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DG060064-L

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2006-08-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

In der Untersuchung erklärte der Angeklagte nach einer Inhaftierungszeit von knapp drei Monaten zwar, viele Fehler begangen zu haben (D.1.g act. 8 i.V.m. act. 2, D.1.g act. 4 - 6, D.1.n act. 1 und 3). Er war aber hinsichtlich des eingeklag- ten Sachverhalts nicht geständig und war dies auch zu Beginn der Hauptverhand- lung vom 23. August 2006 nicht (Prot. S. 19). Erst im Laufe der Hauptverhandlung legte er ein Geständnis ab und erklärte sich schuldig (Prot. S. 21-23). Die Vertei-

- 12 - digung geht in ihrem Plädoyer von einem vollumfänglichen Geständnis des Ange- klagten Shaun Morgan aus (HD 42 S. 2). Auf das Geständnis des Angeklagten ist abzustellen, deckt es sich doch mit dem Beweisergebnis, so insbesondere mit den Aussagen der als Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommenen Ge- schädigten und weiteren Personen sowie mit den in den Akten befindlichen Do- kumenten hinsichtlich der diversen Firmen des Angeklagten und hinsichtlich sei- ner eingeklagten ausgeübten Geschäftstätigkeit. Der Anklagesachverhalt ist als erstellt zu betrachten. IV. Rechtliche Würdigung A. Gewerbsmässiger Betrug

1. In ihrer Anklageschrift würdigt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Verhalten des Angeklagten als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter als berufsmässige qualifizierte Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sie sich zur diesbezüglichen rechtlichen Würdigung nicht (vgl. HD 38 S. 8). Die Verteidigung anerkannte - vor dem Hintergrund des vor- behaltlosen Geständnisses des Angeklagten - einen Schuldspruch wegen gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (HD 42 S. 1 und 10). Zu Recht anerkannte sie ebenso ausdrücklich - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung -, dass vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist (HD 42 S. 8).

2. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Arglist sei darauf hingewiesen, dass Shaun Morgan bei seinem Vorgehen ein ganzes Geflecht von Täuschungs- handlungen vorgenommen und diese weiter mit diversen Urkundenfälschungen untermauert hat. Es sind Täuschungen ersichtlich über seine diversen Geschäfts- firmen (vgl. die Aussagen von Jasmina Nussbaumer, wonach der Angeklagte es mit den Bezeichnungen seiner Firmen nie so genau genommen habe [D.2.b.1. act. 3; D.2.b.2. act. 4]). Es sind Täuschungen ersichtlich über die Grösse und Stärke seiner Fir- men, gab er doch selbst zu, die Personen Amanda Watson und Patricia Scott, welche teilweise als Unterzeichner der an die Investoren versandten Bankkonto-

- 13 - eröffnungsunterlagen erschienen, erfunden zu haben, um den Anschein einer grösseren Firma zu erwecken (D.1.g act. 3; vgl. auch G.17.c act. 7, 17 und 44- 46). Weiter liegen Täuschungen über die Anlage selbst und die Sicherheit der An- lage vor, welche Täuschungen auch durch beigezogene bzw. eingeschaltete Vermittler und durch gemeinsam mit Umar Zahoor unterzeichnete Bankgarantien bekräftigt wurden (D.1.g act. 4; vgl. auch D.1.h act. 2). Sodann liegen massive Täuschungen über seine Person, Herkunft, Familie und seine Funktion innerhalb seiner Firmen vor, was auch für erfahrene Investoren nicht ohne Weiteres er- kennbar war (vgl. beispielhaft die glaubhaft deponierten Zeugenaussagen der Geschä- digten Benedikt Mandel [G.19.b act. 1 und 4; G.19.c act. 4, 8 und 11] und Walter Jilg [G.11.c act. 9]). Der Angeklagte anerkannte demnach zu Recht, mit arger List vor- gegangen zu sein (zur Einwendung der Verteidigung hinsichtlich einer allfälligen Op- fermitverantwortung [HD 42 S. 6f.] vgl. nachstehend IV., Ziff. 3.1.2.).

3. Vorliegend sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Der Angeklagte ist des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfache Urkundenfälschung und Veruntreuung zum Nachteil von Hügli Die durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hinsichtlich der mehrfa- chen Urkundenfälschung sowie hinsichtlich der Veruntreuung zum Nachteil des Geschädigten Peter Hügli vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung wur- de anerkannt (vgl. HD 42 S. 1 und 16). Der Angeklagte ist demnach der mehrfa- chen Urkundenfälschung im Sinne von 251 Ziff. 1 StGB sowie der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. C. Mehrfache Geldwäscherei

1. Die Anklagebehörde beantragt in ihrer Anklageschrift sodann einen Schuld- spruch wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Anlässlich der Hauptverhandlung machte sie diesbezüglich keine Ausführungen.

- 14 - Der Angeklagte selbst erklärt sich auch diesbezüglich ausdrücklich geständig und schuldig (Prot. S. 22). Die Verteidigung beantragt aus rechtlichen Gründen einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 2.1.1. Zum einen sei - so die Verteidigung - entgegen der Auffassung des Bun- desgerichts eine Geldwäscherei des Vortäters angesichts des auch für Art. 305bis StGB geltenden Selbstbegünstigungsprivilegs nicht tatbestandsmässig (HD 42 S. 11-14). 2.1.2. Diese Argumentation widerspricht der Praxis des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hat sich zuletzt im Entscheid BGE 124 IV 274 ff. auch mit der Kritik in der Literatur an der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Vortäter durchaus sein eigener Geldwäscher sein kann, auseinandergesetzt. So werde zwar - so das Bundesgericht - die Kritik in der Literatur mit einer strukturellen Verwandt- schaft der Geldwäscherei zur Hehlerei und Begünstigung begründet, so dass Geldwäscherei des Vortäters als Selbstbegünstigung erscheine. Diese Begrün- dung aber lasse sich aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 305bis StGB nicht rechtfertigen. Der Gesetzestext weise nicht auf eine Nichtanwendbarkeit auf den Vortäter hin. Seinem Sinn und Zweck lasse sich ein Vortäterprivileg ebenfalls nicht entnehmen. Es sei Sache des Gesetzgebers, ein Vortäterprivileg einzubau- en mit der Folge, dass sich nur noch strafbar mache, wer eine Handlung vorneh- me, die geeignet sei, die Ermittlung [...] von Vermögenswerten zu vereiteln, die [...] aus einem Verbrechen eines anderen herrühren. Das Bundesgericht weist auch darauf hin, dass die Geldwäschereigesetzgebung nicht mehr nur wie bis an- hin lediglich den kriminellen Erwerbsakt, sondern von vornherein jegliche Vereite- lungshandlungen verbietet. Damit werde jede Verfügung über eine Verbrechens- beute in Vereitelungsabsicht (Vorsatz) und mit Vereitelungseignung tatbestands- mässig; die Beutesicherung wird bestraft und damit der Genuss der verbotenen Früchte unterbunden. Diese Bundesgerichtspraxis ist für das Gericht massge- bend. 2.2.1. Die Verteidigung erachtet sodann aus zwei Gründen das Anklageprinzip als verletzt. Zum einen sei das Tatobjekt ("Vermögenswerte, die aus einem Ver-

- 15 - brechen herrühren") unklar beschrieben. Die Summe der an die sieben nament- lich genannten Begünstigten, denen Gelder überwiesen worden seien, betrage entsprechend der Kapitalflussrechnung USD 11,3 Millionen. Damit bestehe eine markante Differenz zu den an anderer Stelle in der Anklage umschriebenen De- liktsbeträgen. Die Verteidigung sei diesbezüglich daran erinnert, dass diesem Problem anlässlich der Hauptverhandlung begegnet wurde. Die Anklageschrift wurde seitens der Anklagebehörde dahingehend präzisiert, als der Angeklagte nur einen Teil der aus Verbrechen stammenden Vermögenswerte verschoben habe (Prot. S. 15f.). 2.2.2. Zum andern seien - so die Verteidigung weiter - die Tathandlungen unge- nügend umschrieben: Die Umschreibung, wonach ein Verschieben der fraglichen Vermögenswerte auf die in der Anklageschrift genannten Kontoinhaber stattge- funden habe, ohne nähere Bezeichnung der "bei Banken im Ausland geführte Konten" genüge nicht, um die geforderten Vereitelungshandlungen genauer zu bestimmen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil der Angeklagte zahlreiche Überweisungen im Zusammenhang mit dem Hauskauf in Utah getätigt habe, wo- bei die entsprechenden Mittel zum grossen Teil von ihm gestammt hätten und von ihm eingebracht worden seien (HD 42 S. 15f.). Das Anklageprinzip verlangt, dass die einem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen in der Anklageschrift unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbe- stand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und ande- rer Einzelheiten kurz, aber genau zu bezeichnen sind, so dass der Angeklagte da- raus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (§ 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Bei der vorliegenden Anklage ist das zweifelsohne der Fall. Aus der An- klageschrift ergeben sich rechtsgenügend die Vereitelungshandlungen (Überwei- sungen von Geldern ins Ausland). Es ergibt sich der Zeitpunkt der Vornahme die- ser Handlungen. Sodann wird klar, mit welchen Vermögenswerten (nämlich mit den total USD 11,3 Millionen) er diese Handlungen und zugunsten von wem vor- genommen haben soll. Aufgrund dieser Umstände schadet es nicht, dass die ein- zelnen Bankkontonummern in der Anklageschrift ungenannt blieben. Vielmehr geht aus ihr genügend hervor, was dem Angeklagten vorgeworfen wird. Im Übri- gen ergibt die Einsicht in den in den Akten befindlichen Geldflussordner (vgl. Ord-

- 16 - ner H. Beilage 3 und 6), dass von den Konten Credit Suisse bzw. Clariden Bank - lautend auf die Banque International Ltd., SDC Bankcard AG und SDC Bankcard Interna- tional AG -, an welchen der Angeklagte wirtschaftlich berechtigt war, wie einge- klagt im Zeitraum vom 12.12.2003 bis 27.2.2004 Summen in diverser Höhe an die in der Anklageschrift genannten Begünsten überwiesen wurden. Belegt sind die jeweiligen Überweisungsdaten und die Überweisungsbeträge. Unter diesen Um- ständen gilt der Vorwurf der Geldwäscherei als hinreichend konkretisiert (vgl. auch BGE vom 17. Mai 2006 [1P.148/2006/ggs]). 2.2.3. Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anklageprinzips zu verneinen.

3. Der Angeklagte ist der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Zusammenfassung Das vorstehend Gesagte zusammengefasst ist der Angeklagte des gewerbsmäs- sigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bestimmung des Strafrahmens ist davon auszugehen, dass der An- geklagte teilweise mehrfach, mehrere Straftaten erfüllt hat. In Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher von der Strafe der schwersten Tat auszuge- hen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen zu erhöhen, wobei das Gericht das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten kann und an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist.

- 17 - 1.2. Auszugehen ist vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als schwerstes vom Angeklagten begangenes Delikt. Der abstrakte Strafrahmen beträgt Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Es liegt der Straf- schärfungsgrund der Tatmehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung vor. Der Strafrahmen erweitert sich unter Berücksichtigung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf drei Monate und einen Tag Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus. 1.3. Innert diesem theoretischen Strafrahmen ist die Strafe nach dem Verschul- den des Angeklagten zu bemessen, wobei sein Vorleben, seine Beweggründe und seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB).

2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten 2.1. Zur Person von Shaun Morgan ergibt sich den Akten sowie seinen Ausfüh- rungen vor Schranken zusammengefasst (vgl. HD 3; D.1.b act. 2, D.1.g act. 2f.; Prot. S. 5 ff.), dass er im Jahre 1977 in Neuseeland geboren worden und aufge- wachsen sei. Er habe eine Schwester und einen Bruder. Die Mutter übe den Beruf der Lehrerin aus, der Vater jenen des Automechanikers. Heute - so der Angeklag- te anlässlich der Hauptverhandlung - habe er keinen Kontakt mehr zu Eltern und Geschwistern. Was seine Ausbildung anbelangt, so habe er die Primarschule, die Highschool und die Undergraduateschool in Neuseeland und Australien besucht. Es sei richtig, dass er von 1995 bis 1997 in Australien studiert habe, allerdings ohne einen Abschluss zu erlangen. 2.2. Er habe im Jahre 1999 in New York im World Trade Center für eine Bör- senmaklerfirma namens "Avalon Partners" gearbeitet. Er habe versucht, via Inter- net eine Korrespondenz-Weiterbildung zu machen; der erhaltene Abschluss sei allerdings nicht viel Wert. Im Jahre 1999/2000 sei er zurück nach Australien. Im Mai 2000 habe er die Gesellschaft Zip Trade, im August 2000 habe er die Gesell- schaft G-Trade Securities gegründet und verschiedene Venture-Investitionen ge- tätigt. In Australien habe er über USD 15 Millionen zu verwalten gehabt. Im Janu- ar 2001 habe er Australien verlassen und sei nach Florida gegangen, um dort Baseball zu spielen. Im Februar - April 2001 sei er nach Australien zurück gegan-

- 18 - gen. Seine Einreise in die Schweiz sei im April 2001 erfolgt. Er sei Baseball- Spielertrainer gewesen beim Club Wil Devils. Im Juli 2001 habe er gewechselt zum Club Eagles in Reussbühl/LU. Im Jahre 2001 sei er Trainer der Softballnatio- nalmannschaft der Frauen gewesen. 2.3. Der Angeklagte habe im Januar 2002 in Australien geheiratet und sei Vater zweier Töchter im Alter von heute 4 und 2 ½ Jahren. Seine Ehefrau habe ihn während der bisher dauernden Haftzeit von 28 Monaten wöchentlich besucht und sei ihm treu beigestanden. 2.4. Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse will er bis Herbst 2003 von sei- nem Vermögen in Australien gelebt haben. Heute habe er kein Vermögen mehr. Das Haus in Salt Lake City/USA im Wert von einigen Millionen Dollars sei be- schlagnahmt. Unabhängig vom vorliegenden Verfahren habe er keine Schulden, weil er vor seiner Einreise in die Schweiz recht viel Geld gehabt habe. Im Übrigen habe seine Frau immer noch die Eigentumswohnung in Ennetbürgen, wo sie lebe. Die Hypothek betrage monatlich ca. CHF 1'500.--. 2.5. Was seine Zukunftspläne anbelangt, so wolle er mit seiner Familie in der Schweiz bleiben, hier seine Familie neu aufbauen. Er wolle hier arbeiten. Diesbe- züglich habe er bereits Kontakte mit Zuger Firmen geknüpft, um dort Arbeit zu be- kommen. Die Antworten seien bis jetzt günstig. Er wolle für die Familie sorgen und ein normales Leben führen.

3. Zum Verschulden und Strafzumessung in concreto 3.1. Verschulden 3.1.1. Der Angeklagte hat - trotz bereits im Juli/September 2003 gefasstem Ent- schluss, mit der Familie in die USA auszureisen (Prot. S. 6) - ab September 2003 ein ganzes Geflecht von Täuschungshandlungen vorgenommen. Dass es gemäss Ausführungen der Verteidigung vor Schranken ursprünglich Umar Zahoors Idee gewesen sein soll, in Zürich Bankgeschäfte zu betreiben (vgl. HD 42 S. 18), lässt sich zwar nicht widerlegen, kann aber trotzdem keineswegs verschuldensmin- dernd Berücksichtigung finden. Tatsache ist, dass der Angeklagte Morgan später

- 19 - auch aktiv gewesen ist und nicht nur eine oder einzelne Täuschungshandlungen vorgenommen, sondern ein ganzes Täuschungskonstrukt geschaffen hat. Dies würde für die rechtliche Qualifikation als qualifizierter Betrug schon genügen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Angeklagte aktiv wurde, obwohl er wusste, dass gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Eidgenössischen Banken- kommission - im Zusammenhang mit seinen vorherigen Geschäftstätigkeiten "Alliance Savings Bank" - pendent war. Dass er auch nach Erhalt der Verfügung der Eidge- nössischen Bankenkommission vom 18. Dezember 2003 - darin wurde ihm aus- drücklich und generell verboten, den Begriff "Bank" oder "Bankier" allein oder in Wortver- bindungen zu verwenden, ohne über eine Bewilligung der EBK zu verfügen - seine kri- minellen Handlungen fortgesetzt hat, zeigt, dass ihm Gesetze und die Sauberkeit vom Finanzplatz Zürich nicht gekümmert haben. Obgleich er die deliktische Tätig- keit während der eher kurzen Zeitdauer von sechs Monaten ausübte bzw. ausü- ben konnte, schaffte er es immerhin, 22 Personen massiv am Vermögen zu schä- digen. Es gelang ihm und seinem Mittäter Umar Zahoor eine Gesamtdeliktssum- me von über USD 20 Millionen erhältlich zu machen. Das ganze Verhalten des Angeklagten deutet auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin. 3.1.2. In Bezug auf eine allfällige Opfermitverantwortung vertritt die Verteidigung die Ansicht, dass es sich um erfahrene, zumeist international tätige Investoren, Geschäftsleute gehandelt habe, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (HD 42 S. 6-10). Festgehalten sei, dass die Investoren praktisch allesamt glaubhaft erklärten, davon ausgegangen zu sein, es mit einer Bank zu tun zu ha- ben (vgl. Aussagen von Dr. Marcel Wunderli [G.3.c act. 2, 7, 9, 11 und 14], Paul Sarkis [G.5.c act. 6-8], Addy Bakker [G.5.d act. 6f. und 9f.], Ronald van Heusen und Marcel van der Zanden [G.17.c act. 4f., 9 und 16f.], Benedikt Mandel [G.19.b act. 4, G.19.c act. 4, 6, 8-10, 12, 15 und 17], Petra Straub [G.15.b act. 5-7 und 10f.], Alexander Hartmann [G.6.c act. 7-11], Magne Banken [G.10.c act. 39], Walter Jilg [G.11.c act. 4f. und 9f.], Doris Ritt- weger [G.8.c act. 6-9 und 11], Peter Eckhardt [G.9.c act. 4 und 7f.], Paul Bauser [G.20.c act. 5, 8 und 10f.], Manfred Tunkl [G.16.c act. 4-6], Siegfried Schönborn [G.2.c act. 3], Gottfried Gropper [G.13.e act. 4-7], Matthew Striggles [G.18.g act. 4f., 8, 11 und 13], Kris- tian Westergard [G.14.c act. 4-11], Rolf Saupe [G.12.c act. 1 und 5; G.12.d act. 5, 8-10], Peter Hügli ging davon aus, dass der Angeklagte über eine australische Banklizenz ver- füge und berechtigt sei, Bankgeschäfte vorzunehmen [G.22.d act. 3f.; G.22.f act. 3, 5, 7-

- 20 - 9, 11-13], Vinicio und Jesse Fioranelli [G.4.k act. 6, 8f.; G.4.l act. 2, 7 und 12]). Davon durften sie aufgrund der erhaltenen Unterlagen auch ausgehen. Vorliegend war es keineswegs leicht möglich, das Konstrukt des Angeklagten zu durchschauen. Das gilt insbesondere hinsichtlich seiner Schilderungen über seine Person und Herkunft sowie der Person von Umar Zahoor. Es wurden Vermittler - wenn auch dubiose - eingeschaltet, welche die Investoren in einem ersten Stadium auf die "Bank" des Angeklagten vorbereitet und sie hernach an die Räumlichkeiten, gele- gen an bester Lage in der Stadt Zürich, begleitet und betreut haben. Sodann wur- den renommierte Schweizer Banken als angebliche Depotbanken missbraucht. Zu berücksichtigen ist auch, dass den Investoren nicht derart Absurdes verspro- chen wurde, dass ein vernünftiger und besonnener Mensch hätte Zweifel erhalten müssen. Zusammengefasst steht fest, dass die Geschädigten einem gut aufge- bauten System zum Opfer gefallen. 3.1.3. Der Angeklagte untermauerte seine Lügen gegenüber einigen Investoren skrupellos durch das Bereitstellen von Kontoeröffnungsunterlagen und das An- preisen von Dienstleistungen, wie sie eine echte Bank zur Verfügung stellt. Einige Investoren erhielten Kontoauszüge, welche fälschlicherweise realisierte Gewinne auswiesen (Trade Statements), anderen wurden eine fiktive Jahresrechnung inkl. Revisionsbericht vorgelegt, immerhin von einer der weltweit renommiertesten Re- visionsfirmen. 3.1.4. Was das Verschulden betreffend die mehrfache Geldwäscherei anbe- langt, so ist dieses als nicht besonders schwer zu gewichten, ging es doch dabei um das Beiseiteschaffen der Beute. 3.1.5. Weiter schreckte der Angeklagte nicht einmal davor zurück, Peter Hügli - einen besseren Bekannten von der Seite seiner Ehefrau, dem er notabene die Reise und den Aufenthalt zu seiner eigenen Hochzeit in Australien finanziert und dem dieser als Freund vertraut hat - dazu zu missbrauchen, ihm Gelder anzuvertrauen, welche der Angeklagte dann für eigene Zwecke verwendet hat. 3.1.6. Insgesamt erscheint das Verschulden des Angeklagten als schwer.

- 21 - 3.2. Strafmass 3.2.1. Der technische Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit und der teilwei- se mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist strafer- höhend zu berücksichtigen. Nur ganz leicht straferhöhend, da nicht einschlägig, ist die erwirkte Vorstrafe we- gen grober Verkehrsregelverletzung zu berücksichtigen, wurde er doch mit Straf- verfügung vom 3. Juli 2003 des Amtsstatthalteramtes Luzern wegen Überschrei- tens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h (nach Abzug der tech- nisch bedingten Sicherheitsmarge auf Autobahnen) mit einer Busse von Fr. 1'528.-- bestraft (HD 21). Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist das vor Schranken erfolgte vollum- fängliche Geständnis des Angeklagten, obgleich nicht von einer vollen Einsicht ins Unrecht seiner Taten ausgegangen werden kann. 3.2.2. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Zuchthaus durchaus realistisch und rechtfer- tigt sich insgesamt eine Strafreduktion um 1/3. Eine Bestrafung des Angeklagten mit einer Zuchthausstrafe von 3,5 Jahren erscheint seinem Verschulden und sei- nen persönlichen Verhältnissen angemessen. Der Angeklagte befindet sich seit dem 21. April 2005 im vorzeitigen Strafvollzug (B.6.b act. 221f.); der Anrechnung der bis dahin erstandenen Untersuchungshaft von 359 Tagen steht nichts entge- gen (Art. 69 StGB). Dass bei dieser Strafhöhe der bedingte Strafvollzug aus ob- jektiven Gründen nicht möglich ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), bedarf keiner wei- teren Erläuterung.

- 22 - VI. Schadenersatz

1. Vorbemerkungen 1.1.1. Rechtsanwältin lic. iur. Buob reichte anlässlich ihres Parteivortrages eine Vollmacht von Addy Bakker ins Recht und stellte den Antrag um dessen Aufnah- me als Geschädigten in den Prozess (vgl. HD 39 S. 2f. und HD 40/1). Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass Addy Bakker die Summe von USD 300'000.-- dem Geschädigten Paul Sarkis als Investition zur Verfügung gestellt hat und da- mit selbst unmittelbar geschädigt ist (HD 39 S. 3; , G.5.c. act. 8, 20 und 40; G.5.d. act. 6 ff.; G.5.f. act. 3; G.5.g. 8-10). Addy Bakker ist als Geschädigter aufzuneh- men. 1.1.2. Vorab erachtet es das Gericht als erwiesen, dass Shaun Morgan in Mittä- terschaft zusammen mit Umar Zahoor und in unrechtmässiger Bereicherungsab- sicht zahlreiche Anleger arglistig getäuscht und zu Investitionen veranlasst hat. Dementsprechend wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Nachfolgend ist über die Schaden- ersatzbegehren der Geschädigten zu befinden. Shaun Morgan anerkannte die ihm in der Anklageschrift gemachten Vorwürfe und dadurch auch die in der An- klageschrift aufgeführten Zahlungseingänge der Geschädigten, was seitens der Verteidigung ebenfalls anerkannt wurde (vgl. Prot. S. 21f. und HD 42 S. 19). Gleichwohl beantragt die Verteidigung die Verweisung der Zivilansprüche auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses, sei es doch für sie nicht überprüfbar, ob und in welchem Umfang die Geschädigten von den beiden Banken Credit Suisse und Clariden Bank bereits Entschädigungen erhalten hätten oder ihnen solche zugesi- chert worden seien. Diesbezüglich reichte die Verteidigung anlässlich der Haupt- verhandlung die Kopie der Aktennotiz der Anklagebehörde vom 16. Januar 2006 ins Recht, wonach seitens des Rechtsdienstes der Credit Suisse mitgeteilt wurde, dass die Credit Suisse mit Geschädigten Vereinbarungen getroffen habe, in deren Stellung eintrete und die Forderung gegenüber der SDC erwerbe. Es würden die einzelnen Fälle seitens der Credit Suisse dokumentiert werden, vorerst einmal der Fall des Geschädigten Saupe (vgl. HD 42 S. 19f. und HD 43/1-2; Prot. S. 27).

- 23 - 1.1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung haben die Geschädigtenvertreter über- zeugend dargelegt, dass im Urteilszeitpunkt seitens der Banken keine Zahlungen geflossen seien, mit Ausnahme einer Summe von EUR 200'000.--, welche Sum- me die Credit Suisse an Rolf Saupe ausbezahlt habe (vgl. HD 39 S. 4; HD 35 S. 2 und 36 S. 2, HD 41 und Prot. S. 28 - 30). Dementsprechend wurde eine um die- sen Betrag reduzierte Schadenersatzforderung geltend gemacht. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzbegehren ist mithin rechtsgenügend von den durch die Geschädigtenvertreter in ihren Parteivorträgen geltend gemachten Schadenshö- hen auszugehen (HD 39 S. 1; HD 35 und 36 sowie HD 41, Prot. S. 27). 1.2. Alle durch die anlässlich der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwälte vertretenen Geschädigten liessen die Zusprechung von Schadenersatz in Fremdwährung beantragen, mithin in der Währung, in welcher die ursprüngliche Investition erfolgte. Im Sinne der Gleichbehandlung und Praktikabilität sind die Schadenersatzbegehren der weiteren Geschädigten Peter Hügli und Fio Leasing AG ebenfalls als in jener Währung beantragt zu behandeln, in welcher die Investi- tionen erfolgten. 1.3. Die Schadenersatzforderungen der Geschädigten sind insoweit gutzuheis- sen, als Investitionen nachgewiesen werden können. Als belegt gelten effektiv ge- leistete Geldbeträge, welche durch Zahlungsaufträge, Belastungsanzeigen oder Kontoauszüge nachgewiesen sind. Oft sind die einzelnen Investitionen durch mehrere Dokumente belegt, welche aber teilweise die entsprechenden Einzah- lungen unterschiedlichen Begünstigten - einmal der SDC Bank International AG und ein andermal der SDC Bankcard International AG - zuordnen. Dies ändert je- doch nichts an der Tatsache, dass eine Investition als solche vorgenommen wur- de, solange diese einer der genannten Begünstigten zugute kam. Vom Schaden in Abzug zu bringen sind sodann sämtliche Geldleistungen, welche die Geschä- digten im Zusammenhang mit den Anlageverträgen als Rückzahlungen effektiv ausbezahlt erhalten haben. Schadenersatz wird also maximal in der Höhe der be- legten Gesamtinvestitionen abzüglich allfälliger ausgewiesener Rückerstattungen zugesprochen.

- 24 - 1.4. Gemäss § 192 Abs. 1 StPO können Geschädigte Zivilansprüche gegen die Angeklagten entweder selbstständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Ankla- ge zuständige Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Das Begehren kann auf den Zivilweg verwiesen werden, wenn auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (§ 193a StPO ZH). Voraussetzung für eine Gutheissung oder Abweisung der Ansprüche ist, dass die Zivilansprüche liquid, oder illiquid m.a.W. ausgewiesen bzw. klarer- weise nicht ausgewiesen sind (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 845). Dabei kann nur der unmittelbar auf Grund der strafbaren Handlung entstandene zivilrechtliche Schaden Gegenstand der Adhäsionsklage bilden (Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 18 f. zu § 192 StPO ZH m.w.H.). 1.5. Hinsichtlich der vereinzelt geltend gemachten Zinsen ist festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung zum Schaden auch der Schadenszins gehört, der von dem Zeitpunkt an geschuldet ist, in welchem sich das schädigende Ereig- nis finanziell ausgewirkt hat. Vorliegend wird der Zins ab Datum der nachgewie- senen Investition bzw. Einzahlung zugesprochen. Bei mehreren Investitionen wird der Zins für den gesamten Betrag ab dem Zeitpunkt der letzten Investition bzw. Einzahlung gewährt. Allfällige Rückzahlungen werden von der Investition in Abzug gebracht und der Zins wird für den reduzierten Betrag ab Datum der Investition bzw. Einzahlung zugestanden. Er läuft generell bis zur Zahlung des Schadener- satzes und beträgt in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR 5% pro Jahr (BGE 97 II 123/134, 118 II 363f., 122 III 53f., 129 IV 149/152f., 130 III 591/599, 131 III 12 E 9; Brehm, Berner Kommentar, 3. A., Bern 2006, N 97 und 99 zu Art. 41 OR). 1.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mittels Zession abgetretene Zi- vilansprüche grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ge- macht werden können, da der Zessionar gemäss herrschender Lehre nicht als unmittelbar Geschädigter gilt. Eine Ausnahme gilt für Institutionen, die zwar nicht unmittelbar Geschädigte sind, jedoch nach Gesetzesvorschrift, insbesondere Ver- sicherungen die gemäss Art. 72 VVG durch Subrogation in den Besitz der Forde-

- 25 - rung gelangten, als Adhäsionskläger zugelassen sind (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 11 zu § 192 StPO ZH).

2. Beurteilung der einzelnen Schadenersatzbegehren

a) Siegfried Schönborn

1. Der Geschädigte Schönborn liess einen Schaden von USD 103'000.–, zu- züglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2003, geltend machen (HD 39 S. 1; G.2.e. act. 1 und 2).

2. Per Check mit der Nummer 10264 ausgestellt am 22. Oktober 2003 gab der Geschädigte der Cape Coral National Bank, Florida den Auftrag/Anweisung an Order Siegfried Schönborn zu Gunsten der Banque Internationale Ltd. USD 103'000.– zu zahlen (G.2.c. act. 17; G.2.e. act. 4). Damit investierte er vor- her genannten Betrag. Diese Überweisung wurde wiederum von der Clariden Bank AG (G.2.c. act. 15 und 16) sowie von der Banque Internationale Ltd. selbst mit Account Statement vom 8. Dezember 2003 bestätigt (G.2.c. act. 6.; G.2.c. act. 19; G.2.e. act. 3). Der geltend gemachte Schaden ist damit ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Siegfried Schönborn Schadenersatz in der Höhe von USD 103'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

31. Oktober 2003, zu bezahlen.

b) Garantinvest AG

1. Die Geschädigte Garantinvest AG liess einen Schaden von EUR 178'000.–, zuzüglich Zins à 5 % seit 3. November 2003, geltend machen (HD 39 S. 1; G.3.e. act. 1 bis 3).

2. Das Account Statement der SDC Bank International vom 10. Februar 2004 zeigt Einzahlungen der Geschädigten vom 3. und 4. November 2003 von je ein- mal EUR 150'000.– sowie am 17. November 2003 von EUR 200'000.– auf. Weiter verzeichnet es am 23. Dezember 2003 eine Rückzahlung von EUR 322'000.– (G.3.c. act. 43). Des Weiteren belegen zwei Belastungsanzeigen der Credit Suis- se eine Überweisung von EUR 150'000.– mit Valuta 3. November 2003 (G.3.a.

- 26 - act. 20; G.3.c. act. 42) und eine Überweisung von EUR 200'000.– mit Valuta

17. November 2003 (G.3.a. act. 18; G.3.c. act. 47), beide zu Gunsten des Kontos 105822 der Banque Internationale Ltd. bei der Clariden Bank. Überdies werden die drei Investitionen von zwei Mal EUR 150'000.– und einmal EUR 200'000.– durch drei Gutschriftsanzeigen der Banque Internationale Ltd. bekräftigt (G.3.c. act. 44, 45 und 46). Damit sind die Investitionen der Geschädigten belegt.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Garantinvest AG Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: EUR 178'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem

23. Dezember 2003 und 5% Zins von EUR 300'000.-- vom 4. November 2003 bis

16. November 2003 sowie 5% Zins von EUR 500'000.-- vom 17. November 2003 bis 22. Dezember 2003.

c) Fio Leasing AG

1. Die Geschädigte Fio Leasing AG macht einen Schaden von EUR 36'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 7. November 2003 geltend (G.4.m. act. 1 und 2).

2. Der mit "Kontoblatt" bezeichnete Beleg vom 12. März 2004 zeigt die Über- weisung von EUR 36'000.– an die Clariden Bank zu Gunsten des Kontos 105822, lautend auf die Banque Internationale, vom 7. November 2003 (G.4.a. act. 5; G.4.k. act. 59). Die Investition gilt damit als belegt.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Fio Leasing AG Scha- denersatz in der Höhe von EUR 36'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

7. November 2003, zu bezahlen.

d) Paul Sarkis

1. Der Geschädigte Sarkis liess einen Schaden von USD 861'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 26. November 2003, geltend machen (HD 39 S. 1; G.5.f. act. 1 und 2).

2. Der eingereichte SWIFT-Beleg (G.5.f. act. 4) zeichnet eine Überweisung von USD 901'000.– mit Valuta 26. November 2003 der Banque Baring Brothers (Suis- se) SA, Geneva über die Bank of New York, New York zu Gunsten der Clariden

- 27 - Bank wiederum zur Gutschrift deren Kundin - der Bank Internationale Ltd. Auck- land, New Zealand - auf das Konto 105822 auf. Mit Gutschriftsanzeige vom 26. November 2003 bestätigt die Clariden Bank den selben Vorgang (G.5.c. act. 19 und 39). Die Investition ist somit belegt. Da USD 40'000.-- zurückbezahlt wurden, ist ihm der verlangte Betrag zuzusprechen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Paul Sarkis Schaden- ersatz in der Höhe von USD 861'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Novem- ber 2003, zu bezahlen.

e) Addy Bakker

1. Der Geschädigte Addy Bakker liess einen Schaden im Umfang von USD 300'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Februar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.5.f. act. 1 und 2).

2. Der Bankbeleg betreffend die Überweisung von USD 300'000.– zeigt (G.5.d. act. 15f., 27,30, G.5.f. act. 3; G.5.g. 9), dass die Zahlung dieses Betrages von Ad- dy Bakker auf ein Konto bei der Credit Suisse Nummer 0823-399699-72-1 lautend auf SDC Bank International AG auf Referenz des Investoren Paul Sarkis vorge- nommen wurde. Dies wurde durch Auskunft der Credit Suisse (G.5.g. act. 8 und

10) bestätigt, wobei diese angibt, der Betrag sei zu Gunsten der SDC Bankcard International AG gutgeschrieben worden. Dasselbe wird ebenfalls aus der Gut- schriftsanzeige der Credit Suisse vom 10. Februar 2004 ersichtlich (G.5.c. act. 20 und 40; G.5.d. act. 37). Auf Vorhalt der Gutschriftsanzeige der Credit Suisse vom 10. Februar 2004 be- treffend Eingang von USD 300'000.– auf das Konto Nr. 0823-399699-72-1 lau- tend auf SDC Bankcard International AG mit Valuta-Datum 9. Februar 2004, im Auftrag von Addy Bakker, wobei als Zahlungsgrund "Reference Credit to Paul Sarkis, 556593" angegeben ist, erklärte Paul Sarkis Folgendes: Mittels State- ments seien gute Gewinne ausgewiesen worden. Deshalb habe auch Addy Bak- ker in die Banque Internationale investieren wollen. Addy Bakker habe einen Teil dieser Investition tätigen wollen. Auf Frage, weshalb Bakker USD 300'000.– zu-

- 28 - gunsten des Kontos von Paul Sarkis bei der SDC Bank International AG (Nr.

556593) überwiesen habe, erklärte Sarkis, dass ein Mindestinvestment von USD 1'000'000.– vorausgesetzt worden sei (G.5.c act. 8 und 20). Addy Bakker wiederum erklärte, dass er sein Geld habe investieren wollen. Von diesen Absichten habe ein Freund von ihm Kenntnis gehabt. Dieser Freund habe ihm Paul Sarkis empfohlen. Er selbst habe dann mit Sarkis telefoniert, diesen aber nie persönlich getroffen. Paul Sarkis habe ihm erklärt, ein Investment- Programm mit hohen Erträgen durchführen zu wollen, jedoch USD 300'000.– zu wenig zu haben. Sarkis habe ihm dann vorgeschlagen, die entsprechende Sum- me auf dessen Konto einzuwerfen, womit Bakker einverstanden gewesen sei. Zir- ka im Januar/Februar 2004 habe er von der "SDC Bank International AG" gehört. Die Absicht, aufgrund welcher er die Transaktion von USD 300'000.– zu Gunsten der "SDC Bank International AG" veranlasst hatte, war, den auf dem Konto von Paul Sarkis befindlichen Betrag zu erhöhen. Diesen Betrag hätte Paul Sarkis ver- einbarungsgemäss einsetzen sollen, um das Investment vorzunehmen (G.5.d act. 6f., 9 und 12f.). Gestützt auf die Aussagen von Paul Sarkis und Addy Bakker sowie die oben er- wähnten Belege ist ausgewiesen, dass Addy Bakker seine Investition auf "Refe- renz Paul Sarkis" tätigte. Die Investition von Addy Bakker ist also über den Kon- takt von Paul Sarkis abgewickelt worden, wobei Paul Sarkis als Stellvertreter von Addy Bakker fungierte. Paul Sarkis wurde durch den Angeklagten getäuscht und ist so zu einem Verhalten bestimmt worden, wodurch er nicht nur sich selbst, sondern auch Addy Bakker am Vermögen schädigte, indem er Letzterem die In- vestitionsmöglichkeit nicht nur weiter empfahl, sondern eine solche gleich für Ad- dy Bakker über sich selbst abwickelte. Somit gilt Addy Bakker im Umfang seiner Investition von USD 300'000.– als unmittelbar Geschädigter und ist damit berech- tigt, den Schaden in diesem Unfang selbständig einzufordern. Die Investition von USD 300'000.– ist ausgewiesen und der entsprechende Scha- den liquide.

- 29 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Addy Bakker Scha- denersatz in der Höhe von USD 300'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Febru- ar 2004, zu bezahlen.

f) Capial Management Partner AG

1. Die Geschädigte Capial Management Partner AG liess einen Schaden von EUR 200'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab 19. Dezember 2003, sowie einen Schaden von USD 360'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. November 2003, gel- tend machen (HD 39 S. 1; G.6.d. act. 1 und 2).

2. Die Einzahlung von EUR 200'000.– der Geschädigten Capial Management Partner AG auf die Clariden Bank AG, Zürich zu Gunsten des Kontos Nummer 105822 lautend auf die Banque Internationale Ltd. ist sowohl durch einen Aus- druck der Commerzbank (G.6.d.3 und 4) wie auch durch eine Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG vom 19. Januar 2003 (G.6.d. act. 5) und einen SWIFT- Beleg (G.6.d.6) ausgewiesen. Ebenfalls ist aufgrund eines Ausdruckes der Commerzbank (G.6.d. act. 7 und 8) und einer Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG (G.6.d. act. 9) die Überwei- sung von USD 360'000.– der Geschädigten zu Gunsten der Banque Internationa- le Ltd. ausgewiesen. Damit ist der Schaden belegt und das Begehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Capial Management Partner AG Schadenersatz in der Höhe von EUR 200'000.-- und USD 360'000.--, je zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2003, zu bezahlen.

g) Annedore Malik Kohfink

1. Die Geschädigte Annedore Malik Kohfink liess einen Schaden von EUR 185'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Januar 2004, sowie einen Schaden von EUR 815'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.7.e. act. 1 bis 2).

- 30 -

2. Die Gutschriftsanzeige der Banque Internationale Ltd. bestätigt den Eingang von EUR 185'000.– am 8. Januar 2004 (G.7.b. act. 8; G.7.c. act. 17; G.7.e. act. 6). Die Belastungsanzeige der Banca di Roma belegt die Überweisung von EUR 815'000.– der Geschädigten auf das Konto der Banque Internationale Ltd. Num- mer 105822 bei der Clariden Bank mit Valuta 15. Januar 2004 (G.7.e. act. 3). Diese Einzahlung wird ebenfalls durch eine Gutschriftsanzeige vom 16. Januar 2004 (G.7.e. act. 4) sowie einer solchen der Banque Internationale selbst vom

19. Januar 2004 (G.7.b. act. 9; G.7.e. act. 7) und einen SWIFT-Beleg (G.7.e. act.

5) bestätigt. Damit sind beide Investitionen und somit auch der Schaden ausge- wiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Annedore Malik Koh- fink Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: EUR 1'000'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Januar 2004 und 5% Zins von EUR 185'000.-- vom 8. Januar 2004 bis 14. Januar 2004.

h) Doris Rittweger

1. Die Geschädigte Doris Rittweger liess einen Schaden von EUR 500'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.8.e. act. 1 und 2).

2. Die Investition wurde ausgelöst durch den Zahlungsauftrag der Geschädig- ten an die Kreissparkasse Ludwigsburg vom 9. Januar 2004 über EUR 500'000.– zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-71-7 der SDC Bank International AG bei der Credit Suisse (G.8.e. act. 3). Bestätigt wurde die Überweisung des genannten Betrages durch eine Belastungsanzeige der Kreissparkasse Ludwigs- burg vom 12. Januar 2004 (G.8.e. act. 4). Mit Anzeige vom 13. Januar 2004 zeig- te die Credit Suisse, Zug die Gutschrift von EUR 500'000.– allerdings zu Gunsten des Kontos 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG an (G.8.c. act. 30; G.8.3. act. 5). Die Investition wie auch der daraus erwachsene Schaden ist ausgewiesen.

- 31 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Doris Rittweger Scha- denersatz in der Höhe von EUR 500'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

13. Januar 2004, zu bezahlen.

i) Peter Eckhardt

1. Der Geschädigte Peter Eckhardt liess einen Schaden von USD 300'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.9.e. act. 1 und 2).

2. Gemäss dem Bankbeleg vom 13. Januar 2004 der HypoVereinsbank wurde ein Betrag von USD 300'000.– zu Lasten des Geschädigten an die Credit Suisse auf das Konto Nummer 0823-399699-71-7 zu Gunsten der SDC Bank Internatio- nal AG einbezahlt (G.9.c. act. 17; G.9.e. act. 3). Ebenfalls eine Überweisung von USD 300'000.– bestätigt die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug vom 15. Januar 2004 allerdings betreffend das Konto 0823-399699-72-1 zu Gunsten der SDC Bankcard International AG (G.9.c. act. 18; G.9.e. act. 4). Damit ist die Inves- tition und das Schadenersatzbegehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Peter Eckhardt Scha- denersatz in der Höhe von USD 300'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Janu- ar 2004, zu bezahlen.

j) Magne Banken

1. Der Geschädigte Magne Banken liess einen Schaden von USD 1'010'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.10.d. act. 2 und 3).

2. Sowohl die Belastungsanzeige der Den norske Bank (G.10.d.4) wie auch die Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG (G.10.c. act. 49; G.10.d. act. 5) bestäti- gen die Überweisung von USD 10'000.– durch den Geschädigten zu Gunsten der Banque Internationale Ltd. per Valuta 13. Januar 2004 (G.10.d. act. 6). Des Weiteren bestätigt auf der einen Seite eine Anzeige der Commerzbank (Schweiz) AG eine Belastung des Kontos von Magne Banken über

- 32 - USD 1'000'000.– per Valuta 13. Januar 2004 (G.10.d.7) auf der anderen Seite be- legt eine Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG eine Überweisung von USD 1'000'000.– durch den Geschädigten zu Gunsten des Kontos Nummer 105822 der Banque Internationale Ltd. (G.10.c. act. 51; G.10.d. act. 8). Zusätzlich bestätigt die Banque Internationale mit einem Account Statement vom 19. Januar 2004 ein Investitionstotal von USD 1'010'000.– (G.10.d. act. 10). Damit ist das Schadenersatzbegehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Magne Banken Scha- denersatz in der Höhe von USD 1'010'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

12. Januar 2004, zu bezahlen.

k) Walter Jilg

1. Der Geschädigte Walter Jilg liess einen Schaden von EUR 470'000.--, zu- züglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.11.d. act. 25 und 26).

2. Gemäss Zahlungsauftrag und Kontoauszug überwies Walter Jilg der Clari- den Bank AG per Valuta 8. Januar 2004 auf das Konto Nummer 105822 zu Guns- ten der Banque Internationale EUR 470'000.– (G.11.d. act. 27 und 28). Diese Überweisung wird bestätigt durch eine Gutschriftsanzeige der Clariden Bank (G.11.c. act. 29). Damit ist der Schaden ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Walter Jilg Schaden- ersatz in der Höhe von EUR 470'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Januar 2004, zu bezahlen.

l) Rolf Saupe

1. Der Geschädigte Rolf Saupe liess einen Schaden von EUR 800'000.-- gel- tend machen (HD 41 S. 2; G.12.g. act. 5 und 6). Zins liess er keinen verlangen.

2. Der Zahlungsauftrag des Geschädigten an die St. Galler Creditanstalt vom

9. Januar 2004 belegt eine Überweisung von EUR 1'000'000.– zu seinen Lasten an die Credit Suisse, Zürich zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-71-7

- 33 - lautend auf SDC Bank International AG (G.12.b. act. 6 und 18; G.12.c. act. 7). Ei- ne Überweisung im selben Betrag bestätigt die Gutschriftsanzeige vom 12. Janu- ar 2004 der Credit Suisse, Zug jedoch zu Gunsten des Kontos Nummer 0823- 399699-72 lautend auf SDC Bankcard International AG (G.12.d. act. 64). Unabhängig davon, dass der Zahlungsauftrag zu Gunsten der SDC Bank Interna- tion AG lautete, die Gutschriftsanzeige jedoch die SDC Bankcard International AG begünstigte, feststeht, dass eine Investition des Geschädigten über EUR 1'000'000.– getätigt wurde. Mit Zessionsurkunde vom 7. Januar 2006 trat der Geschädigte einen Teilforde- rungsbetrag über EUR 200'000.– an die Credit Suisse, Zürich ab (G.12.g. act. 12). Damit verringert sich sein Forderungsbetrag auf EUR 800'000.–. Der Scha- den über EUR 800'000.– ist ausgewiesen und liquid.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Rolf Saupe Schaden- ersatz in der Höhe von EUR 800'000.-- zu bezahlen.

m) Gottfried Gropper

1. Der Geschädigte Gottfried Gropper liess Schadenersatz wie folgt geltend machen (HD 39 S. 1; G.13.f. act. 1 und 2): EUR 1'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Januar 2004, EUR 500'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004, EUR 330'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Februar 2004, EUR 80'000.--, zu- züglich Zins zu 5 % seit 13. Februar 2004, sowie EUR 89'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Februar 2004.

2. Mit Beleg vom 8. Januar 2004 bestätigt die Banque Internationale eine Ein- lage von EUR 1'000.– des Geschädigten (G.13.e. act. 35 und 73; G.13.f. act. 13). Die Investition von EUR 500'000.– ist sowohl durch den Zahlungsauftrag des Ge- schädigten an die Deutsche Bank vom 14. Januar 2004, mit welchem der Auftrag erteilt wurde, an die Clariden Bank oben genannten Betrag auf das Konto Num- mer 105822 zu Gunsten der Banque Internationale zu zahlen (G.13.f. act. 3), wie auch durch die Lastschriftanzeige der Deutschen Bank (G.13.b. act. 20; G.13.e.

- 34 - act 28; G.13.f. act. 4) und durch die Gutschriftsanzeige der Clariden Bank zu Gunsten der Banque Internationale Ltd. (G.13.e. act. 29; G.13.f. act. 5) belegt. Die Überweisung des Geschädigten von EUR 330'000.– auf das Konto 0823- 399699-71-7 der Credit Suisse, Zürich zu Gunsten der SDC Bank International AG ist belegt durch den Zahlungsauftrag vom 10. Februar 2004 (G.13.f. act. 9) sowie durch die Lastschriftanzeige der Deutschen Bank (G.13.b. act. 21; G.13.f. act. 10). Die Überweisung des selben Betrages wird ebenfalls durch die Gut- schriftsanzeige der Credit Suisse, Zug vom 11. Februar 2004 bestätigt, wobei die Gutschrift hier zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG ging (G.13.e. act. 32; G.13.f. act. 11). Die Investition über EUR 80'000.– ist durch das Account Statement der SDC Bank International vom 13. Februar 2004 ausgewiesen (G.13.b. act. 27; G.13.e. act. 36; G.13.f. act. 14). Gemäss Zahlungsauftrag des Geschädigten vom 16. Februar 2004 ist eine Über- weisung von EUR 89'000.– auf das Konto der Credit Suisse, Zürich Nummer 0823-399699-71-7 zu Gunsten der SDC Bank International AG (G.13.f. act. 8) er- folgt, was ebenfalls durch die Belastungsanzeige der Deutschen Bank (G.13.b. act. 21; G.13.e. act. 34; G.13.f. act. 10) sowie durch die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug allerdings zu Gunsten des Kontos 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG (G.13.e. act. 33; G.13.f. act. 12) belegt ist. Damit ist eine Gesamtinvestition im Umfang von EUR 1'000'000.– sowie ein ent- sprechender Schaden ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Gottfried Gropper Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: EUR 1'000'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Februar 2004 und 5% Zins von EUR 1'000.-- vom 8. Januar 2004 bis

15. Januar 2004 und 5% Zins von EUR 501'000.-- vom 16. Januar 2004 bis

10. Februar 2004 und 5% Zins von EUR 831'000.-- vom 11. Februar 2004 bis

12. Februar 2004 sowie 5% Zins von EUR 911'000.-- vom 13. Februar 2004 bis

17. Februar 2004.

- 35 -

n) Kristian Westergard

1. Der Geschädigte Kristian Westergard liess einen Schaden von EUR 825'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Januar 2004, geltend machen (HD 35 S. 2 i.V.m. Prot. S. 25; G.14.d. act. 4 und 5).

2. Die vom Geschädigten geleistete Barinvestition von EUR 25'000.– ist durch die Einlagequittung der Banque Internationale vom 15. Januar 2004 belegt (G.14.b. act. 10). Die Investition von EUR 800'000.– gilt durch einen Zahlungsauftrag vom 16. Ja- nuar 2004 an die Volksbank Düsseldorf Neuss als ausgewiesen. Darin wird die genannte Bank beauftragt, den Betrag von EUR 800'000.– auf das Konto Num- mer 0823-399699-71-7 der Credit Suisse zu Gunsten der SDC Bank International AG zu überweisen (G.14.b. act. 1 bis 3). Die Gutschriftsanzeige vom 19. Januar 2004 der SDC Bank International bestätigt ebenfalls den Erhalt dieses Geldbetra- ges (G.14.b. act. 11; G.14.c act. 37). Damit ist der Schaden ausgewiesen und das Begehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Kristian Westergard Schadenersatz in der Höhe von EUR 825'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

16. Januar 2004, zu bezahlen.

o) Petra Straub

1. Die Geschädigte Petra Straub liess einen Schaden von EUR 500'000.--, zu- züglich Zins zu 5 % seit 19. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.15.c. act. 1 und 2).

2. Die Überweisung ist belegt durch die Kopie des Erfassungsprotokolls des Auslandzahlungsverkehrs, worin eine Zahlung von EUR 500'000.– zu Lasten Fritz Straub-Becker auf das Konto mit der Nummer 0823-399699-71-7 der Credit Suis- se, Zürich zu Gunsten der SDC Bank International AG festgehalten ist (G.15.b. act. 22; G.15.c. act. 3). Das selbe bestätigt die Belastungsanzeige vom 19. Janu- ar 2004 der Basler Kantonalbank (G.15.b. act. 23; G.15.c. act. 4) sowie die Gut-

- 36 - schriftsanzeige der Credit Suisse, Zug, wobei hier die Gutschrift zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG ging (G.15.c. act. 5). Ebenfalls wird die Überweisung von EUR 500'000.– durch die elektronische Gutschriftsanzeige der Banque Internationale vom 19. Januar 2004 bestätigt (G.15.b. act. 31). Damit ist der Schaden ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Petra Straub Scha- denersatz in der Höhe von EUR 500'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

19. Januar 2004, zu bezahlen.

p) Manfred Tunkl

1. Der Geschädigte Manfred Tunkl liess einen Schaden von EUR 250'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.16.e. act. 1 und 2).

2. Per Zahlungsanweisung vom 16. Januar 2004 gerichtet an die Bank Vonto- bel AG veranlasste der Geschädigte eine Überweisung von EUR 250'000.– an die Credit Suisse zu Gunsten des Kontos 0823-399699-71-7 lautend auf die SDC Bank International AG (G.16.c. act. 22; G.16.e. act. 3). Die Investition ist belegt durch die Belastungsanzeige der Bank Vontobel AG im Umfang von EUR 249'900.– (G.16.e. act. 6) und die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug im selben Betrag, wobei die Überweisung gemäss Anzeige der Credit Suisse, Zug auf das Konto 0823-399699-72-1 lautend auf die SDC Bankcard International AG gutgeschrieben wurde (G.16.e. act. 4). Da die Bank Vontobel AG EUR 100.– als Abschlussspesen verbuchte (G.16.e. act. 7), wurden der SDC Bank International AG oder eben der SDC Bankcard International AG lediglich EUR 249'900.– gut- geschrieben. Diese Spesen gehen aber nicht zu Lasten des Geschädigten, wes- halb die Investition von EUR 250'000.-- ausgewiesen ist.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Manfred Tunkl Scha- denersatz in der Höhe von EUR 250'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

20. Januar 2004, zu bezahlen.

- 37 -

q) M van der Zanden Beheer B.V.

1. Der Geschädigte M van der Zanden Beheer B.V. liess einen Schaden von USD 1'000'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1).

2. Mit Zahlungsauftrag wies der Geschädigte die Rabobank an, USD 1'000'000.– an die Credit Suisse, Zürich zu Gunsten des Kontos 0823- 399699-71-7 lautend auf SDC Bank International AG zu überweisen (G.17.e. act. 3). Die Ausführung des Auftrags wurde mit dem Bankstatement vom 16. Januar 2004 sowie mit Fax vom 19. Januar 2004 der Rabobank bestätigt (G.17.e. act. 5 und 6). Ebenfalls wird diese Überweisung durch die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug allerdings zu Gunsten des Kontos 0823-399699-72-1 lautend auf die SDC Bankcard International AG bekräftigt (G.17.a. act. 11; G.17.c. act. 57 und 59). Damit ist die Investition ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten M van der Zanden Beheer B.V. Schadenersatz in der Höhe von USD 1'000'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Januar 2004, zu bezahlen.

r) Hereford Humanitarian Business Trust

1. Die Geschädigte Hereford Humanitarian Business Trust liess einen Schaden von USD 7'656'244.59 (USD 8'500'000.-- abzüglich USD 400'011.91, USD 292'338.91, USD 151'404.59), zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Januar 2004, gel- tend machen (HD 36 S. 2 und 4 i.V.m. Prot. S. 25; G.18.i. act. 17f.; G.18.j. act. 7f.).

2. Ein SWIFT-Beleg zeigt eine Überweisung von USD 8'500'000.– des Ge- schädigten zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 bei der Credit Suis- se lautend auf die SDC Bank International AG mit Valuta 26. Januar 2004 (G.18.b. act. 67; G.18.d. act. 4). Damit ist die Investition abzüglich der Rückzah- lungen ausgewiesen.

- 38 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Hereford Humanitarian Business Trust Schadenersatz in der Höhe von USD 7'656'244.59, zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Januar 2004, zu bezahlen.

s) Benedikt Mandel

1. Der Geschädigte Benedikt Mandel liess einen Schaden in der Höhe von EUR 890'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 29. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.19.e. act. 1 und 2).

2. Aufgrund des Zahlungsauftrages des Geschädigten vom 27. Januar 2004 an die Volksbank Karlsruhe eG über EUR 890'000.– zu Gunsten des Kontos Num- mer 0823-399699-72 bei der Credit Suisse, Zürich lautend auf die SDC Bank In- ternational AG (G.19.e. act. 3) sowie des Kontoauszuges der Volksbank Karlsru- he (G.19.e. act. 4) und der Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug vom 29. Ja- nuar 2004, wobei jedoch das Konto 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bank- card International AG begünstigt wurde(G.19.e. act. 5), gilt die Investition als aus- gewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Benedikt Mandel Schadenersatz in der Höhe von EUR 890'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

29. Januar 2004, zu bezahlen.

t) Paul Bauser

1. Der Geschädigte Paul Bauser liess Schadenersatz in der Höhe von EUR 100'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Februar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.20.d. act. 1 und 2).

2. Die Investition ist durch den Zahlungsauftrag, mit dem der Geschädigte die Volksbank Bodensee AG anwies, zu Lasten seines Privatkontos EUR 100'000.– auf das Konto Nummer 0823-399699-71-7 bei der Credit Suisse lautend auf SDC Bank International AG zu überweisen, belegt (G.20.d. act. 3). Das selbe bestäti- gen die Belastungsanzeige der Volksbank Bodensee AG (G.20.d. act. 4) sowie die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug, laut welcher der Betrag jedoch zu

- 39 - Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard In- ternational AG (G.20.d. act. 5) überwiesen worden sein soll.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Paul Bauser Scha- denersatz in der Höhe von EUR 100'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Febru- ar 2004, zu bezahlen.

u) Regina Balcarczyk

1. Die Geschädigte Regina Balcarczyk beantragt Schadenersatz in der Höhe von EUR 5'000.--, EUR 15'000.– und EUR 135'000.– (G.21.e. act. 1 und 2). Zins verlangt sie keinen.

2. Der Schaden über EUR 5'000.– kann durch die von der Geschädigten einge- reichte Quittung für Beratungsleistung der Metador S.àr.l. nicht genügend ausge- wiesen bzw. nicht genügend in Zusammenhang mit dem Angeklagten gebracht werden (G.21.e. act. 6) und bildet zudem auch nicht Gegenstand der Anklage. Die Investition von EUR 15'000.– hingegen ist durch das Account Statement der SDC Bank International belegt (G.21.e. act. 5). Der Zahlungsbefehl der Geschädigten (G.21.e. act. 3) sowie die Belastungsan- zeige der Schmidt Bank (G.21.e. act. 4) belegen die Überweisung von EUR 135'000.– auf das Konto der Credit Suisse, Zürich zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-71-7 lautend auf SDC Bank International AG. Damit sind Investitionen im Umfang von EUR 150'000.– ausgewiesen und das Schadener- satzbegehren in diesem Umfang substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Regina Balcarczyk Schadenersatz in der Höhe von EUR 150'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.

- 40 -

v) Peter Hügli

1. Der Geschädigte Peter Hügli macht Schadenersatz im Umfang von ca. CHF 400'000.– geltend (G.22.h. act. 10 und 11).

2. Die Belastungsanzeige vom 10. Juli 2002 sowie ein zusätzlicher Beleg wei- sen die Zahlung des Geschädigten von CHF 50'000.– an die Multibanka Melbour- ne/Australien zu Gunsten der G. Trade Corporation aus (G.22.c. act. 3; G.22.e. act. 3, 14 und 15; G.22.f. act. 44f.). Am 12. Juli 2002 überwies der Geschädigte EUR 50'000.– an die Multibanka zu Gunsten der G Trade Corporation, was die Belastungsanzeige der Nidwaldner Kantonalbank belegt (G.22.c. act. 4; G.22.e. act. 4 und 16f.; G.22.f. act. 46f.). Weitere CHF 50'000.– überwies der Geschädigte am 24. Juli 2002 an den selben Begünstigten bei der selben Bank, was wiederum eine Belastungsanzeige der Nidwaldner Kantonalbank belegt (G.22.c. act. 5; G.22.e. act. 5, 18f.; G.22.f. act. 48f.). Zusätzliche CHF 50'000.– investierte der Geschädigte am 16. September 2002 auch wieder zu Gunsten der G Trade Corporation bei der Multibanka (G.22.c. act. 6; G.22.e. act. 6, 20 und 21; G.22.f. act. 50 und 51). Am 25. November 2002 überwies der Geschädigte gemäss Belastungsanzeige der Nidwaldner Kantonalbank EUR 30'000.– an die ASB Bank Ltd., Auckland zu Gunsten der G-Trade Securities PtY Ltd. (G.22.c. act. 7; G.22.e. act. 7 und 22; G.22.f. act. 52). Eine weitere Belastungsanzeige vom 6. November 2003 sowie ein Registraturda- tenauszug betreffend diese Transaktion belegen eine Investition von CHF 50'000.–, überwiesen an die Clariden Bank AG, Zürich auf das Konto der Banque Internationale mit der Referenz G-Trade (G.22.c. act. 8 und 9; G.22.e. act. 24 und 25; G.22.f. act. 54 bis 57). Der Geschädigte investierte also insgesamt CHF 200'000.– und EUR 80'000.–. Die Einlagen sind in diesem Umfang belegt.

- 41 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Peter Hügli Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 200'000.-- und EUR 80'000.-- zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses zu verweisen.

3. Zum Schadenersatzbegehren der Credit Suisse 3.1. Mit Zessionsurkunde vom 7. Januar 2006 trat der Geschädigte Rolf Saupe einen Teil der Forderung in der Höhe von EUR 200'000.– an die Credit Suisse ab (G.12.g. act. 10-12). Die zedierte Forderung kann nicht adhäsionsweise im Straf- verfahren geltend gemacht werden, da der Zessionar - in casu die Credit Suisse - nicht als unmittelbare Geschädigte gilt. Die Credit Suisse, Zürich ist daher betref- fend ihre Zessionsforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu ver- weisen. Auf das Schadenersatzbegehren der Credit Suisse ist nicht einzutreten. VII. Einziehung

1. Reisepass Der beschlagnahmte neuseeländische Reisepass des Angeklagten (AA875043) ist diesem auf erstes Verlangen herauszugeben. Shaun Morgan ersuchte das Ge- richt mit Eingabe vom 19. September 2006 um Herausgabe seines Reisepasses, welchem Ersuchen am 22. September 2006 entsprochen wurde (HD 69 und 70).

2. Vier Schachteln mit Inhalt von 721 Couverts/Aktienzertifikate Die vier Schachteln mit Inhalt von 721 Couverts, teilweise mit Debitkarten, und die sich bei den Akten befindenden, bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich depo- nierten Aktienzertifikate (HD 22) sind gestützt auf Art. 58 StGB als Beweismittel bei den Akten belassen.

- 42 -

3. Beschlagnahmte Vermögenswerte 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Weitere Berichtigung im Sinne von § 166 GVG Versehentlich ging im Urteilsdispositiv die Aufnahme des Passus vergessen, wo- nach die Auszahlung an die Geschädigten selbstverständlich unter Anrechnung an die zugesprochenen Schadenersatzforderungen erfolgt. Gestützt auf § 166 GVG ist dies zu berichtigen und hiermit festzuhalten. 3.1.2. Eingeholte Saldomeldung Dem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Januar 2006 gehen offene Beträge hervor, welche noch auf deren Bankkonti eingehen sollten (vgl. HD 3 [Ordner 1 Staatsanwaltschaft] S. 36f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten diesbezüglich keine Ausführungen. Auf Ersuchen des Gerichts um Übermittlung einer Saldomeldung, mithin um Auskunft, welche Gel- der sich effektiv auf den Konti der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich be- finden, machte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Gericht glei- chentags per Telefax diesbezüglich Mitteilung (vgl. HD 45 - 47/1a-3b). Demnach befinden sich auf den Konti der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank insgesamt die Summen von CHF 918'694.65, von USD 4'302'725.-- sowie von EUR 1'766'328.--. 3.1.3. Theoretische Grundlagen

a) Gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, so- fern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Drit- ter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einzie-

- 43 - hung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, ge- genüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziff. 1 Abs. 2 ausge- schlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Dabei kann der Richter von einer Er- satzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich unein- bringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

b) Unechte/Echte Surrogate Nach der Rechtsprechung (BGE 126 I 97ff.) sind gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl Originalwerte, unechte Surrogate als auch echte Surrogate einzu- ziehen. Wie Originalwerte können auch unechte oder echte Surrogate nur dann gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. StGB eingezogen werden, wenn sie beim Täter oder beim Begünstigten noch vorhanden sind. Während ein unechtes Surrogat ohnehin nur dann besteht, wenn eine "Papierspur" zum Originalwert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist. Das Bundesgericht erkannte im nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 1999 i.S. Z., E. 2b, der Vermögenswert, der nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingezogen werden soll, müsse im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein ("aisément identifiable"). Im Urteil vom 4. Mai 1999 handelte es sich um den für die Einlösung eines Checks erhaltenen Betrag, der wegen einer unmittelbar nach der rechtswidrigen Einlösung angeordneten Sperrung des dem Checkinhaber gehörenden Bankkon- tos nicht durch Vermischung in das übrige Vermögen des Täters übergegangen war und deshalb als Ersatzwert bestimmt und zur Sicherung einer späteren Ein- ziehung beschlagnahmt werden konnte (BGE 126 I 106f.). Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert dann, wenn er bloss in einer Verminde- rung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Verwendet beispiels- weise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden,

- 44 - so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr möglich (BGE 126 I 107).

c) Ersatzforderung; Zusprechung an Geschädigten (Art. 59 Ziff. 2 Abs. StGB und Art. 60 Abs. 1 lit. e StGB Ist weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat mehr vorhan- den, erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforde- rung des Staates, welche er nach Art. 60 Abs. 1 lit. e StGB dem Geschädigten zuspricht, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird (BGE 126 I 107). 3.2. Zu den einzelnen Vermögenswerten 3.2.1. Beschlagnahmte und bei ZKB deponierte Vermögenswerte

a) Anträge Staatsanwaltsanwaltschaft und Geschädigtenvertreter Gemäss Anklageschrift seien die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kosten- deckung heranzuziehen (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), im überschies- senden Betrag einziehen und dann gemäss Anträgen der Geschädigten an diese herausgeben. Anlässlich seines Plädoyers (S. 15f.) erklärte der Staatsanwalt, dass die beantragte Einziehung teilweise nach Art. 59 Ziff. 1 StGB (Deliktsgut und echte Surrogate), teilweise nach Art. 59 Ziff. 2 StGB (Ersatzforderung) erfolgen soll. Es stehe einer teilweisen Verwendung der beschlagnahmten Werte zur Kos- tendeckung nichts entgegen. Rechtsanwältin lic. iur. Buob stellte den Hauptantrag, es seien die beschlagnahm- ten Vermögenswerte ohne Einziehung und ohne Verwendung zur Kostendeckung direkt allen Geschädigten anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens herauszu- geben (StGB 59 Ziff. 1 Abs. 1). Eventualiter seien sie einzuziehen und ohne Ver- wendung zur Kostendeckung den Geschädigten 1-21 zuzusprechen und danach nach Art. 60 StGB den Geschädigten anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens zuzusprechen. Sie wies anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass sich

- 45 - die an der Hauptverhandlung anwesende Geschädigte Regina Balcarczyk den Ziffern 2. und 4. ihrer Anträge anschliesse (Prot. S. 27). Rechtsanwalt Dr. iur. Koller verwies hinsichtlich der beschlagnahmten Vermö- genswerte anlässlich der Hauptverhandlung auf seine beiden schriftlichen Einga- ben (vgl. HD 35 S. 5f. und HD 36 S. 5f) und im Übrigen auf die rechtlichen Aus- führungen von Rechtsanwältin lic. iur. Buob (Prot. S. 25). Rechtsanwalt Dr. iur. Manser verwies hinsichtlich der beschlagnahmten Vermö- genswerte ebenfalls auf die Ausführungen von Rechtsanwältin lic. iur. Buob und machte noch einige Ausführungen dazu (Prot. S. 26 und HD 41 S. 2 und 4f.).

b) Begründung Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind nur solche Vermögenswerte einzuziehen bzw. den Geschädigten herauszugeben, welche durch eine strafbare Handlung erlangt wurden. Dabei kann es sich nur um Einzahlungen auf Bankkonten des Angeklagten durch in der Anklageschrift aufgeführte Geschädigte handeln. Ent- gegen der Ansicht der Geschädigtenvertreterin lic.iur. Buob (HD 39 S. 12) sind Zahlungseingänge von Drittpersonen nicht als strafbare Vermögenswerte bzw. Surrogate zu erachten. In Bezug auf diese Personen bzw. deren Einzahlungen liegt keine Anklage vor. Somit ist davon auszugehen, dass es sich um legal er- langte Vermögenswerte des Angeklagten handelt. Solche sind aber gemäss § 96 StPO nicht an die Geschädigten herauszugeben, sondern zur Deckung der Pro- zess- und Strafvollzugskosten heranzuziehen (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 753). Die Geschädigtenvertreterin lic.iur. Buob hat eine Tabelle erstellt, in welcher sie die Geldflüsse auf den einzelnen Konten darstellt (HD 40/7). Da diese sich - wie sich das Gericht überzeugen konnte - auf die Akten stützt, kann diese Tabelle zur Ermittlung der Geldflüsse beigezogen werden. Bei den rot markierten Zahlungseingängen handelt es sich um solche von Personen und Firmen, welche nicht als Geschädigte in der Anklage aufgeführt wurden. Somit handelt es sich dabei wie oben ausgeführt wurde um nicht deliktische Vermögenswerte des An- geklagten. Auf das Konto der Banque International bei der Clariden Bank gingen 13,36 % der Einzahlungen von Drittpersonen oder Drittfirmen ein (vgl. ebd. S. 1).

- 46 - Von diesem Konto wurden am 21. Januar 2004 EUR 1'910'031.97 auf das Konto der Stalco bei der Credit Suisse (Gabro Holding) transferiert und dort mit EUR 650'000.--, die von einem anderen Konto kamen, vermischt. Von diesem Konto konnten dann noch EUR 1'395'000.-- beschlagnahmt werden. Der Anteil der Überweisung vom Clariden Konto machte 74,61 % aus, somit können EUR 1'040'809.95 der beschlagnahmten Summe diesem Herkunftskonto zugeordnet werden. Da die Einzahlungen von Nichtgeschädigten auf dieses Herkunftskonto bei der Clariden Bank 13,36 % der gesamten Einzahlungen ausmachten, können 13,36 % von EUR 1'040'890.95 als Vermögenswerte des Angeklagten erachtet werden. Dies macht leicht gerundet EUR 140'000.-- aus, welche für die Prozess- und Vollzugskosten herangezogen werden können. Beim SDC Bankcard Konto bei der Credit Suisse wurden USD 376'167.80 beschlagnahmt. Diese Gelder stammten auch vom aufgelösten Konto bei der Clariden Bank. Somit sind auch hievon 13,36 %, also gerundet USD 50'000.-- für die Prozess- und Vollzugskosten heranzuziehen. Beim gleichen Konto wurden auch noch CHF 10'416.60 be- schlagnahmt. Darauf wurden 70 % von einem Dritten einbezahlt, weshalb gerun- det CHF 7'300.-- für die Prozess- und Vollzugskosten herangezogen werden kön- nen. Die übrigen beschlagnahmten Gelder sind allesamt den Geschädigten ge- mäss ihrem Verteilschlüssel, welcher vom Gericht überprüft und als zutreffend er- achtet wird, herauszugeben.

c) Ergebnis Die Kasse der Staatsanwaltschaften I - IV des Kantons Zürich ist anzuweisen, die in Bezug auf das Verfahren i.S. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053, unter Sachkaution Nr. 7132 beschlagnahmten und bei der Zürcher Kantonalbank auf den Konten 1100-0776.515, 1300-0474.266 und 1300- 00474.258 deponierten Vermögenswerte (in CHF, USD und EUR) an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Von diesen überwiesenen Geldern sind EUR 140'000.--, USD 50'000.-- und CHF 7'300.-- zur Deckung der dem An- geklagten auferlegten Verfahrens- und Strafvollzugskosten zu verwenden. Die nach diesem Abzug verbleibenden Gelder sind den Geschädigten auf erstes Ver-

- 47 - langen von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss folgendem Verteilungs- schlüssel auszubezahlen:

- Garantinvest AG: 1,10%

- Paul Sarkis: 4,15%

- Addy Bakker: 1,45%

- M van der Zanden Beheer B.V.: 4,82%

- Benedikt Mandel: 5,52%

- Petra Straub: 3,10%

- Capial Management Partner AG: 2,98%

- Banken Magne: 4,87%

- Walter Jilg : 2,92%

- Doris Rittweger: 3,10%

- Peter Eckhardt: 1,45%

- Paul Bauser: 0,62%

- Manfred Tunkl: 1,55%

- Gottfried Gropper: 6,20%

- Siegfried Schönborn: 0,50%

- Annedore Malik Kohfink: 6,20%

- Hereford Humanitarian Business Trust: 36,94%

- Kristian Westergard: 5,12%

- Rolf Saupe: 4,96%

- Peter Hügli: 1,30%

- Fio Leasing AG: 0,22%

- Regina Balcarczyk: 0,93% 3.2.2. Ersuchen um Verwertung an die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen und um Überweisung des Verwertungserlöses nach Ein- tritt der Rechtskraft

1. Begründung: Im Rahmen der Rechtshilfe wurde ein bei der Keybank auf den Angeklagten lau- tendes Konto in Salt Lake City/Utah in den USA beschlagnahmt (vgl. B.10). Da- rauf flossen insgesamt USD 850'000.-- mittels zweier Überweisungen am 9. Feb- ruar und 1. März 2004 vom USD Konto der SDC Bankkard AG bei der Credit Suisse (B.10.1 S. 3). Auf dieses Konto haben im Januar und anfangs Februar di- verse Geschädigte über 10 Mio. USD einbezahlt (vgl. HD 40/7 S. 1 unten). Somit handelt es sich um unechte Surrogate, deren paper trail nachvollziehbar ist. Sol-

- 48 - che Vermögenswerte können den Geschädigten gemäss der bundesgerichtlichen Praxis herausgegeben werden (vgl. Basler Kommentar, N 40 und 42 zu Art. 59 StGB). Weitere USD 213'586.90 wurden auf das Konto in Salt Lake City am 4. Februar 2004 vom Konto der Stalco bei der Credit Suisse überwiesen (B.10.1. S. 3). Auf dieses Konto flossen am 21. Januar 2004 die Gelder vom aufgelösten Konto bei der Clariden Bank. Dieses Konto wurde zu 86,64 % von Einzahlungen diverser Geschädigter gespiesen. Somit liegt auch hier ein unechtes Surrogat samt nachvollziehbarer Papierspur vor, welches den Geschädigten herauszuge- ben ist. Theoretisch hätte auch hier ein Anteil wie oben unter 3.2.1. lit. b für die Deckung der Gerichtskosten verwendet werden können. Dies würde rund USD 20'000.-- ausmachen. Dies wurde aber vom Gericht vernachlässigt, da es sich um Werte in den USA handelt, deren Einziehung und Verwertung vermutlich mit Problemen verbunden ist. Das auch in Utah beschlagnahmte Auto Crysler des Angeklagten wurde aus vom USD Konto bei der Clariden Bank am 7. Januar 2004 überwiesenen Geldern bezahlt (B.10.1 S. 3 und B.10.b.5 S. 164ff.). Dieses Konto wurde zu fast 100 % durch Einzahlungen der Geschädigten geäufnet (HD 40/7). Somit ist das Auto, bei welchem es sich um ein echtes Surrogat handelt, zu verwerten und der Erlös den Geschädigten herauszugeben. Desweitern wurde ein Haus des Angeklagten in Utah beschlagnahmt. Das Haus hat der Angeklagte am

21. November 2003 für USD 2,5 Mio. gekauft (B.10.b.6 S. 89ff.), wobei die First American Title Insurance den Kaufpreis vorgestreckt hat. Am 17. November 2003 überwies der Angeklagte an die First American erstmals USD 200'000.-- vom USD Konto bei der Clariden Bank. Darauf hatte am 27. Oktober der Geschädigte Schönborn USD 103'000.-- überwiesen. Weiter überwies der Angeklagte am 21. November 2003 USD 230'000.-- vom selben Konto an die First American. Zwei Tage zuvor hatte die Geschädigte Capital Managment AG USD 360'000.-- auf das Clariden Konto einbezahlt. Zudem überwies der Angeklagte vom selben Kon- to am 22. Dezember 2003 USD 600'000.--, nachdem in der Zwischenzeit der Ge- schädigte Sarkis am 26. November 2003 USD 901'000.-- einbezahlt hatte (B.10.b1 S. 3 und HD 40/7). Somit stammen USD 933'000.-- der insgesamt über- wiesenen USD 1'030'000.-- von den Geschädigten und wurden direkt für den Hauskauf verwendet. Die weiteren Zahlungen von EUR 1 Mio. sowie USD

- 49 - 300'000.-- am 12. und 24. Dezember 2003 erfolgten vom Konto der SDC Bank- card AG bei der Credit Suisse. Darauf lassen sich keine Einzahlungen von Ge- schädigten nachweisen. Somit kann nur bezüglich USD 933'000.-- des Kaufprei- ses des Hauses eine direkte Spur zu Deliktsgut nachgewiesen und es kann aus dem Verwertungserlös nur dieser Betrag direkt gestützt auf Art. 59 StGB den Ge- schädigten herausgegeben werden. Der restliche Verwertungserlös stellt ein Vermögenswert des Angeklagten dar, auf welchen der Staat zur Deckung seiner Gerichts- und Vollzugskosten greifen könnte. Dies wurde bei der Beratung über- sehen und erst bei der Erstellung des begründeten Entscheides erkannt. Da das Urteil bereits gefällt wurde und es sich dabei nicht um ein offensichtliches Verse- hen im Sinne von § 166 GVG handelt, kann das Urteilsdispositiv diesbezüglich nicht mehr geändert werden. Es obliegt der oberen Instanz, dieses Versehen al- lenfalls zu korrigieren. Im Umfang des verbleibenden Verwertungserlöses hätte man eine Ersatzforderung festsetzen können, welche gemäss Art. 60 StGB dann - nachdem die Geschädigten ihre Forderungen bereits abgetreten hatten (Prot. S. 25f.) - den Geschädigten zugesprochen worden wäre. Aber auch dies kann das Gericht jetzt nicht mehr ändern und es bleibt auch diesbezüglich an der oberen Instanz, dies zu korrigieren. Im Ergebnis kommt es aber bei der jetzigen Lösung wie auch bei der skizzierten Lösung auf das gleiche hinaus, die Geschädigten er- halten den Verwertungserlös des Hauses zur Deckung ihres zugesprochenen Schadenersatzes.

2. Ergebnis 2.1. Nach Eintritt der Rechtskraft ist an die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen das Ersuchen zu richten, die Liegenschaft 2042 East Normandy Woods Court, Salt Lake City, 84117 Utah/USA sowie den Personenwagen Chrys- ler Pacifica, VIN 2C8GF68474R619776, Utah license plate 809 MPF, lautend auf Shaun Gregory Morgan, zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Verwer- tungskosten an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, zu überweisen. 2.2. Nach Eintritt der Rechtskraft ist an die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen das Ersuchen zu richten, die auf dem Bankkonto 440520256973 bei

- 50 - der Keybank, 2299 Highland Drive, Salt Lake City, 84106 Utah/USA, lautend auf Shaun Gregory Morgan, gesperrten Vermögenswerte der Kasse des Bezirksge- richts Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, zu überweisen. 2.3. Diese aus den USA überwiesenen Gelder hat die Kasse des Bezirksgerichts Zürich den Geschädigten gemäss dem oben aufgeführten Verteilungsschlüssel auszubezahlen. VIII. Kostenfolge/Entschädigung

1. Kosten Ausgangsgemäss wird der Angeklagte vollumfänglich kostenpflichtig (§ 188 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, inkl. jene der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Angeklagten aufzuerlegen. Die Gerichts- gebühr ist auf CHF 15'000.-- anzusetzen. Die weiteren Kosten ergeben sich aus der Auflistung im Urteilsdispositiv.

2. Entschädigung 2.1. Die Geschädigten Rolf Saupe (vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Man- ser), Hereford Humanitarian Business Trust und Kristian Westergard (beide ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. Koller, liessen Entschädigung beantragen, ohne ih- ren Aufwand genau zu beziffern (vgl. HD 41 sowie HD 35 und 36). Die übrigen Geschädigten liessen keine Entschädigung beantragen. 2.2. Angesichts der Komplexität des Falles, unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass die beiden Geschädigtenvertreter anlässlich der stattgefundenen Ein- vernahmen jeweils nicht anwesend waren, sondern an der Hauptverhandlung er- schienen sind und sich darauf vorbereitet haben, und in prozessualer Hinsicht sich das weitgehend formlose Adhäsionsverfahren im Vergleich zum ordentlichen Zivilprozess als wesentlich unkomplizierter erweist, rechtfertigt es sich, den Ange- klagten zur Bezahlung von Prozessentschädigung in folgender Höhe zu verpflich- ten: Der Angeklagte Morgan ist zu verpflichten, den Geschädigten Hereford Hu- manitarian Business Trust und Kristian Westergard, beide vertreten durch

- 51 - Rechtsanwalt Dr. iur. Koller, eine Prozessentschädigung im Betrag von je CHF 1'500.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen. Weiter ist der Angeklagte zu verpflichten, dem Geschädigten Rolf Saupe, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manser, eine Prozessentschädigung im Betrag von CHF 3'000.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3½ Jahren Zuchthaus, wovon 359 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Angeklagte seit dem

21. April 2005 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, den nachfol- gend aufgeführten Geschädigten die folgenden Beträge zu bezahlen:

a) Siegfried Schönborn: USD 103'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Ok- tober 2003;

b) Garantinvest AG: Euro 178'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

23. Dezember 2003 und 5% Zins von Euro 300'000 vom 4. November

- 52 - 2003 bis 16. November 2003 sowie 5% Zins von Euro 500'000 vom

17. November 2003 bis 22. Dezember 2003;

c) Fio Leasing AG: Euro 36'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. November 2003;

d) Paul Sarkis: USD 861'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. November 2003;

e) Addy Bakker: USD 300'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Februar 2004;

f) Capial Management Partner AG: Euro 200'000 und USD 360'000 je zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2003;

g) Annedore Malik Kohfink: Euro 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

15. Januar 2004 und 5% Zins von Euro 185'000 vom 8. Januar 2004 bis 14. Januar 2004;

h) Doris Rittweger: Euro 500'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Januar 2004;

i) Peter Eckhardt: USD 300'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Januar 2004;

j) Magne Banken: USD 1'010'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Januar 2004;

k) Walter Jilg: Euro 470'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Januar 2004;

l) Rolf Saupe: Euro 800'000;

m) Gottfried Gropper: Euro 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

18. Februar 2004 und 5% Zins von Euro 1'000 vom 8. Januar 2004 bis

15. Januar 2004 und 5% Zins von Euro 501'000 vom 16. Januar 2004 bis 10. Februar 2004 und 5% Zins von Euro 831'000 vom 11. Februar

- 53 - 2004 bis 12. Februar 2004 sowie 5% Zins von Euro 911'000 vom

13. Februar 2004 bis 17. Februar 2004;

n) Kristian Westergard: Euro 825'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

16. Januar 2004;

o) Petra Straub: Euro 500'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Januar 2004;

p) Manfred Tunkl: Euro 250'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2004;

q) M van der Zanden Beheer B.V.: USD 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Januar 2004;

r) Hereford Humanitarian Business Trust: USD 7'656'244.59 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Januar 2004;

s) Benedikt Mandel: Euro 890'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Januar 2004;

t) Paul Bauser: Euro 100'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Februar 2004;

u) Regina Balcarczyk: Euro 150'000. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

v) Peter Hügli: CHF 200'000.-- und Euro 80'000. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

4. Auf das Schadenersatzbegehren der Credit Suisse wird nicht eingetreten.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'236.-- Schreibgebühren Fr. 114.-- Zustellgebühren

- 54 - Fr. 150.-- Vorladungsgebühren Fr. 13'112.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 18'150.70 Auslagen Untersuchung Fr. 164'297.20 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 41'760.70 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.

7. a) Der Angeklagte wird verpflichtet, den Geschädigten Hereford Humanita- rian Business und Kristian Westergard, beide vertreten durch Rechts- anwalt Dr. J. Koller, eine Prozessentschädigung im Betrag von je Fr. 1'500.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten Rolf Saupe, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. Manser, eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 3'000.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (versandt; vorab per Fax [fristaus- lösend ist die Fax-Mitteilung]), − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053 (versandt; vorab per Fax [fristauslösend ist die Fax- Mitteilung]), − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (versandt; vorab per Fax), − die Geschädigten bzw. deren Vertreter (versandt), − im Dispositivauszug gemäss Ziff. 4 an die Credit Suisse, Legal Private Banking, Brandschenkestrasse 25, Postfach 100, 8070 Zürich (ver- sandt) und hernach in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten, − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053,

- 55 - − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic.iur. F. Buob, − den Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt Dr.iur. P. Hafner (für sich und zuhanden der Geschädigten Credit Suisse), − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, − die Strafregisterbehörden mit Formular A.

9. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstandungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, warum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen.

- 56 - Das Gericht beschliesst: 1.a) Die Kasse der Staatsanwaltschaften I - IV des Kantons Zürich wird angewie- sen, die in Bezug auf das Verfahren i.S. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053, unter Sachkaution Nr. 7132 beschlag- nahmten und bei der Zürcher Kantonalbank auf den Konten 1100-0776.515, 1300-0474.266 und 1300-00474.258 deponierten Vermögenswerte (in sFr., USD und Euro) an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

b) Von den überwiesenen Geldern gemäss vorstehender Ziff. 1 lit. a) werden Euro 140'000, USD 50'000 und Fr. 7'300.-- zur Deckung der dem Angeklag- ten auferlegten Verfahrens- und Strafvollzugskosten verwendet.

c) Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird ersucht, die nach Abzug gemäss vorstehender Ziff. 1. lit. b) verbleibenden Gelder den Geschädigten unter An- rechnung an die zugesprochenen Schadenersatzforderungen auf erstes Verlangen gemäss folgendem Verteilungsschlüssel auszubezahlen:

- Garantinvest AG: 1,10%

- Paul Sarkis: 4,15%

- Addy Bakker: 1,45%

- M van der Zanden Beheer B.V.: 4,82%

- Benedikt Mandel: 5,52%

- Petra Straub: 3,10%

- Capial Management Partner AG: 2,98%

- Banken Magne: 4,87%

- Walter Jilg : 2,92%

- Doris Rittweger: 3,10%

- Peter Eckhardt: 1,45%

- Paul Bauser: 0,62%

- Manfred Tunkl: 1,55%

- Gottfried Gropper: 6,20%

- Siegfried Schönborn: 0,50%

- Annedore Malik Kohfink: 6,20%

- 57 -

- Hereford Humanitarian Business Trust: 36,94%

- Kristian Westergard: 5,12%

- Rolf Saupe: 4,96%

- Peter Hügli: 1,30%

- Fio Leasing AG: 0,22%

- Regina Balcarczyk: 0,93%

d) Bezüglich der allenfalls gemäss nachstehenden Ziff. 2 a) und b) überwiese- nen Gelder aus den USA wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich ersucht, diese den Geschädigten unter Anrechnung an die zugesprochenen Scha- denersatzforderungen gemäss Verteilungsschlüssel nach vorstehender Ziff.

1. lit. c) auszubezahlen. 2.a) Die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen werden auf dem Rechtshil- feweg ersucht, die Liegenschaft 2042 East Normandy Woods Court, Salt Lake City, 84117 Utah/USA sowie den Personenwagen Chrysler Pacifica, VIN 2C8GF68474R619776, Utah license plate 809 MPF, lautend auf Shaun Gregory Morgan, zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Verwertungs- kosten an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, zu überweisen.

b) Die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen werden auf dem Rechtshil- feweg ersucht, die auf dem Bankkonto 440520256973 bei der Keybank, 2299 Highland Drive, Salt Lake City, 84106 Utah/USA, lautend auf Shaun Gregory Morgan, gesperrten Vermögenswerte der Kasse des Bezirksge- richts Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, zu überweisen. 3.a) Der beschlagnahmte neuseeländische Reisepass des Angeklagten (AA875043) wird diesem auf erstes Verlangen herausgegeben.

b) Die 4 Schachteln mit 721 Couverts, teilweise mit Debitkarten, werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

- 58 -

c) Die sich bei den Akten befindenden und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Aktienzertifikate werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. Christoph Holer im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (im Dispositiv; versandt), − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053 (im Dispositiv; versandt), − die Geschädigten bzw. deren Vertreter (im Dispositiv; versandt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, − das Bundesamt für Justiz, Sektion Rechtshilfe, Zentralstelle USA, Bun- desrain 20, 3003 Bern (im Dispositiv sowie hinsichtlich Ziffer 3.2.2 des begründeten Urteils [S. 47-50] inklusive englische Übersetzung), − das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern.

5. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kan- tons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu be- gründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitange- fochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende Der juristische Sekretär

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 In ihrer Anklageschrift würdigt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Verhalten des Angeklagten als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter als berufsmässige qualifizierte Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sie sich zur diesbezüglichen rechtlichen Würdigung nicht (vgl. HD 38 S. 8). Die Verteidigung anerkannte - vor dem Hintergrund des vor- behaltlosen Geständnisses des Angeklagten - einen Schuldspruch wegen gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (HD 42 S. 1 und 10). Zu Recht anerkannte sie ebenso ausdrücklich - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung -, dass vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist (HD 42 S. 8).

E. 1.1 Bei der Bestimmung des Strafrahmens ist davon auszugehen, dass der An- geklagte teilweise mehrfach, mehrere Straftaten erfüllt hat. In Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher von der Strafe der schwersten Tat auszuge- hen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen zu erhöhen, wobei das Gericht das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten kann und an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist.

- 17 -

E. 1.1.1 Rechtsanwältin lic. iur. Buob reichte anlässlich ihres Parteivortrages eine Vollmacht von Addy Bakker ins Recht und stellte den Antrag um dessen Aufnah- me als Geschädigten in den Prozess (vgl. HD 39 S. 2f. und HD 40/1). Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass Addy Bakker die Summe von USD 300'000.-- dem Geschädigten Paul Sarkis als Investition zur Verfügung gestellt hat und da- mit selbst unmittelbar geschädigt ist (HD 39 S. 3; , G.5.c. act. 8, 20 und 40; G.5.d. act. 6 ff.; G.5.f. act. 3; G.5.g. 8-10). Addy Bakker ist als Geschädigter aufzuneh- men.

E. 1.1.2 Vorab erachtet es das Gericht als erwiesen, dass Shaun Morgan in Mittä- terschaft zusammen mit Umar Zahoor und in unrechtmässiger Bereicherungsab- sicht zahlreiche Anleger arglistig getäuscht und zu Investitionen veranlasst hat. Dementsprechend wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Nachfolgend ist über die Schaden- ersatzbegehren der Geschädigten zu befinden. Shaun Morgan anerkannte die ihm in der Anklageschrift gemachten Vorwürfe und dadurch auch die in der An- klageschrift aufgeführten Zahlungseingänge der Geschädigten, was seitens der Verteidigung ebenfalls anerkannt wurde (vgl. Prot. S. 21f. und HD 42 S. 19). Gleichwohl beantragt die Verteidigung die Verweisung der Zivilansprüche auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses, sei es doch für sie nicht überprüfbar, ob und in welchem Umfang die Geschädigten von den beiden Banken Credit Suisse und Clariden Bank bereits Entschädigungen erhalten hätten oder ihnen solche zugesi- chert worden seien. Diesbezüglich reichte die Verteidigung anlässlich der Haupt- verhandlung die Kopie der Aktennotiz der Anklagebehörde vom 16. Januar 2006 ins Recht, wonach seitens des Rechtsdienstes der Credit Suisse mitgeteilt wurde, dass die Credit Suisse mit Geschädigten Vereinbarungen getroffen habe, in deren Stellung eintrete und die Forderung gegenüber der SDC erwerbe. Es würden die einzelnen Fälle seitens der Credit Suisse dokumentiert werden, vorerst einmal der Fall des Geschädigten Saupe (vgl. HD 42 S. 19f. und HD 43/1-2; Prot. S. 27).

- 23 -

E. 1.1.3 Anlässlich der Hauptverhandlung haben die Geschädigtenvertreter über- zeugend dargelegt, dass im Urteilszeitpunkt seitens der Banken keine Zahlungen geflossen seien, mit Ausnahme einer Summe von EUR 200'000.--, welche Sum- me die Credit Suisse an Rolf Saupe ausbezahlt habe (vgl. HD 39 S. 4; HD 35 S. 2 und 36 S. 2, HD 41 und Prot. S. 28 - 30). Dementsprechend wurde eine um die- sen Betrag reduzierte Schadenersatzforderung geltend gemacht. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzbegehren ist mithin rechtsgenügend von den durch die Geschädigtenvertreter in ihren Parteivorträgen geltend gemachten Schadenshö- hen auszugehen (HD 39 S. 1; HD 35 und 36 sowie HD 41, Prot. S. 27).

E. 1.2 Alle durch die anlässlich der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwälte vertretenen Geschädigten liessen die Zusprechung von Schadenersatz in Fremdwährung beantragen, mithin in der Währung, in welcher die ursprüngliche Investition erfolgte. Im Sinne der Gleichbehandlung und Praktikabilität sind die Schadenersatzbegehren der weiteren Geschädigten Peter Hügli und Fio Leasing AG ebenfalls als in jener Währung beantragt zu behandeln, in welcher die Investi- tionen erfolgten.

E. 1.3 Die Schadenersatzforderungen der Geschädigten sind insoweit gutzuheis- sen, als Investitionen nachgewiesen werden können. Als belegt gelten effektiv ge- leistete Geldbeträge, welche durch Zahlungsaufträge, Belastungsanzeigen oder Kontoauszüge nachgewiesen sind. Oft sind die einzelnen Investitionen durch mehrere Dokumente belegt, welche aber teilweise die entsprechenden Einzah- lungen unterschiedlichen Begünstigten - einmal der SDC Bank International AG und ein andermal der SDC Bankcard International AG - zuordnen. Dies ändert je- doch nichts an der Tatsache, dass eine Investition als solche vorgenommen wur- de, solange diese einer der genannten Begünstigten zugute kam. Vom Schaden in Abzug zu bringen sind sodann sämtliche Geldleistungen, welche die Geschä- digten im Zusammenhang mit den Anlageverträgen als Rückzahlungen effektiv ausbezahlt erhalten haben. Schadenersatz wird also maximal in der Höhe der be- legten Gesamtinvestitionen abzüglich allfälliger ausgewiesener Rückerstattungen zugesprochen.

- 24 -

E. 1.4 Gemäss § 192 Abs. 1 StPO können Geschädigte Zivilansprüche gegen die Angeklagten entweder selbstständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Ankla- ge zuständige Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Das Begehren kann auf den Zivilweg verwiesen werden, wenn auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (§ 193a StPO ZH). Voraussetzung für eine Gutheissung oder Abweisung der Ansprüche ist, dass die Zivilansprüche liquid, oder illiquid m.a.W. ausgewiesen bzw. klarer- weise nicht ausgewiesen sind (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 845). Dabei kann nur der unmittelbar auf Grund der strafbaren Handlung entstandene zivilrechtliche Schaden Gegenstand der Adhäsionsklage bilden (Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 18 f. zu § 192 StPO ZH m.w.H.).

E. 1.5 Hinsichtlich der vereinzelt geltend gemachten Zinsen ist festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung zum Schaden auch der Schadenszins gehört, der von dem Zeitpunkt an geschuldet ist, in welchem sich das schädigende Ereig- nis finanziell ausgewirkt hat. Vorliegend wird der Zins ab Datum der nachgewie- senen Investition bzw. Einzahlung zugesprochen. Bei mehreren Investitionen wird der Zins für den gesamten Betrag ab dem Zeitpunkt der letzten Investition bzw. Einzahlung gewährt. Allfällige Rückzahlungen werden von der Investition in Abzug gebracht und der Zins wird für den reduzierten Betrag ab Datum der Investition bzw. Einzahlung zugestanden. Er läuft generell bis zur Zahlung des Schadener- satzes und beträgt in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR 5% pro Jahr (BGE 97 II 123/134, 118 II 363f., 122 III 53f., 129 IV 149/152f., 130 III 591/599, 131 III 12 E 9; Brehm, Berner Kommentar, 3. A., Bern 2006, N 97 und 99 zu Art. 41 OR).

E. 1.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mittels Zession abgetretene Zi- vilansprüche grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ge- macht werden können, da der Zessionar gemäss herrschender Lehre nicht als unmittelbar Geschädigter gilt. Eine Ausnahme gilt für Institutionen, die zwar nicht unmittelbar Geschädigte sind, jedoch nach Gesetzesvorschrift, insbesondere Ver- sicherungen die gemäss Art. 72 VVG durch Subrogation in den Besitz der Forde-

- 25 - rung gelangten, als Adhäsionskläger zugelassen sind (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 11 zu § 192 StPO ZH).

2. Beurteilung der einzelnen Schadenersatzbegehren

a) Siegfried Schönborn

1. Der Geschädigte Schönborn liess einen Schaden von USD 103'000.–, zu- züglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2003, geltend machen (HD 39 S. 1; G.2.e. act. 1 und 2).

2. Per Check mit der Nummer 10264 ausgestellt am 22. Oktober 2003 gab der Geschädigte der Cape Coral National Bank, Florida den Auftrag/Anweisung an Order Siegfried Schönborn zu Gunsten der Banque Internationale Ltd. USD 103'000.– zu zahlen (G.2.c. act. 17; G.2.e. act. 4). Damit investierte er vor- her genannten Betrag. Diese Überweisung wurde wiederum von der Clariden Bank AG (G.2.c. act. 15 und 16) sowie von der Banque Internationale Ltd. selbst mit Account Statement vom 8. Dezember 2003 bestätigt (G.2.c. act. 6.; G.2.c. act. 19; G.2.e. act. 3). Der geltend gemachte Schaden ist damit ausgewiesen.

E. 2 Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Arglist sei darauf hingewiesen, dass Shaun Morgan bei seinem Vorgehen ein ganzes Geflecht von Täuschungs- handlungen vorgenommen und diese weiter mit diversen Urkundenfälschungen untermauert hat. Es sind Täuschungen ersichtlich über seine diversen Geschäfts- firmen (vgl. die Aussagen von Jasmina Nussbaumer, wonach der Angeklagte es mit den Bezeichnungen seiner Firmen nie so genau genommen habe [D.2.b.1. act. 3; D.2.b.2. act. 4]). Es sind Täuschungen ersichtlich über die Grösse und Stärke seiner Fir- men, gab er doch selbst zu, die Personen Amanda Watson und Patricia Scott, welche teilweise als Unterzeichner der an die Investoren versandten Bankkonto-

- 13 - eröffnungsunterlagen erschienen, erfunden zu haben, um den Anschein einer grösseren Firma zu erwecken (D.1.g act. 3; vgl. auch G.17.c act. 7, 17 und 44- 46). Weiter liegen Täuschungen über die Anlage selbst und die Sicherheit der An- lage vor, welche Täuschungen auch durch beigezogene bzw. eingeschaltete Vermittler und durch gemeinsam mit Umar Zahoor unterzeichnete Bankgarantien bekräftigt wurden (D.1.g act. 4; vgl. auch D.1.h act. 2). Sodann liegen massive Täuschungen über seine Person, Herkunft, Familie und seine Funktion innerhalb seiner Firmen vor, was auch für erfahrene Investoren nicht ohne Weiteres er- kennbar war (vgl. beispielhaft die glaubhaft deponierten Zeugenaussagen der Geschä- digten Benedikt Mandel [G.19.b act. 1 und 4; G.19.c act. 4, 8 und 11] und Walter Jilg [G.11.c act. 9]). Der Angeklagte anerkannte demnach zu Recht, mit arger List vor- gegangen zu sein (zur Einwendung der Verteidigung hinsichtlich einer allfälligen Op- fermitverantwortung [HD 42 S. 6f.] vgl. nachstehend IV., Ziff. 3.1.2.).

E. 2.1 Die Geschädigten Rolf Saupe (vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Man- ser), Hereford Humanitarian Business Trust und Kristian Westergard (beide ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. Koller, liessen Entschädigung beantragen, ohne ih- ren Aufwand genau zu beziffern (vgl. HD 41 sowie HD 35 und 36). Die übrigen Geschädigten liessen keine Entschädigung beantragen.

E. 2.2 Angesichts der Komplexität des Falles, unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass die beiden Geschädigtenvertreter anlässlich der stattgefundenen Ein- vernahmen jeweils nicht anwesend waren, sondern an der Hauptverhandlung er- schienen sind und sich darauf vorbereitet haben, und in prozessualer Hinsicht sich das weitgehend formlose Adhäsionsverfahren im Vergleich zum ordentlichen Zivilprozess als wesentlich unkomplizierter erweist, rechtfertigt es sich, den Ange- klagten zur Bezahlung von Prozessentschädigung in folgender Höhe zu verpflich- ten: Der Angeklagte Morgan ist zu verpflichten, den Geschädigten Hereford Hu- manitarian Business Trust und Kristian Westergard, beide vertreten durch

- 51 - Rechtsanwalt Dr. iur. Koller, eine Prozessentschädigung im Betrag von je CHF 1'500.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen. Weiter ist der Angeklagte zu verpflichten, dem Geschädigten Rolf Saupe, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manser, eine Prozessentschädigung im Betrag von CHF 3'000.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3½ Jahren Zuchthaus, wovon 359 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Angeklagte seit dem

E. 2.3 Diese aus den USA überwiesenen Gelder hat die Kasse des Bezirksgerichts Zürich den Geschädigten gemäss dem oben aufgeführten Verteilungsschlüssel auszubezahlen. VIII. Kostenfolge/Entschädigung

1. Kosten Ausgangsgemäss wird der Angeklagte vollumfänglich kostenpflichtig (§ 188 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, inkl. jene der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Angeklagten aufzuerlegen. Die Gerichts- gebühr ist auf CHF 15'000.-- anzusetzen. Die weiteren Kosten ergeben sich aus der Auflistung im Urteilsdispositiv.

2. Entschädigung

E. 2.4 Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse will er bis Herbst 2003 von sei- nem Vermögen in Australien gelebt haben. Heute habe er kein Vermögen mehr. Das Haus in Salt Lake City/USA im Wert von einigen Millionen Dollars sei be- schlagnahmt. Unabhängig vom vorliegenden Verfahren habe er keine Schulden, weil er vor seiner Einreise in die Schweiz recht viel Geld gehabt habe. Im Übrigen habe seine Frau immer noch die Eigentumswohnung in Ennetbürgen, wo sie lebe. Die Hypothek betrage monatlich ca. CHF 1'500.--.

E. 2.5 Was seine Zukunftspläne anbelangt, so wolle er mit seiner Familie in der Schweiz bleiben, hier seine Familie neu aufbauen. Er wolle hier arbeiten. Diesbe- züglich habe er bereits Kontakte mit Zuger Firmen geknüpft, um dort Arbeit zu be- kommen. Die Antworten seien bis jetzt günstig. Er wolle für die Familie sorgen und ein normales Leben führen.

E. 3 Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Fio Leasing AG Scha- denersatz in der Höhe von EUR 36'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

E. 3.1 Vorbemerkungen

E. 3.1.1 Weitere Berichtigung im Sinne von § 166 GVG Versehentlich ging im Urteilsdispositiv die Aufnahme des Passus vergessen, wo- nach die Auszahlung an die Geschädigten selbstverständlich unter Anrechnung an die zugesprochenen Schadenersatzforderungen erfolgt. Gestützt auf § 166 GVG ist dies zu berichtigen und hiermit festzuhalten.

E. 3.1.2 Eingeholte Saldomeldung Dem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Januar 2006 gehen offene Beträge hervor, welche noch auf deren Bankkonti eingehen sollten (vgl. HD 3 [Ordner 1 Staatsanwaltschaft] S. 36f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten diesbezüglich keine Ausführungen. Auf Ersuchen des Gerichts um Übermittlung einer Saldomeldung, mithin um Auskunft, welche Gel- der sich effektiv auf den Konti der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich be- finden, machte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Gericht glei- chentags per Telefax diesbezüglich Mitteilung (vgl. HD 45 - 47/1a-3b). Demnach befinden sich auf den Konti der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank insgesamt die Summen von CHF 918'694.65, von USD 4'302'725.-- sowie von EUR 1'766'328.--.

E. 3.1.3 Theoretische Grundlagen

a) Gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, so- fern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Drit- ter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einzie-

- 43 - hung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, ge- genüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziff. 1 Abs. 2 ausge- schlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Dabei kann der Richter von einer Er- satzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich unein- bringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

b) Unechte/Echte Surrogate Nach der Rechtsprechung (BGE 126 I 97ff.) sind gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl Originalwerte, unechte Surrogate als auch echte Surrogate einzu- ziehen. Wie Originalwerte können auch unechte oder echte Surrogate nur dann gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. StGB eingezogen werden, wenn sie beim Täter oder beim Begünstigten noch vorhanden sind. Während ein unechtes Surrogat ohnehin nur dann besteht, wenn eine "Papierspur" zum Originalwert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist. Das Bundesgericht erkannte im nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 1999 i.S. Z., E. 2b, der Vermögenswert, der nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingezogen werden soll, müsse im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein ("aisément identifiable"). Im Urteil vom 4. Mai 1999 handelte es sich um den für die Einlösung eines Checks erhaltenen Betrag, der wegen einer unmittelbar nach der rechtswidrigen Einlösung angeordneten Sperrung des dem Checkinhaber gehörenden Bankkon- tos nicht durch Vermischung in das übrige Vermögen des Täters übergegangen war und deshalb als Ersatzwert bestimmt und zur Sicherung einer späteren Ein- ziehung beschlagnahmt werden konnte (BGE 126 I 106f.). Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert dann, wenn er bloss in einer Verminde- rung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Verwendet beispiels- weise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden,

- 44 - so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr möglich (BGE 126 I 107).

c) Ersatzforderung; Zusprechung an Geschädigten (Art. 59 Ziff. 2 Abs. StGB und Art. 60 Abs. 1 lit. e StGB Ist weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat mehr vorhan- den, erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforde- rung des Staates, welche er nach Art. 60 Abs. 1 lit. e StGB dem Geschädigten zuspricht, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird (BGE 126 I 107).

E. 3.1.4 Was das Verschulden betreffend die mehrfache Geldwäscherei anbe- langt, so ist dieses als nicht besonders schwer zu gewichten, ging es doch dabei um das Beiseiteschaffen der Beute.

E. 3.1.5 Weiter schreckte der Angeklagte nicht einmal davor zurück, Peter Hügli - einen besseren Bekannten von der Seite seiner Ehefrau, dem er notabene die Reise und den Aufenthalt zu seiner eigenen Hochzeit in Australien finanziert und dem dieser als Freund vertraut hat - dazu zu missbrauchen, ihm Gelder anzuvertrauen, welche der Angeklagte dann für eigene Zwecke verwendet hat.

E. 3.1.6 Insgesamt erscheint das Verschulden des Angeklagten als schwer.

- 21 -

E. 3.2 Zu den einzelnen Vermögenswerten

E. 3.2.1 Beschlagnahmte und bei ZKB deponierte Vermögenswerte

a) Anträge Staatsanwaltsanwaltschaft und Geschädigtenvertreter Gemäss Anklageschrift seien die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kosten- deckung heranzuziehen (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), im überschies- senden Betrag einziehen und dann gemäss Anträgen der Geschädigten an diese herausgeben. Anlässlich seines Plädoyers (S. 15f.) erklärte der Staatsanwalt, dass die beantragte Einziehung teilweise nach Art. 59 Ziff. 1 StGB (Deliktsgut und echte Surrogate), teilweise nach Art. 59 Ziff. 2 StGB (Ersatzforderung) erfolgen soll. Es stehe einer teilweisen Verwendung der beschlagnahmten Werte zur Kos- tendeckung nichts entgegen. Rechtsanwältin lic. iur. Buob stellte den Hauptantrag, es seien die beschlagnahm- ten Vermögenswerte ohne Einziehung und ohne Verwendung zur Kostendeckung direkt allen Geschädigten anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens herauszu- geben (StGB 59 Ziff. 1 Abs. 1). Eventualiter seien sie einzuziehen und ohne Ver- wendung zur Kostendeckung den Geschädigten 1-21 zuzusprechen und danach nach Art. 60 StGB den Geschädigten anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens zuzusprechen. Sie wies anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass sich

- 45 - die an der Hauptverhandlung anwesende Geschädigte Regina Balcarczyk den Ziffern 2. und 4. ihrer Anträge anschliesse (Prot. S. 27). Rechtsanwalt Dr. iur. Koller verwies hinsichtlich der beschlagnahmten Vermö- genswerte anlässlich der Hauptverhandlung auf seine beiden schriftlichen Einga- ben (vgl. HD 35 S. 5f. und HD 36 S. 5f) und im Übrigen auf die rechtlichen Aus- führungen von Rechtsanwältin lic. iur. Buob (Prot. S. 25). Rechtsanwalt Dr. iur. Manser verwies hinsichtlich der beschlagnahmten Vermö- genswerte ebenfalls auf die Ausführungen von Rechtsanwältin lic. iur. Buob und machte noch einige Ausführungen dazu (Prot. S. 26 und HD 41 S. 2 und 4f.).

b) Begründung Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind nur solche Vermögenswerte einzuziehen bzw. den Geschädigten herauszugeben, welche durch eine strafbare Handlung erlangt wurden. Dabei kann es sich nur um Einzahlungen auf Bankkonten des Angeklagten durch in der Anklageschrift aufgeführte Geschädigte handeln. Ent- gegen der Ansicht der Geschädigtenvertreterin lic.iur. Buob (HD 39 S. 12) sind Zahlungseingänge von Drittpersonen nicht als strafbare Vermögenswerte bzw. Surrogate zu erachten. In Bezug auf diese Personen bzw. deren Einzahlungen liegt keine Anklage vor. Somit ist davon auszugehen, dass es sich um legal er- langte Vermögenswerte des Angeklagten handelt. Solche sind aber gemäss § 96 StPO nicht an die Geschädigten herauszugeben, sondern zur Deckung der Pro- zess- und Strafvollzugskosten heranzuziehen (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 753). Die Geschädigtenvertreterin lic.iur. Buob hat eine Tabelle erstellt, in welcher sie die Geldflüsse auf den einzelnen Konten darstellt (HD 40/7). Da diese sich - wie sich das Gericht überzeugen konnte - auf die Akten stützt, kann diese Tabelle zur Ermittlung der Geldflüsse beigezogen werden. Bei den rot markierten Zahlungseingängen handelt es sich um solche von Personen und Firmen, welche nicht als Geschädigte in der Anklage aufgeführt wurden. Somit handelt es sich dabei wie oben ausgeführt wurde um nicht deliktische Vermögenswerte des An- geklagten. Auf das Konto der Banque International bei der Clariden Bank gingen 13,36 % der Einzahlungen von Drittpersonen oder Drittfirmen ein (vgl. ebd. S. 1).

- 46 - Von diesem Konto wurden am 21. Januar 2004 EUR 1'910'031.97 auf das Konto der Stalco bei der Credit Suisse (Gabro Holding) transferiert und dort mit EUR 650'000.--, die von einem anderen Konto kamen, vermischt. Von diesem Konto konnten dann noch EUR 1'395'000.-- beschlagnahmt werden. Der Anteil der Überweisung vom Clariden Konto machte 74,61 % aus, somit können EUR 1'040'809.95 der beschlagnahmten Summe diesem Herkunftskonto zugeordnet werden. Da die Einzahlungen von Nichtgeschädigten auf dieses Herkunftskonto bei der Clariden Bank 13,36 % der gesamten Einzahlungen ausmachten, können 13,36 % von EUR 1'040'890.95 als Vermögenswerte des Angeklagten erachtet werden. Dies macht leicht gerundet EUR 140'000.-- aus, welche für die Prozess- und Vollzugskosten herangezogen werden können. Beim SDC Bankcard Konto bei der Credit Suisse wurden USD 376'167.80 beschlagnahmt. Diese Gelder stammten auch vom aufgelösten Konto bei der Clariden Bank. Somit sind auch hievon 13,36 %, also gerundet USD 50'000.-- für die Prozess- und Vollzugskosten heranzuziehen. Beim gleichen Konto wurden auch noch CHF 10'416.60 be- schlagnahmt. Darauf wurden 70 % von einem Dritten einbezahlt, weshalb gerun- det CHF 7'300.-- für die Prozess- und Vollzugskosten herangezogen werden kön- nen. Die übrigen beschlagnahmten Gelder sind allesamt den Geschädigten ge- mäss ihrem Verteilschlüssel, welcher vom Gericht überprüft und als zutreffend er- achtet wird, herauszugeben.

c) Ergebnis Die Kasse der Staatsanwaltschaften I - IV des Kantons Zürich ist anzuweisen, die in Bezug auf das Verfahren i.S. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053, unter Sachkaution Nr. 7132 beschlagnahmten und bei der Zürcher Kantonalbank auf den Konten 1100-0776.515, 1300-0474.266 und 1300- 00474.258 deponierten Vermögenswerte (in CHF, USD und EUR) an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Von diesen überwiesenen Geldern sind EUR 140'000.--, USD 50'000.-- und CHF 7'300.-- zur Deckung der dem An- geklagten auferlegten Verfahrens- und Strafvollzugskosten zu verwenden. Die nach diesem Abzug verbleibenden Gelder sind den Geschädigten auf erstes Ver-

- 47 - langen von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss folgendem Verteilungs- schlüssel auszubezahlen:

- Garantinvest AG: 1,10%

- Paul Sarkis: 4,15%

- Addy Bakker: 1,45%

- M van der Zanden Beheer B.V.: 4,82%

- Benedikt Mandel: 5,52%

- Petra Straub: 3,10%

- Capial Management Partner AG: 2,98%

- Banken Magne: 4,87%

- Walter Jilg : 2,92%

- Doris Rittweger: 3,10%

- Peter Eckhardt: 1,45%

- Paul Bauser: 0,62%

- Manfred Tunkl: 1,55%

- Gottfried Gropper: 6,20%

- Siegfried Schönborn: 0,50%

- Annedore Malik Kohfink: 6,20%

- Hereford Humanitarian Business Trust: 36,94%

- Kristian Westergard: 5,12%

- Rolf Saupe: 4,96%

- Peter Hügli: 1,30%

- Fio Leasing AG: 0,22%

- Regina Balcarczyk: 0,93%

E. 3.2.2 Ersuchen um Verwertung an die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen und um Überweisung des Verwertungserlöses nach Ein- tritt der Rechtskraft

1. Begründung: Im Rahmen der Rechtshilfe wurde ein bei der Keybank auf den Angeklagten lau- tendes Konto in Salt Lake City/Utah in den USA beschlagnahmt (vgl. B.10). Da- rauf flossen insgesamt USD 850'000.-- mittels zweier Überweisungen am 9. Feb- ruar und 1. März 2004 vom USD Konto der SDC Bankkard AG bei der Credit Suisse (B.10.1 S. 3). Auf dieses Konto haben im Januar und anfangs Februar di- verse Geschädigte über 10 Mio. USD einbezahlt (vgl. HD 40/7 S. 1 unten). Somit handelt es sich um unechte Surrogate, deren paper trail nachvollziehbar ist. Sol-

- 48 - che Vermögenswerte können den Geschädigten gemäss der bundesgerichtlichen Praxis herausgegeben werden (vgl. Basler Kommentar, N 40 und 42 zu Art. 59 StGB). Weitere USD 213'586.90 wurden auf das Konto in Salt Lake City am 4. Februar 2004 vom Konto der Stalco bei der Credit Suisse überwiesen (B.10.1. S. 3). Auf dieses Konto flossen am 21. Januar 2004 die Gelder vom aufgelösten Konto bei der Clariden Bank. Dieses Konto wurde zu 86,64 % von Einzahlungen diverser Geschädigter gespiesen. Somit liegt auch hier ein unechtes Surrogat samt nachvollziehbarer Papierspur vor, welches den Geschädigten herauszuge- ben ist. Theoretisch hätte auch hier ein Anteil wie oben unter 3.2.1. lit. b für die Deckung der Gerichtskosten verwendet werden können. Dies würde rund USD 20'000.-- ausmachen. Dies wurde aber vom Gericht vernachlässigt, da es sich um Werte in den USA handelt, deren Einziehung und Verwertung vermutlich mit Problemen verbunden ist. Das auch in Utah beschlagnahmte Auto Crysler des Angeklagten wurde aus vom USD Konto bei der Clariden Bank am 7. Januar 2004 überwiesenen Geldern bezahlt (B.10.1 S. 3 und B.10.b.5 S. 164ff.). Dieses Konto wurde zu fast 100 % durch Einzahlungen der Geschädigten geäufnet (HD 40/7). Somit ist das Auto, bei welchem es sich um ein echtes Surrogat handelt, zu verwerten und der Erlös den Geschädigten herauszugeben. Desweitern wurde ein Haus des Angeklagten in Utah beschlagnahmt. Das Haus hat der Angeklagte am

E. 7 November 2003, zu bezahlen.

d) Paul Sarkis

1. Der Geschädigte Sarkis liess einen Schaden von USD 861'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 26. November 2003, geltend machen (HD 39 S. 1; G.5.f. act. 1 und 2).

2. Der eingereichte SWIFT-Beleg (G.5.f. act. 4) zeichnet eine Überweisung von USD 901'000.– mit Valuta 26. November 2003 der Banque Baring Brothers (Suis- se) SA, Geneva über die Bank of New York, New York zu Gunsten der Clariden

- 27 - Bank wiederum zur Gutschrift deren Kundin - der Bank Internationale Ltd. Auck- land, New Zealand - auf das Konto 105822 auf. Mit Gutschriftsanzeige vom 26. November 2003 bestätigt die Clariden Bank den selben Vorgang (G.5.c. act. 19 und 39). Die Investition ist somit belegt. Da USD 40'000.-- zurückbezahlt wurden, ist ihm der verlangte Betrag zuzusprechen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Paul Sarkis Schaden- ersatz in der Höhe von USD 861'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Novem- ber 2003, zu bezahlen.

e) Addy Bakker

1. Der Geschädigte Addy Bakker liess einen Schaden im Umfang von USD 300'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Februar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.5.f. act. 1 und 2).

2. Der Bankbeleg betreffend die Überweisung von USD 300'000.– zeigt (G.5.d. act. 15f., 27,30, G.5.f. act. 3; G.5.g. 9), dass die Zahlung dieses Betrages von Ad- dy Bakker auf ein Konto bei der Credit Suisse Nummer 0823-399699-72-1 lautend auf SDC Bank International AG auf Referenz des Investoren Paul Sarkis vorge- nommen wurde. Dies wurde durch Auskunft der Credit Suisse (G.5.g. act. 8 und

10) bestätigt, wobei diese angibt, der Betrag sei zu Gunsten der SDC Bankcard International AG gutgeschrieben worden. Dasselbe wird ebenfalls aus der Gut- schriftsanzeige der Credit Suisse vom 10. Februar 2004 ersichtlich (G.5.c. act. 20 und 40; G.5.d. act. 37). Auf Vorhalt der Gutschriftsanzeige der Credit Suisse vom 10. Februar 2004 be- treffend Eingang von USD 300'000.– auf das Konto Nr. 0823-399699-72-1 lau- tend auf SDC Bankcard International AG mit Valuta-Datum 9. Februar 2004, im Auftrag von Addy Bakker, wobei als Zahlungsgrund "Reference Credit to Paul Sarkis, 556593" angegeben ist, erklärte Paul Sarkis Folgendes: Mittels State- ments seien gute Gewinne ausgewiesen worden. Deshalb habe auch Addy Bak- ker in die Banque Internationale investieren wollen. Addy Bakker habe einen Teil dieser Investition tätigen wollen. Auf Frage, weshalb Bakker USD 300'000.– zu-

- 28 - gunsten des Kontos von Paul Sarkis bei der SDC Bank International AG (Nr.

556593) überwiesen habe, erklärte Sarkis, dass ein Mindestinvestment von USD 1'000'000.– vorausgesetzt worden sei (G.5.c act. 8 und 20). Addy Bakker wiederum erklärte, dass er sein Geld habe investieren wollen. Von diesen Absichten habe ein Freund von ihm Kenntnis gehabt. Dieser Freund habe ihm Paul Sarkis empfohlen. Er selbst habe dann mit Sarkis telefoniert, diesen aber nie persönlich getroffen. Paul Sarkis habe ihm erklärt, ein Investment- Programm mit hohen Erträgen durchführen zu wollen, jedoch USD 300'000.– zu wenig zu haben. Sarkis habe ihm dann vorgeschlagen, die entsprechende Sum- me auf dessen Konto einzuwerfen, womit Bakker einverstanden gewesen sei. Zir- ka im Januar/Februar 2004 habe er von der "SDC Bank International AG" gehört. Die Absicht, aufgrund welcher er die Transaktion von USD 300'000.– zu Gunsten der "SDC Bank International AG" veranlasst hatte, war, den auf dem Konto von Paul Sarkis befindlichen Betrag zu erhöhen. Diesen Betrag hätte Paul Sarkis ver- einbarungsgemäss einsetzen sollen, um das Investment vorzunehmen (G.5.d act. 6f., 9 und 12f.). Gestützt auf die Aussagen von Paul Sarkis und Addy Bakker sowie die oben er- wähnten Belege ist ausgewiesen, dass Addy Bakker seine Investition auf "Refe- renz Paul Sarkis" tätigte. Die Investition von Addy Bakker ist also über den Kon- takt von Paul Sarkis abgewickelt worden, wobei Paul Sarkis als Stellvertreter von Addy Bakker fungierte. Paul Sarkis wurde durch den Angeklagten getäuscht und ist so zu einem Verhalten bestimmt worden, wodurch er nicht nur sich selbst, sondern auch Addy Bakker am Vermögen schädigte, indem er Letzterem die In- vestitionsmöglichkeit nicht nur weiter empfahl, sondern eine solche gleich für Ad- dy Bakker über sich selbst abwickelte. Somit gilt Addy Bakker im Umfang seiner Investition von USD 300'000.– als unmittelbar Geschädigter und ist damit berech- tigt, den Schaden in diesem Unfang selbständig einzufordern. Die Investition von USD 300'000.– ist ausgewiesen und der entsprechende Scha- den liquide.

- 29 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Addy Bakker Scha- denersatz in der Höhe von USD 300'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Febru- ar 2004, zu bezahlen.

f) Capial Management Partner AG

1. Die Geschädigte Capial Management Partner AG liess einen Schaden von EUR 200'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab 19. Dezember 2003, sowie einen Schaden von USD 360'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. November 2003, gel- tend machen (HD 39 S. 1; G.6.d. act. 1 und 2).

2. Die Einzahlung von EUR 200'000.– der Geschädigten Capial Management Partner AG auf die Clariden Bank AG, Zürich zu Gunsten des Kontos Nummer 105822 lautend auf die Banque Internationale Ltd. ist sowohl durch einen Aus- druck der Commerzbank (G.6.d.3 und 4) wie auch durch eine Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG vom 19. Januar 2003 (G.6.d. act. 5) und einen SWIFT- Beleg (G.6.d.6) ausgewiesen. Ebenfalls ist aufgrund eines Ausdruckes der Commerzbank (G.6.d. act. 7 und 8) und einer Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG (G.6.d. act. 9) die Überwei- sung von USD 360'000.– der Geschädigten zu Gunsten der Banque Internationa- le Ltd. ausgewiesen. Damit ist der Schaden belegt und das Begehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Capial Management Partner AG Schadenersatz in der Höhe von EUR 200'000.-- und USD 360'000.--, je zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2003, zu bezahlen.

g) Annedore Malik Kohfink

1. Die Geschädigte Annedore Malik Kohfink liess einen Schaden von EUR 185'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Januar 2004, sowie einen Schaden von EUR 815'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.7.e. act. 1 bis 2).

- 30 -

2. Die Gutschriftsanzeige der Banque Internationale Ltd. bestätigt den Eingang von EUR 185'000.– am 8. Januar 2004 (G.7.b. act. 8; G.7.c. act. 17; G.7.e. act. 6). Die Belastungsanzeige der Banca di Roma belegt die Überweisung von EUR 815'000.– der Geschädigten auf das Konto der Banque Internationale Ltd. Num- mer 105822 bei der Clariden Bank mit Valuta 15. Januar 2004 (G.7.e. act. 3). Diese Einzahlung wird ebenfalls durch eine Gutschriftsanzeige vom 16. Januar 2004 (G.7.e. act. 4) sowie einer solchen der Banque Internationale selbst vom

19. Januar 2004 (G.7.b. act. 9; G.7.e. act. 7) und einen SWIFT-Beleg (G.7.e. act.

5) bestätigt. Damit sind beide Investitionen und somit auch der Schaden ausge- wiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Annedore Malik Koh- fink Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: EUR 1'000'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Januar 2004 und 5% Zins von EUR 185'000.-- vom 8. Januar 2004 bis 14. Januar 2004.

h) Doris Rittweger

1. Die Geschädigte Doris Rittweger liess einen Schaden von EUR 500'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.8.e. act. 1 und 2).

2. Die Investition wurde ausgelöst durch den Zahlungsauftrag der Geschädig- ten an die Kreissparkasse Ludwigsburg vom 9. Januar 2004 über EUR 500'000.– zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-71-7 der SDC Bank International AG bei der Credit Suisse (G.8.e. act. 3). Bestätigt wurde die Überweisung des genannten Betrages durch eine Belastungsanzeige der Kreissparkasse Ludwigs- burg vom 12. Januar 2004 (G.8.e. act. 4). Mit Anzeige vom 13. Januar 2004 zeig- te die Credit Suisse, Zug die Gutschrift von EUR 500'000.– allerdings zu Gunsten des Kontos 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG an (G.8.c. act. 30; G.8.3. act. 5). Die Investition wie auch der daraus erwachsene Schaden ist ausgewiesen.

- 31 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Doris Rittweger Scha- denersatz in der Höhe von EUR 500'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

13. Januar 2004, zu bezahlen.

i) Peter Eckhardt

1. Der Geschädigte Peter Eckhardt liess einen Schaden von USD 300'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.9.e. act. 1 und 2).

2. Gemäss dem Bankbeleg vom 13. Januar 2004 der HypoVereinsbank wurde ein Betrag von USD 300'000.– zu Lasten des Geschädigten an die Credit Suisse auf das Konto Nummer 0823-399699-71-7 zu Gunsten der SDC Bank Internatio- nal AG einbezahlt (G.9.c. act. 17; G.9.e. act. 3). Ebenfalls eine Überweisung von USD 300'000.– bestätigt die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug vom 15. Januar 2004 allerdings betreffend das Konto 0823-399699-72-1 zu Gunsten der SDC Bankcard International AG (G.9.c. act. 18; G.9.e. act. 4). Damit ist die Inves- tition und das Schadenersatzbegehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Peter Eckhardt Scha- denersatz in der Höhe von USD 300'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Janu- ar 2004, zu bezahlen.

j) Magne Banken

1. Der Geschädigte Magne Banken liess einen Schaden von USD 1'010'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.10.d. act. 2 und 3).

2. Sowohl die Belastungsanzeige der Den norske Bank (G.10.d.4) wie auch die Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG (G.10.c. act. 49; G.10.d. act. 5) bestäti- gen die Überweisung von USD 10'000.– durch den Geschädigten zu Gunsten der Banque Internationale Ltd. per Valuta 13. Januar 2004 (G.10.d. act. 6). Des Weiteren bestätigt auf der einen Seite eine Anzeige der Commerzbank (Schweiz) AG eine Belastung des Kontos von Magne Banken über

- 32 - USD 1'000'000.– per Valuta 13. Januar 2004 (G.10.d.7) auf der anderen Seite be- legt eine Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG eine Überweisung von USD 1'000'000.– durch den Geschädigten zu Gunsten des Kontos Nummer 105822 der Banque Internationale Ltd. (G.10.c. act. 51; G.10.d. act. 8). Zusätzlich bestätigt die Banque Internationale mit einem Account Statement vom 19. Januar 2004 ein Investitionstotal von USD 1'010'000.– (G.10.d. act. 10). Damit ist das Schadenersatzbegehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Magne Banken Scha- denersatz in der Höhe von USD 1'010'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

E. 12 Januar 2004, zu bezahlen.

k) Walter Jilg

1. Der Geschädigte Walter Jilg liess einen Schaden von EUR 470'000.--, zu- züglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.11.d. act. 25 und 26).

2. Gemäss Zahlungsauftrag und Kontoauszug überwies Walter Jilg der Clari- den Bank AG per Valuta 8. Januar 2004 auf das Konto Nummer 105822 zu Guns- ten der Banque Internationale EUR 470'000.– (G.11.d. act. 27 und 28). Diese Überweisung wird bestätigt durch eine Gutschriftsanzeige der Clariden Bank (G.11.c. act. 29). Damit ist der Schaden ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Walter Jilg Schaden- ersatz in der Höhe von EUR 470'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Januar 2004, zu bezahlen.

l) Rolf Saupe

1. Der Geschädigte Rolf Saupe liess einen Schaden von EUR 800'000.-- gel- tend machen (HD 41 S. 2; G.12.g. act. 5 und 6). Zins liess er keinen verlangen.

2. Der Zahlungsauftrag des Geschädigten an die St. Galler Creditanstalt vom

9. Januar 2004 belegt eine Überweisung von EUR 1'000'000.– zu seinen Lasten an die Credit Suisse, Zürich zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-71-7

- 33 - lautend auf SDC Bank International AG (G.12.b. act. 6 und 18; G.12.c. act. 7). Ei- ne Überweisung im selben Betrag bestätigt die Gutschriftsanzeige vom 12. Janu- ar 2004 der Credit Suisse, Zug jedoch zu Gunsten des Kontos Nummer 0823- 399699-72 lautend auf SDC Bankcard International AG (G.12.d. act. 64). Unabhängig davon, dass der Zahlungsauftrag zu Gunsten der SDC Bank Interna- tion AG lautete, die Gutschriftsanzeige jedoch die SDC Bankcard International AG begünstigte, feststeht, dass eine Investition des Geschädigten über EUR 1'000'000.– getätigt wurde. Mit Zessionsurkunde vom 7. Januar 2006 trat der Geschädigte einen Teilforde- rungsbetrag über EUR 200'000.– an die Credit Suisse, Zürich ab (G.12.g. act. 12). Damit verringert sich sein Forderungsbetrag auf EUR 800'000.–. Der Scha- den über EUR 800'000.– ist ausgewiesen und liquid.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Rolf Saupe Schaden- ersatz in der Höhe von EUR 800'000.-- zu bezahlen.

m) Gottfried Gropper

1. Der Geschädigte Gottfried Gropper liess Schadenersatz wie folgt geltend machen (HD 39 S. 1; G.13.f. act. 1 und 2): EUR 1'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Januar 2004, EUR 500'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004, EUR 330'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Februar 2004, EUR 80'000.--, zu- züglich Zins zu 5 % seit 13. Februar 2004, sowie EUR 89'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Februar 2004.

2. Mit Beleg vom 8. Januar 2004 bestätigt die Banque Internationale eine Ein- lage von EUR 1'000.– des Geschädigten (G.13.e. act. 35 und 73; G.13.f. act. 13). Die Investition von EUR 500'000.– ist sowohl durch den Zahlungsauftrag des Ge- schädigten an die Deutsche Bank vom 14. Januar 2004, mit welchem der Auftrag erteilt wurde, an die Clariden Bank oben genannten Betrag auf das Konto Num- mer 105822 zu Gunsten der Banque Internationale zu zahlen (G.13.f. act. 3), wie auch durch die Lastschriftanzeige der Deutschen Bank (G.13.b. act. 20; G.13.e.

- 34 - act 28; G.13.f. act. 4) und durch die Gutschriftsanzeige der Clariden Bank zu Gunsten der Banque Internationale Ltd. (G.13.e. act. 29; G.13.f. act. 5) belegt. Die Überweisung des Geschädigten von EUR 330'000.– auf das Konto 0823- 399699-71-7 der Credit Suisse, Zürich zu Gunsten der SDC Bank International AG ist belegt durch den Zahlungsauftrag vom 10. Februar 2004 (G.13.f. act. 9) sowie durch die Lastschriftanzeige der Deutschen Bank (G.13.b. act. 21; G.13.f. act. 10). Die Überweisung des selben Betrages wird ebenfalls durch die Gut- schriftsanzeige der Credit Suisse, Zug vom 11. Februar 2004 bestätigt, wobei die Gutschrift hier zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG ging (G.13.e. act. 32; G.13.f. act. 11). Die Investition über EUR 80'000.– ist durch das Account Statement der SDC Bank International vom 13. Februar 2004 ausgewiesen (G.13.b. act. 27; G.13.e. act. 36; G.13.f. act. 14). Gemäss Zahlungsauftrag des Geschädigten vom 16. Februar 2004 ist eine Über- weisung von EUR 89'000.– auf das Konto der Credit Suisse, Zürich Nummer 0823-399699-71-7 zu Gunsten der SDC Bank International AG (G.13.f. act. 8) er- folgt, was ebenfalls durch die Belastungsanzeige der Deutschen Bank (G.13.b. act. 21; G.13.e. act. 34; G.13.f. act. 10) sowie durch die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug allerdings zu Gunsten des Kontos 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG (G.13.e. act. 33; G.13.f. act. 12) belegt ist. Damit ist eine Gesamtinvestition im Umfang von EUR 1'000'000.– sowie ein ent- sprechender Schaden ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Gottfried Gropper Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: EUR 1'000'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Februar 2004 und 5% Zins von EUR 1'000.-- vom 8. Januar 2004 bis

E. 15 Januar 2004 und 5% Zins von EUR 501'000.-- vom 16. Januar 2004 bis

10. Februar 2004 und 5% Zins von EUR 831'000.-- vom 11. Februar 2004 bis

12. Februar 2004 sowie 5% Zins von EUR 911'000.-- vom 13. Februar 2004 bis

E. 17 Februar 2004.

- 35 -

n) Kristian Westergard

1. Der Geschädigte Kristian Westergard liess einen Schaden von EUR 825'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Januar 2004, geltend machen (HD 35 S. 2 i.V.m. Prot. S. 25; G.14.d. act. 4 und 5).

2. Die vom Geschädigten geleistete Barinvestition von EUR 25'000.– ist durch die Einlagequittung der Banque Internationale vom 15. Januar 2004 belegt (G.14.b. act. 10). Die Investition von EUR 800'000.– gilt durch einen Zahlungsauftrag vom 16. Ja- nuar 2004 an die Volksbank Düsseldorf Neuss als ausgewiesen. Darin wird die genannte Bank beauftragt, den Betrag von EUR 800'000.– auf das Konto Num- mer 0823-399699-71-7 der Credit Suisse zu Gunsten der SDC Bank International AG zu überweisen (G.14.b. act. 1 bis 3). Die Gutschriftsanzeige vom 19. Januar 2004 der SDC Bank International bestätigt ebenfalls den Erhalt dieses Geldbetra- ges (G.14.b. act. 11; G.14.c act. 37). Damit ist der Schaden ausgewiesen und das Begehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Kristian Westergard Schadenersatz in der Höhe von EUR 825'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

16. Januar 2004, zu bezahlen.

o) Petra Straub

1. Die Geschädigte Petra Straub liess einen Schaden von EUR 500'000.--, zu- züglich Zins zu 5 % seit 19. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.15.c. act. 1 und 2).

2. Die Überweisung ist belegt durch die Kopie des Erfassungsprotokolls des Auslandzahlungsverkehrs, worin eine Zahlung von EUR 500'000.– zu Lasten Fritz Straub-Becker auf das Konto mit der Nummer 0823-399699-71-7 der Credit Suis- se, Zürich zu Gunsten der SDC Bank International AG festgehalten ist (G.15.b. act. 22; G.15.c. act. 3). Das selbe bestätigt die Belastungsanzeige vom 19. Janu- ar 2004 der Basler Kantonalbank (G.15.b. act. 23; G.15.c. act. 4) sowie die Gut-

- 36 - schriftsanzeige der Credit Suisse, Zug, wobei hier die Gutschrift zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG ging (G.15.c. act. 5). Ebenfalls wird die Überweisung von EUR 500'000.– durch die elektronische Gutschriftsanzeige der Banque Internationale vom 19. Januar 2004 bestätigt (G.15.b. act. 31). Damit ist der Schaden ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Petra Straub Scha- denersatz in der Höhe von EUR 500'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

E. 19 Januar 2004, zu bezahlen.

p) Manfred Tunkl

1. Der Geschädigte Manfred Tunkl liess einen Schaden von EUR 250'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.16.e. act. 1 und 2).

2. Per Zahlungsanweisung vom 16. Januar 2004 gerichtet an die Bank Vonto- bel AG veranlasste der Geschädigte eine Überweisung von EUR 250'000.– an die Credit Suisse zu Gunsten des Kontos 0823-399699-71-7 lautend auf die SDC Bank International AG (G.16.c. act. 22; G.16.e. act. 3). Die Investition ist belegt durch die Belastungsanzeige der Bank Vontobel AG im Umfang von EUR 249'900.– (G.16.e. act. 6) und die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug im selben Betrag, wobei die Überweisung gemäss Anzeige der Credit Suisse, Zug auf das Konto 0823-399699-72-1 lautend auf die SDC Bankcard International AG gutgeschrieben wurde (G.16.e. act. 4). Da die Bank Vontobel AG EUR 100.– als Abschlussspesen verbuchte (G.16.e. act. 7), wurden der SDC Bank International AG oder eben der SDC Bankcard International AG lediglich EUR 249'900.– gut- geschrieben. Diese Spesen gehen aber nicht zu Lasten des Geschädigten, wes- halb die Investition von EUR 250'000.-- ausgewiesen ist.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Manfred Tunkl Scha- denersatz in der Höhe von EUR 250'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

E. 20 Januar 2004, zu bezahlen.

- 37 -

q) M van der Zanden Beheer B.V.

1. Der Geschädigte M van der Zanden Beheer B.V. liess einen Schaden von USD 1'000'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1).

2. Mit Zahlungsauftrag wies der Geschädigte die Rabobank an, USD 1'000'000.– an die Credit Suisse, Zürich zu Gunsten des Kontos 0823- 399699-71-7 lautend auf SDC Bank International AG zu überweisen (G.17.e. act. 3). Die Ausführung des Auftrags wurde mit dem Bankstatement vom 16. Januar 2004 sowie mit Fax vom 19. Januar 2004 der Rabobank bestätigt (G.17.e. act. 5 und 6). Ebenfalls wird diese Überweisung durch die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug allerdings zu Gunsten des Kontos 0823-399699-72-1 lautend auf die SDC Bankcard International AG bekräftigt (G.17.a. act. 11; G.17.c. act. 57 und 59). Damit ist die Investition ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten M van der Zanden Beheer B.V. Schadenersatz in der Höhe von USD 1'000'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Januar 2004, zu bezahlen.

r) Hereford Humanitarian Business Trust

1. Die Geschädigte Hereford Humanitarian Business Trust liess einen Schaden von USD 7'656'244.59 (USD 8'500'000.-- abzüglich USD 400'011.91, USD 292'338.91, USD 151'404.59), zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Januar 2004, gel- tend machen (HD 36 S. 2 und 4 i.V.m. Prot. S. 25; G.18.i. act. 17f.; G.18.j. act. 7f.).

2. Ein SWIFT-Beleg zeigt eine Überweisung von USD 8'500'000.– des Ge- schädigten zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 bei der Credit Suis- se lautend auf die SDC Bank International AG mit Valuta 26. Januar 2004 (G.18.b. act. 67; G.18.d. act. 4). Damit ist die Investition abzüglich der Rückzah- lungen ausgewiesen.

- 38 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Hereford Humanitarian Business Trust Schadenersatz in der Höhe von USD 7'656'244.59, zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Januar 2004, zu bezahlen.

s) Benedikt Mandel

1. Der Geschädigte Benedikt Mandel liess einen Schaden in der Höhe von EUR 890'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 29. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.19.e. act. 1 und 2).

2. Aufgrund des Zahlungsauftrages des Geschädigten vom 27. Januar 2004 an die Volksbank Karlsruhe eG über EUR 890'000.– zu Gunsten des Kontos Num- mer 0823-399699-72 bei der Credit Suisse, Zürich lautend auf die SDC Bank In- ternational AG (G.19.e. act. 3) sowie des Kontoauszuges der Volksbank Karlsru- he (G.19.e. act. 4) und der Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug vom 29. Ja- nuar 2004, wobei jedoch das Konto 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bank- card International AG begünstigt wurde(G.19.e. act. 5), gilt die Investition als aus- gewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Benedikt Mandel Schadenersatz in der Höhe von EUR 890'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

29. Januar 2004, zu bezahlen.

t) Paul Bauser

1. Der Geschädigte Paul Bauser liess Schadenersatz in der Höhe von EUR 100'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Februar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.20.d. act. 1 und 2).

2. Die Investition ist durch den Zahlungsauftrag, mit dem der Geschädigte die Volksbank Bodensee AG anwies, zu Lasten seines Privatkontos EUR 100'000.– auf das Konto Nummer 0823-399699-71-7 bei der Credit Suisse lautend auf SDC Bank International AG zu überweisen, belegt (G.20.d. act. 3). Das selbe bestäti- gen die Belastungsanzeige der Volksbank Bodensee AG (G.20.d. act. 4) sowie die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug, laut welcher der Betrag jedoch zu

- 39 - Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard In- ternational AG (G.20.d. act. 5) überwiesen worden sein soll.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Paul Bauser Scha- denersatz in der Höhe von EUR 100'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Febru- ar 2004, zu bezahlen.

u) Regina Balcarczyk

1. Die Geschädigte Regina Balcarczyk beantragt Schadenersatz in der Höhe von EUR 5'000.--, EUR 15'000.– und EUR 135'000.– (G.21.e. act. 1 und 2). Zins verlangt sie keinen.

2. Der Schaden über EUR 5'000.– kann durch die von der Geschädigten einge- reichte Quittung für Beratungsleistung der Metador S.àr.l. nicht genügend ausge- wiesen bzw. nicht genügend in Zusammenhang mit dem Angeklagten gebracht werden (G.21.e. act. 6) und bildet zudem auch nicht Gegenstand der Anklage. Die Investition von EUR 15'000.– hingegen ist durch das Account Statement der SDC Bank International belegt (G.21.e. act. 5). Der Zahlungsbefehl der Geschädigten (G.21.e. act. 3) sowie die Belastungsan- zeige der Schmidt Bank (G.21.e. act. 4) belegen die Überweisung von EUR 135'000.– auf das Konto der Credit Suisse, Zürich zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-71-7 lautend auf SDC Bank International AG. Damit sind Investitionen im Umfang von EUR 150'000.– ausgewiesen und das Schadener- satzbegehren in diesem Umfang substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Regina Balcarczyk Schadenersatz in der Höhe von EUR 150'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.

- 40 -

v) Peter Hügli

1. Der Geschädigte Peter Hügli macht Schadenersatz im Umfang von ca. CHF 400'000.– geltend (G.22.h. act. 10 und 11).

2. Die Belastungsanzeige vom 10. Juli 2002 sowie ein zusätzlicher Beleg wei- sen die Zahlung des Geschädigten von CHF 50'000.– an die Multibanka Melbour- ne/Australien zu Gunsten der G. Trade Corporation aus (G.22.c. act. 3; G.22.e. act. 3, 14 und 15; G.22.f. act. 44f.). Am 12. Juli 2002 überwies der Geschädigte EUR 50'000.– an die Multibanka zu Gunsten der G Trade Corporation, was die Belastungsanzeige der Nidwaldner Kantonalbank belegt (G.22.c. act. 4; G.22.e. act. 4 und 16f.; G.22.f. act. 46f.). Weitere CHF 50'000.– überwies der Geschädigte am 24. Juli 2002 an den selben Begünstigten bei der selben Bank, was wiederum eine Belastungsanzeige der Nidwaldner Kantonalbank belegt (G.22.c. act. 5; G.22.e. act. 5, 18f.; G.22.f. act. 48f.). Zusätzliche CHF 50'000.– investierte der Geschädigte am 16. September 2002 auch wieder zu Gunsten der G Trade Corporation bei der Multibanka (G.22.c. act. 6; G.22.e. act. 6, 20 und 21; G.22.f. act. 50 und 51). Am 25. November 2002 überwies der Geschädigte gemäss Belastungsanzeige der Nidwaldner Kantonalbank EUR 30'000.– an die ASB Bank Ltd., Auckland zu Gunsten der G-Trade Securities PtY Ltd. (G.22.c. act. 7; G.22.e. act. 7 und 22; G.22.f. act. 52). Eine weitere Belastungsanzeige vom 6. November 2003 sowie ein Registraturda- tenauszug betreffend diese Transaktion belegen eine Investition von CHF 50'000.–, überwiesen an die Clariden Bank AG, Zürich auf das Konto der Banque Internationale mit der Referenz G-Trade (G.22.c. act. 8 und 9; G.22.e. act. 24 und 25; G.22.f. act. 54 bis 57). Der Geschädigte investierte also insgesamt CHF 200'000.– und EUR 80'000.–. Die Einlagen sind in diesem Umfang belegt.

- 41 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Peter Hügli Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 200'000.-- und EUR 80'000.-- zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses zu verweisen.

3. Zum Schadenersatzbegehren der Credit Suisse

E. 21 April 2005 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, den nachfol- gend aufgeführten Geschädigten die folgenden Beträge zu bezahlen:

a) Siegfried Schönborn: USD 103'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Ok- tober 2003;

b) Garantinvest AG: Euro 178'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

E. 23 Dezember 2003 und 5% Zins von Euro 300'000 vom 4. November

- 52 - 2003 bis 16. November 2003 sowie 5% Zins von Euro 500'000 vom

17. November 2003 bis 22. Dezember 2003;

c) Fio Leasing AG: Euro 36'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. November 2003;

d) Paul Sarkis: USD 861'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. November 2003;

e) Addy Bakker: USD 300'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Februar 2004;

f) Capial Management Partner AG: Euro 200'000 und USD 360'000 je zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2003;

g) Annedore Malik Kohfink: Euro 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

15. Januar 2004 und 5% Zins von Euro 185'000 vom 8. Januar 2004 bis 14. Januar 2004;

h) Doris Rittweger: Euro 500'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Januar 2004;

i) Peter Eckhardt: USD 300'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Januar 2004;

j) Magne Banken: USD 1'010'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Januar 2004;

k) Walter Jilg: Euro 470'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Januar 2004;

l) Rolf Saupe: Euro 800'000;

m) Gottfried Gropper: Euro 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

18. Februar 2004 und 5% Zins von Euro 1'000 vom 8. Januar 2004 bis

15. Januar 2004 und 5% Zins von Euro 501'000 vom 16. Januar 2004 bis 10. Februar 2004 und 5% Zins von Euro 831'000 vom 11. Februar

- 53 - 2004 bis 12. Februar 2004 sowie 5% Zins von Euro 911'000 vom

13. Februar 2004 bis 17. Februar 2004;

n) Kristian Westergard: Euro 825'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

16. Januar 2004;

o) Petra Straub: Euro 500'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Januar 2004;

p) Manfred Tunkl: Euro 250'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2004;

q) M van der Zanden Beheer B.V.: USD 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Januar 2004;

r) Hereford Humanitarian Business Trust: USD 7'656'244.59 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Januar 2004;

s) Benedikt Mandel: Euro 890'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Januar 2004;

t) Paul Bauser: Euro 100'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Februar 2004;

u) Regina Balcarczyk: Euro 150'000. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

v) Peter Hügli: CHF 200'000.-- und Euro 80'000. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

4. Auf das Schadenersatzbegehren der Credit Suisse wird nicht eingetreten.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'236.-- Schreibgebühren Fr. 114.-- Zustellgebühren

- 54 - Fr. 150.-- Vorladungsgebühren Fr. 13'112.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 18'150.70 Auslagen Untersuchung Fr. 164'297.20 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 41'760.70 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.

7. a) Der Angeklagte wird verpflichtet, den Geschädigten Hereford Humanita- rian Business und Kristian Westergard, beide vertreten durch Rechts- anwalt Dr. J. Koller, eine Prozessentschädigung im Betrag von je Fr. 1'500.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten Rolf Saupe, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. Manser, eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 3'000.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (versandt; vorab per Fax [fristaus- lösend ist die Fax-Mitteilung]), − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053 (versandt; vorab per Fax [fristauslösend ist die Fax- Mitteilung]), − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (versandt; vorab per Fax), − die Geschädigten bzw. deren Vertreter (versandt), − im Dispositivauszug gemäss Ziff. 4 an die Credit Suisse, Legal Private Banking, Brandschenkestrasse 25, Postfach 100, 8070 Zürich (ver- sandt) und hernach in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten, − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053,

- 55 - − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic.iur. F. Buob, − den Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt Dr.iur. P. Hafner (für sich und zuhanden der Geschädigten Credit Suisse), − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, − die Strafregisterbehörden mit Formular A.

9. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstandungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, warum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen.

- 56 - Das Gericht beschliesst: 1.a) Die Kasse der Staatsanwaltschaften I - IV des Kantons Zürich wird angewie- sen, die in Bezug auf das Verfahren i.S. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053, unter Sachkaution Nr. 7132 beschlag- nahmten und bei der Zürcher Kantonalbank auf den Konten 1100-0776.515, 1300-0474.266 und 1300-00474.258 deponierten Vermögenswerte (in sFr., USD und Euro) an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

b) Von den überwiesenen Geldern gemäss vorstehender Ziff. 1 lit. a) werden Euro 140'000, USD 50'000 und Fr. 7'300.-- zur Deckung der dem Angeklag- ten auferlegten Verfahrens- und Strafvollzugskosten verwendet.

c) Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird ersucht, die nach Abzug gemäss vorstehender Ziff. 1. lit. b) verbleibenden Gelder den Geschädigten unter An- rechnung an die zugesprochenen Schadenersatzforderungen auf erstes Verlangen gemäss folgendem Verteilungsschlüssel auszubezahlen:

- Garantinvest AG: 1,10%

- Paul Sarkis: 4,15%

- Addy Bakker: 1,45%

- M van der Zanden Beheer B.V.: 4,82%

- Benedikt Mandel: 5,52%

- Petra Straub: 3,10%

- Capial Management Partner AG: 2,98%

- Banken Magne: 4,87%

- Walter Jilg : 2,92%

- Doris Rittweger: 3,10%

- Peter Eckhardt: 1,45%

- Paul Bauser: 0,62%

- Manfred Tunkl: 1,55%

- Gottfried Gropper: 6,20%

- Siegfried Schönborn: 0,50%

- Annedore Malik Kohfink: 6,20%

- 57 -

- Hereford Humanitarian Business Trust: 36,94%

- Kristian Westergard: 5,12%

- Rolf Saupe: 4,96%

- Peter Hügli: 1,30%

- Fio Leasing AG: 0,22%

- Regina Balcarczyk: 0,93%

d) Bezüglich der allenfalls gemäss nachstehenden Ziff. 2 a) und b) überwiese- nen Gelder aus den USA wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich ersucht, diese den Geschädigten unter Anrechnung an die zugesprochenen Scha- denersatzforderungen gemäss Verteilungsschlüssel nach vorstehender Ziff.

1. lit. c) auszubezahlen. 2.a) Die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen werden auf dem Rechtshil- feweg ersucht, die Liegenschaft 2042 East Normandy Woods Court, Salt Lake City, 84117 Utah/USA sowie den Personenwagen Chrysler Pacifica, VIN 2C8GF68474R619776, Utah license plate 809 MPF, lautend auf Shaun Gregory Morgan, zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Verwertungs- kosten an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, zu überweisen.

b) Die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen werden auf dem Rechtshil- feweg ersucht, die auf dem Bankkonto 440520256973 bei der Keybank, 2299 Highland Drive, Salt Lake City, 84106 Utah/USA, lautend auf Shaun Gregory Morgan, gesperrten Vermögenswerte der Kasse des Bezirksge- richts Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, zu überweisen. 3.a) Der beschlagnahmte neuseeländische Reisepass des Angeklagten (AA875043) wird diesem auf erstes Verlangen herausgegeben.

b) Die 4 Schachteln mit 721 Couverts, teilweise mit Debitkarten, werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

- 58 -

c) Die sich bei den Akten befindenden und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Aktienzertifikate werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. Christoph Holer im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (im Dispositiv; versandt), − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053 (im Dispositiv; versandt), − die Geschädigten bzw. deren Vertreter (im Dispositiv; versandt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, − das Bundesamt für Justiz, Sektion Rechtshilfe, Zentralstelle USA, Bun- desrain 20, 3003 Bern (im Dispositiv sowie hinsichtlich Ziffer 3.2.2 des begründeten Urteils [S. 47-50] inklusive englische Übersetzung), − das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern.

5. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kan- tons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu be- gründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitange- fochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende Der juristische Sekretär

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich Prozess Nr. DG060064/U

9. Abteilung Mitwirkende: Bezirksrichter Dr. S Aeppli als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. S. Bischhausen und Ersatzrichterin lic. iur. T. Aladag sowie der juris- tische Sekretär lic.iur. C. Fäh Urteil und Beschluss vom 29. August 2006 in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053, West- str. 70, Postfach 9717, 8036 Zürich, Anklägerin sowie Geschädigte gem.sep. Liste gegen Shaun Gregory Morgan, geboren xx. xx 1977, von Neuseeland, Venture Capita- list, Stadelstr. 11, 6373 Ennetbürgen, Angeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Hohler, Hohler Tröhler Heim, Badenerstr. 75, 8004 Zürich betreffend gewerbsmässiger Betrug etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Januar 2006 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 4). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4) − Der Angeklagte Shaun Gregory Morgan (zugeführt aus dem vorzeitigen Strafvollzug) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler − Staatsanwalt lic.iur. A. Ochsenbein als Vertreter der Anklage − Rechtsanwältin lic.iur. F. Buob als Vertreterin der Geschädigten 1-15 und 22 gemäss Geschädigtenliste − Rechtsanwalt lic.iur. M. Manser als Vertreter des Geschädigten 18 gemäss Geschä- digtenliste − Rechtsanwalt Dr. J. Koller als Vertreter der Geschädigten 16 und 17 gemäss Ge- schädigtenliste − der Geschädigte R. Saupe − die Geschädigte R. Balcarczyk − E. Baxter als Übersetzerin in die Englische Sprache. Anträge des Vertreters der Anklagebehörde: (vgl. HD 4 und 38 sowie Prot. S. 23f.) Gemäss Anklageschrift vom 26. Januar 2006: " Der Angeklagte Shaun Morgan sei wie folgt schuldig zu sprechen: I bis III des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, ebentualiter der berufsmässigen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB; VI der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; V der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; VI der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Der Angeklagte sei mit 5 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 5'000.-- zu be- strafen. Die Untersuchungshaft und die Haft nach vorzeitigem Strafantritt seien auf die Stra- fe anzurechnen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Kostendeckung (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu verwenden, im überschiessenden Betrag einzuziehen und dann gemäss den Anträgen der Geschädigten an diese heraus zu geben. Der beschlagnahmte Reisepass sei dem Angeklagten herauszugeben. Die beschlagnahmten Couverts, teilweise mit Debitkarten, seien einzuziehen und zu vernichten.

- 3 - Sinngemäss präzisierend anlässlich der Hauptverhandlung betreffend die be- schlagnahmten Vermögenswerte (HD 38 S. 15f.): Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien teilweise nach Art. 59 Ziff. 1 StGB (Deliktsgut und Surrogat), teilweise nach Art. 59 Ziff. 2 StGB (Ersatzforderung) ein- zuziehen und hernach teilweise zur Kostendeckung zu verwenden. Anträge der Geschädigtenvertreterin RAin Buob: (HD 39 und Prot. S. 24f.) " 1. Es sei der Angeklagte zu verpflichten, den Geschädigten 1-15 folgende Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit den genannten Daten zu bezahlen: Betrag 5% Zins seit

1. Garantinvest AG EUR 178'000.00 03.11.2003 2.a Sarkis Paul USD 861'000.00 26.11.2003 2.b Bakker Addy USD 300'000.00 09.02.2004

3. M van der Zanden B.V. USD 1'000'000.00 21.01.2004

4. Mandel Benedikt EUR 890'000.00 29.01.2004

5. Straub Petra EUR 500'000.00 19.01.2004

6. Capital Management Partner EUR 200'000.00 19.12.2003 USD 360'000.00 19.11.2003

7. Banken Magne USD 1'010'000.00 12.01.2004

8. Jilg Walter EUR 470'000.00 09.01.2004

9. Rittweger Doris EUR 500'000.00 13.01.2004

10. Eckhardt Peter USD 300'000.00 15.01.2004

11. Bauser Paul EUR 100'000.00 05.02.2004

12. Tunkl Manfred EUR 250'000.00 20.01.2004

13. Gropper Gottfried EUR 1'000.00 08.01.2004 EUR 500'000.00 16.01.2004 EUR 330'000.00 11.02.2004 EUR 80'000.00 13.02.2004 EUR 89'000.00 18.02.2004

14. Schönborn Siegfried USD 103'000.00 31.10.2003

15. Malik Kohfink Annedore EUR 185'000.00 08.01.2004 EUR 815'000.00 16.01.2004 Eventualiter: Es sei der Angeklagte zu verpflichten, die gemäss Hauptantrag an die Geschä- digten 2.a und 2.b zu bezahlenden Beträge im Totalbetrag von USD 1'161'000.00 einzig dem Geschädigten Nr. 2.a, Paul Sarkis, zu bezahlen.

2. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte ohne Einziehung und ohne Verwendung zur Kostendeckung direkt den Geschädigten 1 - 21 herauszuge- ben, und zwar je anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens. Eventualiter: Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und ohne Verwen- dung zur Kostendeckung den Geschädigten 1 - 21 zuzusprechen, und zwar je anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens.

3. Es sei die vom Verurteilten bezahlte Busse den Geschädigten 1 - 15 zuzuspre- chen, und zwar je anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens.

4. Es seien die in den USA sichergestellten Vermögenswerte den Geschädigten 1 - 21 direkt herauszugeben bzw. es seien diese Vermögenswerte einzuziehen, so- weit notwendig zu verwerten und ohne Verwendung zur Kostendeckung den ge- schädigten 1 - 21 zuzusprechen, und zwar immer je anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens."

- 4 - Anträge des Geschädigtenvertreters RA Dr. Koller: (HD 35 und 36 sowie Prot. S. 25) Betreffend Geschädigter Kristian Westergard: " 1. Der Angeklagte Shaun G. Morgan sei zu verpflichten, dem Geschädigten K. Westergard EURO 825'000.-- inkl. Zins von 5% seit dem 15.01.2004 zu bezah- len.

2. Die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmten Vermö- genswerte, welche den Geschädigten durch die Straftaten des Angeklagten ent- zogen wurden, seien den Geschädigten ohne vorgängigen Abzug zur Kostende- ckung gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft, anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens auszuhändigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten." Betreffend Geschädigte Hereford Humanitarian Business Trust: " 1. Der Angeklagte Shaun G. Morgan sei zu verpflichten, dem Geschädigten Here- ford Humanitarian Business Trust USD 7'656'244.59 (USD 8'500'000.-- abzüg- lich USD 400'011.91, USD 292'338.91, USD 151'404.59) inkl. Zins von 5% seit dem 26.01.2004 zu bezahlen.

2. Die von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beschlagnahmten Vermö- genswerte, welche den Geschädigten durch die Straftaten des Angeklagten ent- zogen wurden, seien den Geschädigten ohne vorgängigen Abzug zur Kostende- ckung gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft, anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens auszuhändigen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten." Anträge des Geschädigtenvertreters RA Manser: (HD 41 S. 2 und Prot. S. 26) " 1. Der Angeklagte sei zu verpflichten, Herrn Rolf Saupe den Betrag von EUR 800'000.-- zu bezahlen;

2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an den Geschädigten auszuhändigen; subsidiär nach Art. 60 StGB zu- gunsten des Geschädigten zu verwenden. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten." Anträge des Verteidigers RA Dr. Hohler: (HD 42) " 1. Shaun Morgan sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen des gewerbs- mässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Veruntreuung.

2. Shaun Morgan sei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen.

3. Shaun Morgan sei mit 2 ½ Jahren Gefängnis zu bestrafen, unter vollständiger Anrechung der bisher erstandenen Haftzeit."

- 5 - Das Gericht zieht in Betracht: I. Prozessgeschichte 1.1. Ende März 2004 wurden innert weniger Tage mehrere Geldwäscherei- Verdachtsmeldungen im Sinne von Art 9 GWG erhoben. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete am 1. April 2004 ein Strafverfahren gegen Shaun Morgan etc. (HD [Ordner Anklagebehörde] act. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 6. April 2004 zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. M. Steinegger unter Beilage einer Vollmacht an, der erbetene Verteidiger des Angeklagten zu sein (B.3.a act.1 ff.). Am 21. April 2004 teilte Dr. iur. Steinegger der Anklagebe- hörde mit, dass Shaun Morgan mit seiner Gattin vom 28. April bis 15. Mai 2004 geschäftlich in die USA reisen wolle und sich bereit erkläre, falls nötig schon vor dem 15. Mai 2004 in die Schweiz zurückzukehren. 1.3. Mit Eingabe vom 22. April 2004 erstattete Rechtsanwältin lic. iur. F. Buob bei der Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich namens diverser mutmasslich Ge- schädigter (ETH, Garantinvest AG, Paul Sarkis, M van der Zanden Beheer B.V., Dr. Be- nedikt Mandel, Petra Straub, Capial Management Partner AG) Strafanzeige gegen den Angeklagte Morgan, Umar Zahoor sowie gegen Unbekannt wegen Be- trugs/ungetreuer Geschäftsbesorgung (D.1.a). Sie wies in genannter Eingabe nicht nur auf weitere Geschädigte hin, welche sich aus zeitlichem Gründen dieser Anzeige noch nicht hätten anschliessen können (D.1.a. act. 5), sondern auch da- rauf, dass die Geschädigten begründete Hinweise darauf hätten, dass der Ange- klagte Morgan die Schweiz verlassen und sich in die USA absetzen wolle (G.1.a. act. 4). In der Folge erstattete sie namens weiterer Geschädigter Strafanzeigen (G.1.c. und G.7.a.). 1.4. Am 26. April 2004 wurde Shaun Morgan an seinem Wohnsitz in Ennetbür- gen/NW anlässlich einer Hausdurchsuchung verhaftet. Der Verdacht, er könnte sich mit der Familie in die USA absetzen, erhärtete sich durch den Zustand der praktisch leer geräumten Wohnung, durch Dokumente und Unterlagen sowie

- 6 - durch eingeholte Auskünfte in den USA (B.6.a act. 11 und 16, (HD [Ordner Ankla- gebehörde] act. 3, B.1.a act. 40). 1.5. Mit Eingabe vom 18. Mai 2004 legte Rechtsanwalt Dr. iur. Steinegger das Mandat nieder und beantragte, er sei als amtlicher Verteidiger mit kanzleiinterner Substitution einzusetzen, welcher Antrag mit Verfügung des Präsidenten des Be- zirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2005 bewilligt wurde (B.3.a act. 1 und 3). Am

25. Oktober 2005 ersuchte der amtliche Verteidiger um seine Entlassung, worauf in der Folge Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler neu als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (B.3.b act. 60 ff.). Mit Eingabe vom 12. Januar 2005 stellte dieser den An- trag, er sei als amtlicher Verteidiger zu entlassen, seien doch Spannungen zwi- schen ihm und dem Angeklagten entstanden bzw. hätten sich solche vertieft (B.3.b act. 65 ff.). Der genannte Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Ja- nuar 2005 des stellvertretenden Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen (B.3.a act. 153 ff.). 2.1. Nach durchgeführter Strafuntersuchung erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Zürich mit Datum vom 26. Januar 2006 An- klage gegen Shaun Morgan wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. (HD [Ordner Anklagebehörde] act. 4). Dem Angeklagten wird zUSAmmengefasst vorgeworfen, im Zeitraum von Anfang Oktober 2003 bis Ende März 2004 zUSAmmen mit dem flüchtigen Umar Zahoor in Geschäftsräumen an der Rämistrasse 6 in Zürich die Banque Internationale Ltd. - verwendet worden seien auch die Firmen Bank Internatio- nal Ltd., SDC Bank International AG sowie SDC Bank International Ltd. - betrieben und dabei ohne Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission die Abwicklung üblicher Bankgeschäfte vorgetäuscht zu haben. Nachdem die Kunden teilweise mit der Firma European Trust Holding (ETH), teilweise mit Rita Hein (separates Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Konstanz) Vereinbarungen zur Vermögens- verwaltung getroffen hätten, hätte die Vermögensverwaltung hernach über die In- stitution des Angeklagten abgewickelt werden sollen. Die Kunden hätten zuerst bankübliche Unterlagen zur Eröffnung eines Bankkontos unterzeichnet. In der Folge seien lautend auf ihren Namen fiktive Bankkonten eröffnet worden. Die Kunden hätten ihre Gelder vermeintlich zu eigenen Gunsten auf Konten bei den

- 7 - Banken Credit Suisse und Clariden Bank einbezahlt, an welchen Konten jedoch allesamt der Angeklagte allein wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Zur Rechtfer- tigung dieser Überweisungen gegenüber den Banken hätten der Angeklagte und Umar Zahoor den Banken fiktive Debitkartenverträge mit den Kunden vorgelegt. Zum Beleg für die Richtigkeit ihrer zahlreichen Falschangaben hätten der Ange- klagte und Zahoor den Kunden unter anderem teilweise eine fiktive Jahresrech- nung und teilweise unwahre Urkunden und Broschüren sowie unterzeichnete Bankgarantien bzw. unbedingte Zahlungsversprechen vorgelegt bzw. übergeben. Die Kunden sollen durch diese Handlungsweise um die Gesamtsumme von mehr als USD 20 Millionen geschädigt worden sein. 2.2. Mit Datum vom 26. Januar 2006 ergingen auch drei Einstellungsverfügun- gen: Die Anklagebehörde stellte das Verfahren gegen den Angeklagten und Umar Zahoor in Bezug auf die in einer Strafanzeige von Rechtsanwältin lic. iur. Buob vom 22. April 2004 als Geschädigte bezeichnete European Trust Holding AG (ETH) ein (vgl. HD [Ordner Anklagebehörde] act. 6). Der seitens der ETH gegen die genannte Einstellungsverfügung erhobene Rekurs wurde mit Verfügung vom

4. Mai 2006 der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen (HD 26). Eingestellt wurde sodann die Strafuntersuchung gegen den Angeklagten etc. auch zum Nachteil des Geschädigten Lothar Hillesheim (HD [Ordner Anklagebe- hörde] act. 7). Zudem wurde die Strafuntersuchung gegen die Angeschuldigte Ri- ta Hein eingestellt (HD [Ordner Anklagebehörde] act. 8). Mit Datum vom 26. Ja- nuar 2006 wurde die Strafuntersuchung gegen Umar Zahoor zufolge unbekannten Aufenthaltes sistiert (HD [Ordner Anklagebehörde] act. 9). 3.1. Auf Ersuchen der Verteidigung vom 3. Februar 2006 um möglichst rasche Durchführung des Gerichtsverfahrens (HD 11/b) wurde dieser mit Schreiben vom

9. Februar 2006 mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung zufolge des aktenumfang- reichen Falles sowie der Auslastung aller Referenten frühestens auf den

23. August 2006 angesetzt werden könne (HD 12). 3.2. Die Anklagezulassung erfolgte mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2006 mit folgender Präzisierung: In der Anklageschrift vom 26. Januar 2006 wurde un- ter Ziff. VI. der Sachverhalt einer nicht qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil

- 8 - von Peter Hügli umschrieben. Unter dem Titel Anträge dagegen wurde ein Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung beantragt. Nachdem die Ankla- gebehörde darauf hingewiesen worden war, teilte diese dem Gericht mit, dass richtigerweise ein Schuldspruch wegen nicht qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB beantragt werde (Prot. S. 2). Die Hauptverhand- lung wurde angesetzt auf den 23. August 2006 (HD 13).

4. Mit Eingabe vom 1. März 2006 liess der Angeklagte ein Gesuch um Entlas- sung aus dem vorzeitigen Strafantritt, eventualiter die Entlassung unter Anord- nung geeigneter Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre, Meldepflicht) stellen (HD 16). Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung dieses Gesuchs (HD 17). Mit Verfügung vom 8. März 2006 wies der Einzelrichter des Bezirksge- richts Zürich das Gesuch ab (HD 20).

5. Die Anklagebehörde hob mit Verfügung vom 23. März 2006 die Beschlag- nahme und damit die verhängte Grundbuchsperre des Wohneigentums der Ehe- leute Morgan, des im Grundbuch Ennetbürgen auf den Namen der Ehefrau des Angeklagten eingetragenen Stockwerkeigentums Stadel Nr. S5901 sowie der Mit- eigentumsanteile an S5900 Stadel M5910 und M5911, auf (HD 24).

6. Mit Eingabe vom 28. Juni 2006 teilte die Anklagebehörde dem hiesigen Ge- richt mit, dass die weiteren Verfahren gegen den Angeklagten Morgan eingestellt worden seien, dass mithin keine Nachtragsanklage erfolge (HD 28; vgl. auch HD [Ordner 1 der Anklagebehörde] act. 6-8). 7.1. Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 übermittelte die Verteidigung dem Gericht im Hinblick auf die Hauptverhandlung einen Plädoyerauszug mit Inhalt einer Analyse der Geschädigtendossiers (HD 32 und 33). 7.2. Mit Eingabe je vom 11. August 2006 reichte der Vertreter der beiden Ge- schädigten Kristian Westergard und der Hereford Humanitarian Business Trust deren Anträge und Begründung betreffend ihre Zivilforderung ein (HD 35 und 36).

8. Die Hauptverhandlung fand statt am 23. August 2006. Es erschienen als Vertreter der Anklagebehörde Staatsanwalt lic.iur. Ochsenbein sowie der Ange-

- 9 - klagte Shaun Morgan (zugeführt aus dem vorzeitigen Strafvollzug), in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. Holer. Es erschienen weiter die Ge- schädigtenvertreter Rechtsanwältin lic. iur. Buob, Rechtsanwalt lic. iur. Manser und Rechtsanwalt Dr. Koller sowie die beiden Geschädigten Rolf Saupe und Re- gina Balcarczyk (Prot. S. 4). Der Angeklagte legte ein vollumfängliches Geständ- nis ab (Prot. S. 21-23; HD 42 S. 2).

9. Die Strafanstalt Pöschwies übermittelte auf Ersuchen des Gerichts noch am

23. August 2006 per Telefax einen Führungsbericht. Dem Angeklagten, der sich seit dem 12. Juli 2006 dort aufhielt, wurde darin eine tadellose Führung im Vollzug attestiert (HD 44).

10. Was die seitens der Anklagebehörde beschlagnahmten Gelder anbelangt, so geht dem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Januar 2006 hervor, dass der Eingang weiterer, noch offener Zahlungen er- wartet wurde (vgl. HD 3 [Ordner 1 Staatsanwaltschaft] S. 36f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten diesbezüglich keine Ausführungen. Auf Ersuchen des Gerichts um Übermittlung einer Saldomeldung, mithin um Auskunft, welche Gel- der sich effektiv auf den Konti der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich be- finden, machte die Staatsanwaltschaft III diesbezüglich dem Gericht gleichentags per Telefax Mitteilung (vgl. HD 45 - 47/1a-3b).

11. Am 29. August 2006 fand die geheime Urteilsberatung statt. Das schriftliche Urteilsdispositiv wurde gleichentags versandt (HD 51 - 54). Der Vorsitzende ver- fügte am 29. August 2006, 15.00 Uhr, die Entlassung des Angeklagten per sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug (HD 49 und 50), worauf dieser um 17.00 Uhr in die Freiheit entlassen wurde (HD 61).

12. Mit Schreiben vom 31. August 2006 wurde den Parteien die vorgenommene Berichtigung eines offenkundigen Versehens im Urteilsdispositiv im Sinne von § 166 GVG mitgeteilt, wonach es sich bei den im Urteilsdispositiv genannten, durch Rechtsanwalt Dr. iur. Koller vertretenen Geschädigten richtigerweise um Kristian Westergard sowie um die Hereford Humanitarian Business Trust handle (HD 58/1).

- 10 -

13. Fristgemäss erklärten mit Eingabe vom 4. September 2006 die Credit Suisse und mit jener vom 6. September 2006 die Verteidigung Berufung gegen das Urteil vom 29. August 2006 des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung.

14. Die Geschädigte Hereford Humanitarian Business Trust liess mit Eingabe vom 19. September 2006 hinsichtlich der Vermögenswerte in Salt Lake City, Utah/USA umgehend erforderliche Sicherungsmassnahmen beantragen (HD 65). Sie will die Information erhalten haben, dass der Angeklagte in Salt Lake City eine Anwaltskanzlei beauftragt habe, die dort arrestierten Vermögenswerte zu seinen Gunsten herauszuverlangen. Wenn das Bezirksgericht Zürich nicht umgehend auf dem Rechtshilfeweg erforderliche Sicherungsmassnahmen in Salt Lake City be- antrage bzw. ergreife, so bestehe gemäss Auskunft des Rechtsanwalts der Ge- schädigten in den USA ein erhebliches Risiko, dass der Angeklagte diese Vermö- genswerte erhalte bzw. ein jahrelanger Rechtsstreit entstehe (HD 65). Rechtsan- walt Dr. iur. Koller wurde mit Schreiben vom 20. September 2006 darauf hinge- wiesen, dass - wie aus dem Urteilsdispositiv ersichtlich (HD 51 S. 8) - eine Mittei- lung an die Rechtshilfebehörde erst nach Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Beschlusses erfolge, und dass zufolge des gegen das Urteil erhobenen Rechts- mittels der Berufung der Beschluss als mitangefochten gelte, weshalb derzeit eine Mitteilung an die Rechtshilfebehörde seitens des Gerichts nicht erfolge. Es stehe der Geschädigten selbstverständlich frei, der US-Strafverfolgungsbehörde sowie dem Rechtsanwalt des Angeklagten in den USA eine entsprechende Mitteilung vom Beschluss zu machen (HD 66).

15. Mit Eingabe vom 20. September 2006 liess die Geschädigte Regina Bal- carczyk die Auszahlung der beim Bezirksgericht Zürich verbleibenden Gelder ge- mäss dem im Urteil vom 29. August 2006 angeordneten Verteilungsschlüssel von 0,93 % beantragen (HD 67). Mit Schreiben vom 22. September 2006 wurde der Vertreter der Geschädigten Balcarczyk seitens des Gerichts darauf hingewiesen, dass gegen das Urteil Berufung erhoben wurde und die Leistung allfälliger Aus- zahlungen an Geschädigte erst nach Eintritt der Rechtskraft erfolge (HD 68).

- 11 -

16. Mit Eingabe vom 19. September 2006 ersuchte Shaun Morgan das Gericht um Herausgabe seines neuseeländischen Reisepasses, welchem Ersuchen am

22. September 2006 nachgekommen wurde (HD 69 und 70).

17. Mit Eingabe vom 22. September 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft Kon- stanz zufolge eines gegen Rita Hein geführten Verfahrens wegen Betrugs um Ak- teneinsicht, welches Gesuch am 26. September 2006 bewilligt wurde (HD 71). II. Prozessuales - Präzisierungen der Anklageschrift

1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2006 wurde hinsichtlich Ziffer 24., Seite 8 der Anklageschrift vom 26. Januar 2006, bei der Geschädigten Hereford Humanitarian Business Trust unter der Rubrik "Summe der Rückzahlun- gen" die folgende Berichtigung vorgenommen (vgl. Prot. S. 15f.): An genannter Stelle sind die drei Rückzahlungssummen USD 400'011.91, USD 92'338.91 und USD 151'404.59 aufgeführt. Der Zeugeneinvernahme von Matthew Striggles, Ver- treter der Hereford Humanitarian Business Trust, sowie den in den Akten befindli- chen Belegen geht hervor (vgl. G.18.g act. 13f. und 92f.), dass der Rückzah- lungsbetrag von USD 92'338.91 richtigerweise USD 292'338.91 lauten muss.

2. Weiter präzisierte die Anklagebehörde anlässlich der Hauptverhandlung auf Hinweis des Gerichtes den in Ziffer 28. der Anklageschrift formulierten Anklage- vorwurf dahingehend, als der Angeklagte nur einen Teil der gemäss Ziffer I bis III der Anklageschrift erlangten, aus Verbrechen stammenden Vermögenswerten verschoben habe (Prot. S. 15f.). III. Sachverhalt In der Untersuchung erklärte der Angeklagte nach einer Inhaftierungszeit von knapp drei Monaten zwar, viele Fehler begangen zu haben (D.1.g act. 8 i.V.m. act. 2, D.1.g act. 4 - 6, D.1.n act. 1 und 3). Er war aber hinsichtlich des eingeklag- ten Sachverhalts nicht geständig und war dies auch zu Beginn der Hauptverhand- lung vom 23. August 2006 nicht (Prot. S. 19). Erst im Laufe der Hauptverhandlung legte er ein Geständnis ab und erklärte sich schuldig (Prot. S. 21-23). Die Vertei-

- 12 - digung geht in ihrem Plädoyer von einem vollumfänglichen Geständnis des Ange- klagten Shaun Morgan aus (HD 42 S. 2). Auf das Geständnis des Angeklagten ist abzustellen, deckt es sich doch mit dem Beweisergebnis, so insbesondere mit den Aussagen der als Zeugen oder Auskunftspersonen einvernommenen Ge- schädigten und weiteren Personen sowie mit den in den Akten befindlichen Do- kumenten hinsichtlich der diversen Firmen des Angeklagten und hinsichtlich sei- ner eingeklagten ausgeübten Geschäftstätigkeit. Der Anklagesachverhalt ist als erstellt zu betrachten. IV. Rechtliche Würdigung A. Gewerbsmässiger Betrug

1. In ihrer Anklageschrift würdigt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich das Verhalten des Angeklagten als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, eventualiter als berufsmässige qualifizierte Verun- treuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sie sich zur diesbezüglichen rechtlichen Würdigung nicht (vgl. HD 38 S. 8). Die Verteidigung anerkannte - vor dem Hintergrund des vor- behaltlosen Geständnisses des Angeklagten - einen Schuldspruch wegen gewerbs- mässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (HD 42 S. 1 und 10). Zu Recht anerkannte sie ebenso ausdrücklich - unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung -, dass vorliegend das Tatbestandsmerkmal der Arglist gegeben ist (HD 42 S. 8).

2. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Arglist sei darauf hingewiesen, dass Shaun Morgan bei seinem Vorgehen ein ganzes Geflecht von Täuschungs- handlungen vorgenommen und diese weiter mit diversen Urkundenfälschungen untermauert hat. Es sind Täuschungen ersichtlich über seine diversen Geschäfts- firmen (vgl. die Aussagen von Jasmina Nussbaumer, wonach der Angeklagte es mit den Bezeichnungen seiner Firmen nie so genau genommen habe [D.2.b.1. act. 3; D.2.b.2. act. 4]). Es sind Täuschungen ersichtlich über die Grösse und Stärke seiner Fir- men, gab er doch selbst zu, die Personen Amanda Watson und Patricia Scott, welche teilweise als Unterzeichner der an die Investoren versandten Bankkonto-

- 13 - eröffnungsunterlagen erschienen, erfunden zu haben, um den Anschein einer grösseren Firma zu erwecken (D.1.g act. 3; vgl. auch G.17.c act. 7, 17 und 44- 46). Weiter liegen Täuschungen über die Anlage selbst und die Sicherheit der An- lage vor, welche Täuschungen auch durch beigezogene bzw. eingeschaltete Vermittler und durch gemeinsam mit Umar Zahoor unterzeichnete Bankgarantien bekräftigt wurden (D.1.g act. 4; vgl. auch D.1.h act. 2). Sodann liegen massive Täuschungen über seine Person, Herkunft, Familie und seine Funktion innerhalb seiner Firmen vor, was auch für erfahrene Investoren nicht ohne Weiteres er- kennbar war (vgl. beispielhaft die glaubhaft deponierten Zeugenaussagen der Geschä- digten Benedikt Mandel [G.19.b act. 1 und 4; G.19.c act. 4, 8 und 11] und Walter Jilg [G.11.c act. 9]). Der Angeklagte anerkannte demnach zu Recht, mit arger List vor- gegangen zu sein (zur Einwendung der Verteidigung hinsichtlich einer allfälligen Op- fermitverantwortung [HD 42 S. 6f.] vgl. nachstehend IV., Ziff. 3.1.2.).

3. Vorliegend sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt. Der Angeklagte ist des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. B. Mehrfache Urkundenfälschung und Veruntreuung zum Nachteil von Hügli Die durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich hinsichtlich der mehrfa- chen Urkundenfälschung sowie hinsichtlich der Veruntreuung zum Nachteil des Geschädigten Peter Hügli vorgenommene zutreffende rechtliche Würdigung wur- de anerkannt (vgl. HD 42 S. 1 und 16). Der Angeklagte ist demnach der mehrfa- chen Urkundenfälschung im Sinne von 251 Ziff. 1 StGB sowie der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. C. Mehrfache Geldwäscherei

1. Die Anklagebehörde beantragt in ihrer Anklageschrift sodann einen Schuld- spruch wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. Anlässlich der Hauptverhandlung machte sie diesbezüglich keine Ausführungen.

- 14 - Der Angeklagte selbst erklärt sich auch diesbezüglich ausdrücklich geständig und schuldig (Prot. S. 22). Die Verteidigung beantragt aus rechtlichen Gründen einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 2.1.1. Zum einen sei - so die Verteidigung - entgegen der Auffassung des Bun- desgerichts eine Geldwäscherei des Vortäters angesichts des auch für Art. 305bis StGB geltenden Selbstbegünstigungsprivilegs nicht tatbestandsmässig (HD 42 S. 11-14). 2.1.2. Diese Argumentation widerspricht der Praxis des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hat sich zuletzt im Entscheid BGE 124 IV 274 ff. auch mit der Kritik in der Literatur an der bisherigen Rechtsprechung, wonach der Vortäter durchaus sein eigener Geldwäscher sein kann, auseinandergesetzt. So werde zwar - so das Bundesgericht - die Kritik in der Literatur mit einer strukturellen Verwandt- schaft der Geldwäscherei zur Hehlerei und Begünstigung begründet, so dass Geldwäscherei des Vortäters als Selbstbegünstigung erscheine. Diese Begrün- dung aber lasse sich aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 305bis StGB nicht rechtfertigen. Der Gesetzestext weise nicht auf eine Nichtanwendbarkeit auf den Vortäter hin. Seinem Sinn und Zweck lasse sich ein Vortäterprivileg ebenfalls nicht entnehmen. Es sei Sache des Gesetzgebers, ein Vortäterprivileg einzubau- en mit der Folge, dass sich nur noch strafbar mache, wer eine Handlung vorneh- me, die geeignet sei, die Ermittlung [...] von Vermögenswerten zu vereiteln, die [...] aus einem Verbrechen eines anderen herrühren. Das Bundesgericht weist auch darauf hin, dass die Geldwäschereigesetzgebung nicht mehr nur wie bis an- hin lediglich den kriminellen Erwerbsakt, sondern von vornherein jegliche Vereite- lungshandlungen verbietet. Damit werde jede Verfügung über eine Verbrechens- beute in Vereitelungsabsicht (Vorsatz) und mit Vereitelungseignung tatbestands- mässig; die Beutesicherung wird bestraft und damit der Genuss der verbotenen Früchte unterbunden. Diese Bundesgerichtspraxis ist für das Gericht massge- bend. 2.2.1. Die Verteidigung erachtet sodann aus zwei Gründen das Anklageprinzip als verletzt. Zum einen sei das Tatobjekt ("Vermögenswerte, die aus einem Ver-

- 15 - brechen herrühren") unklar beschrieben. Die Summe der an die sieben nament- lich genannten Begünstigten, denen Gelder überwiesen worden seien, betrage entsprechend der Kapitalflussrechnung USD 11,3 Millionen. Damit bestehe eine markante Differenz zu den an anderer Stelle in der Anklage umschriebenen De- liktsbeträgen. Die Verteidigung sei diesbezüglich daran erinnert, dass diesem Problem anlässlich der Hauptverhandlung begegnet wurde. Die Anklageschrift wurde seitens der Anklagebehörde dahingehend präzisiert, als der Angeklagte nur einen Teil der aus Verbrechen stammenden Vermögenswerte verschoben habe (Prot. S. 15f.). 2.2.2. Zum andern seien - so die Verteidigung weiter - die Tathandlungen unge- nügend umschrieben: Die Umschreibung, wonach ein Verschieben der fraglichen Vermögenswerte auf die in der Anklageschrift genannten Kontoinhaber stattge- funden habe, ohne nähere Bezeichnung der "bei Banken im Ausland geführte Konten" genüge nicht, um die geforderten Vereitelungshandlungen genauer zu bestimmen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil der Angeklagte zahlreiche Überweisungen im Zusammenhang mit dem Hauskauf in Utah getätigt habe, wo- bei die entsprechenden Mittel zum grossen Teil von ihm gestammt hätten und von ihm eingebracht worden seien (HD 42 S. 15f.). Das Anklageprinzip verlangt, dass die einem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen in der Anklageschrift unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbe- stand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und ande- rer Einzelheiten kurz, aber genau zu bezeichnen sind, so dass der Angeklagte da- raus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (§ 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Bei der vorliegenden Anklage ist das zweifelsohne der Fall. Aus der An- klageschrift ergeben sich rechtsgenügend die Vereitelungshandlungen (Überwei- sungen von Geldern ins Ausland). Es ergibt sich der Zeitpunkt der Vornahme die- ser Handlungen. Sodann wird klar, mit welchen Vermögenswerten (nämlich mit den total USD 11,3 Millionen) er diese Handlungen und zugunsten von wem vor- genommen haben soll. Aufgrund dieser Umstände schadet es nicht, dass die ein- zelnen Bankkontonummern in der Anklageschrift ungenannt blieben. Vielmehr geht aus ihr genügend hervor, was dem Angeklagten vorgeworfen wird. Im Übri- gen ergibt die Einsicht in den in den Akten befindlichen Geldflussordner (vgl. Ord-

- 16 - ner H. Beilage 3 und 6), dass von den Konten Credit Suisse bzw. Clariden Bank - lautend auf die Banque International Ltd., SDC Bankcard AG und SDC Bankcard Interna- tional AG -, an welchen der Angeklagte wirtschaftlich berechtigt war, wie einge- klagt im Zeitraum vom 12.12.2003 bis 27.2.2004 Summen in diverser Höhe an die in der Anklageschrift genannten Begünsten überwiesen wurden. Belegt sind die jeweiligen Überweisungsdaten und die Überweisungsbeträge. Unter diesen Um- ständen gilt der Vorwurf der Geldwäscherei als hinreichend konkretisiert (vgl. auch BGE vom 17. Mai 2006 [1P.148/2006/ggs]). 2.2.3. Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anklageprinzips zu verneinen.

3. Der Angeklagte ist der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Zusammenfassung Das vorstehend Gesagte zusammengefasst ist der Angeklagte des gewerbsmäs- sigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Strafrahmen 1.1. Bei der Bestimmung des Strafrahmens ist davon auszugehen, dass der An- geklagte teilweise mehrfach, mehrere Straftaten erfüllt hat. In Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist daher von der Strafe der schwersten Tat auszuge- hen und die Dauer der für sie auszufällenden Strafe angemessen zu erhöhen, wobei das Gericht das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten kann und an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist.

- 17 - 1.2. Auszugehen ist vom gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB als schwerstes vom Angeklagten begangenes Delikt. Der abstrakte Strafrahmen beträgt Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis nicht unter drei Monaten. Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich. Es liegt der Straf- schärfungsgrund der Tatmehrheit und der teilweise mehrfachen Tatbegehung vor. Der Strafrahmen erweitert sich unter Berücksichtigung von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf drei Monate und einen Tag Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus. 1.3. Innert diesem theoretischen Strafrahmen ist die Strafe nach dem Verschul- den des Angeklagten zu bemessen, wobei sein Vorleben, seine Beweggründe und seine persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB).

2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten 2.1. Zur Person von Shaun Morgan ergibt sich den Akten sowie seinen Ausfüh- rungen vor Schranken zusammengefasst (vgl. HD 3; D.1.b act. 2, D.1.g act. 2f.; Prot. S. 5 ff.), dass er im Jahre 1977 in Neuseeland geboren worden und aufge- wachsen sei. Er habe eine Schwester und einen Bruder. Die Mutter übe den Beruf der Lehrerin aus, der Vater jenen des Automechanikers. Heute - so der Angeklag- te anlässlich der Hauptverhandlung - habe er keinen Kontakt mehr zu Eltern und Geschwistern. Was seine Ausbildung anbelangt, so habe er die Primarschule, die Highschool und die Undergraduateschool in Neuseeland und Australien besucht. Es sei richtig, dass er von 1995 bis 1997 in Australien studiert habe, allerdings ohne einen Abschluss zu erlangen. 2.2. Er habe im Jahre 1999 in New York im World Trade Center für eine Bör- senmaklerfirma namens "Avalon Partners" gearbeitet. Er habe versucht, via Inter- net eine Korrespondenz-Weiterbildung zu machen; der erhaltene Abschluss sei allerdings nicht viel Wert. Im Jahre 1999/2000 sei er zurück nach Australien. Im Mai 2000 habe er die Gesellschaft Zip Trade, im August 2000 habe er die Gesell- schaft G-Trade Securities gegründet und verschiedene Venture-Investitionen ge- tätigt. In Australien habe er über USD 15 Millionen zu verwalten gehabt. Im Janu- ar 2001 habe er Australien verlassen und sei nach Florida gegangen, um dort Baseball zu spielen. Im Februar - April 2001 sei er nach Australien zurück gegan-

- 18 - gen. Seine Einreise in die Schweiz sei im April 2001 erfolgt. Er sei Baseball- Spielertrainer gewesen beim Club Wil Devils. Im Juli 2001 habe er gewechselt zum Club Eagles in Reussbühl/LU. Im Jahre 2001 sei er Trainer der Softballnatio- nalmannschaft der Frauen gewesen. 2.3. Der Angeklagte habe im Januar 2002 in Australien geheiratet und sei Vater zweier Töchter im Alter von heute 4 und 2 ½ Jahren. Seine Ehefrau habe ihn während der bisher dauernden Haftzeit von 28 Monaten wöchentlich besucht und sei ihm treu beigestanden. 2.4. Hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse will er bis Herbst 2003 von sei- nem Vermögen in Australien gelebt haben. Heute habe er kein Vermögen mehr. Das Haus in Salt Lake City/USA im Wert von einigen Millionen Dollars sei be- schlagnahmt. Unabhängig vom vorliegenden Verfahren habe er keine Schulden, weil er vor seiner Einreise in die Schweiz recht viel Geld gehabt habe. Im Übrigen habe seine Frau immer noch die Eigentumswohnung in Ennetbürgen, wo sie lebe. Die Hypothek betrage monatlich ca. CHF 1'500.--. 2.5. Was seine Zukunftspläne anbelangt, so wolle er mit seiner Familie in der Schweiz bleiben, hier seine Familie neu aufbauen. Er wolle hier arbeiten. Diesbe- züglich habe er bereits Kontakte mit Zuger Firmen geknüpft, um dort Arbeit zu be- kommen. Die Antworten seien bis jetzt günstig. Er wolle für die Familie sorgen und ein normales Leben führen.

3. Zum Verschulden und Strafzumessung in concreto 3.1. Verschulden 3.1.1. Der Angeklagte hat - trotz bereits im Juli/September 2003 gefasstem Ent- schluss, mit der Familie in die USA auszureisen (Prot. S. 6) - ab September 2003 ein ganzes Geflecht von Täuschungshandlungen vorgenommen. Dass es gemäss Ausführungen der Verteidigung vor Schranken ursprünglich Umar Zahoors Idee gewesen sein soll, in Zürich Bankgeschäfte zu betreiben (vgl. HD 42 S. 18), lässt sich zwar nicht widerlegen, kann aber trotzdem keineswegs verschuldensmin- dernd Berücksichtigung finden. Tatsache ist, dass der Angeklagte Morgan später

- 19 - auch aktiv gewesen ist und nicht nur eine oder einzelne Täuschungshandlungen vorgenommen, sondern ein ganzes Täuschungskonstrukt geschaffen hat. Dies würde für die rechtliche Qualifikation als qualifizierter Betrug schon genügen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Angeklagte aktiv wurde, obwohl er wusste, dass gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Eidgenössischen Banken- kommission - im Zusammenhang mit seinen vorherigen Geschäftstätigkeiten "Alliance Savings Bank" - pendent war. Dass er auch nach Erhalt der Verfügung der Eidge- nössischen Bankenkommission vom 18. Dezember 2003 - darin wurde ihm aus- drücklich und generell verboten, den Begriff "Bank" oder "Bankier" allein oder in Wortver- bindungen zu verwenden, ohne über eine Bewilligung der EBK zu verfügen - seine kri- minellen Handlungen fortgesetzt hat, zeigt, dass ihm Gesetze und die Sauberkeit vom Finanzplatz Zürich nicht gekümmert haben. Obgleich er die deliktische Tätig- keit während der eher kurzen Zeitdauer von sechs Monaten ausübte bzw. ausü- ben konnte, schaffte er es immerhin, 22 Personen massiv am Vermögen zu schä- digen. Es gelang ihm und seinem Mittäter Umar Zahoor eine Gesamtdeliktssum- me von über USD 20 Millionen erhältlich zu machen. Das ganze Verhalten des Angeklagten deutet auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin. 3.1.2. In Bezug auf eine allfällige Opfermitverantwortung vertritt die Verteidigung die Ansicht, dass es sich um erfahrene, zumeist international tätige Investoren, Geschäftsleute gehandelt habe, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (HD 42 S. 6-10). Festgehalten sei, dass die Investoren praktisch allesamt glaubhaft erklärten, davon ausgegangen zu sein, es mit einer Bank zu tun zu ha- ben (vgl. Aussagen von Dr. Marcel Wunderli [G.3.c act. 2, 7, 9, 11 und 14], Paul Sarkis [G.5.c act. 6-8], Addy Bakker [G.5.d act. 6f. und 9f.], Ronald van Heusen und Marcel van der Zanden [G.17.c act. 4f., 9 und 16f.], Benedikt Mandel [G.19.b act. 4, G.19.c act. 4, 6, 8-10, 12, 15 und 17], Petra Straub [G.15.b act. 5-7 und 10f.], Alexander Hartmann [G.6.c act. 7-11], Magne Banken [G.10.c act. 39], Walter Jilg [G.11.c act. 4f. und 9f.], Doris Ritt- weger [G.8.c act. 6-9 und 11], Peter Eckhardt [G.9.c act. 4 und 7f.], Paul Bauser [G.20.c act. 5, 8 und 10f.], Manfred Tunkl [G.16.c act. 4-6], Siegfried Schönborn [G.2.c act. 3], Gottfried Gropper [G.13.e act. 4-7], Matthew Striggles [G.18.g act. 4f., 8, 11 und 13], Kris- tian Westergard [G.14.c act. 4-11], Rolf Saupe [G.12.c act. 1 und 5; G.12.d act. 5, 8-10], Peter Hügli ging davon aus, dass der Angeklagte über eine australische Banklizenz ver- füge und berechtigt sei, Bankgeschäfte vorzunehmen [G.22.d act. 3f.; G.22.f act. 3, 5, 7-

- 20 - 9, 11-13], Vinicio und Jesse Fioranelli [G.4.k act. 6, 8f.; G.4.l act. 2, 7 und 12]). Davon durften sie aufgrund der erhaltenen Unterlagen auch ausgehen. Vorliegend war es keineswegs leicht möglich, das Konstrukt des Angeklagten zu durchschauen. Das gilt insbesondere hinsichtlich seiner Schilderungen über seine Person und Herkunft sowie der Person von Umar Zahoor. Es wurden Vermittler - wenn auch dubiose - eingeschaltet, welche die Investoren in einem ersten Stadium auf die "Bank" des Angeklagten vorbereitet und sie hernach an die Räumlichkeiten, gele- gen an bester Lage in der Stadt Zürich, begleitet und betreut haben. Sodann wur- den renommierte Schweizer Banken als angebliche Depotbanken missbraucht. Zu berücksichtigen ist auch, dass den Investoren nicht derart Absurdes verspro- chen wurde, dass ein vernünftiger und besonnener Mensch hätte Zweifel erhalten müssen. Zusammengefasst steht fest, dass die Geschädigten einem gut aufge- bauten System zum Opfer gefallen. 3.1.3. Der Angeklagte untermauerte seine Lügen gegenüber einigen Investoren skrupellos durch das Bereitstellen von Kontoeröffnungsunterlagen und das An- preisen von Dienstleistungen, wie sie eine echte Bank zur Verfügung stellt. Einige Investoren erhielten Kontoauszüge, welche fälschlicherweise realisierte Gewinne auswiesen (Trade Statements), anderen wurden eine fiktive Jahresrechnung inkl. Revisionsbericht vorgelegt, immerhin von einer der weltweit renommiertesten Re- visionsfirmen. 3.1.4. Was das Verschulden betreffend die mehrfache Geldwäscherei anbe- langt, so ist dieses als nicht besonders schwer zu gewichten, ging es doch dabei um das Beiseiteschaffen der Beute. 3.1.5. Weiter schreckte der Angeklagte nicht einmal davor zurück, Peter Hügli - einen besseren Bekannten von der Seite seiner Ehefrau, dem er notabene die Reise und den Aufenthalt zu seiner eigenen Hochzeit in Australien finanziert und dem dieser als Freund vertraut hat - dazu zu missbrauchen, ihm Gelder anzuvertrauen, welche der Angeklagte dann für eigene Zwecke verwendet hat. 3.1.6. Insgesamt erscheint das Verschulden des Angeklagten als schwer.

- 21 - 3.2. Strafmass 3.2.1. Der technische Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit und der teilwei- se mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist strafer- höhend zu berücksichtigen. Nur ganz leicht straferhöhend, da nicht einschlägig, ist die erwirkte Vorstrafe we- gen grober Verkehrsregelverletzung zu berücksichtigen, wurde er doch mit Straf- verfügung vom 3. Juli 2003 des Amtsstatthalteramtes Luzern wegen Überschrei- tens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h (nach Abzug der tech- nisch bedingten Sicherheitsmarge auf Autobahnen) mit einer Busse von Fr. 1'528.-- bestraft (HD 21). Deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist das vor Schranken erfolgte vollum- fängliche Geständnis des Angeklagten, obgleich nicht von einer vollen Einsicht ins Unrecht seiner Taten ausgegangen werden kann. 3.2.2. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe erweist sich eine Einsatzstrafe von 5 Jahren Zuchthaus durchaus realistisch und rechtfer- tigt sich insgesamt eine Strafreduktion um 1/3. Eine Bestrafung des Angeklagten mit einer Zuchthausstrafe von 3,5 Jahren erscheint seinem Verschulden und sei- nen persönlichen Verhältnissen angemessen. Der Angeklagte befindet sich seit dem 21. April 2005 im vorzeitigen Strafvollzug (B.6.b act. 221f.); der Anrechnung der bis dahin erstandenen Untersuchungshaft von 359 Tagen steht nichts entge- gen (Art. 69 StGB). Dass bei dieser Strafhöhe der bedingte Strafvollzug aus ob- jektiven Gründen nicht möglich ist (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), bedarf keiner wei- teren Erläuterung.

- 22 - VI. Schadenersatz

1. Vorbemerkungen 1.1.1. Rechtsanwältin lic. iur. Buob reichte anlässlich ihres Parteivortrages eine Vollmacht von Addy Bakker ins Recht und stellte den Antrag um dessen Aufnah- me als Geschädigten in den Prozess (vgl. HD 39 S. 2f. und HD 40/1). Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass Addy Bakker die Summe von USD 300'000.-- dem Geschädigten Paul Sarkis als Investition zur Verfügung gestellt hat und da- mit selbst unmittelbar geschädigt ist (HD 39 S. 3; , G.5.c. act. 8, 20 und 40; G.5.d. act. 6 ff.; G.5.f. act. 3; G.5.g. 8-10). Addy Bakker ist als Geschädigter aufzuneh- men. 1.1.2. Vorab erachtet es das Gericht als erwiesen, dass Shaun Morgan in Mittä- terschaft zusammen mit Umar Zahoor und in unrechtmässiger Bereicherungsab- sicht zahlreiche Anleger arglistig getäuscht und zu Investitionen veranlasst hat. Dementsprechend wurde er wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Nachfolgend ist über die Schaden- ersatzbegehren der Geschädigten zu befinden. Shaun Morgan anerkannte die ihm in der Anklageschrift gemachten Vorwürfe und dadurch auch die in der An- klageschrift aufgeführten Zahlungseingänge der Geschädigten, was seitens der Verteidigung ebenfalls anerkannt wurde (vgl. Prot. S. 21f. und HD 42 S. 19). Gleichwohl beantragt die Verteidigung die Verweisung der Zivilansprüche auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses, sei es doch für sie nicht überprüfbar, ob und in welchem Umfang die Geschädigten von den beiden Banken Credit Suisse und Clariden Bank bereits Entschädigungen erhalten hätten oder ihnen solche zugesi- chert worden seien. Diesbezüglich reichte die Verteidigung anlässlich der Haupt- verhandlung die Kopie der Aktennotiz der Anklagebehörde vom 16. Januar 2006 ins Recht, wonach seitens des Rechtsdienstes der Credit Suisse mitgeteilt wurde, dass die Credit Suisse mit Geschädigten Vereinbarungen getroffen habe, in deren Stellung eintrete und die Forderung gegenüber der SDC erwerbe. Es würden die einzelnen Fälle seitens der Credit Suisse dokumentiert werden, vorerst einmal der Fall des Geschädigten Saupe (vgl. HD 42 S. 19f. und HD 43/1-2; Prot. S. 27).

- 23 - 1.1.3. Anlässlich der Hauptverhandlung haben die Geschädigtenvertreter über- zeugend dargelegt, dass im Urteilszeitpunkt seitens der Banken keine Zahlungen geflossen seien, mit Ausnahme einer Summe von EUR 200'000.--, welche Sum- me die Credit Suisse an Rolf Saupe ausbezahlt habe (vgl. HD 39 S. 4; HD 35 S. 2 und 36 S. 2, HD 41 und Prot. S. 28 - 30). Dementsprechend wurde eine um die- sen Betrag reduzierte Schadenersatzforderung geltend gemacht. Hinsichtlich der Höhe der Schadenersatzbegehren ist mithin rechtsgenügend von den durch die Geschädigtenvertreter in ihren Parteivorträgen geltend gemachten Schadenshö- hen auszugehen (HD 39 S. 1; HD 35 und 36 sowie HD 41, Prot. S. 27). 1.2. Alle durch die anlässlich der Hauptverhandlung anwesenden Rechtsanwälte vertretenen Geschädigten liessen die Zusprechung von Schadenersatz in Fremdwährung beantragen, mithin in der Währung, in welcher die ursprüngliche Investition erfolgte. Im Sinne der Gleichbehandlung und Praktikabilität sind die Schadenersatzbegehren der weiteren Geschädigten Peter Hügli und Fio Leasing AG ebenfalls als in jener Währung beantragt zu behandeln, in welcher die Investi- tionen erfolgten. 1.3. Die Schadenersatzforderungen der Geschädigten sind insoweit gutzuheis- sen, als Investitionen nachgewiesen werden können. Als belegt gelten effektiv ge- leistete Geldbeträge, welche durch Zahlungsaufträge, Belastungsanzeigen oder Kontoauszüge nachgewiesen sind. Oft sind die einzelnen Investitionen durch mehrere Dokumente belegt, welche aber teilweise die entsprechenden Einzah- lungen unterschiedlichen Begünstigten - einmal der SDC Bank International AG und ein andermal der SDC Bankcard International AG - zuordnen. Dies ändert je- doch nichts an der Tatsache, dass eine Investition als solche vorgenommen wur- de, solange diese einer der genannten Begünstigten zugute kam. Vom Schaden in Abzug zu bringen sind sodann sämtliche Geldleistungen, welche die Geschä- digten im Zusammenhang mit den Anlageverträgen als Rückzahlungen effektiv ausbezahlt erhalten haben. Schadenersatz wird also maximal in der Höhe der be- legten Gesamtinvestitionen abzüglich allfälliger ausgewiesener Rückerstattungen zugesprochen.

- 24 - 1.4. Gemäss § 192 Abs. 1 StPO können Geschädigte Zivilansprüche gegen die Angeklagten entweder selbstständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Ankla- ge zuständige Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Das Begehren kann auf den Zivilweg verwiesen werden, wenn auf Grund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (§ 193a StPO ZH). Voraussetzung für eine Gutheissung oder Abweisung der Ansprüche ist, dass die Zivilansprüche liquid, oder illiquid m.a.W. ausgewiesen bzw. klarer- weise nicht ausgewiesen sind (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 845). Dabei kann nur der unmittelbar auf Grund der strafbaren Handlung entstandene zivilrechtliche Schaden Gegenstand der Adhäsionsklage bilden (Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, N 18 f. zu § 192 StPO ZH m.w.H.). 1.5. Hinsichtlich der vereinzelt geltend gemachten Zinsen ist festzuhalten, dass nach konstanter Rechtsprechung zum Schaden auch der Schadenszins gehört, der von dem Zeitpunkt an geschuldet ist, in welchem sich das schädigende Ereig- nis finanziell ausgewirkt hat. Vorliegend wird der Zins ab Datum der nachgewie- senen Investition bzw. Einzahlung zugesprochen. Bei mehreren Investitionen wird der Zins für den gesamten Betrag ab dem Zeitpunkt der letzten Investition bzw. Einzahlung gewährt. Allfällige Rückzahlungen werden von der Investition in Abzug gebracht und der Zins wird für den reduzierten Betrag ab Datum der Investition bzw. Einzahlung zugestanden. Er läuft generell bis zur Zahlung des Schadener- satzes und beträgt in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR 5% pro Jahr (BGE 97 II 123/134, 118 II 363f., 122 III 53f., 129 IV 149/152f., 130 III 591/599, 131 III 12 E 9; Brehm, Berner Kommentar, 3. A., Bern 2006, N 97 und 99 zu Art. 41 OR). 1.6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mittels Zession abgetretene Zi- vilansprüche grundsätzlich nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend ge- macht werden können, da der Zessionar gemäss herrschender Lehre nicht als unmittelbar Geschädigter gilt. Eine Ausnahme gilt für Institutionen, die zwar nicht unmittelbar Geschädigte sind, jedoch nach Gesetzesvorschrift, insbesondere Ver- sicherungen die gemäss Art. 72 VVG durch Subrogation in den Besitz der Forde-

- 25 - rung gelangten, als Adhäsionskläger zugelassen sind (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 11 zu § 192 StPO ZH).

2. Beurteilung der einzelnen Schadenersatzbegehren

a) Siegfried Schönborn

1. Der Geschädigte Schönborn liess einen Schaden von USD 103'000.–, zu- züglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2003, geltend machen (HD 39 S. 1; G.2.e. act. 1 und 2).

2. Per Check mit der Nummer 10264 ausgestellt am 22. Oktober 2003 gab der Geschädigte der Cape Coral National Bank, Florida den Auftrag/Anweisung an Order Siegfried Schönborn zu Gunsten der Banque Internationale Ltd. USD 103'000.– zu zahlen (G.2.c. act. 17; G.2.e. act. 4). Damit investierte er vor- her genannten Betrag. Diese Überweisung wurde wiederum von der Clariden Bank AG (G.2.c. act. 15 und 16) sowie von der Banque Internationale Ltd. selbst mit Account Statement vom 8. Dezember 2003 bestätigt (G.2.c. act. 6.; G.2.c. act. 19; G.2.e. act. 3). Der geltend gemachte Schaden ist damit ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Siegfried Schönborn Schadenersatz in der Höhe von USD 103'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

31. Oktober 2003, zu bezahlen.

b) Garantinvest AG

1. Die Geschädigte Garantinvest AG liess einen Schaden von EUR 178'000.–, zuzüglich Zins à 5 % seit 3. November 2003, geltend machen (HD 39 S. 1; G.3.e. act. 1 bis 3).

2. Das Account Statement der SDC Bank International vom 10. Februar 2004 zeigt Einzahlungen der Geschädigten vom 3. und 4. November 2003 von je ein- mal EUR 150'000.– sowie am 17. November 2003 von EUR 200'000.– auf. Weiter verzeichnet es am 23. Dezember 2003 eine Rückzahlung von EUR 322'000.– (G.3.c. act. 43). Des Weiteren belegen zwei Belastungsanzeigen der Credit Suis- se eine Überweisung von EUR 150'000.– mit Valuta 3. November 2003 (G.3.a.

- 26 - act. 20; G.3.c. act. 42) und eine Überweisung von EUR 200'000.– mit Valuta

17. November 2003 (G.3.a. act. 18; G.3.c. act. 47), beide zu Gunsten des Kontos 105822 der Banque Internationale Ltd. bei der Clariden Bank. Überdies werden die drei Investitionen von zwei Mal EUR 150'000.– und einmal EUR 200'000.– durch drei Gutschriftsanzeigen der Banque Internationale Ltd. bekräftigt (G.3.c. act. 44, 45 und 46). Damit sind die Investitionen der Geschädigten belegt.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Garantinvest AG Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: EUR 178'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem

23. Dezember 2003 und 5% Zins von EUR 300'000.-- vom 4. November 2003 bis

16. November 2003 sowie 5% Zins von EUR 500'000.-- vom 17. November 2003 bis 22. Dezember 2003.

c) Fio Leasing AG

1. Die Geschädigte Fio Leasing AG macht einen Schaden von EUR 36'000.– zuzüglich Zins zu 5% ab 7. November 2003 geltend (G.4.m. act. 1 und 2).

2. Der mit "Kontoblatt" bezeichnete Beleg vom 12. März 2004 zeigt die Über- weisung von EUR 36'000.– an die Clariden Bank zu Gunsten des Kontos 105822, lautend auf die Banque Internationale, vom 7. November 2003 (G.4.a. act. 5; G.4.k. act. 59). Die Investition gilt damit als belegt.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Fio Leasing AG Scha- denersatz in der Höhe von EUR 36'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

7. November 2003, zu bezahlen.

d) Paul Sarkis

1. Der Geschädigte Sarkis liess einen Schaden von USD 861'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 26. November 2003, geltend machen (HD 39 S. 1; G.5.f. act. 1 und 2).

2. Der eingereichte SWIFT-Beleg (G.5.f. act. 4) zeichnet eine Überweisung von USD 901'000.– mit Valuta 26. November 2003 der Banque Baring Brothers (Suis- se) SA, Geneva über die Bank of New York, New York zu Gunsten der Clariden

- 27 - Bank wiederum zur Gutschrift deren Kundin - der Bank Internationale Ltd. Auck- land, New Zealand - auf das Konto 105822 auf. Mit Gutschriftsanzeige vom 26. November 2003 bestätigt die Clariden Bank den selben Vorgang (G.5.c. act. 19 und 39). Die Investition ist somit belegt. Da USD 40'000.-- zurückbezahlt wurden, ist ihm der verlangte Betrag zuzusprechen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Paul Sarkis Schaden- ersatz in der Höhe von USD 861'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Novem- ber 2003, zu bezahlen.

e) Addy Bakker

1. Der Geschädigte Addy Bakker liess einen Schaden im Umfang von USD 300'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 9. Februar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.5.f. act. 1 und 2).

2. Der Bankbeleg betreffend die Überweisung von USD 300'000.– zeigt (G.5.d. act. 15f., 27,30, G.5.f. act. 3; G.5.g. 9), dass die Zahlung dieses Betrages von Ad- dy Bakker auf ein Konto bei der Credit Suisse Nummer 0823-399699-72-1 lautend auf SDC Bank International AG auf Referenz des Investoren Paul Sarkis vorge- nommen wurde. Dies wurde durch Auskunft der Credit Suisse (G.5.g. act. 8 und

10) bestätigt, wobei diese angibt, der Betrag sei zu Gunsten der SDC Bankcard International AG gutgeschrieben worden. Dasselbe wird ebenfalls aus der Gut- schriftsanzeige der Credit Suisse vom 10. Februar 2004 ersichtlich (G.5.c. act. 20 und 40; G.5.d. act. 37). Auf Vorhalt der Gutschriftsanzeige der Credit Suisse vom 10. Februar 2004 be- treffend Eingang von USD 300'000.– auf das Konto Nr. 0823-399699-72-1 lau- tend auf SDC Bankcard International AG mit Valuta-Datum 9. Februar 2004, im Auftrag von Addy Bakker, wobei als Zahlungsgrund "Reference Credit to Paul Sarkis, 556593" angegeben ist, erklärte Paul Sarkis Folgendes: Mittels State- ments seien gute Gewinne ausgewiesen worden. Deshalb habe auch Addy Bak- ker in die Banque Internationale investieren wollen. Addy Bakker habe einen Teil dieser Investition tätigen wollen. Auf Frage, weshalb Bakker USD 300'000.– zu-

- 28 - gunsten des Kontos von Paul Sarkis bei der SDC Bank International AG (Nr.

556593) überwiesen habe, erklärte Sarkis, dass ein Mindestinvestment von USD 1'000'000.– vorausgesetzt worden sei (G.5.c act. 8 und 20). Addy Bakker wiederum erklärte, dass er sein Geld habe investieren wollen. Von diesen Absichten habe ein Freund von ihm Kenntnis gehabt. Dieser Freund habe ihm Paul Sarkis empfohlen. Er selbst habe dann mit Sarkis telefoniert, diesen aber nie persönlich getroffen. Paul Sarkis habe ihm erklärt, ein Investment- Programm mit hohen Erträgen durchführen zu wollen, jedoch USD 300'000.– zu wenig zu haben. Sarkis habe ihm dann vorgeschlagen, die entsprechende Sum- me auf dessen Konto einzuwerfen, womit Bakker einverstanden gewesen sei. Zir- ka im Januar/Februar 2004 habe er von der "SDC Bank International AG" gehört. Die Absicht, aufgrund welcher er die Transaktion von USD 300'000.– zu Gunsten der "SDC Bank International AG" veranlasst hatte, war, den auf dem Konto von Paul Sarkis befindlichen Betrag zu erhöhen. Diesen Betrag hätte Paul Sarkis ver- einbarungsgemäss einsetzen sollen, um das Investment vorzunehmen (G.5.d act. 6f., 9 und 12f.). Gestützt auf die Aussagen von Paul Sarkis und Addy Bakker sowie die oben er- wähnten Belege ist ausgewiesen, dass Addy Bakker seine Investition auf "Refe- renz Paul Sarkis" tätigte. Die Investition von Addy Bakker ist also über den Kon- takt von Paul Sarkis abgewickelt worden, wobei Paul Sarkis als Stellvertreter von Addy Bakker fungierte. Paul Sarkis wurde durch den Angeklagten getäuscht und ist so zu einem Verhalten bestimmt worden, wodurch er nicht nur sich selbst, sondern auch Addy Bakker am Vermögen schädigte, indem er Letzterem die In- vestitionsmöglichkeit nicht nur weiter empfahl, sondern eine solche gleich für Ad- dy Bakker über sich selbst abwickelte. Somit gilt Addy Bakker im Umfang seiner Investition von USD 300'000.– als unmittelbar Geschädigter und ist damit berech- tigt, den Schaden in diesem Unfang selbständig einzufordern. Die Investition von USD 300'000.– ist ausgewiesen und der entsprechende Scha- den liquide.

- 29 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Addy Bakker Scha- denersatz in der Höhe von USD 300'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Febru- ar 2004, zu bezahlen.

f) Capial Management Partner AG

1. Die Geschädigte Capial Management Partner AG liess einen Schaden von EUR 200'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % ab 19. Dezember 2003, sowie einen Schaden von USD 360'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 19. November 2003, gel- tend machen (HD 39 S. 1; G.6.d. act. 1 und 2).

2. Die Einzahlung von EUR 200'000.– der Geschädigten Capial Management Partner AG auf die Clariden Bank AG, Zürich zu Gunsten des Kontos Nummer 105822 lautend auf die Banque Internationale Ltd. ist sowohl durch einen Aus- druck der Commerzbank (G.6.d.3 und 4) wie auch durch eine Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG vom 19. Januar 2003 (G.6.d. act. 5) und einen SWIFT- Beleg (G.6.d.6) ausgewiesen. Ebenfalls ist aufgrund eines Ausdruckes der Commerzbank (G.6.d. act. 7 und 8) und einer Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG (G.6.d. act. 9) die Überwei- sung von USD 360'000.– der Geschädigten zu Gunsten der Banque Internationa- le Ltd. ausgewiesen. Damit ist der Schaden belegt und das Begehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Capial Management Partner AG Schadenersatz in der Höhe von EUR 200'000.-- und USD 360'000.--, je zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2003, zu bezahlen.

g) Annedore Malik Kohfink

1. Die Geschädigte Annedore Malik Kohfink liess einen Schaden von EUR 185'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. Januar 2004, sowie einen Schaden von EUR 815'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.7.e. act. 1 bis 2).

- 30 -

2. Die Gutschriftsanzeige der Banque Internationale Ltd. bestätigt den Eingang von EUR 185'000.– am 8. Januar 2004 (G.7.b. act. 8; G.7.c. act. 17; G.7.e. act. 6). Die Belastungsanzeige der Banca di Roma belegt die Überweisung von EUR 815'000.– der Geschädigten auf das Konto der Banque Internationale Ltd. Num- mer 105822 bei der Clariden Bank mit Valuta 15. Januar 2004 (G.7.e. act. 3). Diese Einzahlung wird ebenfalls durch eine Gutschriftsanzeige vom 16. Januar 2004 (G.7.e. act. 4) sowie einer solchen der Banque Internationale selbst vom

19. Januar 2004 (G.7.b. act. 9; G.7.e. act. 7) und einen SWIFT-Beleg (G.7.e. act.

5) bestätigt. Damit sind beide Investitionen und somit auch der Schaden ausge- wiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Annedore Malik Koh- fink Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: EUR 1'000'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Januar 2004 und 5% Zins von EUR 185'000.-- vom 8. Januar 2004 bis 14. Januar 2004.

h) Doris Rittweger

1. Die Geschädigte Doris Rittweger liess einen Schaden von EUR 500'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 13. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.8.e. act. 1 und 2).

2. Die Investition wurde ausgelöst durch den Zahlungsauftrag der Geschädig- ten an die Kreissparkasse Ludwigsburg vom 9. Januar 2004 über EUR 500'000.– zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-71-7 der SDC Bank International AG bei der Credit Suisse (G.8.e. act. 3). Bestätigt wurde die Überweisung des genannten Betrages durch eine Belastungsanzeige der Kreissparkasse Ludwigs- burg vom 12. Januar 2004 (G.8.e. act. 4). Mit Anzeige vom 13. Januar 2004 zeig- te die Credit Suisse, Zug die Gutschrift von EUR 500'000.– allerdings zu Gunsten des Kontos 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG an (G.8.c. act. 30; G.8.3. act. 5). Die Investition wie auch der daraus erwachsene Schaden ist ausgewiesen.

- 31 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Doris Rittweger Scha- denersatz in der Höhe von EUR 500'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

13. Januar 2004, zu bezahlen.

i) Peter Eckhardt

1. Der Geschädigte Peter Eckhardt liess einen Schaden von USD 300'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.9.e. act. 1 und 2).

2. Gemäss dem Bankbeleg vom 13. Januar 2004 der HypoVereinsbank wurde ein Betrag von USD 300'000.– zu Lasten des Geschädigten an die Credit Suisse auf das Konto Nummer 0823-399699-71-7 zu Gunsten der SDC Bank Internatio- nal AG einbezahlt (G.9.c. act. 17; G.9.e. act. 3). Ebenfalls eine Überweisung von USD 300'000.– bestätigt die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug vom 15. Januar 2004 allerdings betreffend das Konto 0823-399699-72-1 zu Gunsten der SDC Bankcard International AG (G.9.c. act. 18; G.9.e. act. 4). Damit ist die Inves- tition und das Schadenersatzbegehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Peter Eckhardt Scha- denersatz in der Höhe von USD 300'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Janu- ar 2004, zu bezahlen.

j) Magne Banken

1. Der Geschädigte Magne Banken liess einen Schaden von USD 1'010'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.10.d. act. 2 und 3).

2. Sowohl die Belastungsanzeige der Den norske Bank (G.10.d.4) wie auch die Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG (G.10.c. act. 49; G.10.d. act. 5) bestäti- gen die Überweisung von USD 10'000.– durch den Geschädigten zu Gunsten der Banque Internationale Ltd. per Valuta 13. Januar 2004 (G.10.d. act. 6). Des Weiteren bestätigt auf der einen Seite eine Anzeige der Commerzbank (Schweiz) AG eine Belastung des Kontos von Magne Banken über

- 32 - USD 1'000'000.– per Valuta 13. Januar 2004 (G.10.d.7) auf der anderen Seite be- legt eine Gutschriftsanzeige der Clariden Bank AG eine Überweisung von USD 1'000'000.– durch den Geschädigten zu Gunsten des Kontos Nummer 105822 der Banque Internationale Ltd. (G.10.c. act. 51; G.10.d. act. 8). Zusätzlich bestätigt die Banque Internationale mit einem Account Statement vom 19. Januar 2004 ein Investitionstotal von USD 1'010'000.– (G.10.d. act. 10). Damit ist das Schadenersatzbegehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Magne Banken Scha- denersatz in der Höhe von USD 1'010'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

12. Januar 2004, zu bezahlen.

k) Walter Jilg

1. Der Geschädigte Walter Jilg liess einen Schaden von EUR 470'000.--, zu- züglich Zins zu 5 % seit 9. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.11.d. act. 25 und 26).

2. Gemäss Zahlungsauftrag und Kontoauszug überwies Walter Jilg der Clari- den Bank AG per Valuta 8. Januar 2004 auf das Konto Nummer 105822 zu Guns- ten der Banque Internationale EUR 470'000.– (G.11.d. act. 27 und 28). Diese Überweisung wird bestätigt durch eine Gutschriftsanzeige der Clariden Bank (G.11.c. act. 29). Damit ist der Schaden ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Walter Jilg Schaden- ersatz in der Höhe von EUR 470'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Januar 2004, zu bezahlen.

l) Rolf Saupe

1. Der Geschädigte Rolf Saupe liess einen Schaden von EUR 800'000.-- gel- tend machen (HD 41 S. 2; G.12.g. act. 5 und 6). Zins liess er keinen verlangen.

2. Der Zahlungsauftrag des Geschädigten an die St. Galler Creditanstalt vom

9. Januar 2004 belegt eine Überweisung von EUR 1'000'000.– zu seinen Lasten an die Credit Suisse, Zürich zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-71-7

- 33 - lautend auf SDC Bank International AG (G.12.b. act. 6 und 18; G.12.c. act. 7). Ei- ne Überweisung im selben Betrag bestätigt die Gutschriftsanzeige vom 12. Janu- ar 2004 der Credit Suisse, Zug jedoch zu Gunsten des Kontos Nummer 0823- 399699-72 lautend auf SDC Bankcard International AG (G.12.d. act. 64). Unabhängig davon, dass der Zahlungsauftrag zu Gunsten der SDC Bank Interna- tion AG lautete, die Gutschriftsanzeige jedoch die SDC Bankcard International AG begünstigte, feststeht, dass eine Investition des Geschädigten über EUR 1'000'000.– getätigt wurde. Mit Zessionsurkunde vom 7. Januar 2006 trat der Geschädigte einen Teilforde- rungsbetrag über EUR 200'000.– an die Credit Suisse, Zürich ab (G.12.g. act. 12). Damit verringert sich sein Forderungsbetrag auf EUR 800'000.–. Der Scha- den über EUR 800'000.– ist ausgewiesen und liquid.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Rolf Saupe Schaden- ersatz in der Höhe von EUR 800'000.-- zu bezahlen.

m) Gottfried Gropper

1. Der Geschädigte Gottfried Gropper liess Schadenersatz wie folgt geltend machen (HD 39 S. 1; G.13.f. act. 1 und 2): EUR 1'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 8. Januar 2004, EUR 500'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Januar 2004, EUR 330'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Februar 2004, EUR 80'000.--, zu- züglich Zins zu 5 % seit 13. Februar 2004, sowie EUR 89'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Februar 2004.

2. Mit Beleg vom 8. Januar 2004 bestätigt die Banque Internationale eine Ein- lage von EUR 1'000.– des Geschädigten (G.13.e. act. 35 und 73; G.13.f. act. 13). Die Investition von EUR 500'000.– ist sowohl durch den Zahlungsauftrag des Ge- schädigten an die Deutsche Bank vom 14. Januar 2004, mit welchem der Auftrag erteilt wurde, an die Clariden Bank oben genannten Betrag auf das Konto Num- mer 105822 zu Gunsten der Banque Internationale zu zahlen (G.13.f. act. 3), wie auch durch die Lastschriftanzeige der Deutschen Bank (G.13.b. act. 20; G.13.e.

- 34 - act 28; G.13.f. act. 4) und durch die Gutschriftsanzeige der Clariden Bank zu Gunsten der Banque Internationale Ltd. (G.13.e. act. 29; G.13.f. act. 5) belegt. Die Überweisung des Geschädigten von EUR 330'000.– auf das Konto 0823- 399699-71-7 der Credit Suisse, Zürich zu Gunsten der SDC Bank International AG ist belegt durch den Zahlungsauftrag vom 10. Februar 2004 (G.13.f. act. 9) sowie durch die Lastschriftanzeige der Deutschen Bank (G.13.b. act. 21; G.13.f. act. 10). Die Überweisung des selben Betrages wird ebenfalls durch die Gut- schriftsanzeige der Credit Suisse, Zug vom 11. Februar 2004 bestätigt, wobei die Gutschrift hier zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG ging (G.13.e. act. 32; G.13.f. act. 11). Die Investition über EUR 80'000.– ist durch das Account Statement der SDC Bank International vom 13. Februar 2004 ausgewiesen (G.13.b. act. 27; G.13.e. act. 36; G.13.f. act. 14). Gemäss Zahlungsauftrag des Geschädigten vom 16. Februar 2004 ist eine Über- weisung von EUR 89'000.– auf das Konto der Credit Suisse, Zürich Nummer 0823-399699-71-7 zu Gunsten der SDC Bank International AG (G.13.f. act. 8) er- folgt, was ebenfalls durch die Belastungsanzeige der Deutschen Bank (G.13.b. act. 21; G.13.e. act. 34; G.13.f. act. 10) sowie durch die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug allerdings zu Gunsten des Kontos 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG (G.13.e. act. 33; G.13.f. act. 12) belegt ist. Damit ist eine Gesamtinvestition im Umfang von EUR 1'000'000.– sowie ein ent- sprechender Schaden ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Gottfried Gropper Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: EUR 1'000'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Februar 2004 und 5% Zins von EUR 1'000.-- vom 8. Januar 2004 bis

15. Januar 2004 und 5% Zins von EUR 501'000.-- vom 16. Januar 2004 bis

10. Februar 2004 und 5% Zins von EUR 831'000.-- vom 11. Februar 2004 bis

12. Februar 2004 sowie 5% Zins von EUR 911'000.-- vom 13. Februar 2004 bis

17. Februar 2004.

- 35 -

n) Kristian Westergard

1. Der Geschädigte Kristian Westergard liess einen Schaden von EUR 825'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 15. Januar 2004, geltend machen (HD 35 S. 2 i.V.m. Prot. S. 25; G.14.d. act. 4 und 5).

2. Die vom Geschädigten geleistete Barinvestition von EUR 25'000.– ist durch die Einlagequittung der Banque Internationale vom 15. Januar 2004 belegt (G.14.b. act. 10). Die Investition von EUR 800'000.– gilt durch einen Zahlungsauftrag vom 16. Ja- nuar 2004 an die Volksbank Düsseldorf Neuss als ausgewiesen. Darin wird die genannte Bank beauftragt, den Betrag von EUR 800'000.– auf das Konto Num- mer 0823-399699-71-7 der Credit Suisse zu Gunsten der SDC Bank International AG zu überweisen (G.14.b. act. 1 bis 3). Die Gutschriftsanzeige vom 19. Januar 2004 der SDC Bank International bestätigt ebenfalls den Erhalt dieses Geldbetra- ges (G.14.b. act. 11; G.14.c act. 37). Damit ist der Schaden ausgewiesen und das Begehren hinreichend substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Kristian Westergard Schadenersatz in der Höhe von EUR 825'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

16. Januar 2004, zu bezahlen.

o) Petra Straub

1. Die Geschädigte Petra Straub liess einen Schaden von EUR 500'000.--, zu- züglich Zins zu 5 % seit 19. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.15.c. act. 1 und 2).

2. Die Überweisung ist belegt durch die Kopie des Erfassungsprotokolls des Auslandzahlungsverkehrs, worin eine Zahlung von EUR 500'000.– zu Lasten Fritz Straub-Becker auf das Konto mit der Nummer 0823-399699-71-7 der Credit Suis- se, Zürich zu Gunsten der SDC Bank International AG festgehalten ist (G.15.b. act. 22; G.15.c. act. 3). Das selbe bestätigt die Belastungsanzeige vom 19. Janu- ar 2004 der Basler Kantonalbank (G.15.b. act. 23; G.15.c. act. 4) sowie die Gut-

- 36 - schriftsanzeige der Credit Suisse, Zug, wobei hier die Gutschrift zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard International AG ging (G.15.c. act. 5). Ebenfalls wird die Überweisung von EUR 500'000.– durch die elektronische Gutschriftsanzeige der Banque Internationale vom 19. Januar 2004 bestätigt (G.15.b. act. 31). Damit ist der Schaden ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Petra Straub Scha- denersatz in der Höhe von EUR 500'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

19. Januar 2004, zu bezahlen.

p) Manfred Tunkl

1. Der Geschädigte Manfred Tunkl liess einen Schaden von EUR 250'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.16.e. act. 1 und 2).

2. Per Zahlungsanweisung vom 16. Januar 2004 gerichtet an die Bank Vonto- bel AG veranlasste der Geschädigte eine Überweisung von EUR 250'000.– an die Credit Suisse zu Gunsten des Kontos 0823-399699-71-7 lautend auf die SDC Bank International AG (G.16.c. act. 22; G.16.e. act. 3). Die Investition ist belegt durch die Belastungsanzeige der Bank Vontobel AG im Umfang von EUR 249'900.– (G.16.e. act. 6) und die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug im selben Betrag, wobei die Überweisung gemäss Anzeige der Credit Suisse, Zug auf das Konto 0823-399699-72-1 lautend auf die SDC Bankcard International AG gutgeschrieben wurde (G.16.e. act. 4). Da die Bank Vontobel AG EUR 100.– als Abschlussspesen verbuchte (G.16.e. act. 7), wurden der SDC Bank International AG oder eben der SDC Bankcard International AG lediglich EUR 249'900.– gut- geschrieben. Diese Spesen gehen aber nicht zu Lasten des Geschädigten, wes- halb die Investition von EUR 250'000.-- ausgewiesen ist.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Manfred Tunkl Scha- denersatz in der Höhe von EUR 250'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

20. Januar 2004, zu bezahlen.

- 37 -

q) M van der Zanden Beheer B.V.

1. Der Geschädigte M van der Zanden Beheer B.V. liess einen Schaden von USD 1'000'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 21. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1).

2. Mit Zahlungsauftrag wies der Geschädigte die Rabobank an, USD 1'000'000.– an die Credit Suisse, Zürich zu Gunsten des Kontos 0823- 399699-71-7 lautend auf SDC Bank International AG zu überweisen (G.17.e. act. 3). Die Ausführung des Auftrags wurde mit dem Bankstatement vom 16. Januar 2004 sowie mit Fax vom 19. Januar 2004 der Rabobank bestätigt (G.17.e. act. 5 und 6). Ebenfalls wird diese Überweisung durch die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug allerdings zu Gunsten des Kontos 0823-399699-72-1 lautend auf die SDC Bankcard International AG bekräftigt (G.17.a. act. 11; G.17.c. act. 57 und 59). Damit ist die Investition ausgewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten M van der Zanden Beheer B.V. Schadenersatz in der Höhe von USD 1'000'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Januar 2004, zu bezahlen.

r) Hereford Humanitarian Business Trust

1. Die Geschädigte Hereford Humanitarian Business Trust liess einen Schaden von USD 7'656'244.59 (USD 8'500'000.-- abzüglich USD 400'011.91, USD 292'338.91, USD 151'404.59), zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Januar 2004, gel- tend machen (HD 36 S. 2 und 4 i.V.m. Prot. S. 25; G.18.i. act. 17f.; G.18.j. act. 7f.).

2. Ein SWIFT-Beleg zeigt eine Überweisung von USD 8'500'000.– des Ge- schädigten zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 bei der Credit Suis- se lautend auf die SDC Bank International AG mit Valuta 26. Januar 2004 (G.18.b. act. 67; G.18.d. act. 4). Damit ist die Investition abzüglich der Rückzah- lungen ausgewiesen.

- 38 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Hereford Humanitarian Business Trust Schadenersatz in der Höhe von USD 7'656'244.59, zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Januar 2004, zu bezahlen.

s) Benedikt Mandel

1. Der Geschädigte Benedikt Mandel liess einen Schaden in der Höhe von EUR 890'000.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 29. Januar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.19.e. act. 1 und 2).

2. Aufgrund des Zahlungsauftrages des Geschädigten vom 27. Januar 2004 an die Volksbank Karlsruhe eG über EUR 890'000.– zu Gunsten des Kontos Num- mer 0823-399699-72 bei der Credit Suisse, Zürich lautend auf die SDC Bank In- ternational AG (G.19.e. act. 3) sowie des Kontoauszuges der Volksbank Karlsru- he (G.19.e. act. 4) und der Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug vom 29. Ja- nuar 2004, wobei jedoch das Konto 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bank- card International AG begünstigt wurde(G.19.e. act. 5), gilt die Investition als aus- gewiesen.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Benedikt Mandel Schadenersatz in der Höhe von EUR 890'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem

29. Januar 2004, zu bezahlen.

t) Paul Bauser

1. Der Geschädigte Paul Bauser liess Schadenersatz in der Höhe von EUR 100'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Februar 2004, geltend machen (HD 39 S. 1; G.20.d. act. 1 und 2).

2. Die Investition ist durch den Zahlungsauftrag, mit dem der Geschädigte die Volksbank Bodensee AG anwies, zu Lasten seines Privatkontos EUR 100'000.– auf das Konto Nummer 0823-399699-71-7 bei der Credit Suisse lautend auf SDC Bank International AG zu überweisen, belegt (G.20.d. act. 3). Das selbe bestäti- gen die Belastungsanzeige der Volksbank Bodensee AG (G.20.d. act. 4) sowie die Gutschriftsanzeige der Credit Suisse, Zug, laut welcher der Betrag jedoch zu

- 39 - Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-72 lautend auf die SDC Bankcard In- ternational AG (G.20.d. act. 5) überwiesen worden sein soll.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Paul Bauser Scha- denersatz in der Höhe von EUR 100'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Febru- ar 2004, zu bezahlen.

u) Regina Balcarczyk

1. Die Geschädigte Regina Balcarczyk beantragt Schadenersatz in der Höhe von EUR 5'000.--, EUR 15'000.– und EUR 135'000.– (G.21.e. act. 1 und 2). Zins verlangt sie keinen.

2. Der Schaden über EUR 5'000.– kann durch die von der Geschädigten einge- reichte Quittung für Beratungsleistung der Metador S.àr.l. nicht genügend ausge- wiesen bzw. nicht genügend in Zusammenhang mit dem Angeklagten gebracht werden (G.21.e. act. 6) und bildet zudem auch nicht Gegenstand der Anklage. Die Investition von EUR 15'000.– hingegen ist durch das Account Statement der SDC Bank International belegt (G.21.e. act. 5). Der Zahlungsbefehl der Geschädigten (G.21.e. act. 3) sowie die Belastungsan- zeige der Schmidt Bank (G.21.e. act. 4) belegen die Überweisung von EUR 135'000.– auf das Konto der Credit Suisse, Zürich zu Gunsten des Kontos Nummer 0823-399699-71-7 lautend auf SDC Bank International AG. Damit sind Investitionen im Umfang von EUR 150'000.– ausgewiesen und das Schadener- satzbegehren in diesem Umfang substantiiert.

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, der Geschädigten Regina Balcarczyk Schadenersatz in der Höhe von EUR 150'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen.

- 40 -

v) Peter Hügli

1. Der Geschädigte Peter Hügli macht Schadenersatz im Umfang von ca. CHF 400'000.– geltend (G.22.h. act. 10 und 11).

2. Die Belastungsanzeige vom 10. Juli 2002 sowie ein zusätzlicher Beleg wei- sen die Zahlung des Geschädigten von CHF 50'000.– an die Multibanka Melbour- ne/Australien zu Gunsten der G. Trade Corporation aus (G.22.c. act. 3; G.22.e. act. 3, 14 und 15; G.22.f. act. 44f.). Am 12. Juli 2002 überwies der Geschädigte EUR 50'000.– an die Multibanka zu Gunsten der G Trade Corporation, was die Belastungsanzeige der Nidwaldner Kantonalbank belegt (G.22.c. act. 4; G.22.e. act. 4 und 16f.; G.22.f. act. 46f.). Weitere CHF 50'000.– überwies der Geschädigte am 24. Juli 2002 an den selben Begünstigten bei der selben Bank, was wiederum eine Belastungsanzeige der Nidwaldner Kantonalbank belegt (G.22.c. act. 5; G.22.e. act. 5, 18f.; G.22.f. act. 48f.). Zusätzliche CHF 50'000.– investierte der Geschädigte am 16. September 2002 auch wieder zu Gunsten der G Trade Corporation bei der Multibanka (G.22.c. act. 6; G.22.e. act. 6, 20 und 21; G.22.f. act. 50 und 51). Am 25. November 2002 überwies der Geschädigte gemäss Belastungsanzeige der Nidwaldner Kantonalbank EUR 30'000.– an die ASB Bank Ltd., Auckland zu Gunsten der G-Trade Securities PtY Ltd. (G.22.c. act. 7; G.22.e. act. 7 und 22; G.22.f. act. 52). Eine weitere Belastungsanzeige vom 6. November 2003 sowie ein Registraturda- tenauszug betreffend diese Transaktion belegen eine Investition von CHF 50'000.–, überwiesen an die Clariden Bank AG, Zürich auf das Konto der Banque Internationale mit der Referenz G-Trade (G.22.c. act. 8 und 9; G.22.e. act. 24 und 25; G.22.f. act. 54 bis 57). Der Geschädigte investierte also insgesamt CHF 200'000.– und EUR 80'000.–. Die Einlagen sind in diesem Umfang belegt.

- 41 -

3. Der Angeklagte ist zu verpflichten, dem Geschädigten Peter Hügli Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 200'000.-- und EUR 80'000.-- zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses zu verweisen.

3. Zum Schadenersatzbegehren der Credit Suisse 3.1. Mit Zessionsurkunde vom 7. Januar 2006 trat der Geschädigte Rolf Saupe einen Teil der Forderung in der Höhe von EUR 200'000.– an die Credit Suisse ab (G.12.g. act. 10-12). Die zedierte Forderung kann nicht adhäsionsweise im Straf- verfahren geltend gemacht werden, da der Zessionar - in casu die Credit Suisse - nicht als unmittelbare Geschädigte gilt. Die Credit Suisse, Zürich ist daher betref- fend ihre Zessionsforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu ver- weisen. Auf das Schadenersatzbegehren der Credit Suisse ist nicht einzutreten. VII. Einziehung

1. Reisepass Der beschlagnahmte neuseeländische Reisepass des Angeklagten (AA875043) ist diesem auf erstes Verlangen herauszugeben. Shaun Morgan ersuchte das Ge- richt mit Eingabe vom 19. September 2006 um Herausgabe seines Reisepasses, welchem Ersuchen am 22. September 2006 entsprochen wurde (HD 69 und 70).

2. Vier Schachteln mit Inhalt von 721 Couverts/Aktienzertifikate Die vier Schachteln mit Inhalt von 721 Couverts, teilweise mit Debitkarten, und die sich bei den Akten befindenden, bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich depo- nierten Aktienzertifikate (HD 22) sind gestützt auf Art. 58 StGB als Beweismittel bei den Akten belassen.

- 42 -

3. Beschlagnahmte Vermögenswerte 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Weitere Berichtigung im Sinne von § 166 GVG Versehentlich ging im Urteilsdispositiv die Aufnahme des Passus vergessen, wo- nach die Auszahlung an die Geschädigten selbstverständlich unter Anrechnung an die zugesprochenen Schadenersatzforderungen erfolgt. Gestützt auf § 166 GVG ist dies zu berichtigen und hiermit festzuhalten. 3.1.2. Eingeholte Saldomeldung Dem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

26. Januar 2006 gehen offene Beträge hervor, welche noch auf deren Bankkonti eingehen sollten (vgl. HD 3 [Ordner 1 Staatsanwaltschaft] S. 36f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten diesbezüglich keine Ausführungen. Auf Ersuchen des Gerichts um Übermittlung einer Saldomeldung, mithin um Auskunft, welche Gel- der sich effektiv auf den Konti der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich be- finden, machte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Gericht glei- chentags per Telefax diesbezüglich Mitteilung (vgl. HD 45 - 47/1a-3b). Demnach befinden sich auf den Konti der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bei der Zürcher Kantonalbank insgesamt die Summen von CHF 918'694.65, von USD 4'302'725.-- sowie von EUR 1'766'328.--. 3.1.3. Theoretische Grundlagen

a) Gemäss Art. 59 Ziff. 1 StGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermö- genswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, so- fern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Abs. 1). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Drit- ter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einzie-

- 43 - hung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Abs. 2). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, ge- genüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Ziff. 1 Abs. 2 ausge- schlossen ist (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Dabei kann der Richter von einer Er- satzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich unein- bringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

b) Unechte/Echte Surrogate Nach der Rechtsprechung (BGE 126 I 97ff.) sind gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowohl Originalwerte, unechte Surrogate als auch echte Surrogate einzu- ziehen. Wie Originalwerte können auch unechte oder echte Surrogate nur dann gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. StGB eingezogen werden, wenn sie beim Täter oder beim Begünstigten noch vorhanden sind. Während ein unechtes Surrogat ohnehin nur dann besteht, wenn eine "Papierspur" zum Originalwert vorhanden ist, darf auch ein echtes Surrogat nur dann angenommen werden, wenn es nachweislich an die Stelle des Originalwertes getreten ist. Das Bundesgericht erkannte im nicht veröffentlichten Urteil vom 4. Mai 1999 i.S. Z., E. 2b, der Vermögenswert, der nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eingezogen werden soll, müsse im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein ("aisément identifiable"). Im Urteil vom 4. Mai 1999 handelte es sich um den für die Einlösung eines Checks erhaltenen Betrag, der wegen einer unmittelbar nach der rechtswidrigen Einlösung angeordneten Sperrung des dem Checkinhaber gehörenden Bankkon- tos nicht durch Vermischung in das übrige Vermögen des Täters übergegangen war und deshalb als Ersatzwert bestimmt und zur Sicherung einer späteren Ein- ziehung beschlagnahmt werden konnte (BGE 126 I 106f.). Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert dann, wenn er bloss in einer Verminde- rung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Verwendet beispiels- weise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden,

- 44 - so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr möglich (BGE 126 I 107).

c) Ersatzforderung; Zusprechung an Geschädigten (Art. 59 Ziff. 2 Abs. StGB und Art. 60 Abs. 1 lit. e StGB Ist weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat mehr vorhan- den, erkennt der Richter gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforde- rung des Staates, welche er nach Art. 60 Abs. 1 lit. e StGB dem Geschädigten zuspricht, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird (BGE 126 I 107). 3.2. Zu den einzelnen Vermögenswerten 3.2.1. Beschlagnahmte und bei ZKB deponierte Vermögenswerte

a) Anträge Staatsanwaltsanwaltschaft und Geschädigtenvertreter Gemäss Anklageschrift seien die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kosten- deckung heranzuziehen (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung), im überschies- senden Betrag einziehen und dann gemäss Anträgen der Geschädigten an diese herausgeben. Anlässlich seines Plädoyers (S. 15f.) erklärte der Staatsanwalt, dass die beantragte Einziehung teilweise nach Art. 59 Ziff. 1 StGB (Deliktsgut und echte Surrogate), teilweise nach Art. 59 Ziff. 2 StGB (Ersatzforderung) erfolgen soll. Es stehe einer teilweisen Verwendung der beschlagnahmten Werte zur Kos- tendeckung nichts entgegen. Rechtsanwältin lic. iur. Buob stellte den Hauptantrag, es seien die beschlagnahm- ten Vermögenswerte ohne Einziehung und ohne Verwendung zur Kostendeckung direkt allen Geschädigten anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens herauszu- geben (StGB 59 Ziff. 1 Abs. 1). Eventualiter seien sie einzuziehen und ohne Ver- wendung zur Kostendeckung den Geschädigten 1-21 zuzusprechen und danach nach Art. 60 StGB den Geschädigten anteilsmässig im Verhältnis ihres Schadens zuzusprechen. Sie wies anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass sich

- 45 - die an der Hauptverhandlung anwesende Geschädigte Regina Balcarczyk den Ziffern 2. und 4. ihrer Anträge anschliesse (Prot. S. 27). Rechtsanwalt Dr. iur. Koller verwies hinsichtlich der beschlagnahmten Vermö- genswerte anlässlich der Hauptverhandlung auf seine beiden schriftlichen Einga- ben (vgl. HD 35 S. 5f. und HD 36 S. 5f) und im Übrigen auf die rechtlichen Aus- führungen von Rechtsanwältin lic. iur. Buob (Prot. S. 25). Rechtsanwalt Dr. iur. Manser verwies hinsichtlich der beschlagnahmten Vermö- genswerte ebenfalls auf die Ausführungen von Rechtsanwältin lic. iur. Buob und machte noch einige Ausführungen dazu (Prot. S. 26 und HD 41 S. 2 und 4f.).

b) Begründung Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind nur solche Vermögenswerte einzuziehen bzw. den Geschädigten herauszugeben, welche durch eine strafbare Handlung erlangt wurden. Dabei kann es sich nur um Einzahlungen auf Bankkonten des Angeklagten durch in der Anklageschrift aufgeführte Geschädigte handeln. Ent- gegen der Ansicht der Geschädigtenvertreterin lic.iur. Buob (HD 39 S. 12) sind Zahlungseingänge von Drittpersonen nicht als strafbare Vermögenswerte bzw. Surrogate zu erachten. In Bezug auf diese Personen bzw. deren Einzahlungen liegt keine Anklage vor. Somit ist davon auszugehen, dass es sich um legal er- langte Vermögenswerte des Angeklagten handelt. Solche sind aber gemäss § 96 StPO nicht an die Geschädigten herauszugeben, sondern zur Deckung der Pro- zess- und Strafvollzugskosten heranzuziehen (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 753). Die Geschädigtenvertreterin lic.iur. Buob hat eine Tabelle erstellt, in welcher sie die Geldflüsse auf den einzelnen Konten darstellt (HD 40/7). Da diese sich - wie sich das Gericht überzeugen konnte - auf die Akten stützt, kann diese Tabelle zur Ermittlung der Geldflüsse beigezogen werden. Bei den rot markierten Zahlungseingängen handelt es sich um solche von Personen und Firmen, welche nicht als Geschädigte in der Anklage aufgeführt wurden. Somit handelt es sich dabei wie oben ausgeführt wurde um nicht deliktische Vermögenswerte des An- geklagten. Auf das Konto der Banque International bei der Clariden Bank gingen 13,36 % der Einzahlungen von Drittpersonen oder Drittfirmen ein (vgl. ebd. S. 1).

- 46 - Von diesem Konto wurden am 21. Januar 2004 EUR 1'910'031.97 auf das Konto der Stalco bei der Credit Suisse (Gabro Holding) transferiert und dort mit EUR 650'000.--, die von einem anderen Konto kamen, vermischt. Von diesem Konto konnten dann noch EUR 1'395'000.-- beschlagnahmt werden. Der Anteil der Überweisung vom Clariden Konto machte 74,61 % aus, somit können EUR 1'040'809.95 der beschlagnahmten Summe diesem Herkunftskonto zugeordnet werden. Da die Einzahlungen von Nichtgeschädigten auf dieses Herkunftskonto bei der Clariden Bank 13,36 % der gesamten Einzahlungen ausmachten, können 13,36 % von EUR 1'040'890.95 als Vermögenswerte des Angeklagten erachtet werden. Dies macht leicht gerundet EUR 140'000.-- aus, welche für die Prozess- und Vollzugskosten herangezogen werden können. Beim SDC Bankcard Konto bei der Credit Suisse wurden USD 376'167.80 beschlagnahmt. Diese Gelder stammten auch vom aufgelösten Konto bei der Clariden Bank. Somit sind auch hievon 13,36 %, also gerundet USD 50'000.-- für die Prozess- und Vollzugskosten heranzuziehen. Beim gleichen Konto wurden auch noch CHF 10'416.60 be- schlagnahmt. Darauf wurden 70 % von einem Dritten einbezahlt, weshalb gerun- det CHF 7'300.-- für die Prozess- und Vollzugskosten herangezogen werden kön- nen. Die übrigen beschlagnahmten Gelder sind allesamt den Geschädigten ge- mäss ihrem Verteilschlüssel, welcher vom Gericht überprüft und als zutreffend er- achtet wird, herauszugeben.

c) Ergebnis Die Kasse der Staatsanwaltschaften I - IV des Kantons Zürich ist anzuweisen, die in Bezug auf das Verfahren i.S. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053, unter Sachkaution Nr. 7132 beschlagnahmten und bei der Zürcher Kantonalbank auf den Konten 1100-0776.515, 1300-0474.266 und 1300- 00474.258 deponierten Vermögenswerte (in CHF, USD und EUR) an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. Von diesen überwiesenen Geldern sind EUR 140'000.--, USD 50'000.-- und CHF 7'300.-- zur Deckung der dem An- geklagten auferlegten Verfahrens- und Strafvollzugskosten zu verwenden. Die nach diesem Abzug verbleibenden Gelder sind den Geschädigten auf erstes Ver-

- 47 - langen von der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gemäss folgendem Verteilungs- schlüssel auszubezahlen:

- Garantinvest AG: 1,10%

- Paul Sarkis: 4,15%

- Addy Bakker: 1,45%

- M van der Zanden Beheer B.V.: 4,82%

- Benedikt Mandel: 5,52%

- Petra Straub: 3,10%

- Capial Management Partner AG: 2,98%

- Banken Magne: 4,87%

- Walter Jilg : 2,92%

- Doris Rittweger: 3,10%

- Peter Eckhardt: 1,45%

- Paul Bauser: 0,62%

- Manfred Tunkl: 1,55%

- Gottfried Gropper: 6,20%

- Siegfried Schönborn: 0,50%

- Annedore Malik Kohfink: 6,20%

- Hereford Humanitarian Business Trust: 36,94%

- Kristian Westergard: 5,12%

- Rolf Saupe: 4,96%

- Peter Hügli: 1,30%

- Fio Leasing AG: 0,22%

- Regina Balcarczyk: 0,93% 3.2.2. Ersuchen um Verwertung an die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen und um Überweisung des Verwertungserlöses nach Ein- tritt der Rechtskraft

1. Begründung: Im Rahmen der Rechtshilfe wurde ein bei der Keybank auf den Angeklagten lau- tendes Konto in Salt Lake City/Utah in den USA beschlagnahmt (vgl. B.10). Da- rauf flossen insgesamt USD 850'000.-- mittels zweier Überweisungen am 9. Feb- ruar und 1. März 2004 vom USD Konto der SDC Bankkard AG bei der Credit Suisse (B.10.1 S. 3). Auf dieses Konto haben im Januar und anfangs Februar di- verse Geschädigte über 10 Mio. USD einbezahlt (vgl. HD 40/7 S. 1 unten). Somit handelt es sich um unechte Surrogate, deren paper trail nachvollziehbar ist. Sol-

- 48 - che Vermögenswerte können den Geschädigten gemäss der bundesgerichtlichen Praxis herausgegeben werden (vgl. Basler Kommentar, N 40 und 42 zu Art. 59 StGB). Weitere USD 213'586.90 wurden auf das Konto in Salt Lake City am 4. Februar 2004 vom Konto der Stalco bei der Credit Suisse überwiesen (B.10.1. S. 3). Auf dieses Konto flossen am 21. Januar 2004 die Gelder vom aufgelösten Konto bei der Clariden Bank. Dieses Konto wurde zu 86,64 % von Einzahlungen diverser Geschädigter gespiesen. Somit liegt auch hier ein unechtes Surrogat samt nachvollziehbarer Papierspur vor, welches den Geschädigten herauszuge- ben ist. Theoretisch hätte auch hier ein Anteil wie oben unter 3.2.1. lit. b für die Deckung der Gerichtskosten verwendet werden können. Dies würde rund USD 20'000.-- ausmachen. Dies wurde aber vom Gericht vernachlässigt, da es sich um Werte in den USA handelt, deren Einziehung und Verwertung vermutlich mit Problemen verbunden ist. Das auch in Utah beschlagnahmte Auto Crysler des Angeklagten wurde aus vom USD Konto bei der Clariden Bank am 7. Januar 2004 überwiesenen Geldern bezahlt (B.10.1 S. 3 und B.10.b.5 S. 164ff.). Dieses Konto wurde zu fast 100 % durch Einzahlungen der Geschädigten geäufnet (HD 40/7). Somit ist das Auto, bei welchem es sich um ein echtes Surrogat handelt, zu verwerten und der Erlös den Geschädigten herauszugeben. Desweitern wurde ein Haus des Angeklagten in Utah beschlagnahmt. Das Haus hat der Angeklagte am

21. November 2003 für USD 2,5 Mio. gekauft (B.10.b.6 S. 89ff.), wobei die First American Title Insurance den Kaufpreis vorgestreckt hat. Am 17. November 2003 überwies der Angeklagte an die First American erstmals USD 200'000.-- vom USD Konto bei der Clariden Bank. Darauf hatte am 27. Oktober der Geschädigte Schönborn USD 103'000.-- überwiesen. Weiter überwies der Angeklagte am 21. November 2003 USD 230'000.-- vom selben Konto an die First American. Zwei Tage zuvor hatte die Geschädigte Capital Managment AG USD 360'000.-- auf das Clariden Konto einbezahlt. Zudem überwies der Angeklagte vom selben Kon- to am 22. Dezember 2003 USD 600'000.--, nachdem in der Zwischenzeit der Ge- schädigte Sarkis am 26. November 2003 USD 901'000.-- einbezahlt hatte (B.10.b1 S. 3 und HD 40/7). Somit stammen USD 933'000.-- der insgesamt über- wiesenen USD 1'030'000.-- von den Geschädigten und wurden direkt für den Hauskauf verwendet. Die weiteren Zahlungen von EUR 1 Mio. sowie USD

- 49 - 300'000.-- am 12. und 24. Dezember 2003 erfolgten vom Konto der SDC Bank- card AG bei der Credit Suisse. Darauf lassen sich keine Einzahlungen von Ge- schädigten nachweisen. Somit kann nur bezüglich USD 933'000.-- des Kaufprei- ses des Hauses eine direkte Spur zu Deliktsgut nachgewiesen und es kann aus dem Verwertungserlös nur dieser Betrag direkt gestützt auf Art. 59 StGB den Ge- schädigten herausgegeben werden. Der restliche Verwertungserlös stellt ein Vermögenswert des Angeklagten dar, auf welchen der Staat zur Deckung seiner Gerichts- und Vollzugskosten greifen könnte. Dies wurde bei der Beratung über- sehen und erst bei der Erstellung des begründeten Entscheides erkannt. Da das Urteil bereits gefällt wurde und es sich dabei nicht um ein offensichtliches Verse- hen im Sinne von § 166 GVG handelt, kann das Urteilsdispositiv diesbezüglich nicht mehr geändert werden. Es obliegt der oberen Instanz, dieses Versehen al- lenfalls zu korrigieren. Im Umfang des verbleibenden Verwertungserlöses hätte man eine Ersatzforderung festsetzen können, welche gemäss Art. 60 StGB dann - nachdem die Geschädigten ihre Forderungen bereits abgetreten hatten (Prot. S. 25f.) - den Geschädigten zugesprochen worden wäre. Aber auch dies kann das Gericht jetzt nicht mehr ändern und es bleibt auch diesbezüglich an der oberen Instanz, dies zu korrigieren. Im Ergebnis kommt es aber bei der jetzigen Lösung wie auch bei der skizzierten Lösung auf das gleiche hinaus, die Geschädigten er- halten den Verwertungserlös des Hauses zur Deckung ihres zugesprochenen Schadenersatzes.

2. Ergebnis 2.1. Nach Eintritt der Rechtskraft ist an die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen das Ersuchen zu richten, die Liegenschaft 2042 East Normandy Woods Court, Salt Lake City, 84117 Utah/USA sowie den Personenwagen Chrys- ler Pacifica, VIN 2C8GF68474R619776, Utah license plate 809 MPF, lautend auf Shaun Gregory Morgan, zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Verwer- tungskosten an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, zu überweisen. 2.2. Nach Eintritt der Rechtskraft ist an die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen das Ersuchen zu richten, die auf dem Bankkonto 440520256973 bei

- 50 - der Keybank, 2299 Highland Drive, Salt Lake City, 84106 Utah/USA, lautend auf Shaun Gregory Morgan, gesperrten Vermögenswerte der Kasse des Bezirksge- richts Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, zu überweisen. 2.3. Diese aus den USA überwiesenen Gelder hat die Kasse des Bezirksgerichts Zürich den Geschädigten gemäss dem oben aufgeführten Verteilungsschlüssel auszubezahlen. VIII. Kostenfolge/Entschädigung

1. Kosten Ausgangsgemäss wird der Angeklagte vollumfänglich kostenpflichtig (§ 188 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens, inkl. jene der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Angeklagten aufzuerlegen. Die Gerichts- gebühr ist auf CHF 15'000.-- anzusetzen. Die weiteren Kosten ergeben sich aus der Auflistung im Urteilsdispositiv.

2. Entschädigung 2.1. Die Geschädigten Rolf Saupe (vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Man- ser), Hereford Humanitarian Business Trust und Kristian Westergard (beide ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. Koller, liessen Entschädigung beantragen, ohne ih- ren Aufwand genau zu beziffern (vgl. HD 41 sowie HD 35 und 36). Die übrigen Geschädigten liessen keine Entschädigung beantragen. 2.2. Angesichts der Komplexität des Falles, unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass die beiden Geschädigtenvertreter anlässlich der stattgefundenen Ein- vernahmen jeweils nicht anwesend waren, sondern an der Hauptverhandlung er- schienen sind und sich darauf vorbereitet haben, und in prozessualer Hinsicht sich das weitgehend formlose Adhäsionsverfahren im Vergleich zum ordentlichen Zivilprozess als wesentlich unkomplizierter erweist, rechtfertigt es sich, den Ange- klagten zur Bezahlung von Prozessentschädigung in folgender Höhe zu verpflich- ten: Der Angeklagte Morgan ist zu verpflichten, den Geschädigten Hereford Hu- manitarian Business Trust und Kristian Westergard, beide vertreten durch

- 51 - Rechtsanwalt Dr. iur. Koller, eine Prozessentschädigung im Betrag von je CHF 1'500.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen. Weiter ist der Angeklagte zu verpflichten, dem Geschädigten Rolf Saupe, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Manser, eine Prozessentschädigung im Betrag von CHF 3'000.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen. Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, − der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit 3½ Jahren Zuchthaus, wovon 359 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Angeklagte seit dem

21. April 2005 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

3. Der Angeklagte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, den nachfol- gend aufgeführten Geschädigten die folgenden Beträge zu bezahlen:

a) Siegfried Schönborn: USD 103'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 31. Ok- tober 2003;

b) Garantinvest AG: Euro 178'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

23. Dezember 2003 und 5% Zins von Euro 300'000 vom 4. November

- 52 - 2003 bis 16. November 2003 sowie 5% Zins von Euro 500'000 vom

17. November 2003 bis 22. Dezember 2003;

c) Fio Leasing AG: Euro 36'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 7. November 2003;

d) Paul Sarkis: USD 861'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. November 2003;

e) Addy Bakker: USD 300'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Februar 2004;

f) Capial Management Partner AG: Euro 200'000 und USD 360'000 je zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Dezember 2003;

g) Annedore Malik Kohfink: Euro 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

15. Januar 2004 und 5% Zins von Euro 185'000 vom 8. Januar 2004 bis 14. Januar 2004;

h) Doris Rittweger: Euro 500'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Januar 2004;

i) Peter Eckhardt: USD 300'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Januar 2004;

j) Magne Banken: USD 1'010'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Januar 2004;

k) Walter Jilg: Euro 470'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Januar 2004;

l) Rolf Saupe: Euro 800'000;

m) Gottfried Gropper: Euro 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

18. Februar 2004 und 5% Zins von Euro 1'000 vom 8. Januar 2004 bis

15. Januar 2004 und 5% Zins von Euro 501'000 vom 16. Januar 2004 bis 10. Februar 2004 und 5% Zins von Euro 831'000 vom 11. Februar

- 53 - 2004 bis 12. Februar 2004 sowie 5% Zins von Euro 911'000 vom

13. Februar 2004 bis 17. Februar 2004;

n) Kristian Westergard: Euro 825'000 zuzüglich 5% Zins seit dem

16. Januar 2004;

o) Petra Straub: Euro 500'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 19. Januar 2004;

p) Manfred Tunkl: Euro 250'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. Januar 2004;

q) M van der Zanden Beheer B.V.: USD 1'000'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 21. Januar 2004;

r) Hereford Humanitarian Business Trust: USD 7'656'244.59 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Januar 2004;

s) Benedikt Mandel: Euro 890'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Januar 2004;

t) Paul Bauser: Euro 100'000 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Februar 2004;

u) Regina Balcarczyk: Euro 150'000. Im Mehrbetrag wird das Schadener- satzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

v) Peter Hügli: CHF 200'000.-- und Euro 80'000. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

4. Auf das Schadenersatzbegehren der Credit Suisse wird nicht eingetreten.

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'236.-- Schreibgebühren Fr. 114.-- Zustellgebühren

- 54 - Fr. 150.-- Vorladungsgebühren Fr. 13'112.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 18'150.70 Auslagen Untersuchung Fr. 164'297.20 amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 41'760.70 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten auferlegt.

7. a) Der Angeklagte wird verpflichtet, den Geschädigten Hereford Humanita- rian Business und Kristian Westergard, beide vertreten durch Rechts- anwalt Dr. J. Koller, eine Prozessentschädigung im Betrag von je Fr. 1'500.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen.

b) Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Geschädigten Rolf Saupe, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic.iur. M. Manser, eine Prozessentschädigung im Betrag von Fr. 3'000.-- (zuzüglich 7,6% MwSt) zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung zunächst im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Ch. Hohler im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (versandt; vorab per Fax [fristaus- lösend ist die Fax-Mitteilung]), − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053 (versandt; vorab per Fax [fristauslösend ist die Fax- Mitteilung]), − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (versandt; vorab per Fax), − die Geschädigten bzw. deren Vertreter (versandt), − im Dispositivauszug gemäss Ziff. 4 an die Credit Suisse, Legal Private Banking, Brandschenkestrasse 25, Postfach 100, 8070 Zürich (ver- sandt) und hernach in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten, − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053,

- 55 - − die Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic.iur. F. Buob, − den Geschädigtenvertreter Rechtsanwalt Dr.iur. P. Hafner (für sich und zuhanden der Geschädigten Credit Suisse), − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, − die Strafregisterbehörden mit Formular A.

9. Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteilsdispositivs beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden. Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden. Geschädigte können lediglich einen allfälligen Freispruch und den Entscheid über die Zivilforderung anfechten. Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstandungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, warum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen.

- 56 - Das Gericht beschliesst: 1.a) Die Kasse der Staatsanwaltschaften I - IV des Kantons Zürich wird angewie- sen, die in Bezug auf das Verfahren i.S. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053, unter Sachkaution Nr. 7132 beschlag- nahmten und bei der Zürcher Kantonalbank auf den Konten 1100-0776.515, 1300-0474.266 und 1300-00474.258 deponierten Vermögenswerte (in sFr., USD und Euro) an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

b) Von den überwiesenen Geldern gemäss vorstehender Ziff. 1 lit. a) werden Euro 140'000, USD 50'000 und Fr. 7'300.-- zur Deckung der dem Angeklag- ten auferlegten Verfahrens- und Strafvollzugskosten verwendet.

c) Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird ersucht, die nach Abzug gemäss vorstehender Ziff. 1. lit. b) verbleibenden Gelder den Geschädigten unter An- rechnung an die zugesprochenen Schadenersatzforderungen auf erstes Verlangen gemäss folgendem Verteilungsschlüssel auszubezahlen:

- Garantinvest AG: 1,10%

- Paul Sarkis: 4,15%

- Addy Bakker: 1,45%

- M van der Zanden Beheer B.V.: 4,82%

- Benedikt Mandel: 5,52%

- Petra Straub: 3,10%

- Capial Management Partner AG: 2,98%

- Banken Magne: 4,87%

- Walter Jilg : 2,92%

- Doris Rittweger: 3,10%

- Peter Eckhardt: 1,45%

- Paul Bauser: 0,62%

- Manfred Tunkl: 1,55%

- Gottfried Gropper: 6,20%

- Siegfried Schönborn: 0,50%

- Annedore Malik Kohfink: 6,20%

- 57 -

- Hereford Humanitarian Business Trust: 36,94%

- Kristian Westergard: 5,12%

- Rolf Saupe: 4,96%

- Peter Hügli: 1,30%

- Fio Leasing AG: 0,22%

- Regina Balcarczyk: 0,93%

d) Bezüglich der allenfalls gemäss nachstehenden Ziff. 2 a) und b) überwiese- nen Gelder aus den USA wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich ersucht, diese den Geschädigten unter Anrechnung an die zugesprochenen Scha- denersatzforderungen gemäss Verteilungsschlüssel nach vorstehender Ziff.

1. lit. c) auszubezahlen. 2.a) Die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen werden auf dem Rechtshil- feweg ersucht, die Liegenschaft 2042 East Normandy Woods Court, Salt Lake City, 84117 Utah/USA sowie den Personenwagen Chrysler Pacifica, VIN 2C8GF68474R619776, Utah license plate 809 MPF, lautend auf Shaun Gregory Morgan, zu verwerten und den Erlös nach Abzug der Verwertungs- kosten an die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, zu überweisen.

b) Die zuständigen US-amerikanischen Amtsstellen werden auf dem Rechtshil- feweg ersucht, die auf dem Bankkonto 440520256973 bei der Keybank, 2299 Highland Drive, Salt Lake City, 84106 Utah/USA, lautend auf Shaun Gregory Morgan, gesperrten Vermögenswerte der Kasse des Bezirksge- richts Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich, zu überweisen. 3.a) Der beschlagnahmte neuseeländische Reisepass des Angeklagten (AA875043) wird diesem auf erstes Verlangen herausgegeben.

b) Die 4 Schachteln mit 721 Couverts, teilweise mit Debitkarten, werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

- 58 -

c) Die sich bei den Akten befindenden und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierten Aktienzertifikate werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

4. Schriftliche Mitteilung an − Rechtsanwalt Dr. Christoph Holer im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (im Dispositiv; versandt), − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro A-1, Unt.Nr. 04/00053 (im Dispositiv; versandt), − die Geschädigten bzw. deren Vertreter (im Dispositiv; versandt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Kasse der Staatsanwaltschaften I-IV des Kantons Zürich − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich, − das Bundesamt für Justiz, Sektion Rechtshilfe, Zentralstelle USA, Bun- desrain 20, 3003 Bern (im Dispositiv sowie hinsichtlich Ziffer 3.2.2 des begründeten Urteils [S. 47-50] inklusive englische Übersetzung), − das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern.

5. Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kan- tons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu be- gründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitange- fochten, soweit er von der Berufung betroffen wird. Der Vorsitzende Der juristische Sekretär