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CG990092

Forderung

Bezirksgericht Zürich ·1. Abteilung · 2025-03-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (59 Absätze)

E. 1 Mit Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 1 vom 30. November 1998 (act. 1) und Klagebegründung vom 20. März 1999 (act. 2) machten die Kläger die Klage mit dem zuerst genannten Rechtsbegehren anhängig.

- 8 - In der Folge reichten drei weitere Kläger mit Eingaben vom 23. Juni, 18. August bzw. 19. Oktober 1999 (act. 65; act. 131; act. 215) Klagen gegen die Beklagten ein. Diese Klagen wurden mit dem vorliegenden Verfahren CG990092 vereinigt (act. 250). Die Gesamtklagesumme belief sich nunmehr auf Fr. 11'511'857.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Juni 1997 zuzüglich Kosten der amtlichen Anwei- sung und Weisungskosten.

E. 1.1 Die Kläger werfen der Beklagten 2 vor, sie habe ihre Pflichten als Revisi- onsstelle verletzt, weil sie die Revision per Ende des Geschäftsjahres der EU._____ AG am 30. Juni 1995 nicht zeitnah vorgenommen habe. In Tat und Wahrheit sei die EU._____ AG bereits im Juni 1995 mit Fr. 100'000.-- überschul- det gewesen und es hätte eine Anzeige an den Konkursrichter erfolgen müssen (act. 2 S. 23). Die Beklagte 2 bestreitet nicht, dass sie den Revisionsbericht per Ende des Geschäftsjahres am 30. Juni 1995 erst am 27. November 1996 verfasst hatte. Sie macht aber geltend, dies sei vorliegend irrelevant, weil die Gesellschaft

a) bis zum Ausscheiden der Beklagten 2 als Revisionsstelle inaktiv gewesen sei,

b) eine allfällige Überschuldung mit der am 6. Januar 1996 erfolgten Kapitalerhö- hung um Fr. 900'000.-- auf Fr. 1 Mio. aufgehoben worden sei und c) der Gesell- schaft nach den Behauptungen der Kläger erst ab dem 2. Quartal 1996 ein Scha- den entstanden sei, also zu einem Zeitpunkt, als ihr Mandat als Revisionsstelle längst beendet war (act. 441 S. 16).

E. 1.1a bis zum Ausscheiden der Beklagten 2 als Revisionsstelle inaktiv gewesen sei,

E. 1.1b eine allfällige Überschuldung mit der am 6. Januar 1996 erfolgten Kapitalerhö- hung um Fr. 900'000.-- auf Fr. 1 Mio. aufgehoben worden sei und c) der Gesell- schaft nach den Behauptungen der Kläger erst ab dem 2. Quartal 1996 ein Scha- den entstanden sei, also zu einem Zeitpunkt, als ihr Mandat als Revisionsstelle längst beendet war (act. 441 S. 16).

E. 1.2 Die Ausführungen der Kläger zu den Aktivitäten der EU._____ AG vor der Sitzverlegung nach FB._____ am tt.mm.1996 und damit bis zur Löschung der Be- klagten 2 als Revisionsstelle sind widersprüchlich. So machen sie in der Klagebe- gründung (act. 2) sogar geltend, der auf den Auszügen der EU._____ AG enthal- tene Zusatz "seit 1983" sei "angesichts der durch Mantelhandel erworbenen Ge- sellschaft ein weiteres unlauteres Täuschungsmanöver" gewesen (act. 2 S. 24). Lehre und Rechtsprechung verstehen unter einem Mantelhandel die Veräusse- rung von Beteiligungen an Gesellschaften, die wirtschaftlich liquidiert oder in liqui- de Form gebracht wurden, indem sie zum einen ihren Geschäftsbetrieb einge- stellt, zum anderen – ohne formell gefassten und im Handelsregister eingetrage- nen Auflösungsbeschluss – ihre Aktiven liquidiert haben. Da eine Gesellschaft, die weder über Aktiven noch Passiven verfügt, nicht überschuldet sein kann, steht die Aussage, die Gesellschaft sei bereits per Mitte 1995 überschuldet gewesen, im Widerspruch zur Behauptung des Mantelhandels. Dies ist vorliegend aber nicht relevant. Auf jeden Fall bestätigen die Kläger mit ihren Ausführungen in der Kla- gebegründung (act. 2) diejenigen der Beklagten zur Inaktivität der EU._____ AG.

- 27 - In der Replik setzen sich die Kläger mit ihren Ausführungen zum "Mantelhandel" in der Klagebegründung in Widerspruch, wenn sie geltend machen: "Obwohl nicht relevant bestreiten die Kläger der Vollständigkeit halber mit Nichtwissen, ob und wann die Gesellschaft angeblich inaktiv war" (act. 464 S. 30). Mit diesen wider- sprüchlichen Ausführungen sind die Kläger nicht zu hören. Es ist daher mit den Beklagten davon auszugehen, dass die EU._____ AG erst ab Januar 1996 (wie- der) geschäftliche Aktivitäten entwickelte. Dies wird im Übrigen auch durch den Revisionsbericht per 30. Juni 1995 (vom November 1996) gestützt, welchen kei- nerlei Hinweise auf geschäftsbedingte Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sind. Den Inhalt dieses Revisionsberichts bestreiten die Kläger nicht. Die Beklag- te 2 war somit lediglich während der inaktiven Zeit der EU._____ AG deren Revi- sionsgesellschaft.

E. 1.3 Die Kläger werfen der Beklagten 2 – wie erwähnt – insbesondere vor, dass sie den Abschluss per 30. Juni 1995 erst im November 1996 revidiert habe (act. 2 S. 23 f., act. 464 S. 62). Das ist unbestritten. Die verspätete Revision ist allerdings irrelevant. Selbst wenn die von den Klägern behauptete Überschuldung im Um- fang von Fr. 100'000.-- per 30. Juni 1995 bestanden hätte, was bestritten wird, so wäre diese spätestens am 6. Januar 1996 durch Erhöhung des Aktienkapitals von Fr. 100'000.-- auf Fr. 1'000'000.-- aufgehoben worden.

E. 1.4 Dem von den Klägern und der Beklagten 2 ins Recht gelegten Revisions- bericht per 30. Juni 1995 vom September 1997 kann allerdings entnommen wer- den, dass die Beklagte 2 keine Überschuldung, wohl aber einen Kapitalverlust (dem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- stand ein Verlustvortrag von Fr. 68'605.45 gegenüber) feststellte und den Verwaltungsrat auf Art. 725 OR hinwies (act. 5/56). Da auch dieser Kapitalverlust durch die Kapitalerhöhung vom 6. Januar 1996 auf- gehoben wurde, erwuchs niemandem ein Nachteil aus dem Umstand, dass die Revision per 30. Juni 1995 erst im November 1996 erfolgte. Selbst wenn in der verspäteten Revision also eine Pflichtverletzung der Beklagten 2 zu sehen wäre, so wäre diese daher nicht kausal zu einem allfälligen Schaden. Lediglich der Voll- ständigkeit halber, sei festgehalten, dass die Kläger in der Replik geltend machen, sie würden "solange die Beklagte 2 die Revisionspapiere nicht ediert" habe, alle

- 28 - Ausführungen der Beklagten 2 zu Aktiven und Passiven bestreiten (act. 464 S. 51). Der Revisionsbericht lag den Klägern jedoch nachweislich vor, haben sie ihn doch selbst als Beilage zur Klagebegründung zu den Akten gereicht (act. 5/56).

E. 1.5 Die Kläger führen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung an, es sei nicht bekannt, ob und wann das neue Kapital auch tatsächlich einbezahlt worden sei und bezeichnen die Kapitalerhöhung als "Mär" (act. 464 S. 50 Ziff. 38). Dazu ist was folgt festzuhalten: Das neue Kapital muss bei einer Kapitalerhöhung auf ein Sperrkonto einbezahlt werden, welches der Gesellschaft erst nach durch- geführter Kapitalerhöhung zugänglich ist. Ohne einen Kapitaleinzahlungsbeleg ei- ner Bank kann keine Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen werden (soweit es sich nicht um einen – vorliegend nicht relevanten – Spezialfall wie eine Sacheinlage handelt). Die Mutmassungen der Kläger, es sei nie Geld einbezahlt worden, entbehren damit jeglicher Grundlage und der Kapitaleinzahlungsbeleg liegt im Übrigen auch bei den Akten (act. 179/9). Das neue Aktienkapital wurde somit voll liberiert, weshalb die Ausführungen der Kläger zur angeblichen Schein- liberierung ins Leere gehen. Für den behaupteten Mittelabfluss nach Eintragung der Kapitalerhöhung (z.B. act. 464 S. 50 Ziff. 38) zeichnen auf keinen Fall die Revisionsgesellschaften ver- antwortlich. Diese haben keinen Einfluss auf die Geschäftsführung, sondern nur die Pflicht, die Rechnung nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen (dazu unten C Ziff. III B) 2.2 f.). Im Falle der Beklagten 2 kommt hinzu, dass der angeb- liche "sofortige Rücktransfer an die nicht kreditwürdige FC._____" gemäss Aus- führungen der Kläger erst nach der Kapitalerhöhung und damit nach dem Aus- scheiden der Beklagten 2 als Revisionsstelle geschehen sein könnte, weshalb die Beklagte 2 für diesen Vorgang bereits aus zeitlichen Gründen nicht ins Recht ge- fasst werden könnte.

E. 1.6 Weiter behaupten die Kläger, dass der EU._____ AG erst ab dem zweiten Quartal ein Schaden entstanden sei, als die EU._____ AG in der Funktion als Brokerin der FC._____ AG Kundengelder entgegengenommen und veruntreut

- 29 - habe (act. 2 S. 24). Es versteht sich von selbst, dass die Beklagte 2 für diese Vorgänge, welche Monate nach ihrem Ausscheiden als Revisionsstelle stattge- funden haben sollen, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Argumenta- tion der Klägerschaft, dass wenn über die EU._____ AG bereits im Januar 1996 der Konkurs eröffnet worden wäre, der Schaden hätte vermieden werden können, ist nicht zielführend. Gemäss Ausführungen der Kläger standen hinter der EU._____ AG "steckbrieflich gesuchte Kriminelle". Bei einem Konkurs der EU._____ vor Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit hätten diese "Drahtzieher" einfach eine andere Gesellschaft als Vehikel für ihre "kriminellen Machenschaf- ten" benutzt.

E. 1.7 Eine irgendwie geartete Anzeigepflicht der Beklagten 2 oder eine andere Pflichtverletzung, welche auch nur geeignet gewesen wäre, die Gesellschaft nach der nach dem Rücktritt der Beklagten 2 erfolgten Reaktivierung zu schädigen, ist daher auszuschliessen. Die Klage gegenüber der Beklagten 2 ist somit ohne wei- teres abzuweisen.

E. 1.8 Im Übrigen scheitert die Klage gegen die Beklagte 2 auch daran, dass es den Klägern – wie im Folgenden dargelegt wird – nicht gelingt, den Schaden zu substantiieren.

2. Beklagte 1 (Revisionshaftung)

E. 2 Mit Beschluss vom 18. Mai 1999 (act. 22) wurde den Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt. In der Folge reichten die Beklagten 3 (act. 173), 5 (act. 178) und 7 (act. 205) eine einlässliche Klageantwortschrift ein; der Beklag- te 5 erhob ausserdem Widerklage. Die übrigen Beklagten beschränkten sich auf die Erhebung prozessualer Einreden und stellten den Antrag, es sei ihnen die Frist zur Einreichung einer Klageantwortschrift abzunehmen. Die Anträge auf Ab- nahme der Frist zur Einreichung der Klageantwortschrift wurden gutgeheissen (Bekl. 6 act. 60 S. 7 f. und act. 184 S. 8; Bekl. 1 act. 118 S. 2 f und act. 120 S. 8; Bekl. 2 act. 129 S. 9 und act. 130 S. 9; Bekl. 4 act. 220 S. 10 und act. 253 S. 15). Der Beklagte 6 stellte zudem ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Beschluss vom 21. Februar 2000 abgewiesen wurde (act. 252). Nach Eingang der verschiedenen Stellungnahmen zu den prozessua- len Einreden trennte das Gericht mit Beschluss vom 21. Januar 2002 die Klagen derjenigen Kläger, welche nicht zu den Abtretungsgläubigern gemäss Art. 260 SchKG gehörten, vom Verfahren CG990092 ab (Kläger/-innen Nr. 62, 99, 100 und 114 bis 131). Entsprechend wurde das Rubrum geändert (act. 387). Am 18. März 2002 wurde den Beklagten 1, 2, 4 und 6 Frist zur Einreichung einer einlässlichen Klageantwort angesetzt (act. 401). Mit Eingaben vom 3. Juni 2002 (act. 437), 7. Juni 2002 (act. 443) und 10. Juni 2002 (act. 439 und act. 441) reich- ten diese ihre Klageantworten ein.

E. 2.1 Die Beklagte 1 wurde am 3. Januar 1996 im Rahmen einer ausserordentli- chen Generalversammlung als Revisionsstelle der EU._____ AG gewählt und per tt.mm.1996 als solche im Handelsregister eingetragen (act. 440/1). Mit Schreiben vom 10. Februar 1997 trat die Beklagte 1 von ihrem Amt zurück und ersuchte gleichzeitig um entsprechende Löschung im Handelsregister (act. 440/2). Da die EU._____ AG keine Löschung im Handelsregister veranlasste, beantragte die Beklagte 1 am 30. April 1997 ihre Löschung direkt beim Handelsregister (act. 440/3).

E. 2.2 Gemäss Art. 755 OR ist es Aufgabe einer Revisionsstelle, die von der Ge- sellschaft erstellte Jahresrechnung zu prüfen. Die Revisionsstelle hat weder die Verpflichtung für die Erstellung der Jahresrechnung zu sorgen, noch über die Prü-

- 30 - fung der Jahresrechnung hinausgehende Kontrollpflichten gegenüber dem Ver- waltungsrat oder der Geschäftsführung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, der Revisionsstelle Unterlagen und Auskünfte ohne Aufforderung zu übergeben, bzw. zu erteilen (Art. 730b Abs. 1 OR bzw. Art. 728 Abs. 2 aOR). Al- lerdings begründet Art. 730b Abs. 1 OR keine Informations-"Einbahnstrasse" in Richtung der Revisionsstelle. Es besteht vielmehr ein Kommunikationsverhältnis zwischen dem Verwaltungsrat und der Revisionsstelle (Böckli, Revisionsstelle und Abschlussprüfung, Zürich 2007, Rz. 682 f.).

E. 2.3 Da die Beklagte 1 unbestrittenermassen keine zu prüfende Jahresrech- nung vom Verwaltungsrat der EU._____ AG erhielt, stellt sich die Frage, wie eine Revisionsstelle zu reagieren hat, wenn ihr die Unterlagen nicht oder nur unvoll- ständig ausgehändigt werden bzw. Auskünfte nicht oder nur unvollständig erteilt werden. Klageweise ist die Auskunftserteilung bzw. die Übergabe von Unterlagen durch die Revisionsgesellschaft nicht durchsetzbar und es besteht auch kein Straftatbe- stand, der diesen Fall erfasst (ZK-Eberle/Lengauer, 2016, N 47 zu Art. 730b OR). Werden der Revisionsstelle trotz entsprechenden Begehren Informationen vor- enthalten, kann und muss sie aber einen entsprechenden Vorbehalt im Bericht anbringen oder die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils in Betracht ziehen. Es än- dert dabei nichts daran, wenn die Informationen u.U. selbst hergeleitet hätten werden können, können sie so formell nicht ersetzt werden. Als ultima ratio hat die Revisionsstelle das Mandat niederzulegen (BSK-Reutter, 6. Auflage, 2024, Art. 730b N 6). Ein Rücktritt der Revisionsstelle ist jederzeit möglich. Dies wird aus den auftrags- rechtlichen Grundsätzen hergeleitet (Art. 404 Abs. 1 OR analog; BSK-Reutter, a.a.O., Art. 730a N 11; ZK-Eberle/Lengauer, a.a.O., N 31 zu Art. 730a OR). Das Unternehmen hätte die Pflicht gehabt, alle notwendigen Unterlagen heraus- zugeben und Auskünfte zu erteilen, ohne dass die Revisionsstelle nachfragen musste. Da aber Art. 730b Abs. 1 OR auch ein Kommunikationsverhältnis zwi- schen dem Verwaltungsrat und der Revisionsstelle regelt, hatte die Revisionsstel-

- 31 - le die Gesellschaft aufzufordern, die Unterlagen herauszugeben, ansonsten dies eine pflichtwidrige Unterlassung wäre. Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Ge- sellschaft und weil die Prüfung der Gesellschaft dient bzw. eine Pflicht dieser ist, können an die Aufforderungspflicht der Revisionsstelle keine allzu hohen Anforde- rungen gestellt werden, zumal das Informationsrecht wie erwähnt nicht auf dem Klageweg durchgesetzt werden kann. Hat die Revisionsstelle mithin die Gesell- schaft genügend aufgefordert, und hat die Gesellschaft aber überhaupt keine Un- terlagen herausgegeben, erscheint es als angemessen und nicht als Pflichtverlet- zung, das Mandat niederzulegen. Denn die Aufgaben als Revisionsstelle konnte unmöglich erfüllt werden. Selbst wenn der Rücktritt zur Unzeit gewesen wäre, be- stand dafür ein sachlicher Grund, womit kein Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Dass der Sachverhalt sich im Jahr 1996 zutrug, spielt in dem Sinn keine Rolle, da es die Regelung über die Informationspflicht, wenn auch weniger konkret, damals bereits gegeben hat (Art. 728 Abs. 2 aOR). Das Geschäftsjahr der EU._____ AG endete jeweils am 30. Juni. Die erste (und einzige) Jahresrechnung, die von der Beklagten 1 zu prüfen gewesen wäre, war somit diejenige per 30. Juni 1996. Die Beklagte 1 macht in ihrer einlässlichen Kla- geantwort vom 10. Juni 2002 (act. 439) geltend, da die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen gewesen sei, habe sie sich im zweiten Halbjahr 1996 mit dem Beklagten 5 in Verbindung ge- setzt. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass die Jahresrechnung noch erstellt werden müsse (womit eine externe Firma beauftragt worden sei). Als im Januar 1997 die Vorlage der Jahresrechnung noch nicht absehbar gewesen sei und sie auch den damaligen VR-Präsidenten, den Beklagten 6, nicht habe erreichen können, habe sie das Mandat niedergelegt (act. 439 S. 8 f.). Die Kläger berufen sich auch in der Replik weiterhin auf ihre nach dem oben Ge- sagten unzutreffende Rechtsauffassung, dass die Aufgabe einer Revisionsstelle über die Prüfung der (von der Gesellschaft erstellten) Jahresrechnung hinausge- he und der Revisionsstelle die Pflicht zukomme, die übrigen Organe der Gesell-

- 32 - schaft kontinuierlich zu überwachen und bei jeder potentiell gläubigerschädigen- den Handlung einzugreifen (vgl. z.B. act. 464 S. 26 ff.). Der Beklagten 1 blieb nach der erfolgslosen Abmahnung nur die Niederlegung des Mandates. Somit kann der Beklagten 1 kein haftungsbegründendes Fehlver- halten zur Last gelegt werden.

E. 2.4 Im Übrigen gilt auch hier, dass die Argumentation der Klägerschaft, dass wenn über die EU._____ AG bereits im Januar 1996 der Konkurs eröffnet worden wäre, der Schaden hätte vermieden werden können, nicht zielführend ist (siehe oben unter C Ziff. III B) 1.6, auf die verwiesen werden kann).

E. 2.5 Die Kläger machen ausserdem Ausführungen dazu (siehe z.B. act. 464 S. 25), dass die Beklagte 1 eine Pflichtverletzung begangen habe, weil sie keine Buchprüfung bei Mandatsübernahme vorgenommen habe. Hätte per Mandats- übernahme aber die behauptete Überschuldung in der Höhe von Fr. 100'000.-- bestanden, so wäre diese wie bereits erwähnt durch die Kapitalerhöhung vom Ja- nuar 1996 aufgehoben worden. Gleiches gilt für den im November 1996 per

30. Juni 1995 festgestellten Kapitalverlust. Eine allfällige Unterlassung der Be- klagten 1 wäre damit nicht kausal zu einem später eingetretenen Fortführungs- schaden. Im Übrigen schweigen sich die Kläger darüber aus, welche Entdeckungen die Be- klagte 1 bei einer Buchprüfung per Mandatsantritt im Januar 1996 hätte machen können, zumal die EU._____ bis zu diesem Zeitpunkt anerkanntermassen keine geschäftlichen Aktivitäten entwickelt hatte. Der mehrfach erhobene Vorwurf, die Beklagte 1 hätte bereits bei Mandatsüber- nahme reagieren müssen, geht somit ins Leere.

E. 2.6 Eine Pflichtverletzung der Beklagten 1 liegt somit nicht vor, weshalb die Klage auch gegenüber der Beklagten 1 abzuweisen ist.

- 33 -

E. 2.7 Im Übrigen scheitert die Klage gegen die Beklagte 1 auch daran, dass es den Klägern – wie im Folgenden dargelegt wird – nicht gelingt, den Schaden zu substantiieren.

3. Beklagte 4 und 5

E. 3 Da der Klägeranwalt eine Vergleichsverhandlung als wenig aussichtsreich einstufte, wurde den Klägern am 8. August 2002 Frist zur Erstattung der Replik und Widerklageantwort zur Widerklage des Beklagten 5 angesetzt. Gleichzeitig wurden sie auf die allgemeinen Substantiierungsgrundsätze hingewiesen

- 9 - (act. 452). Die Replik und Widerklageantwort wurde in der Folge innert erstreckter Frist am 10. Januar 2003 überbracht (act. 464). Am 12. März 2003 setzte der Referent den Klägern nach detaillierten Hinweisen auf ihre Substantiierungspflichten Frist zur Ergänzung der Replik an (act. 469). Die Replikergänzung wurde am 19. Mai 2003 erstattet (act. 479).

E. 3.1 Der Beklagte 4 war – wie bereits festgehalten – ab tt.mm.1996 Verwal- tungsrat und ab 25. Januar 1996 zusätzlich Geschäftsführer der EU._____ AG, bis er am 22. August 1996 beide Ämter niederlegte. Danach war er noch bis Ende November 1996 in beratender Funktion für die Gesellschaft tätig (act. 515 S. 12). Für diese letzten Monate ist eine Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zum vornherein ausgeschlossen, da der Beklagte 4 in dieser Zeit nicht mehr Or- gan der EU._____ AG war und eine faktische Organeigenschaft seinerseits von den Klägern nicht behauptet wird. Die Beratungshonorare, die der Beklagte 4 in dieser Zeit angeblich bezogen hatte, können daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden Verantwortlichkeitsklage sein (vgl. act. 464 S. 99). Der Beklagte 5 war vom tt.mm. bis am 10. Mai und vom 4. September bis am

26. Oktober 1996 Verwaltungsrat der EU._____ AG. Beide werfen den Klägern ungenügende Substantiierung vor. So lässt der Beklag- te 4 in seiner Duplik (act. 515) ausführen, die von den Klägern eingereichten Rechtsschriften genügten den vom Bezirksgericht Zürich explizit gemachten Vor- gaben zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Beklagten 4 in keiner Weise. Die Rechtsschriften seien nicht nur unübersichtlich dargestellt (Vermischung sämtlicher Tatbestandselemente für Verantwortlich- keitsklagen), sondern auch gespickt mit Pauschalvorwürfen, welche nicht geeig- net seien, die Tatbestandselemente für eine Verantwortlichkeitsklage zu belegen. Androhungsgemäss sei auf die mangelnden (gemeint wohl: mangelhaften) Partei- vorbringen der Kläger abzustellen und das Beweisverfahren kurz zu halten oder die Klage direkt (ohne Beweisverfahren) abzuweisen. Der Beklagte 5 führt an, es sei festzuhalten, dass auch die ergänzende Replik den Anforderungen an eine genügend substantiierte Rechtsschrift nicht genüge. Auch sie beschränke sich auf unsubstantiierte und unbelegte Behauptungen und Vorwürfe an die Adresse aller

- 34 - Beklagten. Das Bestehen eines vom Beklagten 5 zu vertretenden Gesellschafts- schadens sei nicht dargetan. Auch die Ausführungen zum unmittelbaren Schaden seien nach wie vor derart unbestimmt, dass eine konkrete Stellungnahme dazu verunmöglicht werde. Nicht dargelegt worden sei ausserdem, inwiefern die ein- zelnen Beklagten von der Aufnahme der Geschäftstätigkeit gewusst hätten bzw. inwiefern sie für die Aufnahme der Gelder und deren späteres Verschwinden eine Verantwortung treffe. Da mithin weder das Bestehen eines Gesellschaftsscha- dens noch eine vom Beklagten 5 zu vertretende unmittelbare Gläubigerschädi- gung ausgewiesen sei, sei die Klage zufolge mangelnder Substantiierung abzu- weisen (act. 522 S. 7).

E. 3.2 Die FC._____ AG wurde am tt.mm.1994 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Das Aktienkapital betrug zuletzt Fr. 1'000'000.–. Gemäss Han- delsregistereintrag hatte die FC._____ AG die Vermögensverwaltung sowie Bera- tungen zum Zweck. Am tt.mm.1997 wurde auch über diese Gesellschaft der Kon- kurs eröffnet. Nach Durchführung des Konkursverfahrens wurde die Gesellschaft am tt.mm.1999 im Handelsregister gelöscht.

E. 3.2.1 Wer einen Schaden einklagt, hat diesen zu beweisen (Art. 8 ZGB). Wer die Beweislast trägt, trägt auch die Behauptungslast, d.h. er muss seine Behauptungen auch in genügend konkreter Form darlegen, also substantiieren. Im Hauptverfahren ist das Streitverhältnis darzustellen und zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen (§ 113 ZPO/ZH). Der rechtserhebliche Sachverhalt muss somit konkret und in allen Einzelheiten dargestellt werden. Dabei müssen auch Ort und Zeit von Geschehnissen angegeben und die konkret handelnden Personen mit vollem Namen und Funktion bezeichnet werden. Eine mangelhafte Substantiierung führt zur Klageabweisung, wenn der Mangel nach einem gehörigen Substantiierungshinweis nicht behoben wird.

E. 3.2.2 Vorab muss festgehalten werden, dass die Ausführungen der Kläger aus- schweifend, über weite Strecken polemisch ("Cheflügner", "Steckbrieflich gesuch- ter Verbrecher", "kriminelle Bande", "dass irgendwo hinter den Pyrenäen noch ei- ner mitwurstelte und abzockte", "reiner Blödsinn", "als Gallionsfigur vor ein krimi- nelles Gefährt spannen", "von einem überaus dummen Mephisto geschrieben", "in kindlichem Vertrauen auf einen deus ex machina, welcher über Nacht wie ein Heinzelmännchen den Augiasstall bei der EU._____ ausmisten würde"…) und zeitlich kaum chronologisch einzuordnen sind. Die Klageschriften sind nicht the-

- 35 - matisch gegliedert, vielmehr werden Ausführungen zu den verschiedenen Ele- menten des Klagefundaments (Voraussetzung der Haftung) wahllos aneinander- gereiht, was die Nachvollziehbarkeit erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht.

E. 3.2.3 Die Kläger wurden im Laufe des vorliegenden Verfahrens mehrfach vom Gericht (und den Beklagten) auf die Substantiierungspflicht hingewiesen. So wurden die Kläger mit der Fristansetzung zur Replik mit Beschluss vom 8. August 2002 (act. 452) in Dispositiv Ziff. 3 ausführlich auf den notwendigen Substantiierungsgrad und die Folgen mangelhafter Substantiierung hingewiesen. Zusammengefasst wurden insbesondere die folgenden Hinweise gegeben:

- dass Tatsachen in möglichst vollständiger und bestimmter Weise vorzu- tragen sind, soweit zumutbar und möglich

- dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale der geltend gemachten (Ver- antwortlichkeits-)ansprüche erkennbar sein müssen.

- dass bei Schadenersatzansprüchen bzw. Schadenspositionen im Einzel- nen darzulegen ist, wie sich diese zusammensetzen.

- dass allgemeine oder globale Behauptungen, Abstraktionen, Sammel- begriffe und Zusammenfassungen, Beispiele und blosse Wertungen oder die Aufzählung von Vorkommnissen, die "u.a." geschehen sind, nicht ge- nügen und dass es nicht genügt, juristische Personen als handelnde Per- sonen zu bezeichnen.

- dass Bestreitungen allgemeiner Art unbeachtlich sind.

- dass Substantiierungshinweise der Gegenpartei genauso zu beachten sind wie diejenigen des Gerichts.

- dass Substantiierungen in die Rechtsschriften gehören und der blosse Verweis auf Beilagen die Substantiierung in den Rechtsschriften nur unter bestimmten, klar umschriebenen Voraussetzungen zu ersetzen vermag.

- 36 -

- dass Parteien auch darzutun haben, was sie aus einer behaupteten Tatsa- che ableiten wollen und dramatische Berichte und Bewertungen nicht ohne weiteres Rechte, Einreden oder Einwendungen begründen. Nach Eingang der Replik, welche am 9. Januar 2003 erstattet und als act. 464 zu den Akten genommen wurde, erging mit Referentenverfügung vom 2. März 2003 eine weitere Substantiierungsauflage, diesmal unter expliziter Nennung einer Vielzahl unsubstantiierter Behauptungen der Kläger und unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Replik unter Beachtung der Substantiie- rungsvoraussetzungen (act. 469). Die ergänzende Replik erfolgte am 19. Mai 2003 (act. 479).

E. 3.3 Zu den Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen

E. 3.3.1 Schaden

a) Die Kläger werfen den Beklagten vor, den Konkursrichter nicht rechtzeitig angerufen zu haben, so dass die Gesellschaft trotz Überschuldung weitergeführt worden sei. Die Kläger machen damit den sogenannten Fortführungsschaden gel- tend. Auch wenn die Kläger den Beklagten neben der nicht rechtzeitigen Über- schuldungsanzeige noch viele weitere Pflichtverletzungen vorwerfen, so berufen sie sich im Zusammenhang mit der Bezifferung des Schadens/der Schadenshöhe

– soweit die Ausführungen überhaupt einer bestimmten Haftungsvoraussetzung zugeordnet werden können – nur auf die angeblich nicht rechtzeitig erfolgte Reak- tion auf eine Überschuldung und machen damit den Fortführungsschaden gel- tend. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob ein solcher substantiiert dargetan wur- de.

b) Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Forderungen der Gesellschafts- gläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (Art. 725 Abs. 2 OR). Bilanziell ausgedrückt bedeutet dies, dass der Verlust grös- ser ist als das Gesellschaftskapital und die Reserven zusammen, weshalb das Fremdkapital durch die Aktiven nicht gedeckt ist. Aus dieser Definition erhellt,

- 37 - dass für die Prüfung, ob eine Überschuldung vorliegt, Aktiven und Passiven dar- getan werden müssen.

c) Zur Bilanzsituation äussern sich die Kläger einzig im Zusammenhang mit dem Revisionsbericht per 30. Juni 1995 vom November 1996, dessen Aussage sie als Überschuldung interpretieren. Wie oben unter C Ziff. III B) 1.3 ff. festgehal- ten wurde in diesem Bericht durch die Revisionsstelle aber keine Überschuldung, sondern ein Kapitalverlust festgestellt, da dem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- ein Verlustvortrag von Fr. 68'605.45 gegenüberstand (act. 5/56). Dieser Kapitalverlust wurde durch die Kapitalerhöhung im Januar 1996 aufgehoben. In diesem Zu- sammenhang sprechen die Kläger von einer "Scheinkapitalerhöhung", obwohl das Aktienkapital nachweislich erhöht wurde, was dem Handelsregisterauszug ohne weiteres zu entnehmen ist. An anderer Stelle ist von einer "Einlagenrückge- währ" die Rede, weil erhebliche Mittel nach der Kapitalerhöhung an die FC._____ AG abgeflossen seien. Die Kläger behaupten allerdings nicht, dass die Kapitaler- höhung durch die FC._____ AG finanziert worden wäre und dass diese die Aktien gezeichnet hätte. Weshalb die Kläger also von einer "Einlagenrückgewähr an die FC._____" sprechen, bleibt im Dunkeln.

d) Die übrigen Ausführungen der Kläger zur Überschuldung bleiben unsub- stantiiert. Die Kläger behaupten wie erwähnt lediglich Mittelabflüsse und erklären, spätestens durch diese Mittelabflüsse müsse die EU._____ AG überschuldet ge- wesen sein, ohne sich jedoch zur Bilanzsituation der Gesellschaft zu äussern. Die Kläger stellen folgende Behauptungen auf zur Überschuldung und zu dem daraus resultierenden Schaden (Schadenshöhe und Zeitpunkt des Schadensein- tritts; Zitate ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Klagebegründung (act. 2) "Der angerichtete Schaden beläuft sich auf rund vierzig Millionen Franken" (act. 2 S. 10 f.) "…, dass das Konkursamt Zürich-Altstadt nur Passiven in zweistelliger Millionen- höhe, jedoch keine Aktiven finden konnte" (act. 2 S. 12)

- 38 - "Sicherlich ist allein durch diese Vollmachterteilung [Anm.: Vollmacht an FD._____ erteilt am 23. Mai 1996] ein Schaden von zehn Millionen US-Dollar ent- standen" (act. 2 S. 17) "Tatsächlich war die EU._____ AG schon per 30. Juni 1995 überschuldet gewe- sen" (act. 2 S. 23) "Dadurch wäre der gesamte spätere Schaden (…) nicht mehr möglich gewesen." (act. 2 S. 24) "Allerspätestens am 3. April 1996 [Anm.: Versand von Kontoauszügen an die EQ._____ Kunden auf EU._____ Papier] war deshalb die EU._____ auch aus diesem Grund hoffnungslos überschuldet." (act. 2 S. 24) "Bei der Kridarin sind in der dritten Klasse Forderungen von Fr. 48'898'949.58 kol- loziert worden. Selbst wenn man noch den in dieser Summe enthaltenden Scha- denersatzspruch der Konkursmasse der FC._____ von Fr. 15'835'492.90 abzieht, bleibt immer noch ein Schaden von über 33 Millionen Franken." (act. 2 S. 27) "Sogar wenn die Bilanz der Kridarin erst im ersten Semester des Jahres 1996 de- poniert worden wäre, wäre der erst im November bis Juni 1997 entstandene Schaden der Kläger verhindert worden. Dieser Schaden allein ist schon erheblich höher als die Klagesumme." (act. 2 S. 31) Replik (act. 464) "jeder weitere Schaden durch die weiteren kriminellen Mittelverwendungen wäre nicht entstanden" (act. 464 S. 22) "In dieser Zeit [Anm.: Zeit zwischen Ende 1996 und der Löschung der Beklagten 1 im Handelsregister am tt.mm.1997] hat sich bekanntlich der Schaden nochmals um mehrere Millionen Franken vergrössert" (act. 464 S. 25) "über 30 Millionen Franken", "diese Schadensvermehrung" (act. 464 S. 41)

- 39 - "dolose Mittelabflüsse", "der (...) so entstandene Schaden beläuft sich auf rund Fr. 30 Mio." (act. 464 S. 47) "Der Schaden ist schon aufgrund der Arbeiten des Konkursamtes aktenkundig." (act. 464 S. 68) "In dieser Zeit [Anm.: vom tt.mm. bis am tt.mm.1996, als der Beklagte 4 als Ver- waltungsrat im Handelsregister eingetragen war]" seien "entschädigungslos die Schulden im mehrfacher Millionenhöhe der EQ._____ AG übernommen" worden. Ein pflichtbewusster Verwaltungsrat hätte "am Tage der Schuldübernahme" die Bilanz deponiert. (act. 464 S. 73) "aller weiterer Schaden" (act. 464 S. 73) "Dieser Schaden ist mit Sicherheit höher, als die Klagesumme in diesem Verfah- ren." (act. 464 S. 78 f.) "dass von Anfang an nicht genügend Gelder vorhanden waren und dass die EU._____ die Bilanz sofort hätte deponieren müssen" (act. 464 S. 87). "Die Kläger bleiben dabei, dass die EU._____ überschuldet war und dass sich die Überschuldungssituation unter den Fittichen des Beklagten 4 noch so drastisch verschlimmerte, dass er sofort i.S.v. Art. 725 OR hätte handeln müssen."(act. 464 S. 89) "Weil die Bilanz nicht sofort nach Amtsübernahme durch den Beklagten 4 [Anm.: tt.mm.1996] deponiert wurde, ist der weitere Schaden im Umfang der ungedeck- ten Passiven im Konkursverfahren der EU._____ AG (…) entstanden" (act. 464 S. 91) "(…) dass der Beklagte 4 die Bilanz sofort bei Amtsantritt [Anm.: tt.mm.1996], re- sp. nachdem er das Kapital der FC._____ zurückgab, allerspätestens jedoch per Ultimo März 1996 hätte deponieren müssen." (act. 464 S. 100) "Angesichts der bei der EU._____ fehlenden rund USD 15,6 Mio." (act. 464 S. 101)

- 40 - "Durch das Unterlassen der Buchführung (…) wurde die Überschuldungsituation nicht buchhalterisch offengelegt. Deshalb ist der Schaden noch viel grösser ge- worden, als er bei Amtsantritt des Beklagten 4 schon war." (act. 464 S. 101 f.) "Sicher ist der ab November 1996 entstandene Schaden höher als die Klage- summe" (…), dass auch während der Amtszeit des Beklagten 4 ein Schaden auf- gelaufen ist, welcher seinerseits ebenfalls die Klagesumme übersteigt (Schuld- übernahmen, Zahlungen an FC._____, Anschaffungen von Luxusgütern bei gleichzeitig bestehender Verlustsituation)" (act. 464 S. 104) "dann wäre der Schaden um viele Millionen geringer ausgefallen." (act. 464 S. 121) "während der gesamten Dauer beider Präsidialepochen [Anm: tt.mm. bis 10. Mai 1996 und 4. September bis 16. Oktober 1996] des Beklagten 5 überschuldet und hätte die Bilanz deponieren müssen " (act. 464 S. 133) "dann war bis zu diesem Datum [Anm.: 7. Januar 1997] der Schaden (…) schon bedeutend grösser als die Klagesumme in diesem Verfahren" (act. 464 S. 139) "der Fortführungsschaden vom Januar bis Juni 1997 beläuft sich auf rund Fr. 10 Mio. bis rund Fr. 30 Mio., je nachdem, ob man die unverbuchten entschädigungs- los übernommenen Verpflichtungen der EQ._____ darin einrechnet oder nicht" (act. 464 S. 174). ergänzende Replik (act. 479) "Deshalb sind die Beklagten für die Fortführungsschäden, welche den in Ziff. 3 der Replik aufgelisteten Beträgen [Anm.: bei den aufgelisteten Beträgen handelt es sich um die kollozierten Forderungen der Kläger] entsprechen, solidarisch haftbar" (act. 479 S. 5). "Die Kläger behaupten, dass sicher mindestens alle Vergütungen, welche die Be- klagten nach dem 31. März 1996 vorgenommen haben oder vornehmen liessen, Gläubigerbegünstigungen waren, weil die Gesellschaft dann mit Sicherheit mit mehreren Millionen überschuldet war. Es wurden jedoch in der Zeit zwischen dem

- 41 -

1. April 1996 und der Konkurseröffnung durch die Beklagten 3 bis 7 eine Unzahl von Vergütungen vorgenommen, welche alle zusammen mit Sicherheit die Klage- summe übersteigen." (act. 479 S. 6) "Dass die Gesellschaft jedoch geschädigt wurde, ist schon deshalb klar, weil ungedeckte Passiven von weit mehr als der hier eingeklagten Forderung verblieben." (act. 479 S. 9) "Durch eine Konkurseröffnung im zweiten Semester 1995 oder am Anfang des Jahres 1996 wäre der gesamte Fortführungsschaden von weit über Fr. 30 Mio. gar nie entstanden." (act. 479 S. 11) "Dieser [der Fortführungsschaden] ist mit Sicherheit grösser als die Klagesumme und wird mit rund Fr. 30 Mio. beziffert." (act. 479 S. 10) "Die Kläger beziffern auch den wegen der Unterlassung der Buchführung möglich gewordenen und auch tatsächlich entstandenen Schaden auf mindestens Fr. 30 Mio." (act. 479 S. 14) "Allerspätestens mit der kriminellen Veruntreuung von USD 10 Mio. am

1. November 1996 war endgültig klar, dass die EU._____ konkursreif war." (act. 479 S. 20) "Auch diese Schäden können erst nach Abschluss der Strafuntersuchung ganz genau beziffert werden, jedoch behaupten die Kläger, dass diese sicherlich nicht unter Fr. 30 Mio. liegen." (act. 479 S. 20). da) Es wurde bereits festgehalten, dass die Kläger insbesondere mit der Sub- stantiierungsauflage vom 12. März 2003 aufgefordert wurden darzulegen, aus welchen verschiedenartig verursachten Einzelschäden (Einzelposten) sich wel- cher Gesamtschaden der EU._____ AG ergibt (wovon mit der vorliegenden Teil- klage [act. 2 S. 28] Fr. 11'038'813.90 [act. 2 S. 6] bzw. Fr. 9'817'312.02 [act. 464 S. 9] geltend gemacht werden). Ausserdem wurden die Kläger aufgefordert sub- stantiiert zu behaupten, welcher Beklagte in seiner Stellung als Organ der EU._____ AG welche Einzelschäden (beziffert auf Franken und Rappen; allenfalls

- 42 - gemeinsam mit anderen Beklagten) adäquat kausal verursacht hat (unter Angabe konkret umschriebener Einzelhandlungen bzw. Unterlassungen) und inwiefern die konkreten Einzelhandlungen oder Unterlassungen pflichtwidrig bzw. widerrecht- lich und vorwerfbar gewesen sind (act. 469 E. 10.a mit Verweis auf BSK OR II- Widmer/Banz, N 3 und N 7 zu Art. 759). Wie die obigen Zitate aus den Rechtsschriften der Kläger zeigen, bleiben die Aus- führungen der Kläger auch nach zweimaliger Substantiierungsaufforderung vage und widersprüchlich. So legen sie sich bezüglich des Zeitpunktes der Überschul- dung nicht fest, sondern behaupten wahlweise, eine Überschuldung habe bereits Mitte 1995 bestanden oder dann ab Januar 1996 oder per Ende März 1996 bzw. eine solche sei spätestens mit der Auszahlung von USD 10 Mio. an FD._____ am

1. November 1996 eingetreten. Ebenso fehlt es an der Substantiierung der Scha- denshöhe, machen die Kläger doch geltend, der Schaden habe "rund 40 Mio.", "rund Fr. 30 Mio.", "weit über 30 Mio. bzw. "sicherlich nicht unter 30 Mio." betragen. Hier ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kläger den Fortführungsschaden geltend machen, also diejenige Summe, um die sich der Schaden zwischen dem Zeitpunkt der Überschuldung und der tatsächlichen Konkurseröffnung vergrössert hat. Zu dieser Differenz fehlen jegliche Ausführungen. Insbesondere ist den Rechtsschriften auch darüber, wie sich die behauptete Schadenssumme im Einzelnen zusammensetzt, nichts zu entnehmen. Die Kläger verweisen lediglich auf die Gesamtsumme der rechtskräftig kollozierten Forderungen, verkennen dabei aber zum einen, dass die rechtskräftige Kollokation den Bestand einer Forderung nicht beweist und zum anderen, dass der Ausfall der Gläubiger nicht mit dem Gesellschaftsschaden gleichgesetzt werden kann. Allgemein behaupten die Kläger in ihren Rechtsschriften verschiedene Mittelab- flüsse (Überweisungen an Dritte [natürliche und juristische Personen], aber auch behauptete exorbitante Entschädigungen für Büroeinrichtungen, Spesenentschä- digungen und Privatbezüge) oder die Übernahme von Verpflichtungen und ziehen daraus (nicht nachvollziehbare) Schlüsse mit Bezug auf die Schadenshöhe

- 43 - und/oder den Überschuldungszeitpunkt. Die Übernahme einer Verpflichtung stellt aber – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht per se einen Schaden dar. Auch lässt sich aus hohen Mittelabflüssen nicht ohne weiteres auf einen Überschul- dungstatbestand oder einen Schaden schliessen (wenn überhaupt, lässt sich aus den Mittelabflüssen schliessen, dass die EU._____ AG zumindest über die not- wendige Liquidität verfügte). Im Zusammenhang mit der behaupteten Überschul- dung wären die Auswirkungen der Verpflichtungen ("entschädigungslose Schuld- übernahmen") und der Mittelabflüsse auf die Bilanz der Gesellschaft zu behaup- ten gewesen. Denn wie bereits erwähnt, lässt sich eine Überschuldung nur an- hand einer Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven feststellen. Angaben zur Bilanzsituation fehlen jedoch in den Rechtsschriften der Kläger (mit Ausnahme der Bilanzsituation per 30. Juni 1995, dazu siehe oben unter C Ziff. III B) 3.3.1.c). db) Eine Ausnahme stellt folgende mit der Replik erhobene Behauptung dar: "Zeigte der ungeprüfte Zwischenabschluss per 31. Dezember 1996 noch eine Überschuldung von "lediglich" Fr. 2.8 Mio., so hatte das Konkursamt Zürich- Altstadt ungedeckte Forderungen von rund Fr. 49 Mio. im Lastenverzeichnis zu registrieren. Selbst wenn davon noch die Forderungseingabe der Konkursmasse der FC._____ abgezogen wird, bleibt noch ein Fortführungsschaden von über 30 Millionen Franken" (act. 464 S. 41). Hier nennen die Kläger einen konkreten Zeitpunkt einer Überschuldung sowie die Höhe der Überschuldung zu diesem Zeitpunkt und nehmen im Folgenden Bezug zur finanziellen Lage im Zeitpunkt des tatsächlichen Konkurses. Aus dieser Diffe- renz liesse sich grundsätzlich die Verschlechterung der finanziellen Lage und da- mit der Fortführungsschaden ermitteln. Unklar bleibt aber, ob die Kläger explizit die Behauptung aufstellen, die Überschuldung habe per 31. Dezember 1996 Fr. 2.8 Mio. betragen oder ob sie lediglich aus der Zwischenbilanz zitieren. Sollten sie explizit behaupten wollen, die Überschuldung habe per Ende 1996 (lediglich) Fr. 2.8 Mio. betragen, so würden sie sich damit mit ihren (oben zitierten) Behaup- tungen, die Überschuldung sei schon lange vor dem 31. Dezember 1996 eingetre- ten und um ein Vielfaches höher gewesen, in Widerspruch setzen. Dass sich die

- 44 - Bilanzsituation zwischendurch immer wieder erholt hätte, behaupten die Kläger nicht.

E. 3.3.1a Die Kläger werfen den Beklagten vor, den Konkursrichter nicht rechtzeitig angerufen zu haben, so dass die Gesellschaft trotz Überschuldung weitergeführt worden sei. Die Kläger machen damit den sogenannten Fortführungsschaden gel- tend. Auch wenn die Kläger den Beklagten neben der nicht rechtzeitigen Über- schuldungsanzeige noch viele weitere Pflichtverletzungen vorwerfen, so berufen sie sich im Zusammenhang mit der Bezifferung des Schadens/der Schadenshöhe

– soweit die Ausführungen überhaupt einer bestimmten Haftungsvoraussetzung zugeordnet werden können – nur auf die angeblich nicht rechtzeitig erfolgte Reak- tion auf eine Überschuldung und machen damit den Fortführungsschaden gel- tend. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob ein solcher substantiiert dargetan wur- de.

E. 3.3.1b Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Forderungen der Gesellschafts- gläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (Art. 725 Abs. 2 OR). Bilanziell ausgedrückt bedeutet dies, dass der Verlust grös- ser ist als das Gesellschaftskapital und die Reserven zusammen, weshalb das Fremdkapital durch die Aktiven nicht gedeckt ist. Aus dieser Definition erhellt,

- 37 - dass für die Prüfung, ob eine Überschuldung vorliegt, Aktiven und Passiven dar- getan werden müssen.

E. 3.3.1c Zur Bilanzsituation äussern sich die Kläger einzig im Zusammenhang mit dem Revisionsbericht per 30. Juni 1995 vom November 1996, dessen Aussage sie als Überschuldung interpretieren. Wie oben unter C Ziff. III B) 1.3 ff. festgehal- ten wurde in diesem Bericht durch die Revisionsstelle aber keine Überschuldung, sondern ein Kapitalverlust festgestellt, da dem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- ein Verlustvortrag von Fr. 68'605.45 gegenüberstand (act. 5/56). Dieser Kapitalverlust wurde durch die Kapitalerhöhung im Januar 1996 aufgehoben. In diesem Zu- sammenhang sprechen die Kläger von einer "Scheinkapitalerhöhung", obwohl das Aktienkapital nachweislich erhöht wurde, was dem Handelsregisterauszug ohne weiteres zu entnehmen ist. An anderer Stelle ist von einer "Einlagenrückge- währ" die Rede, weil erhebliche Mittel nach der Kapitalerhöhung an die FC._____ AG abgeflossen seien. Die Kläger behaupten allerdings nicht, dass die Kapitaler- höhung durch die FC._____ AG finanziert worden wäre und dass diese die Aktien gezeichnet hätte. Weshalb die Kläger also von einer "Einlagenrückgewähr an die FC._____" sprechen, bleibt im Dunkeln.

E. 3.3.1d Die übrigen Ausführungen der Kläger zur Überschuldung bleiben unsub- stantiiert. Die Kläger behaupten wie erwähnt lediglich Mittelabflüsse und erklären, spätestens durch diese Mittelabflüsse müsse die EU._____ AG überschuldet ge- wesen sein, ohne sich jedoch zur Bilanzsituation der Gesellschaft zu äussern. Die Kläger stellen folgende Behauptungen auf zur Überschuldung und zu dem daraus resultierenden Schaden (Schadenshöhe und Zeitpunkt des Schadensein- tritts; Zitate ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Klagebegründung (act. 2) "Der angerichtete Schaden beläuft sich auf rund vierzig Millionen Franken" (act. 2 S. 10 f.) "…, dass das Konkursamt Zürich-Altstadt nur Passiven in zweistelliger Millionen- höhe, jedoch keine Aktiven finden konnte" (act. 2 S. 12)

- 38 - "Sicherlich ist allein durch diese Vollmachterteilung [Anm.: Vollmacht an FD._____ erteilt am 23. Mai 1996] ein Schaden von zehn Millionen US-Dollar ent- standen" (act. 2 S. 17) "Tatsächlich war die EU._____ AG schon per 30. Juni 1995 überschuldet gewe- sen" (act. 2 S. 23) "Dadurch wäre der gesamte spätere Schaden (…) nicht mehr möglich gewesen." (act. 2 S. 24) "Allerspätestens am 3. April 1996 [Anm.: Versand von Kontoauszügen an die EQ._____ Kunden auf EU._____ Papier] war deshalb die EU._____ auch aus diesem Grund hoffnungslos überschuldet." (act. 2 S. 24) "Bei der Kridarin sind in der dritten Klasse Forderungen von Fr. 48'898'949.58 kol- loziert worden. Selbst wenn man noch den in dieser Summe enthaltenden Scha- denersatzspruch der Konkursmasse der FC._____ von Fr. 15'835'492.90 abzieht, bleibt immer noch ein Schaden von über 33 Millionen Franken." (act. 2 S. 27) "Sogar wenn die Bilanz der Kridarin erst im ersten Semester des Jahres 1996 de- poniert worden wäre, wäre der erst im November bis Juni 1997 entstandene Schaden der Kläger verhindert worden. Dieser Schaden allein ist schon erheblich höher als die Klagesumme." (act. 2 S. 31) Replik (act. 464) "jeder weitere Schaden durch die weiteren kriminellen Mittelverwendungen wäre nicht entstanden" (act. 464 S. 22) "In dieser Zeit [Anm.: Zeit zwischen Ende 1996 und der Löschung der Beklagten 1 im Handelsregister am tt.mm.1997] hat sich bekanntlich der Schaden nochmals um mehrere Millionen Franken vergrössert" (act. 464 S. 25) "über 30 Millionen Franken", "diese Schadensvermehrung" (act. 464 S. 41)

- 39 - "dolose Mittelabflüsse", "der (...) so entstandene Schaden beläuft sich auf rund Fr. 30 Mio." (act. 464 S. 47) "Der Schaden ist schon aufgrund der Arbeiten des Konkursamtes aktenkundig." (act. 464 S. 68) "In dieser Zeit [Anm.: vom tt.mm. bis am tt.mm.1996, als der Beklagte 4 als Ver- waltungsrat im Handelsregister eingetragen war]" seien "entschädigungslos die Schulden im mehrfacher Millionenhöhe der EQ._____ AG übernommen" worden. Ein pflichtbewusster Verwaltungsrat hätte "am Tage der Schuldübernahme" die Bilanz deponiert. (act. 464 S. 73) "aller weiterer Schaden" (act. 464 S. 73) "Dieser Schaden ist mit Sicherheit höher, als die Klagesumme in diesem Verfah- ren." (act. 464 S. 78 f.) "dass von Anfang an nicht genügend Gelder vorhanden waren und dass die EU._____ die Bilanz sofort hätte deponieren müssen" (act. 464 S. 87). "Die Kläger bleiben dabei, dass die EU._____ überschuldet war und dass sich die Überschuldungssituation unter den Fittichen des Beklagten 4 noch so drastisch verschlimmerte, dass er sofort i.S.v. Art. 725 OR hätte handeln müssen."(act. 464 S. 89) "Weil die Bilanz nicht sofort nach Amtsübernahme durch den Beklagten 4 [Anm.: tt.mm.1996] deponiert wurde, ist der weitere Schaden im Umfang der ungedeck- ten Passiven im Konkursverfahren der EU._____ AG (…) entstanden" (act. 464 S. 91) "(…) dass der Beklagte 4 die Bilanz sofort bei Amtsantritt [Anm.: tt.mm.1996], re- sp. nachdem er das Kapital der FC._____ zurückgab, allerspätestens jedoch per Ultimo März 1996 hätte deponieren müssen." (act. 464 S. 100) "Angesichts der bei der EU._____ fehlenden rund USD 15,6 Mio." (act. 464 S. 101)

- 40 - "Durch das Unterlassen der Buchführung (…) wurde die Überschuldungsituation nicht buchhalterisch offengelegt. Deshalb ist der Schaden noch viel grösser ge- worden, als er bei Amtsantritt des Beklagten 4 schon war." (act. 464 S. 101 f.) "Sicher ist der ab November 1996 entstandene Schaden höher als die Klage- summe" (…), dass auch während der Amtszeit des Beklagten 4 ein Schaden auf- gelaufen ist, welcher seinerseits ebenfalls die Klagesumme übersteigt (Schuld- übernahmen, Zahlungen an FC._____, Anschaffungen von Luxusgütern bei gleichzeitig bestehender Verlustsituation)" (act. 464 S. 104) "dann wäre der Schaden um viele Millionen geringer ausgefallen." (act. 464 S. 121) "während der gesamten Dauer beider Präsidialepochen [Anm: tt.mm. bis 10. Mai 1996 und 4. September bis 16. Oktober 1996] des Beklagten 5 überschuldet und hätte die Bilanz deponieren müssen " (act. 464 S. 133) "dann war bis zu diesem Datum [Anm.: 7. Januar 1997] der Schaden (…) schon bedeutend grösser als die Klagesumme in diesem Verfahren" (act. 464 S. 139) "der Fortführungsschaden vom Januar bis Juni 1997 beläuft sich auf rund Fr. 10 Mio. bis rund Fr. 30 Mio., je nachdem, ob man die unverbuchten entschädigungs- los übernommenen Verpflichtungen der EQ._____ darin einrechnet oder nicht" (act. 464 S. 174). ergänzende Replik (act. 479) "Deshalb sind die Beklagten für die Fortführungsschäden, welche den in Ziff. 3 der Replik aufgelisteten Beträgen [Anm.: bei den aufgelisteten Beträgen handelt es sich um die kollozierten Forderungen der Kläger] entsprechen, solidarisch haftbar" (act. 479 S. 5). "Die Kläger behaupten, dass sicher mindestens alle Vergütungen, welche die Be- klagten nach dem 31. März 1996 vorgenommen haben oder vornehmen liessen, Gläubigerbegünstigungen waren, weil die Gesellschaft dann mit Sicherheit mit mehreren Millionen überschuldet war. Es wurden jedoch in der Zeit zwischen dem

- 41 -

1. April 1996 und der Konkurseröffnung durch die Beklagten 3 bis 7 eine Unzahl von Vergütungen vorgenommen, welche alle zusammen mit Sicherheit die Klage- summe übersteigen." (act. 479 S. 6) "Dass die Gesellschaft jedoch geschädigt wurde, ist schon deshalb klar, weil ungedeckte Passiven von weit mehr als der hier eingeklagten Forderung verblieben." (act. 479 S. 9) "Durch eine Konkurseröffnung im zweiten Semester 1995 oder am Anfang des Jahres 1996 wäre der gesamte Fortführungsschaden von weit über Fr. 30 Mio. gar nie entstanden." (act. 479 S. 11) "Dieser [der Fortführungsschaden] ist mit Sicherheit grösser als die Klagesumme und wird mit rund Fr. 30 Mio. beziffert." (act. 479 S. 10) "Die Kläger beziffern auch den wegen der Unterlassung der Buchführung möglich gewordenen und auch tatsächlich entstandenen Schaden auf mindestens Fr. 30 Mio." (act. 479 S. 14) "Allerspätestens mit der kriminellen Veruntreuung von USD 10 Mio. am

1. November 1996 war endgültig klar, dass die EU._____ konkursreif war." (act. 479 S. 20) "Auch diese Schäden können erst nach Abschluss der Strafuntersuchung ganz genau beziffert werden, jedoch behaupten die Kläger, dass diese sicherlich nicht unter Fr. 30 Mio. liegen." (act. 479 S. 20). da) Es wurde bereits festgehalten, dass die Kläger insbesondere mit der Sub- stantiierungsauflage vom 12. März 2003 aufgefordert wurden darzulegen, aus welchen verschiedenartig verursachten Einzelschäden (Einzelposten) sich wel- cher Gesamtschaden der EU._____ AG ergibt (wovon mit der vorliegenden Teil- klage [act. 2 S. 28] Fr. 11'038'813.90 [act. 2 S. 6] bzw. Fr. 9'817'312.02 [act. 464 S. 9] geltend gemacht werden). Ausserdem wurden die Kläger aufgefordert sub- stantiiert zu behaupten, welcher Beklagte in seiner Stellung als Organ der EU._____ AG welche Einzelschäden (beziffert auf Franken und Rappen; allenfalls

- 42 - gemeinsam mit anderen Beklagten) adäquat kausal verursacht hat (unter Angabe konkret umschriebener Einzelhandlungen bzw. Unterlassungen) und inwiefern die konkreten Einzelhandlungen oder Unterlassungen pflichtwidrig bzw. widerrecht- lich und vorwerfbar gewesen sind (act. 469 E. 10.a mit Verweis auf BSK OR II- Widmer/Banz, N 3 und N 7 zu Art. 759). Wie die obigen Zitate aus den Rechtsschriften der Kläger zeigen, bleiben die Aus- führungen der Kläger auch nach zweimaliger Substantiierungsaufforderung vage und widersprüchlich. So legen sie sich bezüglich des Zeitpunktes der Überschul- dung nicht fest, sondern behaupten wahlweise, eine Überschuldung habe bereits Mitte 1995 bestanden oder dann ab Januar 1996 oder per Ende März 1996 bzw. eine solche sei spätestens mit der Auszahlung von USD 10 Mio. an FD._____ am

1. November 1996 eingetreten. Ebenso fehlt es an der Substantiierung der Scha- denshöhe, machen die Kläger doch geltend, der Schaden habe "rund 40 Mio.", "rund Fr. 30 Mio.", "weit über 30 Mio. bzw. "sicherlich nicht unter 30 Mio." betragen. Hier ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kläger den Fortführungsschaden geltend machen, also diejenige Summe, um die sich der Schaden zwischen dem Zeitpunkt der Überschuldung und der tatsächlichen Konkurseröffnung vergrössert hat. Zu dieser Differenz fehlen jegliche Ausführungen. Insbesondere ist den Rechtsschriften auch darüber, wie sich die behauptete Schadenssumme im Einzelnen zusammensetzt, nichts zu entnehmen. Die Kläger verweisen lediglich auf die Gesamtsumme der rechtskräftig kollozierten Forderungen, verkennen dabei aber zum einen, dass die rechtskräftige Kollokation den Bestand einer Forderung nicht beweist und zum anderen, dass der Ausfall der Gläubiger nicht mit dem Gesellschaftsschaden gleichgesetzt werden kann. Allgemein behaupten die Kläger in ihren Rechtsschriften verschiedene Mittelab- flüsse (Überweisungen an Dritte [natürliche und juristische Personen], aber auch behauptete exorbitante Entschädigungen für Büroeinrichtungen, Spesenentschä- digungen und Privatbezüge) oder die Übernahme von Verpflichtungen und ziehen daraus (nicht nachvollziehbare) Schlüsse mit Bezug auf die Schadenshöhe

- 43 - und/oder den Überschuldungszeitpunkt. Die Übernahme einer Verpflichtung stellt aber – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht per se einen Schaden dar. Auch lässt sich aus hohen Mittelabflüssen nicht ohne weiteres auf einen Überschul- dungstatbestand oder einen Schaden schliessen (wenn überhaupt, lässt sich aus den Mittelabflüssen schliessen, dass die EU._____ AG zumindest über die not- wendige Liquidität verfügte). Im Zusammenhang mit der behaupteten Überschul- dung wären die Auswirkungen der Verpflichtungen ("entschädigungslose Schuld- übernahmen") und der Mittelabflüsse auf die Bilanz der Gesellschaft zu behaup- ten gewesen. Denn wie bereits erwähnt, lässt sich eine Überschuldung nur an- hand einer Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven feststellen. Angaben zur Bilanzsituation fehlen jedoch in den Rechtsschriften der Kläger (mit Ausnahme der Bilanzsituation per 30. Juni 1995, dazu siehe oben unter C Ziff. III B) 3.3.1.c). db) Eine Ausnahme stellt folgende mit der Replik erhobene Behauptung dar: "Zeigte der ungeprüfte Zwischenabschluss per 31. Dezember 1996 noch eine Überschuldung von "lediglich" Fr. 2.8 Mio., so hatte das Konkursamt Zürich- Altstadt ungedeckte Forderungen von rund Fr. 49 Mio. im Lastenverzeichnis zu registrieren. Selbst wenn davon noch die Forderungseingabe der Konkursmasse der FC._____ abgezogen wird, bleibt noch ein Fortführungsschaden von über 30 Millionen Franken" (act. 464 S. 41). Hier nennen die Kläger einen konkreten Zeitpunkt einer Überschuldung sowie die Höhe der Überschuldung zu diesem Zeitpunkt und nehmen im Folgenden Bezug zur finanziellen Lage im Zeitpunkt des tatsächlichen Konkurses. Aus dieser Diffe- renz liesse sich grundsätzlich die Verschlechterung der finanziellen Lage und da- mit der Fortführungsschaden ermitteln. Unklar bleibt aber, ob die Kläger explizit die Behauptung aufstellen, die Überschuldung habe per 31. Dezember 1996 Fr. 2.8 Mio. betragen oder ob sie lediglich aus der Zwischenbilanz zitieren. Sollten sie explizit behaupten wollen, die Überschuldung habe per Ende 1996 (lediglich) Fr. 2.8 Mio. betragen, so würden sie sich damit mit ihren (oben zitierten) Behaup- tungen, die Überschuldung sei schon lange vor dem 31. Dezember 1996 eingetre- ten und um ein Vielfaches höher gewesen, in Widerspruch setzen. Dass sich die

- 44 - Bilanzsituation zwischendurch immer wieder erholt hätte, behaupten die Kläger nicht.

E. 3.3.2 Weitere Haftungsvoraussetzungen

a) Auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen sind nicht substantiiert darge- tan. Trotz explizitem Hinweis, dass jedem und jeder Beklagten einzeln jede Vor- aussetzung einer Haftung gesondert nachgewiesen werden muss, stellen sich die Kläger weiterhin auf den Standpunkt, die Beklagten hafteten in jedem Fall als Gremium und es sei nicht notwendig dazulegen, welche beklagte Partei durch welche Handlung welchen Schaden verursacht habe. So halten die Kläger in ihrer Replikergänzung (act. 479), welche durch die Substantiierungsauflage veranlasst wurde explizit an dieser (falschen) Auffassung fest, wie aus folgenden Zitaten (nicht abschliessend) ersichtlich ist: "Abgesehen davon sind die Kläger der Auffassung, dass es für die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der einzelnen Beklagten nicht erforderlich ist, dass z.B. die Unterschrift eines bestimmten Beklagten auf einem Zahlungsauftrag allein einen zurechenbaren Schaden beweist, sondern sie sind der Auffassung, dass der Verwaltungsrat als Gremium eine Organisationspflicht (Art. 716 ff.) hatte und dass wegen der Missachtung dieser Aufgaben alle Verwaltungsräte solidarisch für alle Vergütungen haftbar sind, welche nach Vorliegen der Überschuldungssituation nach Übernahme der Passiven der EQ._____ als Gläubigerbegünstigungen vorgenommen worden waren (die Beklagte 7 erst nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft)" (act. 479 S. 7). "Weil sich die Kläger auch auf den Standpunkt stellen, dass die Verwaltungsräte nicht nach Belieben ein-, aus- und wieder eintreten konnten, sondern dass diese auf eine statutarische Amtsdauer gewählt waren, finden sie, dass die handelsregisteramtlich publizierten Amtsdauern zivilrechtlich nicht von Belang sind. Es wäre die Pflicht der Verwaltungsräte gewesen, im Gremium auszuharren

- 45 - und für Remedur und Verhaftung der Haupttäter zu sorgen, und nicht, sich klammheimlich durch die Hintertüre zu verabschieden" (act. 479 S.14 f.). "Auch hier kann ein formell bloss zeitweiliges Verbleiben im Verwaltungsrat nichts helfen, wurden die Verwaltungsräte doch auf eine statutarische Amtsdauer gewählt und haften sie demnach im Aussenverhältnis für die gesamte statutarische Amtsdauer" (act. 479 S. 17). Wenn die Kläger sich auf den Standpunkt stellen, massgebend sei einzig die sta- tutarische Amtsdauer, so verkennen sie, dass es sich bei der Übernahme eines Verwaltungsrats- oder Revisionsstellenmandates um einen Auftrag im Sinne von Art. 404 OR handelt, welcher zwingend jederzeit kündbar ist. Eine Kündigung zur Unzeit löst allenfalls eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft aus. Die Kläger stellen aber keine Behauptungen dazu auf, weshalb die jeweiligen Austritte der Verwaltungsräte im Einzelnen zur Unzeit erfolgt seien, sondern be- haupten wie oben zitiert pauschal, Rücktritte vor Ablauf der statuarischen Amts- zeit seien nicht zulässig, zumal sich die Gesellschaft ununterbrochen in Schiefla- ge befunden habe. Die Kläger sind damit auch in diesem Punkt ihrer Substantiie- rungspflicht klarerweise nicht nachgekommen. Darüber hinaus bringen die Kläger auch in der Replikergänzung (act. 479) wie- derum lediglich pauschale Vorwürfe gegen die Beklagten vor, ohne die tatsächli- chen Amtszeiten der Beklagten zu berücksichtigen bzw. deren konkrete Beteili- gung an den behaupteten Handlungen und Unterlassungen darzutun.

b) Die einzige klar abgegrenzte und substantiiert behauptete Handlung, wel- che zu einem Schaden geführt haben könnte, wäre die Vollmachtserteilung an FD._____, welcher gemäss Ausführungen der Kläger ein "steckbrieflich gesuchter Krimineller" gewesen sein soll, wovon die Beklagten Kenntnis gehabt haben sol- len. Dieser Vorwurf betrifft aber die Beklagten 3 und 6, die verstorben sind und über deren Nachlässe der Konkurs eröffnet wurde und die nicht mehr belangt werden können.

- 46 -

c) Wie oben unter C Ziff. III B) 3.2.3. ausgeführt, sind die Grundlagen der Haftung substantiiert darzulegen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ist ein Schaden ziffernmässig nicht nachweisbar, so gewährt Art. 42 Abs. 2 OR zwar die Möglichkeit, dass das Gericht den Schaden nach seinem Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abschätzt. Entgegen der Ansicht der Kläger statuiert Art. 42 Abs. 2 OR aber weder eine Entbindung von der Substantiierungspflicht, noch eine Um- kehr der Beweislast. Bei Art. 42 Abs. 2 OR handelt es sich lediglich um eine Beweiserleichterung; die Bestimmung zielt nicht darauf ab, dem Geschädigten die Beweislast abzunehmen. Dem Geschädigten soll auch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angabe Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Er muss vielmehr alle Umstände, die für einen Schadenseintritt sprechen und die Abschätzung des Schadens erlauben, soweit möglich und zumutbar, behaupten und beweisen. Zu prüfen ist daher, ob die Kläger die zumutbaren Anstrengungen unternommen und die Möglichkeiten zu den notwendigen Informationen zu gelangen ausge- schöpft haben: Die Kläger verweisen vorliegend verschiedentlich auf Straf- und Konkursakten, die aber noch unter Verschluss seien (z.B. act. 479 S. 17). Diese Straf- und Konkursverfahren sind mittlerweile erledigt. So fand das Strafverfahren (gegen die Verantwortlichen der EQ._____ AG) seinen Abschluss im Jahr 2006, das Konkursverfahren über die EU._____ AG endete am 12. September 1999, dasjenige über die EQ._____ AG im Oktober 2016. Im Übrigen hätten die Kläger als Verfahrensbeteiligte wohl auch Akteneinsicht während jeweils laufendem Straf- bzw. Konkursverfahren verlangen können. Auch gegen die Beklagten 3-6 als Verantwortliche der EU._____ AG wurde vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug eine Strafuntersuchung geführt. Dazu reichten die Beklagten den Untersuchungsbericht des Untersuchungsrichters im Kanton Zug zuhanden der Staatsanwaltschaft (entsprechend der damals massgebenden Strafprozessord- nung des Kantons Zug) vom 30. September 2005 zu den Akten (act. 547) und verwiesen auf dessen Inhalt. Der blosse Verweis auf die Überweisungsverfügung reicht nicht, um den Anforderungen an die Substantiierung zu genügen, worauf die Kläger mit Substantiierungsbeschluss vom 21. Juni 2001 (act. 320) auch aus-

- 47 - drücklich hingewiesen wurden. Über das weitere Schicksal dieses Strafverfahrens nach Abschluss des Untersuchungsberichts, also ob Anklage erhoben wurde und ob es zu Verurteilungen oder Freisprüchen kam, ist nichts bekannt; weder die Kläger noch die Beklagten haben sich im vorliegenden Verfahren zum Ausgang des Strafverfahrens geäussert. Erkenntnisse aus diesem Verfahren hätten im Lichte der Eventualmaxime aber von den beweisbelasteten Klägern – unaufgefor- dert – eingebracht werden müssen. Die Kläger haben somit die ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Tatsachenermitt- lung nicht ausgeschöpft. Im Übrigen verfügten die Kläger offensichtlich schon im Zeitpunkt des Verfassens der Rechtsschriften über umfangreiche Detailkenntnisse. So verweisen sie mehr- fach auf konkrete Zahlungsflüsse, einzelne Spesenbezüge, Darlehensgeschäfte etc. unter Nennung von Daten, genauen Beträgen und Namen der Beteiligten. Sie unterlassen es aber, diese Kenntnisse in strukturierter Form vorzubringen und substantiierte Behauptungen dazu aufzustellen, welche Schlüsse im Zusammen- hang mit den Haftungsvoraussetzungen aus diesen einzelnen Tatsachenvorbrin- gen zu ziehen wären. Da die Schadensgrundlagen somit nicht dargetan sind, besteht auch kein Raum für eine richterliche Schadensschätzung.

4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es den Klägern nicht gelingt, den Gesellschaftsschaden substantiiert darzutun, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen ist. C) Unmittelbarer Schaden

1. Neben dem Schaden der Gesellschaft, welchen die Kläger als Abtretungs- gläubiger gemäss Art. 260 SchKG geltend machen, fordern die Kläger auch Er- satz für den ihnen direkt zugefügten Schaden.

2. Wenn der durch die Organe verursachte Schaden nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen der Aktionäre oder Gesell-

- 48 - schaftsgläubiger eingetreten ist, können diese direkt gegenüber den verantwortli- chen Organen die Leistung von Schadenersatz einklagen (François Chaudet, Droit suisse des affaires, 2. Aufl., Basel 2004, Rz. 734 und 752). Diese Klagemög- lichkeit ist keiner Beschränkung unterworfen, solange kein Konkurs über die Ge- sellschaft eröffnet ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch nach der Eröffnung des Konkurses, wenn ausschliesslich Aktionäre bzw. Gesellschaftsgläubiger geschä- digt worden sind (Urteil 4C.200/2002 vom 13. November 2002, E. 3 nicht publ., in BGE 129 III 129 ff; Chaudet, a.a.O., S. 154, Rz. 745). Wenn hingegen nebst den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern auch die konkursite Gesellschaft di- rekt geschädigt ist, kann die Individualklage der Aktionäre und Gläubiger in Kon- kurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Nur für diesen Fall hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Aktionäre und Gläubiger zur Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt klagenden Gläu- bigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen eingeschränkt. Danach können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Scha- den nur ausnahmsweise geltend machen, wenn das Verhalten eines Gesell- schaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliess- lich dem Gläubiger- bzw. Aktionärsschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs im Sinne von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo gründet (BGE 131 III 306 S. 312 unter Verweis auf BGE 128 III 180 E. 2c; BGE 127 III 374 E. 3b S. 377 f.; BGE 125 III 86 E. 3a; BGE 122 III 176 E. 7).

3. Die Kläger waren bereits mit Beschluss vom 21. Juni 2001 (act. 320) auf diese Rechtsprechung aufmerksam gemacht worden, und auch darauf, dass ei- nerseits in Fällen wie dem vorliegenden keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden dürften, weil einem Gläubiger andernfalls der Weg zu seinem Recht verbaut bliebe. Für einen Aussenstehenden sei es kaum möglich, den Geldfluss innerhalb der EU._____ AG bzw. ihrer Organe nachzu- vollziehen und im Detail nachzuweisen, wer sich in welcher Weise – wie in der Klagebegründung beispielhaft behauptet werde – bereichert habe. Dies bedeute andererseits allerdings nicht, dass jeder pauschale Hinweis auf ein mindestens fragwürdiges Verhalten der verantwortlichen Organe bereits als genügende Sub-

- 49 - stantiierung zu betrachten wäre (act. 320 S. 33). In der Folge wurden die Kläger unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum unmittelbaren Schaden auch darauf hingewiesen, dass die bisherigen Vorbringen den Anforde- rungen an eine genügende Substantiierung eines unmittelbaren Schadens nicht genügten. Mit Verfügung vom 12. März 2003 (act. 469) erfolgte eine weitere Aufforderung zur Substantiierung explizit auch bezüglich des unmittelbaren Schadens der ein- zelnen Kläger. Konkret wurden sie angehalten, darzulegen, warum die Beklag- ten 1 bis 7 in ihrer Stellung als Organe der EU._____ AG (act. 2 S. 6) den einzel- nen Klägern 1 bis 113 die in Replik S. 11 ff. angegebenen Beträge zufolge unmit- telbarer Schädigung zu ersetzen haben, welcher Beklagte welche Schäden bzw. Teilschäden (beziffert auf Franken und Rappen) durch welche konkret umschrie- bene Handlung oder Unterlassung adäquat kausal (allenfalls gemeinsam mit an- deren Beklagten) verursacht hat und inwiefern einzelne Handlungen oder Unter- lassungen pflichtwidrig bzw. widerrechtlich (unter Einschluss des Tatbestandes der culpa in contrahendo) und vorwerfbar gewesen sind. Weiter wurden die Klä- ger darauf hingewiesen, dass wegen der unterschiedlichen betroffenen Vermö- gensmassen und wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlage der jeweiligen Schadenersatzpflicht eine deutliche Unterscheidung zwischen Gesellschaftsscha- den (mittelbarer Schaden) und unmittelbaren Schäden und Schädigungshandlun- gen angezeigt erscheint (act. 469 E. 10.b mit Verweis auf BGE 125 III 88; BSK OR II-Widmer/Banz, N 15 ff. zu Art. 754 OR).

4. Eine klare Unterscheidung zwischen den Behauptungen zum mittelbaren und zum unmittelbaren Schaden wird auch in der durch die Verfügung vom

12. März 2003 veranlassten Ergänzung der Replik (act. 479) nicht vorgenommen. So beginnt Ziff. 11 von act. 479 zwar mit der Einleitung "soweit die Kläger im Eventualstandpunkt aus eigenem Schaden klagen, (…)", die darauffolgenden Ausführungen unterscheiden sich jedoch inhaltlich nicht von den Vorbringen unter dem Titel "mittelbarer Schaden". Zu prüfen ist dennoch, mit welchen der – ev. un- ter anderem Titel vorgebrachten – Behauptungen ein direkter Schaden begründet werden könnte.

- 50 - Gemäss der oben festgehaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre ein direkter Schaden der Kläger nur möglich, wenn eine vorvertragliche Aufklärungs- pflicht verletzt worden wäre oder wenn ein Anwendungsfall von Art. 41 OR vorlä- ge. Weiter nennt das Bundesgericht die Möglichkeit eines direkten Schadens, wenn Bestimmungen verletzt werden, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen. Unklar bleibt aber, wo eine solche Norm zu finden wäre, und die Kläger berufen sich auch nicht auf die Verletzung einer solchen Bestimmung.

E. 3.3.2a Auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen sind nicht substantiiert darge- tan. Trotz explizitem Hinweis, dass jedem und jeder Beklagten einzeln jede Vor- aussetzung einer Haftung gesondert nachgewiesen werden muss, stellen sich die Kläger weiterhin auf den Standpunkt, die Beklagten hafteten in jedem Fall als Gremium und es sei nicht notwendig dazulegen, welche beklagte Partei durch welche Handlung welchen Schaden verursacht habe. So halten die Kläger in ihrer Replikergänzung (act. 479), welche durch die Substantiierungsauflage veranlasst wurde explizit an dieser (falschen) Auffassung fest, wie aus folgenden Zitaten (nicht abschliessend) ersichtlich ist: "Abgesehen davon sind die Kläger der Auffassung, dass es für die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der einzelnen Beklagten nicht erforderlich ist, dass z.B. die Unterschrift eines bestimmten Beklagten auf einem Zahlungsauftrag allein einen zurechenbaren Schaden beweist, sondern sie sind der Auffassung, dass der Verwaltungsrat als Gremium eine Organisationspflicht (Art. 716 ff.) hatte und dass wegen der Missachtung dieser Aufgaben alle Verwaltungsräte solidarisch für alle Vergütungen haftbar sind, welche nach Vorliegen der Überschuldungssituation nach Übernahme der Passiven der EQ._____ als Gläubigerbegünstigungen vorgenommen worden waren (die Beklagte 7 erst nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft)" (act. 479 S. 7). "Weil sich die Kläger auch auf den Standpunkt stellen, dass die Verwaltungsräte nicht nach Belieben ein-, aus- und wieder eintreten konnten, sondern dass diese auf eine statutarische Amtsdauer gewählt waren, finden sie, dass die handelsregisteramtlich publizierten Amtsdauern zivilrechtlich nicht von Belang sind. Es wäre die Pflicht der Verwaltungsräte gewesen, im Gremium auszuharren

- 45 - und für Remedur und Verhaftung der Haupttäter zu sorgen, und nicht, sich klammheimlich durch die Hintertüre zu verabschieden" (act. 479 S.14 f.). "Auch hier kann ein formell bloss zeitweiliges Verbleiben im Verwaltungsrat nichts helfen, wurden die Verwaltungsräte doch auf eine statutarische Amtsdauer gewählt und haften sie demnach im Aussenverhältnis für die gesamte statutarische Amtsdauer" (act. 479 S. 17). Wenn die Kläger sich auf den Standpunkt stellen, massgebend sei einzig die sta- tutarische Amtsdauer, so verkennen sie, dass es sich bei der Übernahme eines Verwaltungsrats- oder Revisionsstellenmandates um einen Auftrag im Sinne von Art. 404 OR handelt, welcher zwingend jederzeit kündbar ist. Eine Kündigung zur Unzeit löst allenfalls eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft aus. Die Kläger stellen aber keine Behauptungen dazu auf, weshalb die jeweiligen Austritte der Verwaltungsräte im Einzelnen zur Unzeit erfolgt seien, sondern be- haupten wie oben zitiert pauschal, Rücktritte vor Ablauf der statuarischen Amts- zeit seien nicht zulässig, zumal sich die Gesellschaft ununterbrochen in Schiefla- ge befunden habe. Die Kläger sind damit auch in diesem Punkt ihrer Substantiie- rungspflicht klarerweise nicht nachgekommen. Darüber hinaus bringen die Kläger auch in der Replikergänzung (act. 479) wie- derum lediglich pauschale Vorwürfe gegen die Beklagten vor, ohne die tatsächli- chen Amtszeiten der Beklagten zu berücksichtigen bzw. deren konkrete Beteili- gung an den behaupteten Handlungen und Unterlassungen darzutun.

E. 3.3.2b Die einzige klar abgegrenzte und substantiiert behauptete Handlung, wel- che zu einem Schaden geführt haben könnte, wäre die Vollmachtserteilung an FD._____, welcher gemäss Ausführungen der Kläger ein "steckbrieflich gesuchter Krimineller" gewesen sein soll, wovon die Beklagten Kenntnis gehabt haben sol- len. Dieser Vorwurf betrifft aber die Beklagten 3 und 6, die verstorben sind und über deren Nachlässe der Konkurs eröffnet wurde und die nicht mehr belangt werden können.

- 46 -

E. 3.3.2c Wie oben unter C Ziff. III B) 3.2.3. ausgeführt, sind die Grundlagen der Haftung substantiiert darzulegen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ist ein Schaden ziffernmässig nicht nachweisbar, so gewährt Art. 42 Abs. 2 OR zwar die Möglichkeit, dass das Gericht den Schaden nach seinem Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abschätzt. Entgegen der Ansicht der Kläger statuiert Art. 42 Abs. 2 OR aber weder eine Entbindung von der Substantiierungspflicht, noch eine Um- kehr der Beweislast. Bei Art. 42 Abs. 2 OR handelt es sich lediglich um eine Beweiserleichterung; die Bestimmung zielt nicht darauf ab, dem Geschädigten die Beweislast abzunehmen. Dem Geschädigten soll auch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angabe Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Er muss vielmehr alle Umstände, die für einen Schadenseintritt sprechen und die Abschätzung des Schadens erlauben, soweit möglich und zumutbar, behaupten und beweisen. Zu prüfen ist daher, ob die Kläger die zumutbaren Anstrengungen unternommen und die Möglichkeiten zu den notwendigen Informationen zu gelangen ausge- schöpft haben: Die Kläger verweisen vorliegend verschiedentlich auf Straf- und Konkursakten, die aber noch unter Verschluss seien (z.B. act. 479 S. 17). Diese Straf- und Konkursverfahren sind mittlerweile erledigt. So fand das Strafverfahren (gegen die Verantwortlichen der EQ._____ AG) seinen Abschluss im Jahr 2006, das Konkursverfahren über die EU._____ AG endete am 12. September 1999, dasjenige über die EQ._____ AG im Oktober 2016. Im Übrigen hätten die Kläger als Verfahrensbeteiligte wohl auch Akteneinsicht während jeweils laufendem Straf- bzw. Konkursverfahren verlangen können. Auch gegen die Beklagten 3-6 als Verantwortliche der EU._____ AG wurde vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug eine Strafuntersuchung geführt. Dazu reichten die Beklagten den Untersuchungsbericht des Untersuchungsrichters im Kanton Zug zuhanden der Staatsanwaltschaft (entsprechend der damals massgebenden Strafprozessord- nung des Kantons Zug) vom 30. September 2005 zu den Akten (act. 547) und verwiesen auf dessen Inhalt. Der blosse Verweis auf die Überweisungsverfügung reicht nicht, um den Anforderungen an die Substantiierung zu genügen, worauf die Kläger mit Substantiierungsbeschluss vom 21. Juni 2001 (act. 320) auch aus-

- 47 - drücklich hingewiesen wurden. Über das weitere Schicksal dieses Strafverfahrens nach Abschluss des Untersuchungsberichts, also ob Anklage erhoben wurde und ob es zu Verurteilungen oder Freisprüchen kam, ist nichts bekannt; weder die Kläger noch die Beklagten haben sich im vorliegenden Verfahren zum Ausgang des Strafverfahrens geäussert. Erkenntnisse aus diesem Verfahren hätten im Lichte der Eventualmaxime aber von den beweisbelasteten Klägern – unaufgefor- dert – eingebracht werden müssen. Die Kläger haben somit die ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Tatsachenermitt- lung nicht ausgeschöpft. Im Übrigen verfügten die Kläger offensichtlich schon im Zeitpunkt des Verfassens der Rechtsschriften über umfangreiche Detailkenntnisse. So verweisen sie mehr- fach auf konkrete Zahlungsflüsse, einzelne Spesenbezüge, Darlehensgeschäfte etc. unter Nennung von Daten, genauen Beträgen und Namen der Beteiligten. Sie unterlassen es aber, diese Kenntnisse in strukturierter Form vorzubringen und substantiierte Behauptungen dazu aufzustellen, welche Schlüsse im Zusammen- hang mit den Haftungsvoraussetzungen aus diesen einzelnen Tatsachenvorbrin- gen zu ziehen wären. Da die Schadensgrundlagen somit nicht dargetan sind, besteht auch kein Raum für eine richterliche Schadensschätzung.

4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es den Klägern nicht gelingt, den Gesellschaftsschaden substantiiert darzutun, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen ist. C) Unmittelbarer Schaden

1. Neben dem Schaden der Gesellschaft, welchen die Kläger als Abtretungs- gläubiger gemäss Art. 260 SchKG geltend machen, fordern die Kläger auch Er- satz für den ihnen direkt zugefügten Schaden.

2. Wenn der durch die Organe verursachte Schaden nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen der Aktionäre oder Gesell-

- 48 - schaftsgläubiger eingetreten ist, können diese direkt gegenüber den verantwortli- chen Organen die Leistung von Schadenersatz einklagen (François Chaudet, Droit suisse des affaires, 2. Aufl., Basel 2004, Rz. 734 und 752). Diese Klagemög- lichkeit ist keiner Beschränkung unterworfen, solange kein Konkurs über die Ge- sellschaft eröffnet ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch nach der Eröffnung des Konkurses, wenn ausschliesslich Aktionäre bzw. Gesellschaftsgläubiger geschä- digt worden sind (Urteil 4C.200/2002 vom 13. November 2002, E. 3 nicht publ., in BGE 129 III 129 ff; Chaudet, a.a.O., S. 154, Rz. 745). Wenn hingegen nebst den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern auch die konkursite Gesellschaft di- rekt geschädigt ist, kann die Individualklage der Aktionäre und Gläubiger in Kon- kurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Nur für diesen Fall hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Aktionäre und Gläubiger zur Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt klagenden Gläu- bigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen eingeschränkt. Danach können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Scha- den nur ausnahmsweise geltend machen, wenn das Verhalten eines Gesell- schaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliess- lich dem Gläubiger- bzw. Aktionärsschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs im Sinne von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo gründet (BGE 131 III 306 S. 312 unter Verweis auf BGE 128 III 180 E. 2c; BGE 127 III 374 E. 3b S. 377 f.; BGE 125 III 86 E. 3a; BGE 122 III 176 E. 7).

3. Die Kläger waren bereits mit Beschluss vom 21. Juni 2001 (act. 320) auf diese Rechtsprechung aufmerksam gemacht worden, und auch darauf, dass ei- nerseits in Fällen wie dem vorliegenden keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden dürften, weil einem Gläubiger andernfalls der Weg zu seinem Recht verbaut bliebe. Für einen Aussenstehenden sei es kaum möglich, den Geldfluss innerhalb der EU._____ AG bzw. ihrer Organe nachzu- vollziehen und im Detail nachzuweisen, wer sich in welcher Weise – wie in der Klagebegründung beispielhaft behauptet werde – bereichert habe. Dies bedeute andererseits allerdings nicht, dass jeder pauschale Hinweis auf ein mindestens fragwürdiges Verhalten der verantwortlichen Organe bereits als genügende Sub-

- 49 - stantiierung zu betrachten wäre (act. 320 S. 33). In der Folge wurden die Kläger unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum unmittelbaren Schaden auch darauf hingewiesen, dass die bisherigen Vorbringen den Anforde- rungen an eine genügende Substantiierung eines unmittelbaren Schadens nicht genügten. Mit Verfügung vom 12. März 2003 (act. 469) erfolgte eine weitere Aufforderung zur Substantiierung explizit auch bezüglich des unmittelbaren Schadens der ein- zelnen Kläger. Konkret wurden sie angehalten, darzulegen, warum die Beklag- ten 1 bis 7 in ihrer Stellung als Organe der EU._____ AG (act. 2 S. 6) den einzel- nen Klägern 1 bis 113 die in Replik S. 11 ff. angegebenen Beträge zufolge unmit- telbarer Schädigung zu ersetzen haben, welcher Beklagte welche Schäden bzw. Teilschäden (beziffert auf Franken und Rappen) durch welche konkret umschrie- bene Handlung oder Unterlassung adäquat kausal (allenfalls gemeinsam mit an- deren Beklagten) verursacht hat und inwiefern einzelne Handlungen oder Unter- lassungen pflichtwidrig bzw. widerrechtlich (unter Einschluss des Tatbestandes der culpa in contrahendo) und vorwerfbar gewesen sind. Weiter wurden die Klä- ger darauf hingewiesen, dass wegen der unterschiedlichen betroffenen Vermö- gensmassen und wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlage der jeweiligen Schadenersatzpflicht eine deutliche Unterscheidung zwischen Gesellschaftsscha- den (mittelbarer Schaden) und unmittelbaren Schäden und Schädigungshandlun- gen angezeigt erscheint (act. 469 E. 10.b mit Verweis auf BGE 125 III 88; BSK OR II-Widmer/Banz, N 15 ff. zu Art. 754 OR).

4. Eine klare Unterscheidung zwischen den Behauptungen zum mittelbaren und zum unmittelbaren Schaden wird auch in der durch die Verfügung vom

12. März 2003 veranlassten Ergänzung der Replik (act. 479) nicht vorgenommen. So beginnt Ziff. 11 von act. 479 zwar mit der Einleitung "soweit die Kläger im Eventualstandpunkt aus eigenem Schaden klagen, (…)", die darauffolgenden Ausführungen unterscheiden sich jedoch inhaltlich nicht von den Vorbringen unter dem Titel "mittelbarer Schaden". Zu prüfen ist dennoch, mit welchen der – ev. un- ter anderem Titel vorgebrachten – Behauptungen ein direkter Schaden begründet werden könnte.

- 50 - Gemäss der oben festgehaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre ein direkter Schaden der Kläger nur möglich, wenn eine vorvertragliche Aufklärungs- pflicht verletzt worden wäre oder wenn ein Anwendungsfall von Art. 41 OR vorlä- ge. Weiter nennt das Bundesgericht die Möglichkeit eines direkten Schadens, wenn Bestimmungen verletzt werden, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen. Unklar bleibt aber, wo eine solche Norm zu finden wäre, und die Kläger berufen sich auch nicht auf die Verletzung einer solchen Bestimmung.

E. 3.4 Der Beklagte 3, EV._____, war ab 21. Juni 1994 bis 13. Januar 1997 Ver- waltungsrat der EU._____ AG. Er verstarb am tt.mm.2018 und über seinen Nach- lass wurde ebenfalls der Konkurs eröffnet und am 1. Juni 2018 mangels Aktiven eingestellt (act. 641A, siehe oben A Ziff. 10). Kann die konkursamtliche Erb- schaftsliquidation mangels Aktiven nicht durchgeführt werden, so ist kein Rechts-

- 15 - subjekt mehr vorhanden, weshalb der Prozess als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben ist (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2c zu § 49). Der Beklagte 3 ist ebenfalls aus dem Rubrum zu streichen.

E. 3.5 Die Klagesumme reduziert sich damit um insgesamt Fr. 5'467'593.96 von Fr. 9'817'042.02 auf Fr. 4'349'448.06. 3.6.1 Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (eingegangen am 24.Februar 2025, act. 680) wies der Rechtsvertreter des Beklagten 5 darauf hin, dass die Klägerin- nen 6 und 70 aus dem Handelsregister gelöscht worden seien (siehe dazu B Ziff. 3.2). Die Klägerin 103 erscheine ausserdem nicht mehr im liechtensteini- schen Firmenindex, weshalb davon auszugehen sei, dass diese ebenfalls nicht mehr existiere (act. 680 S. 1). Der Kläger 1 sei ebenso verstorben wie die Kläge- rin 113. Auch der Beklagte 4 sei verstorben und es sei unklar, ob seine Erben die Erbschaft angetreten hätten. Da diverse Kläger und Klägerinnen im fortgeschritte- nen Alter seien, sei zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben, dass verschiedene andere Klägerinnen oder Kläger zwischenzeitlich verstorben seien. Der Kläger bestreite daher die Partei- und Prozessfähigkeit sämtlicher im Rubrum aufgeführter Kläger und Klägerinnen bis zum Beweis des Gegenteils (act. 680 S. 2). 3.6.2 Bei Versterben einer Prozesspartei treten die Erben von Gesetzes wegen in den Prozess ein, was keinen Einfluss auf die Fortführung des Prozesses hat. Sollten alle Erben die Erbschaft ausschlagen, so wird der Nachlass konkursamt- lich liquidiert und das Rechtssubjekt fällt nach Abschluss der Nachlassliquidation weg. Das die verstorbene Partei betreffende Verfahren wird in diesem Fall gegen- standslos. Werden juristische Personen liquidiert und in der Folge aus dem Han- delsregister gelöscht, so wird das Verfahren, soweit es sie betrifft, ebenfalls ge- genstandlos. Sollten also weitere Kläger oder Klägerinnen verstorben sein oder im Falle von juristischen Personen ihre Rechtspersönlichkeit eingebüsst haben, so würden sich die Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen be- schränken, wobei die Rechtsfolgen klar sind: Im Falle des Erbeneintritts sind die

- 16 - einer verstorbenen Partei auferlegten Kosten und Entschädigungen von den Er- ben zu begleichen, im Falle der Gegenstandslosigkeit aufgrund Wegfalls des Rechtssubjektes wären Kosten und Entschädigungen uneinbringlich und müssten abgeschrieben werden. Es rechtfertigt sich daher, im doch erheblich fortgeschrit- tenen Stadium des vorliegenden Prozesses auf Abklärungen in diesem Zusam- menhang zu verzichten, um weitere (unnötige) Verzögerungen zu vermeiden. Soweit Veränderungen im Kreis der Kläger und Klägerinnen dem Gericht bekannt sind, wird das Rubrum angepasst (Löschung der Klägerinnen 6 und 70; Aufnah- me der Erbin der Klägerin 113). Zum Kläger 1 ist festzuhalten, dass über seinen Nachlass gemäss Mitteilung des Konkursamtes Luzern vom 17. Februar 2020 das summarische Konkursverfahren durchgeführt wurde, wobei ein Verlust von Fr. 9'794'545.40 resultierte. Dem Schreiben des Konkursamtes ist weiter zu entnehmen, dass, nachdem Rechts- anwalt lic. iur. X._____ das Konkursamt über das vorliegende Verfahren in Kennt- nis gesetzt hatte, ein Nachkonkursverfahren eröffnet wurde. Dieses dürfte noch pendent sein. Genauere Informationen konnte das hiesige Gericht trotz mehrfa- cher Nachfrage beim Konkursamt Luzern nicht in Erfahrung bringen (act. 677 und 682). Dem Konkursamt, welches die Nachlass-/Konkursmasse vertritt, ist daher der vorliegende Entscheid mitzuteilen. C. Klage I. Parteien und weitere Beteiligte

1. Kläger Die Kläger sind Gläubiger im Konkurs der EU._____ AG. Sie alle hatten gemäss ihrer eigenen Darstellung Beträge von unterschiedlichem Umfang auf das Konto der EU._____ AG oder einer anderen der beteiligten Gesellschaften einbezahlt. Die Beträge reichen von knapp über Fr. 12'000.-- bis zu Einzahlungen von über Fr. 1,2 Mio.

2. Beklagte (ohne Beklagte 3 und 6, siehe oben B Ziff. 3)

- 17 -

E. 4 Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 wurde den Beklagten Frist für die Einrei- chung der Duplikschrift und dem Beklagten 5 zusätzlich zur Erstattung der Wider- klagereplik angesetzt (act. 481). Mit Eingaben vom 2., 4., 7., 13. und 24. Oktober 2003 erstatteten die Beklagten 1, 2, 4, 6 und 7 ihre Duplik bzw. der Beklagte 5 seine Duplik und Widerklagereplik (act. 512-515, act. 518, 519 und act. 522). Der Beklagte 3 liess sich nicht vernehmen.

E. 4.1 Das Bundesgericht entschied in BGE 122 III 324, dass ein Kläger, welcher bei einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess unterliegt und mehrere Beteiligte solidarisch für den Gesamtschaden eingeklagt hatte, das Prozesskos- tenrisiko nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei tragen solle (BGE 122 III 324 E. 7b S. 325). Diese Handhabung der Parteientschädigung ist folgerichtig, wenn gegenüber mehreren Beklagten identische Vorwürfe erhoben wurden und demzu- folge eine gemeinsame Vertretung nicht ausgeschlossen ist. Vorliegend wurden jedoch einerseits Revisionsstellen, anderseits die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Beklagte 7 als "Geschäftsführerin mit Direktionsrang" (act. 2 S. 19) einge- klagt. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten dieser zwei Gruppen unterliegen ver- schiedenen Voraussetzungen, welche gesondert geprüft werden müssen, wes- halb sich eine getrennte Parteivertretung rechtfertigte. Innerhalb dieser Gruppen liegt jedoch kein objektiv-sachlicher Grund vor, der eine gemeinsame Parteivertre- tung ausschliessen würde, wurden doch je sämtliche Beklagte aus dem nämli- chen tatsächlichen Klagefundament belangt. Zwar bringt der Beklagte 5 mit Ver- weis auf BGE 125 III 138 ff. in seiner Klageantwort vor, die Beklagten würden in- tern in einem Interessenskonflikt stehen, weshalb die getrennte Parteivertretung gerechtfertigt und deshalb nicht nur eine einfache Prozessentschädigung an alle Beklagten gemeinsam auszurichten, sondern dem Beklagten 5 eine separate, nach der Anwaltsgebührenverordnung zu bestimmende Parteientschädigung zu- zusprechen sei (act. 178 S. 54). Er macht jedoch keine Ausführungen zum gel- tend gemachten Interessenskonflikt, weshalb diese Vorbringen ins Leere führen und dem Antrag nicht gefolgt werden kann.

- 60 -

E. 4.2 Die Parteientschädigung wird nach Ermessen des Gerichts festgesetzt (§ 69 ZPO/ZH). Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, ist das richterliche Ermessen in dem Sinne beschränkt, dass die Entschädigung im Rahmen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) festzusetzen ist. Im vorliegen- den Fall kommt die AnwGebV in der Fassung vom 21. Juni 2006 zur Anwendung (§ 25 AnwGebV vom 8. September 2010 i.V.m. § 19 AnwGebV vom 21. Juni 2006). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bil- den der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der not- wendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 AnwGebVo). Der tatsächliche Zeitaufwand des anwaltlichen Parteivertreters ist bei der Bemessung der Parteientschädigung höchstens von untergeordneter Bedeutung, weshalb es keiner beweismässigen Abklärungen dieses Aufwandes bedarf (ZR 83 [1984] Nr. 82). Ausgangspunkt für die Berechnung der Prozessentschädigung bildet die Grund- gebühr von Fr. 65'000.–. In Anbetracht des Umstands, dass das Verfahren auf- wändig war und mehrere Eingaben erstattet werden mussten, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf 150% der Grundgebühr zu erhöhen und damit auf Fr. 97'500.– festzusetzen.

E. 4.3 Den Beklagten 1-2, welchen als Revisionsstellen gemeinsam eine Partei- entschädigung zuzusprechen ist, steht entsprechend je die Hälfte dieser Parteien- tschädigung zu.

E. 4.4 Den Beklagten 4-7 ist grundsätzlich je ¼ der dieser Gruppe zustehenden Parteientschädigung zuzusprechen, wobei der auf den Beklagten 6 entfallende Anteil zufolge Gegenstandslosigkeit nicht geschuldet ist. Dem Beklagten 3, wel- cher mangels anwaltschaftlicher Vertretung nur Anspruch auf eine Umtriebsent- schädigung gehabt hätte, schulden die Kläger aus demselben Grund keine Ent- schädigung. Auch die Beklagte 7 ist nicht mehr anwaltschaftlich vertreten. Der Rechtsvertreter der Beklagten 7 hat sein Mandat aber erst am 23. April 2024 nie- dergelegt (act. 668) und damit lange nach Abschluss des Schriftenwechsels. Der Umstand, dass die Beklagte 7 nun im Urteilszeitpunkt nicht mehr von ihrem

- 61 - Rechtsanwalt vertreten ist, ändert daher nichts daran, dass sie Anspruch auf eine nach AnwGebV berechnete Parteientschädigung hat. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht zuzusprechen, da keine entsprechenden Anträge gestellt wurden (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Der Rechtsvertreter des Beklagten 4 beantragt gestützt auf eine Abtretungserklä- rung in der Vollmacht, es sei ihm die Prozessentschädigung direkt zuzusprechen. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Für die Zusprechung einer Prozessent- schädigung durch das Gericht direkt an einen Rechtsvertreter besteht ausserhalb der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtsvertretung kein Raum. Soweit offene Forderungen gegenüber einem verstorbenen Klienten bestehen, sind diese gegenüber dem Nachlass geltend zu machen oder die Prozessentschädigungen können allenfalls gestützt auf die Abtretungserklärung direkt von den Klägern als Schuldner eingefordert werden.

5. Die Gerichtskosten und die Prozessentschädigungen sind den einzelnen Klägern im Verhältnis ihrer eingeklagten Forderungen aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

E. 5 Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wurde den Klägern Frist zur Erstat- tung der Widerklageduplik angesetzt (act. 527). Diese ging am 16. Februar 2004 ein (act. 527). Mit Referentenverfügung vom 17. Februar 2004 wurde schliesslich das Verfahren unter Vorbehalt der Möglichkeit zur Stellungnahme zu allfälligen Noven in den Dupliken bzw. der Widerklageduplik geschlossen (act. 528).

E. 5.1 Die Kläger rügen denn auch eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklä- rungspflicht. Diese Haftung (die sogenannte "culpa in contrahendo") beruht auf der Überlegung, dass die Parteien sich während der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (BGE 105 II 75, S. 79), und setzt mithin begriffsnotwendig die Führung von Vertragsverhandlungen voraus (BGE 116 II 695, S. 698). Die Kläger äussern sich nicht dazu, ob und wann jeder der einzelnen Kläger mit welchem Beklagten Vertragsverhandlungen geführt hat. Offenbar haben einige der Kläger die diesem Verfahren zugrundeliegenden Verträge ohnehin mit der EQ._____ AG abgeschlossen. Ob überhaupt einer der Kläger je persönlichen Kontakt zu einem der Beklagten hatte, ist den Rechtsschriften nicht zu entnehmen. Eine Haftung aus culpa in contrahendo irgendeines Beklagten fällt daher schon aus diesem Grund ausser Betracht. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang allerdings weiter geltend, dass gegenüber den Kunden meist "die FC._____" aufgetreten sei "wie im Betrugsszenario vorgesehen". Die Funktionäre der EU._____ AG hätten davon gewusst und hätten laufend entweder die durch die FC._____ von den Kunden geworbenen Gelder entgegengenommen oder hätten ab März 1996 bestätigt, dass sie die in anderen Unternehmen des "Betrugskonglomerats" einbezahlten Gelder den Kunden auf den EU.____-konten gutgeschrieben hätten. Die EU._____ AG sei als Teil des "Lügengebildes" für alle durch die FC._____ abgegebenen falschen Angaben mitverantwortlich, weil nicht nur personell, sondern auch räumlich und finanziell keine Unterscheidungen gemacht worden seien. Die Kundengelder seien zwischen den Gesellschaften hin- und hergeschoben worden und die EU._____ habe die von den Akquisiteuren der FC._____ versprochenen fiktiven Gewinne mittels laufender Abrechnungen und

- 51 - Kontoauszüge bestätigt. Die Organe der EU._____ AG könnten sich deshalb nicht darauf berufen, für die Lügen nicht verantwortlich zu sein, weil sie alles getan hätten, was dieselben zu untermauern geeignet gewesen sei. Die Kläger behaupteten, dass jeder einzelne ihnen zugestellte Kontoauszug gefälscht gewesen sei und nur "Luftgeschäfte" bestätigt habe. Weil eben "die FC._____" nur der von der EU._____ AG beauftragte Werber gewesen sei, müssten deren vorvertragliche Lügen auch den Funktionären der EU._____ angerechnet werden (act. 479 S. 18 f.). Mit diesen allgemeinen Ausführungen der Kläger hat es sein Bewenden. Die Kläger unterlassen es darzutun, wer wann für die FC._____ welche "Lügen" gegenüber wem verbreitet haben soll und welcher Beklagte wann davon Kenntnis gehabt hat bzw. die Lügen wie untermauert haben soll. Auch hier bleiben die Ausführungen damit zu vage, als dass daraus auf konkrete Handlungen oder Unterlassungen eines bestimmten Beklagten geschlossen werden könnte. Es fehlt somit ein weiteres Mal an Behauptungen, die einem Beweisverfahren zugänglich wären.

E. 5.2 Zu prüfen ist weiter eine Haftung der Beklagten aus Art. 41 OR (unerlaubte Handlung). Auch die Haftung eines Gesellschaftsorgans nach Art. 41 OR setzt immer ein bestimmtes schädigendes Verhalten, sei es eine Handlung oder Unterlassung, in der direkten Beziehung zum Geschädigten voraus (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, Rz 311 f.). Eine spezifisch auf die einzelnen Kläger als Geschädigte ausgerichtete Handlung könnte im Versand der nach Behauptung der Kläger gefälschten Abrechnungen an die einzelnen Kläger gesehen werden. Die Kläger gehen allerdings davon aus, dass es sich bei den Abrechnungen um bedingungslose Schuldanerkennungen durch die EU._____ AG handelt und die EU._____ AG im Verhältnis zu den Klienten der EQ._____ AG eine Rückzahlungsverpflichtung übernommen habe, ohne das entsprechende Kapital von der EQ._____ AG erhalten zu haben. Sollte dies zutreffen, so läge wiederum in erster Linie eine Schädigung der Gesellschaft vor, weil die Gesellschaft Verpflichtungen übernommen hätte, ohne dafür eine Gegenleistung zu bekommen. Ausserdem berufen sich die Kläger bezüglich der Höhe ihrer

- 52 - Forderungen auf eben diese Abrechnungen – welche sie selbst als Fälschung bezeichnen (act. 479 S. 18 f.) – und setzen sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen Behauptungen (vgl. zuletzt act. 479 S. 9 ff.). Entscheidend ist aber, dass die Kläger nicht substantiiert darlegen, wer wann welche Abrechnung erhalten hat und welcher der Beklagten an den Fälschungshandlungen in welcher Form beteiligt gewesen sein soll bzw. welcher der Beklagten in Kenntnis der Handlung eines anderen Verwaltungsrates ein Eingreifen unterlassen haben soll. Auch hier gilt: Die Kläger sind zwar berechtigt, verschiedene Organe gemeinsam einzuklagen, das entbindet sie aber nicht von der Pflicht, die Verfehlungen der einzelnen Haftpflichtigen im Einzelnen darzulegen. Die Kläger wurden bereits mit Beschluss vom 21. Juni 2001 (act. 320 S. 40) und mit Verfügung vom 12. März 2003 (act. 469) darauf aufmerksam gemacht, dass sie verpflichtet sind, den "Tatbeitrag" jedes einzelnen Verwaltungsrates darzulegen. Auch wenn an die Substantiierung keine übermässigen Anforderungen gestellt werden dürfen, so wäre es den Klägern ohne weiteres zuzumuten gewesen, im Zusammenhang mit dem Versand der Kontoauszüge darzutun, wann wer welche Abrechnungen erhalten hat, welcher der Beklagten zu diesem Zeitpunkt im Amt war und inwiefern welcher Verwaltungsrat für welche Handlung oder Unterlassung in diesem Zusammenhang verantwortlich sein soll.

E. 5.3 Ein unmittelbarer Schaden für einen Gläubiger im Zusammenhang mit der Überschuldung kann auch dann entstehen, wenn der betroffene Gläubiger wegen bewusster Täuschung, z.B. aufgrund gefälschter Bilanzen, die Überschuldung nicht erkennen kann und so dem überschuldeten Unternehmen noch einen Kredit gibt. Dies wird vorliegend nicht behauptet. Vielmehr machen die Kläger nicht ein- mal geltend, sie hätten vor der Einzahlung der Margendeckung Auskünfte über die EU._____ AG eingeholt, deren Bonität und Geschäftsgebaren geprüft, sich Bi- lanzen vorlegen lassen oder Prüfungsberichte der Revisionsstelle einsehen wol- len und seien dabei in irgendeiner Form irregeführt worden. Einzig bezüglich der Klägerin 9 wird geltend gemacht, sie sei vom Beklagten 6 "höchstselbst" mit Falschangaben beliefert und damit veranlasst worden Margendeckungen einzu-

- 53 - zahlen. Abgesehen davon, dass der Beklagte 6 verstorben ist und damit nicht mehr ins Recht gefasst werden kann, bleiben auch diese Ausführungen unsub- stantiiert, da die Klägerin 9 nicht ausführen lässt, wann der Beklagte 6 welche Falschinformationen geliefert haben soll.

E. 5.4 Eine direkte Schädigung gemäss Art. 41 OR ist damit nicht dargetan.

6. Im Zusammenhang mit den ebenfalls behaupteten Gläubigerbevorzugun- gen ("paulianisch anfechtbare Zahlungen") fällt, wie die Kläger zu Recht bemer- ken (act. 464 S. 42 Ziff. 27, act. 479 S. 6), ein Schaden der Gesellschaft grund- sätzlich ausser Betracht, denn soweit tatsächliche Verpflichtungen in gläubigerbe- vorzugender Art und Weise erfüllt werden, geht bei der Gesellschaft die Verringe- rung der Aktiven stets mit einer Verringerung der Passiven einher, weshalb der Gesellschaft in der Gesamtbetrachtung kein Schaden entsteht.

E. 6 Mit Eingabe vom 7. September 2004 stellten die Kläger den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis über die Verwendung der im Rahmen des Strafver- fahrens gegen die Verantwortlichen der EQ._____ AG im Kanton Zug beschlag- nahmten Vermögenswerte – gemäss den Ausführungen der Kläger rund Fr. 20 Mio. – entschieden sei. Die Kläger machten geltend, in dem genannten Strafver- fahren sei am 15. März 2004 ein Urteil ergangen. Das Gericht habe es jedoch entgegen der Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 und 3 StGB unterlassen, über die Zivilansprüche der Geschädigten (darunter auch die Kläger) zu befinden. Viel- mehr habe es die Forderungen auf den Zivilweg verwiesen bzw. einen Teil des Geldes dem Konkursamt zur Verteilung im Konkurs über die EQ._____ AG über- wiesen. Die Kläger hätten daher ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ergrif- fen, weshalb die Sistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittel- verfahrens beantragt werde. Mit Beschluss vom 18. November 2004 folgte das Gericht nach Einholung der Stellungnahmen der Beklagtenseite dem Antrag der

- 10 - Kläger und sistierte das Verfahren bis zum Abschluss der im Zusammenhang mit dem Untergang der EQ._____ AG geführten Strafverfahren (act. 544). Das Ge- richt hielt in den Erwägungen dieses Entscheides fest, dass die Beschuldigten im Strafverfahren zwar nicht mit den Beklagten im vorliegenden Prozess identisch seien, jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Forderungen der Kläger aus den beschlagnahmten Geldern ganz oder teilweise befriedigt würden (act. 544 insb. Ziff. 3 S. 12 bis 16), was eine Sistierung rechtfertige. Das Obergericht Zug wies das Rechtsmittel der Kläger gegen das Strafurteil vom

15. März 2004 am 19. September 2005 ab. Mit Urteil vom 15. Juni 2006 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, bzw. wies diese ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (act. 552).

E. 6.1 Die Kläger führen an, sämtliche Zahlungen ab 1. März 1996 seien Gläubi- gerbegünstigungen gewesen, da die Gesellschaft dann mit Sicherheit mit mehre- ren Millionen überschuldet gewesen sei. Selbst wenn diese Zahlungen zurückhal- tend geschätzt nur Fr. 10 Mio. ausgemacht hätten, dann hätte der Konkursmasse dieser Betrag anlässlich der Konkurseröffnung zur Verfügung gestanden und es hätte eine Dividende von rund 30% ausbezahlt werden können. Allein durch die Gläubigerbegünstigungen sei den Klägern somit je einzeln ein Schaden von 30% der Forderungen entstanden (act. 479 S. 6).

E. 6.2 Konkret machen die Kläger im Zusammenhang mit den Gläubigerbevorzu- gungen/"paulianisch anfechtbaren Zahlungen" – soweit die Ausführungen nach- vollziehbar sind – folgende konkreten Sachverhalte geltend:

E. 6.2.1 Kreditvergabe an FE._____ und Abtretung dieser Darlehensforderung an FF._____ Am 3. Dezember 1996 gewährte die EU._____ AG einem FE._____ ein Darlehen von Fr. 120'000.--. Dazu liessen die Kläger ausführen, Darlehensgewährung ge- höre nicht zum Geschäftszweck der EU._____ AG. Mit der Darlehensgewährung habe "einem der Betrügerclique Zugewandten" ein geschäftsmässig in keiner

- 54 - Weise begründeter Vorteil verschafft werden sollen. Diese nicht gerechtfertigte Auszahlung sei von den Beklagten EV._____ und EP._____ beschlossen und ausgeführt worden. Es verstehe sich von selbst, dass FE._____ den Rückzah- lungsplan nicht eingehalten habe (act. 2 S. 18). Der Beklagte ET._____ habe das Darlehen am 15. März 1997 an FF._____ abgetreten. Letzterer sei ebenfalls "Vermittler für die Betrügerbande" gewesen und gleichzeitig der Privatpilot der "Drahtzieher" (...). So hätten EV._____ und EP._____ den Schaden durch die nicht geschäftsmässig begründete Darlehenshingabe initialisiert und ET._____ habe diesen durch die offenkundige Gläubigerbevorzugung besiegelt (act. 2 S. 18). Die Beklagten EV._____ und ET._____ sind verstorben. Der Konkurs über ih- ren Nachlass wurde entweder mangels Aktiven eingestellt (EV._____) oder durchgeführt und mit einer geringfügigen Dividendenzahlung von jeweils 0.02% ihrer Klagesumme an die Kläger abgeschlossen (ET._____). Diese beiden Be- klagten können daher nicht mehr belangt werden. Der Beklagten EP._____ fehlt es an der Organeigenschaft (vorne C Ziff. III A) 2.2), weshalb eine Zahlungsver- pflichtung im vorliegenden Verfahren ausser Betracht fällt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei was folgt festgehalten: Wenn die Kläger anführen, dass es sich von selbst verstehe, dass FE._____ den Rückzahlungs- plan nicht eingehalten habe, so machen sie damit zumindest sinngemäss geltend, das Darlehen sei nicht einbringlich gewesen, weil der Darlehensnehmer nie die Absicht gehabt habe, irgendetwas zurückzuzahlen. Die erste Rückzahlungsrate wäre am 31. März 1997 fällig geworden, also erst nach der Abtretung vom

15. März 1997: Weshalb die Kläger wissen, dass keine Rückzahlung erfolgt ist, bzw. dass FE._____ nicht die Absicht hatte, etwas zurückzubezahlen, führen sie nicht aus. Wenn sie zudem behaupten, in der Abtretung des Darlehens liege eine Gläubigerbevorzugung, so setzen sie sich mit der Behauptung, das Darlehen sei wertlos gewesen, in Widerspruch: Wenn das Darlehen uneinbringlich und damit wertlos war, dann liegt in der Vergabe eventuell eine Sorgfaltspflichtverletzung (weil die Bonität ungenügend geprüft wurde oder gar eine versteckte Schenkung beabsichtigt war), nicht aber in der Abtretung eine Gläubigerbevorzugung, weil sich die Aktiven durch die Weggabe eines wertlosen Darlehens nicht verringern.

- 55 -

E. 6.2.2 Zahlungen an FG._____ und FC._____ Zu den behaupteten Zahlungen an die FG._____ lassen die Kläger ausführen, die Beklagte EP._____ habe nicht nur das Darlehen FE._____ und die Geldtransfers zu FH._____ Ltd., FI._____, zu verantworten, sondern sie habe auch zusammen mit ET._____ und EV._____ zwischen dem 11. September und dem 2. Dezember 1996 in sechs Tranchen insgesamt Fr. 1'372'000.– an die FG._____ FB._____ vergüten lassen. Diese Beträge seien blanko und ohne jedwede vertragliche Bin- dung vergütet worden. Sie seien geschäftsmässig nicht mal ansatzweise begrün- det gewesen, sei doch die FG._____ zu keinem Zeitpunkt kreditwürdig gewesen (act. 2 S. 20, act. 479 S. 28). Auch hier ist festzuhalten, dass die Beklagten ET._____, EV._____ und EP._____ nicht belangt werden können (siehe Ausfüh- rungen oben unter B Ziff. 3.3 und 3.4 und C Ziff. III A) 2.2). Bei diesen Ausführungen ist zudem unklar, ob die Kläger die Gewährung eines Darlehens behaupten (immerhin sprechen sie davon, die FG._____ sei nicht kre- ditwürdig gewesen, was nur dann eine Rolle spielen würde, wenn eine Rückzah- lungspflicht, also ein Darlehen, behauptet würde) oder ob sie geltend machen wollen, es habe eine Schenkung stattgefunden, worauf der Zusatz "ohne jedwede vertragliche Verpflichtung" hinweist. Für den vorliegenden Sachverhalt spielt die- se Unterscheidung jedoch keine Rolle: Wird ein Darlehen gewährt, ohne dass die Bonität geprüft wird, oder gar im Wissen um die mangelnde Kreditfähigkeit des Darlehensnehmers, so liegt darin keine Gläubigerbevorzugung, sondern entweder eine Nachlässigkeit oder eine (allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 285 SchKG unzulässige) Schenkung oder gar eine Verschiebung von Vermögenswer- ten der Gesellschaft in Schädigungsabsicht. Bei all diesen Tatbeständen liegt je- doch, wenn, dann (auch) eine direkte Schädigung der Gesellschaft vor, deren Vermögenssubstrat dadurch vermindert wird, ohne dass eine Gegenleistung er- folgt. Auch im Zusammenhang mit der FC._____ sprechen die Kläger von Gläubiger- bevorzugung, machen aber gleichzeitig geltend, die Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Damit wäre die FC._____ (wie auch die FG._____) gar nicht Gläubigerin, könnte also auch nicht bevorzugt werden. Wenn es sich um unbe-

- 56 - gründete Schenkungen oder andere Zahlungen ohne Gegenleistung gehandelt haben sollte, dann wäre wiederum die EU._____ AG Direkt-Geschädigte, womit die Kläger mangels direktem Schaden ausgeschlossen wären. Damit steht fest, dass die von den Klägern unter dem Titel "Gläubigerbevorzu- gung" auch nur annähernd substantiiert behaupteten Verstösse, wenn überhaupt, zu einem Schaden der Gesellschaft geführt haben, welcher jedoch ebenfalls nicht substantiiert wurde (siehe oben unter C Ziff. III B) 3.3.1).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage auch bezüglich des di- rekten Schadens (Eventualbegehren) vollumfänglich abzuweisen ist. D. Widerklage

1. Der Beklagte 5 und Widerkläger beantragt mit seiner mit der Klageant- wortschrift (act. 178) erhobenen Widerklage, es sei der Nichtbestand des ganzen behaupteten klägerischen Anspruchs – einschliesslich des mit der Klage einge- klagten Teilanspruches – festzustellen. Zur Begründung seiner negativen Fest- stellungswiderklage führt er in der Klageantwort an, die Kläger machten eine aus- serordentlich hohe Schadenssumme geltend, behielten sich jedoch das Nach- und Mehrklagerecht vor. Es müsse deshalb vermutet werden, dass mit den ange- kündigten Nach- und Mehrklagen weitere Forderungssummen in vergleichbarer Höhe eingeklagt würden. Angesichts des vorliegenden, vermutlich über Jahre dauernden Verfahrens sei es dem Beklagten jedoch nicht zuzumuten, mit der Un- gewissheit weiterer Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden. Er sei durch die Ungewissheit – die sich nicht zuletzt in der Vagheit der Vorbringen des Klägers und der Höhe des behaupteten Schadens manifestiere – in seiner Ent- scheidungsfreiheit in wirtschaftlicher Hinsicht stark beeinträchtigt und habe daher ein rechtliches Interesse daran, durch die erhobene (negative) Feststellungswiderklage den Nichtbestand des Gesamtanspruchs feststellen zu lassen (act. 178 S. 54; act. 522 S. 64).

2. Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Beste- hens oder Nichtbestehens eines Anspruchs verlangt werden kann, war auch vor

- 57 - der Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO eine Frage des Bundesrechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges In- teresse hat. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbe- ziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung beseitigt werden kann. Wurde eine Teilklage erhoben, so hat der Beklagte ein rechtliches Interesse, durch Widerklage den Nichtbestand des ganzen behaupteten Anspruchs einsch- liesslich des eingeklagten Teilanspruchs feststellen zu lassen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 59 und N 2 zu § 60). Das Feststel- lungsinteresse des Beklagten 5 ist daher gegeben und es ist auf die Widerklage einzutreten.

3. Mit dem Rechtbegehren gemäss Replik fordern die Kläger Fr. 9'834'899.22 (Summe der kollozierten Forderungen der Kläger [Fr. 9'817'312.02] zuzüglich die für die Durchführung des Konkurses geleisteten Vorschüsse [Fr. 17'587.20]) unter Vorbehalt der Nachklage. Dem weiteren behaupteten Schaden liegen keine anderen Haftungsgründe zu- grunde als der Klage gemäss beziffertem Rechtsbegehren. Der Nachklagevorbe- halt wurde einzig für den Fall angebracht, da der den Klägern im Konkurs über die EU._____ AG abgetretene Schaden der Gesellschaft höher sein sollte, als die Gesamtheit der kollozierten Forderungen der Kläger. Da es den Klägern im vor- liegenden Verfahren – wie oben aufgezeigt – nicht gelungen ist, ebendiesen Ge- samtschaden der Gesellschaft substantiiert dazulegen, bleibt für eine Nachklage aber kein Raum. Dies führt zur Gutheissung der Widerklage. E. Fazit Die Klage ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht ge- genstandslos geworden ist. In Gutheissung der Widerklage ist zudem festzustel- len, dass der Beklagte 5 den Klägern nichts schuldet.

- 58 - F. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverlegung Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kläger kostenpflichtig. Sie sind ausserdem zu verpflichten, den (noch verbliebenen) Beklagten eine Prozessent- schädigung zu bezahlen.

2. Streitwert Grundlage für die Festlegung der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigungen bildet der Streitwert. Nach der auf das vorliegende Verfahren anwendbaren ZPO/ZH wird der Streitwert von Haupt- und Widerklage zusammengerechnet, so- fern sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (§ 19 Abs. 2 ZPO/ZH). Aus den Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten 5 erhobene Widerklage, so- fern sie den von den Klägern eingeklagten Teil der Forderung übersteigt, die Hauptklage in dem Sinne ausschliessen würde, dass ihr nur bei gänzlicher Ab- weisung des Hauptanspruchs hätte stattgegeben werden können. Entsprechend wären die Streitwerte von Klage und Widerklage grundsätzlich zusammenzurech- nen. Der Streitwert der Widerklage wird vom Beklagten 5 aber nicht beziffert; er führt in seiner Klageantwort lediglich aus, wegen des Vorbehalts der Nach- und Mehrklage müsse vermutet werden, dass "weitere Forderungssummen in ver- gleichbarer Höhe" [wie im bezifferten Rechtsbegehren] eingeklagt würden. Darin liegt keine Bezifferung der Widerklage. Hinzu kommt, dass durch die Widerklage auf Seiten des Gerichtes und der Beklagten keinerlei Mehraufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich daher für die Festlegung von Gerichtsgebühr und Parteien- tschädigung vom noch verbliebenen Streitwert der Hauptklage von Fr. 4'349'448.06 (siehe oben B Ziff. 3.5) auszugehen.

3. Gerichtsgebühr Die Gerichtsgebühr wird nach der Verordnung des Obergerichts über die Ge- richtsgebühren berechnet. Im vorliegenden Fall kommt die Verordnung in der

- 59 - Fassung vom 4. April 2007 zur Anwendung (§ 23 GebV OG vom 8. September 2010 i.V.m. § 19 GerGebV vom 4. April 2007). Der Aufwand für die materielle Be- urteilung der Klage ist angesichts des sehr erheblichen Aktenumfangs zwar als verhältnismässig hoch einzustufen. Zu berücksichtigen ist aber, dass kein Be- weisverfahren durchgeführt werden musste. Die Gerichtsgebühr ist daher bei der 100% Grundgebühr von Fr. 64'000.– zu belassen.

4. Parteientschädigung

E. 7 Nach der Erledigung des Strafverfahrens wurde die Sistierung mit Be- schluss vom 11. Januar 2007 weitergeführt bis zur Rechtskraft des Kollokations- plans im Konkurs über die EQ._____ AG (act. 560). Auf verschiedene Anfragen des Gerichtes erklärte die ausseramtliche Konkurs- verwaltung im Konkurs über die EQ._____ AG in den Jahren 2007 bis 2016 je- weils, dass das Konkursverfahren noch hängig sei (vgl. act. 562, 563, 564, 570, 589). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde schliesslich der klägerische Rechts- vertreter aufgefordert, das Gericht über den aktuellen Stand des Konkursverfah- rens betreffend die EQ._____ AG zu unterrichten (act. 591). Dies geschah unter Hinweis auf Ziff. 2 des Sistierungsbeschlusses vom 11. Januar 2007, worin die Kläger verpflichtet worden waren, dem Gericht bei Rechtskraft des Kollokations- planes i.S. EQ._____ AG umgehend Bericht zu erstatten (act. 560). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilte der klägerische Rechtsvertreter daraufhin mit, dass im Konkursverfahren der EQ._____ in Konkursliquidation am 24. Oktober 2016 die Dividenden ausbezahlt worden seien. Diese Dividenden beliefen sich auf 55,9949% der Schadenssummen. Daraus ergebe sich, dass die Forderungs- summen im rubrizierten Verfahren um diesen Faktor reduziert werden könnten, dass aber die Schadenszinsen auf dem gesamten ursprünglichen Streitwert bis

- 11 -

24. Oktober 2016 und ab 25. Oktober 2016 auf dem um die Konkursdividenden reduzierten Schaden eingeklagt blieben (act. 593). Dem Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters war nicht zu entnehmen, dass es sich bei den am 24. Oktober 2016 erfolgten Auszahlungen um Abschlagszah- lungen gehandelt hätte. Aus der Auszahlung der Konkursdividenden wurde des- halb gefolgert, dass der Konkurs der EQ._____ AG geschlossen worden war. Das vorliegende Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 wieder aufgenommen (act. 599). Tatsächlich geschlossen wurde der Konkurs aber erst mit Verfügung des Einzelgerichtes am Kantonsgericht Zug vom 7. Juli

2017. Dies ist dem Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug zu entnehmen. Mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2016 forderte das Gericht die Kläger aus- serdem auf, dem Gericht je einzeln die Beträge zu nennen, um welche sich ihre Forderungen im vorliegenden Verfahren aufgrund der Auszahlung der Treffnisse im Konkurs über die EQ._____ AG reduzieren sowie zu erklären, in welchem Um- fang die vorliegende Klage aufrechterhalten bleibt. Dieser Aufforderung kamen die Kläger mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Januar 2017 (act. 606) nach. Gemäss dieser Eingabe erfolgten Auszahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'386'673.48, weshalb sich die Klagesumme von ursprünglich Fr. 9'817'042.02 (gemäss Rechtsbegehren noch Fr. 9'817'312.02 [act. 464 S. 9]) auf Fr. 4'430'368.54 reduziere (act. 606 S. 4).

E. 8 Am tt.mm.2016 verstarb der Beklagte 6. Dies teilte der Rechtsvertreter des Beklagten 6 dem Gericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (eingegangen am 19. Dezember 2016) mit (act. 602). Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 in- formierte der Rechtsvertreter des Beklagten 6 das Gericht darüber, dass sämtli- che gesetzlichen Erben des Beklagten 6 die Erbschaft ausgeschlagen hätten (act. 608). Gemäss Amtsblatt des Kantons Aargau war über den Nachlass des Beklagten 6 bereits am tt.mm.2016 der Konkurs eröffnet worden (Amtsblatt des Kantons Aar- gau, Ausgabe … vom tt.mm.2016; Ausdruck aus dem Internet, act. 609). Gemäss telefonischer Auskunft der zuständigen Konkursbeamtin (Konkursamt Aargau,

- 12 - Amtsstelle Baden) vom 21. März 2017 war an diesem Tag noch keine weitere Publikation betreffend Art des Konkursverfahrens und Eingabefrist erfolgt. Derzeit werde geprüft, ob das Konkursverfahren durchgeführt werden könne und wenn ja, in welchem Verfahren, oder ob das Verfahren mangels Aktiven eingestellt werde (act. 610). Das Konkursamt wurde daher mit Beschluss vom 23. März 2017 über das vorliegende Verfahren orientiert und das vorliegende Verfahren wurde ge- mäss Art. 207 SchKG erneut eingestellt (act. 611). Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 teilte das Konkursamt des Kantons Aargau, Zweigstelle Baden, dem Gericht mit, dass der Konkurs über den Nachlass des Beklagten 6 zwar am 26. April 2017 eingestellt (worüber das hiesige Gericht nicht in Kenntnis gesetzt worden war), jedoch nunmehr aufgrund nachträglich entdeck- ten Vermögens wiedereröffnet worden sei (act. 614). Das Konkursamt ersuchte das hiesige Gericht daher um Zustellung der Prozessakten zwecks Vormerkung der Forderungen der Gläubiger im Sinne von Art. 63 KOV, welchem Ersuchen mit Beschluss vom 30. Juni 2017 ohne weiteres Folge geleistet wurde (act. 618).

E. 9 Mit Eingabe vom 30. November 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beklag- ten 4 mit, dass sein Mandant am tt.mm.2017 (recte: tt.mm.2017) verstorben sei (act. 622). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde daher festgestellt, dass die Sistierung des Prozesses in jedem Fall fortzuführen ist, bis bekannt ist, wer die Erben des Verstorbenen sind und ob diese die Erbschaft angetreten haben (act. 623).

E. 10 Ebenfalls verstorben ist der Beklagte 3 und zwar am tt.mm.2018 (act. 641). Über seine Erbschaft wurde die konkursamtliche Nachlassliquidation angeordnet. Der Konkurs wurde in der Folge mangels Aktiven am 1. Juni 2018 eingestellt. Das Gericht erhielt von diesem Umstand durch die amtliche Publikation Kenntnis (Amtsblatt vom tt.mm.2018, Auszug unter act. 641A).

E. 11 Am 5. August 2021 erklärte der Rechtsvertreter des Beklagten 6 dem Ge- richt, dass er nach dem Ableben seines Mandanten und der Konkurseröffnung über dessen Nachlass in dieser Sache nicht mehr tätig sei (act. 654). Das Ru- brum wurde entsprechend angepasst.

- 13 -

E. 12 Am 1. September 2023 teilte das Konkursamt Aargau, Zweigstelle Baden, mit, dass die Forderung der Kläger im Konkurs über den Nachlass des Beklag- ten 6 gemäss Art. 63 Abs. 1 KOV im Umfang von Fr. 4'463'748.04 anerkannt wor- den sei. Es resultiere für diese Forderung eine Konkursdividende von 0.02% ent- sprechend Fr. 10'476.40. Der Konkurs sei mit Entscheid des Bezirksgerichts Ba- den vom 21. August 2023 als geschlossen erklärt worden (act. 661).

E. 13 Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wurde daher die Sistierung aufge- hoben und das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen (act. 666). Der Pro- zess erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Fol- genden eingegangen werden, soweit sie für die Entscheidfindung wesentlich sind. B. Prozessuales

1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft. Für das vorliegende Verfahren gilt indessen mit Ausnahme der Rechtsmittel (Art. 405 Abs. 1 ZPO) das bisherige (zürcherische) Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO).

2. Nichteintreten Mit Beschluss vom 21. Juni 2001 war den Klägern 9, 14, 21, 24 (recte: 23), 51, 103 und 117 Frist zur Leistung von Prozesskautionen angesetzt worden, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage der kautionspflichtigen Kläger als unmittelbar Geschädigte nicht eingetreten werde (act. 320 S. 46). Am 17. August 2001 ging die Kaution des Klägers 117 (Fr. 14'000.--) fristgerecht bei der Bezirks- gerichtskasse ein (act. 333; diese Kaution wurde später zuerst ins Geschäft CG020054 und dann auf CG030098 übertragen und dort verrechnet). Mit Be- schluss vom 23. Oktober 2001 wurde die Kautionsauflage hinsichtlich der Klä- ger 21 und 23 aufgehoben und den Klägern 9, 14, 51 und 103 unter Wiederho- lung der Säumnisfolgen noch einmal Frist zur Leistung der ihnen auferlegten Pro- zesskautionen angesetzt (act. 366 S. 15), die nicht geleistet wurden. Auf die Kla- ge der Kläger 9, 14, 51 und 103 ist daher nicht einzutreten, soweit sie den direk- ten Schaden geltend machen.

- 14 -

3. Gegenstandslosigkeit

Dispositiv
  1. Die Klage wird im Umfang von Fr. 5'397'149.88 als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. 2 Es wird festgestellt, dass die Klägerin 6, ER._____ AG und die Klägerin 70, ES._____ AG im Handelsregister gelöscht wurden. Im Umfang ihrer Klage- forderungen von insgesamt Fr. 70'444.08 wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben und die Klägerinnen 6 und 70 werden aus dem Rubrum ge- löscht
  2. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen die Beklagten 3, EV._____, und 6, ET._____, gegenstandlos geworden ist. - 62 -
  3. Auf die Klage der Kläger 9, 14, 51 und 103 wird, soweit diese den direkten Schaden betrifft, nicht eingetreten.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittelbelehrung mit nach- folgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
  6. In Gutheissung der Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte 5 den klagenden Parteien nichts schuldet.
  7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 64'000.--.
  8. Die Gerichtskosten werden den klagenden Parteien wie folgt auferlegt: klagende Partei: Betrag in Fr.: 1 1'079.-- 2 521.-- 3 521.-- 4 521.-- 5 1'132.-- 7 476.-- 8 1'026.-- 9 1'237.-- 10 3'485.-- 11 79.-- 12 110.-- 13 76.-- 14 84.-- 15 177.-- 16 93.-- 17 195.-- 18 186.-- 19 663.-- 20 669.-- - 63 - 21 2'080.-- 22 427.-- 23 796.-- 24 187.-- 25 281.-- 26 149.-- 27 188.-- 28 90.-- 29 331.-- 31/32 381.-- 33 97.-- 34 98.-- 35 3'721.-- 36 346.-- 37 4'444.-- 38 537.-- 39 191.-- 40 204.-- 41 865.-- 42 1'047.-- 43 187.-- 44 113.-- 45 111.-- 46 175.-- 47 88.-- 48 371.-- 49 1'048.-- 50 7'681.-- 51 538.-- 52 267.-- 53 114.-- 54/55 1'168.-- 56 275.-- 57 447.-- 58 184.-- - 64 - 59/60 223.-- 61 114.-- 63 156.-- 64 239.-- 65 116.-- 66 116.-- 67 406.-- 68 83.-- 69 166.-- 71 166.-- 72 167.-- 73 277.-- 74 171.-- 75 190.-- 76 90.-- 77 160.-- 78/79 236.-- 80 89.-- 81 295.-- 82 290.-- 83 83.-- 84 670.-- 85 177.-- 86 459.-- 87 184.-- 88 297.-- 89 3'990.-- 90 1'689.-- 91 173.-- 92 171.-- 93/94 83.-- 95/96 2'325.-- 97 87.-- 98 372.-- 101/102 177.-- - 65 - 103 3'466.-- 104 1'268.-- 105 874.-- 106 161.-- 107 101.-- 108 373.-- 109 97.-- 110 74.-- 111 224.-- 112 195.-- 113 923.-- gesamthaft 64'000.--
  9. Die klagenden Parteien werden verpflichtet, den beklagten Parteien folgen- de Parteientschädigung (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet) zu bezahlen: klagende Partei: den Beklagten 1 den Beklagten 4, 5 und 2 je Fr.: und 7 je Fr.: 1 822.-- 411.-- 2 397.-- 199.-- 3 397.-- 199.-- 4 397.-- 198.-- 5 863.-- 431.-- 7 363.-- 181.-- 8 782.-- 391.-- 9 942.-- 471.-- 10 2'655.-- 1'327.-- 11 60.-- 30.-- 12 84.-- 42.-- 13 58.-- 29.-- 14 64.-- 32.-- 15 135.-- 67.-- 16 71.-- 35.-- 17 148.-- 74.-- 18 141.-- 71.-- 19 505.-- 252.-- - 66 - 20 509.-- 255.-- 21 1'585.-- 792.-- 22 325.-- 163.-- 23 606.-- 303.-- 24 142.-- 71.-- 25 214.-- 107.-- 26 113.-- 57.-- 27 143.-- 72.-- 28 69.-- 34.-- 29 252.-- 126.-- 31/32 290.-- 145.-- 33 74.-- 37.-- 34 74.-- 37.-- 35 2'834.-- 1'417.-- 36 263.-- 132.-- 37 3'385.-- 1'693.-- 38 409.-- 204.-- 39 146.-- 73.-- 40 155.-- 78.-- 41 659.-- 330.-- 42 797.-- 399.-- 43 143.-- 71.-- 44 86.-- 43.-- 45 85.-- 42.-- 46 133.-- 67.-- 47 67.-- 34.-- 48 283.-- 141.-- 49 799.-- 399.-- 50 5'851.-- 2'926.-- 51 410.-- 205.-- 52 203.-- 102.-- 53 87.-- 43.-- 54/55 890.-- 445.-- 56 209.-- 105.-- 57 341.-- 170.-- - 67 - 58 140.-- 70.-- 59/60 170.-- 85.-- 61 87.-- 43.-- 63 119.-- 59.-- 64 182.-- 91.-- 65 88.-- 44.-- 66 88.-- 44.-- 67 309.-- 155.-- 68 63.-- 32.-- 69 127.-- 63.-- 71 127.-- 63.-- 72 127.-- 64.-- 73 211.-- 105.-- 74 130.-- 65.-- 75 144.-- 72.-- 76 68.-- 34.-- 77 122.-- 61.-- 78/79 180.-- 90.-- 80 68.-- 34.-- 81 225.-- 112.-- 82 221.-- 110.-- 83 63.-- 32.-- 84 510.-- 255.-- 85 135.-- 68.-- 86 349.-- 175.-- 87 140.-- 70.-- 88 226.-- 113.-- 89 3'039.-- 1'520.-- 90 1'286.-- 643.-- 91 132.-- 66.-- 92 130.-- 65.-- 93/94 64.-- 32.-- 95/96 1'771.-- 886.-- 97 66.-- 33.-- 98 283.-- 142.-- - 68 - 101/102 136.-- 68.-- 103 2'640.-- 1'320.-- 104 966.-- 483.-- 105 666.-- 333.-- 106 123.-- 61.-- 107 77.-- 38.-- 108 284.-- 142.-- 109 74.-- 37.-- 110 56.-- 28.-- 111 171.-- 85.-- 112 149.-- 74.-- 113 703.-- 352.-- gesamthaft 48'750.-- 24'375.--
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursamt Luzern zu- handen des Konkurses Nr. 1.
  11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 12. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  12. Abteilung Die Gerichtspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Schurr MLaw J. Wolfensberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

1. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG990092-L / U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Schurr, Vizepräsident lic. iur. H. Dubach, Ersatzrichterin lic. iur. S. Schilling sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Wolfensberger Urteil und Beschluss vom 12. März 2025 in Sachen

1. Nachlass des A._____,

2. B._____,

3. C._____,

4. D._____,

5. E._____,

6. ...

7. F._____,

8. F._____, als Rechtsnachfolger von G._____ AG, H._____ AG,

9. I._____ Corp.,

10. J._____,

11. K._____,

12. L._____,

13. M._____,

14. N._____, Dr. rer. nat.,

15. O._____,

16. P._____,

17. Q._____,

18. R._____,

19. S._____,

- 2 -

20. T._____,

21. U._____,

22. Erben des V._____,

a) W._____,

b) AA._____,

23. AB._____,

24. AC._____,

25. AD._____,

26. AE._____,

27. AF._____,

28. AG._____,

29. AH._____,

30. ...

31. AI._____,

32. AJ._____,

33. AK._____, Dr.iur.,

34. AL._____,

35. Erben des AM._____ und der AN._____,

a) AO._____, Dr.,

b) AP._____, Dr. iur.,

36. AQ._____,

37. AR._____,

38. AS._____,

39. AT._____, Dr.,

40. AU._____,

41. AV._____,

42. AW._____,

43. BA._____,

44. BB._____,

45. BC._____,

46. BD._____,

47. BE._____,

- 3 -

48. BF._____,

49. Erben des BG._____,

a) BH._____,

b) BI._____,

c) BJ._____,

50. BK._____,

51. BL._____,

52. BM._____,

53. BN._____,

54. BO._____,

55. BP._____,

56. BQ._____,

57. Erben der BR._____,

a) BS._____,

b) BT._____,

c) BU._____,

d) BV._____,

58. BW._____,

59. BV._____,

60. CA._____,

61. CB._____,

62. ...

63. CC._____ AG,

64. CD._____, Dr. phil.,

65. CE._____,

66. CF._____,

67. CG._____,

68. CH._____,

69. CI._____,

70. ...

71. CJ._____,

72. CK._____,

- 4 -

73. CL._____,

74. CM._____, Dr. chem.,

75. CN._____,

76. CO._____,

77. CP._____,

78. CQ._____,

79. CR._____,

80. CS._____,

81. Erben des CT._____,

a) CU._____,

b) CV._____,

82. CW._____,

83. DA._____,

84. DB._____,

85. DC._____,

86. DD._____,

87. DE._____,

88. DF._____,

89. DG._____, Dr.,

90. DH._____,

91. DI._____,

92. DJ._____,

93. DK._____,

94. DL._____,

95. Erben des DM._____,

a) DN._____,

b) DO._____,

c) DP._____,

96. DN._____,

97. DQ._____,

98. DR._____,

99. …

- 5 -

100. ...

101. DS._____, Dr. Ing.,

102. DT._____,

103. DU._____ AG,

104. DV._____,

105. Erben DW._____,

a) EA._____,

b) EB._____,

c) EC._____,

106. ED._____,

107. EE._____,

108. EF._____,

109. EG._____,

110. EH._____,

111. EI._____,

112. EJ._____,

113. EK._____,

114. bis 131. … Kläger 1 vertreten durch das Konkursamt Luzern, 2 - 29, 31 - 34, 36 - 61, 63, 64 - 69, 71 - 98, 101 - 113 vertreten durch Rechtsan- walt lic. iur. X._____ gegen

1. EL._____ AG,

2. EM._____ AG,

3. …

4. +EN._____,

5. EO._____,

6. …

- 6 -

7. EP._____, Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ 2 vertreten durch lic. iur. Y2._____ 4 vertreten durch Fürsprecher Y3._____ 5 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____ betreffend Forderung

- 7 - Rechtsbegehren der Kläger: (act. 2 S. 6) "1. Es seien die Beklagten, unter solidarischer Haftbarkeit, zu ver- pflichten, den Klägern Fr. 11'038'813.90 nebst 5% Zins seit dem

18. Juni 1997, sowie Fr. 1'393.– Kosten der amtlichen Anweisung und Fr. 992.– Weisungskosten zu bezahlen, unter Vorbehalt der Nach- und Mehrklage;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten 5 bzw. Widerklägers: (act. 178 S. 7) "Es sei der Nichtbestand von Forderungen der Kläger gegenüber dem Beklagten 5 festzustellen." modifiziertes Rechtsbegehren der Kläger bzw. Widerbeklagten: (act. 464 S. 9) "1. Es seien die Beklagten, unter solidarischer Haftbarkeit, zu ver- pflichten, den Klägern Fr. 9'817'312.02 nebst 5% Zins seit dem

18. Juni 1997, sowie Fr. 17'587.20 Konkurskosten nebst 5% Zins seit 22. Juli 1997, Fr. 1'393.– Kosten der amtlichen Anweisung, und Fr. 992.– Weisungskosten zu bezahlen, wobei das Gericht die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzen möge; unter Vorbehalt der Nach- und Mehrklage;

2. Es sei die Widerklage des Beklagten 5 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten, respektive des Widerklägers." Erwägungen: A. Prozessgeschichte

1. Mit Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 1 vom 30. November 1998 (act. 1) und Klagebegründung vom 20. März 1999 (act. 2) machten die Kläger die Klage mit dem zuerst genannten Rechtsbegehren anhängig.

- 8 - In der Folge reichten drei weitere Kläger mit Eingaben vom 23. Juni, 18. August bzw. 19. Oktober 1999 (act. 65; act. 131; act. 215) Klagen gegen die Beklagten ein. Diese Klagen wurden mit dem vorliegenden Verfahren CG990092 vereinigt (act. 250). Die Gesamtklagesumme belief sich nunmehr auf Fr. 11'511'857.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Juni 1997 zuzüglich Kosten der amtlichen Anwei- sung und Weisungskosten.

2. Mit Beschluss vom 18. Mai 1999 (act. 22) wurde den Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt. In der Folge reichten die Beklagten 3 (act. 173), 5 (act. 178) und 7 (act. 205) eine einlässliche Klageantwortschrift ein; der Beklag- te 5 erhob ausserdem Widerklage. Die übrigen Beklagten beschränkten sich auf die Erhebung prozessualer Einreden und stellten den Antrag, es sei ihnen die Frist zur Einreichung einer Klageantwortschrift abzunehmen. Die Anträge auf Ab- nahme der Frist zur Einreichung der Klageantwortschrift wurden gutgeheissen (Bekl. 6 act. 60 S. 7 f. und act. 184 S. 8; Bekl. 1 act. 118 S. 2 f und act. 120 S. 8; Bekl. 2 act. 129 S. 9 und act. 130 S. 9; Bekl. 4 act. 220 S. 10 und act. 253 S. 15). Der Beklagte 6 stellte zudem ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Beschluss vom 21. Februar 2000 abgewiesen wurde (act. 252). Nach Eingang der verschiedenen Stellungnahmen zu den prozessua- len Einreden trennte das Gericht mit Beschluss vom 21. Januar 2002 die Klagen derjenigen Kläger, welche nicht zu den Abtretungsgläubigern gemäss Art. 260 SchKG gehörten, vom Verfahren CG990092 ab (Kläger/-innen Nr. 62, 99, 100 und 114 bis 131). Entsprechend wurde das Rubrum geändert (act. 387). Am 18. März 2002 wurde den Beklagten 1, 2, 4 und 6 Frist zur Einreichung einer einlässlichen Klageantwort angesetzt (act. 401). Mit Eingaben vom 3. Juni 2002 (act. 437), 7. Juni 2002 (act. 443) und 10. Juni 2002 (act. 439 und act. 441) reich- ten diese ihre Klageantworten ein.

3. Da der Klägeranwalt eine Vergleichsverhandlung als wenig aussichtsreich einstufte, wurde den Klägern am 8. August 2002 Frist zur Erstattung der Replik und Widerklageantwort zur Widerklage des Beklagten 5 angesetzt. Gleichzeitig wurden sie auf die allgemeinen Substantiierungsgrundsätze hingewiesen

- 9 - (act. 452). Die Replik und Widerklageantwort wurde in der Folge innert erstreckter Frist am 10. Januar 2003 überbracht (act. 464). Am 12. März 2003 setzte der Referent den Klägern nach detaillierten Hinweisen auf ihre Substantiierungspflichten Frist zur Ergänzung der Replik an (act. 469). Die Replikergänzung wurde am 19. Mai 2003 erstattet (act. 479).

4. Mit Verfügung vom 26. Mai 2003 wurde den Beklagten Frist für die Einrei- chung der Duplikschrift und dem Beklagten 5 zusätzlich zur Erstattung der Wider- klagereplik angesetzt (act. 481). Mit Eingaben vom 2., 4., 7., 13. und 24. Oktober 2003 erstatteten die Beklagten 1, 2, 4, 6 und 7 ihre Duplik bzw. der Beklagte 5 seine Duplik und Widerklagereplik (act. 512-515, act. 518, 519 und act. 522). Der Beklagte 3 liess sich nicht vernehmen.

5. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wurde den Klägern Frist zur Erstat- tung der Widerklageduplik angesetzt (act. 527). Diese ging am 16. Februar 2004 ein (act. 527). Mit Referentenverfügung vom 17. Februar 2004 wurde schliesslich das Verfahren unter Vorbehalt der Möglichkeit zur Stellungnahme zu allfälligen Noven in den Dupliken bzw. der Widerklageduplik geschlossen (act. 528).

6. Mit Eingabe vom 7. September 2004 stellten die Kläger den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis über die Verwendung der im Rahmen des Strafver- fahrens gegen die Verantwortlichen der EQ._____ AG im Kanton Zug beschlag- nahmten Vermögenswerte – gemäss den Ausführungen der Kläger rund Fr. 20 Mio. – entschieden sei. Die Kläger machten geltend, in dem genannten Strafver- fahren sei am 15. März 2004 ein Urteil ergangen. Das Gericht habe es jedoch entgegen der Bestimmung von Art. 60 Abs. 1 und 3 StGB unterlassen, über die Zivilansprüche der Geschädigten (darunter auch die Kläger) zu befinden. Viel- mehr habe es die Forderungen auf den Zivilweg verwiesen bzw. einen Teil des Geldes dem Konkursamt zur Verteilung im Konkurs über die EQ._____ AG über- wiesen. Die Kläger hätten daher ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid ergrif- fen, weshalb die Sistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittel- verfahrens beantragt werde. Mit Beschluss vom 18. November 2004 folgte das Gericht nach Einholung der Stellungnahmen der Beklagtenseite dem Antrag der

- 10 - Kläger und sistierte das Verfahren bis zum Abschluss der im Zusammenhang mit dem Untergang der EQ._____ AG geführten Strafverfahren (act. 544). Das Ge- richt hielt in den Erwägungen dieses Entscheides fest, dass die Beschuldigten im Strafverfahren zwar nicht mit den Beklagten im vorliegenden Prozess identisch seien, jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Forderungen der Kläger aus den beschlagnahmten Geldern ganz oder teilweise befriedigt würden (act. 544 insb. Ziff. 3 S. 12 bis 16), was eine Sistierung rechtfertige. Das Obergericht Zug wies das Rechtsmittel der Kläger gegen das Strafurteil vom

15. März 2004 am 19. September 2005 ab. Mit Urteil vom 15. Juni 2006 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, bzw. wies diese ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (act. 552).

7. Nach der Erledigung des Strafverfahrens wurde die Sistierung mit Be- schluss vom 11. Januar 2007 weitergeführt bis zur Rechtskraft des Kollokations- plans im Konkurs über die EQ._____ AG (act. 560). Auf verschiedene Anfragen des Gerichtes erklärte die ausseramtliche Konkurs- verwaltung im Konkurs über die EQ._____ AG in den Jahren 2007 bis 2016 je- weils, dass das Konkursverfahren noch hängig sei (vgl. act. 562, 563, 564, 570, 589). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde schliesslich der klägerische Rechts- vertreter aufgefordert, das Gericht über den aktuellen Stand des Konkursverfah- rens betreffend die EQ._____ AG zu unterrichten (act. 591). Dies geschah unter Hinweis auf Ziff. 2 des Sistierungsbeschlusses vom 11. Januar 2007, worin die Kläger verpflichtet worden waren, dem Gericht bei Rechtskraft des Kollokations- planes i.S. EQ._____ AG umgehend Bericht zu erstatten (act. 560). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 teilte der klägerische Rechtsvertreter daraufhin mit, dass im Konkursverfahren der EQ._____ in Konkursliquidation am 24. Oktober 2016 die Dividenden ausbezahlt worden seien. Diese Dividenden beliefen sich auf 55,9949% der Schadenssummen. Daraus ergebe sich, dass die Forderungs- summen im rubrizierten Verfahren um diesen Faktor reduziert werden könnten, dass aber die Schadenszinsen auf dem gesamten ursprünglichen Streitwert bis

- 11 -

24. Oktober 2016 und ab 25. Oktober 2016 auf dem um die Konkursdividenden reduzierten Schaden eingeklagt blieben (act. 593). Dem Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters war nicht zu entnehmen, dass es sich bei den am 24. Oktober 2016 erfolgten Auszahlungen um Abschlagszah- lungen gehandelt hätte. Aus der Auszahlung der Konkursdividenden wurde des- halb gefolgert, dass der Konkurs der EQ._____ AG geschlossen worden war. Das vorliegende Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 wieder aufgenommen (act. 599). Tatsächlich geschlossen wurde der Konkurs aber erst mit Verfügung des Einzelgerichtes am Kantonsgericht Zug vom 7. Juli

2017. Dies ist dem Eintrag im Handelsregister des Kantons Zug zu entnehmen. Mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2016 forderte das Gericht die Kläger aus- serdem auf, dem Gericht je einzeln die Beträge zu nennen, um welche sich ihre Forderungen im vorliegenden Verfahren aufgrund der Auszahlung der Treffnisse im Konkurs über die EQ._____ AG reduzieren sowie zu erklären, in welchem Um- fang die vorliegende Klage aufrechterhalten bleibt. Dieser Aufforderung kamen die Kläger mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. Januar 2017 (act. 606) nach. Gemäss dieser Eingabe erfolgten Auszahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 5'386'673.48, weshalb sich die Klagesumme von ursprünglich Fr. 9'817'042.02 (gemäss Rechtsbegehren noch Fr. 9'817'312.02 [act. 464 S. 9]) auf Fr. 4'430'368.54 reduziere (act. 606 S. 4).

8. Am tt.mm.2016 verstarb der Beklagte 6. Dies teilte der Rechtsvertreter des Beklagten 6 dem Gericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (eingegangen am 19. Dezember 2016) mit (act. 602). Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 in- formierte der Rechtsvertreter des Beklagten 6 das Gericht darüber, dass sämtli- che gesetzlichen Erben des Beklagten 6 die Erbschaft ausgeschlagen hätten (act. 608). Gemäss Amtsblatt des Kantons Aargau war über den Nachlass des Beklagten 6 bereits am tt.mm.2016 der Konkurs eröffnet worden (Amtsblatt des Kantons Aar- gau, Ausgabe … vom tt.mm.2016; Ausdruck aus dem Internet, act. 609). Gemäss telefonischer Auskunft der zuständigen Konkursbeamtin (Konkursamt Aargau,

- 12 - Amtsstelle Baden) vom 21. März 2017 war an diesem Tag noch keine weitere Publikation betreffend Art des Konkursverfahrens und Eingabefrist erfolgt. Derzeit werde geprüft, ob das Konkursverfahren durchgeführt werden könne und wenn ja, in welchem Verfahren, oder ob das Verfahren mangels Aktiven eingestellt werde (act. 610). Das Konkursamt wurde daher mit Beschluss vom 23. März 2017 über das vorliegende Verfahren orientiert und das vorliegende Verfahren wurde ge- mäss Art. 207 SchKG erneut eingestellt (act. 611). Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 teilte das Konkursamt des Kantons Aargau, Zweigstelle Baden, dem Gericht mit, dass der Konkurs über den Nachlass des Beklagten 6 zwar am 26. April 2017 eingestellt (worüber das hiesige Gericht nicht in Kenntnis gesetzt worden war), jedoch nunmehr aufgrund nachträglich entdeck- ten Vermögens wiedereröffnet worden sei (act. 614). Das Konkursamt ersuchte das hiesige Gericht daher um Zustellung der Prozessakten zwecks Vormerkung der Forderungen der Gläubiger im Sinne von Art. 63 KOV, welchem Ersuchen mit Beschluss vom 30. Juni 2017 ohne weiteres Folge geleistet wurde (act. 618).

9. Mit Eingabe vom 30. November 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beklag- ten 4 mit, dass sein Mandant am tt.mm.2017 (recte: tt.mm.2017) verstorben sei (act. 622). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde daher festgestellt, dass die Sistierung des Prozesses in jedem Fall fortzuführen ist, bis bekannt ist, wer die Erben des Verstorbenen sind und ob diese die Erbschaft angetreten haben (act. 623).

10. Ebenfalls verstorben ist der Beklagte 3 und zwar am tt.mm.2018 (act. 641). Über seine Erbschaft wurde die konkursamtliche Nachlassliquidation angeordnet. Der Konkurs wurde in der Folge mangels Aktiven am 1. Juni 2018 eingestellt. Das Gericht erhielt von diesem Umstand durch die amtliche Publikation Kenntnis (Amtsblatt vom tt.mm.2018, Auszug unter act. 641A).

11. Am 5. August 2021 erklärte der Rechtsvertreter des Beklagten 6 dem Ge- richt, dass er nach dem Ableben seines Mandanten und der Konkurseröffnung über dessen Nachlass in dieser Sache nicht mehr tätig sei (act. 654). Das Ru- brum wurde entsprechend angepasst.

- 13 -

12. Am 1. September 2023 teilte das Konkursamt Aargau, Zweigstelle Baden, mit, dass die Forderung der Kläger im Konkurs über den Nachlass des Beklag- ten 6 gemäss Art. 63 Abs. 1 KOV im Umfang von Fr. 4'463'748.04 anerkannt wor- den sei. Es resultiere für diese Forderung eine Konkursdividende von 0.02% ent- sprechend Fr. 10'476.40. Der Konkurs sei mit Entscheid des Bezirksgerichts Ba- den vom 21. August 2023 als geschlossen erklärt worden (act. 661).

13. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 wurde daher die Sistierung aufge- hoben und das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen (act. 666). Der Pro- zess erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien wird im Fol- genden eingegangen werden, soweit sie für die Entscheidfindung wesentlich sind. B. Prozessuales

1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft. Für das vorliegende Verfahren gilt indessen mit Ausnahme der Rechtsmittel (Art. 405 Abs. 1 ZPO) das bisherige (zürcherische) Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO).

2. Nichteintreten Mit Beschluss vom 21. Juni 2001 war den Klägern 9, 14, 21, 24 (recte: 23), 51, 103 und 117 Frist zur Leistung von Prozesskautionen angesetzt worden, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage der kautionspflichtigen Kläger als unmittelbar Geschädigte nicht eingetreten werde (act. 320 S. 46). Am 17. August 2001 ging die Kaution des Klägers 117 (Fr. 14'000.--) fristgerecht bei der Bezirks- gerichtskasse ein (act. 333; diese Kaution wurde später zuerst ins Geschäft CG020054 und dann auf CG030098 übertragen und dort verrechnet). Mit Be- schluss vom 23. Oktober 2001 wurde die Kautionsauflage hinsichtlich der Klä- ger 21 und 23 aufgehoben und den Klägern 9, 14, 51 und 103 unter Wiederho- lung der Säumnisfolgen noch einmal Frist zur Leistung der ihnen auferlegten Pro- zesskautionen angesetzt (act. 366 S. 15), die nicht geleistet wurden. Auf die Kla- ge der Kläger 9, 14, 51 und 103 ist daher nicht einzutreten, soweit sie den direk- ten Schaden geltend machen.

- 14 -

3. Gegenstandslosigkeit 3.1 Die Forderungen der Kläger wurden durch die Auszahlung der Konkursdi- vidende im Konkurs der EQ._____ AG am 24. Oktober 2016 teilweise befriedigt. Aus diesem Grund haben sie ihre Forderungen im vorliegenden Prozess um Fr. 5'386'673.48 auf den nicht getilgten Restbetrag von Fr. 4'430'368.54 reduziert (act. 606 [ursprünglicher Streitwert gemäss Rechtsbegehren in der Replik insge- samt Fr. 9'817'312.02]). Der Streitgegenstand ist damit aufgrund der Zahlung durch die Konkursmasse der EQ._____ AG und damit durch eine am Prozess nicht beteiligte Drittpartei teilweise "weggefallen", weshalb das Verfahren im Um- fang von Fr. 5'386'673.48 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 3.2 Die Klägerin 6, ER._____ AG, und Klägerin 70, ES._____ AG wurden in- zwischen liquidiert und aus dem Handelsregister gelöscht (Internetauszüge aus- gedruckt am 11. Februar 2025, act. 670/1 und 2). Sie sind daher aus dem Ru- brum zu streichen und das Verfahren ist im Umfang der von den beiden Gesell- schaften zuletzt aufrecht erhaltenen Klagesummen von insgesamt Fr. 70'444.08 (Klägerin 6: Fr. 64'877.93; Klägerin 70: Fr. 5'566.15 [act. 606]) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3.3 Der Beklagte 6, ET._____, gehörte vom 5. Januar 1996 bis am 18. Juni 1997 dem Verwaltungsrat der EU._____ AG an (act. 438/5b). Er verstarb am tt.mm.2016. Wie oben unter A. Ziff. 8 und 12 aufgeführt wurde über seinen Nach- lass der Konkurs eröffnet und am 21. August 2023 für geschlossen erklärt. Die Klagesumme reduziert sich um die ausbezahlte Konkursdividende von 0,02% bzw. Fr. 10'476.40. Im Übrigen ist die vorliegende Klage auch soweit sie den Be- klagten 6 betrifft als gegenstandslos geworden abzuschreiben, und der Beklagte 6 ist aus dem Rubrum zu streichen. 3.4 Der Beklagte 3, EV._____, war ab 21. Juni 1994 bis 13. Januar 1997 Ver- waltungsrat der EU._____ AG. Er verstarb am tt.mm.2018 und über seinen Nach- lass wurde ebenfalls der Konkurs eröffnet und am 1. Juni 2018 mangels Aktiven eingestellt (act. 641A, siehe oben A Ziff. 10). Kann die konkursamtliche Erb- schaftsliquidation mangels Aktiven nicht durchgeführt werden, so ist kein Rechts-

- 15 - subjekt mehr vorhanden, weshalb der Prozess als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben ist (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2c zu § 49). Der Beklagte 3 ist ebenfalls aus dem Rubrum zu streichen. 3.5 Die Klagesumme reduziert sich damit um insgesamt Fr. 5'467'593.96 von Fr. 9'817'042.02 auf Fr. 4'349'448.06. 3.6.1 Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (eingegangen am 24.Februar 2025, act. 680) wies der Rechtsvertreter des Beklagten 5 darauf hin, dass die Klägerin- nen 6 und 70 aus dem Handelsregister gelöscht worden seien (siehe dazu B Ziff. 3.2). Die Klägerin 103 erscheine ausserdem nicht mehr im liechtensteini- schen Firmenindex, weshalb davon auszugehen sei, dass diese ebenfalls nicht mehr existiere (act. 680 S. 1). Der Kläger 1 sei ebenso verstorben wie die Kläge- rin 113. Auch der Beklagte 4 sei verstorben und es sei unklar, ob seine Erben die Erbschaft angetreten hätten. Da diverse Kläger und Klägerinnen im fortgeschritte- nen Alter seien, sei zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben, dass verschiedene andere Klägerinnen oder Kläger zwischenzeitlich verstorben seien. Der Kläger bestreite daher die Partei- und Prozessfähigkeit sämtlicher im Rubrum aufgeführter Kläger und Klägerinnen bis zum Beweis des Gegenteils (act. 680 S. 2). 3.6.2 Bei Versterben einer Prozesspartei treten die Erben von Gesetzes wegen in den Prozess ein, was keinen Einfluss auf die Fortführung des Prozesses hat. Sollten alle Erben die Erbschaft ausschlagen, so wird der Nachlass konkursamt- lich liquidiert und das Rechtssubjekt fällt nach Abschluss der Nachlassliquidation weg. Das die verstorbene Partei betreffende Verfahren wird in diesem Fall gegen- standslos. Werden juristische Personen liquidiert und in der Folge aus dem Han- delsregister gelöscht, so wird das Verfahren, soweit es sie betrifft, ebenfalls ge- genstandlos. Sollten also weitere Kläger oder Klägerinnen verstorben sein oder im Falle von juristischen Personen ihre Rechtspersönlichkeit eingebüsst haben, so würden sich die Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen be- schränken, wobei die Rechtsfolgen klar sind: Im Falle des Erbeneintritts sind die

- 16 - einer verstorbenen Partei auferlegten Kosten und Entschädigungen von den Er- ben zu begleichen, im Falle der Gegenstandslosigkeit aufgrund Wegfalls des Rechtssubjektes wären Kosten und Entschädigungen uneinbringlich und müssten abgeschrieben werden. Es rechtfertigt sich daher, im doch erheblich fortgeschrit- tenen Stadium des vorliegenden Prozesses auf Abklärungen in diesem Zusam- menhang zu verzichten, um weitere (unnötige) Verzögerungen zu vermeiden. Soweit Veränderungen im Kreis der Kläger und Klägerinnen dem Gericht bekannt sind, wird das Rubrum angepasst (Löschung der Klägerinnen 6 und 70; Aufnah- me der Erbin der Klägerin 113). Zum Kläger 1 ist festzuhalten, dass über seinen Nachlass gemäss Mitteilung des Konkursamtes Luzern vom 17. Februar 2020 das summarische Konkursverfahren durchgeführt wurde, wobei ein Verlust von Fr. 9'794'545.40 resultierte. Dem Schreiben des Konkursamtes ist weiter zu entnehmen, dass, nachdem Rechts- anwalt lic. iur. X._____ das Konkursamt über das vorliegende Verfahren in Kennt- nis gesetzt hatte, ein Nachkonkursverfahren eröffnet wurde. Dieses dürfte noch pendent sein. Genauere Informationen konnte das hiesige Gericht trotz mehrfa- cher Nachfrage beim Konkursamt Luzern nicht in Erfahrung bringen (act. 677 und 682). Dem Konkursamt, welches die Nachlass-/Konkursmasse vertritt, ist daher der vorliegende Entscheid mitzuteilen. C. Klage I. Parteien und weitere Beteiligte

1. Kläger Die Kläger sind Gläubiger im Konkurs der EU._____ AG. Sie alle hatten gemäss ihrer eigenen Darstellung Beträge von unterschiedlichem Umfang auf das Konto der EU._____ AG oder einer anderen der beteiligten Gesellschaften einbezahlt. Die Beträge reichen von knapp über Fr. 12'000.-- bis zu Einzahlungen von über Fr. 1,2 Mio.

2. Beklagte (ohne Beklagte 3 und 6, siehe oben B Ziff. 3)

- 17 - 2.1 Die Beklagte 1 wurde am 3. Januar 1996 im Rahmen einer ausserordentli- chen Generalversammlung als Revisionsstelle der EU._____ AG gewählt und per tt.mm.1996 als solche im Handelsregister eingetragen (act. 440/1). Mit an den Verwaltungsrat der EU._____ AG gerichtetem Schreiben vom 10. Februar 1997 trat die Beklagte 1 von ihrem Amt zurück und ersuchte gleichzeitig um entspre- chende Löschung im Handelsregister (act. 440/2). Da die EU._____ AG keine Lö- schung im Handelsregister veranlasste, beantragte die Beklagte 1 am 30. April 1997 direkt beim Handelsregister die Löschung des Eintrags (act. 440/3). 2.2 Die Beklagte 2 war ab Eintragung der EU._____ AG im Handelsregister des Kantons Zug, d.h. ab tt.mm.1994, als Revisionsstelle der EU._____ AG tätig. Ihr Mandat endete am tt.mm.1996 und sie wurde als Revisionsstelle aus dem Handelsregister gestrichen (act. 5/2). 2.3 Der Beklagte 4 trat am tt.mm.1996 in der Funktion als Delegierter des Ver- waltungsrates in den Verwaltungsrat der EU._____ AG ein. Sein Stellenantritt als Geschäftsführer (Delegierter des Verwaltungsrates) wurde auf den 25. Januar 1996 festgesetzt. Am 22. August 1996 demissionierte der Beklagte 4 aus dem Verwaltungsrat der EU._____ AG. Die entsprechende Mutation im Handelsregis- ter wurde am tt.mm.1996 vorgenommen. In der Folge war der Beklagte 4 noch als Beauftragter für die EU._____ AG tätig. Mit Eingabe vom 30. November 2017 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten 4 mit, dass sein Mandant am tt.mm.2017 (recte: tt.mm.2017) verstorben sei und reichte dazu eine französische Sterbeurkunde ein (act. 622). Mit Verfügung vom

21. Dezember 2017 wurde festgehalten, dass die Sistierung des Prozesses fort- zuführen sei, bis bekannt ist, wer die Erben des Verstorbenen sind und ob diese die Erbschaft angetreten haben. Der Rechtsvertreter des Beklagten 4 wurde aus- serdem ersucht, Urkunden beizubringen, aus denen die Erben des Beklagten 4 ersichtlich sind (act. 623). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten 4 dem Gericht schliesslich mit, die Ehefrau des Beklagten 4 habe die Erbschaft ausgeschlagen und reichte dazu eine Urkunde in Kopie ein, aus welcher hervor-

- 18 - geht, dass diese Ausschlagung Aufnahme in das entsprechende Register am Tri- bunal de Grande Instance de Grasse gefunden hat (act. 630/2). Ob auch der zweite gesetzliche Erbe, d.h. der Sohn des Beklagten 4, die Erbschaft ausge- schlagen habe, sei nicht bekannt. Darüber Auskunft geben könne die für den Erb- gang zuständige französische Notarin, Frau W._____ (act. 629). Mit der Notarin konnte in der Folge per E-Mail korrespondiert werden (act. 633). Die an sie per Post mit internationalem Rückschein sowie per Incamail versandte förmliche An- frage vom 20. August 2019 (act. 632 und 633) blieb jedoch unbeantwortet. Über das weitere Schicksal des Nachlasses des Beklagten 4 ist daher nichts bekannt. Da die Klage, wie unten gezeigt werden wird, abzuweisen ist, können weitere Nachforschungen zur Rechtsnachfolge des Beklagten 4 unterbleiben. 2.4 Der Beklagte 5 war in der Zeit vom tt.mm.1996 bis zu seinem sofortigen Rücktritt am 10. Mai 1996 als Verwaltungsrat der EU._____ AG tätig. Am 22. Au- gust 1996 wurde er interimistisch wieder in den Verwaltungsrat gewählt, wo er formell vom 4. September 1996 bis zum 16. Oktober 1996 tätig war. Am 16. Ok- tober 1996 erklärte er mündlich seinen Rücktritt, den er mit Schreiben vom

26. Oktober 1996 bestätigte. Der Eintrag im Handelsregister wurde am tt.mm.1997 gelöscht (act. 207/1). 2.5 Die Beklagte 7 wurde am 1. Juli 1996 als 'Executive Manager' bei der EU._____ AG angestellt. Am tt.mm.1996 wurde ihr die Kollektivprokura erteilt und ein entsprechender Eintrag im Handelsregister vorgenommen. Anfangs Dezem- ber 1996 wurde die Beklagte 7 entlassen und per sofort freigestellt und der Ein- trag der Kollektivprokura per tt.mm.1997 wieder aus dem Handelsregister ge- löscht (act. 205 S. 11 und act. 207/1).

3. Weitere Beteiligte 3.1 Die EU._____ AG wurde am tt.mm.1983 im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Sie wies ein voll liberiertes Aktienkapital von Fr. 100'000.– auf, eingeteilt in 100 Inhaberaktien à Fr. 1'000.–. Am tt.mm.1994 verlegte sie ih- ren Sitz nach FA._____ und am tt.mm.1996 nach FB._____. Gleichzeitig mit der Sitzverlegung nach FB._____ wurde das Aktienkapital um Fr. 900'000.– auf

- 19 - Fr. 1'000'000.– erhöht. Am tt.mm.1996 verlegte die EU._____ AG ihren Sitz er- neut, und zwar nach Zürich. Mit Verfügung des Konkursrichters am Bezirksgericht Zürich vom tt.mm.1997 wurde über die EU._____ AG der Konkurs eröffnet (act. 438/5b und 444/4 f.). Das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven vorerst ein- gestellt und erst durchgeführt, nachdem ein Gläubiger den Kostenvorschuss ge- leistet hatte. Am 12. Oktober 1999 wurde das Konkursverfahren für geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Dividenden wurden keine ausbezahlt. Der Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich ist zu entnehmen, dass die EU._____ AG die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Finan- zen, namentlich Anlageberatung und Vermögensverwaltung, sowie Organisation und Factoring bezweckte. 3.2 Die FC._____ AG wurde am tt.mm.1994 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Das Aktienkapital betrug zuletzt Fr. 1'000'000.–. Gemäss Han- delsregistereintrag hatte die FC._____ AG die Vermögensverwaltung sowie Bera- tungen zum Zweck. Am tt.mm.1997 wurde auch über diese Gesellschaft der Kon- kurs eröffnet. Nach Durchführung des Konkursverfahrens wurde die Gesellschaft am tt.mm.1999 im Handelsregister gelöscht. 3.3 Die EQ._____ AG wurde am tt.mm.1989 im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Das Aktienkapital betrug Fr. 500'000.–. Der Zweck der Firma bestand gemäss Eintrag im Handelsregister in der Erbringung von Finanzdienst- leistungen, namentlich Anlageberatung, Vermögensverwaltung und Durchführung von Devisentransaktionen für Dritte. Gegen die Verantwortlichen der EQ._____ AG bzw. der ihr nahestehenden Gesellschaften wurde Mitte 1995 im Kanton Zug ein Strafverfahren eingeleitet. Am 20. Mai 1999 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde am 7. Juli 2017 durch den Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes we- gen gelöscht.

- 20 - II. Parteibehauptungen

1. Kläger Die Kläger werfen den Beklagten zusammengefasst vor, die EU._____ AG sei Teil eines "Betrügerkonglomerates" gewesen, zu dem unter anderem auch die FC._____ AG und die EQ._____ AG gehört hätten. Dieses Konglomerat sei ei- gens konstruiert und betrieben worden, um durch ein "kriminelles Lügengebäude" Anleger zu schädigen. Es sei darum gegangen, in deliktischer Absicht eine Viel- zahl von Kunden zur Hingabe von Geldern zwecks Anlage auf dem Devisenmarkt zu verleiten. Die in den Prospekten versprochenen Devisenanlagen seien aber nicht getätigt worden, und es sei auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen, diese tatsächlich zu tätigen. Die von den Anlegern unter dem Vorwand der Mar- gendeckungen einkassierten Einlagen seien stattdessen ins Ausland verschwun- den und für die eigenen Bedürfnisse der Betrüger verwendet worden (act. 2 S. 8 ff.). Dabei sei folgende Vorgehensweise zur Anwendung gekommen: Nach aussen sei die FC._____ AG aufgetreten und habe Kunden geworben. Den Kunden sei er- klärt worden, dass die FC._____ AG Devisenkassageschäfte beim Broker EU._____ AG (zuvor bei der EQ._____ AG) mit dem Zehnfachen einer an diese einzuzahlenden "Margendeckung" tätige. Da sie dies so erfolgreich mache, schlössen rund 80% dieser Transaktionen mit einem Gewinn ab. Nach Kompen- sation mit den 20% Verlust resultiere eine Monatsrendite von 2-3%. In der Folge hätten die Kunden Gelder einbezahlt. Von der EU._____ AG bzw. bis zum 2. Quartal 1996 von der EQ._____ AG hätten die Kunden Transaktionsbele- ge und Auszüge erhalten, wobei diese stets "wunderbare Gewinne" ausgewiesen hätten. Gestützt auf diese Unterlagen hätten etliche Kunden ihre ursprüngliche Margen- deckung sogar noch aufgestockt (act. 2 S. 9). In Wirklichkeit seien diese Devisen- transaktionsbelege aber gefälscht gewesen und hätten nichtgetätigte Transaktio- nen und fiktive Gewinne ausgewiesen. Die EU._____ AG sei nämlich zu keinem Zeitpunkt als Broker tätig geworden und habe auch keine Devisengeschäfte für

- 21 - die Kunden ausgeführt. Vielmehr seien die von den Anlegern einbezahlten Gelder mittels eines Scharnierkontos anderen zum "Betrügerkonglomerat" gehörenden Firmen zur Verfügung gestellt worden. Den Kunden sei verschwiegen worden, dass die EU._____ AG (und zuvor auch die EQ._____ AG) nie ein Broker gewe- sen sei und von der eidgenössischen Bankenkommission gar keine Bewilligung gehabt habe, Publikumsgelder entgegenzunehmen. Der einzige Zweck der EU._____ AG sei es gewesen, die Margendeckungen der Kunden möglichst schnell ins sichere Ausland zu transferieren, wo sie seither verschwunden seien. Die Kunden hätten die einbezahlten Gelder nicht mehr zurückerhalten. Zudem sei den Kunden verheimlicht worden, dass hinter der FC._____ AG und der EU._____ AG dieselben Personen stünden (act. 2 S. 10). Nachdem die Täter genügend Mittel angesammelt hätten, hätten sie sich ins Aus- land abgesetzt und leere Gesellschaften hinterlassen. Die Beklagten hätten diese betrügerischen Machenschaften letztlich erst ermöglicht, indem sie sich als Strohmänner zur Verfügung gestellt hätten. Sie hätten konstant ihre Pflichten ver- letzt und die Lügengespinste der eigentlichen Drahtzieher weiterverbreitet (act. 2 S. 10, 11). Die Beklagten hätten die Kunden dazu verleitet, Geld an eine bereits überschuldete Gesellschaft zu übertragen. Durch das "ganze Lügengebäude" und durch die "Falschbeurkundungen" seien die Kläger arglistig zur Einzahlung von vermeintlichen Margendeckungen verleitet worden. Durch die Verletzung von gläubigerschützenden gesetzlichen Vorschrif- ten seien diese Gelder verloren gegangen. Durch gefälschte Abrechnungen und Auszüge seien die Kläger zudem davon abgehalten worden, rechtzeitig eine Rü- ckzahlung ihrer Gelder zu verlangen. Im Rahmen des Konkurses der EU._____ AG seien in der dritten Klasse Forderungen von insgesamt Fr. 48'898'949.58 kol- loziert worden. Es sei keine Dividende zu erwarten (act. 2 S. 27 Ziff. 22). Die Kläger lassen geltend machen, sie hätten nie in die EU._____ AG investiert, wenn sie darüber in Kenntnis gesetzt worden wären, dass es keine Devisenge- schäfte gegeben habe, und sie hätten ihre Gelder zurückgezogen, wenn ihnen of- fenbart worden wäre, dass die an sie versandten Abrechnungen gefälscht gewe- sen seien. Sie behaupten, sie wären nie geschädigt worden, wenn die Bilanz der

- 22 - EU._____ AG sofort bei Vorliegen der Überschuldungssituation 1995 oder aller- spätestens im März 1996 hinterlegt worden wäre. Deshalb seien die Beklagten für die Fortführungsschäden, welche den Klagesummen entsprächen, solidarisch haftbar (z.B. act. 479 S. 11, S. 14).

2. Beklagte Die Beklagten, welche keine gemeinsame Rechtsvertretung aufweisen, beantra- gen alle die Klageabweisung. Die Standpunkte der Beklagten lassen sich – in al- ler Kürze – wie folgt zusammenfassen: Alle Beklagten (insb. die Beklagten 3-7) wenden vor allem ein, die Vorwürfe seien zu wenig substantiiert dargetan. So sei nicht ersichtlich, durch welche Handlung welches Beklagten welcher Schaden entstanden sein soll. So berücksichtigten die Kläger bei ihren Ausführungen die unterschiedlichen Amtszeiten der verschiede- nen Beklagten nicht, da sie verkennen würden, dass ein Organ (auch ein fakti- sches) nur für Verfehlungen haftbar gemacht werden könne, denen eine eigene Sorgfaltspflichtverletzung zugrunde liegt, was zumindest voraussetze, dass das Organ zum Zeitpunkt der Schädigung überhaupt im Amt war und so Einfluss auf das Geschehen hätte nehmen können. Ganz generell bestreiten die Beklagten, dass die EU._____ AG Teil einer kriminellen Organisation gewesen sei bzw. dass die Beklagten Kenntnis von kriminellen Machenschaften gehabt hätten. Die pau- schalen Vorwürfe genügten den Anforderungen an die genügende Substantiie- rung nicht (z.B. act. 178 S. 9 ff., act. 205 S. 8, act. 439 S. 7, act. 441 S. 10, act. 515 S. 8). Die Beklagten 1 und 2 machen in erster Linie geltend, eine Haftung ihrerseits sei ausgeschlossen, weil ihnen keine Pflichtverletzung gemäss Art. 755 OR (Revisi- onshaftung) vorgeworfen werden könne (z.B. act. 439 S. 21, 441 S. 15). Die Beklagte 7 bestreitet zudem ihre Organeigenschaft, weshalb sie nicht im Rahmen der vorliegenden Verantwortlichkeitsklage ins Recht gefasst werden könne (act. 205 S. 10). III. Rechtliches

- 23 - A) Aktiv- und Passivlegitimation

1. Aktivlegitimation Die Kläger sind Abtretungsgläubiger der Verantwortlichkeitsansprüche der Masse gemäss Art. 260 SchKG (act. 5/1). Dies wurde bereits mit Beschluss vom 21. Januar 2002 festgestellt (act. 387). Die meisten Beklagten machen geltend, die Kläger seien gar nicht Gläubiger der EU._____ AG gewesen und deshalb nicht klageberechtigt. Subjektive Voraussetzung für die Abtretung einer Forderung im Konkurs ist tatsächlich die Gläubigereigenschaft, abgestellt wird dabei aber auf den Kollokationsplan. Die Forderungen der heutigen Kläger wurden in den Kollokationsplan im Konkurs der EU._____ AG aufgenommen, wie aus der Beilage der Abtretungserklärung gemäss Art. 260 SchKG vom 27. Oktober 1997 (act. 5/1) ersichtlich ist. Die materielle Begründetheit der Forderung des rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers darf im Verantwortlichkeitsprozess vom Gericht nicht überprüft werden (BGE 132 III 342, E.2). Die Aktivlegitimation der Kläger als Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG ist damit gegeben.

2. Passivlegitimation 2.1 Einer Haftung gemäss Art. 754 OR bzw. Art. 755 OR unterliegen nur die Organe einer Aktiengesellschaft. Darunter sind in erster Linie diejenigen (natürlichen und juristischen) Personen zu verstehen, welche tatsächlich als Organe der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind oder waren. Weiter können sogenannte faktische Organe ins Recht gefasst werden. 2.2 Die Beklagte 7 war anerkanntermassen nicht als Organ der EU._____ im Handelsregister eingetragen, sondern am 1. Juli 1996 als "Executive Manager" bei der EU._____ AG angestellt worden. Am tt.mm.1996 wurde ihr die Kollektiv- prokura erteilt und ein entsprechender Eintrag im Handelsregister vorgenommen. Anfangs Dezember 1996 wurde die Beklagte 7 entlassen und per sofort freige-

- 24 - stellt. Der Eintrag der Kollektivprokura wurde per tt.mm.1997 aus dem Handelsre- gister gelöscht (act. 205 S. 11 und act. 207/1). Die Kläger qualifizieren die Beklagte 7 als faktisches Organ und begründen dies damit, dass sie bis zu ihrer Entlassung Anfang Dezember 1996 den Titel "Execu- tive Manager" führte, ab tt.mm.1996 kollektiv zeichnungsberechtigt war und ver- schiedene Zahlungsanweisungen mitunterschrieben hatte (z.B. act. 464 S. 175 ff.). Der Titel "Executive Manager" mag tatsächlich hochgegriffen gewesen sein, die Bezeichnung der Funktion einer Person ist jedoch für die Frage, ob diese Person als faktisches Organ zu qualifizieren ist, nicht massgebend. Das Bundes- gericht bezeichnet als faktisches Organ eine Person, die ohne ausdrückliche Wahl oder Ernennung tatsächlichen (formellen) Organen vorbehaltene Entscheide trifft oder die eigentliche Geschäftsführung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgeblich mitbestimmt (siehe dazu BGE 132 III 523 E. 4.5, in: Pra 2007, Nr. 32; BGE 128 III 29 E. 3a; BGE 124 III 418 E. 1b, in: Pra 1999, Nr. 34; BGE 122 III 225 E. 4b; BGE 117 II 432 E. 2b; BGE 107 II 349 E. 5a). Erforderlich ist eine erhebliche und der gesetzlichen bzw. statutarischen Kompetenzordnung entgegenstehende Einflussnahme. Als faktisches Organ im Rahmen der Verantwortlichkeitsklage könnte die Beklag- te 7 somit nur ins Recht gefasst werden, wenn sie nachweislich die Geschäfte der EU._____ AG geführt und (wiederholt) Entscheide getroffen hätte, die den ge- wählten Organen vorbehalten gewesen wären. Solches behaupten die Kläger aber gar nicht. Sie werfen der Beklagten 7 in substantiierter Form lediglich vor, kollektivzeichnungsberechtigt gewesen zu sein und Zahlungsanweisungen, ins- besondere auch für die Zahlung an D._____ von USD 10 Mio. am 1. November 1996, mitunterzeichnet zu haben (act. 2 S. 17). Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die Beklagte 7 die Willensbildung der EU._____ AG massgeblich mitbe- stimmt hätte. Die Ausführungen der Kläger, dass die Beklagte 7, wenn sie keine Entscheidkompetenzen gehabt hätte, auch keine Unterschriftenberechtigung ge- braucht hätte, gehen ins Leere. Dass in einer Unternehmung nicht jede Person, welche kollektivzeichnungsberechtigt ist, die Kompetenz hat, die für die Geschi- cke der Unternehmung entscheidenden Weichen zu stellen, bedarf keiner weite-

- 25 - ren Ausführungen. Vielmehr lassen auch die Behauptungen der Kläger lediglich den Schluss zu, dass die Beklagte 7 nur an der Ausführung von Entscheiden mit- wirkte, welche auf einer anderen Ebene getroffen worden waren, und dies auch nur in der Zeit vom tt.mm.1996 (Erteilung der Kollektivzeichnungsberechtigung) bis Anfang Dezember 1996 (Freistellung). Eine faktische Organeigenschaft kann ihr daher nicht zugesprochen werden. Die Klage gegenüber der Beklagten 7 ist daher mangels Passivlegitimation abzuweisen. 2.3 Die Passivlegitimation der übrigen Beklagten, welche alle zu irgendeinem Zeitpunkt als Verwaltungsrat oder Revisionsstelle der EU._____ im Handelsregister eingetragen waren, ist ohne weiteres gegeben.

3. Haftungsgrundlage Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR haften die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern gegenüber für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Gleiches gilt nach Art. 755 Abs. 1 OR für alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung, der Gründung, der Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung befassten Personen. Die Voraussetzungen einer Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, einer Pflichtverletzung, des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 342 E. 4.1). Es obliegt dem Kläger, der die aktienrechtliche Verantwortlichkeit behauptet, die kumulativen Voraussetzungen zu beweisen (BGE 132 III 564 E. 4.2.). B) Schaden der Gesellschaft / mittelbarer Schaden

- 26 -

1. Beklagte 2 (Revisionshaftung) 1.1 Die Kläger werfen der Beklagten 2 vor, sie habe ihre Pflichten als Revisi- onsstelle verletzt, weil sie die Revision per Ende des Geschäftsjahres der EU._____ AG am 30. Juni 1995 nicht zeitnah vorgenommen habe. In Tat und Wahrheit sei die EU._____ AG bereits im Juni 1995 mit Fr. 100'000.-- überschul- det gewesen und es hätte eine Anzeige an den Konkursrichter erfolgen müssen (act. 2 S. 23). Die Beklagte 2 bestreitet nicht, dass sie den Revisionsbericht per Ende des Geschäftsjahres am 30. Juni 1995 erst am 27. November 1996 verfasst hatte. Sie macht aber geltend, dies sei vorliegend irrelevant, weil die Gesellschaft

a) bis zum Ausscheiden der Beklagten 2 als Revisionsstelle inaktiv gewesen sei,

b) eine allfällige Überschuldung mit der am 6. Januar 1996 erfolgten Kapitalerhö- hung um Fr. 900'000.-- auf Fr. 1 Mio. aufgehoben worden sei und c) der Gesell- schaft nach den Behauptungen der Kläger erst ab dem 2. Quartal 1996 ein Scha- den entstanden sei, also zu einem Zeitpunkt, als ihr Mandat als Revisionsstelle längst beendet war (act. 441 S. 16). 1.2 Die Ausführungen der Kläger zu den Aktivitäten der EU._____ AG vor der Sitzverlegung nach FB._____ am tt.mm.1996 und damit bis zur Löschung der Be- klagten 2 als Revisionsstelle sind widersprüchlich. So machen sie in der Klagebe- gründung (act. 2) sogar geltend, der auf den Auszügen der EU._____ AG enthal- tene Zusatz "seit 1983" sei "angesichts der durch Mantelhandel erworbenen Ge- sellschaft ein weiteres unlauteres Täuschungsmanöver" gewesen (act. 2 S. 24). Lehre und Rechtsprechung verstehen unter einem Mantelhandel die Veräusse- rung von Beteiligungen an Gesellschaften, die wirtschaftlich liquidiert oder in liqui- de Form gebracht wurden, indem sie zum einen ihren Geschäftsbetrieb einge- stellt, zum anderen – ohne formell gefassten und im Handelsregister eingetrage- nen Auflösungsbeschluss – ihre Aktiven liquidiert haben. Da eine Gesellschaft, die weder über Aktiven noch Passiven verfügt, nicht überschuldet sein kann, steht die Aussage, die Gesellschaft sei bereits per Mitte 1995 überschuldet gewesen, im Widerspruch zur Behauptung des Mantelhandels. Dies ist vorliegend aber nicht relevant. Auf jeden Fall bestätigen die Kläger mit ihren Ausführungen in der Kla- gebegründung (act. 2) diejenigen der Beklagten zur Inaktivität der EU._____ AG.

- 27 - In der Replik setzen sich die Kläger mit ihren Ausführungen zum "Mantelhandel" in der Klagebegründung in Widerspruch, wenn sie geltend machen: "Obwohl nicht relevant bestreiten die Kläger der Vollständigkeit halber mit Nichtwissen, ob und wann die Gesellschaft angeblich inaktiv war" (act. 464 S. 30). Mit diesen wider- sprüchlichen Ausführungen sind die Kläger nicht zu hören. Es ist daher mit den Beklagten davon auszugehen, dass die EU._____ AG erst ab Januar 1996 (wie- der) geschäftliche Aktivitäten entwickelte. Dies wird im Übrigen auch durch den Revisionsbericht per 30. Juni 1995 (vom November 1996) gestützt, welchen kei- nerlei Hinweise auf geschäftsbedingte Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sind. Den Inhalt dieses Revisionsberichts bestreiten die Kläger nicht. Die Beklag- te 2 war somit lediglich während der inaktiven Zeit der EU._____ AG deren Revi- sionsgesellschaft. 1.3 Die Kläger werfen der Beklagten 2 – wie erwähnt – insbesondere vor, dass sie den Abschluss per 30. Juni 1995 erst im November 1996 revidiert habe (act. 2 S. 23 f., act. 464 S. 62). Das ist unbestritten. Die verspätete Revision ist allerdings irrelevant. Selbst wenn die von den Klägern behauptete Überschuldung im Um- fang von Fr. 100'000.-- per 30. Juni 1995 bestanden hätte, was bestritten wird, so wäre diese spätestens am 6. Januar 1996 durch Erhöhung des Aktienkapitals von Fr. 100'000.-- auf Fr. 1'000'000.-- aufgehoben worden. 1.4 Dem von den Klägern und der Beklagten 2 ins Recht gelegten Revisions- bericht per 30. Juni 1995 vom September 1997 kann allerdings entnommen wer- den, dass die Beklagte 2 keine Überschuldung, wohl aber einen Kapitalverlust (dem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- stand ein Verlustvortrag von Fr. 68'605.45 gegenüber) feststellte und den Verwaltungsrat auf Art. 725 OR hinwies (act. 5/56). Da auch dieser Kapitalverlust durch die Kapitalerhöhung vom 6. Januar 1996 auf- gehoben wurde, erwuchs niemandem ein Nachteil aus dem Umstand, dass die Revision per 30. Juni 1995 erst im November 1996 erfolgte. Selbst wenn in der verspäteten Revision also eine Pflichtverletzung der Beklagten 2 zu sehen wäre, so wäre diese daher nicht kausal zu einem allfälligen Schaden. Lediglich der Voll- ständigkeit halber, sei festgehalten, dass die Kläger in der Replik geltend machen, sie würden "solange die Beklagte 2 die Revisionspapiere nicht ediert" habe, alle

- 28 - Ausführungen der Beklagten 2 zu Aktiven und Passiven bestreiten (act. 464 S. 51). Der Revisionsbericht lag den Klägern jedoch nachweislich vor, haben sie ihn doch selbst als Beilage zur Klagebegründung zu den Akten gereicht (act. 5/56). 1.5 Die Kläger führen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung an, es sei nicht bekannt, ob und wann das neue Kapital auch tatsächlich einbezahlt worden sei und bezeichnen die Kapitalerhöhung als "Mär" (act. 464 S. 50 Ziff. 38). Dazu ist was folgt festzuhalten: Das neue Kapital muss bei einer Kapitalerhöhung auf ein Sperrkonto einbezahlt werden, welches der Gesellschaft erst nach durch- geführter Kapitalerhöhung zugänglich ist. Ohne einen Kapitaleinzahlungsbeleg ei- ner Bank kann keine Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen werden (soweit es sich nicht um einen – vorliegend nicht relevanten – Spezialfall wie eine Sacheinlage handelt). Die Mutmassungen der Kläger, es sei nie Geld einbezahlt worden, entbehren damit jeglicher Grundlage und der Kapitaleinzahlungsbeleg liegt im Übrigen auch bei den Akten (act. 179/9). Das neue Aktienkapital wurde somit voll liberiert, weshalb die Ausführungen der Kläger zur angeblichen Schein- liberierung ins Leere gehen. Für den behaupteten Mittelabfluss nach Eintragung der Kapitalerhöhung (z.B. act. 464 S. 50 Ziff. 38) zeichnen auf keinen Fall die Revisionsgesellschaften ver- antwortlich. Diese haben keinen Einfluss auf die Geschäftsführung, sondern nur die Pflicht, die Rechnung nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen (dazu unten C Ziff. III B) 2.2 f.). Im Falle der Beklagten 2 kommt hinzu, dass der angeb- liche "sofortige Rücktransfer an die nicht kreditwürdige FC._____" gemäss Aus- führungen der Kläger erst nach der Kapitalerhöhung und damit nach dem Aus- scheiden der Beklagten 2 als Revisionsstelle geschehen sein könnte, weshalb die Beklagte 2 für diesen Vorgang bereits aus zeitlichen Gründen nicht ins Recht ge- fasst werden könnte. 1.6 Weiter behaupten die Kläger, dass der EU._____ AG erst ab dem zweiten Quartal ein Schaden entstanden sei, als die EU._____ AG in der Funktion als Brokerin der FC._____ AG Kundengelder entgegengenommen und veruntreut

- 29 - habe (act. 2 S. 24). Es versteht sich von selbst, dass die Beklagte 2 für diese Vorgänge, welche Monate nach ihrem Ausscheiden als Revisionsstelle stattge- funden haben sollen, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Die Argumenta- tion der Klägerschaft, dass wenn über die EU._____ AG bereits im Januar 1996 der Konkurs eröffnet worden wäre, der Schaden hätte vermieden werden können, ist nicht zielführend. Gemäss Ausführungen der Kläger standen hinter der EU._____ AG "steckbrieflich gesuchte Kriminelle". Bei einem Konkurs der EU._____ vor Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit hätten diese "Drahtzieher" einfach eine andere Gesellschaft als Vehikel für ihre "kriminellen Machenschaf- ten" benutzt. 1.7 Eine irgendwie geartete Anzeigepflicht der Beklagten 2 oder eine andere Pflichtverletzung, welche auch nur geeignet gewesen wäre, die Gesellschaft nach der nach dem Rücktritt der Beklagten 2 erfolgten Reaktivierung zu schädigen, ist daher auszuschliessen. Die Klage gegenüber der Beklagten 2 ist somit ohne wei- teres abzuweisen. 1.8 Im Übrigen scheitert die Klage gegen die Beklagte 2 auch daran, dass es den Klägern – wie im Folgenden dargelegt wird – nicht gelingt, den Schaden zu substantiieren.

2. Beklagte 1 (Revisionshaftung) 2.1 Die Beklagte 1 wurde am 3. Januar 1996 im Rahmen einer ausserordentli- chen Generalversammlung als Revisionsstelle der EU._____ AG gewählt und per tt.mm.1996 als solche im Handelsregister eingetragen (act. 440/1). Mit Schreiben vom 10. Februar 1997 trat die Beklagte 1 von ihrem Amt zurück und ersuchte gleichzeitig um entsprechende Löschung im Handelsregister (act. 440/2). Da die EU._____ AG keine Löschung im Handelsregister veranlasste, beantragte die Beklagte 1 am 30. April 1997 ihre Löschung direkt beim Handelsregister (act. 440/3). 2.2 Gemäss Art. 755 OR ist es Aufgabe einer Revisionsstelle, die von der Ge- sellschaft erstellte Jahresrechnung zu prüfen. Die Revisionsstelle hat weder die Verpflichtung für die Erstellung der Jahresrechnung zu sorgen, noch über die Prü-

- 30 - fung der Jahresrechnung hinausgehende Kontrollpflichten gegenüber dem Ver- waltungsrat oder der Geschäftsführung der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, der Revisionsstelle Unterlagen und Auskünfte ohne Aufforderung zu übergeben, bzw. zu erteilen (Art. 730b Abs. 1 OR bzw. Art. 728 Abs. 2 aOR). Al- lerdings begründet Art. 730b Abs. 1 OR keine Informations-"Einbahnstrasse" in Richtung der Revisionsstelle. Es besteht vielmehr ein Kommunikationsverhältnis zwischen dem Verwaltungsrat und der Revisionsstelle (Böckli, Revisionsstelle und Abschlussprüfung, Zürich 2007, Rz. 682 f.). 2.3 Da die Beklagte 1 unbestrittenermassen keine zu prüfende Jahresrech- nung vom Verwaltungsrat der EU._____ AG erhielt, stellt sich die Frage, wie eine Revisionsstelle zu reagieren hat, wenn ihr die Unterlagen nicht oder nur unvoll- ständig ausgehändigt werden bzw. Auskünfte nicht oder nur unvollständig erteilt werden. Klageweise ist die Auskunftserteilung bzw. die Übergabe von Unterlagen durch die Revisionsgesellschaft nicht durchsetzbar und es besteht auch kein Straftatbe- stand, der diesen Fall erfasst (ZK-Eberle/Lengauer, 2016, N 47 zu Art. 730b OR). Werden der Revisionsstelle trotz entsprechenden Begehren Informationen vor- enthalten, kann und muss sie aber einen entsprechenden Vorbehalt im Bericht anbringen oder die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils in Betracht ziehen. Es än- dert dabei nichts daran, wenn die Informationen u.U. selbst hergeleitet hätten werden können, können sie so formell nicht ersetzt werden. Als ultima ratio hat die Revisionsstelle das Mandat niederzulegen (BSK-Reutter, 6. Auflage, 2024, Art. 730b N 6). Ein Rücktritt der Revisionsstelle ist jederzeit möglich. Dies wird aus den auftrags- rechtlichen Grundsätzen hergeleitet (Art. 404 Abs. 1 OR analog; BSK-Reutter, a.a.O., Art. 730a N 11; ZK-Eberle/Lengauer, a.a.O., N 31 zu Art. 730a OR). Das Unternehmen hätte die Pflicht gehabt, alle notwendigen Unterlagen heraus- zugeben und Auskünfte zu erteilen, ohne dass die Revisionsstelle nachfragen musste. Da aber Art. 730b Abs. 1 OR auch ein Kommunikationsverhältnis zwi- schen dem Verwaltungsrat und der Revisionsstelle regelt, hatte die Revisionsstel-

- 31 - le die Gesellschaft aufzufordern, die Unterlagen herauszugeben, ansonsten dies eine pflichtwidrige Unterlassung wäre. Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Ge- sellschaft und weil die Prüfung der Gesellschaft dient bzw. eine Pflicht dieser ist, können an die Aufforderungspflicht der Revisionsstelle keine allzu hohen Anforde- rungen gestellt werden, zumal das Informationsrecht wie erwähnt nicht auf dem Klageweg durchgesetzt werden kann. Hat die Revisionsstelle mithin die Gesell- schaft genügend aufgefordert, und hat die Gesellschaft aber überhaupt keine Un- terlagen herausgegeben, erscheint es als angemessen und nicht als Pflichtverlet- zung, das Mandat niederzulegen. Denn die Aufgaben als Revisionsstelle konnte unmöglich erfüllt werden. Selbst wenn der Rücktritt zur Unzeit gewesen wäre, be- stand dafür ein sachlicher Grund, womit kein Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Dass der Sachverhalt sich im Jahr 1996 zutrug, spielt in dem Sinn keine Rolle, da es die Regelung über die Informationspflicht, wenn auch weniger konkret, damals bereits gegeben hat (Art. 728 Abs. 2 aOR). Das Geschäftsjahr der EU._____ AG endete jeweils am 30. Juni. Die erste (und einzige) Jahresrechnung, die von der Beklagten 1 zu prüfen gewesen wäre, war somit diejenige per 30. Juni 1996. Die Beklagte 1 macht in ihrer einlässlichen Kla- geantwort vom 10. Juni 2002 (act. 439) geltend, da die Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durchzuführen gewesen sei, habe sie sich im zweiten Halbjahr 1996 mit dem Beklagten 5 in Verbindung ge- setzt. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass die Jahresrechnung noch erstellt werden müsse (womit eine externe Firma beauftragt worden sei). Als im Januar 1997 die Vorlage der Jahresrechnung noch nicht absehbar gewesen sei und sie auch den damaligen VR-Präsidenten, den Beklagten 6, nicht habe erreichen können, habe sie das Mandat niedergelegt (act. 439 S. 8 f.). Die Kläger berufen sich auch in der Replik weiterhin auf ihre nach dem oben Ge- sagten unzutreffende Rechtsauffassung, dass die Aufgabe einer Revisionsstelle über die Prüfung der (von der Gesellschaft erstellten) Jahresrechnung hinausge- he und der Revisionsstelle die Pflicht zukomme, die übrigen Organe der Gesell-

- 32 - schaft kontinuierlich zu überwachen und bei jeder potentiell gläubigerschädigen- den Handlung einzugreifen (vgl. z.B. act. 464 S. 26 ff.). Der Beklagten 1 blieb nach der erfolgslosen Abmahnung nur die Niederlegung des Mandates. Somit kann der Beklagten 1 kein haftungsbegründendes Fehlver- halten zur Last gelegt werden. 2.4 Im Übrigen gilt auch hier, dass die Argumentation der Klägerschaft, dass wenn über die EU._____ AG bereits im Januar 1996 der Konkurs eröffnet worden wäre, der Schaden hätte vermieden werden können, nicht zielführend ist (siehe oben unter C Ziff. III B) 1.6, auf die verwiesen werden kann). 2.5 Die Kläger machen ausserdem Ausführungen dazu (siehe z.B. act. 464 S. 25), dass die Beklagte 1 eine Pflichtverletzung begangen habe, weil sie keine Buchprüfung bei Mandatsübernahme vorgenommen habe. Hätte per Mandats- übernahme aber die behauptete Überschuldung in der Höhe von Fr. 100'000.-- bestanden, so wäre diese wie bereits erwähnt durch die Kapitalerhöhung vom Ja- nuar 1996 aufgehoben worden. Gleiches gilt für den im November 1996 per

30. Juni 1995 festgestellten Kapitalverlust. Eine allfällige Unterlassung der Be- klagten 1 wäre damit nicht kausal zu einem später eingetretenen Fortführungs- schaden. Im Übrigen schweigen sich die Kläger darüber aus, welche Entdeckungen die Be- klagte 1 bei einer Buchprüfung per Mandatsantritt im Januar 1996 hätte machen können, zumal die EU._____ bis zu diesem Zeitpunkt anerkanntermassen keine geschäftlichen Aktivitäten entwickelt hatte. Der mehrfach erhobene Vorwurf, die Beklagte 1 hätte bereits bei Mandatsüber- nahme reagieren müssen, geht somit ins Leere. 2.6 Eine Pflichtverletzung der Beklagten 1 liegt somit nicht vor, weshalb die Klage auch gegenüber der Beklagten 1 abzuweisen ist.

- 33 - 2.7 Im Übrigen scheitert die Klage gegen die Beklagte 1 auch daran, dass es den Klägern – wie im Folgenden dargelegt wird – nicht gelingt, den Schaden zu substantiieren.

3. Beklagte 4 und 5 3.1 Der Beklagte 4 war – wie bereits festgehalten – ab tt.mm.1996 Verwal- tungsrat und ab 25. Januar 1996 zusätzlich Geschäftsführer der EU._____ AG, bis er am 22. August 1996 beide Ämter niederlegte. Danach war er noch bis Ende November 1996 in beratender Funktion für die Gesellschaft tätig (act. 515 S. 12). Für diese letzten Monate ist eine Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zum vornherein ausgeschlossen, da der Beklagte 4 in dieser Zeit nicht mehr Or- gan der EU._____ AG war und eine faktische Organeigenschaft seinerseits von den Klägern nicht behauptet wird. Die Beratungshonorare, die der Beklagte 4 in dieser Zeit angeblich bezogen hatte, können daher auch nicht Gegenstand der vorliegenden Verantwortlichkeitsklage sein (vgl. act. 464 S. 99). Der Beklagte 5 war vom tt.mm. bis am 10. Mai und vom 4. September bis am

26. Oktober 1996 Verwaltungsrat der EU._____ AG. Beide werfen den Klägern ungenügende Substantiierung vor. So lässt der Beklag- te 4 in seiner Duplik (act. 515) ausführen, die von den Klägern eingereichten Rechtsschriften genügten den vom Bezirksgericht Zürich explizit gemachten Vor- gaben zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber dem Beklagten 4 in keiner Weise. Die Rechtsschriften seien nicht nur unübersichtlich dargestellt (Vermischung sämtlicher Tatbestandselemente für Verantwortlich- keitsklagen), sondern auch gespickt mit Pauschalvorwürfen, welche nicht geeig- net seien, die Tatbestandselemente für eine Verantwortlichkeitsklage zu belegen. Androhungsgemäss sei auf die mangelnden (gemeint wohl: mangelhaften) Partei- vorbringen der Kläger abzustellen und das Beweisverfahren kurz zu halten oder die Klage direkt (ohne Beweisverfahren) abzuweisen. Der Beklagte 5 führt an, es sei festzuhalten, dass auch die ergänzende Replik den Anforderungen an eine genügend substantiierte Rechtsschrift nicht genüge. Auch sie beschränke sich auf unsubstantiierte und unbelegte Behauptungen und Vorwürfe an die Adresse aller

- 34 - Beklagten. Das Bestehen eines vom Beklagten 5 zu vertretenden Gesellschafts- schadens sei nicht dargetan. Auch die Ausführungen zum unmittelbaren Schaden seien nach wie vor derart unbestimmt, dass eine konkrete Stellungnahme dazu verunmöglicht werde. Nicht dargelegt worden sei ausserdem, inwiefern die ein- zelnen Beklagten von der Aufnahme der Geschäftstätigkeit gewusst hätten bzw. inwiefern sie für die Aufnahme der Gelder und deren späteres Verschwinden eine Verantwortung treffe. Da mithin weder das Bestehen eines Gesellschaftsscha- dens noch eine vom Beklagten 5 zu vertretende unmittelbare Gläubigerschädi- gung ausgewiesen sei, sei die Klage zufolge mangelnder Substantiierung abzu- weisen (act. 522 S. 7). 3.2.1 Wer einen Schaden einklagt, hat diesen zu beweisen (Art. 8 ZGB). Wer die Beweislast trägt, trägt auch die Behauptungslast, d.h. er muss seine Behauptungen auch in genügend konkreter Form darlegen, also substantiieren. Im Hauptverfahren ist das Streitverhältnis darzustellen und zu begründen. Die Parteien haben ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen (§ 113 ZPO/ZH). Der rechtserhebliche Sachverhalt muss somit konkret und in allen Einzelheiten dargestellt werden. Dabei müssen auch Ort und Zeit von Geschehnissen angegeben und die konkret handelnden Personen mit vollem Namen und Funktion bezeichnet werden. Eine mangelhafte Substantiierung führt zur Klageabweisung, wenn der Mangel nach einem gehörigen Substantiierungshinweis nicht behoben wird. 3.2.2 Vorab muss festgehalten werden, dass die Ausführungen der Kläger aus- schweifend, über weite Strecken polemisch ("Cheflügner", "Steckbrieflich gesuch- ter Verbrecher", "kriminelle Bande", "dass irgendwo hinter den Pyrenäen noch ei- ner mitwurstelte und abzockte", "reiner Blödsinn", "als Gallionsfigur vor ein krimi- nelles Gefährt spannen", "von einem überaus dummen Mephisto geschrieben", "in kindlichem Vertrauen auf einen deus ex machina, welcher über Nacht wie ein Heinzelmännchen den Augiasstall bei der EU._____ ausmisten würde"…) und zeitlich kaum chronologisch einzuordnen sind. Die Klageschriften sind nicht the-

- 35 - matisch gegliedert, vielmehr werden Ausführungen zu den verschiedenen Ele- menten des Klagefundaments (Voraussetzung der Haftung) wahllos aneinander- gereiht, was die Nachvollziehbarkeit erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. 3.2.3 Die Kläger wurden im Laufe des vorliegenden Verfahrens mehrfach vom Gericht (und den Beklagten) auf die Substantiierungspflicht hingewiesen. So wurden die Kläger mit der Fristansetzung zur Replik mit Beschluss vom 8. August 2002 (act. 452) in Dispositiv Ziff. 3 ausführlich auf den notwendigen Substantiierungsgrad und die Folgen mangelhafter Substantiierung hingewiesen. Zusammengefasst wurden insbesondere die folgenden Hinweise gegeben:

- dass Tatsachen in möglichst vollständiger und bestimmter Weise vorzu- tragen sind, soweit zumutbar und möglich

- dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale der geltend gemachten (Ver- antwortlichkeits-)ansprüche erkennbar sein müssen.

- dass bei Schadenersatzansprüchen bzw. Schadenspositionen im Einzel- nen darzulegen ist, wie sich diese zusammensetzen.

- dass allgemeine oder globale Behauptungen, Abstraktionen, Sammel- begriffe und Zusammenfassungen, Beispiele und blosse Wertungen oder die Aufzählung von Vorkommnissen, die "u.a." geschehen sind, nicht ge- nügen und dass es nicht genügt, juristische Personen als handelnde Per- sonen zu bezeichnen.

- dass Bestreitungen allgemeiner Art unbeachtlich sind.

- dass Substantiierungshinweise der Gegenpartei genauso zu beachten sind wie diejenigen des Gerichts.

- dass Substantiierungen in die Rechtsschriften gehören und der blosse Verweis auf Beilagen die Substantiierung in den Rechtsschriften nur unter bestimmten, klar umschriebenen Voraussetzungen zu ersetzen vermag.

- 36 -

- dass Parteien auch darzutun haben, was sie aus einer behaupteten Tatsa- che ableiten wollen und dramatische Berichte und Bewertungen nicht ohne weiteres Rechte, Einreden oder Einwendungen begründen. Nach Eingang der Replik, welche am 9. Januar 2003 erstattet und als act. 464 zu den Akten genommen wurde, erging mit Referentenverfügung vom 2. März 2003 eine weitere Substantiierungsauflage, diesmal unter expliziter Nennung einer Vielzahl unsubstantiierter Behauptungen der Kläger und unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Replik unter Beachtung der Substantiie- rungsvoraussetzungen (act. 469). Die ergänzende Replik erfolgte am 19. Mai 2003 (act. 479). 3.3 Zu den Haftungsvoraussetzungen im Einzelnen 3.3.1 Schaden

a) Die Kläger werfen den Beklagten vor, den Konkursrichter nicht rechtzeitig angerufen zu haben, so dass die Gesellschaft trotz Überschuldung weitergeführt worden sei. Die Kläger machen damit den sogenannten Fortführungsschaden gel- tend. Auch wenn die Kläger den Beklagten neben der nicht rechtzeitigen Über- schuldungsanzeige noch viele weitere Pflichtverletzungen vorwerfen, so berufen sie sich im Zusammenhang mit der Bezifferung des Schadens/der Schadenshöhe

– soweit die Ausführungen überhaupt einer bestimmten Haftungsvoraussetzung zugeordnet werden können – nur auf die angeblich nicht rechtzeitig erfolgte Reak- tion auf eine Überschuldung und machen damit den Fortführungsschaden gel- tend. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob ein solcher substantiiert dargetan wur- de.

b) Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Forderungen der Gesellschafts- gläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind (Art. 725 Abs. 2 OR). Bilanziell ausgedrückt bedeutet dies, dass der Verlust grös- ser ist als das Gesellschaftskapital und die Reserven zusammen, weshalb das Fremdkapital durch die Aktiven nicht gedeckt ist. Aus dieser Definition erhellt,

- 37 - dass für die Prüfung, ob eine Überschuldung vorliegt, Aktiven und Passiven dar- getan werden müssen.

c) Zur Bilanzsituation äussern sich die Kläger einzig im Zusammenhang mit dem Revisionsbericht per 30. Juni 1995 vom November 1996, dessen Aussage sie als Überschuldung interpretieren. Wie oben unter C Ziff. III B) 1.3 ff. festgehal- ten wurde in diesem Bericht durch die Revisionsstelle aber keine Überschuldung, sondern ein Kapitalverlust festgestellt, da dem Aktienkapital von Fr. 100'000.-- ein Verlustvortrag von Fr. 68'605.45 gegenüberstand (act. 5/56). Dieser Kapitalverlust wurde durch die Kapitalerhöhung im Januar 1996 aufgehoben. In diesem Zu- sammenhang sprechen die Kläger von einer "Scheinkapitalerhöhung", obwohl das Aktienkapital nachweislich erhöht wurde, was dem Handelsregisterauszug ohne weiteres zu entnehmen ist. An anderer Stelle ist von einer "Einlagenrückge- währ" die Rede, weil erhebliche Mittel nach der Kapitalerhöhung an die FC._____ AG abgeflossen seien. Die Kläger behaupten allerdings nicht, dass die Kapitaler- höhung durch die FC._____ AG finanziert worden wäre und dass diese die Aktien gezeichnet hätte. Weshalb die Kläger also von einer "Einlagenrückgewähr an die FC._____" sprechen, bleibt im Dunkeln.

d) Die übrigen Ausführungen der Kläger zur Überschuldung bleiben unsub- stantiiert. Die Kläger behaupten wie erwähnt lediglich Mittelabflüsse und erklären, spätestens durch diese Mittelabflüsse müsse die EU._____ AG überschuldet ge- wesen sein, ohne sich jedoch zur Bilanzsituation der Gesellschaft zu äussern. Die Kläger stellen folgende Behauptungen auf zur Überschuldung und zu dem daraus resultierenden Schaden (Schadenshöhe und Zeitpunkt des Schadensein- tritts; Zitate ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Klagebegründung (act. 2) "Der angerichtete Schaden beläuft sich auf rund vierzig Millionen Franken" (act. 2 S. 10 f.) "…, dass das Konkursamt Zürich-Altstadt nur Passiven in zweistelliger Millionen- höhe, jedoch keine Aktiven finden konnte" (act. 2 S. 12)

- 38 - "Sicherlich ist allein durch diese Vollmachterteilung [Anm.: Vollmacht an FD._____ erteilt am 23. Mai 1996] ein Schaden von zehn Millionen US-Dollar ent- standen" (act. 2 S. 17) "Tatsächlich war die EU._____ AG schon per 30. Juni 1995 überschuldet gewe- sen" (act. 2 S. 23) "Dadurch wäre der gesamte spätere Schaden (…) nicht mehr möglich gewesen." (act. 2 S. 24) "Allerspätestens am 3. April 1996 [Anm.: Versand von Kontoauszügen an die EQ._____ Kunden auf EU._____ Papier] war deshalb die EU._____ auch aus diesem Grund hoffnungslos überschuldet." (act. 2 S. 24) "Bei der Kridarin sind in der dritten Klasse Forderungen von Fr. 48'898'949.58 kol- loziert worden. Selbst wenn man noch den in dieser Summe enthaltenden Scha- denersatzspruch der Konkursmasse der FC._____ von Fr. 15'835'492.90 abzieht, bleibt immer noch ein Schaden von über 33 Millionen Franken." (act. 2 S. 27) "Sogar wenn die Bilanz der Kridarin erst im ersten Semester des Jahres 1996 de- poniert worden wäre, wäre der erst im November bis Juni 1997 entstandene Schaden der Kläger verhindert worden. Dieser Schaden allein ist schon erheblich höher als die Klagesumme." (act. 2 S. 31) Replik (act. 464) "jeder weitere Schaden durch die weiteren kriminellen Mittelverwendungen wäre nicht entstanden" (act. 464 S. 22) "In dieser Zeit [Anm.: Zeit zwischen Ende 1996 und der Löschung der Beklagten 1 im Handelsregister am tt.mm.1997] hat sich bekanntlich der Schaden nochmals um mehrere Millionen Franken vergrössert" (act. 464 S. 25) "über 30 Millionen Franken", "diese Schadensvermehrung" (act. 464 S. 41)

- 39 - "dolose Mittelabflüsse", "der (...) so entstandene Schaden beläuft sich auf rund Fr. 30 Mio." (act. 464 S. 47) "Der Schaden ist schon aufgrund der Arbeiten des Konkursamtes aktenkundig." (act. 464 S. 68) "In dieser Zeit [Anm.: vom tt.mm. bis am tt.mm.1996, als der Beklagte 4 als Ver- waltungsrat im Handelsregister eingetragen war]" seien "entschädigungslos die Schulden im mehrfacher Millionenhöhe der EQ._____ AG übernommen" worden. Ein pflichtbewusster Verwaltungsrat hätte "am Tage der Schuldübernahme" die Bilanz deponiert. (act. 464 S. 73) "aller weiterer Schaden" (act. 464 S. 73) "Dieser Schaden ist mit Sicherheit höher, als die Klagesumme in diesem Verfah- ren." (act. 464 S. 78 f.) "dass von Anfang an nicht genügend Gelder vorhanden waren und dass die EU._____ die Bilanz sofort hätte deponieren müssen" (act. 464 S. 87). "Die Kläger bleiben dabei, dass die EU._____ überschuldet war und dass sich die Überschuldungssituation unter den Fittichen des Beklagten 4 noch so drastisch verschlimmerte, dass er sofort i.S.v. Art. 725 OR hätte handeln müssen."(act. 464 S. 89) "Weil die Bilanz nicht sofort nach Amtsübernahme durch den Beklagten 4 [Anm.: tt.mm.1996] deponiert wurde, ist der weitere Schaden im Umfang der ungedeck- ten Passiven im Konkursverfahren der EU._____ AG (…) entstanden" (act. 464 S. 91) "(…) dass der Beklagte 4 die Bilanz sofort bei Amtsantritt [Anm.: tt.mm.1996], re- sp. nachdem er das Kapital der FC._____ zurückgab, allerspätestens jedoch per Ultimo März 1996 hätte deponieren müssen." (act. 464 S. 100) "Angesichts der bei der EU._____ fehlenden rund USD 15,6 Mio." (act. 464 S. 101)

- 40 - "Durch das Unterlassen der Buchführung (…) wurde die Überschuldungsituation nicht buchhalterisch offengelegt. Deshalb ist der Schaden noch viel grösser ge- worden, als er bei Amtsantritt des Beklagten 4 schon war." (act. 464 S. 101 f.) "Sicher ist der ab November 1996 entstandene Schaden höher als die Klage- summe" (…), dass auch während der Amtszeit des Beklagten 4 ein Schaden auf- gelaufen ist, welcher seinerseits ebenfalls die Klagesumme übersteigt (Schuld- übernahmen, Zahlungen an FC._____, Anschaffungen von Luxusgütern bei gleichzeitig bestehender Verlustsituation)" (act. 464 S. 104) "dann wäre der Schaden um viele Millionen geringer ausgefallen." (act. 464 S. 121) "während der gesamten Dauer beider Präsidialepochen [Anm: tt.mm. bis 10. Mai 1996 und 4. September bis 16. Oktober 1996] des Beklagten 5 überschuldet und hätte die Bilanz deponieren müssen " (act. 464 S. 133) "dann war bis zu diesem Datum [Anm.: 7. Januar 1997] der Schaden (…) schon bedeutend grösser als die Klagesumme in diesem Verfahren" (act. 464 S. 139) "der Fortführungsschaden vom Januar bis Juni 1997 beläuft sich auf rund Fr. 10 Mio. bis rund Fr. 30 Mio., je nachdem, ob man die unverbuchten entschädigungs- los übernommenen Verpflichtungen der EQ._____ darin einrechnet oder nicht" (act. 464 S. 174). ergänzende Replik (act. 479) "Deshalb sind die Beklagten für die Fortführungsschäden, welche den in Ziff. 3 der Replik aufgelisteten Beträgen [Anm.: bei den aufgelisteten Beträgen handelt es sich um die kollozierten Forderungen der Kläger] entsprechen, solidarisch haftbar" (act. 479 S. 5). "Die Kläger behaupten, dass sicher mindestens alle Vergütungen, welche die Be- klagten nach dem 31. März 1996 vorgenommen haben oder vornehmen liessen, Gläubigerbegünstigungen waren, weil die Gesellschaft dann mit Sicherheit mit mehreren Millionen überschuldet war. Es wurden jedoch in der Zeit zwischen dem

- 41 -

1. April 1996 und der Konkurseröffnung durch die Beklagten 3 bis 7 eine Unzahl von Vergütungen vorgenommen, welche alle zusammen mit Sicherheit die Klage- summe übersteigen." (act. 479 S. 6) "Dass die Gesellschaft jedoch geschädigt wurde, ist schon deshalb klar, weil ungedeckte Passiven von weit mehr als der hier eingeklagten Forderung verblieben." (act. 479 S. 9) "Durch eine Konkurseröffnung im zweiten Semester 1995 oder am Anfang des Jahres 1996 wäre der gesamte Fortführungsschaden von weit über Fr. 30 Mio. gar nie entstanden." (act. 479 S. 11) "Dieser [der Fortführungsschaden] ist mit Sicherheit grösser als die Klagesumme und wird mit rund Fr. 30 Mio. beziffert." (act. 479 S. 10) "Die Kläger beziffern auch den wegen der Unterlassung der Buchführung möglich gewordenen und auch tatsächlich entstandenen Schaden auf mindestens Fr. 30 Mio." (act. 479 S. 14) "Allerspätestens mit der kriminellen Veruntreuung von USD 10 Mio. am

1. November 1996 war endgültig klar, dass die EU._____ konkursreif war." (act. 479 S. 20) "Auch diese Schäden können erst nach Abschluss der Strafuntersuchung ganz genau beziffert werden, jedoch behaupten die Kläger, dass diese sicherlich nicht unter Fr. 30 Mio. liegen." (act. 479 S. 20). da) Es wurde bereits festgehalten, dass die Kläger insbesondere mit der Sub- stantiierungsauflage vom 12. März 2003 aufgefordert wurden darzulegen, aus welchen verschiedenartig verursachten Einzelschäden (Einzelposten) sich wel- cher Gesamtschaden der EU._____ AG ergibt (wovon mit der vorliegenden Teil- klage [act. 2 S. 28] Fr. 11'038'813.90 [act. 2 S. 6] bzw. Fr. 9'817'312.02 [act. 464 S. 9] geltend gemacht werden). Ausserdem wurden die Kläger aufgefordert sub- stantiiert zu behaupten, welcher Beklagte in seiner Stellung als Organ der EU._____ AG welche Einzelschäden (beziffert auf Franken und Rappen; allenfalls

- 42 - gemeinsam mit anderen Beklagten) adäquat kausal verursacht hat (unter Angabe konkret umschriebener Einzelhandlungen bzw. Unterlassungen) und inwiefern die konkreten Einzelhandlungen oder Unterlassungen pflichtwidrig bzw. widerrecht- lich und vorwerfbar gewesen sind (act. 469 E. 10.a mit Verweis auf BSK OR II- Widmer/Banz, N 3 und N 7 zu Art. 759). Wie die obigen Zitate aus den Rechtsschriften der Kläger zeigen, bleiben die Aus- führungen der Kläger auch nach zweimaliger Substantiierungsaufforderung vage und widersprüchlich. So legen sie sich bezüglich des Zeitpunktes der Überschul- dung nicht fest, sondern behaupten wahlweise, eine Überschuldung habe bereits Mitte 1995 bestanden oder dann ab Januar 1996 oder per Ende März 1996 bzw. eine solche sei spätestens mit der Auszahlung von USD 10 Mio. an FD._____ am

1. November 1996 eingetreten. Ebenso fehlt es an der Substantiierung der Scha- denshöhe, machen die Kläger doch geltend, der Schaden habe "rund 40 Mio.", "rund Fr. 30 Mio.", "weit über 30 Mio. bzw. "sicherlich nicht unter 30 Mio." betragen. Hier ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kläger den Fortführungsschaden geltend machen, also diejenige Summe, um die sich der Schaden zwischen dem Zeitpunkt der Überschuldung und der tatsächlichen Konkurseröffnung vergrössert hat. Zu dieser Differenz fehlen jegliche Ausführungen. Insbesondere ist den Rechtsschriften auch darüber, wie sich die behauptete Schadenssumme im Einzelnen zusammensetzt, nichts zu entnehmen. Die Kläger verweisen lediglich auf die Gesamtsumme der rechtskräftig kollozierten Forderungen, verkennen dabei aber zum einen, dass die rechtskräftige Kollokation den Bestand einer Forderung nicht beweist und zum anderen, dass der Ausfall der Gläubiger nicht mit dem Gesellschaftsschaden gleichgesetzt werden kann. Allgemein behaupten die Kläger in ihren Rechtsschriften verschiedene Mittelab- flüsse (Überweisungen an Dritte [natürliche und juristische Personen], aber auch behauptete exorbitante Entschädigungen für Büroeinrichtungen, Spesenentschä- digungen und Privatbezüge) oder die Übernahme von Verpflichtungen und ziehen daraus (nicht nachvollziehbare) Schlüsse mit Bezug auf die Schadenshöhe

- 43 - und/oder den Überschuldungszeitpunkt. Die Übernahme einer Verpflichtung stellt aber – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht per se einen Schaden dar. Auch lässt sich aus hohen Mittelabflüssen nicht ohne weiteres auf einen Überschul- dungstatbestand oder einen Schaden schliessen (wenn überhaupt, lässt sich aus den Mittelabflüssen schliessen, dass die EU._____ AG zumindest über die not- wendige Liquidität verfügte). Im Zusammenhang mit der behaupteten Überschul- dung wären die Auswirkungen der Verpflichtungen ("entschädigungslose Schuld- übernahmen") und der Mittelabflüsse auf die Bilanz der Gesellschaft zu behaup- ten gewesen. Denn wie bereits erwähnt, lässt sich eine Überschuldung nur an- hand einer Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven feststellen. Angaben zur Bilanzsituation fehlen jedoch in den Rechtsschriften der Kläger (mit Ausnahme der Bilanzsituation per 30. Juni 1995, dazu siehe oben unter C Ziff. III B) 3.3.1.c). db) Eine Ausnahme stellt folgende mit der Replik erhobene Behauptung dar: "Zeigte der ungeprüfte Zwischenabschluss per 31. Dezember 1996 noch eine Überschuldung von "lediglich" Fr. 2.8 Mio., so hatte das Konkursamt Zürich- Altstadt ungedeckte Forderungen von rund Fr. 49 Mio. im Lastenverzeichnis zu registrieren. Selbst wenn davon noch die Forderungseingabe der Konkursmasse der FC._____ abgezogen wird, bleibt noch ein Fortführungsschaden von über 30 Millionen Franken" (act. 464 S. 41). Hier nennen die Kläger einen konkreten Zeitpunkt einer Überschuldung sowie die Höhe der Überschuldung zu diesem Zeitpunkt und nehmen im Folgenden Bezug zur finanziellen Lage im Zeitpunkt des tatsächlichen Konkurses. Aus dieser Diffe- renz liesse sich grundsätzlich die Verschlechterung der finanziellen Lage und da- mit der Fortführungsschaden ermitteln. Unklar bleibt aber, ob die Kläger explizit die Behauptung aufstellen, die Überschuldung habe per 31. Dezember 1996 Fr. 2.8 Mio. betragen oder ob sie lediglich aus der Zwischenbilanz zitieren. Sollten sie explizit behaupten wollen, die Überschuldung habe per Ende 1996 (lediglich) Fr. 2.8 Mio. betragen, so würden sie sich damit mit ihren (oben zitierten) Behaup- tungen, die Überschuldung sei schon lange vor dem 31. Dezember 1996 eingetre- ten und um ein Vielfaches höher gewesen, in Widerspruch setzen. Dass sich die

- 44 - Bilanzsituation zwischendurch immer wieder erholt hätte, behaupten die Kläger nicht. 3.3.2 Weitere Haftungsvoraussetzungen

a) Auch die weiteren Haftungsvoraussetzungen sind nicht substantiiert darge- tan. Trotz explizitem Hinweis, dass jedem und jeder Beklagten einzeln jede Vor- aussetzung einer Haftung gesondert nachgewiesen werden muss, stellen sich die Kläger weiterhin auf den Standpunkt, die Beklagten hafteten in jedem Fall als Gremium und es sei nicht notwendig dazulegen, welche beklagte Partei durch welche Handlung welchen Schaden verursacht habe. So halten die Kläger in ihrer Replikergänzung (act. 479), welche durch die Substantiierungsauflage veranlasst wurde explizit an dieser (falschen) Auffassung fest, wie aus folgenden Zitaten (nicht abschliessend) ersichtlich ist: "Abgesehen davon sind die Kläger der Auffassung, dass es für die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der einzelnen Beklagten nicht erforderlich ist, dass z.B. die Unterschrift eines bestimmten Beklagten auf einem Zahlungsauftrag allein einen zurechenbaren Schaden beweist, sondern sie sind der Auffassung, dass der Verwaltungsrat als Gremium eine Organisationspflicht (Art. 716 ff.) hatte und dass wegen der Missachtung dieser Aufgaben alle Verwaltungsräte solidarisch für alle Vergütungen haftbar sind, welche nach Vorliegen der Überschuldungssituation nach Übernahme der Passiven der EQ._____ als Gläubigerbegünstigungen vorgenommen worden waren (die Beklagte 7 erst nach ihrem Eintritt in die Gesellschaft)" (act. 479 S. 7). "Weil sich die Kläger auch auf den Standpunkt stellen, dass die Verwaltungsräte nicht nach Belieben ein-, aus- und wieder eintreten konnten, sondern dass diese auf eine statutarische Amtsdauer gewählt waren, finden sie, dass die handelsregisteramtlich publizierten Amtsdauern zivilrechtlich nicht von Belang sind. Es wäre die Pflicht der Verwaltungsräte gewesen, im Gremium auszuharren

- 45 - und für Remedur und Verhaftung der Haupttäter zu sorgen, und nicht, sich klammheimlich durch die Hintertüre zu verabschieden" (act. 479 S.14 f.). "Auch hier kann ein formell bloss zeitweiliges Verbleiben im Verwaltungsrat nichts helfen, wurden die Verwaltungsräte doch auf eine statutarische Amtsdauer gewählt und haften sie demnach im Aussenverhältnis für die gesamte statutarische Amtsdauer" (act. 479 S. 17). Wenn die Kläger sich auf den Standpunkt stellen, massgebend sei einzig die sta- tutarische Amtsdauer, so verkennen sie, dass es sich bei der Übernahme eines Verwaltungsrats- oder Revisionsstellenmandates um einen Auftrag im Sinne von Art. 404 OR handelt, welcher zwingend jederzeit kündbar ist. Eine Kündigung zur Unzeit löst allenfalls eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft aus. Die Kläger stellen aber keine Behauptungen dazu auf, weshalb die jeweiligen Austritte der Verwaltungsräte im Einzelnen zur Unzeit erfolgt seien, sondern be- haupten wie oben zitiert pauschal, Rücktritte vor Ablauf der statuarischen Amts- zeit seien nicht zulässig, zumal sich die Gesellschaft ununterbrochen in Schiefla- ge befunden habe. Die Kläger sind damit auch in diesem Punkt ihrer Substantiie- rungspflicht klarerweise nicht nachgekommen. Darüber hinaus bringen die Kläger auch in der Replikergänzung (act. 479) wie- derum lediglich pauschale Vorwürfe gegen die Beklagten vor, ohne die tatsächli- chen Amtszeiten der Beklagten zu berücksichtigen bzw. deren konkrete Beteili- gung an den behaupteten Handlungen und Unterlassungen darzutun.

b) Die einzige klar abgegrenzte und substantiiert behauptete Handlung, wel- che zu einem Schaden geführt haben könnte, wäre die Vollmachtserteilung an FD._____, welcher gemäss Ausführungen der Kläger ein "steckbrieflich gesuchter Krimineller" gewesen sein soll, wovon die Beklagten Kenntnis gehabt haben sol- len. Dieser Vorwurf betrifft aber die Beklagten 3 und 6, die verstorben sind und über deren Nachlässe der Konkurs eröffnet wurde und die nicht mehr belangt werden können.

- 46 -

c) Wie oben unter C Ziff. III B) 3.2.3. ausgeführt, sind die Grundlagen der Haftung substantiiert darzulegen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ist ein Schaden ziffernmässig nicht nachweisbar, so gewährt Art. 42 Abs. 2 OR zwar die Möglichkeit, dass das Gericht den Schaden nach seinem Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abschätzt. Entgegen der Ansicht der Kläger statuiert Art. 42 Abs. 2 OR aber weder eine Entbindung von der Substantiierungspflicht, noch eine Um- kehr der Beweislast. Bei Art. 42 Abs. 2 OR handelt es sich lediglich um eine Beweiserleichterung; die Bestimmung zielt nicht darauf ab, dem Geschädigten die Beweislast abzunehmen. Dem Geschädigten soll auch nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ohne nähere Angabe Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Er muss vielmehr alle Umstände, die für einen Schadenseintritt sprechen und die Abschätzung des Schadens erlauben, soweit möglich und zumutbar, behaupten und beweisen. Zu prüfen ist daher, ob die Kläger die zumutbaren Anstrengungen unternommen und die Möglichkeiten zu den notwendigen Informationen zu gelangen ausge- schöpft haben: Die Kläger verweisen vorliegend verschiedentlich auf Straf- und Konkursakten, die aber noch unter Verschluss seien (z.B. act. 479 S. 17). Diese Straf- und Konkursverfahren sind mittlerweile erledigt. So fand das Strafverfahren (gegen die Verantwortlichen der EQ._____ AG) seinen Abschluss im Jahr 2006, das Konkursverfahren über die EU._____ AG endete am 12. September 1999, dasjenige über die EQ._____ AG im Oktober 2016. Im Übrigen hätten die Kläger als Verfahrensbeteiligte wohl auch Akteneinsicht während jeweils laufendem Straf- bzw. Konkursverfahren verlangen können. Auch gegen die Beklagten 3-6 als Verantwortliche der EU._____ AG wurde vom Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug eine Strafuntersuchung geführt. Dazu reichten die Beklagten den Untersuchungsbericht des Untersuchungsrichters im Kanton Zug zuhanden der Staatsanwaltschaft (entsprechend der damals massgebenden Strafprozessord- nung des Kantons Zug) vom 30. September 2005 zu den Akten (act. 547) und verwiesen auf dessen Inhalt. Der blosse Verweis auf die Überweisungsverfügung reicht nicht, um den Anforderungen an die Substantiierung zu genügen, worauf die Kläger mit Substantiierungsbeschluss vom 21. Juni 2001 (act. 320) auch aus-

- 47 - drücklich hingewiesen wurden. Über das weitere Schicksal dieses Strafverfahrens nach Abschluss des Untersuchungsberichts, also ob Anklage erhoben wurde und ob es zu Verurteilungen oder Freisprüchen kam, ist nichts bekannt; weder die Kläger noch die Beklagten haben sich im vorliegenden Verfahren zum Ausgang des Strafverfahrens geäussert. Erkenntnisse aus diesem Verfahren hätten im Lichte der Eventualmaxime aber von den beweisbelasteten Klägern – unaufgefor- dert – eingebracht werden müssen. Die Kläger haben somit die ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Tatsachenermitt- lung nicht ausgeschöpft. Im Übrigen verfügten die Kläger offensichtlich schon im Zeitpunkt des Verfassens der Rechtsschriften über umfangreiche Detailkenntnisse. So verweisen sie mehr- fach auf konkrete Zahlungsflüsse, einzelne Spesenbezüge, Darlehensgeschäfte etc. unter Nennung von Daten, genauen Beträgen und Namen der Beteiligten. Sie unterlassen es aber, diese Kenntnisse in strukturierter Form vorzubringen und substantiierte Behauptungen dazu aufzustellen, welche Schlüsse im Zusammen- hang mit den Haftungsvoraussetzungen aus diesen einzelnen Tatsachenvorbrin- gen zu ziehen wären. Da die Schadensgrundlagen somit nicht dargetan sind, besteht auch kein Raum für eine richterliche Schadensschätzung.

4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es den Klägern nicht gelingt, den Gesellschaftsschaden substantiiert darzutun, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen ist. C) Unmittelbarer Schaden

1. Neben dem Schaden der Gesellschaft, welchen die Kläger als Abtretungs- gläubiger gemäss Art. 260 SchKG geltend machen, fordern die Kläger auch Er- satz für den ihnen direkt zugefügten Schaden.

2. Wenn der durch die Organe verursachte Schaden nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen der Aktionäre oder Gesell-

- 48 - schaftsgläubiger eingetreten ist, können diese direkt gegenüber den verantwortli- chen Organen die Leistung von Schadenersatz einklagen (François Chaudet, Droit suisse des affaires, 2. Aufl., Basel 2004, Rz. 734 und 752). Diese Klagemög- lichkeit ist keiner Beschränkung unterworfen, solange kein Konkurs über die Ge- sellschaft eröffnet ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch nach der Eröffnung des Konkurses, wenn ausschliesslich Aktionäre bzw. Gesellschaftsgläubiger geschä- digt worden sind (Urteil 4C.200/2002 vom 13. November 2002, E. 3 nicht publ., in BGE 129 III 129 ff; Chaudet, a.a.O., S. 154, Rz. 745). Wenn hingegen nebst den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern auch die konkursite Gesellschaft di- rekt geschädigt ist, kann die Individualklage der Aktionäre und Gläubiger in Kon- kurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Nur für diesen Fall hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Aktionäre und Gläubiger zur Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt klagenden Gläu- bigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen eingeschränkt. Danach können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Scha- den nur ausnahmsweise geltend machen, wenn das Verhalten eines Gesell- schaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliess- lich dem Gläubiger- bzw. Aktionärsschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Organs im Sinne von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo gründet (BGE 131 III 306 S. 312 unter Verweis auf BGE 128 III 180 E. 2c; BGE 127 III 374 E. 3b S. 377 f.; BGE 125 III 86 E. 3a; BGE 122 III 176 E. 7).

3. Die Kläger waren bereits mit Beschluss vom 21. Juni 2001 (act. 320) auf diese Rechtsprechung aufmerksam gemacht worden, und auch darauf, dass ei- nerseits in Fällen wie dem vorliegenden keine allzu hohen Anforderungen an die Substantiierung gestellt werden dürften, weil einem Gläubiger andernfalls der Weg zu seinem Recht verbaut bliebe. Für einen Aussenstehenden sei es kaum möglich, den Geldfluss innerhalb der EU._____ AG bzw. ihrer Organe nachzu- vollziehen und im Detail nachzuweisen, wer sich in welcher Weise – wie in der Klagebegründung beispielhaft behauptet werde – bereichert habe. Dies bedeute andererseits allerdings nicht, dass jeder pauschale Hinweis auf ein mindestens fragwürdiges Verhalten der verantwortlichen Organe bereits als genügende Sub-

- 49 - stantiierung zu betrachten wäre (act. 320 S. 33). In der Folge wurden die Kläger unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum unmittelbaren Schaden auch darauf hingewiesen, dass die bisherigen Vorbringen den Anforde- rungen an eine genügende Substantiierung eines unmittelbaren Schadens nicht genügten. Mit Verfügung vom 12. März 2003 (act. 469) erfolgte eine weitere Aufforderung zur Substantiierung explizit auch bezüglich des unmittelbaren Schadens der ein- zelnen Kläger. Konkret wurden sie angehalten, darzulegen, warum die Beklag- ten 1 bis 7 in ihrer Stellung als Organe der EU._____ AG (act. 2 S. 6) den einzel- nen Klägern 1 bis 113 die in Replik S. 11 ff. angegebenen Beträge zufolge unmit- telbarer Schädigung zu ersetzen haben, welcher Beklagte welche Schäden bzw. Teilschäden (beziffert auf Franken und Rappen) durch welche konkret umschrie- bene Handlung oder Unterlassung adäquat kausal (allenfalls gemeinsam mit an- deren Beklagten) verursacht hat und inwiefern einzelne Handlungen oder Unter- lassungen pflichtwidrig bzw. widerrechtlich (unter Einschluss des Tatbestandes der culpa in contrahendo) und vorwerfbar gewesen sind. Weiter wurden die Klä- ger darauf hingewiesen, dass wegen der unterschiedlichen betroffenen Vermö- gensmassen und wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlage der jeweiligen Schadenersatzpflicht eine deutliche Unterscheidung zwischen Gesellschaftsscha- den (mittelbarer Schaden) und unmittelbaren Schäden und Schädigungshandlun- gen angezeigt erscheint (act. 469 E. 10.b mit Verweis auf BGE 125 III 88; BSK OR II-Widmer/Banz, N 15 ff. zu Art. 754 OR).

4. Eine klare Unterscheidung zwischen den Behauptungen zum mittelbaren und zum unmittelbaren Schaden wird auch in der durch die Verfügung vom

12. März 2003 veranlassten Ergänzung der Replik (act. 479) nicht vorgenommen. So beginnt Ziff. 11 von act. 479 zwar mit der Einleitung "soweit die Kläger im Eventualstandpunkt aus eigenem Schaden klagen, (…)", die darauffolgenden Ausführungen unterscheiden sich jedoch inhaltlich nicht von den Vorbringen unter dem Titel "mittelbarer Schaden". Zu prüfen ist dennoch, mit welchen der – ev. un- ter anderem Titel vorgebrachten – Behauptungen ein direkter Schaden begründet werden könnte.

- 50 - Gemäss der oben festgehaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre ein direkter Schaden der Kläger nur möglich, wenn eine vorvertragliche Aufklärungs- pflicht verletzt worden wäre oder wenn ein Anwendungsfall von Art. 41 OR vorlä- ge. Weiter nennt das Bundesgericht die Möglichkeit eines direkten Schadens, wenn Bestimmungen verletzt werden, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen. Unklar bleibt aber, wo eine solche Norm zu finden wäre, und die Kläger berufen sich auch nicht auf die Verletzung einer solchen Bestimmung. 5.1 Die Kläger rügen denn auch eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklä- rungspflicht. Diese Haftung (die sogenannte "culpa in contrahendo") beruht auf der Überlegung, dass die Parteien sich während der Vertragsverhandlungen nach Treu und Glauben zu verhalten haben (BGE 105 II 75, S. 79), und setzt mithin begriffsnotwendig die Führung von Vertragsverhandlungen voraus (BGE 116 II 695, S. 698). Die Kläger äussern sich nicht dazu, ob und wann jeder der einzelnen Kläger mit welchem Beklagten Vertragsverhandlungen geführt hat. Offenbar haben einige der Kläger die diesem Verfahren zugrundeliegenden Verträge ohnehin mit der EQ._____ AG abgeschlossen. Ob überhaupt einer der Kläger je persönlichen Kontakt zu einem der Beklagten hatte, ist den Rechtsschriften nicht zu entnehmen. Eine Haftung aus culpa in contrahendo irgendeines Beklagten fällt daher schon aus diesem Grund ausser Betracht. Die Kläger machen in diesem Zusammenhang allerdings weiter geltend, dass gegenüber den Kunden meist "die FC._____" aufgetreten sei "wie im Betrugsszenario vorgesehen". Die Funktionäre der EU._____ AG hätten davon gewusst und hätten laufend entweder die durch die FC._____ von den Kunden geworbenen Gelder entgegengenommen oder hätten ab März 1996 bestätigt, dass sie die in anderen Unternehmen des "Betrugskonglomerats" einbezahlten Gelder den Kunden auf den EU.____-konten gutgeschrieben hätten. Die EU._____ AG sei als Teil des "Lügengebildes" für alle durch die FC._____ abgegebenen falschen Angaben mitverantwortlich, weil nicht nur personell, sondern auch räumlich und finanziell keine Unterscheidungen gemacht worden seien. Die Kundengelder seien zwischen den Gesellschaften hin- und hergeschoben worden und die EU._____ habe die von den Akquisiteuren der FC._____ versprochenen fiktiven Gewinne mittels laufender Abrechnungen und

- 51 - Kontoauszüge bestätigt. Die Organe der EU._____ AG könnten sich deshalb nicht darauf berufen, für die Lügen nicht verantwortlich zu sein, weil sie alles getan hätten, was dieselben zu untermauern geeignet gewesen sei. Die Kläger behaupteten, dass jeder einzelne ihnen zugestellte Kontoauszug gefälscht gewesen sei und nur "Luftgeschäfte" bestätigt habe. Weil eben "die FC._____" nur der von der EU._____ AG beauftragte Werber gewesen sei, müssten deren vorvertragliche Lügen auch den Funktionären der EU._____ angerechnet werden (act. 479 S. 18 f.). Mit diesen allgemeinen Ausführungen der Kläger hat es sein Bewenden. Die Kläger unterlassen es darzutun, wer wann für die FC._____ welche "Lügen" gegenüber wem verbreitet haben soll und welcher Beklagte wann davon Kenntnis gehabt hat bzw. die Lügen wie untermauert haben soll. Auch hier bleiben die Ausführungen damit zu vage, als dass daraus auf konkrete Handlungen oder Unterlassungen eines bestimmten Beklagten geschlossen werden könnte. Es fehlt somit ein weiteres Mal an Behauptungen, die einem Beweisverfahren zugänglich wären. 5.2 Zu prüfen ist weiter eine Haftung der Beklagten aus Art. 41 OR (unerlaubte Handlung). Auch die Haftung eines Gesellschaftsorgans nach Art. 41 OR setzt immer ein bestimmtes schädigendes Verhalten, sei es eine Handlung oder Unterlassung, in der direkten Beziehung zum Geschädigten voraus (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, Rz 311 f.). Eine spezifisch auf die einzelnen Kläger als Geschädigte ausgerichtete Handlung könnte im Versand der nach Behauptung der Kläger gefälschten Abrechnungen an die einzelnen Kläger gesehen werden. Die Kläger gehen allerdings davon aus, dass es sich bei den Abrechnungen um bedingungslose Schuldanerkennungen durch die EU._____ AG handelt und die EU._____ AG im Verhältnis zu den Klienten der EQ._____ AG eine Rückzahlungsverpflichtung übernommen habe, ohne das entsprechende Kapital von der EQ._____ AG erhalten zu haben. Sollte dies zutreffen, so läge wiederum in erster Linie eine Schädigung der Gesellschaft vor, weil die Gesellschaft Verpflichtungen übernommen hätte, ohne dafür eine Gegenleistung zu bekommen. Ausserdem berufen sich die Kläger bezüglich der Höhe ihrer

- 52 - Forderungen auf eben diese Abrechnungen – welche sie selbst als Fälschung bezeichnen (act. 479 S. 18 f.) – und setzen sich damit in Widerspruch zu ihren eigenen Behauptungen (vgl. zuletzt act. 479 S. 9 ff.). Entscheidend ist aber, dass die Kläger nicht substantiiert darlegen, wer wann welche Abrechnung erhalten hat und welcher der Beklagten an den Fälschungshandlungen in welcher Form beteiligt gewesen sein soll bzw. welcher der Beklagten in Kenntnis der Handlung eines anderen Verwaltungsrates ein Eingreifen unterlassen haben soll. Auch hier gilt: Die Kläger sind zwar berechtigt, verschiedene Organe gemeinsam einzuklagen, das entbindet sie aber nicht von der Pflicht, die Verfehlungen der einzelnen Haftpflichtigen im Einzelnen darzulegen. Die Kläger wurden bereits mit Beschluss vom 21. Juni 2001 (act. 320 S. 40) und mit Verfügung vom 12. März 2003 (act. 469) darauf aufmerksam gemacht, dass sie verpflichtet sind, den "Tatbeitrag" jedes einzelnen Verwaltungsrates darzulegen. Auch wenn an die Substantiierung keine übermässigen Anforderungen gestellt werden dürfen, so wäre es den Klägern ohne weiteres zuzumuten gewesen, im Zusammenhang mit dem Versand der Kontoauszüge darzutun, wann wer welche Abrechnungen erhalten hat, welcher der Beklagten zu diesem Zeitpunkt im Amt war und inwiefern welcher Verwaltungsrat für welche Handlung oder Unterlassung in diesem Zusammenhang verantwortlich sein soll. 5.3 Ein unmittelbarer Schaden für einen Gläubiger im Zusammenhang mit der Überschuldung kann auch dann entstehen, wenn der betroffene Gläubiger wegen bewusster Täuschung, z.B. aufgrund gefälschter Bilanzen, die Überschuldung nicht erkennen kann und so dem überschuldeten Unternehmen noch einen Kredit gibt. Dies wird vorliegend nicht behauptet. Vielmehr machen die Kläger nicht ein- mal geltend, sie hätten vor der Einzahlung der Margendeckung Auskünfte über die EU._____ AG eingeholt, deren Bonität und Geschäftsgebaren geprüft, sich Bi- lanzen vorlegen lassen oder Prüfungsberichte der Revisionsstelle einsehen wol- len und seien dabei in irgendeiner Form irregeführt worden. Einzig bezüglich der Klägerin 9 wird geltend gemacht, sie sei vom Beklagten 6 "höchstselbst" mit Falschangaben beliefert und damit veranlasst worden Margendeckungen einzu-

- 53 - zahlen. Abgesehen davon, dass der Beklagte 6 verstorben ist und damit nicht mehr ins Recht gefasst werden kann, bleiben auch diese Ausführungen unsub- stantiiert, da die Klägerin 9 nicht ausführen lässt, wann der Beklagte 6 welche Falschinformationen geliefert haben soll. 5.4 Eine direkte Schädigung gemäss Art. 41 OR ist damit nicht dargetan.

6. Im Zusammenhang mit den ebenfalls behaupteten Gläubigerbevorzugun- gen ("paulianisch anfechtbare Zahlungen") fällt, wie die Kläger zu Recht bemer- ken (act. 464 S. 42 Ziff. 27, act. 479 S. 6), ein Schaden der Gesellschaft grund- sätzlich ausser Betracht, denn soweit tatsächliche Verpflichtungen in gläubigerbe- vorzugender Art und Weise erfüllt werden, geht bei der Gesellschaft die Verringe- rung der Aktiven stets mit einer Verringerung der Passiven einher, weshalb der Gesellschaft in der Gesamtbetrachtung kein Schaden entsteht. 6.1 Die Kläger führen an, sämtliche Zahlungen ab 1. März 1996 seien Gläubi- gerbegünstigungen gewesen, da die Gesellschaft dann mit Sicherheit mit mehre- ren Millionen überschuldet gewesen sei. Selbst wenn diese Zahlungen zurückhal- tend geschätzt nur Fr. 10 Mio. ausgemacht hätten, dann hätte der Konkursmasse dieser Betrag anlässlich der Konkurseröffnung zur Verfügung gestanden und es hätte eine Dividende von rund 30% ausbezahlt werden können. Allein durch die Gläubigerbegünstigungen sei den Klägern somit je einzeln ein Schaden von 30% der Forderungen entstanden (act. 479 S. 6). 6.2 Konkret machen die Kläger im Zusammenhang mit den Gläubigerbevorzu- gungen/"paulianisch anfechtbaren Zahlungen" – soweit die Ausführungen nach- vollziehbar sind – folgende konkreten Sachverhalte geltend: 6.2.1 Kreditvergabe an FE._____ und Abtretung dieser Darlehensforderung an FF._____ Am 3. Dezember 1996 gewährte die EU._____ AG einem FE._____ ein Darlehen von Fr. 120'000.--. Dazu liessen die Kläger ausführen, Darlehensgewährung ge- höre nicht zum Geschäftszweck der EU._____ AG. Mit der Darlehensgewährung habe "einem der Betrügerclique Zugewandten" ein geschäftsmässig in keiner

- 54 - Weise begründeter Vorteil verschafft werden sollen. Diese nicht gerechtfertigte Auszahlung sei von den Beklagten EV._____ und EP._____ beschlossen und ausgeführt worden. Es verstehe sich von selbst, dass FE._____ den Rückzah- lungsplan nicht eingehalten habe (act. 2 S. 18). Der Beklagte ET._____ habe das Darlehen am 15. März 1997 an FF._____ abgetreten. Letzterer sei ebenfalls "Vermittler für die Betrügerbande" gewesen und gleichzeitig der Privatpilot der "Drahtzieher" (...). So hätten EV._____ und EP._____ den Schaden durch die nicht geschäftsmässig begründete Darlehenshingabe initialisiert und ET._____ habe diesen durch die offenkundige Gläubigerbevorzugung besiegelt (act. 2 S. 18). Die Beklagten EV._____ und ET._____ sind verstorben. Der Konkurs über ih- ren Nachlass wurde entweder mangels Aktiven eingestellt (EV._____) oder durchgeführt und mit einer geringfügigen Dividendenzahlung von jeweils 0.02% ihrer Klagesumme an die Kläger abgeschlossen (ET._____). Diese beiden Be- klagten können daher nicht mehr belangt werden. Der Beklagten EP._____ fehlt es an der Organeigenschaft (vorne C Ziff. III A) 2.2), weshalb eine Zahlungsver- pflichtung im vorliegenden Verfahren ausser Betracht fällt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei was folgt festgehalten: Wenn die Kläger anführen, dass es sich von selbst verstehe, dass FE._____ den Rückzahlungs- plan nicht eingehalten habe, so machen sie damit zumindest sinngemäss geltend, das Darlehen sei nicht einbringlich gewesen, weil der Darlehensnehmer nie die Absicht gehabt habe, irgendetwas zurückzuzahlen. Die erste Rückzahlungsrate wäre am 31. März 1997 fällig geworden, also erst nach der Abtretung vom

15. März 1997: Weshalb die Kläger wissen, dass keine Rückzahlung erfolgt ist, bzw. dass FE._____ nicht die Absicht hatte, etwas zurückzubezahlen, führen sie nicht aus. Wenn sie zudem behaupten, in der Abtretung des Darlehens liege eine Gläubigerbevorzugung, so setzen sie sich mit der Behauptung, das Darlehen sei wertlos gewesen, in Widerspruch: Wenn das Darlehen uneinbringlich und damit wertlos war, dann liegt in der Vergabe eventuell eine Sorgfaltspflichtverletzung (weil die Bonität ungenügend geprüft wurde oder gar eine versteckte Schenkung beabsichtigt war), nicht aber in der Abtretung eine Gläubigerbevorzugung, weil sich die Aktiven durch die Weggabe eines wertlosen Darlehens nicht verringern.

- 55 - 6.2.2 Zahlungen an FG._____ und FC._____ Zu den behaupteten Zahlungen an die FG._____ lassen die Kläger ausführen, die Beklagte EP._____ habe nicht nur das Darlehen FE._____ und die Geldtransfers zu FH._____ Ltd., FI._____, zu verantworten, sondern sie habe auch zusammen mit ET._____ und EV._____ zwischen dem 11. September und dem 2. Dezember 1996 in sechs Tranchen insgesamt Fr. 1'372'000.– an die FG._____ FB._____ vergüten lassen. Diese Beträge seien blanko und ohne jedwede vertragliche Bin- dung vergütet worden. Sie seien geschäftsmässig nicht mal ansatzweise begrün- det gewesen, sei doch die FG._____ zu keinem Zeitpunkt kreditwürdig gewesen (act. 2 S. 20, act. 479 S. 28). Auch hier ist festzuhalten, dass die Beklagten ET._____, EV._____ und EP._____ nicht belangt werden können (siehe Ausfüh- rungen oben unter B Ziff. 3.3 und 3.4 und C Ziff. III A) 2.2). Bei diesen Ausführungen ist zudem unklar, ob die Kläger die Gewährung eines Darlehens behaupten (immerhin sprechen sie davon, die FG._____ sei nicht kre- ditwürdig gewesen, was nur dann eine Rolle spielen würde, wenn eine Rückzah- lungspflicht, also ein Darlehen, behauptet würde) oder ob sie geltend machen wollen, es habe eine Schenkung stattgefunden, worauf der Zusatz "ohne jedwede vertragliche Verpflichtung" hinweist. Für den vorliegenden Sachverhalt spielt die- se Unterscheidung jedoch keine Rolle: Wird ein Darlehen gewährt, ohne dass die Bonität geprüft wird, oder gar im Wissen um die mangelnde Kreditfähigkeit des Darlehensnehmers, so liegt darin keine Gläubigerbevorzugung, sondern entweder eine Nachlässigkeit oder eine (allenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 285 SchKG unzulässige) Schenkung oder gar eine Verschiebung von Vermögenswer- ten der Gesellschaft in Schädigungsabsicht. Bei all diesen Tatbeständen liegt je- doch, wenn, dann (auch) eine direkte Schädigung der Gesellschaft vor, deren Vermögenssubstrat dadurch vermindert wird, ohne dass eine Gegenleistung er- folgt. Auch im Zusammenhang mit der FC._____ sprechen die Kläger von Gläubiger- bevorzugung, machen aber gleichzeitig geltend, die Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt. Damit wäre die FC._____ (wie auch die FG._____) gar nicht Gläubigerin, könnte also auch nicht bevorzugt werden. Wenn es sich um unbe-

- 56 - gründete Schenkungen oder andere Zahlungen ohne Gegenleistung gehandelt haben sollte, dann wäre wiederum die EU._____ AG Direkt-Geschädigte, womit die Kläger mangels direktem Schaden ausgeschlossen wären. Damit steht fest, dass die von den Klägern unter dem Titel "Gläubigerbevorzu- gung" auch nur annähernd substantiiert behaupteten Verstösse, wenn überhaupt, zu einem Schaden der Gesellschaft geführt haben, welcher jedoch ebenfalls nicht substantiiert wurde (siehe oben unter C Ziff. III B) 3.3.1).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage auch bezüglich des di- rekten Schadens (Eventualbegehren) vollumfänglich abzuweisen ist. D. Widerklage

1. Der Beklagte 5 und Widerkläger beantragt mit seiner mit der Klageant- wortschrift (act. 178) erhobenen Widerklage, es sei der Nichtbestand des ganzen behaupteten klägerischen Anspruchs – einschliesslich des mit der Klage einge- klagten Teilanspruches – festzustellen. Zur Begründung seiner negativen Fest- stellungswiderklage führt er in der Klageantwort an, die Kläger machten eine aus- serordentlich hohe Schadenssumme geltend, behielten sich jedoch das Nach- und Mehrklagerecht vor. Es müsse deshalb vermutet werden, dass mit den ange- kündigten Nach- und Mehrklagen weitere Forderungssummen in vergleichbarer Höhe eingeklagt würden. Angesichts des vorliegenden, vermutlich über Jahre dauernden Verfahrens sei es dem Beklagten jedoch nicht zuzumuten, mit der Un- gewissheit weiterer Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden. Er sei durch die Ungewissheit – die sich nicht zuletzt in der Vagheit der Vorbringen des Klägers und der Höhe des behaupteten Schadens manifestiere – in seiner Ent- scheidungsfreiheit in wirtschaftlicher Hinsicht stark beeinträchtigt und habe daher ein rechtliches Interesse daran, durch die erhobene (negative) Feststellungswiderklage den Nichtbestand des Gesamtanspruchs feststellen zu lassen (act. 178 S. 54; act. 522 S. 64).

2. Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Beste- hens oder Nichtbestehens eines Anspruchs verlangt werden kann, war auch vor

- 57 - der Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO eine Frage des Bundesrechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges In- teresse hat. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbe- ziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung beseitigt werden kann. Wurde eine Teilklage erhoben, so hat der Beklagte ein rechtliches Interesse, durch Widerklage den Nichtbestand des ganzen behaupteten Anspruchs einsch- liesslich des eingeklagten Teilanspruchs feststellen zu lassen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 59 und N 2 zu § 60). Das Feststel- lungsinteresse des Beklagten 5 ist daher gegeben und es ist auf die Widerklage einzutreten.

3. Mit dem Rechtbegehren gemäss Replik fordern die Kläger Fr. 9'834'899.22 (Summe der kollozierten Forderungen der Kläger [Fr. 9'817'312.02] zuzüglich die für die Durchführung des Konkurses geleisteten Vorschüsse [Fr. 17'587.20]) unter Vorbehalt der Nachklage. Dem weiteren behaupteten Schaden liegen keine anderen Haftungsgründe zu- grunde als der Klage gemäss beziffertem Rechtsbegehren. Der Nachklagevorbe- halt wurde einzig für den Fall angebracht, da der den Klägern im Konkurs über die EU._____ AG abgetretene Schaden der Gesellschaft höher sein sollte, als die Gesamtheit der kollozierten Forderungen der Kläger. Da es den Klägern im vor- liegenden Verfahren – wie oben aufgezeigt – nicht gelungen ist, ebendiesen Ge- samtschaden der Gesellschaft substantiiert dazulegen, bleibt für eine Nachklage aber kein Raum. Dies führt zur Gutheissung der Widerklage. E. Fazit Die Klage ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist und sie nicht ge- genstandslos geworden ist. In Gutheissung der Widerklage ist zudem festzustel- len, dass der Beklagte 5 den Klägern nichts schuldet.

- 58 - F. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenverlegung Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kläger kostenpflichtig. Sie sind ausserdem zu verpflichten, den (noch verbliebenen) Beklagten eine Prozessent- schädigung zu bezahlen.

2. Streitwert Grundlage für die Festlegung der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigungen bildet der Streitwert. Nach der auf das vorliegende Verfahren anwendbaren ZPO/ZH wird der Streitwert von Haupt- und Widerklage zusammengerechnet, so- fern sich Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (§ 19 Abs. 2 ZPO/ZH). Aus den Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Beklagten 5 erhobene Widerklage, so- fern sie den von den Klägern eingeklagten Teil der Forderung übersteigt, die Hauptklage in dem Sinne ausschliessen würde, dass ihr nur bei gänzlicher Ab- weisung des Hauptanspruchs hätte stattgegeben werden können. Entsprechend wären die Streitwerte von Klage und Widerklage grundsätzlich zusammenzurech- nen. Der Streitwert der Widerklage wird vom Beklagten 5 aber nicht beziffert; er führt in seiner Klageantwort lediglich aus, wegen des Vorbehalts der Nach- und Mehrklage müsse vermutet werden, dass "weitere Forderungssummen in ver- gleichbarer Höhe" [wie im bezifferten Rechtsbegehren] eingeklagt würden. Darin liegt keine Bezifferung der Widerklage. Hinzu kommt, dass durch die Widerklage auf Seiten des Gerichtes und der Beklagten keinerlei Mehraufwand entstanden ist. Es rechtfertigt sich daher für die Festlegung von Gerichtsgebühr und Parteien- tschädigung vom noch verbliebenen Streitwert der Hauptklage von Fr. 4'349'448.06 (siehe oben B Ziff. 3.5) auszugehen.

3. Gerichtsgebühr Die Gerichtsgebühr wird nach der Verordnung des Obergerichts über die Ge- richtsgebühren berechnet. Im vorliegenden Fall kommt die Verordnung in der

- 59 - Fassung vom 4. April 2007 zur Anwendung (§ 23 GebV OG vom 8. September 2010 i.V.m. § 19 GerGebV vom 4. April 2007). Der Aufwand für die materielle Be- urteilung der Klage ist angesichts des sehr erheblichen Aktenumfangs zwar als verhältnismässig hoch einzustufen. Zu berücksichtigen ist aber, dass kein Be- weisverfahren durchgeführt werden musste. Die Gerichtsgebühr ist daher bei der 100% Grundgebühr von Fr. 64'000.– zu belassen.

4. Parteientschädigung 4.1 Das Bundesgericht entschied in BGE 122 III 324, dass ein Kläger, welcher bei einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess unterliegt und mehrere Beteiligte solidarisch für den Gesamtschaden eingeklagt hatte, das Prozesskos- tenrisiko nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei tragen solle (BGE 122 III 324 E. 7b S. 325). Diese Handhabung der Parteientschädigung ist folgerichtig, wenn gegenüber mehreren Beklagten identische Vorwürfe erhoben wurden und demzu- folge eine gemeinsame Vertretung nicht ausgeschlossen ist. Vorliegend wurden jedoch einerseits Revisionsstellen, anderseits die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Beklagte 7 als "Geschäftsführerin mit Direktionsrang" (act. 2 S. 19) einge- klagt. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten dieser zwei Gruppen unterliegen ver- schiedenen Voraussetzungen, welche gesondert geprüft werden müssen, wes- halb sich eine getrennte Parteivertretung rechtfertigte. Innerhalb dieser Gruppen liegt jedoch kein objektiv-sachlicher Grund vor, der eine gemeinsame Parteivertre- tung ausschliessen würde, wurden doch je sämtliche Beklagte aus dem nämli- chen tatsächlichen Klagefundament belangt. Zwar bringt der Beklagte 5 mit Ver- weis auf BGE 125 III 138 ff. in seiner Klageantwort vor, die Beklagten würden in- tern in einem Interessenskonflikt stehen, weshalb die getrennte Parteivertretung gerechtfertigt und deshalb nicht nur eine einfache Prozessentschädigung an alle Beklagten gemeinsam auszurichten, sondern dem Beklagten 5 eine separate, nach der Anwaltsgebührenverordnung zu bestimmende Parteientschädigung zu- zusprechen sei (act. 178 S. 54). Er macht jedoch keine Ausführungen zum gel- tend gemachten Interessenskonflikt, weshalb diese Vorbringen ins Leere führen und dem Antrag nicht gefolgt werden kann.

- 60 - 4.2 Die Parteientschädigung wird nach Ermessen des Gerichts festgesetzt (§ 69 ZPO/ZH). Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, ist das richterliche Ermessen in dem Sinne beschränkt, dass die Entschädigung im Rahmen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) festzusetzen ist. Im vorliegen- den Fall kommt die AnwGebV in der Fassung vom 21. Juni 2006 zur Anwendung (§ 25 AnwGebV vom 8. September 2010 i.V.m. § 19 AnwGebV vom 21. Juni 2006). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bil- den der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der not- wendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 AnwGebVo). Der tatsächliche Zeitaufwand des anwaltlichen Parteivertreters ist bei der Bemessung der Parteientschädigung höchstens von untergeordneter Bedeutung, weshalb es keiner beweismässigen Abklärungen dieses Aufwandes bedarf (ZR 83 [1984] Nr. 82). Ausgangspunkt für die Berechnung der Prozessentschädigung bildet die Grund- gebühr von Fr. 65'000.–. In Anbetracht des Umstands, dass das Verfahren auf- wändig war und mehrere Eingaben erstattet werden mussten, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf 150% der Grundgebühr zu erhöhen und damit auf Fr. 97'500.– festzusetzen. 4.3 Den Beklagten 1-2, welchen als Revisionsstellen gemeinsam eine Partei- entschädigung zuzusprechen ist, steht entsprechend je die Hälfte dieser Parteien- tschädigung zu. 4.4 Den Beklagten 4-7 ist grundsätzlich je ¼ der dieser Gruppe zustehenden Parteientschädigung zuzusprechen, wobei der auf den Beklagten 6 entfallende Anteil zufolge Gegenstandslosigkeit nicht geschuldet ist. Dem Beklagten 3, wel- cher mangels anwaltschaftlicher Vertretung nur Anspruch auf eine Umtriebsent- schädigung gehabt hätte, schulden die Kläger aus demselben Grund keine Ent- schädigung. Auch die Beklagte 7 ist nicht mehr anwaltschaftlich vertreten. Der Rechtsvertreter der Beklagten 7 hat sein Mandat aber erst am 23. April 2024 nie- dergelegt (act. 668) und damit lange nach Abschluss des Schriftenwechsels. Der Umstand, dass die Beklagte 7 nun im Urteilszeitpunkt nicht mehr von ihrem

- 61 - Rechtsanwalt vertreten ist, ändert daher nichts daran, dass sie Anspruch auf eine nach AnwGebV berechnete Parteientschädigung hat. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht zuzusprechen, da keine entsprechenden Anträge gestellt wurden (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Der Rechtsvertreter des Beklagten 4 beantragt gestützt auf eine Abtretungserklä- rung in der Vollmacht, es sei ihm die Prozessentschädigung direkt zuzusprechen. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Für die Zusprechung einer Prozessent- schädigung durch das Gericht direkt an einen Rechtsvertreter besteht ausserhalb der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtsvertretung kein Raum. Soweit offene Forderungen gegenüber einem verstorbenen Klienten bestehen, sind diese gegenüber dem Nachlass geltend zu machen oder die Prozessentschädigungen können allenfalls gestützt auf die Abtretungserklärung direkt von den Klägern als Schuldner eingefordert werden.

5. Die Gerichtskosten und die Prozessentschädigungen sind den einzelnen Klägern im Verhältnis ihrer eingeklagten Forderungen aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Die Klage wird im Umfang von Fr. 5'397'149.88 als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben. 2 Es wird festgestellt, dass die Klägerin 6, ER._____ AG und die Klägerin 70, ES._____ AG im Handelsregister gelöscht wurden. Im Umfang ihrer Klage- forderungen von insgesamt Fr. 70'444.08 wird die Klage als gegenstandslos abgeschrieben und die Klägerinnen 6 und 70 werden aus dem Rubrum ge- löscht

3. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen die Beklagten 3, EV._____, und 6, ET._____, gegenstandlos geworden ist.

- 62 -

4. Auf die Klage der Kläger 9, 14, 51 und 103 wird, soweit diese den direkten Schaden betrifft, nicht eingetreten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittelbelehrung mit nach- folgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.

2. In Gutheissung der Widerklage wird festgestellt, dass der Beklagte 5 den klagenden Parteien nichts schuldet.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 64'000.--.

4. Die Gerichtskosten werden den klagenden Parteien wie folgt auferlegt: klagende Partei: Betrag in Fr.: 1 1'079.-- 2 521.-- 3 521.-- 4 521.-- 5 1'132.-- 7 476.-- 8 1'026.-- 9 1'237.-- 10 3'485.-- 11 79.-- 12 110.-- 13 76.-- 14 84.-- 15 177.-- 16 93.-- 17 195.-- 18 186.-- 19 663.-- 20 669.--

- 63 - 21 2'080.-- 22 427.-- 23 796.-- 24 187.-- 25 281.-- 26 149.-- 27 188.-- 28 90.-- 29 331.-- 31/32 381.-- 33 97.-- 34 98.-- 35 3'721.-- 36 346.-- 37 4'444.-- 38 537.-- 39 191.-- 40 204.-- 41 865.-- 42 1'047.-- 43 187.-- 44 113.-- 45 111.-- 46 175.-- 47 88.-- 48 371.-- 49 1'048.-- 50 7'681.-- 51 538.-- 52 267.-- 53 114.-- 54/55 1'168.-- 56 275.-- 57 447.-- 58 184.--

- 64 - 59/60 223.-- 61 114.-- 63 156.-- 64 239.-- 65 116.-- 66 116.-- 67 406.-- 68 83.-- 69 166.-- 71 166.-- 72 167.-- 73 277.-- 74 171.-- 75 190.-- 76 90.-- 77 160.-- 78/79 236.-- 80 89.-- 81 295.-- 82 290.-- 83 83.-- 84 670.-- 85 177.-- 86 459.-- 87 184.-- 88 297.-- 89 3'990.-- 90 1'689.-- 91 173.-- 92 171.-- 93/94 83.-- 95/96 2'325.-- 97 87.-- 98 372.-- 101/102 177.--

- 65 - 103 3'466.-- 104 1'268.-- 105 874.-- 106 161.-- 107 101.-- 108 373.-- 109 97.-- 110 74.-- 111 224.-- 112 195.-- 113 923.-- gesamthaft 64'000.--

5. Die klagenden Parteien werden verpflichtet, den beklagten Parteien folgen- de Parteientschädigung (Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet) zu bezahlen: klagende Partei: den Beklagten 1 den Beklagten 4, 5 und 2 je Fr.: und 7 je Fr.: 1 822.-- 411.-- 2 397.-- 199.-- 3 397.-- 199.-- 4 397.-- 198.-- 5 863.-- 431.-- 7 363.-- 181.-- 8 782.-- 391.-- 9 942.-- 471.-- 10 2'655.-- 1'327.-- 11 60.-- 30.-- 12 84.-- 42.-- 13 58.-- 29.-- 14 64.-- 32.-- 15 135.-- 67.-- 16 71.-- 35.-- 17 148.-- 74.-- 18 141.-- 71.-- 19 505.-- 252.--

- 66 - 20 509.-- 255.-- 21 1'585.-- 792.-- 22 325.-- 163.-- 23 606.-- 303.-- 24 142.-- 71.-- 25 214.-- 107.-- 26 113.-- 57.-- 27 143.-- 72.-- 28 69.-- 34.-- 29 252.-- 126.-- 31/32 290.-- 145.-- 33 74.-- 37.-- 34 74.-- 37.-- 35 2'834.-- 1'417.-- 36 263.-- 132.-- 37 3'385.-- 1'693.-- 38 409.-- 204.-- 39 146.-- 73.-- 40 155.-- 78.-- 41 659.-- 330.-- 42 797.-- 399.-- 43 143.-- 71.-- 44 86.-- 43.-- 45 85.-- 42.-- 46 133.-- 67.-- 47 67.-- 34.-- 48 283.-- 141.-- 49 799.-- 399.-- 50 5'851.-- 2'926.-- 51 410.-- 205.-- 52 203.-- 102.-- 53 87.-- 43.-- 54/55 890.-- 445.-- 56 209.-- 105.-- 57 341.-- 170.--

- 67 - 58 140.-- 70.-- 59/60 170.-- 85.-- 61 87.-- 43.-- 63 119.-- 59.-- 64 182.-- 91.-- 65 88.-- 44.-- 66 88.-- 44.-- 67 309.-- 155.-- 68 63.-- 32.-- 69 127.-- 63.-- 71 127.-- 63.-- 72 127.-- 64.-- 73 211.-- 105.-- 74 130.-- 65.-- 75 144.-- 72.-- 76 68.-- 34.-- 77 122.-- 61.-- 78/79 180.-- 90.-- 80 68.-- 34.-- 81 225.-- 112.-- 82 221.-- 110.-- 83 63.-- 32.-- 84 510.-- 255.-- 85 135.-- 68.-- 86 349.-- 175.-- 87 140.-- 70.-- 88 226.-- 113.-- 89 3'039.-- 1'520.-- 90 1'286.-- 643.-- 91 132.-- 66.-- 92 130.-- 65.-- 93/94 64.-- 32.-- 95/96 1'771.-- 886.-- 97 66.-- 33.-- 98 283.-- 142.--

- 68 - 101/102 136.-- 68.-- 103 2'640.-- 1'320.-- 104 966.-- 483.-- 105 666.-- 333.-- 106 123.-- 61.-- 107 77.-- 38.-- 108 284.-- 142.-- 109 74.-- 37.-- 110 56.-- 28.-- 111 171.-- 85.-- 112 149.-- 74.-- 113 703.-- 352.-- gesamthaft 48'750.-- 24'375.--

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursamt Luzern zu- handen des Konkurses Nr. 1.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 12. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

1. Abteilung Die Gerichtspräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Schurr MLaw J. Wolfensberger