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CG240030

Forderung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-10-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Am 24. April 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin beim hiesigen Gericht eine Klage samt Klagebewilligung vom 19. April 2024 und Beilagen gegen die Beklagte mit den nachfolgenden Rechtsbegehren ein (act. 1, act. 2 und act. 3/1–5): " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die Publikation des Buches E._____ (von D._____, sowohl im Original als auch in der Englischen Übersetzung) auf F._____ [Online-Marktplatz] nicht zu verhindern, da dies eine Einschränkung der freien Meinungsäusserung darstellt.

E. 1.2 Mit Schreiben vom 25. April 2024 des Gerichtspräsidiums wurde die Kläge- rin aufgefordert, mitzuteilen, ob sich ihre Klage an das Einzelgericht oder an das

- 3 - Kollegialgericht richte bzw. ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle oder sie eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen geltend mache und gegebenenfalls einen Streitwert zu benennen (act. 4). Mit Schreiben vom

26. April 2024 teilte die Klägerin mit, dass es ihr in der Hauptsache um die Fest- stellung einer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen gehe, weshalb sie das Kollegialgericht als zuständig erachte (act. 5). Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 wurde die Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.– verpflichtet, welcher Betrag am 7. Juni 2024 bei der Bezirksgerichts- kasse verbucht wurde (act. 9, act. 11). Am 13. Juni 2024 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 12). Diese erging innert erstreckter Frist am

11. September 2024, wobei die Beklagte die Klageabweisung beantragte, sofern darauf einzutreten sei (act. 14, act. 17 und act.19). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung auf den 24. Oktober 2024 vorgeladen (act. 22). Anlässlich der Instruktionsverhandlung wurde die Klägerin auf ihre Substantiierungspflicht hingewiesen; die nachfolgend geführten Ver- gleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 1. November 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik angesetzt (act. 28). Die Klägerin erstattete ihre Replik (als Klageänderung betitelt) am 6. November 2024 mit den eingangs zitierten modifizierten Rechtsbegehren (act. 30). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichte die Beklagte ihre Duplik ein, unter Festhalten an den bereits gestell- ten Anträgen (act. 33). Die Klägerin liess sich hierzu nicht mehr schriftlich verneh- men (vgl. act. 35 sowie act. 37–41). Am 15. April 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet werde (act. 42). Während die Beklagte mit Schrei- ben vom 17. April 2025 ihren Verzicht auf eine Hauptverhandlung bekannt gab (act. 44), teilte die Klägerin dem Gericht mit Schreiben vom 22. April 2025 mit, dass ihrerseits an der Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung festge- halten werde (act. 45). Am 7. Mai 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 11. September 2025 vorgeladen (act. 46). Anlässlich der Hauptver- handlung erstatteten die Parteien ihre Vorträge, wobei die Klägerin ihre Anträge erneut leicht modifizierte (Prot. S. 11 ff., vgl. zu Letzterem E. 4.2). Die Parteien

- 4 - konnten sich abschliessend zur Sache äussern. Zudem kann die Sache aufgrund der Vorbringen und der bereits eingereichten Urkunden und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abschliessend beurteilt werden. Entsprechend hat der Endentscheid zu erfolgen.

2. Verfahrensgegenstand und Prozessvoraussetzungen

E. 2 Mir sei Akteneinsicht in die Korrespondenz zwischen B._____ und F._____ zu gewähren.

E. 2.1 Die Parteien haben das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchgeführt. Die Klagebewilligung datiert vom 19. April 2024 (act. 1). Mit Klage- einreichung vom 23. April 2024 (act. 2) wurde die dreimonatige Frist gewahrt. Zu den übrigen Prozessvoraussetzungen, insbesondere der sachlichen Zuständig- keit, ist das Folgende auszuführen:

E. 2.2 In ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren forderte die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, die Veröffentlichung ihres Buches "E._____" auf F._____ nicht zu verhindern, da dies eine Einschränkung der freien Meinungsäus- serung darstelle. Zudem verlangte sie Akteneinsicht in die Korrespondenz zwi- schen der Beklagten und F._____. Zur Begründung führte die Klägerin nach einer kurzen Schilderung des Sachverhalts aus, dass die Beklagte eigenmächtig und ohne richterliche Erlaubnis ihr durch Artikel 16 der Bundesverfassung garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung einschränke (act. 2). Im Schreiben vom

26. April 2024 ergänzte die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts, dass es ihr in der Hauptsache um die Feststellung einer Verletzung in den persönlichen Verhält- nissen gehe (act. 5).

E. 2.3 Mit der Klageantwort machte die Beklagte geltend, die Klägerin mache die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend, weshalb keine zivilrechtli- che Streitigkeit vorliege und die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu verneinen sei (act. 19 Rz. 3 ff.). Zudem sei die Eingabe vom 26. April 2024 nicht als formelle Klageänderung entgegenzunehmen (act. 19 Rz. 19 ff.). Auch auf das Begehren um Akteneinsicht sei nicht einzutreten, da weder in zeitlicher Hinsicht noch dem Gegenstand nach näher umschrieben werde, auf welche Korrespon- denz und für welchen Zeitraum die Klägerin Akteneinsicht beantrage. Das Rechts-

- 5 - begehren komme damit den Anforderungen für die Bestimmtheit der Formulierung des Rechtsbegehrens nicht nach (act. 19 Rz. 14 f.).

E. 2.4 Mit ihrer Replik reichte die Klägerin formell eine Klageänderung ein und be- antragte neu, es sei die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte festzustellen. Zu- dem präzisierte sie ihren Antrag um Akteneinsicht dahingehend, dass diese auf alle Akten der Beklagten und ihrer Rechtsvertretung betreffend "D._____", "Buch E._____", "A._____" und "Unterlassungsanspruch gegen F._____" zu gewähren sei (act. 30). Die Beklagte stellt sich nun auf den Standpunkt, dass eine entspre- chende Klageänderung nicht zulässig sei, da es an der erforderlichen Konnexität zwischen den beiden Rechtsbegehren fehle, nachdem die Klägerin sich ursprüng- lich auf die Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit gestützt und es sich somit nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch gehandelt habe. Die Zustimmung zur Klageänderung werde im Übrigen nicht erteilt (act. 33 Rz. 4 ff., Prot. S. 12).

E. 2.5 Ein Verfahren ist Zivilsache, wenn es auf die endgültige, dauernde Rege- lung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt. Dies hängt von der Rechtsnatur des durch das Klagebegehren und die klägerischen Sachvor- bringen umrissenen Streitgegenstandes ab (BGE 123 III 346 E. 1a). Eine Zivilsa- che liegt gemäss Bundesgericht vor, sobald sich der Streit nicht um öffentlich- rechtliche Positionen, sondern um Ansprüche aus Bundesprivatrecht dreht (BGer 5C.109/2005 vom 19. August 2025 E. 1.1).

E. 2.6 Die Klägerin stützt sich in der Begründung ihrer Klage zwar auf ihr durch die Bundesverfassung garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung. Aus dem von ihr geschilderten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass sie mit ihrer Klage er- reichen will, dass sie ihr Buch publizieren kann resp. dass ihr dies durch die Be- klagte nicht verboten werden dürfe. Bei der Beklagten handelt es sich sodann nicht um den Staat oder eine staatliche Organisation, sondern um eine privat- rechtliche juristische Person. Bereits im Schreiben vom 26. April 2024 stellte die Klägerin sodann klar, es gehe ihr um die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Der letzte Halbsatz in ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren kann unberücksich- tigt bleiben, da dieser, wie die Beklagte zutreffend feststellt, die Begründung bein- haltet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine juristi-

- 6 - sche Laiin handelt und ihr die Konsequenzen der Aufrufung eines Grundrechts nicht bewusst sein dürften. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die ursprüngliche Klage durchaus bereits als Zivilsache angesehen werden kann. Auf die konkreten Anspruchsgrundlagen für die Forderungen der Klägerin wird in den nachfolgenden Erwägungen (E. 4.2 f.) näher eingegangen.

E. 2.7 Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 ZPO zulässig, wenn der geänder- te oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Sowohl die ursprüngliche Klage, welche als Leistungs- klage formuliert war, als auch die mit Eingabe vom 6. November 2024 modifizierte Klage, welche nun als Feststellungsklage formuliert ist, sind im ordentlichen Ver- fahren zu behandeln. Sodann geht es der Klägerin gemäss der Begründung in den beiden Eingaben nach wie vor darum, dass die Beklagte die Veröffentlichung ihres Buches nicht verhindern solle. Der sachliche Zusammenhang ist damit ebenfalls gegeben. Somit ist die Klageänderung vom 6. November 2024 (act. 30) zuzulassen.

E. 2.8 Zusammenfassend handelt es sich um eine Zivilsache und das hiesige Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

3. Zivilprozessuale Grundsätze

E. 3 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Gebühren für die Schlichtungsverhandlung (Anlage 5) gehen zu Lasten der Beklagten.

E. 3.1 Aufgrund des vorliegend anwendbaren Verhandlungsgrundsatzes darf das Gericht sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstüt- zen, wobei es keine Rolle spielt, welche Partei die Tatsachen einbringt (vgl. Urteil BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006 E. 3.1). Da dem Rechtssuchenden im Nor- malfall die Behauptungslast obliegt, ist es diesfalls aber grundsätzlich an ihm, die Tatsachen zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen, aus deren Vorlie- gen er seinen Anspruch herleitet (BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.5). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einer- seits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b). Bei

- 7 - der Behauptungslast handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine prozessuale Obliegenheit, deren Unterlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Ihr ist durch das Aufstellen eines schlüssigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig an- geben muss, auf die sie ihre Begehren stützt (vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 21 zu Art. 55 ZPO mit Hinweisen). Soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbe- lasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass einerseits darüber Beweis abgenommen werden kann und andererseits ein sub- stantiiertes Bestreiten möglich ist (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1).

E. 3.2 Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Be- streitungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Im Falle von substantiierten Behauptungen genügen pauschale Bestreitungen nicht. Auch diesbezüglich sind substantiierte Ausfüh- rungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde (vgl. dazu WALTER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Einleitung und Perso- nenrecht, Art. 1-9 ZGB, 2012, N. 191 ff. zu Art. 8 ZGB).

E. 3.3 Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels werden neue Tat- sachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwech- sels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instrukti- onsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; Art. 229 aZPO).

- 8 -

E. 4 Materielles

E. 4.1 Der Streitsache liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hat unter dem Pseudonym "D._____" am 2. Februar 2024 ein Buch über ihre Erfah- rungen als Angestellte der A._____ während der letzten 22 Jahre auf f._____.de veröffentlich. Das Buch trägt den Titel "E._____" (act. 25 und act. 27). Die An- wälte der Beklagten verlangten am 8. Februar 2024 von der Klägerin, das Buch wieder aus F._____ zu entfernen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeich- nen (act. 3/1–1b). Die Klägerin wies die Vorwürfe zurück (act. 3/2), worauf der Vertrieb des Buches per 14. Februar 2024 durch F._____ gestoppt wurde (act. 3/3).

E. 4.2 Zur Begründung führte die Klägerin lediglich aus, es stehe fest, dass die Beklagte eigenmächtig und ohne richterliche Erlaubnis ihr durch Art. 16 der Bun- desverfassung garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung einschränke (act. 2). In ihrer Replik ergänzte sie im Hinblick auf die Klageänderung, dass die Machenschaften zwischen der Beklagten und F._____ sie persönlich beträfen, da diese ihre persönlichen Rechte einschränkten und somit verletzten. Die Beklagte habe sodann keinen gesetzlichen Unterlassungsanspruch gegen sie, behaupte dies aber gegenüber F._____. Aus diesem Machtmissbrauch ergebe sich ihr Recht auf Akteneinsicht; es könne nicht sein, dass hinter ihrem Rücken Korre- spondenz sie betreffend geführt und ihr anschliessend die Einsicht verweigert werde (act. 30). Soweit die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen ihres Parteivortrags weitere, neue Argumente vorbrachte, sind diese nicht zu be- rücksichtigen, da sie keine zulässigen Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO darstellen. Ebenso ist auf die neu gestellten Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 (Prot. S. 12) nicht weiter einzugehen, da auch diese verspätet gestellt wurden.

E. 4.3 Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargetan, auf welche zivilrechtliche Rechtsgrundlage sie ihren Anspruch, das Buch veröffentlichen zu dürfen, stützt. Der von ihr vorgebrachte Art. 16 der Bundesverfassung schützt das Recht auf freie Meinungsäusserung lediglich gegenüber dem Staat. Im Privatrechtsverhält- nis lassen sich daraus keine direkten Rechte ableiten. Ohnehin hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, inwiefern ihre Meinungsäusserungsfreiheit durch die

- 9 - Verhinderung der Publikation des Buches auf F._____ verletzt worden wäre. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, inwiefern die Beklagte sie in ihren Per- sönlichkeitsrechten verletzt haben sollte. Entgegen ihrer Ansicht (Prot. S. 11 f.) reicht es nicht aus, eine solche Verletzung lediglich pauschal zu behaupten. Viel- mehr wäre darzulegen gewesen, weshalb ein entsprechender Unterlassungsan- spruch der Beklagten gegenüber F._____ nicht bestanden habe und dieser somit widerrechtlich sein sollte. Mit den Ausführungen der Beklagten in der Klageant- wort, wonach die Klägerin in ihrem Buch mehrere Mitarbeitende der Beklagten namentlich genannt, interne E-Mails mit den Namen, Funktionen, Abteilungen und internen Telefonnummern der Mitarbeitenden abgebildet habe und das Buch zahl- reiche wahrheitswidrige, herabsetzende und unlautere Äusserungen enthalte (act. 19 Rz. 25), hat sie sich überhaupt nicht auseinandergesetzt. Damit gelten diese Ausführungen auch nicht als bestritten und es ist davon auszugehen, dass die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hatte, der sich aus diesen Ausführun- gen ableitet. Dem ist anzufügen, dass die Beklagte bereits in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 8. Februar 2024 hinreichend dargetan hat, dass der Unterlas- sungs- und Beseitigungsanspruch mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie dem Verstoss gegen die Geheimhaltungs- und nachvertragliche Treue- pflicht begründet wird (act. 3/1a). Auch dem hat die Klägerin in ihren Rechts- schriften nichts entgegengehalten. Die Klage erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4.4 In Bezug auf die verlangte Akteneinsicht hat es die Klägerin ebenfalls gänzlich unterlassen darzulegen, auf welche Rechtsgrundlage sie einen entspre- chenden Anspruch stützt. Der Verweis auf einen nicht näher umschriebenen "Machtmissbrauch" ist jedenfalls nicht als ausreichende Begründung zu qualifizie- ren. Da die Klägerin im abgeänderten Rechtsbegehren sodann um Einsicht in die Akten zwischen der Beklagten und ihrem Rechtsvertreter ersucht, ist sie weiter darauf hinzuweisen, dass diesem Anspruch das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 Abs. 1 BFFA, Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 321 StPO entgegensteht. Damit ist auch das Begehren um Akteneinsicht mangels hinreichender Begrün- dung abzuweisen.

- 10 -

E. 4.5 Zusammenfassend erweist sich die Klage als nicht hinreichend substanti- iert und es ist keine Anspruchsgrundlage für ihre Begehren dargetan respektive auszumachen. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen und ist sie zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte zu verpflichten.

E. 5.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitig- keiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OGer). Die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei beträgt gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV in solchen Fällen Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Das vorliegende Verfahren erwies sich als nicht besonders aufwändig. So- dann waren die rechtlichen Schwierigkeiten überschaubar. Es wurden eine Instruk- tionsverhandlung, ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durchgeführt, wobei die Verhandlungen von kurzer Dauer und die eingereichten Rechtsschriften vergleichsweise von sehr geringem Umfang waren. Unter den ge- gebenen Umständen erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– angemessen. Den Gerichtskosten zuzuschlagen sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 110.– (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 aZPO).

E. 5.3 Auch die Aufwendungen für die Vertretung der Beklagten waren von unter- durchschnittlichem Aufwand. Der Beklagtenvertreter reichte eine Klageantwort so- wie eine Duplik von je drei Seiten (ohne Rubrum und Inhaltsverzeichnis) ein (act. 19 und act. 33) und hielt anlässlich der Hauptverhandlung zwei kurze Partei- vorträge, wobei die Plädoyernotizen eineinhalb Seiten umfassten (act. 48 und

- 11 - Prot. S. 12 ff.). Gemessen am geschätzten Aufwand sowie den Schwierigkeiten des Falles erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– angemessen. So- dann wurde dargelegt, dass die Beklagte zur Abgabe von Mehrwertsteuern ver- pflichtet ist, wobei der Vorsteuerabzug für das Jahr 2024 weniger als 35 % be- trage. Es ist somit eine Mehrwertsteuer von 5.265 % zuzuschlagen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten (samt den bereits von der Klägerin bezahlten Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 110.–) werden der klagenden Partei auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
  4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 4'736.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  7. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr.in lic. iur. Semadeni MLaw Zimmermann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

4. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG240030-L / U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Semadeni als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. Freiburghaus, Bezirksrichterin MLaw Breitenstein sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zimmermann Urteil vom 14. Oktober 2025 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung

- 2 - Modifizierte Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 30 S. 2; sinngemäss)

1. Es sei die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin i.S.v. Art. 28 ZGB festzustellen.

2. Es sei der Klägerin Akteneinsicht in alle Akten der Beklagten und der Kanzlei C._____ betreffend " D._____ ", "Buch E._____", "A._____" und "Unterlassungsanspruch gegen F._____" ab dem

2. Februar 2024 zu gewähren.

3. Der Klägerin sei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– zu entrichten. Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 19 S. 2) "1. Es sei die Klage abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der Klägerin." Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Am 24. April 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin beim hiesigen Gericht eine Klage samt Klagebewilligung vom 19. April 2024 und Beilagen gegen die Beklagte mit den nachfolgenden Rechtsbegehren ein (act. 1, act. 2 und act. 3/1–5): " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, die Publikation des Buches E._____ (von D._____, sowohl im Original als auch in der Englischen Übersetzung) auf F._____ [Online-Marktplatz] nicht zu verhindern, da dies eine Einschränkung der freien Meinungsäusserung darstellt.

2. Mir sei Akteneinsicht in die Korrespondenz zwischen B._____ und F._____ zu gewähren.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Gebühren für die Schlichtungsverhandlung (Anlage 5) gehen zu Lasten der Beklagten.

4. Für meine Umstände ist mir eine Parteientschädigung in der Höhe von 1000 Franken zu entrichten." 1.2. Mit Schreiben vom 25. April 2024 des Gerichtspräsidiums wurde die Kläge- rin aufgefordert, mitzuteilen, ob sich ihre Klage an das Einzelgericht oder an das

- 3 - Kollegialgericht richte bzw. ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handle oder sie eine Verletzung in den persönlichen Verhältnissen geltend mache und gegebenenfalls einen Streitwert zu benennen (act. 4). Mit Schreiben vom

26. April 2024 teilte die Klägerin mit, dass es ihr in der Hauptsache um die Fest- stellung einer Verletzung in den persönlichen Verhältnissen gehe, weshalb sie das Kollegialgericht als zuständig erachte (act. 5). Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 wurde die Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'000.– verpflichtet, welcher Betrag am 7. Juni 2024 bei der Bezirksgerichts- kasse verbucht wurde (act. 9, act. 11). Am 13. Juni 2024 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 12). Diese erging innert erstreckter Frist am

11. September 2024, wobei die Beklagte die Klageabweisung beantragte, sofern darauf einzutreten sei (act. 14, act. 17 und act.19). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung auf den 24. Oktober 2024 vorgeladen (act. 22). Anlässlich der Instruktionsverhandlung wurde die Klägerin auf ihre Substantiierungspflicht hingewiesen; die nachfolgend geführten Ver- gleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 1. November 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik angesetzt (act. 28). Die Klägerin erstattete ihre Replik (als Klageänderung betitelt) am 6. November 2024 mit den eingangs zitierten modifizierten Rechtsbegehren (act. 30). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 reichte die Beklagte ihre Duplik ein, unter Festhalten an den bereits gestell- ten Anträgen (act. 33). Die Klägerin liess sich hierzu nicht mehr schriftlich verneh- men (vgl. act. 35 sowie act. 37–41). Am 15. April 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern, ob auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichtet werde (act. 42). Während die Beklagte mit Schrei- ben vom 17. April 2025 ihren Verzicht auf eine Hauptverhandlung bekannt gab (act. 44), teilte die Klägerin dem Gericht mit Schreiben vom 22. April 2025 mit, dass ihrerseits an der Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung festge- halten werde (act. 45). Am 7. Mai 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 11. September 2025 vorgeladen (act. 46). Anlässlich der Hauptver- handlung erstatteten die Parteien ihre Vorträge, wobei die Klägerin ihre Anträge erneut leicht modifizierte (Prot. S. 11 ff., vgl. zu Letzterem E. 4.2). Die Parteien

- 4 - konnten sich abschliessend zur Sache äussern. Zudem kann die Sache aufgrund der Vorbringen und der bereits eingereichten Urkunden und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens abschliessend beurteilt werden. Entsprechend hat der Endentscheid zu erfolgen.

2. Verfahrensgegenstand und Prozessvoraussetzungen 2.1. Die Parteien haben das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO durchgeführt. Die Klagebewilligung datiert vom 19. April 2024 (act. 1). Mit Klage- einreichung vom 23. April 2024 (act. 2) wurde die dreimonatige Frist gewahrt. Zu den übrigen Prozessvoraussetzungen, insbesondere der sachlichen Zuständig- keit, ist das Folgende auszuführen: 2.2. In ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren forderte die Klägerin, es sei die Beklagte zu verpflichten, die Veröffentlichung ihres Buches "E._____" auf F._____ nicht zu verhindern, da dies eine Einschränkung der freien Meinungsäus- serung darstelle. Zudem verlangte sie Akteneinsicht in die Korrespondenz zwi- schen der Beklagten und F._____. Zur Begründung führte die Klägerin nach einer kurzen Schilderung des Sachverhalts aus, dass die Beklagte eigenmächtig und ohne richterliche Erlaubnis ihr durch Artikel 16 der Bundesverfassung garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung einschränke (act. 2). Im Schreiben vom

26. April 2024 ergänzte die Klägerin auf Nachfrage des Gerichts, dass es ihr in der Hauptsache um die Feststellung einer Verletzung in den persönlichen Verhält- nissen gehe (act. 5). 2.3. Mit der Klageantwort machte die Beklagte geltend, die Klägerin mache die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend, weshalb keine zivilrechtli- che Streitigkeit vorliege und die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu verneinen sei (act. 19 Rz. 3 ff.). Zudem sei die Eingabe vom 26. April 2024 nicht als formelle Klageänderung entgegenzunehmen (act. 19 Rz. 19 ff.). Auch auf das Begehren um Akteneinsicht sei nicht einzutreten, da weder in zeitlicher Hinsicht noch dem Gegenstand nach näher umschrieben werde, auf welche Korrespon- denz und für welchen Zeitraum die Klägerin Akteneinsicht beantrage. Das Rechts-

- 5 - begehren komme damit den Anforderungen für die Bestimmtheit der Formulierung des Rechtsbegehrens nicht nach (act. 19 Rz. 14 f.). 2.4. Mit ihrer Replik reichte die Klägerin formell eine Klageänderung ein und be- antragte neu, es sei die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte festzustellen. Zu- dem präzisierte sie ihren Antrag um Akteneinsicht dahingehend, dass diese auf alle Akten der Beklagten und ihrer Rechtsvertretung betreffend "D._____", "Buch E._____", "A._____" und "Unterlassungsanspruch gegen F._____" zu gewähren sei (act. 30). Die Beklagte stellt sich nun auf den Standpunkt, dass eine entspre- chende Klageänderung nicht zulässig sei, da es an der erforderlichen Konnexität zwischen den beiden Rechtsbegehren fehle, nachdem die Klägerin sich ursprüng- lich auf die Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit gestützt und es sich somit nicht um einen zivilrechtlichen Anspruch gehandelt habe. Die Zustimmung zur Klageänderung werde im Übrigen nicht erteilt (act. 33 Rz. 4 ff., Prot. S. 12). 2.5. Ein Verfahren ist Zivilsache, wenn es auf die endgültige, dauernde Rege- lung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt. Dies hängt von der Rechtsnatur des durch das Klagebegehren und die klägerischen Sachvor- bringen umrissenen Streitgegenstandes ab (BGE 123 III 346 E. 1a). Eine Zivilsa- che liegt gemäss Bundesgericht vor, sobald sich der Streit nicht um öffentlich- rechtliche Positionen, sondern um Ansprüche aus Bundesprivatrecht dreht (BGer 5C.109/2005 vom 19. August 2025 E. 1.1). 2.6. Die Klägerin stützt sich in der Begründung ihrer Klage zwar auf ihr durch die Bundesverfassung garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung. Aus dem von ihr geschilderten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass sie mit ihrer Klage er- reichen will, dass sie ihr Buch publizieren kann resp. dass ihr dies durch die Be- klagte nicht verboten werden dürfe. Bei der Beklagten handelt es sich sodann nicht um den Staat oder eine staatliche Organisation, sondern um eine privat- rechtliche juristische Person. Bereits im Schreiben vom 26. April 2024 stellte die Klägerin sodann klar, es gehe ihr um die Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Der letzte Halbsatz in ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren kann unberücksich- tigt bleiben, da dieser, wie die Beklagte zutreffend feststellt, die Begründung bein- haltet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um eine juristi-

- 6 - sche Laiin handelt und ihr die Konsequenzen der Aufrufung eines Grundrechts nicht bewusst sein dürften. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die ursprüngliche Klage durchaus bereits als Zivilsache angesehen werden kann. Auf die konkreten Anspruchsgrundlagen für die Forderungen der Klägerin wird in den nachfolgenden Erwägungen (E. 4.2 f.) näher eingegangen. 2.7. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 ZPO zulässig, wenn der geänder- te oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Sowohl die ursprüngliche Klage, welche als Leistungs- klage formuliert war, als auch die mit Eingabe vom 6. November 2024 modifizierte Klage, welche nun als Feststellungsklage formuliert ist, sind im ordentlichen Ver- fahren zu behandeln. Sodann geht es der Klägerin gemäss der Begründung in den beiden Eingaben nach wie vor darum, dass die Beklagte die Veröffentlichung ihres Buches nicht verhindern solle. Der sachliche Zusammenhang ist damit ebenfalls gegeben. Somit ist die Klageänderung vom 6. November 2024 (act. 30) zuzulassen. 2.8. Zusammenfassend handelt es sich um eine Zivilsache und das hiesige Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

3. Zivilprozessuale Grundsätze 3.1. Aufgrund des vorliegend anwendbaren Verhandlungsgrundsatzes darf das Gericht sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstüt- zen, wobei es keine Rolle spielt, welche Partei die Tatsachen einbringt (vgl. Urteil BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006 E. 3.1). Da dem Rechtssuchenden im Nor- malfall die Behauptungslast obliegt, ist es diesfalls aber grundsätzlich an ihm, die Tatsachen zu behaupten, zu substantiieren und zu beweisen, aus deren Vorlie- gen er seinen Anspruch herleitet (BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.5). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einer- seits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b). Bei

- 7 - der Behauptungslast handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine prozessuale Obliegenheit, deren Unterlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt. Ihr ist durch das Aufstellen eines schlüssigen Tatsachenvortrags Genüge getan. Das heisst, dass eine Partei diejenigen Tatsachen widerspruchsfrei und vollständig an- geben muss, auf die sie ihre Begehren stützt (vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N 21 zu Art. 55 ZPO mit Hinweisen). Soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbe- lasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass einerseits darüber Beweis abgenommen werden kann und andererseits ein sub- stantiiertes Bestreiten möglich ist (vgl. BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1). 3.2. Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Be- streitungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Im Falle von substantiierten Behauptungen genügen pauschale Bestreitungen nicht. Auch diesbezüglich sind substantiierte Ausfüh- rungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde (vgl. dazu WALTER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Einleitung und Perso- nenrecht, Art. 1-9 ZGB, 2012, N. 191 ff. zu Art. 8 ZGB). 3.3. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels werden neue Tat- sachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwech- sels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instrukti- onsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; Art. 229 aZPO).

- 8 -

4. Materielles 4.1. Der Streitsache liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hat unter dem Pseudonym "D._____" am 2. Februar 2024 ein Buch über ihre Erfah- rungen als Angestellte der A._____ während der letzten 22 Jahre auf f._____.de veröffentlich. Das Buch trägt den Titel "E._____" (act. 25 und act. 27). Die An- wälte der Beklagten verlangten am 8. Februar 2024 von der Klägerin, das Buch wieder aus F._____ zu entfernen und eine Unterlassungserklärung zu unterzeich- nen (act. 3/1–1b). Die Klägerin wies die Vorwürfe zurück (act. 3/2), worauf der Vertrieb des Buches per 14. Februar 2024 durch F._____ gestoppt wurde (act. 3/3). 4.2. Zur Begründung führte die Klägerin lediglich aus, es stehe fest, dass die Beklagte eigenmächtig und ohne richterliche Erlaubnis ihr durch Art. 16 der Bun- desverfassung garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung einschränke (act. 2). In ihrer Replik ergänzte sie im Hinblick auf die Klageänderung, dass die Machenschaften zwischen der Beklagten und F._____ sie persönlich beträfen, da diese ihre persönlichen Rechte einschränkten und somit verletzten. Die Beklagte habe sodann keinen gesetzlichen Unterlassungsanspruch gegen sie, behaupte dies aber gegenüber F._____. Aus diesem Machtmissbrauch ergebe sich ihr Recht auf Akteneinsicht; es könne nicht sein, dass hinter ihrem Rücken Korre- spondenz sie betreffend geführt und ihr anschliessend die Einsicht verweigert werde (act. 30). Soweit die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen ihres Parteivortrags weitere, neue Argumente vorbrachte, sind diese nicht zu be- rücksichtigen, da sie keine zulässigen Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO darstellen. Ebenso ist auf die neu gestellten Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 (Prot. S. 12) nicht weiter einzugehen, da auch diese verspätet gestellt wurden. 4.3. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargetan, auf welche zivilrechtliche Rechtsgrundlage sie ihren Anspruch, das Buch veröffentlichen zu dürfen, stützt. Der von ihr vorgebrachte Art. 16 der Bundesverfassung schützt das Recht auf freie Meinungsäusserung lediglich gegenüber dem Staat. Im Privatrechtsverhält- nis lassen sich daraus keine direkten Rechte ableiten. Ohnehin hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, inwiefern ihre Meinungsäusserungsfreiheit durch die

- 9 - Verhinderung der Publikation des Buches auf F._____ verletzt worden wäre. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, inwiefern die Beklagte sie in ihren Per- sönlichkeitsrechten verletzt haben sollte. Entgegen ihrer Ansicht (Prot. S. 11 f.) reicht es nicht aus, eine solche Verletzung lediglich pauschal zu behaupten. Viel- mehr wäre darzulegen gewesen, weshalb ein entsprechender Unterlassungsan- spruch der Beklagten gegenüber F._____ nicht bestanden habe und dieser somit widerrechtlich sein sollte. Mit den Ausführungen der Beklagten in der Klageant- wort, wonach die Klägerin in ihrem Buch mehrere Mitarbeitende der Beklagten namentlich genannt, interne E-Mails mit den Namen, Funktionen, Abteilungen und internen Telefonnummern der Mitarbeitenden abgebildet habe und das Buch zahl- reiche wahrheitswidrige, herabsetzende und unlautere Äusserungen enthalte (act. 19 Rz. 25), hat sie sich überhaupt nicht auseinandergesetzt. Damit gelten diese Ausführungen auch nicht als bestritten und es ist davon auszugehen, dass die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hatte, der sich aus diesen Ausführun- gen ableitet. Dem ist anzufügen, dass die Beklagte bereits in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 8. Februar 2024 hinreichend dargetan hat, dass der Unterlas- sungs- und Beseitigungsanspruch mit der Verletzung von Persönlichkeitsrechten sowie dem Verstoss gegen die Geheimhaltungs- und nachvertragliche Treue- pflicht begründet wird (act. 3/1a). Auch dem hat die Klägerin in ihren Rechts- schriften nichts entgegengehalten. Die Klage erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4.4. In Bezug auf die verlangte Akteneinsicht hat es die Klägerin ebenfalls gänzlich unterlassen darzulegen, auf welche Rechtsgrundlage sie einen entspre- chenden Anspruch stützt. Der Verweis auf einen nicht näher umschriebenen "Machtmissbrauch" ist jedenfalls nicht als ausreichende Begründung zu qualifizie- ren. Da die Klägerin im abgeänderten Rechtsbegehren sodann um Einsicht in die Akten zwischen der Beklagten und ihrem Rechtsvertreter ersucht, ist sie weiter darauf hinzuweisen, dass diesem Anspruch das Anwaltsgeheimnis gemäss Art. 13 Abs. 1 BFFA, Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 321 StPO entgegensteht. Damit ist auch das Begehren um Akteneinsicht mangels hinreichender Begrün- dung abzuweisen.

- 10 - 4.5. Zusammenfassend erweist sich die Klage als nicht hinreichend substanti- iert und es ist keine Anspruchsgrundlage für ihre Begehren dargetan respektive auszumachen. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Klage.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen und ist sie zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte zu verpflichten. 5.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitig- keiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OGer). Die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei beträgt gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV in solchen Fällen Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Das vorliegende Verfahren erwies sich als nicht besonders aufwändig. So- dann waren die rechtlichen Schwierigkeiten überschaubar. Es wurden eine Instruk- tionsverhandlung, ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Hauptverhandlung durchgeführt, wobei die Verhandlungen von kurzer Dauer und die eingereichten Rechtsschriften vergleichsweise von sehr geringem Umfang waren. Unter den ge- gebenen Umständen erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– angemessen. Den Gerichtskosten zuzuschlagen sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von Fr. 110.– (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr ist mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 aZPO). 5.3. Auch die Aufwendungen für die Vertretung der Beklagten waren von unter- durchschnittlichem Aufwand. Der Beklagtenvertreter reichte eine Klageantwort so- wie eine Duplik von je drei Seiten (ohne Rubrum und Inhaltsverzeichnis) ein (act. 19 und act. 33) und hielt anlässlich der Hauptverhandlung zwei kurze Partei- vorträge, wobei die Plädoyernotizen eineinhalb Seiten umfassten (act. 48 und

- 11 - Prot. S. 12 ff.). Gemessen am geschätzten Aufwand sowie den Schwierigkeiten des Falles erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– angemessen. So- dann wurde dargelegt, dass die Beklagte zur Abgabe von Mehrwertsteuern ver- pflichtet ist, wobei der Vorsteuerabzug für das Jahr 2024 weniger als 35 % be- trage. Es ist somit eine Mehrwertsteuer von 5.265 % zuzuschlagen. Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten (samt den bereits von der Klägerin bezahlten Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 110.–) werden der klagenden Partei auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.

4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteient- schädigung von Fr. 4'736.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Ober- gericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

4. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Vpr.in lic. iur. Semadeni MLaw Zimmermann