Sachverhalt
1. Die Klägerin ist Zahnärztin von Beruf. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des zahnmedizinischen Gesundheitswesens und in anverwandten Bereichen, insbe- sondere den Betrieb zahnmedizinischer Kompetenzzentren mit der Bezeichnung C._____ in der Schweiz (act. 13A/1). 2.1. Die Parteien schlossen am 7. November 2011 einen als "Benützervertrag" bezeichneten Vertrag (act. 4/1), mit welchem sie die Benützung der von der Be- klagten betriebenen Infrastruktur mit der Bezeichnung "C._____" durch die Klägerin als Belegzahnärztin, die Erbringung von Dienstleistungen sowie das Verhältnis der Belegzahnärzte untereinander und zur Beklagten regelten (act. 4/1 Ziff. 1). Zusätz- lich unterzeichneten die Parteien am 7. November 2011 einen "Zusatz zum Benüt- zervertrag" (act. 4/2) sowie eine "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzer- vertrag' und 'Benutzervertrag' " (act. 4/3). 2.2. Ab 1. Dezember 2011 übte die Klägerin vereinbarungsgemäss ihre Tätigkeit als Belegzahnärztin in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Räumlich-
- 4 - keiten und Infrastruktur aus. Ihre Leistungen erfasste die Klägerin während der Ver- tragsdauer vertragsgemäss in der Software des Praxismanagement-Systems D._____ (act. 4/1 S. 10f.; act. 13 S. 8, 12, 19; act. 30 S. 9, 23, 24, 36; Prot. S. 9), während die Beklagte im Rahmen des Vertrages verschiedene administrative Dienstleistungen für die Klägerin wahrnahm. So erstellte die Beklagte unter ande- rem die Patientenrechnungen, übernahm das Inkassowesen und rechnete die Leis- tungen der Klägerin monatlich ab. Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin während der gesamten Vertragsdauer monatliche Abrechnungen erhalten hat (act. 2 S. 3 und act. 13 S. 3), wobei diese das Total der zahnmedizinischen Leis- tungen in CHF pro Monat, die abzurechnende Umsatzbeteiligung der Klägerin, den Saldo der Vorperiode, erfolgte Akontozahlungen, pendente Auszahlungen der Vor- periode und das Total der Auszahlung umfassten (vgl. Beispiele in act. 4/4). Des Weiteren wurde der Klägerin jährlich eine Endabrechnung für das jeweilige Jahr zugestellt, welche ähnlich der monatlichen Abrechnungen ausgestaltet war (vgl. Beispiel in act. 13A/2). Am 23. Dezember 2020 erstellte die Klägerin aus dem Pra- xismanagement-System D._____ nach Patienten geordnete Ausdrucke ihrer ge- samten zahnärztlichen Tätigkeit, welche sie in den Jahren 2011 bis 2018 und im Jahre 2020 in den Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Beklagten ausgeübt hatte (act. 18/4/1-5; act. 18/5/1-3; act. 18/6/1). Am 12. Mai 2022 druckte sie die entsprechenden Daten des Jahres 2019 (act. 18/5/4) und am 18. Mai 2022 bzw.
15. Juli 2022 diejenigen der Jahre 2021 und 2022 aus (act. 18/6/2-3). 2.3. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde infolge Kündigung durch die Klägerin per 15. Juli 2022 beendet (act. 18/1). Mit Schreiben vom 3. Au- gust 2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe festgestellt, dass sie nicht korrekt entschädigt worden sei. Unter Hinweis auf eine mit separater E-Mail zuge- stellte detaillierte Abrechnung bezifferte sie den nach Abzug der erfolgten Zahlun- gen geschuldeten Betrag auf CHF 207'896.16 und bat um dessen Überweisung innert zehn Tagen (act. 13A/3). Nachdem die Beklagte diesen Betrag nicht innert der gesetzten Frist bezahlt hatte, setzte die Klägerin ihre neu auf CHF 220'111.91 bezifferte Forderung in Betreibung. Am 10. Oktober 2022 erliess das Betreibungs- amt Zürich 1 einen Zahlungsbefehl über diesen Betrag zuzüglich 5 % Zins seit
26. September 2022 (act. 18/2).
- 5 -
3. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, mit den ihr zugestell- ten Abrechnungen sei die Beklagte den Verpflichtungen aus dem "Benützervertrag" einschliesslich dem "Zusatz zum Benützervertrag" und der "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzervertrag' und 'Benutzervertrag'", je vom 7. November 2011, nicht nachgekommen, und verlangt von der Beklagten die Erstellung und Mit- teilung der vertragskonformen Abrechnungen für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit (vgl. act. 2 S. 1). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf die Klage sei nicht einzutreten, da das Rechtsbegehren der Klägerin zu unbestimmt sei. Ausserdem fehle es der Klägerin an einem genügenden Rechtsschutzinteresse an der Klage, da sie gestützt auf die bereits erstellten Abrechnungen über jegliche zur Geltend- machung der von ihr behaupteten Forderung notwendigen Informationen verfüge. Im Übrigen habe sie sämtliche Abrechnungen vertragskonform erstellt. Entspre- chend schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage, sollte darauf einzutreten sein (act. 13 S. 3). Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Be- klagte zur Erstellung und Herausgabe weiterer bzw. detaillierter Abrechnungen als derjenigen, welche sie der Klägerin bereits zugestellt hat, verpflichtet ist. III. Prozessuale Erwägungen
1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 1.1. Gemäss Art. 31 ZPO ist für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die charakteristische Leis- tung zu erbringen ist, zuständig. Da die Beklagte Sitz in Zürich hat (act. 13A/1), ist das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig. 1.2. Die Klägerin geht von einem mutmasslich über CHF 30'000.– liegenden Streitwert aus (act. 2 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), was von der Beklagten nicht bestritten wird. Damit ist die Streitigkeit im ordentlichen Verfahren zu entscheiden, wofür das Kollegialgericht am Bezirksgericht Zürich sachlich zuständig ist (Art. 219 ff. ZPO i.V.m. § 19 GOG).
- 6 -
2. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens 2.1.1. Die Beklagte beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten, da das Rechts- begehren der Klägerin in verschiedener Hinsicht nicht genügend bestimmt sei. So ergebe sich daraus nicht eindeutig, gestützt auf welche Vertragsunterlagen sie die Abrechnungen "vertragskonform" zu erstellen hätte. Die Klägerin gebe einzig an, die Abrechnungen seien "gemäss Vertrag" und "einschliesslich den Vertragszusät- zen" zu erstellen. Was darunter zu verstehen sei, bleibe unklar. Auch die Angabe, sie habe "jede Position vertragskonform auszuweisen" sei unbestimmt, ungenü- gend und nicht nachvollziehbar (act. 13 S. 4). Nach Ansicht der Beklagten wäre ein Dispositiv, welches dem Rechtsbegehren der Klägerin entsprechen würde, nicht vollstreckbar (act. 13 S. 5; act. 30 S. 4, 6ff.). 2.1.2. Die Klägerin hält diesen Vorbringen entgegen, der Inhalt des Rechtsbegeh- rens sei mit den Erwägungen der Klage zu lesen. Vorliegend sei deutlich, dass die Beklagte die Abrechnung ihrer Honorare vom 1. November 2011 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses vom 15. Juli 2022 gemäss den Bestimmungen von act. 4/1, act. 4/2 und act. 4/3 zu liefern habe und alle rechtlichen Ansprüche primär auf Art. 400 OR basieren würden. Aus Ziff. 2 und 3 der Erwägungen der Klagebegrün- dung ergebe sich unmissverständlich, was die Beklagte zu liefern habe. Die Be- klagte habe nach Vorliegen der geprüften Jahresrechnung durch die Revisions- stelle die definitive Abrechnung zu liefern, d.h. die Rechnungslegung nach Art. 400 OR, wobei nicht sie, sondern die Beklagte die Details liefern müsse. Die Klägerin stellt sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Standpunkt, dass im Rahmen der Klage auf Rechnungslegung nicht sie die Details liefern müsse, sondern die Beklagte (Prot. S. 7). Schliesslich präzisiert die Klägerin, dass die von ihr verlangte Rechnungslegung vorliegend alle Patientenrechnungen und alle Zahlungseingänge bei der Beklagten umfassen dürfte (Prot. S. 8). 2.2.1. Die vorliegende Klage stellt eine Leistungsklage im Sinne von Art. 84 ZPO dar, mit welcher die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden verlangt (Art. 84 Abs. 1 OR), indem sie die Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung von Abrechnungen ihres Honorars und deren Mitteilung an sie beantragt (act. 2 S. 1).
- 7 - 2.2.2. Nach Art. 84 Abs. 1 ZPO muss das Rechtsbegehren der Leistungsklage grundsätzlich bestimmt formuliert sein, und zwar derart, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (Bestimmtheitsgebot; BGE 148 III 322 E. 3.2, 142 III 102 E. 5.3.1, 137 III 617 E. 4.3). Das Bestimmtheitsgebot hat insofern vollstreckungsrechtliche Bedeutung, als das Dispositiv eines Leistungsurteils bei Gutheissung der Klage einen Leistungsbefehl enthalten muss, der grundsätzlich ohne weitere Tatsachenerhebungen und ohne Fortsetzung des Streits im Vollstre- ckungsverfahren vollstreckbar ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_686/2014 E. 4.3.1 vom 3. Juni 2015, KUKO ZPO - Oberhammer/Weber, Art. 84 N 3). Das Be- stimmtheitsgebot prägt sodann den Ablauf des Zivilprozesses von Beginn an, in- dem es dazu dient, die sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart festzulegen. Ausserdem ist es erforderlich im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei, hat doch diese zu wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat (BGE 148 III 322 E. 3.2, 142 III 102 E. 5.3.1). Letztlich ist das Bestimmtheitsgebot Ausfluss der auch im vorliegenden Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime, wo- nach das Gericht der klagenden Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 148 III 322 E. 3.2). Ein im Sinne des Bestimmtheitsgebots korrekt formuliertes Rechtsbegehren ist Voraussetzung für das Entstehen und die Determinierung des Prozesses. Entsprechend hat ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren bei Einleitung der Klage vorzuliegen und ist daher in der Klageschrift selbst zu formulieren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 84 ZPO; vgl. BGE 148 III 322 E. 3.7). 2.2.3. Soweit ein Rechtsbegehren unklar ist, ist es nach dessen objektiven Sinn- gehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auszulegen. Dabei kann das Gericht auch auf die Klagebegründung abstellen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2). In erster Linie massgebend bleibt aber der Wortlaut des Rechtsbegeh- rens. Nur wo dieser unklar ist, kann zur Auslegung die Begründung herangezogen werden. Auch in diesem Fall muss aber das ausgelegte Rechtsbegehren durch den Wortlaut abgedeckt sein. Wie das Bundesgericht nämlich festhält, ist das Rechts- begehren Kern des Verfahrens, namentlich im von der Dispositionsmaxime be- herrschten Zivilprozess. Entsprechend ist von der (klagenden) Partei zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste Beachtung
- 8 - schenkt. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist hier Strenge geboten, namentlich bei einer anwaltlich vertretenen Partei wie der Klägerin. Gerade von einem Rechts- anwalt dürfe erwartet werden, dass er bei der Formulierung der Rechtsbegehren grosse Sorgfalt walten lasse (Urteile des Bundesgerichts 4D_14/2023 E. 3.3 vom
15. Mai 2023 und 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). 2.2.4. Ausnahmen von diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot beste- hen aber. So gibt es Fälle, in welchen ansonsten die Durchsetzung materiell-recht- licher Ansprüche und den damit bezweckten Rechtsschutz vereitelt werden würde; so beispielsweise hinsichtlich des Anspruchs auf Rechenschaftsablage gemäss Art. 400 OR. Denn es entspricht ja gerade Ziel und Zweck dieser Bestimmung, dass die Beauftragte über sämtliche Vorgänge im Rahmen eines Auftrags Rechenschaft ablegt. Und diese Vorgänge können einem Auftraggeber nicht alle bekannt sein. Sind daher die geforderten Dokumente klar identifizierbar, rechtfertigt es sich, keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen, damit die Rechts- durchsetzung nicht daran scheitert. Entsprechend kann nicht in allen Fällen ver- langt werden, in den Rechtsbegehren beispielsweise einzelne Transaktionen so genau zu bezeichnen, dass die einzelnen Dokumente etc. konkret benannt werden. Die Dokumente müssen aber so umschrieben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass die Beauftragte erkennt, welche Dokumente im Rahmen der Dispositionsma- xime von ihr herausverlangt werden, und das mit der Vollstreckung befasste Gericht beurteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2 m.H.; vgl. auch ZR 93/1994 Nr. 7 S. 25 ff., S. 29). Es liegt damit auf der Hand, dass es für die Frage, ob ein entsprechendes Begehren auf Rechenschaftsablage genügend bestimmt ist, grundsätzlich einer materiell-rechtlichen Prüfung des geltend gemachten An- spruchs bedarf. Insoweit liegt Doppelrelevanz vor, weshalb regelmässig entspre- chende Begehren im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen sein dürften. 2.3.1. Angesichts der sich auch im vorliegenden Fall ergebenden Doppelrelevanz ist somit eine materielle Prüfung des von der Klägerin geltend gemachten An- spruchs vorzunehmen. Gleichwohl ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
- 9 - dass es zweifelhaft erscheint, ob das von der Klägerin formulierte Rechtsbegehren überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies auf folgenden Gründen: Vorliegend beantragt die Klägerin mit ihrer Klage die Erstellung und Herausgabe der Abrechnungen ihres Honorars seit Beginn der Tätigkeit am 1. November 2011, erste Abrechnung für den ersten Monat wäre im Februar 2012 gewesen, bis am Ende der Tätigkeit "gemäss Vertrag gemäss Beilage vom 7.11.2011 einschliesslich den Vertragszusätzen" (…), wobei "jede Position vertragskonform auszuweisen" sei (act. 2 S. 1). Mit der Herausgabe von Belegen verlangt die Klägerin eine Hand- lung. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich Art und Umfang der Handlung be- stimmt bezeichnen, damit die Gegenpartei weiss, wogegen sie sich verteidigen muss, und dem Gericht klar ist, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streit- gegenstand ist, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_686/2014 E. 4.3.1 vom 3. Juni 2015). 2.3.2. Was den Zeitraum anbelangt, für welchen die Klägerin die Erstellung und Herausgabe von Abrechnungen verlangt, ist das Rechtsbegehren hinreichend be- stimmt umschrieben. Das Ende ihrer Tätigkeit hat die Klägerin zwar nicht im Rechtsbegehren selbst, wohl aber in der Klagebegründung konkret mit dem 15. Juli 2022 bezeichnet (act. 2 S. 3), was unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben genügt. 2.3.3. Nicht klar aus dem Rechtsbegehren selbst wird, wie die von der Klägerin geforderten Abrechnungen von der Beklagten auszugestalten wären, damit sie "vertragskonform" im Sinne des klägerischen Rechtsbegehrens wären. Insbeson- dere ist daraus nicht ersichtlich, welche Elemente nach Ansicht der Klägerin "ver- tragskonforme" Abrechnungen ihres Honorars aufzuweisen hätten. Würde die Be- klagte im Dispositiv des Urteils dazu verpflichtet, der Klägerin für den geforderten Zeitraum "vertragskonforme" Abrechnungen herauszugeben, wäre der erforderli- che Inhalt für die Beklagte, aber auch für das Vollstreckungsgericht vollkommen offen. Eine Weiterführung des Streits darüber im Vollstreckungsverfahren wäre da- mit vorprogrammiert.
- 10 - 2.3.4. Zu prüfen bleibt, ob das Rechtsbegehren der Klägerin unter Beizug der Aus- führungen in der Klagebegründung klar wird. Darin weist die Klägerin auf Ziffer 5.2 des "Benützervertrages" hin, wonach der Zahnarzt der Beklagten den Auftrag er- teile, sämtliche Honorare und Verfügungen (recte: Vergütungen) für seine gesamte berufliche Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Beklagten bei einer schweizerischen Bank zu vereinnahmen und entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen ab- zurechnen. Die erstmalige Abrechnung erfolge im Februar 2012 und betreffe den Monat Dezember 2011 (=1. Behandlungsmonat). Diese Abrechnungen haben nach Ansicht der Klägerin jede Position im Einzelnen und mit Belegen zu enthalten (act. 2 S. 2f.). Weiter führt sie aus, es sei Aufgabe der Beklagten, die genauen Ab- rechnungen gemäss dem Vertrag jedes Jahr mit allen Details zu erstellen (act. 2 S. 6). Die Beklagte habe die Details zu den pauschalen Monatsabrechnungen ge- nau darzulegen, wie sich jeweils welcher Betrag für die Abrechnung gemäss Zusatz zum Benützervertrag und gemäss Zusatz zum Benutzervertrag zusammensetze, so dass die einzelnen Positionen nachvollziehbar seien (act. 2 S. 6f.). Ob diese Ausführungen der anwaltlich vertretenen Klägerin in der Klagebegrün- dung die erforderliche Klarheit aufweisen, um ein Urteil bei Gutheissung der Klage eindeutig und vollstreckbar formulieren zu können, ist zweifelhaft. Auch unter Ein- bezug der Ausführungen in der Klagebegründung bleibt insbesondere offen, Posi- tionen welcher Art die von der Klägerin geforderten Abrechnungen aufweisen sol- len. Ist fraglich, wie das Rechtsbegehren in ein vollstreckbares Urteilsdispositiv zu fassen wäre, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, das Rechtsbegehren der Klägerin durch spekulative Interpretation ihrer Ausführungen in der Klagebegründung zu verbessern, um eine Überprüfung durch das Vollstreckungsgericht ohne weitere Tatsachenerhebungen und ohne Fortsetzung des Streits zu ermöglichen. Vielmehr ist an die bundesgerichtlichen Erwägungen zu erinnern, wonach von der klagenden Partei zu erwarten ist, dass sie der korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste Beachtung schenkt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien wie der Klägerin besteht kein Anlass, von der gemäss bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gebotenen Strenge abzuweichen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4D_14/2023 E. 3.3 vom 15. Mai 2023 und 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7).
- 11 - Soweit sich die Klägerin unter Hinweis auf BGE 143 III 297 auf den Standpunkt stellt, sie habe nicht zu bestimmen, wie die Abrechnungen zu erfolgen und was diese materiell zu enthalten hätten (vgl. Prot. S. 7f.), ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich das dem genannten Entscheid des Bundesgericht zugrundeliegende Ver- fahren wesentlich vom vorliegenden unterscheidet. So ging es in jenem Entscheid um einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im Rahmen einer Vorteils- abschöpfung bzw. Gewinnherausgabe bei Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 423 Abs. 1 OR, wobei ein allfälliger Gewinn in sinngemässer An- wendung von Art. 42 Abs. 2 OR ermessensweise zu schätzen war (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2). Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Ausgangslage anders dar: Die Klägerin möchte Auskunft über den von ihr selbst im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten erwirtschafteten Umsatz. Dabei fällt wesentlich ins Gewicht, dass die monatlichen Abrechnungen, welche die Beklagte der Klägerin zugestellt hat, auf den Eintragungen im Praxismanagement-System D._____ basieren. Diese Anga- ben musste die Klägerin gemäss "Benützervertrag" selbst erfassen. Dass sie diese Angaben tatsächlich während der gesamten Geschäftsbeziehung selbst erfasst hatte, ist unbestritten. Entsprechend wäre die Klägerin – anders als die klagende Partei in BGE 143 III 297 – in der Lage und wäre es ihr auch zumutbar gewesen, die Art und Weise der Informationen und/oder der einzelnen Positionen, über wel- che sie Auskunft begehrt, sowie zumindest die Kategorien der ebenfalls nur pau- schal verlangten Belege bei Einleitung der Klage im Rechtsbegehren näher zu be- zeichnen. Hiefür genügt jedenfalls nicht, erst in der Replik "alle Patientenrechnun- gen und alle Zahlungseingänge bei der Beklagten" herauszuverlangen (vgl. Prot. S. 8). Abgesehen davon, dass bereits im Zeitpunkt der Einleitung der Klage ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren vorliegen muss, bleibt auch nach Erstattung der Replik unklar, welche Informationen – etwa welche Rechnungen bezüglich wel- cher Patienten und welche Zahlungseingänge – die Klägerin fordert. Nach wie vor hat sie den Gegenstand der geltend gemachten Informationspflicht nicht klar um- schrieben.
- 12 - Bestehen Zweifel daran, ob die anwaltlich vertretene Klägerin ihr Rechtsbegehren trotz der langjährigen Geschäftsbeziehung mit der Beklagten im vorstehend er- wähnten Sinne mit der geforderten Klarheit formuliert hat und ob die begehrten In- formationen daraus genügend bestimmbar sind, liegt es schliesslich auch nicht am Gericht, dieses durch Interpretation ihrer Ausführungen in der Klagebegründung zu verbessern.
3. Rechtsschutzinteresse Die Beklagte wendet weiter ein, der Klägerin fehle es an einem genügenden Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an der von ihr erho- benen Klage. Sie weist darauf hin, die Klägerin verfüge bereits über sämtliche Ab- rechnungen und Informationen, um den behaupteten Anspruch mittels einer bezif- ferten Forderungsklage geltend zu machen (act. 13 S. 5; act. 30 S. 10, 11). Da dieser Einwand der Beklagten nicht nur – im Sinne einer Prozessvorausset- zung – für die Eintretensfrage, sondern auch für die materielle Begründetheit der Klage relevant ist, beschlägt er letztlich doppelrelevante Tatsachen, welche im Rahmen einer materiellen Prüfung beurteilt werden müssen. Soweit erforderlich, ist auf die Vorbringen der Beklagten betreffend das Rechtsschutzinteresse deshalb nachfolgend bei der materiellen Beurteilung der Klage einzugehen. IV. Materielle Erwägungen
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Klägerin ist Zahnärztin von Beruf. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des zahnmedizinischen Gesundheitswesens und in anverwandten Bereichen, insbe- sondere den Betrieb zahnmedizinischer Kompetenzzentren mit der Bezeichnung C._____ in der Schweiz (act. 13A/1).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 ZPO ist für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die charakteristische Leis- tung zu erbringen ist, zuständig. Da die Beklagte Sitz in Zürich hat (act. 13A/1), ist das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig.
E. 1.2 Die Klägerin geht von einem mutmasslich über CHF 30'000.– liegenden Streitwert aus (act. 2 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), was von der Beklagten nicht bestritten wird. Damit ist die Streitigkeit im ordentlichen Verfahren zu entscheiden, wofür das Kollegialgericht am Bezirksgericht Zürich sachlich zuständig ist (Art. 219 ff. ZPO i.V.m. § 19 GOG).
- 6 -
2. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
E. 2.1 Die Parteien schlossen am 7. November 2011 einen als "Benützervertrag" bezeichneten Vertrag (act. 4/1), mit welchem sie die Benützung der von der Be- klagten betriebenen Infrastruktur mit der Bezeichnung "C._____" durch die Klägerin als Belegzahnärztin, die Erbringung von Dienstleistungen sowie das Verhältnis der Belegzahnärzte untereinander und zur Beklagten regelten (act. 4/1 Ziff. 1). Zusätz- lich unterzeichneten die Parteien am 7. November 2011 einen "Zusatz zum Benüt- zervertrag" (act. 4/2) sowie eine "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzer- vertrag' und 'Benutzervertrag' " (act. 4/3).
E. 2.1.1 Die Beklagte beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten, da das Rechts- begehren der Klägerin in verschiedener Hinsicht nicht genügend bestimmt sei. So ergebe sich daraus nicht eindeutig, gestützt auf welche Vertragsunterlagen sie die Abrechnungen "vertragskonform" zu erstellen hätte. Die Klägerin gebe einzig an, die Abrechnungen seien "gemäss Vertrag" und "einschliesslich den Vertragszusät- zen" zu erstellen. Was darunter zu verstehen sei, bleibe unklar. Auch die Angabe, sie habe "jede Position vertragskonform auszuweisen" sei unbestimmt, ungenü- gend und nicht nachvollziehbar (act. 13 S. 4). Nach Ansicht der Beklagten wäre ein Dispositiv, welches dem Rechtsbegehren der Klägerin entsprechen würde, nicht vollstreckbar (act. 13 S. 5; act. 30 S. 4, 6ff.).
E. 2.1.2 Die Klägerin hält diesen Vorbringen entgegen, der Inhalt des Rechtsbegeh- rens sei mit den Erwägungen der Klage zu lesen. Vorliegend sei deutlich, dass die Beklagte die Abrechnung ihrer Honorare vom 1. November 2011 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses vom 15. Juli 2022 gemäss den Bestimmungen von act. 4/1, act. 4/2 und act. 4/3 zu liefern habe und alle rechtlichen Ansprüche primär auf Art. 400 OR basieren würden. Aus Ziff. 2 und 3 der Erwägungen der Klagebegrün- dung ergebe sich unmissverständlich, was die Beklagte zu liefern habe. Die Be- klagte habe nach Vorliegen der geprüften Jahresrechnung durch die Revisions- stelle die definitive Abrechnung zu liefern, d.h. die Rechnungslegung nach Art. 400 OR, wobei nicht sie, sondern die Beklagte die Details liefern müsse. Die Klägerin stellt sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Standpunkt, dass im Rahmen der Klage auf Rechnungslegung nicht sie die Details liefern müsse, sondern die Beklagte (Prot. S. 7). Schliesslich präzisiert die Klägerin, dass die von ihr verlangte Rechnungslegung vorliegend alle Patientenrechnungen und alle Zahlungseingänge bei der Beklagten umfassen dürfte (Prot. S. 8).
E. 2.2 Ab 1. Dezember 2011 übte die Klägerin vereinbarungsgemäss ihre Tätigkeit als Belegzahnärztin in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Räumlich-
- 4 - keiten und Infrastruktur aus. Ihre Leistungen erfasste die Klägerin während der Ver- tragsdauer vertragsgemäss in der Software des Praxismanagement-Systems D._____ (act. 4/1 S. 10f.; act. 13 S. 8, 12, 19; act. 30 S. 9, 23, 24, 36; Prot. S. 9), während die Beklagte im Rahmen des Vertrages verschiedene administrative Dienstleistungen für die Klägerin wahrnahm. So erstellte die Beklagte unter ande- rem die Patientenrechnungen, übernahm das Inkassowesen und rechnete die Leis- tungen der Klägerin monatlich ab. Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin während der gesamten Vertragsdauer monatliche Abrechnungen erhalten hat (act. 2 S. 3 und act. 13 S. 3), wobei diese das Total der zahnmedizinischen Leis- tungen in CHF pro Monat, die abzurechnende Umsatzbeteiligung der Klägerin, den Saldo der Vorperiode, erfolgte Akontozahlungen, pendente Auszahlungen der Vor- periode und das Total der Auszahlung umfassten (vgl. Beispiele in act. 4/4). Des Weiteren wurde der Klägerin jährlich eine Endabrechnung für das jeweilige Jahr zugestellt, welche ähnlich der monatlichen Abrechnungen ausgestaltet war (vgl. Beispiel in act. 13A/2). Am 23. Dezember 2020 erstellte die Klägerin aus dem Pra- xismanagement-System D._____ nach Patienten geordnete Ausdrucke ihrer ge- samten zahnärztlichen Tätigkeit, welche sie in den Jahren 2011 bis 2018 und im Jahre 2020 in den Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Beklagten ausgeübt hatte (act. 18/4/1-5; act. 18/5/1-3; act. 18/6/1). Am 12. Mai 2022 druckte sie die entsprechenden Daten des Jahres 2019 (act. 18/5/4) und am 18. Mai 2022 bzw.
15. Juli 2022 diejenigen der Jahre 2021 und 2022 aus (act. 18/6/2-3).
E. 2.2.1 Die vorliegende Klage stellt eine Leistungsklage im Sinne von Art. 84 ZPO dar, mit welcher die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden verlangt (Art. 84 Abs. 1 OR), indem sie die Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung von Abrechnungen ihres Honorars und deren Mitteilung an sie beantragt (act. 2 S. 1).
- 7 -
E. 2.2.2 Nach Art. 84 Abs. 1 ZPO muss das Rechtsbegehren der Leistungsklage grundsätzlich bestimmt formuliert sein, und zwar derart, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (Bestimmtheitsgebot; BGE 148 III 322 E. 3.2, 142 III 102 E. 5.3.1, 137 III 617 E. 4.3). Das Bestimmtheitsgebot hat insofern vollstreckungsrechtliche Bedeutung, als das Dispositiv eines Leistungsurteils bei Gutheissung der Klage einen Leistungsbefehl enthalten muss, der grundsätzlich ohne weitere Tatsachenerhebungen und ohne Fortsetzung des Streits im Vollstre- ckungsverfahren vollstreckbar ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_686/2014 E.
E. 2.2.3 Soweit ein Rechtsbegehren unklar ist, ist es nach dessen objektiven Sinn- gehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auszulegen. Dabei kann das Gericht auch auf die Klagebegründung abstellen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2). In erster Linie massgebend bleibt aber der Wortlaut des Rechtsbegeh- rens. Nur wo dieser unklar ist, kann zur Auslegung die Begründung herangezogen werden. Auch in diesem Fall muss aber das ausgelegte Rechtsbegehren durch den Wortlaut abgedeckt sein. Wie das Bundesgericht nämlich festhält, ist das Rechts- begehren Kern des Verfahrens, namentlich im von der Dispositionsmaxime be- herrschten Zivilprozess. Entsprechend ist von der (klagenden) Partei zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste Beachtung
- 8 - schenkt. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist hier Strenge geboten, namentlich bei einer anwaltlich vertretenen Partei wie der Klägerin. Gerade von einem Rechts- anwalt dürfe erwartet werden, dass er bei der Formulierung der Rechtsbegehren grosse Sorgfalt walten lasse (Urteile des Bundesgerichts 4D_14/2023 E. 3.3 vom
15. Mai 2023 und 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7).
E. 2.2.4 Ausnahmen von diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot beste- hen aber. So gibt es Fälle, in welchen ansonsten die Durchsetzung materiell-recht- licher Ansprüche und den damit bezweckten Rechtsschutz vereitelt werden würde; so beispielsweise hinsichtlich des Anspruchs auf Rechenschaftsablage gemäss Art. 400 OR. Denn es entspricht ja gerade Ziel und Zweck dieser Bestimmung, dass die Beauftragte über sämtliche Vorgänge im Rahmen eines Auftrags Rechenschaft ablegt. Und diese Vorgänge können einem Auftraggeber nicht alle bekannt sein. Sind daher die geforderten Dokumente klar identifizierbar, rechtfertigt es sich, keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen, damit die Rechts- durchsetzung nicht daran scheitert. Entsprechend kann nicht in allen Fällen ver- langt werden, in den Rechtsbegehren beispielsweise einzelne Transaktionen so genau zu bezeichnen, dass die einzelnen Dokumente etc. konkret benannt werden. Die Dokumente müssen aber so umschrieben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass die Beauftragte erkennt, welche Dokumente im Rahmen der Dispositionsma- xime von ihr herausverlangt werden, und das mit der Vollstreckung befasste Gericht beurteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2 m.H.; vgl. auch ZR 93/1994 Nr. 7 S. 25 ff., S. 29). Es liegt damit auf der Hand, dass es für die Frage, ob ein entsprechendes Begehren auf Rechenschaftsablage genügend bestimmt ist, grundsätzlich einer materiell-rechtlichen Prüfung des geltend gemachten An- spruchs bedarf. Insoweit liegt Doppelrelevanz vor, weshalb regelmässig entspre- chende Begehren im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen sein dürften.
E. 2.3 Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde infolge Kündigung durch die Klägerin per 15. Juli 2022 beendet (act. 18/1). Mit Schreiben vom 3. Au- gust 2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe festgestellt, dass sie nicht korrekt entschädigt worden sei. Unter Hinweis auf eine mit separater E-Mail zuge- stellte detaillierte Abrechnung bezifferte sie den nach Abzug der erfolgten Zahlun- gen geschuldeten Betrag auf CHF 207'896.16 und bat um dessen Überweisung innert zehn Tagen (act. 13A/3). Nachdem die Beklagte diesen Betrag nicht innert der gesetzten Frist bezahlt hatte, setzte die Klägerin ihre neu auf CHF 220'111.91 bezifferte Forderung in Betreibung. Am 10. Oktober 2022 erliess das Betreibungs- amt Zürich 1 einen Zahlungsbefehl über diesen Betrag zuzüglich 5 % Zins seit
26. September 2022 (act. 18/2).
- 5 -
E. 2.3.1 Angesichts der sich auch im vorliegenden Fall ergebenden Doppelrelevanz ist somit eine materielle Prüfung des von der Klägerin geltend gemachten An- spruchs vorzunehmen. Gleichwohl ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
- 9 - dass es zweifelhaft erscheint, ob das von der Klägerin formulierte Rechtsbegehren überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies auf folgenden Gründen: Vorliegend beantragt die Klägerin mit ihrer Klage die Erstellung und Herausgabe der Abrechnungen ihres Honorars seit Beginn der Tätigkeit am 1. November 2011, erste Abrechnung für den ersten Monat wäre im Februar 2012 gewesen, bis am Ende der Tätigkeit "gemäss Vertrag gemäss Beilage vom 7.11.2011 einschliesslich den Vertragszusätzen" (…), wobei "jede Position vertragskonform auszuweisen" sei (act. 2 S. 1). Mit der Herausgabe von Belegen verlangt die Klägerin eine Hand- lung. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich Art und Umfang der Handlung be- stimmt bezeichnen, damit die Gegenpartei weiss, wogegen sie sich verteidigen muss, und dem Gericht klar ist, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streit- gegenstand ist, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_686/2014 E. 4.3.1 vom 3. Juni 2015).
E. 2.3.2 Was den Zeitraum anbelangt, für welchen die Klägerin die Erstellung und Herausgabe von Abrechnungen verlangt, ist das Rechtsbegehren hinreichend be- stimmt umschrieben. Das Ende ihrer Tätigkeit hat die Klägerin zwar nicht im Rechtsbegehren selbst, wohl aber in der Klagebegründung konkret mit dem 15. Juli 2022 bezeichnet (act. 2 S. 3), was unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben genügt.
E. 2.3.3 Nicht klar aus dem Rechtsbegehren selbst wird, wie die von der Klägerin geforderten Abrechnungen von der Beklagten auszugestalten wären, damit sie "vertragskonform" im Sinne des klägerischen Rechtsbegehrens wären. Insbeson- dere ist daraus nicht ersichtlich, welche Elemente nach Ansicht der Klägerin "ver- tragskonforme" Abrechnungen ihres Honorars aufzuweisen hätten. Würde die Be- klagte im Dispositiv des Urteils dazu verpflichtet, der Klägerin für den geforderten Zeitraum "vertragskonforme" Abrechnungen herauszugeben, wäre der erforderli- che Inhalt für die Beklagte, aber auch für das Vollstreckungsgericht vollkommen offen. Eine Weiterführung des Streits darüber im Vollstreckungsverfahren wäre da- mit vorprogrammiert.
- 10 -
E. 2.3.4 Zu prüfen bleibt, ob das Rechtsbegehren der Klägerin unter Beizug der Aus- führungen in der Klagebegründung klar wird. Darin weist die Klägerin auf Ziffer 5.2 des "Benützervertrages" hin, wonach der Zahnarzt der Beklagten den Auftrag er- teile, sämtliche Honorare und Verfügungen (recte: Vergütungen) für seine gesamte berufliche Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Beklagten bei einer schweizerischen Bank zu vereinnahmen und entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen ab- zurechnen. Die erstmalige Abrechnung erfolge im Februar 2012 und betreffe den Monat Dezember 2011 (=1. Behandlungsmonat). Diese Abrechnungen haben nach Ansicht der Klägerin jede Position im Einzelnen und mit Belegen zu enthalten (act. 2 S. 2f.). Weiter führt sie aus, es sei Aufgabe der Beklagten, die genauen Ab- rechnungen gemäss dem Vertrag jedes Jahr mit allen Details zu erstellen (act. 2 S. 6). Die Beklagte habe die Details zu den pauschalen Monatsabrechnungen ge- nau darzulegen, wie sich jeweils welcher Betrag für die Abrechnung gemäss Zusatz zum Benützervertrag und gemäss Zusatz zum Benutzervertrag zusammensetze, so dass die einzelnen Positionen nachvollziehbar seien (act. 2 S. 6f.). Ob diese Ausführungen der anwaltlich vertretenen Klägerin in der Klagebegrün- dung die erforderliche Klarheit aufweisen, um ein Urteil bei Gutheissung der Klage eindeutig und vollstreckbar formulieren zu können, ist zweifelhaft. Auch unter Ein- bezug der Ausführungen in der Klagebegründung bleibt insbesondere offen, Posi- tionen welcher Art die von der Klägerin geforderten Abrechnungen aufweisen sol- len. Ist fraglich, wie das Rechtsbegehren in ein vollstreckbares Urteilsdispositiv zu fassen wäre, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, das Rechtsbegehren der Klägerin durch spekulative Interpretation ihrer Ausführungen in der Klagebegründung zu verbessern, um eine Überprüfung durch das Vollstreckungsgericht ohne weitere Tatsachenerhebungen und ohne Fortsetzung des Streits zu ermöglichen. Vielmehr ist an die bundesgerichtlichen Erwägungen zu erinnern, wonach von der klagenden Partei zu erwarten ist, dass sie der korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste Beachtung schenkt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien wie der Klägerin besteht kein Anlass, von der gemäss bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gebotenen Strenge abzuweichen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4D_14/2023 E. 3.3 vom 15. Mai 2023 und 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7).
- 11 - Soweit sich die Klägerin unter Hinweis auf BGE 143 III 297 auf den Standpunkt stellt, sie habe nicht zu bestimmen, wie die Abrechnungen zu erfolgen und was diese materiell zu enthalten hätten (vgl. Prot. S. 7f.), ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich das dem genannten Entscheid des Bundesgericht zugrundeliegende Ver- fahren wesentlich vom vorliegenden unterscheidet. So ging es in jenem Entscheid um einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im Rahmen einer Vorteils- abschöpfung bzw. Gewinnherausgabe bei Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 423 Abs. 1 OR, wobei ein allfälliger Gewinn in sinngemässer An- wendung von Art. 42 Abs. 2 OR ermessensweise zu schätzen war (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2). Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Ausgangslage anders dar: Die Klägerin möchte Auskunft über den von ihr selbst im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten erwirtschafteten Umsatz. Dabei fällt wesentlich ins Gewicht, dass die monatlichen Abrechnungen, welche die Beklagte der Klägerin zugestellt hat, auf den Eintragungen im Praxismanagement-System D._____ basieren. Diese Anga- ben musste die Klägerin gemäss "Benützervertrag" selbst erfassen. Dass sie diese Angaben tatsächlich während der gesamten Geschäftsbeziehung selbst erfasst hatte, ist unbestritten. Entsprechend wäre die Klägerin – anders als die klagende Partei in BGE 143 III 297 – in der Lage und wäre es ihr auch zumutbar gewesen, die Art und Weise der Informationen und/oder der einzelnen Positionen, über wel- che sie Auskunft begehrt, sowie zumindest die Kategorien der ebenfalls nur pau- schal verlangten Belege bei Einleitung der Klage im Rechtsbegehren näher zu be- zeichnen. Hiefür genügt jedenfalls nicht, erst in der Replik "alle Patientenrechnun- gen und alle Zahlungseingänge bei der Beklagten" herauszuverlangen (vgl. Prot. S. 8). Abgesehen davon, dass bereits im Zeitpunkt der Einleitung der Klage ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren vorliegen muss, bleibt auch nach Erstattung der Replik unklar, welche Informationen – etwa welche Rechnungen bezüglich wel- cher Patienten und welche Zahlungseingänge – die Klägerin fordert. Nach wie vor hat sie den Gegenstand der geltend gemachten Informationspflicht nicht klar um- schrieben.
- 12 - Bestehen Zweifel daran, ob die anwaltlich vertretene Klägerin ihr Rechtsbegehren trotz der langjährigen Geschäftsbeziehung mit der Beklagten im vorstehend er- wähnten Sinne mit der geforderten Klarheit formuliert hat und ob die begehrten In- formationen daraus genügend bestimmbar sind, liegt es schliesslich auch nicht am Gericht, dieses durch Interpretation ihrer Ausführungen in der Klagebegründung zu verbessern.
3. Rechtsschutzinteresse Die Beklagte wendet weiter ein, der Klägerin fehle es an einem genügenden Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an der von ihr erho- benen Klage. Sie weist darauf hin, die Klägerin verfüge bereits über sämtliche Ab- rechnungen und Informationen, um den behaupteten Anspruch mittels einer bezif- ferten Forderungsklage geltend zu machen (act. 13 S. 5; act. 30 S. 10, 11). Da dieser Einwand der Beklagten nicht nur – im Sinne einer Prozessvorausset- zung – für die Eintretensfrage, sondern auch für die materielle Begründetheit der Klage relevant ist, beschlägt er letztlich doppelrelevante Tatsachen, welche im Rahmen einer materiellen Prüfung beurteilt werden müssen. Soweit erforderlich, ist auf die Vorbringen der Beklagten betreffend das Rechtsschutzinteresse deshalb nachfolgend bei der materiellen Beurteilung der Klage einzugehen. IV. Materielle Erwägungen
E. 3 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, mit den ihr zugestell- ten Abrechnungen sei die Beklagte den Verpflichtungen aus dem "Benützervertrag" einschliesslich dem "Zusatz zum Benützervertrag" und der "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzervertrag' und 'Benutzervertrag'", je vom 7. November 2011, nicht nachgekommen, und verlangt von der Beklagten die Erstellung und Mit- teilung der vertragskonformen Abrechnungen für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit (vgl. act. 2 S. 1). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf die Klage sei nicht einzutreten, da das Rechtsbegehren der Klägerin zu unbestimmt sei. Ausserdem fehle es der Klägerin an einem genügenden Rechtsschutzinteresse an der Klage, da sie gestützt auf die bereits erstellten Abrechnungen über jegliche zur Geltend- machung der von ihr behaupteten Forderung notwendigen Informationen verfüge. Im Übrigen habe sie sämtliche Abrechnungen vertragskonform erstellt. Entspre- chend schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage, sollte darauf einzutreten sein (act. 13 S. 3). Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Be- klagte zur Erstellung und Herausgabe weiterer bzw. detaillierter Abrechnungen als derjenigen, welche sie der Klägerin bereits zugestellt hat, verpflichtet ist. III. Prozessuale Erwägungen
1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit
E. 4.3.1 vom 3. Juni 2015, KUKO ZPO - Oberhammer/Weber, Art. 84 N 3). Das Be- stimmtheitsgebot prägt sodann den Ablauf des Zivilprozesses von Beginn an, in- dem es dazu dient, die sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart festzulegen. Ausserdem ist es erforderlich im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei, hat doch diese zu wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat (BGE 148 III 322 E. 3.2, 142 III 102 E. 5.3.1). Letztlich ist das Bestimmtheitsgebot Ausfluss der auch im vorliegenden Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime, wo- nach das Gericht der klagenden Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 148 III 322 E. 3.2). Ein im Sinne des Bestimmtheitsgebots korrekt formuliertes Rechtsbegehren ist Voraussetzung für das Entstehen und die Determinierung des Prozesses. Entsprechend hat ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren bei Einleitung der Klage vorzuliegen und ist daher in der Klageschrift selbst zu formulieren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 84 ZPO; vgl. BGE 148 III 322 E. 3.7).
Dispositiv
- Wesentliche Parteivorbringen
- Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei mit den ihr zugestellten Abrech- nungen ihren Verpflichtungen aus dem "Benützervertrag" einschliesslich dem "Zu- satz zum Benützervertrag" und der "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benut- zervertrag' und 'Benutzervertrag' ", je vom 7. November 2011, nicht nachgekom- men. Anders als die ihr zugestellten pauschalen Monatsabrechnungen hätten die von der Beklagten zu erstellenden Abrechnungen jede Position im Einzelnen und mit Belegen zu enthalten (act. 2 S. 3). Weiter würden die vertraglich festgehaltenen Jahresabrechnungen vollständig fehlen (act. 2 S. 3). Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstellung und Mitteilung der diesen Anforderungen entsprechenden - 13 - Abrechnungen für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit, wobei jede Position vertrags- konform auszuweisen sei (act. 2 S. 1).
- Nach Ansicht der Beklagten fehlt es der Klägerin wie bereits erwähnt an ei- nem schützenswerten Interesse an der Klage, da diese gestützt auf die bereits er- stellten Abrechnungen über jegliche zur Geltendmachung der behaupteten Forde- rung notwendigen Informationen verfüge (act. 13 S. 3; act. 30 S. 8ff.). Ausserdem habe sie (die Beklagte) sämtliche Abrechnungen vertragskonform erstellt und der Klägerin zugestellt. Aus den Verträgen der Parteien ergebe sich weder eine Ver- pflichtung, in den Abrechnungen sämtliche Details aufzuführen, noch eine Ver- pflichtung, Jahresabrechnungen zu erstellen. Entsprechend schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage, sollte darauf einzutreten sein (act. 13 S. 3; act. 30 S. 8ff., 19f.).
- Qualifikation des von den Parteien abgeschlossenen Vertrags 2.1.1. Die Parteien schlossen am 7. November 2011 einen "Benützervertrag" so- wie einen "Zusatz zum Benützervertrag" und eine "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzervertrag' und 'Benutzervertrag' " ab (act. 4/1-3). In Ziffer 1 des "Benüt- zervertrags" regelten sie die Benutzung der Infrastruktur des "C._____" durch die Belegzahnärzte, zu welchen auch die Klägerin zählte, die Erbringung von Dienst- leistungen sowie das Verhältnis der Belegzahnärzte untereinander und zur Beklag- ten. Gemäss Ziffer 2.1. des "Benützervertrags" betreibt die Beklagte ein zahnmedi- zinisches Kompetenzzentrum für verschiedene zahnmedizinische Leistungen. Zu- sammengefasst verpflichtete sich die Beklagte, ihre Infrastruktur, namentlich die Räumlichkeiten und Praxiseinrichtungen, und ihre Dienstleistungen der Klägerin mietweise zur Verfügung zu stellen, währenddem diese sich verpflichtete, in den Räumlichkeiten des "C._____" eine selbständige Berufstätigkeit als Haupt- bzw. Erstpraxis mit einem Pensum von 42 Stunden pro Woche (100 %) im Bereich der allgemeinen Zahnmedizin als Zahnärztin auszuüben (act. 4/1, Ziffern 2.2., 2.3. und 2.4./2.5.). Betreffend Einnahme und Abrechnung der Honorare sah der Vertrag vor, dass der Zahnarzt, mithin die Klägerin, der Beklagten den Auftrag erteilte, sämtliche Honorare und Vergütungen für seine gesamte berufliche Tätigkeit in ihren Räum- lichkeiten über ein Konto der Beklagten zu vereinnahmen und abzurechnen. Die - 14 - erstmalige Abrechnung sollte im Februar 2012 erfolgen (act. 4/1, Ziff. 3.2.). Die Par- teien vereinbarten sodann, dass die Beklagte von den effektiv verrechneten zahn- ärztlichen Leistungen eine Benutzungspauschale von insgesamt 70 % für sich in Anspruch nehmen würde. Darin waren die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Kosten für Rechnungsstellung, Inkasso und Administration sowie die Kreditkartenkommis- sionen mitberücksichtigt. Der Klägerin als Zahnärztin standen ab Vertragsbeginn grundsätzlich 30 % ihres effektiv verrechneten Honorars zu. Demgegenüber erhielt die Beklagte für die im "C._____" erbrachten, von der Klägerin als Zahnärztin ver- ordneten Leistungen wie Dentalhygienebehandlungen sowie für die vom "C._____" eingekauften Materialien wie z.B. Medikamente und Implantate das gesamte hierfür vereinnahmte Entgelt. Labor- und Zahntechnikerarbeiten waren von der Klägerin grundsätzlich ans hauseigene Labor zu überweisen (act. 4/1, Ziff. 3.1.). Im "Zusatz zum Benützervertrag" wurde die Berechnung der Benutzerpauschale näher gere- gelt, wobei ab einem Umsatz ab CHF 400'001.– abgestuft höhere Ansätze verein- bart wurden (act. 4/2). In der "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzerver- trag' und 'Benutzervertrag' " wurden weitere Details klargestellt (act. 4/3). 2.1.2. Diese von den Parteien geschlossene Vereinbarung entspricht inhaltlich kei- nem der gesetzlich besonders geregelten Vertragsverhältnisse und stellt damit ein Innominatvertrag dar. Dieser enthält – neben mietrechtlichen Elementen bezüglich der Nutzung der Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Beklagten durch die Klä- gerin – im Zusammenhang mit den vereinbarten administrativen Leistungen insbe- sondere auftragsrechtliche Komponenten. 2.2. Die Klägerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren die Erstellung von Abrech- nungen ihres Honorars unter vertragskonformer Ausweisung jeder Position durch die Beklagte (act. 2 S. 1). Die vorliegende Streitigkeit beschlägt damit das Abrech- nungssystem, welches die Parteien namentlich zur Rechnungsstellung und zum Inkasso der von der Klägerin erbrachten zahnärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten und zur Abrechnung ihres Honorars vereinbart hatten. Nachdem der gel- tend gemachte Anspruch auf Erstellung vertragskonformer Leistungsabrechnun- gen die vereinbarten administrativen Leistungen betrifft, ist er unter dem Blickwinkel - 15 - des Auftragsrechts gemäss Art. 394ff. OR zu prüfen, wobei für die Rechenschafts- ablegung Art. 400 OR massgeblich ist.
- Rechtliche Grundlagen der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 OR 3.1. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm in dieser Funktion zugekommen ist, zu erstatten. Die Pflicht umfasst die Rechenschafts- pflicht, die Ablieferungs- oder Herausgabepflicht sowie die Informationspflicht (vgl. BGE 141 III 564, E. 4.2.1 = Pra 2016 [Nr. 80] 752). Letztere ermöglicht dem Auf- traggeber, die Tätigkeit des Beauftragten zu überprüfen und gegebenenfalls Scha- denersatz zu verlangen. Die Auskunftspflicht kann sich auch auf den Inhalt interner Dokumente beziehen, soweit dieser für die Kontrolle der Tätigkeit des Beauftragten von Bedeutung ist (vgl. BGE 141 III 564, E. 4.2.1 = Pra 2016 [Nr. 80] 752; BGE 139 III 49, E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_353/2019 vom 14. Juni 2020, E. 3). Die Rechenschaftsablegung als Vertragspflicht des Beauftragten kann selbständig eingeklagt werden (vgl. BGE 141 III 564, E. 4.2.2 = Pra 2016 [Nr. 80] 752, Urteile des Bundesgerichts 4C.151/2001 vom 23. Oktober 2001, E. 6b, 4A_263/2017 vom
- Februar 2018, E. 3.2 und 4A_384/2024 vom 3. März 2025, E. 3.6.1). 3.2. Ihre Grenzen findet die Rechenschaftspflicht im Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht verdient etwa dann keinen Rechtsschutz, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits be- sitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Be- auftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (vgl. BGE 139 III 49, E. 4.5.2, Urteil des Bundesgerichts 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006, E. 4.3.1). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat und auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich diesen für spä- ter vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben vor, wenn beispielsweise ein vorgelegter Rechenschaftsbericht erst nach un- angemessen langer Zeit überprüft und beanstandet wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_144/2012 vom 11. September 2012, E. 3.2.2f.). Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen im Weiteren auch unangemessen häufig ge- - 16 - stellte Begehren oder Begehren, die grossen Aufwand verursachen, ohne dass der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse daran geltend machen kann (vgl. FELL- MANN, in: Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 2. Abteilung, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der einfache Auftrag [Art. 394-406], Bern 1992, Art. 400 N 80). Ein Anspruch auf Rechenschaftsablegung ist auch dann zu vernei- nen, wenn zum vornherein feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen ist, dass trotz zu erfolgender Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten nichts zu fordern ist (vgl. MÜNCHKOMM/KELLER, § 259 N 26; RGRK-Alff, § 261 N 6; SOERGEL/WOLF, § 259 N 39). Weitere Grenzen bilden der Vertragsinhalt, d.h. die Belange des Auftragsverhältnisses (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 4A_132/2015 vom 8. Januar 2016, E. 5, und 4A_13/2012 vom 19. Novem- ber 2012, E. 4.1.3; BGE 139 III 49, E. 4.1.3), und die Verjährung.
- Anspruch der Klägerin auf Rechenschaft bzw. Herausgabe gemäss Art. 400 OR 4.1.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe gestützt auf den zwischen den Parteien geschlossenen "Benützervertrag" sowie den "Zusatz zum Benützervertrag" und die "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzervertrag' und 'Benutzervertrag' ", je vom 7. November 2011, Anspruch auf monatliche und jährliche detaillierte Abrech- nungen, welche die einzelnen Positionen aufzeigen würden (act. 2 S. 1ff.). Es sei Aufgabe der Beklagten, die genauen Abrechnungen gemäss Vertrag jedes Jahr mit allen Details zu erstellen (act. 2 S. 6). Die erhaltenen monatlichen Abrechnungen seien nicht genügend detailliert, da sie die Positionen nicht nachvollziehen könne (act. 2 S. 3). Ausserdem nehme die Schlussrechnung (act. 13A/2) keinerlei Bezug auf eine geprüfte Jahresrechnung, sondern nur auf eine Monatsrechnung und nenne nur eine Zahl als Honorar, ohne jegliche Details. Dies stelle keine geschul- dete Rechnungslegung dar (Prot. S. 18f.). 4.1.2. Die Beklagte bestreitet die Darstellung der Klägerin und bringt vor, sie habe im Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen sämtliche geschuldeten Abrech- nungen während der Vertragslaufzeit erstellt und der Klägerin zukommen lassen (act. 13 S. 10, 17; act. 30 S. 9f., 19f., 24ff.,31, 34f.). - 17 - 4.2.1. Unbestritten ist, dass die Klägerin während der gesamten Vertragsdauer mo- natliche Abrechnungen erhalten hat (act. 2 S. 3; act. 13 S. 3; act. 30 S. 18, 20, 24; Prot. S. 14, 18). Welchen Detaillierungsgrad diese aufweisen sollten und ob bzw. gegebenenfalls in welcher Ausgestaltung jährliche Abrechnungen zu erstellen wa- ren, lässt sich indes weder aus den wiedergegebenen Vertragsbestimmungen des "Benützervertrags", und des "Zusatzes zum Benützervertrag" noch aus den übrigen vertraglichen Regelungen ableiten. 4.2.2. Dass die Klägerin vertraglich verpflichtet war, die von ihr für jeden Patienten erbrachten zahnärztlichen Leistungen in das Praxismanagement-System D._____ einzutragen, wobei sie unter Verwendung der vorgegebenen Codes der jeweiligen Tarifpositionen zu deklarieren hatte, welche Leistungen sie für welche Patienten in welcher Anzahl erbracht hatte, ist unbestritten (act. 13 S. 8, act. 30 S. 9; Prot. S. 9). In der Folge erstellte die Beklagte unbestrittenermassen gestützt auf die von der Klägerin erfassten zahnärztlichen Leistungen monatliche Abrechnungen, aus wel- chen das Total der zahnmedizinischen Leistungen in CHF pro Monat, die abzurech- nende Umsatzbeteiligung der Klägerin, der Saldo der Vorperiode, erfolgte Akonto- zahlungen, pendente Auszahlungen der Vorperiode und das Total der Auszahlung ersichtlich waren (vgl. Beispiel in act. 4/4). Zusätzlich erstellte die Beklagte jeweils per 31. Dezember eine Endabrechnung in ähnlicher Ausgestaltung der monatlichen Abrechnungen (vgl. Beispiel in act. 13A/2). Die Klägerin selbst reichte sodann Ausdrucke sämtlicher während ihrer zahnärztli- chen Tätigkeit in den Räumlichkeiten und unter Nutzung der Infrastruktur der Be- klagten im Praxismanagement-System D._____ erfassten Leistungen ein (act. 18/4/1-5; act. 18/5/1-4; act. 18/6/1-3; Prot. S. 25f.). Diesen Übersichten sind namentlich folgende Angaben zu entnehmen: - Name des jeweiligen Patienten - Datum der Behandlung(en) - Erbrachte Leistungen mit: - Datum der einzelnen Behandlungsschritte - Ziffern der Tarifpositionen mit erklärendem Text und Anzahl der Leistungen pro Tarifziffer - verrechnetem Betrag pro Tarifziffer - 18 - - Kosten für allfällige Medikamente und Prophylaxeartikel - Kosten für allfällige zahntechnische Leistungen - Name der Klägerin als behandelnde Zahnärztin - Stadium der Behandlung bzw. Rechnungstellung - Übernahme durch Versicherung oder "Privat" Wie die Klägerin selbst ausführt, hatte sie gestützt auf die aus dem Praxismanage- ment-System D._____ ersichtlichen Daten die Möglichkeit, den von ihr erarbeiteten Umsatz zu eruieren (Prot. S. 27). Aus D._____ konnte sie insbesondere ersehen, welches Stadium die einzelnen Behandlungen aufwiesen, indem bei jeder einzel- nen Leistung der aktuelle Status – "Behandlung in Arbeit", "Behandlung abge- schlossen", "Rechnung gedruckt", "Rechnung bezahlt" – aufgeführt war. Gemäss ihren eigenen Angaben konnte die Klägerin D._____ auch entnehmen, wann, mit- hin an welchem konkreten Datum, die Rechnung betreffend die jeweiligen Positio- nen bezahlt wurde (Prot. S. 27). Sie räumt denn auch selbst ein, dass sie die Ein- träge selber "sortieren" konnte (Prot. S. 27), insbesondere in Anwendung der im Praxismanagement-System D._____ zur Verfügung gestellten Filter (vgl. act. 18/4/1-5; act. 18/5/1-4; act. 18/6/1-3). Mit der Beklagten ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin jederzeit in der Lage war und ist, die von ihr erbrachten Leistungen und deren Status in Einzelpo- sitionen gegliedert einzusehen (vgl. act. 30 S. 10). Dass sie die Fakturierung wäh- rend der Dauer der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten nicht kontrolliert hat (Prot. S. 27), hat sie sich selber zuzuschreiben. Eine zeitnahe Kontrolle jeweils nach Eingang der monatlichen Abrechnungen wäre ihr mit überschaubarem Auf- wand möglich und zumutbar gewesen, zumal sie aus dem Praxismanagement-Sys- tem D._____ bezüglich jedes einzelnen Patienten ersehen konnte, wann sie welche Leistung erbracht hatte, wann Rechnung gestellt und wann diese bezahlt wurde. Hinzu kommt, dass die Klägerin unbestrittenermassen Kenntnis der anwendbaren Tarifpositionen bzw. Codes, auf welchen das Praxismanagement-System D._____ basiert, hatte (act. 30 S. 9; vgl. act. 38 S. 13). Entsprechend musste ihr als Zahn- ärztin auch klar sein, welche Tarifpositionen zahnärztliche Leistungen darstellten - 19 - und damit zu ihrem Umsatz beitrugen und welche für sie nicht umsatzrelevant wa- ren. Zusammenfassend verfügte die Klägerin mit den aus dem Praxismanagement-Sys- tem D._____ ersichtlichen Daten über sämtliche notwendigen Informationen, um die ihr zugestellten Abrechnungen der Beklagten mit den von ihr erbrachten zahn- ärztlichen Leistungen und dem Stand der Rechnungsstellung an die Patienten ab- zugleichen und zu kontrollieren. 4.2.3. Mit ihren weiteren Ausführungen bestätigt die Klägerin diese Einschätzung selbst. So konnte sie – gemäss ihren eigenen Angaben – abklären, wie hoch ihre Ansprüche ihrer Ansicht nach seien (vgl. act. 2 S. 3), und kam gestützt auf die von ihr eingereichten Auszüge aus dem Praxismanagement-System D._____ zum Schluss, dass die Saldozahlen der Beklagten, gemeint wohl die jeweiligen monat- lichen und jährlichen Umsatztotale, aus welchen ihr Honorar berechnet wurde, of- fensichtlich nicht gestimmt hätten und nicht hätten stimmen können (Prot. S. 30). Die Klägerin ist der Ansicht, dass massive Differenzen bestünden und die Beklagte stets zu ihren Ungunsten falsche Positionen eingesetzt habe. Sie hegt den Ver- dacht, dass die Beklagte geschummelt habe (Prot. S. 30). In Einklang mit dieser Auffassung erhob sie am 3. August 2022 gegenüber der Beklagten die erwähnte Forderung über CHF 207'896.16 und setzte – nachdem diese Summe nicht bezahlt wurde – den Betrag von CHF 220'111.91 in Betreibung (act. 13A/3; act. 18/2). Da- bei ist gestützt auf ihre eigenen Angaben (vgl. Prot. S. 25, 27) davon auszugehen, dass sie diese Beträge anhand der Auszüge aus dem Praxismanagement-System D._____ eruierte und gegenüber der Beklagten geltend machte. Mit diesem Vorge- hen zeigt die Klägerin selbst auf, dass sie durchaus über die erforderlichen Infor- mationen verfügte, um die ihr zugestellten Abrechnungen zu kontrollieren und nö- tigenfalls zu beanstanden. 4.3.1. In diesem Zusammenhang bleibt ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die behaupteten Differenzen ebenso wenig wie allfällige angeblich stets zu ihren Ungunsten falsch eingesetzte Positionen näher dargelegt hat (vgl. Prot. S. 30). Die Ausführungen der Klägerin lassen gar offen, ob die Beklagte in den Patientenrechnungen oder in den ihr (der Klägerin) zugestellten Honorarabrech- - 20 - nungen falsche Positionen eingesetzt haben soll. Wie sie zu ihrer Einschätzung gelangt ist, geht aus ihren Parteibehauptungen ebenfalls in keiner Weise hervor. 4.3.2. In der Klagebegründung listet die Klägerin zwar ihre "Honorarleistungen Ge- samt erbracht", ihren prozentualen Anteil daran ("30%-35% gem. Zusatzvertrag"), das von der Beklagten bereits ausbezahlte Honorar sowie die von ihr ermittelte "Solldifferenz gemäss Vertrag" in einer die Jahre 2011 bis 2022 umfassenden Ta- belle auf (act. 2 S. 4). Bei den von ihr erwähnten "Honorarleistungen" dürfte es sich um die ihrer Ansicht nach umsatzberechtigten Leistungen handeln. Welche konkre- ten Tarifpositionen darin erfasst sind, hat sie aber nicht erwähnt und ist nicht klar. Die Art der Tarifposition ist jedoch entscheidend dafür, ob die entsprechende Leis- tung zahnärztlicher Natur war oder ob es sich um eine nicht umsatzberechtigte an- derweitige Leistung handelte. Die Tabelle der Klägerin beschränkt sich letztlich auf eine Aufstellung blosser Zahlen ohne jegliche näheren Angaben, worum es sich dabei handle; wie sie die aufgeführten Zahlen ermittelt hat, lässt sich nicht nach- vollziehen. Entsprechend können aus der Tabelle der Klägerin keine Differenzen bzw. zu ihren Ungunsten falsch abgerechnete Positionen oder "Schummeleien" der Beklagten abgeleitet werden. 4.3.3. Ebenso wenig sind aus den weiteren Ausführungen der Klägerin konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb und vor allem inwiefern die von der Beklagten ermittelten Umsatzzahlen nicht korrekt sein sollten. Entgegen ihren Vorbringen (Prot. S. 30) kommt es für die Qualifikation der Leistungen der Klägerin im Praxis- management-System D._____ nicht darauf an, wie diese fakturiert wurden – die Rechnungstellung an die Patienten durch die Beklagte erfolgte erst nach Erfassung der Leistungen und deren Qualifikation durch die Klägerin in D._____ (act. 13 S. 8; act. 30 S. 9; Prot. S. 9, 25). Wie auch die Beklagte zutreffend bemerkt, war die Klägerin somit jederzeit in der Lage, die von ihr erbrachten Leistungen und deren Status patientengenau und in Einzelpositionen gegliedert einzusehen (act. 30 S. 10). Wie gesehen konnte die Klägerin die Höhe der ihr nach ihrer Ansicht noch zustehenden Ansprüche denn auch selbst abklären (act. 2 S. 3; vgl. Ziff. 4.2.3 vor- stehend). Dass sie diese im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar darge- legt hat, vermag daran nichts zu ändern. - 21 - 4.3.4. Dafür, dass die Beklagte den Patienten andere als die von ihr (der Klägerin) selbst im Praxismanagement-System D._____ erfassten Leistungen in Rechnung gestellt hätte, hat die Klägerin ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte vorge- bracht. Die von ihr behaupteten massiven Differenzen bzw. ihren Verdacht, dass die Beklagte geschummelt – laut Stellungnahme zur Duplik gar "krass beschissen", "systematisch beschissen" bzw. "grob beschissen" (act. 38 S. 4, 10, 11, 15) – und die Rechnungslegung "manipuliert" (act. 38 S. 10) habe, hat sie nicht näher darge- legt und durch nichts untermauert. Ihre Behauptung, die Rechnungen der Beklag- ten an die Patienten stimmten nicht mit den zu ihren Gunsten erfolgten Gutschriften überein (Prot. S. 23), hat sie damit nicht ansatzweise hinreichend substantiiert vor- gebracht. 4.3.5. An der ungenügenden Substantiierung vermögen sodann auch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Zwar bezieht sie sich mehr- fach auf die mit der Replik zu den Akten gereichten drei Bundesordner, welche gemäss ihren Angaben Ausdrucke ihrer gesamten zahnärztlichen Tätigkeit in der Infrastruktur der Beklagten aus D._____ enthalten (act. 18/4/1-5; act. 18/5/1-4; act. 18/6/1-3; Prot. S. 25). Substantiierte Ausführungen darüber fehlen aber. Soweit die Klägerin in pauschaler Weise auf die Ausdrucke aus dem Praxismanagement-Sys- tem D._____ verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Ge- richts ist, allfällige rechtserheblichen Tatsachen selbst aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu ermitteln (vgl. dazu HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149, Art. 55 N 21f.). Vorliegend gilt dies umso mehr, als dem Gericht im Gegensatz zur Klägerin die zahnmedizini- schen Fachkenntnisse abgehen, welche die Beurteilung der Umsatzberechtigung der von ihr im Praxismanagement-System D._____ erfassten und qualifizierten Leistungen zulassen würden. Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 38 S. 15) können die in den eingereichten Bundesordnern enthaltenen Belege somit nicht der Substantiierung ihrer Behauptungen dienen – diese hätte sie in ihren Rechtsschrif- ten bzw. Parteivorträgen vornehmen müssen. Ebenso wenig genügt ein Hinweis auf die von ihr erstellten Listen, welche sie je- weils vor den Ausdrucken der einzelnen Jahre eingereicht habe (Prot. S. 26). Diese - 22 - Listen habe sie "in mühsamer Arbeit und einzeln aus D._____ kopiert und ausge- tragen", wobei sie "jede Position [habe] auseinandernehmen" müssen (Prot. S. 26). Tatsächlich ist vor den nach Jahren geordneten Ausdrucken aus dem Praxismana- gement-System D._____ jeweils eine Liste eingereicht, wobei die Klägerin dort zwei Zahlenkolonnen unter den Titeln "Labor" und "Nummer" aufgeführt hat. Die unter dem Titel "Labor" aufgeführten Zahlen könnten Geldbeträge darstellen, wobei aber vollkommen unklar ist, worauf sich diese und die auf gleicher Zeile erwähnte fortlaufenden Nummern beziehen. Worum es sich bei der weiteren, auf gleicher Zeile wie die Titel "Labor" und "Nummer", aufgeführten grösseren Zahl handelt, lässt sich ebenfalls nicht erschliessen. Es folgt schliesslich eine weitere Liste, in welcher die Klägerin unter dem Titel "Medis" offensichtlich Medikamente aufgelistet hat. Vermutlich handelt es sich dabei um die im Laufe der jeweiligen Jahre an Pa- tienten abgegebenen Medikamente und die entsprechenden Kosten, wobei aber wiederum der Hintergrund der unter dem Titel "Nummer" aufgeführten Zahlen un- klar ist. Insgesamt lassen sich selbst unter Einbezug der Listen, welche die Klägerin mit ihren Beilagen eingereicht hat, keine substantiierten und schlüssigen Parteibe- hauptungen eruieren. 4.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin der Beklagten eine systematische Manipulation der ihr zustehenden Honorare vorwirft, indem sie ihr zur Last legt, stets zu ihren Ungunsten falsche Positionen eingesetzt und geschum- melt zu haben (Prot. S. 30). Diesen – massiven – Vorwurf hat sie jedoch nicht an- satzweise substantiiert behauptet; ihre diesbezüglichen Vorbringen stellen reine Spekulationen dar, welche durch nichts untermauert sind. Konkrete Anhaltspunkte, welche auf ein Fehlverhalten der Beklagten hindeuten würden, ergeben sich daraus in keiner Weise. Entsprechend fehlen auch substantiierte Hinweise, welche darauf hindeuten wür- den, dass die der Klägerin vorliegenden Informationen aus dem Praxismanage- ment-System D._____ nicht mit den ihr zugestellten Honorarabrechnungen über- einstimmen würden. Dass sie weitergehende Informationen benötigen würde, um die Abrechnungen zu kontrollieren, hat sie damit ebenfalls nicht substantiiert vor- gebracht. - 23 - Folglich ist denn auch gesagt, dass somit keinerlei Gründe bestehen, welche es der Klägerin erlaubt hätten, ihr Rechtsbegehren derart unbestimmt formulieren zu dürfen, wie dies bereits unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots ange- zweifelt wurde (siehe Erw. III./2). 4.4.1. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Wie eingangs bereits erwähnt, findet die Rechenschaftspflicht des Beauftragten ihre Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoss gegen diesen grundlegenden Rechtsgrundsatz liegt beispielsweise dann vor, wenn der Auftrag- geber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat und auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechenschaftsbericht bzw. die Honorarrechnungen erst nach unan- gemessen langer Zeit überprüft und beanstandet werden (Urteil des Bundesge- richts 4A_144/2012 E. 3.2.2 vom11. September 2012). 4.4.2. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Klägerin von Dezember 2011 bis Mitte Juli 2022 in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Infrastruktur als Zahnärztin tätig war. Für jeden Monat dieser Tätigkeit stellte die Beklagte ihr eine Abrechnung im vorstehend dargelegten Sinne zu, aus welcher ihr Umsatztotal und ihre Umsatzbeteiligung ersichtlich waren. Ausserdem hatte die Klägerin stets Einsicht in das Praxismanagement-System D._____, in welchem – wie gesehen – sämtliche wesentlichen Daten betreffend ihre Tätigkeit in den Räum- lichkeiten und der Infrastruktur der Beklagten erfasst waren. Mit diesen Daten konnte sie sich jeweils zeitnah zu den ihr monatlich zugestellten Abrechnungen die wesentlichen Informationen über ihre Tätigkeit beschaffen, den von ihr erarbeiteten Umsatz eruieren und mit dem Umsatztotal vergleichen, welches die Beklagte in den jeweiligen Abrechnungen aufgeführt hatte. Obwohl sie über die gesamte Dauer ih- rer Tätigkeit von der Beklagten mehr als hundert Monatsabrechnungen erhielt, stellte sie diese zu keinem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung in Frage, weder Inhalt noch Umfang wurden von ihr jemals beanstandet. - 24 - Die Klägerin hat entsprechend während der gesamten, mehr als zehn Jahre dau- ernden Geschäftsbeziehung mit der Beklagten nie einen Anspruch auf eine weiter- gehende Rechenschaftsablegung erhoben. Sie hat auch nie zu erkennen gegeben, dass ihr die aus dem Praxismanagement-System D._____ ersichtlichen Daten nicht genügen würden, um die Abrechnungen der Beklagten zu kontrollieren. Im Gegenteil, sie akzeptierte während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung die Abrechnungsweise der Beklagten. Im Abweichung zu ihrem stets billigenden Verhalten während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung warf die Klägerin der Beklagten nicht einmal einen Monat nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unversehens vor, sie nicht korrekt ent- schädigt zu haben, und forderte zunächst – ohne die Herausgabe weiterer Unter- lagen zu verlangen – die Bezahlung von CHF 207'896.16 (act. 13A/3). Erst rund ein Jahr später verlangte die Klägerin – mit Einleitung des vorliegenden Prozes- ses – die Erstellung weitergehender Abrechnungen, dies nachdem die Beklagte ih- rer Zahlungsaufforderung keine Folge geleistet und ihre Betreibung keinen Erfolg gezeitigt hatte. Akzeptierte die Klägerin aber während der gesamten Dauer der Geschäftsbezie- hung mit der Beklagten deren Abrechnungsweise mit Zustellung der erwähnten Ab- rechnungen und Einsicht in das Praxismanagement-System D._____ ohne jegliche Nachfrage oder Äusserung von Zweifeln, liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn sie erst mit Einleitung des vorliegenden Prozesses eine ungenügende Rechenschaftsablegung rügt und weitergehende Abrechnun- gen fordert. 4.5. Demnach fehlt es in materieller Hinsicht an einem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe weiterergehender Abrechnungen als den ihr bereits zur Verfügung ge- stellten. 4.6. Ob auf das Vertragsverhältnis der Parteien die ordentliche zehnjährige Ver- jährungsfrist gemäss Art. 127 OR oder die verkürzte fünfjährige gemäss Art. 128 OR zur Anwendung kommt, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. - 25 -
- Fazit Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter die Prozesskosten fallen die Gerichtskosten und die Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).
- Da der Klage kein Erfolg beschieden ist, unterliegt die Klägerin vollumfäng- lich. Die Prozesskosten sind daher der Klägerin aufzuerlegen und sie hat die Be- klagte für das Verfahren zu entschädigen.
- Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 massgeblich (GebV OG, LS 211.11). Sie richtet sich bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit - wie der vorliegenden - in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Lautet ein Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geld- summe, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Auskunfts- und Informationsansprüchen nehmen Rechtsprechung und Lehre für den Streitwert einen Bruchteil von 10 % bis 40 % des wirtschaftlichen Interesses an (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_542/2017 vom 9. April 2018, E. 4.4.2; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürichs HE180481 vom 17. Januar 2019, E. 5.7; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechtspro- zess, in: sic! 2002, S. 498). Die Klägerin geht von einem CHF 30'000.– überstei- genden Streitwert aus (vgl. act. 2 S. 2). Das ist unbestritten und lässt sich im Übri- gen aus dem Bruchteil des von der Klägerin wirtschaftlich verfolgten Zwecks, näm- lich der Forderung in der Höhe von CHF 220'111.91, welche sie gegen die Beklagte in Betreibung setzte, herleiten. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 30'000.– ist daher - gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG - die ordentliche Entscheidgebühr auf CHF 4'000.– festzulegen. Eine Reduktion oder Erhöhung der Gebühr aufgrund des Zeitaufwandes oder der Schwierigkeit des Falles gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG - 26 - drängt sich vorliegend nicht auf. Die Entscheidgebühr ist aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
- Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3), wobei für deren Festsetzung ebenfalls der Streitwert massgebend ist. In Anwendung von §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 AnwGebV beläuft sich die Grundgebühr auf CHF 5'000.–. Unter Berücksichtigung des für die Stellungnahme der Beklagten vom
- April 2025 zu berechnenden Zuschlags (§ 11 Abs. 2 AnwGebV) ist die Parteien- tschädigung auf CHF 6'250.– anzusetzen. Die Klägerin ist zu verpflichten, der Be- klagten diesen Betrag zu bezahlen. Eine Entschädigung für Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt und wäre auch nicht zuzusprechen, zumal die Beklagte als juristische Person über die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs verfügt. Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Vorschuss bezogen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'250.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 27 - Zürich, 14. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Nuotclà MLaw E. Fiore
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
8. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG230085-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. A. Baumgartner und Bezirksrichter lic. iur. R. Kariya sowie der Gerichtsschreiberin MLaw E. Fiore Urteil vom 14. Oktober 2025 in Sachen A._____, Dr. med. dent., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y._____ betreffend Herausgabe
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 1) "Die Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin, die Abrechnungen ihres Honorars seit Beginn der Tätigkeit am 1. November 2011, erste Abrech- nung für den ersten Monat wäre im Februar 2012 gewesen, bis am Ende der Tätigkeit gemäss Vertrag gemäss Beilage vom 7.11.2011 einsch- liesslich den Vertragszusätzen zu erstellen sowie ihr mitzuteilen und zwar innert 10 Tagen, wobei jede Position vertragskonform auszuweisen ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, insbesondere der Ge- richtsgebühr für die Sühnverhandlung von CHF 600." Erwägungen I. Prozessverlauf Die Klägerin reichte am 17. November 2023 (Datum des Poststempels) die Klage mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren samt Klagebewilligung des Frie- densrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 25. Oktober 2023 sowie Beila- gen ein (vgl. act. 1, act. 2, act. 3, act. 4/1-4). Mit Beschluss vom 30. November 2023 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für die Gerichtkos- ten zu leisten. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde am 11. Dezember 2023 fristgerecht geleistet (act. 10). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 reichte die Beklagte innert Frist die Klageantwort samt Beilagen ein (act. 13, act. 13A/1-3). Am 18. April 2024 wurden die Parteien auf den 28. Juni 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 14). An- lässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2024 liess die Klägerin ihren Tatsa- chenvortrag mit Replik erstatten und reichte verschiedene Unterlagen zu den Akten (Prot. S. 5 ff., act. 18/4/1-5; act. 18/5/1-4; act. 18/6/1-3). Angesichts des Umfangs des klägerischen Parteivortrags und der eingereichten Unterlagen wurde die Hauptverhandlung vertagt (Prot. S. 33). Mit Eingabe vom 30. Juni 2024 stellte die Klägerin den Antrag, das Verfahren schriftlich weiterzuführen (act. 19). Die Be- klagte erklärte sich mit der Weiterführung des Verfahrens auf schriftlichem Wege mit Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Duplik innert entsprechender Frist mit Eingabe vom 22. August 2024 einverstanden (act. 26). Noch während der der Be- klagten angesetzten Frist liess die Klägerin mit Eingabe vom 14. August 2024 den
- 3 - Antrag, das Verfahren schriftlich weiterzuführen, wieder zurückziehen und ersuchte darum, umgehend zur Verhandlung vorzuladen (act. 24). Mit Beschluss vom
6. September 2024 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der schriftlichen Duplik angesetzt (act. 28). Die Duplik ging am 11. November 2024 innert Frist ein (act. 30; act. 31) und wurde der Klägerin am 10. Dezember 2024 zugestellt (act. 32). Am
13. Januar 2025 nahm die Klägerin innert erstreckter Frist ihr Replikrecht wahr und nahm zur Duplik Stellung (act. 38). Mit Schreiben vom 20. bzw. 27. Februar 2025 teilten die Parteien jeweils innert der ihnen angesetzten Frist mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (act. 41, act. 43). Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Wahrnehmung des Replikrechts zur Stellungnahme der Klägerin vom 13. Januar 2025 angesetzt (act. 44), welches diese mit Eingabe vom 2. April 2025 wahrnahm (act. 49). Nach Zustellung dieser Stellungnahme an die Klägerin und nach Eingang deren Schrei- bens vom 22. April 2025 (act. 53) erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Sachverhalt
1. Die Klägerin ist Zahnärztin von Beruf. Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des zahnmedizinischen Gesundheitswesens und in anverwandten Bereichen, insbe- sondere den Betrieb zahnmedizinischer Kompetenzzentren mit der Bezeichnung C._____ in der Schweiz (act. 13A/1). 2.1. Die Parteien schlossen am 7. November 2011 einen als "Benützervertrag" bezeichneten Vertrag (act. 4/1), mit welchem sie die Benützung der von der Be- klagten betriebenen Infrastruktur mit der Bezeichnung "C._____" durch die Klägerin als Belegzahnärztin, die Erbringung von Dienstleistungen sowie das Verhältnis der Belegzahnärzte untereinander und zur Beklagten regelten (act. 4/1 Ziff. 1). Zusätz- lich unterzeichneten die Parteien am 7. November 2011 einen "Zusatz zum Benüt- zervertrag" (act. 4/2) sowie eine "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzer- vertrag' und 'Benutzervertrag' " (act. 4/3). 2.2. Ab 1. Dezember 2011 übte die Klägerin vereinbarungsgemäss ihre Tätigkeit als Belegzahnärztin in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Räumlich-
- 4 - keiten und Infrastruktur aus. Ihre Leistungen erfasste die Klägerin während der Ver- tragsdauer vertragsgemäss in der Software des Praxismanagement-Systems D._____ (act. 4/1 S. 10f.; act. 13 S. 8, 12, 19; act. 30 S. 9, 23, 24, 36; Prot. S. 9), während die Beklagte im Rahmen des Vertrages verschiedene administrative Dienstleistungen für die Klägerin wahrnahm. So erstellte die Beklagte unter ande- rem die Patientenrechnungen, übernahm das Inkassowesen und rechnete die Leis- tungen der Klägerin monatlich ab. Die Parteien sind sich einig, dass die Klägerin während der gesamten Vertragsdauer monatliche Abrechnungen erhalten hat (act. 2 S. 3 und act. 13 S. 3), wobei diese das Total der zahnmedizinischen Leis- tungen in CHF pro Monat, die abzurechnende Umsatzbeteiligung der Klägerin, den Saldo der Vorperiode, erfolgte Akontozahlungen, pendente Auszahlungen der Vor- periode und das Total der Auszahlung umfassten (vgl. Beispiele in act. 4/4). Des Weiteren wurde der Klägerin jährlich eine Endabrechnung für das jeweilige Jahr zugestellt, welche ähnlich der monatlichen Abrechnungen ausgestaltet war (vgl. Beispiel in act. 13A/2). Am 23. Dezember 2020 erstellte die Klägerin aus dem Pra- xismanagement-System D._____ nach Patienten geordnete Ausdrucke ihrer ge- samten zahnärztlichen Tätigkeit, welche sie in den Jahren 2011 bis 2018 und im Jahre 2020 in den Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Beklagten ausgeübt hatte (act. 18/4/1-5; act. 18/5/1-3; act. 18/6/1). Am 12. Mai 2022 druckte sie die entsprechenden Daten des Jahres 2019 (act. 18/5/4) und am 18. Mai 2022 bzw.
15. Juli 2022 diejenigen der Jahre 2021 und 2022 aus (act. 18/6/2-3). 2.3. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde infolge Kündigung durch die Klägerin per 15. Juli 2022 beendet (act. 18/1). Mit Schreiben vom 3. Au- gust 2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe festgestellt, dass sie nicht korrekt entschädigt worden sei. Unter Hinweis auf eine mit separater E-Mail zuge- stellte detaillierte Abrechnung bezifferte sie den nach Abzug der erfolgten Zahlun- gen geschuldeten Betrag auf CHF 207'896.16 und bat um dessen Überweisung innert zehn Tagen (act. 13A/3). Nachdem die Beklagte diesen Betrag nicht innert der gesetzten Frist bezahlt hatte, setzte die Klägerin ihre neu auf CHF 220'111.91 bezifferte Forderung in Betreibung. Am 10. Oktober 2022 erliess das Betreibungs- amt Zürich 1 einen Zahlungsbefehl über diesen Betrag zuzüglich 5 % Zins seit
26. September 2022 (act. 18/2).
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3. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, mit den ihr zugestell- ten Abrechnungen sei die Beklagte den Verpflichtungen aus dem "Benützervertrag" einschliesslich dem "Zusatz zum Benützervertrag" und der "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzervertrag' und 'Benutzervertrag'", je vom 7. November 2011, nicht nachgekommen, und verlangt von der Beklagten die Erstellung und Mit- teilung der vertragskonformen Abrechnungen für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit (vgl. act. 2 S. 1). Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf die Klage sei nicht einzutreten, da das Rechtsbegehren der Klägerin zu unbestimmt sei. Ausserdem fehle es der Klägerin an einem genügenden Rechtsschutzinteresse an der Klage, da sie gestützt auf die bereits erstellten Abrechnungen über jegliche zur Geltend- machung der von ihr behaupteten Forderung notwendigen Informationen verfüge. Im Übrigen habe sie sämtliche Abrechnungen vertragskonform erstellt. Entspre- chend schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage, sollte darauf einzutreten sein (act. 13 S. 3). Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Be- klagte zur Erstellung und Herausgabe weiterer bzw. detaillierter Abrechnungen als derjenigen, welche sie der Klägerin bereits zugestellt hat, verpflichtet ist. III. Prozessuale Erwägungen
1. Örtliche und sachliche Zuständigkeit 1.1. Gemäss Art. 31 ZPO ist für Klagen aus Vertrag das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die charakteristische Leis- tung zu erbringen ist, zuständig. Da die Beklagte Sitz in Zürich hat (act. 13A/1), ist das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig. 1.2. Die Klägerin geht von einem mutmasslich über CHF 30'000.– liegenden Streitwert aus (act. 2 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), was von der Beklagten nicht bestritten wird. Damit ist die Streitigkeit im ordentlichen Verfahren zu entscheiden, wofür das Kollegialgericht am Bezirksgericht Zürich sachlich zuständig ist (Art. 219 ff. ZPO i.V.m. § 19 GOG).
- 6 -
2. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens 2.1.1. Die Beklagte beantragt, auf die Klage sei nicht einzutreten, da das Rechts- begehren der Klägerin in verschiedener Hinsicht nicht genügend bestimmt sei. So ergebe sich daraus nicht eindeutig, gestützt auf welche Vertragsunterlagen sie die Abrechnungen "vertragskonform" zu erstellen hätte. Die Klägerin gebe einzig an, die Abrechnungen seien "gemäss Vertrag" und "einschliesslich den Vertragszusät- zen" zu erstellen. Was darunter zu verstehen sei, bleibe unklar. Auch die Angabe, sie habe "jede Position vertragskonform auszuweisen" sei unbestimmt, ungenü- gend und nicht nachvollziehbar (act. 13 S. 4). Nach Ansicht der Beklagten wäre ein Dispositiv, welches dem Rechtsbegehren der Klägerin entsprechen würde, nicht vollstreckbar (act. 13 S. 5; act. 30 S. 4, 6ff.). 2.1.2. Die Klägerin hält diesen Vorbringen entgegen, der Inhalt des Rechtsbegeh- rens sei mit den Erwägungen der Klage zu lesen. Vorliegend sei deutlich, dass die Beklagte die Abrechnung ihrer Honorare vom 1. November 2011 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses vom 15. Juli 2022 gemäss den Bestimmungen von act. 4/1, act. 4/2 und act. 4/3 zu liefern habe und alle rechtlichen Ansprüche primär auf Art. 400 OR basieren würden. Aus Ziff. 2 und 3 der Erwägungen der Klagebegrün- dung ergebe sich unmissverständlich, was die Beklagte zu liefern habe. Die Be- klagte habe nach Vorliegen der geprüften Jahresrechnung durch die Revisions- stelle die definitive Abrechnung zu liefern, d.h. die Rechnungslegung nach Art. 400 OR, wobei nicht sie, sondern die Beklagte die Details liefern müsse. Die Klägerin stellt sich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Standpunkt, dass im Rahmen der Klage auf Rechnungslegung nicht sie die Details liefern müsse, sondern die Beklagte (Prot. S. 7). Schliesslich präzisiert die Klägerin, dass die von ihr verlangte Rechnungslegung vorliegend alle Patientenrechnungen und alle Zahlungseingänge bei der Beklagten umfassen dürfte (Prot. S. 8). 2.2.1. Die vorliegende Klage stellt eine Leistungsklage im Sinne von Art. 84 ZPO dar, mit welcher die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden verlangt (Art. 84 Abs. 1 OR), indem sie die Verpflichtung der Beklagten zur Erstellung von Abrechnungen ihres Honorars und deren Mitteilung an sie beantragt (act. 2 S. 1).
- 7 - 2.2.2. Nach Art. 84 Abs. 1 ZPO muss das Rechtsbegehren der Leistungsklage grundsätzlich bestimmt formuliert sein, und zwar derart, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann (Bestimmtheitsgebot; BGE 148 III 322 E. 3.2, 142 III 102 E. 5.3.1, 137 III 617 E. 4.3). Das Bestimmtheitsgebot hat insofern vollstreckungsrechtliche Bedeutung, als das Dispositiv eines Leistungsurteils bei Gutheissung der Klage einen Leistungsbefehl enthalten muss, der grundsätzlich ohne weitere Tatsachenerhebungen und ohne Fortsetzung des Streits im Vollstre- ckungsverfahren vollstreckbar ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_686/2014 E. 4.3.1 vom 3. Juni 2015, KUKO ZPO - Oberhammer/Weber, Art. 84 N 3). Das Be- stimmtheitsgebot prägt sodann den Ablauf des Zivilprozesses von Beginn an, in- dem es dazu dient, die sachliche Zuständigkeit und die Verfahrensart festzulegen. Ausserdem ist es erforderlich im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei, hat doch diese zu wissen, wogegen sie sich zu verteidigen hat (BGE 148 III 322 E. 3.2, 142 III 102 E. 5.3.1). Letztlich ist das Bestimmtheitsgebot Ausfluss der auch im vorliegenden Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime, wo- nach das Gericht der klagenden Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 148 III 322 E. 3.2). Ein im Sinne des Bestimmtheitsgebots korrekt formuliertes Rechtsbegehren ist Voraussetzung für das Entstehen und die Determinierung des Prozesses. Entsprechend hat ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren bei Einleitung der Klage vorzuliegen und ist daher in der Klageschrift selbst zu formulieren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 84 ZPO; vgl. BGE 148 III 322 E. 3.7). 2.2.3. Soweit ein Rechtsbegehren unklar ist, ist es nach dessen objektiven Sinn- gehalt und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auszulegen. Dabei kann das Gericht auch auf die Klagebegründung abstellen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2). In erster Linie massgebend bleibt aber der Wortlaut des Rechtsbegeh- rens. Nur wo dieser unklar ist, kann zur Auslegung die Begründung herangezogen werden. Auch in diesem Fall muss aber das ausgelegte Rechtsbegehren durch den Wortlaut abgedeckt sein. Wie das Bundesgericht nämlich festhält, ist das Rechts- begehren Kern des Verfahrens, namentlich im von der Dispositionsmaxime be- herrschten Zivilprozess. Entsprechend ist von der (klagenden) Partei zu erwarten, dass sie der korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste Beachtung
- 8 - schenkt. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist hier Strenge geboten, namentlich bei einer anwaltlich vertretenen Partei wie der Klägerin. Gerade von einem Rechts- anwalt dürfe erwartet werden, dass er bei der Formulierung der Rechtsbegehren grosse Sorgfalt walten lasse (Urteile des Bundesgerichts 4D_14/2023 E. 3.3 vom
15. Mai 2023 und 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7). 2.2.4. Ausnahmen von diesen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot beste- hen aber. So gibt es Fälle, in welchen ansonsten die Durchsetzung materiell-recht- licher Ansprüche und den damit bezweckten Rechtsschutz vereitelt werden würde; so beispielsweise hinsichtlich des Anspruchs auf Rechenschaftsablage gemäss Art. 400 OR. Denn es entspricht ja gerade Ziel und Zweck dieser Bestimmung, dass die Beauftragte über sämtliche Vorgänge im Rahmen eines Auftrags Rechenschaft ablegt. Und diese Vorgänge können einem Auftraggeber nicht alle bekannt sein. Sind daher die geforderten Dokumente klar identifizierbar, rechtfertigt es sich, keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen, damit die Rechts- durchsetzung nicht daran scheitert. Entsprechend kann nicht in allen Fällen ver- langt werden, in den Rechtsbegehren beispielsweise einzelne Transaktionen so genau zu bezeichnen, dass die einzelnen Dokumente etc. konkret benannt werden. Die Dokumente müssen aber so umschrieben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass die Beauftragte erkennt, welche Dokumente im Rahmen der Dispositionsma- xime von ihr herausverlangt werden, und das mit der Vollstreckung befasste Gericht beurteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2 m.H.; vgl. auch ZR 93/1994 Nr. 7 S. 25 ff., S. 29). Es liegt damit auf der Hand, dass es für die Frage, ob ein entsprechendes Begehren auf Rechenschaftsablage genügend bestimmt ist, grundsätzlich einer materiell-rechtlichen Prüfung des geltend gemachten An- spruchs bedarf. Insoweit liegt Doppelrelevanz vor, weshalb regelmässig entspre- chende Begehren im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen sein dürften. 2.3.1. Angesichts der sich auch im vorliegenden Fall ergebenden Doppelrelevanz ist somit eine materielle Prüfung des von der Klägerin geltend gemachten An- spruchs vorzunehmen. Gleichwohl ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
- 9 - dass es zweifelhaft erscheint, ob das von der Klägerin formulierte Rechtsbegehren überhaupt den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies auf folgenden Gründen: Vorliegend beantragt die Klägerin mit ihrer Klage die Erstellung und Herausgabe der Abrechnungen ihres Honorars seit Beginn der Tätigkeit am 1. November 2011, erste Abrechnung für den ersten Monat wäre im Februar 2012 gewesen, bis am Ende der Tätigkeit "gemäss Vertrag gemäss Beilage vom 7.11.2011 einschliesslich den Vertragszusätzen" (…), wobei "jede Position vertragskonform auszuweisen" sei (act. 2 S. 1). Mit der Herausgabe von Belegen verlangt die Klägerin eine Hand- lung. Ein solcher Antrag muss grundsätzlich Art und Umfang der Handlung be- stimmt bezeichnen, damit die Gegenpartei weiss, wogegen sie sich verteidigen muss, und dem Gericht klar ist, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streit- gegenstand ist, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_686/2014 E. 4.3.1 vom 3. Juni 2015). 2.3.2. Was den Zeitraum anbelangt, für welchen die Klägerin die Erstellung und Herausgabe von Abrechnungen verlangt, ist das Rechtsbegehren hinreichend be- stimmt umschrieben. Das Ende ihrer Tätigkeit hat die Klägerin zwar nicht im Rechtsbegehren selbst, wohl aber in der Klagebegründung konkret mit dem 15. Juli 2022 bezeichnet (act. 2 S. 3), was unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben genügt. 2.3.3. Nicht klar aus dem Rechtsbegehren selbst wird, wie die von der Klägerin geforderten Abrechnungen von der Beklagten auszugestalten wären, damit sie "vertragskonform" im Sinne des klägerischen Rechtsbegehrens wären. Insbeson- dere ist daraus nicht ersichtlich, welche Elemente nach Ansicht der Klägerin "ver- tragskonforme" Abrechnungen ihres Honorars aufzuweisen hätten. Würde die Be- klagte im Dispositiv des Urteils dazu verpflichtet, der Klägerin für den geforderten Zeitraum "vertragskonforme" Abrechnungen herauszugeben, wäre der erforderli- che Inhalt für die Beklagte, aber auch für das Vollstreckungsgericht vollkommen offen. Eine Weiterführung des Streits darüber im Vollstreckungsverfahren wäre da- mit vorprogrammiert.
- 10 - 2.3.4. Zu prüfen bleibt, ob das Rechtsbegehren der Klägerin unter Beizug der Aus- führungen in der Klagebegründung klar wird. Darin weist die Klägerin auf Ziffer 5.2 des "Benützervertrages" hin, wonach der Zahnarzt der Beklagten den Auftrag er- teile, sämtliche Honorare und Verfügungen (recte: Vergütungen) für seine gesamte berufliche Tätigkeit in den Räumlichkeiten der Beklagten bei einer schweizerischen Bank zu vereinnahmen und entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen ab- zurechnen. Die erstmalige Abrechnung erfolge im Februar 2012 und betreffe den Monat Dezember 2011 (=1. Behandlungsmonat). Diese Abrechnungen haben nach Ansicht der Klägerin jede Position im Einzelnen und mit Belegen zu enthalten (act. 2 S. 2f.). Weiter führt sie aus, es sei Aufgabe der Beklagten, die genauen Ab- rechnungen gemäss dem Vertrag jedes Jahr mit allen Details zu erstellen (act. 2 S. 6). Die Beklagte habe die Details zu den pauschalen Monatsabrechnungen ge- nau darzulegen, wie sich jeweils welcher Betrag für die Abrechnung gemäss Zusatz zum Benützervertrag und gemäss Zusatz zum Benutzervertrag zusammensetze, so dass die einzelnen Positionen nachvollziehbar seien (act. 2 S. 6f.). Ob diese Ausführungen der anwaltlich vertretenen Klägerin in der Klagebegrün- dung die erforderliche Klarheit aufweisen, um ein Urteil bei Gutheissung der Klage eindeutig und vollstreckbar formulieren zu können, ist zweifelhaft. Auch unter Ein- bezug der Ausführungen in der Klagebegründung bleibt insbesondere offen, Posi- tionen welcher Art die von der Klägerin geforderten Abrechnungen aufweisen sol- len. Ist fraglich, wie das Rechtsbegehren in ein vollstreckbares Urteilsdispositiv zu fassen wäre, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, das Rechtsbegehren der Klägerin durch spekulative Interpretation ihrer Ausführungen in der Klagebegründung zu verbessern, um eine Überprüfung durch das Vollstreckungsgericht ohne weitere Tatsachenerhebungen und ohne Fortsetzung des Streits zu ermöglichen. Vielmehr ist an die bundesgerichtlichen Erwägungen zu erinnern, wonach von der klagenden Partei zu erwarten ist, dass sie der korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens grösste Beachtung schenkt. Gerade bei anwaltlich vertretenen Parteien wie der Klägerin besteht kein Anlass, von der gemäss bundesgerichtlichen Rechtspre- chung gebotenen Strenge abzuweichen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 4D_14/2023 E. 3.3 vom 15. Mai 2023 und 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.7).
- 11 - Soweit sich die Klägerin unter Hinweis auf BGE 143 III 297 auf den Standpunkt stellt, sie habe nicht zu bestimmen, wie die Abrechnungen zu erfolgen und was diese materiell zu enthalten hätten (vgl. Prot. S. 7f.), ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich das dem genannten Entscheid des Bundesgericht zugrundeliegende Ver- fahren wesentlich vom vorliegenden unterscheidet. So ging es in jenem Entscheid um einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im Rahmen einer Vorteils- abschöpfung bzw. Gewinnherausgabe bei Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne von Art. 423 Abs. 1 OR, wobei ein allfälliger Gewinn in sinngemässer An- wendung von Art. 42 Abs. 2 OR ermessensweise zu schätzen war (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2). Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Ausgangslage anders dar: Die Klägerin möchte Auskunft über den von ihr selbst im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten erwirtschafteten Umsatz. Dabei fällt wesentlich ins Gewicht, dass die monatlichen Abrechnungen, welche die Beklagte der Klägerin zugestellt hat, auf den Eintragungen im Praxismanagement-System D._____ basieren. Diese Anga- ben musste die Klägerin gemäss "Benützervertrag" selbst erfassen. Dass sie diese Angaben tatsächlich während der gesamten Geschäftsbeziehung selbst erfasst hatte, ist unbestritten. Entsprechend wäre die Klägerin – anders als die klagende Partei in BGE 143 III 297 – in der Lage und wäre es ihr auch zumutbar gewesen, die Art und Weise der Informationen und/oder der einzelnen Positionen, über wel- che sie Auskunft begehrt, sowie zumindest die Kategorien der ebenfalls nur pau- schal verlangten Belege bei Einleitung der Klage im Rechtsbegehren näher zu be- zeichnen. Hiefür genügt jedenfalls nicht, erst in der Replik "alle Patientenrechnun- gen und alle Zahlungseingänge bei der Beklagten" herauszuverlangen (vgl. Prot. S. 8). Abgesehen davon, dass bereits im Zeitpunkt der Einleitung der Klage ein rechtsgenügendes Rechtsbegehren vorliegen muss, bleibt auch nach Erstattung der Replik unklar, welche Informationen – etwa welche Rechnungen bezüglich wel- cher Patienten und welche Zahlungseingänge – die Klägerin fordert. Nach wie vor hat sie den Gegenstand der geltend gemachten Informationspflicht nicht klar um- schrieben.
- 12 - Bestehen Zweifel daran, ob die anwaltlich vertretene Klägerin ihr Rechtsbegehren trotz der langjährigen Geschäftsbeziehung mit der Beklagten im vorstehend er- wähnten Sinne mit der geforderten Klarheit formuliert hat und ob die begehrten In- formationen daraus genügend bestimmbar sind, liegt es schliesslich auch nicht am Gericht, dieses durch Interpretation ihrer Ausführungen in der Klagebegründung zu verbessern.
3. Rechtsschutzinteresse Die Beklagte wendet weiter ein, der Klägerin fehle es an einem genügenden Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an der von ihr erho- benen Klage. Sie weist darauf hin, die Klägerin verfüge bereits über sämtliche Ab- rechnungen und Informationen, um den behaupteten Anspruch mittels einer bezif- ferten Forderungsklage geltend zu machen (act. 13 S. 5; act. 30 S. 10, 11). Da dieser Einwand der Beklagten nicht nur – im Sinne einer Prozessvorausset- zung – für die Eintretensfrage, sondern auch für die materielle Begründetheit der Klage relevant ist, beschlägt er letztlich doppelrelevante Tatsachen, welche im Rahmen einer materiellen Prüfung beurteilt werden müssen. Soweit erforderlich, ist auf die Vorbringen der Beklagten betreffend das Rechtsschutzinteresse deshalb nachfolgend bei der materiellen Beurteilung der Klage einzugehen. IV. Materielle Erwägungen
1. Wesentliche Parteivorbringen
1. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei mit den ihr zugestellten Abrech- nungen ihren Verpflichtungen aus dem "Benützervertrag" einschliesslich dem "Zu- satz zum Benützervertrag" und der "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benut- zervertrag' und 'Benutzervertrag' ", je vom 7. November 2011, nicht nachgekom- men. Anders als die ihr zugestellten pauschalen Monatsabrechnungen hätten die von der Beklagten zu erstellenden Abrechnungen jede Position im Einzelnen und mit Belegen zu enthalten (act. 2 S. 3). Weiter würden die vertraglich festgehaltenen Jahresabrechnungen vollständig fehlen (act. 2 S. 3). Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstellung und Mitteilung der diesen Anforderungen entsprechenden
- 13 - Abrechnungen für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit, wobei jede Position vertrags- konform auszuweisen sei (act. 2 S. 1).
2. Nach Ansicht der Beklagten fehlt es der Klägerin wie bereits erwähnt an ei- nem schützenswerten Interesse an der Klage, da diese gestützt auf die bereits er- stellten Abrechnungen über jegliche zur Geltendmachung der behaupteten Forde- rung notwendigen Informationen verfüge (act. 13 S. 3; act. 30 S. 8ff.). Ausserdem habe sie (die Beklagte) sämtliche Abrechnungen vertragskonform erstellt und der Klägerin zugestellt. Aus den Verträgen der Parteien ergebe sich weder eine Ver- pflichtung, in den Abrechnungen sämtliche Details aufzuführen, noch eine Ver- pflichtung, Jahresabrechnungen zu erstellen. Entsprechend schliesst die Beklagte auf Abweisung der Klage, sollte darauf einzutreten sein (act. 13 S. 3; act. 30 S. 8ff., 19f.).
2. Qualifikation des von den Parteien abgeschlossenen Vertrags 2.1.1. Die Parteien schlossen am 7. November 2011 einen "Benützervertrag" so- wie einen "Zusatz zum Benützervertrag" und eine "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzervertrag' und 'Benutzervertrag' " ab (act. 4/1-3). In Ziffer 1 des "Benüt- zervertrags" regelten sie die Benutzung der Infrastruktur des "C._____" durch die Belegzahnärzte, zu welchen auch die Klägerin zählte, die Erbringung von Dienst- leistungen sowie das Verhältnis der Belegzahnärzte untereinander und zur Beklag- ten. Gemäss Ziffer 2.1. des "Benützervertrags" betreibt die Beklagte ein zahnmedi- zinisches Kompetenzzentrum für verschiedene zahnmedizinische Leistungen. Zu- sammengefasst verpflichtete sich die Beklagte, ihre Infrastruktur, namentlich die Räumlichkeiten und Praxiseinrichtungen, und ihre Dienstleistungen der Klägerin mietweise zur Verfügung zu stellen, währenddem diese sich verpflichtete, in den Räumlichkeiten des "C._____" eine selbständige Berufstätigkeit als Haupt- bzw. Erstpraxis mit einem Pensum von 42 Stunden pro Woche (100 %) im Bereich der allgemeinen Zahnmedizin als Zahnärztin auszuüben (act. 4/1, Ziffern 2.2., 2.3. und 2.4./2.5.). Betreffend Einnahme und Abrechnung der Honorare sah der Vertrag vor, dass der Zahnarzt, mithin die Klägerin, der Beklagten den Auftrag erteilte, sämtliche Honorare und Vergütungen für seine gesamte berufliche Tätigkeit in ihren Räum- lichkeiten über ein Konto der Beklagten zu vereinnahmen und abzurechnen. Die
- 14 - erstmalige Abrechnung sollte im Februar 2012 erfolgen (act. 4/1, Ziff. 3.2.). Die Par- teien vereinbarten sodann, dass die Beklagte von den effektiv verrechneten zahn- ärztlichen Leistungen eine Benutzungspauschale von insgesamt 70 % für sich in Anspruch nehmen würde. Darin waren die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Kosten für Rechnungsstellung, Inkasso und Administration sowie die Kreditkartenkommis- sionen mitberücksichtigt. Der Klägerin als Zahnärztin standen ab Vertragsbeginn grundsätzlich 30 % ihres effektiv verrechneten Honorars zu. Demgegenüber erhielt die Beklagte für die im "C._____" erbrachten, von der Klägerin als Zahnärztin ver- ordneten Leistungen wie Dentalhygienebehandlungen sowie für die vom "C._____" eingekauften Materialien wie z.B. Medikamente und Implantate das gesamte hierfür vereinnahmte Entgelt. Labor- und Zahntechnikerarbeiten waren von der Klägerin grundsätzlich ans hauseigene Labor zu überweisen (act. 4/1, Ziff. 3.1.). Im "Zusatz zum Benützervertrag" wurde die Berechnung der Benutzerpauschale näher gere- gelt, wobei ab einem Umsatz ab CHF 400'001.– abgestuft höhere Ansätze verein- bart wurden (act. 4/2). In der "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzerver- trag' und 'Benutzervertrag' " wurden weitere Details klargestellt (act. 4/3). 2.1.2. Diese von den Parteien geschlossene Vereinbarung entspricht inhaltlich kei- nem der gesetzlich besonders geregelten Vertragsverhältnisse und stellt damit ein Innominatvertrag dar. Dieser enthält – neben mietrechtlichen Elementen bezüglich der Nutzung der Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Beklagten durch die Klä- gerin – im Zusammenhang mit den vereinbarten administrativen Leistungen insbe- sondere auftragsrechtliche Komponenten. 2.2. Die Klägerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren die Erstellung von Abrech- nungen ihres Honorars unter vertragskonformer Ausweisung jeder Position durch die Beklagte (act. 2 S. 1). Die vorliegende Streitigkeit beschlägt damit das Abrech- nungssystem, welches die Parteien namentlich zur Rechnungsstellung und zum Inkasso der von der Klägerin erbrachten zahnärztlichen Leistungen gegenüber den Patienten und zur Abrechnung ihres Honorars vereinbart hatten. Nachdem der gel- tend gemachte Anspruch auf Erstellung vertragskonformer Leistungsabrechnun- gen die vereinbarten administrativen Leistungen betrifft, ist er unter dem Blickwinkel
- 15 - des Auftragsrechts gemäss Art. 394ff. OR zu prüfen, wobei für die Rechenschafts- ablegung Art. 400 OR massgeblich ist.
3. Rechtliche Grundlagen der Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 OR 3.1. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm in dieser Funktion zugekommen ist, zu erstatten. Die Pflicht umfasst die Rechenschafts- pflicht, die Ablieferungs- oder Herausgabepflicht sowie die Informationspflicht (vgl. BGE 141 III 564, E. 4.2.1 = Pra 2016 [Nr. 80] 752). Letztere ermöglicht dem Auf- traggeber, die Tätigkeit des Beauftragten zu überprüfen und gegebenenfalls Scha- denersatz zu verlangen. Die Auskunftspflicht kann sich auch auf den Inhalt interner Dokumente beziehen, soweit dieser für die Kontrolle der Tätigkeit des Beauftragten von Bedeutung ist (vgl. BGE 141 III 564, E. 4.2.1 = Pra 2016 [Nr. 80] 752; BGE 139 III 49, E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_353/2019 vom 14. Juni 2020, E. 3). Die Rechenschaftsablegung als Vertragspflicht des Beauftragten kann selbständig eingeklagt werden (vgl. BGE 141 III 564, E. 4.2.2 = Pra 2016 [Nr. 80] 752, Urteile des Bundesgerichts 4C.151/2001 vom 23. Oktober 2001, E. 6b, 4A_263/2017 vom
6. Februar 2018, E. 3.2 und 4A_384/2024 vom 3. März 2025, E. 3.6.1). 3.2. Ihre Grenzen findet die Rechenschaftspflicht im Grundsatz von Treu und Glauben. Eine Berufung auf die Rechenschaftspflicht verdient etwa dann keinen Rechtsschutz, wenn der Auftraggeber die erforderlichen Informationen bereits be- sitzt oder sich leicht aus eigenen Unterlagen informieren könnte, während der Be- auftragte dazu grössere Umtriebe auf sich nehmen müsste (vgl. BGE 139 III 49, E. 4.5.2, Urteil des Bundesgerichts 4C.206/2006 vom 12. Oktober 2006, E. 4.3.1). Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat und auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich diesen für spä- ter vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben vor, wenn beispielsweise ein vorgelegter Rechenschaftsbericht erst nach un- angemessen langer Zeit überprüft und beanstandet wird (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_144/2012 vom 11. September 2012, E. 3.2.2f.). Gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen im Weiteren auch unangemessen häufig ge-
- 16 - stellte Begehren oder Begehren, die grossen Aufwand verursachen, ohne dass der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse daran geltend machen kann (vgl. FELL- MANN, in: Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 2. Abteilung, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Der einfache Auftrag [Art. 394-406], Bern 1992, Art. 400 N 80). Ein Anspruch auf Rechenschaftsablegung ist auch dann zu vernei- nen, wenn zum vornherein feststeht oder mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen ist, dass trotz zu erfolgender Rechenschaftsablegung vom Verpflichteten nichts zu fordern ist (vgl. MÜNCHKOMM/KELLER, § 259 N 26; RGRK-Alff, § 261 N 6; SOERGEL/WOLF, § 259 N 39). Weitere Grenzen bilden der Vertragsinhalt, d.h. die Belange des Auftragsverhältnisses (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 4A_132/2015 vom 8. Januar 2016, E. 5, und 4A_13/2012 vom 19. Novem- ber 2012, E. 4.1.3; BGE 139 III 49, E. 4.1.3), und die Verjährung.
4. Anspruch der Klägerin auf Rechenschaft bzw. Herausgabe gemäss Art. 400 OR 4.1.1. Die Klägerin macht geltend, sie habe gestützt auf den zwischen den Parteien geschlossenen "Benützervertrag" sowie den "Zusatz zum Benützervertrag" und die "Nebenvereinbarung zum 'Zusatz zum Benutzervertrag' und 'Benutzervertrag' ", je vom 7. November 2011, Anspruch auf monatliche und jährliche detaillierte Abrech- nungen, welche die einzelnen Positionen aufzeigen würden (act. 2 S. 1ff.). Es sei Aufgabe der Beklagten, die genauen Abrechnungen gemäss Vertrag jedes Jahr mit allen Details zu erstellen (act. 2 S. 6). Die erhaltenen monatlichen Abrechnungen seien nicht genügend detailliert, da sie die Positionen nicht nachvollziehen könne (act. 2 S. 3). Ausserdem nehme die Schlussrechnung (act. 13A/2) keinerlei Bezug auf eine geprüfte Jahresrechnung, sondern nur auf eine Monatsrechnung und nenne nur eine Zahl als Honorar, ohne jegliche Details. Dies stelle keine geschul- dete Rechnungslegung dar (Prot. S. 18f.). 4.1.2. Die Beklagte bestreitet die Darstellung der Klägerin und bringt vor, sie habe im Einklang mit den vertraglichen Bestimmungen sämtliche geschuldeten Abrech- nungen während der Vertragslaufzeit erstellt und der Klägerin zukommen lassen (act. 13 S. 10, 17; act. 30 S. 9f., 19f., 24ff.,31, 34f.).
- 17 - 4.2.1. Unbestritten ist, dass die Klägerin während der gesamten Vertragsdauer mo- natliche Abrechnungen erhalten hat (act. 2 S. 3; act. 13 S. 3; act. 30 S. 18, 20, 24; Prot. S. 14, 18). Welchen Detaillierungsgrad diese aufweisen sollten und ob bzw. gegebenenfalls in welcher Ausgestaltung jährliche Abrechnungen zu erstellen wa- ren, lässt sich indes weder aus den wiedergegebenen Vertragsbestimmungen des "Benützervertrags", und des "Zusatzes zum Benützervertrag" noch aus den übrigen vertraglichen Regelungen ableiten. 4.2.2. Dass die Klägerin vertraglich verpflichtet war, die von ihr für jeden Patienten erbrachten zahnärztlichen Leistungen in das Praxismanagement-System D._____ einzutragen, wobei sie unter Verwendung der vorgegebenen Codes der jeweiligen Tarifpositionen zu deklarieren hatte, welche Leistungen sie für welche Patienten in welcher Anzahl erbracht hatte, ist unbestritten (act. 13 S. 8, act. 30 S. 9; Prot. S. 9). In der Folge erstellte die Beklagte unbestrittenermassen gestützt auf die von der Klägerin erfassten zahnärztlichen Leistungen monatliche Abrechnungen, aus wel- chen das Total der zahnmedizinischen Leistungen in CHF pro Monat, die abzurech- nende Umsatzbeteiligung der Klägerin, der Saldo der Vorperiode, erfolgte Akonto- zahlungen, pendente Auszahlungen der Vorperiode und das Total der Auszahlung ersichtlich waren (vgl. Beispiel in act. 4/4). Zusätzlich erstellte die Beklagte jeweils per 31. Dezember eine Endabrechnung in ähnlicher Ausgestaltung der monatlichen Abrechnungen (vgl. Beispiel in act. 13A/2). Die Klägerin selbst reichte sodann Ausdrucke sämtlicher während ihrer zahnärztli- chen Tätigkeit in den Räumlichkeiten und unter Nutzung der Infrastruktur der Be- klagten im Praxismanagement-System D._____ erfassten Leistungen ein (act. 18/4/1-5; act. 18/5/1-4; act. 18/6/1-3; Prot. S. 25f.). Diesen Übersichten sind namentlich folgende Angaben zu entnehmen:
- Name des jeweiligen Patienten
- Datum der Behandlung(en)
- Erbrachte Leistungen mit:
- Datum der einzelnen Behandlungsschritte
- Ziffern der Tarifpositionen mit erklärendem Text und Anzahl der Leistungen pro Tarifziffer
- verrechnetem Betrag pro Tarifziffer
- 18 -
- Kosten für allfällige Medikamente und Prophylaxeartikel
- Kosten für allfällige zahntechnische Leistungen
- Name der Klägerin als behandelnde Zahnärztin
- Stadium der Behandlung bzw. Rechnungstellung
- Übernahme durch Versicherung oder "Privat" Wie die Klägerin selbst ausführt, hatte sie gestützt auf die aus dem Praxismanage- ment-System D._____ ersichtlichen Daten die Möglichkeit, den von ihr erarbeiteten Umsatz zu eruieren (Prot. S. 27). Aus D._____ konnte sie insbesondere ersehen, welches Stadium die einzelnen Behandlungen aufwiesen, indem bei jeder einzel- nen Leistung der aktuelle Status – "Behandlung in Arbeit", "Behandlung abge- schlossen", "Rechnung gedruckt", "Rechnung bezahlt" – aufgeführt war. Gemäss ihren eigenen Angaben konnte die Klägerin D._____ auch entnehmen, wann, mit- hin an welchem konkreten Datum, die Rechnung betreffend die jeweiligen Positio- nen bezahlt wurde (Prot. S. 27). Sie räumt denn auch selbst ein, dass sie die Ein- träge selber "sortieren" konnte (Prot. S. 27), insbesondere in Anwendung der im Praxismanagement-System D._____ zur Verfügung gestellten Filter (vgl. act. 18/4/1-5; act. 18/5/1-4; act. 18/6/1-3). Mit der Beklagten ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin jederzeit in der Lage war und ist, die von ihr erbrachten Leistungen und deren Status in Einzelpo- sitionen gegliedert einzusehen (vgl. act. 30 S. 10). Dass sie die Fakturierung wäh- rend der Dauer der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten nicht kontrolliert hat (Prot. S. 27), hat sie sich selber zuzuschreiben. Eine zeitnahe Kontrolle jeweils nach Eingang der monatlichen Abrechnungen wäre ihr mit überschaubarem Auf- wand möglich und zumutbar gewesen, zumal sie aus dem Praxismanagement-Sys- tem D._____ bezüglich jedes einzelnen Patienten ersehen konnte, wann sie welche Leistung erbracht hatte, wann Rechnung gestellt und wann diese bezahlt wurde. Hinzu kommt, dass die Klägerin unbestrittenermassen Kenntnis der anwendbaren Tarifpositionen bzw. Codes, auf welchen das Praxismanagement-System D._____ basiert, hatte (act. 30 S. 9; vgl. act. 38 S. 13). Entsprechend musste ihr als Zahn- ärztin auch klar sein, welche Tarifpositionen zahnärztliche Leistungen darstellten
- 19 - und damit zu ihrem Umsatz beitrugen und welche für sie nicht umsatzrelevant wa- ren. Zusammenfassend verfügte die Klägerin mit den aus dem Praxismanagement-Sys- tem D._____ ersichtlichen Daten über sämtliche notwendigen Informationen, um die ihr zugestellten Abrechnungen der Beklagten mit den von ihr erbrachten zahn- ärztlichen Leistungen und dem Stand der Rechnungsstellung an die Patienten ab- zugleichen und zu kontrollieren. 4.2.3. Mit ihren weiteren Ausführungen bestätigt die Klägerin diese Einschätzung selbst. So konnte sie – gemäss ihren eigenen Angaben – abklären, wie hoch ihre Ansprüche ihrer Ansicht nach seien (vgl. act. 2 S. 3), und kam gestützt auf die von ihr eingereichten Auszüge aus dem Praxismanagement-System D._____ zum Schluss, dass die Saldozahlen der Beklagten, gemeint wohl die jeweiligen monat- lichen und jährlichen Umsatztotale, aus welchen ihr Honorar berechnet wurde, of- fensichtlich nicht gestimmt hätten und nicht hätten stimmen können (Prot. S. 30). Die Klägerin ist der Ansicht, dass massive Differenzen bestünden und die Beklagte stets zu ihren Ungunsten falsche Positionen eingesetzt habe. Sie hegt den Ver- dacht, dass die Beklagte geschummelt habe (Prot. S. 30). In Einklang mit dieser Auffassung erhob sie am 3. August 2022 gegenüber der Beklagten die erwähnte Forderung über CHF 207'896.16 und setzte – nachdem diese Summe nicht bezahlt wurde – den Betrag von CHF 220'111.91 in Betreibung (act. 13A/3; act. 18/2). Da- bei ist gestützt auf ihre eigenen Angaben (vgl. Prot. S. 25, 27) davon auszugehen, dass sie diese Beträge anhand der Auszüge aus dem Praxismanagement-System D._____ eruierte und gegenüber der Beklagten geltend machte. Mit diesem Vorge- hen zeigt die Klägerin selbst auf, dass sie durchaus über die erforderlichen Infor- mationen verfügte, um die ihr zugestellten Abrechnungen zu kontrollieren und nö- tigenfalls zu beanstanden. 4.3.1. In diesem Zusammenhang bleibt ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die behaupteten Differenzen ebenso wenig wie allfällige angeblich stets zu ihren Ungunsten falsch eingesetzte Positionen näher dargelegt hat (vgl. Prot. S. 30). Die Ausführungen der Klägerin lassen gar offen, ob die Beklagte in den Patientenrechnungen oder in den ihr (der Klägerin) zugestellten Honorarabrech-
- 20 - nungen falsche Positionen eingesetzt haben soll. Wie sie zu ihrer Einschätzung gelangt ist, geht aus ihren Parteibehauptungen ebenfalls in keiner Weise hervor. 4.3.2. In der Klagebegründung listet die Klägerin zwar ihre "Honorarleistungen Ge- samt erbracht", ihren prozentualen Anteil daran ("30%-35% gem. Zusatzvertrag"), das von der Beklagten bereits ausbezahlte Honorar sowie die von ihr ermittelte "Solldifferenz gemäss Vertrag" in einer die Jahre 2011 bis 2022 umfassenden Ta- belle auf (act. 2 S. 4). Bei den von ihr erwähnten "Honorarleistungen" dürfte es sich um die ihrer Ansicht nach umsatzberechtigten Leistungen handeln. Welche konkre- ten Tarifpositionen darin erfasst sind, hat sie aber nicht erwähnt und ist nicht klar. Die Art der Tarifposition ist jedoch entscheidend dafür, ob die entsprechende Leis- tung zahnärztlicher Natur war oder ob es sich um eine nicht umsatzberechtigte an- derweitige Leistung handelte. Die Tabelle der Klägerin beschränkt sich letztlich auf eine Aufstellung blosser Zahlen ohne jegliche näheren Angaben, worum es sich dabei handle; wie sie die aufgeführten Zahlen ermittelt hat, lässt sich nicht nach- vollziehen. Entsprechend können aus der Tabelle der Klägerin keine Differenzen bzw. zu ihren Ungunsten falsch abgerechnete Positionen oder "Schummeleien" der Beklagten abgeleitet werden. 4.3.3. Ebenso wenig sind aus den weiteren Ausführungen der Klägerin konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb und vor allem inwiefern die von der Beklagten ermittelten Umsatzzahlen nicht korrekt sein sollten. Entgegen ihren Vorbringen (Prot. S. 30) kommt es für die Qualifikation der Leistungen der Klägerin im Praxis- management-System D._____ nicht darauf an, wie diese fakturiert wurden – die Rechnungstellung an die Patienten durch die Beklagte erfolgte erst nach Erfassung der Leistungen und deren Qualifikation durch die Klägerin in D._____ (act. 13 S. 8; act. 30 S. 9; Prot. S. 9, 25). Wie auch die Beklagte zutreffend bemerkt, war die Klägerin somit jederzeit in der Lage, die von ihr erbrachten Leistungen und deren Status patientengenau und in Einzelpositionen gegliedert einzusehen (act. 30 S. 10). Wie gesehen konnte die Klägerin die Höhe der ihr nach ihrer Ansicht noch zustehenden Ansprüche denn auch selbst abklären (act. 2 S. 3; vgl. Ziff. 4.2.3 vor- stehend). Dass sie diese im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar darge- legt hat, vermag daran nichts zu ändern.
- 21 - 4.3.4. Dafür, dass die Beklagte den Patienten andere als die von ihr (der Klägerin) selbst im Praxismanagement-System D._____ erfassten Leistungen in Rechnung gestellt hätte, hat die Klägerin ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte vorge- bracht. Die von ihr behaupteten massiven Differenzen bzw. ihren Verdacht, dass die Beklagte geschummelt – laut Stellungnahme zur Duplik gar "krass beschissen", "systematisch beschissen" bzw. "grob beschissen" (act. 38 S. 4, 10, 11, 15) – und die Rechnungslegung "manipuliert" (act. 38 S. 10) habe, hat sie nicht näher darge- legt und durch nichts untermauert. Ihre Behauptung, die Rechnungen der Beklag- ten an die Patienten stimmten nicht mit den zu ihren Gunsten erfolgten Gutschriften überein (Prot. S. 23), hat sie damit nicht ansatzweise hinreichend substantiiert vor- gebracht. 4.3.5. An der ungenügenden Substantiierung vermögen sodann auch die von der Klägerin eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. Zwar bezieht sie sich mehr- fach auf die mit der Replik zu den Akten gereichten drei Bundesordner, welche gemäss ihren Angaben Ausdrucke ihrer gesamten zahnärztlichen Tätigkeit in der Infrastruktur der Beklagten aus D._____ enthalten (act. 18/4/1-5; act. 18/5/1-4; act. 18/6/1-3; Prot. S. 25). Substantiierte Ausführungen darüber fehlen aber. Soweit die Klägerin in pauschaler Weise auf die Ausdrucke aus dem Praxismanagement-Sys- tem D._____ verweist, ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Ge- richts ist, allfällige rechtserheblichen Tatsachen selbst aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu ermitteln (vgl. dazu HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149, Art. 55 N 21f.). Vorliegend gilt dies umso mehr, als dem Gericht im Gegensatz zur Klägerin die zahnmedizini- schen Fachkenntnisse abgehen, welche die Beurteilung der Umsatzberechtigung der von ihr im Praxismanagement-System D._____ erfassten und qualifizierten Leistungen zulassen würden. Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 38 S. 15) können die in den eingereichten Bundesordnern enthaltenen Belege somit nicht der Substantiierung ihrer Behauptungen dienen – diese hätte sie in ihren Rechtsschrif- ten bzw. Parteivorträgen vornehmen müssen. Ebenso wenig genügt ein Hinweis auf die von ihr erstellten Listen, welche sie je- weils vor den Ausdrucken der einzelnen Jahre eingereicht habe (Prot. S. 26). Diese
- 22 - Listen habe sie "in mühsamer Arbeit und einzeln aus D._____ kopiert und ausge- tragen", wobei sie "jede Position [habe] auseinandernehmen" müssen (Prot. S. 26). Tatsächlich ist vor den nach Jahren geordneten Ausdrucken aus dem Praxismana- gement-System D._____ jeweils eine Liste eingereicht, wobei die Klägerin dort zwei Zahlenkolonnen unter den Titeln "Labor" und "Nummer" aufgeführt hat. Die unter dem Titel "Labor" aufgeführten Zahlen könnten Geldbeträge darstellen, wobei aber vollkommen unklar ist, worauf sich diese und die auf gleicher Zeile erwähnte fortlaufenden Nummern beziehen. Worum es sich bei der weiteren, auf gleicher Zeile wie die Titel "Labor" und "Nummer", aufgeführten grösseren Zahl handelt, lässt sich ebenfalls nicht erschliessen. Es folgt schliesslich eine weitere Liste, in welcher die Klägerin unter dem Titel "Medis" offensichtlich Medikamente aufgelistet hat. Vermutlich handelt es sich dabei um die im Laufe der jeweiligen Jahre an Pa- tienten abgegebenen Medikamente und die entsprechenden Kosten, wobei aber wiederum der Hintergrund der unter dem Titel "Nummer" aufgeführten Zahlen un- klar ist. Insgesamt lassen sich selbst unter Einbezug der Listen, welche die Klägerin mit ihren Beilagen eingereicht hat, keine substantiierten und schlüssigen Parteibe- hauptungen eruieren. 4.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin der Beklagten eine systematische Manipulation der ihr zustehenden Honorare vorwirft, indem sie ihr zur Last legt, stets zu ihren Ungunsten falsche Positionen eingesetzt und geschum- melt zu haben (Prot. S. 30). Diesen – massiven – Vorwurf hat sie jedoch nicht an- satzweise substantiiert behauptet; ihre diesbezüglichen Vorbringen stellen reine Spekulationen dar, welche durch nichts untermauert sind. Konkrete Anhaltspunkte, welche auf ein Fehlverhalten der Beklagten hindeuten würden, ergeben sich daraus in keiner Weise. Entsprechend fehlen auch substantiierte Hinweise, welche darauf hindeuten wür- den, dass die der Klägerin vorliegenden Informationen aus dem Praxismanage- ment-System D._____ nicht mit den ihr zugestellten Honorarabrechnungen über- einstimmen würden. Dass sie weitergehende Informationen benötigen würde, um die Abrechnungen zu kontrollieren, hat sie damit ebenfalls nicht substantiiert vor- gebracht.
- 23 - Folglich ist denn auch gesagt, dass somit keinerlei Gründe bestehen, welche es der Klägerin erlaubt hätten, ihr Rechtsbegehren derart unbestimmt formulieren zu dürfen, wie dies bereits unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots ange- zweifelt wurde (siehe Erw. III./2). 4.4.1. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Wie eingangs bereits erwähnt, findet die Rechenschaftspflicht des Beauftragten ihre Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben. Ein Verstoss gegen diesen grundlegenden Rechtsgrundsatz liegt beispielsweise dann vor, wenn der Auftrag- geber jahrelang den Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht erhoben hat und auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich diesen für später vorbehält. Ebenso liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn der vorgelegte Rechenschaftsbericht bzw. die Honorarrechnungen erst nach unan- gemessen langer Zeit überprüft und beanstandet werden (Urteil des Bundesge- richts 4A_144/2012 E. 3.2.2 vom11. September 2012). 4.4.2. Vorliegend fällt ins Gewicht, dass die Klägerin von Dezember 2011 bis Mitte Juli 2022 in den von der Beklagten zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Infrastruktur als Zahnärztin tätig war. Für jeden Monat dieser Tätigkeit stellte die Beklagte ihr eine Abrechnung im vorstehend dargelegten Sinne zu, aus welcher ihr Umsatztotal und ihre Umsatzbeteiligung ersichtlich waren. Ausserdem hatte die Klägerin stets Einsicht in das Praxismanagement-System D._____, in welchem – wie gesehen – sämtliche wesentlichen Daten betreffend ihre Tätigkeit in den Räum- lichkeiten und der Infrastruktur der Beklagten erfasst waren. Mit diesen Daten konnte sie sich jeweils zeitnah zu den ihr monatlich zugestellten Abrechnungen die wesentlichen Informationen über ihre Tätigkeit beschaffen, den von ihr erarbeiteten Umsatz eruieren und mit dem Umsatztotal vergleichen, welches die Beklagte in den jeweiligen Abrechnungen aufgeführt hatte. Obwohl sie über die gesamte Dauer ih- rer Tätigkeit von der Beklagten mehr als hundert Monatsabrechnungen erhielt, stellte sie diese zu keinem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung in Frage, weder Inhalt noch Umfang wurden von ihr jemals beanstandet.
- 24 - Die Klägerin hat entsprechend während der gesamten, mehr als zehn Jahre dau- ernden Geschäftsbeziehung mit der Beklagten nie einen Anspruch auf eine weiter- gehende Rechenschaftsablegung erhoben. Sie hat auch nie zu erkennen gegeben, dass ihr die aus dem Praxismanagement-System D._____ ersichtlichen Daten nicht genügen würden, um die Abrechnungen der Beklagten zu kontrollieren. Im Gegenteil, sie akzeptierte während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung die Abrechnungsweise der Beklagten. Im Abweichung zu ihrem stets billigenden Verhalten während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung warf die Klägerin der Beklagten nicht einmal einen Monat nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unversehens vor, sie nicht korrekt ent- schädigt zu haben, und forderte zunächst – ohne die Herausgabe weiterer Unter- lagen zu verlangen – die Bezahlung von CHF 207'896.16 (act. 13A/3). Erst rund ein Jahr später verlangte die Klägerin – mit Einleitung des vorliegenden Prozes- ses – die Erstellung weitergehender Abrechnungen, dies nachdem die Beklagte ih- rer Zahlungsaufforderung keine Folge geleistet und ihre Betreibung keinen Erfolg gezeitigt hatte. Akzeptierte die Klägerin aber während der gesamten Dauer der Geschäftsbezie- hung mit der Beklagten deren Abrechnungsweise mit Zustellung der erwähnten Ab- rechnungen und Einsicht in das Praxismanagement-System D._____ ohne jegliche Nachfrage oder Äusserung von Zweifeln, liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor, wenn sie erst mit Einleitung des vorliegenden Prozesses eine ungenügende Rechenschaftsablegung rügt und weitergehende Abrechnun- gen fordert. 4.5. Demnach fehlt es in materieller Hinsicht an einem Anspruch der Klägerin auf Herausgabe weiterergehender Abrechnungen als den ihr bereits zur Verfügung ge- stellten. 4.6. Ob auf das Vertragsverhältnis der Parteien die ordentliche zehnjährige Ver- jährungsfrist gemäss Art. 127 OR oder die verkürzte fünfjährige gemäss Art. 128 OR zur Anwendung kommt, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
- 25 -
5. Fazit Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter die Prozesskosten fallen die Gerichtskosten und die Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).
2. Da der Klage kein Erfolg beschieden ist, unterliegt die Klägerin vollumfäng- lich. Die Prozesskosten sind daher der Klägerin aufzuerlegen und sie hat die Be- klagte für das Verfahren zu entschädigen.
3. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 massgeblich (GebV OG, LS 211.11). Sie richtet sich bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit - wie der vorliegenden - in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Lautet ein Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geld- summe, setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei Auskunfts- und Informationsansprüchen nehmen Rechtsprechung und Lehre für den Streitwert einen Bruchteil von 10 % bis 40 % des wirtschaftlichen Interesses an (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_542/2017 vom 9. April 2018, E. 4.4.2; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürichs HE180481 vom 17. Januar 2019, E. 5.7; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechtspro- zess, in: sic! 2002, S. 498). Die Klägerin geht von einem CHF 30'000.– überstei- genden Streitwert aus (vgl. act. 2 S. 2). Das ist unbestritten und lässt sich im Übri- gen aus dem Bruchteil des von der Klägerin wirtschaftlich verfolgten Zwecks, näm- lich der Forderung in der Höhe von CHF 220'111.91, welche sie gegen die Beklagte in Betreibung setzte, herleiten. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 30'000.– ist daher - gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG - die ordentliche Entscheidgebühr auf CHF 4'000.– festzulegen. Eine Reduktion oder Erhöhung der Gebühr aufgrund des Zeitaufwandes oder der Schwierigkeit des Falles gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG
- 26 - drängt sich vorliegend nicht auf. Die Entscheidgebühr ist aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
4. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3), wobei für deren Festsetzung ebenfalls der Streitwert massgebend ist. In Anwendung von §§ 2 Abs. 1 lit. a, 4 Abs. 1 und 11 Abs. 1 AnwGebV beläuft sich die Grundgebühr auf CHF 5'000.–. Unter Berücksichtigung des für die Stellungnahme der Beklagten vom
2. April 2025 zu berechnenden Zuschlags (§ 11 Abs. 2 AnwGebV) ist die Parteien- tschädigung auf CHF 6'250.– anzusetzen. Die Klägerin ist zu verpflichten, der Be- klagten diesen Betrag zu bezahlen. Eine Entschädigung für Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt und wäre auch nicht zuzusprechen, zumal die Beklagte als juristische Person über die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs verfügt. Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleis- teten Vorschuss bezogen.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6'250.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 27 - Zürich, 14. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
8. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Nuotclà MLaw E. Fiore