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CG230030

Forderung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2025-03-17 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Unbestrittener Sachverhalt 1.1. Der Kläger ist Arzt, die Beklagte ist Ärztin (act. 2 Rz. 6). Die Parteien lern- ten sich durch die Zusammenarbeit in einer Arztpraxis kennen. Nachdem die C._____ [Bank] der Beklagten zur Errichtung einer eigenen Arzpraxis keinen Be- triebskredit gewährt hatte, bat die Beklagte den Kläger um ein Darlehen. Am 11. Juli 2014 schlossen die Parteien einen schriftlichen Darlehensvertrag mit dem folgen- den Inhalt ab (act. 4/3): " 1. Summe des Darlehens: Der Darlehensgeber gewährt der Darlehensnehmerin ein Darlehen in der Höhe von CHF 150'000.– (in Worten: Einhundertfünfzigtausend).

- 4 - Die Inkrafttretung des Vertrags beginnt mit beidseitiger Unterzeichnung des Darle- hensvertrags am 11.07.2014 und der Überweisung der Darlehenssumme auf das Konto lautend auf "Praxis Dr. D._____" E._____-strasse 1, … Zürich CH2 der F._____

2. Verwendungszweck des Darlehens: Das Darlehen wird von dem Darlehensgeber für die Errichtung einer "Praxis für Ganzheitsmedizin" in Zürich gewährt. Das Darlehen dient dem Betriebskredit für die geplante Praxis an der E._____-strasse 1, Zürich. Im Falle einer zweckwidrigen Verwendung der Darlehenssumme haftet die Darle- hensnehmerin für einen allfällig entstandenen Schaden.

3. Darlehensdauer: Das Darlehen wird längstens bis am 31.12.2017 gewährt. Ist das Darlehen bis dahin nicht zurückbezahlt, ist dieses danach durch die Darlehensnehmerin ohne weitere Aufforderung und Verzug vollumfänglich zurück zu erstatten. Frühere Rückzahlun- gen sind jederzeit möglich.

4. Kündigungsklausel Im Falle wiederholter, verspäteter Zahlung, gem. Ziff. 5 dieses Vertrags, kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag per sofort kündigen. Der gesamte ausste- hende Darlehensbetrag sowie die ausstehenden Zinsen werden dann ohne Verzug umgehend zur vollständigen Rückzahlung fällig.

5. Rückzahlung und Darlehenszins Die Darlehensnehmerin verpflichtet sich, das Darlehen in 12 Quartalsraten von CHF 12'500.– bis zum 31.12.2017 vollständig zurückzuzahlen. Die erste Rückzahlung hat am 31. März 2015 zu erfolgen. Der Zins beträgt 4.5 % p.a. und ist jeweils vierteljährlich am 31. März, 30. Juni,

30. Sep. und 31. Dez. zu entrichten. Für das Jahr 2014 einmalig am 31.12.2014.

6. Gerichtsstand: Zürich Für sämtliche Streitigkeiten, welche aus dem vorliegenden Vertrag entstehen sollten, wird als Gerichtsstand Zürich vereinbart.

7. Übrige Vereinbarungen Für diesen Darlehensvertrag gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR Art. 312 ff.). Dieser Darlehensvertrag gilt als gleichzeitige Schuldanerkennung." 1.2. Der Kläger überwies mit Valuta 12. Juli 2014 die Darlehenssumme von CHF 150'000.– auf ein Bankkonto der Beklagten bei der F._____ (act. 4/4). Zur teil- weisen Tilgung ihrer Schuld aus dem Darlehensvertrag leistete die Beklagte im Zeitraum vom 6. Januar 2015 bis 5. Januar 2018 mehrere Zahlungen an den Kläger

- 5 - in der Höhe von insgesamt CHF 48'626.13 (act. 2 Rz. 20; act. 14 Rz. 17.2; act. 18 Rz. 68; act. 22 Rz. 8.1 S. 5). 1.3. Die Beklagte eröffnete am 16. September 2014 ihre eigene Arztpraxis an der E._____-strasse 1 in … Zürich (act. 2 Rz. 8; nachfolgend: "die Praxis"). Am tt.mm.2016 wurde die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG neu im Handelsregister eingetragen, mit der Beklagten als Präsidentin des Verwaltungsrates. Die Gesell- schaft übernahm bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister ei- getragenen Einzelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, in Zürich, ge- mäss Vertrag vom 10. Mai 2016 und Übernahmebilanz per 31. Dezember 2015 mit Aktiven von CHF 319'657.50 und Passiven von CHF 115'572.03 (act. 15/2). 1.4. Die Parteien einigten sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor der Eröffnung der Praxis am 16. September 2014 darüber, dass der Kläger die Praxisräumlichkeiten der Beklagten entgeltlich mitbenutzen könne (nachfolgend: der "Praxisnutzungsvertrag"; act. 14 Rz. 9.3; vgl. act. 18 Rz. 32). Der Kläger nutzte die Praxis ab deren Eröffnung bis im Jahr 2019 in unterschiedlichem Umfang (act. 2 Rz. 21). 1.5. Im Zusammenhang mit der Beendigung der klägerischen Mitbenutzung der Praxis führten die Parteien schliesslich Vertragsverhandlungen über eine allfällige Übernahme einer Magnetfeldmatte und eines Ozongeräts des Klägers durch die Beklagte (act. 2 Rz. 39; act. 18 Rz. 25, 87, 88).

2. Zusammenfassung des Rechtsstreits 2.1. Der Kläger verlangt von der Beklagten CHF 87'286.97 zuzüglich Verzugs- zins. Bei dem Betrag handelt es sich nach Angaben des Klägers im Wesentlichen um eine Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 11. Juli 2014 über CHF 124'786.97 sowie eine Forderung aus Überlassung der Magnetfeldmatte und des Ozongeräts von CHF 7'500.–. Davon bringt der Kläger ein Entgelt für die Nut- zung der Praxisräumlichkeiten von CHF 45'000.– in Abzug (vgl. act. 2 Rz. 41–44). 2.2. Die Beklagte macht zunächst geltend, die Schuld aus dem Darlehensver- trag sei auf die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG übergegangen, und stellt damit

- 6 - ihre Passivlegitimation in Abrede. Darüber hinaus bestreitet sie den Bestand der Forderungen des Klägers. Die Forderung aus dem Darlehensvertrag sei mit der Forderung der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG aus dem Praxisnutzungsver- trag – dem Entgelt für die Nutzung der Praxis – vollständig verrechnet worden. In Bezug auf die Forderungen aus der Überlassung der Magnetfeldmatte und des Ozongeräts macht die Beklagte ebenfalls Verrechnung geltend, bestreitet aber das Zustandekommen eines Vertrages betreffend die Übernahme des Ozongeräts (act. 14 Rz. 28). 2.3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist im Folgenden, soweit nötig, einzugehen. IV. Materielles

1. Passivlegitimation betreffend die Forderung aus dem Darlehensvertrag 1.1. Vorbringen der Parteien 1.1.1. Die Beklagte erhebt in der Klageantwort (act. 14) die Einwendung der feh- lenden Passivlegitimation. Die "richtige Beklagte" wäre nicht sie, sondern die Pra- xisgemeinschaft Dr. D._____ AG. Die Klage sei bereits aus diesem Grund abzu- weisen (act. 14 Rz. 8). Zur Begründung führt die Beklagte aus, das Darlehen sei explizit als "Betriebsdarlehen" für ihre Arztpraxis gewährt worden. Ein selbständiger Arzt sei im Rahmen seiner Tätigkeit in der Regel als Einzelunternehmen einzuord- nen. Vertragspartei sei zunächst das Einzelunternehmen B._____ gewesen (act. 14 Rz. 7). Die freien Berufe wie Arzt und Anwalt unterlägen nicht der Eintra- gungspflicht im Handelsregister. Die Beklagte habe von Anfang an die Absicht ge- habt, die Praxis als kaufmännisches Unternehmen zu führen (act.14 Rz. 8.2). Das Einzelunternehmen sei in der Folge in die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG um- gewandelt worden, wobei die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG durch Sachein- lage entstanden sei. Entsprechend sei im Handelsregister Folgendes publiziert worden: "Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Grün- dung das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunterneh-

- 7 - mens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, in Zürich, gemäss Vertrag vom 10.05.2016 und Übernahmebilanz per 31.12.2015 mit Aktiven von CHF 319'657.50 und Passi- ven von CHF 115'572.03, wofür 1'000 Inhaberaktien zu CHF 100.00 ausgegeben und CHF 104'085.47 als Forderung gutgeschrieben werden". Die Beklagte verweist dazu auf den Auszug aus dem Zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) vom 16. Dezember 2022 betreffend die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG (act. 14 Rz. 56; act. 15/2). Die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG sei die Rechtsnachfolgerin der Arztpraxis, welche sie im Jahr 2014 gegründet habe (act. 14 Rz. 55.3). Die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG habe die bestehenden Forderungen des Einzelunternehmens übernommen. Somit habe sie auch die bestehende Forderung des Klägers [recte: Schuld gegenüber dem Klä- ger], soweit sie zum Zeitpunkt der Gründung noch nicht durch Verrechnung getilgt worden sei, übernommen (act. 14 Rz. 56). 1.1.2. Der Kläger bestreitet in der Replik die Einwendung der fehlenden Passiv- legitimation (act. 18). Er führt aus, die Beklagte habe den Darlehensvertrag in eige- nem Namen und unter Angabe ihrer Privatadresse abgeschlossen. Ein Parteiwech- sel habe nicht stattgefunden. Ein solcher sei ihm weder angezeigt worden noch sei er angefragt worden, ob er einem Parteiwechsel zustimmen würde. Er habe zu kei- nem Zeitpunkt einem Parteiwechsel bzw. Vertragsübergang zugestimmt. Vorlie- gend sei auch kein Anwendungsfall eines gesetzlichen Vertragsübergangs gege- ben. Die Beklagte verkenne, dass ihre Behauptung dazu führen würde, dass jede natürliche Person, die sich ihrer persönlichen Verbindlichkeiten entledigen möchte, eine Kapitalgesellschaft gründen könnte, um ihre persönlichen Verpflichtungen ohne Zustimmung der Gläubiger in diese Kapitalgesellschaft einzubringen und da- mit einer persönlichen Haftung zu entgehen. Dies sei nicht zulässig. Dass das Dar- lehen als "Betriebsdarlehen" gewährt worden sei, sei irrelevant. Ein Darlehens- zweck werde für die rechtsgültige Begründung eines Darlehens im Schweizer Recht nicht vorausgesetzt, sondern begründe eine Pflicht, das Darlehen nicht an- derweitig zu verwenden, und die Missachtung stelle unter anderem einen Kündi- gungsgrund dar. Das Darlehen sei der Beklagten persönlich gewährt worden. Ei- nem allfälligen Einzelunternehmen käme zudem keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Diese verbleibe bei der Beklagten, d.h. selbst als Inhaberin eines Einzelunter-

- 8 - nehmens würde sie in ihrem eigenen Namen handeln und wäre aus diesem Vertrag persönlich haftbar. Vertragspartei sei somit die Beklagte gewesen. Sie hafte per- sönlich und sei die "richtige Beklagte" (act. 18 Rz. 4, Rz. 15, Rz. 17–20, Rz. 23– 24). 1.1.3. Die Beklagte erwidert in der Duplik (act. 22), aus dem Inhalt des Darlehens- vertrags, nämlich "Bezeichnung als Betriebskredit, Leistungsnehmerin: Praxis Dr. D._____, und dem Verwendungszweck", sei eindeutig klar, dass ihr das Darle- hen in ihrer Funktion als Einzelunternehmerin, Ärztin, gegeben worden sei. Es habe keinen Parteiwechsel gegeben, sondern das Einzelunternehmen sei in eine Aktien- gesellschaft umgewandelt worden (act. 22 Rz. 21, Rz. 27). Gesetz und Rechtspre- chung zu Einzelunternehmen und Arzt seien bekannt und in der Klageantwort hin- reichend dargelegt worden. Sie habe als Einzelunternehmerin unterschrieben (act. 22 Rz. 29). "Betriebskredit" sei nicht nur ein Verwendungszweck, sondern eine Beschreibung der Darlehensart. Das Darlehen sollte gemäss Vertragstext an die Vertragspartei, nämlich das Einzelunternehmen, gezahlt werden. Wäre das Darlehen als Privatkredit bezeichnet worden, wären die Argumente des Klägers vielleicht haltbar. Es habe sich aber um einen Kredit für ihr Einzelunternehmen ge- handelt, also die Arztpraxis, welche später umgewandelt worden sei (act. 22 Rz. 29.1). Zwar sei das Einzelunternehmen zunächst keine juristische Person. Es unterliege jedoch der Betreibung auf Konkurs. Der Arzt müsse sein Einzelunterneh- men nicht im Handelsregister eintragen. Dennoch wäre in diesem Fall zunächst das Einzelunternehmen zu betreiben und nur dann, wenn nicht genügend Vermögen für die Forderungssumme vorhanden wäre, würde die Inhaberin des Einzelunter- nehmens betrieben werden können (act. 22 Rz. 29.2). Nach Schweizer Recht sei es zulässig und möglich, ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform, also wie hier in eine Aktiengesellschaft, umzuwandeln. Bereits aus dem Gesetzeswort- laut von Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) ergebe sich die Tat- sache, dass das Einzelunternehmen umwandlungsfähig sei. Aus dem Handelsre- gisterauszug (recte: Auszug aus dem Zentralen Firmenindex; act. 15/2) ergebe sich, dass genau diese Umwandlung vorgenommen worden sei. Die Beklagte ver- weist sodann auf Art. 68 i.V.m. Art. 26 FusG, welche Bestimmungen die persönli-

- 9 - che Haftung von Gesellschaftern bei der Umwandlung von Gesellschaften regeln. Die Umwandlung sei im Jahr 2016 erfolgt, wobei alle rechtlichen Vorschriften ein- gehalten worden seien. Die Umwandlung sei bereits damals in das Handelsregister eingetragen worden. Der Kläger müsse sich den Text des Handelsregisters entge- genhalten lassen (act. 22 Rz. 29.3). 1.2. Vorbemerkungen zur Beweislastverteilung 1.2.1. Die Sachlegitimation, d.h. die Aktiv- und die Passivlegitimation, ist keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Voraussetzung für die materielle Begründet- heit der Klage. Sie bildet ab, wer am geltend gemachten materiellrechtlichen An- spruch berechtigt ist (Aktivlegitimation) und wer daraus verpflichtet ist (Passivlegi- timation). Fehlt die Sachlegitimation, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Das zuständige Gericht prüft die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraus- setzung des eingeklagten Anspruchs im Rahmen der Rechtsanwendung von Am- tes wegen, jedoch nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sach- verhalts, soweit die Verhandlungsmaxime gilt (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2014 vom 26. März 2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 67). 1.2.2. Die Prüfung von Amtes wegen befreit die Parteien nicht von der Behaup- tungs- und Beweislast. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsa- chen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abwei- chende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, hat die Partei zu tragen, welche die Beweislast trägt (LARDELLI/VETTER, in: Geiser/Fountou- lakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Art.1–456 ZGB, Basler Kommentar, 7. Auflage, Ba-

- 10 - sel 2022, Art. 8 N 4). Die Behauptungslast wiederum richtet sich nach der materi- ellrechtlichen Beweislast. Wer sie trägt, hat die rechtserheblichen Tatsachen zu be- haupten (subjektive Behauptungslast) und die nachteiligen Folgen zu tragen, wenn entscheidungsrelevante Tatsachen nicht Prozessinhalt geworden sind (objektive Behauptungslast; DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 17 ff., S. 19 f. m. weiteren Hinweisen). 1.2.3. Wer Ansprüche aus Vertrag geltend macht, hat dessen Zustandekommen und dessen Inhalt als rechtsbegründende Tatsachen zu behaupten und zu bewei- sen (WALTER, in: Aebi-Müller et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, Einleitung und Personenrecht, Einleitung, Art.1–9 ZGB, Band I, 1 Abteilung, Bern 2012 [BK ZGB], Art. 8 N 498; LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N 45a). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und die Fälligkeit der mit der Klage behaupteten Forderungen trägt somit der Kläger. 1.2.4. Es ist unbestritten, dass die Parteien am 11. Juli 2014 einen schriftlichen Vertrag (act. 4/3) abgeschlossen und der Kläger die Darlehenssumme mit Valuta

12. Juli 2014 ausbezahlt hat (act. 14 Rz. 31). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beklagte sich damals vertraglich verpflichtete, das Darlehen samt Darlehenszins spätestens am 31. Dezember 2017 zurückzuzahlen (vgl. act. 4/3 Ziff. 3). Der Um- stand allein, dass die Beklagte den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin ab- geschlossen haben könnte, ändert an ihrer Passivlegitimation nichts, denn einem Einzelunternehmen kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. So ist ein Einzel- unternehmen keine juristische Person und somit nicht rechts- und handlungsfähig (vgl. Art. 53 und Art. 54 ZGB). Es ist kein von der Inhaberin zu unterscheidendes Rechtssubjekt: Die Inhaberin ist Trägerin der Rechte und Pflichten und haftet un- beschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen (RIHAR PETRA, Das Einzelunterneh- men im Schweizer Privatrecht, Diss. Luzern 2006, S. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_602/2019 vom 16. September 2019, E. 1.2.2). Selbst wenn die Beklagte den Darlehensvertrag als Inhaberin eines Einzelunternehmens abgeschlossen hätte, würde sie als natürliche Person grundsätzlich für die Forde- rung des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens haften.

- 11 - 1.2.5. Die Beklagte bestreitet jedoch, heute noch Schuldnerin aus dem Darle- hensvertrag zu sein, dies mit der Begründung, die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG habe die Schuld aus dem Darlehensvertrag als Passivum ihres Einzelunterneh- mens übernommen. Damit macht die Beklagte rechtsvernichtende Tatsachen gel- tend, aus welchen sie den Einwand der fehlenden Passivlegitimation ableitet. Dafür trägt sie die Behauptungs- und Beweislast (vgl. WALTER, a.a.O., Art. 8 N 236 und N 501). Die Beklagte hat folglich substantiiert zu behaupten und nötigenfalls zu be- weisen, dass ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag später auf die Praxisgemein- schaft Dr. D._____ AG übergegangen ist. 1.3. Übernahme der Schuld durch die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG 1.3.1. Ausgangslage 1.3.1.1.Fest steht, dass die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, übernahm. Die Mitteilung der Geschäftsüber- nahme wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom tt.mm.2016 ver- öffentlicht und lautete wie folgt: "Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetra- genen Einzelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, in Zürich, gemäss Vertrag vom 10. Mai 2016 und Übernahmebilanz per 31.Dezember 2015 mit Akti- ven von CHF 319'657.50 und Passiven von CHF 115'572.03, wofür 1'000 Inhaber- aktien zu CHF 100.– ausgegeben und CHF 104'085.47 als Forderung gutgeschrie- ben werden" (act. 15/2). 1.3.2. Rechtsgrundlage 1.3.2.1.Die von der Beklagten angerufenen Bestimmungen des FusG sind im vor- liegenden Fall nicht anwendbar. Ein Einzelunternehmen, das nicht im Handelsre- gister eingetragen ist, ist weder eine Gesellschaft im Sinne von Art. 2 lit. b FusG noch ein Rechtsträger im Sinne von Art. 2 lit. a FusG. Deshalb sind weder die Be- stimmungen über die Umwandlung gemäss Art. 53 ff. FusG noch diejenigen über die Vermögensübertragung gemäss Art. 69 FusG anwendbar. Bei der Gründung

- 12 - einer Aktiengesellschaft durch Sacheinlage aus einem Einzelunternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, wie es bei der Gründung der Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG geschehen ist, handelt es sich somit nicht um eine Umwandlung im Sinne von Art. 53 FusG. Daher kommt hier entgegen der Auffas- sung der Beklagten auch nicht die persönliche Haftung von Gesellschaftern bei der Umwandlung von Gesellschaften gemäss Art. 68 i.V.m. Art. 26 FusG zur Anwen- dung. 1.3.2.2.Die fragliche Übernahme richtet sich vielmehr nach Art. 181 OR. Nach die- ser Bestimmung wird, wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passi- ven übernimmt, den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weite- res verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mit- geteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist. 1.3.3. Wirkung der Geschäftsübernahme 1.3.3.1.Der Veräusserer und der Übernehmer schliessen für die Geschäftsüber- nahme in der Regel einen Schuldübernahmevertrag im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR ab. Mit dem Abschluss des Übernahmevertrags gehen die Passiven im internen Verhältnis von Gesetzes wegen auf den Übernehmer über (BGE 79 II 289 E. 4). Gegenüber den Gläubigern wird der Übernehmer gemäss Art. 181 Abs. 1 OR je- doch nur und erst dann verpflichtet, wenn ihnen die Übernahme in irgendeiner Form mitgeteilt oder wenn sie publiziert worden ist. Mit anderen Worten verleiht der inter- nen Abmachung erst die Kundgabe an die Gläubiger externe Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 5C.268/2002 vom 14. Februar 2003, E. 1.2 mit weiteren Hinwei- sen). 1.3.3.2.Der bisherige Schuldner haftet solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen (Art. 181 Abs. 2 OR). Bei der dreijährigen Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, nach deren Ablauf der ursprüngliche Schuldner bzw. der Veräus- serer befreit ist (BGE 108 II 107 E. 3 [= Pra 1982 Nr. 148]).

- 13 - 1.3.4. Umfang der Geschäftsübernahme 1.3.4.1.Zu prüfen ist, ob die Schuld aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger Ge- genstand der Geschäftsübernahme war. 1.3.4.2.Mit der Mitteilung der Geschäftsübernahme im SHAB vom tt.mm.2016 wurde die Geschäftsübernahme jedenfalls gegenüber den Gläubigern kundgetan. 1.3.4.3.Gegenstand der Geschäftsübernahme gemäss Art. 181 OR müssen nicht sämtliche Aktiven und sämtliche Passiven des Geschäftes sein (BGE 79 II 289 E. 4a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann den Gläubigern nicht zugemutet werden, die Bilanz im Einzelnen zu prüfen, um festzustellen, ob ihre Forderung unter den Passiven ausgewiesen ist oder nicht, wenn in der Mitteilung bzw. in der Veröffentlichung lediglich allgemein auf die Bilanz verwiesen wird (BGE 129 III 167 E. 2.2). In einer Veröffentlichung mit Bezugnahme auf eine Bilanz und die Höhe der Aktiven und Passiven – wie der Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016

– kann keine Beschränkung der Schuldübernahme erblickt werden. Bei einer Ge- schäftsübernahme mit Aktiven und Passiven wird ein "Gesamtübergang" vermutet. Der blosse Hinweis auf eine Bilanz hebt diese Vermutung nicht auf, weil die Gläu- biger darunter in guten Treuen die Endbilanz des übernommenen Geschäftes ver- stehen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechts wegen unterstellen dürfen (BGE 79 II 289 E. 4c). Ein Vorbehalt drängt sich nur da auf, wo die offene Forderung eines einzelnen Gläubigers allein schon die mitgeteilte Passivensumme übersteigt. Für ihn wird sich mit der nach Treu und Glauben gebotenen Sorgfalt sofort ergeben, dass sein Guthaben nicht oder doch nicht vollständig inbegriffen sein kann, die "Bilanz" mithin nicht Schlussbilanz des übernommenen Geschäftes ist, sondern auf einer Ausscheidung übernommener von nicht übernommenen Ver- pflichtungen beruht (BGE 79 II 289 E. 4c). 1.3.4.4.Soweit es darum geht, festzustellen, ob die Forderung eines Gläubigers Gegenstand der Geschäftsübernahme war, hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre die Mitteilung oder Veröffentlichung Vorrang gegenüber dem Übernahmevertrag. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Inhalt des Übernahmevertrags zu kennen, insbesondere auch nicht die Art und

- 14 - den Umfang der übernommenen Aktiven und Passiven. Vielmehr darf der Gläubi- ger auf die Mitteilung abstellen. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Be- dürfnis nach Sicherheit im Geschäftsverkehr erfordern, dass der Gläubiger der an ihn gerichteten Mitteilung die Bedeutung beimessen darf, die ihr ein gutgläubiger Dritter nach dem Vertrauensprinzip beimessen durfte. Dies gilt umso mehr für die Passiven, die ihrer Natur nach zum übernommenen Geschäft oder Vermögen ge- hören. Dem Gläubiger kann daher nicht ein stillschweigend oder unklar formulierter Vorbehalt des Übernehmers entgegengehalten werden, wonach bestimmte Positi- onen von der Übernahme ausgeschlossen oder geradezu ignoriert worden seien (BGE 129 III 167 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3.4.5.Zusammengefasst gilt die Mitteilung gegenüber den Gläubigern so, wie sie ein gutgläubiger Dritter nach dem Vertrauensprinzip verstehen musste, auch wenn der Inhalt der Mitteilung vom Inhalt des Übernahmevertrags abweicht (TSCHÄNI/GA- BERTÜEL, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 181 N 14 mit weiteren Hinweisen). 1.3.4.6.Damit stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob ein gutgläubiger Dritter die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang so- wie den gesamten Umständen so verstehen musste, dass die Schuld aus dem Dar- lehensvertrag ein Passivum des Einzelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsme- dizin, in Zürich war und mit der Geschäftsübernahme auf die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG überging. 1.3.5. Kenntnis des Rechtsgeschäftes mit dem Einzelunternehmen 1.3.5.1.Die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 dürfte einem gutgläubigen Dritten nur dann als relevant erscheinen, wenn er Gläubiger des übernommenen Einzel- unternehmens ist. Wenn er aber gar nicht weiss, dass er ein Rechtgeschäft mit dem Einzelunternehmen anstelle dessen Inhabers abgeschlossen hat und seine Forde- rung ein Passivum des Einzelunternehmens sein könnte, wird er der Mitteilung kaum Beachtung schenken. Die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 lässt denn auch offen, ob das übernommene Einzelunternehmen oder ein anderes Einzelun-

- 15 - ternehmen der Beklagten am 11. Juli 2014 bestand, als die Parteien den Darle- hensvertrag abschlossen. 1.3.5.2.Vorab muss deshalb die Frage geklärt werden, ob zwischen den Parteien ein tatsächlicher oder rechtlicher Konsens darüber bestand, dass die Beklagte den Darlehensvertrag vom 11. Juli 2014 als Einzelunternehmerin abschliessen wollte. 1.3.5.3.Massgebend ist dabei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als auch nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die un- richtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Das Gericht versucht, den wirklichen Willen anhand von Indizien zu ermitteln (tatsächlicher Konsens; Tatfrage). Als Indizien in diesem Sinne gelten nicht nur der Inhalt der Willenserklärungen, sondern auch der Gesamtzusammen- hang, d.h. alle Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen der Parteien zulassen, seien es Erklärungen vor Vertragsabschluss, Vertragsentwürfe, die geführte Korre- spondenz oder gar das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss. Diese sub- jektive Auslegung gehört zur Beweiswürdigung. Ist das Gericht vom übereinstim- menden, wirklichen Willen der Parteien überzeugt, so entscheidet es über eine Tat- frage. Kann der wirkliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden oder stimmt der Wille der Parteien nicht überein, so muss das Gericht im Rahmen einer objek- tivierten rechtlichen Auslegung die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauens- prinzip so auslegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (rechtlicher Kon- sens; Rechtsfrage; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2012 vom 21. Mai 2012 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGE 132 III 626 E. 3.1 und BGE 143 III 239 E. 5.2.1). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich nicht von Bedeutung. Es kann höchstens dar- auf schliessen lassen, wie die Parteien ihre Erklärungen tatsächlich verstanden (BGE 129 III 675 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 107 II 417 E. 6). 1.3.5.4.Die übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien erschöpfen sich im schriftlichen Darlehensvertrag. Der Darlehensvertrag bezeichnet den Kläger als

- 16 - Darlehensgeber und "Dr. med. B._____, G._____-strasse 3, H._____", mithin die Beklagte mit ihrer Privatadresse als Darlehensnehmerin. Dieselben Personen un- terzeichneten den Darlehensvertrag handschriftlich (act. 4/3). Der Darlehensver- trag erwähnt kein Einzelunternehmen. Ein tatsächlicher Konsens darüber, dass die Beklagte den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin abschliessen wollte, lässt sich daher nicht feststellen. Deshalb ist nach dem Vertrauensprinzip zu prüfen, ob für den Kläger beim Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Beklagte den Dar- lehensvertrag in der Funktion als Inhaberin eines Einzelunternehmens abschlies- sen wollte. 1.3.5.5.Unter dem Titel "2. Verwendungszweck des Darlehens" vereinbarten die Parteien im Darlehensvertrag, das Darlehen werde zur Errichtung einer "Praxis für Ganzheitsmedizin" in Zürich gewährt und diene "dem Betriebskredit" für "die ge- plante Praxis an der E._____-strasse 1, Zürich" (act. 4/3 Ziff. 2). 1.3.5.6.Die Zweckbindung des Darlehens ist zwischen den Parteien unbestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Einzelunternehmen bestand. Eine natürliche Person, die eine Arztpraxis gründen will und zu diesem Zweck fi- nanzielle Mittel beschafft, muss dabei nicht bereits ein Einzelunternehmen führen. Das Einzelunternehmen entsteht, wenn der Inhaber die eigentliche Geschäftstätig- keit bzw. die selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätig- keit aufnimmt (vgl. RIHAR, S. 153; Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF, KMU-Portal, https://www.kmu.admin.ch > Praktisches Wissen > Gründung > Übersicht Rechtsformen > Einzelunternehmen, https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/ueber sicht-rechtsformen/einzelunternehmen.html, zuletzt besucht am 17. Januar 2025). Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass ansonsten jede natürliche Person unter dem Vorwand, ein Einzelunternehmen zu führen, auch zu privaten Zwecken Ver- pflichtungen eingehen könnte und diese später – um sich davon zu entledigen – ohne Einverständnis der Gläubiger auf eine juristische Person übertragen könne (vgl. act. 18 Rz. 17).

- 17 - 1.3.5.7.Die Gründung einer Arztpraxis umfasst in der Regel mehrere Phasen, von der Planung über rechtliche und organisatorische Abklärungen, die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln, die Einrichtung der Geschäftsräume, die Rekrutierung von Personal bis hin zur Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit. Es ist un- bestritten, dass die Praxis der Beklagten am 16. September 2014 eröffnet wurde und bei Vertragsabschluss noch nicht existierte. Der Wortlaut des Darlehensver- trags ("Errichtung", "geplante Praxis") konkretisiert, dass die Praxis bei Vertragsab- schluss noch in Planung war. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass zu jenem Zeitpunkt der Mietvertrag über die Geschäftsräume an der E._____- strasse 1, …; Zürich, noch nicht unterzeichnet war. Dieser kam erst am 18. Juli 2014 zustande (act. 15/13 S. 11), d.h. mehrere Tage nach Abschluss des Darle- hensvertrags. Mietbeginn war "Nach Fertigstellung des Grundausbaus, voraus- sichtlich per 1. September 2014" (act. 15/13 S. 1). Die Beklagte konnte somit frü- hestens ab dem 1. September 2014 Patientinnen und Patienten untersuchen und behandeln, und so ihre eigentliche Geschäftstätigkeit aufnehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags auf diese Weise geschäftlich tätig bzw. selbständig erwerbstätig war. Ohne geschäftliche Tätigkeit bzw. selbständige Erwerbstätigkeit besteht für eine natürliche Person kein Grund, ein Einzelunternehmen zu führen. Aus dem ver- traglich definierten Verwendungszweck ergibt sich mithin nicht, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss ein Einzelunternehmen führte und den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin abschloss. 1.3.5.8.Umstritten ist sodann, was die Parteien mit der Bezeichnung "Betriebskre- dit" meinten. Die Beklagte macht geltend, bei "Betriebskredit" handle es sich um eine Beschreibung der Darlehensart, einen Kredit für das Einzelunternehmen (act. 22 Rz. 29.1). Der Kläger erachtet die Bezeichnung des Darlehens als "Be- triebsdarlehen" hinsichtlich der Parteistellung der Beklagten als irrelevant. Der Dar- lehenszweck begründe eine Pflicht, das Darlehen nicht anderweitig zu verwenden; die Missachtung stelle unter anderem einen Kündigungsgrund dar (act. 18 Rz. 17). Dem Kläger ging es somit in erster Linie darum, dass das Darlehen nicht zweck- entfremdet würde.

- 18 - 1.3.5.9.Der Darlehensvertrag ist in Art. 312 ff. OR abschliessend geregelt. Die Be- stimmungen über den Darlehensvertrag sehen keine verschiedenen Arten von Dar- lehen vor, namentlich keinen Betriebskredit. Vielmehr handelt es sich beim Darle- hen um eine Art des Kreditgeschäfts (vgl. Art. 1 KKG; MAURENBRECHER/SCHÄRER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 312 N 24 ff.). Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Parteien etwas anderes als einen Darlehensvertrag im Sinne von Art. 312 OR abschliessen wollten. 1.3.5.10. Die Beklagte bat den Kläger um ein Darlehen, nachdem die C._____ ihr keinen Betriebskredit gewährt hatte (act. 2 Rz. 14; unbestritten gemäss act. 14 Rz. 30). Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass sich die Parteien am Begriff im Sinne des Bankgeschäfts orientierten. Im Bankgeschäft ist ein Betriebskredit ein kurzfris- tiger Kredit, welcher dem Kreditnehmer zur Finanzierung des betrieblichen Umsatz- prozesses und damit zur vorübergehenden Verstärkung seiner Betriebsmittel dient (ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Auflage, Zürich 2021, Rz. 1100). Dem steht der Anlagekredit bzw. Investitionskredit gegenüber, ein langfristiger Kre- dit für Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 1101). Der kurzfristige Betriebskredit dient mithin der Finanzierung des Umlaufvermögens, und der Anlagekredit dient der Finanzierung des Anlagevermögens. Aus der Defi- nition des Betriebskredits im Sinne des Bankgeschäfts ergibt sich, dass der Kredit- nehmer irgendein Geschäft führt und den Betriebskredit für geschäftliche Zwecke verwenden muss. Jedoch ist nicht erkennbar, dass die Parteien einen Betriebskre- dit im Sinne des Bankgeschäfts vereinbaren wollten. Dagegen spricht erstens, dass die Parteien nicht spezifizierten, welche Kosten im Zusammenhang mit der "Errich- tung" der Praxis die Beklagte mit dem Darlehen decken sollte. Für die Parteien spielte es offenbar keine Rolle, ob die Beklagte mit dem Darlehen Investitionen in das Anlagevermögen tätigte (z.B. Beschaffung von Einrichtungsgegenständen und Telekommunikationsinfrastruktur) oder später das Umlaufvermögen finanzierte (z.B. Beschaffung von Verbrauchsmaterial wie Medikamenten). Zweitens ist die Vertragsdauer von mehr als drei Jahren eher langfristig, was gegen einen Betriebs- kredit im Sinne des Bankgeschäfts spricht. Jedenfalls lässt der Ausdruck im Darle- hensvertrag, wonach das Darlehen dem Betriebskredit diene, keinen eindeutigen

- 19 - Schluss zu, dass die Beklagte beim Vertragsabschluss ein Einzelunternehmen führte. 1.3.5.11. Immerhin gingen die Parteien bereits beim Vertragsabschluss davon aus, dass die Beklagte die Geschäftsräume an der E._____-strasse 1, … Zürich, mieten würde, zumal sie die Adresse im Darlehensvertrag ausdrücklich erwähnten. Gemäss dem Darlehensvertrag soll der Kläger die Darlehenssumme auf "das Konto lautend auf 'Praxis Dr. D._____, E._____-strasse 1, … Zürich CH2 der F._____" überweisen (act. 4/3 Ziff. 1). Die Beklagte bringt vor, es sei klar, dass sie als Einzelunternehmerin "Leistungsempfänger und damit Vertragspartei" sein sollte. Das im Darlehensvertrag angegebene Konto sei "das Praxiskonto" (act. 22 Rz. 29). Der Kläger äussert sich dazu nicht. Zwar ist die Bezeichnung des Kontos als "Praxis Dr. D._____" ein Indiz dafür, dass die Beklagte beim Vertragsabschluss ein Geschäftskonto führte. Wer nicht geschäftlich tätig bzw. selbständig erwerbstä- tig ist, benötigt in der Regel kein Geschäftskonto. 1.3.5.12. Soweit die Parteien im Darlehensvertrag die Adresse ausdrücklich er- wähnten, an der die Beklagte später die Praxis eröffnen würde, ist festzuhalten, dass der Mietvertrag über die Geschäftsräume an der E._____-strasse 1, … Zürich, erst nach dem Darlehensvertrag zustande kam und als Mietbeginn den 1. Septem- ber 2014 vorsah. Folglich war bei Vertragsabschluss noch keine eigentliche Ge- schäftstätigkeit an der E._____-strasse 1, … Zürich, möglich. Es ist nicht ersicht- lich, weshalb dann das Konto der Beklagten bei der F._____ bereits auf die Praxis an der E._____-strasse 1, … Zürich, hätte lauten sollen. Dass dies nicht der Fall war, zeigt der Beleg des Klägers für die Zahlung der Darlehenssumme: Gemäss der Belastungsanzeige der I._____ AG vom tt.mm.2014 (act. 4/4) war die Begüns- tigte die "Praxis Dr. B._____, H._____", am Wohnort der Beklagten. Die Behaup- tung der Beklagten, mit dem Darlehensvertrag sei die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG begünstigt worden (act. 14 Rz. 31), ist sodann offensichtlich falsch. Die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG existierte zu jenem Zeitpunkt noch nicht (vgl. act. 15/2). 1.3.5.13. Zusammengefasst kann nach dem Wortlaut des Darlehensvertrags und den gesamten Umständen nicht angenommen werden, dass die Beklagte im Zeit-

- 20 - punkt des Abschlusses des Darlehensvertrags ein Einzelunternehmen führte. Für den Kläger war somit nicht erkennbar, dass die Beklagte den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin abschliessen wollte. Diesbezüglich besteht folglich auch kein rechtlicher Konsens. Unter diesen Umständen hätte auch ein gutgläubiger Dritter nicht damit rechnen müssen, dass die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 die For- derung aus dem Darlehensvertrag betreffen könnte. 1.3.5.14. Im Übrigen sind die Vorbringen der Beklagten bezüglich ihrer Stellung als Vertragspartei und als Partei in diesem Verfahren widersprüchlich. So bringt die Beklagte vor, sie sei bei der Gründung zunächst als Einzelunternehmen und so- dann als einfache Gesellschaft aufgetreten (act. 14 Rz. 8.2). Dabei unterlässt sie es, näher auszuführen, wann sie mit wem zu welchem Zweck eine einfache Gesell- schaft im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR gebildet haben soll. Das Vorbringen steht denn auch im Widerspruch zur (wiederum inkonsistenten) Argumentationslinie der Beklagten, wonach das Einzelunternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewan- delt worden sei (act. 14 Rz. 8.1). Der Auszug aus dem Zentralen Firmenindex vom

16. Dezember 2022 (act. 15/2) belegt, dass die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister eigetragenen Ein- zelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, in Zürich, als Sacheinlage im Sinne von Art. 634 OR übernahm. Anhaltspunkte für eine einfache Gesellschaft be- stehen nicht. Der Beklagten kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, primär sei das Einzelunternehmen auf Konkurs zu betreiben, und die In- haberin erst dann, wenn beim Einzelunternehmen nicht genügend Vermögen vor- handen sei (act. 22 Rz. 29.2). Zum einen verkennt die Beklagte, dass die Konkurs- betreibung bei einem Einzelunternehmen nur dann anwendbar ist, wenn die Inha- berin im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Dies ist bzw. war hier nicht der Fall. Zum anderen sind betreibungsrechtliche Fragen hier ohnehin nicht relevant. 1.3.6. Höhe der Passivensumme 1.3.6.1.Selbst wenn die Beklagte den Darlehensvertrag im Wissen des Klägers als Einzelunternehmerin abgeschlossen hätte, würde die Geschäftsübernahme keine Wirkungen auf die Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag entfalten.

- 21 - 1.3.6.2.Gemäss der Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 übernahm die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG Passiven in der Höhe von CHF 115'572.03, auf der Grundlage der "Übernahmebilanz" per 31. Dezember 2015. Die Mitteilung lässt of- fen, wie sich die Passiven zusammensetzten – seien es Eigenkapital, Rückstellun- gen oder Verbindlichkeiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss- ten die Gläubiger die Mitteilung grundsätzlich so verstehen, dass die Praxisgemein- schaft Dr. D._____ AG sämtliche Passiven des Einzelunternehmens übernehmen würde. 1.3.6.3.Eine Ausnahme musste jedoch für einen Gläubiger gelten, dessen einzelne Forderung zum Zeitpunkt der Übernahmebilanz per 31. Dezember 2015 die im SHAB mitgeteilte Passivensumme überstieg. Die Beklagte hatte vor dem 31. De- zember 2015 noch keine Ratenzahlungen vorgenommen, um ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag zu tilgen. Es ist unbestritten, dass sie einzig drei Ratenzahlungen zwischen Juli 2017 und Januar 2018 vornahm (act. 2 Rz. 18; vgl. act. 14 Rz. 17.2, Rz. 19.4, Rz. 32). Die Schuld aus dem Darlehensvertrag betrug am 31. Dezember 2015 somit noch CHF 150'000.– zuzüglich Darlehenszins. Die damals bestehende Schuld aus dem Darlehensvertrag überstieg demnach die im SHAB mitgeteilte Pas- sivensumme deutlich. Entsprechend durfte ein gutgläubiger Dritter die im SHAB publizierte Mitteilung so verstehen, dass die Forderung von CHF 150'000.– nicht von der Geschäftsübernahme betroffen war (vgl. BGE 79 II 289 E. 4c). Dem Kläger kann deshalb nicht entgegengehalten werden, dass die Schuld aus dem Darle- hensvertrag bei der Geschäftsübernahme auf die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG übergegangen sei. 1.3.7. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine externe Schuldüber- nahme im Sinne von Art. 175 ff. OR. Die externe Schuldübernahme beruht auf ei- nem Vertrag zwischen der Übernehmerin und dem Schuldner und setzt grundsätz- lich die Zustimmung des Gläubigers voraus (vgl. Art. 176 Abs. 1 OR). Hätte die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG die Darlehensschuld der Beklagten übernom- men und sich gegenüber dem Kläger als neue Schuldnerin konstituieren wollen, hätte sie somit gestützt auf Art. 176 Abs. 1 OR die Zustimmung des Klägers benö-

- 22 - tigt. Der Kläger bringt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt einem Vertragsübergang zugestimmt (act. 18 Rz. 17), was unbestritten geblieben ist (vgl. act. 14, act. 22). 1.3.8. Gemäss Art. 176 Abs. 3 OR kann die Annahmeerklärung des Gläubigers zur Schuldübernahme jedoch auch aus den Umständen hervorgehen und wird ver- mutet, wenn dieser ohne Vorbehalt vom Übernehmer der Schuld eine Zahlung an- nimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt. Vorliegend ist zu- nächst anhand der bereits erfolgten Ratenzahlungen zur Tilgung des Darlehens zu prüfen, ob sich Hinweise auf eine Annahmeerklärung des Klägers zu einer Schuld- übernahme aus den Umständen ergeben. Wären die bisherigen Ratenzahlungen von der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG geleistet worden, wie dies die Be- klagte behauptet (act. 14 Rz. 17.2), könnte dies auf eine solche Annahmeerklärung aus den Umständen deuten. Die Beklagte legt jedoch weder entsprechende Belege ins Recht noch offeriert sie solche oder andere Beweismittel zum Beweis der be- haupteten Ratenzahlungen durch die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass die bisherigen Ratenzahlungen – wie vom Kläger geltend gemacht (act. 18 Rz. 23) – von der Beklagten geleistet wurden. An- zufügen bleibt, dass zwei der drei Ratenzahlungen vor der Gründung der Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG erfolgten (act. 2 Rz. 18; vgl. act. 14 Rz. 17.2, Rz. 19.4, Rz. 32), was von vornherein gegen die Darstellung der Beklagten spricht. Schliess- lich bestreitet die Beklagte nicht, die Zinszahlungen selber geleistet zu haben. Da- mit im Einklang steht der von ihr eingereichte Beleg der C._____ AG vom 30. Mai 2017, wonach am 9. Mai 2017 eine Zinszahlung von CHF 7'123.79 von einem auf ihren Namen (und nicht auf denjenigen der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG) lautendenden Konto mit der Bezeichnung "Arztbetriebskredit" ausgeführt wurde (act. 15/18 [Mitteilung "Zinsen"]). Weder aus den erfolgten Raten- noch den Zins- zahlungen ergeben sich somit Umstände, welche auf eine Annahmeerklärung des Klägers zu einer Übernahme der Darlehensschuld der Beklagten durch die Praxis- gemeinschaft Dr. D._____ AG schliessen liessen. Weitere Hinweise auf eine solche Annahmeerklärung des Klägers wurden nicht geltend gemacht. Damit greift die ge- setzliche Vermutung gemäss Art. 176 Abs. 3 OR nicht.

- 23 - 1.3.9. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte für einen gesetzlichen oder vertraglichen Übergang der Schuld der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger auf eine andere (natürliche oder juristische) Person. Weder legt die Beklagte den Abschluss eines Vertrags über eine externe Schuldübernahme mit der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG substantiiert dar, noch greift die gesetzli- che Vermutung einer externen Schuldübernahme gemäss Art. 176 Abs. 3 OR. Selbst wenn die Schuld aus dem Darlehensvertrag im internen Verhältnis auf die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG übergegangen sein sollte, müsste sich der Kläger als Gläubiger diesen Übergang mangels entsprechender Anzeige bzw. mangels Hinweisen auf eine sich aus den Umständen ergebende Annahmeerklä- rung seinerseits nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten lassen. Damit treten die Rechtsfolgen gemäss Art. 181 OR nicht ein. 1.4. Auch ein formeller Parteiwechsel im Sinne von Art. 84 ZPO ist ausge- schlossen. Beide Parteien halten ausdrücklich fest, dass kein Parteiwechsel statt- gefunden hat (act. 18 Rz. 4, Rz. 15, Rz. 17; act. 22 Rz. 21, Rz. 27). 1.5. Zusammenfassend ist der von der Beklagten erhobene Einwand der feh- lenden Passivlegitimation unbegründet. Der Kläger hat die Klage zu Recht gegen die Beklagte gerichtet.

2. Forderung aus dem Darlehensvertrag 2.1. Bestand der Forderung 2.1.1. Es ist unbestritten, dass es sich bei dem von den Parteien am 11. Juli 2014 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag (act. 4/3) um einen Darlehensvertrag im Sinne von Art. 312 OR handelt. Die Beklagte verpflichtete sich gemäss Darlehens- vertrag, das Darlehen in zwölf Quartalsraten von CHF 12'500.– bis zum 31. De- zember 2017 vollständig zurückzuzahlen, erstmals am 31. März 2015 (act. 4/3 Ziff. 5). Zudem vereinbarten die Parteien einen Darlehenszins von 4.5 % pro Jahr, zahlbar jeweils vierteljährlich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. De- zember, für das Jahr 2014 einmalig am 31. Dezember 2014 (act. 4/3 Ziff. 5). Weiter ist unbestritten, dass der Kläger die Darlehenssumme mit Valuta 12. Juli 2014 aus-

- 24 - zahlte (act. 2 Rz. 15; act. 4/4; vgl. act. 14 Rz. 7, Rz. 31). Die vollständige Rückzah- lung des Darlehens wurde am 31. Dezember 2017 fällig (act. 2 Rz. 53; vgl. act. 14 Rz. 13.4). Schliesslich ist unbestritten, dass die Beklagte ihre Schuld aus dem Dar- lehensvertrag durch mehrere Zahlungen an den Kläger in der Höhe von insgesamt CHF 48'626.13 teilweise tilgte (act. 2 Rz. 20; act. 14 Rz. 17.2, Rz. 19.1, Rz. 19.4; act. 18 Rz. 68, act. 22 Rz. 8.1). Die Beklagte anerkennt die Ausführungen des Klä- gers, wonach sie drei Ratenzahlungen à CHF 12'500.– vorgenommen habe: die erste am 4. Juli 2017, die zweite am 12. September 2017 und die dritte am 5. Ja- nuar 2018 (act. 2 Rz. 18 f.; act. 14 Rz. 17.2, Rz.; act. 22 Rz. 8.1). Sie geht zudem einig mit dem Kläger, dass sie drei Zinszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 12'286.97 vorgenommen habe: die erste am 6. Januar 2015 in der Höhe von CHF 3'143.84, die zweite am 9. Mai 2017 in der Höhe von CHF 7'123.79 und die dritte am 5. Januar 2018 in der Höhe von CHF 858.50 (act. 2 Rz. 19; act. 22 Rz. 8.1). 2.1.2. Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehens- vertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der näm- lichen Art in gleicher Menge und Güte. Die Rückgabeverpflichtung des Borgers ist ein wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrags. Sie ergibt sich nicht aus der Auszahlung der Darlehenssumme durch den Darleiher, sondern aus dem im Dar- lehensvertrag enthaltenen Rückgabeversprechen (BGE 144 I 93 E. 5.1.1). Gemäss Art. 313 Abs. 1 OR ist das Darlehen im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzins- lich, wenn Zinse verabredet sind. 2.1.3. Vorbehältlich allfälliger rechtsvernichtender Tatsachen steht somit fest, dass die Beklagte die Schuld aus dem Darlehensvertrag im Umfang von CHF 48'626.13 getilgt hat. Ob sie ihrer vertraglichen Rückerstattungspflicht darüber hinaus vollständig nachgekommen ist, ist umstritten. 2.2. Einrede der Verrechnung 2.2.1. Die Beklagte bestreitet den Bestand jeglicher offenen Forderung des Klä- gers aus dem Darlehensvertrag und erhebt die Einrede der Verrechnung. Sie bringt

- 25 - vor, die Darlehenssumme sei vollumfänglich getilgt, teilweise durch Ratenzahlung, teilweise durch Verrechnung mit Leistung (act. 14 II. lit. A). Die Forderung des Klä- gers aus dem Darlehensvertrag sei bereits mit ihrer Forderung aus dem Praxisnut- zungsvertrag verrechnet worden (act. 14 Rz. 32). Die Praxis, später die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG, habe dem Kläger seinen Anteil an den Kosten der Praxis in den Jahren 2014 bis 2017 in Rechnung gestellt (vgl. act. 15/3). Die Ver- rechnung sei aufgrund dieser Rechnungen erfolgt (act. 14 S. 4 Rz. 8.3 [erste Rz. 8.3]). Somit sei unstreitig, dass "eine Verrechnung zwischen der Einzelfirma, einfachen Gesellschaft bzw. AG zulässig ist und war" (act. 14 S. 5 Rz. 8.3 [zweite Rz. 8.3]). 2.2.2. Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR kann, wenn zwei Personen einander Geldsum- men oder andere Leistungen schulden, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, sofern beide Forderungen fällig sind. Mit anderen Worten setzt die Verrechnung voraus, dass die zu verrech- nenden Forderungen gegenseitig und gleichartig sind, dass die Verrechnungsfor- derung fällig und klagbar ist und dass die Verrechnung nicht durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen wurde (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT Schweize- risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 11. Auflage, Zürich 2020, Rz. 3207 ff.). Die Verrechnende trägt die die Beweislast für die Voraussetzungen der Verrechnung (MÜLLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 124 N 1a). 2.2.3. Gegenseitigkeit liegt vor, wenn die Verrechnungsforderung sich gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung sich gegen die Verrechnende richtet. Das heisst, die Verrechnende muss gleichzeitig Gläubigerin und Schuldnerin des Verrechnungsgegners sein, und umgekehrt (vgl. GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 3210 mit weiteren Hinweisen). Ein Schuldner kann seine Schuld nicht dadurch tilgen, dass er die Forderung eines Dritten zur Verrechnung stellt (KOLLER, Die Verrechnung nach schweizerischem Recht, recht 2007/3, Art. 101 ff., S. 102). 2.2.4. Wie vorstehend dargelegt steht fest, dass sich die Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag gegen die Beklagte richtet (vgl. Erw. IV/1.5 vorstehend).

- 26 - Eine Verrechnung ist daher nur mit Forderungen der Beklagten möglich, nicht mit Forderungen anderer natürlicher oder juristischer Personen. 2.2.4.1.Die Beklagte bringt vor, es liege eine mündliche Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung des Klägers an den Gesamtkosten der Praxisgemeinschaft vor. Die rechtlichen Wirkungen entfalteten sich daher zwischen dem Kläger und der Pra- xisgemeinschaft Dr. D._____ AG. Die "Praxisgemeinschaft" sei Vertragspartei des Klägers (act. 14 Rz. 10.6). Der Kläger und die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG hätten im Praxisnutzungsvertrag vereinbart, dass der Kläger die Praxis nutzen dürfe, er sich dafür aber an den Unkosten der Praxis beteilige ("Kostenbeteiligung"; act. 22 Rz. 12.2). Die vom Kläger in Anspruch genommenen Leistungen beziffert die Beklagte auf CHF 432'878.25, entsprechend 10 % der Gesamtkosten der "Pra- xisgemeinschaft" während der Jahre 2014 bis 2018 im Betrag von CHF 4'328'782.65 (act. 14 Rz. 14.1, Rz. 17.3). Nach Darstellung der Beklagten stehen die vom Kläger in Anspruch genommenen Leistungen im Umfang von CHF 432'878.25 somit der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG zu (act. 14 Rz. 10.6). Auch der Kläger geht davon aus, dass ge- wisse Forderungen gegen ihn nicht der Beklagten zustünden, sondern der Praxis- gemeinschaft Dr. D._____ AG. Zugleich hält er fest, dass die Beklagte nur Forde- rungen zur Verrechnung bringen könne, welche ihr auch zustünden. Das Darlehen sei der Beklagten persönlich gewährt worden. Es sei nicht zulässig, dass sie For- derungen persönlich gegen ihn zur Verrechnung bringen wolle, welche ihr nach eigenen Angaben gar nicht zustünden (act. 18 Rz. 34). Bei der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG handelt es sich um eine Aktiengesell- schaft, welche eine eigene, vom Aktionär oder von den Aktionären unterschiedliche Rechtspersönlichkeit hat. Nachdem sich die geltend gemachte Darlehensforderung des Klägers wie gesehen gegen die Beklagte richtet, die von ihr erhobene Verrech- nungsforderung jedoch der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG zusteht, fehlt es am Erfordernis der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen. 2.2.4.2.Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, inwiefern die Beklagte das Zu- standekommen des Praxisnutzungsvertrags zwischen dem Kläger und der Praxis-

- 27 - gemeinschaft Dr. D._____ AG und dessen Inhalt überhaupt rechtsgenügend sub- stantiiert behauptet hat. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass aus den Ausführun- gen der Beklagten nicht hervorgeht, wann, wo und bei welcher Gelegenheit die geltend gemachte Kostenbeteiligung des Klägers von 10 % an den Gesamtkosten der Praxis (act. 14 Rz. 14.1, Rz. 17.3) vereinbart worden sein sollen. Dass dem Kläger ein Anteil von 10 % der verrechenbaren Kosten der Praxisnutzung als mass- geblich kommuniziert worden sei (act. 14 Rz. 14.1), ist allenfalls als Offerte ihrer- seits zu qualifizieren. Eine gegenseitige vertragliche Vereinbarung kann daraus aber nicht abgeleitet werden. 2.2.5. Nach dem Gesagten kann der Beklagten somit nicht gefolgt werden, soweit sie eine Forderung der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG aus dem Praxisnut- zungsvertrag zur Verrechnung bringen will. Dass ihr persönlich eine Forderung ge- genüber dem Kläger zustehen würde, hat die Beklagte nicht behauptet. Entspre- chend kann sie ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag nicht durch Verrechnung tilgen. Die Beklagte macht schliesslich nicht geltend, die Schuld – abgesehen von den unbestrittenen Tilgungszahlungen – anderweitig getilgt zu haben. 2.3. Höhe der Forderung 2.3.1. Der Kläger beziffert seine offene Forderung aus dem Darlehensvertrag auf CHF 124'786.97. Zur näheren Bezifferung verweist er in der Klagebegründung (act. 2 Rz. 20) auf eine tabellarische Übersicht der Forderung (act. 4/5). Demnach geht der Kläger von einer Gesamtforderung von CHF 173'413.10 per 31. Dezember 2017 aus, zusammengesetzt aus dem Darlehen von CHF 150'000.– und dem Dar- lehenszins von CHF 23'413.10 bis am 31. Dezember 2017. Nach Abzug von Zah- lungen der Beklagten von insgesamt CHF 48'626.13 von der Gesamtforderung re- sultiert der vom Kläger geltend gemachte Betrag von CHF 124'786.97. 2.3.2. Die Beklagte bestreitet weder die vom Kläger behauptete Höhe der Ge- samtforderung von CHF 173'413.10 noch die Bezifferung seiner offenen Forderung aus dem Darlehensvertrag von CHF 124'786.97 ausdrücklich. Mit ihren Ausführun- gen zur Verrechnung gibt sie zu verstehen, die vom Kläger geltend gemachte For- derung sei infolge Verrechnung vollständig getilgt, weshalb er keine offene Forde-

- 28 - rungen ihr gegenüber habe (act. 14 Rz. 17). Nachdem aber die Einwendung der Verrechnung gescheitert ist, wäre es an der Beklagten, die vom Kläger behauptete Höhe der Forderung substantiiert zu bestreiten. Wie die folgenden Erwägungen zei- gen, unterlässt sie dies jedoch. 2.3.3. Auf die vom Kläger genannten Beträge, insbesondere den Betrag von CHF 124'786.97, geht die Beklagte nicht ein. Sie thematisiert lediglich den Darle- henszins, ohne dass aber klar würde, was sich daraus zu ihren Gunsten ableiten liesse. So bringt die Beklagte vor, zusätzlich zu den Tilgungszahlungen von CHF 48'626.13 seien "Zinszahlungen" von CHF 3'143.84 aus dem Jahr 2015 und CHF 7'123.79 vom 9. Mai 2017 zu berücksichtigen (act. 14 Rz. 19.4). Der Kläger entgegnet, diese seien Bestandteil der Tilgungszahlungen von CHF 48'626.13 und somit bereits berücksichtigt worden (act. 18 Rz. 77). In der Duplik geht die Beklagte ebenfalls davon aus, dass die Zinszahlungen von CHF 3'143.84 aus dem Jahr 2015 und CHF 7'123.79 vom 9. Mai 2017 im Betrag von CHF 48'626.13 enthalten sind (act. 22 Rz. 8.1). Dass sie darüber hinaus weitere Zinszahlungen geleistet hätte, bringt sie nicht vor (vgl. act. 22 Rz. 8.1, Rz. 82). 2.3.4. In Bezug auf den Darlehenszins bringt die Beklagte in der Klageantwort zudem vor, dieser belaufe sich "gesamt allenfalls auf CHF 6'363.00", und führt eine tabellarische Berechnung auf (act. 14 Rz. 18). Gemäss dieser Berechnung wurde das Darlehen im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis am 31. Dezember 2014 im Umfang von CHF 16'345.604, im Jahr 2015 im Umfang von CHF 59'081.706 und im Jahr 2016 im Umfang von CHF 103'710.167 getilgt. Demnach soll der Darlehenszins im Jahr 2014 CHF 3'007.22391 und im Jahr 2015 CHF 3'355.77105 betragen haben und in den folgenden Jahren nicht mehr angefallen sein (act. 14 Rz. 18). Der Kläger bestreitet diese Darstellung in der Replik. Er bringt vor, eine genaue Unterschei- dung zwischen den Ratenzahlungen und den Zinszahlungen sei nicht in jedem Fall möglich, weil die Beklagte nicht alle ihre Zahlungen zu den vereinbarten Fälligkeits- daten geleistet und nicht in jedem Fall als "Tilgungszahlung" oder "Zinszahlung" gekennzeichnet habe (act. 18 Rz. 70). In der Duplik entgegnet die Beklagte, es ob- liege dem Kläger nachzuweisen, ob und in welcher Höhe die Beklagte in Verzug

- 29 - gewesen sei. Ihr zufolge sei das Darlehen bereits bei Ablauf "vollumfänglich aufge- braucht und abbezahlt" gewesen (act. 22 Rz. 75). 2.3.5. Der Darstellung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Tabelle, in der sie ihre Zinsberechnung vorgenommen hat, nicht nachvollziehbar. Zum anderen beruht die Berechnung der Beklagten auf der irrigen Annahme, eine fremde Forderung mit der Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag ver- rechnen zu können (vgl. Erw. IV/2.2.1 vorstehend). Schliesslich steht die Berechnung der Beklagten in Widerspruch zu ihrem Zah- lungsverhalten. So geht sie in ihrer Zinsberechnung in der Klageantwort für das gewährte Darlehen von insgesamt geschuldeten Darlehenszinsen von CHF 6'362.99496 aus, wobei diese bis Ende 2015 zu leisten waren. Nach dieser Darstellung waren somit seit 1. Januar 2016 keine Zinsen mehr geschuldet und das Darlehen infolge Verrechnung spätestens Ende des Jahres 2016 vollständig getilgt (act. 14 Rz. 18). Dennoch leistete die Beklagte am 9. Mai 2017 eine Zinszahlung von CHF 7'123.79 und am 5. Januar 2018 eine weitere Raten- und Zinszahlung von CHF 13'358.50 an den Kläger. Mit ihrem Zahlungsverhalten in Einklang stehen demgegenüber die Ausführungen der Beklagten auf der folgenden Seite der Kla- geantwort sowie in der Duplik, wo sie mit dem Kläger davon ausgeht, dass im von ihr gesamthaft bezahlten Betrag von CHF 48'626.13 die Zinszahlungen von CHF 3'143.84 im Jahr 2015 und CHF 7'123.79 vom 9. Mai 2017 enthalten sind (act. 22 Rz. 8.1). Dass sie darüber hinaus weitere Zinszahlungen geleistet hätte, bringt sie nicht vor (vgl. act. 22 Rz. 8.1, Rz. 82). 2.3.6. In der Duplik bemängelt die Beklagte sodann, dass die vom Kläger in der Klage geltend gemachten "Zinsen" nicht nachvollziehbar und von ihm nicht schlüs- sig geltend gemacht seien. Der Kläger gehe selber davon aus, dass sein Darlehen im Umfang von CHF 45'000.00 durch in Anspruch genommene Leistungen getilgt worden sei. Diese Tilgung müsse logischerweise – neben der "Tilgung in Bar" – ab dem Jahr 2014 zu einer regelmässigen Reduktion des Darlehens geführt haben (act. 22 Rz. 79).

- 30 - Der Kläger hat mit seiner Aufstellung substantiiert dargelegt, welche Forderung er der Beklagten gegenüber geltend macht und wie sich diese seiner Ansicht nach zusammensetzt und in welchem Umfang diese sowie die Darlehenszinsen getilgt worden seien (act. 2 Rz. 20; act. 4/5). Die Beklagte entgegnet diesen Behauptun- gen nicht schlüssig, wann ihrer Meinung nach das Darlehen in welchem Umfang getilgt worden und in welcher Höhe in der Folge jeweils der Darlehenszins angefal- len wäre. Namentlich ist die in diesem Zusammenhang in der Duplik tabellarisch aufgeführte "Abrechnung über die Zinsen auf Basis der von der Beklagten geleis- teten Zahlungen bzw. Verrechnung" (act. 22 Rz. 125) nicht nachvollziehbar: Bis auf zwei Zeilen mit dem Inhalt "Jä-April" und "Restkapital" besteht die Tabelle aussch- liesslich aus nicht näher erläuterten Zahlen – wohl Daten, Jahreszahlen und Geld- beträgen. In welchem Bezug die Zahlen untereinander stehen oder was sie abbil- den sollen, legt die Beklagte nicht dar und erschliesst sich auch nicht unter Einbe- zug der weiteren Ausführungen in ihren Rechtsschriften. Aus ihren Ausführungen betreffend die "Zinsen" geht teilweise nur schon nicht eindeutig hervor, ob sie sich dabei auf den Darlehenszins oder den Verzugszins bezieht. Klar ist demgegenüber der Standpunkt der Beklagten, wonach ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag voll- ständig getilgt sei. Allerdings sind auch ihre Vorbringen dazu widersprüchlich, in- dem sie in der Klageantwort ausführt, die Darlehensschuld sei bereits Ende 2016 (act. 14 Rz. 18 [Tabelle Zinsberechnung]) getilgt gewesen, ihren Angaben in der Duplik zufolge aber erst am 5. Januar 2018 (act. 22 Rz. 8.1 [insbesondere die Ta- belle auf S. 40]). Dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Tilgung durch Verrechnung nicht verfängt, wurde bereits dargelegt (vgl. Erw. IV/2.2.1 vorste- hend). 2.4. Insgesamt sind die Ausführungen der Beklagten zur Höhe der Forderung des Klägers aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht schlüssig. Damit ist auf die substantiierten Behauptungen des Klägers zur Höhe seiner Forderung abzustellen, wonach ihm gegenüber der Beklagten eine Forderung von CHF 124'786.97 aus dem Darlehensvertrag zusteht.

3. Forderung aus Vertrag über die Magnetfeldmatte und das Ozongerät 3.1. Vorbringen der Parteien

- 31 - 3.1.1. Der Kläger bringt vor, die Parteien hätten vereinbart, dass der Kläger sein Ozongerät und seine Magnetfeldmatte der Beklagten entgeltlich überlasse. Mit E- Mail vom 18. März 2019 (act. 4/14 = act. 15/20) habe J._____ den "von der Beklag- ten akzeptierten Betrag" von CHF 6'000.– für das Ozongerät und von CHF 1'500.– für die Magnetfeldmatte bestätigt. Die Beklagte habe die Geräte übernommen, aber dem Kläger bis heute den vereinbarten Betrag nicht vergütet (act. 2 Rz. 11, Rz. 39 f.). 3.1.2. Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort die Ausführungen des Klägers (act. 14 Rz. 28, Rz. 53). Die Kosten für die Magnetfeldmatte seien verrechnet wor- den. Für das vier Jahre alte Ozongerät habe der Kläger den Neupreis verlangt. Auf das Angebot von J._____ für einen Verkaufspreis von CHF 6'000.– sei der Kläger nicht eingegangen. Der Kläger habe das Ozongerät mitgenommen. Die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG habe das Ozongerät folglich nicht übernommen. Damit verfüge der Kläger über keine offenen Forderungen gegenüber der "Vertragspartei" (act. 14 Rz. 28). 3.1.3. Der Kläger hält in der Replik daran fest, dass die Beklagte die Magnetfeld- matte übernommen habe. Den Preis hätten die Parteien auf CHF 1'500.– festge- legt, was J._____ in seiner E-Mail vom 18. März 2019 (act. 4/14 = act. 15/20) be- stätigt habe. Eine Verrechnung der CHF 1'500.– sei jedoch nicht erfolgt und gar nicht möglich, weil die Beklagte keine Forderung ihm gegenüber habe. Die Beklagte schulde ihm somit CHF 1'500.– für die Übernahme der Magnetfeldmatte (act. 18 Rz. 87, Rz. 121). Zum Ozongerät führt der Kläger aus, dass er zu Beginn den Neu- preis gewollt habe, weil er das Ozongerät und die Magnetfeldmatte unter anderem in seinem Namen, aber auf Wunsch und in Absprache mit der Beklagten gekauft habe. Die Beklagte habe die Geräte in der Praxis haben wollen und habe sie von Anfang an mitbenutzt. Der Kauf sei über ihn abgewickelt worden, weil er bereits Einkäufe bei dem Lieferanten getätigt habe. Dass er im System des Lieferanten erfasst gewesen sei, habe die Bestellung und Abwicklung des Kaufs vereinfacht und beschleunigt (act. 18 Rz. 88). 3.1.4. Die Beklagte erwidert in der Duplik, aus der E-Mail von J._____ vom

18. März 2019 (act. 4/14 = act. 15/20) gehe gerade nicht hervor, dass sie die Ma-

- 32 - gnetfeldmatte übernehme. J._____ habe dem Kläger in der E-Mail vom 18. März 2019 geschrieben: "gib bekannt, ob Du die Geräte wie 2017 besprochen verkaufst, oder ob Du sie abholst…" (act. 22 Rz. 89). Der Kläger habe die Magnetfeldmatte einfach in der Praxis gelassen. Sie habe sie in den Keller verbracht (act. 22 Rz. 117). Die Ausführungen des Klägers zum Ozongerät bestreitet die Beklagte mit dem Hinweis, dass der Kläger diese Tatsache zu beweisen hätte, er aber keinen Beweis anbiete (act. 22 Rz. 90). 3.2. Wie gesehen bestreitet die Beklagte, das Ozongerät übernommen zu ha- ben. Nach ihrer Darstellung haben sich weder die Parteien über den Kaufpreis ge- einigt noch hat eine Übergabe des Ozongeräts stattgefunden. Ihrer Ansicht nach ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von CHF 6'000.– demnach gar nie ent- standen. Hierzu äussert sich der Kläger in der Replik nicht, er macht einzig Ausfüh- rungen dazu, weshalb er das Ozongerät ursprünglich zum Neupreis habe verkau- fen wollen (act. 18 Rz. 88). Zu seiner Behauptung, wonach die Beklagte das Ozongerät übernommen habe, offeriert der Kläger einzig die E-Mail von J._____ vom 18. März 2019 zum Beweis (act. 2 Rz. 39; act. 4/14 = act. 15/20; vgl. act. 2 Rz. 11 und act. 18 Rz. 88). Daraus geht lediglich hervor, dass die Parteien Vertragsverhandlungen über die Über- nahme unter anderem des strittigen Ozongeräts führten. Dass die Beklagte das Gerät in der Folge tatsächlich übernommen hätte, vermag der Kläger mit dieser E- Mail jedoch nicht zu beweisen. 3.3. Ob die Beklagte die Magnetfeldmatte übernommen hat, ist aufgrund der Parteibehauptungen unklar. Für die Übernahme der Magnetfeldmatte durch die Be- klagte bietet der Kläger ebenfalls die E-Mail von J._____ vom 18. März 2019 als einziges Beweismittel zum Beweis an. Auch bezüglich der Magnetfeldmatte geht daraus nur hervor, dass die Parteien Vertragsverhandlungen über deren Über- nahme führten, nicht aber, dass in der Folge tatsächlich eine Vereinbarung darüber zustande gekommen wäre.

- 33 - 3.4. Damit ist die Klage ist abzuweisen, soweit sie sich auf Zahlung von CHF 6'000.– für die Übernahme des Ozongeräts und CHF 1'500.– für die Über- nahme der Magnetfeldmatte richtet.

4. Zwischenfazit Die Beklagte schuldet dem Kläger CHF 124'786.97 aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag. Hinsichtlich der aus Übernahme des Ozonge- räts und der Magnetfeldmatte geforderten CHF 6'000.– bzw. CHF 1'500.– ist die Klage abzuweisen. Das Rechtsbegehren des Klägers richtet sich jedoch auf die Verpflichtung der Be- klagten zur Bezahlung von lediglich CHF 87'286.97 zuzüglich Verzugszins (unter Einbezug von CHF 7'500.– für die Übernahme des Ozongeräts und der Magnet- feldmatte durch die Beklagte; act. 2 S. 2). Diese Reduktion der Forderung begrün- det er damit, der Beklagten seinerseits CHF 45'000.– aus der Nutzung eines Be- handlungszimmers zu schulden (act. 2 Rz. 36 und Rz. 41 ff.). Da gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO einer Partei nicht mehr und nichts anderes zuzu- sprechen ist, als sie verlangt, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus dem Darlehensvertrag den um CHF 45'000.– reduzierten Betrag von CHF 79'786.97 zu bezahlen (CHF 124'786.97 – CHF 45'000.–).

5. Verzugszins 5.1. Der Kläger fordert Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2018 auf CHF 124'786.97 und 5 % ab dem 6. Oktober 2022 auf CHF 7'500.–. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, wenn die Verbindlichkeit fällig ist. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 104 Abs. 1 hat der Schuldner, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszins zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Schuldner-

- 34 - verzugs trägt der Gläubiger, der Verzugsfolgen geltend macht (WIDMER LÜCHIN- GER/WIEGAND, a.a.O., Art. 102 N 15) 5.2. In Bezug auf die Magnetfeldmatte und das Ozongerät ist die Klage wie er- wähnt abzuweisen. Somit bleibt zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger Verzugszins auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag schuldet. 5.3. Zur Begründung seines Rechtsbegehrens führt der Kläger aus, seine For- derung aus dem Darlehensvertrag sei spätestens am 31. Dezember 2017 fällig ge- wesen. Die Beklagte habe CHF 48'646.13 zurückgezahlt. Gemäss dem Darlehens- vertrag (act. 4/4 Ziff. 3) sei das Darlehen nach dem 31. Dezember 2017 ohne wei- tere Aufforderung und Verzug vollumfänglich zurückzuerstatten. Hierbei handle es sich um einen vertraglich bestimmten Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, vor dessen Ablauf der Schuldner in Verzug komme (act. 2 Rz. 53 f.). Die Beklagte äussert sich in der Klageantwort nicht zum Verzugszins (vgl. act. 14). In der Duplik bringt sie vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger Zinsen auf CHF 124'786.97 ab dem 1. Januar 2018 geltend mache (act. 22 Rz. 79). 5.4. Es ist unbestritten, dass die vollständige Rückerstattung des Darlehens samt Darlehenszins seit dem 31. Dezember 2017 fällig ist. Zudem steht fest, dass der Kläger seine Pflicht aus dem Darlehensvertrag bereits erfüllt hat (vgl.Erw. IV/1.2.4 vorstehend). Die Beklagte hat sodann auch keine Einrede erhoben, wo- nach sie die Leistung vorübergehend verweigere. Wie der Kläger zu Recht ausführt, liegt ein Verfalltagsgeschäft vor: Die Parteien vereinbarten im Darlehensvertrag ge- nau bestimmbare Daten für die Ratenzahlungen (in 12 Quartalsraten, erstmals am

31. März 2015), genau bestimmbare Daten für die Zinszahlungen (jeweils viertel- jährlich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, erstmals am

31. Dezember 2014) und ein bestimmtes Fälligkeitsdatum für die vollständige Rü- ckzahlung des Darlehens (31. Dezember 2017). Bei einem Verfalltagsgeschäft ist die Mahnung entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne besonderen Hinweis dar- über im Klaren sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2011 vom 20. September 2011, E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). Die Beklagte kam somit spätestens nach Ablauf des 31. Dezember 2017 mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehens in Verzug. Deshalb ist entgegen

- 35 - der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob und inwiefern der Kläger die Be- klagte seither zur Tilgung ihrer Schuld aus dem Darlehensvertrag aufforderte oder nicht. Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs sind erfüllt. 5.5. Die Verrechnungserklärung nach Art. 124 Abs. 1 OR bewirkt die Tilgung der Verrechnungs- und der Hauptforderung, wobei die Tilgungswirkung rückwir- kend auf den Zeitpunkt erfolgt, in dem sich Forderung und Gegenforderung zur Verrechnung geeignet gegenüber standen (Art. 124 Abs. 2 OR). Die Forderungen gehen also nicht erst im Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Verrech- nungserklärung unter. Die Tilgungswirkung betrifft auch die Nebenansprüche, na- mentlich die Verzinsungspflicht. Mit dem Untergang der Forderung entfallen somit seit diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Verzugsfolgen nachträglich. Da die Ver- rechnungsbefugnis nicht stets beiden Parteien zum selben Zeitpunkt zusteht, gilt als massgebender Zeitpunkt, auf den die Tilgungswirkung zurückwirkt, derjenige, in welchem dem Verrechnenden die fällige, durchsetzbare Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und diesem die erfüllbare Hauptforderung gegen den Verrechnenden zustanden (Urteile des Bundesgerichts 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1., 4A_27/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.4.1, 4A_285/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1; AEPLI, Zürcher Kommentar, 2001, Art. 124 OR N 105, 118 ff. und 126; PETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 5. Aufl. 2011, Art. 124 OR N 5 und 6). Vorliegend bewirkt die Verrechnungserklärung des Klägers betreffend die Forde- rung der Beklagten über CHF 45'000.– demnach den Untergang sowohl dieser Ver- rechnungs- als auch – im Umfang von CHF 45'000.– – seiner mit dem vorliegenden Prozess geltend gemachten Hauptforderung rückwirkend auf den Zeitpunkt, in wel- chem sich diese Forderungen zur Verrechnung geeignet gegenüberstanden. Kon- krete Angaben über den Zeitpunkt des Untergangs der Hauptforderung im Umfang von CHF 45'000.– infolge Verrechnung lassen sich den Ausführungen des Klägers indes nicht entnehmen (vgl. act. 2 Rz. 52, act. 18 Rz. 7). Damit fehlt es an substan- tiierten Behauptungen darüber, auf welchem Forderungsbetrag die Beklagte seit

1. Januar 2018 den geforderten Verzugszins schulde. Entsprechend ist die Be- klagte lediglich auf dem nach der Verrechnungserklärung des Klägers noch offenen

- 36 - Forderungsbetrag von CHF 79'786.97 zur Bezahlung von Verzugszinsen zu ver- pflichten. Zusammenfassend schuldet die Beklagte dem Kläger somit auf dem Betrag von CHF 79'786.97 Verzugszins von 5 % seit dem 1. Januar 2018. Im Mehrbetrag ist die Klage auf Bezahlung von Verzugszins auf der Darlehensforderung abzuweisen. Die Klage auf Zahlung von Verzugszins von 5 % auf der für das Ozongerät und die Magnetfeldmatte geltend gemachten Forderung von CHF 7'500.– ist ebenfalls ab- zuweisen.

6. Fazit Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 79'786.97 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten mit den geleisteten Vor- schüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert. Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleis- teten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu zahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).

2. Die Klage ist teilweise gutzuheissen. Der Kläger obsiegt mit seiner Klage im Umfang von rund 90 %. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten der Be- klagten zu neun Zehnteln und dem Kläger zu einem Zehntel aufzuerlegen. Ausgehend vom Streitwert von CHF 87'286.97 ist die Entscheidgebühr auf CHF 8'240.– festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) und mit dem

- 37 - vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den geleisteten Kostenvorschuss im Um- fang von neun Zehnteln bzw. CHF 7'416.– sowie einen Anteil von neun Zehnteln bzw. CHF 553.50 der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 615.– zu erset- zen (Art. 207 Abs. 2 ZPO)

3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beklagte sodann zu verpflichten, dem Kläger eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich (AnwGebV) von einer vollen Grundgebühr von CHF 10'400.– aus- zugehen. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Erstattung der schriftli- chen der Replik von 25 % bzw. CHF 2'600.– resultiert eine volle Anwaltsgebühr von CHF 13'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese ist ausgangsgemäss auf rund vier Fünftel zu reduzieren und unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Mehr- wertsteuer auf CHF 11'250.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Erwägungen (65 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ZPO können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren, soweit das Gesetz nichts ande- res bestimmt. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Die Parteien vereinbarten im Darlehensvertrag vom 11. Juli 2014 für sämtliche Streitigkeiten, welche aus diesem Vertrag entstehen sollten, Zürich als Gerichtsstand (act. 4/3 Ziff. 6).

E. 1.1 Vorbringen der Parteien

E. 1.1.1 Die Beklagte erhebt in der Klageantwort (act. 14) die Einwendung der feh- lenden Passivlegitimation. Die "richtige Beklagte" wäre nicht sie, sondern die Pra- xisgemeinschaft Dr. D._____ AG. Die Klage sei bereits aus diesem Grund abzu- weisen (act. 14 Rz. 8). Zur Begründung führt die Beklagte aus, das Darlehen sei explizit als "Betriebsdarlehen" für ihre Arztpraxis gewährt worden. Ein selbständiger Arzt sei im Rahmen seiner Tätigkeit in der Regel als Einzelunternehmen einzuord- nen. Vertragspartei sei zunächst das Einzelunternehmen B._____ gewesen (act. 14 Rz. 7). Die freien Berufe wie Arzt und Anwalt unterlägen nicht der Eintra- gungspflicht im Handelsregister. Die Beklagte habe von Anfang an die Absicht ge- habt, die Praxis als kaufmännisches Unternehmen zu führen (act.14 Rz. 8.2). Das Einzelunternehmen sei in der Folge in die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG um- gewandelt worden, wobei die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG durch Sachein- lage entstanden sei. Entsprechend sei im Handelsregister Folgendes publiziert worden: "Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Grün- dung das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunterneh-

- 7 - mens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, in Zürich, gemäss Vertrag vom 10.05.2016 und Übernahmebilanz per 31.12.2015 mit Aktiven von CHF 319'657.50 und Passi- ven von CHF 115'572.03, wofür 1'000 Inhaberaktien zu CHF 100.00 ausgegeben und CHF 104'085.47 als Forderung gutgeschrieben werden". Die Beklagte verweist dazu auf den Auszug aus dem Zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) vom 16. Dezember 2022 betreffend die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG (act. 14 Rz. 56; act. 15/2). Die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG sei die Rechtsnachfolgerin der Arztpraxis, welche sie im Jahr 2014 gegründet habe (act. 14 Rz. 55.3). Die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG habe die bestehenden Forderungen des Einzelunternehmens übernommen. Somit habe sie auch die bestehende Forderung des Klägers [recte: Schuld gegenüber dem Klä- ger], soweit sie zum Zeitpunkt der Gründung noch nicht durch Verrechnung getilgt worden sei, übernommen (act. 14 Rz. 56).

E. 1.1.2 Der Kläger bestreitet in der Replik die Einwendung der fehlenden Passiv- legitimation (act. 18). Er führt aus, die Beklagte habe den Darlehensvertrag in eige- nem Namen und unter Angabe ihrer Privatadresse abgeschlossen. Ein Parteiwech- sel habe nicht stattgefunden. Ein solcher sei ihm weder angezeigt worden noch sei er angefragt worden, ob er einem Parteiwechsel zustimmen würde. Er habe zu kei- nem Zeitpunkt einem Parteiwechsel bzw. Vertragsübergang zugestimmt. Vorlie- gend sei auch kein Anwendungsfall eines gesetzlichen Vertragsübergangs gege- ben. Die Beklagte verkenne, dass ihre Behauptung dazu führen würde, dass jede natürliche Person, die sich ihrer persönlichen Verbindlichkeiten entledigen möchte, eine Kapitalgesellschaft gründen könnte, um ihre persönlichen Verpflichtungen ohne Zustimmung der Gläubiger in diese Kapitalgesellschaft einzubringen und da- mit einer persönlichen Haftung zu entgehen. Dies sei nicht zulässig. Dass das Dar- lehen als "Betriebsdarlehen" gewährt worden sei, sei irrelevant. Ein Darlehens- zweck werde für die rechtsgültige Begründung eines Darlehens im Schweizer Recht nicht vorausgesetzt, sondern begründe eine Pflicht, das Darlehen nicht an- derweitig zu verwenden, und die Missachtung stelle unter anderem einen Kündi- gungsgrund dar. Das Darlehen sei der Beklagten persönlich gewährt worden. Ei- nem allfälligen Einzelunternehmen käme zudem keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Diese verbleibe bei der Beklagten, d.h. selbst als Inhaberin eines Einzelunter-

- 8 - nehmens würde sie in ihrem eigenen Namen handeln und wäre aus diesem Vertrag persönlich haftbar. Vertragspartei sei somit die Beklagte gewesen. Sie hafte per- sönlich und sei die "richtige Beklagte" (act. 18 Rz. 4, Rz. 15, Rz. 17–20, Rz. 23– 24).

E. 1.1.3 Die Beklagte erwidert in der Duplik (act. 22), aus dem Inhalt des Darlehens- vertrags, nämlich "Bezeichnung als Betriebskredit, Leistungsnehmerin: Praxis Dr. D._____, und dem Verwendungszweck", sei eindeutig klar, dass ihr das Darle- hen in ihrer Funktion als Einzelunternehmerin, Ärztin, gegeben worden sei. Es habe keinen Parteiwechsel gegeben, sondern das Einzelunternehmen sei in eine Aktien- gesellschaft umgewandelt worden (act. 22 Rz. 21, Rz. 27). Gesetz und Rechtspre- chung zu Einzelunternehmen und Arzt seien bekannt und in der Klageantwort hin- reichend dargelegt worden. Sie habe als Einzelunternehmerin unterschrieben (act. 22 Rz. 29). "Betriebskredit" sei nicht nur ein Verwendungszweck, sondern eine Beschreibung der Darlehensart. Das Darlehen sollte gemäss Vertragstext an die Vertragspartei, nämlich das Einzelunternehmen, gezahlt werden. Wäre das Darlehen als Privatkredit bezeichnet worden, wären die Argumente des Klägers vielleicht haltbar. Es habe sich aber um einen Kredit für ihr Einzelunternehmen ge- handelt, also die Arztpraxis, welche später umgewandelt worden sei (act. 22 Rz. 29.1). Zwar sei das Einzelunternehmen zunächst keine juristische Person. Es unterliege jedoch der Betreibung auf Konkurs. Der Arzt müsse sein Einzelunterneh- men nicht im Handelsregister eintragen. Dennoch wäre in diesem Fall zunächst das Einzelunternehmen zu betreiben und nur dann, wenn nicht genügend Vermögen für die Forderungssumme vorhanden wäre, würde die Inhaberin des Einzelunter- nehmens betrieben werden können (act. 22 Rz. 29.2). Nach Schweizer Recht sei es zulässig und möglich, ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform, also wie hier in eine Aktiengesellschaft, umzuwandeln. Bereits aus dem Gesetzeswort- laut von Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) ergebe sich die Tat- sache, dass das Einzelunternehmen umwandlungsfähig sei. Aus dem Handelsre- gisterauszug (recte: Auszug aus dem Zentralen Firmenindex; act. 15/2) ergebe sich, dass genau diese Umwandlung vorgenommen worden sei. Die Beklagte ver- weist sodann auf Art. 68 i.V.m. Art. 26 FusG, welche Bestimmungen die persönli-

- 9 - che Haftung von Gesellschaftern bei der Umwandlung von Gesellschaften regeln. Die Umwandlung sei im Jahr 2016 erfolgt, wobei alle rechtlichen Vorschriften ein- gehalten worden seien. Die Umwandlung sei bereits damals in das Handelsregister eingetragen worden. Der Kläger müsse sich den Text des Handelsregisters entge- genhalten lassen (act. 22 Rz. 29.3).

E. 1.2 Vorbemerkungen zur Beweislastverteilung

E. 1.2.1 Die Sachlegitimation, d.h. die Aktiv- und die Passivlegitimation, ist keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Voraussetzung für die materielle Begründet- heit der Klage. Sie bildet ab, wer am geltend gemachten materiellrechtlichen An- spruch berechtigt ist (Aktivlegitimation) und wer daraus verpflichtet ist (Passivlegi- timation). Fehlt die Sachlegitimation, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Das zuständige Gericht prüft die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraus- setzung des eingeklagten Anspruchs im Rahmen der Rechtsanwendung von Am- tes wegen, jedoch nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sach- verhalts, soweit die Verhandlungsmaxime gilt (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2014 vom 26. März 2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 67).

E. 1.2.2 Die Prüfung von Amtes wegen befreit die Parteien nicht von der Behaup- tungs- und Beweislast. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsa- chen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abwei- chende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, hat die Partei zu tragen, welche die Beweislast trägt (LARDELLI/VETTER, in: Geiser/Fountou- lakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Art.1–456 ZGB, Basler Kommentar, 7. Auflage, Ba-

- 10 - sel 2022, Art. 8 N 4). Die Behauptungslast wiederum richtet sich nach der materi- ellrechtlichen Beweislast. Wer sie trägt, hat die rechtserheblichen Tatsachen zu be- haupten (subjektive Behauptungslast) und die nachteiligen Folgen zu tragen, wenn entscheidungsrelevante Tatsachen nicht Prozessinhalt geworden sind (objektive Behauptungslast; DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 17 ff., S. 19 f. m. weiteren Hinweisen).

E. 1.2.3 Wer Ansprüche aus Vertrag geltend macht, hat dessen Zustandekommen und dessen Inhalt als rechtsbegründende Tatsachen zu behaupten und zu bewei- sen (WALTER, in: Aebi-Müller et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, Einleitung und Personenrecht, Einleitung, Art.1–9 ZGB, Band I, 1 Abteilung, Bern 2012 [BK ZGB], Art. 8 N 498; LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N 45a). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und die Fälligkeit der mit der Klage behaupteten Forderungen trägt somit der Kläger.

E. 1.2.4 Es ist unbestritten, dass die Parteien am 11. Juli 2014 einen schriftlichen Vertrag (act. 4/3) abgeschlossen und der Kläger die Darlehenssumme mit Valuta

12. Juli 2014 ausbezahlt hat (act. 14 Rz. 31). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beklagte sich damals vertraglich verpflichtete, das Darlehen samt Darlehenszins spätestens am 31. Dezember 2017 zurückzuzahlen (vgl. act. 4/3 Ziff. 3). Der Um- stand allein, dass die Beklagte den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin ab- geschlossen haben könnte, ändert an ihrer Passivlegitimation nichts, denn einem Einzelunternehmen kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. So ist ein Einzel- unternehmen keine juristische Person und somit nicht rechts- und handlungsfähig (vgl. Art. 53 und Art. 54 ZGB). Es ist kein von der Inhaberin zu unterscheidendes Rechtssubjekt: Die Inhaberin ist Trägerin der Rechte und Pflichten und haftet un- beschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen (RIHAR PETRA, Das Einzelunterneh- men im Schweizer Privatrecht, Diss. Luzern 2006, S. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_602/2019 vom 16. September 2019, E. 1.2.2). Selbst wenn die Beklagte den Darlehensvertrag als Inhaberin eines Einzelunternehmens abgeschlossen hätte, würde sie als natürliche Person grundsätzlich für die Forde- rung des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens haften.

- 11 -

E. 1.2.5 Die Beklagte bestreitet jedoch, heute noch Schuldnerin aus dem Darle- hensvertrag zu sein, dies mit der Begründung, die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG habe die Schuld aus dem Darlehensvertrag als Passivum ihres Einzelunterneh- mens übernommen. Damit macht die Beklagte rechtsvernichtende Tatsachen gel- tend, aus welchen sie den Einwand der fehlenden Passivlegitimation ableitet. Dafür trägt sie die Behauptungs- und Beweislast (vgl. WALTER, a.a.O., Art. 8 N 236 und N 501). Die Beklagte hat folglich substantiiert zu behaupten und nötigenfalls zu be- weisen, dass ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag später auf die Praxisgemein- schaft Dr. D._____ AG übergegangen ist.

E. 1.3 Übernahme der Schuld durch die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG

E. 1.3.1 Ausgangslage 1.3.1.1.Fest steht, dass die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, übernahm. Die Mitteilung der Geschäftsüber- nahme wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom tt.mm.2016 ver- öffentlicht und lautete wie folgt: "Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetra- genen Einzelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, in Zürich, gemäss Vertrag vom 10. Mai 2016 und Übernahmebilanz per 31.Dezember 2015 mit Akti- ven von CHF 319'657.50 und Passiven von CHF 115'572.03, wofür 1'000 Inhaber- aktien zu CHF 100.– ausgegeben und CHF 104'085.47 als Forderung gutgeschrie- ben werden" (act. 15/2).

E. 1.3.2 Rechtsgrundlage 1.3.2.1.Die von der Beklagten angerufenen Bestimmungen des FusG sind im vor- liegenden Fall nicht anwendbar. Ein Einzelunternehmen, das nicht im Handelsre- gister eingetragen ist, ist weder eine Gesellschaft im Sinne von Art. 2 lit. b FusG noch ein Rechtsträger im Sinne von Art. 2 lit. a FusG. Deshalb sind weder die Be- stimmungen über die Umwandlung gemäss Art. 53 ff. FusG noch diejenigen über die Vermögensübertragung gemäss Art. 69 FusG anwendbar. Bei der Gründung

- 12 - einer Aktiengesellschaft durch Sacheinlage aus einem Einzelunternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, wie es bei der Gründung der Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG geschehen ist, handelt es sich somit nicht um eine Umwandlung im Sinne von Art. 53 FusG. Daher kommt hier entgegen der Auffas- sung der Beklagten auch nicht die persönliche Haftung von Gesellschaftern bei der Umwandlung von Gesellschaften gemäss Art. 68 i.V.m. Art. 26 FusG zur Anwen- dung. 1.3.2.2.Die fragliche Übernahme richtet sich vielmehr nach Art. 181 OR. Nach die- ser Bestimmung wird, wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passi- ven übernimmt, den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weite- res verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mit- geteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.

E. 1.3.3 Wirkung der Geschäftsübernahme 1.3.3.1.Der Veräusserer und der Übernehmer schliessen für die Geschäftsüber- nahme in der Regel einen Schuldübernahmevertrag im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR ab. Mit dem Abschluss des Übernahmevertrags gehen die Passiven im internen Verhältnis von Gesetzes wegen auf den Übernehmer über (BGE 79 II 289 E. 4). Gegenüber den Gläubigern wird der Übernehmer gemäss Art. 181 Abs. 1 OR je- doch nur und erst dann verpflichtet, wenn ihnen die Übernahme in irgendeiner Form mitgeteilt oder wenn sie publiziert worden ist. Mit anderen Worten verleiht der inter- nen Abmachung erst die Kundgabe an die Gläubiger externe Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 5C.268/2002 vom 14. Februar 2003, E. 1.2 mit weiteren Hinwei- sen). 1.3.3.2.Der bisherige Schuldner haftet solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen (Art. 181 Abs. 2 OR). Bei der dreijährigen Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, nach deren Ablauf der ursprüngliche Schuldner bzw. der Veräus- serer befreit ist (BGE 108 II 107 E. 3 [= Pra 1982 Nr. 148]).

- 13 -

E. 1.3.4 Umfang der Geschäftsübernahme 1.3.4.1.Zu prüfen ist, ob die Schuld aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger Ge- genstand der Geschäftsübernahme war. 1.3.4.2.Mit der Mitteilung der Geschäftsübernahme im SHAB vom tt.mm.2016 wurde die Geschäftsübernahme jedenfalls gegenüber den Gläubigern kundgetan. 1.3.4.3.Gegenstand der Geschäftsübernahme gemäss Art. 181 OR müssen nicht sämtliche Aktiven und sämtliche Passiven des Geschäftes sein (BGE 79 II 289 E. 4a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann den Gläubigern nicht zugemutet werden, die Bilanz im Einzelnen zu prüfen, um festzustellen, ob ihre Forderung unter den Passiven ausgewiesen ist oder nicht, wenn in der Mitteilung bzw. in der Veröffentlichung lediglich allgemein auf die Bilanz verwiesen wird (BGE 129 III 167 E. 2.2). In einer Veröffentlichung mit Bezugnahme auf eine Bilanz und die Höhe der Aktiven und Passiven – wie der Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016

– kann keine Beschränkung der Schuldübernahme erblickt werden. Bei einer Ge- schäftsübernahme mit Aktiven und Passiven wird ein "Gesamtübergang" vermutet. Der blosse Hinweis auf eine Bilanz hebt diese Vermutung nicht auf, weil die Gläu- biger darunter in guten Treuen die Endbilanz des übernommenen Geschäftes ver- stehen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechts wegen unterstellen dürfen (BGE 79 II 289 E. 4c). Ein Vorbehalt drängt sich nur da auf, wo die offene Forderung eines einzelnen Gläubigers allein schon die mitgeteilte Passivensumme übersteigt. Für ihn wird sich mit der nach Treu und Glauben gebotenen Sorgfalt sofort ergeben, dass sein Guthaben nicht oder doch nicht vollständig inbegriffen sein kann, die "Bilanz" mithin nicht Schlussbilanz des übernommenen Geschäftes ist, sondern auf einer Ausscheidung übernommener von nicht übernommenen Ver- pflichtungen beruht (BGE 79 II 289 E. 4c). 1.3.4.4.Soweit es darum geht, festzustellen, ob die Forderung eines Gläubigers Gegenstand der Geschäftsübernahme war, hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre die Mitteilung oder Veröffentlichung Vorrang gegenüber dem Übernahmevertrag. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Inhalt des Übernahmevertrags zu kennen, insbesondere auch nicht die Art und

- 14 - den Umfang der übernommenen Aktiven und Passiven. Vielmehr darf der Gläubi- ger auf die Mitteilung abstellen. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Be- dürfnis nach Sicherheit im Geschäftsverkehr erfordern, dass der Gläubiger der an ihn gerichteten Mitteilung die Bedeutung beimessen darf, die ihr ein gutgläubiger Dritter nach dem Vertrauensprinzip beimessen durfte. Dies gilt umso mehr für die Passiven, die ihrer Natur nach zum übernommenen Geschäft oder Vermögen ge- hören. Dem Gläubiger kann daher nicht ein stillschweigend oder unklar formulierter Vorbehalt des Übernehmers entgegengehalten werden, wonach bestimmte Positi- onen von der Übernahme ausgeschlossen oder geradezu ignoriert worden seien (BGE 129 III 167 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3.4.5.Zusammengefasst gilt die Mitteilung gegenüber den Gläubigern so, wie sie ein gutgläubiger Dritter nach dem Vertrauensprinzip verstehen musste, auch wenn der Inhalt der Mitteilung vom Inhalt des Übernahmevertrags abweicht (TSCHÄNI/GA- BERTÜEL, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 181 N 14 mit weiteren Hinweisen). 1.3.4.6.Damit stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob ein gutgläubiger Dritter die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang so- wie den gesamten Umständen so verstehen musste, dass die Schuld aus dem Dar- lehensvertrag ein Passivum des Einzelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsme- dizin, in Zürich war und mit der Geschäftsübernahme auf die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG überging.

E. 1.3.5 Kenntnis des Rechtsgeschäftes mit dem Einzelunternehmen 1.3.5.1.Die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 dürfte einem gutgläubigen Dritten nur dann als relevant erscheinen, wenn er Gläubiger des übernommenen Einzel- unternehmens ist. Wenn er aber gar nicht weiss, dass er ein Rechtgeschäft mit dem Einzelunternehmen anstelle dessen Inhabers abgeschlossen hat und seine Forde- rung ein Passivum des Einzelunternehmens sein könnte, wird er der Mitteilung kaum Beachtung schenken. Die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 lässt denn auch offen, ob das übernommene Einzelunternehmen oder ein anderes Einzelun-

- 15 - ternehmen der Beklagten am 11. Juli 2014 bestand, als die Parteien den Darle- hensvertrag abschlossen. 1.3.5.2.Vorab muss deshalb die Frage geklärt werden, ob zwischen den Parteien ein tatsächlicher oder rechtlicher Konsens darüber bestand, dass die Beklagte den Darlehensvertrag vom 11. Juli 2014 als Einzelunternehmerin abschliessen wollte. 1.3.5.3.Massgebend ist dabei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als auch nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die un- richtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Das Gericht versucht, den wirklichen Willen anhand von Indizien zu ermitteln (tatsächlicher Konsens; Tatfrage). Als Indizien in diesem Sinne gelten nicht nur der Inhalt der Willenserklärungen, sondern auch der Gesamtzusammen- hang, d.h. alle Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen der Parteien zulassen, seien es Erklärungen vor Vertragsabschluss, Vertragsentwürfe, die geführte Korre- spondenz oder gar das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss. Diese sub- jektive Auslegung gehört zur Beweiswürdigung. Ist das Gericht vom übereinstim- menden, wirklichen Willen der Parteien überzeugt, so entscheidet es über eine Tat- frage. Kann der wirkliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden oder stimmt der Wille der Parteien nicht überein, so muss das Gericht im Rahmen einer objek- tivierten rechtlichen Auslegung die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauens- prinzip so auslegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (rechtlicher Kon- sens; Rechtsfrage; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2012 vom 21. Mai 2012 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGE 132 III 626 E. 3.1 und BGE 143 III 239 E. 5.2.1). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich nicht von Bedeutung. Es kann höchstens dar- auf schliessen lassen, wie die Parteien ihre Erklärungen tatsächlich verstanden (BGE 129 III 675 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 107 II 417 E. 6). 1.3.5.4.Die übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien erschöpfen sich im schriftlichen Darlehensvertrag. Der Darlehensvertrag bezeichnet den Kläger als

- 16 - Darlehensgeber und "Dr. med. B._____, G._____-strasse 3, H._____", mithin die Beklagte mit ihrer Privatadresse als Darlehensnehmerin. Dieselben Personen un- terzeichneten den Darlehensvertrag handschriftlich (act. 4/3). Der Darlehensver- trag erwähnt kein Einzelunternehmen. Ein tatsächlicher Konsens darüber, dass die Beklagte den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin abschliessen wollte, lässt sich daher nicht feststellen. Deshalb ist nach dem Vertrauensprinzip zu prüfen, ob für den Kläger beim Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Beklagte den Dar- lehensvertrag in der Funktion als Inhaberin eines Einzelunternehmens abschlies- sen wollte. 1.3.5.5.Unter dem Titel "2. Verwendungszweck des Darlehens" vereinbarten die Parteien im Darlehensvertrag, das Darlehen werde zur Errichtung einer "Praxis für Ganzheitsmedizin" in Zürich gewährt und diene "dem Betriebskredit" für "die ge- plante Praxis an der E._____-strasse 1, Zürich" (act. 4/3 Ziff. 2). 1.3.5.6.Die Zweckbindung des Darlehens ist zwischen den Parteien unbestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Einzelunternehmen bestand. Eine natürliche Person, die eine Arztpraxis gründen will und zu diesem Zweck fi- nanzielle Mittel beschafft, muss dabei nicht bereits ein Einzelunternehmen führen. Das Einzelunternehmen entsteht, wenn der Inhaber die eigentliche Geschäftstätig- keit bzw. die selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätig- keit aufnimmt (vgl. RIHAR, S. 153; Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF, KMU-Portal, https://www.kmu.admin.ch > Praktisches Wissen > Gründung > Übersicht Rechtsformen > Einzelunternehmen, https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/ueber sicht-rechtsformen/einzelunternehmen.html, zuletzt besucht am 17. Januar 2025). Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass ansonsten jede natürliche Person unter dem Vorwand, ein Einzelunternehmen zu führen, auch zu privaten Zwecken Ver- pflichtungen eingehen könnte und diese später – um sich davon zu entledigen – ohne Einverständnis der Gläubiger auf eine juristische Person übertragen könne (vgl. act. 18 Rz. 17).

- 17 - 1.3.5.7.Die Gründung einer Arztpraxis umfasst in der Regel mehrere Phasen, von der Planung über rechtliche und organisatorische Abklärungen, die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln, die Einrichtung der Geschäftsräume, die Rekrutierung von Personal bis hin zur Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit. Es ist un- bestritten, dass die Praxis der Beklagten am 16. September 2014 eröffnet wurde und bei Vertragsabschluss noch nicht existierte. Der Wortlaut des Darlehensver- trags ("Errichtung", "geplante Praxis") konkretisiert, dass die Praxis bei Vertragsab- schluss noch in Planung war. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass zu jenem Zeitpunkt der Mietvertrag über die Geschäftsräume an der E._____- strasse 1, …; Zürich, noch nicht unterzeichnet war. Dieser kam erst am 18. Juli 2014 zustande (act. 15/13 S. 11), d.h. mehrere Tage nach Abschluss des Darle- hensvertrags. Mietbeginn war "Nach Fertigstellung des Grundausbaus, voraus- sichtlich per 1. September 2014" (act. 15/13 S. 1). Die Beklagte konnte somit frü- hestens ab dem 1. September 2014 Patientinnen und Patienten untersuchen und behandeln, und so ihre eigentliche Geschäftstätigkeit aufnehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags auf diese Weise geschäftlich tätig bzw. selbständig erwerbstätig war. Ohne geschäftliche Tätigkeit bzw. selbständige Erwerbstätigkeit besteht für eine natürliche Person kein Grund, ein Einzelunternehmen zu führen. Aus dem ver- traglich definierten Verwendungszweck ergibt sich mithin nicht, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss ein Einzelunternehmen führte und den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin abschloss. 1.3.5.8.Umstritten ist sodann, was die Parteien mit der Bezeichnung "Betriebskre- dit" meinten. Die Beklagte macht geltend, bei "Betriebskredit" handle es sich um eine Beschreibung der Darlehensart, einen Kredit für das Einzelunternehmen (act. 22 Rz. 29.1). Der Kläger erachtet die Bezeichnung des Darlehens als "Be- triebsdarlehen" hinsichtlich der Parteistellung der Beklagten als irrelevant. Der Dar- lehenszweck begründe eine Pflicht, das Darlehen nicht anderweitig zu verwenden; die Missachtung stelle unter anderem einen Kündigungsgrund dar (act. 18 Rz. 17). Dem Kläger ging es somit in erster Linie darum, dass das Darlehen nicht zweck- entfremdet würde.

- 18 - 1.3.5.9.Der Darlehensvertrag ist in Art. 312 ff. OR abschliessend geregelt. Die Be- stimmungen über den Darlehensvertrag sehen keine verschiedenen Arten von Dar- lehen vor, namentlich keinen Betriebskredit. Vielmehr handelt es sich beim Darle- hen um eine Art des Kreditgeschäfts (vgl. Art. 1 KKG; MAURENBRECHER/SCHÄRER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 312 N 24 ff.). Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Parteien etwas anderes als einen Darlehensvertrag im Sinne von Art. 312 OR abschliessen wollten.

E. 1.3.5.10 Die Beklagte bat den Kläger um ein Darlehen, nachdem die C._____ ihr keinen Betriebskredit gewährt hatte (act. 2 Rz. 14; unbestritten gemäss act. 14 Rz. 30). Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass sich die Parteien am Begriff im Sinne des Bankgeschäfts orientierten. Im Bankgeschäft ist ein Betriebskredit ein kurzfris- tiger Kredit, welcher dem Kreditnehmer zur Finanzierung des betrieblichen Umsatz- prozesses und damit zur vorübergehenden Verstärkung seiner Betriebsmittel dient (ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Auflage, Zürich 2021, Rz. 1100). Dem steht der Anlagekredit bzw. Investitionskredit gegenüber, ein langfristiger Kre- dit für Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 1101). Der kurzfristige Betriebskredit dient mithin der Finanzierung des Umlaufvermögens, und der Anlagekredit dient der Finanzierung des Anlagevermögens. Aus der Defi- nition des Betriebskredits im Sinne des Bankgeschäfts ergibt sich, dass der Kredit- nehmer irgendein Geschäft führt und den Betriebskredit für geschäftliche Zwecke verwenden muss. Jedoch ist nicht erkennbar, dass die Parteien einen Betriebskre- dit im Sinne des Bankgeschäfts vereinbaren wollten. Dagegen spricht erstens, dass die Parteien nicht spezifizierten, welche Kosten im Zusammenhang mit der "Errich- tung" der Praxis die Beklagte mit dem Darlehen decken sollte. Für die Parteien spielte es offenbar keine Rolle, ob die Beklagte mit dem Darlehen Investitionen in das Anlagevermögen tätigte (z.B. Beschaffung von Einrichtungsgegenständen und Telekommunikationsinfrastruktur) oder später das Umlaufvermögen finanzierte (z.B. Beschaffung von Verbrauchsmaterial wie Medikamenten). Zweitens ist die Vertragsdauer von mehr als drei Jahren eher langfristig, was gegen einen Betriebs- kredit im Sinne des Bankgeschäfts spricht. Jedenfalls lässt der Ausdruck im Darle- hensvertrag, wonach das Darlehen dem Betriebskredit diene, keinen eindeutigen

- 19 - Schluss zu, dass die Beklagte beim Vertragsabschluss ein Einzelunternehmen führte.

E. 1.3.5.11 Immerhin gingen die Parteien bereits beim Vertragsabschluss davon aus, dass die Beklagte die Geschäftsräume an der E._____-strasse 1, … Zürich, mieten würde, zumal sie die Adresse im Darlehensvertrag ausdrücklich erwähnten. Gemäss dem Darlehensvertrag soll der Kläger die Darlehenssumme auf "das Konto lautend auf 'Praxis Dr. D._____, E._____-strasse 1, … Zürich CH2 der F._____" überweisen (act. 4/3 Ziff. 1). Die Beklagte bringt vor, es sei klar, dass sie als Einzelunternehmerin "Leistungsempfänger und damit Vertragspartei" sein sollte. Das im Darlehensvertrag angegebene Konto sei "das Praxiskonto" (act. 22 Rz. 29). Der Kläger äussert sich dazu nicht. Zwar ist die Bezeichnung des Kontos als "Praxis Dr. D._____" ein Indiz dafür, dass die Beklagte beim Vertragsabschluss ein Geschäftskonto führte. Wer nicht geschäftlich tätig bzw. selbständig erwerbstä- tig ist, benötigt in der Regel kein Geschäftskonto.

E. 1.3.5.12 Soweit die Parteien im Darlehensvertrag die Adresse ausdrücklich er- wähnten, an der die Beklagte später die Praxis eröffnen würde, ist festzuhalten, dass der Mietvertrag über die Geschäftsräume an der E._____-strasse 1, … Zürich, erst nach dem Darlehensvertrag zustande kam und als Mietbeginn den 1. Septem- ber 2014 vorsah. Folglich war bei Vertragsabschluss noch keine eigentliche Ge- schäftstätigkeit an der E._____-strasse 1, … Zürich, möglich. Es ist nicht ersicht- lich, weshalb dann das Konto der Beklagten bei der F._____ bereits auf die Praxis an der E._____-strasse 1, … Zürich, hätte lauten sollen. Dass dies nicht der Fall war, zeigt der Beleg des Klägers für die Zahlung der Darlehenssumme: Gemäss der Belastungsanzeige der I._____ AG vom tt.mm.2014 (act. 4/4) war die Begüns- tigte die "Praxis Dr. B._____, H._____", am Wohnort der Beklagten. Die Behaup- tung der Beklagten, mit dem Darlehensvertrag sei die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG begünstigt worden (act. 14 Rz. 31), ist sodann offensichtlich falsch. Die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG existierte zu jenem Zeitpunkt noch nicht (vgl. act. 15/2).

E. 1.3.5.13 Zusammengefasst kann nach dem Wortlaut des Darlehensvertrags und den gesamten Umständen nicht angenommen werden, dass die Beklagte im Zeit-

- 20 - punkt des Abschlusses des Darlehensvertrags ein Einzelunternehmen führte. Für den Kläger war somit nicht erkennbar, dass die Beklagte den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin abschliessen wollte. Diesbezüglich besteht folglich auch kein rechtlicher Konsens. Unter diesen Umständen hätte auch ein gutgläubiger Dritter nicht damit rechnen müssen, dass die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 die For- derung aus dem Darlehensvertrag betreffen könnte.

E. 1.3.5.14 Im Übrigen sind die Vorbringen der Beklagten bezüglich ihrer Stellung als Vertragspartei und als Partei in diesem Verfahren widersprüchlich. So bringt die Beklagte vor, sie sei bei der Gründung zunächst als Einzelunternehmen und so- dann als einfache Gesellschaft aufgetreten (act. 14 Rz. 8.2). Dabei unterlässt sie es, näher auszuführen, wann sie mit wem zu welchem Zweck eine einfache Gesell- schaft im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR gebildet haben soll. Das Vorbringen steht denn auch im Widerspruch zur (wiederum inkonsistenten) Argumentationslinie der Beklagten, wonach das Einzelunternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewan- delt worden sei (act. 14 Rz. 8.1). Der Auszug aus dem Zentralen Firmenindex vom

16. Dezember 2022 (act. 15/2) belegt, dass die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister eigetragenen Ein- zelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, in Zürich, als Sacheinlage im Sinne von Art. 634 OR übernahm. Anhaltspunkte für eine einfache Gesellschaft be- stehen nicht. Der Beklagten kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, primär sei das Einzelunternehmen auf Konkurs zu betreiben, und die In- haberin erst dann, wenn beim Einzelunternehmen nicht genügend Vermögen vor- handen sei (act. 22 Rz. 29.2). Zum einen verkennt die Beklagte, dass die Konkurs- betreibung bei einem Einzelunternehmen nur dann anwendbar ist, wenn die Inha- berin im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Dies ist bzw. war hier nicht der Fall. Zum anderen sind betreibungsrechtliche Fragen hier ohnehin nicht relevant.

E. 1.3.6 Höhe der Passivensumme 1.3.6.1.Selbst wenn die Beklagte den Darlehensvertrag im Wissen des Klägers als Einzelunternehmerin abgeschlossen hätte, würde die Geschäftsübernahme keine Wirkungen auf die Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag entfalten.

- 21 - 1.3.6.2.Gemäss der Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 übernahm die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG Passiven in der Höhe von CHF 115'572.03, auf der Grundlage der "Übernahmebilanz" per 31. Dezember 2015. Die Mitteilung lässt of- fen, wie sich die Passiven zusammensetzten – seien es Eigenkapital, Rückstellun- gen oder Verbindlichkeiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss- ten die Gläubiger die Mitteilung grundsätzlich so verstehen, dass die Praxisgemein- schaft Dr. D._____ AG sämtliche Passiven des Einzelunternehmens übernehmen würde. 1.3.6.3.Eine Ausnahme musste jedoch für einen Gläubiger gelten, dessen einzelne Forderung zum Zeitpunkt der Übernahmebilanz per 31. Dezember 2015 die im SHAB mitgeteilte Passivensumme überstieg. Die Beklagte hatte vor dem 31. De- zember 2015 noch keine Ratenzahlungen vorgenommen, um ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag zu tilgen. Es ist unbestritten, dass sie einzig drei Ratenzahlungen zwischen Juli 2017 und Januar 2018 vornahm (act. 2 Rz. 18; vgl. act. 14 Rz. 17.2, Rz. 19.4, Rz. 32). Die Schuld aus dem Darlehensvertrag betrug am 31. Dezember 2015 somit noch CHF 150'000.– zuzüglich Darlehenszins. Die damals bestehende Schuld aus dem Darlehensvertrag überstieg demnach die im SHAB mitgeteilte Pas- sivensumme deutlich. Entsprechend durfte ein gutgläubiger Dritter die im SHAB publizierte Mitteilung so verstehen, dass die Forderung von CHF 150'000.– nicht von der Geschäftsübernahme betroffen war (vgl. BGE 79 II 289 E. 4c). Dem Kläger kann deshalb nicht entgegengehalten werden, dass die Schuld aus dem Darle- hensvertrag bei der Geschäftsübernahme auf die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG übergegangen sei.

E. 1.3.7 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine externe Schuldüber- nahme im Sinne von Art. 175 ff. OR. Die externe Schuldübernahme beruht auf ei- nem Vertrag zwischen der Übernehmerin und dem Schuldner und setzt grundsätz- lich die Zustimmung des Gläubigers voraus (vgl. Art. 176 Abs. 1 OR). Hätte die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG die Darlehensschuld der Beklagten übernom- men und sich gegenüber dem Kläger als neue Schuldnerin konstituieren wollen, hätte sie somit gestützt auf Art. 176 Abs. 1 OR die Zustimmung des Klägers benö-

- 22 - tigt. Der Kläger bringt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt einem Vertragsübergang zugestimmt (act. 18 Rz. 17), was unbestritten geblieben ist (vgl. act. 14, act. 22).

E. 1.3.8 Gemäss Art. 176 Abs. 3 OR kann die Annahmeerklärung des Gläubigers zur Schuldübernahme jedoch auch aus den Umständen hervorgehen und wird ver- mutet, wenn dieser ohne Vorbehalt vom Übernehmer der Schuld eine Zahlung an- nimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt. Vorliegend ist zu- nächst anhand der bereits erfolgten Ratenzahlungen zur Tilgung des Darlehens zu prüfen, ob sich Hinweise auf eine Annahmeerklärung des Klägers zu einer Schuld- übernahme aus den Umständen ergeben. Wären die bisherigen Ratenzahlungen von der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG geleistet worden, wie dies die Be- klagte behauptet (act. 14 Rz. 17.2), könnte dies auf eine solche Annahmeerklärung aus den Umständen deuten. Die Beklagte legt jedoch weder entsprechende Belege ins Recht noch offeriert sie solche oder andere Beweismittel zum Beweis der be- haupteten Ratenzahlungen durch die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass die bisherigen Ratenzahlungen – wie vom Kläger geltend gemacht (act. 18 Rz. 23) – von der Beklagten geleistet wurden. An- zufügen bleibt, dass zwei der drei Ratenzahlungen vor der Gründung der Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG erfolgten (act. 2 Rz. 18; vgl. act. 14 Rz. 17.2, Rz. 19.4, Rz. 32), was von vornherein gegen die Darstellung der Beklagten spricht. Schliess- lich bestreitet die Beklagte nicht, die Zinszahlungen selber geleistet zu haben. Da- mit im Einklang steht der von ihr eingereichte Beleg der C._____ AG vom 30. Mai 2017, wonach am 9. Mai 2017 eine Zinszahlung von CHF 7'123.79 von einem auf ihren Namen (und nicht auf denjenigen der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG) lautendenden Konto mit der Bezeichnung "Arztbetriebskredit" ausgeführt wurde (act. 15/18 [Mitteilung "Zinsen"]). Weder aus den erfolgten Raten- noch den Zins- zahlungen ergeben sich somit Umstände, welche auf eine Annahmeerklärung des Klägers zu einer Übernahme der Darlehensschuld der Beklagten durch die Praxis- gemeinschaft Dr. D._____ AG schliessen liessen. Weitere Hinweise auf eine solche Annahmeerklärung des Klägers wurden nicht geltend gemacht. Damit greift die ge- setzliche Vermutung gemäss Art. 176 Abs. 3 OR nicht.

- 23 -

E. 1.3.9 Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte für einen gesetzlichen oder vertraglichen Übergang der Schuld der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger auf eine andere (natürliche oder juristische) Person. Weder legt die Beklagte den Abschluss eines Vertrags über eine externe Schuldübernahme mit der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG substantiiert dar, noch greift die gesetzli- che Vermutung einer externen Schuldübernahme gemäss Art. 176 Abs. 3 OR. Selbst wenn die Schuld aus dem Darlehensvertrag im internen Verhältnis auf die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG übergegangen sein sollte, müsste sich der Kläger als Gläubiger diesen Übergang mangels entsprechender Anzeige bzw. mangels Hinweisen auf eine sich aus den Umständen ergebende Annahmeerklä- rung seinerseits nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten lassen. Damit treten die Rechtsfolgen gemäss Art. 181 OR nicht ein.

E. 1.4 Auch ein formeller Parteiwechsel im Sinne von Art. 84 ZPO ist ausge- schlossen. Beide Parteien halten ausdrücklich fest, dass kein Parteiwechsel statt- gefunden hat (act. 18 Rz. 4, Rz. 15, Rz. 17; act. 22 Rz. 21, Rz. 27).

E. 1.5 Zusammenfassend ist der von der Beklagten erhobene Einwand der feh- lenden Passivlegitimation unbegründet. Der Kläger hat die Klage zu Recht gegen die Beklagte gerichtet.

2. Forderung aus dem Darlehensvertrag

E. 2 Der Streitwert beträgt CHF 87'286.97 (act. 2 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Damit ist die Streitigkeit im ordentlichen Verfahren zu entscheiden, wofür das Kol- legialgericht am Bezirksgericht Zürich sachlich zuständig ist (Art. 219 ff. ZPO i.V.m. § 19 GOG). Im Übrigen anerkennt die Beklagte die Zuständigkeit des hiesigen Ge- richts (act. 14 Rz. 2).

E. 2.1 Bestand der Forderung

E. 2.1.1 Es ist unbestritten, dass es sich bei dem von den Parteien am 11. Juli 2014 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag (act. 4/3) um einen Darlehensvertrag im Sinne von Art. 312 OR handelt. Die Beklagte verpflichtete sich gemäss Darlehens- vertrag, das Darlehen in zwölf Quartalsraten von CHF 12'500.– bis zum 31. De- zember 2017 vollständig zurückzuzahlen, erstmals am 31. März 2015 (act. 4/3 Ziff. 5). Zudem vereinbarten die Parteien einen Darlehenszins von 4.5 % pro Jahr, zahlbar jeweils vierteljährlich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. De- zember, für das Jahr 2014 einmalig am 31. Dezember 2014 (act. 4/3 Ziff. 5). Weiter ist unbestritten, dass der Kläger die Darlehenssumme mit Valuta 12. Juli 2014 aus-

- 24 - zahlte (act. 2 Rz. 15; act. 4/4; vgl. act. 14 Rz. 7, Rz. 31). Die vollständige Rückzah- lung des Darlehens wurde am 31. Dezember 2017 fällig (act. 2 Rz. 53; vgl. act. 14 Rz. 13.4). Schliesslich ist unbestritten, dass die Beklagte ihre Schuld aus dem Dar- lehensvertrag durch mehrere Zahlungen an den Kläger in der Höhe von insgesamt CHF 48'626.13 teilweise tilgte (act. 2 Rz. 20; act. 14 Rz. 17.2, Rz. 19.1, Rz. 19.4; act. 18 Rz. 68, act. 22 Rz. 8.1). Die Beklagte anerkennt die Ausführungen des Klä- gers, wonach sie drei Ratenzahlungen à CHF 12'500.– vorgenommen habe: die erste am 4. Juli 2017, die zweite am 12. September 2017 und die dritte am 5. Ja- nuar 2018 (act. 2 Rz. 18 f.; act. 14 Rz. 17.2, Rz.; act. 22 Rz. 8.1). Sie geht zudem einig mit dem Kläger, dass sie drei Zinszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 12'286.97 vorgenommen habe: die erste am 6. Januar 2015 in der Höhe von CHF 3'143.84, die zweite am 9. Mai 2017 in der Höhe von CHF 7'123.79 und die dritte am 5. Januar 2018 in der Höhe von CHF 858.50 (act. 2 Rz. 19; act. 22 Rz. 8.1).

E. 2.1.2 Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehens- vertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der näm- lichen Art in gleicher Menge und Güte. Die Rückgabeverpflichtung des Borgers ist ein wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrags. Sie ergibt sich nicht aus der Auszahlung der Darlehenssumme durch den Darleiher, sondern aus dem im Dar- lehensvertrag enthaltenen Rückgabeversprechen (BGE 144 I 93 E. 5.1.1). Gemäss Art. 313 Abs. 1 OR ist das Darlehen im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzins- lich, wenn Zinse verabredet sind.

E. 2.1.3 Vorbehältlich allfälliger rechtsvernichtender Tatsachen steht somit fest, dass die Beklagte die Schuld aus dem Darlehensvertrag im Umfang von CHF 48'626.13 getilgt hat. Ob sie ihrer vertraglichen Rückerstattungspflicht darüber hinaus vollständig nachgekommen ist, ist umstritten.

E. 2.2 Einrede der Verrechnung

E. 2.2.1 Die Beklagte bestreitet den Bestand jeglicher offenen Forderung des Klä- gers aus dem Darlehensvertrag und erhebt die Einrede der Verrechnung. Sie bringt

- 25 - vor, die Darlehenssumme sei vollumfänglich getilgt, teilweise durch Ratenzahlung, teilweise durch Verrechnung mit Leistung (act. 14 II. lit. A). Die Forderung des Klä- gers aus dem Darlehensvertrag sei bereits mit ihrer Forderung aus dem Praxisnut- zungsvertrag verrechnet worden (act. 14 Rz. 32). Die Praxis, später die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG, habe dem Kläger seinen Anteil an den Kosten der Praxis in den Jahren 2014 bis 2017 in Rechnung gestellt (vgl. act. 15/3). Die Ver- rechnung sei aufgrund dieser Rechnungen erfolgt (act. 14 S. 4 Rz. 8.3 [erste Rz. 8.3]). Somit sei unstreitig, dass "eine Verrechnung zwischen der Einzelfirma, einfachen Gesellschaft bzw. AG zulässig ist und war" (act. 14 S. 5 Rz. 8.3 [zweite Rz. 8.3]).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR kann, wenn zwei Personen einander Geldsum- men oder andere Leistungen schulden, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, sofern beide Forderungen fällig sind. Mit anderen Worten setzt die Verrechnung voraus, dass die zu verrech- nenden Forderungen gegenseitig und gleichartig sind, dass die Verrechnungsfor- derung fällig und klagbar ist und dass die Verrechnung nicht durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen wurde (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT Schweize- risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 11. Auflage, Zürich 2020, Rz. 3207 ff.). Die Verrechnende trägt die die Beweislast für die Voraussetzungen der Verrechnung (MÜLLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 124 N 1a).

E. 2.2.3 Gegenseitigkeit liegt vor, wenn die Verrechnungsforderung sich gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung sich gegen die Verrechnende richtet. Das heisst, die Verrechnende muss gleichzeitig Gläubigerin und Schuldnerin des Verrechnungsgegners sein, und umgekehrt (vgl. GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 3210 mit weiteren Hinweisen). Ein Schuldner kann seine Schuld nicht dadurch tilgen, dass er die Forderung eines Dritten zur Verrechnung stellt (KOLLER, Die Verrechnung nach schweizerischem Recht, recht 2007/3, Art. 101 ff., S. 102).

E. 2.2.4 Wie vorstehend dargelegt steht fest, dass sich die Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag gegen die Beklagte richtet (vgl. Erw. IV/1.5 vorstehend).

- 26 - Eine Verrechnung ist daher nur mit Forderungen der Beklagten möglich, nicht mit Forderungen anderer natürlicher oder juristischer Personen. 2.2.4.1.Die Beklagte bringt vor, es liege eine mündliche Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung des Klägers an den Gesamtkosten der Praxisgemeinschaft vor. Die rechtlichen Wirkungen entfalteten sich daher zwischen dem Kläger und der Pra- xisgemeinschaft Dr. D._____ AG. Die "Praxisgemeinschaft" sei Vertragspartei des Klägers (act. 14 Rz. 10.6). Der Kläger und die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG hätten im Praxisnutzungsvertrag vereinbart, dass der Kläger die Praxis nutzen dürfe, er sich dafür aber an den Unkosten der Praxis beteilige ("Kostenbeteiligung"; act. 22 Rz. 12.2). Die vom Kläger in Anspruch genommenen Leistungen beziffert die Beklagte auf CHF 432'878.25, entsprechend 10 % der Gesamtkosten der "Pra- xisgemeinschaft" während der Jahre 2014 bis 2018 im Betrag von CHF 4'328'782.65 (act. 14 Rz. 14.1, Rz. 17.3). Nach Darstellung der Beklagten stehen die vom Kläger in Anspruch genommenen Leistungen im Umfang von CHF 432'878.25 somit der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG zu (act. 14 Rz. 10.6). Auch der Kläger geht davon aus, dass ge- wisse Forderungen gegen ihn nicht der Beklagten zustünden, sondern der Praxis- gemeinschaft Dr. D._____ AG. Zugleich hält er fest, dass die Beklagte nur Forde- rungen zur Verrechnung bringen könne, welche ihr auch zustünden. Das Darlehen sei der Beklagten persönlich gewährt worden. Es sei nicht zulässig, dass sie For- derungen persönlich gegen ihn zur Verrechnung bringen wolle, welche ihr nach eigenen Angaben gar nicht zustünden (act. 18 Rz. 34). Bei der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG handelt es sich um eine Aktiengesell- schaft, welche eine eigene, vom Aktionär oder von den Aktionären unterschiedliche Rechtspersönlichkeit hat. Nachdem sich die geltend gemachte Darlehensforderung des Klägers wie gesehen gegen die Beklagte richtet, die von ihr erhobene Verrech- nungsforderung jedoch der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG zusteht, fehlt es am Erfordernis der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen. 2.2.4.2.Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, inwiefern die Beklagte das Zu- standekommen des Praxisnutzungsvertrags zwischen dem Kläger und der Praxis-

- 27 - gemeinschaft Dr. D._____ AG und dessen Inhalt überhaupt rechtsgenügend sub- stantiiert behauptet hat. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass aus den Ausführun- gen der Beklagten nicht hervorgeht, wann, wo und bei welcher Gelegenheit die geltend gemachte Kostenbeteiligung des Klägers von 10 % an den Gesamtkosten der Praxis (act. 14 Rz. 14.1, Rz. 17.3) vereinbart worden sein sollen. Dass dem Kläger ein Anteil von 10 % der verrechenbaren Kosten der Praxisnutzung als mass- geblich kommuniziert worden sei (act. 14 Rz. 14.1), ist allenfalls als Offerte ihrer- seits zu qualifizieren. Eine gegenseitige vertragliche Vereinbarung kann daraus aber nicht abgeleitet werden.

E. 2.2.5 Nach dem Gesagten kann der Beklagten somit nicht gefolgt werden, soweit sie eine Forderung der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG aus dem Praxisnut- zungsvertrag zur Verrechnung bringen will. Dass ihr persönlich eine Forderung ge- genüber dem Kläger zustehen würde, hat die Beklagte nicht behauptet. Entspre- chend kann sie ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag nicht durch Verrechnung tilgen. Die Beklagte macht schliesslich nicht geltend, die Schuld – abgesehen von den unbestrittenen Tilgungszahlungen – anderweitig getilgt zu haben.

E. 2.3 Höhe der Forderung

E. 2.3.1 Der Kläger beziffert seine offene Forderung aus dem Darlehensvertrag auf CHF 124'786.97. Zur näheren Bezifferung verweist er in der Klagebegründung (act. 2 Rz. 20) auf eine tabellarische Übersicht der Forderung (act. 4/5). Demnach geht der Kläger von einer Gesamtforderung von CHF 173'413.10 per 31. Dezember 2017 aus, zusammengesetzt aus dem Darlehen von CHF 150'000.– und dem Dar- lehenszins von CHF 23'413.10 bis am 31. Dezember 2017. Nach Abzug von Zah- lungen der Beklagten von insgesamt CHF 48'626.13 von der Gesamtforderung re- sultiert der vom Kläger geltend gemachte Betrag von CHF 124'786.97.

E. 2.3.2 Die Beklagte bestreitet weder die vom Kläger behauptete Höhe der Ge- samtforderung von CHF 173'413.10 noch die Bezifferung seiner offenen Forderung aus dem Darlehensvertrag von CHF 124'786.97 ausdrücklich. Mit ihren Ausführun- gen zur Verrechnung gibt sie zu verstehen, die vom Kläger geltend gemachte For- derung sei infolge Verrechnung vollständig getilgt, weshalb er keine offene Forde-

- 28 - rungen ihr gegenüber habe (act. 14 Rz. 17). Nachdem aber die Einwendung der Verrechnung gescheitert ist, wäre es an der Beklagten, die vom Kläger behauptete Höhe der Forderung substantiiert zu bestreiten. Wie die folgenden Erwägungen zei- gen, unterlässt sie dies jedoch.

E. 2.3.3 Auf die vom Kläger genannten Beträge, insbesondere den Betrag von CHF 124'786.97, geht die Beklagte nicht ein. Sie thematisiert lediglich den Darle- henszins, ohne dass aber klar würde, was sich daraus zu ihren Gunsten ableiten liesse. So bringt die Beklagte vor, zusätzlich zu den Tilgungszahlungen von CHF 48'626.13 seien "Zinszahlungen" von CHF 3'143.84 aus dem Jahr 2015 und CHF 7'123.79 vom 9. Mai 2017 zu berücksichtigen (act. 14 Rz. 19.4). Der Kläger entgegnet, diese seien Bestandteil der Tilgungszahlungen von CHF 48'626.13 und somit bereits berücksichtigt worden (act. 18 Rz. 77). In der Duplik geht die Beklagte ebenfalls davon aus, dass die Zinszahlungen von CHF 3'143.84 aus dem Jahr 2015 und CHF 7'123.79 vom 9. Mai 2017 im Betrag von CHF 48'626.13 enthalten sind (act. 22 Rz. 8.1). Dass sie darüber hinaus weitere Zinszahlungen geleistet hätte, bringt sie nicht vor (vgl. act. 22 Rz. 8.1, Rz. 82).

E. 2.3.4 In Bezug auf den Darlehenszins bringt die Beklagte in der Klageantwort zudem vor, dieser belaufe sich "gesamt allenfalls auf CHF 6'363.00", und führt eine tabellarische Berechnung auf (act. 14 Rz. 18). Gemäss dieser Berechnung wurde das Darlehen im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis am 31. Dezember 2014 im Umfang von CHF 16'345.604, im Jahr 2015 im Umfang von CHF 59'081.706 und im Jahr 2016 im Umfang von CHF 103'710.167 getilgt. Demnach soll der Darlehenszins im Jahr 2014 CHF 3'007.22391 und im Jahr 2015 CHF 3'355.77105 betragen haben und in den folgenden Jahren nicht mehr angefallen sein (act. 14 Rz. 18). Der Kläger bestreitet diese Darstellung in der Replik. Er bringt vor, eine genaue Unterschei- dung zwischen den Ratenzahlungen und den Zinszahlungen sei nicht in jedem Fall möglich, weil die Beklagte nicht alle ihre Zahlungen zu den vereinbarten Fälligkeits- daten geleistet und nicht in jedem Fall als "Tilgungszahlung" oder "Zinszahlung" gekennzeichnet habe (act. 18 Rz. 70). In der Duplik entgegnet die Beklagte, es ob- liege dem Kläger nachzuweisen, ob und in welcher Höhe die Beklagte in Verzug

- 29 - gewesen sei. Ihr zufolge sei das Darlehen bereits bei Ablauf "vollumfänglich aufge- braucht und abbezahlt" gewesen (act. 22 Rz. 75).

E. 2.3.5 Der Darstellung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Tabelle, in der sie ihre Zinsberechnung vorgenommen hat, nicht nachvollziehbar. Zum anderen beruht die Berechnung der Beklagten auf der irrigen Annahme, eine fremde Forderung mit der Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag ver- rechnen zu können (vgl. Erw. IV/2.2.1 vorstehend). Schliesslich steht die Berechnung der Beklagten in Widerspruch zu ihrem Zah- lungsverhalten. So geht sie in ihrer Zinsberechnung in der Klageantwort für das gewährte Darlehen von insgesamt geschuldeten Darlehenszinsen von CHF 6'362.99496 aus, wobei diese bis Ende 2015 zu leisten waren. Nach dieser Darstellung waren somit seit 1. Januar 2016 keine Zinsen mehr geschuldet und das Darlehen infolge Verrechnung spätestens Ende des Jahres 2016 vollständig getilgt (act. 14 Rz. 18). Dennoch leistete die Beklagte am 9. Mai 2017 eine Zinszahlung von CHF 7'123.79 und am 5. Januar 2018 eine weitere Raten- und Zinszahlung von CHF 13'358.50 an den Kläger. Mit ihrem Zahlungsverhalten in Einklang stehen demgegenüber die Ausführungen der Beklagten auf der folgenden Seite der Kla- geantwort sowie in der Duplik, wo sie mit dem Kläger davon ausgeht, dass im von ihr gesamthaft bezahlten Betrag von CHF 48'626.13 die Zinszahlungen von CHF 3'143.84 im Jahr 2015 und CHF 7'123.79 vom 9. Mai 2017 enthalten sind (act. 22 Rz. 8.1). Dass sie darüber hinaus weitere Zinszahlungen geleistet hätte, bringt sie nicht vor (vgl. act. 22 Rz. 8.1, Rz. 82).

E. 2.3.6 In der Duplik bemängelt die Beklagte sodann, dass die vom Kläger in der Klage geltend gemachten "Zinsen" nicht nachvollziehbar und von ihm nicht schlüs- sig geltend gemacht seien. Der Kläger gehe selber davon aus, dass sein Darlehen im Umfang von CHF 45'000.00 durch in Anspruch genommene Leistungen getilgt worden sei. Diese Tilgung müsse logischerweise – neben der "Tilgung in Bar" – ab dem Jahr 2014 zu einer regelmässigen Reduktion des Darlehens geführt haben (act. 22 Rz. 79).

- 30 - Der Kläger hat mit seiner Aufstellung substantiiert dargelegt, welche Forderung er der Beklagten gegenüber geltend macht und wie sich diese seiner Ansicht nach zusammensetzt und in welchem Umfang diese sowie die Darlehenszinsen getilgt worden seien (act. 2 Rz. 20; act. 4/5). Die Beklagte entgegnet diesen Behauptun- gen nicht schlüssig, wann ihrer Meinung nach das Darlehen in welchem Umfang getilgt worden und in welcher Höhe in der Folge jeweils der Darlehenszins angefal- len wäre. Namentlich ist die in diesem Zusammenhang in der Duplik tabellarisch aufgeführte "Abrechnung über die Zinsen auf Basis der von der Beklagten geleis- teten Zahlungen bzw. Verrechnung" (act. 22 Rz. 125) nicht nachvollziehbar: Bis auf zwei Zeilen mit dem Inhalt "Jä-April" und "Restkapital" besteht die Tabelle aussch- liesslich aus nicht näher erläuterten Zahlen – wohl Daten, Jahreszahlen und Geld- beträgen. In welchem Bezug die Zahlen untereinander stehen oder was sie abbil- den sollen, legt die Beklagte nicht dar und erschliesst sich auch nicht unter Einbe- zug der weiteren Ausführungen in ihren Rechtsschriften. Aus ihren Ausführungen betreffend die "Zinsen" geht teilweise nur schon nicht eindeutig hervor, ob sie sich dabei auf den Darlehenszins oder den Verzugszins bezieht. Klar ist demgegenüber der Standpunkt der Beklagten, wonach ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag voll- ständig getilgt sei. Allerdings sind auch ihre Vorbringen dazu widersprüchlich, in- dem sie in der Klageantwort ausführt, die Darlehensschuld sei bereits Ende 2016 (act. 14 Rz. 18 [Tabelle Zinsberechnung]) getilgt gewesen, ihren Angaben in der Duplik zufolge aber erst am 5. Januar 2018 (act. 22 Rz. 8.1 [insbesondere die Ta- belle auf S. 40]). Dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Tilgung durch Verrechnung nicht verfängt, wurde bereits dargelegt (vgl. Erw. IV/2.2.1 vorste- hend).

E. 2.4 Insgesamt sind die Ausführungen der Beklagten zur Höhe der Forderung des Klägers aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht schlüssig. Damit ist auf die substantiierten Behauptungen des Klägers zur Höhe seiner Forderung abzustellen, wonach ihm gegenüber der Beklagten eine Forderung von CHF 124'786.97 aus dem Darlehensvertrag zusteht.

3. Forderung aus Vertrag über die Magnetfeldmatte und das Ozongerät

E. 3 Darlehensdauer: Das Darlehen wird längstens bis am 31.12.2017 gewährt. Ist das Darlehen bis dahin nicht zurückbezahlt, ist dieses danach durch die Darlehensnehmerin ohne weitere Aufforderung und Verzug vollumfänglich zurück zu erstatten. Frühere Rückzahlun- gen sind jederzeit möglich.

E. 3.1 Vorbringen der Parteien

- 31 -

E. 3.1.1 Der Kläger bringt vor, die Parteien hätten vereinbart, dass der Kläger sein Ozongerät und seine Magnetfeldmatte der Beklagten entgeltlich überlasse. Mit E- Mail vom 18. März 2019 (act. 4/14 = act. 15/20) habe J._____ den "von der Beklag- ten akzeptierten Betrag" von CHF 6'000.– für das Ozongerät und von CHF 1'500.– für die Magnetfeldmatte bestätigt. Die Beklagte habe die Geräte übernommen, aber dem Kläger bis heute den vereinbarten Betrag nicht vergütet (act. 2 Rz. 11, Rz. 39 f.).

E. 3.1.2 Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort die Ausführungen des Klägers (act. 14 Rz. 28, Rz. 53). Die Kosten für die Magnetfeldmatte seien verrechnet wor- den. Für das vier Jahre alte Ozongerät habe der Kläger den Neupreis verlangt. Auf das Angebot von J._____ für einen Verkaufspreis von CHF 6'000.– sei der Kläger nicht eingegangen. Der Kläger habe das Ozongerät mitgenommen. Die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG habe das Ozongerät folglich nicht übernommen. Damit verfüge der Kläger über keine offenen Forderungen gegenüber der "Vertragspartei" (act. 14 Rz. 28).

E. 3.1.3 Der Kläger hält in der Replik daran fest, dass die Beklagte die Magnetfeld- matte übernommen habe. Den Preis hätten die Parteien auf CHF 1'500.– festge- legt, was J._____ in seiner E-Mail vom 18. März 2019 (act. 4/14 = act. 15/20) be- stätigt habe. Eine Verrechnung der CHF 1'500.– sei jedoch nicht erfolgt und gar nicht möglich, weil die Beklagte keine Forderung ihm gegenüber habe. Die Beklagte schulde ihm somit CHF 1'500.– für die Übernahme der Magnetfeldmatte (act. 18 Rz. 87, Rz. 121). Zum Ozongerät führt der Kläger aus, dass er zu Beginn den Neu- preis gewollt habe, weil er das Ozongerät und die Magnetfeldmatte unter anderem in seinem Namen, aber auf Wunsch und in Absprache mit der Beklagten gekauft habe. Die Beklagte habe die Geräte in der Praxis haben wollen und habe sie von Anfang an mitbenutzt. Der Kauf sei über ihn abgewickelt worden, weil er bereits Einkäufe bei dem Lieferanten getätigt habe. Dass er im System des Lieferanten erfasst gewesen sei, habe die Bestellung und Abwicklung des Kaufs vereinfacht und beschleunigt (act. 18 Rz. 88).

E. 3.1.4 Die Beklagte erwidert in der Duplik, aus der E-Mail von J._____ vom

18. März 2019 (act. 4/14 = act. 15/20) gehe gerade nicht hervor, dass sie die Ma-

- 32 - gnetfeldmatte übernehme. J._____ habe dem Kläger in der E-Mail vom 18. März 2019 geschrieben: "gib bekannt, ob Du die Geräte wie 2017 besprochen verkaufst, oder ob Du sie abholst…" (act. 22 Rz. 89). Der Kläger habe die Magnetfeldmatte einfach in der Praxis gelassen. Sie habe sie in den Keller verbracht (act. 22 Rz. 117). Die Ausführungen des Klägers zum Ozongerät bestreitet die Beklagte mit dem Hinweis, dass der Kläger diese Tatsache zu beweisen hätte, er aber keinen Beweis anbiete (act. 22 Rz. 90).

E. 3.2 Wie gesehen bestreitet die Beklagte, das Ozongerät übernommen zu ha- ben. Nach ihrer Darstellung haben sich weder die Parteien über den Kaufpreis ge- einigt noch hat eine Übergabe des Ozongeräts stattgefunden. Ihrer Ansicht nach ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von CHF 6'000.– demnach gar nie ent- standen. Hierzu äussert sich der Kläger in der Replik nicht, er macht einzig Ausfüh- rungen dazu, weshalb er das Ozongerät ursprünglich zum Neupreis habe verkau- fen wollen (act. 18 Rz. 88). Zu seiner Behauptung, wonach die Beklagte das Ozongerät übernommen habe, offeriert der Kläger einzig die E-Mail von J._____ vom 18. März 2019 zum Beweis (act. 2 Rz. 39; act. 4/14 = act. 15/20; vgl. act. 2 Rz. 11 und act. 18 Rz. 88). Daraus geht lediglich hervor, dass die Parteien Vertragsverhandlungen über die Über- nahme unter anderem des strittigen Ozongeräts führten. Dass die Beklagte das Gerät in der Folge tatsächlich übernommen hätte, vermag der Kläger mit dieser E- Mail jedoch nicht zu beweisen.

E. 3.3 Ob die Beklagte die Magnetfeldmatte übernommen hat, ist aufgrund der Parteibehauptungen unklar. Für die Übernahme der Magnetfeldmatte durch die Be- klagte bietet der Kläger ebenfalls die E-Mail von J._____ vom 18. März 2019 als einziges Beweismittel zum Beweis an. Auch bezüglich der Magnetfeldmatte geht daraus nur hervor, dass die Parteien Vertragsverhandlungen über deren Über- nahme führten, nicht aber, dass in der Folge tatsächlich eine Vereinbarung darüber zustande gekommen wäre.

- 33 -

E. 3.4 Damit ist die Klage ist abzuweisen, soweit sie sich auf Zahlung von CHF 6'000.– für die Übernahme des Ozongeräts und CHF 1'500.– für die Über- nahme der Magnetfeldmatte richtet.

4. Zwischenfazit Die Beklagte schuldet dem Kläger CHF 124'786.97 aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag. Hinsichtlich der aus Übernahme des Ozonge- räts und der Magnetfeldmatte geforderten CHF 6'000.– bzw. CHF 1'500.– ist die Klage abzuweisen. Das Rechtsbegehren des Klägers richtet sich jedoch auf die Verpflichtung der Be- klagten zur Bezahlung von lediglich CHF 87'286.97 zuzüglich Verzugszins (unter Einbezug von CHF 7'500.– für die Übernahme des Ozongeräts und der Magnet- feldmatte durch die Beklagte; act. 2 S. 2). Diese Reduktion der Forderung begrün- det er damit, der Beklagten seinerseits CHF 45'000.– aus der Nutzung eines Be- handlungszimmers zu schulden (act. 2 Rz. 36 und Rz. 41 ff.). Da gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO einer Partei nicht mehr und nichts anderes zuzu- sprechen ist, als sie verlangt, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus dem Darlehensvertrag den um CHF 45'000.– reduzierten Betrag von CHF 79'786.97 zu bezahlen (CHF 124'786.97 – CHF 45'000.–).

5. Verzugszins

E. 4 Kündigungsklausel Im Falle wiederholter, verspäteter Zahlung, gem. Ziff. 5 dieses Vertrags, kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag per sofort kündigen. Der gesamte ausste- hende Darlehensbetrag sowie die ausstehenden Zinsen werden dann ohne Verzug umgehend zur vollständigen Rückzahlung fällig.

E. 5 Rückzahlung und Darlehenszins Die Darlehensnehmerin verpflichtet sich, das Darlehen in 12 Quartalsraten von CHF 12'500.– bis zum 31.12.2017 vollständig zurückzuzahlen. Die erste Rückzahlung hat am 31. März 2015 zu erfolgen. Der Zins beträgt 4.5 % p.a. und ist jeweils vierteljährlich am 31. März, 30. Juni,

30. Sep. und 31. Dez. zu entrichten. Für das Jahr 2014 einmalig am 31.12.2014.

E. 5.1 Der Kläger fordert Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2018 auf CHF 124'786.97 und 5 % ab dem 6. Oktober 2022 auf CHF 7'500.–. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, wenn die Verbindlichkeit fällig ist. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 104 Abs. 1 hat der Schuldner, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszins zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Schuldner-

- 34 - verzugs trägt der Gläubiger, der Verzugsfolgen geltend macht (WIDMER LÜCHIN- GER/WIEGAND, a.a.O., Art. 102 N 15)

E. 5.2 In Bezug auf die Magnetfeldmatte und das Ozongerät ist die Klage wie er- wähnt abzuweisen. Somit bleibt zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger Verzugszins auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag schuldet.

E. 5.3 Zur Begründung seines Rechtsbegehrens führt der Kläger aus, seine For- derung aus dem Darlehensvertrag sei spätestens am 31. Dezember 2017 fällig ge- wesen. Die Beklagte habe CHF 48'646.13 zurückgezahlt. Gemäss dem Darlehens- vertrag (act. 4/4 Ziff. 3) sei das Darlehen nach dem 31. Dezember 2017 ohne wei- tere Aufforderung und Verzug vollumfänglich zurückzuerstatten. Hierbei handle es sich um einen vertraglich bestimmten Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, vor dessen Ablauf der Schuldner in Verzug komme (act. 2 Rz. 53 f.). Die Beklagte äussert sich in der Klageantwort nicht zum Verzugszins (vgl. act. 14). In der Duplik bringt sie vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger Zinsen auf CHF 124'786.97 ab dem 1. Januar 2018 geltend mache (act. 22 Rz. 79).

E. 5.4 Es ist unbestritten, dass die vollständige Rückerstattung des Darlehens samt Darlehenszins seit dem 31. Dezember 2017 fällig ist. Zudem steht fest, dass der Kläger seine Pflicht aus dem Darlehensvertrag bereits erfüllt hat (vgl.Erw. IV/1.2.4 vorstehend). Die Beklagte hat sodann auch keine Einrede erhoben, wo- nach sie die Leistung vorübergehend verweigere. Wie der Kläger zu Recht ausführt, liegt ein Verfalltagsgeschäft vor: Die Parteien vereinbarten im Darlehensvertrag ge- nau bestimmbare Daten für die Ratenzahlungen (in 12 Quartalsraten, erstmals am

31. März 2015), genau bestimmbare Daten für die Zinszahlungen (jeweils viertel- jährlich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, erstmals am

31. Dezember 2014) und ein bestimmtes Fälligkeitsdatum für die vollständige Rü- ckzahlung des Darlehens (31. Dezember 2017). Bei einem Verfalltagsgeschäft ist die Mahnung entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne besonderen Hinweis dar- über im Klaren sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2011 vom 20. September 2011, E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). Die Beklagte kam somit spätestens nach Ablauf des 31. Dezember 2017 mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehens in Verzug. Deshalb ist entgegen

- 35 - der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob und inwiefern der Kläger die Be- klagte seither zur Tilgung ihrer Schuld aus dem Darlehensvertrag aufforderte oder nicht. Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs sind erfüllt.

E. 5.5 Die Verrechnungserklärung nach Art. 124 Abs. 1 OR bewirkt die Tilgung der Verrechnungs- und der Hauptforderung, wobei die Tilgungswirkung rückwir- kend auf den Zeitpunkt erfolgt, in dem sich Forderung und Gegenforderung zur Verrechnung geeignet gegenüber standen (Art. 124 Abs. 2 OR). Die Forderungen gehen also nicht erst im Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Verrech- nungserklärung unter. Die Tilgungswirkung betrifft auch die Nebenansprüche, na- mentlich die Verzinsungspflicht. Mit dem Untergang der Forderung entfallen somit seit diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Verzugsfolgen nachträglich. Da die Ver- rechnungsbefugnis nicht stets beiden Parteien zum selben Zeitpunkt zusteht, gilt als massgebender Zeitpunkt, auf den die Tilgungswirkung zurückwirkt, derjenige, in welchem dem Verrechnenden die fällige, durchsetzbare Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und diesem die erfüllbare Hauptforderung gegen den Verrechnenden zustanden (Urteile des Bundesgerichts 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1., 4A_27/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.4.1, 4A_285/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1; AEPLI, Zürcher Kommentar, 2001, Art. 124 OR N 105, 118 ff. und 126; PETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 5. Aufl. 2011, Art. 124 OR N 5 und 6). Vorliegend bewirkt die Verrechnungserklärung des Klägers betreffend die Forde- rung der Beklagten über CHF 45'000.– demnach den Untergang sowohl dieser Ver- rechnungs- als auch – im Umfang von CHF 45'000.– – seiner mit dem vorliegenden Prozess geltend gemachten Hauptforderung rückwirkend auf den Zeitpunkt, in wel- chem sich diese Forderungen zur Verrechnung geeignet gegenüberstanden. Kon- krete Angaben über den Zeitpunkt des Untergangs der Hauptforderung im Umfang von CHF 45'000.– infolge Verrechnung lassen sich den Ausführungen des Klägers indes nicht entnehmen (vgl. act. 2 Rz. 52, act. 18 Rz. 7). Damit fehlt es an substan- tiierten Behauptungen darüber, auf welchem Forderungsbetrag die Beklagte seit

1. Januar 2018 den geforderten Verzugszins schulde. Entsprechend ist die Be- klagte lediglich auf dem nach der Verrechnungserklärung des Klägers noch offenen

- 36 - Forderungsbetrag von CHF 79'786.97 zur Bezahlung von Verzugszinsen zu ver- pflichten. Zusammenfassend schuldet die Beklagte dem Kläger somit auf dem Betrag von CHF 79'786.97 Verzugszins von 5 % seit dem 1. Januar 2018. Im Mehrbetrag ist die Klage auf Bezahlung von Verzugszins auf der Darlehensforderung abzuweisen. Die Klage auf Zahlung von Verzugszins von 5 % auf der für das Ozongerät und die Magnetfeldmatte geltend gemachten Forderung von CHF 7'500.– ist ebenfalls ab- zuweisen.

6. Fazit Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 79'786.97 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten mit den geleisteten Vor- schüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert. Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleis- teten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu zahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).

2. Die Klage ist teilweise gutzuheissen. Der Kläger obsiegt mit seiner Klage im Umfang von rund 90 %. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten der Be- klagten zu neun Zehnteln und dem Kläger zu einem Zehntel aufzuerlegen. Ausgehend vom Streitwert von CHF 87'286.97 ist die Entscheidgebühr auf CHF 8'240.– festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) und mit dem

- 37 - vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den geleisteten Kostenvorschuss im Um- fang von neun Zehnteln bzw. CHF 7'416.– sowie einen Anteil von neun Zehnteln bzw. CHF 553.50 der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 615.– zu erset- zen (Art. 207 Abs. 2 ZPO)

3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beklagte sodann zu verpflichten, dem Kläger eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich (AnwGebV) von einer vollen Grundgebühr von CHF 10'400.– aus- zugehen. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Erstattung der schriftli- chen der Replik von 25 % bzw. CHF 2'600.– resultiert eine volle Anwaltsgebühr von CHF 13'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese ist ausgangsgemäss auf rund vier Fünftel zu reduzieren und unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Mehr- wertsteuer auf CHF 11'250.– festzusetzen. Es wird erkannt:

E. 6 Gerichtsstand: Zürich Für sämtliche Streitigkeiten, welche aus dem vorliegenden Vertrag entstehen sollten, wird als Gerichtsstand Zürich vereinbart.

E. 7 Übrige Vereinbarungen Für diesen Darlehensvertrag gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR Art. 312 ff.). Dieser Darlehensvertrag gilt als gleichzeitige Schuldanerkennung."

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 79'786.97 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8'240.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu einem Zehntel und der Beklagten zu neun Zehnteln auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 7'416.–zu ersetzen.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an die Kosten des Schlichtungs- verfahrens CHF 553.50 zu bezahlen. - 38 -
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der dem Kläger eine reduzierte Parteientschä- digung von CHF 11'250.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein.
  7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 17. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  8. Abteilung Der Vorsitzende:: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw L. Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

8. Abteilung Geschäfts-Nr. CG230030-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. M. Zimmermann und Bezirksrichterin lic. iur. A. Baumgartner sowie Gerichtsschreiber MLaw L. Meier Urteil vom 17. März 2025 in Sachen A._____, Dr. med., Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Dr. med., Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 2; act. 18) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 87'286.97 zu bezahlen, zzgl. 5 % Zins ab dem 1. Januar 2018 auf den Betrag von CHF 124'786.97 und zzgl. 5 % Zins ab dem 6. Oktober 2022 auf den Betrag von CHF 7'500.–.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Erwägungen: I. Prozessverlauf Am 6. Oktober 2024 machte der Kläger die vorliegende Klage durch Einreichung des Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt Kreise 7 + 8 der Stadt Zürich rechtshängig (act. 1 S. 1). Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 reichte er die Klage samt Beilagen am hiesigen Gericht ein (act. 2, act. 3, act. 4/3-11), darunter die Klagebe- willigung in Kopie. Mit Beschluss vom 1. Juni 2024 wurde dem Kläger Frist ange- setzt, um die Klagebewilligung im Original einzureichen und einen Kostenvor- schuss für die Gerichtskosten zu leisten. Ausserdem wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 8). Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 reichte der Kläger innert Frist die Klagebewilligung im Original ein (act. 10). Der Kostenvorschuss wurde am 20. Juni 2023 innert Frist beim Gericht einbezahlt (act. 11). Mit Eingabe vom 22. August 2023 reichte die Beklagte innert der ihr hiezu angesetzten Frist die Klageantwort samt Beilagen ein (act. 12, act. 14, act. 15/1-22). Am 7. Dezember 2023 erstattete der Kläger innert Frist die Replik samt Beilagen (act. 16, act. 18, act. 19/1-23). Am 15. April 2024 folgte die Eingabe der Duplik samt Beilagen innert Frist (act. 20, act. 22, act. 23/23-25). Mit Eingaben vom 26. September 2024 bzw. vom 23. September 2024 teilten der Kläger und die Beklagte innert Frist mit, dass sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten (act. 24, act. 26, act. 27). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - II. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ZPO können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren, soweit das Gesetz nichts ande- res bestimmt. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Die Parteien vereinbarten im Darlehensvertrag vom 11. Juli 2014 für sämtliche Streitigkeiten, welche aus diesem Vertrag entstehen sollten, Zürich als Gerichtsstand (act. 4/3 Ziff. 6).

2. Der Streitwert beträgt CHF 87'286.97 (act. 2 S. 2; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Damit ist die Streitigkeit im ordentlichen Verfahren zu entscheiden, wofür das Kol- legialgericht am Bezirksgericht Zürich sachlich zuständig ist (Art. 219 ff. ZPO i.V.m. § 19 GOG). Im Übrigen anerkennt die Beklagte die Zuständigkeit des hiesigen Ge- richts (act. 14 Rz. 2).

3. Die weiteren Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO sind er- füllt. Somit ist auf die Klage einzutreten. III. Sachverhalt

1. Unbestrittener Sachverhalt 1.1. Der Kläger ist Arzt, die Beklagte ist Ärztin (act. 2 Rz. 6). Die Parteien lern- ten sich durch die Zusammenarbeit in einer Arztpraxis kennen. Nachdem die C._____ [Bank] der Beklagten zur Errichtung einer eigenen Arzpraxis keinen Be- triebskredit gewährt hatte, bat die Beklagte den Kläger um ein Darlehen. Am 11. Juli 2014 schlossen die Parteien einen schriftlichen Darlehensvertrag mit dem folgen- den Inhalt ab (act. 4/3): " 1. Summe des Darlehens: Der Darlehensgeber gewährt der Darlehensnehmerin ein Darlehen in der Höhe von CHF 150'000.– (in Worten: Einhundertfünfzigtausend).

- 4 - Die Inkrafttretung des Vertrags beginnt mit beidseitiger Unterzeichnung des Darle- hensvertrags am 11.07.2014 und der Überweisung der Darlehenssumme auf das Konto lautend auf "Praxis Dr. D._____" E._____-strasse 1, … Zürich CH2 der F._____

2. Verwendungszweck des Darlehens: Das Darlehen wird von dem Darlehensgeber für die Errichtung einer "Praxis für Ganzheitsmedizin" in Zürich gewährt. Das Darlehen dient dem Betriebskredit für die geplante Praxis an der E._____-strasse 1, Zürich. Im Falle einer zweckwidrigen Verwendung der Darlehenssumme haftet die Darle- hensnehmerin für einen allfällig entstandenen Schaden.

3. Darlehensdauer: Das Darlehen wird längstens bis am 31.12.2017 gewährt. Ist das Darlehen bis dahin nicht zurückbezahlt, ist dieses danach durch die Darlehensnehmerin ohne weitere Aufforderung und Verzug vollumfänglich zurück zu erstatten. Frühere Rückzahlun- gen sind jederzeit möglich.

4. Kündigungsklausel Im Falle wiederholter, verspäteter Zahlung, gem. Ziff. 5 dieses Vertrags, kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag per sofort kündigen. Der gesamte ausste- hende Darlehensbetrag sowie die ausstehenden Zinsen werden dann ohne Verzug umgehend zur vollständigen Rückzahlung fällig.

5. Rückzahlung und Darlehenszins Die Darlehensnehmerin verpflichtet sich, das Darlehen in 12 Quartalsraten von CHF 12'500.– bis zum 31.12.2017 vollständig zurückzuzahlen. Die erste Rückzahlung hat am 31. März 2015 zu erfolgen. Der Zins beträgt 4.5 % p.a. und ist jeweils vierteljährlich am 31. März, 30. Juni,

30. Sep. und 31. Dez. zu entrichten. Für das Jahr 2014 einmalig am 31.12.2014.

6. Gerichtsstand: Zürich Für sämtliche Streitigkeiten, welche aus dem vorliegenden Vertrag entstehen sollten, wird als Gerichtsstand Zürich vereinbart.

7. Übrige Vereinbarungen Für diesen Darlehensvertrag gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obliga- tionenrechts (OR Art. 312 ff.). Dieser Darlehensvertrag gilt als gleichzeitige Schuldanerkennung." 1.2. Der Kläger überwies mit Valuta 12. Juli 2014 die Darlehenssumme von CHF 150'000.– auf ein Bankkonto der Beklagten bei der F._____ (act. 4/4). Zur teil- weisen Tilgung ihrer Schuld aus dem Darlehensvertrag leistete die Beklagte im Zeitraum vom 6. Januar 2015 bis 5. Januar 2018 mehrere Zahlungen an den Kläger

- 5 - in der Höhe von insgesamt CHF 48'626.13 (act. 2 Rz. 20; act. 14 Rz. 17.2; act. 18 Rz. 68; act. 22 Rz. 8.1 S. 5). 1.3. Die Beklagte eröffnete am 16. September 2014 ihre eigene Arztpraxis an der E._____-strasse 1 in … Zürich (act. 2 Rz. 8; nachfolgend: "die Praxis"). Am tt.mm.2016 wurde die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG neu im Handelsregister eingetragen, mit der Beklagten als Präsidentin des Verwaltungsrates. Die Gesell- schaft übernahm bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister ei- getragenen Einzelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, in Zürich, ge- mäss Vertrag vom 10. Mai 2016 und Übernahmebilanz per 31. Dezember 2015 mit Aktiven von CHF 319'657.50 und Passiven von CHF 115'572.03 (act. 15/2). 1.4. Die Parteien einigten sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor der Eröffnung der Praxis am 16. September 2014 darüber, dass der Kläger die Praxisräumlichkeiten der Beklagten entgeltlich mitbenutzen könne (nachfolgend: der "Praxisnutzungsvertrag"; act. 14 Rz. 9.3; vgl. act. 18 Rz. 32). Der Kläger nutzte die Praxis ab deren Eröffnung bis im Jahr 2019 in unterschiedlichem Umfang (act. 2 Rz. 21). 1.5. Im Zusammenhang mit der Beendigung der klägerischen Mitbenutzung der Praxis führten die Parteien schliesslich Vertragsverhandlungen über eine allfällige Übernahme einer Magnetfeldmatte und eines Ozongeräts des Klägers durch die Beklagte (act. 2 Rz. 39; act. 18 Rz. 25, 87, 88).

2. Zusammenfassung des Rechtsstreits 2.1. Der Kläger verlangt von der Beklagten CHF 87'286.97 zuzüglich Verzugs- zins. Bei dem Betrag handelt es sich nach Angaben des Klägers im Wesentlichen um eine Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 11. Juli 2014 über CHF 124'786.97 sowie eine Forderung aus Überlassung der Magnetfeldmatte und des Ozongeräts von CHF 7'500.–. Davon bringt der Kläger ein Entgelt für die Nut- zung der Praxisräumlichkeiten von CHF 45'000.– in Abzug (vgl. act. 2 Rz. 41–44). 2.2. Die Beklagte macht zunächst geltend, die Schuld aus dem Darlehensver- trag sei auf die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG übergegangen, und stellt damit

- 6 - ihre Passivlegitimation in Abrede. Darüber hinaus bestreitet sie den Bestand der Forderungen des Klägers. Die Forderung aus dem Darlehensvertrag sei mit der Forderung der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG aus dem Praxisnutzungsver- trag – dem Entgelt für die Nutzung der Praxis – vollständig verrechnet worden. In Bezug auf die Forderungen aus der Überlassung der Magnetfeldmatte und des Ozongeräts macht die Beklagte ebenfalls Verrechnung geltend, bestreitet aber das Zustandekommen eines Vertrages betreffend die Übernahme des Ozongeräts (act. 14 Rz. 28). 2.3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist im Folgenden, soweit nötig, einzugehen. IV. Materielles

1. Passivlegitimation betreffend die Forderung aus dem Darlehensvertrag 1.1. Vorbringen der Parteien 1.1.1. Die Beklagte erhebt in der Klageantwort (act. 14) die Einwendung der feh- lenden Passivlegitimation. Die "richtige Beklagte" wäre nicht sie, sondern die Pra- xisgemeinschaft Dr. D._____ AG. Die Klage sei bereits aus diesem Grund abzu- weisen (act. 14 Rz. 8). Zur Begründung führt die Beklagte aus, das Darlehen sei explizit als "Betriebsdarlehen" für ihre Arztpraxis gewährt worden. Ein selbständiger Arzt sei im Rahmen seiner Tätigkeit in der Regel als Einzelunternehmen einzuord- nen. Vertragspartei sei zunächst das Einzelunternehmen B._____ gewesen (act. 14 Rz. 7). Die freien Berufe wie Arzt und Anwalt unterlägen nicht der Eintra- gungspflicht im Handelsregister. Die Beklagte habe von Anfang an die Absicht ge- habt, die Praxis als kaufmännisches Unternehmen zu führen (act.14 Rz. 8.2). Das Einzelunternehmen sei in der Folge in die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG um- gewandelt worden, wobei die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG durch Sachein- lage entstanden sei. Entsprechend sei im Handelsregister Folgendes publiziert worden: "Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Grün- dung das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunterneh-

- 7 - mens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, in Zürich, gemäss Vertrag vom 10.05.2016 und Übernahmebilanz per 31.12.2015 mit Aktiven von CHF 319'657.50 und Passi- ven von CHF 115'572.03, wofür 1'000 Inhaberaktien zu CHF 100.00 ausgegeben und CHF 104'085.47 als Forderung gutgeschrieben werden". Die Beklagte verweist dazu auf den Auszug aus dem Zentralen Firmenindex des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) vom 16. Dezember 2022 betreffend die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG (act. 14 Rz. 56; act. 15/2). Die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG sei die Rechtsnachfolgerin der Arztpraxis, welche sie im Jahr 2014 gegründet habe (act. 14 Rz. 55.3). Die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG habe die bestehenden Forderungen des Einzelunternehmens übernommen. Somit habe sie auch die bestehende Forderung des Klägers [recte: Schuld gegenüber dem Klä- ger], soweit sie zum Zeitpunkt der Gründung noch nicht durch Verrechnung getilgt worden sei, übernommen (act. 14 Rz. 56). 1.1.2. Der Kläger bestreitet in der Replik die Einwendung der fehlenden Passiv- legitimation (act. 18). Er führt aus, die Beklagte habe den Darlehensvertrag in eige- nem Namen und unter Angabe ihrer Privatadresse abgeschlossen. Ein Parteiwech- sel habe nicht stattgefunden. Ein solcher sei ihm weder angezeigt worden noch sei er angefragt worden, ob er einem Parteiwechsel zustimmen würde. Er habe zu kei- nem Zeitpunkt einem Parteiwechsel bzw. Vertragsübergang zugestimmt. Vorlie- gend sei auch kein Anwendungsfall eines gesetzlichen Vertragsübergangs gege- ben. Die Beklagte verkenne, dass ihre Behauptung dazu führen würde, dass jede natürliche Person, die sich ihrer persönlichen Verbindlichkeiten entledigen möchte, eine Kapitalgesellschaft gründen könnte, um ihre persönlichen Verpflichtungen ohne Zustimmung der Gläubiger in diese Kapitalgesellschaft einzubringen und da- mit einer persönlichen Haftung zu entgehen. Dies sei nicht zulässig. Dass das Dar- lehen als "Betriebsdarlehen" gewährt worden sei, sei irrelevant. Ein Darlehens- zweck werde für die rechtsgültige Begründung eines Darlehens im Schweizer Recht nicht vorausgesetzt, sondern begründe eine Pflicht, das Darlehen nicht an- derweitig zu verwenden, und die Missachtung stelle unter anderem einen Kündi- gungsgrund dar. Das Darlehen sei der Beklagten persönlich gewährt worden. Ei- nem allfälligen Einzelunternehmen käme zudem keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Diese verbleibe bei der Beklagten, d.h. selbst als Inhaberin eines Einzelunter-

- 8 - nehmens würde sie in ihrem eigenen Namen handeln und wäre aus diesem Vertrag persönlich haftbar. Vertragspartei sei somit die Beklagte gewesen. Sie hafte per- sönlich und sei die "richtige Beklagte" (act. 18 Rz. 4, Rz. 15, Rz. 17–20, Rz. 23– 24). 1.1.3. Die Beklagte erwidert in der Duplik (act. 22), aus dem Inhalt des Darlehens- vertrags, nämlich "Bezeichnung als Betriebskredit, Leistungsnehmerin: Praxis Dr. D._____, und dem Verwendungszweck", sei eindeutig klar, dass ihr das Darle- hen in ihrer Funktion als Einzelunternehmerin, Ärztin, gegeben worden sei. Es habe keinen Parteiwechsel gegeben, sondern das Einzelunternehmen sei in eine Aktien- gesellschaft umgewandelt worden (act. 22 Rz. 21, Rz. 27). Gesetz und Rechtspre- chung zu Einzelunternehmen und Arzt seien bekannt und in der Klageantwort hin- reichend dargelegt worden. Sie habe als Einzelunternehmerin unterschrieben (act. 22 Rz. 29). "Betriebskredit" sei nicht nur ein Verwendungszweck, sondern eine Beschreibung der Darlehensart. Das Darlehen sollte gemäss Vertragstext an die Vertragspartei, nämlich das Einzelunternehmen, gezahlt werden. Wäre das Darlehen als Privatkredit bezeichnet worden, wären die Argumente des Klägers vielleicht haltbar. Es habe sich aber um einen Kredit für ihr Einzelunternehmen ge- handelt, also die Arztpraxis, welche später umgewandelt worden sei (act. 22 Rz. 29.1). Zwar sei das Einzelunternehmen zunächst keine juristische Person. Es unterliege jedoch der Betreibung auf Konkurs. Der Arzt müsse sein Einzelunterneh- men nicht im Handelsregister eintragen. Dennoch wäre in diesem Fall zunächst das Einzelunternehmen zu betreiben und nur dann, wenn nicht genügend Vermögen für die Forderungssumme vorhanden wäre, würde die Inhaberin des Einzelunter- nehmens betrieben werden können (act. 22 Rz. 29.2). Nach Schweizer Recht sei es zulässig und möglich, ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform, also wie hier in eine Aktiengesellschaft, umzuwandeln. Bereits aus dem Gesetzeswort- laut von Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG; SR 221.301) ergebe sich die Tat- sache, dass das Einzelunternehmen umwandlungsfähig sei. Aus dem Handelsre- gisterauszug (recte: Auszug aus dem Zentralen Firmenindex; act. 15/2) ergebe sich, dass genau diese Umwandlung vorgenommen worden sei. Die Beklagte ver- weist sodann auf Art. 68 i.V.m. Art. 26 FusG, welche Bestimmungen die persönli-

- 9 - che Haftung von Gesellschaftern bei der Umwandlung von Gesellschaften regeln. Die Umwandlung sei im Jahr 2016 erfolgt, wobei alle rechtlichen Vorschriften ein- gehalten worden seien. Die Umwandlung sei bereits damals in das Handelsregister eingetragen worden. Der Kläger müsse sich den Text des Handelsregisters entge- genhalten lassen (act. 22 Rz. 29.3). 1.2. Vorbemerkungen zur Beweislastverteilung 1.2.1. Die Sachlegitimation, d.h. die Aktiv- und die Passivlegitimation, ist keine Prozessvoraussetzung, sondern eine Voraussetzung für die materielle Begründet- heit der Klage. Sie bildet ab, wer am geltend gemachten materiellrechtlichen An- spruch berechtigt ist (Aktivlegitimation) und wer daraus verpflichtet ist (Passivlegi- timation). Fehlt die Sachlegitimation, wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Das zuständige Gericht prüft die Sachlegitimation als materiellrechtliche Voraus- setzung des eingeklagten Anspruchs im Rahmen der Rechtsanwendung von Am- tes wegen, jedoch nur nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sach- verhalts, soweit die Verhandlungsmaxime gilt (vgl. BGE 118 Ia 129 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2014 vom 26. März 2014, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 59 N 67). 1.2.2. Die Prüfung von Amtes wegen befreit die Parteien nicht von der Behaup- tungs- und Beweislast. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsa- chen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abwei- chende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 148 III 105 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, hat die Partei zu tragen, welche die Beweislast trägt (LARDELLI/VETTER, in: Geiser/Fountou- lakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Art.1–456 ZGB, Basler Kommentar, 7. Auflage, Ba-

- 10 - sel 2022, Art. 8 N 4). Die Behauptungslast wiederum richtet sich nach der materi- ellrechtlichen Beweislast. Wer sie trägt, hat die rechtserheblichen Tatsachen zu be- haupten (subjektive Behauptungslast) und die nachteiligen Folgen zu tragen, wenn entscheidungsrelevante Tatsachen nicht Prozessinhalt geworden sind (objektive Behauptungslast; DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 17 ff., S. 19 f. m. weiteren Hinweisen). 1.2.3. Wer Ansprüche aus Vertrag geltend macht, hat dessen Zustandekommen und dessen Inhalt als rechtsbegründende Tatsachen zu behaupten und zu bewei- sen (WALTER, in: Aebi-Müller et al. [Hrsg.], Berner Kommentar zum schweizeri- schen Privatrecht, Einleitung und Personenrecht, Einleitung, Art.1–9 ZGB, Band I, 1 Abteilung, Bern 2012 [BK ZGB], Art. 8 N 498; LARDELLI/VETTER, a.a.O., Art. 8 N 45a). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und die Fälligkeit der mit der Klage behaupteten Forderungen trägt somit der Kläger. 1.2.4. Es ist unbestritten, dass die Parteien am 11. Juli 2014 einen schriftlichen Vertrag (act. 4/3) abgeschlossen und der Kläger die Darlehenssumme mit Valuta

12. Juli 2014 ausbezahlt hat (act. 14 Rz. 31). Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beklagte sich damals vertraglich verpflichtete, das Darlehen samt Darlehenszins spätestens am 31. Dezember 2017 zurückzuzahlen (vgl. act. 4/3 Ziff. 3). Der Um- stand allein, dass die Beklagte den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin ab- geschlossen haben könnte, ändert an ihrer Passivlegitimation nichts, denn einem Einzelunternehmen kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. So ist ein Einzel- unternehmen keine juristische Person und somit nicht rechts- und handlungsfähig (vgl. Art. 53 und Art. 54 ZGB). Es ist kein von der Inhaberin zu unterscheidendes Rechtssubjekt: Die Inhaberin ist Trägerin der Rechte und Pflichten und haftet un- beschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen (RIHAR PETRA, Das Einzelunterneh- men im Schweizer Privatrecht, Diss. Luzern 2006, S. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_602/2019 vom 16. September 2019, E. 1.2.2). Selbst wenn die Beklagte den Darlehensvertrag als Inhaberin eines Einzelunternehmens abgeschlossen hätte, würde sie als natürliche Person grundsätzlich für die Forde- rung des Klägers auf Rückzahlung des Darlehens haften.

- 11 - 1.2.5. Die Beklagte bestreitet jedoch, heute noch Schuldnerin aus dem Darle- hensvertrag zu sein, dies mit der Begründung, die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG habe die Schuld aus dem Darlehensvertrag als Passivum ihres Einzelunterneh- mens übernommen. Damit macht die Beklagte rechtsvernichtende Tatsachen gel- tend, aus welchen sie den Einwand der fehlenden Passivlegitimation ableitet. Dafür trägt sie die Behauptungs- und Beweislast (vgl. WALTER, a.a.O., Art. 8 N 236 und N 501). Die Beklagte hat folglich substantiiert zu behaupten und nötigenfalls zu be- weisen, dass ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag später auf die Praxisgemein- schaft Dr. D._____ AG übergegangen ist. 1.3. Übernahme der Schuld durch die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG 1.3.1. Ausgangslage 1.3.1.1.Fest steht, dass die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, übernahm. Die Mitteilung der Geschäftsüber- nahme wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom tt.mm.2016 ver- öffentlicht und lautete wie folgt: "Sacheinlage/Sachübernahme: Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister eingetra- genen Einzelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, in Zürich, gemäss Vertrag vom 10. Mai 2016 und Übernahmebilanz per 31.Dezember 2015 mit Akti- ven von CHF 319'657.50 und Passiven von CHF 115'572.03, wofür 1'000 Inhaber- aktien zu CHF 100.– ausgegeben und CHF 104'085.47 als Forderung gutgeschrie- ben werden" (act. 15/2). 1.3.2. Rechtsgrundlage 1.3.2.1.Die von der Beklagten angerufenen Bestimmungen des FusG sind im vor- liegenden Fall nicht anwendbar. Ein Einzelunternehmen, das nicht im Handelsre- gister eingetragen ist, ist weder eine Gesellschaft im Sinne von Art. 2 lit. b FusG noch ein Rechtsträger im Sinne von Art. 2 lit. a FusG. Deshalb sind weder die Be- stimmungen über die Umwandlung gemäss Art. 53 ff. FusG noch diejenigen über die Vermögensübertragung gemäss Art. 69 FusG anwendbar. Bei der Gründung

- 12 - einer Aktiengesellschaft durch Sacheinlage aus einem Einzelunternehmen, das nicht im Handelsregister eingetragen ist, wie es bei der Gründung der Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG geschehen ist, handelt es sich somit nicht um eine Umwandlung im Sinne von Art. 53 FusG. Daher kommt hier entgegen der Auffas- sung der Beklagten auch nicht die persönliche Haftung von Gesellschaftern bei der Umwandlung von Gesellschaften gemäss Art. 68 i.V.m. Art. 26 FusG zur Anwen- dung. 1.3.2.2.Die fragliche Übernahme richtet sich vielmehr nach Art. 181 OR. Nach die- ser Bestimmung wird, wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passi- ven übernimmt, den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weite- res verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mit- geteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist. 1.3.3. Wirkung der Geschäftsübernahme 1.3.3.1.Der Veräusserer und der Übernehmer schliessen für die Geschäftsüber- nahme in der Regel einen Schuldübernahmevertrag im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR ab. Mit dem Abschluss des Übernahmevertrags gehen die Passiven im internen Verhältnis von Gesetzes wegen auf den Übernehmer über (BGE 79 II 289 E. 4). Gegenüber den Gläubigern wird der Übernehmer gemäss Art. 181 Abs. 1 OR je- doch nur und erst dann verpflichtet, wenn ihnen die Übernahme in irgendeiner Form mitgeteilt oder wenn sie publiziert worden ist. Mit anderen Worten verleiht der inter- nen Abmachung erst die Kundgabe an die Gläubiger externe Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 5C.268/2002 vom 14. Februar 2003, E. 1.2 mit weiteren Hinwei- sen). 1.3.3.2.Der bisherige Schuldner haftet solidarisch mit dem neuen noch während dreier Jahre, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder der Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen (Art. 181 Abs. 2 OR). Bei der dreijährigen Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, nach deren Ablauf der ursprüngliche Schuldner bzw. der Veräus- serer befreit ist (BGE 108 II 107 E. 3 [= Pra 1982 Nr. 148]).

- 13 - 1.3.4. Umfang der Geschäftsübernahme 1.3.4.1.Zu prüfen ist, ob die Schuld aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger Ge- genstand der Geschäftsübernahme war. 1.3.4.2.Mit der Mitteilung der Geschäftsübernahme im SHAB vom tt.mm.2016 wurde die Geschäftsübernahme jedenfalls gegenüber den Gläubigern kundgetan. 1.3.4.3.Gegenstand der Geschäftsübernahme gemäss Art. 181 OR müssen nicht sämtliche Aktiven und sämtliche Passiven des Geschäftes sein (BGE 79 II 289 E. 4a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann den Gläubigern nicht zugemutet werden, die Bilanz im Einzelnen zu prüfen, um festzustellen, ob ihre Forderung unter den Passiven ausgewiesen ist oder nicht, wenn in der Mitteilung bzw. in der Veröffentlichung lediglich allgemein auf die Bilanz verwiesen wird (BGE 129 III 167 E. 2.2). In einer Veröffentlichung mit Bezugnahme auf eine Bilanz und die Höhe der Aktiven und Passiven – wie der Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016

– kann keine Beschränkung der Schuldübernahme erblickt werden. Bei einer Ge- schäftsübernahme mit Aktiven und Passiven wird ein "Gesamtübergang" vermutet. Der blosse Hinweis auf eine Bilanz hebt diese Vermutung nicht auf, weil die Gläu- biger darunter in guten Treuen die Endbilanz des übernommenen Geschäftes ver- stehen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit von Rechts wegen unterstellen dürfen (BGE 79 II 289 E. 4c). Ein Vorbehalt drängt sich nur da auf, wo die offene Forderung eines einzelnen Gläubigers allein schon die mitgeteilte Passivensumme übersteigt. Für ihn wird sich mit der nach Treu und Glauben gebotenen Sorgfalt sofort ergeben, dass sein Guthaben nicht oder doch nicht vollständig inbegriffen sein kann, die "Bilanz" mithin nicht Schlussbilanz des übernommenen Geschäftes ist, sondern auf einer Ausscheidung übernommener von nicht übernommenen Ver- pflichtungen beruht (BGE 79 II 289 E. 4c). 1.3.4.4.Soweit es darum geht, festzustellen, ob die Forderung eines Gläubigers Gegenstand der Geschäftsübernahme war, hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre die Mitteilung oder Veröffentlichung Vorrang gegenüber dem Übernahmevertrag. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, den Inhalt des Übernahmevertrags zu kennen, insbesondere auch nicht die Art und

- 14 - den Umfang der übernommenen Aktiven und Passiven. Vielmehr darf der Gläubi- ger auf die Mitteilung abstellen. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Be- dürfnis nach Sicherheit im Geschäftsverkehr erfordern, dass der Gläubiger der an ihn gerichteten Mitteilung die Bedeutung beimessen darf, die ihr ein gutgläubiger Dritter nach dem Vertrauensprinzip beimessen durfte. Dies gilt umso mehr für die Passiven, die ihrer Natur nach zum übernommenen Geschäft oder Vermögen ge- hören. Dem Gläubiger kann daher nicht ein stillschweigend oder unklar formulierter Vorbehalt des Übernehmers entgegengehalten werden, wonach bestimmte Positi- onen von der Übernahme ausgeschlossen oder geradezu ignoriert worden seien (BGE 129 III 167 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3.4.5.Zusammengefasst gilt die Mitteilung gegenüber den Gläubigern so, wie sie ein gutgläubiger Dritter nach dem Vertrauensprinzip verstehen musste, auch wenn der Inhalt der Mitteilung vom Inhalt des Übernahmevertrags abweicht (TSCHÄNI/GA- BERTÜEL, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 181 N 14 mit weiteren Hinweisen). 1.3.4.6.Damit stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob ein gutgläubiger Dritter die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang so- wie den gesamten Umständen so verstehen musste, dass die Schuld aus dem Dar- lehensvertrag ein Passivum des Einzelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsme- dizin, in Zürich war und mit der Geschäftsübernahme auf die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG überging. 1.3.5. Kenntnis des Rechtsgeschäftes mit dem Einzelunternehmen 1.3.5.1.Die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 dürfte einem gutgläubigen Dritten nur dann als relevant erscheinen, wenn er Gläubiger des übernommenen Einzel- unternehmens ist. Wenn er aber gar nicht weiss, dass er ein Rechtgeschäft mit dem Einzelunternehmen anstelle dessen Inhabers abgeschlossen hat und seine Forde- rung ein Passivum des Einzelunternehmens sein könnte, wird er der Mitteilung kaum Beachtung schenken. Die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 lässt denn auch offen, ob das übernommene Einzelunternehmen oder ein anderes Einzelun-

- 15 - ternehmen der Beklagten am 11. Juli 2014 bestand, als die Parteien den Darle- hensvertrag abschlossen. 1.3.5.2.Vorab muss deshalb die Frage geklärt werden, ob zwischen den Parteien ein tatsächlicher oder rechtlicher Konsens darüber bestand, dass die Beklagte den Darlehensvertrag vom 11. Juli 2014 als Einzelunternehmerin abschliessen wollte. 1.3.5.3.Massgebend ist dabei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als auch nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die un- richtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. Das Gericht versucht, den wirklichen Willen anhand von Indizien zu ermitteln (tatsächlicher Konsens; Tatfrage). Als Indizien in diesem Sinne gelten nicht nur der Inhalt der Willenserklärungen, sondern auch der Gesamtzusammen- hang, d.h. alle Umstände, die Rückschlüsse auf den Willen der Parteien zulassen, seien es Erklärungen vor Vertragsabschluss, Vertragsentwürfe, die geführte Korre- spondenz oder gar das Verhalten der Parteien nach Vertragsabschluss. Diese sub- jektive Auslegung gehört zur Beweiswürdigung. Ist das Gericht vom übereinstim- menden, wirklichen Willen der Parteien überzeugt, so entscheidet es über eine Tat- frage. Kann der wirkliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden oder stimmt der Wille der Parteien nicht überein, so muss das Gericht im Rahmen einer objek- tivierten rechtlichen Auslegung die Erklärungen der Parteien nach dem Vertrauens- prinzip so auslegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (rechtlicher Kon- sens; Rechtsfrage; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2012 vom 21. Mai 2012 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen; bestätigt in BGE 132 III 626 E. 3.1 und BGE 143 III 239 E. 5.2.1). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip grundsätzlich nicht von Bedeutung. Es kann höchstens dar- auf schliessen lassen, wie die Parteien ihre Erklärungen tatsächlich verstanden (BGE 129 III 675 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 107 II 417 E. 6). 1.3.5.4.Die übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien erschöpfen sich im schriftlichen Darlehensvertrag. Der Darlehensvertrag bezeichnet den Kläger als

- 16 - Darlehensgeber und "Dr. med. B._____, G._____-strasse 3, H._____", mithin die Beklagte mit ihrer Privatadresse als Darlehensnehmerin. Dieselben Personen un- terzeichneten den Darlehensvertrag handschriftlich (act. 4/3). Der Darlehensver- trag erwähnt kein Einzelunternehmen. Ein tatsächlicher Konsens darüber, dass die Beklagte den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin abschliessen wollte, lässt sich daher nicht feststellen. Deshalb ist nach dem Vertrauensprinzip zu prüfen, ob für den Kläger beim Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Beklagte den Dar- lehensvertrag in der Funktion als Inhaberin eines Einzelunternehmens abschlies- sen wollte. 1.3.5.5.Unter dem Titel "2. Verwendungszweck des Darlehens" vereinbarten die Parteien im Darlehensvertrag, das Darlehen werde zur Errichtung einer "Praxis für Ganzheitsmedizin" in Zürich gewährt und diene "dem Betriebskredit" für "die ge- plante Praxis an der E._____-strasse 1, Zürich" (act. 4/3 Ziff. 2). 1.3.5.6.Die Zweckbindung des Darlehens ist zwischen den Parteien unbestritten. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Einzelunternehmen bestand. Eine natürliche Person, die eine Arztpraxis gründen will und zu diesem Zweck fi- nanzielle Mittel beschafft, muss dabei nicht bereits ein Einzelunternehmen führen. Das Einzelunternehmen entsteht, wenn der Inhaber die eigentliche Geschäftstätig- keit bzw. die selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätig- keit aufnimmt (vgl. RIHAR, S. 153; Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF, KMU-Portal, https://www.kmu.admin.ch > Praktisches Wissen > Gründung > Übersicht Rechtsformen > Einzelunternehmen, https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/ueber sicht-rechtsformen/einzelunternehmen.html, zuletzt besucht am 17. Januar 2025). Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass ansonsten jede natürliche Person unter dem Vorwand, ein Einzelunternehmen zu führen, auch zu privaten Zwecken Ver- pflichtungen eingehen könnte und diese später – um sich davon zu entledigen – ohne Einverständnis der Gläubiger auf eine juristische Person übertragen könne (vgl. act. 18 Rz. 17).

- 17 - 1.3.5.7.Die Gründung einer Arztpraxis umfasst in der Regel mehrere Phasen, von der Planung über rechtliche und organisatorische Abklärungen, die Beschaffung von Geld- und Sachmitteln, die Einrichtung der Geschäftsräume, die Rekrutierung von Personal bis hin zur Aufnahme der eigentlichen Geschäftstätigkeit. Es ist un- bestritten, dass die Praxis der Beklagten am 16. September 2014 eröffnet wurde und bei Vertragsabschluss noch nicht existierte. Der Wortlaut des Darlehensver- trags ("Errichtung", "geplante Praxis") konkretisiert, dass die Praxis bei Vertragsab- schluss noch in Planung war. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass zu jenem Zeitpunkt der Mietvertrag über die Geschäftsräume an der E._____- strasse 1, …; Zürich, noch nicht unterzeichnet war. Dieser kam erst am 18. Juli 2014 zustande (act. 15/13 S. 11), d.h. mehrere Tage nach Abschluss des Darle- hensvertrags. Mietbeginn war "Nach Fertigstellung des Grundausbaus, voraus- sichtlich per 1. September 2014" (act. 15/13 S. 1). Die Beklagte konnte somit frü- hestens ab dem 1. September 2014 Patientinnen und Patienten untersuchen und behandeln, und so ihre eigentliche Geschäftstätigkeit aufnehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags auf diese Weise geschäftlich tätig bzw. selbständig erwerbstätig war. Ohne geschäftliche Tätigkeit bzw. selbständige Erwerbstätigkeit besteht für eine natürliche Person kein Grund, ein Einzelunternehmen zu führen. Aus dem ver- traglich definierten Verwendungszweck ergibt sich mithin nicht, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss ein Einzelunternehmen führte und den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin abschloss. 1.3.5.8.Umstritten ist sodann, was die Parteien mit der Bezeichnung "Betriebskre- dit" meinten. Die Beklagte macht geltend, bei "Betriebskredit" handle es sich um eine Beschreibung der Darlehensart, einen Kredit für das Einzelunternehmen (act. 22 Rz. 29.1). Der Kläger erachtet die Bezeichnung des Darlehens als "Be- triebsdarlehen" hinsichtlich der Parteistellung der Beklagten als irrelevant. Der Dar- lehenszweck begründe eine Pflicht, das Darlehen nicht anderweitig zu verwenden; die Missachtung stelle unter anderem einen Kündigungsgrund dar (act. 18 Rz. 17). Dem Kläger ging es somit in erster Linie darum, dass das Darlehen nicht zweck- entfremdet würde.

- 18 - 1.3.5.9.Der Darlehensvertrag ist in Art. 312 ff. OR abschliessend geregelt. Die Be- stimmungen über den Darlehensvertrag sehen keine verschiedenen Arten von Dar- lehen vor, namentlich keinen Betriebskredit. Vielmehr handelt es sich beim Darle- hen um eine Art des Kreditgeschäfts (vgl. Art. 1 KKG; MAURENBRECHER/SCHÄRER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 312 N 24 ff.). Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass die Parteien etwas anderes als einen Darlehensvertrag im Sinne von Art. 312 OR abschliessen wollten. 1.3.5.10. Die Beklagte bat den Kläger um ein Darlehen, nachdem die C._____ ihr keinen Betriebskredit gewährt hatte (act. 2 Rz. 14; unbestritten gemäss act. 14 Rz. 30). Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass sich die Parteien am Begriff im Sinne des Bankgeschäfts orientierten. Im Bankgeschäft ist ein Betriebskredit ein kurzfris- tiger Kredit, welcher dem Kreditnehmer zur Finanzierung des betrieblichen Umsatz- prozesses und damit zur vorübergehenden Verstärkung seiner Betriebsmittel dient (ARPAGAUS, Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Auflage, Zürich 2021, Rz. 1100). Dem steht der Anlagekredit bzw. Investitionskredit gegenüber, ein langfristiger Kre- dit für Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 1101). Der kurzfristige Betriebskredit dient mithin der Finanzierung des Umlaufvermögens, und der Anlagekredit dient der Finanzierung des Anlagevermögens. Aus der Defi- nition des Betriebskredits im Sinne des Bankgeschäfts ergibt sich, dass der Kredit- nehmer irgendein Geschäft führt und den Betriebskredit für geschäftliche Zwecke verwenden muss. Jedoch ist nicht erkennbar, dass die Parteien einen Betriebskre- dit im Sinne des Bankgeschäfts vereinbaren wollten. Dagegen spricht erstens, dass die Parteien nicht spezifizierten, welche Kosten im Zusammenhang mit der "Errich- tung" der Praxis die Beklagte mit dem Darlehen decken sollte. Für die Parteien spielte es offenbar keine Rolle, ob die Beklagte mit dem Darlehen Investitionen in das Anlagevermögen tätigte (z.B. Beschaffung von Einrichtungsgegenständen und Telekommunikationsinfrastruktur) oder später das Umlaufvermögen finanzierte (z.B. Beschaffung von Verbrauchsmaterial wie Medikamenten). Zweitens ist die Vertragsdauer von mehr als drei Jahren eher langfristig, was gegen einen Betriebs- kredit im Sinne des Bankgeschäfts spricht. Jedenfalls lässt der Ausdruck im Darle- hensvertrag, wonach das Darlehen dem Betriebskredit diene, keinen eindeutigen

- 19 - Schluss zu, dass die Beklagte beim Vertragsabschluss ein Einzelunternehmen führte. 1.3.5.11. Immerhin gingen die Parteien bereits beim Vertragsabschluss davon aus, dass die Beklagte die Geschäftsräume an der E._____-strasse 1, … Zürich, mieten würde, zumal sie die Adresse im Darlehensvertrag ausdrücklich erwähnten. Gemäss dem Darlehensvertrag soll der Kläger die Darlehenssumme auf "das Konto lautend auf 'Praxis Dr. D._____, E._____-strasse 1, … Zürich CH2 der F._____" überweisen (act. 4/3 Ziff. 1). Die Beklagte bringt vor, es sei klar, dass sie als Einzelunternehmerin "Leistungsempfänger und damit Vertragspartei" sein sollte. Das im Darlehensvertrag angegebene Konto sei "das Praxiskonto" (act. 22 Rz. 29). Der Kläger äussert sich dazu nicht. Zwar ist die Bezeichnung des Kontos als "Praxis Dr. D._____" ein Indiz dafür, dass die Beklagte beim Vertragsabschluss ein Geschäftskonto führte. Wer nicht geschäftlich tätig bzw. selbständig erwerbstä- tig ist, benötigt in der Regel kein Geschäftskonto. 1.3.5.12. Soweit die Parteien im Darlehensvertrag die Adresse ausdrücklich er- wähnten, an der die Beklagte später die Praxis eröffnen würde, ist festzuhalten, dass der Mietvertrag über die Geschäftsräume an der E._____-strasse 1, … Zürich, erst nach dem Darlehensvertrag zustande kam und als Mietbeginn den 1. Septem- ber 2014 vorsah. Folglich war bei Vertragsabschluss noch keine eigentliche Ge- schäftstätigkeit an der E._____-strasse 1, … Zürich, möglich. Es ist nicht ersicht- lich, weshalb dann das Konto der Beklagten bei der F._____ bereits auf die Praxis an der E._____-strasse 1, … Zürich, hätte lauten sollen. Dass dies nicht der Fall war, zeigt der Beleg des Klägers für die Zahlung der Darlehenssumme: Gemäss der Belastungsanzeige der I._____ AG vom tt.mm.2014 (act. 4/4) war die Begüns- tigte die "Praxis Dr. B._____, H._____", am Wohnort der Beklagten. Die Behaup- tung der Beklagten, mit dem Darlehensvertrag sei die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG begünstigt worden (act. 14 Rz. 31), ist sodann offensichtlich falsch. Die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG existierte zu jenem Zeitpunkt noch nicht (vgl. act. 15/2). 1.3.5.13. Zusammengefasst kann nach dem Wortlaut des Darlehensvertrags und den gesamten Umständen nicht angenommen werden, dass die Beklagte im Zeit-

- 20 - punkt des Abschlusses des Darlehensvertrags ein Einzelunternehmen führte. Für den Kläger war somit nicht erkennbar, dass die Beklagte den Darlehensvertrag als Einzelunternehmerin abschliessen wollte. Diesbezüglich besteht folglich auch kein rechtlicher Konsens. Unter diesen Umständen hätte auch ein gutgläubiger Dritter nicht damit rechnen müssen, dass die Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 die For- derung aus dem Darlehensvertrag betreffen könnte. 1.3.5.14. Im Übrigen sind die Vorbringen der Beklagten bezüglich ihrer Stellung als Vertragspartei und als Partei in diesem Verfahren widersprüchlich. So bringt die Beklagte vor, sie sei bei der Gründung zunächst als Einzelunternehmen und so- dann als einfache Gesellschaft aufgetreten (act. 14 Rz. 8.2). Dabei unterlässt sie es, näher auszuführen, wann sie mit wem zu welchem Zweck eine einfache Gesell- schaft im Sinne von Art. 530 Abs. 1 OR gebildet haben soll. Das Vorbringen steht denn auch im Widerspruch zur (wiederum inkonsistenten) Argumentationslinie der Beklagten, wonach das Einzelunternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewan- delt worden sei (act. 14 Rz. 8.1). Der Auszug aus dem Zentralen Firmenindex vom

16. Dezember 2022 (act. 15/2) belegt, dass die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG bei der Gründung das Geschäft des nicht im Handelsregister eigetragenen Ein- zelunternehmens Dr. B._____, Ganzheitsmedizin, in Zürich, als Sacheinlage im Sinne von Art. 634 OR übernahm. Anhaltspunkte für eine einfache Gesellschaft be- stehen nicht. Der Beklagten kann schliesslich auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, primär sei das Einzelunternehmen auf Konkurs zu betreiben, und die In- haberin erst dann, wenn beim Einzelunternehmen nicht genügend Vermögen vor- handen sei (act. 22 Rz. 29.2). Zum einen verkennt die Beklagte, dass die Konkurs- betreibung bei einem Einzelunternehmen nur dann anwendbar ist, wenn die Inha- berin im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Dies ist bzw. war hier nicht der Fall. Zum anderen sind betreibungsrechtliche Fragen hier ohnehin nicht relevant. 1.3.6. Höhe der Passivensumme 1.3.6.1.Selbst wenn die Beklagte den Darlehensvertrag im Wissen des Klägers als Einzelunternehmerin abgeschlossen hätte, würde die Geschäftsübernahme keine Wirkungen auf die Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag entfalten.

- 21 - 1.3.6.2.Gemäss der Mitteilung im SHAB vom tt.mm.2016 übernahm die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG Passiven in der Höhe von CHF 115'572.03, auf der Grundlage der "Übernahmebilanz" per 31. Dezember 2015. Die Mitteilung lässt of- fen, wie sich die Passiven zusammensetzten – seien es Eigenkapital, Rückstellun- gen oder Verbindlichkeiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss- ten die Gläubiger die Mitteilung grundsätzlich so verstehen, dass die Praxisgemein- schaft Dr. D._____ AG sämtliche Passiven des Einzelunternehmens übernehmen würde. 1.3.6.3.Eine Ausnahme musste jedoch für einen Gläubiger gelten, dessen einzelne Forderung zum Zeitpunkt der Übernahmebilanz per 31. Dezember 2015 die im SHAB mitgeteilte Passivensumme überstieg. Die Beklagte hatte vor dem 31. De- zember 2015 noch keine Ratenzahlungen vorgenommen, um ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag zu tilgen. Es ist unbestritten, dass sie einzig drei Ratenzahlungen zwischen Juli 2017 und Januar 2018 vornahm (act. 2 Rz. 18; vgl. act. 14 Rz. 17.2, Rz. 19.4, Rz. 32). Die Schuld aus dem Darlehensvertrag betrug am 31. Dezember 2015 somit noch CHF 150'000.– zuzüglich Darlehenszins. Die damals bestehende Schuld aus dem Darlehensvertrag überstieg demnach die im SHAB mitgeteilte Pas- sivensumme deutlich. Entsprechend durfte ein gutgläubiger Dritter die im SHAB publizierte Mitteilung so verstehen, dass die Forderung von CHF 150'000.– nicht von der Geschäftsübernahme betroffen war (vgl. BGE 79 II 289 E. 4c). Dem Kläger kann deshalb nicht entgegengehalten werden, dass die Schuld aus dem Darle- hensvertrag bei der Geschäftsübernahme auf die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG übergegangen sei. 1.3.7. Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine externe Schuldüber- nahme im Sinne von Art. 175 ff. OR. Die externe Schuldübernahme beruht auf ei- nem Vertrag zwischen der Übernehmerin und dem Schuldner und setzt grundsätz- lich die Zustimmung des Gläubigers voraus (vgl. Art. 176 Abs. 1 OR). Hätte die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG die Darlehensschuld der Beklagten übernom- men und sich gegenüber dem Kläger als neue Schuldnerin konstituieren wollen, hätte sie somit gestützt auf Art. 176 Abs. 1 OR die Zustimmung des Klägers benö-

- 22 - tigt. Der Kläger bringt vor, er habe zu keinem Zeitpunkt einem Vertragsübergang zugestimmt (act. 18 Rz. 17), was unbestritten geblieben ist (vgl. act. 14, act. 22). 1.3.8. Gemäss Art. 176 Abs. 3 OR kann die Annahmeerklärung des Gläubigers zur Schuldübernahme jedoch auch aus den Umständen hervorgehen und wird ver- mutet, wenn dieser ohne Vorbehalt vom Übernehmer der Schuld eine Zahlung an- nimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt. Vorliegend ist zu- nächst anhand der bereits erfolgten Ratenzahlungen zur Tilgung des Darlehens zu prüfen, ob sich Hinweise auf eine Annahmeerklärung des Klägers zu einer Schuld- übernahme aus den Umständen ergeben. Wären die bisherigen Ratenzahlungen von der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG geleistet worden, wie dies die Be- klagte behauptet (act. 14 Rz. 17.2), könnte dies auf eine solche Annahmeerklärung aus den Umständen deuten. Die Beklagte legt jedoch weder entsprechende Belege ins Recht noch offeriert sie solche oder andere Beweismittel zum Beweis der be- haupteten Ratenzahlungen durch die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass die bisherigen Ratenzahlungen – wie vom Kläger geltend gemacht (act. 18 Rz. 23) – von der Beklagten geleistet wurden. An- zufügen bleibt, dass zwei der drei Ratenzahlungen vor der Gründung der Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG erfolgten (act. 2 Rz. 18; vgl. act. 14 Rz. 17.2, Rz. 19.4, Rz. 32), was von vornherein gegen die Darstellung der Beklagten spricht. Schliess- lich bestreitet die Beklagte nicht, die Zinszahlungen selber geleistet zu haben. Da- mit im Einklang steht der von ihr eingereichte Beleg der C._____ AG vom 30. Mai 2017, wonach am 9. Mai 2017 eine Zinszahlung von CHF 7'123.79 von einem auf ihren Namen (und nicht auf denjenigen der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG) lautendenden Konto mit der Bezeichnung "Arztbetriebskredit" ausgeführt wurde (act. 15/18 [Mitteilung "Zinsen"]). Weder aus den erfolgten Raten- noch den Zins- zahlungen ergeben sich somit Umstände, welche auf eine Annahmeerklärung des Klägers zu einer Übernahme der Darlehensschuld der Beklagten durch die Praxis- gemeinschaft Dr. D._____ AG schliessen liessen. Weitere Hinweise auf eine solche Annahmeerklärung des Klägers wurden nicht geltend gemacht. Damit greift die ge- setzliche Vermutung gemäss Art. 176 Abs. 3 OR nicht.

- 23 - 1.3.9. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte für einen gesetzlichen oder vertraglichen Übergang der Schuld der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger auf eine andere (natürliche oder juristische) Person. Weder legt die Beklagte den Abschluss eines Vertrags über eine externe Schuldübernahme mit der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG substantiiert dar, noch greift die gesetzli- che Vermutung einer externen Schuldübernahme gemäss Art. 176 Abs. 3 OR. Selbst wenn die Schuld aus dem Darlehensvertrag im internen Verhältnis auf die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG übergegangen sein sollte, müsste sich der Kläger als Gläubiger diesen Übergang mangels entsprechender Anzeige bzw. mangels Hinweisen auf eine sich aus den Umständen ergebende Annahmeerklä- rung seinerseits nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten lassen. Damit treten die Rechtsfolgen gemäss Art. 181 OR nicht ein. 1.4. Auch ein formeller Parteiwechsel im Sinne von Art. 84 ZPO ist ausge- schlossen. Beide Parteien halten ausdrücklich fest, dass kein Parteiwechsel statt- gefunden hat (act. 18 Rz. 4, Rz. 15, Rz. 17; act. 22 Rz. 21, Rz. 27). 1.5. Zusammenfassend ist der von der Beklagten erhobene Einwand der feh- lenden Passivlegitimation unbegründet. Der Kläger hat die Klage zu Recht gegen die Beklagte gerichtet.

2. Forderung aus dem Darlehensvertrag 2.1. Bestand der Forderung 2.1.1. Es ist unbestritten, dass es sich bei dem von den Parteien am 11. Juli 2014 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag (act. 4/3) um einen Darlehensvertrag im Sinne von Art. 312 OR handelt. Die Beklagte verpflichtete sich gemäss Darlehens- vertrag, das Darlehen in zwölf Quartalsraten von CHF 12'500.– bis zum 31. De- zember 2017 vollständig zurückzuzahlen, erstmals am 31. März 2015 (act. 4/3 Ziff. 5). Zudem vereinbarten die Parteien einen Darlehenszins von 4.5 % pro Jahr, zahlbar jeweils vierteljährlich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. De- zember, für das Jahr 2014 einmalig am 31. Dezember 2014 (act. 4/3 Ziff. 5). Weiter ist unbestritten, dass der Kläger die Darlehenssumme mit Valuta 12. Juli 2014 aus-

- 24 - zahlte (act. 2 Rz. 15; act. 4/4; vgl. act. 14 Rz. 7, Rz. 31). Die vollständige Rückzah- lung des Darlehens wurde am 31. Dezember 2017 fällig (act. 2 Rz. 53; vgl. act. 14 Rz. 13.4). Schliesslich ist unbestritten, dass die Beklagte ihre Schuld aus dem Dar- lehensvertrag durch mehrere Zahlungen an den Kläger in der Höhe von insgesamt CHF 48'626.13 teilweise tilgte (act. 2 Rz. 20; act. 14 Rz. 17.2, Rz. 19.1, Rz. 19.4; act. 18 Rz. 68, act. 22 Rz. 8.1). Die Beklagte anerkennt die Ausführungen des Klä- gers, wonach sie drei Ratenzahlungen à CHF 12'500.– vorgenommen habe: die erste am 4. Juli 2017, die zweite am 12. September 2017 und die dritte am 5. Ja- nuar 2018 (act. 2 Rz. 18 f.; act. 14 Rz. 17.2, Rz.; act. 22 Rz. 8.1). Sie geht zudem einig mit dem Kläger, dass sie drei Zinszahlungen in der Höhe von insgesamt CHF 12'286.97 vorgenommen habe: die erste am 6. Januar 2015 in der Höhe von CHF 3'143.84, die zweite am 9. Mai 2017 in der Höhe von CHF 7'123.79 und die dritte am 5. Januar 2018 in der Höhe von CHF 858.50 (act. 2 Rz. 19; act. 22 Rz. 8.1). 2.1.2. Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehens- vertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der näm- lichen Art in gleicher Menge und Güte. Die Rückgabeverpflichtung des Borgers ist ein wesentlicher Bestandteil des Darlehensvertrags. Sie ergibt sich nicht aus der Auszahlung der Darlehenssumme durch den Darleiher, sondern aus dem im Dar- lehensvertrag enthaltenen Rückgabeversprechen (BGE 144 I 93 E. 5.1.1). Gemäss Art. 313 Abs. 1 OR ist das Darlehen im gewöhnlichen Verkehre nur dann verzins- lich, wenn Zinse verabredet sind. 2.1.3. Vorbehältlich allfälliger rechtsvernichtender Tatsachen steht somit fest, dass die Beklagte die Schuld aus dem Darlehensvertrag im Umfang von CHF 48'626.13 getilgt hat. Ob sie ihrer vertraglichen Rückerstattungspflicht darüber hinaus vollständig nachgekommen ist, ist umstritten. 2.2. Einrede der Verrechnung 2.2.1. Die Beklagte bestreitet den Bestand jeglicher offenen Forderung des Klä- gers aus dem Darlehensvertrag und erhebt die Einrede der Verrechnung. Sie bringt

- 25 - vor, die Darlehenssumme sei vollumfänglich getilgt, teilweise durch Ratenzahlung, teilweise durch Verrechnung mit Leistung (act. 14 II. lit. A). Die Forderung des Klä- gers aus dem Darlehensvertrag sei bereits mit ihrer Forderung aus dem Praxisnut- zungsvertrag verrechnet worden (act. 14 Rz. 32). Die Praxis, später die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG, habe dem Kläger seinen Anteil an den Kosten der Praxis in den Jahren 2014 bis 2017 in Rechnung gestellt (vgl. act. 15/3). Die Ver- rechnung sei aufgrund dieser Rechnungen erfolgt (act. 14 S. 4 Rz. 8.3 [erste Rz. 8.3]). Somit sei unstreitig, dass "eine Verrechnung zwischen der Einzelfirma, einfachen Gesellschaft bzw. AG zulässig ist und war" (act. 14 S. 5 Rz. 8.3 [zweite Rz. 8.3]). 2.2.2. Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR kann, wenn zwei Personen einander Geldsum- men oder andere Leistungen schulden, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, jede ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, sofern beide Forderungen fällig sind. Mit anderen Worten setzt die Verrechnung voraus, dass die zu verrech- nenden Forderungen gegenseitig und gleichartig sind, dass die Verrechnungsfor- derung fällig und klagbar ist und dass die Verrechnung nicht durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen wurde (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, OR AT Schweize- risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, 11. Auflage, Zürich 2020, Rz. 3207 ff.). Die Verrechnende trägt die die Beweislast für die Voraussetzungen der Verrechnung (MÜLLER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1–529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 124 N 1a). 2.2.3. Gegenseitigkeit liegt vor, wenn die Verrechnungsforderung sich gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung sich gegen die Verrechnende richtet. Das heisst, die Verrechnende muss gleichzeitig Gläubigerin und Schuldnerin des Verrechnungsgegners sein, und umgekehrt (vgl. GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 3210 mit weiteren Hinweisen). Ein Schuldner kann seine Schuld nicht dadurch tilgen, dass er die Forderung eines Dritten zur Verrechnung stellt (KOLLER, Die Verrechnung nach schweizerischem Recht, recht 2007/3, Art. 101 ff., S. 102). 2.2.4. Wie vorstehend dargelegt steht fest, dass sich die Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag gegen die Beklagte richtet (vgl. Erw. IV/1.5 vorstehend).

- 26 - Eine Verrechnung ist daher nur mit Forderungen der Beklagten möglich, nicht mit Forderungen anderer natürlicher oder juristischer Personen. 2.2.4.1.Die Beklagte bringt vor, es liege eine mündliche Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung des Klägers an den Gesamtkosten der Praxisgemeinschaft vor. Die rechtlichen Wirkungen entfalteten sich daher zwischen dem Kläger und der Pra- xisgemeinschaft Dr. D._____ AG. Die "Praxisgemeinschaft" sei Vertragspartei des Klägers (act. 14 Rz. 10.6). Der Kläger und die Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG hätten im Praxisnutzungsvertrag vereinbart, dass der Kläger die Praxis nutzen dürfe, er sich dafür aber an den Unkosten der Praxis beteilige ("Kostenbeteiligung"; act. 22 Rz. 12.2). Die vom Kläger in Anspruch genommenen Leistungen beziffert die Beklagte auf CHF 432'878.25, entsprechend 10 % der Gesamtkosten der "Pra- xisgemeinschaft" während der Jahre 2014 bis 2018 im Betrag von CHF 4'328'782.65 (act. 14 Rz. 14.1, Rz. 17.3). Nach Darstellung der Beklagten stehen die vom Kläger in Anspruch genommenen Leistungen im Umfang von CHF 432'878.25 somit der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG zu (act. 14 Rz. 10.6). Auch der Kläger geht davon aus, dass ge- wisse Forderungen gegen ihn nicht der Beklagten zustünden, sondern der Praxis- gemeinschaft Dr. D._____ AG. Zugleich hält er fest, dass die Beklagte nur Forde- rungen zur Verrechnung bringen könne, welche ihr auch zustünden. Das Darlehen sei der Beklagten persönlich gewährt worden. Es sei nicht zulässig, dass sie For- derungen persönlich gegen ihn zur Verrechnung bringen wolle, welche ihr nach eigenen Angaben gar nicht zustünden (act. 18 Rz. 34). Bei der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG handelt es sich um eine Aktiengesell- schaft, welche eine eigene, vom Aktionär oder von den Aktionären unterschiedliche Rechtspersönlichkeit hat. Nachdem sich die geltend gemachte Darlehensforderung des Klägers wie gesehen gegen die Beklagte richtet, die von ihr erhobene Verrech- nungsforderung jedoch der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG zusteht, fehlt es am Erfordernis der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen. 2.2.4.2.Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, inwiefern die Beklagte das Zu- standekommen des Praxisnutzungsvertrags zwischen dem Kläger und der Praxis-

- 27 - gemeinschaft Dr. D._____ AG und dessen Inhalt überhaupt rechtsgenügend sub- stantiiert behauptet hat. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass aus den Ausführun- gen der Beklagten nicht hervorgeht, wann, wo und bei welcher Gelegenheit die geltend gemachte Kostenbeteiligung des Klägers von 10 % an den Gesamtkosten der Praxis (act. 14 Rz. 14.1, Rz. 17.3) vereinbart worden sein sollen. Dass dem Kläger ein Anteil von 10 % der verrechenbaren Kosten der Praxisnutzung als mass- geblich kommuniziert worden sei (act. 14 Rz. 14.1), ist allenfalls als Offerte ihrer- seits zu qualifizieren. Eine gegenseitige vertragliche Vereinbarung kann daraus aber nicht abgeleitet werden. 2.2.5. Nach dem Gesagten kann der Beklagten somit nicht gefolgt werden, soweit sie eine Forderung der Praxisgemeinschaft Dr. D._____ AG aus dem Praxisnut- zungsvertrag zur Verrechnung bringen will. Dass ihr persönlich eine Forderung ge- genüber dem Kläger zustehen würde, hat die Beklagte nicht behauptet. Entspre- chend kann sie ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag nicht durch Verrechnung tilgen. Die Beklagte macht schliesslich nicht geltend, die Schuld – abgesehen von den unbestrittenen Tilgungszahlungen – anderweitig getilgt zu haben. 2.3. Höhe der Forderung 2.3.1. Der Kläger beziffert seine offene Forderung aus dem Darlehensvertrag auf CHF 124'786.97. Zur näheren Bezifferung verweist er in der Klagebegründung (act. 2 Rz. 20) auf eine tabellarische Übersicht der Forderung (act. 4/5). Demnach geht der Kläger von einer Gesamtforderung von CHF 173'413.10 per 31. Dezember 2017 aus, zusammengesetzt aus dem Darlehen von CHF 150'000.– und dem Dar- lehenszins von CHF 23'413.10 bis am 31. Dezember 2017. Nach Abzug von Zah- lungen der Beklagten von insgesamt CHF 48'626.13 von der Gesamtforderung re- sultiert der vom Kläger geltend gemachte Betrag von CHF 124'786.97. 2.3.2. Die Beklagte bestreitet weder die vom Kläger behauptete Höhe der Ge- samtforderung von CHF 173'413.10 noch die Bezifferung seiner offenen Forderung aus dem Darlehensvertrag von CHF 124'786.97 ausdrücklich. Mit ihren Ausführun- gen zur Verrechnung gibt sie zu verstehen, die vom Kläger geltend gemachte For- derung sei infolge Verrechnung vollständig getilgt, weshalb er keine offene Forde-

- 28 - rungen ihr gegenüber habe (act. 14 Rz. 17). Nachdem aber die Einwendung der Verrechnung gescheitert ist, wäre es an der Beklagten, die vom Kläger behauptete Höhe der Forderung substantiiert zu bestreiten. Wie die folgenden Erwägungen zei- gen, unterlässt sie dies jedoch. 2.3.3. Auf die vom Kläger genannten Beträge, insbesondere den Betrag von CHF 124'786.97, geht die Beklagte nicht ein. Sie thematisiert lediglich den Darle- henszins, ohne dass aber klar würde, was sich daraus zu ihren Gunsten ableiten liesse. So bringt die Beklagte vor, zusätzlich zu den Tilgungszahlungen von CHF 48'626.13 seien "Zinszahlungen" von CHF 3'143.84 aus dem Jahr 2015 und CHF 7'123.79 vom 9. Mai 2017 zu berücksichtigen (act. 14 Rz. 19.4). Der Kläger entgegnet, diese seien Bestandteil der Tilgungszahlungen von CHF 48'626.13 und somit bereits berücksichtigt worden (act. 18 Rz. 77). In der Duplik geht die Beklagte ebenfalls davon aus, dass die Zinszahlungen von CHF 3'143.84 aus dem Jahr 2015 und CHF 7'123.79 vom 9. Mai 2017 im Betrag von CHF 48'626.13 enthalten sind (act. 22 Rz. 8.1). Dass sie darüber hinaus weitere Zinszahlungen geleistet hätte, bringt sie nicht vor (vgl. act. 22 Rz. 8.1, Rz. 82). 2.3.4. In Bezug auf den Darlehenszins bringt die Beklagte in der Klageantwort zudem vor, dieser belaufe sich "gesamt allenfalls auf CHF 6'363.00", und führt eine tabellarische Berechnung auf (act. 14 Rz. 18). Gemäss dieser Berechnung wurde das Darlehen im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis am 31. Dezember 2014 im Umfang von CHF 16'345.604, im Jahr 2015 im Umfang von CHF 59'081.706 und im Jahr 2016 im Umfang von CHF 103'710.167 getilgt. Demnach soll der Darlehenszins im Jahr 2014 CHF 3'007.22391 und im Jahr 2015 CHF 3'355.77105 betragen haben und in den folgenden Jahren nicht mehr angefallen sein (act. 14 Rz. 18). Der Kläger bestreitet diese Darstellung in der Replik. Er bringt vor, eine genaue Unterschei- dung zwischen den Ratenzahlungen und den Zinszahlungen sei nicht in jedem Fall möglich, weil die Beklagte nicht alle ihre Zahlungen zu den vereinbarten Fälligkeits- daten geleistet und nicht in jedem Fall als "Tilgungszahlung" oder "Zinszahlung" gekennzeichnet habe (act. 18 Rz. 70). In der Duplik entgegnet die Beklagte, es ob- liege dem Kläger nachzuweisen, ob und in welcher Höhe die Beklagte in Verzug

- 29 - gewesen sei. Ihr zufolge sei das Darlehen bereits bei Ablauf "vollumfänglich aufge- braucht und abbezahlt" gewesen (act. 22 Rz. 75). 2.3.5. Der Darstellung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Tabelle, in der sie ihre Zinsberechnung vorgenommen hat, nicht nachvollziehbar. Zum anderen beruht die Berechnung der Beklagten auf der irrigen Annahme, eine fremde Forderung mit der Forderung des Klägers aus dem Darlehensvertrag ver- rechnen zu können (vgl. Erw. IV/2.2.1 vorstehend). Schliesslich steht die Berechnung der Beklagten in Widerspruch zu ihrem Zah- lungsverhalten. So geht sie in ihrer Zinsberechnung in der Klageantwort für das gewährte Darlehen von insgesamt geschuldeten Darlehenszinsen von CHF 6'362.99496 aus, wobei diese bis Ende 2015 zu leisten waren. Nach dieser Darstellung waren somit seit 1. Januar 2016 keine Zinsen mehr geschuldet und das Darlehen infolge Verrechnung spätestens Ende des Jahres 2016 vollständig getilgt (act. 14 Rz. 18). Dennoch leistete die Beklagte am 9. Mai 2017 eine Zinszahlung von CHF 7'123.79 und am 5. Januar 2018 eine weitere Raten- und Zinszahlung von CHF 13'358.50 an den Kläger. Mit ihrem Zahlungsverhalten in Einklang stehen demgegenüber die Ausführungen der Beklagten auf der folgenden Seite der Kla- geantwort sowie in der Duplik, wo sie mit dem Kläger davon ausgeht, dass im von ihr gesamthaft bezahlten Betrag von CHF 48'626.13 die Zinszahlungen von CHF 3'143.84 im Jahr 2015 und CHF 7'123.79 vom 9. Mai 2017 enthalten sind (act. 22 Rz. 8.1). Dass sie darüber hinaus weitere Zinszahlungen geleistet hätte, bringt sie nicht vor (vgl. act. 22 Rz. 8.1, Rz. 82). 2.3.6. In der Duplik bemängelt die Beklagte sodann, dass die vom Kläger in der Klage geltend gemachten "Zinsen" nicht nachvollziehbar und von ihm nicht schlüs- sig geltend gemacht seien. Der Kläger gehe selber davon aus, dass sein Darlehen im Umfang von CHF 45'000.00 durch in Anspruch genommene Leistungen getilgt worden sei. Diese Tilgung müsse logischerweise – neben der "Tilgung in Bar" – ab dem Jahr 2014 zu einer regelmässigen Reduktion des Darlehens geführt haben (act. 22 Rz. 79).

- 30 - Der Kläger hat mit seiner Aufstellung substantiiert dargelegt, welche Forderung er der Beklagten gegenüber geltend macht und wie sich diese seiner Ansicht nach zusammensetzt und in welchem Umfang diese sowie die Darlehenszinsen getilgt worden seien (act. 2 Rz. 20; act. 4/5). Die Beklagte entgegnet diesen Behauptun- gen nicht schlüssig, wann ihrer Meinung nach das Darlehen in welchem Umfang getilgt worden und in welcher Höhe in der Folge jeweils der Darlehenszins angefal- len wäre. Namentlich ist die in diesem Zusammenhang in der Duplik tabellarisch aufgeführte "Abrechnung über die Zinsen auf Basis der von der Beklagten geleis- teten Zahlungen bzw. Verrechnung" (act. 22 Rz. 125) nicht nachvollziehbar: Bis auf zwei Zeilen mit dem Inhalt "Jä-April" und "Restkapital" besteht die Tabelle aussch- liesslich aus nicht näher erläuterten Zahlen – wohl Daten, Jahreszahlen und Geld- beträgen. In welchem Bezug die Zahlen untereinander stehen oder was sie abbil- den sollen, legt die Beklagte nicht dar und erschliesst sich auch nicht unter Einbe- zug der weiteren Ausführungen in ihren Rechtsschriften. Aus ihren Ausführungen betreffend die "Zinsen" geht teilweise nur schon nicht eindeutig hervor, ob sie sich dabei auf den Darlehenszins oder den Verzugszins bezieht. Klar ist demgegenüber der Standpunkt der Beklagten, wonach ihre Schuld aus dem Darlehensvertrag voll- ständig getilgt sei. Allerdings sind auch ihre Vorbringen dazu widersprüchlich, in- dem sie in der Klageantwort ausführt, die Darlehensschuld sei bereits Ende 2016 (act. 14 Rz. 18 [Tabelle Zinsberechnung]) getilgt gewesen, ihren Angaben in der Duplik zufolge aber erst am 5. Januar 2018 (act. 22 Rz. 8.1 [insbesondere die Ta- belle auf S. 40]). Dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Tilgung durch Verrechnung nicht verfängt, wurde bereits dargelegt (vgl. Erw. IV/2.2.1 vorste- hend). 2.4. Insgesamt sind die Ausführungen der Beklagten zur Höhe der Forderung des Klägers aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag nicht schlüssig. Damit ist auf die substantiierten Behauptungen des Klägers zur Höhe seiner Forderung abzustellen, wonach ihm gegenüber der Beklagten eine Forderung von CHF 124'786.97 aus dem Darlehensvertrag zusteht.

3. Forderung aus Vertrag über die Magnetfeldmatte und das Ozongerät 3.1. Vorbringen der Parteien

- 31 - 3.1.1. Der Kläger bringt vor, die Parteien hätten vereinbart, dass der Kläger sein Ozongerät und seine Magnetfeldmatte der Beklagten entgeltlich überlasse. Mit E- Mail vom 18. März 2019 (act. 4/14 = act. 15/20) habe J._____ den "von der Beklag- ten akzeptierten Betrag" von CHF 6'000.– für das Ozongerät und von CHF 1'500.– für die Magnetfeldmatte bestätigt. Die Beklagte habe die Geräte übernommen, aber dem Kläger bis heute den vereinbarten Betrag nicht vergütet (act. 2 Rz. 11, Rz. 39 f.). 3.1.2. Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort die Ausführungen des Klägers (act. 14 Rz. 28, Rz. 53). Die Kosten für die Magnetfeldmatte seien verrechnet wor- den. Für das vier Jahre alte Ozongerät habe der Kläger den Neupreis verlangt. Auf das Angebot von J._____ für einen Verkaufspreis von CHF 6'000.– sei der Kläger nicht eingegangen. Der Kläger habe das Ozongerät mitgenommen. Die Praxisge- meinschaft Dr. D._____ AG habe das Ozongerät folglich nicht übernommen. Damit verfüge der Kläger über keine offenen Forderungen gegenüber der "Vertragspartei" (act. 14 Rz. 28). 3.1.3. Der Kläger hält in der Replik daran fest, dass die Beklagte die Magnetfeld- matte übernommen habe. Den Preis hätten die Parteien auf CHF 1'500.– festge- legt, was J._____ in seiner E-Mail vom 18. März 2019 (act. 4/14 = act. 15/20) be- stätigt habe. Eine Verrechnung der CHF 1'500.– sei jedoch nicht erfolgt und gar nicht möglich, weil die Beklagte keine Forderung ihm gegenüber habe. Die Beklagte schulde ihm somit CHF 1'500.– für die Übernahme der Magnetfeldmatte (act. 18 Rz. 87, Rz. 121). Zum Ozongerät führt der Kläger aus, dass er zu Beginn den Neu- preis gewollt habe, weil er das Ozongerät und die Magnetfeldmatte unter anderem in seinem Namen, aber auf Wunsch und in Absprache mit der Beklagten gekauft habe. Die Beklagte habe die Geräte in der Praxis haben wollen und habe sie von Anfang an mitbenutzt. Der Kauf sei über ihn abgewickelt worden, weil er bereits Einkäufe bei dem Lieferanten getätigt habe. Dass er im System des Lieferanten erfasst gewesen sei, habe die Bestellung und Abwicklung des Kaufs vereinfacht und beschleunigt (act. 18 Rz. 88). 3.1.4. Die Beklagte erwidert in der Duplik, aus der E-Mail von J._____ vom

18. März 2019 (act. 4/14 = act. 15/20) gehe gerade nicht hervor, dass sie die Ma-

- 32 - gnetfeldmatte übernehme. J._____ habe dem Kläger in der E-Mail vom 18. März 2019 geschrieben: "gib bekannt, ob Du die Geräte wie 2017 besprochen verkaufst, oder ob Du sie abholst…" (act. 22 Rz. 89). Der Kläger habe die Magnetfeldmatte einfach in der Praxis gelassen. Sie habe sie in den Keller verbracht (act. 22 Rz. 117). Die Ausführungen des Klägers zum Ozongerät bestreitet die Beklagte mit dem Hinweis, dass der Kläger diese Tatsache zu beweisen hätte, er aber keinen Beweis anbiete (act. 22 Rz. 90). 3.2. Wie gesehen bestreitet die Beklagte, das Ozongerät übernommen zu ha- ben. Nach ihrer Darstellung haben sich weder die Parteien über den Kaufpreis ge- einigt noch hat eine Übergabe des Ozongeräts stattgefunden. Ihrer Ansicht nach ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von CHF 6'000.– demnach gar nie ent- standen. Hierzu äussert sich der Kläger in der Replik nicht, er macht einzig Ausfüh- rungen dazu, weshalb er das Ozongerät ursprünglich zum Neupreis habe verkau- fen wollen (act. 18 Rz. 88). Zu seiner Behauptung, wonach die Beklagte das Ozongerät übernommen habe, offeriert der Kläger einzig die E-Mail von J._____ vom 18. März 2019 zum Beweis (act. 2 Rz. 39; act. 4/14 = act. 15/20; vgl. act. 2 Rz. 11 und act. 18 Rz. 88). Daraus geht lediglich hervor, dass die Parteien Vertragsverhandlungen über die Über- nahme unter anderem des strittigen Ozongeräts führten. Dass die Beklagte das Gerät in der Folge tatsächlich übernommen hätte, vermag der Kläger mit dieser E- Mail jedoch nicht zu beweisen. 3.3. Ob die Beklagte die Magnetfeldmatte übernommen hat, ist aufgrund der Parteibehauptungen unklar. Für die Übernahme der Magnetfeldmatte durch die Be- klagte bietet der Kläger ebenfalls die E-Mail von J._____ vom 18. März 2019 als einziges Beweismittel zum Beweis an. Auch bezüglich der Magnetfeldmatte geht daraus nur hervor, dass die Parteien Vertragsverhandlungen über deren Über- nahme führten, nicht aber, dass in der Folge tatsächlich eine Vereinbarung darüber zustande gekommen wäre.

- 33 - 3.4. Damit ist die Klage ist abzuweisen, soweit sie sich auf Zahlung von CHF 6'000.– für die Übernahme des Ozongeräts und CHF 1'500.– für die Über- nahme der Magnetfeldmatte richtet.

4. Zwischenfazit Die Beklagte schuldet dem Kläger CHF 124'786.97 aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrag. Hinsichtlich der aus Übernahme des Ozonge- räts und der Magnetfeldmatte geforderten CHF 6'000.– bzw. CHF 1'500.– ist die Klage abzuweisen. Das Rechtsbegehren des Klägers richtet sich jedoch auf die Verpflichtung der Be- klagten zur Bezahlung von lediglich CHF 87'286.97 zuzüglich Verzugszins (unter Einbezug von CHF 7'500.– für die Übernahme des Ozongeräts und der Magnet- feldmatte durch die Beklagte; act. 2 S. 2). Diese Reduktion der Forderung begrün- det er damit, der Beklagten seinerseits CHF 45'000.– aus der Nutzung eines Be- handlungszimmers zu schulden (act. 2 Rz. 36 und Rz. 41 ff.). Da gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO einer Partei nicht mehr und nichts anderes zuzu- sprechen ist, als sie verlangt, ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus dem Darlehensvertrag den um CHF 45'000.– reduzierten Betrag von CHF 79'786.97 zu bezahlen (CHF 124'786.97 – CHF 45'000.–).

5. Verzugszins 5.1. Der Kläger fordert Verzugszins von 5 % ab dem 1. Januar 2018 auf CHF 124'786.97 und 5 % ab dem 6. Oktober 2022 auf CHF 7'500.–. Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt, wenn die Verbindlichkeit fällig ist. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 104 Abs. 1 hat der Schuldner, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, Verzugszins zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. Die Beweislast für die Voraussetzungen des Schuldner-

- 34 - verzugs trägt der Gläubiger, der Verzugsfolgen geltend macht (WIDMER LÜCHIN- GER/WIEGAND, a.a.O., Art. 102 N 15) 5.2. In Bezug auf die Magnetfeldmatte und das Ozongerät ist die Klage wie er- wähnt abzuweisen. Somit bleibt zu prüfen, ob die Beklagte dem Kläger Verzugszins auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag schuldet. 5.3. Zur Begründung seines Rechtsbegehrens führt der Kläger aus, seine For- derung aus dem Darlehensvertrag sei spätestens am 31. Dezember 2017 fällig ge- wesen. Die Beklagte habe CHF 48'646.13 zurückgezahlt. Gemäss dem Darlehens- vertrag (act. 4/4 Ziff. 3) sei das Darlehen nach dem 31. Dezember 2017 ohne wei- tere Aufforderung und Verzug vollumfänglich zurückzuerstatten. Hierbei handle es sich um einen vertraglich bestimmten Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR, vor dessen Ablauf der Schuldner in Verzug komme (act. 2 Rz. 53 f.). Die Beklagte äussert sich in der Klageantwort nicht zum Verzugszins (vgl. act. 14). In der Duplik bringt sie vor, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger Zinsen auf CHF 124'786.97 ab dem 1. Januar 2018 geltend mache (act. 22 Rz. 79). 5.4. Es ist unbestritten, dass die vollständige Rückerstattung des Darlehens samt Darlehenszins seit dem 31. Dezember 2017 fällig ist. Zudem steht fest, dass der Kläger seine Pflicht aus dem Darlehensvertrag bereits erfüllt hat (vgl.Erw. IV/1.2.4 vorstehend). Die Beklagte hat sodann auch keine Einrede erhoben, wo- nach sie die Leistung vorübergehend verweigere. Wie der Kläger zu Recht ausführt, liegt ein Verfalltagsgeschäft vor: Die Parteien vereinbarten im Darlehensvertrag ge- nau bestimmbare Daten für die Ratenzahlungen (in 12 Quartalsraten, erstmals am

31. März 2015), genau bestimmbare Daten für die Zinszahlungen (jeweils viertel- jährlich am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember, erstmals am

31. Dezember 2014) und ein bestimmtes Fälligkeitsdatum für die vollständige Rü- ckzahlung des Darlehens (31. Dezember 2017). Bei einem Verfalltagsgeschäft ist die Mahnung entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne besonderen Hinweis dar- über im Klaren sein muss, wann er seine Verbindlichkeit zu erfüllen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2011 vom 20. September 2011, E. 4.2 mit weiteren Hin- weisen). Die Beklagte kam somit spätestens nach Ablauf des 31. Dezember 2017 mit der vollständigen Rückzahlung des Darlehens in Verzug. Deshalb ist entgegen

- 35 - der Auffassung der Beklagten unerheblich, ob und inwiefern der Kläger die Be- klagte seither zur Tilgung ihrer Schuld aus dem Darlehensvertrag aufforderte oder nicht. Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs sind erfüllt. 5.5. Die Verrechnungserklärung nach Art. 124 Abs. 1 OR bewirkt die Tilgung der Verrechnungs- und der Hauptforderung, wobei die Tilgungswirkung rückwir- kend auf den Zeitpunkt erfolgt, in dem sich Forderung und Gegenforderung zur Verrechnung geeignet gegenüber standen (Art. 124 Abs. 2 OR). Die Forderungen gehen also nicht erst im Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Verrech- nungserklärung unter. Die Tilgungswirkung betrifft auch die Nebenansprüche, na- mentlich die Verzinsungspflicht. Mit dem Untergang der Forderung entfallen somit seit diesem Zeitpunkt bereits eingetretene Verzugsfolgen nachträglich. Da die Ver- rechnungsbefugnis nicht stets beiden Parteien zum selben Zeitpunkt zusteht, gilt als massgebender Zeitpunkt, auf den die Tilgungswirkung zurückwirkt, derjenige, in welchem dem Verrechnenden die fällige, durchsetzbare Verrechnungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und diesem die erfüllbare Hauptforderung gegen den Verrechnenden zustanden (Urteile des Bundesgerichts 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 3.1., 4A_27/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.4.1, 4A_285/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1; AEPLI, Zürcher Kommentar, 2001, Art. 124 OR N 105, 118 ff. und 126; PETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 5. Aufl. 2011, Art. 124 OR N 5 und 6). Vorliegend bewirkt die Verrechnungserklärung des Klägers betreffend die Forde- rung der Beklagten über CHF 45'000.– demnach den Untergang sowohl dieser Ver- rechnungs- als auch – im Umfang von CHF 45'000.– – seiner mit dem vorliegenden Prozess geltend gemachten Hauptforderung rückwirkend auf den Zeitpunkt, in wel- chem sich diese Forderungen zur Verrechnung geeignet gegenüberstanden. Kon- krete Angaben über den Zeitpunkt des Untergangs der Hauptforderung im Umfang von CHF 45'000.– infolge Verrechnung lassen sich den Ausführungen des Klägers indes nicht entnehmen (vgl. act. 2 Rz. 52, act. 18 Rz. 7). Damit fehlt es an substan- tiierten Behauptungen darüber, auf welchem Forderungsbetrag die Beklagte seit

1. Januar 2018 den geforderten Verzugszins schulde. Entsprechend ist die Be- klagte lediglich auf dem nach der Verrechnungserklärung des Klägers noch offenen

- 36 - Forderungsbetrag von CHF 79'786.97 zur Bezahlung von Verzugszinsen zu ver- pflichten. Zusammenfassend schuldet die Beklagte dem Kläger somit auf dem Betrag von CHF 79'786.97 Verzugszins von 5 % seit dem 1. Januar 2018. Im Mehrbetrag ist die Klage auf Bezahlung von Verzugszins auf der Darlehensforderung abzuweisen. Die Klage auf Zahlung von Verzugszins von 5 % auf der für das Ozongerät und die Magnetfeldmatte geltend gemachten Forderung von CHF 7'500.– ist ebenfalls ab- zuweisen.

6. Fazit Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 79'786.97 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten mit den geleisteten Vor- schüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert. Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleis- teten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu zahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).

2. Die Klage ist teilweise gutzuheissen. Der Kläger obsiegt mit seiner Klage im Umfang von rund 90 %. Es rechtfertigt sich daher, die Prozesskosten der Be- klagten zu neun Zehnteln und dem Kläger zu einem Zehntel aufzuerlegen. Ausgehend vom Streitwert von CHF 87'286.97 ist die Entscheidgebühr auf CHF 8'240.– festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG) und mit dem

- 37 - vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger den geleisteten Kostenvorschuss im Um- fang von neun Zehnteln bzw. CHF 7'416.– sowie einen Anteil von neun Zehnteln bzw. CHF 553.50 der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 615.– zu erset- zen (Art. 207 Abs. 2 ZPO)

3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die Beklagte sodann zu verpflichten, dem Kläger eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich (AnwGebV) von einer vollen Grundgebühr von CHF 10'400.– aus- zugehen. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Erstattung der schriftli- chen der Replik von 25 % bzw. CHF 2'600.– resultiert eine volle Anwaltsgebühr von CHF 13'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Diese ist ausgangsgemäss auf rund vier Fünftel zu reduzieren und unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Mehr- wertsteuer auf CHF 11'250.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 79'786.97 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8'240.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu einem Zehntel und der Beklagten zu neun Zehnteln auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 7'416.–zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger an die Kosten des Schlichtungs- verfahrens CHF 553.50 zu bezahlen.

- 38 -

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der dem Kläger eine reduzierte Parteientschä- digung von CHF 11'250.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 17. März 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende:: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Nuotclà MLaw L. Meier