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CG200022-L

Persönlichkeitsverletzung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2021-12-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Die inkriminierten Artikel erschienen am tt.mm 2018 in der F._____. Deren Inhalte blieben unbestritten und lauten wie folgt (streitgegenständliche Abschnitte durch das Gericht hervorgehoben): 2.2. Frontseite Geheimdeals brachten H._____ 4,7 Millionen Bei seinem Abgang wollte der M._____-Chef zudem eine verdeckte Abgangsentschädigung von 2,5 Millionen I._____ P._____ Der in Untersuchungshaft sitzende H._____ wehrt sich gegen den Vorwurf, er habe sich bei der Übernahme von Firmen durch die M._____-Bank und den Zahlungsab- wickler E._____ unrechtmässig bereichert. Doch nun zeigen Dokumente, die der F._____ vorliegen: H._____ verdiente an zwei undurchsichtigen Deals fast 5 Millionen. Ein gutes Geschäft für H._____ und den ebenfalls in U-Haft sitzenden Geschäftspartner N._____ war der Kauf der Firma D.______ durch E._____. Sie erhielten dank einer ver- deckten Beteiligung 4,2 Millionen Franken, wovon gemäss Gutachten «H._____ 1,7 Millio- nen Franken erhielt». Bei einem zweiten Deal erhielt H._____ rund 3 Millionen Franken, an- geblich als Darlehen. Die Staatsanwaltschaft spricht allerdings von «möglicherweise zu Un- recht erhaltenen Vermögenswerten». Angeblich soll H._____ in diesem Zusammenhang seinen Nachfolger, Q._____, belogen haben. H._____ bestritt stets, dass er illegal gehan- delt habe. Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhän- gig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig H._____ als Privatanwalt. Be- zahlt hat alle Anwaltsrechnungen die M._____-Gruppe. 500 000 Franken pro Jahr während fünf Jahren für Beratungen Einen wertvollen Verbündeten hatte H._____ im abtretenden M._____-Präsidenten R._____. Dieser versuchte ihm beim Abgang einen fünfjährigen Beratervertrag mit einem jährlichen Honorar von 500 000 Franken zuzuschanzen. R._____ kam damit zwar nicht durch – er wurde vom Verwaltungsrat gestoppt. Aber diese Episode spielte eine wesentliche Rolle bei der Frage, ob er gehen müsse.

- 9 - Bereits vor einem Monat kam es zu einer Revolte der M._____-Regionalpräsidenten. Sie verlangten R._____s Abgang. Sie bekräftigten diese Forderung, nachdem der Präsident vergangenen Sonntag in einem Interview ankündigte, noch bis mindestens 2020 bleiben zu wollen. Wirtschaft - 35 2.3. Wirtschaftsteil, S. 35 H._____: 400 Prozent Rendite in einem Jahr mit Geheimdeal Der damalige M._____-Chef verdiente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von Starju- rist A._____ I._____ P._____ H._____, langjähriger Chef von M._____, sitzt seit bald zwei Wochen hinter Git- tern, weil er sich bei Übernahmen durch M._____ und den E._____, an dem die Bank betei- ligt ist, persönlich bereichert haben soll. Lange stritt er das ab und verwies auf angeblich un- abhängige Gutachten, die bescheinigen würden, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Beim Kauf der D._____ AG durch E.____ stützte sich H._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten Aktienrechtlers A._____. Es liegt der F._____ vor. Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Part- ner von G._____ sei. Dieser war damals H._____' Rechtsberater – und ist es bis heute. Bei der Lektüre des Gutachtens sticht einiges ins Auge, so der zeitliche Ablauf der Vor- gänge: – Am 9. Mai 2005 gibt H._____' Rechtsanwalt S._____ eine Vollmacht, treuhände- risch tätig zu werden, damit er sich an D._____ beteiligen könne. Am 30. Juni wird die Firma T._____ gegründet, «offenbar zum Zwecke der Beteiligung an der D._____». H._____ be- teiligt sich mit 50 Prozent am Beteiligungsvehikel. Die andere Hälfte hält der damalige E._____-Chef N._____. Am 11. August wird eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit E._____ abgeschlossen. Das ist eine Bedingung der T._____ für die Beteiligung an D._____. – Am 6. Februar 2006 beauftragt der E._____-Verwaltungsrat mit H._____ an der Spitze eine dreiköpfige Taskforce unter der Leitung von N._____, die Möglichkeit einer Übernahme von D._____ zu prüfen. Das, nachdem N._____ dem Verwaltungsrat D._____ als mögliches Zielunternehmen vorgestellt hatte. Man will schnell vorwärts machen; bis im April soll der Investitionsantrag vorliegen. – Am 27. März gibt E._____ ein Kaufangebot für 6 Millionen Franken ab. Die D._____-Aktionäre schliessen einen Aktionärsbindungsvertrag und bestätigen das Verkaufsinteresse. Im Sommer 2006 verhandelt E._____ mit D._____. Am 8. August einigt man sich auf einen Preis von 7 Millionen Franken. Davon gehen 4,2 Millionen Franken an T._____, «wovon H._____ 1,7 Millionen Franken erhielt» – nach

- 10 - Abzug der Einstandskosten, die offenbar für N._____ und H._____ zusammen 800 000 Franken betrugen. Für H._____ galten keine Regeln Ein gutes Geschäft für H._____ und N._____: Mit einem Einsatz von je 400 000 Franken fuhren sie innerhalb eines Jahres einen Gewinn von mehr als 400 Prozent ein. A._____ ur- teilt: «Ein erheblicher Gewinn in kurzer Zeit.» Trotzdem kommt er nach einem Gespräch mit H._____ zu dem für Aussenstehende nicht nachvollziehbarem Schluss, bei diesem Ge- schäft habe es sich um eine Transaktion «at arm's length» gehandelt, und H._____ habe nicht wissen können, dass es zu einer Übernahme von D._____ durch E._____ kommen würde. A._____ behauptet auch, es habe kein «Handeln auf beiden Seiten» gegeben. Dies, obwohl H._____ N._____, der gleichzeitig E._____-Chef und Teilhaber an T._____ war, mit der Bildung einer Kauf-Taskforce beauftragte. Auf der anderen Seite diktierte die T._____ zwei Verträge, erst die Zusammenarbeit und dann den Verkauf der D._____. Zudem liess H._____ ein Gutachten zum Wert der D._____ erst im Nachhinein erstellen. Über die rechtlichen Aspekte hinaus prüfte A._____ auch, ob H._____ sich an die Regeln von E._____ und M._____ hielt. Hier ist Erstaunliches zu lesen. Nämlich, dass das Hand- buch für die Mitarbeiter nicht für den Verwaltungsrat galt und dass es zudem keine Bestim- mung enthielt, die solche Geschäfte verbieten. Im Regelwerk der M._____ findet sich hingegen eine Bestimmung, die eine Ausstandspflicht für Organpersonen vorsieht, wenn Geschäfte behandelt werden, mit denen sie verflochten sind. Gegen diese Regel habe H._____ verstossen, ist auf Seite 35 zu lesen. Trotzdem heisst es in der Zusammenfassung auf Seite 37, es habe keine Regelverstösse gegeben. Interessant ist eine weitere Bemerkung, nämlich, dass das Mitarbeiterhandbuch auch bei M._____ für H._____ nicht galt. Insbesondere nicht die Bestimmung, wonach private An- lage- und Handelsgeschäfte über die eigene Bank abgewickelt werden müssten. Dies war nicht der Fall im zweiten umstrittenen Geschäft, das die Untersuchungsbehörden beschäftigt, nämlich beim Kauf der Beteiligungsgesellschaft U._____ durch M._____. Dort erfolgte nach dem Kauf eine Zahlung von knapp 3 Millionen Franken an ein Konto von H._____ bei der Bank W._____, wie «AA._____» im Sommer 2016 berichtete. Dieser Bericht führte zu einiger Aktivität, namentlich in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der M._____ und im Verwaltungsrat von E._____. Bei E._____ fragte AB._____, Chef der AC._____-Bank, ob es stimme, dass im zeitlichen Umfeld mit dem U._____-Kauf N._____ an H._____ Geld auf ein Konto bei W._____ überwiesen habe. H._____ gab auch dies zu, behauptete aber, das sei fehlinterpretiert worden.

- 11 - M._____ übernahm faktisch überschuldete Firma Interessant ist der Kauf von U._____ allemal. Das zeigt sich bei der Durchsicht von Verwal- tungsrats und Generalversammlungs-Protokollen, die der F._____ vorliegen. So war die Firma beim Kauf durch M._____, der total 40 Millionen kostete, faktisch pleite. Im GV-Proto- koll vom 30. April 2012 steht, dass bei einem Aktienkapital von 150 000 Franken Verlustvor- träge von 102 911.80 Franken bestanden. Ein Jahr später, nach dem Einstieg von M._____ und dem Beizug der Revisionsgesellschaft AD._____, entstand ein weiterer Verlust von 550 000 Franken, weil sich die Bewertungen der U._____-Beteiligungen als nicht haltbar erwiesen. An der GV vom 14. Juni 2012 wurde zudem ein seltsamer Aktientausch durchgeführt. Die U._____-Aktionäre konnten ihre An- teile an einer praktisch überschuldeten Gesellschaft mit doppelt so vielen Anteilen an der Firma AE._____ tauschen, einer Gesellschaft, die von M._____ gehalten wurde. Der Nenn- wert der erhaltenen Aktien war sogar fünf mal höher. Von diesem Tausch profitierte angeb- lich H._____ über einen Mittelsmann. Die Beteiligung an U._____ wurde ohne Buchprüfung durchgeführt, was der dafür verantwortliche Q._____ fünf Jahre später bestätigte. Während seinem letzten Amtsjahr, im Sommer 2015, entfernte H._____ Q._____ aus dem U._____- Verwaltungsrat und übernahm selber das Präsidium. Auch gründete er die U._____-Holding, in der die beiden Gesellschaften KMU V._____ und U._____ zusammengeführt wurden. In die Gründung der U._____-Holding investierte M._____ auf Befehl von H._____ 10 Millionen Franken. Später konnte er sich mit gut einer Million Franken einen Anteil von 15 Prozent sichern. Angeblich ein fairer Preis, wie er immer behauptete. Wenn dem so ist, dann wäre die U._____ AG, die Teil der Holding wurde, viel weniger wert gewesen als die 40 Millionen Franken, die M._____ zahlte. Insofern wäre bei diesem Deal der Bank ein Millionenschaden entstanden. 2.4. Der Kläger beanstandet die hervorgehobenen Passagen als persönlich- keitsverletzend und gegen das UWG verstossend. Es werde darin behauptet, dass H._____ gedeckt durch das Gutachten des Klägers Millionen verdient habe und dass er sich beim Kauf der D._____ im Jahr 2005/2006 auf das Gutachten des Klägers gestützt habe, dies sei wahrheitswidrig. In den Jahren 2005/2006 habe sich H._____ nicht auf ein Gutachten stützen können, das erst rund drei Jahre später verfasst worden sei. Entsprechend habe das Gutachten den Millionendeal nicht de- cken können, es habe noch nicht existiert (statt vieler act. 36 Rz. 3). Sodann werde das Gutachten als wertlos bezeichnet, da der Kläger nicht unabhängig gewesen sei, weil sein Büropartner gleichzeitig H._____ als Privatanwalt vertreten haben

- 12 - soll. Auch dies stimme nicht, Rechtsanwalt G._____ habe H._____ 2009 nicht ver- treten, sondern die M._____, zuhanden welcher der Kläger das Gutachten erstattet habe. Von fehlender Unabhängigkeit des Klägers und daraus resultierender Wert- losigkeit des Gutachtens könne keine Rede sein (statt vieler act. 36 Rz. 4). V. Materielles

1. Rechtsgrundlagen 1.1. Der Kläger beruft sich sowohl auf das Lauterkeitsrecht als auch auf das Persönlichkeitsrecht. Anders als eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB, die sich notwendig auf eine identifizierbare Person beziehen muss, bezieht sich Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht nur auf die Person eines anderen Marktteilnehmers, sondern auch auf dessen Waren, Leistungen, Geschäftsverhältnisse oder Preise. Insofern kommt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ein umfassenderer Anwendungsbereich zu. Allerdings findet Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur bei Wettbewerbshandlungen An- wendung, bei denen tendenziell strengere Kriterien erfüllt sein müssen, bevor eine Verletzung der Ehre bejaht wird. Einer kumulativen Anwendung von UWG und Per- sönlichkeitsrecht steht nichts entgegen. In Lehre und Rechtsprechung wird dann bei einer solchen Konstellation von weitgehend identischen Tatbestandsvorausset- zungen ausgegangen. So wurde die bei Presseberichten zu Art. 28 ZGB entwi- ckelte Praxis vom Bundesgericht auch auf das Wettbewerbsrecht übertragen. Vor allem wird die Wahrnehmung berechtigter Interessen (überwiegende private oder öffentliche Interessen gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB) durch die Presse und die dies- bezügliche Gewährleistung der Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit im Rah- men einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG berück- sichtigt. Rechtfertigungsgründe sind also bei Unlauterbarkeit genauso zu prüfen wie bei Persönlichkeitsverletzung. Soweit im Folgenden eine Persönlichkeitsverletzung verneint wird, wird auch eine unlautere Herabsetzung aberkannt. 1.2. Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in Art. 28 ZGB geregelt. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann

- 13 - zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswor- tlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist daher in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (statt vieler BGE 136 III 410 E. 2.2.1). Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wird die Widerrecht- lichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch das Vorliegen einer rechtfertigenden Sachlage ausnahmsweise «geheilt» (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020, Rz. 554).

2. Persönlichkeitsverletzung 2.1. Ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist – als Teilgehalt der sogenannten «sozialen Persönlichkeit» – der Schutz der Ehre. Der privatrechtliche Ehrbegriff geht dabei weiter als der strafrechtliche. Die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeit ist nicht nur verletzt, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 715 E. 4.1; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). Dabei stellt indes nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit eine Verletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB dar. Verlangt wird eine gewisse Intensität bzw. ein eigentli- cher Eingriff in die Persönlichkeit (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 38). 2.2. Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Medienbeitrags zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittsadressa- ten abgestellt werden. Im Hinblick auf Presseäusserungen hat sich die Praxis da- hingehend entwickelt, dass geprüft werden muss, ob das gesellschaftliche Ansehen einer Person vom Standpunkt des Durchschnittslesers aus gesehen beeinträchtigt erscheint. Der Rahmen der Äusserung spielt dabei eine bedeutende Rolle. Mass- gebend für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung ist somit die Bedeutung

- 14 - der einzelnen Aussage, die ihr vom Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang beigemessen wird, wobei sich eine Persönlichkeitsverletzung auch aus dem Zu- sammenhang einer Darstellung, ja sogar aus dem Zusammenspiel mehrerer Mel- dungen ergeben kann (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 39 und 42). Ein Text ist daher nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu wür- digen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung von Titeln und Untertiteln, der grafischen Gestaltung und der beigefügten Bilder (BGer 5A_758/2020 vom

3. August 2021 E. 6.4.3; 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.2). Es ist nicht einer- lei, ob eine Darstellung auf der Frontseite einer Tageszeitung oder unter der Rubrik «Sachen zum Lachen», ob sie in einem Satireblatt oder in einem seriösen Presse- erzeugnis steht (BGer 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.2). Schliesslich gehört zu den konkreten Umständen auch die Person des Betroffenen: So müssen sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte bzw. Personen des öffentlichen Interesses mehr gefallen lassen als gewöhnliche Personen (BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). 2.3. Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile(BGE 138 III 641 E. 4.1; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 43). Tatsachenbehauptungen sind Äusserungen, die einem Beweis zugänglich sind. Es handelt sich um Aussagen, welche konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, in der Vergangenheit oder Gegenwart angehö- rende Geschehnisse oder Zustände der Aussenwelt oder des menschlichen See- lenlebens betreffen und die objektiver Klärung zugänglich sowie – zumindest grund- sätzlich – am Wahrheitsmassstab messbar sind. Werturteile sind demgegenüber eigentliche Kommentare und Kritiken über Personen und Sachverhalte. Sie ent- springen individuellem Denken und Empfinden und gründen auf einer subjektiven Wertung, welcher eine andere Auffassung entgegengehalten werden kann. Sie sind nicht durch Beweis objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar. Kann bei voller Kenntnis des Sachverhalts darüber gestritten werden, ob die Aussage richtig oder falsch ist, liegt eine Meinungsäusserung vor (vgl. zum Ganzen: BGer 5C.20/1998 vom 27. April 1998 E. 2a, publ. in Pra 87 [1998], Nr. 119, S. 673 ff.).

- 15 - Weiter wird zwischen reinen Werturteilen und gemischten Werturteilen unterschie- den. Bei einem gemischten Werturteil handelt es sich um eine Verbindung einer Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil. Das Werturteil bezieht sich dabei er- kennbar auf eine bestimmte (implizit oder explizit behauptete) Tatsache (HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 660; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 43). 2.4. Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Einwilligung des Klägers als Verletzter fällt vorliegend ausser Betracht. Es stellt sich hier einzig die Frage nach den privaten oder öffentlichen Interessen, nämlich einerseits das private Interesse der Beklagten an der Ausübung ihrer Grundrechte, namentlich der Mei- nungsäusserungsfreiheit (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 9.3.2; 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.3); andererseits das öffentliche Interesse im Sinne der öffentlichen Informationsaufgabe der Medien, etwa in Gestalt eines allge- meinen Interesses an der Berichterstattung über allgemein bekannte Personen (BGE 127 III 481 E. 2c/aa; 126 III 209 E. 3a; 126 III 305 E. 4b/aa) oder eines Infor- mationsbedürfnisses über bestimmte Vorgänge und Ereignisse (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 50). Die Rechtfertigung einer persönlichkeitsverletzenden Medienäusse- rung kann nur soweit reichen, wie ein Informationsbedürfnis besteht – ist ein solches zu verneinen, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Verletzung. 2.4.1. Ob der angeführte Grund zur Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung ausreicht, ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Entfaltungsinteresses des Verletzers und des Integritätsinteresses des Verletzten. Die Persönlichkeitsverlet- zung ist dann rechtmässig, wenn der Verletzer gewissermassen ein «besseres Recht» an der Verletzung hat als die betroffene Person an der Achtung der Persön- lichkeitsrechte (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 567). Im Falle einer Presse- äusserung ist das Interesse der von einer Presseäusserung betroffenen Person ge- gen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit, also der Wahrnehmung ihres «Wächteramtes», abzuwägen. Ob das öffentliche Interesse an der betreffen- den Information überwiegt, kann nur mit Blick auf den Einzelfall beurteilt werden

- 16 - (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 570). Bei der Interessenabwägung steht dem Gericht ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 126 III 209 E. 3a). 2.4.2. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informations- auftrag der Presse gedeckt und entsprechend zulässig, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Der Informationsauftrag der Presse ist für sich allein jedoch kein absoluter Rechtfertigungsgrund. Auch im Bereich der Pressefreiheit ist eine Interessenabwä- gung geboten und ein triftiger Grund für eine Persönlichkeitsverletzung erforderlich, selbst wenn diese durch eine objektiv richtige Berichterstattung erfolgt. Jede Ent- scheidung über den Persönlichkeitsschutz ist daher das Ergebnis einer Interessen- abwägung darüber, ob eine an sich persönlichkeitsverletzende Äusserung durch ein genügendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist bzw. ob der Anspruch des Privaten auf Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte hinter die Erfül- lung der Aufgaben der Medien zurückzutreten hat (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 49). Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig dann gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1; BGer 5A_195/2016 vom

4. Juli 2016 E. 5.1). Weiter ist auch zu prüfen, ob die Art der Publikation verhältnis- mässig ist: Reisserische Überschriften, Verkürzungen oder Karikaturen könnenals unnötig verletzend erscheinen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 662). 2.4.3. Nicht gerechtfertigt und prinzipiell stets widerrechtlich ist das Verbreiten un- wahrer Tatsachen. Daran kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Informationsinteresse bestehen (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2). Allerdings lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Unge- nauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar

- 17 - verfälschtes Bild von ihr zeichnet, welches sie im Ansehen der Mitmenschen – ver- glichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). Umgekehrt gilt die Wahrheit bei einer Medienberichterstattung dann als gewahrt, wenn diese zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch insgesamt und im Kern der Wahrheit entspricht (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 43). 2.4.4. Persönliche Meinungen, Kommentare und Werturteile dürfen ihrerseits in der Öffentlichkeit geäussert werden, wenn sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen oder wenn sie – als sogenannte «ge- mischte Werturteile» – im Kern auf wahren Tatsachen beruhen und von der Form her keine unnötige Herabsetzung bedeuten (BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 7.4.1, HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 660). Sie sind vertretbar, sofern sie sich nicht einer unangemessenen Form bedienen, völlig unsachlich und damit un- nötig verletzend ausfallen. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Mei- nungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung ange- zeigt, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur dann, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Men- schen- oder Personenehre streitig macht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1).

3. Behauptungs- und Beweislast Für das vorliegende Verfahren gelten der Verhandlungsgrundsatz und die Disposi- tionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast für die Sach- umstände, aus denen sich die Persönlichkeitsverletzung ergibt, liegt in Anwendung von Art. 8 ZGB beim Kläger als Verletzter. Die Beklagte als Urheberin der behaup- teten Verletzung muss ihrerseits diejenigen Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst, und trägt die Folgen der dies- bezüglichen Beweislosigkeit (AEBI-MÜLLER, Aktuelle Entwicklungen im Persönlich- keitsschutz,in: Haftpflichtprozess2013,Zürich/Basel/Genf 2013, S. 43 ff., S. 50).

- 18 -

4. Rahmen der Äusserungen / Durchschnittsleserschaft 4.1. In der Ausgabe der F._____ vom tt.mm 2018 setzte sich die Beklagte kri- tisch mit dem Geschäftsgebaren des ehemaligen M._____-CEO H._____ ausei- nander, welcher sich dannzumal in Untersuchungshaft befand. In diesem Zusam- menhang wurde auch die Rolle des Klägers mit folgendem Abschnitt hinterfragt (act. 4/12): "Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig H._____ als Privatanwalt. Bezahlt hat alle Anwaltsrech- nungen die M._____-Gruppe." Der Artikel wurde in der Printausgabe auf der Frontseite veröffentlicht und nimmt einen Viertel der Seite ein. Verwiesen wird im Anschluss dieses Artikels auf den Wirtschaftsteil S. 35. Darin zu finden ist ein Bericht, der eine ganze Seite einnimmt, zwei Drittel Text mit Titel und ein Foto von H._____. Der Text findet auf der nächsten Seite seine Fortsetzung, wiederum in einem Umfang von ca. einem Drittel der Seite (act. 4/13). Darin zu finden sind die streitgegenständ- lichen Passagen im Lead ("Der damalige M._____-Chef verdiente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von Starjurist A._____") sowie im Text ("Beim Kauf der D._____ AG durch E._____ stützte sich H._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten Aktienrechtlers A._____. Es liegt der F._____ vor. Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Partner von G._____ sei. Dieser war damals H._____' Rechtsberater – und ist es bis heute.") 4.2. Der Kläger attestiert der Leserschaft der F._____ kein hohes Mass an Ver- ständnis und Interesse an der genauen Lektüre der Berichterstattung. Es handle sich nicht um ein Fachpublikum. Es analysiere Artikel nicht, sondern lese sie bes- tenfalls vollständig durch. In der Regel beschränke sie sich auf die Headline und allenfalls den Kernsatz des Artikels. Nur ein Bruchteil der Leser dürfte am tt.mm 2018 daher bis zur dritten Spalte des Artikels im Wirtschaftsteil gelesen ha- ben (act. 20 Rz. 17 sowie Rz. 78-80). Anlässlich der Hauptverhandlung verweist der Kläger auf BGE 147 III 185 ff. und zieht Parallelen zum vorliegenden Fall (act. 37; Prot. S. 12): Es sei zu beachten, dass Leser den ausführlichen Text eines Medienberichts oft nicht in allen Einzelheiten durchlesen würden, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und

- 19 - Zwischentiteln zuwenden würden. Die fraglichen Elemente würden losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen. Damit ginge ein Medienunterneh- men unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsschutzes ein Risiko ein. 4.3. Dem widerspricht die Beklagte. Es handle sich bei der Durchschnittsleser- schaft der F._____ um ein gebildetes Publikum, das die Artikel durchaus lese. Es stelle nicht einfach allein auf Titel und Leads ab und leite daraus unqualifiziert die schlechtmöglichste Interpretation ab, ohne den Text überhaupt zu lesen. BGE 147 III 185 ff. sei hier nicht einschlägig (act. 26 Rz. 14; Prot. S. 18 f.). 4.4. Beim erwähnten BGE 147 III 185 ff. erschien auf dem AF._____-Portal ein Artikel mit dem Titel "A.B. aus Rafz ZH - Dieser Schweizer hilft Kinderquäl-Sekte". Dem Ent- scheid ist zu entnehmen, dass auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnis- ses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein können, soweit nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass die fraglichen Ele- mente mitunter losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen wer- den: Beschränke sich die zu erwartende Wahrnehmung der Durchschnittsleser- schaft nur auf einzelne Teile eines Presserzeugnisses, so schrumpfe damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit ankomme, denn diesen Gesamteindruck vermöge der Durchschnittsleser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen. 4.5. Bei der F._____ handelt es sich um eine klassische Sonntagspresse, die sich mit einem breiten Themenspektrum an ein breit gestreut und interessiertes, tendenziell gebildetes und sprachlich versiertes Publikum richtet. Die Artikel (auf der Frontseite und im Wirtschaftsteil) richten sich spezifisch an eine Leserschaft mit besonderer Affinität zu Wirtschaftsfragen und zur Juristerei, ohne dass es sich um ein Fachpublikum handelt. Ohne weiteres kann von einer kritischen Durchschnitts- leserschaft ausgegangen werden, von welcher sorgfältiges und aufmerksames Wahrnehmen erwartet wird, und welche sich, ungleich bei der Sichtung von Pend- lerzeitungen oder Online-Portalen, auch am Wochenende die Zeit zur Lektüre neh- men will resp. kann. Eine solche Durchschnittsleserschaft erwartet von den

- 20 - Berichten im Wirtschaftsteil der F._____ gut recherchierte, sachliche und auf Fak- ten beruhende Hintergrundinformation. Diese Art von Wahrnehmung unterscheidet sich klar von der flüchtigen oder summarischen Kenntnisnahme von Boulevardarti- keln in Online-Portalen. Von einem beschränkten Wahrnehmungshorizont seiner Leserschaft muss die Beklagte nicht ausgehen und sich auch nicht Lesearten ent- gegenhalten lassen, die nicht beabsichtigt waren. Vielmehr sind die Artikel nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke für sich allein genommen zu würdigen, son- dern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (vgl. hierzu auch vorstehend Ziff. V. 2.2.).

5. Öffentliches Interesse an der Person des Klägers und der Berichterstat- tung 5.1. Der Kläger beanstandet nicht, dass über ihn berichtet wurde, sondern wie dies geschah. Erschwerend komme hinzu, dass die Artikel damit eingeleitet worden seien, dass H._____ aufgrund seiner Geschäfte in Untersuchungshaft sitze. Die Angelegenheit um die M._____ und die Rolle von H._____ hätten über Monate ein enorm breites, vorwiegend negatives Medienecho erhalten, der Name des Klägers sei aufgrund der Berichterstattung in Zusammenhang mit Unredlichkeiten in Ver- bindung gebracht worden und sei mit dieser Berichterstattung völlig zu Unrecht in diesen Sog geraten (act. 2 Rz. 18; act. 20 Rz. 94; act. 36 Rz. 29; Prot. S. 20 f.). 5.2. Gemäss eigener Darstellung handelt es sich beim Kläger um einen Rechtsprofessor, der bis zu seiner Emeritierung einen Lehrstuhl für Privat-, Han- dels- und Kapitalmarktrecht an der Universität AG._____ innehatte, und der als Gutachter und Rechtsanwalt tätig war und ist. Er versteht sich selbst – und wird in Rechts- und Wirtschaftskreisen auch so wahrgenommen – als ausgewiesener Spe- zialist im Aktien- und allgemein im Gesellschaftsrecht sowie als einer der schweiz- weit bekanntesten Rechtswissenschafter (act. 2 Rz. 12; act. 36 Rz. 4). Bekannt sind zudem diverse Publikationen von und über ihn (vgl. dazu die Übersicht auf seiner Homepage "www._____ch"). Ein von ihm nicht nur akzeptierter, sondern auch angestrebter Bekanntheitsgrad kann ihm nicht abgesprochen werden und wird auch nicht bestritten. Er ist somit als Person des öffentlichen Interesses zu

- 21 - bezeichnen. Als solche hat er sich im Hinblick auf Presseäusserungen mehr gefal- len zu lassen als eine Person ohne Bekanntheitsgrad (vgl. vorstehend Ziff. V. 2.2.). Der Fokus in der Berichterstattung über die M._____ richtete sich auf den Kläger, da sich H._____ auf das von ihm erstellte Gutachten berief. Dass im Zeitpunkt, als der illustre Name des Klägers mit der Begutachtung des im Fokus eines Strafver- fahrens stehenden D._____-Kaufs in Verbindung gebracht wurde, auch die Um- stände der Vergabe des Gutachtensauftrages genauer beleuchtet und in den Me- dien kommentiert wurde, liegt auf der Hand. An der Aufarbeitung der M._____-Af- färe besteht sodann mit der Beklagten ein evidentes öffentliches Interesse, da sie nicht nur die Bankenbranche als einen der wichtigsten Wirtschaftszweige der Schweiz betrifft, sondern auch im Hinblick auf die strafrechtliche Untersuchung von Wirtschaftsdelikten von grossem öffentlichen Interesse ist (statt vieler act. 11 Rz. 105-107). Auch dies wird seitens des Klägers nicht grundsätzlich bestritten (act. 20 Rz. 94). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Bekanntheitsgrades des Klägers sowie aufgrund des gegen H._____ damals soeben eröffneten Untersu- chungsverfahrens ist ein legitimes Informationsbedürfnis an der Person des Klä- gers resp. insbesondere an seiner Arbeit augenfällig.

6. Zur zeitlichen Einordnung des Gutachten 6.1. Parteivorbringen 6.1.1. Der Kläger macht geltend, er werde gewissermassen zum Mittäter der frag- würdigen Transaktion gemacht. Denn decke der Kläger ein Geschäft, welches des- sen Hauptakteur in Untersuchungshaft versetzt habe, so bedeute dies für den un- befangenen Durchschnittsleser, dass auch der Gutachter keine rechtschaffene Person sei. Darin sei eine schwere Herabsetzung des Klägers und seiner Arbeit zu erblicken. Werde im Zeitungsartikel geschrieben, H._____ habe sich auf das Gut- achten des Klägers gestützt, so verstehe der Durchschnittsleser darunter, dass der D._____-Kauf das Gutachten des Klägers zur Grundlage gehabt habe. Dies sei aber wahrheitswidrig und falsch, es sei erst drei Jahre nach dem Kauf erstellt wor- den. Lese man in diesem Zusammenhang sodann den Lead, sei klar, dass man unter "gedeckt durch" das Gutachten des Klägers nicht anderes verstehe, als dass sich H._____ beim Kauf auf das Gutachten gestützt habe. Auch aus dem Hinweis,

- 22 - dass H._____ die persönliche Bereicherung lange abgestritten und auf das Gut- achten verwiesen habe, könne nichts anderes geschlossen werden. Der Durch- schnittsleser der F._____ analysiere nicht mittels anderer Berichterstattungen, wie eine hinsichtlich ihres Wortlauts unmissverständliche aber faktenwidrige Äusserung der Beklagten auch noch verstanden werden könne. Der Durchschnittsleser komme auch nicht auf die Idee, die Aussage so zu verstehen, H._____ habe sich "beim Kauf" auf das Gutachten abgestützt, als er seine persönliche Bereicherung ab- gestritten habe. Die Verwendung der Präposition "bei" sei in einem zeitlichen Sinn verwendet worden und bedeute nicht "betreffend". "Gedeckt" werde vom Durch- schnittsleser gerade nicht als "nachträglich gedeckt" verstanden. Weder Wortlaut noch der Kontext der Berichterstattung lassen ein solches Verständnis zu. Die Presse- äusserungen seien zumindest irreführend. Auch dass in Absatz 3 des Artikels im Wirtschaftsteil die zeitlichen Vorgänge geschildert würden, lasse den Leser eben- falls nicht erkennen, dass das Gutachten im Nachhinein erstellt worden sei. Die Vorgänge bis zum 3. Spiegelstrich des 3. Absatzes beträfen allesamt die Zeit vor dem D._____-Kauf. Fall der Leser bis zum 3. Spiegelstrich lese, habe er sodann bereits wieder vergessen, dass der Absatz mit "Bei der Lektüre des Gutachtens" einge- leitet worden sei (statt vieler act. 2 Rz. 29-34; act. 20 Rz. 13-16 sowie Rz. 77-86). 6.1.2. Die Beklagte bestreitet einerseits, dass es ein zentraler Unterschied sei, ob eine rechtliche Abklärung mit Blick auf eine beabsichtigte Transaktion erfolgt oder als eine ex-post Beurteilung. Der Zeitpunkt eines Gutachtens sei zwar relevant, doch versäume es der Kläger darzulegen, weshalb der Unterschied vorliegend per- sönlichkeitsrechtlich eine Rolle spielen solle. Sodann sei der Vorwurf, es seien die Zeitverhältnisse falsch dargestellt worden, abwegig. Zum einen sei der Öffentlich- keit bereits vor dem Erscheinen des Artikels bekannt gewesen, dass das Gutachten von 2009 datiere. Die Beklagte habe nie behauptet, es sei früher als 2009 bzw. vor dem D._____-Kauf erstellt worden. Die Verwendung des Verbes "gestützt", bedeute nicht, dass H._____ das Gutachten des Klägers zur Grundlage beim Kauf der D._____ gehabt habe. Aus dem Zusammenhang gehe hervor, dass sich H._____ auf das Gutachten "stützte", als er seine persönliche Bereicherung abgestritten habe. Eine solches Abstreiten erfolge nicht vor dem D._____-Kauf, sondern im Nachhinein. Auch die Aussage, der Millionenverdienst von H._____ sei durch das

- 23 - Gutachten "gedeckt" gewesen, könne nicht so verstanden werden, dass es vor dem Kauf erstellt worden sei, viel eher, dass es nachträglich rechtlich gedeckt worden sei. Hinzu komme, dass bei der Lektüre des gesamten Artikels sich für die Leser- schaft ohne weiteres ergäbe, dass das Gutachten über den D._____-Kauf nach- träglich verfasst worden sei. So ergäbe sich aus dem Satz "A._____ behauptet auch, es habe kein 'Handeln auf beiden Seiten' gegeben", dass er den Kauf retrospektiv begutachtet habe. Denn ob bei einem Kauf ein Handeln auf beiden Seiten vorgelegen habe, könne erst beurteilt werden, wenn der Kauf abgeschlossen sei. Im 3. Spiegelstrich des 3. Absatzes des Artikels im Wirtschaftsteil werde wiedergegeben, wie das Gut- achten die Vorgänge des D._____-Kaufs beschreibe, dies belege, dass das Gut- achten nach dem Kauf geschrieben worden sei, andernfalls diese Vorgänge gar nicht im Gutachten hätten stehen können (act. 11 Rz. 84-92; act. 26 Rz. 11-13). 6.2. Würdigung 6.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf, ein durch den Kläger erstelltes Gutachten habe die fragwürdige Transaktion, welche zu einem Strafverfahren ge- gen H._____ führte, mittels Gutachten empfohlen, die gesellschaftliche und beruf- liche Ehre des Klägers offensichtlich empfindlich verletzt. Es würde ihm nicht nur ein unredliches, moralisch verwerfliches Verhalten vorgeworfen, sondern ein allen- falls strafrechtlich relevantes Handeln resp. Beihilfe hierzu. 6.2.2. Unbestritten ist, dass die Transaktion erst im Nachhinein durch den Kläger begutachtet wurde. Das Erstellungsdatum des Gutachtens blieb in beiden Artikeln unerwähnt. Entgegen den Behauptungen der Beklagten, können fundierte Vor- kenntnisse der Leserschaft zur zeitlichen Abfolge aufgrund zuvor ergangenen di- versen Medienberichten über die Thematik, nicht vorausgesetzt werden. Auszuge- hen ist vielmehr von einem unbefangenen Lesepublikum. Es ist nun zu prüfen, wie die vorgängig definierte Durchschnittsleserschaft der F._____ das Gutachten zeit- lich einordnet. Hierbei ist die zeitliche Einordnung massgebend, wie sie sich aus der Berichterstattung als Ganzes ergibt. Grundsätzlich geht es somit nicht um die Bedeutung einzelner Wörter, sondern um den Gesamtkontext. Nichtsdestotrotz ist gleichwohl kurz auf einige Begriffe näher einzugehen.

- 24 - 6.2.3. Das im Frontartikel verwendete Verb "rechtfertigen" ("Ein Gutachten von Aktien- rechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, […]"), ist Synonym für "sich erklä- ren", "Gründe anführen", "Rechenschaft ablegen", "Rede und Antwort stehen", "sich reinwaschen", "sich verantworten", "sich verteidigen" (Duden - Das Synonym- wörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]). Ein Verhalten rechtfertigen kann man mit einem vor oder nachher erstellten Gutachten. Der Gebrauch dieses Verbes bringt kein Licht ins Dunkel betreffend Erstellungsdatum des Gutachtens. Der Lead des Artikels im Wirtschaftsteil lautet sodann wie folgt: "Der damalige M._____-Chef ver- diente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von Starjurist A._____": Gemäss Duden ist "de- cken" u.a. ein Synonym für "abschirmen", "behüten", "beistehen", "beschützen", "bewahren", "helfen", "in Sicherheit bringen", "sichern", "schützen", "unterstützen", "verbergen", "verteidigen"; (geh.): "beschirmen", "schirmen"; (bildungsspr.): "prote- gieren" (Duden - Das Synonymwörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]). Auch dieses Verb alleine lässt keine zeitlichen Einordnung der Erstellung des Gut- achtens zu. Indem es aber sogleich nach "verdiente Millionen" verwendet wurde, wurde eine Nähe geschaffen, die der Leserschaft Raum für Interpretation bietet. Gefolgt wird der Lead mit einleitenden Bemerkungen zur Verhaft von H._____. Er sitze seit bald zwei Wochen hinter Gittern aufgrund des Vorwurfs, sich persönlich bei Übernahmen durch M._____ und E._____ bereichert zu haben. "[…] Lange stritt er (H._____) das ab und verwies auf angeblich unabhängige Gutachten, die bescheinigen würden, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Beim Kauf der D._____ AG durch E._____ stützte sich H._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten Aktienrechtlers A._____ […]. Bei der Lektüre des Gutachtens sticht einiges ins Auge, so der zeitliche Ablauf der Vorgänge: […]". Die Verwendung des Wortes "bescheinigen" deutet jedoch darauf hin, dass das Gut- achten nach der Transaktion entstanden ist. Das Verb ist sinnverwandt mit "attes- tieren", "beglaubigen", "bestätigen", "beurkunden", "bezeugen"; "testieren" (Du- den - Das Synonymwörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]). Begebenhei- ten sind grundsätzlich erst im Nachhinein zu attestieren, bezeugen, beglaubigen oder eben zu bescheinigen. Doch auch hier bleibt Interpretationsspielraum bezüg- lich der zeitlichen Einordnung der Erstellung des Gutachtens. Raum für Interpreta- tionen lässt auch der Ausdruck, dass sich H._____ beim Kauf auf ein Gutachten stützte. Dies kann sowohl im Sinne der Kläger (beim Kauf stütze er sich auf ein

- 25 - vorgängig erstelltes Gutachten) wie auch im Sinne der Beklagten, bezugnehmend auf den vorhergehenden Satz (beim Bestreiten der Illegalität der Transaktion) ver- standen werden. Im dritten Abschnitt des Artikels wird indes Folgendes festgehalten: "Bei der Lektüre des Gutachtens sticht einiges ins Auge, so der zeitliche Ablauf der Vorgänge". In der Folge wer- den Vorkommnisse inklusive Daten aus dem Gutachten in Bezug auf die Transak- tion genannt: "- Am 9. Mai 2005 gibt H._____' Rechtsanwalt S._____ eine Vollmacht, […] – Am

30. Juni wird die Firma T._____ gegründet, […] – Am 11. August wird eine Zusammenarbeitsverein- barung mit E._____ abgeschlossen. […] – Am 6. Februar 2006 beauftragt der E._____-Verwaltungs- rat mit H._____ an der Spitze eine dreiköpfige Taskforce unter der Leitung von N._____ […]. – Am

27. März gibt E._____ ein Kaufangebot für 6 Millionen Franken ab […] Im Sommer 2006 verhandelt E._____ mit D._____. Am 8. August einigt man sich auf einen Preis von 7 Millionen Franken. […]". Spätestens zu diesem Zeitpunkt war nun klar, dass das Gutachten nach der Trans- aktion entstanden ist, selbstredend hätten die zeitlichen Vorgänge ansonsten nicht im Gutachten umschrieben werden können. 6.3. Die unbefangene Leserschaft kann nach Lektüre des Artikels die Erstellung des Gutachtens zeitlich korrekt, nämlich nach der Transaktion, einordnen. Zwar bleibt anfänglich Raum für eine andere Interpretation. Es ist aber festzuhalten, dass durch den Gebrauch der vorgenannten Verben keine klaren Andeutungen gemacht wurden, der Kläger habe allfällige kriminelle Handlungen von H._____ durch ein vorgängig erstelltes Gutachten unterstützt. Selbst wenn man der Beklagten anlas- ten muss, nicht gleich auf der Frontseite beispielweise durch Nennung des Datums des Gutachtens Klarheit geschaffen zu haben, wird im Laufe der Berichterstattung eine allfällige Doppelbödigkeit ausgeräumt. Hierzu ist auch nicht die vollständige Lektüre vorausgesetzt. Bereits im dritten von insgesamt zwölf Abschnitten im Arti- kel im Wirtschaftsteil werden die dem Gutachten zu entnehmenden zeitlichen Ab- läufe umschrieben. Entgegen dem vom Kläger zitierten Bundesgerichtsentscheid, ist erneut darauf hinzuweisen, dass bei der vorliegenden Durchschnittsleserschaft nicht von einem beschränkten Wahrnehmungshorizont ausgegangen wird. Die Be- richterstattung vom tt.mm 2018 ist als Ganzes zu würdigen und nicht bloss einzelne Wörter hiervon. In der streitgegenständlichen Berichterstattung hat die Beklagte

- 26 - gegenüber dem Kläger somit nicht den Vorwurf erhoben, dass ein Gutachten des Klägers als Rechtsgrundlage für den D._____-Kauf diente. Die Berichterstattung ist diesbezüglich nicht persönlichkeitsverletzend, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen ist. Da eine Persönlichkeitsverletzung verneint wird, wird auch eine unlautere Herabsetzung aberkannt.

7. Zum Vorwurf der Befangenheit / wertloses Gutachten 7.1. Parteivorbringen 7.1.1. Zusammengefasst wird vom Kläger diesbezüglich geltend gemacht, dass eine schlimmere Bezeichnung als wertlos für ein Rechtsgutachten eines renom- mierten Rechtsprofessors kaum denkbar sei. Es würde damit nicht nur zum Aus- druck gebracht, dass das Gutachten des Klägers (angeblich) kein Licht in die Causa H._____ bringen könne, sondern vielmehr das Wirken des Klägers an sich massiv in Frage gestellt. Es sei eine Schutzbehauptung, dass mit wertlos lediglich gemeint gewesen sei, dass das Gutachten nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, weil der Kläger nicht unabhängig gewesen sei. Wertlos bedeute ohne Wert. Es sei sodann von grosser Relevanz, dass er als unabhängige Fachperson wahrgenom- men würde, andernfalls seine Gutachten im Rechtsverkehr nichts nützen würden und keine Nachfrage nach seinen Gutachten mehr bestünde. Unmissverständlich sei festgehalten worden, dass der Kläger beim Erstatten des Gutachtens befangen und nicht unabhängig gewesen sei. Die Berichterstattung impliziere daher, dass sich der Kläger nicht wie ein charakterlich anständiger Mensch verhalten habe, dass er als angesehener Professor käuflich sei und gegen die allgemeinhin be- kannten Berufs- und Standesregeln verstossen habe. Der Eingriff in seine Ehre werde verstärkt, dass von einem "geheimen Gutachten" die Rede sei, welchem "Er- staunliches" zu entnehmen sei, in welchem der Kläger Dinge "behaupte" und dessen Schlussfolgerungen "für Aussenstehende nicht nachvollziehbar" seien. Die Presseäusse- rungen seien schlicht falsch, weshalb auch keine Rechtfertigungsgründe vorlägen (statt vieler act. 2 Rz. 47-51 sowie Rz. 72-76; act. 36 Rz. 10-11).

- 27 - Die streitgegenständlichen Passagen enthielten sodann unrichtige Äusserungen zur angeblichen Befangenheit bzw. fehlenden Unabhängigkeit des Klägers. Diese Äusserungen der Beklagten stützten sich auf die Behauptung, Rechtsanwalt G._____ sei damals Rechtsberater bzw. Anwalt von H._____ gewesen, was nach- weislich falsch sei. Klientin von Rechtsanwalt G._____ sei die M._____ gewesen, er sei damals nicht "Privatanwalt" von H._____ gewesen. Darauf habe der Kläger auch zu Beginn des Gutachten gleich hingewiesen. Somit entfalle auch das Fun- dament für die Befangenheit oder fehlende Unabhängigkeit des Klägers sowie die behauptete Wertlosigkeit des Gutachtens. Bei der falschen Darstellung der Befan- genheit des Klägers handle es sich namentlich nicht um eine journalistische Unge- nauigkeit, denn es sei schlicht falsch und rechtlich unhaltbar, wenn behauptet werde, dass eine Vertretung der M._____ zugleich eine Vertretung von H._____' Privatinteressen sei. Eine solche Meinungsäusserung der Beklagten sei nicht ver- tretbar. Der Kläger und Rechtsanwalt G._____ seien beide für die M._____ tätig gewesen, der eine als Gutachter, der andere als Berater. Es werde bestritten, dass zwischen O._____ und H._____ eine gewisse Nähe bestanden haben soll. O._____ habe für die M._____ und nicht für den CEO gearbeitet. Das Gutachten des Klägers sei an die M._____ adressiert und im Gutachtensauftrag, der auf Brief- papier der O._____ verfasst worden sei, heisse es klar, dass die Stellungnahme für ihre Klientin M._____ abzugeben sei. Die M._____ habe ein Interesse daran, sich in Bezug auf das Verhalten ihres CEO durch Rechtsanwalt G._____ anwaltlich be- raten zu lassen, und ebenso daran, beim Kläger als Fachmann ein unabhängiges Gutachten im Hinblick auf potentielle Regelverstösse ihres CEO einzuholen. Es sei sodann für die Beurteilung der Unabhängigkeit des Gutachters nicht entscheidend, wer diesem den Sachverhalt unterbreite und die Fragen stelle, sondern ob die Be- urteilung des Sachverhaltes und die Beantwortung der Fragen unbefangen, d.h. einzig dem Gesetz, einschlägigen Regelwerken sowie einer Auseinandersetzung mit Lehre und Praxis verpflichtet, erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb O._____ ein Interesse an einem entlastenden Gutachten gehabt haben soll. Nicht O._____, sondern der Kläger persönlich habe die Interessenskonflikte von CEO H._____ begutachtet, was er auch durch Benutzung seines persönlichen Briefpa- piers unterstrichen habe. Auch aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt G._____ im

- 28 - Jahr 2017 H._____ vertreten habe, könne nichts hinsichtlich eines Mandatsverhält- nisses im Jahr 2009 abgeleitet werde. Der Inhalt des Gutachtens sei in Bezug auf die Frage der Befangenheit des Klägers nicht von Relevanz, denn diese werde in den streitgegenständlichen Passagen einzig und alleine mit der Büropartnerschaft zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt G._____ begründet (statt vieler act. 2 Rz. 31-39; act. 20 Rz. 48-60; act. 35 Rz. 8-9; act. 36 Rz. 16-18). 7.1.2. Die Beklagte hält dafür, die Aussage, wonach das Gutachten wertlos sei, sei dahingehend zu verstehen, dass es zur Wahrheitsfindung nichts beitrage, weil der Kläger nicht unabhängig gewesen sei. Es beziehe sich vor allem auf den An- schein der Befangenheit, der sich aus der früheren Tätigkeit von O._____ und ins- besondere des O._____-Partners Rechtsanwalt G._____ ergäbe. Es sei der Be- klagten nie um den Kläger als Person – und schon gar nicht um ein «Herunterma- chen» seiner Person – gegangen, sondern um den kritischen Hinweis auf einen Interessenskonflikt und die Auswirkungen auf die Funktion des Gutachtens (act. 11 Rz. 79-83; act. 26 Rz. 60-62). Es sei sodann gerechtfertigt, von einem Parteigutachten oder Gefälligkeitsgutach- ten zu sprechen. Der Kläger beleuchte primär die formelle Seite, nämlich dass M._____ der formelle Arbeitgeber des Gutachtens gewesen sei. Alle anderen Um- stände blende der Kläger aus. Wenn auf S. 1 des Gutachtens der Kläger ausführe, dass Rechtsanwalt G._____ "Sie in dieser Angelegenheit beraten habe", sei damit der D._____-Kauf durch E._____ gemeint. Wenn Rechtsanwalt G._____ in dieser Sa- che beraten habe, so habe er auch H._____ beraten. Die Interessen von M._____ sowie die persönlichen Interessen von H._____ seien ohnehin untrennbar mitei- nander verbunden gewesen, sodass die Beratung zwangsläufig beide betroffen habe. Wird eine solche Abklärung durch eine Kanzlei vorgenommen, die vorab be- reits im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit dem Betroffenen zu tun gehabt habe, nämlich indem die O._____ M._____ und deren CEO schon zuvor beraten habe, anscheinend auch schon in Bezug auf den D._____-Kauf, so sei dies heikler als wenn es durch eine unvoreingenommene Kanzlei erfolge, unabhängig vom An- waltsrecht. Die Beauftragung des Klägers als Partner von O._____ habe den An- schein der Befangenheit mit sich gebracht, und dieser Anschein werde durch das

- 29 - Ergebnis des Gutachtens dann auch zusätzlich bestätigt. Zwischen O._____ und H._____ bestand eine gewisse Nähe, welche es problematisch erscheinen lasse, genau diese Kanzlei zur Untersuchung möglicher Interessenskonflikte von H._____ zu beauftragen. Der Artikel bilde eine kritische, aber nüchterne und sachliche Ana- lyse des Gutachtens, übe Kritik an der Auftragsvergabe an den Kläger, obwohl sein Kanzleipartner in derselben Sache bereits beratend begleitet habe. Die streitge- genständliche Berichterstattung sei korrekt und wahrheitsgemäss gewesen. Der streitgegenständliche Abschnitt auf der Frontseite sei auch betreffend den Aus- druck "Privatanwalt" korrekt. Einerseits habe sich die Beratung von Rechtsanwalt G._____ auf private Angelegenheiten (insbesondere H._____' Interessenskonflikt infolge seiner Doppelrolle beim D._____-Kauf) bezogen, andererseits habe M._____ die Anwaltsrechnungen bezahlt, für die Beratung von Rechtsanwalt G._____ sowie für das Gutachten des Klägers. Der Ausdruck Privatanwalt sei nicht im juristisch-formellen Sinn zu verstehen, sondern dass Rechtsanwalt G._____ be- züglich H._____' persönlichen Interessen beratend tätig gewesen sei. Beim kriti- sierten Ausdruck Privatanwalt handle es sich um eine solche Vereinfachung. Die journalistische Ungenauigkeit werde jedoch dadurch korrigiert, dass darauf hinge- wiesen worden sei, dass das Mandat von der M._____ bezahlt worden sei. Aus dem Artikel gehe klar hervor, dass sowohl Rechtsanwalt G._____ als auch der Klä- ger formell von M._____ mandatiert worden seien. Dies ändere nichts daran, dass der Kläger inhaltlich aus den erwähnten Gründen nicht mehr unabhängig gewesen sei (statt vieler act. 11 Rz. 68-70, Rz. 79-83, Rz. 93-102 sowie Rz. 110-113; act. 26 Rz. 15-17 sowie Rz. 33-44; act. 38 Rz. 7). 7.2. Würdigung 7.2.1. Sowohl auf der Frontseite ("Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig H._____ als Privat- anwalt. Bezahlt hat alle Anwaltsrechnungen die M._____-Gruppe.") als auch im Artikel ("Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Partner von G._____ sei. Dieser war damals H._____' Rechtsberater – und ist es bis heute.") wird

- 30 - dem Kläger die Unabhängigkeit abgesprochen. Der Kläger wird hier eines Verhal- tens bezichtigt, dass zwar nicht rechtswidrig, indes als gegen den Berufsethos verstossend zu bezeichnen ist. Der Kläger – em. Professor, Rechtsanwalt und Gut- achter – wurde durch diese Äusserung in seiner beruflichen und gesellschaftlichen Ehre empfindlich herabgesetzt. Mit der Qualifikation seiner Arbeit als wertlos ver- hält es sich gleich. Auch mit dieser Äusserung wird der Kläger in seiner beruflichen und gesellschaftlichen Ehre empfindlich herabgesetzt. 7.2.2. Zu prüfen ist folglich, ob die vorliegende Persönlichkeitsverletzung durch ein überwiegend privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, somit einer- seits das private Interesse der Beklagten an der Ausübung ihrer Grundrechte, na- mentlich der Meinungsäusserungsfreiheit und andererseits das öffentliche Inte- resse im Sinne der öffentlichen Informationsaufgabe der Medien. In einem weiteren Schritt sind diese Bezeichnungen als Tatsachenbehauptungen, Werturteile oder gemischte Werturteile zu qualifizieren. Schliesslich ist zu prüfen, ob (gemischte) Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhen – ehrverletzend sind, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. 7.2.2.1. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung ist zu bejahen, es kann auf vorstehende Ziff. 5. verwiesen werden. 7.2.2.2. Ob der Kläger bei der Erstellung des Gutachtens befangen, abhängig oder unabhängig war, ein wertvolles oder wertloses Gutachten erstellte, ist dem Beweis nicht zugänglich. Es handelt sich hierbei um eine Meinungsäusserung des Schrei- benden, welcher die Vorkommnisse rund um die Vergabe des Gutachtensauftrages beleuchtet und seine Schlüsse daraus zieht. Über diese Einschätzung kann, wie nachstehend zu erläutern ist, bei Kenntnis des Sachverhalts gestritten werden. Die im Artikel dokumentierten Umstände zum Gutachtensauftrag sind indes Tatsachen- behauptungen und sind dem Beweis, soweit bestritten, zugänglich. Insgesamt liegt somit ein gemischtes Werturteil vor. 7.2.2.3. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informati- onsauftrag der Presse gedeckt und zulässig. Nicht gerechtfertigt und prinzipiell

- 31 - stets widerrechtlich ist das Verbreiten unwahrer Tatsachen. Eine unkorrekte, unge- naue Berichterstattung ist indes nur dann insgesamt unwahr und persönlichkeits- verletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft (vgl. vorstehend Ziff. V. 2.4.3.). Der Kläger war im Zeitpunkt der Vergabe des Gutachtensauftrages Partner bei O._____ (und ist es auch heute noch), genauso wie Rechtsanwalt G._____. Die Gutachtensinstruktion erfolgte via Rechtsanwalt G._____ an den Kläger (act. 4/7). Unbestritten blieb, dass Rechtsanwalt G._____ im Rahmen seines Mandatsverhält- nisses in Bezug auf den D._____-Kauf beratend tätig war (act. 20 Rz. 88-90 bezug- nehmend auf act. 11 Rz. 94). H._____ war im Zeitpunkt der Vergabe des Gutach- tensauftrages weiterhin CEO der M._____. Der Kläger weist im Gutachten vorab darauf hin (act. 4/6 S. 1): Gemäss S. 1 des Gutachtens beriet Rechtsanwalt G._____ "Sie in dieser Angelegenheit rechtlich", wobei davon ausgegangen werden kann, dass mit "dieser Angelegenheit" der Betreff des Gutachtens, mithin das "Verhalten von H._____ in seiner Eigenschaft als Organ der M._____ Genossenschaft und der E._____ AG" ge- meint war. Adressiert wurde das Gutachten an AH._____ (damaliger Verwaltungs- ratspräsident der M._____), H._____ sowie an die M._____ Genossenschaft. Von Seiten des Klägers bestritten und duplicando nicht mehr behauptet wird, dass Rechtsanwalt G._____ im Zeitpunkt der Vergabe des Auftrages der Privatanwalt von H._____ gewesen sein soll, ein Mandatsverhältnis zwischen den beiden be- standen haben soll. Eine diesbezügliche Beweisabnahme erübrigt sich somit. Die Beklagte beruft sich nunmehr darauf, dass der Ausdruck nicht im juristisch-formel- len Sinne zu verstehen sei. Fraglich ist nun, ob diese Presseäusserung in wesent- lichen Punkten nicht zutrifft und den Kläger in einem derart falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihm zeichnet, das ihn im Ansehen der Mitmen- schen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich her- absetzt. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Einschätzung, der Kläger sei befan- gen gewesen, begründet die Beklagte im Artikel insbesondere mit der – unbestrit- tenen – Büropartnerschaft zwischen dem Gutachter und Gutachterinstruktor, sowie der – ebenfalls unbestrittenen – Tatsache, dass letzterer bezüglich des zu begut- achtenden Sachverhalts zuvor beratend tätig war. Ob er dies nun "nur gegenüber"

- 32 - der M._____ oder gegenüber dessen CEO war, ist vorliegend nicht von Belang resp. zeichnet allenfalls ein spürbar verfälschtes Bild von Rechtsanwalt G._____, nicht jedoch des Klägers. 7.2.2.4. Ungeachtet dessen, an wen das Gutachten adressiert und auf welchem Briefpapier die Aufträge erteilt oder beantwortet wurden, ob Rechtsanwalt G._____ die M._____ oder deren CEO H._____ persönlich beriet, bestand selbstredend zwi- schen den Akteuren offensichtlich eine enge faktische wie auch rechtliche Bezie- hung. Bei der Beurteilung, ob das vorliegende (gemischte) Werturteil als vertretbar erscheint oder nicht, ist diese Verbundenheit zwischen sämtlichen Mitspielern aus- schlaggebend, nicht jedoch die juristisch korrekte Qualifikation der Rechtsverhält- nisse, Adressaten oder das verwendete Briefpapier bei der Korrespondenz. Dem Kläger ist beizupflichten, dass die vorliegende Konstellation – ein Partner be- auftragt seinen Kanzleipartner mit einer Begutachtung – nicht verhindert, dass eine unabhängige Einschätzung abgeliefert werden kann. Wenn ein solches Gutachten jedoch der Wahrheitsfindung dienen soll, bzw. in concreto ein Beschuldigter sein Verhalten mit einem solchen, im Nachhinein erstellten Gutachten in der Öffentlich- keit rechtfertigt, erweisen sich diese tatsächlichen persönlichen Verquickungen von aussen betrachtet für die Glaubhaftigkeit des Gutachtens als wenig förderlich. Der Hinweis des Klägers im Gutachten vorab auf die persönliche Verquickung zeigt die Problematik auf. Er selbst wies in einem Interview auf diese Problematik hin: Wer ein Gutachten zu einer umstrittenen Frage in Auftrag gäbe, möchte meist vorgängig wissen, was etwa das Ergebnis sein dürfte. Sei es negativ, werde der Auftrag nicht erteilt. Zudem spiele eine Art Selektionseffekt: Gutachten würden meistens bei Spezialisten eingeholt, die für ihre bestimmten Fachgebiete und Auffassungen be- kannt seien; man wisse also etwa, auf welcher Linie ihre Einschätzungen lägen (act. 13/8 S. 3 oben, Interview AI._____ vom tt.mm 2018). Wenn der Kläger sich subjektiv in der Lage sah, trotz der Nähe zwischen seinem Partner und dessen Nähe zum Auftraggeber ein unabhängiges Gutachten zu erstellen, soll ihm das nicht abgesprochen werden. Führt man sich dann aber vor Augen, dass der Kläger durch seinen Kanzleipartner beauftragt wurde, ein bestimmtes Verhalten des CEO

- 33 - seiner Mandantin zu begutachten, bei welchem ebendieser Kanzleipartner bera- tend tätig gewesen war, so weist die Beklagte zurecht daraufhin, dass die Öffent- lichkeit resp. Presse kritische Fragen zur Auftragsvergabe sowie zu persönlichen Verflechtungen stellen darf. Im Zeitpunkt, als das Gutachten dazu beigezogen wurde, die Handlungen von H._____ zu rechtfertigen, konnte und durfte man von aussen betrachtet basierend auf die Umstände der Auftragsvergabe zur Ansicht gelangen, dass es sich hierbei nicht um eine neutrale Begutachtung durch Dritte, sondern – pointiert formuliert – der Gutachter befangen resp. nicht unabhängig war. Unabhängig wird von der Durchschnittsleserschaft in diesem Zusammenhang auch nicht mit käuflich gleichgesetzt, zumal dies auch nicht als Synonym von "befangen" und "unabhängig" zu verstehen ist (Synonyme für abhängig / befangen gemäss © Duden - Das Synonymwörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]: 1. a) be- dingt, beeinflusst, bestimmt. b) angewiesen, gebunden, hörig, süchtig, verfallen.

2. unfrei, unselbstständig, untergeordnet; (bildungsspr. abwertend): subaltern; (ver- altend): untertan; (früher): leibeigen. 3. abfallend, geneigt. und Synonym für befan- gen: 1. gehemmt, scheu, schüchtern, verlegen, verwirrt; (abwertend): engstirnig.

2. einseitig, parteiisch, parteilich, voreingenommen.). 7.2.2.5. Dass ein solches Gutachten vom Schreibenden als wertlos qualifiziert wird, ist die Konsequenz seiner Einschätzung. Mit Blick auf die Durchschnittsleserschaft geht es wiederum nicht an, lediglich das Adjektiv "wertlos" für sich alleine zu beur- teilen, sondern den Gesamtkontext zu berücksichtigen: Dem streitgegenständli- chen Satz geht voraus, "H._____ bestritt stets, dass er illegal gehandelt habe. Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig." Mit der Beklagten wurde so zum Ausdruck gebracht, dass es zur Wahrheitsfindung nichts beitrage, weil der Kläger nach Ansicht des Verfassers nicht unabhängig gewesen sei; dass das Gut- achten aufgrund dessen Befangenheit nicht dazu diene, Zweifel an allfälligen ille- galen Handlungen von H._____ auszuräumen. Auf die inhaltliche Qualität des Gut- achtens wird in diesem Zusammenhang kein Bezug genommen. Entsprechend wurde "wertlos" von der Durchschnittsleserschaft auch nicht als Synonym von ge- ringwertig, lächerlich, mangelhaft, minderwertig, schlecht etc. verstanden, sondern als Synonym von nicht tauglich, nicht weiterführend, ungeeignet, unmaßgeblich,

- 34 - unzulänglich, unzweckmäßig etc. um Licht in die Causa H._____ zu bringen, näm- lich untauglich, um allfällige illegale Handlungen zu bestreiten. 7.3. Die Äusserungen der Beklagten sind mit Blick auf die Auftragsvergabe und den Zweck, für welches das Gutachten seitens H._____ in der Folge gebraucht wurde, somit vertretbar. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungs- äusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung angezeigt, sofern für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil be- zieht. Dies ist vorliegend zu bejahend. Die Durchschnittleserschaft erfasst den Ge- samtkontext der Berichterstattung und eine pointierte Meinung hat sich der Kläger, eine Person von öffentlichem Interesse, in dieser Sache entgegen zu halten. Die Art und Weise, wie darüber berichtet wurde, bleibt mit dem Gebrauch der Adjektive "befangen", "nicht unabhängig" und "wertlos" grundsätzlich sachlich und inhaltlich in der Aufmachung der Berichterstattung nicht reisserisch, die Kritik zielt auf das eine Gutachten des Klägers resp. dessen Auftragsvergabe und -annahme, nicht indes auf sein weiteres Wirken. Sie sprengt sodann auch nicht den Rahmen des Haltbaren oder macht ihm jede Menschen- oder Personenehre streitig. Die vorliegende Persönlichkeitsverletzung ist durch das überwiegende private Inte- resse (Meinungsäusserungsfreiheit) sowie durch das öffentliche Interesse (Infor- mationsaufgabe der Medien) gerechtfertigt. Entsprechend wird eine unlautere Her- absetzung aberkannt. Die Klage ist auch diesbezüglich abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Er wird damit kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die vorliegende Klage gilt als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, die Klage verfolgt keine wirtschaftliche Ziele (vgl. BGer 5A_205/2008 vom 3. Septem- ber 2008 E. 2.3). Aufgrund des Aufwandes (zwei Schriftenwechsel, Instruktions- sowie Hauptverhandlung) ist die mit Beschluss vom 14. Mai 2020 (act. 6) ge- schätzte Entscheidgebühr auf Fr. 9'000.– zu erhöhen.

- 35 -

3. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tari- fen zu (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend wurden keine Kos- tennoten eingereicht. Es besteht für das Gericht keine Pflicht, die Parteien zur Ein- reichung ihrer Kostennote aufzufordern. Wird eine Kostennote eingereicht, so hat dies spätestens anlässlich der Hauptverhandlung zu geschehen (UR- WYLER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 105 N 5 ff.). Die Höhe der Parteientschädigung ist daher nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; LS 215.3). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die genannten Faktoren führen in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu einer Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (zzgl. MwSt.). Der Kläger ist somit zu ver- pflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.

- 36 - Es wird erkannt:

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Beim Kläger handelt es sich um eine natürliche Person, die Beklagte ist eine juristische Person in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (act. 4/1).

- 4 -

E. 1.1 Der Kläger beruft sich sowohl auf das Lauterkeitsrecht als auch auf das Persönlichkeitsrecht. Anders als eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB, die sich notwendig auf eine identifizierbare Person beziehen muss, bezieht sich Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht nur auf die Person eines anderen Marktteilnehmers, sondern auch auf dessen Waren, Leistungen, Geschäftsverhältnisse oder Preise. Insofern kommt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ein umfassenderer Anwendungsbereich zu. Allerdings findet Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur bei Wettbewerbshandlungen An- wendung, bei denen tendenziell strengere Kriterien erfüllt sein müssen, bevor eine Verletzung der Ehre bejaht wird. Einer kumulativen Anwendung von UWG und Per- sönlichkeitsrecht steht nichts entgegen. In Lehre und Rechtsprechung wird dann bei einer solchen Konstellation von weitgehend identischen Tatbestandsvorausset- zungen ausgegangen. So wurde die bei Presseberichten zu Art. 28 ZGB entwi- ckelte Praxis vom Bundesgericht auch auf das Wettbewerbsrecht übertragen. Vor allem wird die Wahrnehmung berechtigter Interessen (überwiegende private oder öffentliche Interessen gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB) durch die Presse und die dies- bezügliche Gewährleistung der Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit im Rah- men einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG berück- sichtigt. Rechtfertigungsgründe sind also bei Unlauterbarkeit genauso zu prüfen wie bei Persönlichkeitsverletzung. Soweit im Folgenden eine Persönlichkeitsverletzung verneint wird, wird auch eine unlautere Herabsetzung aberkannt.

E. 1.2 Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in Art. 28 ZGB geregelt. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann

- 13 - zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswor- tlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist daher in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (statt vieler BGE 136 III 410 E. 2.2.1). Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wird die Widerrecht- lichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch das Vorliegen einer rechtfertigenden Sachlage ausnahmsweise «geheilt» (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020, Rz. 554).

2. Persönlichkeitsverletzung

E. 1.3 2017 leitete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) ein Verfahren gegen H._____ zur Überprüfung von Interessenkonflikten ein. Ende Februar 2018 eröffnete die Zürcher Staatsanwaltschaft gegen mehrere Personen, einschliesslich H._____, eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. H._____ wurde in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2018 machte die Straf- verfolgungsbehörde bekannt, dass sie auf weitere, allenfalls strafrechtlich relevante Transaktionen im Zusammenhang mit den Akquisitionen der E._____-Gruppe ge- stossen sei. Mitte Juni 2018 wurde H._____ aus der Untersuchungshaft entlassen. H._____ geriet somit Ende des Jahres 2017 in den Fokus der Medien und in diesem Zusammenhang wurde auch das durch den Kläger erstellte Gutachten in diversen Artikeln thematisiert.

- 8 -

2. Unbestrittener Sachverhalt

E. 2 Daraufhin wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2021 ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Einreichung der schriftlichen Replik angesetzt (act. 18). Diese ging am 12. März 2021 fristgerecht ein (act. 20). In ihrer schriftlichen Replik änderte der Kläger seine Rechtsbegehren Ziff. 1. bis 3. und

- 5 - Ziff. 5 (act. 20 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 26. März 2021 wurde die Beklagte auf- gefordert, eine Duplik einzureichen. Die Beklagte gab die Duplik vom 17. Juni 2021 (samt Beilagen, act. 26 und act. 27/19-21) innert erstreckter Frist am 18. Juni 2021 ein. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurden dem Kläger die Doppel der Duplik- schrift und deren Beilagen zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist ange- setzt, um dem Gericht bekannt zu geben, ob sie auf die Durchführung der mündli- chen Parteivorträge (erster Teil der Hauptverhandlung) verzichten (act. 28). Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 liess der Kläger mitteilen, dass er die Erstattung der mündlichen Parteivorträge vor dem Kollegialgericht wünsche (act. 30). Am 21. Juli 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 3. November 2021 vorgela- den (act. 33/1-4).

E. 2.1 Ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist – als Teilgehalt der sogenannten «sozialen Persönlichkeit» – der Schutz der Ehre. Der privatrechtliche Ehrbegriff geht dabei weiter als der strafrechtliche. Die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeit ist nicht nur verletzt, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 715 E. 4.1; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). Dabei stellt indes nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit eine Verletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB dar. Verlangt wird eine gewisse Intensität bzw. ein eigentli- cher Eingriff in die Persönlichkeit (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 38).

E. 2.2 Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Medienbeitrags zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittsadressa- ten abgestellt werden. Im Hinblick auf Presseäusserungen hat sich die Praxis da- hingehend entwickelt, dass geprüft werden muss, ob das gesellschaftliche Ansehen einer Person vom Standpunkt des Durchschnittslesers aus gesehen beeinträchtigt erscheint. Der Rahmen der Äusserung spielt dabei eine bedeutende Rolle. Mass- gebend für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung ist somit die Bedeutung

- 14 - der einzelnen Aussage, die ihr vom Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang beigemessen wird, wobei sich eine Persönlichkeitsverletzung auch aus dem Zu- sammenhang einer Darstellung, ja sogar aus dem Zusammenspiel mehrerer Mel- dungen ergeben kann (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 39 und 42). Ein Text ist daher nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu wür- digen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung von Titeln und Untertiteln, der grafischen Gestaltung und der beigefügten Bilder (BGer 5A_758/2020 vom

3. August 2021 E. 6.4.3; 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.2). Es ist nicht einer- lei, ob eine Darstellung auf der Frontseite einer Tageszeitung oder unter der Rubrik «Sachen zum Lachen», ob sie in einem Satireblatt oder in einem seriösen Presse- erzeugnis steht (BGer 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.2). Schliesslich gehört zu den konkreten Umständen auch die Person des Betroffenen: So müssen sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte bzw. Personen des öffentlichen Interesses mehr gefallen lassen als gewöhnliche Personen (BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1).

E. 2.3 Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile(BGE 138 III 641 E. 4.1; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 43). Tatsachenbehauptungen sind Äusserungen, die einem Beweis zugänglich sind. Es handelt sich um Aussagen, welche konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, in der Vergangenheit oder Gegenwart angehö- rende Geschehnisse oder Zustände der Aussenwelt oder des menschlichen See- lenlebens betreffen und die objektiver Klärung zugänglich sowie – zumindest grund- sätzlich – am Wahrheitsmassstab messbar sind. Werturteile sind demgegenüber eigentliche Kommentare und Kritiken über Personen und Sachverhalte. Sie ent- springen individuellem Denken und Empfinden und gründen auf einer subjektiven Wertung, welcher eine andere Auffassung entgegengehalten werden kann. Sie sind nicht durch Beweis objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar. Kann bei voller Kenntnis des Sachverhalts darüber gestritten werden, ob die Aussage richtig oder falsch ist, liegt eine Meinungsäusserung vor (vgl. zum Ganzen: BGer 5C.20/1998 vom 27. April 1998 E. 2a, publ. in Pra 87 [1998], Nr. 119, S. 673 ff.).

- 15 - Weiter wird zwischen reinen Werturteilen und gemischten Werturteilen unterschie- den. Bei einem gemischten Werturteil handelt es sich um eine Verbindung einer Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil. Das Werturteil bezieht sich dabei er- kennbar auf eine bestimmte (implizit oder explizit behauptete) Tatsache (HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 660; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 43).

E. 2.4 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Einwilligung des Klägers als Verletzter fällt vorliegend ausser Betracht. Es stellt sich hier einzig die Frage nach den privaten oder öffentlichen Interessen, nämlich einerseits das private Interesse der Beklagten an der Ausübung ihrer Grundrechte, namentlich der Mei- nungsäusserungsfreiheit (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 9.3.2; 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.3); andererseits das öffentliche Interesse im Sinne der öffentlichen Informationsaufgabe der Medien, etwa in Gestalt eines allge- meinen Interesses an der Berichterstattung über allgemein bekannte Personen (BGE 127 III 481 E. 2c/aa; 126 III 209 E. 3a; 126 III 305 E. 4b/aa) oder eines Infor- mationsbedürfnisses über bestimmte Vorgänge und Ereignisse (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 50). Die Rechtfertigung einer persönlichkeitsverletzenden Medienäusse- rung kann nur soweit reichen, wie ein Informationsbedürfnis besteht – ist ein solches zu verneinen, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Verletzung.

E. 2.4.1 Ob der angeführte Grund zur Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung ausreicht, ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Entfaltungsinteresses des Verletzers und des Integritätsinteresses des Verletzten. Die Persönlichkeitsverlet- zung ist dann rechtmässig, wenn der Verletzer gewissermassen ein «besseres Recht» an der Verletzung hat als die betroffene Person an der Achtung der Persön- lichkeitsrechte (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 567). Im Falle einer Presse- äusserung ist das Interesse der von einer Presseäusserung betroffenen Person ge- gen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit, also der Wahrnehmung ihres «Wächteramtes», abzuwägen. Ob das öffentliche Interesse an der betreffen- den Information überwiegt, kann nur mit Blick auf den Einzelfall beurteilt werden

- 16 - (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 570). Bei der Interessenabwägung steht dem Gericht ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 126 III 209 E. 3a).

E. 2.4.2 Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informations- auftrag der Presse gedeckt und entsprechend zulässig, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Der Informationsauftrag der Presse ist für sich allein jedoch kein absoluter Rechtfertigungsgrund. Auch im Bereich der Pressefreiheit ist eine Interessenabwä- gung geboten und ein triftiger Grund für eine Persönlichkeitsverletzung erforderlich, selbst wenn diese durch eine objektiv richtige Berichterstattung erfolgt. Jede Ent- scheidung über den Persönlichkeitsschutz ist daher das Ergebnis einer Interessen- abwägung darüber, ob eine an sich persönlichkeitsverletzende Äusserung durch ein genügendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist bzw. ob der Anspruch des Privaten auf Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte hinter die Erfül- lung der Aufgaben der Medien zurückzutreten hat (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 49). Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig dann gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1; BGer 5A_195/2016 vom

4. Juli 2016 E. 5.1). Weiter ist auch zu prüfen, ob die Art der Publikation verhältnis- mässig ist: Reisserische Überschriften, Verkürzungen oder Karikaturen könnenals unnötig verletzend erscheinen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 662).

E. 2.4.3 Nicht gerechtfertigt und prinzipiell stets widerrechtlich ist das Verbreiten un- wahrer Tatsachen. Daran kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Informationsinteresse bestehen (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2). Allerdings lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Unge- nauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar

- 17 - verfälschtes Bild von ihr zeichnet, welches sie im Ansehen der Mitmenschen – ver- glichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). Umgekehrt gilt die Wahrheit bei einer Medienberichterstattung dann als gewahrt, wenn diese zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch insgesamt und im Kern der Wahrheit entspricht (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 43).

E. 2.4.4 Persönliche Meinungen, Kommentare und Werturteile dürfen ihrerseits in der Öffentlichkeit geäussert werden, wenn sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen oder wenn sie – als sogenannte «ge- mischte Werturteile» – im Kern auf wahren Tatsachen beruhen und von der Form her keine unnötige Herabsetzung bedeuten (BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 7.4.1, HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 660). Sie sind vertretbar, sofern sie sich nicht einer unangemessenen Form bedienen, völlig unsachlich und damit un- nötig verletzend ausfallen. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Mei- nungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung ange- zeigt, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur dann, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Men- schen- oder Personenehre streitig macht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1).

3. Behauptungs- und Beweislast Für das vorliegende Verfahren gelten der Verhandlungsgrundsatz und die Disposi- tionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast für die Sach- umstände, aus denen sich die Persönlichkeitsverletzung ergibt, liegt in Anwendung von Art. 8 ZGB beim Kläger als Verletzter. Die Beklagte als Urheberin der behaup- teten Verletzung muss ihrerseits diejenigen Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst, und trägt die Folgen der dies- bezüglichen Beweislosigkeit (AEBI-MÜLLER, Aktuelle Entwicklungen im Persönlich- keitsschutz,in: Haftpflichtprozess2013,Zürich/Basel/Genf 2013, S. 43 ff., S. 50).

- 18 -

4. Rahmen der Äusserungen / Durchschnittsleserschaft 4.1. In der Ausgabe der F._____ vom tt.mm 2018 setzte sich die Beklagte kri- tisch mit dem Geschäftsgebaren des ehemaligen M._____-CEO H._____ ausei- nander, welcher sich dannzumal in Untersuchungshaft befand. In diesem Zusam- menhang wurde auch die Rolle des Klägers mit folgendem Abschnitt hinterfragt (act. 4/12): "Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig H._____ als Privatanwalt. Bezahlt hat alle Anwaltsrech- nungen die M._____-Gruppe." Der Artikel wurde in der Printausgabe auf der Frontseite veröffentlicht und nimmt einen Viertel der Seite ein. Verwiesen wird im Anschluss dieses Artikels auf den Wirtschaftsteil S. 35. Darin zu finden ist ein Bericht, der eine ganze Seite einnimmt, zwei Drittel Text mit Titel und ein Foto von H._____. Der Text findet auf der nächsten Seite seine Fortsetzung, wiederum in einem Umfang von ca. einem Drittel der Seite (act. 4/13). Darin zu finden sind die streitgegenständ- lichen Passagen im Lead ("Der damalige M._____-Chef verdiente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von Starjurist A._____") sowie im Text ("Beim Kauf der D._____ AG durch E._____ stützte sich H._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten Aktienrechtlers A._____. Es liegt der F._____ vor. Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Partner von G._____ sei. Dieser war damals H._____' Rechtsberater – und ist es bis heute.") 4.2. Der Kläger attestiert der Leserschaft der F._____ kein hohes Mass an Ver- ständnis und Interesse an der genauen Lektüre der Berichterstattung. Es handle sich nicht um ein Fachpublikum. Es analysiere Artikel nicht, sondern lese sie bes- tenfalls vollständig durch. In der Regel beschränke sie sich auf die Headline und allenfalls den Kernsatz des Artikels. Nur ein Bruchteil der Leser dürfte am tt.mm 2018 daher bis zur dritten Spalte des Artikels im Wirtschaftsteil gelesen ha- ben (act. 20 Rz. 17 sowie Rz. 78-80). Anlässlich der Hauptverhandlung verweist der Kläger auf BGE 147 III 185 ff. und zieht Parallelen zum vorliegenden Fall (act. 37; Prot. S. 12): Es sei zu beachten, dass Leser den ausführlichen Text eines Medienberichts oft nicht in allen Einzelheiten durchlesen würden, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und

- 19 - Zwischentiteln zuwenden würden. Die fraglichen Elemente würden losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen. Damit ginge ein Medienunterneh- men unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsschutzes ein Risiko ein. 4.3. Dem widerspricht die Beklagte. Es handle sich bei der Durchschnittsleser- schaft der F._____ um ein gebildetes Publikum, das die Artikel durchaus lese. Es stelle nicht einfach allein auf Titel und Leads ab und leite daraus unqualifiziert die schlechtmöglichste Interpretation ab, ohne den Text überhaupt zu lesen. BGE 147 III 185 ff. sei hier nicht einschlägig (act. 26 Rz. 14; Prot. S. 18 f.). 4.4. Beim erwähnten BGE 147 III 185 ff. erschien auf dem AF._____-Portal ein Artikel mit dem Titel "A.B. aus Rafz ZH - Dieser Schweizer hilft Kinderquäl-Sekte". Dem Ent- scheid ist zu entnehmen, dass auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnis- ses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein können, soweit nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass die fraglichen Ele- mente mitunter losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen wer- den: Beschränke sich die zu erwartende Wahrnehmung der Durchschnittsleser- schaft nur auf einzelne Teile eines Presserzeugnisses, so schrumpfe damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit ankomme, denn diesen Gesamteindruck vermöge der Durchschnittsleser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen. 4.5. Bei der F._____ handelt es sich um eine klassische Sonntagspresse, die sich mit einem breiten Themenspektrum an ein breit gestreut und interessiertes, tendenziell gebildetes und sprachlich versiertes Publikum richtet. Die Artikel (auf der Frontseite und im Wirtschaftsteil) richten sich spezifisch an eine Leserschaft mit besonderer Affinität zu Wirtschaftsfragen und zur Juristerei, ohne dass es sich um ein Fachpublikum handelt. Ohne weiteres kann von einer kritischen Durchschnitts- leserschaft ausgegangen werden, von welcher sorgfältiges und aufmerksames Wahrnehmen erwartet wird, und welche sich, ungleich bei der Sichtung von Pend- lerzeitungen oder Online-Portalen, auch am Wochenende die Zeit zur Lektüre neh- men will resp. kann. Eine solche Durchschnittsleserschaft erwartet von den

- 20 - Berichten im Wirtschaftsteil der F._____ gut recherchierte, sachliche und auf Fak- ten beruhende Hintergrundinformation. Diese Art von Wahrnehmung unterscheidet sich klar von der flüchtigen oder summarischen Kenntnisnahme von Boulevardarti- keln in Online-Portalen. Von einem beschränkten Wahrnehmungshorizont seiner Leserschaft muss die Beklagte nicht ausgehen und sich auch nicht Lesearten ent- gegenhalten lassen, die nicht beabsichtigt waren. Vielmehr sind die Artikel nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke für sich allein genommen zu würdigen, son- dern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (vgl. hierzu auch vorstehend Ziff. V. 2.2.).

5. Öffentliches Interesse an der Person des Klägers und der Berichterstat- tung 5.1. Der Kläger beanstandet nicht, dass über ihn berichtet wurde, sondern wie dies geschah. Erschwerend komme hinzu, dass die Artikel damit eingeleitet worden seien, dass H._____ aufgrund seiner Geschäfte in Untersuchungshaft sitze. Die Angelegenheit um die M._____ und die Rolle von H._____ hätten über Monate ein enorm breites, vorwiegend negatives Medienecho erhalten, der Name des Klägers sei aufgrund der Berichterstattung in Zusammenhang mit Unredlichkeiten in Ver- bindung gebracht worden und sei mit dieser Berichterstattung völlig zu Unrecht in diesen Sog geraten (act. 2 Rz. 18; act. 20 Rz. 94; act. 36 Rz. 29; Prot. S. 20 f.). 5.2. Gemäss eigener Darstellung handelt es sich beim Kläger um einen Rechtsprofessor, der bis zu seiner Emeritierung einen Lehrstuhl für Privat-, Han- dels- und Kapitalmarktrecht an der Universität AG._____ innehatte, und der als Gutachter und Rechtsanwalt tätig war und ist. Er versteht sich selbst – und wird in Rechts- und Wirtschaftskreisen auch so wahrgenommen – als ausgewiesener Spe- zialist im Aktien- und allgemein im Gesellschaftsrecht sowie als einer der schweiz- weit bekanntesten Rechtswissenschafter (act. 2 Rz. 12; act. 36 Rz. 4). Bekannt sind zudem diverse Publikationen von und über ihn (vgl. dazu die Übersicht auf seiner Homepage "www._____ch"). Ein von ihm nicht nur akzeptierter, sondern auch angestrebter Bekanntheitsgrad kann ihm nicht abgesprochen werden und wird auch nicht bestritten. Er ist somit als Person des öffentlichen Interesses zu

- 21 - bezeichnen. Als solche hat er sich im Hinblick auf Presseäusserungen mehr gefal- len zu lassen als eine Person ohne Bekanntheitsgrad (vgl. vorstehend Ziff. V. 2.2.). Der Fokus in der Berichterstattung über die M._____ richtete sich auf den Kläger, da sich H._____ auf das von ihm erstellte Gutachten berief. Dass im Zeitpunkt, als der illustre Name des Klägers mit der Begutachtung des im Fokus eines Strafver- fahrens stehenden D._____-Kaufs in Verbindung gebracht wurde, auch die Um- stände der Vergabe des Gutachtensauftrages genauer beleuchtet und in den Me- dien kommentiert wurde, liegt auf der Hand. An der Aufarbeitung der M._____-Af- färe besteht sodann mit der Beklagten ein evidentes öffentliches Interesse, da sie nicht nur die Bankenbranche als einen der wichtigsten Wirtschaftszweige der Schweiz betrifft, sondern auch im Hinblick auf die strafrechtliche Untersuchung von Wirtschaftsdelikten von grossem öffentlichen Interesse ist (statt vieler act. 11 Rz. 105-107). Auch dies wird seitens des Klägers nicht grundsätzlich bestritten (act. 20 Rz. 94). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Bekanntheitsgrades des Klägers sowie aufgrund des gegen H._____ damals soeben eröffneten Untersu- chungsverfahrens ist ein legitimes Informationsbedürfnis an der Person des Klä- gers resp. insbesondere an seiner Arbeit augenfällig.

E. 3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und im Übrigen von den Parteien auch nicht bestritten werden, ist auf die Klage einzutreten. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden insoweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.

- 7 - IV. Prozessthema

1. Hintergrund

E. 6 Zur zeitlichen Einordnung des Gutachten

E. 6.1 Parteivorbringen

E. 6.1.1 Der Kläger macht geltend, er werde gewissermassen zum Mittäter der frag- würdigen Transaktion gemacht. Denn decke der Kläger ein Geschäft, welches des- sen Hauptakteur in Untersuchungshaft versetzt habe, so bedeute dies für den un- befangenen Durchschnittsleser, dass auch der Gutachter keine rechtschaffene Person sei. Darin sei eine schwere Herabsetzung des Klägers und seiner Arbeit zu erblicken. Werde im Zeitungsartikel geschrieben, H._____ habe sich auf das Gut- achten des Klägers gestützt, so verstehe der Durchschnittsleser darunter, dass der D._____-Kauf das Gutachten des Klägers zur Grundlage gehabt habe. Dies sei aber wahrheitswidrig und falsch, es sei erst drei Jahre nach dem Kauf erstellt wor- den. Lese man in diesem Zusammenhang sodann den Lead, sei klar, dass man unter "gedeckt durch" das Gutachten des Klägers nicht anderes verstehe, als dass sich H._____ beim Kauf auf das Gutachten gestützt habe. Auch aus dem Hinweis,

- 22 - dass H._____ die persönliche Bereicherung lange abgestritten und auf das Gut- achten verwiesen habe, könne nichts anderes geschlossen werden. Der Durch- schnittsleser der F._____ analysiere nicht mittels anderer Berichterstattungen, wie eine hinsichtlich ihres Wortlauts unmissverständliche aber faktenwidrige Äusserung der Beklagten auch noch verstanden werden könne. Der Durchschnittsleser komme auch nicht auf die Idee, die Aussage so zu verstehen, H._____ habe sich "beim Kauf" auf das Gutachten abgestützt, als er seine persönliche Bereicherung ab- gestritten habe. Die Verwendung der Präposition "bei" sei in einem zeitlichen Sinn verwendet worden und bedeute nicht "betreffend". "Gedeckt" werde vom Durch- schnittsleser gerade nicht als "nachträglich gedeckt" verstanden. Weder Wortlaut noch der Kontext der Berichterstattung lassen ein solches Verständnis zu. Die Presse- äusserungen seien zumindest irreführend. Auch dass in Absatz 3 des Artikels im Wirtschaftsteil die zeitlichen Vorgänge geschildert würden, lasse den Leser eben- falls nicht erkennen, dass das Gutachten im Nachhinein erstellt worden sei. Die Vorgänge bis zum 3. Spiegelstrich des 3. Absatzes beträfen allesamt die Zeit vor dem D._____-Kauf. Fall der Leser bis zum 3. Spiegelstrich lese, habe er sodann bereits wieder vergessen, dass der Absatz mit "Bei der Lektüre des Gutachtens" einge- leitet worden sei (statt vieler act. 2 Rz. 29-34; act. 20 Rz. 13-16 sowie Rz. 77-86).

E. 6.1.2 Die Beklagte bestreitet einerseits, dass es ein zentraler Unterschied sei, ob eine rechtliche Abklärung mit Blick auf eine beabsichtigte Transaktion erfolgt oder als eine ex-post Beurteilung. Der Zeitpunkt eines Gutachtens sei zwar relevant, doch versäume es der Kläger darzulegen, weshalb der Unterschied vorliegend per- sönlichkeitsrechtlich eine Rolle spielen solle. Sodann sei der Vorwurf, es seien die Zeitverhältnisse falsch dargestellt worden, abwegig. Zum einen sei der Öffentlich- keit bereits vor dem Erscheinen des Artikels bekannt gewesen, dass das Gutachten von 2009 datiere. Die Beklagte habe nie behauptet, es sei früher als 2009 bzw. vor dem D._____-Kauf erstellt worden. Die Verwendung des Verbes "gestützt", bedeute nicht, dass H._____ das Gutachten des Klägers zur Grundlage beim Kauf der D._____ gehabt habe. Aus dem Zusammenhang gehe hervor, dass sich H._____ auf das Gutachten "stützte", als er seine persönliche Bereicherung abgestritten habe. Eine solches Abstreiten erfolge nicht vor dem D._____-Kauf, sondern im Nachhinein. Auch die Aussage, der Millionenverdienst von H._____ sei durch das

- 23 - Gutachten "gedeckt" gewesen, könne nicht so verstanden werden, dass es vor dem Kauf erstellt worden sei, viel eher, dass es nachträglich rechtlich gedeckt worden sei. Hinzu komme, dass bei der Lektüre des gesamten Artikels sich für die Leser- schaft ohne weiteres ergäbe, dass das Gutachten über den D._____-Kauf nach- träglich verfasst worden sei. So ergäbe sich aus dem Satz "A._____ behauptet auch, es habe kein 'Handeln auf beiden Seiten' gegeben", dass er den Kauf retrospektiv begutachtet habe. Denn ob bei einem Kauf ein Handeln auf beiden Seiten vorgelegen habe, könne erst beurteilt werden, wenn der Kauf abgeschlossen sei. Im 3. Spiegelstrich des 3. Absatzes des Artikels im Wirtschaftsteil werde wiedergegeben, wie das Gut- achten die Vorgänge des D._____-Kaufs beschreibe, dies belege, dass das Gut- achten nach dem Kauf geschrieben worden sei, andernfalls diese Vorgänge gar nicht im Gutachten hätten stehen können (act. 11 Rz. 84-92; act. 26 Rz. 11-13).

E. 6.2 Würdigung

E. 6.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf, ein durch den Kläger erstelltes Gutachten habe die fragwürdige Transaktion, welche zu einem Strafverfahren ge- gen H._____ führte, mittels Gutachten empfohlen, die gesellschaftliche und beruf- liche Ehre des Klägers offensichtlich empfindlich verletzt. Es würde ihm nicht nur ein unredliches, moralisch verwerfliches Verhalten vorgeworfen, sondern ein allen- falls strafrechtlich relevantes Handeln resp. Beihilfe hierzu.

E. 6.2.2 Unbestritten ist, dass die Transaktion erst im Nachhinein durch den Kläger begutachtet wurde. Das Erstellungsdatum des Gutachtens blieb in beiden Artikeln unerwähnt. Entgegen den Behauptungen der Beklagten, können fundierte Vor- kenntnisse der Leserschaft zur zeitlichen Abfolge aufgrund zuvor ergangenen di- versen Medienberichten über die Thematik, nicht vorausgesetzt werden. Auszuge- hen ist vielmehr von einem unbefangenen Lesepublikum. Es ist nun zu prüfen, wie die vorgängig definierte Durchschnittsleserschaft der F._____ das Gutachten zeit- lich einordnet. Hierbei ist die zeitliche Einordnung massgebend, wie sie sich aus der Berichterstattung als Ganzes ergibt. Grundsätzlich geht es somit nicht um die Bedeutung einzelner Wörter, sondern um den Gesamtkontext. Nichtsdestotrotz ist gleichwohl kurz auf einige Begriffe näher einzugehen.

- 24 -

E. 6.2.3 Das im Frontartikel verwendete Verb "rechtfertigen" ("Ein Gutachten von Aktien- rechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, […]"), ist Synonym für "sich erklä- ren", "Gründe anführen", "Rechenschaft ablegen", "Rede und Antwort stehen", "sich reinwaschen", "sich verantworten", "sich verteidigen" (Duden - Das Synonym- wörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]). Ein Verhalten rechtfertigen kann man mit einem vor oder nachher erstellten Gutachten. Der Gebrauch dieses Verbes bringt kein Licht ins Dunkel betreffend Erstellungsdatum des Gutachtens. Der Lead des Artikels im Wirtschaftsteil lautet sodann wie folgt: "Der damalige M._____-Chef ver- diente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von Starjurist A._____": Gemäss Duden ist "de- cken" u.a. ein Synonym für "abschirmen", "behüten", "beistehen", "beschützen", "bewahren", "helfen", "in Sicherheit bringen", "sichern", "schützen", "unterstützen", "verbergen", "verteidigen"; (geh.): "beschirmen", "schirmen"; (bildungsspr.): "prote- gieren" (Duden - Das Synonymwörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]). Auch dieses Verb alleine lässt keine zeitlichen Einordnung der Erstellung des Gut- achtens zu. Indem es aber sogleich nach "verdiente Millionen" verwendet wurde, wurde eine Nähe geschaffen, die der Leserschaft Raum für Interpretation bietet. Gefolgt wird der Lead mit einleitenden Bemerkungen zur Verhaft von H._____. Er sitze seit bald zwei Wochen hinter Gittern aufgrund des Vorwurfs, sich persönlich bei Übernahmen durch M._____ und E._____ bereichert zu haben. "[…] Lange stritt er (H._____) das ab und verwies auf angeblich unabhängige Gutachten, die bescheinigen würden, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Beim Kauf der D._____ AG durch E._____ stützte sich H._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten Aktienrechtlers A._____ […]. Bei der Lektüre des Gutachtens sticht einiges ins Auge, so der zeitliche Ablauf der Vorgänge: […]". Die Verwendung des Wortes "bescheinigen" deutet jedoch darauf hin, dass das Gut- achten nach der Transaktion entstanden ist. Das Verb ist sinnverwandt mit "attes- tieren", "beglaubigen", "bestätigen", "beurkunden", "bezeugen"; "testieren" (Du- den - Das Synonymwörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]). Begebenhei- ten sind grundsätzlich erst im Nachhinein zu attestieren, bezeugen, beglaubigen oder eben zu bescheinigen. Doch auch hier bleibt Interpretationsspielraum bezüg- lich der zeitlichen Einordnung der Erstellung des Gutachtens. Raum für Interpreta- tionen lässt auch der Ausdruck, dass sich H._____ beim Kauf auf ein Gutachten stützte. Dies kann sowohl im Sinne der Kläger (beim Kauf stütze er sich auf ein

- 25 - vorgängig erstelltes Gutachten) wie auch im Sinne der Beklagten, bezugnehmend auf den vorhergehenden Satz (beim Bestreiten der Illegalität der Transaktion) ver- standen werden. Im dritten Abschnitt des Artikels wird indes Folgendes festgehalten: "Bei der Lektüre des Gutachtens sticht einiges ins Auge, so der zeitliche Ablauf der Vorgänge". In der Folge wer- den Vorkommnisse inklusive Daten aus dem Gutachten in Bezug auf die Transak- tion genannt: "- Am 9. Mai 2005 gibt H._____' Rechtsanwalt S._____ eine Vollmacht, […] – Am

30. Juni wird die Firma T._____ gegründet, […] – Am 11. August wird eine Zusammenarbeitsverein- barung mit E._____ abgeschlossen. […] – Am 6. Februar 2006 beauftragt der E._____-Verwaltungs- rat mit H._____ an der Spitze eine dreiköpfige Taskforce unter der Leitung von N._____ […]. – Am

27. März gibt E._____ ein Kaufangebot für 6 Millionen Franken ab […] Im Sommer 2006 verhandelt E._____ mit D._____. Am 8. August einigt man sich auf einen Preis von 7 Millionen Franken. […]". Spätestens zu diesem Zeitpunkt war nun klar, dass das Gutachten nach der Trans- aktion entstanden ist, selbstredend hätten die zeitlichen Vorgänge ansonsten nicht im Gutachten umschrieben werden können.

E. 6.3 Die unbefangene Leserschaft kann nach Lektüre des Artikels die Erstellung des Gutachtens zeitlich korrekt, nämlich nach der Transaktion, einordnen. Zwar bleibt anfänglich Raum für eine andere Interpretation. Es ist aber festzuhalten, dass durch den Gebrauch der vorgenannten Verben keine klaren Andeutungen gemacht wurden, der Kläger habe allfällige kriminelle Handlungen von H._____ durch ein vorgängig erstelltes Gutachten unterstützt. Selbst wenn man der Beklagten anlas- ten muss, nicht gleich auf der Frontseite beispielweise durch Nennung des Datums des Gutachtens Klarheit geschaffen zu haben, wird im Laufe der Berichterstattung eine allfällige Doppelbödigkeit ausgeräumt. Hierzu ist auch nicht die vollständige Lektüre vorausgesetzt. Bereits im dritten von insgesamt zwölf Abschnitten im Arti- kel im Wirtschaftsteil werden die dem Gutachten zu entnehmenden zeitlichen Ab- läufe umschrieben. Entgegen dem vom Kläger zitierten Bundesgerichtsentscheid, ist erneut darauf hinzuweisen, dass bei der vorliegenden Durchschnittsleserschaft nicht von einem beschränkten Wahrnehmungshorizont ausgegangen wird. Die Be- richterstattung vom tt.mm 2018 ist als Ganzes zu würdigen und nicht bloss einzelne Wörter hiervon. In der streitgegenständlichen Berichterstattung hat die Beklagte

- 26 - gegenüber dem Kläger somit nicht den Vorwurf erhoben, dass ein Gutachten des Klägers als Rechtsgrundlage für den D._____-Kauf diente. Die Berichterstattung ist diesbezüglich nicht persönlichkeitsverletzend, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen ist. Da eine Persönlichkeitsverletzung verneint wird, wird auch eine unlautere Herabsetzung aberkannt.

E. 7 Zum Vorwurf der Befangenheit / wertloses Gutachten

E. 7.1 Parteivorbringen

E. 7.1.1 Zusammengefasst wird vom Kläger diesbezüglich geltend gemacht, dass eine schlimmere Bezeichnung als wertlos für ein Rechtsgutachten eines renom- mierten Rechtsprofessors kaum denkbar sei. Es würde damit nicht nur zum Aus- druck gebracht, dass das Gutachten des Klägers (angeblich) kein Licht in die Causa H._____ bringen könne, sondern vielmehr das Wirken des Klägers an sich massiv in Frage gestellt. Es sei eine Schutzbehauptung, dass mit wertlos lediglich gemeint gewesen sei, dass das Gutachten nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, weil der Kläger nicht unabhängig gewesen sei. Wertlos bedeute ohne Wert. Es sei sodann von grosser Relevanz, dass er als unabhängige Fachperson wahrgenom- men würde, andernfalls seine Gutachten im Rechtsverkehr nichts nützen würden und keine Nachfrage nach seinen Gutachten mehr bestünde. Unmissverständlich sei festgehalten worden, dass der Kläger beim Erstatten des Gutachtens befangen und nicht unabhängig gewesen sei. Die Berichterstattung impliziere daher, dass sich der Kläger nicht wie ein charakterlich anständiger Mensch verhalten habe, dass er als angesehener Professor käuflich sei und gegen die allgemeinhin be- kannten Berufs- und Standesregeln verstossen habe. Der Eingriff in seine Ehre werde verstärkt, dass von einem "geheimen Gutachten" die Rede sei, welchem "Er- staunliches" zu entnehmen sei, in welchem der Kläger Dinge "behaupte" und dessen Schlussfolgerungen "für Aussenstehende nicht nachvollziehbar" seien. Die Presseäusse- rungen seien schlicht falsch, weshalb auch keine Rechtfertigungsgründe vorlägen (statt vieler act. 2 Rz. 47-51 sowie Rz. 72-76; act. 36 Rz. 10-11).

- 27 - Die streitgegenständlichen Passagen enthielten sodann unrichtige Äusserungen zur angeblichen Befangenheit bzw. fehlenden Unabhängigkeit des Klägers. Diese Äusserungen der Beklagten stützten sich auf die Behauptung, Rechtsanwalt G._____ sei damals Rechtsberater bzw. Anwalt von H._____ gewesen, was nach- weislich falsch sei. Klientin von Rechtsanwalt G._____ sei die M._____ gewesen, er sei damals nicht "Privatanwalt" von H._____ gewesen. Darauf habe der Kläger auch zu Beginn des Gutachten gleich hingewiesen. Somit entfalle auch das Fun- dament für die Befangenheit oder fehlende Unabhängigkeit des Klägers sowie die behauptete Wertlosigkeit des Gutachtens. Bei der falschen Darstellung der Befan- genheit des Klägers handle es sich namentlich nicht um eine journalistische Unge- nauigkeit, denn es sei schlicht falsch und rechtlich unhaltbar, wenn behauptet werde, dass eine Vertretung der M._____ zugleich eine Vertretung von H._____' Privatinteressen sei. Eine solche Meinungsäusserung der Beklagten sei nicht ver- tretbar. Der Kläger und Rechtsanwalt G._____ seien beide für die M._____ tätig gewesen, der eine als Gutachter, der andere als Berater. Es werde bestritten, dass zwischen O._____ und H._____ eine gewisse Nähe bestanden haben soll. O._____ habe für die M._____ und nicht für den CEO gearbeitet. Das Gutachten des Klägers sei an die M._____ adressiert und im Gutachtensauftrag, der auf Brief- papier der O._____ verfasst worden sei, heisse es klar, dass die Stellungnahme für ihre Klientin M._____ abzugeben sei. Die M._____ habe ein Interesse daran, sich in Bezug auf das Verhalten ihres CEO durch Rechtsanwalt G._____ anwaltlich be- raten zu lassen, und ebenso daran, beim Kläger als Fachmann ein unabhängiges Gutachten im Hinblick auf potentielle Regelverstösse ihres CEO einzuholen. Es sei sodann für die Beurteilung der Unabhängigkeit des Gutachters nicht entscheidend, wer diesem den Sachverhalt unterbreite und die Fragen stelle, sondern ob die Be- urteilung des Sachverhaltes und die Beantwortung der Fragen unbefangen, d.h. einzig dem Gesetz, einschlägigen Regelwerken sowie einer Auseinandersetzung mit Lehre und Praxis verpflichtet, erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb O._____ ein Interesse an einem entlastenden Gutachten gehabt haben soll. Nicht O._____, sondern der Kläger persönlich habe die Interessenskonflikte von CEO H._____ begutachtet, was er auch durch Benutzung seines persönlichen Briefpa- piers unterstrichen habe. Auch aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt G._____ im

- 28 - Jahr 2017 H._____ vertreten habe, könne nichts hinsichtlich eines Mandatsverhält- nisses im Jahr 2009 abgeleitet werde. Der Inhalt des Gutachtens sei in Bezug auf die Frage der Befangenheit des Klägers nicht von Relevanz, denn diese werde in den streitgegenständlichen Passagen einzig und alleine mit der Büropartnerschaft zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt G._____ begründet (statt vieler act. 2 Rz. 31-39; act. 20 Rz. 48-60; act. 35 Rz. 8-9; act. 36 Rz. 16-18).

E. 7.1.2 Die Beklagte hält dafür, die Aussage, wonach das Gutachten wertlos sei, sei dahingehend zu verstehen, dass es zur Wahrheitsfindung nichts beitrage, weil der Kläger nicht unabhängig gewesen sei. Es beziehe sich vor allem auf den An- schein der Befangenheit, der sich aus der früheren Tätigkeit von O._____ und ins- besondere des O._____-Partners Rechtsanwalt G._____ ergäbe. Es sei der Be- klagten nie um den Kläger als Person – und schon gar nicht um ein «Herunterma- chen» seiner Person – gegangen, sondern um den kritischen Hinweis auf einen Interessenskonflikt und die Auswirkungen auf die Funktion des Gutachtens (act. 11 Rz. 79-83; act. 26 Rz. 60-62). Es sei sodann gerechtfertigt, von einem Parteigutachten oder Gefälligkeitsgutach- ten zu sprechen. Der Kläger beleuchte primär die formelle Seite, nämlich dass M._____ der formelle Arbeitgeber des Gutachtens gewesen sei. Alle anderen Um- stände blende der Kläger aus. Wenn auf S. 1 des Gutachtens der Kläger ausführe, dass Rechtsanwalt G._____ "Sie in dieser Angelegenheit beraten habe", sei damit der D._____-Kauf durch E._____ gemeint. Wenn Rechtsanwalt G._____ in dieser Sa- che beraten habe, so habe er auch H._____ beraten. Die Interessen von M._____ sowie die persönlichen Interessen von H._____ seien ohnehin untrennbar mitei- nander verbunden gewesen, sodass die Beratung zwangsläufig beide betroffen habe. Wird eine solche Abklärung durch eine Kanzlei vorgenommen, die vorab be- reits im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit dem Betroffenen zu tun gehabt habe, nämlich indem die O._____ M._____ und deren CEO schon zuvor beraten habe, anscheinend auch schon in Bezug auf den D._____-Kauf, so sei dies heikler als wenn es durch eine unvoreingenommene Kanzlei erfolge, unabhängig vom An- waltsrecht. Die Beauftragung des Klägers als Partner von O._____ habe den An- schein der Befangenheit mit sich gebracht, und dieser Anschein werde durch das

- 29 - Ergebnis des Gutachtens dann auch zusätzlich bestätigt. Zwischen O._____ und H._____ bestand eine gewisse Nähe, welche es problematisch erscheinen lasse, genau diese Kanzlei zur Untersuchung möglicher Interessenskonflikte von H._____ zu beauftragen. Der Artikel bilde eine kritische, aber nüchterne und sachliche Ana- lyse des Gutachtens, übe Kritik an der Auftragsvergabe an den Kläger, obwohl sein Kanzleipartner in derselben Sache bereits beratend begleitet habe. Die streitge- genständliche Berichterstattung sei korrekt und wahrheitsgemäss gewesen. Der streitgegenständliche Abschnitt auf der Frontseite sei auch betreffend den Aus- druck "Privatanwalt" korrekt. Einerseits habe sich die Beratung von Rechtsanwalt G._____ auf private Angelegenheiten (insbesondere H._____' Interessenskonflikt infolge seiner Doppelrolle beim D._____-Kauf) bezogen, andererseits habe M._____ die Anwaltsrechnungen bezahlt, für die Beratung von Rechtsanwalt G._____ sowie für das Gutachten des Klägers. Der Ausdruck Privatanwalt sei nicht im juristisch-formellen Sinn zu verstehen, sondern dass Rechtsanwalt G._____ be- züglich H._____' persönlichen Interessen beratend tätig gewesen sei. Beim kriti- sierten Ausdruck Privatanwalt handle es sich um eine solche Vereinfachung. Die journalistische Ungenauigkeit werde jedoch dadurch korrigiert, dass darauf hinge- wiesen worden sei, dass das Mandat von der M._____ bezahlt worden sei. Aus dem Artikel gehe klar hervor, dass sowohl Rechtsanwalt G._____ als auch der Klä- ger formell von M._____ mandatiert worden seien. Dies ändere nichts daran, dass der Kläger inhaltlich aus den erwähnten Gründen nicht mehr unabhängig gewesen sei (statt vieler act. 11 Rz. 68-70, Rz. 79-83, Rz. 93-102 sowie Rz. 110-113; act. 26 Rz. 15-17 sowie Rz. 33-44; act. 38 Rz. 7).

E. 7.2 Würdigung

E. 7.2.1 Sowohl auf der Frontseite ("Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig H._____ als Privat- anwalt. Bezahlt hat alle Anwaltsrechnungen die M._____-Gruppe.") als auch im Artikel ("Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Partner von G._____ sei. Dieser war damals H._____' Rechtsberater – und ist es bis heute.") wird

- 30 - dem Kläger die Unabhängigkeit abgesprochen. Der Kläger wird hier eines Verhal- tens bezichtigt, dass zwar nicht rechtswidrig, indes als gegen den Berufsethos verstossend zu bezeichnen ist. Der Kläger – em. Professor, Rechtsanwalt und Gut- achter – wurde durch diese Äusserung in seiner beruflichen und gesellschaftlichen Ehre empfindlich herabgesetzt. Mit der Qualifikation seiner Arbeit als wertlos ver- hält es sich gleich. Auch mit dieser Äusserung wird der Kläger in seiner beruflichen und gesellschaftlichen Ehre empfindlich herabgesetzt.

E. 7.2.2 Zu prüfen ist folglich, ob die vorliegende Persönlichkeitsverletzung durch ein überwiegend privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, somit einer- seits das private Interesse der Beklagten an der Ausübung ihrer Grundrechte, na- mentlich der Meinungsäusserungsfreiheit und andererseits das öffentliche Inte- resse im Sinne der öffentlichen Informationsaufgabe der Medien. In einem weiteren Schritt sind diese Bezeichnungen als Tatsachenbehauptungen, Werturteile oder gemischte Werturteile zu qualifizieren. Schliesslich ist zu prüfen, ob (gemischte) Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhen – ehrverletzend sind, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten.

E. 7.2.2.1 Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung ist zu bejahen, es kann auf vorstehende Ziff. 5. verwiesen werden.

E. 7.2.2.2 Ob der Kläger bei der Erstellung des Gutachtens befangen, abhängig oder unabhängig war, ein wertvolles oder wertloses Gutachten erstellte, ist dem Beweis nicht zugänglich. Es handelt sich hierbei um eine Meinungsäusserung des Schrei- benden, welcher die Vorkommnisse rund um die Vergabe des Gutachtensauftrages beleuchtet und seine Schlüsse daraus zieht. Über diese Einschätzung kann, wie nachstehend zu erläutern ist, bei Kenntnis des Sachverhalts gestritten werden. Die im Artikel dokumentierten Umstände zum Gutachtensauftrag sind indes Tatsachen- behauptungen und sind dem Beweis, soweit bestritten, zugänglich. Insgesamt liegt somit ein gemischtes Werturteil vor.

E. 7.2.2.3 Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informati- onsauftrag der Presse gedeckt und zulässig. Nicht gerechtfertigt und prinzipiell

- 31 - stets widerrechtlich ist das Verbreiten unwahrer Tatsachen. Eine unkorrekte, unge- naue Berichterstattung ist indes nur dann insgesamt unwahr und persönlichkeits- verletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft (vgl. vorstehend Ziff. V. 2.4.3.). Der Kläger war im Zeitpunkt der Vergabe des Gutachtensauftrages Partner bei O._____ (und ist es auch heute noch), genauso wie Rechtsanwalt G._____. Die Gutachtensinstruktion erfolgte via Rechtsanwalt G._____ an den Kläger (act. 4/7). Unbestritten blieb, dass Rechtsanwalt G._____ im Rahmen seines Mandatsverhält- nisses in Bezug auf den D._____-Kauf beratend tätig war (act. 20 Rz. 88-90 bezug- nehmend auf act. 11 Rz. 94). H._____ war im Zeitpunkt der Vergabe des Gutach- tensauftrages weiterhin CEO der M._____. Der Kläger weist im Gutachten vorab darauf hin (act. 4/6 S. 1): Gemäss S. 1 des Gutachtens beriet Rechtsanwalt G._____ "Sie in dieser Angelegenheit rechtlich", wobei davon ausgegangen werden kann, dass mit "dieser Angelegenheit" der Betreff des Gutachtens, mithin das "Verhalten von H._____ in seiner Eigenschaft als Organ der M._____ Genossenschaft und der E._____ AG" ge- meint war. Adressiert wurde das Gutachten an AH._____ (damaliger Verwaltungs- ratspräsident der M._____), H._____ sowie an die M._____ Genossenschaft. Von Seiten des Klägers bestritten und duplicando nicht mehr behauptet wird, dass Rechtsanwalt G._____ im Zeitpunkt der Vergabe des Auftrages der Privatanwalt von H._____ gewesen sein soll, ein Mandatsverhältnis zwischen den beiden be- standen haben soll. Eine diesbezügliche Beweisabnahme erübrigt sich somit. Die Beklagte beruft sich nunmehr darauf, dass der Ausdruck nicht im juristisch-formel- len Sinne zu verstehen sei. Fraglich ist nun, ob diese Presseäusserung in wesent- lichen Punkten nicht zutrifft und den Kläger in einem derart falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihm zeichnet, das ihn im Ansehen der Mitmen- schen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich her- absetzt. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Einschätzung, der Kläger sei befan- gen gewesen, begründet die Beklagte im Artikel insbesondere mit der – unbestrit- tenen – Büropartnerschaft zwischen dem Gutachter und Gutachterinstruktor, sowie der – ebenfalls unbestrittenen – Tatsache, dass letzterer bezüglich des zu begut- achtenden Sachverhalts zuvor beratend tätig war. Ob er dies nun "nur gegenüber"

- 32 - der M._____ oder gegenüber dessen CEO war, ist vorliegend nicht von Belang resp. zeichnet allenfalls ein spürbar verfälschtes Bild von Rechtsanwalt G._____, nicht jedoch des Klägers.

E. 7.2.2.4 Ungeachtet dessen, an wen das Gutachten adressiert und auf welchem Briefpapier die Aufträge erteilt oder beantwortet wurden, ob Rechtsanwalt G._____ die M._____ oder deren CEO H._____ persönlich beriet, bestand selbstredend zwi- schen den Akteuren offensichtlich eine enge faktische wie auch rechtliche Bezie- hung. Bei der Beurteilung, ob das vorliegende (gemischte) Werturteil als vertretbar erscheint oder nicht, ist diese Verbundenheit zwischen sämtlichen Mitspielern aus- schlaggebend, nicht jedoch die juristisch korrekte Qualifikation der Rechtsverhält- nisse, Adressaten oder das verwendete Briefpapier bei der Korrespondenz. Dem Kläger ist beizupflichten, dass die vorliegende Konstellation – ein Partner be- auftragt seinen Kanzleipartner mit einer Begutachtung – nicht verhindert, dass eine unabhängige Einschätzung abgeliefert werden kann. Wenn ein solches Gutachten jedoch der Wahrheitsfindung dienen soll, bzw. in concreto ein Beschuldigter sein Verhalten mit einem solchen, im Nachhinein erstellten Gutachten in der Öffentlich- keit rechtfertigt, erweisen sich diese tatsächlichen persönlichen Verquickungen von aussen betrachtet für die Glaubhaftigkeit des Gutachtens als wenig förderlich. Der Hinweis des Klägers im Gutachten vorab auf die persönliche Verquickung zeigt die Problematik auf. Er selbst wies in einem Interview auf diese Problematik hin: Wer ein Gutachten zu einer umstrittenen Frage in Auftrag gäbe, möchte meist vorgängig wissen, was etwa das Ergebnis sein dürfte. Sei es negativ, werde der Auftrag nicht erteilt. Zudem spiele eine Art Selektionseffekt: Gutachten würden meistens bei Spezialisten eingeholt, die für ihre bestimmten Fachgebiete und Auffassungen be- kannt seien; man wisse also etwa, auf welcher Linie ihre Einschätzungen lägen (act. 13/8 S. 3 oben, Interview AI._____ vom tt.mm 2018). Wenn der Kläger sich subjektiv in der Lage sah, trotz der Nähe zwischen seinem Partner und dessen Nähe zum Auftraggeber ein unabhängiges Gutachten zu erstellen, soll ihm das nicht abgesprochen werden. Führt man sich dann aber vor Augen, dass der Kläger durch seinen Kanzleipartner beauftragt wurde, ein bestimmtes Verhalten des CEO

- 33 - seiner Mandantin zu begutachten, bei welchem ebendieser Kanzleipartner bera- tend tätig gewesen war, so weist die Beklagte zurecht daraufhin, dass die Öffent- lichkeit resp. Presse kritische Fragen zur Auftragsvergabe sowie zu persönlichen Verflechtungen stellen darf. Im Zeitpunkt, als das Gutachten dazu beigezogen wurde, die Handlungen von H._____ zu rechtfertigen, konnte und durfte man von aussen betrachtet basierend auf die Umstände der Auftragsvergabe zur Ansicht gelangen, dass es sich hierbei nicht um eine neutrale Begutachtung durch Dritte, sondern – pointiert formuliert – der Gutachter befangen resp. nicht unabhängig war. Unabhängig wird von der Durchschnittsleserschaft in diesem Zusammenhang auch nicht mit käuflich gleichgesetzt, zumal dies auch nicht als Synonym von "befangen" und "unabhängig" zu verstehen ist (Synonyme für abhängig / befangen gemäss © Duden - Das Synonymwörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]: 1. a) be- dingt, beeinflusst, bestimmt. b) angewiesen, gebunden, hörig, süchtig, verfallen.

2. unfrei, unselbstständig, untergeordnet; (bildungsspr. abwertend): subaltern; (ver- altend): untertan; (früher): leibeigen. 3. abfallend, geneigt. und Synonym für befan- gen: 1. gehemmt, scheu, schüchtern, verlegen, verwirrt; (abwertend): engstirnig.

2. einseitig, parteiisch, parteilich, voreingenommen.).

E. 7.2.2.5 Dass ein solches Gutachten vom Schreibenden als wertlos qualifiziert wird, ist die Konsequenz seiner Einschätzung. Mit Blick auf die Durchschnittsleserschaft geht es wiederum nicht an, lediglich das Adjektiv "wertlos" für sich alleine zu beur- teilen, sondern den Gesamtkontext zu berücksichtigen: Dem streitgegenständli- chen Satz geht voraus, "H._____ bestritt stets, dass er illegal gehandelt habe. Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig." Mit der Beklagten wurde so zum Ausdruck gebracht, dass es zur Wahrheitsfindung nichts beitrage, weil der Kläger nach Ansicht des Verfassers nicht unabhängig gewesen sei; dass das Gut- achten aufgrund dessen Befangenheit nicht dazu diene, Zweifel an allfälligen ille- galen Handlungen von H._____ auszuräumen. Auf die inhaltliche Qualität des Gut- achtens wird in diesem Zusammenhang kein Bezug genommen. Entsprechend wurde "wertlos" von der Durchschnittsleserschaft auch nicht als Synonym von ge- ringwertig, lächerlich, mangelhaft, minderwertig, schlecht etc. verstanden, sondern als Synonym von nicht tauglich, nicht weiterführend, ungeeignet, unmaßgeblich,

- 34 - unzulänglich, unzweckmäßig etc. um Licht in die Causa H._____ zu bringen, näm- lich untauglich, um allfällige illegale Handlungen zu bestreiten.

E. 7.3 Die Äusserungen der Beklagten sind mit Blick auf die Auftragsvergabe und den Zweck, für welches das Gutachten seitens H._____ in der Folge gebraucht wurde, somit vertretbar. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungs- äusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung angezeigt, sofern für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil be- zieht. Dies ist vorliegend zu bejahend. Die Durchschnittleserschaft erfasst den Ge- samtkontext der Berichterstattung und eine pointierte Meinung hat sich der Kläger, eine Person von öffentlichem Interesse, in dieser Sache entgegen zu halten. Die Art und Weise, wie darüber berichtet wurde, bleibt mit dem Gebrauch der Adjektive "befangen", "nicht unabhängig" und "wertlos" grundsätzlich sachlich und inhaltlich in der Aufmachung der Berichterstattung nicht reisserisch, die Kritik zielt auf das eine Gutachten des Klägers resp. dessen Auftragsvergabe und -annahme, nicht indes auf sein weiteres Wirken. Sie sprengt sodann auch nicht den Rahmen des Haltbaren oder macht ihm jede Menschen- oder Personenehre streitig. Die vorliegende Persönlichkeitsverletzung ist durch das überwiegende private Inte- resse (Meinungsäusserungsfreiheit) sowie durch das öffentliche Interesse (Infor- mationsaufgabe der Medien) gerechtfertigt. Entsprechend wird eine unlautere Her- absetzung aberkannt. Die Klage ist auch diesbezüglich abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Er wird damit kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die vorliegende Klage gilt als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, die Klage verfolgt keine wirtschaftliche Ziele (vgl. BGer 5A_205/2008 vom 3. Septem- ber 2008 E. 2.3). Aufgrund des Aufwandes (zwei Schriftenwechsel, Instruktions- sowie Hauptverhandlung) ist die mit Beschluss vom 14. Mai 2020 (act. 6) ge- schätzte Entscheidgebühr auf Fr. 9'000.– zu erhöhen.

- 35 -

3. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tari- fen zu (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend wurden keine Kos- tennoten eingereicht. Es besteht für das Gericht keine Pflicht, die Parteien zur Ein- reichung ihrer Kostennote aufzufordern. Wird eine Kostennote eingereicht, so hat dies spätestens anlässlich der Hauptverhandlung zu geschehen (UR- WYLER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 105 N 5 ff.). Die Höhe der Parteientschädigung ist daher nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; LS 215.3). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die genannten Faktoren führen in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu einer Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (zzgl. MwSt.). Der Kläger ist somit zu ver- pflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.

- 36 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 5'000.– wird vom Kläger nachgefordert.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 20. Dezember 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  7. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Kläusli MLaw T. Ullmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

3. Abteilung Geschäfts-Nr. CG200022-L/U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. Kläusli, Bezirksrichterin lic. iur. C. Sema- deni, Bezirksrichterin lic. iur. C. Fischer Maurer sowie der Gerichts- schreiber MLaw T. Ullmann Urteil vom 20. Dezember 2021 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin X2._____ gegen B._____ AG, vormals C._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 20 S. 2 f.) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen ab ihrer rechtskräftigen Verpflichtung hierzu, die Passagen "[…] – gedeckt durch ein Gutachten von Starjurist A._____" sowie "Beim Kauf der D._____ AG durch E._____ [Unternehmen] stützte sich H._____ auf ein geheimes Gutachten des re- nommierten Aktienrechtlers A._____. Es liegt der F._____ [Zeitung] vor. Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Part- ner von G._____ sei. Dieser war damals H._____' Rechts- berater – und ist es bis heute." des am tt.mm 2018 in der F._____ publizierten Artikels mit dem Titel "H._____: 400 Prozent Rendite in einem Jahr mit Geheim- deal" von I._____ in sämtlichen internen elektronischen Archiven (insbesondere in sämtlichen Archiven der C._____ AG, jetzt B._____ AG, sowie der J._____ AG) und auf der Webpage _____.ch zu entfernen respektive die Entfernung bei der J._____ AG zu veranlassen sowie bei der K._____ AG respektive der L._____ AG zu veranlassen, dass die Passagen aus den elektronischen Archiven K._____ respektive L._____ entfernt wer- den. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen ab ihrer rechtskräftigen Verpflichtung hierzu, die Passage "Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhän- gig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzei- tig H._____ als Privatanwalt." des am tt.mm 2018 in der F._____ publizierten Artikels mit dem Titel "Geheimdeals brachten H._____ 4,7 Millionen" von I._____ in sämtlichen internen elektronischen Archiven (insbesondere in sämtlichen Archiven der C._____ AG, jetzt B._____ AG, sowie der J._____ AG) und auf der Webpage _____.ch zu entfernen respektive die Entfernung bei der J._____ AG zu veranlassen so- wie bei der K._____ AG respektive der L._____ AG zu veranlas- sen, dass die Passage aus den elektronischen Archiven K._____ respektive L._____ entfernt wird. 3. Eventualiter zu Ziff. 1 und 2: Sollte die anbegehrte Löschung aus technischen Gründen nicht vorgenommen werden können, seien die Artikel "H._____: 400 Prozent Rendite in einem Jahr mit Ge-

- 3 - heimdeal" und "Geheimdeals brachten H._____ 4,7 Millionen" ins- gesamt aus den entsprechenden internen elektronischen Archi- ven sowie von der Webpage _____.ch zu entfernen, respektive die entsprechende Entfernung bei der J._____ AG zu veranlas- sen, und ebenso die gesamthafte Entfernung der Artikel aus den elektronischen Archiven K._____ respektive L._____ bei der K._____ AG respektive der L._____ AG zu veranlassen. 4. Subeventualiter zu Ziff. 1-3: Es sei festzustellen, dass der Kläger durch die genannten Passagen in den angeführten Artikeln wider- rechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt wurde. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, bei der J._____ AG zu veranlas- sen, dass in derjenigen Ausgabe der F._____, die auf die rechts- kräftige Verpflichtung der Beklagten hierzu folgt, eine Berichti- gung der genannten Passagen aus den Artikeln "H._____: 400 Prozent Rendite in einem Jahr mit Geheimdeal" und "Ge- heimdeals brachten H._____ 4,7 Millionen" publiziert wird, welche klar zum Ausdruck bringt, dass

- sich H._____ beim Kauf der D._____ AG durch E._____ nicht auf das Gutachten des Klägers stützte, da dieses Gutachten erst rund drei Jahre nach dem Kauf erstellt wurde und

- der Kläger bei der Erstattung des Gutachtens des Gutachtens unabhängig und nicht befangen war, insbesondere da sein Part- ner G._____ damals nicht H._____' Rechtsvertreter war. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 11 S. 2) " 1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Klägers." Erwägungen: I. Prozessparteien und Sachverhaltsübersicht

1. Beim Kläger handelt es sich um eine natürliche Person, die Beklagte ist eine juristische Person in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (act. 4/1).

- 4 -

2. Hintergrund der vorliegenden Klage sind zwei am tt.mm 2018 in der F._____ erschienene Artikel mit den Titeln "Geheimdeals brachten H._____ 4,7 Millionen" (nachfolgend Artikel Frontseite, act. 4/12) sowie "H._____: 400 Pro- zent Rendite in einem Jahr mit Geheimdeal" (nachfolgend: Artikel Wirtschaftsteil, act. 4/13), geschrieben von I._____, Chefredaktor der F._____. In den Artikeln wurde die Rolle des Klägers als Gutachter kritisch beleuchtet. Der Kläger erhebt eine Leistungsklage (Beseitigungsanspruch betreffend einzelner Passagen, even- tualiter Löschung der Artikel; Rechtsbegehren Ziff. 1.-3.), sowie eine Berichtigungs- klage (Rechtsbegehren Ziff. 5.). Subeventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1.-3. wird eine Feststellungsklage erhoben (Rechtsbegehren Ziff. 4.). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. II. Prozessgeschichte

1. Der Kläger machte seine Klage mit dem vorgenannten ursprünglichen Rechtsbegehren mit Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes AJ._____ vom 14. Februar 2020 (act. 1) und der Klageschrift vom 2. April 2020 (samt Beilagen, act. 2 und act. 4/1-25) am 3. April 2020 beim Bezirksgericht Zürich anhängig. Mit Beschluss vom 14. Mai 2020 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'000.– angesetzt. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung an Bezirksrichterin lic. iur. C. Semadeni delegiert (act. 6). Der Kos- tenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 8). Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 wurde der Beklagten Frist angesetzt, die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 9). Diese wurde innert Frist am 27. August 2020 zu den Akten gereicht (samt Beilagen, act. 11 und act. 13/2-18). Mit Vorladung vom 7. Oktober 2020 wurden die Parteien auf den 17. Dezember 2020 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 14/1-4). Die Vergleichsgespräche scheiterten (Prot. S. 5 f.).

2. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2021 ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Einreichung der schriftlichen Replik angesetzt (act. 18). Diese ging am 12. März 2021 fristgerecht ein (act. 20). In ihrer schriftlichen Replik änderte der Kläger seine Rechtsbegehren Ziff. 1. bis 3. und

- 5 - Ziff. 5 (act. 20 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 26. März 2021 wurde die Beklagte auf- gefordert, eine Duplik einzureichen. Die Beklagte gab die Duplik vom 17. Juni 2021 (samt Beilagen, act. 26 und act. 27/19-21) innert erstreckter Frist am 18. Juni 2021 ein. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wurden dem Kläger die Doppel der Duplik- schrift und deren Beilagen zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist ange- setzt, um dem Gericht bekannt zu geben, ob sie auf die Durchführung der mündli- chen Parteivorträge (erster Teil der Hauptverhandlung) verzichten (act. 28). Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 liess der Kläger mitteilen, dass er die Erstattung der mündlichen Parteivorträge vor dem Kollegialgericht wünsche (act. 30). Am 21. Juli 2021 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 3. November 2021 vorgela- den (act. 33/1-4).

3. Anlässlich dieser konnten die Parteien neue Tatsachen und Bestreitungen sowie ihre Parteivorträge vorbringen (act. 35-38; Prot. S. 10 ff.). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. III. Formelles

1. Zuständigkeit 1.1. Nach Art. 20 lit. a ZPO ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien für Klagen aus Persönlichkeitsverletzung zuständig. Der Kläger hat die vorliegende Klage am Sitz der Beklagten in Zürich anhängig gemacht. Das Bezirks- gericht Zürich ist örtlich zuständig. 1.2. Es gelangt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219 ff. i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Für Streitigkeiten im ordentlichen Verfahren ist das Kollegi- algericht des Bezirksgerichts erstinstanzlich zuständig (§ 19 GOG).

2. Klageänderung betreffend Passivlegitimation 2.1. Die Beklagte lässt ausführen, dass per mm 2020 umstrukturiert worden sei, sodass nicht mehr die Beklagte "B._____ AG", sondern die neu gegründete "J._____ AG" Herausgeberin der F._____ sei. Die Beklagte B.______ AG sei als

- 6 - Rechtsnachfolgerin der C._____ AG grundsätzlich passivlegitimiert. Streng genom- men könne sie jedoch die Löschungs- und Beseitigungsbegehren des Klägers nicht umsetzen, da sie nicht mehr Herausgeberin der F._____ sei, sondern nur noch die Muttergesellschaft der Herausgeberin. Es werde jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Einrede der fehlenden Passivlegitimation bezüglich der Artikel der F._____ verzichtet (act. 11 Rz. 75). 2.2. Bestritten wurde indes die Passivlegitimation in Bezug auf das Begehren zur Löschung von Inhalten aus den Archiven der K._____ und der L._____. Diese Archive werden nicht von der Beklagten betrieben, sondern die L._____ von der "L._____ AG" und die K._____ von der "K._____ AG" (act. 11 Rz. 76-78). 2.3. Der Kläger änderte im Rahmen der Replik seine Rechtsbegehren Ziff. 1. bis 3. dahingehend, dass die Beklagte zu verpflichten sei, zu veranlassen, dass die K._____ AG sowie die L._____ AG die streitgegenständlichen Passagen (bzw. eventualiter die gesamten Artikel) aus den elektronischen Archiven K._____ res- pektive L._____ entferne. Ebenfalls wurde das Rechtsbegehren so angepasst, dass die Beklagte zu verpflichten sei, die Löschungen und die Publikation der Be- richtigung gegenüber der "J._____ AG" zu veranlassen (act. 20 Rz. 2-5). Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachli- chen Zusammenhang steht (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klageänderung wurde sodann im zweiten Schriften- wechsel nach einer Vergleichsverhandlung beantragt, weshalb Art. 230 ZPO keine Anwendung findet. Schliesslich blieb die beantragte Klageänderung in der Duplik in formeller Hinsicht unbestritten (act. 26 Rz. 3).

3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und im Übrigen von den Parteien auch nicht bestritten werden, ist auf die Klage einzutreten. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden insoweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.

- 7 - IV. Prozessthema

1. Hintergrund 1.1. Von 1999 bis 2015 war H._____ Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) der M._____ Genossenschaft. In den Jahren 2005/2006 kaufte die E._____ die D._____ AG. H._____ war Verwaltungsratspräsident der E._____ und wie erwähnt gleichzeitig Mitglied der Geschäftsleitung der M._____. Die M._____ hielt Aktien der E.______. H._____ hatte zudem vor dem Kauf der D._____ durch die E._____ zusammen mit N._____ die Aktienmehrheit an der D._____ erworben. N._____ war im Zeitpunkt des D._____-Kaufs CEO der E._____ (act. 2 Rz. 5; act. 11 Rz. 38; act. 20 Rz. 41). 1.2. Aufgrund dieser Vorgänge erteilte der von der M._____ mandatierte Rechtsanwalt G._____, Partner von O._____, am 21. April 2009 – mithin einige Jahre später – einen Gutachtensauftrag an den Kläger, um die rechtliche Zulässig- keit des Handelns von H._____ zu beurteilen ("Verhalten von H._____ in seiner Eigenschaft als Organ der M._____ Genossenschaft und der E._____ AG", act. 4/6). Der Kläger seinerseits ist ebenfalls Partner bei O._____. Das Gutachten wurde am 1. September 2009 erstattet (act. 2 Rz. 6; act. 11 Rz. 46-49; act. 20 Rz. 46-48). 1.3. 2017 leitete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma) ein Verfahren gegen H._____ zur Überprüfung von Interessenkonflikten ein. Ende Februar 2018 eröffnete die Zürcher Staatsanwaltschaft gegen mehrere Personen, einschliesslich H._____, eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. H._____ wurde in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2018 machte die Straf- verfolgungsbehörde bekannt, dass sie auf weitere, allenfalls strafrechtlich relevante Transaktionen im Zusammenhang mit den Akquisitionen der E._____-Gruppe ge- stossen sei. Mitte Juni 2018 wurde H._____ aus der Untersuchungshaft entlassen. H._____ geriet somit Ende des Jahres 2017 in den Fokus der Medien und in diesem Zusammenhang wurde auch das durch den Kläger erstellte Gutachten in diversen Artikeln thematisiert.

- 8 -

2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Die inkriminierten Artikel erschienen am tt.mm 2018 in der F._____. Deren Inhalte blieben unbestritten und lauten wie folgt (streitgegenständliche Abschnitte durch das Gericht hervorgehoben): 2.2. Frontseite Geheimdeals brachten H._____ 4,7 Millionen Bei seinem Abgang wollte der M._____-Chef zudem eine verdeckte Abgangsentschädigung von 2,5 Millionen I._____ P._____ Der in Untersuchungshaft sitzende H._____ wehrt sich gegen den Vorwurf, er habe sich bei der Übernahme von Firmen durch die M._____-Bank und den Zahlungsab- wickler E._____ unrechtmässig bereichert. Doch nun zeigen Dokumente, die der F._____ vorliegen: H._____ verdiente an zwei undurchsichtigen Deals fast 5 Millionen. Ein gutes Geschäft für H._____ und den ebenfalls in U-Haft sitzenden Geschäftspartner N._____ war der Kauf der Firma D.______ durch E._____. Sie erhielten dank einer ver- deckten Beteiligung 4,2 Millionen Franken, wovon gemäss Gutachten «H._____ 1,7 Millio- nen Franken erhielt». Bei einem zweiten Deal erhielt H._____ rund 3 Millionen Franken, an- geblich als Darlehen. Die Staatsanwaltschaft spricht allerdings von «möglicherweise zu Un- recht erhaltenen Vermögenswerten». Angeblich soll H._____ in diesem Zusammenhang seinen Nachfolger, Q._____, belogen haben. H._____ bestritt stets, dass er illegal gehan- delt habe. Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhän- gig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig H._____ als Privatanwalt. Be- zahlt hat alle Anwaltsrechnungen die M._____-Gruppe. 500 000 Franken pro Jahr während fünf Jahren für Beratungen Einen wertvollen Verbündeten hatte H._____ im abtretenden M._____-Präsidenten R._____. Dieser versuchte ihm beim Abgang einen fünfjährigen Beratervertrag mit einem jährlichen Honorar von 500 000 Franken zuzuschanzen. R._____ kam damit zwar nicht durch – er wurde vom Verwaltungsrat gestoppt. Aber diese Episode spielte eine wesentliche Rolle bei der Frage, ob er gehen müsse.

- 9 - Bereits vor einem Monat kam es zu einer Revolte der M._____-Regionalpräsidenten. Sie verlangten R._____s Abgang. Sie bekräftigten diese Forderung, nachdem der Präsident vergangenen Sonntag in einem Interview ankündigte, noch bis mindestens 2020 bleiben zu wollen. Wirtschaft - 35 2.3. Wirtschaftsteil, S. 35 H._____: 400 Prozent Rendite in einem Jahr mit Geheimdeal Der damalige M._____-Chef verdiente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von Starju- rist A._____ I._____ P._____ H._____, langjähriger Chef von M._____, sitzt seit bald zwei Wochen hinter Git- tern, weil er sich bei Übernahmen durch M._____ und den E._____, an dem die Bank betei- ligt ist, persönlich bereichert haben soll. Lange stritt er das ab und verwies auf angeblich un- abhängige Gutachten, die bescheinigen würden, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Beim Kauf der D._____ AG durch E.____ stützte sich H._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten Aktienrechtlers A._____. Es liegt der F._____ vor. Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Part- ner von G._____ sei. Dieser war damals H._____' Rechtsberater – und ist es bis heute. Bei der Lektüre des Gutachtens sticht einiges ins Auge, so der zeitliche Ablauf der Vor- gänge: – Am 9. Mai 2005 gibt H._____' Rechtsanwalt S._____ eine Vollmacht, treuhände- risch tätig zu werden, damit er sich an D._____ beteiligen könne. Am 30. Juni wird die Firma T._____ gegründet, «offenbar zum Zwecke der Beteiligung an der D._____». H._____ be- teiligt sich mit 50 Prozent am Beteiligungsvehikel. Die andere Hälfte hält der damalige E._____-Chef N._____. Am 11. August wird eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit E._____ abgeschlossen. Das ist eine Bedingung der T._____ für die Beteiligung an D._____. – Am 6. Februar 2006 beauftragt der E._____-Verwaltungsrat mit H._____ an der Spitze eine dreiköpfige Taskforce unter der Leitung von N._____, die Möglichkeit einer Übernahme von D._____ zu prüfen. Das, nachdem N._____ dem Verwaltungsrat D._____ als mögliches Zielunternehmen vorgestellt hatte. Man will schnell vorwärts machen; bis im April soll der Investitionsantrag vorliegen. – Am 27. März gibt E._____ ein Kaufangebot für 6 Millionen Franken ab. Die D._____-Aktionäre schliessen einen Aktionärsbindungsvertrag und bestätigen das Verkaufsinteresse. Im Sommer 2006 verhandelt E._____ mit D._____. Am 8. August einigt man sich auf einen Preis von 7 Millionen Franken. Davon gehen 4,2 Millionen Franken an T._____, «wovon H._____ 1,7 Millionen Franken erhielt» – nach

- 10 - Abzug der Einstandskosten, die offenbar für N._____ und H._____ zusammen 800 000 Franken betrugen. Für H._____ galten keine Regeln Ein gutes Geschäft für H._____ und N._____: Mit einem Einsatz von je 400 000 Franken fuhren sie innerhalb eines Jahres einen Gewinn von mehr als 400 Prozent ein. A._____ ur- teilt: «Ein erheblicher Gewinn in kurzer Zeit.» Trotzdem kommt er nach einem Gespräch mit H._____ zu dem für Aussenstehende nicht nachvollziehbarem Schluss, bei diesem Ge- schäft habe es sich um eine Transaktion «at arm's length» gehandelt, und H._____ habe nicht wissen können, dass es zu einer Übernahme von D._____ durch E._____ kommen würde. A._____ behauptet auch, es habe kein «Handeln auf beiden Seiten» gegeben. Dies, obwohl H._____ N._____, der gleichzeitig E._____-Chef und Teilhaber an T._____ war, mit der Bildung einer Kauf-Taskforce beauftragte. Auf der anderen Seite diktierte die T._____ zwei Verträge, erst die Zusammenarbeit und dann den Verkauf der D._____. Zudem liess H._____ ein Gutachten zum Wert der D._____ erst im Nachhinein erstellen. Über die rechtlichen Aspekte hinaus prüfte A._____ auch, ob H._____ sich an die Regeln von E._____ und M._____ hielt. Hier ist Erstaunliches zu lesen. Nämlich, dass das Hand- buch für die Mitarbeiter nicht für den Verwaltungsrat galt und dass es zudem keine Bestim- mung enthielt, die solche Geschäfte verbieten. Im Regelwerk der M._____ findet sich hingegen eine Bestimmung, die eine Ausstandspflicht für Organpersonen vorsieht, wenn Geschäfte behandelt werden, mit denen sie verflochten sind. Gegen diese Regel habe H._____ verstossen, ist auf Seite 35 zu lesen. Trotzdem heisst es in der Zusammenfassung auf Seite 37, es habe keine Regelverstösse gegeben. Interessant ist eine weitere Bemerkung, nämlich, dass das Mitarbeiterhandbuch auch bei M._____ für H._____ nicht galt. Insbesondere nicht die Bestimmung, wonach private An- lage- und Handelsgeschäfte über die eigene Bank abgewickelt werden müssten. Dies war nicht der Fall im zweiten umstrittenen Geschäft, das die Untersuchungsbehörden beschäftigt, nämlich beim Kauf der Beteiligungsgesellschaft U._____ durch M._____. Dort erfolgte nach dem Kauf eine Zahlung von knapp 3 Millionen Franken an ein Konto von H._____ bei der Bank W._____, wie «AA._____» im Sommer 2016 berichtete. Dieser Bericht führte zu einiger Aktivität, namentlich in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung der M._____ und im Verwaltungsrat von E._____. Bei E._____ fragte AB._____, Chef der AC._____-Bank, ob es stimme, dass im zeitlichen Umfeld mit dem U._____-Kauf N._____ an H._____ Geld auf ein Konto bei W._____ überwiesen habe. H._____ gab auch dies zu, behauptete aber, das sei fehlinterpretiert worden.

- 11 - M._____ übernahm faktisch überschuldete Firma Interessant ist der Kauf von U._____ allemal. Das zeigt sich bei der Durchsicht von Verwal- tungsrats und Generalversammlungs-Protokollen, die der F._____ vorliegen. So war die Firma beim Kauf durch M._____, der total 40 Millionen kostete, faktisch pleite. Im GV-Proto- koll vom 30. April 2012 steht, dass bei einem Aktienkapital von 150 000 Franken Verlustvor- träge von 102 911.80 Franken bestanden. Ein Jahr später, nach dem Einstieg von M._____ und dem Beizug der Revisionsgesellschaft AD._____, entstand ein weiterer Verlust von 550 000 Franken, weil sich die Bewertungen der U._____-Beteiligungen als nicht haltbar erwiesen. An der GV vom 14. Juni 2012 wurde zudem ein seltsamer Aktientausch durchgeführt. Die U._____-Aktionäre konnten ihre An- teile an einer praktisch überschuldeten Gesellschaft mit doppelt so vielen Anteilen an der Firma AE._____ tauschen, einer Gesellschaft, die von M._____ gehalten wurde. Der Nenn- wert der erhaltenen Aktien war sogar fünf mal höher. Von diesem Tausch profitierte angeb- lich H._____ über einen Mittelsmann. Die Beteiligung an U._____ wurde ohne Buchprüfung durchgeführt, was der dafür verantwortliche Q._____ fünf Jahre später bestätigte. Während seinem letzten Amtsjahr, im Sommer 2015, entfernte H._____ Q._____ aus dem U._____- Verwaltungsrat und übernahm selber das Präsidium. Auch gründete er die U._____-Holding, in der die beiden Gesellschaften KMU V._____ und U._____ zusammengeführt wurden. In die Gründung der U._____-Holding investierte M._____ auf Befehl von H._____ 10 Millionen Franken. Später konnte er sich mit gut einer Million Franken einen Anteil von 15 Prozent sichern. Angeblich ein fairer Preis, wie er immer behauptete. Wenn dem so ist, dann wäre die U._____ AG, die Teil der Holding wurde, viel weniger wert gewesen als die 40 Millionen Franken, die M._____ zahlte. Insofern wäre bei diesem Deal der Bank ein Millionenschaden entstanden. 2.4. Der Kläger beanstandet die hervorgehobenen Passagen als persönlich- keitsverletzend und gegen das UWG verstossend. Es werde darin behauptet, dass H._____ gedeckt durch das Gutachten des Klägers Millionen verdient habe und dass er sich beim Kauf der D._____ im Jahr 2005/2006 auf das Gutachten des Klägers gestützt habe, dies sei wahrheitswidrig. In den Jahren 2005/2006 habe sich H._____ nicht auf ein Gutachten stützen können, das erst rund drei Jahre später verfasst worden sei. Entsprechend habe das Gutachten den Millionendeal nicht de- cken können, es habe noch nicht existiert (statt vieler act. 36 Rz. 3). Sodann werde das Gutachten als wertlos bezeichnet, da der Kläger nicht unabhängig gewesen sei, weil sein Büropartner gleichzeitig H._____ als Privatanwalt vertreten haben

- 12 - soll. Auch dies stimme nicht, Rechtsanwalt G._____ habe H._____ 2009 nicht ver- treten, sondern die M._____, zuhanden welcher der Kläger das Gutachten erstattet habe. Von fehlender Unabhängigkeit des Klägers und daraus resultierender Wert- losigkeit des Gutachtens könne keine Rede sein (statt vieler act. 36 Rz. 4). V. Materielles

1. Rechtsgrundlagen 1.1. Der Kläger beruft sich sowohl auf das Lauterkeitsrecht als auch auf das Persönlichkeitsrecht. Anders als eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB, die sich notwendig auf eine identifizierbare Person beziehen muss, bezieht sich Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht nur auf die Person eines anderen Marktteilnehmers, sondern auch auf dessen Waren, Leistungen, Geschäftsverhältnisse oder Preise. Insofern kommt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ein umfassenderer Anwendungsbereich zu. Allerdings findet Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur bei Wettbewerbshandlungen An- wendung, bei denen tendenziell strengere Kriterien erfüllt sein müssen, bevor eine Verletzung der Ehre bejaht wird. Einer kumulativen Anwendung von UWG und Per- sönlichkeitsrecht steht nichts entgegen. In Lehre und Rechtsprechung wird dann bei einer solchen Konstellation von weitgehend identischen Tatbestandsvorausset- zungen ausgegangen. So wurde die bei Presseberichten zu Art. 28 ZGB entwi- ckelte Praxis vom Bundesgericht auch auf das Wettbewerbsrecht übertragen. Vor allem wird die Wahrnehmung berechtigter Interessen (überwiegende private oder öffentliche Interessen gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB) durch die Presse und die dies- bezügliche Gewährleistung der Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit im Rah- men einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG berück- sichtigt. Rechtfertigungsgründe sind also bei Unlauterbarkeit genauso zu prüfen wie bei Persönlichkeitsverletzung. Soweit im Folgenden eine Persönlichkeitsverletzung verneint wird, wird auch eine unlautere Herabsetzung aberkannt. 1.2. Der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen ist in Art. 28 ZGB geregelt. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann

- 13 - zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswor- tlaut her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtferti- gungsgrund vorliegt. Praxisgemäss ist daher in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (statt vieler BGE 136 III 410 E. 2.2.1). Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wird die Widerrecht- lichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch das Vorliegen einer rechtfertigenden Sachlage ausnahmsweise «geheilt» (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020, Rz. 554).

2. Persönlichkeitsverletzung 2.1. Ein Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist – als Teilgehalt der sogenannten «sozialen Persönlichkeit» – der Schutz der Ehre. Der privatrechtliche Ehrbegriff geht dabei weiter als der strafrechtliche. Die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeit ist nicht nur verletzt, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 715 E. 4.1; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). Dabei stellt indes nicht jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit eine Verletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB dar. Verlangt wird eine gewisse Intensität bzw. ein eigentli- cher Eingriff in die Persönlichkeit (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 38). 2.2. Ob eine Äusserung die Persönlichkeit verletzt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit, dessen Schwere und der Frage, welche Aussagen dem Gesamtzusammenhang eines Medienbeitrags zu entnehmen sind, muss auf den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittsadressa- ten abgestellt werden. Im Hinblick auf Presseäusserungen hat sich die Praxis da- hingehend entwickelt, dass geprüft werden muss, ob das gesellschaftliche Ansehen einer Person vom Standpunkt des Durchschnittslesers aus gesehen beeinträchtigt erscheint. Der Rahmen der Äusserung spielt dabei eine bedeutende Rolle. Mass- gebend für die Beurteilung der Persönlichkeitsverletzung ist somit die Bedeutung

- 14 - der einzelnen Aussage, die ihr vom Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang beigemessen wird, wobei sich eine Persönlichkeitsverletzung auch aus dem Zu- sammenhang einer Darstellung, ja sogar aus dem Zusammenspiel mehrerer Mel- dungen ergeben kann (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 39 und 42). Ein Text ist daher nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke je für sich allein genommen zu wür- digen, sondern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung von Titeln und Untertiteln, der grafischen Gestaltung und der beigefügten Bilder (BGer 5A_758/2020 vom

3. August 2021 E. 6.4.3; 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.2). Es ist nicht einer- lei, ob eine Darstellung auf der Frontseite einer Tageszeitung oder unter der Rubrik «Sachen zum Lachen», ob sie in einem Satireblatt oder in einem seriösen Presse- erzeugnis steht (BGer 5A_553/2012 vom 14. April 2014 E. 3.2). Schliesslich gehört zu den konkreten Umständen auch die Person des Betroffenen: So müssen sich absolute und relative Personen der Zeitgeschichte bzw. Personen des öffentlichen Interesses mehr gefallen lassen als gewöhnliche Personen (BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). 2.3. Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile(BGE 138 III 641 E. 4.1; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 43). Tatsachenbehauptungen sind Äusserungen, die einem Beweis zugänglich sind. Es handelt sich um Aussagen, welche konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, in der Vergangenheit oder Gegenwart angehö- rende Geschehnisse oder Zustände der Aussenwelt oder des menschlichen See- lenlebens betreffen und die objektiver Klärung zugänglich sowie – zumindest grund- sätzlich – am Wahrheitsmassstab messbar sind. Werturteile sind demgegenüber eigentliche Kommentare und Kritiken über Personen und Sachverhalte. Sie ent- springen individuellem Denken und Empfinden und gründen auf einer subjektiven Wertung, welcher eine andere Auffassung entgegengehalten werden kann. Sie sind nicht durch Beweis objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar. Kann bei voller Kenntnis des Sachverhalts darüber gestritten werden, ob die Aussage richtig oder falsch ist, liegt eine Meinungsäusserung vor (vgl. zum Ganzen: BGer 5C.20/1998 vom 27. April 1998 E. 2a, publ. in Pra 87 [1998], Nr. 119, S. 673 ff.).

- 15 - Weiter wird zwischen reinen Werturteilen und gemischten Werturteilen unterschie- den. Bei einem gemischten Werturteil handelt es sich um eine Verbindung einer Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil. Das Werturteil bezieht sich dabei er- kennbar auf eine bestimmte (implizit oder explizit behauptete) Tatsache (HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 660; BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 43). 2.4. Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Die Einwilligung des Klägers als Verletzter fällt vorliegend ausser Betracht. Es stellt sich hier einzig die Frage nach den privaten oder öffentlichen Interessen, nämlich einerseits das private Interesse der Beklagten an der Ausübung ihrer Grundrechte, namentlich der Mei- nungsäusserungsfreiheit (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 9.3.2; 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.3); andererseits das öffentliche Interesse im Sinne der öffentlichen Informationsaufgabe der Medien, etwa in Gestalt eines allge- meinen Interesses an der Berichterstattung über allgemein bekannte Personen (BGE 127 III 481 E. 2c/aa; 126 III 209 E. 3a; 126 III 305 E. 4b/aa) oder eines Infor- mationsbedürfnisses über bestimmte Vorgänge und Ereignisse (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 50). Die Rechtfertigung einer persönlichkeitsverletzenden Medienäusse- rung kann nur soweit reichen, wie ein Informationsbedürfnis besteht – ist ein solches zu verneinen, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Verletzung. 2.4.1. Ob der angeführte Grund zur Rechtfertigung der Persönlichkeitsverletzung ausreicht, ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Entfaltungsinteresses des Verletzers und des Integritätsinteresses des Verletzten. Die Persönlichkeitsverlet- zung ist dann rechtmässig, wenn der Verletzer gewissermassen ein «besseres Recht» an der Verletzung hat als die betroffene Person an der Achtung der Persön- lichkeitsrechte (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 567). Im Falle einer Presse- äusserung ist das Interesse der von einer Presseäusserung betroffenen Person ge- gen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit, also der Wahrnehmung ihres «Wächteramtes», abzuwägen. Ob das öffentliche Interesse an der betreffen- den Information überwiegt, kann nur mit Blick auf den Einzelfall beurteilt werden

- 16 - (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 570). Bei der Interessenabwägung steht dem Gericht ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 126 III 209 E. 3a). 2.4.2. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informations- auftrag der Presse gedeckt und entsprechend zulässig, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Der Informationsauftrag der Presse ist für sich allein jedoch kein absoluter Rechtfertigungsgrund. Auch im Bereich der Pressefreiheit ist eine Interessenabwä- gung geboten und ein triftiger Grund für eine Persönlichkeitsverletzung erforderlich, selbst wenn diese durch eine objektiv richtige Berichterstattung erfolgt. Jede Ent- scheidung über den Persönlichkeitsschutz ist daher das Ergebnis einer Interessen- abwägung darüber, ob eine an sich persönlichkeitsverletzende Äusserung durch ein genügendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist bzw. ob der Anspruch des Privaten auf Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte hinter die Erfül- lung der Aufgaben der Medien zurückzutreten hat (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 49). Eine Rechtfertigung dürfte regelmässig dann gegeben sein, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit oder Funktion der betreffenden Person hat (BGE 138 III 641 E. 4.1.1; BGer 5A_195/2016 vom

4. Juli 2016 E. 5.1). Weiter ist auch zu prüfen, ob die Art der Publikation verhältnis- mässig ist: Reisserische Überschriften, Verkürzungen oder Karikaturen könnenals unnötig verletzend erscheinen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 662). 2.4.3. Nicht gerechtfertigt und prinzipiell stets widerrechtlich ist das Verbreiten un- wahrer Tatsachen. Daran kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Informationsinteresse bestehen (BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 8.2). Allerdings lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Unge- nauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar

- 17 - verfälschtes Bild von ihr zeichnet, welches sie im Ansehen der Mitmenschen – ver- glichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 E. 4.1.2; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1). Umgekehrt gilt die Wahrheit bei einer Medienberichterstattung dann als gewahrt, wenn diese zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch insgesamt und im Kern der Wahrheit entspricht (BSK ZGB I-MEILI, Art. 28 N 43). 2.4.4. Persönliche Meinungen, Kommentare und Werturteile dürfen ihrerseits in der Öffentlichkeit geäussert werden, wenn sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen oder wenn sie – als sogenannte «ge- mischte Werturteile» – im Kern auf wahren Tatsachen beruhen und von der Form her keine unnötige Herabsetzung bedeuten (BGer 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 7.4.1, HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 660). Sie sind vertretbar, sofern sie sich nicht einer unangemessenen Form bedienen, völlig unsachlich und damit un- nötig verletzend ausfallen. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Mei- nungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung ange- zeigt, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur dann, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Men- schen- oder Personenehre streitig macht (BGE 138 III 641 E. 4.1.3; BGer 5A_195/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.1).

3. Behauptungs- und Beweislast Für das vorliegende Verfahren gelten der Verhandlungsgrundsatz und die Disposi- tionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Beweislast für die Sach- umstände, aus denen sich die Persönlichkeitsverletzung ergibt, liegt in Anwendung von Art. 8 ZGB beim Kläger als Verletzter. Die Beklagte als Urheberin der behaup- teten Verletzung muss ihrerseits diejenigen Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst, und trägt die Folgen der dies- bezüglichen Beweislosigkeit (AEBI-MÜLLER, Aktuelle Entwicklungen im Persönlich- keitsschutz,in: Haftpflichtprozess2013,Zürich/Basel/Genf 2013, S. 43 ff., S. 50).

- 18 -

4. Rahmen der Äusserungen / Durchschnittsleserschaft 4.1. In der Ausgabe der F._____ vom tt.mm 2018 setzte sich die Beklagte kri- tisch mit dem Geschäftsgebaren des ehemaligen M._____-CEO H._____ ausei- nander, welcher sich dannzumal in Untersuchungshaft befand. In diesem Zusam- menhang wurde auch die Rolle des Klägers mit folgendem Abschnitt hinterfragt (act. 4/12): "Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig H._____ als Privatanwalt. Bezahlt hat alle Anwaltsrech- nungen die M._____-Gruppe." Der Artikel wurde in der Printausgabe auf der Frontseite veröffentlicht und nimmt einen Viertel der Seite ein. Verwiesen wird im Anschluss dieses Artikels auf den Wirtschaftsteil S. 35. Darin zu finden ist ein Bericht, der eine ganze Seite einnimmt, zwei Drittel Text mit Titel und ein Foto von H._____. Der Text findet auf der nächsten Seite seine Fortsetzung, wiederum in einem Umfang von ca. einem Drittel der Seite (act. 4/13). Darin zu finden sind die streitgegenständ- lichen Passagen im Lead ("Der damalige M._____-Chef verdiente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von Starjurist A._____") sowie im Text ("Beim Kauf der D._____ AG durch E._____ stützte sich H._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten Aktienrechtlers A._____. Es liegt der F._____ vor. Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Partner von G._____ sei. Dieser war damals H._____' Rechtsberater – und ist es bis heute.") 4.2. Der Kläger attestiert der Leserschaft der F._____ kein hohes Mass an Ver- ständnis und Interesse an der genauen Lektüre der Berichterstattung. Es handle sich nicht um ein Fachpublikum. Es analysiere Artikel nicht, sondern lese sie bes- tenfalls vollständig durch. In der Regel beschränke sie sich auf die Headline und allenfalls den Kernsatz des Artikels. Nur ein Bruchteil der Leser dürfte am tt.mm 2018 daher bis zur dritten Spalte des Artikels im Wirtschaftsteil gelesen ha- ben (act. 20 Rz. 17 sowie Rz. 78-80). Anlässlich der Hauptverhandlung verweist der Kläger auf BGE 147 III 185 ff. und zieht Parallelen zum vorliegenden Fall (act. 37; Prot. S. 12): Es sei zu beachten, dass Leser den ausführlichen Text eines Medienberichts oft nicht in allen Einzelheiten durchlesen würden, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und

- 19 - Zwischentiteln zuwenden würden. Die fraglichen Elemente würden losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen. Damit ginge ein Medienunterneh- men unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsschutzes ein Risiko ein. 4.3. Dem widerspricht die Beklagte. Es handle sich bei der Durchschnittsleser- schaft der F._____ um ein gebildetes Publikum, das die Artikel durchaus lese. Es stelle nicht einfach allein auf Titel und Leads ab und leite daraus unqualifiziert die schlechtmöglichste Interpretation ab, ohne den Text überhaupt zu lesen. BGE 147 III 185 ff. sei hier nicht einschlägig (act. 26 Rz. 14; Prot. S. 18 f.). 4.4. Beim erwähnten BGE 147 III 185 ff. erschien auf dem AF._____-Portal ein Artikel mit dem Titel "A.B. aus Rafz ZH - Dieser Schweizer hilft Kinderquäl-Sekte". Dem Ent- scheid ist zu entnehmen, dass auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnis- ses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein können, soweit nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass die fraglichen Ele- mente mitunter losgelöst von den übrigen Inhalten zur Kenntnis genommen wer- den: Beschränke sich die zu erwartende Wahrnehmung der Durchschnittsleser- schaft nur auf einzelne Teile eines Presserzeugnisses, so schrumpfe damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit ankomme, denn diesen Gesamteindruck vermöge der Durchschnittsleser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen. 4.5. Bei der F._____ handelt es sich um eine klassische Sonntagspresse, die sich mit einem breiten Themenspektrum an ein breit gestreut und interessiertes, tendenziell gebildetes und sprachlich versiertes Publikum richtet. Die Artikel (auf der Frontseite und im Wirtschaftsteil) richten sich spezifisch an eine Leserschaft mit besonderer Affinität zu Wirtschaftsfragen und zur Juristerei, ohne dass es sich um ein Fachpublikum handelt. Ohne weiteres kann von einer kritischen Durchschnitts- leserschaft ausgegangen werden, von welcher sorgfältiges und aufmerksames Wahrnehmen erwartet wird, und welche sich, ungleich bei der Sichtung von Pend- lerzeitungen oder Online-Portalen, auch am Wochenende die Zeit zur Lektüre neh- men will resp. kann. Eine solche Durchschnittsleserschaft erwartet von den

- 20 - Berichten im Wirtschaftsteil der F._____ gut recherchierte, sachliche und auf Fak- ten beruhende Hintergrundinformation. Diese Art von Wahrnehmung unterscheidet sich klar von der flüchtigen oder summarischen Kenntnisnahme von Boulevardarti- keln in Online-Portalen. Von einem beschränkten Wahrnehmungshorizont seiner Leserschaft muss die Beklagte nicht ausgehen und sich auch nicht Lesearten ent- gegenhalten lassen, die nicht beabsichtigt waren. Vielmehr sind die Artikel nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke für sich allein genommen zu würdigen, son- dern nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (vgl. hierzu auch vorstehend Ziff. V. 2.2.).

5. Öffentliches Interesse an der Person des Klägers und der Berichterstat- tung 5.1. Der Kläger beanstandet nicht, dass über ihn berichtet wurde, sondern wie dies geschah. Erschwerend komme hinzu, dass die Artikel damit eingeleitet worden seien, dass H._____ aufgrund seiner Geschäfte in Untersuchungshaft sitze. Die Angelegenheit um die M._____ und die Rolle von H._____ hätten über Monate ein enorm breites, vorwiegend negatives Medienecho erhalten, der Name des Klägers sei aufgrund der Berichterstattung in Zusammenhang mit Unredlichkeiten in Ver- bindung gebracht worden und sei mit dieser Berichterstattung völlig zu Unrecht in diesen Sog geraten (act. 2 Rz. 18; act. 20 Rz. 94; act. 36 Rz. 29; Prot. S. 20 f.). 5.2. Gemäss eigener Darstellung handelt es sich beim Kläger um einen Rechtsprofessor, der bis zu seiner Emeritierung einen Lehrstuhl für Privat-, Han- dels- und Kapitalmarktrecht an der Universität AG._____ innehatte, und der als Gutachter und Rechtsanwalt tätig war und ist. Er versteht sich selbst – und wird in Rechts- und Wirtschaftskreisen auch so wahrgenommen – als ausgewiesener Spe- zialist im Aktien- und allgemein im Gesellschaftsrecht sowie als einer der schweiz- weit bekanntesten Rechtswissenschafter (act. 2 Rz. 12; act. 36 Rz. 4). Bekannt sind zudem diverse Publikationen von und über ihn (vgl. dazu die Übersicht auf seiner Homepage "www._____ch"). Ein von ihm nicht nur akzeptierter, sondern auch angestrebter Bekanntheitsgrad kann ihm nicht abgesprochen werden und wird auch nicht bestritten. Er ist somit als Person des öffentlichen Interesses zu

- 21 - bezeichnen. Als solche hat er sich im Hinblick auf Presseäusserungen mehr gefal- len zu lassen als eine Person ohne Bekanntheitsgrad (vgl. vorstehend Ziff. V. 2.2.). Der Fokus in der Berichterstattung über die M._____ richtete sich auf den Kläger, da sich H._____ auf das von ihm erstellte Gutachten berief. Dass im Zeitpunkt, als der illustre Name des Klägers mit der Begutachtung des im Fokus eines Strafver- fahrens stehenden D._____-Kaufs in Verbindung gebracht wurde, auch die Um- stände der Vergabe des Gutachtensauftrages genauer beleuchtet und in den Me- dien kommentiert wurde, liegt auf der Hand. An der Aufarbeitung der M._____-Af- färe besteht sodann mit der Beklagten ein evidentes öffentliches Interesse, da sie nicht nur die Bankenbranche als einen der wichtigsten Wirtschaftszweige der Schweiz betrifft, sondern auch im Hinblick auf die strafrechtliche Untersuchung von Wirtschaftsdelikten von grossem öffentlichen Interesse ist (statt vieler act. 11 Rz. 105-107). Auch dies wird seitens des Klägers nicht grundsätzlich bestritten (act. 20 Rz. 94). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Bekanntheitsgrades des Klägers sowie aufgrund des gegen H._____ damals soeben eröffneten Untersu- chungsverfahrens ist ein legitimes Informationsbedürfnis an der Person des Klä- gers resp. insbesondere an seiner Arbeit augenfällig.

6. Zur zeitlichen Einordnung des Gutachten 6.1. Parteivorbringen 6.1.1. Der Kläger macht geltend, er werde gewissermassen zum Mittäter der frag- würdigen Transaktion gemacht. Denn decke der Kläger ein Geschäft, welches des- sen Hauptakteur in Untersuchungshaft versetzt habe, so bedeute dies für den un- befangenen Durchschnittsleser, dass auch der Gutachter keine rechtschaffene Person sei. Darin sei eine schwere Herabsetzung des Klägers und seiner Arbeit zu erblicken. Werde im Zeitungsartikel geschrieben, H._____ habe sich auf das Gut- achten des Klägers gestützt, so verstehe der Durchschnittsleser darunter, dass der D._____-Kauf das Gutachten des Klägers zur Grundlage gehabt habe. Dies sei aber wahrheitswidrig und falsch, es sei erst drei Jahre nach dem Kauf erstellt wor- den. Lese man in diesem Zusammenhang sodann den Lead, sei klar, dass man unter "gedeckt durch" das Gutachten des Klägers nicht anderes verstehe, als dass sich H._____ beim Kauf auf das Gutachten gestützt habe. Auch aus dem Hinweis,

- 22 - dass H._____ die persönliche Bereicherung lange abgestritten und auf das Gut- achten verwiesen habe, könne nichts anderes geschlossen werden. Der Durch- schnittsleser der F._____ analysiere nicht mittels anderer Berichterstattungen, wie eine hinsichtlich ihres Wortlauts unmissverständliche aber faktenwidrige Äusserung der Beklagten auch noch verstanden werden könne. Der Durchschnittsleser komme auch nicht auf die Idee, die Aussage so zu verstehen, H._____ habe sich "beim Kauf" auf das Gutachten abgestützt, als er seine persönliche Bereicherung ab- gestritten habe. Die Verwendung der Präposition "bei" sei in einem zeitlichen Sinn verwendet worden und bedeute nicht "betreffend". "Gedeckt" werde vom Durch- schnittsleser gerade nicht als "nachträglich gedeckt" verstanden. Weder Wortlaut noch der Kontext der Berichterstattung lassen ein solches Verständnis zu. Die Presse- äusserungen seien zumindest irreführend. Auch dass in Absatz 3 des Artikels im Wirtschaftsteil die zeitlichen Vorgänge geschildert würden, lasse den Leser eben- falls nicht erkennen, dass das Gutachten im Nachhinein erstellt worden sei. Die Vorgänge bis zum 3. Spiegelstrich des 3. Absatzes beträfen allesamt die Zeit vor dem D._____-Kauf. Fall der Leser bis zum 3. Spiegelstrich lese, habe er sodann bereits wieder vergessen, dass der Absatz mit "Bei der Lektüre des Gutachtens" einge- leitet worden sei (statt vieler act. 2 Rz. 29-34; act. 20 Rz. 13-16 sowie Rz. 77-86). 6.1.2. Die Beklagte bestreitet einerseits, dass es ein zentraler Unterschied sei, ob eine rechtliche Abklärung mit Blick auf eine beabsichtigte Transaktion erfolgt oder als eine ex-post Beurteilung. Der Zeitpunkt eines Gutachtens sei zwar relevant, doch versäume es der Kläger darzulegen, weshalb der Unterschied vorliegend per- sönlichkeitsrechtlich eine Rolle spielen solle. Sodann sei der Vorwurf, es seien die Zeitverhältnisse falsch dargestellt worden, abwegig. Zum einen sei der Öffentlich- keit bereits vor dem Erscheinen des Artikels bekannt gewesen, dass das Gutachten von 2009 datiere. Die Beklagte habe nie behauptet, es sei früher als 2009 bzw. vor dem D._____-Kauf erstellt worden. Die Verwendung des Verbes "gestützt", bedeute nicht, dass H._____ das Gutachten des Klägers zur Grundlage beim Kauf der D._____ gehabt habe. Aus dem Zusammenhang gehe hervor, dass sich H._____ auf das Gutachten "stützte", als er seine persönliche Bereicherung abgestritten habe. Eine solches Abstreiten erfolge nicht vor dem D._____-Kauf, sondern im Nachhinein. Auch die Aussage, der Millionenverdienst von H._____ sei durch das

- 23 - Gutachten "gedeckt" gewesen, könne nicht so verstanden werden, dass es vor dem Kauf erstellt worden sei, viel eher, dass es nachträglich rechtlich gedeckt worden sei. Hinzu komme, dass bei der Lektüre des gesamten Artikels sich für die Leser- schaft ohne weiteres ergäbe, dass das Gutachten über den D._____-Kauf nach- träglich verfasst worden sei. So ergäbe sich aus dem Satz "A._____ behauptet auch, es habe kein 'Handeln auf beiden Seiten' gegeben", dass er den Kauf retrospektiv begutachtet habe. Denn ob bei einem Kauf ein Handeln auf beiden Seiten vorgelegen habe, könne erst beurteilt werden, wenn der Kauf abgeschlossen sei. Im 3. Spiegelstrich des 3. Absatzes des Artikels im Wirtschaftsteil werde wiedergegeben, wie das Gut- achten die Vorgänge des D._____-Kaufs beschreibe, dies belege, dass das Gut- achten nach dem Kauf geschrieben worden sei, andernfalls diese Vorgänge gar nicht im Gutachten hätten stehen können (act. 11 Rz. 84-92; act. 26 Rz. 11-13). 6.2. Würdigung 6.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Vorwurf, ein durch den Kläger erstelltes Gutachten habe die fragwürdige Transaktion, welche zu einem Strafverfahren ge- gen H._____ führte, mittels Gutachten empfohlen, die gesellschaftliche und beruf- liche Ehre des Klägers offensichtlich empfindlich verletzt. Es würde ihm nicht nur ein unredliches, moralisch verwerfliches Verhalten vorgeworfen, sondern ein allen- falls strafrechtlich relevantes Handeln resp. Beihilfe hierzu. 6.2.2. Unbestritten ist, dass die Transaktion erst im Nachhinein durch den Kläger begutachtet wurde. Das Erstellungsdatum des Gutachtens blieb in beiden Artikeln unerwähnt. Entgegen den Behauptungen der Beklagten, können fundierte Vor- kenntnisse der Leserschaft zur zeitlichen Abfolge aufgrund zuvor ergangenen di- versen Medienberichten über die Thematik, nicht vorausgesetzt werden. Auszuge- hen ist vielmehr von einem unbefangenen Lesepublikum. Es ist nun zu prüfen, wie die vorgängig definierte Durchschnittsleserschaft der F._____ das Gutachten zeit- lich einordnet. Hierbei ist die zeitliche Einordnung massgebend, wie sie sich aus der Berichterstattung als Ganzes ergibt. Grundsätzlich geht es somit nicht um die Bedeutung einzelner Wörter, sondern um den Gesamtkontext. Nichtsdestotrotz ist gleichwohl kurz auf einige Begriffe näher einzugehen.

- 24 - 6.2.3. Das im Frontartikel verwendete Verb "rechtfertigen" ("Ein Gutachten von Aktien- rechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, […]"), ist Synonym für "sich erklä- ren", "Gründe anführen", "Rechenschaft ablegen", "Rede und Antwort stehen", "sich reinwaschen", "sich verantworten", "sich verteidigen" (Duden - Das Synonym- wörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]). Ein Verhalten rechtfertigen kann man mit einem vor oder nachher erstellten Gutachten. Der Gebrauch dieses Verbes bringt kein Licht ins Dunkel betreffend Erstellungsdatum des Gutachtens. Der Lead des Artikels im Wirtschaftsteil lautet sodann wie folgt: "Der damalige M._____-Chef ver- diente Millionen – gedeckt durch ein Gutachten von Starjurist A._____": Gemäss Duden ist "de- cken" u.a. ein Synonym für "abschirmen", "behüten", "beistehen", "beschützen", "bewahren", "helfen", "in Sicherheit bringen", "sichern", "schützen", "unterstützen", "verbergen", "verteidigen"; (geh.): "beschirmen", "schirmen"; (bildungsspr.): "prote- gieren" (Duden - Das Synonymwörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]). Auch dieses Verb alleine lässt keine zeitlichen Einordnung der Erstellung des Gut- achtens zu. Indem es aber sogleich nach "verdiente Millionen" verwendet wurde, wurde eine Nähe geschaffen, die der Leserschaft Raum für Interpretation bietet. Gefolgt wird der Lead mit einleitenden Bemerkungen zur Verhaft von H._____. Er sitze seit bald zwei Wochen hinter Gittern aufgrund des Vorwurfs, sich persönlich bei Übernahmen durch M._____ und E._____ bereichert zu haben. "[…] Lange stritt er (H._____) das ab und verwies auf angeblich unabhängige Gutachten, die bescheinigen würden, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Beim Kauf der D._____ AG durch E._____ stützte sich H._____ auf ein geheimes Gutachten des renommierten Aktienrechtlers A._____ […]. Bei der Lektüre des Gutachtens sticht einiges ins Auge, so der zeitliche Ablauf der Vorgänge: […]". Die Verwendung des Wortes "bescheinigen" deutet jedoch darauf hin, dass das Gut- achten nach der Transaktion entstanden ist. Das Verb ist sinnverwandt mit "attes- tieren", "beglaubigen", "bestätigen", "beurkunden", "bezeugen"; "testieren" (Du- den - Das Synonymwörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]). Begebenhei- ten sind grundsätzlich erst im Nachhinein zu attestieren, bezeugen, beglaubigen oder eben zu bescheinigen. Doch auch hier bleibt Interpretationsspielraum bezüg- lich der zeitlichen Einordnung der Erstellung des Gutachtens. Raum für Interpreta- tionen lässt auch der Ausdruck, dass sich H._____ beim Kauf auf ein Gutachten stützte. Dies kann sowohl im Sinne der Kläger (beim Kauf stütze er sich auf ein

- 25 - vorgängig erstelltes Gutachten) wie auch im Sinne der Beklagten, bezugnehmend auf den vorhergehenden Satz (beim Bestreiten der Illegalität der Transaktion) ver- standen werden. Im dritten Abschnitt des Artikels wird indes Folgendes festgehalten: "Bei der Lektüre des Gutachtens sticht einiges ins Auge, so der zeitliche Ablauf der Vorgänge". In der Folge wer- den Vorkommnisse inklusive Daten aus dem Gutachten in Bezug auf die Transak- tion genannt: "- Am 9. Mai 2005 gibt H._____' Rechtsanwalt S._____ eine Vollmacht, […] – Am

30. Juni wird die Firma T._____ gegründet, […] – Am 11. August wird eine Zusammenarbeitsverein- barung mit E._____ abgeschlossen. […] – Am 6. Februar 2006 beauftragt der E._____-Verwaltungs- rat mit H._____ an der Spitze eine dreiköpfige Taskforce unter der Leitung von N._____ […]. – Am

27. März gibt E._____ ein Kaufangebot für 6 Millionen Franken ab […] Im Sommer 2006 verhandelt E._____ mit D._____. Am 8. August einigt man sich auf einen Preis von 7 Millionen Franken. […]". Spätestens zu diesem Zeitpunkt war nun klar, dass das Gutachten nach der Trans- aktion entstanden ist, selbstredend hätten die zeitlichen Vorgänge ansonsten nicht im Gutachten umschrieben werden können. 6.3. Die unbefangene Leserschaft kann nach Lektüre des Artikels die Erstellung des Gutachtens zeitlich korrekt, nämlich nach der Transaktion, einordnen. Zwar bleibt anfänglich Raum für eine andere Interpretation. Es ist aber festzuhalten, dass durch den Gebrauch der vorgenannten Verben keine klaren Andeutungen gemacht wurden, der Kläger habe allfällige kriminelle Handlungen von H._____ durch ein vorgängig erstelltes Gutachten unterstützt. Selbst wenn man der Beklagten anlas- ten muss, nicht gleich auf der Frontseite beispielweise durch Nennung des Datums des Gutachtens Klarheit geschaffen zu haben, wird im Laufe der Berichterstattung eine allfällige Doppelbödigkeit ausgeräumt. Hierzu ist auch nicht die vollständige Lektüre vorausgesetzt. Bereits im dritten von insgesamt zwölf Abschnitten im Arti- kel im Wirtschaftsteil werden die dem Gutachten zu entnehmenden zeitlichen Ab- läufe umschrieben. Entgegen dem vom Kläger zitierten Bundesgerichtsentscheid, ist erneut darauf hinzuweisen, dass bei der vorliegenden Durchschnittsleserschaft nicht von einem beschränkten Wahrnehmungshorizont ausgegangen wird. Die Be- richterstattung vom tt.mm 2018 ist als Ganzes zu würdigen und nicht bloss einzelne Wörter hiervon. In der streitgegenständlichen Berichterstattung hat die Beklagte

- 26 - gegenüber dem Kläger somit nicht den Vorwurf erhoben, dass ein Gutachten des Klägers als Rechtsgrundlage für den D._____-Kauf diente. Die Berichterstattung ist diesbezüglich nicht persönlichkeitsverletzend, weshalb die Klage diesbezüglich abzuweisen ist. Da eine Persönlichkeitsverletzung verneint wird, wird auch eine unlautere Herabsetzung aberkannt.

7. Zum Vorwurf der Befangenheit / wertloses Gutachten 7.1. Parteivorbringen 7.1.1. Zusammengefasst wird vom Kläger diesbezüglich geltend gemacht, dass eine schlimmere Bezeichnung als wertlos für ein Rechtsgutachten eines renom- mierten Rechtsprofessors kaum denkbar sei. Es würde damit nicht nur zum Aus- druck gebracht, dass das Gutachten des Klägers (angeblich) kein Licht in die Causa H._____ bringen könne, sondern vielmehr das Wirken des Klägers an sich massiv in Frage gestellt. Es sei eine Schutzbehauptung, dass mit wertlos lediglich gemeint gewesen sei, dass das Gutachten nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, weil der Kläger nicht unabhängig gewesen sei. Wertlos bedeute ohne Wert. Es sei sodann von grosser Relevanz, dass er als unabhängige Fachperson wahrgenom- men würde, andernfalls seine Gutachten im Rechtsverkehr nichts nützen würden und keine Nachfrage nach seinen Gutachten mehr bestünde. Unmissverständlich sei festgehalten worden, dass der Kläger beim Erstatten des Gutachtens befangen und nicht unabhängig gewesen sei. Die Berichterstattung impliziere daher, dass sich der Kläger nicht wie ein charakterlich anständiger Mensch verhalten habe, dass er als angesehener Professor käuflich sei und gegen die allgemeinhin be- kannten Berufs- und Standesregeln verstossen habe. Der Eingriff in seine Ehre werde verstärkt, dass von einem "geheimen Gutachten" die Rede sei, welchem "Er- staunliches" zu entnehmen sei, in welchem der Kläger Dinge "behaupte" und dessen Schlussfolgerungen "für Aussenstehende nicht nachvollziehbar" seien. Die Presseäusse- rungen seien schlicht falsch, weshalb auch keine Rechtfertigungsgründe vorlägen (statt vieler act. 2 Rz. 47-51 sowie Rz. 72-76; act. 36 Rz. 10-11).

- 27 - Die streitgegenständlichen Passagen enthielten sodann unrichtige Äusserungen zur angeblichen Befangenheit bzw. fehlenden Unabhängigkeit des Klägers. Diese Äusserungen der Beklagten stützten sich auf die Behauptung, Rechtsanwalt G._____ sei damals Rechtsberater bzw. Anwalt von H._____ gewesen, was nach- weislich falsch sei. Klientin von Rechtsanwalt G._____ sei die M._____ gewesen, er sei damals nicht "Privatanwalt" von H._____ gewesen. Darauf habe der Kläger auch zu Beginn des Gutachten gleich hingewiesen. Somit entfalle auch das Fun- dament für die Befangenheit oder fehlende Unabhängigkeit des Klägers sowie die behauptete Wertlosigkeit des Gutachtens. Bei der falschen Darstellung der Befan- genheit des Klägers handle es sich namentlich nicht um eine journalistische Unge- nauigkeit, denn es sei schlicht falsch und rechtlich unhaltbar, wenn behauptet werde, dass eine Vertretung der M._____ zugleich eine Vertretung von H._____' Privatinteressen sei. Eine solche Meinungsäusserung der Beklagten sei nicht ver- tretbar. Der Kläger und Rechtsanwalt G._____ seien beide für die M._____ tätig gewesen, der eine als Gutachter, der andere als Berater. Es werde bestritten, dass zwischen O._____ und H._____ eine gewisse Nähe bestanden haben soll. O._____ habe für die M._____ und nicht für den CEO gearbeitet. Das Gutachten des Klägers sei an die M._____ adressiert und im Gutachtensauftrag, der auf Brief- papier der O._____ verfasst worden sei, heisse es klar, dass die Stellungnahme für ihre Klientin M._____ abzugeben sei. Die M._____ habe ein Interesse daran, sich in Bezug auf das Verhalten ihres CEO durch Rechtsanwalt G._____ anwaltlich be- raten zu lassen, und ebenso daran, beim Kläger als Fachmann ein unabhängiges Gutachten im Hinblick auf potentielle Regelverstösse ihres CEO einzuholen. Es sei sodann für die Beurteilung der Unabhängigkeit des Gutachters nicht entscheidend, wer diesem den Sachverhalt unterbreite und die Fragen stelle, sondern ob die Be- urteilung des Sachverhaltes und die Beantwortung der Fragen unbefangen, d.h. einzig dem Gesetz, einschlägigen Regelwerken sowie einer Auseinandersetzung mit Lehre und Praxis verpflichtet, erfolgt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb O._____ ein Interesse an einem entlastenden Gutachten gehabt haben soll. Nicht O._____, sondern der Kläger persönlich habe die Interessenskonflikte von CEO H._____ begutachtet, was er auch durch Benutzung seines persönlichen Briefpa- piers unterstrichen habe. Auch aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt G._____ im

- 28 - Jahr 2017 H._____ vertreten habe, könne nichts hinsichtlich eines Mandatsverhält- nisses im Jahr 2009 abgeleitet werde. Der Inhalt des Gutachtens sei in Bezug auf die Frage der Befangenheit des Klägers nicht von Relevanz, denn diese werde in den streitgegenständlichen Passagen einzig und alleine mit der Büropartnerschaft zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt G._____ begründet (statt vieler act. 2 Rz. 31-39; act. 20 Rz. 48-60; act. 35 Rz. 8-9; act. 36 Rz. 16-18). 7.1.2. Die Beklagte hält dafür, die Aussage, wonach das Gutachten wertlos sei, sei dahingehend zu verstehen, dass es zur Wahrheitsfindung nichts beitrage, weil der Kläger nicht unabhängig gewesen sei. Es beziehe sich vor allem auf den An- schein der Befangenheit, der sich aus der früheren Tätigkeit von O._____ und ins- besondere des O._____-Partners Rechtsanwalt G._____ ergäbe. Es sei der Be- klagten nie um den Kläger als Person – und schon gar nicht um ein «Herunterma- chen» seiner Person – gegangen, sondern um den kritischen Hinweis auf einen Interessenskonflikt und die Auswirkungen auf die Funktion des Gutachtens (act. 11 Rz. 79-83; act. 26 Rz. 60-62). Es sei sodann gerechtfertigt, von einem Parteigutachten oder Gefälligkeitsgutach- ten zu sprechen. Der Kläger beleuchte primär die formelle Seite, nämlich dass M._____ der formelle Arbeitgeber des Gutachtens gewesen sei. Alle anderen Um- stände blende der Kläger aus. Wenn auf S. 1 des Gutachtens der Kläger ausführe, dass Rechtsanwalt G._____ "Sie in dieser Angelegenheit beraten habe", sei damit der D._____-Kauf durch E._____ gemeint. Wenn Rechtsanwalt G._____ in dieser Sa- che beraten habe, so habe er auch H._____ beraten. Die Interessen von M._____ sowie die persönlichen Interessen von H._____ seien ohnehin untrennbar mitei- nander verbunden gewesen, sodass die Beratung zwangsläufig beide betroffen habe. Wird eine solche Abklärung durch eine Kanzlei vorgenommen, die vorab be- reits im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit dem Betroffenen zu tun gehabt habe, nämlich indem die O._____ M._____ und deren CEO schon zuvor beraten habe, anscheinend auch schon in Bezug auf den D._____-Kauf, so sei dies heikler als wenn es durch eine unvoreingenommene Kanzlei erfolge, unabhängig vom An- waltsrecht. Die Beauftragung des Klägers als Partner von O._____ habe den An- schein der Befangenheit mit sich gebracht, und dieser Anschein werde durch das

- 29 - Ergebnis des Gutachtens dann auch zusätzlich bestätigt. Zwischen O._____ und H._____ bestand eine gewisse Nähe, welche es problematisch erscheinen lasse, genau diese Kanzlei zur Untersuchung möglicher Interessenskonflikte von H._____ zu beauftragen. Der Artikel bilde eine kritische, aber nüchterne und sachliche Ana- lyse des Gutachtens, übe Kritik an der Auftragsvergabe an den Kläger, obwohl sein Kanzleipartner in derselben Sache bereits beratend begleitet habe. Die streitge- genständliche Berichterstattung sei korrekt und wahrheitsgemäss gewesen. Der streitgegenständliche Abschnitt auf der Frontseite sei auch betreffend den Aus- druck "Privatanwalt" korrekt. Einerseits habe sich die Beratung von Rechtsanwalt G._____ auf private Angelegenheiten (insbesondere H._____' Interessenskonflikt infolge seiner Doppelrolle beim D._____-Kauf) bezogen, andererseits habe M._____ die Anwaltsrechnungen bezahlt, für die Beratung von Rechtsanwalt G._____ sowie für das Gutachten des Klägers. Der Ausdruck Privatanwalt sei nicht im juristisch-formellen Sinn zu verstehen, sondern dass Rechtsanwalt G._____ be- züglich H._____' persönlichen Interessen beratend tätig gewesen sei. Beim kriti- sierten Ausdruck Privatanwalt handle es sich um eine solche Vereinfachung. Die journalistische Ungenauigkeit werde jedoch dadurch korrigiert, dass darauf hinge- wiesen worden sei, dass das Mandat von der M._____ bezahlt worden sei. Aus dem Artikel gehe klar hervor, dass sowohl Rechtsanwalt G._____ als auch der Klä- ger formell von M._____ mandatiert worden seien. Dies ändere nichts daran, dass der Kläger inhaltlich aus den erwähnten Gründen nicht mehr unabhängig gewesen sei (statt vieler act. 11 Rz. 68-70, Rz. 79-83, Rz. 93-102 sowie Rz. 110-113; act. 26 Rz. 15-17 sowie Rz. 33-44; act. 38 Rz. 7). 7.2. Würdigung 7.2.1. Sowohl auf der Frontseite ("Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig. Wie er selber zugibt, vertrat sein Büropartner gleichzeitig H._____ als Privat- anwalt. Bezahlt hat alle Anwaltsrechnungen die M._____-Gruppe.") als auch im Artikel ("Nun zeigt sich: A._____ war befangen. Gleich auf der ersten Seite weist er selber darauf hin, dass er Partner von G._____ sei. Dieser war damals H._____' Rechtsberater – und ist es bis heute.") wird

- 30 - dem Kläger die Unabhängigkeit abgesprochen. Der Kläger wird hier eines Verhal- tens bezichtigt, dass zwar nicht rechtswidrig, indes als gegen den Berufsethos verstossend zu bezeichnen ist. Der Kläger – em. Professor, Rechtsanwalt und Gut- achter – wurde durch diese Äusserung in seiner beruflichen und gesellschaftlichen Ehre empfindlich herabgesetzt. Mit der Qualifikation seiner Arbeit als wertlos ver- hält es sich gleich. Auch mit dieser Äusserung wird der Kläger in seiner beruflichen und gesellschaftlichen Ehre empfindlich herabgesetzt. 7.2.2. Zu prüfen ist folglich, ob die vorliegende Persönlichkeitsverletzung durch ein überwiegend privates und öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, somit einer- seits das private Interesse der Beklagten an der Ausübung ihrer Grundrechte, na- mentlich der Meinungsäusserungsfreiheit und andererseits das öffentliche Inte- resse im Sinne der öffentlichen Informationsaufgabe der Medien. In einem weiteren Schritt sind diese Bezeichnungen als Tatsachenbehauptungen, Werturteile oder gemischte Werturteile zu qualifizieren. Schliesslich ist zu prüfen, ob (gemischte) Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf wahren Tatsachenbehauptungen beruhen – ehrverletzend sind, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. 7.2.2.1. Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung ist zu bejahen, es kann auf vorstehende Ziff. 5. verwiesen werden. 7.2.2.2. Ob der Kläger bei der Erstellung des Gutachtens befangen, abhängig oder unabhängig war, ein wertvolles oder wertloses Gutachten erstellte, ist dem Beweis nicht zugänglich. Es handelt sich hierbei um eine Meinungsäusserung des Schrei- benden, welcher die Vorkommnisse rund um die Vergabe des Gutachtensauftrages beleuchtet und seine Schlüsse daraus zieht. Über diese Einschätzung kann, wie nachstehend zu erläutern ist, bei Kenntnis des Sachverhalts gestritten werden. Die im Artikel dokumentierten Umstände zum Gutachtensauftrag sind indes Tatsachen- behauptungen und sind dem Beweis, soweit bestritten, zugänglich. Insgesamt liegt somit ein gemischtes Werturteil vor. 7.2.2.3. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informati- onsauftrag der Presse gedeckt und zulässig. Nicht gerechtfertigt und prinzipiell

- 31 - stets widerrechtlich ist das Verbreiten unwahrer Tatsachen. Eine unkorrekte, unge- naue Berichterstattung ist indes nur dann insgesamt unwahr und persönlichkeits- verletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft (vgl. vorstehend Ziff. V. 2.4.3.). Der Kläger war im Zeitpunkt der Vergabe des Gutachtensauftrages Partner bei O._____ (und ist es auch heute noch), genauso wie Rechtsanwalt G._____. Die Gutachtensinstruktion erfolgte via Rechtsanwalt G._____ an den Kläger (act. 4/7). Unbestritten blieb, dass Rechtsanwalt G._____ im Rahmen seines Mandatsverhält- nisses in Bezug auf den D._____-Kauf beratend tätig war (act. 20 Rz. 88-90 bezug- nehmend auf act. 11 Rz. 94). H._____ war im Zeitpunkt der Vergabe des Gutach- tensauftrages weiterhin CEO der M._____. Der Kläger weist im Gutachten vorab darauf hin (act. 4/6 S. 1): Gemäss S. 1 des Gutachtens beriet Rechtsanwalt G._____ "Sie in dieser Angelegenheit rechtlich", wobei davon ausgegangen werden kann, dass mit "dieser Angelegenheit" der Betreff des Gutachtens, mithin das "Verhalten von H._____ in seiner Eigenschaft als Organ der M._____ Genossenschaft und der E._____ AG" ge- meint war. Adressiert wurde das Gutachten an AH._____ (damaliger Verwaltungs- ratspräsident der M._____), H._____ sowie an die M._____ Genossenschaft. Von Seiten des Klägers bestritten und duplicando nicht mehr behauptet wird, dass Rechtsanwalt G._____ im Zeitpunkt der Vergabe des Auftrages der Privatanwalt von H._____ gewesen sein soll, ein Mandatsverhältnis zwischen den beiden be- standen haben soll. Eine diesbezügliche Beweisabnahme erübrigt sich somit. Die Beklagte beruft sich nunmehr darauf, dass der Ausdruck nicht im juristisch-formel- len Sinne zu verstehen sei. Fraglich ist nun, ob diese Presseäusserung in wesent- lichen Punkten nicht zutrifft und den Kläger in einem derart falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihm zeichnet, das ihn im Ansehen der Mitmen- schen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich her- absetzt. Dies ist vorliegend zu verneinen. Die Einschätzung, der Kläger sei befan- gen gewesen, begründet die Beklagte im Artikel insbesondere mit der – unbestrit- tenen – Büropartnerschaft zwischen dem Gutachter und Gutachterinstruktor, sowie der – ebenfalls unbestrittenen – Tatsache, dass letzterer bezüglich des zu begut- achtenden Sachverhalts zuvor beratend tätig war. Ob er dies nun "nur gegenüber"

- 32 - der M._____ oder gegenüber dessen CEO war, ist vorliegend nicht von Belang resp. zeichnet allenfalls ein spürbar verfälschtes Bild von Rechtsanwalt G._____, nicht jedoch des Klägers. 7.2.2.4. Ungeachtet dessen, an wen das Gutachten adressiert und auf welchem Briefpapier die Aufträge erteilt oder beantwortet wurden, ob Rechtsanwalt G._____ die M._____ oder deren CEO H._____ persönlich beriet, bestand selbstredend zwi- schen den Akteuren offensichtlich eine enge faktische wie auch rechtliche Bezie- hung. Bei der Beurteilung, ob das vorliegende (gemischte) Werturteil als vertretbar erscheint oder nicht, ist diese Verbundenheit zwischen sämtlichen Mitspielern aus- schlaggebend, nicht jedoch die juristisch korrekte Qualifikation der Rechtsverhält- nisse, Adressaten oder das verwendete Briefpapier bei der Korrespondenz. Dem Kläger ist beizupflichten, dass die vorliegende Konstellation – ein Partner be- auftragt seinen Kanzleipartner mit einer Begutachtung – nicht verhindert, dass eine unabhängige Einschätzung abgeliefert werden kann. Wenn ein solches Gutachten jedoch der Wahrheitsfindung dienen soll, bzw. in concreto ein Beschuldigter sein Verhalten mit einem solchen, im Nachhinein erstellten Gutachten in der Öffentlich- keit rechtfertigt, erweisen sich diese tatsächlichen persönlichen Verquickungen von aussen betrachtet für die Glaubhaftigkeit des Gutachtens als wenig förderlich. Der Hinweis des Klägers im Gutachten vorab auf die persönliche Verquickung zeigt die Problematik auf. Er selbst wies in einem Interview auf diese Problematik hin: Wer ein Gutachten zu einer umstrittenen Frage in Auftrag gäbe, möchte meist vorgängig wissen, was etwa das Ergebnis sein dürfte. Sei es negativ, werde der Auftrag nicht erteilt. Zudem spiele eine Art Selektionseffekt: Gutachten würden meistens bei Spezialisten eingeholt, die für ihre bestimmten Fachgebiete und Auffassungen be- kannt seien; man wisse also etwa, auf welcher Linie ihre Einschätzungen lägen (act. 13/8 S. 3 oben, Interview AI._____ vom tt.mm 2018). Wenn der Kläger sich subjektiv in der Lage sah, trotz der Nähe zwischen seinem Partner und dessen Nähe zum Auftraggeber ein unabhängiges Gutachten zu erstellen, soll ihm das nicht abgesprochen werden. Führt man sich dann aber vor Augen, dass der Kläger durch seinen Kanzleipartner beauftragt wurde, ein bestimmtes Verhalten des CEO

- 33 - seiner Mandantin zu begutachten, bei welchem ebendieser Kanzleipartner bera- tend tätig gewesen war, so weist die Beklagte zurecht daraufhin, dass die Öffent- lichkeit resp. Presse kritische Fragen zur Auftragsvergabe sowie zu persönlichen Verflechtungen stellen darf. Im Zeitpunkt, als das Gutachten dazu beigezogen wurde, die Handlungen von H._____ zu rechtfertigen, konnte und durfte man von aussen betrachtet basierend auf die Umstände der Auftragsvergabe zur Ansicht gelangen, dass es sich hierbei nicht um eine neutrale Begutachtung durch Dritte, sondern – pointiert formuliert – der Gutachter befangen resp. nicht unabhängig war. Unabhängig wird von der Durchschnittsleserschaft in diesem Zusammenhang auch nicht mit käuflich gleichgesetzt, zumal dies auch nicht als Synonym von "befangen" und "unabhängig" zu verstehen ist (Synonyme für abhängig / befangen gemäss © Duden - Das Synonymwörterbuch, 3. Aufl. Mannheim 2004 [CD-ROM]: 1. a) be- dingt, beeinflusst, bestimmt. b) angewiesen, gebunden, hörig, süchtig, verfallen.

2. unfrei, unselbstständig, untergeordnet; (bildungsspr. abwertend): subaltern; (ver- altend): untertan; (früher): leibeigen. 3. abfallend, geneigt. und Synonym für befan- gen: 1. gehemmt, scheu, schüchtern, verlegen, verwirrt; (abwertend): engstirnig.

2. einseitig, parteiisch, parteilich, voreingenommen.). 7.2.2.5. Dass ein solches Gutachten vom Schreibenden als wertlos qualifiziert wird, ist die Konsequenz seiner Einschätzung. Mit Blick auf die Durchschnittsleserschaft geht es wiederum nicht an, lediglich das Adjektiv "wertlos" für sich alleine zu beur- teilen, sondern den Gesamtkontext zu berücksichtigen: Dem streitgegenständli- chen Satz geht voraus, "H._____ bestritt stets, dass er illegal gehandelt habe. Ein Gutachten von Aktienrechtler A._____, das den E._____-Deal rechtfertigen sollte, entpuppt sich jetzt aber als wertlos, denn der renommierte Jurist war nicht unabhängig." Mit der Beklagten wurde so zum Ausdruck gebracht, dass es zur Wahrheitsfindung nichts beitrage, weil der Kläger nach Ansicht des Verfassers nicht unabhängig gewesen sei; dass das Gut- achten aufgrund dessen Befangenheit nicht dazu diene, Zweifel an allfälligen ille- galen Handlungen von H._____ auszuräumen. Auf die inhaltliche Qualität des Gut- achtens wird in diesem Zusammenhang kein Bezug genommen. Entsprechend wurde "wertlos" von der Durchschnittsleserschaft auch nicht als Synonym von ge- ringwertig, lächerlich, mangelhaft, minderwertig, schlecht etc. verstanden, sondern als Synonym von nicht tauglich, nicht weiterführend, ungeeignet, unmaßgeblich,

- 34 - unzulänglich, unzweckmäßig etc. um Licht in die Causa H._____ zu bringen, näm- lich untauglich, um allfällige illegale Handlungen zu bestreiten. 7.3. Die Äusserungen der Beklagten sind mit Blick auf die Auftragsvergabe und den Zweck, für welches das Gutachten seitens H._____ in der Folge gebraucht wurde, somit vertretbar. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungs- äusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung angezeigt, sofern für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil be- zieht. Dies ist vorliegend zu bejahend. Die Durchschnittleserschaft erfasst den Ge- samtkontext der Berichterstattung und eine pointierte Meinung hat sich der Kläger, eine Person von öffentlichem Interesse, in dieser Sache entgegen zu halten. Die Art und Weise, wie darüber berichtet wurde, bleibt mit dem Gebrauch der Adjektive "befangen", "nicht unabhängig" und "wertlos" grundsätzlich sachlich und inhaltlich in der Aufmachung der Berichterstattung nicht reisserisch, die Kritik zielt auf das eine Gutachten des Klägers resp. dessen Auftragsvergabe und -annahme, nicht indes auf sein weiteres Wirken. Sie sprengt sodann auch nicht den Rahmen des Haltbaren oder macht ihm jede Menschen- oder Personenehre streitig. Die vorliegende Persönlichkeitsverletzung ist durch das überwiegende private Inte- resse (Meinungsäusserungsfreiheit) sowie durch das öffentliche Interesse (Infor- mationsaufgabe der Medien) gerechtfertigt. Entsprechend wird eine unlautere Her- absetzung aberkannt. Die Klage ist auch diesbezüglich abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Er wird damit kosten- und ent- schädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Die vorliegende Klage gilt als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, die Klage verfolgt keine wirtschaftliche Ziele (vgl. BGer 5A_205/2008 vom 3. Septem- ber 2008 E. 2.3). Aufgrund des Aufwandes (zwei Schriftenwechsel, Instruktions- sowie Hauptverhandlung) ist die mit Beschluss vom 14. Mai 2020 (act. 6) ge- schätzte Entscheidgebühr auf Fr. 9'000.– zu erhöhen.

- 35 -

3. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tari- fen zu (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Vorliegend wurden keine Kos- tennoten eingereicht. Es besteht für das Gericht keine Pflicht, die Parteien zur Ein- reichung ihrer Kostennote aufzufordern. Wird eine Kostennote eingereicht, so hat dies spätestens anlässlich der Hauptverhandlung zu geschehen (UR- WYLER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 105 N 5 ff.). Die Höhe der Parteientschädigung ist daher nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 zu bemessen (AnwGebV; LS 215.3). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 (§ 11 Abs. 3 AnwGebV). Die genannten Faktoren führen in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu einer Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (zzgl. MwSt.). Der Kläger ist somit zu ver- pflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen.

- 36 - Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 5'000.– wird vom Kläger nachgefordert.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 18'000.– (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 20. Dezember 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

3. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Th. Kläusli MLaw T. Ullmann