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CG190071-L

Persönlichkeitsschutz

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2021-09-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 12. September 2019 ging die Klage ein (act. 1 und 2). Mit Beschluss vom 19. September 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einerseits einen Kostenvorschuss zu leisten und um sich anderseits zu den Fragen der fehlenden Klagebewilligung mit Bezug auf die Beklagte 5 bzw. eines allfälligen teilweisen Parteiwechsels zu äussern (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde am 25. Septem- ber 2019 geleistet (act. 8). Mit Eingabe vom 4. November 2019 beantragte der Kläger mit dem Einverständnis der betroffenen Beklagten 1, 2, 5 sowie der neuen Beklagten 6 einen teilweisen Parteiwechsel (act. 15 S. 3). Mit Verfügung vom

E. 1.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). 1.2.1 Klagebefugt ist, wer sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt. Passivlegiti- miert ist neben dem eigentlichen Urheber einer Verletzung, wer an ihr mitwirkt. Umfasst ist damit jede Person, die eine Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt. Gefordert ist einzig, aber immerhin, dass zwischen dem Verhalten desjenigen, der ins Recht gefasst wird, und der Persönlichkeitsverletzung eine Beziehung von Ursache und Wirkung, das heisst ein Kausalzusammenhang be- steht (BGE 141 III 513 E. 5.3.1). 1.2.2 Alle streitgegenständlichen deutschsprachigen Artikel wurden von der bis Ende 2019 zur Beklagten 1 gehörenden Mantelredaktion der Deutschschweiz (Redaktion … Deutschschweiz) verfasst und alsdann von den Beklagten 2, 3, 5 und 6 teilweise übernommen sowie herausgegeben. Passivlegitimiert ist neben den Herausgeberinnen der deutschsprachigen Publikationen damit jeweils auch die Beklagte 1. 1.2.3 Die französischsprachigen Artikel in P._____, Q._____, W._____ und R._____ wurden von der Redaktion von P._____ verfasst und in Titeln veröffent- licht, die von der Beklagten 4 herausgegeben wurden. Die Beklagte 4 ist insoweit passivlegitimiert. 1.2.4 Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Beklagten war die Be- klagte 4 an den deutschsprachigen Artikeln in redaktioneller Hinsicht unbeteiligt und wirkte sie an ihrer Veröffentlichung nicht mit (act. 20 Rz. 37, 73 ff.; act. 23 Rz. 62). Umgekehrt hatten gemäss ihren Angaben die übrigen Beklagten mit den

- 25 - eingeklagten Publikationen der Beklagten 4 nichts zu tun (act. 23 Rz. 63). Hiervon ist auszugehen. Der Kläger behauptet zwar in der Klagebegründung pauschal, die Beklagten würden "nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in redaktioneller Hin- sicht, d.h. hinsichtlich der Publizistik ihrer Titel, von einer einheitlichen Führung geleitet" (act. 2 Rz. 61) und müssten im Frühsommer 2018 den bewussten Ent- schluss gefasst haben, eine Hetzkampagne gegen ihn zu lancieren (act. 2 Rz. 373). Hierbei handelt es sich allerdings um eine blosse unbelegte Mutmas- sung (vgl. a. act. 43 Rz. 1220, 1228). Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch, soweit er die Passivlegitimation der Beklagten 1 hinsichtlich aller Publikationen aufgrund ihrer Eigenschaft als "Konzerngesellschaft" geltend macht (vgl. act. 2 Rz. 96; act. 43 Rz. 1214). Hierfür fehlt die Rechtsgrundlage. Im Übrigen bleiben auch die Behauptungen zur "konzernweiten Verbreitung" der Artikel vage und un- belegt. 1.2.5 Der Kläger leitete die Passivlegitimation der Beklagten 1 zusätzlich daraus ab, dass sie Halterin der Domains gewesen sei, auf denen die streitgegenständli- chen Onlinepublikationen erfolgt seien. Als solche habe sie einen erheblichen Bei- trag zu den persönlichkeitsverletzenden Äusserungen geleistet, denn es sei offen- kundig, dass eine Website ohne Domain im heutigen Internet gar nicht existieren könne (act. 2 Rz. 98). Demgegenüber führen die Beklagten aus, dass das blosse Halten einer Domain keine Passivlegitimation begründe, umso weniger, als die frühere zentrale Domainregistrierung bei der Beklagten 1 allein auf administrati- ven Gründen beruht habe, die Domainverwaltung keinen Einfluss auf den Inhalt der Domain habe und die zentrale Registrierung zwischenzeitlich auch wieder aufgehoben worden sei (act. 23 Rz. 63). Die Beklagte 1 war Halterin der Domains _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____._____, _____.ch, _____.ch, _____.ch sowie _____.ch und bei der Registerbetreiberin SWITCH als solche und mit der Bezeichnung "Domain Administrator" registriert (act. 4/27-40). Aktuell ist die Beklagte 1 noch Halterin der Domains "_____.ch" und "_____.ch" (act. 23 Rz. 35). Als Halterin der Domains ist die Beklagte 1 min- destens mitverantwortlich für das Abspeichern der Artikel auf dem Server, so dass

- 26 - diese über die Domain im Internet abrufbar sind (vgl. hierzu Bächler, Zur Passivle- gitimation bei Rechtsverletzungen im Internet, sic! 2016 S. 592). Die Passivlegiti- mation ist im Grundsatz zu bejahen. 1.2.6 Soweit der Kläger die Passivlegitimation auf die "Mitwirkung an einer Medi- enkampagne" stützt (act. 43 Rz. 1214, 1221 ff.), kann auf die Ausführungen unter E. IV/4 hiernach verwiesen werden. 1.3.1 Eine Persönlichkeitsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn die Ehre ei- ner Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Anse- hen geschmälert wird. Dabei genügt nicht jede geringfügige Beeinträchtigung; vielmehr muss der Eingriff eine bestimmte Intensität aufweisen (BSK ZGB-Meili, Art. 28 N 38). Ob eine Äusserung in einem Presseerzeugnis geeignet ist, das An- sehen einer Person (in hinreichender Intensität) herabzumindern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern objektiviert nach Massgabe des Durchschnittslesers, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Presseäusserung, zu würdigen sind (BGE 127 III 487). 1.3.2 Eine Persönlichkeitsverletzung kann auch dann gegeben sein, wenn das Recht einer Person auf Achtung der Privatsphäre missachtet wird. So braucht sich der Einzelne eine dauernde Beobachtung durch die Medien nicht gefallen zu lassen. Er soll – in gewissen Grenzen – selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse des konkreten Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 143 III 297 E. 6.4.2). Wie für jede Persönlichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche Verhalten eine gewisse Intensität erreicht. Es bedarf einer tatsächlichen und spürbaren Beeinträchtigung (BGE 143 III 297 E. 6.4.2 f.; Bacher, sui-generis 2017, S. 253 Rz. 27 f.; dazu unten E. IV/4). 1.4.1 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, sofern nicht ein Rechtferti- gungsgrund gegeben ist. Rechtmässig handelt insbesondere derjenige Verletzer, der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Inte- resse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das bedingt ein Abwägen der

- 27 - auf dem Spiel stehenden Interessen durch das Gericht. Dieses hat zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Verletzer verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich be- dient, schutzwürdig sind. Bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse ist das Interesse der verletzten Person auf Unversehrtheit gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Ge- richt ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 122 III 449, 456 f.; 126 III 209, 212; 126 III 305, 306 E. 4). 1.4.2 Die Presse kann durch Tatsachenbehauptungen oder Werturteile in die Per- sönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung von wahren Tatsachen ist an sich nicht wi- derrechtlich, da sie durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt ist, soweit es sich nicht um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich handelt oder die Form der Darstellung unnötig verletzend ist (BGE 122 III 449, 456; 126 III 305, 306; 132 III 641 E. 3.2; 138 III 641 E. 4.1.1). Massgebend ist stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich, wobei nicht jede Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Ver- kürzung eine Presseäusserung insgesamt als unwahr erscheinen lässt; dies trifft aber dann zu, wenn eine Presseäusserung ein spürbar verfälschtes Bild einer Person zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tat- sächlichen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305, 307 f.; 129 III 49, 51; 138 III 641 E. 4.1.2). Was Meinungsäusserungen, Kommentare und Wert- urteile betrifft, sind diese einer Wahrheitsprüfung nicht (unmittelbar) zugänglich. Sie sind nicht widerrechtlich, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf welchen sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen und in der Form nicht unnötig herab- setzend sind (BGE 126 III 305, 307 f.). Da die Veröffentlichung einer Wertung un- ter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich eine gewisse Zurückhal- tung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tat- sächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Per- son jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (ebd.).

- 28 - 1.4.3 Bei einer persönlichkeitsrechtlich problematischen Überschrift kann nicht al- lein auf deren Formulierung abgestellt werden. Vielmehr ist diese im Gesamtzu- sammenhang zu lesen (vgl. EGMR, Urteil v. 01.07.2010 i.S. Gutiérrez Suàrez gg. Spanien [Proz.Nr. 16023/07], E. 36) und alsdann zu prüfen, ob sie sich rechtferti- gen lässt. 1.4.4 Wer Aussagen Dritter verbreitet, kann sich der Verantwortung für seine Be- richterstattung „nicht dadurch entziehen, dass er sich darauf beruft, er habe ledig- lich die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben" (BGE 126 III 305, 308 E. 4/b/aa; BSK ZGB-Meili, Art. 28 N 37).

E. 1.5 Vorliegend bestreitet der Kläger bereits die Zulässigkeit der über ihn erfolg- ten Berichterstattung als solche. Hierauf ist im Folgenden vorab einzugehen (so- gleich E. 2.1 ff.). In diesem Zusammenhang sind auch einzelne wiederkehrende Vorwürfe betreffend Verletzung der Privatsphäre des Klägers zu behandeln (E. 2.5). Alsdann sind die einzelnen als persönlichkeitsverletzend gerügten Artikel zu untersuchen (E. 3). Zu prüfen ist schliesslich, ob eine widerrechtliche Medien- kampagne vorliegt (E. 4).

2. Zulässigkeit identifikatorischer Berichterstattung (Namensnennung, Bild, Berichterstattung als solche); Verletzung der Privatsphäre 2.1 Der Kläger hält dafür, die Berichterstattung der Beklagten über ihn verletze seine Privatsphäre und sei unzulässig. Er sei nicht berühmt und keine absolute Person der Zeitgeschichte; er lege Wert auf seine Privatheit und seine Selbstbe- stimmung darüber, was er mit der Öffentlichkeit teilen wolle (act. 2 Rz. 8). 2.2 Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte umschreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses, dem insbesondere in der Berichterstattung der Medien bei fehlender Einwilligung des Verletzten eine gewichtige Funktion zukommt. In der Literatur werden als absolute Personen der Zeitgeschichte solche bezeichnet, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten

- 29 - Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was insbesondere bei Politikern, Spitzenbeamten, berühmten Sportlern, Wissenschaftlern oder Künstlern der Fall ist. Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist, dass ein zur Berichter- stattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur aufgrund und in Zusammen- hang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (BGE 127 III 481, 488 f. m.H.). Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, diese Zweiteilung vermöge nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Zwischen Per- sonen, die aufgrund ihrer gelebten Öffentlichkeit sich nur in engeren Grenzen auf den Schutz ihrer Persönlichkeit berufen könnten, und Personen, die grundsätzlich immer ihre Privatsphäre geltend machen können, mit Ausnahme der anlässlich ei- nes bestimmten Ereignisses über sie erfolgenden Berichterstattung, gebe es Ab- stufungen. Solchen Abstufungen sei mit einer die Umstände des Einzelfalles wür- digenden Abwägung gerecht zu werden, indem zu fragen sei, ob an der Berichter- stattung (mit Namensnennung) über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse bestehe, das deren Anspruch auf Pri- vatsphäre überwiege (BGE 127 III 481, 490 m.H.). 2.3 Der Kläger ist sehr wohlhabend und Verwaltungsratspräsident eines gros- sen, weltweit tätigen Konzerns mit Hauptsitz im Kanton Waadt (GG._____- Gruppe). Er ist ... [Amtsperson] Russlands in der Schweiz und verweist selbst auf seine "zwei grössten Leidenschaften, namentlich [die] Entdeckungsreisen zu den Polen und [das] Mäzenatentum, beide mit teilweise starkem Bezug zur Forschung und zu Russland" (act. 2 Rz. 15), sowie auf diverse Auszeichnungen, die ihm ver- liehen wurden (act. 2 Rz. 16). Tatsächlich ist eine lange Liste von Ehrungen und Auszeichnungen durch verschiedenste Gemeinwesen und Organisationen akten- kundig (act. 4/8). Eigener Darstellung zufolge ist der Kläger im Weiteren die ein- zige Person, die alle acht Pole erreicht hat. 2007 reiste er in einem Tauchboot rund 14'000 Fuss unter dem Meeresspiegel, um den "echten" Nordpol mit der Flagge des Explorer Clubs zu erreichen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch eine russische Flagge auf dem Meeresboden platziert, und im Nachgang zur Expedi- tion wurde der Kläger mit dem sog. Russischen Orden der Freundschaft geehrt (act. 2 Rz. 20). Als Mäzen hat der Kläger gemäss seinen Angaben über die letz- ten zehn Jahre alleine durch Spenden an Organisationen im Kanton Waadt, unter

- 30 - ihnen die EPFL und die Universität Lausanne, über CHF 40 Mio. überwiesen (act. 2 Rz. 153). Er pflegt Kontakte zu einer Vielzahl von Politikern und Amtsträ- gern im In- und Ausland, unternimmt mit ihnen Reisen nach Russland und unter- stützt einzelne von ihnen im Wahlkampf. Über den Kläger ist (im eigenen Verlag) eine Biografie erschienen (act. 21/27+28). Auch sonst tritt er regelmässig an die Öffentlichkeit (vgl. z.B. act. 21/20 ff.; act. 4/86; act. 63/30). In den Medien wurde in der Vergangenheit immer wieder über ihn berichtet (vgl. act. 21/20-26; act. 58/234-239). Gegenstand dieser Berichte war insbesondere sein Wirken als Unternehmer, Russischer ... [Amtsperson], Entdecker und Mäzen sowie seine Lei- denschaft für Russland. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger als Person des öffentlichen Interesses zu betrachten und ist seine Privatsphäre enger zu bemessen als jene eines unbe- kannten Zeitgenossen. 2.4 Daran ändert nichts, wenn der Kläger festhält, er sei nur sehr sporadisch ins Licht der Öffentlichkeit gelangt und dies stets nur im Zusammenhang mit einer be- stimmten Funktion, sei es als Explorer der Pole, sei es als ... [Amtsperson] Russ- lands. Er sei aber so gut wie nie in der (Boulevard-) Presse erschienen; von soge- nannten People Stories halte er sich gänzlich fern (act. 2 Rz. 16 f.). Bei der vorliegend zu beurteilenden Berichterstattung geht es eindeutig nicht um "Boulevardjournalismus, Regenbogenpresse oder Peoplejournalismus" (vgl. BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6). Vielmehr behandeln die streitgegenständli- chen Artikel – wie sich zeigen wird – durchaus "ernste" politische und wirtschaftli- che Themen, an deren Ausleuchtung ein öffentliches Interesse besteht (Verbin- dungen von Politik und Wirtschaft; Gewährung von Vorteilen und finanzielle Leis- tungen an Politiker; Einsatz von "Soft Power" in der internationalen Politik; Pau- schalbesteuerung; Steuerbefreiung; Steuergerechtigkeit; Steueroptimierung; Offs- hore-Konstrukte). 2.5.1 Der Kläger führt weiter aus, seine privaten Verhältnisse, seien es die familiä- ren, die persönlichen oder die finanziellen, wolle er nicht der Öffentlichkeit preis- geben, sondern er möchte, dass seine Geheim- und Privatsphäre geachtet werde

- 31 - (act. 2 Rz. 17). Die innere Gestaltung des eigenen Vermögens sowie die Verwal- tung desselben gehörten der Privatsphäre an (act. 2 Rz. 31). Sowohl die Publika- tion von Artikeln über seine Steuersituation bzw. die Steuerfaktoren als auch die Publikation von Artikeln über die Organisation und das Domizil der Gesellschaf- ten, an denen er direkt oder indirekt beteiligt sei, greife klarerweise in seine Pri- vatsphäre ein, da nicht die Rede davon sein könne, dass er Informationen über seine persönliche Steuersituation und die Organisation seiner Gesellschaften o- der die Struktur des von ihm gehaltenen Vermögens mit jedermann teilen wolle. Das Steuergeheimnis sei Ausdruck und Ausgestaltung dieses Privatsphären- schutzes (act. 2 Rz. 105; vgl. a. act. 43 Rz. 70 ff.). 2.5.2 Der Privatbereich umfasst die Lebenserscheinungen, die der Einzelne regel- mässig nur mit nahe verbundenen Personen teilen will. Dazu gehören neben per- sönlichen und familieninternen Bereichen grundsätzlich auch die finanziellen Ver- hältnisse einer Person (BSK ZGB-Meili, Art. 28 N 26). Hinsichtlich der Bekannt- gabe finanzieller Daten bestehen aber von vornherein Einschränkungen im Pri- vatsphärenschutz. So hat das Bundesgericht mit Bezug auf die allgemeine Zu- gänglichkeit des Steuerregisters ein hinreichendes öffentliches Interesse bejaht und dabei namentlich ausgeführt, dass es in einer demokratischen Gesellschaft im öffentlichen Interesse liege, eine gewisse Transparenz über die Steuerverhält- nisse zu schaffen, jedenfalls solange damit nicht übermässig in die persönlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen eingegriffen werde (BGE 124 I 176, 181 f. E. 5d; BGer 1C_447/2016 vom 31. August 2017 E. 5.5). Aus dem Umstand, dass der Steuerzahler zur Finanzierung des Gemeinwesens beitrage und damit eine mit dem Politischen und Öffentlichen in Zusammenhang stehende Aufgabe er- fülle, ergebe sich ein öffentliches Interesse zu wissen, wer wie viel an den Staats- haushalt beitrage. Diesem Interesse an Transparenz im Steuerbereich werde ho- hes Gewicht beigemessen, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass der Steuergerechtigkeit in der Rechtsordnung grosse Bedeutung zukomme. So führe Art. 127 Abs. 2 BV die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf. Die Gegenstand des Einsichtsbegehrens bildenden Infor-

- 32 - mationen über die mehrheitlich nach dem Aufwand besteuerten Beschwerdefüh- rer – "sehr wohlhabende Persönlichkeiten, die kraft ihrer Stellung in der Öffentlich- keit, ihrer Leistung oder ihres hohen Einkommens bzw. Vermögens als (absolute) Personen der Zeitgeschichte gelten" – seien geeignet, zur Diskussion über die Steuergerechtigkeit beizutragen und eine Debatte über die anzuwendenden Steu- erarten, deren Bemessungsgrundlagen und Proportionalität zu ermöglichen. Da- bei handle es sich um Themen, die von öffentlichem Interesse seien und die ge- samte Bevölkerung beträfen (BGer 1C_447/2016 vom 31. August 2017, E. 5.5). 2.5.3 Vorliegend hat keiner der streitgegenständlichen Artikel die familiären oder persönlichen Verhältnisse des Klägers zum Gegenstand. Die finanziellen Verhält- nisse wurden einzig insoweit thematisiert, als auf die Pauschalbesteuerung des Klägers (vgl. E. 3.1, 3.4, 3.16), auf die Steuerbefreiung von zehn Jahren, die GG._____ in der Vergangenheit durch den Kanton Waadt gewährt wurde (vgl. E. 3.1, 3.4), auf den Status des Klägers als guter Steuerzahler (vgl. E. 3.1, 3.11, 3.15) sowie auf das geschätzte Gesamtvermögen des Klägers (vgl. E. 3.16, 3.34) hingewiesen wurde. Der Kläger wurde weder "blossgestellt" und "verunglimpft" (vgl. act. 2 Rz. 135) noch wurden "Details über [seine] steuerrechtliche Situation" veröffentlicht (vgl. act. 2 Rz. 125). Angaben zur Zusammensetzung des Einkom- mens und Vermögens des Beklagten wurden nicht publiziert. Aufgeworfen wurde im Wesentlichen nur die Frage, ob die Waadtländer Behörden beim Kläger zu Recht davon ausgegangen sind, dass er trotz Tätigkeit als Verwaltungsratspräsi- dent von GG._____ die für eine Pauschalbesteuerung notwendige Voraussetzung einer fehlenden Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 14 DBG) erfüllt (dazu E. 3.4.4). 2.5.4 Entsprechendes gilt auch bezüglich der Angaben zu den Strukturen der klä- gerischen Gesellschaften, insbesondere zu den Offshore-Konstrukten (vgl. E. 3.4, 3.30, 3.32, 3.34, 3.35, 3.37, 3.39). Der Kläger führt aus, sein grosses Vermögen "zwecks Absicherung von Kapitalanlagerisiken, Vermögensschutz und Steueropti- mierung in einer internationalen Struktur in stetiger Einhaltung der jeweils an- wendbaren gesetzlichen Vorschriften" zu halten, wobei diese Art der Vermögens-

- 33 - gestaltung, die sich teilweise über sog. Offshore-Länder abwickle, für wohlha- bende, weltweit tätige Individuen wie ihn (den Kläger) sowie für internationale Un- ternehmen nicht nur vollkommen legal und üblich sei, sondern auch zu den Grundlagen einer sorgfältigen Vermögensverwaltung gehöre (act. 2 Rz. 28, 30). Diese Ausführungen zeigen zum einen, dass der Kläger selbst Hinweise auf Offs- hore-Konstrukte nicht für ehrenrührig hält. Zum andern ändern sie nichts daran, dass es sich um Informationen handelt, die für die Meinungsbildung der gesamten Bevölkerung von Bedeutung sind. Wenn in der Schweiz domizilierte natürliche o- der juristische Personen, die hierorts von einem spezifischen Steuerregime profi- tieren, sich schwer durchschaubarer Beteiligungsverhältnisse und Gesellschaften in Steuerparadiesen bedienen, ist dies grundsätzlich von öffentlichem Interesse. Dass die Offshore-Firmen des Klägers illegal seien, wird in den Artikeln weder ge- sagt noch insinuiert. Im Übrigen weist der Kläger selbst darauf hin, dass sich die internationale Firmenstruktur von GG._____ öffentlichen Registern entnehmen lasse (vgl. act. 2 Rz. 29). Alle Tatsachen, die in einem öffentlichen Register einge- sehen werden können, gehören grundsätzlich zum Gemeinbereich und dürfen ohne weiteres wahrgenommen und grundsätzlich von jedermann auch weiterver- breitet werden (BSK ZGB-Meili, Art. 28 N 27). 2.6 Der Kläger stört sich teilweise an der Wiedergabe von Fotos, sei es von ihm allein, von ihm zusammen mit anderen Persönlichkeiten (z.B. mit Vladimir Putin) oder als Teil einer Gruppe (vgl. act. 2 Rz. 342; act. 43 Rz. 463, 612, 819, 862 ff., 882 ff., 1078 ff., 1080; act. 4/244; act. 44/5). Als allgemeine Regel kann dazu fest- gehalten werden, dass eine Wortberichterstattung, die einen Rechtfertigungs- grund in Anspruch nehmen kann, ihrerseits einen legitimen Grund darstellt, eine der Illustration dienende Fotografie des Portraitierten mitzuveröffentlichen, es sei denn die Fotografie zeige ihn in einer verunglimpfenden Weise oder lasse ihn in einem ungünstigen Licht erscheinen (BGE 127 III 481 E. 3b). Auf keine der in den streitgegenständlichen Publikationen wiedergegebenen Fotografien trifft Letzteres zu. Der Kläger geht damit auch fehl, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Fotos dienten nicht der Illustration, sondern "der Befriedigung von Sensationsbe- dürfnissen des Publikums und der Transportierung des negativ assoziierten Nar-

- 34 - rativs der Beklagten" (act. 43 Rz. 1089). Seine Sicht, wonach die Bilder "als emo- tionale Anker für das Schüren negativer Assoziationen" missbraucht würden (act. 43 Rz. 1091), überzeugt nicht. 2.7 In Frage steht nach dem Ausgeführten vorliegend nicht die Zulässigkeit der Berichterstattung über den Kläger an sich (über seine Reisen mit Westschweizer Politikern, seine finanziellen Leistungen an Politiker, seine Pauschalbesteuerung, die Offshore-Strukturen seiner Gesellschaften etc.), sondern die Art und Weise dieser Berichterstattung. Es wird im Einzelnen und in einer Gesamtschau zu prü- fen sein, ob vorliegend die Grenzen des Zulässigen überschritten wurden – d.h. ob eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen ist und falls ja, ob eine solche durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint.

3. Die Artikel im Einzelnen 3.1 Frontanriss "Fragwürdige Politikerreisen" und Artikel "Alles ganz pri- vat" bzw. "Die fragwürdigen Russlandreisen des Finanzdirektors" vom tt.mm 2018 3.1.1 Der L._____ vom tt.mm 2018 enthielt einen Frontanriss mit der Überschrift „Fragwürdige Politikerreisen" (act. 4/66) und einen Artikel mit dem Titel "Alles ganz privat" (act. 4/95). Derselbe Artikel erschien gleichentags im M._____ (act. 4/94), unter dem Titel „Die fragwürdigen Russlandreisen des Finanzdirektors" auf den Online-Plattformen des L._____ (act. 4/97) und des M._____ (act. 4/96) so- wie (gemäss Kläger am tt.mm 2018, gemäss den Beklagten ebenfalls am tt.mm

2018) auf der Online-Plattform der N._____ (act. 4/98; act. 2 Rz. 161 ff.; act. 43 Rz. 140; act. 62 Rz. 111). 3.1.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 162, 168; s.a. act. 43 Rz. 86 ff.): (1) "Der Waadtländer Finanzdirektor AA._____ (FDP) unternahm mit A._____, einem «seiner» besten Steuerzahler, in den letzten Jahren wiederholt Reisen nach Russ- land." (2) "Gemäss Recherchen wurden den Teilnehmern nicht die effektiven Kosten verrech- net."

- 35 - (3) "Der Waadtländer Finanzdirektor AA._____ hat sich von einem seiner besten Steu- erzahler auf Russlandreisen mitnehmen lassen." (4) "AA._____ verreiste mehrfach mit einem «seiner» besten Steuerzahler: Milliardär A._____, den die Zeitschrift «Bilanz» unter den 100 Reichsten der Schweiz führt." (5) "Ihre Beziehungen sind privat und geschäftlich eng. AA._____' Finanzdepartement gewährte A._____s Pharmafirma GG._____ 2006, kurz vor Ablauf der Lex Bonny, eine zehn Jahre dauernde Steuerbefreiung." (6) "Kann man von Privatreisen sprechen, wenn ein kantonaler Finanzdirektor fast Jahr für Jahr mit einem seiner besten Steuerzahler in die Ferien verreist, ins Land, das dieser als ... [Amtsperson] vertritt? Vor allem: Bezahlte AA._____ die reellen Kos- ten?" (7) "Einmal auf russischem Boden angekommen, seien die Kosten gedeckt gewesen - vom russischen ... [Amtsperson] A._____, dessen Rolle er [ein namentlich nicht ge- nannter Teilnehmer] als Mäzen bezeichnet." (8) "Auch am angeblichen Privatcharakter der Reisen kommen Zweifel auf. Die Treffen mit Regionalregierungen fanden in aller Formalität in Sitzungssälen statt. Szenen erinnern an klassische Regierungstreffen, wo sich Delegationen zweier Länder ge- genübersitzen. Auch über Investitionen wurde gesprochen." (9) "Wie nahe sich die Russlandreisenden kamen und wie verbunden sie sich sind, be- weist heute noch die Urkunde vor Finanzdirektor AA._____ Büro. «Orden des Zodiac» steht auf einem mit Insignien der Freimaurerei geschmückten Dokument." (10) "Über A._____ schreibt AA._____: «Ich schulde ihm nichts.» Korruptionsexperte Mark Pieth hält solche Aussagen für problematisch. Er geht davon aus, dass Vor- teile, wie sie AA._____ mutmasslich bekam, auf die Amtsführung erheblichen Ein- fluss haben können." (11) "Die NGO geht davon aus, dass solche Konstellationen wie die Fälle AA._____ und KK._____ keine Einzelfälle sind und in der Schweiz auf allen Ebenen stattfinden." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 89 ff.; act. 62 Rz. 110 ff.). 3.1.3 Der Frontanriss und der Artikel vom tt.mm 2018 setzen sich kritisch mit dem Waadtländer Finanzdirektor AA._____ auseinander. Beschrieben wird im Artikel eingangs eine abenteuerliche Russlandreise, welche AA._____ und weitere West- schweizer Politiker mit dem Kläger unternahmen. Aufgeworfen wird alsdann die Frage, ob es opportun sei, dass sich ein Politiker auf eine solche Reise einlasse, und es wird auf den (damals aktuellen) Fall des Genfer Regierungspräsidenten KK._____ sowie allfällige Parallelen hingewiesen. Moniert wird, AA._____ stelle (wie KK._____) seine Reisen als strikt privat dar. Es sei aber fraglich – so wird

- 36 - sinngemäss ausgeführt – ob man das sagen könne bei Russlandreisen mit dem Kläger als einem "seiner" besten Steuerzahler und ... [Amtsperson] Russlands, bei mehreren weiteren Westschweizer Politikern in der Reisegruppe (LL._____, DD._____, MM._____, NN._____) sowie Treffen mit Regionalregierungen. Mo- niert wird schliesslich insbesondere, es sei nicht transparent, ob AA._____ die re- ellen Kosten der Reisen bezahlt habe, sowie welche Verbindungen und Abhän- gigkeiten beständen. 3.1.4 Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger als persönlichkeitsverletzend gerügten Passagen zu betrachten:

- Der Kläger rügt zunächst die Wendung "einer 'seiner' besten Steuerzahler" (Textstellen 1, 3, 4 und 6), welche einerseits den Anschein einer Abhängig- keit erwecke und anderseits sein "Steuergeheimnis" verletze (act. 2 Rz. 171). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht abwertend und insinuiert keine Abhängigkeit, wenn man als Steuerzahler des Finanzdirektors bezeichnet wird. Mit der Anbringung von Gänsefüsschen wird im Übrigen die ironisie- rende Verwendung des Possessivpronomens „sein“ unterstrichen. In keiner Weise herabsetzend ist es sodann, als guter oder gar einer der besten Steu- erzahler betitelt zu werden. Auch das „Steuergeheimnis“ des Klägers wird dadurch nicht verletzt (siehe dazu vorne E. 2.5.3). Im Übrigen weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass der Kläger in der Vergangenheit bereit war, auf Einladung von Finanzdirektor AA._____ vor dem „Club des 100“ eine Rede zu halten und sich so öffentlich als einer der besten Steuerzahler des Kantons Waadt zu präsentieren (act. 23 Rz. 149 m.H.a. act. 24/54 [Arti- kel "Club des 100: AA._____ trinque avec ses gros contribuables" vom 24.09.2015]; s.a. act. 43 Rz. 174).

- Die weiter gerügte Qualifizierung der Beziehung zwischen Finanzdirektor AA._____ und dem Kläger als "privat und geschäftlich eng", da "AA._____‘ Finanzdepartement" GG._____ im Jahr 2006 eine "zehn Jahre dauernde Steuerbefreiung" gewährt habe (Textstelle 5), ist zugespitzt und eigenwillig.

- 37 - Eine "Verbindung zwischen den behaupteten Finanzierungen der Reisen und der Steuerbefreiung" (so act. 2 Rz. 171, 175) wird aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht hergestellt. Für den Durchschnittsleser wird durch- aus klar, dass es schon rein zeitlich keinen Zusammenhang zwischen den Russlandreisen und der Steuerbefreiung geben konnte, unabhängig davon, ob die Steuerbefreiung im Jahr 2006 oder wie vom Kläger ausgeführt tat- sächlich im Jahr 2002 gewährt wurde (vgl. act. 2 Rz. 178; act. 23 Rz. 155; act. 43 Rz. 170).

- Die aufgeworfenen Fragen, ob den Teilnehmern die effektiven Kosten ver- rechnet wurden, ob diesbezüglich Transparenz herrscht und ob es Amtsträ- gern an Sensibilität für Interessenkonflikte und kritische Abhängigkeiten fehlt (Titel und Textstellen 2, 6, 7 ,10 und 11), betreffen AA._____ und allenfalls andere Politiker, die auf den Russlandreisen mit dabei waren. Dem Kläger wird damit nach dem Verständnis des Durchschnittslesers kein Vorwurf ge- macht und insbesondere auch kein "strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von Art. 322quinquies StGB (Vorteilsgewährung) oder sogar Art. 322ter StGB (Bestechen)" unterstellt (vgl. act. 2 Rz. 164, 176), und zwar auch nicht "durch die Systematik des Texts sowie verschiedene entsprechende Andeu- tungen und Mutmassungen" (act. 2 Rz. 170). An keiner Stelle wird nahe ge- legt, der Kläger könnte versucht haben, Vorteile zu erwirken. Dies gilt auch hinsichtlich der in Frageform formulierten Passage: „Kann man von Privatrei- sen sprechen, wenn ein kantonaler Finanzdirektor fast Jahr für Jahr mit ei- nem seiner besten Steuerzahler in die Ferien verreist, ins Land, das dieser als ... [Amtsperson] vertritt? Vor allem: Bezahlte AA._____ die reellen Kos- ten?" Es wird einerseits offen gelegt, aus welchen Gründen der rein private Charakter der Reisen in Frage gestellt wird. Anderseits wird dem Kläger kein Fehlverhalten unterstellt. Keineswegs negativ besetzt ist auch die Bezeich- nung des Klägers als eine Art „Mäzen“ (Textstelle 7). Vielmehr versteht man unter Mäzenen Personen, die Mittel insbesondere für Kunst, Kultur, Wissen- schaft oder Sport aufwenden, ohne eine direkte Gegenleistung zu verlan- gen. Eine Verunglimpfung des Klägers ist nicht zu sehen. Schliesslich wei- sen die Beklagten – ohne konkrete Bestreitung seitens des Klägers (vgl.

- 38 - act. 43 Rz. 103 ff., 362) – darauf hin, dass der Kläger in der Vergangenheit wiederholt Politiker mit Spenden unterstützte oder auf Reisen einlud (vgl. act. 23 Rz. 97 ff.; act. 20 Rz. 300 ff., insbes. Rz. 316 f.; act. 57 Rz. 348 f.), so dass solches für den Kläger nicht ehrenrührig sein kann. Bei Russlandrei- sen mit Schweizer Politikern kommt dazu, dass diese Reisen sich gut in Ein- klang bringen lassen mit den Zielen des Russischen … [Amt] (vgl. act. 21/32; act. 21/65 S. 5 Ziff. 5.3).

- Keine Verletzung der Persönlichkeit des Klägers ist sodann im Hinweis auf den "Orden des Zodiac" zu sehen, der zeige, wie "verbunden" die Reisen- den sind (Textstelle 9; vgl. act. 2 Rz. 172, 175). Dass es sich dabei bloss um eine humoristische Reiseerinnerung handelt (act. 2 Rz. 175) und es nicht um eine geheime Verbindung geht, versteht der Durchschnittsleser sehr wohl. Entgegen dem Kläger liegt es auch alles andere als fern, aus einem solchen "Spass" bzw. einer solchen "belanglosen Urkunde" eine gewisse Verbun- denheit und Nähe abzuleiten (vgl. act. 43 Rz. 200, 241). Vom Bestehen ei- ner "engen Freundschaft" (so act. 43 Rz. 210) ist im Artikel nicht die Rede. Ebenso wenig werden der Kläger und AA._____ in den "Dunstkreis opaker Verschwörer" gerückt, wie der Kläger unter Verweis auf die Interpretation der … [Wochenmagazin] meint (act. 43 Rz. 255 m.H. a. act. 44/20). Eine ge- wöhnliche Freundschaft gibt der Kläger zu (act. 43 Rz. 250; auch wenn er an anderer Stelle [nach Novenschluss] wieder davon Abstand nimmt, act. 76 N 72).

- Auch die gerügten Passagen mit Zitaten Mark Pieths und eines Vertreters der NGO Transparency International Schweiz (Textstellen 10 und 11; vgl. act. 2 Rz. 172) verunglimpfen den Kläger nicht. Sie richten sich klar gegen Finanzdirektor AA._____ und andere Amtsträger in der Schweiz. Als eigent- licher Kern des Artikels wird diesen unterstellt, bezüglich Seilschaften und (potentiellen) Abhängigkeiten nicht genügend sensibilisiert zu sein. Der Klä- ger wird dadurch nur insofern indirekt tangiert (nicht verletzt), als die persön- liche Nähe von Politikern und Amtsträgern zu ihm kritisch beleuchtet und als problematisch erachtet wird.

- 39 -

- Soweit im Artikel Zweifel am Privatcharakter der Reisen ausgedrückt werden und dafür gehalten wird, die Treffen mit den Regionalregierungen erinnerten "an klassische Regierungstreffen" (Textstelle 8; vgl. die Rüge in act. 2 Rz. 172, 175), handelt es sich um eine vertretbare Interpretation, welche nicht auf den Kläger zielt. Kritisiert werden hiermit einzig die Westschweizer Politiker. Die Beklagten weisen im Übrigen zu Recht darauf hin, dass sich die Reiseteilnehmer beispielsweise auf der Russlandreise im Jahr 2017 durchaus als Personen aus der Schweizer Politik zu erkennen gaben und mit ihren offiziellen Titeln auftraten (vgl. act. 20 Rz. 350 m.H.a. act. 21/63; act. 23 Rz. 198 ff. m.H.a. act. 24/78 ff.). Auch der Kläger führt aus, es sei normal, dass eine Reisegruppe, die an einen entlegenen Ort komme und der u.a. ein ... [Amtsperson] angehöre, spontan zu einem Zusammentreffen mit Lokalbehörden eingeladen werde (act. 2 Rz. 39). Die Reisen erhielten so durchaus einen teilweise offiziellen Anstrich (vgl. zum Zweck des … [Amt] act. 21/32; act. 21/65 S. 5 Ziff. 5.3).

- Im Rahmen der Replik gibt der Kläger über mehrere Seiten Berichte in ande- ren (nicht von den Beklagten herausgegebenen) Medien wieder, die das Thema "AA._____" bzw. Russlandreisen von Politikern aufgegriffen haben (act. 43 Rz. 145 ff.). Daraus lässt sich nichts zu Lasten der Beklagten ablei- ten, insbesondere auch nichts zu einer von diesen gemäss Kläger "offen- sichtlich angestrebte[n] Wirkung" (vgl. act. 43 Rz. 145). Gänzlich irrelevant sind die langen Ausführungen des Klägers, in denen er die Wirtschafts- und Steuerpolitik des Kantons Waadt und insbesondere das politische Handeln und "die gezielte Wirtschaftsförderung" AA._____ lobt (vgl. act. 43 Rz. 179 ff., 187 f.).

- Gesamthaft bleibt beim Durchschnittsleser der Eindruck, Waadtländer Politi- ker (und vor allem Finanzdirektor AA._____) bewegten sich teilweise in einer heiklen Grauzone von Kontakten und Abhängigkeiten. Der Kläger und seine Rolle sind von untergeordneter Bedeutung und bilden nur einen Bezugs- punkt für die kritische Beleuchtung der Politiker. Eine Verletzung der Persön- lichkeit des Klägers ist nicht zu sehen.

- 40 - 3.1.5 Liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, erübrigt es sich, den Rechtferti- gungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses zu prüfen (vgl. dazu act. 23 Rz. 95 ff.). Selbst wenn der Durchschnittsleser den Text dahingehend in- terpretiert hätte, dass der Kläger eines (wenn auch nicht zwingend strafrechtlich relevanten) Fehlverhaltens verdächtigt wurde und er dadurch eine Schmälerung seines gesellschaftlichen Ansehens erfahren hätte, wäre eine allfällige Persönlich- keitsverletzung gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Es ist legitim und im öffentli- chen Interesse, die persönliche Nähe von (Exekutiv-)Politikern zu einem einfluss- reichen, pauschalbesteuerten Unternehmer und Russischen ... [Amtsperson] wie dem Kläger zu thematisieren (vgl. vorne E. 2.3 ff.) sowie angesichts der Um- stände – namentlich der bestätigten (teilweisen) Kostenübernahme für einen Rei- seteilnehmer (vgl. dazu act. 23 Rz. 119; act. 43 Rz. 125; act. 62 Rz. 80 ff.) – die Frage aufzuwerfen, ob die Politiker die Reisekosten selbst bezahlten. Als der strit- tige Artikel publiziert wurde, war der Sachverhalt noch nicht im Sinne einer straf- rechtlichen Voruntersuchung geklärt. Dem Journalisten hatte AA._____, anders als der Untersuchungsbehörde, keine Belege gezeigt. Auch gab er dem Journalis- ten eher ausweichende Antworten (act. 24/41-43). Die Berichterstattung über blosse Verdachtsmomente ist im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt, so- lange der Autor klarstellt, dass es sich nur um einen Verdacht handelt (BGE 126 III 305, E. 4b.aa). Durch die Formulierung als Frage nach der Bezahlung der Rei- sekosten war für den Durchschnittsleser klar, dass es sich höchstens um Ver- dachtsmomente handelte. Zudem hatte der Autor des Artikel, bevor er die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Russlandreisen publizierte, ausreichend sorgfältig recherchiert (vgl. EGMR, Urteil v. 16.03.2017 i.S. Olafsson gg. Island [Proz.Nr. 58493/13], E. 49 ff., insbes. E. 53). 3.2 Artikel "Des voyages de AA._____ sement le doute" vom tt.mm 2018 3.2.1 Am tt.mm erschien auf O._____ der Artikel "Des voyages de AA._____ se- ment le doute" (act. 4/100). Derselbe Artikel erschien gleichentags auf den On- line-Plattformen von P._____, Q._____ und R._____ (act. 2 Rz. 180). 3.2.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 181):

- 41 - (1) "C'est un proche de Vladimir Poutine, qui lui a remis l'Ordre de l'amitié en 2008." (freie Übersetzung des Klägers: Er ist eine Putin nahestehende Person, der ihm 2008 den Orden der Freundschaft verliehen hat). (2) "Ces derniers [coûts des voyages] sont difficiles à évaluer puisque les participants ont parfois voyagé à bord d'un hélicoptere militaire." (freie Übersetzung des Klägers: Diese [Reisekosten] lassen sich nur schwer be- stimmen, da die Teilnehmer manchmal an Bord eines militärischen Helikopters reis- ten). (3) "Lors de cette visite, des rencontres avec les dirigeants locaux sont organisées. On y parle d'investissements." (freie Übersetzung des Klägers: Während dieses Besuchs werden Treffen mit loka- len Führungskräften organisiert. Man spricht über Investitionen). (4) "Le règlement des coûts réels reste obscure." (5) dass die Teilnehmer nicht die ganzen Reisen in Russland zahlen mussten (6) die identischen Äusserungen der Korruptionsexperten Pieth und Biscaro (wie ge- mäss E. 3.1.2 hiervor). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 163). 3.2.3 Der Online-Artikel bezieht sich wie der gleichentags im L._____ erschienene Artikel (vorne E. 3.1) im Wesentlichen auf die dort behandelte Reise im Jahr 2013 nach Khabarovsk, die Finanzdirektor AA._____ insbesondere zusammen mit dem Kläger unternahm. Auch in diesem Artikel steht AA._____ im Zentrum. 3.2.4 Der Kläger sieht sich durch teilweise gleiche oder ähnliche, teilweise durch andere Äusserungen als im L._____-Artikel in seiner Persönlichkeit verletzt:

- Gemäss Kläger ist die Aussage, er sei eine Putin nahe stehende Person (Textstelle 1), falsch. Er sei bloss einer von zahlreichen … [Amtsperson] weltweit und pflege keine besondere Nähe zu Putin, weder persönlich noch politisch. Die Russische Föderation, der er tatsächlich nahe stehe, lasse sich nicht auf Putin reduzieren. Dass ein Mann in seiner Stellung, "d.h. ein erfolg- reicher Unternehmer, anerkannter Explorer, Mäzen und Begeisterter Russ- lands", im Zusammenhang mit derselben Aktivität (Exploration und Entde- ckung) mit dem Präsidenten Russlands Kontakt gehabt habe, sei nicht unge- wöhnlich und heisse bei weitem nicht, dass er eben diesem Präsidenten

- 42 - "nahe steht". Er werde zu Unrecht als "in fine blosses Werkzeug der Aus- senpolitik Russlands bzw. ein Verteidiger von Putins Regime" (act. 2 Rz. 184) oder als "Fremdagent im Auftrage der russischen Regierung" (act. 2 Rz. 185) dargestellt. Der Kläger ist Russischer ... [Amtsperson] in der Schweiz, Mitglied des Board of Trustees der Russian Geographical Society, deren Chairman Vladi- mir Putin ist (act. 20 Rz. 185 m.H.a. act. 21/37+38), und Mitglied des Explo- rer Clubs, der 2007 mit einem Tauchboot den "echten" Nordpol erreichte und dort u.a. eine russische Flagge auf dem Meeresboden deponierte, wofür er von Vladimir Putin 2008 den Orden der Freundschaft erhielt (act. 2 Rz. 20; act. 43 Rz. 318; vorne E. 2.3). Die Beklagte 4 bringt unter Verweis auf act. 58/168 zudem vor, dass der Kläger am 24. April 2017 Vladimir Putin persönlich ein von "The A._____ Publishing House" herausgegebenes Werk namens "Arctic Encyclopedia" übergeben habe (act. 57 Rz. 96 m.H.a. act. 58/168). Der Kläger macht zwar geltend, das Buch sei der Russischen Geographischen Gesellschaft und ihrem Vorsitzenden anlässlich dieses An- lasses lediglich versprochen worden. Es sei nicht wahr, dass der Kläger das Buch übergeben habe, schon gar nicht Putin persönlich (act. 76 Rz. 79). Wie es sich damit genau verhielt, kann offen bleiben. Denn wenn vor diesem Hintergrund gesagt wird, der Kläger sei eine Putin nahestehende Person, so ist dies aus der Warte des Durchschnittslesers vertretbar. Anzunehmen ist sodann, dass der Kläger selbst eine Nähe zu Putin nicht als ehrenrührig be- trachtet. So weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass der Kläger z.B. auf der Website des … [Amt] (act. 21/32+33) oder in Interviews (act. 21/31) die Verleihung des Freundschaftsordens durch Vladimir Putin erwähnt und auf der Website seines Buchverlags eine Fotografie der Ordensverleihung zeigt (act. 21/34; act. 20 Rz. 175 ff.). Mehr wird im Artikel nicht zum Aus- druck gebracht. Entgegen dem Kläger wird nicht insinuiert, er sei unehren- haft, beeinflussbar, ein willfähriges Instrument Putins, ein Fremdagent im Auftrag der Russischen Regierung oder er habe sich gar verbotener Hand- lungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB schuldig ge-

- 43 - macht (vgl. act. 2 Rz. 185). Es ist auch nicht so, dass andere (positive) Fak- ten unzulässigerweise totgeschwiegen würden, so Ordensverleihungen durch Königin Margrethe II von Dänemark, durch Queen Elizabeth II, durch den deutschen Bundespräsidenten Köhler, durch den französischen Präsi- denten Sarkozy und den "Putin-Feind Saakaschwili" aus Georgien (vgl. act. 43 Rz. 1076). Es bestand kein Anlass, auf weitere Ordensverleihungen hin- zuweisen, und zwar unabhängig davon, ob man diese positiv werten will o- der nicht. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass der Kläger als Russischer ... [Amtsperson] zu Russland eine ganz besondere Beziehung hat.

- Der Kläger moniert, es sei falsch, dass die Reiseteilnehmer an Bord eines russischen Militärhelikopters geflogen seien (Textstelle 2). Der Helikopter, der einmal wegen eines Notfalls (Anthrax-Epidemie) habe eingesetzt werden müssen, sei von einer Privatgesellschaft betrieben worden und habe mit der russischen Armee überhaupt nichts zu tun. Diese falsche Berichterstattung sei insofern persönlichkeitsverletzend, als damit der Eindruck des Durch- schnittlesers, beim Kläger handle es sich um eine der Regierung bzw. der Armee Russlands nahestehende Person, bekräftigt werde (act. 2 Rz. 186). Es ist wie bereits ausgeführt nicht zu sehen, inwiefern es für den Kläger als Russischer ... [Amtsperson] (sowie angesichts seiner übrigen Verbindungen zu Russland) herabsetzend sein sollte, mit der russischen Regierung in Ver- bindung gebracht zu werden. Was den Helikopterflug betrifft, geht es im Arti- kel erkennbar um die Fragen der Reisekosten bzw. um die Schwierigkeit, diese zu bestimmen. Ob es sich um einen Privat- oder Militärhelikopter han- delte, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen wird im Artikel zwischen dem Helikopterflug und dem Kläger gar kein Zusammenhang her- gestellt.

- Der Kläger hält die Aussage, wonach anlässlich organisierter Treffen mit lo- kalen Führungskräften über Investitionen diskutiert worden sei (Textstelle 3), für irreführend und persönlichkeitsverletzend. Mit der pauschalen Behaup-

- 44 - tung, das Treffen sei organisiert worden, werde der falsche Eindruck er- weckt, dass er oder andere politisch exponierte Reiseteilnehmer diese Tref- fen organisiert haben müssten (act. 2 Rz. 187). Ein Persönlichkeitsverletzung ist auch hier nicht zu sehen. Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern es für einen Unternehmer und Russischen ... [Amtsperson] herabsetzend sein soll, wenn er mit Gesprächen mit russi- schen Lokalbehörden über Investitionen in Verbindung gebracht wird. An- derseits wird auf den Kläger in der fraglichen Passage gar kein Bezug ge- nommen. Es wird weder gesagt noch angedeutet, er habe die Treffen orga- nisiert. Ob die Treffen organisiert wurden oder „spontan“ stattfanden, kann offen bleiben. Ebenso, ob dabei tatsächlich über Investitionen gesprochen wurde oder nicht.

- Was die Passagen betreffend Reisekosten und Äusserungen von Korrupti- onsexperten angeht (Textstellen 5 und 6), kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 hiervor verwiesen werden. 3.2.5 Festzuhalten ist, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers nicht vorliegt. 3.3 Artikel "Waren die Russland-Reisen der Westschweizer Politiker wirk- lich privat?", "Waren die Reisen der Westschweizer Politiker privat?" und "Viele Reisen, viele Fragen" vom tt.mm 2018 3.3.1 Am tt.mm 2018 erschien im L._____ und im M._____ der Artikel "Waren die Russland-Reisen der Westschweizer Politiker wirklich privat?" (act. 4/102+103). Der gleiche Artikel erschien an diesem Tag unter dem Titel "Waren die Reisen der Westschweizer Politiker privat?" im S._____, in der T._____ sowie im PP._____ (act. 4/104-106) und gekürzt unter dem Titel "Viele Reisen, viele Fragen" in der N._____ (act. 4/107; act. 2 Rz. 188 ff.). 3.3.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 191):

- 45 - (1) "Personen, die mit AA._____ in Russland waren, sagten dieser Zeitung, aber auch dem Westschweizer Fernsehen RTS, sie hätten für die Reise bezahlt, aber nicht die reellen Kosten - das sei ihnen klar gewesen. Detaillierte Rechnungen wurden nicht ausgehändigt. A._____ wurde als eine Art Mäzen wahrgenommen." (2) "Hinter dem Privatcharakter der Reisen steht schon heute ein dickes Fragezei- chen." (3) "Politikerreisen mit A._____ gab es weitere." (4) "Die Gruppe der Russlandreisenden bezeichnet er (Carlo Sommaruga) als 'ab- scheuliches Bild einer Seilschaft'." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 237 ff.; act. 62 Rz. 193 ff.). 3.3.3 Der Artikel befasst sich primär mit Finanzdirektor AA._____, diversen von ihm und anderen Politikern unternommenen Reisen nach Russland sowie den Fragen, ob AA._____ und die anderen teilnehmenden Politiker die tatsächlichen Reisekosten trugen sowie ob man von Privatreisen sprechen kann. 3.3.4 Erwähnt wird im Artikel auch der Kläger. Soweit der Kläger die Erwähnung der Reisen mit Politikern an sich (Textstelle 3), die Bezeichnung als "eine Art Mä- zen" bzw. die Thematisierung der Reisekostentragung (Textstelle 1) oder das In- Frage-Stellen des Privatcharakters der Reisen (Textstelle 2) rügt, kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 f. hiervor verwiesen werden. 3.3.5 Problematisch in der Wortwahl ist einzig das wiedergegebene Zitat von QQ._____, der die Gruppe der Russlandreisenden als "abscheuliches Bild einer Seilschaft" bezeichnet haben soll (Textstelle 4). Für dieses wiedergegebene Zitat der Äusserung eines Dritten haben die Beklagten grundsätzlich einzustehen (s. vorne E. 1.4.4). Allerdings bezieht sich die Aussage nach dem Kontext und dem für den Durchschnittsleser erkennbaren Sinn primär auf die an der Reise teilneh- menden Politiker ("Politikerreisen") und rügt der Kläger ohnehin nicht die konkrete Wortwahl, sondern (bloss) das Insinuieren einer strafrechtlich relevanten Vorteils- gewährung (act. 2 Rz. 193). Ein solcher Vorwurf wird dem Kläger aber nach dem Verständnis des Durchschnittslesers nicht gemacht (dazu vorne E. 3.1.4 f.; vgl. im Übrigen zu Äusserungen einer Quelle, die journalistisch eingeordnet werden: E. 3.19.5 unten).

- 46 - 3.3.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist zu verneinen. 3.4 Artikel "Die Waadt besteuert einen Milliardär pauschal, obwohl er in seinen Schweizer Firmen arbeitet", "Illegale Besteuerung" bzw. "Chef ohne Einkommen" vom tt.mm 2018 3.4.1 Der L._____ vom tt.mm 2018 enthielt einen Frontanriss mit der Überschrift "Die Waadt besteuert einen Milliardär pauschal, obwohl er in seinen Schweizer Firmen arbeitet" (act. 4/108). Derselbe Frontanriss erschien gleichentags unter dem Titel "Illegale Besteuerung" in der T._____ (act. 4/109). Der Hauptartikel mit dem Titel "Chef ohne Einkommen" erschien an diesem Tag im L._____ (S. 5; act. 4/110), im S._____ (S. 17; act. 4/111), in der N._____ (S. 9; act. 4/112), in der T._____ (S. 18; act. 4/113), im M._____ (S. 7; act. 4/114) sowie im U._____ (S. 18; act. 4/115) und wurde auf den Online-Plattformen des L._____, des M._____ und der N._____ aufgeschaltet (act. 4/116-118; act. 2 Rz. 203). 3.4.2 Der Kläger rügt neben dem Titel "Illegale Besteuerung" folgende Äusserun- gen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 197, 204): (1) "Auskunft geben soll AA._____ auch über den Zeitpunkt allfälliger Steuerdeals, die die Steuerverwaltung mit A._____ oder seinen Unternehmen abschloss. Gemäss Recherchen des «L._____» wird der 67-Jährige pauschal besteuert; er wird also nicht gemäss seinem Einkommen, sondern gemäss seinen Lebenskosten besteu- ert. Zugleich arbeitet er aber als Verwaltungsrat für seine in der Schweiz niederge- lassenen Firmen. Gemäss den Steuergesetzen der Waadt und des Bundes ist eine Pauschalbesteuerung damit eigentlich nicht möglich." (2) "Über der Zürcher Holding steht «The A._____ … Foundation» mit Sitz in der briti- schen Steueroase Jersey. «The A._____ … Foundation» wiederum wird kontrolliert von der Stiftung «The … A._____ … lnc» mit Sitz auf den Bahamas. Ihr Geschäfts- führer ist A._____. Das zeigen Dokumente, die dieser Zeitung vorliegen." (3) "Um die Frage, ob A._____ Anspruch auf Pauschalbesteuerung hat, müsste sich die Waadtländer Steuerverwaltung kümmern. […] Die Steuerverwaltung untersteht Finanzdirektor AA._____, der A._____ mehrfach auf angeblich privaten Reisen be- gleitete und der von A._____ 2013 in einen Freundschaftsorden aufgenommen wurde. Die Urkunde der Mitgliedschaft im Freundschaftsorden hing vor dem Büro von Finanzdirektor AA._____." (4) "Muss er [AA._____] allenfalls vermehrt kontrollieren, ob Pauschalbesteuerte ge- setzliche Vorgaben erfüllen? Die Frage betreffe nicht seinen Kompetenzbereich, so AA._____."

- 47 - Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 241 ff.; act. 62 Rz. 203 ff.). 3.4.3 Der Frontanriss beginnt mit dem Hinweis auf einen Vorstoss im Waadtlän- der Kantonsrat, mit dem von Finanzdirektor AA._____ Auskunft über die Russ- landreisen mit dem Kläger und "über den Zeitpunkt allfälliger Steuerdeals, die die Steuerverwaltung mit [dem Kläger] oder seinen Unternehmen abschloss", verlangt wurde. Ausgeführt wird, der Kläger werde pauschal besteuert, obwohl dies bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz an sich nicht möglich sei und er als Verwaltungsrat arbeite. Wiedergegeben wird weiter ein Zitat eines Rechtsver- treters des Klägers, in dem festgehalten wird, dass der Kläger "wie von Gesetzes wegen vorgeschrieben, keine gewinnbringende Aktivität in der Schweiz" ausübe. Im Hauptartikel werden das Thema Pauschalbesteuerung und die Frage, ob der Kläger trotz seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident pauschal besteuert wer- den darf, etwas vertieft. Hingewiesen wird alsdann auf das "Firmenimperium" des Klägers, das wenig durchsichtig sei, und darauf, dass die Waadtländer Steuerver- waltung Finanzdirektor AA._____ unterstehe. 3.4.4 Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger als persönlichkeitsverletzend gerügten Passagen zu betrachten:

- Der Kläger moniert, ihm werde vorgeworfen, sich "illegaler Steuerpraktiken" zu bedienen (Titel und Textstelle 1; act. 2 Rz. 199; act. 43 Rz. 405). Das ist nicht richtig. Im Artikel wird unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben die Frage aufgeworfen, ob der Kanton Waadt bzw. dessen Steuerverwaltung dem Kläger zu Recht die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung gewährt. Die Frage ist legitim und es wird offen gelegt, aus welchen Gründen Zweifel an der Korrektheit der Pauschalbesteuerung des Klägers gehegt werden. Es wird auch auf den Standpunkt des Klägers hingewiesen, wonach seine Tä- tigkeit als Verwaltungsratspräsident einer in der Schweiz niedergelassenen Unternehmung unentgeltlich erfolge und daher einer Pauschalbesteuerung nicht entgegen stehe (vgl. a. act. 2 Rz. 200). Wenn im Artikel dieser Ansicht nicht einfach zugestimmt wird, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Tätig- keit als Verwaltungsrat einer gewinnorientierten Gesellschaft wird (anders

- 48 - als etwa bei wohltätigen Stiftungen) regelmässig nicht ehrenamtlich, sondern nur gegen Entlohnung ausgeübt. Und auch wenn für die Verwaltungsratstä- tigkeit als solche kein Honorar bezogen wird, profitiert ein an der Unterneh- mung beteiligter Verwaltungsrat zumindest indirekt durch diese Tätigkeit (vgl. dazu die von den Beklagten angeführten Auskünfte der Berner und Zu- ger Steuerverwaltungen [act. 25/88+89] und der Eidgenössischen Finanz- kontrolle [act. 25/91] sowie das Rechtsgutachten … [Rechtsprofessorin] [act. 25/90 S. 11 f.: "Nutzungseinlage"]). Ob dies genügt, um eine "Erwerbstätig- keit" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 6 Abs. 1 lit. c StHG zu bejahen und damit eine Besteuerung nach dem Aufwand auszuschliessen, ist umstritten. Anderer Ansicht sind namentlich der Kanton Waadt (vgl. act. 43 Rz. 425 ff.) und die Verfasser des vom Kanton Waadt in Auftrag gegebe- nen und vom Kläger eingereichten Rechtsgutachtens … [Gutachter] (act. 44/29). Dies ändert nichts daran, dass die Rechtsauffassung der Beklagten vertretbar ist. Es ist auch keineswegs so, dass im Artikel der Eindruck er- weckt wird, es bestehe "eine einhellige Lehre und Rechtsprechung" (so act. 43 Rz. 447). Schwer nachvollziehbar ist sodann, wenn der Kläger die ihm nicht genehmen Rechtsansichten der Zuger Steuerverwaltung, der Eidge- nössischen Finanzkontrolle und des Gutachtens … [Rechtsprofessorin] ein- fach für "irrelevant" erklärt (act. 43 Rz. 421, 423). Nichts zur Sache beizutra- gen vermögen im Übrigen die Ausführungen des Klägers, wonach der Direk- tor der Eidgenössischen Finanzkontrolle ein dezidierter Gegner der Pau- schalbesteuerung sei (act. 43 Rz. 427) und sich möglicherweise einer Amts- pflichtverletzung schuldig gemacht habe (act. 43 Rz. 428 ff.). Festzuhalten ist, dass vor diesem Hintergrund die Pauschalbesteuerung des Klägers kritisiert werden durfte. Für den Leser ist ersichtlich, dass nicht die Steuerehrlichkeit des Klägers in Zweifel gezogen wird, sondern die Entschei- dung der Waadtländer Steuerbehörden, dem Kläger aufgrund der Sachlage eine Pauschalbesteuerung zu ermöglichen. Entsprechend zielt – zusammen mit dem Inhalt des Artikels – auch der in der T._____ verwendete Titel "Ille- gale Besteuerung" erkennbar auf die Steuerverwaltung. Wenn der Kläger

- 49 - subjektiv empfindet, zum medialen Freiwild gemacht und zum Feindbild er- klärt worden zu sein (act. 2 Rz. 200), so lässt sich dies objektiv nicht festma- chen. Der Finger wird auf den Umstand gelegt, dass der Waadtländer Fi- nanzdirektor eine enge Beziehung zum Kläger unterhält und gleichzeitig der Kläger vom Sonderstatus eines nach dem Aufwand besteuerten Ausländers profitiert.

- Der Kläger stört sich am Hinweis auf von ihm bzw. von GG._____ gewählte Offshore-Strukturen (Textstelle 2). Details über die Organisationsstruktur von Familienunternehmen gehörten zur Privatsphäre (vgl. act. 2 Rz. 114 ff.). Ausserdem sei die dargestellte Organisationsstruktur auch falsch. An der Verbreitung falscher Informationen bestehe nie ein öffentliches Interesse (act. 2 Rz. 206). Es wurde vorne ausgeführt, dass es grundsätzlich zulässig ist, über die Ge- sellschaften des Klägers und von GG._____, insbesondere auch die gewähl- ten Offshore-Konstrukte, zu informieren (E. 2.5.4). Was an den Darstellun- gen (inwiefern) falsch bzw. verfälschend sein soll, tut der Kläger nicht konk- ret dar (vgl. act. 2 Rz. 206; act. 43 Rz. 487, 495). Jedenfalls handelt es sich bei der Bezeichnung der Gesellschaft The … A._____ … Inc. als Stiftung (vgl. act. 43 Rz. 489) oder allfälligen ähnlichen Ungenauigkeiten um solche untergeordneter Natur, die am Gesamtbild nichts verfälschen. Im Artikel wird auch entgegen dem Kläger (act. 43 Rz. 488) kein Zusammenhang zwischen den GG._____-Unternehmen und der … Holding SA, der The A._____ … Foundation und der … A._____ Foundation Inc. hergestellt, sondern darauf hingewiesen, dass bei der … Holding SA mehr Klarheit herrsche als bei GG._____.

- Hinsichtlich der beanstandeten Textstellen 3 und 4 kann auf die vorherigen Ausführungen und jene unter E. 3.1.4 verwiesen werden. Entgegen der An- sicht des Klägers (vgl. act. 2 Rz. 207 f.) wird ihm kein strafrechtlicher Vor- wurf und kein Vorwurf illegaler Steuerpraktiken gemacht. 3.4.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 50 - 3.5 Artikel "Die Waadt ist die Pauschalsteuer-Königin" vom tt.mm 2018 3.5.1 Der Artikel „Die Waadt ist die Pauschalsteuer-Königin" vom tt.mm 2018 wurde auf den Online-Plattformen des L._____, der N._____ und des M._____ aufgeschaltet. Er wurde auch auf der Online-Plattform der V._____ aufgeschaltet, ist dort aber nicht mehr abrufbar (act. 2 Rz. 209; act. 4/119-121). 3.5.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 209): (1) "Die Pauschalbesteuerung ist seit ihrer Einführung umstritten. Nun rückt sie mit den Enthüllungen rund um den schwedischen Unternehmer A._____ wieder einmal in den Fokus." (2) "Wie Recherchen dieser Zeitung zeigen, lässt sich der schwedische Milliardär A._____ in der Waadt nach Aufwand besteuern. Warum dies zumindest fragwürdig ist, lesen Sie hier." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 292; act. 62 Rz. 290 ff.). 3.5.3 Der Artikel wird eingeleitet mit dem Satz "Charlie Chaplin profitierte davon, fünf Kantone schafften sie ab, die Schweiz aber hält daran fest", worauf die vom Kläger gerügten Textstellen 1 und 2 folgen. Abgehandelt werden alsdann "die wichtigsten Fakten zur Pauschalbesteuerung". 3.5.4 Der Kläger moniert, es werde der Eindruck erweckt, etwas verborgen zu ha- ben, wahrscheinlich sogar etwas Widerrechtliches, das nun aufgedeckt worden sei. Das sei falsch und ehrverletzend. Er habe weder im Zusammenhang mit sei- ner Besteuerung noch mit seiner (unentgeltlichen) Tätigkeit als Verwaltungsrat seiner Schweizer Gesellschaften je etwas verheimlicht. Sein Steuerstatus sei rechtmässig und von den zuständigen Behörden im korrekten Verfahren geprüft, erteilt und regelmässig bestätigt worden (act. 2 Rz. 211). Richtig ist, dass die Einleitung zu einem Artikel über die Pauschalbesteuerung auch nüchterner hätte ausfallen können und es etwas hoch gegriffen scheint, in diesem Zusammenhang von "Enthüllungen" zu sprechen. Vertretbar ist solches

- 51 - allerdings schon, und eine Verletzung in der Persönlichkeit ist nicht zu sehen. Zu- nächst ist es zulässig, auf die Pauschalbesteuerung des Klägers hinzuweisen (dazu vorne E. 2.5.2 f.). Auch die Aussage, dass die Pauschalbesteuerung des Klägers "zumindest fragwürdig" ist, muss aufgrund der Umstände möglich sein (vorne E. 3.4.4). Entgegen dem Kläger entsteht beim Durchschnittsleser nicht der Eindruck, dass der Kläger etwas verborgen hat und etwas Illegales tut. Der Leser mag einzig (insbesondere im Zusammenhang mit dem Artikel "Chef ohne Einkom- men") zum Schluss gelangen, dass die Waadtländer Steuerverwaltung möglicher- weise zu Unrecht angenommen habe, bei einem Verwaltungsratsmandat ohne Honorar sei die Voraussetzungen der fehlenden Erwerbstätigkeit erfüllt. Ein Vor- wurf an den Kläger ist nicht zu sehen. 3.5.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.6 Artikel "La gauche radicale dénonce AA._____ au Ministère public" u.a. vom tt.mm 2018 3.6.1 Im Rahmen der Replik verwies der Kläger auf verschiedene Artikel in der Romandie, die "als wesentliche Bestandteile der verletzenden Berichte und der Kampagne" zusätzlich eingeklagt würden (act. 43 Rz. 509 f.): "La gauche radicale dénonce AA._____ au Ministère public" (R._____ online; act. 44/31); "AA._____ aurait-il accepté des avantages?" (Q._____; act. 44/32); "AA.____ aurait-il ac- cepté des avantages?" (O._____; act. 44/33); "Trois élus dénoncent AA._____ au Ministère public (O._____; act. 44/34); "La gauche dure veut que le procureur s'intéresse à AA._____" (P._____; act. 44/35); "La gauche dure vaudoise dé- nonce AA._____ au procureur" (R._____; act. 44/36); "La gauche dure veut que le procureur s'intéresse à AA._____" (P._____; act. 44/37). 3.6.2 Der Kläger rügt, die Berichte verletzten seinen guten Ruf und seine Ehre, in- dem er als Profiteur einer (mutmasslich) gesetzeswidrigen Steuerbehandlung dem Finanzdirektor Vorteile gewährt haben soll, und verweist auf frühere Ausfüh- rungen (act. 43 Rz. 515 ff.).

- 52 - 3.6.3 Die durchwegs kurzen Artikel beziehen sich primär auf AA._____ bzw. den Umstand, dass Waadtländer Linkspolitiker die Frage einer Strafuntersuchung ge- gen AA._____ aufgeworfen hatten. Welche genauen Passagen dabei für den Klä- ger persönlichkeitsverletzend sein sollen, tut er nicht konkret dar. Im Übrigen kann betreffend die Themen Vorteilsannahme durch Politiker und Pauschalbesteuerung trotz Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.4.4 hiervor verwiesen werden. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zung des Klägers liegt nicht vor. 3.7 Artikel "Strafverfahren gegen AA._____ gefordert" vom tt.mm 2018 3.7.1 Am tt.mm 2018 erschien im L._____ und im M._____ der Artikel "Strafver- fahren gegen AA._____ gefordert" (act. 4/122+123). Der Artikel erschien glei- chentags unter dem Titel "Verfahren gegen AA._____ gefordert" in den folgenden Printmedien: T._____ (S. 23), CC._____ (S. 14), N._____ (S. 14), S._____ (S. 21) sowie U._____ (S. 27; act. 4/124-128; act. 2 Rz. 213 f.). 3.7.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 215): "AA._____ ist in den letzten Jahren mehrmals mit dem Waadtländer Industriellen und rus- sischen ... [Amtsperson] A._____ nach Russland verreist, wobei A._____ und dessen Un- ternehmen von Steuervorteilen profitierten." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 294; act. 62 Rz. 304 ff.). 3.7.3 Beim Artikel handelt es sich um eine Kurzmeldung in den Rubriken "Nach- richten" bzw. "In Kürze", in denen darauf hingewiesen wird, dass drei Waadtlän- der Politiker die Staatsanwaltschaft in einem offenen Brief aufgefordert hätten, ge- gen Finanzdirektor AA._____ ein Strafverfahren wegen Vorteilsannahme im Amt zu eröffnen. Alsdann folgt die beanstandete Passage. 3.7.4 Gemäss Kläger insinuierten die Beklagten mit dieser Äusserung wiederum einen Zusammenhang zwischen seinem Steuerstatus und den Russlandreisen (act. 2 Rz. 217).

- 53 - Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 hiervor verwiesen werden. Nicht ein- zugehen ist im Übrigen auf die pauschale Behauptung des Klägers, es habe "ein konspiratives Zusammenwirken der Beklagten mit politischen Gegnern der Pau- schalbesteuerung und des 'verhassten' FDP-Finanzdirektors" gegeben (act. 43 Rz. 523). 3.7.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.8 Artikel "Voruntersuchungen gegen AA._____ wegen Russlandreisen" bzw. "Im Visier der Justiz" vom tt.mm 2018 3.8.1 Der Artikel „Voruntersuchungen gegen AA._____ wegen Russlandreisen" wurde am tt.mm 2018 auf den Online-Plattformen des L._____, der V._____, der N._____, des M._____ sowie von EE._____ aufgeschaltet. Auf EE._____ online ist er heute nicht mehr abrufbar (act. 2 Rz. 218; act. 4/129-133). Am tt.mm ist ein Auszug des Artikels unter dem Titel "Im Visier der Justiz" in den folgenden Print- medien erschienen: S._____ (S. 24), T._____ (S. 18), U._____ (S. 18), CC._____ (S. 11) sowie N._____ (S. 11; act. 2 Rz. 219; act. 4/134-138). 3.8.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 215): "Gestützt auf Informationen des «L._____» und des Westschweizer Radio- und Fernse- hens RTS haben die drei Politiker den Verdacht geäussert, dass AA._____ sich möglich- erweise eine zweite Russlandreise habe bezahlen lassen, was den Tatbestand der Vor- teilsannahme erfüllen könnte." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 297 ff.; act. 62 Rz. 315 ff.). 3.8.3 Der Kläger hält dafür, es sei klar, dass er der mutmassliche Vorteilsgewäh- rer sei, weshalb er in seiner Ehre betroffen sei. Zwar bestehe unter Umständen ein öffentliches Interesse daran zu berichten, wenn eine Strafuntersuchung gefor- dert oder eingeleitet werde. Vorliegend hätten die Beklagten mit ihrem Medien- hype aber dieses öffentliche Interesse selbst konstruiert. Es sei widerrechtlich, ba- sierend auf unbelegten Falschinformationen und sich immer wieder wiederholen- den Vorwürfen einen solchen Medienhype zu generieren, dass sich die Politik und

- 54 - die Verwaltung unter öffentlichem Druck letztlich dazu veranlasst sähen, eine Un- tersuchung einzuleiten und diese dann wiederum skandalisierend medial auszu- schlachten (act. 2 Rz. 221 ff.; s.a. act. 43 Rz. 535 ff.). 3.8.4 Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 hiervor verwiesen werden. Die Berichterstattung ist zulässig und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers nicht zu sehen. 3.9. Artikel "Affaire AA._____ - La politique des copains doit cesser" vom tt.mm 2018, "AA._____ doit faire la lumiére sur ses voyages" vom tt.mm 2018 und "Le procureur épluchera le voyages de AA._____" vom tt.mm 2018 3.9.1 Im Rahmen der Replik verweist der Kläger auf zusätzliche Artikel:

- Artikel mit Übertitel "Affaire AA._____" und Titel "La politique de copains doit cesser", der am tt.mm auf O._____ erschien (act. 43 Rz. 548 f.; act. 44/38).

- Artikel unter dem Titel "AA._____ doit faire la lumière sur ses voyages", der am tt.mm 2018 in P._____ (als Frontanriss) erschien (act. 43 Rz. 550 ff.; act. 44/39).

- Artikel mit dem Übertitel "Justice" und dem Titel "Le procureur épluchera le voyages de AA._____", der am tt.mm in P._____, P._____ online und R._____ online erschien (act. 43 Rz. 554 ff.). 3.9.2 Der Kläger rügt unter anderem, die Artikel dienten dazu, das Thema im Ge- rede zu halten und reihten sich mit den Hinweisen auf Vorteilsgewährung und Kumpanei nahtlos in die verleumderische Kampagne ein (act. 43 Rz. 548 f.) bzw. es werde unnötigerweise, aber zwecks Ausschlachten der Kampagne auf frühere Artikel verwiesen (act. 43 Rz. 551 f.; s.a. act. 43 Rz. 557). 3.9.3 Die kurzen Artikel berichten im Wesentlichen über die Eröffnung einer Vor- untersuchung gegen AA._____ mit Blick auf die Frage einer allfälligen Vorteilsan- nahme. Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.6.3 hiervor verwiesen

- 55 - werden. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist nicht zu sehen. 3.10 Artikel "Kühlen Kopfs entmachtet" vom tt.mm 2018 3.10.1 Der Artikel "Kühlen Kopfs entmachtet" ist am tt.mm 2018 im L._____ (S. 4) sowie im M._____ (S. 7) erschienen (act. 4/140+141; act. 2 Rz. 225). 3.10.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 225): "Diese Zeitung enthüllte im Frühsommer, dass Finanzdirektor AA._____ und Milliardär A._____ in den letzten Jahren wiederholt durch Russland gereist waren. A._____ ist in der Waadt pauschalbesteuert. Sein Pharmaunternehmen GG._____ war von 2006 bis 2015 steuerbefreit. AA._____ sagt, er habe für die Reisen bezahlt. Gemäss Recherchen dieser Zeitung mussten Teilnehmer einen Teil, nicht aber die effektiven Kosten bezah- len." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 302; act. 62 Rz. 337 ff.). 3.10.3 Der Artikel hat primär die Krise in der Genfer Regierung um KK._____ und dessen Reise nach Abu Dhabi zum Gegenstand. Hierauf bezieht sich auch der Ti- tel, und begleitet wird der Artikel durch ein Bild KK._____s (vgl. act. 4/244). Ange- fügt ist ein Abschnitt mit der Überschrift "AA._____ im Visier der Strafjustiz", in dem darauf hingewiesen wird, dass am Vortag wegen AA._____ Russlandreisen durch die Staatsanwaltschaft eine Voruntersuchung eröffnet worden sei, und der mit der zitierten Passage endet. 3.10.4 Gemäss Kläger hinterlässt die gerügte Passage beim Durchschnittsleser erneut den Eindruck, dass zwischen seinem Steuerstatus und den (teilweise be- zahlten) Russlandreisen ein Zusammenhang bestehen könnte, oder zumindest, dass er einflussreichen Personen die Russlandreisen (teilweise) finanzierte habe sowie dass etwas Geheimes "enthüllt" worden sei (act. 2 Rz. 227; s.a. act. 43 Rz. 561). 3.10.5 Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 verwiesen werden. Eine wi- derrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 56 - 3.11 Artikel "Côté russe, il s'agissait d'une «délégation suisse»" vom tt.mm 2018 3.11.1 Der Artikel "Côté russe, il s'agissait d'une «délégation suisse»" wurde am tt.mm 2018 auf der Online-Plattform von P._____ aufgeschaltet und erschien am tt.mm 2018 auch in der Printausgabe von P._____ (S. 5; act. 4/142+143; act. 2 Rz. 228). 3.11.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 229; s.a. act. 43 Rz. 566, 568 ff.): "plus gros contribuable du canton" Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 20 Rz. 363 ff.). 3.11.3 Der Artikel befasst sich mit den Russlandreisen der Politiker AA._____ und DD._____ u.a. in Begleitung des Klägers, der an einer Stelle beiläufig als grösster Steuerzahler des Kantons Waadt bezeichnet wird. 3.11.4 Der Kläger rügt dies als falsch und persönlichkeitsverletzend. Es sei noto- risch, dass das Waadtland Heimat vieler wohlhabender einheimischer und auslän- discher Individuen sei und er nur einer von ihnen sei. Eine solche falsche Tatsa- chenbehauptung sei im Kontext des Artikels "und der bisherigen Kampagne" klar persönlichkeitsverletzend. Sie bekräftige den skandalisierenden Eindruck betref- fend Vorteilsgewährung und Korruption (vgl. act. 2 Rz. 231). 3.11.5 Die Beklagte 4 führt dazu im Wesentlichen aus, der Kläger liege auf Platz 5 der reichsten Personen des Kantons Waadt und stehe zudem auch noch an der Spitze eines Weltkonzerns mit Hauptsitz in der Waadt (GG._____). Es sei vertret- bar, ihn als grössten (bzw. wichtigsten) Steuerzahler der Waadt zu bezeichnen (act. 20 Rz. 369 ff.). 3.11.6 Es ist nicht zu sehen, inwiefern der Kläger in seiner Persönlichkeit verletzt sein sollte (siehe auch E. 2.5.2 f.). Im Gegenteil dürfte es aus Sicht des Durch-

- 57 - schnittslesers eher als Ehre aufgefasst werden, als guter oder gar bester Steuer- zahler bezeichnet zu werden (siehe auch E. 3.1.4). Auch der Kläger selbst ver- weist in anderem Zusammenhang auf die grosse Steuerleistung, die er bzw. GG._____ im Kanton Waadt erbringen (vgl. act. 2 Rz. 152) und ist – wie die Be- klagten zu Recht erwähnen – auch schon als Teilnehmer und Redner an einer Veranstaltung des "Club des 100" (Club der 100 besten Waadtländer Steuerzah- ler) aufgetreten (act. 20 Rz. 394 ff. m.H.a. act. 22/91+92; vorne E. 3.1.4). Im Wei- teren wird dem Kläger weder im vorliegenden Artikel noch in den bisherigen Arti- keln der Vorwurf der strafbaren Vorteilsgewährung oder Korruption gemacht (vgl. vorne E. 3.1.4). 3.11.7 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.12 Artikel "Neue Fragen zu Reiseaktivitäten von Waadtländer Politikern" vom tt.mm 2018 3.12.1 Der Artikel "Neue Fragen zu Reiseaktivitäten von Waadtländer Politikern" erschien am tt.mm 2018 im L._____ (S. 8) und im M._____ (S. 9; act. 2 Rz. 232; act. 4/144+145). Derselbe Artikel erschien gleichentags unter dem Titel "Neue Fragen zu den Reisen von Waadtländer Politikern" in den folgenden Printmedien: S._____ (S. 21 ), CC._____ (S. 12), T._____ (S. 19), U._____ (S. 19), N._____ (S. 12; act. 2 Rz. 233; act. 4/146-150). 3.12.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 234; s.a. act. 43 Rz. 574 ff.): (1) "AA._____ und DD._____ waren wiederholt mit dem russischen ... [Amtsperson], Multimilliardär und pauschalbesteuerten Waadtländer Unternehmer A._____ in Russland unterwegs. Beide sagen: «Die Reisen waren ganz privat. Ich habe die Reisekosten selbst bezahlt.» A._____ gibt an, er sei ein Reiseteilnehmer wie alle anderen gewesen. Offenbar zweifelt auch Staatsanwalt Cottier an diesen Aussa- gen." (2) "Einzelne Teilnehmer sagen, sie hätten einen Teil, aber nicht die Gesamtkosten be- zahlt. A._____ habe den Rest übernommen. Die Reisen waren exklusiv." (3) "Bei Treffen mit russischen Lokalbehörden galten die Reisenden als «Schweizer Delegation»."

- 58 - (4) "A._____ ist gemäss einem Agenturbericht seit 18 Jahren «mit seinen Gästen» am Festival präsent. Seine Gäste waren Schweizer Politiker, Diplomaten und Unter- nehmer. DD._____ wurde in Granada als Bundesparlamentarierin und eine «Freun- din» A._____s präsentiert. War die Reise nach Granada ebenfalls privat? Hat die Waadtländerin auch die Kosten dieser Reise selbst bezahlt?" Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 305 ff.; act. 62 Rz. 343 ff.). 3.12.3 Im Artikel wird unter Bezugnahme auf die Eröffnung einer Voruntersuchung durch den Waadtländer Generalstaatsanwalt auf die in früheren Artikeln abgehan- delten Russlandreisen von Waadtländer Politikern mit dem Kläger hingewiesen. Neu wird berichtet, dass Ständerätin DD._____ sich als Gast des Klägers an ei- nem Festival in Granada aufgehalten habe, und es wird die Frage aufgeworfen, ob die Reise "ebenfalls privat" gewesen sei und ob sie auch die Kosten dieser Reise selbst bezahlt habe (act. 4/144). 3.12.4 Der Kläger beanstandet im Zusammenhang mit den Russlandreisen (vgl. Textstellen 1 bis 3) die inhaltlich gleichen Äusserungen wie in vorhergehenden Ar- tikeln. Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 hiervor verwiesen werden. Dies gilt auch, soweit der Kläger moniert, mit der aufgeworfenen Frage, ob „die Waadtländerin auch die Kosten dieser Reise [nach Granada] selbst bezahlt" habe (Textstelle 4), werde einmal mehr gemutmasst, dass die Kosten der Russlandrei- sen (zumindest teilweise) von ihm übernommen worden seien, was falsch und ehrverletzend sei (act. 2 Rz. 239). Nicht bestritten wird vom Kläger im Übrigen, Ständerätin DD._____ die Reise nach Granada bezahlt zu haben. Soweit sich der Kläger in der Replik zusätzlich daran stört, dass im Artikel behauptet werde, er "optimiere Steuern" (act. 43 Rz. 576), ist nicht zu sehen, was daran für den Kläger falsch bzw. ehrenrührig sein soll: Der Kläger lässt sich nach dem Aufwand be- steuern. Dem Institut der Besteuerung nach dem Aufwand ist eine Steueroptimie- rung immanent. Zudem führt der Kläger selbst aus, für wohlhabende Personen wie ihn seien Vorkehrungen, die unter anderem der Steueroptimierung dienen, nicht nur vollkommen legal und üblich, sondern sie gehörten zu den Grundlagen einer sorgfältigen Vermögensverwaltung (act. 2 Rz. 28). 3.12.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 59 - 3.13. Artikel "DD._____ aussi invitée en Espagne" vom tt.mm 2018 3.13.1 Der Kläger verweist in der Replik auf einen weiteren Artikel, der am tt.mm 2018 unter dem Titel "DD._____ aussi invitée en Espagne" bzw. "Suisse - Vo- yages controversés: DD._____ invitées en Espagne" in P._____, in der R._____, in Q._____, in BB._____ und in O._____ erschien (act. 43 Rz. 585 ff.; act. 44/43- 48). 3.13.2 Der Kläger rügt im Wesentlichen, mit der Wendung, wonach DD._____ von ihm "auch" nach Granada eingeladen worden sei, werde suggeriert, dass er Politi- ker auch auf Russlandreisen (teilweise) eingeladen habe. Die "völlig nebensächli- che Granada-Sache" werde missbraucht für eine Wiederholung der verleumderi- schen Vorwürfe betreffend Russlandreisen (act. 43 Rz. 589). 3.13.3 Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.12.4 hiervor verwiesen werden. Wenn der Kläger im Übrigen die „Granada-Sache" auch für völlig neben- sächlich hält, so zeigt sich darin doch immerhin, dass der Kläger einer Politikerin eine Reise bezahlte und diesen Umstand offensichtlich nicht ehrenrührig findet. Die Beklagte 4 verweist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Kläger selbst öffentlich davon sprach, dass er jedes Jahr Freunde aus der Schweiz auf Russ- landreisen einlade (act. 57 Rz. 295 m.H.). Unwidersprochen blieb auch die Dar- stellung der Beklagten, dass der Kläger verschiedentlich für die Reisekosten von Politikern aufkam (vgl. act. 57 Rz. 348 f.). 3.13.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.14 Artikel "Un député veut une enquête sur AA._____ et GG._____" vom tt.mm 2018 3.14.1 Der Kläger verweist in der Replik zusätzlich auf einen – von der Agentur Keystone-SDA verfassten (act. 57 Rz. 301 ff.) – Artikel, der am tt.mm 2018 unter dem Titel "Un député veut une enquête sur AA._____ et GG._____" in O._____, P._____, Q._____ und R._____ erschienen (act. 43 Rz. 592 ff.; act. 44/49-52).

- 60 - 3.14.2 Die kurze Agenturmeldung bezieht sich auf die Forderung eines linken Po- litikers nach einer GPK-Untersuchung mit Blick auf die Russlandreisen von AA._____ sowie die Steuerbefreiung von GG._____ und verweist auf die Eröff- nung einer Voruntersuchung gegen AA._____. 3.14.3 Der Kläger rügt im Wesentlichen, die Beklagten gäben "dem politisch moti- vierten Vorstoss der Linken ein grosses Gewicht […] um den Druck auf AA._____ weiter zu erhöhen", wiederholten gleichzeitig den Korruptionsverdacht gegen den Kläger und riefen das eventuelle Strafverfahren und die laufende Voruntersu- chung ohne Hinweis auf die Unschuldsvermutung unnötigerweise in Erinnerung (act. 43 Rz. 596). Zudem werde erneut der Verdacht verbreitet, bei der Steuerbe- freiung von GG._____ könnte etwas nicht stimmen (vgl. act. 43 Rz. 597). 3.14.4 Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.6.3 hiervor verwiesen werden. Die Wiedergabe der Agenturmeldung ist nicht zu beanstanden. 3.14.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.15 Artikel "A._____ gêne les politiciens romands" vom tt.mm 2018 3.15.1 Der Artikel "A._____ gêne les politiciens romands" wurde am tt.mm 2018 auf die Online-Plattformen von P._____ und R._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 240; act. 4/151+152). Derselbe Artikel erschien am tt.mm 2018 in der Printaus- gabe von W._____ (S. 4; act. 2 Rz. 241; act. 4/153). 3.15.2 Der Kläger rügt den Titel sowie folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 242; act. 43 Rz. 606):

- "Le plus gros contribuable du canton"

- "II s'est souvent rendu en Russie avec des elus. En payant parfois" (freie Übersetzung des Klägers: Er reiste oft nach Russland mit Volksvertretern. Manchmal zahlte er.) Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 385 ff.).

- 61 - 3.15.3 Diesbezüglich kann sowohl betreffend Standpunkte der Parteien (vgl. act. 2 Rz. 243 ff.; act. 20 Rz. 385 ff.; act. 43 Rz. 603 ff., 615 ff.; act. 57 Rz. 321 ff.) als auch hinsichtlich Würdigung auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.11.6 hiervor verwiesen werden. Zudem kam die zum Zeitpunkt der Publikation des strittigen Artikels noch laufende Voruntersuchung der Staatsanwaltschaft zwar zum Schluss, dass der Kläger keine Privatreisen von Politikern bezahlt habe. Er sponserte aber direkt oder über sein Unternehmen offizielle Reisen, beispiels- weise einen Besuch der olympischen Winterspiele in Sotschi im Jahr 2014 oder eine Reise nach Chabag in der Ukraine im Jahr 2012 (act. 4/19 S. 20 f.). Vor die- sem Hintergrund ist die Formulierung, der Kläger habe manchmal bezahlt, kor- rekt. Was den Titel betrifft, ist dieser zugespitzt, aber vertretbar. Der Leser kann ihn durchaus richtig einordnen (zur in act. 43 Rz. 612 monierten Fotografie, die den Kläger in einem Gruppenbild u.a. zusammen mit NN._____ zeigt, siehe vorne E. 2.6). 3.15.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.16 Artikel "Wildwuchs beim Steuerprivileg" vom tt.mm 2018 3.16.1 Der Artikel "Wildwuchs beim Steuerprivileg" erschien am tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 4), CC._____ (S. 10), S._____ (S. 29), M._____ (S. 6), U._____ (S. 17), N._____ (S. 10), T._____ (S. 17; act. 2 Rz. 246; act. 4/155-160). Er wurde gleichentags auf den Online-Plattformen der N._____ und des M._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 247; act. 2/161+162). 3.16.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 248): "Beim Vorgehen der Waadtländer Steuerverwaltung im Fall A._____ stellt sich die Frage, ob alles rechtmässig ablief" Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 317; act. 62 Rz. 371 ff.). 3.16.3 Diesbezüglich kann sowohl betreffend Standpunkte der Parteien (vgl. act. 2 Rz. 250; act. 23 Rz. 317; act. 43 Rz. 631 ff.; act. 62 Rz. 371 ff.) als auch

- 62 - hinsichtlich Würdigung vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.5.2 f., 3.4.4 und 3.5.4 hiervor verwiesen werden. 3.16.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.17 Artikel "Kein Verfahren gegen AA._____" bzw. "Russlandreisen haben keine Folgen" vom tt.mm 2018 3.17.1 Der Artikel "Kein Verfahren gegen AA._____" erschien am tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 4), N._____ (S. 16), S._____ (S. 28), T._____ (S. 21 ), U._____ (S. 21), CC._____ (S. 16; act. 2 Rz. 251; act. 4/163- 168). Derselbe Artikel erschien am tt.mm 2018 unter dem Titel "Russlandreisen haben keine Folgen" im M._____ (S. 8; act. 2 Rz. 252; act. 4/169). 3.17.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 253): "Finanzdirektor AA._____ (FDP) und Ständerätin DD._____ (SP) waren in vergangenen Jahren mehrere Male mit A._____, pauschalbesteuerter Unternehmer, Milliardär und rus- sischer ... [Amtsperson] in Lausanne, nach Russland gereist. Recherchen zeigten, dass die Reiseteilnehmer nur einen Teil der Reisekosten übernehmen mussten." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 319; act. 62 Rz. 381 ff.). 3.17.3 In diesem kurzen Artikel wurde mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen AA._____ eröffnet hatte, und es wurden die Hintergründe kurz zusammengefasst. Es kann sowohl betreffend Standpunkte der Parteien (vgl. act. 2 Rz. 255; act. 23 Rz. 319; act. 43 Rz. 639 ff.; act. 62 Rz. 381 ff.) als auch hin- sichtlich Würdigung auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.4.4 hiervor verwie- sen werden. Was den Satz "Recherchen zeigten, dass die Reiseteilnehmer nur einen Teil der Reisekosten übernehmen mussten", betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass auch erwähnt wurde, dass die Staatsanwaltschaft zu gegenteiligem Schluss kam. 3.17.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 63 - 3.18 Artikel "Zweifelhafte Argumente vom Staatsanwalt" bzw. "Zweifelhaft" bzw. "Wer spartanisch reist, muss nichts befürchten" vom tt.mm 2018 3.18.1 Der Artikel „Zweifelhafte Argumente vom Staatsanwalt" wurde am tt.mm 2018 auf der Online-Plattform des L._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 256; act. 4/170). Derselbe Artikel erschien am tt.mm 2018 unter dem Titel „Zweifelhaft" im M._____ (S. 10) und unter dem Titel „Wer spartanisch reist, muss nichts befürch- ten" im L._____ (S. 4; act. 2 Rz. 257; act. 4/171+172). 3.18.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 260): (1) "Hat er [Cottier] (. . .) bei seinen Ermittlungen detaillierte, der Realität entspre- chende Kostenabrechnungen und Kostenbeteiligungen verlangt? Weiss der Gene- ralstaatsanwalt von den Auftritten bei Provinzregierungen in Anzug und Krawatte? Prekarität und Spartanismus sehen anders aus. Und auch der Privatcharakter ist diskutabel." (2) "Cottier argumentiert wie ein Politiker, nicht wie ein Jurist; er wiederholt die Aussa- gen des Untersuchten, statt eigene Analysen zu präsentieren." (3) "Cottier argumentiert, die von ihm untersuchten Reisen hätten «einen expeditionel- len Charakter» gehabt und hätten mit Flügen in der Businessclass oder mit Privat- jets und mit Aufenthalten in Luxushotels nichts zu tun. Als käme es bei der Vorteils- annahme auf die Grösse des Geschenks und das Glitzern des Geschenkpapiers an." (4) "Finanzdirektor AA._____ hängte in seinem Departement die Urkunde eines Freundschaftsordens auf, der von A._____ nach einer Reise gegründet wurde. Die Urkunde tut er heute als Scherz ab. Man kann sie auch als Botschaft an seine Mit- arbeitenden verstehen, dass er und A._____ beste Freunde sind." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 322 ff.; act. 62 Rz. 387 ff.). 3.18.3 Der Artikel nimmt Bezug auf die Pressemitteilung des Staatsanwalts Eric Cottier vom 26. Oktober 2018 betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung vom gleichen Tag. Kritisiert werden insbesondere einzelne der in der Pressemitteilung wiedergegebenen Erwägungen, mit denen die Nichtanhandnahme (mit-)begrün- det wurde. 3.18.4 Gemäss Kläger sei mit der Nichtanhandnahme nach umfassender Prüfung der Staatsanwaltschaft erstellt, dass es sich bei allen Reisen nach Russland um

- 64 - eine private Angelegenheit der Teilnehmer gehandelt habe. Die Staatsanwalt- schaft habe keinerlei Hinweise gefunden, dass er (der Kläger) oder ein anderer Dritter die Reisekosten von AA._____ oder DD._____ (oder anderen) übernom- men habe. Cottier habe in seiner Pressemitteilung insbesondere hervorgehoben, dass es keinen Grund gebe, die steuerliche Situation des Klägers oder von GG._____ zu untersuchen. Es sei belegt, dass keine Straftat begangen worden sei, insbesondere nicht der Vorteilsannahme oder -gewährung (act. 2 Rz. 259). Die beanstandeten Äusserungen in den Artikeln (Textstellen 1 bis 3), die zahlrei- chen Herabsetzungen, aufgeworfenen Suggestivfragen und daran anschliessen- den besserwisserischen Äusserungen würden beim Durchschnittsleser den Ein- druck erwecken, dass der Staatsanwalt weggeschaut, eine (politische) Gefällig- keitsentscheidung getroffen und vorhandene Belege für einen strafrechtlich rele- vanten Vorgang nicht oder nicht korrekt gewürdigt habe. Das sei eine Missach- tung des rechtskräftigen Ergebnisses der Voruntersuchung und komme für ihn (den Kläger) und für die beiden Politiker einer Nachverurteilung gleich. Entspre- chende Belege für ihre Kritik könnten die Beklagten dann aber in keiner Weise be- nennen. Auch die Aussage „Als käme es bei der Vorteilsannahme auf die Grösse des Geschenks und das Glitzern des Geschenkpapiers an" (Textstelle 3) drücke in reisserischem Tonfall aus, dass die Beklagten den Befund der Staatsanwalt- schaft – ohne eigene Belege für das Gegenteil – nicht akzeptierten und ihn bei der Leserschaft ins Lächerliche zögen (act. 2 Rz. 262). Mit der Textstelle 4 werde zudem der Vorwurf der Bestechung resp. Vorteilsgewährung insinuiert (act. 2 Rz. 263; s.a. act. 43 Rz. 648 ff.). 3.18.5 Auch dieser Artikel befasst sich in erster Linie mit den Politikern, bei denen sich die Frage einer Vorteilsannahme stellte und gegen die eine Voruntersuchung eingeleitet wurde. Dabei ist die Kritik an der Begründung der Nichtanhandnahme- verfügung teilweise beissend und sarkastisch. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es aber den Medien nicht verwehrt, den Entscheid einer Behörde pointiert zu kritisieren. Im Artikel wurde dargetan, welche Erwägungen aus welchen Gründen aus Sicht des Journalisten nicht überzeugen. Daran ist nichts auszusetzen. Ohne- hin wird auch in diesem Artikel dem Kläger kein unehrenhaftes oder gar wider- rechtliches Verhalten vorgeworfen (siehe dazu im Weiteren E. 3.1.4).

- 65 - 3.18.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.19 Artikel "Le voyage à Grenade de DD._____ énerve" vom tt.mm 2018 3.19.1 Am tt.mm 2018 wurde der Artikel „Le voyage à Grenade de DD._____ énerve" auf der Online-Plattform von P._____ aufgeschaltet. Derselbe Artikel er- schien am tt.mm 2018 auch in der Printausgabe von P._____ (S. 7; act. 2 Rz. 264; act. 4/173+174). 3.19.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 265): "Si on peut choisir ses amis, pourquoi choisir justement le grand défenseur du régime de Poutine?" Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 20 Rz. 418 ff.; act. 57 Rz. 381 ff.). 3.19.3 Im Artikel geht es um die Enthüllung, dass sich DD._____ vom Kläger hat nach Granada einladen und die Reise bezahlen lassen. In diesem Kontext wird eine anonyme Person der kantonalen Partei von DD._____ (SP) mit dem bean- standeten Satz zitiert. 3.19.4 Der Kläger führt aus, die Bezeichnung als grosser Verteidiger des Putin- Regimes stehe im Einklang mit der von den Beklagten erfundenen Fiktion, er sei ein Agent Putins. Die Verwendung des Adjektivs „gross" sei mit Bedacht gewählt: Die Beklagten wollten seine Rolle in der Politik Russlands, die sie frei erfunden hätten, künstlich vergrössern. Dem Durchschnittsleser werde er nicht mit Eigen- schaften als Explorer, Mäzen oder Unternehmer präsentiert, sondern als Verteidi- ger einer Regierung, über welche in der Schweiz regelmässig äusserst negativ berichtet werde. Dies allein sei klar abwertend gemeint und damit persönlichkeits- verletzend. Darüber hinaus impliziere die Aussage, dass DD._____ den Kläger aufgrund seiner angeblichen Stellung Putins gegenüber, und nicht aus Sympathie als Freund gewählt habe (act. 2 Rz. 268). Im Rahmen der Replik präzisiert der Kläger, er werde als eine Person dargestellt, die man sich besser nicht als Freund auswähle (act. 43 Rz. 685).

- 66 - 3.19.5 Nicht gefolgt werden kann dem Kläger im ersten Punkt. Die Beklagte 4 durfte durchaus auf seine Kontakte zu Putin hinweisen (dazu vorne E. 3.2.4). Auch die Qualifizierung des Klägers als "Verteidiger" des Regimes von Putin ist mit Blick auf seine Äusserungen in den Medien (vgl. act. 21/36; act. 21/45; act. 22/107) vertretbar. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, bloss (sei- nem Selbstbild entsprechend) als Explorer, Mäzen oder Unternehmer präsentiert und nicht kritisiert zu werden. Nicht unzulässig ist sodann die in der Replik neu als persönlichkeitsverletzend gerügte Passage "Les autres ne comprennent pas pourquoi l'épouse de …, le … de la Ville de Lausanne, s'expose à des pressions éventuelles de ce personnage, qui bénéfice dans le canton d'un forfait fiscal" (vgl. act. 43 Rz. 688). Es geht um den kritikwürdigen Umstand, dass sich Politiker durch die Annahme von Zuwendungen in Abhängigkeiten begeben können. Eine unzulässige Herabsetzung des Klägers (indem etwa behauptet würde, der Kläger würde eine solche Abhängigkeit auch tatsächlich ausnutzen) erfolgt nicht. Auch die vom Kläger ebenfalls in der Replik vorgenommene Deutung, wonach man sich gemäss Titel in der Romandie über den Kläger enerviere (vgl. act. 43 Rz. 697), überzeugt nicht. Es geht für den Durchschnittleser klar um DD._____, deren Reise nach Granada "nerve". Problematisch erscheint auf den ersten Blick die in ein Zitat verpackte Frage, wie DD._____ den Kläger als Freund wählen konnte. Entgegen dem Kläger wird mit der Frage allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, DD._____ habe ihn wegen sei- ner Verbindungen zu Putin zum Freund gewählt. Es geht im betreffenden Artikel darum, wie die Reise von DD._____ in der SP und bei anderen Parteien an- kommt. Weiter wird erwähnt, DD._____ habe eingeräumt, der Kläger habe einen Teil ihres Ständeratswahlkampfes bezahlt. In diesem Zusammenhang stellt das anonyme SP-Mitglied die beanstandete rhetorische Frage. Aus dem Kontext ergibt sich, dass die Frage politisch und nicht persönlich gemeint ist. Der Durch- schnittsleser versteht das zitierte SP-Mitglied nicht so, dass es sagen will, der Klä- ger habe irgendwelche negativen persönlichen Eigenschaften (z.B. Rüpelhaf- tigkeit, Arroganz, Egoismus), so dass man ihn besser nicht zum Freund haben sollte. Vielmehr will der oder die Zitierte sagen, DD._____ sei als Politikerin nicht glaubwürdig, wenn sie sich von einer Person nach Granada einladen und den

- 67 - Wahlkampf mitfinanzieren lässt, die Imagepflege für die russische Regierung be- treibt. Zu beachten ist auch, dass selbst grobe Zitate Teil eines Zeitungsartikels sein dürfen, soweit eine redaktionelle Aufarbeitung und Einordnung stattfindet (vgl. EGMR, Urteil v. 11.05.2021 i.S. RID Novaya Gazeta und ZAO Novaya Ga- zeta gg. Russland [Proz.Nr. 44561/11], E. 89 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Artikel lässt auch einen FDP-Vertreter zu Worte kommen, der sagt, diese Reisen seien privat, das habe die Justiz bestätigt. Zudem wird der damalige SP-Präsident … zitiert, der sich hinter DD._____ stellte. 3.19.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.20 Artikel "Excès de conscience" vom tt.mm 2018 3.20.1 In der Replik verweist der Kläger neu zusätzlich auf ein Editorial von W._____ mit dem Titel "Excès de conscience" vom tt.mm 2018 (act. 44/55). Die Erwähnung von Geschenken des generösen Milliardärs A._____, der dem Estab- lishment in der Waadt und ihrem grossen Finanzmann AA._____ sehr nahe stehe, und dessen Fall durch den Staatsanwalt geschlossen worden sei, ohne al- lerdings die öffentliche Meinung des Kollusionsverdachts zu beseitigen, setze ein- zeln und als Teil der Kampagne seinen (des Klägers) guten Ruf herab (act. 43 Rz. 700 ff.). 3.20.2 Das Editorial befasst sich mit den Westschweizer Politikern …, DD._____, AA._____ und KK._____ und deren "excès de confinance". Der Kläger wird im Zusammenhang mit DD._____ und AA._____ nur kurz erwähnt. Eine widerrechtli- che Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist nicht ersichtlich. 3.21 Artikel "II faut rouvrir l'enquête sur les voyages des élus vaudois" vom tt.mm 2018 3.21.1 Der Artikel "II faut rouvrir l'enquête sur les voyages des élus vaudois" wurde am tt.mm 2018 auf den Online-Plattformen von P._____ und R._____ auf- geschaltet. Am tt.mm 2018 erschien er in W._____ (act. 2 Rz. 271; act. 4/176- 178).

- 68 - 3.21.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 272): "L'ordonnance de classement n'est pas publique" In das Rechtsbegehren aufgenommen wurde der Artikel erst im Rahmen der Rep- lik, und zwar ohne dass darauf hingewiesen worden wäre (vgl. act. 2 S. 6; act. 43 S. 8; s. dazu act. 57 Rz. 408 f.; vorne E. II/4.4). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 57 Rz. 411 ff.) 3.21.3 Der Kläger moniert, die Beklagten bezeichneten die Nichtanhandnahme- verfügung ("ordonnance de non-entree en matiere") im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO wider besseren Wissens als Einstellungsverfügung ("ordonnance de classe- ment"), also eine Verfügung, die nach Eröffnung eines Strafverfahrens (d.h. auf- grund eines hinreichenden Tatverdachts) zu erlassen sei. Dadurch werde beim Durchschnittsleser der Eindruck erweckt, dass ein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens gerechtfertigt hätte, vorgelegen habe. Dem- entsprechend wirke sich diese Äusserung für ihn, den Kläger, diffamierend aus, da er mit einem nichtexistierenden Strafverfahren assoziiert werde (act. 2 Rz. 274; s.a. act. 43 Rz. 709 ff.). 3.21.4 Dem kann nicht zugestimmt werden. Erstens richtete sich die Voruntersu- chung nicht gegen den Kläger, sondern gegen die Politiker AA._____ und DD._____ (vorne E. 3.1.4). Zweitens ist dem Durchschnittsleser die ohnehin flies- sende Grenze zwischen Nichtanhandnahme und Einstellung nicht geläufig (ähn- lich z.B. BGer 5A_706/2010 vom 20. Juni 2011: fälschliche Bezeichnung als "An- geklagter" statt als "Beschuldigter", welche Differenzierung für den Durchschnitts- leser bedeutungslos sei). 3.21.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 69 - 3.22. Artikel "AA._____ a bien été en contact avec le dossier fiscal de GG._____" vom tt.mm 2018 3.22.1 In der Replik verweist der Kläger neu zusätzlich auf den Artikel "AA._____ a bien été en contact avec le dossier fiscal de GG._____" in P._____ vom tt.mm 2018 (act. 4/77 S. 63; act. 44/56+57). Der Kläger stört sich an einer Passage, in der festgehalten werde, AA._____' Aussage, er sei nicht in Kontakt mit dem Steu- erdossier des Klägers gewesen, sei nicht präzise; in Wahrheit treffe das nur für das persönliche Steuerdossier zu, über das Steuerübereinkommen von GG._____ sei er informiert gewesen (act. 43 Rz. 722 ff.). 3.22.2 Gegenstand des Artikels ist AA._____. Einzig diesem wird ein Vorwurf ge- macht. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist nicht zu se- hen. 3.23 Artikel "Je n'ai plus la force pour une nouvelle campagne" vom tt.mm 2018 3.23.1 In der Replik verweist der Kläger neu zusätzlich auf den Artikel "Je n'ai plus la force pour une nouvelle campagne" vom tt.mm 2020, der in P._____ und R._____ erschien (act. 54/58+59; vgl. act. 53 Rz. 729 ff.). 3.23.2 Der Artikel hat Ständerätin DD._____ und deren Rücktritt zum Gegenstand und nimmt auf den Kläger insoweit Bezug, als der Rücktritt von DD._____ mit der Beziehung zum Kläger begründet wird (siehe dazu auch sogleich E. 3.24 und 3.25). Wiedergegeben wird zudem eine Erklärung, die der Kläger über seinen An- walt veröffentlichen liess. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klä- gers ist nicht zu sehen. 3.24 Artikel "Heikle Zahlungen: SP-Vizepräsidentin DD._____ tritt zurück" vom tt.mm 2018 3.24.1 Der Artikel "Heikle Zahlungen: SP-Vizepräsidentin DD._____ tritt zurück" wurde am tt.mm 2018 auf den Online-Plattformen des L._____, der V._____, der N._____ und von M._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 276; act. 4/180-183).

- 70 - 3.24.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 277): (1) "Die Waadtländer Ständerätin DD._____ zieht die Konsequenzen aus der Affäre um Wahlkampfspenden durch den Milliardär A._____ und umstrittene Reisen nach Russland." (2) "Zuvor waren DD._____ und der Waadtländer Finanzdirektor AA._____ wegen ei- ner umstrittenen Russlandreise mit A._____ ins Visier der Staatsanwaltschaft gera- ten. Pikant an der Geschichte ist, dass der Kanton mit dem schwedischen Milliardär und dessen Firma eine Steuervereinbarung geschlossen hat." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 338 f.; act. 62 Rz. 428 ff.). 3.24.3 Der Artikel bezieht sich auf eine Medienkonferenz DD._____s, an der sie bekannt gab, bei den Ständeratswahlen 2019 nicht mehr anzutreten und als Vize- präsidentin der SP Schweiz zurückzutreten. Hintergrund bildeten Enthüllungen über Wahlkampfspenden des Kläger an DD._____ sowie die Berichte über die Russlandreisen und die vom Kläger finanzierte Reise nach Granada. 3.24.4 Die Medien berichteten berechtigterweise über diese Medienkonferenz. Daraus kann der Kläger entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 2 Rz. 279; act. 43 Rz. 738 ff.) keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ableiten, auch wenn die Russlandreisen als "umstritten" (Textstelle 1) bzw. "pikant" (Textstelle 2) be- zeichnet werden und (mit Bezug auf die Politiker) von "ins Visier der Staatsanwalt- schaft geraten" (Textstelle 2) gesprochen wird. 3.24.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.25 Anriss "Ständerätin DD._____ zieht sich zurück" und Artikel "Über den Klassenfeind gestolpert" vom tt.mm 2018 3.25.1 Der Artikel "Über den Klassenfeind gestolpert" erschien am tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien (act. 2 Rz. 284; act. 4/186-194: L._____ (S. 3), V._____ (S. 4), T._____ (S. 19), M._____ (S. 7), N._____ (S. 13), CC._____ (S. 13), U._____ (S. 19) sowie S._____ (S. 27). Derselbe Artikel war auch auf der Onlineplattform von EE._____ online aufgeschaltet, ist aber nicht mehr abrufbar (act. 2 Rz. 284). Auf der Frontseite des L._____ erschien zudem ein Anriss mit

- 71 - der Überschrift "Ständerätin DD._____ zieht sich zurück" (S. 1 / Front; act. 2 Rz. 280; act. 4/184). Der gleiche Artikel wurde am tt.mm 2018 unter dem Titel "Ich habe keine Kraft mehr" auf der Online-Plattform des L._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 285; act. 4/195) sowie unter dem Titel "Für ihre Nähe zum Klassenfeind zahlt DD._____ ei- nen hohen Preis" auf der Online-Plattform des M._____ aufgeschaltet, wo er nicht mehr abrufbar ist (act. 2 Rz. 286; act. 4/196). 3.25.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 281, 287; s.a. act. 43 Rz. 746 ff.): (1) "DD._____ war in den letzten Wochen wegen ihrer Nähe zum Waadtländer Phar- maunternehmer, russischen ... [Amtsperson] und pauschalbesteuerten Milliardär A._____ parteiintern zunehmend unter Druck geraten. Der Grund waren ihre wie- derholten Russlandreisen mit A._____ und dessen Einladung an ein Musikfestival im spanischen Granada." (Anriss; act. 4/184) (2) "Der Grund für ihren tiefen Fall ist ein Mann: A._____, Westschweizer Unternehmer mit schwedischem Pass, Milliardär und russischer ... [Amtsperson] in der Schweiz. In den letzten Jahren reisten DD._____ und andere Westschweizer Politiker wie- derholt mit A._____ durch Russland. 2016 lud A._____ DD._____ an ein Musik- und Tanzfestival nach Granada ein. Das enthüllte diese Zeitung im Sommer. Und bald auch dies: A._____ geniesst ein umstrittenes Steuerprivileg. Er wird in der Waadt pauschalbesteuert, obwohl er hierzulande als Unternehmer tätig ist." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 341; act 62 Rz. 440 ff.). 3.25.3 Die Artikel behandeln den Rücktritt DD._____s von ihren politischen Äm- tern und die Gründe hierfür, nämlich die Berichte über die vom Kläger finanzierte Reise nach Granada, die Wahlkampfspende durch den Kläger sowie die Russ- landreisen mit anderen Waadtländer Politikern und dem Kläger. Dass der Kläger dabei erwähnt wird, ist unvermeidlich und zulässig. Nicht zu beanstanden ist ent- gegen dem Kläger vor diesem Hintergrund, wenn auf die "Nähe" der Politiker zum Kläger hingewiesen wird (Textstelle 1; vgl. act. 2 Rz. 283). Auch der – zugespitzte

– Schluss "Der Grund für ihren tiefen Fall ist ein Mann: A._____" (Textstelle 2; vgl. act. 2 Rz. 289), bewegt sich unter den gegebenen Umständen im Rahmen des Zulässigen. Was die Hinweise auf die Steuersituation des Klägers betrifft (vgl. act. 2 Rz. 290), kann auf die Ausführungen unter E. 3.4.4 hiervor verwiesen werden.

- 72 - 3.25.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.26 Artikel "Avantages indus – Les élus intègrent mal que tout n'est pas permis" vom tt.mm 2018 3.26.1 In der Replik verweist der Kläger neu zusätzlich auf den Artikel "Avantages indus – Les élus intègrent mal que tout n'est pas permis" in der R._____ vom tt.mm 2018 (act. 4/77 S. 130 f.; act. 44/61+62). Der Kläger stört sich insbesondere daran, dass festgehalten werde, Enthüllungen über die Reisegeschenke an Amts- träger lockten die sonst zurückhaltende Rechtsprofessorin … aus der Reserve, und dass diese mit Aussagen zitiert werde, wonach gewisse Leute glaubten, das Recht erlaube mehr als es tue, und den Privatcharakter von Reisen betonten, was ein schlechtes Argument sei (vgl. act. 43 Rz. 761 f.). 3.26.2 Der Artikel befasst sich mit dem Verhalten von Politikern. Der Kläger wird einzig im Zusammenhang mit DD._____ kurz erwähnt ("… critiquée pour ses liens privilégiés avec le milliardaire A._____ …"). Eine widerrechtliche Persönlichkeits- verletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.27 Artikel "Des élus Vaudois réclament une enquête pénale" vom tt.mm 2018 3.27.1 In der Replik verweist der Kläger neu zusätzlich auf den – von der Schwei- zerischen Depeschenagentur verfassten (act. 57 Rz. 512) – Artikel "Des élus Vau- dois réclament une enquête pénale" vom tt.mm 2018, der in P._____, R._____, Q._____ und O._____ erschien (act. 44/63-66). Der Kläger stört sich im Wesentli- chen daran, dass in der Agenturmeldung nicht ein Communiqué der Waadtländer Regierung zur Beantwortung zweier parlamentarischer Inventionen zu den Steu- erdossiers des Klägers und GG._____ sowie den Russlandreisen vom tt.mm 2018 (act. 44/68) wiedergegeben werde, sondern über die Interpellation dreier Parlamentarier der extremen Linken berichtet werde (act. 43 Rz. 764 ff.). 3.27.2 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist nicht zu se- hen. Im Übrigen weist die Beklagte 4 zu Recht darauf hin, dass Q._____, R._____

- 73 - und BB._____ am tt.mm 2018 auch eine Agenturmeldung der SDA zur Medien- mitteilung des Waadtländer Staatsrats veröffentlichte (act. 57 Rz.526 m.H. a. act. 58/208-210; vgl. act. 62 Rz. 462 m.H. a. act. 63/41+42). 3.28 Artikel "Die Unschuld ist männlich" vom tt.mm 2018 3.28.1 Der Artikel "Die Unschuld ist männlich" erschien am tt.mm 2018 im L._____ (S. 2) und wurde auf den Online-Plattformen des L._____, der N._____, der V._____ und des M._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 292; act. 4/198-201). 3.28.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 293): "Sie war in den letzten Jahren wiederholt mit dem pauschalbesteuerten Milliardär A._____ in die Ferien verreist." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 23 Rz. 350 ff.; act. 62 Rz. 463 ff.). 3.28.3 Der Artikel bezieht sich auf die Beendigung der politischen Karriere durch DD._____, "weil sie 2011 von Milliardär A._____ eine Wahlkampfspende erhielt, die sie ihrer Partei verheimlichte", und setzt diesen Schritt ins Verhältnis zum Ver- halten männlicher Politiker, die trotz Verfehlungen keine Konsequenzen zögen (act. 4/198). Der vom Kläger gerügte Hinweis auf die Ferien DD._____s mit ihm und seine Pauschalbesteuerung erfolgte unter Bezugnahme auf den Umstand, dass DD._____s Partei, die SP, der Pauschalbesteuerung kritisch gegenüber stehe. Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht zu sehen (vgl. im Weiteren vorne E. 2.5.3 und 3.4.4). Dem Kläger wird auch kein Vorwurf daraus gemacht, eine Wahlkampfspende an DD._____ getätigt zu haben (vgl. act. 2 Rz. 149). Der Vor- wurf trifft alleine DD._____, welche die Spende annahm und damit (aufgrund der Höhe) parteiinterne Richtlinien verletzte. Nichts ändert, soweit der Kläger darauf hinweist, die Kritik an den männlichen Politikern ziele auch auf AA._____ (act. 43 Rz. 793). Es ist keineswegs so, dass wer AA._____ kritisiert, in gleicher Weise den Kläger herabsetzt, wie dieser meint (vgl. act. 43 Rz. 793). 3.28.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 74 - 3.29 Artikel "A._____ est membre d'un outil de puissance russe" vom tt.mm 2018 3.29.1 Der Artikel "A._____ est membre d'un outil de puissance russe" erschien am tt.mm 2018 im W._____ (act. 2 Rz. 296; act. 4/202). 3.29.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 297; s.a. act. 43 Rz. 800 ff.): (1) "A._____ est membre d'un outil de puissance russe" (freie Übersetzung des Klägers: A._____ ist Teil eines russischen Machtinstru- ments.) (2) "Le patron de GG._____ fait partie de la Société russe de géographie, qui est plus qu'un cercle de passionées. Vladimir Poutine en a fait une arme stratégique. » (freie Übersetzung des Klägers: Der Patron von GG._____ ist Teil der Russischen Geographischen Gesellschaft, die mehr als ein Kreis von Enthusiasten ist. Vladimir Putin hat diese zu einer strategischen Waffe gemacht.) Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 436 ff.). 3.29.3 Der Artikel schildert Ursprung, Zusammensetzung und Zweck der Russi- schen Geographischen Gesellschaft, deren Mitglied der Kläger ist, und beschreibt diese als strategisches Mittel des russischen Präsidenten zur Machtausübung. Diese Deutung erfolgt unter anderem unter Bezugnahme auf die russische Anne- xion der Krim, die Kriegführung in der Ukraine und das Bestreben, den russischen Einfluss insbesondere auch in der Arktis auszuweiten. Zitiert wird unter anderem der französische Geografieprofessor und Kenner der Russischen Geographi- schen Gesellschaft (RGO) … ("L'insistance portée sur les recherches en Arctique va de pair avec l'intensification de la présence russe, économique et militaire, dans ces mers convoitées"). Wiedergegeben wird auch die Ansicht des Klägers, wonach es sich bei der Russischen Geographischen Gesellschaft um eine apoliti- sche Organisation handle und er als ... [Amtsperson] Russlands keine Politik ma- che, sondern sich nur mit Kultur, Wissenschaft und Sport befasse. 3.29.4 Der Kläger führt aus, die beanstandeten Aussagen (Textstellen 1 und 2) erweckten bzw. bekräftigten beim Durchschnittsleser den gleichen Eindruck: Er (der Kläger) sei in Wahrheit Teil des Machtapparats von Putin, ein Agent Putins,

- 75 - der hinter geschlossenen Türen mit dem umstrittenen russischen Präsidenten in einer Machtzentrale zusammenkomme und einer geheimen Agenda nachgehe. Das werde durch die sensationsgeneigte Aufmachung (zwei Bilder, Sitzungsraum mit Pfeilen auf Putin und den Kläger) bewusst verschärft. Der Ausdruck "Instru- ment, Werkzeug" ("outil") deute darauf hin, dass er (der Kläger) in dieser Hinsicht ein (willenloses) Werkzeug Putins sei. Diese ihm angedichtete bedingungslose Loyalität zugunsten eines fremden Staats mit umstrittener Aussenpolitik präsen- tierten die Beklagten dem Durchschnittsleser im gleichen Atemzug mit seiner an- geblich fiskalisch unrechtmässigen Besteuerung nach Aufwand im Waadtland. Der Durchschnittsleser werde also damit konfrontiert, dass er (der Kläger) auf der einen Seite von den grosszügigen waadtländischen Steuerbehörden profitiere, zu- gleich aber im Interesse des umstrittenen Wladimir Putins (als dessen Werkzeug) agiere (act. 2 Rz. 200). 3.29.5 Dem kann nicht zugestimmt werden. Die gerügten Äusserungen erschei- nen im Titel bzw. im Vorspann des vorne zusammengefassten Texts über die Russische Geographische Gesellschaft, in dem klar herausgearbeitet wird, aus welchen Gründen diese als strategische Waffe Russlands bzw. Putins zu betrach- ten sei. Hingewiesen wird auch auf die abweichende Ansicht des Klägers. Entge- gen dem Kläger (vgl. act. 2 Rz. 299) wird er nicht als willenloses Werkzeug Putins dargestellt und wird ihm keine "bedingungslose Loyalität" gegenüber Putin oder Russland oder eine "geheime Agenda" angedichtet. Eine "beleidigende Blossstel- lung" (ebd.) ist nicht zu sehen. Auch die Pauschalbesteuerung wird entgegen dem Kläger (ebd.) nicht erwähnt. Nicht zu beanstanden sind auch die wiedergegebe- nen Bilder (Fotografie der Ordensverleihung durch Präsident Putin und Fotografie der Zusammenkunft der Russischen Geographischen Gesellschaft). Die Beklag- ten weisen zu Recht darauf hin, dass die Bilder u.a. auf der Website des Buchver- lags des Klägers bzw. in einer Medienmitteilung von GG._____ verbreitet – und damit vom Kläger selbst der Öffentlichkeit präsentiert – wurden (act. 20 Rz. 455; act. 57 Rz. 550). Im Übrigen bestünde an den Bildern (und den daraus ersichtli- chen Kontakten u.a. des Klägers zu Putin) ohnehin ein öffentliches Interesse (s.a. vorne E. 2.3, 2.4, 3.2.4).

- 76 - 3.29.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.30 Artikel "Die seltsamen Aktivitäten des … [Amtsperson]" bzw. "Der et- was gar umtriebige … [Amtsperson]" vom tt.mm 2018 3.30.1 Der Artikel "Die seltsamen Aktivitäten des … [Amtsperson]" erschien am tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 5), M._____ (S. 7), CC._____ (S. 11 ), N._____ (S. 11) und V._____ (S. 6; act. 2 Rz. 300; act. 4/203- 207). Am Vortag wurde der Artikel auf den Online-Plattformen des L._____, der V._____ und des M._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 301; act. 4/208-210). Unter dem Titel "Der etwas gar umtriebige … [Amtsperson]" erschien der Artikel am tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: S._____ (S. 17), T._____ (S. 15) sowie U._____ (S. 15; act. 2 Rz. 302; act. 4/211-213). 3.30.2 Der Kläger rügt neben den Titeln folgende Äusserungen als persönlich- keitsverletzend (act. 2 Rz. 303): (1) "Vor einigen Wochen wurde A._____ zu einer Hauptfigur. Er tauchte inmitten einer Polit-Affäre auf" (2) "Recherchen zeigen nun: A._____ hat in den letzten Jahren ein wenig transparen- tes Geflecht von Gesellschaften und Stiftungen in Offshore-Steueroasen aufgebaut. In den Datenleaks Paradise Papers und Panama Papers taucht er als Kunde der Anwaltskanzleien … und des inzwischen geschlossenen Offshore-Dienstleisters … auf. Alleine … hat auf den Namen A._____ fünf Firmen registriert. Dazu besitzt A._____ eine Familienstiftung auf der Kanalinsel Jersey und eine Stiftung auf den Bahamas." (3) "Besonders interessant ist die Urkunde einer Gesellschaft auf den Britischen Jung- fern-Inseln: die «JJ._____». Die Firma in der Karibik dient gemäss der Firmenur- kunde in erster Linie der Abwicklung von Geldgeschäften." (4) "Dass ein ... [Amtsperson] für sein … [Amt] eine Firma gründet, ist ganz und gar nicht diplomatischer Usus. Vielmehr beschäftigt ein ... [Amtsperson] in seinem Un- ternehmen normalerweise eine Person, die in Teilzeitarbeit … [Amt]arbeiten ver- richtet. Warum hat A._____ eine Firma in der Karibik gegründet? Warum nicht in der Schweiz?" (5) "… betont: «Es gibt keine steuerlichen Vorteile, die sich aus dieser Struktur erge- ben.» Dafür sei diese nicht entworfen worden. Doch Fragen bleiben: Wenn es keine Steuervorteile gibt, warum musste er die Firma in der Karibik gründen? Und wenn seine Funktion als ... [Amtsperson] nicht wirtschaftlicher Natur ist, warum war über- haupt eine Firma notwendig?"

- 77 - (6) "Die Russische Föderation feierte ihren neuen … [Amtsperson] im Lausanner Fünf- sternhotel … mit Häppchen, Champagner und Wodka und einer Rede von Finanz- direktor AA._____." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 354 ff.; act. 62 Rz. 473 ff.). 3.30.3 Der Artikel beginnt mit einer Einleitung, in der auf die Berichte über die Rei- sen AA._____ und DD._____s Bezug genommen wird. Ausgeführt wird, dass der Kläger zunächst eine "Randfigur" gewesen und mit der "Polit-Affäre" um die Spenden an DD._____ zu einer "Hauptfigur" geworden sei. Alsdann wird auf "ein wenig transparentes Geflecht von Gesellschaften und Stiftungen in Offshore- Steueroasen", das der Kläger aufgebaut habe, hingewiesen. Hervorgehoben wird eine Gesellschaft auf den Britischen Jungfern-Inseln ("JJ._____"), die der Kläger im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Russischen … [Amt] gründete, und es wird die Frage aufgeworfen, wieso es für ein … [Amt] in der Schweiz einer Offs- hore-Gesellschaft bedürfe. Erwähnt wird alsdann u.a., dass der Kläger von Vladi- mir Putin mit dem Orden der Freundschaft ausgezeichnet wurde und dass der Waadtländer Finanzdirektor AA._____ bei der Eröffnung des … [Amt] eine Rede hielt. 3.30.4 Der Kläger führt aus, die (in den beanstandeten Textstellen nicht verwen- dete) Bezeichnung als "pauschalbesteuerter Millardär" sei persönlichkeitsverlet- zend und es werde seine Privatsphäre verletzt, indem breit und stark negativ über die Organisation seines Vermögens und seiner Unternehmensstrukturen berichtet werde (Textstellen 2 bis 5). Die Aussagen, die zumindest teilweise falsch seien, entbehrten jeglichen öffentlichen Informationsinteresses (act. 2 Rz. 305). Die Be- hauptung "Dass ein ... [Amtsperson] für sein … [Amt] eine Firma gründet, ist ganz und gar nicht diplomatischer Usus" (Textstelle 4), verkenne die Tatsache, dass er (der Kläger) seine Funktion als ... [Amtsperson] sehr aktiv ausübe und in deren Rahmen eine Vielzahl von kulturellen Anlässen organisiere. Die Aussage impli- ziere den Vorwurf, dass er (der Kläger) mit der Firma «JJ._____» andere Zwecke als ein "richtiger" ... [Amtsperson] verfolge. Das sei nicht zutreffend und der Vor- wurf sei ehrverletzend. Unzutreffend und ehrverletzend sei auch die Aussage,

- 78 - dass er "in den letzten Jahren ein wenig transparentes Geflecht von Gesellschaf- ten und Stiftungen in Offshore-Steueroasen aufgebaut" haben soll (Textstelle 2). Seine Firmen-Struktur sei für Individuen mit ähnlichen persönlichen und geschäft- lichen Verhältnissen vollkommen normal; sie sei die Grundlage einer sorgfältigen Vermögensverwaltung und betriebsüblichen Organisation von weit gefächerten, im Vermögen einer Person stehenden Unternehmensteilen. Er habe diesbezüg- lich nichts zu verbergen, beanspruche indessen, dass seine Privatangelegenhei- ten nicht in der Öffentlichkeit bekanntgemacht würden (unabhängig von deren Verzerrung und einhergehenden Ehrverletzungen). Die Beklagten behaupteten faktenwidrig, dass er dieses „Geflecht" in den letzten Jahren aufgebaut habe. Da- bei handle es sich bei den Unternehmungsstrukturen weder um ein intransparen- tes Geflecht, noch sei ein solches in den letzten Jahren aufgebaut worden (act. 2 Rz. 306). Die Struktur der ursprünglich in Schweden gegründeten GG._____ stamme nicht von ihm, sondern sei von seinem Vater errichtet worden, um einer konfiskatorischen Besteuerung der Unternehmung in Schweden zu entkommen (act. 43 Rz. 828). Bereits Ende August 2018 sei eine Offshore-Gesellschaft in den EU-Binnenmarkt verlegt worden. Es verbleibe einzig die … A._____ Foundation off-shore, welche dort bereits in den 1980er Jahren gegründet worden sei. Er (der Kläger) baue die von ihm z.T. übernommene, vorbestandene off-shore-Struktur somit ab – und nicht wie von den Beklagten behauptet auf (act. 2 Rz. 306). Der Artikel bezwecke, ihn (den Kläger) zu diskreditieren (act. 2 Rz. 307; s.a. act. 43 Rz. 822 ff.). 3.30.5 Die im Titel verwendeten Begriffe "seltsam" bzw. "umtriebig" haben, wie die Beklagten zu Recht festhalten, "einen leicht kritischen, aber keinen wirklich herabsetzenden Unterton" (so act. 23 Rz. 354 bzgl. "seltsam"). Was mit ihnen ge- meint ist, ergibt sich alsdann aus dem Artikel. Soweit es der Kläger für persönlich- keitsverletzend hält, dass auf seinen Steuerstatus und die Struktur seiner Unter- nehmungen hingewiesen wird, kann auf die Ausführungen unter E. 2.5.3 f. hiervor verwiesen werden. Diese gelten auch mit Bezug auf die für das … [Amt] gegrün- dete "JJ._____" mit Sitz auf den Britischen Jungfern-Inseln. Es ist legitim, hierauf hinzuweisen und die Frage nach den Gründen für eine solche Offshore-Gesell- schaft aufzuwerfen. Den Beklagten ist auch kein Vorwurf zu machen, wenn sie

- 79 - sich mit der im Artikel wiedergegebenen Stellungnahme eines Rechtsvertreters des Klägers, wonach die Gesellschaft gegründet worden sei, "um … [Amt]mitar- beitern Kreditkarten auszugeben, damit diese ihre Berufskosten decken können", nicht zufrieden geben wollten. Nicht zu sehen ist zudem, dass die im Artikel abge- gebene Einschätzung, die Gründung einer Offshore-Gesellschaft für die Führung eines … [Amt] sei nicht diplomatischer Usus, unhaltbar sein soll. Gänzlich pau- schal bleibt der Kläger, wenn er geltend macht, die Hinweise auf die Offshore-Ge- sellschaften seien teilweise falsch oder nicht mehr aktuell. Im Übrigen ist nicht er- sichtlich, dass dadurch ein wesentlich verfälschtes Bild vermittelt worden wäre. Soweit der Kläger schliesslich rügt, dass eine Foto von ihm verwendet worden sei, was sein Recht am Bild verletze (act. 43 Rz. 819), kann auf E. 2.6 hiervor ver- wiesen werden. 3.30.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.31 Artikel "Die Politikerreisen bleiben diffus", "AA._____' Russlandreisen: Untersuchung trotz Ungereimtheiten eingestellt" bzw. "AA._____ soll in Russland in «Containern» übernachtet haben" vom tt.mm 2019 3.31.1 Der Artikel "Die Politikerreisen bleiben diffus" wurde am tt.mm 2019 auf der Onlineplattform der N._____ aufgeschaltet, wo er heute nicht mehr abrufbar ist (act. 2 Rz. 308; act. 4/214). Am tt.mm 2019 erschien er in den folgenden Print- medien: L._____ (S. 5), S._____ (S. 19), T._____ (S. 19), M._____ (S. 9), CC._____ (S. 11 ), U._____ (S. 19) sowie N._____ (S. 11; act. 2 Rz. 309; act. 4/215-220). Gleichentags wurde er unter dem Titel "AA._____' Russlandreisen: Untersuchung trotz Ungereimtheiten eingestellt" auf der Onlineplattform der N._____ aufgeschaltet (nicht mehr abrufbar; act. 2 Rz. 310; act. 4/222). Unter dem Titel "AA._____ soll in Russland in «Containern» übernachtet haben" wurde er auf der Online-Plattform der N._____, des M._____ und des L._____ aufge- schaltet (act. 2 Rz. 311; act. 4/223-225). 3.31.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 312; s.a. act. 43 Rz. 844 ff.):

- 80 - (1) "22 Seiten lang ist die Verfügung. Zahlreiche Ungereimtheiten bleiben, vor allem was die Finanzierung der Politikerreisen und die Rolle von A._____ anbelangt. A._____, Waadtländer Unternehmer, pauschal besteuerter Milliardär und russischer ... [Amtsperson], war auf mehreren Reisen mit dabei." (2) "Gegenüber Staatsanwalt Cottier sagte II._____ nun, A._____ habe teilweise als Bank gedient. Er schoss Geld für Reisen vor. Die Teilnehmer sollen später das vor- gestreckte Geld auf ein Bankkonto A._____s zurückgezahlt haben." (3) "Eine weitere zentrale Frage war: Zahlten die Teilnehmer die effektiven Reisekos- ten?" (4) "Die Frage ist: Übernachten Politiker wie AA._____, DD._____, aber auch Alt-Bun- desrat NN._____ wirklich spartanischer als jene Touristen, die II._____ für ein Rei- sebüro nach Sibirien führt und die gemäss Reisebeschrieb in Drei- und Viersternho- tels nächtigen?" (5) "Bei Besuchen in AA._____' Departement hing die Freundschaftsurkunde [von A._____] stets ausserhalb seines Büros - im Wartezimmer, gut sichtbar für Besu- cher und Mitarbeiter." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 369 ff.; act. 62 Rz. 501 ff.). 3.31.3 Im Artikel wird einleitend dargestellt, dass sich Journalisten die Einsicht- nahme in die Nichtanhandnahmeverfügung der Waadtländer Staatsanwaltschaft in Sachen AA._____ und DD._____ erkämpft hätten. Alsdann werden sich aus dieser ergebende neue Aspekte erwähnt (insbesondere, dass der Kläger gemäss dem Reiseleiter II._____ "teilweise als Bank gedient" habe) und es wird aus ver- schiedenen Gründen dafür gehalten, sie hinterlasse zahlreiche Ungereimtheiten, vor allem was die Finanzierung der Politikerreisen und die Rolle des Klägers be- treffe. In diesem Rahmen werden die beanstandeten Äusserungen (Textstellen 1 bis 5) getätigt. 3.31.4 Der Kläger wirft den Beklagten vor, die Feststellungen der Staatsanwalt- schaft in Zweifel zu ziehen, ohne dass sie irgendwelche Beweise dafür hätten. Damit begingen sie offenkundig eine Nachverurteilung. Ihm werde im Zusammen- spiel mit den früheren Artikeln Vorteilsgewährung vorgeworfen und es werde (mit dem Hinweis auf den Zodiac-Orden) insinuiert, es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Russlandreisen und seiner Besteuerung (act. 2 Rz. 314).

- 81 - 3.31.5 Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.18.5 hiervor verwiesen werden. Die mit einer Nichtanhandnahme beendigte Vorunter- suchung war nur gegen AA._____ und DD._____ gerichtet. Eine kritische Be- trachtung der erhältlich gemachten Nichtanhandnahmeverfügung ist zulässig. Eine Nachverurteilung ist nicht ersichtlich, schon gar keine solche des Klägers. 3.31.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.32 Titelblatt "Docteur A._____ et Mister A._____" vom tt.mm 2019 3.32.1 Am tt.mm 2019 erschien die Zeitung P._____ mit einer Foto des Klägers und der Überschrift "Docteur A._____ et Mister A._____" auf dem Titelblatt (act. 2 Rz. 315; act. 4/87; act. 4/226). Die Ausgabe enthielt auf den Seiten 2 bis 5 meh- rere Artikel und auf Seite 6 ein Editorial, die allesamt den Kläger zum Gegenstand hatten. Die Artikel wurden auch in P._____ online und teilweise in der R._____ (print und online) publiziert (act. 43 Rz. 854 f.; act. 57 Rz. 584). 3.32.2 Der Kläger beanstandet den Umfang der Berichterstattung und mit Bezug auf das Titelblatt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 316): (1) "Docteur A._____ et Mister A._____" (2) "Le … [Amt] à Lausanne a monté une structure offshore pour servir les intérêts de la Russie de Poutine" (freie Übersetzung des Klägers: Der … [Amtsperson] in Lausanne richtete eine Offshore-Struktur ein, um den Interessen von Putins Russland zu dienen). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen bzw. die Berichterstattung persön- lichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 469 ff.; act. 57 Rz. 581 ff.). 3.32.3 Der Kläger bezeichnet den Umfang der Berichterstattung als exzessiv und erklärt, vergeblich nach einer inhaltlich vergleichbaren Berichterstattung der Be- klagten, die auch nur annähernd den gleichen Umfang aufgewiesen habe, ge- sucht zu haben (act. 2 Rz. 315). Mit dem tendenziösen Haupttitel "Docteur A._____ et Mister A._____" werde ein unmissverständlicher und skandalisieren- der Bezug auf die 1886 erschienene Novelle "Dr. Jekyll und Mr. Hide" des schotti-

- 82 - schen Schriftstellers Robert Louis Stevenson gemacht, in der die Hauptperson al- ternative Persönlichkeiten aufweise: In der Öffentlichkeit ein angesehener Mensch und Musterchrist, lasse er privat seinen verbotenen, unchristlichen Trieben freien Lauf. Bereits dies hinterlasse beim Durchschnittsleser den Eindruck, er habe – nebst der öffentlich glänzenden – eine versteckte, dunkle und unbekannte Seite. Das suggeriere Doppelzüngigkeit und Abgründe (act. 2 Rz. 318). Faktenwidrig sei, dass er eine offshore-Gesellschaft gegründet habe, um den In- teressen von Putins Russland zu dienen. Erstens werde er durch diese Aussage als blosse Marionette Putins blossgestellt, als Mann mit einer geheimen Agenda, der unter dem Deckmantel eines … [Amt] für einen fremden Staat handle. Damit werde die Tätigkeit als … [Amtsperson] in ein völlig falsches Licht gerückt und er (der Kläger) verunglimpft. Dass seine Tätigkeit als ... [Amtsperson] das Ergebnis eines Abkommens zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und Russland sei und von den zuständigen Schweizer Behörden ausdrücklich bewilligt worden sei, erwähnten die Beklagten nirgends (act. 2 Rz. 320). Für die Wahrnehmung seiner … [Amt] Tätigkeit habe er sodann eine gesetzmässige Gesellschaft gegründet. Dahinter verberge sich keine „Struktur". Die Beklagten insinuieren damit, er ver- schleiere damit den "wahren" Zweck der JJ._____. Diese Behauptung sei klar fak- tenwidrig. Er (der Kläger) sei alleiniger Aktionär des Unternehmens; es verstecke sich dahinter keine weitere, anonyme Gesellschaft. Auch lege der Name in aller Deutlichkeit dar, welcher Zweck verfolgt werde (act. 2 Rz. 320). 3.32.4 Was den vom Kläger beanstandeten Umfang der Berichterstattung betrifft, verweist die Beklagte 4 auf andere Schwerpunktausgaben (vgl. act. 20 Rz. 469). Hierauf braucht allerdings an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden, zumal grundsätzlich nichts dagegen spricht, in einer Zeitung Themenschwer- punkte zu setzen. Dass über den Kläger als Person des öffentlichen Interesses berichtet werden darf, wurde dargelegt (E. 2.3. f.). 3.32.5 Recht zu geben ist dem Kläger, dass der Titel "Docteur A._____ et Mister A._____" eine offensichtliche Anspielung auf Robert Louis Stevensons "Dr. Jekyll and Mr. Hyde" darstellt. Der Leser, dem die Novelle bekannt ist, wird den Titel als

- 83 - Hinweis verstehen, dass der Kläger zwei Seiten hat, eine bekannte und eine un- bekannte oder weniger bekannte. Viel mehr wird er daraus aber nicht ableiten, insbesondere nicht auf Doppelzüngigkeit und Abgründe schliessen. Die Be- klagte 4 weist richtig darauf hin, dass die Verwendung eines solchen Titels meta- phorisch und nicht als Gleichsetzung zu verstehen ist und verstanden wird (vgl. act. 57 Rz. 606). Daran ändert auch die vom Kläger ins Recht gelegte "Sondage sur la perception par le public de 'Dr. Jekyll & Mr. Hyde'" vom mm. 2020 (act. 44/69; vgl. act. 43 Rz. 871) nichts. 3.32.6 Weder faktenwidrig noch herabsetzend ist auch der Hinweis auf die Errich- tung einer Offshore-Struktur, um den Interessen von Putins Russland zu dienen. Der Kläger hat für das in Lausanne domizilierte Russische … [Amt] eine Gesell- schaft auf den Britischen Jungferninseln gegründet (JJ._____), deren Alleinaktio- när er ist und welche durch die … Holdings Ltd mit Sitz auf den Britischen Jung- ferninseln mittels Darlehen finanziert wird (act. 20 Rz. 500 m.H.a. act. 22/99; vgl. act. 43 Rz. 876). Dass hierauf hingewiesen werden darf, wurde bereits ausgeführt (vorne E. 2.5.4). Vertretbar ist auch die Formulierung, dies diene den Interessen von Putins Russland. Zum einen ist es der Zweck eines … [Amt], den Interessen des vertretenen Staats zu dienen. Entsprechend bezweckt die Gesellschaft JJ._____. gemäss Statuten denn auch im Wesentlichen, die Rechte und Interes- sen Russlands zu schützen und die Beziehungen zur Schweiz zu fördern (act. 20 Rz. 497 m.H.a. act. 21/65). Zum andern ist es aufgrund des jahrzehntelangen Wirkens Putins als Russisches Staatsoberhaupt nicht falsch, von Putins Russland zu sprechen. Dass darin eine gewisse Kritik an einem autoritären Staat und des- sen Unterstützern mitschwingt, ist offensichtlich. Eine Herabsetzung liegt aber nicht vor. Insbesondere wird nicht suggeriert, der Kläger sei eine Marionette Pu- tins und verfolge eine geheime Agenda. Soweit der Kläger die Wiedergabe von Fotos beanstandet, kann auf E. 2.6 hiervor verwiesen werden. Entgegen seiner Ansicht (act. 43 Rz. 863) wird er mit dem Foto auf der Titelseite, das ihn stehend vor einem Globus zeigt, nicht als zwielich- tiger Geschäftsmann mit zweifelhafter Persönlichkeit oder als machtgieriger und

- 84 - imperialistisch motivierter Magnat dargestellt (das Bild stammt von einem früheren Interview von P._____ mit dem Kläger, act. 57 Rz. 608 f.). 3.32.7 Eine widerrechtlich Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.33 Artikel "Les voyages qui ont crée la polémique" vom tt.mm 2019 3.33.1 Der Artikel "Les voyages qui ont crée la polémique" erschien im Rahmen der Schwerpunktausgabe zum Kläger vom tt.mm 2019 in P._____ und wurde auf deren Onlineplattform aufgeschaltet (act. 2 Rz. 321; act. 4/227). 3.33.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 322; s.a. act. 43 Rz. 879 ff.): (1) "Le … [Amtsperson] A._____ a toujours dit qu'il ne faisait pas de politique. Les «leaks» révèlent pourtant l'existence d'une boîte nommée JJ._____, aux îles Vierges britanniques. [...]. La lecture des statuts indique qu'elle sert à financer les activités du … [Amtsperson] de Russie à Lausanne afin de «renforcer les liens ami- caux et promouvoir la coopération entre la Fédération de Russie et la Suisse en gé- néral, et le canton de Vaud [...], en maintenant des contacts étroits avec les diri- geants des deux pays» et d'entretenir «des relations étroites avec la presse franco- phone et russophone»" (freie Übersetzung des Klägers: Der ... [Amtsperson] A._____ hat immer gesagt, dass er keine Politik macht. Die „Leaks" zeigen jedoch, dass es eine Firma namens JJ._____ auf den British Virgin lslands gibt. [. . .]. Die Statuten zeigen, dass sie zur Finanzierung der Tätigkeit des russischen … [Amt] in Lausanne verwendet wird, um "freundschaftliche Beziehungen zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen der Russland und der Schweiz im Allgemeinen und dem Kanton Waadt im Besonderen zu fördern, indem enge Kontakte zu den Führern beider Länder gepflegt werden" und "enge Beziehungen zur französisch- und russischsprachigen Presse zu pfle- gen''). (2) "Le patron ne croit plus à l'impòt. Aux Médias, A._____ avait déclaré ne pas croire à l'impôt." (freie Übersetzung des Klägers: "Der Chef glaubt nicht mehr an Steuern. A._____ sagte den Medien, dass er nicht an Steuern glaube".) Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 514 ff.; act. 57 Rz. 633 ff.). 3.33.3 Der Kläger sieht sich implizit als Lügner bezeichnet, indem ihm vorgewor- fen werde, zu Unrecht behauptet zu haben, keine Politik zu machen (Textstelle 1). Die Statuten der Gesellschaft JJ._____ würden als sensationelle Enthüllung durch

- 85 - „Leaks" skandalisiert, während es sich in Wahrheit um eine blosse Abfrage in ei- nem öffentlichen Handelsregister handle (act. 2 Rz. 323). Die Aktivitäten des … [Amt], insbesondere die kulturellen Anlässe, seien öffentlich. Sein Amt des … [Amtsperson] diene ausschliesslich der Kultur, der Forschung und dem Sport und habe nichts mit Politik zu tun. Die Öffentlichkeit wisse von dieser Aktivität; sie sei ja regelmässig an die von ihm organisierten Anlässe eingeladen. Jeder, der Kenntnis von seiner Aussage habe, wonach er keine Politik mache, kenne seine Stellung als ... [Amtsperson] und sein damit zusammenhängendes kulturelles En- gagement. In dieser Hinsicht bestehe keinerlei Informationsbedürfnis (act. 2 Rz. 325). Die Aussage, wonach er nicht „an Steuern glaube", sei sodann falsch, irre- führend und missbräuchlich. Er habe gesagt, nicht mehr an die heutige Sozialde- mokratie zu glauben, d.h. an den Plan, Ungleichheiten durch Steuern abzubauen. Über das Institut der Steuer als solches habe er sich nicht geäussert. Aufgrund der falschen Aussage erscheine er zu Unrecht als unsolidarischer, libertärer Ego- ist (act. 2 Rz. 326; s.a. act. 43 Rz. 879 ff.). 3.33.4 Im Artikel wird zunächst insbesondere Bezug genommen auf die Russland- reisen der Waadtländer Politiker mit dem Kläger und die dazu erschienenen Zei- tungsartikel sowie auf ein Interview, in dem sich der Kläger im mm. 2018 in der Zeitung "…" äusserte. Festgehalten wird, dass der Kläger auf seine privaten Ver- bindungen zu den Reiseteilnehmern und zum Organisator II._____ hingewiesen habe. Aufgrund der "Leaks" habe sich nun ergeben, dass zu II._____ seit 2011 auch geschäftliche Beziehungen beständen. So habe dieser Einsitz in einer Stif- tung des Klägers mit Sitz im Steuerparadies Jersey. Alsdann folgen die vom Klä- ger beanstandeten Passagen betreffend Politik bzw. Steuern (Textstellen 1 und 2), in denen auf die Artikel in der gleichen Ausgabe, die sich mit diesen Punkten befassen, verwiesen wird. 3.33.5 Entgegen dem Textverständnis des Klägers wird er dabei nicht als Lügner dargestellt. Vielmehr wird dem Durchschnittsleser klar, dass es um eine unter- schiedliche Wertung hinsichtlich der Frage geht, ob die Tätigkeit des Klägers als Russischer ... [Amtsperson] als politisch einzustufen ist oder nicht. Der Kläger er- klärte im Interview mit …, auf welches sich der Artikel bezieht, als ... [Amtsperson]

- 86 - keine Politik zu machen ("En tant que … [Amtsperson], je ne fais pas de poli- tique."), und strich (wie in der Klageschrift) sein Engagement in der Kultur, Wis- senschaft und im Sport hervor ("Je m'occupe de culture, de science et de sport, uniquement, en faisant par example venir le ballet du Bolchoï ou de jeunes ho- ckeyeurs."; act. 4/86). Eine Zeitung darf nun in Frage stellen, ob es richtig ist, die Tätigkeit als ... [Amtsperson] in diesem Sinn als unpolitisch zu betrachten. Per- sönlichkeitsverletzend ist die Vertretung einer nicht mit derjenigen des Klägers übereinstimmenden Ansicht keinesfalls. Im Übrigen weisen die Beklagten mit Grund auf verschiedene Tätigkeiten und Äusserungen des Klägers zu Gunsten Russlands hin, die in guten Treuen als politisch qualifiziert werden können (vgl. act. 20 Rz. 528 ff.; act. 22/103 f; act. 22/106). Wenn der Kläger vorbringt, vor der Nordpolexpedition keine Russlandkontakte gehabt zu haben (act. 43 Rz. 892 ff.; vgl. demgegenüber act. 57 Rz. 658 ff. m.H.a. 44/71), kann dies offen bleiben. Denn es würde nichts daran ändern, dass insbesondere der Platzierung einer rus- sischen Flagge auf dem Meeresgrund erhebliche politische Bedeutung zukommt, unabhängig davon, ob die Flagge – wie es der Kläger sieht – lediglich "emotiona- ler Ausdruck der Euphorie über das realisierte Expeditionsziel" war und dass es keine Seltenheit ist, im Zusammenhang mit einer Pioniertat eine Flagge zu setzen (so act. 43 Rz. 906 f.). An der Sache vorbei geht auch der Einwand, aus der Flag- genaktion liessen sich völkerrechtlich keine Gebietsansprüche ableiten, sie habe rein symbolischen Wert (act. 43 Rz. 910). In der Politik hat Symbolik grosse Be- deutung. Auch die im eingereichten Brief von … an den Kläger vom 8. September 2020 zum Ausdruck gebrachte Einordnung des Klägers in der Frage der russi- schen Territorialansprüche in der Arktis, die mit der Selbstwahrnehmung des Klä- gers korrespondiert (vgl. act. 43 Rz. 919; act. 44/78), ändert nichts am Recht der Beklagten, eine andere Deutung zu vertreten (vgl. a. act. 57 Rz. 653 ff.; act. 76 Rz. 82). Nicht einzuleuchten vermag im Weiteren, wenn der Kläger ausführt, die Aktivitä- ten des … [Amt] seien öffentlich, ebenso das Handelsregister mit den Statuten, weshalb kein Informationsbedürfnis bestehe. Immerhin befindet sich dieses Han- delsregister auf den Britischen Jungferninseln und wird auf diesen Umstand sei- tens des … [Amt] nirgends hingewiesen (s.a. E. 3.39.5).

- 87 - Die Äusserung, wonach der Kläger erklärt habe, nicht an Steuern zu glauben, lässt sich in guten Treuen dessen Aussagen, wie sie im Artikel wörtlich wiederge- geben werden, entnehmen ("[Avec DD._____] nous avons eu ensemble de fascinantes discussions sur l'avenir de la social-démocratie, dont le projet de réduire les inégalités par l'impôt ne fonctionne plus"). Jedenfalls wird für den Le- ser klar, was mit dem Zwischentitel "Le patron ne croit plus à l'impôt" gemeint ist. Die Beklagte 4 weist auch zu Recht auf die Äusserungen des Klägers in einem In- terview mit dem Westschweizer Fernsehen hin, wonach er für die Umverteilung der Steuern nicht bedürfe, sondern dies mittels Spenden ("donations") selber ma- che (act. 20 Rz. 562). In der Replik bestätigt der Kläger alsdann erneut, er habe zum Ausdruck bringen wollen "dass die Beträge, die er im Kanton im Rahmen von wohltätigen Spenden bezahle, eine effizientere Umverteilung darstellen für den Kanton" (act. 43 Rz. 927). Genau so versteht der Durchschnittsleser die Aussage des Klägers. Der Durchschnittleser wird der Haltung des Klägers je nach politi- schem Standpunkt und Staatsverständnis zustimmend oder ablehnend begegnen. 3.33.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.34 Artikel "A._____, explorateur des pôles et hommes d'affaires sous les tropiques" vom tt.mm 2019 3.34.1 Der Artikel "A._____, explorateur des pôles et hommes d'affaires sous les tropiques" erschien am tt.mm 2019 in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktaus- gabe zum Kläger) und R._____ und wurde auf deren Onlineplattformen aufge- schaltet (act. 2 Rz. 327; act. 4/229+230). 3.34.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 328; s.a. act. 43 Rz. 931 ff.): (1) "Le groupe A._____ s'est doté d'une chaîne de sociétés basées dans des juridic- tions à la réglementation particulièrement souple, comme les Channel lslands, le Luxembourg, les Pays-Bas, les Antilles néerlandaises. «Cela pourrait laisser sup- poser une intention de maximiser les potentialités fiscales par des juridictions à très faible imposition et entourées d'une opacité en ce qui concerne la divulgation d'informations financières», analyse Public Eye." (freie Übersetzung des Klägers: Die A._____-Gruppe hat eine Kette von Gesell- schaften mit Sitz in Ländern mit besonders flexibler Regulierung wie den Kanalin- seln, Luxemburg, den Niederlanden und den Niederländischen Antillen aufgebaut.

- 88 - "Dies könnte auf die Absicht hindeuten, das Steuerpotential durch sehr niedrig be- steuerte Jurisdiktionen zu maximieren, die von Opazität in Bezug auf die Offenle- gung finanzieller Informationen umgeben sind", analysiert Public Eye). (2) "Elle [Dr. A._____ Foundation] serait discrètement installée dans la douceur fiscale des Bermudes, selon Van Dijk. [ ... ]. A._____ est médiatiquement connu pour sa passion des pôIes, mais il semble préférer les zones tropicales pour mettre ses af- faires à l'abri" (freie Übersetzung des Klägers: Sie [Dr. A._____ Foundation] wurde diskret im steuerfreundlichen Umfeld der Bermudas gegründet. A._____ ist in den Medien für seine Leidenschaft für die Pole bekannt, aber er scheint es vorzuziehen, tropische Gebiete zu bevorzugen, um sein Hab und Gut zu schützen). (3) "Le „mystérieux" A._____. [ ... ]. Ses affaires, en revanche, se nimbent toujours de mystère. Même la domiciliation de la fondation mère de son groupe semble être à géométrie variable. [ ... ]. L'héritier de la multinationale GG._____ est lié à un con- glomérat constitué d'au moins 150 sociétés. Une organisation complexe et plutôt opaque." (freie Übersetzung des Klägers: Der "mysteriöse" A._____. [ ... ]. Sein Geschäft hin- gegen ist immer noch von Geheimnissen umhüllt. Selbst der Sitz der Stiftung an der Spitze seines Konzerns scheint in der Geometrie variabel zu sein. [. . .]. Der Erbe des multinationalen Konzerns GG._____ ist mit einem Konglomerat von min- destens 150 Unternehmen verbunden. Eine komplexe und ziemlich undurchsichtige Organisation). (4) "Selon l'ONG suisse Public Eye, ,,les activités entre ses sociétés présentent un risque de lacune de contrôle étant donné le manque de visibilité des paiements in- tragroupe. Autrement dit, il est extrêmement compliqué de suivre les déplacements de capitaux.» (freie Übersetzung: «Laut der Schweizer NGO Public Eye "bergen die Aktivitäten zwischen seinen Gesellschaften das Risiko von Kontrolllücken, da die konzerninter- nen Zahlungen nicht sichtbar sind. Mit anderen Worten, es ist äusserst kompliziert, den Kapitalverkehr zu verfolgen.") (5) "Le propriétaire de cette firme luxembourgeoise s'appelle … NV à Curaçao" (freie Übersetzung des Klägers: ,,Eigentümer dieser luxemburgischen Firma ist die … NV in Curaçao.") (6) "C'est par cette fondation sans domicile connu que A._____ détiendrait son empire" (freie Übersetzung des Klägers: ,,Durch diese Stiftung ohne bekannten Sitz würde A._____ sein Reich halten.") (7) "II existe différentes formules comme les fondations dites de famille, qui permettent de rester invisible" (freie Übersetzung des Klägers: „Es gibt verschiedene Formeln wie so genannte Familienstiftungen, die es ermöglichen, unsichtbar zu bleiben.") Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 576 ff.; act. 57 Rz. 675 ff.).

- 89 - 3.34.3 Der Kläger hält dafür, die Aussagen zu seiner Steuerlage deuteten im Ge- samtkontext an, er habe seine Vermögensverhältnisse den Steuerbehörden nicht transparent offen gelegt. Zusammen mit der Behauptung, er glaube nicht an Steu- ern, erscheine er als unsolidarisch und egoistisch (act. 2 Rz. 329). Berichte über die Struktur seiner privaten Vermögensverwaltung verletzten im Weiteren seine Privatsphäre. Manche Aussagen seien zudem schlicht unzutreffend. So bestehe die erwähnte Gesellschaft … NV seit dem tt.mm 2018 nicht mehr (act. 2 Rz. 330 m.H.a. act. 4/14) bzw. nicht mehr in Curaçao (act. 43 Rz. 940, 947). An Falschbe- richten bestehe nie ein Informationsinteresse (act. 2 Rz. 331). Aus der Tatsache, dass er On- und Offshore-Strukturen zur privaten Vermögensgestaltung und zum Halten seiner Firmen verwende, zögen die Beklagten den unzulässigen Schluss, dass er dies einzig tue, um möglichst wenig Steuern zu bezahlen. Dabei sprächen viele andere Gründe wie Vermögensschutz, Flexibilität der Vermögensverwaltung, Schutz der Privatsphäre und dezentrale Kontrolle für eine solche Struktur. Er werde aber als Steuerbetrüger, also als Krimineller, hingestellt (act. 2 Rz. 333). Die mit seiner privaten Vermögensverwaltung und dem Mäzenatentum in Zusam- menhang stehenden Gesellschaften seien jeweils in den Handelsregisterakten etc. klar als ihm zugehörig bezeichnet. So hiessen die von den Beklagten als „opak" taxierten juristischen Personen "The A._____ … Foundation", "… Founda- tion", "JJ._____", "… A._____ Foundation", "A._____ … BV" usw. Manche Regis- tereinträge seien öffentlich oder würden auf Gesuch hin gegen Zahlung einer Ge- bühr bekannt gegeben (act. 2 Rz. 336 m.H.a. auf die in den Britischen Jungfernin- seln domizilierte JJ._____). Mit dem Vorwurf der Opazität werde er als dubioses Individuum mit krimineller Neigung wahrgenommen (act. 2 Rz. 339). Schliesslich sei das Gruppenfoto, das als Teil des Artikels publiziert wurde und auf welchem er (der Kläger) klar erkennbar sei, ohne seine Einwilligung veröffentlich worden (act. 2 Rz. 342; act. 43 Rz. 931 ff., 937 f.). 3.34.4 Der Artikel befasst sich mit der weitverzweigten Unternehmensgruppe von GG._____, welche aus mindestens 150 Gesellschaften und Stiftungen bestehe. In diesem Rahmen erfolgen die beanstandeten Passagen (Textstellen 1 bis 7).

- 90 - 3.34.5 Zum öffentlichen Interesse an Informationen über Gesellschaften, die in der Schweiz von speziellen Steuervergünstigungen profitieren, kann auf die Aus- führungen unter E. 2.5.4 verwiesen werden. Im vorliegenden Artikel wird an keiner Stelle der Eindruck erweckt, der Kläger überschreite die vom Recht gezogenen Grenzen. Die wiedergegebene Aussage des Rechtsvertreters des Klägers, wo- nach alles im Rahmen des Gesetzes (und gar von Ethik und Moral) erfolge ("Tout ce qui a été entrepris l'a été dans la plus stricte légalité et de manière parfaite- ment éthique et morale" [act 4/229]), wird nicht in Zweifel gezogen. Gleichzeitig ist es zulässig aufzuzeigen, dass die internationalen Strukturen der klägerischen Ge- sellschaften schwierig zu durchschauen sind und seitens des Klägers bzw. GG._____ keine Angaben erhältlich waren, nicht einmal zur Frage, wo die … A._____ Foundation als "Parent-Foundation" (bzw. gemäss Kläger als "ultimate beneficial owner" der eigentlichen Muttergesellschaft [act. 43 Rz. 949]) ihren Sitz hat (vgl. dazu act. 20 Rz. 603 ff.). Dem Durchschnittsleser ist klar, was unter die- sen Umständen mit "mystérieux" und "opaque" gemeint ist und dass dem Kläger damit nicht ungesetzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Vielmehr wurde im Artikel darauf hingewiesen, dass den Kläger von Gesetzes wegen keine Pflicht zur Aus- kunftserteilung trifft ("Le groupe est resté sous contrôle privé, malgré sa taille im- posante. Cette situation signifie qu'il n'est pas tenu de répondre aux obligations de transparence des grandes sociétés cotées en Bourse." [act. 4/229]). Im Übri- gen darf auch durchaus kritisch beleuchtet werden, wenn jemand die Möglichkei- ten, welche die verschiedenen rechtlichen Ordnungen bieten, ausschöpft. Der Kläger erscheint im Artikel entgegen seiner eigenen Einschätzung nicht als unehr- licher, unsolidarischer, egoistischer, dubioser Mensch oder gar als Steuerbetrüger und Krimineller. Nicht dargetan wird vom Kläger auch, inwieweit die Struktur der Unternehmens- gruppe des Klägers falsch dargestellt wurde. Konkret verweist er einzig auf die im Artikel erwähnte … NV mit Sitz in Curaçao, die seit tt.mm 2018 (in Curaçao) gar nicht mehr existiere. Allerdings ist einerseits nicht zu sehen, inwieweit eine solche (allfällige) journalistische Ungenauigkeit zur Folge hätte, dass ein falsches Bild über den Kläger erzeugt wird. Zum andern legen die Beklagten dar, dass auch im Geschäftsbericht der GG._____ Asset Management Limited vom 28. März 2019

- 91 - noch immer auf die … NV in Curaçao hingewiesen wird (act. 20 Rz. 596 m.H.a. act. 22/110 S. 16; vgl. act. 43 Rz. 948, wo dies nicht bestritten wird). Nichts auszusetzen ist sodann am Titel. Die harmlose Gegenüberstellung der of- fenbaren Anziehung des Klägers zu den Polen einerseits sowie den Tropen an- derseits ist für einen Journalisten unwiderstehlich und für den Leser vergnüglich. Eine Herabsetzung ist darin nicht zu sehen. Was schliesslich das beanstandete Gruppenbild am Südpol betrifft, ist der Kläger darauf weder erkennbar noch negativ dargestellt (s. zur Zulässigkeit eines der Il- lustration dienenden Fotos bei Personen der Zeitgeschichte vorne E. 2.6). 2.34.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.35 Artikel "De l'alcool à la lutte contre l'infertilité" vom tt.mm 2019 3.35.1 Der Artikel "De l'alcool à la lutte contre l'infertilité" erschien am tt.mm in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktausgabe zum Kläger) und wurde auf deren Onlineplattform aufgeschaltet (act. 2 Rz. 343; act. 4/233). 3.35.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 344; s.a. act. 43 Rz. 963 ff.): "L'une d'elles [de ces sociétés] sort du lot parce qu'elle correspond peu à l'image de „pro- testant du Nord" que se donne A._____. Le milliardaire fait du business avec l'alcool" (freie Übersetzung des Klägers: Eine von [diesen Gesellschaften] zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht dem Bild eines "Protestanten aus dem Norden", das sich A._____ selbst gibt, entspricht. Der Milliardär macht Geschäfte mit Alkohol). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 20 Rz. 671 ff.; act. 57 Rz. 701 ff.) 3.35.3 Der Kläger moniert, es werde ihm vorgeworfen, ein der Realität nicht ent- sprechendes Bild von sich zu konstruieren, was ehrverletzend sei. Er selbst habe auch nie die Aussage gemacht, er sei ein Protestant aus dem Norden (act. 2 Rz. 345). Indem ferner behauptet werde, seine Beteiligung am Alkoholproduzen- ten … sei durch eine Struktur gehalten, welche im vorhergehenden Absatz als "viel diskreter" (als seine anderen Beteiligungen) beschrieben werde, werde ihm

- 92 - wiederum der "Vorwurf der obskuren Doppelzüngigkeit" gemacht: Er halte diejeni- gen Eigenschaften, welche seinem angeblichen selbsterzeugten öffentlichen Bild eines „guten Protestanten aus dem Norden" nicht entsprechen (Geschäftema- chen mit Alkohol) durch obskure Offshore-Strukturen geheim. Damit verletzten sie seine Ehre (act. 2 Rz. 346). Unzulässig sei auch die Verwendung einer Fotogra- fie, die ihn anlässlich eines Besuchs in Georgien zeige (act. 2 Rz. 963 ff., 967). 3.35.4 Im Artikel wird auf die verschiedenen Geschäftstätigkeiten der klägerischen Gesellschaften hingewiesen, deren bekannteste die im Bereich der Fertilitätsbe- handlung tätige GG._____ ist. Eine der weniger bekannten Tätigkeiten betreffe die Produktion und den Vertrieb von Alkohol. In diesem Zusammenhang erfolgte die beanstandete Passage. 3.35.5 Dem Kläger wird im Artikel nirgends der Vorwurf gemacht, er halte seine Geschäfte mit Alkohol geheim. Ausgeführt wird diesbezüglich einzig, dass diese Beteiligungen weniger bekannt seien als die Tätigkeit von GG._____ im Bereich der Fertilitätsbehandlung. Hervorgehoben wird eine Wodkamarke, die in Russland Prestige geniesse. Um die Marke zu etablieren, seien Forschungsreisen des Klä- gers unterstützt und sei mit diesen geworben worden. Hingewiesen wird weiter auf den Umstand, dass der Kläger in Russland ein Programm gegen die Unfrucht- barkeit finanziere und gegenüber dem … erklärt habe: "Mon rêve, c'est de faire un million d'enfants pour la Russie". Wenn im Artikel das Spannungsverhältnis zwi- schen dem Verkauf von Alkohol und dem Kampf gegen die Unfruchtbarkeit be- nannt wird, so liegt dies angesichts der bekannten Wirkungen des Alkoholkon- sums nahe und ist nicht zu beanstanden (auch wenn der Kläger diese Wirkungen in Frage zu stellen scheint bzw. zu relativieren versucht; vgl. act. 43 Rz. 971). Was schliesslich die Bezeichnung des Klägers als "Protestant aus dem Norden" betrifft, so ist diese als solche nicht herabsetzend. Die Beklagte 4 weist sodann auf ein Portrait des Klägers im … hin, in welchem dieser in einem wiedergegebe- nen Zitat seine protestantische Prägung hervorstrich ("[…] j'ai grandi dans la con- fession protestante. J'ai des devoirs. Aider les autres en fait partie." [act. 20 Rz. 685 m.H.a. act. 22/124]). Damit erscheint auch die Wendung, der Kläger gebe sich selbst das Bild eines Protestanten aus dem Norden, nicht als unzulässig.

- 93 - 3.35.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.36 Artikel "Le milliardaire et le journaliste" bzw. "II._____ a des liens d'af- faires avec A._____" vom tt.mm 2019 3.36.1 Der Artikel "Le milliardaire et le journaliste" erschien am tt.mm 2019 in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktausgabe zum Kläger) und wurde unter dem Titel „II._____ a des liens d'affaires avec A._____" auf deren Onlineplattform aufgeschaltet (act. 2 Rz. 347; act. 4/234). In der Printausgabe erschienen unter der Hauptüberschrift "Le milliardaire et le journaliste" drei (Unter-)Artikel mit den (Unter-)Titeln "Business II._____ a des lient d'affaires avec A._____", "Dip- lomatie Une société offshore se cache derrière le … [Amt] de Russie" (dazu unten E. 3.37) und "EPFL Les deux s'investissent dans de projets de recherche" (act. 4/87 S. 4 f.). 3.36.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserung als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 348; s.a. act. 43 Rz. 974 ff.): "[II._____] et [A._____] affirment que leurs relations sont «privées». Que leurs voyages en Sibérie reposent sur une «base amicale». Mais en fait il n'y a pas que cela. Notre en- quête montre que les deux personnages ont des liens d'affaires" (freie Übersetzung des Klägers: [II._____] und [A._____] sagen, dass ihre Beziehungen "privat" sind. Dass ihre Reisen nach Sibirien auf einer "freundschaftlichen Basis" basie- ren. Aber in Wirklichkeit geht es um mehr als das. Unsere Untersuchung zeigt, dass beide Männer Geschäftsbeziehungen haben). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 20 Rz. 702 ff.; act. 57 Rz. 726 ff.). 3.36.3 Der Kläger moniert, die Beklagten bezeichneten ihn als Lügner und ver- wendeten dabei seine Aussagen komplett ausserhalb jedes Kontextes. Erweckt werde der Eindruck, dass er über seine Beziehung zu II._____ nicht die Wahrheit sage. Dabei habe er lediglich – zu Recht – betont, dass seine Russlandreisen, die II._____ organisiert habe, privater Natur seien (act. 2 Rz. 349). Zudem handle es sich bei seiner Beziehung mit II._____ um eine von der Privatsphäre gedeckt Tat- sache (act. 2 Rz. 350). Unzulässig sei auch die Publikation eines (Gruppen-)Bil- des, auf dem er zu erkennen sei (act. 43 Rz. 984).

- 94 - 3.36.4 Die beanstandete Passage findet sich im ersten Abschnitt des Artikels. Ausgeführt wird darin, dass der Kläger und II._____ bekräftigten, dass ihre Bezie- hung privat sei und ihre Reisen nach Sibirien auf einer freundschaftlichen Basis beruhten. Aber, so wird angefügt, es gebe nicht nur das: "Mais en fait il ny' a pas que cela. Notre enquête montre que les deux personnages ont des liens d'af- faires." Der Durchschnittsleser schliesst daraus, dass der Kläger und II._____ ne- ben ihren gemeinsamen Reisen auch geschäftliche Verbindungen pflegten. Dass der Kläger hierüber nicht die Wahrheit gesagt haben sollte, wird weder direkt noch indirekt behauptet. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch insoweit, als er durch die Darstellung der geschäftlichen Beziehungen zu II._____ seine Pri- vatsphäre verletzt sieht. Zum einen ist der Kläger als Person des öffentlichen Inte- resses zu betrachten und ist seine Privatsphäre enger zu bemessen als jene ei- nes unbekannten Zeitgenossen (dazu vorne E. 2.3). Zum anderen sind die im Ar- tikel genannten konkreten Verbindungen zu II._____ (Einsitz II._____s im Stif- tungsrat der "The A._____ … Foundation" und als Direktor der A._____ … BV; Herausgabe eines Buches II._____s durch Letztere) für die Öffentlichkeit von In- teresse, ähnlich wie dies für die Verbindungen des Klägers zu Westschweizer Po- litikern gilt. II._____ ist in der Romandie insbesondere aufgrund seiner journalisti- schen Tätigkeit bekannt sowie Titularprofessor an der EPFL und an der Universi- tät Genf, wo er im Rahmen des Geneva-Global-Programms einen Kurs über Russland hält (vgl. act. 20 Rz. 723). Das Geneva-Global-Programm steht unter der Schirmherrschaft des Swiss Polar Institute, welches wiederum durch den Klä- ger mitfinanziert wird (act. 43 Rz. 1006), gemäss Kläger entgegen der Beklag- ten 4 (vgl. act. 20 Rz. 723 f.; act. 57 Rz. 750 ff.) bzw. entgegen der irrtümlichen Angabe auf der Website aber nicht durch seinen Verlag (Editions A._____; act. 43 Rz. 1006; act. 76 Rz. 65 ff. und act. 77/5+6). Forschungsreisen des Geneva-Glo- bal-Programms wurden vom Kläger in seiner Funktion als Russischer ... [Amts- person] finanziell unterstützt (act. 20 Rz. 725), zumindest im Jahr 2016 (act. 43 Rz. 1005). Vor diesem Hintergrund weisen die Beklagten zu Recht auf ein Infor- mationsinteresse der Bevölkerung hin (vgl. act. 20 Rz. 738 f.). 3.36.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 95 - 3.37 (Unter-)Artikel "Une société offshore se cache derrière le … [Amt] de Russie" vom tt.mm 2019 3.37.1 Der (Unter-)Artikel "Une société offshore se cache derrière le … [Amt] de Russie" erschien am tt.mm 2019 in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktaus- gabe zum Kläger und unter der Hauptüberschrift "Le milliardaire et le journaliste" [vorne E. 3.36]) und wurde auf deren Onlineplattform aufgeschaltet (act. 2 Rz. 351; act. 4/235). 3.37.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 352; s.a. act. 43 Rz. 1011 ff.): (1) "Les statuts de cet offshore [JJ._____], tirés des «Paradise Papers», indiquent que A._____ en est le seul actionnaire. [ ... ]. La structure financière est simple. Le JJ._____ est alimenté par un autre offshore, toujours dans les îles Vierges: La … Holdings LTD qui appartient à A._____. Cette dernière a prêté 259 836 euros au … en 2013, selon un rapport financier toujours tiré des «Paradise Papers». En 2014, le virement se montait à 808 689 euros." (freie Übersetzung des Klägers: "Die Statuten dieser Offshore-Gesellschaft [JJ._____], die den "Paradise Papers" entnommen sind, stipulieren, dass A._____ der alleinige Aktionär ist. [. . .]. Die Finanzstruktur ist einfach. Die JJ._____ wird von einer weiteren Offshore-Gesellschaft, ebenfalls auf den Jungferninseln, finanziert: … Holdings LTD, die sich im Besitz von A._____ befindet. Letztere leiht dem … im Jahr 2013 259.836 Euro, so ein noch aus den "Paradise Papers" stammender Fi- nanzbericht. Im Jahr 2014 betrug der Transfer 808.689 Euro')" (2) "Selon ce même document, la société [JJ._____.] est une coquille vide. En 2013 et en 2014, elle ne déclare aucun employé et n'a fait aucun profit." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Dem gleichen Dokument zufolge ist die Gesell- schaft [JJ._____.] eine leere Hülle. In den Jahren 2013 und 2014 weist sie keine Mitarbeiter aus und hat keinen Gewinn erzielt.")." (3) "Le … [Amtsperson] [A._____] jure qu'il ne fait pas de politique. Et pourtant. Ces multiples évènements vont dans le sens des buts éminemment politiques du JJ._____." (freie Übersetzung des Klägers: "Der ... [Amtsperson] [A._____] schwört, dass er keine Politik macht. Und doch. Diese vielfältigen Veranstaltungen stehen im Ein- klang mit den hochpolitischen Zielen der JJ._____')." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 745 ff.; act. 57 Rz. 772 ff.). 3.37.3 Gemäss Kläger implizierten die Beklagten, er sei ein Lügner. Sie schrie- ben, er habe geschworen, keine Politik zu machen, und machten mit dem Aus- druck "Et pourtant" klar, dass dies nicht stimme (Textstelle 3). Seine Aussage in

- 96 - der Zeitung … werde aus dem Kontext gerissen und es werde der unzulässige und irreführende Schluss gezogen, dass er die Öffentlichkeit mit Bezug auf seine politischen Aktivitäten täusche (act. 2 Rz. 353). Mit dem Ausdruck "coquille vide" (Textstelle 2) werde auf eine Scheingesellschaft hingedeutet. Dies sei diffamie- rend, werde der Begriff doch in der Umgangssprache und dementsprechend aus Sicht des Durchschnittslesers immer im Zusammenhang mit Steuerumgehungen verwendet. Impliziert würden dubiose und illegale Machenschaften (act. 2 Rz. 354). Weiter lege der Artikel angebliche Finanzierungsströme der … Holdings LTD an die JJ._____. offen (Textstelle 1). Diese Informationen entstammten der Buchführung der JJ._____. aus den Jahren 2013 und 2014. Als Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln sei die JJ._____. nicht verpflichtet, überhaupt eine Buchhaltung zu führen. Dass sie dies in diesen beiden Jahren trotzdem getan habe und die Jahresrechnungen öffentlich einsehbar seien, unterstreiche aber- mals, dass er nichts zu verbergen versuchte. Als (privatsphärengeschützte) Infor- mation könne angefügt werden, dass die dort publizierten Zahlungen als Depotga- rantie für die Kreditkarten dienten (act. 2 Rz. 356). Im Artikel werde weiter ausge- führt, es sei nicht ersichtlich, für was das … [Amt] die erhaltenen Gelder ausgebe. Aufgeworfen werde rhetorisch die Fragen, ob es bei der … [Amt] Tätigkeit um die Ausübung von "soft power" gehe oder darum, das Bild des "verächtlichen Putin- Russlands" wiederherzustellen. Wenn auch die … [Amt] Tätigkeit als solche eine öffentliche sein möge, deren Finanzierung sei es nicht. Es bestehe kein öffentli- ches Interesse daran, wie und mit welchen Mitteln er (der Kläger) das … [Amt] führe. Informationen über die Finanzierung von Gesellschaften unterständen der Privatsphäre; eine Offenlegung solcher Informationen verletze seine (des Klägers) Persönlichkeit, und sie sei insbesondere in Verbindung mit der Insinuation, die Gesellschaft wolle damit indirekt Macht ("soft power") ausüben, ehrverletzend (act. 2 Rz. 357). Dasselbe gelte, indem der Artikel insinuiere, II._____ sei politisch für den russischen Staat aktiv und er nehme aufgrund eines Stiftungsratsmandats via … Einfluss auf die Geschäfte des … [Amt]. Beides sei absurd (act. 2 Rz. 357). Unzulässig sei auch die Verwendung eines Bildes von ihm (dem Kläger) mit Vladi- mir Putin (act. 43 Rz. 1016).

- 97 - 3.37.4 Der Artikel beginnt mit der Schilderung der durch den Kläger finanzierten Unterwasser-Expedition zum Nordpol von 2007, anlässlich welcher eine russische Fahne auf dem Meeresgrund platziert wurde. Moskau sei damals beschuldigt wor- den, sich die Antarktis aneignen zu wollen. Der Kläger, so wird festgehalten, habe damit einen diplomatischen Vorfall provoziert. Im Anschluss habe er von Vladimir Putin den Russischen Orden der Freundschaft erhalten und 2009 sei er zum Rus- sischen ... [Amtsperson] in der Schweiz ernannt worden. Dargestellt wird weiter, dass sich aufgrund der "Paradise Papers" ergeben habe, dass für den Betrieb des in Lausanne domizilierten … [Amt] die Gesellschaft "JJ._____" mit Sitz auf den Britischen Jungfern-Inseln gegründet worden sei. 3.37.5 In diesem Zusammenhang erfolgte die vom Kläger beanstandete Passage bezüglich der Statuten dieser Gesellschaft (Textstelle 1). Diesbezüglich wurde be- reits an früherer Stelle darauf hingewiesen, dass es zulässig und legitim ist, auf den Bestand dieser Offshore-Gesellschaft hinzuweisen und die Frage nach den Gründen für deren Errichtung aufzuwerfen (E. 3.32.6). In keiner Weise von der Privatsphäre des Klägers umfasst sind im Übrigen die in der gleichen Textstelle aufgezeigten "Finanzierungsströme der … Holdings LTD an die JJ._____.", also die Geldflüsse zwischen zwei juristischen Personen. Wenn dabei darauf hinge- wiesen wird, dass das Geld letztlich vom Kläger stammt, wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als es der Kläger selbst immer betont: Dass er das … [Amt] mit seinen eigenen Mitteln betreibt (vgl. act. 4/86; act. 21/55; act. 22/121; dazu act. 57 Rz. 791). Was die weiter gerügte Passage betrifft, in der die JJ._____. als "coquille vide" bezeichnet und diese Bezeichnung damit begründet wird, dass die Gesellschaft keine Beschäftigten und keinen Gewinn aufweise (Textstelle 2), ist ebenfalls nicht zu sehen, was daran falsch und herabsetzend sein soll. Eine Offshore-Gesell- schaft ohne Angestellte zwecks Betriebs eines in der Schweiz gelegenen … [Amt] darf getrost als "leere Hülle", "shell corporation", "Domizilgesellschaft" oder "Brief- kastengesellschaft" bezeichnet werden.

- 98 - Hinsichtlich der beanstandeten Passage mit der wiedergegebenen Aussage des Klägers, er mache keine Politik (Textstelle 3), kann schliesslich auf die Ausführun- gen unter E. 3.34.5 hiervor verwiesen werden. Der Kläger wird auch in diesem Ar- tikel nicht als Lügner hingestellt. Vielmehr geht es für den Durchschnittsleser er- kennbar wiederum um ein unterschiedliches Verständnis darüber, was als politi- sches Wirken zu deuten ist. 3.37.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.38 Artikel "EPFL: Les deux s'investissent dans des projets de recherche" vom tt.mm 2019 3.38.1 Der Artikel "EPFL: Les deux s'investissent dans des projets de recherche" erschien am tt.mm 2019 in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktausgabe zum Kläger und unter der Hauptüberschrift "Le milliardaire et le journaliste" [vorne E. 3.36]) und wurde auf deren Onlineplattform aufgeschaltet (act. 2 Rz. 359; act. 4/234). 3.38.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 360): "L'EPFL nous a transmis les contrats qu'elle a signés avec A._____. II y en a huit. Les plus gros financent deux chaires [ ... ], en collaboration avec la Russie. GG._____ leur verse à chacune 5 millions de francs, sur dix ans. Le premier date de 2012. Selon ce do- cument, le sponsor peut donner son accord à la nomination du professeur de la chaire et doit être informé des résultats des recherches." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Die EPFL hat uns die Verträge, die sie mit A._____ ab- geschlossen hat, zukommen lassen. Es sind acht von ihnen. Die Grösseren finanzieren zwei Lehrstühle [. . .], in Zusammenarbeit mit Russland. GG._____ zahlt ihnen über einen Zeitraum von zehn Jahren je 5 Millionen Franken. Der erste Vertrag stammt aus dem Jahr 2012. Nach diesem Dokument kann der Sponsor der Ernennung des Lehrstuhlpro- fessors zustimmen und ist über die Ergebnisse der Forschung zu informieren."). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 793 ff.; act. 57 Rz. 798 ff.). 3.38.3 Der Kläger hält dafür, Publikationen zu Bedingungen, unter welchen eine Person eine öffentliche Anstalt wie die EPFL finanziell unterstütze, seien als per- sönlichkeitsverletzend zu qualifizieren. Solches gehöre traditionell der Pri-

- 99 - vatsphäre an (act. 2 Rz. 361). Zwar empfehle unter Umständen der Eidgenössi- sche Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte gestützt auf die Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der Verwaltung, dass öffentliche Bundesanstalten Einsicht in Dokumente, welche im Zusammenhang mit der Zusammenarbeiten der Anstalt mit Privaten stehen, gewähren (vgl. EDÖB-Empfehlung vom 16.07.2012 anhand der Eidgenössische Technische Hochschule Zürich). Daraus dürfe aber keines- falls geschlossen werden, dass die Veröffentlichung der darin enthaltenen Infor- mationen die Privatsphäre eines Individuums nach Art. 28 ZGB nicht verletzen könne, wenn das Individuum in der Öffentlichkeit namentlich genannt oder identifi- zierbar werde (act. 2 Rz. 352). 3.38.4 Im Artikel wird einleitend dargestellt, dass der Kläger (zum einen als "Pat- ron" von GG._____ und zum andern als Russischer ... [Amtsperson]) für verschie- dene Projekte die EPFL seit 2010 mit Fr. 18.9 Mio. sowie die Universität Lausanne von 2011 bis 2014 mit Fr. 69'000.– unterstützt habe. Alsdann folgt die vom Kläger gerügte Passage. Eingegangen wird alsdann unter anderem auf eine vertragliche Regelung mit der EPFL, auf das durch den Kläger unterstützte und mitgegründete Swiss Polar Institute, auf Verträge mit der EPFL, die durch ver- schiedene Teilnehmer von Russlandreisen unterschrieben worden seien (Kläger, NN._____, …, …, II._____), sowie auf die Ernennung und Tätigkeit II._____s als Titularprofessor der EPFL. 3.38.5 Entgegen dem Kläger ist eine Verletzung seiner Persönlichkeit bzw. seiner Privatsphäre nicht gegeben. Wie die Beklagten zu Recht ausführen (vgl. act. 20 Rz. 795 ff.), wird die EPFL als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes vom Öf- fentlichkeitsgesetz erfasst (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGÖ) und handelt es sich bei den Verträgen zwischen dem Kläger und der EPFL um amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ), für welche das Öffentlichkeitsprinzip gilt. Die Öffentlichkeit hat auch ein erhebliches Interesse an der Information über solche Vereinbarungen mit Personen wie dem Kläger (siehe zum Kläger als Person des öffentlichen Inte- resses vorne E. 2.3). Nicht zu sehen ist im Übrigen, dass bzw. inwiefern die vom

- 100 - Kläger in der Replik zusätzlich erwähnten Passagen, Wendungen und Insinuatio- nen "schwerwiegend ansehensmindernd" sein sollen (vgl. act. 43 Rz. 1024 ff., 1031; s. im Übrigen zum Bestimmtheitsgebot vorne E. II/5.2). 3.38.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.39 Editorial "Pourquoi se polariser sur A._____?" vom tt.mm 2019 3.39.1 Das Editorial "Pourquoi se polariser sur A._____?" erschien am tt.mm 2019 in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktausgabe zum Kläger) und auf de- ren Onlineplattform als Teil des Artikels „II._____ a des liens d'affaires avec A._____" (act. 2 Rz. 364; act. 4/236). 3.39.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 365; s.a. act. 43 Rz. 1036 ff.): (1) "Alors, pourquoi s'intéresser encore et toujours à A._____? Parce qu'il y a un revers à la médaille. Même deux." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Warum sollten wir uns für A._____ interessieren? Weil die Medaille eine Kehrseite hat. Sogar zwei.") (2) "Vu l'opacité totale du deal fiscal passé entre les autorités et le financier il est im- possible de savoir si ce que le philanthrope [ ... ] amène au canton est supérieur ou inférieur à ce que le même contribuable coûte à l'Etat de Vaud." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Angesichts der völligen Undurchsichtigkeit des Steuerdeals zwischen den Behörden und dem Geschäftsmann es ist unmöglich zu wissen, ob das, was der Philanthrop in den Kanton bringt, größer oder kleiner ist als das, was derselbe Steuerzahler den Staat Waadt kostet.'') (3) "A._____, puisque c'est une autre de ses casquettes, défend les intérêts de la Rus- sie poutinienne." (freie Übersetzung des Klägers: ,,A._____, da es ein weiterer seiner Hüte ist, vertei- digt die Interessen von Putins Russland.") (4) "Et que les objectifs de lobbying auprès des politiciens et médias du canton y figu- rent en toutes lettres." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Und dass die Ziele der Lobbyarbeit mit Politikern und Medien im Kanton ausdrücklich definiert sind.") (5) "Mais c'est aussi le droit du public de savoir qu'une société offshore a été créée de toutes pièces pour financer les opérations du … [Amt] en terres vaudoises. [ ... ]. Là aussi, tout cela est caché." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Aber es ist auch das Recht der Öffentlichkeit zu wissen, dass eine Offshore-Gesellschaft von Grund auf neu gegründet wurde, um die Aktivitäten des … [Amt] im Waadtland zu finanzieren. [. . .]. Auch hier ist alles verborgen'').

- 101 - Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 811 ff.; act. 57 Rz. 819 ff.). 3.39.3 Der Kläger moniert, mit der ersten beanstandeten Passage (Textstelle 1) werde suggeriert, dass er eine (gar zwei) dunkle Seiten habe, die er vor der Öf- fentlichkeit zu verstecken suche. Dadurch werde er in seiner Ehre verletzt, insbe- sondere im Kontext des Titels (Mr. A._____ = Hide) und des ganzen Artikels (act. 2 Rz. 366). Weiter werde seine Besteuerung nach dem Aufwand als "total undurchsichtig" qualifiziert (Textstelle 2). Diese Aussage sei insbesondere im Zu- sammenhang mit den seit Monaten andauernden Vorwürfen seitens der Beklag- ten, er (der Kläger) sei "opak" und "mysteriös", persönlichkeitsverletzend. Sie sei auch völlig ungerechtfertigt. Es könne auch nicht von einem "Deal" in Bezug auf seine Besteuerung nach Aufwand gesprochen werden, habe er doch sämtliche gesetzlichen Kriterien erfüllt. Die Behauptung, er habe einen "obskuren Steuer- deal" abgeschlossen, stelle eine massive Herabsetzung dar (act. 2 Rz. 367). Klar ehrverletzend sei der Vorwurf, er sei ein Verteidiger Putins oder dessen Regime (Textstelle 3). Er verteidige die "Interessen" Russlands oder gar Putins in diesem Sinne natürlich nicht, fördere vielmehr die kulturellen, sportlichen und wissen- schaftlichen Austäusche zwischen der Schweiz und Russland. Die Stellung als ... [Amtsperson] sei ein ehrenhafter Titel. Als solcher betreibe er keine Politik i.S. ei- ner Parteinahme für eine bestimmte Partei, ein Regime oder einzelne Politiker und habe dem russischen Staat gegenüber keine Loyalitätserklärung abgeben müssen. Völlig haltlos sei die Behauptung, die Ziele der „Lobbyarbeit" mit lokalen Politikern seien in den Statuten der JJ._____ im Klartext ("en toutes lettres") fest- gelegt worden (Textstelle 4). Die Wortwahl "Lobbyarbeit" ("Lobbying") werde hier von den Beklagten bewusst zum Zwecke der Sensationalisierung und der Diffa- mierung gewählt. Im Gegensatz zum allgemeinen Verständnis von Lobbyismus sei die Aktivität des vom Kläger geführten Russischen … [Amt] reguliert, reichlich dokumentiert und sowohl von der Russischen Föderation als auch von der Schweizer Eidgenossenschaft genehmigt (act. 2 Rz. 368). Einen weiteren äus- serst gravierenden Eingriff in seine Persönlichkeit stelle die Aussage "tout est ca- ché" dar (Textstelle 5). Die Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln ver- wende er einzig zum Zweck der Administrierung von Kreditkarten. Darin sei nichts

- 102 - Suspektes zu erkennen (act. 2 Rz. 369). Die Schweizerische Eidgenossenschaft habe die Tätigkeit als ... [Amtsperson] bewilligt. Die Öffentlichkeit werde zu den von ihm organisierten Veranstaltungen eingeladen. Die Webseite des … [Amt] in- formiere regelmässig die Öffentlichkeit über dessen Aktivitäten. Zudem könne sich die Bevölkerung bei Fragen direkt beim … [Amt] melden. Dem öffentlichen Interesse sei durch die Transparenz und Erreichbarkeit Genüge getan. Wie er (der Kläger) die Aktivität des … [Amt] finanziere, gehöre nicht in die Öffentlichkeit. Allgemein sei die Finanzierung eines … [Amt] entweder ein Privat- oder ein Staatsgeheimnis. Bei Bedarf könnten sich die Öffentlichkeit sowie die Behörden an die für das … [Amt] zuständigen Personen richten. Durch welche Struktur und mit welchen Mitteln die Aktivitäten des … [Amt] finanziert werden, sei aber eine Information, welche die Öffentlichkeit für sich nicht beanspruchen dürfe. Damit sei aber mitnichten gesagt, dass die Finanzierung der Aktivitäten des … [Amt] von Russland in Lausanne in irgendeiner Weise unrechtmässig sein soll (act. 2 Rz. 370). 3.39.4 Im Editorial äussert sich der Chefredaktor zur Frage, wieso in der betref- fenden Ausgabe von P._____ über vier Seiten hinweg über den Kläger berichtet wird. Hingewiesen wird eingangs darauf, dass der Kläger aufgrund seiner Entde- ckungsreisen, seiner Wohltätigkeit, seiner Investitionen mit GG._____ und seines philanthropischen Engagements bekannt sei. Alsdann folgen die gerügten Passa- gen, die mit der Wendung eingeleitet werden, es gebe auch eine Kehrseite der Medaille, sogar zwei. 3.39.5 Entgegen dem Kläger ist nicht von dunklen Seiten die Rede, sondern von Kehrseiten. Damit werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zwar regel- mässig im Vergleich zur "Vorderseite" (vorliegend das Bild des Entdeckers, Wohl- täters, Investors und Arbeitgebers) eher weniger positive Aspekte angesprochen. Allerdings ist der Hinweis, über eine Kehrseite zu verfügen, aus Sicht des Durch- schnittslesers grundsätzlich nicht herabsetzend. Jedermann hat glänzendere und weniger glänzende Seiten. Konkret bezieht sich das Editorial zum einen auf den Umstand, dass der Kläger und GG._____ im Kanton Waadt steuerlich privilegiert behandelt werden und sie gleichzeitig eine Struktur von Offshore-Gesellschaften

- 103 - errichtet haben. Zum andern verweist es auf die auf den Britischen Jungferninseln domizilierte JJ._____, auf welche (sowie auf deren Statuten) man aufgrund der Panama Papers gestossen sei. Dass dies zulässig ist, wurde ausgeführt (vorne E. 2.5.3 f., 3.30.5, 3.32.6, 3.34.5). Nicht vorgeworfen wird dem Kläger ein "obskurer" (fragwürdiger, anrüchiger, zweifelhafter) Steuerdeal. Hingewiesen wird auf die Undurchsichtigkeit der Grund- lagen, welche den Steuererleichterungen des Klägers und von GG._____ zu Grunde liegen. Solche Steuererleichterungen (temporäre Steuerbefreiungen bzw. Besteuerung nach dem Aufwand) sind im Rahmen der gesetzlichen Vorausset- zungen, die es von den Behörden auszulegen gilt, durchaus das Resultat von Verhandlungen. Es ist damit zwar leicht zugespitzt, aber vertretbar, von einem Steuerdeal zu sprechen, dessen Grundlagen nicht bekannt sind. Legitim ist es auch, wenn die Frage aufgeworfen wird, ob eine solche Steuererleichterung für den Staat bzw. den Fiskus unter dem Strich von Vorteil ist oder nicht. Konkrete Angaben zur steuerlichen Situation des Klägers werden keine gemacht. Was die gerügte Bezeichnung "Putins Russland" ("la Russie poutinienne") betrifft, wurde an früherer Stelle ausgeführt, dass angesichts der seit Jahrzehnten herr- schenden Machtverhältnisse in Russland nichts dagegen spricht, hiervon zu re- den (vorne E. 3.32.6). Ebenso ausgeführt wurde bereits, dass der Kläger als Rus- sischer ... [Amtsperson] fraglos Russlands Interessen vertritt. Wenn hierfür von Lobbying gesprochen wird, so ist dies vor diesem Hintergrund sowie angesichts des in den Statuten festgehaltenen Zwecks vertretbar (vgl. Statuten der JJ._____ [act. 21/65]). Der Durchschnittsleser vermag dies durchaus richtig einzuordnen. Herabsetzend ist solches nicht. Im Weiteren sind die Medien und die Öffentlich- keit nicht gehalten, sich nur für jene Tätigkeiten des russischen … [Amt] zu inte- ressieren, die ihnen von diesem präsentiert werden wollen, also etwa die Organi- sation kultureller Anlässe und die Unterstützung von Forschungs- oder Sportpro- jekten. Es besteht durchaus ein legitimes Interesse daran, auch von dessen politi- schen Zielen im engeren Sinne – dem Pflegen von Kontakten mit den Führungs- personen der Schweiz und Russlands und dem Verbreiten von Informationen, die dem russischen Selbstbild entsprechen (vgl. act. 21/65) – zu erfahren.

- 104 - Angesichts der Umstände, dass für den Betrieb des Russischen … [Amt] eine Ge- sellschaft auf den Britischen Jungferninseln gegründet wurde und die Statuten nur am dortigen Handelsregister einsehbar sind, ist auch die Wertung "tout cela est caché" nicht zu beanstanden. Der Kläger behauptet nicht und es ist nicht ersicht- lich, dass etwa die Website des … [Amt] die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt. Vielmehr sind die Beklagten über die "Paradise Papers" auf die Existenz der Offshore-Gesellschaft gestossen (vgl. act. 20 Rz. 877 ff.). 3.39.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.40 "Folgeartikel, Reaktionen und unterdrückte Publikation von Leserbrie- fen" Der Kläger stört sich daran, dass die Beklagten Leserbriefe von Personen, die ihm wohl gesonnenen sind, nicht oder nicht innert angemessener Zeit abgedruckt hätten (vgl. act. 43 Rz. 1054 ff.). Nicht klar ist, was er genau daraus ableiten will. Jedenfalls können diese Leserbriefe entgegen dem Kläger keinen "Beweis für die faktenlose Herabwürdigung und Diffamierung des Klägers" erbringen (act. 43 Rz. 1061). Auch aus den vom Kläger angeführten Artikeln in Drittmedien, auf wel- che die Berichterstattung der Beklagten abgefärbt habe (vgl. act. 43 Rz. 1062 ff.), lässt sich nichts Konkretes ableiten. 3.41 Zusammenfassung Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keiner der gerügten Artikel die Per- sönlichkeit des Klägers im Sinne von Art. 28 Abs. 1 und 2 ZGB verletzt. Im Fol- genden wird zu prüfen sein, ob aufgrund der erheblichen Anzahl von Artikeln, die sich kritisch (auch) mit dem Kläger befassten, eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne zu bejahen ist.

4. Vorwurf der persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne 4.1.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagten hätten eine wider- rechtliche Medienkampagne gegen ihn geführt. Sie hätten das Ziel verfolgt, ihn zu diskreditieren, seinen guten Ruf als ehrbaren Menschen, ... [Amtsperson] von

- 105 - Russland in Lausanne und Mäzen unzähliger schweizerischer und ausländischer Forschungsprojekte nachhaltig zu schädigen. Dabei sei es ihnen nicht um die Be- friedigung eines legitimen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gegangen, sondern um die Durchsetzung ihrer eigenen Ziele (act. 2 Rz. 372), nämlich Ge- winnmaximierung, Entfernung missliebiger Politiker und Parteipolitik in Sachfra- gen (act. 43 Rz. 1068). Die Masse und Intensität dieser Berichterstattung sei – unabhängig vom konkreten Inhalt der inkriminierten Artikel – extrem und in keiner Weise mit einem öffentlichen Informationsinteresse zu rechtfertigen (act. 2 Rz. 373). Die konzerninterne Verwertung von beinahe wortgleichen Artikeln in verschiedenen Titeln und unter dem Deckmantel von unterschiedlichen juristi- schen Herausgebern zeige eindrücklich, dass die Beklagten eine eigentliche Me- dienkampagne gegen ihn geführt hätten (act. 2 Rz. 373). Die Beklagten hätten aber nicht nur an dieser Medienkampagne gegen ihn (den Kläger) teilgenommen, sie seien in ihrer Gesamtheit gar die eigentlichen Initianten beziehungsweise die federführenden Akteure der Kampagne gewesen. Augenscheinlich sei denn auch, dass regelmässig Artikel der Beklagten den Anlass dafür darstellten, dass andere Herausgeber Artikel in ihren Print- und Onlinemedien publizierten und insoweit auf den "Zug der Medienkampagne" aufsprängen beziehungsweise die Polemik fort- führten (act. 2 Rz. 374). Neben der Masse und Intensität der Berichterstattung sorge auch die visuelle Aufmachung der Artikel für grosse Aufmerksamkeit und Aufregung. Typisch für eine Hetzkampagne werde aufgebauscht, skandalisiert und personifiziert, alles auf seinem Buckel, zum eigenen Vorteil und Gewinn der Beklagten. Mindestens sechs Artikel seien auf der Titelseite der Printmedien er- schienen; die Artikel seien mit zuweilen reisserischen Schlagzeilen, Untertiteln und Bildlegenden versehen und zögen die Aufmerksamkeit der Leser mit (teil- weise privaten) Bildern auf sich. Über 40 Artikel nähmen mehr als eine halbe Seite in Anspruch und seien mit Bebilderung erschienen. Die Beklagten hätten die Berichte also auch visuell in einer Weise aufgebauscht, die nicht mehr von einem öffentlichen Informationsbedürfnis getragen sein könne, sondern reinen Sensati- onsjournalismus darstelle (act. 2 Rz. 375). Demgegenüber sei die Berichterstat- tung über die ihn (den Kläger) entlastende Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft lediglich in einer nicht bebilderten Kurzmeldung, jeweils im

- 106 - hinteren Teil des Printmediums erschienen (act. 2 Rz. 376). Das Ausmass der Be- richterstattung und ihre Aufmachung entbehrten jeglicher Verhältnismässigkeit. Für eine allfällige Information der Öffentlichkeit müsse nicht dasselbe Thema wie- der und wieder aufbereitet werden (act. 2 Rz. 385). Vorliegend sei kein spezifi- sches Ereignis ersichtlich, welches das Lostreten und stetige Befeuern einer Kampagne rechtfertige. Würden dieselben leeren Verdächtigungen, falschen Un- terstellungen und rufschädigenden Insinuationen immer wieder auf einem gleich- bleibenden Wissensstand veröffentlicht, so könne nicht die Rede von einer be- rechtigten und verhältnismässigen Berichterstattung sein (act. 2 Rz. 386). Die Be- klagten hätten ihre Verunglimpfungen publiziert und eine Medienkampagne gegen ihn geführt, ohne dass (erstens) gegen ihn irgendetwas vorliege (völlig fehlende Fakten im öffentlichen Interesse) und (zweitens) indem sie die vollständigen und frühzeitig erteilten (wahren) Antworten auf ihre zumeist rhetorischen Fragen schlicht ignoriert und stets dasselbe (Unbedeutende, z.T. Unwahre) weiter publi- ziert hätten, um das Bashing gegen ihn weiterzutreiben und ihre Kampagne am Köcheln zu halten (act. 2 Rz. 392 ff.). Auf der anderen Seite seien Tatsachen und Ereignisse, die ihn entlasteten oder in einem guten Licht erscheinen liessen, un- terdrückt worden (act. 43 Rz. 1093), etwa sein philanthropisches Wirken, seine Forschungstätigkeiten und Mitgliedschaften in entsprechenden Gesellschaften in anderen Ländern als in Russland, die zahlreichen Auszeichnungen und Ehrungen in anderen Teilen der Welt, seine Leidenschaft für die Polarforschung vor dem Hintergrund der Klimaerwärmung, die Unterstützung von zahlreichen Forschern in ihrer Forschungsarbeit in Grönland und der Antarktis oder seine via Swiss Polar Institute organisierte und von ihm unterstützte Expedition um die Antarktis (act. 43 Rz. 1097 f.). 4.1.2 Die Beklagten bestreiten, eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne gegen den Kläger geführt zu haben (act. 20 Rz. 888 ff.; act. 23 Rz. 380 ff.; act. 57 Rz. 843 ff.; act. 62 Rz. 529 ff.). 4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Berichterstat- tung in den Medien aufgrund ihres Umfangs und ihrer Intensität an das Recht ei- ner betroffenen Person auf Achtung der (informationellen) Privatsphäre, wie es

- 107 - von Art. 28 ZGB ebenfalls geschützt ist, rühren (BGE 143 III 297 E. 6.5; vorne E. 1.3.2). Die Berichterstattung kann einer übermässigen Einmischung in die Indi- vidualität der betroffenen Person gleichkommen. Sie kann den Rahmen dessen sprengen, was sich die betroffene Person gefallen lassen muss, indem sie die be- troffene Person ihres privaten Herrschaftsrechts beraubt, selbst darüber zu ent- scheiden, von welchen Informationen über sich und ihr Leben die Öffentlichkeit erfahren soll (BGE 143 III 297 E. 6.5). Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob aufgrund des Umfangs und der Intensität der Berichterstattung eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen ist. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob die Verletzung widerrechtlich war oder ein Rechtfertigungsgrund vorlag. 4.3.1 Aus dem Leitentscheid BGE 143 III 297 (Fall RR._____) lassen sich Hin- weise zu den Merkmalen entnehmen, die erfüllt sein müssen, damit eine Mehr- zahl von Medienberichten als persönlichkeitsverletzende Medienkampagne zu qualifizieren ist. Ausgangspunkt bildete dort die Verhaftung eines Unternehmers, Clubbetreibers und "Boulevard-Prominenten", die einen "Medienrummel von bis- her unbekanntem Ausmass" nach sich zog. Es kam zu einer "sehr grossen Flut von Medienberichten", zu einem "präzedenzlosen Medienhype". Der Fall wurde "medial ausgeschlachtet". Tagtäglich kamen "neue Fakten ans Tageslicht" und "verschiedenste, irgendwie involvierte Personen [taten] in den diversen Medien ihre Meinungen zum Thema [kund]". Die Medien "stürzten sich regelrecht auf das Ereignis". Es wurde "versucht, an jedem weiteren Tag einen 'neuen' Bericht zu schreiben", wobei sich diese Berichte "jedoch immer um dasselbe Thema dreh- ten, nämlich die Verhaftung bzw. das laufende Strafverfahren". Die Berichte wur- den "aufgebauscht", indem neben der Information über die Strafuntersuchung auch noch andere, kleinere Geschichten rund um die betroffene Person "darin verpackt" wurden. Preisgegeben wurden dabei "personenbezogene Begebenhei- ten und Ereignisse aus dem Leben" der betroffenen Person in einer Weise, in der sie blossgestellt wurde (BGE 143 III 297 E. 6.1, 6.5). Die Berichte betrafen "an- gebliche Sexualdelikte des Klägers, angebliche Erpressungen, Nötigungen, Dro-

- 108 - hungen, Freiheitsberaubungen, angebliche physische Gewalt insbesondere ge- genüber Frauen sowie angebliche Charakterschwächen, sittenwidriges Verhalten oder psychische Krankheit" (so zusammengefasst bei Bacher, sui-generis 2017, S. 247). 4.3.2 Der vorliegende Fall ist gänzlich anders gelagert: 4.3.2.1 Der grösste Teil der beanstandeten Artikel hatte Westschweizer Politiker und nicht den Kläger zum Gegenstand. Der Kläger kam in ihnen nur insoweit vor, als den Politikern im Wesentlichen vorgeworfen wurde, angesichts ihrer amtlichen Funktionen heikle Beziehungen zu ihm zu unterhalten (vorne E. 3.1 ff.). Nur in den Artikeln vom tt.mm 2018 (E. 3.4, 3.5), vom tt.mm 2018 (E. 3.15), vom tt.mm 2018 (E. 3.16), vom tt.mm 2018 (E. 3.29), vom tt.mm 2018 (E. 3.30) und in der Schwerpunktausgabe von P._____ vom tt.mm 2019 (E. 3.32-39) geht es im Kern um den Kläger. Wenn der Kläger auf die schiere Masse an Artikeln verweist, so gründet dies wesentlich auf seinem Ansatz, jeden Artikel zu zählen, in dem sein Name erwähnt wird, und dieselben Artikel mehrfach zu zählen, weil sie als Online- und als Printartikel sowie in verschiedenen von der …-Gruppe vertriebenen Zei- tungen erschienen sind. Dies gibt ein falsches Bild wieder. Ob ein Artikel bloss in einer Zeitung mit grosser Reichweite oder in mehreren Zeitungen mit bloss lokaler Leserschaft erscheint, ist nicht entscheidend. Aus der "konzerninternen Verwer- tung" derselben Artikel in verschiedenen Pressetiteln kann entgegen der Ansicht des Klägers keine Medienkampagne abgeleitet werden. Es handelt sich schlicht um eine Folge der Pressekonzentration bzw. der Gegebenheiten der neueren Me- dienlandschaft. Auch der Vorwurf, die "derart intensive und breite Streuung der Berichterstattung über den Kläger" habe offensichtlich das Ziel verfolgt, eine mög- lichst grosse Aufmerksamkeit zu generieren (act. 43 Rz. 1153), geht an der Sache vorbei. Natürlich legen es Medien auf eine breite Wirkung an. Eine Medienkam- pagne begründet dies aber noch nicht. Kein entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Kampagne ist auch die von Kläger hervorgehobene Verlinkung der verschiedenen Berichte (vgl. act. 2 Rz. 446). Dies gehört bei der Online-Be- richterstattung zum Standard (Bacher, sui-generis 2017, S. 251 Rz. 20).

- 109 - 4.3.2.2 Der erste beanstandete Artikel vom tt.mm 2018 hatte Russlandreisen von Westschweizer Politikern zum Inhalt, die sie mit dem Kläger unternommen hatten (E. 3.1). Die folgenden Artikel behandelten verschiedene Aspekte, die damit im Zusammenhang standen (E. 3.2 ff.). Aufgegriffen wurde das Thema der Russ- landreisen alsdann im Zusammenhang mit Vorstössen linker Parlamentarier (E. 3.6, 3.7, 3.8, 3.14, 3.21, 3.27), der Eröffnung einer Voruntersuchung gegen AA._____ und DD._____ (E. 3.9, 3.12), dem Abschluss der Voruntersuchung durch die Waadtländer Staatsanwaltschaft (E. 3.17, 3.18) und der Einsicht in den begründeten Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft (E. 3.31). Be- richtet wurde weiter über eine vom Kläger bezahlte Reise DD._____s nach Gra- nada (E. 3.12, 3.13, 3.19, 3.25) und den Rücktritt von DD._____ (E. 3.23, 3.24, 3.28). In den Artikeln über den Kläger ging es alsdann insbesondere um die Pau- schalbesteuerung, die Steuererleichterungen für GG._____, die Errichtung von Offshore-Gesellschaften, seine Tätigkeit als Russischer ... [Amtsperson] sowie sein Wirken als "Explorer" und Mäzen. Anders als im Fall … kreisten die Artikel damit nicht um einen isolierten Themen- kreis, der ausgeschlachtet und aufgebauscht wurde. Entgegen den pauschalen Behauptungen des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass es den Beklagten schlicht um Schädigung seines Rufs (act. 2 Rz. 372) bzw. um "Gewinnmaximie- rung, Entfernung missliebiger Politiker und Parteipolitik in Sachfragen" (act. 43 Rz. 1068) ging. Eine blosse unbelegte Mutmassung ist schliesslich, den Artikeln läge ein Streit zwischen AA._____ und … zugrunde (vgl. act. 43 Rz. 1203). 4.3.2.3 In den Artikeln geht es wie ausgeführt um Fragen der Verbindung zwi- schen Politik und Wirtschaft, möglichen Vorteilsannahme durch Politiker, Steuer- erleichterungen für Firmen und Private, Optimierungen der Vermögensgestaltung mittels Offshore-Gesellschaften, schwer durchschaubare Firmengeflechte, Aus- übung von Soft Power durch Staaten und deren Vertreter, philanthropische Tätig- keiten, Forschungstätigkeit, Wirken als Russischer ... [Amtsperson] (s.a. vorne E. IV/2.4). Dabei handelt es sich um Themen, die nichts gemein haben mit den Berichten über angebliche Sexual- und Gewaltdelikte sowie angeblichen Charak-

- 110 - terschwächen eines Boulevard-Prominenten wie im Fall RR._____ In keinem Arti- kel wird über private oder intime Details des Klägers berichtet; sein Privatleben kommt in den Artikeln gar nicht vor. Der Kläger wird weder "blossgestellt" noch "gedemütigt". Es ist auch nicht ersichtlich, dass "teilweise private" Bilder publiziert worden sein sollen bzw. die "visuelle Aufmachung der Artikel für grosse Aufmerk- samkeit und Aufregung" gesorgt hätten (vgl. act. 2 Rz. 375). Was der Kläger als typisch für eine Hetzkampagne bezeichnet, nämlich das Aufbauschen, Skandali- sieren und Personifizieren (act. 2 Rz. 375), ist vorliegend mit Bezug auf ihn nicht gegeben. 4.3.2.4 Nach dem Ausgeführten fällt die vorliegend zu beurteilende Berichterstat- tung nicht unter den Begriff der Medienkampagne (vgl. Bacher, sui-generis 2017, S. 258 Rz. 53). Der Vollständigkeit halber ist gleichwohl auf die Frage der Wider- rechtlichkeit bzw. des Rechtfertigungsgrundes einzugehen. 4.4.1 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB; dazu vorne E. 1.4.1). Ein Rechtfertigungsgrund liegt damit namentlich vor, wenn der Verletzer ein (privates oder öffentliches) Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Auf ihre Schutzwürdigkeit hin zu prüfen sind nicht nur die Ziele, die der Urheber der Verlet- zung verfolgt, sondern auch die Mittel, derer er sich dazu bedient. Dies bedingt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, die das Gericht in Aus- übung seines Ermessens vorzunehmen hat (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 m.H.). 4.4.2 Mit Bezug auf ein privates Interesse eines Medienunternehmens hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Gewinnstrebigkeit und der Umstand, dass die Berichterstattung letztlich diesem wirtschaftlichen Zweck diene, in einer Medi- enwelt, die vom Prinzip her marktwirtschaftlich organisiert ist, als naturgegebener Zusammenhang gelten könne (BGE 143 III 297 E. 6.5). Insofern ist ein privates Interesse erstellt. An der Berichterstattung durch die Medien und der damit ver- bundenen Information der Öffentlichkeit besteht im Weiteren ein öffentliches Inte- resse (Informationsauftrag der Medien). In Frage steht, ob insbesondere dieses

- 111 - öffentliche Interesse gegenüber der erfolgten Verletzung überwiegt, d.h. ob "das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse auf- gebürdet wird, geringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht" (BGE 143 III 297 E. 6.7.3). 4.4.3 Im Fall RR._____ ging es im Kern um die Frage, ob auch die "kollektive Klatschsucht", die von der Medienkampagne bedient wird, als massgebliches öf- fentliches Interesse betrachtet werden kann (BGE 143 III 297 E. 6.7.3). Das Bun- desgericht hielt fest, dass der reinen Unterhaltung als öffentlichem Interesse nicht das Gewicht zukommt, welches das Informieren – verstanden als aufklärendes Vermitteln von Neuigkeiten aus verschiedensten Bereichen des Allgemeininteres- ses – für sich beanspruchen kann. Je weiter die reine Unterhaltung als von den Medien bedientes Bedürfnis in den Vordergrund rücke, desto schwerer falle es, ein (überwiegendes) öffentliches Interesse anzunehmen. Stehe als öffentliches In- teresse einzig die Unterhaltung der Allgemeinheit oder einer Vielzahl von Perso- nen in Frage, müsse sich der Verletzte mit Blick auf seine Persönlichkeitsrechte mit anderen Worten weniger gefallen lassen, als wenn es um die Befriedigung ei- nes legitimen Informationsbedürfnisses geht (BGE 143 III 297 E. 6.7.3). Vorliegend geht es nicht um Klatschsucht bzw. reine Unterhaltung. Vielmehr wur- den Themen behandelt, an denen durchaus ein gewichtiges Informationsbedürf- nis der Öffentlichkeit besteht (vorne E. 2.4 und 4.3.2.3). 4.5 Als Fazit bleibt festzuhalten, dass von den Beklagten keine persönlichkeits- verletzende Medienkampagne gegen den Kläger geführt wurde. Die Klage ist voll- umfänglich abzuweisen.

- 112 - V.

- Kosten- und Entschädigungsfolgen -

1. Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Er wird damit kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Vorliegend wäre angesichts des Streitinteresses, der Schwierigkeit des Falls und des Aufwands (umfangreiche Rechtsschriften, Rechtsbegehren von anfangs rund zwölf Seiten mit späterer Klageerweiterung, Mehrzahl beklagter Parteien, zwei Zwischenentscheide) von einer Grundgebühr für den nicht vermögensrechtli- chen Teil der Klage von Fr. 13'000.– auszugehen. Aufgrund des vermögensrecht- lichen Teils der Klage ist dieser Betrag – ausgehend vom geschätzten Streitwert von Fr. 300'000.– (act. 2 Rz. 5; act. 20 Rz. 992; act. 23 Rz. ) – zunächst auf Fr. 16'750.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 GebV OG) und alsdann gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 33'500.– zu verdoppeln

3. Die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei berechnet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Grundgebühr Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entschei- den, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Be- trag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechts- begehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). Dies wären beim vorlie- genden Streitwert Fr. 19'400.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Ge- bühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchs- tens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzu- schlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 (§ 11 Abs. 3 Anw- GebV). Für die Vertretung mehrerer Klienten im gleichen Verfahren wird die Ge- bühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht (§ 8 AnwGebV).

- 113 - Vorliegend erfolgte die Vertretung der Beklagten 1 bis 3 und 5 bis 7 durch densel- ben Rechtsanwalt, der für alle von ihm vertretenen Parteien gemeinsame Rechts- schriften einreichte (act. 23 und 62). Zudem besteht eine relativ nahe Beziehung zwischen den Beklagten 1 bis 3 und 5 bis 7 untereinander; ihre Interessenlage und rechtliche Argumentation ist gleichgelagert, so dass von einem zu vernach- lässigenden Mehraufwand durch die beklagtische Mehrfachvertretung auszuge- hen ist. Die genannten Faktoren führen zu einer Parteientschädigung von Fr. 38'800.–. Entsprechend der Kostenverteilung hat der Kläger den Beklagten 1 bis 3 und 5 bis 7 insgesamt eine volle Parteientschädigung von Fr. 38'800.– (zzgl. 7,7 % MwSt.) zu bezahlen. Der Beklagten 4, welche sich durch andere Rechtsan- wälte vertreten liess, hat der Kläger eine Parteientschädigung in derselben Höhe (zzgl. 7,7 % MwSt.) zu bezahlen. Dieselbe Höhe der Parteientschädigung recht- fertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger sämtliche Beklagten je für alle Artikel verantwortlich machte (vgl. act. 57 Rz. 955).

- 114 - Es wird erkannt:

E. 6 November 2020 wurde dies vorgemerkt und das Rubrum um die Beklagte 6 er- gänzt. Gleichzeitig wurde den Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantworten angesetzt (act. 17). Die Klageantworten wurden am 25. bzw. 26. Februar 2020 er- stattet (act. 20; act. 23). Die Beklagte 4 erhob die Einrede der örtlichen Unzustän- digkeit (act. 20 Rz. 4 ff.). Die übrigen Beklagten beantragten in prozessualer Hin- sicht mit Bezug auf die Zeitung "Q._____" einen Parteiwechsel von der Beklagten 4 auf die Beklagte 1 und mit Bezug auf die Zeitung "L._____" einen Parteiwechsel von der Beklagten 1 auf die K._____ AG als neue Beklagte 7 (act. 23 S. 4, S. 7 Rz. 6 ff.). Mit Beschluss vom 9. April 2020 wurde die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten 4 abgewiesen und dem Kläger und der Beklagten 4 Frist angesetzt, um sich zu den prozessualen Anträgen der übrigen Beklagten zu äussern (act. 26).

- 17 - Die Beklagte 4 erklärte sich in der Folge mit Eingabe vom 21. April 2020 mit den beantragten Parteiwechseln einverstanden (act. 30). Der Kläger äusserte sich mit Eingabe vom 8. Mai 2020 (act. 31), wobei er im Wesentlichen den beantragten Parteiwechseln zustimmte, einen Schuldnerwechsel (Verantwortlichkeit und Haf- tung für die übrigen Verbindlichkeiten) aber ablehnte. Nach Einholung der Stel- lungnahmen der Beklagten (vgl. act. 32; act. 38; act. 39) wurden mit Verfügung vom 10. Juni 2020 die Umfirmierungen der Beklagten 1, 3 und 6 sowie die teilwei- sen Parteiwechsel vorgemerkt. Zudem wurde das Rubrum angepasst und um die Beklagte 7 ergänzt, ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik angesetzt (act. 40). Die Replik wurde am 18. September 2020 erstattet (act. 43). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wurde den Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 45). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 stellte die Beklagte 4 diverse prozessuale An- träge (Verfahrensbeschränkung; Zwischenentscheid betreffend Nichteintreten auf Klageänderungen; Fristabnahme; act. 47), die mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 abgewiesen wurden, unter Hinweis darauf, dass über die Zulässigkeit der Klageänderung im Rahmen des Endentscheids zu befinden sei (act. 48). Die Be- klagten 1, 2, 3, 5, 6 und 7 stellten mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 die gleichen prozessualen Anträge wie die Beklagte 4 (act. 50), zogen diese aber mit Blick auf den ergangenen Beschluss vom 28. Oktober 2020 wieder zurück (vgl. act. 51 f.). Am 1. Februar 2021 reichte die Beklagte 4 ihre Duplik ein (act. 57). Die Beklagten 1, 2, 3, 5, 6 und 7 reichten ihre Duplik innert erstreckter Frist am 15. Februar 2021 ein (act. 62). Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurden die Duplikschriften dem Kläger bzw. den jeweiligen Streitgenossen zugestellt (act. 64). Die Hauptverhand- lung wurde am 15. Juni 2021 begonnen und am 23. September 2021 zu Ende ge- führt (vgl. act. 66 ff.; Prot. S. 12 ff.).

2. Das hiesige Bezirksgericht ist örtlich (vgl. Beschluss vom 9. April 2020, act. 20) und sachlich (§ 19 GOG) zuständig.

3. Im Laufe des Verfahrens kam es zu diversen teilweisen Parteiwechseln und Umfirmierungen. Es kann auf den Beschluss vom 19. September 2019 (act. 6),

- 18 - die Verfügung vom 6. November 2019 (act. 17) und die Verfügung vom 10. Juni 2020 (act. 40) verwiesen werden. 4.1 Der Kläger hat im Rahmen der Replik seine Klage erweitert, d.h. auf elf wei- tere Artikel ausgeweitet (act. 43 S. 3 ff.: unterstrichene Passagen des Rechtsbe- gehrens). Er führte aus, die zusätzlichen Artikel stünden in unmittelbarem Sach- zusammenhang mit den bisher eingeklagten Artikeln. Mit ihnen hätten die Beklag- ten die Polemik fortgesetzt bzw. weiter angeheizt (act. 43 Rz. 5). Die Beklagten halten die Klageänderung für unzulässig (act. 47 Rz. 10 ff.; act. 50 Rz. 9 ff.; act. 57 Rz. 4 ff.; act. 62 Rz. 9 ff.). Die neu eingeklagten Persönlichkeitsverletzun- gen stützten sich auf andere Artikel und damit auf unterschiedliche Lebenssach- verhalte und unterschiedliche (angeblich unerlaubte) Handlungen. Sie stellten neue Tatbestände dar; eine Konnexität bestehe nicht. Der blosse Umstand, dass der Kläger mit Bezug auf die neuen Artikel gleich wie bei den bisher eingeklagten eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung rüge, rechtfertige nicht die An- nahme eines sachlichen Zusammenhangs. Blosse Gründe der Prozessökonomie reichten nicht aus, um eine Klageänderung zuzulassen (act. 47 Rz. 19 ff.; s.a. act. 50 Rz. 13). 4.2 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen An- spruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). In Frage steht vorliegend das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs. Der Begriff des sachlichen Zusammenhangs (Konnexität) deckt sich grundsätzlich mit jenem in Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 ZPO. Konnexität ist entsprechend ge- geben, wenn sich beide Ansprüche auf das gleiche Rechtsverhältnis stützen oder ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt (vgl. BGE 129 III 230 E. 3.1; s.a. BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3). Darüber hinaus kann Kon- nexität zu bejahen sein, wenn sich die Ansprüche zwar auf verschiedene Sach- verhalte stützen, sie aber eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben, bei- spielsweise bei Ansprüchen aus verschiedenen Verträgen, die nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden (vgl. BGE 129 III 230 E. 3.1). Im Übrigen liegt

- 19 - grundsätzlich keine Konnexität vor, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Vertrag oder einer anderen (unerlaubten) Handlung beruht als der bisherige An- spruch. Es genügt nicht, wenn lediglich Gründe der Prozessökonomie für eine Klageänderung sprechen (vgl. BGE 71 I 344 E. 2 betr. Widerklage; zum Ganzen DIKE-Kommentar ZPO, Art. 227 N 9 f.). 4.3 Der Kläger sieht sich aufgrund der einzelnen im Rechtsbegehren angeführ- ten Artikel "sowie indem [die Beklagten] eine eigentliche Medienkampagne gegen den Kläger geführt" hätten (vgl. act. 43 S. 13) in seiner Persönlichkeit verletzt. Er begründet die Persönlichkeitsverletzung insbesondere aufgrund der "Masse und Intensität" der publizierten Artikel (vgl. act. 43 Rz. 5, 1066 ff.). Vor diesem Hinter- grund bzw. ausgehend von diesen klägerischen Behauptungen sind die einzelnen Artikel nicht als isolierte (unerlaubte) Handlungen zu betrachten, sondern stehen die neu eingeklagten in einer engen rechtlichen Beziehung zu den bisher einge- klagten Artikeln. Dies genügt für die Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem bisherigen und dem geänderten Anspruch. Die Klageänderung ist zulässig. 4.4 Der Kläger hat zudem, ohne darauf hinzuweisen und ohne die betreffende Passage des Rechtsbegehrens zu unterstreichen, das Rechtsbegehren um einen weiteren Artikel erweitert (vgl. act. 2 S. 6; act. 43 S. 8 unten; E. IV/3.21). Die Be- klagten monieren diesen Umstand zu Recht (vgl. act. 62 Rz. 421; act. 57 Rz. 408 f.), machen aber ebenso zu Recht nicht geltend, die Klageänderung sei unzuläs- sig. Im eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren wurde die Unterstreichung hinzugefügt. 5.1 Die Beklagten halten dafür, dass das Feststellungsbegehren des Klägers die Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbegehren nicht erfüllt (act. 23 Rz. 413; act. 57 Rz. 15 ff.; act. 62 Rz. 579). Das Feststellungsbegehren liste le- diglich die Titel und das Erscheinungsdatum der Publikationen auf, in denen an- geblich widerrechtliche Äusserungen erschienen sein sollen. Es würden weder konkrete Äusserungen aufgeführt noch spezifische Themenkreise definiert, in wel- che die angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen fallen (act. 57 Rz. 20). Auch aus den Rechtsschriften des Klägers sei nicht bzw. jedenfalls nicht

- 20 - mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, welche Äusserungen der Kläger als per- sönlichkeitsverletzend einklagt. In der Klageschrift werde für die meisten Artikel nur exemplarisch ("insbesondere") aufgezählt, welche Äusserungen der Kläger als persönlichkeitsverletzend erachte. In der Replik habe der Kläger einfach ver- einzelte (meist deutsche) Worte oder Satzteile seiner Ausführungen kursiv mar- kiert, ohne Angabe, welche konkrete Textstelle im gerügten Artikel gemeint sei (act. 57 Rz. 21). 5.2.1 Das Rechtsbegehren muss grundsätzlich so bestimmt sein, dass es bei Gut- heissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Das Bestimmtheitsgebot folgt bereits aus der Dispositionsmaxime, nach der das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Weiteren verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO), dass die beklagte Partei genau weiss, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Das Gericht hat das Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (DIKE-Kommentar ZPO, Art. 221 N 7 f.). 5.2.2 Die Beklagten weisen richtig darauf hin, dass das Rechtsbegehren die Titel und die Erscheinungsdaten von Artikeln aufführt, nicht aber konkrete Äusserun- gen oder Themenkreise, in welche behauptete persönlichkeitsverletzende Äusse- rungen fallen. Im Rahmen der Klagebegründung führte der Kläger allerdings zu jedem Artikel die Passagen auf, welche seiner Ansicht nach persönlichkeitsverlet- zend sind (vgl. z.B. act. 2 Rz. 162, 168, 181). Damit wurde hinreichend bestimmt, was Gegenstand der Klage sein soll. Umgekehrt geht der Kläger fehl, soweit er mit "insbesondere" ausdrücken will, dass auch andere Passagen als widerrecht- lich gerügt zu gelten hätten. Im Rahmen der Replik und namentlich mit Bezug auf die Gegenstand der Klageänderung bildenden Artikel unterliess der Kläger so- dann eine Präzisierung, welche konkreten Passagen persönlichkeitsverletzend sein sollen. Soweit er teilweise im Fliesstext gewisse Äusserungen kursiv setzte und als unzulässig rügte, ist es den beklagten Parteien und dem Gericht nicht zu- zumuten, die in Frage stehenden Passagen selbst zu eruieren. Insoweit fehlt es im Grundsatz an der hinreichenden Bestimmtheit. Den Artikeln als solchen kommt

- 21 - immerhin insoweit eine gewisse Bedeutung zu, als der Kläger eine Persönlich- keitsverletzung durch das Führen einer "eigentlichen Medienkampagne" behaup- tet, so dass entgegen den Beklagten kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. III.

- Sachverhalt und Parteivorbringen -

1. Der Kläger ist Schwedischer Staatsbürger mit Wohnsitz in …. Er ist als Erbe eines durch seinen Vater gegründeten Pharmaunternehmens (GG._____) zu Reichtum gekommen (act. 2 Rz. 12 f., 27). GG._____ ist weltweit im Bereich der reproduktiven Medizin tätig (act. 2 Rz. 13), wobei die GG._____ Holding S.A. ih- ren Sitz ebenfalls im Kanton … hat (act. 21/5). Der Kläger war von Ende der Acht- zigerjahre bis 1998 CEO von GG._____ und amtet seither als Verwaltungsrats- präsident (act. 2 Rz. 13 f.). Nach der Aufgabe seiner Tätigkeit als CEO von GG._____ widmete er sich eigenen Angaben zufolge "primär seinen zwei gröss- ten Leidenschaften, namentlich den Entdeckungsreisen zu den Polen und dem Mäzenatentum, beide mit teilweise starkem Bezug zur Forschung und zu Russ- land" (act. 2 Rz. 15, 19 f.). Er ist zudem einer von zwei … [Amtsperson] Russ- lands in der Schweiz (act. 2 Rz. 21) und wird im Kanton … nach dem Aufwand besteuert (act. 2 Rz. 12). 2.1 Die Beklagte 1 (B._____AG, vormals C._____AG) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in Zürich. Sie ist ein grosses schweizerisches Medienunternehmen (vgl. act. 23 Rz. 33). Von den streitgegenständlichen Publikationen gibt sie EE._____ und BB._____ (Print und Online) sowie seit tt.mm 2020 _____.ch her- aus (act. 23 Rz. 34). Im Weiteren ist sie Halterin der Domains "_____.ch" und "_____.ch" (act. 23 Rz. 35). Bis Ende 2019 war sie zudem Herausgeberin des L._____ (act. 23 Rz. 36) und Inhaberin sämtlicher Domains der beklagten Par- teien (vgl. act. 2 Rz. 44; act. 23 Rz. 35; act. 43 Rz. 1217).

- 22 - Die bis Ende 2019 zur Beklagten 1 und seither zur Beklagten 7 gehörende Man- telredaktion der Deutschschweiz (Redaktion … Deutschschweiz) verfasste sämtli- che der eingeklagten deutschsprachigen Artikel. Die Artikel wurden von den Be- klagten 2, 3, 5 und 6 teilweise übernommen (act. 23 Rz. 8). 2.2 Die Beklagte 2 (D._____AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Thun und Herausgeberin des CC._____s. Die Beklagte 5 ist zu 50% an der Beklagten 2 be- teiligt (act. 23 Rz. 37). 2.3 Die Beklagte 3 (E._____AG, vormals F._____AG) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in Winterthur. Sie ist Herausgeberin des S._____, des U._____ und der T._____ (act. 23 Rz. 38). 2.4 Die Beklagte 4 (G._____SA) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Lausanne. Sie ist Herausgeberin von P._____, W._____ und R._____. Bis Ende 2019 war sie zudem Herausgeberin von Q._____ (act. 20 Rz. 68 ff.; act. 23 Rz. 39). Q._____ führt seither keine Printausgabe mehr und wird (als reines Online- Medium) von der Beklagten 1 herausgegeben (act. 20 Rz. 68 f.). Im Weiteren ist die Beklagte 4 Halterin der Domains "_____.ch", "_____.ch" und "_____.ch" (act. 20 Rz. 60). 2.5 Die Beklagte 5 (H._____AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. Sie ist Herausgeberin von M._____ und der N._____ sowie Halterin der Domains "_____.ch" und „_____.ch" (act. 23 Rz. 40). 2.6 Die Beklagte 6 (I._____AG, vormals J._____AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie ist Herausgeberin der V._____ und Halterin der Domain „_____.ch" (act. 23 Rz. 41). 2.7 Die Beklagte 7 (K._____AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist seit tt.mm 2020 Herausgeberin des L._____ sowie Halterin der Domain "_____.ch" (act. 23 Rz. 8, 36) und umfasst zudem die Deutschschweizer Mantel- redaktion von … (act. 23 Rz. 8; vorne E. 2.1; zu Übergang bzw. Verbleib der Ver- bindlichkeiten vgl. act. 40).

- 23 -

3. Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beklagten hätten gegen ihn "mit der gesamten Macht des grössten privaten Medienhauses der Schweiz" eine Kampagne geführt (act. 2 Rz. 7). Die einzelnen Beklagten wür- den "nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in redaktioneller Hinsicht, d.h. hinsicht- lich der Publizistik ihrer Titel, von einer einheitlichen Führung geleitet" (act. 2 Rz. 61) und müssten im Frühsommer 2018 den bewussten Entschluss gefasst ha- ben, eine Hetzkampagne gegen ihn zu lancieren (act. 2 Rz. 373). Im Wesentli- chen würden ihm drei Aspekte seiner Lebensgestaltung in permanenter Wieder- holung vorgeworfen, nämlich seine Reisen mit Politikern, seine angeblich intrans- parente und verdächtige Aktivität als ... [Amtsperson] Russlands und seine priva- ten Vermögensverhältnisse (act. 2 Rz. 75). Mit ihren Publikationen zwischen dem

26. Juni 2018 und dem 22. Februar 2019 (vgl. act. 2 S. 2-9, S. 71 ff. Rz. 161 ff.; act. 43 S. 3-13, S. 52 ff. Rz. 86 ff.) "sowie indem sie eine eigentliche Medienkam- pagne gegen [ihn] geführt" hätten, hätten sie ihn widerrechtlich in seiner Persön- lichkeit verletzt, was festzustellen sei (act. 2 S. 9, S. 55 Rz. 118 f., S. 156 ff. Rz. 371 ff.; act. 43 S. 13). Überdies verlangt der Kläger die Löschung der Artikel auf den Webseiten sowie aus den Archiven der SMD Schweizerische Medienda- tenbank bzw. der Swissdox AG und aus den Google-Suchergebnissen, die Ur- teilspublikation sowie Gewinnherausgabe (act. 2 S. 9 ff.; act. 43 S. 13 ff.).

4. Die Beklagten beantragen die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten sei.

5. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfin- dung erforderlich – nachfolgend einzugehen.

- 24 - IV.

- Beurteilung -

1. Allgemein

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 33'500.– festgesetzt.
  3. Die Entscheidgebühr wird der klagenden Partei auferlegt und mit dem ge- leisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 11'500.– wird von der klagenden Partei nachgefordert.
  4. Die klagende Partei wird verpflichtet, den beklagten Parteien 1 bis 3 sowie 5 bis 7 insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 38'800.– (zzgl. 7,7 % MwSt.) zu bezahlen.
  5. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei 4 eine Parteient- schädigung von Fr. 38'800.– (zzgl. 7,7 % MwSt.) zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 23. September 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  8. Abteilung Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. E. Pahud MLaw W. Dharshing
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

1. Abteilung Geschäfts-Nr. CG190071-L/U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. E. Pahud, Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. Th. Fleischer und Bezirksrichterin lic. iur. E. Iseli sowie Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 23. September 2021 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X1._____ und Rechtsanwältin MLaw X2._____ sowie Rechtsanwalt MLaw X3._____ gegen

1. B._____AG, (vormals C._____AG),

2. D._____AG,

3. E._____AG, (vormals F._____AG),

4. G._____SA,

5. H._____AG,

6. I._____AG, (vormals J._____AG),

7. K._____AG, Beklagte 1, 2, 3, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z1._____ sowie Rechtsanwältin MLaw Z2._____ betreffend Persönlichkeitsschutz

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 ff.; act. 43 S. 3 ff. [Änderungen unterstrichen]) " 1. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1-7 den Kläger durch Äusserungen in folgenden Publikationen:

- "Fragwürdige Politikerreisen" vom tt.mm 2018 im folgenden Printmedium: L._____ (S. 1 / Front);

- "Alles ganz privat" vom tt.mm in folgenden Printmedien: L._____ (S. 3) sowie M._____ (S. 6), und derselbe Artikel un- ter dem Titel "Die fragwürdigen Russlandreisen des Fi- nanzdirektors" auf folgenden Onlineplattformen: M._____ (https://www._____) sowie L._____ (https://www._____), so- wie wiederum derselbe Artikel unter dem Titel "Die fragwürdi- gen Russlandreisen des Finanzdirektors" am tt.mm 2018 auf der Onlineplattform der N._____ (https://www._____);

- "Des voyages de AA._____ sèment le doute" vom tt.mm 2018 auf den folgenden Onlineplattformen: O._____ (https://www._____), P._____ (https://www._____), Q._____ (https://www._____) sowie R._____ (https://www._____);

- "Waren die Russland-Reisen der Westschweizer Politiker wirklich privat?" vom tt.mm 2018 in den folgenden Print- medien: L._____ (S. 6) sowie M._____ (S. 6), und derselbe Artikel unter dem Titel "Waren die Reisen der Westschwei- zer Politiker privat?" am tt.mm 2018 in den folgenden Print- medien: S._____ (S. 18), T._____ (S. 16) sowie U._____ (S. 16), sowie wiederum derselbe Artikel unter dem Titel "Viele Reisen, viele Fragen" am tt.mm 2018 in der N._____ (S. 9);

- "Die Waadt besteuert einen Milliardär pauschal, obwohl er in seinen Schweizer Firmen arbeitet" vom tt.mm 2018 im folgenden Printmedium: L._____ (S. 1 / Front) sowie derselbe Artikel unter dem Titel "Illegale Besteuerung" am tt.mm 2018 in der T._____ (S. 1 / Front);

- "Chef ohne Einkommen" vom tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 5), S._____ (S. 17), N._____ (S. 9), T._____ (S. 18), M._____ (S. 7) sowie U._____ (S. 18) und auf folgenden Onlineplattformen: L._____ (https://www._____), M._____ (https://www._____), sowie N._____ (https://www._____);

- "Die Waadt ist die Pauschalsteuer-Königin" vom tt.mm 2018 auf den folgenden Onlineplattformen: L._____ (https://www._____), N._____ (https://www._____) sowie M._____ (https://www._____) sowie Onlineplattform der V._____ (nicht mehr abrufbar);

- 3 -

- "La gauche radicale dénonce AA._____ au Ministère public" vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform R._____ (https://www._____) sowie mit dem Titel "AA._____ aurait-il accepté des avantages?" vom tt.mm 2018 auf den Online- plattformen: Q._____ (https://www._____) und O._____ sowie am tt.mm 2018 mit dem Titel "Trois élus dénoncent AA._____ au Ministère public" auf der Onlineplattform O._____ (https://www._____) und mit dem Titel "La gauche dure veut que le procureur s'intéresse à AA._____" auf der Onlineplattform P._____ (https://www._____). Derselbe Artikel unter dem Titel "La gauche dure vaudoise dénonce AA._____ au procureur" vom tt.mm 2018 im Printmedium R._____ sowie mit dem Titel "La gauche dure veut que le procureur s'intéresse à AA._____" vom tt.mm 2018 im Print- medium P._____;

- "Strafverfahren gegen AA._____ gefordert" vom tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 6) sowie M._____ (S. 9) sowie derselbe Artikel unter dem Titel "Verfah- ren gegen AA._____ gefordert" vom tt.mm 2018 in den fol- genden Printmedien: T._____ (S. 23), CC._____ (S. 14), N._____ (S. 14), S._____ (S. 21) sowie U._____ (S. 27);

- "Voruntersuchungen gegen AA._____ wegen Russlandrei- sen" vom tt.mm 2018 auf folgenden Onlineplattformen: L._____ (https://www._____), V._____ (https://www._____), N._____ (https://www._____), M._____ (https://www._____) und EE._____ online (nicht mehr abrufbar), Auszug desselben Artikels unter dem Titel "Im Visier der Justiz" vom tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: S._____ (S. 24), T._____ (S. 18), U._____ (S. 18), CC._____ (S. 11) sowie N._____ (S. 11);

- "Affaire AA._____-La politique des copains doit cesser" vom tt.mm 2018 im O._____ (https://www._____);

- "AA._____ doit faire la lumière sur ses voyages" vom tt.mm 2018 im Printmedium P._____ Print (Front);

- "Le procureur épluchera les voyages de AA._____" vom tt.mm 2018 auf folgenden Onlineplattformen: P._____ (https://www._____) und R._____ (https://www._____) sowie am tt.mm im Printmedium P._____ (S. 3);

- "Kühlen Kopfs entmachtet" vom tt.mm 2018 in den folgen- den Printmedien: L._____ (S. 4) sowie M._____ (S. 7);

- "Côté russe, il s'agissait d'une délégation suisse" vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform von P._____ (https://www._____) sowie am tt.mm 2018 in der Printausgabe von P._____ (S. 5);

- 4 -

- "Neue Fragen zu Reiseaktivitäten von Waadtländer Politi- kern" vom tt.mm 2018 in folgenden Printmedien: L._____ (S.

8) sowie M._____ (S. 9) und derselbe Artikel unter dem Titel "Neue Fragen zu den Reisen von Waadtländer Politikern" vom tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: S._____ (S. 21), CC._____ (S. 12), T._____ (S. 19), U._____ (S. 19) sowie N._____ (S. 12);

- "DD._____ aussi invitée en Espagne" vom tt.mm 2018 auf den Onlineplattformen: P._____ (https://www._____), R._____ (https://www._____) und BB._____ (https://www._____) sowie unter dem Titel "Suisse-Voyages controversés: DD._____ invitée en Espagne" vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform Q._____ sowie unter dem Titel "Voyage ou invitation?" vom tt.mm in den Printmedien BB._____ als kürzerer Text unter FF._____;

- "Un député veut une enquête sur AA._____ et GG._____" vom tt.mm 2018 auf den Onlineplattformen: O._____, P._____ (https://www._____), Q._____ sowie R._____;

- "A._____ gêne les politiciens romands" vom tt.mm 2018 auf folgenden Onlineplattformen: P._____ (https://www._____) sowie R._____ (https://www._____), sowie am tt.mm 2018 in der Printausgabe von W._____ (S. 4);

- "Wildwuchs beim Steuerprivileg" vom tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 4), CC._____ (S. 10), S._____ (S. 29), M._____ (S. 6), U._____ (S. 17), N._____ (S.

10) sowie T._____ (S. 17), sowie auf folgenden Onlineplattfor- men: N._____ (https://www._____) sowie M._____ (https://www._____);

- "Kein Verfahren gegen AA._____" vom tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 4), N._____ (S. 16), S._____ (S. 28), T._____ (S. 21), U._____ (S. 21) sowie CC._____ (S. 16), derselbe Artikel unter dem Titel "Russland- reisen haben keine Folgen" vom tt.mm 2018 im Printmedium M._____ (S. 8);

- "Zweifelhafte Argumente vom Staatsanwalt" vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform des L._____ (https://www._____) sowie derselbe Artikel unter dem Titel "Zweifelhaft" vom tt.mm 2018 im Printmedium M._____ (S. 10) sowie derselbe Artikel unter dem Titel "Wer spartanisch reist, muss nichts be- fürchten" vom tt.mm 2018 im Printmedium L._____ (S. 4);

- "Le voyage à Grenade de DD._____ énerve" vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform von P._____ (https://www._____) sowie am tt.mm 2018 in der Printausgabe von P._____ (S. 7);

- "Excès de conscience" vom tt.mm 2018 im Printmedium W._____;

- 5 -

- "Il faut rouvrir l'enquête sur les voyages des élus voidois" vom tt.mm 2018 im HH._____ sowie auf den Onlineplattfor- men von P._____ (https://www._____) und R._____ (https://www._____) und am tt.mm 2018 in W._____ (S. 6);

- "AA._____ a bien été en contact avec le dossier fiscal de GG._____" vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform P._____ (https://www._____) sowie im Printmedium P._____ (S. 143);

- "Je n'ai plus la force pour une nouvelle campagne" vom tt.mm 2018 auf den Onlineplattformen: P._____ um 13:55 und 15:25 (https://www._____) sowie R._____ (https://www._____);

- "Heikle Zahlungen: SP-Vizepräsidentin DD._____ tritt zu- rück" vom tt.mm 2018 auf folgenden Onlineplattformen: L._____ (https://www._____), V._____ (https://_____), N._____ (https://www._____) sowie M._____ (https://www._____);

- "Ständerätin DD._____ zieht sich zurück" vom tt.mm 2018 im Printmedium L._____ (S. 1 / Front);

- "Über den Klassenfeind gestolpert" vom tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 3), V._____ (S. 4), T._____ (S. 19), M._____ (S. 7), N._____ (S. 13), CC._____ (S. 13), U._____ (S. 19) sowie S._____ (S. 27) sowie auf der Onlineplattform von EE._____ (nicht mehr abrufbar), derselbe Artikel unter dem Titel "Ich habe keine Kraft mehr" vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform des L._____ (https://www._____), wiederum derselbe Artikel unter dem Ti- tel "Für ihre Nähe zum Klassenfeind zahlt DD._____ einen hohen Preis" vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform von M._____ (nicht mehr abrufbar);

- "Avantages indus – Les élus intègrent mal que tout n'est pas permis" vom tt.mm 2018 im Printmedium R._____ sowie unter dem Titel "Les élus intègrent mal que tout n'est pas permis" auf der Onlineplattform R._____ (https://www._____);

- "Des élus vaudois réclament une enquête pénale" vom tt.mm 2018 auf den Onlineplattformen: P._____ (https://www._____) und R._____ (https://www._____) sowie unter dem Titel "Voyages en Ruisse - Des élus vaudois ré- clament une enquête pénale" vom tt.mm 2018 auf den On- lineplattformen Q._____ (https://www._____) und O._____ (https://www._____);

- "Die Unschuld ist männlich" vom tt.mm 2018 im Printme- dium L._____ (S. 2) sowie auf den folgenden Onlineplattfor- men: L._____ (https://www._____), N._____ (https://www._____), M._____ (https://www._____) sowie V._____ (https://_____);

- 6 -

- "A._____ est membre d'un outil de puissance russe" vom tt.mm 2018 im Printmedium W._____ (S. 25);

- "Die seltsamen Aktivitäten des … [Amtsperson]" vom tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 5), M._____ (S. 7), CC._____ (S. 11), N._____ (S. 11), V._____ (S. 6) sowie auf den folgenden Onlineplattformen: L._____ (https://www._____), V._____ (https://_____) sowie M._____ (https://www._____), sowie derselbe Artikel unter dem Titel "Der etwas gar umtriebige … [Amtsperson]" vom tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: S._____ (S. 17), T._____ (S. 15) sowie U._____ (S. 15);

- "Die Politikerreisen bleiben diffus" vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform der N._____ (nicht mehr abrufbar) sowie am tt.mm in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 5), S._____ (S. 19), T._____ (S. 19), M._____ (S. 9), CC._____ (S. 11), U._____ (S.19) sowie N._____ (S. 11), sowie derselbe Artikel unter dem Titel "AA._____' Russlandreisen: Untersuchung trotz Ungereimtheiten eingestellt" vom tt.mm 2019 auf der Onlineplattform der N._____ (nicht mehr abrufbar) sowie wie- derum derselbe Artikel unter dem Titel "AA._____ soll in Russland in "Containern" übernachtet haben" vom tt.mm 2019 auf folgenden Onlineplattformen: N._____ (https://www._____), M._____ (https://www._____) sowie L._____ (https://www._____);

- "Docteur A._____ et Mister A._____" vom tt.mm 2019 im Printmedium P._____ (Titelseite);

- "Les voyages qui ont créé la polémique" vom tt.mm 2019 im Printmedium P._____ (S. 2) und auf deren Onlineplattform (https://www._____);

- "A._____, explorateur des pôles et hommes d'affaires sous les tropiques" vom tt.mm 2019 im Printmedium P._____ (S. 2-3) und auf deren Onlineplattform (https://www._____);

- "L'empire: De l'alcool à la lutte contre l'infertilité" vom tt.mm 2019 im Printmedium P._____ (S. 4) und auf deren On- lineplattform (https://www._____);

- "Le milliardaire et le journaliste" vom tt.mm 2019 im Print- medium P._____ (S. 4-5) und auf deren Onlineplattform (https://www._____) unter dem Titel "II._____ a des liens d'affaires avec A._____";

- "Une société offshore se cache derrière le … [Amt] de … [Land]" vom tt.mm 2019 im Printmedium P._____ (S. 4-5) und auf deren Onlineplattform (https://www._____);

- 7 -

- "EPFL: Les deux s'investissent dans des projets de re- cherche" vom tt.mm 2019 im Printmedium P._____ (S. 5) und auf deren Onlineplattform (https://www._____) als Teil des Ar- tikels "II._____ a des liens d'affaires avec A._____";

- "Pourquoi se polariser sur A._____?" vom tt.mm 2019 im Printmedium P._____ (S. 6) und auf deren Onlineplattform (https://www._____) als Teil des Artikels "II._____ a des liens d'affaires avec A._____"; sowie indem sie eine eigentliche Medienkampagne gegen den Kläger geführt haben, widerrechtlich in seiner Persönlichkeit ver- letzt haben.

2. Löschungsanträge:

a. Es sei die Beklagte 1 bzw. 7 zu verpflichten, die folgenden Aussagen auf dem Webportal ihrer Zeitungen L._____, EE._____, EE._____ online, BB._____, O._____ resp. Q._____ zu löschen sowie gegen- über der SMD Schweizerische Mediendatenbank AG bzw. der Swissdox AG sowie gegenüber Google Switzerland GmbH eine Wil- lenserklärung abzugeben, dass die folgenden Äusserungen aus ih- ren Archiven resp. bei Google aus Google-Suchergebnissen (inkl. Google Index und Google Cache) zu löschen seien, unter Andro- hung von Bestrafung der Organe der Beklagten 1 mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall:

- "Ihre Beziehungen sind privat und geschäftlich eng. AA._____' Finanzdepartement gewährte A._____s Phar- mafirma GG._____ 2006, kurz vor Ablauf der Lex Bonny, eine zehn Jahre dauernde Steuerbefreiung." in: "Alles ganz privat" vom tt.mm in folgendem Printmedium: L._____ (S. 3) und derselbe Artikel unter dem Titel "Die fragwürdigen Russlandreisen des Finanzdirektors" auf folgender Onlineplattform: L._____ (https://www._____)

- "Einmal auf russischem Boden angekommen, seien die Kosten gedeckt gewesen – vom …russischen …[Amtsper- son] A._____, dessen Rolle er [ein namentlich nicht ge- nannter Teilnehmer] als Mäzen bezeichnet." in: "Alles ganz privat" vom tt.mm in folgenden Printmedien: L._____ (S. 3) und derselbe Artikel unter dem Titel "Die fragwürdi- gen Russlandreisen des Finanzdirektors" auf folgender Onlineplattform: L._____ (https://www._____)

- "Gemäss Recherchen wurden den Teilnehmern nicht die effektiven Kosten verrechnet." in: "Alles ganz privat" vom tt.mm 2018 in folgenden Printmedien: L._____ und der-

- 8 - selbe Artikel unter dem Titel "Die fragwürdigen Russ- landreisen des Finanzdirektors" auf folgender Online- plattform: L._____

- "Der Waadtländer Finanzdirektor AA._____ hat sich von ei- nem seiner besten Steuerzahler auf Russlandreisen mit- nehmen lassen." in: "Alles ganz privat" vom 26. Juni 2018 in folgendem Printmedium: L._____ und derselbe Ar- tikel unter dem Titel "Die fragwürdigen Russlandreisen des Finanzdirektors" vom tt.mm 2018 auf folgender Onli- neplattform: L._____

- "Il a aussi souvent invité plusieurs politiciens, dont AA._____, à se rendre dans le pays qu'il représente." in "Des voyages de AA._____ sèment le doute" vom tt.mm 2018 auf den folgenden Onlineplattformen: O._____ und Q._____

- "Personen, die mit AA._____ in Russland waren, sagten dieser Zeitung, aber auch dem Westschweizer Fernsehen RTS, sie hätten für die Reise bezahlt, aber nicht die reellen Kosten – das sei ihnen klar gewesen. Detaillierte Rechnun- gen wurden nicht ausgehändigt. A._____ wurde als eine Art Mäzen wahrgenommen.", in "Waren die Russland- Reisen der Westschweizer Politiker wirklich privat? vom tt.mm 2018 in folgendem Printmedium: L._____

- Gemäss Recherchen wurden den Teilnehmern nicht die ef- fektiven Kosten verrechnet." in "Kühlen Kopfs entmach- tet" vom tt.mm 2018 in folgendem Printmedium: L._____

- "Einzelne Teilnehmer sagen, sie hätten einen Teil, aber nicht die Gesamtkosten bezahlt. A._____ habe den Rest übernommen. Die Reisen waren exklusiv.", in "Neue Fra- gen zu Reiseaktivitäten von … Waadtländer Politikern" vom tt.mm 2018 in folgendem Printmedium: L._____

- "DD._____ aussi invitée en Espagne" (Titel) vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform: BB._____ und unter dem Ti- tel "Suisse – Voyages controverés: DD._____ invitee en Espagne" (Titel) vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform: Q._____ sowie unter dem Titel "Voyage ou invitation?" (Titel) vom tt.mm 2018 als Printmedium: BB._____ "Après des voyages en Sibérie, A._____ a également in- vité des élues vaudoises à un festival à Grenade dans le sud de l'Espagne." in "DD._____ aussi invitée en Es- pagne" vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform: BB._____ und unter dem Titel "Suisse – Voyages controverés:

- 9 - DD._____ invitee en Espagne" vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform: Q._____ sowie unter dem Titel "Voyage ou invitation?" vom tt.mm 2018 als Printmedium: BB._____

- "Finanzdirektor AA._____ (FDP) und Ständerätin DD._____ (SP) waren in vergangenen Jahren mehrere Male mit A._____, pauschalbesteuerter Unternehmer, Milli- ardär und russischer … [Amtsperson] in Lausanne, nach Russland gereist. Recherchen zeigten, dass die Reiseteil- nehmer nur einen Teil der Reisekosten übernehmen muss- ten.", in "Kein Verfahren gegen AA._____" vom tt.mm 2018 im Printmedium: L._____.

b. Es sei die Beklagte 4 zu verpflichten, die folgenden Aussagen auf dem Webportal ihrer Zeitungen P._____, W._____ resp. R._____ zu löschen sowie gegenüber der SMD Schweizerische Mediendaten- bank AG bzw. der Swissdox AG sowie gegenüber Google Switzer- land GmbH eine Willenserklärung abzugeben, dass die folgenden Äusserungen aus ihren Archiven resp. bei Google aus Google-Su- chergebnissen (inkl. Google Index und Google Cache) zu löschen seien, unter Androhung von Bestrafung der Organe der Beklagten 1 mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall:

- "Il a aussi souvent invité plusieurs politiciens, dont AA._____, à se rendre dans le pays qu'il représente.", in "Des voyages de AA._____ sèment le doute" vom tt.mm auf den folgenden Onlineplattformen: P._____ und R._____.

- "DD._____ aussi invitée en Espagne" (Titel) vom tt.mm 2018 auf den Onlineplattformen: P._____ und R._____

- "Après des voyages en Sibérie, A._____ a également invité des élues vaudoises à un festival à Grenade dans le sud de l'Espagne.", in "DD._____ aussi invitée en Espagne" vom tt.mm 2018 auf den Onlineplattformen: P._____ und R._____ "CADEAUX – Qui est le milliardaire slavophile qui se re- trove au centre de plusieures polémiques? Il s'est souvent rendu en Russie avec des élus . En payant parfois. Cette générosité dérange désormais", in "A._____ gêne les po- liticiens romands" vom tt.mm 2018 auf folgenden Online- plattformen: P._____ und R._____ und vom tt.mm 2018 in der Printausgabe von W._____

- "une enquête alibi, (…) Le procureur général avait suggéré que les élus visés avaient "assumé personellement les

- 10 - frais de voyage". Et bien, "P._____" a déjà démontré que ce n'était pas toujours le cas", in "Il faut rouvrir l'enquête sur les voyages des élus vaudois" vom tt.mm 2018 auf den Onlineplattformen von P._____ und R._____ und am tt.mm 2018 in W._____. Darüber hinaus sei die Beklagte 4 verpflichten, alle am tt.mm 2019 auf dem Webportal ihrer Zeitung P._____ unter den Titeln: "Les voyages qui ont créé la polémique", "A._____, explorateur des pôles et homme d'affaires sous les tropiques", "De l'alcool à la lutte contre l'infertilité", "Le milliardaire et le journaliste", "Une société offshore se cache derrière le … [Amtsperson] de Russie", "EPFL: Les deux s'investissent dans des projets de recherche" und "Pourquoi se po- lariser sur A._____?" erschienenen Artikel, eventualiter die folgen- den Aussagen, auf dem Webportal der Zeitung P._____ zu löschen sowie gegenüber der SMD Schweizerische Mediendatenbank AG bzw. der Swissdox AG sowie gegenüber Google Switzerland GmbH eine Willenserklärung abzugeben, dass die folgenden Äusserungen aus ihren Archiven resp. bei Google aus Google-Suchergebnissen (inkl. Google Index und Google Cache) zu löschen seien, unter An- drohung von Bestrafung der Organe der Beklagten 4 mit Busse ge- mäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall:

- "Vu l'opacité totale du deal fiscal passé entre les autorités et le financier il est impossible de savoir si ce que le philan- thrope […] amène au canton est supérieur ou inférieur à ce que le même contribuable coûte à l'Etat de Vaud" in: "Pourquoi se polariser sur A._____?" vom tt.mm 2019 im Printmedium P._____ und auf deren Onlineplattform (https://www._____) als Teil des Artikels "II._____ a des liens d'affaires avec A._____"; "A._____, puisque c'est une autre de ses casquettes, dé- fend les intérêts de la Russie poutinienne" in: "Pourquoi se polariser sur A._____?" vom tt.mm 2019 im Printme- dium P._____ und auf deren Onlineplattform (https://www._____) als Teil des Artikels "II._____ a des liens d'affaires avec A._____";

- "Mais c'est aussi le droit du public de savoir qu'une société offshore a été créée de toutes pièces pour financier les opérations du … [Amt] en terres vaudoises. […]. Là aussi, tout cela est caché" in: "Pouquoi se polariser sur A._____?" vom tt.mm 2019 im Printmedium P._____ und auf deren Onlineplattform (https://www._____) als Teil des Artikels "II._____ a des liens d'affaires avec A._____";

- "Le … [Amtsperson] jure qu'il ne fait pas de politique. Et pourtant. Ces multiples évènements vont dans le sens des

- 11 - buts éminemment politiques du JJ._____", in: "Une so- ciété offshore se cache derrière le … [Amt] de Russie" vom tt.mm 2019 im Printmedium P._____ und auf deren Onlineplattform (https://www._____);

c. Es sei die Beklagte 5 zu verpflichten, die folgenden Aussagen auf den Webportalen ihrer Zeitungen M._____ und N._____ zu löschen sowie gegenüber der SMD Schweizerische Mediendatenbank AG bzw. der Swissdox AG sowie gegenüber Google Switzerland GmbH eine Willenserklärung abzugeben, dass die folgenden Äusserungen aus ihren Archiven resp. bei Google aus Google-Suchergebnissen (inkl. Google Index und Google Cache) zu löschen zu seien, unter Androhung von Bestrafung der Organe der Beklagten 5 mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall:

- Ihre Beziehungen sind privat und geschäftlich eng. AA._____' Finanzdepartement gewährte A._____s Phar- mafirma GG._____ 2006, kurz vor Ablauf der Lex Bonny, eine zehn Jahre dauernde Steuerbefreiung." in: "Alles ganz privat" vom tt.mm in folgendem Printmedium: M._____ (S. 6) und derselbe Artikel unter dem Titel "Die fragwürdigen Russlandreisen des Finanzdirektors" auf folgender Onlineplattform: M._____ (https://www._____) sowie derselbe Artikel unter diesem Titel vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform der N._____ (https://www._____) "Einmal auf russischem Boden angekommen, seien die Kosten gedeckt gewesen – vom russischen … [Amtsper- son] A._____, dessen Rolle er [ein namentlich nicht ge- nannter Teilnehmer] als Mäzen bezeichnet". in: "Alles ganz privat" vom tt.mm in folgendem Printmedium: M._____ (S. 6) und derselbe Artikel unter dem Titel "Die fragwürdigen Russlandreisen des Finanzdirektors" auf folgender Onlineplattform: M._____ (https://www._____) sowie derselbe Artikel unter diesem Titel vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform der N._____ (https://www._____)

- "Gemäss Recherchen wurden den Teilnehmern nicht die effektiven Kosten verrechnet," in: "Alles ganz privat" vom tt.mm 2018 in folgendem Printmedium: M._____ und der- selbe Artikel unter dem Titel "Die fragwürdigen Russ- landreisen des Finanzdirektors" auf folgender Online- plattform: M._____ sowie derselbe Artikel unter diesem Ti- tel vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform der N._____

- "Der Waadtländer Finanzdirektor AA._____ hat sich von ei- nem seiner besten Steuerzahler auf Russlandreisen mit- nehmen lassen." in: "Alles ganz privat" vom tt.mm 2018 in folgendem Printmedium: M._____ und derselber Artikel

- 12 - unter dem Titel "Die fragwürdigen Russlandreisen des Finanzdirektors" auf folgender Onlineplattform: M._____ sowie derselbe Artikel unter diesem Titel vom tt.mm 2018 auf der Onlineplattform der N._____

- "Personen, die mit AA._____ in Russland waren, sagten dieser Zeitung, aber auch dem Westschweizer Fernsehen RTS, sie hätten für die Reise bezahlt, aber nicht die reellen Kosten – das sei ihnen klar gewesen. Detaillierte Rechnun- gen wurden nicht ausgehändigt. A._____ wurde als eine Art Mäzen wahrgenommen.", in "Waren die Russland- Reisen der Westschweizer Politiker wirklich privat?" vom tt.mm 2018 in folgenden Printmedien: M._____ und derselbe Artikel unter dem Titel "Viele Reisen, viele Fra- gen?" vom tt.mm 2018 in der N._____

- "Gemäss Recherchen wurden den Teilnehmern nicht die effektiven Kosten verrechnet.", in "Kühlen Kopfs ent- machtet" vom tt.mm 2018 in folgendem Printmedium: M._____

- "Einzelne Teilnehmer sagen, sie hätten einen Teil, aber nicht die Gesamtkosten bezahlt. A._____ habe den Rest übernommen. Die Reisen waren exklusiv.", in "Neue Fra- gen zu Reiseaktivitäten von Waadtländer Politikern" vom tt.mm 2018 in folgenden Printmedien: M._____ und derselbe Artikel unter dem Titel "Neue Fragen zu den Rei- sen von Waadtländer Politikern?" vom tt.mm 2018 in der N._____

- "Finanzdirektor AA._____ (FDP) und Ständerätin DD._____ (SP) waren in vergangenen Jahren mehrere Male mit A._____, pauschalbesteuerter Unternehmer, Milli- ardär und russischer … [Amtsperson] in … Lausanne, nach Russland gereist. Recherchen zeigten, dass die Reiseteil- nehmer nur einen Teil der Reisekosten übernehmen muss- ten.", in "Kein Verfahren gegen AA._____" vom tt.mm 2018 im Printmedium: N._____ und derselbe Artikel unter dem Titel "Russlandreisen haben keine Folgen" vom tt.mm 2018 im Printmedium: M._____.

d. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, die folgenden Aussagen auf den Webportalen ihrer Zeitung CC._____ zu löschen sowie gegen- über der SMD Schweizerische Mediendatenbank AG bzw. der Swissdox AG sowie gegenüber Google Switzerland GmbH eine Wil- lenserklärung abzugeben, dass die folgenden Äusserungen aus ih- ren Archiven resp. bei Google aus Google-Suchergebnissen (inkl.

- 13 - Google Index und Google Cache) zu löschen seien, unter Andro- hung von Bestrafung der Organe der Beklagten 5 mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall:

- "Einzelne Teilnehmer sagen, sie hätten einen Teil, aber nicht die Gesamtkosten bezahlt. A._____ habe den Rest übernommen. Die Reisen waren exklusiv.", in "Neue Fra- gen zu den Reisen von Waadtländer Politikern?" vom tt.mm 2018 im folgenden Printmedium: CC._____

- "Finanzdirektor AA._____ (FDP) und Ständerätin DD._____ (SP) waren in vergangenen Jahren mehrere Male mit A._____, pauschalbesteuerter Unternehmer, Milli- ardär und russischer … [Amtsperson] in … Lausanne, nach Russland gereist. Recherchen zeigten, dass die Reiseteil- nehmer nur einen Teil der Reisekosten übernehmen muss- ten.", in "Kein Verfahren gegen AA._____" vom tt.mm 2018 im Printmedium: CC._____

e. Es sei die Beklagte 3 zu verpflichten, die folgenden Aussagen auf den Webportalen ihrer Zeitungen S._____, U._____ resp. T._____ zu löschen sowie gegenüber der SMD Schweizerische Medienda- tenbank AG bzw. der Swissdox AG sowie gegenüber Google Switzerland GmbH eine Willenserklärung abzugeben, dass die fol- genden Äusserungen aus ihren Archiven resp. bei Google aus Google-Suchergebnissen (inkl. Google Index und Google Cache) zu löschen seien, unter Androhung von Bestrafung der Organe der Be- klagten 5 mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall:

- "Personen, die mit AA._____ in Russland waren, sagten dieser Zeitung, aber auch dem Westschweizer Fernsehen RTS, sie hätten für die Reise bezahlt, aber nicht die reellen Kosten – das sei ihnen klar gewesen. Detaillierte Rechnun- gen wurden nicht ausgehändigt. A._____ wurde als eine Art Mäzen wahrgenommen.", in "Waren die Reisen der Westschweizer Politiker privat? vom tt.mm 2018 in fol- genden Printmedien: S._____, T._____ sowie U._____

- "Einzelne Teilnehmer sagen, sie hätten einen Teil, aber nicht die Gesamtkosten bezahlt. A._____ habe den Rest übernommen. Die Reisen waren exklusiv.", in "Neue Fra- gen zu den Reisen von Waadtländer Politikern?" vom tt.mm 2018 in den Printmedien: S._____, T._____, U._____

- "Finanzdirektor AA._____ (FDP) und Ständerätin DD._____ (SP) waren in vergangenen Jahren mehrere Male mit A._____, pauschalbesteuerter Unternehmer, Milliardär und russischer … [Amtsperson] in … Lausanne, nach Russland

- 14 - gereist. Recherchen zeigten, dass die Reiseteilnehmer nur einen Teil der Reisekosten übernehmen mussten.", in "Kein Verfahren gegen AA._____" vom tt.mm 2018 in den Printmedien: S._____, T._____ und U._____.

3. Es seien die Beklagten 1, 4, 5, 6 und 7 zu verpflichten, das Urteilsdispo- sitiv innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im vollen Text und im üblichen Layout, d.h. mit derselben Schrift und denselben Schriftgrössen für Titel und Text wie die übrigen Berichte, sowohl auf den Webportalen _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, während mindestens 24 Stunden auf der ersten Seite unmit- telbar rechts oder links neben dem jeweiligen tagesaktuellen Bericht und danach für 1 Jahr unter der Rubrik "Urteilspublikation", als auch in den Printmedien L._____, M._____, N._____, EE._____, P._____, V._____ zu veröffentliche, unter An- drohung von Bestrafung der Organe der Beklagten 1, 4, 5, 6 und 7 mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall.

4. Es seien die Beklagten 1-7 solidarisch zu verpflichten, dem Kläger den durch die widerrechtlichen Berichte (inkl. Folgeberichte) bzw. den durch die Medienkampagne bis zum rechtskräftigen Urteil er- zielten Gewinn nebst 5% Zins seit Klageeinleitung herauszugeben und es seien die Beklagten 1-7 im Sinne einer Stufenklage vorab solidarisch zu verpflichten, sämtliche sachdienlichen Informationen zur Eruierung bzw. Abschätzung des Gewinns offen zu legen, ins- besondere Umsatz-, Auflage- und Leserzahlen (einschliesslich An- zahl Klicks auf die Online-Artikel, auf die Werbebanner und auf wei- tere umsatzrelevante Links mit Angaben der jeweiligen Erträge aus den jeweiligen Werbebanner-Verträgen), insb. Klick- und Konver- sionsraten zu jedem Artikel und Folgeartikel auf allen Online-Por- talen, inkl. Vergleichszahlen, ab 2018 und bis zum Urteilsdatum, insb. aus den Klick- und Konversionsraten zu jedem Artikel und Folgeartikel auf allen Online-Portalen generierte Umsätze (Tage- spässe, Abos, Werbeumsatz), inkl. Vergleichszahlen, ab 2018 und bis zum Urteilsdatum, insb. Visits (Anzahl Besuche auf die Online- Webseiten der beklagtischen Titel) und Unique Clients Zahlen (An- zahl Geräte [PC, Tablet, Smartphones, etc.] auf die Online-Web- seiten der beklagtischen Titel an den Publikationsdaten der inkri- minierten Artikel, insb. Werbeumsatz Online (Ad-Impressions [aus- gelieferte Werbeeinblendungen pro angeklicktem Artikel und gene- rell als Durchschnittswert]) und Print-Werbung, inkl. Vergleichszah- len, ab 2018 und bis zum Urteilsdatum, insb. Anzahl Einzelverkäufe (Print-Abonnemente und Kiosk-Verkäufe) aller Medien der Beklag- ten an den Publikationsdaten der in Ziff. 1 des Rechtsbegehrens genannten Artikel sowie derjenigen der Folgeartikel, sowie jeweils Verkaufszahlen des Tages davor und des Tages danach, insb. Ge- samtumsätze (Inserate-, Werbe- und Verkaufserlöse) der einzel- nen Zeitungstitel (Print und Online) der Beklagten in den Jahren

- 15 - 2018, 2019 und 2020, insb. absolute Zahlen und statistische Aus- wertungen der meistgelesenen Artikel, die Entwicklung der Inse- rate- und Werbeeinnahmen in Franken im jeweiligen Vorjahres- und Vormonatsvergleich, die Umsatzrendite, alles je für die Ge- schäftsjahre 2017, 2018, 2019, etc., bis zum Urteilsdatum.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, solidarisch zulas- ten der Beklagten 1-7."

- 16 - Erwägungen: I.

- Gegenstand des Verfahrens - In den Jahren 2018 und 2019 erschienen in Pressetiteln der Beklagten verschie- dene Artikel, in denen der Kläger (mit-)erwähnt wurde oder welche den Kläger zum Gegenstand hatten. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wesent- lichen geltend, durch einzelne Artikel sowie aufgrund einer gegen ihn geführten Medienkampagne in seiner Persönlichkeit verletzt worden zu sein. Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Klage. II.

- Prozessverlauf, Prozessuales -

1. Am 12. September 2019 ging die Klage ein (act. 1 und 2). Mit Beschluss vom 19. September 2019 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einerseits einen Kostenvorschuss zu leisten und um sich anderseits zu den Fragen der fehlenden Klagebewilligung mit Bezug auf die Beklagte 5 bzw. eines allfälligen teilweisen Parteiwechsels zu äussern (act. 6). Der Kostenvorschuss wurde am 25. Septem- ber 2019 geleistet (act. 8). Mit Eingabe vom 4. November 2019 beantragte der Kläger mit dem Einverständnis der betroffenen Beklagten 1, 2, 5 sowie der neuen Beklagten 6 einen teilweisen Parteiwechsel (act. 15 S. 3). Mit Verfügung vom

6. November 2020 wurde dies vorgemerkt und das Rubrum um die Beklagte 6 er- gänzt. Gleichzeitig wurde den Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantworten angesetzt (act. 17). Die Klageantworten wurden am 25. bzw. 26. Februar 2020 er- stattet (act. 20; act. 23). Die Beklagte 4 erhob die Einrede der örtlichen Unzustän- digkeit (act. 20 Rz. 4 ff.). Die übrigen Beklagten beantragten in prozessualer Hin- sicht mit Bezug auf die Zeitung "Q._____" einen Parteiwechsel von der Beklagten 4 auf die Beklagte 1 und mit Bezug auf die Zeitung "L._____" einen Parteiwechsel von der Beklagten 1 auf die K._____ AG als neue Beklagte 7 (act. 23 S. 4, S. 7 Rz. 6 ff.). Mit Beschluss vom 9. April 2020 wurde die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten 4 abgewiesen und dem Kläger und der Beklagten 4 Frist angesetzt, um sich zu den prozessualen Anträgen der übrigen Beklagten zu äussern (act. 26).

- 17 - Die Beklagte 4 erklärte sich in der Folge mit Eingabe vom 21. April 2020 mit den beantragten Parteiwechseln einverstanden (act. 30). Der Kläger äusserte sich mit Eingabe vom 8. Mai 2020 (act. 31), wobei er im Wesentlichen den beantragten Parteiwechseln zustimmte, einen Schuldnerwechsel (Verantwortlichkeit und Haf- tung für die übrigen Verbindlichkeiten) aber ablehnte. Nach Einholung der Stel- lungnahmen der Beklagten (vgl. act. 32; act. 38; act. 39) wurden mit Verfügung vom 10. Juni 2020 die Umfirmierungen der Beklagten 1, 3 und 6 sowie die teilwei- sen Parteiwechsel vorgemerkt. Zudem wurde das Rubrum angepasst und um die Beklagte 7 ergänzt, ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik angesetzt (act. 40). Die Replik wurde am 18. September 2020 erstattet (act. 43). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wurde den Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 45). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2020 stellte die Beklagte 4 diverse prozessuale An- träge (Verfahrensbeschränkung; Zwischenentscheid betreffend Nichteintreten auf Klageänderungen; Fristabnahme; act. 47), die mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 abgewiesen wurden, unter Hinweis darauf, dass über die Zulässigkeit der Klageänderung im Rahmen des Endentscheids zu befinden sei (act. 48). Die Be- klagten 1, 2, 3, 5, 6 und 7 stellten mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 die gleichen prozessualen Anträge wie die Beklagte 4 (act. 50), zogen diese aber mit Blick auf den ergangenen Beschluss vom 28. Oktober 2020 wieder zurück (vgl. act. 51 f.). Am 1. Februar 2021 reichte die Beklagte 4 ihre Duplik ein (act. 57). Die Beklagten 1, 2, 3, 5, 6 und 7 reichten ihre Duplik innert erstreckter Frist am 15. Februar 2021 ein (act. 62). Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurden die Duplikschriften dem Kläger bzw. den jeweiligen Streitgenossen zugestellt (act. 64). Die Hauptverhand- lung wurde am 15. Juni 2021 begonnen und am 23. September 2021 zu Ende ge- führt (vgl. act. 66 ff.; Prot. S. 12 ff.).

2. Das hiesige Bezirksgericht ist örtlich (vgl. Beschluss vom 9. April 2020, act. 20) und sachlich (§ 19 GOG) zuständig.

3. Im Laufe des Verfahrens kam es zu diversen teilweisen Parteiwechseln und Umfirmierungen. Es kann auf den Beschluss vom 19. September 2019 (act. 6),

- 18 - die Verfügung vom 6. November 2019 (act. 17) und die Verfügung vom 10. Juni 2020 (act. 40) verwiesen werden. 4.1 Der Kläger hat im Rahmen der Replik seine Klage erweitert, d.h. auf elf wei- tere Artikel ausgeweitet (act. 43 S. 3 ff.: unterstrichene Passagen des Rechtsbe- gehrens). Er führte aus, die zusätzlichen Artikel stünden in unmittelbarem Sach- zusammenhang mit den bisher eingeklagten Artikeln. Mit ihnen hätten die Beklag- ten die Polemik fortgesetzt bzw. weiter angeheizt (act. 43 Rz. 5). Die Beklagten halten die Klageänderung für unzulässig (act. 47 Rz. 10 ff.; act. 50 Rz. 9 ff.; act. 57 Rz. 4 ff.; act. 62 Rz. 9 ff.). Die neu eingeklagten Persönlichkeitsverletzun- gen stützten sich auf andere Artikel und damit auf unterschiedliche Lebenssach- verhalte und unterschiedliche (angeblich unerlaubte) Handlungen. Sie stellten neue Tatbestände dar; eine Konnexität bestehe nicht. Der blosse Umstand, dass der Kläger mit Bezug auf die neuen Artikel gleich wie bei den bisher eingeklagten eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung rüge, rechtfertige nicht die An- nahme eines sachlichen Zusammenhangs. Blosse Gründe der Prozessökonomie reichten nicht aus, um eine Klageänderung zuzulassen (act. 47 Rz. 19 ff.; s.a. act. 50 Rz. 13). 4.2 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen An- spruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). In Frage steht vorliegend das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs. Der Begriff des sachlichen Zusammenhangs (Konnexität) deckt sich grundsätzlich mit jenem in Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 ZPO. Konnexität ist entsprechend ge- geben, wenn sich beide Ansprüche auf das gleiche Rechtsverhältnis stützen oder ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt (vgl. BGE 129 III 230 E. 3.1; s.a. BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3). Darüber hinaus kann Kon- nexität zu bejahen sein, wenn sich die Ansprüche zwar auf verschiedene Sach- verhalte stützen, sie aber eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben, bei- spielsweise bei Ansprüchen aus verschiedenen Verträgen, die nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden (vgl. BGE 129 III 230 E. 3.1). Im Übrigen liegt

- 19 - grundsätzlich keine Konnexität vor, wenn der neue Anspruch auf einem anderen Vertrag oder einer anderen (unerlaubten) Handlung beruht als der bisherige An- spruch. Es genügt nicht, wenn lediglich Gründe der Prozessökonomie für eine Klageänderung sprechen (vgl. BGE 71 I 344 E. 2 betr. Widerklage; zum Ganzen DIKE-Kommentar ZPO, Art. 227 N 9 f.). 4.3 Der Kläger sieht sich aufgrund der einzelnen im Rechtsbegehren angeführ- ten Artikel "sowie indem [die Beklagten] eine eigentliche Medienkampagne gegen den Kläger geführt" hätten (vgl. act. 43 S. 13) in seiner Persönlichkeit verletzt. Er begründet die Persönlichkeitsverletzung insbesondere aufgrund der "Masse und Intensität" der publizierten Artikel (vgl. act. 43 Rz. 5, 1066 ff.). Vor diesem Hinter- grund bzw. ausgehend von diesen klägerischen Behauptungen sind die einzelnen Artikel nicht als isolierte (unerlaubte) Handlungen zu betrachten, sondern stehen die neu eingeklagten in einer engen rechtlichen Beziehung zu den bisher einge- klagten Artikeln. Dies genügt für die Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen dem bisherigen und dem geänderten Anspruch. Die Klageänderung ist zulässig. 4.4 Der Kläger hat zudem, ohne darauf hinzuweisen und ohne die betreffende Passage des Rechtsbegehrens zu unterstreichen, das Rechtsbegehren um einen weiteren Artikel erweitert (vgl. act. 2 S. 6; act. 43 S. 8 unten; E. IV/3.21). Die Be- klagten monieren diesen Umstand zu Recht (vgl. act. 62 Rz. 421; act. 57 Rz. 408 f.), machen aber ebenso zu Recht nicht geltend, die Klageänderung sei unzuläs- sig. Im eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren wurde die Unterstreichung hinzugefügt. 5.1 Die Beklagten halten dafür, dass das Feststellungsbegehren des Klägers die Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbegehren nicht erfüllt (act. 23 Rz. 413; act. 57 Rz. 15 ff.; act. 62 Rz. 579). Das Feststellungsbegehren liste le- diglich die Titel und das Erscheinungsdatum der Publikationen auf, in denen an- geblich widerrechtliche Äusserungen erschienen sein sollen. Es würden weder konkrete Äusserungen aufgeführt noch spezifische Themenkreise definiert, in wel- che die angeblich persönlichkeitsverletzenden Äusserungen fallen (act. 57 Rz. 20). Auch aus den Rechtsschriften des Klägers sei nicht bzw. jedenfalls nicht

- 20 - mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, welche Äusserungen der Kläger als per- sönlichkeitsverletzend einklagt. In der Klageschrift werde für die meisten Artikel nur exemplarisch ("insbesondere") aufgezählt, welche Äusserungen der Kläger als persönlichkeitsverletzend erachte. In der Replik habe der Kläger einfach ver- einzelte (meist deutsche) Worte oder Satzteile seiner Ausführungen kursiv mar- kiert, ohne Angabe, welche konkrete Textstelle im gerügten Artikel gemeint sei (act. 57 Rz. 21). 5.2.1 Das Rechtsbegehren muss grundsätzlich so bestimmt sein, dass es bei Gut- heissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Das Bestimmtheitsgebot folgt bereits aus der Dispositionsmaxime, nach der das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Weiteren verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO), dass die beklagte Partei genau weiss, wogegen sie sich zu verteidigen hat. Das Gericht hat das Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (DIKE-Kommentar ZPO, Art. 221 N 7 f.). 5.2.2 Die Beklagten weisen richtig darauf hin, dass das Rechtsbegehren die Titel und die Erscheinungsdaten von Artikeln aufführt, nicht aber konkrete Äusserun- gen oder Themenkreise, in welche behauptete persönlichkeitsverletzende Äusse- rungen fallen. Im Rahmen der Klagebegründung führte der Kläger allerdings zu jedem Artikel die Passagen auf, welche seiner Ansicht nach persönlichkeitsverlet- zend sind (vgl. z.B. act. 2 Rz. 162, 168, 181). Damit wurde hinreichend bestimmt, was Gegenstand der Klage sein soll. Umgekehrt geht der Kläger fehl, soweit er mit "insbesondere" ausdrücken will, dass auch andere Passagen als widerrecht- lich gerügt zu gelten hätten. Im Rahmen der Replik und namentlich mit Bezug auf die Gegenstand der Klageänderung bildenden Artikel unterliess der Kläger so- dann eine Präzisierung, welche konkreten Passagen persönlichkeitsverletzend sein sollen. Soweit er teilweise im Fliesstext gewisse Äusserungen kursiv setzte und als unzulässig rügte, ist es den beklagten Parteien und dem Gericht nicht zu- zumuten, die in Frage stehenden Passagen selbst zu eruieren. Insoweit fehlt es im Grundsatz an der hinreichenden Bestimmtheit. Den Artikeln als solchen kommt

- 21 - immerhin insoweit eine gewisse Bedeutung zu, als der Kläger eine Persönlich- keitsverletzung durch das Führen einer "eigentlichen Medienkampagne" behaup- tet, so dass entgegen den Beklagten kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. III.

- Sachverhalt und Parteivorbringen -

1. Der Kläger ist Schwedischer Staatsbürger mit Wohnsitz in …. Er ist als Erbe eines durch seinen Vater gegründeten Pharmaunternehmens (GG._____) zu Reichtum gekommen (act. 2 Rz. 12 f., 27). GG._____ ist weltweit im Bereich der reproduktiven Medizin tätig (act. 2 Rz. 13), wobei die GG._____ Holding S.A. ih- ren Sitz ebenfalls im Kanton … hat (act. 21/5). Der Kläger war von Ende der Acht- zigerjahre bis 1998 CEO von GG._____ und amtet seither als Verwaltungsrats- präsident (act. 2 Rz. 13 f.). Nach der Aufgabe seiner Tätigkeit als CEO von GG._____ widmete er sich eigenen Angaben zufolge "primär seinen zwei gröss- ten Leidenschaften, namentlich den Entdeckungsreisen zu den Polen und dem Mäzenatentum, beide mit teilweise starkem Bezug zur Forschung und zu Russ- land" (act. 2 Rz. 15, 19 f.). Er ist zudem einer von zwei … [Amtsperson] Russ- lands in der Schweiz (act. 2 Rz. 21) und wird im Kanton … nach dem Aufwand besteuert (act. 2 Rz. 12). 2.1 Die Beklagte 1 (B._____AG, vormals C._____AG) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in Zürich. Sie ist ein grosses schweizerisches Medienunternehmen (vgl. act. 23 Rz. 33). Von den streitgegenständlichen Publikationen gibt sie EE._____ und BB._____ (Print und Online) sowie seit tt.mm 2020 _____.ch her- aus (act. 23 Rz. 34). Im Weiteren ist sie Halterin der Domains "_____.ch" und "_____.ch" (act. 23 Rz. 35). Bis Ende 2019 war sie zudem Herausgeberin des L._____ (act. 23 Rz. 36) und Inhaberin sämtlicher Domains der beklagten Par- teien (vgl. act. 2 Rz. 44; act. 23 Rz. 35; act. 43 Rz. 1217).

- 22 - Die bis Ende 2019 zur Beklagten 1 und seither zur Beklagten 7 gehörende Man- telredaktion der Deutschschweiz (Redaktion … Deutschschweiz) verfasste sämtli- che der eingeklagten deutschsprachigen Artikel. Die Artikel wurden von den Be- klagten 2, 3, 5 und 6 teilweise übernommen (act. 23 Rz. 8). 2.2 Die Beklagte 2 (D._____AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Thun und Herausgeberin des CC._____s. Die Beklagte 5 ist zu 50% an der Beklagten 2 be- teiligt (act. 23 Rz. 37). 2.3 Die Beklagte 3 (E._____AG, vormals F._____AG) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in Winterthur. Sie ist Herausgeberin des S._____, des U._____ und der T._____ (act. 23 Rz. 38). 2.4 Die Beklagte 4 (G._____SA) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Lausanne. Sie ist Herausgeberin von P._____, W._____ und R._____. Bis Ende 2019 war sie zudem Herausgeberin von Q._____ (act. 20 Rz. 68 ff.; act. 23 Rz. 39). Q._____ führt seither keine Printausgabe mehr und wird (als reines Online- Medium) von der Beklagten 1 herausgegeben (act. 20 Rz. 68 f.). Im Weiteren ist die Beklagte 4 Halterin der Domains "_____.ch", "_____.ch" und "_____.ch" (act. 20 Rz. 60). 2.5 Die Beklagte 5 (H._____AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern. Sie ist Herausgeberin von M._____ und der N._____ sowie Halterin der Domains "_____.ch" und „_____.ch" (act. 23 Rz. 40). 2.6 Die Beklagte 6 (I._____AG, vormals J._____AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Sie ist Herausgeberin der V._____ und Halterin der Domain „_____.ch" (act. 23 Rz. 41). 2.7 Die Beklagte 7 (K._____AG) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie ist seit tt.mm 2020 Herausgeberin des L._____ sowie Halterin der Domain "_____.ch" (act. 23 Rz. 8, 36) und umfasst zudem die Deutschschweizer Mantel- redaktion von … (act. 23 Rz. 8; vorne E. 2.1; zu Übergang bzw. Verbleib der Ver- bindlichkeiten vgl. act. 40).

- 23 -

3. Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beklagten hätten gegen ihn "mit der gesamten Macht des grössten privaten Medienhauses der Schweiz" eine Kampagne geführt (act. 2 Rz. 7). Die einzelnen Beklagten wür- den "nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in redaktioneller Hinsicht, d.h. hinsicht- lich der Publizistik ihrer Titel, von einer einheitlichen Führung geleitet" (act. 2 Rz. 61) und müssten im Frühsommer 2018 den bewussten Entschluss gefasst ha- ben, eine Hetzkampagne gegen ihn zu lancieren (act. 2 Rz. 373). Im Wesentli- chen würden ihm drei Aspekte seiner Lebensgestaltung in permanenter Wieder- holung vorgeworfen, nämlich seine Reisen mit Politikern, seine angeblich intrans- parente und verdächtige Aktivität als ... [Amtsperson] Russlands und seine priva- ten Vermögensverhältnisse (act. 2 Rz. 75). Mit ihren Publikationen zwischen dem

26. Juni 2018 und dem 22. Februar 2019 (vgl. act. 2 S. 2-9, S. 71 ff. Rz. 161 ff.; act. 43 S. 3-13, S. 52 ff. Rz. 86 ff.) "sowie indem sie eine eigentliche Medienkam- pagne gegen [ihn] geführt" hätten, hätten sie ihn widerrechtlich in seiner Persön- lichkeit verletzt, was festzustellen sei (act. 2 S. 9, S. 55 Rz. 118 f., S. 156 ff. Rz. 371 ff.; act. 43 S. 13). Überdies verlangt der Kläger die Löschung der Artikel auf den Webseiten sowie aus den Archiven der SMD Schweizerische Medienda- tenbank bzw. der Swissdox AG und aus den Google-Suchergebnissen, die Ur- teilspublikation sowie Gewinnherausgabe (act. 2 S. 9 ff.; act. 43 S. 13 ff.).

4. Die Beklagten beantragen die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten sei.

5. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist – soweit für die Entscheidfin- dung erforderlich – nachfolgend einzugehen.

- 24 - IV.

- Beurteilung -

1. Allgemein 1.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, den Richter anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). 1.2.1 Klagebefugt ist, wer sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühlt. Passivlegiti- miert ist neben dem eigentlichen Urheber einer Verletzung, wer an ihr mitwirkt. Umfasst ist damit jede Person, die eine Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt. Gefordert ist einzig, aber immerhin, dass zwischen dem Verhalten desjenigen, der ins Recht gefasst wird, und der Persönlichkeitsverletzung eine Beziehung von Ursache und Wirkung, das heisst ein Kausalzusammenhang be- steht (BGE 141 III 513 E. 5.3.1). 1.2.2 Alle streitgegenständlichen deutschsprachigen Artikel wurden von der bis Ende 2019 zur Beklagten 1 gehörenden Mantelredaktion der Deutschschweiz (Redaktion … Deutschschweiz) verfasst und alsdann von den Beklagten 2, 3, 5 und 6 teilweise übernommen sowie herausgegeben. Passivlegitimiert ist neben den Herausgeberinnen der deutschsprachigen Publikationen damit jeweils auch die Beklagte 1. 1.2.3 Die französischsprachigen Artikel in P._____, Q._____, W._____ und R._____ wurden von der Redaktion von P._____ verfasst und in Titeln veröffent- licht, die von der Beklagten 4 herausgegeben wurden. Die Beklagte 4 ist insoweit passivlegitimiert. 1.2.4 Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Beklagten war die Be- klagte 4 an den deutschsprachigen Artikeln in redaktioneller Hinsicht unbeteiligt und wirkte sie an ihrer Veröffentlichung nicht mit (act. 20 Rz. 37, 73 ff.; act. 23 Rz. 62). Umgekehrt hatten gemäss ihren Angaben die übrigen Beklagten mit den

- 25 - eingeklagten Publikationen der Beklagten 4 nichts zu tun (act. 23 Rz. 63). Hiervon ist auszugehen. Der Kläger behauptet zwar in der Klagebegründung pauschal, die Beklagten würden "nicht nur wirtschaftlich, sondern auch in redaktioneller Hin- sicht, d.h. hinsichtlich der Publizistik ihrer Titel, von einer einheitlichen Führung geleitet" (act. 2 Rz. 61) und müssten im Frühsommer 2018 den bewussten Ent- schluss gefasst haben, eine Hetzkampagne gegen ihn zu lancieren (act. 2 Rz. 373). Hierbei handelt es sich allerdings um eine blosse unbelegte Mutmas- sung (vgl. a. act. 43 Rz. 1220, 1228). Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch, soweit er die Passivlegitimation der Beklagten 1 hinsichtlich aller Publikationen aufgrund ihrer Eigenschaft als "Konzerngesellschaft" geltend macht (vgl. act. 2 Rz. 96; act. 43 Rz. 1214). Hierfür fehlt die Rechtsgrundlage. Im Übrigen bleiben auch die Behauptungen zur "konzernweiten Verbreitung" der Artikel vage und un- belegt. 1.2.5 Der Kläger leitete die Passivlegitimation der Beklagten 1 zusätzlich daraus ab, dass sie Halterin der Domains gewesen sei, auf denen die streitgegenständli- chen Onlinepublikationen erfolgt seien. Als solche habe sie einen erheblichen Bei- trag zu den persönlichkeitsverletzenden Äusserungen geleistet, denn es sei offen- kundig, dass eine Website ohne Domain im heutigen Internet gar nicht existieren könne (act. 2 Rz. 98). Demgegenüber führen die Beklagten aus, dass das blosse Halten einer Domain keine Passivlegitimation begründe, umso weniger, als die frühere zentrale Domainregistrierung bei der Beklagten 1 allein auf administrati- ven Gründen beruht habe, die Domainverwaltung keinen Einfluss auf den Inhalt der Domain habe und die zentrale Registrierung zwischenzeitlich auch wieder aufgehoben worden sei (act. 23 Rz. 63). Die Beklagte 1 war Halterin der Domains _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____.ch, _____._____, _____.ch, _____.ch, _____.ch sowie _____.ch und bei der Registerbetreiberin SWITCH als solche und mit der Bezeichnung "Domain Administrator" registriert (act. 4/27-40). Aktuell ist die Beklagte 1 noch Halterin der Domains "_____.ch" und "_____.ch" (act. 23 Rz. 35). Als Halterin der Domains ist die Beklagte 1 min- destens mitverantwortlich für das Abspeichern der Artikel auf dem Server, so dass

- 26 - diese über die Domain im Internet abrufbar sind (vgl. hierzu Bächler, Zur Passivle- gitimation bei Rechtsverletzungen im Internet, sic! 2016 S. 592). Die Passivlegiti- mation ist im Grundsatz zu bejahen. 1.2.6 Soweit der Kläger die Passivlegitimation auf die "Mitwirkung an einer Medi- enkampagne" stützt (act. 43 Rz. 1214, 1221 ff.), kann auf die Ausführungen unter E. IV/4 hiernach verwiesen werden. 1.3.1 Eine Persönlichkeitsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn die Ehre ei- ner Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Anse- hen geschmälert wird. Dabei genügt nicht jede geringfügige Beeinträchtigung; vielmehr muss der Eingriff eine bestimmte Intensität aufweisen (BSK ZGB-Meili, Art. 28 N 38). Ob eine Äusserung in einem Presseerzeugnis geeignet ist, das An- sehen einer Person (in hinreichender Intensität) herabzumindern, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen, sondern objektiviert nach Massgabe des Durchschnittslesers, wobei die konkreten Umstände, wie etwa der Rahmen der Presseäusserung, zu würdigen sind (BGE 127 III 487). 1.3.2 Eine Persönlichkeitsverletzung kann auch dann gegeben sein, wenn das Recht einer Person auf Achtung der Privatsphäre missachtet wird. So braucht sich der Einzelne eine dauernde Beobachtung durch die Medien nicht gefallen zu lassen. Er soll – in gewissen Grenzen – selbst bestimmen dürfen, wer welches Wissen über ihn haben darf bzw. welche personenbezogenen Begebenheiten und Ereignisse des konkreten Lebens einer weiteren Öffentlichkeit verborgen bleiben sollen (BGE 143 III 297 E. 6.4.2). Wie für jede Persönlichkeitsverletzung gilt auch für die Beeinträchtigungen der Persönlichkeit durch Informationstätigkeiten der Medien, dass das rechtserhebliche Verhalten eine gewisse Intensität erreicht. Es bedarf einer tatsächlichen und spürbaren Beeinträchtigung (BGE 143 III 297 E. 6.4.2 f.; Bacher, sui-generis 2017, S. 253 Rz. 27 f.; dazu unten E. IV/4). 1.4.1 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, sofern nicht ein Rechtferti- gungsgrund gegeben ist. Rechtmässig handelt insbesondere derjenige Verletzer, der ein Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Inte- resse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Das bedingt ein Abwägen der

- 27 - auf dem Spiel stehenden Interessen durch das Gericht. Dieses hat zu prüfen, ob sowohl die Ziele, die der Verletzer verfolgt, als auch die Mittel, derer er sich be- dient, schutzwürdig sind. Bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse ist das Interesse der verletzten Person auf Unversehrtheit gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit abzuwägen. Bei diesem Vorgang steht dem Ge- richt ein Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 122 III 449, 456 f.; 126 III 209, 212; 126 III 305, 306 E. 4). 1.4.2 Die Presse kann durch Tatsachenbehauptungen oder Werturteile in die Per- sönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung von wahren Tatsachen ist an sich nicht wi- derrechtlich, da sie durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt ist, soweit es sich nicht um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich handelt oder die Form der Darstellung unnötig verletzend ist (BGE 122 III 449, 456; 126 III 305, 306; 132 III 641 E. 3.2; 138 III 641 E. 4.1.1). Massgebend ist stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich, wobei nicht jede Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Ver- kürzung eine Presseäusserung insgesamt als unwahr erscheinen lässt; dies trifft aber dann zu, wenn eine Presseäusserung ein spürbar verfälschtes Bild einer Person zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tat- sächlichen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305, 307 f.; 129 III 49, 51; 138 III 641 E. 4.1.2). Was Meinungsäusserungen, Kommentare und Wert- urteile betrifft, sind diese einer Wahrheitsprüfung nicht (unmittelbar) zugänglich. Sie sind nicht widerrechtlich, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf welchen sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen und in der Form nicht unnötig herab- setzend sind (BGE 126 III 305, 307 f.). Da die Veröffentlichung einer Wertung un- ter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich eine gewisse Zurückhal- tung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tat- sächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Per- son jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (ebd.).

- 28 - 1.4.3 Bei einer persönlichkeitsrechtlich problematischen Überschrift kann nicht al- lein auf deren Formulierung abgestellt werden. Vielmehr ist diese im Gesamtzu- sammenhang zu lesen (vgl. EGMR, Urteil v. 01.07.2010 i.S. Gutiérrez Suàrez gg. Spanien [Proz.Nr. 16023/07], E. 36) und alsdann zu prüfen, ob sie sich rechtferti- gen lässt. 1.4.4 Wer Aussagen Dritter verbreitet, kann sich der Verantwortung für seine Be- richterstattung „nicht dadurch entziehen, dass er sich darauf beruft, er habe ledig- lich die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben" (BGE 126 III 305, 308 E. 4/b/aa; BSK ZGB-Meili, Art. 28 N 37). 1.5 Vorliegend bestreitet der Kläger bereits die Zulässigkeit der über ihn erfolg- ten Berichterstattung als solche. Hierauf ist im Folgenden vorab einzugehen (so- gleich E. 2.1 ff.). In diesem Zusammenhang sind auch einzelne wiederkehrende Vorwürfe betreffend Verletzung der Privatsphäre des Klägers zu behandeln (E. 2.5). Alsdann sind die einzelnen als persönlichkeitsverletzend gerügten Artikel zu untersuchen (E. 3). Zu prüfen ist schliesslich, ob eine widerrechtliche Medien- kampagne vorliegt (E. 4).

2. Zulässigkeit identifikatorischer Berichterstattung (Namensnennung, Bild, Berichterstattung als solche); Verletzung der Privatsphäre 2.1 Der Kläger hält dafür, die Berichterstattung der Beklagten über ihn verletze seine Privatsphäre und sei unzulässig. Er sei nicht berühmt und keine absolute Person der Zeitgeschichte; er lege Wert auf seine Privatheit und seine Selbstbe- stimmung darüber, was er mit der Öffentlichkeit teilen wolle (act. 2 Rz. 8). 2.2 Die Figur der absoluten bzw. relativen Person der Zeitgeschichte umschreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses, dem insbesondere in der Berichterstattung der Medien bei fehlender Einwilligung des Verletzten eine gewichtige Funktion zukommt. In der Literatur werden als absolute Personen der Zeitgeschichte solche bezeichnet, die kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informationsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten

- 29 - Teilnahme am öffentlichen Leben zu bejahen ist, was insbesondere bei Politikern, Spitzenbeamten, berühmten Sportlern, Wissenschaftlern oder Künstlern der Fall ist. Merkmal der relativen Person der Zeitgeschichte ist, dass ein zur Berichter- stattung legitimierendes Informationsbedürfnis nur aufgrund und in Zusammen- hang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis besteht (BGE 127 III 481, 488 f. m.H.). Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, diese Zweiteilung vermöge nicht die gesamte Wirklichkeit sachgerecht zu erfassen. Zwischen Per- sonen, die aufgrund ihrer gelebten Öffentlichkeit sich nur in engeren Grenzen auf den Schutz ihrer Persönlichkeit berufen könnten, und Personen, die grundsätzlich immer ihre Privatsphäre geltend machen können, mit Ausnahme der anlässlich ei- nes bestimmten Ereignisses über sie erfolgenden Berichterstattung, gebe es Ab- stufungen. Solchen Abstufungen sei mit einer die Umstände des Einzelfalles wür- digenden Abwägung gerecht zu werden, indem zu fragen sei, ob an der Berichter- stattung (mit Namensnennung) über die betroffene, relativ prominente Person ein schutzwürdiges Informationsinteresse bestehe, das deren Anspruch auf Pri- vatsphäre überwiege (BGE 127 III 481, 490 m.H.). 2.3 Der Kläger ist sehr wohlhabend und Verwaltungsratspräsident eines gros- sen, weltweit tätigen Konzerns mit Hauptsitz im Kanton Waadt (GG._____- Gruppe). Er ist ... [Amtsperson] Russlands in der Schweiz und verweist selbst auf seine "zwei grössten Leidenschaften, namentlich [die] Entdeckungsreisen zu den Polen und [das] Mäzenatentum, beide mit teilweise starkem Bezug zur Forschung und zu Russland" (act. 2 Rz. 15), sowie auf diverse Auszeichnungen, die ihm ver- liehen wurden (act. 2 Rz. 16). Tatsächlich ist eine lange Liste von Ehrungen und Auszeichnungen durch verschiedenste Gemeinwesen und Organisationen akten- kundig (act. 4/8). Eigener Darstellung zufolge ist der Kläger im Weiteren die ein- zige Person, die alle acht Pole erreicht hat. 2007 reiste er in einem Tauchboot rund 14'000 Fuss unter dem Meeresspiegel, um den "echten" Nordpol mit der Flagge des Explorer Clubs zu erreichen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch eine russische Flagge auf dem Meeresboden platziert, und im Nachgang zur Expedi- tion wurde der Kläger mit dem sog. Russischen Orden der Freundschaft geehrt (act. 2 Rz. 20). Als Mäzen hat der Kläger gemäss seinen Angaben über die letz- ten zehn Jahre alleine durch Spenden an Organisationen im Kanton Waadt, unter

- 30 - ihnen die EPFL und die Universität Lausanne, über CHF 40 Mio. überwiesen (act. 2 Rz. 153). Er pflegt Kontakte zu einer Vielzahl von Politikern und Amtsträ- gern im In- und Ausland, unternimmt mit ihnen Reisen nach Russland und unter- stützt einzelne von ihnen im Wahlkampf. Über den Kläger ist (im eigenen Verlag) eine Biografie erschienen (act. 21/27+28). Auch sonst tritt er regelmässig an die Öffentlichkeit (vgl. z.B. act. 21/20 ff.; act. 4/86; act. 63/30). In den Medien wurde in der Vergangenheit immer wieder über ihn berichtet (vgl. act. 21/20-26; act. 58/234-239). Gegenstand dieser Berichte war insbesondere sein Wirken als Unternehmer, Russischer ... [Amtsperson], Entdecker und Mäzen sowie seine Lei- denschaft für Russland. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger als Person des öffentlichen Interesses zu betrachten und ist seine Privatsphäre enger zu bemessen als jene eines unbe- kannten Zeitgenossen. 2.4 Daran ändert nichts, wenn der Kläger festhält, er sei nur sehr sporadisch ins Licht der Öffentlichkeit gelangt und dies stets nur im Zusammenhang mit einer be- stimmten Funktion, sei es als Explorer der Pole, sei es als ... [Amtsperson] Russ- lands. Er sei aber so gut wie nie in der (Boulevard-) Presse erschienen; von soge- nannten People Stories halte er sich gänzlich fern (act. 2 Rz. 16 f.). Bei der vorliegend zu beurteilenden Berichterstattung geht es eindeutig nicht um "Boulevardjournalismus, Regenbogenpresse oder Peoplejournalismus" (vgl. BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.6). Vielmehr behandeln die streitgegenständli- chen Artikel – wie sich zeigen wird – durchaus "ernste" politische und wirtschaftli- che Themen, an deren Ausleuchtung ein öffentliches Interesse besteht (Verbin- dungen von Politik und Wirtschaft; Gewährung von Vorteilen und finanzielle Leis- tungen an Politiker; Einsatz von "Soft Power" in der internationalen Politik; Pau- schalbesteuerung; Steuerbefreiung; Steuergerechtigkeit; Steueroptimierung; Offs- hore-Konstrukte). 2.5.1 Der Kläger führt weiter aus, seine privaten Verhältnisse, seien es die familiä- ren, die persönlichen oder die finanziellen, wolle er nicht der Öffentlichkeit preis- geben, sondern er möchte, dass seine Geheim- und Privatsphäre geachtet werde

- 31 - (act. 2 Rz. 17). Die innere Gestaltung des eigenen Vermögens sowie die Verwal- tung desselben gehörten der Privatsphäre an (act. 2 Rz. 31). Sowohl die Publika- tion von Artikeln über seine Steuersituation bzw. die Steuerfaktoren als auch die Publikation von Artikeln über die Organisation und das Domizil der Gesellschaf- ten, an denen er direkt oder indirekt beteiligt sei, greife klarerweise in seine Pri- vatsphäre ein, da nicht die Rede davon sein könne, dass er Informationen über seine persönliche Steuersituation und die Organisation seiner Gesellschaften o- der die Struktur des von ihm gehaltenen Vermögens mit jedermann teilen wolle. Das Steuergeheimnis sei Ausdruck und Ausgestaltung dieses Privatsphären- schutzes (act. 2 Rz. 105; vgl. a. act. 43 Rz. 70 ff.). 2.5.2 Der Privatbereich umfasst die Lebenserscheinungen, die der Einzelne regel- mässig nur mit nahe verbundenen Personen teilen will. Dazu gehören neben per- sönlichen und familieninternen Bereichen grundsätzlich auch die finanziellen Ver- hältnisse einer Person (BSK ZGB-Meili, Art. 28 N 26). Hinsichtlich der Bekannt- gabe finanzieller Daten bestehen aber von vornherein Einschränkungen im Pri- vatsphärenschutz. So hat das Bundesgericht mit Bezug auf die allgemeine Zu- gänglichkeit des Steuerregisters ein hinreichendes öffentliches Interesse bejaht und dabei namentlich ausgeführt, dass es in einer demokratischen Gesellschaft im öffentlichen Interesse liege, eine gewisse Transparenz über die Steuerverhält- nisse zu schaffen, jedenfalls solange damit nicht übermässig in die persönlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen eingegriffen werde (BGE 124 I 176, 181 f. E. 5d; BGer 1C_447/2016 vom 31. August 2017 E. 5.5). Aus dem Umstand, dass der Steuerzahler zur Finanzierung des Gemeinwesens beitrage und damit eine mit dem Politischen und Öffentlichen in Zusammenhang stehende Aufgabe er- fülle, ergebe sich ein öffentliches Interesse zu wissen, wer wie viel an den Staats- haushalt beitrage. Diesem Interesse an Transparenz im Steuerbereich werde ho- hes Gewicht beigemessen, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass der Steuergerechtigkeit in der Rechtsordnung grosse Bedeutung zukomme. So führe Art. 127 Abs. 2 BV die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf. Die Gegenstand des Einsichtsbegehrens bildenden Infor-

- 32 - mationen über die mehrheitlich nach dem Aufwand besteuerten Beschwerdefüh- rer – "sehr wohlhabende Persönlichkeiten, die kraft ihrer Stellung in der Öffentlich- keit, ihrer Leistung oder ihres hohen Einkommens bzw. Vermögens als (absolute) Personen der Zeitgeschichte gelten" – seien geeignet, zur Diskussion über die Steuergerechtigkeit beizutragen und eine Debatte über die anzuwendenden Steu- erarten, deren Bemessungsgrundlagen und Proportionalität zu ermöglichen. Da- bei handle es sich um Themen, die von öffentlichem Interesse seien und die ge- samte Bevölkerung beträfen (BGer 1C_447/2016 vom 31. August 2017, E. 5.5). 2.5.3 Vorliegend hat keiner der streitgegenständlichen Artikel die familiären oder persönlichen Verhältnisse des Klägers zum Gegenstand. Die finanziellen Verhält- nisse wurden einzig insoweit thematisiert, als auf die Pauschalbesteuerung des Klägers (vgl. E. 3.1, 3.4, 3.16), auf die Steuerbefreiung von zehn Jahren, die GG._____ in der Vergangenheit durch den Kanton Waadt gewährt wurde (vgl. E. 3.1, 3.4), auf den Status des Klägers als guter Steuerzahler (vgl. E. 3.1, 3.11, 3.15) sowie auf das geschätzte Gesamtvermögen des Klägers (vgl. E. 3.16, 3.34) hingewiesen wurde. Der Kläger wurde weder "blossgestellt" und "verunglimpft" (vgl. act. 2 Rz. 135) noch wurden "Details über [seine] steuerrechtliche Situation" veröffentlicht (vgl. act. 2 Rz. 125). Angaben zur Zusammensetzung des Einkom- mens und Vermögens des Beklagten wurden nicht publiziert. Aufgeworfen wurde im Wesentlichen nur die Frage, ob die Waadtländer Behörden beim Kläger zu Recht davon ausgegangen sind, dass er trotz Tätigkeit als Verwaltungsratspräsi- dent von GG._____ die für eine Pauschalbesteuerung notwendige Voraussetzung einer fehlenden Erwerbstätigkeit in der Schweiz (Art. 14 DBG) erfüllt (dazu E. 3.4.4). 2.5.4 Entsprechendes gilt auch bezüglich der Angaben zu den Strukturen der klä- gerischen Gesellschaften, insbesondere zu den Offshore-Konstrukten (vgl. E. 3.4, 3.30, 3.32, 3.34, 3.35, 3.37, 3.39). Der Kläger führt aus, sein grosses Vermögen "zwecks Absicherung von Kapitalanlagerisiken, Vermögensschutz und Steueropti- mierung in einer internationalen Struktur in stetiger Einhaltung der jeweils an- wendbaren gesetzlichen Vorschriften" zu halten, wobei diese Art der Vermögens-

- 33 - gestaltung, die sich teilweise über sog. Offshore-Länder abwickle, für wohlha- bende, weltweit tätige Individuen wie ihn (den Kläger) sowie für internationale Un- ternehmen nicht nur vollkommen legal und üblich sei, sondern auch zu den Grundlagen einer sorgfältigen Vermögensverwaltung gehöre (act. 2 Rz. 28, 30). Diese Ausführungen zeigen zum einen, dass der Kläger selbst Hinweise auf Offs- hore-Konstrukte nicht für ehrenrührig hält. Zum andern ändern sie nichts daran, dass es sich um Informationen handelt, die für die Meinungsbildung der gesamten Bevölkerung von Bedeutung sind. Wenn in der Schweiz domizilierte natürliche o- der juristische Personen, die hierorts von einem spezifischen Steuerregime profi- tieren, sich schwer durchschaubarer Beteiligungsverhältnisse und Gesellschaften in Steuerparadiesen bedienen, ist dies grundsätzlich von öffentlichem Interesse. Dass die Offshore-Firmen des Klägers illegal seien, wird in den Artikeln weder ge- sagt noch insinuiert. Im Übrigen weist der Kläger selbst darauf hin, dass sich die internationale Firmenstruktur von GG._____ öffentlichen Registern entnehmen lasse (vgl. act. 2 Rz. 29). Alle Tatsachen, die in einem öffentlichen Register einge- sehen werden können, gehören grundsätzlich zum Gemeinbereich und dürfen ohne weiteres wahrgenommen und grundsätzlich von jedermann auch weiterver- breitet werden (BSK ZGB-Meili, Art. 28 N 27). 2.6 Der Kläger stört sich teilweise an der Wiedergabe von Fotos, sei es von ihm allein, von ihm zusammen mit anderen Persönlichkeiten (z.B. mit Vladimir Putin) oder als Teil einer Gruppe (vgl. act. 2 Rz. 342; act. 43 Rz. 463, 612, 819, 862 ff., 882 ff., 1078 ff., 1080; act. 4/244; act. 44/5). Als allgemeine Regel kann dazu fest- gehalten werden, dass eine Wortberichterstattung, die einen Rechtfertigungs- grund in Anspruch nehmen kann, ihrerseits einen legitimen Grund darstellt, eine der Illustration dienende Fotografie des Portraitierten mitzuveröffentlichen, es sei denn die Fotografie zeige ihn in einer verunglimpfenden Weise oder lasse ihn in einem ungünstigen Licht erscheinen (BGE 127 III 481 E. 3b). Auf keine der in den streitgegenständlichen Publikationen wiedergegebenen Fotografien trifft Letzteres zu. Der Kläger geht damit auch fehl, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die Fotos dienten nicht der Illustration, sondern "der Befriedigung von Sensationsbe- dürfnissen des Publikums und der Transportierung des negativ assoziierten Nar-

- 34 - rativs der Beklagten" (act. 43 Rz. 1089). Seine Sicht, wonach die Bilder "als emo- tionale Anker für das Schüren negativer Assoziationen" missbraucht würden (act. 43 Rz. 1091), überzeugt nicht. 2.7 In Frage steht nach dem Ausgeführten vorliegend nicht die Zulässigkeit der Berichterstattung über den Kläger an sich (über seine Reisen mit Westschweizer Politikern, seine finanziellen Leistungen an Politiker, seine Pauschalbesteuerung, die Offshore-Strukturen seiner Gesellschaften etc.), sondern die Art und Weise dieser Berichterstattung. Es wird im Einzelnen und in einer Gesamtschau zu prü- fen sein, ob vorliegend die Grenzen des Zulässigen überschritten wurden – d.h. ob eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen ist und falls ja, ob eine solche durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint.

3. Die Artikel im Einzelnen 3.1 Frontanriss "Fragwürdige Politikerreisen" und Artikel "Alles ganz pri- vat" bzw. "Die fragwürdigen Russlandreisen des Finanzdirektors" vom tt.mm 2018 3.1.1 Der L._____ vom tt.mm 2018 enthielt einen Frontanriss mit der Überschrift „Fragwürdige Politikerreisen" (act. 4/66) und einen Artikel mit dem Titel "Alles ganz privat" (act. 4/95). Derselbe Artikel erschien gleichentags im M._____ (act. 4/94), unter dem Titel „Die fragwürdigen Russlandreisen des Finanzdirektors" auf den Online-Plattformen des L._____ (act. 4/97) und des M._____ (act. 4/96) so- wie (gemäss Kläger am tt.mm 2018, gemäss den Beklagten ebenfalls am tt.mm

2018) auf der Online-Plattform der N._____ (act. 4/98; act. 2 Rz. 161 ff.; act. 43 Rz. 140; act. 62 Rz. 111). 3.1.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 162, 168; s.a. act. 43 Rz. 86 ff.): (1) "Der Waadtländer Finanzdirektor AA._____ (FDP) unternahm mit A._____, einem «seiner» besten Steuerzahler, in den letzten Jahren wiederholt Reisen nach Russ- land." (2) "Gemäss Recherchen wurden den Teilnehmern nicht die effektiven Kosten verrech- net."

- 35 - (3) "Der Waadtländer Finanzdirektor AA._____ hat sich von einem seiner besten Steu- erzahler auf Russlandreisen mitnehmen lassen." (4) "AA._____ verreiste mehrfach mit einem «seiner» besten Steuerzahler: Milliardär A._____, den die Zeitschrift «Bilanz» unter den 100 Reichsten der Schweiz führt." (5) "Ihre Beziehungen sind privat und geschäftlich eng. AA._____' Finanzdepartement gewährte A._____s Pharmafirma GG._____ 2006, kurz vor Ablauf der Lex Bonny, eine zehn Jahre dauernde Steuerbefreiung." (6) "Kann man von Privatreisen sprechen, wenn ein kantonaler Finanzdirektor fast Jahr für Jahr mit einem seiner besten Steuerzahler in die Ferien verreist, ins Land, das dieser als ... [Amtsperson] vertritt? Vor allem: Bezahlte AA._____ die reellen Kos- ten?" (7) "Einmal auf russischem Boden angekommen, seien die Kosten gedeckt gewesen - vom russischen ... [Amtsperson] A._____, dessen Rolle er [ein namentlich nicht ge- nannter Teilnehmer] als Mäzen bezeichnet." (8) "Auch am angeblichen Privatcharakter der Reisen kommen Zweifel auf. Die Treffen mit Regionalregierungen fanden in aller Formalität in Sitzungssälen statt. Szenen erinnern an klassische Regierungstreffen, wo sich Delegationen zweier Länder ge- genübersitzen. Auch über Investitionen wurde gesprochen." (9) "Wie nahe sich die Russlandreisenden kamen und wie verbunden sie sich sind, be- weist heute noch die Urkunde vor Finanzdirektor AA._____ Büro. «Orden des Zodiac» steht auf einem mit Insignien der Freimaurerei geschmückten Dokument." (10) "Über A._____ schreibt AA._____: «Ich schulde ihm nichts.» Korruptionsexperte Mark Pieth hält solche Aussagen für problematisch. Er geht davon aus, dass Vor- teile, wie sie AA._____ mutmasslich bekam, auf die Amtsführung erheblichen Ein- fluss haben können." (11) "Die NGO geht davon aus, dass solche Konstellationen wie die Fälle AA._____ und KK._____ keine Einzelfälle sind und in der Schweiz auf allen Ebenen stattfinden." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 89 ff.; act. 62 Rz. 110 ff.). 3.1.3 Der Frontanriss und der Artikel vom tt.mm 2018 setzen sich kritisch mit dem Waadtländer Finanzdirektor AA._____ auseinander. Beschrieben wird im Artikel eingangs eine abenteuerliche Russlandreise, welche AA._____ und weitere West- schweizer Politiker mit dem Kläger unternahmen. Aufgeworfen wird alsdann die Frage, ob es opportun sei, dass sich ein Politiker auf eine solche Reise einlasse, und es wird auf den (damals aktuellen) Fall des Genfer Regierungspräsidenten KK._____ sowie allfällige Parallelen hingewiesen. Moniert wird, AA._____ stelle (wie KK._____) seine Reisen als strikt privat dar. Es sei aber fraglich – so wird

- 36 - sinngemäss ausgeführt – ob man das sagen könne bei Russlandreisen mit dem Kläger als einem "seiner" besten Steuerzahler und ... [Amtsperson] Russlands, bei mehreren weiteren Westschweizer Politikern in der Reisegruppe (LL._____, DD._____, MM._____, NN._____) sowie Treffen mit Regionalregierungen. Mo- niert wird schliesslich insbesondere, es sei nicht transparent, ob AA._____ die re- ellen Kosten der Reisen bezahlt habe, sowie welche Verbindungen und Abhän- gigkeiten beständen. 3.1.4 Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger als persönlichkeitsverletzend gerügten Passagen zu betrachten:

- Der Kläger rügt zunächst die Wendung "einer 'seiner' besten Steuerzahler" (Textstellen 1, 3, 4 und 6), welche einerseits den Anschein einer Abhängig- keit erwecke und anderseits sein "Steuergeheimnis" verletze (act. 2 Rz. 171). Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht abwertend und insinuiert keine Abhängigkeit, wenn man als Steuerzahler des Finanzdirektors bezeichnet wird. Mit der Anbringung von Gänsefüsschen wird im Übrigen die ironisie- rende Verwendung des Possessivpronomens „sein“ unterstrichen. In keiner Weise herabsetzend ist es sodann, als guter oder gar einer der besten Steu- erzahler betitelt zu werden. Auch das „Steuergeheimnis“ des Klägers wird dadurch nicht verletzt (siehe dazu vorne E. 2.5.3). Im Übrigen weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass der Kläger in der Vergangenheit bereit war, auf Einladung von Finanzdirektor AA._____ vor dem „Club des 100“ eine Rede zu halten und sich so öffentlich als einer der besten Steuerzahler des Kantons Waadt zu präsentieren (act. 23 Rz. 149 m.H.a. act. 24/54 [Arti- kel "Club des 100: AA._____ trinque avec ses gros contribuables" vom 24.09.2015]; s.a. act. 43 Rz. 174).

- Die weiter gerügte Qualifizierung der Beziehung zwischen Finanzdirektor AA._____ und dem Kläger als "privat und geschäftlich eng", da "AA._____‘ Finanzdepartement" GG._____ im Jahr 2006 eine "zehn Jahre dauernde Steuerbefreiung" gewährt habe (Textstelle 5), ist zugespitzt und eigenwillig.

- 37 - Eine "Verbindung zwischen den behaupteten Finanzierungen der Reisen und der Steuerbefreiung" (so act. 2 Rz. 171, 175) wird aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht hergestellt. Für den Durchschnittsleser wird durch- aus klar, dass es schon rein zeitlich keinen Zusammenhang zwischen den Russlandreisen und der Steuerbefreiung geben konnte, unabhängig davon, ob die Steuerbefreiung im Jahr 2006 oder wie vom Kläger ausgeführt tat- sächlich im Jahr 2002 gewährt wurde (vgl. act. 2 Rz. 178; act. 23 Rz. 155; act. 43 Rz. 170).

- Die aufgeworfenen Fragen, ob den Teilnehmern die effektiven Kosten ver- rechnet wurden, ob diesbezüglich Transparenz herrscht und ob es Amtsträ- gern an Sensibilität für Interessenkonflikte und kritische Abhängigkeiten fehlt (Titel und Textstellen 2, 6, 7 ,10 und 11), betreffen AA._____ und allenfalls andere Politiker, die auf den Russlandreisen mit dabei waren. Dem Kläger wird damit nach dem Verständnis des Durchschnittslesers kein Vorwurf ge- macht und insbesondere auch kein "strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne von Art. 322quinquies StGB (Vorteilsgewährung) oder sogar Art. 322ter StGB (Bestechen)" unterstellt (vgl. act. 2 Rz. 164, 176), und zwar auch nicht "durch die Systematik des Texts sowie verschiedene entsprechende Andeu- tungen und Mutmassungen" (act. 2 Rz. 170). An keiner Stelle wird nahe ge- legt, der Kläger könnte versucht haben, Vorteile zu erwirken. Dies gilt auch hinsichtlich der in Frageform formulierten Passage: „Kann man von Privatrei- sen sprechen, wenn ein kantonaler Finanzdirektor fast Jahr für Jahr mit ei- nem seiner besten Steuerzahler in die Ferien verreist, ins Land, das dieser als ... [Amtsperson] vertritt? Vor allem: Bezahlte AA._____ die reellen Kos- ten?" Es wird einerseits offen gelegt, aus welchen Gründen der rein private Charakter der Reisen in Frage gestellt wird. Anderseits wird dem Kläger kein Fehlverhalten unterstellt. Keineswegs negativ besetzt ist auch die Bezeich- nung des Klägers als eine Art „Mäzen“ (Textstelle 7). Vielmehr versteht man unter Mäzenen Personen, die Mittel insbesondere für Kunst, Kultur, Wissen- schaft oder Sport aufwenden, ohne eine direkte Gegenleistung zu verlan- gen. Eine Verunglimpfung des Klägers ist nicht zu sehen. Schliesslich wei- sen die Beklagten – ohne konkrete Bestreitung seitens des Klägers (vgl.

- 38 - act. 43 Rz. 103 ff., 362) – darauf hin, dass der Kläger in der Vergangenheit wiederholt Politiker mit Spenden unterstützte oder auf Reisen einlud (vgl. act. 23 Rz. 97 ff.; act. 20 Rz. 300 ff., insbes. Rz. 316 f.; act. 57 Rz. 348 f.), so dass solches für den Kläger nicht ehrenrührig sein kann. Bei Russlandrei- sen mit Schweizer Politikern kommt dazu, dass diese Reisen sich gut in Ein- klang bringen lassen mit den Zielen des Russischen … [Amt] (vgl. act. 21/32; act. 21/65 S. 5 Ziff. 5.3).

- Keine Verletzung der Persönlichkeit des Klägers ist sodann im Hinweis auf den "Orden des Zodiac" zu sehen, der zeige, wie "verbunden" die Reisen- den sind (Textstelle 9; vgl. act. 2 Rz. 172, 175). Dass es sich dabei bloss um eine humoristische Reiseerinnerung handelt (act. 2 Rz. 175) und es nicht um eine geheime Verbindung geht, versteht der Durchschnittsleser sehr wohl. Entgegen dem Kläger liegt es auch alles andere als fern, aus einem solchen "Spass" bzw. einer solchen "belanglosen Urkunde" eine gewisse Verbun- denheit und Nähe abzuleiten (vgl. act. 43 Rz. 200, 241). Vom Bestehen ei- ner "engen Freundschaft" (so act. 43 Rz. 210) ist im Artikel nicht die Rede. Ebenso wenig werden der Kläger und AA._____ in den "Dunstkreis opaker Verschwörer" gerückt, wie der Kläger unter Verweis auf die Interpretation der … [Wochenmagazin] meint (act. 43 Rz. 255 m.H. a. act. 44/20). Eine ge- wöhnliche Freundschaft gibt der Kläger zu (act. 43 Rz. 250; auch wenn er an anderer Stelle [nach Novenschluss] wieder davon Abstand nimmt, act. 76 N 72).

- Auch die gerügten Passagen mit Zitaten Mark Pieths und eines Vertreters der NGO Transparency International Schweiz (Textstellen 10 und 11; vgl. act. 2 Rz. 172) verunglimpfen den Kläger nicht. Sie richten sich klar gegen Finanzdirektor AA._____ und andere Amtsträger in der Schweiz. Als eigent- licher Kern des Artikels wird diesen unterstellt, bezüglich Seilschaften und (potentiellen) Abhängigkeiten nicht genügend sensibilisiert zu sein. Der Klä- ger wird dadurch nur insofern indirekt tangiert (nicht verletzt), als die persön- liche Nähe von Politikern und Amtsträgern zu ihm kritisch beleuchtet und als problematisch erachtet wird.

- 39 -

- Soweit im Artikel Zweifel am Privatcharakter der Reisen ausgedrückt werden und dafür gehalten wird, die Treffen mit den Regionalregierungen erinnerten "an klassische Regierungstreffen" (Textstelle 8; vgl. die Rüge in act. 2 Rz. 172, 175), handelt es sich um eine vertretbare Interpretation, welche nicht auf den Kläger zielt. Kritisiert werden hiermit einzig die Westschweizer Politiker. Die Beklagten weisen im Übrigen zu Recht darauf hin, dass sich die Reiseteilnehmer beispielsweise auf der Russlandreise im Jahr 2017 durchaus als Personen aus der Schweizer Politik zu erkennen gaben und mit ihren offiziellen Titeln auftraten (vgl. act. 20 Rz. 350 m.H.a. act. 21/63; act. 23 Rz. 198 ff. m.H.a. act. 24/78 ff.). Auch der Kläger führt aus, es sei normal, dass eine Reisegruppe, die an einen entlegenen Ort komme und der u.a. ein ... [Amtsperson] angehöre, spontan zu einem Zusammentreffen mit Lokalbehörden eingeladen werde (act. 2 Rz. 39). Die Reisen erhielten so durchaus einen teilweise offiziellen Anstrich (vgl. zum Zweck des … [Amt] act. 21/32; act. 21/65 S. 5 Ziff. 5.3).

- Im Rahmen der Replik gibt der Kläger über mehrere Seiten Berichte in ande- ren (nicht von den Beklagten herausgegebenen) Medien wieder, die das Thema "AA._____" bzw. Russlandreisen von Politikern aufgegriffen haben (act. 43 Rz. 145 ff.). Daraus lässt sich nichts zu Lasten der Beklagten ablei- ten, insbesondere auch nichts zu einer von diesen gemäss Kläger "offen- sichtlich angestrebte[n] Wirkung" (vgl. act. 43 Rz. 145). Gänzlich irrelevant sind die langen Ausführungen des Klägers, in denen er die Wirtschafts- und Steuerpolitik des Kantons Waadt und insbesondere das politische Handeln und "die gezielte Wirtschaftsförderung" AA._____ lobt (vgl. act. 43 Rz. 179 ff., 187 f.).

- Gesamthaft bleibt beim Durchschnittsleser der Eindruck, Waadtländer Politi- ker (und vor allem Finanzdirektor AA._____) bewegten sich teilweise in einer heiklen Grauzone von Kontakten und Abhängigkeiten. Der Kläger und seine Rolle sind von untergeordneter Bedeutung und bilden nur einen Bezugs- punkt für die kritische Beleuchtung der Politiker. Eine Verletzung der Persön- lichkeit des Klägers ist nicht zu sehen.

- 40 - 3.1.5 Liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, erübrigt es sich, den Rechtferti- gungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses zu prüfen (vgl. dazu act. 23 Rz. 95 ff.). Selbst wenn der Durchschnittsleser den Text dahingehend in- terpretiert hätte, dass der Kläger eines (wenn auch nicht zwingend strafrechtlich relevanten) Fehlverhaltens verdächtigt wurde und er dadurch eine Schmälerung seines gesellschaftlichen Ansehens erfahren hätte, wäre eine allfällige Persönlich- keitsverletzung gerechtfertigt (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Es ist legitim und im öffentli- chen Interesse, die persönliche Nähe von (Exekutiv-)Politikern zu einem einfluss- reichen, pauschalbesteuerten Unternehmer und Russischen ... [Amtsperson] wie dem Kläger zu thematisieren (vgl. vorne E. 2.3 ff.) sowie angesichts der Um- stände – namentlich der bestätigten (teilweisen) Kostenübernahme für einen Rei- seteilnehmer (vgl. dazu act. 23 Rz. 119; act. 43 Rz. 125; act. 62 Rz. 80 ff.) – die Frage aufzuwerfen, ob die Politiker die Reisekosten selbst bezahlten. Als der strit- tige Artikel publiziert wurde, war der Sachverhalt noch nicht im Sinne einer straf- rechtlichen Voruntersuchung geklärt. Dem Journalisten hatte AA._____, anders als der Untersuchungsbehörde, keine Belege gezeigt. Auch gab er dem Journalis- ten eher ausweichende Antworten (act. 24/41-43). Die Berichterstattung über blosse Verdachtsmomente ist im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB gerechtfertigt, so- lange der Autor klarstellt, dass es sich nur um einen Verdacht handelt (BGE 126 III 305, E. 4b.aa). Durch die Formulierung als Frage nach der Bezahlung der Rei- sekosten war für den Durchschnittsleser klar, dass es sich höchstens um Ver- dachtsmomente handelte. Zudem hatte der Autor des Artikel, bevor er die offenen Fragen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Russlandreisen publizierte, ausreichend sorgfältig recherchiert (vgl. EGMR, Urteil v. 16.03.2017 i.S. Olafsson gg. Island [Proz.Nr. 58493/13], E. 49 ff., insbes. E. 53). 3.2 Artikel "Des voyages de AA._____ sement le doute" vom tt.mm 2018 3.2.1 Am tt.mm erschien auf O._____ der Artikel "Des voyages de AA._____ se- ment le doute" (act. 4/100). Derselbe Artikel erschien gleichentags auf den On- line-Plattformen von P._____, Q._____ und R._____ (act. 2 Rz. 180). 3.2.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 181):

- 41 - (1) "C'est un proche de Vladimir Poutine, qui lui a remis l'Ordre de l'amitié en 2008." (freie Übersetzung des Klägers: Er ist eine Putin nahestehende Person, der ihm 2008 den Orden der Freundschaft verliehen hat). (2) "Ces derniers [coûts des voyages] sont difficiles à évaluer puisque les participants ont parfois voyagé à bord d'un hélicoptere militaire." (freie Übersetzung des Klägers: Diese [Reisekosten] lassen sich nur schwer be- stimmen, da die Teilnehmer manchmal an Bord eines militärischen Helikopters reis- ten). (3) "Lors de cette visite, des rencontres avec les dirigeants locaux sont organisées. On y parle d'investissements." (freie Übersetzung des Klägers: Während dieses Besuchs werden Treffen mit loka- len Führungskräften organisiert. Man spricht über Investitionen). (4) "Le règlement des coûts réels reste obscure." (5) dass die Teilnehmer nicht die ganzen Reisen in Russland zahlen mussten (6) die identischen Äusserungen der Korruptionsexperten Pieth und Biscaro (wie ge- mäss E. 3.1.2 hiervor). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 163). 3.2.3 Der Online-Artikel bezieht sich wie der gleichentags im L._____ erschienene Artikel (vorne E. 3.1) im Wesentlichen auf die dort behandelte Reise im Jahr 2013 nach Khabarovsk, die Finanzdirektor AA._____ insbesondere zusammen mit dem Kläger unternahm. Auch in diesem Artikel steht AA._____ im Zentrum. 3.2.4 Der Kläger sieht sich durch teilweise gleiche oder ähnliche, teilweise durch andere Äusserungen als im L._____-Artikel in seiner Persönlichkeit verletzt:

- Gemäss Kläger ist die Aussage, er sei eine Putin nahe stehende Person (Textstelle 1), falsch. Er sei bloss einer von zahlreichen … [Amtsperson] weltweit und pflege keine besondere Nähe zu Putin, weder persönlich noch politisch. Die Russische Föderation, der er tatsächlich nahe stehe, lasse sich nicht auf Putin reduzieren. Dass ein Mann in seiner Stellung, "d.h. ein erfolg- reicher Unternehmer, anerkannter Explorer, Mäzen und Begeisterter Russ- lands", im Zusammenhang mit derselben Aktivität (Exploration und Entde- ckung) mit dem Präsidenten Russlands Kontakt gehabt habe, sei nicht unge- wöhnlich und heisse bei weitem nicht, dass er eben diesem Präsidenten

- 42 - "nahe steht". Er werde zu Unrecht als "in fine blosses Werkzeug der Aus- senpolitik Russlands bzw. ein Verteidiger von Putins Regime" (act. 2 Rz. 184) oder als "Fremdagent im Auftrage der russischen Regierung" (act. 2 Rz. 185) dargestellt. Der Kläger ist Russischer ... [Amtsperson] in der Schweiz, Mitglied des Board of Trustees der Russian Geographical Society, deren Chairman Vladi- mir Putin ist (act. 20 Rz. 185 m.H.a. act. 21/37+38), und Mitglied des Explo- rer Clubs, der 2007 mit einem Tauchboot den "echten" Nordpol erreichte und dort u.a. eine russische Flagge auf dem Meeresboden deponierte, wofür er von Vladimir Putin 2008 den Orden der Freundschaft erhielt (act. 2 Rz. 20; act. 43 Rz. 318; vorne E. 2.3). Die Beklagte 4 bringt unter Verweis auf act. 58/168 zudem vor, dass der Kläger am 24. April 2017 Vladimir Putin persönlich ein von "The A._____ Publishing House" herausgegebenes Werk namens "Arctic Encyclopedia" übergeben habe (act. 57 Rz. 96 m.H.a. act. 58/168). Der Kläger macht zwar geltend, das Buch sei der Russischen Geographischen Gesellschaft und ihrem Vorsitzenden anlässlich dieses An- lasses lediglich versprochen worden. Es sei nicht wahr, dass der Kläger das Buch übergeben habe, schon gar nicht Putin persönlich (act. 76 Rz. 79). Wie es sich damit genau verhielt, kann offen bleiben. Denn wenn vor diesem Hintergrund gesagt wird, der Kläger sei eine Putin nahestehende Person, so ist dies aus der Warte des Durchschnittslesers vertretbar. Anzunehmen ist sodann, dass der Kläger selbst eine Nähe zu Putin nicht als ehrenrührig be- trachtet. So weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass der Kläger z.B. auf der Website des … [Amt] (act. 21/32+33) oder in Interviews (act. 21/31) die Verleihung des Freundschaftsordens durch Vladimir Putin erwähnt und auf der Website seines Buchverlags eine Fotografie der Ordensverleihung zeigt (act. 21/34; act. 20 Rz. 175 ff.). Mehr wird im Artikel nicht zum Aus- druck gebracht. Entgegen dem Kläger wird nicht insinuiert, er sei unehren- haft, beeinflussbar, ein willfähriges Instrument Putins, ein Fremdagent im Auftrag der Russischen Regierung oder er habe sich gar verbotener Hand- lungen für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB schuldig ge-

- 43 - macht (vgl. act. 2 Rz. 185). Es ist auch nicht so, dass andere (positive) Fak- ten unzulässigerweise totgeschwiegen würden, so Ordensverleihungen durch Königin Margrethe II von Dänemark, durch Queen Elizabeth II, durch den deutschen Bundespräsidenten Köhler, durch den französischen Präsi- denten Sarkozy und den "Putin-Feind Saakaschwili" aus Georgien (vgl. act. 43 Rz. 1076). Es bestand kein Anlass, auf weitere Ordensverleihungen hin- zuweisen, und zwar unabhängig davon, ob man diese positiv werten will o- der nicht. Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass der Kläger als Russischer ... [Amtsperson] zu Russland eine ganz besondere Beziehung hat.

- Der Kläger moniert, es sei falsch, dass die Reiseteilnehmer an Bord eines russischen Militärhelikopters geflogen seien (Textstelle 2). Der Helikopter, der einmal wegen eines Notfalls (Anthrax-Epidemie) habe eingesetzt werden müssen, sei von einer Privatgesellschaft betrieben worden und habe mit der russischen Armee überhaupt nichts zu tun. Diese falsche Berichterstattung sei insofern persönlichkeitsverletzend, als damit der Eindruck des Durch- schnittlesers, beim Kläger handle es sich um eine der Regierung bzw. der Armee Russlands nahestehende Person, bekräftigt werde (act. 2 Rz. 186). Es ist wie bereits ausgeführt nicht zu sehen, inwiefern es für den Kläger als Russischer ... [Amtsperson] (sowie angesichts seiner übrigen Verbindungen zu Russland) herabsetzend sein sollte, mit der russischen Regierung in Ver- bindung gebracht zu werden. Was den Helikopterflug betrifft, geht es im Arti- kel erkennbar um die Fragen der Reisekosten bzw. um die Schwierigkeit, diese zu bestimmen. Ob es sich um einen Privat- oder Militärhelikopter han- delte, ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Im Übrigen wird im Artikel zwischen dem Helikopterflug und dem Kläger gar kein Zusammenhang her- gestellt.

- Der Kläger hält die Aussage, wonach anlässlich organisierter Treffen mit lo- kalen Führungskräften über Investitionen diskutiert worden sei (Textstelle 3), für irreführend und persönlichkeitsverletzend. Mit der pauschalen Behaup-

- 44 - tung, das Treffen sei organisiert worden, werde der falsche Eindruck er- weckt, dass er oder andere politisch exponierte Reiseteilnehmer diese Tref- fen organisiert haben müssten (act. 2 Rz. 187). Ein Persönlichkeitsverletzung ist auch hier nicht zu sehen. Einerseits ist nicht ersichtlich, inwiefern es für einen Unternehmer und Russischen ... [Amtsperson] herabsetzend sein soll, wenn er mit Gesprächen mit russi- schen Lokalbehörden über Investitionen in Verbindung gebracht wird. An- derseits wird auf den Kläger in der fraglichen Passage gar kein Bezug ge- nommen. Es wird weder gesagt noch angedeutet, er habe die Treffen orga- nisiert. Ob die Treffen organisiert wurden oder „spontan“ stattfanden, kann offen bleiben. Ebenso, ob dabei tatsächlich über Investitionen gesprochen wurde oder nicht.

- Was die Passagen betreffend Reisekosten und Äusserungen von Korrupti- onsexperten angeht (Textstellen 5 und 6), kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 hiervor verwiesen werden. 3.2.5 Festzuhalten ist, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers nicht vorliegt. 3.3 Artikel "Waren die Russland-Reisen der Westschweizer Politiker wirk- lich privat?", "Waren die Reisen der Westschweizer Politiker privat?" und "Viele Reisen, viele Fragen" vom tt.mm 2018 3.3.1 Am tt.mm 2018 erschien im L._____ und im M._____ der Artikel "Waren die Russland-Reisen der Westschweizer Politiker wirklich privat?" (act. 4/102+103). Der gleiche Artikel erschien an diesem Tag unter dem Titel "Waren die Reisen der Westschweizer Politiker privat?" im S._____, in der T._____ sowie im PP._____ (act. 4/104-106) und gekürzt unter dem Titel "Viele Reisen, viele Fragen" in der N._____ (act. 4/107; act. 2 Rz. 188 ff.). 3.3.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 191):

- 45 - (1) "Personen, die mit AA._____ in Russland waren, sagten dieser Zeitung, aber auch dem Westschweizer Fernsehen RTS, sie hätten für die Reise bezahlt, aber nicht die reellen Kosten - das sei ihnen klar gewesen. Detaillierte Rechnungen wurden nicht ausgehändigt. A._____ wurde als eine Art Mäzen wahrgenommen." (2) "Hinter dem Privatcharakter der Reisen steht schon heute ein dickes Fragezei- chen." (3) "Politikerreisen mit A._____ gab es weitere." (4) "Die Gruppe der Russlandreisenden bezeichnet er (Carlo Sommaruga) als 'ab- scheuliches Bild einer Seilschaft'." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 237 ff.; act. 62 Rz. 193 ff.). 3.3.3 Der Artikel befasst sich primär mit Finanzdirektor AA._____, diversen von ihm und anderen Politikern unternommenen Reisen nach Russland sowie den Fragen, ob AA._____ und die anderen teilnehmenden Politiker die tatsächlichen Reisekosten trugen sowie ob man von Privatreisen sprechen kann. 3.3.4 Erwähnt wird im Artikel auch der Kläger. Soweit der Kläger die Erwähnung der Reisen mit Politikern an sich (Textstelle 3), die Bezeichnung als "eine Art Mä- zen" bzw. die Thematisierung der Reisekostentragung (Textstelle 1) oder das In- Frage-Stellen des Privatcharakters der Reisen (Textstelle 2) rügt, kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 f. hiervor verwiesen werden. 3.3.5 Problematisch in der Wortwahl ist einzig das wiedergegebene Zitat von QQ._____, der die Gruppe der Russlandreisenden als "abscheuliches Bild einer Seilschaft" bezeichnet haben soll (Textstelle 4). Für dieses wiedergegebene Zitat der Äusserung eines Dritten haben die Beklagten grundsätzlich einzustehen (s. vorne E. 1.4.4). Allerdings bezieht sich die Aussage nach dem Kontext und dem für den Durchschnittsleser erkennbaren Sinn primär auf die an der Reise teilneh- menden Politiker ("Politikerreisen") und rügt der Kläger ohnehin nicht die konkrete Wortwahl, sondern (bloss) das Insinuieren einer strafrechtlich relevanten Vorteils- gewährung (act. 2 Rz. 193). Ein solcher Vorwurf wird dem Kläger aber nach dem Verständnis des Durchschnittslesers nicht gemacht (dazu vorne E. 3.1.4 f.; vgl. im Übrigen zu Äusserungen einer Quelle, die journalistisch eingeordnet werden: E. 3.19.5 unten).

- 46 - 3.3.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist zu verneinen. 3.4 Artikel "Die Waadt besteuert einen Milliardär pauschal, obwohl er in seinen Schweizer Firmen arbeitet", "Illegale Besteuerung" bzw. "Chef ohne Einkommen" vom tt.mm 2018 3.4.1 Der L._____ vom tt.mm 2018 enthielt einen Frontanriss mit der Überschrift "Die Waadt besteuert einen Milliardär pauschal, obwohl er in seinen Schweizer Firmen arbeitet" (act. 4/108). Derselbe Frontanriss erschien gleichentags unter dem Titel "Illegale Besteuerung" in der T._____ (act. 4/109). Der Hauptartikel mit dem Titel "Chef ohne Einkommen" erschien an diesem Tag im L._____ (S. 5; act. 4/110), im S._____ (S. 17; act. 4/111), in der N._____ (S. 9; act. 4/112), in der T._____ (S. 18; act. 4/113), im M._____ (S. 7; act. 4/114) sowie im U._____ (S. 18; act. 4/115) und wurde auf den Online-Plattformen des L._____, des M._____ und der N._____ aufgeschaltet (act. 4/116-118; act. 2 Rz. 203). 3.4.2 Der Kläger rügt neben dem Titel "Illegale Besteuerung" folgende Äusserun- gen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 197, 204): (1) "Auskunft geben soll AA._____ auch über den Zeitpunkt allfälliger Steuerdeals, die die Steuerverwaltung mit A._____ oder seinen Unternehmen abschloss. Gemäss Recherchen des «L._____» wird der 67-Jährige pauschal besteuert; er wird also nicht gemäss seinem Einkommen, sondern gemäss seinen Lebenskosten besteu- ert. Zugleich arbeitet er aber als Verwaltungsrat für seine in der Schweiz niederge- lassenen Firmen. Gemäss den Steuergesetzen der Waadt und des Bundes ist eine Pauschalbesteuerung damit eigentlich nicht möglich." (2) "Über der Zürcher Holding steht «The A._____ … Foundation» mit Sitz in der briti- schen Steueroase Jersey. «The A._____ … Foundation» wiederum wird kontrolliert von der Stiftung «The … A._____ … lnc» mit Sitz auf den Bahamas. Ihr Geschäfts- führer ist A._____. Das zeigen Dokumente, die dieser Zeitung vorliegen." (3) "Um die Frage, ob A._____ Anspruch auf Pauschalbesteuerung hat, müsste sich die Waadtländer Steuerverwaltung kümmern. […] Die Steuerverwaltung untersteht Finanzdirektor AA._____, der A._____ mehrfach auf angeblich privaten Reisen be- gleitete und der von A._____ 2013 in einen Freundschaftsorden aufgenommen wurde. Die Urkunde der Mitgliedschaft im Freundschaftsorden hing vor dem Büro von Finanzdirektor AA._____." (4) "Muss er [AA._____] allenfalls vermehrt kontrollieren, ob Pauschalbesteuerte ge- setzliche Vorgaben erfüllen? Die Frage betreffe nicht seinen Kompetenzbereich, so AA._____."

- 47 - Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 241 ff.; act. 62 Rz. 203 ff.). 3.4.3 Der Frontanriss beginnt mit dem Hinweis auf einen Vorstoss im Waadtlän- der Kantonsrat, mit dem von Finanzdirektor AA._____ Auskunft über die Russ- landreisen mit dem Kläger und "über den Zeitpunkt allfälliger Steuerdeals, die die Steuerverwaltung mit [dem Kläger] oder seinen Unternehmen abschloss", verlangt wurde. Ausgeführt wird, der Kläger werde pauschal besteuert, obwohl dies bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz an sich nicht möglich sei und er als Verwaltungsrat arbeite. Wiedergegeben wird weiter ein Zitat eines Rechtsver- treters des Klägers, in dem festgehalten wird, dass der Kläger "wie von Gesetzes wegen vorgeschrieben, keine gewinnbringende Aktivität in der Schweiz" ausübe. Im Hauptartikel werden das Thema Pauschalbesteuerung und die Frage, ob der Kläger trotz seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident pauschal besteuert wer- den darf, etwas vertieft. Hingewiesen wird alsdann auf das "Firmenimperium" des Klägers, das wenig durchsichtig sei, und darauf, dass die Waadtländer Steuerver- waltung Finanzdirektor AA._____ unterstehe. 3.4.4 Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger als persönlichkeitsverletzend gerügten Passagen zu betrachten:

- Der Kläger moniert, ihm werde vorgeworfen, sich "illegaler Steuerpraktiken" zu bedienen (Titel und Textstelle 1; act. 2 Rz. 199; act. 43 Rz. 405). Das ist nicht richtig. Im Artikel wird unter Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben die Frage aufgeworfen, ob der Kanton Waadt bzw. dessen Steuerverwaltung dem Kläger zu Recht die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung gewährt. Die Frage ist legitim und es wird offen gelegt, aus welchen Gründen Zweifel an der Korrektheit der Pauschalbesteuerung des Klägers gehegt werden. Es wird auch auf den Standpunkt des Klägers hingewiesen, wonach seine Tä- tigkeit als Verwaltungsratspräsident einer in der Schweiz niedergelassenen Unternehmung unentgeltlich erfolge und daher einer Pauschalbesteuerung nicht entgegen stehe (vgl. a. act. 2 Rz. 200). Wenn im Artikel dieser Ansicht nicht einfach zugestimmt wird, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Tätig- keit als Verwaltungsrat einer gewinnorientierten Gesellschaft wird (anders

- 48 - als etwa bei wohltätigen Stiftungen) regelmässig nicht ehrenamtlich, sondern nur gegen Entlohnung ausgeübt. Und auch wenn für die Verwaltungsratstä- tigkeit als solche kein Honorar bezogen wird, profitiert ein an der Unterneh- mung beteiligter Verwaltungsrat zumindest indirekt durch diese Tätigkeit (vgl. dazu die von den Beklagten angeführten Auskünfte der Berner und Zu- ger Steuerverwaltungen [act. 25/88+89] und der Eidgenössischen Finanz- kontrolle [act. 25/91] sowie das Rechtsgutachten … [Rechtsprofessorin] [act. 25/90 S. 11 f.: "Nutzungseinlage"]). Ob dies genügt, um eine "Erwerbstätig- keit" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. c DBG und Art. 6 Abs. 1 lit. c StHG zu bejahen und damit eine Besteuerung nach dem Aufwand auszuschliessen, ist umstritten. Anderer Ansicht sind namentlich der Kanton Waadt (vgl. act. 43 Rz. 425 ff.) und die Verfasser des vom Kanton Waadt in Auftrag gegebe- nen und vom Kläger eingereichten Rechtsgutachtens … [Gutachter] (act. 44/29). Dies ändert nichts daran, dass die Rechtsauffassung der Beklagten vertretbar ist. Es ist auch keineswegs so, dass im Artikel der Eindruck er- weckt wird, es bestehe "eine einhellige Lehre und Rechtsprechung" (so act. 43 Rz. 447). Schwer nachvollziehbar ist sodann, wenn der Kläger die ihm nicht genehmen Rechtsansichten der Zuger Steuerverwaltung, der Eidge- nössischen Finanzkontrolle und des Gutachtens … [Rechtsprofessorin] ein- fach für "irrelevant" erklärt (act. 43 Rz. 421, 423). Nichts zur Sache beizutra- gen vermögen im Übrigen die Ausführungen des Klägers, wonach der Direk- tor der Eidgenössischen Finanzkontrolle ein dezidierter Gegner der Pau- schalbesteuerung sei (act. 43 Rz. 427) und sich möglicherweise einer Amts- pflichtverletzung schuldig gemacht habe (act. 43 Rz. 428 ff.). Festzuhalten ist, dass vor diesem Hintergrund die Pauschalbesteuerung des Klägers kritisiert werden durfte. Für den Leser ist ersichtlich, dass nicht die Steuerehrlichkeit des Klägers in Zweifel gezogen wird, sondern die Entschei- dung der Waadtländer Steuerbehörden, dem Kläger aufgrund der Sachlage eine Pauschalbesteuerung zu ermöglichen. Entsprechend zielt – zusammen mit dem Inhalt des Artikels – auch der in der T._____ verwendete Titel "Ille- gale Besteuerung" erkennbar auf die Steuerverwaltung. Wenn der Kläger

- 49 - subjektiv empfindet, zum medialen Freiwild gemacht und zum Feindbild er- klärt worden zu sein (act. 2 Rz. 200), so lässt sich dies objektiv nicht festma- chen. Der Finger wird auf den Umstand gelegt, dass der Waadtländer Fi- nanzdirektor eine enge Beziehung zum Kläger unterhält und gleichzeitig der Kläger vom Sonderstatus eines nach dem Aufwand besteuerten Ausländers profitiert.

- Der Kläger stört sich am Hinweis auf von ihm bzw. von GG._____ gewählte Offshore-Strukturen (Textstelle 2). Details über die Organisationsstruktur von Familienunternehmen gehörten zur Privatsphäre (vgl. act. 2 Rz. 114 ff.). Ausserdem sei die dargestellte Organisationsstruktur auch falsch. An der Verbreitung falscher Informationen bestehe nie ein öffentliches Interesse (act. 2 Rz. 206). Es wurde vorne ausgeführt, dass es grundsätzlich zulässig ist, über die Ge- sellschaften des Klägers und von GG._____, insbesondere auch die gewähl- ten Offshore-Konstrukte, zu informieren (E. 2.5.4). Was an den Darstellun- gen (inwiefern) falsch bzw. verfälschend sein soll, tut der Kläger nicht konk- ret dar (vgl. act. 2 Rz. 206; act. 43 Rz. 487, 495). Jedenfalls handelt es sich bei der Bezeichnung der Gesellschaft The … A._____ … Inc. als Stiftung (vgl. act. 43 Rz. 489) oder allfälligen ähnlichen Ungenauigkeiten um solche untergeordneter Natur, die am Gesamtbild nichts verfälschen. Im Artikel wird auch entgegen dem Kläger (act. 43 Rz. 488) kein Zusammenhang zwischen den GG._____-Unternehmen und der … Holding SA, der The A._____ … Foundation und der … A._____ Foundation Inc. hergestellt, sondern darauf hingewiesen, dass bei der … Holding SA mehr Klarheit herrsche als bei GG._____.

- Hinsichtlich der beanstandeten Textstellen 3 und 4 kann auf die vorherigen Ausführungen und jene unter E. 3.1.4 verwiesen werden. Entgegen der An- sicht des Klägers (vgl. act. 2 Rz. 207 f.) wird ihm kein strafrechtlicher Vor- wurf und kein Vorwurf illegaler Steuerpraktiken gemacht. 3.4.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 50 - 3.5 Artikel "Die Waadt ist die Pauschalsteuer-Königin" vom tt.mm 2018 3.5.1 Der Artikel „Die Waadt ist die Pauschalsteuer-Königin" vom tt.mm 2018 wurde auf den Online-Plattformen des L._____, der N._____ und des M._____ aufgeschaltet. Er wurde auch auf der Online-Plattform der V._____ aufgeschaltet, ist dort aber nicht mehr abrufbar (act. 2 Rz. 209; act. 4/119-121). 3.5.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 209): (1) "Die Pauschalbesteuerung ist seit ihrer Einführung umstritten. Nun rückt sie mit den Enthüllungen rund um den schwedischen Unternehmer A._____ wieder einmal in den Fokus." (2) "Wie Recherchen dieser Zeitung zeigen, lässt sich der schwedische Milliardär A._____ in der Waadt nach Aufwand besteuern. Warum dies zumindest fragwürdig ist, lesen Sie hier." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 292; act. 62 Rz. 290 ff.). 3.5.3 Der Artikel wird eingeleitet mit dem Satz "Charlie Chaplin profitierte davon, fünf Kantone schafften sie ab, die Schweiz aber hält daran fest", worauf die vom Kläger gerügten Textstellen 1 und 2 folgen. Abgehandelt werden alsdann "die wichtigsten Fakten zur Pauschalbesteuerung". 3.5.4 Der Kläger moniert, es werde der Eindruck erweckt, etwas verborgen zu ha- ben, wahrscheinlich sogar etwas Widerrechtliches, das nun aufgedeckt worden sei. Das sei falsch und ehrverletzend. Er habe weder im Zusammenhang mit sei- ner Besteuerung noch mit seiner (unentgeltlichen) Tätigkeit als Verwaltungsrat seiner Schweizer Gesellschaften je etwas verheimlicht. Sein Steuerstatus sei rechtmässig und von den zuständigen Behörden im korrekten Verfahren geprüft, erteilt und regelmässig bestätigt worden (act. 2 Rz. 211). Richtig ist, dass die Einleitung zu einem Artikel über die Pauschalbesteuerung auch nüchterner hätte ausfallen können und es etwas hoch gegriffen scheint, in diesem Zusammenhang von "Enthüllungen" zu sprechen. Vertretbar ist solches

- 51 - allerdings schon, und eine Verletzung in der Persönlichkeit ist nicht zu sehen. Zu- nächst ist es zulässig, auf die Pauschalbesteuerung des Klägers hinzuweisen (dazu vorne E. 2.5.2 f.). Auch die Aussage, dass die Pauschalbesteuerung des Klägers "zumindest fragwürdig" ist, muss aufgrund der Umstände möglich sein (vorne E. 3.4.4). Entgegen dem Kläger entsteht beim Durchschnittsleser nicht der Eindruck, dass der Kläger etwas verborgen hat und etwas Illegales tut. Der Leser mag einzig (insbesondere im Zusammenhang mit dem Artikel "Chef ohne Einkom- men") zum Schluss gelangen, dass die Waadtländer Steuerverwaltung möglicher- weise zu Unrecht angenommen habe, bei einem Verwaltungsratsmandat ohne Honorar sei die Voraussetzungen der fehlenden Erwerbstätigkeit erfüllt. Ein Vor- wurf an den Kläger ist nicht zu sehen. 3.5.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.6 Artikel "La gauche radicale dénonce AA._____ au Ministère public" u.a. vom tt.mm 2018 3.6.1 Im Rahmen der Replik verwies der Kläger auf verschiedene Artikel in der Romandie, die "als wesentliche Bestandteile der verletzenden Berichte und der Kampagne" zusätzlich eingeklagt würden (act. 43 Rz. 509 f.): "La gauche radicale dénonce AA._____ au Ministère public" (R._____ online; act. 44/31); "AA._____ aurait-il accepté des avantages?" (Q._____; act. 44/32); "AA.____ aurait-il ac- cepté des avantages?" (O._____; act. 44/33); "Trois élus dénoncent AA._____ au Ministère public (O._____; act. 44/34); "La gauche dure veut que le procureur s'intéresse à AA._____" (P._____; act. 44/35); "La gauche dure vaudoise dé- nonce AA._____ au procureur" (R._____; act. 44/36); "La gauche dure veut que le procureur s'intéresse à AA._____" (P._____; act. 44/37). 3.6.2 Der Kläger rügt, die Berichte verletzten seinen guten Ruf und seine Ehre, in- dem er als Profiteur einer (mutmasslich) gesetzeswidrigen Steuerbehandlung dem Finanzdirektor Vorteile gewährt haben soll, und verweist auf frühere Ausfüh- rungen (act. 43 Rz. 515 ff.).

- 52 - 3.6.3 Die durchwegs kurzen Artikel beziehen sich primär auf AA._____ bzw. den Umstand, dass Waadtländer Linkspolitiker die Frage einer Strafuntersuchung ge- gen AA._____ aufgeworfen hatten. Welche genauen Passagen dabei für den Klä- ger persönlichkeitsverletzend sein sollen, tut er nicht konkret dar. Im Übrigen kann betreffend die Themen Vorteilsannahme durch Politiker und Pauschalbesteuerung trotz Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.4.4 hiervor verwiesen werden. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zung des Klägers liegt nicht vor. 3.7 Artikel "Strafverfahren gegen AA._____ gefordert" vom tt.mm 2018 3.7.1 Am tt.mm 2018 erschien im L._____ und im M._____ der Artikel "Strafver- fahren gegen AA._____ gefordert" (act. 4/122+123). Der Artikel erschien glei- chentags unter dem Titel "Verfahren gegen AA._____ gefordert" in den folgenden Printmedien: T._____ (S. 23), CC._____ (S. 14), N._____ (S. 14), S._____ (S. 21) sowie U._____ (S. 27; act. 4/124-128; act. 2 Rz. 213 f.). 3.7.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 215): "AA._____ ist in den letzten Jahren mehrmals mit dem Waadtländer Industriellen und rus- sischen ... [Amtsperson] A._____ nach Russland verreist, wobei A._____ und dessen Un- ternehmen von Steuervorteilen profitierten." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 294; act. 62 Rz. 304 ff.). 3.7.3 Beim Artikel handelt es sich um eine Kurzmeldung in den Rubriken "Nach- richten" bzw. "In Kürze", in denen darauf hingewiesen wird, dass drei Waadtlän- der Politiker die Staatsanwaltschaft in einem offenen Brief aufgefordert hätten, ge- gen Finanzdirektor AA._____ ein Strafverfahren wegen Vorteilsannahme im Amt zu eröffnen. Alsdann folgt die beanstandete Passage. 3.7.4 Gemäss Kläger insinuierten die Beklagten mit dieser Äusserung wiederum einen Zusammenhang zwischen seinem Steuerstatus und den Russlandreisen (act. 2 Rz. 217).

- 53 - Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 hiervor verwiesen werden. Nicht ein- zugehen ist im Übrigen auf die pauschale Behauptung des Klägers, es habe "ein konspiratives Zusammenwirken der Beklagten mit politischen Gegnern der Pau- schalbesteuerung und des 'verhassten' FDP-Finanzdirektors" gegeben (act. 43 Rz. 523). 3.7.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.8 Artikel "Voruntersuchungen gegen AA._____ wegen Russlandreisen" bzw. "Im Visier der Justiz" vom tt.mm 2018 3.8.1 Der Artikel „Voruntersuchungen gegen AA._____ wegen Russlandreisen" wurde am tt.mm 2018 auf den Online-Plattformen des L._____, der V._____, der N._____, des M._____ sowie von EE._____ aufgeschaltet. Auf EE._____ online ist er heute nicht mehr abrufbar (act. 2 Rz. 218; act. 4/129-133). Am tt.mm ist ein Auszug des Artikels unter dem Titel "Im Visier der Justiz" in den folgenden Print- medien erschienen: S._____ (S. 24), T._____ (S. 18), U._____ (S. 18), CC._____ (S. 11) sowie N._____ (S. 11; act. 2 Rz. 219; act. 4/134-138). 3.8.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 215): "Gestützt auf Informationen des «L._____» und des Westschweizer Radio- und Fernse- hens RTS haben die drei Politiker den Verdacht geäussert, dass AA._____ sich möglich- erweise eine zweite Russlandreise habe bezahlen lassen, was den Tatbestand der Vor- teilsannahme erfüllen könnte." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 297 ff.; act. 62 Rz. 315 ff.). 3.8.3 Der Kläger hält dafür, es sei klar, dass er der mutmassliche Vorteilsgewäh- rer sei, weshalb er in seiner Ehre betroffen sei. Zwar bestehe unter Umständen ein öffentliches Interesse daran zu berichten, wenn eine Strafuntersuchung gefor- dert oder eingeleitet werde. Vorliegend hätten die Beklagten mit ihrem Medien- hype aber dieses öffentliche Interesse selbst konstruiert. Es sei widerrechtlich, ba- sierend auf unbelegten Falschinformationen und sich immer wieder wiederholen- den Vorwürfen einen solchen Medienhype zu generieren, dass sich die Politik und

- 54 - die Verwaltung unter öffentlichem Druck letztlich dazu veranlasst sähen, eine Un- tersuchung einzuleiten und diese dann wiederum skandalisierend medial auszu- schlachten (act. 2 Rz. 221 ff.; s.a. act. 43 Rz. 535 ff.). 3.8.4 Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 hiervor verwiesen werden. Die Berichterstattung ist zulässig und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers nicht zu sehen. 3.9. Artikel "Affaire AA._____ - La politique des copains doit cesser" vom tt.mm 2018, "AA._____ doit faire la lumiére sur ses voyages" vom tt.mm 2018 und "Le procureur épluchera le voyages de AA._____" vom tt.mm 2018 3.9.1 Im Rahmen der Replik verweist der Kläger auf zusätzliche Artikel:

- Artikel mit Übertitel "Affaire AA._____" und Titel "La politique de copains doit cesser", der am tt.mm auf O._____ erschien (act. 43 Rz. 548 f.; act. 44/38).

- Artikel unter dem Titel "AA._____ doit faire la lumière sur ses voyages", der am tt.mm 2018 in P._____ (als Frontanriss) erschien (act. 43 Rz. 550 ff.; act. 44/39).

- Artikel mit dem Übertitel "Justice" und dem Titel "Le procureur épluchera le voyages de AA._____", der am tt.mm in P._____, P._____ online und R._____ online erschien (act. 43 Rz. 554 ff.). 3.9.2 Der Kläger rügt unter anderem, die Artikel dienten dazu, das Thema im Ge- rede zu halten und reihten sich mit den Hinweisen auf Vorteilsgewährung und Kumpanei nahtlos in die verleumderische Kampagne ein (act. 43 Rz. 548 f.) bzw. es werde unnötigerweise, aber zwecks Ausschlachten der Kampagne auf frühere Artikel verwiesen (act. 43 Rz. 551 f.; s.a. act. 43 Rz. 557). 3.9.3 Die kurzen Artikel berichten im Wesentlichen über die Eröffnung einer Vor- untersuchung gegen AA._____ mit Blick auf die Frage einer allfälligen Vorteilsan- nahme. Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.6.3 hiervor verwiesen

- 55 - werden. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist nicht zu sehen. 3.10 Artikel "Kühlen Kopfs entmachtet" vom tt.mm 2018 3.10.1 Der Artikel "Kühlen Kopfs entmachtet" ist am tt.mm 2018 im L._____ (S. 4) sowie im M._____ (S. 7) erschienen (act. 4/140+141; act. 2 Rz. 225). 3.10.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 225): "Diese Zeitung enthüllte im Frühsommer, dass Finanzdirektor AA._____ und Milliardär A._____ in den letzten Jahren wiederholt durch Russland gereist waren. A._____ ist in der Waadt pauschalbesteuert. Sein Pharmaunternehmen GG._____ war von 2006 bis 2015 steuerbefreit. AA._____ sagt, er habe für die Reisen bezahlt. Gemäss Recherchen dieser Zeitung mussten Teilnehmer einen Teil, nicht aber die effektiven Kosten bezah- len." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 302; act. 62 Rz. 337 ff.). 3.10.3 Der Artikel hat primär die Krise in der Genfer Regierung um KK._____ und dessen Reise nach Abu Dhabi zum Gegenstand. Hierauf bezieht sich auch der Ti- tel, und begleitet wird der Artikel durch ein Bild KK._____s (vgl. act. 4/244). Ange- fügt ist ein Abschnitt mit der Überschrift "AA._____ im Visier der Strafjustiz", in dem darauf hingewiesen wird, dass am Vortag wegen AA._____ Russlandreisen durch die Staatsanwaltschaft eine Voruntersuchung eröffnet worden sei, und der mit der zitierten Passage endet. 3.10.4 Gemäss Kläger hinterlässt die gerügte Passage beim Durchschnittsleser erneut den Eindruck, dass zwischen seinem Steuerstatus und den (teilweise be- zahlten) Russlandreisen ein Zusammenhang bestehen könnte, oder zumindest, dass er einflussreichen Personen die Russlandreisen (teilweise) finanzierte habe sowie dass etwas Geheimes "enthüllt" worden sei (act. 2 Rz. 227; s.a. act. 43 Rz. 561). 3.10.5 Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 verwiesen werden. Eine wi- derrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 56 - 3.11 Artikel "Côté russe, il s'agissait d'une «délégation suisse»" vom tt.mm 2018 3.11.1 Der Artikel "Côté russe, il s'agissait d'une «délégation suisse»" wurde am tt.mm 2018 auf der Online-Plattform von P._____ aufgeschaltet und erschien am tt.mm 2018 auch in der Printausgabe von P._____ (S. 5; act. 4/142+143; act. 2 Rz. 228). 3.11.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 229; s.a. act. 43 Rz. 566, 568 ff.): "plus gros contribuable du canton" Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 20 Rz. 363 ff.). 3.11.3 Der Artikel befasst sich mit den Russlandreisen der Politiker AA._____ und DD._____ u.a. in Begleitung des Klägers, der an einer Stelle beiläufig als grösster Steuerzahler des Kantons Waadt bezeichnet wird. 3.11.4 Der Kläger rügt dies als falsch und persönlichkeitsverletzend. Es sei noto- risch, dass das Waadtland Heimat vieler wohlhabender einheimischer und auslän- discher Individuen sei und er nur einer von ihnen sei. Eine solche falsche Tatsa- chenbehauptung sei im Kontext des Artikels "und der bisherigen Kampagne" klar persönlichkeitsverletzend. Sie bekräftige den skandalisierenden Eindruck betref- fend Vorteilsgewährung und Korruption (vgl. act. 2 Rz. 231). 3.11.5 Die Beklagte 4 führt dazu im Wesentlichen aus, der Kläger liege auf Platz 5 der reichsten Personen des Kantons Waadt und stehe zudem auch noch an der Spitze eines Weltkonzerns mit Hauptsitz in der Waadt (GG._____). Es sei vertret- bar, ihn als grössten (bzw. wichtigsten) Steuerzahler der Waadt zu bezeichnen (act. 20 Rz. 369 ff.). 3.11.6 Es ist nicht zu sehen, inwiefern der Kläger in seiner Persönlichkeit verletzt sein sollte (siehe auch E. 2.5.2 f.). Im Gegenteil dürfte es aus Sicht des Durch-

- 57 - schnittslesers eher als Ehre aufgefasst werden, als guter oder gar bester Steuer- zahler bezeichnet zu werden (siehe auch E. 3.1.4). Auch der Kläger selbst ver- weist in anderem Zusammenhang auf die grosse Steuerleistung, die er bzw. GG._____ im Kanton Waadt erbringen (vgl. act. 2 Rz. 152) und ist – wie die Be- klagten zu Recht erwähnen – auch schon als Teilnehmer und Redner an einer Veranstaltung des "Club des 100" (Club der 100 besten Waadtländer Steuerzah- ler) aufgetreten (act. 20 Rz. 394 ff. m.H.a. act. 22/91+92; vorne E. 3.1.4). Im Wei- teren wird dem Kläger weder im vorliegenden Artikel noch in den bisherigen Arti- keln der Vorwurf der strafbaren Vorteilsgewährung oder Korruption gemacht (vgl. vorne E. 3.1.4). 3.11.7 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.12 Artikel "Neue Fragen zu Reiseaktivitäten von Waadtländer Politikern" vom tt.mm 2018 3.12.1 Der Artikel "Neue Fragen zu Reiseaktivitäten von Waadtländer Politikern" erschien am tt.mm 2018 im L._____ (S. 8) und im M._____ (S. 9; act. 2 Rz. 232; act. 4/144+145). Derselbe Artikel erschien gleichentags unter dem Titel "Neue Fragen zu den Reisen von Waadtländer Politikern" in den folgenden Printmedien: S._____ (S. 21 ), CC._____ (S. 12), T._____ (S. 19), U._____ (S. 19), N._____ (S. 12; act. 2 Rz. 233; act. 4/146-150). 3.12.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 234; s.a. act. 43 Rz. 574 ff.): (1) "AA._____ und DD._____ waren wiederholt mit dem russischen ... [Amtsperson], Multimilliardär und pauschalbesteuerten Waadtländer Unternehmer A._____ in Russland unterwegs. Beide sagen: «Die Reisen waren ganz privat. Ich habe die Reisekosten selbst bezahlt.» A._____ gibt an, er sei ein Reiseteilnehmer wie alle anderen gewesen. Offenbar zweifelt auch Staatsanwalt Cottier an diesen Aussa- gen." (2) "Einzelne Teilnehmer sagen, sie hätten einen Teil, aber nicht die Gesamtkosten be- zahlt. A._____ habe den Rest übernommen. Die Reisen waren exklusiv." (3) "Bei Treffen mit russischen Lokalbehörden galten die Reisenden als «Schweizer Delegation»."

- 58 - (4) "A._____ ist gemäss einem Agenturbericht seit 18 Jahren «mit seinen Gästen» am Festival präsent. Seine Gäste waren Schweizer Politiker, Diplomaten und Unter- nehmer. DD._____ wurde in Granada als Bundesparlamentarierin und eine «Freun- din» A._____s präsentiert. War die Reise nach Granada ebenfalls privat? Hat die Waadtländerin auch die Kosten dieser Reise selbst bezahlt?" Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 305 ff.; act. 62 Rz. 343 ff.). 3.12.3 Im Artikel wird unter Bezugnahme auf die Eröffnung einer Voruntersuchung durch den Waadtländer Generalstaatsanwalt auf die in früheren Artikeln abgehan- delten Russlandreisen von Waadtländer Politikern mit dem Kläger hingewiesen. Neu wird berichtet, dass Ständerätin DD._____ sich als Gast des Klägers an ei- nem Festival in Granada aufgehalten habe, und es wird die Frage aufgeworfen, ob die Reise "ebenfalls privat" gewesen sei und ob sie auch die Kosten dieser Reise selbst bezahlt habe (act. 4/144). 3.12.4 Der Kläger beanstandet im Zusammenhang mit den Russlandreisen (vgl. Textstellen 1 bis 3) die inhaltlich gleichen Äusserungen wie in vorhergehenden Ar- tikeln. Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 hiervor verwiesen werden. Dies gilt auch, soweit der Kläger moniert, mit der aufgeworfenen Frage, ob „die Waadtländerin auch die Kosten dieser Reise [nach Granada] selbst bezahlt" habe (Textstelle 4), werde einmal mehr gemutmasst, dass die Kosten der Russlandrei- sen (zumindest teilweise) von ihm übernommen worden seien, was falsch und ehrverletzend sei (act. 2 Rz. 239). Nicht bestritten wird vom Kläger im Übrigen, Ständerätin DD._____ die Reise nach Granada bezahlt zu haben. Soweit sich der Kläger in der Replik zusätzlich daran stört, dass im Artikel behauptet werde, er "optimiere Steuern" (act. 43 Rz. 576), ist nicht zu sehen, was daran für den Kläger falsch bzw. ehrenrührig sein soll: Der Kläger lässt sich nach dem Aufwand be- steuern. Dem Institut der Besteuerung nach dem Aufwand ist eine Steueroptimie- rung immanent. Zudem führt der Kläger selbst aus, für wohlhabende Personen wie ihn seien Vorkehrungen, die unter anderem der Steueroptimierung dienen, nicht nur vollkommen legal und üblich, sondern sie gehörten zu den Grundlagen einer sorgfältigen Vermögensverwaltung (act. 2 Rz. 28). 3.12.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 59 - 3.13. Artikel "DD._____ aussi invitée en Espagne" vom tt.mm 2018 3.13.1 Der Kläger verweist in der Replik auf einen weiteren Artikel, der am tt.mm 2018 unter dem Titel "DD._____ aussi invitée en Espagne" bzw. "Suisse - Vo- yages controversés: DD._____ invitées en Espagne" in P._____, in der R._____, in Q._____, in BB._____ und in O._____ erschien (act. 43 Rz. 585 ff.; act. 44/43- 48). 3.13.2 Der Kläger rügt im Wesentlichen, mit der Wendung, wonach DD._____ von ihm "auch" nach Granada eingeladen worden sei, werde suggeriert, dass er Politi- ker auch auf Russlandreisen (teilweise) eingeladen habe. Die "völlig nebensächli- che Granada-Sache" werde missbraucht für eine Wiederholung der verleumderi- schen Vorwürfe betreffend Russlandreisen (act. 43 Rz. 589). 3.13.3 Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.12.4 hiervor verwiesen werden. Wenn der Kläger im Übrigen die „Granada-Sache" auch für völlig neben- sächlich hält, so zeigt sich darin doch immerhin, dass der Kläger einer Politikerin eine Reise bezahlte und diesen Umstand offensichtlich nicht ehrenrührig findet. Die Beklagte 4 verweist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass der Kläger selbst öffentlich davon sprach, dass er jedes Jahr Freunde aus der Schweiz auf Russ- landreisen einlade (act. 57 Rz. 295 m.H.). Unwidersprochen blieb auch die Dar- stellung der Beklagten, dass der Kläger verschiedentlich für die Reisekosten von Politikern aufkam (vgl. act. 57 Rz. 348 f.). 3.13.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.14 Artikel "Un député veut une enquête sur AA._____ et GG._____" vom tt.mm 2018 3.14.1 Der Kläger verweist in der Replik zusätzlich auf einen – von der Agentur Keystone-SDA verfassten (act. 57 Rz. 301 ff.) – Artikel, der am tt.mm 2018 unter dem Titel "Un député veut une enquête sur AA._____ et GG._____" in O._____, P._____, Q._____ und R._____ erschienen (act. 43 Rz. 592 ff.; act. 44/49-52).

- 60 - 3.14.2 Die kurze Agenturmeldung bezieht sich auf die Forderung eines linken Po- litikers nach einer GPK-Untersuchung mit Blick auf die Russlandreisen von AA._____ sowie die Steuerbefreiung von GG._____ und verweist auf die Eröff- nung einer Voruntersuchung gegen AA._____. 3.14.3 Der Kläger rügt im Wesentlichen, die Beklagten gäben "dem politisch moti- vierten Vorstoss der Linken ein grosses Gewicht […] um den Druck auf AA._____ weiter zu erhöhen", wiederholten gleichzeitig den Korruptionsverdacht gegen den Kläger und riefen das eventuelle Strafverfahren und die laufende Voruntersu- chung ohne Hinweis auf die Unschuldsvermutung unnötigerweise in Erinnerung (act. 43 Rz. 596). Zudem werde erneut der Verdacht verbreitet, bei der Steuerbe- freiung von GG._____ könnte etwas nicht stimmen (vgl. act. 43 Rz. 597). 3.14.4 Es kann auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.6.3 hiervor verwiesen werden. Die Wiedergabe der Agenturmeldung ist nicht zu beanstanden. 3.14.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.15 Artikel "A._____ gêne les politiciens romands" vom tt.mm 2018 3.15.1 Der Artikel "A._____ gêne les politiciens romands" wurde am tt.mm 2018 auf die Online-Plattformen von P._____ und R._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 240; act. 4/151+152). Derselbe Artikel erschien am tt.mm 2018 in der Printaus- gabe von W._____ (S. 4; act. 2 Rz. 241; act. 4/153). 3.15.2 Der Kläger rügt den Titel sowie folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 242; act. 43 Rz. 606):

- "Le plus gros contribuable du canton"

- "II s'est souvent rendu en Russie avec des elus. En payant parfois" (freie Übersetzung des Klägers: Er reiste oft nach Russland mit Volksvertretern. Manchmal zahlte er.) Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 385 ff.).

- 61 - 3.15.3 Diesbezüglich kann sowohl betreffend Standpunkte der Parteien (vgl. act. 2 Rz. 243 ff.; act. 20 Rz. 385 ff.; act. 43 Rz. 603 ff., 615 ff.; act. 57 Rz. 321 ff.) als auch hinsichtlich Würdigung auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.11.6 hiervor verwiesen werden. Zudem kam die zum Zeitpunkt der Publikation des strittigen Artikels noch laufende Voruntersuchung der Staatsanwaltschaft zwar zum Schluss, dass der Kläger keine Privatreisen von Politikern bezahlt habe. Er sponserte aber direkt oder über sein Unternehmen offizielle Reisen, beispiels- weise einen Besuch der olympischen Winterspiele in Sotschi im Jahr 2014 oder eine Reise nach Chabag in der Ukraine im Jahr 2012 (act. 4/19 S. 20 f.). Vor die- sem Hintergrund ist die Formulierung, der Kläger habe manchmal bezahlt, kor- rekt. Was den Titel betrifft, ist dieser zugespitzt, aber vertretbar. Der Leser kann ihn durchaus richtig einordnen (zur in act. 43 Rz. 612 monierten Fotografie, die den Kläger in einem Gruppenbild u.a. zusammen mit NN._____ zeigt, siehe vorne E. 2.6). 3.15.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.16 Artikel "Wildwuchs beim Steuerprivileg" vom tt.mm 2018 3.16.1 Der Artikel "Wildwuchs beim Steuerprivileg" erschien am tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 4), CC._____ (S. 10), S._____ (S. 29), M._____ (S. 6), U._____ (S. 17), N._____ (S. 10), T._____ (S. 17; act. 2 Rz. 246; act. 4/155-160). Er wurde gleichentags auf den Online-Plattformen der N._____ und des M._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 247; act. 2/161+162). 3.16.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 248): "Beim Vorgehen der Waadtländer Steuerverwaltung im Fall A._____ stellt sich die Frage, ob alles rechtmässig ablief" Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 317; act. 62 Rz. 371 ff.). 3.16.3 Diesbezüglich kann sowohl betreffend Standpunkte der Parteien (vgl. act. 2 Rz. 250; act. 23 Rz. 317; act. 43 Rz. 631 ff.; act. 62 Rz. 371 ff.) als auch

- 62 - hinsichtlich Würdigung vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 2.5.2 f., 3.4.4 und 3.5.4 hiervor verwiesen werden. 3.16.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.17 Artikel "Kein Verfahren gegen AA._____" bzw. "Russlandreisen haben keine Folgen" vom tt.mm 2018 3.17.1 Der Artikel "Kein Verfahren gegen AA._____" erschien am tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 4), N._____ (S. 16), S._____ (S. 28), T._____ (S. 21 ), U._____ (S. 21), CC._____ (S. 16; act. 2 Rz. 251; act. 4/163- 168). Derselbe Artikel erschien am tt.mm 2018 unter dem Titel "Russlandreisen haben keine Folgen" im M._____ (S. 8; act. 2 Rz. 252; act. 4/169). 3.17.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 253): "Finanzdirektor AA._____ (FDP) und Ständerätin DD._____ (SP) waren in vergangenen Jahren mehrere Male mit A._____, pauschalbesteuerter Unternehmer, Milliardär und rus- sischer ... [Amtsperson] in Lausanne, nach Russland gereist. Recherchen zeigten, dass die Reiseteilnehmer nur einen Teil der Reisekosten übernehmen mussten." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 319; act. 62 Rz. 381 ff.). 3.17.3 In diesem kurzen Artikel wurde mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft kein Verfahren gegen AA._____ eröffnet hatte, und es wurden die Hintergründe kurz zusammengefasst. Es kann sowohl betreffend Standpunkte der Parteien (vgl. act. 2 Rz. 255; act. 23 Rz. 319; act. 43 Rz. 639 ff.; act. 62 Rz. 381 ff.) als auch hin- sichtlich Würdigung auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.4.4 hiervor verwie- sen werden. Was den Satz "Recherchen zeigten, dass die Reiseteilnehmer nur einen Teil der Reisekosten übernehmen mussten", betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass auch erwähnt wurde, dass die Staatsanwaltschaft zu gegenteiligem Schluss kam. 3.17.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 63 - 3.18 Artikel "Zweifelhafte Argumente vom Staatsanwalt" bzw. "Zweifelhaft" bzw. "Wer spartanisch reist, muss nichts befürchten" vom tt.mm 2018 3.18.1 Der Artikel „Zweifelhafte Argumente vom Staatsanwalt" wurde am tt.mm 2018 auf der Online-Plattform des L._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 256; act. 4/170). Derselbe Artikel erschien am tt.mm 2018 unter dem Titel „Zweifelhaft" im M._____ (S. 10) und unter dem Titel „Wer spartanisch reist, muss nichts befürch- ten" im L._____ (S. 4; act. 2 Rz. 257; act. 4/171+172). 3.18.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 260): (1) "Hat er [Cottier] (. . .) bei seinen Ermittlungen detaillierte, der Realität entspre- chende Kostenabrechnungen und Kostenbeteiligungen verlangt? Weiss der Gene- ralstaatsanwalt von den Auftritten bei Provinzregierungen in Anzug und Krawatte? Prekarität und Spartanismus sehen anders aus. Und auch der Privatcharakter ist diskutabel." (2) "Cottier argumentiert wie ein Politiker, nicht wie ein Jurist; er wiederholt die Aussa- gen des Untersuchten, statt eigene Analysen zu präsentieren." (3) "Cottier argumentiert, die von ihm untersuchten Reisen hätten «einen expeditionel- len Charakter» gehabt und hätten mit Flügen in der Businessclass oder mit Privat- jets und mit Aufenthalten in Luxushotels nichts zu tun. Als käme es bei der Vorteils- annahme auf die Grösse des Geschenks und das Glitzern des Geschenkpapiers an." (4) "Finanzdirektor AA._____ hängte in seinem Departement die Urkunde eines Freundschaftsordens auf, der von A._____ nach einer Reise gegründet wurde. Die Urkunde tut er heute als Scherz ab. Man kann sie auch als Botschaft an seine Mit- arbeitenden verstehen, dass er und A._____ beste Freunde sind." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 322 ff.; act. 62 Rz. 387 ff.). 3.18.3 Der Artikel nimmt Bezug auf die Pressemitteilung des Staatsanwalts Eric Cottier vom 26. Oktober 2018 betreffend die Nichtanhandnahmeverfügung vom gleichen Tag. Kritisiert werden insbesondere einzelne der in der Pressemitteilung wiedergegebenen Erwägungen, mit denen die Nichtanhandnahme (mit-)begrün- det wurde. 3.18.4 Gemäss Kläger sei mit der Nichtanhandnahme nach umfassender Prüfung der Staatsanwaltschaft erstellt, dass es sich bei allen Reisen nach Russland um

- 64 - eine private Angelegenheit der Teilnehmer gehandelt habe. Die Staatsanwalt- schaft habe keinerlei Hinweise gefunden, dass er (der Kläger) oder ein anderer Dritter die Reisekosten von AA._____ oder DD._____ (oder anderen) übernom- men habe. Cottier habe in seiner Pressemitteilung insbesondere hervorgehoben, dass es keinen Grund gebe, die steuerliche Situation des Klägers oder von GG._____ zu untersuchen. Es sei belegt, dass keine Straftat begangen worden sei, insbesondere nicht der Vorteilsannahme oder -gewährung (act. 2 Rz. 259). Die beanstandeten Äusserungen in den Artikeln (Textstellen 1 bis 3), die zahlrei- chen Herabsetzungen, aufgeworfenen Suggestivfragen und daran anschliessen- den besserwisserischen Äusserungen würden beim Durchschnittsleser den Ein- druck erwecken, dass der Staatsanwalt weggeschaut, eine (politische) Gefällig- keitsentscheidung getroffen und vorhandene Belege für einen strafrechtlich rele- vanten Vorgang nicht oder nicht korrekt gewürdigt habe. Das sei eine Missach- tung des rechtskräftigen Ergebnisses der Voruntersuchung und komme für ihn (den Kläger) und für die beiden Politiker einer Nachverurteilung gleich. Entspre- chende Belege für ihre Kritik könnten die Beklagten dann aber in keiner Weise be- nennen. Auch die Aussage „Als käme es bei der Vorteilsannahme auf die Grösse des Geschenks und das Glitzern des Geschenkpapiers an" (Textstelle 3) drücke in reisserischem Tonfall aus, dass die Beklagten den Befund der Staatsanwalt- schaft – ohne eigene Belege für das Gegenteil – nicht akzeptierten und ihn bei der Leserschaft ins Lächerliche zögen (act. 2 Rz. 262). Mit der Textstelle 4 werde zudem der Vorwurf der Bestechung resp. Vorteilsgewährung insinuiert (act. 2 Rz. 263; s.a. act. 43 Rz. 648 ff.). 3.18.5 Auch dieser Artikel befasst sich in erster Linie mit den Politikern, bei denen sich die Frage einer Vorteilsannahme stellte und gegen die eine Voruntersuchung eingeleitet wurde. Dabei ist die Kritik an der Begründung der Nichtanhandnahme- verfügung teilweise beissend und sarkastisch. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es aber den Medien nicht verwehrt, den Entscheid einer Behörde pointiert zu kritisieren. Im Artikel wurde dargetan, welche Erwägungen aus welchen Gründen aus Sicht des Journalisten nicht überzeugen. Daran ist nichts auszusetzen. Ohne- hin wird auch in diesem Artikel dem Kläger kein unehrenhaftes oder gar wider- rechtliches Verhalten vorgeworfen (siehe dazu im Weiteren E. 3.1.4).

- 65 - 3.18.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.19 Artikel "Le voyage à Grenade de DD._____ énerve" vom tt.mm 2018 3.19.1 Am tt.mm 2018 wurde der Artikel „Le voyage à Grenade de DD._____ énerve" auf der Online-Plattform von P._____ aufgeschaltet. Derselbe Artikel er- schien am tt.mm 2018 auch in der Printausgabe von P._____ (S. 7; act. 2 Rz. 264; act. 4/173+174). 3.19.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 265): "Si on peut choisir ses amis, pourquoi choisir justement le grand défenseur du régime de Poutine?" Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 20 Rz. 418 ff.; act. 57 Rz. 381 ff.). 3.19.3 Im Artikel geht es um die Enthüllung, dass sich DD._____ vom Kläger hat nach Granada einladen und die Reise bezahlen lassen. In diesem Kontext wird eine anonyme Person der kantonalen Partei von DD._____ (SP) mit dem bean- standeten Satz zitiert. 3.19.4 Der Kläger führt aus, die Bezeichnung als grosser Verteidiger des Putin- Regimes stehe im Einklang mit der von den Beklagten erfundenen Fiktion, er sei ein Agent Putins. Die Verwendung des Adjektivs „gross" sei mit Bedacht gewählt: Die Beklagten wollten seine Rolle in der Politik Russlands, die sie frei erfunden hätten, künstlich vergrössern. Dem Durchschnittsleser werde er nicht mit Eigen- schaften als Explorer, Mäzen oder Unternehmer präsentiert, sondern als Verteidi- ger einer Regierung, über welche in der Schweiz regelmässig äusserst negativ berichtet werde. Dies allein sei klar abwertend gemeint und damit persönlichkeits- verletzend. Darüber hinaus impliziere die Aussage, dass DD._____ den Kläger aufgrund seiner angeblichen Stellung Putins gegenüber, und nicht aus Sympathie als Freund gewählt habe (act. 2 Rz. 268). Im Rahmen der Replik präzisiert der Kläger, er werde als eine Person dargestellt, die man sich besser nicht als Freund auswähle (act. 43 Rz. 685).

- 66 - 3.19.5 Nicht gefolgt werden kann dem Kläger im ersten Punkt. Die Beklagte 4 durfte durchaus auf seine Kontakte zu Putin hinweisen (dazu vorne E. 3.2.4). Auch die Qualifizierung des Klägers als "Verteidiger" des Regimes von Putin ist mit Blick auf seine Äusserungen in den Medien (vgl. act. 21/36; act. 21/45; act. 22/107) vertretbar. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, bloss (sei- nem Selbstbild entsprechend) als Explorer, Mäzen oder Unternehmer präsentiert und nicht kritisiert zu werden. Nicht unzulässig ist sodann die in der Replik neu als persönlichkeitsverletzend gerügte Passage "Les autres ne comprennent pas pourquoi l'épouse de …, le … de la Ville de Lausanne, s'expose à des pressions éventuelles de ce personnage, qui bénéfice dans le canton d'un forfait fiscal" (vgl. act. 43 Rz. 688). Es geht um den kritikwürdigen Umstand, dass sich Politiker durch die Annahme von Zuwendungen in Abhängigkeiten begeben können. Eine unzulässige Herabsetzung des Klägers (indem etwa behauptet würde, der Kläger würde eine solche Abhängigkeit auch tatsächlich ausnutzen) erfolgt nicht. Auch die vom Kläger ebenfalls in der Replik vorgenommene Deutung, wonach man sich gemäss Titel in der Romandie über den Kläger enerviere (vgl. act. 43 Rz. 697), überzeugt nicht. Es geht für den Durchschnittleser klar um DD._____, deren Reise nach Granada "nerve". Problematisch erscheint auf den ersten Blick die in ein Zitat verpackte Frage, wie DD._____ den Kläger als Freund wählen konnte. Entgegen dem Kläger wird mit der Frage allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, DD._____ habe ihn wegen sei- ner Verbindungen zu Putin zum Freund gewählt. Es geht im betreffenden Artikel darum, wie die Reise von DD._____ in der SP und bei anderen Parteien an- kommt. Weiter wird erwähnt, DD._____ habe eingeräumt, der Kläger habe einen Teil ihres Ständeratswahlkampfes bezahlt. In diesem Zusammenhang stellt das anonyme SP-Mitglied die beanstandete rhetorische Frage. Aus dem Kontext ergibt sich, dass die Frage politisch und nicht persönlich gemeint ist. Der Durch- schnittsleser versteht das zitierte SP-Mitglied nicht so, dass es sagen will, der Klä- ger habe irgendwelche negativen persönlichen Eigenschaften (z.B. Rüpelhaf- tigkeit, Arroganz, Egoismus), so dass man ihn besser nicht zum Freund haben sollte. Vielmehr will der oder die Zitierte sagen, DD._____ sei als Politikerin nicht glaubwürdig, wenn sie sich von einer Person nach Granada einladen und den

- 67 - Wahlkampf mitfinanzieren lässt, die Imagepflege für die russische Regierung be- treibt. Zu beachten ist auch, dass selbst grobe Zitate Teil eines Zeitungsartikels sein dürfen, soweit eine redaktionelle Aufarbeitung und Einordnung stattfindet (vgl. EGMR, Urteil v. 11.05.2021 i.S. RID Novaya Gazeta und ZAO Novaya Ga- zeta gg. Russland [Proz.Nr. 44561/11], E. 89 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Artikel lässt auch einen FDP-Vertreter zu Worte kommen, der sagt, diese Reisen seien privat, das habe die Justiz bestätigt. Zudem wird der damalige SP-Präsident … zitiert, der sich hinter DD._____ stellte. 3.19.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.20 Artikel "Excès de conscience" vom tt.mm 2018 3.20.1 In der Replik verweist der Kläger neu zusätzlich auf ein Editorial von W._____ mit dem Titel "Excès de conscience" vom tt.mm 2018 (act. 44/55). Die Erwähnung von Geschenken des generösen Milliardärs A._____, der dem Estab- lishment in der Waadt und ihrem grossen Finanzmann AA._____ sehr nahe stehe, und dessen Fall durch den Staatsanwalt geschlossen worden sei, ohne al- lerdings die öffentliche Meinung des Kollusionsverdachts zu beseitigen, setze ein- zeln und als Teil der Kampagne seinen (des Klägers) guten Ruf herab (act. 43 Rz. 700 ff.). 3.20.2 Das Editorial befasst sich mit den Westschweizer Politikern …, DD._____, AA._____ und KK._____ und deren "excès de confinance". Der Kläger wird im Zusammenhang mit DD._____ und AA._____ nur kurz erwähnt. Eine widerrechtli- che Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist nicht ersichtlich. 3.21 Artikel "II faut rouvrir l'enquête sur les voyages des élus vaudois" vom tt.mm 2018 3.21.1 Der Artikel "II faut rouvrir l'enquête sur les voyages des élus vaudois" wurde am tt.mm 2018 auf den Online-Plattformen von P._____ und R._____ auf- geschaltet. Am tt.mm 2018 erschien er in W._____ (act. 2 Rz. 271; act. 4/176- 178).

- 68 - 3.21.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 272): "L'ordonnance de classement n'est pas publique" In das Rechtsbegehren aufgenommen wurde der Artikel erst im Rahmen der Rep- lik, und zwar ohne dass darauf hingewiesen worden wäre (vgl. act. 2 S. 6; act. 43 S. 8; s. dazu act. 57 Rz. 408 f.; vorne E. II/4.4). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 57 Rz. 411 ff.) 3.21.3 Der Kläger moniert, die Beklagten bezeichneten die Nichtanhandnahme- verfügung ("ordonnance de non-entree en matiere") im Sinne von Art. 309 Abs. 4 StPO wider besseren Wissens als Einstellungsverfügung ("ordonnance de classe- ment"), also eine Verfügung, die nach Eröffnung eines Strafverfahrens (d.h. auf- grund eines hinreichenden Tatverdachts) zu erlassen sei. Dadurch werde beim Durchschnittsleser der Eindruck erweckt, dass ein hinreichender Tatverdacht, der die Eröffnung eines Strafverfahrens gerechtfertigt hätte, vorgelegen habe. Dem- entsprechend wirke sich diese Äusserung für ihn, den Kläger, diffamierend aus, da er mit einem nichtexistierenden Strafverfahren assoziiert werde (act. 2 Rz. 274; s.a. act. 43 Rz. 709 ff.). 3.21.4 Dem kann nicht zugestimmt werden. Erstens richtete sich die Voruntersu- chung nicht gegen den Kläger, sondern gegen die Politiker AA._____ und DD._____ (vorne E. 3.1.4). Zweitens ist dem Durchschnittsleser die ohnehin flies- sende Grenze zwischen Nichtanhandnahme und Einstellung nicht geläufig (ähn- lich z.B. BGer 5A_706/2010 vom 20. Juni 2011: fälschliche Bezeichnung als "An- geklagter" statt als "Beschuldigter", welche Differenzierung für den Durchschnitts- leser bedeutungslos sei). 3.21.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 69 - 3.22. Artikel "AA._____ a bien été en contact avec le dossier fiscal de GG._____" vom tt.mm 2018 3.22.1 In der Replik verweist der Kläger neu zusätzlich auf den Artikel "AA._____ a bien été en contact avec le dossier fiscal de GG._____" in P._____ vom tt.mm 2018 (act. 4/77 S. 63; act. 44/56+57). Der Kläger stört sich an einer Passage, in der festgehalten werde, AA._____' Aussage, er sei nicht in Kontakt mit dem Steu- erdossier des Klägers gewesen, sei nicht präzise; in Wahrheit treffe das nur für das persönliche Steuerdossier zu, über das Steuerübereinkommen von GG._____ sei er informiert gewesen (act. 43 Rz. 722 ff.). 3.22.2 Gegenstand des Artikels ist AA._____. Einzig diesem wird ein Vorwurf ge- macht. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist nicht zu se- hen. 3.23 Artikel "Je n'ai plus la force pour une nouvelle campagne" vom tt.mm 2018 3.23.1 In der Replik verweist der Kläger neu zusätzlich auf den Artikel "Je n'ai plus la force pour une nouvelle campagne" vom tt.mm 2020, der in P._____ und R._____ erschien (act. 54/58+59; vgl. act. 53 Rz. 729 ff.). 3.23.2 Der Artikel hat Ständerätin DD._____ und deren Rücktritt zum Gegenstand und nimmt auf den Kläger insoweit Bezug, als der Rücktritt von DD._____ mit der Beziehung zum Kläger begründet wird (siehe dazu auch sogleich E. 3.24 und 3.25). Wiedergegeben wird zudem eine Erklärung, die der Kläger über seinen An- walt veröffentlichen liess. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klä- gers ist nicht zu sehen. 3.24 Artikel "Heikle Zahlungen: SP-Vizepräsidentin DD._____ tritt zurück" vom tt.mm 2018 3.24.1 Der Artikel "Heikle Zahlungen: SP-Vizepräsidentin DD._____ tritt zurück" wurde am tt.mm 2018 auf den Online-Plattformen des L._____, der V._____, der N._____ und von M._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 276; act. 4/180-183).

- 70 - 3.24.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 277): (1) "Die Waadtländer Ständerätin DD._____ zieht die Konsequenzen aus der Affäre um Wahlkampfspenden durch den Milliardär A._____ und umstrittene Reisen nach Russland." (2) "Zuvor waren DD._____ und der Waadtländer Finanzdirektor AA._____ wegen ei- ner umstrittenen Russlandreise mit A._____ ins Visier der Staatsanwaltschaft gera- ten. Pikant an der Geschichte ist, dass der Kanton mit dem schwedischen Milliardär und dessen Firma eine Steuervereinbarung geschlossen hat." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 338 f.; act. 62 Rz. 428 ff.). 3.24.3 Der Artikel bezieht sich auf eine Medienkonferenz DD._____s, an der sie bekannt gab, bei den Ständeratswahlen 2019 nicht mehr anzutreten und als Vize- präsidentin der SP Schweiz zurückzutreten. Hintergrund bildeten Enthüllungen über Wahlkampfspenden des Kläger an DD._____ sowie die Berichte über die Russlandreisen und die vom Kläger finanzierte Reise nach Granada. 3.24.4 Die Medien berichteten berechtigterweise über diese Medienkonferenz. Daraus kann der Kläger entgegen seiner Ansicht (vgl. act. 2 Rz. 279; act. 43 Rz. 738 ff.) keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ableiten, auch wenn die Russlandreisen als "umstritten" (Textstelle 1) bzw. "pikant" (Textstelle 2) be- zeichnet werden und (mit Bezug auf die Politiker) von "ins Visier der Staatsanwalt- schaft geraten" (Textstelle 2) gesprochen wird. 3.24.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.25 Anriss "Ständerätin DD._____ zieht sich zurück" und Artikel "Über den Klassenfeind gestolpert" vom tt.mm 2018 3.25.1 Der Artikel "Über den Klassenfeind gestolpert" erschien am tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien (act. 2 Rz. 284; act. 4/186-194: L._____ (S. 3), V._____ (S. 4), T._____ (S. 19), M._____ (S. 7), N._____ (S. 13), CC._____ (S. 13), U._____ (S. 19) sowie S._____ (S. 27). Derselbe Artikel war auch auf der Onlineplattform von EE._____ online aufgeschaltet, ist aber nicht mehr abrufbar (act. 2 Rz. 284). Auf der Frontseite des L._____ erschien zudem ein Anriss mit

- 71 - der Überschrift "Ständerätin DD._____ zieht sich zurück" (S. 1 / Front; act. 2 Rz. 280; act. 4/184). Der gleiche Artikel wurde am tt.mm 2018 unter dem Titel "Ich habe keine Kraft mehr" auf der Online-Plattform des L._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 285; act. 4/195) sowie unter dem Titel "Für ihre Nähe zum Klassenfeind zahlt DD._____ ei- nen hohen Preis" auf der Online-Plattform des M._____ aufgeschaltet, wo er nicht mehr abrufbar ist (act. 2 Rz. 286; act. 4/196). 3.25.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 281, 287; s.a. act. 43 Rz. 746 ff.): (1) "DD._____ war in den letzten Wochen wegen ihrer Nähe zum Waadtländer Phar- maunternehmer, russischen ... [Amtsperson] und pauschalbesteuerten Milliardär A._____ parteiintern zunehmend unter Druck geraten. Der Grund waren ihre wie- derholten Russlandreisen mit A._____ und dessen Einladung an ein Musikfestival im spanischen Granada." (Anriss; act. 4/184) (2) "Der Grund für ihren tiefen Fall ist ein Mann: A._____, Westschweizer Unternehmer mit schwedischem Pass, Milliardär und russischer ... [Amtsperson] in der Schweiz. In den letzten Jahren reisten DD._____ und andere Westschweizer Politiker wie- derholt mit A._____ durch Russland. 2016 lud A._____ DD._____ an ein Musik- und Tanzfestival nach Granada ein. Das enthüllte diese Zeitung im Sommer. Und bald auch dies: A._____ geniesst ein umstrittenes Steuerprivileg. Er wird in der Waadt pauschalbesteuert, obwohl er hierzulande als Unternehmer tätig ist." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 341; act 62 Rz. 440 ff.). 3.25.3 Die Artikel behandeln den Rücktritt DD._____s von ihren politischen Äm- tern und die Gründe hierfür, nämlich die Berichte über die vom Kläger finanzierte Reise nach Granada, die Wahlkampfspende durch den Kläger sowie die Russ- landreisen mit anderen Waadtländer Politikern und dem Kläger. Dass der Kläger dabei erwähnt wird, ist unvermeidlich und zulässig. Nicht zu beanstanden ist ent- gegen dem Kläger vor diesem Hintergrund, wenn auf die "Nähe" der Politiker zum Kläger hingewiesen wird (Textstelle 1; vgl. act. 2 Rz. 283). Auch der – zugespitzte

– Schluss "Der Grund für ihren tiefen Fall ist ein Mann: A._____" (Textstelle 2; vgl. act. 2 Rz. 289), bewegt sich unter den gegebenen Umständen im Rahmen des Zulässigen. Was die Hinweise auf die Steuersituation des Klägers betrifft (vgl. act. 2 Rz. 290), kann auf die Ausführungen unter E. 3.4.4 hiervor verwiesen werden.

- 72 - 3.25.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.26 Artikel "Avantages indus – Les élus intègrent mal que tout n'est pas permis" vom tt.mm 2018 3.26.1 In der Replik verweist der Kläger neu zusätzlich auf den Artikel "Avantages indus – Les élus intègrent mal que tout n'est pas permis" in der R._____ vom tt.mm 2018 (act. 4/77 S. 130 f.; act. 44/61+62). Der Kläger stört sich insbesondere daran, dass festgehalten werde, Enthüllungen über die Reisegeschenke an Amts- träger lockten die sonst zurückhaltende Rechtsprofessorin … aus der Reserve, und dass diese mit Aussagen zitiert werde, wonach gewisse Leute glaubten, das Recht erlaube mehr als es tue, und den Privatcharakter von Reisen betonten, was ein schlechtes Argument sei (vgl. act. 43 Rz. 761 f.). 3.26.2 Der Artikel befasst sich mit dem Verhalten von Politikern. Der Kläger wird einzig im Zusammenhang mit DD._____ kurz erwähnt ("… critiquée pour ses liens privilégiés avec le milliardaire A._____ …"). Eine widerrechtliche Persönlichkeits- verletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.27 Artikel "Des élus Vaudois réclament une enquête pénale" vom tt.mm 2018 3.27.1 In der Replik verweist der Kläger neu zusätzlich auf den – von der Schwei- zerischen Depeschenagentur verfassten (act. 57 Rz. 512) – Artikel "Des élus Vau- dois réclament une enquête pénale" vom tt.mm 2018, der in P._____, R._____, Q._____ und O._____ erschien (act. 44/63-66). Der Kläger stört sich im Wesentli- chen daran, dass in der Agenturmeldung nicht ein Communiqué der Waadtländer Regierung zur Beantwortung zweier parlamentarischer Inventionen zu den Steu- erdossiers des Klägers und GG._____ sowie den Russlandreisen vom tt.mm 2018 (act. 44/68) wiedergegeben werde, sondern über die Interpellation dreier Parlamentarier der extremen Linken berichtet werde (act. 43 Rz. 764 ff.). 3.27.2 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers ist nicht zu se- hen. Im Übrigen weist die Beklagte 4 zu Recht darauf hin, dass Q._____, R._____

- 73 - und BB._____ am tt.mm 2018 auch eine Agenturmeldung der SDA zur Medien- mitteilung des Waadtländer Staatsrats veröffentlichte (act. 57 Rz.526 m.H. a. act. 58/208-210; vgl. act. 62 Rz. 462 m.H. a. act. 63/41+42). 3.28 Artikel "Die Unschuld ist männlich" vom tt.mm 2018 3.28.1 Der Artikel "Die Unschuld ist männlich" erschien am tt.mm 2018 im L._____ (S. 2) und wurde auf den Online-Plattformen des L._____, der N._____, der V._____ und des M._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 292; act. 4/198-201). 3.28.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 293): "Sie war in den letzten Jahren wiederholt mit dem pauschalbesteuerten Milliardär A._____ in die Ferien verreist." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 23 Rz. 350 ff.; act. 62 Rz. 463 ff.). 3.28.3 Der Artikel bezieht sich auf die Beendigung der politischen Karriere durch DD._____, "weil sie 2011 von Milliardär A._____ eine Wahlkampfspende erhielt, die sie ihrer Partei verheimlichte", und setzt diesen Schritt ins Verhältnis zum Ver- halten männlicher Politiker, die trotz Verfehlungen keine Konsequenzen zögen (act. 4/198). Der vom Kläger gerügte Hinweis auf die Ferien DD._____s mit ihm und seine Pauschalbesteuerung erfolgte unter Bezugnahme auf den Umstand, dass DD._____s Partei, die SP, der Pauschalbesteuerung kritisch gegenüber stehe. Eine Persönlichkeitsverletzung ist nicht zu sehen (vgl. im Weiteren vorne E. 2.5.3 und 3.4.4). Dem Kläger wird auch kein Vorwurf daraus gemacht, eine Wahlkampfspende an DD._____ getätigt zu haben (vgl. act. 2 Rz. 149). Der Vor- wurf trifft alleine DD._____, welche die Spende annahm und damit (aufgrund der Höhe) parteiinterne Richtlinien verletzte. Nichts ändert, soweit der Kläger darauf hinweist, die Kritik an den männlichen Politikern ziele auch auf AA._____ (act. 43 Rz. 793). Es ist keineswegs so, dass wer AA._____ kritisiert, in gleicher Weise den Kläger herabsetzt, wie dieser meint (vgl. act. 43 Rz. 793). 3.28.4 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 74 - 3.29 Artikel "A._____ est membre d'un outil de puissance russe" vom tt.mm 2018 3.29.1 Der Artikel "A._____ est membre d'un outil de puissance russe" erschien am tt.mm 2018 im W._____ (act. 2 Rz. 296; act. 4/202). 3.29.2 Der Kläger rügt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 297; s.a. act. 43 Rz. 800 ff.): (1) "A._____ est membre d'un outil de puissance russe" (freie Übersetzung des Klägers: A._____ ist Teil eines russischen Machtinstru- ments.) (2) "Le patron de GG._____ fait partie de la Société russe de géographie, qui est plus qu'un cercle de passionées. Vladimir Poutine en a fait une arme stratégique. » (freie Übersetzung des Klägers: Der Patron von GG._____ ist Teil der Russischen Geographischen Gesellschaft, die mehr als ein Kreis von Enthusiasten ist. Vladimir Putin hat diese zu einer strategischen Waffe gemacht.) Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 436 ff.). 3.29.3 Der Artikel schildert Ursprung, Zusammensetzung und Zweck der Russi- schen Geographischen Gesellschaft, deren Mitglied der Kläger ist, und beschreibt diese als strategisches Mittel des russischen Präsidenten zur Machtausübung. Diese Deutung erfolgt unter anderem unter Bezugnahme auf die russische Anne- xion der Krim, die Kriegführung in der Ukraine und das Bestreben, den russischen Einfluss insbesondere auch in der Arktis auszuweiten. Zitiert wird unter anderem der französische Geografieprofessor und Kenner der Russischen Geographi- schen Gesellschaft (RGO) … ("L'insistance portée sur les recherches en Arctique va de pair avec l'intensification de la présence russe, économique et militaire, dans ces mers convoitées"). Wiedergegeben wird auch die Ansicht des Klägers, wonach es sich bei der Russischen Geographischen Gesellschaft um eine apoliti- sche Organisation handle und er als ... [Amtsperson] Russlands keine Politik ma- che, sondern sich nur mit Kultur, Wissenschaft und Sport befasse. 3.29.4 Der Kläger führt aus, die beanstandeten Aussagen (Textstellen 1 und 2) erweckten bzw. bekräftigten beim Durchschnittsleser den gleichen Eindruck: Er (der Kläger) sei in Wahrheit Teil des Machtapparats von Putin, ein Agent Putins,

- 75 - der hinter geschlossenen Türen mit dem umstrittenen russischen Präsidenten in einer Machtzentrale zusammenkomme und einer geheimen Agenda nachgehe. Das werde durch die sensationsgeneigte Aufmachung (zwei Bilder, Sitzungsraum mit Pfeilen auf Putin und den Kläger) bewusst verschärft. Der Ausdruck "Instru- ment, Werkzeug" ("outil") deute darauf hin, dass er (der Kläger) in dieser Hinsicht ein (willenloses) Werkzeug Putins sei. Diese ihm angedichtete bedingungslose Loyalität zugunsten eines fremden Staats mit umstrittener Aussenpolitik präsen- tierten die Beklagten dem Durchschnittsleser im gleichen Atemzug mit seiner an- geblich fiskalisch unrechtmässigen Besteuerung nach Aufwand im Waadtland. Der Durchschnittsleser werde also damit konfrontiert, dass er (der Kläger) auf der einen Seite von den grosszügigen waadtländischen Steuerbehörden profitiere, zu- gleich aber im Interesse des umstrittenen Wladimir Putins (als dessen Werkzeug) agiere (act. 2 Rz. 200). 3.29.5 Dem kann nicht zugestimmt werden. Die gerügten Äusserungen erschei- nen im Titel bzw. im Vorspann des vorne zusammengefassten Texts über die Russische Geographische Gesellschaft, in dem klar herausgearbeitet wird, aus welchen Gründen diese als strategische Waffe Russlands bzw. Putins zu betrach- ten sei. Hingewiesen wird auch auf die abweichende Ansicht des Klägers. Entge- gen dem Kläger (vgl. act. 2 Rz. 299) wird er nicht als willenloses Werkzeug Putins dargestellt und wird ihm keine "bedingungslose Loyalität" gegenüber Putin oder Russland oder eine "geheime Agenda" angedichtet. Eine "beleidigende Blossstel- lung" (ebd.) ist nicht zu sehen. Auch die Pauschalbesteuerung wird entgegen dem Kläger (ebd.) nicht erwähnt. Nicht zu beanstanden sind auch die wiedergegebe- nen Bilder (Fotografie der Ordensverleihung durch Präsident Putin und Fotografie der Zusammenkunft der Russischen Geographischen Gesellschaft). Die Beklag- ten weisen zu Recht darauf hin, dass die Bilder u.a. auf der Website des Buchver- lags des Klägers bzw. in einer Medienmitteilung von GG._____ verbreitet – und damit vom Kläger selbst der Öffentlichkeit präsentiert – wurden (act. 20 Rz. 455; act. 57 Rz. 550). Im Übrigen bestünde an den Bildern (und den daraus ersichtli- chen Kontakten u.a. des Klägers zu Putin) ohnehin ein öffentliches Interesse (s.a. vorne E. 2.3, 2.4, 3.2.4).

- 76 - 3.29.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.30 Artikel "Die seltsamen Aktivitäten des … [Amtsperson]" bzw. "Der et- was gar umtriebige … [Amtsperson]" vom tt.mm 2018 3.30.1 Der Artikel "Die seltsamen Aktivitäten des … [Amtsperson]" erschien am tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: L._____ (S. 5), M._____ (S. 7), CC._____ (S. 11 ), N._____ (S. 11) und V._____ (S. 6; act. 2 Rz. 300; act. 4/203- 207). Am Vortag wurde der Artikel auf den Online-Plattformen des L._____, der V._____ und des M._____ aufgeschaltet (act. 2 Rz. 301; act. 4/208-210). Unter dem Titel "Der etwas gar umtriebige … [Amtsperson]" erschien der Artikel am tt.mm 2018 in den folgenden Printmedien: S._____ (S. 17), T._____ (S. 15) sowie U._____ (S. 15; act. 2 Rz. 302; act. 4/211-213). 3.30.2 Der Kläger rügt neben den Titeln folgende Äusserungen als persönlich- keitsverletzend (act. 2 Rz. 303): (1) "Vor einigen Wochen wurde A._____ zu einer Hauptfigur. Er tauchte inmitten einer Polit-Affäre auf" (2) "Recherchen zeigen nun: A._____ hat in den letzten Jahren ein wenig transparen- tes Geflecht von Gesellschaften und Stiftungen in Offshore-Steueroasen aufgebaut. In den Datenleaks Paradise Papers und Panama Papers taucht er als Kunde der Anwaltskanzleien … und des inzwischen geschlossenen Offshore-Dienstleisters … auf. Alleine … hat auf den Namen A._____ fünf Firmen registriert. Dazu besitzt A._____ eine Familienstiftung auf der Kanalinsel Jersey und eine Stiftung auf den Bahamas." (3) "Besonders interessant ist die Urkunde einer Gesellschaft auf den Britischen Jung- fern-Inseln: die «JJ._____». Die Firma in der Karibik dient gemäss der Firmenur- kunde in erster Linie der Abwicklung von Geldgeschäften." (4) "Dass ein ... [Amtsperson] für sein … [Amt] eine Firma gründet, ist ganz und gar nicht diplomatischer Usus. Vielmehr beschäftigt ein ... [Amtsperson] in seinem Un- ternehmen normalerweise eine Person, die in Teilzeitarbeit … [Amt]arbeiten ver- richtet. Warum hat A._____ eine Firma in der Karibik gegründet? Warum nicht in der Schweiz?" (5) "… betont: «Es gibt keine steuerlichen Vorteile, die sich aus dieser Struktur erge- ben.» Dafür sei diese nicht entworfen worden. Doch Fragen bleiben: Wenn es keine Steuervorteile gibt, warum musste er die Firma in der Karibik gründen? Und wenn seine Funktion als ... [Amtsperson] nicht wirtschaftlicher Natur ist, warum war über- haupt eine Firma notwendig?"

- 77 - (6) "Die Russische Föderation feierte ihren neuen … [Amtsperson] im Lausanner Fünf- sternhotel … mit Häppchen, Champagner und Wodka und einer Rede von Finanz- direktor AA._____." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 354 ff.; act. 62 Rz. 473 ff.). 3.30.3 Der Artikel beginnt mit einer Einleitung, in der auf die Berichte über die Rei- sen AA._____ und DD._____s Bezug genommen wird. Ausgeführt wird, dass der Kläger zunächst eine "Randfigur" gewesen und mit der "Polit-Affäre" um die Spenden an DD._____ zu einer "Hauptfigur" geworden sei. Alsdann wird auf "ein wenig transparentes Geflecht von Gesellschaften und Stiftungen in Offshore- Steueroasen", das der Kläger aufgebaut habe, hingewiesen. Hervorgehoben wird eine Gesellschaft auf den Britischen Jungfern-Inseln ("JJ._____"), die der Kläger im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Russischen … [Amt] gründete, und es wird die Frage aufgeworfen, wieso es für ein … [Amt] in der Schweiz einer Offs- hore-Gesellschaft bedürfe. Erwähnt wird alsdann u.a., dass der Kläger von Vladi- mir Putin mit dem Orden der Freundschaft ausgezeichnet wurde und dass der Waadtländer Finanzdirektor AA._____ bei der Eröffnung des … [Amt] eine Rede hielt. 3.30.4 Der Kläger führt aus, die (in den beanstandeten Textstellen nicht verwen- dete) Bezeichnung als "pauschalbesteuerter Millardär" sei persönlichkeitsverlet- zend und es werde seine Privatsphäre verletzt, indem breit und stark negativ über die Organisation seines Vermögens und seiner Unternehmensstrukturen berichtet werde (Textstellen 2 bis 5). Die Aussagen, die zumindest teilweise falsch seien, entbehrten jeglichen öffentlichen Informationsinteresses (act. 2 Rz. 305). Die Be- hauptung "Dass ein ... [Amtsperson] für sein … [Amt] eine Firma gründet, ist ganz und gar nicht diplomatischer Usus" (Textstelle 4), verkenne die Tatsache, dass er (der Kläger) seine Funktion als ... [Amtsperson] sehr aktiv ausübe und in deren Rahmen eine Vielzahl von kulturellen Anlässen organisiere. Die Aussage impli- ziere den Vorwurf, dass er (der Kläger) mit der Firma «JJ._____» andere Zwecke als ein "richtiger" ... [Amtsperson] verfolge. Das sei nicht zutreffend und der Vor- wurf sei ehrverletzend. Unzutreffend und ehrverletzend sei auch die Aussage,

- 78 - dass er "in den letzten Jahren ein wenig transparentes Geflecht von Gesellschaf- ten und Stiftungen in Offshore-Steueroasen aufgebaut" haben soll (Textstelle 2). Seine Firmen-Struktur sei für Individuen mit ähnlichen persönlichen und geschäft- lichen Verhältnissen vollkommen normal; sie sei die Grundlage einer sorgfältigen Vermögensverwaltung und betriebsüblichen Organisation von weit gefächerten, im Vermögen einer Person stehenden Unternehmensteilen. Er habe diesbezüg- lich nichts zu verbergen, beanspruche indessen, dass seine Privatangelegenhei- ten nicht in der Öffentlichkeit bekanntgemacht würden (unabhängig von deren Verzerrung und einhergehenden Ehrverletzungen). Die Beklagten behaupteten faktenwidrig, dass er dieses „Geflecht" in den letzten Jahren aufgebaut habe. Da- bei handle es sich bei den Unternehmungsstrukturen weder um ein intransparen- tes Geflecht, noch sei ein solches in den letzten Jahren aufgebaut worden (act. 2 Rz. 306). Die Struktur der ursprünglich in Schweden gegründeten GG._____ stamme nicht von ihm, sondern sei von seinem Vater errichtet worden, um einer konfiskatorischen Besteuerung der Unternehmung in Schweden zu entkommen (act. 43 Rz. 828). Bereits Ende August 2018 sei eine Offshore-Gesellschaft in den EU-Binnenmarkt verlegt worden. Es verbleibe einzig die … A._____ Foundation off-shore, welche dort bereits in den 1980er Jahren gegründet worden sei. Er (der Kläger) baue die von ihm z.T. übernommene, vorbestandene off-shore-Struktur somit ab – und nicht wie von den Beklagten behauptet auf (act. 2 Rz. 306). Der Artikel bezwecke, ihn (den Kläger) zu diskreditieren (act. 2 Rz. 307; s.a. act. 43 Rz. 822 ff.). 3.30.5 Die im Titel verwendeten Begriffe "seltsam" bzw. "umtriebig" haben, wie die Beklagten zu Recht festhalten, "einen leicht kritischen, aber keinen wirklich herabsetzenden Unterton" (so act. 23 Rz. 354 bzgl. "seltsam"). Was mit ihnen ge- meint ist, ergibt sich alsdann aus dem Artikel. Soweit es der Kläger für persönlich- keitsverletzend hält, dass auf seinen Steuerstatus und die Struktur seiner Unter- nehmungen hingewiesen wird, kann auf die Ausführungen unter E. 2.5.3 f. hiervor verwiesen werden. Diese gelten auch mit Bezug auf die für das … [Amt] gegrün- dete "JJ._____" mit Sitz auf den Britischen Jungfern-Inseln. Es ist legitim, hierauf hinzuweisen und die Frage nach den Gründen für eine solche Offshore-Gesell- schaft aufzuwerfen. Den Beklagten ist auch kein Vorwurf zu machen, wenn sie

- 79 - sich mit der im Artikel wiedergegebenen Stellungnahme eines Rechtsvertreters des Klägers, wonach die Gesellschaft gegründet worden sei, "um … [Amt]mitar- beitern Kreditkarten auszugeben, damit diese ihre Berufskosten decken können", nicht zufrieden geben wollten. Nicht zu sehen ist zudem, dass die im Artikel abge- gebene Einschätzung, die Gründung einer Offshore-Gesellschaft für die Führung eines … [Amt] sei nicht diplomatischer Usus, unhaltbar sein soll. Gänzlich pau- schal bleibt der Kläger, wenn er geltend macht, die Hinweise auf die Offshore-Ge- sellschaften seien teilweise falsch oder nicht mehr aktuell. Im Übrigen ist nicht er- sichtlich, dass dadurch ein wesentlich verfälschtes Bild vermittelt worden wäre. Soweit der Kläger schliesslich rügt, dass eine Foto von ihm verwendet worden sei, was sein Recht am Bild verletze (act. 43 Rz. 819), kann auf E. 2.6 hiervor ver- wiesen werden. 3.30.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.31 Artikel "Die Politikerreisen bleiben diffus", "AA._____' Russlandreisen: Untersuchung trotz Ungereimtheiten eingestellt" bzw. "AA._____ soll in Russland in «Containern» übernachtet haben" vom tt.mm 2019 3.31.1 Der Artikel "Die Politikerreisen bleiben diffus" wurde am tt.mm 2019 auf der Onlineplattform der N._____ aufgeschaltet, wo er heute nicht mehr abrufbar ist (act. 2 Rz. 308; act. 4/214). Am tt.mm 2019 erschien er in den folgenden Print- medien: L._____ (S. 5), S._____ (S. 19), T._____ (S. 19), M._____ (S. 9), CC._____ (S. 11 ), U._____ (S. 19) sowie N._____ (S. 11; act. 2 Rz. 309; act. 4/215-220). Gleichentags wurde er unter dem Titel "AA._____' Russlandreisen: Untersuchung trotz Ungereimtheiten eingestellt" auf der Onlineplattform der N._____ aufgeschaltet (nicht mehr abrufbar; act. 2 Rz. 310; act. 4/222). Unter dem Titel "AA._____ soll in Russland in «Containern» übernachtet haben" wurde er auf der Online-Plattform der N._____, des M._____ und des L._____ aufge- schaltet (act. 2 Rz. 311; act. 4/223-225). 3.31.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 312; s.a. act. 43 Rz. 844 ff.):

- 80 - (1) "22 Seiten lang ist die Verfügung. Zahlreiche Ungereimtheiten bleiben, vor allem was die Finanzierung der Politikerreisen und die Rolle von A._____ anbelangt. A._____, Waadtländer Unternehmer, pauschal besteuerter Milliardär und russischer ... [Amtsperson], war auf mehreren Reisen mit dabei." (2) "Gegenüber Staatsanwalt Cottier sagte II._____ nun, A._____ habe teilweise als Bank gedient. Er schoss Geld für Reisen vor. Die Teilnehmer sollen später das vor- gestreckte Geld auf ein Bankkonto A._____s zurückgezahlt haben." (3) "Eine weitere zentrale Frage war: Zahlten die Teilnehmer die effektiven Reisekos- ten?" (4) "Die Frage ist: Übernachten Politiker wie AA._____, DD._____, aber auch Alt-Bun- desrat NN._____ wirklich spartanischer als jene Touristen, die II._____ für ein Rei- sebüro nach Sibirien führt und die gemäss Reisebeschrieb in Drei- und Viersternho- tels nächtigen?" (5) "Bei Besuchen in AA._____' Departement hing die Freundschaftsurkunde [von A._____] stets ausserhalb seines Büros - im Wartezimmer, gut sichtbar für Besu- cher und Mitarbeiter." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 23 Rz. 369 ff.; act. 62 Rz. 501 ff.). 3.31.3 Im Artikel wird einleitend dargestellt, dass sich Journalisten die Einsicht- nahme in die Nichtanhandnahmeverfügung der Waadtländer Staatsanwaltschaft in Sachen AA._____ und DD._____ erkämpft hätten. Alsdann werden sich aus dieser ergebende neue Aspekte erwähnt (insbesondere, dass der Kläger gemäss dem Reiseleiter II._____ "teilweise als Bank gedient" habe) und es wird aus ver- schiedenen Gründen dafür gehalten, sie hinterlasse zahlreiche Ungereimtheiten, vor allem was die Finanzierung der Politikerreisen und die Rolle des Klägers be- treffe. In diesem Rahmen werden die beanstandeten Äusserungen (Textstellen 1 bis 5) getätigt. 3.31.4 Der Kläger wirft den Beklagten vor, die Feststellungen der Staatsanwalt- schaft in Zweifel zu ziehen, ohne dass sie irgendwelche Beweise dafür hätten. Damit begingen sie offenkundig eine Nachverurteilung. Ihm werde im Zusammen- spiel mit den früheren Artikeln Vorteilsgewährung vorgeworfen und es werde (mit dem Hinweis auf den Zodiac-Orden) insinuiert, es bestehe ein Zusammenhang zwischen den Russlandreisen und seiner Besteuerung (act. 2 Rz. 314).

- 81 - 3.31.5 Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter E. 3.1.4 und 3.18.5 hiervor verwiesen werden. Die mit einer Nichtanhandnahme beendigte Vorunter- suchung war nur gegen AA._____ und DD._____ gerichtet. Eine kritische Be- trachtung der erhältlich gemachten Nichtanhandnahmeverfügung ist zulässig. Eine Nachverurteilung ist nicht ersichtlich, schon gar keine solche des Klägers. 3.31.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.32 Titelblatt "Docteur A._____ et Mister A._____" vom tt.mm 2019 3.32.1 Am tt.mm 2019 erschien die Zeitung P._____ mit einer Foto des Klägers und der Überschrift "Docteur A._____ et Mister A._____" auf dem Titelblatt (act. 2 Rz. 315; act. 4/87; act. 4/226). Die Ausgabe enthielt auf den Seiten 2 bis 5 meh- rere Artikel und auf Seite 6 ein Editorial, die allesamt den Kläger zum Gegenstand hatten. Die Artikel wurden auch in P._____ online und teilweise in der R._____ (print und online) publiziert (act. 43 Rz. 854 f.; act. 57 Rz. 584). 3.32.2 Der Kläger beanstandet den Umfang der Berichterstattung und mit Bezug auf das Titelblatt folgende Äusserungen als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 316): (1) "Docteur A._____ et Mister A._____" (2) "Le … [Amt] à Lausanne a monté une structure offshore pour servir les intérêts de la Russie de Poutine" (freie Übersetzung des Klägers: Der … [Amtsperson] in Lausanne richtete eine Offshore-Struktur ein, um den Interessen von Putins Russland zu dienen). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen bzw. die Berichterstattung persön- lichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 469 ff.; act. 57 Rz. 581 ff.). 3.32.3 Der Kläger bezeichnet den Umfang der Berichterstattung als exzessiv und erklärt, vergeblich nach einer inhaltlich vergleichbaren Berichterstattung der Be- klagten, die auch nur annähernd den gleichen Umfang aufgewiesen habe, ge- sucht zu haben (act. 2 Rz. 315). Mit dem tendenziösen Haupttitel "Docteur A._____ et Mister A._____" werde ein unmissverständlicher und skandalisieren- der Bezug auf die 1886 erschienene Novelle "Dr. Jekyll und Mr. Hide" des schotti-

- 82 - schen Schriftstellers Robert Louis Stevenson gemacht, in der die Hauptperson al- ternative Persönlichkeiten aufweise: In der Öffentlichkeit ein angesehener Mensch und Musterchrist, lasse er privat seinen verbotenen, unchristlichen Trieben freien Lauf. Bereits dies hinterlasse beim Durchschnittsleser den Eindruck, er habe – nebst der öffentlich glänzenden – eine versteckte, dunkle und unbekannte Seite. Das suggeriere Doppelzüngigkeit und Abgründe (act. 2 Rz. 318). Faktenwidrig sei, dass er eine offshore-Gesellschaft gegründet habe, um den In- teressen von Putins Russland zu dienen. Erstens werde er durch diese Aussage als blosse Marionette Putins blossgestellt, als Mann mit einer geheimen Agenda, der unter dem Deckmantel eines … [Amt] für einen fremden Staat handle. Damit werde die Tätigkeit als … [Amtsperson] in ein völlig falsches Licht gerückt und er (der Kläger) verunglimpft. Dass seine Tätigkeit als ... [Amtsperson] das Ergebnis eines Abkommens zwischen der Schweizer Eidgenossenschaft und Russland sei und von den zuständigen Schweizer Behörden ausdrücklich bewilligt worden sei, erwähnten die Beklagten nirgends (act. 2 Rz. 320). Für die Wahrnehmung seiner … [Amt] Tätigkeit habe er sodann eine gesetzmässige Gesellschaft gegründet. Dahinter verberge sich keine „Struktur". Die Beklagten insinuieren damit, er ver- schleiere damit den "wahren" Zweck der JJ._____. Diese Behauptung sei klar fak- tenwidrig. Er (der Kläger) sei alleiniger Aktionär des Unternehmens; es verstecke sich dahinter keine weitere, anonyme Gesellschaft. Auch lege der Name in aller Deutlichkeit dar, welcher Zweck verfolgt werde (act. 2 Rz. 320). 3.32.4 Was den vom Kläger beanstandeten Umfang der Berichterstattung betrifft, verweist die Beklagte 4 auf andere Schwerpunktausgaben (vgl. act. 20 Rz. 469). Hierauf braucht allerdings an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden, zumal grundsätzlich nichts dagegen spricht, in einer Zeitung Themenschwer- punkte zu setzen. Dass über den Kläger als Person des öffentlichen Interesses berichtet werden darf, wurde dargelegt (E. 2.3. f.). 3.32.5 Recht zu geben ist dem Kläger, dass der Titel "Docteur A._____ et Mister A._____" eine offensichtliche Anspielung auf Robert Louis Stevensons "Dr. Jekyll and Mr. Hyde" darstellt. Der Leser, dem die Novelle bekannt ist, wird den Titel als

- 83 - Hinweis verstehen, dass der Kläger zwei Seiten hat, eine bekannte und eine un- bekannte oder weniger bekannte. Viel mehr wird er daraus aber nicht ableiten, insbesondere nicht auf Doppelzüngigkeit und Abgründe schliessen. Die Be- klagte 4 weist richtig darauf hin, dass die Verwendung eines solchen Titels meta- phorisch und nicht als Gleichsetzung zu verstehen ist und verstanden wird (vgl. act. 57 Rz. 606). Daran ändert auch die vom Kläger ins Recht gelegte "Sondage sur la perception par le public de 'Dr. Jekyll & Mr. Hyde'" vom mm. 2020 (act. 44/69; vgl. act. 43 Rz. 871) nichts. 3.32.6 Weder faktenwidrig noch herabsetzend ist auch der Hinweis auf die Errich- tung einer Offshore-Struktur, um den Interessen von Putins Russland zu dienen. Der Kläger hat für das in Lausanne domizilierte Russische … [Amt] eine Gesell- schaft auf den Britischen Jungferninseln gegründet (JJ._____), deren Alleinaktio- när er ist und welche durch die … Holdings Ltd mit Sitz auf den Britischen Jung- ferninseln mittels Darlehen finanziert wird (act. 20 Rz. 500 m.H.a. act. 22/99; vgl. act. 43 Rz. 876). Dass hierauf hingewiesen werden darf, wurde bereits ausgeführt (vorne E. 2.5.4). Vertretbar ist auch die Formulierung, dies diene den Interessen von Putins Russland. Zum einen ist es der Zweck eines … [Amt], den Interessen des vertretenen Staats zu dienen. Entsprechend bezweckt die Gesellschaft JJ._____. gemäss Statuten denn auch im Wesentlichen, die Rechte und Interes- sen Russlands zu schützen und die Beziehungen zur Schweiz zu fördern (act. 20 Rz. 497 m.H.a. act. 21/65). Zum andern ist es aufgrund des jahrzehntelangen Wirkens Putins als Russisches Staatsoberhaupt nicht falsch, von Putins Russland zu sprechen. Dass darin eine gewisse Kritik an einem autoritären Staat und des- sen Unterstützern mitschwingt, ist offensichtlich. Eine Herabsetzung liegt aber nicht vor. Insbesondere wird nicht suggeriert, der Kläger sei eine Marionette Pu- tins und verfolge eine geheime Agenda. Soweit der Kläger die Wiedergabe von Fotos beanstandet, kann auf E. 2.6 hiervor verwiesen werden. Entgegen seiner Ansicht (act. 43 Rz. 863) wird er mit dem Foto auf der Titelseite, das ihn stehend vor einem Globus zeigt, nicht als zwielich- tiger Geschäftsmann mit zweifelhafter Persönlichkeit oder als machtgieriger und

- 84 - imperialistisch motivierter Magnat dargestellt (das Bild stammt von einem früheren Interview von P._____ mit dem Kläger, act. 57 Rz. 608 f.). 3.32.7 Eine widerrechtlich Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.33 Artikel "Les voyages qui ont crée la polémique" vom tt.mm 2019 3.33.1 Der Artikel "Les voyages qui ont crée la polémique" erschien im Rahmen der Schwerpunktausgabe zum Kläger vom tt.mm 2019 in P._____ und wurde auf deren Onlineplattform aufgeschaltet (act. 2 Rz. 321; act. 4/227). 3.33.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 322; s.a. act. 43 Rz. 879 ff.): (1) "Le … [Amtsperson] A._____ a toujours dit qu'il ne faisait pas de politique. Les «leaks» révèlent pourtant l'existence d'une boîte nommée JJ._____, aux îles Vierges britanniques. [...]. La lecture des statuts indique qu'elle sert à financer les activités du … [Amtsperson] de Russie à Lausanne afin de «renforcer les liens ami- caux et promouvoir la coopération entre la Fédération de Russie et la Suisse en gé- néral, et le canton de Vaud [...], en maintenant des contacts étroits avec les diri- geants des deux pays» et d'entretenir «des relations étroites avec la presse franco- phone et russophone»" (freie Übersetzung des Klägers: Der ... [Amtsperson] A._____ hat immer gesagt, dass er keine Politik macht. Die „Leaks" zeigen jedoch, dass es eine Firma namens JJ._____ auf den British Virgin lslands gibt. [. . .]. Die Statuten zeigen, dass sie zur Finanzierung der Tätigkeit des russischen … [Amt] in Lausanne verwendet wird, um "freundschaftliche Beziehungen zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen der Russland und der Schweiz im Allgemeinen und dem Kanton Waadt im Besonderen zu fördern, indem enge Kontakte zu den Führern beider Länder gepflegt werden" und "enge Beziehungen zur französisch- und russischsprachigen Presse zu pfle- gen''). (2) "Le patron ne croit plus à l'impòt. Aux Médias, A._____ avait déclaré ne pas croire à l'impôt." (freie Übersetzung des Klägers: "Der Chef glaubt nicht mehr an Steuern. A._____ sagte den Medien, dass er nicht an Steuern glaube".) Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 514 ff.; act. 57 Rz. 633 ff.). 3.33.3 Der Kläger sieht sich implizit als Lügner bezeichnet, indem ihm vorgewor- fen werde, zu Unrecht behauptet zu haben, keine Politik zu machen (Textstelle 1). Die Statuten der Gesellschaft JJ._____ würden als sensationelle Enthüllung durch

- 85 - „Leaks" skandalisiert, während es sich in Wahrheit um eine blosse Abfrage in ei- nem öffentlichen Handelsregister handle (act. 2 Rz. 323). Die Aktivitäten des … [Amt], insbesondere die kulturellen Anlässe, seien öffentlich. Sein Amt des … [Amtsperson] diene ausschliesslich der Kultur, der Forschung und dem Sport und habe nichts mit Politik zu tun. Die Öffentlichkeit wisse von dieser Aktivität; sie sei ja regelmässig an die von ihm organisierten Anlässe eingeladen. Jeder, der Kenntnis von seiner Aussage habe, wonach er keine Politik mache, kenne seine Stellung als ... [Amtsperson] und sein damit zusammenhängendes kulturelles En- gagement. In dieser Hinsicht bestehe keinerlei Informationsbedürfnis (act. 2 Rz. 325). Die Aussage, wonach er nicht „an Steuern glaube", sei sodann falsch, irre- führend und missbräuchlich. Er habe gesagt, nicht mehr an die heutige Sozialde- mokratie zu glauben, d.h. an den Plan, Ungleichheiten durch Steuern abzubauen. Über das Institut der Steuer als solches habe er sich nicht geäussert. Aufgrund der falschen Aussage erscheine er zu Unrecht als unsolidarischer, libertärer Ego- ist (act. 2 Rz. 326; s.a. act. 43 Rz. 879 ff.). 3.33.4 Im Artikel wird zunächst insbesondere Bezug genommen auf die Russland- reisen der Waadtländer Politiker mit dem Kläger und die dazu erschienenen Zei- tungsartikel sowie auf ein Interview, in dem sich der Kläger im mm. 2018 in der Zeitung "…" äusserte. Festgehalten wird, dass der Kläger auf seine privaten Ver- bindungen zu den Reiseteilnehmern und zum Organisator II._____ hingewiesen habe. Aufgrund der "Leaks" habe sich nun ergeben, dass zu II._____ seit 2011 auch geschäftliche Beziehungen beständen. So habe dieser Einsitz in einer Stif- tung des Klägers mit Sitz im Steuerparadies Jersey. Alsdann folgen die vom Klä- ger beanstandeten Passagen betreffend Politik bzw. Steuern (Textstellen 1 und 2), in denen auf die Artikel in der gleichen Ausgabe, die sich mit diesen Punkten befassen, verwiesen wird. 3.33.5 Entgegen dem Textverständnis des Klägers wird er dabei nicht als Lügner dargestellt. Vielmehr wird dem Durchschnittsleser klar, dass es um eine unter- schiedliche Wertung hinsichtlich der Frage geht, ob die Tätigkeit des Klägers als Russischer ... [Amtsperson] als politisch einzustufen ist oder nicht. Der Kläger er- klärte im Interview mit …, auf welches sich der Artikel bezieht, als ... [Amtsperson]

- 86 - keine Politik zu machen ("En tant que … [Amtsperson], je ne fais pas de poli- tique."), und strich (wie in der Klageschrift) sein Engagement in der Kultur, Wis- senschaft und im Sport hervor ("Je m'occupe de culture, de science et de sport, uniquement, en faisant par example venir le ballet du Bolchoï ou de jeunes ho- ckeyeurs."; act. 4/86). Eine Zeitung darf nun in Frage stellen, ob es richtig ist, die Tätigkeit als ... [Amtsperson] in diesem Sinn als unpolitisch zu betrachten. Per- sönlichkeitsverletzend ist die Vertretung einer nicht mit derjenigen des Klägers übereinstimmenden Ansicht keinesfalls. Im Übrigen weisen die Beklagten mit Grund auf verschiedene Tätigkeiten und Äusserungen des Klägers zu Gunsten Russlands hin, die in guten Treuen als politisch qualifiziert werden können (vgl. act. 20 Rz. 528 ff.; act. 22/103 f; act. 22/106). Wenn der Kläger vorbringt, vor der Nordpolexpedition keine Russlandkontakte gehabt zu haben (act. 43 Rz. 892 ff.; vgl. demgegenüber act. 57 Rz. 658 ff. m.H.a. 44/71), kann dies offen bleiben. Denn es würde nichts daran ändern, dass insbesondere der Platzierung einer rus- sischen Flagge auf dem Meeresgrund erhebliche politische Bedeutung zukommt, unabhängig davon, ob die Flagge – wie es der Kläger sieht – lediglich "emotiona- ler Ausdruck der Euphorie über das realisierte Expeditionsziel" war und dass es keine Seltenheit ist, im Zusammenhang mit einer Pioniertat eine Flagge zu setzen (so act. 43 Rz. 906 f.). An der Sache vorbei geht auch der Einwand, aus der Flag- genaktion liessen sich völkerrechtlich keine Gebietsansprüche ableiten, sie habe rein symbolischen Wert (act. 43 Rz. 910). In der Politik hat Symbolik grosse Be- deutung. Auch die im eingereichten Brief von … an den Kläger vom 8. September 2020 zum Ausdruck gebrachte Einordnung des Klägers in der Frage der russi- schen Territorialansprüche in der Arktis, die mit der Selbstwahrnehmung des Klä- gers korrespondiert (vgl. act. 43 Rz. 919; act. 44/78), ändert nichts am Recht der Beklagten, eine andere Deutung zu vertreten (vgl. a. act. 57 Rz. 653 ff.; act. 76 Rz. 82). Nicht einzuleuchten vermag im Weiteren, wenn der Kläger ausführt, die Aktivitä- ten des … [Amt] seien öffentlich, ebenso das Handelsregister mit den Statuten, weshalb kein Informationsbedürfnis bestehe. Immerhin befindet sich dieses Han- delsregister auf den Britischen Jungferninseln und wird auf diesen Umstand sei- tens des … [Amt] nirgends hingewiesen (s.a. E. 3.39.5).

- 87 - Die Äusserung, wonach der Kläger erklärt habe, nicht an Steuern zu glauben, lässt sich in guten Treuen dessen Aussagen, wie sie im Artikel wörtlich wiederge- geben werden, entnehmen ("[Avec DD._____] nous avons eu ensemble de fascinantes discussions sur l'avenir de la social-démocratie, dont le projet de réduire les inégalités par l'impôt ne fonctionne plus"). Jedenfalls wird für den Le- ser klar, was mit dem Zwischentitel "Le patron ne croit plus à l'impôt" gemeint ist. Die Beklagte 4 weist auch zu Recht auf die Äusserungen des Klägers in einem In- terview mit dem Westschweizer Fernsehen hin, wonach er für die Umverteilung der Steuern nicht bedürfe, sondern dies mittels Spenden ("donations") selber ma- che (act. 20 Rz. 562). In der Replik bestätigt der Kläger alsdann erneut, er habe zum Ausdruck bringen wollen "dass die Beträge, die er im Kanton im Rahmen von wohltätigen Spenden bezahle, eine effizientere Umverteilung darstellen für den Kanton" (act. 43 Rz. 927). Genau so versteht der Durchschnittsleser die Aussage des Klägers. Der Durchschnittleser wird der Haltung des Klägers je nach politi- schem Standpunkt und Staatsverständnis zustimmend oder ablehnend begegnen. 3.33.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.34 Artikel "A._____, explorateur des pôles et hommes d'affaires sous les tropiques" vom tt.mm 2019 3.34.1 Der Artikel "A._____, explorateur des pôles et hommes d'affaires sous les tropiques" erschien am tt.mm 2019 in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktaus- gabe zum Kläger) und R._____ und wurde auf deren Onlineplattformen aufge- schaltet (act. 2 Rz. 327; act. 4/229+230). 3.34.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 328; s.a. act. 43 Rz. 931 ff.): (1) "Le groupe A._____ s'est doté d'une chaîne de sociétés basées dans des juridic- tions à la réglementation particulièrement souple, comme les Channel lslands, le Luxembourg, les Pays-Bas, les Antilles néerlandaises. «Cela pourrait laisser sup- poser une intention de maximiser les potentialités fiscales par des juridictions à très faible imposition et entourées d'une opacité en ce qui concerne la divulgation d'informations financières», analyse Public Eye." (freie Übersetzung des Klägers: Die A._____-Gruppe hat eine Kette von Gesell- schaften mit Sitz in Ländern mit besonders flexibler Regulierung wie den Kanalin- seln, Luxemburg, den Niederlanden und den Niederländischen Antillen aufgebaut.

- 88 - "Dies könnte auf die Absicht hindeuten, das Steuerpotential durch sehr niedrig be- steuerte Jurisdiktionen zu maximieren, die von Opazität in Bezug auf die Offenle- gung finanzieller Informationen umgeben sind", analysiert Public Eye). (2) "Elle [Dr. A._____ Foundation] serait discrètement installée dans la douceur fiscale des Bermudes, selon Van Dijk. [ ... ]. A._____ est médiatiquement connu pour sa passion des pôIes, mais il semble préférer les zones tropicales pour mettre ses af- faires à l'abri" (freie Übersetzung des Klägers: Sie [Dr. A._____ Foundation] wurde diskret im steuerfreundlichen Umfeld der Bermudas gegründet. A._____ ist in den Medien für seine Leidenschaft für die Pole bekannt, aber er scheint es vorzuziehen, tropische Gebiete zu bevorzugen, um sein Hab und Gut zu schützen). (3) "Le „mystérieux" A._____. [ ... ]. Ses affaires, en revanche, se nimbent toujours de mystère. Même la domiciliation de la fondation mère de son groupe semble être à géométrie variable. [ ... ]. L'héritier de la multinationale GG._____ est lié à un con- glomérat constitué d'au moins 150 sociétés. Une organisation complexe et plutôt opaque." (freie Übersetzung des Klägers: Der "mysteriöse" A._____. [ ... ]. Sein Geschäft hin- gegen ist immer noch von Geheimnissen umhüllt. Selbst der Sitz der Stiftung an der Spitze seines Konzerns scheint in der Geometrie variabel zu sein. [. . .]. Der Erbe des multinationalen Konzerns GG._____ ist mit einem Konglomerat von min- destens 150 Unternehmen verbunden. Eine komplexe und ziemlich undurchsichtige Organisation). (4) "Selon l'ONG suisse Public Eye, ,,les activités entre ses sociétés présentent un risque de lacune de contrôle étant donné le manque de visibilité des paiements in- tragroupe. Autrement dit, il est extrêmement compliqué de suivre les déplacements de capitaux.» (freie Übersetzung: «Laut der Schweizer NGO Public Eye "bergen die Aktivitäten zwischen seinen Gesellschaften das Risiko von Kontrolllücken, da die konzerninter- nen Zahlungen nicht sichtbar sind. Mit anderen Worten, es ist äusserst kompliziert, den Kapitalverkehr zu verfolgen.") (5) "Le propriétaire de cette firme luxembourgeoise s'appelle … NV à Curaçao" (freie Übersetzung des Klägers: ,,Eigentümer dieser luxemburgischen Firma ist die … NV in Curaçao.") (6) "C'est par cette fondation sans domicile connu que A._____ détiendrait son empire" (freie Übersetzung des Klägers: ,,Durch diese Stiftung ohne bekannten Sitz würde A._____ sein Reich halten.") (7) "II existe différentes formules comme les fondations dites de famille, qui permettent de rester invisible" (freie Übersetzung des Klägers: „Es gibt verschiedene Formeln wie so genannte Familienstiftungen, die es ermöglichen, unsichtbar zu bleiben.") Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 576 ff.; act. 57 Rz. 675 ff.).

- 89 - 3.34.3 Der Kläger hält dafür, die Aussagen zu seiner Steuerlage deuteten im Ge- samtkontext an, er habe seine Vermögensverhältnisse den Steuerbehörden nicht transparent offen gelegt. Zusammen mit der Behauptung, er glaube nicht an Steu- ern, erscheine er als unsolidarisch und egoistisch (act. 2 Rz. 329). Berichte über die Struktur seiner privaten Vermögensverwaltung verletzten im Weiteren seine Privatsphäre. Manche Aussagen seien zudem schlicht unzutreffend. So bestehe die erwähnte Gesellschaft … NV seit dem tt.mm 2018 nicht mehr (act. 2 Rz. 330 m.H.a. act. 4/14) bzw. nicht mehr in Curaçao (act. 43 Rz. 940, 947). An Falschbe- richten bestehe nie ein Informationsinteresse (act. 2 Rz. 331). Aus der Tatsache, dass er On- und Offshore-Strukturen zur privaten Vermögensgestaltung und zum Halten seiner Firmen verwende, zögen die Beklagten den unzulässigen Schluss, dass er dies einzig tue, um möglichst wenig Steuern zu bezahlen. Dabei sprächen viele andere Gründe wie Vermögensschutz, Flexibilität der Vermögensverwaltung, Schutz der Privatsphäre und dezentrale Kontrolle für eine solche Struktur. Er werde aber als Steuerbetrüger, also als Krimineller, hingestellt (act. 2 Rz. 333). Die mit seiner privaten Vermögensverwaltung und dem Mäzenatentum in Zusam- menhang stehenden Gesellschaften seien jeweils in den Handelsregisterakten etc. klar als ihm zugehörig bezeichnet. So hiessen die von den Beklagten als „opak" taxierten juristischen Personen "The A._____ … Foundation", "… Founda- tion", "JJ._____", "… A._____ Foundation", "A._____ … BV" usw. Manche Regis- tereinträge seien öffentlich oder würden auf Gesuch hin gegen Zahlung einer Ge- bühr bekannt gegeben (act. 2 Rz. 336 m.H.a. auf die in den Britischen Jungfernin- seln domizilierte JJ._____). Mit dem Vorwurf der Opazität werde er als dubioses Individuum mit krimineller Neigung wahrgenommen (act. 2 Rz. 339). Schliesslich sei das Gruppenfoto, das als Teil des Artikels publiziert wurde und auf welchem er (der Kläger) klar erkennbar sei, ohne seine Einwilligung veröffentlich worden (act. 2 Rz. 342; act. 43 Rz. 931 ff., 937 f.). 3.34.4 Der Artikel befasst sich mit der weitverzweigten Unternehmensgruppe von GG._____, welche aus mindestens 150 Gesellschaften und Stiftungen bestehe. In diesem Rahmen erfolgen die beanstandeten Passagen (Textstellen 1 bis 7).

- 90 - 3.34.5 Zum öffentlichen Interesse an Informationen über Gesellschaften, die in der Schweiz von speziellen Steuervergünstigungen profitieren, kann auf die Aus- führungen unter E. 2.5.4 verwiesen werden. Im vorliegenden Artikel wird an keiner Stelle der Eindruck erweckt, der Kläger überschreite die vom Recht gezogenen Grenzen. Die wiedergegebene Aussage des Rechtsvertreters des Klägers, wo- nach alles im Rahmen des Gesetzes (und gar von Ethik und Moral) erfolge ("Tout ce qui a été entrepris l'a été dans la plus stricte légalité et de manière parfaite- ment éthique et morale" [act 4/229]), wird nicht in Zweifel gezogen. Gleichzeitig ist es zulässig aufzuzeigen, dass die internationalen Strukturen der klägerischen Ge- sellschaften schwierig zu durchschauen sind und seitens des Klägers bzw. GG._____ keine Angaben erhältlich waren, nicht einmal zur Frage, wo die … A._____ Foundation als "Parent-Foundation" (bzw. gemäss Kläger als "ultimate beneficial owner" der eigentlichen Muttergesellschaft [act. 43 Rz. 949]) ihren Sitz hat (vgl. dazu act. 20 Rz. 603 ff.). Dem Durchschnittsleser ist klar, was unter die- sen Umständen mit "mystérieux" und "opaque" gemeint ist und dass dem Kläger damit nicht ungesetzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Vielmehr wurde im Artikel darauf hingewiesen, dass den Kläger von Gesetzes wegen keine Pflicht zur Aus- kunftserteilung trifft ("Le groupe est resté sous contrôle privé, malgré sa taille im- posante. Cette situation signifie qu'il n'est pas tenu de répondre aux obligations de transparence des grandes sociétés cotées en Bourse." [act. 4/229]). Im Übri- gen darf auch durchaus kritisch beleuchtet werden, wenn jemand die Möglichkei- ten, welche die verschiedenen rechtlichen Ordnungen bieten, ausschöpft. Der Kläger erscheint im Artikel entgegen seiner eigenen Einschätzung nicht als unehr- licher, unsolidarischer, egoistischer, dubioser Mensch oder gar als Steuerbetrüger und Krimineller. Nicht dargetan wird vom Kläger auch, inwieweit die Struktur der Unternehmens- gruppe des Klägers falsch dargestellt wurde. Konkret verweist er einzig auf die im Artikel erwähnte … NV mit Sitz in Curaçao, die seit tt.mm 2018 (in Curaçao) gar nicht mehr existiere. Allerdings ist einerseits nicht zu sehen, inwieweit eine solche (allfällige) journalistische Ungenauigkeit zur Folge hätte, dass ein falsches Bild über den Kläger erzeugt wird. Zum andern legen die Beklagten dar, dass auch im Geschäftsbericht der GG._____ Asset Management Limited vom 28. März 2019

- 91 - noch immer auf die … NV in Curaçao hingewiesen wird (act. 20 Rz. 596 m.H.a. act. 22/110 S. 16; vgl. act. 43 Rz. 948, wo dies nicht bestritten wird). Nichts auszusetzen ist sodann am Titel. Die harmlose Gegenüberstellung der of- fenbaren Anziehung des Klägers zu den Polen einerseits sowie den Tropen an- derseits ist für einen Journalisten unwiderstehlich und für den Leser vergnüglich. Eine Herabsetzung ist darin nicht zu sehen. Was schliesslich das beanstandete Gruppenbild am Südpol betrifft, ist der Kläger darauf weder erkennbar noch negativ dargestellt (s. zur Zulässigkeit eines der Il- lustration dienenden Fotos bei Personen der Zeitgeschichte vorne E. 2.6). 2.34.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.35 Artikel "De l'alcool à la lutte contre l'infertilité" vom tt.mm 2019 3.35.1 Der Artikel "De l'alcool à la lutte contre l'infertilité" erschien am tt.mm in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktausgabe zum Kläger) und wurde auf deren Onlineplattform aufgeschaltet (act. 2 Rz. 343; act. 4/233). 3.35.2 Der Kläger rügt folgende Äusserung als persönlichkeitsverletzend (act. 2 Rz. 344; s.a. act. 43 Rz. 963 ff.): "L'une d'elles [de ces sociétés] sort du lot parce qu'elle correspond peu à l'image de „pro- testant du Nord" que se donne A._____. Le milliardaire fait du business avec l'alcool" (freie Übersetzung des Klägers: Eine von [diesen Gesellschaften] zeichnet sich dadurch aus, dass sie nicht dem Bild eines "Protestanten aus dem Norden", das sich A._____ selbst gibt, entspricht. Der Milliardär macht Geschäfte mit Alkohol). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 20 Rz. 671 ff.; act. 57 Rz. 701 ff.) 3.35.3 Der Kläger moniert, es werde ihm vorgeworfen, ein der Realität nicht ent- sprechendes Bild von sich zu konstruieren, was ehrverletzend sei. Er selbst habe auch nie die Aussage gemacht, er sei ein Protestant aus dem Norden (act. 2 Rz. 345). Indem ferner behauptet werde, seine Beteiligung am Alkoholproduzen- ten … sei durch eine Struktur gehalten, welche im vorhergehenden Absatz als "viel diskreter" (als seine anderen Beteiligungen) beschrieben werde, werde ihm

- 92 - wiederum der "Vorwurf der obskuren Doppelzüngigkeit" gemacht: Er halte diejeni- gen Eigenschaften, welche seinem angeblichen selbsterzeugten öffentlichen Bild eines „guten Protestanten aus dem Norden" nicht entsprechen (Geschäftema- chen mit Alkohol) durch obskure Offshore-Strukturen geheim. Damit verletzten sie seine Ehre (act. 2 Rz. 346). Unzulässig sei auch die Verwendung einer Fotogra- fie, die ihn anlässlich eines Besuchs in Georgien zeige (act. 2 Rz. 963 ff., 967). 3.35.4 Im Artikel wird auf die verschiedenen Geschäftstätigkeiten der klägerischen Gesellschaften hingewiesen, deren bekannteste die im Bereich der Fertilitätsbe- handlung tätige GG._____ ist. Eine der weniger bekannten Tätigkeiten betreffe die Produktion und den Vertrieb von Alkohol. In diesem Zusammenhang erfolgte die beanstandete Passage. 3.35.5 Dem Kläger wird im Artikel nirgends der Vorwurf gemacht, er halte seine Geschäfte mit Alkohol geheim. Ausgeführt wird diesbezüglich einzig, dass diese Beteiligungen weniger bekannt seien als die Tätigkeit von GG._____ im Bereich der Fertilitätsbehandlung. Hervorgehoben wird eine Wodkamarke, die in Russland Prestige geniesse. Um die Marke zu etablieren, seien Forschungsreisen des Klä- gers unterstützt und sei mit diesen geworben worden. Hingewiesen wird weiter auf den Umstand, dass der Kläger in Russland ein Programm gegen die Unfrucht- barkeit finanziere und gegenüber dem … erklärt habe: "Mon rêve, c'est de faire un million d'enfants pour la Russie". Wenn im Artikel das Spannungsverhältnis zwi- schen dem Verkauf von Alkohol und dem Kampf gegen die Unfruchtbarkeit be- nannt wird, so liegt dies angesichts der bekannten Wirkungen des Alkoholkon- sums nahe und ist nicht zu beanstanden (auch wenn der Kläger diese Wirkungen in Frage zu stellen scheint bzw. zu relativieren versucht; vgl. act. 43 Rz. 971). Was schliesslich die Bezeichnung des Klägers als "Protestant aus dem Norden" betrifft, so ist diese als solche nicht herabsetzend. Die Beklagte 4 weist sodann auf ein Portrait des Klägers im … hin, in welchem dieser in einem wiedergegebe- nen Zitat seine protestantische Prägung hervorstrich ("[…] j'ai grandi dans la con- fession protestante. J'ai des devoirs. Aider les autres en fait partie." [act. 20 Rz. 685 m.H.a. act. 22/124]). Damit erscheint auch die Wendung, der Kläger gebe sich selbst das Bild eines Protestanten aus dem Norden, nicht als unzulässig.

- 93 - 3.35.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.36 Artikel "Le milliardaire et le journaliste" bzw. "II._____ a des liens d'af- faires avec A._____" vom tt.mm 2019 3.36.1 Der Artikel "Le milliardaire et le journaliste" erschien am tt.mm 2019 in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktausgabe zum Kläger) und wurde unter dem Titel „II._____ a des liens d'affaires avec A._____" auf deren Onlineplattform aufgeschaltet (act. 2 Rz. 347; act. 4/234). In der Printausgabe erschienen unter der Hauptüberschrift "Le milliardaire et le journaliste" drei (Unter-)Artikel mit den (Unter-)Titeln "Business II._____ a des lient d'affaires avec A._____", "Dip- lomatie Une société offshore se cache derrière le … [Amt] de Russie" (dazu unten E. 3.37) und "EPFL Les deux s'investissent dans de projets de recherche" (act. 4/87 S. 4 f.). 3.36.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserung als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 348; s.a. act. 43 Rz. 974 ff.): "[II._____] et [A._____] affirment que leurs relations sont «privées». Que leurs voyages en Sibérie reposent sur une «base amicale». Mais en fait il n'y a pas que cela. Notre en- quête montre que les deux personnages ont des liens d'affaires" (freie Übersetzung des Klägers: [II._____] und [A._____] sagen, dass ihre Beziehungen "privat" sind. Dass ihre Reisen nach Sibirien auf einer "freundschaftlichen Basis" basie- ren. Aber in Wirklichkeit geht es um mehr als das. Unsere Untersuchung zeigt, dass beide Männer Geschäftsbeziehungen haben). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussage persönlichkeitsverletzend ist (act. 20 Rz. 702 ff.; act. 57 Rz. 726 ff.). 3.36.3 Der Kläger moniert, die Beklagten bezeichneten ihn als Lügner und ver- wendeten dabei seine Aussagen komplett ausserhalb jedes Kontextes. Erweckt werde der Eindruck, dass er über seine Beziehung zu II._____ nicht die Wahrheit sage. Dabei habe er lediglich – zu Recht – betont, dass seine Russlandreisen, die II._____ organisiert habe, privater Natur seien (act. 2 Rz. 349). Zudem handle es sich bei seiner Beziehung mit II._____ um eine von der Privatsphäre gedeckt Tat- sache (act. 2 Rz. 350). Unzulässig sei auch die Publikation eines (Gruppen-)Bil- des, auf dem er zu erkennen sei (act. 43 Rz. 984).

- 94 - 3.36.4 Die beanstandete Passage findet sich im ersten Abschnitt des Artikels. Ausgeführt wird darin, dass der Kläger und II._____ bekräftigten, dass ihre Bezie- hung privat sei und ihre Reisen nach Sibirien auf einer freundschaftlichen Basis beruhten. Aber, so wird angefügt, es gebe nicht nur das: "Mais en fait il ny' a pas que cela. Notre enquête montre que les deux personnages ont des liens d'af- faires." Der Durchschnittsleser schliesst daraus, dass der Kläger und II._____ ne- ben ihren gemeinsamen Reisen auch geschäftliche Verbindungen pflegten. Dass der Kläger hierüber nicht die Wahrheit gesagt haben sollte, wird weder direkt noch indirekt behauptet. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger auch insoweit, als er durch die Darstellung der geschäftlichen Beziehungen zu II._____ seine Pri- vatsphäre verletzt sieht. Zum einen ist der Kläger als Person des öffentlichen Inte- resses zu betrachten und ist seine Privatsphäre enger zu bemessen als jene ei- nes unbekannten Zeitgenossen (dazu vorne E. 2.3). Zum anderen sind die im Ar- tikel genannten konkreten Verbindungen zu II._____ (Einsitz II._____s im Stif- tungsrat der "The A._____ … Foundation" und als Direktor der A._____ … BV; Herausgabe eines Buches II._____s durch Letztere) für die Öffentlichkeit von In- teresse, ähnlich wie dies für die Verbindungen des Klägers zu Westschweizer Po- litikern gilt. II._____ ist in der Romandie insbesondere aufgrund seiner journalisti- schen Tätigkeit bekannt sowie Titularprofessor an der EPFL und an der Universi- tät Genf, wo er im Rahmen des Geneva-Global-Programms einen Kurs über Russland hält (vgl. act. 20 Rz. 723). Das Geneva-Global-Programm steht unter der Schirmherrschaft des Swiss Polar Institute, welches wiederum durch den Klä- ger mitfinanziert wird (act. 43 Rz. 1006), gemäss Kläger entgegen der Beklag- ten 4 (vgl. act. 20 Rz. 723 f.; act. 57 Rz. 750 ff.) bzw. entgegen der irrtümlichen Angabe auf der Website aber nicht durch seinen Verlag (Editions A._____; act. 43 Rz. 1006; act. 76 Rz. 65 ff. und act. 77/5+6). Forschungsreisen des Geneva-Glo- bal-Programms wurden vom Kläger in seiner Funktion als Russischer ... [Amts- person] finanziell unterstützt (act. 20 Rz. 725), zumindest im Jahr 2016 (act. 43 Rz. 1005). Vor diesem Hintergrund weisen die Beklagten zu Recht auf ein Infor- mationsinteresse der Bevölkerung hin (vgl. act. 20 Rz. 738 f.). 3.36.5 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

- 95 - 3.37 (Unter-)Artikel "Une société offshore se cache derrière le … [Amt] de Russie" vom tt.mm 2019 3.37.1 Der (Unter-)Artikel "Une société offshore se cache derrière le … [Amt] de Russie" erschien am tt.mm 2019 in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktaus- gabe zum Kläger und unter der Hauptüberschrift "Le milliardaire et le journaliste" [vorne E. 3.36]) und wurde auf deren Onlineplattform aufgeschaltet (act. 2 Rz. 351; act. 4/235). 3.37.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 352; s.a. act. 43 Rz. 1011 ff.): (1) "Les statuts de cet offshore [JJ._____], tirés des «Paradise Papers», indiquent que A._____ en est le seul actionnaire. [ ... ]. La structure financière est simple. Le JJ._____ est alimenté par un autre offshore, toujours dans les îles Vierges: La … Holdings LTD qui appartient à A._____. Cette dernière a prêté 259 836 euros au … en 2013, selon un rapport financier toujours tiré des «Paradise Papers». En 2014, le virement se montait à 808 689 euros." (freie Übersetzung des Klägers: "Die Statuten dieser Offshore-Gesellschaft [JJ._____], die den "Paradise Papers" entnommen sind, stipulieren, dass A._____ der alleinige Aktionär ist. [. . .]. Die Finanzstruktur ist einfach. Die JJ._____ wird von einer weiteren Offshore-Gesellschaft, ebenfalls auf den Jungferninseln, finanziert: … Holdings LTD, die sich im Besitz von A._____ befindet. Letztere leiht dem … im Jahr 2013 259.836 Euro, so ein noch aus den "Paradise Papers" stammender Fi- nanzbericht. Im Jahr 2014 betrug der Transfer 808.689 Euro')" (2) "Selon ce même document, la société [JJ._____.] est une coquille vide. En 2013 et en 2014, elle ne déclare aucun employé et n'a fait aucun profit." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Dem gleichen Dokument zufolge ist die Gesell- schaft [JJ._____.] eine leere Hülle. In den Jahren 2013 und 2014 weist sie keine Mitarbeiter aus und hat keinen Gewinn erzielt.")." (3) "Le … [Amtsperson] [A._____] jure qu'il ne fait pas de politique. Et pourtant. Ces multiples évènements vont dans le sens des buts éminemment politiques du JJ._____." (freie Übersetzung des Klägers: "Der ... [Amtsperson] [A._____] schwört, dass er keine Politik macht. Und doch. Diese vielfältigen Veranstaltungen stehen im Ein- klang mit den hochpolitischen Zielen der JJ._____')." Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 745 ff.; act. 57 Rz. 772 ff.). 3.37.3 Gemäss Kläger implizierten die Beklagten, er sei ein Lügner. Sie schrie- ben, er habe geschworen, keine Politik zu machen, und machten mit dem Aus- druck "Et pourtant" klar, dass dies nicht stimme (Textstelle 3). Seine Aussage in

- 96 - der Zeitung … werde aus dem Kontext gerissen und es werde der unzulässige und irreführende Schluss gezogen, dass er die Öffentlichkeit mit Bezug auf seine politischen Aktivitäten täusche (act. 2 Rz. 353). Mit dem Ausdruck "coquille vide" (Textstelle 2) werde auf eine Scheingesellschaft hingedeutet. Dies sei diffamie- rend, werde der Begriff doch in der Umgangssprache und dementsprechend aus Sicht des Durchschnittslesers immer im Zusammenhang mit Steuerumgehungen verwendet. Impliziert würden dubiose und illegale Machenschaften (act. 2 Rz. 354). Weiter lege der Artikel angebliche Finanzierungsströme der … Holdings LTD an die JJ._____. offen (Textstelle 1). Diese Informationen entstammten der Buchführung der JJ._____. aus den Jahren 2013 und 2014. Als Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln sei die JJ._____. nicht verpflichtet, überhaupt eine Buchhaltung zu führen. Dass sie dies in diesen beiden Jahren trotzdem getan habe und die Jahresrechnungen öffentlich einsehbar seien, unterstreiche aber- mals, dass er nichts zu verbergen versuchte. Als (privatsphärengeschützte) Infor- mation könne angefügt werden, dass die dort publizierten Zahlungen als Depotga- rantie für die Kreditkarten dienten (act. 2 Rz. 356). Im Artikel werde weiter ausge- führt, es sei nicht ersichtlich, für was das … [Amt] die erhaltenen Gelder ausgebe. Aufgeworfen werde rhetorisch die Fragen, ob es bei der … [Amt] Tätigkeit um die Ausübung von "soft power" gehe oder darum, das Bild des "verächtlichen Putin- Russlands" wiederherzustellen. Wenn auch die … [Amt] Tätigkeit als solche eine öffentliche sein möge, deren Finanzierung sei es nicht. Es bestehe kein öffentli- ches Interesse daran, wie und mit welchen Mitteln er (der Kläger) das … [Amt] führe. Informationen über die Finanzierung von Gesellschaften unterständen der Privatsphäre; eine Offenlegung solcher Informationen verletze seine (des Klägers) Persönlichkeit, und sie sei insbesondere in Verbindung mit der Insinuation, die Gesellschaft wolle damit indirekt Macht ("soft power") ausüben, ehrverletzend (act. 2 Rz. 357). Dasselbe gelte, indem der Artikel insinuiere, II._____ sei politisch für den russischen Staat aktiv und er nehme aufgrund eines Stiftungsratsmandats via … Einfluss auf die Geschäfte des … [Amt]. Beides sei absurd (act. 2 Rz. 357). Unzulässig sei auch die Verwendung eines Bildes von ihm (dem Kläger) mit Vladi- mir Putin (act. 43 Rz. 1016).

- 97 - 3.37.4 Der Artikel beginnt mit der Schilderung der durch den Kläger finanzierten Unterwasser-Expedition zum Nordpol von 2007, anlässlich welcher eine russische Fahne auf dem Meeresgrund platziert wurde. Moskau sei damals beschuldigt wor- den, sich die Antarktis aneignen zu wollen. Der Kläger, so wird festgehalten, habe damit einen diplomatischen Vorfall provoziert. Im Anschluss habe er von Vladimir Putin den Russischen Orden der Freundschaft erhalten und 2009 sei er zum Rus- sischen ... [Amtsperson] in der Schweiz ernannt worden. Dargestellt wird weiter, dass sich aufgrund der "Paradise Papers" ergeben habe, dass für den Betrieb des in Lausanne domizilierten … [Amt] die Gesellschaft "JJ._____" mit Sitz auf den Britischen Jungfern-Inseln gegründet worden sei. 3.37.5 In diesem Zusammenhang erfolgte die vom Kläger beanstandete Passage bezüglich der Statuten dieser Gesellschaft (Textstelle 1). Diesbezüglich wurde be- reits an früherer Stelle darauf hingewiesen, dass es zulässig und legitim ist, auf den Bestand dieser Offshore-Gesellschaft hinzuweisen und die Frage nach den Gründen für deren Errichtung aufzuwerfen (E. 3.32.6). In keiner Weise von der Privatsphäre des Klägers umfasst sind im Übrigen die in der gleichen Textstelle aufgezeigten "Finanzierungsströme der … Holdings LTD an die JJ._____.", also die Geldflüsse zwischen zwei juristischen Personen. Wenn dabei darauf hinge- wiesen wird, dass das Geld letztlich vom Kläger stammt, wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als es der Kläger selbst immer betont: Dass er das … [Amt] mit seinen eigenen Mitteln betreibt (vgl. act. 4/86; act. 21/55; act. 22/121; dazu act. 57 Rz. 791). Was die weiter gerügte Passage betrifft, in der die JJ._____. als "coquille vide" bezeichnet und diese Bezeichnung damit begründet wird, dass die Gesellschaft keine Beschäftigten und keinen Gewinn aufweise (Textstelle 2), ist ebenfalls nicht zu sehen, was daran falsch und herabsetzend sein soll. Eine Offshore-Gesell- schaft ohne Angestellte zwecks Betriebs eines in der Schweiz gelegenen … [Amt] darf getrost als "leere Hülle", "shell corporation", "Domizilgesellschaft" oder "Brief- kastengesellschaft" bezeichnet werden.

- 98 - Hinsichtlich der beanstandeten Passage mit der wiedergegebenen Aussage des Klägers, er mache keine Politik (Textstelle 3), kann schliesslich auf die Ausführun- gen unter E. 3.34.5 hiervor verwiesen werden. Der Kläger wird auch in diesem Ar- tikel nicht als Lügner hingestellt. Vielmehr geht es für den Durchschnittsleser er- kennbar wiederum um ein unterschiedliches Verständnis darüber, was als politi- sches Wirken zu deuten ist. 3.37.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.38 Artikel "EPFL: Les deux s'investissent dans des projets de recherche" vom tt.mm 2019 3.38.1 Der Artikel "EPFL: Les deux s'investissent dans des projets de recherche" erschien am tt.mm 2019 in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktausgabe zum Kläger und unter der Hauptüberschrift "Le milliardaire et le journaliste" [vorne E. 3.36]) und wurde auf deren Onlineplattform aufgeschaltet (act. 2 Rz. 359; act. 4/234). 3.38.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 360): "L'EPFL nous a transmis les contrats qu'elle a signés avec A._____. II y en a huit. Les plus gros financent deux chaires [ ... ], en collaboration avec la Russie. GG._____ leur verse à chacune 5 millions de francs, sur dix ans. Le premier date de 2012. Selon ce do- cument, le sponsor peut donner son accord à la nomination du professeur de la chaire et doit être informé des résultats des recherches." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Die EPFL hat uns die Verträge, die sie mit A._____ ab- geschlossen hat, zukommen lassen. Es sind acht von ihnen. Die Grösseren finanzieren zwei Lehrstühle [. . .], in Zusammenarbeit mit Russland. GG._____ zahlt ihnen über einen Zeitraum von zehn Jahren je 5 Millionen Franken. Der erste Vertrag stammt aus dem Jahr 2012. Nach diesem Dokument kann der Sponsor der Ernennung des Lehrstuhlpro- fessors zustimmen und ist über die Ergebnisse der Forschung zu informieren."). Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 793 ff.; act. 57 Rz. 798 ff.). 3.38.3 Der Kläger hält dafür, Publikationen zu Bedingungen, unter welchen eine Person eine öffentliche Anstalt wie die EPFL finanziell unterstütze, seien als per- sönlichkeitsverletzend zu qualifizieren. Solches gehöre traditionell der Pri-

- 99 - vatsphäre an (act. 2 Rz. 361). Zwar empfehle unter Umständen der Eidgenössi- sche Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte gestützt auf die Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der Verwaltung, dass öffentliche Bundesanstalten Einsicht in Dokumente, welche im Zusammenhang mit der Zusammenarbeiten der Anstalt mit Privaten stehen, gewähren (vgl. EDÖB-Empfehlung vom 16.07.2012 anhand der Eidgenössische Technische Hochschule Zürich). Daraus dürfe aber keines- falls geschlossen werden, dass die Veröffentlichung der darin enthaltenen Infor- mationen die Privatsphäre eines Individuums nach Art. 28 ZGB nicht verletzen könne, wenn das Individuum in der Öffentlichkeit namentlich genannt oder identifi- zierbar werde (act. 2 Rz. 352). 3.38.4 Im Artikel wird einleitend dargestellt, dass der Kläger (zum einen als "Pat- ron" von GG._____ und zum andern als Russischer ... [Amtsperson]) für verschie- dene Projekte die EPFL seit 2010 mit Fr. 18.9 Mio. sowie die Universität Lausanne von 2011 bis 2014 mit Fr. 69'000.– unterstützt habe. Alsdann folgt die vom Kläger gerügte Passage. Eingegangen wird alsdann unter anderem auf eine vertragliche Regelung mit der EPFL, auf das durch den Kläger unterstützte und mitgegründete Swiss Polar Institute, auf Verträge mit der EPFL, die durch ver- schiedene Teilnehmer von Russlandreisen unterschrieben worden seien (Kläger, NN._____, …, …, II._____), sowie auf die Ernennung und Tätigkeit II._____s als Titularprofessor der EPFL. 3.38.5 Entgegen dem Kläger ist eine Verletzung seiner Persönlichkeit bzw. seiner Privatsphäre nicht gegeben. Wie die Beklagten zu Recht ausführen (vgl. act. 20 Rz. 795 ff.), wird die EPFL als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes vom Öf- fentlichkeitsgesetz erfasst (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGÖ) und handelt es sich bei den Verträgen zwischen dem Kläger und der EPFL um amtliche Dokumente im Sinne von Art. 5 BGÖ), für welche das Öffentlichkeitsprinzip gilt. Die Öffentlichkeit hat auch ein erhebliches Interesse an der Information über solche Vereinbarungen mit Personen wie dem Kläger (siehe zum Kläger als Person des öffentlichen Inte- resses vorne E. 2.3). Nicht zu sehen ist im Übrigen, dass bzw. inwiefern die vom

- 100 - Kläger in der Replik zusätzlich erwähnten Passagen, Wendungen und Insinuatio- nen "schwerwiegend ansehensmindernd" sein sollen (vgl. act. 43 Rz. 1024 ff., 1031; s. im Übrigen zum Bestimmtheitsgebot vorne E. II/5.2). 3.38.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.39 Editorial "Pourquoi se polariser sur A._____?" vom tt.mm 2019 3.39.1 Das Editorial "Pourquoi se polariser sur A._____?" erschien am tt.mm 2019 in P._____ (im Rahmen der Schwerpunktausgabe zum Kläger) und auf de- ren Onlineplattform als Teil des Artikels „II._____ a des liens d'affaires avec A._____" (act. 2 Rz. 364; act. 4/236). 3.39.2 Der Kläger rügt neben dem Titel folgende Äusserungen als persönlichkeits- verletzend (act. 2 Rz. 365; s.a. act. 43 Rz. 1036 ff.): (1) "Alors, pourquoi s'intéresser encore et toujours à A._____? Parce qu'il y a un revers à la médaille. Même deux." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Warum sollten wir uns für A._____ interessieren? Weil die Medaille eine Kehrseite hat. Sogar zwei.") (2) "Vu l'opacité totale du deal fiscal passé entre les autorités et le financier il est im- possible de savoir si ce que le philanthrope [ ... ] amène au canton est supérieur ou inférieur à ce que le même contribuable coûte à l'Etat de Vaud." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Angesichts der völligen Undurchsichtigkeit des Steuerdeals zwischen den Behörden und dem Geschäftsmann es ist unmöglich zu wissen, ob das, was der Philanthrop in den Kanton bringt, größer oder kleiner ist als das, was derselbe Steuerzahler den Staat Waadt kostet.'') (3) "A._____, puisque c'est une autre de ses casquettes, défend les intérêts de la Rus- sie poutinienne." (freie Übersetzung des Klägers: ,,A._____, da es ein weiterer seiner Hüte ist, vertei- digt die Interessen von Putins Russland.") (4) "Et que les objectifs de lobbying auprès des politiciens et médias du canton y figu- rent en toutes lettres." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Und dass die Ziele der Lobbyarbeit mit Politikern und Medien im Kanton ausdrücklich definiert sind.") (5) "Mais c'est aussi le droit du public de savoir qu'une société offshore a été créée de toutes pièces pour financer les opérations du … [Amt] en terres vaudoises. [ ... ]. Là aussi, tout cela est caché." (freie Übersetzung des Klägers: ,,Aber es ist auch das Recht der Öffentlichkeit zu wissen, dass eine Offshore-Gesellschaft von Grund auf neu gegründet wurde, um die Aktivitäten des … [Amt] im Waadtland zu finanzieren. [. . .]. Auch hier ist alles verborgen'').

- 101 - Die Beklagten bestreiten, dass die Aussagen persönlichkeitsverletzend sind (act. 20 Rz. 811 ff.; act. 57 Rz. 819 ff.). 3.39.3 Der Kläger moniert, mit der ersten beanstandeten Passage (Textstelle 1) werde suggeriert, dass er eine (gar zwei) dunkle Seiten habe, die er vor der Öf- fentlichkeit zu verstecken suche. Dadurch werde er in seiner Ehre verletzt, insbe- sondere im Kontext des Titels (Mr. A._____ = Hide) und des ganzen Artikels (act. 2 Rz. 366). Weiter werde seine Besteuerung nach dem Aufwand als "total undurchsichtig" qualifiziert (Textstelle 2). Diese Aussage sei insbesondere im Zu- sammenhang mit den seit Monaten andauernden Vorwürfen seitens der Beklag- ten, er (der Kläger) sei "opak" und "mysteriös", persönlichkeitsverletzend. Sie sei auch völlig ungerechtfertigt. Es könne auch nicht von einem "Deal" in Bezug auf seine Besteuerung nach Aufwand gesprochen werden, habe er doch sämtliche gesetzlichen Kriterien erfüllt. Die Behauptung, er habe einen "obskuren Steuer- deal" abgeschlossen, stelle eine massive Herabsetzung dar (act. 2 Rz. 367). Klar ehrverletzend sei der Vorwurf, er sei ein Verteidiger Putins oder dessen Regime (Textstelle 3). Er verteidige die "Interessen" Russlands oder gar Putins in diesem Sinne natürlich nicht, fördere vielmehr die kulturellen, sportlichen und wissen- schaftlichen Austäusche zwischen der Schweiz und Russland. Die Stellung als ... [Amtsperson] sei ein ehrenhafter Titel. Als solcher betreibe er keine Politik i.S. ei- ner Parteinahme für eine bestimmte Partei, ein Regime oder einzelne Politiker und habe dem russischen Staat gegenüber keine Loyalitätserklärung abgeben müssen. Völlig haltlos sei die Behauptung, die Ziele der „Lobbyarbeit" mit lokalen Politikern seien in den Statuten der JJ._____ im Klartext ("en toutes lettres") fest- gelegt worden (Textstelle 4). Die Wortwahl "Lobbyarbeit" ("Lobbying") werde hier von den Beklagten bewusst zum Zwecke der Sensationalisierung und der Diffa- mierung gewählt. Im Gegensatz zum allgemeinen Verständnis von Lobbyismus sei die Aktivität des vom Kläger geführten Russischen … [Amt] reguliert, reichlich dokumentiert und sowohl von der Russischen Föderation als auch von der Schweizer Eidgenossenschaft genehmigt (act. 2 Rz. 368). Einen weiteren äus- serst gravierenden Eingriff in seine Persönlichkeit stelle die Aussage "tout est ca- ché" dar (Textstelle 5). Die Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln ver- wende er einzig zum Zweck der Administrierung von Kreditkarten. Darin sei nichts

- 102 - Suspektes zu erkennen (act. 2 Rz. 369). Die Schweizerische Eidgenossenschaft habe die Tätigkeit als ... [Amtsperson] bewilligt. Die Öffentlichkeit werde zu den von ihm organisierten Veranstaltungen eingeladen. Die Webseite des … [Amt] in- formiere regelmässig die Öffentlichkeit über dessen Aktivitäten. Zudem könne sich die Bevölkerung bei Fragen direkt beim … [Amt] melden. Dem öffentlichen Interesse sei durch die Transparenz und Erreichbarkeit Genüge getan. Wie er (der Kläger) die Aktivität des … [Amt] finanziere, gehöre nicht in die Öffentlichkeit. Allgemein sei die Finanzierung eines … [Amt] entweder ein Privat- oder ein Staatsgeheimnis. Bei Bedarf könnten sich die Öffentlichkeit sowie die Behörden an die für das … [Amt] zuständigen Personen richten. Durch welche Struktur und mit welchen Mitteln die Aktivitäten des … [Amt] finanziert werden, sei aber eine Information, welche die Öffentlichkeit für sich nicht beanspruchen dürfe. Damit sei aber mitnichten gesagt, dass die Finanzierung der Aktivitäten des … [Amt] von Russland in Lausanne in irgendeiner Weise unrechtmässig sein soll (act. 2 Rz. 370). 3.39.4 Im Editorial äussert sich der Chefredaktor zur Frage, wieso in der betref- fenden Ausgabe von P._____ über vier Seiten hinweg über den Kläger berichtet wird. Hingewiesen wird eingangs darauf, dass der Kläger aufgrund seiner Entde- ckungsreisen, seiner Wohltätigkeit, seiner Investitionen mit GG._____ und seines philanthropischen Engagements bekannt sei. Alsdann folgen die gerügten Passa- gen, die mit der Wendung eingeleitet werden, es gebe auch eine Kehrseite der Medaille, sogar zwei. 3.39.5 Entgegen dem Kläger ist nicht von dunklen Seiten die Rede, sondern von Kehrseiten. Damit werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zwar regel- mässig im Vergleich zur "Vorderseite" (vorliegend das Bild des Entdeckers, Wohl- täters, Investors und Arbeitgebers) eher weniger positive Aspekte angesprochen. Allerdings ist der Hinweis, über eine Kehrseite zu verfügen, aus Sicht des Durch- schnittslesers grundsätzlich nicht herabsetzend. Jedermann hat glänzendere und weniger glänzende Seiten. Konkret bezieht sich das Editorial zum einen auf den Umstand, dass der Kläger und GG._____ im Kanton Waadt steuerlich privilegiert behandelt werden und sie gleichzeitig eine Struktur von Offshore-Gesellschaften

- 103 - errichtet haben. Zum andern verweist es auf die auf den Britischen Jungferninseln domizilierte JJ._____, auf welche (sowie auf deren Statuten) man aufgrund der Panama Papers gestossen sei. Dass dies zulässig ist, wurde ausgeführt (vorne E. 2.5.3 f., 3.30.5, 3.32.6, 3.34.5). Nicht vorgeworfen wird dem Kläger ein "obskurer" (fragwürdiger, anrüchiger, zweifelhafter) Steuerdeal. Hingewiesen wird auf die Undurchsichtigkeit der Grund- lagen, welche den Steuererleichterungen des Klägers und von GG._____ zu Grunde liegen. Solche Steuererleichterungen (temporäre Steuerbefreiungen bzw. Besteuerung nach dem Aufwand) sind im Rahmen der gesetzlichen Vorausset- zungen, die es von den Behörden auszulegen gilt, durchaus das Resultat von Verhandlungen. Es ist damit zwar leicht zugespitzt, aber vertretbar, von einem Steuerdeal zu sprechen, dessen Grundlagen nicht bekannt sind. Legitim ist es auch, wenn die Frage aufgeworfen wird, ob eine solche Steuererleichterung für den Staat bzw. den Fiskus unter dem Strich von Vorteil ist oder nicht. Konkrete Angaben zur steuerlichen Situation des Klägers werden keine gemacht. Was die gerügte Bezeichnung "Putins Russland" ("la Russie poutinienne") betrifft, wurde an früherer Stelle ausgeführt, dass angesichts der seit Jahrzehnten herr- schenden Machtverhältnisse in Russland nichts dagegen spricht, hiervon zu re- den (vorne E. 3.32.6). Ebenso ausgeführt wurde bereits, dass der Kläger als Rus- sischer ... [Amtsperson] fraglos Russlands Interessen vertritt. Wenn hierfür von Lobbying gesprochen wird, so ist dies vor diesem Hintergrund sowie angesichts des in den Statuten festgehaltenen Zwecks vertretbar (vgl. Statuten der JJ._____ [act. 21/65]). Der Durchschnittsleser vermag dies durchaus richtig einzuordnen. Herabsetzend ist solches nicht. Im Weiteren sind die Medien und die Öffentlich- keit nicht gehalten, sich nur für jene Tätigkeiten des russischen … [Amt] zu inte- ressieren, die ihnen von diesem präsentiert werden wollen, also etwa die Organi- sation kultureller Anlässe und die Unterstützung von Forschungs- oder Sportpro- jekten. Es besteht durchaus ein legitimes Interesse daran, auch von dessen politi- schen Zielen im engeren Sinne – dem Pflegen von Kontakten mit den Führungs- personen der Schweiz und Russlands und dem Verbreiten von Informationen, die dem russischen Selbstbild entsprechen (vgl. act. 21/65) – zu erfahren.

- 104 - Angesichts der Umstände, dass für den Betrieb des Russischen … [Amt] eine Ge- sellschaft auf den Britischen Jungferninseln gegründet wurde und die Statuten nur am dortigen Handelsregister einsehbar sind, ist auch die Wertung "tout cela est caché" nicht zu beanstanden. Der Kläger behauptet nicht und es ist nicht ersicht- lich, dass etwa die Website des … [Amt] die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellt. Vielmehr sind die Beklagten über die "Paradise Papers" auf die Existenz der Offshore-Gesellschaft gestossen (vgl. act. 20 Rz. 877 ff.). 3.39.6 Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liegt nicht vor. 3.40 "Folgeartikel, Reaktionen und unterdrückte Publikation von Leserbrie- fen" Der Kläger stört sich daran, dass die Beklagten Leserbriefe von Personen, die ihm wohl gesonnenen sind, nicht oder nicht innert angemessener Zeit abgedruckt hätten (vgl. act. 43 Rz. 1054 ff.). Nicht klar ist, was er genau daraus ableiten will. Jedenfalls können diese Leserbriefe entgegen dem Kläger keinen "Beweis für die faktenlose Herabwürdigung und Diffamierung des Klägers" erbringen (act. 43 Rz. 1061). Auch aus den vom Kläger angeführten Artikeln in Drittmedien, auf wel- che die Berichterstattung der Beklagten abgefärbt habe (vgl. act. 43 Rz. 1062 ff.), lässt sich nichts Konkretes ableiten. 3.41 Zusammenfassung Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keiner der gerügten Artikel die Per- sönlichkeit des Klägers im Sinne von Art. 28 Abs. 1 und 2 ZGB verletzt. Im Fol- genden wird zu prüfen sein, ob aufgrund der erheblichen Anzahl von Artikeln, die sich kritisch (auch) mit dem Kläger befassten, eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne zu bejahen ist.

4. Vorwurf der persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne 4.1.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagten hätten eine wider- rechtliche Medienkampagne gegen ihn geführt. Sie hätten das Ziel verfolgt, ihn zu diskreditieren, seinen guten Ruf als ehrbaren Menschen, ... [Amtsperson] von

- 105 - Russland in Lausanne und Mäzen unzähliger schweizerischer und ausländischer Forschungsprojekte nachhaltig zu schädigen. Dabei sei es ihnen nicht um die Be- friedigung eines legitimen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit gegangen, sondern um die Durchsetzung ihrer eigenen Ziele (act. 2 Rz. 372), nämlich Ge- winnmaximierung, Entfernung missliebiger Politiker und Parteipolitik in Sachfra- gen (act. 43 Rz. 1068). Die Masse und Intensität dieser Berichterstattung sei – unabhängig vom konkreten Inhalt der inkriminierten Artikel – extrem und in keiner Weise mit einem öffentlichen Informationsinteresse zu rechtfertigen (act. 2 Rz. 373). Die konzerninterne Verwertung von beinahe wortgleichen Artikeln in verschiedenen Titeln und unter dem Deckmantel von unterschiedlichen juristi- schen Herausgebern zeige eindrücklich, dass die Beklagten eine eigentliche Me- dienkampagne gegen ihn geführt hätten (act. 2 Rz. 373). Die Beklagten hätten aber nicht nur an dieser Medienkampagne gegen ihn (den Kläger) teilgenommen, sie seien in ihrer Gesamtheit gar die eigentlichen Initianten beziehungsweise die federführenden Akteure der Kampagne gewesen. Augenscheinlich sei denn auch, dass regelmässig Artikel der Beklagten den Anlass dafür darstellten, dass andere Herausgeber Artikel in ihren Print- und Onlinemedien publizierten und insoweit auf den "Zug der Medienkampagne" aufsprängen beziehungsweise die Polemik fort- führten (act. 2 Rz. 374). Neben der Masse und Intensität der Berichterstattung sorge auch die visuelle Aufmachung der Artikel für grosse Aufmerksamkeit und Aufregung. Typisch für eine Hetzkampagne werde aufgebauscht, skandalisiert und personifiziert, alles auf seinem Buckel, zum eigenen Vorteil und Gewinn der Beklagten. Mindestens sechs Artikel seien auf der Titelseite der Printmedien er- schienen; die Artikel seien mit zuweilen reisserischen Schlagzeilen, Untertiteln und Bildlegenden versehen und zögen die Aufmerksamkeit der Leser mit (teil- weise privaten) Bildern auf sich. Über 40 Artikel nähmen mehr als eine halbe Seite in Anspruch und seien mit Bebilderung erschienen. Die Beklagten hätten die Berichte also auch visuell in einer Weise aufgebauscht, die nicht mehr von einem öffentlichen Informationsbedürfnis getragen sein könne, sondern reinen Sensati- onsjournalismus darstelle (act. 2 Rz. 375). Demgegenüber sei die Berichterstat- tung über die ihn (den Kläger) entlastende Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft lediglich in einer nicht bebilderten Kurzmeldung, jeweils im

- 106 - hinteren Teil des Printmediums erschienen (act. 2 Rz. 376). Das Ausmass der Be- richterstattung und ihre Aufmachung entbehrten jeglicher Verhältnismässigkeit. Für eine allfällige Information der Öffentlichkeit müsse nicht dasselbe Thema wie- der und wieder aufbereitet werden (act. 2 Rz. 385). Vorliegend sei kein spezifi- sches Ereignis ersichtlich, welches das Lostreten und stetige Befeuern einer Kampagne rechtfertige. Würden dieselben leeren Verdächtigungen, falschen Un- terstellungen und rufschädigenden Insinuationen immer wieder auf einem gleich- bleibenden Wissensstand veröffentlicht, so könne nicht die Rede von einer be- rechtigten und verhältnismässigen Berichterstattung sein (act. 2 Rz. 386). Die Be- klagten hätten ihre Verunglimpfungen publiziert und eine Medienkampagne gegen ihn geführt, ohne dass (erstens) gegen ihn irgendetwas vorliege (völlig fehlende Fakten im öffentlichen Interesse) und (zweitens) indem sie die vollständigen und frühzeitig erteilten (wahren) Antworten auf ihre zumeist rhetorischen Fragen schlicht ignoriert und stets dasselbe (Unbedeutende, z.T. Unwahre) weiter publi- ziert hätten, um das Bashing gegen ihn weiterzutreiben und ihre Kampagne am Köcheln zu halten (act. 2 Rz. 392 ff.). Auf der anderen Seite seien Tatsachen und Ereignisse, die ihn entlasteten oder in einem guten Licht erscheinen liessen, un- terdrückt worden (act. 43 Rz. 1093), etwa sein philanthropisches Wirken, seine Forschungstätigkeiten und Mitgliedschaften in entsprechenden Gesellschaften in anderen Ländern als in Russland, die zahlreichen Auszeichnungen und Ehrungen in anderen Teilen der Welt, seine Leidenschaft für die Polarforschung vor dem Hintergrund der Klimaerwärmung, die Unterstützung von zahlreichen Forschern in ihrer Forschungsarbeit in Grönland und der Antarktis oder seine via Swiss Polar Institute organisierte und von ihm unterstützte Expedition um die Antarktis (act. 43 Rz. 1097 f.). 4.1.2 Die Beklagten bestreiten, eine persönlichkeitsverletzende Medienkampagne gegen den Kläger geführt zu haben (act. 20 Rz. 888 ff.; act. 23 Rz. 380 ff.; act. 57 Rz. 843 ff.; act. 62 Rz. 529 ff.). 4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Berichterstat- tung in den Medien aufgrund ihres Umfangs und ihrer Intensität an das Recht ei- ner betroffenen Person auf Achtung der (informationellen) Privatsphäre, wie es

- 107 - von Art. 28 ZGB ebenfalls geschützt ist, rühren (BGE 143 III 297 E. 6.5; vorne E. 1.3.2). Die Berichterstattung kann einer übermässigen Einmischung in die Indi- vidualität der betroffenen Person gleichkommen. Sie kann den Rahmen dessen sprengen, was sich die betroffene Person gefallen lassen muss, indem sie die be- troffene Person ihres privaten Herrschaftsrechts beraubt, selbst darüber zu ent- scheiden, von welchen Informationen über sich und ihr Leben die Öffentlichkeit erfahren soll (BGE 143 III 297 E. 6.5). Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob aufgrund des Umfangs und der Intensität der Berichterstattung eine Persönlichkeitsverletzung zu bejahen ist. In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, ob die Verletzung widerrechtlich war oder ein Rechtfertigungsgrund vorlag. 4.3.1 Aus dem Leitentscheid BGE 143 III 297 (Fall RR._____) lassen sich Hin- weise zu den Merkmalen entnehmen, die erfüllt sein müssen, damit eine Mehr- zahl von Medienberichten als persönlichkeitsverletzende Medienkampagne zu qualifizieren ist. Ausgangspunkt bildete dort die Verhaftung eines Unternehmers, Clubbetreibers und "Boulevard-Prominenten", die einen "Medienrummel von bis- her unbekanntem Ausmass" nach sich zog. Es kam zu einer "sehr grossen Flut von Medienberichten", zu einem "präzedenzlosen Medienhype". Der Fall wurde "medial ausgeschlachtet". Tagtäglich kamen "neue Fakten ans Tageslicht" und "verschiedenste, irgendwie involvierte Personen [taten] in den diversen Medien ihre Meinungen zum Thema [kund]". Die Medien "stürzten sich regelrecht auf das Ereignis". Es wurde "versucht, an jedem weiteren Tag einen 'neuen' Bericht zu schreiben", wobei sich diese Berichte "jedoch immer um dasselbe Thema dreh- ten, nämlich die Verhaftung bzw. das laufende Strafverfahren". Die Berichte wur- den "aufgebauscht", indem neben der Information über die Strafuntersuchung auch noch andere, kleinere Geschichten rund um die betroffene Person "darin verpackt" wurden. Preisgegeben wurden dabei "personenbezogene Begebenhei- ten und Ereignisse aus dem Leben" der betroffenen Person in einer Weise, in der sie blossgestellt wurde (BGE 143 III 297 E. 6.1, 6.5). Die Berichte betrafen "an- gebliche Sexualdelikte des Klägers, angebliche Erpressungen, Nötigungen, Dro-

- 108 - hungen, Freiheitsberaubungen, angebliche physische Gewalt insbesondere ge- genüber Frauen sowie angebliche Charakterschwächen, sittenwidriges Verhalten oder psychische Krankheit" (so zusammengefasst bei Bacher, sui-generis 2017, S. 247). 4.3.2 Der vorliegende Fall ist gänzlich anders gelagert: 4.3.2.1 Der grösste Teil der beanstandeten Artikel hatte Westschweizer Politiker und nicht den Kläger zum Gegenstand. Der Kläger kam in ihnen nur insoweit vor, als den Politikern im Wesentlichen vorgeworfen wurde, angesichts ihrer amtlichen Funktionen heikle Beziehungen zu ihm zu unterhalten (vorne E. 3.1 ff.). Nur in den Artikeln vom tt.mm 2018 (E. 3.4, 3.5), vom tt.mm 2018 (E. 3.15), vom tt.mm 2018 (E. 3.16), vom tt.mm 2018 (E. 3.29), vom tt.mm 2018 (E. 3.30) und in der Schwerpunktausgabe von P._____ vom tt.mm 2019 (E. 3.32-39) geht es im Kern um den Kläger. Wenn der Kläger auf die schiere Masse an Artikeln verweist, so gründet dies wesentlich auf seinem Ansatz, jeden Artikel zu zählen, in dem sein Name erwähnt wird, und dieselben Artikel mehrfach zu zählen, weil sie als Online- und als Printartikel sowie in verschiedenen von der …-Gruppe vertriebenen Zei- tungen erschienen sind. Dies gibt ein falsches Bild wieder. Ob ein Artikel bloss in einer Zeitung mit grosser Reichweite oder in mehreren Zeitungen mit bloss lokaler Leserschaft erscheint, ist nicht entscheidend. Aus der "konzerninternen Verwer- tung" derselben Artikel in verschiedenen Pressetiteln kann entgegen der Ansicht des Klägers keine Medienkampagne abgeleitet werden. Es handelt sich schlicht um eine Folge der Pressekonzentration bzw. der Gegebenheiten der neueren Me- dienlandschaft. Auch der Vorwurf, die "derart intensive und breite Streuung der Berichterstattung über den Kläger" habe offensichtlich das Ziel verfolgt, eine mög- lichst grosse Aufmerksamkeit zu generieren (act. 43 Rz. 1153), geht an der Sache vorbei. Natürlich legen es Medien auf eine breite Wirkung an. Eine Medienkam- pagne begründet dies aber noch nicht. Kein entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Kampagne ist auch die von Kläger hervorgehobene Verlinkung der verschiedenen Berichte (vgl. act. 2 Rz. 446). Dies gehört bei der Online-Be- richterstattung zum Standard (Bacher, sui-generis 2017, S. 251 Rz. 20).

- 109 - 4.3.2.2 Der erste beanstandete Artikel vom tt.mm 2018 hatte Russlandreisen von Westschweizer Politikern zum Inhalt, die sie mit dem Kläger unternommen hatten (E. 3.1). Die folgenden Artikel behandelten verschiedene Aspekte, die damit im Zusammenhang standen (E. 3.2 ff.). Aufgegriffen wurde das Thema der Russ- landreisen alsdann im Zusammenhang mit Vorstössen linker Parlamentarier (E. 3.6, 3.7, 3.8, 3.14, 3.21, 3.27), der Eröffnung einer Voruntersuchung gegen AA._____ und DD._____ (E. 3.9, 3.12), dem Abschluss der Voruntersuchung durch die Waadtländer Staatsanwaltschaft (E. 3.17, 3.18) und der Einsicht in den begründeten Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft (E. 3.31). Be- richtet wurde weiter über eine vom Kläger bezahlte Reise DD._____s nach Gra- nada (E. 3.12, 3.13, 3.19, 3.25) und den Rücktritt von DD._____ (E. 3.23, 3.24, 3.28). In den Artikeln über den Kläger ging es alsdann insbesondere um die Pau- schalbesteuerung, die Steuererleichterungen für GG._____, die Errichtung von Offshore-Gesellschaften, seine Tätigkeit als Russischer ... [Amtsperson] sowie sein Wirken als "Explorer" und Mäzen. Anders als im Fall … kreisten die Artikel damit nicht um einen isolierten Themen- kreis, der ausgeschlachtet und aufgebauscht wurde. Entgegen den pauschalen Behauptungen des Klägers ist auch nicht ersichtlich, dass es den Beklagten schlicht um Schädigung seines Rufs (act. 2 Rz. 372) bzw. um "Gewinnmaximie- rung, Entfernung missliebiger Politiker und Parteipolitik in Sachfragen" (act. 43 Rz. 1068) ging. Eine blosse unbelegte Mutmassung ist schliesslich, den Artikeln läge ein Streit zwischen AA._____ und … zugrunde (vgl. act. 43 Rz. 1203). 4.3.2.3 In den Artikeln geht es wie ausgeführt um Fragen der Verbindung zwi- schen Politik und Wirtschaft, möglichen Vorteilsannahme durch Politiker, Steuer- erleichterungen für Firmen und Private, Optimierungen der Vermögensgestaltung mittels Offshore-Gesellschaften, schwer durchschaubare Firmengeflechte, Aus- übung von Soft Power durch Staaten und deren Vertreter, philanthropische Tätig- keiten, Forschungstätigkeit, Wirken als Russischer ... [Amtsperson] (s.a. vorne E. IV/2.4). Dabei handelt es sich um Themen, die nichts gemein haben mit den Berichten über angebliche Sexual- und Gewaltdelikte sowie angeblichen Charak-

- 110 - terschwächen eines Boulevard-Prominenten wie im Fall RR._____ In keinem Arti- kel wird über private oder intime Details des Klägers berichtet; sein Privatleben kommt in den Artikeln gar nicht vor. Der Kläger wird weder "blossgestellt" noch "gedemütigt". Es ist auch nicht ersichtlich, dass "teilweise private" Bilder publiziert worden sein sollen bzw. die "visuelle Aufmachung der Artikel für grosse Aufmerk- samkeit und Aufregung" gesorgt hätten (vgl. act. 2 Rz. 375). Was der Kläger als typisch für eine Hetzkampagne bezeichnet, nämlich das Aufbauschen, Skandali- sieren und Personifizieren (act. 2 Rz. 375), ist vorliegend mit Bezug auf ihn nicht gegeben. 4.3.2.4 Nach dem Ausgeführten fällt die vorliegend zu beurteilende Berichterstat- tung nicht unter den Begriff der Medienkampagne (vgl. Bacher, sui-generis 2017, S. 258 Rz. 53). Der Vollständigkeit halber ist gleichwohl auf die Frage der Wider- rechtlichkeit bzw. des Rechtfertigungsgrundes einzugehen. 4.4.1 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Ein- willigung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Inte- resse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB; dazu vorne E. 1.4.1). Ein Rechtfertigungsgrund liegt damit namentlich vor, wenn der Verletzer ein (privates oder öffentliches) Interesse nachweisen kann, das dem grundsätzlich schutzwürdigen Interesse des Verletzten mindestens gleichwertig ist. Auf ihre Schutzwürdigkeit hin zu prüfen sind nicht nur die Ziele, die der Urheber der Verlet- zung verfolgt, sondern auch die Mittel, derer er sich dazu bedient. Dies bedingt eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen, die das Gericht in Aus- übung seines Ermessens vorzunehmen hat (BGE 143 III 297 E. 6.7.1 m.H.). 4.4.2 Mit Bezug auf ein privates Interesse eines Medienunternehmens hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Gewinnstrebigkeit und der Umstand, dass die Berichterstattung letztlich diesem wirtschaftlichen Zweck diene, in einer Medi- enwelt, die vom Prinzip her marktwirtschaftlich organisiert ist, als naturgegebener Zusammenhang gelten könne (BGE 143 III 297 E. 6.5). Insofern ist ein privates Interesse erstellt. An der Berichterstattung durch die Medien und der damit ver- bundenen Information der Öffentlichkeit besteht im Weiteren ein öffentliches Inte- resse (Informationsauftrag der Medien). In Frage steht, ob insbesondere dieses

- 111 - öffentliche Interesse gegenüber der erfolgten Verletzung überwiegt, d.h. ob "das Opfer, das dem Verletzten mit dem Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse auf- gebürdet wird, geringfügiger erscheint als der Vorteil, den eine Mehrheit anderer Personen oder die Allgemeinheit daraus zieht" (BGE 143 III 297 E. 6.7.3). 4.4.3 Im Fall RR._____ ging es im Kern um die Frage, ob auch die "kollektive Klatschsucht", die von der Medienkampagne bedient wird, als massgebliches öf- fentliches Interesse betrachtet werden kann (BGE 143 III 297 E. 6.7.3). Das Bun- desgericht hielt fest, dass der reinen Unterhaltung als öffentlichem Interesse nicht das Gewicht zukommt, welches das Informieren – verstanden als aufklärendes Vermitteln von Neuigkeiten aus verschiedensten Bereichen des Allgemeininteres- ses – für sich beanspruchen kann. Je weiter die reine Unterhaltung als von den Medien bedientes Bedürfnis in den Vordergrund rücke, desto schwerer falle es, ein (überwiegendes) öffentliches Interesse anzunehmen. Stehe als öffentliches In- teresse einzig die Unterhaltung der Allgemeinheit oder einer Vielzahl von Perso- nen in Frage, müsse sich der Verletzte mit Blick auf seine Persönlichkeitsrechte mit anderen Worten weniger gefallen lassen, als wenn es um die Befriedigung ei- nes legitimen Informationsbedürfnisses geht (BGE 143 III 297 E. 6.7.3). Vorliegend geht es nicht um Klatschsucht bzw. reine Unterhaltung. Vielmehr wur- den Themen behandelt, an denen durchaus ein gewichtiges Informationsbedürf- nis der Öffentlichkeit besteht (vorne E. 2.4 und 4.3.2.3). 4.5 Als Fazit bleibt festzuhalten, dass von den Beklagten keine persönlichkeits- verletzende Medienkampagne gegen den Kläger geführt wurde. Die Klage ist voll- umfänglich abzuweisen.

- 112 - V.

- Kosten- und Entschädigungsfolgen -

1. Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Er wird damit kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Vorliegend wäre angesichts des Streitinteresses, der Schwierigkeit des Falls und des Aufwands (umfangreiche Rechtsschriften, Rechtsbegehren von anfangs rund zwölf Seiten mit späterer Klageerweiterung, Mehrzahl beklagter Parteien, zwei Zwischenentscheide) von einer Grundgebühr für den nicht vermögensrechtli- chen Teil der Klage von Fr. 13'000.– auszugehen. Aufgrund des vermögensrecht- lichen Teils der Klage ist dieser Betrag – ausgehend vom geschätzten Streitwert von Fr. 300'000.– (act. 2 Rz. 5; act. 20 Rz. 992; act. 23 Rz. ) – zunächst auf Fr. 16'750.– zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 GebV OG) und alsdann gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 33'500.– zu verdoppeln

3. Die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei berechnet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Grundgebühr Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entschei- den, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Be- trag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechts- begehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). Dies wären beim vorlie- genden Streitwert Fr. 19'400.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Ge- bühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchs- tens der Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzu- schlag beträgt in der Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 (§ 11 Abs. 3 Anw- GebV). Für die Vertretung mehrerer Klienten im gleichen Verfahren wird die Ge- bühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht (§ 8 AnwGebV).

- 113 - Vorliegend erfolgte die Vertretung der Beklagten 1 bis 3 und 5 bis 7 durch densel- ben Rechtsanwalt, der für alle von ihm vertretenen Parteien gemeinsame Rechts- schriften einreichte (act. 23 und 62). Zudem besteht eine relativ nahe Beziehung zwischen den Beklagten 1 bis 3 und 5 bis 7 untereinander; ihre Interessenlage und rechtliche Argumentation ist gleichgelagert, so dass von einem zu vernach- lässigenden Mehraufwand durch die beklagtische Mehrfachvertretung auszuge- hen ist. Die genannten Faktoren führen zu einer Parteientschädigung von Fr. 38'800.–. Entsprechend der Kostenverteilung hat der Kläger den Beklagten 1 bis 3 und 5 bis 7 insgesamt eine volle Parteientschädigung von Fr. 38'800.– (zzgl. 7,7 % MwSt.) zu bezahlen. Der Beklagten 4, welche sich durch andere Rechtsan- wälte vertreten liess, hat der Kläger eine Parteientschädigung in derselben Höhe (zzgl. 7,7 % MwSt.) zu bezahlen. Dieselbe Höhe der Parteientschädigung recht- fertigt sich auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger sämtliche Beklagten je für alle Artikel verantwortlich machte (vgl. act. 57 Rz. 955).

- 114 - Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 33'500.– festgesetzt.

3. Die Entscheidgebühr wird der klagenden Partei auferlegt und mit dem ge- leisteten Vorschuss verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 11'500.– wird von der klagenden Partei nachgefordert.

4. Die klagende Partei wird verpflichtet, den beklagten Parteien 1 bis 3 sowie 5 bis 7 insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 38'800.– (zzgl. 7,7 % MwSt.) zu bezahlen.

5. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei 4 eine Parteient- schädigung von Fr. 38'800.– (zzgl. 7,7 % MwSt.) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 23. September 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

1. Abteilung Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. E. Pahud MLaw W. Dharshing