Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 2 N 2). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass.
E. 2 Bedeutung des Rahmenvertrags Unstreitig haben die Parteien im April 2012 einen "Rahmenvertrag für Grundpfand- kredit" abgeschlossen (act. 4/3). Dessen Klausel betreffend Zinssatz sieht wörtlich Folgendes vor: "Bei Kreditprodukten mit einer Gesamtlaufzeit wird der Zinssatz aus dem zu vereinbarenden Basis- satz (z.B. LIBOR) für die betreffende Währung und die jeweilige Teillaufzeit berechnet. Der Basis- satz erhöht sich um einen vereinbarten Zuschlag, welcher die Marge der Bank sowie die Risikoein- schätzung berücksichtigt. Im Falle einer automatischen Verlängerung ist der für die betreffende Währung und die neue Teillaufzeit gültige Basissatz nebst dem geltendem Zuschlag zum Basissatz massgebend. Die Bank ist bei jeder Verlängerung berechtigt, diesen Zuschlag aufgrund einer neuen Risikoeinschätzung anzupassen. Die jeweiligen Zinssätze werden von der Bank schriftlich, jedoch ohne Unterschrift, bestä- tigt."
- 4 - Die Parteien leiten daraus Unterschiedliches ab. Der Kläger sieht in diesen Formu- lierungen eine verbindlich vereinbarte Zinsberechnungsformel: LIBOR + Marge = Zins (z.B. act. 27 N 10). Die Beklagte widerspricht dem (z.B. act. 36 N 3). Primäres Auslegungsmittel von Verträgen ist deren Wortlaut (statt vieler: HUGUENIN, Obligationenrecht AT und BT, Zürich, 3. Aufl. 2019, Rz. 287). Massgebend dabei ist aber auch dessen Zweck, mithin der Gesamtkontext des Vertrags (HUGUENIN, a.a.O., Rz. 290). Ein Rahmenvertrag bezweckt die Festsetzung von Rahmenbedingungen für den Abschluss zukünftiger Verträge. Er rationalisiert das Wirtschaftsleben. Nichts an- deres stellt entsprechend seinem Titel der hier interessierende Rahmenvertrag vom April 2012 dar, was der Kläger anerkennt (act. 27 N 7). Zutreffend führt er aus, dass in diesem Rahmenvertrag weder der Basiszinssatz ("LIBOR") noch die Bankmarge konkret beziffert genannt werden (act. 27 N 11 f.). Weiter verweist er auf diverse Punkte, die konkret und über den Rahmenvertrag hinaus zu regeln waren, weil sie eben gerade nicht Gegenstand desselben bildeten (ausführlich: act. 27 N 27). Vor diesem Hintergrund überzeugt nur schon in systematischer Hinsicht nicht, wa- rum der Kläger dessen ungeachtet der Formulierung "Der Basissatz erhöht sich um einen vereinbarten Zuschlag, welcher die Marge der Bank sowie die Risikoein- schätzung berücksichtigt" die Bedeutung einer fix vereinbarten Berechnungsformel zukommen lassen will. Anderes galt ja, wie gezeigt, bezüglich des übrigen Rege- lungsinhalts gerade nicht: Es wurde lediglich der Rahmen der zukünftigen Kredit- beziehung abgesteckt. Deren Wesensmerkmal und Zweck ist es, was nicht nur der Titel des Rahmenvertrags selbst sowie die zitierte Klausel "Zinssatz" überhaupt er- hellt, den Kläger als Kreditnehmer durch Zahlung von Hypothekenzinsen finanziell zu belasten (vgl. BGE 145 III 241 E. 3.5.5). "Die jeweiligen Zinssätze" ergeben sich nun gemäss klarem und eindeutigen Wort- laut des Rahmenvertrags aus den Bestätigungen der Bank, die den Zinssatz erst- mals konkret nennen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vier Bestätigungen in act. 4/5a-d. Hier findet sich des Weiteren der klare Hinweis auf die rechtsgültige Berechnung samt (anerkanntem) Rundungszuschlag, wobei eben "im Fall eines
- 5 - negativen LIBOR-Satzes ein LIBOR-Satz von 0.00% für die Berechnung verwen- det" wird. Der letztgenannte Satz konkretisiert den Rahmenvertrag und führt ihn als Individu- alabrede mit Zahlen in concreto aus. Die Bestätigung "gemäss Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 10.04.2012" (act. 4/5a) ging dem Kläger unbestritten zu (z.B. act. 27 N 92 sowie sogleich). Er nahm sie durch sein Stillschweigen an, was eben- falls typisch für einen Rahmenvertrag ist (HUGUENIN, a.a.O., Rz. 227) und so bereits in diesem durch Verweis auf die ausführenden Bestätigungen geregelt wurde (Her- vorhebung oben mittels Fettdrucks). Damit ist ein verbindlicher Vertrag als Aus- tausch gegenseitig übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommen. Mit anderen Worten besteht zwischen den Parteien ein rechtsverbindlicher tatsäch- licher Konsens darüber, dass im Falle eines negativen LIBORS, in jedem Fall der Bank die Marge als Hypothekarzins zu bezahlen ist (zutreffend die Beklagte in act. 36 N 3 ff.). Der Rahmenvertrag und die ihn konkretisierenden Bestätigungen sind einer AGB- Kontrolle nicht zugänglich. Zum einen fehlt es in funktionaler Hinsicht an AGB (zur Abgrenzung von Rahmenverträgen von AGB: VON DER CRONE, Rahmenverträge, Habil., Zürich 1993, S. 249 ff.) zum anderen gesteht selbst der Kläger ein, dass bereits vor Zustandekommen des Rahmenvertrags über Basissatz und Marge indi- viduell verhandelt wurde (act. 27 N 13). Ungewöhnlich wäre die streitgegenständli- che Margenklausel jedenfalls nicht, ist die Entgeltlichkeit eines Hypothekardarle- hens doch gerade dessen Kern (obiter dictum in BGE 145 III 241 E. 3.5.5) und fällt nicht aus dem Vertragstypus (vgl. BGE 138 III 411 E. 3.1). Auch von einem unge- wöhnlichen "Nachschub" der Bestätigungen kann keine Rede sein (so aber der Kläger in act. 27 N 138), weist doch der Rahmenvertrag, wie gezeigt, auf die noch folgenden Bestätigungen hin und musste der Kläger folglich auch mit diesen samt konkreter Fixierung des Hypothekarprodukts rechnen. Die Vertrag gewordenen Regelungen sind auch in jedem Fall für den Kläger äus- serst vorteilshaft, selbst im gerichtsnotorisch tiefen Zinsumfeld schuldet er der Bank nur ihre Marge. Von einem erheblich und ungerechtfertigtem Missverhältnissen
- 6 - kann daher auch unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 8 UWG) nicht gesprochen werden. Da die vertraglichen Grundlagen ausreichend und klar sind, der Wortlaut der Be- stätigungen keiner weiteren Auslegung bedarf, ist nicht einzusehen, worüber sich der Kläger geirrt haben könnte, noch worüber er zusätzlich aufzuklären gewesen wäre. An entsprechenden substantiierten Sachverhaltsvorbringen fehlt es denn auch (zum Rechtsirrtum: act. 2 N 57 ff.; act. 27 N 120; zur Aufklärungspflicht: act. 2 N 80 f.; act. 27 N 179 ff.). Es kann im Übrigen nicht angehen, dass der Kläger Rechte aus dem Rahmenvertrag ableiten will und ihn bzw. die daraus folgenden Bestätigungen gleichzeitig eventualiter wegen Irrtums anfechten will, zumal er ge- rade die Marge der Bank im Hauptstandpunkt ausdrücklich anerkennt (act. 27 N 12). Darin verbirgt sich eine Genehmigung (Art. 31 OR), wie das Bundesgericht schon in ähnlichem Zusammenhang festgehalten hat (BGE 127 III 83 E. 1b). Aus- serdem gesteht der Kläger ein, dass er zunächst nicht reklamierte (act. 27 N 28; dazu im Widerspruch und den Empfang bestreitend: act. 42 N 14 ff.). Ob die heute vertraglich vereinbarten Klauseln bei einem negativen LIBOR nicht für ihn vorteil- haft sein mögen, kann nicht entscheidend sein, muss der Kläger sich doch seine unterbrochenen Willenserklärungen entgegenhalten lassen und gilt "pacta sunt ser- vanda". Offen bleiben kann schliesslich die Involvierung von C.________ und einer D.________ AG, da sie – wie der Kläger richtigerweise festhält – für den Ausgang dieses Prozesses nicht von Bedeutung sind (z.B. act. 27 N 73, N 105).
E. 3 Fazit Die Beklagte durfte dem Kläger ihre Marge ab 0% weiterbelasten. Die Klage auf Rückerstattung der dem Kläger belasteten Hypothekzinsen ist folglich abzuweisen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Partei- entschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Unter Hinweis auf die Referentenverfügung vom
- 7 -
10. Februar 2020 ist bei der Streitwertberechnung auf den höheren Wert des Even- tualbegehrens, mithin Fr. 222'702.08, abzustellen. Daraus resultiert eine Gerichts- gebühr von Fr. 14'000.–, welche ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist der Kläger zur Bezahlung einer Partei- entschädigung zu verpflichten. Die Einreichung einer zweiten Rechtsschrift recht- fertigt eine Zuschlag von einem Drittel, so dass eine Entschädigung von Fr. 22'300.– (4/3 von Fr. 16'700.–) resultiert. Antragsgemäss ist die Mehrwertsteuer zu entschädigen. Ausserdem hat der Kläger die bereits bei ihm bezogenen Kosten des Schlichtungsverfahrens definitiv zu tragen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 14'000.–.
- Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen bzw. nachgefordert. Die bereits beim Kläger bezogenen Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'040.– werden diesem ebenfalls definitiv auferlegt.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'300.– zzgl. 7.7% MwSt. zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 40 und an die Beklage unter Beilage eines Doppels von act. 41-43.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 8 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Zuber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
2. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG190034-L / U Mitwirkend: Abteilungsvorsitzender lic. iur. Heimann, Ersatzrichter Dr. iur. Vischer und Ersatzrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiber MLaw Zuber Urteil vom 30. Juni 2020 in Sachen A.________, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X.________ gegen B.________, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.________ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) " Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger (a) CHF 116'554.60 nebst Zins zu 5 % (p.a.) seit 14. Dezember 2018, (b) CHF 1'040 (Kosten Schlichtungsverfahren) zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beklagten." Sachverhaltsübersicht und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht
1. Parteien und ihre Stellung Der Kläger wohnt im Kanton Schwyz und ist Kunde der Beklagten; diese betreibt eine Bank in Zürich.
2. Prozessgegenstand Die Streitsache dreht sich um den negativ gewordenen LIBOR-Zins, an den die Hypothekarlösung des Klägers gekoppelt ist. Der Kläger erachtet nunmehr, da der Minus-LIBOR und die Bankmarge unter Null zu liegen kommen, keinen Zins mehr als geschuldet ("0%-Hypothek"), die Beklagte belastet ihre Marge dem Kläger als Zins ("0% + Marge-Hypothek" oder "Nullzins- floor"). B. Prozessverlauf Am 20. Mai 2019 (Datum Poststempel) reichte der Kläger fristgerecht eine Forde- rungsklage unter Beilage der Klagebewilligung vom 20. März 2019 hierorts ein (act. 1 und 2). Den ihm mit Verfügung vom 31. Mai 2019 auferlegten Kostenvor- schuss leistete er fristgerecht (act. 8 und act. 10). Nach Eingang der Klageantwort vom 16. September 2019 (act. 16) fand am 26. November 2019 eine Vergleichs- verhandlung statt (Prot. S. 6). Diese führte zur keiner Einigung. Gleichentags wurde
- 3 - ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 26). Die Replik datiert vom 7. Feb- ruar 2020 (act. 27) und die Duplik – nach weiterer Kautionsauflage an den Kläger (act. 29; act. 32) – vom 12. Mai 2020 (act. 36). Der Kläger nahm mit Eingabe vom
28. Mai 2020 sein Replikrecht wahr (act. 42). Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 40; act. 41). Das Verfahren ist spruch- reif; die Änderung im Spruchkörper wurde den Parteien angezeigt (act. 20 und act. 23). Infolge Abteilungswechsel von Bezirksrichter Dr. iur. Bezgovsek wirkt neu Er- satzrichter Dr. iur. Manfrin an diesem Entscheid mit. Erwägungen:
1. Formelles Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts blieben vorliegend zu Recht unbestritten (act. 2 N 2). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinerlei Bemerkungen Anlass.
2. Bedeutung des Rahmenvertrags Unstreitig haben die Parteien im April 2012 einen "Rahmenvertrag für Grundpfand- kredit" abgeschlossen (act. 4/3). Dessen Klausel betreffend Zinssatz sieht wörtlich Folgendes vor: "Bei Kreditprodukten mit einer Gesamtlaufzeit wird der Zinssatz aus dem zu vereinbarenden Basis- satz (z.B. LIBOR) für die betreffende Währung und die jeweilige Teillaufzeit berechnet. Der Basis- satz erhöht sich um einen vereinbarten Zuschlag, welcher die Marge der Bank sowie die Risikoein- schätzung berücksichtigt. Im Falle einer automatischen Verlängerung ist der für die betreffende Währung und die neue Teillaufzeit gültige Basissatz nebst dem geltendem Zuschlag zum Basissatz massgebend. Die Bank ist bei jeder Verlängerung berechtigt, diesen Zuschlag aufgrund einer neuen Risikoeinschätzung anzupassen. Die jeweiligen Zinssätze werden von der Bank schriftlich, jedoch ohne Unterschrift, bestä- tigt."
- 4 - Die Parteien leiten daraus Unterschiedliches ab. Der Kläger sieht in diesen Formu- lierungen eine verbindlich vereinbarte Zinsberechnungsformel: LIBOR + Marge = Zins (z.B. act. 27 N 10). Die Beklagte widerspricht dem (z.B. act. 36 N 3). Primäres Auslegungsmittel von Verträgen ist deren Wortlaut (statt vieler: HUGUENIN, Obligationenrecht AT und BT, Zürich, 3. Aufl. 2019, Rz. 287). Massgebend dabei ist aber auch dessen Zweck, mithin der Gesamtkontext des Vertrags (HUGUENIN, a.a.O., Rz. 290). Ein Rahmenvertrag bezweckt die Festsetzung von Rahmenbedingungen für den Abschluss zukünftiger Verträge. Er rationalisiert das Wirtschaftsleben. Nichts an- deres stellt entsprechend seinem Titel der hier interessierende Rahmenvertrag vom April 2012 dar, was der Kläger anerkennt (act. 27 N 7). Zutreffend führt er aus, dass in diesem Rahmenvertrag weder der Basiszinssatz ("LIBOR") noch die Bankmarge konkret beziffert genannt werden (act. 27 N 11 f.). Weiter verweist er auf diverse Punkte, die konkret und über den Rahmenvertrag hinaus zu regeln waren, weil sie eben gerade nicht Gegenstand desselben bildeten (ausführlich: act. 27 N 27). Vor diesem Hintergrund überzeugt nur schon in systematischer Hinsicht nicht, wa- rum der Kläger dessen ungeachtet der Formulierung "Der Basissatz erhöht sich um einen vereinbarten Zuschlag, welcher die Marge der Bank sowie die Risikoein- schätzung berücksichtigt" die Bedeutung einer fix vereinbarten Berechnungsformel zukommen lassen will. Anderes galt ja, wie gezeigt, bezüglich des übrigen Rege- lungsinhalts gerade nicht: Es wurde lediglich der Rahmen der zukünftigen Kredit- beziehung abgesteckt. Deren Wesensmerkmal und Zweck ist es, was nicht nur der Titel des Rahmenvertrags selbst sowie die zitierte Klausel "Zinssatz" überhaupt er- hellt, den Kläger als Kreditnehmer durch Zahlung von Hypothekenzinsen finanziell zu belasten (vgl. BGE 145 III 241 E. 3.5.5). "Die jeweiligen Zinssätze" ergeben sich nun gemäss klarem und eindeutigen Wort- laut des Rahmenvertrags aus den Bestätigungen der Bank, die den Zinssatz erst- mals konkret nennen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vier Bestätigungen in act. 4/5a-d. Hier findet sich des Weiteren der klare Hinweis auf die rechtsgültige Berechnung samt (anerkanntem) Rundungszuschlag, wobei eben "im Fall eines
- 5 - negativen LIBOR-Satzes ein LIBOR-Satz von 0.00% für die Berechnung verwen- det" wird. Der letztgenannte Satz konkretisiert den Rahmenvertrag und führt ihn als Individu- alabrede mit Zahlen in concreto aus. Die Bestätigung "gemäss Rahmenvertrag für Grundpfandkredit vom 10.04.2012" (act. 4/5a) ging dem Kläger unbestritten zu (z.B. act. 27 N 92 sowie sogleich). Er nahm sie durch sein Stillschweigen an, was eben- falls typisch für einen Rahmenvertrag ist (HUGUENIN, a.a.O., Rz. 227) und so bereits in diesem durch Verweis auf die ausführenden Bestätigungen geregelt wurde (Her- vorhebung oben mittels Fettdrucks). Damit ist ein verbindlicher Vertrag als Aus- tausch gegenseitig übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommen. Mit anderen Worten besteht zwischen den Parteien ein rechtsverbindlicher tatsäch- licher Konsens darüber, dass im Falle eines negativen LIBORS, in jedem Fall der Bank die Marge als Hypothekarzins zu bezahlen ist (zutreffend die Beklagte in act. 36 N 3 ff.). Der Rahmenvertrag und die ihn konkretisierenden Bestätigungen sind einer AGB- Kontrolle nicht zugänglich. Zum einen fehlt es in funktionaler Hinsicht an AGB (zur Abgrenzung von Rahmenverträgen von AGB: VON DER CRONE, Rahmenverträge, Habil., Zürich 1993, S. 249 ff.) zum anderen gesteht selbst der Kläger ein, dass bereits vor Zustandekommen des Rahmenvertrags über Basissatz und Marge indi- viduell verhandelt wurde (act. 27 N 13). Ungewöhnlich wäre die streitgegenständli- che Margenklausel jedenfalls nicht, ist die Entgeltlichkeit eines Hypothekardarle- hens doch gerade dessen Kern (obiter dictum in BGE 145 III 241 E. 3.5.5) und fällt nicht aus dem Vertragstypus (vgl. BGE 138 III 411 E. 3.1). Auch von einem unge- wöhnlichen "Nachschub" der Bestätigungen kann keine Rede sein (so aber der Kläger in act. 27 N 138), weist doch der Rahmenvertrag, wie gezeigt, auf die noch folgenden Bestätigungen hin und musste der Kläger folglich auch mit diesen samt konkreter Fixierung des Hypothekarprodukts rechnen. Die Vertrag gewordenen Regelungen sind auch in jedem Fall für den Kläger äus- serst vorteilshaft, selbst im gerichtsnotorisch tiefen Zinsumfeld schuldet er der Bank nur ihre Marge. Von einem erheblich und ungerechtfertigtem Missverhältnissen
- 6 - kann daher auch unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 8 UWG) nicht gesprochen werden. Da die vertraglichen Grundlagen ausreichend und klar sind, der Wortlaut der Be- stätigungen keiner weiteren Auslegung bedarf, ist nicht einzusehen, worüber sich der Kläger geirrt haben könnte, noch worüber er zusätzlich aufzuklären gewesen wäre. An entsprechenden substantiierten Sachverhaltsvorbringen fehlt es denn auch (zum Rechtsirrtum: act. 2 N 57 ff.; act. 27 N 120; zur Aufklärungspflicht: act. 2 N 80 f.; act. 27 N 179 ff.). Es kann im Übrigen nicht angehen, dass der Kläger Rechte aus dem Rahmenvertrag ableiten will und ihn bzw. die daraus folgenden Bestätigungen gleichzeitig eventualiter wegen Irrtums anfechten will, zumal er ge- rade die Marge der Bank im Hauptstandpunkt ausdrücklich anerkennt (act. 27 N 12). Darin verbirgt sich eine Genehmigung (Art. 31 OR), wie das Bundesgericht schon in ähnlichem Zusammenhang festgehalten hat (BGE 127 III 83 E. 1b). Aus- serdem gesteht der Kläger ein, dass er zunächst nicht reklamierte (act. 27 N 28; dazu im Widerspruch und den Empfang bestreitend: act. 42 N 14 ff.). Ob die heute vertraglich vereinbarten Klauseln bei einem negativen LIBOR nicht für ihn vorteil- haft sein mögen, kann nicht entscheidend sein, muss der Kläger sich doch seine unterbrochenen Willenserklärungen entgegenhalten lassen und gilt "pacta sunt ser- vanda". Offen bleiben kann schliesslich die Involvierung von C.________ und einer D.________ AG, da sie – wie der Kläger richtigerweise festhält – für den Ausgang dieses Prozesses nicht von Bedeutung sind (z.B. act. 27 N 73, N 105).
3. Fazit Die Beklagte durfte dem Kläger ihre Marge ab 0% weiterbelasten. Die Klage auf Rückerstattung der dem Kläger belasteten Hypothekzinsen ist folglich abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Sowohl die Festsetzung der Gerichtsgebühr als auch die Festsetzung der Partei- entschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Unter Hinweis auf die Referentenverfügung vom
- 7 -
10. Februar 2020 ist bei der Streitwertberechnung auf den höheren Wert des Even- tualbegehrens, mithin Fr. 222'702.08, abzustellen. Daraus resultiert eine Gerichts- gebühr von Fr. 14'000.–, welche ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus ist der Kläger zur Bezahlung einer Partei- entschädigung zu verpflichten. Die Einreichung einer zweiten Rechtsschrift recht- fertigt eine Zuschlag von einem Drittel, so dass eine Entschädigung von Fr. 22'300.– (4/3 von Fr. 16'700.–) resultiert. Antragsgemäss ist die Mehrwertsteuer zu entschädigen. Ausserdem hat der Kläger die bereits bei ihm bezogenen Kosten des Schlichtungsverfahrens definitiv zu tragen. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 14'000.–.
3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen bzw. nachgefordert. Die bereits beim Kläger bezogenen Kosten für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'040.– werden diesem ebenfalls definitiv auferlegt.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 22'300.– zzgl. 7.7% MwSt. zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 40 und an die Beklage unter Beilage eines Doppels von act. 41-43.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 8 - BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
2. Abteilung Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Heimann MLaw Zuber