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CG190010-L

Forderung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2021-01-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Am 19. Mai 2017 kaufte der Kläger einen Kater der Rasse Maine Coon

- genannt E._____ - zu einem Preis von Euro 1'200.--, entsprechend ca. Fr. 1'400.-- (act. 10 S. 2, act. 11/2, act. 17 S. 4). Am 30. Mai 2018 um 10:00 Uhr lie- ferte der Kläger den Kater E._____ mit einem Harnleiterverschluss als Notfall im B._____ ein (act. 23 S. 1, act. 17 S. 7). Um 11:10 Uhr wurde der Kläger über das Ergebnis der verschiedenen Untersuchungen informiert und wurde ihm eine Ka- theterisierung der Harnröhre vorgeschlagen, womit er einverstanden gewesen sei (act. 17 S. 7, Prot. S. 11). Aufgrund einer Verschlechterung des Zustandes des Katers E._____ wurde dieser reanimiert, zunächst erfolglos. Dem Kläger wurde telefonisch mitgeteilt, dass der Kater E._____ gestorben sei, wobei dann dessen Herzschlag doch wieder einsetzte - was den Kläger dazu bewog, die Behandlung weiterführen zu lassen. Nach weiteren Untersuchungen erfolgte die Operation zur Wiederherstellung der Harnblase. Intraoperativ wurde eine hochgradige Verände- rung der Harnblase festgestellt. Das Harnblasengewebe sei dunkelrot bis schwärzlich verfärbt gewesen, die Blasenwand habe einen grossen Riss in Längsrichtung von der Harnblasenspitze bis zum Harnblasenhals gezeigt und zu- sätzlich ein Loch mit einem Durchmesser von 7 mm gehabt (act. 2 S. 2, act. 17 S. 4). Nach einer weiteren Verschlechterung des Zustandes des Katers E._____ wurde dieser mit Zustimmung des Klägers am 31. Mai 2018 um ca. 15:00 Uhr einge- schläfert (act. 17 S. 11, Prot. S. 16).

2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, bei der Katheterisierung sei eine Fehlmanipulation erfolgt, die kausal für das Reissen der Harnblase beim Ka- ter E._____, der Verschlechterung seines Zustandes und letztlich seines Todes gewesen sei. Zudem sei er nicht genügend umfassend informiert und aufgeklärt worden. Der Verlauf der Behandlung sei ungenügend dokumentiert worden. Trotz mehrmaligen Vorstössen bei der Beklagten sei ihm die Krankengeschichte nicht

- 4 - herausgegeben worden. Die Krankengeschichte sei erst im Rahmen des Ge- richtsverfahrens eingereicht worden. Aufgrund der Schlechterfüllung der vertragli- chen Pflichten macht der Kläger Schadenersatz und Genugtuung geltend. Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe des Klägers. Der Kater E._____ sei bestmög- lich behandelt und der Kläger über die Behandlung informiert worden. Es bestehe keine Pflicht der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung. Für die Zusprechung einer Genugtuung seien die Voraussetzungen bei weitem nicht erfüllt. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden wird bestritten. II. Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten

1. Behandlung und Aufklärung 1.1. Ausführungen der Parteien 1.1.1. Ausführungen des Klägers und Widerbeklagten (nachfolgend Kläger) Der Kläger macht eine Fehlbehandlung des Katers E._____ durch die Ärzte des B._____ geltend. Er führt dazu im Wesentlichen aus, die Blase des Katers E._____ sei bei der Einlieferung in das B._____ um 10:00 Uhr vollständig intakt gewesen. Die Katze sei nicht in einem kritischen Allgemeinzustand, sondern we- gen Erbrechens eingeliefert worden (Prot. S. 9 f., Prot. S. 24). In dem am 30. Mai 2018 um 10:44:38 Uhr erstellten Blutbild hätten sich keine krankhaften Verände- rungen gezeigt (act. 23 S. 2, Prot. S. 9). Eine Nekrose oder ein beginnender De- fekt der Blase wäre aus dem Blutbild ersichtlich gewesen (Prot. S. 9, Prot. S. 24). Falls die Blase überspannt gewesen wäre, wäre infolge der Katheterisierung eine Dekompensation erfolgt (act. 2 S. 2). Gemäss den Angaben der Beklagten sei um 10:45 Uhr der Katheter gesetzt worden. Um 11:00 sei gemäss den Angaben der Beklagten angeblich eine Ultraschalluntersuchung gemacht worden. Um 13:15 Uhr sei die Blase ruptiert. Frau Dr. vet. C._____ habe ihm mit ihrem ersten Tele- fonanruf mitgeteilt, dass sie beim Katheterisieren eine Blockade gespürt und da- nach etwas kräftiger gedrückt habe, wobei die Harnblase geplatzt sei (act. 23 S. 2). Mit einem weiteren Anruf von Frau Dr. vet. C._____ sei er darüber informiert

- 5 - worden, dass es Komplikationen gebe, es gehe auf und ab. Im nächsten Telefon- gespräch sei ihm mitgeteilt worden, der Kater E._____ habe einen Herzstillstand, die Ärzte seien am Reanimieren (Prot. S. 12 f.). Der Kläger sei dann telefonisch darüber informiert worden, dass der Kater E._____ gestorben sei, fünf Minuten später sei dem Kläger jedoch mitgeteilt worden, bei E._____ habe der Herzschlag wieder eingesetzt. Der Kläger sei gefragt worden, ob die lebenserhaltenden Mas- snahmen fortgesetzt werden sollten, was er bejaht habe (act. 2 S. 3, Prot. S. 13). Sowohl an diesem Telefongespräch als auch bei einer späteren Besprechung mit Frau Dr. vet. D._____ im Tierspital sei er auf mögliche und allenfalls bleibende Schäden der Reanimation hingewiesen worden. Diese potentiellen Schäden habe er in Kauf genommen und die empfohlene Euthanasie abgelehnt (Prot. S. 13 f.). Zu dem Thema, dass die Harnblase von E._____ geplatzt gewesen sei und sich der Urin im Körper der Katze verteilt habe, dass die Niere weiter arbeite und dadurch Harnstoff in den Körper eindringe und so das Tier immer weiter vergiftet werde, sei von Dr. vet. D._____ nichts gesagt worden (Prot. S. 14 und S. 15). Über diese Folgen der geplatzten Blase sei der Kläger nicht informiert worden (act. 2 S. 3). Aus medizinischer Sicht habe die geplante Operation keinen Sinn mehr gemacht (Prot. S. 16). Der Kläger sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass weitere Behandlungen und Operationen sinnlos gewesen seien, da für E._____ kein katzengerechtes Leben mehr möglich gewesen wäre (act. 2 S. 3). Die Fach- leute hätten zu einer teuren Operation geraten, trotz des Wissens um deren Aus- sichtslosigkeit (act. 23 S. 2). Gegen Abend sei die Operation zur Wiederherstellung der Harnblase im Einver- ständnis des Klägers vorgenommen worden. Um 21.00 Uhr sei er über den sehr schlechten Zustand der Blase (Riss, Loch, nekrotische Veränderungen) informiert worden. Diese Entwicklung sei nach der missglückten Katheterisierung eingetre- ten, da infolge der geplatzten Blase bis zur Durchführung der Operation während 8 Stunden Urin in den Körper der Katze gedrungen sei und die Blutwerte von E._____ kurz nach der Einlieferung normal gewesen seien (Prot. S. 14). Zudem sei es nicht möglich, dass eine Blase, die keine Flüssigkeit mehr enthalte, rup- tiere. Auch deswegen müsse davon ausgegangen werden, dass die Katheterisie- rung fehlerhaft vorgenommen worden und die Blase dadurch geplatzt sei (Prot. S.

- 6 - 9). Bei einer korrekten Durchführung der Katheterisierung hätte die Blase nicht platzen können, da dadurch der Druck in der Blase verringert werde (Prot. S. 17, S. 25). Die von der Beklagten behauptete vorbestandene krankhafte Veränderung der Blase werde bestritten. Dies hätte sich im Blutbild vom 30. Mai 2018, 10:44:38 Uhr und auch anlässlich der angeblichen Ultraschalluntersuchung gezeigt (act. 23 S. 2). Es sei möglich, dass die an der Operation festgestellte Nekrose innert eini- ger Stunden entstehen könne, seit dem Platzen der Blase seien 6 bis 8 Stunden bis zur Operation vergangen (Prot. S. 25). 1.1.2. Ausführungen der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) Der Kater E._____ sei nach Erbrechen in einem reduzierten, apathischen Allge- meinzustand, mit einer palpatorisch grossen, hartschmerzhaften Harnblase am

30. Mai 2018 eingeliefert worden. Die Verdachtsdiagnose auf Verschluss der Harnröhre sei dem Kläger mit dem Hinweis auf Behandlungskosten von Fr. 2'000.-- mitgeteilt worden (act. 17 S. 6 f.). Bis um 11:00 Uhr seien die Ultraschall- untersuchung, Blutgasanalyse, Blutuntersuchung im Klinischen Labor sowie die Röntgenaufnahme des Abdomens, welche die Diagnose des Harnröhrenver- schlusses bestätigt habe, vorgenommen worden (act. 17 S. 7). Bei der um ca. 13:00 Uhr beendeten Katheterisierung mit einem Katheter von 1 mm Durchmes- ser sei nach 0,5 cm ein leichter Widerstand aufgetreten, der nach erfolgter Spü- lung beseitigt worden sei. Es sei hochgradig blutiger (von Kläger bestritten) Urin abgeflossen. Der Kater E._____ sei auf die Intensivstation verlegt worden, nach 20 Minuten sei eine akute Verschlechterung des Allgemeinzustandes eingetreten. Um 13:15 Uhr habe Frau Dr. C._____ dem Kläger telefonisch über den hochgra- dig kritischen Zustand des Katers und den Verdacht auf Blasenruptur informiert. Mit dem eingeholten Einverständnis des Klägers seien stabilisierende Massnah- men ergriffen worden (act. 17 S. 8 f.). Eine Ultraschalluntersuchung habe freie Flüssigkeit im Bauchraum gezeigt. Die Analyse des Bauchpunktats habe um 13:37 Uhr ergeben, dass Urin in die Bauchhöhle gelangt gewesen sei (act. 17 S. 8).

- 7 - Seitens der Beklagten werden die Ausführungen des Klägers betreffend die Re- animationsmassnahmen bestätigt (act. 17 S. 9). Auch seitens der Beklagten wird geltend gemacht, dass Frau Dr. vet. D._____ an- lässlich einer Besprechung um ca. 15:30 Uhr im Tierspital ausdrücklich auf die unabsehbaren Folgeschäden nach der langdauernden Reanimation hingewiesen und eine - vom Kläger abgelehnte - Euthanasie empfohlen habe. Während der Kläger mit dem Kater alleine gewesen sei, habe eine Besprechung der Oberärzte Dres. F._____, G._____, H._____ und D._____ zur Fortführung der Behandlung mit weiterer Stabilisierung, anschliessender chirurgischer Versorgung des Uroab- domens und nachfolgender Ventilation mit sehr vorsichtiger Prognose stattgefun- den (act. 17 S. 9 f.). Nach Kenntnisnahme dieser vorgeschlagenen Massnahmen und der zusätzlichen Kosten in der Grössenordnung von Fr. 8'000.-- habe der Kläger erklärt, Kosten würden keine Rolle spielen, es gehe um das Überleben des Katers (act. 17 S. 10). Die Beklagte bestreitet, dass der Kater E._____ mit einer intakten Harnblase im Tierspital eingeliefert worden sei und dass die Risse erst im Verlauf der Behand- lungen im Tierspital entstanden seien. Die nekrotische Schädigung der Harnbla- senwand sei eine Folge der Störung der Blutzirkulation gewesen, die durch den grossen Druck der überfüllten Blase verursacht worden sei. Bei Behandlungsbe- ginn sei diese nekrotische Schädigung nicht erkennbar gewesen. Im Zeitverlauf sei dann die Harnblasenwand ohne jede äussere Einwirkung an zwei Stellen ein- gerissen (act. 17 S. 16 f., act. 24 S. 4). Selbst wenn bei der Einführung des Kathe- ters die nekrotisch schon geschwächte Harnblasenwand zusätzlich geschädigt worden wäre, würde es sich dabei um eine nicht haftungsbegründende Komplika- tion handeln, über welche der Kläger im Patientenaufnahme-Formular informiert worden sei (act. 17 S. 17). Der Kläger sei fortlaufend über die einzelnen Untersu- chungs- und Behandlungsschritte und die damit verbundenen Kosten informiert worden. Er sei auch wiederholt über den schlechten Zustand des Katers und die ungewisse Prognose orientiert worden. So sei ihm bereits am frühen Nachmittag des 30. Mai 2018 die Euthanasie des Katers empfohlen worden (act. 17 S. 17).

- 8 - Der Kläger habe sich für die Operation entschieden, obwohl ihm die mit der Harn- blasenschädigung und der langen Reanimationsdauer verbundenen Risiken auf- gezeigt worden seien (act. 24 S. 3). 1.2. Rechtliches Das am 30. Mai 2018 zwischen den Parteien zustande gekommene Vertragsver- hältnis - Behandlung des eingelieferten Katers E._____ bei der Beklagten nach allen Regeln des derzeitigen Wissensstandes des Berufsstandes gegen Vergü- tung sämtlicher Aufwendungen durch den Kläger - ist als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Arzt und analog dazu auch der Tierarzt (BGE 93 II 19, BGE 4C.345/2008 vom 11. Januar 2005 E. 3.1) für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Zu seinen vertraglichen Leistungen gehören neben der fachgerechten Behandlung auch die Aufklärungs- und Informationspflicht (Präjudizienbuch OR (Krauskopf) N 10 zu Art. 398 OR). Der Arzt und der Tierarzt haften grundsätzlich für jede Sorgfaltspflichtverletzung, wobei sich diese nach den Umständen des Einzelfalls richtet. 1.3. Beweisergebnis 1.3.1. Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Harn- blase des Katers E._____ aufgrund einer Fehlmanipulation bei der Katheterisie- rung am 30. Mai 2018 durch Dr. med. vet. C._____ gerissen ist (Beweissatz 1) und dass ihm von Dr. med. vet. C._____ um ca. 13.50 Uhr telefonisch mitgeteilt wurde, sie habe bei der Katheterisierung des Harnleiters eine Blockade gespürt, deswegen etwas kräftiger gedrückt und dabei sei die Harnblase des Katers E._____ geplatzt (Beweissatz 2). 1.3.1.1. Im Zusammenhang mit diesen Beweissätzen wurden verschiedene Ur- kunden als Beweismittel bezeichnet (act. 3/1 bis act. 3/15, act. 18/3) und Dr. med. vet. C._____ als Zeugin einvernommen (act. 32). Die Zytologie-, Harn- und Hä- matologiebefunde E._____s vom 30./31. Mai 2018 sind im Zusammenhang mit dem Beweisthema gemäss Beweissätzen 1 und 2 nicht aussagekräftig (act. 3/1

- 9 - bis act. 3/3). Das gleiche gilt für die Rechnung vom 14. Juni 2018 (act. 3/4). In den Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 12. Juli 2018, 13. August 2018 und 9. Oktober 2018 ist zwar die Rede davon, dass Dr. med. vet. C._____ dem Kläger am 30. Mai 2018, um 13.50 Uhr mitgeteilt habe, bei der Katheterisierung sei die Harnblase von E._____ geplatzt (act. 3/5 S. 2, act. 3/8 S. 1, act. 3/14). Diese Schreiben sind jedoch Parteibehauptungen gleichzusetzen und der Kläger vermag damit den ihm auferlegten Beweis nicht zu erbringen. Aus den Schreiben der Beklagten vom 27. Juli 2018 und 27. September 2018 geht nicht hervor, dass die Harnblase anlässlich der Katheterisierung geplatzt ist und dies dem Kläger von Dr. med. vet. C._____ so mitgeteilt wurde. Mit Schreiben der Beklagten vom

27. Juli 2018 wurde der Kläger über den Ablauf der Behandlung des Katers E._____ detailliert informiert. In diesem Schreiben wird abschliessend ausdrück- lich daran festgehalten, dass die Katheterisierung lege artis durchgeführt wurde (act. 3/7 S. 4). Im Schreiben vom 27. September 2018 wird zwar erwähnt, dass Frau Dr. med. vet. C._____ am Telefongespräch mit dem Kläger am 30. Mai 2018, 13:50 Uhr kommuniziert habe, die Harnblase sei möglicherweise bei der Katheterisierung verletzt worden. Allerdings habe Frau C._____ zum damaligen Zeitpunkt die Art und den Umfang der Harnblasenverletzung noch nicht gekannt. Aufgrund des Befundes, der sich bei der nachfolgenden Operation gezeigt habe, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die Läsion durch den Katheter verur- sacht worden sei (act. 3/12). Der Kläger kann gestützt auf dieses Schreiben den ihm auferlegten Hauptbeweis nicht erbringen. 1.3.1.2. Dr. med. C._____ sagte an der Befragung vom 23. September 2020 als Zeugin aus, die dringend indizierte Katheterisierung sei lege artis vorgenommen worden. Der Katheter mit einem Durchmesser von 1 mm und einer Länge von 11 cm sei in die Harnröhre des Katers E._____ eingeführt worden, nachdem festge- stellt worden sei, dass die Harnblase hochgradig vergrössert gewesen sei. Es komme oft vor, dass bei einer solchen Ausgangslage die Penisspitze eine Prädi- lektionsstelle darstelle und dort oft Verstopfungen zu finden seien, welche bei der Katheterisierung einen Widerstand darstellen würden. Beim Kater E._____ sei es auch so gewesen; nach ungefähr einem halben Zentimeter habe es einen kleinen Stopp gegeben, Frau I._____ habe ganz vorsichtig mit einer 2-mm-Spritze mit

- 10 - steriler Flüssigkeit ausgespült und danach habe der Katheter vollständig bis zum Harnblasenbeginn eingeführt werden können (act. 32 S. 4 ff.). Es sei sehr wahr- scheinlich nicht der Fall, dass die Blase infolge des Stopps bei der Katheterisie- rung gerissen sei. Wenn bei der Katheterisierung ein Loch entstanden wäre (was jedoch nicht der Fall gewesen sei), hätte man in dem anschliessend angefertigten Kontrastbild eine Läsion in der Harnröhre sehen müsse. An der nachfolgenden Operation habe man gesehen, dass die Ruptur auf der anderen Seite der Blase, nämlich an der Harnblasenspitze vorgelegen habe. Aufgrund all dieser Gründe schliesse sie aus, dass es bei der Katheterisierung zu einem Reissen der Blase gekommen sei. Der Zeugin könne keine Fehlmanipulation vorgeworfen werden (act. 32 S. 6f). An den exakten Wortlaut des Gesprächs, das sie nach der Verschlechterung des Zustandes des Katers E._____ geführt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie habe zu diesem Zeitpunkt gesagt, dass die Ruptur der Harnblase als Folge des Prozesses möglich gewesen sei. Es habe sich jedoch im Nachhinein gezeigt, dass die Ruptur nicht auf die Katheterisierung zurückgeführt werden könne (act. 32 S. 8 f.). Im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Zeugin Dr. med. vet. C._____ ist festzuhalten, dass sie als bei der Beklagten angestellte und behan- delnde Tierärztin, die mit dem Vorwurf einer Fehlmanipulation konfrontiert wird, ein gewisses persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Zudem machte sie ihre Ausführungen in Gegenwart der ebenfalls an der Verhandlung an- wesenden Vorgesetzten Prof. Dr. med. J._____. Anlässlich der Befragung als Zeugin entstand der Eindruck, dass sie sich auf die Befragung vorbereitet hatte und nicht nur aus ihrer eigenen Erinnerung Aussagen machte. Es ist aber zu be- rücksichtigen, dass die Zeugin ihre Aussagen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB gemacht hat und keine Indizien für eine Falschaussage vorlie- gen. Die Zeugin erklärte plausibel, dass der bei der Katheterisierung anfänglich aufgetretene Widerstand bei einem Erkrankungsbild, wie es beim Kater E._____ vorlag, nicht aussergewöhnlich ist. Die Zeugin räumte ein, dass sie an dem fragli- chen Telefongespräch mit dem Kläger erwähnt habe, möglicherweise sei es bei

- 11 - der Katheterisierung zu einer Ruptur der Blase gekommen sei, betonte aber, dass die Katheterisierung im normalen Rahmen verlaufen sei. Die Ausführungen der Zeugin sind in sich stimmig und nachvollziehbar und de- cken sich mit den Ausführungen der Beklagten in der schriftlichen Korrespondenz der Parteien. Der Kläger vermag weder aufgrund der Ausführungen der Zeugin Dr. med. vet. C._____ noch mittels der als Beweismittel eingereichten Urkunden die ihm auferlegten Hauptbeweise zu erbringen. Der Beweis kann weder dafür, dass die Ruptur der Harnblase des Katers E._____ in direktem Zusammenhang mit der Katheterisierung gestanden hat, noch dafür, dass die Zeugin die Katheteri- sierung nicht sachgemäss vorgenommen hat, erbracht werden. Unter diesen Um- ständen kann offen gelassen werden, welchen genauen Wortlaut die Information durch Dr. med. vet. C._____ beim Telefongespräch am 30. Mai 2018 um 13.50 Uhr hatte. 1.3.2. Der Beklagten ist der Hauptbeweis dafür auferlegt worden, dass die Harn- blase des am 30. Mai 2018 um 10:00 Uhr im B._____ eingelieferten Katers schon bei dessen Eintritt bzw. vor der Katheterisierung geschädigt war (Beweissatz 1), dass die Harnblasenwand ohne jede äussere Einwirkung an zwei Stellen eingeris- sen ist (Beweissatz 2) und dass der Kläger im Hinblick auf die Operation zur Wie- derherstellung der rupturierten Harnblase nicht nur über die mit der langen Reani- mationsdauer, sondern auch über die mit der Harnblasenschädigung verbunde- nen hohen Risiken aufgeklärt wurde (Beweissatz 3). 1.3.2.1. Die Beklagte reichte im Zusammenhang mit Beweissatz 1 und 2 den Operationsbericht vom 30. Mai 2018 (act. 18/11) und die Fotographien der ge- schädigten Harnblase (act. 18/12) ein. Mit diesen beiden Urkunden kann sie die ihr mit Beweissätzen 1 und 2 auferlegten Hauptbeweise nicht erbringen. Der Kläger reichte als Gegenbeweismittel die Zytologiebefunde vom 30. Mai 2018 (act. 3/1) sowie den Harnbefund vom 30. Mai 2018 (act. 3/2) ein. Aus dem Zytolo- giebefund betreffend den am 30. Mai 2018, 13:37, Uhr entnommenen Urin des Katers E._____ ergibt sich, dass aufgrund der Werte ein Uroperitoneum (Harnbla- senriss) mit akuter Blutung diagnostiziert wurde. Aus dem Endbefund vom

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1. Juni 2018 betreffend die bei Eintritt des Katers E._____ in das Tierspitals er- folgte Urinentnahme gehen keine Auffälligkeiten hervor. Dies spricht dafür, dass die Harnblase bei der Einlieferung im B._____ zumindest noch nicht deutlich be- schädigt war. 1.3.2.2. Im Zusammenhang mit Beweissatz 3 wurde von der Beklagten Dr. med. vet. D._____ als Zeugin genannt. Ihre Einvernahme als Zeugin erfolgte ebenfalls an der Beweisverhandlung vom 23. September 2020 (act. 33). Die Zeugin erklärte mit grosser Bestimmtheit, dass sie den Kläger über die Risi- ken aufgrund der langen Reanimationsphase aufgeklärt habe. Sie habe auf hoch- gradige, nicht absehbare Folgeschäden hingewiesen und ihm den "eindrückli- chen" medizinischen Rat gegeben, den Kater E._____ gemeinsam gehen zu las- sen. Sie habe darauf hingewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Kater E._____ mit einer guten Lebensqualität aus dem Tierspital entlassen werden könne, sehr gering sei. Der Kläger habe eine Euthanasierung mit den Worten, E._____ sei ein Kämpfer, abgelehnt. Sie habe den Kläger sogar - vielleicht etwas unsensibel - gefragt, ob diese Haltung mit seiner religiösen Gesinnung zusam- menhänge, worauf der Kläger wiederholt habe, E._____ sei ein Kämpfer. Sie habe den Kläger dann alleine gelassen und sich mit der Oberärztin der Chirurgie besprochen. Sie - die Ärztinnen - hätten sich gemeinsam zu einer Operation ent- schieden, falls der Kläger nicht in eine Euthanasie einwillige (act. 33 S. 4). Sie habe den Kläger selbstverständlich auch über die hohen Risiken der mit der Harn- blasenschädigung verbundenen Folgeschäden (Vergiftung durch austretenden Harnstoff) aufgeklärt. Der Kläger sei von ihr umfassend über den Gesundheitszu- stand des Katers E._____ - ausgetretener Harn in der Bauchhöhle, Folgen des langen Herzstillstands - aufgeklärt worden. Sie habe sicher gehen wollen, dass der Kläger die Lage verstehe. Es gebe über das Gespräch einen Kommunikati- onseintrag im Klinikinformationssystem. Eine Unterschrift des Klägers existiere nicht. Sie seien gemeinsam vor E._____ gestanden und sie habe keine Zettel her- vorgenommen, um eine Unterschrift einzuholen. Sie habe den Kläger dann allein gelassen und sich mit der Kollegin besprochen. Sie habe gehofft, dass sich der Kläger aufgrund ihrer Aufklärung für eine Euthanasie entscheiden würde. Sie

- 13 - habe eindringlich medizinisch darauf hingearbeitet, dass nichts mehr gemacht werde. Sie hätte auch das Veterinäramt einschalten können. Der Kater E._____ habe jedoch ihrer Meinung nach nicht gelitten, da er im Koma gelegen sei (act. 33 S. 5 ff.). Auch die Zeugin Dr. med. vet. D._____ hat als Angestellte der Beklagten und an der Behandlung des Katers E._____ beteiligte Ärztin ein gewisses persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Auch sie erstattete ihre Aussage in Ge- genwart ihrer Vorgesetzten. Jedoch hat auch diese Zeugin ihre Aussagen unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB gemacht. Die Zeugin machte an ihrer Befragung einen sehr glaubwürdigen, gewissenhaften und empathischen Ein- druck. Ihre Aussagen sind von hoher Glaubhaftigkeit. Die Zeugin hat sich spon- tan, authentisch und anschaulich geäussert. Sie hat überzeugend und detailliert dargelegt, wie engagiert sie den Kläger über die verschiedenen Risiken im Zu- sammenhang mit einer weiteren Behandlung des Katers E._____ nach dessen Herzstillstand aufklärte. Unter diesen Umständen hat die Beklagte den Hauptbeweis betreffend umfas- sende Aufklärung gemäss Beweissatz 3 erbracht. 1.4. Fazit Aufgrund des Beweisergebnisses bleibt unklar, wann der Riss der Harnblase des Katers E._____ eingetreten ist. Der Beweis, dass die Katheterisierung des Katers E._____ am 30. Mai 2018 nicht lege artis vorgenommen worden ist und der Bla- senriss direkt darauf zurückzuführen ist, kann vom Kläger nicht erbracht werden. Allerdings kann auch die Beklagte nicht beweisen, dass der Blasenriss schon vor dem Eintritt des Katers E._____ in das Tierspital entstanden ist. Wann genau die Blase des Katers E._____ derart stark eingerissen ist, wie an der Operation schliesslich festgestellt wurde, muss somit offen bleiben. Das Beweisergebnis hat sehr klar ergeben, dass der Kläger seitens der Beklagten umfassend und detailliert über die Risiken einer weiteren Behandlung des Katers E._____ nach dessen Herzstillstand aufgeklärt worden ist.

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2. Herausgabe Krankengeschichte Es ist unbestritten, dass die Krankengeschichte erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereicht wurde, obwohl Kläger diese Krankengeschichte wiederholt herausverlangt hatte. Gemäss den unbestrittenen Behauptungen des Klägers habe er die Krankengeschichte erstmals am 4. Juni 2018 herausverlangt. Selbst an der Verhandlung vor Friedensrichter am 11. Dezember 2018 sei keine Kran- kengeschichte vorgelegt worden. Es sei eigenartig, dass die Krankengeschichte erst im vorliegenden Verfahren mit Fotografien ohne Index bzw. Datumsstempel eingereicht worden sei (Prot. S. 7). Der Verlauf der Behandlung sei erst nach dem ersten Schreiben des Klägers vom 12. Juli 2018 nachträglich verfasst worden (act. 2 S. 5). Die Beklagte macht geltend, die Krankengeschichte beruhe auf echt- zeitlichen Akten- und Kommunikationseinträgen (act. 17 S. 17, Prot. S. 22). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger sei während der Behandlung von E._____ stets auf dem Laufenden gehalten worden. Des Weiteren sei er von der Beklagten mit in den Stellungnahmen vom 27. Juli 2018, 27. September 2018 und 11. Oktober 2018 in einer für den veterinärmedizinischen Laien gut verständ- lichen Art und Weise informiert worden (act. 17 S. 12). Da die Dokumentation der Behandlung und die Herausgabe der Krankenge- schichte zu den vertraglichen ärztlichen und veterinärärztlichen Pflichten gehört, hat sich die Beklagte im Zusammenhang mit der sehr verspäteten Herausgabe der Krankengeschichte erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Vorwurf einer Vertragsverletzung gefallen zu lassen. Die Beklagte kann sich nicht damit herausreden, dass sie den Beklagten ausführlich im Rahmen der schriftlichen Korrespondenz über die Behandlung aufgeklärt habe. Der Umstand, dass sich die Beklagte im Zusammenhang mit der unterbliebenen Herausgabe der Krankengeschichte den Vorwurf einer Vertragsverletzung gefal- len lassen muss, ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. C Widerklage

- 15 - Im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien nach Art. 394 ff. OR gehört auch die Verpflichtung des Tiereigentümers zur Zahlung sämtlicher Auf- wendungen für die Behandlung. Der Kläger bestätigte anlässlich der Einlieferung des Katers E._____ ins Tierspital am 30. Mai 2018 unterschriftlich, die auf dem Formular Patientenaufnahme aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich die einliefernde Person verpflichtet, für sämtliche aus dem Vertrag entstehenden Kosten aufzukommen, zur Kenntnis genommen zu haben (act. 18/1). Der Kläger hat die Rechnung der Beklagten vom 14. Juni 2018 (act. 3/4), wieder- gegeben in der Klageantwort und Widerklagebegründung vom 6. Juni 2019, und die dieser Rechnung zugrundeliegenden Leistungen grundsätzlich nicht bestritten. Er verweigerte die Bezahlung dieser Rechnung bis anhin aufgrund der aus seiner Sicht gegebenen Fehlbehandlung des Katers E._____ seitens der Beklagten. Die Beklagte hat die von ihr erbrachten Dienstleistungen detailliert umschrieben und die Verrechnung der einzelnen Positionen gemäss der Klinik-Tarifordnung trans- parent kalkuliert (act. 17 S. 13). Nachdem der Beklagten keine Fehler bei der Behandlung des Katers E._____ vorzuwerfen sind und sich nach Durchführung des Beweisverfahrens herausge- stellt hat, dass der Kläger auf einer Weiterführung der Behandlung auch nach dem Herzstillstand des Katers E._____ und entgegen dem ausdrücklichen Rat von Dr. med. vet. D._____ insbesondere auf die Durchführung der Operation zur Wiederherstellung der Blase bestanden hat, ist der Kläger zu verpflichten, die Rechnung der Beklagten für die Behandlung des Katers E._____ im B._____ im vollen Betrag von Fr. 6'796.40 zuzüglich des Verzugszinses von 5% ab 15. Juli 2018 (Verfalltag) zu bezahlen. D Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 ZPO in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Die vollständig unter- liegende Partei hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen und

- 16 - der Gegenpartei eine Prozessentschädigung zu leisten. Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen, wenn - unter anderem gemäss lit. b sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn ge- mäss lit. f besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.

2. Der Streitwert beträgt vorliegend unter Einbezug der Widerklage Fr. 68'796.--, wobei davon der Betrag von Fr. 50'000.-- auf die vom Kläger ver- langte Genugtuung entfällt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass diese Genugtuungssumme von vornherein massiv überhöht ist und dem Kläger selbst bei einem Obsiegen niemals annähernd in dieser Höhe zugesprochen wor- den wäre. Allerdings sind sowohl dem Gericht als auch der Beklagten infolge der massiv übersetzten Genugtuungssumme keine besonderen zusätzliche Aufwen- dungen entstanden, mussten doch die Anspruchsgrundlagen der Schadenersatz- und Widerklage geprüft werden. Sämtliche Aufwendungen des Gerichts und der Beklagten wären auch bei einem Streitwert von Fr. 18'796.-- (Schadenersatz- und Widerklage) erforderlich gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.-- (rund 100%ige Gerichtsgebühr) und die Pro- zessentschädigung auf Fr. 12'000.-- (rund 4/3 Anwaltsgebühr) festzusetzen.

3. Unbestrittenermassen hat der Kläger von der Beklagten wiederholt vergeb- lich die Krankengeschichte betreffend die Behandlung des Katers E._____ her- ausverlangt und wurde diese Akte erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereicht. Dieses Verhalten der Beklagten - der B._____ - ist in keiner Weise nachvollziehbar und stellt, wie schon erwähnt, eine Vertragsverletzung dar. Es ist naheliegend, dass dadurch beim Kläger Zweifel an der Korrektheit der Behand- lung seines Katers E._____ geweckt wurden. Der Kläger wurde durch das Verhal- ten der Beklagten in seinem Entschluss, ein Gerichtsverfahren, von dem er sich eine Klärung des Sachverhalts erhoffte, bestärkt. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, dem Kläger die Gerichtskosten zu drei Vierteln (unter Verrechnung

- 17 - des von ihm geleisteten Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'845.-- und der Be- klagten zu einem Viertel aufzuerlegen. Weiter ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen. Es wird erkannt:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Am 19. Mai 2017 kaufte der Kläger einen Kater der Rasse Maine Coon

- genannt E._____ - zu einem Preis von Euro 1'200.--, entsprechend ca. Fr. 1'400.-- (act. 10 S. 2, act. 11/2, act. 17 S. 4). Am 30. Mai 2018 um 10:00 Uhr lie- ferte der Kläger den Kater E._____ mit einem Harnleiterverschluss als Notfall im B._____ ein (act. 23 S. 1, act. 17 S. 7). Um 11:10 Uhr wurde der Kläger über das Ergebnis der verschiedenen Untersuchungen informiert und wurde ihm eine Ka- theterisierung der Harnröhre vorgeschlagen, womit er einverstanden gewesen sei (act. 17 S. 7, Prot. S. 11). Aufgrund einer Verschlechterung des Zustandes des Katers E._____ wurde dieser reanimiert, zunächst erfolglos. Dem Kläger wurde telefonisch mitgeteilt, dass der Kater E._____ gestorben sei, wobei dann dessen Herzschlag doch wieder einsetzte - was den Kläger dazu bewog, die Behandlung weiterführen zu lassen. Nach weiteren Untersuchungen erfolgte die Operation zur Wiederherstellung der Harnblase. Intraoperativ wurde eine hochgradige Verände- rung der Harnblase festgestellt. Das Harnblasengewebe sei dunkelrot bis schwärzlich verfärbt gewesen, die Blasenwand habe einen grossen Riss in Längsrichtung von der Harnblasenspitze bis zum Harnblasenhals gezeigt und zu- sätzlich ein Loch mit einem Durchmesser von 7 mm gehabt (act. 2 S. 2, act. 17 S. 4). Nach einer weiteren Verschlechterung des Zustandes des Katers E._____ wurde dieser mit Zustimmung des Klägers am 31. Mai 2018 um ca. 15:00 Uhr einge- schläfert (act. 17 S. 11, Prot. S. 16).

E. 1.1 Ausführungen der Parteien

E. 1.1.1 Ausführungen des Klägers und Widerbeklagten (nachfolgend Kläger) Der Kläger macht eine Fehlbehandlung des Katers E._____ durch die Ärzte des B._____ geltend. Er führt dazu im Wesentlichen aus, die Blase des Katers E._____ sei bei der Einlieferung in das B._____ um 10:00 Uhr vollständig intakt gewesen. Die Katze sei nicht in einem kritischen Allgemeinzustand, sondern we- gen Erbrechens eingeliefert worden (Prot. S. 9 f., Prot. S. 24). In dem am 30. Mai 2018 um 10:44:38 Uhr erstellten Blutbild hätten sich keine krankhaften Verände- rungen gezeigt (act. 23 S. 2, Prot. S. 9). Eine Nekrose oder ein beginnender De- fekt der Blase wäre aus dem Blutbild ersichtlich gewesen (Prot. S. 9, Prot. S. 24). Falls die Blase überspannt gewesen wäre, wäre infolge der Katheterisierung eine Dekompensation erfolgt (act. 2 S. 2). Gemäss den Angaben der Beklagten sei um 10:45 Uhr der Katheter gesetzt worden. Um 11:00 sei gemäss den Angaben der Beklagten angeblich eine Ultraschalluntersuchung gemacht worden. Um 13:15 Uhr sei die Blase ruptiert. Frau Dr. vet. C._____ habe ihm mit ihrem ersten Tele- fonanruf mitgeteilt, dass sie beim Katheterisieren eine Blockade gespürt und da- nach etwas kräftiger gedrückt habe, wobei die Harnblase geplatzt sei (act. 23 S. 2). Mit einem weiteren Anruf von Frau Dr. vet. C._____ sei er darüber informiert

- 5 - worden, dass es Komplikationen gebe, es gehe auf und ab. Im nächsten Telefon- gespräch sei ihm mitgeteilt worden, der Kater E._____ habe einen Herzstillstand, die Ärzte seien am Reanimieren (Prot. S. 12 f.). Der Kläger sei dann telefonisch darüber informiert worden, dass der Kater E._____ gestorben sei, fünf Minuten später sei dem Kläger jedoch mitgeteilt worden, bei E._____ habe der Herzschlag wieder eingesetzt. Der Kläger sei gefragt worden, ob die lebenserhaltenden Mas- snahmen fortgesetzt werden sollten, was er bejaht habe (act. 2 S. 3, Prot. S. 13). Sowohl an diesem Telefongespräch als auch bei einer späteren Besprechung mit Frau Dr. vet. D._____ im Tierspital sei er auf mögliche und allenfalls bleibende Schäden der Reanimation hingewiesen worden. Diese potentiellen Schäden habe er in Kauf genommen und die empfohlene Euthanasie abgelehnt (Prot. S. 13 f.). Zu dem Thema, dass die Harnblase von E._____ geplatzt gewesen sei und sich der Urin im Körper der Katze verteilt habe, dass die Niere weiter arbeite und dadurch Harnstoff in den Körper eindringe und so das Tier immer weiter vergiftet werde, sei von Dr. vet. D._____ nichts gesagt worden (Prot. S. 14 und S. 15). Über diese Folgen der geplatzten Blase sei der Kläger nicht informiert worden (act. 2 S. 3). Aus medizinischer Sicht habe die geplante Operation keinen Sinn mehr gemacht (Prot. S. 16). Der Kläger sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass weitere Behandlungen und Operationen sinnlos gewesen seien, da für E._____ kein katzengerechtes Leben mehr möglich gewesen wäre (act. 2 S. 3). Die Fach- leute hätten zu einer teuren Operation geraten, trotz des Wissens um deren Aus- sichtslosigkeit (act. 23 S. 2). Gegen Abend sei die Operation zur Wiederherstellung der Harnblase im Einver- ständnis des Klägers vorgenommen worden. Um 21.00 Uhr sei er über den sehr schlechten Zustand der Blase (Riss, Loch, nekrotische Veränderungen) informiert worden. Diese Entwicklung sei nach der missglückten Katheterisierung eingetre- ten, da infolge der geplatzten Blase bis zur Durchführung der Operation während 8 Stunden Urin in den Körper der Katze gedrungen sei und die Blutwerte von E._____ kurz nach der Einlieferung normal gewesen seien (Prot. S. 14). Zudem sei es nicht möglich, dass eine Blase, die keine Flüssigkeit mehr enthalte, rup- tiere. Auch deswegen müsse davon ausgegangen werden, dass die Katheterisie- rung fehlerhaft vorgenommen worden und die Blase dadurch geplatzt sei (Prot. S.

- 6 - 9). Bei einer korrekten Durchführung der Katheterisierung hätte die Blase nicht platzen können, da dadurch der Druck in der Blase verringert werde (Prot. S. 17, S. 25). Die von der Beklagten behauptete vorbestandene krankhafte Veränderung der Blase werde bestritten. Dies hätte sich im Blutbild vom 30. Mai 2018, 10:44:38 Uhr und auch anlässlich der angeblichen Ultraschalluntersuchung gezeigt (act. 23 S. 2). Es sei möglich, dass die an der Operation festgestellte Nekrose innert eini- ger Stunden entstehen könne, seit dem Platzen der Blase seien 6 bis 8 Stunden bis zur Operation vergangen (Prot. S. 25).

E. 1.1.2 Ausführungen der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) Der Kater E._____ sei nach Erbrechen in einem reduzierten, apathischen Allge- meinzustand, mit einer palpatorisch grossen, hartschmerzhaften Harnblase am

30. Mai 2018 eingeliefert worden. Die Verdachtsdiagnose auf Verschluss der Harnröhre sei dem Kläger mit dem Hinweis auf Behandlungskosten von Fr. 2'000.-- mitgeteilt worden (act. 17 S. 6 f.). Bis um 11:00 Uhr seien die Ultraschall- untersuchung, Blutgasanalyse, Blutuntersuchung im Klinischen Labor sowie die Röntgenaufnahme des Abdomens, welche die Diagnose des Harnröhrenver- schlusses bestätigt habe, vorgenommen worden (act. 17 S. 7). Bei der um ca. 13:00 Uhr beendeten Katheterisierung mit einem Katheter von 1 mm Durchmes- ser sei nach 0,5 cm ein leichter Widerstand aufgetreten, der nach erfolgter Spü- lung beseitigt worden sei. Es sei hochgradig blutiger (von Kläger bestritten) Urin abgeflossen. Der Kater E._____ sei auf die Intensivstation verlegt worden, nach 20 Minuten sei eine akute Verschlechterung des Allgemeinzustandes eingetreten. Um 13:15 Uhr habe Frau Dr. C._____ dem Kläger telefonisch über den hochgra- dig kritischen Zustand des Katers und den Verdacht auf Blasenruptur informiert. Mit dem eingeholten Einverständnis des Klägers seien stabilisierende Massnah- men ergriffen worden (act. 17 S. 8 f.). Eine Ultraschalluntersuchung habe freie Flüssigkeit im Bauchraum gezeigt. Die Analyse des Bauchpunktats habe um 13:37 Uhr ergeben, dass Urin in die Bauchhöhle gelangt gewesen sei (act. 17 S. 8).

- 7 - Seitens der Beklagten werden die Ausführungen des Klägers betreffend die Re- animationsmassnahmen bestätigt (act. 17 S. 9). Auch seitens der Beklagten wird geltend gemacht, dass Frau Dr. vet. D._____ an- lässlich einer Besprechung um ca. 15:30 Uhr im Tierspital ausdrücklich auf die unabsehbaren Folgeschäden nach der langdauernden Reanimation hingewiesen und eine - vom Kläger abgelehnte - Euthanasie empfohlen habe. Während der Kläger mit dem Kater alleine gewesen sei, habe eine Besprechung der Oberärzte Dres. F._____, G._____, H._____ und D._____ zur Fortführung der Behandlung mit weiterer Stabilisierung, anschliessender chirurgischer Versorgung des Uroab- domens und nachfolgender Ventilation mit sehr vorsichtiger Prognose stattgefun- den (act. 17 S. 9 f.). Nach Kenntnisnahme dieser vorgeschlagenen Massnahmen und der zusätzlichen Kosten in der Grössenordnung von Fr. 8'000.-- habe der Kläger erklärt, Kosten würden keine Rolle spielen, es gehe um das Überleben des Katers (act. 17 S. 10). Die Beklagte bestreitet, dass der Kater E._____ mit einer intakten Harnblase im Tierspital eingeliefert worden sei und dass die Risse erst im Verlauf der Behand- lungen im Tierspital entstanden seien. Die nekrotische Schädigung der Harnbla- senwand sei eine Folge der Störung der Blutzirkulation gewesen, die durch den grossen Druck der überfüllten Blase verursacht worden sei. Bei Behandlungsbe- ginn sei diese nekrotische Schädigung nicht erkennbar gewesen. Im Zeitverlauf sei dann die Harnblasenwand ohne jede äussere Einwirkung an zwei Stellen ein- gerissen (act. 17 S. 16 f., act. 24 S. 4). Selbst wenn bei der Einführung des Kathe- ters die nekrotisch schon geschwächte Harnblasenwand zusätzlich geschädigt worden wäre, würde es sich dabei um eine nicht haftungsbegründende Komplika- tion handeln, über welche der Kläger im Patientenaufnahme-Formular informiert worden sei (act. 17 S. 17). Der Kläger sei fortlaufend über die einzelnen Untersu- chungs- und Behandlungsschritte und die damit verbundenen Kosten informiert worden. Er sei auch wiederholt über den schlechten Zustand des Katers und die ungewisse Prognose orientiert worden. So sei ihm bereits am frühen Nachmittag des 30. Mai 2018 die Euthanasie des Katers empfohlen worden (act. 17 S. 17).

- 8 - Der Kläger habe sich für die Operation entschieden, obwohl ihm die mit der Harn- blasenschädigung und der langen Reanimationsdauer verbundenen Risiken auf- gezeigt worden seien (act. 24 S. 3).

E. 1.2 Rechtliches Das am 30. Mai 2018 zwischen den Parteien zustande gekommene Vertragsver- hältnis - Behandlung des eingelieferten Katers E._____ bei der Beklagten nach allen Regeln des derzeitigen Wissensstandes des Berufsstandes gegen Vergü- tung sämtlicher Aufwendungen durch den Kläger - ist als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Arzt und analog dazu auch der Tierarzt (BGE 93 II 19, BGE 4C.345/2008 vom 11. Januar 2005 E. 3.1) für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Zu seinen vertraglichen Leistungen gehören neben der fachgerechten Behandlung auch die Aufklärungs- und Informationspflicht (Präjudizienbuch OR (Krauskopf) N 10 zu Art. 398 OR). Der Arzt und der Tierarzt haften grundsätzlich für jede Sorgfaltspflichtverletzung, wobei sich diese nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

E. 1.3 Beweisergebnis

E. 1.3.1 Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Harn- blase des Katers E._____ aufgrund einer Fehlmanipulation bei der Katheterisie- rung am 30. Mai 2018 durch Dr. med. vet. C._____ gerissen ist (Beweissatz 1) und dass ihm von Dr. med. vet. C._____ um ca. 13.50 Uhr telefonisch mitgeteilt wurde, sie habe bei der Katheterisierung des Harnleiters eine Blockade gespürt, deswegen etwas kräftiger gedrückt und dabei sei die Harnblase des Katers E._____ geplatzt (Beweissatz 2).

E. 1.3.1.1 Im Zusammenhang mit diesen Beweissätzen wurden verschiedene Ur- kunden als Beweismittel bezeichnet (act. 3/1 bis act. 3/15, act. 18/3) und Dr. med. vet. C._____ als Zeugin einvernommen (act. 32). Die Zytologie-, Harn- und Hä- matologiebefunde E._____s vom 30./31. Mai 2018 sind im Zusammenhang mit dem Beweisthema gemäss Beweissätzen 1 und 2 nicht aussagekräftig (act. 3/1

- 9 - bis act. 3/3). Das gleiche gilt für die Rechnung vom 14. Juni 2018 (act. 3/4). In den Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 12. Juli 2018, 13. August 2018 und 9. Oktober 2018 ist zwar die Rede davon, dass Dr. med. vet. C._____ dem Kläger am 30. Mai 2018, um 13.50 Uhr mitgeteilt habe, bei der Katheterisierung sei die Harnblase von E._____ geplatzt (act. 3/5 S. 2, act. 3/8 S. 1, act. 3/14). Diese Schreiben sind jedoch Parteibehauptungen gleichzusetzen und der Kläger vermag damit den ihm auferlegten Beweis nicht zu erbringen. Aus den Schreiben der Beklagten vom 27. Juli 2018 und 27. September 2018 geht nicht hervor, dass die Harnblase anlässlich der Katheterisierung geplatzt ist und dies dem Kläger von Dr. med. vet. C._____ so mitgeteilt wurde. Mit Schreiben der Beklagten vom

27. Juli 2018 wurde der Kläger über den Ablauf der Behandlung des Katers E._____ detailliert informiert. In diesem Schreiben wird abschliessend ausdrück- lich daran festgehalten, dass die Katheterisierung lege artis durchgeführt wurde (act. 3/7 S. 4). Im Schreiben vom 27. September 2018 wird zwar erwähnt, dass Frau Dr. med. vet. C._____ am Telefongespräch mit dem Kläger am 30. Mai 2018, 13:50 Uhr kommuniziert habe, die Harnblase sei möglicherweise bei der Katheterisierung verletzt worden. Allerdings habe Frau C._____ zum damaligen Zeitpunkt die Art und den Umfang der Harnblasenverletzung noch nicht gekannt. Aufgrund des Befundes, der sich bei der nachfolgenden Operation gezeigt habe, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die Läsion durch den Katheter verur- sacht worden sei (act. 3/12). Der Kläger kann gestützt auf dieses Schreiben den ihm auferlegten Hauptbeweis nicht erbringen.

E. 1.3.1.2 Dr. med. C._____ sagte an der Befragung vom 23. September 2020 als Zeugin aus, die dringend indizierte Katheterisierung sei lege artis vorgenommen worden. Der Katheter mit einem Durchmesser von 1 mm und einer Länge von 11 cm sei in die Harnröhre des Katers E._____ eingeführt worden, nachdem festge- stellt worden sei, dass die Harnblase hochgradig vergrössert gewesen sei. Es komme oft vor, dass bei einer solchen Ausgangslage die Penisspitze eine Prädi- lektionsstelle darstelle und dort oft Verstopfungen zu finden seien, welche bei der Katheterisierung einen Widerstand darstellen würden. Beim Kater E._____ sei es auch so gewesen; nach ungefähr einem halben Zentimeter habe es einen kleinen Stopp gegeben, Frau I._____ habe ganz vorsichtig mit einer 2-mm-Spritze mit

- 10 - steriler Flüssigkeit ausgespült und danach habe der Katheter vollständig bis zum Harnblasenbeginn eingeführt werden können (act. 32 S. 4 ff.). Es sei sehr wahr- scheinlich nicht der Fall, dass die Blase infolge des Stopps bei der Katheterisie- rung gerissen sei. Wenn bei der Katheterisierung ein Loch entstanden wäre (was jedoch nicht der Fall gewesen sei), hätte man in dem anschliessend angefertigten Kontrastbild eine Läsion in der Harnröhre sehen müsse. An der nachfolgenden Operation habe man gesehen, dass die Ruptur auf der anderen Seite der Blase, nämlich an der Harnblasenspitze vorgelegen habe. Aufgrund all dieser Gründe schliesse sie aus, dass es bei der Katheterisierung zu einem Reissen der Blase gekommen sei. Der Zeugin könne keine Fehlmanipulation vorgeworfen werden (act. 32 S. 6f). An den exakten Wortlaut des Gesprächs, das sie nach der Verschlechterung des Zustandes des Katers E._____ geführt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie habe zu diesem Zeitpunkt gesagt, dass die Ruptur der Harnblase als Folge des Prozesses möglich gewesen sei. Es habe sich jedoch im Nachhinein gezeigt, dass die Ruptur nicht auf die Katheterisierung zurückgeführt werden könne (act. 32 S. 8 f.). Im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Zeugin Dr. med. vet. C._____ ist festzuhalten, dass sie als bei der Beklagten angestellte und behan- delnde Tierärztin, die mit dem Vorwurf einer Fehlmanipulation konfrontiert wird, ein gewisses persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Zudem machte sie ihre Ausführungen in Gegenwart der ebenfalls an der Verhandlung an- wesenden Vorgesetzten Prof. Dr. med. J._____. Anlässlich der Befragung als Zeugin entstand der Eindruck, dass sie sich auf die Befragung vorbereitet hatte und nicht nur aus ihrer eigenen Erinnerung Aussagen machte. Es ist aber zu be- rücksichtigen, dass die Zeugin ihre Aussagen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB gemacht hat und keine Indizien für eine Falschaussage vorlie- gen. Die Zeugin erklärte plausibel, dass der bei der Katheterisierung anfänglich aufgetretene Widerstand bei einem Erkrankungsbild, wie es beim Kater E._____ vorlag, nicht aussergewöhnlich ist. Die Zeugin räumte ein, dass sie an dem fragli- chen Telefongespräch mit dem Kläger erwähnt habe, möglicherweise sei es bei

- 11 - der Katheterisierung zu einer Ruptur der Blase gekommen sei, betonte aber, dass die Katheterisierung im normalen Rahmen verlaufen sei. Die Ausführungen der Zeugin sind in sich stimmig und nachvollziehbar und de- cken sich mit den Ausführungen der Beklagten in der schriftlichen Korrespondenz der Parteien. Der Kläger vermag weder aufgrund der Ausführungen der Zeugin Dr. med. vet. C._____ noch mittels der als Beweismittel eingereichten Urkunden die ihm auferlegten Hauptbeweise zu erbringen. Der Beweis kann weder dafür, dass die Ruptur der Harnblase des Katers E._____ in direktem Zusammenhang mit der Katheterisierung gestanden hat, noch dafür, dass die Zeugin die Katheteri- sierung nicht sachgemäss vorgenommen hat, erbracht werden. Unter diesen Um- ständen kann offen gelassen werden, welchen genauen Wortlaut die Information durch Dr. med. vet. C._____ beim Telefongespräch am 30. Mai 2018 um 13.50 Uhr hatte.

E. 1.3.2 Der Beklagten ist der Hauptbeweis dafür auferlegt worden, dass die Harn- blase des am 30. Mai 2018 um 10:00 Uhr im B._____ eingelieferten Katers schon bei dessen Eintritt bzw. vor der Katheterisierung geschädigt war (Beweissatz 1), dass die Harnblasenwand ohne jede äussere Einwirkung an zwei Stellen eingeris- sen ist (Beweissatz 2) und dass der Kläger im Hinblick auf die Operation zur Wie- derherstellung der rupturierten Harnblase nicht nur über die mit der langen Reani- mationsdauer, sondern auch über die mit der Harnblasenschädigung verbunde- nen hohen Risiken aufgeklärt wurde (Beweissatz 3).

E. 1.3.2.1 Die Beklagte reichte im Zusammenhang mit Beweissatz 1 und 2 den Operationsbericht vom 30. Mai 2018 (act. 18/11) und die Fotographien der ge- schädigten Harnblase (act. 18/12) ein. Mit diesen beiden Urkunden kann sie die ihr mit Beweissätzen 1 und 2 auferlegten Hauptbeweise nicht erbringen. Der Kläger reichte als Gegenbeweismittel die Zytologiebefunde vom 30. Mai 2018 (act. 3/1) sowie den Harnbefund vom 30. Mai 2018 (act. 3/2) ein. Aus dem Zytolo- giebefund betreffend den am 30. Mai 2018, 13:37, Uhr entnommenen Urin des Katers E._____ ergibt sich, dass aufgrund der Werte ein Uroperitoneum (Harnbla- senriss) mit akuter Blutung diagnostiziert wurde. Aus dem Endbefund vom

- 12 -

1. Juni 2018 betreffend die bei Eintritt des Katers E._____ in das Tierspitals er- folgte Urinentnahme gehen keine Auffälligkeiten hervor. Dies spricht dafür, dass die Harnblase bei der Einlieferung im B._____ zumindest noch nicht deutlich be- schädigt war.

E. 1.3.2.2 Im Zusammenhang mit Beweissatz 3 wurde von der Beklagten Dr. med. vet. D._____ als Zeugin genannt. Ihre Einvernahme als Zeugin erfolgte ebenfalls an der Beweisverhandlung vom 23. September 2020 (act. 33). Die Zeugin erklärte mit grosser Bestimmtheit, dass sie den Kläger über die Risi- ken aufgrund der langen Reanimationsphase aufgeklärt habe. Sie habe auf hoch- gradige, nicht absehbare Folgeschäden hingewiesen und ihm den "eindrückli- chen" medizinischen Rat gegeben, den Kater E._____ gemeinsam gehen zu las- sen. Sie habe darauf hingewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Kater E._____ mit einer guten Lebensqualität aus dem Tierspital entlassen werden könne, sehr gering sei. Der Kläger habe eine Euthanasierung mit den Worten, E._____ sei ein Kämpfer, abgelehnt. Sie habe den Kläger sogar - vielleicht etwas unsensibel - gefragt, ob diese Haltung mit seiner religiösen Gesinnung zusam- menhänge, worauf der Kläger wiederholt habe, E._____ sei ein Kämpfer. Sie habe den Kläger dann alleine gelassen und sich mit der Oberärztin der Chirurgie besprochen. Sie - die Ärztinnen - hätten sich gemeinsam zu einer Operation ent- schieden, falls der Kläger nicht in eine Euthanasie einwillige (act. 33 S. 4). Sie habe den Kläger selbstverständlich auch über die hohen Risiken der mit der Harn- blasenschädigung verbundenen Folgeschäden (Vergiftung durch austretenden Harnstoff) aufgeklärt. Der Kläger sei von ihr umfassend über den Gesundheitszu- stand des Katers E._____ - ausgetretener Harn in der Bauchhöhle, Folgen des langen Herzstillstands - aufgeklärt worden. Sie habe sicher gehen wollen, dass der Kläger die Lage verstehe. Es gebe über das Gespräch einen Kommunikati- onseintrag im Klinikinformationssystem. Eine Unterschrift des Klägers existiere nicht. Sie seien gemeinsam vor E._____ gestanden und sie habe keine Zettel her- vorgenommen, um eine Unterschrift einzuholen. Sie habe den Kläger dann allein gelassen und sich mit der Kollegin besprochen. Sie habe gehofft, dass sich der Kläger aufgrund ihrer Aufklärung für eine Euthanasie entscheiden würde. Sie

- 13 - habe eindringlich medizinisch darauf hingearbeitet, dass nichts mehr gemacht werde. Sie hätte auch das Veterinäramt einschalten können. Der Kater E._____ habe jedoch ihrer Meinung nach nicht gelitten, da er im Koma gelegen sei (act. 33 S. 5 ff.). Auch die Zeugin Dr. med. vet. D._____ hat als Angestellte der Beklagten und an der Behandlung des Katers E._____ beteiligte Ärztin ein gewisses persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Auch sie erstattete ihre Aussage in Ge- genwart ihrer Vorgesetzten. Jedoch hat auch diese Zeugin ihre Aussagen unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB gemacht. Die Zeugin machte an ihrer Befragung einen sehr glaubwürdigen, gewissenhaften und empathischen Ein- druck. Ihre Aussagen sind von hoher Glaubhaftigkeit. Die Zeugin hat sich spon- tan, authentisch und anschaulich geäussert. Sie hat überzeugend und detailliert dargelegt, wie engagiert sie den Kläger über die verschiedenen Risiken im Zu- sammenhang mit einer weiteren Behandlung des Katers E._____ nach dessen Herzstillstand aufklärte. Unter diesen Umständen hat die Beklagte den Hauptbeweis betreffend umfas- sende Aufklärung gemäss Beweissatz 3 erbracht.

E. 1.4 Fazit Aufgrund des Beweisergebnisses bleibt unklar, wann der Riss der Harnblase des Katers E._____ eingetreten ist. Der Beweis, dass die Katheterisierung des Katers E._____ am 30. Mai 2018 nicht lege artis vorgenommen worden ist und der Bla- senriss direkt darauf zurückzuführen ist, kann vom Kläger nicht erbracht werden. Allerdings kann auch die Beklagte nicht beweisen, dass der Blasenriss schon vor dem Eintritt des Katers E._____ in das Tierspital entstanden ist. Wann genau die Blase des Katers E._____ derart stark eingerissen ist, wie an der Operation schliesslich festgestellt wurde, muss somit offen bleiben. Das Beweisergebnis hat sehr klar ergeben, dass der Kläger seitens der Beklagten umfassend und detailliert über die Risiken einer weiteren Behandlung des Katers E._____ nach dessen Herzstillstand aufgeklärt worden ist.

- 14 -

E. 2 Der Streitwert beträgt vorliegend unter Einbezug der Widerklage Fr. 68'796.--, wobei davon der Betrag von Fr. 50'000.-- auf die vom Kläger ver- langte Genugtuung entfällt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass diese Genugtuungssumme von vornherein massiv überhöht ist und dem Kläger selbst bei einem Obsiegen niemals annähernd in dieser Höhe zugesprochen wor- den wäre. Allerdings sind sowohl dem Gericht als auch der Beklagten infolge der massiv übersetzten Genugtuungssumme keine besonderen zusätzliche Aufwen- dungen entstanden, mussten doch die Anspruchsgrundlagen der Schadenersatz- und Widerklage geprüft werden. Sämtliche Aufwendungen des Gerichts und der Beklagten wären auch bei einem Streitwert von Fr. 18'796.-- (Schadenersatz- und Widerklage) erforderlich gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.-- (rund 100%ige Gerichtsgebühr) und die Pro- zessentschädigung auf Fr. 12'000.-- (rund 4/3 Anwaltsgebühr) festzusetzen.

E. 3 Unbestrittenermassen hat der Kläger von der Beklagten wiederholt vergeb- lich die Krankengeschichte betreffend die Behandlung des Katers E._____ her- ausverlangt und wurde diese Akte erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereicht. Dieses Verhalten der Beklagten - der B._____ - ist in keiner Weise nachvollziehbar und stellt, wie schon erwähnt, eine Vertragsverletzung dar. Es ist naheliegend, dass dadurch beim Kläger Zweifel an der Korrektheit der Behand- lung seines Katers E._____ geweckt wurden. Der Kläger wurde durch das Verhal- ten der Beklagten in seinem Entschluss, ein Gerichtsverfahren, von dem er sich eine Klärung des Sachverhalts erhoffte, bestärkt. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, dem Kläger die Gerichtskosten zu drei Vierteln (unter Verrechnung

- 17 - des von ihm geleisteten Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'845.-- und der Be- klagten zu einem Viertel aufzuerlegen. Weiter ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage des Klägers wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung der Widerklage wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 6'796.-- zuzüglich Zins von 5% ab 15. Juli 2018 zu bezahlen.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.-- festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Vierteln unter Verrechnung des von ihm geleisteten Vorschusses von Fr. 6'845.-- und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt. Ein allfällig nicht verrechneter Anteil des Vorschusses wird dem Kläger zu- rückerstattet.
  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 9'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger gegen Gerichtsur- kunde, an die Beklagte gegen Empfangsschein.
  7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 18 - Zürich, 15. Januar 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  8. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Nuotclà MLaw I. Walpen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

8. Abteilung Geschäfts-Nr. CG190010-L/U Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Nuotclà als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. M. Zimmermann und Bezirksrichterin lic. iur. A. Baumgartner sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Walpen Urteil vom 15. Januar 2021 in Sachen A._____, Kläger und Widerbeklagter gegen B._____, Beklagte und Widerklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2, act. 10 und Prot. S. 18 ff.; sinngemäss) Erwägungen: Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 1. Februar 2019 und unter gleichzeitiger Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich Kreise 6 + 10 machte der Kläger vorliegendes Verfahren am Bezirksgericht Zürich anhängig (act. 1, 2 und 2A). Die Zuteilungsverfügung erging am 4. Februar 2019 (act. 4/1). Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 legitimierte sich Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als Rechts- vertreter der Beklagten (act. 6 und act. 7). Mit Beschluss vom 27. Februar 2019 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'845.-- und zur Ergänzung der Klageschrift angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 8A). Mit Eingabe vom 6. April 2019 reichte der Kläger die ergänzende Klageschrift ein (act. 10). Mit Verfügung vom 9. April 2019 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 12). In- nert erstreckter Frist reichte die Beklagte die Klageantwort und Widerklagebe- gründung mit Eingabe vom 6. Juni 2019 ein (act. 17). Mit Vorladung vom 1. Juli 2019 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung, persönlicher Befragung des Klä- gers und Vergleichsgesprächen auf den 18. September 2019 vorgeladen (act. 19). Im Anschluss an die durchgeführte Hauptverhandlung einigten sich die Par- teien unter dem Vorbehalt eines Widerrufs in einem Vergleich (act. 25). Mit Ein- gabe vom 24. September 2019 erklärte die Beklagte innert Frist den Widerruf der Vereinbarung (act. 26). Mit Beschluss vom 4. März 2020 erging die Beweisauf- lage und Abnahme der Beweismittel (act. 27). An der Verhandlung vom 23. Sep- tember 2020 wurden Dr. med. vet. C._____ und Dr. med. vet. D._____ als Zeu- ginnen einvernommen. Weiter erfolgten die Stellungnahmen der Parteien zum Be- weisergebnis (act. 32, act. 33, Prot. S. 33). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - A Hauptklage I. Ausgangslage/unbestrittener Sachverhalt

1. Am 19. Mai 2017 kaufte der Kläger einen Kater der Rasse Maine Coon

- genannt E._____ - zu einem Preis von Euro 1'200.--, entsprechend ca. Fr. 1'400.-- (act. 10 S. 2, act. 11/2, act. 17 S. 4). Am 30. Mai 2018 um 10:00 Uhr lie- ferte der Kläger den Kater E._____ mit einem Harnleiterverschluss als Notfall im B._____ ein (act. 23 S. 1, act. 17 S. 7). Um 11:10 Uhr wurde der Kläger über das Ergebnis der verschiedenen Untersuchungen informiert und wurde ihm eine Ka- theterisierung der Harnröhre vorgeschlagen, womit er einverstanden gewesen sei (act. 17 S. 7, Prot. S. 11). Aufgrund einer Verschlechterung des Zustandes des Katers E._____ wurde dieser reanimiert, zunächst erfolglos. Dem Kläger wurde telefonisch mitgeteilt, dass der Kater E._____ gestorben sei, wobei dann dessen Herzschlag doch wieder einsetzte - was den Kläger dazu bewog, die Behandlung weiterführen zu lassen. Nach weiteren Untersuchungen erfolgte die Operation zur Wiederherstellung der Harnblase. Intraoperativ wurde eine hochgradige Verände- rung der Harnblase festgestellt. Das Harnblasengewebe sei dunkelrot bis schwärzlich verfärbt gewesen, die Blasenwand habe einen grossen Riss in Längsrichtung von der Harnblasenspitze bis zum Harnblasenhals gezeigt und zu- sätzlich ein Loch mit einem Durchmesser von 7 mm gehabt (act. 2 S. 2, act. 17 S. 4). Nach einer weiteren Verschlechterung des Zustandes des Katers E._____ wurde dieser mit Zustimmung des Klägers am 31. Mai 2018 um ca. 15:00 Uhr einge- schläfert (act. 17 S. 11, Prot. S. 16).

2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, bei der Katheterisierung sei eine Fehlmanipulation erfolgt, die kausal für das Reissen der Harnblase beim Ka- ter E._____, der Verschlechterung seines Zustandes und letztlich seines Todes gewesen sei. Zudem sei er nicht genügend umfassend informiert und aufgeklärt worden. Der Verlauf der Behandlung sei ungenügend dokumentiert worden. Trotz mehrmaligen Vorstössen bei der Beklagten sei ihm die Krankengeschichte nicht

- 4 - herausgegeben worden. Die Krankengeschichte sei erst im Rahmen des Ge- richtsverfahrens eingereicht worden. Aufgrund der Schlechterfüllung der vertragli- chen Pflichten macht der Kläger Schadenersatz und Genugtuung geltend. Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe des Klägers. Der Kater E._____ sei bestmög- lich behandelt und der Kläger über die Behandlung informiert worden. Es bestehe keine Pflicht der Beklagten zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung. Für die Zusprechung einer Genugtuung seien die Voraussetzungen bei weitem nicht erfüllt. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden wird bestritten. II. Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten

1. Behandlung und Aufklärung 1.1. Ausführungen der Parteien 1.1.1. Ausführungen des Klägers und Widerbeklagten (nachfolgend Kläger) Der Kläger macht eine Fehlbehandlung des Katers E._____ durch die Ärzte des B._____ geltend. Er führt dazu im Wesentlichen aus, die Blase des Katers E._____ sei bei der Einlieferung in das B._____ um 10:00 Uhr vollständig intakt gewesen. Die Katze sei nicht in einem kritischen Allgemeinzustand, sondern we- gen Erbrechens eingeliefert worden (Prot. S. 9 f., Prot. S. 24). In dem am 30. Mai 2018 um 10:44:38 Uhr erstellten Blutbild hätten sich keine krankhaften Verände- rungen gezeigt (act. 23 S. 2, Prot. S. 9). Eine Nekrose oder ein beginnender De- fekt der Blase wäre aus dem Blutbild ersichtlich gewesen (Prot. S. 9, Prot. S. 24). Falls die Blase überspannt gewesen wäre, wäre infolge der Katheterisierung eine Dekompensation erfolgt (act. 2 S. 2). Gemäss den Angaben der Beklagten sei um 10:45 Uhr der Katheter gesetzt worden. Um 11:00 sei gemäss den Angaben der Beklagten angeblich eine Ultraschalluntersuchung gemacht worden. Um 13:15 Uhr sei die Blase ruptiert. Frau Dr. vet. C._____ habe ihm mit ihrem ersten Tele- fonanruf mitgeteilt, dass sie beim Katheterisieren eine Blockade gespürt und da- nach etwas kräftiger gedrückt habe, wobei die Harnblase geplatzt sei (act. 23 S. 2). Mit einem weiteren Anruf von Frau Dr. vet. C._____ sei er darüber informiert

- 5 - worden, dass es Komplikationen gebe, es gehe auf und ab. Im nächsten Telefon- gespräch sei ihm mitgeteilt worden, der Kater E._____ habe einen Herzstillstand, die Ärzte seien am Reanimieren (Prot. S. 12 f.). Der Kläger sei dann telefonisch darüber informiert worden, dass der Kater E._____ gestorben sei, fünf Minuten später sei dem Kläger jedoch mitgeteilt worden, bei E._____ habe der Herzschlag wieder eingesetzt. Der Kläger sei gefragt worden, ob die lebenserhaltenden Mas- snahmen fortgesetzt werden sollten, was er bejaht habe (act. 2 S. 3, Prot. S. 13). Sowohl an diesem Telefongespräch als auch bei einer späteren Besprechung mit Frau Dr. vet. D._____ im Tierspital sei er auf mögliche und allenfalls bleibende Schäden der Reanimation hingewiesen worden. Diese potentiellen Schäden habe er in Kauf genommen und die empfohlene Euthanasie abgelehnt (Prot. S. 13 f.). Zu dem Thema, dass die Harnblase von E._____ geplatzt gewesen sei und sich der Urin im Körper der Katze verteilt habe, dass die Niere weiter arbeite und dadurch Harnstoff in den Körper eindringe und so das Tier immer weiter vergiftet werde, sei von Dr. vet. D._____ nichts gesagt worden (Prot. S. 14 und S. 15). Über diese Folgen der geplatzten Blase sei der Kläger nicht informiert worden (act. 2 S. 3). Aus medizinischer Sicht habe die geplante Operation keinen Sinn mehr gemacht (Prot. S. 16). Der Kläger sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass weitere Behandlungen und Operationen sinnlos gewesen seien, da für E._____ kein katzengerechtes Leben mehr möglich gewesen wäre (act. 2 S. 3). Die Fach- leute hätten zu einer teuren Operation geraten, trotz des Wissens um deren Aus- sichtslosigkeit (act. 23 S. 2). Gegen Abend sei die Operation zur Wiederherstellung der Harnblase im Einver- ständnis des Klägers vorgenommen worden. Um 21.00 Uhr sei er über den sehr schlechten Zustand der Blase (Riss, Loch, nekrotische Veränderungen) informiert worden. Diese Entwicklung sei nach der missglückten Katheterisierung eingetre- ten, da infolge der geplatzten Blase bis zur Durchführung der Operation während 8 Stunden Urin in den Körper der Katze gedrungen sei und die Blutwerte von E._____ kurz nach der Einlieferung normal gewesen seien (Prot. S. 14). Zudem sei es nicht möglich, dass eine Blase, die keine Flüssigkeit mehr enthalte, rup- tiere. Auch deswegen müsse davon ausgegangen werden, dass die Katheterisie- rung fehlerhaft vorgenommen worden und die Blase dadurch geplatzt sei (Prot. S.

- 6 - 9). Bei einer korrekten Durchführung der Katheterisierung hätte die Blase nicht platzen können, da dadurch der Druck in der Blase verringert werde (Prot. S. 17, S. 25). Die von der Beklagten behauptete vorbestandene krankhafte Veränderung der Blase werde bestritten. Dies hätte sich im Blutbild vom 30. Mai 2018, 10:44:38 Uhr und auch anlässlich der angeblichen Ultraschalluntersuchung gezeigt (act. 23 S. 2). Es sei möglich, dass die an der Operation festgestellte Nekrose innert eini- ger Stunden entstehen könne, seit dem Platzen der Blase seien 6 bis 8 Stunden bis zur Operation vergangen (Prot. S. 25). 1.1.2. Ausführungen der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) Der Kater E._____ sei nach Erbrechen in einem reduzierten, apathischen Allge- meinzustand, mit einer palpatorisch grossen, hartschmerzhaften Harnblase am

30. Mai 2018 eingeliefert worden. Die Verdachtsdiagnose auf Verschluss der Harnröhre sei dem Kläger mit dem Hinweis auf Behandlungskosten von Fr. 2'000.-- mitgeteilt worden (act. 17 S. 6 f.). Bis um 11:00 Uhr seien die Ultraschall- untersuchung, Blutgasanalyse, Blutuntersuchung im Klinischen Labor sowie die Röntgenaufnahme des Abdomens, welche die Diagnose des Harnröhrenver- schlusses bestätigt habe, vorgenommen worden (act. 17 S. 7). Bei der um ca. 13:00 Uhr beendeten Katheterisierung mit einem Katheter von 1 mm Durchmes- ser sei nach 0,5 cm ein leichter Widerstand aufgetreten, der nach erfolgter Spü- lung beseitigt worden sei. Es sei hochgradig blutiger (von Kläger bestritten) Urin abgeflossen. Der Kater E._____ sei auf die Intensivstation verlegt worden, nach 20 Minuten sei eine akute Verschlechterung des Allgemeinzustandes eingetreten. Um 13:15 Uhr habe Frau Dr. C._____ dem Kläger telefonisch über den hochgra- dig kritischen Zustand des Katers und den Verdacht auf Blasenruptur informiert. Mit dem eingeholten Einverständnis des Klägers seien stabilisierende Massnah- men ergriffen worden (act. 17 S. 8 f.). Eine Ultraschalluntersuchung habe freie Flüssigkeit im Bauchraum gezeigt. Die Analyse des Bauchpunktats habe um 13:37 Uhr ergeben, dass Urin in die Bauchhöhle gelangt gewesen sei (act. 17 S. 8).

- 7 - Seitens der Beklagten werden die Ausführungen des Klägers betreffend die Re- animationsmassnahmen bestätigt (act. 17 S. 9). Auch seitens der Beklagten wird geltend gemacht, dass Frau Dr. vet. D._____ an- lässlich einer Besprechung um ca. 15:30 Uhr im Tierspital ausdrücklich auf die unabsehbaren Folgeschäden nach der langdauernden Reanimation hingewiesen und eine - vom Kläger abgelehnte - Euthanasie empfohlen habe. Während der Kläger mit dem Kater alleine gewesen sei, habe eine Besprechung der Oberärzte Dres. F._____, G._____, H._____ und D._____ zur Fortführung der Behandlung mit weiterer Stabilisierung, anschliessender chirurgischer Versorgung des Uroab- domens und nachfolgender Ventilation mit sehr vorsichtiger Prognose stattgefun- den (act. 17 S. 9 f.). Nach Kenntnisnahme dieser vorgeschlagenen Massnahmen und der zusätzlichen Kosten in der Grössenordnung von Fr. 8'000.-- habe der Kläger erklärt, Kosten würden keine Rolle spielen, es gehe um das Überleben des Katers (act. 17 S. 10). Die Beklagte bestreitet, dass der Kater E._____ mit einer intakten Harnblase im Tierspital eingeliefert worden sei und dass die Risse erst im Verlauf der Behand- lungen im Tierspital entstanden seien. Die nekrotische Schädigung der Harnbla- senwand sei eine Folge der Störung der Blutzirkulation gewesen, die durch den grossen Druck der überfüllten Blase verursacht worden sei. Bei Behandlungsbe- ginn sei diese nekrotische Schädigung nicht erkennbar gewesen. Im Zeitverlauf sei dann die Harnblasenwand ohne jede äussere Einwirkung an zwei Stellen ein- gerissen (act. 17 S. 16 f., act. 24 S. 4). Selbst wenn bei der Einführung des Kathe- ters die nekrotisch schon geschwächte Harnblasenwand zusätzlich geschädigt worden wäre, würde es sich dabei um eine nicht haftungsbegründende Komplika- tion handeln, über welche der Kläger im Patientenaufnahme-Formular informiert worden sei (act. 17 S. 17). Der Kläger sei fortlaufend über die einzelnen Untersu- chungs- und Behandlungsschritte und die damit verbundenen Kosten informiert worden. Er sei auch wiederholt über den schlechten Zustand des Katers und die ungewisse Prognose orientiert worden. So sei ihm bereits am frühen Nachmittag des 30. Mai 2018 die Euthanasie des Katers empfohlen worden (act. 17 S. 17).

- 8 - Der Kläger habe sich für die Operation entschieden, obwohl ihm die mit der Harn- blasenschädigung und der langen Reanimationsdauer verbundenen Risiken auf- gezeigt worden seien (act. 24 S. 3). 1.2. Rechtliches Das am 30. Mai 2018 zwischen den Parteien zustande gekommene Vertragsver- hältnis - Behandlung des eingelieferten Katers E._____ bei der Beklagten nach allen Regeln des derzeitigen Wissensstandes des Berufsstandes gegen Vergü- tung sämtlicher Aufwendungen durch den Kläger - ist als Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Arzt und analog dazu auch der Tierarzt (BGE 93 II 19, BGE 4C.345/2008 vom 11. Januar 2005 E. 3.1) für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Zu seinen vertraglichen Leistungen gehören neben der fachgerechten Behandlung auch die Aufklärungs- und Informationspflicht (Präjudizienbuch OR (Krauskopf) N 10 zu Art. 398 OR). Der Arzt und der Tierarzt haften grundsätzlich für jede Sorgfaltspflichtverletzung, wobei sich diese nach den Umständen des Einzelfalls richtet. 1.3. Beweisergebnis 1.3.1. Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass die Harn- blase des Katers E._____ aufgrund einer Fehlmanipulation bei der Katheterisie- rung am 30. Mai 2018 durch Dr. med. vet. C._____ gerissen ist (Beweissatz 1) und dass ihm von Dr. med. vet. C._____ um ca. 13.50 Uhr telefonisch mitgeteilt wurde, sie habe bei der Katheterisierung des Harnleiters eine Blockade gespürt, deswegen etwas kräftiger gedrückt und dabei sei die Harnblase des Katers E._____ geplatzt (Beweissatz 2). 1.3.1.1. Im Zusammenhang mit diesen Beweissätzen wurden verschiedene Ur- kunden als Beweismittel bezeichnet (act. 3/1 bis act. 3/15, act. 18/3) und Dr. med. vet. C._____ als Zeugin einvernommen (act. 32). Die Zytologie-, Harn- und Hä- matologiebefunde E._____s vom 30./31. Mai 2018 sind im Zusammenhang mit dem Beweisthema gemäss Beweissätzen 1 und 2 nicht aussagekräftig (act. 3/1

- 9 - bis act. 3/3). Das gleiche gilt für die Rechnung vom 14. Juni 2018 (act. 3/4). In den Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 12. Juli 2018, 13. August 2018 und 9. Oktober 2018 ist zwar die Rede davon, dass Dr. med. vet. C._____ dem Kläger am 30. Mai 2018, um 13.50 Uhr mitgeteilt habe, bei der Katheterisierung sei die Harnblase von E._____ geplatzt (act. 3/5 S. 2, act. 3/8 S. 1, act. 3/14). Diese Schreiben sind jedoch Parteibehauptungen gleichzusetzen und der Kläger vermag damit den ihm auferlegten Beweis nicht zu erbringen. Aus den Schreiben der Beklagten vom 27. Juli 2018 und 27. September 2018 geht nicht hervor, dass die Harnblase anlässlich der Katheterisierung geplatzt ist und dies dem Kläger von Dr. med. vet. C._____ so mitgeteilt wurde. Mit Schreiben der Beklagten vom

27. Juli 2018 wurde der Kläger über den Ablauf der Behandlung des Katers E._____ detailliert informiert. In diesem Schreiben wird abschliessend ausdrück- lich daran festgehalten, dass die Katheterisierung lege artis durchgeführt wurde (act. 3/7 S. 4). Im Schreiben vom 27. September 2018 wird zwar erwähnt, dass Frau Dr. med. vet. C._____ am Telefongespräch mit dem Kläger am 30. Mai 2018, 13:50 Uhr kommuniziert habe, die Harnblase sei möglicherweise bei der Katheterisierung verletzt worden. Allerdings habe Frau C._____ zum damaligen Zeitpunkt die Art und den Umfang der Harnblasenverletzung noch nicht gekannt. Aufgrund des Befundes, der sich bei der nachfolgenden Operation gezeigt habe, erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die Läsion durch den Katheter verur- sacht worden sei (act. 3/12). Der Kläger kann gestützt auf dieses Schreiben den ihm auferlegten Hauptbeweis nicht erbringen. 1.3.1.2. Dr. med. C._____ sagte an der Befragung vom 23. September 2020 als Zeugin aus, die dringend indizierte Katheterisierung sei lege artis vorgenommen worden. Der Katheter mit einem Durchmesser von 1 mm und einer Länge von 11 cm sei in die Harnröhre des Katers E._____ eingeführt worden, nachdem festge- stellt worden sei, dass die Harnblase hochgradig vergrössert gewesen sei. Es komme oft vor, dass bei einer solchen Ausgangslage die Penisspitze eine Prädi- lektionsstelle darstelle und dort oft Verstopfungen zu finden seien, welche bei der Katheterisierung einen Widerstand darstellen würden. Beim Kater E._____ sei es auch so gewesen; nach ungefähr einem halben Zentimeter habe es einen kleinen Stopp gegeben, Frau I._____ habe ganz vorsichtig mit einer 2-mm-Spritze mit

- 10 - steriler Flüssigkeit ausgespült und danach habe der Katheter vollständig bis zum Harnblasenbeginn eingeführt werden können (act. 32 S. 4 ff.). Es sei sehr wahr- scheinlich nicht der Fall, dass die Blase infolge des Stopps bei der Katheterisie- rung gerissen sei. Wenn bei der Katheterisierung ein Loch entstanden wäre (was jedoch nicht der Fall gewesen sei), hätte man in dem anschliessend angefertigten Kontrastbild eine Läsion in der Harnröhre sehen müsse. An der nachfolgenden Operation habe man gesehen, dass die Ruptur auf der anderen Seite der Blase, nämlich an der Harnblasenspitze vorgelegen habe. Aufgrund all dieser Gründe schliesse sie aus, dass es bei der Katheterisierung zu einem Reissen der Blase gekommen sei. Der Zeugin könne keine Fehlmanipulation vorgeworfen werden (act. 32 S. 6f). An den exakten Wortlaut des Gesprächs, das sie nach der Verschlechterung des Zustandes des Katers E._____ geführt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie habe zu diesem Zeitpunkt gesagt, dass die Ruptur der Harnblase als Folge des Prozesses möglich gewesen sei. Es habe sich jedoch im Nachhinein gezeigt, dass die Ruptur nicht auf die Katheterisierung zurückgeführt werden könne (act. 32 S. 8 f.). Im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen der Zeugin Dr. med. vet. C._____ ist festzuhalten, dass sie als bei der Beklagten angestellte und behan- delnde Tierärztin, die mit dem Vorwurf einer Fehlmanipulation konfrontiert wird, ein gewisses persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Zudem machte sie ihre Ausführungen in Gegenwart der ebenfalls an der Verhandlung an- wesenden Vorgesetzten Prof. Dr. med. J._____. Anlässlich der Befragung als Zeugin entstand der Eindruck, dass sie sich auf die Befragung vorbereitet hatte und nicht nur aus ihrer eigenen Erinnerung Aussagen machte. Es ist aber zu be- rücksichtigen, dass die Zeugin ihre Aussagen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB gemacht hat und keine Indizien für eine Falschaussage vorlie- gen. Die Zeugin erklärte plausibel, dass der bei der Katheterisierung anfänglich aufgetretene Widerstand bei einem Erkrankungsbild, wie es beim Kater E._____ vorlag, nicht aussergewöhnlich ist. Die Zeugin räumte ein, dass sie an dem fragli- chen Telefongespräch mit dem Kläger erwähnt habe, möglicherweise sei es bei

- 11 - der Katheterisierung zu einer Ruptur der Blase gekommen sei, betonte aber, dass die Katheterisierung im normalen Rahmen verlaufen sei. Die Ausführungen der Zeugin sind in sich stimmig und nachvollziehbar und de- cken sich mit den Ausführungen der Beklagten in der schriftlichen Korrespondenz der Parteien. Der Kläger vermag weder aufgrund der Ausführungen der Zeugin Dr. med. vet. C._____ noch mittels der als Beweismittel eingereichten Urkunden die ihm auferlegten Hauptbeweise zu erbringen. Der Beweis kann weder dafür, dass die Ruptur der Harnblase des Katers E._____ in direktem Zusammenhang mit der Katheterisierung gestanden hat, noch dafür, dass die Zeugin die Katheteri- sierung nicht sachgemäss vorgenommen hat, erbracht werden. Unter diesen Um- ständen kann offen gelassen werden, welchen genauen Wortlaut die Information durch Dr. med. vet. C._____ beim Telefongespräch am 30. Mai 2018 um 13.50 Uhr hatte. 1.3.2. Der Beklagten ist der Hauptbeweis dafür auferlegt worden, dass die Harn- blase des am 30. Mai 2018 um 10:00 Uhr im B._____ eingelieferten Katers schon bei dessen Eintritt bzw. vor der Katheterisierung geschädigt war (Beweissatz 1), dass die Harnblasenwand ohne jede äussere Einwirkung an zwei Stellen eingeris- sen ist (Beweissatz 2) und dass der Kläger im Hinblick auf die Operation zur Wie- derherstellung der rupturierten Harnblase nicht nur über die mit der langen Reani- mationsdauer, sondern auch über die mit der Harnblasenschädigung verbunde- nen hohen Risiken aufgeklärt wurde (Beweissatz 3). 1.3.2.1. Die Beklagte reichte im Zusammenhang mit Beweissatz 1 und 2 den Operationsbericht vom 30. Mai 2018 (act. 18/11) und die Fotographien der ge- schädigten Harnblase (act. 18/12) ein. Mit diesen beiden Urkunden kann sie die ihr mit Beweissätzen 1 und 2 auferlegten Hauptbeweise nicht erbringen. Der Kläger reichte als Gegenbeweismittel die Zytologiebefunde vom 30. Mai 2018 (act. 3/1) sowie den Harnbefund vom 30. Mai 2018 (act. 3/2) ein. Aus dem Zytolo- giebefund betreffend den am 30. Mai 2018, 13:37, Uhr entnommenen Urin des Katers E._____ ergibt sich, dass aufgrund der Werte ein Uroperitoneum (Harnbla- senriss) mit akuter Blutung diagnostiziert wurde. Aus dem Endbefund vom

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1. Juni 2018 betreffend die bei Eintritt des Katers E._____ in das Tierspitals er- folgte Urinentnahme gehen keine Auffälligkeiten hervor. Dies spricht dafür, dass die Harnblase bei der Einlieferung im B._____ zumindest noch nicht deutlich be- schädigt war. 1.3.2.2. Im Zusammenhang mit Beweissatz 3 wurde von der Beklagten Dr. med. vet. D._____ als Zeugin genannt. Ihre Einvernahme als Zeugin erfolgte ebenfalls an der Beweisverhandlung vom 23. September 2020 (act. 33). Die Zeugin erklärte mit grosser Bestimmtheit, dass sie den Kläger über die Risi- ken aufgrund der langen Reanimationsphase aufgeklärt habe. Sie habe auf hoch- gradige, nicht absehbare Folgeschäden hingewiesen und ihm den "eindrückli- chen" medizinischen Rat gegeben, den Kater E._____ gemeinsam gehen zu las- sen. Sie habe darauf hingewiesen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Kater E._____ mit einer guten Lebensqualität aus dem Tierspital entlassen werden könne, sehr gering sei. Der Kläger habe eine Euthanasierung mit den Worten, E._____ sei ein Kämpfer, abgelehnt. Sie habe den Kläger sogar - vielleicht etwas unsensibel - gefragt, ob diese Haltung mit seiner religiösen Gesinnung zusam- menhänge, worauf der Kläger wiederholt habe, E._____ sei ein Kämpfer. Sie habe den Kläger dann alleine gelassen und sich mit der Oberärztin der Chirurgie besprochen. Sie - die Ärztinnen - hätten sich gemeinsam zu einer Operation ent- schieden, falls der Kläger nicht in eine Euthanasie einwillige (act. 33 S. 4). Sie habe den Kläger selbstverständlich auch über die hohen Risiken der mit der Harn- blasenschädigung verbundenen Folgeschäden (Vergiftung durch austretenden Harnstoff) aufgeklärt. Der Kläger sei von ihr umfassend über den Gesundheitszu- stand des Katers E._____ - ausgetretener Harn in der Bauchhöhle, Folgen des langen Herzstillstands - aufgeklärt worden. Sie habe sicher gehen wollen, dass der Kläger die Lage verstehe. Es gebe über das Gespräch einen Kommunikati- onseintrag im Klinikinformationssystem. Eine Unterschrift des Klägers existiere nicht. Sie seien gemeinsam vor E._____ gestanden und sie habe keine Zettel her- vorgenommen, um eine Unterschrift einzuholen. Sie habe den Kläger dann allein gelassen und sich mit der Kollegin besprochen. Sie habe gehofft, dass sich der Kläger aufgrund ihrer Aufklärung für eine Euthanasie entscheiden würde. Sie

- 13 - habe eindringlich medizinisch darauf hingearbeitet, dass nichts mehr gemacht werde. Sie hätte auch das Veterinäramt einschalten können. Der Kater E._____ habe jedoch ihrer Meinung nach nicht gelitten, da er im Koma gelegen sei (act. 33 S. 5 ff.). Auch die Zeugin Dr. med. vet. D._____ hat als Angestellte der Beklagten und an der Behandlung des Katers E._____ beteiligte Ärztin ein gewisses persönliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens. Auch sie erstattete ihre Aussage in Ge- genwart ihrer Vorgesetzten. Jedoch hat auch diese Zeugin ihre Aussagen unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB gemacht. Die Zeugin machte an ihrer Befragung einen sehr glaubwürdigen, gewissenhaften und empathischen Ein- druck. Ihre Aussagen sind von hoher Glaubhaftigkeit. Die Zeugin hat sich spon- tan, authentisch und anschaulich geäussert. Sie hat überzeugend und detailliert dargelegt, wie engagiert sie den Kläger über die verschiedenen Risiken im Zu- sammenhang mit einer weiteren Behandlung des Katers E._____ nach dessen Herzstillstand aufklärte. Unter diesen Umständen hat die Beklagte den Hauptbeweis betreffend umfas- sende Aufklärung gemäss Beweissatz 3 erbracht. 1.4. Fazit Aufgrund des Beweisergebnisses bleibt unklar, wann der Riss der Harnblase des Katers E._____ eingetreten ist. Der Beweis, dass die Katheterisierung des Katers E._____ am 30. Mai 2018 nicht lege artis vorgenommen worden ist und der Bla- senriss direkt darauf zurückzuführen ist, kann vom Kläger nicht erbracht werden. Allerdings kann auch die Beklagte nicht beweisen, dass der Blasenriss schon vor dem Eintritt des Katers E._____ in das Tierspital entstanden ist. Wann genau die Blase des Katers E._____ derart stark eingerissen ist, wie an der Operation schliesslich festgestellt wurde, muss somit offen bleiben. Das Beweisergebnis hat sehr klar ergeben, dass der Kläger seitens der Beklagten umfassend und detailliert über die Risiken einer weiteren Behandlung des Katers E._____ nach dessen Herzstillstand aufgeklärt worden ist.

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2. Herausgabe Krankengeschichte Es ist unbestritten, dass die Krankengeschichte erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereicht wurde, obwohl Kläger diese Krankengeschichte wiederholt herausverlangt hatte. Gemäss den unbestrittenen Behauptungen des Klägers habe er die Krankengeschichte erstmals am 4. Juni 2018 herausverlangt. Selbst an der Verhandlung vor Friedensrichter am 11. Dezember 2018 sei keine Kran- kengeschichte vorgelegt worden. Es sei eigenartig, dass die Krankengeschichte erst im vorliegenden Verfahren mit Fotografien ohne Index bzw. Datumsstempel eingereicht worden sei (Prot. S. 7). Der Verlauf der Behandlung sei erst nach dem ersten Schreiben des Klägers vom 12. Juli 2018 nachträglich verfasst worden (act. 2 S. 5). Die Beklagte macht geltend, die Krankengeschichte beruhe auf echt- zeitlichen Akten- und Kommunikationseinträgen (act. 17 S. 17, Prot. S. 22). Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Kläger sei während der Behandlung von E._____ stets auf dem Laufenden gehalten worden. Des Weiteren sei er von der Beklagten mit in den Stellungnahmen vom 27. Juli 2018, 27. September 2018 und 11. Oktober 2018 in einer für den veterinärmedizinischen Laien gut verständ- lichen Art und Weise informiert worden (act. 17 S. 12). Da die Dokumentation der Behandlung und die Herausgabe der Krankenge- schichte zu den vertraglichen ärztlichen und veterinärärztlichen Pflichten gehört, hat sich die Beklagte im Zusammenhang mit der sehr verspäteten Herausgabe der Krankengeschichte erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Vorwurf einer Vertragsverletzung gefallen zu lassen. Die Beklagte kann sich nicht damit herausreden, dass sie den Beklagten ausführlich im Rahmen der schriftlichen Korrespondenz über die Behandlung aufgeklärt habe. Der Umstand, dass sich die Beklagte im Zusammenhang mit der unterbliebenen Herausgabe der Krankengeschichte den Vorwurf einer Vertragsverletzung gefal- len lassen muss, ist bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. C Widerklage

- 15 - Im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Parteien nach Art. 394 ff. OR gehört auch die Verpflichtung des Tiereigentümers zur Zahlung sämtlicher Auf- wendungen für die Behandlung. Der Kläger bestätigte anlässlich der Einlieferung des Katers E._____ ins Tierspital am 30. Mai 2018 unterschriftlich, die auf dem Formular Patientenaufnahme aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich die einliefernde Person verpflichtet, für sämtliche aus dem Vertrag entstehenden Kosten aufzukommen, zur Kenntnis genommen zu haben (act. 18/1). Der Kläger hat die Rechnung der Beklagten vom 14. Juni 2018 (act. 3/4), wieder- gegeben in der Klageantwort und Widerklagebegründung vom 6. Juni 2019, und die dieser Rechnung zugrundeliegenden Leistungen grundsätzlich nicht bestritten. Er verweigerte die Bezahlung dieser Rechnung bis anhin aufgrund der aus seiner Sicht gegebenen Fehlbehandlung des Katers E._____ seitens der Beklagten. Die Beklagte hat die von ihr erbrachten Dienstleistungen detailliert umschrieben und die Verrechnung der einzelnen Positionen gemäss der Klinik-Tarifordnung trans- parent kalkuliert (act. 17 S. 13). Nachdem der Beklagten keine Fehler bei der Behandlung des Katers E._____ vorzuwerfen sind und sich nach Durchführung des Beweisverfahrens herausge- stellt hat, dass der Kläger auf einer Weiterführung der Behandlung auch nach dem Herzstillstand des Katers E._____ und entgegen dem ausdrücklichen Rat von Dr. med. vet. D._____ insbesondere auf die Durchführung der Operation zur Wiederherstellung der Blase bestanden hat, ist der Kläger zu verpflichten, die Rechnung der Beklagten für die Behandlung des Katers E._____ im B._____ im vollen Betrag von Fr. 6'796.40 zuzüglich des Verzugszinses von 5% ab 15. Juli 2018 (Verfalltag) zu bezahlen. D Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 ZPO in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Die vollständig unter- liegende Partei hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen und

- 16 - der Gegenpartei eine Prozessentschädigung zu leisten. Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen, wenn - unter anderem gemäss lit. b sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn ge- mäss lit. f besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.

2. Der Streitwert beträgt vorliegend unter Einbezug der Widerklage Fr. 68'796.--, wobei davon der Betrag von Fr. 50'000.-- auf die vom Kläger ver- langte Genugtuung entfällt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass diese Genugtuungssumme von vornherein massiv überhöht ist und dem Kläger selbst bei einem Obsiegen niemals annähernd in dieser Höhe zugesprochen wor- den wäre. Allerdings sind sowohl dem Gericht als auch der Beklagten infolge der massiv übersetzten Genugtuungssumme keine besonderen zusätzliche Aufwen- dungen entstanden, mussten doch die Anspruchsgrundlagen der Schadenersatz- und Widerklage geprüft werden. Sämtliche Aufwendungen des Gerichts und der Beklagten wären auch bei einem Streitwert von Fr. 18'796.-- (Schadenersatz- und Widerklage) erforderlich gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 7'000.-- (rund 100%ige Gerichtsgebühr) und die Pro- zessentschädigung auf Fr. 12'000.-- (rund 4/3 Anwaltsgebühr) festzusetzen.

3. Unbestrittenermassen hat der Kläger von der Beklagten wiederholt vergeb- lich die Krankengeschichte betreffend die Behandlung des Katers E._____ her- ausverlangt und wurde diese Akte erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingereicht. Dieses Verhalten der Beklagten - der B._____ - ist in keiner Weise nachvollziehbar und stellt, wie schon erwähnt, eine Vertragsverletzung dar. Es ist naheliegend, dass dadurch beim Kläger Zweifel an der Korrektheit der Behand- lung seines Katers E._____ geweckt wurden. Der Kläger wurde durch das Verhal- ten der Beklagten in seinem Entschluss, ein Gerichtsverfahren, von dem er sich eine Klärung des Sachverhalts erhoffte, bestärkt. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, dem Kläger die Gerichtskosten zu drei Vierteln (unter Verrechnung

- 17 - des von ihm geleisteten Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'845.-- und der Be- klagten zu einem Viertel aufzuerlegen. Weiter ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 9'000.-- zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. Die Klage des Klägers wird abgewiesen.

2. In Gutheissung der Widerklage wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 6'796.-- zuzüglich Zins von 5% ab 15. Juli 2018 zu bezahlen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.-- festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu drei Vierteln unter Verrechnung des von ihm geleisteten Vorschusses von Fr. 6'845.-- und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt. Ein allfällig nicht verrechneter Anteil des Vorschusses wird dem Kläger zu- rückerstattet.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 9'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger gegen Gerichtsur- kunde, an die Beklagte gegen Empfangsschein.

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 18 - Zürich, 15. Januar 2021 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

8. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Nuotclà MLaw I. Walpen