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CG130125-L

Negative Feststellungsklage

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2014-05-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte Die Klägerin überbrachte dem Gericht am 20. Dezember 2013 die Klageschrift und stellte dabei die eingangs erwähnten Anträge (act. 1 und 2). Mit Beschluss vom 13. Januar 2013 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflich- tet (act. 5), den sie fristgemäss leistete (act. 8). Gleichzeitig wurden dem Beklag- ten die Klage, das Beweismittel- und Beilagenverzeichnis sowie die Klagebeila- gen rechtshilfeweise zugestellt (act. 6 und 9) und wurde ihm Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Dem kam er mit Eingabe vom 20. Februar 2014 innert Frist nach (act. 10). Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zu den Prozessvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen im Beschluss vom 13. Januar 2014 - namentlich was die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betrifft - Stellung zu neh- men (act. 11). Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 14) ging am 4. April 2014 die Stellungnahme ein, in der beantragt wird (act. 16 S. 1): "1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.

E. 2 Eventualiter sei das vorliegende Verfahren nach Art. 27 (1.) LugÜ von Amtes wegen auszusetzen.

E. 3 Subeventualiter sei das Verfahren nach Art. 28 (1.) auszusetzen, bis die Zuständigkeit des Landgerichts ___ [Ortschaft] für die dort unter dem Aktenzeichen ___ anhängige Klage feststeht.

E. 4 Prüfung der Prozessvoraussetzungen

E. 4.1 Allgemeines Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen - u.a. seine Zuständigkeit - von Amtes wegen (Art. 59 f. ZPO). Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, der Be- klagte seinen Wohnsitz in Deutschland. Damit liegt ein internationales Rechtsver- hältnis vor und ist deshalb anhand der einschlägigen Kollisionsnormen - vorlie- gend das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; Art. 1 Abs. 2 IPRG) - die Zuständigkeit zu klären.

E. 4.2 Standpunkt der Klägerin Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten eine gültige Gerichtsstandsvereinba- rung im Sinne von Art. 23 LugÜ getroffen, aus der sich die Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts ergebe (act. 1 S. 3 f. Rz. 7 und S. 28 ff. Rz. 102 ff.). Soweit sich der Beklagte im Verfahren vor dem Landgericht ___ [Ortschaft] auf den Ver- brauchergerichtsstand im Sinne von Art. 16 Ziff. 1 LugÜ beruft, verneint die Kläge- rin dessen Anwendbarkeit und die Zuständigkeit des Landgerichts ___ [Ortschaft] (act. 1 S. 28 Rz. 101 und S. 29 ff., Rz. 107 ff. bzw. vorne unter 3.). Zur Frage des erforderlichen Feststellungsinteresses wird unter Hinweis auf ver- schiedene Zeitungsartikel ausgeführt, der Beklagte mobilisiere zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche die deutsche und schweizerische Presse (act. 1 S. 6 ff.; act. 4/6-8 und 4/10-11). Das (prozessuale) "Hin und Her" des Beklagten und das enorme Medienecho seien für die Klägerin nicht länger zumutbar (act. 1 S. 8 Rz. 22). Ein Feststellungsinteresse sei allein schon deshalb gegeben, da der

- 5 - Beklagte Teilklage erhoben habe (act. 1 S. 8 f. Rz. 23 ff.). Ebenso seien die all- gemeinen Voraussetzungen für die Annahme eines Feststellungsinteresses er- füllt: Der Beklagte lasse seit geraumer Zeit in diversen Medien verlauten, die Klä- gerin schulde ihm rund € 47'000'000.--. Von diesem angeblichen Anspruch seien vom Beklagten - wohl aus prozesstaktischen Gründen - im ___ [Ortschaft] Verfah- ren nur € 1'000'000.-- eingeklagt worden. Im übrigen Umfang sei der Anspruch ungewiss. Dabei handle es sich nicht um einen Bagatellbetrag, auch nicht für eine Bank. Das Verhalten des Beklagten im ___ [Ortschaft] Verfahren lasse nicht da- rauf schliessen, dass eine Leistungsklage auf sämtliche Ansprüche unmittelbar bevorstehe. Ein Abwarten allfälliger künftiger Klärung sei unzumutbar. Zum einen leide der Ruf der Klägerin unter den öffentlichen Anschuldigungen der Beklagten in den Medien und schädige damit deren stark auf Vertrauen basierende Ge- schäftstätigkeit. Zum anderen hätten die unberechtigten Anschuldigungen auch bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Irritationen gesorgt, was der Klägerin unnötigen Aufwand und Umtriebe verursacht habe. Diese un- tragbare Situation könne nur mit der sofortigen Feststellung des Nichtbestehens der Ansprüche beseitigt werden. Sodann würden auch die Interessen des Beklag- ten von einer sofortigen Prozessführung nicht tangiert, da er nicht zu einer ver- frühten Prozessführung gezwungen werde, da er mit seiner Teilklage im ___ [Ort- schaft] Verfahren signalisiert habe, für eine gerichtliche Klärung der Situation be- reit zu sein (act. 1 S. 9 f. Rz. 27 ff.). Die Klägerin blieb auch im Rahmen ihrer unterm 5. Mai 2014 verfassten Stellung- nahme bei ihrem Standpunkt (act. 28 S. 2 ff.).

E. 4.3 Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet ein Feststellungsinteresse der Klägerin (act. 16 S. 2). Un- ter Hinweis auf den Prozessverlauf vor dem Landgericht ___ [Ortschaft] wird aus- geführt, der Beklagte habe die Klage teilweise auf den ursprünglichen Klagean- trag der Teilklage zurückgenommen, nachdem das Landgericht ___ [Ortschaft] mitgeteilt habe, zunächst über die internationale Zuständigkeit der Klage zu ver- handeln und zu entscheiden. Grund der Teilrücknahme sei die Begrenzung der ansonsten ausufernden Verfahrenskosten gewesen. Dabei habe er angekündigt,

- 6 - die Klage wieder auf die volle Klageforderung zu erhöhen, nachdem die internati- onale Zuständigkeit des Landgerichts ___ [Ortschaft] festgestellt sei (act. 16 S. 3 f.). Die Feststellung der internationalen Zuständigkeit des ___ [Ortschaft] Gerichts verzögere sich, weil die Klägerin Fristverlängerungen und Terminverlegungen be- antragt und dann die Besetzung der zuständigen ___ [Abteilung] gewechselt ha- be. Was die Zuständigkeit des ___ [Ortschaft] Gerichts betrifft, so verweist der Beklagte auf ein in diesem Verfahren von ihm eingebrachtes Gutachten sowie seine Ausführungen dazu (act. 16 S. 4, unter Hinweis auf act. 18/4 f.). Es sei richtig, dass das öffentliche Interesse in Deutschland wie auch in der Schweiz an den zweifelhaften Praktiken der Klägerin gross sei. Richtig sei auch, dass die FINMA auf Ersuchen des deutschen Bundesamts für Finanzdienstleis- tungen (BaFin) ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Klägerin eingeleitet habe. Nicht erwähnt werde von der Klägerin ein deutsches strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren gegen verantwortliche Geschäftsleiter der Klägerin wegen schwe- ren Betrugs- und Prozessbetrugsverdachts zum Nachteil des Beklagten sowie wegen Verdachts gemeinschaftlicher schwerer Steuerhinterziehung (act. 16 S. 5). Der Beklagte selber habe keinerlei Interesse an einer Presseberichterstattung, im Gegenteil, auch sein öffentliches Ansehen leide unter dieser Berichterstattung. Ursächlich für das öffentliche Interesse am Investment des Beklagten sei die Klä- gerin, die ihn betrügerisch in diese Kapitalanlage gelockt habe. Der Beklagte su- che die Presse nicht, könne ihr aber, wie auch die Klägerin, nicht entgehen (act. 16 S. 5 f.). Die Klägerin bezeichne das öffentliche Interesse an der Aufarbeitung ihrer ge- schäftlichen Interessen als untragbar. Dazu passe nicht, dass sie mit allen Mitteln einen schnellen Sachentscheid des ___ [Ortschaft] Gerichts verschleppe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es der Klägerin nicht zumutbar sein solle, zu- nächst die Entscheidung des deutschen Gerichts über die Zuständigkeit abzuwar- ten. Mit der vorliegenden Klage ziele sie allein darauf ab, den Fortgang des ___ [Ortschaft] Verfahrens zu stören und den Streitgegenstand vor einem für sie ver- meintlich günstigeren Gericht zur Entscheidung zu bringen (act. 16 S. 6).

- 7 - Soweit entscheidrelevant, ist auf die Ausführungen der Parteien nachfolgend nä- her einzugehen.

E. 4.4 Würdigung

E. 4.4.1 Allgemeines zur negativen Feststellungsklage Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 III 523 ausführlich mit den Voraussetzun- gen für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage bzw. dem Feststellungs- interesse im Allgemeinen und im Geltungsbereich des LugÜ auseinandergesetzt, wobei es im konkreten Fall zum Schluss kam, das blosse Interesse des Schuld- ners, einen Gerichtsstand zu fixieren ("forum running"), stelle kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse dar. Diese Sicht verletze Art. 21 LugÜ nicht. Im Einzelnen: Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche verlangt werden kann, ist eine Fra- ge des Bundesrechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Fest- stellungsklage nur zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung beseitigt werden kann und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert. Bei der negativen Feststellungsklage sind auch allfällige Interessen des Gläubigers zu berücksichtigen (BGE 133 III 282 E. 3.5; BGE 131 III 319 E. 3.5 S. 324 f.; BGE 123 III 414 E. 7b S. 429). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag das blosse Interesse einer Partei, unter mehreren möglichen Gerichtsständen den ihr zusagenden durch schnelle- res Einleiten einer Klage wählen zu können, für sich allein kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu begründen (BGE 131 III 319 E. 3.5 S. 325; BGE 123 III 414 E. 7b S. 430; vgl. zum Ganzen BGE 136 III 523 E. 5. S. 524 f.). Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit dem nationalen Schweizer Recht weiter aus, wenn in kurzer Zeit mit einer Leistungsklage zu rechnen sei, so

- 8 - sei eine unzumutbare Fortdauer der Rechtsunsicherheit und damit ein hinrei- chendes Interesse an der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage durch ein Fest- stellungsurteil grundsätzlich zu verneinen. Da das Feststellungsinteresse unab- hängig vom Gerichtsstand vorliegen müsse, könne es nicht durch das Interesse an einem bestimmten Gerichtsstand ersetzt werden. Ansonsten würde die vom Gesetzgeber getroffene Regelung der Gerichtsstände umgangen bzw. ausser Kraft gesetzt. Zudem würde die Zulassung des "forum running" dazu führen, dass die Parteien möglichst schnell und ohne vorherige Ankündigung zu den ihnen ge- nehmen Gerichten "rennen" und klagen müssten, um ihren Gerichtsstand zu si- chern. Dies wäre nicht sachgerecht, da damit aussergerichtliche Vergleichsver- handlungen oder einvernehmliche Streitlösungsverfahren gefährdet und die Ge- richte mit unnötigen parallelen Verfahren belastet würden. Aus diesen Gründen hielt es ausdrücklich an der Rechtsprechung fest, wonach das Interesse des Schuldners, die Leistungsklage des Gläubigers an einem bestimmten Gerichts- stand durch eine frühere Feststellungsklage an einem anderen Gerichtsstand zu verhindern, kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu begründen vermag (BGE 131 III 319 E. 3.5 S. 326, ebenfalls in BGE 136 III 523 E. 6.4 S. 527). Das Bundesgericht erachtet diese Gründe im internationalen Verhältnis als gleichermassen gültig. Es leuchte nicht ein, weshalb allein der Umstand, dass das LugÜ dem Gläubiger für bestimmte Klagen mehrere Gerichtsstände zur Verfü- gung stellt, eine "Chancengleichheit" des Schuldners in dem Sinn rechtfertigen soll, dass auch dieser die Möglichkeit hat, durch eine negative Feststellungsklage seinerseits den Gerichtsstand zu wählen, ohne dass er ein darüber hinausgehen- des Interesse geltend machen kann. Weder das LugÜ noch die EuGVO regeln, ob für negative Feststellungsklagen ein spezielles Rechtsschutzinteresse zu ver- langen ist, sondern überlassen diese Frage nach wie vor den nationalen Rechten. Ebenso wenig verbietet die Rechtsprechung des EuGH, dass das nationale Recht für negative Feststellungsklagen ein besonderes Feststellungsinteresse voraus- setzt. Die genannte Rechtsprechung besagt lediglich, dass eine negative Feststel- lungsklage und eine Leistungsklage über denselben Anspruch Identität im Sinne von Art. 21 LugÜ aufweisen und eine zuerst anhängig gemachte negative Fest- stellungsklage eine spätere Leistungsklage blockieren kann. Sie schliesst aber

- 9 - nicht aus, dass das nationale Recht für negative Feststellungsklagen ein beson- deres Feststellungsinteresse verlangt (BGE 136 III 523 E. 6.5 S. 527 f., mit Ver- weisen).

E. 4.4.2 (Negative) Feststellungsklage auf Nichtbestand des Gesamtanspruchs Weil sich die beklagte Partei nicht der unzumutbaren Unsicherheit aussetzen muss, gegebenenfalls in mehrere aufeinanderfolgende Prozesse über die einge- klagten Teilansprüche einbezogen zu werden, steht ihr gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung und herrschender Lehre die Erhebung einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestands des Gesamtanspruchs zur Verfügung (negative Feststellungswiderklage). Ein Feststellungsinteresse ist diesfalls zu bejahen (statt Weiterer: DIKE-KOMM-ZPO [Online Stand 20.10.13], Füllemann, N 5 zu Art. 86 ZPO, mit Verweisen).

E. 4.4.3 Beurteilung im vorliegenden Fall Die Klägerin führt aus, ein Feststellungsinteresse sei allein schon deshalb gege- ben, da der Beklagte Teilklage erhoben habe (act. 1 S. 8 f. Rz. 23 ff. bzw. vorne unter 4.2.). Dabei scheint sie sich auf den soeben unter 4.4.2 dargelegten Grund- satz zu beziehen, der jedoch im vorliegenden Fall nicht gilt, hat doch die Klägerin nicht eine Feststellungswiderklage in einem bereits pendenten Prozess, sondern eine selbständige Feststellungsklage bei einem andern als dem bereits zuvor mit der Leistungsklage befassten Gericht eingereicht. Die entsprechenden Ausfüh- rungen der Klägerin gehen daher fehl. Ebenso ist auf Seiten der Klägerin das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzun- gen für die Annahme eines Feststellungsinteresses zu verneinen (vgl. dazu soeben unter 5.1.). So wurde bereits vor über einem Jahr vom Beklagten in glei- cher Sache eine Klage anhängig gemacht (vgl. dazu vorne unter 3.), wobei insbe- sondere Einigkeit besteht, dass der Streitgegenstand identisch ist (act. 1 S. 5 ff. und 16 S. 8 ff.). Das entsprechende Verfahren vor dem Landgericht ___ [Ort- schaft] wird beförderlich behandelt und allfällige Verzögerungen sind nicht zuletzt dem Verhalten der Klägerin geschuldet (vgl. dazu vorne unter 3.). Von einer un-

- 10 - zumutbar fortdauernden Rechtsunsicherheit, der die Klägerin ausgesetzt wäre, kann jedenfalls keine Rede sein. Auch nicht vor dem Hintergrund, dass vor dem Landgericht ___ [Ortschaft] bisher nur ein Teilbetrag des effektiven Streitinteres- ses geltend gemacht wurde, da - einerseits - ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte nicht zögern wird, zügig den Restbetrag geltend zu machen, sollte er ein für ihn günstiges Urteil erstreiten und es - andererseits - der Klägerin frei steht, im ___ [Ortschaft] Verfahren Widerklage zu erheben. Was sodann die von beiden Parteien angerufene Negativpresse betrifft, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einhergeht, so muss davon ausgegangen werden, dass diese für beide Parteien gleichermassen belastend ist, was jedoch offen bleiben kann, da sich bei gege- bener Sachlage hieraus nichts zugunsten des Standpunkts der Klägerin ableiten lässt. Gleiches gilt, soweit diese geltend macht, wegen vorliegender Sache sei die FINMA auf sie aufmerksam geworden. Am Ausgeführten ändert schliesslich nichts, dass die Klägerin geltend macht, die Parteien hätten eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen aus der sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe, da gerade dies Thema des ___ [Ortschaft] Verfahrens ist und im Übrigen unabhängig von der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel ein Feststellungsinteresse vorliegen muss, damit auf eine Klage einzutreten ist.

E. 4.4.4 Schlussfolgerung Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass seitens der Klägerin kein Feststel- lungsinteresse gegeben ist, weshalb auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist. Ausführungen zur Anwendbarkeit von Art. 27 f. LugÜ erübrigen sich deshalb.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Klägerin vollumfänglich kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 11 - Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 30'000.-- (Pauschalgebühr). All- fällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 28.
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, den 8. Mai 2014 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

7. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG130125-L/U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. R. Weber, Richter lic. iur. C. Maira, Richterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 8. Mai 2014 in Sachen X-AG, … Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt A. vertreten durch Rechtsanwalt B. gegen Y, … Beklagter vertreten durch C. betreffend negative Feststellungsklage

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten im Zusam- menhang mit dem Investment des Beklagten in den Z.___ Fund nichts schuldet;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Erwägungen:

1. Prozessgeschichte Die Klägerin überbrachte dem Gericht am 20. Dezember 2013 die Klageschrift und stellte dabei die eingangs erwähnten Anträge (act. 1 und 2). Mit Beschluss vom 13. Januar 2013 wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflich- tet (act. 5), den sie fristgemäss leistete (act. 8). Gleichzeitig wurden dem Beklag- ten die Klage, das Beweismittel- und Beilagenverzeichnis sowie die Klagebeila- gen rechtshilfeweise zugestellt (act. 6 und 9) und wurde ihm Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Dem kam er mit Eingabe vom 20. Februar 2014 innert Frist nach (act. 10). Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um zu den Prozessvoraussetzungen im Sinne der Erwägungen im Beschluss vom 13. Januar 2014 - namentlich was die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betrifft - Stellung zu neh- men (act. 11). Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 14) ging am 4. April 2014 die Stellungnahme ein, in der beantragt wird (act. 16 S. 1): "1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren nach Art. 27 (1.) LugÜ von Amtes wegen auszusetzen.

3. Subeventualiter sei das Verfahren nach Art. 28 (1.) auszusetzen, bis die Zuständigkeit des Landgerichts ___ [Ortschaft] für die dort unter dem Aktenzeichen ___ anhängige Klage feststeht.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

- 3 - Am 7. April 2014 ging die Stellungnahme samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Klägerin, wo sie am 10. April 2014 einging (act. 21 f.). Am 15. April 2014 liess diese telefonisch mitteilen, sie wolle sich dazu äussern (act. 23), weshalb ihr mit Verfügung vom 16. April 2014 Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 24). Die Stellungnahme vom 5. Mai 2014 ging am 7. Mai 2014 innert Frist ein (act. 28).

2. Prozessthema Prozessthema ist die Frage der Verantwortlichkeit der Klägerin für eine (von der Klägerin zur Hälfte fremdfinanzierten) Investition des Beklagten in Höhe von € 50 Mio., welche darauf abzielte, eine Lücke in der deutschen Steuergesetzgebung zur Erzielung von Steuerrückvergütungen auszunützen, welche die insgesamt für die massgeblichen Transaktionen anfallenden Steuern überstiegen. Mit der Klage verlangt die Klägerin die negative Feststellung, dass sie dem Beklagten nicht wie von diesem teils auch in den Medien kolportiert einen Betrag von € 47'129'254.72 schulde (act. 1 S. 11 ff. und 16 S. 8 ff.).

3. Verfahren in Deutschland Aktenkundig ist, dass der Beklagte am 4. März 2013 vor dem Landgericht ___ [Ortschaft], ___ [Abteilung] - dessen Zuständigkeit von der Klägerin bestritten wird (act. 1 S. 28 Rz. 101) - im Zusammenhang mit den genannten Investitionen eine Teilklage in der Höhe von € 1'000'000 erhob (act. 4/4). Am 3. April 2013 erweiter- te er die Klage auf den Betrag von € 47'129'254.72 (act. 4/5 = act. 18/8). Unterm

22. August 2013 replizierte der Beklagte im ___ [Ortschaft] Verfahren (act. 18/9). Am 28. August 2013 beantragte die Klägerin eine Fristerstreckung für die Beant- wortung der Replik sowie die Verlegung der für den 9. September 2013 terminier- ten Verhandlung (act. 18/1). Mit Eingabe vom 19. September 2013 nahm der Be- klagte dazu sowie zur (nicht vorliegenden) Verfügung des Landgerichts ___ [Ort- schaft] vom 3. September 2013 Stellung (act. 18/10). Am 19. November 2013 stellte die Klägerin einen weiteren Verschiebungsantrag hinsichtlich der inzwi- schen für den 2. Dezember 2013 terminierten Verhandlung (act. 18/2). Am 20. November 2013 folgte die Stellungnahme des Beklagten zur (nicht vorliegenden) Duplik der Klägerin vom 8. November 2013 (act. 18/11). Am 28. November 2013

- 4 - nahm der Beklagte die Klageerweiterung zurück (act. 4/9). Weitere Eingaben des Beklagten folgten unterm 2. und 18. Dezember 2013 (act. 8/12 f.). Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 traf das Landgericht ___ [Ortschaft] verschiedene pro- zessuale Anordnungen und setzte den Parteien u.a. Frist zu weiteren Parteivor- trägen bis am 17. März 2014 an (act. 8/3). Am 7. März 2014 folgte eine weitere Eingabe des Beklagten (act. 8/5).

4. Prüfung der Prozessvoraussetzungen 4.1. Allgemeines Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen - u.a. seine Zuständigkeit - von Amtes wegen (Art. 59 f. ZPO). Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, der Be- klagte seinen Wohnsitz in Deutschland. Damit liegt ein internationales Rechtsver- hältnis vor und ist deshalb anhand der einschlägigen Kollisionsnormen - vorlie- gend das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerken- nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; Art. 1 Abs. 2 IPRG) - die Zuständigkeit zu klären. 4.2. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten eine gültige Gerichtsstandsvereinba- rung im Sinne von Art. 23 LugÜ getroffen, aus der sich die Zuständigkeit des an- gerufenen Gerichts ergebe (act. 1 S. 3 f. Rz. 7 und S. 28 ff. Rz. 102 ff.). Soweit sich der Beklagte im Verfahren vor dem Landgericht ___ [Ortschaft] auf den Ver- brauchergerichtsstand im Sinne von Art. 16 Ziff. 1 LugÜ beruft, verneint die Kläge- rin dessen Anwendbarkeit und die Zuständigkeit des Landgerichts ___ [Ortschaft] (act. 1 S. 28 Rz. 101 und S. 29 ff., Rz. 107 ff. bzw. vorne unter 3.). Zur Frage des erforderlichen Feststellungsinteresses wird unter Hinweis auf ver- schiedene Zeitungsartikel ausgeführt, der Beklagte mobilisiere zur Durchsetzung seiner vermeintlichen Ansprüche die deutsche und schweizerische Presse (act. 1 S. 6 ff.; act. 4/6-8 und 4/10-11). Das (prozessuale) "Hin und Her" des Beklagten und das enorme Medienecho seien für die Klägerin nicht länger zumutbar (act. 1 S. 8 Rz. 22). Ein Feststellungsinteresse sei allein schon deshalb gegeben, da der

- 5 - Beklagte Teilklage erhoben habe (act. 1 S. 8 f. Rz. 23 ff.). Ebenso seien die all- gemeinen Voraussetzungen für die Annahme eines Feststellungsinteresses er- füllt: Der Beklagte lasse seit geraumer Zeit in diversen Medien verlauten, die Klä- gerin schulde ihm rund € 47'000'000.--. Von diesem angeblichen Anspruch seien vom Beklagten - wohl aus prozesstaktischen Gründen - im ___ [Ortschaft] Verfah- ren nur € 1'000'000.-- eingeklagt worden. Im übrigen Umfang sei der Anspruch ungewiss. Dabei handle es sich nicht um einen Bagatellbetrag, auch nicht für eine Bank. Das Verhalten des Beklagten im ___ [Ortschaft] Verfahren lasse nicht da- rauf schliessen, dass eine Leistungsklage auf sämtliche Ansprüche unmittelbar bevorstehe. Ein Abwarten allfälliger künftiger Klärung sei unzumutbar. Zum einen leide der Ruf der Klägerin unter den öffentlichen Anschuldigungen der Beklagten in den Medien und schädige damit deren stark auf Vertrauen basierende Ge- schäftstätigkeit. Zum anderen hätten die unberechtigten Anschuldigungen auch bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) für Irritationen gesorgt, was der Klägerin unnötigen Aufwand und Umtriebe verursacht habe. Diese un- tragbare Situation könne nur mit der sofortigen Feststellung des Nichtbestehens der Ansprüche beseitigt werden. Sodann würden auch die Interessen des Beklag- ten von einer sofortigen Prozessführung nicht tangiert, da er nicht zu einer ver- frühten Prozessführung gezwungen werde, da er mit seiner Teilklage im ___ [Ort- schaft] Verfahren signalisiert habe, für eine gerichtliche Klärung der Situation be- reit zu sein (act. 1 S. 9 f. Rz. 27 ff.). Die Klägerin blieb auch im Rahmen ihrer unterm 5. Mai 2014 verfassten Stellung- nahme bei ihrem Standpunkt (act. 28 S. 2 ff.). 4.3. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet ein Feststellungsinteresse der Klägerin (act. 16 S. 2). Un- ter Hinweis auf den Prozessverlauf vor dem Landgericht ___ [Ortschaft] wird aus- geführt, der Beklagte habe die Klage teilweise auf den ursprünglichen Klagean- trag der Teilklage zurückgenommen, nachdem das Landgericht ___ [Ortschaft] mitgeteilt habe, zunächst über die internationale Zuständigkeit der Klage zu ver- handeln und zu entscheiden. Grund der Teilrücknahme sei die Begrenzung der ansonsten ausufernden Verfahrenskosten gewesen. Dabei habe er angekündigt,

- 6 - die Klage wieder auf die volle Klageforderung zu erhöhen, nachdem die internati- onale Zuständigkeit des Landgerichts ___ [Ortschaft] festgestellt sei (act. 16 S. 3 f.). Die Feststellung der internationalen Zuständigkeit des ___ [Ortschaft] Gerichts verzögere sich, weil die Klägerin Fristverlängerungen und Terminverlegungen be- antragt und dann die Besetzung der zuständigen ___ [Abteilung] gewechselt ha- be. Was die Zuständigkeit des ___ [Ortschaft] Gerichts betrifft, so verweist der Beklagte auf ein in diesem Verfahren von ihm eingebrachtes Gutachten sowie seine Ausführungen dazu (act. 16 S. 4, unter Hinweis auf act. 18/4 f.). Es sei richtig, dass das öffentliche Interesse in Deutschland wie auch in der Schweiz an den zweifelhaften Praktiken der Klägerin gross sei. Richtig sei auch, dass die FINMA auf Ersuchen des deutschen Bundesamts für Finanzdienstleis- tungen (BaFin) ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Klägerin eingeleitet habe. Nicht erwähnt werde von der Klägerin ein deutsches strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren gegen verantwortliche Geschäftsleiter der Klägerin wegen schwe- ren Betrugs- und Prozessbetrugsverdachts zum Nachteil des Beklagten sowie wegen Verdachts gemeinschaftlicher schwerer Steuerhinterziehung (act. 16 S. 5). Der Beklagte selber habe keinerlei Interesse an einer Presseberichterstattung, im Gegenteil, auch sein öffentliches Ansehen leide unter dieser Berichterstattung. Ursächlich für das öffentliche Interesse am Investment des Beklagten sei die Klä- gerin, die ihn betrügerisch in diese Kapitalanlage gelockt habe. Der Beklagte su- che die Presse nicht, könne ihr aber, wie auch die Klägerin, nicht entgehen (act. 16 S. 5 f.). Die Klägerin bezeichne das öffentliche Interesse an der Aufarbeitung ihrer ge- schäftlichen Interessen als untragbar. Dazu passe nicht, dass sie mit allen Mitteln einen schnellen Sachentscheid des ___ [Ortschaft] Gerichts verschleppe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es der Klägerin nicht zumutbar sein solle, zu- nächst die Entscheidung des deutschen Gerichts über die Zuständigkeit abzuwar- ten. Mit der vorliegenden Klage ziele sie allein darauf ab, den Fortgang des ___ [Ortschaft] Verfahrens zu stören und den Streitgegenstand vor einem für sie ver- meintlich günstigeren Gericht zur Entscheidung zu bringen (act. 16 S. 6).

- 7 - Soweit entscheidrelevant, ist auf die Ausführungen der Parteien nachfolgend nä- her einzugehen. 4.4. Würdigung 4.4.1 Allgemeines zur negativen Feststellungsklage Das Bundesgericht hat sich in BGE 136 III 523 ausführlich mit den Voraussetzun- gen für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage bzw. dem Feststellungs- interesse im Allgemeinen und im Geltungsbereich des LugÜ auseinandergesetzt, wobei es im konkreten Fall zum Schluss kam, das blosse Interesse des Schuld- ners, einen Gerichtsstand zu fixieren ("forum running"), stelle kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse dar. Diese Sicht verletze Art. 21 LugÜ nicht. Im Einzelnen: Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche verlangt werden kann, ist eine Fra- ge des Bundesrechts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Fest- stellungsklage nur zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung beseitigt werden kann und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert. Bei der negativen Feststellungsklage sind auch allfällige Interessen des Gläubigers zu berücksichtigen (BGE 133 III 282 E. 3.5; BGE 131 III 319 E. 3.5 S. 324 f.; BGE 123 III 414 E. 7b S. 429). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag das blosse Interesse einer Partei, unter mehreren möglichen Gerichtsständen den ihr zusagenden durch schnelle- res Einleiten einer Klage wählen zu können, für sich allein kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu begründen (BGE 131 III 319 E. 3.5 S. 325; BGE 123 III 414 E. 7b S. 430; vgl. zum Ganzen BGE 136 III 523 E. 5. S. 524 f.). Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit dem nationalen Schweizer Recht weiter aus, wenn in kurzer Zeit mit einer Leistungsklage zu rechnen sei, so

- 8 - sei eine unzumutbare Fortdauer der Rechtsunsicherheit und damit ein hinrei- chendes Interesse an der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage durch ein Fest- stellungsurteil grundsätzlich zu verneinen. Da das Feststellungsinteresse unab- hängig vom Gerichtsstand vorliegen müsse, könne es nicht durch das Interesse an einem bestimmten Gerichtsstand ersetzt werden. Ansonsten würde die vom Gesetzgeber getroffene Regelung der Gerichtsstände umgangen bzw. ausser Kraft gesetzt. Zudem würde die Zulassung des "forum running" dazu führen, dass die Parteien möglichst schnell und ohne vorherige Ankündigung zu den ihnen ge- nehmen Gerichten "rennen" und klagen müssten, um ihren Gerichtsstand zu si- chern. Dies wäre nicht sachgerecht, da damit aussergerichtliche Vergleichsver- handlungen oder einvernehmliche Streitlösungsverfahren gefährdet und die Ge- richte mit unnötigen parallelen Verfahren belastet würden. Aus diesen Gründen hielt es ausdrücklich an der Rechtsprechung fest, wonach das Interesse des Schuldners, die Leistungsklage des Gläubigers an einem bestimmten Gerichts- stand durch eine frühere Feststellungsklage an einem anderen Gerichtsstand zu verhindern, kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu begründen vermag (BGE 131 III 319 E. 3.5 S. 326, ebenfalls in BGE 136 III 523 E. 6.4 S. 527). Das Bundesgericht erachtet diese Gründe im internationalen Verhältnis als gleichermassen gültig. Es leuchte nicht ein, weshalb allein der Umstand, dass das LugÜ dem Gläubiger für bestimmte Klagen mehrere Gerichtsstände zur Verfü- gung stellt, eine "Chancengleichheit" des Schuldners in dem Sinn rechtfertigen soll, dass auch dieser die Möglichkeit hat, durch eine negative Feststellungsklage seinerseits den Gerichtsstand zu wählen, ohne dass er ein darüber hinausgehen- des Interesse geltend machen kann. Weder das LugÜ noch die EuGVO regeln, ob für negative Feststellungsklagen ein spezielles Rechtsschutzinteresse zu ver- langen ist, sondern überlassen diese Frage nach wie vor den nationalen Rechten. Ebenso wenig verbietet die Rechtsprechung des EuGH, dass das nationale Recht für negative Feststellungsklagen ein besonderes Feststellungsinteresse voraus- setzt. Die genannte Rechtsprechung besagt lediglich, dass eine negative Feststel- lungsklage und eine Leistungsklage über denselben Anspruch Identität im Sinne von Art. 21 LugÜ aufweisen und eine zuerst anhängig gemachte negative Fest- stellungsklage eine spätere Leistungsklage blockieren kann. Sie schliesst aber

- 9 - nicht aus, dass das nationale Recht für negative Feststellungsklagen ein beson- deres Feststellungsinteresse verlangt (BGE 136 III 523 E. 6.5 S. 527 f., mit Ver- weisen). 4.4.2 (Negative) Feststellungsklage auf Nichtbestand des Gesamtanspruchs Weil sich die beklagte Partei nicht der unzumutbaren Unsicherheit aussetzen muss, gegebenenfalls in mehrere aufeinanderfolgende Prozesse über die einge- klagten Teilansprüche einbezogen zu werden, steht ihr gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung und herrschender Lehre die Erhebung einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestands des Gesamtanspruchs zur Verfügung (negative Feststellungswiderklage). Ein Feststellungsinteresse ist diesfalls zu bejahen (statt Weiterer: DIKE-KOMM-ZPO [Online Stand 20.10.13], Füllemann, N 5 zu Art. 86 ZPO, mit Verweisen). 4.4.3 Beurteilung im vorliegenden Fall Die Klägerin führt aus, ein Feststellungsinteresse sei allein schon deshalb gege- ben, da der Beklagte Teilklage erhoben habe (act. 1 S. 8 f. Rz. 23 ff. bzw. vorne unter 4.2.). Dabei scheint sie sich auf den soeben unter 4.4.2 dargelegten Grund- satz zu beziehen, der jedoch im vorliegenden Fall nicht gilt, hat doch die Klägerin nicht eine Feststellungswiderklage in einem bereits pendenten Prozess, sondern eine selbständige Feststellungsklage bei einem andern als dem bereits zuvor mit der Leistungsklage befassten Gericht eingereicht. Die entsprechenden Ausfüh- rungen der Klägerin gehen daher fehl. Ebenso ist auf Seiten der Klägerin das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzun- gen für die Annahme eines Feststellungsinteresses zu verneinen (vgl. dazu soeben unter 5.1.). So wurde bereits vor über einem Jahr vom Beklagten in glei- cher Sache eine Klage anhängig gemacht (vgl. dazu vorne unter 3.), wobei insbe- sondere Einigkeit besteht, dass der Streitgegenstand identisch ist (act. 1 S. 5 ff. und 16 S. 8 ff.). Das entsprechende Verfahren vor dem Landgericht ___ [Ort- schaft] wird beförderlich behandelt und allfällige Verzögerungen sind nicht zuletzt dem Verhalten der Klägerin geschuldet (vgl. dazu vorne unter 3.). Von einer un-

- 10 - zumutbar fortdauernden Rechtsunsicherheit, der die Klägerin ausgesetzt wäre, kann jedenfalls keine Rede sein. Auch nicht vor dem Hintergrund, dass vor dem Landgericht ___ [Ortschaft] bisher nur ein Teilbetrag des effektiven Streitinteres- ses geltend gemacht wurde, da - einerseits - ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte nicht zögern wird, zügig den Restbetrag geltend zu machen, sollte er ein für ihn günstiges Urteil erstreiten und es - andererseits - der Klägerin frei steht, im ___ [Ortschaft] Verfahren Widerklage zu erheben. Was sodann die von beiden Parteien angerufene Negativpresse betrifft, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einhergeht, so muss davon ausgegangen werden, dass diese für beide Parteien gleichermassen belastend ist, was jedoch offen bleiben kann, da sich bei gege- bener Sachlage hieraus nichts zugunsten des Standpunkts der Klägerin ableiten lässt. Gleiches gilt, soweit diese geltend macht, wegen vorliegender Sache sei die FINMA auf sie aufmerksam geworden. Am Ausgeführten ändert schliesslich nichts, dass die Klägerin geltend macht, die Parteien hätten eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen aus der sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe, da gerade dies Thema des ___ [Ortschaft] Verfahrens ist und im Übrigen unabhängig von der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel ein Feststellungsinteresse vorliegen muss, damit auf eine Klage einzutreten ist. 4.4.4 Schlussfolgerung Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass seitens der Klägerin kein Feststel- lungsinteresse gegeben ist, weshalb auf die vorliegende Klage nicht einzutreten ist. Ausführungen zur Anwendbarkeit von Art. 27 f. LugÜ erübrigen sich deshalb.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird die Klägerin vollumfänglich kosten- und entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 11 - Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 30'000.-- (Pauschalgebühr). All- fällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird der Klägerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 30'000.-- zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 28.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, den 8. Mai 2014 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: