Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Mit Einreichen der Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 7 und 8 vom 18. Februar 2008 (act. 1 bzw. im Original act. 18) sowie der schriftlichen Kla- gebegründung vom 19. Mai 2008 (act. 2) wurde die Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren am 21. Mai 2008 beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig ge- macht. Am 8. Oktober 2008 erstatteten die Beklagten innert angesetzter und er- streckter Frist (act. 12, 20 - 22, 27 - 29) die Klageantworten und erhoben gleich- zeitig den Verfahrensantrag, das Verfahren sei auf die Frage der Aktivlegitimation und der Verjährung zu beschränken (act. 33 - 35). In der Folge signalisierten die Parteien eine gewisse Vergleichsbereitschaft (act. 38 - 41). Im Hinblick auf eine Referentenaudienz mit Vergleichsgesprächen wurde die Klägerin mit Verfügung vom 18. November 2008 (act. 42) aufgefordert, zu den Ausführungen der Beklag- ten betreffend Verjährung Stellung zu nehmen. Innert erstreckter Frist ging am
15. Januar 2009 die Stellungnahme der Klägerin zur Frage der Verjährung ein, welche den Beklagten am 26. Januar 2010 zugestellt wurde (act. 48 - 53). In der Folge kam es am 20. Mai 2010 zu einer Referentenaudienz (Prot. S. 7 ff.), der weitere Vergleichsgespräche folgten, die indes erfolglos blieben (act. 54 - 67). Mit Eingaben vom 5. Juli 2010 wurde dem Gericht von den Parteien mitgeteilt, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien (act. 68 f.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 wurde der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 70). Innert erstreckter Frist ging die Replikschrift vom 18. Oktober 2010 am 20. Oktober 2010 hierorts ein (act. 75). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 wurde den Beklagten Frist zur Duplik angesetzt (act. 78). Innert erstreckter Fristen gingen die Duplikschriften am 26., 27. und 28. Januar 2011 hierorts ein (act. 98, 101 und 104). Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 wurden die Duplikschriften der Klägerin zugestellt und wurde das Hauptverfahren - unter Vorbehalt des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör - geschlossen (act. 107).
E. 1.1 Aus den Akten ergibt sich folgender (unstrittiger) Sachverhalt: Nach- dem die F.________ AG anfangs der 90er-Jahre während mehreren Jahren grös- sere Verluste ausweisen musste, wurde 1994 eine Sanierung durchgeführt. Die Schwerpunkte des Sanierungskonzeptes waren im Prospekt "Angebot zur Um- wandlung der ausstehenden Obligationen in Aktien und neue Wandelobligatio- nen" vom 7. April 1994 [Angebotsfrist: 7. - 22. April 1994; vgl. act. 5/6] zusam- mengefasst. Da die Ziele der Sanierung 1994 nicht erreicht werden konnten, ei- nigte sich der Verwaltungsrat im Januar 1996 mit den Hauptgläubiger-Banken da- rauf, der Generalversammlung der F.________ AG vom April 1996 eine Aktien- kapitalerhöhung um Fr. 150 Mio. zu beantragen. Diese Aktienkapitalerhöhung sollte mittels Verrechnung mit Forderungen der Banken gegenüber der F.________ AG liberiert werden. Am 7. Februar 1996 zogen die Banken ihre Zu-
- 5 - sage zur Aktienkapitalerhöhung zurück. Ende 1996 kündigten die Hauptgläubiger- Banken an, ihre Kredite über den 30. Juni 1997 hinaus nicht weiter zu verlängern. Am xx.yy. 1997 musste der Konkurs über die F.________ AG eröffnet werden. Im Konkurs gelang es dem ausseramtlichen Konkursverwalter am 13./15. Dezember 1999 einen "Gesamtvergleich" abzuschliessen. In Ziffer 4 dieses Vergleichs wur- den "Verantwortlichkeits- und sonstige Schadenersatzansprüche" gegenüber acht Verwaltungsräten (darunter die drei Beklagten) geltend gemacht und realisiert. Mit diesem Gesamtvergleich konnte eine vollständige Deckung der Forderung der Gläubiger erzielt werden. Zudem waren die beteiligten Grossbanken bereit, einen Betrag in Millionenhöhe auszuschütten, von welchem auch die Aktionäre profitie- ren konnten (vgl. dazu im Einzelnen in act. 36/4 [= BGE 7B.166/2000 vom 4. De- zember 2000], act. 103/20 sowie nachfolgend unter III.2.).
E. 1.2 Im Jahr 1998 wurden gegen die Verantwortlichen der F.________ AG (darunter die drei Beklagten) mehrere Strafanzeigen eingereicht. Der Beklagte 1 wurde von der Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich am 8. Januar 2002 an- geklagt. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach ihn mit Urteil vom 4. Sep- tember 2002 des mehrfachen Steuerbetrugs, des mehrfachen versuchten Steuer- betrugs und des Vergehens gegen das AHVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 18'000.--. Von den übrigen Anklagepunkten (Anstiftung zur Bevor- zugung eines Gläubigers, wiederholte Veruntreuung, wiederholte ungetreue Ge- schäftsbesorgung sowie weitere Widerhandlungen gegen das AHVG) wurde der Beklagte 1 freigesprochen, soweit auf die Anklage eingetreten wurde. Die Unter- suchung gegen ihn betreffend den Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB wurde mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2002 eingestellt (act. 100/12 und act. 106/6). Das Verfahren gegen die Beklagten 2 und 3 (sowie weitere Angeschuldigte) wurde mit gleicher Verfügung in Bezug auf sämtliche diesen gegenüber erhobene Vorwürfe - darunter auch der Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB - eingestellt. Ein gegen vorgenannte Einstellungsverfügung erhobener Rekurs - die Rekurren- ten betrachteten insbesondere den Straftatbestand von Art. 152 StGB als erfüllt -
- 6 - wurde vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 28. März 2003 abgewiesen (act. 5/8).
E. 1.3 Im Zeitraum zwischen 27. Juli 1994 und 21. August 1996 erwarb die Klägerin an verschiedenen Daten Namenaktien der F.________ AG für insgesamt Fr. 747'025.75. Im Einzelnen wurden die Aktien am 27. Juli 1994 (300 à je Fr. 43.- -), am 6. Oktober 1994 (300 à je Fr. 38.25), am 8. März 1995 (600 à je Fr. 37.--), am 28. Juli 1995 (800 à je Fr. 35.50), am 25. Oktober 1995 (2000 à je Fr. 32.25), am 24. November 1995 (2'500 à je Fr. 18.25), am 27. November 1995 (1500 à je Fr. 18.25), am 23. Februar 1996 (12'000 à je Fr. 17.--), am 14. März 1996 (10'000 à je Fr. 16.--), am 25. Juni 1996 (1'300 à je Fr. 8.50), am 28. Juni 1996 (8'700 à je Fr. 9.--) und am 21. August 1996 (10'000 à je Fr. 7.35 bzw. Fr. 7.40 bzw. Fr. 7.45) gekauft (act. 2 S. 7 ff. sowie act. 5/11 a - e). Nachdem die Klägerin aufgrund des Konkurses der F.________ AG zu Verlust gekommen war, macht sie mit vorlie- gender Klage verschiedene Verantwortlichkeitsansprüche gegen drei Mitglieder des Verwaltungsrates der F.________ AG (die Beklagten 1 und 3 waren seit dem xx.yy.1994, der Beklagte 2 war seit dem xx.yy. Oktober 1986 Mitglieder des Ver- waltungsrates; alle Beklagten blieben bis zum Konkurs der F.________ AG am xx.yy. 1997 im Verwaltungsrat; act. 5/5) geltend (im Einzelnen: act. 2 S. 10 ff. und S. 29 ff. sowie act. 75 S. 21 ff. bzw. sogleich).
2. Die Klägerin macht - zusammengefasst - geltend, sie habe sich bei ih- ren Aktienkäufen auf die falschen und unvollständigen Prospekte und Berichte des Verwaltungsrates der F.________ AG gestützt. Die mangelhaften Angaben beruhten auf der Verletzung von Kapitalschutz-, Publizitäts- und Bilanzierungs- vorschriften. Die erworbenen Aktien seien bereits im Zeitpunkt des Kaufs durch die Klägerin wertlos gewesen. Der überhöhte Börsenwert sei einzig deshalb zu- stande gekommen, weil der Verwaltungsrat die Aktionäre sowie die Öffentlichkeit falsch und unvollständig informiert habe. Auf die falschen und unvollständigen Angaben abstellend, habe die Klägerin Aktienkäufe im Betrag von insgesamt Fr. 747'025.75 getätigt und sei in diesem Betrag zu Schaden gekommen. Sodann wirft die Klägerin den Beklagten vor, der Verwaltungsrat habe das Gleichbehand- lungsgebot verletzt, indem er die Grossaktionäre umfassend und die Minderheits-
- 7 - aktionäre unvollständig informiert habe (act. 2 S. 3 ff., S. 7 N 13 f., S. 12 - 17 so- wie S. 30 N 6; ebenso act. 75 S. 2 ff.). Ihre Forderung stützt die Klägerin auf Art. 752 OR bzw. Art. 754 OR i.V.m. Art. 152 StGB und Art. 41 OR, wobei sie in diesem Zusammenhang den Beklagten weiter vorwirft, die Art. 725 Abs. 1, 717 Abs. 2 und 736 OR verletzt zu haben (vgl. dazu insbesondere act. 75 S. 21 ff.).
E. 2 Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 ersuchte die Klägerin um Fristan- setzung, um zu den neuen Behauptungen Stellung zu nehmen, sowie um Zusen- dung der Duplikbeilagen (act. 109). Unter Hinweis darauf, dass den Parteien ge-
- 4 - stützt auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht zukommt, von jeg- lichen dem Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unerheblich, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumen- te enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100, E 4.3), wurde der Klägerin mit Verfügung vom 28. Februar 2011 Frist ange- setzt, um zu den Duplikschriften Stellung zu nehmen, und wurden ihr die Duplik- beilagen zugestellt (act. 110). Mit Eingabe vom 26. April 2011 nahm die Klägerin zu den Duplikschriften Stellung (act. 120). Diese Eingabe ging mit Verfügung vom
27. April 2011 an die Beklagten 1-3 (act. 123). Mit Eingaben vom 12. Mai 2011 nahmen die Beklagten 1-3 unaufgefordert Stellung zur klägerischen Eingabe vom
26. April 2011 (act. 129 f. und act. 132 bzw. act. 133). Diese Eingaben gingen am
13. bzw. 16. Mai 2011 zur Kenntnisnahme an die Klägerin (act. 131 und act. 134). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 3 Dem halten die Beklagten übereinstimmend im Wesentlichen entge- gen, dass der Verwaltungsrat - sei es in Prospekten, sei es in anderen Verlautba- rungen - weder falsche noch unvollständige Angaben gemacht habe (act. 33 S. 6 ff., act. 35 S. 7 ff. und act. 34 S. 4 ff.; ebenso act. 98 S. 4 ff., act. 101 S. 6 ff. und act. 104 S. 6 ff.). Weiter wird übereinstimmend vorgebracht, für die geltend ge- machten Ansprüche fehle es der Klägerin an der erforderlichen Aktivlegitimation (act. 33 S. 32 und 47, act. 35 S. 38 f. und act. 34 S. 27). Zudem seien allfällige Ansprüche verjährt (act. 33 S. 33 und 47, act. 35 S. 53 f. und act. 34 S. 39 f.; ebenso act. 98 S. 43 ff., act. 101 S. 87 ff. und act. 104 S. 46 ff.). Sodann wird gel- tend gemacht, mit dem Gesamtvergleich vom 13./15. Dezember 1999 (vgl. dazu vorne unter II.1.1.) seien sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten beglichen worden (act. 35 S. 39 f. N 86 und N 88, act. 98 S. 40 ff. und act. 101 S. 83 ff.).
E. 3.1 Vorliegend wurden alle Beklagten aus den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Klagefundamenten belangt. Die Beklagten wählten keine unterschied- lichen Verteidigungsstrategien und reichten teilweise gar weitgehend gleichlau- tende Eingaben ein. (Letzteres gilt insbesondere für die Beklagten 2 und 3.) Es sind auch keine standesrechtlichen Gründe ersichtlich, die es einem Anwalt un-
- 21 - tersagt hätten, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten. Aus diesen Gründen er- scheint es angebracht, die Klägerin das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei tragen zu lassen (und nicht gegenüber jedem Be- klagten) und die einfache Anwaltsgebühr in Anbetracht der Komplexität des Falles im Rahmen des Zulässigen zu erhöhen. Indes muss trotz der bestehenden Rechts- und Sachlage auch dem erstinstanzlichen Richter ein gewisser Ermes- sensspielraum zukommen (Widmer/Gericke/Walle, a.a.O., N 8 zu Art. 759). Auch wenn eine gemeinsame Vertretung der Beklagten in Anbetracht der Umstände und der teilweise inhaltlichen Übereinstimmung der Rechtsschriften der Beklagten durchaus nicht unangebracht gewesen wäre, so lässt sich nicht ohne Weiteres sagen, es wäre einzig gerechtfertigt gewesen, einen einzigen Vertreter für alle Beklagten zu bestellen. Im Bestreben die Verteidigungsrechte nicht unnötig ein- zuschränken ist daher vorliegend trotz des Wunsches des Gesetzgebers, das Prozesskostenrisiko bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage möglichst klein zu halten und trotz der tatsächlich erfolgten engen Zusammenarbeit unter den Beklagten die Anwaltsgebühr im Folgenden vorab zu verdoppeln. Dies lässt sich auch mit § 2 Abs. 3 aAnwGebV begründen, wonach der notwendige Zeitauf- wand der Anwälte nicht in einem Missverhältnis zum Streitwert stehen soll.
E. 3.2 Die einfache Anwaltsgebühr gemäss § 3 Abs. 1 aAnwGebV beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 27'500.--. Die Verdoppelung führt zu einer An- waltsgebühr (Grundgebühr) von Fr. 55'000.--. Davon ist an jeden der drei Beklag- ten ein Drittel zu leisten. Bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer ist zu berück- sichtigen, dass der Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2011 von 7,6% auf 8% er- höht wurde. Der Hauptteil der Aufwendungen der Beklagten fiel vor diesem Da- tum an. Nach dem 1. Januar 2011 gingen noch die Duplikschriften ein. Es recht- fertigt sich daher, den zusätzlich zu den Entschädigungen geschuldeten Anteil Mehrwertsteuer zu ¾ bei 7.6% und zu ¼ bei 8% festzulegen.
- 22 - Es wird erkannt:
E. 3.3 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass nicht die Rede davon sein kann, dass die Angaben im Prospekt kausal für den Kaufentschluss der Klä- gerin waren. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, der zitierte BGE 131 III 306 sei vorliegend nicht einschlägig, da das Bundesgericht in jenem Fall festgestellt habe, dass es an der Kausalität fehle, was im vorliegenden Fall eben gerade nicht zutreffe, da sich die Klägerin bei ihren Aktienkäufen auf die Prospekte und Mitteilungen des Verwaltungsrates abgestützt habe (act. 2 S. 32), kann ihr aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Ein Anspruch aus Prospekthaftung ist damit nicht gegeben.
E. 4 Aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR
E. 4.1 Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubi- gern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
- 13 - Nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist nur derjenige geschädigt, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist. Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Re- flexschaden - bzw. mittelbaren Schaden - erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher. Wie im Haftpflichtrecht treten auch im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit Fälle der bloss mittelbaren Schädigung der Betroffenen auf. Denkbar ist beispielsweise der Fall, dass ein Gläubiger im Gesellschaftskonkurs feststellen muss, dass seine Konkursdividen- de dadurch vermindert wurde, dass ein Organ der Gesellschaft einen Schaden verursacht hat. Möglich ist auch, dass ein Aktionär aufgrund eines Wertverlustes seiner Aktien einen Schaden erleidet, welcher mittelbar daraus resultiert, dass der Gesellschaft durch Pflichtverletzungen seitens der Organe ein Schaden verur- sacht wurde. In diesen Situationen ist entsprechend den haftpflichtrechtlichen Grundsätzen in erster Linie die Gesellschaft als direkt Geschädigte aktivlegiti- miert, Schadenersatz gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern zu ver- langen. Für die mittelbar geschädigten Aktionäre und Gläubiger gibt es keine Möglichkeiten, ihren eigenen Reflexschaden mittels Individualklage geltend zu machen. Ausserhalb des Konkurses steht dem Aktionär - nicht aber dem Gesell- schaftsgläubiger - immerhin die Möglichkeit offen, mittels Gesellschaftsklage Schadenersatz für die Gesellschaft einzuklagen (Art. 756 Abs. 1 OR). Nach der Konkurseröffnung ist in erster Linie der Konkursverwalter berechtigt, die Verant- wortlichkeitsansprüche der konkursiten Gesellschaft gegenüber den verantwortli- chen Organmitgliedern geltend zu machen. Die Aktionäre und Gesellschaftsgläu- biger können den Schaden der Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Or- ganen nur einklagen, wenn der Konkursverwalter auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet (Art. 757 OR). Die Klageberechtigung des Konkursverwalters hat Vorrang (vgl. dazu statt Weiterer BGE 131 III 306, 310 f. E. 3.1.1, mit zahlreichen Verweisen). Wenn der durch die Organe verursachte Schaden nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen der Aktionäre oder Gesell- schaftsgläubiger eingetreten ist, können diese direkt gegenüber den verantwortli- chen Organen die Leistung von Schadenersatz einklagen. Diese Klagemöglichkeit
- 14 - ist keiner Beschränkung unterworfen, solange kein Konkurs über die Gesellschaft eröffnet ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch nach der Eröffnung des Konkur- ses, wenn ausschliesslich Aktionäre bzw. Gesellschaftsgläubiger geschädigt wor- den sind. Wenn hingegen nebst den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern auch die konkursite Gesellschaft direkt geschädigt ist, kann die Individualklage der Aktionäre und Gläubiger in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Für diesen Fall hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Aktionäre und Gläubiger zur Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt klagenden Gläubigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen eingeschränkt. Danach können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Schaden nur ausnahmsweise geltend machen, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubiger- bzw. Aktionärsschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Or- gans im Sinn von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo gründet (BGE 131 III 306, 311 E. 3.1.2, mit zahlreichen Verweisen).
E. 4.2 Im Lichte vorstehender Ausführungen ist zu untersuchen, welche Nor- men die Beklagten verletzt haben sollen (vgl. dazu vorne unter II.2., am Ende) und wen diese Bestimmungen schützen sollen, wobei diesbezüglich teilweise auf die Ausführungen im Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13./26. Januar 2004 zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu vorne unter III.1.).
E. 4.2.1 Was das Zusammenspiel von Art. 754 OR, Art. 41 OR und Art. 152 StGB betrifft, ist zunächst Folgendes zu bemerken: Vorliegend erfolgte keine strafrechtliche Verurteilung der Beklagten im Sinne von Art. 152 StGB. (Soweit der Beklagte 1 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
E. 4.2.2 Im Zusammenhang mit den den Beklagten angelasteten Pflichtverlet- zungen rügt die Klägerin vorliegend im Wesentlichen die Verletzung von Kapital- schutz-, Publizitäts- und Bilanzierungsvorschriften (vgl. dazu vorne unter II.2. bzw. im Einzelnen z.B. in act. 2 S. 13 ["4.1 Überhöhte Anlagevermögen"], S. 14 ["4.2 Fehlende Fortführungsfähigkeit"; "4.3 Fehlende Liquidität"], S. 15 ["4.4 Überbe- wertete Sacheinlage"], S. 16 ["4.5 Falsche Zukunftsprognose"], S. 17 ["4.6 Ver- schwiegene Rückzahlungspflichten]"; sodann in act. 75 S. 3 f. [unter dem Titel "Falsche bzw. unvollständige Angabe des Verwaltungsrates": "1.5 Überbewertung des Anlagekapitals der … [Firma]"], S. 4 ["1.6 Fehlende Fortführungsfähigkeit der … [Firma] "]). Solche Normen sollen jedoch nicht nur die Gläubiger und Aktionäre, sondern auch die Gesellschaft selbst sowie teilweise das Publikum allgemein schützen (vgl. dazu statt Weiterer Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss. Zürich 2001, S. 292). So wird denn - um nur ein Beispiel zu nennen - in BGE 128 III 180 bereits in der Regeste ausdrücklich erklärt, "Normen über die Einlage des Aktienkapitals" dienten "auch dem Schutz der Gesellschaftsinteressen. Eine Verletzung dieser Bestimmungen reicht daher nicht, eine Organhaftung für den di- rekten Gläubigerschaden zu begründen." Die Gründer sollen nach Auffassung der dortigen Kläger die gesetzlichen Vorschriften über die Liberierung des Grundkapi- tals durch Sachwerte verletzt haben. Was aber dort für diese Gründer gilt, muss in gleichem Masse für die Sanierung von 1994 gelten, so unter anderem für den klägerischen Vorwurf, die … [Firma], die (bzw. deren Aktien) als Sacheinlage in die F.________ AG eingebracht wurde (n), sei um mindestens 200 Millionen Franken zu hoch bewertet gewesen (act. 2 S. 15 f. ["4.4 Überbewertete Sachein- lage"] bzw. act. 75 S. 3 f. "1.5 Überbewertung des Anlagekapitals der … [Firma]"). Stimmte diese Aussage, wäre in erster Linie die F.________ AG geschädigt. Da- mit liegt aber ein mittelbarer Schaden vor. (Dieser Ansicht war offenbar auch der Konkursverwalter, der solche Ansprüche inventarisierte und durch den Gesamt- vergleich vom 13./15. Dezember 1999 auch realisierte; vgl. dazu im Einzelnen in act. 36/4 [= BGE 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000] bzw. vorne unter III.2.; vgl. in diesem Sinne bereits im Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13./26. Januar 2004, S. 25).
- 17 - Sodann gilt aber auch hier, was vorne unter III.3.2., 2. Absatz, ausgeführt wurde, auf welche Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Wie an dieser Stelle dargetan, ging die Klägerin ein sehr hohes Risiko ein, indem sie im relevanten Zeitraum Titel der F.________ AG erwarb, und kann daher ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass spekulative Absichten für den Aktiener- werb mindestens ebenso im Vordergrund standen und für diesen kausal waren, wie allfällige Verlautbarungen des Verwaltungsrats der F.________ AG - ob Letz- tere nun zutrafen oder nicht. Daraus ergibt sich, dass das behauptete pflichtwidri- ge Verhalten des Verwaltungsrats nicht kausal für den Aktienkauf gewesen sein kann, weshalb die Klägerin auch mangels Kausalität von einer Individualklage ausgeschlossen ist.
E. 4.2.3 Eben unter III.4.2.2., 1. Absatz, Ausgeführtes gilt auch für Art. 725 OR. Hiezu kann auf BGE 127 III 374 verwiesen werden: Die Ausführungen auf S. 378 zu Art. 725a OR, wonach gemäss dieser Bestimmung "bezweckt [werde], im Interesse der Gläubiger und der Gesellschaft die Rahmenbedingungen zu schaffen, um realistische Chancen auf eine Sanierung der Gesellschaft auszulo- ten und gegebenenfalls wahrzunehmen", gelten auch für Art. 725 OR und für Art. 736 OR, die die Klägerin noch explizit anruft (act. 75 S. 29 f. und S. 31 ff.). Gerade letztere Bestimmung über die Auflösung der Gesellschaft soll auch diese selbst schützen, nicht nur die Aktionäre. Damit liegt wiederum ein mittelbarer Schaden vor (vgl. in diesem Sinne bereits im Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13./26. Januar 2004, S. 25).
E. 4.2.4 Demgegenüber dient Art. 717 Abs. 2 OR, wonach Mitglieder des Ver- waltungsrates Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln haben, einzig den Interessen der Aktionäre. Gemäss Klägerin sollen die Beklagten als Verwaltungsräte diese Bestim- mung insofern verletzt haben, als sie die Sanierung der F.________ AG betref- fende Informationen einseitig den Mehrheitsaktionären, namentlich den finanzie- renden Banken, habe zukommen lassen. Diese hätten daraufhin ihre Aktien teil- weise verkauft. Das habe auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom
2. Februar 2000 i.S. CS vs. Eidgenössische Bankenkommission (act. 5/9) so fest-
- 18 - gestellt (act. 2 S. 7 N 13 f. und act. 75 S. 30 f. N 5). Die Klägerin beruft sich somit
- jedenfalls sinngemäss - auf unerlaubte Ausnützung von Insiderwissen zum Nachteil einzelner Aktionäre (darunter sich selbst). Nach Art. 707 Abs. 1 OR müssen Verwaltungsräte auch Aktionäre sein. Damit ist ein Wissensvorsprung gegenüber Aktionären, die nicht Verwaltungsrat sind (und auch operativ nicht in der Gesellschaft tätig sind), unvermeidlich. Das Gesetz selbst normiert diese Hierarchie, wenn es in Art. 715a Abs. 1 OR jedem Verwaltungsrat - im bewussten Gegensatz zum Aktionär - das Recht gibt, "Aus- kunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft [zu] verlangen." Vorliegend wa- ren die Grossbanken nicht nur Aktionäre, sondern in erster Linie Kreditgeber, also Gläubiger. In dieser letzteren Funktion, nicht als Aktionäre, wurden sie effektiv umfassender orientiert als die Publikumsaktionäre. Was aber aus der Sicht der F.________ AG, die um ihr Überleben kämpfte, eine absolute Notwendigkeit dar- stellte: Hätte sich der Verwaltungsrat geweigert, den Grossgläubigern umfassend Auskunft zu gewähren und ihnen Einblick in die Bücher zu geben, hätten sie ihre Kredite bestimmt umgehend gekündigt und damit die umgehende Konkurseröff- nung provoziert. Umgekehrt, also bei einer Bevorzugung der Grossbanken, be- stand wenigstens eine Chance zur Sanierung, die dann natürlich auch den Publi- kumsaktionären zu gute gekommen wäre. Der Verwaltungsrat hat daher, indem er dem im erläuterten Sinn legitimen Begehren auf vollständige Einsicht nachkam, auch die Interessen der Kleinaktionäre wahrgenommen. Nicht diese Forderung auf Einsicht und damit diese Privilegierung ist demnach verwerflich. Verpönt ist vielmehr, was dann geschah: der Verkauf von Aktien auf Grund dieses Sonder- wissens. Das aber kann nicht dem Verwaltungsrat oder den heutigen Beklagten angelastet werden (vgl. in diesem Sinne bereits im Urteil des Obergerichts Solo- thurn vom 13./26. Januar 2004, S. 26 f.).
E. 4.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass bei der Klägerin kein unmittelbarer Schaden eingetreten ist. Die Handlungen und Unterlassungen, die sie dem Verwaltungsrat bzw. den Beklagten vorwirft, haben sie gleich getroffen wie die andern Aktionäre, die zur selben Zeit F.________-Aktien an der Börse ge- kauft haben. Sie alle haben dadurch höchstens einen mittelbaren Schaden erlit-
- 19 - ten. Die Geltendmachung eines solchen steht jedoch im Konkurs primär dem Konkursverwalter zu und wurde von ihm, wie das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt hat, auch "realisiert" (vgl. dazu vorne unter III.2.). Kommt hinzu, dass das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Beklagten nicht kausal für die Aktien- käufe der Klägerin gewesen sein konnte. Eine aktienrechtliche Verantwortlichkeit ist folglich nicht gegeben.
5. Weitere Bemerkungen Unter den gegebenen Umständen braucht auf die seitens der Beklagten aufgeworfene Frage der Verjährung (act. 33 S. 33 und 47, act. 35 S. 53 f. und act. 34 S. 39 f.; ebenso act. 98 S. 43 ff., act. 101 S. 87 ff. und act. 104 S. 46 ff.) nicht näher eingegangen zu werden.
6. Schlussfolgerung Die Klage ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Klage vollumfänglich. Entsprechend ist sie vollumfänglich kosten- und gegenüber den Beklagten entschädigungspflichtig (§§ 64 und 68 ZPO/ZH).
2. Da auf das vorliegende Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden (vgl. dazu vorne unter I.3.), gelten die (bisherige) Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV OG) und die Verordnung des Obergerichts über die Anwalts- gebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV; vgl. in diesem Sinne § 23 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG] und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
3. Was die den Beklagten auszurichtende Prozessentschädigung betrifft, ist sodann Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR kann der Kläger mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklag-
- 20 - ten festsetzt. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, wurde diese Bestimmung bei der Revision des Aktienrechts neu ins Gesetz aufgenommen mit dem Ziel, den Kläger vom hohen Kostenrisiko einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeits- klage zu befreien, welches darin besteht, die Gerichts- und Prozesskosten ge- genüber allen entlasteten Beklagten zu tragen. Der Gesetzgeber habe den Kläger von diesem Risiko, das ihn von der Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage zum Voraus abhalten könnte, befreien wollen (BGE 122 III 324 ff., E. 7b S. 325 f.). Im Lichte der Materialien und der Systematik hat das Bundesgericht die Bestimmung daher in dem Sinn ausgelegt, dass der Kläger, der mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt und nicht gegenüber jedem Beklagten (BGE 122 III 324, E. 7b S. 326). In einem späteren Entscheid wurde präzisiert, dass der in BGE 122 III 324 ff. aufgestellte Grundsatz dann nicht befriedige, wenn mehrere Beklagte aus unterschiedlichen tatsächlichen Klagefundamenten belangt würden und diese intern in einem Interessenkonflikt stünden, so dass einem An- walt standesrechtlich untersagt wäre, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasteten. Würde unter diesen Umständen lediglich eine Prozessentschädigung zugesprochen, müssten die je einzeln vertretenen, obsie- genden Streitgenossen jedenfalls einen Teil der eigenen Prozesskosten tragen, was im Ergebnis zu einer Art partieller Kausalhaftung der obsiegenden Beklagten für den eigenen Verfahrensaufwand führe, was wiederum dem schweizerischen Prozessverständnis grundsätzlich fremd sei. Deshalb könne den beklagten Streit- genossen unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf mehrere Parteient- schädigungen nicht aberkannt werden. Davon sei insbesondere dann auszuge- hen, wenn die Beklagten begründeten Anlass gehabt hätten, sich einzeln oder in Gruppen vertreten zu lassen (BGE 125 III 140 E. 2d; vgl. sodann zum Ganzen statt Weiterer Widmer/Gericke/Waller, a.a.O., N 7 f. zu Art. 759).
E. 9 Abteilung, vom 4. September 2002 wegen Steuerdelikten und Vergehen gegen das AHVG verurteilt wurde [vgl. dazu vorne unter II.1.2.], tut dies vorliegend nichts zur Sache.) Nicht von Bedeutung ist sodann, dass nach Meinung des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Zürich gemäss Verfügung vom 28. März 2003 eigentlich hätte Anklage erhoben werden müssen, wobei die Einstellungsverfügung der Be- zirksanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2002 wegen Verjährung
- 15 - bzw. unmittelbar bevorstehender Verjährung dann doch bestätigt wurde (act. 5/8, S. 42 ff.). Auch dies liesse nämlich höchstens auf einen hinreichenden Anklage- verdacht schliessen. Entsprechend lässt sich auch - entgegen dem, was die Klä- gerin anzunehmen scheint (vgl. u.a. in act. 2 S. 6 und 20) - aus den Erwägungen der nämlichen Verfügung nichts zu ihren Gunsten ableiten. (Dies nicht zuletzt deshalb, weil nur das Dispositiv des Entscheids in Rechtskraft erwuchs und die Erwägungen des Entscheids für andere gerichtliche Instanzen nicht bindend sind.) Selbst wenn es zu einer Verurteilung gekommen wäre, gälte Folgendes: Gemäss Art. 53 OR ist das Zivilgericht bei der Beurteilung der Schuld oder Nicht- schuld im Haftpflichtrecht an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurech- nungsfähigkeit oder an einen Freispruch nicht gebunden. Auch soweit sich ein strafgerichtliches Erkenntnis zu Schuld oder Schaden äussert, ist es nach der nämlichen Norm für das Zivilgericht nicht verbindlich. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist es zwar möglich, dass das kantonale Prozessrecht dem Strafentscheid bei anderen Fragen präjudizielle Wirkung einräumt, namentlich bei der Sachverhaltsfeststellung, der Beurteilung der Widerrechtlichkeit oder des adäquaten Kausalzusammenhangs (Schnyder in BSK OR I, N 4 zu Art. 53). Da der Kanton Zürich jedoch keine solchen Bestimmungen kennt, bleibt es bei der vollkommen unabhängigen Beurteilung des Sachverhalts durch die Zivilgerichte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 152 StGB (und damit Art. 41 OR) keine eigenständige Bedeutung hätte. Ein solcher Täter verletz- te nämlich durch "unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeu- tung" [vgl. so der Wortlaut in Art. 152 StGB] auch seine vertraglichen Pflichten, die ihm das Aktienrecht - schon die Generalklausel von Art. 717 Abs. 1 OR verpflich- tet Verwaltungsräte, "ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt [zu] erfüllen und die Interes- sen der Gesellschaft in guten Treuen [zu] wahren" - oder allenfalls das Auftrags- recht auferlegen (vgl. in diesem Sinne bereits im Urteil des Obergerichts Solo- thurn vom 13./26. Januar 2004, S. 24 f.). Zu prüfen bleibt damit, welche Interes- sen die angeblich verletzten Normen schützen sollen (sogleich unter III.4.2.2.).
- 16 -
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 25'500.--. Allfällige weiter Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
- Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten je eine Parteientschädigung von Fr. 18'333.30 (je zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf ¾ des Betrages und 8% Mehrwertsteuer auf ¼ des Betrages) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien je als Gerichtsurkunde.
- Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an schriftlich und begründet, im Doppel sowie unter Beilage dieses Urteils beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Zürich, 30. Mai 2011 Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
7. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG080102-U Mitwirkend: Die Bezirksrichter Dr. iur. R. Weber, Vorsitzender, Dr. iur. E. Pahud und lic. iur. C. Maira, sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kempf Urteil vom 30. Mai 2011 in Sachen A.________ AG, … Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt … gegen
1) C.________, …,
2) D.________ , …,
3) E.________ , …, Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt … 2 vertreten durch Rechtsanwalt … 3 vertreten durch Rechtsanwalt … 3 vertreten durch Rechtsanwalt … betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Es seien die Beklagten je einzeln unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr. 747'025.75 zzgl. Zins von 5% seit
17. Januar 1997 zu bezahlen.
2. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Laufen mit Bezug auf E.________ definitive Rechtsöffnung mit Bezug auf den vorgenannten Betrag zzgl. die Kosten des Zah- lungsbefehls von Fr. 200.00 zu gewähren.
3. Es sei der Klägerin in der Betreibung Nr. … gegen C.________ mit Bezug auf den in Ziff. 1 genannten Betrag zzgl. Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 200.00 definitive Rechtsöffnung zu ge- währen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- klagten."
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Mit Einreichen der Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 7 und 8 vom 18. Februar 2008 (act. 1 bzw. im Original act. 18) sowie der schriftlichen Kla- gebegründung vom 19. Mai 2008 (act. 2) wurde die Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren am 21. Mai 2008 beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig ge- macht. Am 8. Oktober 2008 erstatteten die Beklagten innert angesetzter und er- streckter Frist (act. 12, 20 - 22, 27 - 29) die Klageantworten und erhoben gleich- zeitig den Verfahrensantrag, das Verfahren sei auf die Frage der Aktivlegitimation und der Verjährung zu beschränken (act. 33 - 35). In der Folge signalisierten die Parteien eine gewisse Vergleichsbereitschaft (act. 38 - 41). Im Hinblick auf eine Referentenaudienz mit Vergleichsgesprächen wurde die Klägerin mit Verfügung vom 18. November 2008 (act. 42) aufgefordert, zu den Ausführungen der Beklag- ten betreffend Verjährung Stellung zu nehmen. Innert erstreckter Frist ging am
15. Januar 2009 die Stellungnahme der Klägerin zur Frage der Verjährung ein, welche den Beklagten am 26. Januar 2010 zugestellt wurde (act. 48 - 53). In der Folge kam es am 20. Mai 2010 zu einer Referentenaudienz (Prot. S. 7 ff.), der weitere Vergleichsgespräche folgten, die indes erfolglos blieben (act. 54 - 67). Mit Eingaben vom 5. Juli 2010 wurde dem Gericht von den Parteien mitgeteilt, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien (act. 68 f.). Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 wurde der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 70). Innert erstreckter Frist ging die Replikschrift vom 18. Oktober 2010 am 20. Oktober 2010 hierorts ein (act. 75). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 wurde den Beklagten Frist zur Duplik angesetzt (act. 78). Innert erstreckter Fristen gingen die Duplikschriften am 26., 27. und 28. Januar 2011 hierorts ein (act. 98, 101 und 104). Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 wurden die Duplikschriften der Klägerin zugestellt und wurde das Hauptverfahren - unter Vorbehalt des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör - geschlossen (act. 107).
2. Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 ersuchte die Klägerin um Fristan- setzung, um zu den neuen Behauptungen Stellung zu nehmen, sowie um Zusen- dung der Duplikbeilagen (act. 109). Unter Hinweis darauf, dass den Parteien ge-
- 4 - stützt auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht zukommt, von jeg- lichen dem Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unerheblich, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumen- te enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag (BGE 133 I 100, E 4.3), wurde der Klägerin mit Verfügung vom 28. Februar 2011 Frist ange- setzt, um zu den Duplikschriften Stellung zu nehmen, und wurden ihr die Duplik- beilagen zugestellt (act. 110). Mit Eingabe vom 26. April 2011 nahm die Klägerin zu den Duplikschriften Stellung (act. 120). Diese Eingabe ging mit Verfügung vom
27. April 2011 an die Beklagten 1-3 (act. 123). Mit Eingaben vom 12. Mai 2011 nahmen die Beklagten 1-3 unaufgefordert Stellung zur klägerischen Eingabe vom
26. April 2011 (act. 129 f. und act. 132 bzw. act. 133). Diese Eingaben gingen am
13. bzw. 16. Mai 2011 zur Kenntnisnahme an die Klägerin (act. 131 und act. 134). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt indessen - mit Ausnahme der Rechtsmittel (Art. 405 Abs. 1 ZPO) - das bisherige (zürcherische) Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO). II. Streitgegenstand und Hauptparteistandpunkte 1.1. Aus den Akten ergibt sich folgender (unstrittiger) Sachverhalt: Nach- dem die F.________ AG anfangs der 90er-Jahre während mehreren Jahren grös- sere Verluste ausweisen musste, wurde 1994 eine Sanierung durchgeführt. Die Schwerpunkte des Sanierungskonzeptes waren im Prospekt "Angebot zur Um- wandlung der ausstehenden Obligationen in Aktien und neue Wandelobligatio- nen" vom 7. April 1994 [Angebotsfrist: 7. - 22. April 1994; vgl. act. 5/6] zusam- mengefasst. Da die Ziele der Sanierung 1994 nicht erreicht werden konnten, ei- nigte sich der Verwaltungsrat im Januar 1996 mit den Hauptgläubiger-Banken da- rauf, der Generalversammlung der F.________ AG vom April 1996 eine Aktien- kapitalerhöhung um Fr. 150 Mio. zu beantragen. Diese Aktienkapitalerhöhung sollte mittels Verrechnung mit Forderungen der Banken gegenüber der F.________ AG liberiert werden. Am 7. Februar 1996 zogen die Banken ihre Zu-
- 5 - sage zur Aktienkapitalerhöhung zurück. Ende 1996 kündigten die Hauptgläubiger- Banken an, ihre Kredite über den 30. Juni 1997 hinaus nicht weiter zu verlängern. Am xx.yy. 1997 musste der Konkurs über die F.________ AG eröffnet werden. Im Konkurs gelang es dem ausseramtlichen Konkursverwalter am 13./15. Dezember 1999 einen "Gesamtvergleich" abzuschliessen. In Ziffer 4 dieses Vergleichs wur- den "Verantwortlichkeits- und sonstige Schadenersatzansprüche" gegenüber acht Verwaltungsräten (darunter die drei Beklagten) geltend gemacht und realisiert. Mit diesem Gesamtvergleich konnte eine vollständige Deckung der Forderung der Gläubiger erzielt werden. Zudem waren die beteiligten Grossbanken bereit, einen Betrag in Millionenhöhe auszuschütten, von welchem auch die Aktionäre profitie- ren konnten (vgl. dazu im Einzelnen in act. 36/4 [= BGE 7B.166/2000 vom 4. De- zember 2000], act. 103/20 sowie nachfolgend unter III.2.). 1.2. Im Jahr 1998 wurden gegen die Verantwortlichen der F.________ AG (darunter die drei Beklagten) mehrere Strafanzeigen eingereicht. Der Beklagte 1 wurde von der Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich am 8. Januar 2002 an- geklagt. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach ihn mit Urteil vom 4. Sep- tember 2002 des mehrfachen Steuerbetrugs, des mehrfachen versuchten Steuer- betrugs und des Vergehens gegen das AHVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 18'000.--. Von den übrigen Anklagepunkten (Anstiftung zur Bevor- zugung eines Gläubigers, wiederholte Veruntreuung, wiederholte ungetreue Ge- schäftsbesorgung sowie weitere Widerhandlungen gegen das AHVG) wurde der Beklagte 1 freigesprochen, soweit auf die Anklage eingetreten wurde. Die Unter- suchung gegen ihn betreffend den Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB wurde mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2002 eingestellt (act. 100/12 und act. 106/6). Das Verfahren gegen die Beklagten 2 und 3 (sowie weitere Angeschuldigte) wurde mit gleicher Verfügung in Bezug auf sämtliche diesen gegenüber erhobene Vorwürfe - darunter auch der Vorwurf der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe im Sinne von Art. 152 StGB - eingestellt. Ein gegen vorgenannte Einstellungsverfügung erhobener Rekurs - die Rekurren- ten betrachteten insbesondere den Straftatbestand von Art. 152 StGB als erfüllt -
- 6 - wurde vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 28. März 2003 abgewiesen (act. 5/8). 1.3. Im Zeitraum zwischen 27. Juli 1994 und 21. August 1996 erwarb die Klägerin an verschiedenen Daten Namenaktien der F.________ AG für insgesamt Fr. 747'025.75. Im Einzelnen wurden die Aktien am 27. Juli 1994 (300 à je Fr. 43.- -), am 6. Oktober 1994 (300 à je Fr. 38.25), am 8. März 1995 (600 à je Fr. 37.--), am 28. Juli 1995 (800 à je Fr. 35.50), am 25. Oktober 1995 (2000 à je Fr. 32.25), am 24. November 1995 (2'500 à je Fr. 18.25), am 27. November 1995 (1500 à je Fr. 18.25), am 23. Februar 1996 (12'000 à je Fr. 17.--), am 14. März 1996 (10'000 à je Fr. 16.--), am 25. Juni 1996 (1'300 à je Fr. 8.50), am 28. Juni 1996 (8'700 à je Fr. 9.--) und am 21. August 1996 (10'000 à je Fr. 7.35 bzw. Fr. 7.40 bzw. Fr. 7.45) gekauft (act. 2 S. 7 ff. sowie act. 5/11 a - e). Nachdem die Klägerin aufgrund des Konkurses der F.________ AG zu Verlust gekommen war, macht sie mit vorlie- gender Klage verschiedene Verantwortlichkeitsansprüche gegen drei Mitglieder des Verwaltungsrates der F.________ AG (die Beklagten 1 und 3 waren seit dem xx.yy.1994, der Beklagte 2 war seit dem xx.yy. Oktober 1986 Mitglieder des Ver- waltungsrates; alle Beklagten blieben bis zum Konkurs der F.________ AG am xx.yy. 1997 im Verwaltungsrat; act. 5/5) geltend (im Einzelnen: act. 2 S. 10 ff. und S. 29 ff. sowie act. 75 S. 21 ff. bzw. sogleich).
2. Die Klägerin macht - zusammengefasst - geltend, sie habe sich bei ih- ren Aktienkäufen auf die falschen und unvollständigen Prospekte und Berichte des Verwaltungsrates der F.________ AG gestützt. Die mangelhaften Angaben beruhten auf der Verletzung von Kapitalschutz-, Publizitäts- und Bilanzierungs- vorschriften. Die erworbenen Aktien seien bereits im Zeitpunkt des Kaufs durch die Klägerin wertlos gewesen. Der überhöhte Börsenwert sei einzig deshalb zu- stande gekommen, weil der Verwaltungsrat die Aktionäre sowie die Öffentlichkeit falsch und unvollständig informiert habe. Auf die falschen und unvollständigen Angaben abstellend, habe die Klägerin Aktienkäufe im Betrag von insgesamt Fr. 747'025.75 getätigt und sei in diesem Betrag zu Schaden gekommen. Sodann wirft die Klägerin den Beklagten vor, der Verwaltungsrat habe das Gleichbehand- lungsgebot verletzt, indem er die Grossaktionäre umfassend und die Minderheits-
- 7 - aktionäre unvollständig informiert habe (act. 2 S. 3 ff., S. 7 N 13 f., S. 12 - 17 so- wie S. 30 N 6; ebenso act. 75 S. 2 ff.). Ihre Forderung stützt die Klägerin auf Art. 752 OR bzw. Art. 754 OR i.V.m. Art. 152 StGB und Art. 41 OR, wobei sie in diesem Zusammenhang den Beklagten weiter vorwirft, die Art. 725 Abs. 1, 717 Abs. 2 und 736 OR verletzt zu haben (vgl. dazu insbesondere act. 75 S. 21 ff.).
3. Dem halten die Beklagten übereinstimmend im Wesentlichen entge- gen, dass der Verwaltungsrat - sei es in Prospekten, sei es in anderen Verlautba- rungen - weder falsche noch unvollständige Angaben gemacht habe (act. 33 S. 6 ff., act. 35 S. 7 ff. und act. 34 S. 4 ff.; ebenso act. 98 S. 4 ff., act. 101 S. 6 ff. und act. 104 S. 6 ff.). Weiter wird übereinstimmend vorgebracht, für die geltend ge- machten Ansprüche fehle es der Klägerin an der erforderlichen Aktivlegitimation (act. 33 S. 32 und 47, act. 35 S. 38 f. und act. 34 S. 27). Zudem seien allfällige Ansprüche verjährt (act. 33 S. 33 und 47, act. 35 S. 53 f. und act. 34 S. 39 f.; ebenso act. 98 S. 43 ff., act. 101 S. 87 ff. und act. 104 S. 46 ff.). Sodann wird gel- tend gemacht, mit dem Gesamtvergleich vom 13./15. Dezember 1999 (vgl. dazu vorne unter II.1.1.) seien sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten beglichen worden (act. 35 S. 39 f. N 86 und N 88, act. 98 S. 40 ff. und act. 101 S. 83 ff.).
4. Soweit für die Entscheidfindung erforderlich, ist nachfolgend auf die Parteivorbringen im Einzelnen näher einzugehen. III. Würdigung
1. Vorbemerkungen Nach dem Konkurs der F.________ AG wurden gegenüber den ehemaligen Verwaltungsräten (darunter auch die drei ins Recht gefassten Beklagten) von ver- schiedenen Seiten Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Im Zuge dessen kam es zu diversen Verfahren. Eines davon fand mit Urteil der I. Zivilkammer des Bundesgerichts vom 9. November 2004 seinen Abschluss (BGE 131 III 306 ["F.________ AG-Fall"]; vgl. dazu auch das diesem Entscheid vorangegangene Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 13./26. Januar 2004 in Sachen T. [seinerzeit ebenfalls vertreten durch den heutigen Vertreter der
- 8 - Klägerin] gegen die drei heutigen Beklagten ["Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13./26. Januar 2004"] = act. 103/19). In BGE 131 III 306 setzte sich das Bundesgericht mit wesentlichen Grundsatzfragen betreffend Prospekthaftung und aktienrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 752 bzw. 754 ff. OR ausei- nander (Der Entscheid fand denn auch in der Lehre Beachtung; vgl. dazu statt Weiterer Watter/Noth in BSK OR II, N 27 zu Art. 752 oder Widmer/Gericke/Waller, a.a.O., N 17 zu Art. 754). Diesem den Parteien bestens bekannten Entscheid liegt ein zum vorliegend streitrelevanten analoger Sachverhalt zugrunde, weshalb im Folgenden für verschiedene entscheidrelevante Fragen auf nämlichen Fall zu- rückgegriffen werden kann. Soweit die Klägerin zum zitierten Entscheid ausführt, er sei "als Präjudiz für den vorliegenden Entscheid ohne Bedeutung" (act. 2 S. 33), kann ihr - wie zu zeigen sein wird - nicht gefolgt werden.
2. Gesamtvergleich vom 13./15. Dezember 1999 Zunächst ist auf den bereits mehrmals erwähnten Gesamtvergleich vom 13./15. Dezember 1999 und dessen Zustandekommen etc. näher einzugehen. Die F.________ AG ging am xx.yy. 1997 in Konkurs. Ansprüche aus aktien- rechtlicher Verantwortlichkeit in und ausserhalb des Konkurses sind in den Art. 756 f. OR unterschiedlich geregelt. Anwendung findet vorliegend Art. 757 OR. Gemäss dieser Bestimmung steht "zunächst" dem Konkursverwalter zu, Verant- wortlichkeitsansprüche "von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen" (Abs. 1). Erst wenn die Konkursverwaltung darauf "verzichtet", ist hiezu "jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt" (Abs. 2). Von dieser Befugnis hat der ausseramtliche Konkursverwalter der F.________ AG Gebrauch gemacht, indem er am 13./15. Dezember 1999 einen "Gesamtvergleich" abschloss. Vertragspar- teien waren einerseits die Finanzgläubiger (G.________, H.________, I.________, J.________), anderseits die Konkursmassen der K.________ und der F.________ AG. Beteiligt waren aber auch Organe der F.________, nämlich acht Verwaltungsräte, darunter alle drei heutigen Beklagten, sowie die Revisions- stelle L.________. In Ziffer 4 dieses Vergleichs wurde auf Verantwortlichkeitsan- sprüche gegenüber diesen neun Organen verzichtet, sofern diese ihrerseits eine Saldoerklärung abgeben (was sie alle taten; vgl. dazu im Einzelnen in act. 36/4 [=
- 9 - BGE 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000]). Der Gesamtvergleich wurde bei der Aufsichtsbehörde für SchKG des Kantons Solothurn angefochten, die diese Be- schwerde mit Urteil vom 26. Juni 2000 abwies, soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid wurde das Bundesgericht angerufen. Bemerkenswert erscheint im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Folgendes: Vor Bundesge- richt wurde unter anderem gerügt, dass die Verwaltungsräte in diesen Gesamt- vergleich einbezogen worden sind und dass auf Ansprüche gegen sie aus aktien- rechtlicher Verantwortlichkeit "verzichtet" wurde (vgl. E. 7.a.cc im zitierten BGE). Das Bundesgericht stellte fest, der Einbezug der Verwaltungsräte sei nicht zu be- anstanden und verwarf diese Rüge als unbegründet. Namentlich hielt es fest, un- zutreffend sei die Behauptung der Beschwerdeführer, "durch den Vergleich werde auf Verantwortlichkeitsansprüche in unbekannter Höhe verzichtet, was rechts- missbräuchlich sei, [...]". Gemäss Ziffer 4 dieses Vergleichs würden vielmehr "u.a. Verantwortlichkeits- und sonstige Schadenersatzansprüche mit dem Verzicht auf Dividenden abgegolten und definitiv erledigt. Auf diese Ansprüche wird nicht ver- zichtet, sondern sie sind wie die Liberierungsforderungen und die Ansprüche aus paulianischer Anfechtung durch den Gesamtvergleich realisiert worden" (vgl. in diesem Sinne bereits im Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13./26. Januar 2004, S. 18 f.). Entsprechend heisst es im Gesamtvergleich unter Ziffer 4.1: "Mit den Dividendenverzichten der G.________ und M.________ werden alle Ansprü- che der K.________ und der F.________ AG (ob geltend gemacht oder nicht) ge- genüber der G.________ und der M.________, deren sämtlichen jetzigen Ange- stellten, Organen und Beauftragten sowie gegenüber allen Angestellten (formellen und faktischen) Organen und Beauftragten der (ehemaligen) … [Firma], der (ehemaligen) … [Firma], der … [Firma] und der F.________ AG, aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere Nachliberierungsansprüche, Verantwort- lichkeits- und sonstige Schadenersatzansprüche sowie paulianische Rückerstat- tungsansprüche, abgegolten und definitiv erledigt." (act. 103/20). Mit anderen Worten wurden aktienrechtliche Haftungsansprüche bereits er- folgreich geltend gemacht, realisiert und sind damit vollständig getilgt. Würde die vorliegende Klage ganz oder teilweise gutgeheissen, würde damit eine Doppel- zahlung von Schaden gutgeheissen, der bereits 1999 vergleichsweise realisiert
- 10 - und getilgt wurde. Bereits aus diesem Grund ist die vorliegende Klage abzuwei- sen. (Der Gefahr einer Doppelzahlung scheint sich im Übrigen auch das Bundes- gericht bewusst gewesen zu sein, wenn es in BGE 131 III 306 ff. für den Fall einer Aktionärsklage auch im Fall direkten Schadens die Aktivlegitimation unter Hinweis darauf verweigert, dass ein "Wettlauf" zwischen Konkursverwaltung und Gläubi- gern [inkl. Aktionären] bei der Geltendmachung des Schadens vermieden werden soll [vgl. explizit BGE 131 III 306, 311, E. 3.1.2]).
3. Aktienrechtliche Prospekthaftung nach Art. 752 OR 3.1. Das Gesetz statuiert eine Verantwortlichkeit derjenigen Personen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wertpapieren unrichtige oder unvoll- ständige Angaben machen bzw. solche Falschangaben verbreiten (Art. 752 OR). Aktivlegitimiert ist nach dem Gesetzestext der "Erwerber" der Titel, dem durch die Falschangaben ein Schaden verursacht worden ist. Gemeint sind damit die Ersterwerber der neu ausgegebenen Titel. Nach Rechtsprechung und Lehre ist jedoch nicht nur der Zeichner während der Angebotsfrist, sondern auch der späte- re Käufer klageberechtigt, sofern die Angaben im Prospekt kausal für seinen Kau- fentschluss waren (vgl. dazu statt Weiterer BGE 131 III 306, 308 f. E. 2.1, mit zahlreichen Verweisen). 3.2. Im vorliegenden Fall ist vorweg festzuhalten, dass die Klägerin wäh- rend der im Prospekt aufgeführten Zeichnungsfrist, die vom 7. bis 22. April 1994 dauerte, keine Aktien gezeichnet hat (vgl. dazu vorne unter II.1.3.). Vielmehr ist die Klägerin eine spätere Käuferin, deren Klageberechtigung unter der Vorausset- zung zu bejahen ist, dass die Angaben im Prospekt kausal für ihren Kaufent- schluss waren. Die Klägerin erwarb die fraglichen Aktien nur zu einem kleinen Teil im Jahr 1994 (27. Juli 1994 [300 à je Fr. 43.--] und 6. Oktober 1994 [300 à je Fr. 38.25]). Danach erfolgten weitere Zukäufe im Jahr 1995 (8. März 1995 [600 à je Fr. 37.--], 28. Juli 1995 [800 à je Fr. 35.50], 25. Oktober 1995 [2000 à je Fr. 32.25], 24. November 1995 [2'500 à je Fr. 18.25] und 27. November 1995 [1500 à je Fr. 18.25]). Grösstmehrheitlich erfolgten die Aktienkäufe im Jahr 1996 (23. Februar 1996 [12'000 à je Fr. 17.--], 14. März 1996 [10'000 à je Fr. 16.--],
25. Juni 1996 [1'300 à je Fr. 8.50], 28. Juni 1996 [8'700 à je Fr. 9.--] und 21. Au-
- 11 - gust 1996 [10'000 à je Fr. 7.35 bzw. Fr. 7.40 bzw. Fr. 7.45]). Damit hat die Kläge- rin - allenfalls abgesehen vom 1. Aktienkauf am 27. Juli 1994, auf den sogleich zurückzukommen ist - sämtliche Aktienkäufe erst geraume Zeit nach der bis
22. April 1994 laufenden Zeichnungsfrist gekauft. Dass der nämliche Prospekt auf den Kaufentschluss der Klägerin keinen nennenswerten Einfluss haben konnte, ergibt sich daher bereits aufgrund der grossen Zeitspannen, die zwischen der Auf- lage des Prospekts und den einzelnen Aktienkäufen liegen. Kommt hinzu, dass die Klägerin - namentlich im Rahmen ihrer Replik - für sämtliche Aktienkäufe - auch für jenen ersten vom 27. Juli 1994 - neben dem genannten Prospekt je zahl- reiche weitere Grundlagen (Presseberichte, Aktionärsbriefe etc.) nannte, auf die sich offenbar ihre Kaufentschlüsse jeweils stützten (act. 75 S. 2 - 20), wobei es sich bei all den angeführten Verlautbarungen weder um "Prospekte" noch "ähnli- che Mitteilungen" im Sinne von Art. 752 OR handelte (vgl. dazu statt Weiterer Watter/Noth, a.a.O., N 14 zu Art. 752 OR). Hinzu kommt sodann Folgendes: Investitionen in Aktien sind immer mit Risi- ken verbunden. Sowohl ein Kurs- als auch ein Totalverlust sind stets möglich. Vorliegend war die Situation der F.________ AG bereits im Jahr 1994 dramatisch. Schon im Prospekt "Angebot zur Umwandlung der ausstehenden Obligationen in Aktien und neue Wandelobligationen" vom 7. April 1994 (act. 5/6) ist auf Seite 1 explizit von "Sanierung" die Rede. Auch aus den darauffolgenden Publikationen geht immer wieder mit aller Klarheit hervor, dass der Fortbestand der F.________ AG höchst fraglich war. So heisst es beispielsweise im "Bericht der F.________ AG zur Sanierung der F.________" (act. 5/12; undatiert, wohl ebenfalls aus dem Jahr 1994) gleich zu Anfang: "Die F.________ ist ohne umfassende Sanierungs- massnahmen nicht mehr lebensfähig." Im Aktionärsbrief vom 7. November 1995 (act. 5/15b) heisst es bereits im Titel: "Nachfragerückgang und Margenerosion bei den … [Produkt] […]". Auch im Aktionärsbrief vom 20. Februar 1996 (act. 15c) heisst es gleich eingangs: "Das Jahr 1995 schloss für die F.________ mit einem ordentlichen Konzernverlust von Fr. 62.9 Mio. (Vorjahr Fr. 104.2 Mio). Deutlich rückläufige Nachfrage im zweiten Halbjahr mit historischen Tiefstmargen gegen Ende Jahr haben zu einem höheren Verlust als erwartet geführt. […]". Auch aus den zitierten Presseberichten geht nichts anderes hervor (z.B. act. 77/1a, act.
- 12 - 77/1b und act. 77/1e; in sämtlichen Titeln der jeweiligen NZZ-Artikel ist von "F- Sanierung" die Rede). Zahlreiche weitere ähnliche Beispiele liessen sich anhand des umfangreichen, seitens der Klägerin beigebrachten Aktenmaterials anführen [vgl. dazu in den act. 5/1-16c und act. 77/1-31]. Trotz zahlreichster solcher Mel- dungen erwarb die Klägerin immer mehr Aktien, grösstenteils gar erst im Jahr 1996 (vgl. dazu vorne unter II.1.3. bzw. III.3.2., am Anfang). Wer in solcher Lage Aktien eines Unternehmens kauft, muss mit allem rechnen: grosser Gewinn ist ebenso möglich wie ein Totalverlust. Entsprechend kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass spekulative Absichten der Klägerin für den Aktiener- werb mindestens ebenso im Vordergrund standen und für diesen kausal waren, wie allfällige Verlautbarungen des Verwaltungsrats der F.________ AG - ob Letz- tere nun zutrafen oder nicht. Auch hieraus ergibt sich damit zwanglos, dass die Angaben im Prospekt keinen nennenswerten Einfluss auf den Kaufentschluss der Klägerin gehabt haben konnten. 3.3. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass nicht die Rede davon sein kann, dass die Angaben im Prospekt kausal für den Kaufentschluss der Klä- gerin waren. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorbringt, der zitierte BGE 131 III 306 sei vorliegend nicht einschlägig, da das Bundesgericht in jenem Fall festgestellt habe, dass es an der Kausalität fehle, was im vorliegenden Fall eben gerade nicht zutreffe, da sich die Klägerin bei ihren Aktienkäufen auf die Prospekte und Mitteilungen des Verwaltungsrates abgestützt habe (act. 2 S. 32), kann ihr aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Ein Anspruch aus Prospekthaftung ist damit nicht gegeben.
4. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR 4.1. Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubi- gern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
- 13 - Nach den Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist nur derjenige geschädigt, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist. Der Dritte, der nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Re- flexschaden - bzw. mittelbaren Schaden - erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher. Wie im Haftpflichtrecht treten auch im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit Fälle der bloss mittelbaren Schädigung der Betroffenen auf. Denkbar ist beispielsweise der Fall, dass ein Gläubiger im Gesellschaftskonkurs feststellen muss, dass seine Konkursdividen- de dadurch vermindert wurde, dass ein Organ der Gesellschaft einen Schaden verursacht hat. Möglich ist auch, dass ein Aktionär aufgrund eines Wertverlustes seiner Aktien einen Schaden erleidet, welcher mittelbar daraus resultiert, dass der Gesellschaft durch Pflichtverletzungen seitens der Organe ein Schaden verur- sacht wurde. In diesen Situationen ist entsprechend den haftpflichtrechtlichen Grundsätzen in erster Linie die Gesellschaft als direkt Geschädigte aktivlegiti- miert, Schadenersatz gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern zu ver- langen. Für die mittelbar geschädigten Aktionäre und Gläubiger gibt es keine Möglichkeiten, ihren eigenen Reflexschaden mittels Individualklage geltend zu machen. Ausserhalb des Konkurses steht dem Aktionär - nicht aber dem Gesell- schaftsgläubiger - immerhin die Möglichkeit offen, mittels Gesellschaftsklage Schadenersatz für die Gesellschaft einzuklagen (Art. 756 Abs. 1 OR). Nach der Konkurseröffnung ist in erster Linie der Konkursverwalter berechtigt, die Verant- wortlichkeitsansprüche der konkursiten Gesellschaft gegenüber den verantwortli- chen Organmitgliedern geltend zu machen. Die Aktionäre und Gesellschaftsgläu- biger können den Schaden der Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Or- ganen nur einklagen, wenn der Konkursverwalter auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet (Art. 757 OR). Die Klageberechtigung des Konkursverwalters hat Vorrang (vgl. dazu statt Weiterer BGE 131 III 306, 310 f. E. 3.1.1, mit zahlreichen Verweisen). Wenn der durch die Organe verursachte Schaden nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen der Aktionäre oder Gesell- schaftsgläubiger eingetreten ist, können diese direkt gegenüber den verantwortli- chen Organen die Leistung von Schadenersatz einklagen. Diese Klagemöglichkeit
- 14 - ist keiner Beschränkung unterworfen, solange kein Konkurs über die Gesellschaft eröffnet ist. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch nach der Eröffnung des Konkur- ses, wenn ausschliesslich Aktionäre bzw. Gesellschaftsgläubiger geschädigt wor- den sind. Wenn hingegen nebst den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern auch die konkursite Gesellschaft direkt geschädigt ist, kann die Individualklage der Aktionäre und Gläubiger in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Für diesen Fall hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Aktionäre und Gläubiger zur Verhinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt klagenden Gläubigern bzw. Aktionären zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen eingeschränkt. Danach können die Aktionäre bzw. Gläubiger ihren direkten Schaden nur ausnahmsweise geltend machen, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen aktienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubiger- bzw. Aktionärsschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhalten des Or- gans im Sinn von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in contrahendo gründet (BGE 131 III 306, 311 E. 3.1.2, mit zahlreichen Verweisen). 4.2. Im Lichte vorstehender Ausführungen ist zu untersuchen, welche Nor- men die Beklagten verletzt haben sollen (vgl. dazu vorne unter II.2., am Ende) und wen diese Bestimmungen schützen sollen, wobei diesbezüglich teilweise auf die Ausführungen im Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13./26. Januar 2004 zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu vorne unter III.1.). 4.2.1. Was das Zusammenspiel von Art. 754 OR, Art. 41 OR und Art. 152 StGB betrifft, ist zunächst Folgendes zu bemerken: Vorliegend erfolgte keine strafrechtliche Verurteilung der Beklagten im Sinne von Art. 152 StGB. (Soweit der Beklagte 1 mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 4. September 2002 wegen Steuerdelikten und Vergehen gegen das AHVG verurteilt wurde [vgl. dazu vorne unter II.1.2.], tut dies vorliegend nichts zur Sache.) Nicht von Bedeutung ist sodann, dass nach Meinung des Einzelrich- ters am Bezirksgericht Zürich gemäss Verfügung vom 28. März 2003 eigentlich hätte Anklage erhoben werden müssen, wobei die Einstellungsverfügung der Be- zirksanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Mai 2002 wegen Verjährung
- 15 - bzw. unmittelbar bevorstehender Verjährung dann doch bestätigt wurde (act. 5/8, S. 42 ff.). Auch dies liesse nämlich höchstens auf einen hinreichenden Anklage- verdacht schliessen. Entsprechend lässt sich auch - entgegen dem, was die Klä- gerin anzunehmen scheint (vgl. u.a. in act. 2 S. 6 und 20) - aus den Erwägungen der nämlichen Verfügung nichts zu ihren Gunsten ableiten. (Dies nicht zuletzt deshalb, weil nur das Dispositiv des Entscheids in Rechtskraft erwuchs und die Erwägungen des Entscheids für andere gerichtliche Instanzen nicht bindend sind.) Selbst wenn es zu einer Verurteilung gekommen wäre, gälte Folgendes: Gemäss Art. 53 OR ist das Zivilgericht bei der Beurteilung der Schuld oder Nicht- schuld im Haftpflichtrecht an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurech- nungsfähigkeit oder an einen Freispruch nicht gebunden. Auch soweit sich ein strafgerichtliches Erkenntnis zu Schuld oder Schaden äussert, ist es nach der nämlichen Norm für das Zivilgericht nicht verbindlich. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist es zwar möglich, dass das kantonale Prozessrecht dem Strafentscheid bei anderen Fragen präjudizielle Wirkung einräumt, namentlich bei der Sachverhaltsfeststellung, der Beurteilung der Widerrechtlichkeit oder des adäquaten Kausalzusammenhangs (Schnyder in BSK OR I, N 4 zu Art. 53). Da der Kanton Zürich jedoch keine solchen Bestimmungen kennt, bleibt es bei der vollkommen unabhängigen Beurteilung des Sachverhalts durch die Zivilgerichte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Verletzung von Art. 152 StGB (und damit Art. 41 OR) keine eigenständige Bedeutung hätte. Ein solcher Täter verletz- te nämlich durch "unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeu- tung" [vgl. so der Wortlaut in Art. 152 StGB] auch seine vertraglichen Pflichten, die ihm das Aktienrecht - schon die Generalklausel von Art. 717 Abs. 1 OR verpflich- tet Verwaltungsräte, "ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt [zu] erfüllen und die Interes- sen der Gesellschaft in guten Treuen [zu] wahren" - oder allenfalls das Auftrags- recht auferlegen (vgl. in diesem Sinne bereits im Urteil des Obergerichts Solo- thurn vom 13./26. Januar 2004, S. 24 f.). Zu prüfen bleibt damit, welche Interes- sen die angeblich verletzten Normen schützen sollen (sogleich unter III.4.2.2.).
- 16 - 4.2.2. Im Zusammenhang mit den den Beklagten angelasteten Pflichtverlet- zungen rügt die Klägerin vorliegend im Wesentlichen die Verletzung von Kapital- schutz-, Publizitäts- und Bilanzierungsvorschriften (vgl. dazu vorne unter II.2. bzw. im Einzelnen z.B. in act. 2 S. 13 ["4.1 Überhöhte Anlagevermögen"], S. 14 ["4.2 Fehlende Fortführungsfähigkeit"; "4.3 Fehlende Liquidität"], S. 15 ["4.4 Überbe- wertete Sacheinlage"], S. 16 ["4.5 Falsche Zukunftsprognose"], S. 17 ["4.6 Ver- schwiegene Rückzahlungspflichten]"; sodann in act. 75 S. 3 f. [unter dem Titel "Falsche bzw. unvollständige Angabe des Verwaltungsrates": "1.5 Überbewertung des Anlagekapitals der … [Firma]"], S. 4 ["1.6 Fehlende Fortführungsfähigkeit der … [Firma] "]). Solche Normen sollen jedoch nicht nur die Gläubiger und Aktionäre, sondern auch die Gesellschaft selbst sowie teilweise das Publikum allgemein schützen (vgl. dazu statt Weiterer Bärtschi, Verantwortlichkeit im Aktienrecht, Diss. Zürich 2001, S. 292). So wird denn - um nur ein Beispiel zu nennen - in BGE 128 III 180 bereits in der Regeste ausdrücklich erklärt, "Normen über die Einlage des Aktienkapitals" dienten "auch dem Schutz der Gesellschaftsinteressen. Eine Verletzung dieser Bestimmungen reicht daher nicht, eine Organhaftung für den di- rekten Gläubigerschaden zu begründen." Die Gründer sollen nach Auffassung der dortigen Kläger die gesetzlichen Vorschriften über die Liberierung des Grundkapi- tals durch Sachwerte verletzt haben. Was aber dort für diese Gründer gilt, muss in gleichem Masse für die Sanierung von 1994 gelten, so unter anderem für den klägerischen Vorwurf, die … [Firma], die (bzw. deren Aktien) als Sacheinlage in die F.________ AG eingebracht wurde (n), sei um mindestens 200 Millionen Franken zu hoch bewertet gewesen (act. 2 S. 15 f. ["4.4 Überbewertete Sachein- lage"] bzw. act. 75 S. 3 f. "1.5 Überbewertung des Anlagekapitals der … [Firma]"). Stimmte diese Aussage, wäre in erster Linie die F.________ AG geschädigt. Da- mit liegt aber ein mittelbarer Schaden vor. (Dieser Ansicht war offenbar auch der Konkursverwalter, der solche Ansprüche inventarisierte und durch den Gesamt- vergleich vom 13./15. Dezember 1999 auch realisierte; vgl. dazu im Einzelnen in act. 36/4 [= BGE 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000] bzw. vorne unter III.2.; vgl. in diesem Sinne bereits im Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13./26. Januar 2004, S. 25).
- 17 - Sodann gilt aber auch hier, was vorne unter III.3.2., 2. Absatz, ausgeführt wurde, auf welche Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann. Wie an dieser Stelle dargetan, ging die Klägerin ein sehr hohes Risiko ein, indem sie im relevanten Zeitraum Titel der F.________ AG erwarb, und kann daher ohne Wei- teres davon ausgegangen werden, dass spekulative Absichten für den Aktiener- werb mindestens ebenso im Vordergrund standen und für diesen kausal waren, wie allfällige Verlautbarungen des Verwaltungsrats der F.________ AG - ob Letz- tere nun zutrafen oder nicht. Daraus ergibt sich, dass das behauptete pflichtwidri- ge Verhalten des Verwaltungsrats nicht kausal für den Aktienkauf gewesen sein kann, weshalb die Klägerin auch mangels Kausalität von einer Individualklage ausgeschlossen ist. 4.2.3. Eben unter III.4.2.2., 1. Absatz, Ausgeführtes gilt auch für Art. 725 OR. Hiezu kann auf BGE 127 III 374 verwiesen werden: Die Ausführungen auf S. 378 zu Art. 725a OR, wonach gemäss dieser Bestimmung "bezweckt [werde], im Interesse der Gläubiger und der Gesellschaft die Rahmenbedingungen zu schaffen, um realistische Chancen auf eine Sanierung der Gesellschaft auszulo- ten und gegebenenfalls wahrzunehmen", gelten auch für Art. 725 OR und für Art. 736 OR, die die Klägerin noch explizit anruft (act. 75 S. 29 f. und S. 31 ff.). Gerade letztere Bestimmung über die Auflösung der Gesellschaft soll auch diese selbst schützen, nicht nur die Aktionäre. Damit liegt wiederum ein mittelbarer Schaden vor (vgl. in diesem Sinne bereits im Urteil des Obergerichts Solothurn vom 13./26. Januar 2004, S. 25). 4.2.4. Demgegenüber dient Art. 717 Abs. 2 OR, wonach Mitglieder des Ver- waltungsrates Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln haben, einzig den Interessen der Aktionäre. Gemäss Klägerin sollen die Beklagten als Verwaltungsräte diese Bestim- mung insofern verletzt haben, als sie die Sanierung der F.________ AG betref- fende Informationen einseitig den Mehrheitsaktionären, namentlich den finanzie- renden Banken, habe zukommen lassen. Diese hätten daraufhin ihre Aktien teil- weise verkauft. Das habe auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom
2. Februar 2000 i.S. CS vs. Eidgenössische Bankenkommission (act. 5/9) so fest-
- 18 - gestellt (act. 2 S. 7 N 13 f. und act. 75 S. 30 f. N 5). Die Klägerin beruft sich somit
- jedenfalls sinngemäss - auf unerlaubte Ausnützung von Insiderwissen zum Nachteil einzelner Aktionäre (darunter sich selbst). Nach Art. 707 Abs. 1 OR müssen Verwaltungsräte auch Aktionäre sein. Damit ist ein Wissensvorsprung gegenüber Aktionären, die nicht Verwaltungsrat sind (und auch operativ nicht in der Gesellschaft tätig sind), unvermeidlich. Das Gesetz selbst normiert diese Hierarchie, wenn es in Art. 715a Abs. 1 OR jedem Verwaltungsrat - im bewussten Gegensatz zum Aktionär - das Recht gibt, "Aus- kunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft [zu] verlangen." Vorliegend wa- ren die Grossbanken nicht nur Aktionäre, sondern in erster Linie Kreditgeber, also Gläubiger. In dieser letzteren Funktion, nicht als Aktionäre, wurden sie effektiv umfassender orientiert als die Publikumsaktionäre. Was aber aus der Sicht der F.________ AG, die um ihr Überleben kämpfte, eine absolute Notwendigkeit dar- stellte: Hätte sich der Verwaltungsrat geweigert, den Grossgläubigern umfassend Auskunft zu gewähren und ihnen Einblick in die Bücher zu geben, hätten sie ihre Kredite bestimmt umgehend gekündigt und damit die umgehende Konkurseröff- nung provoziert. Umgekehrt, also bei einer Bevorzugung der Grossbanken, be- stand wenigstens eine Chance zur Sanierung, die dann natürlich auch den Publi- kumsaktionären zu gute gekommen wäre. Der Verwaltungsrat hat daher, indem er dem im erläuterten Sinn legitimen Begehren auf vollständige Einsicht nachkam, auch die Interessen der Kleinaktionäre wahrgenommen. Nicht diese Forderung auf Einsicht und damit diese Privilegierung ist demnach verwerflich. Verpönt ist vielmehr, was dann geschah: der Verkauf von Aktien auf Grund dieses Sonder- wissens. Das aber kann nicht dem Verwaltungsrat oder den heutigen Beklagten angelastet werden (vgl. in diesem Sinne bereits im Urteil des Obergerichts Solo- thurn vom 13./26. Januar 2004, S. 26 f.). 4.3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass bei der Klägerin kein unmittelbarer Schaden eingetreten ist. Die Handlungen und Unterlassungen, die sie dem Verwaltungsrat bzw. den Beklagten vorwirft, haben sie gleich getroffen wie die andern Aktionäre, die zur selben Zeit F.________-Aktien an der Börse ge- kauft haben. Sie alle haben dadurch höchstens einen mittelbaren Schaden erlit-
- 19 - ten. Die Geltendmachung eines solchen steht jedoch im Konkurs primär dem Konkursverwalter zu und wurde von ihm, wie das Bundesgericht ausdrücklich festgestellt hat, auch "realisiert" (vgl. dazu vorne unter III.2.). Kommt hinzu, dass das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Beklagten nicht kausal für die Aktien- käufe der Klägerin gewesen sein konnte. Eine aktienrechtliche Verantwortlichkeit ist folglich nicht gegeben.
5. Weitere Bemerkungen Unter den gegebenen Umständen braucht auf die seitens der Beklagten aufgeworfene Frage der Verjährung (act. 33 S. 33 und 47, act. 35 S. 53 f. und act. 34 S. 39 f.; ebenso act. 98 S. 43 ff., act. 101 S. 87 ff. und act. 104 S. 46 ff.) nicht näher eingegangen zu werden.
6. Schlussfolgerung Die Klage ist abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Klägerin unterliegt mit ihrer Klage vollumfänglich. Entsprechend ist sie vollumfänglich kosten- und gegenüber den Beklagten entschädigungspflichtig (§§ 64 und 68 ZPO/ZH).
2. Da auf das vorliegende Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden (vgl. dazu vorne unter I.3.), gelten die (bisherige) Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGebV OG) und die Verordnung des Obergerichts über die Anwalts- gebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV; vgl. in diesem Sinne § 23 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [GebV OG] und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
3. Was die den Beklagten auszurichtende Prozessentschädigung betrifft, ist sodann Folgendes zu beachten: Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR kann der Kläger mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklag-
- 20 - ten festsetzt. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, wurde diese Bestimmung bei der Revision des Aktienrechts neu ins Gesetz aufgenommen mit dem Ziel, den Kläger vom hohen Kostenrisiko einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeits- klage zu befreien, welches darin besteht, die Gerichts- und Prozesskosten ge- genüber allen entlasteten Beklagten zu tragen. Der Gesetzgeber habe den Kläger von diesem Risiko, das ihn von der Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage zum Voraus abhalten könnte, befreien wollen (BGE 122 III 324 ff., E. 7b S. 325 f.). Im Lichte der Materialien und der Systematik hat das Bundesgericht die Bestimmung daher in dem Sinn ausgelegt, dass der Kläger, der mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt und nicht gegenüber jedem Beklagten (BGE 122 III 324, E. 7b S. 326). In einem späteren Entscheid wurde präzisiert, dass der in BGE 122 III 324 ff. aufgestellte Grundsatz dann nicht befriedige, wenn mehrere Beklagte aus unterschiedlichen tatsächlichen Klagefundamenten belangt würden und diese intern in einem Interessenkonflikt stünden, so dass einem An- walt standesrechtlich untersagt wäre, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasteten. Würde unter diesen Umständen lediglich eine Prozessentschädigung zugesprochen, müssten die je einzeln vertretenen, obsie- genden Streitgenossen jedenfalls einen Teil der eigenen Prozesskosten tragen, was im Ergebnis zu einer Art partieller Kausalhaftung der obsiegenden Beklagten für den eigenen Verfahrensaufwand führe, was wiederum dem schweizerischen Prozessverständnis grundsätzlich fremd sei. Deshalb könne den beklagten Streit- genossen unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf mehrere Parteient- schädigungen nicht aberkannt werden. Davon sei insbesondere dann auszuge- hen, wenn die Beklagten begründeten Anlass gehabt hätten, sich einzeln oder in Gruppen vertreten zu lassen (BGE 125 III 140 E. 2d; vgl. sodann zum Ganzen statt Weiterer Widmer/Gericke/Waller, a.a.O., N 7 f. zu Art. 759). 3.1. Vorliegend wurden alle Beklagten aus den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Klagefundamenten belangt. Die Beklagten wählten keine unterschied- lichen Verteidigungsstrategien und reichten teilweise gar weitgehend gleichlau- tende Eingaben ein. (Letzteres gilt insbesondere für die Beklagten 2 und 3.) Es sind auch keine standesrechtlichen Gründe ersichtlich, die es einem Anwalt un-
- 21 - tersagt hätten, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten. Aus diesen Gründen er- scheint es angebracht, die Klägerin das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei tragen zu lassen (und nicht gegenüber jedem Be- klagten) und die einfache Anwaltsgebühr in Anbetracht der Komplexität des Falles im Rahmen des Zulässigen zu erhöhen. Indes muss trotz der bestehenden Rechts- und Sachlage auch dem erstinstanzlichen Richter ein gewisser Ermes- sensspielraum zukommen (Widmer/Gericke/Walle, a.a.O., N 8 zu Art. 759). Auch wenn eine gemeinsame Vertretung der Beklagten in Anbetracht der Umstände und der teilweise inhaltlichen Übereinstimmung der Rechtsschriften der Beklagten durchaus nicht unangebracht gewesen wäre, so lässt sich nicht ohne Weiteres sagen, es wäre einzig gerechtfertigt gewesen, einen einzigen Vertreter für alle Beklagten zu bestellen. Im Bestreben die Verteidigungsrechte nicht unnötig ein- zuschränken ist daher vorliegend trotz des Wunsches des Gesetzgebers, das Prozesskostenrisiko bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage möglichst klein zu halten und trotz der tatsächlich erfolgten engen Zusammenarbeit unter den Beklagten die Anwaltsgebühr im Folgenden vorab zu verdoppeln. Dies lässt sich auch mit § 2 Abs. 3 aAnwGebV begründen, wonach der notwendige Zeitauf- wand der Anwälte nicht in einem Missverhältnis zum Streitwert stehen soll. 3.2. Die einfache Anwaltsgebühr gemäss § 3 Abs. 1 aAnwGebV beträgt beim vorliegenden Streitwert Fr. 27'500.--. Die Verdoppelung führt zu einer An- waltsgebühr (Grundgebühr) von Fr. 55'000.--. Davon ist an jeden der drei Beklag- ten ein Drittel zu leisten. Bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer ist zu berück- sichtigen, dass der Mehrwertsteuersatz per 1. Januar 2011 von 7,6% auf 8% er- höht wurde. Der Hauptteil der Aufwendungen der Beklagten fiel vor diesem Da- tum an. Nach dem 1. Januar 2011 gingen noch die Duplikschriften ein. Es recht- fertigt sich daher, den zusätzlich zu den Entschädigungen geschuldeten Anteil Mehrwertsteuer zu ¾ bei 7.6% und zu ¼ bei 8% festzulegen.
- 22 - Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 25'500.--. Allfällige weiter Kosten bleiben vorbehalten.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten je eine Parteientschädigung von Fr. 18'333.30 (je zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer auf ¾ des Betrages und 8% Mehrwertsteuer auf ¼ des Betrages) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je als Gerichtsurkunde.
6. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an schriftlich und begründet, im Doppel sowie unter Beilage dieses Urteils beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden. BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
7. Abteilung Zürich, 30. Mai 2011 Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am: