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CB180128-L

Beschwerde gegen Arrestvollzug

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2018-12-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine in … [Ort] ansässige Aktiengesellschaft, die gemäss Zweckumschreibung in der Beratungs- und Verwaltungsbranche tätig ist (act. 3/1). Bei den Beschwerdegegnern 1-5 handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts – allesamt vertreten durch Y._____. Sämtliche Be- schwerdegegner machen gegenüber dem Arrestschuldner, G._____, in den Ar- rest-Nrn. … [Arrest-Nrn.] (und neu auch in den Arrest-Nrn. … [Arrest-Nrn.]) aus- stehende Steuerforderungen geltend (act. 4/7 S. 2, act. 4/8/A-B, act. 8 S. 2 f. und act. 3/2-6). Gemäss Auffassung der Beschwerdegegner ist der Arrestschuldner an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt. 1.2. Am xx.yy.2018 verfügten die Beschwerdegegner die Sicherstellung ihrer Steuerforderungen gegenüber dem Arrestschuldner. Gleichentags wurden ent- sprechende Arrestbefehle zur Verarrestierung von Bankkonten der Beschwerde- führerin bei der Bank H._____ sowie bei der I._____, zuhanden des Betreibungs- amtes Zürich 1, erlassen (act. 4/10/1-5). 1.3. Mit Fax-Mitteilungen vom xx.yy.2018 übermittelte das Betreibungsamt Zü- rich 1 den Banken die Arrestnotifikationenen in den Arrest Nrn. … [Arrest-Nrn.] betreffend die zu verarrestierenden Bankkonten der Beschwerdeführerin (act. 4/3/2-6; vgl. auch act. 3/17/a-e). 1.4. Gegen diesen Arrestvollzug erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.]. Bei der hiesigen Auf- sichtsbehörde wurde dafür das Verfahren CB180080-L angelegt (act. 4/1-26). 1.5. In den Arresturkunden vom xx.yy.2018 der Arrest-Nrn. … [Arrest-Nrn.] wurde den Schuldnern und Gläubigern Frist nach Art. 108 SchKG auf Aberkennung des Drittanspruches der Beschwerdeführerin sowohl an den Forderungen gegenüber der H._____ wie auch der I._____ angesetzt (act. 3/16 und 3/17a-e).

- 3 - 1.6. Mit Eingabe vom 23. August 2018 (Datum Poststempel) leiteten die Be- schwerdegegner eine Klage im Sinne von Art. 108 Abs. 1 SchKG gegen die Be- schwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug ein. Das Kantonsgericht eröffnete ein Verfahren und mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 retournierte es die Klage den Beschwerdegegnern zur Verbesserung innert einer Nachfrist von zehn Tagen und der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Verbesserung die Klage als nicht eingereicht gelte (act. 3/18). Mit Schreiben vom 18. September 2018 teil- te das Kantonsgericht Zug den Beschwerdegegnern mit, dass die verlangte Ver- besserung innert Frist nicht erfolgt sei, und es wurde bescheinigt, dass in der Sa- che gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren rechtshängig sei (act. 3/19). 1.7. Mit Schreiben vom xx.yy.2018 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdefüh- rerin mit, dass die Beschwerdegegner mitgeteilt hätten, dass sie auf die Weiter- verfolgung der Arrestverfahren Nrn. … [Arrest-Nrn.] verzichteten bzw. diese zu- rückgezogen hätten (act. 13/28). 1.8. Nachdem im Beschwerdeverfahren CB180080-L unter anderem eine Ver- nehmlassung sowie eine Beschwerdeantwort eingeholt sowie das rechtliche Ge- hör gewährt worden waren, erhob die Beschwerdeführerin die vorliegend zu be- handelnde Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, das Verfahren CB180080-L habe sich aufgrund der mittlerweile erfolgten Aufhebungen der Arreste mit Nrn. … [Arrest-Nrn.] erledigt (act. 1 II Rz. 7). Das Verfahren wurde in der Folge als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 4/25).

2. Streitverhältnis im vorliegenden Verfahren 2.1. Am xx.yy.2018 erliessen die Beschwerdegegner Arrestbefehle zuhanden des Betreibungsamtes Zürich 1 zur Verarrestierung jeglicher Forderungen der Be- schwerdeführerin gegenüber den Bankinstituten H._____ sowie I._____. Sie führ- ten an, dass der Arrestschuldner, G._____, Alleinaktionär und wirtschaftlich Be- rechtigter "gemäss Durchgriff Grundsatz" an der Beschwerdeführerin sei. Als Ar- restgrund nannten die Beschwerdegegner die Sicherstellungsverfügung vom xx.yy.2018 (act. 3/2-6; Arrest Nrn. … [Arrest-Nrn.]).

- 4 - 2.2. Mit Schreiben vom xx.yy.2018 teilte das Betreibungsamt der H._____ sowie der I._____ mit, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner es unterlassen hätten, fristgerecht beim zuständigen Gericht Aberkennungsklage nach Art. 108 SchKG gegen den Drittanspruch der Beschwerdeführerin einzuleiten. Die im Zusammen- hang mit der Beschwerdeführerin von den Arresten mit Nrn. … [Arrest-Nrn.] er- fassten Werte würden daher aus dem Beschlag entlassen. Jedoch seien die Wer- te der Beschwerdeführerin durch die Arreste Nrn. …[Arrest-Nrn.] bereits wieder erfasst worden und die Sperren daher aufrecht zu erhalten (act. 3/14a-b; vgl. vor- ne Ziff. 1.5.). 2.3. Mit Verfügung vom xx.yy.2018 nahm das Betreibungsamt zu einer Eingabe der Beschwerdeführerin vom xx.yy.2018 Stellung und stufte die neuen Arrestver- fahren als nicht rechtsmissbräuchlich ein (act. 3/8).

3. Prozessgeschichte 3.1. Gegen die Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] bzw. gegen das Festhalten des Be- treibungsamts an der Zulässigkeit derselben erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2018 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste Arrest-Nr. … [Ar- rest-Nrn.] über die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin bei der H._____ nichtig seien.

2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste Arrest-Nr. … [Ar- rest-Nrn.] über die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin bei der I._____ nichtig seien.

3. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 sei gerichtlich anzuweisen, die H._____ sowie die I._____ über den Dahinfall des Arrestbeschlages in Bezug auf die Beschwerdeführerin in den Ar- restverfahren Arrest-Nr. … [Arrest-Nrn.] umgehend zu notifizieren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST-" 3.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. September 2018 wurden die Akten des Verfahrens CB180080-L beigezogen (vgl. act. 4/1-26) und die Beschwerde dem

- 5 - Betreibungsamt Zürich 1 zur Vernehmlassung sowie den Beschwerdegegnern zur Beantwortung zugestellt (act. 5). 3.3. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess sich das Betreibungsamt vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7). 3.4. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (Datum Poststempel) reichten die Be- schwerdegegner eine Beschwerdeantwort ein und beantragten die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Arrestvollzugs (act. 8). 3.5. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 wurden die Vernehmlassung beiden Parteien und die Beschwerdeantwort inklusive Beilagen der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 10). Mit Eingabe vom 22. Ok- tober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (act. 12). 3.6. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wurde die Replik den Beschwerdegeg- nern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 14). 3.7. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 machte die Beschwerdeführerin in Ergän- zung zur Replik eine Noveneingabe (act. 16). 3.8. Mit Verfügung vom 2. November 2018 wurde die Noveneingabe der Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegnern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 18). 3.9. Mit Eingabe vom 5. November 2018 erstatteten die Beschwerdegegner die Duplik (act. 20). Sodann nahmen sie mit Eingabe vom 15. November 2018 zur Noveneingabe der Beschwerdeführerin Stellung (act. 21) und machten mit Einga- be vom 16. November 2018 ihrerseits eine Noveneingabe (act. 23). 3.10. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die letzten Eingaben der Be- schwerdegegner (jeweils die Doppel bzw. eine Kopie von act. 20, 21, 22/4-5, 23 und 24) sind der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Endentscheid zuzu- stellen. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist nachfolgend einzugehen, soweit das unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG notwendig er- scheint.

- 6 -

4. Parteistandpunkte 4.1. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwer- degegner am xx.yy.2018 Steuerarreste erliessen, die mit den Arresten vom xx.yy.2018 identisch seien. Die Identität zeige sich zunächst anhand der Begrün- dung der neuen Steuerarreste ("[...] (von welcher unser Schuldner Alleinaktionär und Wirtschaftsberechtigter gemäss Durchgriff Grundsatz ist [...]"; act. 3/2-6 und 3/9-13, jeweils S. 2 resp. S. 6 f.). Dies sei noch klarer geworden, als Arrestgrund sowohl bei den neuen wie auch bei den alten Steuerarresten "Sicherstellungsver- fügung vom xx.yy.2018" genannt worden sei (act. 1 Rz. 7; vgl. act. 3/2-6). Es kön- ne nicht angehen, dass das Institut des Steuerarrestes zweckentfremdet werde. Dies, indem die Beschwerdegegner als staatliche Behörden Drittvermögen mit Ar- rest beschlagen liessen, nach erfolgter Fristansetzung nach Art. 108 Abs. 2 SchKG Klage einreichten, dann aber die Frist zur Verbesserung ihrer Klage nach Art. 108 und 109 SchKG absichtlich verfallen liessen, um dann erneut identische Steuerarreste zu erlassen. Damit verunmöglichten die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine richterliche Klärung, was zur reinen Schikane der Be- schwerdeführerin und Drittansprecherin führe. Dies werde noch evidenter, als die Beschwerdegegner für den Erlass des Arrestbefehls nicht einmal den Arrestrich- ter anrufen müssten, sondern den Erlass gleich selber bewerkstelligen könnten und dem Drittansprecher zudem die Arresteinsprachemöglichkeit ex lege verun- möglicht sei (act. 1 Rz. 9). Weil es die Beschwerdegegner unterlassen hätten, rechtzeitig die Aberkennungsklage einzuleiten, gelte ihr Anspruch gemäss Art. 108 Abs. 3 SchKG als anerkannt (act. 1 Rz. 6). Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, dass einem Arrestbegehren im Sinne von Art. 272 SchKG (welches hier offensichtlich ex lege entfalle) der Einwand der res iudicata entgegengehalten werden könne, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruhe wie ein früheres Arrestbegehren, das zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt habe (act. 1 Rz. 13). Letztlich handle es sich bei den Arrestvollzügen in den Arrestverfahren Arrest- Nr. … [Arrest-Nrn.] um nichtige Akte i.S.v. Art. 22 SchKG. Dies nicht zuletzt, weil dadurch mit Art. 275 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG auch eine Vorschrift

- 7 - verletzt worden sei, welche im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Per- sonen erlassen worden sei (act. 1 Rz. 17). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass in casu ein Fall von offen- sichtlich verarrestiertem Vermögen einer Dritten vorliege. Die Beschwerdeführerin als juristische Person sei schlicht nicht identisch mit dem Arrestschuldner als na- türliche Person. So handle es sich bei der Beschwerdeführerin offensichtlich um eine seit 2010 tätige juristische Person, welche in der Beratungs- und Verwal- tungsbranche tätig sei, Mitarbeiter beschäftige und aktive Kundenbeziehungen führe. Der Arrestschuldner habe nie über eine Exekutivfunktion bei der Be- schwerdeführerin verfügt. Damit sei aber gleichzeitig gesagt, dass keine Fremd- steuerung durch ihn stattfinde. Auch habe keine Sphären- und Vermögensvermi- schung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin diene einem eigenen Zweck, den sie auch lebe. M.a.W. habe die Beschwerdeführerin ein durch öffentliche Urkun- den belegbares "Eigenleben" und diene augenscheinlich nicht der "Verschleie- rung" von Vermögenswerten. Dass die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff nicht gegeben seien und somit offensichtliches Dritteigentum verar- restiert werde, hätte der Beschwerdegegner [wohl: das Betreibungsamt] im Zeit- punkt des Arrestvollzugs anhand der öffentlich verfügbaren Unterlagen klären können; ferner hätte er zudem noch im Rahmen von Art. 275 i.V.m. Art. 91 SchKG um weitere Auskünfte ersuchen können (act. 1 Rz. 25 und 32). 4.2. Die Beschwerdegegner bestritten, dass ihr Vorgehen rechtsmissbräuchlich sein soll (act. 8 S. 2). Die Durchführung eines neuen Arrests sei nötig gewesen, weil ein solches neues Verfahren für eine korrekte Prozedur unentbehrlich gewe- sen sei. Der Präsident des Kantonsgerichts Zug habe darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestanden habe, dass die Widerspruchsklage nicht rechtzeitig eingereicht worden sei (act. 8 S. 2; act. 3/18). Es hätte wenig Sinn gemacht, die Klage zu verbessern, wenn die Eingabe ohnehin verspätet eingereicht worden sei mit der Auswirkung, dass die Guthaben der Beschwerdeführerin sowieso sofort wieder hätten verarrestiert werden müssen. Nach genauer Evaluierung des Sach- verhalts habe sie sich deshalb entschlossen, diese tatsächliche Hürde zu über- winden und ein neues, sicher korrektes Arrestverfahren einzuleiten (act. 20 S. 2).

- 8 - Die Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich allfälliger Drittan- sprachen, seien im jetzigen Verfahren ohne Weiteres gewährleistet und könnten problemlos geltend gemacht werden (act. 8 S. 3 f.; act. 9/2). Von einem schädli- chen und willkürlichen Verhalten durch die Behörden könne keine Rede sein. Vielmehr seien die jüngsten Äusserungen in der Presse zu berücksichtigen, die weitere Bedenken bei den Behörden erweckten und weshalb jeder Gesellschaft der J._____ besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden müsse. Überdies hät- ten die Untersuchungen der Bundesanwaltschaft und der EStV sie veranlasst, die Sicherstellung zu verlangen (act. 20 S. 3). Bei solchen Voraussetzungen könnten die Behörden schlicht und einfach nicht untätig bleiben, auch wenn diese zu einer (nötigen, wohl nicht willkürlichen) Wiederholung des Verfahrens führen würden (act. 8 S. 4). Die Beschwerdegegner fügten hinzu, dass einem neuen Arrestbegehren der Ein- wand der res iudicata höchstens dann entgegenstünde, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruhen würde, wie ein früheres Arrestbegehren, welches seinerseits zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt habe. Dies sei hier nicht der Fall (act. 8 S. 4). Zur Bewilligung eines SchKG-Arrests müssten die allgemeinen Voraussetzungen hinsichtlich des Bestehens einer Schuld, des Vorliegens von Vermögenswerten des Schuldners und des Bestehens eines Arrestgrundes erfüllt sein. Diese Vo- raussetzungen brauchten aber nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Dies hätten die Beschwerdegegner gemacht. Materielle Fragen über den Bestand der Forderung, das Bestehen eines allfälligen Pfandobjekts oder die rechtliche Zugehörigkeit der Arrestobjekte zum Schuldnervermögen seien nicht von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden (act. 8 S. 4 f.). Die Beschwerdegegner führten sodann aus, dass vor dem Kantonsgericht Zug bis dato [Zeitpunkt der Duplik im vorliegenden Verfahren] kein Verfahren rechtshän- gig sei, so dass die Beschwerdeführerin nichts zu unternehmen und auch keine Kosten zu tragen gehabt habe. Hätten die Beschwerdegegner die Klage in ver- besserter Form eingereicht und wäre eine solche vom Kantonsgericht Zug formell angenommen worden, wäre die Beschwerdeführerin noch früher ins Aberken-

- 9 - nungsverfahren involviert worden. Die Beschwerdeführerin habe somit grundle- gend keine Beeinträchtigung ihrer Rechtsansprüche erlitten. Die Beschwerdefüh- rerin könne ihre Rechtsansprüche nach wie vor durch eine gewöhnliche Eigen- tumsansprache geltend machen (act. 20 S. 2). Es sei nie ein doppelter Arrest auf die Bankguthaben, die formell auf die Be- schwerdeführerin lauteten, vollzogen worden. Vielmehr seien die Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] (recte: [Arrest-Nrn.]) vorher zurückgezogen worden. Erst danach sei- en die neuen Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] vollzogen worden. Da die früheren Ar- reste weder abgewiesen noch aufgehoben worden seien, seien die Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] als gültig vollzogen zu betrachten (act. 20 S. 3).

5. Rechtliche Grundlagen 5.1. Sowohl der Steuerarrest als auch der gewöhnliche Arrest nach Art. 271 ff. SchKG dienen bei fehlender Pfanddeckung als Notbehelf, um im Inland gelegene, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögenswerte des Schuldners unter näher umschriebenen Voraussetzungen festzuhalten, zu sichern und der späteren Zwangsvollstreckung zuzuführen (Reiser, Der Steuerarrest, ZZZ 41/2017 S. 70). Der Steuerarrest unterscheidet sich jedoch vom gewöhnlichen schuldbetreibungs- rechtlichen Arrest in erster Linie dadurch, dass er nicht mit einem vom Arrestrich- ter erlassenen Arrestbefehl ausgelöst wird, sondern allein schon mit der Sicher- stellungsverfügung der Steuerbehörde. Diese ist dem Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG gleichzusetzen (vgl. Art. 78 StHG [SR 642.14]; Art. 170 Abs. 1 DBG [SR 642.11]; Art. 249 Abs. 1 LT/TI [RL 640.100]). 5.2. Wie der SchKG-Arrest ist auch der Steuerarrest durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache zu vollziehen (Art. 170 Abs. 1 Satz 2 DBG; Art. 249 Abs. 1 Satz 2 LT/TI; vgl. auch Reiser, a.a.O., S. 70). Die Steuerbehörde beauf- tragt anstelle des Arrestrichters den örtlich zuständigen Betreibungsbeamten mit dem Vollzug und stellt diesem den Arrestbefehl zu. In der Folge hat das Betrei- bungsamt den Arrest sofort zu vollziehen (BGE 107 III 33, Regeste und E. 2). Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist sodann nicht zuläs- sig (Art. 170 Abs. 2 DBG; Art. 249 Abs. 2 LT/TI). Aus der gesetzlichen Abgren-

- 10 - zung der Zuständigkeiten der Arrestbehörde einerseits und der Vollzugsorgane andererseits ergibt sich, dass es dem vollziehenden Betreibungsamt nicht zu- steht, die Grundlagen eines Steuerarrestbefehls zu überprüfen (BGer 7B.207/ 2005 vom 29. November 2005 E. 2.3.3 f.; OGer ZH, PS170200-O vom

26. Januar 2018 E. 4.3.2). Die Bestreitung des Arrestgrundes ist nur über die verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung möglich (BSK SchKG-Stoffel, Art. 271 N 117 u. Art. 278 N 18). Betreibungsämter und Auf- sichtsbehörden sind nicht befugt, den Arrestbefehl auf seine materielle Begrün- detheit hin zu überprüfen. Das Betreibungsamt darf den Vollzug des Steuerar- restbefehls also nur dann verweigern, wenn die Verarrestierung gegen einen Nichtigkeitsgrund verstossen würde (OGer Zürich PS170200-O vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 f.). Zu denken ist an einen Arrestbeschlag über Vermögenswerte, die nicht im Amtskreis des mit dem Vollzug beauftragten Betreibungsamtes liegen oder offensichtlich nicht dem Arrestschuldner gehören (BGE 106 III 86, E. 1; OGer Zürich PS170200-O vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2). Abgesehen davon be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Betreibungsamtes und der Aufsichts- behörde auf die Modalitäten der Durchführung des Arrestes und die formellen Vo- raussetzungen der Arrestlegung (BSK SchKG EB-Bauer, Art. 275 ad N 11). 5.3. Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am verarrestierten Gegenstand das Eigentum zu, das dem Arrest entgegensteht, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungs- resp. Arresturkunde vor. Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch auf eine Forderung bezieht, sofern die Berechti- gung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners. Das Betrei- bungsamt setzt ihnen hierzu eine Frist von 20 Tagen (Art. 275 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 108 Abs. 1 und 2 SchKG).

6. Würdigung 6.1. Der Sachverhalt ist vorliegend weitgehend unbestritten. Insbesondere räu- men die Beschwerdegegner ein, dass ihre einzige Motivation, die "alten" Arreste (Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.]) aufzuheben und sogleich "neue" zu legen (Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.]), der Umstand war, dass ihre Aberkennungsklage gegen die

- 11 - Beschwerdeführerin möglicherweise verspätet erhoben wurde (vorne 4.2.). Strittig ist im Wesentlichen einzig, ob das Vorgehen der Beschwerdegegner rechtskon- form ist. 6.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem neuerlichen Ar- restbegehren der Einwand der res iudicata nur entgegengehalten werden, wenn dieses auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Arrestbegeh- ren, das zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt hat (BGE 138 III 382 E. 3.2.2). Im streitgegenständlichen Arrestverfahren gibt es keine Arrestein- sprache nach Art. 278 SchKG (vorne 5.1.), in dem die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge hätte vorbringen können. Jedoch kann auch nicht gesagt werden, dass eine res iudicata vorliegt, wie sie vom Bundesgericht im zitierten Entscheid dargelegt wurde, wurde doch vorliegend im "früheren Arrestbegehren", d.h. in den Arrest Nrn. … [Arrest-Nrn.], der Arrest nicht abgewiesen oder aufge- hoben, sondern die Beschwerdegegner haben die Arreste zurückgezogen. Eine materielle Beurteilung der Arrestbegehren im Sinne des zitierten Bundesgerichts- entscheids fand entsprechend nie statt. Jedoch kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass sich die neuen Arreste auf den völlig gleichen Sachverhalt beziehen wie die alten. Dies ergibt sich insbe- sondere daraus, dass sich beide Arrestgruppen auf die Sicherstellungsverfügun- gen vom xx.yy.2018 stützen (act. 3/2-6 und 3/9-13). Dies wird im Übrigen von den Beschwerdegegnern auch nicht bestritten bzw. bringen sie nichts Gegenteiliges vor. Ferner werden die Steuerarreste gleich begründet (G._____ sei der wirt- schaftlich Berechtigte, weshalb ein Durchgriff auf die Beschwerdeführerin zulässig sei; act. 3/2-6 und 3/9-13). Der vorliegende Fall wäre unter Umständen anders zu beurteilen, wenn die neuen Arreste auf einem neuen Sachverhalt beruhten, wenn namentlich ein anderer bzw. weiterer Arrestgrund geltend gemacht würde. Schliesslich wurden auch keine anderen oder zusätzlichen Konti verarrestiert, sondern dieselben wie bei der ersten Arrestgruppe (vgl. act. 3/2-6 und 3/9-13). 6.3. So wie sich der Sachverhalt vorliegend präsentiert, ist von einem rechtsmiss- bräuchlichen Verhalten seitens der Beschwerdegegner auszugehen. Art. 108 Abs. 2 SchKG räumt dem Gläubiger und Schuldner eine 20-tägige Frist ein, um

- 12 - eine Aberkennungsklage einzureichen; diese gesetzliche Frist kann vom Betrei- bungsamt nicht verlängert werden (BGE 82 III 31 E. 1). Die Rechtsfolge einer verpassten Klagefrist ist, dass der Anspruch als anerkannt gilt (Art. 275 i.V.m. 108 Abs. 3 SchKG) und der Arrest gegenstandslos wird (BGE 107 III 118 E. 1). Es geht deshalb nicht an, dass die Beschwerdegegner ihre Aberkennungsklage ver- spätet einreichen, mithin die gesetzliche Frist zur Klage verpassen bzw. die ihnen angesetzte Frist zur Verbesserung der Klage ungenutzt verstreichen lassen, und dann "für eine korrekte Prozedur" (vorne 4.2.) die Arreste zurückzuziehen, um so- gleich neue zu legen und auf diesem Weg "eine zweite Chance" für eine Aber- kennungsklage zu erhalten. 6.4. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegner ist umso mehr zu bejahen, als dass sie von Gesetzes wegen keine Arrestbewilligung und keinen Arrestbefehl i.S.v. Art. 272 und 274 SchKG erwirken müssen und sich auch nicht mit einer allfälligen Arresteinsprache i.S.v. 278 SchKG konfrontiert sehen. 6.5. Dass nie ein doppelter Arrest auf die Bankenguthaben, die formell auf die Beschwerdeführerin lauteten, vollzogen wurde (vorne 4.2.), vermag am Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nichts zu ändern. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin keine Beein- trächtigung ihrer Rechtsansprüche erlitten habe, weil sie im Widerspruchsverfah- ren vor dem Kantonsgericht Zug bis anhin nichts habe unternehmen müssen und auch noch keine Kosten zu tragen gehabt habe (vorne 4.2.). Es geht darum, dass es den Beschwerdegegnern nicht zur Disposition steht, bei einer verpassten Kla- gefrist nach Art. 108 Abs. 2 SchKG einen neuen identischen Arrest zu legen. 6.6. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass Nichtig- keit (auch) vorliege, weil offensichtliches Dritteigentum verarrestiert worden sei (vorne 4.1.), kann diese Frage offengelassen werden resp. wird diese im Wider- spruchsprozess zu klären sein. 6.7. Abschliessend ist festzuhalten, dass weder negative Presseberichte über den Arrestschuldner noch konkrete Bedenken der Beschwerdegegner – die sie nach eigenen Ausführungen zu haben scheinen – ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten

- 13 - zu rechtfertigen vermögen. Auch wenn sie den Gesellschaften des Arrestschuld- ners "besondere Aufmerksamkeit" (vorne 4.2.) widmen wollen, haben sie sich an den gesetzlich vorgesehenen Weg zu halten. Dass sie dabei eine gesetzliche Frist verpasst haben, ist den Beschwerdegegnern zuzuschreiben und darf sich in keinem Fall zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken.

7. Fazit Das Vorgehen der Beschwerdegegner ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit verstossen die Beschwerdegegner gegen das öffentliche Interesse und es ist festzustellen, dass die Arrestierung der Guthaben und Werte der Beschwerde- führerin bei der H._____ und der I._____ durch das Betreibungsamt Zürich (Ar- reste Nrn. … [Arrest-Nrn.]) nichtig ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG. Das Be- treibungsamt ist anzuweisen, die H._____ sowie die I._____ über den Dahinfall des Arrestbeschlags in Kenntnis zu setzen.

8. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Chronologie / unbestrittener Sachverhalt

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin ist eine in … [Ort] ansässige Aktiengesellschaft, die gemäss Zweckumschreibung in der Beratungs- und Verwaltungsbranche tätig ist (act. 3/1). Bei den Beschwerdegegnern 1-5 handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts – allesamt vertreten durch Y._____. Sämtliche Be- schwerdegegner machen gegenüber dem Arrestschuldner, G._____, in den Ar- rest-Nrn. … [Arrest-Nrn.] (und neu auch in den Arrest-Nrn. … [Arrest-Nrn.]) aus- stehende Steuerforderungen geltend (act. 4/7 S. 2, act. 4/8/A-B, act. 8 S. 2 f. und act. 3/2-6). Gemäss Auffassung der Beschwerdegegner ist der Arrestschuldner an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt.

E. 1.2 Am xx.yy.2018 verfügten die Beschwerdegegner die Sicherstellung ihrer Steuerforderungen gegenüber dem Arrestschuldner. Gleichentags wurden ent- sprechende Arrestbefehle zur Verarrestierung von Bankkonten der Beschwerde- führerin bei der Bank H._____ sowie bei der I._____, zuhanden des Betreibungs- amtes Zürich 1, erlassen (act. 4/10/1-5).

E. 1.3 Mit Fax-Mitteilungen vom xx.yy.2018 übermittelte das Betreibungsamt Zü- rich 1 den Banken die Arrestnotifikationenen in den Arrest Nrn. … [Arrest-Nrn.] betreffend die zu verarrestierenden Bankkonten der Beschwerdeführerin (act. 4/3/2-6; vgl. auch act. 3/17/a-e).

E. 1.4 Gegen diesen Arrestvollzug erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.]. Bei der hiesigen Auf- sichtsbehörde wurde dafür das Verfahren CB180080-L angelegt (act. 4/1-26).

E. 1.5 In den Arresturkunden vom xx.yy.2018 der Arrest-Nrn. … [Arrest-Nrn.] wurde den Schuldnern und Gläubigern Frist nach Art. 108 SchKG auf Aberkennung des Drittanspruches der Beschwerdeführerin sowohl an den Forderungen gegenüber der H._____ wie auch der I._____ angesetzt (act. 3/16 und 3/17a-e).

- 3 -

E. 1.6 Mit Eingabe vom 23. August 2018 (Datum Poststempel) leiteten die Be- schwerdegegner eine Klage im Sinne von Art. 108 Abs. 1 SchKG gegen die Be- schwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug ein. Das Kantonsgericht eröffnete ein Verfahren und mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 retournierte es die Klage den Beschwerdegegnern zur Verbesserung innert einer Nachfrist von zehn Tagen und der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Verbesserung die Klage als nicht eingereicht gelte (act. 3/18). Mit Schreiben vom 18. September 2018 teil- te das Kantonsgericht Zug den Beschwerdegegnern mit, dass die verlangte Ver- besserung innert Frist nicht erfolgt sei, und es wurde bescheinigt, dass in der Sa- che gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren rechtshängig sei (act. 3/19).

E. 1.7 Mit Schreiben vom xx.yy.2018 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdefüh- rerin mit, dass die Beschwerdegegner mitgeteilt hätten, dass sie auf die Weiter- verfolgung der Arrestverfahren Nrn. … [Arrest-Nrn.] verzichteten bzw. diese zu- rückgezogen hätten (act. 13/28).

E. 1.8 Nachdem im Beschwerdeverfahren CB180080-L unter anderem eine Ver- nehmlassung sowie eine Beschwerdeantwort eingeholt sowie das rechtliche Ge- hör gewährt worden waren, erhob die Beschwerdeführerin die vorliegend zu be- handelnde Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, das Verfahren CB180080-L habe sich aufgrund der mittlerweile erfolgten Aufhebungen der Arreste mit Nrn. … [Arrest-Nrn.] erledigt (act. 1 II Rz. 7). Das Verfahren wurde in der Folge als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 4/25).

E. 2 Streitverhältnis im vorliegenden Verfahren

E. 2.1 Am xx.yy.2018 erliessen die Beschwerdegegner Arrestbefehle zuhanden des Betreibungsamtes Zürich 1 zur Verarrestierung jeglicher Forderungen der Be- schwerdeführerin gegenüber den Bankinstituten H._____ sowie I._____. Sie führ- ten an, dass der Arrestschuldner, G._____, Alleinaktionär und wirtschaftlich Be- rechtigter "gemäss Durchgriff Grundsatz" an der Beschwerdeführerin sei. Als Ar- restgrund nannten die Beschwerdegegner die Sicherstellungsverfügung vom xx.yy.2018 (act. 3/2-6; Arrest Nrn. … [Arrest-Nrn.]).

- 4 -

E. 2.2 Mit Schreiben vom xx.yy.2018 teilte das Betreibungsamt der H._____ sowie der I._____ mit, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner es unterlassen hätten, fristgerecht beim zuständigen Gericht Aberkennungsklage nach Art. 108 SchKG gegen den Drittanspruch der Beschwerdeführerin einzuleiten. Die im Zusammen- hang mit der Beschwerdeführerin von den Arresten mit Nrn. … [Arrest-Nrn.] er- fassten Werte würden daher aus dem Beschlag entlassen. Jedoch seien die Wer- te der Beschwerdeführerin durch die Arreste Nrn. …[Arrest-Nrn.] bereits wieder erfasst worden und die Sperren daher aufrecht zu erhalten (act. 3/14a-b; vgl. vor- ne Ziff. 1.5.).

E. 2.3 Mit Verfügung vom xx.yy.2018 nahm das Betreibungsamt zu einer Eingabe der Beschwerdeführerin vom xx.yy.2018 Stellung und stufte die neuen Arrestver- fahren als nicht rechtsmissbräuchlich ein (act. 3/8).

E. 3 Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 sei gerichtlich anzuweisen, die H._____ sowie die I._____ über den Dahinfall des Arrestbeschlages in Bezug auf die Beschwerdeführerin in den Ar- restverfahren Arrest-Nr. … [Arrest-Nrn.] umgehend zu notifizieren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST-"

E. 3.1 Gegen die Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] bzw. gegen das Festhalten des Be- treibungsamts an der Zulässigkeit derselben erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2018 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste Arrest-Nr. … [Ar- rest-Nrn.] über die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin bei der H._____ nichtig seien.

2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste Arrest-Nr. … [Ar- rest-Nrn.] über die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin bei der I._____ nichtig seien.

E. 3.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. September 2018 wurden die Akten des Verfahrens CB180080-L beigezogen (vgl. act. 4/1-26) und die Beschwerde dem

- 5 - Betreibungsamt Zürich 1 zur Vernehmlassung sowie den Beschwerdegegnern zur Beantwortung zugestellt (act. 5).

E. 3.3 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess sich das Betreibungsamt vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7).

E. 3.4 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (Datum Poststempel) reichten die Be- schwerdegegner eine Beschwerdeantwort ein und beantragten die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Arrestvollzugs (act. 8).

E. 3.5 Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 wurden die Vernehmlassung beiden Parteien und die Beschwerdeantwort inklusive Beilagen der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 10). Mit Eingabe vom 22. Ok- tober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (act. 12).

E. 3.6 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wurde die Replik den Beschwerdegeg- nern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 14).

E. 3.7 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 machte die Beschwerdeführerin in Ergän- zung zur Replik eine Noveneingabe (act. 16).

E. 3.8 Mit Verfügung vom 2. November 2018 wurde die Noveneingabe der Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegnern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 18).

E. 3.9 Mit Eingabe vom 5. November 2018 erstatteten die Beschwerdegegner die Duplik (act. 20). Sodann nahmen sie mit Eingabe vom 15. November 2018 zur Noveneingabe der Beschwerdeführerin Stellung (act. 21) und machten mit Einga- be vom 16. November 2018 ihrerseits eine Noveneingabe (act. 23).

E. 3.10 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die letzten Eingaben der Be- schwerdegegner (jeweils die Doppel bzw. eine Kopie von act. 20, 21, 22/4-5, 23 und 24) sind der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Endentscheid zuzu- stellen. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist nachfolgend einzugehen, soweit das unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG notwendig er- scheint.

- 6 -

E. 4 Parteistandpunkte

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwer- degegner am xx.yy.2018 Steuerarreste erliessen, die mit den Arresten vom xx.yy.2018 identisch seien. Die Identität zeige sich zunächst anhand der Begrün- dung der neuen Steuerarreste ("[...] (von welcher unser Schuldner Alleinaktionär und Wirtschaftsberechtigter gemäss Durchgriff Grundsatz ist [...]"; act. 3/2-6 und 3/9-13, jeweils S. 2 resp. S. 6 f.). Dies sei noch klarer geworden, als Arrestgrund sowohl bei den neuen wie auch bei den alten Steuerarresten "Sicherstellungsver- fügung vom xx.yy.2018" genannt worden sei (act. 1 Rz. 7; vgl. act. 3/2-6). Es kön- ne nicht angehen, dass das Institut des Steuerarrestes zweckentfremdet werde. Dies, indem die Beschwerdegegner als staatliche Behörden Drittvermögen mit Ar- rest beschlagen liessen, nach erfolgter Fristansetzung nach Art. 108 Abs. 2 SchKG Klage einreichten, dann aber die Frist zur Verbesserung ihrer Klage nach Art. 108 und 109 SchKG absichtlich verfallen liessen, um dann erneut identische Steuerarreste zu erlassen. Damit verunmöglichten die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine richterliche Klärung, was zur reinen Schikane der Be- schwerdeführerin und Drittansprecherin führe. Dies werde noch evidenter, als die Beschwerdegegner für den Erlass des Arrestbefehls nicht einmal den Arrestrich- ter anrufen müssten, sondern den Erlass gleich selber bewerkstelligen könnten und dem Drittansprecher zudem die Arresteinsprachemöglichkeit ex lege verun- möglicht sei (act. 1 Rz. 9). Weil es die Beschwerdegegner unterlassen hätten, rechtzeitig die Aberkennungsklage einzuleiten, gelte ihr Anspruch gemäss Art. 108 Abs. 3 SchKG als anerkannt (act. 1 Rz. 6). Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, dass einem Arrestbegehren im Sinne von Art. 272 SchKG (welches hier offensichtlich ex lege entfalle) der Einwand der res iudicata entgegengehalten werden könne, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruhe wie ein früheres Arrestbegehren, das zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt habe (act. 1 Rz. 13). Letztlich handle es sich bei den Arrestvollzügen in den Arrestverfahren Arrest- Nr. … [Arrest-Nrn.] um nichtige Akte i.S.v. Art. 22 SchKG. Dies nicht zuletzt, weil dadurch mit Art. 275 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG auch eine Vorschrift

- 7 - verletzt worden sei, welche im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Per- sonen erlassen worden sei (act. 1 Rz. 17). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass in casu ein Fall von offen- sichtlich verarrestiertem Vermögen einer Dritten vorliege. Die Beschwerdeführerin als juristische Person sei schlicht nicht identisch mit dem Arrestschuldner als na- türliche Person. So handle es sich bei der Beschwerdeführerin offensichtlich um eine seit 2010 tätige juristische Person, welche in der Beratungs- und Verwal- tungsbranche tätig sei, Mitarbeiter beschäftige und aktive Kundenbeziehungen führe. Der Arrestschuldner habe nie über eine Exekutivfunktion bei der Be- schwerdeführerin verfügt. Damit sei aber gleichzeitig gesagt, dass keine Fremd- steuerung durch ihn stattfinde. Auch habe keine Sphären- und Vermögensvermi- schung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin diene einem eigenen Zweck, den sie auch lebe. M.a.W. habe die Beschwerdeführerin ein durch öffentliche Urkun- den belegbares "Eigenleben" und diene augenscheinlich nicht der "Verschleie- rung" von Vermögenswerten. Dass die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff nicht gegeben seien und somit offensichtliches Dritteigentum verar- restiert werde, hätte der Beschwerdegegner [wohl: das Betreibungsamt] im Zeit- punkt des Arrestvollzugs anhand der öffentlich verfügbaren Unterlagen klären können; ferner hätte er zudem noch im Rahmen von Art. 275 i.V.m. Art. 91 SchKG um weitere Auskünfte ersuchen können (act. 1 Rz. 25 und 32).

E. 4.2 Die Beschwerdegegner bestritten, dass ihr Vorgehen rechtsmissbräuchlich sein soll (act. 8 S. 2). Die Durchführung eines neuen Arrests sei nötig gewesen, weil ein solches neues Verfahren für eine korrekte Prozedur unentbehrlich gewe- sen sei. Der Präsident des Kantonsgerichts Zug habe darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestanden habe, dass die Widerspruchsklage nicht rechtzeitig eingereicht worden sei (act. 8 S. 2; act. 3/18). Es hätte wenig Sinn gemacht, die Klage zu verbessern, wenn die Eingabe ohnehin verspätet eingereicht worden sei mit der Auswirkung, dass die Guthaben der Beschwerdeführerin sowieso sofort wieder hätten verarrestiert werden müssen. Nach genauer Evaluierung des Sach- verhalts habe sie sich deshalb entschlossen, diese tatsächliche Hürde zu über- winden und ein neues, sicher korrektes Arrestverfahren einzuleiten (act. 20 S. 2).

- 8 - Die Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich allfälliger Drittan- sprachen, seien im jetzigen Verfahren ohne Weiteres gewährleistet und könnten problemlos geltend gemacht werden (act. 8 S. 3 f.; act. 9/2). Von einem schädli- chen und willkürlichen Verhalten durch die Behörden könne keine Rede sein. Vielmehr seien die jüngsten Äusserungen in der Presse zu berücksichtigen, die weitere Bedenken bei den Behörden erweckten und weshalb jeder Gesellschaft der J._____ besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden müsse. Überdies hät- ten die Untersuchungen der Bundesanwaltschaft und der EStV sie veranlasst, die Sicherstellung zu verlangen (act. 20 S. 3). Bei solchen Voraussetzungen könnten die Behörden schlicht und einfach nicht untätig bleiben, auch wenn diese zu einer (nötigen, wohl nicht willkürlichen) Wiederholung des Verfahrens führen würden (act. 8 S. 4). Die Beschwerdegegner fügten hinzu, dass einem neuen Arrestbegehren der Ein- wand der res iudicata höchstens dann entgegenstünde, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruhen würde, wie ein früheres Arrestbegehren, welches seinerseits zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt habe. Dies sei hier nicht der Fall (act. 8 S. 4). Zur Bewilligung eines SchKG-Arrests müssten die allgemeinen Voraussetzungen hinsichtlich des Bestehens einer Schuld, des Vorliegens von Vermögenswerten des Schuldners und des Bestehens eines Arrestgrundes erfüllt sein. Diese Vo- raussetzungen brauchten aber nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Dies hätten die Beschwerdegegner gemacht. Materielle Fragen über den Bestand der Forderung, das Bestehen eines allfälligen Pfandobjekts oder die rechtliche Zugehörigkeit der Arrestobjekte zum Schuldnervermögen seien nicht von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden (act. 8 S. 4 f.). Die Beschwerdegegner führten sodann aus, dass vor dem Kantonsgericht Zug bis dato [Zeitpunkt der Duplik im vorliegenden Verfahren] kein Verfahren rechtshän- gig sei, so dass die Beschwerdeführerin nichts zu unternehmen und auch keine Kosten zu tragen gehabt habe. Hätten die Beschwerdegegner die Klage in ver- besserter Form eingereicht und wäre eine solche vom Kantonsgericht Zug formell angenommen worden, wäre die Beschwerdeführerin noch früher ins Aberken-

- 9 - nungsverfahren involviert worden. Die Beschwerdeführerin habe somit grundle- gend keine Beeinträchtigung ihrer Rechtsansprüche erlitten. Die Beschwerdefüh- rerin könne ihre Rechtsansprüche nach wie vor durch eine gewöhnliche Eigen- tumsansprache geltend machen (act. 20 S. 2). Es sei nie ein doppelter Arrest auf die Bankguthaben, die formell auf die Be- schwerdeführerin lauteten, vollzogen worden. Vielmehr seien die Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] (recte: [Arrest-Nrn.]) vorher zurückgezogen worden. Erst danach sei- en die neuen Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] vollzogen worden. Da die früheren Ar- reste weder abgewiesen noch aufgehoben worden seien, seien die Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] als gültig vollzogen zu betrachten (act. 20 S. 3).

E. 5 Rechtliche Grundlagen

E. 5.1 Sowohl der Steuerarrest als auch der gewöhnliche Arrest nach Art. 271 ff. SchKG dienen bei fehlender Pfanddeckung als Notbehelf, um im Inland gelegene, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögenswerte des Schuldners unter näher umschriebenen Voraussetzungen festzuhalten, zu sichern und der späteren Zwangsvollstreckung zuzuführen (Reiser, Der Steuerarrest, ZZZ 41/2017 S. 70). Der Steuerarrest unterscheidet sich jedoch vom gewöhnlichen schuldbetreibungs- rechtlichen Arrest in erster Linie dadurch, dass er nicht mit einem vom Arrestrich- ter erlassenen Arrestbefehl ausgelöst wird, sondern allein schon mit der Sicher- stellungsverfügung der Steuerbehörde. Diese ist dem Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG gleichzusetzen (vgl. Art. 78 StHG [SR 642.14]; Art. 170 Abs. 1 DBG [SR 642.11]; Art. 249 Abs. 1 LT/TI [RL 640.100]).

E. 5.2 Wie der SchKG-Arrest ist auch der Steuerarrest durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache zu vollziehen (Art. 170 Abs. 1 Satz 2 DBG; Art. 249 Abs. 1 Satz 2 LT/TI; vgl. auch Reiser, a.a.O., S. 70). Die Steuerbehörde beauf- tragt anstelle des Arrestrichters den örtlich zuständigen Betreibungsbeamten mit dem Vollzug und stellt diesem den Arrestbefehl zu. In der Folge hat das Betrei- bungsamt den Arrest sofort zu vollziehen (BGE 107 III 33, Regeste und E. 2). Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist sodann nicht zuläs- sig (Art. 170 Abs. 2 DBG; Art. 249 Abs. 2 LT/TI). Aus der gesetzlichen Abgren-

- 10 - zung der Zuständigkeiten der Arrestbehörde einerseits und der Vollzugsorgane andererseits ergibt sich, dass es dem vollziehenden Betreibungsamt nicht zu- steht, die Grundlagen eines Steuerarrestbefehls zu überprüfen (BGer 7B.207/ 2005 vom 29. November 2005 E. 2.3.3 f.; OGer ZH, PS170200-O vom

26. Januar 2018 E. 4.3.2). Die Bestreitung des Arrestgrundes ist nur über die verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung möglich (BSK SchKG-Stoffel, Art. 271 N 117 u. Art. 278 N 18). Betreibungsämter und Auf- sichtsbehörden sind nicht befugt, den Arrestbefehl auf seine materielle Begrün- detheit hin zu überprüfen. Das Betreibungsamt darf den Vollzug des Steuerar- restbefehls also nur dann verweigern, wenn die Verarrestierung gegen einen Nichtigkeitsgrund verstossen würde (OGer Zürich PS170200-O vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 f.). Zu denken ist an einen Arrestbeschlag über Vermögenswerte, die nicht im Amtskreis des mit dem Vollzug beauftragten Betreibungsamtes liegen oder offensichtlich nicht dem Arrestschuldner gehören (BGE 106 III 86, E. 1; OGer Zürich PS170200-O vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2). Abgesehen davon be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Betreibungsamtes und der Aufsichts- behörde auf die Modalitäten der Durchführung des Arrestes und die formellen Vo- raussetzungen der Arrestlegung (BSK SchKG EB-Bauer, Art. 275 ad N 11).

E. 5.3 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am verarrestierten Gegenstand das Eigentum zu, das dem Arrest entgegensteht, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungs- resp. Arresturkunde vor. Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch auf eine Forderung bezieht, sofern die Berechti- gung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners. Das Betrei- bungsamt setzt ihnen hierzu eine Frist von 20 Tagen (Art. 275 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 108 Abs. 1 und 2 SchKG).

E. 6 Würdigung

E. 6.1 Der Sachverhalt ist vorliegend weitgehend unbestritten. Insbesondere räu- men die Beschwerdegegner ein, dass ihre einzige Motivation, die "alten" Arreste (Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.]) aufzuheben und sogleich "neue" zu legen (Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.]), der Umstand war, dass ihre Aberkennungsklage gegen die

- 11 - Beschwerdeführerin möglicherweise verspätet erhoben wurde (vorne 4.2.). Strittig ist im Wesentlichen einzig, ob das Vorgehen der Beschwerdegegner rechtskon- form ist.

E. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem neuerlichen Ar- restbegehren der Einwand der res iudicata nur entgegengehalten werden, wenn dieses auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Arrestbegeh- ren, das zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt hat (BGE 138 III 382 E. 3.2.2). Im streitgegenständlichen Arrestverfahren gibt es keine Arrestein- sprache nach Art. 278 SchKG (vorne 5.1.), in dem die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge hätte vorbringen können. Jedoch kann auch nicht gesagt werden, dass eine res iudicata vorliegt, wie sie vom Bundesgericht im zitierten Entscheid dargelegt wurde, wurde doch vorliegend im "früheren Arrestbegehren", d.h. in den Arrest Nrn. … [Arrest-Nrn.], der Arrest nicht abgewiesen oder aufge- hoben, sondern die Beschwerdegegner haben die Arreste zurückgezogen. Eine materielle Beurteilung der Arrestbegehren im Sinne des zitierten Bundesgerichts- entscheids fand entsprechend nie statt. Jedoch kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass sich die neuen Arreste auf den völlig gleichen Sachverhalt beziehen wie die alten. Dies ergibt sich insbe- sondere daraus, dass sich beide Arrestgruppen auf die Sicherstellungsverfügun- gen vom xx.yy.2018 stützen (act. 3/2-6 und 3/9-13). Dies wird im Übrigen von den Beschwerdegegnern auch nicht bestritten bzw. bringen sie nichts Gegenteiliges vor. Ferner werden die Steuerarreste gleich begründet (G._____ sei der wirt- schaftlich Berechtigte, weshalb ein Durchgriff auf die Beschwerdeführerin zulässig sei; act. 3/2-6 und 3/9-13). Der vorliegende Fall wäre unter Umständen anders zu beurteilen, wenn die neuen Arreste auf einem neuen Sachverhalt beruhten, wenn namentlich ein anderer bzw. weiterer Arrestgrund geltend gemacht würde. Schliesslich wurden auch keine anderen oder zusätzlichen Konti verarrestiert, sondern dieselben wie bei der ersten Arrestgruppe (vgl. act. 3/2-6 und 3/9-13).

E. 6.3 So wie sich der Sachverhalt vorliegend präsentiert, ist von einem rechtsmiss- bräuchlichen Verhalten seitens der Beschwerdegegner auszugehen. Art. 108 Abs. 2 SchKG räumt dem Gläubiger und Schuldner eine 20-tägige Frist ein, um

- 12 - eine Aberkennungsklage einzureichen; diese gesetzliche Frist kann vom Betrei- bungsamt nicht verlängert werden (BGE 82 III 31 E. 1). Die Rechtsfolge einer verpassten Klagefrist ist, dass der Anspruch als anerkannt gilt (Art. 275 i.V.m. 108 Abs. 3 SchKG) und der Arrest gegenstandslos wird (BGE 107 III 118 E. 1). Es geht deshalb nicht an, dass die Beschwerdegegner ihre Aberkennungsklage ver- spätet einreichen, mithin die gesetzliche Frist zur Klage verpassen bzw. die ihnen angesetzte Frist zur Verbesserung der Klage ungenutzt verstreichen lassen, und dann "für eine korrekte Prozedur" (vorne 4.2.) die Arreste zurückzuziehen, um so- gleich neue zu legen und auf diesem Weg "eine zweite Chance" für eine Aber- kennungsklage zu erhalten.

E. 6.4 Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegner ist umso mehr zu bejahen, als dass sie von Gesetzes wegen keine Arrestbewilligung und keinen Arrestbefehl i.S.v. Art. 272 und 274 SchKG erwirken müssen und sich auch nicht mit einer allfälligen Arresteinsprache i.S.v. 278 SchKG konfrontiert sehen.

E. 6.5 Dass nie ein doppelter Arrest auf die Bankenguthaben, die formell auf die Beschwerdeführerin lauteten, vollzogen wurde (vorne 4.2.), vermag am Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nichts zu ändern. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin keine Beein- trächtigung ihrer Rechtsansprüche erlitten habe, weil sie im Widerspruchsverfah- ren vor dem Kantonsgericht Zug bis anhin nichts habe unternehmen müssen und auch noch keine Kosten zu tragen gehabt habe (vorne 4.2.). Es geht darum, dass es den Beschwerdegegnern nicht zur Disposition steht, bei einer verpassten Kla- gefrist nach Art. 108 Abs. 2 SchKG einen neuen identischen Arrest zu legen.

E. 6.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass Nichtig- keit (auch) vorliege, weil offensichtliches Dritteigentum verarrestiert worden sei (vorne 4.1.), kann diese Frage offengelassen werden resp. wird diese im Wider- spruchsprozess zu klären sein.

E. 6.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass weder negative Presseberichte über den Arrestschuldner noch konkrete Bedenken der Beschwerdegegner – die sie nach eigenen Ausführungen zu haben scheinen – ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten

- 13 - zu rechtfertigen vermögen. Auch wenn sie den Gesellschaften des Arrestschuld- ners "besondere Aufmerksamkeit" (vorne 4.2.) widmen wollen, haben sie sich an den gesetzlich vorgesehenen Weg zu halten. Dass sie dabei eine gesetzliche Frist verpasst haben, ist den Beschwerdegegnern zuzuschreiben und darf sich in keinem Fall zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken.

E. 7 Fazit Das Vorgehen der Beschwerdegegner ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit verstossen die Beschwerdegegner gegen das öffentliche Interesse und es ist festzustellen, dass die Arrestierung der Guthaben und Werte der Beschwerde- führerin bei der H._____ und der I._____ durch das Betreibungsamt Zürich (Ar- reste Nrn. … [Arrest-Nrn.]) nichtig ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG. Das Be- treibungsamt ist anzuweisen, die H._____ sowie die I._____ über den Dahinfall des Arrestbeschlags in Kenntnis zu setzen.

E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die Arrestierung der Guthaben und Werte der Be- schwerdeführerin bei der H._____ und der I._____ durch das Betreibungs- amt Zürich 1 (Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.]) nichtig ist.
  2. Das Betreibungsamt Zürich 1 wird angewiesen, die H._____ sowie die I._____ über den Dahinfall des Arrestbeschlags entsprechend Dispositiv- Ziffer 1 in Kenntnis zu setzen oder zu benachrichtigen.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführe- rin Beilage der Doppel bzw. einer Kopie der act. 20, 21, 22/4-5, 23 und 24. - 14 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (BGE 141 III 170 E. 3). Die Gerichtsschreiberin versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Geschäfts-Nr.: CB180128-L/U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic.iur. Schurr als Vorsitzende, Bezirksrichter lic.iur. Grob und Ersatzrichterin MLaw Dufournet sowie Gerichts- schreiberin MLaw Zumsteg Zirkulationsbeschluss vom 11. Dezember 2018 in Sachen A._____, Drittansprecherin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____, Arrestgläubiger und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Y._____ betreffend Beschwerde gegen Arrestvollzug (Betreibungsamt Zürich 1, Arrest-Nrn. … [Arrest-Nrn.])

- 2 - Erwägungen:

1. Chronologie / unbestrittener Sachverhalt 1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine in … [Ort] ansässige Aktiengesellschaft, die gemäss Zweckumschreibung in der Beratungs- und Verwaltungsbranche tätig ist (act. 3/1). Bei den Beschwerdegegnern 1-5 handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts – allesamt vertreten durch Y._____. Sämtliche Be- schwerdegegner machen gegenüber dem Arrestschuldner, G._____, in den Ar- rest-Nrn. … [Arrest-Nrn.] (und neu auch in den Arrest-Nrn. … [Arrest-Nrn.]) aus- stehende Steuerforderungen geltend (act. 4/7 S. 2, act. 4/8/A-B, act. 8 S. 2 f. und act. 3/2-6). Gemäss Auffassung der Beschwerdegegner ist der Arrestschuldner an der Beschwerdeführerin wirtschaftlich berechtigt. 1.2. Am xx.yy.2018 verfügten die Beschwerdegegner die Sicherstellung ihrer Steuerforderungen gegenüber dem Arrestschuldner. Gleichentags wurden ent- sprechende Arrestbefehle zur Verarrestierung von Bankkonten der Beschwerde- führerin bei der Bank H._____ sowie bei der I._____, zuhanden des Betreibungs- amtes Zürich 1, erlassen (act. 4/10/1-5). 1.3. Mit Fax-Mitteilungen vom xx.yy.2018 übermittelte das Betreibungsamt Zü- rich 1 den Banken die Arrestnotifikationenen in den Arrest Nrn. … [Arrest-Nrn.] betreffend die zu verarrestierenden Bankkonten der Beschwerdeführerin (act. 4/3/2-6; vgl. auch act. 3/17/a-e). 1.4. Gegen diesen Arrestvollzug erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.]. Bei der hiesigen Auf- sichtsbehörde wurde dafür das Verfahren CB180080-L angelegt (act. 4/1-26). 1.5. In den Arresturkunden vom xx.yy.2018 der Arrest-Nrn. … [Arrest-Nrn.] wurde den Schuldnern und Gläubigern Frist nach Art. 108 SchKG auf Aberkennung des Drittanspruches der Beschwerdeführerin sowohl an den Forderungen gegenüber der H._____ wie auch der I._____ angesetzt (act. 3/16 und 3/17a-e).

- 3 - 1.6. Mit Eingabe vom 23. August 2018 (Datum Poststempel) leiteten die Be- schwerdegegner eine Klage im Sinne von Art. 108 Abs. 1 SchKG gegen die Be- schwerdeführerin beim Kantonsgericht Zug ein. Das Kantonsgericht eröffnete ein Verfahren und mit Präsidialverfügung vom 29. August 2018 retournierte es die Klage den Beschwerdegegnern zur Verbesserung innert einer Nachfrist von zehn Tagen und der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Verbesserung die Klage als nicht eingereicht gelte (act. 3/18). Mit Schreiben vom 18. September 2018 teil- te das Kantonsgericht Zug den Beschwerdegegnern mit, dass die verlangte Ver- besserung innert Frist nicht erfolgt sei, und es wurde bescheinigt, dass in der Sa- che gegen die Beschwerdeführerin kein Verfahren rechtshängig sei (act. 3/19). 1.7. Mit Schreiben vom xx.yy.2018 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdefüh- rerin mit, dass die Beschwerdegegner mitgeteilt hätten, dass sie auf die Weiter- verfolgung der Arrestverfahren Nrn. … [Arrest-Nrn.] verzichteten bzw. diese zu- rückgezogen hätten (act. 13/28). 1.8. Nachdem im Beschwerdeverfahren CB180080-L unter anderem eine Ver- nehmlassung sowie eine Beschwerdeantwort eingeholt sowie das rechtliche Ge- hör gewährt worden waren, erhob die Beschwerdeführerin die vorliegend zu be- handelnde Beschwerde. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, das Verfahren CB180080-L habe sich aufgrund der mittlerweile erfolgten Aufhebungen der Arreste mit Nrn. … [Arrest-Nrn.] erledigt (act. 1 II Rz. 7). Das Verfahren wurde in der Folge als gegenstandslos geworden abgeschrieben (act. 4/25).

2. Streitverhältnis im vorliegenden Verfahren 2.1. Am xx.yy.2018 erliessen die Beschwerdegegner Arrestbefehle zuhanden des Betreibungsamtes Zürich 1 zur Verarrestierung jeglicher Forderungen der Be- schwerdeführerin gegenüber den Bankinstituten H._____ sowie I._____. Sie führ- ten an, dass der Arrestschuldner, G._____, Alleinaktionär und wirtschaftlich Be- rechtigter "gemäss Durchgriff Grundsatz" an der Beschwerdeführerin sei. Als Ar- restgrund nannten die Beschwerdegegner die Sicherstellungsverfügung vom xx.yy.2018 (act. 3/2-6; Arrest Nrn. … [Arrest-Nrn.]).

- 4 - 2.2. Mit Schreiben vom xx.yy.2018 teilte das Betreibungsamt der H._____ sowie der I._____ mit, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner es unterlassen hätten, fristgerecht beim zuständigen Gericht Aberkennungsklage nach Art. 108 SchKG gegen den Drittanspruch der Beschwerdeführerin einzuleiten. Die im Zusammen- hang mit der Beschwerdeführerin von den Arresten mit Nrn. … [Arrest-Nrn.] er- fassten Werte würden daher aus dem Beschlag entlassen. Jedoch seien die Wer- te der Beschwerdeführerin durch die Arreste Nrn. …[Arrest-Nrn.] bereits wieder erfasst worden und die Sperren daher aufrecht zu erhalten (act. 3/14a-b; vgl. vor- ne Ziff. 1.5.). 2.3. Mit Verfügung vom xx.yy.2018 nahm das Betreibungsamt zu einer Eingabe der Beschwerdeführerin vom xx.yy.2018 Stellung und stufte die neuen Arrestver- fahren als nicht rechtsmissbräuchlich ein (act. 3/8).

3. Prozessgeschichte 3.1. Gegen die Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] bzw. gegen das Festhalten des Be- treibungsamts an der Zulässigkeit derselben erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2018 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste Arrest-Nr. … [Ar- rest-Nrn.] über die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin bei der H._____ nichtig seien.

2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Arreste Arrest-Nr. … [Ar- rest-Nrn.] über die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin bei der I._____ nichtig seien.

3. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 sei gerichtlich anzuweisen, die H._____ sowie die I._____ über den Dahinfall des Arrestbeschlages in Bezug auf die Beschwerdeführerin in den Ar- restverfahren Arrest-Nr. … [Arrest-Nrn.] umgehend zu notifizieren.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST-" 3.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. September 2018 wurden die Akten des Verfahrens CB180080-L beigezogen (vgl. act. 4/1-26) und die Beschwerde dem

- 5 - Betreibungsamt Zürich 1 zur Vernehmlassung sowie den Beschwerdegegnern zur Beantwortung zugestellt (act. 5). 3.3. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liess sich das Betreibungsamt vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7). 3.4. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 (Datum Poststempel) reichten die Be- schwerdegegner eine Beschwerdeantwort ein und beantragten die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Arrestvollzugs (act. 8). 3.5. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 wurden die Vernehmlassung beiden Parteien und die Beschwerdeantwort inklusive Beilagen der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 10). Mit Eingabe vom 22. Ok- tober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (act. 12). 3.6. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wurde die Replik den Beschwerdegeg- nern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 14). 3.7. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 machte die Beschwerdeführerin in Ergän- zung zur Replik eine Noveneingabe (act. 16). 3.8. Mit Verfügung vom 2. November 2018 wurde die Noveneingabe der Be- schwerdeführerin den Beschwerdegegnern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 18). 3.9. Mit Eingabe vom 5. November 2018 erstatteten die Beschwerdegegner die Duplik (act. 20). Sodann nahmen sie mit Eingabe vom 15. November 2018 zur Noveneingabe der Beschwerdeführerin Stellung (act. 21) und machten mit Einga- be vom 16. November 2018 ihrerseits eine Noveneingabe (act. 23). 3.10. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die letzten Eingaben der Be- schwerdegegner (jeweils die Doppel bzw. eine Kopie von act. 20, 21, 22/4-5, 23 und 24) sind der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Endentscheid zuzu- stellen. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist nachfolgend einzugehen, soweit das unter Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG notwendig er- scheint.

- 6 -

4. Parteistandpunkte 4.1. Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwer- degegner am xx.yy.2018 Steuerarreste erliessen, die mit den Arresten vom xx.yy.2018 identisch seien. Die Identität zeige sich zunächst anhand der Begrün- dung der neuen Steuerarreste ("[...] (von welcher unser Schuldner Alleinaktionär und Wirtschaftsberechtigter gemäss Durchgriff Grundsatz ist [...]"; act. 3/2-6 und 3/9-13, jeweils S. 2 resp. S. 6 f.). Dies sei noch klarer geworden, als Arrestgrund sowohl bei den neuen wie auch bei den alten Steuerarresten "Sicherstellungsver- fügung vom xx.yy.2018" genannt worden sei (act. 1 Rz. 7; vgl. act. 3/2-6). Es kön- ne nicht angehen, dass das Institut des Steuerarrestes zweckentfremdet werde. Dies, indem die Beschwerdegegner als staatliche Behörden Drittvermögen mit Ar- rest beschlagen liessen, nach erfolgter Fristansetzung nach Art. 108 Abs. 2 SchKG Klage einreichten, dann aber die Frist zur Verbesserung ihrer Klage nach Art. 108 und 109 SchKG absichtlich verfallen liessen, um dann erneut identische Steuerarreste zu erlassen. Damit verunmöglichten die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine richterliche Klärung, was zur reinen Schikane der Be- schwerdeführerin und Drittansprecherin führe. Dies werde noch evidenter, als die Beschwerdegegner für den Erlass des Arrestbefehls nicht einmal den Arrestrich- ter anrufen müssten, sondern den Erlass gleich selber bewerkstelligen könnten und dem Drittansprecher zudem die Arresteinsprachemöglichkeit ex lege verun- möglicht sei (act. 1 Rz. 9). Weil es die Beschwerdegegner unterlassen hätten, rechtzeitig die Aberkennungsklage einzuleiten, gelte ihr Anspruch gemäss Art. 108 Abs. 3 SchKG als anerkannt (act. 1 Rz. 6). Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, dass einem Arrestbegehren im Sinne von Art. 272 SchKG (welches hier offensichtlich ex lege entfalle) der Einwand der res iudicata entgegengehalten werden könne, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruhe wie ein früheres Arrestbegehren, das zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt habe (act. 1 Rz. 13). Letztlich handle es sich bei den Arrestvollzügen in den Arrestverfahren Arrest- Nr. … [Arrest-Nrn.] um nichtige Akte i.S.v. Art. 22 SchKG. Dies nicht zuletzt, weil dadurch mit Art. 275 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 und Abs. 3 SchKG auch eine Vorschrift

- 7 - verletzt worden sei, welche im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Per- sonen erlassen worden sei (act. 1 Rz. 17). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass in casu ein Fall von offen- sichtlich verarrestiertem Vermögen einer Dritten vorliege. Die Beschwerdeführerin als juristische Person sei schlicht nicht identisch mit dem Arrestschuldner als na- türliche Person. So handle es sich bei der Beschwerdeführerin offensichtlich um eine seit 2010 tätige juristische Person, welche in der Beratungs- und Verwal- tungsbranche tätig sei, Mitarbeiter beschäftige und aktive Kundenbeziehungen führe. Der Arrestschuldner habe nie über eine Exekutivfunktion bei der Be- schwerdeführerin verfügt. Damit sei aber gleichzeitig gesagt, dass keine Fremd- steuerung durch ihn stattfinde. Auch habe keine Sphären- und Vermögensvermi- schung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin diene einem eigenen Zweck, den sie auch lebe. M.a.W. habe die Beschwerdeführerin ein durch öffentliche Urkun- den belegbares "Eigenleben" und diene augenscheinlich nicht der "Verschleie- rung" von Vermögenswerten. Dass die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff nicht gegeben seien und somit offensichtliches Dritteigentum verar- restiert werde, hätte der Beschwerdegegner [wohl: das Betreibungsamt] im Zeit- punkt des Arrestvollzugs anhand der öffentlich verfügbaren Unterlagen klären können; ferner hätte er zudem noch im Rahmen von Art. 275 i.V.m. Art. 91 SchKG um weitere Auskünfte ersuchen können (act. 1 Rz. 25 und 32). 4.2. Die Beschwerdegegner bestritten, dass ihr Vorgehen rechtsmissbräuchlich sein soll (act. 8 S. 2). Die Durchführung eines neuen Arrests sei nötig gewesen, weil ein solches neues Verfahren für eine korrekte Prozedur unentbehrlich gewe- sen sei. Der Präsident des Kantonsgerichts Zug habe darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestanden habe, dass die Widerspruchsklage nicht rechtzeitig eingereicht worden sei (act. 8 S. 2; act. 3/18). Es hätte wenig Sinn gemacht, die Klage zu verbessern, wenn die Eingabe ohnehin verspätet eingereicht worden sei mit der Auswirkung, dass die Guthaben der Beschwerdeführerin sowieso sofort wieder hätten verarrestiert werden müssen. Nach genauer Evaluierung des Sach- verhalts habe sie sich deshalb entschlossen, diese tatsächliche Hürde zu über- winden und ein neues, sicher korrektes Arrestverfahren einzuleiten (act. 20 S. 2).

- 8 - Die Rechte der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich allfälliger Drittan- sprachen, seien im jetzigen Verfahren ohne Weiteres gewährleistet und könnten problemlos geltend gemacht werden (act. 8 S. 3 f.; act. 9/2). Von einem schädli- chen und willkürlichen Verhalten durch die Behörden könne keine Rede sein. Vielmehr seien die jüngsten Äusserungen in der Presse zu berücksichtigen, die weitere Bedenken bei den Behörden erweckten und weshalb jeder Gesellschaft der J._____ besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden müsse. Überdies hät- ten die Untersuchungen der Bundesanwaltschaft und der EStV sie veranlasst, die Sicherstellung zu verlangen (act. 20 S. 3). Bei solchen Voraussetzungen könnten die Behörden schlicht und einfach nicht untätig bleiben, auch wenn diese zu einer (nötigen, wohl nicht willkürlichen) Wiederholung des Verfahrens führen würden (act. 8 S. 4). Die Beschwerdegegner fügten hinzu, dass einem neuen Arrestbegehren der Ein- wand der res iudicata höchstens dann entgegenstünde, wenn es auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruhen würde, wie ein früheres Arrestbegehren, welches seinerseits zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt habe. Dies sei hier nicht der Fall (act. 8 S. 4). Zur Bewilligung eines SchKG-Arrests müssten die allgemeinen Voraussetzungen hinsichtlich des Bestehens einer Schuld, des Vorliegens von Vermögenswerten des Schuldners und des Bestehens eines Arrestgrundes erfüllt sein. Diese Vo- raussetzungen brauchten aber nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Dies hätten die Beschwerdegegner gemacht. Materielle Fragen über den Bestand der Forderung, das Bestehen eines allfälligen Pfandobjekts oder die rechtliche Zugehörigkeit der Arrestobjekte zum Schuldnervermögen seien nicht von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden (act. 8 S. 4 f.). Die Beschwerdegegner führten sodann aus, dass vor dem Kantonsgericht Zug bis dato [Zeitpunkt der Duplik im vorliegenden Verfahren] kein Verfahren rechtshän- gig sei, so dass die Beschwerdeführerin nichts zu unternehmen und auch keine Kosten zu tragen gehabt habe. Hätten die Beschwerdegegner die Klage in ver- besserter Form eingereicht und wäre eine solche vom Kantonsgericht Zug formell angenommen worden, wäre die Beschwerdeführerin noch früher ins Aberken-

- 9 - nungsverfahren involviert worden. Die Beschwerdeführerin habe somit grundle- gend keine Beeinträchtigung ihrer Rechtsansprüche erlitten. Die Beschwerdefüh- rerin könne ihre Rechtsansprüche nach wie vor durch eine gewöhnliche Eigen- tumsansprache geltend machen (act. 20 S. 2). Es sei nie ein doppelter Arrest auf die Bankguthaben, die formell auf die Be- schwerdeführerin lauteten, vollzogen worden. Vielmehr seien die Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] (recte: [Arrest-Nrn.]) vorher zurückgezogen worden. Erst danach sei- en die neuen Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] vollzogen worden. Da die früheren Ar- reste weder abgewiesen noch aufgehoben worden seien, seien die Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.] als gültig vollzogen zu betrachten (act. 20 S. 3).

5. Rechtliche Grundlagen 5.1. Sowohl der Steuerarrest als auch der gewöhnliche Arrest nach Art. 271 ff. SchKG dienen bei fehlender Pfanddeckung als Notbehelf, um im Inland gelegene, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögenswerte des Schuldners unter näher umschriebenen Voraussetzungen festzuhalten, zu sichern und der späteren Zwangsvollstreckung zuzuführen (Reiser, Der Steuerarrest, ZZZ 41/2017 S. 70). Der Steuerarrest unterscheidet sich jedoch vom gewöhnlichen schuldbetreibungs- rechtlichen Arrest in erster Linie dadurch, dass er nicht mit einem vom Arrestrich- ter erlassenen Arrestbefehl ausgelöst wird, sondern allein schon mit der Sicher- stellungsverfügung der Steuerbehörde. Diese ist dem Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG gleichzusetzen (vgl. Art. 78 StHG [SR 642.14]; Art. 170 Abs. 1 DBG [SR 642.11]; Art. 249 Abs. 1 LT/TI [RL 640.100]). 5.2. Wie der SchKG-Arrest ist auch der Steuerarrest durch das Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache zu vollziehen (Art. 170 Abs. 1 Satz 2 DBG; Art. 249 Abs. 1 Satz 2 LT/TI; vgl. auch Reiser, a.a.O., S. 70). Die Steuerbehörde beauf- tragt anstelle des Arrestrichters den örtlich zuständigen Betreibungsbeamten mit dem Vollzug und stellt diesem den Arrestbefehl zu. In der Folge hat das Betrei- bungsamt den Arrest sofort zu vollziehen (BGE 107 III 33, Regeste und E. 2). Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 SchKG ist sodann nicht zuläs- sig (Art. 170 Abs. 2 DBG; Art. 249 Abs. 2 LT/TI). Aus der gesetzlichen Abgren-

- 10 - zung der Zuständigkeiten der Arrestbehörde einerseits und der Vollzugsorgane andererseits ergibt sich, dass es dem vollziehenden Betreibungsamt nicht zu- steht, die Grundlagen eines Steuerarrestbefehls zu überprüfen (BGer 7B.207/ 2005 vom 29. November 2005 E. 2.3.3 f.; OGer ZH, PS170200-O vom

26. Januar 2018 E. 4.3.2). Die Bestreitung des Arrestgrundes ist nur über die verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung möglich (BSK SchKG-Stoffel, Art. 271 N 117 u. Art. 278 N 18). Betreibungsämter und Auf- sichtsbehörden sind nicht befugt, den Arrestbefehl auf seine materielle Begrün- detheit hin zu überprüfen. Das Betreibungsamt darf den Vollzug des Steuerar- restbefehls also nur dann verweigern, wenn die Verarrestierung gegen einen Nichtigkeitsgrund verstossen würde (OGer Zürich PS170200-O vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2 f.). Zu denken ist an einen Arrestbeschlag über Vermögenswerte, die nicht im Amtskreis des mit dem Vollzug beauftragten Betreibungsamtes liegen oder offensichtlich nicht dem Arrestschuldner gehören (BGE 106 III 86, E. 1; OGer Zürich PS170200-O vom 26. Januar 2018 E. 4.3.2). Abgesehen davon be- schränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Betreibungsamtes und der Aufsichts- behörde auf die Modalitäten der Durchführung des Arrestes und die formellen Vo- raussetzungen der Arrestlegung (BSK SchKG EB-Bauer, Art. 275 ad N 11). 5.3. Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am verarrestierten Gegenstand das Eigentum zu, das dem Arrest entgegensteht, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungs- resp. Arresturkunde vor. Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch auf eine Forderung bezieht, sofern die Berechti- gung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners. Das Betrei- bungsamt setzt ihnen hierzu eine Frist von 20 Tagen (Art. 275 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 108 Abs. 1 und 2 SchKG).

6. Würdigung 6.1. Der Sachverhalt ist vorliegend weitgehend unbestritten. Insbesondere räu- men die Beschwerdegegner ein, dass ihre einzige Motivation, die "alten" Arreste (Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.]) aufzuheben und sogleich "neue" zu legen (Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.]), der Umstand war, dass ihre Aberkennungsklage gegen die

- 11 - Beschwerdeführerin möglicherweise verspätet erhoben wurde (vorne 4.2.). Strittig ist im Wesentlichen einzig, ob das Vorgehen der Beschwerdegegner rechtskon- form ist. 6.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem neuerlichen Ar- restbegehren der Einwand der res iudicata nur entgegengehalten werden, wenn dieses auf dem völlig gleichen Sachverhalt beruht wie ein früheres Arrestbegeh- ren, das zur Abweisung oder Aufhebung des Arrestes geführt hat (BGE 138 III 382 E. 3.2.2). Im streitgegenständlichen Arrestverfahren gibt es keine Arrestein- sprache nach Art. 278 SchKG (vorne 5.1.), in dem die Beschwerdeführerin eine entsprechende Rüge hätte vorbringen können. Jedoch kann auch nicht gesagt werden, dass eine res iudicata vorliegt, wie sie vom Bundesgericht im zitierten Entscheid dargelegt wurde, wurde doch vorliegend im "früheren Arrestbegehren", d.h. in den Arrest Nrn. … [Arrest-Nrn.], der Arrest nicht abgewiesen oder aufge- hoben, sondern die Beschwerdegegner haben die Arreste zurückgezogen. Eine materielle Beurteilung der Arrestbegehren im Sinne des zitierten Bundesgerichts- entscheids fand entsprechend nie statt. Jedoch kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass sich die neuen Arreste auf den völlig gleichen Sachverhalt beziehen wie die alten. Dies ergibt sich insbe- sondere daraus, dass sich beide Arrestgruppen auf die Sicherstellungsverfügun- gen vom xx.yy.2018 stützen (act. 3/2-6 und 3/9-13). Dies wird im Übrigen von den Beschwerdegegnern auch nicht bestritten bzw. bringen sie nichts Gegenteiliges vor. Ferner werden die Steuerarreste gleich begründet (G._____ sei der wirt- schaftlich Berechtigte, weshalb ein Durchgriff auf die Beschwerdeführerin zulässig sei; act. 3/2-6 und 3/9-13). Der vorliegende Fall wäre unter Umständen anders zu beurteilen, wenn die neuen Arreste auf einem neuen Sachverhalt beruhten, wenn namentlich ein anderer bzw. weiterer Arrestgrund geltend gemacht würde. Schliesslich wurden auch keine anderen oder zusätzlichen Konti verarrestiert, sondern dieselben wie bei der ersten Arrestgruppe (vgl. act. 3/2-6 und 3/9-13). 6.3. So wie sich der Sachverhalt vorliegend präsentiert, ist von einem rechtsmiss- bräuchlichen Verhalten seitens der Beschwerdegegner auszugehen. Art. 108 Abs. 2 SchKG räumt dem Gläubiger und Schuldner eine 20-tägige Frist ein, um

- 12 - eine Aberkennungsklage einzureichen; diese gesetzliche Frist kann vom Betrei- bungsamt nicht verlängert werden (BGE 82 III 31 E. 1). Die Rechtsfolge einer verpassten Klagefrist ist, dass der Anspruch als anerkannt gilt (Art. 275 i.V.m. 108 Abs. 3 SchKG) und der Arrest gegenstandslos wird (BGE 107 III 118 E. 1). Es geht deshalb nicht an, dass die Beschwerdegegner ihre Aberkennungsklage ver- spätet einreichen, mithin die gesetzliche Frist zur Klage verpassen bzw. die ihnen angesetzte Frist zur Verbesserung der Klage ungenutzt verstreichen lassen, und dann "für eine korrekte Prozedur" (vorne 4.2.) die Arreste zurückzuziehen, um so- gleich neue zu legen und auf diesem Weg "eine zweite Chance" für eine Aber- kennungsklage zu erhalten. 6.4. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegner ist umso mehr zu bejahen, als dass sie von Gesetzes wegen keine Arrestbewilligung und keinen Arrestbefehl i.S.v. Art. 272 und 274 SchKG erwirken müssen und sich auch nicht mit einer allfälligen Arresteinsprache i.S.v. 278 SchKG konfrontiert sehen. 6.5. Dass nie ein doppelter Arrest auf die Bankenguthaben, die formell auf die Beschwerdeführerin lauteten, vollzogen wurde (vorne 4.2.), vermag am Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nichts zu ändern. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin keine Beein- trächtigung ihrer Rechtsansprüche erlitten habe, weil sie im Widerspruchsverfah- ren vor dem Kantonsgericht Zug bis anhin nichts habe unternehmen müssen und auch noch keine Kosten zu tragen gehabt habe (vorne 4.2.). Es geht darum, dass es den Beschwerdegegnern nicht zur Disposition steht, bei einer verpassten Kla- gefrist nach Art. 108 Abs. 2 SchKG einen neuen identischen Arrest zu legen. 6.6. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass Nichtig- keit (auch) vorliege, weil offensichtliches Dritteigentum verarrestiert worden sei (vorne 4.1.), kann diese Frage offengelassen werden resp. wird diese im Wider- spruchsprozess zu klären sein. 6.7. Abschliessend ist festzuhalten, dass weder negative Presseberichte über den Arrestschuldner noch konkrete Bedenken der Beschwerdegegner – die sie nach eigenen Ausführungen zu haben scheinen – ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten

- 13 - zu rechtfertigen vermögen. Auch wenn sie den Gesellschaften des Arrestschuld- ners "besondere Aufmerksamkeit" (vorne 4.2.) widmen wollen, haben sie sich an den gesetzlich vorgesehenen Weg zu halten. Dass sie dabei eine gesetzliche Frist verpasst haben, ist den Beschwerdegegnern zuzuschreiben und darf sich in keinem Fall zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken.

7. Fazit Das Vorgehen der Beschwerdegegner ist als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit verstossen die Beschwerdegegner gegen das öffentliche Interesse und es ist festzustellen, dass die Arrestierung der Guthaben und Werte der Beschwerde- führerin bei der H._____ und der I._____ durch das Betreibungsamt Zürich (Ar- reste Nrn. … [Arrest-Nrn.]) nichtig ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG. Das Be- treibungsamt ist anzuweisen, die H._____ sowie die I._____ über den Dahinfall des Arrestbeschlags in Kenntnis zu setzen.

8. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos; Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Arrestierung der Guthaben und Werte der Be- schwerdeführerin bei der H._____ und der I._____ durch das Betreibungs- amt Zürich 1 (Arreste Nrn. … [Arrest-Nrn.]) nichtig ist.

2. Das Betreibungsamt Zürich 1 wird angewiesen, die H._____ sowie die I._____ über den Dahinfall des Arrestbeschlags entsprechend Dispositiv- Ziffer 1 in Kenntnis zu setzen oder zu benachrichtigen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführe- rin Beilage der Doppel bzw. einer Kopie der act. 20, 21, 22/4-5, 23 und 24.

- 14 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu be- gründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (BGE 141 III 170 E. 3). Die Gerichtsschreiberin versandt am: