Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 Sicherheitsleistung Parteientschädigung
E. 2.1 Die Beklagten 1 und 2 begründen ihre jeweiligen Anträge zusammengefasst damit, dass gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei Sicherheit für die Parteientschädigung verlangen könne, sofern die klagende Partei keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Der Kläger wohne in Grossbritannien und habe keinen Wohnsitz in der Schweiz. Auch würden keine ein- schlägigen Staatsverträge oder eine Ausnahme gemäss Art. 99 Abs. 3 ZPO vorlie- gen, die eine Sicherheitsleistung ausschliessen würden. Art. 3a und 3b des schwei- zerisch-britischen Abkommens über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937 (SR 0.274.183.671; nachfolgend "Abkommen") betreffend Befreiung von der Kau- tionspflicht seien vorliegend nicht einschlägig. Art. 3a des Abkommens befreie nur die im Prozessland wohnhaften Kläger von der Kautionspflicht. Der Kläger wohne jedoch nicht im Prozessland Schweiz. Ausserdem besitze der Kläger kein "unbe- wegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum […], das zur Deckung der Prozesskosten" hinreichen würde und ihn gemäss Art. 3b des Abkom- mens von der Kautionspflicht befreien würde. Die Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12; HÜ54) und das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133; HÜ80) seien vorlie- gend nicht einschlägig, da der Kläger mit Grossbritannien nicht in einem Vertrags- staat des HÜ54 und HÜ80 wohnhaft sei. Irrelevant sei dabei, dass der Kläger schweizerisch-britischer Doppelbürger sei, da beide Abkommen für ihre Anwend- barkeit auf den Wohnsitz in einem Vertragsstaat abstellen würden.
E. 2.2 Der Kläger stellt sich hingegen zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei britischer Staatsangehöriger und habe vor einem Schweizer Gericht einen Fall an- hängig gemacht. Somit gelange das oben genannte schweizerisch-britische Ab- kommen zur Anwendung, gemäss dessen Art. 2 britische Staatsangehörige die gleichen Rechte und denselben Schutz geniessen würden, wie wenn ein inländi- scher Fall vorliegen würde. Art. 3a des Abkommens schliesse eine Sicherstellungs- pflicht für Prozesskosten aus, wenn diese für Inländer unter ähnlichen Umständen nicht bestehe. Der Wohnsitz stelle im Inland kein Sicherstellungsgrund dar. Art. 3b
- 3 - des Abkommens käme nicht zur Anwendung, da der Kläger im anderen Vertrags- staat, nämlich in England, Wohnsitz habe. Der Kläger macht geltend, neben dem genannten Abkommen gelange die HÜ54 und HÜ80 zur Anwendung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 HÜ54 dürfen Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem anderen dieser Staaten als Kläger vor Gericht auftreten, eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hätten. Derselbe Grundsatz sei in Art. 1 Abs. 1 HÜ80 ent- halten. Angehörige eines Vertragsstaats sollten gleich behandelt werden, wie wenn sie im Inland Wohnsitz hätten. Der Kläger sei als schweizerisch-britischer Doppel- bürger Angehöriger eines der Vertragsstaaten. Da er seine Klage vor einem Schweizer Gericht anhängig gemacht habe und die Schweiz Vertragsstaat beider genannten Haager Übereinkommen sei, müsse der Kläger vorliegend wie ein In- länder mit schweizerischem Wohnsitz behandelt werden. Deshalb sei der Kläger von der Sicherstellungspflicht der Parteientschädigung befreit.
E. 2.3 Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der be- klagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Der Kläger hat unbestrittenermassen Wohn- sitz in Grossbritannien, d.h. im Ausland und es liegt ein internationales Verhältnis vor. Bei internationalen Verhältnissen sind Sicherheitsleistungen staatsvertraglich oft ausgeschlossen, falls diese ausschliesslich am ausländischen Wohnsitz der kla- genden Partei anknüpfen (vgl. Art. 2 ZPO). Diese Staatsverträge schliessen bloss die Diskriminierung der ausländischen Klage-Partei gegenüber dem Inländer aus (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 99 N 9).
E. 2.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger in einem Staat Wohnsitz hat (Grossbritannien), in dessen Verhältnis zur Schweiz die Haager Übereinkunft vom
1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12; HÜ54) sowie das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133; HÜ80) keine Anwendung finden. Grossbritannien ist weder Vertragsstaat des HÜ54 noch des HÜ80.
- 4 -
E. 2.5 Fraglich ist, ob das schweizerisch-britische Abkommen über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937 (SR 0.274.183.671; nachfolgend "Abkommen") vorliegend einschlägig ist resp. ob das Abkommen eine Kautionspflicht des Klägers aus- schliesst. Das Abkommen wurde gemäss seiner Präambel von den Vertragsparteien ge- schlossen, "vom Wunsche geleitet, ihren beidseitigen Angehörigen gewisse Rechte im gerichtlichen Verfahren zu sichern". Der Schutz wird in Art. 2 des Abkommens umschrieben und umfasst den Rechtsschutz und Zutritt zu den Gerichten der An- gehörigen eines hohen vertragsschliessenden Teils im Gebiet des anderen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des andern hohen vertragsschlies- senden Teils (Diskriminierungsschutz). Gemäss der Definition in Art. 1 (b) des Ab- kommens bedeutet die Bezeichnung "Gebiet eines (oder des andern) hohen ver- tragsschliessenden Teils" die Gebiete, die in Beziehung stehen zu "Seine[r] Majes- tät de[r] König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Domi- nions, Kaiser von Indien: England und Wales und alle[n] Gebiete, in denen das Abkommen zufolge einer Ausdehnungserklärung nach Artikel 8 oder eines Beitritts nach Artikel 9 in Kraft ist" sowie die Schweiz (i). Als "Angehörige eines (oder des andern) hohen vertragschliessenden Teiles" sind die Staatsangehörigen der ge- nannten Gebiete definiert (ii). Der Kläger ist schweizerisch-britischer Doppelbürger. Vom Zweck des Abkommens ausgehend – Diskriminierungsschutz der Angehöri- gen eines hohen vertragsschliessenden Teils im Gebiet des anderen – ist es frag- lich, ob das Abkommen auf den Kläger persönlich anwendbar ist, wenn er doch Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten ist. Diese Frage kann jedoch offen blei- ben, da – wie im Folgenden aufgezeigt wird – das Abkommen den Kläger nicht von der Sicherheitsleistung befreit auch im Fall, dass er als Angehöriger "des andern hohen vertragsschliessenden Teils", d.h. Grossbritannien, der in der Schweiz ein Verfahren anstrebt, betrachtet werden würde. Das Abkommen regelt die Sicherheitsleistung für Prozesskosten unter Art. 3a und 3b. Art. 3a regelt, dass die Angehörigen eines hohen vertragschliessenden Teils, die im Gebiete des andern wohnhaft sind, wo das Gerichtsverfahren durch-
- 5 - geführt wird, nicht verpflichtet sein sollen, Sicherheit für Prozesskosten in den Fäl- len zu leisten, in denen die Angehörigen dieses andern hohen vertragschliessen- den Teiles unter ähnlichen Umständen dazu nicht verpflichtet sind. Vorliegend wurde die Klage in der Schweiz erhoben und der Kläger ist nicht in der Schweiz wohnhaft. Somit ist der Kläger nicht im Gebiet des andern wohnhaft, wo das Ge- richtsverfahren durchgeführt wird. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 3a des Ab- kommens befreit das Abkommen den Kläger somit nicht von der Sicherheitsleis- tung für die Prozesskosten. Art. 3b des Abkommens regelt, dass die Angehörigen eines hohen vertragschlies- senden Teiles, die ausserhalb des Gebietes des andern, wo das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, wohnhaft sind, nicht verpflichtet sein sollen, Sicherheit für Pro- zesskosten zu leisten, wenn sie in diesem Gebiete unbewegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum besitzen, das zur Deckung der Pro- zesskosten hinreicht. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er solch Eigentum in der Schweiz besitzt bzw. geht er selber davon aus, dass Art. 3b des Abkommens vorliegend nicht anwendbar ist; dies wäre von ihm jedoch zu behaupten und zu beweisen gewesen (BGer 4A_541/2022 vom 6. Januar 2023, E. 3.2.).
E. 2.6 Somit ist der Kläger nicht von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädi- gung befreit. Es liegt in casu keine Ausnahmeregelung basierend auf eine vorge- hende staatsvertragliche Regelung vor. Gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO ist der im Ausland wohnhafte Kläger zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädi- gungen der Beklagten 1 und 2 zu leisten.
E. 3 Unentgeltliche Rechtspflege
E. 3.1 Der Kläger macht eventualiter geltend, ihm sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, falls er zur Sicherheitsleistung der Parteientschädigungen ver- pflichtet werden sollte. Seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 8. November 2023 würde eine veränderte neue Situation vorliegen – die Be- klagten hätten durch ihre Anträge auf Sicherheitsleistung neue relevante Tatsachen geschaffen –, die den Kläger zu einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege berechtige. Ausserdem hätte sich die wohnliche und finanzielle Situation des
- 6 - Klägers seit dem genannten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich mas- sgeblich verschlechtert. Im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung mit Klage vom
E. 3.2 Es ist fraglich, ob der Eventualantrag des Klägers auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, falls der Kläger verpflichtet werden sollte, eine Sicherheit zu leisten, im vorliegenden Fall zulässig ist. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zur Folge. Mit dem Eventualantrag zielt der Kläger darauf ab, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege gewährt zu erhalten, im Fall dass er bei Gutheissung der vorliegenden Anträge der Beklagten vorschuss- bzw. sicherheits- leistungspflichtig werden sollte. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt jedoch die Prozessarmut (sowie die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechts- begehrens des Gesuchstellers) voraus; eine allfällig aus einer Vorschuss- bzw. Si- cherheitsleistung entstandene Prozessarmut kann sachlogisch nicht zur Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Auch wenn auf den Eventualantrag einzutreten wäre, ist die Gewährung aus nachfolgenden Gründen abzuweisen.
E. 3.3 Die in Art. 99 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmen von der Sicherheitsleis- tung sind nicht abschliessend. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich von der Pflicht zur Sicherheits- leistung befreit, stellt eine weitere Ausnahme dar (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 99 N 19).
E. 3.3.1 Wie bereits ausgeführt hat der Kläger mit Klage vom 5. Juni 2023 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 6. Juli 2023 abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde mit Be- schluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2023 bestätigt und ist rechtskräftig. Weder die Bundesverfassung noch Art. 117 ZPO ge- währen einer Partei die Möglichkeit, nach Abweisung eines ersten Gesuchs um
- 7 - unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch zu stellen. Es genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Verfahrens einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen, was vorliegend der Fall ist. Ein zweites Gesuch auf der Grundlage des gleichen Sach- verhaltes käme einem Wiedererwägungsgesuch gleich, auf dessen Beurteilung aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anspruch besteht. Andernfalls würde der Pro- zessverschleppung Vorschub geleistet, was nicht der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege sein kann. Hingegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Von einem Gesuch um Wiedererwägung zu unterscheiden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zu- lässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch auf- grund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Ein neues Gesuch ist somit auf der Basis echter Noven möglich (BGer 5A_900/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1).
E. 3.3.2 Der Kläger hat als echte Noven seine Lohnausweise vom Januar 2024 bis Juni 2024 eingereicht, woraus ersichtlich wird, dass sich das Einkommen des Klä- gers seit dem letzten Gesuch nicht massgeblich verändert hat bzw. verdient er ak- tuell mehr als zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Gesuchs (neu durch- schnittlich Fr. 6'524.20 im Gegensatz zu Fr. 6'097.–) sowie seinen neuen Mietver- trag ab dem 10. Oktober 2023, welcher ausweist, dass der Kläger tiefere Mietzins- kosten hat als beim ersten Gesuch (neu Fr. 2'614.35 im Gegensatz zu Fr. 3'224.05). Der Kläger macht im vorliegenden Gesuch höhere Unterhaltsbeiträge gegenüber seiner Ex-Frau A._ und seiner sich in Ausbildung befindenden Tochter geltend und reicht als Beleg eine von der Ex-Frau unterschriebene Abmachung ein, worin festgehalten wird, dass der Kläger anstelle von Unterhaltsbeiträgen an sie und ihre Tochter die Hypothek der Liegenschaft der Ex-Frau in der Höhe von Fr. 4'006.75 (GBP 3'525.–) bezahlt. Der Kläger reicht als Beleg seinen Kontoaus- zug der Bank B._ bei, worin ersichtlich wird, dass der Betrag von GBP 3'525.13 unter dem Titel "Direct Debit to …." überwiesen wurde mit der handschriftlichen
- 8 - Notiz daneben "UHB Ex-Frau+Tochter". Der Kläger macht weiter Schulden über Fr. 1'193'160.50 geltend, die er nicht belegt. Der Kläger weist als neues Manko Minus Fr. 1'351.30 aus, was ein um ca. Fr. 227.– tieferer Betrag ist, als im ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausgewiesen wurde. Der Beleg vom
21. Oktober 2021 betr. Verkauf der ehelichen Liegenschaft in C._ bzw. D._ ist bei der Beurteilung des neuen Gesuchs unbeachtlich, da der Beleg schon beim letzten Gesuch hätte eingereicht werden müssen und es sich somit dabei nicht um ein echtes Novum, sondern um ein unzulässiges unechtes Novum handelt. Der Kläger führt dazu auch nicht aus, weshalb er den Beleg beim ersten Gesuch nicht habe einreichen können.
E. 3.3.3 Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Kläger gewisse echte Noven eingereicht hat. In Bezug auf die unechten Noven führt er jedoch nicht aus, weshalb er diese nicht schon früher vorgebracht hat. Es handelt sich dabei demzufolge nicht um ein Wiedererwägungsgesuch sondern um ein neues Gesuch. Soweit er sich auf echte Noven beruft, kann festgestellt werden, dass sich die Ver- hältnisse des Klägers seit dem letzten Gesuch nicht wesentlich verändert haben – sein Manko hat sich sogar verringert, u.a. da er mehr verdient und weniger Mietzins bezahlt. In Bezug auf den Mietzins fällt auf, dass der Kläger in seinem ersten Ge- such geltend machte, er wohne alleine, im neuen Gesuch jedoch ausführt, er habe mit seiner Ex-Frau zusammengewohnt. Ausserdem hat er entgegen seiner ihm ob- liegenden umfassenden Mitwirkungspflicht, wobei er seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZP; vgl. BGer 4A_270/2017 vom 1. Septem- ber 2017, E. 4.2), seine aktuelle Vermögenssituation nicht umfassend dargelegt bzw. lässt sich seine aktuelle Vermögenssituation nicht hinreichend überprüfen. Vielmehr geht aus dem Kontoauszug der Bank B._ vom 28. Juni 2024 hervor, dass der Kläger am 30. Mai 2024 über ein Vermögen von GBP 14'064.77 verfügt hat. Auf diesem Auszug ist jedoch auch ersichtlich, dass der Kläger eine Zahlung von E._ am 30. Mai 2024 erhalten hat. Um was für Einnahmen es sich dabei handelt führt der Kläger nicht aus. Bei der Bank F._ hat er gemäss Kontoauszug vom
28. Juni 2024 per 30. Juni 2024 ein Vermögen von insgesamt Fr. 1'336.50. Ob der Kläger weitere Kontobeziehungen hat oder nicht, wird nicht näher ausgeführt. Was
- 9 - zum Beispiel mit dem Konto bei der G._, welches im ersten Gesuch angegeben wurde, geschehen ist, dazu äussert sich der Kläger nicht. Ausserdem liegen keine Belege zu der Höhe der behaupteten Schulden vor. Auch hat der Kläger keine ak- tuelle Steuererklärung für das Jahr 2023 eingereicht. Die finanziellen Verhältnisse des Klägers sind nicht umfassend und glaubhaft dargelegt, was schon im ersten Entscheid betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers festge- halten wurde. Um unnötige Wiederholungen in Bezug auf die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers zu vermeiden, wird auf den Beschluss und das Urteil des Oberge- richtes vom 8. November 2023 verwiesen.
E. 3.3.4 Der Kläger verweist in seiner Eingabe auf Ausführungen in seiner Be- schwerde ans Obergericht und dazugehörende Beilagen. Hierzu ist auf den Be- schluss des Arbeitsgerichts vom 6. Juli 2023 und insbesondere auf den Beschluss und das Urteil des Obergerichtes vom 8. November 2023 zu verweisen und dessen Erwägung, dass die Urkunden mit dem Gesuch eingereicht werden müssen und nicht von Amtes wegen beigezogen werden oder als bekannt vorauszusetzen sind. Daher sind die Verweise auf die Beschwerdeschrift und die im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vor Obergericht eingereichten Unterlagen, auf die der Kläger verweist, unbeachtlich.
E. 3.4 Da weder wesentliche Veränderungen geschweige denn Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Klägers vorliegen, ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. Es liegt auch i.S.v. Art. 99 Abs. 3 ZPO keine wei- tere Ausnahme von der Sicherheitsleistung vor. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Klägers, wonach bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Schweizer Staat als Schuldner der Parteient- schädigung fungieren würde und sich jede Beklagte in einem anderen Verfahren über ein solches Gesuch ausserordentlich freuen würde. Dies ist unter Verweis auf Art. 118 Abs. 3 ZPO, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit, nachweislich falsch und entschieden zu verneinen.
- 10 -
4. Verspäteter Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung 4.1. Der Kläger moniert, die Anträge auf Sicherheitsleistung seien verspätet. Rechtsprechungsgemäss seien sämtliche Einreden und Einwendungen innert
E. 5 Juni 2023 habe der Kläger mit seiner Ex-Frau zusammengelebt, was nicht mehr der Fall sei. Die Ex-Frau habe damals zur Miete gewohnt und dies sei nicht mehr aktuell. Ausserdem sei die Schuldenabzahlung im Bedarf des Klägers nicht berück- sichtigt worden. Hinzu kämen Schulden für die Anwaltskosten dieses Gerichtsver- fahrens.
E. 5.1 Die Beklagte 1 stellt den Antrag, es sei für die Parteientschädigung der Be- klagten 1 eine Sicherheit von Fr. 39'299.55 zu leisten. Die Beklagte 2 beantragt, es sei der Kläger zu verpflichten, eine Sicherheit in der Höhe von mindestens Fr. 35'189.73 für die Parteientschädigung der Beklagten 2 zu leisten. Die beiden Beklagten beantragen somit, es sei für ihre Parteientschädigungen je eine Sicher- heit zu leisten.
E. 5.2 Die Höhe der Sicherheitsleistung der Parteientschädigung bemisst sich in An- wendung von Art. 95 Abs. 3 ZPO nach der mutmasslichen Höhe der Parteientschä- digung, wie diese im Verfahren der angerufenen Instanz nach dem massgeblichen kantonalen Tarif voraussichtlich festzusetzen sein wird (Art. 96 ZPO; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, Art. 99 N 5 mit Verweis auf BGE 140 III 444 E. 3.2.).
E. 5.3 Der Streitwert beläuft sich im vorliegenden Fall auf Fr. 1'772'856.40. Bei den Beklagten 1 und 2 handelt sich um eine einfache (passive) Streitgenossenschaft. Somit ist der Kläger zu verpflichten, für die beiden Beklagten je eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, wobei sich bei einfachen Streitgenossen der Anteil an den Prozesskosten im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Beteiligung am Streit- wert bestimmt (vgl. BGer 4A_487 2023 vom 14. Dezember 2021 E. 6.5 m.w.H.). Gegenüber der Beklagten 1 macht der Kläger eine Forderung von rund Fr. 403'000.– geltend, gegenüber der Beklagten 2 eine von rund Fr. 1'370'000.–. Somit ist der Kläger zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten 1 eine Sicherheit von Fr. 26'875.– (=Grundgebühr von Fr. 21'500.– zuzüglich eines
- 12 - Zuschlags von 25% für allfällige Duplik) zu leisten; die von der Beklagten 1 bean- tragte Sicherheit von Fr. 39'299.55 erscheint zu hoch und zurzeit nicht angemes- sen. In Bezug auf die von der Beklagten 2 beantragte Sicherheit von Fr. 35'189.73 ist der Kläger zu verpflichten, eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 35'100.– zu leis- ten. Eine spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.
6. Fazit 6.1. Der Kläger ist in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO zu verpflichten, Si- cherheit für die Parteientschädigungen zu leisten. Dem Kläger ist daher Frist für Sicherheitsleistungen in der Höhe von Fr. 26'875.– für die Beklagte 1 und Fr. 35'100.– für die Beklagte 2 anzusetzen. 6.2. Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz nieder- gelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden (Art. 100 ZPO). […]»
E. 10 Tagen ab der Zustellung der Präsidialverfügung vom 3. April 2024, d.h. bis am
19. April 2024 gestellt werden müssen bzw. ab Erhalt des Gerichtskostenvorschus- ses, d.h. ca. am 25. März 2024. Ein stetes Aufrollen der Eintretensfrage verstosse gegen das Rechtsmissbrauchverbot, das Handeln nach Treu und Glauben und den Anspruch des Klägers auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Rechts- gleichheits- und Fairnessgebot werde verletzt. 4.2. Wann ein Antrag zur Sicherheitsleistung gestellt werden muss, ergibt sich we- der aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung. Gemäss SUTTER-SOMM/SEILER stehe es der beklagten Partei frei, den Antrag vor oder zusammen mit der Klageant- wort oder erst in der Hauptverhandlung zu stellen (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 99 N 7). Von einer Frist von 10 Tagen, wie vom Kläger geltend gemacht, kann nicht die Rede sein. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO be- stimmt, dass es eine Prozessvoraussetzung ist, dass der Vorschuss und die Si- cherheit für die Prozesskosten geleistet worden sind. Die Voraussetzungen von Art. 59 ZPO sagen nichts darüber, dass überhaupt ein "Prozess" durchzuführen ist, sondern (lediglich) dass ein Sachentscheid erst ergehen kann, wenn die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge müssen die Prozessvoraussetzungen im entscheidmassgebenden Zeitpunkt gegeben sein, was der Beginn der Urteilsbera- tung darstellt (BGE 127 III 41, 43; KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 N 1, 3 m.w.H.). 4.3. Im derzeitigen Verfahrensstadium liegen die Klageantworten noch nicht vor bzw. wurden die Fristen zur Erstattung der Klageantworten den beiden Beklagten einstweilen abgenommen; das Verfahren ist nicht spruchreif und somit hat die Ur- teilsberatung nicht stattgefunden. Darauf basierend kann festgestellt werden, dass die Anträge der beiden Beklagten nicht verspätet eingereicht wurden. Der Antrag
- 11 - auf Sicherheitsleistung wäre sicherlich verspätet, wenn er nach Beginn der Urteils- beratung gestellt worden wäre, da bei Beginn der Urteilsberatung die Prozessvo- raussetzungen gegeben sein müssen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger Einwände betreffend Verletzung des Rechtsgleichheits- und Fairnessgebots etc. erhoben (s. oben). Da die beiden Beklagten ihre jeweiligen prozessualen Anträge betr. Sicherheitsleistung nicht verspätet erhoben haben, sind die Einwände des Klägers ohne Grundlage. Auf die Einwände ist somit nicht weiter einzugehen.
5. Höhe Sicherheitsleistung Parteientschädigung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2024 Ausgewählte Entscheide des Arbeitsgerichts des Bezirks Zürich Jahrgang 2024 (Zitiervorschlag: AGer-Z 2024 Nr. X) Herausgegeben vom Arbeitsgericht, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich. Redaktion: Dr. iur. Th. Oertli, Leitende Gerichtsschreiberin AGer-Z 2024 Nr. 6 Art. 99 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 119 ZPO; Art. 3a und 3b des schwei- zerisch-britischen Abkommens über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937; Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (HÜ54); Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über den internatio- nalen Zugang zur Rechtspflege (HÜ80). Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Erneutes Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Verpflichtung eines in Grossbritannien wohnhaften schweizerisch-britischen Doppelbürgers zu Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung stehen keine internationalen Abkommen entgegen. Wird weder eine wesentliche Veränderung, geschweige denn eine Verschlechte- rung der finanziellen Verhältnisse dargetan, ist das im Zusammenhang mit dem Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gestellte, erneute Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. Aus Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, AN230029-L vom 25. November 2024 (Präsident lic. iur. H. Dedovic als Vorsitzender, der Arbeitsrichter P. Graf und die Arbeitsrichterin K. Siegenthaler sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. A. Sang Bas- tian): «[…]
- 2 -
2. Sicherheitsleistung Parteientschädigung 2.1. Die Beklagten 1 und 2 begründen ihre jeweiligen Anträge zusammengefasst damit, dass gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei Sicherheit für die Parteientschädigung verlangen könne, sofern die klagende Partei keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Der Kläger wohne in Grossbritannien und habe keinen Wohnsitz in der Schweiz. Auch würden keine ein- schlägigen Staatsverträge oder eine Ausnahme gemäss Art. 99 Abs. 3 ZPO vorlie- gen, die eine Sicherheitsleistung ausschliessen würden. Art. 3a und 3b des schwei- zerisch-britischen Abkommens über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937 (SR 0.274.183.671; nachfolgend "Abkommen") betreffend Befreiung von der Kau- tionspflicht seien vorliegend nicht einschlägig. Art. 3a des Abkommens befreie nur die im Prozessland wohnhaften Kläger von der Kautionspflicht. Der Kläger wohne jedoch nicht im Prozessland Schweiz. Ausserdem besitze der Kläger kein "unbe- wegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum […], das zur Deckung der Prozesskosten" hinreichen würde und ihn gemäss Art. 3b des Abkom- mens von der Kautionspflicht befreien würde. Die Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12; HÜ54) und das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133; HÜ80) seien vorlie- gend nicht einschlägig, da der Kläger mit Grossbritannien nicht in einem Vertrags- staat des HÜ54 und HÜ80 wohnhaft sei. Irrelevant sei dabei, dass der Kläger schweizerisch-britischer Doppelbürger sei, da beide Abkommen für ihre Anwend- barkeit auf den Wohnsitz in einem Vertragsstaat abstellen würden. 2.2. Der Kläger stellt sich hingegen zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei britischer Staatsangehöriger und habe vor einem Schweizer Gericht einen Fall an- hängig gemacht. Somit gelange das oben genannte schweizerisch-britische Ab- kommen zur Anwendung, gemäss dessen Art. 2 britische Staatsangehörige die gleichen Rechte und denselben Schutz geniessen würden, wie wenn ein inländi- scher Fall vorliegen würde. Art. 3a des Abkommens schliesse eine Sicherstellungs- pflicht für Prozesskosten aus, wenn diese für Inländer unter ähnlichen Umständen nicht bestehe. Der Wohnsitz stelle im Inland kein Sicherstellungsgrund dar. Art. 3b
- 3 - des Abkommens käme nicht zur Anwendung, da der Kläger im anderen Vertrags- staat, nämlich in England, Wohnsitz habe. Der Kläger macht geltend, neben dem genannten Abkommen gelange die HÜ54 und HÜ80 zur Anwendung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 HÜ54 dürfen Angehörigen eines der Vertragsstaaten, die in einem anderen dieser Staaten als Kläger vor Gericht auftreten, eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hätten. Derselbe Grundsatz sei in Art. 1 Abs. 1 HÜ80 ent- halten. Angehörige eines Vertragsstaats sollten gleich behandelt werden, wie wenn sie im Inland Wohnsitz hätten. Der Kläger sei als schweizerisch-britischer Doppel- bürger Angehöriger eines der Vertragsstaaten. Da er seine Klage vor einem Schweizer Gericht anhängig gemacht habe und die Schweiz Vertragsstaat beider genannten Haager Übereinkommen sei, müsse der Kläger vorliegend wie ein In- länder mit schweizerischem Wohnsitz behandelt werden. Deshalb sei der Kläger von der Sicherstellungspflicht der Parteientschädigung befreit. 2.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der be- klagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat. Der Kläger hat unbestrittenermassen Wohn- sitz in Grossbritannien, d.h. im Ausland und es liegt ein internationales Verhältnis vor. Bei internationalen Verhältnissen sind Sicherheitsleistungen staatsvertraglich oft ausgeschlossen, falls diese ausschliesslich am ausländischen Wohnsitz der kla- genden Partei anknüpfen (vgl. Art. 2 ZPO). Diese Staatsverträge schliessen bloss die Diskriminierung der ausländischen Klage-Partei gegenüber dem Inländer aus (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 99 N 9). 2.4. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger in einem Staat Wohnsitz hat (Grossbritannien), in dessen Verhältnis zur Schweiz die Haager Übereinkunft vom
1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12; HÜ54) sowie das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (SR 0.274.133; HÜ80) keine Anwendung finden. Grossbritannien ist weder Vertragsstaat des HÜ54 noch des HÜ80.
- 4 - 2.5. Fraglich ist, ob das schweizerisch-britische Abkommen über Zivilprozessrecht vom 3. Dezember 1937 (SR 0.274.183.671; nachfolgend "Abkommen") vorliegend einschlägig ist resp. ob das Abkommen eine Kautionspflicht des Klägers aus- schliesst. Das Abkommen wurde gemäss seiner Präambel von den Vertragsparteien ge- schlossen, "vom Wunsche geleitet, ihren beidseitigen Angehörigen gewisse Rechte im gerichtlichen Verfahren zu sichern". Der Schutz wird in Art. 2 des Abkommens umschrieben und umfasst den Rechtsschutz und Zutritt zu den Gerichten der An- gehörigen eines hohen vertragsschliessenden Teils im Gebiet des anderen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des andern hohen vertragsschlies- senden Teils (Diskriminierungsschutz). Gemäss der Definition in Art. 1 (b) des Ab- kommens bedeutet die Bezeichnung "Gebiet eines (oder des andern) hohen ver- tragsschliessenden Teils" die Gebiete, die in Beziehung stehen zu "Seine[r] Majes- tät de[r] König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Domi- nions, Kaiser von Indien: England und Wales und alle[n] Gebiete, in denen das Abkommen zufolge einer Ausdehnungserklärung nach Artikel 8 oder eines Beitritts nach Artikel 9 in Kraft ist" sowie die Schweiz (i). Als "Angehörige eines (oder des andern) hohen vertragschliessenden Teiles" sind die Staatsangehörigen der ge- nannten Gebiete definiert (ii). Der Kläger ist schweizerisch-britischer Doppelbürger. Vom Zweck des Abkommens ausgehend – Diskriminierungsschutz der Angehöri- gen eines hohen vertragsschliessenden Teils im Gebiet des anderen – ist es frag- lich, ob das Abkommen auf den Kläger persönlich anwendbar ist, wenn er doch Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten ist. Diese Frage kann jedoch offen blei- ben, da – wie im Folgenden aufgezeigt wird – das Abkommen den Kläger nicht von der Sicherheitsleistung befreit auch im Fall, dass er als Angehöriger "des andern hohen vertragsschliessenden Teils", d.h. Grossbritannien, der in der Schweiz ein Verfahren anstrebt, betrachtet werden würde. Das Abkommen regelt die Sicherheitsleistung für Prozesskosten unter Art. 3a und 3b. Art. 3a regelt, dass die Angehörigen eines hohen vertragschliessenden Teils, die im Gebiete des andern wohnhaft sind, wo das Gerichtsverfahren durch-
- 5 - geführt wird, nicht verpflichtet sein sollen, Sicherheit für Prozesskosten in den Fäl- len zu leisten, in denen die Angehörigen dieses andern hohen vertragschliessen- den Teiles unter ähnlichen Umständen dazu nicht verpflichtet sind. Vorliegend wurde die Klage in der Schweiz erhoben und der Kläger ist nicht in der Schweiz wohnhaft. Somit ist der Kläger nicht im Gebiet des andern wohnhaft, wo das Ge- richtsverfahren durchgeführt wird. Gestützt auf den Wortlaut von Art. 3a des Ab- kommens befreit das Abkommen den Kläger somit nicht von der Sicherheitsleis- tung für die Prozesskosten. Art. 3b des Abkommens regelt, dass die Angehörigen eines hohen vertragschlies- senden Teiles, die ausserhalb des Gebietes des andern, wo das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, wohnhaft sind, nicht verpflichtet sein sollen, Sicherheit für Pro- zesskosten zu leisten, wenn sie in diesem Gebiete unbewegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum besitzen, das zur Deckung der Pro- zesskosten hinreicht. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er solch Eigentum in der Schweiz besitzt bzw. geht er selber davon aus, dass Art. 3b des Abkommens vorliegend nicht anwendbar ist; dies wäre von ihm jedoch zu behaupten und zu beweisen gewesen (BGer 4A_541/2022 vom 6. Januar 2023, E. 3.2.). 2.6. Somit ist der Kläger nicht von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädi- gung befreit. Es liegt in casu keine Ausnahmeregelung basierend auf eine vorge- hende staatsvertragliche Regelung vor. Gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO ist der im Ausland wohnhafte Kläger zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädi- gungen der Beklagten 1 und 2 zu leisten.
3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Der Kläger macht eventualiter geltend, ihm sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, falls er zur Sicherheitsleistung der Parteientschädigungen ver- pflichtet werden sollte. Seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 8. November 2023 würde eine veränderte neue Situation vorliegen – die Be- klagten hätten durch ihre Anträge auf Sicherheitsleistung neue relevante Tatsachen geschaffen –, die den Kläger zu einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege berechtige. Ausserdem hätte sich die wohnliche und finanzielle Situation des
- 6 - Klägers seit dem genannten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich mas- sgeblich verschlechtert. Im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung mit Klage vom
5. Juni 2023 habe der Kläger mit seiner Ex-Frau zusammengelebt, was nicht mehr der Fall sei. Die Ex-Frau habe damals zur Miete gewohnt und dies sei nicht mehr aktuell. Ausserdem sei die Schuldenabzahlung im Bedarf des Klägers nicht berück- sichtigt worden. Hinzu kämen Schulden für die Anwaltskosten dieses Gerichtsver- fahrens. 3.2. Es ist fraglich, ob der Eventualantrag des Klägers auf Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege, falls der Kläger verpflichtet werden sollte, eine Sicherheit zu leisten, im vorliegenden Fall zulässig ist. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zur Folge. Mit dem Eventualantrag zielt der Kläger darauf ab, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege gewährt zu erhalten, im Fall dass er bei Gutheissung der vorliegenden Anträge der Beklagten vorschuss- bzw. sicherheits- leistungspflichtig werden sollte. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt jedoch die Prozessarmut (sowie die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechts- begehrens des Gesuchstellers) voraus; eine allfällig aus einer Vorschuss- bzw. Si- cherheitsleistung entstandene Prozessarmut kann sachlogisch nicht zur Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege führen. Auch wenn auf den Eventualantrag einzutreten wäre, ist die Gewährung aus nachfolgenden Gründen abzuweisen. 3.3. Die in Art. 99 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmen von der Sicherheitsleis- tung sind nicht abschliessend. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich von der Pflicht zur Sicherheits- leistung befreit, stellt eine weitere Ausnahme dar (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 99 N 19). 3.3.1. Wie bereits ausgeführt hat der Kläger mit Klage vom 5. Juni 2023 ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 6. Juli 2023 abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde mit Be- schluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2023 bestätigt und ist rechtskräftig. Weder die Bundesverfassung noch Art. 117 ZPO ge- währen einer Partei die Möglichkeit, nach Abweisung eines ersten Gesuchs um
- 7 - unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch zu stellen. Es genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Verfahrens einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen, was vorliegend der Fall ist. Ein zweites Gesuch auf der Grundlage des gleichen Sach- verhaltes käme einem Wiedererwägungsgesuch gleich, auf dessen Beurteilung aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anspruch besteht. Andernfalls würde der Pro- zessverschleppung Vorschub geleistet, was nicht der Sinn der unentgeltlichen Rechtspflege sein kann. Hingegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Von einem Gesuch um Wiedererwägung zu unterscheiden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zu- lässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch auf- grund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Ein neues Gesuch ist somit auf der Basis echter Noven möglich (BGer 5A_900/2018 vom 5. März 2019 E. 2.1). 3.3.2. Der Kläger hat als echte Noven seine Lohnausweise vom Januar 2024 bis Juni 2024 eingereicht, woraus ersichtlich wird, dass sich das Einkommen des Klä- gers seit dem letzten Gesuch nicht massgeblich verändert hat bzw. verdient er ak- tuell mehr als zum Zeitpunkt der Einreichung des ersten Gesuchs (neu durch- schnittlich Fr. 6'524.20 im Gegensatz zu Fr. 6'097.–) sowie seinen neuen Mietver- trag ab dem 10. Oktober 2023, welcher ausweist, dass der Kläger tiefere Mietzins- kosten hat als beim ersten Gesuch (neu Fr. 2'614.35 im Gegensatz zu Fr. 3'224.05). Der Kläger macht im vorliegenden Gesuch höhere Unterhaltsbeiträge gegenüber seiner Ex-Frau A._ und seiner sich in Ausbildung befindenden Tochter geltend und reicht als Beleg eine von der Ex-Frau unterschriebene Abmachung ein, worin festgehalten wird, dass der Kläger anstelle von Unterhaltsbeiträgen an sie und ihre Tochter die Hypothek der Liegenschaft der Ex-Frau in der Höhe von Fr. 4'006.75 (GBP 3'525.–) bezahlt. Der Kläger reicht als Beleg seinen Kontoaus- zug der Bank B._ bei, worin ersichtlich wird, dass der Betrag von GBP 3'525.13 unter dem Titel "Direct Debit to …." überwiesen wurde mit der handschriftlichen
- 8 - Notiz daneben "UHB Ex-Frau+Tochter". Der Kläger macht weiter Schulden über Fr. 1'193'160.50 geltend, die er nicht belegt. Der Kläger weist als neues Manko Minus Fr. 1'351.30 aus, was ein um ca. Fr. 227.– tieferer Betrag ist, als im ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausgewiesen wurde. Der Beleg vom
21. Oktober 2021 betr. Verkauf der ehelichen Liegenschaft in C._ bzw. D._ ist bei der Beurteilung des neuen Gesuchs unbeachtlich, da der Beleg schon beim letzten Gesuch hätte eingereicht werden müssen und es sich somit dabei nicht um ein echtes Novum, sondern um ein unzulässiges unechtes Novum handelt. Der Kläger führt dazu auch nicht aus, weshalb er den Beleg beim ersten Gesuch nicht habe einreichen können. 3.3.3. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Kläger gewisse echte Noven eingereicht hat. In Bezug auf die unechten Noven führt er jedoch nicht aus, weshalb er diese nicht schon früher vorgebracht hat. Es handelt sich dabei demzufolge nicht um ein Wiedererwägungsgesuch sondern um ein neues Gesuch. Soweit er sich auf echte Noven beruft, kann festgestellt werden, dass sich die Ver- hältnisse des Klägers seit dem letzten Gesuch nicht wesentlich verändert haben – sein Manko hat sich sogar verringert, u.a. da er mehr verdient und weniger Mietzins bezahlt. In Bezug auf den Mietzins fällt auf, dass der Kläger in seinem ersten Ge- such geltend machte, er wohne alleine, im neuen Gesuch jedoch ausführt, er habe mit seiner Ex-Frau zusammengewohnt. Ausserdem hat er entgegen seiner ihm ob- liegenden umfassenden Mitwirkungspflicht, wobei er seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern hat (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZP; vgl. BGer 4A_270/2017 vom 1. Septem- ber 2017, E. 4.2), seine aktuelle Vermögenssituation nicht umfassend dargelegt bzw. lässt sich seine aktuelle Vermögenssituation nicht hinreichend überprüfen. Vielmehr geht aus dem Kontoauszug der Bank B._ vom 28. Juni 2024 hervor, dass der Kläger am 30. Mai 2024 über ein Vermögen von GBP 14'064.77 verfügt hat. Auf diesem Auszug ist jedoch auch ersichtlich, dass der Kläger eine Zahlung von E._ am 30. Mai 2024 erhalten hat. Um was für Einnahmen es sich dabei handelt führt der Kläger nicht aus. Bei der Bank F._ hat er gemäss Kontoauszug vom
28. Juni 2024 per 30. Juni 2024 ein Vermögen von insgesamt Fr. 1'336.50. Ob der Kläger weitere Kontobeziehungen hat oder nicht, wird nicht näher ausgeführt. Was
- 9 - zum Beispiel mit dem Konto bei der G._, welches im ersten Gesuch angegeben wurde, geschehen ist, dazu äussert sich der Kläger nicht. Ausserdem liegen keine Belege zu der Höhe der behaupteten Schulden vor. Auch hat der Kläger keine ak- tuelle Steuererklärung für das Jahr 2023 eingereicht. Die finanziellen Verhältnisse des Klägers sind nicht umfassend und glaubhaft dargelegt, was schon im ersten Entscheid betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers festge- halten wurde. Um unnötige Wiederholungen in Bezug auf die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers zu vermeiden, wird auf den Beschluss und das Urteil des Oberge- richtes vom 8. November 2023 verwiesen. 3.3.4. Der Kläger verweist in seiner Eingabe auf Ausführungen in seiner Be- schwerde ans Obergericht und dazugehörende Beilagen. Hierzu ist auf den Be- schluss des Arbeitsgerichts vom 6. Juli 2023 und insbesondere auf den Beschluss und das Urteil des Obergerichtes vom 8. November 2023 zu verweisen und dessen Erwägung, dass die Urkunden mit dem Gesuch eingereicht werden müssen und nicht von Amtes wegen beigezogen werden oder als bekannt vorauszusetzen sind. Daher sind die Verweise auf die Beschwerdeschrift und die im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vor Obergericht eingereichten Unterlagen, auf die der Kläger verweist, unbeachtlich. 3.4. Da weder wesentliche Veränderungen geschweige denn Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Klägers vorliegen, ist das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. Es liegt auch i.S.v. Art. 99 Abs. 3 ZPO keine wei- tere Ausnahme von der Sicherheitsleistung vor. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Klägers, wonach bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Schweizer Staat als Schuldner der Parteient- schädigung fungieren würde und sich jede Beklagte in einem anderen Verfahren über ein solches Gesuch ausserordentlich freuen würde. Dies ist unter Verweis auf Art. 118 Abs. 3 ZPO, wonach die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit, nachweislich falsch und entschieden zu verneinen.
- 10 -
4. Verspäteter Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung 4.1. Der Kläger moniert, die Anträge auf Sicherheitsleistung seien verspätet. Rechtsprechungsgemäss seien sämtliche Einreden und Einwendungen innert 10 Tagen zu erheben. Die Anträge auf Sicherheitsleistung hätten daher innert 10 Tagen ab der Zustellung der Präsidialverfügung vom 3. April 2024, d.h. bis am
19. April 2024 gestellt werden müssen bzw. ab Erhalt des Gerichtskostenvorschus- ses, d.h. ca. am 25. März 2024. Ein stetes Aufrollen der Eintretensfrage verstosse gegen das Rechtsmissbrauchverbot, das Handeln nach Treu und Glauben und den Anspruch des Klägers auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Rechts- gleichheits- und Fairnessgebot werde verletzt. 4.2. Wann ein Antrag zur Sicherheitsleistung gestellt werden muss, ergibt sich we- der aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung. Gemäss SUTTER-SOMM/SEILER stehe es der beklagten Partei frei, den Antrag vor oder zusammen mit der Klageant- wort oder erst in der Hauptverhandlung zu stellen (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 99 N 7). Von einer Frist von 10 Tagen, wie vom Kläger geltend gemacht, kann nicht die Rede sein. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO be- stimmt, dass es eine Prozessvoraussetzung ist, dass der Vorschuss und die Si- cherheit für die Prozesskosten geleistet worden sind. Die Voraussetzungen von Art. 59 ZPO sagen nichts darüber, dass überhaupt ein "Prozess" durchzuführen ist, sondern (lediglich) dass ein Sachentscheid erst ergehen kann, wenn die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge müssen die Prozessvoraussetzungen im entscheidmassgebenden Zeitpunkt gegeben sein, was der Beginn der Urteilsbera- tung darstellt (BGE 127 III 41, 43; KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 N 1, 3 m.w.H.). 4.3. Im derzeitigen Verfahrensstadium liegen die Klageantworten noch nicht vor bzw. wurden die Fristen zur Erstattung der Klageantworten den beiden Beklagten einstweilen abgenommen; das Verfahren ist nicht spruchreif und somit hat die Ur- teilsberatung nicht stattgefunden. Darauf basierend kann festgestellt werden, dass die Anträge der beiden Beklagten nicht verspätet eingereicht wurden. Der Antrag
- 11 - auf Sicherheitsleistung wäre sicherlich verspätet, wenn er nach Beginn der Urteils- beratung gestellt worden wäre, da bei Beginn der Urteilsberatung die Prozessvo- raussetzungen gegeben sein müssen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger Einwände betreffend Verletzung des Rechtsgleichheits- und Fairnessgebots etc. erhoben (s. oben). Da die beiden Beklagten ihre jeweiligen prozessualen Anträge betr. Sicherheitsleistung nicht verspätet erhoben haben, sind die Einwände des Klägers ohne Grundlage. Auf die Einwände ist somit nicht weiter einzugehen.
5. Höhe Sicherheitsleistung Parteientschädigung 5.1. Die Beklagte 1 stellt den Antrag, es sei für die Parteientschädigung der Be- klagten 1 eine Sicherheit von Fr. 39'299.55 zu leisten. Die Beklagte 2 beantragt, es sei der Kläger zu verpflichten, eine Sicherheit in der Höhe von mindestens Fr. 35'189.73 für die Parteientschädigung der Beklagten 2 zu leisten. Die beiden Beklagten beantragen somit, es sei für ihre Parteientschädigungen je eine Sicher- heit zu leisten. 5.2. Die Höhe der Sicherheitsleistung der Parteientschädigung bemisst sich in An- wendung von Art. 95 Abs. 3 ZPO nach der mutmasslichen Höhe der Parteientschä- digung, wie diese im Verfahren der angerufenen Instanz nach dem massgeblichen kantonalen Tarif voraussichtlich festzusetzen sein wird (Art. 96 ZPO; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, Art. 99 N 5 mit Verweis auf BGE 140 III 444 E. 3.2.). 5.3. Der Streitwert beläuft sich im vorliegenden Fall auf Fr. 1'772'856.40. Bei den Beklagten 1 und 2 handelt sich um eine einfache (passive) Streitgenossenschaft. Somit ist der Kläger zu verpflichten, für die beiden Beklagten je eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, wobei sich bei einfachen Streitgenossen der Anteil an den Prozesskosten im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Beteiligung am Streit- wert bestimmt (vgl. BGer 4A_487 2023 vom 14. Dezember 2021 E. 6.5 m.w.H.). Gegenüber der Beklagten 1 macht der Kläger eine Forderung von rund Fr. 403'000.– geltend, gegenüber der Beklagten 2 eine von rund Fr. 1'370'000.–. Somit ist der Kläger zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten 1 eine Sicherheit von Fr. 26'875.– (=Grundgebühr von Fr. 21'500.– zuzüglich eines
- 12 - Zuschlags von 25% für allfällige Duplik) zu leisten; die von der Beklagten 1 bean- tragte Sicherheit von Fr. 39'299.55 erscheint zu hoch und zurzeit nicht angemes- sen. In Bezug auf die von der Beklagten 2 beantragte Sicherheit von Fr. 35'189.73 ist der Kläger zu verpflichten, eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 35'100.– zu leis- ten. Eine spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.
6. Fazit 6.1. Der Kläger ist in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO zu verpflichten, Si- cherheit für die Parteientschädigungen zu leisten. Dem Kläger ist daher Frist für Sicherheitsleistungen in der Höhe von Fr. 26'875.– für die Beklagte 1 und Fr. 35'100.– für die Beklagte 2 anzusetzen. 6.2. Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz nieder- gelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden (Art. 100 ZPO). […]»