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AN070860-L

Forderung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2009-12-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 B.________, …,

E. 2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitsbestä- tigung sowie ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen.

E. 3 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Urkunden zu belegen, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge vollständig ab- geführt hat.

E. 4 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Pensions- kassenausweis zuzustellen.

E. 5 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Lohnabrech- nungen für die Monate November 2007 bis Februar 2008 zuzu- stellen. Rechtsbegehren der Beklagten und Widerklägerin: (act. 21 und Prot. S. 20)

1. Es seien die heute formulierten und zum Teil erweiterten klägeri- schen Begehren vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei festzustellen, dass die klägerische Betreibung gegen Herrn B.________ vom 4. Dezember 2007 in Höhe von Fr. 18'750.– zu Unrecht angehoben wurde und die in Betreibung gesetzte Forde- rung nicht besteht.

3. Widerklageweise macht die Beklagte Schadenersatz geltend auf- grund der Konkurrenzsituation bzw. der Konkurrenztätigkeit des Klägers im Fürstentum Liechtenstein und der Umtriebe, die dar- aus entstanden sind, in vom Gericht zu bestimmender Höhe, mindestens aber im Umfang von Fr 2'500.–; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

- 3 - Das Gericht zieht in Betracht: I.

1. Mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2006 trat der Kläger und Wi- derbeklagte (im Folgenden Kläger genannt) gleichentags bei den Beklagten und Widerklägern (im Folgenden Beklagte genannt) als Fensterreiniger ein (act. 2/1 = 9/5). Bei der beklagten Partei soll es sich gemäss Beschluss vom 14. Juli 2008 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um eine Ein- zelfirma handeln, was hiermit so übernommen wird; als Inhaber fungieren C.__________ und B.________ (act. 22), welche somit als Einzelpersonen Par- teistellung haben (§§ 27 und 108 ZPO). Das Rubrum des Prozesses, welches ur- sprünglich die D.________ als Beklagte aufführte, ist daher entsprechend anzu- passen. Als Lohn vereinbarten die Parteien Fr. 4'500.– brutto pro Monat sowie Fr. 200.– als pauschale Vergütung der Spesen zuzüglich einen 13. Monatslohn auf dem Gesamtbetrag von Fr. 4'700.– (vgl. act. 2/1 Ziffern 6 und 7; unbestrittener Lohnbestandteil Prot. S. 26; act. 2/1 Ziff.6). Am 5./6. Juli 2007 schlossen die Par- teien zusätzlich eine Vereinbarung betreffend Provision und Lohnüberweisung (act. 8/1), gültig ab 5. Juli 2007. Danach erhält der Kläger bei einem Tagesumsatz von Fr. 1'100.– zusätzlich 5 % in bar ausbezahlt, solange alle Tages-Aufträge zur Zufriedenheit von Kunden und Arbeitgeber ausgeführt sind (bei Reklamationen und Mängel entfällt eine Provision; act. 8/1). Ab November 2007 erhielt der Kläger keine Lohnauszahlungen mehr, auch nicht den sich aus der Novemberabrech- nung ergebenden Nettobetrag von Fr. 1'915.75 (act. 20/4-5; Prot. S. 7). Dem Kläger wurde für die Zeit vom 28. Oktober 2007 bis 27. März 2008 we- gen Trunkenheit am Steuer der Führerausweis entzogen (Prot. S. 5; act. 19/6 S. 2; act. 20/1 hinten). Die Syna Arbeitslosenkasse und das Amt für Wirtschaft und Arbeit belegten den Kläger wiederholt mit diversen Einstelltagen (act. 19/4-6), und erstere zahlte erst ab Februar 2008 (act. 33/1).

- 4 - Mit Schreiben vom 19. November 2007 teilten die Beklagten dem Kläger mit, sie hätten zur Kenntnis genommen, dass dem Kläger durch eigenes Verschulden der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen worden sei; dadurch sei die Mobilität und Leistungserbringung des Klägers beeinträchtigt, weshalb sie ge- zwungen seien, den Lohn ab November 2007 auf Fr. 3'500.– zu reduzieren bis zur Wiedererlangung des Führerausweises (act. 2/3 = 9/6 = 17/3). Mit Schreiben vom 27. November 2007 liess der damalige Rechtsvertreter des Klägers den Be- klagten mitteilen, dass die einseitig vorgenommene Änderung des Arbeitsvertra- ges nicht gültig und daher weiterhin die vertragsgemässe Entlöhnung zu entrich- ten sei (act. 8/3). Der Kläger liess vorbringen, dass der Besitz eines Führeraus- weises weder eine Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsvertrages sei noch dessen Verlust eine einseitige Vertragsänderung rechtfertigen würde. Die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung könne der Kläger auch erbringen, ohne im Besitz des Führerausweises zu sein, und er werde seiner Verpflichtung zur Er- bringung der vertraglichen Arbeitsleistung auch weiterhin nachkommen (act. 8/3). Am 28. November 2007 erhielt die beklagtische Treuhandfirma ein Schreiben des Amtes für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein betreffend das Gesuch der Beklagten vom 7. November 2007 zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Fürstentum Liechtenstein. Im Brief wird in Absatz 2 erwähnt, man habe festgestellt, dass die Firma D.________ als Filiale im Fürstentum Liechtenstein auftrete (und es wurde ein Flyer beigelegt). Der Flyer enthielt eine Karte der "Gebrüder A.________" (act. 20/2 hinten). Das beklagtische Treuhand- büro leitete das Schreiben aus dem Fürstentum Liechtenstein am 29. November 2007 an Herrn B.________ zur Stellungnahme weiter (act. 20/2 hinten). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 wurde der Kläger fristlos entlassen (act. 8/5 = 17/2 = 20/2). Im Schreiben wird auf eine grobe Treuepflichtverletzung hingewie- sen, indem der Kläger und sein Bruder ohne Bewilligung des Arbeitgebers auf ei- gene Rechnung Akquisition ebenfalls für Fensterreinigung betrieben hätten, zum Beispiel im Fall Fürstentum Liechtenstein (act. 8/5). Mit Arztzeugnis vom 3. De- zember 2007 wurde der Kläger ab 3. Dezember 2007 für ca. eine Woche krank- geschrieben (act. 9/3).

- 5 -

2. Der Kläger verlangt (in immer wieder neuen, dem Gericht vor der Hauptver- handlung zugekommenen Schreiben und Forderungen) die Löhne von November 2007 bis Februar 2008 (4 x Fr. 4'690.– netto = Fr. 18'760.–), den 13. Monatslohn ab Januar 2007, einen Monatslohn als Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR, die ausstehenden Ferien sowie Fr. 2'500.– Provision, alles im Gesamtbetrag von Fr. 31'481.40 brutto. Wei- ter verlangt er ein Arbeitszeugnis, einen Pensionskassenausweis und einen Be- leg, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind (act. 1, 5, 6, 7, 16). Die Beklagten beantragen vollumfängliche Abweisung der Klage sowie die Feststellung, dass die klägerische Betreibung gegen Herrn B.________ vom 4. Dezember 2007 in der Höhe von Fr. 18'750.– zu Unrecht angehoben wurde und die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Widerklageweise verlangen die Beklagten Schadenersatz aufgrund der Konkurrenzsituation bzw. der Konkur- renztätigkeit des Klägers im Fürstentum Liechtenstein und der daraus entstande- nen Umtriebe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, mindestens aber im Um- fang von Fr. 2'500.– (act. 21; Prot. S. 20). II. Die Klage ging am 28. November 2007 ein (act. 1). Am 27. März 2008 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. S. 3-47; act. 21). Infolge eines Ableh- nungsbegehrens der Beklagten gegen das Gericht gingen die Akten zur Behand- lung dieses Begehrens an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Nachdem diese das Ablehnungsbegehren unter Kostenauflage an die Beklagten abgewiesen hatte (act. 25), erfolgte am 22. Dezember 2008 die Beweisauflage (act. 26). Die Beweisantretungsschrift des Klägers bezeichnete als Beweismittel lediglich die persönliche Befragung und die Beweisaussage des Klägers. Nachdem der Kläger anlässlich der Hautverhandlung ausführlich vom Gericht befragt wurde, die persönliche Befragung des Klägers nicht beweisbildend ist (§ 149 Abs. 3 ZPO) und der Kläger nicht zur Beweisaussage (als alleiniges

- 6 - Beweismittel) zugelassen werden kann, erübrigte sich in der Folge eine Be- weisabnahme, zumal es die Beklagten unterliessen, ihrerseits eine Beweisantre- tungsschrift einzureichen. Der Prozess erweist sich als spruchreif (§ 188 ZPO). III.

1. Der Kläger führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er in der Regel alleine gearbeitet habe und mit dem Geschäftsauto zu seinen Einsätzen gefahren sei. Während des Führerausweisentzuges ab 28. Oktober 2007 bis zur fristlosen Entlassung vom 3. Dezember 2007 habe Herr B.________ jeweils einen anderen Mitarbeiter engagiert, welcher mit ihm gegangen sei; er selber sei nicht Auto ge- fahren, habe aber alle anderen Arbeiten normal erledigt (Prot S. 5).

2. Die Beklagten machten geltend, dass sie dem Kläger für den Lohn Novem- ber 2007 bereits Fr. 1'890.– vorgeschossen hätten (act. 20/4; 21 S. 3), und zwar in folgenden Beträgen: 1 x Fr. 200.–, 1 x Fr. 410.–, 1 x Fr. 300.–, 1 x Fr. 440.– und 1 x Fr. 540.– (act. 20/4; 20/3). Ende Monat habe es meistens nichts mehr o- der nicht mehr viel auszuzahlen gegeben, da der Kläger praktisch täglich darauf gepocht habe, kleinere Lohnbeträge im Sinne eines Vorschusses zu erhalten (act. 21 S. 3). Bezüglich des 13. Monatslohnes seien bereits Fr. 500.– ausbezahlt worden (Prot. S. 21). Wegen des Führerausweisentzuges sei der Kläger für die Beklagten nicht mehr ohne weiteres im Aussendienst einsetzbar gewesen, habe doch sein Einsatzgebiet die ganze Deutschschweiz und teilweise auch das Fürs- tentum Liechtenstein umfasst (act. 21 S. 3; Prot. S. 21). Die Beklagten hätten aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis auch auflösen können; insofern sei die blosse Lohnreduktion daher eine faire Lösung (act. 21 S. 4). Die Beklagten hoben hervor, dass es in diesem Geschäft üblich gewesen sei, dass der Fensterreiniger das Honorar für die Arbeit direkt beim Kunden ein- ziehe und dann dem Arbeitgeber abliefere (Prot. S. 26). Der Kläger bestätigte die- se Abrechnungspraxis (Prot. S. 28). Hingegen bestritt er die von den Beklagten

- 7 - geltend gemachten Akontozahlungen von insgesamt Fr. 1'890.– und dass er sel- ber dies so aufgeschrieben bzw. gemäss act. 20/3 quittiert haben soll (Prot. S. 29f.).

3. Der Kläger macht geltend, dass ihm gekündigt worden sei, weil die Beklag- ten gedacht hätten, dass er gegen sie im Fürstentum Liechtenstein Anzeige er- stattet habe wegen fehlender Bewilligung, was aber nicht zutreffe. Die Beklagten hätten dort keine Bewilligung gehabt, obwohl er dort mindestens 20 Mal für die Beklagten gearbeitet habe (Prot. S. 7). Der Kläger bestätigte, dass er ca. 50 eige- ne Visitenkarten für Gebäudereinigung (Gebrüder A.________; act. 20/2 hinten) gedruckt und an verschiedene Kunden in Liechtenstein verteilt habe. Es habe sich nicht um Kunden der Beklagten gehandelt; wenn er z.B. in einem Haus für die Beklagten gearbeitet habe, habe er die eigenen Visitenkarten in einem anderen Haus verteilt; so habe er versucht, Kunden zu gewinnen, um mit der Zeit als Selb- ständigerwerbender anzufangen (Prot. S. 8). Dies habe er ca. zwei bis drei Mona- te vor der fristlosen Entlassung gemacht (Prot. S. 9). Herr B.________ habe da- von gewusst und ebenfalls eine private Visitenkarte von ihm gehabt (Prot. S. 9). Eine Reaktion von potentiellen Kunden habe er nicht und auch keine Aufträge er- halten (Prot. S. 11). Er wisse nicht, wie Herr B.________ zu seiner Visitenkarte gekommen sei; er sei der Meinung, dass Herr B.________ schon lange wisse, dass er eine persönliche Visitenkarte habe (Prot. S. 11). Gemäss den Beklagten ist die fristlose Entlassung des Klägers erfolgt, nachdem die Beklagten erfahren hätten, dass der Kläger die Treuepflicht grob verletze, namentlich indem er die Beklagten konkurrenziere. Die Beklagten hätten durch das Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein vom Flyer des Klägers erfahren, in welchem er unter der Einzelfirma "Gebrüder A.________" Werbung für seine eigene Fensterreinigungsfirma mache und dabei zusätzlich noch die Preise der Beklagten unterboten habe (statt Fr. 195.– wie bei den Be- klagten offeriere er für Fr. 180.–; act. 21 S. 4).

- 8 - Später hätten die Beklagten sogar feststellen müssen, dass der Kläger ihnen mehrfach manipulierte Abrechnungsquittungen vorgelegt habe. Der Kläger habe bei Kunden jeweils eine Quittung über den vollen Betrag ausgestellt, die Quittung dann aber in einem tieferen Betrag geändert und die Differenz eingesteckt (act. 21 S. 5). Der Kläger bestritt dies (Prot. S. 33). Der Kläger machte geltend, dass Herr B.________ sicher bereits im Januar 2007 von den privaten Visitenkarten des Klägers gewusst habe (Prot. S. 35), was Herr B.________ bestritt (Prot. S. 40). IV.

1. Gemäss Arbeitsvertrag wurde der Kläger in der Funktion als Fensterreiniger angestellt. Der Arbeitsvertrag spricht sich nicht darüber aus, dass der Kläger zu diesem Zweck selber ein Auto chauffieren muss, was im Übrigen auch keine not- wendige Bedingung (condicio sine qua non) für die vertragliche Tätigkeit des Fensterreinigens darstellt. Die einseitig von den Beklagten vorgenommene Re- duktion des Monatslohnes von Fr. 4'500.– auf Fr. 3'500.– bis zur Wiedererlangung des Führerausweises ist daher nicht rechtens, könnte doch eine solche Reduktion nur durch Änderungskündigung des Arbeitsvertrages (unter Einhaltung der Kün- digungsfristen) durchgesetzt werden. Es ist daher auch ab November 2007 nach wie vor vom bisherigen Monatslohn von Fr. 4'500.– auszugehen.

2. Der Kläger hat unbestrittenermassen während des laufenden Arbeitsverhält- nisses mit den Beklagten private Visitenkarten für Gebäudereinigung (Gebrüder A.________; act. 20/2 hinten) in verschiedene Haushaltungen verteilt und sich so als selbständiger Unternehmer für eine potentielle Kundschaft angepriesen. Auch wenn dies allenfalls nicht an aktuelle Kunden der Beklagten gegangen sein sollte und auch wenn keine Aufträge für den Kläger privat daraus resultiert haben soll- ten, stellt diese Handlung des Klägers eine klare Konkurrenzierung der Beklagten dar, zumal der Kläger auf seiner Visitenkarte einen gegenüber der beklagtischen

- 9 - Firma tieferen Preis offerierte. Diese Verhaltensweise des Klägers kann nicht mehr als blosse Vorbereitungshandlung zu einer späteren Selbständigwerdung des Klägers aufgefasst werden, sondern stellt bereits aktives Konkurrenzieren dar. Der Kläger hat mit diesem unverfrorenen Verhalten seine arbeitsrechtliche Treuepflicht gegenüber den Beklagten in krasser Weise verletzt (Art. 321a OR). Dem Kläger wurde gemäss seiner Behauptung der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass Herr B.________ wusste, und zwar schon seit Januar oder August 2007, dass der Kläger private Visitenkarten zwecks Fensterreinigung zur eigenen Kun- dengewinnung verwende. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Die von ihm hiezu beantragte persönliche Befragung kann nicht zu seinen Gunsten ange- wendet werden (§ 149 Abs. 3 ZPO), und zur Beweisaussage kann er nicht zuge- lassen werden. Andere Beweismittel wurden vom Kläger keine genannt (act. 32 S. 2). Die vom Kläger betriebene Konkurrenzierung und krasse Verletzung seiner Treuepflicht berechtigen die Beklagten ohne weiteres zu einer fristlosen Entlas- sung des Klägers, welche sie übrigens rechtzeitig ausgesprochen haben. Eine vorgängige Verwarnung muss hier nicht erfolgen (vgl. Kommentar STREIFF/VON KAENEL zum Arbeitsvertrag, 6. Auflage, N 3 und N 4 Ziff. 3 zu Art. 321a OR sowie N 5e zu Art. 337 OR). Die am Montag, 3. Dezember 2007 ausgesprochene fristlo- se Entlassung erweist sich demnach als gerechtfertigt. Bei diesem Ausgang ist nicht mehr zusätzlich zu untersuchen, ob der Kläger überdies noch den Beklagten vorgelegte Quittungen manipuliert hat.

3. Der Kläger hat demnach lediglich noch den Novemberlohn von Fr. 4'500.– brutto zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 510.– und Pauschalspesen als Lohnbe- standteil von Fr. 200.–, mithin Fr. 4'690.– netto zu gut (act. 2/2 = 9/8). Die Beklagten machten geltend, dass dem Kläger für den Lohn November 2007 bereits Vorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 1'890.– ausbezahlt worden seien (act. 20/4; 21 S. 3). Weil die Beklagten keine Beweisantretungsschrift ein- reichte, hat sie den ihr diesbezüglich auferlegten Hauptbeweis nicht erbringen

- 10 - können. Die in den Akten liegenden Urkunden act. 20/3 stellen keine Quittungen dar, enthalten sie doch lediglich wilde Zahlenaufstellungen ohne weitere Kom- mentare und Unterschriften. Es bleibt daher beim noch offenen Betrag von Fr. 4'690.– netto (Prot. S. 7).

4. Der Kläger verlangt den 13. Monatslohn seit 1. Januar 2007. Dass dem Klä- ger an den unbestrittenen 13. Monatslohn bereits Fr. 500.– ausbezahlt worden seien, wie dies die Beklagten geltend machten, konnten die Beklagten trotz ent- sprechender Beweisauflage nicht beweisen. Aus den Akten ergibt sich eine sol- che angeblich bereits erfolgte Teilzahlung jedenfalls nicht. Unter dem Titel

13. Monatslohn für das Jahr 2007 haben die Beklagten dem Kläger daher noch Fr. 3'961.50 netto zu bezahlen (Fr. 4'700.– inklusive Pauschalspesen als Lohnbe- standteil ./.12 x 11 = Fr. 4'308.35 brutto abzüglich 8,05 % Sozialversicherungsbei- träge). V.

1. Der Kläger fordert von den Beklagten die Auszahlung einer Provision, wobei ihm der effektive Umsatz nicht bekannt sei (Prot. S. 4). Unter diesem Titel macht der Kläger einen Betrag von Fr. 2'500.– geltend (Prot. S. 19). Die Beklagten hielten fest, dass es selten grössere Umsätze gegeben habe; wenn man sich im Provisionsbereich befunden habe, habe man dies dem Kläger usanzgemäss jeden Tag bar ausbezahlt bzw. habe der Kläger die Beträge selber in bar bezogen, ohne zu fragen; es sei eine Barauszahlung respektive ein Barbe- zug erfolgt, welchen er sich selbst genehmigt habe (Prot. S. 27).

2. Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass er von den Be- klagten noch eine Provision von Fr. 2'500.– zu gut hat. Hiezu rief der Kläger wie- derum nur seine persönliche Befragung und die Beweisaussage an (act. 32 S. 2).

- 11 - Der Beweis ist demnach nicht erbracht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Provisionsforderung ist daher abzuweisen. VI. Der Kläger verlangt die Auszahlung des Ferienanteils für das Jahr 2007 und machte geltend, dass er im Jahr 2007 keine Ferien bezogen habe (Prot. S. 17). Die Beklagten brachten hingegen vor, dass bereits 5 Ferientage bezogen worden seien (Prot. S. 21). Den entsprechenden Beweis traten die Beklagten aber nicht an. Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. November 2007 hat der Kläger ein Ferienguthaben von 18,37 Arbeitstagen zugute, was einen Betrag von Fr. 3'969.60 brutto (Fr. 4'700.– ./. 21,75 x 18,37) ergibt bzw. Fr. 3'650.– netto (nach Abzug von 8,05 % Sozialversicherungsbeiträge). VII. Die auf Fr. 31'481.40 brutto bezifferte Forderungsklage des Klägers ist daher im Umfang von Fr. 12'301.50 netto gutzuheissen (Fr. 4'690.– Lohn November 2007, Fr. 3'961.50 als 13. Monatslohn für Januar bis November 2007 und Fr. 3'650.– Ferienlohn), im Mehrbetrag jedoch abzuweisen. Die Beklagten haben dem Kläger zudem eine korrigierte Lohnabrechnung für den Monat November 2007 aus- und zuzustellen sowie mit Urkunden zu belegen, dass sie sämtliche Sozialversicherungsbeiträge inklusive Pensionskassenbeiträge abgeführt haben. Dem Kläger ist sodann ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen (Art. 330a OR). VIII.

1. Die Beklagten machen widerklageweise Schadenersatz geltend aufgrund der Konkurrenzsituation bzw. der Konkurrenztätigkeit des Klägers im Fürstentum Liechtenstein und der Umtriebe, die daraus entstanden seien. Die Konkurrenztä- tigkeit habe zu einer Schädigung im bestehenden Kundenkreis geführt. Es sei für

- 12 - die Beklagten momentan sehr schwierig abzuschätzen, zu beziffern und zu quan- tifizieren, wie hoch der Schaden überhaupt sei. Es brauche einiges an Einsatz, um die Kunden oder bestehende Kunden wieder zurückzugewinnen oder diese Unruhe auf dem Markt etwas zu mildern. Deshalb sei ein Betrag von Fr. 2'500.– angemessen (Prot. S. 22). Der Kläger bestreitet einen Schaden (Prot. S. 34). Herr B.________ erklärte, dass der Kläger schon im Januar 2007 so vorge- gangen sei; bereits zu dieser Zeit habe der Kläger Karten verteilt (Prot. S. 22). Davon habe er aber erst seit dem Schreiben aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 28. November 2007 erfahren (Prot. S. 23).

2. Den Beklagten wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass ihnen durch die konkurrenzierende Tätigkeit des Klägers ein Schaden von Fr. 2'500.– entstanden ist. Diesen Hauptbeweis haben sie nicht angetreten, weshalb die Widerklage ab- zuweisen ist. Dasselbe gilt auch für den Antrag der Beklagten, wonach festzustel- len sei, dass die vom Kläger angehobene Betreibung zu Unrecht erfolgt sei. IX.

1. Der Streitwert beträgt zuzüglich Zeugnisforderung Fr. 36'181.40 (brutto). Der Kläger obsiegt mit Fr. 13'487.95 brutto zuzüglich Zeugnis circa zur Hälfte und ver- liert zur anderen Hälfte. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschla- gen.

2. Der Kläger hat durch seinen damaligen Rechtsvertreter (act. 34) mit Schrei- ben vom 12. Februar 2009 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 32 S. 2). Gemäss §§ 84 Abs. 1 und 87 ZPO wird einer mittellosen Partei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, sofern der Prozess nicht aussichtslos erscheint und sie zur gehörigen Führung desselben eines Ver-

- 13 - treters bedarf. Die Mittellosigkeit des Klägers ist mit den eingereichten Unterlagen und der Aufstellung des Existenzminimums des Klägers belegt (act. 32 S. 2-3; act. 33/1-5). Der Ausgang des Verfahrens zeigt zudem, dass der Prozess nicht als völlig aussichtslos betrachtet werden muss. Dem Kläger ist daher die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt E.________ (für die Zeit der Vertretung; act. 29 und 34) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Dem Kläger und Widerbeklagten wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt E.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (für die Zeit seiner Rechtsvertretung).
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. und erkennt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Hauptklage werden die Beklagten und Wider- kläger (unter solidarischer Haftung) verpflichtet, dem Kläger und Widerbe- klagten Fr. 12'301.50 netto zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderungsklage abgewiesen.
  4. Die Beklagten und Widerkläger werden verpflichtet, dem Kläger und Wider- beklagten ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen.
  5. Die Beklagten und Widerkläger werden verpflichtet, dem Kläger und Wider- beklagten eine korrigierte Lohnabrechnung für den Monat November 2007 aus- und zuzustellen. - 14 -
  6. Die Beklagten und Widerkläger werden verpflichtet, dem Kläger und Wider- beklagten mit Urkunden zu belegen, dass die Sozialversicherungsbeiträge inklusive Pensionskassenbeiträge vollständig abgeführt worden sind.
  7. Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen.
  8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'455.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 385.00 Dolmetscherkosten Fr. 4'840.00 Total
  9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, den Beklagten und Widerklägern unter solidarischer Haftung. Die Gerichtskosten des Klägers und Widerbeklagten werden infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen. Eine Nachforderung im Sinne von § 92 ZPO bleibt vorbehal- ten.
  10. Die Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen werden wettgeschlagen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an Rechtsanwalt E.________, …, je gegen Empfangsschein.
  12. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Arbeitsgericht erklärt werden. Die Vorsitzende: Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Arbeitsgericht Zürich

1. Abteilung Geschäft Nr. AN070860/U Mitwirkende: Bezirksrichterin Dr. D. Weber als Vorsitzende, der Arbeitsrichter Dr. R. Dürr und die Arbeitsrichterin D. Tegner sowie der juristische Sekretär lic. iur. M. Maffucci Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2009 in Sachen A.________, …, Kläger & Widerbeklagter gegen

1. B.________, …,

2. C.________, …, Beklagte & Widerkläger betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers und Widerbeklagten: (act. 7 sinngemäss)

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 19'560.– brut- to zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitsbestä- tigung sowie ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Lohnabrech- nungen für die Monate November 2007 bis Februar 2008 zuzu- stellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2008 modifiziertes Rechts- begehren des Klägers und Widerbeklagten: (Prot. S. 13 sowie S. 16 - 19 sinngemäss)

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 31'481.40 brutto zu bezahlen.

2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeug- nis aus- und zuzustellen.

3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Urkunden zu belegen, dass sie die Sozialversicherungsbeiträge vollständig ab- geführt hat.

4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Pensions- kassenausweis zuzustellen.

5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Lohnabrech- nungen für die Monate November 2007 bis Februar 2008 zuzu- stellen. Rechtsbegehren der Beklagten und Widerklägerin: (act. 21 und Prot. S. 20)

1. Es seien die heute formulierten und zum Teil erweiterten klägeri- schen Begehren vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei festzustellen, dass die klägerische Betreibung gegen Herrn B.________ vom 4. Dezember 2007 in Höhe von Fr. 18'750.– zu Unrecht angehoben wurde und die in Betreibung gesetzte Forde- rung nicht besteht.

3. Widerklageweise macht die Beklagte Schadenersatz geltend auf- grund der Konkurrenzsituation bzw. der Konkurrenztätigkeit des Klägers im Fürstentum Liechtenstein und der Umtriebe, die dar- aus entstanden sind, in vom Gericht zu bestimmender Höhe, mindestens aber im Umfang von Fr 2'500.–; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

- 3 - Das Gericht zieht in Betracht: I.

1. Mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2006 trat der Kläger und Wi- derbeklagte (im Folgenden Kläger genannt) gleichentags bei den Beklagten und Widerklägern (im Folgenden Beklagte genannt) als Fensterreiniger ein (act. 2/1 = 9/5). Bei der beklagten Partei soll es sich gemäss Beschluss vom 14. Juli 2008 der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich um eine Ein- zelfirma handeln, was hiermit so übernommen wird; als Inhaber fungieren C.__________ und B.________ (act. 22), welche somit als Einzelpersonen Par- teistellung haben (§§ 27 und 108 ZPO). Das Rubrum des Prozesses, welches ur- sprünglich die D.________ als Beklagte aufführte, ist daher entsprechend anzu- passen. Als Lohn vereinbarten die Parteien Fr. 4'500.– brutto pro Monat sowie Fr. 200.– als pauschale Vergütung der Spesen zuzüglich einen 13. Monatslohn auf dem Gesamtbetrag von Fr. 4'700.– (vgl. act. 2/1 Ziffern 6 und 7; unbestrittener Lohnbestandteil Prot. S. 26; act. 2/1 Ziff.6). Am 5./6. Juli 2007 schlossen die Par- teien zusätzlich eine Vereinbarung betreffend Provision und Lohnüberweisung (act. 8/1), gültig ab 5. Juli 2007. Danach erhält der Kläger bei einem Tagesumsatz von Fr. 1'100.– zusätzlich 5 % in bar ausbezahlt, solange alle Tages-Aufträge zur Zufriedenheit von Kunden und Arbeitgeber ausgeführt sind (bei Reklamationen und Mängel entfällt eine Provision; act. 8/1). Ab November 2007 erhielt der Kläger keine Lohnauszahlungen mehr, auch nicht den sich aus der Novemberabrech- nung ergebenden Nettobetrag von Fr. 1'915.75 (act. 20/4-5; Prot. S. 7). Dem Kläger wurde für die Zeit vom 28. Oktober 2007 bis 27. März 2008 we- gen Trunkenheit am Steuer der Führerausweis entzogen (Prot. S. 5; act. 19/6 S. 2; act. 20/1 hinten). Die Syna Arbeitslosenkasse und das Amt für Wirtschaft und Arbeit belegten den Kläger wiederholt mit diversen Einstelltagen (act. 19/4-6), und erstere zahlte erst ab Februar 2008 (act. 33/1).

- 4 - Mit Schreiben vom 19. November 2007 teilten die Beklagten dem Kläger mit, sie hätten zur Kenntnis genommen, dass dem Kläger durch eigenes Verschulden der Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen worden sei; dadurch sei die Mobilität und Leistungserbringung des Klägers beeinträchtigt, weshalb sie ge- zwungen seien, den Lohn ab November 2007 auf Fr. 3'500.– zu reduzieren bis zur Wiedererlangung des Führerausweises (act. 2/3 = 9/6 = 17/3). Mit Schreiben vom 27. November 2007 liess der damalige Rechtsvertreter des Klägers den Be- klagten mitteilen, dass die einseitig vorgenommene Änderung des Arbeitsvertra- ges nicht gültig und daher weiterhin die vertragsgemässe Entlöhnung zu entrich- ten sei (act. 8/3). Der Kläger liess vorbringen, dass der Besitz eines Führeraus- weises weder eine Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsvertrages sei noch dessen Verlust eine einseitige Vertragsänderung rechtfertigen würde. Die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung könne der Kläger auch erbringen, ohne im Besitz des Führerausweises zu sein, und er werde seiner Verpflichtung zur Er- bringung der vertraglichen Arbeitsleistung auch weiterhin nachkommen (act. 8/3). Am 28. November 2007 erhielt die beklagtische Treuhandfirma ein Schreiben des Amtes für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein betreffend das Gesuch der Beklagten vom 7. November 2007 zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Fürstentum Liechtenstein. Im Brief wird in Absatz 2 erwähnt, man habe festgestellt, dass die Firma D.________ als Filiale im Fürstentum Liechtenstein auftrete (und es wurde ein Flyer beigelegt). Der Flyer enthielt eine Karte der "Gebrüder A.________" (act. 20/2 hinten). Das beklagtische Treuhand- büro leitete das Schreiben aus dem Fürstentum Liechtenstein am 29. November 2007 an Herrn B.________ zur Stellungnahme weiter (act. 20/2 hinten). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 wurde der Kläger fristlos entlassen (act. 8/5 = 17/2 = 20/2). Im Schreiben wird auf eine grobe Treuepflichtverletzung hingewie- sen, indem der Kläger und sein Bruder ohne Bewilligung des Arbeitgebers auf ei- gene Rechnung Akquisition ebenfalls für Fensterreinigung betrieben hätten, zum Beispiel im Fall Fürstentum Liechtenstein (act. 8/5). Mit Arztzeugnis vom 3. De- zember 2007 wurde der Kläger ab 3. Dezember 2007 für ca. eine Woche krank- geschrieben (act. 9/3).

- 5 -

2. Der Kläger verlangt (in immer wieder neuen, dem Gericht vor der Hauptver- handlung zugekommenen Schreiben und Forderungen) die Löhne von November 2007 bis Februar 2008 (4 x Fr. 4'690.– netto = Fr. 18'760.–), den 13. Monatslohn ab Januar 2007, einen Monatslohn als Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR, die ausstehenden Ferien sowie Fr. 2'500.– Provision, alles im Gesamtbetrag von Fr. 31'481.40 brutto. Wei- ter verlangt er ein Arbeitszeugnis, einen Pensionskassenausweis und einen Be- leg, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind (act. 1, 5, 6, 7, 16). Die Beklagten beantragen vollumfängliche Abweisung der Klage sowie die Feststellung, dass die klägerische Betreibung gegen Herrn B.________ vom 4. Dezember 2007 in der Höhe von Fr. 18'750.– zu Unrecht angehoben wurde und die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Widerklageweise verlangen die Beklagten Schadenersatz aufgrund der Konkurrenzsituation bzw. der Konkur- renztätigkeit des Klägers im Fürstentum Liechtenstein und der daraus entstande- nen Umtriebe in vom Gericht zu bestimmender Höhe, mindestens aber im Um- fang von Fr. 2'500.– (act. 21; Prot. S. 20). II. Die Klage ging am 28. November 2007 ein (act. 1). Am 27. März 2008 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. S. 3-47; act. 21). Infolge eines Ableh- nungsbegehrens der Beklagten gegen das Gericht gingen die Akten zur Behand- lung dieses Begehrens an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Nachdem diese das Ablehnungsbegehren unter Kostenauflage an die Beklagten abgewiesen hatte (act. 25), erfolgte am 22. Dezember 2008 die Beweisauflage (act. 26). Die Beweisantretungsschrift des Klägers bezeichnete als Beweismittel lediglich die persönliche Befragung und die Beweisaussage des Klägers. Nachdem der Kläger anlässlich der Hautverhandlung ausführlich vom Gericht befragt wurde, die persönliche Befragung des Klägers nicht beweisbildend ist (§ 149 Abs. 3 ZPO) und der Kläger nicht zur Beweisaussage (als alleiniges

- 6 - Beweismittel) zugelassen werden kann, erübrigte sich in der Folge eine Be- weisabnahme, zumal es die Beklagten unterliessen, ihrerseits eine Beweisantre- tungsschrift einzureichen. Der Prozess erweist sich als spruchreif (§ 188 ZPO). III.

1. Der Kläger führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass er in der Regel alleine gearbeitet habe und mit dem Geschäftsauto zu seinen Einsätzen gefahren sei. Während des Führerausweisentzuges ab 28. Oktober 2007 bis zur fristlosen Entlassung vom 3. Dezember 2007 habe Herr B.________ jeweils einen anderen Mitarbeiter engagiert, welcher mit ihm gegangen sei; er selber sei nicht Auto ge- fahren, habe aber alle anderen Arbeiten normal erledigt (Prot S. 5).

2. Die Beklagten machten geltend, dass sie dem Kläger für den Lohn Novem- ber 2007 bereits Fr. 1'890.– vorgeschossen hätten (act. 20/4; 21 S. 3), und zwar in folgenden Beträgen: 1 x Fr. 200.–, 1 x Fr. 410.–, 1 x Fr. 300.–, 1 x Fr. 440.– und 1 x Fr. 540.– (act. 20/4; 20/3). Ende Monat habe es meistens nichts mehr o- der nicht mehr viel auszuzahlen gegeben, da der Kläger praktisch täglich darauf gepocht habe, kleinere Lohnbeträge im Sinne eines Vorschusses zu erhalten (act. 21 S. 3). Bezüglich des 13. Monatslohnes seien bereits Fr. 500.– ausbezahlt worden (Prot. S. 21). Wegen des Führerausweisentzuges sei der Kläger für die Beklagten nicht mehr ohne weiteres im Aussendienst einsetzbar gewesen, habe doch sein Einsatzgebiet die ganze Deutschschweiz und teilweise auch das Fürs- tentum Liechtenstein umfasst (act. 21 S. 3; Prot. S. 21). Die Beklagten hätten aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis auch auflösen können; insofern sei die blosse Lohnreduktion daher eine faire Lösung (act. 21 S. 4). Die Beklagten hoben hervor, dass es in diesem Geschäft üblich gewesen sei, dass der Fensterreiniger das Honorar für die Arbeit direkt beim Kunden ein- ziehe und dann dem Arbeitgeber abliefere (Prot. S. 26). Der Kläger bestätigte die- se Abrechnungspraxis (Prot. S. 28). Hingegen bestritt er die von den Beklagten

- 7 - geltend gemachten Akontozahlungen von insgesamt Fr. 1'890.– und dass er sel- ber dies so aufgeschrieben bzw. gemäss act. 20/3 quittiert haben soll (Prot. S. 29f.).

3. Der Kläger macht geltend, dass ihm gekündigt worden sei, weil die Beklag- ten gedacht hätten, dass er gegen sie im Fürstentum Liechtenstein Anzeige er- stattet habe wegen fehlender Bewilligung, was aber nicht zutreffe. Die Beklagten hätten dort keine Bewilligung gehabt, obwohl er dort mindestens 20 Mal für die Beklagten gearbeitet habe (Prot. S. 7). Der Kläger bestätigte, dass er ca. 50 eige- ne Visitenkarten für Gebäudereinigung (Gebrüder A.________; act. 20/2 hinten) gedruckt und an verschiedene Kunden in Liechtenstein verteilt habe. Es habe sich nicht um Kunden der Beklagten gehandelt; wenn er z.B. in einem Haus für die Beklagten gearbeitet habe, habe er die eigenen Visitenkarten in einem anderen Haus verteilt; so habe er versucht, Kunden zu gewinnen, um mit der Zeit als Selb- ständigerwerbender anzufangen (Prot. S. 8). Dies habe er ca. zwei bis drei Mona- te vor der fristlosen Entlassung gemacht (Prot. S. 9). Herr B.________ habe da- von gewusst und ebenfalls eine private Visitenkarte von ihm gehabt (Prot. S. 9). Eine Reaktion von potentiellen Kunden habe er nicht und auch keine Aufträge er- halten (Prot. S. 11). Er wisse nicht, wie Herr B.________ zu seiner Visitenkarte gekommen sei; er sei der Meinung, dass Herr B.________ schon lange wisse, dass er eine persönliche Visitenkarte habe (Prot. S. 11). Gemäss den Beklagten ist die fristlose Entlassung des Klägers erfolgt, nachdem die Beklagten erfahren hätten, dass der Kläger die Treuepflicht grob verletze, namentlich indem er die Beklagten konkurrenziere. Die Beklagten hätten durch das Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein vom Flyer des Klägers erfahren, in welchem er unter der Einzelfirma "Gebrüder A.________" Werbung für seine eigene Fensterreinigungsfirma mache und dabei zusätzlich noch die Preise der Beklagten unterboten habe (statt Fr. 195.– wie bei den Be- klagten offeriere er für Fr. 180.–; act. 21 S. 4).

- 8 - Später hätten die Beklagten sogar feststellen müssen, dass der Kläger ihnen mehrfach manipulierte Abrechnungsquittungen vorgelegt habe. Der Kläger habe bei Kunden jeweils eine Quittung über den vollen Betrag ausgestellt, die Quittung dann aber in einem tieferen Betrag geändert und die Differenz eingesteckt (act. 21 S. 5). Der Kläger bestritt dies (Prot. S. 33). Der Kläger machte geltend, dass Herr B.________ sicher bereits im Januar 2007 von den privaten Visitenkarten des Klägers gewusst habe (Prot. S. 35), was Herr B.________ bestritt (Prot. S. 40). IV.

1. Gemäss Arbeitsvertrag wurde der Kläger in der Funktion als Fensterreiniger angestellt. Der Arbeitsvertrag spricht sich nicht darüber aus, dass der Kläger zu diesem Zweck selber ein Auto chauffieren muss, was im Übrigen auch keine not- wendige Bedingung (condicio sine qua non) für die vertragliche Tätigkeit des Fensterreinigens darstellt. Die einseitig von den Beklagten vorgenommene Re- duktion des Monatslohnes von Fr. 4'500.– auf Fr. 3'500.– bis zur Wiedererlangung des Führerausweises ist daher nicht rechtens, könnte doch eine solche Reduktion nur durch Änderungskündigung des Arbeitsvertrages (unter Einhaltung der Kün- digungsfristen) durchgesetzt werden. Es ist daher auch ab November 2007 nach wie vor vom bisherigen Monatslohn von Fr. 4'500.– auszugehen.

2. Der Kläger hat unbestrittenermassen während des laufenden Arbeitsverhält- nisses mit den Beklagten private Visitenkarten für Gebäudereinigung (Gebrüder A.________; act. 20/2 hinten) in verschiedene Haushaltungen verteilt und sich so als selbständiger Unternehmer für eine potentielle Kundschaft angepriesen. Auch wenn dies allenfalls nicht an aktuelle Kunden der Beklagten gegangen sein sollte und auch wenn keine Aufträge für den Kläger privat daraus resultiert haben soll- ten, stellt diese Handlung des Klägers eine klare Konkurrenzierung der Beklagten dar, zumal der Kläger auf seiner Visitenkarte einen gegenüber der beklagtischen

- 9 - Firma tieferen Preis offerierte. Diese Verhaltensweise des Klägers kann nicht mehr als blosse Vorbereitungshandlung zu einer späteren Selbständigwerdung des Klägers aufgefasst werden, sondern stellt bereits aktives Konkurrenzieren dar. Der Kläger hat mit diesem unverfrorenen Verhalten seine arbeitsrechtliche Treuepflicht gegenüber den Beklagten in krasser Weise verletzt (Art. 321a OR). Dem Kläger wurde gemäss seiner Behauptung der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass Herr B.________ wusste, und zwar schon seit Januar oder August 2007, dass der Kläger private Visitenkarten zwecks Fensterreinigung zur eigenen Kun- dengewinnung verwende. Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Die von ihm hiezu beantragte persönliche Befragung kann nicht zu seinen Gunsten ange- wendet werden (§ 149 Abs. 3 ZPO), und zur Beweisaussage kann er nicht zuge- lassen werden. Andere Beweismittel wurden vom Kläger keine genannt (act. 32 S. 2). Die vom Kläger betriebene Konkurrenzierung und krasse Verletzung seiner Treuepflicht berechtigen die Beklagten ohne weiteres zu einer fristlosen Entlas- sung des Klägers, welche sie übrigens rechtzeitig ausgesprochen haben. Eine vorgängige Verwarnung muss hier nicht erfolgen (vgl. Kommentar STREIFF/VON KAENEL zum Arbeitsvertrag, 6. Auflage, N 3 und N 4 Ziff. 3 zu Art. 321a OR sowie N 5e zu Art. 337 OR). Die am Montag, 3. Dezember 2007 ausgesprochene fristlo- se Entlassung erweist sich demnach als gerechtfertigt. Bei diesem Ausgang ist nicht mehr zusätzlich zu untersuchen, ob der Kläger überdies noch den Beklagten vorgelegte Quittungen manipuliert hat.

3. Der Kläger hat demnach lediglich noch den Novemberlohn von Fr. 4'500.– brutto zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 510.– und Pauschalspesen als Lohnbe- standteil von Fr. 200.–, mithin Fr. 4'690.– netto zu gut (act. 2/2 = 9/8). Die Beklagten machten geltend, dass dem Kläger für den Lohn November 2007 bereits Vorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 1'890.– ausbezahlt worden seien (act. 20/4; 21 S. 3). Weil die Beklagten keine Beweisantretungsschrift ein- reichte, hat sie den ihr diesbezüglich auferlegten Hauptbeweis nicht erbringen

- 10 - können. Die in den Akten liegenden Urkunden act. 20/3 stellen keine Quittungen dar, enthalten sie doch lediglich wilde Zahlenaufstellungen ohne weitere Kom- mentare und Unterschriften. Es bleibt daher beim noch offenen Betrag von Fr. 4'690.– netto (Prot. S. 7).

4. Der Kläger verlangt den 13. Monatslohn seit 1. Januar 2007. Dass dem Klä- ger an den unbestrittenen 13. Monatslohn bereits Fr. 500.– ausbezahlt worden seien, wie dies die Beklagten geltend machten, konnten die Beklagten trotz ent- sprechender Beweisauflage nicht beweisen. Aus den Akten ergibt sich eine sol- che angeblich bereits erfolgte Teilzahlung jedenfalls nicht. Unter dem Titel

13. Monatslohn für das Jahr 2007 haben die Beklagten dem Kläger daher noch Fr. 3'961.50 netto zu bezahlen (Fr. 4'700.– inklusive Pauschalspesen als Lohnbe- standteil ./.12 x 11 = Fr. 4'308.35 brutto abzüglich 8,05 % Sozialversicherungsbei- träge). V.

1. Der Kläger fordert von den Beklagten die Auszahlung einer Provision, wobei ihm der effektive Umsatz nicht bekannt sei (Prot. S. 4). Unter diesem Titel macht der Kläger einen Betrag von Fr. 2'500.– geltend (Prot. S. 19). Die Beklagten hielten fest, dass es selten grössere Umsätze gegeben habe; wenn man sich im Provisionsbereich befunden habe, habe man dies dem Kläger usanzgemäss jeden Tag bar ausbezahlt bzw. habe der Kläger die Beträge selber in bar bezogen, ohne zu fragen; es sei eine Barauszahlung respektive ein Barbe- zug erfolgt, welchen er sich selbst genehmigt habe (Prot. S. 27).

2. Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass er von den Be- klagten noch eine Provision von Fr. 2'500.– zu gut hat. Hiezu rief der Kläger wie- derum nur seine persönliche Befragung und die Beweisaussage an (act. 32 S. 2).

- 11 - Der Beweis ist demnach nicht erbracht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Provisionsforderung ist daher abzuweisen. VI. Der Kläger verlangt die Auszahlung des Ferienanteils für das Jahr 2007 und machte geltend, dass er im Jahr 2007 keine Ferien bezogen habe (Prot. S. 17). Die Beklagten brachten hingegen vor, dass bereits 5 Ferientage bezogen worden seien (Prot. S. 21). Den entsprechenden Beweis traten die Beklagten aber nicht an. Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. November 2007 hat der Kläger ein Ferienguthaben von 18,37 Arbeitstagen zugute, was einen Betrag von Fr. 3'969.60 brutto (Fr. 4'700.– ./. 21,75 x 18,37) ergibt bzw. Fr. 3'650.– netto (nach Abzug von 8,05 % Sozialversicherungsbeiträge). VII. Die auf Fr. 31'481.40 brutto bezifferte Forderungsklage des Klägers ist daher im Umfang von Fr. 12'301.50 netto gutzuheissen (Fr. 4'690.– Lohn November 2007, Fr. 3'961.50 als 13. Monatslohn für Januar bis November 2007 und Fr. 3'650.– Ferienlohn), im Mehrbetrag jedoch abzuweisen. Die Beklagten haben dem Kläger zudem eine korrigierte Lohnabrechnung für den Monat November 2007 aus- und zuzustellen sowie mit Urkunden zu belegen, dass sie sämtliche Sozialversicherungsbeiträge inklusive Pensionskassenbeiträge abgeführt haben. Dem Kläger ist sodann ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen (Art. 330a OR). VIII.

1. Die Beklagten machen widerklageweise Schadenersatz geltend aufgrund der Konkurrenzsituation bzw. der Konkurrenztätigkeit des Klägers im Fürstentum Liechtenstein und der Umtriebe, die daraus entstanden seien. Die Konkurrenztä- tigkeit habe zu einer Schädigung im bestehenden Kundenkreis geführt. Es sei für

- 12 - die Beklagten momentan sehr schwierig abzuschätzen, zu beziffern und zu quan- tifizieren, wie hoch der Schaden überhaupt sei. Es brauche einiges an Einsatz, um die Kunden oder bestehende Kunden wieder zurückzugewinnen oder diese Unruhe auf dem Markt etwas zu mildern. Deshalb sei ein Betrag von Fr. 2'500.– angemessen (Prot. S. 22). Der Kläger bestreitet einen Schaden (Prot. S. 34). Herr B.________ erklärte, dass der Kläger schon im Januar 2007 so vorge- gangen sei; bereits zu dieser Zeit habe der Kläger Karten verteilt (Prot. S. 22). Davon habe er aber erst seit dem Schreiben aus dem Fürstentum Liechtenstein vom 28. November 2007 erfahren (Prot. S. 23).

2. Den Beklagten wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass ihnen durch die konkurrenzierende Tätigkeit des Klägers ein Schaden von Fr. 2'500.– entstanden ist. Diesen Hauptbeweis haben sie nicht angetreten, weshalb die Widerklage ab- zuweisen ist. Dasselbe gilt auch für den Antrag der Beklagten, wonach festzustel- len sei, dass die vom Kläger angehobene Betreibung zu Unrecht erfolgt sei. IX.

1. Der Streitwert beträgt zuzüglich Zeugnisforderung Fr. 36'181.40 (brutto). Der Kläger obsiegt mit Fr. 13'487.95 brutto zuzüglich Zeugnis circa zur Hälfte und ver- liert zur anderen Hälfte. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen und die Prozessentschädigungen wettzuschla- gen.

2. Der Kläger hat durch seinen damaligen Rechtsvertreter (act. 34) mit Schrei- ben vom 12. Februar 2009 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (act. 32 S. 2). Gemäss §§ 84 Abs. 1 und 87 ZPO wird einer mittellosen Partei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, sofern der Prozess nicht aussichtslos erscheint und sie zur gehörigen Führung desselben eines Ver-

- 13 - treters bedarf. Die Mittellosigkeit des Klägers ist mit den eingereichten Unterlagen und der Aufstellung des Existenzminimums des Klägers belegt (act. 32 S. 2-3; act. 33/1-5). Der Ausgang des Verfahrens zeigt zudem, dass der Prozess nicht als völlig aussichtslos betrachtet werden muss. Dem Kläger ist daher die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt E.________ (für die Zeit der Vertretung; act. 29 und 34) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gericht beschliesst:

1. Dem Kläger und Widerbeklagten wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt E.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (für die Zeit seiner Rechtsvertretung).

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. und erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Hauptklage werden die Beklagten und Wider- kläger (unter solidarischer Haftung) verpflichtet, dem Kläger und Widerbe- klagten Fr. 12'301.50 netto zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Forderungsklage abgewiesen.

2. Die Beklagten und Widerkläger werden verpflichtet, dem Kläger und Wider- beklagten ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen.

3. Die Beklagten und Widerkläger werden verpflichtet, dem Kläger und Wider- beklagten eine korrigierte Lohnabrechnung für den Monat November 2007 aus- und zuzustellen.

- 14 -

4. Die Beklagten und Widerkläger werden verpflichtet, dem Kläger und Wider- beklagten mit Urkunden zu belegen, dass die Sozialversicherungsbeiträge inklusive Pensionskassenbeiträge vollständig abgeführt worden sind.

5. Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'455.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 385.00 Dolmetscherkosten Fr. 4'840.00 Total

7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, den Beklagten und Widerklägern unter solidarischer Haftung. Die Gerichtskosten des Klägers und Widerbeklagten werden infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen. Eine Nachforderung im Sinne von § 92 ZPO bleibt vorbehal- ten.

8. Die Prozess- bzw. Umtriebsentschädigungen werden wettgeschlagen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an Rechtsanwalt E.________, …, je gegen Empfangsschein.

10. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Arbeitsgericht erklärt werden. Die Vorsitzende: Der juristische Sekretär: