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AN070249-L

Forderung

Zh Bezirksgericht Zuerich · 2008-01-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Kläger schloss am 1. Oktober 1998 mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag ab, nachdem er zuvor schon seit mehreren Jahren bei M. angestellt gewesen war. Bei der Beklagten war er zunächst für die Y. [Ortschaft] im Bereich Investment Banking tätig. Am 1. April 2003 vereinbarten die Beklagte und der Kläger einen Übernahmevertrag, womit der Kläger am 1. Juni 2003 als Chief Operating Officer im Range eines Managing Directors in die Abteilung Group Human Resources der Beklagten übertrat und welcher den Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1998 er- setzte. Der neue Arbeitsvertrag sah ein Brutto-Jahressalär von CHF 260'000.00

- 4 - und einen freiwilligen Bonus vor. Zudem wurden diverse Reglemente und Wei- sungen integrierender Bestandteil des Übernahmevertrages. Am 8. April 2004 übte der Kläger eine seit 1998 privat gehaltene Option aus und erwarb 12'000 Y.-Aktien. Über die Abteilung Bankgeschäfte Personal verkaufte der Kläger am 10. Mai 2004 20 SMI-Aktienindexfutures. Das Y.-Engagement be- hielt er. Am 14. Mai 2004 verkaufte der Kläger die SMI-Absicherung wieder über den offiziellen bankinternen Weg, die Abteilung Bankgeschäfte Personal. Am 26. Mai 2004 verlangte die Beklagte vom Kläger Fr. 5'365.--, da dieser die Eigenhan- delsrichtlinien für das Corporate Center verletzt habe und dieser Betrag dem Ge- winn der monierten Transaktion entspreche. Diesem Standpunkt widersprach der Kläger mehrere Male sowohl mündlich als auch schriftlich. Nach einigen Brief- wechseln und Besprechungen zwischen der Beklagten und dem Kläger setzte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2005 dem Kläger eine Frist an, um ihr mitzuteilen, ob der aus der Transaktion des Klägers resultierende Betrag von Fr. 5'364.--, der die Haltefristen gemäss Ziffer 6 der Eigenhandelsrichtlinien für das Corporate Center verletze, vom Konto des Klägers abgebucht werden könne. Falls der Kläger sich bis zum 13. Dezember 2005 nicht melde, werde ihm der ge- nannte Betrag vom Dezemberlohn abgezogen. In seinem Antwortschreiben vom

13. Dezember 2005 hielt der Kläger fest, dass er keine Kontobelastung und kei- nen Lohnabzug akzeptiere. Nach einer weiteren Besprechung zwischen dem Klä- ger und der Beklagten und einer erneuten Androhung des Lohnabzuges durch die Beklagte, zog die Beklagte schliesslich den Betrag von Fr. 5'264.-- unter dem Titel "Steuerrückbehalt" vom Februarlohn des Klägers ab. Dagegen erhob der Kläger in seinem Schreiben vom 14. März 2006 Einspruch unter gleichzeitiger Rückfor- derung des abgezogenen Betrages und hielt fest, dass er diesen Salärabzug we- der als "Steuerrückbehalt" noch unter einem anderen Titel jemals bewilligt habe. Die Beklagte antwortete darauf in ihrem Schreiben vom 23. März 2006, dass es sich bei dem betreffenden Abzug um den Betrag handle, der "aus der die Eigen- handelsrichtlinien des Corporate Center verletzenden Transaktion" resultiere, welcher dem Kläger im E-Mail vom 15. Februar 2006 durch die Beklagte ange- droht worden sei. Es handle sich dabei nicht um einen eigentlichen "Steuerrück- behalt", diese Bezeichnung sei aber gewählt worden aus Gründen der Gehalts-

- 5 - administration und um den Lohnabzug möglichst diskret zu halten. Dieser werde aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht rückgängig gemacht. Die Antwort des Klägers erfolgte am 30. April 2006, worauf die Beklagte im Schreiben vom 19. September 2006 ihre Haltung noch einmal bestätigte und der Kläger mit seinem Schreiben vom 11. März 2007 auf seiner Position beharrte. Das Arbeitsverhältnis wird gestützt auf eine Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom Juni 2007 per Ende Januar 2008 aufgelöst. Seit dem 25. Juni 2007 ist der Kläger freigestellt. II. Prozessgeschichte / Prozessuales Fragen

1. Mit Eingabe vom 11. April 2007 machte der Kläger die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren hierorts rechtshängig. Mit Präsidialver- fügung vom 26. April 2007 wurde dem Kläger Frist zur Bezifferung des Streitwer- tes angesetzt. Am 4. Mai 2007 reichte der Kläger fristgerecht seine Eingabe zur Bezifferung des Streitwertes ein, worauf am 26. Juni 2007 die Hauptverhandlung durchgeführt wurde.

2. Am 16. Oktober 2007 reichte der Kläger ein Protokollberichtigungsbegehren ein. Er beantragt die Berichtigung diverser Stellen des Protokolls der Hauptver- handlung vom 26. Juni 2007. Während der Verhandlungen werden die Äusserun- gen der Parteien sowie die weiteren Wahrnehmungen im Handprotokoll festgehal- ten und unterstützend können Aufzeichnungsgeräte verwendet werden. Anhand dieser Aufzeichnungen wird das Protokoll ausgefertigt (§ 149 GVG). Zu beachten gilt es, dass das Gesetz kein wortwörtliches Protokoll vorschreibt. Vielmehr wird es sinngemäss geführt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 149 GVG). Mündliche Ausführun- gen der Parteien sind aber nur ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren. Sie müssen auch dann nicht wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden, wenn ein Aufzeichnungsgerät verwendet wurde (Hauser/Schweri, a.a.O., N 1 zu § 144

- 6 - GVG). Nicht aufgenommen werden im Protokoll Wiederholungen (§ 144 Abs. 1 GVG). Vorweg ist festzuhalten, dass die beanstandeten Protokollstellen keinen Einfluss auf das Urteil bilden. Dennoch ist auf die einzelnen Beanstandungen (für allfällige Rechtsmittelinstanzen) im folgenden einzugehen. Der Kläger macht geltend, das Protokoll sei in nachfolgenden Punkten wie folgt zu berichtigen:

- Begehren 1: "BO: Herr A., Personalchef Y. Investment Bank Schweiz und bis 2004 gleichzeitig Personalchef des Corporate Centers und Herr B., Stell- vertreter von Herrn A., als Zeugen." Im Protokoll S. 13 steht: "BO: Herr B., Stellvertreter von Herrn A. Zeuge" Aus dem Handprotokoll geht hervor, dass sowohl B. als auch A. als Zeugen ge- nannt wurden (vgl. S. 4 hinten). Somit ist das Protokoll auf S. 13 Mitte wie folgt zu ändern: "BO: A. und B. als Zeugen."

- Begehren 2: C. anstatt Ch. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler. Sowohl aus dem Handprotokoll als auch aus der in diesem Zusammenhang eingereichten Telefon- notiz geht klar hervor, dass es sich um C. handelte. Somit ist das Protokoll auf S. 16 Mitte entsprechend dem klägerischen Begehren zu ändern.

- Begehren 3: Vervollständigen des letzten Abschnitts auf Seite 15 auf Grund der Tonbandaufzeichnung. Im Protokoll S. 15, letzter Abschnitt steht: "Die Busse des FED hat keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Eine Überreaktion der Beklagten gegenüber ihren Mitarbeitenden wird bestritten.

- 7 - Andere Mitarbeitende wurden bei Verstössen nicht anders bzw. besser behandelt als der Kläger." Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Originalwortlaut der Passage ins Protokoll aufgenommen wird. Mündliche Ausführungen sind nur sinngemäss und dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, was vorliegend geschehen ist. Die Stelle ist im Übrigen für die Beurteilung des Sachverhaltes irrelevant. Dem Begehren ist nicht stattzugeben.

- Begehren 4: "Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass das meine Idee war." Im Protokoll S. 17 steht: "Ich muss gestehen, dass das meine Idee war." Wiederum hat der Kläger keinen Anspruch auf wörtliche Wiedergabe. Entschei- dend für den Sinn der Wiedergabe ist es, dass der Lohnabzug die Idee von RA von Kaenel war und nicht von Herrn C.. Ob er dieses Eingeständnis nun zu seiner Schande machte oder nicht, ändert am Sinn des Protokolls nichts. Das Begehren ist abzuweisen.

3. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 stellte der Kläger das Begehren um Teilentscheid. Da sich der Prozess ohnehin als spruchreif erweist, erübrigt sich der Erlass eines Teilentscheids.

4. Betreffend die Höhe des Streitwertes gilt folgendes: Das Gesetz unterschei- det bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten solche die auf Geldzahlung gehen und solche, bei denen dies nicht zutrifft. Grundsätzlich richtet sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 ZPO). Bei Feststellungsklagen ist der Wert des Rechts oder Rechtsverhält- nisses massgeblich, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll. Bei anderen vermögensrechtlichen Streitgegenständen als Geldforderungen ist der Streitwert zu schätzen. Ausgangspunkt ist eine übereinstimmende Angabe der Parteien, evtl. der höhere Wert. Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Ge- richt den Streitwert nach freiem Ermessen. In der Regel ist der höhere Betrag massgebend (§ 22 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 4 N 95 ff.). Daneben gibt es auch Streitigkeiten, die ihrer Natur nach einer Vermögensschätzung nicht unterliegen, wobei das Begehren selb-

- 8 - ständiger Natur sein muss und nicht bloss Motiv für eine damit verbundene Leis- tungsklage bildet (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 17 N 12). Streitigkeiten über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten sind nicht vermögensrechtliche, wenn keine Vermö- gensleistungen verlangt werden (Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 140; BGE 102 II 165 E. 1). Wird hingegen auf Genugtuung wegen Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen geklagt und eine andere als eine Geldleistung verlangt, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit deren Streitwert nach § 22 ZPO festzu- setzen ist (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 22 N 2f.). Der Kläger weist in seiner Eingabe betreffend Bezifferung des Streitwertes darauf hin, dass es mit dieser Klage in erster Linie um den Schutz privater Rechtsgüter und um Grundsatzfragen der Ethik und Rechtssicherheit und nicht um Geld gehe. Rechtsbegehren 5 ausgenommen handle es sich bei seinen Rechtsbegehren um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, da Rechtsgrund eine Persönlichkeitsver- letzung sei und es an der daraus verlangten Vermögensleistung fehle. Eventuali- ter beziffert er den Streitwert für seine Feststellungsbegehren mit je Fr. 1.– . Demgegenüber hält die Beklagte dafür, dass den zahlreichen Feststellungsbe- gehren und dem Leistungsbegehren in Ziff. 9 ein gewisser Streitwert - nach freiem Ermessen des Gerichts - zuzumessen sei. Mit Ausnahme von Rechtsbegehren Ziff. 5, welches einen Streitwert von Fr. 5'264.– aufweist, richten sich die vorliegenden Begehren nicht auf Geldzahlung. Bei den Rechtsbegehren Ziff. 6 bis 8 richtet sich das Feststellungsinteresse auf Persönlichkeitsverletzungen ohne dass daneben Geldleistungen beantragt wer- den, weshalb diesen Begehren kein Streitwert zuzumessen ist. In Rechtsbegeh- ren 9 wird eine Leistung verlangt, die keiner Vermögensschätzung unterliegt, da der verlangten Entschuldigung kein Verkehrswert zukommt. Hingegen handelt es sich bei den Feststellungsbegehren Ziff. 1-4 um vermögensrechtliche Streitigkei- ten. Bei der Streitwertberechnung sind die wirtschaftlichen Interessen der Partei- en bzw. der Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses zu berücksichtigen, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll. In Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 werden diverse Artikel des Arbeitsvertragsreglements als unverbindlich oder rechtswidrig beanstandet. Auch wenn es dem Kläger angeblich nicht ums Geld

- 9 - geht, könnte eine allfällige Unverbindlichkeit dieser Bestimmungen - auch für die Beklagte - wirtschaftliche Konsequenzen haben. Insgesamt rechtfertigt es sich den Begehren 1 bis 4 einen Streitwert von rund einem Monatslohn, d.h. Fr. 20'000.– beizumessen. Somit ist total von einem Streitwert von Fr. 25'264.– auszugehen. III. Zusammengefasste Parteivorbringen

1. Der Kläger wirft der Beklagten insbesondere vor, ihre Machtfülle als Arbeit- geberin zu missbrauchen, indem sie ihre Weisungsbefugnis hemmungslos und massiv überschritten habe, den Kläger eingeschüchtert habe, dessen Persönlich- keit, wirtschaftliche Entfaltung und Eigentum verletzt habe sowie Mitarbeiter durch wahrheitswidrige Zusicherungen getäuscht habe. Die Summe aller Handlungen bzw. Unterlassungen würden diesen Fall zu einer Grundsatzauseinandersetzung verkommen lassen. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Feststellung diverser Rechtswidrigkeiten und Persönlichkeitsverletzungen, die Rückzahlung eines Lohnabzuges von Fr. 5'264.– sowie die Ausstellung eines Entschuldigungsbriefes.

2. Die Beklagte beantragt bezüglich Rechtsbegehren 1 - 4 Nichteintreten, da es am Feststellungsinteresse und am tatsächlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Rechtsbegehren 6 - 9 seien sodann abzuweisen, weil die vom Kläger geäusser- ten Behauptungen nie gefallen seien und der Kläger auf einen Entschuldigungs- brief schon grundsätzlich keinen Rechtsanspruch habe und schon gar nicht für den verlangten Wortlaut. Schliesslich hält die Beklagte dafür, dass die Gewinnab- schöpfung zulässig und damit der Lohnabzug gerechtfertigt war. Für den Eventu- alfall dass das Verrechnungsrecht verneint werden sollte verlangt sie den Betrag von Fr. 5'264.– widerklageweise zurück. IV. Feststellungsbegehren

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1. Rechtsschutzinteresse Gemäss § 59 ZPO wird auf eine Feststellungsklage nur eingetreten, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. Die Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach neuerer Praxis genügt ein nach vernünf- tigem Ermessen wesentliches Interesse, das sich in irgendeiner Weise auf die Rechtsverhältnisse des Klägers bezieht. Als Rechtsschutzinteresse ist vorausge- setzt ein rechtliches, d.h. rechtserhebliches Interesse an der gerichtlichen Fest- stellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, welches unter folgenden Voraus- setzungen gegeben ist: Unsicherheit, Ungewissheit oder Gefährdung der Rechts- stellung des Klägers; Unzumutbarkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit; Unmöglichkeit der Behebung der Ungewissheit auf andere Weise, insbesondere nicht durch Leistungs- oder Gestaltungsklage. Zum Entscheid blosser Rechtsfra- gen, zur Feststellung von Tatsachen oder wenn eine Leistungsklage möglich ist, ist die Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig. Eine blosse Rechtsfrage kann ohne die an sie zu knüpfende Rechtsfolge nicht zum Gegenstand einer gerichtli- chen Entscheidung gemacht werden. Die Erhebung eines Feststellungsbegeh- rens neben einer Leistungsklage ist nur zulässig, wenn nicht nur die fällige Leis- tung verlangt, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhält- nisses auch für dessen zukünftige Abwicklung festgestellt werden soll (Vo- gel/Spühler, a.a.O., 7 N21 ff.; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 13 ff. zu § 59 ZPO; BGE 80 II 363).

2. Rechtsbegehren 1 Der Kläger fordert in seinem Rechtsbegehren 1 die Feststellung, dass er mit sei- ner Transaktion vom 14. Mai 2004 keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht begangen habe, wie dies Art. 6 des Arbeitsvertragsreglements Direk- tion stipuliere. In Rechtsbegehren Ziffer 5 fordert der Kläger von der Beklagten die

- 11 - Rückzahlung des Lohnabzuges von Fr. 5'264.--, welchen er als unrechtmässig bezeichnet. Die Beklagte begründet den entsprechenden Abzug vom Februarlohn 2006 als Resultat "der aus der die Eigenhandelsrichtlinien des Corporate Center verletzenden Transaktion" des Klägers. Im Zusammenhang mit der Leistungskla- ge in Rechtsbegehren 5 muss somit auch die Frage des Verstosses des Klägers gegen die Eigenhandelsrichtlinien und damit gegen die Treuepflicht behandelt werden. Da vorliegendes Feststellungsbegehren mit einer Klage auf Leistung ver- bunden wurde, kommt dem Feststellungsbegehren keine selbständige Bedeutung zu. Ob ein allfälliger Verstoss gegen die Eigengeschäfte generell als "schwerwie- gender" Verstoss gegen die Treuepflicht, welcher zu einer fristlosen Kündigung führen könnte, gilt, wie dies im Reglement suggeriert wird, ist zwar in der Tat zu bezweifeln, kann aber dahingestellt bleiben. Bei der Bewertung der Schwere ei- nes solchen Verstosses handelt es sich jedenfalls um eine reine abstrakte Rechtsfrage, der im vorliegenden Fall kein Feststellungsinteresse zukommt, zu- mal mit dem Feststellungsbegehren keine künftige - den Kläger betreffende - Ab- wicklung oder Rechtsunsicherheit im Zusammenhang steht. Folglich ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten.

3. Rechtsbegehren 2 Mit seinem Rechtsbegehren 2 fordert der Kläger die Feststellung, dass die in Art. 6 des Arbeitsvertragsreglements enthaltene Androhung der fristlosen Kündigung für den Fall eines bloss leichten Verstosses gegen Eigenhandelsrichtlinien rechtswidrig und deshalb im Sinne von Artikel 20 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts nichtig sei. Dieses Rechtsbegehren bezieht sich ausschliesslich auf die Frage, ob eine Norm eines Reglementes der Beklagten rechtskonform ist oder nicht und stellt wiederum eine rein abstrakte Rechtsfrage dar, mit der keine künf- tige Rechtsunsicherheit im Zusammenhang steht. Es ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Insbesondere erwähnt das Reglement nicht explizit, dass leichte Verstösse gegen die Eigenhandelsrichtlinien eine fristlose Entlassung rechtferti- gen. Die Beklagte hat sich mit ihrer Reglementsbestimmung, dass sie ihre Direk- tionsmitglieder bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht frist- los entlassen kann und der beispielhaften Aufzählung der Tatbestände einer sol-

- 12 - chen Treuepflichtverletzung in Art. 6 selber ein Ermessen eingeräumt und erach- tete die Pflichtverletzung des Klägers offensichtlich und wohl zurecht als nicht ge- nügend schwerwiegend, um ihn fristlos zu entlassen. Insofern besteht für den Kläger auch keine echte Rechtsunsicherheit, zumal die Bestimmungen über Gründe zur fristlosen Kündigung im Obligationenrecht zwingend geregelt sind und anderslautende Reglementsbestimmungen ohnehin unbeachtlich wären (Art. 337 i.V.m. Art. 361 OR). Auf das Rechtsbegehren 2 ist somit nicht einzutreten.

4. Rechtsbegehren 3 In Rechtsbegehren 3 verlangt der Kläger, es sei festzustellen, dass die in Art. 47 des Arbeitsvertragsreglements enthaltene Konventionalstrafe zumindest für Baga- tellfälle rechtswidrig und deshalb im Sinne von Artikel 20 des Schweizerischen Obligationenrechts nichtig sei. Auch bei diesem Begehren handelt es sich um ei- ne abstrakte Rechtsfrage, welche ausserdem im Zusammenhang mit der Leis- tungsklage gemäss Rechtsgehren 5 behandelt werden muss. Deshalb fehlt es auch hier am Feststellungsinteresse und auf das Begehren ist nicht einzutreten.

5. Rechtsbegehren 4 Sodann will der Kläger in Rechtsbegehren 4 feststellen lassen, dass die Änderun- gen von Art. 28 und 29 des AVR Direktion vom 1. Mai 2003, welche die Rechts- stellung der Mitarbeiter verschlechtert hätten, wegen absichtlicher Täuschung un- verbindlich sei. Diesbezüglich fehlt es wiederum am Feststellungsinteresse des Klägers. Der Kläger hat nicht dargetan, inwiefern er persönlich von der Regelung betreffend die Immaterialgüterrechte betroffen ist bzw. welche künftigen Ansprü- che für ihn in Frage stehen. Es kann offen bleiben, ob die Reglementsänderung eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Mitarbeiter darstellt oder nicht. Kommt hinzu, dass die Anfechtung nicht innert der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 31 OR erfolgt ist. Mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die- ses Begehren nicht einzutreten.

6. Rechtsbegehren 6-8

- 13 - 6.1 Der Kläger verlangt in den Rechtsbegehren 6, 7 und 8 die Feststellung, dass verschiedene Aussagen der Beklagten gegenüber ihm ("Ein weiteres Verfolgen dieser Anliegen ist weder für Dich noch für deine Familie gut"; "wenn du weiter in- sistierst, musst Du in der Schweiz nicht mehr viel erreichen wollen") oder Be- zeichnungen für ihn ("Querulant") sein Persönlichkeitsrecht, insbesondere seine psychische Integrität und seine berufliche und private Ehre erheblich verletzen würden. 6.2 Die Beklagte beantragt Abweisung dieser Begehren, da diese Äusserungen von Seiten der Beklagten gar nie gefallen seien. 6.3 Das Persönlichkeitsrecht erfährt in Art. 328 OR für das Arbeitsverhältnis ei- nen spezifischen Schutz. Gemäss Art. 328 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber im Ar- beitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen und auf die Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen. Der Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestimmt sich nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Neben den Rechtsgütern Leib und Leben sind beispielsweise auch solche wie die persönliche und berufliche Ehre oder die Stellung und das Ansehen des Arbeitnehmers im Betrieb zu schützen. Eine Minderung des Anse- hens kann unter Umständen bereits eintreten, wenn jemandem lediglich ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln vor- geworfen wird. Der Schutz dieser Rechtsgüter ist allerdings nicht absoluter Natur. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers endet an dessen berechtigten Eigeninteres- sen. Die zur Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderliche Güterabwä- gung hat nach den Regeln der Billigkeit zu erfolgen. Dem Arbeitnehmer stehen bei Persönlichkeitsverletzungen alle Rechtsbehelfe des Art. 28a ZGB einschliess- lich des Feststellungsanspruchs zu (JAR 2003 S. 242 E. 3; Streiff/von Kaenel, Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-326 OR, 6. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, N 2 f., 7 und 19 zu Art. 328 OR; BGE 119 II 97 E. 4a). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann jedermann, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden an der Verletzung Mitwir- kenden das Gericht anrufen. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sieht die Möglichkeit vor, auf Feststellung der Widerrechtlichkeit von Persönlichkeitsverletzungen zu kla-

- 14 - gen. Ein solcher Anspruch wird aber nur dann gewährt, wenn sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Die Klage hat Beseitigungsfunktion und steht zur Ver- fügung, wenn der Verletzte über ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustands verfügt; die Störungswirkung und die Schwere der Verletzung spielen dabei keine Rolle. Vorausgesetzt ist eine Persön- lichkeitsverletzung, die als Handlung zwar abgeschlossen ist, deren Wirkung aber noch weiterbesteht oder die sich erneut störend auswirkt. Ein Störungszustand, der mit der auf Beseitigung zielenden Feststellungsklage behoben werden soll, ist dabei im Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hierdurch Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchtigen. Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hatte insbesondere den Zweck, den Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen durch Medien zu verbessern. Medienerzeugnisse bleiben angesichts von Archivierungstechniken allgemein zu- gänglich und können weiterhin eingesehen werden (Tuor/ Schnyder/ Schmid /Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich Basel Genf 2002, § 11 S. 105; Basler Komm. zum ZGB I, Meili, Basel 2006, Art. 28a N 6 ff.; BGE 127 III 491 E. 1c; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen ZGB vom 5. Mai 1982, BBL 1982 II 637). 6.4 Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die allenfalls durch die Beklagte geäusserten (jedoch bestrittenen) Bemerkungen fielen in der Vergangenheit in Gesprächen zwischen der Beklagten und dem Kläger, waren für Dritte nicht zu- gänglich und bewirken keinen fortdauernden Störungszustand. Eine allfällige Per- sönlichkeitsverletzung wirkt sich im jetzigen Zeitpunkt auch deshalb nicht mehr störend aus, weil der Kläger seit dem 25. Juni 2007 freigestellt ist und somit im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit auch nicht mehr im Kontakt mit den betreffenden Personen stehen muss. Somit fehlt es an einem schutzwürdigen In- teresse des Klägers an der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, da allfäl- lige persönlichkeitsverletzende Äusserungen nicht ansehensvermindernd oder sonstwie störend nachwirken. Es kann hier offen bleiben, ob diese von der Be- klagten bestrittenen Äusserungen effektiv so gefallen sind. Auf die Rechtsbegeh- ren 6-8 ist folglich nicht einzutreten.

- 15 - V. Leistungsbegehren

1. Rechtsbegehren 9 (Entschuldigungsbrief) 1.1 In seinem Rechtsbegehren 9 verlangt der Kläger, die Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger eine förmliche Entschuldigung für die "rechts- und vertrags- widrige Handlungen", insbesondere für die ihm zugefügten "Persönlichkeitsverlet- zungen", mit der zusätzlichen Anerkennung, dass der Kläger "immer und aus- schliesslich im Interesse der Beklagten gehandelt und deren Wohl nie aus den Augen verloren habe" etc., aus- und zuzustellen. 1.2 Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger auf den verlangten Entschuldi- gungsbrief schon grundsätzlich keinen Rechtsanspruch habe und schon gar nicht im verlangten generellen Wortlaut. 1.3 Es muss vorliegend zunächst geprüft werden a) ob der Kläger grundsätzlich überhaupt einen Rechtsanspruch auf einen Entschuldigungsbrief hat und falls ja ob b) konkret eine genügend schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt, welche einen Genugtuungsanspruch auslöst.

a) Grundsätzlicher Anspruch auf Entschuldigungsbrief Der geldwerte Ausgleich seelischer Unbill vermag gerade im Arbeitsverhältnis oft nicht zu befriedigen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 OR kann der Richter denn auch an- statt oder neben einer Zahlung auf Genugtuung auf eine andere Art der Genug- tuung erkennen, sofern die Voraussetzungen für eine Genugtuung erfüllt sind. Die Voraussetzungen für eine Geldleistung oder eine "andere Art Genugtuung" sind identisch, nur die Leistungsart ist verschieden. Andere Arten von Genugtuung können sein: öffentliche Richtigstellung, Widerruf einer Beleidigung, richterliche Missbilligung, symbolische Leistung eines Betrages oder Zahlung an Dritte, Ur- teilspublikation. Die Entschuldigungserklärung hat in der Rechtsprechung keinen Eingang gefunden, aber diese Form der Genugtuung ist ebenfalls denkbar - auch wenn die dazugehörende Reue des Täters oft nur als Lippenbekenntnis besteht. Der Gesetzgeber hat dem Richter im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 mit der generel-

- 16 - len Formulierung "eine andere Art von Genugtuung" die grösste Urteilsfreiheit ge- ben wollen. Damit soll dem Gericht die weitgehendste Anpassung an Empfindun- gen der Geschädigten ermöglicht werden (R. Brehm, Berner Komm., Bern 2006, Art. 49 N 97 ff., 113; B. Frei, Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers nach OR Art. 328 Abs. 1. Unter besonderer Berücksichtigung des Personaldatenschut- zes, Diss. Zürich 1982, S. 79). Ein Entschuldigungsbrief kann ebenso wie die in der Rechtsprechung anzutref- fenden anderen Arten von Genugtuung die Eignung haben, einem Geschädigten die ersehnte Satisfaktion zu verschaffen. Daher kann dem Kläger ein grundsätzli- cher Rechtsanspruch auf einen Entschuldigungsbrief nicht von vornherein abge- sprochen werden. Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf einen Entschul- digungsbrief in dem von ihm verlangten Wortlaut. Voraussetzung für einen Ge- nugtuungsanspruch bilden widerrechtliche schwere Persönlichkeitsverletzungen. Für andersweitige und weitergehende Entschuldigungen bleibt kein Raum. Folg- lich besteht kein Entschuldigungsanspruch für generell rechts- und vertragswidri- ge Handlungen. Ebenso hat der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennungen, Dankesworte und Versprechungen im zweiten Absatz des Entschuldigungsbrie- fes. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob Persönlichkeitsverletzungen, in der Schwere die einen Genugtuungsanspruch auslösen vorliegen.

b) Persönlichkeitsverletzung aa) Unter Persönlichkeit wird die Gesamtheit der wesentlichen Werte einer Per- son verstanden. Sie zeigt sich u.a. in einer körperlichen, geistigen, psychischen, sozialen und beruflichen Komponente. Dazu gehört namentlich auch die Ehre, de- ren Schutz neben der Anerkennung, die einer Person unter dem Gesichtspunkt der Moral zusteht, v.a. das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Anse- hen umfasst. Eine Verletzung der rechtlich geschützten Ehre stellt demzufolge je- de Beschuldigung dar, die geeignet ist das Ansehen einer Person herabzusetzen (Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 132). Eine aus dem Arbeitsverhältnis resultierende rechtswidrige Persönlichkeitsverlet- zung kann gemäss Art. 328 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR

- 17 - einen Genugtuungsanspruch auslösen. Es führt dabei jedoch nicht jeder seeli- sche Nachteil zu einer Genugtuung. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zung löst nur dann einen Genugtuungsanspruch aus, wenn die Schwere der Be- troffenheit dies rechtfertigt und sie nicht auf andere Weise wiedergutgemacht worden ist. Es ist somit eine schwere Persönlichkeitsverletzung erforderlich. Wann eine solche vorliegt, hat der Richter im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden. Um die Schwere zu bemessen, kann der Richter von der Empfindung eines Durchschnittsmenschen ausgehen. Es muss sich um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Sorge und Aufregung so hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag. Die Persönlichkeitsverletzung muss einerseits objektiv als schwer bewertet werden können; anderseits ist es erforderlich, dass die Persönlichkeitsverletzung vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Es genügt dafür nicht etwa jede leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder ge- sellschaftlichen Ansehens einer Person. Abhängigkeit, und die umfassende Integ- ration in der Arbeitsstätte setzen die Persönlichkeit des Arbeitnehmers einer er- höhten Gefährdung aus, was den Arbeitgeber verpflichtet, ein gesteigertes Mass an Vorsicht, Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten zu lassen. Werturteile vermögen nur dann eine Persönlichkeitsverletzung darzustellen, wenn sie sich zu einem un- nötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweiten und er verunglimpft wird. Angriffige, undifferenzierte, scharfe, beissen- de und sarkastische Kritik ist hingegen grundsätzlich in Kauf zu nehmen (B. Frei, a.a.O., S. 77 ff; BSK ZGB 28 N 44; BK-Brehm, Art. 49 N 19 f.; BGE 120 II 98; BGE 125 III 75; H. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 103f., N 460 ff.). bb) Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Kläger Persönlichkeitsverletzungen in der Schwere widerfahren sind, die eine Genugtuung in der Form des Entschul- digungsbriefes rechtfertigen. Der Kläger sieht in diversen Vorgängen und Vorfäl- len eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. insbesonde- re act. ). So rügt er verschiedene Regelungen und Verhaltensweisen der Beklag- ten als widerrechtlich und unethisch, nämlich

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- dass Art. 6 des Arbeitsvertragsreglements rechtlich unzulässig sei und gegen- über Uninformierten einschüchternde, manipulierende oder täuschende Wirkung habe, was aus ethischen Gründen unzumutbar sei;

- dass die Privatsphäre bei Mitarbeitergeschäften durch Verbotsexzesse verletzt werde, weil den weisungserlassenden Gremien ein zu grosser Spielraum einge- räumt werde. Wenn die Business Group praktisch nach Belieben die Mitarbeiter in ihren finanziellen Dispositionen einschränken kann, sei vorprogrammiert, dass Überlegungen bezüglich Güterabwägung und Verhältnismässigkeit vernachlässigt würden;

- dass die Beklagte Weisungen in Privatangelegenheiten ihrer Mitarbeiter erlas- sen habe;

- dass die Konventionalstrafenregelung unzulässig sei;

- dass die Beklagte vertragswidrige Handlungen ausgeführt und nachträglich Vor- schriften verschärft habe;

- dass Mitarbeiter rechtsungleich behandelt werden und sehr unterschiedliche Ei- genhandelsvorschriften der verschiedenen Business Groups bestehen;

- dass Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Revision von Bestimmungen betref- fend Immaterialgüterrecht absichtlich getäuscht wurden. Aus den genannten Vorwürfen ist objektiv keine Persönlichkeitsverletzung des Klägers ersichtlich. Er rügt Bestimmungen, die seiner Ansicht nach widerrechtlich sind. Die Nichterfüllung eines Vertrages durch eine Partei vermag im Übrigen noch keinen Genugtuungsanspruch zu verschaffen (BK-Brehm, Art. 49 OR, N25). Häufig verweist der Kläger dabei auf die anderen Mitarbeiter, welche einge- schüchtert würden oder auf allgemeine Vorgänge, welche gegen Rechtsnormen verstossen würden. Dass seine eigene Persönlichkeit durch solche Bestimmun- gen verletzt wäre, ist in keiner Weise dargetan, schon gar nicht in der geforderten Schwere. Im Weiteren sieht der Kläger eine Persönlichkeitsverletzung in gegenüber ihm am Telefon geäusserten Textpassagen durch den obersten Rechtskonsulenten der Beklagten mit folgendem Wortlaut: "Mensch, mit übermässig stark ausgeprägtem

- 19 - Rechtsempfinden. Gegen tatsächliche oder vermeintliche öffentlich-rechtlich, poli- tisch, religiöse u.a. Ungerechtigkeiten setzt er sich starrsinnig und selbstaufop- fernd ein, wobei Anlass und Verhalten in keinem vernünftigem Verhältnis stehen. Meyers Grosses Tachenlexikon 1981." Der Kläger hat die Fundstellen des Zitats ausgedruckt und seinem Schreiben vom 30. Mai 2006 an die Beklagte angehängt. Darin macht er geltend, dass die grün markierten Stellen zitiert worden seien und die rot markierten Stellen ihn verletzten. Ein solches Verhalten verletze seine be- rufliche und private Ehre. Wenn der oberste Rechtskonsulent den Kläger als Que- rulanten hinstelle, setze er damit den Kläger in seinem beruflichen und privaten Ansehen erheblich herab. Es ist vorab festzuhalten, dass Handlungen des obersten Rechtskonsulenten, welche er als Hilfsperson bei der Ausführung eines Auftrags für die Beklagte ver- richtet, grundsätzlich geeignet sind, eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Be- klagten gegenüber dem Kläger zu bewirken. Die Äusserungen wären der Beklag- ten zuzurechnen und vermögen somit Ansprüche des Klägers gegenüber der Be- klagten zu begründen. In der Fundstelle wird der "Querulant" umschrieben. In der Bezeichnung einer Person als Querulant kann zweifellos eine negative Wertung erblickt werden, welche persönlichkeitsverletzend sein kann. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Wort "Querulant" und die übrigen rot markierten Stellen, welche den Kläger angeblich effektiv verletzt haben, gar nicht explizit geäussert, sondern vom Kläger nachgeforscht wurden. Wenn diese Passagen nicht geäussert wur- den, kann darin auch keine schwere Ehrverletzung durch die Beklagte gesehen werden. Der oberste Rechtskonsulent wird eben nur diese Passagen ausgespro- chen haben, die sein Bild des Klägers beschreiben. Aus dem zitierten Text alleine kann in objektiver Betrachtungsweise jedenfalls keine schwere Persönlichkeits- verletzung abgeleitet werden. Kommt hinzu, dass sich der oberste Rechtskonsu- lent beim Kläger im Nachhinein entschuldigt hat. Ausserdem wurden diese Äusse- rungen nur zwischen dem Kläger und Herrn A. geäussert und nicht gegenüber Dritten. Daher blieb das berufliche und private Ansehen des Klägers gegen aus- sen unangetastet. Sodann beanstandet der Kläger ein schriftliches Antwortschreiben der Beklagten vom 19. September 2006, welches oberflächlich sei, falsche Behauptungen ent-

- 20 - halte und in welchem die Beklagte sich zu rechtfertigen versuche, anstatt Korrek- turen vorzunehmen. Aufgrund dieses Schreiben kann objektiv ebenfalls auf keinen besonderen seeli- schen Schmerz des Klägers geschlossen werden, welcher einen Genugtuungs- anspruch auslösen würde. Im Weiteren sieht der Kläger eine Persönlichkeitsverletzung darin, dass der oberste Personalverantwortliche ihm am 22. September 2006 offen gedroht habe, dass ein weiteres Verfolgen seiner Anliegen weder für ihn noch für seine Familie gut sei. Eine weitere Drohung sei im Dezember 2006 erfolgt, mit dem Inhalt, wenn er weiter insistiere, müsse er in der Schweiz nicht mehr viel erreichen wollen. Die- ses Verhalten habe die psychische Integrität des Klägers verletzt und ihn einge- schüchtert. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gilt als Teilbereich der Per- sönlichkeitsrechte. Sollten diese Drohungen tatsächlich gefallen sein, was beklag- tenseits bestritten wird, wäre darin eine Verletzung der psychischen Integrität des Klägers zu bejahen. Die Anforderungen in Lehre und Rechtsprechung für eine Genugtuung bei Gefährdung von Leib und Leben sind indes sehr hoch. So recht- fertigt beispielsweise das Erleben von Todesangst nur in extremen Fällen eine Genugtuung. Hingegen ist beispielsweise eine bloss wenige Minuten dauernde Todesangst für sich allein noch nie als Grund für eine Genugtuung betrachtet worden. Eine kurze Angstsituation führt i.d.R. nicht zu einer schweren Betroffen- heit, es sei denn deren Nachwirkungen seien langfristige (BK-Brehm, Art. 49 N 45b). Vorliegend behauptete Drohungen erfolgten einmalig und es wurden keine erheblichen langfristigen Nachwirkungen dargetan. Folglich mangelt es vorliegend an der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, um einen Genugtuungsanspruch zu befürworten, und es kann offen bleiben, ob die Drohungen tatsächlich geäus- sert wurden oder nicht. Schliesslich macht der Kläger geltend, der oberste Personalverantwortliche habe ihn zwischen September 2004 und März 2005 dreimal als Michael Kohlhaas und einmal als Winkelried bezeichnet.

- 21 - Mit der (bestrittenen) Bezeichnung als Winkelried und Michael Kohlhaas wird ob- jektiv verstanden in metaphorischer Weise ein Verhalten bzw. eine Charakterei- genschaft des Klägers beschrieben. Der Metapher mag zwar durchaus eine nega- tive Assoziation anhaften. Entscheidend ist aber, dass diese Äusserungen nicht in der Öffentlichkeit gefallen sind und dadurch das Ansehen des Klägers keine Min- derung erlitt. Mangels Schwere der Persönlichkeitsverletzung muss ein Genug- tuungsanspruch abermals verneint werden. Selbst bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher angeblich persönlichkeitsverlet- zender Elemente sind die hohen Anforderungen an die Leistung einer Genug- tuung vorliegend nicht erfüllt. Das Begehren um den Entschuldigungsbrief ist so- mit abzuweisen.

2. Rechtsbegehren 5 (Rückzahlung Lohnabzug) 2.1 In seinem Rechtsbegehren 5 fordert der Kläger die Rückzahlung des erfolg- ten Lohnabzuges von Fr. 5'264.-- zuzüglich Zins von 5% seit 1. März 2006. Der Kläger führt aus, es habe am 16. September 2002 einen Lockerungsbe- schluss des Swiss Management Committee gegeben, wodurch die Haltefrist fallengelassen worden sei. Er habe als Mitglied des Ausschusses an dieser Sit- zung teilgenommen und das zustimmende Ergebnis der Abstimmung zur Kennt- nis genommen. Daher habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sei- ne Transaktionen vom 10. und 14. Mai 2004 harmlos und nicht zu beanstanden wären. Ausserdem habe der Kläger einige Tage nach der Sitzung vom 16. Sep- tember 2002 "seine Handelspraxis umgestellt" und in den darauf folgenden 20 Monaten 26 Geschäfte (13 Käufe und 13 Verkäufe) ausgeführt, ohne eine mini- male Haltefrist von 7 Kalendertagen einzuhalten. Der Kläger behauptet weiter, er habe der Beklagten bereits im Vorfeld entsprechende Belege ausgehändigt, wel- che belegen würden, dass der "Lockerungsbeschluss" in der Bank als neue Pra- xis umgesetzt und respektiert worden sei. Der Kläger habe somit die Eigenhan- delsrichtlinien nicht verletzt, womit der erfolgte Lohnabzug nicht gerechtfertigt und zurückzuerstatten sei.

- 22 - Des Weiteren beanstandet der Kläger, die in Art. 47 des Arbeitsvertragsregle- ments der Beklagten enthaltene Konventionalstrafe sei zumindest für Bagatellfälle rechtswidrig und deshalb im Sinne von Art. 20 OR nichtig. Der Kläger moniert sodann, die Beklagte habe die Grundlage für den Lohnabzug erst nach wiederholt erfolgter Androhung des Lohnabzugs durch die Revision der entsprechenden Weisung "Personal Account Dealing ("PAD") Policy für Corporate Center" schaffen wollen. Eine Lohnkürzung sei ausserdem nur bei Nichterfüllung, nicht bei blosser Schlechterfüllung zulässig und Weisungen seien nicht zulässig in Bereichen, die bereits durch zwingendes Gesetzesrecht oder arbeitsvertragliche Abreden abgedeckt seien. Vorliegend stelle ausserdem Art. 31 des Arbeitsver- tragsreglements Direktion eine vertragliche Schranke dar, die einen Lohnabzug auf Weisungsstufe absolut ausschliesse. Aus diesen Gründen verletze das Vor- gehen der Beklagten den Arbeitsvertrag mit dem Kläger. Weiter müssten die im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsordnung vorgesehenen besonderen Diszipli- narmassnahmen proportional zur Schwere der Vertragsverletzung sein, was hier nicht der Fall sei, selbst wenn man von einer Verletzung der Mindesthaltefrist aus- gehen würde (was der Kläger bestreitet). Der Kläger hält weiter fest, dass die ent- sprechende Weisung nur die Sanktion, aber nicht deren Auslöser androhe. Ver- traglich vereinbarte Disziplinarmassnahmen seien aber nur zulässig, wenn ihr Umfang vertraglich bestimmt oder zumindest bestimmbar sei, was hier nicht der Fall sei. Weiter wäre für die Geltendmachung einer Konventionalstrafe ein Ver- schulden des Klägers vorausgesetzt, was ebenfalls nicht zutreffe. 2.2 Die Beklagte macht geltend, es seien mit den genannten Transaktionen die Eigengeschäftsrichtlinien verletzt worden durch Nichteinhaltung der minimalen Haltefrist von sieben Kalendertagen. Zum vom Kläger angeführten "Lockerungs- beschluss" des Swiss Management Committee vom 16. September 2002 führt die Beklagte aus, die vom Kläger genannte Protokollstelle dieser Sitzung sei im vor- liegenden Fall nicht relevant, da diese gar nicht Transaktionen betreffe in der Art, wie sie der Kläger ausgeführt habe, und das Swiss Management Committee so- wieso keine Bestimmungen oder Beschlüsse höherrangiger oder nebengeordne- ter Gremien aufheben oder abändern könnte, wessen sich der Kläger in seiner

- 23 - Position sehr wohl bewusst gewesen sei. Zudem handle es sich beim Swiss Ma- nagement Committee um ein Gremium des Unternehmensteils Investment Ban- king, das keine Regeln des Corporate Center - also eines ganz anderen Unter- nehmensteils -, welchem der Kläger seit 1. Juni 2003 angehörte und dessen Re- geln er in seiner dortigen Position kennen musste, abändern könnte. Bei der ge- nannten Protokollstelle handle es sich ausserdem auch nicht um einen Beschluss, sondern lediglich um einen Meinungsaustausch der Sitzungsteilnehmer, welcher keinen Niederschlag in einer Abänderung der Eigenhandelsbestimmungen im In- vestment Banking gefunden habe. Aus den angeführten Gründen seien Art. 47 des Arbeitsvertragsreglements Direktion sowie die für das Corporate Center gel- tenden Weisungen über die Haltefrist bei Eigengeschäften durch die vom Kläger angerufene Protokollstelle vom 16. September 2002 in keiner Weise relativiert worden. 2.3 Das Arbeitsvertragsreglement Direktion (AVR), welches integrierender Be- standteil des Arbeitsvertrages des Klägers war, enthält in Art. 45 eine Bestim- mung, welche den Begriff der Eigengeschäfte erläutert. Art. 47 bestimmt sodann die Sanktionen, welche an die Verletzung der Eigengeschäftsbestimmungen ge- knüpft werden (act. 3/4 [Version 2007] = act. 13/1 [Version 2003]). Die Eigenhan- delsrichtlinien für das Corporate Center legen betreffend Haltefrist folgendes fest: "Die Haltefrist für marktgängige Wertschriften beträgt mindestens sieben Kalendertage und für Positionen, die in einer TPA erworben werden, mindestens dreissig Kalendertage. Dabei gilt der Tag, an welchem die Transaktion ausgeführt wurde, als erster Tag der Haltefrist..." Dass es sich bei den vom Kläger getätigten Geschäften im Mai 2004 um ein Ei- gengeschäft im Sinne des AVR handelte, ist unbestritten. Ebenso ist erstellt, dass der Kläger mit seinen Transaktionen vom 10. und 14. Mai 2004 die siebentägige Haltefrist nicht eingehalten hat.

a) Der Kläger beruft sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens indes auf einen angeblichen Lockerungsbeschluss vom 16. September 2002, wonach die Beklag- te beschlossen habe, die Haltefrist fallenzulassen. Somit ist zu prüfen, ob die Hal- tefrist durch den "Beschluss" des Swiss Management Committee rechtsgültig aus-

- 24 - ser Kraft gesetzt wurde. Ziffer 1 des Protokolls des Swiss Managemnet Commit- tee Meeting vom 16. September 2002 lautet wie folgt: "... D. brought up the problem of the holding period of foreign exchange transactions in Switzer- land (7 days) and explained that Switzerland was the only region to have such restrictions. E. agreed to abolish this local rule. This is approved by the ohter SMC members..." Dass diese Protokollstelle die Haltefrist für die Transaktion des Klägers ausser Kraft gesetzt hat, ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen: Zunächst erfolgte der Entscheid im Unternehmensteil der Y. [Ortschaft], mithin in einem anderen Unternehmensbereich als der Kläger später angehörte. Der Kläger wechselte nämlich - nach diesem Entscheid - im 2003 in den Unternehmensteil des Corpora- te Centers und unterstand bei der streitgegenständlichen Transaktion den ent- sprechenden Eigenhandelsrichtlinien dieses Unternehmensteils. Offensichtlich verfügte jeder Unternehmensteil über eigene Reglemente, entsprechend verfügt die Y. [Ortschaft] auch nicht über die Kompetenz, Richtlinien des Corporate Cen- ters abzuändern. Nach 2002 wurden denn bezeichnenderweise weder das AVR noch die Eigenhandelsrichtlinien im Sinne des Protokolls vom 16. September 2002 abgeändert. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich im Protokoll- auszug um Fremdwährungstransaktionen handelt, mithin um eine andere Trans- aktionsart, als die vom Kläger vorgenommene, den SMI betreffende Transaktion. Der Kläger kann sich unter diesen Umständen auch nicht auf das Vertrauensprin- zip berufen, indem er seine Handelspraxis nach dem Lockerungsbeschluss um- gestellt haben wollte und 26 Geschäfte nach den gelockerten Regeln ausgeführt habe. Dem Vertrauensschutz steht insbesondere im Wege, dass er ab Juni 2003 einem anderen Unternehmensteil mit anderen Reglementen unterstand.

b) Der Kläger beanstandet ferner die Konventionalstrafenregelung in Art. 47 AVR: "...Erwächst der Y. aus der Verletzung der Weisungen für Eigengeschäfte ein Schaden, ist das Di- rektionsmitglied zu dessen Ersatz verpflichtet. Das Direktionsmitglied ist verpflichtet, Y. den aus der Verletzung der Eigengeschäftsbestimmun- gen selbst oder für einen Dritten erzielten Gewinn als Konventionalstrafe zu bezahlen. Y. ist zu diesem Zweck berechtigt, den daraus erwirtschafteten Gewinn abzuschöpfen. Übersteigt die Kon-

- 25 - ventionalstrafe den Schaden von Y., überweist diese den Mehrbetrag an eine karitative Organisa- tion, für deren Auswahl dem Direktionsmitglied ein für die Bank nicht verbindliches Vorschlags- recht zusteht..." Es ist zu prüfen, ob die vorliegende Konventionalstrafenregelung zulässig ist. Die Treuepflicht kann grundsätzlich durch vertragliche Konventionalstrafen (Art. 160 ff. OR) abgesichert werden. Allerdings müssen disziplinarische Massnahmen im Arbeitsvertrag klar umschrieben, verhältnismässig und vorherbestimmt sein. Die Statuierung einer allgemeinen Disziplinargewalt nach Gutdünken des Arbeitge- bers ist unzulässig. Bei Sanktionen in Form von Bussen handelt es sich um Kon- ventionalstrafen, die für den Arbeitnehmer kalkulierbar sein müssen (JAR 1994 S. 132 = BGE 119 II 162 E. 2). Somit müssen zunächst die Tatbestände und die disziplinarischen Massnahmen im Arbeitsvertrag klar umschrieben und damit vorherbestimmt sein. Laut Art. 47 AVR entspricht die Konventionalstrafe dem aus der Verletzung des Eigenge- schäfts resultierenden Gewinn. Beim Gewinn handelt es sich um eine objektiv festgelegte Grösse, die der Willkür des Arbeitgebers entzogen ist. Als Tatbestand, welcher die Konventionalstrafzahlung auslöst, nennt Art. 47 AVR die Verletzung von Weisungen für Eigengeschäfte. Die entsprechenden Weisungen werden in den Eigenhandelsrichtlinien für das Corporate Center (act. 13/2) konkretisiert. Der Kläger hat die Richtlinien mit der Unterzeichnung des Übernahmevertrags zur Kenntnis genommen und insbesondere die explizit erwähnte 7-tägige Haltefrist nicht beanstandet. Sein handschriftlicher Vorbehalt bezog sich lediglich auf Ziffer 8.2. Damit waren die disziplinarischen Massnahmen genügend bestimmt. Des Weiteren muss die Konventionalstrafe im Verhältnis zur Vertragsverletzung und zum Verschulden verhältnismässig sein. Diesbezüglich ist zu berücksichti- gen, dass die vorliegende Konventionalstrafe von Fr. 5'264.– - anders als eine Busse - nicht zu einer effektiven Vermögensverminderung des Klägers, sondern lediglich zu einer Nichtvermehrung der Aktiven führte. Durch die Rückzahlung des erzielten Gewinns wird lediglich der Zustand wiederhergestellt, der ohne die Ver- letzung der Eigenhandelsrichtlinien bestanden hat.

- 26 - Schliesslich setzt die Geltendmachung der Konventionalstrafe ein Verschulden des Schuldners voraus, welches vom Kläger bestritten wird. Wie oben dargelegt, kann sich der Kläger nicht auf den Lockerungsbeschluss vom 16. September 2002 berufen, nachdem in seinem neuen Vertrag die 7tägige Haltefrist immer noch festgelegt war. Unter diesen Umständen handelte der Kläger zumindest fahrlässig und das Verschulden ist zu bejahen. Zusammenfassend erweist sich die Gewinnabschöpfung mit dem Instrument der Konventionalstrafe als zulässig.

c) Gewinnberechnung Der Kläger bestreitet in seiner Klage ausserdem den Umfang des Gewinns der monierten Transaktion von Fr. 5'364.– . Die Beklagte erläuterte die Gewinnbe- rechnung im Rahmen ihrer Klageantwort detailliert und gestützt auf die Belege "Börsenabrechnung" nachvollziehbar. Die Berechnung blieb denn auch in der Replik seitens des Klägers unbestritten. Nachdem der Kläger Fr. 100.– an eine gemeinnützige Institution überwiesen hat, ist der Betrag von Fr. 5'264.– ausge- wiesen.

d) Verrechnungsrecht In Art. 120 ff. OR sind die Voraussetzungen des Verrechnungsrechts geregelt. Für das Arbeitsvertragsrecht enthält Art. 323b Abs. 2 OR die Einschränkung, dass der Arbeitgeber Gegenforderungen mit dem Lohn nur verrechnen darf, soweit der Lohn pfändbar ist. Eine Verletzung des Existenzminimums steht vorliegend nicht zur Debatte. Hingegen beruft sich der Kläger auf Art. 31 Abs. 4 AVR Direktion, welche Bestimmung festlegt, wann die Y. berechtigt ist, vom Salär des Direkti- onsmitglieds Abzüge vorzunehmen oder mittels Lastschriftenverfahrens dem Kon- to zu belasten. Nebst Sozialversicherungsbeiträgen, Pensionskassenbeiträgen, Krankentaggeldprämien, freiwillige Personalversicherungen nennt die Klausel "andere Abzüge, soweit sie mit dem Direktionsmitglied vereinbart worden sind." Der Kläger beanstandet die Verrechnung gestützt auf die letzte Bestimmung mit

- 27 - der Begründung, dass der Abzug sein Einverständnis vorausgesetzt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Art. 31 AVR nicht auf das allgemeine Verrech- nungsrecht bezieht. Eine systematische und terminologische Auslegung der Be- stimmung ergibt klar, dass es sich dabei um die Regelung der Abzüge aus dem Sozialversicherungsbereich und nicht um Verrechnungsforderungen handeln muss. Dass es sich nicht um eine abschliessende Regelung handelt, ergibt sich auch aus Art. 20 Abs. 2 des AVR, wobei die Verrechnung von Schadenersatzan- sprüchen mit Salärguthaben geregelt ist. Vorliegend sind sämtliche Vorausset- zungen nach Art. 120 ff. OR, welche zur Verrechnung berechtigen erfüllt, insbe- sondere kann aus Art. 31 AVR nicht ein Verrechnungsverzicht des Schuldners im Sinne von Art. 126 OR abgeleitet werden. 2.4 Zusammenfassend war der Lohnabzug durch die Beklagte gerechtfertigt und das Rechtsbegehren 5 ist somit abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 25'264.– ist das Verfahren kostenlos (Art. 343 OR). Ausgangsgemäss ist der vollumfänglich unterliegende Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. § 68 Abs. 1 i.V.m. § 64 ZPO). Das Gericht beschliesst:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 Dezember 2005 hielt der Kläger fest, dass er keine Kontobelastung und kei- nen Lohnabzug akzeptiere. Nach einer weiteren Besprechung zwischen dem Klä- ger und der Beklagten und einer erneuten Androhung des Lohnabzuges durch die Beklagte, zog die Beklagte schliesslich den Betrag von Fr. 5'264.-- unter dem Titel "Steuerrückbehalt" vom Februarlohn des Klägers ab. Dagegen erhob der Kläger in seinem Schreiben vom 14. März 2006 Einspruch unter gleichzeitiger Rückfor- derung des abgezogenen Betrages und hielt fest, dass er diesen Salärabzug we- der als "Steuerrückbehalt" noch unter einem anderen Titel jemals bewilligt habe. Die Beklagte antwortete darauf in ihrem Schreiben vom 23. März 2006, dass es sich bei dem betreffenden Abzug um den Betrag handle, der "aus der die Eigen- handelsrichtlinien des Corporate Center verletzenden Transaktion" resultiere, welcher dem Kläger im E-Mail vom 15. Februar 2006 durch die Beklagte ange- droht worden sei. Es handle sich dabei nicht um einen eigentlichen "Steuerrück- behalt", diese Bezeichnung sei aber gewählt worden aus Gründen der Gehalts-

- 5 - administration und um den Lohnabzug möglichst diskret zu halten. Dieser werde aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht rückgängig gemacht. Die Antwort des Klägers erfolgte am 30. April 2006, worauf die Beklagte im Schreiben vom 19. September 2006 ihre Haltung noch einmal bestätigte und der Kläger mit seinem Schreiben vom 11. März 2007 auf seiner Position beharrte. Das Arbeitsverhältnis wird gestützt auf eine Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom Juni 2007 per Ende Januar 2008 aufgelöst. Seit dem 25. Juni 2007 ist der Kläger freigestellt. II. Prozessgeschichte / Prozessuales Fragen

1. Mit Eingabe vom 11. April 2007 machte der Kläger die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren hierorts rechtshängig. Mit Präsidialver- fügung vom 26. April 2007 wurde dem Kläger Frist zur Bezifferung des Streitwer- tes angesetzt. Am 4. Mai 2007 reichte der Kläger fristgerecht seine Eingabe zur Bezifferung des Streitwertes ein, worauf am 26. Juni 2007 die Hauptverhandlung durchgeführt wurde.

2. Am 16. Oktober 2007 reichte der Kläger ein Protokollberichtigungsbegehren ein. Er beantragt die Berichtigung diverser Stellen des Protokolls der Hauptver- handlung vom 26. Juni 2007. Während der Verhandlungen werden die Äusserun- gen der Parteien sowie die weiteren Wahrnehmungen im Handprotokoll festgehal- ten und unterstützend können Aufzeichnungsgeräte verwendet werden. Anhand dieser Aufzeichnungen wird das Protokoll ausgefertigt (§ 149 GVG). Zu beachten gilt es, dass das Gesetz kein wortwörtliches Protokoll vorschreibt. Vielmehr wird es sinngemäss geführt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 149 GVG). Mündliche Ausführun- gen der Parteien sind aber nur ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren. Sie müssen auch dann nicht wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden, wenn ein Aufzeichnungsgerät verwendet wurde (Hauser/Schweri, a.a.O., N 1 zu § 144

- 6 - GVG). Nicht aufgenommen werden im Protokoll Wiederholungen (§ 144 Abs. 1 GVG). Vorweg ist festzuhalten, dass die beanstandeten Protokollstellen keinen Einfluss auf das Urteil bilden. Dennoch ist auf die einzelnen Beanstandungen (für allfällige Rechtsmittelinstanzen) im folgenden einzugehen. Der Kläger macht geltend, das Protokoll sei in nachfolgenden Punkten wie folgt zu berichtigen:

- Begehren 1: "BO: Herr A., Personalchef Y. Investment Bank Schweiz und bis 2004 gleichzeitig Personalchef des Corporate Centers und Herr B., Stell- vertreter von Herrn A., als Zeugen." Im Protokoll S. 13 steht: "BO: Herr B., Stellvertreter von Herrn A. Zeuge" Aus dem Handprotokoll geht hervor, dass sowohl B. als auch A. als Zeugen ge- nannt wurden (vgl. S. 4 hinten). Somit ist das Protokoll auf S. 13 Mitte wie folgt zu ändern: "BO: A. und B. als Zeugen."

- Begehren 2: C. anstatt Ch. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler. Sowohl aus dem Handprotokoll als auch aus der in diesem Zusammenhang eingereichten Telefon- notiz geht klar hervor, dass es sich um C. handelte. Somit ist das Protokoll auf S. 16 Mitte entsprechend dem klägerischen Begehren zu ändern.

- Begehren 3: Vervollständigen des letzten Abschnitts auf Seite 15 auf Grund der Tonbandaufzeichnung. Im Protokoll S. 15, letzter Abschnitt steht: "Die Busse des FED hat keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Eine Überreaktion der Beklagten gegenüber ihren Mitarbeitenden wird bestritten.

- 7 - Andere Mitarbeitende wurden bei Verstössen nicht anders bzw. besser behandelt als der Kläger." Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Originalwortlaut der Passage ins Protokoll aufgenommen wird. Mündliche Ausführungen sind nur sinngemäss und dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, was vorliegend geschehen ist. Die Stelle ist im Übrigen für die Beurteilung des Sachverhaltes irrelevant. Dem Begehren ist nicht stattzugeben.

- Begehren 4: "Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass das meine Idee war." Im Protokoll S. 17 steht: "Ich muss gestehen, dass das meine Idee war." Wiederum hat der Kläger keinen Anspruch auf wörtliche Wiedergabe. Entschei- dend für den Sinn der Wiedergabe ist es, dass der Lohnabzug die Idee von RA von Kaenel war und nicht von Herrn C.. Ob er dieses Eingeständnis nun zu seiner Schande machte oder nicht, ändert am Sinn des Protokolls nichts. Das Begehren ist abzuweisen.

3. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 stellte der Kläger das Begehren um Teilentscheid. Da sich der Prozess ohnehin als spruchreif erweist, erübrigt sich der Erlass eines Teilentscheids.

4. Betreffend die Höhe des Streitwertes gilt folgendes: Das Gesetz unterschei- det bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten solche die auf Geldzahlung gehen und solche, bei denen dies nicht zutrifft. Grundsätzlich richtet sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 ZPO). Bei Feststellungsklagen ist der Wert des Rechts oder Rechtsverhält- nisses massgeblich, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll. Bei anderen vermögensrechtlichen Streitgegenständen als Geldforderungen ist der Streitwert zu schätzen. Ausgangspunkt ist eine übereinstimmende Angabe der Parteien, evtl. der höhere Wert. Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Ge- richt den Streitwert nach freiem Ermessen. In der Regel ist der höhere Betrag massgebend (§ 22 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 4 N 95 ff.). Daneben gibt es auch Streitigkeiten, die ihrer Natur nach einer Vermögensschätzung nicht unterliegen, wobei das Begehren selb-

- 8 - ständiger Natur sein muss und nicht bloss Motiv für eine damit verbundene Leis- tungsklage bildet (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 17 N 12). Streitigkeiten über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten sind nicht vermögensrechtliche, wenn keine Vermö- gensleistungen verlangt werden (Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 140; BGE 102 II 165 E. 1). Wird hingegen auf Genugtuung wegen Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen geklagt und eine andere als eine Geldleistung verlangt, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit deren Streitwert nach § 22 ZPO festzu- setzen ist (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 22 N 2f.). Der Kläger weist in seiner Eingabe betreffend Bezifferung des Streitwertes darauf hin, dass es mit dieser Klage in erster Linie um den Schutz privater Rechtsgüter und um Grundsatzfragen der Ethik und Rechtssicherheit und nicht um Geld gehe. Rechtsbegehren 5 ausgenommen handle es sich bei seinen Rechtsbegehren um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, da Rechtsgrund eine Persönlichkeitsver- letzung sei und es an der daraus verlangten Vermögensleistung fehle. Eventuali- ter beziffert er den Streitwert für seine Feststellungsbegehren mit je Fr. 1.– . Demgegenüber hält die Beklagte dafür, dass den zahlreichen Feststellungsbe- gehren und dem Leistungsbegehren in Ziff. 9 ein gewisser Streitwert - nach freiem Ermessen des Gerichts - zuzumessen sei. Mit Ausnahme von Rechtsbegehren Ziff. 5, welches einen Streitwert von Fr. 5'264.– aufweist, richten sich die vorliegenden Begehren nicht auf Geldzahlung. Bei den Rechtsbegehren Ziff. 6 bis 8 richtet sich das Feststellungsinteresse auf Persönlichkeitsverletzungen ohne dass daneben Geldleistungen beantragt wer- den, weshalb diesen Begehren kein Streitwert zuzumessen ist. In Rechtsbegeh- ren 9 wird eine Leistung verlangt, die keiner Vermögensschätzung unterliegt, da der verlangten Entschuldigung kein Verkehrswert zukommt. Hingegen handelt es sich bei den Feststellungsbegehren Ziff. 1-4 um vermögensrechtliche Streitigkei- ten. Bei der Streitwertberechnung sind die wirtschaftlichen Interessen der Partei- en bzw. der Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses zu berücksichtigen, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll. In Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 werden diverse Artikel des Arbeitsvertragsreglements als unverbindlich oder rechtswidrig beanstandet. Auch wenn es dem Kläger angeblich nicht ums Geld

- 9 - geht, könnte eine allfällige Unverbindlichkeit dieser Bestimmungen - auch für die Beklagte - wirtschaftliche Konsequenzen haben. Insgesamt rechtfertigt es sich den Begehren 1 bis 4 einen Streitwert von rund einem Monatslohn, d.h. Fr. 20'000.– beizumessen. Somit ist total von einem Streitwert von Fr. 25'264.– auszugehen. III. Zusammengefasste Parteivorbringen

1. Der Kläger wirft der Beklagten insbesondere vor, ihre Machtfülle als Arbeit- geberin zu missbrauchen, indem sie ihre Weisungsbefugnis hemmungslos und massiv überschritten habe, den Kläger eingeschüchtert habe, dessen Persönlich- keit, wirtschaftliche Entfaltung und Eigentum verletzt habe sowie Mitarbeiter durch wahrheitswidrige Zusicherungen getäuscht habe. Die Summe aller Handlungen bzw. Unterlassungen würden diesen Fall zu einer Grundsatzauseinandersetzung verkommen lassen. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Feststellung diverser Rechtswidrigkeiten und Persönlichkeitsverletzungen, die Rückzahlung eines Lohnabzuges von Fr. 5'264.– sowie die Ausstellung eines Entschuldigungsbriefes.

2. Die Beklagte beantragt bezüglich Rechtsbegehren 1 - 4 Nichteintreten, da es am Feststellungsinteresse und am tatsächlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Rechtsbegehren 6 - 9 seien sodann abzuweisen, weil die vom Kläger geäusser- ten Behauptungen nie gefallen seien und der Kläger auf einen Entschuldigungs- brief schon grundsätzlich keinen Rechtsanspruch habe und schon gar nicht für den verlangten Wortlaut. Schliesslich hält die Beklagte dafür, dass die Gewinnab- schöpfung zulässig und damit der Lohnabzug gerechtfertigt war. Für den Eventu- alfall dass das Verrechnungsrecht verneint werden sollte verlangt sie den Betrag von Fr. 5'264.– widerklageweise zurück. IV. Feststellungsbegehren

- 10 -

1. Rechtsschutzinteresse Gemäss § 59 ZPO wird auf eine Feststellungsklage nur eingetreten, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. Die Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach neuerer Praxis genügt ein nach vernünf- tigem Ermessen wesentliches Interesse, das sich in irgendeiner Weise auf die Rechtsverhältnisse des Klägers bezieht. Als Rechtsschutzinteresse ist vorausge- setzt ein rechtliches, d.h. rechtserhebliches Interesse an der gerichtlichen Fest- stellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, welches unter folgenden Voraus- setzungen gegeben ist: Unsicherheit, Ungewissheit oder Gefährdung der Rechts- stellung des Klägers; Unzumutbarkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit; Unmöglichkeit der Behebung der Ungewissheit auf andere Weise, insbesondere nicht durch Leistungs- oder Gestaltungsklage. Zum Entscheid blosser Rechtsfra- gen, zur Feststellung von Tatsachen oder wenn eine Leistungsklage möglich ist, ist die Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig. Eine blosse Rechtsfrage kann ohne die an sie zu knüpfende Rechtsfolge nicht zum Gegenstand einer gerichtli- chen Entscheidung gemacht werden. Die Erhebung eines Feststellungsbegeh- rens neben einer Leistungsklage ist nur zulässig, wenn nicht nur die fällige Leis- tung verlangt, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhält- nisses auch für dessen zukünftige Abwicklung festgestellt werden soll (Vo- gel/Spühler, a.a.O., 7 N21 ff.; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 13 ff. zu § 59 ZPO; BGE 80 II 363).

2. Rechtsbegehren 1 Der Kläger fordert in seinem Rechtsbegehren 1 die Feststellung, dass er mit sei- ner Transaktion vom 14. Mai 2004 keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht begangen habe, wie dies Art. 6 des Arbeitsvertragsreglements Direk- tion stipuliere. In Rechtsbegehren Ziffer 5 fordert der Kläger von der Beklagten die

- 11 - Rückzahlung des Lohnabzuges von Fr. 5'264.--, welchen er als unrechtmässig bezeichnet. Die Beklagte begründet den entsprechenden Abzug vom Februarlohn 2006 als Resultat "der aus der die Eigenhandelsrichtlinien des Corporate Center verletzenden Transaktion" des Klägers. Im Zusammenhang mit der Leistungskla- ge in Rechtsbegehren 5 muss somit auch die Frage des Verstosses des Klägers gegen die Eigenhandelsrichtlinien und damit gegen die Treuepflicht behandelt werden. Da vorliegendes Feststellungsbegehren mit einer Klage auf Leistung ver- bunden wurde, kommt dem Feststellungsbegehren keine selbständige Bedeutung zu. Ob ein allfälliger Verstoss gegen die Eigengeschäfte generell als "schwerwie- gender" Verstoss gegen die Treuepflicht, welcher zu einer fristlosen Kündigung führen könnte, gilt, wie dies im Reglement suggeriert wird, ist zwar in der Tat zu bezweifeln, kann aber dahingestellt bleiben. Bei der Bewertung der Schwere ei- nes solchen Verstosses handelt es sich jedenfalls um eine reine abstrakte Rechtsfrage, der im vorliegenden Fall kein Feststellungsinteresse zukommt, zu- mal mit dem Feststellungsbegehren keine künftige - den Kläger betreffende - Ab- wicklung oder Rechtsunsicherheit im Zusammenhang steht. Folglich ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten.

3. Rechtsbegehren 2 Mit seinem Rechtsbegehren 2 fordert der Kläger die Feststellung, dass die in Art. 6 des Arbeitsvertragsreglements enthaltene Androhung der fristlosen Kündigung für den Fall eines bloss leichten Verstosses gegen Eigenhandelsrichtlinien rechtswidrig und deshalb im Sinne von Artikel 20 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts nichtig sei. Dieses Rechtsbegehren bezieht sich ausschliesslich auf die Frage, ob eine Norm eines Reglementes der Beklagten rechtskonform ist oder nicht und stellt wiederum eine rein abstrakte Rechtsfrage dar, mit der keine künf- tige Rechtsunsicherheit im Zusammenhang steht. Es ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Insbesondere erwähnt das Reglement nicht explizit, dass leichte Verstösse gegen die Eigenhandelsrichtlinien eine fristlose Entlassung rechtferti- gen. Die Beklagte hat sich mit ihrer Reglementsbestimmung, dass sie ihre Direk- tionsmitglieder bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht frist- los entlassen kann und der beispielhaften Aufzählung der Tatbestände einer sol-

- 12 - chen Treuepflichtverletzung in Art. 6 selber ein Ermessen eingeräumt und erach- tete die Pflichtverletzung des Klägers offensichtlich und wohl zurecht als nicht ge- nügend schwerwiegend, um ihn fristlos zu entlassen. Insofern besteht für den Kläger auch keine echte Rechtsunsicherheit, zumal die Bestimmungen über Gründe zur fristlosen Kündigung im Obligationenrecht zwingend geregelt sind und anderslautende Reglementsbestimmungen ohnehin unbeachtlich wären (Art. 337 i.V.m. Art. 361 OR). Auf das Rechtsbegehren 2 ist somit nicht einzutreten.

4. Rechtsbegehren 3 In Rechtsbegehren 3 verlangt der Kläger, es sei festzustellen, dass die in Art. 47 des Arbeitsvertragsreglements enthaltene Konventionalstrafe zumindest für Baga- tellfälle rechtswidrig und deshalb im Sinne von Artikel 20 des Schweizerischen Obligationenrechts nichtig sei. Auch bei diesem Begehren handelt es sich um ei- ne abstrakte Rechtsfrage, welche ausserdem im Zusammenhang mit der Leis- tungsklage gemäss Rechtsgehren 5 behandelt werden muss. Deshalb fehlt es auch hier am Feststellungsinteresse und auf das Begehren ist nicht einzutreten.

5. Rechtsbegehren 4 Sodann will der Kläger in Rechtsbegehren 4 feststellen lassen, dass die Änderun- gen von Art. 28 und 29 des AVR Direktion vom 1. Mai 2003, welche die Rechts- stellung der Mitarbeiter verschlechtert hätten, wegen absichtlicher Täuschung un- verbindlich sei. Diesbezüglich fehlt es wiederum am Feststellungsinteresse des Klägers. Der Kläger hat nicht dargetan, inwiefern er persönlich von der Regelung betreffend die Immaterialgüterrechte betroffen ist bzw. welche künftigen Ansprü- che für ihn in Frage stehen. Es kann offen bleiben, ob die Reglementsänderung eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Mitarbeiter darstellt oder nicht. Kommt hinzu, dass die Anfechtung nicht innert der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 31 OR erfolgt ist. Mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die- ses Begehren nicht einzutreten.

6. Rechtsbegehren 6-8

- 13 - 6.1 Der Kläger verlangt in den Rechtsbegehren 6, 7 und 8 die Feststellung, dass verschiedene Aussagen der Beklagten gegenüber ihm ("Ein weiteres Verfolgen dieser Anliegen ist weder für Dich noch für deine Familie gut"; "wenn du weiter in- sistierst, musst Du in der Schweiz nicht mehr viel erreichen wollen") oder Be- zeichnungen für ihn ("Querulant") sein Persönlichkeitsrecht, insbesondere seine psychische Integrität und seine berufliche und private Ehre erheblich verletzen würden. 6.2 Die Beklagte beantragt Abweisung dieser Begehren, da diese Äusserungen von Seiten der Beklagten gar nie gefallen seien. 6.3 Das Persönlichkeitsrecht erfährt in Art. 328 OR für das Arbeitsverhältnis ei- nen spezifischen Schutz. Gemäss Art. 328 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber im Ar- beitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen und auf die Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen. Der Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestimmt sich nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Neben den Rechtsgütern Leib und Leben sind beispielsweise auch solche wie die persönliche und berufliche Ehre oder die Stellung und das Ansehen des Arbeitnehmers im Betrieb zu schützen. Eine Minderung des Anse- hens kann unter Umständen bereits eintreten, wenn jemandem lediglich ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln vor- geworfen wird. Der Schutz dieser Rechtsgüter ist allerdings nicht absoluter Natur. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers endet an dessen berechtigten Eigeninteres- sen. Die zur Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderliche Güterabwä- gung hat nach den Regeln der Billigkeit zu erfolgen. Dem Arbeitnehmer stehen bei Persönlichkeitsverletzungen alle Rechtsbehelfe des Art. 28a ZGB einschliess- lich des Feststellungsanspruchs zu (JAR 2003 S. 242 E. 3; Streiff/von Kaenel, Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-326 OR, 6. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, N 2 f., 7 und 19 zu Art. 328 OR; BGE 119 II 97 E. 4a). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann jedermann, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden an der Verletzung Mitwir- kenden das Gericht anrufen. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sieht die Möglichkeit vor, auf Feststellung der Widerrechtlichkeit von Persönlichkeitsverletzungen zu kla-

- 14 - gen. Ein solcher Anspruch wird aber nur dann gewährt, wenn sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Die Klage hat Beseitigungsfunktion und steht zur Ver- fügung, wenn der Verletzte über ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustands verfügt; die Störungswirkung und die Schwere der Verletzung spielen dabei keine Rolle. Vorausgesetzt ist eine Persön- lichkeitsverletzung, die als Handlung zwar abgeschlossen ist, deren Wirkung aber noch weiterbesteht oder die sich erneut störend auswirkt. Ein Störungszustand, der mit der auf Beseitigung zielenden Feststellungsklage behoben werden soll, ist dabei im Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hierdurch Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchtigen. Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hatte insbesondere den Zweck, den Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen durch Medien zu verbessern. Medienerzeugnisse bleiben angesichts von Archivierungstechniken allgemein zu- gänglich und können weiterhin eingesehen werden (Tuor/ Schnyder/ Schmid /Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich Basel Genf 2002, § 11 S. 105; Basler Komm. zum ZGB I, Meili, Basel 2006, Art. 28a N 6 ff.; BGE 127 III 491 E. 1c; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen ZGB vom 5. Mai 1982, BBL 1982 II 637). 6.4 Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die allenfalls durch die Beklagte geäusserten (jedoch bestrittenen) Bemerkungen fielen in der Vergangenheit in Gesprächen zwischen der Beklagten und dem Kläger, waren für Dritte nicht zu- gänglich und bewirken keinen fortdauernden Störungszustand. Eine allfällige Per- sönlichkeitsverletzung wirkt sich im jetzigen Zeitpunkt auch deshalb nicht mehr störend aus, weil der Kläger seit dem 25. Juni 2007 freigestellt ist und somit im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit auch nicht mehr im Kontakt mit den betreffenden Personen stehen muss. Somit fehlt es an einem schutzwürdigen In- teresse des Klägers an der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, da allfäl- lige persönlichkeitsverletzende Äusserungen nicht ansehensvermindernd oder sonstwie störend nachwirken. Es kann hier offen bleiben, ob diese von der Be- klagten bestrittenen Äusserungen effektiv so gefallen sind. Auf die Rechtsbegeh- ren 6-8 ist folglich nicht einzutreten.

- 15 - V. Leistungsbegehren

1. Rechtsbegehren 9 (Entschuldigungsbrief) 1.1 In seinem Rechtsbegehren 9 verlangt der Kläger, die Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger eine förmliche Entschuldigung für die "rechts- und vertrags- widrige Handlungen", insbesondere für die ihm zugefügten "Persönlichkeitsverlet- zungen", mit der zusätzlichen Anerkennung, dass der Kläger "immer und aus- schliesslich im Interesse der Beklagten gehandelt und deren Wohl nie aus den Augen verloren habe" etc., aus- und zuzustellen. 1.2 Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger auf den verlangten Entschuldi- gungsbrief schon grundsätzlich keinen Rechtsanspruch habe und schon gar nicht im verlangten generellen Wortlaut. 1.3 Es muss vorliegend zunächst geprüft werden a) ob der Kläger grundsätzlich überhaupt einen Rechtsanspruch auf einen Entschuldigungsbrief hat und falls ja ob b) konkret eine genügend schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt, welche einen Genugtuungsanspruch auslöst.

a) Grundsätzlicher Anspruch auf Entschuldigungsbrief Der geldwerte Ausgleich seelischer Unbill vermag gerade im Arbeitsverhältnis oft nicht zu befriedigen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 OR kann der Richter denn auch an- statt oder neben einer Zahlung auf Genugtuung auf eine andere Art der Genug- tuung erkennen, sofern die Voraussetzungen für eine Genugtuung erfüllt sind. Die Voraussetzungen für eine Geldleistung oder eine "andere Art Genugtuung" sind identisch, nur die Leistungsart ist verschieden. Andere Arten von Genugtuung können sein: öffentliche Richtigstellung, Widerruf einer Beleidigung, richterliche Missbilligung, symbolische Leistung eines Betrages oder Zahlung an Dritte, Ur- teilspublikation. Die Entschuldigungserklärung hat in der Rechtsprechung keinen Eingang gefunden, aber diese Form der Genugtuung ist ebenfalls denkbar - auch wenn die dazugehörende Reue des Täters oft nur als Lippenbekenntnis besteht. Der Gesetzgeber hat dem Richter im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 mit der generel-

- 16 - len Formulierung "eine andere Art von Genugtuung" die grösste Urteilsfreiheit ge- ben wollen. Damit soll dem Gericht die weitgehendste Anpassung an Empfindun- gen der Geschädigten ermöglicht werden (R. Brehm, Berner Komm., Bern 2006, Art. 49 N 97 ff., 113; B. Frei, Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers nach OR Art. 328 Abs. 1. Unter besonderer Berücksichtigung des Personaldatenschut- zes, Diss. Zürich 1982, S. 79). Ein Entschuldigungsbrief kann ebenso wie die in der Rechtsprechung anzutref- fenden anderen Arten von Genugtuung die Eignung haben, einem Geschädigten die ersehnte Satisfaktion zu verschaffen. Daher kann dem Kläger ein grundsätzli- cher Rechtsanspruch auf einen Entschuldigungsbrief nicht von vornherein abge- sprochen werden. Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf einen Entschul- digungsbrief in dem von ihm verlangten Wortlaut. Voraussetzung für einen Ge- nugtuungsanspruch bilden widerrechtliche schwere Persönlichkeitsverletzungen. Für andersweitige und weitergehende Entschuldigungen bleibt kein Raum. Folg- lich besteht kein Entschuldigungsanspruch für generell rechts- und vertragswidri- ge Handlungen. Ebenso hat der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennungen, Dankesworte und Versprechungen im zweiten Absatz des Entschuldigungsbrie- fes. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob Persönlichkeitsverletzungen, in der Schwere die einen Genugtuungsanspruch auslösen vorliegen.

b) Persönlichkeitsverletzung aa) Unter Persönlichkeit wird die Gesamtheit der wesentlichen Werte einer Per- son verstanden. Sie zeigt sich u.a. in einer körperlichen, geistigen, psychischen, sozialen und beruflichen Komponente. Dazu gehört namentlich auch die Ehre, de- ren Schutz neben der Anerkennung, die einer Person unter dem Gesichtspunkt der Moral zusteht, v.a. das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Anse- hen umfasst. Eine Verletzung der rechtlich geschützten Ehre stellt demzufolge je- de Beschuldigung dar, die geeignet ist das Ansehen einer Person herabzusetzen (Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 132). Eine aus dem Arbeitsverhältnis resultierende rechtswidrige Persönlichkeitsverlet- zung kann gemäss Art. 328 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR

- 17 - einen Genugtuungsanspruch auslösen. Es führt dabei jedoch nicht jeder seeli- sche Nachteil zu einer Genugtuung. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zung löst nur dann einen Genugtuungsanspruch aus, wenn die Schwere der Be- troffenheit dies rechtfertigt und sie nicht auf andere Weise wiedergutgemacht worden ist. Es ist somit eine schwere Persönlichkeitsverletzung erforderlich. Wann eine solche vorliegt, hat der Richter im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden. Um die Schwere zu bemessen, kann der Richter von der Empfindung eines Durchschnittsmenschen ausgehen. Es muss sich um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Sorge und Aufregung so hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag. Die Persönlichkeitsverletzung muss einerseits objektiv als schwer bewertet werden können; anderseits ist es erforderlich, dass die Persönlichkeitsverletzung vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Es genügt dafür nicht etwa jede leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder ge- sellschaftlichen Ansehens einer Person. Abhängigkeit, und die umfassende Integ- ration in der Arbeitsstätte setzen die Persönlichkeit des Arbeitnehmers einer er- höhten Gefährdung aus, was den Arbeitgeber verpflichtet, ein gesteigertes Mass an Vorsicht, Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten zu lassen. Werturteile vermögen nur dann eine Persönlichkeitsverletzung darzustellen, wenn sie sich zu einem un- nötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweiten und er verunglimpft wird. Angriffige, undifferenzierte, scharfe, beissen- de und sarkastische Kritik ist hingegen grundsätzlich in Kauf zu nehmen (B. Frei, a.a.O., S. 77 ff; BSK ZGB 28 N 44; BK-Brehm, Art. 49 N 19 f.; BGE 120 II 98; BGE 125 III 75; H. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 103f., N 460 ff.). bb) Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Kläger Persönlichkeitsverletzungen in der Schwere widerfahren sind, die eine Genugtuung in der Form des Entschul- digungsbriefes rechtfertigen. Der Kläger sieht in diversen Vorgängen und Vorfäl- len eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. insbesonde- re act. ). So rügt er verschiedene Regelungen und Verhaltensweisen der Beklag- ten als widerrechtlich und unethisch, nämlich

- 18 -

- dass Art. 6 des Arbeitsvertragsreglements rechtlich unzulässig sei und gegen- über Uninformierten einschüchternde, manipulierende oder täuschende Wirkung habe, was aus ethischen Gründen unzumutbar sei;

- dass die Privatsphäre bei Mitarbeitergeschäften durch Verbotsexzesse verletzt werde, weil den weisungserlassenden Gremien ein zu grosser Spielraum einge- räumt werde. Wenn die Business Group praktisch nach Belieben die Mitarbeiter in ihren finanziellen Dispositionen einschränken kann, sei vorprogrammiert, dass Überlegungen bezüglich Güterabwägung und Verhältnismässigkeit vernachlässigt würden;

- dass die Beklagte Weisungen in Privatangelegenheiten ihrer Mitarbeiter erlas- sen habe;

- dass die Konventionalstrafenregelung unzulässig sei;

- dass die Beklagte vertragswidrige Handlungen ausgeführt und nachträglich Vor- schriften verschärft habe;

- dass Mitarbeiter rechtsungleich behandelt werden und sehr unterschiedliche Ei- genhandelsvorschriften der verschiedenen Business Groups bestehen;

- dass Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Revision von Bestimmungen betref- fend Immaterialgüterrecht absichtlich getäuscht wurden. Aus den genannten Vorwürfen ist objektiv keine Persönlichkeitsverletzung des Klägers ersichtlich. Er rügt Bestimmungen, die seiner Ansicht nach widerrechtlich sind. Die Nichterfüllung eines Vertrages durch eine Partei vermag im Übrigen noch keinen Genugtuungsanspruch zu verschaffen (BK-Brehm, Art. 49 OR, N25). Häufig verweist der Kläger dabei auf die anderen Mitarbeiter, welche einge- schüchtert würden oder auf allgemeine Vorgänge, welche gegen Rechtsnormen verstossen würden. Dass seine eigene Persönlichkeit durch solche Bestimmun- gen verletzt wäre, ist in keiner Weise dargetan, schon gar nicht in der geforderten Schwere. Im Weiteren sieht der Kläger eine Persönlichkeitsverletzung in gegenüber ihm am Telefon geäusserten Textpassagen durch den obersten Rechtskonsulenten der Beklagten mit folgendem Wortlaut: "Mensch, mit übermässig stark ausgeprägtem

- 19 - Rechtsempfinden. Gegen tatsächliche oder vermeintliche öffentlich-rechtlich, poli- tisch, religiöse u.a. Ungerechtigkeiten setzt er sich starrsinnig und selbstaufop- fernd ein, wobei Anlass und Verhalten in keinem vernünftigem Verhältnis stehen. Meyers Grosses Tachenlexikon 1981." Der Kläger hat die Fundstellen des Zitats ausgedruckt und seinem Schreiben vom 30. Mai 2006 an die Beklagte angehängt. Darin macht er geltend, dass die grün markierten Stellen zitiert worden seien und die rot markierten Stellen ihn verletzten. Ein solches Verhalten verletze seine be- rufliche und private Ehre. Wenn der oberste Rechtskonsulent den Kläger als Que- rulanten hinstelle, setze er damit den Kläger in seinem beruflichen und privaten Ansehen erheblich herab. Es ist vorab festzuhalten, dass Handlungen des obersten Rechtskonsulenten, welche er als Hilfsperson bei der Ausführung eines Auftrags für die Beklagte ver- richtet, grundsätzlich geeignet sind, eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Be- klagten gegenüber dem Kläger zu bewirken. Die Äusserungen wären der Beklag- ten zuzurechnen und vermögen somit Ansprüche des Klägers gegenüber der Be- klagten zu begründen. In der Fundstelle wird der "Querulant" umschrieben. In der Bezeichnung einer Person als Querulant kann zweifellos eine negative Wertung erblickt werden, welche persönlichkeitsverletzend sein kann. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Wort "Querulant" und die übrigen rot markierten Stellen, welche den Kläger angeblich effektiv verletzt haben, gar nicht explizit geäussert, sondern vom Kläger nachgeforscht wurden. Wenn diese Passagen nicht geäussert wur- den, kann darin auch keine schwere Ehrverletzung durch die Beklagte gesehen werden. Der oberste Rechtskonsulent wird eben nur diese Passagen ausgespro- chen haben, die sein Bild des Klägers beschreiben. Aus dem zitierten Text alleine kann in objektiver Betrachtungsweise jedenfalls keine schwere Persönlichkeits- verletzung abgeleitet werden. Kommt hinzu, dass sich der oberste Rechtskonsu- lent beim Kläger im Nachhinein entschuldigt hat. Ausserdem wurden diese Äusse- rungen nur zwischen dem Kläger und Herrn A. geäussert und nicht gegenüber Dritten. Daher blieb das berufliche und private Ansehen des Klägers gegen aus- sen unangetastet. Sodann beanstandet der Kläger ein schriftliches Antwortschreiben der Beklagten vom 19. September 2006, welches oberflächlich sei, falsche Behauptungen ent-

- 20 - halte und in welchem die Beklagte sich zu rechtfertigen versuche, anstatt Korrek- turen vorzunehmen. Aufgrund dieses Schreiben kann objektiv ebenfalls auf keinen besonderen seeli- schen Schmerz des Klägers geschlossen werden, welcher einen Genugtuungs- anspruch auslösen würde. Im Weiteren sieht der Kläger eine Persönlichkeitsverletzung darin, dass der oberste Personalverantwortliche ihm am 22. September 2006 offen gedroht habe, dass ein weiteres Verfolgen seiner Anliegen weder für ihn noch für seine Familie gut sei. Eine weitere Drohung sei im Dezember 2006 erfolgt, mit dem Inhalt, wenn er weiter insistiere, müsse er in der Schweiz nicht mehr viel erreichen wollen. Die- ses Verhalten habe die psychische Integrität des Klägers verletzt und ihn einge- schüchtert. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gilt als Teilbereich der Per- sönlichkeitsrechte. Sollten diese Drohungen tatsächlich gefallen sein, was beklag- tenseits bestritten wird, wäre darin eine Verletzung der psychischen Integrität des Klägers zu bejahen. Die Anforderungen in Lehre und Rechtsprechung für eine Genugtuung bei Gefährdung von Leib und Leben sind indes sehr hoch. So recht- fertigt beispielsweise das Erleben von Todesangst nur in extremen Fällen eine Genugtuung. Hingegen ist beispielsweise eine bloss wenige Minuten dauernde Todesangst für sich allein noch nie als Grund für eine Genugtuung betrachtet worden. Eine kurze Angstsituation führt i.d.R. nicht zu einer schweren Betroffen- heit, es sei denn deren Nachwirkungen seien langfristige (BK-Brehm, Art. 49 N 45b). Vorliegend behauptete Drohungen erfolgten einmalig und es wurden keine erheblichen langfristigen Nachwirkungen dargetan. Folglich mangelt es vorliegend an der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, um einen Genugtuungsanspruch zu befürworten, und es kann offen bleiben, ob die Drohungen tatsächlich geäus- sert wurden oder nicht. Schliesslich macht der Kläger geltend, der oberste Personalverantwortliche habe ihn zwischen September 2004 und März 2005 dreimal als Michael Kohlhaas und einmal als Winkelried bezeichnet.

- 21 - Mit der (bestrittenen) Bezeichnung als Winkelried und Michael Kohlhaas wird ob- jektiv verstanden in metaphorischer Weise ein Verhalten bzw. eine Charakterei- genschaft des Klägers beschrieben. Der Metapher mag zwar durchaus eine nega- tive Assoziation anhaften. Entscheidend ist aber, dass diese Äusserungen nicht in der Öffentlichkeit gefallen sind und dadurch das Ansehen des Klägers keine Min- derung erlitt. Mangels Schwere der Persönlichkeitsverletzung muss ein Genug- tuungsanspruch abermals verneint werden. Selbst bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher angeblich persönlichkeitsverlet- zender Elemente sind die hohen Anforderungen an die Leistung einer Genug- tuung vorliegend nicht erfüllt. Das Begehren um den Entschuldigungsbrief ist so- mit abzuweisen.

2. Rechtsbegehren 5 (Rückzahlung Lohnabzug) 2.1 In seinem Rechtsbegehren 5 fordert der Kläger die Rückzahlung des erfolg- ten Lohnabzuges von Fr. 5'264.-- zuzüglich Zins von 5% seit 1. März 2006. Der Kläger führt aus, es habe am 16. September 2002 einen Lockerungsbe- schluss des Swiss Management Committee gegeben, wodurch die Haltefrist fallengelassen worden sei. Er habe als Mitglied des Ausschusses an dieser Sit- zung teilgenommen und das zustimmende Ergebnis der Abstimmung zur Kennt- nis genommen. Daher habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sei- ne Transaktionen vom 10. und 14. Mai 2004 harmlos und nicht zu beanstanden wären. Ausserdem habe der Kläger einige Tage nach der Sitzung vom 16. Sep- tember 2002 "seine Handelspraxis umgestellt" und in den darauf folgenden 20 Monaten 26 Geschäfte (13 Käufe und 13 Verkäufe) ausgeführt, ohne eine mini- male Haltefrist von 7 Kalendertagen einzuhalten. Der Kläger behauptet weiter, er habe der Beklagten bereits im Vorfeld entsprechende Belege ausgehändigt, wel- che belegen würden, dass der "Lockerungsbeschluss" in der Bank als neue Pra- xis umgesetzt und respektiert worden sei. Der Kläger habe somit die Eigenhan- delsrichtlinien nicht verletzt, womit der erfolgte Lohnabzug nicht gerechtfertigt und zurückzuerstatten sei.

- 22 - Des Weiteren beanstandet der Kläger, die in Art. 47 des Arbeitsvertragsregle- ments der Beklagten enthaltene Konventionalstrafe sei zumindest für Bagatellfälle rechtswidrig und deshalb im Sinne von Art. 20 OR nichtig. Der Kläger moniert sodann, die Beklagte habe die Grundlage für den Lohnabzug erst nach wiederholt erfolgter Androhung des Lohnabzugs durch die Revision der entsprechenden Weisung "Personal Account Dealing ("PAD") Policy für Corporate Center" schaffen wollen. Eine Lohnkürzung sei ausserdem nur bei Nichterfüllung, nicht bei blosser Schlechterfüllung zulässig und Weisungen seien nicht zulässig in Bereichen, die bereits durch zwingendes Gesetzesrecht oder arbeitsvertragliche Abreden abgedeckt seien. Vorliegend stelle ausserdem Art. 31 des Arbeitsver- tragsreglements Direktion eine vertragliche Schranke dar, die einen Lohnabzug auf Weisungsstufe absolut ausschliesse. Aus diesen Gründen verletze das Vor- gehen der Beklagten den Arbeitsvertrag mit dem Kläger. Weiter müssten die im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsordnung vorgesehenen besonderen Diszipli- narmassnahmen proportional zur Schwere der Vertragsverletzung sein, was hier nicht der Fall sei, selbst wenn man von einer Verletzung der Mindesthaltefrist aus- gehen würde (was der Kläger bestreitet). Der Kläger hält weiter fest, dass die ent- sprechende Weisung nur die Sanktion, aber nicht deren Auslöser androhe. Ver- traglich vereinbarte Disziplinarmassnahmen seien aber nur zulässig, wenn ihr Umfang vertraglich bestimmt oder zumindest bestimmbar sei, was hier nicht der Fall sei. Weiter wäre für die Geltendmachung einer Konventionalstrafe ein Ver- schulden des Klägers vorausgesetzt, was ebenfalls nicht zutreffe. 2.2 Die Beklagte macht geltend, es seien mit den genannten Transaktionen die Eigengeschäftsrichtlinien verletzt worden durch Nichteinhaltung der minimalen Haltefrist von sieben Kalendertagen. Zum vom Kläger angeführten "Lockerungs- beschluss" des Swiss Management Committee vom 16. September 2002 führt die Beklagte aus, die vom Kläger genannte Protokollstelle dieser Sitzung sei im vor- liegenden Fall nicht relevant, da diese gar nicht Transaktionen betreffe in der Art, wie sie der Kläger ausgeführt habe, und das Swiss Management Committee so- wieso keine Bestimmungen oder Beschlüsse höherrangiger oder nebengeordne- ter Gremien aufheben oder abändern könnte, wessen sich der Kläger in seiner

- 23 - Position sehr wohl bewusst gewesen sei. Zudem handle es sich beim Swiss Ma- nagement Committee um ein Gremium des Unternehmensteils Investment Ban- king, das keine Regeln des Corporate Center - also eines ganz anderen Unter- nehmensteils -, welchem der Kläger seit 1. Juni 2003 angehörte und dessen Re- geln er in seiner dortigen Position kennen musste, abändern könnte. Bei der ge- nannten Protokollstelle handle es sich ausserdem auch nicht um einen Beschluss, sondern lediglich um einen Meinungsaustausch der Sitzungsteilnehmer, welcher keinen Niederschlag in einer Abänderung der Eigenhandelsbestimmungen im In- vestment Banking gefunden habe. Aus den angeführten Gründen seien Art. 47 des Arbeitsvertragsreglements Direktion sowie die für das Corporate Center gel- tenden Weisungen über die Haltefrist bei Eigengeschäften durch die vom Kläger angerufene Protokollstelle vom 16. September 2002 in keiner Weise relativiert worden. 2.3 Das Arbeitsvertragsreglement Direktion (AVR), welches integrierender Be- standteil des Arbeitsvertrages des Klägers war, enthält in Art. 45 eine Bestim- mung, welche den Begriff der Eigengeschäfte erläutert. Art. 47 bestimmt sodann die Sanktionen, welche an die Verletzung der Eigengeschäftsbestimmungen ge- knüpft werden (act. 3/4 [Version 2007] = act. 13/1 [Version 2003]). Die Eigenhan- delsrichtlinien für das Corporate Center legen betreffend Haltefrist folgendes fest: "Die Haltefrist für marktgängige Wertschriften beträgt mindestens sieben Kalendertage und für Positionen, die in einer TPA erworben werden, mindestens dreissig Kalendertage. Dabei gilt der Tag, an welchem die Transaktion ausgeführt wurde, als erster Tag der Haltefrist..." Dass es sich bei den vom Kläger getätigten Geschäften im Mai 2004 um ein Ei- gengeschäft im Sinne des AVR handelte, ist unbestritten. Ebenso ist erstellt, dass der Kläger mit seinen Transaktionen vom 10. und 14. Mai 2004 die siebentägige Haltefrist nicht eingehalten hat.

a) Der Kläger beruft sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens indes auf einen angeblichen Lockerungsbeschluss vom 16. September 2002, wonach die Beklag- te beschlossen habe, die Haltefrist fallenzulassen. Somit ist zu prüfen, ob die Hal- tefrist durch den "Beschluss" des Swiss Management Committee rechtsgültig aus-

- 24 - ser Kraft gesetzt wurde. Ziffer 1 des Protokolls des Swiss Managemnet Commit- tee Meeting vom 16. September 2002 lautet wie folgt: "... D. brought up the problem of the holding period of foreign exchange transactions in Switzer- land (7 days) and explained that Switzerland was the only region to have such restrictions. E. agreed to abolish this local rule. This is approved by the ohter SMC members..." Dass diese Protokollstelle die Haltefrist für die Transaktion des Klägers ausser Kraft gesetzt hat, ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen: Zunächst erfolgte der Entscheid im Unternehmensteil der Y. [Ortschaft], mithin in einem anderen Unternehmensbereich als der Kläger später angehörte. Der Kläger wechselte nämlich - nach diesem Entscheid - im 2003 in den Unternehmensteil des Corpora- te Centers und unterstand bei der streitgegenständlichen Transaktion den ent- sprechenden Eigenhandelsrichtlinien dieses Unternehmensteils. Offensichtlich verfügte jeder Unternehmensteil über eigene Reglemente, entsprechend verfügt die Y. [Ortschaft] auch nicht über die Kompetenz, Richtlinien des Corporate Cen- ters abzuändern. Nach 2002 wurden denn bezeichnenderweise weder das AVR noch die Eigenhandelsrichtlinien im Sinne des Protokolls vom 16. September 2002 abgeändert. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich im Protokoll- auszug um Fremdwährungstransaktionen handelt, mithin um eine andere Trans- aktionsart, als die vom Kläger vorgenommene, den SMI betreffende Transaktion. Der Kläger kann sich unter diesen Umständen auch nicht auf das Vertrauensprin- zip berufen, indem er seine Handelspraxis nach dem Lockerungsbeschluss um- gestellt haben wollte und 26 Geschäfte nach den gelockerten Regeln ausgeführt habe. Dem Vertrauensschutz steht insbesondere im Wege, dass er ab Juni 2003 einem anderen Unternehmensteil mit anderen Reglementen unterstand.

b) Der Kläger beanstandet ferner die Konventionalstrafenregelung in Art. 47 AVR: "...Erwächst der Y. aus der Verletzung der Weisungen für Eigengeschäfte ein Schaden, ist das Di- rektionsmitglied zu dessen Ersatz verpflichtet. Das Direktionsmitglied ist verpflichtet, Y. den aus der Verletzung der Eigengeschäftsbestimmun- gen selbst oder für einen Dritten erzielten Gewinn als Konventionalstrafe zu bezahlen. Y. ist zu diesem Zweck berechtigt, den daraus erwirtschafteten Gewinn abzuschöpfen. Übersteigt die Kon-

- 25 - ventionalstrafe den Schaden von Y., überweist diese den Mehrbetrag an eine karitative Organisa- tion, für deren Auswahl dem Direktionsmitglied ein für die Bank nicht verbindliches Vorschlags- recht zusteht..." Es ist zu prüfen, ob die vorliegende Konventionalstrafenregelung zulässig ist. Die Treuepflicht kann grundsätzlich durch vertragliche Konventionalstrafen (Art. 160 ff. OR) abgesichert werden. Allerdings müssen disziplinarische Massnahmen im Arbeitsvertrag klar umschrieben, verhältnismässig und vorherbestimmt sein. Die Statuierung einer allgemeinen Disziplinargewalt nach Gutdünken des Arbeitge- bers ist unzulässig. Bei Sanktionen in Form von Bussen handelt es sich um Kon- ventionalstrafen, die für den Arbeitnehmer kalkulierbar sein müssen (JAR 1994 S. 132 = BGE 119 II 162 E. 2). Somit müssen zunächst die Tatbestände und die disziplinarischen Massnahmen im Arbeitsvertrag klar umschrieben und damit vorherbestimmt sein. Laut Art. 47 AVR entspricht die Konventionalstrafe dem aus der Verletzung des Eigenge- schäfts resultierenden Gewinn. Beim Gewinn handelt es sich um eine objektiv festgelegte Grösse, die der Willkür des Arbeitgebers entzogen ist. Als Tatbestand, welcher die Konventionalstrafzahlung auslöst, nennt Art. 47 AVR die Verletzung von Weisungen für Eigengeschäfte. Die entsprechenden Weisungen werden in den Eigenhandelsrichtlinien für das Corporate Center (act. 13/2) konkretisiert. Der Kläger hat die Richtlinien mit der Unterzeichnung des Übernahmevertrags zur Kenntnis genommen und insbesondere die explizit erwähnte 7-tägige Haltefrist nicht beanstandet. Sein handschriftlicher Vorbehalt bezog sich lediglich auf Ziffer 8.2. Damit waren die disziplinarischen Massnahmen genügend bestimmt. Des Weiteren muss die Konventionalstrafe im Verhältnis zur Vertragsverletzung und zum Verschulden verhältnismässig sein. Diesbezüglich ist zu berücksichti- gen, dass die vorliegende Konventionalstrafe von Fr. 5'264.– - anders als eine Busse - nicht zu einer effektiven Vermögensverminderung des Klägers, sondern lediglich zu einer Nichtvermehrung der Aktiven führte. Durch die Rückzahlung des erzielten Gewinns wird lediglich der Zustand wiederhergestellt, der ohne die Ver- letzung der Eigenhandelsrichtlinien bestanden hat.

- 26 - Schliesslich setzt die Geltendmachung der Konventionalstrafe ein Verschulden des Schuldners voraus, welches vom Kläger bestritten wird. Wie oben dargelegt, kann sich der Kläger nicht auf den Lockerungsbeschluss vom 16. September 2002 berufen, nachdem in seinem neuen Vertrag die 7tägige Haltefrist immer noch festgelegt war. Unter diesen Umständen handelte der Kläger zumindest fahrlässig und das Verschulden ist zu bejahen. Zusammenfassend erweist sich die Gewinnabschöpfung mit dem Instrument der Konventionalstrafe als zulässig.

c) Gewinnberechnung Der Kläger bestreitet in seiner Klage ausserdem den Umfang des Gewinns der monierten Transaktion von Fr. 5'364.– . Die Beklagte erläuterte die Gewinnbe- rechnung im Rahmen ihrer Klageantwort detailliert und gestützt auf die Belege "Börsenabrechnung" nachvollziehbar. Die Berechnung blieb denn auch in der Replik seitens des Klägers unbestritten. Nachdem der Kläger Fr. 100.– an eine gemeinnützige Institution überwiesen hat, ist der Betrag von Fr. 5'264.– ausge- wiesen.

d) Verrechnungsrecht In Art. 120 ff. OR sind die Voraussetzungen des Verrechnungsrechts geregelt. Für das Arbeitsvertragsrecht enthält Art. 323b Abs. 2 OR die Einschränkung, dass der Arbeitgeber Gegenforderungen mit dem Lohn nur verrechnen darf, soweit der Lohn pfändbar ist. Eine Verletzung des Existenzminimums steht vorliegend nicht zur Debatte. Hingegen beruft sich der Kläger auf Art. 31 Abs. 4 AVR Direktion, welche Bestimmung festlegt, wann die Y. berechtigt ist, vom Salär des Direkti- onsmitglieds Abzüge vorzunehmen oder mittels Lastschriftenverfahrens dem Kon- to zu belasten. Nebst Sozialversicherungsbeiträgen, Pensionskassenbeiträgen, Krankentaggeldprämien, freiwillige Personalversicherungen nennt die Klausel "andere Abzüge, soweit sie mit dem Direktionsmitglied vereinbart worden sind." Der Kläger beanstandet die Verrechnung gestützt auf die letzte Bestimmung mit

- 27 - der Begründung, dass der Abzug sein Einverständnis vorausgesetzt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Art. 31 AVR nicht auf das allgemeine Verrech- nungsrecht bezieht. Eine systematische und terminologische Auslegung der Be- stimmung ergibt klar, dass es sich dabei um die Regelung der Abzüge aus dem Sozialversicherungsbereich und nicht um Verrechnungsforderungen handeln muss. Dass es sich nicht um eine abschliessende Regelung handelt, ergibt sich auch aus Art. 20 Abs. 2 des AVR, wobei die Verrechnung von Schadenersatzan- sprüchen mit Salärguthaben geregelt ist. Vorliegend sind sämtliche Vorausset- zungen nach Art. 120 ff. OR, welche zur Verrechnung berechtigen erfüllt, insbe- sondere kann aus Art. 31 AVR nicht ein Verrechnungsverzicht des Schuldners im Sinne von Art. 126 OR abgeleitet werden. 2.4 Zusammenfassend war der Lohnabzug durch die Beklagte gerechtfertigt und das Rechtsbegehren 5 ist somit abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 25'264.– ist das Verfahren kostenlos (Art. 343 OR). Ausgangsgemäss ist der vollumfänglich unterliegende Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. § 68 Abs. 1 i.V.m. § 64 ZPO). Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2007 wird wie folgt berich- tigt: Seite 13 Mitte wird ersetzt durch: "BO: A. und B. als Zeugen." Seite 16 Mitte: "C." anstatt "Ch.". - 28 - Im Übrigen werden die Protokollberichtigungsbegehren abgewiesen.
  2. Auf die Klage hinsichtlich der Rechtsbegehren 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 wird nicht eingetreten.
  3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit nachstehendem Urteil geregelt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.
  5. Ein Rekurs gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann innert 10 Ta- gen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und mit Beilage dieses Ent- scheides beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu be- gründen. Akten sind mit einem zweifachen Verzeichnis beizulegen. und erkennt:
  6. Die Klage hinsichtlich der Rechtsbegehren 5 und 9 wird abgewiesen.
  7. Das Verfahren ist kostenlos.
  8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4’480.– zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.
  10. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Arbeitsgericht erklärt werden. Die Vorsitzende: Die juristische Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Arbeitsgericht Zürich

1. Abteilung Geschäft Nr. AN070249/U1 Mitwirkende: Bezirksrichterin Dr. D. Weber als Vorsitzende, die Arbeitsrichter Dr. A. Müller und lic.oec.publ. E. Frei sowie der juristische Sekre- tärin lic.iur. B. Käppeli Beschluss und Urteil vom 28. Januar 2008 in Sachen X., , Kläger vertreten durch Rechtsanwalt gegen Y. AG, , Beklagte vertreten durch betreffend Forderung Rechtsbegehren des Klägers und Eventualwiderbeklagten: (act. 1 S. 2 f.) "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger mit seiner Transaktion vom

14. Mai 2004 keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die

- 2 - Treuepflicht beging, wie dies Art. 6 des Arbeitsvertragsreglements Direktion stipuliert.

2. Es sei festzustellen, dass die in Art. 6 des Arbeitsvertragsregle- ments enthaltene Androhung der fristlosen Kündigung für den Fall eines bloss leichten Verstosses gegen Eigenhandelsrichtlinien rechtswidrig und deshalb im Sinne von Artikel 20 des Schweizeri- schen Obligationenrechts nichtig sei.

3. Es sei festzustellen, dass die in Art. 47 des Arbeitsvertragsregle- ments enthaltene Konventionalstrafe zumindest für Bagatellfälle rechtswidrig und deshalb im Sinne von Artikel 20 des Schweizeri- schen Obligationenrechts nichtig sei.

4. Es sei festzustellen, dass die Änderung von Artikel 28 und 29 des Arbeitsvertragsreglements Direktion vom 1. Mai 2003 wegen ab- sichtlicher Täuschung im Sinne von Artikel 28 des Schweizeri- schen Obligationenrechts für den Kläger unverbindlich sei.

5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aus unrechtmäs- sigem Lohnabzug CHF 5'264.00 zuzüglich Zins von 5% seit

1. März 2006 zurückzubezahlen.

6. Es sei festzustellen, dass die Worte der Beklagten: "Ein weiteres Verfolgen dieser Anliegen ist weder für Dich noch für Deine Fami- lie gut." das Persönlichkeitsrecht des Klägers, insbesondere seine psychische Integrität, erheblich verletzen.

7. Es sei festzustellen, dass die Worte der Beklagten: "Wenn Du weiter insistierst, musst Du in der Schweiz nicht mehr viel errei- chen wollen." das Persönlichkeitsrecht des Klägers, insbesondere seine psychische Integrität, erheblich verletzen.

8. Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten für den Kläger verwendete Bezeichnung: "Querulant" das Persönlichkeitsrecht des Klägers, insbesondere seine berufliche und private Ehre, er- heblich verletzen.

9. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert 5 Tagen ei- ne förmliche Entschuldigung auf Geschäftspapier der Beklagten mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: Entschuldigung der Y. AG Sehr geehrter Herr X. Die Y. AG entschuldigt sich hiermit bei Ihnen und bittet Sie um Verzei- hung für die rechts- und vertragswidrigen Handlungen, insbesondere für die Ihnen zugefügten Persönlichkeitsverletzungen. Die Y. AG anerkennt, dass Sie, Herr X., immer und ausschliesslich im Interesse der Y. AG gehandelt und deren Wohl nie aus den Augen ver- loren haben. Die Y. AG ist Ihnen überdies dankbar für Ihren Einsatz bei der Aufzeigung von Missständen in internen Regelwerken. Die Y. AG

- 3 - verspricht, die gerügten Missstände in Ihrem Sinn umgehend zu besei- tigen. Datum / Unterschrift

10. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten und Eventualwiderklägerin: (act. 12 S. 1) "1. Auf die in den Ziff. 1-4 mit der Klage vom 11. April 2007 gestellten Begehren sei nicht einzutreten; eventualiter seien die in Ziff. 1-4 gestellten Begehren abzuweisen.

2. Es seien die in den Ziff. 5-9 der Klage vom 11. April 2007 gestell- ten Begehren abzuweisen.

3. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Eventualwiderklage: Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerklägerin Fr. 5'264.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. März 2006 zu bezahlen; subeventualiter sei der Kläger zu verpflichten, diesen Betrag samt Zins einem von der Beklagten genehmigten, gemeinnützigen Zweck zuzuführen." Das Gericht zieht in Betracht: I. Sachverhalt Der Kläger schloss am 1. Oktober 1998 mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag ab, nachdem er zuvor schon seit mehreren Jahren bei M. angestellt gewesen war. Bei der Beklagten war er zunächst für die Y. [Ortschaft] im Bereich Investment Banking tätig. Am 1. April 2003 vereinbarten die Beklagte und der Kläger einen Übernahmevertrag, womit der Kläger am 1. Juni 2003 als Chief Operating Officer im Range eines Managing Directors in die Abteilung Group Human Resources der Beklagten übertrat und welcher den Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1998 er- setzte. Der neue Arbeitsvertrag sah ein Brutto-Jahressalär von CHF 260'000.00

- 4 - und einen freiwilligen Bonus vor. Zudem wurden diverse Reglemente und Wei- sungen integrierender Bestandteil des Übernahmevertrages. Am 8. April 2004 übte der Kläger eine seit 1998 privat gehaltene Option aus und erwarb 12'000 Y.-Aktien. Über die Abteilung Bankgeschäfte Personal verkaufte der Kläger am 10. Mai 2004 20 SMI-Aktienindexfutures. Das Y.-Engagement be- hielt er. Am 14. Mai 2004 verkaufte der Kläger die SMI-Absicherung wieder über den offiziellen bankinternen Weg, die Abteilung Bankgeschäfte Personal. Am 26. Mai 2004 verlangte die Beklagte vom Kläger Fr. 5'365.--, da dieser die Eigenhan- delsrichtlinien für das Corporate Center verletzt habe und dieser Betrag dem Ge- winn der monierten Transaktion entspreche. Diesem Standpunkt widersprach der Kläger mehrere Male sowohl mündlich als auch schriftlich. Nach einigen Brief- wechseln und Besprechungen zwischen der Beklagten und dem Kläger setzte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2005 dem Kläger eine Frist an, um ihr mitzuteilen, ob der aus der Transaktion des Klägers resultierende Betrag von Fr. 5'364.--, der die Haltefristen gemäss Ziffer 6 der Eigenhandelsrichtlinien für das Corporate Center verletze, vom Konto des Klägers abgebucht werden könne. Falls der Kläger sich bis zum 13. Dezember 2005 nicht melde, werde ihm der ge- nannte Betrag vom Dezemberlohn abgezogen. In seinem Antwortschreiben vom

13. Dezember 2005 hielt der Kläger fest, dass er keine Kontobelastung und kei- nen Lohnabzug akzeptiere. Nach einer weiteren Besprechung zwischen dem Klä- ger und der Beklagten und einer erneuten Androhung des Lohnabzuges durch die Beklagte, zog die Beklagte schliesslich den Betrag von Fr. 5'264.-- unter dem Titel "Steuerrückbehalt" vom Februarlohn des Klägers ab. Dagegen erhob der Kläger in seinem Schreiben vom 14. März 2006 Einspruch unter gleichzeitiger Rückfor- derung des abgezogenen Betrages und hielt fest, dass er diesen Salärabzug we- der als "Steuerrückbehalt" noch unter einem anderen Titel jemals bewilligt habe. Die Beklagte antwortete darauf in ihrem Schreiben vom 23. März 2006, dass es sich bei dem betreffenden Abzug um den Betrag handle, der "aus der die Eigen- handelsrichtlinien des Corporate Center verletzenden Transaktion" resultiere, welcher dem Kläger im E-Mail vom 15. Februar 2006 durch die Beklagte ange- droht worden sei. Es handle sich dabei nicht um einen eigentlichen "Steuerrück- behalt", diese Bezeichnung sei aber gewählt worden aus Gründen der Gehalts-

- 5 - administration und um den Lohnabzug möglichst diskret zu halten. Dieser werde aus den bereits dargelegten Gründen aber nicht rückgängig gemacht. Die Antwort des Klägers erfolgte am 30. April 2006, worauf die Beklagte im Schreiben vom 19. September 2006 ihre Haltung noch einmal bestätigte und der Kläger mit seinem Schreiben vom 11. März 2007 auf seiner Position beharrte. Das Arbeitsverhältnis wird gestützt auf eine Aufhebungsvereinbarung der Parteien vom Juni 2007 per Ende Januar 2008 aufgelöst. Seit dem 25. Juni 2007 ist der Kläger freigestellt. II. Prozessgeschichte / Prozessuales Fragen

1. Mit Eingabe vom 11. April 2007 machte der Kläger die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren hierorts rechtshängig. Mit Präsidialver- fügung vom 26. April 2007 wurde dem Kläger Frist zur Bezifferung des Streitwer- tes angesetzt. Am 4. Mai 2007 reichte der Kläger fristgerecht seine Eingabe zur Bezifferung des Streitwertes ein, worauf am 26. Juni 2007 die Hauptverhandlung durchgeführt wurde.

2. Am 16. Oktober 2007 reichte der Kläger ein Protokollberichtigungsbegehren ein. Er beantragt die Berichtigung diverser Stellen des Protokolls der Hauptver- handlung vom 26. Juni 2007. Während der Verhandlungen werden die Äusserun- gen der Parteien sowie die weiteren Wahrnehmungen im Handprotokoll festgehal- ten und unterstützend können Aufzeichnungsgeräte verwendet werden. Anhand dieser Aufzeichnungen wird das Protokoll ausgefertigt (§ 149 GVG). Zu beachten gilt es, dass das Gesetz kein wortwörtliches Protokoll vorschreibt. Vielmehr wird es sinngemäss geführt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 149 GVG). Mündliche Ausführun- gen der Parteien sind aber nur ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren. Sie müssen auch dann nicht wörtlich ins Protokoll aufgenommen werden, wenn ein Aufzeichnungsgerät verwendet wurde (Hauser/Schweri, a.a.O., N 1 zu § 144

- 6 - GVG). Nicht aufgenommen werden im Protokoll Wiederholungen (§ 144 Abs. 1 GVG). Vorweg ist festzuhalten, dass die beanstandeten Protokollstellen keinen Einfluss auf das Urteil bilden. Dennoch ist auf die einzelnen Beanstandungen (für allfällige Rechtsmittelinstanzen) im folgenden einzugehen. Der Kläger macht geltend, das Protokoll sei in nachfolgenden Punkten wie folgt zu berichtigen:

- Begehren 1: "BO: Herr A., Personalchef Y. Investment Bank Schweiz und bis 2004 gleichzeitig Personalchef des Corporate Centers und Herr B., Stell- vertreter von Herrn A., als Zeugen." Im Protokoll S. 13 steht: "BO: Herr B., Stellvertreter von Herrn A. Zeuge" Aus dem Handprotokoll geht hervor, dass sowohl B. als auch A. als Zeugen ge- nannt wurden (vgl. S. 4 hinten). Somit ist das Protokoll auf S. 13 Mitte wie folgt zu ändern: "BO: A. und B. als Zeugen."

- Begehren 2: C. anstatt Ch. Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler. Sowohl aus dem Handprotokoll als auch aus der in diesem Zusammenhang eingereichten Telefon- notiz geht klar hervor, dass es sich um C. handelte. Somit ist das Protokoll auf S. 16 Mitte entsprechend dem klägerischen Begehren zu ändern.

- Begehren 3: Vervollständigen des letzten Abschnitts auf Seite 15 auf Grund der Tonbandaufzeichnung. Im Protokoll S. 15, letzter Abschnitt steht: "Die Busse des FED hat keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Eine Überreaktion der Beklagten gegenüber ihren Mitarbeitenden wird bestritten.

- 7 - Andere Mitarbeitende wurden bei Verstössen nicht anders bzw. besser behandelt als der Kläger." Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Originalwortlaut der Passage ins Protokoll aufgenommen wird. Mündliche Ausführungen sind nur sinngemäss und dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, was vorliegend geschehen ist. Die Stelle ist im Übrigen für die Beurteilung des Sachverhaltes irrelevant. Dem Begehren ist nicht stattzugeben.

- Begehren 4: "Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass das meine Idee war." Im Protokoll S. 17 steht: "Ich muss gestehen, dass das meine Idee war." Wiederum hat der Kläger keinen Anspruch auf wörtliche Wiedergabe. Entschei- dend für den Sinn der Wiedergabe ist es, dass der Lohnabzug die Idee von RA von Kaenel war und nicht von Herrn C.. Ob er dieses Eingeständnis nun zu seiner Schande machte oder nicht, ändert am Sinn des Protokolls nichts. Das Begehren ist abzuweisen.

3. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 stellte der Kläger das Begehren um Teilentscheid. Da sich der Prozess ohnehin als spruchreif erweist, erübrigt sich der Erlass eines Teilentscheids.

4. Betreffend die Höhe des Streitwertes gilt folgendes: Das Gesetz unterschei- det bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten solche die auf Geldzahlung gehen und solche, bei denen dies nicht zutrifft. Grundsätzlich richtet sich der Streitwert nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 ZPO). Bei Feststellungsklagen ist der Wert des Rechts oder Rechtsverhält- nisses massgeblich, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll. Bei anderen vermögensrechtlichen Streitgegenständen als Geldforderungen ist der Streitwert zu schätzen. Ausgangspunkt ist eine übereinstimmende Angabe der Parteien, evtl. der höhere Wert. Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Ge- richt den Streitwert nach freiem Ermessen. In der Regel ist der höhere Betrag massgebend (§ 22 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, 4 N 95 ff.). Daneben gibt es auch Streitigkeiten, die ihrer Natur nach einer Vermögensschätzung nicht unterliegen, wobei das Begehren selb-

- 8 - ständiger Natur sein muss und nicht bloss Motiv für eine damit verbundene Leis- tungsklage bildet (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 17 N 12). Streitigkeiten über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten sind nicht vermögensrechtliche, wenn keine Vermö- gensleistungen verlangt werden (Vogel/Spühler, a.a.O., 13 N 140; BGE 102 II 165 E. 1). Wird hingegen auf Genugtuung wegen Verletzung in den persönlichen Ver- hältnissen geklagt und eine andere als eine Geldleistung verlangt, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit deren Streitwert nach § 22 ZPO festzu- setzen ist (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 22 N 2f.). Der Kläger weist in seiner Eingabe betreffend Bezifferung des Streitwertes darauf hin, dass es mit dieser Klage in erster Linie um den Schutz privater Rechtsgüter und um Grundsatzfragen der Ethik und Rechtssicherheit und nicht um Geld gehe. Rechtsbegehren 5 ausgenommen handle es sich bei seinen Rechtsbegehren um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, da Rechtsgrund eine Persönlichkeitsver- letzung sei und es an der daraus verlangten Vermögensleistung fehle. Eventuali- ter beziffert er den Streitwert für seine Feststellungsbegehren mit je Fr. 1.– . Demgegenüber hält die Beklagte dafür, dass den zahlreichen Feststellungsbe- gehren und dem Leistungsbegehren in Ziff. 9 ein gewisser Streitwert - nach freiem Ermessen des Gerichts - zuzumessen sei. Mit Ausnahme von Rechtsbegehren Ziff. 5, welches einen Streitwert von Fr. 5'264.– aufweist, richten sich die vorliegenden Begehren nicht auf Geldzahlung. Bei den Rechtsbegehren Ziff. 6 bis 8 richtet sich das Feststellungsinteresse auf Persönlichkeitsverletzungen ohne dass daneben Geldleistungen beantragt wer- den, weshalb diesen Begehren kein Streitwert zuzumessen ist. In Rechtsbegeh- ren 9 wird eine Leistung verlangt, die keiner Vermögensschätzung unterliegt, da der verlangten Entschuldigung kein Verkehrswert zukommt. Hingegen handelt es sich bei den Feststellungsbegehren Ziff. 1-4 um vermögensrechtliche Streitigkei- ten. Bei der Streitwertberechnung sind die wirtschaftlichen Interessen der Partei- en bzw. der Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses zu berücksichtigen, das oder dessen Nichtbestand festgestellt werden soll. In Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 werden diverse Artikel des Arbeitsvertragsreglements als unverbindlich oder rechtswidrig beanstandet. Auch wenn es dem Kläger angeblich nicht ums Geld

- 9 - geht, könnte eine allfällige Unverbindlichkeit dieser Bestimmungen - auch für die Beklagte - wirtschaftliche Konsequenzen haben. Insgesamt rechtfertigt es sich den Begehren 1 bis 4 einen Streitwert von rund einem Monatslohn, d.h. Fr. 20'000.– beizumessen. Somit ist total von einem Streitwert von Fr. 25'264.– auszugehen. III. Zusammengefasste Parteivorbringen

1. Der Kläger wirft der Beklagten insbesondere vor, ihre Machtfülle als Arbeit- geberin zu missbrauchen, indem sie ihre Weisungsbefugnis hemmungslos und massiv überschritten habe, den Kläger eingeschüchtert habe, dessen Persönlich- keit, wirtschaftliche Entfaltung und Eigentum verletzt habe sowie Mitarbeiter durch wahrheitswidrige Zusicherungen getäuscht habe. Die Summe aller Handlungen bzw. Unterlassungen würden diesen Fall zu einer Grundsatzauseinandersetzung verkommen lassen. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Feststellung diverser Rechtswidrigkeiten und Persönlichkeitsverletzungen, die Rückzahlung eines Lohnabzuges von Fr. 5'264.– sowie die Ausstellung eines Entschuldigungsbriefes.

2. Die Beklagte beantragt bezüglich Rechtsbegehren 1 - 4 Nichteintreten, da es am Feststellungsinteresse und am tatsächlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Rechtsbegehren 6 - 9 seien sodann abzuweisen, weil die vom Kläger geäusser- ten Behauptungen nie gefallen seien und der Kläger auf einen Entschuldigungs- brief schon grundsätzlich keinen Rechtsanspruch habe und schon gar nicht für den verlangten Wortlaut. Schliesslich hält die Beklagte dafür, dass die Gewinnab- schöpfung zulässig und damit der Lohnabzug gerechtfertigt war. Für den Eventu- alfall dass das Verrechnungsrecht verneint werden sollte verlangt sie den Betrag von Fr. 5'264.– widerklageweise zurück. IV. Feststellungsbegehren

- 10 -

1. Rechtsschutzinteresse Gemäss § 59 ZPO wird auf eine Feststellungsklage nur eingetreten, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. Die Feststellungsklage ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines bestimmten Rechtes oder Rechtsverhältnisses gerichtet. Nach neuerer Praxis genügt ein nach vernünf- tigem Ermessen wesentliches Interesse, das sich in irgendeiner Weise auf die Rechtsverhältnisse des Klägers bezieht. Als Rechtsschutzinteresse ist vorausge- setzt ein rechtliches, d.h. rechtserhebliches Interesse an der gerichtlichen Fest- stellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, welches unter folgenden Voraus- setzungen gegeben ist: Unsicherheit, Ungewissheit oder Gefährdung der Rechts- stellung des Klägers; Unzumutbarkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit; Unmöglichkeit der Behebung der Ungewissheit auf andere Weise, insbesondere nicht durch Leistungs- oder Gestaltungsklage. Zum Entscheid blosser Rechtsfra- gen, zur Feststellung von Tatsachen oder wenn eine Leistungsklage möglich ist, ist die Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig. Eine blosse Rechtsfrage kann ohne die an sie zu knüpfende Rechtsfolge nicht zum Gegenstand einer gerichtli- chen Entscheidung gemacht werden. Die Erhebung eines Feststellungsbegeh- rens neben einer Leistungsklage ist nur zulässig, wenn nicht nur die fällige Leis- tung verlangt, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhält- nisses auch für dessen zukünftige Abwicklung festgestellt werden soll (Vo- gel/Spühler, a.a.O., 7 N21 ff.; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 13 ff. zu § 59 ZPO; BGE 80 II 363).

2. Rechtsbegehren 1 Der Kläger fordert in seinem Rechtsbegehren 1 die Feststellung, dass er mit sei- ner Transaktion vom 14. Mai 2004 keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht begangen habe, wie dies Art. 6 des Arbeitsvertragsreglements Direk- tion stipuliere. In Rechtsbegehren Ziffer 5 fordert der Kläger von der Beklagten die

- 11 - Rückzahlung des Lohnabzuges von Fr. 5'264.--, welchen er als unrechtmässig bezeichnet. Die Beklagte begründet den entsprechenden Abzug vom Februarlohn 2006 als Resultat "der aus der die Eigenhandelsrichtlinien des Corporate Center verletzenden Transaktion" des Klägers. Im Zusammenhang mit der Leistungskla- ge in Rechtsbegehren 5 muss somit auch die Frage des Verstosses des Klägers gegen die Eigenhandelsrichtlinien und damit gegen die Treuepflicht behandelt werden. Da vorliegendes Feststellungsbegehren mit einer Klage auf Leistung ver- bunden wurde, kommt dem Feststellungsbegehren keine selbständige Bedeutung zu. Ob ein allfälliger Verstoss gegen die Eigengeschäfte generell als "schwerwie- gender" Verstoss gegen die Treuepflicht, welcher zu einer fristlosen Kündigung führen könnte, gilt, wie dies im Reglement suggeriert wird, ist zwar in der Tat zu bezweifeln, kann aber dahingestellt bleiben. Bei der Bewertung der Schwere ei- nes solchen Verstosses handelt es sich jedenfalls um eine reine abstrakte Rechtsfrage, der im vorliegenden Fall kein Feststellungsinteresse zukommt, zu- mal mit dem Feststellungsbegehren keine künftige - den Kläger betreffende - Ab- wicklung oder Rechtsunsicherheit im Zusammenhang steht. Folglich ist auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten.

3. Rechtsbegehren 2 Mit seinem Rechtsbegehren 2 fordert der Kläger die Feststellung, dass die in Art. 6 des Arbeitsvertragsreglements enthaltene Androhung der fristlosen Kündigung für den Fall eines bloss leichten Verstosses gegen Eigenhandelsrichtlinien rechtswidrig und deshalb im Sinne von Artikel 20 des Schweizerischen Obligatio- nenrechts nichtig sei. Dieses Rechtsbegehren bezieht sich ausschliesslich auf die Frage, ob eine Norm eines Reglementes der Beklagten rechtskonform ist oder nicht und stellt wiederum eine rein abstrakte Rechtsfrage dar, mit der keine künf- tige Rechtsunsicherheit im Zusammenhang steht. Es ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Insbesondere erwähnt das Reglement nicht explizit, dass leichte Verstösse gegen die Eigenhandelsrichtlinien eine fristlose Entlassung rechtferti- gen. Die Beklagte hat sich mit ihrer Reglementsbestimmung, dass sie ihre Direk- tionsmitglieder bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht frist- los entlassen kann und der beispielhaften Aufzählung der Tatbestände einer sol-

- 12 - chen Treuepflichtverletzung in Art. 6 selber ein Ermessen eingeräumt und erach- tete die Pflichtverletzung des Klägers offensichtlich und wohl zurecht als nicht ge- nügend schwerwiegend, um ihn fristlos zu entlassen. Insofern besteht für den Kläger auch keine echte Rechtsunsicherheit, zumal die Bestimmungen über Gründe zur fristlosen Kündigung im Obligationenrecht zwingend geregelt sind und anderslautende Reglementsbestimmungen ohnehin unbeachtlich wären (Art. 337 i.V.m. Art. 361 OR). Auf das Rechtsbegehren 2 ist somit nicht einzutreten.

4. Rechtsbegehren 3 In Rechtsbegehren 3 verlangt der Kläger, es sei festzustellen, dass die in Art. 47 des Arbeitsvertragsreglements enthaltene Konventionalstrafe zumindest für Baga- tellfälle rechtswidrig und deshalb im Sinne von Artikel 20 des Schweizerischen Obligationenrechts nichtig sei. Auch bei diesem Begehren handelt es sich um ei- ne abstrakte Rechtsfrage, welche ausserdem im Zusammenhang mit der Leis- tungsklage gemäss Rechtsgehren 5 behandelt werden muss. Deshalb fehlt es auch hier am Feststellungsinteresse und auf das Begehren ist nicht einzutreten.

5. Rechtsbegehren 4 Sodann will der Kläger in Rechtsbegehren 4 feststellen lassen, dass die Änderun- gen von Art. 28 und 29 des AVR Direktion vom 1. Mai 2003, welche die Rechts- stellung der Mitarbeiter verschlechtert hätten, wegen absichtlicher Täuschung un- verbindlich sei. Diesbezüglich fehlt es wiederum am Feststellungsinteresse des Klägers. Der Kläger hat nicht dargetan, inwiefern er persönlich von der Regelung betreffend die Immaterialgüterrechte betroffen ist bzw. welche künftigen Ansprü- che für ihn in Frage stehen. Es kann offen bleiben, ob die Reglementsänderung eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Mitarbeiter darstellt oder nicht. Kommt hinzu, dass die Anfechtung nicht innert der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 31 OR erfolgt ist. Mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die- ses Begehren nicht einzutreten.

6. Rechtsbegehren 6-8

- 13 - 6.1 Der Kläger verlangt in den Rechtsbegehren 6, 7 und 8 die Feststellung, dass verschiedene Aussagen der Beklagten gegenüber ihm ("Ein weiteres Verfolgen dieser Anliegen ist weder für Dich noch für deine Familie gut"; "wenn du weiter in- sistierst, musst Du in der Schweiz nicht mehr viel erreichen wollen") oder Be- zeichnungen für ihn ("Querulant") sein Persönlichkeitsrecht, insbesondere seine psychische Integrität und seine berufliche und private Ehre erheblich verletzen würden. 6.2 Die Beklagte beantragt Abweisung dieser Begehren, da diese Äusserungen von Seiten der Beklagten gar nie gefallen seien. 6.3 Das Persönlichkeitsrecht erfährt in Art. 328 OR für das Arbeitsverhältnis ei- nen spezifischen Schutz. Gemäss Art. 328 Abs. 1 OR hat der Arbeitgeber im Ar- beitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen und auf die Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen. Der Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestimmt sich nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Neben den Rechtsgütern Leib und Leben sind beispielsweise auch solche wie die persönliche und berufliche Ehre oder die Stellung und das Ansehen des Arbeitnehmers im Betrieb zu schützen. Eine Minderung des Anse- hens kann unter Umständen bereits eintreten, wenn jemandem lediglich ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln vor- geworfen wird. Der Schutz dieser Rechtsgüter ist allerdings nicht absoluter Natur. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers endet an dessen berechtigten Eigeninteres- sen. Die zur Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderliche Güterabwä- gung hat nach den Regeln der Billigkeit zu erfolgen. Dem Arbeitnehmer stehen bei Persönlichkeitsverletzungen alle Rechtsbehelfe des Art. 28a ZGB einschliess- lich des Feststellungsanspruchs zu (JAR 2003 S. 242 E. 3; Streiff/von Kaenel, Ar- beitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-326 OR, 6. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, N 2 f., 7 und 19 zu Art. 328 OR; BGE 119 II 97 E. 4a). Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann jedermann, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden an der Verletzung Mitwir- kenden das Gericht anrufen. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sieht die Möglichkeit vor, auf Feststellung der Widerrechtlichkeit von Persönlichkeitsverletzungen zu kla-

- 14 - gen. Ein solcher Anspruch wird aber nur dann gewährt, wenn sich die Verletzung weiterhin störend auswirkt. Die Klage hat Beseitigungsfunktion und steht zur Ver- fügung, wenn der Verletzte über ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustands verfügt; die Störungswirkung und die Schwere der Verletzung spielen dabei keine Rolle. Vorausgesetzt ist eine Persön- lichkeitsverletzung, die als Handlung zwar abgeschlossen ist, deren Wirkung aber noch weiterbesteht oder die sich erneut störend auswirkt. Ein Störungszustand, der mit der auf Beseitigung zielenden Feststellungsklage behoben werden soll, ist dabei im Fortbestand der verletzenden Äusserung auf einem Äusserungsträger zu erblicken, der geeignet ist, die Verletzung fortwährend kundzutun und hierdurch Persönlichkeitsgüter des Verletzten unablässig oder erneut zu beeinträchtigen. Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB hatte insbesondere den Zweck, den Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen durch Medien zu verbessern. Medienerzeugnisse bleiben angesichts von Archivierungstechniken allgemein zu- gänglich und können weiterhin eingesehen werden (Tuor/ Schnyder/ Schmid /Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich Basel Genf 2002, § 11 S. 105; Basler Komm. zum ZGB I, Meili, Basel 2006, Art. 28a N 6 ff.; BGE 127 III 491 E. 1c; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen ZGB vom 5. Mai 1982, BBL 1982 II 637). 6.4 Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Die allenfalls durch die Beklagte geäusserten (jedoch bestrittenen) Bemerkungen fielen in der Vergangenheit in Gesprächen zwischen der Beklagten und dem Kläger, waren für Dritte nicht zu- gänglich und bewirken keinen fortdauernden Störungszustand. Eine allfällige Per- sönlichkeitsverletzung wirkt sich im jetzigen Zeitpunkt auch deshalb nicht mehr störend aus, weil der Kläger seit dem 25. Juni 2007 freigestellt ist und somit im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit auch nicht mehr im Kontakt mit den betreffenden Personen stehen muss. Somit fehlt es an einem schutzwürdigen In- teresse des Klägers an der Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, da allfäl- lige persönlichkeitsverletzende Äusserungen nicht ansehensvermindernd oder sonstwie störend nachwirken. Es kann hier offen bleiben, ob diese von der Be- klagten bestrittenen Äusserungen effektiv so gefallen sind. Auf die Rechtsbegeh- ren 6-8 ist folglich nicht einzutreten.

- 15 - V. Leistungsbegehren

1. Rechtsbegehren 9 (Entschuldigungsbrief) 1.1 In seinem Rechtsbegehren 9 verlangt der Kläger, die Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger eine förmliche Entschuldigung für die "rechts- und vertrags- widrige Handlungen", insbesondere für die ihm zugefügten "Persönlichkeitsverlet- zungen", mit der zusätzlichen Anerkennung, dass der Kläger "immer und aus- schliesslich im Interesse der Beklagten gehandelt und deren Wohl nie aus den Augen verloren habe" etc., aus- und zuzustellen. 1.2 Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger auf den verlangten Entschuldi- gungsbrief schon grundsätzlich keinen Rechtsanspruch habe und schon gar nicht im verlangten generellen Wortlaut. 1.3 Es muss vorliegend zunächst geprüft werden a) ob der Kläger grundsätzlich überhaupt einen Rechtsanspruch auf einen Entschuldigungsbrief hat und falls ja ob b) konkret eine genügend schwere Persönlichkeitsverletzung vorliegt, welche einen Genugtuungsanspruch auslöst.

a) Grundsätzlicher Anspruch auf Entschuldigungsbrief Der geldwerte Ausgleich seelischer Unbill vermag gerade im Arbeitsverhältnis oft nicht zu befriedigen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 OR kann der Richter denn auch an- statt oder neben einer Zahlung auf Genugtuung auf eine andere Art der Genug- tuung erkennen, sofern die Voraussetzungen für eine Genugtuung erfüllt sind. Die Voraussetzungen für eine Geldleistung oder eine "andere Art Genugtuung" sind identisch, nur die Leistungsart ist verschieden. Andere Arten von Genugtuung können sein: öffentliche Richtigstellung, Widerruf einer Beleidigung, richterliche Missbilligung, symbolische Leistung eines Betrages oder Zahlung an Dritte, Ur- teilspublikation. Die Entschuldigungserklärung hat in der Rechtsprechung keinen Eingang gefunden, aber diese Form der Genugtuung ist ebenfalls denkbar - auch wenn die dazugehörende Reue des Täters oft nur als Lippenbekenntnis besteht. Der Gesetzgeber hat dem Richter im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 mit der generel-

- 16 - len Formulierung "eine andere Art von Genugtuung" die grösste Urteilsfreiheit ge- ben wollen. Damit soll dem Gericht die weitgehendste Anpassung an Empfindun- gen der Geschädigten ermöglicht werden (R. Brehm, Berner Komm., Bern 2006, Art. 49 N 97 ff., 113; B. Frei, Der Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers nach OR Art. 328 Abs. 1. Unter besonderer Berücksichtigung des Personaldatenschut- zes, Diss. Zürich 1982, S. 79). Ein Entschuldigungsbrief kann ebenso wie die in der Rechtsprechung anzutref- fenden anderen Arten von Genugtuung die Eignung haben, einem Geschädigten die ersehnte Satisfaktion zu verschaffen. Daher kann dem Kläger ein grundsätzli- cher Rechtsanspruch auf einen Entschuldigungsbrief nicht von vornherein abge- sprochen werden. Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch auf einen Entschul- digungsbrief in dem von ihm verlangten Wortlaut. Voraussetzung für einen Ge- nugtuungsanspruch bilden widerrechtliche schwere Persönlichkeitsverletzungen. Für andersweitige und weitergehende Entschuldigungen bleibt kein Raum. Folg- lich besteht kein Entschuldigungsanspruch für generell rechts- und vertragswidri- ge Handlungen. Ebenso hat der Kläger keinen Anspruch auf die Anerkennungen, Dankesworte und Versprechungen im zweiten Absatz des Entschuldigungsbrie- fes. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob Persönlichkeitsverletzungen, in der Schwere die einen Genugtuungsanspruch auslösen vorliegen.

b) Persönlichkeitsverletzung aa) Unter Persönlichkeit wird die Gesamtheit der wesentlichen Werte einer Per- son verstanden. Sie zeigt sich u.a. in einer körperlichen, geistigen, psychischen, sozialen und beruflichen Komponente. Dazu gehört namentlich auch die Ehre, de- ren Schutz neben der Anerkennung, die einer Person unter dem Gesichtspunkt der Moral zusteht, v.a. das berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Anse- hen umfasst. Eine Verletzung der rechtlich geschützten Ehre stellt demzufolge je- de Beschuldigung dar, die geeignet ist das Ansehen einer Person herabzusetzen (Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern 1993, S. 132). Eine aus dem Arbeitsverhältnis resultierende rechtswidrige Persönlichkeitsverlet- zung kann gemäss Art. 328 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR

- 17 - einen Genugtuungsanspruch auslösen. Es führt dabei jedoch nicht jeder seeli- sche Nachteil zu einer Genugtuung. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverlet- zung löst nur dann einen Genugtuungsanspruch aus, wenn die Schwere der Be- troffenheit dies rechtfertigt und sie nicht auf andere Weise wiedergutgemacht worden ist. Es ist somit eine schwere Persönlichkeitsverletzung erforderlich. Wann eine solche vorliegt, hat der Richter im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu entscheiden. Um die Schwere zu bemessen, kann der Richter von der Empfindung eines Durchschnittsmenschen ausgehen. Es muss sich um eine ausserordentliche Kränkung handeln, die in ihrem Ausmass über die gewöhnliche Sorge und Aufregung so hinausgeht, dass sie einen besonderen Anspruch gegen den Störer zu begründen vermag. Die Persönlichkeitsverletzung muss einerseits objektiv als schwer bewertet werden können; anderseits ist es erforderlich, dass die Persönlichkeitsverletzung vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden wird, somit auch subjektiv als schwer qualifiziert werden kann. Es genügt dafür nicht etwa jede leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder ge- sellschaftlichen Ansehens einer Person. Abhängigkeit, und die umfassende Integ- ration in der Arbeitsstätte setzen die Persönlichkeit des Arbeitnehmers einer er- höhten Gefährdung aus, was den Arbeitgeber verpflichtet, ein gesteigertes Mass an Vorsicht, Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten zu lassen. Werturteile vermögen nur dann eine Persönlichkeitsverletzung darzustellen, wenn sie sich zu einem un- nötig verletzenden und beleidigenden Angriff auf die Person des Betroffenen ausweiten und er verunglimpft wird. Angriffige, undifferenzierte, scharfe, beissen- de und sarkastische Kritik ist hingegen grundsätzlich in Kauf zu nehmen (B. Frei, a.a.O., S. 77 ff; BSK ZGB 28 N 44; BK-Brehm, Art. 49 N 19 f.; BGE 120 II 98; BGE 125 III 75; H. Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 103f., N 460 ff.). bb) Es ist im Folgenden zu prüfen, ob dem Kläger Persönlichkeitsverletzungen in der Schwere widerfahren sind, die eine Genugtuung in der Form des Entschul- digungsbriefes rechtfertigen. Der Kläger sieht in diversen Vorgängen und Vorfäl- len eine widerrechtliche Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. insbesonde- re act. ). So rügt er verschiedene Regelungen und Verhaltensweisen der Beklag- ten als widerrechtlich und unethisch, nämlich

- 18 -

- dass Art. 6 des Arbeitsvertragsreglements rechtlich unzulässig sei und gegen- über Uninformierten einschüchternde, manipulierende oder täuschende Wirkung habe, was aus ethischen Gründen unzumutbar sei;

- dass die Privatsphäre bei Mitarbeitergeschäften durch Verbotsexzesse verletzt werde, weil den weisungserlassenden Gremien ein zu grosser Spielraum einge- räumt werde. Wenn die Business Group praktisch nach Belieben die Mitarbeiter in ihren finanziellen Dispositionen einschränken kann, sei vorprogrammiert, dass Überlegungen bezüglich Güterabwägung und Verhältnismässigkeit vernachlässigt würden;

- dass die Beklagte Weisungen in Privatangelegenheiten ihrer Mitarbeiter erlas- sen habe;

- dass die Konventionalstrafenregelung unzulässig sei;

- dass die Beklagte vertragswidrige Handlungen ausgeführt und nachträglich Vor- schriften verschärft habe;

- dass Mitarbeiter rechtsungleich behandelt werden und sehr unterschiedliche Ei- genhandelsvorschriften der verschiedenen Business Groups bestehen;

- dass Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Revision von Bestimmungen betref- fend Immaterialgüterrecht absichtlich getäuscht wurden. Aus den genannten Vorwürfen ist objektiv keine Persönlichkeitsverletzung des Klägers ersichtlich. Er rügt Bestimmungen, die seiner Ansicht nach widerrechtlich sind. Die Nichterfüllung eines Vertrages durch eine Partei vermag im Übrigen noch keinen Genugtuungsanspruch zu verschaffen (BK-Brehm, Art. 49 OR, N25). Häufig verweist der Kläger dabei auf die anderen Mitarbeiter, welche einge- schüchtert würden oder auf allgemeine Vorgänge, welche gegen Rechtsnormen verstossen würden. Dass seine eigene Persönlichkeit durch solche Bestimmun- gen verletzt wäre, ist in keiner Weise dargetan, schon gar nicht in der geforderten Schwere. Im Weiteren sieht der Kläger eine Persönlichkeitsverletzung in gegenüber ihm am Telefon geäusserten Textpassagen durch den obersten Rechtskonsulenten der Beklagten mit folgendem Wortlaut: "Mensch, mit übermässig stark ausgeprägtem

- 19 - Rechtsempfinden. Gegen tatsächliche oder vermeintliche öffentlich-rechtlich, poli- tisch, religiöse u.a. Ungerechtigkeiten setzt er sich starrsinnig und selbstaufop- fernd ein, wobei Anlass und Verhalten in keinem vernünftigem Verhältnis stehen. Meyers Grosses Tachenlexikon 1981." Der Kläger hat die Fundstellen des Zitats ausgedruckt und seinem Schreiben vom 30. Mai 2006 an die Beklagte angehängt. Darin macht er geltend, dass die grün markierten Stellen zitiert worden seien und die rot markierten Stellen ihn verletzten. Ein solches Verhalten verletze seine be- rufliche und private Ehre. Wenn der oberste Rechtskonsulent den Kläger als Que- rulanten hinstelle, setze er damit den Kläger in seinem beruflichen und privaten Ansehen erheblich herab. Es ist vorab festzuhalten, dass Handlungen des obersten Rechtskonsulenten, welche er als Hilfsperson bei der Ausführung eines Auftrags für die Beklagte ver- richtet, grundsätzlich geeignet sind, eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Be- klagten gegenüber dem Kläger zu bewirken. Die Äusserungen wären der Beklag- ten zuzurechnen und vermögen somit Ansprüche des Klägers gegenüber der Be- klagten zu begründen. In der Fundstelle wird der "Querulant" umschrieben. In der Bezeichnung einer Person als Querulant kann zweifellos eine negative Wertung erblickt werden, welche persönlichkeitsverletzend sein kann. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Wort "Querulant" und die übrigen rot markierten Stellen, welche den Kläger angeblich effektiv verletzt haben, gar nicht explizit geäussert, sondern vom Kläger nachgeforscht wurden. Wenn diese Passagen nicht geäussert wur- den, kann darin auch keine schwere Ehrverletzung durch die Beklagte gesehen werden. Der oberste Rechtskonsulent wird eben nur diese Passagen ausgespro- chen haben, die sein Bild des Klägers beschreiben. Aus dem zitierten Text alleine kann in objektiver Betrachtungsweise jedenfalls keine schwere Persönlichkeits- verletzung abgeleitet werden. Kommt hinzu, dass sich der oberste Rechtskonsu- lent beim Kläger im Nachhinein entschuldigt hat. Ausserdem wurden diese Äusse- rungen nur zwischen dem Kläger und Herrn A. geäussert und nicht gegenüber Dritten. Daher blieb das berufliche und private Ansehen des Klägers gegen aus- sen unangetastet. Sodann beanstandet der Kläger ein schriftliches Antwortschreiben der Beklagten vom 19. September 2006, welches oberflächlich sei, falsche Behauptungen ent-

- 20 - halte und in welchem die Beklagte sich zu rechtfertigen versuche, anstatt Korrek- turen vorzunehmen. Aufgrund dieses Schreiben kann objektiv ebenfalls auf keinen besonderen seeli- schen Schmerz des Klägers geschlossen werden, welcher einen Genugtuungs- anspruch auslösen würde. Im Weiteren sieht der Kläger eine Persönlichkeitsverletzung darin, dass der oberste Personalverantwortliche ihm am 22. September 2006 offen gedroht habe, dass ein weiteres Verfolgen seiner Anliegen weder für ihn noch für seine Familie gut sei. Eine weitere Drohung sei im Dezember 2006 erfolgt, mit dem Inhalt, wenn er weiter insistiere, müsse er in der Schweiz nicht mehr viel erreichen wollen. Die- ses Verhalten habe die psychische Integrität des Klägers verletzt und ihn einge- schüchtert. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gilt als Teilbereich der Per- sönlichkeitsrechte. Sollten diese Drohungen tatsächlich gefallen sein, was beklag- tenseits bestritten wird, wäre darin eine Verletzung der psychischen Integrität des Klägers zu bejahen. Die Anforderungen in Lehre und Rechtsprechung für eine Genugtuung bei Gefährdung von Leib und Leben sind indes sehr hoch. So recht- fertigt beispielsweise das Erleben von Todesangst nur in extremen Fällen eine Genugtuung. Hingegen ist beispielsweise eine bloss wenige Minuten dauernde Todesangst für sich allein noch nie als Grund für eine Genugtuung betrachtet worden. Eine kurze Angstsituation führt i.d.R. nicht zu einer schweren Betroffen- heit, es sei denn deren Nachwirkungen seien langfristige (BK-Brehm, Art. 49 N 45b). Vorliegend behauptete Drohungen erfolgten einmalig und es wurden keine erheblichen langfristigen Nachwirkungen dargetan. Folglich mangelt es vorliegend an der Schwere der Persönlichkeitsverletzung, um einen Genugtuungsanspruch zu befürworten, und es kann offen bleiben, ob die Drohungen tatsächlich geäus- sert wurden oder nicht. Schliesslich macht der Kläger geltend, der oberste Personalverantwortliche habe ihn zwischen September 2004 und März 2005 dreimal als Michael Kohlhaas und einmal als Winkelried bezeichnet.

- 21 - Mit der (bestrittenen) Bezeichnung als Winkelried und Michael Kohlhaas wird ob- jektiv verstanden in metaphorischer Weise ein Verhalten bzw. eine Charakterei- genschaft des Klägers beschrieben. Der Metapher mag zwar durchaus eine nega- tive Assoziation anhaften. Entscheidend ist aber, dass diese Äusserungen nicht in der Öffentlichkeit gefallen sind und dadurch das Ansehen des Klägers keine Min- derung erlitt. Mangels Schwere der Persönlichkeitsverletzung muss ein Genug- tuungsanspruch abermals verneint werden. Selbst bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher angeblich persönlichkeitsverlet- zender Elemente sind die hohen Anforderungen an die Leistung einer Genug- tuung vorliegend nicht erfüllt. Das Begehren um den Entschuldigungsbrief ist so- mit abzuweisen.

2. Rechtsbegehren 5 (Rückzahlung Lohnabzug) 2.1 In seinem Rechtsbegehren 5 fordert der Kläger die Rückzahlung des erfolg- ten Lohnabzuges von Fr. 5'264.-- zuzüglich Zins von 5% seit 1. März 2006. Der Kläger führt aus, es habe am 16. September 2002 einen Lockerungsbe- schluss des Swiss Management Committee gegeben, wodurch die Haltefrist fallengelassen worden sei. Er habe als Mitglied des Ausschusses an dieser Sit- zung teilgenommen und das zustimmende Ergebnis der Abstimmung zur Kennt- nis genommen. Daher habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass sei- ne Transaktionen vom 10. und 14. Mai 2004 harmlos und nicht zu beanstanden wären. Ausserdem habe der Kläger einige Tage nach der Sitzung vom 16. Sep- tember 2002 "seine Handelspraxis umgestellt" und in den darauf folgenden 20 Monaten 26 Geschäfte (13 Käufe und 13 Verkäufe) ausgeführt, ohne eine mini- male Haltefrist von 7 Kalendertagen einzuhalten. Der Kläger behauptet weiter, er habe der Beklagten bereits im Vorfeld entsprechende Belege ausgehändigt, wel- che belegen würden, dass der "Lockerungsbeschluss" in der Bank als neue Pra- xis umgesetzt und respektiert worden sei. Der Kläger habe somit die Eigenhan- delsrichtlinien nicht verletzt, womit der erfolgte Lohnabzug nicht gerechtfertigt und zurückzuerstatten sei.

- 22 - Des Weiteren beanstandet der Kläger, die in Art. 47 des Arbeitsvertragsregle- ments der Beklagten enthaltene Konventionalstrafe sei zumindest für Bagatellfälle rechtswidrig und deshalb im Sinne von Art. 20 OR nichtig. Der Kläger moniert sodann, die Beklagte habe die Grundlage für den Lohnabzug erst nach wiederholt erfolgter Androhung des Lohnabzugs durch die Revision der entsprechenden Weisung "Personal Account Dealing ("PAD") Policy für Corporate Center" schaffen wollen. Eine Lohnkürzung sei ausserdem nur bei Nichterfüllung, nicht bei blosser Schlechterfüllung zulässig und Weisungen seien nicht zulässig in Bereichen, die bereits durch zwingendes Gesetzesrecht oder arbeitsvertragliche Abreden abgedeckt seien. Vorliegend stelle ausserdem Art. 31 des Arbeitsver- tragsreglements Direktion eine vertragliche Schranke dar, die einen Lohnabzug auf Weisungsstufe absolut ausschliesse. Aus diesen Gründen verletze das Vor- gehen der Beklagten den Arbeitsvertrag mit dem Kläger. Weiter müssten die im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsordnung vorgesehenen besonderen Diszipli- narmassnahmen proportional zur Schwere der Vertragsverletzung sein, was hier nicht der Fall sei, selbst wenn man von einer Verletzung der Mindesthaltefrist aus- gehen würde (was der Kläger bestreitet). Der Kläger hält weiter fest, dass die ent- sprechende Weisung nur die Sanktion, aber nicht deren Auslöser androhe. Ver- traglich vereinbarte Disziplinarmassnahmen seien aber nur zulässig, wenn ihr Umfang vertraglich bestimmt oder zumindest bestimmbar sei, was hier nicht der Fall sei. Weiter wäre für die Geltendmachung einer Konventionalstrafe ein Ver- schulden des Klägers vorausgesetzt, was ebenfalls nicht zutreffe. 2.2 Die Beklagte macht geltend, es seien mit den genannten Transaktionen die Eigengeschäftsrichtlinien verletzt worden durch Nichteinhaltung der minimalen Haltefrist von sieben Kalendertagen. Zum vom Kläger angeführten "Lockerungs- beschluss" des Swiss Management Committee vom 16. September 2002 führt die Beklagte aus, die vom Kläger genannte Protokollstelle dieser Sitzung sei im vor- liegenden Fall nicht relevant, da diese gar nicht Transaktionen betreffe in der Art, wie sie der Kläger ausgeführt habe, und das Swiss Management Committee so- wieso keine Bestimmungen oder Beschlüsse höherrangiger oder nebengeordne- ter Gremien aufheben oder abändern könnte, wessen sich der Kläger in seiner

- 23 - Position sehr wohl bewusst gewesen sei. Zudem handle es sich beim Swiss Ma- nagement Committee um ein Gremium des Unternehmensteils Investment Ban- king, das keine Regeln des Corporate Center - also eines ganz anderen Unter- nehmensteils -, welchem der Kläger seit 1. Juni 2003 angehörte und dessen Re- geln er in seiner dortigen Position kennen musste, abändern könnte. Bei der ge- nannten Protokollstelle handle es sich ausserdem auch nicht um einen Beschluss, sondern lediglich um einen Meinungsaustausch der Sitzungsteilnehmer, welcher keinen Niederschlag in einer Abänderung der Eigenhandelsbestimmungen im In- vestment Banking gefunden habe. Aus den angeführten Gründen seien Art. 47 des Arbeitsvertragsreglements Direktion sowie die für das Corporate Center gel- tenden Weisungen über die Haltefrist bei Eigengeschäften durch die vom Kläger angerufene Protokollstelle vom 16. September 2002 in keiner Weise relativiert worden. 2.3 Das Arbeitsvertragsreglement Direktion (AVR), welches integrierender Be- standteil des Arbeitsvertrages des Klägers war, enthält in Art. 45 eine Bestim- mung, welche den Begriff der Eigengeschäfte erläutert. Art. 47 bestimmt sodann die Sanktionen, welche an die Verletzung der Eigengeschäftsbestimmungen ge- knüpft werden (act. 3/4 [Version 2007] = act. 13/1 [Version 2003]). Die Eigenhan- delsrichtlinien für das Corporate Center legen betreffend Haltefrist folgendes fest: "Die Haltefrist für marktgängige Wertschriften beträgt mindestens sieben Kalendertage und für Positionen, die in einer TPA erworben werden, mindestens dreissig Kalendertage. Dabei gilt der Tag, an welchem die Transaktion ausgeführt wurde, als erster Tag der Haltefrist..." Dass es sich bei den vom Kläger getätigten Geschäften im Mai 2004 um ein Ei- gengeschäft im Sinne des AVR handelte, ist unbestritten. Ebenso ist erstellt, dass der Kläger mit seinen Transaktionen vom 10. und 14. Mai 2004 die siebentägige Haltefrist nicht eingehalten hat.

a) Der Kläger beruft sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens indes auf einen angeblichen Lockerungsbeschluss vom 16. September 2002, wonach die Beklag- te beschlossen habe, die Haltefrist fallenzulassen. Somit ist zu prüfen, ob die Hal- tefrist durch den "Beschluss" des Swiss Management Committee rechtsgültig aus-

- 24 - ser Kraft gesetzt wurde. Ziffer 1 des Protokolls des Swiss Managemnet Commit- tee Meeting vom 16. September 2002 lautet wie folgt: "... D. brought up the problem of the holding period of foreign exchange transactions in Switzer- land (7 days) and explained that Switzerland was the only region to have such restrictions. E. agreed to abolish this local rule. This is approved by the ohter SMC members..." Dass diese Protokollstelle die Haltefrist für die Transaktion des Klägers ausser Kraft gesetzt hat, ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen: Zunächst erfolgte der Entscheid im Unternehmensteil der Y. [Ortschaft], mithin in einem anderen Unternehmensbereich als der Kläger später angehörte. Der Kläger wechselte nämlich - nach diesem Entscheid - im 2003 in den Unternehmensteil des Corpora- te Centers und unterstand bei der streitgegenständlichen Transaktion den ent- sprechenden Eigenhandelsrichtlinien dieses Unternehmensteils. Offensichtlich verfügte jeder Unternehmensteil über eigene Reglemente, entsprechend verfügt die Y. [Ortschaft] auch nicht über die Kompetenz, Richtlinien des Corporate Cen- ters abzuändern. Nach 2002 wurden denn bezeichnenderweise weder das AVR noch die Eigenhandelsrichtlinien im Sinne des Protokolls vom 16. September 2002 abgeändert. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich im Protokoll- auszug um Fremdwährungstransaktionen handelt, mithin um eine andere Trans- aktionsart, als die vom Kläger vorgenommene, den SMI betreffende Transaktion. Der Kläger kann sich unter diesen Umständen auch nicht auf das Vertrauensprin- zip berufen, indem er seine Handelspraxis nach dem Lockerungsbeschluss um- gestellt haben wollte und 26 Geschäfte nach den gelockerten Regeln ausgeführt habe. Dem Vertrauensschutz steht insbesondere im Wege, dass er ab Juni 2003 einem anderen Unternehmensteil mit anderen Reglementen unterstand.

b) Der Kläger beanstandet ferner die Konventionalstrafenregelung in Art. 47 AVR: "...Erwächst der Y. aus der Verletzung der Weisungen für Eigengeschäfte ein Schaden, ist das Di- rektionsmitglied zu dessen Ersatz verpflichtet. Das Direktionsmitglied ist verpflichtet, Y. den aus der Verletzung der Eigengeschäftsbestimmun- gen selbst oder für einen Dritten erzielten Gewinn als Konventionalstrafe zu bezahlen. Y. ist zu diesem Zweck berechtigt, den daraus erwirtschafteten Gewinn abzuschöpfen. Übersteigt die Kon-

- 25 - ventionalstrafe den Schaden von Y., überweist diese den Mehrbetrag an eine karitative Organisa- tion, für deren Auswahl dem Direktionsmitglied ein für die Bank nicht verbindliches Vorschlags- recht zusteht..." Es ist zu prüfen, ob die vorliegende Konventionalstrafenregelung zulässig ist. Die Treuepflicht kann grundsätzlich durch vertragliche Konventionalstrafen (Art. 160 ff. OR) abgesichert werden. Allerdings müssen disziplinarische Massnahmen im Arbeitsvertrag klar umschrieben, verhältnismässig und vorherbestimmt sein. Die Statuierung einer allgemeinen Disziplinargewalt nach Gutdünken des Arbeitge- bers ist unzulässig. Bei Sanktionen in Form von Bussen handelt es sich um Kon- ventionalstrafen, die für den Arbeitnehmer kalkulierbar sein müssen (JAR 1994 S. 132 = BGE 119 II 162 E. 2). Somit müssen zunächst die Tatbestände und die disziplinarischen Massnahmen im Arbeitsvertrag klar umschrieben und damit vorherbestimmt sein. Laut Art. 47 AVR entspricht die Konventionalstrafe dem aus der Verletzung des Eigenge- schäfts resultierenden Gewinn. Beim Gewinn handelt es sich um eine objektiv festgelegte Grösse, die der Willkür des Arbeitgebers entzogen ist. Als Tatbestand, welcher die Konventionalstrafzahlung auslöst, nennt Art. 47 AVR die Verletzung von Weisungen für Eigengeschäfte. Die entsprechenden Weisungen werden in den Eigenhandelsrichtlinien für das Corporate Center (act. 13/2) konkretisiert. Der Kläger hat die Richtlinien mit der Unterzeichnung des Übernahmevertrags zur Kenntnis genommen und insbesondere die explizit erwähnte 7-tägige Haltefrist nicht beanstandet. Sein handschriftlicher Vorbehalt bezog sich lediglich auf Ziffer 8.2. Damit waren die disziplinarischen Massnahmen genügend bestimmt. Des Weiteren muss die Konventionalstrafe im Verhältnis zur Vertragsverletzung und zum Verschulden verhältnismässig sein. Diesbezüglich ist zu berücksichti- gen, dass die vorliegende Konventionalstrafe von Fr. 5'264.– - anders als eine Busse - nicht zu einer effektiven Vermögensverminderung des Klägers, sondern lediglich zu einer Nichtvermehrung der Aktiven führte. Durch die Rückzahlung des erzielten Gewinns wird lediglich der Zustand wiederhergestellt, der ohne die Ver- letzung der Eigenhandelsrichtlinien bestanden hat.

- 26 - Schliesslich setzt die Geltendmachung der Konventionalstrafe ein Verschulden des Schuldners voraus, welches vom Kläger bestritten wird. Wie oben dargelegt, kann sich der Kläger nicht auf den Lockerungsbeschluss vom 16. September 2002 berufen, nachdem in seinem neuen Vertrag die 7tägige Haltefrist immer noch festgelegt war. Unter diesen Umständen handelte der Kläger zumindest fahrlässig und das Verschulden ist zu bejahen. Zusammenfassend erweist sich die Gewinnabschöpfung mit dem Instrument der Konventionalstrafe als zulässig.

c) Gewinnberechnung Der Kläger bestreitet in seiner Klage ausserdem den Umfang des Gewinns der monierten Transaktion von Fr. 5'364.– . Die Beklagte erläuterte die Gewinnbe- rechnung im Rahmen ihrer Klageantwort detailliert und gestützt auf die Belege "Börsenabrechnung" nachvollziehbar. Die Berechnung blieb denn auch in der Replik seitens des Klägers unbestritten. Nachdem der Kläger Fr. 100.– an eine gemeinnützige Institution überwiesen hat, ist der Betrag von Fr. 5'264.– ausge- wiesen.

d) Verrechnungsrecht In Art. 120 ff. OR sind die Voraussetzungen des Verrechnungsrechts geregelt. Für das Arbeitsvertragsrecht enthält Art. 323b Abs. 2 OR die Einschränkung, dass der Arbeitgeber Gegenforderungen mit dem Lohn nur verrechnen darf, soweit der Lohn pfändbar ist. Eine Verletzung des Existenzminimums steht vorliegend nicht zur Debatte. Hingegen beruft sich der Kläger auf Art. 31 Abs. 4 AVR Direktion, welche Bestimmung festlegt, wann die Y. berechtigt ist, vom Salär des Direkti- onsmitglieds Abzüge vorzunehmen oder mittels Lastschriftenverfahrens dem Kon- to zu belasten. Nebst Sozialversicherungsbeiträgen, Pensionskassenbeiträgen, Krankentaggeldprämien, freiwillige Personalversicherungen nennt die Klausel "andere Abzüge, soweit sie mit dem Direktionsmitglied vereinbart worden sind." Der Kläger beanstandet die Verrechnung gestützt auf die letzte Bestimmung mit

- 27 - der Begründung, dass der Abzug sein Einverständnis vorausgesetzt hätte. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Art. 31 AVR nicht auf das allgemeine Verrech- nungsrecht bezieht. Eine systematische und terminologische Auslegung der Be- stimmung ergibt klar, dass es sich dabei um die Regelung der Abzüge aus dem Sozialversicherungsbereich und nicht um Verrechnungsforderungen handeln muss. Dass es sich nicht um eine abschliessende Regelung handelt, ergibt sich auch aus Art. 20 Abs. 2 des AVR, wobei die Verrechnung von Schadenersatzan- sprüchen mit Salärguthaben geregelt ist. Vorliegend sind sämtliche Vorausset- zungen nach Art. 120 ff. OR, welche zur Verrechnung berechtigen erfüllt, insbe- sondere kann aus Art. 31 AVR nicht ein Verrechnungsverzicht des Schuldners im Sinne von Art. 126 OR abgeleitet werden. 2.4 Zusammenfassend war der Lohnabzug durch die Beklagte gerechtfertigt und das Rechtsbegehren 5 ist somit abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 25'264.– ist das Verfahren kostenlos (Art. 343 OR). Ausgangsgemäss ist der vollumfänglich unterliegende Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. § 68 Abs. 1 i.V.m. § 64 ZPO). Das Gericht beschliesst:

1. Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2007 wird wie folgt berich- tigt: Seite 13 Mitte wird ersetzt durch: "BO: A. und B. als Zeugen." Seite 16 Mitte: "C." anstatt "Ch.".

- 28 - Im Übrigen werden die Protokollberichtigungsbegehren abgewiesen.

2. Auf die Klage hinsichtlich der Rechtsbegehren 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 8 wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit nachstehendem Urteil geregelt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.

5. Ein Rekurs gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann innert 10 Ta- gen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und mit Beilage dieses Ent- scheides beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu be- gründen. Akten sind mit einem zweifachen Verzeichnis beizulegen. und erkennt:

1. Die Klage hinsichtlich der Rechtsbegehren 5 und 9 wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 4’480.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Rückschein.

5. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Arbeitsgericht erklärt werden. Die Vorsitzende: Die juristische Sekretärin: