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MJ250003

Aberkennungsklage

Bezirksgericht Winterthur ·Mietgericht · 2025-09-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Gegenstand der vorliegenden Aberkennungsklage sind die in Betreibung ge- setzten Mietzinsen und Zentrumsmarketingbeiträge der Monate Dezember 2022 bis und mit März 2023. Die Aberkennungsklage bewirkt keine Änderung der Be- hauptungs- und Beweislast.

E. 3 Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag vom 22./29. August 2022 ist gültig. Es liegt weder eine Täuschung noch ein Grundlagenirrtum vor, zu- mal dies nicht genügend dargelegt wurde und die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen im Übrigen ohnehin zukünftige Sachverhalte betreffen, die keine Ungül- tigkeit des Vertrages begründen können.

- 3 -

E. 4 Es sind vor Aktenschluss Mietzinsen in der Höhe von CHF 2'083.35 monatlich behauptet und unbestritten. Der Mietzins des Monats Dezember 2022 wurde ge- tilgt. Die Klägerin hat in der Zahlung vom 30. November 2022 eine entsprechende Anrechnungserklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR abgegeben. Die Mietzinsen der Monate Januar bis März 2023 im Betrag von je CHF 2'083.35 sind unbezahlt, weshalb die Beklagte eine Forderung in der Höhe von CHF 6'250.05 hat.

E. 5 Zu den Zentrumsmarketingbeiträgen werden von der behauptungs- und be- weisbelasteten Beklagten vor Aktenschluss weder deren Höhe noch – trotz kläge- rischer Bestreitung (vgl. u.a. act. 2/22 Rz. 27) – substantiiert die vorgenommenen Aktivitäten behauptet (vgl. u.a. act. 2/26 Rz. 49). Es besteht daher keine Forderung für Zentrumsmarketingbeiträge und die Klage ist in diesem Umfang gutzuheissen.

E. 6 Die Beklagte stellt auch keine Behauptungen zum in Betreibung gesetzten Zins und zum Verzug der Klägerin auf. Die Aberkennungsklage ist daher in Bezug auf die Zinsen gutzuheissen.

E. 7 Der Klägerin stehen keine Verrechnungsforderungen zu. Sie hat das Mietob- jekt trotz ungültiger Zahlungsverzugskündigung freiwillig zurückgegeben. Damit kam ein Aufhebungsvertrag zustande. Es fehlt daher an einer Anspruchsgrundlage in vertraglicher Hinsicht. Aufgrund des gültigen Vertrages kann zudem auch kein Anspruch aus Vertrauenshaftung bestehen. Weiter liegt für eine Verrechnung von allfällig vor Dezember 2022 oder danach zu viel bezahlten Mietzinsen, Nebenkos- ten und Marketingbeiträgen keine genügende Verrechnungserklärung vor.

E. 8 Gesamthaft ist daher die Aberkennungsklage in Bezug auf den Dezember- mietzins sowie sämtliche Zentrumsmarketingbeiträge und den gesamten in Betrei- bung gesetzten Zins gutzuheissen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

- 4 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass die mit Zahlungsbefehl Nr. … des Regionalen Be- treibungsamtes Buchs AG vom 10. März 2023 in Betreibung gesetzte Forde- rung im folgenden Umfang nicht besteht: CHF 2'957.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022  CHF 874.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 und Zins zu 5 % auf  CHF 2'083.35 seit 1. Januar 2023; CHF 874.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2023 und Zins zu 5 %  auf CHF 2'083.35 seit 1. Februar 2023; CHF 874.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2023 und Zins zu 5 % auf  CHF 2'083.35 seit 1. März 2023. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. Die in der Betreibung Nr. … des Regionalen Betreibungsamtes Buchs AG erteilte Rechtsöffnung ist damit im Betrag von CHF 6'250.05 definitiv.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
  3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflich- tet, der Klägerin den einbehaltenen Anteil des Kostenvorschusses zu erset- zen. In einem allfälligen Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss der Klägerin zurückzuerstatten. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und die Klägerin, per  Einschreiben, gegen Empfangsschein; - 5 - Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich und die Beklagte, per  Einschreiben, gegen Empfangsschein.
  6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Be- gründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Winterthur, 2. September 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Bügler MLaw A. Gregr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Mietgericht Geschäfts-Nr. MJ250003-K/U/yk Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw L. Bügler Gerichtsschreiber MLaw A. Gregr Urteil vom 2. September 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ [Genossenschaft], Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Aberkennungsklage

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2/1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die mit Zahlungsbefehl Nr. … des Regi- onalen Betreibungsamtes Buchs AG in Betreibung gesetzte For- derung in Höhe von CHF 11'829.80 nebst Zins von:

a. 5% auf dem Betrag von CHF 2'957.45 seit 1. Dezember 2022,

b. 5% auf dem Betrag von CHF 2'957.45 seit 1. Januar 2023,

c. 5% auf dem Betrag von CHF 2'957.45 seit 1. Februar 2023, und

d. 5% auf dem Betrag von CHF 2'957.45 seit 1. März 2023, nicht besteht.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Kurzbegründung:

1. Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um eine Kurzbegrün- dung, um den Parteien die Entscheidgründe in knapper Form darzulegen (vgl. dazu CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 239 N 8). Die Parteien werden explizit darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um die schriftliche Begründung im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO handelt. Eine solche wird den Parteien nur auf deren Ver- langen zugestellt.

2. Gegenstand der vorliegenden Aberkennungsklage sind die in Betreibung ge- setzten Mietzinsen und Zentrumsmarketingbeiträge der Monate Dezember 2022 bis und mit März 2023. Die Aberkennungsklage bewirkt keine Änderung der Be- hauptungs- und Beweislast.

3. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag vom 22./29. August 2022 ist gültig. Es liegt weder eine Täuschung noch ein Grundlagenirrtum vor, zu- mal dies nicht genügend dargelegt wurde und die von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen im Übrigen ohnehin zukünftige Sachverhalte betreffen, die keine Ungül- tigkeit des Vertrages begründen können.

- 3 -

4. Es sind vor Aktenschluss Mietzinsen in der Höhe von CHF 2'083.35 monatlich behauptet und unbestritten. Der Mietzins des Monats Dezember 2022 wurde ge- tilgt. Die Klägerin hat in der Zahlung vom 30. November 2022 eine entsprechende Anrechnungserklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR abgegeben. Die Mietzinsen der Monate Januar bis März 2023 im Betrag von je CHF 2'083.35 sind unbezahlt, weshalb die Beklagte eine Forderung in der Höhe von CHF 6'250.05 hat.

5. Zu den Zentrumsmarketingbeiträgen werden von der behauptungs- und be- weisbelasteten Beklagten vor Aktenschluss weder deren Höhe noch – trotz kläge- rischer Bestreitung (vgl. u.a. act. 2/22 Rz. 27) – substantiiert die vorgenommenen Aktivitäten behauptet (vgl. u.a. act. 2/26 Rz. 49). Es besteht daher keine Forderung für Zentrumsmarketingbeiträge und die Klage ist in diesem Umfang gutzuheissen.

6. Die Beklagte stellt auch keine Behauptungen zum in Betreibung gesetzten Zins und zum Verzug der Klägerin auf. Die Aberkennungsklage ist daher in Bezug auf die Zinsen gutzuheissen.

7. Der Klägerin stehen keine Verrechnungsforderungen zu. Sie hat das Mietob- jekt trotz ungültiger Zahlungsverzugskündigung freiwillig zurückgegeben. Damit kam ein Aufhebungsvertrag zustande. Es fehlt daher an einer Anspruchsgrundlage in vertraglicher Hinsicht. Aufgrund des gültigen Vertrages kann zudem auch kein Anspruch aus Vertrauenshaftung bestehen. Weiter liegt für eine Verrechnung von allfällig vor Dezember 2022 oder danach zu viel bezahlten Mietzinsen, Nebenkos- ten und Marketingbeiträgen keine genügende Verrechnungserklärung vor.

8. Gesamthaft ist daher die Aberkennungsklage in Bezug auf den Dezember- mietzins sowie sämtliche Zentrumsmarketingbeiträge und den gesamten in Betrei- bung gesetzten Zins gutzuheissen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

- 4 - Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die mit Zahlungsbefehl Nr. … des Regionalen Be- treibungsamtes Buchs AG vom 10. März 2023 in Betreibung gesetzte Forde- rung im folgenden Umfang nicht besteht: CHF 2'957.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022  CHF 874.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 und Zins zu 5 % auf  CHF 2'083.35 seit 1. Januar 2023; CHF 874.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2023 und Zins zu 5 %  auf CHF 2'083.35 seit 1. Februar 2023; CHF 874.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2023 und Zins zu 5 % auf  CHF 2'083.35 seit 1. März 2023. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. Die in der Betreibung Nr. … des Regionalen Betreibungsamtes Buchs AG erteilte Rechtsöffnung ist damit im Betrag von CHF 6'250.05 definitiv.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Ent- scheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflich- tet, der Klägerin den einbehaltenen Anteil des Kostenvorschusses zu erset- zen. In einem allfälligen Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss der Klägerin zurückzuerstatten. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und die Klägerin, per  Einschreiben, gegen Empfangsschein;

- 5 - Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich und die Beklagte, per  Einschreiben, gegen Empfangsschein.

6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Be- gründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Winterthur, 2. September 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Bügler MLaw A. Gregr