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GG250100

Mehrfacher Diebstahl

Bezirksgericht Winterthur ·Einzelgericht Strafsachen · 2026-04-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten den in der Anklageschrift vom 1. Dezember 2025 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 16). Die Anklage- schrift ist diesem Urteil beigeheftet. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen wird hinsichtlich des eingeklagten Sachverhalts auf die Anklageschrift ver- wiesen.

2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestritt die ihr vorgeworfenen Diebstähle vollumfänglich. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe zu keiner Zeit Waren unbezahlt aus der B._____-Filiale D._____ mitgenommen, sondern lediglich vereinzelt Arti-

- 8 - kel zu Reservationszwecken ins Lager gestellt und diese in der Folge an der Kasse oder am Self-Checkout bezahlt. Die bei ihr sichergestellten Gegenstände habe sie über Jahre hinweg rechtmässig erworben. Sie sei deshalb vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls vollumfänglich freizusprechen (vgl. act. 3/1-2; Prot. S. 9 ff.).

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Dabei ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt so- mit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen "numerus clausus" (geschlossene Anzahl) der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat demnach auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung ist erfor- derlich, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die im Verfahren vorge- brachten Beweise die Schuld der beschuldigten Person in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise zu stützen vermögen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch darf demnach nur erfolgen, wenn diesem ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesener Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann. Andernfalls muss „in dubio pro reo“ (im Zweifel für die beschuldigte Person) ein Freispruch erfolgen. Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathematische Gewissheit voraus. Es ist bereits genügend, wenn ver- nünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen wer- den können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. die Anklagebehörde hat die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf,

- 9 - wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO; zum Ganzen: Urteil SB180517-O des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2019, E. 3.1.1 mit Hinweisen). Stützt sich die Beweisführung und damit die Sachverhaltserstellung im We- sentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Ak- ten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung mehr überzeugt. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, also bei objektiver Betrachtung begründete Zweifel am Tat- und Schuldbeweis zurückbleiben, hat sich das Gericht an den Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person" zu halten. Ob eine Aussage überzeugend ist, hängt vorwiegend von ihrem inneren Gehalt ab, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Hierbei darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person ab- gestellt werden, sondern es sind die konkreten, im Prozess relevanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage ist hauptsächlich die Aussageanalyse, also die kritische Würdigung des Aussagetextes entscheidend. Zu ihrer zuverlässigen Beurteilung ist die Aussage insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kaum Bedeutung mehr zu (zum Ganzen: Urteil SB180517-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2019, E. 3.1.2 mit Hin- weisen). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass – soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist – der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders- seins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit

- 10 - einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein be- trachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel of- fenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (zum Ganzen: Urteil SB180517-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2019, E. 3.1.3 mit Hinweisen).

4. Beweismittel 4.1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die von der Privatklägerin eingereichten Inventurergebnisse (act. 2/4 ff.) sowie die im Rahmen der Haus- durchsuchung sichergestellten Gegenstände (act. 5/3; act. 5/5; act. 5/7; act. 24). Zudem basiert der Vorwurf auf den Aussagen der (teilweise ehemaligen) Mitar- beitenden der Privatklägerin (act. 4/1-7; C._____, E._____, F._____, G._____). Schliesslich liegen die von C._____ erstellten Gesprächsnotizen (act. 2/5), die Aussagen der Beschuldigten (act. 3/1-2; Prot. S. 5 ff.), die Rapporte der Kantons- polizei Zürich (act. 1/1-2), die Steuerunterlagen der Beschuldigten (act. 10/4/2-5) sowie die von der Privatklägerin und der Verteidigung eingereichten Unterlagen zum Arbeitsverhältnis der Beschuldigten im Recht (act. 2/2-3; act. 2/6; act. 27a/1- 4). Es existieren keine Videoaufnahmen, die als Beweismittel herangezogen wer- den können (vgl. act. 1/1 S. 5; act. 4/2 F/A 22). 4.2. Sichergestellte Gegenstände Die Fotodokumentation der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Fe- bruar 2025 sichergestellten Gegenstände zeigt im Wesentlichen Regale im Keller der Beschuldigten, auf welchen diverse in Kartons sortierte Produkte gelagert

- 11 - waren. Die Produkte sind teilweise originalverpackt und noch mit Etiketten verse- hen. Auf der Verpackung der Oral B-Zahnbürste befindet sich noch ein gelber Kleber, wonach es sich um einen diebstahlsgesicherten Gegenstand handelt (act. 5/5). Gemäss dem Polizeirapport vom 28. Februar 2025 können die Eigen- tumsverhältnisse der sichergestellten Gegenstände nicht eindeutig belegt wer- den. Eine eindeutige Identifikation der Sicherstellungen ist zudem nicht möglich, da der EAN-Code (= European Article Number) allgemein für alle Produkte die- ses Typs gilt und auch bei der angebrachten Diebstahlssicherung nicht nachge- wiesen werden kann, ob diese entsichert wurde oder nicht (act. 1/2 S. 3). Von der Beschuldigten wurde immerhin bestätigt, dass ein grosser Teil der Produkte aus dem B._____-Sortiment stammt (Prot. S. 11). Nicht erstellt ist damit aber, auf welche Weise die Beschuldigte in den Besitz dieser Gegenstände gelangt ist. Zwar kann der Umstand, dass die Beschuldigte – wie in den polizeilichen Einvernahmen von den Mitarbeitenden der Privatklägerin geltend gemacht – eine Vielzahl von Produkten aus dem B._____-Sortiment bei sich zu Hause im Keller lagerte, als auffällig erscheinen und den gegen sie erhobenen Verdacht verstär- ken. Dies gilt umso mehr, als es sich teilweise um Produkte handelt, die unge- braucht oder sogar noch originalverpackt sind. Dafür gibt es aber auch andere plausible Erklärungen. Es erscheint geradezu naheliegend, dass die Beschul- digte als langjährige B._____-Angestellte vorwiegend B._____-Produkte bei sich zu Hause hat. Sie arbeitete ständig mit diesen Produkten und war mit der Wer- bung konfrontiert. Bei den sichergestellten Gegenständen handelt es sich um nicht verderbliche Produkte. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschuldigte Produkte, welche nicht für den unmittelbaren Gebrauch vorgesehen waren, im Keller zwischenlagerte. Die Produkte waren darüber hinaus in haushaltsüblichen Mengen vorzufinden. Auch fand sich keine Häufung einer bestimmten Produkte- gattung. Zwar können auch für den Eigenbedarf Diebstähle begangen werden, doch die im Keller vorgefundenen Produkte sprechen nicht eindeutig dafür, dass die Beschuldigte wie von der Privatklägerin vorgetragen Diebstähle begangen hat.

- 12 - 4.3. Aussagen der (teilweise ehemaligen) Mitarbeitenden der Privatklägerin 4.3.1. E._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2024 schilderte E._____, die Beschuldigte habe über Jahre hinweg regelmässig stangenweise Zigaretten sowie diverse Non-Food-Artikel, namentlich Kärcher, Kaffeemaschinen, Eisma- schinen, Kleider und Alkohol entwendet. Sie habe die Sachen jeweils ins Lager gestellt und ihr Fahrzeug direkt beim Hinterausgang parkiert. Die Beschuldigte habe ihr gegenüber jeweils ausdrücklich damit geprahlt, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen (act. 4/2 F/A 15, 19, 26 und 31). Ihr gegenüber habe die Beschul- digte gesagt, dass sie die dadurch entwendete Ware zumindest teilweise in ih- rem Keller aufbewahre. Sie gehe davon aus, dass die Beschuldigte einen ziem- lich vollen Keller habe (act. 4/2 F/A 15 und 27). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 relati- vierte E._____ ihre früheren Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme deut- lich. Neu erklärte sie mehrfach ausdrücklich, mit eigenen Augen gar nichts gese- hen zu haben. Sie wisse nicht, ob die Beschuldigte die Sachen bezahlt habe oder nicht. Zumindest habe sie die Sachen nicht bei ihr an der Kasse bezahlt. Sie nehme lediglich an, dass die Beschuldigte die Sachen nicht bezahlt habe. Gleichzeitig räumte E._____ ein, die Beschuldigte hätte die Waren auch an den Self-Checkout-Kassen bezahlen können, die schon im Tatzeitraum dort gewesen seien. Sie schilderte bei der Staatsanwaltschaft lediglich noch, die Beschuldigte habe Gegenstände auf einen Servierwagen gelegt und ins Lager gebracht. Was danach mit diesen Gegenständen geschehen sei, habe sie nicht gesehen (act. 4/6 F/A 24, 29, 33, 45 ff. und 74 f.). Sie hielt indessen in abgeschwächter Form daran fest, die Beschuldigte habe ab und zu gesagt, sie nehme gelegent- lich Sachen mit. Die Beschuldigte habe die Mitarbeitenden gefragt, warum sie nichts nähmen und warum sie bezahlen würden. Die Beschuldigte habe gesagt, sie nehme das und mache das. Die Beschuldigte habe auch damit geprahlt, ihr ganzer Keller sei voll und sie benötige jemanden, der ihr beim Ausräumen behilf- lich sei (act. 4/6 F/A 27, 36, 38 und 42).

- 13 - Die Aussagen von E._____ enthalten zwar einzelne Realitätskriterien, na- mentlich spontane Wertungen und eigene Gefühle (act. 4/6 F/A 38). Zwischen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zeigt sich jedoch eine erhebliche Verschiebung. Während sie die Beschuldigte bei der Polizei stark belastete, betonte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehrfach, einen eigentlichen Diebstahl nicht selbst bezeugen zu können. Diese Relativierung betrifft keinen bloss nebensächlichen Punkt, sondern gerade die zentrale Frage der unmittelbaren Tatwahrnehmung und ist damit von grosser Re- levanz. Die Privatklägerin macht geltend, die Aussagen vor der Staatsanwaltschaft seien aufgrund von zwischenzeitlich durch die Beschuldigte ausgesprochenen Drohungen moderat ausgefallen (Prot. S. 23). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch seitens der Verteidigung Beeinflussungsversuche des Aus- sageverhaltens durch die Privatklägerin geltend gemacht werden. Die Verteidi- gung der Beschuldigten führte aus, die Privatklägerin habe den Mitarbeitenden implizit gedroht, sie selbst wegen Diebstahls zu beschuldigen, sollten sie sich weigern, möglichst viele Vorwürfe gegen die Beschuldigte zu erheben und diese vor der Polizei zu wiederholen. Die Zeugen seien demnach von der Privatkläge- rin manipuliert und instruiert worden, weshalb die Aussagen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar seien (act. 29 N 15). Die von der Verteidigung dargelegte Interpretation erscheint indessen aus dem Kontext gerissen. E._____ führte aus, die Privatklägerin habe Fragen be- treffend Diebstähle gestellt (act. 4/2 F/A 14 und 34 f.; act. 4/6 F/A 56). G._____ gab an, anlässlich eines von der Privatklägerin initiierten Gespräches darüber ge- sprochen zu haben (act. 4/4 F/A 15 und 29; act. 4/7 F/A 21 und 37 ff.). Die Privat- klägerin habe ihnen gegenüber wiederholt gesagt, dass sie an der internen Un- tersuchung und den nachfolgenden Einvernahmen durch die Polizei und Staats- anwaltschaft teilnehmen müssten (act. 4/2 F/A 14 und 40; act. 4/4 F/A 15; act. 4/6 F/A 55 und 60). G._____ und E._____ sei darüber hinaus ausdrücklich mit der Kündigung gedroht worden, sollten sie die Anwesenheit an der internen Untersuchung verweigern (act. 4/6 F/A 56; act. 4/7 F/A 41). Die Privatklägerin

- 14 - habe die Worte "mitgegangen, mitgefangen" gemäss Schilderungen von E._____ im Kontext der Aufforderung zur Anwesenheit bei den polizeilichen Einvernah- men geäussert (act. 4/6 F/A 60). Den beiden Mitarbeitenden wurde demnach aber nicht gesagt, wie sie auszusagen haben. Einer polizeilicher Vorladung zur Einvernahme ist sowieso Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Ob – und falls ja, von welcher Seite – Beeinflussungsversuche tatsächlich stattgefunden haben und welchen Einfluss diese auf die Aussagen hatten, kann hier nicht festgestellt werden, womit auf die bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen abzustel- len ist. Ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ergibt sich dadurch wie gese- hen aber nicht direkt. Die in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen konstant von E._____ wiedergegebenen Äusserungen, wonach die Beschuldigte damit geprahlt habe, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen und bei sich im Keller zu lagern, können lediglich als Indiz gewertet werden. Ob die Be- schuldigte Worte in Taten umgesetzt hat, lässt sich dadurch nicht erstellen. 4.3.2. G._____ G._____ führte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2024 als auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 übereinstimmend aus, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob die Be- schuldigte Produkte aus der B._____-Filiale D._____ mitgenommen habe, ohne diese zu bezahlen (act. 4/4 F/A 21; act. 4/7 F/A 32). Sie selbst habe nie gesehen, wie die Beschuldigte etwas gestohlen habe (act. 4/4 F/A 18 ff.; act. 4/7 F/A 20 ff. und 38). Ihr gegenüber habe die Beschuldigte jeweils damit geprahlt, sie müsse nie einkaufen, weil sie die Sachen immer einfach von der B._____-Filiale D._____ mitnehme. Sie habe immer davon erzählt, dass ihr Keller prall gefüllt sei (act. 4/4 F/A 16 ff.; act. 4/7 F/A 21 ff.). Gleichzeitig erklärte G._____, das Nach- hintenstellen von Waren sei nicht aussergewöhnlich gewesen, weil auch andere Mitarbeitende Waren reserviert und bezahlt hätten (act. 4/4 F/A 18; act. 4/7 F/A 28 f.). Die Aussagen erscheinen glaubhaft. G._____ hat mit dem Zeitablauf zu erklärende Erinnerungslücken offengelegt (vgl. act. 4/7 F/A 20 und 33) und keine übermässigen Belastungstendenzen gezeigt (vgl. act. 4/4 F/A 20; act. 4/7 F/A 27; act. 4/7 F/A 38). In ihrem Kern sind ihre Aussagen konstant. Die Aussa-

- 15 - gen vermögen den angeklagten Sachverhalt aber nicht zu erstellen, da sie keine Diebstähle gestützt auf ihre eigene Wahrnehmung bezeugen konnte. Auch aus den von ihr wiedergegebenen Erzählungen der Platzierung von Gegenständen im Lager lässt sich auf keinen Diebstahl schliessen. Denn die Entwendung von Gegenständen setzt zusätzlich voraus, dass die Gegenstände nicht bezahlt wor- den sind. Gemäss den Schilderungen von G._____ hat sie dies aber nicht selbst beobachten können. 4.3.3. C._____ C._____ wurde am 31. August 2024, dem Tag ihrer Anzeigeerstattung, von der Kantonspolizei Zürich befragt (act. 1/1 S. 3; act. 4/1). Schliesslich wurde C._____ am 24. Oktober 2025 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 4/5). Die Aussagen von C._____ sind mit Zurückhaltung zu würdigen, so- weit sie den unmittelbaren Nachweis einzelner Diebstahlshandlungen durch die Beschuldigte betreffen. Zwar schilderte sie den Tatvorwurf in beiden Einvernah- men ausführlich. So führte sie bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2024 aus, Mitarbeitende hätten nach der Versetzung der Be- schuldigten berichtet, diese habe über längere Zeit in grossem Stil Waren aus der B._____-Filiale D._____ entwendet, namentlich Non-Food-Artikel, Tabakwa- ren, Alkohol und Bargeld. Die Beschuldigte habe die Waren mit Einkaufswagen über den nicht videoüberwachten Notausgang abtransportiert, gegenüber Mitar- beitenden mit den Diebstählen geprahlt und geäussert, ihr Keller und ihre Woh- nung seien bereits mit entwendeten Artikeln überfüllt (act. 4/1 F/A 4). Diese An- gaben beruhen jedoch nicht auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung. C._____ stellte vielmehr selbst klar, sie habe von den Diebstählen nicht selbst gewusst, sondern Mitarbeitende hätten ihr davon erzählt (act. 4/1 F/A 6, 11 und 24). Vor ihr habe die Beschuldigte nie mit Diebstählen geprahlt (act. 4/1 F/A 4, 24 und 48). Dasselbe Bild ergibt sich aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025. Auch dort erklärte sie, sie habe die Anzeige aufgrund von Schilderungen von Mitarbeitenden erstattet (act. 4/5 F/A 21). Die Beschuldigte habe gemäss den ihr zugetragenen Informationen über längere Zeit wiederholt

- 16 - hochwertige Non-Food-Artikel sowie Alkohol entwendet und diese über das La- ger bzw. den badgegesicherten Notausgang aus der Filiale geschafft (act. 4/5 F/A 22 ff.). Auf die entscheidende Frage, ob sie selbst einmal einen solchen Diebstahl beobachtet habe, antwortete C._____ ausdrücklich mit nein (act. 4/5 F/A 51). C._____ schilderte keine eigenen Wahrnehmungen, sondern ihre Anga- ben basieren auf dem Hörensagen von anderen Mitarbeitenden. Infolgedessen haben ihre Einvernahmen keinen eigenen Beweiswert für die Erstellung des be- strittenen Sachverhalts. 4.3.4. F._____ Die Aussagen von F._____ sind für die Erstellung des angeklagten Sach- verhalts nur von sehr beschränktem Beweiswert. Sie wurde einzig polizeilich ein- vernommen und hielt dabei wiederholt und ausdrücklich fest, sie habe selbst nie beobachtet, dass die Beschuldigte etwas aus der Filiale entwendet habe (act. 4/3 F/A 20, 54 und 56 f.). Ihre Kenntnisse beruhten vielmehr auf Erzählungen von Ar- beitskolleginnen. So erklärte sie, sie habe lediglich gehört, dass Non-Food-Artikel und Geräte entwendet worden seien (act. 4/3 F/A 20 f. und 24). Auch zum an- geblichen Tatvorgehen konnte sie keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Auf Vorhalt, die Ware sei jeweils über den Hinterausgang in ein Fahrzeug verbracht worden, gab sie lediglich an, dies so gehört zu haben (act. 4/3 F/A 39). Vor ihr habe die Beschuldigte nie mit Diebstählen geprahlt (act. 4/3 F/A 41). Diese Aus- sagen wirken zwar gerade wegen ihrer Zurückhaltung und ihres begrenzten Be- lastungsgehalts authentisch, tragen mangels eigener Wahrnehmungen aber auch nichts zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts bei. 4.4. Aussagen der Beschuldigten Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich über das gesamte Verfah- ren hinweg im Wesentlichen als konstant. Bereits anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 21. Februar 2025 bestritt sie die Vorwürfe und erklärte, sie habe keine Waren mitgenommen, ohne diese zu bezahlen (act. 3/1 F/A 42). An die- sem Standpunkt hielt sie sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 (act. 3/2 F/A 12 und 31) als auch anlässlich der Hauptver-

- 17 - handlung fest (Prot. S. 9 f.). Ebenso konstant bestritt sie, gegenüber anderen Mit- arbeitenden damit geprahlt zu haben, Waren ohne Bezahlung mitgenommen zu haben (act. 3/1 F/A 39 und 43; act. 3/2 F/A 26; Prot. S. 13 ff.). Ihre Aussagen sind zwar recht pauschal und detailarm. Dies liegt bei einer Aussage, eine Tat nicht begangen zu haben, aber in der Natur der Sache. Ein deutlicher Wider- spruch in den Aussagen der Beschuldigten liegt lediglich in Bezug darauf vor, weshalb sie im Rahmen der Hausdurchsuchung zunächst leugnete, über einen Keller zu verfügen. Anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sagte sie, ihr Keller sei nicht aufgeräumt gewesen und deshalb habe sie nicht gewollt, dass die Polizei diesen sehe (act. 1/2 S. 3; act. 3/1 F/A 33; act. 3/2 F/A 22). Während der Hauptverhandlung führte sie dagegen aus, für sie sei die Hausdurchsuchung ein Schock gewesen und sie habe viele Medikamente intus gehabt. Deshalb habe sie einfach ihre Ruhe haben wollen. Sie habe gedacht, wenn sie sage, dass sie keinen Keller habe, würden die Polizisten wieder weggehen (Prot. S. 10 f.). Ihre diesbezügli- chen Aussagen erscheinen damit zwar als wenig glaubhaft. Indes kann und darf aus einer solchen einzelnen Aussage nicht abgeleitet werden, dass die Beschul- digte im Verfahren grundsätzlich gelogen hat. Die inhaltliche Konstanz lässt die Aussagen der Beschuldigten als grundsätzlich glaubhaft erscheinen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der An- nahme der Privatklägerin auch nicht der Beschuldigten obliegt, weitschweifige Ausführungen zu ihren Käufen zu machen und durch Quittungen und Bankunter- lagen zu belegen, dass sie die sichergestellten Gegenstände rechtmässig ge- kauft hat (Prot. S. 21). Die Beschuldigte muss ihre Unschuld nicht beweisen, viel- mehr muss für einen Schuldspruch ihre Schuld bewiesen sein. 4.5. Inventurergebnisse Die Anklage stützt sich im Weiteren auf von der Privatklägerin geltend ge- machte Inventurdifferenzen, die gemäss Angaben der Privatklägerin mit der Per- son der Beschuldigten und mit ihrem Tätigkeitsumfeld durch die Filialen "gewan- dert" seien (Prot. S. 21 ff.).

- 18 - In den Akten liegt eine Aufstellung der Privatklägerin, auf der sich die bei der quartalsweise durchgeführten Inventur ergebenden Differenzen abgebildet sein sollen. Notiert ist dabei eine Gesamtdifferenz von - 0.62 % im Zeitpunkt des Stellenantritts der Beschuldigten in der B._____-Filiale D._____, wobei dieser Wert im Juni 2023 bis auf zeitweise -1.9 % angestiegen sein soll. Daneben wird in der Aufstellung festgehalten, dass die Inventurdifferenzen bei der B._____-Fili- ale D._____ in Zeiträumen, als die Beschuldigte in anderen B._____-Filialen tätig gewesen sein soll (H._____ im Januar 2022 und I._____ im Oktober 2024) ten- denziell rückläufig gewesen sein sollen. Im Gegensatz dazu soll die B._____-Fili- ale I._____ im Oktober 2024 das historisch schlechteste Inventurergebnis von

- 1.27 % verzeichnet haben, als die Beschuldigte dort gearbeitet habe (act. 2/4 ff.). Mit Blick auf dieses Beweismittel ist zunächst festzuhalten, dass es sich da- bei um eine undatierte und von der Privatklägerin eingereichte Liste handelt, wie auch die Beschuldigte zu Recht geltend macht (act. 29 N 9 ff.). Wer genau diese Aufstellung wann erstellt hat und auf Grundlage welcher Daten sie erstellt wurde, ergibt sich nicht und ist damit nicht nachvollziehbar. Bereits aus diesem Grund erscheint der Beweiswert sehr gering. Selbst wenn aber über diesen Umstand sowie die Problematik der Verwertbarkeit der Aufstellungen hinweggesehen würde, lässt die Liste aus den nachfolgenden Gründen keine eindeutigen Schlüsse auf das Verhalten der Beschuldigen zu: Bei einer Inventur werden die tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Filiale vorhandenen Produkte gezählt und als Ist-Bestand fest- gehalten. Die Inventurdifferenz ergibt sich, wenn der im System hinterlegte Soll- Bestand der Produkte mit dem Ist-Bestand abgeglichen wird (vgl. act. 4/5 F/A 58). Inventurdifferenzen entstehen im Einzelhandel durch eine Vielzahl von Gründen. So können beispielsweise falsche Zählungen bei der Inventur, unbe- merkt fehlende Anlieferungen, falsche Kassiervorgänge, die falsche Erfassung von Retouren, die falsche Erfassung von Produkten infolge Verderbs bzw. Van- dalismus abzuschreibenden Produkte, unbemerkt gebliebene Kundendiebstähle und unbemerkt gebliebene Diebstähle von (einer Mehrzahl an) Mitarbeitenden

- 19 - dafür verantwortlich sein. Im Nachhinein kann nicht aufgeschlüsselt oder festge- stellt werden, welche Fehlerquelle für die Inventurdifferenz bzw. für welchen Teil der Differenz verantwortlich war. Die Liste lässt damit auch keinen unmittelbaren Rückschluss darauf zu, wer hier für diese Differenzen verantwortlich war, kann für eine Filiale denn auch grundsätzlich nur eine Gesamtdifferenz angegeben werden (vgl. auch act. 4/5 F/A 59 ff.). Im zeitlichen Verlauf können höchstens Tendenzen von steigenden Warenverlusten in einer bestimmten Filiale erkennbar werden, die einen generellen Handlungsbedarf signalisieren können (z.B. mehr Kameras zur Abschreckung bzw. Aufdeckung von Diebstählen, bessere Pro- zesse bei der Warenannahme, mehr Mitarbeiter gleichzeitig einsetzen, um Feh- leranfälligkeit durch Stress zu senken etc.). In diesem Zusammenhang gilt es zu- sätzlich zu beachten, dass äussere Faktoren einen Einfluss auf einzelne Fehler- quellen haben können. Zum Beispiel können steigende Lebenshaltungskosten – wie während Zeiten einer akuten Teuerung – einen befeuernden Effekt auf die Anzahl unbemerkt gebliebener Diebstähle haben. Im Gegenzug kann das Einfüh- ren von besseren Prozessen bei der Warenannahme dazu führen, dass es weni- ger unbemerkt fehlende Anlieferungen gibt (vgl. act. 4/5 F/A 62 f.). Angesichts der Vielzahl von Ursachen für die Inventurdifferenz und der äusseren Faktoren kann aus den Aufstellungen der Privatklägerin nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte für die Inventurdifferenzen verantwortlich ist und entsprechende Diebstähle begangen haben soll. 4.6. Übrige Beweismittel Sowohl aus den Steuerunterlagen der Beschuldigten (act. 10/4/2-5) als auch aus den von der Privatklägerin und Verteidigung eingereichten Unterlagen zum Arbeitsverhältnis der Beschuldigten (act. 2/2-3; act. 2/6; act. 27a/1-4) erge- ben sich keine sachdienlichen Hinweise. Dasselbe gilt für die von C._____ mit E- Mail vom 4. September 2024 an die Kantonspolizei Zürich eingereichte Zusam- menfassung von Gesprächsnotizen (act. 2/5). Auch daraus ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse. Darin werden lediglich Auszüge von angeblichen Aussagen von Mitarbeitenden wiedergegeben, ohne dass ersichtlich wäre, wer wann welche Aussage in welchem konkreten Kontext gemacht haben soll. Ei-

- 20 - gene Wahrnehmungen der Verfasserin werden darin nicht geschildert. Den Ge- sprächsnotizen kommt deshalb kein eigenständiger Beweiswert zu. Für die Sach- verhaltserstellung ist vielmehr auf die einzelnen polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen der betreffenden Personen abzustellen (vgl. Ziffer 4.3 vorstehend). 4.7. Gesamtwürdigung der Beweise In einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise ergibt sich, dass zwar verschiedene Umstände einen Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte zu be- gründen vermögen. Für einen Schuldspruch reicht die Beweislage jedoch nicht aus. Entscheidend ist, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht bereits da- durch erstellen lässt, dass bei der Beschuldigten zahlreiche Gegenstände aus dem B._____-Sortiment sichergestellt wurden, die Inventurergebnisse der Filiale D._____ ungünstig ausfielen und mehrere Mitarbeitende von entsprechenden Gerüchten bzw. Äusserungen der Beschuldigten berichteten. Erforderlich wäre vielmehr der rechtsgenügende Nachweis, dass die Beschuldigte die in der An- klage genannten Gegenstände tatsächlich aus der Filiale D._____ mitgenommen hat, ohne diese zu bezahlen. Dieser Nachweis gelingt mit den vorliegenden Be- weismitteln nicht. Hinsichtlich der bei der Beschuldigten sichergestellten Gegenstände ist festzuhalten, dass diese zwar ein gewichtiges Indiz bilden, zumal es sich unbe- strittenermassen zu einem erheblichen Teil um Produkte aus dem B._____-Sorti- ment bzw. um B._____-Eigenmarken handelt. Zahlreiche Gegenstände waren zudem noch originalverpackt oder ungebraucht. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass diese Gegenstände unrechtmässig entwendet wurden. Die Beschuldigte arbeitete während Jahren bei B._____ und erklärte konstant, sie habe viele Waren gekauft, weil sie ihr günstig erschienen oder sie diese ir- gendwann habe gebrauchen können. Dieses Verhalten mag ungewöhnlich er- scheinen. Ungewöhnliches Kauf- und Aufbewahrungsverhalten ist aber nicht gleichbedeutend mit strafbarem Verhalten. Hinzu kommt, wie bereits dargelegt, dass es nicht Sache der Beschuldigten ist, den rechtmässigen Erwerb jedes ein- zelnen Gegenstandes durch Quittungen oder Bankbelege zu beweisen. Vielmehr

- 21 - muss ihr nachgewiesen werden, dass sie die Waren ohne Bezahlung wegge- nommen hat. Dieser Nachweis kann aus dem blossen Besitz der Gegenstände nicht geführt werden. Insbesondere ergibt die Würdigung der Zeugenaussagen kein einheitliches, in sich geschlossenes und direkt wahrgenommenes Belastungsbild. Die einzige Zeugin (E._____), welche die Beschuldigte anfänglich deutlich belastete, relati- vierte ihre Aussagen später in einem entscheidenden Punkt, nämlich hinsichtlich der eigenen unmittelbaren Tatwahrnehmung. Die weiteren Zeuginnen bestätigten demgegenüber im Wesentlichen nur Hörensagen, geäusserte Vermutungen und den Umstand, dass Waren ins Lager gestellt wurden. Gerade in Bezug auf die zentrale Frage, ob die Beschuldigte die in der Anklage aufgezählten Gegen- stände tatsächlich unbezahlt über den Notausgang hinausschaffte, fehlt es damit an einer konstanten, unmittelbaren und durch Realitätskriterien überzeugend ge- stützten Aussagenbasis. Die Zeugenaussagen vermögen den angeklagten Sach- verhalt daher nicht zu erstellen. Auch die Inventurergebnisse vermögen die bestehende Beweislücke nicht zu schliessen. Die von der Privatklägerin eingereichten Aufstellungen deuten zwar auf steigende Inventurdifferenzen hin. Ihr Beweiswert ist jedoch bereits des- halb beschränkt, weil es sich um undatierte, von der Privatklägerin eingereichte Listen handelt, deren Erstellung und Datengrundlage nicht näher nachvollziehbar sind. Selbst wenn auf diese Aufstellungen abgestellt würde, liessen sie keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Beschuldigte zu, zumal Inventurdifferenzen zahlreiche Ursachen haben können. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten die ge- gen sie sprechenden Indizien zwar nicht vollständig zu entkräften vermögen. Ins- besondere ihr Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung, als sie zunächst leugnete, über einen Keller zu verfügen, erscheint wenig überzeugend und be- lastet ihre Glaubwürdigkeit punktuell. Daraus kann jedoch nicht geschlossen wer- den, sie habe im gesamten Verfahren unwahr ausgesagt. Im Kerngeschehen blieb ihre Darstellung konstant. Sie bestritt durchgehend, Waren ohne Bezahlung

- 22 - mitgenommen zu haben, und hielt daran fest, die sichergestellten Gegenstände gekauft zu haben. Die einzelnen Indizien lassen sich auch in ihrer Gesamtheit nicht zu einer geschlossenen Indizienkette verdichten, welche vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausschliessen würden. Zwar weisen die sichergestell- ten Gegenstände aus dem B._____-Sortiment, die Aussagen über angebliches Prahlen der Beschuldigten sowie ihr Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung und die geltend gemachten Inventurdifferenzen je für sich betrachtet in eine be- lastende Richtung. Keines dieser Elemente vermag jedoch den entscheidenden Zwischenschritt zu belegen, dass die Beschuldigte die konkret in der Anklage ge- nannten Gegenstände tatsächlich ohne Bezahlung aus der Filiale verbracht hat. Die Indizien stützen sich damit nicht gegenseitig in einer Weise, dass sie nur noch den Schluss auf die Täterschaft der Beschuldigten zuliessen. Vielmehr blei- ben mehrere alternative, nicht strafbare Erklärungen bestehen, namentlich ein rechtmässiger Erwerb der Gegenstände, eine blosse Reservation von Waren mit späterer Bezahlung sowie Inventurdifferenzen aufgrund anderer Ursachen. Damit fehlt es an der für einen Schuldspruch erforderlichen Dichte und Geschlossenheit der Beweislage.

5. Fazit Ein Schuldspruch setzt voraus, dass sich der eingeklagte Sachverhalt ge- stützt auf die vorliegenden Beweismittel und Aussagen rechtsgenügend erstellen lässt. Daran fehlt es vorliegend. Zwar bestehen einzelne belastende Indizien. Diese vermögen jedoch weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit den Nach- weis zu erbringen, dass die Beschuldigte die in der Anklage genannten Gegen- stände tatsächlich ohne Bezahlung aus der B._____-Filiale D._____ entwendet hat. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Schuld der Beschuldig- ten ist nicht in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise erstellt. Nach

- 23 - dem Grundsatz in dubio pro reo ist die Beschuldigte deshalb vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen, wobei die Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen haben (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn namentlich die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder wenn die Beschul- digte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Wie bereits erwähnt konstituierte sich die Geschädigte als Privatklägerin (vgl. E. II.3). Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 19). Innert Frist reichte die Privatklägerin indes keine entsprechende Stel- lungnahme ein. Auch in der Hauptverhandlung vom 9. April 2026 machte sie keine Ausführungen zur Zivilklage (Prot. S. 5 ff.). Die Zivilklage ist folglich auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).

- 24 - V. Beschlagnahmung und Herausgabe Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind, wenn sie einzuziehen sind oder wenn sie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden. Im Endentscheid ist sodann über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Novem- ber 2025 wurden diverse Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmt (act. 5/8). Die Gegenstände sind der Beschuldigten auf erstes Verlangen hin her- auszugeben (Art. 267 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um die Folgenden: 2 J._____ [Eigenmarke B._____ AG] Damen Sneaker, Asservat-Nr.  A019'638'949; 1 J._____ Damen Jeans, Asservat-Nr. A019'638'950;  3 J._____ Damenstrümpfe, Asservat-Nr. A019'638'961;  1 K._____ [Eigenmarke B._____ AG] Nagelstudio pink weiss, Asser-  vat-Nr. A019'638'972; 1 K._____ Luftbefeuchter inkl. Netzteil, Asservat-Nr. A019'638'983;  1 K._____ Bluetooth Speaker, Asservat-Nr. A019'638'994;  1 Holz Betttablett, Asservat-Nr. A019'639'000;  1 L._____ [Eigenmarke B._____ AG] Kinder-Inlinehelm, Asservat-Nr.  A019'639'033; 1 L._____ Kinder-Fahrradhelm, Asservat-Nr. A019'639'044;  1 M._____ [Eigenmarke B._____ AG] Gartenschlauchset, Asservat-  Nr. A019'639'077; 1 K._____ … [Küchengerät], Asservat-Nr. A019'639'099;  1 Trisa Wet Clean Comfort T9746, Asservat-Nr. A019'639'168;  1 N._____ [Eigenmarke B._____ AG] Nudel Maschine, Asservat-Nr.  A019'639'215;

- 25 - 1 M._____ Transportklaue, Asservat-Nr. A019'639'248;  1 M._____ Hochdruckreiniger, Asservat-Nr. A019'639'260;  1 M._____ Aluleiter, Asservat-Nr. A019'639'282;  1 L._____ Fussluftpumpe, Asservat-Nr. A019'639'340;  2 M._____ Heissklebestifte, Asservat-Nr. A019'639'351;  1 K._____ Espressomaschine, Asservat-Nr. A019'639'384;  1 K._____ Gebläsepumpe, Asservat-Nr. A019'639'408;  1 L._____ Schlauchboot 384842, Asservat-Nr. A019'639'431;  1 O._____ [Eigenmarke B._____ AG] Schlafsack, Asservat-Nr.  A019'639'453; 1 M._____ Heissklebepistole, Asservat-Nr. A019'639'464;  1 Oral-B iO Series 5 Zahnbürste, Asservat-Nr. A019'639'475;  1 M._____ Akku-Bohrmaschinen Set, Asservat-Nr. A019'639'497;  2 P._____ [Eigenmarke B._____ AG] Wanduhr, Asservat-Nr.  A019'639'511; 1 Q._____ [Eigenmarke B._____ AG] Home Duschbrause, Asservat-  Nr. A019'640'030; 1 Q._____ LED-Lichtrad, Asservat-Nr. A019'640'041;  1 R._____ [Eigenmarke B._____ AG] Bambus-Haarbürste, Asservat-  Nr. A019'640'052; 1 S._____ [Eigenmarke B._____ AG] Jungen Pullover, Asservat-Nr.  A019'640'074; 1 S._____ Mädchen Pullover, Asservat-Nr. A019'640'085;  1 M._____ Kartuschenpistole, Asservat-Nr. A019'640'096;  1 M._____ Fliesen-Reperaturset, Asservat-Nr. A019'640'109;  1 T._____ [Eigenmarke B._____ AG] Spanngummi Set, Asservat-Nr.  A019'640'110; 1 K._____ Haartrockner, Asservat-Nr. A019'640'121;  2 Oral-B iO Bürstenaufsätze, Asservat-Nr. A019'640'143;  1 Q._____ Badteppich, Asservat-Nr. A019'640'154;  1 WS Multi Surface Wipes 3er Pack, Asservat-Nr. A019'640'165;  1 Q._____ Werkzeug Rolli IAN 452085, Asservat-Nr. A019'640'176;  8 10er-Packungen Kaffeekapseln Lungo Intensity 7,  Asservat-Nr. A019'640'187; 2 Q._____ WC-Garnituren/Bürsten, Asservat-Nr. A019'640'198;  3 Feigling Party-Box 30 × 0.02 l, Asservat-Nr. A019'640'201; 

- 26 - 1 Karton Absolut Vodka 6 × 700 ml, Asservat-Nr. A019'640'212;  1 Karton Jamaika Rum mit 4 Flaschen 700 ml,  Asservat-Nr. A019'640'223; 1 Q._____ Home LED Band 10 m, Asservat-Nr. A019'640'234;  1 M._____ Multifunktionsbrause, Asservat-Nr. A019'640'256;  1 M._____ Gartenspritze Anschluss Set, Asservat-Nr. A019'640'267;  1 M._____ Schlauchverzweigungs-Set, Asservat-Nr. A019'640'278;  1 M._____ Parkettgleiter-Set, Asservat-Nr. A019'640'381;  1 M._____ Möbelrollen, Asservat-Nr. A019'640'392.  Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids von der berechtigten Person abgeholt, so ist die Lagerbehörde be- rechtigt zu erklären, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu ver- nichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren samt Auslagen, den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 StPO). Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehören Zeugenentschädigungen nach Art. 167 StPO (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 422 N 17). Mit dem Freispruch hat die Entscheidgebühr ausser Ansatz zu fallen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt CHF 2'000.–. Sodann wurde eine Zeugen- entschädigung von CHF 75.60 ausgerichtet (vgl. act. 15).

2. Kosten der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung berechnet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 AnwGebV). Die Verteidigung ist in Anwendung von § 16 f. und § 3 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles, der Ver-

- 27 - antwortung des Anwalts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls, zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, macht in seiner eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von total CHF 7'776.70 für sich und die ehemalige amtliche Verteidigerin MLaw X2._____ geltend (act. 26; act. 28). Der Aufwand für die Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung, den Weg sowie eine Nachbesprechung wurde in der Honorarnote nicht berücksichtigt, weshalb die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf total CHF 8'956.80 zu erhöhen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören zu den Verfahrens- kosten.

3. Kostenauflage Wird die Beschuldigte freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte das Verfahren durch leicht- fertiges Benehmen verursacht oder dieses erschwert hätte, weshalb die Verfah- renskosten gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

4. Genugtuung Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigten sei für die erlittene Zwangsmassnahme eine Genugtuung von mindestens CHF 300.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Februar 2025 zu bezahlen (act. 29 N 31). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Genugtuungsanspruch be- zweckt einen Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill. Vorausgesetzt ist jedoch, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegt. Nach der in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Praxis genügen die mit je-

- 28 - dem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastungen sowie eine bloss ge- ringfügige Blossstellung oder Demütigung nach aussen hierfür nicht. Bei der Beschuldigten wurde am 21. Februar 2025 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und gegen sie wurde ein Vorführungsbefehl erlassen (act. 5/1; act. 6/1). Diese Zwangsmassnahmen vermögen für sich allein in der hier ereigne- ten Form indessen noch keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse zu begründen. Namentlich ist weder ersichtlich noch geltend ge- macht, dass die Hausdurchsuchung in einer Weise erfolgt wäre, die über die mit einer solchen Massnahme zwangsläufig verbundene Belastung deutlich hinaus- ging. Gleiches gilt für den Vorführungsbefehl. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist folglich nicht gegeben. Der Antrag auf Zuspre- chung einer Genugtuung ist daher abzuweisen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. November 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate-Triage, unter der Polis-Geschäftsnummer 88751820 lagern- den Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herausgegeben: 2 J._____ Damen Sneaker, Asservat-Nr. A019'638'949;  1 J._____ Damen Jeans, Asservat-Nr. A019'638'950;  3 J._____ Damenstrümpfe, Asservat-Nr. A019'638'961;  1 K._____ Nagelstudio pink weiss, Asservat-Nr. A019'638'972;  1 K._____ Luftbefeuchter inkl. Netzteil, Asservat-Nr. A019'638'983; 

- 29 - 1 K._____ Bluetooth Speaker, Asservat-Nr. A019'638'994;  1 Holz Betttablett, Asservat-Nr. A019'639'000;  1 L._____ Kinder-Inlinehelm, Asservat-Nr. A019'639'033;  1 L._____ Kinder-Fahrradhelm, Asservat-Nr. A019'639'044;  1 M._____ Gartenschlauchset, Asservat-Nr. A019'639'077;  1 K._____ … [Küchengerät], Asservat-Nr. A019'639'099;  1 Trisa Wet Clean Comfort T9746, Asservat-Nr. A019'639'168;  1 N._____ Nudel Maschine, Asservat-Nr. A019'639'215;  1 M._____ Transportklaue, Asservat-Nr. A019'639'248;  1 M._____ Hochdruckreiniger, Asservat-Nr. A019'639'260;  1 M._____ Aluleiter, Asservat-Nr. A019'639'282;  1 L._____ Fussluftpumpe, Asservat-Nr. A019'639'340;  2 M._____ Heissklebestifte, Asservat-Nr. A019'639'351;  1 K._____ Espressomaschine, Asservat-Nr. A019'639'384;  1 K._____ Gebläsepumpe, Asservat-Nr. A019'639'408;  1 L._____ Schlauchboot 384842, Asservat-Nr. A019'639'431;  1 O._____ Schlafsack, Asservat-Nr. A019'639'453;  1 M._____ Heissklebepistole, Asservat-Nr. A019'639'464;  1 Oral-B iO Series 5 Zahnbürste, Asservat-Nr. A019'639'475;  1 M._____ Akku-Bohrmaschinen Set, Asservat-Nr. A019'639'497;  2 P._____ Wanduhr, Asservat-Nr. A019'639'511;  1 Q._____ Home Duschbrause, Asservat-Nr. A019'640'030;  1 Q._____ LED-Lichtrad, Asservat-Nr. A019'640'041;  1 R._____ Bambus-Haarbürste, Asservat-Nr. A019'640'052;  1 S._____ Jungen Pullover, Asservat-Nr. A019'640'074;  1 S._____ Mädchen Pullover, Asservat-Nr. A019'640'085;  1 M._____ Kartuschenpistole, Asservat-Nr. A019'640'096;  1 M._____ Fliesen-Reperaturset, Asservat-Nr. A019'640'109;  1 T._____ Spanngummi Set, Asservat-Nr. A019'640'110;  1 K._____ Haartrockner, Asservat-Nr. A019'640'121;  2 Oral-B iO Bürstenaufsätze, Asservat-Nr. A019'640'143;  1 Q._____ Badteppich, Asservat-Nr. A019'640'154;  1 WS Multi Surface Wipes 3er Pack, Asservat-Nr. A019'640'165;  1 Q._____ Werkzeug Rolli IAN 452085, Asservat-Nr. A019'640'176; 

- 30 - 8 10er-Packungen Kaffeekapseln Lungo Intensity 7,  Asservat-Nr. A019'640'187; 2 Q._____ WC-Garnituren/Bürsten, Asservat-Nr. A019'640'198;  3 Feigling Party-Box 30 × 0.02 l, Asservat-Nr. A019'640'201;  1 Karton Absolut Vodka 6 × 700 ml, Asservat-Nr. A019'640'212;  1 Karton Jamaika Rum mit 4 Flaschen 700 ml,  Asservat-Nr. A019'640'223; 1 Q._____ Home LED Band 10 m, Asservat-Nr. A019'640'234;  1 M._____ Multifunktionsbrause, Asservat-Nr. A019'640'256;  1 M._____ Gartenspritze Anschluss Set, Asservat-Nr. A019'640'267;  1 M._____ Schlauchverzweigungs-Set, Asservat-Nr. A019'640'278;  1 M._____ Parkettgleiter-Set, Asservat-Nr. A019'640'381;  1 M._____ Möbelrollen, Asservat-Nr. A019'640'392.  Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ur- teils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 75.60 Entschädigung Zeuge Vorverfahren Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung, CHF 8'956.80 Rechtsanwältin MLaw X2._____ und MLaw X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) CHF 11'032.40 Total

5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

6. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

- 31 -

7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X1._____, im Doppel  für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, im Doppel (per Ein-  schreiben, gegen Empfangsschein), die Privatklägerin (übergeben),  die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht),  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage, hinsichtlich  Dispositiv-Ziffer 3 (per E-Mail an ...@kapo.zh.ch; mit Vermerk der Po- lis-Geschäftsnummer 88751820).

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und un- richtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzurei- chen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 32 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 9. April 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht Strafsachen Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner MLaw T. Iten

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Anklageprinzip

E. 1.1 Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, das Anklageprinzip sei nicht gewahrt. Indem der Beschuldigten eine unbestimmte Anzahl an Diebstäh- len in einem Zeitraum von über dreieinhalb Jahren vorgeworfen würden und gänzlich unklar bleibe, was genau sie wann gestohlen haben solle, sei sie ihrer Verteidigungsmöglichkeiten beraubt. Da sie wegen keinen konkreten Delikten angeklagt worden sei, könne sie folgerichtig auch nicht für konkret begangene Diebstähle verurteilt werden. Demzufolge sei die Beschuldigte freizusprechen (act. 29 N 8).

E. 1.2 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur wegen eines genau um- schriebenen Sachverhalts gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift be- zeichnet daher möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunk- tion). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zwei- fel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften De- likten wird dem Anklageprinzip Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeit- raum erinnert (Urteile 6B_563/2023 des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2023, E. 2.1; Urteil 6B_1391/2017 des Bundesgerichts vom 17. Januar 2019, E. 2.3).

- 6 -

E. 1.3 Die Anklage umschreibt sowohl den Tatort als auch das der Beschuldigten angelastete objektive Tatvorgehen genau. Demnach soll die Beschuldigte in ihrer Funktion als stellvertretende Filialleiterin in der B._____-Filiale D._____ über den Zeitraum von Januar 2021 bis Ende Juni 2024 hinweg in mehrfacher Tatbege- hung die in der Anklage konkret aufgelisteten Produkte von der Verkaufsfläche entfernt haben, indem sie diese zunächst in einen Einkaufswagen gelegt und an- schliessend im Lager in einen für Mitarbeitende vorgesehenen Bereich abgestellt habe. In der Folge habe sie die Produkte – ohne dafür zu bezahlen – über den nicht videoüberwachten Notausgang hinausgebracht und mit ihrem Auto an ihren Wohnort verbracht. Hinsichtlich des subjektiven Tatgeschehens hält die Anklage fest, die Beschuldigte habe dabei in Bereicherungsabsicht gehandelt und ihre be- triebliche Vertrauensstellung gezielt ausgenutzt. Auch die damit verbundenen Folgen der Tatausführung sind in der Anklage klar umschrieben. Mit ihrem Ver- halten soll sie von ihrer Arbeitgeberin, B._____ AG, Produkte im Gesamtwert von CHF 1'928.80 entwendet haben. Schliesslich hält die Anklage fest, dass die Staatsanwaltschaft dieses Verhalten als mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB qualifiziere (act. 16 S. 2 ff.). Vorliegend ist für die Beschuldigte und deren Verteidigung damit ohne Wei- teres ersichtlich, was Gegenstand der Anklage bildet. Ihr wird vorgeworfen im Zeitraum, als sie in der B._____-Filiale D._____ arbeitstätig gewesen war, die in der Anklage konkret aufgelisteten Produkte ohne Bezahlung mitgenommen zu haben. In der Anklageschrift ist damit die Tathandlung, die der Beschuldigten vorgeworfen wird, in sachlicher und örtlicher Hinsicht so präzise umschrieben, dass eine hinreichende Individualisierung möglich ist, was die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Zudem sind die Tatobjekte genau gelistet. Die Beschuldigte wusste, was ihr vorgeworfen wird und wurde von den Vorwürfen nicht überrascht. Somit wird der Anklagevorwurf unverwech- selbar und genügend konkret gekennzeichnet. Die Beschuldigte konnte sich da- her in einem fairen Verfahren wirksam verteidigen. Eine Verletzung des Anklage- prinzips liegt damit nicht vor.

- 7 -

E. 2 Übrige Prozessvoraussetzungen Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind im Übrigen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

E. 3 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Dabei ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt so- mit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen "numerus clausus" (geschlossene Anzahl) der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat demnach auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung ist erfor- derlich, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die im Verfahren vorge- brachten Beweise die Schuld der beschuldigten Person in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise zu stützen vermögen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch darf demnach nur erfolgen, wenn diesem ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesener Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann. Andernfalls muss „in dubio pro reo“ (im Zweifel für die beschuldigte Person) ein Freispruch erfolgen. Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathematische Gewissheit voraus. Es ist bereits genügend, wenn ver- nünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen wer- den können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. die Anklagebehörde hat die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf,

- 9 - wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO; zum Ganzen: Urteil SB180517-O des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2019, E. 3.1.1 mit Hinweisen). Stützt sich die Beweisführung und damit die Sachverhaltserstellung im We- sentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Ak- ten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung mehr überzeugt. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, also bei objektiver Betrachtung begründete Zweifel am Tat- und Schuldbeweis zurückbleiben, hat sich das Gericht an den Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person" zu halten. Ob eine Aussage überzeugend ist, hängt vorwiegend von ihrem inneren Gehalt ab, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Hierbei darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person ab- gestellt werden, sondern es sind die konkreten, im Prozess relevanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage ist hauptsächlich die Aussageanalyse, also die kritische Würdigung des Aussagetextes entscheidend. Zu ihrer zuverlässigen Beurteilung ist die Aussage insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kaum Bedeutung mehr zu (zum Ganzen: Urteil SB180517-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2019, E. 3.1.2 mit Hin- weisen). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass – soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist – der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders- seins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit

- 10 - einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein be- trachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel of- fenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (zum Ganzen: Urteil SB180517-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2019, E. 3.1.3 mit Hinweisen).

E. 4 Beweismittel

E. 4.1 Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die von der Privatklägerin eingereichten Inventurergebnisse (act. 2/4 ff.) sowie die im Rahmen der Haus- durchsuchung sichergestellten Gegenstände (act. 5/3; act. 5/5; act. 5/7; act. 24). Zudem basiert der Vorwurf auf den Aussagen der (teilweise ehemaligen) Mitar- beitenden der Privatklägerin (act. 4/1-7; C._____, E._____, F._____, G._____). Schliesslich liegen die von C._____ erstellten Gesprächsnotizen (act. 2/5), die Aussagen der Beschuldigten (act. 3/1-2; Prot. S. 5 ff.), die Rapporte der Kantons- polizei Zürich (act. 1/1-2), die Steuerunterlagen der Beschuldigten (act. 10/4/2-5) sowie die von der Privatklägerin und der Verteidigung eingereichten Unterlagen zum Arbeitsverhältnis der Beschuldigten im Recht (act. 2/2-3; act. 2/6; act. 27a/1- 4). Es existieren keine Videoaufnahmen, die als Beweismittel herangezogen wer- den können (vgl. act. 1/1 S. 5; act. 4/2 F/A 22).

E. 4.2 Sichergestellte Gegenstände Die Fotodokumentation der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Fe- bruar 2025 sichergestellten Gegenstände zeigt im Wesentlichen Regale im Keller der Beschuldigten, auf welchen diverse in Kartons sortierte Produkte gelagert

- 11 - waren. Die Produkte sind teilweise originalverpackt und noch mit Etiketten verse- hen. Auf der Verpackung der Oral B-Zahnbürste befindet sich noch ein gelber Kleber, wonach es sich um einen diebstahlsgesicherten Gegenstand handelt (act. 5/5). Gemäss dem Polizeirapport vom 28. Februar 2025 können die Eigen- tumsverhältnisse der sichergestellten Gegenstände nicht eindeutig belegt wer- den. Eine eindeutige Identifikation der Sicherstellungen ist zudem nicht möglich, da der EAN-Code (= European Article Number) allgemein für alle Produkte die- ses Typs gilt und auch bei der angebrachten Diebstahlssicherung nicht nachge- wiesen werden kann, ob diese entsichert wurde oder nicht (act. 1/2 S. 3). Von der Beschuldigten wurde immerhin bestätigt, dass ein grosser Teil der Produkte aus dem B._____-Sortiment stammt (Prot. S. 11). Nicht erstellt ist damit aber, auf welche Weise die Beschuldigte in den Besitz dieser Gegenstände gelangt ist. Zwar kann der Umstand, dass die Beschuldigte – wie in den polizeilichen Einvernahmen von den Mitarbeitenden der Privatklägerin geltend gemacht – eine Vielzahl von Produkten aus dem B._____-Sortiment bei sich zu Hause im Keller lagerte, als auffällig erscheinen und den gegen sie erhobenen Verdacht verstär- ken. Dies gilt umso mehr, als es sich teilweise um Produkte handelt, die unge- braucht oder sogar noch originalverpackt sind. Dafür gibt es aber auch andere plausible Erklärungen. Es erscheint geradezu naheliegend, dass die Beschul- digte als langjährige B._____-Angestellte vorwiegend B._____-Produkte bei sich zu Hause hat. Sie arbeitete ständig mit diesen Produkten und war mit der Wer- bung konfrontiert. Bei den sichergestellten Gegenständen handelt es sich um nicht verderbliche Produkte. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschuldigte Produkte, welche nicht für den unmittelbaren Gebrauch vorgesehen waren, im Keller zwischenlagerte. Die Produkte waren darüber hinaus in haushaltsüblichen Mengen vorzufinden. Auch fand sich keine Häufung einer bestimmten Produkte- gattung. Zwar können auch für den Eigenbedarf Diebstähle begangen werden, doch die im Keller vorgefundenen Produkte sprechen nicht eindeutig dafür, dass die Beschuldigte wie von der Privatklägerin vorgetragen Diebstähle begangen hat.

- 12 -

E. 4.3 Aussagen der (teilweise ehemaligen) Mitarbeitenden der Privatklägerin

E. 4.3.1 E._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2024 schilderte E._____, die Beschuldigte habe über Jahre hinweg regelmässig stangenweise Zigaretten sowie diverse Non-Food-Artikel, namentlich Kärcher, Kaffeemaschinen, Eisma- schinen, Kleider und Alkohol entwendet. Sie habe die Sachen jeweils ins Lager gestellt und ihr Fahrzeug direkt beim Hinterausgang parkiert. Die Beschuldigte habe ihr gegenüber jeweils ausdrücklich damit geprahlt, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen (act. 4/2 F/A 15, 19, 26 und 31). Ihr gegenüber habe die Beschul- digte gesagt, dass sie die dadurch entwendete Ware zumindest teilweise in ih- rem Keller aufbewahre. Sie gehe davon aus, dass die Beschuldigte einen ziem- lich vollen Keller habe (act. 4/2 F/A 15 und 27). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 relati- vierte E._____ ihre früheren Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme deut- lich. Neu erklärte sie mehrfach ausdrücklich, mit eigenen Augen gar nichts gese- hen zu haben. Sie wisse nicht, ob die Beschuldigte die Sachen bezahlt habe oder nicht. Zumindest habe sie die Sachen nicht bei ihr an der Kasse bezahlt. Sie nehme lediglich an, dass die Beschuldigte die Sachen nicht bezahlt habe. Gleichzeitig räumte E._____ ein, die Beschuldigte hätte die Waren auch an den Self-Checkout-Kassen bezahlen können, die schon im Tatzeitraum dort gewesen seien. Sie schilderte bei der Staatsanwaltschaft lediglich noch, die Beschuldigte habe Gegenstände auf einen Servierwagen gelegt und ins Lager gebracht. Was danach mit diesen Gegenständen geschehen sei, habe sie nicht gesehen (act. 4/6 F/A 24, 29, 33, 45 ff. und 74 f.). Sie hielt indessen in abgeschwächter Form daran fest, die Beschuldigte habe ab und zu gesagt, sie nehme gelegent- lich Sachen mit. Die Beschuldigte habe die Mitarbeitenden gefragt, warum sie nichts nähmen und warum sie bezahlen würden. Die Beschuldigte habe gesagt, sie nehme das und mache das. Die Beschuldigte habe auch damit geprahlt, ihr ganzer Keller sei voll und sie benötige jemanden, der ihr beim Ausräumen behilf- lich sei (act. 4/6 F/A 27, 36, 38 und 42).

- 13 - Die Aussagen von E._____ enthalten zwar einzelne Realitätskriterien, na- mentlich spontane Wertungen und eigene Gefühle (act. 4/6 F/A 38). Zwischen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zeigt sich jedoch eine erhebliche Verschiebung. Während sie die Beschuldigte bei der Polizei stark belastete, betonte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehrfach, einen eigentlichen Diebstahl nicht selbst bezeugen zu können. Diese Relativierung betrifft keinen bloss nebensächlichen Punkt, sondern gerade die zentrale Frage der unmittelbaren Tatwahrnehmung und ist damit von grosser Re- levanz. Die Privatklägerin macht geltend, die Aussagen vor der Staatsanwaltschaft seien aufgrund von zwischenzeitlich durch die Beschuldigte ausgesprochenen Drohungen moderat ausgefallen (Prot. S. 23). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch seitens der Verteidigung Beeinflussungsversuche des Aus- sageverhaltens durch die Privatklägerin geltend gemacht werden. Die Verteidi- gung der Beschuldigten führte aus, die Privatklägerin habe den Mitarbeitenden implizit gedroht, sie selbst wegen Diebstahls zu beschuldigen, sollten sie sich weigern, möglichst viele Vorwürfe gegen die Beschuldigte zu erheben und diese vor der Polizei zu wiederholen. Die Zeugen seien demnach von der Privatkläge- rin manipuliert und instruiert worden, weshalb die Aussagen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar seien (act. 29 N 15). Die von der Verteidigung dargelegte Interpretation erscheint indessen aus dem Kontext gerissen. E._____ führte aus, die Privatklägerin habe Fragen be- treffend Diebstähle gestellt (act. 4/2 F/A 14 und 34 f.; act. 4/6 F/A 56). G._____ gab an, anlässlich eines von der Privatklägerin initiierten Gespräches darüber ge- sprochen zu haben (act. 4/4 F/A 15 und 29; act. 4/7 F/A 21 und 37 ff.). Die Privat- klägerin habe ihnen gegenüber wiederholt gesagt, dass sie an der internen Un- tersuchung und den nachfolgenden Einvernahmen durch die Polizei und Staats- anwaltschaft teilnehmen müssten (act. 4/2 F/A 14 und 40; act. 4/4 F/A 15; act. 4/6 F/A 55 und 60). G._____ und E._____ sei darüber hinaus ausdrücklich mit der Kündigung gedroht worden, sollten sie die Anwesenheit an der internen Untersuchung verweigern (act. 4/6 F/A 56; act. 4/7 F/A 41). Die Privatklägerin

- 14 - habe die Worte "mitgegangen, mitgefangen" gemäss Schilderungen von E._____ im Kontext der Aufforderung zur Anwesenheit bei den polizeilichen Einvernah- men geäussert (act. 4/6 F/A 60). Den beiden Mitarbeitenden wurde demnach aber nicht gesagt, wie sie auszusagen haben. Einer polizeilicher Vorladung zur Einvernahme ist sowieso Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Ob – und falls ja, von welcher Seite – Beeinflussungsversuche tatsächlich stattgefunden haben und welchen Einfluss diese auf die Aussagen hatten, kann hier nicht festgestellt werden, womit auf die bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen abzustel- len ist. Ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ergibt sich dadurch wie gese- hen aber nicht direkt. Die in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen konstant von E._____ wiedergegebenen Äusserungen, wonach die Beschuldigte damit geprahlt habe, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen und bei sich im Keller zu lagern, können lediglich als Indiz gewertet werden. Ob die Be- schuldigte Worte in Taten umgesetzt hat, lässt sich dadurch nicht erstellen.

E. 4.3.2 G._____ G._____ führte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2024 als auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 übereinstimmend aus, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob die Be- schuldigte Produkte aus der B._____-Filiale D._____ mitgenommen habe, ohne diese zu bezahlen (act. 4/4 F/A 21; act. 4/7 F/A 32). Sie selbst habe nie gesehen, wie die Beschuldigte etwas gestohlen habe (act. 4/4 F/A 18 ff.; act. 4/7 F/A 20 ff. und 38). Ihr gegenüber habe die Beschuldigte jeweils damit geprahlt, sie müsse nie einkaufen, weil sie die Sachen immer einfach von der B._____-Filiale D._____ mitnehme. Sie habe immer davon erzählt, dass ihr Keller prall gefüllt sei (act. 4/4 F/A 16 ff.; act. 4/7 F/A 21 ff.). Gleichzeitig erklärte G._____, das Nach- hintenstellen von Waren sei nicht aussergewöhnlich gewesen, weil auch andere Mitarbeitende Waren reserviert und bezahlt hätten (act. 4/4 F/A 18; act. 4/7 F/A 28 f.). Die Aussagen erscheinen glaubhaft. G._____ hat mit dem Zeitablauf zu erklärende Erinnerungslücken offengelegt (vgl. act. 4/7 F/A 20 und 33) und keine übermässigen Belastungstendenzen gezeigt (vgl. act. 4/4 F/A 20; act. 4/7 F/A 27; act. 4/7 F/A 38). In ihrem Kern sind ihre Aussagen konstant. Die Aussa-

- 15 - gen vermögen den angeklagten Sachverhalt aber nicht zu erstellen, da sie keine Diebstähle gestützt auf ihre eigene Wahrnehmung bezeugen konnte. Auch aus den von ihr wiedergegebenen Erzählungen der Platzierung von Gegenständen im Lager lässt sich auf keinen Diebstahl schliessen. Denn die Entwendung von Gegenständen setzt zusätzlich voraus, dass die Gegenstände nicht bezahlt wor- den sind. Gemäss den Schilderungen von G._____ hat sie dies aber nicht selbst beobachten können.

E. 4.3.3 C._____ C._____ wurde am 31. August 2024, dem Tag ihrer Anzeigeerstattung, von der Kantonspolizei Zürich befragt (act. 1/1 S. 3; act. 4/1). Schliesslich wurde C._____ am 24. Oktober 2025 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 4/5). Die Aussagen von C._____ sind mit Zurückhaltung zu würdigen, so- weit sie den unmittelbaren Nachweis einzelner Diebstahlshandlungen durch die Beschuldigte betreffen. Zwar schilderte sie den Tatvorwurf in beiden Einvernah- men ausführlich. So führte sie bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2024 aus, Mitarbeitende hätten nach der Versetzung der Be- schuldigten berichtet, diese habe über längere Zeit in grossem Stil Waren aus der B._____-Filiale D._____ entwendet, namentlich Non-Food-Artikel, Tabakwa- ren, Alkohol und Bargeld. Die Beschuldigte habe die Waren mit Einkaufswagen über den nicht videoüberwachten Notausgang abtransportiert, gegenüber Mitar- beitenden mit den Diebstählen geprahlt und geäussert, ihr Keller und ihre Woh- nung seien bereits mit entwendeten Artikeln überfüllt (act. 4/1 F/A 4). Diese An- gaben beruhen jedoch nicht auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung. C._____ stellte vielmehr selbst klar, sie habe von den Diebstählen nicht selbst gewusst, sondern Mitarbeitende hätten ihr davon erzählt (act. 4/1 F/A 6, 11 und 24). Vor ihr habe die Beschuldigte nie mit Diebstählen geprahlt (act. 4/1 F/A 4, 24 und 48). Dasselbe Bild ergibt sich aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025. Auch dort erklärte sie, sie habe die Anzeige aufgrund von Schilderungen von Mitarbeitenden erstattet (act. 4/5 F/A 21). Die Beschuldigte habe gemäss den ihr zugetragenen Informationen über längere Zeit wiederholt

- 16 - hochwertige Non-Food-Artikel sowie Alkohol entwendet und diese über das La- ger bzw. den badgegesicherten Notausgang aus der Filiale geschafft (act. 4/5 F/A 22 ff.). Auf die entscheidende Frage, ob sie selbst einmal einen solchen Diebstahl beobachtet habe, antwortete C._____ ausdrücklich mit nein (act. 4/5 F/A 51). C._____ schilderte keine eigenen Wahrnehmungen, sondern ihre Anga- ben basieren auf dem Hörensagen von anderen Mitarbeitenden. Infolgedessen haben ihre Einvernahmen keinen eigenen Beweiswert für die Erstellung des be- strittenen Sachverhalts.

E. 4.3.4 F._____ Die Aussagen von F._____ sind für die Erstellung des angeklagten Sach- verhalts nur von sehr beschränktem Beweiswert. Sie wurde einzig polizeilich ein- vernommen und hielt dabei wiederholt und ausdrücklich fest, sie habe selbst nie beobachtet, dass die Beschuldigte etwas aus der Filiale entwendet habe (act. 4/3 F/A 20, 54 und 56 f.). Ihre Kenntnisse beruhten vielmehr auf Erzählungen von Ar- beitskolleginnen. So erklärte sie, sie habe lediglich gehört, dass Non-Food-Artikel und Geräte entwendet worden seien (act. 4/3 F/A 20 f. und 24). Auch zum an- geblichen Tatvorgehen konnte sie keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Auf Vorhalt, die Ware sei jeweils über den Hinterausgang in ein Fahrzeug verbracht worden, gab sie lediglich an, dies so gehört zu haben (act. 4/3 F/A 39). Vor ihr habe die Beschuldigte nie mit Diebstählen geprahlt (act. 4/3 F/A 41). Diese Aus- sagen wirken zwar gerade wegen ihrer Zurückhaltung und ihres begrenzten Be- lastungsgehalts authentisch, tragen mangels eigener Wahrnehmungen aber auch nichts zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts bei.

E. 4.4 Aussagen der Beschuldigten Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich über das gesamte Verfah- ren hinweg im Wesentlichen als konstant. Bereits anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 21. Februar 2025 bestritt sie die Vorwürfe und erklärte, sie habe keine Waren mitgenommen, ohne diese zu bezahlen (act. 3/1 F/A 42). An die- sem Standpunkt hielt sie sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 (act. 3/2 F/A 12 und 31) als auch anlässlich der Hauptver-

- 17 - handlung fest (Prot. S. 9 f.). Ebenso konstant bestritt sie, gegenüber anderen Mit- arbeitenden damit geprahlt zu haben, Waren ohne Bezahlung mitgenommen zu haben (act. 3/1 F/A 39 und 43; act. 3/2 F/A 26; Prot. S. 13 ff.). Ihre Aussagen sind zwar recht pauschal und detailarm. Dies liegt bei einer Aussage, eine Tat nicht begangen zu haben, aber in der Natur der Sache. Ein deutlicher Wider- spruch in den Aussagen der Beschuldigten liegt lediglich in Bezug darauf vor, weshalb sie im Rahmen der Hausdurchsuchung zunächst leugnete, über einen Keller zu verfügen. Anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sagte sie, ihr Keller sei nicht aufgeräumt gewesen und deshalb habe sie nicht gewollt, dass die Polizei diesen sehe (act. 1/2 S. 3; act. 3/1 F/A 33; act. 3/2 F/A 22). Während der Hauptverhandlung führte sie dagegen aus, für sie sei die Hausdurchsuchung ein Schock gewesen und sie habe viele Medikamente intus gehabt. Deshalb habe sie einfach ihre Ruhe haben wollen. Sie habe gedacht, wenn sie sage, dass sie keinen Keller habe, würden die Polizisten wieder weggehen (Prot. S. 10 f.). Ihre diesbezügli- chen Aussagen erscheinen damit zwar als wenig glaubhaft. Indes kann und darf aus einer solchen einzelnen Aussage nicht abgeleitet werden, dass die Beschul- digte im Verfahren grundsätzlich gelogen hat. Die inhaltliche Konstanz lässt die Aussagen der Beschuldigten als grundsätzlich glaubhaft erscheinen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der An- nahme der Privatklägerin auch nicht der Beschuldigten obliegt, weitschweifige Ausführungen zu ihren Käufen zu machen und durch Quittungen und Bankunter- lagen zu belegen, dass sie die sichergestellten Gegenstände rechtmässig ge- kauft hat (Prot. S. 21). Die Beschuldigte muss ihre Unschuld nicht beweisen, viel- mehr muss für einen Schuldspruch ihre Schuld bewiesen sein.

E. 4.5 Inventurergebnisse Die Anklage stützt sich im Weiteren auf von der Privatklägerin geltend ge- machte Inventurdifferenzen, die gemäss Angaben der Privatklägerin mit der Per- son der Beschuldigten und mit ihrem Tätigkeitsumfeld durch die Filialen "gewan- dert" seien (Prot. S. 21 ff.).

- 18 - In den Akten liegt eine Aufstellung der Privatklägerin, auf der sich die bei der quartalsweise durchgeführten Inventur ergebenden Differenzen abgebildet sein sollen. Notiert ist dabei eine Gesamtdifferenz von - 0.62 % im Zeitpunkt des Stellenantritts der Beschuldigten in der B._____-Filiale D._____, wobei dieser Wert im Juni 2023 bis auf zeitweise -1.9 % angestiegen sein soll. Daneben wird in der Aufstellung festgehalten, dass die Inventurdifferenzen bei der B._____-Fili- ale D._____ in Zeiträumen, als die Beschuldigte in anderen B._____-Filialen tätig gewesen sein soll (H._____ im Januar 2022 und I._____ im Oktober 2024) ten- denziell rückläufig gewesen sein sollen. Im Gegensatz dazu soll die B._____-Fili- ale I._____ im Oktober 2024 das historisch schlechteste Inventurergebnis von

- 1.27 % verzeichnet haben, als die Beschuldigte dort gearbeitet habe (act. 2/4 ff.). Mit Blick auf dieses Beweismittel ist zunächst festzuhalten, dass es sich da- bei um eine undatierte und von der Privatklägerin eingereichte Liste handelt, wie auch die Beschuldigte zu Recht geltend macht (act. 29 N 9 ff.). Wer genau diese Aufstellung wann erstellt hat und auf Grundlage welcher Daten sie erstellt wurde, ergibt sich nicht und ist damit nicht nachvollziehbar. Bereits aus diesem Grund erscheint der Beweiswert sehr gering. Selbst wenn aber über diesen Umstand sowie die Problematik der Verwertbarkeit der Aufstellungen hinweggesehen würde, lässt die Liste aus den nachfolgenden Gründen keine eindeutigen Schlüsse auf das Verhalten der Beschuldigen zu: Bei einer Inventur werden die tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Filiale vorhandenen Produkte gezählt und als Ist-Bestand fest- gehalten. Die Inventurdifferenz ergibt sich, wenn der im System hinterlegte Soll- Bestand der Produkte mit dem Ist-Bestand abgeglichen wird (vgl. act. 4/5 F/A 58). Inventurdifferenzen entstehen im Einzelhandel durch eine Vielzahl von Gründen. So können beispielsweise falsche Zählungen bei der Inventur, unbe- merkt fehlende Anlieferungen, falsche Kassiervorgänge, die falsche Erfassung von Retouren, die falsche Erfassung von Produkten infolge Verderbs bzw. Van- dalismus abzuschreibenden Produkte, unbemerkt gebliebene Kundendiebstähle und unbemerkt gebliebene Diebstähle von (einer Mehrzahl an) Mitarbeitenden

- 19 - dafür verantwortlich sein. Im Nachhinein kann nicht aufgeschlüsselt oder festge- stellt werden, welche Fehlerquelle für die Inventurdifferenz bzw. für welchen Teil der Differenz verantwortlich war. Die Liste lässt damit auch keinen unmittelbaren Rückschluss darauf zu, wer hier für diese Differenzen verantwortlich war, kann für eine Filiale denn auch grundsätzlich nur eine Gesamtdifferenz angegeben werden (vgl. auch act. 4/5 F/A 59 ff.). Im zeitlichen Verlauf können höchstens Tendenzen von steigenden Warenverlusten in einer bestimmten Filiale erkennbar werden, die einen generellen Handlungsbedarf signalisieren können (z.B. mehr Kameras zur Abschreckung bzw. Aufdeckung von Diebstählen, bessere Pro- zesse bei der Warenannahme, mehr Mitarbeiter gleichzeitig einsetzen, um Feh- leranfälligkeit durch Stress zu senken etc.). In diesem Zusammenhang gilt es zu- sätzlich zu beachten, dass äussere Faktoren einen Einfluss auf einzelne Fehler- quellen haben können. Zum Beispiel können steigende Lebenshaltungskosten – wie während Zeiten einer akuten Teuerung – einen befeuernden Effekt auf die Anzahl unbemerkt gebliebener Diebstähle haben. Im Gegenzug kann das Einfüh- ren von besseren Prozessen bei der Warenannahme dazu führen, dass es weni- ger unbemerkt fehlende Anlieferungen gibt (vgl. act. 4/5 F/A 62 f.). Angesichts der Vielzahl von Ursachen für die Inventurdifferenz und der äusseren Faktoren kann aus den Aufstellungen der Privatklägerin nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte für die Inventurdifferenzen verantwortlich ist und entsprechende Diebstähle begangen haben soll.

E. 4.6 Übrige Beweismittel Sowohl aus den Steuerunterlagen der Beschuldigten (act. 10/4/2-5) als auch aus den von der Privatklägerin und Verteidigung eingereichten Unterlagen zum Arbeitsverhältnis der Beschuldigten (act. 2/2-3; act. 2/6; act. 27a/1-4) erge- ben sich keine sachdienlichen Hinweise. Dasselbe gilt für die von C._____ mit E- Mail vom 4. September 2024 an die Kantonspolizei Zürich eingereichte Zusam- menfassung von Gesprächsnotizen (act. 2/5). Auch daraus ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse. Darin werden lediglich Auszüge von angeblichen Aussagen von Mitarbeitenden wiedergegeben, ohne dass ersichtlich wäre, wer wann welche Aussage in welchem konkreten Kontext gemacht haben soll. Ei-

- 20 - gene Wahrnehmungen der Verfasserin werden darin nicht geschildert. Den Ge- sprächsnotizen kommt deshalb kein eigenständiger Beweiswert zu. Für die Sach- verhaltserstellung ist vielmehr auf die einzelnen polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen der betreffenden Personen abzustellen (vgl. Ziffer 4.3 vorstehend).

E. 4.7 Gesamtwürdigung der Beweise In einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise ergibt sich, dass zwar verschiedene Umstände einen Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte zu be- gründen vermögen. Für einen Schuldspruch reicht die Beweislage jedoch nicht aus. Entscheidend ist, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht bereits da- durch erstellen lässt, dass bei der Beschuldigten zahlreiche Gegenstände aus dem B._____-Sortiment sichergestellt wurden, die Inventurergebnisse der Filiale D._____ ungünstig ausfielen und mehrere Mitarbeitende von entsprechenden Gerüchten bzw. Äusserungen der Beschuldigten berichteten. Erforderlich wäre vielmehr der rechtsgenügende Nachweis, dass die Beschuldigte die in der An- klage genannten Gegenstände tatsächlich aus der Filiale D._____ mitgenommen hat, ohne diese zu bezahlen. Dieser Nachweis gelingt mit den vorliegenden Be- weismitteln nicht. Hinsichtlich der bei der Beschuldigten sichergestellten Gegenstände ist festzuhalten, dass diese zwar ein gewichtiges Indiz bilden, zumal es sich unbe- strittenermassen zu einem erheblichen Teil um Produkte aus dem B._____-Sorti- ment bzw. um B._____-Eigenmarken handelt. Zahlreiche Gegenstände waren zudem noch originalverpackt oder ungebraucht. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass diese Gegenstände unrechtmässig entwendet wurden. Die Beschuldigte arbeitete während Jahren bei B._____ und erklärte konstant, sie habe viele Waren gekauft, weil sie ihr günstig erschienen oder sie diese ir- gendwann habe gebrauchen können. Dieses Verhalten mag ungewöhnlich er- scheinen. Ungewöhnliches Kauf- und Aufbewahrungsverhalten ist aber nicht gleichbedeutend mit strafbarem Verhalten. Hinzu kommt, wie bereits dargelegt, dass es nicht Sache der Beschuldigten ist, den rechtmässigen Erwerb jedes ein- zelnen Gegenstandes durch Quittungen oder Bankbelege zu beweisen. Vielmehr

- 21 - muss ihr nachgewiesen werden, dass sie die Waren ohne Bezahlung wegge- nommen hat. Dieser Nachweis kann aus dem blossen Besitz der Gegenstände nicht geführt werden. Insbesondere ergibt die Würdigung der Zeugenaussagen kein einheitliches, in sich geschlossenes und direkt wahrgenommenes Belastungsbild. Die einzige Zeugin (E._____), welche die Beschuldigte anfänglich deutlich belastete, relati- vierte ihre Aussagen später in einem entscheidenden Punkt, nämlich hinsichtlich der eigenen unmittelbaren Tatwahrnehmung. Die weiteren Zeuginnen bestätigten demgegenüber im Wesentlichen nur Hörensagen, geäusserte Vermutungen und den Umstand, dass Waren ins Lager gestellt wurden. Gerade in Bezug auf die zentrale Frage, ob die Beschuldigte die in der Anklage aufgezählten Gegen- stände tatsächlich unbezahlt über den Notausgang hinausschaffte, fehlt es damit an einer konstanten, unmittelbaren und durch Realitätskriterien überzeugend ge- stützten Aussagenbasis. Die Zeugenaussagen vermögen den angeklagten Sach- verhalt daher nicht zu erstellen. Auch die Inventurergebnisse vermögen die bestehende Beweislücke nicht zu schliessen. Die von der Privatklägerin eingereichten Aufstellungen deuten zwar auf steigende Inventurdifferenzen hin. Ihr Beweiswert ist jedoch bereits des- halb beschränkt, weil es sich um undatierte, von der Privatklägerin eingereichte Listen handelt, deren Erstellung und Datengrundlage nicht näher nachvollziehbar sind. Selbst wenn auf diese Aufstellungen abgestellt würde, liessen sie keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Beschuldigte zu, zumal Inventurdifferenzen zahlreiche Ursachen haben können. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten die ge- gen sie sprechenden Indizien zwar nicht vollständig zu entkräften vermögen. Ins- besondere ihr Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung, als sie zunächst leugnete, über einen Keller zu verfügen, erscheint wenig überzeugend und be- lastet ihre Glaubwürdigkeit punktuell. Daraus kann jedoch nicht geschlossen wer- den, sie habe im gesamten Verfahren unwahr ausgesagt. Im Kerngeschehen blieb ihre Darstellung konstant. Sie bestritt durchgehend, Waren ohne Bezahlung

- 22 - mitgenommen zu haben, und hielt daran fest, die sichergestellten Gegenstände gekauft zu haben. Die einzelnen Indizien lassen sich auch in ihrer Gesamtheit nicht zu einer geschlossenen Indizienkette verdichten, welche vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausschliessen würden. Zwar weisen die sichergestell- ten Gegenstände aus dem B._____-Sortiment, die Aussagen über angebliches Prahlen der Beschuldigten sowie ihr Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung und die geltend gemachten Inventurdifferenzen je für sich betrachtet in eine be- lastende Richtung. Keines dieser Elemente vermag jedoch den entscheidenden Zwischenschritt zu belegen, dass die Beschuldigte die konkret in der Anklage ge- nannten Gegenstände tatsächlich ohne Bezahlung aus der Filiale verbracht hat. Die Indizien stützen sich damit nicht gegenseitig in einer Weise, dass sie nur noch den Schluss auf die Täterschaft der Beschuldigten zuliessen. Vielmehr blei- ben mehrere alternative, nicht strafbare Erklärungen bestehen, namentlich ein rechtmässiger Erwerb der Gegenstände, eine blosse Reservation von Waren mit späterer Bezahlung sowie Inventurdifferenzen aufgrund anderer Ursachen. Damit fehlt es an der für einen Schuldspruch erforderlichen Dichte und Geschlossenheit der Beweislage.

E. 5 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

E. 6 Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

- 31 -

E. 7 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X1._____, im Doppel  für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, im Doppel (per Ein-  schreiben, gegen Empfangsschein), die Privatklägerin (übergeben),  die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht),  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage, hinsichtlich  Dispositiv-Ziffer 3 (per E-Mail an ...@kapo.zh.ch; mit Vermerk der Po- lis-Geschäftsnummer 88751820).

E. 8 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und un- richtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzurei- chen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 32 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 9. April 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht Strafsachen Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner MLaw T. Iten

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250100-K/U/fg Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw A. Ochsner Gerichtsschreiberin MLaw T. Iten Urteil vom 9. April 2026 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ betreffend Mehrfacher Diebstahl Privatklägerin B._____ AG,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 1. Dezem- ber 2025 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5 ff.) Die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie Y1._____, Y2._____ und C._____ für die Privatklägerin. Anträge:

1. Der Anklagebehörde:

- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 12'000.00) sowie einer Busse von CHF 2'000.00

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren

- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse

- Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände

- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'075.60)

2. Der amtlichen Verteidigung:

1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die mit Verfügung vom 4. Oktober 2025 beschlagnahmten Gegen- stände seien an die Beschuldigte herauszugeben.

- 3 -

3. Der Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung von mindes- tens CHF 300.– für die erlittenen Zwangsmassnahmen (Hausdurchsu- chung) zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Februar 2025.

4. Eine allfällige Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivil- weg zu verweisen.

5. Der amtliche Verteidiger sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6. Die vormalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten sei ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1% MWST) zu- lasten des Staates.

3. Der Beschuldigten: Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung.

4. Der Privatklägerin:

- Schuldigsprechung im Sinne der Anklage

- Zusprechung von Schadenersatz (unbeziffert)

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) erhob mit Anklageschrift vom 1. Dezember 2025 Anklage gegen die Be- schuldigte beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur wegen des Vor- wurfs des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (act. 16). Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 9. April 2026, 14.00 Uhr, vorgeladen. Weiter wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Privatkläge- rin wurde überdies Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 19). Innert Frist liess sich die Privatklägerin nicht verlauten. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw X1._____ (nachfolgend Verteidigung), stellte mit Eingabe vom 5. Februar 2026 innert Frist den Beweisantrag, fünf namentlich aufgelistete ehemalige Mitarbei- tende der Beschuldigten seien als Zeugen zu befragen (act. 21). Der Beweisan- trag wurde mit Verfügung vom 3. März 2026 abgelehnt (act. 22). Zur Hauptverhandlung vom 9. April 2026 erschien die Beschuldigte persön- lich in Begleitung ihrer Verteidigung sowie Y1._____, Y2._____ und C._____ für die Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft verzichtetete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (Prot. S. 5). In der Hauptverhandlung vom 9. April 2026 stellte die Verteidigung den- selben Beweisantrag noch einmal (act. 27). Das Gericht wies diesen Antrag ab, eröffnete und begründete den Entscheid mündlich (Prot. S. 7 f.). Das Urteil wurde der Beschuldigten, der Verteidigung und der Privatklägerin mündlich eröffnet, im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO mündlich begründet und an- schliessend schriftlich im Dispositiv in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 30).

- 5 - II. Prozessuales

1. Anklageprinzip 1.1. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, das Anklageprinzip sei nicht gewahrt. Indem der Beschuldigten eine unbestimmte Anzahl an Diebstäh- len in einem Zeitraum von über dreieinhalb Jahren vorgeworfen würden und gänzlich unklar bleibe, was genau sie wann gestohlen haben solle, sei sie ihrer Verteidigungsmöglichkeiten beraubt. Da sie wegen keinen konkreten Delikten angeklagt worden sei, könne sie folgerichtig auch nicht für konkret begangene Diebstähle verurteilt werden. Demzufolge sei die Beschuldigte freizusprechen (act. 29 N 8). 1.2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur wegen eines genau um- schriebenen Sachverhalts gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift be- zeichnet daher möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorge- worfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldig- ten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunk- tion). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Ver- teidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zwei- fel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften De- likten wird dem Anklageprinzip Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich die beschuldigte Person effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeit- raum erinnert (Urteile 6B_563/2023 des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2023, E. 2.1; Urteil 6B_1391/2017 des Bundesgerichts vom 17. Januar 2019, E. 2.3).

- 6 - 1.3. Die Anklage umschreibt sowohl den Tatort als auch das der Beschuldigten angelastete objektive Tatvorgehen genau. Demnach soll die Beschuldigte in ihrer Funktion als stellvertretende Filialleiterin in der B._____-Filiale D._____ über den Zeitraum von Januar 2021 bis Ende Juni 2024 hinweg in mehrfacher Tatbege- hung die in der Anklage konkret aufgelisteten Produkte von der Verkaufsfläche entfernt haben, indem sie diese zunächst in einen Einkaufswagen gelegt und an- schliessend im Lager in einen für Mitarbeitende vorgesehenen Bereich abgestellt habe. In der Folge habe sie die Produkte – ohne dafür zu bezahlen – über den nicht videoüberwachten Notausgang hinausgebracht und mit ihrem Auto an ihren Wohnort verbracht. Hinsichtlich des subjektiven Tatgeschehens hält die Anklage fest, die Beschuldigte habe dabei in Bereicherungsabsicht gehandelt und ihre be- triebliche Vertrauensstellung gezielt ausgenutzt. Auch die damit verbundenen Folgen der Tatausführung sind in der Anklage klar umschrieben. Mit ihrem Ver- halten soll sie von ihrer Arbeitgeberin, B._____ AG, Produkte im Gesamtwert von CHF 1'928.80 entwendet haben. Schliesslich hält die Anklage fest, dass die Staatsanwaltschaft dieses Verhalten als mehrfachen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB qualifiziere (act. 16 S. 2 ff.). Vorliegend ist für die Beschuldigte und deren Verteidigung damit ohne Wei- teres ersichtlich, was Gegenstand der Anklage bildet. Ihr wird vorgeworfen im Zeitraum, als sie in der B._____-Filiale D._____ arbeitstätig gewesen war, die in der Anklage konkret aufgelisteten Produkte ohne Bezahlung mitgenommen zu haben. In der Anklageschrift ist damit die Tathandlung, die der Beschuldigten vorgeworfen wird, in sachlicher und örtlicher Hinsicht so präzise umschrieben, dass eine hinreichende Individualisierung möglich ist, was die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Zudem sind die Tatobjekte genau gelistet. Die Beschuldigte wusste, was ihr vorgeworfen wird und wurde von den Vorwürfen nicht überrascht. Somit wird der Anklagevorwurf unverwech- selbar und genügend konkret gekennzeichnet. Die Beschuldigte konnte sich da- her in einem fairen Verfahren wirksam verteidigen. Eine Verletzung des Anklage- prinzips liegt damit nicht vor.

- 7 -

2. Übrige Prozessvoraussetzungen Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind im Übrigen erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

3. Konstituierung als Privatklägerschaft Als Privatklägerin gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist (Art. 118 Abs. 3 StPO). Da- für bedarf es seitens der geschädigten Person einer Erklärung, die den Willen, sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen, ausdrücklich manifestiert (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 118 N 4). Vorliegend konstituierte sich die B._____ AG (nachfolgend Privatklägerin) mit Formular vom 14. März 2025 als Straf- und Zivilklägerin. Mit gleichem Formu- lar erklärte sie, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, wobei diese noch zu beziffern seien (act. 8/3). Eine Bezifferung erfolgte indes weder im Vorfeld der Hauptverhandlung, noch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 2 ff.). III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten den in der Anklageschrift vom 1. Dezember 2025 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 16). Die Anklage- schrift ist diesem Urteil beigeheftet. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholun- gen wird hinsichtlich des eingeklagten Sachverhalts auf die Anklageschrift ver- wiesen.

2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestritt die ihr vorgeworfenen Diebstähle vollumfänglich. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe zu keiner Zeit Waren unbezahlt aus der B._____-Filiale D._____ mitgenommen, sondern lediglich vereinzelt Arti-

- 8 - kel zu Reservationszwecken ins Lager gestellt und diese in der Folge an der Kasse oder am Self-Checkout bezahlt. Die bei ihr sichergestellten Gegenstände habe sie über Jahre hinweg rechtmässig erworben. Sie sei deshalb vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls vollumfänglich freizusprechen (vgl. act. 3/1-2; Prot. S. 9 ff.).

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sach- verhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Dabei ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt so- mit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen "numerus clausus" (geschlossene Anzahl) der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt. Das Gericht hat demnach auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält. Aufgrund der in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Unschuldsvermutung ist erfor- derlich, dass das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die im Verfahren vorge- brachten Beweise die Schuld der beschuldigten Person in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise zu stützen vermögen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ein Schuldspruch darf demnach nur erfolgen, wenn diesem ein mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesener Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann. Andernfalls muss „in dubio pro reo“ (im Zweifel für die beschuldigte Person) ein Freispruch erfolgen. Allerdings setzt eine Verurteilung nicht eine gleichsam mathematische Gewissheit voraus. Es ist bereits genügend, wenn ver- nünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen wer- den können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Aufgrund der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. die Anklagebehörde hat die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachzuweisen. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf,

- 9 - wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO; zum Ganzen: Urteil SB180517-O des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2019, E. 3.1.1 mit Hinweisen). Stützt sich die Beweisführung und damit die Sachverhaltserstellung im We- sentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Ak- ten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung mehr überzeugt. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, also bei objektiver Betrachtung begründete Zweifel am Tat- und Schuldbeweis zurückbleiben, hat sich das Gericht an den Grundsatz "im Zweifel für die beschuldigte Person" zu halten. Ob eine Aussage überzeugend ist, hängt vorwiegend von ihrem inneren Gehalt ab, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Hierbei darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person ab- gestellt werden, sondern es sind die konkreten, im Prozess relevanten Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage ist hauptsächlich die Aussageanalyse, also die kritische Würdigung des Aussagetextes entscheidend. Zu ihrer zuverlässigen Beurteilung ist die Aussage insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen. Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden kaum Bedeutung mehr zu (zum Ganzen: Urteil SB180517-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2019, E. 3.1.2 mit Hin- weisen). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass – soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist – der Nachweis der Tat mit Indizien, d.h. mit indirekten, mittelbaren Beweisen, zu führen ist. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist. Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Anders- seins offen, enthält daher auch den Zweifel. Es ist jedoch zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit

- 10 - einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft zu schliessen. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Er entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein be- trachtet nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel of- fenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (zum Ganzen: Urteil SB180517-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2019, E. 3.1.3 mit Hinweisen).

4. Beweismittel 4.1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die von der Privatklägerin eingereichten Inventurergebnisse (act. 2/4 ff.) sowie die im Rahmen der Haus- durchsuchung sichergestellten Gegenstände (act. 5/3; act. 5/5; act. 5/7; act. 24). Zudem basiert der Vorwurf auf den Aussagen der (teilweise ehemaligen) Mitar- beitenden der Privatklägerin (act. 4/1-7; C._____, E._____, F._____, G._____). Schliesslich liegen die von C._____ erstellten Gesprächsnotizen (act. 2/5), die Aussagen der Beschuldigten (act. 3/1-2; Prot. S. 5 ff.), die Rapporte der Kantons- polizei Zürich (act. 1/1-2), die Steuerunterlagen der Beschuldigten (act. 10/4/2-5) sowie die von der Privatklägerin und der Verteidigung eingereichten Unterlagen zum Arbeitsverhältnis der Beschuldigten im Recht (act. 2/2-3; act. 2/6; act. 27a/1- 4). Es existieren keine Videoaufnahmen, die als Beweismittel herangezogen wer- den können (vgl. act. 1/1 S. 5; act. 4/2 F/A 22). 4.2. Sichergestellte Gegenstände Die Fotodokumentation der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Fe- bruar 2025 sichergestellten Gegenstände zeigt im Wesentlichen Regale im Keller der Beschuldigten, auf welchen diverse in Kartons sortierte Produkte gelagert

- 11 - waren. Die Produkte sind teilweise originalverpackt und noch mit Etiketten verse- hen. Auf der Verpackung der Oral B-Zahnbürste befindet sich noch ein gelber Kleber, wonach es sich um einen diebstahlsgesicherten Gegenstand handelt (act. 5/5). Gemäss dem Polizeirapport vom 28. Februar 2025 können die Eigen- tumsverhältnisse der sichergestellten Gegenstände nicht eindeutig belegt wer- den. Eine eindeutige Identifikation der Sicherstellungen ist zudem nicht möglich, da der EAN-Code (= European Article Number) allgemein für alle Produkte die- ses Typs gilt und auch bei der angebrachten Diebstahlssicherung nicht nachge- wiesen werden kann, ob diese entsichert wurde oder nicht (act. 1/2 S. 3). Von der Beschuldigten wurde immerhin bestätigt, dass ein grosser Teil der Produkte aus dem B._____-Sortiment stammt (Prot. S. 11). Nicht erstellt ist damit aber, auf welche Weise die Beschuldigte in den Besitz dieser Gegenstände gelangt ist. Zwar kann der Umstand, dass die Beschuldigte – wie in den polizeilichen Einvernahmen von den Mitarbeitenden der Privatklägerin geltend gemacht – eine Vielzahl von Produkten aus dem B._____-Sortiment bei sich zu Hause im Keller lagerte, als auffällig erscheinen und den gegen sie erhobenen Verdacht verstär- ken. Dies gilt umso mehr, als es sich teilweise um Produkte handelt, die unge- braucht oder sogar noch originalverpackt sind. Dafür gibt es aber auch andere plausible Erklärungen. Es erscheint geradezu naheliegend, dass die Beschul- digte als langjährige B._____-Angestellte vorwiegend B._____-Produkte bei sich zu Hause hat. Sie arbeitete ständig mit diesen Produkten und war mit der Wer- bung konfrontiert. Bei den sichergestellten Gegenständen handelt es sich um nicht verderbliche Produkte. Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschuldigte Produkte, welche nicht für den unmittelbaren Gebrauch vorgesehen waren, im Keller zwischenlagerte. Die Produkte waren darüber hinaus in haushaltsüblichen Mengen vorzufinden. Auch fand sich keine Häufung einer bestimmten Produkte- gattung. Zwar können auch für den Eigenbedarf Diebstähle begangen werden, doch die im Keller vorgefundenen Produkte sprechen nicht eindeutig dafür, dass die Beschuldigte wie von der Privatklägerin vorgetragen Diebstähle begangen hat.

- 12 - 4.3. Aussagen der (teilweise ehemaligen) Mitarbeitenden der Privatklägerin 4.3.1. E._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2024 schilderte E._____, die Beschuldigte habe über Jahre hinweg regelmässig stangenweise Zigaretten sowie diverse Non-Food-Artikel, namentlich Kärcher, Kaffeemaschinen, Eisma- schinen, Kleider und Alkohol entwendet. Sie habe die Sachen jeweils ins Lager gestellt und ihr Fahrzeug direkt beim Hinterausgang parkiert. Die Beschuldigte habe ihr gegenüber jeweils ausdrücklich damit geprahlt, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen (act. 4/2 F/A 15, 19, 26 und 31). Ihr gegenüber habe die Beschul- digte gesagt, dass sie die dadurch entwendete Ware zumindest teilweise in ih- rem Keller aufbewahre. Sie gehe davon aus, dass die Beschuldigte einen ziem- lich vollen Keller habe (act. 4/2 F/A 15 und 27). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 relati- vierte E._____ ihre früheren Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme deut- lich. Neu erklärte sie mehrfach ausdrücklich, mit eigenen Augen gar nichts gese- hen zu haben. Sie wisse nicht, ob die Beschuldigte die Sachen bezahlt habe oder nicht. Zumindest habe sie die Sachen nicht bei ihr an der Kasse bezahlt. Sie nehme lediglich an, dass die Beschuldigte die Sachen nicht bezahlt habe. Gleichzeitig räumte E._____ ein, die Beschuldigte hätte die Waren auch an den Self-Checkout-Kassen bezahlen können, die schon im Tatzeitraum dort gewesen seien. Sie schilderte bei der Staatsanwaltschaft lediglich noch, die Beschuldigte habe Gegenstände auf einen Servierwagen gelegt und ins Lager gebracht. Was danach mit diesen Gegenständen geschehen sei, habe sie nicht gesehen (act. 4/6 F/A 24, 29, 33, 45 ff. und 74 f.). Sie hielt indessen in abgeschwächter Form daran fest, die Beschuldigte habe ab und zu gesagt, sie nehme gelegent- lich Sachen mit. Die Beschuldigte habe die Mitarbeitenden gefragt, warum sie nichts nähmen und warum sie bezahlen würden. Die Beschuldigte habe gesagt, sie nehme das und mache das. Die Beschuldigte habe auch damit geprahlt, ihr ganzer Keller sei voll und sie benötige jemanden, der ihr beim Ausräumen behilf- lich sei (act. 4/6 F/A 27, 36, 38 und 42).

- 13 - Die Aussagen von E._____ enthalten zwar einzelne Realitätskriterien, na- mentlich spontane Wertungen und eigene Gefühle (act. 4/6 F/A 38). Zwischen der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zeigt sich jedoch eine erhebliche Verschiebung. Während sie die Beschuldigte bei der Polizei stark belastete, betonte sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehrfach, einen eigentlichen Diebstahl nicht selbst bezeugen zu können. Diese Relativierung betrifft keinen bloss nebensächlichen Punkt, sondern gerade die zentrale Frage der unmittelbaren Tatwahrnehmung und ist damit von grosser Re- levanz. Die Privatklägerin macht geltend, die Aussagen vor der Staatsanwaltschaft seien aufgrund von zwischenzeitlich durch die Beschuldigte ausgesprochenen Drohungen moderat ausgefallen (Prot. S. 23). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch seitens der Verteidigung Beeinflussungsversuche des Aus- sageverhaltens durch die Privatklägerin geltend gemacht werden. Die Verteidi- gung der Beschuldigten führte aus, die Privatklägerin habe den Mitarbeitenden implizit gedroht, sie selbst wegen Diebstahls zu beschuldigen, sollten sie sich weigern, möglichst viele Vorwürfe gegen die Beschuldigte zu erheben und diese vor der Polizei zu wiederholen. Die Zeugen seien demnach von der Privatkläge- rin manipuliert und instruiert worden, weshalb die Aussagen nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar seien (act. 29 N 15). Die von der Verteidigung dargelegte Interpretation erscheint indessen aus dem Kontext gerissen. E._____ führte aus, die Privatklägerin habe Fragen be- treffend Diebstähle gestellt (act. 4/2 F/A 14 und 34 f.; act. 4/6 F/A 56). G._____ gab an, anlässlich eines von der Privatklägerin initiierten Gespräches darüber ge- sprochen zu haben (act. 4/4 F/A 15 und 29; act. 4/7 F/A 21 und 37 ff.). Die Privat- klägerin habe ihnen gegenüber wiederholt gesagt, dass sie an der internen Un- tersuchung und den nachfolgenden Einvernahmen durch die Polizei und Staats- anwaltschaft teilnehmen müssten (act. 4/2 F/A 14 und 40; act. 4/4 F/A 15; act. 4/6 F/A 55 und 60). G._____ und E._____ sei darüber hinaus ausdrücklich mit der Kündigung gedroht worden, sollten sie die Anwesenheit an der internen Untersuchung verweigern (act. 4/6 F/A 56; act. 4/7 F/A 41). Die Privatklägerin

- 14 - habe die Worte "mitgegangen, mitgefangen" gemäss Schilderungen von E._____ im Kontext der Aufforderung zur Anwesenheit bei den polizeilichen Einvernah- men geäussert (act. 4/6 F/A 60). Den beiden Mitarbeitenden wurde demnach aber nicht gesagt, wie sie auszusagen haben. Einer polizeilicher Vorladung zur Einvernahme ist sowieso Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Ob – und falls ja, von welcher Seite – Beeinflussungsversuche tatsächlich stattgefunden haben und welchen Einfluss diese auf die Aussagen hatten, kann hier nicht festgestellt werden, womit auf die bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen abzustel- len ist. Ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ergibt sich dadurch wie gese- hen aber nicht direkt. Die in der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahmen konstant von E._____ wiedergegebenen Äusserungen, wonach die Beschuldigte damit geprahlt habe, Waren ohne Bezahlung mitzunehmen und bei sich im Keller zu lagern, können lediglich als Indiz gewertet werden. Ob die Be- schuldigte Worte in Taten umgesetzt hat, lässt sich dadurch nicht erstellen. 4.3.2. G._____ G._____ führte sowohl bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2024 als auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 übereinstimmend aus, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob die Be- schuldigte Produkte aus der B._____-Filiale D._____ mitgenommen habe, ohne diese zu bezahlen (act. 4/4 F/A 21; act. 4/7 F/A 32). Sie selbst habe nie gesehen, wie die Beschuldigte etwas gestohlen habe (act. 4/4 F/A 18 ff.; act. 4/7 F/A 20 ff. und 38). Ihr gegenüber habe die Beschuldigte jeweils damit geprahlt, sie müsse nie einkaufen, weil sie die Sachen immer einfach von der B._____-Filiale D._____ mitnehme. Sie habe immer davon erzählt, dass ihr Keller prall gefüllt sei (act. 4/4 F/A 16 ff.; act. 4/7 F/A 21 ff.). Gleichzeitig erklärte G._____, das Nach- hintenstellen von Waren sei nicht aussergewöhnlich gewesen, weil auch andere Mitarbeitende Waren reserviert und bezahlt hätten (act. 4/4 F/A 18; act. 4/7 F/A 28 f.). Die Aussagen erscheinen glaubhaft. G._____ hat mit dem Zeitablauf zu erklärende Erinnerungslücken offengelegt (vgl. act. 4/7 F/A 20 und 33) und keine übermässigen Belastungstendenzen gezeigt (vgl. act. 4/4 F/A 20; act. 4/7 F/A 27; act. 4/7 F/A 38). In ihrem Kern sind ihre Aussagen konstant. Die Aussa-

- 15 - gen vermögen den angeklagten Sachverhalt aber nicht zu erstellen, da sie keine Diebstähle gestützt auf ihre eigene Wahrnehmung bezeugen konnte. Auch aus den von ihr wiedergegebenen Erzählungen der Platzierung von Gegenständen im Lager lässt sich auf keinen Diebstahl schliessen. Denn die Entwendung von Gegenständen setzt zusätzlich voraus, dass die Gegenstände nicht bezahlt wor- den sind. Gemäss den Schilderungen von G._____ hat sie dies aber nicht selbst beobachten können. 4.3.3. C._____ C._____ wurde am 31. August 2024, dem Tag ihrer Anzeigeerstattung, von der Kantonspolizei Zürich befragt (act. 1/1 S. 3; act. 4/1). Schliesslich wurde C._____ am 24. Oktober 2025 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 4/5). Die Aussagen von C._____ sind mit Zurückhaltung zu würdigen, so- weit sie den unmittelbaren Nachweis einzelner Diebstahlshandlungen durch die Beschuldigte betreffen. Zwar schilderte sie den Tatvorwurf in beiden Einvernah- men ausführlich. So führte sie bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2024 aus, Mitarbeitende hätten nach der Versetzung der Be- schuldigten berichtet, diese habe über längere Zeit in grossem Stil Waren aus der B._____-Filiale D._____ entwendet, namentlich Non-Food-Artikel, Tabakwa- ren, Alkohol und Bargeld. Die Beschuldigte habe die Waren mit Einkaufswagen über den nicht videoüberwachten Notausgang abtransportiert, gegenüber Mitar- beitenden mit den Diebstählen geprahlt und geäussert, ihr Keller und ihre Woh- nung seien bereits mit entwendeten Artikeln überfüllt (act. 4/1 F/A 4). Diese An- gaben beruhen jedoch nicht auf eigener unmittelbarer Wahrnehmung. C._____ stellte vielmehr selbst klar, sie habe von den Diebstählen nicht selbst gewusst, sondern Mitarbeitende hätten ihr davon erzählt (act. 4/1 F/A 6, 11 und 24). Vor ihr habe die Beschuldigte nie mit Diebstählen geprahlt (act. 4/1 F/A 4, 24 und 48). Dasselbe Bild ergibt sich aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025. Auch dort erklärte sie, sie habe die Anzeige aufgrund von Schilderungen von Mitarbeitenden erstattet (act. 4/5 F/A 21). Die Beschuldigte habe gemäss den ihr zugetragenen Informationen über längere Zeit wiederholt

- 16 - hochwertige Non-Food-Artikel sowie Alkohol entwendet und diese über das La- ger bzw. den badgegesicherten Notausgang aus der Filiale geschafft (act. 4/5 F/A 22 ff.). Auf die entscheidende Frage, ob sie selbst einmal einen solchen Diebstahl beobachtet habe, antwortete C._____ ausdrücklich mit nein (act. 4/5 F/A 51). C._____ schilderte keine eigenen Wahrnehmungen, sondern ihre Anga- ben basieren auf dem Hörensagen von anderen Mitarbeitenden. Infolgedessen haben ihre Einvernahmen keinen eigenen Beweiswert für die Erstellung des be- strittenen Sachverhalts. 4.3.4. F._____ Die Aussagen von F._____ sind für die Erstellung des angeklagten Sach- verhalts nur von sehr beschränktem Beweiswert. Sie wurde einzig polizeilich ein- vernommen und hielt dabei wiederholt und ausdrücklich fest, sie habe selbst nie beobachtet, dass die Beschuldigte etwas aus der Filiale entwendet habe (act. 4/3 F/A 20, 54 und 56 f.). Ihre Kenntnisse beruhten vielmehr auf Erzählungen von Ar- beitskolleginnen. So erklärte sie, sie habe lediglich gehört, dass Non-Food-Artikel und Geräte entwendet worden seien (act. 4/3 F/A 20 f. und 24). Auch zum an- geblichen Tatvorgehen konnte sie keine eigenen Wahrnehmungen schildern. Auf Vorhalt, die Ware sei jeweils über den Hinterausgang in ein Fahrzeug verbracht worden, gab sie lediglich an, dies so gehört zu haben (act. 4/3 F/A 39). Vor ihr habe die Beschuldigte nie mit Diebstählen geprahlt (act. 4/3 F/A 41). Diese Aus- sagen wirken zwar gerade wegen ihrer Zurückhaltung und ihres begrenzten Be- lastungsgehalts authentisch, tragen mangels eigener Wahrnehmungen aber auch nichts zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts bei. 4.4. Aussagen der Beschuldigten Die Aussagen der Beschuldigten erweisen sich über das gesamte Verfah- ren hinweg im Wesentlichen als konstant. Bereits anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 21. Februar 2025 bestritt sie die Vorwürfe und erklärte, sie habe keine Waren mitgenommen, ohne diese zu bezahlen (act. 3/1 F/A 42). An die- sem Standpunkt hielt sie sowohl in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2025 (act. 3/2 F/A 12 und 31) als auch anlässlich der Hauptver-

- 17 - handlung fest (Prot. S. 9 f.). Ebenso konstant bestritt sie, gegenüber anderen Mit- arbeitenden damit geprahlt zu haben, Waren ohne Bezahlung mitgenommen zu haben (act. 3/1 F/A 39 und 43; act. 3/2 F/A 26; Prot. S. 13 ff.). Ihre Aussagen sind zwar recht pauschal und detailarm. Dies liegt bei einer Aussage, eine Tat nicht begangen zu haben, aber in der Natur der Sache. Ein deutlicher Wider- spruch in den Aussagen der Beschuldigten liegt lediglich in Bezug darauf vor, weshalb sie im Rahmen der Hausdurchsuchung zunächst leugnete, über einen Keller zu verfügen. Anlässlich der Hausdurchsuchung sowie der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sagte sie, ihr Keller sei nicht aufgeräumt gewesen und deshalb habe sie nicht gewollt, dass die Polizei diesen sehe (act. 1/2 S. 3; act. 3/1 F/A 33; act. 3/2 F/A 22). Während der Hauptverhandlung führte sie dagegen aus, für sie sei die Hausdurchsuchung ein Schock gewesen und sie habe viele Medikamente intus gehabt. Deshalb habe sie einfach ihre Ruhe haben wollen. Sie habe gedacht, wenn sie sage, dass sie keinen Keller habe, würden die Polizisten wieder weggehen (Prot. S. 10 f.). Ihre diesbezügli- chen Aussagen erscheinen damit zwar als wenig glaubhaft. Indes kann und darf aus einer solchen einzelnen Aussage nicht abgeleitet werden, dass die Beschul- digte im Verfahren grundsätzlich gelogen hat. Die inhaltliche Konstanz lässt die Aussagen der Beschuldigten als grundsätzlich glaubhaft erscheinen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der An- nahme der Privatklägerin auch nicht der Beschuldigten obliegt, weitschweifige Ausführungen zu ihren Käufen zu machen und durch Quittungen und Bankunter- lagen zu belegen, dass sie die sichergestellten Gegenstände rechtmässig ge- kauft hat (Prot. S. 21). Die Beschuldigte muss ihre Unschuld nicht beweisen, viel- mehr muss für einen Schuldspruch ihre Schuld bewiesen sein. 4.5. Inventurergebnisse Die Anklage stützt sich im Weiteren auf von der Privatklägerin geltend ge- machte Inventurdifferenzen, die gemäss Angaben der Privatklägerin mit der Per- son der Beschuldigten und mit ihrem Tätigkeitsumfeld durch die Filialen "gewan- dert" seien (Prot. S. 21 ff.).

- 18 - In den Akten liegt eine Aufstellung der Privatklägerin, auf der sich die bei der quartalsweise durchgeführten Inventur ergebenden Differenzen abgebildet sein sollen. Notiert ist dabei eine Gesamtdifferenz von - 0.62 % im Zeitpunkt des Stellenantritts der Beschuldigten in der B._____-Filiale D._____, wobei dieser Wert im Juni 2023 bis auf zeitweise -1.9 % angestiegen sein soll. Daneben wird in der Aufstellung festgehalten, dass die Inventurdifferenzen bei der B._____-Fili- ale D._____ in Zeiträumen, als die Beschuldigte in anderen B._____-Filialen tätig gewesen sein soll (H._____ im Januar 2022 und I._____ im Oktober 2024) ten- denziell rückläufig gewesen sein sollen. Im Gegensatz dazu soll die B._____-Fili- ale I._____ im Oktober 2024 das historisch schlechteste Inventurergebnis von

- 1.27 % verzeichnet haben, als die Beschuldigte dort gearbeitet habe (act. 2/4 ff.). Mit Blick auf dieses Beweismittel ist zunächst festzuhalten, dass es sich da- bei um eine undatierte und von der Privatklägerin eingereichte Liste handelt, wie auch die Beschuldigte zu Recht geltend macht (act. 29 N 9 ff.). Wer genau diese Aufstellung wann erstellt hat und auf Grundlage welcher Daten sie erstellt wurde, ergibt sich nicht und ist damit nicht nachvollziehbar. Bereits aus diesem Grund erscheint der Beweiswert sehr gering. Selbst wenn aber über diesen Umstand sowie die Problematik der Verwertbarkeit der Aufstellungen hinweggesehen würde, lässt die Liste aus den nachfolgenden Gründen keine eindeutigen Schlüsse auf das Verhalten der Beschuldigen zu: Bei einer Inventur werden die tatsächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer bestimmten Filiale vorhandenen Produkte gezählt und als Ist-Bestand fest- gehalten. Die Inventurdifferenz ergibt sich, wenn der im System hinterlegte Soll- Bestand der Produkte mit dem Ist-Bestand abgeglichen wird (vgl. act. 4/5 F/A 58). Inventurdifferenzen entstehen im Einzelhandel durch eine Vielzahl von Gründen. So können beispielsweise falsche Zählungen bei der Inventur, unbe- merkt fehlende Anlieferungen, falsche Kassiervorgänge, die falsche Erfassung von Retouren, die falsche Erfassung von Produkten infolge Verderbs bzw. Van- dalismus abzuschreibenden Produkte, unbemerkt gebliebene Kundendiebstähle und unbemerkt gebliebene Diebstähle von (einer Mehrzahl an) Mitarbeitenden

- 19 - dafür verantwortlich sein. Im Nachhinein kann nicht aufgeschlüsselt oder festge- stellt werden, welche Fehlerquelle für die Inventurdifferenz bzw. für welchen Teil der Differenz verantwortlich war. Die Liste lässt damit auch keinen unmittelbaren Rückschluss darauf zu, wer hier für diese Differenzen verantwortlich war, kann für eine Filiale denn auch grundsätzlich nur eine Gesamtdifferenz angegeben werden (vgl. auch act. 4/5 F/A 59 ff.). Im zeitlichen Verlauf können höchstens Tendenzen von steigenden Warenverlusten in einer bestimmten Filiale erkennbar werden, die einen generellen Handlungsbedarf signalisieren können (z.B. mehr Kameras zur Abschreckung bzw. Aufdeckung von Diebstählen, bessere Pro- zesse bei der Warenannahme, mehr Mitarbeiter gleichzeitig einsetzen, um Feh- leranfälligkeit durch Stress zu senken etc.). In diesem Zusammenhang gilt es zu- sätzlich zu beachten, dass äussere Faktoren einen Einfluss auf einzelne Fehler- quellen haben können. Zum Beispiel können steigende Lebenshaltungskosten – wie während Zeiten einer akuten Teuerung – einen befeuernden Effekt auf die Anzahl unbemerkt gebliebener Diebstähle haben. Im Gegenzug kann das Einfüh- ren von besseren Prozessen bei der Warenannahme dazu führen, dass es weni- ger unbemerkt fehlende Anlieferungen gibt (vgl. act. 4/5 F/A 62 f.). Angesichts der Vielzahl von Ursachen für die Inventurdifferenz und der äusseren Faktoren kann aus den Aufstellungen der Privatklägerin nicht geschlossen werden, dass die Beschuldigte für die Inventurdifferenzen verantwortlich ist und entsprechende Diebstähle begangen haben soll. 4.6. Übrige Beweismittel Sowohl aus den Steuerunterlagen der Beschuldigten (act. 10/4/2-5) als auch aus den von der Privatklägerin und Verteidigung eingereichten Unterlagen zum Arbeitsverhältnis der Beschuldigten (act. 2/2-3; act. 2/6; act. 27a/1-4) erge- ben sich keine sachdienlichen Hinweise. Dasselbe gilt für die von C._____ mit E- Mail vom 4. September 2024 an die Kantonspolizei Zürich eingereichte Zusam- menfassung von Gesprächsnotizen (act. 2/5). Auch daraus ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse. Darin werden lediglich Auszüge von angeblichen Aussagen von Mitarbeitenden wiedergegeben, ohne dass ersichtlich wäre, wer wann welche Aussage in welchem konkreten Kontext gemacht haben soll. Ei-

- 20 - gene Wahrnehmungen der Verfasserin werden darin nicht geschildert. Den Ge- sprächsnotizen kommt deshalb kein eigenständiger Beweiswert zu. Für die Sach- verhaltserstellung ist vielmehr auf die einzelnen polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen der betreffenden Personen abzustellen (vgl. Ziffer 4.3 vorstehend). 4.7. Gesamtwürdigung der Beweise In einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweise ergibt sich, dass zwar verschiedene Umstände einen Anfangsverdacht gegen die Beschuldigte zu be- gründen vermögen. Für einen Schuldspruch reicht die Beweislage jedoch nicht aus. Entscheidend ist, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht bereits da- durch erstellen lässt, dass bei der Beschuldigten zahlreiche Gegenstände aus dem B._____-Sortiment sichergestellt wurden, die Inventurergebnisse der Filiale D._____ ungünstig ausfielen und mehrere Mitarbeitende von entsprechenden Gerüchten bzw. Äusserungen der Beschuldigten berichteten. Erforderlich wäre vielmehr der rechtsgenügende Nachweis, dass die Beschuldigte die in der An- klage genannten Gegenstände tatsächlich aus der Filiale D._____ mitgenommen hat, ohne diese zu bezahlen. Dieser Nachweis gelingt mit den vorliegenden Be- weismitteln nicht. Hinsichtlich der bei der Beschuldigten sichergestellten Gegenstände ist festzuhalten, dass diese zwar ein gewichtiges Indiz bilden, zumal es sich unbe- strittenermassen zu einem erheblichen Teil um Produkte aus dem B._____-Sorti- ment bzw. um B._____-Eigenmarken handelt. Zahlreiche Gegenstände waren zudem noch originalverpackt oder ungebraucht. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend ableiten, dass diese Gegenstände unrechtmässig entwendet wurden. Die Beschuldigte arbeitete während Jahren bei B._____ und erklärte konstant, sie habe viele Waren gekauft, weil sie ihr günstig erschienen oder sie diese ir- gendwann habe gebrauchen können. Dieses Verhalten mag ungewöhnlich er- scheinen. Ungewöhnliches Kauf- und Aufbewahrungsverhalten ist aber nicht gleichbedeutend mit strafbarem Verhalten. Hinzu kommt, wie bereits dargelegt, dass es nicht Sache der Beschuldigten ist, den rechtmässigen Erwerb jedes ein- zelnen Gegenstandes durch Quittungen oder Bankbelege zu beweisen. Vielmehr

- 21 - muss ihr nachgewiesen werden, dass sie die Waren ohne Bezahlung wegge- nommen hat. Dieser Nachweis kann aus dem blossen Besitz der Gegenstände nicht geführt werden. Insbesondere ergibt die Würdigung der Zeugenaussagen kein einheitliches, in sich geschlossenes und direkt wahrgenommenes Belastungsbild. Die einzige Zeugin (E._____), welche die Beschuldigte anfänglich deutlich belastete, relati- vierte ihre Aussagen später in einem entscheidenden Punkt, nämlich hinsichtlich der eigenen unmittelbaren Tatwahrnehmung. Die weiteren Zeuginnen bestätigten demgegenüber im Wesentlichen nur Hörensagen, geäusserte Vermutungen und den Umstand, dass Waren ins Lager gestellt wurden. Gerade in Bezug auf die zentrale Frage, ob die Beschuldigte die in der Anklage aufgezählten Gegen- stände tatsächlich unbezahlt über den Notausgang hinausschaffte, fehlt es damit an einer konstanten, unmittelbaren und durch Realitätskriterien überzeugend ge- stützten Aussagenbasis. Die Zeugenaussagen vermögen den angeklagten Sach- verhalt daher nicht zu erstellen. Auch die Inventurergebnisse vermögen die bestehende Beweislücke nicht zu schliessen. Die von der Privatklägerin eingereichten Aufstellungen deuten zwar auf steigende Inventurdifferenzen hin. Ihr Beweiswert ist jedoch bereits des- halb beschränkt, weil es sich um undatierte, von der Privatklägerin eingereichte Listen handelt, deren Erstellung und Datengrundlage nicht näher nachvollziehbar sind. Selbst wenn auf diese Aufstellungen abgestellt würde, liessen sie keinen unmittelbaren Rückschluss auf die Beschuldigte zu, zumal Inventurdifferenzen zahlreiche Ursachen haben können. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten die ge- gen sie sprechenden Indizien zwar nicht vollständig zu entkräften vermögen. Ins- besondere ihr Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung, als sie zunächst leugnete, über einen Keller zu verfügen, erscheint wenig überzeugend und be- lastet ihre Glaubwürdigkeit punktuell. Daraus kann jedoch nicht geschlossen wer- den, sie habe im gesamten Verfahren unwahr ausgesagt. Im Kerngeschehen blieb ihre Darstellung konstant. Sie bestritt durchgehend, Waren ohne Bezahlung

- 22 - mitgenommen zu haben, und hielt daran fest, die sichergestellten Gegenstände gekauft zu haben. Die einzelnen Indizien lassen sich auch in ihrer Gesamtheit nicht zu einer geschlossenen Indizienkette verdichten, welche vernünftige Zweifel an der Schuld der Beschuldigten ausschliessen würden. Zwar weisen die sichergestell- ten Gegenstände aus dem B._____-Sortiment, die Aussagen über angebliches Prahlen der Beschuldigten sowie ihr Verhalten anlässlich der Hausdurchsuchung und die geltend gemachten Inventurdifferenzen je für sich betrachtet in eine be- lastende Richtung. Keines dieser Elemente vermag jedoch den entscheidenden Zwischenschritt zu belegen, dass die Beschuldigte die konkret in der Anklage ge- nannten Gegenstände tatsächlich ohne Bezahlung aus der Filiale verbracht hat. Die Indizien stützen sich damit nicht gegenseitig in einer Weise, dass sie nur noch den Schluss auf die Täterschaft der Beschuldigten zuliessen. Vielmehr blei- ben mehrere alternative, nicht strafbare Erklärungen bestehen, namentlich ein rechtmässiger Erwerb der Gegenstände, eine blosse Reservation von Waren mit späterer Bezahlung sowie Inventurdifferenzen aufgrund anderer Ursachen. Damit fehlt es an der für einen Schuldspruch erforderlichen Dichte und Geschlossenheit der Beweislage.

5. Fazit Ein Schuldspruch setzt voraus, dass sich der eingeklagte Sachverhalt ge- stützt auf die vorliegenden Beweismittel und Aussagen rechtsgenügend erstellen lässt. Daran fehlt es vorliegend. Zwar bestehen einzelne belastende Indizien. Diese vermögen jedoch weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit den Nach- weis zu erbringen, dass die Beschuldigte die in der Anklage genannten Gegen- stände tatsächlich ohne Bezahlung aus der B._____-Filiale D._____ entwendet hat. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich der angeklagte Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Schuld der Beschuldig- ten ist nicht in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise erstellt. Nach

- 23 - dem Grundsatz in dubio pro reo ist die Beschuldigte deshalb vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilansprüche Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen, wobei die Bezifferung und Begründung spätestens im Parteivortrag zu erfolgen haben (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird hingegen auf den Zivilweg verwiesen, wenn namentlich die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder wenn die Beschul- digte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Wie bereits erwähnt konstituierte sich die Geschädigte als Privatklägerin (vgl. E. II.3). Mit Verfügung vom 20. Januar 2026 wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Zivilansprüche zu beziffern und detailliert zu begründen (act. 19). Innert Frist reichte die Privatklägerin indes keine entsprechende Stel- lungnahme ein. Auch in der Hauptverhandlung vom 9. April 2026 machte sie keine Ausführungen zur Zivilklage (Prot. S. 5 ff.). Die Zivilklage ist folglich auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b und d StPO).

- 24 - V. Beschlagnahmung und Herausgabe Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, wenn sie den Geschädigten zurückzugeben sind, wenn sie einzuziehen sind oder wenn sie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden. Im Endentscheid ist sodann über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Novem- ber 2025 wurden diverse Gegenstände als Beweismittel beschlagnahmt (act. 5/8). Die Gegenstände sind der Beschuldigten auf erstes Verlangen hin her- auszugeben (Art. 267 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um die Folgenden: 2 J._____ [Eigenmarke B._____ AG] Damen Sneaker, Asservat-Nr.  A019'638'949; 1 J._____ Damen Jeans, Asservat-Nr. A019'638'950;  3 J._____ Damenstrümpfe, Asservat-Nr. A019'638'961;  1 K._____ [Eigenmarke B._____ AG] Nagelstudio pink weiss, Asser-  vat-Nr. A019'638'972; 1 K._____ Luftbefeuchter inkl. Netzteil, Asservat-Nr. A019'638'983;  1 K._____ Bluetooth Speaker, Asservat-Nr. A019'638'994;  1 Holz Betttablett, Asservat-Nr. A019'639'000;  1 L._____ [Eigenmarke B._____ AG] Kinder-Inlinehelm, Asservat-Nr.  A019'639'033; 1 L._____ Kinder-Fahrradhelm, Asservat-Nr. A019'639'044;  1 M._____ [Eigenmarke B._____ AG] Gartenschlauchset, Asservat-  Nr. A019'639'077; 1 K._____ … [Küchengerät], Asservat-Nr. A019'639'099;  1 Trisa Wet Clean Comfort T9746, Asservat-Nr. A019'639'168;  1 N._____ [Eigenmarke B._____ AG] Nudel Maschine, Asservat-Nr.  A019'639'215;

- 25 - 1 M._____ Transportklaue, Asservat-Nr. A019'639'248;  1 M._____ Hochdruckreiniger, Asservat-Nr. A019'639'260;  1 M._____ Aluleiter, Asservat-Nr. A019'639'282;  1 L._____ Fussluftpumpe, Asservat-Nr. A019'639'340;  2 M._____ Heissklebestifte, Asservat-Nr. A019'639'351;  1 K._____ Espressomaschine, Asservat-Nr. A019'639'384;  1 K._____ Gebläsepumpe, Asservat-Nr. A019'639'408;  1 L._____ Schlauchboot 384842, Asservat-Nr. A019'639'431;  1 O._____ [Eigenmarke B._____ AG] Schlafsack, Asservat-Nr.  A019'639'453; 1 M._____ Heissklebepistole, Asservat-Nr. A019'639'464;  1 Oral-B iO Series 5 Zahnbürste, Asservat-Nr. A019'639'475;  1 M._____ Akku-Bohrmaschinen Set, Asservat-Nr. A019'639'497;  2 P._____ [Eigenmarke B._____ AG] Wanduhr, Asservat-Nr.  A019'639'511; 1 Q._____ [Eigenmarke B._____ AG] Home Duschbrause, Asservat-  Nr. A019'640'030; 1 Q._____ LED-Lichtrad, Asservat-Nr. A019'640'041;  1 R._____ [Eigenmarke B._____ AG] Bambus-Haarbürste, Asservat-  Nr. A019'640'052; 1 S._____ [Eigenmarke B._____ AG] Jungen Pullover, Asservat-Nr.  A019'640'074; 1 S._____ Mädchen Pullover, Asservat-Nr. A019'640'085;  1 M._____ Kartuschenpistole, Asservat-Nr. A019'640'096;  1 M._____ Fliesen-Reperaturset, Asservat-Nr. A019'640'109;  1 T._____ [Eigenmarke B._____ AG] Spanngummi Set, Asservat-Nr.  A019'640'110; 1 K._____ Haartrockner, Asservat-Nr. A019'640'121;  2 Oral-B iO Bürstenaufsätze, Asservat-Nr. A019'640'143;  1 Q._____ Badteppich, Asservat-Nr. A019'640'154;  1 WS Multi Surface Wipes 3er Pack, Asservat-Nr. A019'640'165;  1 Q._____ Werkzeug Rolli IAN 452085, Asservat-Nr. A019'640'176;  8 10er-Packungen Kaffeekapseln Lungo Intensity 7,  Asservat-Nr. A019'640'187; 2 Q._____ WC-Garnituren/Bürsten, Asservat-Nr. A019'640'198;  3 Feigling Party-Box 30 × 0.02 l, Asservat-Nr. A019'640'201; 

- 26 - 1 Karton Absolut Vodka 6 × 700 ml, Asservat-Nr. A019'640'212;  1 Karton Jamaika Rum mit 4 Flaschen 700 ml,  Asservat-Nr. A019'640'223; 1 Q._____ Home LED Band 10 m, Asservat-Nr. A019'640'234;  1 M._____ Multifunktionsbrause, Asservat-Nr. A019'640'256;  1 M._____ Gartenspritze Anschluss Set, Asservat-Nr. A019'640'267;  1 M._____ Schlauchverzweigungs-Set, Asservat-Nr. A019'640'278;  1 M._____ Parkettgleiter-Set, Asservat-Nr. A019'640'381;  1 M._____ Möbelrollen, Asservat-Nr. A019'640'392.  Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids von der berechtigten Person abgeholt, so ist die Lagerbehörde be- rechtigt zu erklären, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu ver- nichten. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren samt Auslagen, den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie na- mentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 StPO). Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehören Zeugenentschädigungen nach Art. 167 StPO (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 422 N 17). Mit dem Freispruch hat die Entscheidgebühr ausser Ansatz zu fallen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt CHF 2'000.–. Sodann wurde eine Zeugen- entschädigung von CHF 75.60 ausgerichtet (vgl. act. 15).

2. Kosten der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung berechnet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 AnwGebV). Die Verteidigung ist in Anwendung von § 16 f. und § 3 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles, der Ver-

- 27 - antwortung des Anwalts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls, zu entschädigen. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, macht in seiner eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von total CHF 7'776.70 für sich und die ehemalige amtliche Verteidigerin MLaw X2._____ geltend (act. 26; act. 28). Der Aufwand für die Hauptverhandlung, die Urteilseröffnung, den Weg sowie eine Nachbesprechung wurde in der Honorarnote nicht berücksichtigt, weshalb die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf total CHF 8'956.80 zu erhöhen ist. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören zu den Verfahrens- kosten.

3. Kostenauflage Wird die Beschuldigte freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte das Verfahren durch leicht- fertiges Benehmen verursacht oder dieses erschwert hätte, weshalb die Verfah- renskosten gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

4. Genugtuung Die amtliche Verteidigung beantragt, der Beschuldigten sei für die erlittene Zwangsmassnahme eine Genugtuung von mindestens CHF 300.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Februar 2025 zu bezahlen (act. 29 N 31). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Genugtuungsanspruch be- zweckt einen Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill. Vorausgesetzt ist jedoch, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegt. Nach der in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Praxis genügen die mit je-

- 28 - dem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastungen sowie eine bloss ge- ringfügige Blossstellung oder Demütigung nach aussen hierfür nicht. Bei der Beschuldigten wurde am 21. Februar 2025 eine Hausdurchsuchung durchgeführt und gegen sie wurde ein Vorführungsbefehl erlassen (act. 5/1; act. 6/1). Diese Zwangsmassnahmen vermögen für sich allein in der hier ereigne- ten Form indessen noch keine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse zu begründen. Namentlich ist weder ersichtlich noch geltend ge- macht, dass die Hausdurchsuchung in einer Weise erfolgt wäre, die über die mit einer solchen Massnahme zwangsläufig verbundene Belastung deutlich hinaus- ging. Gleiches gilt für den Vorführungsbefehl. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist folglich nicht gegeben. Der Antrag auf Zuspre- chung einer Genugtuung ist daher abzuweisen. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin wird auf den Zivilweg ver- wiesen.

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. November 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate-Triage, unter der Polis-Geschäftsnummer 88751820 lagern- den Gegenstände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids herausgegeben: 2 J._____ Damen Sneaker, Asservat-Nr. A019'638'949;  1 J._____ Damen Jeans, Asservat-Nr. A019'638'950;  3 J._____ Damenstrümpfe, Asservat-Nr. A019'638'961;  1 K._____ Nagelstudio pink weiss, Asservat-Nr. A019'638'972;  1 K._____ Luftbefeuchter inkl. Netzteil, Asservat-Nr. A019'638'983; 

- 29 - 1 K._____ Bluetooth Speaker, Asservat-Nr. A019'638'994;  1 Holz Betttablett, Asservat-Nr. A019'639'000;  1 L._____ Kinder-Inlinehelm, Asservat-Nr. A019'639'033;  1 L._____ Kinder-Fahrradhelm, Asservat-Nr. A019'639'044;  1 M._____ Gartenschlauchset, Asservat-Nr. A019'639'077;  1 K._____ … [Küchengerät], Asservat-Nr. A019'639'099;  1 Trisa Wet Clean Comfort T9746, Asservat-Nr. A019'639'168;  1 N._____ Nudel Maschine, Asservat-Nr. A019'639'215;  1 M._____ Transportklaue, Asservat-Nr. A019'639'248;  1 M._____ Hochdruckreiniger, Asservat-Nr. A019'639'260;  1 M._____ Aluleiter, Asservat-Nr. A019'639'282;  1 L._____ Fussluftpumpe, Asservat-Nr. A019'639'340;  2 M._____ Heissklebestifte, Asservat-Nr. A019'639'351;  1 K._____ Espressomaschine, Asservat-Nr. A019'639'384;  1 K._____ Gebläsepumpe, Asservat-Nr. A019'639'408;  1 L._____ Schlauchboot 384842, Asservat-Nr. A019'639'431;  1 O._____ Schlafsack, Asservat-Nr. A019'639'453;  1 M._____ Heissklebepistole, Asservat-Nr. A019'639'464;  1 Oral-B iO Series 5 Zahnbürste, Asservat-Nr. A019'639'475;  1 M._____ Akku-Bohrmaschinen Set, Asservat-Nr. A019'639'497;  2 P._____ Wanduhr, Asservat-Nr. A019'639'511;  1 Q._____ Home Duschbrause, Asservat-Nr. A019'640'030;  1 Q._____ LED-Lichtrad, Asservat-Nr. A019'640'041;  1 R._____ Bambus-Haarbürste, Asservat-Nr. A019'640'052;  1 S._____ Jungen Pullover, Asservat-Nr. A019'640'074;  1 S._____ Mädchen Pullover, Asservat-Nr. A019'640'085;  1 M._____ Kartuschenpistole, Asservat-Nr. A019'640'096;  1 M._____ Fliesen-Reperaturset, Asservat-Nr. A019'640'109;  1 T._____ Spanngummi Set, Asservat-Nr. A019'640'110;  1 K._____ Haartrockner, Asservat-Nr. A019'640'121;  2 Oral-B iO Bürstenaufsätze, Asservat-Nr. A019'640'143;  1 Q._____ Badteppich, Asservat-Nr. A019'640'154;  1 WS Multi Surface Wipes 3er Pack, Asservat-Nr. A019'640'165;  1 Q._____ Werkzeug Rolli IAN 452085, Asservat-Nr. A019'640'176; 

- 30 - 8 10er-Packungen Kaffeekapseln Lungo Intensity 7,  Asservat-Nr. A019'640'187; 2 Q._____ WC-Garnituren/Bürsten, Asservat-Nr. A019'640'198;  3 Feigling Party-Box 30 × 0.02 l, Asservat-Nr. A019'640'201;  1 Karton Absolut Vodka 6 × 700 ml, Asservat-Nr. A019'640'212;  1 Karton Jamaika Rum mit 4 Flaschen 700 ml,  Asservat-Nr. A019'640'223; 1 Q._____ Home LED Band 10 m, Asservat-Nr. A019'640'234;  1 M._____ Multifunktionsbrause, Asservat-Nr. A019'640'256;  1 M._____ Gartenspritze Anschluss Set, Asservat-Nr. A019'640'267;  1 M._____ Schlauchverzweigungs-Set, Asservat-Nr. A019'640'278;  1 M._____ Parkettgleiter-Set, Asservat-Nr. A019'640'381;  1 M._____ Möbelrollen, Asservat-Nr. A019'640'392.  Der Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ur- teils und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 75.60 Entschädigung Zeuge Vorverfahren Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung, CHF 8'956.80 Rechtsanwältin MLaw X2._____ und MLaw X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) CHF 11'032.40 Total

5. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

6. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.

- 31 -

7. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X1._____, im Doppel  für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, im Doppel (per Ein-  schreiben, gegen Empfangsschein), die Privatklägerin (übergeben),  die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht),  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG, die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Asservaten-Triage, hinsichtlich  Dispositiv-Ziffer 3 (per E-Mail an ...@kapo.zh.ch; mit Vermerk der Po- lis-Geschäftsnummer 88751820).

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und un- richtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzurei- chen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 32 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 9. April 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht Strafsachen Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner MLaw T. Iten