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GG250054

Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-11-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (43 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 436 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Der Beschuldigte wurde in allen Anklagepunkten freigesprochen, wobei er weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt noch des- sen Durchführung erschwert hat. Die Verfahrenskosten sind daher definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 1.3 Im Übrigen sind sämtliche unter der Polis-Geschäftsnummer 75021384 si- chergestellten Spuren, Spurenträger und Gegenstände mit Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde ebenfalls zur Vernichtung zu überlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 1.4 Zur Hauptverhandlung am 13. November 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers. Das Urteil wurde im Anschluss den Anwesenden mündlich eröffnet sowie übergeben und der Staats- anwaltschaft schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. S. 23).

E. 2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte in der Schlusseinvernahme vom 10. Juli 2025 sowie an der Hauptverhandlung am 13. November 2025 von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch und er machte lediglich zu seiner Person Aussagen (act. 2/3; Prot. S. 7 ff.). Es liegt somit weder ein Geständnis noch eine Anerkennung des Vorwurfs seitens des Beschuldigten vor.

E. 2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Ge- bühren und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Zu den Auslagen ge-

- 27 - hören unter anderem die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung und die Kos- ten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und c StPO).

E. 2.2 Die Entscheidgebühr fällt nach Gesagtem ausser Ansatz. Die Gebühr des Vorverfahrens beträgt Fr. 1'100.– (act. 18). Die Auslagen im Vorverfahren für Gut- achten betragen insgesamt Fr. 15'080.75 und solche für Zeugenentschädigung und Reisespesen total Fr. 153.90 (act. 18/32).

E. 2.3 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen in der Zeit vom

26. Oktober 2022 bis 13. November 2025 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers seine Honorarnote vom 13. November 2025 in der Höhe von Fr. 16'393.30 (act. 28) zu den Akten. In Anwendung von § 2, 3, 16 und 17 Anw- GebV erscheint insgesamt – für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Ver- fahren – eine Entschädigung im Betrag von total Fr. 22'597.40. inkl. MwSt. und Bar- auslagen als angemessen, wobei für die Hauptverhandlung vor hiesigem Gericht inkl. Hin- und Rückreise sowie Information an den Beistand und den Privatkläger total 7 Stunden – entgegen den gemäss Honorarnote veranschlagten 10 Stunden – anzurechnen sind. Er ist entsprechend zu entschädigen, wobei im Vorverfahren Fr. 7'277.40 bereits Akonto gezahlt wurden (act. 18/32).

E. 2.4 Weiteres in prozessualer Hinsicht drängt sich nicht auf. II. Schuldpunkt A. Allgemeines

1. Anklagevorwurf Hinsichtlich des Anklagevorwurfs wird auf die Anklageschrift der Staatsan- waltschaft vom 10. Juli 2025 (act. 18/31) verwiesen.

E. 3 Offenkundiges und ohne Weiteres Erstelltes

E. 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem An- waltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei im Falle einer Wahlverteidigung der Ent- schädigungsanspruch ausschliesslich der Verteidigung zusteht unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).

E. 3.2 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte für seine Aufwendungen als notwendi- ger Wahlverteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 31. März 2021 bis zum

E. 3.3 Das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom

14. Oktober 2022 (act. 8/15) diskutiert verschiedene Unfallvarianten. Es wertet ei- nen Sturz des Privatklägers ohne Dritteinwirkung vom südlichen Rand der Boden- öffnung nach einem Stolpern über die Holzschalungsträger, einen Sturz vom südli- chen Rand der Bodenöffnung nahe des westlichen Randes, einen Sturz vom west- lichen Rand der Bodenöffnung nahe des südlichen Randes oder einen Sturz von den Holzschalungsträgern über der Bodenöffnung ab rund 1 m vom südlichen Rand entfernt bis zum südlichen Rand als plausibel. Andere Unfallvarianten ohne Dritteinwirkung werden als nicht plausibel gewertet. Einen Sturz des Privatklägers beim Verschieben bzw. Herausziehen der Doka-Träger wertet es als wenig plausi- bel (act. 8/15 S. 10).

E. 3.4 Wie oben unter E. B.II.3.9. festgestellt, äusserten sich die drei Zeugen D._____, C._____ und E._____ übereinstimmend dahingehend, dass der Privat- kläger hinter der Absturzsicherung (Seitenschutz) die Betonierarbeiten verrichtete. Die auf einem Foto der Unfallstelle durch den Zeugen E._____ mit "X" markierte Entleerposition und die umkreiste Wartezone befinden sich klar erkenntlich an der nord-östlichen Ecke der Bodenöffnung und einiges hinter der Absturzsicherung (Seitenschutz) (act. 3/1 Beilage 1). Der Zeuge D._____ führte weiter aus, dass der Privatkläger für die Verrichtung seiner Arbeit eigentlich immer am gleichen Ort hätte stehen bleiben können (act. 5/2 Frage/Antwort 80). Für die Betonierarbeiten habe es keinen Grund gegeben, die Betonrutsche zu verschieben (act. 5/2 Frage/Ant- wort 82). Der Privatkläger hätte im Zeitpunkt des Unfalls zudem den Betonsilo nicht entleert (act. 5/1 Frage/Antwort 19).

E. 3.5 Damit ist erstellt, dass der Sturz des Privatklägers, den Plausibilitätsüberle- gungen des Gutachtens folgend, etwa von der gegenüberliegenden Seite der Ar- beitsposition des Privatkläger respektive von der Betonrutsche aus gesehen in der gegenüberliegenden Ecke der Bodenöffnung erfolgte. Warum sich der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort aufhielt, ist indes unbekannt und konnte im Verlaufe des Beweisverfahrens nicht erstellt werden. Erstellt ist jedoch, dass er sich nicht zwecks der Erfüllung seines klaren Arbeitsauftrags, der Entleerung des Be- tonsilos, dort aufhielt. Somit bestand mutmasslich kein in der Arbeit liegender

- 22 - Grund für den Privatkläger, sich in dieser Ecke der Bodenöffnung aufzuhalten. Wie zuvor festgestellt, bestand zudem gemäss Anklage auf dem EG rund um die Bo- denöffnung eine Absturzsicherung (Seitenschutz).

E. 3.6 Nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind ungesicherte Bodenöffnungen mit ca. 3.7 Meter Absturzhöhe grundsätzlich durchaus gefährlich und geeignet, durch einen Sturz schwere Körperverletzungen zu verursachen. Vorliegend war für den Beschuldigten aber nicht damit zu rechnen, dass sich der Privatkläger während Verrichtung seiner Arbeit, namentlich dem Ent- leeren des Betonsilos über den Betonrutsche, nicht in der Entleerposition, sondern am gegenüberliegenden Absturzort, aufhalten würde. Überdies war ebenso wenig damit zu rechnen, dass er aus unbekannten Gründen trotz bestehender Absturzsi- cherung (Seitenschutz) stürzen würde. Insgesamt erscheint der Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge daher zu abwegig und mit zu vielen Ungereimtheiten versehen, als dass der Beschuldigte ihn hätte lebensnah vorhersehen können respektive es für den Beschuldigten le- bensnah vorhersehbar war, dass es ohne Arbeitspodest zum in der Anklage ge- nannten Sturz kommen könnte.

E. 3.7 Damit kann offen bleiben, ob es für den Beschuldigten überhaupt bereits er- kennbar war, dass sein Verhalten dazu führen kann, dass die von ihm instruierten Bauarbeiter das Arbeitspodest tatsächlich gar nicht errichten würden.

4. Hypothetischer Kausalzusammenhang

E. 3.8 Als zweite Gefahr, die der Beschuldigte gemäss Anklage durch die fehlende Kontrolle der Installation eines Arbeitspodests verursacht haben soll, nennt die An- klage, dass während der Betonierarbeiten derjenige der drei Bauarbeiter, welcher vom EG aus jeweils das über einen Kran herangeführte Betonsilo über der Beton- rutsche öffnete, durch einen Fehltritt durch die Bodenöffnung hätte stürzen können (act. 18/31 S. 3 Ziff. 1.2 zweiter Spiegelstrich).

- 17 -

E. 3.9 Wie oben erstellt, sahen die Zeugen die Sicherheit rund um die Bodenöffnung durch die Absturzsicherung (Seitenschutz) als gegeben an, welche auf den Fotos der Fotodokumentationen ersichtlich ist (act. 6/1-2). Der Zeuge D._____ führte zur Arbeitsverrichtung des Privatklägers auf dem EG aus, dass der Privatkläger für die Verrichtung seiner Arbeit eigentlich immer am gleichen Ort hätte stehen bleiben können (act. 5/2 Frage/Antwort 80). Für die Betonierarbeiten habe es keinen Grund gegeben, die Betonrutsche zu verschieben (act. 5/2 Frage/Antwort 82). Der Zeuge C._____ bestätigt, der Privatkläger sei oben auf der Betondecke gestanden und habe hinter der Absicherung die Betonsilos entleert (act. 5/3 Frage/Antwort 14). Der Zeuge E._____, welcher von der Führerkabine des Baukrans aus den Beton mit dem Betonsilo an die Betonrutsche heranführte und demzufolge die Arbeits- stelle des Privatklägers von oben überblicken konnte, äusserte sich in seiner poli- zeilichen Einvernahme übereinstimmend und zeichnete zudem zwei Standorte des Privatklägers auf einem Bild ein: Die Entleerposition mit einem "X" hinter der Ab- sperrung und eingekreist die Warteposition, welche sich noch etwas weiter weg von der Bodenöffnung befand (act. 3/1 Frage/Antwort 42 inkl. Beilage 1). 3.10.Diese übereinstimmenden sowie plausiblen und damit glaubhaften Aussagen der Zeugen werden durch die Anklage selbst gestützt, wenn von einer Absturzsi- cherung (Seitenschutz) die Rede ist, welche in keiner Weise als ungenügend oder mangelhaft kritisiert wird. Damit ist auch widersprüchlich, aufgrund des fehlenden Arbeitspodestes bzw. der mangelnden Kontrolle der Errichtung eines solchen von einer konkreten Sturzgefahr für den Privatkläger während Verrichtung seiner Arbeit durch einen Fehltritt auszugehen. So hätte die Absturzsicherung (Seitenschutz) den Privatkläger, welcher gemäss Zeugenaussagen sich für die Arbeitsverrichtung immer hinter der Absturzsicherung (Seitenschutz) befunden hat, bei dieser Aus- gangslage von einem Fehltritt abgehalten und einen Sturz verhindert. Mit anderen Worten war die Sicherheit um die Bodenöffnung gemäss den Zeugenaussagen so- wie Anklageschrift selbst anderweitig – durch die nicht als ungenügend oder man- gelhaft bezeichnete Absturzsicherung (Seitenschutz) – gegeben, sodass es an ei- ner konkreten Gefährdung für Leib und Leben des Privatklägers durch einen Sturz infolge fehlender Kontrolle der Errichtung eines Arbeitspodestes in der Bodenöff- nung durch den Beschuldigten fehlt.

- 18 -

4. Fazit Da die in der Anklage umschriebenen zwei konkreten Gefahren, welche auf- grund der pflichtwidrig fehlenden Kontrolle des Errichtens eines Arbeitspodestes bestanden haben sollen, beweisrechtlich nicht erstellt werden können, ist der Tat- bestand von Art. 229 StGB mangels Taterfolg nicht erfüllt. Weitere möglicherweise existierenden Gefahren können aufgrund der Umgrenzungsfunktion des Anklage- prinzips nicht betrachtet werden. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Ge- fährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 StGB vollumfänglich freizusprechen. C. Fahrlässige schwere Körperverletzung

1. Vorbemerkung zur Fahrlässigkeit

E. 4 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung

E. 4.1 Zu prüfen ist ferner, ob ein Risikozusammenhang bzw. ein hypothetischer Kausalzusammenhang und damit verbunden die Vermeidbarkeit vorliegend zu be- jahen ist. Es wird geprüft, ob der Erfolg aufgrund aller im jetzigen Zeitpunkt (ex post) bekannten Umstände bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 65 E. 2.1 und 2.2). Es stellt sich vorliegend somit die Frage, ob der Sturz des Privatklägers bei pflichtgemässem Verhalten des Beschul-

- 23 - digten, also namentlich der Sicherstellung der Montage des Arbeitspodestes, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre.

E. 4.2 Gemäss der Anklage gab der Beschuldigte pflichtgemäss in Auftrag, ein Ar- beitspodest auf den im Untergeschoss am nördlichen und südlichen Rand der Bo- denöffnung stehenden Betonpfeilern, welche in der Länge von der östlichen Seite der Bodenöffnung gegen Westen bis ca. in die Mitte der Bodenöffnung reichten, zu erstellen. Der Beschuldigte gab in den Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, er habe den drei Bauarbeitern den Auftrag erteilt, ein Ar- beitspodest zu errichten, auf dem man hätte sicher stehen und von dem aus man die Betonierarbeiten hätte verrichten können (act. 2/1 Frage/Antwort 59 und 66; act. 2/2 Frage/Antwort 26 ff.). Er habe den Mitarbeitern ganz klar erklärt, wie das Podest genau hätte aussehen sollen, also, dass es auf die bestehenden zwei Be- tonwände mit Trägern und Gerüstbrettern zu erstellen sei (act. 2/1 Frage/Ant- wort 83; act. 2/2 Frage/Antwort 38). Der Beschuldigte fertigte zum Arbeitspodest anlässlich der polizeilichen Einvernahme eine Skizze an (act. 2/1 Beilage), auf der das Arbeitspodest ersichtlich ist. Mit dem Podest wäre der Deckendurchbruch, also das Absturzloch, geschlossen gewesen, so der Beschuldigte weiter (act. 2/1 Frage/Antwort 64), sodass damit niemand hätte runterfallen können (act. 2/1 Frage/Antwort 85). Das Podest hätte nach seinen Angaben mindestens die Hälfte der Bodenöffnung abgedeckt, wobei dieses nach den Arbeiten hätte rückgebaut werden sollen (act. 2/2 Frage/Antwort 39).

E. 4.3 Aus diesen Aussagen lässt sich erstellen, dass der Auftrag darin bestand, ein Arbeitspodest auf den Betonpfeilern zu errichten, welches am nördlichen und süd- lichen Rand etwa bis zur Hälfte der Bodenöffnung gereicht hätte. Auch wenn die vom Beschuldigten angefertigte grobe Skizze suggeriert, dass das Arbeitspodest deutlich über die Mitte hinausgereicht hätte, wird in Zusammenhang mit den kon- sistenten Aussagen des Beschuldigten klar, dass das Arbeitspodest lediglich den Zwischenraum von Pfeiler zu Pfeiler hätte abdecken sollen. Die Betonpfeiler rei- chen denn auch tatsächlich etwa bis zur Hälfte der Öffnung, sodass der östliche Teil, wo auch betoniert wurde, nicht aber der westliche Teil, wo der Privatkläger gestürzt ist, abgedeckt gewesen wäre. Dass der Beschuldigte eingangs geltend

- 24 - machte, die Bodenöffnung wäre geschlossen gewesen, ist entsprechend so zu ver- stehen, dass sie auf dieser Seite geschlossen gewesen wäre, von der aus man tatsächlich arbeitete und nicht, dass die Bodenöffnung komplett geschlossen ge- wesen wäre.

E. 4.4 Gestützt auf das Gutachten ist festzuhalten, dass ein Sturz des Privatklägers ohne Dritteinwirkung mutmasslich hätte vermieden werden können, wenn das Ar- beitspodest errichtet worden wäre (act. 8/15 S. 13). Das Gutachten hält aber gleich- zeitig fest, dass die Frage der Vermeidbarkeit auch massgeblich von der Ausfüh- rung des Arbeitspodests abhänge, wobei auf die Angaben des Beschuldigten bei der polizeilichen Einvernahme und der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ab- gestellt worden sei, also, dass das Arbeitspodest die Bodenöffnung mindestens bis zur Hälfte abgedeckt hätte (act. 8/15 S. 13).

E. 4.5 Hätte der Beschuldigte die Errichtung des Arbeitspodests kontrolliert und wäre das Arbeitspodest danach effektiv entsprechend seinen Anweisungen konstruiert worden, hätte der Unfall gemäss dem vorliegenden Gutachten mutmasslich ver- mieden werden können. Dem Gutachten ist diesbezüglich keine Wahrscheinlichkeit zu entnehmen. Indes lässt die Wortwahl "mutmasslich" jedenfalls nicht auf eine ab- solute Überzeugung oder eine hohe Wahrscheinlichkeit schliessen, sondern auf eine untere Befundstufe, sodass (lediglich) gemutmasst wird, der Unfall hätte durch das Arbeitspodest vermieden werden können.

E. 4.6 Das Errichten eines Arbeitspodests, welches gemäss Skizze zumindest die Osthälfte der Bodenöffnung abgedeckt hätte, impliziert vielmehr, dass ein Absturz des Privatklägers im südwestlichen Bereich der Bodenöffnung – was das Gutach- ten als plausiblen Absturzort erachtet – auch ungeachtet eines Arbeitspodests nicht hätte vermieden werden können. Zur Vermeidbarkeit des Unfalls durch das Arbeits- podest werden im Gutachten sodann keine weiteren Ausführungen gemacht, so- dass nicht nachvollziehbar ist, wie das Gutachten zu diesem Schluss kommt. Es wird insbesondere nicht begründet, wie das Arbeitspodest den Privatkläger am Ab- sturz hätte hindern sollen, wenn dieser sich auf der Westhälfte befand, welche ge- mäss Beweisergebnis gerade nicht durch das Arbeitspodest abgedeckt gewesen wäre.

- 25 -

E. 4.7 Damit lassen sich die Zweifel im Zusammenhang mit der Vermeidbarkeit ins- gesamt nicht ausräumen, sodass jedenfalls das Vorliegen eines mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausbleibenden Taterfolges zu verneinen ist. Der Sturz des Privatklägers durch die Bodenöffnung wäre wohl auch bei Errichtung ei- nes Arbeitspodests bis zur Mitte der Bodenöffnung nicht verhindert worden. Damit ist der hypothetische Kausalzusammenhang beziehungsweise der Risikozusam- menhang vorliegend nicht gegeben.

5. Fazit Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB ist nach Gesagtem mangels Vorhersehbar- keit sowie mangels hypothetischem Kausalzusammenhang nicht erfüllt. Der Be- schuldigte ist daher auch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB vollum- fänglich freizusprechen. III. Zivilansprüche

E. 5 Verwertbare Beweismittel

E. 5.1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Sollen Einvernahmen von Auskunftsperso- nen im polizeilichen Ermittlungsverfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht entweder schon bei der Einver- nahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (SK StPO-Wohlers, Art. 147 N 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugen- aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens eine angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und den Belastungszeugen oder Auskunftsperso- nen Fragen zu stellen (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 m.w.H.) Be- weise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zu- lasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 2 StPO).

E. 5.2 Die Teilnahmerechte des Beschuldigten wurden in den staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme des damals (ebenfalls noch) als beschuldigte Person befragten und nunmehr als Zeuge beteiligten E._____ vom 14. Juni 2021 (act. 3/2), der Zeu- gen D._____ vom 26. Oktober 2021 (act. 5/2) und C._____ vom 26. Oktober 2021 (act. 5/4) sowie des Privatklägers vom 20. Dezember 2021 (act. 4/5) gewahrt, wo- mit sowohl diese als auch die Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen (vgl. act. 3/1; act. 5/1 und act. 5/3) verwertbar sind, auf welche nachfolgend – soweit relevant – einzugehen ist.

E. 5.3 Weiter sind die dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 14. Juni 2021 (act. 2/2) vorgehaltenen Fotos der Kantonspolizei Zürich vom 22. März 2019 (act. 6/1-2) sowie das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zü- rich vom 14. Oktober 2022 (act. 8/15) verwertbar. Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2019 und der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2021 (act. 2/2) verwertbar, auf wel- che nachfolgend – soweit relevant – einzugehen ist.

- 11 -

E. 6 Vorbemerkung zum Unterlassungsdelikt

E. 6.1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigblei- ben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, nament- lich unter anderem auf Grund des Gesetzes oder eines Vertrages (Art. 11 Abs. 2). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3).

E. 6.2 Beim echten Unterlassungsdelikt ist zu prüfen, ob die gebotene Handlung trotz Tatmacht nicht vorgenommen wurde. Tatmacht besteht, wenn eine Handlung objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist. Hingegen ist regelmässig unerheblich, ob die Unterlassung tatsächlich nachteilig für das geschützte Rechtsgut ist. Handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt, muss zusätzlich zur Tatmacht auch eine Garantenstellung des Täters im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StGB sowie Vorwurf- sidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 3 StGB vorliegen (BSK StGB-Niggli/Muskens, Art. 11 N 3 ff.).

E. 7 Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 21'810.10 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen, zahlbar direkt an den Verteidiger.

E. 7.1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 229 Abs. 1 StGB). Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 229 Abs. 2 StGB).

E. 7.2 Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwer- kes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229

- 12 - StGB statuiert eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rah- men der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (BSK StGB-Roelli, Art. 229 N 9). Die Bestimmung von Art. 229 StGB beschränkt dabei aufgrund ihrer Konzeption als echtes Sonderdelikt die Strafbarkeit von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist (BGer 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 5.2).

E. 7.3 Bauleitende Funktion besitzt, wer unmittelbare Befehlsgewalt über die Aus- führenden ausübt, wer jederzeit mit bindenden Weisungen in die gesamte Baufüh- rung eingreifen darf und diese Befugnis auch tatsächlich ausübt (BSK StGB-Roelli, Art. 229 N 10). Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und die Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die Um- stände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhal- tung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unab- hängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind (BGE 101 IV 28 E. 2b S. 30 f.; BGer 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.3).

E. 7.4 Diese Grundsätze zur Garantenstellung sind auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB übertragbar. Insbesondere lässt sich die Garantenstellung aus den gleichen Erwägungen wie beim Tatbestand von Art. 229 StGB begründen (BGer 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1 mit Hinweis).

E. 7.5 Die Stellung des Beschuldigten als einziger Polier auf der Unfallbaustelle ist offenkundig. Ebenso lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass er den Privatkläger und die weiteren beiden im unterstellen Bauarbeiter D._____ und C._____ damit beauftragte, das 1. UG zu betonieren (act. 26 N 6 und act. 29 N 10). Er besass so- mit aufgrund seiner Funktion und Stellung auf der Baustelle unmittelbare Befehls- gewalt über seine Mitarbeiter – und so auch über den Privatkläger – und konnte ihnen jederzeit bindende Weisungen geben. Zudem oblag ihm die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Er hatte also eine bauleitende Funktion und somit eine Garantenstellung aus Ingerenz inne; dies auch gegenüber dem Pri- vatkläger.

- 13 - B. Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

1. Vorbemerkung zum Anklagegrundsatz

E. 8 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschrei-  ben, gegen Empfangsschein); den Vertreter des Privatklägers, im Doppel (übergeben);  die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PoIG; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (gegen Empfangsschein).

E. 9 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 30 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 13. November 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Oliver Slavik MLaw Adrian Florinet

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250054-K/U/sf Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Oliver Slavik Gerichtsschreiber MLaw Adrian Florinet Urteil vom 13. November 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Juli 2025 (act. 18/31) ist diesem Urteil angeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Pri- vatklägers. Anträge: I. Die Anklagebehörde: (act. 18/31 S. 5) Freispruch von A._____ mit Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen  schweren Körperverletzung Schuldigsprechung von A._____ mit Bezug auf den Vorwurf der Ge-  fährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 130.00  (entsprechend CHF 2'700.00) sowie einer Busse von CHF 700.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung  einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhafter  Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage zu 1/10 (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 1'100.–) II. Des Privatklägers: (act. 26 S. 6)

1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und an- gemessen zu bestrafen.

2. Der Angeklagte sei aufgrund des Unfallereignisses vom 22. März 2019 entstandenen Schadens und Genugtuungsanspruchs dem Grundsatz nach mit einer Haftungsquote von 100 % als haftpflichtig zu verurteilen. Bezüglich der Höhe der Zivilforderung (Schadenersatz und Genugtu- ung) sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter seien die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen.

- 3 -

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Geschädigten sei eine ange- messene Entschädigung zuzusprechen.

4. Über die Verfahrenskosten sei entsprechend den gesetzlichen Bestim- mungen zu entscheiden. III. Des Verteidigers: (act. 29 S. 16)

1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Allfällige Zivilansprüche des Privatklägers seien abzuweisen bzw. sei darauf nicht einzutreten.

3. Über die Verwendung der sichergestellten Asservate sei gerichtlich zu entscheiden.

4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Gestützt auf Art. 429 StPO sei meinem Mandaten eine vom Gericht festzusetzende Entschädigung festzusetzen. IV. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen des Verteidigers. 

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Polizeirapport vom 3. Juli 2019 (act. 1/1) rapportierte die Kantonspolizei Zürich an die Staatsanwaltschaft den in der Anklage umschriebenen Unfall gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. 18/15) das Ver- fahren gegen den Beschuldigten betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB ein und stellte gleichentags einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten (act. 18/16) betreffend Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 3, 15 und 19 der Bauarbeitenverordnung (BauAV) aus. 1.2. Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 7. November 2024 Einsprache ge- gen den Strafbefehl und beantragte, das Verfahren auch in diesem Punkt einzu- stellen (act. 18/18). Absprachegemäss wurde mit der Bearbeitung der Einsprache bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Einstellungsverfügung zugewartet (act. 18/19). Der Privatkläger erhob mit Eingabe vom 14. November 2024 Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Nach durchge- führtem Beschwerdeverfahren hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Be- schluss vom 16. Mai 2025 (act. 18/26) die Beschwerde des Privatklägers gut und wies die Sache der Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen – wonach es Auf- gabe des zur materiellen Beurteilung zuständigen Gerichts sei, über die Stichhal- tigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs sowie insbesondere den hypothetischen Kau- salverlauf zu befinden – zurück. 1.3. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft die weiteren Untersuchungen auf und führte insbesondere noch die Schlusseinvernahme des Beschuldigten am

10. Juli 2025 (act. 2/3) durch. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft mit Anklage- schrift vom 10. Juli 2025 (act. 18/31) beim Gericht Anklage gegen den Beschuldig-

- 5 - ten. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen wurden die Parteien mit Verfügung vom 17. September 2025 (act. 19) zur Haupt- verhandlung am 13. November 2025 vorgeladen. Den Parteien wurde zugleich Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und dem Privat- kläger wurde Frist angesetzt, um seine Zivilansprüche zu beziffern, zu begründen und zu belegen. Der Verteidiger erklärte mit Eingabe vom 22. September 2025 (act. 21) einstweiligen Verzicht auf das Stellen von Beweisanträgen. Seitens des Vertreters des Privatklägers erfolgte innert Frist keine Eingabe. 1.4. Zur Hauptverhandlung am 13. November 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Rechtsan- walt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers. Das Urteil wurde im Anschluss den Anwesenden mündlich eröffnet sowie übergeben und der Staats- anwaltschaft schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. S. 23).

2. Prozessuales 2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Straf- antrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Diese Erklä- rung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO und Art. 119 Abs. 1 StPO). 2.2. Mit Entscheid der KESB des Bezirks Dietikon vom 19. Dezember 2019 (act. 12/3) wurde für den Geschädigten B._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet und damit beauf- tragt, den Geschädigten beim Erledigen von administrativen Aufgaben zu vertreten. Mit Erklärung der Beistandsperson vom 6. Mai 2020 bzw. 20. August 2020 (act. 12/1) konstituierte sich der Geschädigte B._____ als Privatkläger und stellte Straf- und Zivilklage. Es ist somit festzuhalten, dass der Geschädigte B._____ durch form- und fristgerechte Privatklägerkonstituierung als Privatkläger am Ver- fahren beteiligt ist.

- 6 - 2.3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zeigte mit Eingabe vom 7. April 2021 (act. 14/2) an, dass der Beschuldigte ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauf- tragt hat, womit die gemäss Art. 130 lit. b StPO geforderte notwendige Verteidigung sichergestellt ist. 2.4. Weiteres in prozessualer Hinsicht drängt sich nicht auf. II. Schuldpunkt A. Allgemeines

1. Anklagevorwurf Hinsichtlich des Anklagevorwurfs wird auf die Anklageschrift der Staatsan- waltschaft vom 10. Juli 2025 (act. 18/31) verwiesen.

2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte in der Schlusseinvernahme vom 10. Juli 2025 sowie an der Hauptverhandlung am 13. November 2025 von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch und er machte lediglich zu seiner Person Aussagen (act. 2/3; Prot. S. 7 ff.). Es liegt somit weder ein Geständnis noch eine Anerkennung des Vorwurfs seitens des Beschuldigten vor.

3. Offenkundiges und ohne Weiteres Erstelltes 3.1. Sowohl bereits im Beschwerdeverfahren, in welchem die Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2024 (act. 18/15) zu beurteilen war (nachfolgend: Beschwerdeverfahren), als sodann auch im hiesigen Verfahren ist offenkundig und ohne Weiteres erstellt, dass der Privatkläger und seine beiden Ar- beitskollegen C._____ und D._____ zur Unfallzeit damit beschäftigt waren, das Un- tergeschoss auf besagter Baustelle zu betonieren. Dazu hatten sie eine Betonrut- sche vom EG ins 1. UG installiert, über welche der Beton auf den Boden des 1. UG geführt wurde. Dabei hatte der Privatkläger die Aufgabe, vom EG das vom Kran- führer herangeführte Betonsilo über der Betonrutsche zu entleeren, sodass der Be- ton über die Betonrutsche ins 1. UG herunterfliessen konnte, wobei er im Laufe

- 7 - dieser Arbeiten durch die Bodenöffnung vom EG ins 1. UG stürzte (vgl. act. 1/1-2; act. 2/1-2; act. 3/1-2; act. 4/5; act. 5/1-4; act. 6/1-2; act. 7/1; act. 8/15; act. 26 und act. 29). 3.2. Weiter war sowohl im Beschwerdeverfahren als sodann auch im hiesigen Ver- fahren offenkundig und ist ebenfalls ohne Weiteres erstellt, dass sich der Privatklä- ger anlässlich dieses Sturzes schwerste Verletzungen und irreparable Schädigun- gen seiner Gesundheit zuzog. Er erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirn- trauma mit einer Schädelfraktur und Hirnblutungen. Die gravierenden Kopfverlet- zungen führten zu einem komatösen Zustand. Der Privatkläger musste noch auf der Unfallstelle intubiert werden (act. 10/1-3). Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich bejahte in seinem Gutachten vom 28. Juni 2019 das (initiale) Vorliegen einer Lebensgefahr (act. 10/3 S. 4). Weiter hielt es fest, dass der Privat- kläger nur noch Spanisch spreche, aber einfache deutsche Sätze verstehe. Die zeitliche und örtliche Orientierung sei nicht gegeben. Er leide an einer linksbetonten Lähmung der oberen und unteren Extremitäten. Eine Mobilität trotz Rollstuhl sei fast nicht vorhanden. Er habe schwere kognitive Defizite, z.B. beim Lesen, Schrei- ben, Rechnen und beim Erkennen und Verstehen von Zusammenhängen etc. Laut behandelnder Ärztin werde sich der Zustand des Privatklägers trotz Rehabilitation nicht mehr deutlich verbessern können. Eine lebenslange Pflege sei notwendig (act. 10/3 S. 5.). 3.3. Zudem wurde vom Beschuldigten in der Untersuchung zugegeben und war sodann im Beschwerdeverfahren als auch im hiesigen Verfahren offenkundig, dass der Beschuldigte zuständiger Polier der betreffenden Baustelle war (act. 2/1 Frage/Antwort 6 ff. und 97; act. 2/2 Frage/Antwort 18; act. 26 N 6 und act. 29). 3.4. Nachfolgend ergeht die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung daher nur dahingehend, als es sich nicht um das vorhin erwähnte Offenkundige und ohne Weiteres Erstellte handelt sowie unter Berücksichtigung der Erwägung des Obergerichts, wonach es Aufgabe des zur materiellen Beurteilung zuständigen Gerichts sei, über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs sowie insbeson- dere den hypothetischen Kausalverlauf zu befinden.

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4. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der be- schuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Hat das Gericht also erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es die beschuldigte Person freisprechen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a). 4.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämt- licher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaub- würdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeu- tungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigen- schaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach herr- schender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ih- rer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m.w.H.). 4.4. Um eine Aussage als zuverlässig – und damit als glaubhaft – taxieren zu kön- nen, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl an Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Die wich-

- 9 - tigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wie- dergabe des Erlebnisses, die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst miterlebt hat, die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten sowie die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierun- gen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können (Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Wi- dersprüche in den eigenen Aussagen, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Be- schuldigungen im Verlauf von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten oder gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. zum Ganzen: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugen- aussagen, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl. 1993). Fehlen hinrei- chende Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, muss eine Aussage als unzuverlässig verworfen werden. Nur bei vorhandenen deutlichen Realitätskriterien und Fehlen von signifikanten Phantasie- oder Lügensignalen kann eine Aussage Grundlage eines gerichtlichen Entscheids bilden. Von Realitätskriterien wird ge- sprochen, weil diese nur belegen, dass die Aussageperson die subjektive Wahrheit sagt, d.h. dass sie das geschilderte Erlebnis tatsächlich gehabt hat. Sie kann aber immer noch einem Irrtum unterliegen. Eine Aussage ohne mehrere Realitätskrite- rien muss zudem nicht in jedem Fall erlogen oder infolge Irrtums falsch sein. Da die Wahrscheinlichkeit der Unzuverlässigkeit der Aussage aber weit grösser einzu- schätzen ist als umgekehrt, dürfen derartige Angaben allerdings keinesfalls Grund- lage richterlicher Überzeugung bilden.

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5. Verwertbare Beweismittel 5.1. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Sollen Einvernahmen von Auskunftsperso- nen im polizeilichen Ermittlungsverfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht entweder schon bei der Einver- nahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (SK StPO-Wohlers, Art. 147 N 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugen- aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens eine angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und den Belastungszeugen oder Auskunftsperso- nen Fragen zu stellen (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 m.w.H.) Be- weise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zu- lasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 2 StPO). 5.2. Die Teilnahmerechte des Beschuldigten wurden in den staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme des damals (ebenfalls noch) als beschuldigte Person befragten und nunmehr als Zeuge beteiligten E._____ vom 14. Juni 2021 (act. 3/2), der Zeu- gen D._____ vom 26. Oktober 2021 (act. 5/2) und C._____ vom 26. Oktober 2021 (act. 5/4) sowie des Privatklägers vom 20. Dezember 2021 (act. 4/5) gewahrt, wo- mit sowohl diese als auch die Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen (vgl. act. 3/1; act. 5/1 und act. 5/3) verwertbar sind, auf welche nachfolgend – soweit relevant – einzugehen ist. 5.3. Weiter sind die dem Beschuldigten in der Einvernahme vom 14. Juni 2021 (act. 2/2) vorgehaltenen Fotos der Kantonspolizei Zürich vom 22. März 2019 (act. 6/1-2) sowie das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zü- rich vom 14. Oktober 2022 (act. 8/15) verwertbar. Sodann sind die Aussagen des Beschuldigten der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2019 und der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2021 (act. 2/2) verwertbar, auf wel- che nachfolgend – soweit relevant – einzugehen ist.

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6. Vorbemerkung zum Unterlassungsdelikt 6.1. Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigblei- ben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, nament- lich unter anderem auf Grund des Gesetzes oder eines Vertrages (Art. 11 Abs. 2). Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte (Art. 11 Abs. 3). 6.2. Beim echten Unterlassungsdelikt ist zu prüfen, ob die gebotene Handlung trotz Tatmacht nicht vorgenommen wurde. Tatmacht besteht, wenn eine Handlung objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist. Hingegen ist regelmässig unerheblich, ob die Unterlassung tatsächlich nachteilig für das geschützte Rechtsgut ist. Handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt, muss zusätzlich zur Tatmacht auch eine Garantenstellung des Täters im Sinne von Art. 11 Abs. 2 StGB sowie Vorwurf- sidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 3 StGB vorliegen (BSK StGB-Niggli/Muskens, Art. 11 N 3 ff.).

7. Täterschaft und Garantenstellung 7.1. Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 229 Abs. 1 StGB). Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 229 Abs. 2 StGB). 7.2. Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwer- kes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229

- 12 - StGB statuiert eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rah- men der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (BSK StGB-Roelli, Art. 229 N 9). Die Bestimmung von Art. 229 StGB beschränkt dabei aufgrund ihrer Konzeption als echtes Sonderdelikt die Strafbarkeit von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist (BGer 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 5.2). 7.3. Bauleitende Funktion besitzt, wer unmittelbare Befehlsgewalt über die Aus- führenden ausübt, wer jederzeit mit bindenden Weisungen in die gesamte Baufüh- rung eingreifen darf und diese Befugnis auch tatsächlich ausübt (BSK StGB-Roelli, Art. 229 N 10). Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und die Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die Um- stände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhal- tung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unab- hängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind (BGE 101 IV 28 E. 2b S. 30 f.; BGer 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.3). 7.4. Diese Grundsätze zur Garantenstellung sind auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB übertragbar. Insbesondere lässt sich die Garantenstellung aus den gleichen Erwägungen wie beim Tatbestand von Art. 229 StGB begründen (BGer 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1 mit Hinweis). 7.5. Die Stellung des Beschuldigten als einziger Polier auf der Unfallbaustelle ist offenkundig. Ebenso lässt sich ohne Weiteres erstellen, dass er den Privatkläger und die weiteren beiden im unterstellen Bauarbeiter D._____ und C._____ damit beauftragte, das 1. UG zu betonieren (act. 26 N 6 und act. 29 N 10). Er besass so- mit aufgrund seiner Funktion und Stellung auf der Baustelle unmittelbare Befehls- gewalt über seine Mitarbeiter – und so auch über den Privatkläger – und konnte ihnen jederzeit bindende Weisungen geben. Zudem oblag ihm die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Er hatte also eine bauleitende Funktion und somit eine Garantenstellung aus Ingerenz inne; dies auch gegenüber dem Pri- vatkläger.

- 13 - B. Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

1. Vorbemerkung zum Anklagegrundsatz 1.1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wieder- gegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). 1.2. Gemäss der Umgrenzungsfunktion bestimmt die Anklage den Angeklagten und fixiert den Gegenstand des Verfahrens und des Urteils. Es können nur Sach- verhalte Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Die Anklageschrift bzw. deren Inhalt be- stimmen also den Prozessgegenstand. Mit dem hierbei genannten Begriff der Tati- dentität ist gemeint, dass ein und derselbe Sachverhalt als Grundlage sowohl für die Anklage als auch für das Urteil dienen muss. Erforderlich ist dafür die klare und eindeutige Umschreibung des konkreten historischen Sachverhaltes in der Anklage (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N 37).

2. Sorgfaltspflichtverletzung 2.1. Gemäss Anklageschrift gab der Beschuldigte den drei Bauarbeitern "pflicht- gemäss" die Anweisung, für die vorgesehenen Betonierarbeiten eine Arbeitsplatt- form mit Seitenschutz (Abschrankung) in der Bodenöffnung – auf den zwei im Un- tergeschoss stehenden Betonpfeilern – bis zu ihrer Mitte zu errichten. Dass der Beschuldigte darüber hinausgehende Sicherheitsanweisungen hätte machen müs- sen oder weitergehende Sicherheitsvorkehrungen hätte anordnen sollen, wird ihm nicht vorgeworfen. In Nachachtung des Anklageprinzips ist daher nicht weiter auf eine mögliche Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang mit der Arbeitsanwei- sung einzugehen respektive es ist gemäss Anklage davon auszugehen, das der

- 14 - Beschuldigte im Zusammenhang mit der Arbeitsanweisung keine Sorgfaltspflichten verletzt hat. 2.2. Hierzu ist überdies zu bemerken, dass sich aus der Anklage weiter nicht er- gibt, weshalb ein solches Arbeitspodest überhaupt hätte errichtet werden müssen. So spricht die Anklage im Weiteren unter Ziffer 1.2 (Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde) selbst von einer bestehenden Absturzsicherung (Sei- tenschutz) und führt nicht aus, weshalb zusätzlich zur der bestehenden Absturzsi- cherung (Seitenschutz) ein Arbeitspodest sicherheitstechnisch notwendig bezie- hungsweise unerlässlich gewesen wäre. Auch erwähnt die Anklage nicht, dass die bestehende Absturzsicherung (Seitenschutz) mangelhaft gewesen wäre respektive nicht den Sicherheitsvorschriften entsprochen hätte und der Beschuldigte demzu- folge entsprechende Anweisungen zu weiteren Sicherheitsvorkehrungen in jedem Fall hätte machen müssen. 2.3. Ob der Beschuldigte allerdings im Zusammenhang mit der Kontrolle seiner Arbeitsanweisungen seine Sorgfaltspflichten – welche gemäss Anklage in der un- terlassenen Kontrolle des Errichtens eines Arbeitspodestes liegen soll – verletzt hat, kann, wie nachstehend zu zeigen sein wird, offen gelassen werden.

3. Taterfolg 3.1. Als Taterfolg der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde ist die konkrete Gefahr für Leib und Leben von Mitmenschen verlangt. Die Rechtspre- chung verlangt mithin, dass die vorausgesetzte Gefährdung nicht bloss abstrakt besteht, sondern eine nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts vorliegt, was anhand der Würdigung des Sachverhalts einzuschätzen ist (OGer ZH, I. StrK, SB220067 vom 15. September 2022 E. IV.3). 3.2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Oktober 2021 führte der Zeuge D._____ aus, dass sie kein Arbeitspodest bzw. keine Plattform errichtet hätten, weil die Sicherheit auf dem EG vorhanden gewesen sei (act. 5/2 Frage/Ant- wort 59). So sei ein Geländer montiert worden (act. 5/2 Frage/Antwort 66). In der polizeilichen Einvernahme am 22. März 2019 hatte er dazu ausgeführt, dass um

- 15 - die Bodenöffnung herum ein provisorisches Geländer errichtet worden sei. Unten hätte es keine Sicherungsmassnahmen gegeben (act. 5/1 Frage/Antwort 20). Der Zeuge C._____ führte in der polizeilichen Einvernahme am 22. März 2019 aus, dass die Bodenöffnung mit einer Abschrankung abgesichert gewesen sei (act. 5/3 Frage/Antwort 13 und 32). Der Zeuge E._____ führte in der polizeilichen Einver- nahme am 22. März 2019 aus, die Einbringöffnung sei mit Geländern abgesperrt gewesen (act. 3/1 Frage/Antwort 54). 3.3. Die Aussagen der Zeugen D._____, C._____ und E._____ sind insgesamt detailliert, nachvollziehbar und plausibel. Die Zeugen haben in ihren Einvernahmen übereinstimmende Aussagen gemacht. Sie haben zudem jeweils sachlich ausge- sagt und keinerlei Übertreibungen gemacht. Gleiches gilt für ihre weiteren – und hier nicht direkt entscheidrelevanten – Aussagen. Die Aussagen aller drei Zeugen sind somit als glaubhaft zu betrachten, weshalb auf diese abgestellt werden kann. 3.4. Der Beschuldigte führte hierzu in der polizeilichen Einvernahme vom 22. März 2019 aus, dass er nicht sagen könne, ob die Absperrung auf dem EG rund um das Loch auch während den Arbeiten dort gewesen sei. Als er zur Unfallstelle gekom- men sei, sei diese dort gewesen, wobei auf der einen Seite die Absperrlatten im Loch gelegen seien. Er vermute, dass diese durch den Sturz ins 1. UG gerissen worden seien (act. 2/1 Frage/Antwort 94). In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 14. Juni 2021 sagte der Beschuldigte wiederum, der vorgeschriebene Seiten- schutz bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als zwei Metern sei vorhanden gewesen, als er es das letzte Mal gesehen habe (act. 2/2 Frage/Ant- wort 45). 3.5. Somit kann zunächst festgehalten werden, dass gestützt auf die übereinstim- menden glaubhaften Aussagen der Zeugen, welche die Aussagen des Beschuldig- ten stützen, rund um die Bodenöffnung auf dem EG wie in der Anklage genannt eine Absturzsicherung (Seitenschutz) vorhanden war, was so auch durch die Foto- dokumentationen der Kantonspolizei Zürich belegt wird (act. 6/1-2). 3.6. Die erste Gefahr, die der Beschuldigte gemäss Anklage durch die fehlende Kontrolle der Installation eines Arbeitspodests verursacht haben soll, ist eine Ab-

- 16 - sturzgefahr für die drei Bauarbeiter während der Installation der Bodenrutsche in der nordöstlichen Ecke der Bodenöffnung, da hierfür die Absturzsicherung (Seiten- schutz) mindestens teilweise habe entfernt werden müssen und es bei dieser Arbeit namentlich zu einem Fehltritt am Rand der Bodenöffnung mit entsprechendem Sturz hätte kommen können (act. 18/31 S. 3 Ziff. 1.2 erster Spiegelstrich). 3.7. In den Beweismitteln findet sich keine einzige entsprechende Aussage, dass zur Installation der Bodenrutsche die Absturzsicherung (Seitenschutz) habe ent- fernt werden müssen. So haben weder die Zeugen D._____ und C._____, welche mit der Erstellung des Podestes beauftragt worden sind, noch der Beschuldigte selbst gesagt, dass die Absturzsicherung (Seitenschutz) zur Installation der Beton- rutsche hätte entfernt werden müssen. Vielmehr führte der Beschuldigte in der po- lizeilichen Einvernahme aus, dass der Rückbau des Podests normalerweise von unten gemacht werden. Er verstehe daher nicht, weshalb der Privatkläger in das Loch gefallen sei (act. 2/1 Frage/Antwort 91 f.). Auch führte er aus, dass der Ar- beitsprozess mit der Betonrutsche von der SUVA nicht bemängelt worden wäre (act. 2/1 Frage/Antwort 86). Ein Entfernen der Absturzsicherung (Seitenschutz) zur Installation der Betonrutsche folgt auch nicht ohne Weiteres, zumal gestützt auf die Aussagen diese Beschuldigten vielmehr davon auszugehen ist, dass die Betonrut- sche – analog zum Rückbau – vom 1. UG aus zu installieren gewesen wäre. Über- dies erscheint eine Installation der Betonrutsche über die Absturzsicherung (Sei- tenschutz) hinweg oder darunter oder zwischen hindurch auch möglich. Insgesamt lässt sich daher nicht erstellen, dass die bestehende Absturzsicherung (Seiten- schutz) hätte entfernt werden müssen, um die Bodenrutsche zu installieren. Es lässt sich damit auch nicht erstellen, dass eine konkrete Gefahr für einen der drei Bauarbeiter eines Absturzes bei der Installation der Betonrutsche bestanden hätte. 3.8. Als zweite Gefahr, die der Beschuldigte gemäss Anklage durch die fehlende Kontrolle der Installation eines Arbeitspodests verursacht haben soll, nennt die An- klage, dass während der Betonierarbeiten derjenige der drei Bauarbeiter, welcher vom EG aus jeweils das über einen Kran herangeführte Betonsilo über der Beton- rutsche öffnete, durch einen Fehltritt durch die Bodenöffnung hätte stürzen können (act. 18/31 S. 3 Ziff. 1.2 zweiter Spiegelstrich).

- 17 - 3.9. Wie oben erstellt, sahen die Zeugen die Sicherheit rund um die Bodenöffnung durch die Absturzsicherung (Seitenschutz) als gegeben an, welche auf den Fotos der Fotodokumentationen ersichtlich ist (act. 6/1-2). Der Zeuge D._____ führte zur Arbeitsverrichtung des Privatklägers auf dem EG aus, dass der Privatkläger für die Verrichtung seiner Arbeit eigentlich immer am gleichen Ort hätte stehen bleiben können (act. 5/2 Frage/Antwort 80). Für die Betonierarbeiten habe es keinen Grund gegeben, die Betonrutsche zu verschieben (act. 5/2 Frage/Antwort 82). Der Zeuge C._____ bestätigt, der Privatkläger sei oben auf der Betondecke gestanden und habe hinter der Absicherung die Betonsilos entleert (act. 5/3 Frage/Antwort 14). Der Zeuge E._____, welcher von der Führerkabine des Baukrans aus den Beton mit dem Betonsilo an die Betonrutsche heranführte und demzufolge die Arbeits- stelle des Privatklägers von oben überblicken konnte, äusserte sich in seiner poli- zeilichen Einvernahme übereinstimmend und zeichnete zudem zwei Standorte des Privatklägers auf einem Bild ein: Die Entleerposition mit einem "X" hinter der Ab- sperrung und eingekreist die Warteposition, welche sich noch etwas weiter weg von der Bodenöffnung befand (act. 3/1 Frage/Antwort 42 inkl. Beilage 1). 3.10.Diese übereinstimmenden sowie plausiblen und damit glaubhaften Aussagen der Zeugen werden durch die Anklage selbst gestützt, wenn von einer Absturzsi- cherung (Seitenschutz) die Rede ist, welche in keiner Weise als ungenügend oder mangelhaft kritisiert wird. Damit ist auch widersprüchlich, aufgrund des fehlenden Arbeitspodestes bzw. der mangelnden Kontrolle der Errichtung eines solchen von einer konkreten Sturzgefahr für den Privatkläger während Verrichtung seiner Arbeit durch einen Fehltritt auszugehen. So hätte die Absturzsicherung (Seitenschutz) den Privatkläger, welcher gemäss Zeugenaussagen sich für die Arbeitsverrichtung immer hinter der Absturzsicherung (Seitenschutz) befunden hat, bei dieser Aus- gangslage von einem Fehltritt abgehalten und einen Sturz verhindert. Mit anderen Worten war die Sicherheit um die Bodenöffnung gemäss den Zeugenaussagen so- wie Anklageschrift selbst anderweitig – durch die nicht als ungenügend oder man- gelhaft bezeichnete Absturzsicherung (Seitenschutz) – gegeben, sodass es an ei- ner konkreten Gefährdung für Leib und Leben des Privatklägers durch einen Sturz infolge fehlender Kontrolle der Errichtung eines Arbeitspodestes in der Bodenöff- nung durch den Beschuldigten fehlt.

- 18 -

4. Fazit Da die in der Anklage umschriebenen zwei konkreten Gefahren, welche auf- grund der pflichtwidrig fehlenden Kontrolle des Errichtens eines Arbeitspodestes bestanden haben sollen, beweisrechtlich nicht erstellt werden können, ist der Tat- bestand von Art. 229 StGB mangels Taterfolg nicht erfüllt. Weitere möglicherweise existierenden Gefahren können aufgrund der Umgrenzungsfunktion des Anklage- prinzips nicht betrachtet werden. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Ge- fährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 StGB vollumfänglich freizusprechen. C. Fahrlässige schwere Körperverletzung

1. Vorbemerkung zur Fahrlässigkeit 1.1. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Ver- haltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rück- sicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verhalten ist demnach sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallver- hütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). 1.2. Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahr- lässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führen- den Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren we- sentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erken- nen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der

- 19 - Adäquanz. Danach muss das Verhalten ex ante geeignet sein, nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den ein- getretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Adäquanz ist zu verneinen wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Ein bestimmter Erfolg soll einer Per- son (nur) dann objektiv zugerechnet werden, wenn diese Person durch ihr Verhal- ten eine rechtlich missbilligte Gefahr für den Erfolgseintritt geschaffen und sich diese Gefahr auch tatsächlich in der konkreten Gestalt realisiert hat. Eine Zurech- nung verbietet sich, wenn der Erfolg gar nicht als Realisierung des pflichtwidrig her- beigeführten Risikos zu werten ist (vgl. BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 2.2, S. 64 ff.; OGer ZH, II. StrK., SB110720 vom 14. April 2014 E. II.2.4.1.) 1.3. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zu- rückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war, ob dem Täter mithin ein rechtmässiges und erfüllbares Alternativverhalten offen- stand. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. ein Risikozusammenhang untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt nach der Wahrschein- lichkeitstheorie, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).

2. Taterfolg 2.1. Eine Körperverletzung ist schwer im Sinne von Art. 125 StGB, wenn sie die Qualifikationsmerkmale von Art. 122 aStGB (in der am 22. März 2019 geltenden Fassung) erfüllt, d.h. unter anderem ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar oder einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht.

- 20 - 2.2. Wie oben unter E. A.II.3.2 beschrieben, waren die schwersten Verletzungen und irreparablen Schädigungen der Gesundheit des Privatklägers offenkundig. Vor- liegend hat der Privatkläger schwere Kopfverletzungen erlitten, musste auf der Un- fallstelle intubiert werden und befand sich in einem Koma, weshalb das Gutachten des IRM vom 28. Juni 2019 die Lebensgefahr bejahte (act. 10/3 S. 4). Ausserdem ist der Privatkläger dauerhaft gelähmt und hat kognitive Defizite, weshalb er wohl lebenslange Pflege benötigt. 2.3. Vor diesem Hintergrund liegt ohne Weiteres eine Qualifikation im Sinne von Art. 122 aStGB vor. Der Taterfolg im Sinne von Art. 125 StGB ist damit gegeben.

3. Vorhersehbarkeit (Adäquanz) 3.1. Die Gefahr muss für den Täter vorhersehbar sein. Der Vorwurf mangelnder Kontrolle der Errichtung des Arbeitspodestes ist demnach erst dann weiter in Be- tracht zu ziehen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass die unterlassene Kontrolle für den Unfall des Privatklägers auch adäquat kausal war. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ih- ren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein, was wiederum nach seinen persönlichen Verhältnissen und den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beur- teilen ist. Daher ist zu fragen, ob der Täter damals im Zeitpunkt des Handelns bzw. Unterlassens (ex ante) eine Gefährdung der Rechtsgüter des Privatklägers hätte erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Mass- stab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den ein- getretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 64 E. 2.1). Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte beden- ken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetragen haben (OFK StGB-Donatsch, Art. 12 N 22). 3.2. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte ex ante vorhersehen konnte, dass einer der Bauarbeiter effektiv in die Bodenöffnung stürzt und eine schwere Körperverletzung erleidet.

- 21 - 3.3. Das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom

14. Oktober 2022 (act. 8/15) diskutiert verschiedene Unfallvarianten. Es wertet ei- nen Sturz des Privatklägers ohne Dritteinwirkung vom südlichen Rand der Boden- öffnung nach einem Stolpern über die Holzschalungsträger, einen Sturz vom südli- chen Rand der Bodenöffnung nahe des westlichen Randes, einen Sturz vom west- lichen Rand der Bodenöffnung nahe des südlichen Randes oder einen Sturz von den Holzschalungsträgern über der Bodenöffnung ab rund 1 m vom südlichen Rand entfernt bis zum südlichen Rand als plausibel. Andere Unfallvarianten ohne Dritteinwirkung werden als nicht plausibel gewertet. Einen Sturz des Privatklägers beim Verschieben bzw. Herausziehen der Doka-Träger wertet es als wenig plausi- bel (act. 8/15 S. 10). 3.4. Wie oben unter E. B.II.3.9. festgestellt, äusserten sich die drei Zeugen D._____, C._____ und E._____ übereinstimmend dahingehend, dass der Privat- kläger hinter der Absturzsicherung (Seitenschutz) die Betonierarbeiten verrichtete. Die auf einem Foto der Unfallstelle durch den Zeugen E._____ mit "X" markierte Entleerposition und die umkreiste Wartezone befinden sich klar erkenntlich an der nord-östlichen Ecke der Bodenöffnung und einiges hinter der Absturzsicherung (Seitenschutz) (act. 3/1 Beilage 1). Der Zeuge D._____ führte weiter aus, dass der Privatkläger für die Verrichtung seiner Arbeit eigentlich immer am gleichen Ort hätte stehen bleiben können (act. 5/2 Frage/Antwort 80). Für die Betonierarbeiten habe es keinen Grund gegeben, die Betonrutsche zu verschieben (act. 5/2 Frage/Ant- wort 82). Der Privatkläger hätte im Zeitpunkt des Unfalls zudem den Betonsilo nicht entleert (act. 5/1 Frage/Antwort 19). 3.5. Damit ist erstellt, dass der Sturz des Privatklägers, den Plausibilitätsüberle- gungen des Gutachtens folgend, etwa von der gegenüberliegenden Seite der Ar- beitsposition des Privatkläger respektive von der Betonrutsche aus gesehen in der gegenüberliegenden Ecke der Bodenöffnung erfolgte. Warum sich der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort aufhielt, ist indes unbekannt und konnte im Verlaufe des Beweisverfahrens nicht erstellt werden. Erstellt ist jedoch, dass er sich nicht zwecks der Erfüllung seines klaren Arbeitsauftrags, der Entleerung des Be- tonsilos, dort aufhielt. Somit bestand mutmasslich kein in der Arbeit liegender

- 22 - Grund für den Privatkläger, sich in dieser Ecke der Bodenöffnung aufzuhalten. Wie zuvor festgestellt, bestand zudem gemäss Anklage auf dem EG rund um die Bo- denöffnung eine Absturzsicherung (Seitenschutz). 3.6. Nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sind ungesicherte Bodenöffnungen mit ca. 3.7 Meter Absturzhöhe grundsätzlich durchaus gefährlich und geeignet, durch einen Sturz schwere Körperverletzungen zu verursachen. Vorliegend war für den Beschuldigten aber nicht damit zu rechnen, dass sich der Privatkläger während Verrichtung seiner Arbeit, namentlich dem Ent- leeren des Betonsilos über den Betonrutsche, nicht in der Entleerposition, sondern am gegenüberliegenden Absturzort, aufhalten würde. Überdies war ebenso wenig damit zu rechnen, dass er aus unbekannten Gründen trotz bestehender Absturzsi- cherung (Seitenschutz) stürzen würde. Insgesamt erscheint der Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge daher zu abwegig und mit zu vielen Ungereimtheiten versehen, als dass der Beschuldigte ihn hätte lebensnah vorhersehen können respektive es für den Beschuldigten le- bensnah vorhersehbar war, dass es ohne Arbeitspodest zum in der Anklage ge- nannten Sturz kommen könnte. 3.7. Damit kann offen bleiben, ob es für den Beschuldigten überhaupt bereits er- kennbar war, dass sein Verhalten dazu führen kann, dass die von ihm instruierten Bauarbeiter das Arbeitspodest tatsächlich gar nicht errichten würden.

4. Hypothetischer Kausalzusammenhang 4.1. Zu prüfen ist ferner, ob ein Risikozusammenhang bzw. ein hypothetischer Kausalzusammenhang und damit verbunden die Vermeidbarkeit vorliegend zu be- jahen ist. Es wird geprüft, ob der Erfolg aufgrund aller im jetzigen Zeitpunkt (ex post) bekannten Umstände bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 135 IV 65 E. 2.1 und 2.2). Es stellt sich vorliegend somit die Frage, ob der Sturz des Privatklägers bei pflichtgemässem Verhalten des Beschul-

- 23 - digten, also namentlich der Sicherstellung der Montage des Arbeitspodestes, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. 4.2. Gemäss der Anklage gab der Beschuldigte pflichtgemäss in Auftrag, ein Ar- beitspodest auf den im Untergeschoss am nördlichen und südlichen Rand der Bo- denöffnung stehenden Betonpfeilern, welche in der Länge von der östlichen Seite der Bodenöffnung gegen Westen bis ca. in die Mitte der Bodenöffnung reichten, zu erstellen. Der Beschuldigte gab in den Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, er habe den drei Bauarbeitern den Auftrag erteilt, ein Ar- beitspodest zu errichten, auf dem man hätte sicher stehen und von dem aus man die Betonierarbeiten hätte verrichten können (act. 2/1 Frage/Antwort 59 und 66; act. 2/2 Frage/Antwort 26 ff.). Er habe den Mitarbeitern ganz klar erklärt, wie das Podest genau hätte aussehen sollen, also, dass es auf die bestehenden zwei Be- tonwände mit Trägern und Gerüstbrettern zu erstellen sei (act. 2/1 Frage/Ant- wort 83; act. 2/2 Frage/Antwort 38). Der Beschuldigte fertigte zum Arbeitspodest anlässlich der polizeilichen Einvernahme eine Skizze an (act. 2/1 Beilage), auf der das Arbeitspodest ersichtlich ist. Mit dem Podest wäre der Deckendurchbruch, also das Absturzloch, geschlossen gewesen, so der Beschuldigte weiter (act. 2/1 Frage/Antwort 64), sodass damit niemand hätte runterfallen können (act. 2/1 Frage/Antwort 85). Das Podest hätte nach seinen Angaben mindestens die Hälfte der Bodenöffnung abgedeckt, wobei dieses nach den Arbeiten hätte rückgebaut werden sollen (act. 2/2 Frage/Antwort 39). 4.3. Aus diesen Aussagen lässt sich erstellen, dass der Auftrag darin bestand, ein Arbeitspodest auf den Betonpfeilern zu errichten, welches am nördlichen und süd- lichen Rand etwa bis zur Hälfte der Bodenöffnung gereicht hätte. Auch wenn die vom Beschuldigten angefertigte grobe Skizze suggeriert, dass das Arbeitspodest deutlich über die Mitte hinausgereicht hätte, wird in Zusammenhang mit den kon- sistenten Aussagen des Beschuldigten klar, dass das Arbeitspodest lediglich den Zwischenraum von Pfeiler zu Pfeiler hätte abdecken sollen. Die Betonpfeiler rei- chen denn auch tatsächlich etwa bis zur Hälfte der Öffnung, sodass der östliche Teil, wo auch betoniert wurde, nicht aber der westliche Teil, wo der Privatkläger gestürzt ist, abgedeckt gewesen wäre. Dass der Beschuldigte eingangs geltend

- 24 - machte, die Bodenöffnung wäre geschlossen gewesen, ist entsprechend so zu ver- stehen, dass sie auf dieser Seite geschlossen gewesen wäre, von der aus man tatsächlich arbeitete und nicht, dass die Bodenöffnung komplett geschlossen ge- wesen wäre. 4.4. Gestützt auf das Gutachten ist festzuhalten, dass ein Sturz des Privatklägers ohne Dritteinwirkung mutmasslich hätte vermieden werden können, wenn das Ar- beitspodest errichtet worden wäre (act. 8/15 S. 13). Das Gutachten hält aber gleich- zeitig fest, dass die Frage der Vermeidbarkeit auch massgeblich von der Ausfüh- rung des Arbeitspodests abhänge, wobei auf die Angaben des Beschuldigten bei der polizeilichen Einvernahme und der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ab- gestellt worden sei, also, dass das Arbeitspodest die Bodenöffnung mindestens bis zur Hälfte abgedeckt hätte (act. 8/15 S. 13). 4.5. Hätte der Beschuldigte die Errichtung des Arbeitspodests kontrolliert und wäre das Arbeitspodest danach effektiv entsprechend seinen Anweisungen konstruiert worden, hätte der Unfall gemäss dem vorliegenden Gutachten mutmasslich ver- mieden werden können. Dem Gutachten ist diesbezüglich keine Wahrscheinlichkeit zu entnehmen. Indes lässt die Wortwahl "mutmasslich" jedenfalls nicht auf eine ab- solute Überzeugung oder eine hohe Wahrscheinlichkeit schliessen, sondern auf eine untere Befundstufe, sodass (lediglich) gemutmasst wird, der Unfall hätte durch das Arbeitspodest vermieden werden können. 4.6. Das Errichten eines Arbeitspodests, welches gemäss Skizze zumindest die Osthälfte der Bodenöffnung abgedeckt hätte, impliziert vielmehr, dass ein Absturz des Privatklägers im südwestlichen Bereich der Bodenöffnung – was das Gutach- ten als plausiblen Absturzort erachtet – auch ungeachtet eines Arbeitspodests nicht hätte vermieden werden können. Zur Vermeidbarkeit des Unfalls durch das Arbeits- podest werden im Gutachten sodann keine weiteren Ausführungen gemacht, so- dass nicht nachvollziehbar ist, wie das Gutachten zu diesem Schluss kommt. Es wird insbesondere nicht begründet, wie das Arbeitspodest den Privatkläger am Ab- sturz hätte hindern sollen, wenn dieser sich auf der Westhälfte befand, welche ge- mäss Beweisergebnis gerade nicht durch das Arbeitspodest abgedeckt gewesen wäre.

- 25 - 4.7. Damit lassen sich die Zweifel im Zusammenhang mit der Vermeidbarkeit ins- gesamt nicht ausräumen, sodass jedenfalls das Vorliegen eines mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausbleibenden Taterfolges zu verneinen ist. Der Sturz des Privatklägers durch die Bodenöffnung wäre wohl auch bei Errichtung ei- nes Arbeitspodests bis zur Mitte der Bodenöffnung nicht verhindert worden. Damit ist der hypothetische Kausalzusammenhang beziehungsweise der Risikozusam- menhang vorliegend nicht gegeben.

5. Fazit Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB ist nach Gesagtem mangels Vorhersehbar- keit sowie mangels hypothetischem Kausalzusammenhang nicht erfüllt. Der Be- schuldigte ist daher auch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB vollum- fänglich freizusprechen. III. Zivilansprüche 1.1. Die geschädigte Person kann sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituieren und adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat bei dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Über die Zivilklage ist bei Freispruch nur zu entscheiden, sofern sie spruchreif ist, d. h. wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammel- ten Beweise entschieden werden kann. Ist die Zivilklage noch nicht spruchreif, ist sie auf den Zivilweg zu weisen (BSK StPO-Dolge Art. 126 N 41 f.). 1.2. Der Privatkläger unterliess es, innert Frist die bei der Konstituierung als Pri- vatkläger gestellten Zivilansprüche (act. 12/1) zu beziffern und zu begründen. Der Freispruch erfolgt nur in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt. Dies schliesst jedoch andere (zivilrechtliche) Haftungsgründe betreffend den vorliegenden Unfall nicht aus. Der Sachverhalt ist daher diesbezüglich nicht spruchreif und die Zivil-

- 26 - klage kann daher nicht abgewiesen werden kann. Die Zivilklage ist somit auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Beschlagnahmungen und Einziehungen 1.1. Im Endentscheid ist über die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einzie- hung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde (Art. 267 Abs. 3 StPO). 1.2. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsan- waltschaft mit Verfügung 10. Juli 2025 diverse Gegenstände beschlagnahmt, wobei auf die entsprechende Beschlagnahmeverfügung verwiesen werden kann (act. 9/3). Bei diesen Beschlagnahmungen handelt es sich um (wertlose) Beweis- mittel ohne Personenbezug, welche einzuziehen und der Lagerbehörde zur Ver- nichtung zu überlassen sind. 1.3 Im Übrigen sind sämtliche unter der Polis-Geschäftsnummer 75021384 si- chergestellten Spuren, Spurenträger und Gegenstände mit Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde ebenfalls zur Vernichtung zu überlassen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 436 Abs. 2 StPO). 1.2. Der Beschuldigte wurde in allen Anklagepunkten freigesprochen, wobei er weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt noch des- sen Durchführung erschwert hat. Die Verfahrenskosten sind daher definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 2.1 Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Ge- bühren und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Zu den Auslagen ge-

- 27 - hören unter anderem die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung und die Kos- ten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und c StPO). 2.2. Die Entscheidgebühr fällt nach Gesagtem ausser Ansatz. Die Gebühr des Vorverfahrens beträgt Fr. 1'100.– (act. 18). Die Auslagen im Vorverfahren für Gut- achten betragen insgesamt Fr. 15'080.75 und solche für Zeugenentschädigung und Reisespesen total Fr. 153.90 (act. 18/32). 2.3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ reichte für seine Aufwendungen in der Zeit vom

26. Oktober 2022 bis 13. November 2025 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers seine Honorarnote vom 13. November 2025 in der Höhe von Fr. 16'393.30 (act. 28) zu den Akten. In Anwendung von § 2, 3, 16 und 17 Anw- GebV erscheint insgesamt – für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Ver- fahren – eine Entschädigung im Betrag von total Fr. 22'597.40. inkl. MwSt. und Bar- auslagen als angemessen, wobei für die Hauptverhandlung vor hiesigem Gericht inkl. Hin- und Rückreise sowie Information an den Beistand und den Privatkläger total 7 Stunden – entgegen den gemäss Honorarnote veranschlagten 10 Stunden – anzurechnen sind. Er ist entsprechend zu entschädigen, wobei im Vorverfahren Fr. 7'277.40 bereits Akonto gezahlt wurden (act. 18/32). 3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem An- waltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei im Falle einer Wahlverteidigung der Ent- schädigungsanspruch ausschliesslich der Verteidigung zusteht unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO). 3.2 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte für seine Aufwendungen als notwendi- ger Wahlverteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 31. März 2021 bis zum

7. November 2025 seine Honorarnoten im Betrag von total Fr. 20'383.20 inkl. Bar- auslagen und MwSt. (act. 30) zu den Akten. Überdies sind ihm für die Hauptver- handlung inkl. Hin- und Rückreise total 6 Stunden zu einem Betrag von Fr. 1'426.90 inkl. MwSt. zu entschädigen. Insgesamt erscheint somit eine Entschädigung von

- 28 - Fr. 21'810.10 in Anwendung von § 2, 3, 16 und 17 AnwGebV als angemessen, wo- mit er entsprechend zu entschädigen ist. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StGB vollumfänglich freigesprochen.

2. Der Privatkläger B._____ wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. Juli 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und der La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: 1 Paar Gummistiefel (A012'692'943);  1 Baustellenhelm Montana 2500, orange (A012'693'093);  1 Arbeitsjacke Softshell, orange, Gr. M (A012'693'128);  1 Arbeitshose orange, mit Reflektorstreifen samt Inhalt (A012'693'151);  diverse Kleidungsstücke; namentlich 1 Kapuzenpullover schwarz  "Lucky Life", 1 Pullover grau, 1 T-Shirt "Everlast" schwarz, Unterwä- sche (A012'693'388).

4. Die unter der Polis-Geschäftsnummer 75021384 bei der Kantonspolizei, As- servaten-Triage, lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernich- tung überlassen.

- 29 -

5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 ; Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'234.65 ; Auslagen für das Vorverfahren; ; Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand des Pri- vatklägers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (inkl. Barausla- Fr. 22'957.40 gen und MwSt.; wobei davon Fr. 7'277.40 bereits akonto entschädigt wurden); Fr. 39'292.05 Total.

6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden vollumfänglich auf die Ge- richtskasse genommen.

7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 21'810.10 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen, zahlbar direkt an den Verteidiger.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschrei-  ben, gegen Empfangsschein); den Vertreter des Privatklägers, im Doppel (übergeben);  die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PoIG; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (gegen Empfangsschein).

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 30 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 13. November 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Oliver Slavik MLaw Adrian Florinet