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GG250019

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-05-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Einleitend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Lebensumstände rund um den Unfallvorfall unstrittig sind und sich überdies anhand der vorhandenen Be- weismittel erstellen lassen. Dass der Beschuldigte den fraglichen Personenwagen lenkte, wird von diesem nicht in Abrede gestellt (vgl. act. D1/2/1 Frage 2 ff.; act. D1/2/2 Frage 6 ff.) und ergibt sich sodann aus dem Polizeibericht (act. D1/1) sowie aus der Videoaufnahme aus dem Linienbus (act. D1/4). Die Betätigung der

- 5 - Lichthupe bzw. des Scheinwerfers geht aus der Videodokumentation (act. D1/4) hervor, wird vom Beschuldigten mehrfach beschrieben (act. D1/2/1 Frage 2 f.; act. D1/2/2 Frage 35) und auch von der Auskunftsperson so wiedergegeben (act. D1/2/4 Frage 16). Dass der Beschuldigte den Linienbus oder zumindest ein heranfahrendes Fahrzeug erkannte, bevor er in die Zürcherstrasse eingebogen war, sagte er wiederholt so aus (act. D1/2/1 Frage 4; act. D1/2/2 Frage 18, 20 f., 34 und 36). Dass es schliesslich zur Kollision zwischen den Fahrzeugen kam, ist aus der Fotodokumentation (act. D1/5) zu entnehmen, und wird auch vom Be- schuldigten nicht anders dargestellt (act. D1/2/1 Frage 10, act. D1/2/2 Frage 7). Der Anklagesachverhalt ist in diesem Zusammenhang anerkannt und damit nicht weiter zu erstellen.

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Zu erstellender Sachverhalt Nicht vom Beschuldigten anerkannt und entsprechend zu erstellen ist des- sen Fahrverhalten, insbesondere der Bremsvorgang. Die Staatsanwaltschaft be- schreibt in ihrem Anklagesachverhalt das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten so, dass dieser "brüsk, bis zum Stillstand, abbremste" (act. D1/37 S. 2). 3.2. Verfügbare Beweismittel und Würdigung 3.2.1. Bei der Erstellung des Sachverhalts kann auf mehrere Beweismittel zurück- gegriffen werden. Namentlich liegen die Videoaufnahme aus dem Linienbus (act. D1/4), welche die Unfallfahrt aus dessen Perspektive aufzeichnete, die Aus- wertung der aufgezeichneten Daten vom Restwegaufzeichnungsgerät (RAG) des Linienbussees (act. D1/5), die Erkenntnisse aus dem Kurzbericht des Forensische Institut Zürich (fortan: FOR; act. D1/31/2) sowie die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/2/1-3; Prot. S. 11 ff.) und die Aussagen der Auskunftsperson (act. D1/2/4) vor. 3.2.2. Mithilfe der Videodokumentation lässt sich gut nachvollziehen, wie sich der Unfall ereignete, und zusammen mit der Datenaufzeichnung des RAG lässt sich auch das Fahrverhalten des Linienbusses gut beschreiben bzw. nachvollziehen.

- 6 - Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson lassen sich dadurch einerseits bis zu einem gewissen Grad verifizieren, und sie erhellen andererseits die nicht aus den übrigen Beweismitteln ersichtlichen Sachverhaltselemente. Ins- gesamt ermöglichen die vorhandenen Beweismittel einen guten Einblick in den allgemeinen Unfallshergang. Dieser ist aber auch nicht bestritten. Um indessen den entscheidrelevanten Sachverhalt – das vermeintlich pönalisierte Verhalten des Beschuldigten – zu erstellen, taugen die vorhandenen Beweismitteln indes- sen nur begrenzt und indirekt. Allem voran ermöglichen die Videoaufzeichnung (act. D1/4) und die ausgewerteten RAG-Daten aus dem Linienbus (act. D1/5) nur indirekte Rückschlüsse über das Fahrverhalten des Beschuldigten. Auf der Videoaufzeichnung ist von Auge erkennbar, dass die Bremslichter des durch den Beschuldigten gelenkten Personenwagens ohne Zweifel aufleuch- ten (act. D1/4, ungefähr Sekunde 43). Nicht ersichtlich ist allerdings, ob diese durchgehend bis nach der Kollision brannten oder ob der Beschuldigte die Bremse erst betätigte, dann löste und erst nach der Kollision wieder betätigte (act. D1/4, Sekunden 44-49). Während eines kurzen Moments sind die Brems- bzw. Rücklichter des Personenwagens auf dem Video aufgrund des grellen Lichts des Busses nämlich gar nicht mehr zu sehen (act. D1/4, Sekunde 46). Auch ist unmittelbar nach der Kollision nicht erkennbar, ob für einen Moment nur die Rück- leuchten brannten oder aber die Bremslichter (act. D1/4, Sekunde 46). Ebenso wenig ist anhand der Videoaufnahmen zu erkennen, dass der Personenwagen des Beschuldigten vor der Kollision jemals vollkommen still stand beziehungs- weise dass der Beschuldigte "bis zum Stillstand" abbremste, ehe sich die Kollision ereignete. Viel eher ist erkennbar, dass der Personenwagen des Beschuldigten sich auch im Moment der Kollision (act. D1/4, ungefähr Sekunde 45) noch in leicht rollendem Zustand befindet, danach noch einige Meter weiterrollt, ehe er komplett zum Stillstand kommt (act. D1/4, Sekunden 46-48). Insgesamt lässt das Video nur einen optischen Eindruck vom Fahrverhal- ten des Beschuldigten zu, welches ermessensweise durch den Beobachter zu qualifizieren ist. Es wäre zwar nicht undenkbar, mit dem Video objektives bzw. er- messensunabhängiges verkehrswidriges Fahrverhalten festzustellen. Beispiels-

- 7 - weise wenn – wie im Anklagesachverhalt beschrieben – der Beschuldigte sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst hätte und das Fahrzeug sich erkennbar für eine gewisse Dauer nicht mehr bewegt hätte, und es schliesslich deswegen zur Kollision gekommen wäre. Ein solches Verhalten ist aber gerade nicht zu er- kennen. Dass der Beschuldigte bremste, lässt sich aus den Videoaufzeichnungen zwar erkennen. Wie stark dieses Bremsen allerdings war oder wie stark der Be- schuldigte mit anderen Worten durch Bremsen seine Fahrtgeschwindigkeit redu- zierte, lässt sich mit blossem Auge und nur durch das Video nicht erkennen. Indi- zien für eine sehr starke Bremsung, wie etwa eine von Auge erkennbare Brems- spur, verursacht durch die Reifen des Fahrzeugs des Beschuldigten auf dem As- phalt, sind nicht zu sehen. Im Resultat kann mit dem Video objektiv nicht erstellt werden, wie stark der Beschuldigte bremste, und auch nicht, dass er bis zum Still- stand abbremste. 3.2.3. Aus den RAG-Datenaufzeichnungen des Linienbusses lässt sich generell nicht ableiten, wie schnell der Personenwagen des Beschuldigten fuhr und wie stark dieser bremste, zumal sich diese Daten auf das Fahrverhalten des Linien- busses beschränken. Diese Daten lagen auch dem FOR vor, welches in seinem Kurzbericht festhielt, dass ein Punktgenaues Geschwindigkeitsprofil des Perso- nenwagens nicht erstellt werden könnte (act. D1/31/2 S. 5). Das FOR hätte zu- sammen mit den Videoaufnahmen beispielsweise erstellen können, ob der Perso- nenwagen schneller oder langsamer fuhr als der Linienbus, weil die Geschwindig- keit des Linienbusses aus den RAG-Daten bekannt ist und auf dem Video zu se- hen wäre, ob sich der Bus an den Personenwagen annähert. Wie schnell aller- dings der Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen tat- sächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt war, liesse sich gemäss den Sachver- ständigen mit den vorhandenen Beweismitteln auch gutachterlich nicht feststellen (vgl. D1/31/2 S. 4). Über eine Positionszuordnung und unter Beizug der Videozeit hätte bloss mit grosser Toleranz eingegrenzt werden können, welche Durch- schnittsgeschwindigkeit der Personenwagen aufwies (act. D1/31/2 S. 5). Ein Gut- achten über das Fahrverhalten des Beschuldigten wurde aber nicht in Auftrag ge- geben, sondern es liegt nur der Kurzbericht vor (act. D1/31/2). Mithin liegen keine

- 8 - objektiven Angaben über das Fahrverhalten des Personenwagens vor, insbeson- dere kein durch Sachverständige erstelltes Gutachten. 3.2.4. Entsprechend lassen sich aus diesen Beweismitteln keine objektiven Aus- sagen darüber machen, wie stark der Beschuldigte seine Geschwindigkeit durch Bremsen verringerte. Der Anklagesachverhalt lässt sich aus diesen objektiven Be- weismitteln nicht erstellen. 3.2.5. Hinsichtlich des Fahrverhalten des Beschuldigten sagte der Buschauffeur als Auskunftsperson zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei vor ihm in die Zürcherstrasse eingebogen, er selbst habe eine Bremsung eingeleitet, dann habe der Beschuldigte vor ihm gebremst und es sei zur Kollision gekommen (act. D1/2/4 Frage 9). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm den Vortritt genom- men habe, antwortete der Buschauffeur nicht eindeutig (act. D1/2/4 Frage 11). Er habe aber, nachdem der Beschuldigte mit seinem Personenwagen vor ihm einge- bogen sei, seine Geschwindigkeit verringert (act. D1/2/4 Frage 13). Auf Vorhalt des Videos (act. D1/4) und mit Verweis auf die RAG-Daten (act. D1/5) wurde der Buschauffeur gefragt, weshalb er seine Geschwindigkeit erhöhte, nachdem der Beschuldigte vor ihm auf die Zürcherstrasse eingebogen war, was ersterer aller- dings nicht beantwortete (act. D1/2/4 Fragen 14-15). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung führte der Buschauffeur aus, dass er die Lichthupe betätigte, als er bereits am Bremsen war, und dass er bremste und dann der Beschuldigte auch bremste (act. D1/2/4 Fragen 28 und 30). Die Aussagen des Buschauffeurs lassen ebenfalls keine verlässlichen Aus- sagen über das Fahrverhalten des Beschuldigten zu. Für sich allein genommen geben die Aussagen den Anklagesachverhalt nur schon rudimentär und lücken- haft wieder. Sodann sind die Aussagen wenig glaubhaft, zumal der Buschauffeur sein eigenes Fahrverhalten verzerrt darstellt, was auch der Staatsanwaltschaft nicht entging (vgl. act. D1/2/4 Frage 14). Ab rund 131 Meter vor der Unfallstelle beschleunigte der Buschauffeur den Linienbus gemäss der RAG-Datenauswer- tung von 54.1 km/h auf ein Tempo von 58.2 km/h, welches sie 77 Meter vor der Unfallstelle erreichte. Zu bremsen begann er erst 33 Meter vor der Unfallstelle (act. D1/5). Die Ausführungen des Buschauffeurs, er sei bremsbereit gewesen

- 9 - (act. D1/2/4 Frage 9) und er habe die Bremsung eingeleitet, als der Personenwa- gen vor ihm einfuhr (act. D1/2/4 Frage 9), entsprechen damit offensichtlich nicht dem Unfallhergang. Immerhin sprach der Buschauffeur weder von einer "brüsken Bremsung" noch von einer Vollbremsung noch vom Stillstand des vor ihm fahren- den Personenwagens. Stattdessen sprach er wiederholt davon, dass er selbst bremste, und dann der Personenwagen bremste (act. D1/2/4 Frage 9 und 30). Damit können aus den Aussagen der Auskunftsperson keine Tatsachen zulasten des Beschuldigten und zugunsten des Anklagesachverhalts erkannt werden. 3.2.6. Der Beschuldigte selbst wurde wiederholt zum Unfallhergang befragt und sagte stets in einem hohen Detaillierungsgrad zu seinem Fahrverhalten unmittel- bar vor der Kollision aus. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Fe- bruar 2023 sagte der Beschuldigte, sein Auto sei von hinten sehr hell erleuchtet worden, weshalb er sehr stark erschrocken sei. Er habe vor Schreck nach hinten geschaut, sei auf die Bremse gestanden und habe stark gebremst als es zum Knall gekommen sei (act. D1/2/1 Frage 2). Auf die Frage, weshalb er so stark ge- bremst hätte, sagte er, der Linienbus sei schon fast mit seinem Auto zusammen- gestossen als letzterer die Scheinwerfer betätigte (act. D1/2/1 Frage 3). Während der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2023 sagte der Be- schuldigte aus, dass der Linienbus hinter ihm erst kurz vor dem Unfall die Licht- hupe betätigt habe, woraufhin es sehr hell geworden sei (act. D1/2/2 Frage 7 und 40). In der Folge schilderte er, wie er sich auf dem Fahrersitz drehte, um über seine rechte Schulter nach hinten durch das Heckfenster zu schauen. Er habe in- dessen keine Vollbremsung machen wollen (act. D1/2/2 Frage 7). Auf die Frage, ob er brüsk, bis zum Stillstand abgebremst habe, als der Bus die Lichthupe betä- tigte, antwortete der Beschuldigte, dass er sich nur noch an das Licht erinnern könne (act. D1/2/2 Frage 35). Er führte sodann aus, dass er sich umgedreht habe, um nach hinten zu sehen, wobei sein linker Fuss auf das Bremspedal gekommen sei, und dabei die Bremse betätigt worden sein könnte (act. D1/2/2 Frage 37 f.). Ob er gebremst habe oder die Bremse nur mit seinem linken Fuss gestreift habe, wisse er nicht mehr (act. D1/2/2 Frage 37). Eine bewusste Vollbremsung habe er aber sicher nicht gemacht, nur schon, weil er hierfür keine Körperhaltung inne ge- nommen habe, um sich selbst zu schützen (act. D1/2/2 Frage 38). Anlässlich der

- 10 - Konfrontationseinvernahme vom 11. Dezember 2024 wiederholte der Beschul- digte seine bisherigen Ausführungen (act. D1/2/3). An der Hauptverhandlung vom

16. Mai 2025 wurde der Beschuldigte ebenfalls befragt und gab mehrheitlich seine bisherigen Aussagen wieder (Prot. S. 11 ff.). Insbesondere wiederholte er seine Darstellung, dass er im Zuge des Umdrehens (Prot. S. 20 f.) mit dem linken Fuss auf die Bremse gekommen sei (Prot. S. 20-22), das Auto sich durch den Kontakt des Fusses mit der Bremse zwar verlangsamt habe (Prot. S. 21), aller- dings nie still gestanden sei (Prot. S. 23) und dass er keine Vollbremsung habe machen wollen (Prot. S. 21 f., S. 23). Auf die explizite und wiederholte Frage, wie stark er gebremst habe (Prot. S. 22 f.), antwortete der Beschuldigte, dass sein Fahrzeug nur leicht beschädigt gewesen sei (Prot. S. 23) und ihn die Verkehrspo- lizei auch noch habe nach Hause fahren lassen (Prot. S. 25), was bei einer Voll- bremsung sicher nicht der Fall gewesen wäre (Prot. S. 23). Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich ebenfalls nur entnehmen, dass dieser die Bremse seines Fahrzeugs betätigte, allerdings nicht, dass dieser stark bremste oder sein Auto bis zum Stillstand abbremste. Dass er eine Voll- bremsung vollzog, bestritt der Beschuldigte wiederholt. Seine Aussagen stimmen in dieser Hinsicht, aber auch bezüglich des allgemeinen Unfallhergangs, mit der Videoaufnahme (act. D1/4) überein. Der Beschuldigte gab zwar zu, gebremst zu haben, es lässt sich aber daraus nicht ableiten, zu welchem Zeitpunkt im gesam- ten Unfallhergang und mit welcher Distanz zum Linienbus er bremste, und auch nicht, wie stark er die Bremsen betätigte. Seine Schilderungen, dass er die Bremse gar nicht habe betätigen wollen, sie unabsichtlich mit dem falschen, näm- lich linken, Fuss betätigt habe und nicht wie üblich mit dem rechten, und dass dies dabei geschehen sei, als er sich im Fahrersitz umgedreht habe, geben ein in sich stimmiges Bild ab, und lassen seine Aussagen glaubhaft erscheinen. Insbeson- dere, dass er sich vor dem Vollzug einer Vollbremsung in eine für ihn günstige und schützende Körperhaltung begeben und zudem den rechten Fuss verwendet hätte, sind überzeugend. Damit kann aus den Aussagen des Beschuldigten nicht mehr zugunsten des Anklagesachverhalts entnommen werden als aus den ande- ren Beweismitteln.

- 11 - 3.3. Fazit Ein Schuldspruch setzt voraus, dass sich der Anklagesachverhalt, insbe- sondere das darin beschriebene unter Strafe gestellte Verhalten, erstellen lässt. Wie gezeigt lässt sich vorliegend lediglich erstellen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug bremste. Dass er durch dieses Bremsen den Stillstand seines Fahr- zeugs herbeiführte, lässt sich allerdings mit keinem der Beweismittel erstellen. Ferner lässt sich aus keinem der Beweismittel eine verlässliche Aussage darüber ableiten, wie stark der Beschuldigte seine Fahrt durch das Bremsen in tatsächli- cher Hinsicht verlangsamte. Dies ist aber eine zwingende Voraussetzung, um von einer verhältnismässig starken und somit brüsken Reduktion des Fahrttempos im Sinne der Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. II.1.2 oben) auszugehen. Dass es sich um ein "brüskes" Bremsen im Sinne der Anklage handelte, lässt sich schluss- folgernd nicht erstellen. Da sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte folglich freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten und Gebühren Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Hierzu zählen auch die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Die Be- rechnung der Verfahrenskosten wird, genau wie die Festlegung der Entscheidge- bühr, nach dem kantonalen Recht bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. § 14 GebV OG). Für das Untersuchungsverfahren wurde eine Gebühr von Fr. 1'500.– veran- schlagt, was grundsätzlich im gesetzlichen Rahmen liegt (vgl. § 14 GebV OG). Die Kosten für das Kurzgutachten des FOR sind durch dieses selbst ausgewiesen (act. D1/31/2 S. 6) und erscheinen für den Aufwand angemessen. Die Entscheid- gebühr fällt ausser Ansatz, zumal der Beschuldigte freigesprochen wurde, und dem Grundsatz nach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nur zu tragen hat, wenn sie verurteilt wird (Art. 423 StPO) oder wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung

- 12 - erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), was alles nicht der Fall war. Die Kosten sind entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Entschädigung und Genugtuung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers angemessen erscheint. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsbeistandes sind nicht nur die Schwere der Straftat und die tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles zu berücksichtigen, son- dern auch die Dauer des Verfahrens und seine Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5, bestä- tigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 2.2. Die Höhe der Entschädigung für anwaltliche Verteidigung ergibt sich im Kanton Zürich aus den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachste- hend: AnwGebV). Im Untersuchungsverfahren bemisst sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Für die Bestimmung der konkreten Stundenansatzhöhe ist auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwGebV zurückzugreifen, wonach diese im Wesentlichen nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verant- wortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung festzulegen ist. Die Verteidigungskosten sollten zwar grundsätzlich in vollem Umfang erstattet wer- den, sie sollten jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität und Bedeutung des Falles stehen. Insofern ist die beschuldigte Person zur Schadens- minderung verpflichtet (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Das Bundesgericht hat die An-

- 13 - nahme eines Stundenansatzes von Fr. 250.– in Fällen mittlerer Komplexität bzw. von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfahren in unlängst ergan- genen Entscheiden als mit dem Willkürverbot vereinbar erklärt und festgehalten, dass es der beschuldigten Person beim angewendeten Satz von Fr. 250.– jeden- falls möglich sein sollte, einen Wahlverteidiger zu mandatieren (Urteil des Bun- desgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2. mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Vertei- digung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Be- reich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Auf- wendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig, d.h. in einem vernünf- tigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen, sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 15). 2.3. Für das Untersuchungsverfahren werden vom Beschuldigten Kosten für die erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 6'112.40 bei einem Aufwand von 21.83 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 280.– geltend gemacht (act. 52). Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung während der Untersuchung an zwei Einvernahmen teilnahm, einen Kurzbericht des FOR mit technischen Fragen zu sichten und nachzuvollziehen hatte und im Strafbefehl eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Das Untersuchungsver- fahren wurde mit anderen Worten nicht wie ein wenig komplexer Fall geführt. Fer- ner dauerte das Untersuchungsverfahren seit dem Beizug des Verteidigers im Juni 2023 bis zur Anklage im März 2025 fast zwei Jahre. Dies rechtfertigt Auf- wände der Verteidigung im Zusammenhang mit Aktenstudium, zumal sich diese aufgrund der zeitlichen Distanzen zwischen einzelnen Verfahrensschritte wieder- holt vertieft in den Fall einarbeiten musste. Der insgesamt betriebene Aufwand er- scheint, insbesondere verteilt über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, damit an- gemessen. Im Gesamtrahmen der möglichen Stundensätze erscheinen Fr. 280.–

- 14 - ebenfalls angemessen. Die pauschal geltende gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 192.65 erscheinen auch angemessen. 2.4. Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren wie gesehen nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), er- gibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Füh- rung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Pauschalgebühr vor Einzelge- richten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei zur Bestimmung der konkreten Höhe ebenfalls auf die allgemeinen Kriterien von § 2 AnwGebV zurückzugreifen ist. Da die Entschädigung als Pauschalbetrag auszu- richten ist, erübrigen sich zwar grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Ho- norarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Ent- schädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Ver- teidigung zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessensaus- übung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Li- nie nach dem Umfang der Bemühungen, sind die sachbezogenen und angemes- senen Bemühungen gleichwohl zu entschädigen (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweisen.). 2.5. Die Verteidigung führte ihre mit der Hauptverhandlung und dem Gerichts- verfahren zusammenhängenden Aufwände ebenfalls auf der detaillierten Hono- rarnote auf (act. 52). Sie macht einen Gesamtaufwand von Fr. 3'519.60 im Zu- sammenhang mit dem Gerichtsverfahren geltend (act. 52). Im Rahmen der zuzu- sprechenden Gebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV bewegt sich dieser Be- trag im mittleren Bereich. Die geltend gemachten Aufwände erscheinen entspre- chend der mittleren Schwierigkeit des Falls, des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung der Verteidigung ebenfalls angemessen und sie ist wie bean- tragt zu entschädigen. 2.6. Da sowohl die für das Untersuchungsverfahren als auch für das Gerichts- verfahren geltend gemachten Aufwände des Beschuldigten für die Ausübung sei-

- 15 - ner Verfahrensrechte angemessen sind, ist der Beschuldigte wie beantragt zu entschädigen, wobei zur Entschädigung der anfallende Mehrwertsteuersatz von 7.7 % bzw. 8.1 % hinzuzurechnen ist und der Anspruch der Verteidigung zusteht. IV. Spuren und Spurenträger Die unter der Polis Geschäfts-Nr. 84623438 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, lagernden Spuren und Spurenträger sind der Lagerhörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen. Es wird erkannt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 bzw. 20. März 2025 zugestellt (act. D1/41-42). Die Verfahrensleitung prüfte die Anklageschrift, die Akten und die Prozessvoraussetzungen am 7. April 2025 (Prot. S. 2) und lud mit Verfügung vom 11. April 2025 zur Hauptverhandlung vor (act. 46). Die Hauptverhandlung wurde am 16. Mai 2025 durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte und die Verteidigung erschienen sowie die eingangs ge- nannten Anträge stellten (Prot. S. 5 ff.). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagesachverhalt (act. D1/37 S. 2) und pönalisiertes Verhalten 1.1. Im Anklagesachverhalt wird festgehalten, der Beschuldigte habe am 5. Fe- bruar 2023, ungefähr um 22:20 Uhr, den Personenwagen BMW X3 mit den Kon- trollschildern ZH 1 von der Auwiesenstrasse in Winterthur herkommend gelenkt und sei in die Zürcherstrasse eingefahren. Als der Beschuldigte in die Zürcherstrasse, und damit in die Fahrbahn des Linienbusses eingeschwenkt war, habe der Linienbus die Lichthube betätigt, wor- aufhin der Beschuldigte brüsk, bis zum Stillstand, abgebremst habe, obwohl er das hinter ihm herannahende Fahrzeug vor dem Einbiegen in die Zürcherstrasse gesehen haben soll und ohne dass es hierfür einen notfallähnlichen Grund gege- ben hätte. Infolge dieses abrupten Bremsvorgangs hätte der hinter dem Beschul- digten fahrende Linienbus eine Vollbremsung einleiten müssen, wobei es diesem nicht gelungen sei, rechtzeitig zum Stillstand zu kommen. Es sei zur Kollision zwi- schen den beiden Fahrzeugen gekommen, womit der Beschuldigte aufgrund sei- ner Fahrweise zumindest hätte rechnen müssen und dies mit seinem Verhalten billigend in Kauf genommen hätte.

- 4 - Der Beschuldigte habe durch diese grob verkehrswidrige Fahrweise, mit welcher die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen müssen, eine erheb- liche Unfallgefahr mit ernstlichen Folgen für die Gesundheit geschaffen, welche sich in der Kollision konkretisierte. 1.2. Damit die Würdigung der Staatsanwaltschaft zutrifft, muss im Fahrverhal- ten des Beschuldigten eine grob verkehrswidrige Fahrweise erkannt werden kön- nen. Konkret ist dies im Anklagesachverhalt als "brüskes Abbremsen bis zum Stillstand ohne notfallähnlichen Grund" umschrieben. Dieses von der Staatsan- waltschaft im Anklagesachverhalt umschriebene Verhalten deckt sich mit der Ter- minologie aus der angeklagten Strafnorm von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV. Letztere Bestimmung hält fest, dass brüskes Bremsen und Halten nur gestattet ist, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Was das im Anklage- sachverhalt umschriebene "brüske" Bremsen für Verhaltensweisen umfasst, ist nicht ohne Weiteres klar. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung setzt ein unzulässiges brüskes Bremsen eine scharfe, plötzliche Verzögerung des eigenen Fahrzeugs voraus. Als "brüskes" Bremsen hat eine relativ heftige, plötzlich eintre- tende Verzögerung zu gelten (BSK SVG-FIOLKA, Art. 37 N 12 f. m.w.H.). Mit ande- ren Worten ist ein Bremsmanöver dann unzulässig brüsk, wenn die Verlangsa- mung der Fahrtgeschwindigkeit relativ (wohl gemessen als Differenz der Fahrtge- schwindigkeit vor und nach dem Bremsen) stark und unvorhergesehen ist. Die übrigen umschriebenen Tatbestandselemente sind bzw. die Tatbe- standsvariante des ebenfalls im Sachverhalt vorgeworfenen "Abbremsen bis zum Stillstand" ist hingegen mühelos verständlich.

2. Unbestrittener Sachverhalt Einleitend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Lebensumstände rund um den Unfallvorfall unstrittig sind und sich überdies anhand der vorhandenen Be- weismittel erstellen lassen. Dass der Beschuldigte den fraglichen Personenwagen lenkte, wird von diesem nicht in Abrede gestellt (vgl. act. D1/2/1 Frage 2 ff.; act. D1/2/2 Frage 6 ff.) und ergibt sich sodann aus dem Polizeibericht (act. D1/1) sowie aus der Videoaufnahme aus dem Linienbus (act. D1/4). Die Betätigung der

- 5 - Lichthupe bzw. des Scheinwerfers geht aus der Videodokumentation (act. D1/4) hervor, wird vom Beschuldigten mehrfach beschrieben (act. D1/2/1 Frage 2 f.; act. D1/2/2 Frage 35) und auch von der Auskunftsperson so wiedergegeben (act. D1/2/4 Frage 16). Dass der Beschuldigte den Linienbus oder zumindest ein heranfahrendes Fahrzeug erkannte, bevor er in die Zürcherstrasse eingebogen war, sagte er wiederholt so aus (act. D1/2/1 Frage 4; act. D1/2/2 Frage 18, 20 f., 34 und 36). Dass es schliesslich zur Kollision zwischen den Fahrzeugen kam, ist aus der Fotodokumentation (act. D1/5) zu entnehmen, und wird auch vom Be- schuldigten nicht anders dargestellt (act. D1/2/1 Frage 10, act. D1/2/2 Frage 7). Der Anklagesachverhalt ist in diesem Zusammenhang anerkannt und damit nicht weiter zu erstellen.

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Zu erstellender Sachverhalt Nicht vom Beschuldigten anerkannt und entsprechend zu erstellen ist des- sen Fahrverhalten, insbesondere der Bremsvorgang. Die Staatsanwaltschaft be- schreibt in ihrem Anklagesachverhalt das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten so, dass dieser "brüsk, bis zum Stillstand, abbremste" (act. D1/37 S. 2). 3.2. Verfügbare Beweismittel und Würdigung 3.2.1. Bei der Erstellung des Sachverhalts kann auf mehrere Beweismittel zurück- gegriffen werden. Namentlich liegen die Videoaufnahme aus dem Linienbus (act. D1/4), welche die Unfallfahrt aus dessen Perspektive aufzeichnete, die Aus- wertung der aufgezeichneten Daten vom Restwegaufzeichnungsgerät (RAG) des Linienbussees (act. D1/5), die Erkenntnisse aus dem Kurzbericht des Forensische Institut Zürich (fortan: FOR; act. D1/31/2) sowie die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/2/1-3; Prot. S. 11 ff.) und die Aussagen der Auskunftsperson (act. D1/2/4) vor. 3.2.2. Mithilfe der Videodokumentation lässt sich gut nachvollziehen, wie sich der Unfall ereignete, und zusammen mit der Datenaufzeichnung des RAG lässt sich auch das Fahrverhalten des Linienbusses gut beschreiben bzw. nachvollziehen.

- 6 - Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson lassen sich dadurch einerseits bis zu einem gewissen Grad verifizieren, und sie erhellen andererseits die nicht aus den übrigen Beweismitteln ersichtlichen Sachverhaltselemente. Ins- gesamt ermöglichen die vorhandenen Beweismittel einen guten Einblick in den allgemeinen Unfallshergang. Dieser ist aber auch nicht bestritten. Um indessen den entscheidrelevanten Sachverhalt – das vermeintlich pönalisierte Verhalten des Beschuldigten – zu erstellen, taugen die vorhandenen Beweismitteln indes- sen nur begrenzt und indirekt. Allem voran ermöglichen die Videoaufzeichnung (act. D1/4) und die ausgewerteten RAG-Daten aus dem Linienbus (act. D1/5) nur indirekte Rückschlüsse über das Fahrverhalten des Beschuldigten. Auf der Videoaufzeichnung ist von Auge erkennbar, dass die Bremslichter des durch den Beschuldigten gelenkten Personenwagens ohne Zweifel aufleuch- ten (act. D1/4, ungefähr Sekunde 43). Nicht ersichtlich ist allerdings, ob diese durchgehend bis nach der Kollision brannten oder ob der Beschuldigte die Bremse erst betätigte, dann löste und erst nach der Kollision wieder betätigte (act. D1/4, Sekunden 44-49). Während eines kurzen Moments sind die Brems- bzw. Rücklichter des Personenwagens auf dem Video aufgrund des grellen Lichts des Busses nämlich gar nicht mehr zu sehen (act. D1/4, Sekunde 46). Auch ist unmittelbar nach der Kollision nicht erkennbar, ob für einen Moment nur die Rück- leuchten brannten oder aber die Bremslichter (act. D1/4, Sekunde 46). Ebenso wenig ist anhand der Videoaufnahmen zu erkennen, dass der Personenwagen des Beschuldigten vor der Kollision jemals vollkommen still stand beziehungs- weise dass der Beschuldigte "bis zum Stillstand" abbremste, ehe sich die Kollision ereignete. Viel eher ist erkennbar, dass der Personenwagen des Beschuldigten sich auch im Moment der Kollision (act. D1/4, ungefähr Sekunde 45) noch in leicht rollendem Zustand befindet, danach noch einige Meter weiterrollt, ehe er komplett zum Stillstand kommt (act. D1/4, Sekunden 46-48). Insgesamt lässt das Video nur einen optischen Eindruck vom Fahrverhal- ten des Beschuldigten zu, welches ermessensweise durch den Beobachter zu qualifizieren ist. Es wäre zwar nicht undenkbar, mit dem Video objektives bzw. er- messensunabhängiges verkehrswidriges Fahrverhalten festzustellen. Beispiels-

- 7 - weise wenn – wie im Anklagesachverhalt beschrieben – der Beschuldigte sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst hätte und das Fahrzeug sich erkennbar für eine gewisse Dauer nicht mehr bewegt hätte, und es schliesslich deswegen zur Kollision gekommen wäre. Ein solches Verhalten ist aber gerade nicht zu er- kennen. Dass der Beschuldigte bremste, lässt sich aus den Videoaufzeichnungen zwar erkennen. Wie stark dieses Bremsen allerdings war oder wie stark der Be- schuldigte mit anderen Worten durch Bremsen seine Fahrtgeschwindigkeit redu- zierte, lässt sich mit blossem Auge und nur durch das Video nicht erkennen. Indi- zien für eine sehr starke Bremsung, wie etwa eine von Auge erkennbare Brems- spur, verursacht durch die Reifen des Fahrzeugs des Beschuldigten auf dem As- phalt, sind nicht zu sehen. Im Resultat kann mit dem Video objektiv nicht erstellt werden, wie stark der Beschuldigte bremste, und auch nicht, dass er bis zum Still- stand abbremste. 3.2.3. Aus den RAG-Datenaufzeichnungen des Linienbusses lässt sich generell nicht ableiten, wie schnell der Personenwagen des Beschuldigten fuhr und wie stark dieser bremste, zumal sich diese Daten auf das Fahrverhalten des Linien- busses beschränken. Diese Daten lagen auch dem FOR vor, welches in seinem Kurzbericht festhielt, dass ein Punktgenaues Geschwindigkeitsprofil des Perso- nenwagens nicht erstellt werden könnte (act. D1/31/2 S. 5). Das FOR hätte zu- sammen mit den Videoaufnahmen beispielsweise erstellen können, ob der Perso- nenwagen schneller oder langsamer fuhr als der Linienbus, weil die Geschwindig- keit des Linienbusses aus den RAG-Daten bekannt ist und auf dem Video zu se- hen wäre, ob sich der Bus an den Personenwagen annähert. Wie schnell aller- dings der Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen tat- sächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt war, liesse sich gemäss den Sachver- ständigen mit den vorhandenen Beweismitteln auch gutachterlich nicht feststellen (vgl. D1/31/2 S. 4). Über eine Positionszuordnung und unter Beizug der Videozeit hätte bloss mit grosser Toleranz eingegrenzt werden können, welche Durch- schnittsgeschwindigkeit der Personenwagen aufwies (act. D1/31/2 S. 5). Ein Gut- achten über das Fahrverhalten des Beschuldigten wurde aber nicht in Auftrag ge- geben, sondern es liegt nur der Kurzbericht vor (act. D1/31/2). Mithin liegen keine

- 8 - objektiven Angaben über das Fahrverhalten des Personenwagens vor, insbeson- dere kein durch Sachverständige erstelltes Gutachten. 3.2.4. Entsprechend lassen sich aus diesen Beweismitteln keine objektiven Aus- sagen darüber machen, wie stark der Beschuldigte seine Geschwindigkeit durch Bremsen verringerte. Der Anklagesachverhalt lässt sich aus diesen objektiven Be- weismitteln nicht erstellen. 3.2.5. Hinsichtlich des Fahrverhalten des Beschuldigten sagte der Buschauffeur als Auskunftsperson zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei vor ihm in die Zürcherstrasse eingebogen, er selbst habe eine Bremsung eingeleitet, dann habe der Beschuldigte vor ihm gebremst und es sei zur Kollision gekommen (act. D1/2/4 Frage 9). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm den Vortritt genom- men habe, antwortete der Buschauffeur nicht eindeutig (act. D1/2/4 Frage 11). Er habe aber, nachdem der Beschuldigte mit seinem Personenwagen vor ihm einge- bogen sei, seine Geschwindigkeit verringert (act. D1/2/4 Frage 13). Auf Vorhalt des Videos (act. D1/4) und mit Verweis auf die RAG-Daten (act. D1/5) wurde der Buschauffeur gefragt, weshalb er seine Geschwindigkeit erhöhte, nachdem der Beschuldigte vor ihm auf die Zürcherstrasse eingebogen war, was ersterer aller- dings nicht beantwortete (act. D1/2/4 Fragen 14-15). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung führte der Buschauffeur aus, dass er die Lichthupe betätigte, als er bereits am Bremsen war, und dass er bremste und dann der Beschuldigte auch bremste (act. D1/2/4 Fragen 28 und 30). Die Aussagen des Buschauffeurs lassen ebenfalls keine verlässlichen Aus- sagen über das Fahrverhalten des Beschuldigten zu. Für sich allein genommen geben die Aussagen den Anklagesachverhalt nur schon rudimentär und lücken- haft wieder. Sodann sind die Aussagen wenig glaubhaft, zumal der Buschauffeur sein eigenes Fahrverhalten verzerrt darstellt, was auch der Staatsanwaltschaft nicht entging (vgl. act. D1/2/4 Frage 14). Ab rund 131 Meter vor der Unfallstelle beschleunigte der Buschauffeur den Linienbus gemäss der RAG-Datenauswer- tung von 54.1 km/h auf ein Tempo von 58.2 km/h, welches sie 77 Meter vor der Unfallstelle erreichte. Zu bremsen begann er erst 33 Meter vor der Unfallstelle (act. D1/5). Die Ausführungen des Buschauffeurs, er sei bremsbereit gewesen

- 9 - (act. D1/2/4 Frage 9) und er habe die Bremsung eingeleitet, als der Personenwa- gen vor ihm einfuhr (act. D1/2/4 Frage 9), entsprechen damit offensichtlich nicht dem Unfallhergang. Immerhin sprach der Buschauffeur weder von einer "brüsken Bremsung" noch von einer Vollbremsung noch vom Stillstand des vor ihm fahren- den Personenwagens. Stattdessen sprach er wiederholt davon, dass er selbst bremste, und dann der Personenwagen bremste (act. D1/2/4 Frage 9 und 30). Damit können aus den Aussagen der Auskunftsperson keine Tatsachen zulasten des Beschuldigten und zugunsten des Anklagesachverhalts erkannt werden. 3.2.6. Der Beschuldigte selbst wurde wiederholt zum Unfallhergang befragt und sagte stets in einem hohen Detaillierungsgrad zu seinem Fahrverhalten unmittel- bar vor der Kollision aus. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Fe- bruar 2023 sagte der Beschuldigte, sein Auto sei von hinten sehr hell erleuchtet worden, weshalb er sehr stark erschrocken sei. Er habe vor Schreck nach hinten geschaut, sei auf die Bremse gestanden und habe stark gebremst als es zum Knall gekommen sei (act. D1/2/1 Frage 2). Auf die Frage, weshalb er so stark ge- bremst hätte, sagte er, der Linienbus sei schon fast mit seinem Auto zusammen- gestossen als letzterer die Scheinwerfer betätigte (act. D1/2/1 Frage 3). Während der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2023 sagte der Be- schuldigte aus, dass der Linienbus hinter ihm erst kurz vor dem Unfall die Licht- hupe betätigt habe, woraufhin es sehr hell geworden sei (act. D1/2/2 Frage 7 und 40). In der Folge schilderte er, wie er sich auf dem Fahrersitz drehte, um über seine rechte Schulter nach hinten durch das Heckfenster zu schauen. Er habe in- dessen keine Vollbremsung machen wollen (act. D1/2/2 Frage 7). Auf die Frage, ob er brüsk, bis zum Stillstand abgebremst habe, als der Bus die Lichthupe betä- tigte, antwortete der Beschuldigte, dass er sich nur noch an das Licht erinnern könne (act. D1/2/2 Frage 35). Er führte sodann aus, dass er sich umgedreht habe, um nach hinten zu sehen, wobei sein linker Fuss auf das Bremspedal gekommen sei, und dabei die Bremse betätigt worden sein könnte (act. D1/2/2 Frage 37 f.). Ob er gebremst habe oder die Bremse nur mit seinem linken Fuss gestreift habe, wisse er nicht mehr (act. D1/2/2 Frage 37). Eine bewusste Vollbremsung habe er aber sicher nicht gemacht, nur schon, weil er hierfür keine Körperhaltung inne ge- nommen habe, um sich selbst zu schützen (act. D1/2/2 Frage 38). Anlässlich der

- 10 - Konfrontationseinvernahme vom 11. Dezember 2024 wiederholte der Beschul- digte seine bisherigen Ausführungen (act. D1/2/3). An der Hauptverhandlung vom

16. Mai 2025 wurde der Beschuldigte ebenfalls befragt und gab mehrheitlich seine bisherigen Aussagen wieder (Prot. S. 11 ff.). Insbesondere wiederholte er seine Darstellung, dass er im Zuge des Umdrehens (Prot. S. 20 f.) mit dem linken Fuss auf die Bremse gekommen sei (Prot. S. 20-22), das Auto sich durch den Kontakt des Fusses mit der Bremse zwar verlangsamt habe (Prot. S. 21), aller- dings nie still gestanden sei (Prot. S. 23) und dass er keine Vollbremsung habe machen wollen (Prot. S. 21 f., S. 23). Auf die explizite und wiederholte Frage, wie stark er gebremst habe (Prot. S. 22 f.), antwortete der Beschuldigte, dass sein Fahrzeug nur leicht beschädigt gewesen sei (Prot. S. 23) und ihn die Verkehrspo- lizei auch noch habe nach Hause fahren lassen (Prot. S. 25), was bei einer Voll- bremsung sicher nicht der Fall gewesen wäre (Prot. S. 23). Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich ebenfalls nur entnehmen, dass dieser die Bremse seines Fahrzeugs betätigte, allerdings nicht, dass dieser stark bremste oder sein Auto bis zum Stillstand abbremste. Dass er eine Voll- bremsung vollzog, bestritt der Beschuldigte wiederholt. Seine Aussagen stimmen in dieser Hinsicht, aber auch bezüglich des allgemeinen Unfallhergangs, mit der Videoaufnahme (act. D1/4) überein. Der Beschuldigte gab zwar zu, gebremst zu haben, es lässt sich aber daraus nicht ableiten, zu welchem Zeitpunkt im gesam- ten Unfallhergang und mit welcher Distanz zum Linienbus er bremste, und auch nicht, wie stark er die Bremsen betätigte. Seine Schilderungen, dass er die Bremse gar nicht habe betätigen wollen, sie unabsichtlich mit dem falschen, näm- lich linken, Fuss betätigt habe und nicht wie üblich mit dem rechten, und dass dies dabei geschehen sei, als er sich im Fahrersitz umgedreht habe, geben ein in sich stimmiges Bild ab, und lassen seine Aussagen glaubhaft erscheinen. Insbeson- dere, dass er sich vor dem Vollzug einer Vollbremsung in eine für ihn günstige und schützende Körperhaltung begeben und zudem den rechten Fuss verwendet hätte, sind überzeugend. Damit kann aus den Aussagen des Beschuldigten nicht mehr zugunsten des Anklagesachverhalts entnommen werden als aus den ande- ren Beweismitteln.

- 11 - 3.3. Fazit Ein Schuldspruch setzt voraus, dass sich der Anklagesachverhalt, insbe- sondere das darin beschriebene unter Strafe gestellte Verhalten, erstellen lässt. Wie gezeigt lässt sich vorliegend lediglich erstellen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug bremste. Dass er durch dieses Bremsen den Stillstand seines Fahr- zeugs herbeiführte, lässt sich allerdings mit keinem der Beweismittel erstellen. Ferner lässt sich aus keinem der Beweismittel eine verlässliche Aussage darüber ableiten, wie stark der Beschuldigte seine Fahrt durch das Bremsen in tatsächli- cher Hinsicht verlangsamte. Dies ist aber eine zwingende Voraussetzung, um von einer verhältnismässig starken und somit brüsken Reduktion des Fahrttempos im Sinne der Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. II.1.2 oben) auszugehen. Dass es sich um ein "brüskes" Bremsen im Sinne der Anklage handelte, lässt sich schluss- folgernd nicht erstellen. Da sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte folglich freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten und Gebühren Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Hierzu zählen auch die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Die Be- rechnung der Verfahrenskosten wird, genau wie die Festlegung der Entscheidge- bühr, nach dem kantonalen Recht bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. § 14 GebV OG). Für das Untersuchungsverfahren wurde eine Gebühr von Fr. 1'500.– veran- schlagt, was grundsätzlich im gesetzlichen Rahmen liegt (vgl. § 14 GebV OG). Die Kosten für das Kurzgutachten des FOR sind durch dieses selbst ausgewiesen (act. D1/31/2 S. 6) und erscheinen für den Aufwand angemessen. Die Entscheid- gebühr fällt ausser Ansatz, zumal der Beschuldigte freigesprochen wurde, und dem Grundsatz nach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nur zu tragen hat, wenn sie verurteilt wird (Art. 423 StPO) oder wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung

- 12 - erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), was alles nicht der Fall war. Die Kosten sind entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Entschädigung und Genugtuung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers angemessen erscheint. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsbeistandes sind nicht nur die Schwere der Straftat und die tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles zu berücksichtigen, son- dern auch die Dauer des Verfahrens und seine Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5, bestä- tigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 2.2. Die Höhe der Entschädigung für anwaltliche Verteidigung ergibt sich im Kanton Zürich aus den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachste- hend: AnwGebV). Im Untersuchungsverfahren bemisst sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Für die Bestimmung der konkreten Stundenansatzhöhe ist auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwGebV zurückzugreifen, wonach diese im Wesentlichen nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verant- wortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung festzulegen ist. Die Verteidigungskosten sollten zwar grundsätzlich in vollem Umfang erstattet wer- den, sie sollten jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität und Bedeutung des Falles stehen. Insofern ist die beschuldigte Person zur Schadens- minderung verpflichtet (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Das Bundesgericht hat die An-

- 13 - nahme eines Stundenansatzes von Fr. 250.– in Fällen mittlerer Komplexität bzw. von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfahren in unlängst ergan- genen Entscheiden als mit dem Willkürverbot vereinbar erklärt und festgehalten, dass es der beschuldigten Person beim angewendeten Satz von Fr. 250.– jeden- falls möglich sein sollte, einen Wahlverteidiger zu mandatieren (Urteil des Bun- desgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2. mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Vertei- digung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Be- reich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Auf- wendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig, d.h. in einem vernünf- tigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen, sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 15). 2.3. Für das Untersuchungsverfahren werden vom Beschuldigten Kosten für die erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 6'112.40 bei einem Aufwand von 21.83 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 280.– geltend gemacht (act. 52). Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung während der Untersuchung an zwei Einvernahmen teilnahm, einen Kurzbericht des FOR mit technischen Fragen zu sichten und nachzuvollziehen hatte und im Strafbefehl eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Das Untersuchungsver- fahren wurde mit anderen Worten nicht wie ein wenig komplexer Fall geführt. Fer- ner dauerte das Untersuchungsverfahren seit dem Beizug des Verteidigers im Juni 2023 bis zur Anklage im März 2025 fast zwei Jahre. Dies rechtfertigt Auf- wände der Verteidigung im Zusammenhang mit Aktenstudium, zumal sich diese aufgrund der zeitlichen Distanzen zwischen einzelnen Verfahrensschritte wieder- holt vertieft in den Fall einarbeiten musste. Der insgesamt betriebene Aufwand er- scheint, insbesondere verteilt über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, damit an- gemessen. Im Gesamtrahmen der möglichen Stundensätze erscheinen Fr. 280.–

- 14 - ebenfalls angemessen. Die pauschal geltende gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 192.65 erscheinen auch angemessen. 2.4. Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren wie gesehen nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), er- gibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Füh- rung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Pauschalgebühr vor Einzelge- richten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei zur Bestimmung der konkreten Höhe ebenfalls auf die allgemeinen Kriterien von § 2 AnwGebV zurückzugreifen ist. Da die Entschädigung als Pauschalbetrag auszu- richten ist, erübrigen sich zwar grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Ho- norarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Ent- schädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Ver- teidigung zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessensaus- übung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Li- nie nach dem Umfang der Bemühungen, sind die sachbezogenen und angemes- senen Bemühungen gleichwohl zu entschädigen (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweisen.). 2.5. Die Verteidigung führte ihre mit der Hauptverhandlung und dem Gerichts- verfahren zusammenhängenden Aufwände ebenfalls auf der detaillierten Hono- rarnote auf (act. 52). Sie macht einen Gesamtaufwand von Fr. 3'519.60 im Zu- sammenhang mit dem Gerichtsverfahren geltend (act. 52). Im Rahmen der zuzu- sprechenden Gebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV bewegt sich dieser Be- trag im mittleren Bereich. Die geltend gemachten Aufwände erscheinen entspre- chend der mittleren Schwierigkeit des Falls, des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung der Verteidigung ebenfalls angemessen und sie ist wie bean- tragt zu entschädigen. 2.6. Da sowohl die für das Untersuchungsverfahren als auch für das Gerichts- verfahren geltend gemachten Aufwände des Beschuldigten für die Ausübung sei-

- 15 - ner Verfahrensrechte angemessen sind, ist der Beschuldigte wie beantragt zu entschädigen, wobei zur Entschädigung der anfallende Mehrwertsteuersatz von 7.7 % bzw. 8.1 % hinzuzurechnen ist und der Anspruch der Verteidigung zusteht. IV. Spuren und Spurenträger Die unter der Polis Geschäfts-Nr. 84623438 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, lagernden Spuren und Spurenträger sind der Lagerhörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV freigesprochen.
  2. Die unter der Polis Geschäfts-Nr. 84623438 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, lagernden Spuren und Spurenträ- ger werden der Lagerhörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'570.00 Gutachten; Fr. 4'070.00 Total
  4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden auf die Gerichtskasse genom- men.
  5. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 10'464.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat dar- über mit dem Beschuldigten abzurechnen.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an - 16 - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Doppel (per Einschrei-  ben gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-DZ-A, Asservate Triage (per E-Mail an  asservate@kapo.zh.ch; hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2, mit Vermerk der Polis Geschäfts-Nr.: 84623438); das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah-  men (per Einschreiben gegen Empfangsschein).
  7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. - 17 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 16. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG A. Rakita MLaw M. Studer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250019-K/U/ Mitwirkend: Ersatzrichter M.A. HSG A. Rakita Gerichtsschreiberin MLaw M. Studer Urteil vom 16. Mai 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. März 2025 (act. D1/37) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. D1/37 S. 3) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 130.– (ent-  sprechend Fr. 3'900.–) sowie einer Busse von Fr. 800.– Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung ei-  ner Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter  Nichtbezahlung der Busse Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 4'070.–)

2. Der Verteidigung: (act. 51) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrs- regeln freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Dem Beschuldigten sei für seine Aufwendungen im Untersuchungs- und im Gerichtsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen."

3. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der Verteidigung.

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Anklage vom 7. März 2025 (eingegangen am 19. März 2025) wurde beim Bezirksgericht Winterthur das Strafverfahren anhängig gemacht (act. D1/37). Dem Beschuldigten und seiner Verteidigung wurde die Anklage am

21. bzw. 20. März 2025 zugestellt (act. D1/41-42). Die Verfahrensleitung prüfte die Anklageschrift, die Akten und die Prozessvoraussetzungen am 7. April 2025 (Prot. S. 2) und lud mit Verfügung vom 11. April 2025 zur Hauptverhandlung vor (act. 46). Die Hauptverhandlung wurde am 16. Mai 2025 durchgeführt, anlässlich welcher der Beschuldigte und die Verteidigung erschienen sowie die eingangs ge- nannten Anträge stellten (Prot. S. 5 ff.). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagesachverhalt (act. D1/37 S. 2) und pönalisiertes Verhalten 1.1. Im Anklagesachverhalt wird festgehalten, der Beschuldigte habe am 5. Fe- bruar 2023, ungefähr um 22:20 Uhr, den Personenwagen BMW X3 mit den Kon- trollschildern ZH 1 von der Auwiesenstrasse in Winterthur herkommend gelenkt und sei in die Zürcherstrasse eingefahren. Als der Beschuldigte in die Zürcherstrasse, und damit in die Fahrbahn des Linienbusses eingeschwenkt war, habe der Linienbus die Lichthube betätigt, wor- aufhin der Beschuldigte brüsk, bis zum Stillstand, abgebremst habe, obwohl er das hinter ihm herannahende Fahrzeug vor dem Einbiegen in die Zürcherstrasse gesehen haben soll und ohne dass es hierfür einen notfallähnlichen Grund gege- ben hätte. Infolge dieses abrupten Bremsvorgangs hätte der hinter dem Beschul- digten fahrende Linienbus eine Vollbremsung einleiten müssen, wobei es diesem nicht gelungen sei, rechtzeitig zum Stillstand zu kommen. Es sei zur Kollision zwi- schen den beiden Fahrzeugen gekommen, womit der Beschuldigte aufgrund sei- ner Fahrweise zumindest hätte rechnen müssen und dies mit seinem Verhalten billigend in Kauf genommen hätte.

- 4 - Der Beschuldigte habe durch diese grob verkehrswidrige Fahrweise, mit welcher die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht hätten rechnen müssen, eine erheb- liche Unfallgefahr mit ernstlichen Folgen für die Gesundheit geschaffen, welche sich in der Kollision konkretisierte. 1.2. Damit die Würdigung der Staatsanwaltschaft zutrifft, muss im Fahrverhal- ten des Beschuldigten eine grob verkehrswidrige Fahrweise erkannt werden kön- nen. Konkret ist dies im Anklagesachverhalt als "brüskes Abbremsen bis zum Stillstand ohne notfallähnlichen Grund" umschrieben. Dieses von der Staatsan- waltschaft im Anklagesachverhalt umschriebene Verhalten deckt sich mit der Ter- minologie aus der angeklagten Strafnorm von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 VRV. Letztere Bestimmung hält fest, dass brüskes Bremsen und Halten nur gestattet ist, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Was das im Anklage- sachverhalt umschriebene "brüske" Bremsen für Verhaltensweisen umfasst, ist nicht ohne Weiteres klar. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung setzt ein unzulässiges brüskes Bremsen eine scharfe, plötzliche Verzögerung des eigenen Fahrzeugs voraus. Als "brüskes" Bremsen hat eine relativ heftige, plötzlich eintre- tende Verzögerung zu gelten (BSK SVG-FIOLKA, Art. 37 N 12 f. m.w.H.). Mit ande- ren Worten ist ein Bremsmanöver dann unzulässig brüsk, wenn die Verlangsa- mung der Fahrtgeschwindigkeit relativ (wohl gemessen als Differenz der Fahrtge- schwindigkeit vor und nach dem Bremsen) stark und unvorhergesehen ist. Die übrigen umschriebenen Tatbestandselemente sind bzw. die Tatbe- standsvariante des ebenfalls im Sachverhalt vorgeworfenen "Abbremsen bis zum Stillstand" ist hingegen mühelos verständlich.

2. Unbestrittener Sachverhalt Einleitend ist festzuhalten, dass die allgemeinen Lebensumstände rund um den Unfallvorfall unstrittig sind und sich überdies anhand der vorhandenen Be- weismittel erstellen lassen. Dass der Beschuldigte den fraglichen Personenwagen lenkte, wird von diesem nicht in Abrede gestellt (vgl. act. D1/2/1 Frage 2 ff.; act. D1/2/2 Frage 6 ff.) und ergibt sich sodann aus dem Polizeibericht (act. D1/1) sowie aus der Videoaufnahme aus dem Linienbus (act. D1/4). Die Betätigung der

- 5 - Lichthupe bzw. des Scheinwerfers geht aus der Videodokumentation (act. D1/4) hervor, wird vom Beschuldigten mehrfach beschrieben (act. D1/2/1 Frage 2 f.; act. D1/2/2 Frage 35) und auch von der Auskunftsperson so wiedergegeben (act. D1/2/4 Frage 16). Dass der Beschuldigte den Linienbus oder zumindest ein heranfahrendes Fahrzeug erkannte, bevor er in die Zürcherstrasse eingebogen war, sagte er wiederholt so aus (act. D1/2/1 Frage 4; act. D1/2/2 Frage 18, 20 f., 34 und 36). Dass es schliesslich zur Kollision zwischen den Fahrzeugen kam, ist aus der Fotodokumentation (act. D1/5) zu entnehmen, und wird auch vom Be- schuldigten nicht anders dargestellt (act. D1/2/1 Frage 10, act. D1/2/2 Frage 7). Der Anklagesachverhalt ist in diesem Zusammenhang anerkannt und damit nicht weiter zu erstellen.

3. Sachverhaltserstellung 3.1. Zu erstellender Sachverhalt Nicht vom Beschuldigten anerkannt und entsprechend zu erstellen ist des- sen Fahrverhalten, insbesondere der Bremsvorgang. Die Staatsanwaltschaft be- schreibt in ihrem Anklagesachverhalt das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten so, dass dieser "brüsk, bis zum Stillstand, abbremste" (act. D1/37 S. 2). 3.2. Verfügbare Beweismittel und Würdigung 3.2.1. Bei der Erstellung des Sachverhalts kann auf mehrere Beweismittel zurück- gegriffen werden. Namentlich liegen die Videoaufnahme aus dem Linienbus (act. D1/4), welche die Unfallfahrt aus dessen Perspektive aufzeichnete, die Aus- wertung der aufgezeichneten Daten vom Restwegaufzeichnungsgerät (RAG) des Linienbussees (act. D1/5), die Erkenntnisse aus dem Kurzbericht des Forensische Institut Zürich (fortan: FOR; act. D1/31/2) sowie die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/2/1-3; Prot. S. 11 ff.) und die Aussagen der Auskunftsperson (act. D1/2/4) vor. 3.2.2. Mithilfe der Videodokumentation lässt sich gut nachvollziehen, wie sich der Unfall ereignete, und zusammen mit der Datenaufzeichnung des RAG lässt sich auch das Fahrverhalten des Linienbusses gut beschreiben bzw. nachvollziehen.

- 6 - Die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftsperson lassen sich dadurch einerseits bis zu einem gewissen Grad verifizieren, und sie erhellen andererseits die nicht aus den übrigen Beweismitteln ersichtlichen Sachverhaltselemente. Ins- gesamt ermöglichen die vorhandenen Beweismittel einen guten Einblick in den allgemeinen Unfallshergang. Dieser ist aber auch nicht bestritten. Um indessen den entscheidrelevanten Sachverhalt – das vermeintlich pönalisierte Verhalten des Beschuldigten – zu erstellen, taugen die vorhandenen Beweismitteln indes- sen nur begrenzt und indirekt. Allem voran ermöglichen die Videoaufzeichnung (act. D1/4) und die ausgewerteten RAG-Daten aus dem Linienbus (act. D1/5) nur indirekte Rückschlüsse über das Fahrverhalten des Beschuldigten. Auf der Videoaufzeichnung ist von Auge erkennbar, dass die Bremslichter des durch den Beschuldigten gelenkten Personenwagens ohne Zweifel aufleuch- ten (act. D1/4, ungefähr Sekunde 43). Nicht ersichtlich ist allerdings, ob diese durchgehend bis nach der Kollision brannten oder ob der Beschuldigte die Bremse erst betätigte, dann löste und erst nach der Kollision wieder betätigte (act. D1/4, Sekunden 44-49). Während eines kurzen Moments sind die Brems- bzw. Rücklichter des Personenwagens auf dem Video aufgrund des grellen Lichts des Busses nämlich gar nicht mehr zu sehen (act. D1/4, Sekunde 46). Auch ist unmittelbar nach der Kollision nicht erkennbar, ob für einen Moment nur die Rück- leuchten brannten oder aber die Bremslichter (act. D1/4, Sekunde 46). Ebenso wenig ist anhand der Videoaufnahmen zu erkennen, dass der Personenwagen des Beschuldigten vor der Kollision jemals vollkommen still stand beziehungs- weise dass der Beschuldigte "bis zum Stillstand" abbremste, ehe sich die Kollision ereignete. Viel eher ist erkennbar, dass der Personenwagen des Beschuldigten sich auch im Moment der Kollision (act. D1/4, ungefähr Sekunde 45) noch in leicht rollendem Zustand befindet, danach noch einige Meter weiterrollt, ehe er komplett zum Stillstand kommt (act. D1/4, Sekunden 46-48). Insgesamt lässt das Video nur einen optischen Eindruck vom Fahrverhal- ten des Beschuldigten zu, welches ermessensweise durch den Beobachter zu qualifizieren ist. Es wäre zwar nicht undenkbar, mit dem Video objektives bzw. er- messensunabhängiges verkehrswidriges Fahrverhalten festzustellen. Beispiels-

- 7 - weise wenn – wie im Anklagesachverhalt beschrieben – der Beschuldigte sein Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst hätte und das Fahrzeug sich erkennbar für eine gewisse Dauer nicht mehr bewegt hätte, und es schliesslich deswegen zur Kollision gekommen wäre. Ein solches Verhalten ist aber gerade nicht zu er- kennen. Dass der Beschuldigte bremste, lässt sich aus den Videoaufzeichnungen zwar erkennen. Wie stark dieses Bremsen allerdings war oder wie stark der Be- schuldigte mit anderen Worten durch Bremsen seine Fahrtgeschwindigkeit redu- zierte, lässt sich mit blossem Auge und nur durch das Video nicht erkennen. Indi- zien für eine sehr starke Bremsung, wie etwa eine von Auge erkennbare Brems- spur, verursacht durch die Reifen des Fahrzeugs des Beschuldigten auf dem As- phalt, sind nicht zu sehen. Im Resultat kann mit dem Video objektiv nicht erstellt werden, wie stark der Beschuldigte bremste, und auch nicht, dass er bis zum Still- stand abbremste. 3.2.3. Aus den RAG-Datenaufzeichnungen des Linienbusses lässt sich generell nicht ableiten, wie schnell der Personenwagen des Beschuldigten fuhr und wie stark dieser bremste, zumal sich diese Daten auf das Fahrverhalten des Linien- busses beschränken. Diese Daten lagen auch dem FOR vor, welches in seinem Kurzbericht festhielt, dass ein Punktgenaues Geschwindigkeitsprofil des Perso- nenwagens nicht erstellt werden könnte (act. D1/31/2 S. 5). Das FOR hätte zu- sammen mit den Videoaufnahmen beispielsweise erstellen können, ob der Perso- nenwagen schneller oder langsamer fuhr als der Linienbus, weil die Geschwindig- keit des Linienbusses aus den RAG-Daten bekannt ist und auf dem Video zu se- hen wäre, ob sich der Bus an den Personenwagen annähert. Wie schnell aller- dings der Geschwindigkeitsunterschied zwischen den beiden Fahrzeugen tat- sächlich zu einem bestimmten Zeitpunkt war, liesse sich gemäss den Sachver- ständigen mit den vorhandenen Beweismitteln auch gutachterlich nicht feststellen (vgl. D1/31/2 S. 4). Über eine Positionszuordnung und unter Beizug der Videozeit hätte bloss mit grosser Toleranz eingegrenzt werden können, welche Durch- schnittsgeschwindigkeit der Personenwagen aufwies (act. D1/31/2 S. 5). Ein Gut- achten über das Fahrverhalten des Beschuldigten wurde aber nicht in Auftrag ge- geben, sondern es liegt nur der Kurzbericht vor (act. D1/31/2). Mithin liegen keine

- 8 - objektiven Angaben über das Fahrverhalten des Personenwagens vor, insbeson- dere kein durch Sachverständige erstelltes Gutachten. 3.2.4. Entsprechend lassen sich aus diesen Beweismitteln keine objektiven Aus- sagen darüber machen, wie stark der Beschuldigte seine Geschwindigkeit durch Bremsen verringerte. Der Anklagesachverhalt lässt sich aus diesen objektiven Be- weismitteln nicht erstellen. 3.2.5. Hinsichtlich des Fahrverhalten des Beschuldigten sagte der Buschauffeur als Auskunftsperson zusammengefasst aus, der Beschuldigte sei vor ihm in die Zürcherstrasse eingebogen, er selbst habe eine Bremsung eingeleitet, dann habe der Beschuldigte vor ihm gebremst und es sei zur Kollision gekommen (act. D1/2/4 Frage 9). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm den Vortritt genom- men habe, antwortete der Buschauffeur nicht eindeutig (act. D1/2/4 Frage 11). Er habe aber, nachdem der Beschuldigte mit seinem Personenwagen vor ihm einge- bogen sei, seine Geschwindigkeit verringert (act. D1/2/4 Frage 13). Auf Vorhalt des Videos (act. D1/4) und mit Verweis auf die RAG-Daten (act. D1/5) wurde der Buschauffeur gefragt, weshalb er seine Geschwindigkeit erhöhte, nachdem der Beschuldigte vor ihm auf die Zürcherstrasse eingebogen war, was ersterer aller- dings nicht beantwortete (act. D1/2/4 Fragen 14-15). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung führte der Buschauffeur aus, dass er die Lichthupe betätigte, als er bereits am Bremsen war, und dass er bremste und dann der Beschuldigte auch bremste (act. D1/2/4 Fragen 28 und 30). Die Aussagen des Buschauffeurs lassen ebenfalls keine verlässlichen Aus- sagen über das Fahrverhalten des Beschuldigten zu. Für sich allein genommen geben die Aussagen den Anklagesachverhalt nur schon rudimentär und lücken- haft wieder. Sodann sind die Aussagen wenig glaubhaft, zumal der Buschauffeur sein eigenes Fahrverhalten verzerrt darstellt, was auch der Staatsanwaltschaft nicht entging (vgl. act. D1/2/4 Frage 14). Ab rund 131 Meter vor der Unfallstelle beschleunigte der Buschauffeur den Linienbus gemäss der RAG-Datenauswer- tung von 54.1 km/h auf ein Tempo von 58.2 km/h, welches sie 77 Meter vor der Unfallstelle erreichte. Zu bremsen begann er erst 33 Meter vor der Unfallstelle (act. D1/5). Die Ausführungen des Buschauffeurs, er sei bremsbereit gewesen

- 9 - (act. D1/2/4 Frage 9) und er habe die Bremsung eingeleitet, als der Personenwa- gen vor ihm einfuhr (act. D1/2/4 Frage 9), entsprechen damit offensichtlich nicht dem Unfallhergang. Immerhin sprach der Buschauffeur weder von einer "brüsken Bremsung" noch von einer Vollbremsung noch vom Stillstand des vor ihm fahren- den Personenwagens. Stattdessen sprach er wiederholt davon, dass er selbst bremste, und dann der Personenwagen bremste (act. D1/2/4 Frage 9 und 30). Damit können aus den Aussagen der Auskunftsperson keine Tatsachen zulasten des Beschuldigten und zugunsten des Anklagesachverhalts erkannt werden. 3.2.6. Der Beschuldigte selbst wurde wiederholt zum Unfallhergang befragt und sagte stets in einem hohen Detaillierungsgrad zu seinem Fahrverhalten unmittel- bar vor der Kollision aus. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Fe- bruar 2023 sagte der Beschuldigte, sein Auto sei von hinten sehr hell erleuchtet worden, weshalb er sehr stark erschrocken sei. Er habe vor Schreck nach hinten geschaut, sei auf die Bremse gestanden und habe stark gebremst als es zum Knall gekommen sei (act. D1/2/1 Frage 2). Auf die Frage, weshalb er so stark ge- bremst hätte, sagte er, der Linienbus sei schon fast mit seinem Auto zusammen- gestossen als letzterer die Scheinwerfer betätigte (act. D1/2/1 Frage 3). Während der Staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. November 2023 sagte der Be- schuldigte aus, dass der Linienbus hinter ihm erst kurz vor dem Unfall die Licht- hupe betätigt habe, woraufhin es sehr hell geworden sei (act. D1/2/2 Frage 7 und 40). In der Folge schilderte er, wie er sich auf dem Fahrersitz drehte, um über seine rechte Schulter nach hinten durch das Heckfenster zu schauen. Er habe in- dessen keine Vollbremsung machen wollen (act. D1/2/2 Frage 7). Auf die Frage, ob er brüsk, bis zum Stillstand abgebremst habe, als der Bus die Lichthupe betä- tigte, antwortete der Beschuldigte, dass er sich nur noch an das Licht erinnern könne (act. D1/2/2 Frage 35). Er führte sodann aus, dass er sich umgedreht habe, um nach hinten zu sehen, wobei sein linker Fuss auf das Bremspedal gekommen sei, und dabei die Bremse betätigt worden sein könnte (act. D1/2/2 Frage 37 f.). Ob er gebremst habe oder die Bremse nur mit seinem linken Fuss gestreift habe, wisse er nicht mehr (act. D1/2/2 Frage 37). Eine bewusste Vollbremsung habe er aber sicher nicht gemacht, nur schon, weil er hierfür keine Körperhaltung inne ge- nommen habe, um sich selbst zu schützen (act. D1/2/2 Frage 38). Anlässlich der

- 10 - Konfrontationseinvernahme vom 11. Dezember 2024 wiederholte der Beschul- digte seine bisherigen Ausführungen (act. D1/2/3). An der Hauptverhandlung vom

16. Mai 2025 wurde der Beschuldigte ebenfalls befragt und gab mehrheitlich seine bisherigen Aussagen wieder (Prot. S. 11 ff.). Insbesondere wiederholte er seine Darstellung, dass er im Zuge des Umdrehens (Prot. S. 20 f.) mit dem linken Fuss auf die Bremse gekommen sei (Prot. S. 20-22), das Auto sich durch den Kontakt des Fusses mit der Bremse zwar verlangsamt habe (Prot. S. 21), aller- dings nie still gestanden sei (Prot. S. 23) und dass er keine Vollbremsung habe machen wollen (Prot. S. 21 f., S. 23). Auf die explizite und wiederholte Frage, wie stark er gebremst habe (Prot. S. 22 f.), antwortete der Beschuldigte, dass sein Fahrzeug nur leicht beschädigt gewesen sei (Prot. S. 23) und ihn die Verkehrspo- lizei auch noch habe nach Hause fahren lassen (Prot. S. 25), was bei einer Voll- bremsung sicher nicht der Fall gewesen wäre (Prot. S. 23). Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich ebenfalls nur entnehmen, dass dieser die Bremse seines Fahrzeugs betätigte, allerdings nicht, dass dieser stark bremste oder sein Auto bis zum Stillstand abbremste. Dass er eine Voll- bremsung vollzog, bestritt der Beschuldigte wiederholt. Seine Aussagen stimmen in dieser Hinsicht, aber auch bezüglich des allgemeinen Unfallhergangs, mit der Videoaufnahme (act. D1/4) überein. Der Beschuldigte gab zwar zu, gebremst zu haben, es lässt sich aber daraus nicht ableiten, zu welchem Zeitpunkt im gesam- ten Unfallhergang und mit welcher Distanz zum Linienbus er bremste, und auch nicht, wie stark er die Bremsen betätigte. Seine Schilderungen, dass er die Bremse gar nicht habe betätigen wollen, sie unabsichtlich mit dem falschen, näm- lich linken, Fuss betätigt habe und nicht wie üblich mit dem rechten, und dass dies dabei geschehen sei, als er sich im Fahrersitz umgedreht habe, geben ein in sich stimmiges Bild ab, und lassen seine Aussagen glaubhaft erscheinen. Insbeson- dere, dass er sich vor dem Vollzug einer Vollbremsung in eine für ihn günstige und schützende Körperhaltung begeben und zudem den rechten Fuss verwendet hätte, sind überzeugend. Damit kann aus den Aussagen des Beschuldigten nicht mehr zugunsten des Anklagesachverhalts entnommen werden als aus den ande- ren Beweismitteln.

- 11 - 3.3. Fazit Ein Schuldspruch setzt voraus, dass sich der Anklagesachverhalt, insbe- sondere das darin beschriebene unter Strafe gestellte Verhalten, erstellen lässt. Wie gezeigt lässt sich vorliegend lediglich erstellen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug bremste. Dass er durch dieses Bremsen den Stillstand seines Fahr- zeugs herbeiführte, lässt sich allerdings mit keinem der Beweismittel erstellen. Ferner lässt sich aus keinem der Beweismittel eine verlässliche Aussage darüber ableiten, wie stark der Beschuldigte seine Fahrt durch das Bremsen in tatsächli- cher Hinsicht verlangsamte. Dies ist aber eine zwingende Voraussetzung, um von einer verhältnismässig starken und somit brüsken Reduktion des Fahrttempos im Sinne der Lehre und Rechtsprechung (vgl. E. II.1.2 oben) auszugehen. Dass es sich um ein "brüskes" Bremsen im Sinne der Anklage handelte, lässt sich schluss- folgernd nicht erstellen. Da sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen lässt, ist der Beschuldigte folglich freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verfahrenskosten und Gebühren Die Verfahrenskosten setzten sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Hierzu zählen auch die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO). Die Be- rechnung der Verfahrenskosten wird, genau wie die Festlegung der Entscheidge- bühr, nach dem kantonalen Recht bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. § 14 GebV OG). Für das Untersuchungsverfahren wurde eine Gebühr von Fr. 1'500.– veran- schlagt, was grundsätzlich im gesetzlichen Rahmen liegt (vgl. § 14 GebV OG). Die Kosten für das Kurzgutachten des FOR sind durch dieses selbst ausgewiesen (act. D1/31/2 S. 6) und erscheinen für den Aufwand angemessen. Die Entscheid- gebühr fällt ausser Ansatz, zumal der Beschuldigte freigesprochen wurde, und dem Grundsatz nach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nur zu tragen hat, wenn sie verurteilt wird (Art. 423 StPO) oder wenn sie die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig oder schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung

- 12 - erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), was alles nicht der Fall war. Die Kosten sind entsprechend auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Entschädigung und Genugtuung 2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers angemessen erscheint. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsbeistandes sind nicht nur die Schwere der Straftat und die tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles zu berücksichtigen, son- dern auch die Dauer des Verfahrens und seine Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5, bestä- tigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte ausschliesslich der Verteidigung zu, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). 2.2. Die Höhe der Entschädigung für anwaltliche Verteidigung ergibt sich im Kanton Zürich aus den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachste- hend: AnwGebV). Im Untersuchungsverfahren bemisst sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 AnwGebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Für die Bestimmung der konkreten Stundenansatzhöhe ist auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwGebV zurückzugreifen, wonach diese im Wesentlichen nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verant- wortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung festzulegen ist. Die Verteidigungskosten sollten zwar grundsätzlich in vollem Umfang erstattet wer- den, sie sollten jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität und Bedeutung des Falles stehen. Insofern ist die beschuldigte Person zur Schadens- minderung verpflichtet (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Das Bundesgericht hat die An-

- 13 - nahme eines Stundenansatzes von Fr. 250.– in Fällen mittlerer Komplexität bzw. von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfahren in unlängst ergan- genen Entscheiden als mit dem Willkürverbot vereinbar erklärt und festgehalten, dass es der beschuldigten Person beim angewendeten Satz von Fr. 250.– jeden- falls möglich sein sollte, einen Wahlverteidiger zu mandatieren (Urteil des Bun- desgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2. mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Vertei- digung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Be- reich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind dabei generell nur jene Auf- wendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig, d.h. in einem vernünf- tigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen, sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen; BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 15). 2.3. Für das Untersuchungsverfahren werden vom Beschuldigten Kosten für die erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 6'112.40 bei einem Aufwand von 21.83 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 280.– geltend gemacht (act. 52). Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass die Verteidigung während der Untersuchung an zwei Einvernahmen teilnahm, einen Kurzbericht des FOR mit technischen Fragen zu sichten und nachzuvollziehen hatte und im Strafbefehl eine von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung vorgenommen wurde. Das Untersuchungsver- fahren wurde mit anderen Worten nicht wie ein wenig komplexer Fall geführt. Fer- ner dauerte das Untersuchungsverfahren seit dem Beizug des Verteidigers im Juni 2023 bis zur Anklage im März 2025 fast zwei Jahre. Dies rechtfertigt Auf- wände der Verteidigung im Zusammenhang mit Aktenstudium, zumal sich diese aufgrund der zeitlichen Distanzen zwischen einzelnen Verfahrensschritte wieder- holt vertieft in den Fall einarbeiten musste. Der insgesamt betriebene Aufwand er- scheint, insbesondere verteilt über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, damit an- gemessen. Im Gesamtrahmen der möglichen Stundensätze erscheinen Fr. 280.–

- 14 - ebenfalls angemessen. Die pauschal geltende gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 192.65 erscheinen auch angemessen. 2.4. Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren wie gesehen nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), er- gibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Füh- rung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Pauschalgebühr vor Einzelge- richten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei zur Bestimmung der konkreten Höhe ebenfalls auf die allgemeinen Kriterien von § 2 AnwGebV zurückzugreifen ist. Da die Entschädigung als Pauschalbetrag auszu- richten ist, erübrigen sich zwar grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Ho- norarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Ent- schädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Ver- teidigung zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessensaus- übung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Li- nie nach dem Umfang der Bemühungen, sind die sachbezogenen und angemes- senen Bemühungen gleichwohl zu entschädigen (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweisen.). 2.5. Die Verteidigung führte ihre mit der Hauptverhandlung und dem Gerichts- verfahren zusammenhängenden Aufwände ebenfalls auf der detaillierten Hono- rarnote auf (act. 52). Sie macht einen Gesamtaufwand von Fr. 3'519.60 im Zu- sammenhang mit dem Gerichtsverfahren geltend (act. 52). Im Rahmen der zuzu- sprechenden Gebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV bewegt sich dieser Be- trag im mittleren Bereich. Die geltend gemachten Aufwände erscheinen entspre- chend der mittleren Schwierigkeit des Falls, des notwendigen Zeitaufwands und der Verantwortung der Verteidigung ebenfalls angemessen und sie ist wie bean- tragt zu entschädigen. 2.6. Da sowohl die für das Untersuchungsverfahren als auch für das Gerichts- verfahren geltend gemachten Aufwände des Beschuldigten für die Ausübung sei-

- 15 - ner Verfahrensrechte angemessen sind, ist der Beschuldigte wie beantragt zu entschädigen, wobei zur Entschädigung der anfallende Mehrwertsteuersatz von 7.7 % bzw. 8.1 % hinzuzurechnen ist und der Anspruch der Verteidigung zusteht. IV. Spuren und Spurenträger Die unter der Polis Geschäfts-Nr. 84623438 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, lagernden Spuren und Spurenträger sind der Lagerhörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung zu überlassen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vom Vorwurf der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV freigesprochen.

2. Die unter der Polis Geschäfts-Nr. 84623438 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, lagernden Spuren und Spurenträ- ger werden der Lagerhörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'570.00 Gutachten; Fr. 4'070.00 Total

4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden auf die Gerichtskasse genom- men.

5. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 10'464.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung hat dar- über mit dem Beschuldigten abzurechnen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an

- 16 - die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Doppel (per Einschrei-  ben gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge-  mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-DZ-A, Asservate Triage (per E-Mail an  asservate@kapo.zh.ch; hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2, mit Vermerk der Polis Geschäfts-Nr.: 84623438); das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah-  men (per Einschreiben gegen Empfangsschein).

7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

- 17 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 16. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG A. Rakita MLaw M. Studer