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GG250018

Drohung

Bezirksgericht Winterthur ·Einzelgericht Strafsachen · 2026-01-08 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB260262-O

Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 32). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass er der Privatklägerin gedroht hat und führt aus, er sei am 16. Februar 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe die Privatklägerin seither nicht mehr gesehen (act. 19 S. 18; Prot. S. 19 f.). 1.3. Der Sachverhalt ist somit zu erstellen.

2. Beweismittel 2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen neben den Aussagen des Beschul- digten in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2023 (act. 3) und anlässlich

- 7 - der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2026 (Prot. S. 16 ff.) die Aussagen der Pri- vatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2023 (act. 2) sowie die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Oktober 2024 (act. 19). 2.2. Das durch die erbetene Verteidigung beantragte Bewegungsprofil mit den Standortdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. act. 43) hat hinsichtlich der Standortdaten nichts ergeben, da sich auf dem fraglichen Mobiltelefon keine Standortdaten der fraglichen Zeit befanden (vgl. act. 64 S. 5 f.).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Allfäl- lige abstrakte, theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d; Urteile des Bun- desgerichts 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1; SK StPO-WOHLERS, N 11 ff. Art. 10 StPO). 3.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit der aussagenden Person abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240273 vom 18. Dezember 2024 E. 2.5 mit

- 8 - weiteren Hinweisen). Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Erkenntnis zu- grunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistun- gen erfordern (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aus- sagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aus- sagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Im Rahmen der Aussagenanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. 3.4. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240273 vom 18. Dezember 2024 E. 2.5). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispiels- weise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf sowie die Spon- tanität der Schilderungen. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung sprechen so- dann individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthal- tende Aussagen. Ausserdem spricht die inhaltliche Konstanz des für die befragte Person subjektiv Wichtigen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Als besonders plausibel erscheinen Aussagen weiter, wenn sie eng mit bereits bewiesenen oder unbestrittenen Tatsachen und anderen Beweismitteln (wie Urkunden oder dem Er- gebnis eines Augenscheins) oder den beteiligten Personen und veränderlichen äusseren Umständen verflochten sind, die nur im relevanten Zeitpunkt am fragli- chen Ort vorlagen (Verflechtungskriterium; vgl. zu den Realkennzeichen im Einzel- nen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).

- 9 - 3.5. Demgegenüber sind Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache und in der Bestimmtheit als Hinweis für unglaubhafte Aussagen und sogenannte Lügensignale zu werten. Auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung. Sodann sprechen Strukturbrüche in den Schilderungen für die Unzuverlässigkeit einer Aussage (im- mer noch grundlegend BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; in SJZ 1985 (81) 53; HAUSER, Der Zeugen- beweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

4. Aussagen der Beteiligten 4.1. Der Beschuldigte begab sich am 9. März 2023 an den Schalter der Stadtpo- lizei Winterthur und gab dort an, Drohungen von seinem Schwiegervater aus dem Kosovo erhalten zu haben, weil er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle (act. 1 S. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2023 (act. 3) führte der Beschuldigte aus, er sei von seinem Schwiegervater und der Privatklägerin bedroht worden. Der Schwiegervater habe gesagt, er habe Leute in die Schweiz, welche er zu ihm schicken werde, da der Beschuldigte sich von der Privatklägerin scheiden lassen wolle. Die Privatklägerin habe seiner Mutter gesagt, dass sie dem Beschuldigten das Leben schwermachen werde, sollte er die Schei- dung in die Wege leiten. Zudem habe die Privatklägerin von der Mutter des Be- schuldigten wissen wollen, ob er verstanden habe, was sein Schwiegervater gesagt habe. Ausserdem habe die Privatklägerin dem Beschuldigten vor drei Wochen ge- sagt, dass sie die Polizei rufen und falsche Anschuldigungen machen werde, sollte der Beschuldigte den Scheidungsprozess in Gang bringen. Deswegen habe er aus Angst die eheliche Wohnung verlassen. Er habe kein Vertrauen mehr gehabt (F/A 4). Auf die Frage, wann diese Drohung stattgefunden habe, führte der Be- schuldigte aus, dies sei am 13. Februar 2023 gewesen. Am 21. Februar 2023 habe er dann die Wohnung verlassen (F/A 5). Die Drohungen habe sein Schwiegervater am Telefon ausgesprochen (F/A 6 und F/A 9). Er habe diese zuerst nicht ernstge- nommen und versucht, eine Lösung mit der Privatklägerin zu suchen. Diese habe aber zur Mutter des Beschuldigten gesagt, der Beschuldigte solle auf seinen

- 10 - Schwiegervater hören (F(A 12). Er habe das letzte Mal am 16. Februar 2023 via Whatsapp Kontakt mit der Privatklägerin gehabt (F/A 19). Von der Privatklägerin sei er nicht direkt bedroht worden. Diese habe ihm aber über seine Mutter ausrich- ten lassen, dass der Beschuldigte die Anrufe seines Schwiegervaters entgegen nehmen solle und dass er sich nicht scheiden lassen dürfe (F/A 20). 4.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2023 (act. 2) führte die Privatklägerin aus, sie könne sich nicht vorstellen, wie der Beschuldigte gegen sie habe aussagen können (F/A 4). Dabei fing sie an zu weinen (Protokollnotiz S. 1). Sie sei das Opfer und nicht er (F/A 5). Am 25. Juni 2021 habe der Beschuldigte sie auf dem Weg zu ihrer Geburtstagsfeier gewürgt (F/A 10 ff.). Sie werde ständig von ihrem Mann zu Hause unter Druck gesetzt, ansonsten er ihr Säure ins Gesicht werfe, damit ihre Schönheit vernichtet werde, damit sie niemand mehr attraktiv finde (F/A 13). Der Beschuldigte sei tagtäglich aggressiv gewesen und es habe nie einen Tag gegeben, an dem die Privatklägerin habe ruhig schlafen können; ohne Gewalt oder Aggressivität von ihm (F/A 16). Seit rund zwei Wochen würden sie getrennt leben, da der Beschuldigte das Haus verlassen habe. Seit rund zwei Wochen hätten sie und er Beschuldigte auch keinen Kontakt mehr (F/A 17). Seit der Trennung sei er zweimal in der Wohnung vorbei gekommen, um der Privatklägerin Angst zu machen und habe ihr gedroht. Dies sei vor ca. zehn Tagen gewesen (F/A 18). Er habe versucht, ihr sehr viel Angst einzujagen. Er habe ihr versucht zu sagen, dass er sich von ihr scheiden lassen möchte. Zuvor habe er sie praktisch täglich versucht zu stressen, damit sie sich von ihm trennen würde. Sie habe nichts gesagt, auch weil sie ihn geliebt habe (F/A 19). Darauf angesprochen, dass es sich nicht um eine Drohung handle, wenn man sage, dass man sich scheiden lassen wolle, erklärte die Privatklägerin, in dieser Nacht habe der Beschuldigte ihr nichts schlimmes gesagt. Er habe versucht, sie zu über- zeugen und habe ihr vorgeschlagen, mit ihm zusammen zu einem Rechtsanwalt zu gehen, um sich scheiden zu lassen (F/A 20). Auf die Frage, ob sie eine allfällige Trennung seitens des Beschuldigten akzeptieren würde, antwortete die Privatklä- gerin, es sei ein Lebensentscheid. Dafür müsste sie sich zuerst Gedanken machen (F/A 22).

- 11 - Auf Vorhalt der Vorwürfe des Beschuldigten, dass die Privatklägerin ihm ge- sagt habe, sie werde die Polizei rufen und falsche Anschuldigungen machen, sollte er den Scheidungsprozess in Gang bringen, erklärte die Privatklägerin, dies stimme nicht (F/A 25). Auch dass sie gegenüber der Mutter des Beschuldigten gesagt habe, dass der Vater der Privatklägerin Leute in der Schweiz habe, welche er zum Beschuldigten schicken werde, sollte er sich von der Privatklägerin trennen und dass sie von der Mutter des Beschuldigten habe wissen wollen, ob der Beschuldigte das auch verstanden habe, stimme nicht (F/A 26). Der Beschuldigte habe das be- hauptet, weil die Privatklägerin gesagt habe, sie wolle die Beziehung flicken und wolle keine Scheidung. Er habe vermutlich nicht gewusst, wie er sich von ihr fern- halten könne und habe diesen Weg gewählt (F/A 27). Ihre Schwiegermutter habe gewusst, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber sehr aggressiv ge- wesen sei. Er habe seine Aggressivität auch vor ihr und anderen Personen gezeigt (F/A 32). Als die Mutter des Beschuldigten der Privatklägerin ihre Bankkarte zu- rückgegeben habe, habe diese der Privatklägerin gesagt, dass der Beschuldigte vorhabe, die Privatklägerin spitalreif zu schlagen (F/A 34). Auf die Frage, wieso die Privatklägerin nie direkt zur Polizei gekommen sei, erklärte diese, der Beschuldigte habe sie mit dem Tod bedroht und sie habe keinen Mut gehabt (F/A 36). Es stimme nicht, dass ihr Vater dem Beschuldigten gedroht habe, dieser habe nur gewollt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Sachen zurückgibt, welche er von ihr ge- nommen habe. Ausserdem habe er den Grund für die Scheidung wissen wollen (F/A 37 ff.). In den letzten Tagen während der Trennung habe der Beschuldigte der Privatklägerin immer wieder gesagt, dass er sie umbringen werde oder dass er sie in den Kosovo zurückschicken werde. Er zerstöre ihr Leben und würde ihr alles, was sie besitze, wegnehmen und zerstören (F/A 43). Auf die Frage, wann konkret und in welcher Art und Weise der Beschuldigte ihr das mitgeteilt habe, antwortete die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr dies persönlich gesagt. Er habe dies auch schon davor gesagt. An das genaue Datum erinnere sie sich nicht mehr. Es sei in der Nacht um ca. 22:00 Uhr gewesen. So ende Februar 2023. Sie habe ge- wollt, dass er weiterhin bei ihr bleibe, aber er habe nicht gewollt (F/A 44). Durch diese Aussagen sei sie fast durchgedreht und habe sich sehr oft ge- dacht, es wäre besser Suizid zu begehen, als diese Sachen zu erleben (F/A 45).

- 12 - Auf die Frage hin, wie man sich ihre Gefühlslage dabei vorstellen müsse, als sie fast durchgedreht sei, erklärte die Privatklägerin, ihr Herz habe sehr schnell ge- schlagen und sie habe Atemprobleme, Schmerzen im Magenbereich sowie Magen- blähungen gehabt (F/A 46). Auf die Anmerkung, dass es sich dabei um körperliche Sachen handle, und die Frage, wie sie sich dabei gefühlt habe, erklärte die Privat- klägerin, sie habe dies als Ende von allem betrachtet (F/A 47). Auf die Nachfrage, ob sie Angst gehabt habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe sich auch Sorgen gemacht, da sie diese Drohungen ernst genommen habe. Sie habe sich immer wie- der gefragt, weshalb er sie so behandelt habe. Wegen dem ganzen Stress mit dem Beschuldigten sei sie zum Herzarzt gegangen und habe sich untersuchen lassen. Der Arzt habe gemeint, dass die Herzprobleme auf ihre mentalen Probleme zurück- zuführen seien (F/A 48). Im Sommer 2022 habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass es einen Weg gebe, sie umzubringen. Es gebe eine Methode, dass man eine Per- son in der Badewanne platzieren könne und er eine bestimmte Säure verwenden könne, um ihren ganzen Körper aufzulösen (F/A 49). Während die Privatklägerin diese Ausführungen machte, weinte sie immer wieder (vgl. act. 2 S. 7). Es sei sehr oft vorgekommen, dass sie um 7:00 Uhr habe aufstehen müssen, um zu arbeiten. Der Beschuldigte habe fast die ganze Nacht vor dem PC verbracht und Computerspiele gespielt. Es sei vorgekommen, dass sie um 4:00 Uhr morgens ein halbes Glas Wasser getrunken habe. Der Beschuldigte habe sie dann aus dem Schlaf gerissen und ihr vorgeworfen, sie hätte das Glas nicht abgewaschen. Er sei oft die ganze Nacht am Computer gewesen und habe auch Gewaltspiele gespielt. Sie denke, er sei dadurch noch aggressiver geworden. Seine Aggressivität habe er an ihr ausgelassen, während sie versucht habe, die Situation zu beruhigen. Der Beschuldigte habe dies missbraucht und ihr zu verstehen gegeben, dass er über ihr stehe. Als sie ihm gesagt habe, dass sie mit ihm zusammen sein wolle, habe er ihr die Bedingung gestellt, nicht mehr erwerbstätig sein zu dürfen. Er habe von ihr verlangt, dass sie nur als Hausfrau zu Hause sein solle. Sie hätte sich nur mit Haus- arbeiten befassen und auch den Haushalt ihrer Schwiegereltern machen und sich um diese kümmern sollen. Ihre Schwiegereltern würden Sozialhilfe beziehen und hätten zwei Häuser im Kosovo. Sie würden nicht arbeiten wollen und die Schweiz bezahle ihnen Medikamente, welche diese gar nicht bräuchten (F/A 56).

- 13 - 4.3. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. Oktober 2024 (act. 19) erklärte sich der Beschuldigte mit der definitiven Einstellung des Verfah- rens gegen die Privatklägerin einverstanden (S. 5; vgl. auch act. 18). Die Privatklägerin führte im Rahmen dieser Einvernahme aus, der Beschul- digte habe ihr das erste Mal, als er ihr gedroht habe, gesagt, er werde Säure auf ihr Gesicht spritzen, um ihre Schönheit zu zerstören. Zudem habe er ihr gesagt, er könne jemanden für EURO 10'000.00 engagieren, um sie umzubringen und zu ver- nichten. Darüber sei sie sehr erstaunt gewesen. Es gebe Menschen in der Schweiz, die weder Geld noch sonst etwas hätten und daher in der Lage seien, für Geld alles zu machen. Diese Menschen würden sie in eine Badewanne voller Säure eintun- ken, so dass auch Knochen aufgelöst würden und nichts mehr von ihr übrig bleiben würde. Danach habe der Beschuldigte sie gefragt, ob sie sehe, wie stark er sei, und habe mit dem Finger herumgeschwungen. Er habe sich immer Kim Jong genannt und ihr gesagt: "Entweder machst du alles, was ich sage, oder es geht gar nicht, du bist meine Soldatin, meine Sklavin. Ich habe dich hierher gebracht und ich schi- cke dich zurück, wann immer ich es will. Du bist eine Frau, weshalb habe ich dich sonst geheiratet? Du musst kochen, putzen und waschen." Sachen, wie "ich bringe dich um, du musst folgen", etc. seien immer wieder vorgekommen. Die schweren Drohungen, die sie nie vergessen werde, seien aber diejenigen gewesen, von de- nen sie gerade erzählt habe (S. 6 f.). Wann diese Drohungen genau gewesen seien, wisse sie nicht. Es sei aber kalt und Winter gewesen. 2022 oder 2023. Kurz bevor sie sich getrennt hätten. Getrennt hätten sie sich vermutlich im März 2023. Auf explizite Nachfrage, ob sie wohl doch vom Februar 2023 reden würde, sagte die Privatklägerin: "Ja. Diese Zeitspanne, es war kalt draussen." Später sagte sie, es sei kalt gewesen draussen, es müsse im Februar 2023 gewesen sein (S. 7 f.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte und sie jemals irgendwelche Probleme gehabt haben, antwortete die Privatklägerin, der Beschuldigte habe immer mit ihr gestrit- ten. Er habe immer nach einem Grund gesucht (S. 8). Die Frage, ob die geschil- derten schweren Drohungen anlässlich des einen und gleichen Vorfalles passiert seien, bejahte die Privatklägerin und führte aus, sie habe ihm gar nichts angetan. Sie habe ihm nur gesagt, er spiele die ganze Zeit nur seine Online-Videospiele und solle mehr Zeit mit ihr verbringen, da sie doch seine Frau sei (S. 8 f.). Sie sei dabei

- 14 - im Schlafzimmer ihrer Wohnung im Bett gewesen. Der Beschuldigte sei ebenfalls im Bett auf der rechten Seite der Privatklägerin gewesen. Auf die Frage hin, in wel- chem Ton der Beschuldigte seine Worte gesagt habe, führte die Privatklägerin aus, am Anfang habe der Beschuldigte sie angeschrieen und gesagt: "Hey, weisst du wer ich bin?!" Als er ihr dann die weiteren Details erzählt habe, wie er sie verschwin- den lassen könne, habe er sehr ernst mit ihr geredet. Es sei zwar nicht in einem so lauten Ton gewesen wie am Anfang, aber er habe sehr bewusst und bestimmt ge- sprochen (S. 9). Er habe die Drohungen auf albanisch ausgesprochen und sei sehr ernst gewesen. Diese Worte habe der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt, weil sie ihm gesagt habe, er solle mehr Zeit mit ihr verbringen bzw. ihr mehr Zeit wid- men, was er als Belehrung verstanden habe. Sie sei sehr traurig gewesen und habe geweint. Ausserdem habe sie grosse Angst bekommen und habe nicht mehr locker neben dem Beschuldigten sein können, weil sei gemeint habe, dass er sie umbrin- gen oder ihr sonst etwas antun könnte. Andererseits sei er die Person gewesen, die sie geliebt habe, weshalb es ihr noch mehr weh getan habe (S. 10). Was der Beschuldigte damit habe erreichen wollen, wisse sie nicht. Sie habe am Ende der Beziehung wegen der Drohungen das Gefühl bekommen, er sei ein Psychopath (S. 10 f.). Sie habe grosse Angst gehabt und gedacht, sie könnte alles von dieser Person erwarten. Sie habe auch heute noch grosse Angst, wenn sie daran denke. Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten zugetraut habe, sie umzubringen, antwor- tete die Privatklägerin, er habe ihr das gesagt und zwar in einer aggressiven Art. Auf die erneute Frage, ob sie ihm das wirklich zugetraut habe, erklärte sie, nach all dem, was vorgefallen sei, habe sie alles von ihm erwartet. Auf die Frage, wie sie auf die Worte des Beschuldigten reagiert habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe grosse Angst bekommen und angefangen zu weinen. Gesagt habe sie ihm aber nichts. Sie sei wegen dem Stress auf die Toilette, um zu urinieren (S. 11). Ausserdem habe sie vor Angst gezittert. Sie habe versucht, sich zu beruhigen, habe das Zittern aber nicht weggebracht (S. 12). Der Beschuldigte habe bemerkt, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe und habe dies auch gewollt. Er habe immer wieder gesagt, dass es genau so sein solle. Die Frau solle Angst vor dem Ehemann haben und merken, wer der Boss zu Hause sei. Der Beschuldigte habe gesagt, sie könne die Arbeitsstelle verlieren und alles, was sie habe, wenn er das wolle. Der

- 15 - Beschuldigte habe gesehen, dass die Privatklägerin gezittert und geweint habe. Sie habe ihm auch wörtlich gesagt, dass er ihr so etwas nicht antun solle. Dem Be- schuldigten habe aber gefallen, dass sie Angst bekommen habe. Er habe sich dann auch höher und stärker gefühlt (S. 12 f.). Die Frage, ob sie dem Beschuldigten ge- sagt habe, dass sie Angst bekommen habe, bejahte die Privatklägerin und gab an, sie habe ihm auch bezüglich seiner Videospiele gesagt, dass sie Angst vor diesen Spielen habe. Der Beschuldigte habe aber trotzdem weitergespielt (S. 13). Auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als er gemerkt habe, dass die Privatklä- gerin Angst bekommen habe, antwortete die Privatklägerin, dies habe ihn gar nicht interessiert (S. 13 f.). Der Beschuldigte erklärte im Rahmen dieser Einvernahme, er wolle sich scheiden lassen. Sein Anwalt habe bereits Kontakt mit der Anwältin der Privatklä- gerin aufgenommen, die Privatklägerin wolle sich bislang aber nicht scheiden las- sen (S. 5). Mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin erklärte der Beschuldigte ausserdem, das seien doch Lügen. Der Grund, warum er sich scheiden lassen wolle, sei, dass die Privatklägerin ihn ständig belogen und seine Worte verdreht habe bzw. gesagt habe, er habe etwas gesagt, ohne dass er das jemals gesagt hätte. Er habe dann Angst vor ihr bzw. davor bekommen, dass sie ihn wegen etwas beschuldige, was er nicht getan habe. Daher sei er am 16. Februar 2023 aus der Wohnung weggegangen. Er wisse noch genau, wann er die Wohnung verlassen habe. Danach habe er die Privatklägerin auf WhatsApp blockiert. Er habe weder mit der Privatklägerin reden noch sich mit ihr treffen wollen. Er habe die Wohnung selbstständig verlassen und sei danach nicht mehr in der Wohnung gewesen. Er habe niemandem gedroht und habe nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Er habe nie im Leben jemandem gedroht. Das Einzige, was er der Privatklägerin ge- sagt habe, sei, dass er sich scheiden lassen wolle (S. 16). Warum die Privatklägerin solche Vorwürfe gegen ihn erheben sollte, wisse er nicht. Wahrscheinlich aus Zorn, weil er sich von ihr habe trennen und scheiden lassen wollen und sie unbedingt in der Schweiz habe bleiben wollen. Sie sei nur wegen der Papiere in die Schweiz gekommen und nicht, weil sie ihn geliebt habe (S. 17 f.). Er habe die Privatklägerin nie bedroht. Es seien Lügen und er sei auch erstaunt, wie sie auf so etwas komme (S. 18 ff.). Die Privatklägerin habe auch nie gesagt, dass sie Angst vor ihm gehabt

- 16 - habe oder so etwas (S. 20). Er sei der Überzeugung, dass Mann und Frau gleich- berechtigt seien, dies zeige sich auch daran, dass sie die Wohnung und die Rech- nungen 50/50 bezahlt hätten und er der Privatklägerin geholfen habe, eine Arbeits- stelle zu finden, damit sie sich in der Schweiz habe integrieren können (S. 21 f.). 4.4. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Ja- nuar 2026 (Prot. S. 16 ff.) wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Ergänzend führte er aus, er sei nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung noch einmal gemeinsam mit seiner Mutter in die Wohnung zu- rück, um seine Kleidung zu holen (Prot. S. 21). Ausserdem erklärte der Beschul- digte, die Privatklägerin habe sich während der Beziehung nie darüber beschwert, dass er zu viel Online-Spiele spielen würde (Prot. S. 21). Es stimme auch nicht, dass er den ganzen Tag oder die ganze Nacht gespielt habe. Es sei vielleicht eine Stunde gewesen. Er habe damals gearbeitet und nicht so viel Zeit gehabt. Diese Online-Spiele habe er jeweils am Computer gespielt (Prot. S. 22).

5. Aussagewürdigung 5.1. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift stützt sich auf die Aussagen der Pri- vatklägerin. Ihre Aussagen sind allerdings an mehreren Stellen widersprüchlich. So schilderte sie die Drohung des Beschuldigten mit der Säure in der Badewanne an- lässlich der polizeilichen Einvernahme anders als in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme und erwähnte im Vergleich zur Konfrontationseinver- nahme nicht, dass der Beschuldigte gesagt habe, er könne jemanden für EURO 10'000.00 engagieren, der sie umbringen und vernichten könnte (act. 2 F/A 49). Dies erstaunt angesichts des durchaus spezifischen Vorwurfs. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin zuerst ausführte, sie habe nach den Drohungen des Beschuldigten nichts gesagt (act. 19 S. 11). An anderer Stelle derselben Einver- nahme erklärte sie dann aber, sie habe dem Beschuldigten auch wörtlich gesagt, dass er ihr so etwas nicht antun wolle und dass sie Angst bekommen habe (act. 19 S. 13). Ebenfalls gab sie zuerst mehrfach an, dem Beschuldigten habe es gefallen, dass sie aufgrund seiner Drohungen Angst bekommen habe und er habe immer wieder gesagt, er sei Kim Jong und man müsse sich unterwerfen. Gleichzeitig

- 17 - führte sie aber aus, es habe den Beschuldigten gar nicht interessiert, dass sie Angst bekommen habe (act. 19 S. 13 f.). 5.2. Ausserdem enthalten die Aussagen der Privatklägerin insgesamt wenig De- tails zum Ablauf, in welchen die Drohungen des Beschuldigten eingebunden gewe- sen sein sollen. Beispielsweise schilderte sie als Auslöser der Drohungen einmal ihre Kritik am Online-Spiel des Beschuldigten. Bei den Drohungen hätten sie und der Beschuldigte sich im Ehebett befunden und seien Seite an Seite gelegen (act. 19 S. 9). Dies passt schwer damit zusammen, dass der Beschuldigte die On- line-Spiele jeweils am Computer spielte (act. 2 S. 7; Prot. S. 22). Es wäre zu erwar- ten gewesen, dass die Privatklägerin geschildert hätte, wie oder weshalb sie im Bett nebeneinanderliegend auf das Online-Spiel des Beschuldigten gekommen ist oder wie der Übergang zwischen dem Spielen des Beschuldigten am Computer und dem Liegen im gemeinsamen Bett stattgefunden haben soll. Auf Nachfragen antwortete sie ausserdem häufig ausweichend oder verwies auf ihre früheren Aus- sagen, statt beispielsweise den genauen Wortlaut der Drohungen wiederzugeben (vgl. act. 2 F/A 44; act. 19 S. 9). 5.3. Weiter verzichtete die Privatklägerin gerade dort auf für die weitere Beweis- führung notwendige Angaben, wo eine überprüfbare Verknüpfung mit einem weite- ren Beweismittel möglich gewesen wäre. So begnügte sie sich auf die Deposition, dass sie wegen des ganzen Stresses mit dem Beschuldigten zum Herzarzt gegan- gen sei und sich habe untersuchen lassen, wobei der Arzt gemeint habe, dass die Herzprobleme auf ihre mentalen Probleme zurückzuführen seien (act. 2 F/A 48). Ohne die Angabe des Namens des Arztes werden ihre Angaben in diesem Punkt einer Überprüfung entzogen, wo eine Anknüpfung an äussere Umstände möglich wäre. Es ist schwer verständlich, weshalb darauf verzichtet wurde, den Angaben zu vermehrter Plausibilität zu verhelfen. 5.4. Ausserdem sind die Depositionen der Privatklägerin auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Drohungen und der Trennung der Parteien unklar. Widersprüchlich sind auch ihre Angaben bezüglich des letzten Kontakts zwischen den Parteien. So führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2023 zuerst aus, der Beschuldigte habe die gemeinsame Wohnung vor rund zwei Wochen verlassen

- 18 - und seither hätten sie keinen Kontakt, um gleich darauf auszuführen, der Beschul- digte sei zweimal in der Wohnung vorbeigekommen, um ihr Angst zu machen und ihr zu drohen. Dies sei vor ca. zehn Tagen gewesen (act. 2 F/A 17 f.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme gab die Privatklägerin dann an, seit der Trennung habe sie keinerlei Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt (act. 19 S. 8). Zu- dem führte sie zuerst aus, der Beschuldigte habe ihr im Sommer 2022 gesagt, dass man eine Person in eine Badewanne legen und die Knochen auflösen könne (act. 2 F/A 49), um später anzugeben, die erste Drohung des Beschuldigten sei gewesen, dass er ihr Säure ins Gesicht spritzen werde, um ihre Schönheit zu zerstören (act. 19 S. 6). Es sei auf jeden Fall kalt und Winter gewesen. Ausserdem führte sie aus, der Beschuldigte habe die geschilderten Drohungen alle zum selben Zeitpunkt ausgesprochen (act. 19 S. 7 f.). Auch diese Widersprüche sind schwer erklärbar. 5.5. Weiter passen die Ausführungen der Privatklägerin, wonach der Beschul- digte in einer Nacht versucht haben soll, ihr zu sagen, dass er sich von ihr scheiden lassen wolle und er ihr in dieser Nacht nichts schlimmes gesagt habe, sondern ver- sucht habe, sie zu überzeugen, so gar nicht in das von ihr gemalte Bild des sie Tag und Nacht quälenden Aggressors (vgl. act. 2 F/A 16; act. 2 F/A 19 f.). Ebenfalls nicht in dieses Bild passt der Ablauf hinsichtlich der Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens. Wie bereits erwähnt, begab sich der Beschuldigte zur Polizei, um Drohungen seines Schwiegervaters aus dem Kosovo bzw. der Privatklägerin anzu- zeigen, die ausgesprochen worden sein sollen, weil sich der Beschuldigte von der Privatklägerin habe scheiden lassen wollen (act. 1 S. 2). Die von der Privatklägerin geltend gemachten Drohungen des Beschuldigten schilderte diese im Rahmen ih- rer Befragung als beschuldigte Person und damit als Reaktion auf die Anzeige des Beschuldigten. Hinzu kommt ein Schreiben der Privatklägerin an das Migrationsamt des Kantons Zürich, in welchem sie die vorliegend geltend gemachten Vorwürfe gegen den Beschuldigten ebenfalls äusserte und das Migrationsamt darum bat, ihre Umstände bei der Beurteilung ihres aufenthaltsrechtlichen Status zu berück- sichtigen, nachdem der Beschuldigte sie verlassen habe (act. 37/38). Zudem führte die Privatklägerin selber aus, der Trennungs- bzw. Scheidungswunsch sei vom Be- schuldigten ausgegangen. Dieser habe die Wohnung verlassen und sie habe an der Beziehung festhalten wollen und müsse sich zuerst Gedanken dazu machen,

- 19 - ob sie den Trennungswunsch des Beschuldigten akzeptieren würde (vgl. act. 2 F/A 17, F/A 22 und F/A 27). Wenn der Grund des Beschuldigten für sein Verhalten die Demonstration seiner Erhabenheit über die Privatklägerin hätte sein sollen, wie sie das schilderte (act. 2 F/A 56), wäre plausibler, dass er an der Ehe hätte festhal- ten wollen. 5.6. Auffallend ist schliesslich auch, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer poli- zeilichen Befragung schilderte, der Beschuldigte habe sie mehrmals am Hals ge- packt und zugedrückt. Ausserdem sei er tagtäglich aggressiv gewesen und es habe nie einen Tag gegeben, an dem sie ruhig und ohne Gewalt und Aggressivität des Beschuldigten habe schlafen können (act. 2 F/A 16). Diese Vorwürfe wurden später nicht mehr wiederholt, was angesichts der Schwere derselben schlicht unerklärlich erscheint. Entsprechend fanden sie auch keinen Niederschlag in der Anklage- schrift. 5.7. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin nach dem Gesagten nicht ausreichend zuverlässig, um Grundlage eines gerichtlichen Entscheids zu bilden. Auch den Depositionen des Beschuldigten lassen sich keine, diesen belastende Umstände entnehmen.

6. Fazit zur Sachverhaltserstellung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist daher freizuspre- chen. IV. Zivilansprüche

1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

- 20 -

2. Das Gericht entscheidet bei einem Freispruch des Beschuldigten über die Zivilforderung, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO), das heisst, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 19). Es verweist die Zivilklage demgegenüber auf den Zivilweg, wenn der Sachverhalt noch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 146 IV 211 E. 3.1).

3. Die Privatklägerin konstituierte sich am 24. Oktober 2024 als solche (act. 20) und beantragte mit Eingabe vom 20. Januar 2025 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 2023. Ausserdem beantragte sie die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach sowie die Vormerknahme, dass die spätere Geltendmachung ei- ner Forderung auf Schadenersatz vorbehalten bleibe (act. 37 S. 1).

4. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der erbetene Verteidiger, die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin (act. 85 S. 1).

5. Wie vorliegend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte freizusprechen. Der Sachverhalt hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerin ist spruchreif, da sich der vorliegende strafrechtliche Sachverhalt nicht erstellen liess. Der Beschul- digte handelte somit weder tatbestandsmässig noch rechtswidrig. Entsprechend sind auch Voraussetzungen für die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) nicht gegeben. Daher ist das Genugtuungs- und das Schadenersatzbegehren der Pri- vatklägerin abzuweisen.

- 21 - Es wird erkannt:

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

13. März 2025 (act. 32) ging am 14. März 2025 samt Untersuchungsakten beim hiesigen Bezirksgericht ein. Am 7. April 2025 wurden die Anklageschrift, die Akten und die Prozessvoraussetzungen durch die Verfahrensleitung geprüft (Prot. S. 2).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 32).

E. 1.2 Der Beschuldigte bestreitet, dass er der Privatklägerin gedroht hat und führt aus, er sei am 16. Februar 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe die Privatklägerin seither nicht mehr gesehen (act. 19 S. 18; Prot. S. 19 f.).

E. 1.3 Der Sachverhalt ist somit zu erstellen.

2. Beweismittel

E. 2 Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Juni 2025 vorgeladen und ihnen wurde Frist zur Stellung von Beweisanträ- gen angesetzt. Der Privatklägerin wurde darüber hinaus Frist zu Begründung und Bezifferung ihrer Zivilansprüche angesetzt (act. 39).

E. 2.1 Zur Erstellung des Sachverhalts dienen neben den Aussagen des Beschul- digten in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2023 (act. 3) und anlässlich

- 7 - der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2026 (Prot. S. 16 ff.) die Aussagen der Pri- vatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2023 (act. 2) sowie die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Oktober 2024 (act. 19).

E. 2.2 Das durch die erbetene Verteidigung beantragte Bewegungsprofil mit den Standortdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. act. 43) hat hinsichtlich der Standortdaten nichts ergeben, da sich auf dem fraglichen Mobiltelefon keine Standortdaten der fraglichen Zeit befanden (vgl. act. 64 S. 5 f.).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung

E. 3 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verzichtete mit Eingabe vom

13. Mai 2025 auf die Stellung ergänzender Beweisanträge (act. 42). Der erbetene Verteidiger beantragte demgegenüber die Erstellung eines Bewegungsprofils mit den Standortdaten des Handys des Beschuldigten in der Zeit von Samstag, 25. Fe- bruar 2023, 20.00 Uhr, bis Dienstag, 28. Februar 2023, 24.00 Uhr. Zudem bean- tragte er, es sei eine schriftliche Bestätigung der Eltern des Beschuldigten zu den Akten zu nehmen und eventualiter die Mutter des Beschuldigten als Zeugin zum Aufenthalt des Beschuldigten in der angeblichen Tatzeit zu befragen (act. 43). Die Vertreterin der Privatklägerin stellte innert Frist keine Beweisanträge. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie der Privatklägerin Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der amtlichen Ver- teidigung angesetzt (act. 45). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bean- tragte daraufhin mit Eingabe vom 2. Juni 2025 die Abweisung des Antrags betref- fend die Erstellung eines Bewegungsprofils mit den Standortdaten des Mobiltelefon des Beschuldigten (act. 47). Die Vertreterin der Privatklägerin beantragte mit Ein- gabe vom 5. Juni 2025 die Abweisung sämtlicher Beweisanträge des Beschuldig- ten (act. 53).

E. 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO).

E. 3.2 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Allfäl- lige abstrakte, theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d; Urteile des Bun- desgerichts 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1; SK StPO-WOHLERS, N 11 ff. Art. 10 StPO).

E. 3.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit der aussagenden Person abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240273 vom 18. Dezember 2024 E. 2.5 mit

- 8 - weiteren Hinweisen). Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Erkenntnis zu- grunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistun- gen erfordern (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aus- sagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aus- sagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Im Rahmen der Aussagenanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte.

E. 3.4 Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240273 vom 18. Dezember 2024 E. 2.5). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispiels- weise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf sowie die Spon- tanität der Schilderungen. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung sprechen so- dann individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthal- tende Aussagen. Ausserdem spricht die inhaltliche Konstanz des für die befragte Person subjektiv Wichtigen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Als besonders plausibel erscheinen Aussagen weiter, wenn sie eng mit bereits bewiesenen oder unbestrittenen Tatsachen und anderen Beweismitteln (wie Urkunden oder dem Er- gebnis eines Augenscheins) oder den beteiligten Personen und veränderlichen äusseren Umständen verflochten sind, die nur im relevanten Zeitpunkt am fragli- chen Ort vorlagen (Verflechtungskriterium; vgl. zu den Realkennzeichen im Einzel- nen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).

- 9 -

E. 3.5 Demgegenüber sind Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache und in der Bestimmtheit als Hinweis für unglaubhafte Aussagen und sogenannte Lügensignale zu werten. Auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung. Sodann sprechen Strukturbrüche in den Schilderungen für die Unzuverlässigkeit einer Aussage (im- mer noch grundlegend BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; in SJZ 1985 (81) 53; HAUSER, Der Zeugen- beweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

4. Aussagen der Beteiligten

E. 4 Am 5. Juni 2025 wurde den Parteien die Vorladung zur auf den 13. Juni 2025 angesetzten Hauptverhandlung abgenommen (act. 51).

- 5 -

E. 4.1 Der Beschuldigte begab sich am 9. März 2023 an den Schalter der Stadtpo- lizei Winterthur und gab dort an, Drohungen von seinem Schwiegervater aus dem Kosovo erhalten zu haben, weil er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle (act. 1 S. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2023 (act. 3) führte der Beschuldigte aus, er sei von seinem Schwiegervater und der Privatklägerin bedroht worden. Der Schwiegervater habe gesagt, er habe Leute in die Schweiz, welche er zu ihm schicken werde, da der Beschuldigte sich von der Privatklägerin scheiden lassen wolle. Die Privatklägerin habe seiner Mutter gesagt, dass sie dem Beschuldigten das Leben schwermachen werde, sollte er die Schei- dung in die Wege leiten. Zudem habe die Privatklägerin von der Mutter des Be- schuldigten wissen wollen, ob er verstanden habe, was sein Schwiegervater gesagt habe. Ausserdem habe die Privatklägerin dem Beschuldigten vor drei Wochen ge- sagt, dass sie die Polizei rufen und falsche Anschuldigungen machen werde, sollte der Beschuldigte den Scheidungsprozess in Gang bringen. Deswegen habe er aus Angst die eheliche Wohnung verlassen. Er habe kein Vertrauen mehr gehabt (F/A 4). Auf die Frage, wann diese Drohung stattgefunden habe, führte der Be- schuldigte aus, dies sei am 13. Februar 2023 gewesen. Am 21. Februar 2023 habe er dann die Wohnung verlassen (F/A 5). Die Drohungen habe sein Schwiegervater am Telefon ausgesprochen (F/A 6 und F/A 9). Er habe diese zuerst nicht ernstge- nommen und versucht, eine Lösung mit der Privatklägerin zu suchen. Diese habe aber zur Mutter des Beschuldigten gesagt, der Beschuldigte solle auf seinen

- 10 - Schwiegervater hören (F(A 12). Er habe das letzte Mal am 16. Februar 2023 via Whatsapp Kontakt mit der Privatklägerin gehabt (F/A 19). Von der Privatklägerin sei er nicht direkt bedroht worden. Diese habe ihm aber über seine Mutter ausrich- ten lassen, dass der Beschuldigte die Anrufe seines Schwiegervaters entgegen nehmen solle und dass er sich nicht scheiden lassen dürfe (F/A 20).

E. 4.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2023 (act. 2) führte die Privatklägerin aus, sie könne sich nicht vorstellen, wie der Beschuldigte gegen sie habe aussagen können (F/A 4). Dabei fing sie an zu weinen (Protokollnotiz S. 1). Sie sei das Opfer und nicht er (F/A 5). Am 25. Juni 2021 habe der Beschuldigte sie auf dem Weg zu ihrer Geburtstagsfeier gewürgt (F/A 10 ff.). Sie werde ständig von ihrem Mann zu Hause unter Druck gesetzt, ansonsten er ihr Säure ins Gesicht werfe, damit ihre Schönheit vernichtet werde, damit sie niemand mehr attraktiv finde (F/A 13). Der Beschuldigte sei tagtäglich aggressiv gewesen und es habe nie einen Tag gegeben, an dem die Privatklägerin habe ruhig schlafen können; ohne Gewalt oder Aggressivität von ihm (F/A 16). Seit rund zwei Wochen würden sie getrennt leben, da der Beschuldigte das Haus verlassen habe. Seit rund zwei Wochen hätten sie und er Beschuldigte auch keinen Kontakt mehr (F/A 17). Seit der Trennung sei er zweimal in der Wohnung vorbei gekommen, um der Privatklägerin Angst zu machen und habe ihr gedroht. Dies sei vor ca. zehn Tagen gewesen (F/A 18). Er habe versucht, ihr sehr viel Angst einzujagen. Er habe ihr versucht zu sagen, dass er sich von ihr scheiden lassen möchte. Zuvor habe er sie praktisch täglich versucht zu stressen, damit sie sich von ihm trennen würde. Sie habe nichts gesagt, auch weil sie ihn geliebt habe (F/A 19). Darauf angesprochen, dass es sich nicht um eine Drohung handle, wenn man sage, dass man sich scheiden lassen wolle, erklärte die Privatklägerin, in dieser Nacht habe der Beschuldigte ihr nichts schlimmes gesagt. Er habe versucht, sie zu über- zeugen und habe ihr vorgeschlagen, mit ihm zusammen zu einem Rechtsanwalt zu gehen, um sich scheiden zu lassen (F/A 20). Auf die Frage, ob sie eine allfällige Trennung seitens des Beschuldigten akzeptieren würde, antwortete die Privatklä- gerin, es sei ein Lebensentscheid. Dafür müsste sie sich zuerst Gedanken machen (F/A 22).

- 11 - Auf Vorhalt der Vorwürfe des Beschuldigten, dass die Privatklägerin ihm ge- sagt habe, sie werde die Polizei rufen und falsche Anschuldigungen machen, sollte er den Scheidungsprozess in Gang bringen, erklärte die Privatklägerin, dies stimme nicht (F/A 25). Auch dass sie gegenüber der Mutter des Beschuldigten gesagt habe, dass der Vater der Privatklägerin Leute in der Schweiz habe, welche er zum Beschuldigten schicken werde, sollte er sich von der Privatklägerin trennen und dass sie von der Mutter des Beschuldigten habe wissen wollen, ob der Beschuldigte das auch verstanden habe, stimme nicht (F/A 26). Der Beschuldigte habe das be- hauptet, weil die Privatklägerin gesagt habe, sie wolle die Beziehung flicken und wolle keine Scheidung. Er habe vermutlich nicht gewusst, wie er sich von ihr fern- halten könne und habe diesen Weg gewählt (F/A 27). Ihre Schwiegermutter habe gewusst, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber sehr aggressiv ge- wesen sei. Er habe seine Aggressivität auch vor ihr und anderen Personen gezeigt (F/A 32). Als die Mutter des Beschuldigten der Privatklägerin ihre Bankkarte zu- rückgegeben habe, habe diese der Privatklägerin gesagt, dass der Beschuldigte vorhabe, die Privatklägerin spitalreif zu schlagen (F/A 34). Auf die Frage, wieso die Privatklägerin nie direkt zur Polizei gekommen sei, erklärte diese, der Beschuldigte habe sie mit dem Tod bedroht und sie habe keinen Mut gehabt (F/A 36). Es stimme nicht, dass ihr Vater dem Beschuldigten gedroht habe, dieser habe nur gewollt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Sachen zurückgibt, welche er von ihr ge- nommen habe. Ausserdem habe er den Grund für die Scheidung wissen wollen (F/A 37 ff.). In den letzten Tagen während der Trennung habe der Beschuldigte der Privatklägerin immer wieder gesagt, dass er sie umbringen werde oder dass er sie in den Kosovo zurückschicken werde. Er zerstöre ihr Leben und würde ihr alles, was sie besitze, wegnehmen und zerstören (F/A 43). Auf die Frage, wann konkret und in welcher Art und Weise der Beschuldigte ihr das mitgeteilt habe, antwortete die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr dies persönlich gesagt. Er habe dies auch schon davor gesagt. An das genaue Datum erinnere sie sich nicht mehr. Es sei in der Nacht um ca. 22:00 Uhr gewesen. So ende Februar 2023. Sie habe ge- wollt, dass er weiterhin bei ihr bleibe, aber er habe nicht gewollt (F/A 44). Durch diese Aussagen sei sie fast durchgedreht und habe sich sehr oft ge- dacht, es wäre besser Suizid zu begehen, als diese Sachen zu erleben (F/A 45).

- 12 - Auf die Frage hin, wie man sich ihre Gefühlslage dabei vorstellen müsse, als sie fast durchgedreht sei, erklärte die Privatklägerin, ihr Herz habe sehr schnell ge- schlagen und sie habe Atemprobleme, Schmerzen im Magenbereich sowie Magen- blähungen gehabt (F/A 46). Auf die Anmerkung, dass es sich dabei um körperliche Sachen handle, und die Frage, wie sie sich dabei gefühlt habe, erklärte die Privat- klägerin, sie habe dies als Ende von allem betrachtet (F/A 47). Auf die Nachfrage, ob sie Angst gehabt habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe sich auch Sorgen gemacht, da sie diese Drohungen ernst genommen habe. Sie habe sich immer wie- der gefragt, weshalb er sie so behandelt habe. Wegen dem ganzen Stress mit dem Beschuldigten sei sie zum Herzarzt gegangen und habe sich untersuchen lassen. Der Arzt habe gemeint, dass die Herzprobleme auf ihre mentalen Probleme zurück- zuführen seien (F/A 48). Im Sommer 2022 habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass es einen Weg gebe, sie umzubringen. Es gebe eine Methode, dass man eine Per- son in der Badewanne platzieren könne und er eine bestimmte Säure verwenden könne, um ihren ganzen Körper aufzulösen (F/A 49). Während die Privatklägerin diese Ausführungen machte, weinte sie immer wieder (vgl. act. 2 S. 7). Es sei sehr oft vorgekommen, dass sie um 7:00 Uhr habe aufstehen müssen, um zu arbeiten. Der Beschuldigte habe fast die ganze Nacht vor dem PC verbracht und Computerspiele gespielt. Es sei vorgekommen, dass sie um 4:00 Uhr morgens ein halbes Glas Wasser getrunken habe. Der Beschuldigte habe sie dann aus dem Schlaf gerissen und ihr vorgeworfen, sie hätte das Glas nicht abgewaschen. Er sei oft die ganze Nacht am Computer gewesen und habe auch Gewaltspiele gespielt. Sie denke, er sei dadurch noch aggressiver geworden. Seine Aggressivität habe er an ihr ausgelassen, während sie versucht habe, die Situation zu beruhigen. Der Beschuldigte habe dies missbraucht und ihr zu verstehen gegeben, dass er über ihr stehe. Als sie ihm gesagt habe, dass sie mit ihm zusammen sein wolle, habe er ihr die Bedingung gestellt, nicht mehr erwerbstätig sein zu dürfen. Er habe von ihr verlangt, dass sie nur als Hausfrau zu Hause sein solle. Sie hätte sich nur mit Haus- arbeiten befassen und auch den Haushalt ihrer Schwiegereltern machen und sich um diese kümmern sollen. Ihre Schwiegereltern würden Sozialhilfe beziehen und hätten zwei Häuser im Kosovo. Sie würden nicht arbeiten wollen und die Schweiz bezahle ihnen Medikamente, welche diese gar nicht bräuchten (F/A 56).

- 13 -

E. 4.3 Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. Oktober 2024 (act. 19) erklärte sich der Beschuldigte mit der definitiven Einstellung des Verfah- rens gegen die Privatklägerin einverstanden (S. 5; vgl. auch act. 18). Die Privatklägerin führte im Rahmen dieser Einvernahme aus, der Beschul- digte habe ihr das erste Mal, als er ihr gedroht habe, gesagt, er werde Säure auf ihr Gesicht spritzen, um ihre Schönheit zu zerstören. Zudem habe er ihr gesagt, er könne jemanden für EURO 10'000.00 engagieren, um sie umzubringen und zu ver- nichten. Darüber sei sie sehr erstaunt gewesen. Es gebe Menschen in der Schweiz, die weder Geld noch sonst etwas hätten und daher in der Lage seien, für Geld alles zu machen. Diese Menschen würden sie in eine Badewanne voller Säure eintun- ken, so dass auch Knochen aufgelöst würden und nichts mehr von ihr übrig bleiben würde. Danach habe der Beschuldigte sie gefragt, ob sie sehe, wie stark er sei, und habe mit dem Finger herumgeschwungen. Er habe sich immer Kim Jong genannt und ihr gesagt: "Entweder machst du alles, was ich sage, oder es geht gar nicht, du bist meine Soldatin, meine Sklavin. Ich habe dich hierher gebracht und ich schi- cke dich zurück, wann immer ich es will. Du bist eine Frau, weshalb habe ich dich sonst geheiratet? Du musst kochen, putzen und waschen." Sachen, wie "ich bringe dich um, du musst folgen", etc. seien immer wieder vorgekommen. Die schweren Drohungen, die sie nie vergessen werde, seien aber diejenigen gewesen, von de- nen sie gerade erzählt habe (S. 6 f.). Wann diese Drohungen genau gewesen seien, wisse sie nicht. Es sei aber kalt und Winter gewesen. 2022 oder 2023. Kurz bevor sie sich getrennt hätten. Getrennt hätten sie sich vermutlich im März 2023. Auf explizite Nachfrage, ob sie wohl doch vom Februar 2023 reden würde, sagte die Privatklägerin: "Ja. Diese Zeitspanne, es war kalt draussen." Später sagte sie, es sei kalt gewesen draussen, es müsse im Februar 2023 gewesen sein (S. 7 f.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte und sie jemals irgendwelche Probleme gehabt haben, antwortete die Privatklägerin, der Beschuldigte habe immer mit ihr gestrit- ten. Er habe immer nach einem Grund gesucht (S. 8). Die Frage, ob die geschil- derten schweren Drohungen anlässlich des einen und gleichen Vorfalles passiert seien, bejahte die Privatklägerin und führte aus, sie habe ihm gar nichts angetan. Sie habe ihm nur gesagt, er spiele die ganze Zeit nur seine Online-Videospiele und solle mehr Zeit mit ihr verbringen, da sie doch seine Frau sei (S. 8 f.). Sie sei dabei

- 14 - im Schlafzimmer ihrer Wohnung im Bett gewesen. Der Beschuldigte sei ebenfalls im Bett auf der rechten Seite der Privatklägerin gewesen. Auf die Frage hin, in wel- chem Ton der Beschuldigte seine Worte gesagt habe, führte die Privatklägerin aus, am Anfang habe der Beschuldigte sie angeschrieen und gesagt: "Hey, weisst du wer ich bin?!" Als er ihr dann die weiteren Details erzählt habe, wie er sie verschwin- den lassen könne, habe er sehr ernst mit ihr geredet. Es sei zwar nicht in einem so lauten Ton gewesen wie am Anfang, aber er habe sehr bewusst und bestimmt ge- sprochen (S. 9). Er habe die Drohungen auf albanisch ausgesprochen und sei sehr ernst gewesen. Diese Worte habe der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt, weil sie ihm gesagt habe, er solle mehr Zeit mit ihr verbringen bzw. ihr mehr Zeit wid- men, was er als Belehrung verstanden habe. Sie sei sehr traurig gewesen und habe geweint. Ausserdem habe sie grosse Angst bekommen und habe nicht mehr locker neben dem Beschuldigten sein können, weil sei gemeint habe, dass er sie umbrin- gen oder ihr sonst etwas antun könnte. Andererseits sei er die Person gewesen, die sie geliebt habe, weshalb es ihr noch mehr weh getan habe (S. 10). Was der Beschuldigte damit habe erreichen wollen, wisse sie nicht. Sie habe am Ende der Beziehung wegen der Drohungen das Gefühl bekommen, er sei ein Psychopath (S. 10 f.). Sie habe grosse Angst gehabt und gedacht, sie könnte alles von dieser Person erwarten. Sie habe auch heute noch grosse Angst, wenn sie daran denke. Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten zugetraut habe, sie umzubringen, antwor- tete die Privatklägerin, er habe ihr das gesagt und zwar in einer aggressiven Art. Auf die erneute Frage, ob sie ihm das wirklich zugetraut habe, erklärte sie, nach all dem, was vorgefallen sei, habe sie alles von ihm erwartet. Auf die Frage, wie sie auf die Worte des Beschuldigten reagiert habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe grosse Angst bekommen und angefangen zu weinen. Gesagt habe sie ihm aber nichts. Sie sei wegen dem Stress auf die Toilette, um zu urinieren (S. 11). Ausserdem habe sie vor Angst gezittert. Sie habe versucht, sich zu beruhigen, habe das Zittern aber nicht weggebracht (S. 12). Der Beschuldigte habe bemerkt, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe und habe dies auch gewollt. Er habe immer wieder gesagt, dass es genau so sein solle. Die Frau solle Angst vor dem Ehemann haben und merken, wer der Boss zu Hause sei. Der Beschuldigte habe gesagt, sie könne die Arbeitsstelle verlieren und alles, was sie habe, wenn er das wolle. Der

- 15 - Beschuldigte habe gesehen, dass die Privatklägerin gezittert und geweint habe. Sie habe ihm auch wörtlich gesagt, dass er ihr so etwas nicht antun solle. Dem Be- schuldigten habe aber gefallen, dass sie Angst bekommen habe. Er habe sich dann auch höher und stärker gefühlt (S. 12 f.). Die Frage, ob sie dem Beschuldigten ge- sagt habe, dass sie Angst bekommen habe, bejahte die Privatklägerin und gab an, sie habe ihm auch bezüglich seiner Videospiele gesagt, dass sie Angst vor diesen Spielen habe. Der Beschuldigte habe aber trotzdem weitergespielt (S. 13). Auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als er gemerkt habe, dass die Privatklä- gerin Angst bekommen habe, antwortete die Privatklägerin, dies habe ihn gar nicht interessiert (S. 13 f.). Der Beschuldigte erklärte im Rahmen dieser Einvernahme, er wolle sich scheiden lassen. Sein Anwalt habe bereits Kontakt mit der Anwältin der Privatklä- gerin aufgenommen, die Privatklägerin wolle sich bislang aber nicht scheiden las- sen (S. 5). Mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin erklärte der Beschuldigte ausserdem, das seien doch Lügen. Der Grund, warum er sich scheiden lassen wolle, sei, dass die Privatklägerin ihn ständig belogen und seine Worte verdreht habe bzw. gesagt habe, er habe etwas gesagt, ohne dass er das jemals gesagt hätte. Er habe dann Angst vor ihr bzw. davor bekommen, dass sie ihn wegen etwas beschuldige, was er nicht getan habe. Daher sei er am 16. Februar 2023 aus der Wohnung weggegangen. Er wisse noch genau, wann er die Wohnung verlassen habe. Danach habe er die Privatklägerin auf WhatsApp blockiert. Er habe weder mit der Privatklägerin reden noch sich mit ihr treffen wollen. Er habe die Wohnung selbstständig verlassen und sei danach nicht mehr in der Wohnung gewesen. Er habe niemandem gedroht und habe nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Er habe nie im Leben jemandem gedroht. Das Einzige, was er der Privatklägerin ge- sagt habe, sei, dass er sich scheiden lassen wolle (S. 16). Warum die Privatklägerin solche Vorwürfe gegen ihn erheben sollte, wisse er nicht. Wahrscheinlich aus Zorn, weil er sich von ihr habe trennen und scheiden lassen wollen und sie unbedingt in der Schweiz habe bleiben wollen. Sie sei nur wegen der Papiere in die Schweiz gekommen und nicht, weil sie ihn geliebt habe (S. 17 f.). Er habe die Privatklägerin nie bedroht. Es seien Lügen und er sei auch erstaunt, wie sie auf so etwas komme (S. 18 ff.). Die Privatklägerin habe auch nie gesagt, dass sie Angst vor ihm gehabt

- 16 - habe oder so etwas (S. 20). Er sei der Überzeugung, dass Mann und Frau gleich- berechtigt seien, dies zeige sich auch daran, dass sie die Wohnung und die Rech- nungen 50/50 bezahlt hätten und er der Privatklägerin geholfen habe, eine Arbeits- stelle zu finden, damit sie sich in der Schweiz habe integrieren können (S. 21 f.).

E. 4.4 Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Ja- nuar 2026 (Prot. S. 16 ff.) wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Ergänzend führte er aus, er sei nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung noch einmal gemeinsam mit seiner Mutter in die Wohnung zu- rück, um seine Kleidung zu holen (Prot. S. 21). Ausserdem erklärte der Beschul- digte, die Privatklägerin habe sich während der Beziehung nie darüber beschwert, dass er zu viel Online-Spiele spielen würde (Prot. S. 21). Es stimme auch nicht, dass er den ganzen Tag oder die ganze Nacht gespielt habe. Es sei vielleicht eine Stunde gewesen. Er habe damals gearbeitet und nicht so viel Zeit gehabt. Diese Online-Spiele habe er jeweils am Computer gespielt (Prot. S. 22).

5. Aussagewürdigung

E. 5 Nachdem durch das Gericht Erkundigungen zur Durchführbarkeit der Erstel- lung eines Bewegungsprofils eingeholt wurden (act. 49 f.), wurde am 6. Juni 2025 verfügt, dass zur Erstellung des Bewegungsprofils mit den Standortdaten des Mo- biltelefons des Beschuldigten für die Zeit vom 25. Februar 2023, 20:00 Uhr, bis

28. Februar 2023, 24:00 Uhr, ein Gutachten eingeholt wird. Zudem wurde ein Gut- achter vorgeschlagen und es wurden mehrere Fragen unterbreitet. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zur sachverständigen Person und den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (act. 54). Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, keine Einwände gegen die ausgewählte sachverständige Person und keine eigenen Anträge zu haben (act. 56). Die Vertreterin der Privatklägerin und der erbetene Verteidiger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb mit Verfügung vom 27. Juni 2025 der vorgeschlagene Gutachter ernannt wurde (act. 57). Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 wurde der Gutachter entsprechend instruiert (act. 58). Am 20. August 2025 erstattete der Gutachter das entsprechende Gutachten (act. 64). Dieses wurde den Parteien in der Folge zur Stellungnahme zugestellt (act. 66). Mit Eingabe vom

10. September 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, keine Anmerkungen zum Gutachten zu haben (act. 68). Der erbetene Verteidiger erklärte in seiner Eingabe vom 19. September 2025, dass der Beschuldigte das Mobiltele- fon bereits sehr lange habe, weshalb er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er beim ersten Start der Kamera eine Auswahl bezüglich der Standortaufzeichnung getroffen habe (act. 70). Die Vertreterin der Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 5.1 Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift stützt sich auf die Aussagen der Pri- vatklägerin. Ihre Aussagen sind allerdings an mehreren Stellen widersprüchlich. So schilderte sie die Drohung des Beschuldigten mit der Säure in der Badewanne an- lässlich der polizeilichen Einvernahme anders als in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme und erwähnte im Vergleich zur Konfrontationseinver- nahme nicht, dass der Beschuldigte gesagt habe, er könne jemanden für EURO 10'000.00 engagieren, der sie umbringen und vernichten könnte (act. 2 F/A 49). Dies erstaunt angesichts des durchaus spezifischen Vorwurfs. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin zuerst ausführte, sie habe nach den Drohungen des Beschuldigten nichts gesagt (act. 19 S. 11). An anderer Stelle derselben Einver- nahme erklärte sie dann aber, sie habe dem Beschuldigten auch wörtlich gesagt, dass er ihr so etwas nicht antun wolle und dass sie Angst bekommen habe (act. 19 S. 13). Ebenfalls gab sie zuerst mehrfach an, dem Beschuldigten habe es gefallen, dass sie aufgrund seiner Drohungen Angst bekommen habe und er habe immer wieder gesagt, er sei Kim Jong und man müsse sich unterwerfen. Gleichzeitig

- 17 - führte sie aber aus, es habe den Beschuldigten gar nicht interessiert, dass sie Angst bekommen habe (act. 19 S. 13 f.).

E. 5.2 Ausserdem enthalten die Aussagen der Privatklägerin insgesamt wenig De- tails zum Ablauf, in welchen die Drohungen des Beschuldigten eingebunden gewe- sen sein sollen. Beispielsweise schilderte sie als Auslöser der Drohungen einmal ihre Kritik am Online-Spiel des Beschuldigten. Bei den Drohungen hätten sie und der Beschuldigte sich im Ehebett befunden und seien Seite an Seite gelegen (act. 19 S. 9). Dies passt schwer damit zusammen, dass der Beschuldigte die On- line-Spiele jeweils am Computer spielte (act. 2 S. 7; Prot. S. 22). Es wäre zu erwar- ten gewesen, dass die Privatklägerin geschildert hätte, wie oder weshalb sie im Bett nebeneinanderliegend auf das Online-Spiel des Beschuldigten gekommen ist oder wie der Übergang zwischen dem Spielen des Beschuldigten am Computer und dem Liegen im gemeinsamen Bett stattgefunden haben soll. Auf Nachfragen antwortete sie ausserdem häufig ausweichend oder verwies auf ihre früheren Aus- sagen, statt beispielsweise den genauen Wortlaut der Drohungen wiederzugeben (vgl. act. 2 F/A 44; act. 19 S. 9).

E. 5.3 Weiter verzichtete die Privatklägerin gerade dort auf für die weitere Beweis- führung notwendige Angaben, wo eine überprüfbare Verknüpfung mit einem weite- ren Beweismittel möglich gewesen wäre. So begnügte sie sich auf die Deposition, dass sie wegen des ganzen Stresses mit dem Beschuldigten zum Herzarzt gegan- gen sei und sich habe untersuchen lassen, wobei der Arzt gemeint habe, dass die Herzprobleme auf ihre mentalen Probleme zurückzuführen seien (act. 2 F/A 48). Ohne die Angabe des Namens des Arztes werden ihre Angaben in diesem Punkt einer Überprüfung entzogen, wo eine Anknüpfung an äussere Umstände möglich wäre. Es ist schwer verständlich, weshalb darauf verzichtet wurde, den Angaben zu vermehrter Plausibilität zu verhelfen.

E. 5.4 Ausserdem sind die Depositionen der Privatklägerin auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Drohungen und der Trennung der Parteien unklar. Widersprüchlich sind auch ihre Angaben bezüglich des letzten Kontakts zwischen den Parteien. So führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2023 zuerst aus, der Beschuldigte habe die gemeinsame Wohnung vor rund zwei Wochen verlassen

- 18 - und seither hätten sie keinen Kontakt, um gleich darauf auszuführen, der Beschul- digte sei zweimal in der Wohnung vorbeigekommen, um ihr Angst zu machen und ihr zu drohen. Dies sei vor ca. zehn Tagen gewesen (act. 2 F/A 17 f.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme gab die Privatklägerin dann an, seit der Trennung habe sie keinerlei Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt (act. 19 S. 8). Zu- dem führte sie zuerst aus, der Beschuldigte habe ihr im Sommer 2022 gesagt, dass man eine Person in eine Badewanne legen und die Knochen auflösen könne (act. 2 F/A 49), um später anzugeben, die erste Drohung des Beschuldigten sei gewesen, dass er ihr Säure ins Gesicht spritzen werde, um ihre Schönheit zu zerstören (act. 19 S. 6). Es sei auf jeden Fall kalt und Winter gewesen. Ausserdem führte sie aus, der Beschuldigte habe die geschilderten Drohungen alle zum selben Zeitpunkt ausgesprochen (act. 19 S. 7 f.). Auch diese Widersprüche sind schwer erklärbar.

E. 5.5 Weiter passen die Ausführungen der Privatklägerin, wonach der Beschul- digte in einer Nacht versucht haben soll, ihr zu sagen, dass er sich von ihr scheiden lassen wolle und er ihr in dieser Nacht nichts schlimmes gesagt habe, sondern ver- sucht habe, sie zu überzeugen, so gar nicht in das von ihr gemalte Bild des sie Tag und Nacht quälenden Aggressors (vgl. act. 2 F/A 16; act. 2 F/A 19 f.). Ebenfalls nicht in dieses Bild passt der Ablauf hinsichtlich der Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens. Wie bereits erwähnt, begab sich der Beschuldigte zur Polizei, um Drohungen seines Schwiegervaters aus dem Kosovo bzw. der Privatklägerin anzu- zeigen, die ausgesprochen worden sein sollen, weil sich der Beschuldigte von der Privatklägerin habe scheiden lassen wollen (act. 1 S. 2). Die von der Privatklägerin geltend gemachten Drohungen des Beschuldigten schilderte diese im Rahmen ih- rer Befragung als beschuldigte Person und damit als Reaktion auf die Anzeige des Beschuldigten. Hinzu kommt ein Schreiben der Privatklägerin an das Migrationsamt des Kantons Zürich, in welchem sie die vorliegend geltend gemachten Vorwürfe gegen den Beschuldigten ebenfalls äusserte und das Migrationsamt darum bat, ihre Umstände bei der Beurteilung ihres aufenthaltsrechtlichen Status zu berück- sichtigen, nachdem der Beschuldigte sie verlassen habe (act. 37/38). Zudem führte die Privatklägerin selber aus, der Trennungs- bzw. Scheidungswunsch sei vom Be- schuldigten ausgegangen. Dieser habe die Wohnung verlassen und sie habe an der Beziehung festhalten wollen und müsse sich zuerst Gedanken dazu machen,

- 19 - ob sie den Trennungswunsch des Beschuldigten akzeptieren würde (vgl. act. 2 F/A 17, F/A 22 und F/A 27). Wenn der Grund des Beschuldigten für sein Verhalten die Demonstration seiner Erhabenheit über die Privatklägerin hätte sein sollen, wie sie das schilderte (act. 2 F/A 56), wäre plausibler, dass er an der Ehe hätte festhal- ten wollen.

E. 5.6 Auffallend ist schliesslich auch, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer poli- zeilichen Befragung schilderte, der Beschuldigte habe sie mehrmals am Hals ge- packt und zugedrückt. Ausserdem sei er tagtäglich aggressiv gewesen und es habe nie einen Tag gegeben, an dem sie ruhig und ohne Gewalt und Aggressivität des Beschuldigten habe schlafen können (act. 2 F/A 16). Diese Vorwürfe wurden später nicht mehr wiederholt, was angesichts der Schwere derselben schlicht unerklärlich erscheint. Entsprechend fanden sie auch keinen Niederschlag in der Anklage- schrift.

E. 5.7 Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin nach dem Gesagten nicht ausreichend zuverlässig, um Grundlage eines gerichtlichen Entscheids zu bilden. Auch den Depositionen des Beschuldigten lassen sich keine, diesen belastende Umstände entnehmen.

6. Fazit zur Sachverhaltserstellung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist daher freizuspre- chen. IV. Zivilansprüche

1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

- 20 -

2. Das Gericht entscheidet bei einem Freispruch des Beschuldigten über die Zivilforderung, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO), das heisst, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 19). Es verweist die Zivilklage demgegenüber auf den Zivilweg, wenn der Sachverhalt noch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 146 IV 211 E. 3.1).

3. Die Privatklägerin konstituierte sich am 24. Oktober 2024 als solche (act. 20) und beantragte mit Eingabe vom 20. Januar 2025 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 2023. Ausserdem beantragte sie die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach sowie die Vormerknahme, dass die spätere Geltendmachung ei- ner Forderung auf Schadenersatz vorbehalten bleibe (act. 37 S. 1).

4. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der erbetene Verteidiger, die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin (act. 85 S. 1).

5. Wie vorliegend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte freizusprechen. Der Sachverhalt hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerin ist spruchreif, da sich der vorliegende strafrechtliche Sachverhalt nicht erstellen liess. Der Beschul- digte handelte somit weder tatbestandsmässig noch rechtswidrig. Entsprechend sind auch Voraussetzungen für die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) nicht gegeben. Daher ist das Genugtuungs- und das Schadenersatzbegehren der Pri- vatklägerin abzuweisen.

- 21 - Es wird erkannt:

E. 6 Mit Verfügung vom 30. September 2025 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung vom 8. Januar 2026 vorgeladen und es wurde festgehalten, dass an der Hauptverhandlung der Beschuldigte sowie die Privatklägerin befragt werden. Zu- dem wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt und der Privatklägerin wurde darüber hinaus Frist zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilansprüche angesetzt (act. 72).

E. 7 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 erklärte die Vertreterin der Privatklägerin, dass die Privatklägerin im Kosovo lebe und weder über eine gültige Aufenthaltsbe-

- 6 - willigung noch über finanzielle Mittel verfüge, um in die Schweiz zu reisen. Entspre- chend beantragte sie, von einer nochmaligen Befragung der Privatklägerin abzu- sehen oder eventualiter die Privatklägerin via Videoanruf zu befragen (act. 76). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 3. November 2025 von der Befragung der Pri- vatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung abgesehen und der Privatklägerin wurde die Ladung zur Hauptverhandlung bzw. deren Pflicht zum persönlichen Er- scheinen abgenommen (act. 77).

E. 8 Zur Hauptverhandlung vom 8. Januar 2026 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 13). II. Prozessuales Bei der Drohung gegen Ehegatten handelt es sich um ein Offizialdelikt (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), weshalb kein Strafantrag vorliegen muss. Weitere Be- merkungen in prozessualer Hinsicht drängen sich nicht auf. Die prozessualen Vor- aussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Anklage einzutreten ist. III. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a StGB.
  2. Das Genugtuungsbegehren und das Schadenersatzbegehren der Privatklä- gerin wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 8'010.20 Kosten Gutachten C._____ AG CHF 6'213.25 Honorar unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin CHF 15'323.45 Total
  4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  5. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Entschädigung von CHF 5'205.– aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurech- nen.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht);  die Vertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);  die Bezirksgerichtskasse (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA. - 22 -
  7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 8. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Findeisen MLaw N. Mattmüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250018-K/U_Teilbegr./vs (yk) Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. K. Findeisen Gerichtsschreiberin MLaw N. Mattmüller Urteil vom 8. Januar 2026 (Teilbegründung im Sinne von Art. 82 Abs. 3 StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Drohung Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. März 2025 (act. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 32 S. 3 f.) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00  (entsprechend CHF 2'700.00) sowie einer Busse von CHF 600.00 Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung  einer Probezeit von 2 Jahren Vollzug der Busse und Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von  6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  CHF 1'100.00) II. Der Verteidigung: (act. 85 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung als Ehe- gatte vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Forderungen der Privatklägerin seien abzuweisen.

3. Die Untersuchungskosten sowie die Kosten des Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung von mindes- tens CHF 5'205 zuzusprechen (Anwaltskosten). III. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der Verteidigung

- 3 - IV. Der Privatklägerschaft: (act. 37/37 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und zu be- strafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung in der Höhe von CHF 2'500 zzgl. Zins zu 5% seit dem 28.02.2023 zu bezahlen.

3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte für Schaden gegenüber der Privatklägerin dem Grundsatze nach vollumfänglich schadenersatz- pflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Forderung auf Schadenersatz vorbehalten bleibt.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mwst. zu 8.1 % zu Lasten des Beschuldigten.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

13. März 2025 (act. 32) ging am 14. März 2025 samt Untersuchungsakten beim hiesigen Bezirksgericht ein. Am 7. April 2025 wurden die Anklageschrift, die Akten und die Prozessvoraussetzungen durch die Verfahrensleitung geprüft (Prot. S. 2).

2. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 13. Juni 2025 vorgeladen und ihnen wurde Frist zur Stellung von Beweisanträ- gen angesetzt. Der Privatklägerin wurde darüber hinaus Frist zu Begründung und Bezifferung ihrer Zivilansprüche angesetzt (act. 39).

3. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verzichtete mit Eingabe vom

13. Mai 2025 auf die Stellung ergänzender Beweisanträge (act. 42). Der erbetene Verteidiger beantragte demgegenüber die Erstellung eines Bewegungsprofils mit den Standortdaten des Handys des Beschuldigten in der Zeit von Samstag, 25. Fe- bruar 2023, 20.00 Uhr, bis Dienstag, 28. Februar 2023, 24.00 Uhr. Zudem bean- tragte er, es sei eine schriftliche Bestätigung der Eltern des Beschuldigten zu den Akten zu nehmen und eventualiter die Mutter des Beschuldigten als Zeugin zum Aufenthalt des Beschuldigten in der angeblichen Tatzeit zu befragen (act. 43). Die Vertreterin der Privatklägerin stellte innert Frist keine Beweisanträge. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie der Privatklägerin Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der amtlichen Ver- teidigung angesetzt (act. 45). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bean- tragte daraufhin mit Eingabe vom 2. Juni 2025 die Abweisung des Antrags betref- fend die Erstellung eines Bewegungsprofils mit den Standortdaten des Mobiltelefon des Beschuldigten (act. 47). Die Vertreterin der Privatklägerin beantragte mit Ein- gabe vom 5. Juni 2025 die Abweisung sämtlicher Beweisanträge des Beschuldig- ten (act. 53).

4. Am 5. Juni 2025 wurde den Parteien die Vorladung zur auf den 13. Juni 2025 angesetzten Hauptverhandlung abgenommen (act. 51).

- 5 -

5. Nachdem durch das Gericht Erkundigungen zur Durchführbarkeit der Erstel- lung eines Bewegungsprofils eingeholt wurden (act. 49 f.), wurde am 6. Juni 2025 verfügt, dass zur Erstellung des Bewegungsprofils mit den Standortdaten des Mo- biltelefons des Beschuldigten für die Zeit vom 25. Februar 2023, 20:00 Uhr, bis

28. Februar 2023, 24:00 Uhr, ein Gutachten eingeholt wird. Zudem wurde ein Gut- achter vorgeschlagen und es wurden mehrere Fragen unterbreitet. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um sich zur sachverständigen Person und den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (act. 54). Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, keine Einwände gegen die ausgewählte sachverständige Person und keine eigenen Anträge zu haben (act. 56). Die Vertreterin der Privatklägerin und der erbetene Verteidiger liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb mit Verfügung vom 27. Juni 2025 der vorgeschlagene Gutachter ernannt wurde (act. 57). Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 wurde der Gutachter entsprechend instruiert (act. 58). Am 20. August 2025 erstattete der Gutachter das entsprechende Gutachten (act. 64). Dieses wurde den Parteien in der Folge zur Stellungnahme zugestellt (act. 66). Mit Eingabe vom

10. September 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, keine Anmerkungen zum Gutachten zu haben (act. 68). Der erbetene Verteidiger erklärte in seiner Eingabe vom 19. September 2025, dass der Beschuldigte das Mobiltele- fon bereits sehr lange habe, weshalb er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er beim ersten Start der Kamera eine Auswahl bezüglich der Standortaufzeichnung getroffen habe (act. 70). Die Vertreterin der Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

6. Mit Verfügung vom 30. September 2025 wurden die Parteien zur Hauptver- handlung vom 8. Januar 2026 vorgeladen und es wurde festgehalten, dass an der Hauptverhandlung der Beschuldigte sowie die Privatklägerin befragt werden. Zu- dem wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt und der Privatklägerin wurde darüber hinaus Frist zur Begründung und Bezifferung ihrer Zivilansprüche angesetzt (act. 72).

7. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 erklärte die Vertreterin der Privatklägerin, dass die Privatklägerin im Kosovo lebe und weder über eine gültige Aufenthaltsbe-

- 6 - willigung noch über finanzielle Mittel verfüge, um in die Schweiz zu reisen. Entspre- chend beantragte sie, von einer nochmaligen Befragung der Privatklägerin abzu- sehen oder eventualiter die Privatklägerin via Videoanruf zu befragen (act. 76). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 3. November 2025 von der Befragung der Pri- vatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung abgesehen und der Privatklägerin wurde die Ladung zur Hauptverhandlung bzw. deren Pflicht zum persönlichen Er- scheinen abgenommen (act. 77).

8. Zur Hauptverhandlung vom 8. Januar 2026 erschien der Beschuldigte in Be- gleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 13). II. Prozessuales Bei der Drohung gegen Ehegatten handelt es sich um ein Offizialdelikt (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB), weshalb kein Strafantrag vorliegen muss. Weitere Be- merkungen in prozessualer Hinsicht drängen sich nicht auf. Die prozessualen Vor- aussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Anklage einzutreten ist. III. Sachverhalt

1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 32). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass er der Privatklägerin gedroht hat und führt aus, er sei am 16. Februar 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe die Privatklägerin seither nicht mehr gesehen (act. 19 S. 18; Prot. S. 19 f.). 1.3. Der Sachverhalt ist somit zu erstellen.

2. Beweismittel 2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen neben den Aussagen des Beschul- digten in der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2023 (act. 3) und anlässlich

- 7 - der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2026 (Prot. S. 16 ff.) die Aussagen der Pri- vatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2023 (act. 2) sowie die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 30. Oktober 2024 (act. 19). 2.2. Das durch die erbetene Verteidigung beantragte Bewegungsprofil mit den Standortdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. act. 43) hat hinsichtlich der Standortdaten nichts ergeben, da sich auf dem fraglichen Mobiltelefon keine Standortdaten der fraglichen Zeit befanden (vgl. act. 64 S. 5 f.).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Allfäl- lige abstrakte, theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d; Urteile des Bun- desgerichts 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1; SK StPO-WOHLERS, N 11 ff. Art. 10 StPO). 3.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit der aussagenden Person abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240273 vom 18. Dezember 2024 E. 2.5 mit

- 8 - weiteren Hinweisen). Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Erkenntnis zu- grunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistun- gen erfordern (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aus- sagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aus- sagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Im Rahmen der Aussagenanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. 3.4. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240273 vom 18. Dezember 2024 E. 2.5). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispiels- weise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf sowie die Spon- tanität der Schilderungen. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung sprechen so- dann individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthal- tende Aussagen. Ausserdem spricht die inhaltliche Konstanz des für die befragte Person subjektiv Wichtigen für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Als besonders plausibel erscheinen Aussagen weiter, wenn sie eng mit bereits bewiesenen oder unbestrittenen Tatsachen und anderen Beweismitteln (wie Urkunden oder dem Er- gebnis eines Augenscheins) oder den beteiligten Personen und veränderlichen äusseren Umständen verflochten sind, die nur im relevanten Zeitpunkt am fragli- chen Ort vorlagen (Verflechtungskriterium; vgl. zu den Realkennzeichen im Einzel- nen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).

- 9 - 3.5. Demgegenüber sind Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache und in der Bestimmtheit als Hinweis für unglaubhafte Aussagen und sogenannte Lügensignale zu werten. Auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen in den Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung. Sodann sprechen Strukturbrüche in den Schilderungen für die Unzuverlässigkeit einer Aussage (im- mer noch grundlegend BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; in SJZ 1985 (81) 53; HAUSER, Der Zeugen- beweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).

4. Aussagen der Beteiligten 4.1. Der Beschuldigte begab sich am 9. März 2023 an den Schalter der Stadtpo- lizei Winterthur und gab dort an, Drohungen von seinem Schwiegervater aus dem Kosovo erhalten zu haben, weil er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen wolle (act. 1 S. 2). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. März 2023 (act. 3) führte der Beschuldigte aus, er sei von seinem Schwiegervater und der Privatklägerin bedroht worden. Der Schwiegervater habe gesagt, er habe Leute in die Schweiz, welche er zu ihm schicken werde, da der Beschuldigte sich von der Privatklägerin scheiden lassen wolle. Die Privatklägerin habe seiner Mutter gesagt, dass sie dem Beschuldigten das Leben schwermachen werde, sollte er die Schei- dung in die Wege leiten. Zudem habe die Privatklägerin von der Mutter des Be- schuldigten wissen wollen, ob er verstanden habe, was sein Schwiegervater gesagt habe. Ausserdem habe die Privatklägerin dem Beschuldigten vor drei Wochen ge- sagt, dass sie die Polizei rufen und falsche Anschuldigungen machen werde, sollte der Beschuldigte den Scheidungsprozess in Gang bringen. Deswegen habe er aus Angst die eheliche Wohnung verlassen. Er habe kein Vertrauen mehr gehabt (F/A 4). Auf die Frage, wann diese Drohung stattgefunden habe, führte der Be- schuldigte aus, dies sei am 13. Februar 2023 gewesen. Am 21. Februar 2023 habe er dann die Wohnung verlassen (F/A 5). Die Drohungen habe sein Schwiegervater am Telefon ausgesprochen (F/A 6 und F/A 9). Er habe diese zuerst nicht ernstge- nommen und versucht, eine Lösung mit der Privatklägerin zu suchen. Diese habe aber zur Mutter des Beschuldigten gesagt, der Beschuldigte solle auf seinen

- 10 - Schwiegervater hören (F(A 12). Er habe das letzte Mal am 16. Februar 2023 via Whatsapp Kontakt mit der Privatklägerin gehabt (F/A 19). Von der Privatklägerin sei er nicht direkt bedroht worden. Diese habe ihm aber über seine Mutter ausrich- ten lassen, dass der Beschuldigte die Anrufe seines Schwiegervaters entgegen nehmen solle und dass er sich nicht scheiden lassen dürfe (F/A 20). 4.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2023 (act. 2) führte die Privatklägerin aus, sie könne sich nicht vorstellen, wie der Beschuldigte gegen sie habe aussagen können (F/A 4). Dabei fing sie an zu weinen (Protokollnotiz S. 1). Sie sei das Opfer und nicht er (F/A 5). Am 25. Juni 2021 habe der Beschuldigte sie auf dem Weg zu ihrer Geburtstagsfeier gewürgt (F/A 10 ff.). Sie werde ständig von ihrem Mann zu Hause unter Druck gesetzt, ansonsten er ihr Säure ins Gesicht werfe, damit ihre Schönheit vernichtet werde, damit sie niemand mehr attraktiv finde (F/A 13). Der Beschuldigte sei tagtäglich aggressiv gewesen und es habe nie einen Tag gegeben, an dem die Privatklägerin habe ruhig schlafen können; ohne Gewalt oder Aggressivität von ihm (F/A 16). Seit rund zwei Wochen würden sie getrennt leben, da der Beschuldigte das Haus verlassen habe. Seit rund zwei Wochen hätten sie und er Beschuldigte auch keinen Kontakt mehr (F/A 17). Seit der Trennung sei er zweimal in der Wohnung vorbei gekommen, um der Privatklägerin Angst zu machen und habe ihr gedroht. Dies sei vor ca. zehn Tagen gewesen (F/A 18). Er habe versucht, ihr sehr viel Angst einzujagen. Er habe ihr versucht zu sagen, dass er sich von ihr scheiden lassen möchte. Zuvor habe er sie praktisch täglich versucht zu stressen, damit sie sich von ihm trennen würde. Sie habe nichts gesagt, auch weil sie ihn geliebt habe (F/A 19). Darauf angesprochen, dass es sich nicht um eine Drohung handle, wenn man sage, dass man sich scheiden lassen wolle, erklärte die Privatklägerin, in dieser Nacht habe der Beschuldigte ihr nichts schlimmes gesagt. Er habe versucht, sie zu über- zeugen und habe ihr vorgeschlagen, mit ihm zusammen zu einem Rechtsanwalt zu gehen, um sich scheiden zu lassen (F/A 20). Auf die Frage, ob sie eine allfällige Trennung seitens des Beschuldigten akzeptieren würde, antwortete die Privatklä- gerin, es sei ein Lebensentscheid. Dafür müsste sie sich zuerst Gedanken machen (F/A 22).

- 11 - Auf Vorhalt der Vorwürfe des Beschuldigten, dass die Privatklägerin ihm ge- sagt habe, sie werde die Polizei rufen und falsche Anschuldigungen machen, sollte er den Scheidungsprozess in Gang bringen, erklärte die Privatklägerin, dies stimme nicht (F/A 25). Auch dass sie gegenüber der Mutter des Beschuldigten gesagt habe, dass der Vater der Privatklägerin Leute in der Schweiz habe, welche er zum Beschuldigten schicken werde, sollte er sich von der Privatklägerin trennen und dass sie von der Mutter des Beschuldigten habe wissen wollen, ob der Beschuldigte das auch verstanden habe, stimme nicht (F/A 26). Der Beschuldigte habe das be- hauptet, weil die Privatklägerin gesagt habe, sie wolle die Beziehung flicken und wolle keine Scheidung. Er habe vermutlich nicht gewusst, wie er sich von ihr fern- halten könne und habe diesen Weg gewählt (F/A 27). Ihre Schwiegermutter habe gewusst, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber sehr aggressiv ge- wesen sei. Er habe seine Aggressivität auch vor ihr und anderen Personen gezeigt (F/A 32). Als die Mutter des Beschuldigten der Privatklägerin ihre Bankkarte zu- rückgegeben habe, habe diese der Privatklägerin gesagt, dass der Beschuldigte vorhabe, die Privatklägerin spitalreif zu schlagen (F/A 34). Auf die Frage, wieso die Privatklägerin nie direkt zur Polizei gekommen sei, erklärte diese, der Beschuldigte habe sie mit dem Tod bedroht und sie habe keinen Mut gehabt (F/A 36). Es stimme nicht, dass ihr Vater dem Beschuldigten gedroht habe, dieser habe nur gewollt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin Sachen zurückgibt, welche er von ihr ge- nommen habe. Ausserdem habe er den Grund für die Scheidung wissen wollen (F/A 37 ff.). In den letzten Tagen während der Trennung habe der Beschuldigte der Privatklägerin immer wieder gesagt, dass er sie umbringen werde oder dass er sie in den Kosovo zurückschicken werde. Er zerstöre ihr Leben und würde ihr alles, was sie besitze, wegnehmen und zerstören (F/A 43). Auf die Frage, wann konkret und in welcher Art und Weise der Beschuldigte ihr das mitgeteilt habe, antwortete die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr dies persönlich gesagt. Er habe dies auch schon davor gesagt. An das genaue Datum erinnere sie sich nicht mehr. Es sei in der Nacht um ca. 22:00 Uhr gewesen. So ende Februar 2023. Sie habe ge- wollt, dass er weiterhin bei ihr bleibe, aber er habe nicht gewollt (F/A 44). Durch diese Aussagen sei sie fast durchgedreht und habe sich sehr oft ge- dacht, es wäre besser Suizid zu begehen, als diese Sachen zu erleben (F/A 45).

- 12 - Auf die Frage hin, wie man sich ihre Gefühlslage dabei vorstellen müsse, als sie fast durchgedreht sei, erklärte die Privatklägerin, ihr Herz habe sehr schnell ge- schlagen und sie habe Atemprobleme, Schmerzen im Magenbereich sowie Magen- blähungen gehabt (F/A 46). Auf die Anmerkung, dass es sich dabei um körperliche Sachen handle, und die Frage, wie sie sich dabei gefühlt habe, erklärte die Privat- klägerin, sie habe dies als Ende von allem betrachtet (F/A 47). Auf die Nachfrage, ob sie Angst gehabt habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe sich auch Sorgen gemacht, da sie diese Drohungen ernst genommen habe. Sie habe sich immer wie- der gefragt, weshalb er sie so behandelt habe. Wegen dem ganzen Stress mit dem Beschuldigten sei sie zum Herzarzt gegangen und habe sich untersuchen lassen. Der Arzt habe gemeint, dass die Herzprobleme auf ihre mentalen Probleme zurück- zuführen seien (F/A 48). Im Sommer 2022 habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass es einen Weg gebe, sie umzubringen. Es gebe eine Methode, dass man eine Per- son in der Badewanne platzieren könne und er eine bestimmte Säure verwenden könne, um ihren ganzen Körper aufzulösen (F/A 49). Während die Privatklägerin diese Ausführungen machte, weinte sie immer wieder (vgl. act. 2 S. 7). Es sei sehr oft vorgekommen, dass sie um 7:00 Uhr habe aufstehen müssen, um zu arbeiten. Der Beschuldigte habe fast die ganze Nacht vor dem PC verbracht und Computerspiele gespielt. Es sei vorgekommen, dass sie um 4:00 Uhr morgens ein halbes Glas Wasser getrunken habe. Der Beschuldigte habe sie dann aus dem Schlaf gerissen und ihr vorgeworfen, sie hätte das Glas nicht abgewaschen. Er sei oft die ganze Nacht am Computer gewesen und habe auch Gewaltspiele gespielt. Sie denke, er sei dadurch noch aggressiver geworden. Seine Aggressivität habe er an ihr ausgelassen, während sie versucht habe, die Situation zu beruhigen. Der Beschuldigte habe dies missbraucht und ihr zu verstehen gegeben, dass er über ihr stehe. Als sie ihm gesagt habe, dass sie mit ihm zusammen sein wolle, habe er ihr die Bedingung gestellt, nicht mehr erwerbstätig sein zu dürfen. Er habe von ihr verlangt, dass sie nur als Hausfrau zu Hause sein solle. Sie hätte sich nur mit Haus- arbeiten befassen und auch den Haushalt ihrer Schwiegereltern machen und sich um diese kümmern sollen. Ihre Schwiegereltern würden Sozialhilfe beziehen und hätten zwei Häuser im Kosovo. Sie würden nicht arbeiten wollen und die Schweiz bezahle ihnen Medikamente, welche diese gar nicht bräuchten (F/A 56).

- 13 - 4.3. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 30. Oktober 2024 (act. 19) erklärte sich der Beschuldigte mit der definitiven Einstellung des Verfah- rens gegen die Privatklägerin einverstanden (S. 5; vgl. auch act. 18). Die Privatklägerin führte im Rahmen dieser Einvernahme aus, der Beschul- digte habe ihr das erste Mal, als er ihr gedroht habe, gesagt, er werde Säure auf ihr Gesicht spritzen, um ihre Schönheit zu zerstören. Zudem habe er ihr gesagt, er könne jemanden für EURO 10'000.00 engagieren, um sie umzubringen und zu ver- nichten. Darüber sei sie sehr erstaunt gewesen. Es gebe Menschen in der Schweiz, die weder Geld noch sonst etwas hätten und daher in der Lage seien, für Geld alles zu machen. Diese Menschen würden sie in eine Badewanne voller Säure eintun- ken, so dass auch Knochen aufgelöst würden und nichts mehr von ihr übrig bleiben würde. Danach habe der Beschuldigte sie gefragt, ob sie sehe, wie stark er sei, und habe mit dem Finger herumgeschwungen. Er habe sich immer Kim Jong genannt und ihr gesagt: "Entweder machst du alles, was ich sage, oder es geht gar nicht, du bist meine Soldatin, meine Sklavin. Ich habe dich hierher gebracht und ich schi- cke dich zurück, wann immer ich es will. Du bist eine Frau, weshalb habe ich dich sonst geheiratet? Du musst kochen, putzen und waschen." Sachen, wie "ich bringe dich um, du musst folgen", etc. seien immer wieder vorgekommen. Die schweren Drohungen, die sie nie vergessen werde, seien aber diejenigen gewesen, von de- nen sie gerade erzählt habe (S. 6 f.). Wann diese Drohungen genau gewesen seien, wisse sie nicht. Es sei aber kalt und Winter gewesen. 2022 oder 2023. Kurz bevor sie sich getrennt hätten. Getrennt hätten sie sich vermutlich im März 2023. Auf explizite Nachfrage, ob sie wohl doch vom Februar 2023 reden würde, sagte die Privatklägerin: "Ja. Diese Zeitspanne, es war kalt draussen." Später sagte sie, es sei kalt gewesen draussen, es müsse im Februar 2023 gewesen sein (S. 7 f.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte und sie jemals irgendwelche Probleme gehabt haben, antwortete die Privatklägerin, der Beschuldigte habe immer mit ihr gestrit- ten. Er habe immer nach einem Grund gesucht (S. 8). Die Frage, ob die geschil- derten schweren Drohungen anlässlich des einen und gleichen Vorfalles passiert seien, bejahte die Privatklägerin und führte aus, sie habe ihm gar nichts angetan. Sie habe ihm nur gesagt, er spiele die ganze Zeit nur seine Online-Videospiele und solle mehr Zeit mit ihr verbringen, da sie doch seine Frau sei (S. 8 f.). Sie sei dabei

- 14 - im Schlafzimmer ihrer Wohnung im Bett gewesen. Der Beschuldigte sei ebenfalls im Bett auf der rechten Seite der Privatklägerin gewesen. Auf die Frage hin, in wel- chem Ton der Beschuldigte seine Worte gesagt habe, führte die Privatklägerin aus, am Anfang habe der Beschuldigte sie angeschrieen und gesagt: "Hey, weisst du wer ich bin?!" Als er ihr dann die weiteren Details erzählt habe, wie er sie verschwin- den lassen könne, habe er sehr ernst mit ihr geredet. Es sei zwar nicht in einem so lauten Ton gewesen wie am Anfang, aber er habe sehr bewusst und bestimmt ge- sprochen (S. 9). Er habe die Drohungen auf albanisch ausgesprochen und sei sehr ernst gewesen. Diese Worte habe der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt, weil sie ihm gesagt habe, er solle mehr Zeit mit ihr verbringen bzw. ihr mehr Zeit wid- men, was er als Belehrung verstanden habe. Sie sei sehr traurig gewesen und habe geweint. Ausserdem habe sie grosse Angst bekommen und habe nicht mehr locker neben dem Beschuldigten sein können, weil sei gemeint habe, dass er sie umbrin- gen oder ihr sonst etwas antun könnte. Andererseits sei er die Person gewesen, die sie geliebt habe, weshalb es ihr noch mehr weh getan habe (S. 10). Was der Beschuldigte damit habe erreichen wollen, wisse sie nicht. Sie habe am Ende der Beziehung wegen der Drohungen das Gefühl bekommen, er sei ein Psychopath (S. 10 f.). Sie habe grosse Angst gehabt und gedacht, sie könnte alles von dieser Person erwarten. Sie habe auch heute noch grosse Angst, wenn sie daran denke. Auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten zugetraut habe, sie umzubringen, antwor- tete die Privatklägerin, er habe ihr das gesagt und zwar in einer aggressiven Art. Auf die erneute Frage, ob sie ihm das wirklich zugetraut habe, erklärte sie, nach all dem, was vorgefallen sei, habe sie alles von ihm erwartet. Auf die Frage, wie sie auf die Worte des Beschuldigten reagiert habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe grosse Angst bekommen und angefangen zu weinen. Gesagt habe sie ihm aber nichts. Sie sei wegen dem Stress auf die Toilette, um zu urinieren (S. 11). Ausserdem habe sie vor Angst gezittert. Sie habe versucht, sich zu beruhigen, habe das Zittern aber nicht weggebracht (S. 12). Der Beschuldigte habe bemerkt, dass die Privatklägerin Angst gehabt habe und habe dies auch gewollt. Er habe immer wieder gesagt, dass es genau so sein solle. Die Frau solle Angst vor dem Ehemann haben und merken, wer der Boss zu Hause sei. Der Beschuldigte habe gesagt, sie könne die Arbeitsstelle verlieren und alles, was sie habe, wenn er das wolle. Der

- 15 - Beschuldigte habe gesehen, dass die Privatklägerin gezittert und geweint habe. Sie habe ihm auch wörtlich gesagt, dass er ihr so etwas nicht antun solle. Dem Be- schuldigten habe aber gefallen, dass sie Angst bekommen habe. Er habe sich dann auch höher und stärker gefühlt (S. 12 f.). Die Frage, ob sie dem Beschuldigten ge- sagt habe, dass sie Angst bekommen habe, bejahte die Privatklägerin und gab an, sie habe ihm auch bezüglich seiner Videospiele gesagt, dass sie Angst vor diesen Spielen habe. Der Beschuldigte habe aber trotzdem weitergespielt (S. 13). Auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als er gemerkt habe, dass die Privatklä- gerin Angst bekommen habe, antwortete die Privatklägerin, dies habe ihn gar nicht interessiert (S. 13 f.). Der Beschuldigte erklärte im Rahmen dieser Einvernahme, er wolle sich scheiden lassen. Sein Anwalt habe bereits Kontakt mit der Anwältin der Privatklä- gerin aufgenommen, die Privatklägerin wolle sich bislang aber nicht scheiden las- sen (S. 5). Mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin erklärte der Beschuldigte ausserdem, das seien doch Lügen. Der Grund, warum er sich scheiden lassen wolle, sei, dass die Privatklägerin ihn ständig belogen und seine Worte verdreht habe bzw. gesagt habe, er habe etwas gesagt, ohne dass er das jemals gesagt hätte. Er habe dann Angst vor ihr bzw. davor bekommen, dass sie ihn wegen etwas beschuldige, was er nicht getan habe. Daher sei er am 16. Februar 2023 aus der Wohnung weggegangen. Er wisse noch genau, wann er die Wohnung verlassen habe. Danach habe er die Privatklägerin auf WhatsApp blockiert. Er habe weder mit der Privatklägerin reden noch sich mit ihr treffen wollen. Er habe die Wohnung selbstständig verlassen und sei danach nicht mehr in der Wohnung gewesen. Er habe niemandem gedroht und habe nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen. Er habe nie im Leben jemandem gedroht. Das Einzige, was er der Privatklägerin ge- sagt habe, sei, dass er sich scheiden lassen wolle (S. 16). Warum die Privatklägerin solche Vorwürfe gegen ihn erheben sollte, wisse er nicht. Wahrscheinlich aus Zorn, weil er sich von ihr habe trennen und scheiden lassen wollen und sie unbedingt in der Schweiz habe bleiben wollen. Sie sei nur wegen der Papiere in die Schweiz gekommen und nicht, weil sie ihn geliebt habe (S. 17 f.). Er habe die Privatklägerin nie bedroht. Es seien Lügen und er sei auch erstaunt, wie sie auf so etwas komme (S. 18 ff.). Die Privatklägerin habe auch nie gesagt, dass sie Angst vor ihm gehabt

- 16 - habe oder so etwas (S. 20). Er sei der Überzeugung, dass Mann und Frau gleich- berechtigt seien, dies zeige sich auch daran, dass sie die Wohnung und die Rech- nungen 50/50 bezahlt hätten und er der Privatklägerin geholfen habe, eine Arbeits- stelle zu finden, damit sie sich in der Schweiz habe integrieren können (S. 21 f.). 4.4. Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Ja- nuar 2026 (Prot. S. 16 ff.) wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Ergänzend führte er aus, er sei nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung noch einmal gemeinsam mit seiner Mutter in die Wohnung zu- rück, um seine Kleidung zu holen (Prot. S. 21). Ausserdem erklärte der Beschul- digte, die Privatklägerin habe sich während der Beziehung nie darüber beschwert, dass er zu viel Online-Spiele spielen würde (Prot. S. 21). Es stimme auch nicht, dass er den ganzen Tag oder die ganze Nacht gespielt habe. Es sei vielleicht eine Stunde gewesen. Er habe damals gearbeitet und nicht so viel Zeit gehabt. Diese Online-Spiele habe er jeweils am Computer gespielt (Prot. S. 22).

5. Aussagewürdigung 5.1. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift stützt sich auf die Aussagen der Pri- vatklägerin. Ihre Aussagen sind allerdings an mehreren Stellen widersprüchlich. So schilderte sie die Drohung des Beschuldigten mit der Säure in der Badewanne an- lässlich der polizeilichen Einvernahme anders als in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme und erwähnte im Vergleich zur Konfrontationseinver- nahme nicht, dass der Beschuldigte gesagt habe, er könne jemanden für EURO 10'000.00 engagieren, der sie umbringen und vernichten könnte (act. 2 F/A 49). Dies erstaunt angesichts des durchaus spezifischen Vorwurfs. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin zuerst ausführte, sie habe nach den Drohungen des Beschuldigten nichts gesagt (act. 19 S. 11). An anderer Stelle derselben Einver- nahme erklärte sie dann aber, sie habe dem Beschuldigten auch wörtlich gesagt, dass er ihr so etwas nicht antun wolle und dass sie Angst bekommen habe (act. 19 S. 13). Ebenfalls gab sie zuerst mehrfach an, dem Beschuldigten habe es gefallen, dass sie aufgrund seiner Drohungen Angst bekommen habe und er habe immer wieder gesagt, er sei Kim Jong und man müsse sich unterwerfen. Gleichzeitig

- 17 - führte sie aber aus, es habe den Beschuldigten gar nicht interessiert, dass sie Angst bekommen habe (act. 19 S. 13 f.). 5.2. Ausserdem enthalten die Aussagen der Privatklägerin insgesamt wenig De- tails zum Ablauf, in welchen die Drohungen des Beschuldigten eingebunden gewe- sen sein sollen. Beispielsweise schilderte sie als Auslöser der Drohungen einmal ihre Kritik am Online-Spiel des Beschuldigten. Bei den Drohungen hätten sie und der Beschuldigte sich im Ehebett befunden und seien Seite an Seite gelegen (act. 19 S. 9). Dies passt schwer damit zusammen, dass der Beschuldigte die On- line-Spiele jeweils am Computer spielte (act. 2 S. 7; Prot. S. 22). Es wäre zu erwar- ten gewesen, dass die Privatklägerin geschildert hätte, wie oder weshalb sie im Bett nebeneinanderliegend auf das Online-Spiel des Beschuldigten gekommen ist oder wie der Übergang zwischen dem Spielen des Beschuldigten am Computer und dem Liegen im gemeinsamen Bett stattgefunden haben soll. Auf Nachfragen antwortete sie ausserdem häufig ausweichend oder verwies auf ihre früheren Aus- sagen, statt beispielsweise den genauen Wortlaut der Drohungen wiederzugeben (vgl. act. 2 F/A 44; act. 19 S. 9). 5.3. Weiter verzichtete die Privatklägerin gerade dort auf für die weitere Beweis- führung notwendige Angaben, wo eine überprüfbare Verknüpfung mit einem weite- ren Beweismittel möglich gewesen wäre. So begnügte sie sich auf die Deposition, dass sie wegen des ganzen Stresses mit dem Beschuldigten zum Herzarzt gegan- gen sei und sich habe untersuchen lassen, wobei der Arzt gemeint habe, dass die Herzprobleme auf ihre mentalen Probleme zurückzuführen seien (act. 2 F/A 48). Ohne die Angabe des Namens des Arztes werden ihre Angaben in diesem Punkt einer Überprüfung entzogen, wo eine Anknüpfung an äussere Umstände möglich wäre. Es ist schwer verständlich, weshalb darauf verzichtet wurde, den Angaben zu vermehrter Plausibilität zu verhelfen. 5.4. Ausserdem sind die Depositionen der Privatklägerin auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Drohungen und der Trennung der Parteien unklar. Widersprüchlich sind auch ihre Angaben bezüglich des letzten Kontakts zwischen den Parteien. So führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2023 zuerst aus, der Beschuldigte habe die gemeinsame Wohnung vor rund zwei Wochen verlassen

- 18 - und seither hätten sie keinen Kontakt, um gleich darauf auszuführen, der Beschul- digte sei zweimal in der Wohnung vorbeigekommen, um ihr Angst zu machen und ihr zu drohen. Dies sei vor ca. zehn Tagen gewesen (act. 2 F/A 17 f.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme gab die Privatklägerin dann an, seit der Trennung habe sie keinerlei Kontakt mehr mit dem Beschuldigten gehabt (act. 19 S. 8). Zu- dem führte sie zuerst aus, der Beschuldigte habe ihr im Sommer 2022 gesagt, dass man eine Person in eine Badewanne legen und die Knochen auflösen könne (act. 2 F/A 49), um später anzugeben, die erste Drohung des Beschuldigten sei gewesen, dass er ihr Säure ins Gesicht spritzen werde, um ihre Schönheit zu zerstören (act. 19 S. 6). Es sei auf jeden Fall kalt und Winter gewesen. Ausserdem führte sie aus, der Beschuldigte habe die geschilderten Drohungen alle zum selben Zeitpunkt ausgesprochen (act. 19 S. 7 f.). Auch diese Widersprüche sind schwer erklärbar. 5.5. Weiter passen die Ausführungen der Privatklägerin, wonach der Beschul- digte in einer Nacht versucht haben soll, ihr zu sagen, dass er sich von ihr scheiden lassen wolle und er ihr in dieser Nacht nichts schlimmes gesagt habe, sondern ver- sucht habe, sie zu überzeugen, so gar nicht in das von ihr gemalte Bild des sie Tag und Nacht quälenden Aggressors (vgl. act. 2 F/A 16; act. 2 F/A 19 f.). Ebenfalls nicht in dieses Bild passt der Ablauf hinsichtlich der Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens. Wie bereits erwähnt, begab sich der Beschuldigte zur Polizei, um Drohungen seines Schwiegervaters aus dem Kosovo bzw. der Privatklägerin anzu- zeigen, die ausgesprochen worden sein sollen, weil sich der Beschuldigte von der Privatklägerin habe scheiden lassen wollen (act. 1 S. 2). Die von der Privatklägerin geltend gemachten Drohungen des Beschuldigten schilderte diese im Rahmen ih- rer Befragung als beschuldigte Person und damit als Reaktion auf die Anzeige des Beschuldigten. Hinzu kommt ein Schreiben der Privatklägerin an das Migrationsamt des Kantons Zürich, in welchem sie die vorliegend geltend gemachten Vorwürfe gegen den Beschuldigten ebenfalls äusserte und das Migrationsamt darum bat, ihre Umstände bei der Beurteilung ihres aufenthaltsrechtlichen Status zu berück- sichtigen, nachdem der Beschuldigte sie verlassen habe (act. 37/38). Zudem führte die Privatklägerin selber aus, der Trennungs- bzw. Scheidungswunsch sei vom Be- schuldigten ausgegangen. Dieser habe die Wohnung verlassen und sie habe an der Beziehung festhalten wollen und müsse sich zuerst Gedanken dazu machen,

- 19 - ob sie den Trennungswunsch des Beschuldigten akzeptieren würde (vgl. act. 2 F/A 17, F/A 22 und F/A 27). Wenn der Grund des Beschuldigten für sein Verhalten die Demonstration seiner Erhabenheit über die Privatklägerin hätte sein sollen, wie sie das schilderte (act. 2 F/A 56), wäre plausibler, dass er an der Ehe hätte festhal- ten wollen. 5.6. Auffallend ist schliesslich auch, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer poli- zeilichen Befragung schilderte, der Beschuldigte habe sie mehrmals am Hals ge- packt und zugedrückt. Ausserdem sei er tagtäglich aggressiv gewesen und es habe nie einen Tag gegeben, an dem sie ruhig und ohne Gewalt und Aggressivität des Beschuldigten habe schlafen können (act. 2 F/A 16). Diese Vorwürfe wurden später nicht mehr wiederholt, was angesichts der Schwere derselben schlicht unerklärlich erscheint. Entsprechend fanden sie auch keinen Niederschlag in der Anklage- schrift. 5.7. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin nach dem Gesagten nicht ausreichend zuverlässig, um Grundlage eines gerichtlichen Entscheids zu bilden. Auch den Depositionen des Beschuldigten lassen sich keine, diesen belastende Umstände entnehmen.

6. Fazit zur Sachverhaltserstellung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist daher freizuspre- chen. IV. Zivilansprüche

1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

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2. Das Gericht entscheidet bei einem Freispruch des Beschuldigten über die Zivilforderung, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO), das heisst, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 19). Es verweist die Zivilklage demgegenüber auf den Zivilweg, wenn der Sachverhalt noch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 146 IV 211 E. 3.1).

3. Die Privatklägerin konstituierte sich am 24. Oktober 2024 als solche (act. 20) und beantragte mit Eingabe vom 20. Januar 2025 eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'500.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 2023. Ausserdem beantragte sie die Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten dem Grundsatze nach sowie die Vormerknahme, dass die spätere Geltendmachung ei- ner Forderung auf Schadenersatz vorbehalten bleibe (act. 37 S. 1).

4. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte der erbetene Verteidiger, die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin (act. 85 S. 1).

5. Wie vorliegend aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte freizusprechen. Der Sachverhalt hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerin ist spruchreif, da sich der vorliegende strafrechtliche Sachverhalt nicht erstellen liess. Der Beschul- digte handelte somit weder tatbestandsmässig noch rechtswidrig. Entsprechend sind auch Voraussetzungen für die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden) nicht gegeben. Daher ist das Genugtuungs- und das Schadenersatzbegehren der Pri- vatklägerin abzuweisen.

- 21 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. a StGB.

2. Das Genugtuungsbegehren und das Schadenersatzbegehren der Privatklä- gerin wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 8'010.20 Kosten Gutachten C._____ AG CHF 6'213.25 Honorar unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin CHF 15'323.45 Total

4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

5. Der erbetenen Verteidigung wird für die anwaltliche Verteidigung des Be- schuldigten eine Entschädigung von CHF 5'205.– aus der Gerichtskasse zu- gesprochen. Die Verteidigung hat darüber mit dem Beschuldigten abzurech- nen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht);  die Vertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (per Einschreiben, gegen Empfangsschein);  die Bezirksgerichtskasse (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an  das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

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7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 8. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Findeisen MLaw N. Mattmüller