Sachverhalt
1. Vorwurf 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, den Privatkläger, ihren Sohn, im Zeitraum von Anfang 2024 bis Anfang Juli 2024 in ihrer Wohnung am D._____ -weg … in E._____ mehrfach und wiederholt körperlich misshandelt zu haben. Konkret habe sie ihn immer wieder mit ihren Händen und teils auch unter Verwendung von Gegenständen – konkret einer Kochkelle und einer Metallstange
– geschlagen. Die Schläge seien gegen die Arme und Beine, den Oberkörper und teils auch gegen den Kopf – Bereich linke Wange – des Privatklägers gegangen und sie habe ihn bei einem Vorfall auch mit ihrem Fuss in den Rücken getreten. Dieser habe dadurch entsprechende, deutlich schmerzhafte Blutergüsse und Haut- abschürfungen erlitten, was die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (act. 19 S. 2). 1.2 Der Privatkläger sei zudem durch diese langzeitige und regelmässige Ge- waltanwendung seiner Mutter ihm gegenüber in seinem Wesen, seiner Integrität und seinem Schutz- und Vertrauensbedürfnis gegenüber seiner Mutter als wich-
- 8 - tigste Bezugsperson erheblich verunsichert und viktimisiert und entsprechend in seiner körperlichen und seelischen Entwicklung stark gefährdet worden, was die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen ebenfalls gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (act. 19 S. 2).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. Sie stellt sich auf den Standpunkt, ihren Sohn nie geschlagen zu haben, insbesondere nicht mit Gegen- ständen (act. 3/1 Frage/Antwort 12; act. 3/2 Frage/Antwort 6; act. 3/3 Frage/Ant- wort 14 und 18; Prot. S. 17). Sie habe ihm ein paar Mal auf den Hintern geschlagen und ihm vielleicht ein oder zwei Mal eine "Flättere" gegeben (act. 3/2 Frage/Ant- wort 7; Prot. S. 18).
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Ge- richt, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Straf- prozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforde- rungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat (SK StPO-Wohl- ers, Art. 10 N 13). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung unüberwind- liche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die bei objektiver Betrachtungsweise angebracht gewesen wären (StPO Praxiskommentar-Jositsch/Schmid, Art. 10 N 10).
- 9 - 3.2 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inne- ren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die An- gaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterschei- den. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Ei- genschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach ste- tiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m.w.H.). 3.3 Um eine Aussage als zuverlässig – und damit als glaubhaft – taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl an Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerich- tigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten sowie die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierun- gen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können (Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Wi- dersprüche in den eigenen Aussagen, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Be-
- 10 - schuldigungen im Verlauf von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten oder gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. zum Ganzen: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugen- aussagen, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl. 1993). Fehlen hinrei- chende Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, muss eine Aussage als unzuverlässig verworfen werden. Nur bei vorhandenen deutlichen Realitätskriterien und Fehlen von signifikanten Phantasie- oder Lügensignalen kann eine Aussage Grundlage eines gerichtlichen Entscheids bilden. Von Realitätskriterien wird ge- sprochen, weil diese nur belegen, dass die Aussageperson die subjektive Wahrheit sagt, d.h., dass sie das geschilderte Erlebnis tatsächlich gehabt hat. Sie kann aber immer noch einem Irrtum unterliegen. Eine Aussage ohne mehrere Realitätskrite- rien muss zudem nicht in jedem Fall erlogen oder infolge Irrtums falsch sein. Da die Wahrscheinlichkeit der Unzuverlässigkeit der Aussage aber weit grösser einzu- schätzen ist als umgekehrt, dürfen derartige Angaben allerdings keinesfalls Grund- lage richterlicher Überzeugung bilden. 3.4 Stellt ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Be- weislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte, wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung, für die Richtigkeit der Behaup- tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst glaubhaft macht (OGer ZH SB160176-O vom 20. Sep- tember 2016 E. III. 3.3). Gleich ist die Rechtsprechung auch im Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, ob- schon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden dürfte. Dann findet der Grundsatz, wonach eine (punktuelle) Aussageverweigerung nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden darf, seine Grenze und das Gericht darf diesen Umstand in die Beweiswür- digung einbeziehen (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2; BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6).
- 11 -
4. Würdigung der Beweismittel 4.1 Fotos 4.1.1 Auf den Fotos der Kantonspolizei Zürich vom 3. Juli 2024 (act. 2/4) sind diverse Verletzungen am Körper des Privatklägers zu sehen. So ist eine Schürf- wunde in der Grösse von ca. 1 cm auf 1 cm unterhalb des linken Auges zu sehen (Foto 1). Weiter sind auf der rechten Wange Kratzer zu sehen (Foto 2), am Haar- ansatz rechts am Kopf Blessuren resp. Hämatome (Foto 3), auf der linken Brust- korbseite Kratzer resp. Blessuren (Foto 4), an der linken Wade ein Hämatom in der Grösse von ca. 3 cm auf 3 cm (Foto 5 und 6) und am rechten Fussgelenk eine Bles- sur (Foto 7). 4.1.2 Die Fotos weisen klar unterschiedlich starke Verletzungen an verschiede- nen und teilweise gut sichtbaren Stellen am Körper des Privatklägers aus. Es ist damit erstellt, dass der Privatkläger am 3. Juli 2024 quasi von Kopf bis Fuss verteilt Blutergüsse, Kratzer und auch Hautabschürfungen aufwies. 4.2 Gutachten 4.2.1 Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers des IRM Zürich vom 13. September 2024 (act. 10/2; nachfolgend: Gutachten) beschreibt di- verse beim Privatkläger anlässlich der ebenfalls am 3. Juli 2024 erfolgten Untersu- chung festgestellten Verletzungen. So wurde übereinstimmend mit Foto 1 der Kan- tonspolizei Zürich eine Hautabschürfung an der linken Wange, mit Foto 3 überein- stimmend eine blasse Hautnarbe an der Stirn rechtsseitig neben der Augenbraue am Haaransatz, mit Foto 4 übereinstimmend eine wundmorphologisch frisch impo- nierende Hautabschürfung an der linken Brustkorbaussenseite, mit Foto 5 und 6 übereinstimmend Blutergüsse der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite und mit Foto 7 übereinstimmend eine blasse Hautnarbe mit Schorfkrusten am rechten Sprunggelenk festgestellt. Daneben werden neben diversen sehr kleinen Verlet- zungen an Händen und Armen – als punktförmige bzw. stecknadelgrosse Hautab- tragungen oder -verfärbungen beschrieben – zwei verkrustete Hautabtragungen im hüftnahen Rückendrittel mit in unterschiedlichen Richtungen aufgeworfenen Ober-
- 12 - hautschüppchen sowie Blutergüsse an der linken Unterarmstreckseite, der rechten Oberschenkelinnenseite, der rechten Unterschenkelstreckseite, der linken Ober- schenkelaussenseite, der linken Kniestreckseite, der linken Unterschenkelinnen- seite und der linken Unterschenkelaussen- zur -beugeseite beschrieben (act. 10/2 S. 4 f.). 4.2.2 Die wundmorphologisch frisch imponierende Hautabschürfung an der lin- ken Brustkorbaussenseite sowie die wundmorphologisch unterschiedlich alten und jeweils mindestens wenige Tage alt imponierenden Blutergüsse an der rechten Oberschenkelinnenseite und der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite und die Hautabschürfung an der linken Wange wurden von den Gutachtern als Folge stumpfer Gewalteinwirkung beurteilt. Diese Verletzungen seien aus rechtsmedizi- nischer Sicht an nicht anstoss- oder sturzexponierten Stellen lokalisiert, so die Gut- achter (act. 10/2 S. 5). Bei fehlender plausibler Anamnese bezüglich eines ander- weitigen Entstehungsmechanismus stehe hier eine Fremdbeibringung im Vorder- grund (act. 10/2 S. 5). Im Gutachten wurde weiter festgehalten, dass aus rechts- medizinischer Sicht ein Schlag mit einem stumpfen Gegenstand wie vom Privatklä- ger angegeben prinzipiell geeignet sei, eine Verletzung wie die Hautabschürfung an der linken Wange hervorzurufen. Bezüglich der Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite sei von einer mehrzeitigen Entstehung auszugehen, wobei ein einmaliger Treppensturz die beobachteten Verletzungen nicht hinreichend zu erklären vermöge. Die Blutergüsse an der rechten Oberschenkelinnenseite und der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite würden mit einer Entstehung infolge von Schlägen mit der Faust oder einem Gegenstand erklärt werden können (act. 10/2 S. 6). Die weiterhin festgestellten – und teilweise nicht durch Fotos der Kantonspolizei festgehaltenen –, als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung zu interpretierenden, wundmorphologisch unterschiedlich alt imponierenden Verletzungen könnten in- dessen grundsätzlich aus rechtsmedizinischer Sicht bezüglich ihrer Lokalisation und Morphologie schon als Folge von Bagatelltraumata eines körperlich aktiven Kindes erklärt werden.
- 13 - Alle festgestellten Verletzungen würden voraussichtlich folgenlos, respektive be- züglich der Verletzungen an der linken Wange am ehesten unter nicht entstellender Narbenbildung abheilen (act. 10/2 S. 6). 4.2.3 Gemäss klarer rechtsmedizinischer Beurteilung der vorgefundenen Verlet- zungen beim Privatkläger steht fest, dass die an nicht anstoss- oder sturzexponier- ten Stellen lokalisierten Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite, der rech- ten Oberschenkelinnenseite, der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite und der linken Wange durch Gewalteinwirkung entstanden sein müssen, sofern nicht ein anderer plausibler Entstehungsmechanismus vorliegt. Die im Gutachten weiter be- schriebenen Verletzungen sind möglicherweise als Bagatelltraumata eines körper- lich aktiven Kindes erklärbar, hätten aber auch durch Gewalteinwirkung entstanden sein können. 4.3 Aussagen des Privatklägers 4.3.1 Zur videounterstützten Befragung des Privatklägers vom 10. Juli 2024 (act. 4/1) ist Folgendes festzuhalten: Er sagte, dass seine Mutter ihn schon mehr- mals mit der Hand und einem Kochlöffel geschlagen habe, wobei er dabei beim Schlag mit der Hand auf die rechte obere Seite seines Kopfes und beim Schlag mit dem Kochlöffel auf die Stelle unterhalb seines linken Auges zeigte (act. 4/1 Mi- nute 8.14–8.24). Beim Schlag mit dem Kochlöffel hätte er sich in der Schule mit einem anderen Jungen geschlagen, davon zuhause erzählt und dann sei es pas- siert (act. 4/1 Minute 9.14–46). Sie habe ihn geschlagen, weil sie gedacht habe, dass er sie anlüge (act. 4/1 Minute 10.12–10.15). Wann das passiert sei, wisse er nicht mehr, es sei aber vor seinem Geburtstag passiert (act. 4/1 Minute 11.57– 12.37). Es sei in seinem Zimmer passiert und er sei ganz alleine gewesen, wobei die Beschuldigte das Fenster geschlossen habe und dann den Kochlöffel genom- men und ihn geschlagen habe (act. 4/1 Minute 13.08–13.22). Weiter sagte er, dass die Beschuldigte ihn mit einer Metallstange in seinem Zimmer geschlagen habe (act. 4/1 Minute 15.05–15.50), wobei er die Grösse und Dicke der Metallstange mit Gesten beschrieb und sich dabei an der Grösse des Tisches orientierte. Sie habe ihn mit der Stange richtig geschlagen. Er zeigte dabei an den Kopf oben rechts (act. 4/1 Minute 16.40–16.50 und 18.23). Im Weiteren führte er aus, dass die Be-
- 14 - schuldigte ihn mit den Füssen in den Rücken getreten habe, wobei er zugleich die Bewegungen mit seinen eigenen Beinen vorzeigte (act. 4/1 Minute 18.27–18.53). Schliesslich zeigte er noch auf seine Beine an die linke Wade und erzählte von einer Situation, in der er die Beschuldigte nervös gemacht habe und sie ihn nervös gemacht habe und es dann zu diesem Fleck gekommen sei, wobei die Beschuldigte auch einen Fleck am Oberschenkel gehabt habe (act. 4/1 Minute 20.00–21.25). Weitere Verletzungen durch die Beschuldigte verneinte er auf entsprechende Fra- gen (act. 4/1 Minute 22.12–23.35). Die Beschuldigte habe ihn "mega mehrmals" geschlagen (act. 4/1 Minute 23.46–23.52). Er wünsche sich, dass die Beschuldigte ihn nicht mehr schlage, auch wenn er wieder nach Hause gehe (act. 4/1 Mi- nute 27.49–28.15). Er habe die Beschuldigte noch gerne, wobei der Privatkläger dabei sogleich mit dem Kopf nickte (act. 4/1 Minute 28.15–28.18). Bei den Schlä- gen habe er sich ganz, ganz, ganz schlecht gefühlt und es habe geschmerzt (act. 4/1 Minute 44.22–44.27). Wenn er von jemandem auf seine Verletzungen an- gesprochen worden sei, habe er nicht sagen dürfen, dass die Beschuldigte ihn ge- schlagen habe, sondern, dass er auf der Rutschbahn ausgerutscht sei oder auf der Treppe gestützt sei, was allerdings nicht wahr sei (act. 4/1 Minute 44.45–45.15). Die Beschuldigte brauche Hilfe, damit sie nicht mehr nervös auf ihn werde (act. 4/1 Minute 45.36–45.46). Sie habe ihn geschlagen, weil er sich mit einem Jungen ge- schlagen habe, er seine "Znüni-Box" oder seine Jacke – und andere Sachen, die er hätte mitnehmen sollen – vergessen habe (act. 4/1 Minute 46.25–46.47). Sie habe ihm nicht geglaubt, obwohl er die Wahrheit gesagt habe (act. 4/1 Mi- nute 47.15–47.24). Er habe sich nur mit einem bestimmten Jungen geschlagen, davon sehe man an seinem Körper jedoch nichts (act. 4/1 Minute 51.18–51.51). Zum Schluss bat er den einvernehmenden Polizeibeamten, dass er der Beschul- digten sage, dass sie ihn nicht mehr schlagen solle (act. 4/1 Minute 52.48–52.56). 4.3.2 Die Befragung des Privatklägers erfolgte gemäss Bericht der begleitenden Psychologin vom 10. Juli 2024 (act. 4/3) kindsgerecht, offen, nachfragend und mit gutem Rapport. Nach einer ersten guten Phase der Befragung bis Minute 28.50 wirkte der Privatkläger in einer zweiten Phase der Befragung ab Minute 42.15 nicht mehr ganz konzentriert und machte teilweise in einzelnen Punkten widerspre- chende Aussagen, was gemäss Bericht auf zunehmende Müdigkeit und schwin-
- 15 - dende Konzentration zurückzuführen sei und was sich in unruhigem Sitzen deutlich zeigte (act. 4/3). Der Privatkläger wurde sorgfältig befragt, wenn mehrere Interpre- tationen möglich waren, fragte der einvernehmende Polizeibeamte mit Folgefragen nach und wiederholte auch stellenweise die Aussagen des Privatklägers und ver- gewisserte sich so über die Antworten des Privatklägers, indem dieser dann bejahte oder verneinte. Der Privatkläger beantwortete die Frage, ob er die Beschuldigte noch gerne habe, ohne Zögern mit ja und deutlichem Kopfnicken. Auch wünschte er sich Hilfe für die Beschuldigte und wollte, dass diese nicht mehr so schnell ner- vös werde. Anzeichen, dass der dannzumal insgesamt doch sichtlich bedrückt wir- kende Privatkläger gegenüber der Beschuldigten eine negative Einstellung gehabt hätte oder ihr mit seinen Aussagen hätte schaden wollen, liegen keine vor. Motive, dass der Privatkläger die Beschuldigte als seine einzige Bezugsperson zu Unrecht belasten sollte, sind keine ersichtlich, zumal er für sie Gutes will und sich für sie Hilfe wünscht, was zeigt, dass sie ihm wichtig ist und er sich ihr gegenüber mitfüh- lend und keineswegs abweisend zeigt. Die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist somit in hohem Masse gegeben. 4.3.3 Der im Zeitpunkt der Befragung siebenjährige Privatkläger machte präzise und differenzierte Aussagen und beschrieb exakt und verdeutlichte mit Gesten ge- nau, mit welchen Gegenständen er wohin geschlagen worden ist. Beim Schlag mit dem Kochlöffel unter das linke Auge beschrieb er nachvollziehbar die zeitlichen Umstände, die zu den Schlägen geführt hatten, namentlich, dass die Beschuldigte nach seiner tätlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Jungen zuerst mit ihm gesprochen und ihn sodann geschlagen habe. Auch beschrieb er die konkreten Umstände des Vorfalls, indem die Beschuldigte einen Kochlöffel genommen habe, das Fenster in seinem Schlafzimmer noch geschlossen und ihn sodann unter das linke Auge mit dem Kochlöffel geschlagen habe. Er schilderte im Detail Umstände, die ein Kind nur beschreiben kann, das tatsächlich so etwas erlebt hat. Es käme kaum einem Kind die Idee, dass man einen Kochlöffel zum Schlagen verwenden könnte, wenn es das nicht selbst gesehen beziehungsweise erlebt hat und es käme einem Kind kaum die Idee, dass vor Schlägen noch das Fenster zu schliessen ist, wenn es das nicht selbst miterlebt hat. Bei den Schlägen mit der Metallstange be- schrieb der Privatkläger klar, wohin er geschlagen wurde und zeigte an die entspre-
- 16 - chende Stelle am Kopf. Die Metallstange beschrieb er mit Gesten auf anschauliche und nachvollziehbare Art und Weise, was ein Kind nur so genau machen kann, wenn es die Metallstange tatsächlich selbst gesehen hat und das Gesehene so aus seinen Erinnerungen hervorrufen kann. Bei den Fusstritten der Beschuldigten in seinen Rücken machte der Privatkläger sogleich mit Beantwortung der Frage die entsprechenden Bewegungen nach, was ebenfalls ein eindeutiger Hinweis darauf ist, dass er diese tatsächlich erlebt und die Erlebnisse noch klar vor seinem geisti- gen Auge hat. Bei der Verletzung an der linken Wade beschrieb der Privatkläger nachvollziehbar die Umstände, die zu dieser Verletzung geführt hatten, wobei es unter den gesamten Umständen als durchaus nachvollziehbar erscheint, dass die Verletzung Folge von gegenseitigem Verärgern – vom Privatkläger beschrieben als "nervös machen" – ist. Hier zögerte er auch nicht, davon zu erzählen, dass die Beschuldigte davon ebenfalls ein Hämatom hatte, womit er zum einen für eine sol- che Situation charakteristische Details beschrieb und zum anderen nicht davor zu- rückhielt, unvorteilhafte Darstellungen seiner eigenen Rolle zu machen. Der Privatkläger sagte, wenn er etwas nicht mehr wusste respektive sich nicht mehr daran erinnerte, was zeigt, dass er wusste, zwischen richtig und falsch zu unter- scheiden und sich dabei vorsichtig verhielt. Zudem machte er keine unnötigen Be- lastungen, sondern vielmehr Abschwächungen und konzentrierte sich auf die Si- tuationen, an die er sich noch erinnern mochte. Aussagen darüber, dass die Be- schuldigte ihn angeschrien, mit ihm heftig und laut geschimpft oder ihn auf andere Weise bestraft – beispielsweise mit Hausarrest – hatte, machte der Privatkläger keine, welche allerdings zum einen für solche Umstände naheliegend sind und zum anderen für ein Kind leicht zu erfinden wären. Er sagte auch, dass er sich bei den Schlägen ganz schlecht gefühlt habe, was darauf hindeutet, dass er zuerst die Schuld bei sich suchte und die Beschuldigte nicht schlecht machen wollte. Auch verneinte er in einer Situation der Befragung weitere Verletzungen als die zwei am Kopf und am linken Bein durch die Beschuldigte, was gemäss Fotos der Kantons- polizei Zürich (act. 2/4) und Gutachten (act. 10/2) erwiesenermassen nicht der An- zahl der festgestellten Verletzungen entspricht, da gemäss Gutachten zudem auch mindestens die Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite und am rechten Oberschenkel Folgen von Gewalteinwirkung sind. Vor diesem Hintergrund er-
- 17 - scheint die Aussage des Privatklägers, dass die Beschuldigte ihn "mega mehrmals" geschlagen habe, sehr glaubhaft. Aussagen zu weiteren Umständen, die ein plausibles Gesamtbild ergeben, wie, dass ihm seine Mutter verboten habe, etwas von den Schlägen zu erzählen und ihn angewiesen habe, zu sagen, er habe die sichtbaren Verletzungen auf einer Rut- sche oder einer Treppe erlitten, würde ein siebenjähriges Kind nur dann machen, wenn es tatsächlich solches von seiner Mutter gehört hatte und nicht erfinden kön- nen. Auch machte der Privatkläger Aussagen über die Gründe der Schläge, na- mentlich, dass ihn die Beschuldigte beispielsweise dann geschlagen habe, wenn er seine "Znüni-Box" oder seine Jacke vergessen habe, spontan und sie schildern tatsächliche Alltagssituationen, wie sie sich im Leben eines siebenjährigen Jungen ohne Weiteres unzählig ergeben können. Die Aussagen in der zweiten – vom Privatkläger unkonzentrierteren – Phase nach dem Unterbruch sind klar von denjenigen in der ersten konzentrierten Phase des Privatklägers zu trennen und mit Zurückhaltung zu würdigen, da der Privatkläger wie von der Psychologin beschrieben in dieser Phase unkonzentrierter, unruhiger und müde war (act. 4/3). So hat er in der zweiten Phase entgegen den Aussagen in der ersten Phase die Verletzung am Kopf oben rechts durch die Metallstange mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Jungen in Verbindung gebracht, ge- sagt, dass die Beschuldigte ihn mit dem Kochlöffel im Wohnzimmer geschlagen habe oder die Verletzung an der linken Brustkorbaussenseite mit einem Treppen- sturz beim Hort in Verbindung gebracht. Solche Schwächen in den Aussagen des Privatklägers ändern angesichts des Alters des Privatklägers von erst sieben Jah- ren, der Anzahl der Vorfälle sowie der Konstanz in anderen Aussagen nichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Daran vermögen auch entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 36 S. 7) die ungenauen beziehungsweise teil- weise fehlenden Zeitangaben angesichts des Alters des Privatklägers, in dem kaum schon ein Zeitgefühl vorhanden ist und zeitliche Einordnungen als quasi un- möglich erscheinen, nichts zu ändern. Die Aussagen des Privatklägers sind nach Gesagtem insgesamt klar als glaubhaft zu betrachten.
- 18 - 4.3.4 Es ist somit festzuhalten, dass die glaubhaften Schilderungen des Privat- klägers mit den gemäss Gutachten festgestellten und von der Kantonspolizei zuvor fotografierten Verletzungen grundsätzlich übereinstimmen. Des Weiteren wurden die wesentlichen dokumentierten Verletzungen des Privatklägers im Gutachten als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung beurteilt. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger damit gestützt auf das Gutachten, die Fotos und seine glaubhaften Aussagen die Verletzungen an der linken Wange mit einem Kochlöffel und an der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite zugefügt. Ohne andere plausible Erklärung hat sie dem Privatkläger zudem gestützt auf seine glaubhaften Aussagen auch die Verlet- zungen am unteren Rücken mit den Füssen und an der Stirn rechtsseitig neben der Augenbraue am Haaransatz mit der Metallstange – wie auf Foto 3 zu sehen – zu- gefügt. Der Privatkläger erwähnte die gemäss Gutachten als von Folge stumpfer Gewalteinwirkung beurteilten Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite ge- mäss Foto 4 und der rechten Oberschenkelinnenseite zwar nicht, es ist indessen dennoch auch hier ohne andere plausible Erklärung und gestützt auf die glaubhafte Aussage des Privatklägers, wonach es "mega mehrmals" zu Schlägen von der Be- schuldigten gekommen sei, und dem Umstand, dass sich der Privatkläger bei sei- ner Einvernahme wohl nicht mehr an alle Ereignisse und im Detail an das Erlebte erinnern mochte, davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihm auch diese Ver- letzungen zugefügt hat, selbst wenn er diese in der Einvernahme vom 10. Juli 2024 nicht mehr explizit genannt hat. 4.4 Aussagen der Beschuldigten 4.4.1 In der Hafteinvernahme vom 3. Juli 2024 (act. 3/1) sagte die Beschuldigte, dass sie ihren Sohn nie geschlagen habe, weder mit der Hand noch mit Gegen- ständen. Das würde sie nie machen (act. 3/1 Frage/Antwort 12). Sie sei manchmal überfordert und sie habe ihn wegen der Jacke und der "Znüni-Box" am Arm gepackt (act. 3/1 Frage/Antwort 13). Auf Vorhalt der Fotos der Kantonspolizei Zürich vom
3. Juli 2024 (act. 2/4) sagte sie, dass diese Verletzungen nicht von ihr stammen würden. Die Verletzung unterhalb des linken Auges ihres Sohnes stamme von ei- nem gemeinsamen Treppensturz, von dem sie ein Hämatom am rechten Ober- schenkel habe (act. 3/1 Frage/Antwort 14). Sie würde gerne wissen, weshalb ihr
- 19 - Sohn sie beschuldige (act. 3/1 Frage/Antwort 19). Ihr Sohn habe die Verletzungen an den Füssen vom Trottinett oder vom Treppensturz und er spiele auch oft Fuss- ball (act. 3/1 Frage/Antwort 26). Ihr Sohn habe ihr gesagt, dass es im Hort einen 10-jährigen Jungen gebe, der ihn hinten auf den Kopf schlage (act. 3/1 Frage/Ant- wort 27 f.). 4.4.2 In der Einvernahme vom 11. Juli 2024 (act. 3/2) sagte die Beschuldigte nach der Einvernahme des Privatklägers vom 10. Juli 2024 (act. 4/1-2), dass sie ihn ein Mal gepackt oder geschubst habe. Sie habe ihn aber nicht geschlagen, ins- besondere nicht mit Gegenständen (act. 3/2 Frage/Antwort 6). Bei der nächsten Frage gesteht sie ein, ihren Sohn ein paar Mal auf den Hintern geschlagen zu ha- ben und ihm vielleicht ein oder zwei Mal eine "Flättere" – als Ohrfeige zu verste- hen – gegeben zu haben (act. 3/2 Frage/Antwort 7). 4.4.3 In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 14. Januar 2025 (act. 3/3) bestritt sie alle einzelnen Vorwürfe (act. 3/3 Frage/Antwort 9–13). Ihr Sohn sei auch von anderen Kindern mehrfach geschlagen worden und werde dies auch heute noch. Sie habe ihn nicht geschlagen, insbesondere nicht mit Gegen- ständen (act. 3/3 Frage/Antwort 14 und 18). Sie frage sich, weshalb ihr Sohn solche falschen Aussagen mache (act. 3/3 Frage/Antwort 19). 4.4.4 In der Hauptverhandlung bestritt die Beschuldigte die Vorwürfe im Einzel- nen, wobei sie dabei mehrheitlich weinte (Prot. S. 15 ff.). Er sei beim Hort gestürzt und sie wisse, dass er an der Seite des Oberkörpers eine Verletzung hatte (Prot. S. 16). Sie habe ihn nicht geschlagen, sondern nur mit ihm geredet, als er die Jacke oder die "Znüni-Box" vergessen habe (Prot. S. 17). Sie frage sich und wisse nicht, wieso ihr Sohn so etwas erzähle. Sie habe ihn nicht geschlagen, so wie er das sage. Sie habe ihm ein bis zwei Mal eine "Flättere" gegeben und ihn auf den Hintern geschlagen, aber nicht mehr. Es sei mit der Hand gewesen und es sei nicht jeden Tag geschehen (Prot. S. 18). Vielleicht sei ihr Sohn von anderen Kin- dern beeinflusst worden und daher habe er solche Sachen gesagt. Es würde einen 10-jährigen Jungen geben, der ihren Sohn auch geschlagen und bedroht habe (Prot. S. 19). Das an den Füssen sei sicher vom Trottinett oder vom Velo. Für die anderen Flecken sei er die Treppe hinuntergefallen; schon im Hort. Mit ihr sei er
- 20 - auch im Treppenhaus umgefallen, als der Boden feucht gewesen sei. Sie sei auch mit ihm gestürzt. Er sei hinter ihr gewesen und sie sei ausgerutscht und sie beide seien zusammen ausgerutscht (Prot. S. 20). 4.4.5 Zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie die famili- ären und strafrechtlichen Folgen des Strafverfahrens abschätzen kann, ein Inter- esse an einem für sie guten Ausgang des Strafverfahrens hat und eine direkte per- sönliche Nähe zum Strafverfahren aufweist. Ihre Aussagen sind daher mit beson- derer Vorsicht zu würdigen. 4.4.6 Zu den Aussagen der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass sie in den Einvernahmen einräumte, dem Privatkläger gegenüber in sie überfordernden Situationen handgreiflich gewesen zu sein, namentlich ihn am Arm gepackt und geschubst zu haben, und ihm auf den Hintern geschlagen und ihm auch Ohrfeigen gegeben zu haben. Sie anerkannte somit gewisse Handgreiflichkeiten gegenüber dem Privatkläger. Sie bestritt allerdings, dass sie den Privatkläger – in der in der Anklage umschriebenen Art und Weise – geschlagen habe, insbesondere mit Ge- genständen. Sodann ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten in der Einvernahme vom 11. Juli 2024 angesichts des Umstands, dass sie noch unter dem direkten Ein- druck der Befragung des Privatklägers stand, im Verhältnis zu ihren Aussagen in den anderen Einvernahmen besonders glaubhaft wirken. Sie rang sich damals dazu durch, zu anerkennen, dass sie den Privatkläger ein paar Mal auf den Hintern geschlagen und ihm vielleicht auch ein oder zwei Mal eine Ohrfeige – was sie in der Hauptverhandlung bestätigte (Prot. S. 18) – gegeben hatte und sich somit grundsätzlich in der Art verhalten hatte, wie das der Privatkläger beschrieben hatte und wie ihr das mit der vorliegenden Anklage vorgeworfen wird. Diese Aussagen stehen jedoch in klarem Widerspruch zu den Aussagen in der Schlusseinver- nahme, wo sie jegliche Schläge, auch solche mit der Hand, bestritt, was dazu führt, dass die Aussagen aus der Schlusseinvernahme als nicht glaubhaft betrachtet wer- den können.
- 21 - Weiter vermögen die Erklärungen der Beschuldigten für die Entstehung der Verlet- zungen des Privatklägers – und insbesondere diejenigen, die nicht auf Selbstbei- bringung mit dem Trottinett oder dem Fahrrad oder beim Fussballspielen zurück- zuführen sein könnten – nicht zu überzeugen. So insbesondere die Schilderungen mit den Stürzen von der Treppe zuhause und auf derjenigen beim Hort, zumal zum einen das Gutachten eindeutig ausweist, dass die Verletzungen bei fehlender plau- sibler Anamnese bezüglich eines anderweitigen Entstehungsmechanismus – wo Treppenstütze gerade nicht dazuzählen, da die Verletzungen ja an nicht anstoss- oder sturzexponierten Stellen lokalisiert waren – durch Fremdeinwirkung entstan- den sein müssen und es zum anderen ohnehin nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als höchst unrealistisch erscheint, dass bei einem Treppensturz derartige Verletzungen zugezogen werden können. Ebenso vermögen die zu ihrer Entlastung gemachten, kurz gehaltenen und oberflächlichen Aussagen der Beschuldigten, dass der Privatkläger vielleicht von anderen Kindern beeinflusst worden sei und daher solche Sachen gesagt habe, nicht zu überzeugen, da gerade von ihr als alleinerziehende Mutter Nachfragen und entsprechende Schilderungen zu erwarten gewesen wären. Auch schilderte sie nicht konkret und im Detail, dass eine andere Person für die Verletzungen verantwortlich wäre, son- dern sie führte einzig pauschal aus, dass der Beschuldigte auch von einem 10- jährigen Jungen vom Hort geschlagen worden sei. Damit fehlt es gänzlich an einer nachvollziehbaren und plausiblen Erklärung der Beschuldigten für die Entstehung der Verletzungen auf andere Weise als wie vom Privatkläger glaubhaft ausgeführt durch Schläge von ihr. Es erscheint vorliegend zudem als äusserst unrealistisch, dass der Privatkläger die Beschuldigte als seine einzige Bezugsperson auch tatsächlich derart belasten würde, selbst wenn er wie von der Beschuldigten vorgebracht beeinflusst worden wäre. Andere zu ihrer Entlastung dienliche Angaben, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Aussagen des Privatklägers vernünftigerweise erwartet werden durfte, machte die Beschuldigte keine, sondern begrenzte sich – vor allem auch in der Hauptverhandlung, in der sie nochmals Gelegenheit für ausführliche Aussagen gehabt hätte – lediglich auf die Aussage, dass es nicht stimme.
- 22 - Die Beschuldigte vermochte somit die glaubhaften Aussagen des Privatklägers auf keine Art und Weise in Zweifel zu ziehen und angesichts seiner glaubhaften Aus- sagen plausible, nachvollziehbare und realistische Erklärungen dafür abzugeben, dass nicht sie die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen zugefügt hatte. Die- ses Aussageverhalten der Beschuldigten führt dazu, dass ihre Aussagen entgegen den Ausführungen des Verteidigers (act. 36 S. 11) insgesamt als nicht glaubhaft betrachtet werden können. 4.5 Beweisergebnis Aufgrund der rechtsmedizinisch als Folgen von mehrfacher Gewalteinwirkung be- urteilten Verletzungsbilder, der ausgesprochen glaubhaften Aussagen des Privat- klägers zu den Schlägen der Beschuldigten, den weiteren dokumentierten zahlrei- chen Prellungen des Privatklägers, welche die Aussagen des Privatklägers stützen, wonach es "mega mehrmals" zu Schlägen gekommen ist sowie der nicht glaubhaf- ten Aussagen der Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu be- trachten, wobei im Gutachten die Verletzungsbilder als unterschiedlich alt beschrie- ben werden und zudem nicht zuletzt gestützt auf die Narbe an der Stirn rechtsseitig neben der Augenbraue am Haaransatz als erwiesen zu betrachten ist, dass es zu Schlägen von der Beschuldigten über mehrere Monate gekommen ist. B. Rechtliche Würdigung
1. Qualifizierte einfache Körperverletzung Der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer vor- sätzlich einen Menschen, der wehrlos ist oder unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesund- heit schädigt. 1.1 Vom objektiven Tatbestand erfasst sind Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne vom Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder
- 23 - äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, aber auch bereits Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern diese über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offen- sichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 3 f.). Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist unter anderem dann erfüllt, wenn das Tatvorgehen besonders verwerflich er- scheint, was bei Verletzung Wehrloser oder Schutzbefohlener der Fall ist. Die be- sondere Verwerflichkeit bei Tatvergehen gegenüber Schutzbefohlenen liegt in der Verletzung der besonderen (gesetzlichen oder vertraglich übernommenen) Pflicht, die dem Täter gegenüber dem Opfer obliegt, das ihm anvertraut ist. Das trifft ins- besondere bei Eltern gegenüber ihren Kindern aufgrund ihrer gesetzlichen Sorge- pflicht zu (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 26 ff.). 1.2 In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, der sich auch auf die Qua- lifikationsmerkmale beziehen muss (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 35 f.). 1.3 Das Gutachten beschreibt die von der Beschuldigten dem Privatkläger zu- gefügten Verletzungen klar als frisch imponierende Hautabschürfungen sowie als unterschiedlich alte und jeweils mindestens wenige Tage alte imponierende Bluter- güsse, grenzt sie von Bagatelltraumata eines aktiven Kindes ab und schliesst eine Narbenbildung nicht aus. Es handelt sich somit – wie auf den Fotos der Kantons- polizei Zürich vom 3. Juli 2024 (act. 2/4) auch gut erkennbar ist – klar um Verlet- zungen, die eindeutig über blosse Kratzer hinausgehen oder nicht so harmlos sind, dass sie innert kürzester Zeit ausheilen. Damit liegen die Verletzungen nicht mehr im Bereich solcher einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. Im Weiteren erfüllt die Tatbegehung der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger – ihrem unter ih- rer gesetzlichen Sorgepflicht stehenden Sohn als Schutzbefohlener – den Qualifi- zierungstatbestand der einfachen Körperverletzung. Die Beschuldigte handelte di- rektvorsätzlich, da sie wusste, was sie tat und dem Privatkläger jeweils eine ge- wisse Verletzung zufügen wollte.
- 24 - Die Beschuldigte machte sich daher der mehrfachen qualifizierten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB strafbar und ist dafür schuldig zu sprechen.
2. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Per- son verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seeli- schen Entwicklung gefährdet, wird gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.1 Die Tatbestandserfüllung verlangt zunächst eine Garantenstellung des Handelnden. Dieser muss seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzen oder vernachlässigen, was im Falle der Fürsorgepflicht dann der Fall ist, wenn die Be- friedigung verschiedenster Bedürfnisse wie etwa Nahrung, Kleider, Unterkunft, Zu- neigung, Liebe etc. ausbleibt und dies zu einer Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Minderjährigen führt. Erforderlich ist sodann, dass die Verletzungen über einen gewissen Zeitraum erfolgen, damit es zu einer Gefähr- dung der körperlichen und seelischen Entwicklung kommt. So reicht eine unbedeu- tende Überschreitung des "Rechts auf Züchtigung" nicht. Die Bestimmung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, weshalb nicht erforderlich ist, dass es zu einer tat- sächlichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit kommt (BSK StGB-Eckert, Art. 219 N 8 ff.). Art. 219 StGB kann zu Art. 123, 125 und 126 StGB in echter Konkurrenz stehen, beispielsweise, wenn regelmässige Schläge neben der Verletzung der physischen Integrität auch eine Gefährdung der seelischen und eventuell auch körperlichen Entwicklung des Minderjährigen herbeiführen können (PK StGB-Trechsel/Arnaiz, Art. 219 N 7). Die durch Art. 123 StGB und Art. 219 StGB geschützten Rechtsgüter, nämlich die körperliche und geistige Unversehrtheit einerseits und die körperliche oder psychische Entwicklung andererseits, sind sehr ähnlich. Dennoch gefährdet die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines Kindes nicht unbedingt seine Entwicklung, umso weniger, wenn es sich um isolierte Handlungen handelt. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können daher Art. 123 StGB und
- 25 - Art. 219 StGB in Konkurrenz zueinander angewendet werden (BGer 6B_1256/2016 vom 21. Februar 2018 E. 1.3). 2.2 In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, was verlangt, dass der Handelnde um seine Garantenstellung und die Tatsache, dass er seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzt, weiss (BSK StGB-Eckert, Art. 219 N 11). Der Vor- satz muss sich auch auf den Erfolg richten (Gefährdungsvorsatz), wobei der Täter die eigentliche Gefährdung der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Min- derjährigen mit seiner Handlung oder Unterlassung in den wenigsten Fällen wirklich gewollt haben wird; die häufigste Form wird deshalb eventualvorsätzliches Handeln sein (PK StGB-Trechsel/Arnaiz, Art. 219 N 5). 2.3 Die als Mutter des Privatklägers in Garantenstellung stehende Beschul- digte hat sich durch das Erfüllen des Tatbestandes der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung mit vorstehend beschriebenen Schlägen – namentlich über einen längeren Zeitraum erfolgte mehrfache Schlägen, womit nicht mehr von isolierten Handlungen, die allenfalls noch zu keiner Gefährdung der seelischen Ent- wicklung geführt hätten, die Rede sein kann – auch der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Unab- hängig vom konkreten Ausmass seiner physischen Verletzungen wurde der Privat- kläger auch in seiner seelischen Entwicklung gefährdet, indem er von der Beschul- digten als seiner einzigen Bezugsperson über einen längeren Zeitraum statt der gebotenen mütterlichen Zuneigung, Fürsorge und Liebe physische Übergriffe, Angst und Verunsicherung erleben musste und damit elementarste Bedürfnisse ei- nes siebenjährigen Jungen einer alleinerziehenden Mutter nicht mehr befriedigt wurden. 2.4 Die Beschuldigte machte sich somit auch der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB strafbar und ist dafür schuldig zu sprechen.
- 26 - III. Strafzumessung A. Allgemeines
1. Vorgehen bei Deliktsmehrheit 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Anwendung des Asperationsprinzips nur dann möglich, wenn das Gericht im kon- kreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kom- menden Normverstoss – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen aus- fällen würde (sogenannte "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen theoretisch (abstrakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2 m.w.H.). Sind in concreto für bestimmte Norm- verstösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstrafen oder Bus- sen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB separat eine Gesamtstrafe zu bilden; die ungleichartigen (Ge- samt-)Strafen sind indessen zu kumulieren. 1.3 In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypotheti- sche Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation – ausgefällt würde. In einem zweiten Schritt ist innerhalb der De- likte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu be- stimmen und dafür die sogenannte Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sogenannten Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen.
- 27 -
2. Festsetzung der hypothetischen Strafe für das einzelne Delikt 2.1 Ausgangspunkt bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände, die den gesetzlichen Straf- rahmen als nicht mehr adäquat erschienen lassen, zur Erweiterung des Strafrah- mens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzu- legen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Art der Verletzungen, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (PK StGB-Trechsel/Seelmann, Art. 47 N 20 f.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzu- nehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsäch- lich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv (Beweggründe). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entscheidungs-
- 28 - freiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-Trech- sel/Seelmann, Art. 47 N 22 ff.; OGer ZH SB130239 vom 22. August 2014 E. IV.3.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist ferner das Ausmass des Vorsatzes; handelte der Täter bloss mit Eventualvorsatz, wiegt sein subjektives Verschulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelte (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Relevant ist zudem, ob die Tat spontan erfolgte oder geplant war. Sodann ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Be- urteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. 2.3 Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die sogenannten allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Hierbei ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von strafzumessungsrelevanten Umständen, die mit der Tat grund- sätzlich nichts zu tun haben, sondern den Täter im Allgemeinen betreffen, gegebe- nenfalls zu erhöhen oder zu reduzieren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters, dessen Vorstrafen, Leumund und Straf- empfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (PK StGB-Trechsel/Seelmann, Art. 47 N 25 ff.).
3. Sanktionsart 3.1 Da die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen in Frage kommt, ist zunächst zu klären, ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Sank- tionsart auszufällen ist. 3.2 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 m.w.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wer-
- 29 - den, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Statt auf eine Geldstrafe kann das Gericht hingegen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Die Wahl der Sanktionsart ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 3.3 Bei der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie bei der Verlet- zung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB käme jeweils eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre in Betracht. Die Be- schuldigte beging die Straftaten gegenüber ihrem siebenjährigen Sohn, für den sie sorgepflichtig ist, für den sie aber insbesondere auch einzige Bezugsperson war und dem sie Liebe, mütterliche Zuneigung und Fürsorge zu geben gehabt hätte, anstatt ihn auf beschriebene Art und Weise zu schlagen und behandeln. Ein sol- ches Verhalten – wie es die Beschuldigte über mehrere Monate an den Tag gelegt hatte – gegenüber eigenen kleinen Kindern zu zeigen, ist besonders verwerflich und kaum begreiflich. Für eine genügend verschuldensangemessene Wirkung kommt daher nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3.4 Folglich ist vorliegend für die beiden Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu er- kennen und sodann ist für diese eine Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen des ordent- lichen Strafrahmens von jeweils drei Tagen bis drei Jahren Freiheitsstrafe auszu- fällen (Art. 40 Abs. 1 StGB). Die Strafzumessung ist mit der mehrfachen qualifizier- ten einfachen Körperverletzung zu beginnen, da durch die über mehrere Monate ausgeführten Schläge der Beschuldigten zur mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht hinzuge- kommen ist.
- 30 - B. Konkrete Strafzumessung
1. Mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung 1.1 Der ordentliche Strafrahmen für eine qualifizierte einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB liegt bei drei Tagen bis drei Jahren Freiheitstrafe. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen vorlie- gend keine vor. 1.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Schläge gemessen an den einzelnen Verletzungen gerade noch leicht wiegen. Erschwerend kommt allerdings zunächst hinzu, dass die Beschuldigte ihren schutzbefohlenen siebenjährigen Sohn – einen kleinen, feinen und unschuldigen Jungen – schlug, der in dieser für ihn schwierigen Zeit auf ihre Fürsorge und Zuneigung angewiesen gewesen wäre. So war die Beschuldigte die einzig konstante Betreuungsperson des Privatklägers, weshalb er besonders auf sie angewiesen gewesen wäre. Weiter erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Schläge über einen längeren Zeit- raum hinweg und in der Wohnung und namentlich auch im Kinderzimmer des Pri- vatklägers, einem für ihn besonders vertrauten Umfeld, erfolgt sind. Die Beschul- digte hat den Privatkläger ferner aus Alltagssituationen heraus geschlagen, also wenn sich dieser mit einem anderen Jungen geschlagen, etwas in der Schule ver- gessen oder sie genervt hatte, was alles für einen siebenjährigen aktiven Jungen vollkommen normale Alltagsereignisse sind, die es grundsätzlich nicht – und schon gar nicht auf diese Art und Weise – zu bestrafen gilt. Schliesslich wirkt sich weiter belastend für die Beschuldigte aus, dass sie Gegenstände zum Schlagen verwen- dete und damit dem Privatkläger grössere Verletzungen, als was mit den blossen Händen möglich ist, zugefügt hat; wenn man insbesondere an die Schläge mit dem Kochlöffel auf die Stelle unterhalb seines linken Auges denkt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte trotz auch für sie erkennbaren Verletzungen beim Privatkläger nicht aufhörte, ihn zu schlagen, sondern ihn weiterhin und damit über einen Zeitraum von insgesamt mehreren Monaten schlug.
- 31 - Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht und eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten erscheint als angemessen. 1.3 Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. So wusste sie, dass sie dem Privatkläger mit den Schlägen Verletzungen zufügen wird und sie wollte dies auch tun. Es ist aller- dings ohne Weiteres für die Beschuldigte davon auszugehen, dass sie wohl nicht mit bösem Willen oder um ihrem Sohn zu schaden, handelte, sondern vermutungs- weise aus Überforderung und infolge fehlender angemessener Erziehungskennt- nisse und -fähigkeiten. Es wäre allerdings an ihr als erwachsene Person gewesen, die Situation zu reflektieren und sich Hilfe zu holen, anstatt den Privatkläger als Kind physisch und psychisch zu schädigen. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Tatschwere nur sehr leicht relativiert, weshalb das Verschulden insgesamt noch sehr knapp leicht wiegt. Es erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen. 1.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass die Be- schuldigte mit der mit Entscheid vom 4. Juli der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen eingesetzten Beiständin von Beginn an sehr gut und offen kooperiert, deren fachliche Unterstützung akzeptiert und aktiv das Gespräch mit ihr gewünscht habe (act. 28 S. 7). Sie habe offen und kooperativ mit den involvierten Fachperso- nen zusammen gearbeitet, die ihr angebotene Unterstützung wahrgenommen und versucht, Empfehlungen umzusetzen (act. 28 S. 14). Auch im Bericht des Famili- encoachings vom 22. März 2025 (act. 35) wird ihr eine hohe Bereitschaft, an ihren Erziehungskompetenzen zu arbeiten, attestiert und die Beschuldigte habe viele Empfehlungen erfolgreich umgesetzt und zeige Geduld und Einfühlungsvermögen im Umgang mit dem Privatkläger (act. 35 S. 8). Dies würde grundsätzlich zu einer Reduktion der Strafe führen. Die Beschuldigte zeigt allerdings keine Einsicht in das Unrecht, das sie dem Privat- kläger angetan hat. Sie weist jegliche Schuld von sich und sucht vergebens nach Erklärungen, woher der Privatkläger die festgestellten Verletzungen hatte, wobei sie auch nicht davor absah, andere Kinder dafür verantwortlich zu machen, indem
- 32 - diese den Privatkläger geschlagen oder andernfalls beeinflusst haben sollen, sol- che Geschichten zu erzählen. Es fehlt ihr damit an der Bereitschaft, zur Milderung des zugefügten Schadens beizutragen. Diese beiden Aspekte bei den Täterkomponenten wiegen sich somit auf, womit es zu keiner Relativierung der Tatschwere kommt. 1.5 Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB als angemessen.
2. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht 2.1 Der ordentliche Strafrahmen für eine Verletzung der Fürsorge- und Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB liegt bei drei Tagen bis drei Jahren Freiheitsstrafe. Auch hier liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. 2.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschul- digte mit ihrem Verhalten ihrem fürsorgeverpflichteten Sohn gegenüber die für sein Alter notwendige Zuneigung, mütterliche Liebe, Wärme sowie Fürsorge und Be- treuung – alles elementarste Aspekte, die in jedem Fall in einem kindsgerechten Alltag Platz zu finden haben und die für eine kindsgerechte Entwicklung unerläss- lich sind – nicht gezeigt hat. Da sie für den Privatkläger einzige Bezugsperson war, wäre sie als Mutter jedoch diejenige gewesen, welche all dies umso mehr hätte tun müssen. Sie wäre zudem in einer Situation wie dieser, in welcher sich der Privat- kläger mitten zwischen den Schlägen und deren Verarbeitung befand, auch die umso mehr dringend benötigte Bezugsperson gewesen, weil der Privatkläger keine anderen Bezugspersonen hatte, auf die er hätte zugehen können, um über das Erlebte zu reden. Vielmehr war er jedoch mit der Verarbeitung der unschönen Er- lebnisse auf sich alleine gestellt, denn mit seiner Mutter, die dafür verantwortlich war, konnte er ja offensichtlich nicht reden. Überdies erschwerend zu berücksichtigen ist, dass Schläge im allerengsten famili- ären Umfeld grosse Versicherung und Entwicklungsstörungen bewirken können.
- 33 - Die Beschuldigte hat zweifelsohne die seelische Entwicklung des Privatklägers ge- fährdet und sie hat ihn auch tatsächlich stark verunsichert und vernachlässigt. Denn im Bericht des Familiencoachings vom 22. März 2025 (act. 35 S. 8) ist zu lesen, dass der Privatkläger Belastungsstörungen und Unsicherheiten zeige und im Um- gang mit sozialen Konflikten Unterstützung benötige. Auch im Entscheid der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 27. Januar 2025 (act. 28 S. 13) wird ausgeführt, dass es offensichtlich sei, dass die gesamten Ereignisse den Privatklä- ger stark belasten und beschäftigen würden und er dies in seinem Verhalten ent- sprechend zum Ausdruck bringe. Vieles in seinem Verhalten deute auf eine trauma- bezogene Symptomatik aufgrund psychosozialer Belastung hin (act. 28 S. 12). Die objektive Tatschwere wiegt nach Gesagtem insgesamt aber noch eher leicht und eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten erscheint als angemessen. 2.3 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, indem sie mit ihren Handlungen die Gefährdung der see- lischen Entwicklung zumindest in Kauf genommen hatte. Dass sie eine Gefährdung der seelischen Entwicklung tatsächlich herbeiführen wollte, ist nicht anzunehmen, insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte sich in einer Si- tuation aus Überforderung und ohne angemessene Erziehungskenntnisse und -fä- higkeiten befunden hatte. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Tatschwere leicht relati- viert, weshalb das Verschulden insgesamt leicht wiegt. Es erscheint eine Freiheits- strafe von 5 Monaten als angemessen. 2.4 Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die obigen Aus- führungen verwiesen werden, womit es zu keiner Relativierung der Tatschwere kommt 2.5 Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB als ange- messen.
3. Fazit Strafzumessung / Bildung einer Gesamtstrafe
- 34 - 3.1 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in einem ersten Schritt das schwerste Delikt zu bestimmen, für das die sogenannte Einsatzstrafe festzulegen ist. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der abstrakten Strafandrohung mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt bzw. für die konkret die höchste Strafe verwirkt wäre; die Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat kann demnach durchaus auch niedriger sein, als andere im Rahmen der Asperation zu berücksich- tigende (konkret verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem wei- teren Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sogenannten Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei darf das Höchst- mass der angedrohten Strafe des Ausgangsdelikts nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). 3.2 Eine Schranke bei der Bildung der Gesamtstrafe ergibt sich aus dem Um- stand, dass das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB den Täter begüns- tigen, nicht benachteiligen will; die Gesamtstrafe muss deshalb zwingend tiefer sein als die kumulierte Summe aller Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 495 ff.). Zu beachten ist zudem die so- genannte Sperrwirkung der milderen Norm, wonach Mindeststrafen sämtlicher zu asperierender Delikte bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt, d.h., insgesamt nicht unterschritten werden dürfen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Mathys, a.a.O., N 494). 3.3 In welchem Umfang die Einsatzstrafe aufgrund der zusätzlichen, mit der gleichartigen Strafart zu sanktionierenden Straftaten erhöht werden soll – bzw. in welchem Umfang umgekehrt die zu berücksichtigenden Einzelstrafen jeweils zu re- duzieren und zur Einsatzstrafe hinzuzuschlagen (zu asperieren) sind –, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die ein- zelnen Straftaten innerhalb des – allenfalls erweiterten – Strafrahmens des schwersten Delikts gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz-
- 35 - ten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; Mathys, a.a.O., N 500 ff.). 3.4 Wie vorstehend erwähnt, sind die durch Art. 123 StGB und Art. 219 StGB geschützten Rechtsgüter grundsätzlich sehr ähnlich. Weiter kam es durch die über einen längeren Zeitraum verteilten Schlägen neben der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Privatklägers zu einer Verletzung seiner seelischen Entwick- lung. Da die beiden Delikte somit in einem zeitlichen, sachlichen und situativen Zu- sammenhang stehen, rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 5 Monaten für die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht um knapp die Hälfte und somit um 2 Monate auf 3 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.5 Die Freiheitsstrafe von 9 Monaten für die mehrfache einfache qualifizierte Körperverletzung ist somit um 3 Monate zu erhöhen, womit insgesamt eine Frei- heitsstrafe von 12 Monaten resultiert. C. Anrechnung der Haft
1. Das Gericht rechnet die vom Täter während des Verfahrens ausgestan- dene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Jede in einem Strafver- fahren verhängte Haft, mithin auch eine durch die Polizei im Sinne von Art. 217 StPO vorläufig angeordnete Haft, gilt als Untersuchungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; OFK StGB/JStG-Heimgartner, Art. 110 StGB N 17). Die erstandene Untersu- chungshaft ist tageweise anzurechnen, womit ein angebrochener Tag grundsätz- lich als ganzer gilt. Erstreckt sich die Untersuchungshaft indes über zwei aufeinan- der folgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Tage angerech- net, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (BSK StGB-Mett- ler/Spichtin, Art. 51 N 28 ff.).
2. Die Beschuldigte wurde am 3. Juli 2024 um 19.45 Uhr verhaftet (act. 15/1) und am 11. Juli 2024 um 12.30 Uhr aus der mit Verfügung des Zwangsmassnah-
- 36 - mengerichts Zürich vom 5. Juli 2024 (act. 15/10) angeordneten Untersuchungshaft entlassen (act. 15/12). Die erstandene Haft von 9 Tagen ist an die Strafe anzurech- nen. D. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub der Strafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; OFK StGB-Heimgartner, Art. 42 N 6 f.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Die Beschuldigte lebt alleine mit dem Privatkläger in E._____ in einer Miet- wohnung. Mit ihrem Partner, dem sozialen Vater des Privatklägers (act. 28 S. 8 und 13), ist sie nicht mehr zusammen. Der leibliche Vater hat seit Geburt des Pri- vatklägers keinen Kontakt zu diesem (act. 28 S. 1). Die Beschuldigte war zu 100 % arbeitstätig und liess den Privatkläger im Hort betreuen (act. 3/1 Frage/Antwort 5). Sie verlor Ende 2024 ihre Arbeitsstelle. Seither ist sie beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (Prot. S. 14). Die Beschuldigte hat Schulden in Höhe von ca. Fr. 30'000.– (act. 3/3 Frage/Antwort 5). Sie ist nicht vorbestraft (act. 32) und es ist nichts Nachteiliges über sie bekannt. Der Beschuldigten kann nach dem Gesagten keine ungünstige Prognose gestellt werden. Eine bedingte Strafe erscheint daher als ausreichend, um die Beschuldigte
- 37 - von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Eine Probezeit von 2 Jahren er- scheint als angemessen.
3. Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist daher bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilansprüche 1.1 Die geschädigte Person kann sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituieren und adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat bei dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geltend ge- machte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen, wobei die Bezifferung und Begründung innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu erfolgen hat (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2 Der Privatkläger stellte und begründete mit Eingabe vom 31. März 2025 (act. 23) seine eingangs erwähnten Zivilansprüche (Anträge 2-4).
2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Dispositionsgrundsatzes ist auch ein entsprechender Antrag der Zi- vilklägerschaft auf einen blossen Grundsatzentscheid zu respektieren (BSK StPO- Dolge, Art. 126 N 44).
3. Genugtuung 3.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder-
- 38 - gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung bezweckt nicht den Ausgleich eines wirtschaftlichen Schadens, sondern das Aufwiegen eines Eingriffs in das seelische Wohlbefinden (Wiedergutmachung von immaterieller Unbill). Für die Zusprechung einer Genugtuung bedarf es neben der immateriellen Unbill einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, die natürlich und adäquat zum haf- tungsbegründenden Tatbestand ist (BSK OR I-Kessler, Art. 49 N 15). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (OFK OR- Fischer, Art. 49 N 23 ff.). 3.2 Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins ab dem 1. März 2024 zu be- zahlen. Zur Begründung führt die Beiständin im Wesentlichen aus, dass der Privat- kläger durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten widerrechtlich schwer in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei, zumal hinreichend bekannt sei, dass häusliche Gewalt Kinder in ihrer physischen und insbesondere psychischen Ent- wicklung massiv gefährden würde (act. 23 S. 6 f.). So habe der Privatkläger auch vor seiner Mutter und vor weiteren Schlägen Angst gehabt (act. 23 S. 8). Die Be- schuldigte als einzige Bezugsperson des Privatklägers habe ihre Stellung durch Anwendung von Gewalt in der Familienwohnung und durch Vernachlässigung mas- siv missbraucht und das Vertrauensverhältnis des Privatklägers zu seiner Mutter sei dadurch stark geschädigt worden, womit die immaterielle Unbill besonders schwer wiege, nicht zuletzt auch wegen der darauf folgenden Fremdplatzierung (act. 23 S. 7 f. und 9 f.). Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung sei zu be- rücksichtigen, dass der Privatkläger wegen den strafbaren Handlungen der Be- schuldigten fremdplatziert worden sei, was ebenfalls Einfluss auf die seelischen Wunden habe (act. 23 S. 11). 3.3 Den Ausführungen der Beiständin kann gefolgt werden. So griff die Be- schuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die körperliche sowie seelische Unver- sehrtheit des Privatklägers ein und verletzte ihn dadurch schwer in seinen Persön-
- 39 - lichkeitsrechten. Die Umstände, dass die Beschuldigte die Mutter des Privatklägers ist, einzige Bezugsperson für ihn war und ihn in ihrer Wohnung – einem Ort des Vertrauens und des Rückzugs für den Privatkläger – mehrfach und über mehrere Monate hinweg schlug, bewirkten nachvollziehbarerweise einen grossen seeli- schen Schmerz beim erst siebenjährigen Privatkläger. Der Privatkläger hat somit grosse immaterielle Unbill erlitten. Es erscheint unter den gesamten Umständen naheliegend, dass die Verarbeitung der Erlebnisse beim Privatkläger lange Zeit, und unter Umständen unter Zuhilfenahme von therapeutischer Begleitung, in An- spruch nehmen wird und die immaterielle Unbill über längere Zeit anhaltend ist. 3.4 Unter Einbezug der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung ver- gleichbarer Fälle (vgl. Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kan- tons Bern 2008-10070 vom 24. August 2009) erscheint vorliegend eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 1'500.– als der Intensität der erlittenen immateriellen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Verzugszins ist von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR), der ab dem Zeitpunkt, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat, zu laufen beginnt (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2024, dem Zeitpunkt der imma- teriellen Unbill, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzu- weisen.
4. Schadenersatz 4.1 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Deliktshaftung setzt kumulativ voraus, dass ein Vermögensschaden vorliegt, wel- cher durch eine unerlaubte Handlung entstanden ist, ein natürlicher sowie adäqua- ter Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung und dem Schaden besteht, sowie ein Verschulden des Urhebers vorliegt (OFK OR-Fischer, Art. 41 N 14).
- 40 - 4.2 Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei dem Grundsatze nach zu verpflichten, die von der Krankenkasse bzw. anderen Sozialversicherungen unge- deckten Kosten seiner künftigen therapeutischen Behandlungen zu bezahlen, eventualiter sei im Dispositiv festzustellen, dass die Beschuldigte aus der ange- klagten Straftat gegenüber dem Privatkläger im Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sei (act. 23). Zur Begründung führt die Beiständin aus, dass davon auszu- gehen sei, dass die Aufarbeitung des Erlebten viel Zeit in Anspruch nehmen werde und Therapien erforderlich sein würden. Der genaue finanzielle Schaden des Pri- vatklägers liesse sich zurzeit nicht beziffern (act. 23 S. 12). 4.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zur Genugtuung kann festge- halten werden, dass auch die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt sind, womit die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem angeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger indes- sen mangels zur Zeit vorliegender Begründung und Bezifferung seines Schaden- ersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Spuren und Spurenträger
1. Im Endentscheid ist über die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einzie- hung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden der Beschuldigten ihr Mobiltelefon und ihre SIM-Karte mit Herausgabeverfügung vom 21. Oktober 2024 (act. 12/4) bereits herausgegeben. Die übrigen Sicherstellungen, namentlich die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 88331628 sichergestellten und bei der Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Spuren und Spurenträger, sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides indessen der Lagerbehörde zur Vernich- tung zu überlassen.
- 41 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO zusam- men aus den Gebühren und den Auslagen im konkreten Straffall. Zu den Auslagen gehören unter anderem die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und c StPO). 1.2 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit § 2 lit. b, c und d GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr des Vorverfahrens beträgt Fr. 2'500.– (act. 18). 1.3 Die Auslagen im Vorverfahren für Gutachten betragen insgesamt Fr. 1'796.70 (act. 18). Weitere Auslagen sind die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung. Die von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eingereichte Honorarnote vom
14. April 2025 in der Höhe von Fr. 19'036.45 (act. 34) für seine Aufwendungen in der Zeit vom 4. Juli 2024 bis 16. April 2025 erscheint hinsichtlich § 2, 16 und 17 AnwGebV als angemessen. Er ist entsprechend zu entschädigen, wobei Fr. 10'776.40 bereits Akonto gezahlt wurden (act. 18 und 34). 2.1 Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs.1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.2 Da die Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen ist, hat sie grund- sätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Die Kosten für die amtliche Vertei- digung sind wie angeführt indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 42 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von bis und mit heute 9 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter der Polis- Geschäfts-Nr. 88331628 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Spuren und Spurenträger der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 43 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'796.70 Auslagen Gutachten und Untersuchung; Akonto Zahlung Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 10'776.40 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barausla- gen); Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 8'260.05 lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 25'133.15 Total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 7 werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an: die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Beiständin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", Post- fach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); an die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate Triage) (per E-Mail an: asservate@kapo.zh.ch; hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6; Polis Ge- schäfts-Nr. 88331628).
- 44 -
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 16. April 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Anna Sperandio Bernhauser MLaw Adrian Florinet
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO zusam- men aus den Gebühren und den Auslagen im konkreten Straffall. Zu den Auslagen gehören unter anderem die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und c StPO).
E. 1.2 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit § 2 lit. b, c und d GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr des Vorverfahrens beträgt Fr. 2'500.– (act. 18).
E. 1.3 Die Auslagen im Vorverfahren für Gutachten betragen insgesamt Fr. 1'796.70 (act. 18). Weitere Auslagen sind die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung. Die von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eingereichte Honorarnote vom
14. April 2025 in der Höhe von Fr. 19'036.45 (act. 34) für seine Aufwendungen in der Zeit vom 4. Juli 2024 bis 16. April 2025 erscheint hinsichtlich § 2, 16 und 17 AnwGebV als angemessen. Er ist entsprechend zu entschädigen, wobei Fr. 10'776.40 bereits Akonto gezahlt wurden (act. 18 und 34).
E. 1.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass die Be- schuldigte mit der mit Entscheid vom 4. Juli der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen eingesetzten Beiständin von Beginn an sehr gut und offen kooperiert, deren fachliche Unterstützung akzeptiert und aktiv das Gespräch mit ihr gewünscht habe (act. 28 S. 7). Sie habe offen und kooperativ mit den involvierten Fachperso- nen zusammen gearbeitet, die ihr angebotene Unterstützung wahrgenommen und versucht, Empfehlungen umzusetzen (act. 28 S. 14). Auch im Bericht des Famili- encoachings vom 22. März 2025 (act. 35) wird ihr eine hohe Bereitschaft, an ihren Erziehungskompetenzen zu arbeiten, attestiert und die Beschuldigte habe viele Empfehlungen erfolgreich umgesetzt und zeige Geduld und Einfühlungsvermögen im Umgang mit dem Privatkläger (act. 35 S. 8). Dies würde grundsätzlich zu einer Reduktion der Strafe führen. Die Beschuldigte zeigt allerdings keine Einsicht in das Unrecht, das sie dem Privat- kläger angetan hat. Sie weist jegliche Schuld von sich und sucht vergebens nach Erklärungen, woher der Privatkläger die festgestellten Verletzungen hatte, wobei sie auch nicht davor absah, andere Kinder dafür verantwortlich zu machen, indem
- 32 - diese den Privatkläger geschlagen oder andernfalls beeinflusst haben sollen, sol- che Geschichten zu erzählen. Es fehlt ihr damit an der Bereitschaft, zur Milderung des zugefügten Schadens beizutragen. Diese beiden Aspekte bei den Täterkomponenten wiegen sich somit auf, womit es zu keiner Relativierung der Tatschwere kommt.
E. 1.5 Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB als angemessen.
2. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
E. 2 Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. Sie stellt sich auf den Standpunkt, ihren Sohn nie geschlagen zu haben, insbesondere nicht mit Gegen- ständen (act. 3/1 Frage/Antwort 12; act. 3/2 Frage/Antwort 6; act. 3/3 Frage/Ant- wort 14 und 18; Prot. S. 17). Sie habe ihm ein paar Mal auf den Hintern geschlagen und ihm vielleicht ein oder zwei Mal eine "Flättere" gegeben (act. 3/2 Frage/Ant- wort 7; Prot. S. 18).
E. 2.1 Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs.1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 2.2 Da die Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen ist, hat sie grund- sätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Die Kosten für die amtliche Vertei- digung sind wie angeführt indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 42 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von bis und mit heute 9 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
E. 2.3 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, indem sie mit ihren Handlungen die Gefährdung der see- lischen Entwicklung zumindest in Kauf genommen hatte. Dass sie eine Gefährdung der seelischen Entwicklung tatsächlich herbeiführen wollte, ist nicht anzunehmen, insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte sich in einer Si- tuation aus Überforderung und ohne angemessene Erziehungskenntnisse und -fä- higkeiten befunden hatte. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Tatschwere leicht relati- viert, weshalb das Verschulden insgesamt leicht wiegt. Es erscheint eine Freiheits- strafe von 5 Monaten als angemessen.
E. 2.4 Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die obigen Aus- führungen verwiesen werden, womit es zu keiner Relativierung der Tatschwere kommt
E. 2.5 Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB als ange- messen.
3. Fazit Strafzumessung / Bildung einer Gesamtstrafe
- 34 -
E. 3 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder-
- 38 - gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung bezweckt nicht den Ausgleich eines wirtschaftlichen Schadens, sondern das Aufwiegen eines Eingriffs in das seelische Wohlbefinden (Wiedergutmachung von immaterieller Unbill). Für die Zusprechung einer Genugtuung bedarf es neben der immateriellen Unbill einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, die natürlich und adäquat zum haf- tungsbegründenden Tatbestand ist (BSK OR I-Kessler, Art. 49 N 15). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (OFK OR- Fischer, Art. 49 N 23 ff.).
E. 3.2 Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins ab dem 1. März 2024 zu be- zahlen. Zur Begründung führt die Beiständin im Wesentlichen aus, dass der Privat- kläger durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten widerrechtlich schwer in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei, zumal hinreichend bekannt sei, dass häusliche Gewalt Kinder in ihrer physischen und insbesondere psychischen Ent- wicklung massiv gefährden würde (act. 23 S. 6 f.). So habe der Privatkläger auch vor seiner Mutter und vor weiteren Schlägen Angst gehabt (act. 23 S. 8). Die Be- schuldigte als einzige Bezugsperson des Privatklägers habe ihre Stellung durch Anwendung von Gewalt in der Familienwohnung und durch Vernachlässigung mas- siv missbraucht und das Vertrauensverhältnis des Privatklägers zu seiner Mutter sei dadurch stark geschädigt worden, womit die immaterielle Unbill besonders schwer wiege, nicht zuletzt auch wegen der darauf folgenden Fremdplatzierung (act. 23 S. 7 f. und 9 f.). Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung sei zu be- rücksichtigen, dass der Privatkläger wegen den strafbaren Handlungen der Be- schuldigten fremdplatziert worden sei, was ebenfalls Einfluss auf die seelischen Wunden habe (act. 23 S. 11).
E. 3.3 Den Ausführungen der Beiständin kann gefolgt werden. So griff die Be- schuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die körperliche sowie seelische Unver- sehrtheit des Privatklägers ein und verletzte ihn dadurch schwer in seinen Persön-
- 39 - lichkeitsrechten. Die Umstände, dass die Beschuldigte die Mutter des Privatklägers ist, einzige Bezugsperson für ihn war und ihn in ihrer Wohnung – einem Ort des Vertrauens und des Rückzugs für den Privatkläger – mehrfach und über mehrere Monate hinweg schlug, bewirkten nachvollziehbarerweise einen grossen seeli- schen Schmerz beim erst siebenjährigen Privatkläger. Der Privatkläger hat somit grosse immaterielle Unbill erlitten. Es erscheint unter den gesamten Umständen naheliegend, dass die Verarbeitung der Erlebnisse beim Privatkläger lange Zeit, und unter Umständen unter Zuhilfenahme von therapeutischer Begleitung, in An- spruch nehmen wird und die immaterielle Unbill über längere Zeit anhaltend ist.
E. 3.4 Unter Einbezug der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung ver- gleichbarer Fälle (vgl. Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kan- tons Bern 2008-10070 vom 24. August 2009) erscheint vorliegend eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 1'500.– als der Intensität der erlittenen immateriellen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Verzugszins ist von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR), der ab dem Zeitpunkt, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat, zu laufen beginnt (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2024, dem Zeitpunkt der imma- teriellen Unbill, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzu- weisen.
E. 3.5 Die Freiheitsstrafe von 9 Monaten für die mehrfache einfache qualifizierte Körperverletzung ist somit um 3 Monate zu erhöhen, womit insgesamt eine Frei- heitsstrafe von 12 Monaten resultiert. C. Anrechnung der Haft
1. Das Gericht rechnet die vom Täter während des Verfahrens ausgestan- dene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Jede in einem Strafver- fahren verhängte Haft, mithin auch eine durch die Polizei im Sinne von Art. 217 StPO vorläufig angeordnete Haft, gilt als Untersuchungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; OFK StGB/JStG-Heimgartner, Art. 110 StGB N 17). Die erstandene Untersu- chungshaft ist tageweise anzurechnen, womit ein angebrochener Tag grundsätz- lich als ganzer gilt. Erstreckt sich die Untersuchungshaft indes über zwei aufeinan- der folgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Tage angerech- net, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (BSK StGB-Mett- ler/Spichtin, Art. 51 N 28 ff.).
2. Die Beschuldigte wurde am 3. Juli 2024 um 19.45 Uhr verhaftet (act. 15/1) und am 11. Juli 2024 um 12.30 Uhr aus der mit Verfügung des Zwangsmassnah-
- 36 - mengerichts Zürich vom 5. Juli 2024 (act. 15/10) angeordneten Untersuchungshaft entlassen (act. 15/12). Die erstandene Haft von 9 Tagen ist an die Strafe anzurech- nen. D. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub der Strafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; OFK StGB-Heimgartner, Art. 42 N 6 f.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Die Beschuldigte lebt alleine mit dem Privatkläger in E._____ in einer Miet- wohnung. Mit ihrem Partner, dem sozialen Vater des Privatklägers (act. 28 S. 8 und 13), ist sie nicht mehr zusammen. Der leibliche Vater hat seit Geburt des Pri- vatklägers keinen Kontakt zu diesem (act. 28 S. 1). Die Beschuldigte war zu 100 % arbeitstätig und liess den Privatkläger im Hort betreuen (act. 3/1 Frage/Antwort 5). Sie verlor Ende 2024 ihre Arbeitsstelle. Seither ist sie beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (Prot. S. 14). Die Beschuldigte hat Schulden in Höhe von ca. Fr. 30'000.– (act. 3/3 Frage/Antwort 5). Sie ist nicht vorbestraft (act. 32) und es ist nichts Nachteiliges über sie bekannt. Der Beschuldigten kann nach dem Gesagten keine ungünstige Prognose gestellt werden. Eine bedingte Strafe erscheint daher als ausreichend, um die Beschuldigte
- 37 - von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Eine Probezeit von 2 Jahren er- scheint als angemessen.
3. Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist daher bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilansprüche
E. 4 Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 4.1 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Deliktshaftung setzt kumulativ voraus, dass ein Vermögensschaden vorliegt, wel- cher durch eine unerlaubte Handlung entstanden ist, ein natürlicher sowie adäqua- ter Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung und dem Schaden besteht, sowie ein Verschulden des Urhebers vorliegt (OFK OR-Fischer, Art. 41 N 14).
- 40 -
E. 4.1.1 Auf den Fotos der Kantonspolizei Zürich vom 3. Juli 2024 (act. 2/4) sind diverse Verletzungen am Körper des Privatklägers zu sehen. So ist eine Schürf- wunde in der Grösse von ca. 1 cm auf 1 cm unterhalb des linken Auges zu sehen (Foto 1). Weiter sind auf der rechten Wange Kratzer zu sehen (Foto 2), am Haar- ansatz rechts am Kopf Blessuren resp. Hämatome (Foto 3), auf der linken Brust- korbseite Kratzer resp. Blessuren (Foto 4), an der linken Wade ein Hämatom in der Grösse von ca. 3 cm auf 3 cm (Foto 5 und 6) und am rechten Fussgelenk eine Bles- sur (Foto 7).
E. 4.1.2 Die Fotos weisen klar unterschiedlich starke Verletzungen an verschiede- nen und teilweise gut sichtbaren Stellen am Körper des Privatklägers aus. Es ist damit erstellt, dass der Privatkläger am 3. Juli 2024 quasi von Kopf bis Fuss verteilt Blutergüsse, Kratzer und auch Hautabschürfungen aufwies.
E. 4.2 Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei dem Grundsatze nach zu verpflichten, die von der Krankenkasse bzw. anderen Sozialversicherungen unge- deckten Kosten seiner künftigen therapeutischen Behandlungen zu bezahlen, eventualiter sei im Dispositiv festzustellen, dass die Beschuldigte aus der ange- klagten Straftat gegenüber dem Privatkläger im Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sei (act. 23). Zur Begründung führt die Beiständin aus, dass davon auszu- gehen sei, dass die Aufarbeitung des Erlebten viel Zeit in Anspruch nehmen werde und Therapien erforderlich sein würden. Der genaue finanzielle Schaden des Pri- vatklägers liesse sich zurzeit nicht beziffern (act. 23 S. 12).
E. 4.2.1 Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers des IRM Zürich vom 13. September 2024 (act. 10/2; nachfolgend: Gutachten) beschreibt di- verse beim Privatkläger anlässlich der ebenfalls am 3. Juli 2024 erfolgten Untersu- chung festgestellten Verletzungen. So wurde übereinstimmend mit Foto 1 der Kan- tonspolizei Zürich eine Hautabschürfung an der linken Wange, mit Foto 3 überein- stimmend eine blasse Hautnarbe an der Stirn rechtsseitig neben der Augenbraue am Haaransatz, mit Foto 4 übereinstimmend eine wundmorphologisch frisch impo- nierende Hautabschürfung an der linken Brustkorbaussenseite, mit Foto 5 und 6 übereinstimmend Blutergüsse der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite und mit Foto 7 übereinstimmend eine blasse Hautnarbe mit Schorfkrusten am rechten Sprunggelenk festgestellt. Daneben werden neben diversen sehr kleinen Verlet- zungen an Händen und Armen – als punktförmige bzw. stecknadelgrosse Hautab- tragungen oder -verfärbungen beschrieben – zwei verkrustete Hautabtragungen im hüftnahen Rückendrittel mit in unterschiedlichen Richtungen aufgeworfenen Ober-
- 12 - hautschüppchen sowie Blutergüsse an der linken Unterarmstreckseite, der rechten Oberschenkelinnenseite, der rechten Unterschenkelstreckseite, der linken Ober- schenkelaussenseite, der linken Kniestreckseite, der linken Unterschenkelinnen- seite und der linken Unterschenkelaussen- zur -beugeseite beschrieben (act. 10/2 S. 4 f.).
E. 4.2.2 Die wundmorphologisch frisch imponierende Hautabschürfung an der lin- ken Brustkorbaussenseite sowie die wundmorphologisch unterschiedlich alten und jeweils mindestens wenige Tage alt imponierenden Blutergüsse an der rechten Oberschenkelinnenseite und der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite und die Hautabschürfung an der linken Wange wurden von den Gutachtern als Folge stumpfer Gewalteinwirkung beurteilt. Diese Verletzungen seien aus rechtsmedizi- nischer Sicht an nicht anstoss- oder sturzexponierten Stellen lokalisiert, so die Gut- achter (act. 10/2 S. 5). Bei fehlender plausibler Anamnese bezüglich eines ander- weitigen Entstehungsmechanismus stehe hier eine Fremdbeibringung im Vorder- grund (act. 10/2 S. 5). Im Gutachten wurde weiter festgehalten, dass aus rechts- medizinischer Sicht ein Schlag mit einem stumpfen Gegenstand wie vom Privatklä- ger angegeben prinzipiell geeignet sei, eine Verletzung wie die Hautabschürfung an der linken Wange hervorzurufen. Bezüglich der Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite sei von einer mehrzeitigen Entstehung auszugehen, wobei ein einmaliger Treppensturz die beobachteten Verletzungen nicht hinreichend zu erklären vermöge. Die Blutergüsse an der rechten Oberschenkelinnenseite und der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite würden mit einer Entstehung infolge von Schlägen mit der Faust oder einem Gegenstand erklärt werden können (act. 10/2 S. 6). Die weiterhin festgestellten – und teilweise nicht durch Fotos der Kantonspolizei festgehaltenen –, als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung zu interpretierenden, wundmorphologisch unterschiedlich alt imponierenden Verletzungen könnten in- dessen grundsätzlich aus rechtsmedizinischer Sicht bezüglich ihrer Lokalisation und Morphologie schon als Folge von Bagatelltraumata eines körperlich aktiven Kindes erklärt werden.
- 13 - Alle festgestellten Verletzungen würden voraussichtlich folgenlos, respektive be- züglich der Verletzungen an der linken Wange am ehesten unter nicht entstellender Narbenbildung abheilen (act. 10/2 S. 6).
E. 4.2.3 Gemäss klarer rechtsmedizinischer Beurteilung der vorgefundenen Verlet- zungen beim Privatkläger steht fest, dass die an nicht anstoss- oder sturzexponier- ten Stellen lokalisierten Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite, der rech- ten Oberschenkelinnenseite, der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite und der linken Wange durch Gewalteinwirkung entstanden sein müssen, sofern nicht ein anderer plausibler Entstehungsmechanismus vorliegt. Die im Gutachten weiter be- schriebenen Verletzungen sind möglicherweise als Bagatelltraumata eines körper- lich aktiven Kindes erklärbar, hätten aber auch durch Gewalteinwirkung entstanden sein können.
E. 4.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zur Genugtuung kann festge- halten werden, dass auch die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt sind, womit die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem angeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger indes- sen mangels zur Zeit vorliegender Begründung und Bezifferung seines Schaden- ersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Spuren und Spurenträger
1. Im Endentscheid ist über die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einzie- hung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden der Beschuldigten ihr Mobiltelefon und ihre SIM-Karte mit Herausgabeverfügung vom 21. Oktober 2024 (act. 12/4) bereits herausgegeben. Die übrigen Sicherstellungen, namentlich die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 88331628 sichergestellten und bei der Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Spuren und Spurenträger, sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides indessen der Lagerbehörde zur Vernich- tung zu überlassen.
- 41 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.3.1 Zur videounterstützten Befragung des Privatklägers vom 10. Juli 2024 (act. 4/1) ist Folgendes festzuhalten: Er sagte, dass seine Mutter ihn schon mehr- mals mit der Hand und einem Kochlöffel geschlagen habe, wobei er dabei beim Schlag mit der Hand auf die rechte obere Seite seines Kopfes und beim Schlag mit dem Kochlöffel auf die Stelle unterhalb seines linken Auges zeigte (act. 4/1 Mi- nute 8.14–8.24). Beim Schlag mit dem Kochlöffel hätte er sich in der Schule mit einem anderen Jungen geschlagen, davon zuhause erzählt und dann sei es pas- siert (act. 4/1 Minute 9.14–46). Sie habe ihn geschlagen, weil sie gedacht habe, dass er sie anlüge (act. 4/1 Minute 10.12–10.15). Wann das passiert sei, wisse er nicht mehr, es sei aber vor seinem Geburtstag passiert (act. 4/1 Minute 11.57– 12.37). Es sei in seinem Zimmer passiert und er sei ganz alleine gewesen, wobei die Beschuldigte das Fenster geschlossen habe und dann den Kochlöffel genom- men und ihn geschlagen habe (act. 4/1 Minute 13.08–13.22). Weiter sagte er, dass die Beschuldigte ihn mit einer Metallstange in seinem Zimmer geschlagen habe (act. 4/1 Minute 15.05–15.50), wobei er die Grösse und Dicke der Metallstange mit Gesten beschrieb und sich dabei an der Grösse des Tisches orientierte. Sie habe ihn mit der Stange richtig geschlagen. Er zeigte dabei an den Kopf oben rechts (act. 4/1 Minute 16.40–16.50 und 18.23). Im Weiteren führte er aus, dass die Be-
- 14 - schuldigte ihn mit den Füssen in den Rücken getreten habe, wobei er zugleich die Bewegungen mit seinen eigenen Beinen vorzeigte (act. 4/1 Minute 18.27–18.53). Schliesslich zeigte er noch auf seine Beine an die linke Wade und erzählte von einer Situation, in der er die Beschuldigte nervös gemacht habe und sie ihn nervös gemacht habe und es dann zu diesem Fleck gekommen sei, wobei die Beschuldigte auch einen Fleck am Oberschenkel gehabt habe (act. 4/1 Minute 20.00–21.25). Weitere Verletzungen durch die Beschuldigte verneinte er auf entsprechende Fra- gen (act. 4/1 Minute 22.12–23.35). Die Beschuldigte habe ihn "mega mehrmals" geschlagen (act. 4/1 Minute 23.46–23.52). Er wünsche sich, dass die Beschuldigte ihn nicht mehr schlage, auch wenn er wieder nach Hause gehe (act. 4/1 Mi- nute 27.49–28.15). Er habe die Beschuldigte noch gerne, wobei der Privatkläger dabei sogleich mit dem Kopf nickte (act. 4/1 Minute 28.15–28.18). Bei den Schlä- gen habe er sich ganz, ganz, ganz schlecht gefühlt und es habe geschmerzt (act. 4/1 Minute 44.22–44.27). Wenn er von jemandem auf seine Verletzungen an- gesprochen worden sei, habe er nicht sagen dürfen, dass die Beschuldigte ihn ge- schlagen habe, sondern, dass er auf der Rutschbahn ausgerutscht sei oder auf der Treppe gestützt sei, was allerdings nicht wahr sei (act. 4/1 Minute 44.45–45.15). Die Beschuldigte brauche Hilfe, damit sie nicht mehr nervös auf ihn werde (act. 4/1 Minute 45.36–45.46). Sie habe ihn geschlagen, weil er sich mit einem Jungen ge- schlagen habe, er seine "Znüni-Box" oder seine Jacke – und andere Sachen, die er hätte mitnehmen sollen – vergessen habe (act. 4/1 Minute 46.25–46.47). Sie habe ihm nicht geglaubt, obwohl er die Wahrheit gesagt habe (act. 4/1 Mi- nute 47.15–47.24). Er habe sich nur mit einem bestimmten Jungen geschlagen, davon sehe man an seinem Körper jedoch nichts (act. 4/1 Minute 51.18–51.51). Zum Schluss bat er den einvernehmenden Polizeibeamten, dass er der Beschul- digten sage, dass sie ihn nicht mehr schlagen solle (act. 4/1 Minute 52.48–52.56).
E. 4.3.2 Die Befragung des Privatklägers erfolgte gemäss Bericht der begleitenden Psychologin vom 10. Juli 2024 (act. 4/3) kindsgerecht, offen, nachfragend und mit gutem Rapport. Nach einer ersten guten Phase der Befragung bis Minute 28.50 wirkte der Privatkläger in einer zweiten Phase der Befragung ab Minute 42.15 nicht mehr ganz konzentriert und machte teilweise in einzelnen Punkten widerspre- chende Aussagen, was gemäss Bericht auf zunehmende Müdigkeit und schwin-
- 15 - dende Konzentration zurückzuführen sei und was sich in unruhigem Sitzen deutlich zeigte (act. 4/3). Der Privatkläger wurde sorgfältig befragt, wenn mehrere Interpre- tationen möglich waren, fragte der einvernehmende Polizeibeamte mit Folgefragen nach und wiederholte auch stellenweise die Aussagen des Privatklägers und ver- gewisserte sich so über die Antworten des Privatklägers, indem dieser dann bejahte oder verneinte. Der Privatkläger beantwortete die Frage, ob er die Beschuldigte noch gerne habe, ohne Zögern mit ja und deutlichem Kopfnicken. Auch wünschte er sich Hilfe für die Beschuldigte und wollte, dass diese nicht mehr so schnell ner- vös werde. Anzeichen, dass der dannzumal insgesamt doch sichtlich bedrückt wir- kende Privatkläger gegenüber der Beschuldigten eine negative Einstellung gehabt hätte oder ihr mit seinen Aussagen hätte schaden wollen, liegen keine vor. Motive, dass der Privatkläger die Beschuldigte als seine einzige Bezugsperson zu Unrecht belasten sollte, sind keine ersichtlich, zumal er für sie Gutes will und sich für sie Hilfe wünscht, was zeigt, dass sie ihm wichtig ist und er sich ihr gegenüber mitfüh- lend und keineswegs abweisend zeigt. Die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist somit in hohem Masse gegeben.
E. 4.3.3 Der im Zeitpunkt der Befragung siebenjährige Privatkläger machte präzise und differenzierte Aussagen und beschrieb exakt und verdeutlichte mit Gesten ge- nau, mit welchen Gegenständen er wohin geschlagen worden ist. Beim Schlag mit dem Kochlöffel unter das linke Auge beschrieb er nachvollziehbar die zeitlichen Umstände, die zu den Schlägen geführt hatten, namentlich, dass die Beschuldigte nach seiner tätlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Jungen zuerst mit ihm gesprochen und ihn sodann geschlagen habe. Auch beschrieb er die konkreten Umstände des Vorfalls, indem die Beschuldigte einen Kochlöffel genommen habe, das Fenster in seinem Schlafzimmer noch geschlossen und ihn sodann unter das linke Auge mit dem Kochlöffel geschlagen habe. Er schilderte im Detail Umstände, die ein Kind nur beschreiben kann, das tatsächlich so etwas erlebt hat. Es käme kaum einem Kind die Idee, dass man einen Kochlöffel zum Schlagen verwenden könnte, wenn es das nicht selbst gesehen beziehungsweise erlebt hat und es käme einem Kind kaum die Idee, dass vor Schlägen noch das Fenster zu schliessen ist, wenn es das nicht selbst miterlebt hat. Bei den Schlägen mit der Metallstange be- schrieb der Privatkläger klar, wohin er geschlagen wurde und zeigte an die entspre-
- 16 - chende Stelle am Kopf. Die Metallstange beschrieb er mit Gesten auf anschauliche und nachvollziehbare Art und Weise, was ein Kind nur so genau machen kann, wenn es die Metallstange tatsächlich selbst gesehen hat und das Gesehene so aus seinen Erinnerungen hervorrufen kann. Bei den Fusstritten der Beschuldigten in seinen Rücken machte der Privatkläger sogleich mit Beantwortung der Frage die entsprechenden Bewegungen nach, was ebenfalls ein eindeutiger Hinweis darauf ist, dass er diese tatsächlich erlebt und die Erlebnisse noch klar vor seinem geisti- gen Auge hat. Bei der Verletzung an der linken Wade beschrieb der Privatkläger nachvollziehbar die Umstände, die zu dieser Verletzung geführt hatten, wobei es unter den gesamten Umständen als durchaus nachvollziehbar erscheint, dass die Verletzung Folge von gegenseitigem Verärgern – vom Privatkläger beschrieben als "nervös machen" – ist. Hier zögerte er auch nicht, davon zu erzählen, dass die Beschuldigte davon ebenfalls ein Hämatom hatte, womit er zum einen für eine sol- che Situation charakteristische Details beschrieb und zum anderen nicht davor zu- rückhielt, unvorteilhafte Darstellungen seiner eigenen Rolle zu machen. Der Privatkläger sagte, wenn er etwas nicht mehr wusste respektive sich nicht mehr daran erinnerte, was zeigt, dass er wusste, zwischen richtig und falsch zu unter- scheiden und sich dabei vorsichtig verhielt. Zudem machte er keine unnötigen Be- lastungen, sondern vielmehr Abschwächungen und konzentrierte sich auf die Si- tuationen, an die er sich noch erinnern mochte. Aussagen darüber, dass die Be- schuldigte ihn angeschrien, mit ihm heftig und laut geschimpft oder ihn auf andere Weise bestraft – beispielsweise mit Hausarrest – hatte, machte der Privatkläger keine, welche allerdings zum einen für solche Umstände naheliegend sind und zum anderen für ein Kind leicht zu erfinden wären. Er sagte auch, dass er sich bei den Schlägen ganz schlecht gefühlt habe, was darauf hindeutet, dass er zuerst die Schuld bei sich suchte und die Beschuldigte nicht schlecht machen wollte. Auch verneinte er in einer Situation der Befragung weitere Verletzungen als die zwei am Kopf und am linken Bein durch die Beschuldigte, was gemäss Fotos der Kantons- polizei Zürich (act. 2/4) und Gutachten (act. 10/2) erwiesenermassen nicht der An- zahl der festgestellten Verletzungen entspricht, da gemäss Gutachten zudem auch mindestens die Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite und am rechten Oberschenkel Folgen von Gewalteinwirkung sind. Vor diesem Hintergrund er-
- 17 - scheint die Aussage des Privatklägers, dass die Beschuldigte ihn "mega mehrmals" geschlagen habe, sehr glaubhaft. Aussagen zu weiteren Umständen, die ein plausibles Gesamtbild ergeben, wie, dass ihm seine Mutter verboten habe, etwas von den Schlägen zu erzählen und ihn angewiesen habe, zu sagen, er habe die sichtbaren Verletzungen auf einer Rut- sche oder einer Treppe erlitten, würde ein siebenjähriges Kind nur dann machen, wenn es tatsächlich solches von seiner Mutter gehört hatte und nicht erfinden kön- nen. Auch machte der Privatkläger Aussagen über die Gründe der Schläge, na- mentlich, dass ihn die Beschuldigte beispielsweise dann geschlagen habe, wenn er seine "Znüni-Box" oder seine Jacke vergessen habe, spontan und sie schildern tatsächliche Alltagssituationen, wie sie sich im Leben eines siebenjährigen Jungen ohne Weiteres unzählig ergeben können. Die Aussagen in der zweiten – vom Privatkläger unkonzentrierteren – Phase nach dem Unterbruch sind klar von denjenigen in der ersten konzentrierten Phase des Privatklägers zu trennen und mit Zurückhaltung zu würdigen, da der Privatkläger wie von der Psychologin beschrieben in dieser Phase unkonzentrierter, unruhiger und müde war (act. 4/3). So hat er in der zweiten Phase entgegen den Aussagen in der ersten Phase die Verletzung am Kopf oben rechts durch die Metallstange mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Jungen in Verbindung gebracht, ge- sagt, dass die Beschuldigte ihn mit dem Kochlöffel im Wohnzimmer geschlagen habe oder die Verletzung an der linken Brustkorbaussenseite mit einem Treppen- sturz beim Hort in Verbindung gebracht. Solche Schwächen in den Aussagen des Privatklägers ändern angesichts des Alters des Privatklägers von erst sieben Jah- ren, der Anzahl der Vorfälle sowie der Konstanz in anderen Aussagen nichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Daran vermögen auch entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 36 S. 7) die ungenauen beziehungsweise teil- weise fehlenden Zeitangaben angesichts des Alters des Privatklägers, in dem kaum schon ein Zeitgefühl vorhanden ist und zeitliche Einordnungen als quasi un- möglich erscheinen, nichts zu ändern. Die Aussagen des Privatklägers sind nach Gesagtem insgesamt klar als glaubhaft zu betrachten.
- 18 -
E. 4.3.4 Es ist somit festzuhalten, dass die glaubhaften Schilderungen des Privat- klägers mit den gemäss Gutachten festgestellten und von der Kantonspolizei zuvor fotografierten Verletzungen grundsätzlich übereinstimmen. Des Weiteren wurden die wesentlichen dokumentierten Verletzungen des Privatklägers im Gutachten als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung beurteilt. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger damit gestützt auf das Gutachten, die Fotos und seine glaubhaften Aussagen die Verletzungen an der linken Wange mit einem Kochlöffel und an der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite zugefügt. Ohne andere plausible Erklärung hat sie dem Privatkläger zudem gestützt auf seine glaubhaften Aussagen auch die Verlet- zungen am unteren Rücken mit den Füssen und an der Stirn rechtsseitig neben der Augenbraue am Haaransatz mit der Metallstange – wie auf Foto 3 zu sehen – zu- gefügt. Der Privatkläger erwähnte die gemäss Gutachten als von Folge stumpfer Gewalteinwirkung beurteilten Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite ge- mäss Foto 4 und der rechten Oberschenkelinnenseite zwar nicht, es ist indessen dennoch auch hier ohne andere plausible Erklärung und gestützt auf die glaubhafte Aussage des Privatklägers, wonach es "mega mehrmals" zu Schlägen von der Be- schuldigten gekommen sei, und dem Umstand, dass sich der Privatkläger bei sei- ner Einvernahme wohl nicht mehr an alle Ereignisse und im Detail an das Erlebte erinnern mochte, davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihm auch diese Ver- letzungen zugefügt hat, selbst wenn er diese in der Einvernahme vom 10. Juli 2024 nicht mehr explizit genannt hat.
E. 4.4 Aussagen der Beschuldigten
E. 4.4.1 In der Hafteinvernahme vom 3. Juli 2024 (act. 3/1) sagte die Beschuldigte, dass sie ihren Sohn nie geschlagen habe, weder mit der Hand noch mit Gegen- ständen. Das würde sie nie machen (act. 3/1 Frage/Antwort 12). Sie sei manchmal überfordert und sie habe ihn wegen der Jacke und der "Znüni-Box" am Arm gepackt (act. 3/1 Frage/Antwort 13). Auf Vorhalt der Fotos der Kantonspolizei Zürich vom
3. Juli 2024 (act. 2/4) sagte sie, dass diese Verletzungen nicht von ihr stammen würden. Die Verletzung unterhalb des linken Auges ihres Sohnes stamme von ei- nem gemeinsamen Treppensturz, von dem sie ein Hämatom am rechten Ober- schenkel habe (act. 3/1 Frage/Antwort 14). Sie würde gerne wissen, weshalb ihr
- 19 - Sohn sie beschuldige (act. 3/1 Frage/Antwort 19). Ihr Sohn habe die Verletzungen an den Füssen vom Trottinett oder vom Treppensturz und er spiele auch oft Fuss- ball (act. 3/1 Frage/Antwort 26). Ihr Sohn habe ihr gesagt, dass es im Hort einen 10-jährigen Jungen gebe, der ihn hinten auf den Kopf schlage (act. 3/1 Frage/Ant- wort 27 f.).
E. 4.4.2 In der Einvernahme vom 11. Juli 2024 (act. 3/2) sagte die Beschuldigte nach der Einvernahme des Privatklägers vom 10. Juli 2024 (act. 4/1-2), dass sie ihn ein Mal gepackt oder geschubst habe. Sie habe ihn aber nicht geschlagen, ins- besondere nicht mit Gegenständen (act. 3/2 Frage/Antwort 6). Bei der nächsten Frage gesteht sie ein, ihren Sohn ein paar Mal auf den Hintern geschlagen zu ha- ben und ihm vielleicht ein oder zwei Mal eine "Flättere" – als Ohrfeige zu verste- hen – gegeben zu haben (act. 3/2 Frage/Antwort 7).
E. 4.4.3 In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 14. Januar 2025 (act. 3/3) bestritt sie alle einzelnen Vorwürfe (act. 3/3 Frage/Antwort 9–13). Ihr Sohn sei auch von anderen Kindern mehrfach geschlagen worden und werde dies auch heute noch. Sie habe ihn nicht geschlagen, insbesondere nicht mit Gegen- ständen (act. 3/3 Frage/Antwort 14 und 18). Sie frage sich, weshalb ihr Sohn solche falschen Aussagen mache (act. 3/3 Frage/Antwort 19).
E. 4.4.4 In der Hauptverhandlung bestritt die Beschuldigte die Vorwürfe im Einzel- nen, wobei sie dabei mehrheitlich weinte (Prot. S. 15 ff.). Er sei beim Hort gestürzt und sie wisse, dass er an der Seite des Oberkörpers eine Verletzung hatte (Prot. S. 16). Sie habe ihn nicht geschlagen, sondern nur mit ihm geredet, als er die Jacke oder die "Znüni-Box" vergessen habe (Prot. S. 17). Sie frage sich und wisse nicht, wieso ihr Sohn so etwas erzähle. Sie habe ihn nicht geschlagen, so wie er das sage. Sie habe ihm ein bis zwei Mal eine "Flättere" gegeben und ihn auf den Hintern geschlagen, aber nicht mehr. Es sei mit der Hand gewesen und es sei nicht jeden Tag geschehen (Prot. S. 18). Vielleicht sei ihr Sohn von anderen Kin- dern beeinflusst worden und daher habe er solche Sachen gesagt. Es würde einen 10-jährigen Jungen geben, der ihren Sohn auch geschlagen und bedroht habe (Prot. S. 19). Das an den Füssen sei sicher vom Trottinett oder vom Velo. Für die anderen Flecken sei er die Treppe hinuntergefallen; schon im Hort. Mit ihr sei er
- 20 - auch im Treppenhaus umgefallen, als der Boden feucht gewesen sei. Sie sei auch mit ihm gestürzt. Er sei hinter ihr gewesen und sie sei ausgerutscht und sie beide seien zusammen ausgerutscht (Prot. S. 20).
E. 4.4.5 Zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie die famili- ären und strafrechtlichen Folgen des Strafverfahrens abschätzen kann, ein Inter- esse an einem für sie guten Ausgang des Strafverfahrens hat und eine direkte per- sönliche Nähe zum Strafverfahren aufweist. Ihre Aussagen sind daher mit beson- derer Vorsicht zu würdigen.
E. 4.4.6 Zu den Aussagen der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass sie in den Einvernahmen einräumte, dem Privatkläger gegenüber in sie überfordernden Situationen handgreiflich gewesen zu sein, namentlich ihn am Arm gepackt und geschubst zu haben, und ihm auf den Hintern geschlagen und ihm auch Ohrfeigen gegeben zu haben. Sie anerkannte somit gewisse Handgreiflichkeiten gegenüber dem Privatkläger. Sie bestritt allerdings, dass sie den Privatkläger – in der in der Anklage umschriebenen Art und Weise – geschlagen habe, insbesondere mit Ge- genständen. Sodann ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten in der Einvernahme vom 11. Juli 2024 angesichts des Umstands, dass sie noch unter dem direkten Ein- druck der Befragung des Privatklägers stand, im Verhältnis zu ihren Aussagen in den anderen Einvernahmen besonders glaubhaft wirken. Sie rang sich damals dazu durch, zu anerkennen, dass sie den Privatkläger ein paar Mal auf den Hintern geschlagen und ihm vielleicht auch ein oder zwei Mal eine Ohrfeige – was sie in der Hauptverhandlung bestätigte (Prot. S. 18) – gegeben hatte und sich somit grundsätzlich in der Art verhalten hatte, wie das der Privatkläger beschrieben hatte und wie ihr das mit der vorliegenden Anklage vorgeworfen wird. Diese Aussagen stehen jedoch in klarem Widerspruch zu den Aussagen in der Schlusseinver- nahme, wo sie jegliche Schläge, auch solche mit der Hand, bestritt, was dazu führt, dass die Aussagen aus der Schlusseinvernahme als nicht glaubhaft betrachtet wer- den können.
- 21 - Weiter vermögen die Erklärungen der Beschuldigten für die Entstehung der Verlet- zungen des Privatklägers – und insbesondere diejenigen, die nicht auf Selbstbei- bringung mit dem Trottinett oder dem Fahrrad oder beim Fussballspielen zurück- zuführen sein könnten – nicht zu überzeugen. So insbesondere die Schilderungen mit den Stürzen von der Treppe zuhause und auf derjenigen beim Hort, zumal zum einen das Gutachten eindeutig ausweist, dass die Verletzungen bei fehlender plau- sibler Anamnese bezüglich eines anderweitigen Entstehungsmechanismus – wo Treppenstütze gerade nicht dazuzählen, da die Verletzungen ja an nicht anstoss- oder sturzexponierten Stellen lokalisiert waren – durch Fremdeinwirkung entstan- den sein müssen und es zum anderen ohnehin nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als höchst unrealistisch erscheint, dass bei einem Treppensturz derartige Verletzungen zugezogen werden können. Ebenso vermögen die zu ihrer Entlastung gemachten, kurz gehaltenen und oberflächlichen Aussagen der Beschuldigten, dass der Privatkläger vielleicht von anderen Kindern beeinflusst worden sei und daher solche Sachen gesagt habe, nicht zu überzeugen, da gerade von ihr als alleinerziehende Mutter Nachfragen und entsprechende Schilderungen zu erwarten gewesen wären. Auch schilderte sie nicht konkret und im Detail, dass eine andere Person für die Verletzungen verantwortlich wäre, son- dern sie führte einzig pauschal aus, dass der Beschuldigte auch von einem 10- jährigen Jungen vom Hort geschlagen worden sei. Damit fehlt es gänzlich an einer nachvollziehbaren und plausiblen Erklärung der Beschuldigten für die Entstehung der Verletzungen auf andere Weise als wie vom Privatkläger glaubhaft ausgeführt durch Schläge von ihr. Es erscheint vorliegend zudem als äusserst unrealistisch, dass der Privatkläger die Beschuldigte als seine einzige Bezugsperson auch tatsächlich derart belasten würde, selbst wenn er wie von der Beschuldigten vorgebracht beeinflusst worden wäre. Andere zu ihrer Entlastung dienliche Angaben, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Aussagen des Privatklägers vernünftigerweise erwartet werden durfte, machte die Beschuldigte keine, sondern begrenzte sich – vor allem auch in der Hauptverhandlung, in der sie nochmals Gelegenheit für ausführliche Aussagen gehabt hätte – lediglich auf die Aussage, dass es nicht stimme.
- 22 - Die Beschuldigte vermochte somit die glaubhaften Aussagen des Privatklägers auf keine Art und Weise in Zweifel zu ziehen und angesichts seiner glaubhaften Aus- sagen plausible, nachvollziehbare und realistische Erklärungen dafür abzugeben, dass nicht sie die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen zugefügt hatte. Die- ses Aussageverhalten der Beschuldigten führt dazu, dass ihre Aussagen entgegen den Ausführungen des Verteidigers (act. 36 S. 11) insgesamt als nicht glaubhaft betrachtet werden können.
E. 4.5 Beweisergebnis Aufgrund der rechtsmedizinisch als Folgen von mehrfacher Gewalteinwirkung be- urteilten Verletzungsbilder, der ausgesprochen glaubhaften Aussagen des Privat- klägers zu den Schlägen der Beschuldigten, den weiteren dokumentierten zahlrei- chen Prellungen des Privatklägers, welche die Aussagen des Privatklägers stützen, wonach es "mega mehrmals" zu Schlägen gekommen ist sowie der nicht glaubhaf- ten Aussagen der Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu be- trachten, wobei im Gutachten die Verletzungsbilder als unterschiedlich alt beschrie- ben werden und zudem nicht zuletzt gestützt auf die Narbe an der Stirn rechtsseitig neben der Augenbraue am Haaransatz als erwiesen zu betrachten ist, dass es zu Schlägen von der Beschuldigten über mehrere Monate gekommen ist. B. Rechtliche Würdigung
1. Qualifizierte einfache Körperverletzung Der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer vor- sätzlich einen Menschen, der wehrlos ist oder unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesund- heit schädigt.
E. 5 % Zins ab 1. Juli 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 6 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter der Polis- Geschäfts-Nr. 88331628 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Spuren und Spurenträger der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 43 -
E. 7 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'796.70 Auslagen Gutachten und Untersuchung; Akonto Zahlung Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 10'776.40 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barausla- gen); Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 8'260.05 lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 25'133.15 Total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
E. 8 Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 7 werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an: die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Beiständin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", Post- fach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); an die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate Triage) (per E-Mail an: asservate@kapo.zh.ch; hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6; Polis Ge- schäfts-Nr. 88331628).
- 44 -
E. 10 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 16. April 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Anna Sperandio Bernhauser MLaw Adrian Florinet
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250016-K/Ubegr/fg Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Anna Sperandio Bernhauser Gerichtsschreiber MLaw Adrian Florinet Urteil vom 16. April 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Beiständin lic. iur. Y._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Fe- bruar 2025 (act. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7) Die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie die Beiständin des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, in Begleitung von Praktikantin MLaw C._____. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 19 S. 3) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Haftanrechnung Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage
2. Des Privatklägers: (act. 23 S. 1f.; Prot. S. 22)
1. Die Angeklagte A._____ sei im Sinne der Anklage für schuldig zu spre- chen.
2. Die Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, dem Geschädigten und Pri- vatkläger folgende Genugtuungssummen zu bezahlen: CHF 2'000.–, zuzüglich 5% Zins ab dem 01.03.2024
3. Ferner sei im Dispositiv festzustellen, dass die Angeklagte A._____ aus der angeklagten Straftat gegenüber dem Privatkläger im Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
4. Eventualiter seien die Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivil- weg zu verweisen.
5. Zur Hauptverhandlung sei die Publikumsöffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO zum Schutze der Persönlichkeit des Geschä- digten und Privatklägers von der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung vollständig auszuschliessen.
- 3 -
6. Zur Hauptverhandlung sei die Medienöffentlichkeit im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO zum Schutze der Persönlichkeit des Privatklägers und Geschädigten von der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung vollstän- dig auszuschliessen.
7. Eventualiter sei die Medienöffentlichkeit insofern auszuschliessen, als dass nur allfällige vom Gericht zugelassene akkreditierte Medienvertre- terinnen und -vertreter zur Verhandlung zuzulassen seien. Die akkredi- tierten Gerichtsberichterstatter seien sodann unter Androhung der Be- strafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit der Auflage zu belegen, die nötigen Schutzvorkehrungen zu treffen, damit die Identität und das familiäre sowie örtliche Umfeld des Geschädigten und Privat- klägers weder bekannt gegeben noch durch die Umstände der Bericht- erstattung (in Wort und Bild) identifizierbar werden, namentlich
- die Nennung von Vor- und Nachnamen des Privatklägers oder der Angeklagten sowie Kürzel und Initialen, die auf den Vor- oder Nachnamen des Privatklägers oder der Angeklagten schliessen lassen;
- die Nennung der Geburtsdaten (bzw. des genauen Alters) und der genauen Adresse des Privatklägers sowie der Angeklagten;
- die Nennung weiterer Informationen zum Privatkläger, namentlich dessen Geschlecht oder dessen Aufenthaltsort;
- die Publikation von Bildern, Fotografien oder Videoaufnahmen des Privatklägers sowie der Angeklagten.
8. Es sei bei einer allfälligen Orientierung der Medien und der Öffentlichkeit über die genannte Hauptverhandlung sowie über das Urteil darauf zu achten, dass keine Rückschlüsse auf die Identität der beteiligten Perso- nen möglich ist und deren Anonymität strikt gewahrt bleibt.
9. Dem Privatkläger seien keinerlei Kosten und Entschädigungen aufzuer- legen.
10. Eventualiter sei dem Privatkläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3. Des Verteidigers: (act. 36 S. 1 f.)
1. Die Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung i.S.v. aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB (bzw. gemäss neuem Recht: Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht i.S.v. Art. 219 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Eventualiter sei die Beschuldigte lediglich wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen und mit einer Busse im Betrag von Fr. 300.– zu bestrafen.
3. Der Beschuldigten sei für die erlittene 9-tägige Polizei- und Untersu- chungshaft eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1'800.– auszurichten.
- 4 -
4. Die für den Privatkläger geltend gemachten Zivilansprüche seien abzu- weisen. Eventualiter sei seine Vertretungsbeiständin damit auf den Zivil- weg zu verweisen.
5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen.
4. Der Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
18. Februar 2025 (act. 19) ging am 4. März 2025 beim Gericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen wurden die Par- teien mit Verfügung vom 14. März 2025 (act. 20) zur Hauptverhandlung am
16. April 2025 vorgeladen. Den Parteien wurde zugleich Frist angesetzt, um Bewei- santräge zu stellen und zu begründen und dem Privatkläger wurde Frist angesetzt, um seine Zivilansprüche zu beziffern, zu begründen und zu belegen. Mit Eingabe vom 31. März 2025 (act. 23) stellte die Beiständin die Anträge des Privatklägers. Sie beantragte unter anderem den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss Anträge 5–8 ihrer Eingabe vom 31. März 2025. 1.2 Mit Verfügung vom 1. April 2025 (act. 25) wurde der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zu den Anträgen 5–8 der Eingabe der Beiständin des Privatklägers vom 31. März 2025 schriftlich zu äussern. Der Ver- teidiger erhob mit Eingabe vom 7. April 2025 (act. 27) keine Einwände und er reichte überdies einen Entscheid der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 27. Januar 2025 (act. 28) ein. Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Im Anschluss wurde mit Verfügung vom 8. April 2025 (act. 29) die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung vom 16. April 2025 sowie der Urteils- eröffnung ausgeschlossen und zugleich wurde akkreditierten Gerichtsberichterstat- tenden der Zutritt zur Hauptverhandlung und zur Urteilseröffnung mit unter Strafan- drohung gestellten Auflagen bewilligt. 1.3 Mit Eingabe vom 14. April 2025 (act. 33) reichte der Verteidiger einen Ent- wicklungsbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 22. März 2025 (act. 35) sowie seine Honorarnote (act. 34) ein. 1.4 Zur Hauptverhandlung am 16. April 2025 erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie die Beiständin
- 6 - des Privatklägers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, in Begleitung von Praktikantin MLaw C._____ (Prot. S. 7). Das Urteil wurde im Anschluss den anwesenden Par- teien mündlich eröffnet und übergeben und der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. S. 31 ff.).
2. Prozessuales 2.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Straf- antrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Diese Erklä- rung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO und Art. 119 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Beiständin wurde mit Entscheid der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 8. Juli 2024 (act. 8/4) als Vertretungsbeiständin im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB des Geschädigten B._____ ernannt und damit beauftragt, ihn im laufenden Strafverfahren zu vertreten. Mit Erklärung der Beiständin vom 15. Juli 2024 (act. 11) konstituierte sich der Geschädigte B._____ als Privatkläger und stellte Straf- und Zivilklage, womit er an diesem Verfahren als Privatkläger beteiligt ist. 2.3 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Sollen Einvernahmen von Auskunftsperso- nen im polizeilichen Ermittlungsverfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht entweder schon bei der Einver- nahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (SK StPO-Wohlers, Art. 147 N 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belastende Zeugen- aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigsten einmal während des Verfahrens eine angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und den Belastungszeugen oder Auskunftsperso- nen Fragen zu stellen (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 m.w.H.) Be-
- 7 - weise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zu- lasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 2 StPO). 2.4 Als Beweismittel verwertbar sind vorliegend die Aussagen des Privatklä- gers in der parteiöffentlichen Einvernahme vom 10. Juli 2024 (act. 4/1-2), die Aus- sagen der Beschuldigten (act. 3 und Prot. S. 11 ff.), das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM Zürich vom 13. September 2024 (act. 10/2), welches der Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vom 14. Januar 2025 (act. 3/3) vorgelegt wurde, sowie die Fotos der Kantonspolizei Zürich vom 3. Juli 2024 (act. 2/4), wel- che der Beschuldigten in der Einvernahme vom 4. Juli 2024 (act. 3/1) vorgelegt wurden. Weitere Beweismittel sind übereinstimmend mit den Ausführungen des Verteidigers (act. 36 S. 4 f.) nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar, da die Teilnahmerechte der Beschuldigten dabei nicht gewahrt wurden. II. Schuldpunkt A. Sachverhalt
1. Vorwurf 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, den Privatkläger, ihren Sohn, im Zeitraum von Anfang 2024 bis Anfang Juli 2024 in ihrer Wohnung am D._____ -weg … in E._____ mehrfach und wiederholt körperlich misshandelt zu haben. Konkret habe sie ihn immer wieder mit ihren Händen und teils auch unter Verwendung von Gegenständen – konkret einer Kochkelle und einer Metallstange
– geschlagen. Die Schläge seien gegen die Arme und Beine, den Oberkörper und teils auch gegen den Kopf – Bereich linke Wange – des Privatklägers gegangen und sie habe ihn bei einem Vorfall auch mit ihrem Fuss in den Rücken getreten. Dieser habe dadurch entsprechende, deutlich schmerzhafte Blutergüsse und Haut- abschürfungen erlitten, was die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (act. 19 S. 2). 1.2 Der Privatkläger sei zudem durch diese langzeitige und regelmässige Ge- waltanwendung seiner Mutter ihm gegenüber in seinem Wesen, seiner Integrität und seinem Schutz- und Vertrauensbedürfnis gegenüber seiner Mutter als wich-
- 8 - tigste Bezugsperson erheblich verunsichert und viktimisiert und entsprechend in seiner körperlichen und seelischen Entwicklung stark gefährdet worden, was die Beschuldigte bei ihrem Vorgehen ebenfalls gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe (act. 19 S. 2).
2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf. Sie stellt sich auf den Standpunkt, ihren Sohn nie geschlagen zu haben, insbesondere nicht mit Gegen- ständen (act. 3/1 Frage/Antwort 12; act. 3/2 Frage/Antwort 6; act. 3/3 Frage/Ant- wort 14 und 18; Prot. S. 17). Sie habe ihm ein paar Mal auf den Hintern geschlagen und ihm vielleicht ein oder zwei Mal eine "Flättere" gegeben (act. 3/2 Frage/Ant- wort 7; Prot. S. 18).
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Ge- richt, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Straf- prozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforde- rungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat (SK StPO-Wohl- ers, Art. 10 N 13). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung unüberwind- liche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die bei objektiver Betrachtungsweise angebracht gewesen wären (StPO Praxiskommentar-Jositsch/Schmid, Art. 10 N 10).
- 9 - 3.2 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inne- ren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die An- gaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterschei- den. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Ei- genschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach ste- tiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m.w.H.). 3.3 Um eine Aussage als zuverlässig – und damit als glaubhaft – taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl an Realitätskriterien und das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerich- tigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes, die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, die Schilderung des Vorfalls in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten sowie die Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierun- gen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können (Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berück- sichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Wi- dersprüche in den eigenen Aussagen, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwä- chungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Be-
- 10 - schuldigungen im Verlauf von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten oder gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (vgl. zum Ganzen: Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugen- aussagen, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl. 1993). Fehlen hinrei- chende Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, muss eine Aussage als unzuverlässig verworfen werden. Nur bei vorhandenen deutlichen Realitätskriterien und Fehlen von signifikanten Phantasie- oder Lügensignalen kann eine Aussage Grundlage eines gerichtlichen Entscheids bilden. Von Realitätskriterien wird ge- sprochen, weil diese nur belegen, dass die Aussageperson die subjektive Wahrheit sagt, d.h., dass sie das geschilderte Erlebnis tatsächlich gehabt hat. Sie kann aber immer noch einem Irrtum unterliegen. Eine Aussage ohne mehrere Realitätskrite- rien muss zudem nicht in jedem Fall erlogen oder infolge Irrtums falsch sein. Da die Wahrscheinlichkeit der Unzuverlässigkeit der Aussage aber weit grösser einzu- schätzen ist als umgekehrt, dürfen derartige Angaben allerdings keinesfalls Grund- lage richterlicher Überzeugung bilden. 3.4 Stellt ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung auf, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Be- weislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte, wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung, für die Richtigkeit der Behaup- tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst glaubhaft macht (OGer ZH SB160176-O vom 20. Sep- tember 2016 E. III. 3.3). Gleich ist die Rechtsprechung auch im Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, ob- schon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftiger- weise erwartet werden dürfte. Dann findet der Grundsatz, wonach eine (punktuelle) Aussageverweigerung nicht von Vornherein als belastendes Indiz angerechnet werden darf, seine Grenze und das Gericht darf diesen Umstand in die Beweiswür- digung einbeziehen (BGer 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2; BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6).
- 11 -
4. Würdigung der Beweismittel 4.1 Fotos 4.1.1 Auf den Fotos der Kantonspolizei Zürich vom 3. Juli 2024 (act. 2/4) sind diverse Verletzungen am Körper des Privatklägers zu sehen. So ist eine Schürf- wunde in der Grösse von ca. 1 cm auf 1 cm unterhalb des linken Auges zu sehen (Foto 1). Weiter sind auf der rechten Wange Kratzer zu sehen (Foto 2), am Haar- ansatz rechts am Kopf Blessuren resp. Hämatome (Foto 3), auf der linken Brust- korbseite Kratzer resp. Blessuren (Foto 4), an der linken Wade ein Hämatom in der Grösse von ca. 3 cm auf 3 cm (Foto 5 und 6) und am rechten Fussgelenk eine Bles- sur (Foto 7). 4.1.2 Die Fotos weisen klar unterschiedlich starke Verletzungen an verschiede- nen und teilweise gut sichtbaren Stellen am Körper des Privatklägers aus. Es ist damit erstellt, dass der Privatkläger am 3. Juli 2024 quasi von Kopf bis Fuss verteilt Blutergüsse, Kratzer und auch Hautabschürfungen aufwies. 4.2 Gutachten 4.2.1 Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers des IRM Zürich vom 13. September 2024 (act. 10/2; nachfolgend: Gutachten) beschreibt di- verse beim Privatkläger anlässlich der ebenfalls am 3. Juli 2024 erfolgten Untersu- chung festgestellten Verletzungen. So wurde übereinstimmend mit Foto 1 der Kan- tonspolizei Zürich eine Hautabschürfung an der linken Wange, mit Foto 3 überein- stimmend eine blasse Hautnarbe an der Stirn rechtsseitig neben der Augenbraue am Haaransatz, mit Foto 4 übereinstimmend eine wundmorphologisch frisch impo- nierende Hautabschürfung an der linken Brustkorbaussenseite, mit Foto 5 und 6 übereinstimmend Blutergüsse der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite und mit Foto 7 übereinstimmend eine blasse Hautnarbe mit Schorfkrusten am rechten Sprunggelenk festgestellt. Daneben werden neben diversen sehr kleinen Verlet- zungen an Händen und Armen – als punktförmige bzw. stecknadelgrosse Hautab- tragungen oder -verfärbungen beschrieben – zwei verkrustete Hautabtragungen im hüftnahen Rückendrittel mit in unterschiedlichen Richtungen aufgeworfenen Ober-
- 12 - hautschüppchen sowie Blutergüsse an der linken Unterarmstreckseite, der rechten Oberschenkelinnenseite, der rechten Unterschenkelstreckseite, der linken Ober- schenkelaussenseite, der linken Kniestreckseite, der linken Unterschenkelinnen- seite und der linken Unterschenkelaussen- zur -beugeseite beschrieben (act. 10/2 S. 4 f.). 4.2.2 Die wundmorphologisch frisch imponierende Hautabschürfung an der lin- ken Brustkorbaussenseite sowie die wundmorphologisch unterschiedlich alten und jeweils mindestens wenige Tage alt imponierenden Blutergüsse an der rechten Oberschenkelinnenseite und der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite und die Hautabschürfung an der linken Wange wurden von den Gutachtern als Folge stumpfer Gewalteinwirkung beurteilt. Diese Verletzungen seien aus rechtsmedizi- nischer Sicht an nicht anstoss- oder sturzexponierten Stellen lokalisiert, so die Gut- achter (act. 10/2 S. 5). Bei fehlender plausibler Anamnese bezüglich eines ander- weitigen Entstehungsmechanismus stehe hier eine Fremdbeibringung im Vorder- grund (act. 10/2 S. 5). Im Gutachten wurde weiter festgehalten, dass aus rechts- medizinischer Sicht ein Schlag mit einem stumpfen Gegenstand wie vom Privatklä- ger angegeben prinzipiell geeignet sei, eine Verletzung wie die Hautabschürfung an der linken Wange hervorzurufen. Bezüglich der Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite sei von einer mehrzeitigen Entstehung auszugehen, wobei ein einmaliger Treppensturz die beobachteten Verletzungen nicht hinreichend zu erklären vermöge. Die Blutergüsse an der rechten Oberschenkelinnenseite und der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite würden mit einer Entstehung infolge von Schlägen mit der Faust oder einem Gegenstand erklärt werden können (act. 10/2 S. 6). Die weiterhin festgestellten – und teilweise nicht durch Fotos der Kantonspolizei festgehaltenen –, als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung zu interpretierenden, wundmorphologisch unterschiedlich alt imponierenden Verletzungen könnten in- dessen grundsätzlich aus rechtsmedizinischer Sicht bezüglich ihrer Lokalisation und Morphologie schon als Folge von Bagatelltraumata eines körperlich aktiven Kindes erklärt werden.
- 13 - Alle festgestellten Verletzungen würden voraussichtlich folgenlos, respektive be- züglich der Verletzungen an der linken Wange am ehesten unter nicht entstellender Narbenbildung abheilen (act. 10/2 S. 6). 4.2.3 Gemäss klarer rechtsmedizinischer Beurteilung der vorgefundenen Verlet- zungen beim Privatkläger steht fest, dass die an nicht anstoss- oder sturzexponier- ten Stellen lokalisierten Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite, der rech- ten Oberschenkelinnenseite, der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite und der linken Wange durch Gewalteinwirkung entstanden sein müssen, sofern nicht ein anderer plausibler Entstehungsmechanismus vorliegt. Die im Gutachten weiter be- schriebenen Verletzungen sind möglicherweise als Bagatelltraumata eines körper- lich aktiven Kindes erklärbar, hätten aber auch durch Gewalteinwirkung entstanden sein können. 4.3 Aussagen des Privatklägers 4.3.1 Zur videounterstützten Befragung des Privatklägers vom 10. Juli 2024 (act. 4/1) ist Folgendes festzuhalten: Er sagte, dass seine Mutter ihn schon mehr- mals mit der Hand und einem Kochlöffel geschlagen habe, wobei er dabei beim Schlag mit der Hand auf die rechte obere Seite seines Kopfes und beim Schlag mit dem Kochlöffel auf die Stelle unterhalb seines linken Auges zeigte (act. 4/1 Mi- nute 8.14–8.24). Beim Schlag mit dem Kochlöffel hätte er sich in der Schule mit einem anderen Jungen geschlagen, davon zuhause erzählt und dann sei es pas- siert (act. 4/1 Minute 9.14–46). Sie habe ihn geschlagen, weil sie gedacht habe, dass er sie anlüge (act. 4/1 Minute 10.12–10.15). Wann das passiert sei, wisse er nicht mehr, es sei aber vor seinem Geburtstag passiert (act. 4/1 Minute 11.57– 12.37). Es sei in seinem Zimmer passiert und er sei ganz alleine gewesen, wobei die Beschuldigte das Fenster geschlossen habe und dann den Kochlöffel genom- men und ihn geschlagen habe (act. 4/1 Minute 13.08–13.22). Weiter sagte er, dass die Beschuldigte ihn mit einer Metallstange in seinem Zimmer geschlagen habe (act. 4/1 Minute 15.05–15.50), wobei er die Grösse und Dicke der Metallstange mit Gesten beschrieb und sich dabei an der Grösse des Tisches orientierte. Sie habe ihn mit der Stange richtig geschlagen. Er zeigte dabei an den Kopf oben rechts (act. 4/1 Minute 16.40–16.50 und 18.23). Im Weiteren führte er aus, dass die Be-
- 14 - schuldigte ihn mit den Füssen in den Rücken getreten habe, wobei er zugleich die Bewegungen mit seinen eigenen Beinen vorzeigte (act. 4/1 Minute 18.27–18.53). Schliesslich zeigte er noch auf seine Beine an die linke Wade und erzählte von einer Situation, in der er die Beschuldigte nervös gemacht habe und sie ihn nervös gemacht habe und es dann zu diesem Fleck gekommen sei, wobei die Beschuldigte auch einen Fleck am Oberschenkel gehabt habe (act. 4/1 Minute 20.00–21.25). Weitere Verletzungen durch die Beschuldigte verneinte er auf entsprechende Fra- gen (act. 4/1 Minute 22.12–23.35). Die Beschuldigte habe ihn "mega mehrmals" geschlagen (act. 4/1 Minute 23.46–23.52). Er wünsche sich, dass die Beschuldigte ihn nicht mehr schlage, auch wenn er wieder nach Hause gehe (act. 4/1 Mi- nute 27.49–28.15). Er habe die Beschuldigte noch gerne, wobei der Privatkläger dabei sogleich mit dem Kopf nickte (act. 4/1 Minute 28.15–28.18). Bei den Schlä- gen habe er sich ganz, ganz, ganz schlecht gefühlt und es habe geschmerzt (act. 4/1 Minute 44.22–44.27). Wenn er von jemandem auf seine Verletzungen an- gesprochen worden sei, habe er nicht sagen dürfen, dass die Beschuldigte ihn ge- schlagen habe, sondern, dass er auf der Rutschbahn ausgerutscht sei oder auf der Treppe gestützt sei, was allerdings nicht wahr sei (act. 4/1 Minute 44.45–45.15). Die Beschuldigte brauche Hilfe, damit sie nicht mehr nervös auf ihn werde (act. 4/1 Minute 45.36–45.46). Sie habe ihn geschlagen, weil er sich mit einem Jungen ge- schlagen habe, er seine "Znüni-Box" oder seine Jacke – und andere Sachen, die er hätte mitnehmen sollen – vergessen habe (act. 4/1 Minute 46.25–46.47). Sie habe ihm nicht geglaubt, obwohl er die Wahrheit gesagt habe (act. 4/1 Mi- nute 47.15–47.24). Er habe sich nur mit einem bestimmten Jungen geschlagen, davon sehe man an seinem Körper jedoch nichts (act. 4/1 Minute 51.18–51.51). Zum Schluss bat er den einvernehmenden Polizeibeamten, dass er der Beschul- digten sage, dass sie ihn nicht mehr schlagen solle (act. 4/1 Minute 52.48–52.56). 4.3.2 Die Befragung des Privatklägers erfolgte gemäss Bericht der begleitenden Psychologin vom 10. Juli 2024 (act. 4/3) kindsgerecht, offen, nachfragend und mit gutem Rapport. Nach einer ersten guten Phase der Befragung bis Minute 28.50 wirkte der Privatkläger in einer zweiten Phase der Befragung ab Minute 42.15 nicht mehr ganz konzentriert und machte teilweise in einzelnen Punkten widerspre- chende Aussagen, was gemäss Bericht auf zunehmende Müdigkeit und schwin-
- 15 - dende Konzentration zurückzuführen sei und was sich in unruhigem Sitzen deutlich zeigte (act. 4/3). Der Privatkläger wurde sorgfältig befragt, wenn mehrere Interpre- tationen möglich waren, fragte der einvernehmende Polizeibeamte mit Folgefragen nach und wiederholte auch stellenweise die Aussagen des Privatklägers und ver- gewisserte sich so über die Antworten des Privatklägers, indem dieser dann bejahte oder verneinte. Der Privatkläger beantwortete die Frage, ob er die Beschuldigte noch gerne habe, ohne Zögern mit ja und deutlichem Kopfnicken. Auch wünschte er sich Hilfe für die Beschuldigte und wollte, dass diese nicht mehr so schnell ner- vös werde. Anzeichen, dass der dannzumal insgesamt doch sichtlich bedrückt wir- kende Privatkläger gegenüber der Beschuldigten eine negative Einstellung gehabt hätte oder ihr mit seinen Aussagen hätte schaden wollen, liegen keine vor. Motive, dass der Privatkläger die Beschuldigte als seine einzige Bezugsperson zu Unrecht belasten sollte, sind keine ersichtlich, zumal er für sie Gutes will und sich für sie Hilfe wünscht, was zeigt, dass sie ihm wichtig ist und er sich ihr gegenüber mitfüh- lend und keineswegs abweisend zeigt. Die Glaubwürdigkeit des Privatklägers ist somit in hohem Masse gegeben. 4.3.3 Der im Zeitpunkt der Befragung siebenjährige Privatkläger machte präzise und differenzierte Aussagen und beschrieb exakt und verdeutlichte mit Gesten ge- nau, mit welchen Gegenständen er wohin geschlagen worden ist. Beim Schlag mit dem Kochlöffel unter das linke Auge beschrieb er nachvollziehbar die zeitlichen Umstände, die zu den Schlägen geführt hatten, namentlich, dass die Beschuldigte nach seiner tätlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Jungen zuerst mit ihm gesprochen und ihn sodann geschlagen habe. Auch beschrieb er die konkreten Umstände des Vorfalls, indem die Beschuldigte einen Kochlöffel genommen habe, das Fenster in seinem Schlafzimmer noch geschlossen und ihn sodann unter das linke Auge mit dem Kochlöffel geschlagen habe. Er schilderte im Detail Umstände, die ein Kind nur beschreiben kann, das tatsächlich so etwas erlebt hat. Es käme kaum einem Kind die Idee, dass man einen Kochlöffel zum Schlagen verwenden könnte, wenn es das nicht selbst gesehen beziehungsweise erlebt hat und es käme einem Kind kaum die Idee, dass vor Schlägen noch das Fenster zu schliessen ist, wenn es das nicht selbst miterlebt hat. Bei den Schlägen mit der Metallstange be- schrieb der Privatkläger klar, wohin er geschlagen wurde und zeigte an die entspre-
- 16 - chende Stelle am Kopf. Die Metallstange beschrieb er mit Gesten auf anschauliche und nachvollziehbare Art und Weise, was ein Kind nur so genau machen kann, wenn es die Metallstange tatsächlich selbst gesehen hat und das Gesehene so aus seinen Erinnerungen hervorrufen kann. Bei den Fusstritten der Beschuldigten in seinen Rücken machte der Privatkläger sogleich mit Beantwortung der Frage die entsprechenden Bewegungen nach, was ebenfalls ein eindeutiger Hinweis darauf ist, dass er diese tatsächlich erlebt und die Erlebnisse noch klar vor seinem geisti- gen Auge hat. Bei der Verletzung an der linken Wade beschrieb der Privatkläger nachvollziehbar die Umstände, die zu dieser Verletzung geführt hatten, wobei es unter den gesamten Umständen als durchaus nachvollziehbar erscheint, dass die Verletzung Folge von gegenseitigem Verärgern – vom Privatkläger beschrieben als "nervös machen" – ist. Hier zögerte er auch nicht, davon zu erzählen, dass die Beschuldigte davon ebenfalls ein Hämatom hatte, womit er zum einen für eine sol- che Situation charakteristische Details beschrieb und zum anderen nicht davor zu- rückhielt, unvorteilhafte Darstellungen seiner eigenen Rolle zu machen. Der Privatkläger sagte, wenn er etwas nicht mehr wusste respektive sich nicht mehr daran erinnerte, was zeigt, dass er wusste, zwischen richtig und falsch zu unter- scheiden und sich dabei vorsichtig verhielt. Zudem machte er keine unnötigen Be- lastungen, sondern vielmehr Abschwächungen und konzentrierte sich auf die Si- tuationen, an die er sich noch erinnern mochte. Aussagen darüber, dass die Be- schuldigte ihn angeschrien, mit ihm heftig und laut geschimpft oder ihn auf andere Weise bestraft – beispielsweise mit Hausarrest – hatte, machte der Privatkläger keine, welche allerdings zum einen für solche Umstände naheliegend sind und zum anderen für ein Kind leicht zu erfinden wären. Er sagte auch, dass er sich bei den Schlägen ganz schlecht gefühlt habe, was darauf hindeutet, dass er zuerst die Schuld bei sich suchte und die Beschuldigte nicht schlecht machen wollte. Auch verneinte er in einer Situation der Befragung weitere Verletzungen als die zwei am Kopf und am linken Bein durch die Beschuldigte, was gemäss Fotos der Kantons- polizei Zürich (act. 2/4) und Gutachten (act. 10/2) erwiesenermassen nicht der An- zahl der festgestellten Verletzungen entspricht, da gemäss Gutachten zudem auch mindestens die Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite und am rechten Oberschenkel Folgen von Gewalteinwirkung sind. Vor diesem Hintergrund er-
- 17 - scheint die Aussage des Privatklägers, dass die Beschuldigte ihn "mega mehrmals" geschlagen habe, sehr glaubhaft. Aussagen zu weiteren Umständen, die ein plausibles Gesamtbild ergeben, wie, dass ihm seine Mutter verboten habe, etwas von den Schlägen zu erzählen und ihn angewiesen habe, zu sagen, er habe die sichtbaren Verletzungen auf einer Rut- sche oder einer Treppe erlitten, würde ein siebenjähriges Kind nur dann machen, wenn es tatsächlich solches von seiner Mutter gehört hatte und nicht erfinden kön- nen. Auch machte der Privatkläger Aussagen über die Gründe der Schläge, na- mentlich, dass ihn die Beschuldigte beispielsweise dann geschlagen habe, wenn er seine "Znüni-Box" oder seine Jacke vergessen habe, spontan und sie schildern tatsächliche Alltagssituationen, wie sie sich im Leben eines siebenjährigen Jungen ohne Weiteres unzählig ergeben können. Die Aussagen in der zweiten – vom Privatkläger unkonzentrierteren – Phase nach dem Unterbruch sind klar von denjenigen in der ersten konzentrierten Phase des Privatklägers zu trennen und mit Zurückhaltung zu würdigen, da der Privatkläger wie von der Psychologin beschrieben in dieser Phase unkonzentrierter, unruhiger und müde war (act. 4/3). So hat er in der zweiten Phase entgegen den Aussagen in der ersten Phase die Verletzung am Kopf oben rechts durch die Metallstange mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Jungen in Verbindung gebracht, ge- sagt, dass die Beschuldigte ihn mit dem Kochlöffel im Wohnzimmer geschlagen habe oder die Verletzung an der linken Brustkorbaussenseite mit einem Treppen- sturz beim Hort in Verbindung gebracht. Solche Schwächen in den Aussagen des Privatklägers ändern angesichts des Alters des Privatklägers von erst sieben Jah- ren, der Anzahl der Vorfälle sowie der Konstanz in anderen Aussagen nichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Daran vermögen auch entgegen der Ansicht des Verteidigers (act. 36 S. 7) die ungenauen beziehungsweise teil- weise fehlenden Zeitangaben angesichts des Alters des Privatklägers, in dem kaum schon ein Zeitgefühl vorhanden ist und zeitliche Einordnungen als quasi un- möglich erscheinen, nichts zu ändern. Die Aussagen des Privatklägers sind nach Gesagtem insgesamt klar als glaubhaft zu betrachten.
- 18 - 4.3.4 Es ist somit festzuhalten, dass die glaubhaften Schilderungen des Privat- klägers mit den gemäss Gutachten festgestellten und von der Kantonspolizei zuvor fotografierten Verletzungen grundsätzlich übereinstimmen. Des Weiteren wurden die wesentlichen dokumentierten Verletzungen des Privatklägers im Gutachten als Folgen stumpfer Gewalteinwirkung beurteilt. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger damit gestützt auf das Gutachten, die Fotos und seine glaubhaften Aussagen die Verletzungen an der linken Wange mit einem Kochlöffel und an der linken Knie- und Unterschenkelinnenseite zugefügt. Ohne andere plausible Erklärung hat sie dem Privatkläger zudem gestützt auf seine glaubhaften Aussagen auch die Verlet- zungen am unteren Rücken mit den Füssen und an der Stirn rechtsseitig neben der Augenbraue am Haaransatz mit der Metallstange – wie auf Foto 3 zu sehen – zu- gefügt. Der Privatkläger erwähnte die gemäss Gutachten als von Folge stumpfer Gewalteinwirkung beurteilten Verletzungen an der linken Brustkorbaussenseite ge- mäss Foto 4 und der rechten Oberschenkelinnenseite zwar nicht, es ist indessen dennoch auch hier ohne andere plausible Erklärung und gestützt auf die glaubhafte Aussage des Privatklägers, wonach es "mega mehrmals" zu Schlägen von der Be- schuldigten gekommen sei, und dem Umstand, dass sich der Privatkläger bei sei- ner Einvernahme wohl nicht mehr an alle Ereignisse und im Detail an das Erlebte erinnern mochte, davon auszugehen, dass die Beschuldigte ihm auch diese Ver- letzungen zugefügt hat, selbst wenn er diese in der Einvernahme vom 10. Juli 2024 nicht mehr explizit genannt hat. 4.4 Aussagen der Beschuldigten 4.4.1 In der Hafteinvernahme vom 3. Juli 2024 (act. 3/1) sagte die Beschuldigte, dass sie ihren Sohn nie geschlagen habe, weder mit der Hand noch mit Gegen- ständen. Das würde sie nie machen (act. 3/1 Frage/Antwort 12). Sie sei manchmal überfordert und sie habe ihn wegen der Jacke und der "Znüni-Box" am Arm gepackt (act. 3/1 Frage/Antwort 13). Auf Vorhalt der Fotos der Kantonspolizei Zürich vom
3. Juli 2024 (act. 2/4) sagte sie, dass diese Verletzungen nicht von ihr stammen würden. Die Verletzung unterhalb des linken Auges ihres Sohnes stamme von ei- nem gemeinsamen Treppensturz, von dem sie ein Hämatom am rechten Ober- schenkel habe (act. 3/1 Frage/Antwort 14). Sie würde gerne wissen, weshalb ihr
- 19 - Sohn sie beschuldige (act. 3/1 Frage/Antwort 19). Ihr Sohn habe die Verletzungen an den Füssen vom Trottinett oder vom Treppensturz und er spiele auch oft Fuss- ball (act. 3/1 Frage/Antwort 26). Ihr Sohn habe ihr gesagt, dass es im Hort einen 10-jährigen Jungen gebe, der ihn hinten auf den Kopf schlage (act. 3/1 Frage/Ant- wort 27 f.). 4.4.2 In der Einvernahme vom 11. Juli 2024 (act. 3/2) sagte die Beschuldigte nach der Einvernahme des Privatklägers vom 10. Juli 2024 (act. 4/1-2), dass sie ihn ein Mal gepackt oder geschubst habe. Sie habe ihn aber nicht geschlagen, ins- besondere nicht mit Gegenständen (act. 3/2 Frage/Antwort 6). Bei der nächsten Frage gesteht sie ein, ihren Sohn ein paar Mal auf den Hintern geschlagen zu ha- ben und ihm vielleicht ein oder zwei Mal eine "Flättere" – als Ohrfeige zu verste- hen – gegeben zu haben (act. 3/2 Frage/Antwort 7). 4.4.3 In der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 14. Januar 2025 (act. 3/3) bestritt sie alle einzelnen Vorwürfe (act. 3/3 Frage/Antwort 9–13). Ihr Sohn sei auch von anderen Kindern mehrfach geschlagen worden und werde dies auch heute noch. Sie habe ihn nicht geschlagen, insbesondere nicht mit Gegen- ständen (act. 3/3 Frage/Antwort 14 und 18). Sie frage sich, weshalb ihr Sohn solche falschen Aussagen mache (act. 3/3 Frage/Antwort 19). 4.4.4 In der Hauptverhandlung bestritt die Beschuldigte die Vorwürfe im Einzel- nen, wobei sie dabei mehrheitlich weinte (Prot. S. 15 ff.). Er sei beim Hort gestürzt und sie wisse, dass er an der Seite des Oberkörpers eine Verletzung hatte (Prot. S. 16). Sie habe ihn nicht geschlagen, sondern nur mit ihm geredet, als er die Jacke oder die "Znüni-Box" vergessen habe (Prot. S. 17). Sie frage sich und wisse nicht, wieso ihr Sohn so etwas erzähle. Sie habe ihn nicht geschlagen, so wie er das sage. Sie habe ihm ein bis zwei Mal eine "Flättere" gegeben und ihn auf den Hintern geschlagen, aber nicht mehr. Es sei mit der Hand gewesen und es sei nicht jeden Tag geschehen (Prot. S. 18). Vielleicht sei ihr Sohn von anderen Kin- dern beeinflusst worden und daher habe er solche Sachen gesagt. Es würde einen 10-jährigen Jungen geben, der ihren Sohn auch geschlagen und bedroht habe (Prot. S. 19). Das an den Füssen sei sicher vom Trottinett oder vom Velo. Für die anderen Flecken sei er die Treppe hinuntergefallen; schon im Hort. Mit ihr sei er
- 20 - auch im Treppenhaus umgefallen, als der Boden feucht gewesen sei. Sie sei auch mit ihm gestürzt. Er sei hinter ihr gewesen und sie sei ausgerutscht und sie beide seien zusammen ausgerutscht (Prot. S. 20). 4.4.5 Zur Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie die famili- ären und strafrechtlichen Folgen des Strafverfahrens abschätzen kann, ein Inter- esse an einem für sie guten Ausgang des Strafverfahrens hat und eine direkte per- sönliche Nähe zum Strafverfahren aufweist. Ihre Aussagen sind daher mit beson- derer Vorsicht zu würdigen. 4.4.6 Zu den Aussagen der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass sie in den Einvernahmen einräumte, dem Privatkläger gegenüber in sie überfordernden Situationen handgreiflich gewesen zu sein, namentlich ihn am Arm gepackt und geschubst zu haben, und ihm auf den Hintern geschlagen und ihm auch Ohrfeigen gegeben zu haben. Sie anerkannte somit gewisse Handgreiflichkeiten gegenüber dem Privatkläger. Sie bestritt allerdings, dass sie den Privatkläger – in der in der Anklage umschriebenen Art und Weise – geschlagen habe, insbesondere mit Ge- genständen. Sodann ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten in der Einvernahme vom 11. Juli 2024 angesichts des Umstands, dass sie noch unter dem direkten Ein- druck der Befragung des Privatklägers stand, im Verhältnis zu ihren Aussagen in den anderen Einvernahmen besonders glaubhaft wirken. Sie rang sich damals dazu durch, zu anerkennen, dass sie den Privatkläger ein paar Mal auf den Hintern geschlagen und ihm vielleicht auch ein oder zwei Mal eine Ohrfeige – was sie in der Hauptverhandlung bestätigte (Prot. S. 18) – gegeben hatte und sich somit grundsätzlich in der Art verhalten hatte, wie das der Privatkläger beschrieben hatte und wie ihr das mit der vorliegenden Anklage vorgeworfen wird. Diese Aussagen stehen jedoch in klarem Widerspruch zu den Aussagen in der Schlusseinver- nahme, wo sie jegliche Schläge, auch solche mit der Hand, bestritt, was dazu führt, dass die Aussagen aus der Schlusseinvernahme als nicht glaubhaft betrachtet wer- den können.
- 21 - Weiter vermögen die Erklärungen der Beschuldigten für die Entstehung der Verlet- zungen des Privatklägers – und insbesondere diejenigen, die nicht auf Selbstbei- bringung mit dem Trottinett oder dem Fahrrad oder beim Fussballspielen zurück- zuführen sein könnten – nicht zu überzeugen. So insbesondere die Schilderungen mit den Stürzen von der Treppe zuhause und auf derjenigen beim Hort, zumal zum einen das Gutachten eindeutig ausweist, dass die Verletzungen bei fehlender plau- sibler Anamnese bezüglich eines anderweitigen Entstehungsmechanismus – wo Treppenstütze gerade nicht dazuzählen, da die Verletzungen ja an nicht anstoss- oder sturzexponierten Stellen lokalisiert waren – durch Fremdeinwirkung entstan- den sein müssen und es zum anderen ohnehin nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als höchst unrealistisch erscheint, dass bei einem Treppensturz derartige Verletzungen zugezogen werden können. Ebenso vermögen die zu ihrer Entlastung gemachten, kurz gehaltenen und oberflächlichen Aussagen der Beschuldigten, dass der Privatkläger vielleicht von anderen Kindern beeinflusst worden sei und daher solche Sachen gesagt habe, nicht zu überzeugen, da gerade von ihr als alleinerziehende Mutter Nachfragen und entsprechende Schilderungen zu erwarten gewesen wären. Auch schilderte sie nicht konkret und im Detail, dass eine andere Person für die Verletzungen verantwortlich wäre, son- dern sie führte einzig pauschal aus, dass der Beschuldigte auch von einem 10- jährigen Jungen vom Hort geschlagen worden sei. Damit fehlt es gänzlich an einer nachvollziehbaren und plausiblen Erklärung der Beschuldigten für die Entstehung der Verletzungen auf andere Weise als wie vom Privatkläger glaubhaft ausgeführt durch Schläge von ihr. Es erscheint vorliegend zudem als äusserst unrealistisch, dass der Privatkläger die Beschuldigte als seine einzige Bezugsperson auch tatsächlich derart belasten würde, selbst wenn er wie von der Beschuldigten vorgebracht beeinflusst worden wäre. Andere zu ihrer Entlastung dienliche Angaben, obschon eine Erklärung an- gesichts der belastenden Aussagen des Privatklägers vernünftigerweise erwartet werden durfte, machte die Beschuldigte keine, sondern begrenzte sich – vor allem auch in der Hauptverhandlung, in der sie nochmals Gelegenheit für ausführliche Aussagen gehabt hätte – lediglich auf die Aussage, dass es nicht stimme.
- 22 - Die Beschuldigte vermochte somit die glaubhaften Aussagen des Privatklägers auf keine Art und Weise in Zweifel zu ziehen und angesichts seiner glaubhaften Aus- sagen plausible, nachvollziehbare und realistische Erklärungen dafür abzugeben, dass nicht sie die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen zugefügt hatte. Die- ses Aussageverhalten der Beschuldigten führt dazu, dass ihre Aussagen entgegen den Ausführungen des Verteidigers (act. 36 S. 11) insgesamt als nicht glaubhaft betrachtet werden können. 4.5 Beweisergebnis Aufgrund der rechtsmedizinisch als Folgen von mehrfacher Gewalteinwirkung be- urteilten Verletzungsbilder, der ausgesprochen glaubhaften Aussagen des Privat- klägers zu den Schlägen der Beschuldigten, den weiteren dokumentierten zahlrei- chen Prellungen des Privatklägers, welche die Aussagen des Privatklägers stützen, wonach es "mega mehrmals" zu Schlägen gekommen ist sowie der nicht glaubhaf- ten Aussagen der Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu be- trachten, wobei im Gutachten die Verletzungsbilder als unterschiedlich alt beschrie- ben werden und zudem nicht zuletzt gestützt auf die Narbe an der Stirn rechtsseitig neben der Augenbraue am Haaransatz als erwiesen zu betrachten ist, dass es zu Schlägen von der Beschuldigten über mehrere Monate gekommen ist. B. Rechtliche Würdigung
1. Qualifizierte einfache Körperverletzung Der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer vor- sätzlich einen Menschen, der wehrlos ist oder unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesund- heit schädigt. 1.1 Vom objektiven Tatbestand erfasst sind Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne vom Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tät- lichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB, zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder
- 23 - äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, aber auch bereits Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern diese über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offen- sichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 3 f.). Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist unter anderem dann erfüllt, wenn das Tatvorgehen besonders verwerflich er- scheint, was bei Verletzung Wehrloser oder Schutzbefohlener der Fall ist. Die be- sondere Verwerflichkeit bei Tatvergehen gegenüber Schutzbefohlenen liegt in der Verletzung der besonderen (gesetzlichen oder vertraglich übernommenen) Pflicht, die dem Täter gegenüber dem Opfer obliegt, das ihm anvertraut ist. Das trifft ins- besondere bei Eltern gegenüber ihren Kindern aufgrund ihrer gesetzlichen Sorge- pflicht zu (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 26 ff.). 1.2 In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, der sich auch auf die Qua- lifikationsmerkmale beziehen muss (BSK StGB-Roth/Berkemeier, Art. 123 N 35 f.). 1.3 Das Gutachten beschreibt die von der Beschuldigten dem Privatkläger zu- gefügten Verletzungen klar als frisch imponierende Hautabschürfungen sowie als unterschiedlich alte und jeweils mindestens wenige Tage alte imponierende Bluter- güsse, grenzt sie von Bagatelltraumata eines aktiven Kindes ab und schliesst eine Narbenbildung nicht aus. Es handelt sich somit – wie auf den Fotos der Kantons- polizei Zürich vom 3. Juli 2024 (act. 2/4) auch gut erkennbar ist – klar um Verlet- zungen, die eindeutig über blosse Kratzer hinausgehen oder nicht so harmlos sind, dass sie innert kürzester Zeit ausheilen. Damit liegen die Verletzungen nicht mehr im Bereich solcher einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. Im Weiteren erfüllt die Tatbegehung der Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger – ihrem unter ih- rer gesetzlichen Sorgepflicht stehenden Sohn als Schutzbefohlener – den Qualifi- zierungstatbestand der einfachen Körperverletzung. Die Beschuldigte handelte di- rektvorsätzlich, da sie wusste, was sie tat und dem Privatkläger jeweils eine ge- wisse Verletzung zufügen wollte.
- 24 - Die Beschuldigte machte sich daher der mehrfachen qualifizierten einfachen Kör- perverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB strafbar und ist dafür schuldig zu sprechen.
2. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Per- son verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seeli- schen Entwicklung gefährdet, wird gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.1 Die Tatbestandserfüllung verlangt zunächst eine Garantenstellung des Handelnden. Dieser muss seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzen oder vernachlässigen, was im Falle der Fürsorgepflicht dann der Fall ist, wenn die Be- friedigung verschiedenster Bedürfnisse wie etwa Nahrung, Kleider, Unterkunft, Zu- neigung, Liebe etc. ausbleibt und dies zu einer Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Minderjährigen führt. Erforderlich ist sodann, dass die Verletzungen über einen gewissen Zeitraum erfolgen, damit es zu einer Gefähr- dung der körperlichen und seelischen Entwicklung kommt. So reicht eine unbedeu- tende Überschreitung des "Rechts auf Züchtigung" nicht. Die Bestimmung ist ein konkretes Gefährdungsdelikt, weshalb nicht erforderlich ist, dass es zu einer tat- sächlichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit kommt (BSK StGB-Eckert, Art. 219 N 8 ff.). Art. 219 StGB kann zu Art. 123, 125 und 126 StGB in echter Konkurrenz stehen, beispielsweise, wenn regelmässige Schläge neben der Verletzung der physischen Integrität auch eine Gefährdung der seelischen und eventuell auch körperlichen Entwicklung des Minderjährigen herbeiführen können (PK StGB-Trechsel/Arnaiz, Art. 219 N 7). Die durch Art. 123 StGB und Art. 219 StGB geschützten Rechtsgüter, nämlich die körperliche und geistige Unversehrtheit einerseits und die körperliche oder psychische Entwicklung andererseits, sind sehr ähnlich. Dennoch gefährdet die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines Kindes nicht unbedingt seine Entwicklung, umso weniger, wenn es sich um isolierte Handlungen handelt. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können daher Art. 123 StGB und
- 25 - Art. 219 StGB in Konkurrenz zueinander angewendet werden (BGer 6B_1256/2016 vom 21. Februar 2018 E. 1.3). 2.2 In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, was verlangt, dass der Handelnde um seine Garantenstellung und die Tatsache, dass er seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzt, weiss (BSK StGB-Eckert, Art. 219 N 11). Der Vor- satz muss sich auch auf den Erfolg richten (Gefährdungsvorsatz), wobei der Täter die eigentliche Gefährdung der körperlichen oder geistigen Entwicklung des Min- derjährigen mit seiner Handlung oder Unterlassung in den wenigsten Fällen wirklich gewollt haben wird; die häufigste Form wird deshalb eventualvorsätzliches Handeln sein (PK StGB-Trechsel/Arnaiz, Art. 219 N 5). 2.3 Die als Mutter des Privatklägers in Garantenstellung stehende Beschul- digte hat sich durch das Erfüllen des Tatbestandes der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung mit vorstehend beschriebenen Schlägen – namentlich über einen längeren Zeitraum erfolgte mehrfache Schlägen, womit nicht mehr von isolierten Handlungen, die allenfalls noch zu keiner Gefährdung der seelischen Ent- wicklung geführt hätten, die Rede sein kann – auch der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Unab- hängig vom konkreten Ausmass seiner physischen Verletzungen wurde der Privat- kläger auch in seiner seelischen Entwicklung gefährdet, indem er von der Beschul- digten als seiner einzigen Bezugsperson über einen längeren Zeitraum statt der gebotenen mütterlichen Zuneigung, Fürsorge und Liebe physische Übergriffe, Angst und Verunsicherung erleben musste und damit elementarste Bedürfnisse ei- nes siebenjährigen Jungen einer alleinerziehenden Mutter nicht mehr befriedigt wurden. 2.4 Die Beschuldigte machte sich somit auch der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB strafbar und ist dafür schuldig zu sprechen.
- 26 - III. Strafzumessung A. Allgemeines
1. Vorgehen bei Deliktsmehrheit 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Anwendung des Asperationsprinzips nur dann möglich, wenn das Gericht im kon- kreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kom- menden Normverstoss – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen aus- fällen würde (sogenannte "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbe- stimmungen theoretisch (abstrakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2 m.w.H.). Sind in concreto für bestimmte Norm- verstösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstrafen oder Bus- sen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB separat eine Gesamtstrafe zu bilden; die ungleichartigen (Ge- samt-)Strafen sind indessen zu kumulieren. 1.3 In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypotheti- sche Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation – ausgefällt würde. In einem zweiten Schritt ist innerhalb der De- likte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu be- stimmen und dafür die sogenannte Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sogenannten Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen.
- 27 -
2. Festsetzung der hypothetischen Strafe für das einzelne Delikt 2.1 Ausgangspunkt bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und führen nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände, die den gesetzlichen Straf- rahmen als nicht mehr adäquat erschienen lassen, zur Erweiterung des Strafrah- mens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzu- legen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Art der Verletzungen, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (PK StGB-Trechsel/Seelmann, Art. 47 N 20 f.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzu- nehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsäch- lich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv (Beweggründe). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entscheidungs-
- 28 - freiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB-Trech- sel/Seelmann, Art. 47 N 22 ff.; OGer ZH SB130239 vom 22. August 2014 E. IV.3.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist ferner das Ausmass des Vorsatzes; handelte der Täter bloss mit Eventualvorsatz, wiegt sein subjektives Verschulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelte (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Relevant ist zudem, ob die Tat spontan erfolgte oder geplant war. Sodann ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Be- urteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. 2.3 Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die sogenannten allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Hierbei ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von strafzumessungsrelevanten Umständen, die mit der Tat grund- sätzlich nichts zu tun haben, sondern den Täter im Allgemeinen betreffen, gegebe- nenfalls zu erhöhen oder zu reduzieren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Täters, dessen Vorstrafen, Leumund und Straf- empfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (PK StGB-Trechsel/Seelmann, Art. 47 N 25 ff.).
3. Sanktionsart 3.1 Da die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen in Frage kommt, ist zunächst zu klären, ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Sank- tionsart auszufällen ist. 3.2 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2 m.w.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wer-
- 29 - den, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Statt auf eine Geldstrafe kann das Gericht hingegen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Die Wahl der Sanktionsart ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 3.3 Bei der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie bei der Verlet- zung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB käme jeweils eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre in Betracht. Die Be- schuldigte beging die Straftaten gegenüber ihrem siebenjährigen Sohn, für den sie sorgepflichtig ist, für den sie aber insbesondere auch einzige Bezugsperson war und dem sie Liebe, mütterliche Zuneigung und Fürsorge zu geben gehabt hätte, anstatt ihn auf beschriebene Art und Weise zu schlagen und behandeln. Ein sol- ches Verhalten – wie es die Beschuldigte über mehrere Monate an den Tag gelegt hatte – gegenüber eigenen kleinen Kindern zu zeigen, ist besonders verwerflich und kaum begreiflich. Für eine genügend verschuldensangemessene Wirkung kommt daher nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. 3.4 Folglich ist vorliegend für die beiden Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu er- kennen und sodann ist für diese eine Gesamtfreiheitsstrafe im Rahmen des ordent- lichen Strafrahmens von jeweils drei Tagen bis drei Jahren Freiheitsstrafe auszu- fällen (Art. 40 Abs. 1 StGB). Die Strafzumessung ist mit der mehrfachen qualifizier- ten einfachen Körperverletzung zu beginnen, da durch die über mehrere Monate ausgeführten Schläge der Beschuldigten zur mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht hinzuge- kommen ist.
- 30 - B. Konkrete Strafzumessung
1. Mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung 1.1 Der ordentliche Strafrahmen für eine qualifizierte einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB liegt bei drei Tagen bis drei Jahren Freiheitstrafe. Ausserordentliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen vorlie- gend keine vor. 1.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Schläge gemessen an den einzelnen Verletzungen gerade noch leicht wiegen. Erschwerend kommt allerdings zunächst hinzu, dass die Beschuldigte ihren schutzbefohlenen siebenjährigen Sohn – einen kleinen, feinen und unschuldigen Jungen – schlug, der in dieser für ihn schwierigen Zeit auf ihre Fürsorge und Zuneigung angewiesen gewesen wäre. So war die Beschuldigte die einzig konstante Betreuungsperson des Privatklägers, weshalb er besonders auf sie angewiesen gewesen wäre. Weiter erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Schläge über einen längeren Zeit- raum hinweg und in der Wohnung und namentlich auch im Kinderzimmer des Pri- vatklägers, einem für ihn besonders vertrauten Umfeld, erfolgt sind. Die Beschul- digte hat den Privatkläger ferner aus Alltagssituationen heraus geschlagen, also wenn sich dieser mit einem anderen Jungen geschlagen, etwas in der Schule ver- gessen oder sie genervt hatte, was alles für einen siebenjährigen aktiven Jungen vollkommen normale Alltagsereignisse sind, die es grundsätzlich nicht – und schon gar nicht auf diese Art und Weise – zu bestrafen gilt. Schliesslich wirkt sich weiter belastend für die Beschuldigte aus, dass sie Gegenstände zum Schlagen verwen- dete und damit dem Privatkläger grössere Verletzungen, als was mit den blossen Händen möglich ist, zugefügt hat; wenn man insbesondere an die Schläge mit dem Kochlöffel auf die Stelle unterhalb seines linken Auges denkt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte trotz auch für sie erkennbaren Verletzungen beim Privatkläger nicht aufhörte, ihn zu schlagen, sondern ihn weiterhin und damit über einen Zeitraum von insgesamt mehreren Monaten schlug.
- 31 - Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht und eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten erscheint als angemessen. 1.3 Mit Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. So wusste sie, dass sie dem Privatkläger mit den Schlägen Verletzungen zufügen wird und sie wollte dies auch tun. Es ist aller- dings ohne Weiteres für die Beschuldigte davon auszugehen, dass sie wohl nicht mit bösem Willen oder um ihrem Sohn zu schaden, handelte, sondern vermutungs- weise aus Überforderung und infolge fehlender angemessener Erziehungskennt- nisse und -fähigkeiten. Es wäre allerdings an ihr als erwachsene Person gewesen, die Situation zu reflektieren und sich Hilfe zu holen, anstatt den Privatkläger als Kind physisch und psychisch zu schädigen. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Tatschwere nur sehr leicht relativiert, weshalb das Verschulden insgesamt noch sehr knapp leicht wiegt. Es erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen. 1.4 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass die Be- schuldigte mit der mit Entscheid vom 4. Juli der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen eingesetzten Beiständin von Beginn an sehr gut und offen kooperiert, deren fachliche Unterstützung akzeptiert und aktiv das Gespräch mit ihr gewünscht habe (act. 28 S. 7). Sie habe offen und kooperativ mit den involvierten Fachperso- nen zusammen gearbeitet, die ihr angebotene Unterstützung wahrgenommen und versucht, Empfehlungen umzusetzen (act. 28 S. 14). Auch im Bericht des Famili- encoachings vom 22. März 2025 (act. 35) wird ihr eine hohe Bereitschaft, an ihren Erziehungskompetenzen zu arbeiten, attestiert und die Beschuldigte habe viele Empfehlungen erfolgreich umgesetzt und zeige Geduld und Einfühlungsvermögen im Umgang mit dem Privatkläger (act. 35 S. 8). Dies würde grundsätzlich zu einer Reduktion der Strafe führen. Die Beschuldigte zeigt allerdings keine Einsicht in das Unrecht, das sie dem Privat- kläger angetan hat. Sie weist jegliche Schuld von sich und sucht vergebens nach Erklärungen, woher der Privatkläger die festgestellten Verletzungen hatte, wobei sie auch nicht davor absah, andere Kinder dafür verantwortlich zu machen, indem
- 32 - diese den Privatkläger geschlagen oder andernfalls beeinflusst haben sollen, sol- che Geschichten zu erzählen. Es fehlt ihr damit an der Bereitschaft, zur Milderung des zugefügten Schadens beizutragen. Diese beiden Aspekte bei den Täterkomponenten wiegen sich somit auf, womit es zu keiner Relativierung der Tatschwere kommt. 1.5 Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für die mehrfache qualifizierte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB als angemessen.
2. Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht 2.1 Der ordentliche Strafrahmen für eine Verletzung der Fürsorge- und Erzie- hungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB liegt bei drei Tagen bis drei Jahren Freiheitsstrafe. Auch hier liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. 2.2 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschul- digte mit ihrem Verhalten ihrem fürsorgeverpflichteten Sohn gegenüber die für sein Alter notwendige Zuneigung, mütterliche Liebe, Wärme sowie Fürsorge und Be- treuung – alles elementarste Aspekte, die in jedem Fall in einem kindsgerechten Alltag Platz zu finden haben und die für eine kindsgerechte Entwicklung unerläss- lich sind – nicht gezeigt hat. Da sie für den Privatkläger einzige Bezugsperson war, wäre sie als Mutter jedoch diejenige gewesen, welche all dies umso mehr hätte tun müssen. Sie wäre zudem in einer Situation wie dieser, in welcher sich der Privat- kläger mitten zwischen den Schlägen und deren Verarbeitung befand, auch die umso mehr dringend benötigte Bezugsperson gewesen, weil der Privatkläger keine anderen Bezugspersonen hatte, auf die er hätte zugehen können, um über das Erlebte zu reden. Vielmehr war er jedoch mit der Verarbeitung der unschönen Er- lebnisse auf sich alleine gestellt, denn mit seiner Mutter, die dafür verantwortlich war, konnte er ja offensichtlich nicht reden. Überdies erschwerend zu berücksichtigen ist, dass Schläge im allerengsten famili- ären Umfeld grosse Versicherung und Entwicklungsstörungen bewirken können.
- 33 - Die Beschuldigte hat zweifelsohne die seelische Entwicklung des Privatklägers ge- fährdet und sie hat ihn auch tatsächlich stark verunsichert und vernachlässigt. Denn im Bericht des Familiencoachings vom 22. März 2025 (act. 35 S. 8) ist zu lesen, dass der Privatkläger Belastungsstörungen und Unsicherheiten zeige und im Um- gang mit sozialen Konflikten Unterstützung benötige. Auch im Entscheid der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 27. Januar 2025 (act. 28 S. 13) wird ausgeführt, dass es offensichtlich sei, dass die gesamten Ereignisse den Privatklä- ger stark belasten und beschäftigen würden und er dies in seinem Verhalten ent- sprechend zum Ausdruck bringe. Vieles in seinem Verhalten deute auf eine trauma- bezogene Symptomatik aufgrund psychosozialer Belastung hin (act. 28 S. 12). Die objektive Tatschwere wiegt nach Gesagtem insgesamt aber noch eher leicht und eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten erscheint als angemessen. 2.3 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, indem sie mit ihren Handlungen die Gefährdung der see- lischen Entwicklung zumindest in Kauf genommen hatte. Dass sie eine Gefährdung der seelischen Entwicklung tatsächlich herbeiführen wollte, ist nicht anzunehmen, insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte sich in einer Si- tuation aus Überforderung und ohne angemessene Erziehungskenntnisse und -fä- higkeiten befunden hatte. Die objektive Tatschwere wird daher durch die subjektive Tatschwere leicht relati- viert, weshalb das Verschulden insgesamt leicht wiegt. Es erscheint eine Freiheits- strafe von 5 Monaten als angemessen. 2.4 Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die obigen Aus- führungen verwiesen werden, womit es zu keiner Relativierung der Tatschwere kommt 2.5 Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB als ange- messen.
3. Fazit Strafzumessung / Bildung einer Gesamtstrafe
- 34 - 3.1 Bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist in einem ersten Schritt das schwerste Delikt zu bestimmen, für das die sogenannte Einsatzstrafe festzulegen ist. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss der abstrakten Strafandrohung mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt bzw. für die konkret die höchste Strafe verwirkt wäre; die Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat kann demnach durchaus auch niedriger sein, als andere im Rahmen der Asperation zu berücksich- tigende (konkret verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem wei- teren Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sogenannten Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dabei darf das Höchst- mass der angedrohten Strafe des Ausgangsdelikts nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). 3.2 Eine Schranke bei der Bildung der Gesamtstrafe ergibt sich aus dem Um- stand, dass das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB den Täter begüns- tigen, nicht benachteiligen will; die Gesamtstrafe muss deshalb zwingend tiefer sein als die kumulierte Summe aller Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 495 ff.). Zu beachten ist zudem die so- genannte Sperrwirkung der milderen Norm, wonach Mindeststrafen sämtlicher zu asperierender Delikte bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt, d.h., insgesamt nicht unterschritten werden dürfen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Mathys, a.a.O., N 494). 3.3 In welchem Umfang die Einsatzstrafe aufgrund der zusätzlichen, mit der gleichartigen Strafart zu sanktionierenden Straftaten erhöht werden soll – bzw. in welchem Umfang umgekehrt die zu berücksichtigenden Einzelstrafen jeweils zu re- duzieren und zur Einsatzstrafe hinzuzuschlagen (zu asperieren) sind –, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die ein- zelnen Straftaten innerhalb des – allenfalls erweiterten – Strafrahmens des schwersten Delikts gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Ver- hältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz-
- 35 - ten Rechtsgüter und Begehensweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; Mathys, a.a.O., N 500 ff.). 3.4 Wie vorstehend erwähnt, sind die durch Art. 123 StGB und Art. 219 StGB geschützten Rechtsgüter grundsätzlich sehr ähnlich. Weiter kam es durch die über einen längeren Zeitraum verteilten Schlägen neben der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Privatklägers zu einer Verletzung seiner seelischen Entwick- lung. Da die beiden Delikte somit in einem zeitlichen, sachlichen und situativen Zu- sammenhang stehen, rechtfertigt es sich, die Freiheitsstrafe von 5 Monaten für die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht um knapp die Hälfte und somit um 2 Monate auf 3 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.5 Die Freiheitsstrafe von 9 Monaten für die mehrfache einfache qualifizierte Körperverletzung ist somit um 3 Monate zu erhöhen, womit insgesamt eine Frei- heitsstrafe von 12 Monaten resultiert. C. Anrechnung der Haft
1. Das Gericht rechnet die vom Täter während des Verfahrens ausgestan- dene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Jede in einem Strafver- fahren verhängte Haft, mithin auch eine durch die Polizei im Sinne von Art. 217 StPO vorläufig angeordnete Haft, gilt als Untersuchungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB; OFK StGB/JStG-Heimgartner, Art. 110 StGB N 17). Die erstandene Untersu- chungshaft ist tageweise anzurechnen, womit ein angebrochener Tag grundsätz- lich als ganzer gilt. Erstreckt sich die Untersuchungshaft indes über zwei aufeinan- der folgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Tage angerech- net, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (BSK StGB-Mett- ler/Spichtin, Art. 51 N 28 ff.).
2. Die Beschuldigte wurde am 3. Juli 2024 um 19.45 Uhr verhaftet (act. 15/1) und am 11. Juli 2024 um 12.30 Uhr aus der mit Verfügung des Zwangsmassnah-
- 36 - mengerichts Zürich vom 5. Juli 2024 (act. 15/10) angeordneten Untersuchungshaft entlassen (act. 15/12). Die erstandene Haft von 9 Tagen ist an die Strafe anzurech- nen. D. Vollzug
1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub der Strafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr ab- gestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Vor- aussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwür- digung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; OFK StGB-Heimgartner, Art. 42 N 6 f.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2. Die Beschuldigte lebt alleine mit dem Privatkläger in E._____ in einer Miet- wohnung. Mit ihrem Partner, dem sozialen Vater des Privatklägers (act. 28 S. 8 und 13), ist sie nicht mehr zusammen. Der leibliche Vater hat seit Geburt des Pri- vatklägers keinen Kontakt zu diesem (act. 28 S. 1). Die Beschuldigte war zu 100 % arbeitstätig und liess den Privatkläger im Hort betreuen (act. 3/1 Frage/Antwort 5). Sie verlor Ende 2024 ihre Arbeitsstelle. Seither ist sie beim Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrum (Prot. S. 14). Die Beschuldigte hat Schulden in Höhe von ca. Fr. 30'000.– (act. 3/3 Frage/Antwort 5). Sie ist nicht vorbestraft (act. 32) und es ist nichts Nachteiliges über sie bekannt. Der Beschuldigten kann nach dem Gesagten keine ungünstige Prognose gestellt werden. Eine bedingte Strafe erscheint daher als ausreichend, um die Beschuldigte
- 37 - von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Eine Probezeit von 2 Jahren er- scheint als angemessen.
3. Die Freiheitsstrafe von 12 Monaten ist daher bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Zivilansprüche 1.1 Die geschädigte Person kann sich im Strafverfahren als Privatklägerschaft konstituieren und adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat bei dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geltend ge- machte Forderung ist zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu begründen, wobei die Bezifferung und Begründung innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist zu erfolgen hat (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). 1.2 Der Privatkläger stellte und begründete mit Eingabe vom 31. März 2025 (act. 23) seine eingangs erwähnten Zivilansprüche (Anträge 2-4).
2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhält- nismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Dispositionsgrundsatzes ist auch ein entsprechender Antrag der Zi- vilklägerschaft auf einen blossen Grundsatzentscheid zu respektieren (BSK StPO- Dolge, Art. 126 N 44).
3. Genugtuung 3.1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder-
- 38 - gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung bezweckt nicht den Ausgleich eines wirtschaftlichen Schadens, sondern das Aufwiegen eines Eingriffs in das seelische Wohlbefinden (Wiedergutmachung von immaterieller Unbill). Für die Zusprechung einer Genugtuung bedarf es neben der immateriellen Unbill einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, die natürlich und adäquat zum haf- tungsbegründenden Tatbestand ist (BSK OR I-Kessler, Art. 49 N 15). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (OFK OR- Fischer, Art. 49 N 23 ff.). 3.2 Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich Zins ab dem 1. März 2024 zu be- zahlen. Zur Begründung führt die Beiständin im Wesentlichen aus, dass der Privat- kläger durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten widerrechtlich schwer in seiner Persönlichkeit verletzt worden sei, zumal hinreichend bekannt sei, dass häusliche Gewalt Kinder in ihrer physischen und insbesondere psychischen Ent- wicklung massiv gefährden würde (act. 23 S. 6 f.). So habe der Privatkläger auch vor seiner Mutter und vor weiteren Schlägen Angst gehabt (act. 23 S. 8). Die Be- schuldigte als einzige Bezugsperson des Privatklägers habe ihre Stellung durch Anwendung von Gewalt in der Familienwohnung und durch Vernachlässigung mas- siv missbraucht und das Vertrauensverhältnis des Privatklägers zu seiner Mutter sei dadurch stark geschädigt worden, womit die immaterielle Unbill besonders schwer wiege, nicht zuletzt auch wegen der darauf folgenden Fremdplatzierung (act. 23 S. 7 f. und 9 f.). Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung sei zu be- rücksichtigen, dass der Privatkläger wegen den strafbaren Handlungen der Be- schuldigten fremdplatziert worden sei, was ebenfalls Einfluss auf die seelischen Wunden habe (act. 23 S. 11). 3.3 Den Ausführungen der Beiständin kann gefolgt werden. So griff die Be- schuldigte widerrechtlich und schuldhaft in die körperliche sowie seelische Unver- sehrtheit des Privatklägers ein und verletzte ihn dadurch schwer in seinen Persön-
- 39 - lichkeitsrechten. Die Umstände, dass die Beschuldigte die Mutter des Privatklägers ist, einzige Bezugsperson für ihn war und ihn in ihrer Wohnung – einem Ort des Vertrauens und des Rückzugs für den Privatkläger – mehrfach und über mehrere Monate hinweg schlug, bewirkten nachvollziehbarerweise einen grossen seeli- schen Schmerz beim erst siebenjährigen Privatkläger. Der Privatkläger hat somit grosse immaterielle Unbill erlitten. Es erscheint unter den gesamten Umständen naheliegend, dass die Verarbeitung der Erlebnisse beim Privatkläger lange Zeit, und unter Umständen unter Zuhilfenahme von therapeutischer Begleitung, in An- spruch nehmen wird und die immaterielle Unbill über längere Zeit anhaltend ist. 3.4 Unter Einbezug der gesamten Umstände und unter Berücksichtigung ver- gleichbarer Fälle (vgl. Entscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kan- tons Bern 2008-10070 vom 24. August 2009) erscheint vorliegend eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 1'500.– als der Intensität der erlittenen immateriellen Unbill und dem Verschulden der Beschuldigten angemessen. Verzugszins ist von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 104 Abs. 1 OR), der ab dem Zeitpunkt, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat, zu laufen beginnt (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2024, dem Zeitpunkt der imma- teriellen Unbill, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzu- weisen.
4. Schadenersatz 4.1 Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Deliktshaftung setzt kumulativ voraus, dass ein Vermögensschaden vorliegt, wel- cher durch eine unerlaubte Handlung entstanden ist, ein natürlicher sowie adäqua- ter Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung und dem Schaden besteht, sowie ein Verschulden des Urhebers vorliegt (OFK OR-Fischer, Art. 41 N 14).
- 40 - 4.2 Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigte sei dem Grundsatze nach zu verpflichten, die von der Krankenkasse bzw. anderen Sozialversicherungen unge- deckten Kosten seiner künftigen therapeutischen Behandlungen zu bezahlen, eventualiter sei im Dispositiv festzustellen, dass die Beschuldigte aus der ange- klagten Straftat gegenüber dem Privatkläger im Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sei (act. 23). Zur Begründung führt die Beiständin aus, dass davon auszu- gehen sei, dass die Aufarbeitung des Erlebten viel Zeit in Anspruch nehmen werde und Therapien erforderlich sein würden. Der genaue finanzielle Schaden des Pri- vatklägers liesse sich zurzeit nicht beziffern (act. 23 S. 12). 4.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zur Genugtuung kann festge- halten werden, dass auch die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 Abs. 1 OR erfüllt sind, womit die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem angeklag- ten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Fest- stellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches ist der Privatkläger indes- sen mangels zur Zeit vorliegender Begründung und Bezifferung seines Schaden- ersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. V. Spuren und Spurenträger
1. Im Endentscheid ist über die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einzie- hung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte zu befinden, wenn die Beschlagnahme nicht bereits vorher aufgehoben wurde (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurden der Beschuldigten ihr Mobiltelefon und ihre SIM-Karte mit Herausgabeverfügung vom 21. Oktober 2024 (act. 12/4) bereits herausgegeben. Die übrigen Sicherstellungen, namentlich die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 88331628 sichergestellten und bei der Kantons- polizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Spuren und Spurenträger, sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides indessen der Lagerbehörde zur Vernich- tung zu überlassen.
- 41 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO zusam- men aus den Gebühren und den Auslagen im konkreten Straffall. Zu den Auslagen gehören unter anderem die Kosten für die amtliche Verteidigung und die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. a und c StPO). 1.2 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbin- dung mit § 2 lit. b, c und d GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr des Vorverfahrens beträgt Fr. 2'500.– (act. 18). 1.3 Die Auslagen im Vorverfahren für Gutachten betragen insgesamt Fr. 1'796.70 (act. 18). Weitere Auslagen sind die Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung. Die von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ eingereichte Honorarnote vom
14. April 2025 in der Höhe von Fr. 19'036.45 (act. 34) für seine Aufwendungen in der Zeit vom 4. Juli 2024 bis 16. April 2025 erscheint hinsichtlich § 2, 16 und 17 AnwGebV als angemessen. Er ist entsprechend zu entschädigen, wobei Fr. 10'776.40 bereits Akonto gezahlt wurden (act. 18 und 34). 2.1 Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs.1 StPO). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 2.2 Da die Beschuldigte vollumfänglich schuldig zu sprechen ist, hat sie grund- sätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen. Die Kosten für die amtliche Vertei- digung sind wie angeführt indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
- 42 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von bis und mit heute 9 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juli 2024 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter der Polis- Geschäfts-Nr. 88331628 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Spuren und Spurenträger der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
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7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'796.70 Auslagen Gutachten und Untersuchung; Akonto Zahlung Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 10'776.40 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barausla- gen); Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 8'260.05 lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 25'133.15 Total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 7 werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an: die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Beiständin des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und nach Eintritt der Rechtskraft an: die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials", Post- fach, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); an die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A (Asservate Triage) (per E-Mail an: asservate@kapo.zh.ch; hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6; Polis Ge- schäfts-Nr. 88331628).
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10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 16. April 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Anna Sperandio Bernhauser MLaw Adrian Florinet