Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Gemäss Anklagesachverhalt habe sich anlässlich der B._____-Demonstra- tion am tt.mm.2024 eine Gruppierung in den Umzug gemischt und während der Marschroute durch respektive um den Stadtkern von Winterthur diverse Sachbe- schädigungen, hauptsächlich in Form von Sprayereien an Fassaden, Schaufens- tern und Ticketautomaten der ZVV, begangen, wobei ein Gesamtschaden von mehreren Fr. 10'000.– entstanden sei. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich als Teil der genannten Gruppierung im Umzug befunden, habe diverse Sprayereien fotografiert und dabei eine Hygienemaske getragen, um sein Gesicht zu vermummen, obschon er gewusst habe, sich aber bewusst darüber hinwegge- setzt habe, dass es verboten sei, sich an einer öffentlichen Kundgebung zu ver- mummen. Nach Beendigung des Demonstrationsumzugs hätten Polizeibeamte diverse Teilnehmer der Zusammenrottung, so auch den Beschuldigten, einer Personen- kontrolle unterziehen wollen. Als der Beschuldigte dies realisiert habe, sei er da- von gerannt, habe seine mitgetragene Tasche weggeworfen und habe in der Folge ca. 20 Meter später durch Polizeibeamte angehalten und der Personenkon- trolle unterzogen werden können. 1.2. Der Beschuldigte machte konsequent von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (act. 7-9; Prot. S. 8 ff.; act. 25). Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten der in der Anklage- schrift wiedergegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewie- sen werden kann. Der eingeklagte Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.
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2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien ge- richtlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Ge- richts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände, zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung er- hebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine Anwendung bzw. gibt keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Be- weis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.2.2; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Er- fahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1; BGE 127 I 38, E. 2.a; BGE 120 Ia 31, E. 2.d; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1).
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3. Beweismittel 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen der Polizeirapport vom 26. September 2024 (act. 1), die Fotografien der B._____-Demonstration (act. 5) sowie die Videoaufnahme vom tt.mm.2024 (act. 6) als relevante Beweis- mittel. 3.2. Verwertbarkeit 3.2.1. Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass sowohl der Polizeirapport vom 26. September 2024, als auch die Fotografien der B._____-Demonstration sowie die Videoaufnahme vom tt.mm.2024 nicht verwertbar seien (act. 25). 3.2.1.1. Betreffend die Fotografien sowie die Videoaufnahme wird geltend ge- macht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das Bildmaterial entstanden bzw. pro- duziert worden sei. Es sei namentlich unklar, wer wann und wo das Bildmaterial erstellt, d.h. aufgenommen, allenfalls bearbeitet und gespeichert habe. Bei der Vi- deoaufnahme seien keine Metadaten mitgeliefert worden und es sei keine Ton- spur vorhanden. Am Film sei offensichtlich manipuliert worden – denn manchmal laufe er in erhöhtem Tempo, manchmal in Zeitlupe, möglicherweise gebe es gar Schnitte, was aufgrund der schlechten Qualität der Aufzeichnung und der fehlen- den Metadaten nicht mit Gewissheit zu beantworten sei. Sowohl die von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten Fotografien als auch die Videoaufnahme seien deshalb unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK nicht verwertbar. Die effektive Wahrnehmung des aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Anspruchs auf Akteneinsicht setze notwendigerweise die Vollständigkeit der Akten voraus. Dafür müsse aktenmässig belegt sein, wie die Akten produziert worden seien, damit die beschuldigte Person in der Lage sei zu prüfen, ob die Akten inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen würden und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben könne. Dies sei überdies Voraussetzung dafür, dass sie ihr Verteidigungsrechte gemäss Art. 32 Abs. 2 BV überhaupt wahrnehmen könne. Sei den Akten nicht zu entnehmen, wer bestimmte Beweismittel produziert habe, seien diese nicht zu ih- ren Lasten verwertbar. Betreffend die Videoaufnahme wird weiter ausgeführt,
- 7 - dass nicht gesichert sei, dass diese tatsächlich vom tt.mm.2024 stamme. Über- dies sei unklar, ob die Aufnahme durch den Staat oder Private erfolgt sei. Private Aufnahmen seien grundsätzlich rechtswidrig und somit als Beweismittel zum vorn- herein ausgeschlossen (act. 25 S. 2 ff.). 3.2.1.2. Betreffend den Polizeirapport vom 26. September 2024 macht die amtli- che Verteidigung geltend, dass dieser erst fünf Monate nach dem angeklagten Er- eignis vom Stadtpolizisten C._____ erstellt worden sei. Dieser behaupte im Poli- zeirapport nicht, dass er Zeuge der angeklagten Ereignisse gewesen sei. Viel- mehr sei davon auszugehen, dass ihm andere Polizeibeamten oder Dritte über die Ereignisse berichtetet oder geschrieben haben. Diese hätten im Polizeirapport zumindest zitiert bzw. namentlich genannt werden müssen, damit man sie hätte parteiöffentlich befragen können (act. 25 S. 4 f.). 3.2.2. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfin- dung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweis- mittel ein, die rechtlich zulässig sind. Die Schweizerische Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus an Beweismitteln (BSK StPO/JStPO-GLESS, Art. 139 N 14). Zu den Beweisverboten gehören alle Regeln, welche die Beweis- führung im Strafprozess beschränken (BSK StPO-GLESS, Art. 139 N 18). In Art. 29 Abs. 2 BV ist der verfassungsrechtliche Anspruch der Parteien in einem Gerichtsverfahren auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verankert. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht (BGE 132 V 387 E. 3.1). Im von der amtlichen Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 129 I 85 wird zu den Hintergründen ausgeführt, dass mit dem Akteneinsichtsrecht si- chergestellt werden soll, dass der Beschuldigte von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die Be- weismittel müssen gemäss zitiertem Entscheid – soweit sie nicht in der Hauptver- handlung erhoben werden – in den Untersuchungsakten vorhanden sein und es muss aktenkundig belegt sein, wie sie produziert worden sind, damit der Beschul- digte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies sei Voraussetzung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte im Sinne von
- 8 - Art. 32 Abs. 2 BV (BGE 129 I 85 E. 4.1). Mit zitiertem Entscheid erklärte das Bun- desgericht deshalb die Unverwertbarkeit zulasten des Beschuldigten von in die deutsche Sprache übersetzten Telefonabhörprotokollen, aus welchen weder her- vorging, durch wen noch wie die Übersetzung erfolgte, insbesondere auch nicht, ob vorgängig die Ermahnung der übersetzenden Person auf die Straffolgen von Art. 307 StGB erfolgt ist. 3.2.3. Vorliegend ist der Polizeirapport vom 26. September 2024 verwertbar, zu- mal das schweizerische Strafprozessrecht keinen numerus clausus an Beweismit- teln kennt. Sofern die amtliche Verteidigung den Beweiswert des Polizeirapports infrage stellt, ist dieser Gegenstand der Beweiswürdigung. Betreffend die Fotogra- fien und die Videoaufnahme ist zu sagen, dass im Polizeirapport vom 26. Septem- ber 2024 gerade festgehalten wird, dass der Beschuldigte unter anderem durch Bildmaterial identifiziert bzw. aufgrund der "fortwährend getätigten Aufnahmen während des Demozuges" habe identifiziert werden können (act. 1 S. 2 und S. 4). Die Fotodokumentation sei ausserdem im Hinblick auf den Vorwurf des Sich-Un- kenntlich-Machens bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH mit Fotos des Beschuldigten mit und ohne Hygienemaske angereichert worden (act. 1 S. 4). Nachdem der Beschuldigte zudem gleich nach Beendigung des Demonstrationsumzugs verhaftet worden ist (vgl. act. 1), beste- hen vorliegend keine Zweifel, dass sowohl die Fotografien als auch die Videoauf- nahme von der Polizei während der B._____-Demonstration des Jahres 2024 in Winterthur hergestellt worden sind. Sowohl die Fotografien als auch die Videoauf- nahmen sind deshalb ebenfalls verwertbar. Betreffend die Videoaufnahme ist der Vollständigkeit auszuführen, dass diese – wie bereits ausgeführt und entgegen der amtlichen Verteidigung (act. 25 S. 3) – offensichtlich im Zusammenhang mit einer B._____-Demonstration in Winterthur steht. Nachdem zudem sowohl auf den Fotografien als auch auf der Videoaufnahme jeweils eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche – es handelt sich dabei unzwei- felhaft um dieselbe Person – zu erkennen ist, handelt es sich offenbar um die
- 9 - B._____-Demonstration des Jahres 2024. Inwiefern die Videoaufnahme manipu- liert worden sei und zu welchem Zweck wird von der amtlichen Verteidigung nicht weiter begründet. Für eine Manipulation liegen vorliegend auch keine Hinweise vor. Zwar läuft die Videoaufnahme tatsächlich nicht immer im gleichen Tempo. Es scheint sich dabei aber vielmehr um eine technische Störung als um eine Manipu- lation zu handeln. Auch sind keine Schnitte des Videos erkennbar. Dafür, dass die Videoaufnahme von Privaten und nicht von der Polizei erstellt worden ist, gibt es ebenfalls keine Hinweise. Diese Annahme ist aufgrund des oben Ausgeführten vielmehr unwahrscheinlich. Daran ändern auch fehlende Metadaten nichts. 3.3. Polizeirapport vom 26. September 2024 (act. 1) Im Polizeirapport vom 26. September 2024 wird vom rapportierenden Poli- zeibeamten FW mbA C._____ in der Einleitung ausgeführt, dass sich die linke Szene, darunter stark militante Angehörige, in den alljährlich in Winterthur stattfin- denden B._____-Demonstrationsumzug gemischt hätte. Während der Marsch- route durch respektive um den Stadtkern von Winterthur seien diverse Sachbe- schädigungen begangen worden (S. 1). Der Beschuldigte sei von Anfang an da- bei gewesen. Ihm selber hätten keine Sachbeschädigungen nachgewiesen wer- den können, jedoch habe er sich jeweils in unmittelbarer Nähe oder inmitten der militanten Personen des "D._____" befunden und habe Fotos von den in Aktion tätigen Sprayern gemacht (S. 4). Weiter wird in der Einleitung ausgeführt, dass aufgrund der örtlichen Situation und Begebenheiten mutmassliche Straftäter erst nach Beendigung des Demonstrationsumzugs von der Polizei hätten kontrolliert und festgenommen werden können. Ein Polizeibeamter in der Funktion "Takom" (taktische Kommunikation) habe den Umzug begleitet und den Beschuldigten als eventuellen Sprayer bezeichnet. Um dies zu verifizieren, sei der Beschuldigte durch den Ordnungsdienst der Stadtpolizei festgenommen worden. Der Beschul- digte habe versucht wegzurennen und habe mit vereinten Kräften arretiert werden müssen. Danach wird ausgeführt, dass der Beschuldigte, als dieser bemerkt habe, dass die Polizei einschreite und ihm habe habhaft werden wollen, davonge- rannt sei und seine mitgetragene Tasche weggeworfen habe (S. 2). Unter dem Abschnitt "Sachverhalt" wird schliesslich ausgeführt, dass der Beschuldigte, als er
- 10 - bemerkt habe, dass die "im Ordnungsdienst gekleidete und gut sichtbare Polizei" ihn habe festnehmen wollen, seine Tasche weggeworfen und sich durch Flucht der Kontrolle habe entziehen wollen. Erst nach ca. 20 Metern habe er schliesslich gefasst und festgenommen werden können. Der Beschuldigte habe sich während des Demonstrationsumzugs mit einer "Dächlikappe" und einem Gesichts-/Mund- schutz soweit verhüllt, dass sein Gesicht "soweit" unkenntlich gemacht worden sei (S. 3). 3.4. Fotografien der B._____-Demo (act. 5) Auf der Fotografie Nr. 1 sieht man, wie eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt mit weissem Schriftzug auf Brusthöhe, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche den Umzug filmt und eine Hygienemaske über Nase und Mund trägt. Die De- monstrationsteilnehmer verhüllen ihr Gesicht teilweise ebenfalls. Sie tragen Transparente, schwingen Fahnen und es brennen Leuchtfackeln. Zwei ältere Per- sonen mit je einem Fahrrad in der Hand stehen seitlich des Demonstrationsum- zugs. Auf der Fotografie Nr. 2 sieht man eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren, die genau gleich wie die Person in der vor- herigen Aufnahme gekleidet ist, laufend mit einer Kamera in der Hand. Die Per- son trägt eine dunkle Schirmmütze sowie eine Hygienemaske über Mund und Nase. Auf der Aufnahme sind drei weitere Personen ersichtlich; soweit erkennbar halten sich alle auf der Fotografie abgebildeten Personen ausserhalb eines De- monstrationsumzuges auf. Die Fotografie Nr. 3 ist von schlechter Bildauflösung. Es ist darauf eine hellhäutige und kurzhaarige Person in dunklem T-Shirt mit weis- sem Schriftzug auf Brusthöhe, Schal, dunkler Schirmmütze sowie Hygienemaske über Mund und Nase inmitten von dunkel gekleideten Personen, die teilweise ihr Gesicht verdecken, ersichtlich. Die Person hält etwas in der Hand und schaut konzentriert darauf. Auf der Fotografie Nr. 4 sieht man eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche von hinten. Sie trägt eine Hygi-
- 11 - enemaske über Mund und Nase sowie eine dunkle Schirmmütze. In ihrer Blick- richtung ist der Demonstrationsumzug ersichtlich. Man erkennt mehrere Perso- nen, davon ist eine vermummt, mehrere Plakate und eine brennende Leuchtfa- ckel. Auf der Fotografie Nr. 5 schaut die wie in den vorherigen Aufnahmen geklei- dete, grossgewachsene, hellhäutige und schlaksige Person mit kurzen Haaren auf ihre Kamera. Sie trägt eine dunkle Schirmmütze sowie eine Hygienemaske über Mund und Nase. Neben ihr stehen zwei dunkel gekleidete Personen. Auf den Fotografien Nrn. 6 und 7 sieht man wieder eine grossgewachsene, schlaksige und gleich wie in den vorherigen Aufnahmen gekleidete Person. Auf der Auf- nahme ist ersichtlich, dass die Person kurze dunkle Haare hat. Sie trägt keine Schirmmütze und keine Hygienemaske und ist im Gespräch mit mehreren Perso- nen. 3.5. Videoaufnahme vom tt.mm.2024 (act. 6) Die Videoaufnahme beginnt aus der Drohnensicht auf den Festplatz des De- monstrationsumzuges. Die Aufnahme zoomt dann heran und man sieht, wie schwarzgekleidete, vermummte Personen, welche teilweise eine Hygienemaske tragen, zwei Plakate an eine Hauswand kleben. Ebenfalls erkennbar ist eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche, welche das Ankleben der Plakate filmt. Die Person trägt eine Hygienemaske über Mund und Nase. Bei ca. Minute 1:54 der Aufnahme sieht man, wie die oben beschriebene Person mit dem Finger in Richtung eines der Plakate zeigt, woraufhin die mit dem Ankleben des Plakats beschäftigte Person an der entsprechenden Stellen noch- mals Kleister aufträgt. Die Person im grünen T-Shirt bleibt dann noch eine ge- wisse Zeit stehen. Man sieht dann, wie die oben beschriebene Person nochmals auf ihre Kamera schaut und bei ca. Minute 2:40 aus dem Bild läuft. Die Kamera fokussiert auf eine Fahne schwingende weibliche Person. Ab ca. Minute 3:05 läuft die Person im grünen T-Shirt wieder ins Bild. Die Person trägt noch immer eine dunkle Schirmmütze sowie eine Gesichtsmaske. Sie steht da, schaut bei ca. Mi- nute 3:30 nochmals auf ihre Kamera, hantiert daran herum und läuft bei ca. Mi-
- 12 - nute 3:50 aus dem Bild. Um die die Plakate anklebenden Personen bzw. um die entsprechende Hauswand besteht eine lose Gruppe von teilweise – aber nicht nur
– schwarz gekleideten und vermummten Personen, die auf eine Seite mittels hochgehaltenen Plakaten abgegrenzt wird. Die Gruppe ist nicht abgeschlossen, es laufen auch immer wieder Personen durch die Gruppe hindurch oder halten sich kurz innerhalb der Gruppe auf. Ab ca. Minute 7:05 kommt Bewegung in die Gruppe, welche sich in Richtung Hausecke und zusammengedrängt aus dem Bild zu bewegen beginnt. Ab ca. Minute 7:15 erscheint die Polizei im Bild, welche die Gruppierung auflöst. Bei ca. Minute 7:25 kommt es zum Einsatz von Reizspray. Erst bei ca. Minute 7:40 sieht man die Person im grünen T-Shirt wieder im Bild. Sie trägt eine dunkle Schirmmütze sowie eine Hygienemaske vor Mund und Nase. Sie läuft zur Ecke der Hauswand, auf welcher die Plakate angebracht wor- den sind, und schaut auf ihre Kamera. Die Person bleibt neben dem Abfalleimer an der Hausecke stehen und schaut in die Richtung, in welche sich die Gruppe bewegt hat. Dieser Bereich befindet sich aber verdeckt hinter dem Haus. Sie nimmt die Kamera hervor und beginnt in diese Richtung zu filmen. Ab ca. Mi- nute 8:00 ist die Person im grünen T-Shirt nicht mehr im Bild.
4. Würdigung des Untersuchungsergebnisses 4.1. Weder auf der Videoaufnahme noch auf den Fotografien ist erkennbar, dass der Beschuldigte Teil einer Gruppierung gewesen wäre, aus der heraus Sachbeschädigungen in Form von Sprayereien begangen worden wären, zumal solche auf den genannten Bilddateien nicht erkennbar sind. Weitere Sachbeschä- digungen sind ebenfalls nicht erkennbar. Betreffend das in der Videoaufnahme er- kennbare Anbringen von Plakaten mittels Kleister an der Hauswand ist der Voll- ständigkeit halber zu sagen, dass dieses den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB nicht erfüllt und damit nicht unter den im Anklage- sachverhalt umschriebenen Tatvorwurf fällt (vgl. BSK StGB/JStG-WEISSENBER- GER, Art. 144 N 73). Ebenfalls nicht entnommen werden kann der Videoaufnahme und den Fotografien, dass der Beschuldigte sich einer Verhaftung widersetzt hätte und damit eine Amtshandlung gehindert hätte.
- 13 - 4.2. Es ist deshalb betreffend die Vorwürfe des Landfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung noch der Polizeirapport vom 26. September 2024 zu würdigen. Im Polizeirapport wird zwar beschrieben, dass sich der Beschuldigte der Polizeikontrolle entzogen haben soll bzw. er sich an einer öffentlichen Zusam- menrottung beteiligt haben soll. Allerdings bleibt unklar, wann und wo welche Poli- zeibeamten den Beschuldigten haben kontrollieren wollen oder den Beschuldigten als Teil einer öffentlichen Zusammenrottung haben erkennen wollen. Es fehlen im Polizeirapport entsprechende Angaben zu Zeit und Ort sowie nähere Angaben zu den Polizeibeamten wie zum Beispiel Namen und Dienstnummern, so dass sich die Angaben nicht verifizieren lassen. Festzuhalten bleibt, dass der Polizeirapport erst Monate nach den angeklagten Ereignissen erstellt worden ist und es unklar bleibt, wie die entsprechenden Informationen in den Polizeirapport gelangt sind. Letztlich verbleiben damit erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt mit Bezug auf den Landfriedensbruch und die Hinderung einer Amtshandlung tatsächlich so zugetragen hat, wie dies im Polizeirapport umschrieben wird. Es ist deshalb dies- bezüglich der Anklagesachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte ist von die- sen Vorwürfen freizusprechen. 4.3. Erstellt ist indessen, dass der Beschuldigte an der B._____-Demonstration des Jahres 2024 in Winterthur teilgenommen hat und dabei teilweise eine Hygie- nemaske über Mund und Nase getragen hat. Sowohl auf den Fotografien als auch auf der Videoaufnahme ist dieselbe grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit dunklen kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt mit weissem Schrift- zug auf Brusthöhe, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwar- zen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche zu se- hen, welche während der auf öffentlichem Grund stattfindenden Versammlung bzw. Demonstration eine Hygienemaske über Mund und Nase trägt, mithin ihr Ge- sicht vermummt. Nachdem die Hauptverhandlung vom 5. Mai 2025 in Anwesen- heit des Beschuldigten stattgefunden hat, hat das Gericht keine Zweifel, dass es sich bei der auf den Fotografien und der Videoaufnahme ersichtlichen Person um den Beschuldigten handelt. Zwar trägt der Beschuldigte während der Videoauf- nahme durchgehend eine Hygienemaske über Mund und Nase sowie eine dunkle Schirmmütze, was seine (Wieder-)Erkennung erheblich erschwert. Jedoch liegen
- 14 - vom Beschuldigten Fotografien bei den Akten, welche ihn mit und ohne Hygiene- maske und Schirmmütze zeigen. Nicht nur aufgrund der Kleidung, sondern auch aufgrund der Statur, der Hautfarbe sowie den Haaren handelt es sich bei der auf den Fotografien sowie der Videoaufnahme abgebildeten Person unzweifelhaft um dieselbe Person. Dieselbe grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person nahm an der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2025 als beschuldigte Person teil. Da- mit ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Betreffend den sub- jektiven Tatbestand ist auf die rechtliche Würdigung zu verweisen (E. II.5.3).
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe gegen die Be- stimmungen eines kantonalen Erlasses verstossen, wonach es untersagt ist, sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Men- schenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich zu machen bzw. er habe sich einer Übertretung von kantonalen Vorschriften schuldig gemacht (vgl. act. 14 S. 2 und S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2025 erklärte das Gericht im Rahmen der Vorfragen, dass es aus seiner Sicht um einen Schuld- spruch im Sinne von § 10 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kan- tons Zürich (StJVG/ZH) gehe, wogegen die Verteidigung nicht opponierte (Prot. S. 7 f.). 5.2. Gemäss § 10 Abs. 1 StJVG/ZH wird mit Busse bestraft, wer sich bei bewil- ligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenan- sammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht. Ein Unkenntlich-Machen im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH ist zu bejahen, wenn es jemand der Polizei durch eine Gesichtsverhüllung verunmöglicht oder je- denfalls massgeblich erschwert, dass er (im Hinblick auf eine spätere Identifizie- rung) erkannt werden kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
10. April 2013 SU120069-O, S. 12 f.). Es genügt hierfür im Allgemeinen, dass das Gesicht bis über die Nase verhüllt ist, zumal weder Augen- und Stirnpartie noch die Frisur genügend markante Wiedererkennungsmerkmale bilden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2013 SU120069-O, S. 15).
- 15 - 5.3. Der Beschuldigte mischte sich unter den B._____-Demonstrationsumzug und trug dabei eine Hygienemaske über Mund- und Nasenpartie. Damit er- schwerte er den anwesenden Polizeibeamten seine Wiedererkennung. So wird denn auch im Polizeirapport vom 26. September 2024 festgehalten, dass der Be- schuldigte nur aufgrund seiner Kleidung sowie der fortwährend getätigten Aufnah- men während des Demonstrationsumzuges habe erkannt werden können (act. 1 S. 4). Der Beschuldigte wusste und wollte sich zudem unkenntlich machen, so entledigte er sich nach der Demonstration der Hygienemaske und trug diese mit- hin nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH. Schuldaus- schluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Er ist daher des Sich- Unkenntlich-Machens bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstratio- nen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Strafzumessung 1.1. abstrakter Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen zu bestimmen. Vorlie- gend ist der Beschuldigte einer Verletzung von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH schuldig zu sprechen, welche mit Busse bestraft wird. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.2. Strafzumessungsregeln 1.2.1. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
- 16 - danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Da- bei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Ver- such. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 1.2.2. Bei der Bemessung der Busse ist sekundär den finanziellen Verhältnissen des Täters Rechnung zu tragen, so dass der Täter die Strafe in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Fa- milienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BSK StGB/JStG-HEIMGARTNER, Art. 106 N 19 ff.). 1.3. Konkrete Strafzumessung 1.3.1. Betreffend die Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu sagen, dass der Beschuldigte nicht komplett vermummt war, sondern eine Schirmmütze sowie eine Hygienemaske über Mund und Nase trug. Die Augenpartie blieb damit frei. Sodann trug der Beschuldigte auffällige Kleidung und hatte eine grüne Umhänge- tasche dabei, was letztlich auch dazu beigetragen hat, dass er wiedererkannt und sodann identifiziert werden konnte. In subjektiver Hinsicht beging der Beschul- digte die Tat vorsätzlich.
- 17 - 1.3.2. Betreffend die Täterkomponente ist hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten auszuführen, dass der Beschuldigte am tt. Juli 2000 ge- boren und Staatsangehöriger von Liechtenstein ist. Der Beschuldigte ist Student an der Universität E._____ und geht nebenbei einer Anstellung bei der F._____ AG in G._____ (LIE) nach, womit er gemäss Angaben der amtlichen Verteidigung jährlich netto ca. Fr. 20'000.– verdient. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt (act. 21; act. 3; act. 22/1-3; act. 22/7). Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2023 wegen Sachbeschädi- gung, weswegen er mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft wurde. Während des gesamten Verfahrens machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 1.3.3. Aufgrund des Tatverschuldens, des Vorlebens, des Nachtatverhaltens des Beschuldigten sowie seinen finanziellen Verhältnissen erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– als angemessen. IV. Vollzug, Anrechnung Haft und Ersatzfreiheitsstrafe
1. Vollzug Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen.
2. Anrechnung der Untersuchungshaft 2.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Anrechnung der Haft hat auch bei Bussen zu erfolgen (BGE 135 IV 126; BGE 141 IV 236). 2.2. Der Beschuldigte war am tt.mm.2024 von ca. 13:05 Uhr bis 17:35 Uhr in Polizeihaft (act. 1, S. 1 und S. 4). Diese Haft ist ihm an die Busse anzurechnen, weshalb Fr. 100.– Busse als durch Haft geleistet gelten.
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3. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag Freiheitsstrafe auszufällen. V. Widerruf
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der mit Strafbefehl des Straf- gerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren ausgefällten bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (act. 14 S. 4).
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB).
3. Der Beschuldigte wurde vorliegend nicht wegen einem Verbrechen oder Vergehen, sondern einer Übertretung schuldig gesprochen. Die mit Strafbefehl des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 ausgefällte be- dingte Strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist damit nicht zu widerrufen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens 1.1. Die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) setzt bei einem materiellen Entscheid über die Anklage einen Gebührenrah- men von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Ausnahmefäl-
- 19 - len kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeu- tung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Vorliegend bewegten sich der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls im unteren Bereich und auch die Bedeutung des Falls ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Gebühr ist deshalb auf Fr. 1'800.– festzusetzen. 1.2. Die Gebühr für das Vorverfahren beläuft sich auf Fr. 1'100.– (act. 15).
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Fürsprecher X._____ reichte seine Honorarnote für seine Bemühungen und Auslagen an der Hauptverhandlung ins Recht (act. 26). Sowohl das darin geltend gemachte Honorar als auch die Barauslagen erscheinen aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung ist Fürsprecher X._____ für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'218.35 (inkl. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
3. Kostenauflage 3.1. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei ei- ner Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.). 3.2. Da der Beschuldigte von den Hauptvorwürfen des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen wird und lediglich ein Schuld- spruch betreffend die Übertretung von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH erfolgt, rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu
- 20 - einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Zehntel ist dieser auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB und wird von diesen Vorwürfen freigespro- chen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Sich-Unkenntlich-Machens bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–, wovon Fr. 100.– durch Haft erstanden sind.
4. Die Busse von Fr. 100.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die mit Strafbefehl des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– wird nicht widerrufen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. Baraus- Fr. 3'218.35 lagen und MwSt.); Fr. 6'118.35 Total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 21 -
7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 inkl. diejenigen der amtlichen Verteidi- gung werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von 9/10 werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung der dem Beschuldigten im Umfang von einem Zehntel auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisan- platz 1A, 3003 Bern; die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,
- 22 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 5. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Mit Anklageschrift vom 29. Januar 2025 (hierorts eingegangen am 31. Ja- nuar 2025; act. 14) erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot.
E. 1.1 Die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) setzt bei einem materiellen Entscheid über die Anklage einen Gebührenrah- men von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Ausnahmefäl-
- 19 - len kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeu- tung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Vorliegend bewegten sich der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls im unteren Bereich und auch die Bedeutung des Falls ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Gebühr ist deshalb auf Fr. 1'800.– festzusetzen.
E. 1.2 Die Gebühr für das Vorverfahren beläuft sich auf Fr. 1'100.– (act. 15).
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Fürsprecher X._____ reichte seine Honorarnote für seine Bemühungen und Auslagen an der Hauptverhandlung ins Recht (act. 26). Sowohl das darin geltend gemachte Honorar als auch die Barauslagen erscheinen aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung ist Fürsprecher X._____ für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'218.35 (inkl. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
3. Kostenauflage
E. 1.2.1 Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
- 16 - danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Da- bei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Ver- such. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.).
E. 1.2.2 Bei der Bemessung der Busse ist sekundär den finanziellen Verhältnissen des Täters Rechnung zu tragen, so dass der Täter die Strafe in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Fa- milienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BSK StGB/JStG-HEIMGARTNER, Art. 106 N 19 ff.).
E. 1.3 Konkrete Strafzumessung
E. 1.3.1 Betreffend die Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu sagen, dass der Beschuldigte nicht komplett vermummt war, sondern eine Schirmmütze sowie eine Hygienemaske über Mund und Nase trug. Die Augenpartie blieb damit frei. Sodann trug der Beschuldigte auffällige Kleidung und hatte eine grüne Umhänge- tasche dabei, was letztlich auch dazu beigetragen hat, dass er wiedererkannt und sodann identifiziert werden konnte. In subjektiver Hinsicht beging der Beschul- digte die Tat vorsätzlich.
- 17 -
E. 1.3.2 Betreffend die Täterkomponente ist hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten auszuführen, dass der Beschuldigte am tt. Juli 2000 ge- boren und Staatsangehöriger von Liechtenstein ist. Der Beschuldigte ist Student an der Universität E._____ und geht nebenbei einer Anstellung bei der F._____ AG in G._____ (LIE) nach, womit er gemäss Angaben der amtlichen Verteidigung jährlich netto ca. Fr. 20'000.– verdient. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt (act. 21; act. 3; act. 22/1-3; act. 22/7). Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2023 wegen Sachbeschädi- gung, weswegen er mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft wurde. Während des gesamten Verfahrens machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
E. 1.3.3 Aufgrund des Tatverschuldens, des Vorlebens, des Nachtatverhaltens des Beschuldigten sowie seinen finanziellen Verhältnissen erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– als angemessen. IV. Vollzug, Anrechnung Haft und Ersatzfreiheitsstrafe
1. Vollzug Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen.
2. Anrechnung der Untersuchungshaft
E. 2 Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. 17) wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Sodann wurde zur Haupt- verhandlung auf den 5. Mai 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (act. 19) samt Vollmacht (act. 20) zeigte Fürsprecher X._____ die Mandatierung durch den Beschuldigten an. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 (act. 21) samt Beilagen (act. 22/1-7) stellte Fürsprecher X._____ ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger, welches mit Verfügung vom 27. Februar 2025 (act. 23) gut- geheissen wurde und Fürsprecher X._____ wurde als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt.
E. 2.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Anrechnung der Haft hat auch bei Bussen zu erfolgen (BGE 135 IV 126; BGE 141 IV 236).
E. 2.2 Der Beschuldigte war am tt.mm.2024 von ca. 13:05 Uhr bis 17:35 Uhr in Polizeihaft (act. 1, S. 1 und S. 4). Diese Haft ist ihm an die Busse anzurechnen, weshalb Fr. 100.– Busse als durch Haft geleistet gelten.
- 18 -
3. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag Freiheitsstrafe auszufällen. V. Widerruf
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der mit Strafbefehl des Straf- gerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren ausgefällten bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (act. 14 S. 4).
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB).
3. Der Beschuldigte wurde vorliegend nicht wegen einem Verbrechen oder Vergehen, sondern einer Übertretung schuldig gesprochen. Die mit Strafbefehl des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 ausgefällte be- dingte Strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist damit nicht zu widerrufen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens
E. 3 Am 5. Mai 2025 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich wel- cher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher X._____, erschienen ist. Das Urteil wurde gleichentags beraten, gefällt und münd- lich eröffnet sowie den Anwesenden in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 5 ff.).
E. 3.1 Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei ei- ner Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.).
E. 3.2 Da der Beschuldigte von den Hauptvorwürfen des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen wird und lediglich ein Schuld- spruch betreffend die Übertretung von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH erfolgt, rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu
- 20 - einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Zehntel ist dieser auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB und wird von diesen Vorwürfen freigespro- chen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Sich-Unkenntlich-Machens bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–, wovon Fr. 100.– durch Haft erstanden sind.
4. Die Busse von Fr. 100.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die mit Strafbefehl des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– wird nicht widerrufen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. Baraus- Fr. 3'218.35 lagen und MwSt.); Fr. 6'118.35 Total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 21 -
7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 inkl. diejenigen der amtlichen Verteidi- gung werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von 9/10 werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung der dem Beschuldigten im Umfang von einem Zehntel auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisan- platz 1A, 3003 Bern; die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,
- 22 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 5. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart
E. 3.2.1 Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass sowohl der Polizeirapport vom 26. September 2024, als auch die Fotografien der B._____-Demonstration sowie die Videoaufnahme vom tt.mm.2024 nicht verwertbar seien (act. 25).
E. 3.2.1.1 Betreffend die Fotografien sowie die Videoaufnahme wird geltend ge- macht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das Bildmaterial entstanden bzw. pro- duziert worden sei. Es sei namentlich unklar, wer wann und wo das Bildmaterial erstellt, d.h. aufgenommen, allenfalls bearbeitet und gespeichert habe. Bei der Vi- deoaufnahme seien keine Metadaten mitgeliefert worden und es sei keine Ton- spur vorhanden. Am Film sei offensichtlich manipuliert worden – denn manchmal laufe er in erhöhtem Tempo, manchmal in Zeitlupe, möglicherweise gebe es gar Schnitte, was aufgrund der schlechten Qualität der Aufzeichnung und der fehlen- den Metadaten nicht mit Gewissheit zu beantworten sei. Sowohl die von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten Fotografien als auch die Videoaufnahme seien deshalb unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK nicht verwertbar. Die effektive Wahrnehmung des aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Anspruchs auf Akteneinsicht setze notwendigerweise die Vollständigkeit der Akten voraus. Dafür müsse aktenmässig belegt sein, wie die Akten produziert worden seien, damit die beschuldigte Person in der Lage sei zu prüfen, ob die Akten inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen würden und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben könne. Dies sei überdies Voraussetzung dafür, dass sie ihr Verteidigungsrechte gemäss Art. 32 Abs. 2 BV überhaupt wahrnehmen könne. Sei den Akten nicht zu entnehmen, wer bestimmte Beweismittel produziert habe, seien diese nicht zu ih- ren Lasten verwertbar. Betreffend die Videoaufnahme wird weiter ausgeführt,
- 7 - dass nicht gesichert sei, dass diese tatsächlich vom tt.mm.2024 stamme. Über- dies sei unklar, ob die Aufnahme durch den Staat oder Private erfolgt sei. Private Aufnahmen seien grundsätzlich rechtswidrig und somit als Beweismittel zum vorn- herein ausgeschlossen (act. 25 S. 2 ff.).
E. 3.2.1.2 Betreffend den Polizeirapport vom 26. September 2024 macht die amtli- che Verteidigung geltend, dass dieser erst fünf Monate nach dem angeklagten Er- eignis vom Stadtpolizisten C._____ erstellt worden sei. Dieser behaupte im Poli- zeirapport nicht, dass er Zeuge der angeklagten Ereignisse gewesen sei. Viel- mehr sei davon auszugehen, dass ihm andere Polizeibeamten oder Dritte über die Ereignisse berichtetet oder geschrieben haben. Diese hätten im Polizeirapport zumindest zitiert bzw. namentlich genannt werden müssen, damit man sie hätte parteiöffentlich befragen können (act. 25 S. 4 f.).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfin- dung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweis- mittel ein, die rechtlich zulässig sind. Die Schweizerische Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus an Beweismitteln (BSK StPO/JStPO-GLESS, Art. 139 N 14). Zu den Beweisverboten gehören alle Regeln, welche die Beweis- führung im Strafprozess beschränken (BSK StPO-GLESS, Art. 139 N 18). In Art. 29 Abs. 2 BV ist der verfassungsrechtliche Anspruch der Parteien in einem Gerichtsverfahren auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verankert. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht (BGE 132 V 387 E. 3.1). Im von der amtlichen Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 129 I 85 wird zu den Hintergründen ausgeführt, dass mit dem Akteneinsichtsrecht si- chergestellt werden soll, dass der Beschuldigte von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die Be- weismittel müssen gemäss zitiertem Entscheid – soweit sie nicht in der Hauptver- handlung erhoben werden – in den Untersuchungsakten vorhanden sein und es muss aktenkundig belegt sein, wie sie produziert worden sind, damit der Beschul- digte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies sei Voraussetzung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte im Sinne von
- 8 - Art. 32 Abs. 2 BV (BGE 129 I 85 E. 4.1). Mit zitiertem Entscheid erklärte das Bun- desgericht deshalb die Unverwertbarkeit zulasten des Beschuldigten von in die deutsche Sprache übersetzten Telefonabhörprotokollen, aus welchen weder her- vorging, durch wen noch wie die Übersetzung erfolgte, insbesondere auch nicht, ob vorgängig die Ermahnung der übersetzenden Person auf die Straffolgen von Art. 307 StGB erfolgt ist.
E. 3.2.3 Vorliegend ist der Polizeirapport vom 26. September 2024 verwertbar, zu- mal das schweizerische Strafprozessrecht keinen numerus clausus an Beweismit- teln kennt. Sofern die amtliche Verteidigung den Beweiswert des Polizeirapports infrage stellt, ist dieser Gegenstand der Beweiswürdigung. Betreffend die Fotogra- fien und die Videoaufnahme ist zu sagen, dass im Polizeirapport vom 26. Septem- ber 2024 gerade festgehalten wird, dass der Beschuldigte unter anderem durch Bildmaterial identifiziert bzw. aufgrund der "fortwährend getätigten Aufnahmen während des Demozuges" habe identifiziert werden können (act. 1 S. 2 und S. 4). Die Fotodokumentation sei ausserdem im Hinblick auf den Vorwurf des Sich-Un- kenntlich-Machens bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH mit Fotos des Beschuldigten mit und ohne Hygienemaske angereichert worden (act. 1 S. 4). Nachdem der Beschuldigte zudem gleich nach Beendigung des Demonstrationsumzugs verhaftet worden ist (vgl. act. 1), beste- hen vorliegend keine Zweifel, dass sowohl die Fotografien als auch die Videoauf- nahme von der Polizei während der B._____-Demonstration des Jahres 2024 in Winterthur hergestellt worden sind. Sowohl die Fotografien als auch die Videoauf- nahmen sind deshalb ebenfalls verwertbar. Betreffend die Videoaufnahme ist der Vollständigkeit auszuführen, dass diese – wie bereits ausgeführt und entgegen der amtlichen Verteidigung (act. 25 S. 3) – offensichtlich im Zusammenhang mit einer B._____-Demonstration in Winterthur steht. Nachdem zudem sowohl auf den Fotografien als auch auf der Videoaufnahme jeweils eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche – es handelt sich dabei unzwei- felhaft um dieselbe Person – zu erkennen ist, handelt es sich offenbar um die
- 9 - B._____-Demonstration des Jahres 2024. Inwiefern die Videoaufnahme manipu- liert worden sei und zu welchem Zweck wird von der amtlichen Verteidigung nicht weiter begründet. Für eine Manipulation liegen vorliegend auch keine Hinweise vor. Zwar läuft die Videoaufnahme tatsächlich nicht immer im gleichen Tempo. Es scheint sich dabei aber vielmehr um eine technische Störung als um eine Manipu- lation zu handeln. Auch sind keine Schnitte des Videos erkennbar. Dafür, dass die Videoaufnahme von Privaten und nicht von der Polizei erstellt worden ist, gibt es ebenfalls keine Hinweise. Diese Annahme ist aufgrund des oben Ausgeführten vielmehr unwahrscheinlich. Daran ändern auch fehlende Metadaten nichts.
E. 3.3 Polizeirapport vom 26. September 2024 (act. 1) Im Polizeirapport vom 26. September 2024 wird vom rapportierenden Poli- zeibeamten FW mbA C._____ in der Einleitung ausgeführt, dass sich die linke Szene, darunter stark militante Angehörige, in den alljährlich in Winterthur stattfin- denden B._____-Demonstrationsumzug gemischt hätte. Während der Marsch- route durch respektive um den Stadtkern von Winterthur seien diverse Sachbe- schädigungen begangen worden (S. 1). Der Beschuldigte sei von Anfang an da- bei gewesen. Ihm selber hätten keine Sachbeschädigungen nachgewiesen wer- den können, jedoch habe er sich jeweils in unmittelbarer Nähe oder inmitten der militanten Personen des "D._____" befunden und habe Fotos von den in Aktion tätigen Sprayern gemacht (S. 4). Weiter wird in der Einleitung ausgeführt, dass aufgrund der örtlichen Situation und Begebenheiten mutmassliche Straftäter erst nach Beendigung des Demonstrationsumzugs von der Polizei hätten kontrolliert und festgenommen werden können. Ein Polizeibeamter in der Funktion "Takom" (taktische Kommunikation) habe den Umzug begleitet und den Beschuldigten als eventuellen Sprayer bezeichnet. Um dies zu verifizieren, sei der Beschuldigte durch den Ordnungsdienst der Stadtpolizei festgenommen worden. Der Beschul- digte habe versucht wegzurennen und habe mit vereinten Kräften arretiert werden müssen. Danach wird ausgeführt, dass der Beschuldigte, als dieser bemerkt habe, dass die Polizei einschreite und ihm habe habhaft werden wollen, davonge- rannt sei und seine mitgetragene Tasche weggeworfen habe (S. 2). Unter dem Abschnitt "Sachverhalt" wird schliesslich ausgeführt, dass der Beschuldigte, als er
- 10 - bemerkt habe, dass die "im Ordnungsdienst gekleidete und gut sichtbare Polizei" ihn habe festnehmen wollen, seine Tasche weggeworfen und sich durch Flucht der Kontrolle habe entziehen wollen. Erst nach ca. 20 Metern habe er schliesslich gefasst und festgenommen werden können. Der Beschuldigte habe sich während des Demonstrationsumzugs mit einer "Dächlikappe" und einem Gesichts-/Mund- schutz soweit verhüllt, dass sein Gesicht "soweit" unkenntlich gemacht worden sei (S. 3).
E. 3.4 Fotografien der B._____-Demo (act. 5) Auf der Fotografie Nr. 1 sieht man, wie eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt mit weissem Schriftzug auf Brusthöhe, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche den Umzug filmt und eine Hygienemaske über Nase und Mund trägt. Die De- monstrationsteilnehmer verhüllen ihr Gesicht teilweise ebenfalls. Sie tragen Transparente, schwingen Fahnen und es brennen Leuchtfackeln. Zwei ältere Per- sonen mit je einem Fahrrad in der Hand stehen seitlich des Demonstrationsum- zugs. Auf der Fotografie Nr. 2 sieht man eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren, die genau gleich wie die Person in der vor- herigen Aufnahme gekleidet ist, laufend mit einer Kamera in der Hand. Die Per- son trägt eine dunkle Schirmmütze sowie eine Hygienemaske über Mund und Nase. Auf der Aufnahme sind drei weitere Personen ersichtlich; soweit erkennbar halten sich alle auf der Fotografie abgebildeten Personen ausserhalb eines De- monstrationsumzuges auf. Die Fotografie Nr. 3 ist von schlechter Bildauflösung. Es ist darauf eine hellhäutige und kurzhaarige Person in dunklem T-Shirt mit weis- sem Schriftzug auf Brusthöhe, Schal, dunkler Schirmmütze sowie Hygienemaske über Mund und Nase inmitten von dunkel gekleideten Personen, die teilweise ihr Gesicht verdecken, ersichtlich. Die Person hält etwas in der Hand und schaut konzentriert darauf. Auf der Fotografie Nr. 4 sieht man eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche von hinten. Sie trägt eine Hygi-
- 11 - enemaske über Mund und Nase sowie eine dunkle Schirmmütze. In ihrer Blick- richtung ist der Demonstrationsumzug ersichtlich. Man erkennt mehrere Perso- nen, davon ist eine vermummt, mehrere Plakate und eine brennende Leuchtfa- ckel. Auf der Fotografie Nr. 5 schaut die wie in den vorherigen Aufnahmen geklei- dete, grossgewachsene, hellhäutige und schlaksige Person mit kurzen Haaren auf ihre Kamera. Sie trägt eine dunkle Schirmmütze sowie eine Hygienemaske über Mund und Nase. Neben ihr stehen zwei dunkel gekleidete Personen. Auf den Fotografien Nrn. 6 und 7 sieht man wieder eine grossgewachsene, schlaksige und gleich wie in den vorherigen Aufnahmen gekleidete Person. Auf der Auf- nahme ist ersichtlich, dass die Person kurze dunkle Haare hat. Sie trägt keine Schirmmütze und keine Hygienemaske und ist im Gespräch mit mehreren Perso- nen.
E. 3.5 Videoaufnahme vom tt.mm.2024 (act. 6) Die Videoaufnahme beginnt aus der Drohnensicht auf den Festplatz des De- monstrationsumzuges. Die Aufnahme zoomt dann heran und man sieht, wie schwarzgekleidete, vermummte Personen, welche teilweise eine Hygienemaske tragen, zwei Plakate an eine Hauswand kleben. Ebenfalls erkennbar ist eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche, welche das Ankleben der Plakate filmt. Die Person trägt eine Hygienemaske über Mund und Nase. Bei ca. Minute 1:54 der Aufnahme sieht man, wie die oben beschriebene Person mit dem Finger in Richtung eines der Plakate zeigt, woraufhin die mit dem Ankleben des Plakats beschäftigte Person an der entsprechenden Stellen noch- mals Kleister aufträgt. Die Person im grünen T-Shirt bleibt dann noch eine ge- wisse Zeit stehen. Man sieht dann, wie die oben beschriebene Person nochmals auf ihre Kamera schaut und bei ca. Minute 2:40 aus dem Bild läuft. Die Kamera fokussiert auf eine Fahne schwingende weibliche Person. Ab ca. Minute 3:05 läuft die Person im grünen T-Shirt wieder ins Bild. Die Person trägt noch immer eine dunkle Schirmmütze sowie eine Gesichtsmaske. Sie steht da, schaut bei ca. Mi- nute 3:30 nochmals auf ihre Kamera, hantiert daran herum und läuft bei ca. Mi-
- 12 - nute 3:50 aus dem Bild. Um die die Plakate anklebenden Personen bzw. um die entsprechende Hauswand besteht eine lose Gruppe von teilweise – aber nicht nur
– schwarz gekleideten und vermummten Personen, die auf eine Seite mittels hochgehaltenen Plakaten abgegrenzt wird. Die Gruppe ist nicht abgeschlossen, es laufen auch immer wieder Personen durch die Gruppe hindurch oder halten sich kurz innerhalb der Gruppe auf. Ab ca. Minute 7:05 kommt Bewegung in die Gruppe, welche sich in Richtung Hausecke und zusammengedrängt aus dem Bild zu bewegen beginnt. Ab ca. Minute 7:15 erscheint die Polizei im Bild, welche die Gruppierung auflöst. Bei ca. Minute 7:25 kommt es zum Einsatz von Reizspray. Erst bei ca. Minute 7:40 sieht man die Person im grünen T-Shirt wieder im Bild. Sie trägt eine dunkle Schirmmütze sowie eine Hygienemaske vor Mund und Nase. Sie läuft zur Ecke der Hauswand, auf welcher die Plakate angebracht wor- den sind, und schaut auf ihre Kamera. Die Person bleibt neben dem Abfalleimer an der Hausecke stehen und schaut in die Richtung, in welche sich die Gruppe bewegt hat. Dieser Bereich befindet sich aber verdeckt hinter dem Haus. Sie nimmt die Kamera hervor und beginnt in diese Richtung zu filmen. Ab ca. Mi- nute 8:00 ist die Person im grünen T-Shirt nicht mehr im Bild.
E. 4 Würdigung des Untersuchungsergebnisses
E. 4.1 Weder auf der Videoaufnahme noch auf den Fotografien ist erkennbar, dass der Beschuldigte Teil einer Gruppierung gewesen wäre, aus der heraus Sachbeschädigungen in Form von Sprayereien begangen worden wären, zumal solche auf den genannten Bilddateien nicht erkennbar sind. Weitere Sachbeschä- digungen sind ebenfalls nicht erkennbar. Betreffend das in der Videoaufnahme er- kennbare Anbringen von Plakaten mittels Kleister an der Hauswand ist der Voll- ständigkeit halber zu sagen, dass dieses den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB nicht erfüllt und damit nicht unter den im Anklage- sachverhalt umschriebenen Tatvorwurf fällt (vgl. BSK StGB/JStG-WEISSENBER- GER, Art. 144 N 73). Ebenfalls nicht entnommen werden kann der Videoaufnahme und den Fotografien, dass der Beschuldigte sich einer Verhaftung widersetzt hätte und damit eine Amtshandlung gehindert hätte.
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E. 4.2 Es ist deshalb betreffend die Vorwürfe des Landfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung noch der Polizeirapport vom 26. September 2024 zu würdigen. Im Polizeirapport wird zwar beschrieben, dass sich der Beschuldigte der Polizeikontrolle entzogen haben soll bzw. er sich an einer öffentlichen Zusam- menrottung beteiligt haben soll. Allerdings bleibt unklar, wann und wo welche Poli- zeibeamten den Beschuldigten haben kontrollieren wollen oder den Beschuldigten als Teil einer öffentlichen Zusammenrottung haben erkennen wollen. Es fehlen im Polizeirapport entsprechende Angaben zu Zeit und Ort sowie nähere Angaben zu den Polizeibeamten wie zum Beispiel Namen und Dienstnummern, so dass sich die Angaben nicht verifizieren lassen. Festzuhalten bleibt, dass der Polizeirapport erst Monate nach den angeklagten Ereignissen erstellt worden ist und es unklar bleibt, wie die entsprechenden Informationen in den Polizeirapport gelangt sind. Letztlich verbleiben damit erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt mit Bezug auf den Landfriedensbruch und die Hinderung einer Amtshandlung tatsächlich so zugetragen hat, wie dies im Polizeirapport umschrieben wird. Es ist deshalb dies- bezüglich der Anklagesachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte ist von die- sen Vorwürfen freizusprechen.
E. 4.3 Erstellt ist indessen, dass der Beschuldigte an der B._____-Demonstration des Jahres 2024 in Winterthur teilgenommen hat und dabei teilweise eine Hygie- nemaske über Mund und Nase getragen hat. Sowohl auf den Fotografien als auch auf der Videoaufnahme ist dieselbe grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit dunklen kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt mit weissem Schrift- zug auf Brusthöhe, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwar- zen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche zu se- hen, welche während der auf öffentlichem Grund stattfindenden Versammlung bzw. Demonstration eine Hygienemaske über Mund und Nase trägt, mithin ihr Ge- sicht vermummt. Nachdem die Hauptverhandlung vom 5. Mai 2025 in Anwesen- heit des Beschuldigten stattgefunden hat, hat das Gericht keine Zweifel, dass es sich bei der auf den Fotografien und der Videoaufnahme ersichtlichen Person um den Beschuldigten handelt. Zwar trägt der Beschuldigte während der Videoauf- nahme durchgehend eine Hygienemaske über Mund und Nase sowie eine dunkle Schirmmütze, was seine (Wieder-)Erkennung erheblich erschwert. Jedoch liegen
- 14 - vom Beschuldigten Fotografien bei den Akten, welche ihn mit und ohne Hygiene- maske und Schirmmütze zeigen. Nicht nur aufgrund der Kleidung, sondern auch aufgrund der Statur, der Hautfarbe sowie den Haaren handelt es sich bei der auf den Fotografien sowie der Videoaufnahme abgebildeten Person unzweifelhaft um dieselbe Person. Dieselbe grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person nahm an der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2025 als beschuldigte Person teil. Da- mit ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Betreffend den sub- jektiven Tatbestand ist auf die rechtliche Würdigung zu verweisen (E. II.5.3).
E. 5 Rechtliche Würdigung
E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe gegen die Be- stimmungen eines kantonalen Erlasses verstossen, wonach es untersagt ist, sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Men- schenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich zu machen bzw. er habe sich einer Übertretung von kantonalen Vorschriften schuldig gemacht (vgl. act. 14 S. 2 und S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2025 erklärte das Gericht im Rahmen der Vorfragen, dass es aus seiner Sicht um einen Schuld- spruch im Sinne von § 10 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kan- tons Zürich (StJVG/ZH) gehe, wogegen die Verteidigung nicht opponierte (Prot. S. 7 f.).
E. 5.2 Gemäss § 10 Abs. 1 StJVG/ZH wird mit Busse bestraft, wer sich bei bewil- ligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenan- sammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht. Ein Unkenntlich-Machen im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH ist zu bejahen, wenn es jemand der Polizei durch eine Gesichtsverhüllung verunmöglicht oder je- denfalls massgeblich erschwert, dass er (im Hinblick auf eine spätere Identifizie- rung) erkannt werden kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
E. 5.3 Der Beschuldigte mischte sich unter den B._____-Demonstrationsumzug und trug dabei eine Hygienemaske über Mund- und Nasenpartie. Damit er- schwerte er den anwesenden Polizeibeamten seine Wiedererkennung. So wird denn auch im Polizeirapport vom 26. September 2024 festgehalten, dass der Be- schuldigte nur aufgrund seiner Kleidung sowie der fortwährend getätigten Aufnah- men während des Demonstrationsumzuges habe erkannt werden können (act. 1 S. 4). Der Beschuldigte wusste und wollte sich zudem unkenntlich machen, so entledigte er sich nach der Demonstration der Hygienemaske und trug diese mit- hin nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH. Schuldaus- schluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Er ist daher des Sich- Unkenntlich-Machens bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstratio- nen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Strafzumessung
E. 10 April 2013 SU120069-O, S. 12 f.). Es genügt hierfür im Allgemeinen, dass das Gesicht bis über die Nase verhüllt ist, zumal weder Augen- und Stirnpartie noch die Frisur genügend markante Wiedererkennungsmerkmale bilden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2013 SU120069-O, S. 15).
- 15 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250006-K/Ubegr/fg Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 5. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____, betreffend Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 29. Januar 2025 (act. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6 ff.) Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Fürsprecher X._____. Anträge: I. Der Anklagebehörde (act. 14 S. 4): "– Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
– Widerruf der mit Strafbefehl des Strafgerichtspräsident in Basel- Stadt vom 1. Februar 2023 ausgefällten bedingten Strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.00
– Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (entsprechend Fr. 4'500.00) als Gesamtstrafe sowie einer Busse von Fr. 200.00
– Vollzug der Geldstrafe
– Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse
– Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'00.00) " II. Der Verteidigung (act. 25): "1. Herr A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. " III. Des Beschuldigten (sinngemäss): Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung.
- 3 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und prozessuale Vorbemerkung
1. Mit Anklageschrift vom 29. Januar 2025 (hierorts eingegangen am 31. Ja- nuar 2025; act. 14) erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) Anklage gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das Vermummungsverbot.
2. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. 17) wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Sodann wurde zur Haupt- verhandlung auf den 5. Mai 2025 vorgeladen. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (act. 19) samt Vollmacht (act. 20) zeigte Fürsprecher X._____ die Mandatierung durch den Beschuldigten an. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 (act. 21) samt Beilagen (act. 22/1-7) stellte Fürsprecher X._____ ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher Verteidiger, welches mit Verfügung vom 27. Februar 2025 (act. 23) gut- geheissen wurde und Fürsprecher X._____ wurde als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt.
3. Am 5. Mai 2025 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich wel- cher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher X._____, erschienen ist. Das Urteil wurde gleichentags beraten, gefällt und münd- lich eröffnet sowie den Anwesenden in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 5 ff.).
4. Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von de- nen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 141 III 28, E. 3.2.4). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzel- fall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen,
- 4 - dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes be- hördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnis- mässig zu sein (Urteil 6B_880/2017 des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2018, E. 2.7 m.w.H.). II. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Gemäss Anklagesachverhalt habe sich anlässlich der B._____-Demonstra- tion am tt.mm.2024 eine Gruppierung in den Umzug gemischt und während der Marschroute durch respektive um den Stadtkern von Winterthur diverse Sachbe- schädigungen, hauptsächlich in Form von Sprayereien an Fassaden, Schaufens- tern und Ticketautomaten der ZVV, begangen, wobei ein Gesamtschaden von mehreren Fr. 10'000.– entstanden sei. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich als Teil der genannten Gruppierung im Umzug befunden, habe diverse Sprayereien fotografiert und dabei eine Hygienemaske getragen, um sein Gesicht zu vermummen, obschon er gewusst habe, sich aber bewusst darüber hinwegge- setzt habe, dass es verboten sei, sich an einer öffentlichen Kundgebung zu ver- mummen. Nach Beendigung des Demonstrationsumzugs hätten Polizeibeamte diverse Teilnehmer der Zusammenrottung, so auch den Beschuldigten, einer Personen- kontrolle unterziehen wollen. Als der Beschuldigte dies realisiert habe, sei er da- von gerannt, habe seine mitgetragene Tasche weggeworfen und habe in der Folge ca. 20 Meter später durch Polizeibeamte angehalten und der Personenkon- trolle unterzogen werden können. 1.2. Der Beschuldigte machte konsequent von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (act. 7-9; Prot. S. 8 ff.; act. 25). Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten der in der Anklage- schrift wiedergegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewie- sen werden kann. Der eingeklagte Sachverhalt ist nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.
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2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien ge- richtlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Ge- richts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände, zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung er- hebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine Anwendung bzw. gibt keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Be- weis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.2.2; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018, E. 2.2.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Er- fahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1; BGE 127 I 38, E. 2.a; BGE 120 Ia 31, E. 2.d; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1).
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3. Beweismittel 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen der Polizeirapport vom 26. September 2024 (act. 1), die Fotografien der B._____-Demonstration (act. 5) sowie die Videoaufnahme vom tt.mm.2024 (act. 6) als relevante Beweis- mittel. 3.2. Verwertbarkeit 3.2.1. Die amtliche Verteidigung macht geltend, dass sowohl der Polizeirapport vom 26. September 2024, als auch die Fotografien der B._____-Demonstration sowie die Videoaufnahme vom tt.mm.2024 nicht verwertbar seien (act. 25). 3.2.1.1. Betreffend die Fotografien sowie die Videoaufnahme wird geltend ge- macht, dass nicht nachvollziehbar sei, wie das Bildmaterial entstanden bzw. pro- duziert worden sei. Es sei namentlich unklar, wer wann und wo das Bildmaterial erstellt, d.h. aufgenommen, allenfalls bearbeitet und gespeichert habe. Bei der Vi- deoaufnahme seien keine Metadaten mitgeliefert worden und es sei keine Ton- spur vorhanden. Am Film sei offensichtlich manipuliert worden – denn manchmal laufe er in erhöhtem Tempo, manchmal in Zeitlupe, möglicherweise gebe es gar Schnitte, was aufgrund der schlechten Qualität der Aufzeichnung und der fehlen- den Metadaten nicht mit Gewissheit zu beantworten sei. Sowohl die von der Staatsanwaltschaft ins Recht gelegten Fotografien als auch die Videoaufnahme seien deshalb unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK nicht verwertbar. Die effektive Wahrnehmung des aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Anspruchs auf Akteneinsicht setze notwendigerweise die Vollständigkeit der Akten voraus. Dafür müsse aktenmässig belegt sein, wie die Akten produziert worden seien, damit die beschuldigte Person in der Lage sei zu prüfen, ob die Akten inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen würden und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben könne. Dies sei überdies Voraussetzung dafür, dass sie ihr Verteidigungsrechte gemäss Art. 32 Abs. 2 BV überhaupt wahrnehmen könne. Sei den Akten nicht zu entnehmen, wer bestimmte Beweismittel produziert habe, seien diese nicht zu ih- ren Lasten verwertbar. Betreffend die Videoaufnahme wird weiter ausgeführt,
- 7 - dass nicht gesichert sei, dass diese tatsächlich vom tt.mm.2024 stamme. Über- dies sei unklar, ob die Aufnahme durch den Staat oder Private erfolgt sei. Private Aufnahmen seien grundsätzlich rechtswidrig und somit als Beweismittel zum vorn- herein ausgeschlossen (act. 25 S. 2 ff.). 3.2.1.2. Betreffend den Polizeirapport vom 26. September 2024 macht die amtli- che Verteidigung geltend, dass dieser erst fünf Monate nach dem angeklagten Er- eignis vom Stadtpolizisten C._____ erstellt worden sei. Dieser behaupte im Poli- zeirapport nicht, dass er Zeuge der angeklagten Ereignisse gewesen sei. Viel- mehr sei davon auszugehen, dass ihm andere Polizeibeamten oder Dritte über die Ereignisse berichtetet oder geschrieben haben. Diese hätten im Polizeirapport zumindest zitiert bzw. namentlich genannt werden müssen, damit man sie hätte parteiöffentlich befragen können (act. 25 S. 4 f.). 3.2.2. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfin- dung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweis- mittel ein, die rechtlich zulässig sind. Die Schweizerische Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus an Beweismitteln (BSK StPO/JStPO-GLESS, Art. 139 N 14). Zu den Beweisverboten gehören alle Regeln, welche die Beweis- führung im Strafprozess beschränken (BSK StPO-GLESS, Art. 139 N 18). In Art. 29 Abs. 2 BV ist der verfassungsrechtliche Anspruch der Parteien in einem Gerichtsverfahren auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verankert. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist das Recht auf Akteneinsicht (BGE 132 V 387 E. 3.1). Im von der amtlichen Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 129 I 85 wird zu den Hintergründen ausgeführt, dass mit dem Akteneinsichtsrecht si- chergestellt werden soll, dass der Beschuldigte von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die Be- weismittel müssen gemäss zitiertem Entscheid – soweit sie nicht in der Hauptver- handlung erhoben werden – in den Untersuchungsakten vorhanden sein und es muss aktenkundig belegt sein, wie sie produziert worden sind, damit der Beschul- digte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies sei Voraussetzung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte im Sinne von
- 8 - Art. 32 Abs. 2 BV (BGE 129 I 85 E. 4.1). Mit zitiertem Entscheid erklärte das Bun- desgericht deshalb die Unverwertbarkeit zulasten des Beschuldigten von in die deutsche Sprache übersetzten Telefonabhörprotokollen, aus welchen weder her- vorging, durch wen noch wie die Übersetzung erfolgte, insbesondere auch nicht, ob vorgängig die Ermahnung der übersetzenden Person auf die Straffolgen von Art. 307 StGB erfolgt ist. 3.2.3. Vorliegend ist der Polizeirapport vom 26. September 2024 verwertbar, zu- mal das schweizerische Strafprozessrecht keinen numerus clausus an Beweismit- teln kennt. Sofern die amtliche Verteidigung den Beweiswert des Polizeirapports infrage stellt, ist dieser Gegenstand der Beweiswürdigung. Betreffend die Fotogra- fien und die Videoaufnahme ist zu sagen, dass im Polizeirapport vom 26. Septem- ber 2024 gerade festgehalten wird, dass der Beschuldigte unter anderem durch Bildmaterial identifiziert bzw. aufgrund der "fortwährend getätigten Aufnahmen während des Demozuges" habe identifiziert werden können (act. 1 S. 2 und S. 4). Die Fotodokumentation sei ausserdem im Hinblick auf den Vorwurf des Sich-Un- kenntlich-Machens bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH mit Fotos des Beschuldigten mit und ohne Hygienemaske angereichert worden (act. 1 S. 4). Nachdem der Beschuldigte zudem gleich nach Beendigung des Demonstrationsumzugs verhaftet worden ist (vgl. act. 1), beste- hen vorliegend keine Zweifel, dass sowohl die Fotografien als auch die Videoauf- nahme von der Polizei während der B._____-Demonstration des Jahres 2024 in Winterthur hergestellt worden sind. Sowohl die Fotografien als auch die Videoauf- nahmen sind deshalb ebenfalls verwertbar. Betreffend die Videoaufnahme ist der Vollständigkeit auszuführen, dass diese – wie bereits ausgeführt und entgegen der amtlichen Verteidigung (act. 25 S. 3) – offensichtlich im Zusammenhang mit einer B._____-Demonstration in Winterthur steht. Nachdem zudem sowohl auf den Fotografien als auch auf der Videoaufnahme jeweils eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche – es handelt sich dabei unzwei- felhaft um dieselbe Person – zu erkennen ist, handelt es sich offenbar um die
- 9 - B._____-Demonstration des Jahres 2024. Inwiefern die Videoaufnahme manipu- liert worden sei und zu welchem Zweck wird von der amtlichen Verteidigung nicht weiter begründet. Für eine Manipulation liegen vorliegend auch keine Hinweise vor. Zwar läuft die Videoaufnahme tatsächlich nicht immer im gleichen Tempo. Es scheint sich dabei aber vielmehr um eine technische Störung als um eine Manipu- lation zu handeln. Auch sind keine Schnitte des Videos erkennbar. Dafür, dass die Videoaufnahme von Privaten und nicht von der Polizei erstellt worden ist, gibt es ebenfalls keine Hinweise. Diese Annahme ist aufgrund des oben Ausgeführten vielmehr unwahrscheinlich. Daran ändern auch fehlende Metadaten nichts. 3.3. Polizeirapport vom 26. September 2024 (act. 1) Im Polizeirapport vom 26. September 2024 wird vom rapportierenden Poli- zeibeamten FW mbA C._____ in der Einleitung ausgeführt, dass sich die linke Szene, darunter stark militante Angehörige, in den alljährlich in Winterthur stattfin- denden B._____-Demonstrationsumzug gemischt hätte. Während der Marsch- route durch respektive um den Stadtkern von Winterthur seien diverse Sachbe- schädigungen begangen worden (S. 1). Der Beschuldigte sei von Anfang an da- bei gewesen. Ihm selber hätten keine Sachbeschädigungen nachgewiesen wer- den können, jedoch habe er sich jeweils in unmittelbarer Nähe oder inmitten der militanten Personen des "D._____" befunden und habe Fotos von den in Aktion tätigen Sprayern gemacht (S. 4). Weiter wird in der Einleitung ausgeführt, dass aufgrund der örtlichen Situation und Begebenheiten mutmassliche Straftäter erst nach Beendigung des Demonstrationsumzugs von der Polizei hätten kontrolliert und festgenommen werden können. Ein Polizeibeamter in der Funktion "Takom" (taktische Kommunikation) habe den Umzug begleitet und den Beschuldigten als eventuellen Sprayer bezeichnet. Um dies zu verifizieren, sei der Beschuldigte durch den Ordnungsdienst der Stadtpolizei festgenommen worden. Der Beschul- digte habe versucht wegzurennen und habe mit vereinten Kräften arretiert werden müssen. Danach wird ausgeführt, dass der Beschuldigte, als dieser bemerkt habe, dass die Polizei einschreite und ihm habe habhaft werden wollen, davonge- rannt sei und seine mitgetragene Tasche weggeworfen habe (S. 2). Unter dem Abschnitt "Sachverhalt" wird schliesslich ausgeführt, dass der Beschuldigte, als er
- 10 - bemerkt habe, dass die "im Ordnungsdienst gekleidete und gut sichtbare Polizei" ihn habe festnehmen wollen, seine Tasche weggeworfen und sich durch Flucht der Kontrolle habe entziehen wollen. Erst nach ca. 20 Metern habe er schliesslich gefasst und festgenommen werden können. Der Beschuldigte habe sich während des Demonstrationsumzugs mit einer "Dächlikappe" und einem Gesichts-/Mund- schutz soweit verhüllt, dass sein Gesicht "soweit" unkenntlich gemacht worden sei (S. 3). 3.4. Fotografien der B._____-Demo (act. 5) Auf der Fotografie Nr. 1 sieht man, wie eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt mit weissem Schriftzug auf Brusthöhe, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche den Umzug filmt und eine Hygienemaske über Nase und Mund trägt. Die De- monstrationsteilnehmer verhüllen ihr Gesicht teilweise ebenfalls. Sie tragen Transparente, schwingen Fahnen und es brennen Leuchtfackeln. Zwei ältere Per- sonen mit je einem Fahrrad in der Hand stehen seitlich des Demonstrationsum- zugs. Auf der Fotografie Nr. 2 sieht man eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren, die genau gleich wie die Person in der vor- herigen Aufnahme gekleidet ist, laufend mit einer Kamera in der Hand. Die Per- son trägt eine dunkle Schirmmütze sowie eine Hygienemaske über Mund und Nase. Auf der Aufnahme sind drei weitere Personen ersichtlich; soweit erkennbar halten sich alle auf der Fotografie abgebildeten Personen ausserhalb eines De- monstrationsumzuges auf. Die Fotografie Nr. 3 ist von schlechter Bildauflösung. Es ist darauf eine hellhäutige und kurzhaarige Person in dunklem T-Shirt mit weis- sem Schriftzug auf Brusthöhe, Schal, dunkler Schirmmütze sowie Hygienemaske über Mund und Nase inmitten von dunkel gekleideten Personen, die teilweise ihr Gesicht verdecken, ersichtlich. Die Person hält etwas in der Hand und schaut konzentriert darauf. Auf der Fotografie Nr. 4 sieht man eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche von hinten. Sie trägt eine Hygi-
- 11 - enemaske über Mund und Nase sowie eine dunkle Schirmmütze. In ihrer Blick- richtung ist der Demonstrationsumzug ersichtlich. Man erkennt mehrere Perso- nen, davon ist eine vermummt, mehrere Plakate und eine brennende Leuchtfa- ckel. Auf der Fotografie Nr. 5 schaut die wie in den vorherigen Aufnahmen geklei- dete, grossgewachsene, hellhäutige und schlaksige Person mit kurzen Haaren auf ihre Kamera. Sie trägt eine dunkle Schirmmütze sowie eine Hygienemaske über Mund und Nase. Neben ihr stehen zwei dunkel gekleidete Personen. Auf den Fotografien Nrn. 6 und 7 sieht man wieder eine grossgewachsene, schlaksige und gleich wie in den vorherigen Aufnahmen gekleidete Person. Auf der Auf- nahme ist ersichtlich, dass die Person kurze dunkle Haare hat. Sie trägt keine Schirmmütze und keine Hygienemaske und ist im Gespräch mit mehreren Perso- nen. 3.5. Videoaufnahme vom tt.mm.2024 (act. 6) Die Videoaufnahme beginnt aus der Drohnensicht auf den Festplatz des De- monstrationsumzuges. Die Aufnahme zoomt dann heran und man sieht, wie schwarzgekleidete, vermummte Personen, welche teilweise eine Hygienemaske tragen, zwei Plakate an eine Hauswand kleben. Ebenfalls erkennbar ist eine grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwarzen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche, welche das Ankleben der Plakate filmt. Die Person trägt eine Hygienemaske über Mund und Nase. Bei ca. Minute 1:54 der Aufnahme sieht man, wie die oben beschriebene Person mit dem Finger in Richtung eines der Plakate zeigt, woraufhin die mit dem Ankleben des Plakats beschäftigte Person an der entsprechenden Stellen noch- mals Kleister aufträgt. Die Person im grünen T-Shirt bleibt dann noch eine ge- wisse Zeit stehen. Man sieht dann, wie die oben beschriebene Person nochmals auf ihre Kamera schaut und bei ca. Minute 2:40 aus dem Bild läuft. Die Kamera fokussiert auf eine Fahne schwingende weibliche Person. Ab ca. Minute 3:05 läuft die Person im grünen T-Shirt wieder ins Bild. Die Person trägt noch immer eine dunkle Schirmmütze sowie eine Gesichtsmaske. Sie steht da, schaut bei ca. Mi- nute 3:30 nochmals auf ihre Kamera, hantiert daran herum und läuft bei ca. Mi-
- 12 - nute 3:50 aus dem Bild. Um die die Plakate anklebenden Personen bzw. um die entsprechende Hauswand besteht eine lose Gruppe von teilweise – aber nicht nur
– schwarz gekleideten und vermummten Personen, die auf eine Seite mittels hochgehaltenen Plakaten abgegrenzt wird. Die Gruppe ist nicht abgeschlossen, es laufen auch immer wieder Personen durch die Gruppe hindurch oder halten sich kurz innerhalb der Gruppe auf. Ab ca. Minute 7:05 kommt Bewegung in die Gruppe, welche sich in Richtung Hausecke und zusammengedrängt aus dem Bild zu bewegen beginnt. Ab ca. Minute 7:15 erscheint die Polizei im Bild, welche die Gruppierung auflöst. Bei ca. Minute 7:25 kommt es zum Einsatz von Reizspray. Erst bei ca. Minute 7:40 sieht man die Person im grünen T-Shirt wieder im Bild. Sie trägt eine dunkle Schirmmütze sowie eine Hygienemaske vor Mund und Nase. Sie läuft zur Ecke der Hauswand, auf welcher die Plakate angebracht wor- den sind, und schaut auf ihre Kamera. Die Person bleibt neben dem Abfalleimer an der Hausecke stehen und schaut in die Richtung, in welche sich die Gruppe bewegt hat. Dieser Bereich befindet sich aber verdeckt hinter dem Haus. Sie nimmt die Kamera hervor und beginnt in diese Richtung zu filmen. Ab ca. Mi- nute 8:00 ist die Person im grünen T-Shirt nicht mehr im Bild.
4. Würdigung des Untersuchungsergebnisses 4.1. Weder auf der Videoaufnahme noch auf den Fotografien ist erkennbar, dass der Beschuldigte Teil einer Gruppierung gewesen wäre, aus der heraus Sachbeschädigungen in Form von Sprayereien begangen worden wären, zumal solche auf den genannten Bilddateien nicht erkennbar sind. Weitere Sachbeschä- digungen sind ebenfalls nicht erkennbar. Betreffend das in der Videoaufnahme er- kennbare Anbringen von Plakaten mittels Kleister an der Hauswand ist der Voll- ständigkeit halber zu sagen, dass dieses den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB nicht erfüllt und damit nicht unter den im Anklage- sachverhalt umschriebenen Tatvorwurf fällt (vgl. BSK StGB/JStG-WEISSENBER- GER, Art. 144 N 73). Ebenfalls nicht entnommen werden kann der Videoaufnahme und den Fotografien, dass der Beschuldigte sich einer Verhaftung widersetzt hätte und damit eine Amtshandlung gehindert hätte.
- 13 - 4.2. Es ist deshalb betreffend die Vorwürfe des Landfriedensbruchs sowie der Hinderung einer Amtshandlung noch der Polizeirapport vom 26. September 2024 zu würdigen. Im Polizeirapport wird zwar beschrieben, dass sich der Beschuldigte der Polizeikontrolle entzogen haben soll bzw. er sich an einer öffentlichen Zusam- menrottung beteiligt haben soll. Allerdings bleibt unklar, wann und wo welche Poli- zeibeamten den Beschuldigten haben kontrollieren wollen oder den Beschuldigten als Teil einer öffentlichen Zusammenrottung haben erkennen wollen. Es fehlen im Polizeirapport entsprechende Angaben zu Zeit und Ort sowie nähere Angaben zu den Polizeibeamten wie zum Beispiel Namen und Dienstnummern, so dass sich die Angaben nicht verifizieren lassen. Festzuhalten bleibt, dass der Polizeirapport erst Monate nach den angeklagten Ereignissen erstellt worden ist und es unklar bleibt, wie die entsprechenden Informationen in den Polizeirapport gelangt sind. Letztlich verbleiben damit erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt mit Bezug auf den Landfriedensbruch und die Hinderung einer Amtshandlung tatsächlich so zugetragen hat, wie dies im Polizeirapport umschrieben wird. Es ist deshalb dies- bezüglich der Anklagesachverhalt nicht erstellt und der Beschuldigte ist von die- sen Vorwürfen freizusprechen. 4.3. Erstellt ist indessen, dass der Beschuldigte an der B._____-Demonstration des Jahres 2024 in Winterthur teilgenommen hat und dabei teilweise eine Hygie- nemaske über Mund und Nase getragen hat. Sowohl auf den Fotografien als auch auf der Videoaufnahme ist dieselbe grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person mit dunklen kurzen Haaren in einem grünen T-Shirt mit weissem Schrift- zug auf Brusthöhe, um den Hals gewickelten Schal, hellblauen Jeans und schwar- zen Turnschuhen, mit dunkler Schirmmütze und grüner Umhängetasche zu se- hen, welche während der auf öffentlichem Grund stattfindenden Versammlung bzw. Demonstration eine Hygienemaske über Mund und Nase trägt, mithin ihr Ge- sicht vermummt. Nachdem die Hauptverhandlung vom 5. Mai 2025 in Anwesen- heit des Beschuldigten stattgefunden hat, hat das Gericht keine Zweifel, dass es sich bei der auf den Fotografien und der Videoaufnahme ersichtlichen Person um den Beschuldigten handelt. Zwar trägt der Beschuldigte während der Videoauf- nahme durchgehend eine Hygienemaske über Mund und Nase sowie eine dunkle Schirmmütze, was seine (Wieder-)Erkennung erheblich erschwert. Jedoch liegen
- 14 - vom Beschuldigten Fotografien bei den Akten, welche ihn mit und ohne Hygiene- maske und Schirmmütze zeigen. Nicht nur aufgrund der Kleidung, sondern auch aufgrund der Statur, der Hautfarbe sowie den Haaren handelt es sich bei der auf den Fotografien sowie der Videoaufnahme abgebildeten Person unzweifelhaft um dieselbe Person. Dieselbe grossgewachsene, schlaksige und hellhäutige Person nahm an der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2025 als beschuldigte Person teil. Da- mit ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Betreffend den sub- jektiven Tatbestand ist auf die rechtliche Würdigung zu verweisen (E. II.5.3).
5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe gegen die Be- stimmungen eines kantonalen Erlasses verstossen, wonach es untersagt ist, sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Men- schenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich zu machen bzw. er habe sich einer Übertretung von kantonalen Vorschriften schuldig gemacht (vgl. act. 14 S. 2 und S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2025 erklärte das Gericht im Rahmen der Vorfragen, dass es aus seiner Sicht um einen Schuld- spruch im Sinne von § 10 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kan- tons Zürich (StJVG/ZH) gehe, wogegen die Verteidigung nicht opponierte (Prot. S. 7 f.). 5.2. Gemäss § 10 Abs. 1 StJVG/ZH wird mit Busse bestraft, wer sich bei bewil- ligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenan- sammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht. Ein Unkenntlich-Machen im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH ist zu bejahen, wenn es jemand der Polizei durch eine Gesichtsverhüllung verunmöglicht oder je- denfalls massgeblich erschwert, dass er (im Hinblick auf eine spätere Identifizie- rung) erkannt werden kann (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
10. April 2013 SU120069-O, S. 12 f.). Es genügt hierfür im Allgemeinen, dass das Gesicht bis über die Nase verhüllt ist, zumal weder Augen- und Stirnpartie noch die Frisur genügend markante Wiedererkennungsmerkmale bilden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2013 SU120069-O, S. 15).
- 15 - 5.3. Der Beschuldigte mischte sich unter den B._____-Demonstrationsumzug und trug dabei eine Hygienemaske über Mund- und Nasenpartie. Damit er- schwerte er den anwesenden Polizeibeamten seine Wiedererkennung. So wird denn auch im Polizeirapport vom 26. September 2024 festgehalten, dass der Be- schuldigte nur aufgrund seiner Kleidung sowie der fortwährend getätigten Aufnah- men während des Demonstrationsumzuges habe erkannt werden können (act. 1 S. 4). Der Beschuldigte wusste und wollte sich zudem unkenntlich machen, so entledigte er sich nach der Demonstration der Hygienemaske und trug diese mit- hin nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen. Der Beschuldigte erfüllt damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH. Schuldaus- schluss- und Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Er ist daher des Sich- Unkenntlich-Machens bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstratio- nen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH schuldig zu sprechen. III. Sanktion
1. Strafzumessung 1.1. abstrakter Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist zunächst der Strafrahmen zu bestimmen. Vorlie- gend ist der Beschuldigte einer Verletzung von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH schuldig zu sprechen, welche mit Busse bestraft wird. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 1.2. Strafzumessungsregeln 1.2.1. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
- 16 - danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 104 StGB i.V.m. Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Da- bei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Ver- such. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2006, S. 117 m.w.H.). 1.2.2. Bei der Bemessung der Busse ist sekundär den finanziellen Verhältnissen des Täters Rechnung zu tragen, so dass der Täter die Strafe in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht. Für die Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Fa- milienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BSK StGB/JStG-HEIMGARTNER, Art. 106 N 19 ff.). 1.3. Konkrete Strafzumessung 1.3.1. Betreffend die Tatkomponente ist in objektiver Hinsicht zu sagen, dass der Beschuldigte nicht komplett vermummt war, sondern eine Schirmmütze sowie eine Hygienemaske über Mund und Nase trug. Die Augenpartie blieb damit frei. Sodann trug der Beschuldigte auffällige Kleidung und hatte eine grüne Umhänge- tasche dabei, was letztlich auch dazu beigetragen hat, dass er wiedererkannt und sodann identifiziert werden konnte. In subjektiver Hinsicht beging der Beschul- digte die Tat vorsätzlich.
- 17 - 1.3.2. Betreffend die Täterkomponente ist hinsichtlich der persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten auszuführen, dass der Beschuldigte am tt. Juli 2000 ge- boren und Staatsangehöriger von Liechtenstein ist. Der Beschuldigte ist Student an der Universität E._____ und geht nebenbei einer Anstellung bei der F._____ AG in G._____ (LIE) nach, womit er gemäss Angaben der amtlichen Verteidigung jährlich netto ca. Fr. 20'000.– verdient. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und wird von seinen Eltern finanziell unterstützt (act. 21; act. 3; act. 22/1-3; act. 22/7). Der Beschuldigte hat eine Vorstrafe aus dem Jahr 2023 wegen Sachbeschädi- gung, weswegen er mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft wurde. Während des gesamten Verfahrens machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 1.3.3. Aufgrund des Tatverschuldens, des Vorlebens, des Nachtatverhaltens des Beschuldigten sowie seinen finanziellen Verhältnissen erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 200.– als angemessen. IV. Vollzug, Anrechnung Haft und Ersatzfreiheitsstrafe
1. Vollzug Der bedingte oder teilbedingte Vollzug einer Busse ist nicht möglich (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zwingend zu vollziehen.
2. Anrechnung der Untersuchungshaft 2.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Anrechnung der Haft hat auch bei Bussen zu erfolgen (BGE 135 IV 126; BGE 141 IV 236). 2.2. Der Beschuldigte war am tt.mm.2024 von ca. 13:05 Uhr bis 17:35 Uhr in Polizeihaft (act. 1, S. 1 und S. 4). Diese Haft ist ihm an die Busse anzurechnen, weshalb Fr. 100.– Busse als durch Haft geleistet gelten.
- 18 -
3. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag Freiheitsstrafe auszufällen. V. Widerruf
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der mit Strafbefehl des Straf- gerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren ausgefällten bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– (act. 14 S. 4).
2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Verge- hen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB).
3. Der Beschuldigte wurde vorliegend nicht wegen einem Verbrechen oder Vergehen, sondern einer Übertretung schuldig gesprochen. Die mit Strafbefehl des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 ausgefällte be- dingte Strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist damit nicht zu widerrufen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens 1.1. Die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) setzt bei einem materiellen Entscheid über die Anklage einen Gebührenrah- men von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Ausnahmefäl-
- 19 - len kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden die Bedeu- tung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Vorliegend bewegten sich der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls im unteren Bereich und auch die Bedeutung des Falls ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Gebühr ist deshalb auf Fr. 1'800.– festzusetzen. 1.2. Die Gebühr für das Vorverfahren beläuft sich auf Fr. 1'100.– (act. 15).
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Fürsprecher X._____ reichte seine Honorarnote für seine Bemühungen und Auslagen an der Hauptverhandlung ins Recht (act. 26). Sowohl das darin geltend gemachte Honorar als auch die Barauslagen erscheinen aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung ist Fürsprecher X._____ für seine Bemühungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'218.35 (inkl. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
3. Kostenauflage 3.1. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei ei- ner Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn, die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts not- wendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.). 3.2. Da der Beschuldigte von den Hauptvorwürfen des Landfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen wird und lediglich ein Schuld- spruch betreffend die Übertretung von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH erfolgt, rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des ge- richtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu
- 20 - einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die dem Beschuldigten auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von einem Zehntel ist dieser auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO hinzuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB und wird von diesen Vorwürfen freigespro- chen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Sich-Unkenntlich-Machens bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 StJVG/ZH.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–, wovon Fr. 100.– durch Haft erstanden sind.
4. Die Busse von Fr. 100.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
5. Die mit Strafbefehl des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 1. Februar 2023 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– wird nicht widerrufen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Entschädigung der amtlichen Verteidigung (inkl. Baraus- Fr. 3'218.35 lagen und MwSt.); Fr. 6'118.35 Total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 21 -
7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 inkl. diejenigen der amtlichen Verteidi- gung werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von 9/10 werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung der dem Beschuldigten im Umfang von einem Zehntel auferlegten Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisan- platz 1A, 3003 Bern; die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge- mäss § 54a PolG.
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,
- 22 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 5. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart