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GG240080

Vergehen gegen das Tierschutzgesetz etc.

Bezirksgericht Winterthur ·Einzelgericht Strafsachen · 2025-12-10 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SB260163-O

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Prozessvoraussetzungen Die Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Anklage einzutreten ist (vgl. Prot. S. 2).

E. 1.1 Rechtliches Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

- 35 - abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell wird demnach das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 7 zu Art. 42). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

E. 1.2 Würdigung Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 18. März 2022 wegen mehrfacher fahrlässiger Tierquälerei und mehrfacher fahrlässiger Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Bereits bei dieser Verurteilung ging es – gleich wie im Rahmen den nunmehr zu beurteilenden Vor- würfe betreffend fahrlässige Tierquälerei – darum, dass der Beschuldigte einen Pa- rasitenbefall nicht tiergerecht behandelte (act. 71). Diese Vorstrafe ist für die Pro- gnosenbildung zu berücksichtigen, auch wenn kein Widerruf zu beurteilen ist. Denn der entsprechende Strafbefehl wurde dem Beschuldigten unter Annahme einer Zu- stellfiktion bereits am 7. Juli 2022 und damit vor den hier zu beurteilenden Vorfällen zugestellt. Der Beschuldigte hatte aber ohnehin bereits zuvor seit seiner damaligen polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2021 Kenntnis von den gegen ihn damals erhobenen Vorwürfen und musste mit einer Verurteilung rechnen (act. 70 E. II. 6). Trotz der bestehenden Vorstrafe und der Kenntnis der bereits damals gegen ihn erhobenen gleichgelagerten Vorwürfe änderte der Beschuldigte nichts und liess es vielmehr zu zwei weiteren Fällen einer fahrlässigen Tierquälerei kommen. Auch das übrige Vorleben des Beschuldigten ist nicht deliktfrei und zeigt mehrere Vorstrafen, auch wenn diese nicht einschlägig sind (act. 69).

- 36 - Positiv zu werten ist zwar, dass der Beschuldigte offenbar zwischenzeitlich seinen Tierbestand etwas verkleinert hat und dass es zu keinen aktenkundigen weiteren Vorfällen mehr gekommen ist (vgl. act. D1/13 F/A 34 ff.; Prot. S. 18 f. und 31 ff.). Diese Umstände genügen in Anbetracht der vorstehend erwähnten Vorstrafe je- doch nicht, um eine positive Prognose zu begründen. Zu berücksichtigen ist dar- über hinaus nämlich auch, dass der Beschuldigte nicht geständig ist und keine Ein- sicht oder Reue zeigt. Generell zeigt sich beim Beschuldigten ein fehlendes Ver- trauen auf und eine kritische Haltung gegenüber der veterinärmedizinischen Schul- medizin. So gab er im Vorverfahren mehrfach im Kern zu Protokoll, er behandle Tiere mit Alternativmedizin. Zudem sagte er auch – nachdem es bereits vor dem vorliegenden Verfahren zu gleichen Vorfällen mit Endoparasiten kam – weiterhin aus, er benötige keinen Tierarzt, er sei als Landwirt zur Behandlung genügend aus- gebildet und auch ein Tierarzt könne nicht mehr machen als er selbst (act. D2/8 F/A 25, 32, 35 und 37). Gefragt nach einer indizierten Behandlung mit herkömmlichen Entwurmungsmitteln stellte sich der Beschuldigte beispielsweise auf den Stand- punkt, es wäre gescheiter gewesen, wenn es zwei Mal "klöpft" hätte, womit er eine Euthanasierung meinte (act. D2/8 F/A 28). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zwar teilweise aus, er würde heute tierärztliche Hilfe beiziehen (Prot. S. 19 und 32 f.). Dem widersprechend machte er aber verschiedentlich wei- terhin geltend, dass er nicht immer auf die Schulmedizin vertraue bzw. er aufgrund seiner Berufserfahrung wisse, ob man selbst behandeln könne oder den Tierarzt beiziehen muss (vgl. Prot. S. 17, 28, 33). In Anbetracht dessen kann auch im heu- tigen Zeitpunkt nicht von einem genügenden Bekenntnis zur Schulmedizin ausge- gangen werden. Die fehlende Einsicht und Reue zeigt sich des Weiteren auch daran, dass der Beschuldigte das Veterinäramt verdächtigt, aus persönlichen Grün- den ihm gegenüber Beanstandungen zu erheben, und dass dieses es auf ihn ab- gesehen habe (Prot. S. 31). Unter Würdigung sämtlicher vorstehenden geschilderter Umstände ist dem Be- schuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen. Die Geldstrafe ist daher unbe- dingt auszufällen.

- 37 -

2. Busse Die Busse von Fr. 600.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei einer Mehr- zahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfah- rens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn, die ihm zur Last ge- legten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren (m.w.H. DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Freiburg/Luzern/Basel 2023, N 6 zu Art. 426). Der Beschuldigte ist zwar teilweise von den Anklagevorwürfen freizusprechen (mehrfache Übertretung des Tierschutzgesetzes im Dossier 1 [Moderhinke] sowie Übertretung des Tierseuchengesetzes im Dossier 1 [Massnahmen zum Schutz der Hühnerhaltung]). Die Untersuchungshandlungen wären jedoch im gleichen Masse auch ohne diese Vorwürfe notwendig geworden. Es rechtfertigt sich daher, die Kos- ten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorver- fahren und das gerichtliche Verfahren samt Auslagen, namentlich die Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten für Gutachten (Art. 422 StPO). Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie ange- sichts des Umfangs und der Bedeutung des Falls erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– als angemessen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'100.– (act. D1/25). Hinzu kommen die Kosten für das veterinärmedizinische Gutachten von Fr. 3'135.– (act. 53).

- 38 -

3. Kosten amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Ver- bindung mit § 16 f. und § 3 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommu- nikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. August 2024 wurde Rechtsanwalt X._____ mit Wirkung ab 24. Juli 2024 als amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten bestellt (act. D1/21/10). Rechtsanwalt X._____ reichte anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote für seine Bemühungen ein und bezifferte seinen Honoraranspruch darin auf Fr. 6'463.75 (inkl. MwSt. und Barauslagen; act. 75). Zwar hat Rechtsanwalt X._____ darin für seine Bemühungen einen höheren Stundenansatz als die für amt- liche Mandate geltende Entschädigung von Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV) abgerechnet. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Hauptverhandlung länger dauerte als in der Honorarnote vermerkt, sowie des Umstandes, dass er für die Aufwendungen im Vorverfahren auf eine Bezifferung und damit einen Honoraran- spruch grundsätzlich verzichtet hat, obwohl er auch in diesem Zeitraum aktenkun- dig Aufwendungen hatte, erweist sich die von Rechtsanwalt X._____ bezifferte Ent- schädigung dennoch für sämtliche Aufwendungen des gesamten Verfahrens – inkl. jenen des Vorverfahrens – als angemessen. Für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger ist Rechtsanwalt X._____ entsprechend mit Fr. 6'463.75 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TSchG sowie Art. 3, 5 und 16 TSchV,

- 39 -

- der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TSchG sowie Art. 3, 4, 5, 7, 34 und 37 TSchV,

- der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 14 und 15a TSG sowie

- der fahrlässigen Übertretung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 43 HMG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

- der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes gemäss Dossier 1 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TSchG sowie Art. 3, 4, 5, 7, 34 und 37 TSchV sowie

- der Übertretung des Tierseuchengesetzes gemäss Dossier 1 im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 13, 14, 15 und 15a TSG sowie Art. 1, 2, 14, 59, 88 und 88a TSchV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'135.00 Kosten Gutachten; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 6'463.75 und MwSt.); Fr. 12'498.75 Total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 40 -

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht);  die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, Walters-  bachstr. 5, 8090 Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),  Kantonale Strafurteile, Schwarzenburgstr. 155, 3003 Bern (per Ein- schreiben, gegen Empfangsschein); das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic, Hallerstr. 7, 3012  Bern (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (per E-Mail an vo-  stra-pdf@ji.zh.ch); die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, Walters-  bachstr. 5, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG (gegen Empfangsschein).

E. 1.2.1 Wurmbefall Gemäss den im Nachgang zur veterinäramtlichen Kontrollen vom 1. Dezember 2022 erstellten pathologischen Berichten wiesen die zwei anlässlich der Kontrolle euthanasierten Ziegen einen hochgradigen Befall mit Endoparasiten auf (act. D1/5; act. D1/6). Der Wurmbefall zweier Ziegen ist entsprechend erstellt. Dies wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (act. D1/ F/A 23 ff.; Prot. S. 15 ff.).

- 9 -

E. 1.2.2 Behandlung des Wurmbefalls 1.2.2.1.Aussagen des Beschuldigten Bei seiner polizeilichen Befragung vom 20. April 2023 gab der Beschuldigte zum Wurmbefall vom 1. Dezember 2022 zu Protokoll, man hätte die Tiere nicht eutha- nasieren müssen. Die Tiere seien sicher entwurmt gewesen. Sie seien mit Herbal Force Green entwurmt worden. Das Gitzi sei zuvor auch mit Endex, 2% Lösung behandelt worden (act. D1/13 F/A 13 ff.). Es sei sehr komisch. Er habe schon oft eine Ziege geschlachtet und es sei dabei nur eine einzige Ziege beanstandet wor- den. Er könne nicht mehr sagen, ob er in dieser Zeit am Entwurmen gewesen sei. Der Ziege habe man es nicht angesehen, dass sie Würmer gehabt habe, dem Jung- tier hingegen schon. Vermutlich habe das Endex wieder einmal nicht entwurmt (act. D1/13 F/A 23). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2024 sagte der Beschuldigte aus, man hätte die beiden Tiere behandeln können, was er auch ge- macht habe. Bei ihnen werde der ganze Bestand mit einem natürlichen Entwur- mungsmittel behandelt, womit er guten Erfolg habe. Eine Ziege habe einen Parasi- ten gehabt, den man im Kot nicht feststellen könne. Man könne eine gesunde Ziege haben und innert weniger Tagen sei diese tot. So schnell sei der Parasit. Während der Kontrolle habe er eine Vermutung gehabt, dass die beiden Ziegen unter einem Parasitenbefall gelitten hätten. Er sei daher den ganzen Ziegenbestand am Entwur- men gewesen. Dies sei nicht unter Aufsicht oder Kontrolle eines Tierarztes erfolgt. Eine solche brauche es nicht, weil es kein Heilmittel sei. Die Entwurmung sei mit Herbal Force Green erfolgt. Er habe in der Vergangenheit Probleme mit Resisten- zen gehabt. Mit diesem Mittel habe man solche Probleme aber nicht. Er überprüfe auch regelmässig den Kot. Auf Vorhalt des Pathologieberichts der euthanasierten Ziegen sagte er aus, er habe wenige Tage zuvor mit der Entwurmung begonnen. Diese dauere eine Woche (act. D1/22 F/A 9 ff.) Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe die Ziegen mit Endex behandelt. Er habe nicht ge- wusst, dass Endex nicht gegen Hämonchen wirke. Er habe gesehen, dass die Zie-

- 10 - gen einen Flaschenhals gehabt hätten, was für ihn ein Anzeichen für Parasiten sei. Daher habe er sie mit Entwurmungsmitteln behandelt. Auf Nachfrage sagte er aus, er habe gewusst, dass die beiden Ziegen an einem Parasitenbefall gelitten hätten. Eine Behandlung mit Herbal Force Green sei damals noch nicht aktuell gewesen und noch nicht erfolgt. Er habe die Behandlung mit Endex ohne Beizug eines Tier- arztes selbst durchgeführt (Prot. S. 15 ff.). 1.2.2.2.Würdigung Für die Beurteilung des Anklagevorwurfs ist zunächst relevant, ob und gegebenen- falls womit der Beschuldigte die beiden an Endoparasiten leidenden Ziegen behan- delte. Gemäss seinen Aussagen an der Hauptverhandlung erfolgte die Behandlung mit Endex (Prot. S. 15 ff.). Aus den vom Beschuldigten eingereichten Behandlungs- journalen der Jahre 2021 und 2022 ergibt sich jedoch, dass die letzte darin ver- merkte Behandlung zur Entwurmung am 2./3. Februar 2022 mit dem Arzneimittel Cydectin erfolgte (act. 63/4). Die letzte Behandlung mit Endex datiert aus dem Fe- bruar 2021 (act. 63/2). Nach dem 19. März 2022 ist im Übrigen überhaupt keine Behandlung zur Entwurmung mehr vermerkt (act. 63/4-5). Bereits aus diesem Grund ist eine Behandlung mit Endex nicht erstellt. Sodann widersprechen die Aus- sagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung auch seinen Aussagen aus dem Vorverfahren. Sowohl bei seiner polizeilichen Einvernahme als auch bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, die Behandlung sei mit Herbal Force Green erfolgt (act. D1/13 F/A 18; act. D1/22 F/A 10 und 14). Bei der polizei- lichen Einvernahme erwähnte er zudem explizit, dass Endex nur zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt wurde (act. D1/13 F/A 18). Diese Aussagen sowie die vorlie- genden Behandlungsjournale liegen sodann auch mit den Aussagen des Beschul- digten zum gleich gelagerten Vorfall vom 12. Mai 2023 (Dossier 2; dazu nachfol- gend E. IV. 5.) auf einer Linie, wo er zu Protokoll gab, dass er die Behandlung mit Herbal Force Green nicht im Behandlungsjournal vermerken müsse (act. D2/8 F/A 19 und 23). Vor diesem Hintergrund sowie unter Beachtung der Ergebnisse des veterinärmedizinischen Gutachtens zur Behandlung mit Herbal Force Green – dazu sogleich – ist die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorge- brachte Behandlung mit Endex als Anpassung an das Untersuchungsergebnis und

- 11 - damit einhergehende Schutzbehauptung zu betrachten. Vielmehr ist nach dem Ge- sagten erstellt, dass der Beschuldigte zur Behandlung der beiden an Endoparasiten leidenden Ziegen Herbal Force Green verwendete. Diese Behandlung hat der Be- schuldigte ohne Beizug eines Tierarztes durchgeführt, wie sich aus seinen eigenen Aussagen klar ergibt (act. D1/22 F/A 14). Es ist damit zu prüfen, ob die Behandlung mit Herbal Force Green eine genügende Behandlung darstellte. Nach den Ausführungen im veterinärmedizinischen Gutach- ten von Prof. Dr. B._____ vom 2. Juni 2025 sind Ziegen, die stark an Endoparasiten erkranken, zu identifizieren und mit wirksamen Antiparasitika selektiv zu behan- deln. Sobald der Tierhalter dabei erkennt, dass das von ihm durchgeführte Regime der Endoparasitenbekämpfung nicht mehr wirksam ist, muss er zur Beratung und Unterstützung tierärztliche Hilfe beiziehen. Die Verschreibung von Antiparasitika kann nur von Tierärzten durchgeführt werden. Beim vom Beschuldigten angewen- deten Herbal Force Green handelt es sich um ein mit Vitaminen und Spurenelement angereichertes Mineralzusatzfutter, dem eine immunstärkende Wirkung und eine Unterstützung des Parasitenmanagements nachgesagt wird. Dieses kann zwar ei- nen Beitrag zu einem moderaten Parasitenmanagement und zur Verbesserung der Abwehrbereitschaft der Ziegen gegenüber Endoparasiten leisten. Es stellt aber kei- neswegs einen Ersatz für den selektiven Einsatz von Antiparasitika dar. Die Be- handlung mit Herbal Force Green stellt keine vertretbare Alternative zum art- und fachgerechten Endoparasitenmanagement bei Ziegen dar (act. 52 Fragen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e und 1f). Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen von Prof. Dr. B._____ sind schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Daran ändern auch die Ausführungen im vom Beschuldigten eingereichten Privatgutachten (act. 63/6 S. 7 f.) nichts. Denn dieses wurde von Dr. D._____ erstellt, die Doktorin der Agrarwissenschaften ist. Dass Dr. D._____ auch über eine vergleichbare vete- rinärmedizinische Ausbildung verfügt, ist nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund können Ausführungen in ihrem Privatgutachten das von Prof. Dr. B._____ erstellte Fachgutachten nicht erschüttern. Im Übrigen geht auch aus ihren Ausfüh- rungen hervor, dass Herbal Force Green lediglich eine komplementäre Möglichkeit zum Management von Endoparasiten darstellt, aber nicht mit einem Antiparasitika gleichgesetzt werden kann (act. 63 S. 7 f.). Entsprechend ist auf die Ausführungen

- 12 - im Fachgutachten von Prof. Dr. B._____ abzustellen. Demnach kann die Behand- lung mittels Herbal Force Green nicht als Ersatz zum Einsatz von Antiparasitika unter Beizug eines Tierarztes genügen. Eine Behandlung einzig mit Herbal Force Green war nach den dargelegten Ausfüh- rungen im veterinärmedizinischen Gutachten nur solange genügend, bis der Be- schuldigte den Parasitenbefall bemerkte. Im Anklagezeitpunkt hatte der Beschul- digte diesen erkannt. So sagte er bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, er habe eine Vermutung gehabt, dass die Ziegen unter Parasitenbefall gelitten hätten und sei diesen mit natürlichen Entwurmungsmitteln am Behandeln gewesen (act. D1/22 F/A 9, 10, 12 und 14). Auch an der Hauptverhandlung bestätigte er, dass er einen Parasitenbefall vermutet habe (Prot. S. 16). Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass der Beschuldigten das Problem erkannte, sich letztlich aber gegen den Beizug eines Tierarztes und für die ungenügende Behandlung mit Herbal Force Green entschied. Damit liegt keine genügende Behandlung des Pa- rasitenbefalls der Ziegen vor.

E. 1.2.3 Folgen einer ungenügenden Behandlung Gemäss den ebenfalls schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Fachgut- achten von Prof. Dr. B._____ leiden Ziegen mit einem Endoparasitenbefall zu- nächst an Leistungsverlust. Darauf folgt eine Abmagerung und ein Gewichtsverlust, ein struppiges Haarkleid und trockene Wolle, Durchfall und schliesslich der Tod des Tieres. Die Beeinträchtigung des Tierwohls hängt vom Grad des Endoparasitenbe- falls ab. Bei Leistungsverlust ist von einer Beeinträchtigung auf einer Skala von 1- 10 von 3 und bei Festliegen und Tod von 10 auszugehen (act. 52, Frage 1g und 1i). Beim vorliegenden hochgradigen Parasitenbefall mit Festliegen und darauffol- gender Euthanasierung ist damit die stärkst mögliche Beeinträchtigung des Tier- wohls von 10 auf der erwähnten Skala erstellt.

E. 1.2.4 Fazit Der Anklagesachverhalt zum Vorwurf der ungenügenden Behandlung von Endo- parasiten am 1. Dezember 2022 ist erstellt.

- 13 -

E. 1.3 Rechtliche Würdigung Der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG macht sich schuldig, wer fahrlässig ein Tier misshandelt, ver- nachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise miss- achtet. Demnach setzt die fahrlässige Tierquälerei voraus: (1) ein ungewolltes Be- wirken eines tatbestandsmässigen Erfolges, d.h. die Misshandlung, Vernachlässi- gung, unnötige Überanstrengung oder Missachtung dessen Würde in anderer Weise, (2) die Missachtung einer Sorgfaltspflicht, (3) die Voraussehbarkeit des tat- bestandsmässigen Erfolges sowie (4) die Vermeidbarkeit des Erfolges bei pflicht- gemässem Verhalten. Zusätzlich ist bei Unterlassungsdelikten eine Garantestel- lung erforderlich (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220024 vom

15. Juli 2022, E. III. 1.).

E. 1.3.1 Tatbestandsmässiger Erfolg Von einer Missachtung der Tierwürde und einer Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Wohler- gehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste pflichtwidrig nicht vermieden worden sind (Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich SB220081 vom 14. September 2022, E. IV. 1.2.). Wie vorstehend dargelegt, litten beide Ziegen an einem hochgradigen Parasiten- befall, der zur grössten möglichen Beeinträchtigung des Tierwohls führte. Die ent- sprechende Voraussetzung ist erfüllt.

E. 1.3.2 Missachtung einer Sorgfaltspflicht Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dem- nach dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter

- 14 - des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 126 IV 13 E. 7a). Wo besondere Nor- men (z. B. Gesetze) ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220024 vom 15. Juli 2022, E. III. 3.1.1.). In diesem Zusammenhang ist auch auf die für ein Unterlassungsdelikt erforderliche Garantenstellung einzugehen (Art. 11 Abs. 1 StGB). Nach Art. 11 Abs. 2 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer aufgrund des Gesetzes verpflichtet ist, die Gefähr- dung oder Verletzung eines Rechtsguts zu verhindern. Der Beschuldigte ist Halter der beiden Gegenstand des hier zu beurteilenden An- klagevorwurfs bildenden Ziegen. Nach Art. 4 und 6 TschG ist er als solcher ver- pflichtet, die Tiere angemessen zu nähren und zu pflegen. Konkret sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Die Pflege ist dabei angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV). Weiter ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, ge- pflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TschV; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2022 vom 24. August 2022, E. 4.2.). Wie bereits im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts erwogen, erkannte der Beschuldigte den Befall mit Endoparasiten, und entschied sich für eine Behandlung mit Herbal Force Green. Nach dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. B._____ wäre er jedoch in diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, einen Tierarzt beizuziehen, damit dieser den beiden Ziegen wirksame Antiparasitika ver- abreichen kann. Indem der Beschuldigte, dem für das Wohl seiner Tiere eine Ga- rantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB zukommt, dies unterlassen hat, hat er gegen seine vorstehend beschriebenen Pflichten als Tierhalter verstossen. Es liegt daher eine Sorgfaltspflichtverletzung vor.

E. 1.3.3 Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs

- 15 - Der Beschuldigte als erfahrener Tierhalter wusste um die Konsequenzen eines un- genügend behandelten Parasitenbefalls und der daraus drohenden erheblichen Verschlimmerung der Symptome, die bis zum Tod der Tiere reichen kann. Bei sei- nen Befragungen gab er selbst an, dass die Tiere beim Befall mit Endoparasiten innert wenigen Tagen versterben (act. D2/8 F/A 21 und 24). Der Beizug eines Tier- arztes zur Vermeidung weiterer Leiden der beiden Ziegen wäre dem Beschuldigten auch ohne Weiteres möglich und damit der Erfolgseintritt resp. eine Verschlimme- rung des Zustandes der Ziegen vermeidbar gewesen.

E. 1.4 Fazit Es sind damit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der fahrlässigen Tierquälerei erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Der Beschul- digte hat sich damit der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TschG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3, 5 und 16 TschV strafbar gemacht.

2. Moderhinke (Dossier 1)

E. 2 Gehörsrecht Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Ent- scheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Dies entspricht den

- 6 - konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtspre- chung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detail- lierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (Urteil des BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018, E. 2.7 m.w.H.).

E. 2.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde weiter vorgeworfen, sein Ziegen- bestand habe am 1. Dezember 2022 wie auch am 16. März 2023 bei unangekün- digten Kontrollen einen ausgeprägten Befall mit Moderhinke aufgewiesen, der vom Beschuldigten nicht genügend behandelt worden sei (act. D1/25 S. 3 f.).

E. 2.2 Sachverhaltserstellung Dieser Vorwurf lässt sich nicht erstellen. Der Beschuldigte gab zwar selbst mehr- fach, zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung, zu Protokoll, sein Ziegenbestand habe an Moderhinke gelitten (Prot. S. 20 f.). Allerdings lässt sich dieser Vorwurf nicht auf die Akten abstützen. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Ausführungen von Prof. Dr. B._____ in seinem Fachgutachten verwiesen werden (act. 52 Frage 4a). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch den patholo- gischen Berichten lediglich entnehmen lässt, dass die beiden dort untersuchten

- 16 - Ziegen an Pododermitis litten (vgl. act. D1/5; act. D1/6). Angeklagt wurde von der Staatsanwaltschaft indes explizit ein Befall mit Moderhinke, nicht hingegen das Vor- liegen von Pododermitis (Art. 9 StPO).

E. 2.3 Fazit Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Tier- schutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3, 4, 5, 7, 34 und 37 TschG freizusprechen.

E. 3 Auslaufbereich Ziegen und Liegebereich Schweine (Dossier 1)

E. 3.1 Anklagevorwurf Die Anklägerin legt dem Beschuldigten weiter zur Last, am 1. Dezember 2022 sei der Auslaufbereich des Ziegenstalls zufolge mangelhaften Unterhalts übermässig mit Kot verschmutzt und morastig gewesen. Im Liegebereich der Schweine hätten zudem verletzungsgefährliche Gegenstände gelegen (act. D1/25 S. 4).

E. 3.2 Sachverhaltserstellung Für die Beurteilung des Anklagevorwurfs ist in objektiver Hinsicht der Kontrollzeit- punkt massgebend. Die Fotodokumentation der veterinäramtlichen Kontrolle zeigt, dass der Auslaufbereich stark und grossräumig mit Kot verschmutzt war. Zudem sind auch gefährliche Gegenstände dokumentiert (act. D1/4 S. 3 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, dass er gerade dabei gewesen sei, den Laufhof zu reinigen (act. D1/13 F/A 28 ff.; act. D1/22 F/A 35 ff.; Prot. S. 21 ff.) sind bereits in Anbetracht des Ausmasses der Verschmutzung nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte sich teilweise widerspricht, zumal er in seiner ersten Befragung aus- sagte, der Laufhof werde spätestens alle zwei bis drei Tage heruntergeschoben (act. D1/13 F/A 30), in der Hauptverhandlung dann aber geltend gemacht hat, er mache dies zwei bis drei mal pro Tag. Entgegen der Verteidigung (Prot. S. 37) be- stehen auch keine Zweifel, dass die im Recht liegende Fotodokumentation den Hof des Beschuldigten zeigt. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten in objek- tiver Hinsicht erstellt.

- 17 -

E. 3.3 Rechtliche Würdigung Wer Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, wird mit Busse bestraft (Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmögli- cher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 TschG). Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden. Unterkünfte sind mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten zu versehen (Art. 3 Abs. 1 und 2 TschV). Mängel an Einrichtungen sind vom Tierhalter unverzüglich zu beheben oder es sind unverzüg- lich geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu ergreifen (Art. 5 Abs. 1 TschV). Unterkünfte und Gehege müssen zudem so eingerichtet sein, dass die Ver- letzungsgefahr für die Tiere gering ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a TschV). Nach Art. 34 Abs. 1 TschV müssen Böden darüber hinaus ausreichend sauber und im Liegebe- reich ausreichend trocken sein. Nach den wiedergegebenen Normen wäre der Be- schuldigte verpflichtet gewesen, den Auslaufbereich zu säubern und die gefährli- chen Gegenstände aus dem Liegebereich der Schweine zu entfernen. Diese An- forderungen waren am 1. Dezember 2022 nicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht.

E. 3.4 Fazit Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 4 TschG in Verbindung mit Art. 3, 5, 7 und 34 TschV schuldig.

E. 4 Hühnerhaltung ohne Schutz vor Wildvögeln (Dossier 1)

E. 4.1 Strafrahmen Der Strafrahmen beträgt bei der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TschG Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

- 30 -

E. 4.2 Tatkomponenten

E. 4.2.1 Objektiv Im objektiver Hinsicht ist in Bezug auf das Dossier 1 festzuhalten, dass die vom Beschuldigten nicht durchgeführte Behandlung zu den stärkst möglichen Leiden von zwei Ziegen geführt hat und diese in der Folge sofort euthanasiert werden mussten. Damit ist der schlimmst mögliche Krankheitsverlauf eingetreten. Das durch das TschG geschützte Wohl der vom Beschuldigten gehaltenen Tiere wurde dadurch stark verletzt. Dem steht gegenüber, dass beim Verhalten des Beschuldig- ten lediglich eine geringe kriminelle Energie zu erkennen ist. Der Beschuldigte ver- zichtete nicht gänzlich auf eine Behandlung, vielmehr setzte er lediglich unwirk- same Mittel dafür ein und unterliess es, die notwendige Expertise eines Tierarztes beizuziehen. Dies ist verschuldensmindern zu berücksichtigen. In Würdigung die- ser Umstände ist das objektive Tatverschulden als beträchtlich einzustufen. Die ob- jektiven Tatkomponenten rechtfertigen eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessät- zen.

E. 4.2.2 Subjektiv In subjektiver Hinsicht sind die Handlungen des Beschuldigten als durch eine Über- forderung und teilweise Bevorzugung von Alternativmedizin gegenüber der Schul- medizin begründet zu betrachten. Zudem geht aus dem Verhalten und den Aussa- gen des Beschuldigten klar hervor, dass ihm das Wohl seiner Tiere wichtig ist. In Anbetracht dessen ist eine Reduktion um einen Viertel angezeigt.

E. 4.2.3 Hypothetische Einsatzstrafe Gesamthaft ist von einem mittleren Tatverschulden betreffend die fahrlässige Tier- quälerei im Dossier 1 auszugehen. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen entspricht dies einer Strafe von 90 Tagessätzen.

E. 4.3 Täterkomponenten Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl vom

18. März 2022 wurde er wegen mehrfacher fahrlässiger Tierquälerei und mehrfa-

- 31 - cher fahrlässiger Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung zu einer Gelds- trafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt auf (act. 69-71). Diese Strafe kann für die Strafzumessung berücksichtigt werden, da ihm der diesbezügliche Strafbe- fehl am 7. Juli 2022 zugestellt wurde. Der Strafbefehl erwuchs am 18. Juli 2022 und damit vor Begehung der Verfahrensgegenstand bildenden Handlung in Rechtskraft (act. 70 E. II. 6.). Die einschlägige Vorstrafe ist merklich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten (vgl. hierzu Prot. S. 33 f.) als strafzumessungsneutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte auch weder Einsicht noch Reue (vgl. dazu unten E. VI. 1.2.), weshalb ihm diesbezüglich keine Reduktion der Strafe gewährt werden kann. In Anbetracht des Gesagten ist die Einsatzstrafe um einen Drittel auf 120 Tagessätze zu erhöhen.

E. 4.4 Fazit Gesamthaft ist für die fahrlässige Tierquälerei im Dossier 1 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen.

5. Fahrlässige Tierquälerei (Dossier 2; Einzelstrafe)

E. 5 TschV fliessenden Pflichten gehalten gewesen, seinen Tieren eine adäquate Be- handlung zukommen zu lassen und einen Tierarzt beizuziehen. Indem er dies un-

- 23 - terlassen hat, hat er gegen seine Sorgfaltspflichten als Tierhalter verstossen. Die von den Tieren dadurch erlittenen Leiden sind als Missachtung der Tierwürde und Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG zu qualifizieren. Dass eine unterlassene Behandlung zu erheblichen Leiden der Tiere führt, war für den Beschuldigten als erfahrener Tierhalter voraussehbar und mittels Beizug eines Tierarztes auch vermeidbar. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher als fahrläs- sige Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe bestehen nicht.

E. 5.1 Strafrahmen Der Strafrahmen beträgt auch hinsichtlich der fahrlässigen Tierquälerei im Dossier 2 Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

E. 5.2 Tatkomponenten

E. 5.2.1 Objektiv Beim Vorfall in Dossier 2 mussten zwei Ziegen sowie je eine junge Ziege und ein junges Ferkel mit gebrochenem Bein noch vor Ort euthanasiert werden. Der Vorfall im Dossier 2 betrifft damit zwar mehr Tiere als die fahrlässige Tierquälerei im Dos- sier 1, das von den Tieren erlittene Leid und damit die Beeinträchtigung des Tier- wohls ist aber als weniger stark als im Dossier 1 einzustufen. Zugunsten des Be- schuldigten fällt auch in Bezug auf Dossier 2 ins Gewicht, dass er versuchte, die Tiere zu behandeln, auch wenn er dies ohne Beizug eines Tierarztes bzw. mit un-

- 32 - genügenden Entwurmungsmitteln tat. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, dass in Bezug auf die Beinbrüche die vom Beschuldigten vorgenommene Schie- nung in Verbindung mit Schmerzmitteln einer – selbstredend nur unter tierärztlicher Aufsicht vorzunehmenden – Behandlung näher kommt als die Behandlung des Wurmbefalls mit Herbal Force Green (vgl. act. 52 Frage 3c). In Anbetracht dessen ist im Ergebnis auch in Bezug auf Dossier 2 die objektive Tatverschulden als be- trächtlich einzustufen. Rein anhand der objektiven Tatschwere rechtfertigt sich eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen.

E. 5.2.2 Subjektiv Zum subjektiven Tatverschulden kann vollumfänglich auf die bereits zu Dossier 1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es ist auch hier eine Reduktion um einen Viertel angezeigt.

E. 5.2.3 Hypothetische Einzelstrafe Gesamthaft ist von einem mittleren Tatverschulden betreffend die fahrlässige Tier- quälerei im Dossier 2 auszugehen. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen entspricht dies einer Strafe von 90 Tagessätzen.

E. 5.2.4 Folgen einer ungenügenden Behandlung Durch den veterinäramtlichen Kontrollbericht, der vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, ist erstellt, dass sämtliche Tiere euthanasiert werden mussten (act. D2/4 S. 2 f.). Bereits aus diesem Grund ist erstellt, dass die Tiere erhebliche Leiden hat- ten. In Bezug auf die Wurmbehandlung kann für die Leiden der Tiere bei fehlender Behandlung zudem auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. IV. 1.2.3.). Zu den Folgen einer ungenügenden Behandlung bei Beinbrüche ist sodann darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen von Prof. Dr. B._____ eine wirksame Schmerzbehandlung ein unverzichtbarer Teil der Nachbehandlung von Beinfrakturen darstelle (act. 52 Frage 3c und 3h). Der Beschuldigte verwendete CBD sowie Arnika als Schmerzmittel (act. D2/8 F/A 36 und 41). Die Wirksamkeit von CBD und Arnika als Schmerzmittel ist wissenschaftlich nicht erwiesen. Anstelle dessen ist vielmehr auf tierärztliche Verschreibung hin ein Tierarzneimittel zur Be- handlung zu verwenden (act. 52 Frage 3f). Entsprechend sind auch vor diesem Hintergrund erhebliche Leiden der Tiere bei der vorgenommenen Behandlung er- stellt.

E. 5.2.5 Fazit Der Anklagesachverhalt zur ungenügenden Behandlung der Beinbrüche und der Ziegen ist erstellt.

E. 5.3 Täterkomponente Zur Täterkomponente kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V. 4.3.). In Nachachtung dessen ist auch für das Dossier 2 die Einsatzstrafe um einen Drittel auf 120 Tagessätze zu erhöhen.

E. 5.4 Fazit Gesamthaft ist für die fahrlässige Tierquälerei im Dossier 2 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen.

6. Gesamtstrafe für fahrlässige Tierquälerei Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

- 33 - der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (zum Ganzen: Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist bei Einzelbetrachtung der fahrlässigen Tierquälerei in den Dossiers 1 und 2 je eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen auszufällen. Als schwerste Straf- tat ist vorliegend die fahrlässige Tierquälerei im Dossier 1 zu betrachten. Für die fahrlässige Tierquälerei im Dossier 2 ist eine Asperation um die Hälfte, mithin um 60 Tagessätze, vorzunehmen. Gesamthaft ist der Beschuldigte daher mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.

7. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, wobei das Gericht den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– sen- ken kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (zum Ganzen: Art. 34 Abs. 2 StGB). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte weiterhin als Landwirt mit unregelmässigen Einkünften tätig ist und zu- sätzlich eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls in der Höhe von Fr. 3'700.– monat- lich erhält. Der Beschuldigte muss zudem monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– bezahlen. Weiter hat der Beschuldigte kein nennenswertes Vermögen oder Schulden (Prot. S. 34 f.). Es rechtfertigt sich daher, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.

8. Bussen In Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz beträgt der Strafrahmen je Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 48 Abs. 1 TSG). Für die mehrfache Wiederhandlung gegen das Tierschutzgesetz sowie die Widerhandlung gegen das

- 34 - HMG reicht er jeweils bis zu einer Busse von Fr. 20'000.– (Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG; Art. 87 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 HMG). Bussen sind nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass er die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte erzielt, wie erwähnt, ein Einkommen von Fr. 3'700.– sowie ein geringes Einkommen aus seinem Landwirtschaftsbetrieb. Zudem muss er Un- terhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.– bezahlen. Unter Berücksichtigung des- sen sowie des Verschuldens ist für die Widerhandlungen gegen das TschG im Dos- sier 1 (verschmutzter Auslaufbereich Ziegen und Liegebereich Schweine) sowie im Dossier 2 (verschmutzte Tränkeeinrichtungen und Schweine) isoliert Betrachtet je eine Busse von Fr. 300.– angezeigt. Für die Verstösse gegen das TSG und das HMG ist die isolierte Bussenhöhe auf je Fr. 150.– anzusetzen. Zur Asperation ist von der Widerhandlung gegen das TschG im Dossier 1 und der dortigen Busse von Fr. 300.– auszugehen. Diese ist für die Widerhandlung gegen das TschG um Fr. 150.– und für die Widerhandlungen gegen das TSG und HMG um je Fr. 75.– zu erhöhen. Es ergibt sich damit eine Gesamtbusse von Fr. 600.–. Die Ersatzfreiheits- strafe ist in Anbetracht der geschilderten Umstände auf sechs Tage anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

E. 6 Tränkeeinrichtungen und Verschmutzung Schweine (Dossier 2)

E. 6.1 Anklagevorwurf Die Anklagebehörde hält dem Beschuldigten ferner vor, am 15. Mai 2023 seien die Tränkeeinrichtungen sowie das darin befindliche Trinkwasser für die auf dem Be- trieb gehaltenen Schweine, Rinder und Esel verschmutzt gewesen und für die Hen- nen hätten zu wenige Tränkeeinrichtungen zur Verfügung gestanden. Der Beschul- digte habe es aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und der damit verbun- denen Überforderung unterlassen, die Einrichtung regelmässig zu reinigen und den Hennen genügend Tränken zur Verfügung zu stellen. Zudem seien die anwesen- den Schweine aufgrund des morastigen Untergrundes übermässig verschmutzt ge- wesen, was auf die ungenügende Pflege durch den Beschuldigten zurückzuführen sei (act. D1/25 S. 5).

E. 6.2 Sachverhaltserstellung Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verschmutzung der Tränkeeinrichtungen sowie die übermässige Verschmutzung der Schweine sind erstellt: Einerseits ist

- 24 - dies im vom Beschuldigten unterzeichneten Kontrollbericht des Veterinäramts fest- gehalten (act. D2/4 S. 2 f.). Andererseits zeigt die bei der Kontrolle des Veterinär- amts erstellte Fotodokumentation erheblich verschmutzte Tränkeeinrichtungen und Schweine (act. D2/6 S. 2, 3, 4, 7, 10, 12 und 14). Entgegen der Verteidigung (act. 74 S. 4; Prot. S. 37 f.) ist der diesbezügliche Anklagevorwurf – davon ausge- nommen die zu geringe Anzahl Tränkeeinrichtungen (dazu sogleich) – auch genü- gend bestimmt und der Beschuldigte kann und konnte sich dagegen hinreichend verteidigen (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Nicht erstellen lässt sich demgegenüber, dass der Beschuldigte für die Hennen zu wenige Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stellte. Ungenügend mit Blick auf das Anklageprinzip nach Art. 9 StPO und unklar bleibt bereits, welche konkrete Anzahl Tränkeeinrichtungen die Staatsanwaltschaft als ungenügend betrachtet. Sodann weist der Kontrollbericht des Veterinäramts zwar darauf hin, dass bloss eine Trän- keeinrichtung mit Wasser gefüllt war und zwei weitere Tränken leer waren. Eine Nachprüfung anhand der weiteren Beweismittel ist jedoch nicht möglich. Der Vor- wurf der ungenügenden Anzahl der Tränkeeinrichtungen für Hennen ist daher nicht erstellt.

E. 6.3 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann für die Würdigung als Widerhandlung gegen die Vor- schriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG) auf die bereits im Zusam- menhang mit dem Auslaufbereich der Ziegen und dem Liegebereich der Schweine (Dossier 1; E. IV. 3.) gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass nach Art. 6 TschG ein Tierhalter seine Tiere angemessen zu nähren und zu pflegen hat. Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TschV). Kälber müssen dabei jeder- zeit und die übrigen Rinder mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben (Art. 37 Abs. 1 und 2 TschV). Aus diesen Normen wie auch den bereits im Zusam- menhang mit Dossier 1 erwähnten Normen ergibt sich die Verpflichtung, den Tieren sauberes Wasser zur Verfügung zu stellen und sie im Rahmen der Pflege von über- mässiger Verschmutzung zu befreien. Diese Pflichten hat der Beschuldigte nicht befolgt und seinen Tieren verschmutztes Wasser zur Verfügung gestellt sowie die

- 25 - Schweine nicht von übermässiger Verschmutzung befreit. Das Verhalten des Be- schuldigten ist daher als Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in Ver- bindung mit Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3, 4, 5, 34 und 37 TSchV zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe bestehen nicht.

E. 6.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. aTschG in Verbin- dung mit Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3, 4, 5, 34 und 37 TSchV schuldig. Von einem formellen Freispruch in Bezug auf die Anzahl der Tränkeeinrichtungen für Hennen ist abzusehen, zumal die von der Staatsanwaltschaft angeklagte Wider- handlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG auch mit dem (verbleibenden) Sachver- halt gegeben ist.

E. 7 Eintrag Improvac im Behandlungsjournal (Dossier 2) Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, er habe es unterlassen, die Anwen- dung von Improvac (Impfstoff gegen Ebergeruch) bei den männlichen Schweinen ordnungsgemäss im Behandlungsjournal einzutragen (act. D1/25 S. 5). Diesen Vorwurf hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt und aus- geführt, er habe den Eintrag vergessen (Prot. S. 29 f.). Auf die zutreffende rechtli- che Würdigung der Staatsanwaltschaft als Verstoss gegen Art. 87 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 HMG in Verbindung mit Art. 43 HMG kann verwiesen werden. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Der Beschuldigte ist der ge- nannten Übertretung des HMG schuldig.

E. 8 Markierung Schweine und Ziegen mittels Ohrmarken und Nachführung Tierverkehrsdatenbank (Dossier 2)

E. 8.1 Anklagevorwurf Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es ferner unterlassen, die jungen Schweine und Ziegen mittels Ohrmarken zu markieren, wodurch er im Seuchenfall in Kauf genommen habe, keinen nachvollziehbaren Tierverkehr zu ha- ben und damit potenziell die Verbreitung von Tierseuchen mitzuverantworten. Wei-

- 26 - ter sei der Ziegenbestand vom Beschuldigten in der Tierverkehrsdatenbank seit März 2021 nicht mehr korrekt nachgeführt worden (act. D1/25 S. 6).

E. 8.2 Sachverhaltserstellung In der Untersuchung sagte der Beschuldigte aus, die Ziegen hätten die Ohrmarke einfach nicht im Ohr gehabt und 30 seiner Ziegen seien noch nicht registriert ge- wesen. Die Schweine markiere er aus Tierschutzgründen nicht (act. D2/8 F/A 57 ff.). Diese Aussagen wiederholte er im Wesentlichen anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. S. 30 f.). Damit ist der Anklagevorwurf in objektiver Hinsicht an- erkannt.

E. 8.3 Rechtliche Würdigung Jedes Tier der Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tier- verkehrsdatenbank registriert sein (Art. 14 Abs. 1 TSG; vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 3 TSV und Art. 14 Abs. 2 lit. a und b TSV). Zudem muss der Verkehr von Zie- gen und Schweinen ebenfalls in der Tierverkehrsdatenbank erfasst sein und sind alle Zu- und Abgänge in der Tierverkehrsdatenbank zu erfassen (Art. 15a Abs. 1 und 2 TSG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschuldigte nicht nachgekommen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten gesundheitlichen Gründe (act. D2/8 F/A 57 ff.; Prot. S. 30 f.) rechtfertigen kein Abweichen von den genannten Pflichten. Auch an- dere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht.

E. 8.4 Fazit Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbin- dung mit Art. 14 TSG und Art. 15a TSG schuldig.

E. 9 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winter- thur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 41 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 10. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht Strafsachen Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Bügler MLaw A. Gregr versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240080-K/Ubegr/yk Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw L. Bügler Gerichtsschreiber MLaw A. Gregr Urteil vom 10. Dezember 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Vergehen gegen das Tierschutzgesetz etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. August 2024 (act. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____. Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 25 S. 7)

- Schuldigsprechung im Sinne der Anklage

- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (ent- sprechend Fr. 5'400.–) sowie einer Busse von Fr. 800.–

- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 3 Jahren

- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse

- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'100.–)

2. Der amtlichen Verteidigung: (act. 74 S. 1)

1. Es sei der Angeschuldigte von den Vorwürfen der … … mehrfachen fahrlässigen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a i.V. mit Abs. 2 TSchG); … mehrfachen Übertretung des TSchG (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG etc.); … mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes (Art. 48 Abs. 1 TSG etc.); … Übertretung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 87 Abs. 1 lit. c i.V. mit Art. 43 HMG) vollumfänglich frei zu sprechen und von Schuld und Strafe abzuse- hen.

- 3 -

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt.

3. Des Beschuldigten: (sinngemäss)

- Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Mit Anklageschrift vom 14. August 2024 (act. D1/25), hierorts eingegangen am

28. August 2024, erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklage ge- gen den Beschuldigten wegen mehrfacher fahrlässiger Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TschG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3, 5 und 16 TschV, wegen mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3, 4, 5, 7, 34 und 37 TschV, wegen mehrfacher Übertretung des Tierseuchen- gesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 13, 14, 15 und 15a TSchG (recte: TSG) sowie Art. 2, 14, 59, 88 und 88a TschV (recte: TSV) sowie wegen Übertretung des Heilmittelgesetzes im Sinne von Art. 87 Abs. 1 lit. c HMG in Verbindung mit Art. 43 HMG. Mit Verfügung vom 11. September 2024 wurde den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 30). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 stellte die Verteidigung Beweisanträge und Antrag auf Bestellung als amtliche Verteidigung (act. 32-33/1-3). Die weiteren Parteien verzichteten derweil auf das Stellen von wei- teren Beweisanträgen innert angesetzter Frist. Nach Anfragen an mögliche Gut- achter (act. 35; act. 36) wurden mit Verfügung vom 3. Februar 2025 die Beweisan- träge der Verteidigung teilweise abgelehnt, die Einholung eines veterinärmedizini- schen Gutachtens angeordnet und den Parteien Frist zum Vorbringen von Ableh- nungsgründen gegen den vorgeschlagenen Gutachter Prof. Dr. B._____ angesetzt (act. 37). Nach Eingang der Einverständniserklärung des Veterinäramts und Aus- bleiben einer Stellungnahme der übrigen Parteien (act. 40), wurde den Parteien mit Verfügung vom 24. März 2025 Frist zur Stellungnahme zum Fragekatalog ange- setzt (act. 41; act. 42). Das Veterinäramt liess sich dazu mit Eingabe vom 4. April 2024 vernehmen (act. 44-45), während sich die übrigen Parteien innert Frist nicht äusserten. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde Prof. Dr. B._____ als Gutachter ernannt und der Gutachtensauftrag erteilt (act. 47).

- 5 - Mit Datum vom 3. Juni 2025 erstattete Prof. Dr. B._____ das Gutachten (act. 52- 54), woraufhin mit Verfügung vom 6. Juni 2025 den Parteien Frist zur Stellung- nahme zum Gutachten angesetzt wurde (act. 55). Innert erstreckter Frist liess sich das Veterinäramt am 30. Juni 2025 und die Verteidigung am 15. August 2025 ver- nehmen (act. 58; act. 62-63/2-6). Mit Verfügung vom 1. September 2025 wurden die von der Verteidigung in der Eingabe vom 15. August 2025 gestellten Beweisan- träge abgewiesen (act. 64). Mit Verfügung vom 25. September 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung auf den 10. Dezember 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekanntgegeben, ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt und die Verteidigung zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert (zum Ganzen: act. 67). Vor der Hauptverhandlung zog das Gericht die Verfügung vom 21. Februar 2024 aus dem Verfahren GB240002-K sowie den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. März 2022 bei (act. 70-72). Zur Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2025 vor hiesigem Einzelgericht er- schienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsan- walt X._____ (Prot. S. 13 ff.). II. Prozessuales

1. Prozessvoraussetzungen Die Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Anklage einzutreten ist (vgl. Prot. S. 2).

2. Gehörsrecht Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Ent- scheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Dies entspricht den

- 6 - konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtspre- chung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzelfall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detail- lierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (Urteil des BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018, E. 2.7 m.w.H.).

3. Spruchreife Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung erneut, die Bestan- destierärztin Dr. C._____ des Beschuldigten sei als Zeugin zu befragen (Prot. S. 14; act. 74). Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise. Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Be- weise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteils- fällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 2 StPO). Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht indes nicht. Die Behörden müssen Beweisanträgen nicht entsprechen, wenn sie den rechtlich relevanten Sachverhalt als genügend ge- klärt erachten, oder das Beweismittel als für die Feststellung rechtserheblicher und streitiger Tatsachenbehauptungen untauglich erscheint. Eine Befragung der Bestandestierärztin des Beschuldigten ist nicht notwendig. Vorab kann in dieser Hinsicht auf die bereits in der Verfügung vom 3. Februar 2025 gemachten Erwägungen zur fehlenden Unabhängigkeit verwiesen werden (act. 37). An dieser Einschätzung hat sich auch unter Berücksichtigung der Vorbrin- gen der Verteidigung (act. 74) nichts geändert. Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der Anklagevorwürfe nicht von Bedeutung ist, wie der Beschuldigte die Tiere auf seinem Hof allgemein in der Vergangenheit betreute. Massgebend ist vielmehr, ob ihm bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der angeklagten Vorfälle Verstösse gegen die Vorschriften zum Tierschutz und der- gleichen vorzuwerfen sind. Für die Beurteilung der gegen den Beschuldigten erho- benen Vorwürfe genügen die vorliegenden Beweismittel. Insbesondere genügt in

- 7 - tiermedizinischer Hinsicht das Gutachten von Prof. Dr. B._____ vollumfänglich zur Beurteilung der angeklagten Vorfälle. Das Verfahren erweist sich daher als spruch- reif. III. Allgemeines zur Sachverhaltsfeststellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach sei- ner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist bei der Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (z.B. Personalbeweise wie Aussagen von Personen nach Art. 142 ff. StPO, Gutachten, sachliche Beweismittel wie Beweisgegenstände nach Art. 192 StPO oder Augenscheine nach Art. 193 StPO etc.) grundsätzlich frei und nicht an eine Rangordnung oder einen numerus clausus der Beweismittel gebunden. Verwertet werden können sodann auch Indi- zien und Hilfsbeweise. Entscheidend ist, dass die Beweise beim Richter die Über- zeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 10 N 4 ff.). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschul- digten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünfti- ger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Bestehen hingegen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat ein Freispruch zu ergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen ver- mag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und unüberwindbare Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Be- schuldigten freisprechen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht mass- gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können.

- 8 - IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Wurmbefall Ziegen (Dossier 1) 1.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten zunächst vor, der Ziegenbestand auf sei- nem Hof habe teilweise einen hochgradigen Bestand an Magen-Darm Würmer, na- mentlich Endoparasiten, aufgewiesen. Am 1. Dezember 2022 seien anlässlich ei- ner veterinäramtlichen Kontrolle zwei festliegende Ziegen mit hochgradigem Wurm- befall angetroffen worden, welche aufgrund ihres Zustandes sofort hätten euthana- siert werden müssen. Der Beschuldigte habe die Symptome eines sich verschlim- mernden Parasitenfalls bemerkt und deren Ursache gekannt, es aber aufgrund sei- ner im Tatzeitraum bestehenden gesundheitlichen Probleme und Überforderung unterlassen, den Tieren rechtzeitig geeignete Entwurmungsmittel zu verabreichen und deren Wirksamkeit unter tierärztlicher Beratung fortlaufend zu überprüfen so- wie die Medikation gegebenenfalls anzupassen. Es sei für den Beschuldigten vor- aussehbar gewesen, dass der Wurmbefall der Ziegen unbehandelt oder bei unzu- reichender Medikation zu qualvollen Symptomen und letztlich zum Tod der Tiere führen könne. Bei rechtzeitiger Bekämpfung des Parasitenbefalls nach den ersten Anzeichen für einen Wurmbefall hätte eine Verschlimmerung der Symptome und ein Verenden der Tiere verhindert werden können (act. D1/25 S. 3). 1.2. Sachverhaltserstellung 1.2.1. Wurmbefall Gemäss den im Nachgang zur veterinäramtlichen Kontrollen vom 1. Dezember 2022 erstellten pathologischen Berichten wiesen die zwei anlässlich der Kontrolle euthanasierten Ziegen einen hochgradigen Befall mit Endoparasiten auf (act. D1/5; act. D1/6). Der Wurmbefall zweier Ziegen ist entsprechend erstellt. Dies wird auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt (act. D1/ F/A 23 ff.; Prot. S. 15 ff.).

- 9 - 1.2.2. Behandlung des Wurmbefalls 1.2.2.1.Aussagen des Beschuldigten Bei seiner polizeilichen Befragung vom 20. April 2023 gab der Beschuldigte zum Wurmbefall vom 1. Dezember 2022 zu Protokoll, man hätte die Tiere nicht eutha- nasieren müssen. Die Tiere seien sicher entwurmt gewesen. Sie seien mit Herbal Force Green entwurmt worden. Das Gitzi sei zuvor auch mit Endex, 2% Lösung behandelt worden (act. D1/13 F/A 13 ff.). Es sei sehr komisch. Er habe schon oft eine Ziege geschlachtet und es sei dabei nur eine einzige Ziege beanstandet wor- den. Er könne nicht mehr sagen, ob er in dieser Zeit am Entwurmen gewesen sei. Der Ziege habe man es nicht angesehen, dass sie Würmer gehabt habe, dem Jung- tier hingegen schon. Vermutlich habe das Endex wieder einmal nicht entwurmt (act. D1/13 F/A 23). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Juli 2024 sagte der Beschuldigte aus, man hätte die beiden Tiere behandeln können, was er auch ge- macht habe. Bei ihnen werde der ganze Bestand mit einem natürlichen Entwur- mungsmittel behandelt, womit er guten Erfolg habe. Eine Ziege habe einen Parasi- ten gehabt, den man im Kot nicht feststellen könne. Man könne eine gesunde Ziege haben und innert weniger Tagen sei diese tot. So schnell sei der Parasit. Während der Kontrolle habe er eine Vermutung gehabt, dass die beiden Ziegen unter einem Parasitenbefall gelitten hätten. Er sei daher den ganzen Ziegenbestand am Entwur- men gewesen. Dies sei nicht unter Aufsicht oder Kontrolle eines Tierarztes erfolgt. Eine solche brauche es nicht, weil es kein Heilmittel sei. Die Entwurmung sei mit Herbal Force Green erfolgt. Er habe in der Vergangenheit Probleme mit Resisten- zen gehabt. Mit diesem Mittel habe man solche Probleme aber nicht. Er überprüfe auch regelmässig den Kot. Auf Vorhalt des Pathologieberichts der euthanasierten Ziegen sagte er aus, er habe wenige Tage zuvor mit der Entwurmung begonnen. Diese dauere eine Woche (act. D1/22 F/A 9 ff.) Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, er habe die Ziegen mit Endex behandelt. Er habe nicht ge- wusst, dass Endex nicht gegen Hämonchen wirke. Er habe gesehen, dass die Zie-

- 10 - gen einen Flaschenhals gehabt hätten, was für ihn ein Anzeichen für Parasiten sei. Daher habe er sie mit Entwurmungsmitteln behandelt. Auf Nachfrage sagte er aus, er habe gewusst, dass die beiden Ziegen an einem Parasitenbefall gelitten hätten. Eine Behandlung mit Herbal Force Green sei damals noch nicht aktuell gewesen und noch nicht erfolgt. Er habe die Behandlung mit Endex ohne Beizug eines Tier- arztes selbst durchgeführt (Prot. S. 15 ff.). 1.2.2.2.Würdigung Für die Beurteilung des Anklagevorwurfs ist zunächst relevant, ob und gegebenen- falls womit der Beschuldigte die beiden an Endoparasiten leidenden Ziegen behan- delte. Gemäss seinen Aussagen an der Hauptverhandlung erfolgte die Behandlung mit Endex (Prot. S. 15 ff.). Aus den vom Beschuldigten eingereichten Behandlungs- journalen der Jahre 2021 und 2022 ergibt sich jedoch, dass die letzte darin ver- merkte Behandlung zur Entwurmung am 2./3. Februar 2022 mit dem Arzneimittel Cydectin erfolgte (act. 63/4). Die letzte Behandlung mit Endex datiert aus dem Fe- bruar 2021 (act. 63/2). Nach dem 19. März 2022 ist im Übrigen überhaupt keine Behandlung zur Entwurmung mehr vermerkt (act. 63/4-5). Bereits aus diesem Grund ist eine Behandlung mit Endex nicht erstellt. Sodann widersprechen die Aus- sagen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung auch seinen Aussagen aus dem Vorverfahren. Sowohl bei seiner polizeilichen Einvernahme als auch bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, die Behandlung sei mit Herbal Force Green erfolgt (act. D1/13 F/A 18; act. D1/22 F/A 10 und 14). Bei der polizei- lichen Einvernahme erwähnte er zudem explizit, dass Endex nur zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzt wurde (act. D1/13 F/A 18). Diese Aussagen sowie die vorlie- genden Behandlungsjournale liegen sodann auch mit den Aussagen des Beschul- digten zum gleich gelagerten Vorfall vom 12. Mai 2023 (Dossier 2; dazu nachfol- gend E. IV. 5.) auf einer Linie, wo er zu Protokoll gab, dass er die Behandlung mit Herbal Force Green nicht im Behandlungsjournal vermerken müsse (act. D2/8 F/A 19 und 23). Vor diesem Hintergrund sowie unter Beachtung der Ergebnisse des veterinärmedizinischen Gutachtens zur Behandlung mit Herbal Force Green – dazu sogleich – ist die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vorge- brachte Behandlung mit Endex als Anpassung an das Untersuchungsergebnis und

- 11 - damit einhergehende Schutzbehauptung zu betrachten. Vielmehr ist nach dem Ge- sagten erstellt, dass der Beschuldigte zur Behandlung der beiden an Endoparasiten leidenden Ziegen Herbal Force Green verwendete. Diese Behandlung hat der Be- schuldigte ohne Beizug eines Tierarztes durchgeführt, wie sich aus seinen eigenen Aussagen klar ergibt (act. D1/22 F/A 14). Es ist damit zu prüfen, ob die Behandlung mit Herbal Force Green eine genügende Behandlung darstellte. Nach den Ausführungen im veterinärmedizinischen Gutach- ten von Prof. Dr. B._____ vom 2. Juni 2025 sind Ziegen, die stark an Endoparasiten erkranken, zu identifizieren und mit wirksamen Antiparasitika selektiv zu behan- deln. Sobald der Tierhalter dabei erkennt, dass das von ihm durchgeführte Regime der Endoparasitenbekämpfung nicht mehr wirksam ist, muss er zur Beratung und Unterstützung tierärztliche Hilfe beiziehen. Die Verschreibung von Antiparasitika kann nur von Tierärzten durchgeführt werden. Beim vom Beschuldigten angewen- deten Herbal Force Green handelt es sich um ein mit Vitaminen und Spurenelement angereichertes Mineralzusatzfutter, dem eine immunstärkende Wirkung und eine Unterstützung des Parasitenmanagements nachgesagt wird. Dieses kann zwar ei- nen Beitrag zu einem moderaten Parasitenmanagement und zur Verbesserung der Abwehrbereitschaft der Ziegen gegenüber Endoparasiten leisten. Es stellt aber kei- neswegs einen Ersatz für den selektiven Einsatz von Antiparasitika dar. Die Be- handlung mit Herbal Force Green stellt keine vertretbare Alternative zum art- und fachgerechten Endoparasitenmanagement bei Ziegen dar (act. 52 Fragen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e und 1f). Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen von Prof. Dr. B._____ sind schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Daran ändern auch die Ausführungen im vom Beschuldigten eingereichten Privatgutachten (act. 63/6 S. 7 f.) nichts. Denn dieses wurde von Dr. D._____ erstellt, die Doktorin der Agrarwissenschaften ist. Dass Dr. D._____ auch über eine vergleichbare vete- rinärmedizinische Ausbildung verfügt, ist nicht ersichtlich. Bereits aus diesem Grund können Ausführungen in ihrem Privatgutachten das von Prof. Dr. B._____ erstellte Fachgutachten nicht erschüttern. Im Übrigen geht auch aus ihren Ausfüh- rungen hervor, dass Herbal Force Green lediglich eine komplementäre Möglichkeit zum Management von Endoparasiten darstellt, aber nicht mit einem Antiparasitika gleichgesetzt werden kann (act. 63 S. 7 f.). Entsprechend ist auf die Ausführungen

- 12 - im Fachgutachten von Prof. Dr. B._____ abzustellen. Demnach kann die Behand- lung mittels Herbal Force Green nicht als Ersatz zum Einsatz von Antiparasitika unter Beizug eines Tierarztes genügen. Eine Behandlung einzig mit Herbal Force Green war nach den dargelegten Ausfüh- rungen im veterinärmedizinischen Gutachten nur solange genügend, bis der Be- schuldigte den Parasitenbefall bemerkte. Im Anklagezeitpunkt hatte der Beschul- digte diesen erkannt. So sagte er bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, er habe eine Vermutung gehabt, dass die Ziegen unter Parasitenbefall gelitten hätten und sei diesen mit natürlichen Entwurmungsmitteln am Behandeln gewesen (act. D1/22 F/A 9, 10, 12 und 14). Auch an der Hauptverhandlung bestätigte er, dass er einen Parasitenbefall vermutet habe (Prot. S. 16). Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass der Beschuldigten das Problem erkannte, sich letztlich aber gegen den Beizug eines Tierarztes und für die ungenügende Behandlung mit Herbal Force Green entschied. Damit liegt keine genügende Behandlung des Pa- rasitenbefalls der Ziegen vor. 1.2.3. Folgen einer ungenügenden Behandlung Gemäss den ebenfalls schlüssigen und überzeugenden Ausführungen im Fachgut- achten von Prof. Dr. B._____ leiden Ziegen mit einem Endoparasitenbefall zu- nächst an Leistungsverlust. Darauf folgt eine Abmagerung und ein Gewichtsverlust, ein struppiges Haarkleid und trockene Wolle, Durchfall und schliesslich der Tod des Tieres. Die Beeinträchtigung des Tierwohls hängt vom Grad des Endoparasitenbe- falls ab. Bei Leistungsverlust ist von einer Beeinträchtigung auf einer Skala von 1- 10 von 3 und bei Festliegen und Tod von 10 auszugehen (act. 52, Frage 1g und 1i). Beim vorliegenden hochgradigen Parasitenbefall mit Festliegen und darauffol- gender Euthanasierung ist damit die stärkst mögliche Beeinträchtigung des Tier- wohls von 10 auf der erwähnten Skala erstellt. 1.2.4. Fazit Der Anklagesachverhalt zum Vorwurf der ungenügenden Behandlung von Endo- parasiten am 1. Dezember 2022 ist erstellt.

- 13 - 1.3. Rechtliche Würdigung Der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG macht sich schuldig, wer fahrlässig ein Tier misshandelt, ver- nachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise miss- achtet. Demnach setzt die fahrlässige Tierquälerei voraus: (1) ein ungewolltes Be- wirken eines tatbestandsmässigen Erfolges, d.h. die Misshandlung, Vernachlässi- gung, unnötige Überanstrengung oder Missachtung dessen Würde in anderer Weise, (2) die Missachtung einer Sorgfaltspflicht, (3) die Voraussehbarkeit des tat- bestandsmässigen Erfolges sowie (4) die Vermeidbarkeit des Erfolges bei pflicht- gemässem Verhalten. Zusätzlich ist bei Unterlassungsdelikten eine Garantestel- lung erforderlich (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220024 vom

15. Juli 2022, E. III. 1.). 1.3.1. Tatbestandsmässiger Erfolg Von einer Missachtung der Tierwürde und einer Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Wohler- gehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste pflichtwidrig nicht vermieden worden sind (Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich SB220081 vom 14. September 2022, E. IV. 1.2.). Wie vorstehend dargelegt, litten beide Ziegen an einem hochgradigen Parasiten- befall, der zur grössten möglichen Beeinträchtigung des Tierwohls führte. Die ent- sprechende Voraussetzung ist erfüllt. 1.3.2. Missachtung einer Sorgfaltspflicht Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhal- tens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht be- achtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise dem- nach dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter

- 14 - des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 126 IV 13 E. 7a). Wo besondere Nor- men (z. B. Gesetze) ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB220024 vom 15. Juli 2022, E. III. 3.1.1.). In diesem Zusammenhang ist auch auf die für ein Unterlassungsdelikt erforderliche Garantenstellung einzugehen (Art. 11 Abs. 1 StGB). Nach Art. 11 Abs. 2 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer aufgrund des Gesetzes verpflichtet ist, die Gefähr- dung oder Verletzung eines Rechtsguts zu verhindern. Der Beschuldigte ist Halter der beiden Gegenstand des hier zu beurteilenden An- klagevorwurfs bildenden Ziegen. Nach Art. 4 und 6 TschG ist er als solcher ver- pflichtet, die Tiere angemessen zu nähren und zu pflegen. Konkret sind Tiere so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Die Pflege ist dabei angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 1 und 3 TschV). Weiter ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, ge- pflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TschV; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2022 vom 24. August 2022, E. 4.2.). Wie bereits im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts erwogen, erkannte der Beschuldigte den Befall mit Endoparasiten, und entschied sich für eine Behandlung mit Herbal Force Green. Nach dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. B._____ wäre er jedoch in diesem Zeitpunkt verpflichtet gewesen, einen Tierarzt beizuziehen, damit dieser den beiden Ziegen wirksame Antiparasitika ver- abreichen kann. Indem der Beschuldigte, dem für das Wohl seiner Tiere eine Ga- rantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB zukommt, dies unterlassen hat, hat er gegen seine vorstehend beschriebenen Pflichten als Tierhalter verstossen. Es liegt daher eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. 1.3.3. Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs

- 15 - Der Beschuldigte als erfahrener Tierhalter wusste um die Konsequenzen eines un- genügend behandelten Parasitenbefalls und der daraus drohenden erheblichen Verschlimmerung der Symptome, die bis zum Tod der Tiere reichen kann. Bei sei- nen Befragungen gab er selbst an, dass die Tiere beim Befall mit Endoparasiten innert wenigen Tagen versterben (act. D2/8 F/A 21 und 24). Der Beizug eines Tier- arztes zur Vermeidung weiterer Leiden der beiden Ziegen wäre dem Beschuldigten auch ohne Weiteres möglich und damit der Erfolgseintritt resp. eine Verschlimme- rung des Zustandes der Ziegen vermeidbar gewesen. 1.4. Fazit Es sind damit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der fahrlässigen Tierquälerei erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Der Beschul- digte hat sich damit der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TschG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3, 5 und 16 TschV strafbar gemacht.

2. Moderhinke (Dossier 1) 2.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde weiter vorgeworfen, sein Ziegen- bestand habe am 1. Dezember 2022 wie auch am 16. März 2023 bei unangekün- digten Kontrollen einen ausgeprägten Befall mit Moderhinke aufgewiesen, der vom Beschuldigten nicht genügend behandelt worden sei (act. D1/25 S. 3 f.). 2.2. Sachverhaltserstellung Dieser Vorwurf lässt sich nicht erstellen. Der Beschuldigte gab zwar selbst mehr- fach, zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung, zu Protokoll, sein Ziegenbestand habe an Moderhinke gelitten (Prot. S. 20 f.). Allerdings lässt sich dieser Vorwurf nicht auf die Akten abstützen. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Ausführungen von Prof. Dr. B._____ in seinem Fachgutachten verwiesen werden (act. 52 Frage 4a). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch den patholo- gischen Berichten lediglich entnehmen lässt, dass die beiden dort untersuchten

- 16 - Ziegen an Pododermitis litten (vgl. act. D1/5; act. D1/6). Angeklagt wurde von der Staatsanwaltschaft indes explizit ein Befall mit Moderhinke, nicht hingegen das Vor- liegen von Pododermitis (Art. 9 StPO). 2.3. Fazit Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Tier- schutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3, 4, 5, 7, 34 und 37 TschG freizusprechen.

3. Auslaufbereich Ziegen und Liegebereich Schweine (Dossier 1) 3.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin legt dem Beschuldigten weiter zur Last, am 1. Dezember 2022 sei der Auslaufbereich des Ziegenstalls zufolge mangelhaften Unterhalts übermässig mit Kot verschmutzt und morastig gewesen. Im Liegebereich der Schweine hätten zudem verletzungsgefährliche Gegenstände gelegen (act. D1/25 S. 4). 3.2. Sachverhaltserstellung Für die Beurteilung des Anklagevorwurfs ist in objektiver Hinsicht der Kontrollzeit- punkt massgebend. Die Fotodokumentation der veterinäramtlichen Kontrolle zeigt, dass der Auslaufbereich stark und grossräumig mit Kot verschmutzt war. Zudem sind auch gefährliche Gegenstände dokumentiert (act. D1/4 S. 3 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, dass er gerade dabei gewesen sei, den Laufhof zu reinigen (act. D1/13 F/A 28 ff.; act. D1/22 F/A 35 ff.; Prot. S. 21 ff.) sind bereits in Anbetracht des Ausmasses der Verschmutzung nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte sich teilweise widerspricht, zumal er in seiner ersten Befragung aus- sagte, der Laufhof werde spätestens alle zwei bis drei Tage heruntergeschoben (act. D1/13 F/A 30), in der Hauptverhandlung dann aber geltend gemacht hat, er mache dies zwei bis drei mal pro Tag. Entgegen der Verteidigung (Prot. S. 37) be- stehen auch keine Zweifel, dass die im Recht liegende Fotodokumentation den Hof des Beschuldigten zeigt. Der Anklagesachverhalt ist nach dem Gesagten in objek- tiver Hinsicht erstellt.

- 17 - 3.3. Rechtliche Würdigung Wer Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, wird mit Busse bestraft (Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmögli- cher Weise Rechnung zu tragen und für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 TschG). Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden. Unterkünfte sind mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten zu versehen (Art. 3 Abs. 1 und 2 TschV). Mängel an Einrichtungen sind vom Tierhalter unverzüglich zu beheben oder es sind unverzüg- lich geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere zu ergreifen (Art. 5 Abs. 1 TschV). Unterkünfte und Gehege müssen zudem so eingerichtet sein, dass die Ver- letzungsgefahr für die Tiere gering ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a TschV). Nach Art. 34 Abs. 1 TschV müssen Böden darüber hinaus ausreichend sauber und im Liegebe- reich ausreichend trocken sein. Nach den wiedergegebenen Normen wäre der Be- schuldigte verpflichtet gewesen, den Auslaufbereich zu säubern und die gefährli- chen Gegenstände aus dem Liegebereich der Schweine zu entfernen. Diese An- forderungen waren am 1. Dezember 2022 nicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht. 3.4. Fazit Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in Verbindung mit Art. 4 TschG in Verbindung mit Art. 3, 5, 7 und 34 TschV schuldig.

4. Hühnerhaltung ohne Schutz vor Wildvögeln (Dossier 1) 4.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe am 1. Dezember 2022 diverse Hühner im Aussenbereich ohne Schutz vor Wildvögeln gehalten, sodass diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen seien, an Aviärer Influenza zu erkranken (act. D1/25 S. 4) 4.2. Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung

- 18 - Der Beschuldigte hat den Sachverhalt anerkannt (Prot. S. 22 f.). Das Verhalten des Beschuldigten ist jedoch nicht strafbar. Nach Art. 48 Abs. 1 und 3 TSG wird mit Busse bestraft, wer Art. 13 Abs. 2 TSG, Art. 14 Abs. 1 TSG, Art. 15 Abs. 1 TSG, Art. 15a Abs. 2 TSG, Art. 16 TSG, Art. 18 Abs. 1 und 2 TSG, Art. 21 TSG, Art. 23 TSG und Art. 30 TSG zuwiderhandelt. Der gegen den Beschuldigten erhobene Vor- wurf lässt sich nicht unter die in der vorstehend genannten Bestimmungen subsu- mieren. Eine Strafbarkeit kann daher nur gegeben sein, wenn eine Ausführungs- vorschrift unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 2 TSG für strafbar erklärt wird. Das Bun- desamt für Landwirtschaft hat gestützt auf Art. 24 Abs. 3 TSG und Art. 57 Abs. 2 TSG sowie Art. 88 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 und 2 TSV eine Verordnung über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza erlas- sen (SR 916.443.116). Weder diese Verordnung noch die Bestimmungen, auf wel- che sie sich stützt, begründen unter Hinweis auf Art. 48 Abs. 2 TSG eine Strafbar- keit. 4.3. Fazit Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Übertretung des Tierseuchengesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 13, 14, 15 und 15a TSG sowie Art. 1, 2, 14, 59, 88 und 88a TSV freizusprechen.

5. Abgemagerte Ziege mit Zicklein, Ziege und Ferkel mit gebrochenem Bein (Dossier 2) 5.1. Anklagevorwurf Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten weiter vor, am 12. Mai 2023 seien anläss- lich einer weiteren Kontrolle des Veterinäramts je eine stark abgemagerte und eine anämische Ziege mit einem mageren Zicklein sowie je eine junge Ziege und ein Ferkel mit einem gebrochenen Bein vorgefunden worden. Alle genannten Tiere hät- ten noch vor Ort euthanasiert werden müssen. Der Beschuldigte, der die Brüche sowie die Unterernährung der Ziege bemerkt habe bzw. diese hätte bemerken müs- sen und die Ursachen gekannt habe, habe es unterlassen, aufgrund seiner im Tat- zeitraum bestehenden gesundheitlichen Problemen und der damit verbundenen Überforderung, die Tiere rechtzeitig fachgerecht behandeln zu lassen. Es sei für

- 19 - den Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass die genannten Zustände unbe- handelt oder bei unzureichender Medikation zu qualvollen Symptomen und letztlich zu deren Tod führen können. Der Beschuldigte hätte, wenn er seine Pflichten als Tierhalter befolgt und die Tiere sofort fachgerecht medizinisch hätte behandeln las- sen, die Zustände wirksam bekämpfen resp. eine Verschlimmerung der Symptome und ein Verenden einzelner Tiere verhindern können (act. D1/25 S. 5). 5.2. Sachverhaltserstellung 5.2.1. Aussagen des Beschuldigten Bei seiner polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte aus, er habe bei der Kon- trolle des Veterinäramts verpasst zu sagen, dass zwei Ziegen nicht so fit gewesen seien, nämlich dass sie entwurmt worden seien und eine weitere Ziege hinke. Zu- dem habe auch ein Schwein ein gebrochenes Bein gehabt. Er habe die Tiere be- handelt. Die Ziegen, die nicht so fit gewesen seien, habe er mit Herbal Force Green ohne Beizug der Tierärztin entwurmt, da er den Verdacht auf Würmer gehabt habe. Die Krankheitssymptome seien für ihn klar gewesen. Auch den Beinbruch der Ziege habe er behandelt, nur habe die Ziege zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Bandagen mehr getragen, weil der Bruch schon verheilt gewesen sei. Er habe diese Behand- lung selbst durchgeführt ohne Beizug eines Tierarztes und zuerst das Bein abge- tastet, es dann geschient und dem Zicklein CBD als Schmerzmittel sowie Arnika verabreicht. Das Schwein sei von jemandem mit einem Pfahl geschlagen worden. Er habe am Dienstagmorgen gesehen, dass das Schwein hinke und es dann be- handelt sowie separiert. Weil es noch gesäugt werde, sei es zu den anderen Tieren gegangen und mit diesen herumgelaufen. Er habe den Tierarzt nicht beigezogen, weil dieser das Schweinchen eingeschläfert hätte. Man müsse nicht alles töten, was hinke (act. D2/8 F/A 18-56). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, jeder der Ahnung habe, wisse, dass Ziegen, mit denen man ins Gras komme, schlanker würden. Man hätte die Tiere nicht euthanasieren müssen. Das Zicklein und das Gitzi habe er wegen Knochenbrüchen verarztet. Das Schwein habe sich die Verletzung zugezogen, weil es mit einem Pfahl geschlagen worden sei, nach-

- 20 - dem die Schweine zuvor ausgebrochen seien. Er habe beim Durchzählen bemerkt, dass das Tier lahme, und es mit Alternativmedizin behandelt (act. D1/22 F/A 46 ff.). Bei seiner Befragung an der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, es treffe zu, dass die Ziegen abgemagert gewesen seien. Das Gitzi habe an akutem Durchfall gelitten. Dies sei wegen des Grases und nicht wegen eines Wurmpro- blems gewesen. Der abgemagerten Ziege habe er zur Behandlung Heu zugeführt und ihr Bioflorin und Kohle gegeben. Das habe etwas gebracht, aber man habe nachher entschieden, dass man es euthanasiere. Er habe viel Berufserfahrung und benötige dafür keinen Tierarzt. Das hinkende Ferkel sowie das Gitzi mit Beinfraktur habe er behandelt. Das Ferkel habe er mit Alternativmedizin, einem homöopathi- schen Mittel für Knochenbrüche und Wundheilung, behandelt und beim Gitzi habe er das Bein geschient und Arnika verabreicht. Alle genannten Behandlungen habe er ohne Beizug eines Tierarztes vorgenommen (Prot. S. 25 ff.). 5.2.2. Zustand der Ziegen sowie Beinbrüche Der abgemagerte bzw. anämische Zustand je einer Ziege sowie die Beinbrüche einer Ziege und eines Ferkels sind erstellt. Der Beschuldigte hat den entsprechen- den Kontrollbericht des Veterinäramts, worin dies festgehalten wurde, unterzeich- net (act. D2/4 S. 2 f.). Zudem anerkannte er die Beinbrüche wie auch den abgema- gerten Zustand der Ziegen in seinen Einvernahmen (vgl. vorstehend). 5.2.3. Behandlung durch den Beschuldigten 5.2.3.1.Beinbrüche Nach den Ausführungen von Prof. Dr. B._____ im veterinärmedizinischen Gutach- ten vom 2. Juni 2025 ist zur Behandlung von Beinfrakturen von jungen Ziegen der Beizug eines Tierarztes zwingend. Eine Behandlung durch einen Tierhalter ohne Beizug einer Tierarztpraxis ist nicht fachgerecht. Eine Tierarztpraxis ist dabei noch am Tag, an dem der Tierhalter feststellt, dass das Tier das Bein nicht mehr belastet, beizuziehen. Der Tierarzt untersucht sodann das Tier und leitet eine Behandlung ein (act. 52 Frage 3a, 3d und 3e). Die wiedergegebenen Ausführungen von

- 21 - Prof. Dr. B._____ im Fachgutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und überzeu- gend. Darauf ist entsprechend abzustellen. Demnach war der Beschuldigte verpflichtet, im Zeitpunkt, indem er das Hinken der Ziege feststellte, einen Tierarzt beizuziehen. Der Beschuldigte hat das Hinken der Ziege nach seinen eigenen Aussagen bemerkt und dieses selbst behandelt, auf den Beizug eines Veterinärmediziners jedoch verzichtet. Damit hat er keine fach- und artgerechte Behandlung der hinkenden Ziege vorgenommen. Gleiches gilt auch für die Behandlung des Ferkels mit dem Beinbruch. Auch in dieser Hinsicht wäre er verpflichtet gewesen, einen Tierarzt beizuziehen. Da er das Ferkel in Ei- genregie behandelt hat, liegt auch in dieser Hinsicht keine genügende Behandlung vor. 5.2.3.2.Ziegen Zu den Ziegen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei seiner polizeilichen Ein- vernahme aussagte, dass diese an einem Wurmbefall litten. Er stellte sich dort auf den Standpunkt, er habe den Wurmbefall mit Herbal Force Green behandelt (act. D2/8 F/A 18 ff.). Bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme äusserte er sich nicht dazu (act. D1/22 F/A 46 ff.). Dass kein Wurmbefall vorlag, sagte er erst- mals an der Hauptverhandlung aus (Prot. S. 25 ff.). Die letztgenannte Aussage des Beschuldigten vermag die anlässlich der polizeilichen Befragung getätigten Aussa- gen, dass ein Wurmbefall vorläge, nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr sind die Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Hintergrund des bereits geschilderten Gutachtens zur Behandlung eines Wurmbefalls als Reaktion auf das Beweisergebnis und Schutzbehauptung einzustufen. Es ist daher nach den Aussa- gen im Vorverfahren von einem Wurmbefall der Ziegen auszugehen. Wenn der Be- schuldigte diese bloss mit Herbal Force Green behandelte, kann dies nicht als ge- nügende Behandlung betrachtet werden. Es kann dazu auf die obstehenden Aus- führungen verwiesen werden (E. IV. 1.2.2.).

- 22 - 5.2.4. Folgen einer ungenügenden Behandlung Durch den veterinäramtlichen Kontrollbericht, der vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, ist erstellt, dass sämtliche Tiere euthanasiert werden mussten (act. D2/4 S. 2 f.). Bereits aus diesem Grund ist erstellt, dass die Tiere erhebliche Leiden hat- ten. In Bezug auf die Wurmbehandlung kann für die Leiden der Tiere bei fehlender Behandlung zudem auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. IV. 1.2.3.). Zu den Folgen einer ungenügenden Behandlung bei Beinbrüche ist sodann darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen von Prof. Dr. B._____ eine wirksame Schmerzbehandlung ein unverzichtbarer Teil der Nachbehandlung von Beinfrakturen darstelle (act. 52 Frage 3c und 3h). Der Beschuldigte verwendete CBD sowie Arnika als Schmerzmittel (act. D2/8 F/A 36 und 41). Die Wirksamkeit von CBD und Arnika als Schmerzmittel ist wissenschaftlich nicht erwiesen. Anstelle dessen ist vielmehr auf tierärztliche Verschreibung hin ein Tierarzneimittel zur Be- handlung zu verwenden (act. 52 Frage 3f). Entsprechend sind auch vor diesem Hintergrund erhebliche Leiden der Tiere bei der vorgenommenen Behandlung er- stellt. 5.2.5. Fazit Der Anklagesachverhalt zur ungenügenden Behandlung der Beinbrüche und der Ziegen ist erstellt. 5.3. Rechtliche Würdigung Für die Wiedergabe der Tatbestandsvoraussetzungen der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. IV. 1.3.) verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Anklagesachverhalt vom 12. Mai 2023 liegt aufgrund der nicht fach- und artgerecht erfolgten Behandlung der Beinbrüche und des Wurmbe- falls eine Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG vor. Der Be- schuldigte wäre als Tierhalter nach seinen aus Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3 und 5 TschV fliessenden Pflichten gehalten gewesen, seinen Tieren eine adäquate Be- handlung zukommen zu lassen und einen Tierarzt beizuziehen. Indem er dies un-

- 23 - terlassen hat, hat er gegen seine Sorgfaltspflichten als Tierhalter verstossen. Die von den Tieren dadurch erlittenen Leiden sind als Missachtung der Tierwürde und Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TschG zu qualifizieren. Dass eine unterlassene Behandlung zu erheblichen Leiden der Tiere führt, war für den Beschuldigten als erfahrener Tierhalter voraussehbar und mittels Beizug eines Tierarztes auch vermeidbar. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher als fahrläs- sige Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 TSchG zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe bestehen nicht. 5.4. Fazit Der Beschuldigte ist daher der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3, 5 und 16 TschV schuldig.

6. Tränkeeinrichtungen und Verschmutzung Schweine (Dossier 2) 6.1. Anklagevorwurf Die Anklagebehörde hält dem Beschuldigten ferner vor, am 15. Mai 2023 seien die Tränkeeinrichtungen sowie das darin befindliche Trinkwasser für die auf dem Be- trieb gehaltenen Schweine, Rinder und Esel verschmutzt gewesen und für die Hen- nen hätten zu wenige Tränkeeinrichtungen zur Verfügung gestanden. Der Beschul- digte habe es aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und der damit verbun- denen Überforderung unterlassen, die Einrichtung regelmässig zu reinigen und den Hennen genügend Tränken zur Verfügung zu stellen. Zudem seien die anwesen- den Schweine aufgrund des morastigen Untergrundes übermässig verschmutzt ge- wesen, was auf die ungenügende Pflege durch den Beschuldigten zurückzuführen sei (act. D1/25 S. 5). 6.2. Sachverhaltserstellung Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verschmutzung der Tränkeeinrichtungen sowie die übermässige Verschmutzung der Schweine sind erstellt: Einerseits ist

- 24 - dies im vom Beschuldigten unterzeichneten Kontrollbericht des Veterinäramts fest- gehalten (act. D2/4 S. 2 f.). Andererseits zeigt die bei der Kontrolle des Veterinär- amts erstellte Fotodokumentation erheblich verschmutzte Tränkeeinrichtungen und Schweine (act. D2/6 S. 2, 3, 4, 7, 10, 12 und 14). Entgegen der Verteidigung (act. 74 S. 4; Prot. S. 37 f.) ist der diesbezügliche Anklagevorwurf – davon ausge- nommen die zu geringe Anzahl Tränkeeinrichtungen (dazu sogleich) – auch genü- gend bestimmt und der Beschuldigte kann und konnte sich dagegen hinreichend verteidigen (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Nicht erstellen lässt sich demgegenüber, dass der Beschuldigte für die Hennen zu wenige Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stellte. Ungenügend mit Blick auf das Anklageprinzip nach Art. 9 StPO und unklar bleibt bereits, welche konkrete Anzahl Tränkeeinrichtungen die Staatsanwaltschaft als ungenügend betrachtet. Sodann weist der Kontrollbericht des Veterinäramts zwar darauf hin, dass bloss eine Trän- keeinrichtung mit Wasser gefüllt war und zwei weitere Tränken leer waren. Eine Nachprüfung anhand der weiteren Beweismittel ist jedoch nicht möglich. Der Vor- wurf der ungenügenden Anzahl der Tränkeeinrichtungen für Hennen ist daher nicht erstellt. 6.3. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann für die Würdigung als Widerhandlung gegen die Vor- schriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG) auf die bereits im Zusam- menhang mit dem Auslaufbereich der Ziegen und dem Liegebereich der Schweine (Dossier 1; E. IV. 3.) gemachten Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass nach Art. 6 TschG ein Tierhalter seine Tiere angemessen zu nähren und zu pflegen hat. Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TschV). Kälber müssen dabei jeder- zeit und die übrigen Rinder mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben (Art. 37 Abs. 1 und 2 TschV). Aus diesen Normen wie auch den bereits im Zusam- menhang mit Dossier 1 erwähnten Normen ergibt sich die Verpflichtung, den Tieren sauberes Wasser zur Verfügung zu stellen und sie im Rahmen der Pflege von über- mässiger Verschmutzung zu befreien. Diese Pflichten hat der Beschuldigte nicht befolgt und seinen Tieren verschmutztes Wasser zur Verfügung gestellt sowie die

- 25 - Schweine nicht von übermässiger Verschmutzung befreit. Das Verhalten des Be- schuldigten ist daher als Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG in Ver- bindung mit Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3, 4, 5, 34 und 37 TSchV zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe bestehen nicht. 6.4. Fazit Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. aTschG in Verbin- dung mit Art. 4 und 6 TschG sowie Art. 3, 4, 5, 34 und 37 TSchV schuldig. Von einem formellen Freispruch in Bezug auf die Anzahl der Tränkeeinrichtungen für Hennen ist abzusehen, zumal die von der Staatsanwaltschaft angeklagte Wider- handlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG auch mit dem (verbleibenden) Sachver- halt gegeben ist.

7. Eintrag Improvac im Behandlungsjournal (Dossier 2) Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, er habe es unterlassen, die Anwen- dung von Improvac (Impfstoff gegen Ebergeruch) bei den männlichen Schweinen ordnungsgemäss im Behandlungsjournal einzutragen (act. D1/25 S. 5). Diesen Vorwurf hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung anerkannt und aus- geführt, er habe den Eintrag vergessen (Prot. S. 29 f.). Auf die zutreffende rechtli- che Würdigung der Staatsanwaltschaft als Verstoss gegen Art. 87 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 HMG in Verbindung mit Art. 43 HMG kann verwiesen werden. Rechtferti- gungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht. Der Beschuldigte ist der ge- nannten Übertretung des HMG schuldig.

8. Markierung Schweine und Ziegen mittels Ohrmarken und Nachführung Tierverkehrsdatenbank (Dossier 2) 8.1. Anklagevorwurf Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es ferner unterlassen, die jungen Schweine und Ziegen mittels Ohrmarken zu markieren, wodurch er im Seuchenfall in Kauf genommen habe, keinen nachvollziehbaren Tierverkehr zu ha- ben und damit potenziell die Verbreitung von Tierseuchen mitzuverantworten. Wei-

- 26 - ter sei der Ziegenbestand vom Beschuldigten in der Tierverkehrsdatenbank seit März 2021 nicht mehr korrekt nachgeführt worden (act. D1/25 S. 6). 8.2. Sachverhaltserstellung In der Untersuchung sagte der Beschuldigte aus, die Ziegen hätten die Ohrmarke einfach nicht im Ohr gehabt und 30 seiner Ziegen seien noch nicht registriert ge- wesen. Die Schweine markiere er aus Tierschutzgründen nicht (act. D2/8 F/A 57 ff.). Diese Aussagen wiederholte er im Wesentlichen anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. S. 30 f.). Damit ist der Anklagevorwurf in objektiver Hinsicht an- erkannt. 8.3. Rechtliche Würdigung Jedes Tier der Ziegen- und Schweinegattung muss gekennzeichnet und in der Tier- verkehrsdatenbank registriert sein (Art. 14 Abs. 1 TSG; vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 3 TSV und Art. 14 Abs. 2 lit. a und b TSV). Zudem muss der Verkehr von Zie- gen und Schweinen ebenfalls in der Tierverkehrsdatenbank erfasst sein und sind alle Zu- und Abgänge in der Tierverkehrsdatenbank zu erfassen (Art. 15a Abs. 1 und 2 TSG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschuldigte nicht nachgekommen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten gesundheitlichen Gründe (act. D2/8 F/A 57 ff.; Prot. S. 30 f.) rechtfertigen kein Abweichen von den genannten Pflichten. Auch an- dere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe bestehen nicht. 8.4. Fazit Der Beschuldigte ist daher der Widerhandlung gegen Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbin- dung mit Art. 14 TSG und Art. 15a TSG schuldig.

9. Zusammenfassung Sachverhalt und rechtliche Würdigung Zusammenfassend ist der Beschuldigte im Dossier 1 (Parasitenbefall) und im Dos- sier 2 (abgemagerte Ziegen und Beinbrüche) je der fahrlässigen Tierquälerei schul- dig zu sprechen. Darüber hinaus ist er der mehrfachen Übertretung des Tierschutz- gesetzes im Dossier 1 und 2 (Auslaufbereich Ziegen und Liegebereich Schweine sowie Tränkeeinrichtungen und verschmutzte Schweine), der mehrfachen Übertre-

- 27 - tung des Tierseuchengesetztes im Dossier 2 (Markierung Schweine und Tierver- kehrsdatenbank) sowie der Übertretung des Heilmittelgesetzes im Dossier 2 (Ein- trag Improvac) schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen Übertretung des Tier- schutzgesetzes im Dossier 1 (Moderhinke) sowie der Übertretung des Tierseu- chengesetzes im Dossier 1 (Massnahmen zum Schutz der Hühnerhaltung) ist er hingegen freizusprechen. V. Sanktion

1. Vorgehen bei Deliktsmehrheit Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Anwendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden ein- zelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normverstösse

– bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. "kon- krete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen theoretisch (abs- trakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB; das gilt selbstredend auch für die Busse (BGE 144 IV 217 E. 2 m.w.Nw.). In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Ein- zelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. As- peration – ausgefällt würde (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, 2. Aufl. 2019, N 508). In einem zweiten Schritt ist innerhalb der Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu bestimmen und dafür die sog. Einsatzstrafe festzusetzen.

- 28 - Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

2. Festsetzung der hypothetischen Strafe für das einzelne Delikt Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der ordentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Bei der Bewertung des Verschuldens ist zunächst die objektive Tatschwere festzu- legen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Art der Verletzungen, Sach- schaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (TRECHSEL/THOMMEN, Praxiskommen- tar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 47 N 19). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzu- nehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsäch- lich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren sub- jektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entscheidungsfreiheit zu be- rücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGE 122 IV 241 E. 1.a; Urteil

- 29 - des BGer 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1; Urteil des BGer 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001, E. 2, Urteil des BGer 6S.333/2004 vom

23. Dezember 2004, E. 1.1). Sodann ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vor- zunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die sog. allgemeinen Täterkomponen- ten zu berücksichtigen. Bei der Würdigung der Täterkomponente ist die verschul- densangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, gegebenenfalls zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 25 ff. zu Art. 47).

3. Vorbemerkung zur konkreten Strafzumessung Für fahrlässige Tierquälerei sieht Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TschG die Bestra- fung mit Geldstrafe vor. Die übrigen vom Beschuldigten begangenen Widerhand- lungen gegen das TschG sind, wie auch die Verstösse gegen das TSG und das HMG, nur mit Busse bzw. mit Busse bis Fr. 20'000.– bedroht (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG; Art. 48 Abs. 1 TSG; Art. 87 Abs. 3 HMG). Es sind daher nachfolgend je isolierte Einzelstrafen für die fahrlässige Tierquälerei im Dossier 1 und 2 festzuset- zen. Hernach ist eine Gesamtstrafe für beide Taten festzusetzen. Sodann ist die Bussenhöhe für die Übertretungen gegen das TschG, TSG und HMG zu bestimmen und eine Gesamtbusse festzusetzen.

4. Fahrlässige Tierquälerei (Dossier 1; Einsatzstrafe) 4.1. Strafrahmen Der Strafrahmen beträgt bei der fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TschG Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

- 30 - 4.2. Tatkomponenten 4.2.1. Objektiv Im objektiver Hinsicht ist in Bezug auf das Dossier 1 festzuhalten, dass die vom Beschuldigten nicht durchgeführte Behandlung zu den stärkst möglichen Leiden von zwei Ziegen geführt hat und diese in der Folge sofort euthanasiert werden mussten. Damit ist der schlimmst mögliche Krankheitsverlauf eingetreten. Das durch das TschG geschützte Wohl der vom Beschuldigten gehaltenen Tiere wurde dadurch stark verletzt. Dem steht gegenüber, dass beim Verhalten des Beschuldig- ten lediglich eine geringe kriminelle Energie zu erkennen ist. Der Beschuldigte ver- zichtete nicht gänzlich auf eine Behandlung, vielmehr setzte er lediglich unwirk- same Mittel dafür ein und unterliess es, die notwendige Expertise eines Tierarztes beizuziehen. Dies ist verschuldensmindern zu berücksichtigen. In Würdigung die- ser Umstände ist das objektive Tatverschulden als beträchtlich einzustufen. Die ob- jektiven Tatkomponenten rechtfertigen eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessät- zen. 4.2.2. Subjektiv In subjektiver Hinsicht sind die Handlungen des Beschuldigten als durch eine Über- forderung und teilweise Bevorzugung von Alternativmedizin gegenüber der Schul- medizin begründet zu betrachten. Zudem geht aus dem Verhalten und den Aussa- gen des Beschuldigten klar hervor, dass ihm das Wohl seiner Tiere wichtig ist. In Anbetracht dessen ist eine Reduktion um einen Viertel angezeigt. 4.2.3. Hypothetische Einsatzstrafe Gesamthaft ist von einem mittleren Tatverschulden betreffend die fahrlässige Tier- quälerei im Dossier 1 auszugehen. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen entspricht dies einer Strafe von 90 Tagessätzen. 4.3. Täterkomponenten Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Mit Strafbefehl vom

18. März 2022 wurde er wegen mehrfacher fahrlässiger Tierquälerei und mehrfa-

- 31 - cher fahrlässiger Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung zu einer Gelds- trafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– verurteilt auf (act. 69-71). Diese Strafe kann für die Strafzumessung berücksichtigt werden, da ihm der diesbezügliche Strafbe- fehl am 7. Juli 2022 zugestellt wurde. Der Strafbefehl erwuchs am 18. Juli 2022 und damit vor Begehung der Verfahrensgegenstand bildenden Handlung in Rechtskraft (act. 70 E. II. 6.). Die einschlägige Vorstrafe ist merklich verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten (vgl. hierzu Prot. S. 33 f.) als strafzumessungsneutral zu werten. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigte auch weder Einsicht noch Reue (vgl. dazu unten E. VI. 1.2.), weshalb ihm diesbezüglich keine Reduktion der Strafe gewährt werden kann. In Anbetracht des Gesagten ist die Einsatzstrafe um einen Drittel auf 120 Tagessätze zu erhöhen. 4.4. Fazit Gesamthaft ist für die fahrlässige Tierquälerei im Dossier 1 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen.

5. Fahrlässige Tierquälerei (Dossier 2; Einzelstrafe) 5.1. Strafrahmen Der Strafrahmen beträgt auch hinsichtlich der fahrlässigen Tierquälerei im Dossier 2 Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. 5.2. Tatkomponenten 5.2.1. Objektiv Beim Vorfall in Dossier 2 mussten zwei Ziegen sowie je eine junge Ziege und ein junges Ferkel mit gebrochenem Bein noch vor Ort euthanasiert werden. Der Vorfall im Dossier 2 betrifft damit zwar mehr Tiere als die fahrlässige Tierquälerei im Dos- sier 1, das von den Tieren erlittene Leid und damit die Beeinträchtigung des Tier- wohls ist aber als weniger stark als im Dossier 1 einzustufen. Zugunsten des Be- schuldigten fällt auch in Bezug auf Dossier 2 ins Gewicht, dass er versuchte, die Tiere zu behandeln, auch wenn er dies ohne Beizug eines Tierarztes bzw. mit un-

- 32 - genügenden Entwurmungsmitteln tat. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, dass in Bezug auf die Beinbrüche die vom Beschuldigten vorgenommene Schie- nung in Verbindung mit Schmerzmitteln einer – selbstredend nur unter tierärztlicher Aufsicht vorzunehmenden – Behandlung näher kommt als die Behandlung des Wurmbefalls mit Herbal Force Green (vgl. act. 52 Frage 3c). In Anbetracht dessen ist im Ergebnis auch in Bezug auf Dossier 2 die objektive Tatverschulden als be- trächtlich einzustufen. Rein anhand der objektiven Tatschwere rechtfertigt sich eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen. 5.2.2. Subjektiv Zum subjektiven Tatverschulden kann vollumfänglich auf die bereits zu Dossier 1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es ist auch hier eine Reduktion um einen Viertel angezeigt. 5.2.3. Hypothetische Einzelstrafe Gesamthaft ist von einem mittleren Tatverschulden betreffend die fahrlässige Tier- quälerei im Dossier 2 auszugehen. Angesichts des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen entspricht dies einer Strafe von 90 Tagessätzen. 5.3. Täterkomponente Zur Täterkomponente kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. V. 4.3.). In Nachachtung dessen ist auch für das Dossier 2 die Einsatzstrafe um einen Drittel auf 120 Tagessätze zu erhöhen. 5.4. Fazit Gesamthaft ist für die fahrlässige Tierquälerei im Dossier 2 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen angemessen.

6. Gesamtstrafe für fahrlässige Tierquälerei Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

- 33 - der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (zum Ganzen: Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist bei Einzelbetrachtung der fahrlässigen Tierquälerei in den Dossiers 1 und 2 je eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen auszufällen. Als schwerste Straf- tat ist vorliegend die fahrlässige Tierquälerei im Dossier 1 zu betrachten. Für die fahrlässige Tierquälerei im Dossier 2 ist eine Asperation um die Hälfte, mithin um 60 Tagessätze, vorzunehmen. Gesamthaft ist der Beschuldigte daher mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen.

7. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, wobei das Gericht den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– sen- ken kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unter- stützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (zum Ganzen: Art. 34 Abs. 2 StGB). Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte weiterhin als Landwirt mit unregelmässigen Einkünften tätig ist und zu- sätzlich eine Rente wegen eines Arbeitsunfalls in der Höhe von Fr. 3'700.– monat- lich erhält. Der Beschuldigte muss zudem monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– bezahlen. Weiter hat der Beschuldigte kein nennenswertes Vermögen oder Schulden (Prot. S. 34 f.). Es rechtfertigt sich daher, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.

8. Bussen In Bezug auf die mehrfache Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz beträgt der Strafrahmen je Busse bis Fr. 10'000.– (Art. 48 Abs. 1 TSG). Für die mehrfache Wiederhandlung gegen das Tierschutzgesetz sowie die Widerhandlung gegen das

- 34 - HMG reicht er jeweils bis zu einer Busse von Fr. 20'000.– (Art. 28 Abs. 1 lit. a TschG; Art. 87 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 HMG). Bussen sind nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass er die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte erzielt, wie erwähnt, ein Einkommen von Fr. 3'700.– sowie ein geringes Einkommen aus seinem Landwirtschaftsbetrieb. Zudem muss er Un- terhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'000.– bezahlen. Unter Berücksichtigung des- sen sowie des Verschuldens ist für die Widerhandlungen gegen das TschG im Dos- sier 1 (verschmutzter Auslaufbereich Ziegen und Liegebereich Schweine) sowie im Dossier 2 (verschmutzte Tränkeeinrichtungen und Schweine) isoliert Betrachtet je eine Busse von Fr. 300.– angezeigt. Für die Verstösse gegen das TSG und das HMG ist die isolierte Bussenhöhe auf je Fr. 150.– anzusetzen. Zur Asperation ist von der Widerhandlung gegen das TschG im Dossier 1 und der dortigen Busse von Fr. 300.– auszugehen. Diese ist für die Widerhandlung gegen das TschG um Fr. 150.– und für die Widerhandlungen gegen das TSG und HMG um je Fr. 75.– zu erhöhen. Es ergibt sich damit eine Gesamtbusse von Fr. 600.–. Die Ersatzfreiheits- strafe ist in Anbetracht der geschilderten Umstände auf sechs Tage anzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

9. Fazit zur Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und ei- ner Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist auf sechs Tage festzusetzen. VI. Vollzug

1. Geldstrafe 1.1. Rechtliches Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen

- 35 - abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell wird demnach das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charakter- merkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 7 zu Art. 42). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbe- dingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zu- lässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. Würdigung Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland vom 18. März 2022 wegen mehrfacher fahrlässiger Tierquälerei und mehrfacher fahrlässiger Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– bestraft. Bereits bei dieser Verurteilung ging es – gleich wie im Rahmen den nunmehr zu beurteilenden Vor- würfe betreffend fahrlässige Tierquälerei – darum, dass der Beschuldigte einen Pa- rasitenbefall nicht tiergerecht behandelte (act. 71). Diese Vorstrafe ist für die Pro- gnosenbildung zu berücksichtigen, auch wenn kein Widerruf zu beurteilen ist. Denn der entsprechende Strafbefehl wurde dem Beschuldigten unter Annahme einer Zu- stellfiktion bereits am 7. Juli 2022 und damit vor den hier zu beurteilenden Vorfällen zugestellt. Der Beschuldigte hatte aber ohnehin bereits zuvor seit seiner damaligen polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2021 Kenntnis von den gegen ihn damals erhobenen Vorwürfen und musste mit einer Verurteilung rechnen (act. 70 E. II. 6). Trotz der bestehenden Vorstrafe und der Kenntnis der bereits damals gegen ihn erhobenen gleichgelagerten Vorwürfe änderte der Beschuldigte nichts und liess es vielmehr zu zwei weiteren Fällen einer fahrlässigen Tierquälerei kommen. Auch das übrige Vorleben des Beschuldigten ist nicht deliktfrei und zeigt mehrere Vorstrafen, auch wenn diese nicht einschlägig sind (act. 69).

- 36 - Positiv zu werten ist zwar, dass der Beschuldigte offenbar zwischenzeitlich seinen Tierbestand etwas verkleinert hat und dass es zu keinen aktenkundigen weiteren Vorfällen mehr gekommen ist (vgl. act. D1/13 F/A 34 ff.; Prot. S. 18 f. und 31 ff.). Diese Umstände genügen in Anbetracht der vorstehend erwähnten Vorstrafe je- doch nicht, um eine positive Prognose zu begründen. Zu berücksichtigen ist dar- über hinaus nämlich auch, dass der Beschuldigte nicht geständig ist und keine Ein- sicht oder Reue zeigt. Generell zeigt sich beim Beschuldigten ein fehlendes Ver- trauen auf und eine kritische Haltung gegenüber der veterinärmedizinischen Schul- medizin. So gab er im Vorverfahren mehrfach im Kern zu Protokoll, er behandle Tiere mit Alternativmedizin. Zudem sagte er auch – nachdem es bereits vor dem vorliegenden Verfahren zu gleichen Vorfällen mit Endoparasiten kam – weiterhin aus, er benötige keinen Tierarzt, er sei als Landwirt zur Behandlung genügend aus- gebildet und auch ein Tierarzt könne nicht mehr machen als er selbst (act. D2/8 F/A 25, 32, 35 und 37). Gefragt nach einer indizierten Behandlung mit herkömmlichen Entwurmungsmitteln stellte sich der Beschuldigte beispielsweise auf den Stand- punkt, es wäre gescheiter gewesen, wenn es zwei Mal "klöpft" hätte, womit er eine Euthanasierung meinte (act. D2/8 F/A 28). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zwar teilweise aus, er würde heute tierärztliche Hilfe beiziehen (Prot. S. 19 und 32 f.). Dem widersprechend machte er aber verschiedentlich wei- terhin geltend, dass er nicht immer auf die Schulmedizin vertraue bzw. er aufgrund seiner Berufserfahrung wisse, ob man selbst behandeln könne oder den Tierarzt beiziehen muss (vgl. Prot. S. 17, 28, 33). In Anbetracht dessen kann auch im heu- tigen Zeitpunkt nicht von einem genügenden Bekenntnis zur Schulmedizin ausge- gangen werden. Die fehlende Einsicht und Reue zeigt sich des Weiteren auch daran, dass der Beschuldigte das Veterinäramt verdächtigt, aus persönlichen Grün- den ihm gegenüber Beanstandungen zu erheben, und dass dieses es auf ihn ab- gesehen habe (Prot. S. 31). Unter Würdigung sämtlicher vorstehenden geschilderter Umstände ist dem Be- schuldigten eine ungünstige Prognose zu stellen. Die Geldstrafe ist daher unbe- dingt auszufällen.

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2. Busse Die Busse von Fr. 600.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenauflage Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei einer Mehr- zahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfah- rens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn, die ihm zur Last ge- legten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren (m.w.H. DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Freiburg/Luzern/Basel 2023, N 6 zu Art. 426). Der Beschuldigte ist zwar teilweise von den Anklagevorwürfen freizusprechen (mehrfache Übertretung des Tierschutzgesetzes im Dossier 1 [Moderhinke] sowie Übertretung des Tierseuchengesetzes im Dossier 1 [Massnahmen zum Schutz der Hühnerhaltung]). Die Untersuchungshandlungen wären jedoch im gleichen Masse auch ohne diese Vorwürfe notwendig geworden. Es rechtfertigt sich daher, die Kos- ten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

2. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorver- fahren und das gerichtliche Verfahren samt Auslagen, namentlich die Kosten der amtlichen Verteidigung und Kosten für Gutachten (Art. 422 StPO). Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie ange- sichts des Umfangs und der Bedeutung des Falls erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'800.– als angemessen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'100.– (act. D1/25). Hinzu kommen die Kosten für das veterinärmedizinische Gutachten von Fr. 3'135.– (act. 53).

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3. Kosten amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Ver- bindung mit § 16 f. und § 3 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommu- nikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 12. August 2024 wurde Rechtsanwalt X._____ mit Wirkung ab 24. Juli 2024 als amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten bestellt (act. D1/21/10). Rechtsanwalt X._____ reichte anlässlich der Hauptverhandlung eine Honorarnote für seine Bemühungen ein und bezifferte seinen Honoraranspruch darin auf Fr. 6'463.75 (inkl. MwSt. und Barauslagen; act. 75). Zwar hat Rechtsanwalt X._____ darin für seine Bemühungen einen höheren Stundenansatz als die für amt- liche Mandate geltende Entschädigung von Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV) abgerechnet. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Hauptverhandlung länger dauerte als in der Honorarnote vermerkt, sowie des Umstandes, dass er für die Aufwendungen im Vorverfahren auf eine Bezifferung und damit einen Honoraran- spruch grundsätzlich verzichtet hat, obwohl er auch in diesem Zeitraum aktenkun- dig Aufwendungen hatte, erweist sich die von Rechtsanwalt X._____ bezifferte Ent- schädigung dennoch für sämtliche Aufwendungen des gesamten Verfahrens – inkl. jenen des Vorverfahrens – als angemessen. Für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger ist Rechtsanwalt X._____ entsprechend mit Fr. 6'463.75 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- der mehrfachen fahrlässigen Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TSchG sowie Art. 3, 5 und 16 TSchV,

- 39 -

- der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TSchG sowie Art. 3, 4, 5, 7, 34 und 37 TSchV,

- der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 14 und 15a TSG sowie

- der fahrlässigen Übertretung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 87 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 43 HMG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

- der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes gemäss Dossier 1 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 4 und 6 TSchG sowie Art. 3, 4, 5, 7, 34 und 37 TSchV sowie

- der Übertretung des Tierseuchengesetzes gemäss Dossier 1 im Sinne von Art. 48 Abs. 1 TSG in Verbindung mit Art. 13, 14, 15 und 15a TSG sowie Art. 1, 2, 14, 59, 88 und 88a TSchV.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 5'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.

4. Die Geldstrafe wird vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'135.00 Kosten Gutachten; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 6'463.75 und MwSt.); Fr. 12'498.75 Total. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

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8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht);  die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, Walters-  bachstr. 5, 8090 Zürich (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),  Kantonale Strafurteile, Schwarzenburgstr. 155, 3003 Bern (per Ein- schreiben, gegen Empfangsschein); das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic, Hallerstr. 7, 3012  Bern (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (per E-Mail an vo-  stra-pdf@ji.zh.ch); die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Veterinäramt, Walters-  bachstr. 5, 8090 Zürich (gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben ge-  mäss § 54a PolG (gegen Empfangsschein).

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winter- thur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

- 41 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 10. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht Strafsachen Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Bügler MLaw A. Gregr versandt am: