Sachverhalt
1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift um- schriebenen Sachverhalt vor (act. 23 S. 3 ff.). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Anklageschrift verwiesen werden.
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, er weise "den Vorwurf" (insb. jener der fahrlässigen Körperverletzung) zu- rück (act. 7/2 F/A 6 und 25). Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass der Beschuldigte grundsätzlich den gesamten Sachverhalt bestreitet. Hinge- gen anerkennt der Beschuldigte, am Abend des 12. April 2023 den Personenwagen Mercedes (ZH 1) bei schlechten Wetterverhältnissen (starker Regen und Dunkel- heit) auf der C._____-strasse in Fahrtrichtung Winterthur über D._____ gefahren zu haben (act. 7/1 F/A 24 ff. und 86; act. 7/2 F/A 24 f.; Prot. S. 13 ff.). Zudem aner- kennt der Beschuldigte, nach der Kollision mit D._____ nicht angehalten zu haben (act. 7/1 F/A 29; Prot. S. 14 und 18). Demnach ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht erstellt, zumal diese Eingeständnisse auch im Einklang mit den übrigen Akten ste- hen. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, mit übersetzter Geschwindigkeit und un- genügender Aufmerksamkeit gefahren zu sein (act. 7/2 F/A 24 f.; Prot. S. 16). Zu den von D._____ erlittenen Verletzungen äusserte sich der Beschuldigte nicht (vgl. act. 7/2 F/A 17), wies aber den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Vorhalt des Anklagesachverhaltes ausdrücklich zurück (act. 7/2 F/A 25). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte sinngemäss, er hätte damit rechnen müs- sen, dass die Polizei eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anord- nen würde (Prot. S. 18). 2.2 Angesichts dieser Ausgangslage ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschul- digten mit rechtsgenügender Sicherheit der angeklagte Sachverhalt – sofern dieser nicht bereits vom Beschuldigten eingestanden wurde – nachgewiesen werden kann, oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben.
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3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2 Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ent- scheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Wor- ten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. 3.3 Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die bei objektiver Betrachtungsweise angebracht ge- wesen wären (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 10 N 10).
4. Beweismittel Von den zu beurteilenden Tatvorwürfen liegen als relevante Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (act. 7/1-2; Prot. S. 9 ff.), Videoaufnahmen des Tatge- schehens (act. 3; act. 5/1) und ein rechtsmedizinisches Gutachten vor (act. 13/9). Das rechtsmedizinische Gutachten (siehe act. 13/9 S. 2) berücksichtigt unter ande- rem die vorliegenden medizinischen Akten (act. 13/1-8) sowie die Akten des FOR Zürich (act. 11/1 2), weshalb auf diese Akten nicht im Einzelnen eingegangen wird. Die im Recht liegenden Einvernahmen der Auskunftspersonen (act. 8/1-3) können nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen, wobei diese aufgrund des fehlenden Konfrontationsrechts des Beschuldigten ohnehin nicht zu seinen Lasten verwertbar wären (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, vgl. BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, 3. Aufl., 2023, Art. 147 N 12). Weitere vorliegende Aktenstücke (bspw. act. 12/1-2) tragen
- 7 - ebenfalls nicht zur Sachverhaltserstellung bei. Im Folgenden werden die Beweis- mittel einzeln näher betrachtet und gewürdigt, sofern und soweit sie für die Erstel- lung des Sachverhalts von Relevanz sind.
5. Würdigung der Beweismittel 5.1 Aussagen des Beschuldigten 5.1.1 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte hat in seiner Rolle als vom Verfahren direkt Betroffener ein – in- sofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es trifft ihn keine Pflicht, zu seiner Überführung beizutragen; na- mentlich unterliegt er nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Über den Beschuldigtenstatus hinausgehende besondere Interessen im Hinblick auf den konkreten Vorwurf oder den Ausgang des Strafverfahrens sind keine er- sichtlich. Entsprechend sind seine Aussagen zwar mit Vorsicht zu würdigen, jedoch ändert diese Ausgangslage nicht grundsätzlich etwas an seiner allgemeinen Glaub- würdigkeit. 5.1.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 5.1.2.1 Der Beschuldigte wurde am 18. April 2023 durch die Polizei und am 8. April 2024 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2025 gerichtlich befragt (act. 7/1; act. 7/2; Prot. S. 9 ff.). 5.1.2.2 Zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung wie folgt: Auf der C._____-strasse dürfe man 80 km/h schnell fahren, er sei am besagtem Abend aufgrund des schlechten Wet- ters aber zwischen 60 und 70 km/h gefahren (act. 7/1 F/A 27). Anlässlich der Haupt- verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Aussage. Er schätze, zwischen 60 oder 65 km/h und aufgrund der schlechten Sicht sicher langsamer als 80 km/h ge- fahren zu sein. Zudem führte der Beschuldigte aus, er habe nicht das Gefühl ge- habt, in Anbetracht der schlechten Sichtverhältnisse zu schnell gefahren zu sein,
- 8 - da er die ganze Strasse bis zur Abzweigung Richtung Winterthur gesehen habe (Prot. S. 16). 5.1.2.3 Zur Frage der Unaufmerksamkeit während des Fahrens führte der Beschul- digte aus, er sei auf keine Art und Weise abgelenkt gewesen, sondern habe nur Radio gehört. Im Zeitpunkt des von ihm verspürten heftigen Schlages sei sein Blick auf die Strasse gerichtet gewesen (act. 7/1 F/A 28, 34 und 63). Indes relativierte der Beschuldigte letztere Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, indem er zu Protokoll gab, er könne nicht mehr genau sagen, ob er den Blick auf die Strasse vor sich oder schon auf die Auffahrt gerichtet gehabt habe (Prot. S. 17). 5.1.2.4 Hinsichtlich der Frage, ob er davon ausgehen musste, dass die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anordnen würde, erklärte der Beschuldigte Folgendes: Bei seiner Weiterfahrt habe er nicht an eine möglicherweise stattfindende polizeiliche Kontrolle gedacht. Er habe in seinem Leben schon etliche Alkoholproben hinter sich gebracht, wobei er nie bestraft worden sei (Prot. S. 18). 5.1.2.5 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen nicht unglaubhaft. Insbeson- dere kann der Beschuldigte wiederholt und nachvollziehbar schildern, dass er die Geschwindigkeit (bis zu einem gewissen Grad) den schlechten Sichtverhältnissen angepasst und er während des Fahrens seinen Blick auf die Strasse (entweder vor sich oder schon auf die Auffahrt) gerichtet gehabt habe. 5.2 Videoaufnahmen 5.2.1 Es bestehen Videosequenzen von Überwachungskameras vom 12. April 2023, welche die Autobahn A1 und die C._____-strasse bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen (Dunkelheit und Regen) zeigen (act. 3; act. 5/1). Auf den Auf- nahmen ist zu einem gegebenen Zeitpunkt eine sprunghafte vertikale Bewegung eines auf der C._____-strasse fahrenden Autos zu sehen (act. 3, Video 20_37_59, oben rechts, ca. Minute 7 Sekunde 35). Ob damit eine Person überfahren oder überrollt wurde, ist darauf nicht zu erkennen.
- 9 - 5.2.2 Die Videoaufnahmen bestätigen den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt betreffend des Überfahrens von D._____. Hingegen erlauben die Vi- deoaufnahmen keine Rückschlüsse darüber, ob der Beschuldigte den Umständen entsprechend mit angemessener Geschwindigkeit sowie mit genügender Aufmerk- samkeit gefahren ist und ob durch das (zumindest) Touchieren eine Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 StGB eingetreten ist. 5.3 Rechtsmedizinisches Gutachten 5.3.1 In Bezug auf den gesamten Unfallverlauf auf der Autobahn A1 und der C._____-strasse am Abend des 12. April 2023 und den von D._____ erlittenen Ver- letzungen besteht ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. Oktober 2023, wel- ches sich unter anderem zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall äussert (act. 13/9). 5.3.2 Zum Ablauf des gegenständlichen Vorfalles postuliert das Gutachten, dass die Lochbeschädigungen an der Jacke von D._____ zusammen mit den Befunden am Unterboden des auf der C._____-strasse gefahrenen Mercedes Benz in Form von Blutanhaftungen am Auspuff und Fasern, welche D._____ zugeordnet hätten werden können, sowie die Schmutzverletzungen am Unterboden ein Überfahren von D._____ durch den Mercedes Benz als wahrscheinlich erscheinen lassen wür- den (act. 13/9 S. 10). 5.3.3 Das Gutachten äussert sich zu den möglicherweise durch das Überfahren erlittenen Verletzungen wie folgt: "Die insbesondere an Armen und Beinen festge- stellten Hautabschürfungen und Blutergüsse wiesen keine geformten Komponen- ten auf. Es kann letztlich keine genaue Aussage diesbezüglich getroffen werden, wie und wann genau im Zusammenhang mit dem Unfallhergang diese entstanden." (act. 13/9 S. 10). 5.3.4 Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Jedoch weicht das Gericht von den Schlussfolgerungen des Gutachtens nur ab, wenn triftige Gründe vorliegen (BGE 128 I 81 E. 2; BGE 102 IV 225 E. 7b; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,
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4. Aufl., 2023, Art. 10 N 9). Im gegenständlichen Verfahren sind keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung des Gutachtens rechtfertigen würden.
6. Beweisergebnis 6.1 In Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung ist angeklagt, der Beschuldigte habe den auf der Strasse liegenden D._____ (zumindest) touchiert, wodurch dieser Einblutungen und Abschürfungen erlitten habe (act. 23 S. 3). Aus rechtsmedizini- scher Sicht kann jedoch gerade nicht festgestellt werden, ob diese Verletzungen im Zusammenhang mit dem vom Gutachten postulierten Überfahren (oder bereits beim vorherigen Unfall auf der Autobahn) entstanden sind (siehe E. II./5.3.3). Dem- nach ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht erstellt, zumal es auch durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dem vom Gutachten postulierten Überfahren bzw. bei einem "blossen" Touchieren im Gegensatz zu einem eigentli- chen Überrollen keine Verletzungen im Sinne der Anklage entstanden sind. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB freizusprechen. 6.2 Betreffend der eventualiter angeklagten fahrlässigen groben Verkehrsregel- verletzung ist zunächst festzuhalten, dass am Abend des 12. April 2023 schlechte Sicht- und Wetterverhältnisse vorherrschten. So sprach der Beschuldigte selbst da- von, dass es "wirklich wolkenbruchmässig geregnet" habe und dass die Sicht wirk- lich schlecht gewesen sei bzw. es gestrahlt und gespiegelt habe (Prot. S. 13 und S. 16). Nicht klar ist jedoch, ob es aufgrund fehlender Aufmerksamkeit (z.B. Richten des Blickes bereits auf die weiter vorne liegende Auffahrt anstatt auf den Fahrbahn- abschnitt unmittelbar vor dem Auto) oder wegen nicht ausreichend den Sicht- und Wetterverhältnissen angepasster Geschwindigkeit (oder sogar aufgrund von Bei- dem) zum Übersehen des auf der Fahrbahn liegenden D._____ kam. Wie dies bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kann diese Frage jedoch schlussendlich offen gelassen werden. 6.3 Zum Vorwurf des vorsätzlich bzw. fahrlässig pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall hat der Beschuldigte den Sachverhalt sinngemäss anerkannt (act. 7/1
- 11 - F/A 29; Prot. S. 14 und 18). Hierzu ist auch auf die Ausführungen der Verteidigung (in Bezug auf den Sachverhalt) zu verweisen (act. 56 S. 11 ff.). Das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten ist nachfolgend zu würdigen. 6.4 Hinsichtlich der vorsätzlichen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist festzustellen, dass der Beschuldigte aufgrund des von ihm verspürten heftigen Schlages (welchen er als "Erwischen" eines Randsteins inter- pretierte; Prot. S. 13) davon ausgehen musste, dass die Polizei (wenn er denn diese sofort über den Vorfall informiert hätte) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen diesen Tatvorwurf in Bezug auf den Sachverhalt nicht entkräften. Im Folgenden wird dieses Verhalten gewürdigt und insbesondere fest- gehalten, ob wie angeklagt Eventualvorsatz ("in Kauf nahm") vorliegt (vgl. act. 23 S. 7). III. Rechtliche Würdigung
1. Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1.1 Standpunkt der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten unter anderem (im Eventualstandpunkt) als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung äussern sich zur rechtlichen Würdigung. 1.2 Objektiver Tatbestand 1.2.1Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
- 12 - 1.2.2Ausfluss aus Art. 31 Abs. 1 SVG ist die Aufmerksamkeit, welche der Fahr- zeugführer der Strasse und dem Verkehr zu widmen hat. Eine besondere Aufmerk- samkeit ist namentlich bei schlechtem Wetter geboten (OFK SVG-GIGER, 9. Aufl., 2022, Art. 31 N 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sodann selbst auf der Autobahn mit unbeleuchteten Hindernissen – etwa auch mit einer verunfallten Person – gerechnet werden. Auf gewöhnlichen Strassen wie vorlie- gend ist die Gefahr, auf unbeleuchtete Hindernisse zu treffen, sogar noch grösser als auf der Autobahn (BGE 93 IV 115 E. 2). Art. 4 Abs. 1 VRV schreibt denn auch vor, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren dürfe, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten könne. 1.2.3Vorliegend ist erstellt, dass am Abend des 12. April 2023 schlechte Sicht- und Wetterverhältnisse vorherrschten. Demzufolge war besondere Aufmerksamkeit und eine ausreichende Anpassung der Geschwindigkeit an die schlechten Verhält- nisse geboten. Wie soeben ausgeführt, musste der Beschuldigte damit rechnen, dass eine verunfallte Person auf der Fahrbahn liegt und dem Streckenverlauf des- halb stets ausreichend Aufmerksamkeit widmen. Da der Beschuldigte den auf der Strasse liegenden D._____ nun aber übersah, liess er entweder die bei prekären Verhältnissen in besonderem Masse notwendige Aufmerksamkeit nicht walten (möglicherweise, weil er seinen Blick bereits auf die weiter vorne liegende Auffahrt gerichtet hatte anstatt auf den Fahrbahnabschnitt unmittelbar vor dem Auto) oder passte die Geschwindigkeit nicht ausreichend den schlechten Sicht- und Wetter- verhältnisses an (oder sogar beides). Fehlende Aufmerksamkeit bzw. nicht ausrei- chende Anpassung der Geschwindigkeit an die Wetter- und Sichtverhältnisse stellt aufgrund der dadurch ernstlich geschaffenen Gefahr (die sich sodann auch verwirk- lichte) eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG dar. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. 1.3 Subjektiver Tatbestand 1.3.1Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG umfasst die Inkaufnahme
– im Sinne der groben Fahrlässigkeit – der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Schaffung der Gefahr für die Sicherheit anderer (BGE 106 IV 49; OFK SVG- GIGER, 9. Aufl., 2022, Art. 90 N 13; BSK SVG-FIOLKA, 1. Aufl., 2014, Art. 90 N 92).
- 13 - 1.3.2In Anbetracht der schlechten Wetter- und Sichtverhältnisse hätte der Beschul- digte bei der Fahrbahnbeobachtung und der Wahl der Geschwindigkeit (60–65 km/h erscheinen bei derart schlechten Verhältnissen immer noch als zu schnell) besondere Vorsicht walten lassen müssen, zumal er mit Hindernissen auf der Fahr- bahn jederzeit rechnen musste. Die vorsichtige Fahrweise stellt bei schlechter bzw. prekärer Sicht in Anbetracht der Gefährdungslage, die in solchen Fällen bei unauf- merksamer oder zu schneller Fahrweise geschaffen wird, eine elementare Sorg- faltspflicht dar, wobei die infolge Verletzung dieser Pflicht geschaffene Gefahr (die sich sodann ja auch verwirklichte) bei ausreichender Aufmerksamkeit bzw. genü- gender Anpassung der Geschwindigkeit auch vermeidbar gewesen wäre. Somit ist auch der subjektive Tatbestand im Sinne einer groben Fahrlässigkeit erfüllt. 1.4 Fazit Da vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte zusammenfassend der fahrlässigen groben Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 2.1 Standpunkt der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung 2.1.1Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten unter ande- rem als vorsätzliches – eventualiter als fahrlässiges – pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG) und subeventualiter als pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG – subsubeventualiter in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG. Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht zur rechtlichen Würdigung. 2.1.2Die Verteidigung bringt vor, aufgrund der "verwirrenden Eventualvarianten" betreffend des vorsätzlichen – eventualiter fahrlässigen – pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG könne die Verteidigung gegen diese Anklagevorwürfe nicht wahrgenommen werden. Die Anklage würde den An- forderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO nicht genügen, womit eine Verlet-
- 14 - zung des Anklageprinzips vorliegen würde und eine Verurteilung gestützt auf diese Rechtsgrundlage nicht in Frage komme (act. 56 S. 11 f.; Prot. S. 21). In Bezug auf die Anwendung von Art. 92 Abs. 1 SVG wirft die Verteidigung auf, dass der Be- schuldigte davon ausgegangen sei, einen Randstein überfahren zu haben, weshalb er sich in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB befunden habe und deshalb eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 92 Abs. 1 SVG ausser Betracht falle. Hingegen habe sich der Beschuldigte des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG strafbar ge- macht, da er aufgrund der Heftigkeit des von ihm festgestellten Schlages nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass kein Fremdschaden entstanden sei (act. 56 S. 12 ff.; Prot. S. 21 f.). 2.2 Objektiver Tatbestand 2.2.1Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt. Gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift. 2.2.2Die Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SVG setzt die Verletzung oder Tötung ei- nes Menschen voraus, welche durch den Fahrzeugführer unmittelbar verursacht wurde (SVG OFK SVG-GIGER, 9. Aufl., 2022, Art. 92 N 6; BSK SVG-UNSELD,
1. Aufl., 2014, Art. 92 N 36 und 40). Diese fällt vorliegend ohnehin ausser Betracht, da in rechtsmedizinischer Hinsicht keine Verletzungen dem Handeln des Beschul- digten rechtsgenügend zugeordnet werden können (siehe E. II./6.1). 2.2.3Somit bleibt ohnehin nur die Anwendung von Art. 92 Abs. 1 SVG zu prüfen. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass sich ein Strassenverkehrsunfall im Sinne von Art. 51 SVG ereignet hat und der Beschuldigte eine den Unfall betref- fende Verhaltenspflicht verletzt hat (BSK SVG-UNSELD, 1. Aufl., 2014, Art. 92 N 18). Als Unfall im Sinne von Art. 51 SVG gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Per- sonen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 122 IV 356 E. 3a; BGE 83 IV 46 E. 1). Im vorliegenden Fall war das Überfahren von D._____ ohne Weiteres geeig-
- 15 - net, einen Personenschaden zu verursachen. Der Eintritt des (Personen-) Scha- dens ist nicht vorausgesetzt (BSK SVG-UNSELD, 1. Aufl., 2014, Art. 92 N 19). Art. 51 Abs. 1 SVG statuiert unter anderem die Verhaltenspflicht, bei einem Unfall sofort anzuhalten. Da der Beschuldigte nach der Kollision mit D._____ nicht ange- halten hat bzw. weiterfuhr, ist diese Voraussetzung gegeben. Zusammenfassend hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt. 2.3 Subjektiver Tatbestand 2.3.1Das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Abs. 1 SVG). Vorsätzlich handelt diejenige Person, welche erkannt hat, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein, und in Kenntnis dieses Unfalls dennoch untätig bleibt (BGer 6B_1027/2013, E. 3.1). Fahrlässig handelt jene Person, die nicht bemerkt, einen Unfall verursacht zu haben, und weiterfährt, obwohl der Unfall erkennbar gewesen wäre (BSK SVG-UNSELD, 1. Aufl., 2014, Art. 92 N 31). Fahrlässigkeit liegt insbe- sondere vor, wenn der Fahrzeugführer eine Kollision oder einen ungewöhnlichen Lärm wahrnimmt und nicht sorgfältig prüft, ob ein Sach- oder Personenschaden entstanden ist (BGE 93 IV 43 E. 3). 2.3.2Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte der Überzeugung, einen Randstein
– und nicht etwa eine auf der Fahrbahn liegende Person – überfahren zu haben (vgl. act. 7/1 F/A 28). Demnach hat er den Unfall nicht erkannt, weshalb eine vor- sätzliche Tatbegehung ausser Betracht fällt. Hingegen hat der Beschuldigte einen heftigen Schlag am linken Vorderreifen verspürt. Wie die Verteidigung zurecht vor- bringt (act. 56 S. 14), konnte der Beschuldigte aufgrund der Heftigkeit des von ihm verspürten Schlages nicht davon ausgehen, dass kein Fremdschaden entstanden ist. Der Beschuldigte hätte sorgfältig prüfen müssen, ob nicht ein Sach- oder Per- sonenschaden entstanden ist. Somit ist der subjektive Tatbestand in Bezug auf die fahrlässige Tatbegehung erfüllt. 2.4 Fazit
- 16 - Da vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte zusammenfassend des fahrlässigen pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
3. Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 3.1 Standpunkt der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung 3.1.1Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten unter ande- rem als Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG. Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht zur recht- lichen Würdigung. 3.1.2Die Verteidigung bringt vor, nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 91a SVG könne der Tatbestand nur vorsätzlich, nicht aber fahrlässig erfüllt werden. Der Beschuldigte habe den Vorfall komplett falsch interpretiert. Dass er von der Unfall- stelle wegfuhr, sei lediglich seiner Fahrlässigkeit geschuldet. An eine Polizeikon- trolle habe der Beschuldigte nie gedacht. Somit habe der Beschuldigte nicht vor- sätzlich gehandelt, weshalb er vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG freizusprechen sei (act. 56 S. 14). 3.2 Objektiver Tatbestand 3.2.1Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Vorunter- suchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. 3.2.2Die objektiven Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Wie zu zeigen ist, scheitert die Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG am subjektiven Tatbestand.
- 17 - 3.3 Subjektiver Tatbestand 3.3.1In subjektiver Hinsicht wird für die Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG Vor- satz, zumindest Eventualvorsatz, vorausgesetzt (BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl., 2014, Art. 91a N 234). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist (Eventual-)Vor- satz jedoch nur dann gegeben, wenn der Fahrzeugführer die die hohe Wahrschein- lichkeit der Anordnung einer Massnahme begründende Tatsache kannte (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Der subjektive Tatbestand ist demnach nicht erfüllt, wenn der Fahr- zeugführer den Drittschaden nicht bemerkte, selbst wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist (BGE 114 IV 148 E. 2b.; BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl., 2014, Art. 91a N 235). 3.3.2Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte nicht bemerkt, den auf der Strasse liegenden D._____ überfahren zu haben. Ebenfalls ging er davon aus, keinen Sachschaden verursacht, sondern eben bloss einen Randstein überfahren zu ha- ben. Dem Beschuldigten war somit die Tatsache, die die Anordnung einer Mass- nahme begründet hätte, nicht bekannt, weshalb er nicht vorsätzlich handelte. Er handelte jedoch pflichtwidrig unvorsichtig, indem er nach dem Verspüren des Schlages keine Abklärungen in Bezug auf die Entstehung eines Sach- oder Perso- nenschadens vornahm (vgl. E. III./2.3.2). Da die fahrlässige Tatbegehung straflos bleibt (BGE 106 IV 397; BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl., 2014, Art. 91a N 235), ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Verei- telung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne der obenstehenden Erwägungen der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG sowie des fahrlässigen pflichtwid- rigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (siehe bereits E. II./6.1) sowie
- 18 - der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1 Bei der Strafzumessung ist zunächst der anwendbare Strafrahmen zu bestim- men (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., 2019, Art. 47 N 19). Innerhalb des ermittelten Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2 Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträch- tigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 m.w.H.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein ab-
- 19 - gelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zum Ganzen: OFK StGB-HEIMGART- NER, 21. Aufl., 2022, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Vorbemerkung zur Deliktsmehrheit Vorliegend hat sich der Beschuldigte sowohl der fahrlässigen groben Verkehrsre- gelverletzung sowie des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht (siehe E. III./4.). Während die Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG mit Frei- heits- oder Geldstrafe sanktioniert wird, kann bei Verstoss gegen Art. 92 Abs. 1 SVG lediglich eine Busse ausgesprochen werden. Es liegen keine Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 48a Abs. 2 StGB vor, welche das Erkennen auf eine an- dere Strafart rechtfertigen würden. Somit liegen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor, weshalb eine Gesamtstrafenbildung ausser Be- tracht fällt. 2.2 Fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung 2.2.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt hierfür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. 2.2.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte missachtete die Verkehrsregel, wonach ein Fahrzeugführer das Fahrzeug jederzeit so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nach- kommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), in grober Weise. Zu bemerken ist, dass sich die Umstände des vorliegenden Falles als aussergewöhnlich präsentieren. Es ge- staltet sich bei derart schlechten Sichtverhältnissen, gemessen an einem objekti- ven Massstab, als schwierig, die notwendigen Vorsichtspflichten ständig in ausrei-
- 20 - chendem Umfang aufrechtzuerhalten. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere, bemessen an den Tatumständen und allen erdenklichen Begehungs- möglichkeiten einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 31 Abs.1 SVG, noch als sehr leicht. 2.2.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Zu den Motiven seiner unvorsichtigen Fahr- weise äusserte sich der Beschuldigte nicht, da er diese bestritt. Auch aus objektiver Sicht sind die Beweggründe des Beschuldigten nicht erkennbar. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren oder zu erhöhen. 2.2.4 Hypothetische Strafe Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen von einem noch sehr leichten Verschulden auszugehen. Vorliegend rechtfertigt es sich, als hypothetische Strafe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen anzusetzen. 2.2.5Täterkomponente 2.2.5.1 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich gemäss dessen Aussagen zusammengefasst wie folgt: Der Beschuldigte sei in Zürich ge- boren und aufgewachsen. Er habe die Matura gemacht und dann studiert. Das Stu- dium habe er jedoch abgebrochen, da er bereits als Journalist tätig gewesen sei. Danach habe er ein Übersetzerdiplom an der Dolmetscherschule gemacht und sei ins Schweizer Fernsehen (E._____ [Sendung]) eingetreten. Dort sei er für 33 Jahre bis zu seiner Pensionierung angestellt geblieben. Nach seiner Pensionierung habe der Beschuldigte als freier Autor verschiedene Filme gedreht und sei viel gereist (Prot. S. 10 f.). Der Beschuldigte habe zwei erwachsene Söhne und lebe derzeit nicht in einer Partnerschaft bzw. getrennt von seiner Ehefrau (act. 7/1 F/A 91; act. 7/2 F/A 32 f.; Prot. S. 11). Sein monatliches Einkommen aus AHV- und Pensi- onskassenrente beziffert der Beschuldigte auf netto Fr. 7'400.– bis Fr. 7'500.– (act. 7/1 F/A 90; act. 7/2 F/A 29; Prot. S. 12). Vermögen habe der Beschuldigte in Form eines Ferienhauses im F._____ und Sparkontoguthabens in der Höhe von
- 21 - Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– (act. 7/1 F/A 92; act. 7/2 F/A 36; Prot. S. 12). Aus den persönlichen Verhältnissen lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten schlies- sen, weshalb dieser Aspekt sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 2.2.5.2 Der Beschuldigte hat keine im Strafregister eingetragenen Vorstrafen (act. 49). Diese Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). 2.2.5.3 Der Beschuldigte bestritt, unvorsichtig gefahren zu sein. Von Reue und Ein- sicht oder zumindest einer Erleichterung des Vorverfahrens kann bei dieser Aus- gangslage keine Rede sein. Das Nachtatverhalten hat damit keinen Einfluss auf die Strafzumessung. 2.2.5.4 Es liegen keine Strafminderungs- oder erhöhungsgründe vor, weshalb die Strafe aufgrund der Täterkomponente weder zu mindern noch zu schärfen ist. 2.2.6 Fazit Der Beschuldigte verfügt über ein Nettoeinkommen von monatlich ungefähr Fr. 7'500.– sowie liquides Vermögen von ca. Fr. 30'000.– (siehe E. IV./2.2.5.1). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 170.– angemessen. Zu- sammenfassend ist für die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung eine Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 170.– (entsprechend Fr. 2'550.–) auszusprechen. 2.3 Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich für 3 Tage in Untersuchungshaft (act. 9/1; act. 9/6), wel- che folglich an die Geldstrafe anzurechnen sind. 2.4 Fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 2.4.1 Der Beschuldigte hat sich des Weiteren des fahrlässigen pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100
- 22 - Abs. 1 SVG schuldig gemacht, indem er nach dem Unfall, welchen er hätte erken- nen müssen, nicht angehalten hat. 2.4.2 Bei Art. 92 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Übertretung, welche mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– geahndet wird (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse hat sich nach den Verhältnissen des Täters und seinem Verschulden zu bemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten und unter Berücksichtigung des geringen Verschuldens (Annahme, dass bloss ein Randstein ohne Schadensfolgen überfahren worden sei) erscheint eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. V. Strafvollzug
1. Geldstrafe 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub der Strafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; OFK StGB-HEIMGARTNER, 21. Aufl., 2022, Art. 42 N 6 f.). 1.2 Der Beschuldigte hat einen einwandfreien Leumund, so sind namentlich keine Vorstrafen im Strafregister und keine Administrativmassnahmen im IVZ-Re- gister verzeichnet (siehe act. 49 und act. 52). Aus den Tatumständen kann keine Wiederholungsgefahr abgeleitet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte offenbar nicht mehr Auto fährt (siehe Prot. S. 11 f.). Dem Beschul- digten ist bei einer Gesamtwürdigung eine günstige Prognose zu attestieren und somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 23 -
2. Busse Art. 105 Abs. 1 StGB sieht für Bussen keinen bedingten Vollzug vor. Die Busse ist entsprechend zu bezahlen, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu vollziehen ist. VI. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen
1. Das Gericht hebt eine Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlag- nahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Über die Beschlagnahme ist im Endentscheid zu befinden, wurde diese vorher nicht aufgehoben (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. In Bezug auf das vorliegende Verfahren wurden die folgenden Gegenstände sichergestellt bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
15. September 2023 (act. 10/9) beschlagnahmt (siehe act. 10/5): iPhone 7 Rosé mit Gummihülle und Ladekabel (Asservat-Nr. A017'302'602) Personenwagen Mercedes-Benz C-Klasse (ZH 1) (Asservat-Nr. A017'299'079) Der Personenwagen Mercedes-Benz lagert bei der Garage G._____ AG zur Si- cherstellung mit Spurenschutz. Hierzu ist festzuhalten, dass der Personenwagen Mercedes-Benz extensiv analysiert und begutachtet wurde (siehe act. 11/1-2; act. 13/1-9), weshalb Gründe für eine weitere Beweisabnahme ab diesem Fahr- zeug nicht ersichtlich sind. Weiter führt die besondere Sicherstellung des Perso- nenwagens zu Kosten von monatlich Fr. 376.95 bzw. Fr. 378.35 (vgl. act. 27a). Im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren lassen sich die weiter anfallenden Lagerkosten aus prozessökonomischer Sicht nicht rechtfertigen. Es ist gerichtsno- torisch, dass sich (mehrinstanzliche) Rechtsmittelverfahren über eine längere Zeit hinweg ziehen können. Angesichts der hohen Lagerungskosten und der möglicher- weise langen Verfahrensdauer erscheint es gerechtfertigt, den nicht mehr als Be-
- 24 - weismittel gebrauchten Personenwagen Mercedes-Benz vor Rechtskraft dieses Ur- teils an den Beschuldigten herauszugeben. In Bezug auf das iPhone 7, welches bei der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich lagert, ist nicht ersichtlich, inwiefern es im vorliegenden Verfahren als Be- weismittel gebraucht werden könnte, weshalb es ebenfalls bereits vor Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben ist. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind die obgenannten Gegenstände per sofort, mithin vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, unter Vorlage dieses Urteils sowie eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) heraus- zugeben. Sollten die herauszugebenden Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils abgeholt werden, gilt die Lagerbehörde als angewiesen, die Gegenstände zu verwerten. Der Verwertungserlös ist in diesem Fall zu be- schlagnahmen und zur Kostendeckung zu verwenden. Ein Mehrbetrag ist nach Ab- zug der Verwertungskosten dem Beschuldigten herauszugeben. Sollte eine Ver- wertung nicht möglich sein, würden die Gegenstände einer karitativen Organisation übergeben oder vernichtet werden können.
3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem zeitlich früher erfolgten Unfall am 12. April 2023 auf der Autobahn A1 weitere Gegenstände und Spuren sichergestellt wurden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Asservate (act. 10/6 und 10/7; je Geschäftsnummer 85087269) im Parallel- strafverfahren (Geschäft GG240050-K) als Beweismittel benötigt werden, sind diese erst mit Rechtskraft des hiesigen als auch des Parallelverfahrens zu vernich- ten, soweit sie das vorliegende Verfahren betreffen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1 Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das
- 25 - Vorverfahren beträgt Fr. 2'500.– (act. 25). Hinzu kommen Auslagen für die Ab- schleppung und Standkosten in Bezug auf den Personenwagen Mercedes-Benz während des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 6'935.35 sowie Standgebühren während des Gerichtsverfahrens im Betrag von Fr. 2'648.45 (act. 25; act. 27a; act. 32; act. 32a/1-2; act. 35; act. 38; act. 41; act. 42; act. 43; act. 46). 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Per- son, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Bei einer Aufteilung der Kosten nach der Schwere der freigesprochenen und verurteilten Taten ist zu begründen, welcher Massstab für die Beurteilung angewendet worden ist (BSK StPO-DOMEISEN,
3. Aufl., 2023, Art. 426 N 6). Hierzu wird dem erkennenden Sachgericht ein gewis- ses Ermessen eingeräumt (statt vieler: BGer 6B_112/2020, E. 6.3). 1.3 Vorliegend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 StGB freizusprechen und in Bezug auf die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu spre- chen (vgl. E. III./4.). Im Vergleich zur fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung um das weitaus schwerwie- gendere Delikt. Während das abstrakte Gefährdungsdelikt der Verkehrsregelver- letzung vorliegend das Rechtsgut Leib und Leben nur mittelbar schützt (vgl. BSK SVG-FIOLKA, 1. Aufl. 2014, Art. 90 N 7 ff.), wird Leib und Leben durch die fahrläs- sige Körperverletzung als konkretes Verletzungsdelikt unmittelbar geschützt. In Be- zug auf den Schuldspruch zum fahrlässigen pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall und dem Freispruch zur Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit wiegen die Vorwürfe ungefähr gleichschwer – wenngleich diese Tatbe- stände von ihrem Inhalt her nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind –, wes- halb diesbezüglich Kostenneutralität besteht. Es erscheint gestützt auf das Ausge- führte insgesamt angemessen, das Verhältnis auf ca. einen Drittel Schuldspruch und ca. zwei Drittel Freispruch festzusetzen, weshalb von der Entscheidgebühr
- 26 - Fr. 600.– und von der Gebühr für das Vorverfahren Fr. 800.– dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die dem Beschuldigten aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist so- dann von Fr. 600.– auf zwei Drittel bzw. Fr. 400.– zu reduzieren, sollte keine Partei eine schriftliche Begründung des vorliegenden Urteils verlangen. 1.4 Hinsichtlich der Auslagen für die Abschleppung und die Standgebühren für den Personenwagen Mercedes-Benz ist festzuhalten, dass die Lagerung dessel- ben bis zur Erstellung des rechtsmedizinischen Gutachtens notwendig war. Erst in diesem Zeitpunkt waren die diesbezüglichen Beweise vollständig und abschlies- send erhoben. Danach bestand keine Notwendigkeit mehr, den Personenwagen weiter sichergestellt zu halten (vgl. E. VI./2.). Die Lagerung des Personenwagens nach Erstellung des Gutachtens stellt in diesem Sinne eine unnötige Verfahrens- handlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dar, weshalb die ab diesem Zeit- punkt entstandenen Lagerkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die La- gerkosten betrugen bis zur Erstellung des rechtsmedizinischen Gutachtens am
31. Oktober 2023 bzw. bis zu dessen Zustellung an die Parteien Fr. 3'531.60 (vgl. act. 27a, Belege 22006402, 22007150, 22009141, 22009837, 22011506, 22012955, 22014938, 22016079). Somit sind die Auslagen im Umfang von Fr. 3'531.60 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Entschädigung Privatklägerin 2.1 Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu bean- tragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. 2.2 Die Privatklägerin bzw. deren Vertreterin beantragte mit Eingabe vom
10. März 2025 die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu seinen Lasten (act. 47). Zugleich reichte sie ihre Honorarnote ein (act. 48), womit die Eintretensvorausset-
- 27 - zungen im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO erfüllt sind (vgl. OGer ZH vom 27. Fe- bruar 2020, SB190090, E. 3.3). 2.3 Die Privatklägerin hat sich hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung als Strafklägerin konstituiert. Da der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizu- sprechen ist, unterliegt die Privatklägerin vollständig, weshalb eine Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschul- digte im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zur Entschädigung für die notwendi- gen Auslagen der Privatklägerin zu verpflichten ist. 2.4 Wird der Beschuldigte freigesprochen, kann er dennoch zu einer Entschädi- gungszahlung an die Privatklägerschaft verpflichtet werden, wenn er das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO). Einem Be- schuldigten dürfen bei Freispruch somit unter anderem dann Kosten auferlegt wer- den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat, was als prozessuales Verschul- den im weiteren Sinne bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich nicht um eine Haf- tung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das insbe- sondere die Einleitung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Wer Verkehrsregeln missachtet und dabei einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass seine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Unfallfolgen (namentlich eine Körperverletzung) untersucht wird. Stellt sich heraus, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Missachtung der Verkehrsregel und der un- tersuchten Körperverletzung nicht gegeben ist, erfolgt diesbezüglich ein Frei- spruch. Indessen ist es zulässig, den Fahrzeuglenker für die Verletzung der Ver- kehrsregel zu bestrafen und ihm wegen Veranlassung des Strafverfahrens (prozes- suales Verschulden im weiteren Sinne) gleichzeitig die Verfahrenskosten aufzuer- legen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 1996, zusammengefasst abge- druckt in SZIER 1997, 525; BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 426 N 42). 2.5 Das Verhalten des Beschuldigten (unvorsichtige Fahrweise) und der durch ihn verursachte Unfall haben dazu geführt, dass das vorliegende Strafverfahren einge-
- 28 - leitet wurde und unter anderem der Vorwurf der Körperverletzung untersucht wurde. Infolgedessen sind der Privatklägerin Kosten für ihre rechtliche Vertretung entstanden. Da unklar war, welcher Unfallvorgang die Verletzungen und letztend- lich die Tötung von D._____ verursacht hat, war die Privatklägerin für das Stellen ihrer allfälligen Zivilforderungen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen. Not- wendig war die Rechtsvertretung der Privatklägerin bis zur Anklageerhebung, mit welcher sich definitiv herausstellte, dass der Beschuldigte lediglich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB und nicht etwa der fahrlässigen Tö- tung im Sinne von Art. 117 StGB angeklagt wurde. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat die Privatklägerin denn auch keine Zivilforderungen gestellt, welche ihre rechtliche Vertretung erforderlich gemacht hätten. Da etwa die Hälfte des Stun- denaufwandes der Rechtsvertretung von 9:10 Stunden à Fr. 280.– (total inkl. Bar- auslagen und MwSt. Fr. 2'856.05) vor Anklagerhebung anfielen (vgl. act. 48), ist die Höhe der notwendigen Auslagen der Privatklägerin auf Fr. 1'400.– zu beziffern. 2.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen, zahlbar zufolge Abtretung zahlungshalber direkt an deren Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.
3. Entschädigung und Genugtuung Beschuldigter 3.1 Entschädigung 3.1.1Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen wird.
- 29 - 3.1.2Wie sich aus den Honorarnoten der Verteidigung ergibt, fielen zur Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren Anwalts- kosten bei einem Stundenansatz von Fr. 320.– pro Stunde in der Höhe von total Fr. 16'750.90 (inkl. Barlauslagen und MwSt.) an (act. 58/1-3). Wie bereits unter E. VII./1.3 festgehalten, wurde der Beschuldigte, bemessen an der Schwere der Anklagevorwürfe, im Umfang von ca. zwei Dritteln freigesprochen. Dementspre- chend rechtfertigt es sich, (etwa) zwei Drittel der Aufwendungen und Auslagen der Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Stundenansatz leicht tiefer auf Fr. 300.– anzusetzen ist. In diesem Sinne ist dem Beschuldigten eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– für die Kosten seines erbetenen Verteidi- gers aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei der Anspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft aus- schliesslich dem Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zusteht. 3.2 Genugtuung Der Beschuldigte befand sich für 3 Tage in Untersuchungshaft (act. 9/1; act. 9/6). Die Anordnung der Untersuchungshaft ist vorliegend nur im Hinblick auf den Vor- wurf der fahrlässigen Körperverletzung rechtfertigbar. Da der Beschuldigte von die- sem Vorwurf freizusprechen ist, erscheint eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO angezeigt. Die Genugtuung entspricht gerichtsüblich Fr. 200.– pro Tag. Dem Beschuldigten sind somit Fr. 600.– für die Haft vom 17. April 2023 bis zum 19. April 2023 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG, des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG.
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2. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 170.– (entsprechend Fr. 2'550.–), wovon bis und mit heute 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Die folgenden, sichergestellten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. September 2023 (act. 10/9) beschlagnahmten und bei den nachfolgend genannten Stellen lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) per sofort, unter Vorlage dieses Urteils sowie eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, auf erstes Verlangen hin herausgegeben: bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (+41 58 648 27 10): iPhone 7 Rosé mit Gummihülle und Ladekabel (Asservat-Nr. A017'302'602) bei der Garage G._____ AG, … [Adresse]: Personenwagen Mercedes-Benz C-Klasse (ZH 1) (Asservat-Nr. A017'299'079) Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Er- öffnung dieses Urteils abgeholt, gilt die Lagerbehörde als angewiesen, die Gegenstände zu verwerten. Der Verwertungserlös wird beschlagnahmt und zur Kostendeckung verwendet. Ein Mehrbetrag wird nach Abzug der Ver-
- 31 - wertungskosten dem Beschuldigten herausgegeben. Sollte eine Verwertung nicht möglich sein, können die Gegenstände einer karitativen Organisation übergeben oder vernichtet werden.
7. Die Asservate gemäss act. 10/6 und 10/7 (je Geschäftsnummer 85087269) werden, soweit das vorliegende Verfahren betreffend, erst mit Rechtskraft des hiesigen als auch des Parallelverfahrens (Geschäft GG240050-K) ver- nichtet.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Auslagen Fr. 6'935.35 (Abschlepp- und Standgebühren während Vorverfahren); Fr. 2'648.45 Auslagen (Standgebühren während Gerichtsverfahren); Fr. 13'883.80 Total.
9. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 werden dem Beschuldigten wie folgt auferlegt: Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 600.– auferlegt; Die Gebühr für das Vorverfahren wird dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 800.– auferlegt; Die Auslagen werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'531.60 auferlegt. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich der dem Beschuldigten auferlegte Teil der Entscheidgebühr von Fr. 600.– auf zwei Drittel bzw. auf Fr. 400.–.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen, zahlbar zu-
- 32 - folge Abtretung zahlungshalber direkt an deren Rechtsvertreterin Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____.
11. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– für die Kosten seines erbetenen Verteidigers aus der Gerichtskasse zuge- sprochen, wobei der Anspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO unter Vor- behalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft ausschliesslich dem Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zusteht.
12. Dem Beschuldigten werden Fr. 600.– für die Haft vom 17. April 2023 bis zum 19. April 2023 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (gegen Emp- fangsschein); an die Vertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (eingeschrieben gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 85087554 (hinsichtlich Disp.- Ziff. 6 und 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); das Strassenverkehrsamt Kanton Zürich, Abteilung Administrativmass- nahmen (gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 85087554 (hinsichtlich Disp.- Ziff. 6 und 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG.
- 33 -
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 17. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart MLaw J. Löffel
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Am 3. Mai 2024 ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 2. Mai 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 21/1, Verfahren GG240049-K). In der Folge wurde die Anklage- schrift mit Hinweis auf die Missachtung einer der Verteidigung angesetzten Frist und unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen (act. 21/5; act. 21/6). Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde das Verfahren GG240049-K an- schliessend als erledigt abgeschrieben (act. 21/8). Im vorliegenden Verfahren (GG240074-K) ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2024 am 14. August 2024 beim hiesigen Gericht erneut ein (act. 23).
E. 1.1 Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das
- 25 - Vorverfahren beträgt Fr. 2'500.– (act. 25). Hinzu kommen Auslagen für die Ab- schleppung und Standkosten in Bezug auf den Personenwagen Mercedes-Benz während des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 6'935.35 sowie Standgebühren während des Gerichtsverfahrens im Betrag von Fr. 2'648.45 (act. 25; act. 27a; act. 32; act. 32a/1-2; act. 35; act. 38; act. 41; act. 42; act. 43; act. 46).
E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Per- son, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Bei einer Aufteilung der Kosten nach der Schwere der freigesprochenen und verurteilten Taten ist zu begründen, welcher Massstab für die Beurteilung angewendet worden ist (BSK StPO-DOMEISEN,
3. Aufl., 2023, Art. 426 N 6). Hierzu wird dem erkennenden Sachgericht ein gewis- ses Ermessen eingeräumt (statt vieler: BGer 6B_112/2020, E. 6.3).
E. 1.3 Vorliegend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 StGB freizusprechen und in Bezug auf die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu spre- chen (vgl. E. III./4.). Im Vergleich zur fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung um das weitaus schwerwie- gendere Delikt. Während das abstrakte Gefährdungsdelikt der Verkehrsregelver- letzung vorliegend das Rechtsgut Leib und Leben nur mittelbar schützt (vgl. BSK SVG-FIOLKA, 1. Aufl. 2014, Art. 90 N 7 ff.), wird Leib und Leben durch die fahrläs- sige Körperverletzung als konkretes Verletzungsdelikt unmittelbar geschützt. In Be- zug auf den Schuldspruch zum fahrlässigen pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall und dem Freispruch zur Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit wiegen die Vorwürfe ungefähr gleichschwer – wenngleich diese Tatbe- stände von ihrem Inhalt her nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind –, wes- halb diesbezüglich Kostenneutralität besteht. Es erscheint gestützt auf das Ausge- führte insgesamt angemessen, das Verhältnis auf ca. einen Drittel Schuldspruch und ca. zwei Drittel Freispruch festzusetzen, weshalb von der Entscheidgebühr
- 26 - Fr. 600.– und von der Gebühr für das Vorverfahren Fr. 800.– dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die dem Beschuldigten aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist so- dann von Fr. 600.– auf zwei Drittel bzw. Fr. 400.– zu reduzieren, sollte keine Partei eine schriftliche Begründung des vorliegenden Urteils verlangen.
E. 1.4 Hinsichtlich der Auslagen für die Abschleppung und die Standgebühren für den Personenwagen Mercedes-Benz ist festzuhalten, dass die Lagerung dessel- ben bis zur Erstellung des rechtsmedizinischen Gutachtens notwendig war. Erst in diesem Zeitpunkt waren die diesbezüglichen Beweise vollständig und abschlies- send erhoben. Danach bestand keine Notwendigkeit mehr, den Personenwagen weiter sichergestellt zu halten (vgl. E. VI./2.). Die Lagerung des Personenwagens nach Erstellung des Gutachtens stellt in diesem Sinne eine unnötige Verfahrens- handlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dar, weshalb die ab diesem Zeit- punkt entstandenen Lagerkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die La- gerkosten betrugen bis zur Erstellung des rechtsmedizinischen Gutachtens am
31. Oktober 2023 bzw. bis zu dessen Zustellung an die Parteien Fr. 3'531.60 (vgl. act. 27a, Belege 22006402, 22007150, 22009141, 22009837, 22011506, 22012955, 22014938, 22016079). Somit sind die Auslagen im Umfang von Fr. 3'531.60 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Entschädigung Privatklägerin
E. 2 Mit Schreiben vom 9. August 2024 beantragte die Ehefrau des Beschuldig- ten, es sei das Fahrzeug Mercedes ZH 1 herauszugeben (act. 28). Nachdem Stel- lungnahmen der Parteien eingeholt wurden (act. 29; act. 31; act. 33), wurde der Antrag mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 abgewiesen (act. 36).
E. 2.1 Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu bean- tragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
E. 2.2 Die Privatklägerin bzw. deren Vertreterin beantragte mit Eingabe vom
E. 2.2.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt hierfür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich.
E. 2.2.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte missachtete die Verkehrsregel, wonach ein Fahrzeugführer das Fahrzeug jederzeit so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nach- kommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), in grober Weise. Zu bemerken ist, dass sich die Umstände des vorliegenden Falles als aussergewöhnlich präsentieren. Es ge- staltet sich bei derart schlechten Sichtverhältnissen, gemessen an einem objekti- ven Massstab, als schwierig, die notwendigen Vorsichtspflichten ständig in ausrei-
- 20 - chendem Umfang aufrechtzuerhalten. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere, bemessen an den Tatumständen und allen erdenklichen Begehungs- möglichkeiten einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 31 Abs.1 SVG, noch als sehr leicht.
E. 2.2.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Zu den Motiven seiner unvorsichtigen Fahr- weise äusserte sich der Beschuldigte nicht, da er diese bestritt. Auch aus objektiver Sicht sind die Beweggründe des Beschuldigten nicht erkennbar. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren oder zu erhöhen.
E. 2.2.4 Hypothetische Strafe Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen von einem noch sehr leichten Verschulden auszugehen. Vorliegend rechtfertigt es sich, als hypothetische Strafe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen anzusetzen. 2.2.5Täterkomponente 2.2.5.1 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich gemäss dessen Aussagen zusammengefasst wie folgt: Der Beschuldigte sei in Zürich ge- boren und aufgewachsen. Er habe die Matura gemacht und dann studiert. Das Stu- dium habe er jedoch abgebrochen, da er bereits als Journalist tätig gewesen sei. Danach habe er ein Übersetzerdiplom an der Dolmetscherschule gemacht und sei ins Schweizer Fernsehen (E._____ [Sendung]) eingetreten. Dort sei er für 33 Jahre bis zu seiner Pensionierung angestellt geblieben. Nach seiner Pensionierung habe der Beschuldigte als freier Autor verschiedene Filme gedreht und sei viel gereist (Prot. S. 10 f.). Der Beschuldigte habe zwei erwachsene Söhne und lebe derzeit nicht in einer Partnerschaft bzw. getrennt von seiner Ehefrau (act. 7/1 F/A 91; act. 7/2 F/A 32 f.; Prot. S. 11). Sein monatliches Einkommen aus AHV- und Pensi- onskassenrente beziffert der Beschuldigte auf netto Fr. 7'400.– bis Fr. 7'500.– (act. 7/1 F/A 90; act. 7/2 F/A 29; Prot. S. 12). Vermögen habe der Beschuldigte in Form eines Ferienhauses im F._____ und Sparkontoguthabens in der Höhe von
- 21 - Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– (act. 7/1 F/A 92; act. 7/2 F/A 36; Prot. S. 12). Aus den persönlichen Verhältnissen lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten schlies- sen, weshalb dieser Aspekt sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 2.2.5.2 Der Beschuldigte hat keine im Strafregister eingetragenen Vorstrafen (act. 49). Diese Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). 2.2.5.3 Der Beschuldigte bestritt, unvorsichtig gefahren zu sein. Von Reue und Ein- sicht oder zumindest einer Erleichterung des Vorverfahrens kann bei dieser Aus- gangslage keine Rede sein. Das Nachtatverhalten hat damit keinen Einfluss auf die Strafzumessung. 2.2.5.4 Es liegen keine Strafminderungs- oder erhöhungsgründe vor, weshalb die Strafe aufgrund der Täterkomponente weder zu mindern noch zu schärfen ist.
E. 2.2.6 Fazit Der Beschuldigte verfügt über ein Nettoeinkommen von monatlich ungefähr Fr. 7'500.– sowie liquides Vermögen von ca. Fr. 30'000.– (siehe E. IV./2.2.5.1). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 170.– angemessen. Zu- sammenfassend ist für die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung eine Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 170.– (entsprechend Fr. 2'550.–) auszusprechen.
E. 2.3 Die Privatklägerin hat sich hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung als Strafklägerin konstituiert. Da der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizu- sprechen ist, unterliegt die Privatklägerin vollständig, weshalb eine Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschul- digte im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zur Entschädigung für die notwendi- gen Auslagen der Privatklägerin zu verpflichten ist.
E. 2.4 Wird der Beschuldigte freigesprochen, kann er dennoch zu einer Entschädi- gungszahlung an die Privatklägerschaft verpflichtet werden, wenn er das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO). Einem Be- schuldigten dürfen bei Freispruch somit unter anderem dann Kosten auferlegt wer- den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat, was als prozessuales Verschul- den im weiteren Sinne bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich nicht um eine Haf- tung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das insbe- sondere die Einleitung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Wer Verkehrsregeln missachtet und dabei einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass seine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Unfallfolgen (namentlich eine Körperverletzung) untersucht wird. Stellt sich heraus, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Missachtung der Verkehrsregel und der un- tersuchten Körperverletzung nicht gegeben ist, erfolgt diesbezüglich ein Frei- spruch. Indessen ist es zulässig, den Fahrzeuglenker für die Verletzung der Ver- kehrsregel zu bestrafen und ihm wegen Veranlassung des Strafverfahrens (prozes- suales Verschulden im weiteren Sinne) gleichzeitig die Verfahrenskosten aufzuer- legen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 1996, zusammengefasst abge- druckt in SZIER 1997, 525; BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 426 N 42).
E. 2.4.1 Der Beschuldigte hat sich des Weiteren des fahrlässigen pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100
- 22 - Abs. 1 SVG schuldig gemacht, indem er nach dem Unfall, welchen er hätte erken- nen müssen, nicht angehalten hat.
E. 2.4.2 Bei Art. 92 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Übertretung, welche mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– geahndet wird (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse hat sich nach den Verhältnissen des Täters und seinem Verschulden zu bemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten und unter Berücksichtigung des geringen Verschuldens (Annahme, dass bloss ein Randstein ohne Schadensfolgen überfahren worden sei) erscheint eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. V. Strafvollzug
1. Geldstrafe
E. 2.5 Das Verhalten des Beschuldigten (unvorsichtige Fahrweise) und der durch ihn verursachte Unfall haben dazu geführt, dass das vorliegende Strafverfahren einge-
- 28 - leitet wurde und unter anderem der Vorwurf der Körperverletzung untersucht wurde. Infolgedessen sind der Privatklägerin Kosten für ihre rechtliche Vertretung entstanden. Da unklar war, welcher Unfallvorgang die Verletzungen und letztend- lich die Tötung von D._____ verursacht hat, war die Privatklägerin für das Stellen ihrer allfälligen Zivilforderungen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen. Not- wendig war die Rechtsvertretung der Privatklägerin bis zur Anklageerhebung, mit welcher sich definitiv herausstellte, dass der Beschuldigte lediglich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB und nicht etwa der fahrlässigen Tö- tung im Sinne von Art. 117 StGB angeklagt wurde. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat die Privatklägerin denn auch keine Zivilforderungen gestellt, welche ihre rechtliche Vertretung erforderlich gemacht hätten. Da etwa die Hälfte des Stun- denaufwandes der Rechtsvertretung von 9:10 Stunden à Fr. 280.– (total inkl. Bar- auslagen und MwSt. Fr. 2'856.05) vor Anklagerhebung anfielen (vgl. act. 48), ist die Höhe der notwendigen Auslagen der Privatklägerin auf Fr. 1'400.– zu beziffern.
E. 2.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen, zahlbar zufolge Abtretung zahlungshalber direkt an deren Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.
3. Entschädigung und Genugtuung Beschuldigter
E. 3 Mit Strafantrag vom 19. April 2023 konstituierte sich B._____ im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 4 StGB (act. 53). Hiermit ist die Voraussetzung für die Verfolgung des Antragsdelikts der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB er- füllt. In der Folge wurde der Privatklägerin Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilforderungen angesetzt (act. 39). Mit Eingabe vom 10. März 2025 bean- tragte die Privatklägerin fristgemäss die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu sei- nen Lasten (act. 47 S. 2).
E. 3.1 Entschädigung 3.1.1Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen wird.
- 29 - 3.1.2Wie sich aus den Honorarnoten der Verteidigung ergibt, fielen zur Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren Anwalts- kosten bei einem Stundenansatz von Fr. 320.– pro Stunde in der Höhe von total Fr. 16'750.90 (inkl. Barlauslagen und MwSt.) an (act. 58/1-3). Wie bereits unter E. VII./1.3 festgehalten, wurde der Beschuldigte, bemessen an der Schwere der Anklagevorwürfe, im Umfang von ca. zwei Dritteln freigesprochen. Dementspre- chend rechtfertigt es sich, (etwa) zwei Drittel der Aufwendungen und Auslagen der Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Stundenansatz leicht tiefer auf Fr. 300.– anzusetzen ist. In diesem Sinne ist dem Beschuldigten eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– für die Kosten seines erbetenen Verteidi- gers aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei der Anspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft aus- schliesslich dem Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zusteht.
E. 3.2 Genugtuung Der Beschuldigte befand sich für 3 Tage in Untersuchungshaft (act. 9/1; act. 9/6). Die Anordnung der Untersuchungshaft ist vorliegend nur im Hinblick auf den Vor- wurf der fahrlässigen Körperverletzung rechtfertigbar. Da der Beschuldigte von die- sem Vorwurf freizusprechen ist, erscheint eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO angezeigt. Die Genugtuung entspricht gerichtsüblich Fr. 200.– pro Tag. Dem Beschuldigten sind somit Fr. 600.– für die Haft vom 17. April 2023 bis zum 19. April 2023 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG, des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG.
- 30 -
2. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 170.– (entsprechend Fr. 2'550.–), wovon bis und mit heute 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Die folgenden, sichergestellten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. September 2023 (act. 10/9) beschlagnahmten und bei den nachfolgend genannten Stellen lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) per sofort, unter Vorlage dieses Urteils sowie eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, auf erstes Verlangen hin herausgegeben: bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (+41 58 648 27 10): iPhone 7 Rosé mit Gummihülle und Ladekabel (Asservat-Nr. A017'302'602) bei der Garage G._____ AG, … [Adresse]: Personenwagen Mercedes-Benz C-Klasse (ZH 1) (Asservat-Nr. A017'299'079) Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Er- öffnung dieses Urteils abgeholt, gilt die Lagerbehörde als angewiesen, die Gegenstände zu verwerten. Der Verwertungserlös wird beschlagnahmt und zur Kostendeckung verwendet. Ein Mehrbetrag wird nach Abzug der Ver-
- 31 - wertungskosten dem Beschuldigten herausgegeben. Sollte eine Verwertung nicht möglich sein, können die Gegenstände einer karitativen Organisation übergeben oder vernichtet werden.
7. Die Asservate gemäss act. 10/6 und 10/7 (je Geschäftsnummer 85087269) werden, soweit das vorliegende Verfahren betreffend, erst mit Rechtskraft des hiesigen als auch des Parallelverfahrens (Geschäft GG240050-K) ver- nichtet.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Auslagen Fr. 6'935.35 (Abschlepp- und Standgebühren während Vorverfahren); Fr. 2'648.45 Auslagen (Standgebühren während Gerichtsverfahren); Fr. 13'883.80 Total.
9. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 werden dem Beschuldigten wie folgt auferlegt: Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 600.– auferlegt; Die Gebühr für das Vorverfahren wird dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 800.– auferlegt; Die Auslagen werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'531.60 auferlegt. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich der dem Beschuldigten auferlegte Teil der Entscheidgebühr von Fr. 600.– auf zwei Drittel bzw. auf Fr. 400.–.
E. 3.3 Subjektiver Tatbestand 3.3.1In subjektiver Hinsicht wird für die Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG Vor- satz, zumindest Eventualvorsatz, vorausgesetzt (BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl., 2014, Art. 91a N 234). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist (Eventual-)Vor- satz jedoch nur dann gegeben, wenn der Fahrzeugführer die die hohe Wahrschein- lichkeit der Anordnung einer Massnahme begründende Tatsache kannte (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Der subjektive Tatbestand ist demnach nicht erfüllt, wenn der Fahr- zeugführer den Drittschaden nicht bemerkte, selbst wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist (BGE 114 IV 148 E. 2b.; BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl., 2014, Art. 91a N 235). 3.3.2Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte nicht bemerkt, den auf der Strasse liegenden D._____ überfahren zu haben. Ebenfalls ging er davon aus, keinen Sachschaden verursacht, sondern eben bloss einen Randstein überfahren zu ha- ben. Dem Beschuldigten war somit die Tatsache, die die Anordnung einer Mass- nahme begründet hätte, nicht bekannt, weshalb er nicht vorsätzlich handelte. Er handelte jedoch pflichtwidrig unvorsichtig, indem er nach dem Verspüren des Schlages keine Abklärungen in Bezug auf die Entstehung eines Sach- oder Perso- nenschadens vornahm (vgl. E. III./2.3.2). Da die fahrlässige Tatbegehung straflos bleibt (BGE 106 IV 397; BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl., 2014, Art. 91a N 235), ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Verei- telung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne der obenstehenden Erwägungen der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG sowie des fahrlässigen pflichtwid- rigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (siehe bereits E. II./6.1) sowie
- 18 - der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines
E. 4 Beweismittel Von den zu beurteilenden Tatvorwürfen liegen als relevante Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (act. 7/1-2; Prot. S. 9 ff.), Videoaufnahmen des Tatge- schehens (act. 3; act. 5/1) und ein rechtsmedizinisches Gutachten vor (act. 13/9). Das rechtsmedizinische Gutachten (siehe act. 13/9 S. 2) berücksichtigt unter ande- rem die vorliegenden medizinischen Akten (act. 13/1-8) sowie die Akten des FOR Zürich (act. 11/1 2), weshalb auf diese Akten nicht im Einzelnen eingegangen wird. Die im Recht liegenden Einvernahmen der Auskunftspersonen (act. 8/1-3) können nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen, wobei diese aufgrund des fehlenden Konfrontationsrechts des Beschuldigten ohnehin nicht zu seinen Lasten verwertbar wären (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, vgl. BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, 3. Aufl., 2023, Art. 147 N 12). Weitere vorliegende Aktenstücke (bspw. act. 12/1-2) tragen
- 7 - ebenfalls nicht zur Sachverhaltserstellung bei. Im Folgenden werden die Beweis- mittel einzeln näher betrachtet und gewürdigt, sofern und soweit sie für die Erstel- lung des Sachverhalts von Relevanz sind.
E. 5 Würdigung der Beweismittel
E. 5.1 Aussagen des Beschuldigten
E. 5.1.1 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte hat in seiner Rolle als vom Verfahren direkt Betroffener ein – in- sofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es trifft ihn keine Pflicht, zu seiner Überführung beizutragen; na- mentlich unterliegt er nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Über den Beschuldigtenstatus hinausgehende besondere Interessen im Hinblick auf den konkreten Vorwurf oder den Ausgang des Strafverfahrens sind keine er- sichtlich. Entsprechend sind seine Aussagen zwar mit Vorsicht zu würdigen, jedoch ändert diese Ausgangslage nicht grundsätzlich etwas an seiner allgemeinen Glaub- würdigkeit.
E. 5.1.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
E. 5.1.2.1 Der Beschuldigte wurde am 18. April 2023 durch die Polizei und am 8. April 2024 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2025 gerichtlich befragt (act. 7/1; act. 7/2; Prot. S. 9 ff.).
E. 5.1.2.2 Zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung wie folgt: Auf der C._____-strasse dürfe man 80 km/h schnell fahren, er sei am besagtem Abend aufgrund des schlechten Wet- ters aber zwischen 60 und 70 km/h gefahren (act. 7/1 F/A 27). Anlässlich der Haupt- verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Aussage. Er schätze, zwischen 60 oder 65 km/h und aufgrund der schlechten Sicht sicher langsamer als 80 km/h ge- fahren zu sein. Zudem führte der Beschuldigte aus, er habe nicht das Gefühl ge- habt, in Anbetracht der schlechten Sichtverhältnisse zu schnell gefahren zu sein,
- 8 - da er die ganze Strasse bis zur Abzweigung Richtung Winterthur gesehen habe (Prot. S. 16).
E. 5.1.2.3 Zur Frage der Unaufmerksamkeit während des Fahrens führte der Beschul- digte aus, er sei auf keine Art und Weise abgelenkt gewesen, sondern habe nur Radio gehört. Im Zeitpunkt des von ihm verspürten heftigen Schlages sei sein Blick auf die Strasse gerichtet gewesen (act. 7/1 F/A 28, 34 und 63). Indes relativierte der Beschuldigte letztere Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, indem er zu Protokoll gab, er könne nicht mehr genau sagen, ob er den Blick auf die Strasse vor sich oder schon auf die Auffahrt gerichtet gehabt habe (Prot. S. 17).
E. 5.1.2.4 Hinsichtlich der Frage, ob er davon ausgehen musste, dass die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anordnen würde, erklärte der Beschuldigte Folgendes: Bei seiner Weiterfahrt habe er nicht an eine möglicherweise stattfindende polizeiliche Kontrolle gedacht. Er habe in seinem Leben schon etliche Alkoholproben hinter sich gebracht, wobei er nie bestraft worden sei (Prot. S. 18).
E. 5.1.2.5 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen nicht unglaubhaft. Insbeson- dere kann der Beschuldigte wiederholt und nachvollziehbar schildern, dass er die Geschwindigkeit (bis zu einem gewissen Grad) den schlechten Sichtverhältnissen angepasst und er während des Fahrens seinen Blick auf die Strasse (entweder vor sich oder schon auf die Auffahrt) gerichtet gehabt habe.
E. 5.2 Videoaufnahmen
E. 5.2.1 Es bestehen Videosequenzen von Überwachungskameras vom 12. April 2023, welche die Autobahn A1 und die C._____-strasse bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen (Dunkelheit und Regen) zeigen (act. 3; act. 5/1). Auf den Auf- nahmen ist zu einem gegebenen Zeitpunkt eine sprunghafte vertikale Bewegung eines auf der C._____-strasse fahrenden Autos zu sehen (act. 3, Video 20_37_59, oben rechts, ca. Minute 7 Sekunde 35). Ob damit eine Person überfahren oder überrollt wurde, ist darauf nicht zu erkennen.
- 9 -
E. 5.2.2 Die Videoaufnahmen bestätigen den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt betreffend des Überfahrens von D._____. Hingegen erlauben die Vi- deoaufnahmen keine Rückschlüsse darüber, ob der Beschuldigte den Umständen entsprechend mit angemessener Geschwindigkeit sowie mit genügender Aufmerk- samkeit gefahren ist und ob durch das (zumindest) Touchieren eine Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 StGB eingetreten ist.
E. 5.3 Rechtsmedizinisches Gutachten
E. 5.3.1 In Bezug auf den gesamten Unfallverlauf auf der Autobahn A1 und der C._____-strasse am Abend des 12. April 2023 und den von D._____ erlittenen Ver- letzungen besteht ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. Oktober 2023, wel- ches sich unter anderem zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall äussert (act. 13/9).
E. 5.3.2 Zum Ablauf des gegenständlichen Vorfalles postuliert das Gutachten, dass die Lochbeschädigungen an der Jacke von D._____ zusammen mit den Befunden am Unterboden des auf der C._____-strasse gefahrenen Mercedes Benz in Form von Blutanhaftungen am Auspuff und Fasern, welche D._____ zugeordnet hätten werden können, sowie die Schmutzverletzungen am Unterboden ein Überfahren von D._____ durch den Mercedes Benz als wahrscheinlich erscheinen lassen wür- den (act. 13/9 S. 10).
E. 5.3.3 Das Gutachten äussert sich zu den möglicherweise durch das Überfahren erlittenen Verletzungen wie folgt: "Die insbesondere an Armen und Beinen festge- stellten Hautabschürfungen und Blutergüsse wiesen keine geformten Komponen- ten auf. Es kann letztlich keine genaue Aussage diesbezüglich getroffen werden, wie und wann genau im Zusammenhang mit dem Unfallhergang diese entstanden." (act. 13/9 S. 10).
E. 5.3.4 Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Jedoch weicht das Gericht von den Schlussfolgerungen des Gutachtens nur ab, wenn triftige Gründe vorliegen (BGE 128 I 81 E. 2; BGE 102 IV 225 E. 7b; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,
- 10 -
4. Aufl., 2023, Art. 10 N 9). Im gegenständlichen Verfahren sind keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung des Gutachtens rechtfertigen würden.
E. 6 Beweisergebnis
E. 6.1 In Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung ist angeklagt, der Beschuldigte habe den auf der Strasse liegenden D._____ (zumindest) touchiert, wodurch dieser Einblutungen und Abschürfungen erlitten habe (act. 23 S. 3). Aus rechtsmedizini- scher Sicht kann jedoch gerade nicht festgestellt werden, ob diese Verletzungen im Zusammenhang mit dem vom Gutachten postulierten Überfahren (oder bereits beim vorherigen Unfall auf der Autobahn) entstanden sind (siehe E. II./5.3.3). Dem- nach ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht erstellt, zumal es auch durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dem vom Gutachten postulierten Überfahren bzw. bei einem "blossen" Touchieren im Gegensatz zu einem eigentli- chen Überrollen keine Verletzungen im Sinne der Anklage entstanden sind. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB freizusprechen.
E. 6.2 Betreffend der eventualiter angeklagten fahrlässigen groben Verkehrsregel- verletzung ist zunächst festzuhalten, dass am Abend des 12. April 2023 schlechte Sicht- und Wetterverhältnisse vorherrschten. So sprach der Beschuldigte selbst da- von, dass es "wirklich wolkenbruchmässig geregnet" habe und dass die Sicht wirk- lich schlecht gewesen sei bzw. es gestrahlt und gespiegelt habe (Prot. S. 13 und S. 16). Nicht klar ist jedoch, ob es aufgrund fehlender Aufmerksamkeit (z.B. Richten des Blickes bereits auf die weiter vorne liegende Auffahrt anstatt auf den Fahrbahn- abschnitt unmittelbar vor dem Auto) oder wegen nicht ausreichend den Sicht- und Wetterverhältnissen angepasster Geschwindigkeit (oder sogar aufgrund von Bei- dem) zum Übersehen des auf der Fahrbahn liegenden D._____ kam. Wie dies bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kann diese Frage jedoch schlussendlich offen gelassen werden.
E. 6.3 Zum Vorwurf des vorsätzlich bzw. fahrlässig pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall hat der Beschuldigte den Sachverhalt sinngemäss anerkannt (act. 7/1
- 11 - F/A 29; Prot. S. 14 und 18). Hierzu ist auch auf die Ausführungen der Verteidigung (in Bezug auf den Sachverhalt) zu verweisen (act. 56 S. 11 ff.). Das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten ist nachfolgend zu würdigen.
E. 6.4 Hinsichtlich der vorsätzlichen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist festzustellen, dass der Beschuldigte aufgrund des von ihm verspürten heftigen Schlages (welchen er als "Erwischen" eines Randsteins inter- pretierte; Prot. S. 13) davon ausgehen musste, dass die Polizei (wenn er denn diese sofort über den Vorfall informiert hätte) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen diesen Tatvorwurf in Bezug auf den Sachverhalt nicht entkräften. Im Folgenden wird dieses Verhalten gewürdigt und insbesondere fest- gehalten, ob wie angeklagt Eventualvorsatz ("in Kauf nahm") vorliegt (vgl. act. 23 S. 7). III. Rechtliche Würdigung
1. Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln
E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen, zahlbar zu-
- 32 - folge Abtretung zahlungshalber direkt an deren Rechtsvertreterin Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____.
E. 11 Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– für die Kosten seines erbetenen Verteidigers aus der Gerichtskasse zuge- sprochen, wobei der Anspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO unter Vor- behalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft ausschliesslich dem Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zusteht.
E. 12 Dem Beschuldigten werden Fr. 600.– für die Haft vom 17. April 2023 bis zum 19. April 2023 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
E. 13 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (gegen Emp- fangsschein); an die Vertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (eingeschrieben gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 85087554 (hinsichtlich Disp.- Ziff. 6 und 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); das Strassenverkehrsamt Kanton Zürich, Abteilung Administrativmass- nahmen (gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 85087554 (hinsichtlich Disp.- Ziff. 6 und 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG.
- 33 -
E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 17. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart MLaw J. Löffel
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240074-K/Ubegr/fg Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. D. Siegwart Gerichtsschreiber MLaw J. Löffel Urteil vom 17. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Fahrlässige Körperverletzung etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
8. August 2024 (act. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 23) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Bestrafung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 40.00 (entsprechend CHF 2'000.00), wovon 2 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von CHF 500.00 Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände Entscheid über Sicherstellung, Asservate, Spuren und Spurenträger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.00)
2. Des erbetenen Verteidigers: (act. 56) Der Beschuldigte sei des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 i.V.m. 100 Ziffer 1 SVG schuldig zu sprechen. Von den übrigen Vorwürfen sei der Beschuldigte freizusprechen.
- 3 - Der Beschuldigte sei mit einer Busse von höchstens CHF 500.00 zu bestrafen. Der beschlagnahmte Personenwagen Marke Mercedes-Benz sei dem Beschuldigten unbelastet herauszuzgeben. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten in der Höhe von CHF 430.00 aufzuerlegen und im Rest definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten seien aus der Staatskasse eine Entschädigung seiner Verteidigungskosten und eine angemessene Genugtuung auszurichten.
3. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen des erbetenen Verteidigers
4. Der Privatklägerin: (act. 47) Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten des Beschuldigten.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Am 3. Mai 2024 ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 2. Mai 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 21/1, Verfahren GG240049-K). In der Folge wurde die Anklage- schrift mit Hinweis auf die Missachtung einer der Verteidigung angesetzten Frist und unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen (act. 21/5; act. 21/6). Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wurde das Verfahren GG240049-K an- schliessend als erledigt abgeschrieben (act. 21/8). Im vorliegenden Verfahren (GG240074-K) ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2024 am 14. August 2024 beim hiesigen Gericht erneut ein (act. 23).
2. Mit Schreiben vom 9. August 2024 beantragte die Ehefrau des Beschuldig- ten, es sei das Fahrzeug Mercedes ZH 1 herauszugeben (act. 28). Nachdem Stel- lungnahmen der Parteien eingeholt wurden (act. 29; act. 31; act. 33), wurde der Antrag mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 abgewiesen (act. 36).
3. Mit Strafantrag vom 19. April 2023 konstituierte sich B._____ im vorliegenden Verfahren als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 4 StGB (act. 53). Hiermit ist die Voraussetzung für die Verfolgung des Antragsdelikts der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB er- füllt. In der Folge wurde der Privatklägerin Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilforderungen angesetzt (act. 39). Mit Eingabe vom 10. März 2025 bean- tragte die Privatklägerin fristgemäss die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu sei- nen Lasten (act. 47 S. 2).
4. Die öffentliche Hauptverhandlung, an welcher der Beschuldigte und sein Ver- teidiger teilnahmen, fand am 17. März 2025 statt (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet sowie mündlich begründet und dem Beschuldigten und seinem Verteidiger schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 59; Prot. S. 23 ff.).
- 5 - II. Sachverhalt
1. Vorwurf der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift um- schriebenen Sachverhalt vor (act. 23 S. 3 ff.). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Anklageschrift verwiesen werden.
2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme, er weise "den Vorwurf" (insb. jener der fahrlässigen Körperverletzung) zu- rück (act. 7/2 F/A 6 und 25). Vor diesem Hintergrund muss angenommen werden, dass der Beschuldigte grundsätzlich den gesamten Sachverhalt bestreitet. Hinge- gen anerkennt der Beschuldigte, am Abend des 12. April 2023 den Personenwagen Mercedes (ZH 1) bei schlechten Wetterverhältnissen (starker Regen und Dunkel- heit) auf der C._____-strasse in Fahrtrichtung Winterthur über D._____ gefahren zu haben (act. 7/1 F/A 24 ff. und 86; act. 7/2 F/A 24 f.; Prot. S. 13 ff.). Zudem aner- kennt der Beschuldigte, nach der Kollision mit D._____ nicht angehalten zu haben (act. 7/1 F/A 29; Prot. S. 14 und 18). Demnach ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht erstellt, zumal diese Eingeständnisse auch im Einklang mit den übrigen Akten ste- hen. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, mit übersetzter Geschwindigkeit und un- genügender Aufmerksamkeit gefahren zu sein (act. 7/2 F/A 24 f.; Prot. S. 16). Zu den von D._____ erlittenen Verletzungen äusserte sich der Beschuldigte nicht (vgl. act. 7/2 F/A 17), wies aber den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Vorhalt des Anklagesachverhaltes ausdrücklich zurück (act. 7/2 F/A 25). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte sinngemäss, er hätte damit rechnen müs- sen, dass die Polizei eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anord- nen würde (Prot. S. 18). 2.2 Angesichts dieser Ausgangslage ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschul- digten mit rechtsgenügender Sicherheit der angeklagte Sachverhalt – sofern dieser nicht bereits vom Beschuldigten eingestanden wurde – nachgewiesen werden kann, oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben.
- 6 -
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2 Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung ent- scheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Wor- ten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. 3.3 Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die bei objektiver Betrachtungsweise angebracht ge- wesen wären (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 10 N 10).
4. Beweismittel Von den zu beurteilenden Tatvorwürfen liegen als relevante Beweismittel die Aus- sagen des Beschuldigten (act. 7/1-2; Prot. S. 9 ff.), Videoaufnahmen des Tatge- schehens (act. 3; act. 5/1) und ein rechtsmedizinisches Gutachten vor (act. 13/9). Das rechtsmedizinische Gutachten (siehe act. 13/9 S. 2) berücksichtigt unter ande- rem die vorliegenden medizinischen Akten (act. 13/1-8) sowie die Akten des FOR Zürich (act. 11/1 2), weshalb auf diese Akten nicht im Einzelnen eingegangen wird. Die im Recht liegenden Einvernahmen der Auskunftspersonen (act. 8/1-3) können nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen, wobei diese aufgrund des fehlenden Konfrontationsrechts des Beschuldigten ohnehin nicht zu seinen Lasten verwertbar wären (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, vgl. BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, 3. Aufl., 2023, Art. 147 N 12). Weitere vorliegende Aktenstücke (bspw. act. 12/1-2) tragen
- 7 - ebenfalls nicht zur Sachverhaltserstellung bei. Im Folgenden werden die Beweis- mittel einzeln näher betrachtet und gewürdigt, sofern und soweit sie für die Erstel- lung des Sachverhalts von Relevanz sind.
5. Würdigung der Beweismittel 5.1 Aussagen des Beschuldigten 5.1.1 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte hat in seiner Rolle als vom Verfahren direkt Betroffener ein – in- sofern legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es trifft ihn keine Pflicht, zu seiner Überführung beizutragen; na- mentlich unterliegt er nicht der Wahrheitspflicht im Sinne von Art. 163 Abs. 2 StPO. Über den Beschuldigtenstatus hinausgehende besondere Interessen im Hinblick auf den konkreten Vorwurf oder den Ausgang des Strafverfahrens sind keine er- sichtlich. Entsprechend sind seine Aussagen zwar mit Vorsicht zu würdigen, jedoch ändert diese Ausgangslage nicht grundsätzlich etwas an seiner allgemeinen Glaub- würdigkeit. 5.1.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 5.1.2.1 Der Beschuldigte wurde am 18. April 2023 durch die Polizei und am 8. April 2024 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen. Zudem wurde der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2025 gerichtlich befragt (act. 7/1; act. 7/2; Prot. S. 9 ff.). 5.1.2.2 Zur Frage der gefahrenen Geschwindigkeit äusserte sich der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung wie folgt: Auf der C._____-strasse dürfe man 80 km/h schnell fahren, er sei am besagtem Abend aufgrund des schlechten Wet- ters aber zwischen 60 und 70 km/h gefahren (act. 7/1 F/A 27). Anlässlich der Haupt- verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Aussage. Er schätze, zwischen 60 oder 65 km/h und aufgrund der schlechten Sicht sicher langsamer als 80 km/h ge- fahren zu sein. Zudem führte der Beschuldigte aus, er habe nicht das Gefühl ge- habt, in Anbetracht der schlechten Sichtverhältnisse zu schnell gefahren zu sein,
- 8 - da er die ganze Strasse bis zur Abzweigung Richtung Winterthur gesehen habe (Prot. S. 16). 5.1.2.3 Zur Frage der Unaufmerksamkeit während des Fahrens führte der Beschul- digte aus, er sei auf keine Art und Weise abgelenkt gewesen, sondern habe nur Radio gehört. Im Zeitpunkt des von ihm verspürten heftigen Schlages sei sein Blick auf die Strasse gerichtet gewesen (act. 7/1 F/A 28, 34 und 63). Indes relativierte der Beschuldigte letztere Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, indem er zu Protokoll gab, er könne nicht mehr genau sagen, ob er den Blick auf die Strasse vor sich oder schon auf die Auffahrt gerichtet gehabt habe (Prot. S. 17). 5.1.2.4 Hinsichtlich der Frage, ob er davon ausgehen musste, dass die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit anordnen würde, erklärte der Beschuldigte Folgendes: Bei seiner Weiterfahrt habe er nicht an eine möglicherweise stattfindende polizeiliche Kontrolle gedacht. Er habe in seinem Leben schon etliche Alkoholproben hinter sich gebracht, wobei er nie bestraft worden sei (Prot. S. 18). 5.1.2.5 Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen nicht unglaubhaft. Insbeson- dere kann der Beschuldigte wiederholt und nachvollziehbar schildern, dass er die Geschwindigkeit (bis zu einem gewissen Grad) den schlechten Sichtverhältnissen angepasst und er während des Fahrens seinen Blick auf die Strasse (entweder vor sich oder schon auf die Auffahrt) gerichtet gehabt habe. 5.2 Videoaufnahmen 5.2.1 Es bestehen Videosequenzen von Überwachungskameras vom 12. April 2023, welche die Autobahn A1 und die C._____-strasse bei schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen (Dunkelheit und Regen) zeigen (act. 3; act. 5/1). Auf den Auf- nahmen ist zu einem gegebenen Zeitpunkt eine sprunghafte vertikale Bewegung eines auf der C._____-strasse fahrenden Autos zu sehen (act. 3, Video 20_37_59, oben rechts, ca. Minute 7 Sekunde 35). Ob damit eine Person überfahren oder überrollt wurde, ist darauf nicht zu erkennen.
- 9 - 5.2.2 Die Videoaufnahmen bestätigen den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt betreffend des Überfahrens von D._____. Hingegen erlauben die Vi- deoaufnahmen keine Rückschlüsse darüber, ob der Beschuldigte den Umständen entsprechend mit angemessener Geschwindigkeit sowie mit genügender Aufmerk- samkeit gefahren ist und ob durch das (zumindest) Touchieren eine Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 StGB eingetreten ist. 5.3 Rechtsmedizinisches Gutachten 5.3.1 In Bezug auf den gesamten Unfallverlauf auf der Autobahn A1 und der C._____-strasse am Abend des 12. April 2023 und den von D._____ erlittenen Ver- letzungen besteht ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 31. Oktober 2023, wel- ches sich unter anderem zum vorliegend zu beurteilenden Vorfall äussert (act. 13/9). 5.3.2 Zum Ablauf des gegenständlichen Vorfalles postuliert das Gutachten, dass die Lochbeschädigungen an der Jacke von D._____ zusammen mit den Befunden am Unterboden des auf der C._____-strasse gefahrenen Mercedes Benz in Form von Blutanhaftungen am Auspuff und Fasern, welche D._____ zugeordnet hätten werden können, sowie die Schmutzverletzungen am Unterboden ein Überfahren von D._____ durch den Mercedes Benz als wahrscheinlich erscheinen lassen wür- den (act. 13/9 S. 10). 5.3.3 Das Gutachten äussert sich zu den möglicherweise durch das Überfahren erlittenen Verletzungen wie folgt: "Die insbesondere an Armen und Beinen festge- stellten Hautabschürfungen und Blutergüsse wiesen keine geformten Komponen- ten auf. Es kann letztlich keine genaue Aussage diesbezüglich getroffen werden, wie und wann genau im Zusammenhang mit dem Unfallhergang diese entstanden." (act. 13/9 S. 10). 5.3.4 Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO unterliegen grundsätzlich der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Jedoch weicht das Gericht von den Schlussfolgerungen des Gutachtens nur ab, wenn triftige Gründe vorliegen (BGE 128 I 81 E. 2; BGE 102 IV 225 E. 7b; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar,
- 10 -
4. Aufl., 2023, Art. 10 N 9). Im gegenständlichen Verfahren sind keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung des Gutachtens rechtfertigen würden.
6. Beweisergebnis 6.1 In Bezug auf die fahrlässige Körperverletzung ist angeklagt, der Beschuldigte habe den auf der Strasse liegenden D._____ (zumindest) touchiert, wodurch dieser Einblutungen und Abschürfungen erlitten habe (act. 23 S. 3). Aus rechtsmedizini- scher Sicht kann jedoch gerade nicht festgestellt werden, ob diese Verletzungen im Zusammenhang mit dem vom Gutachten postulierten Überfahren (oder bereits beim vorherigen Unfall auf der Autobahn) entstanden sind (siehe E. II./5.3.3). Dem- nach ist der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht erstellt, zumal es auch durchaus nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei dem vom Gutachten postulierten Überfahren bzw. bei einem "blossen" Touchieren im Gegensatz zu einem eigentli- chen Überrollen keine Verletzungen im Sinne der Anklage entstanden sind. Der Beschuldigte ist damit vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB freizusprechen. 6.2 Betreffend der eventualiter angeklagten fahrlässigen groben Verkehrsregel- verletzung ist zunächst festzuhalten, dass am Abend des 12. April 2023 schlechte Sicht- und Wetterverhältnisse vorherrschten. So sprach der Beschuldigte selbst da- von, dass es "wirklich wolkenbruchmässig geregnet" habe und dass die Sicht wirk- lich schlecht gewesen sei bzw. es gestrahlt und gespiegelt habe (Prot. S. 13 und S. 16). Nicht klar ist jedoch, ob es aufgrund fehlender Aufmerksamkeit (z.B. Richten des Blickes bereits auf die weiter vorne liegende Auffahrt anstatt auf den Fahrbahn- abschnitt unmittelbar vor dem Auto) oder wegen nicht ausreichend den Sicht- und Wetterverhältnissen angepasster Geschwindigkeit (oder sogar aufgrund von Bei- dem) zum Übersehen des auf der Fahrbahn liegenden D._____ kam. Wie dies bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, kann diese Frage jedoch schlussendlich offen gelassen werden. 6.3 Zum Vorwurf des vorsätzlich bzw. fahrlässig pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall hat der Beschuldigte den Sachverhalt sinngemäss anerkannt (act. 7/1
- 11 - F/A 29; Prot. S. 14 und 18). Hierzu ist auch auf die Ausführungen der Verteidigung (in Bezug auf den Sachverhalt) zu verweisen (act. 56 S. 11 ff.). Das diesbezügliche Verhalten des Beschuldigten ist nachfolgend zu würdigen. 6.4 Hinsichtlich der vorsätzlichen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist festzustellen, dass der Beschuldigte aufgrund des von ihm verspürten heftigen Schlages (welchen er als "Erwischen" eines Randsteins inter- pretierte; Prot. S. 13) davon ausgehen musste, dass die Polizei (wenn er denn diese sofort über den Vorfall informiert hätte) mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen diesen Tatvorwurf in Bezug auf den Sachverhalt nicht entkräften. Im Folgenden wird dieses Verhalten gewürdigt und insbesondere fest- gehalten, ob wie angeklagt Eventualvorsatz ("in Kauf nahm") vorliegt (vgl. act. 23 S. 7). III. Rechtliche Würdigung
1. Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1.1 Standpunkt der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten unter anderem (im Eventualstandpunkt) als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung äussern sich zur rechtlichen Würdigung. 1.2 Objektiver Tatbestand 1.2.1Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
- 12 - 1.2.2Ausfluss aus Art. 31 Abs. 1 SVG ist die Aufmerksamkeit, welche der Fahr- zeugführer der Strasse und dem Verkehr zu widmen hat. Eine besondere Aufmerk- samkeit ist namentlich bei schlechtem Wetter geboten (OFK SVG-GIGER, 9. Aufl., 2022, Art. 31 N 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sodann selbst auf der Autobahn mit unbeleuchteten Hindernissen – etwa auch mit einer verunfallten Person – gerechnet werden. Auf gewöhnlichen Strassen wie vorlie- gend ist die Gefahr, auf unbeleuchtete Hindernisse zu treffen, sogar noch grösser als auf der Autobahn (BGE 93 IV 115 E. 2). Art. 4 Abs. 1 VRV schreibt denn auch vor, dass der Fahrzeugführer nur so schnell fahren dürfe, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten könne. 1.2.3Vorliegend ist erstellt, dass am Abend des 12. April 2023 schlechte Sicht- und Wetterverhältnisse vorherrschten. Demzufolge war besondere Aufmerksamkeit und eine ausreichende Anpassung der Geschwindigkeit an die schlechten Verhält- nisse geboten. Wie soeben ausgeführt, musste der Beschuldigte damit rechnen, dass eine verunfallte Person auf der Fahrbahn liegt und dem Streckenverlauf des- halb stets ausreichend Aufmerksamkeit widmen. Da der Beschuldigte den auf der Strasse liegenden D._____ nun aber übersah, liess er entweder die bei prekären Verhältnissen in besonderem Masse notwendige Aufmerksamkeit nicht walten (möglicherweise, weil er seinen Blick bereits auf die weiter vorne liegende Auffahrt gerichtet hatte anstatt auf den Fahrbahnabschnitt unmittelbar vor dem Auto) oder passte die Geschwindigkeit nicht ausreichend den schlechten Sicht- und Wetter- verhältnisses an (oder sogar beides). Fehlende Aufmerksamkeit bzw. nicht ausrei- chende Anpassung der Geschwindigkeit an die Wetter- und Sichtverhältnisse stellt aufgrund der dadurch ernstlich geschaffenen Gefahr (die sich sodann auch verwirk- lichte) eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG dar. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. 1.3 Subjektiver Tatbestand 1.3.1Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG umfasst die Inkaufnahme
– im Sinne der groben Fahrlässigkeit – der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Schaffung der Gefahr für die Sicherheit anderer (BGE 106 IV 49; OFK SVG- GIGER, 9. Aufl., 2022, Art. 90 N 13; BSK SVG-FIOLKA, 1. Aufl., 2014, Art. 90 N 92).
- 13 - 1.3.2In Anbetracht der schlechten Wetter- und Sichtverhältnisse hätte der Beschul- digte bei der Fahrbahnbeobachtung und der Wahl der Geschwindigkeit (60–65 km/h erscheinen bei derart schlechten Verhältnissen immer noch als zu schnell) besondere Vorsicht walten lassen müssen, zumal er mit Hindernissen auf der Fahr- bahn jederzeit rechnen musste. Die vorsichtige Fahrweise stellt bei schlechter bzw. prekärer Sicht in Anbetracht der Gefährdungslage, die in solchen Fällen bei unauf- merksamer oder zu schneller Fahrweise geschaffen wird, eine elementare Sorg- faltspflicht dar, wobei die infolge Verletzung dieser Pflicht geschaffene Gefahr (die sich sodann ja auch verwirklichte) bei ausreichender Aufmerksamkeit bzw. genü- gender Anpassung der Geschwindigkeit auch vermeidbar gewesen wäre. Somit ist auch der subjektive Tatbestand im Sinne einer groben Fahrlässigkeit erfüllt. 1.4 Fazit Da vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte zusammenfassend der fahrlässigen groben Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
2. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 2.1 Standpunkt der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung 2.1.1Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten unter ande- rem als vorsätzliches – eventualiter als fahrlässiges – pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG (in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG) und subeventualiter als pflichtwidriges Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG – subsubeventualiter in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG. Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht zur rechtlichen Würdigung. 2.1.2Die Verteidigung bringt vor, aufgrund der "verwirrenden Eventualvarianten" betreffend des vorsätzlichen – eventualiter fahrlässigen – pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG könne die Verteidigung gegen diese Anklagevorwürfe nicht wahrgenommen werden. Die Anklage würde den An- forderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO nicht genügen, womit eine Verlet-
- 14 - zung des Anklageprinzips vorliegen würde und eine Verurteilung gestützt auf diese Rechtsgrundlage nicht in Frage komme (act. 56 S. 11 f.; Prot. S. 21). In Bezug auf die Anwendung von Art. 92 Abs. 1 SVG wirft die Verteidigung auf, dass der Be- schuldigte davon ausgegangen sei, einen Randstein überfahren zu haben, weshalb er sich in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB befunden habe und deshalb eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 92 Abs. 1 SVG ausser Betracht falle. Hingegen habe sich der Beschuldigte des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG strafbar ge- macht, da er aufgrund der Heftigkeit des von ihm festgestellten Schlages nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass kein Fremdschaden entstanden sei (act. 56 S. 12 ff.; Prot. S. 21 f.). 2.2 Objektiver Tatbestand 2.2.1Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt. Gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe bestraft, wer als Fahrzeugführer bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat und die Flucht ergreift. 2.2.2Die Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SVG setzt die Verletzung oder Tötung ei- nes Menschen voraus, welche durch den Fahrzeugführer unmittelbar verursacht wurde (SVG OFK SVG-GIGER, 9. Aufl., 2022, Art. 92 N 6; BSK SVG-UNSELD,
1. Aufl., 2014, Art. 92 N 36 und 40). Diese fällt vorliegend ohnehin ausser Betracht, da in rechtsmedizinischer Hinsicht keine Verletzungen dem Handeln des Beschul- digten rechtsgenügend zugeordnet werden können (siehe E. II./6.1). 2.2.3Somit bleibt ohnehin nur die Anwendung von Art. 92 Abs. 1 SVG zu prüfen. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass sich ein Strassenverkehrsunfall im Sinne von Art. 51 SVG ereignet hat und der Beschuldigte eine den Unfall betref- fende Verhaltenspflicht verletzt hat (BSK SVG-UNSELD, 1. Aufl., 2014, Art. 92 N 18). Als Unfall im Sinne von Art. 51 SVG gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Per- sonen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 122 IV 356 E. 3a; BGE 83 IV 46 E. 1). Im vorliegenden Fall war das Überfahren von D._____ ohne Weiteres geeig-
- 15 - net, einen Personenschaden zu verursachen. Der Eintritt des (Personen-) Scha- dens ist nicht vorausgesetzt (BSK SVG-UNSELD, 1. Aufl., 2014, Art. 92 N 19). Art. 51 Abs. 1 SVG statuiert unter anderem die Verhaltenspflicht, bei einem Unfall sofort anzuhalten. Da der Beschuldigte nach der Kollision mit D._____ nicht ange- halten hat bzw. weiterfuhr, ist diese Voraussetzung gegeben. Zusammenfassend hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt. 2.3 Subjektiver Tatbestand 2.3.1Das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 Abs. 1 SVG). Vorsätzlich handelt diejenige Person, welche erkannt hat, an einem Unfall beteiligt gewesen zu sein, und in Kenntnis dieses Unfalls dennoch untätig bleibt (BGer 6B_1027/2013, E. 3.1). Fahrlässig handelt jene Person, die nicht bemerkt, einen Unfall verursacht zu haben, und weiterfährt, obwohl der Unfall erkennbar gewesen wäre (BSK SVG-UNSELD, 1. Aufl., 2014, Art. 92 N 31). Fahrlässigkeit liegt insbe- sondere vor, wenn der Fahrzeugführer eine Kollision oder einen ungewöhnlichen Lärm wahrnimmt und nicht sorgfältig prüft, ob ein Sach- oder Personenschaden entstanden ist (BGE 93 IV 43 E. 3). 2.3.2Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte der Überzeugung, einen Randstein
– und nicht etwa eine auf der Fahrbahn liegende Person – überfahren zu haben (vgl. act. 7/1 F/A 28). Demnach hat er den Unfall nicht erkannt, weshalb eine vor- sätzliche Tatbegehung ausser Betracht fällt. Hingegen hat der Beschuldigte einen heftigen Schlag am linken Vorderreifen verspürt. Wie die Verteidigung zurecht vor- bringt (act. 56 S. 14), konnte der Beschuldigte aufgrund der Heftigkeit des von ihm verspürten Schlages nicht davon ausgehen, dass kein Fremdschaden entstanden ist. Der Beschuldigte hätte sorgfältig prüfen müssen, ob nicht ein Sach- oder Per- sonenschaden entstanden ist. Somit ist der subjektive Tatbestand in Bezug auf die fahrlässige Tatbegehung erfüllt. 2.4 Fazit
- 16 - Da vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte zusammenfassend des fahrlässigen pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
3. Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 3.1 Standpunkt der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung 3.1.1Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten unter ande- rem als Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG. Die Staatsanwaltschaft äussert sich nicht zur recht- lichen Würdigung. 3.1.2Die Verteidigung bringt vor, nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 91a SVG könne der Tatbestand nur vorsätzlich, nicht aber fahrlässig erfüllt werden. Der Beschuldigte habe den Vorfall komplett falsch interpretiert. Dass er von der Unfall- stelle wegfuhr, sei lediglich seiner Fahrlässigkeit geschuldet. An eine Polizeikon- trolle habe der Beschuldigte nie gedacht. Somit habe der Beschuldigte nicht vor- sätzlich gehandelt, weshalb er vom Vorwurf der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a SVG freizusprechen sei (act. 56 S. 14). 3.2 Objektiver Tatbestand 3.2.1Nach Art. 91a Abs. 1 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Vorunter- suchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. 3.2.2Die objektiven Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Wie zu zeigen ist, scheitert die Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG am subjektiven Tatbestand.
- 17 - 3.3 Subjektiver Tatbestand 3.3.1In subjektiver Hinsicht wird für die Anwendung von Art. 91a Abs. 1 SVG Vor- satz, zumindest Eventualvorsatz, vorausgesetzt (BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl., 2014, Art. 91a N 234). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist (Eventual-)Vor- satz jedoch nur dann gegeben, wenn der Fahrzeugführer die die hohe Wahrschein- lichkeit der Anordnung einer Massnahme begründende Tatsache kannte (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Der subjektive Tatbestand ist demnach nicht erfüllt, wenn der Fahr- zeugführer den Drittschaden nicht bemerkte, selbst wenn diese Unkenntnis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zurückzuführen ist (BGE 114 IV 148 E. 2b.; BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl., 2014, Art. 91a N 235). 3.3.2Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte nicht bemerkt, den auf der Strasse liegenden D._____ überfahren zu haben. Ebenfalls ging er davon aus, keinen Sachschaden verursacht, sondern eben bloss einen Randstein überfahren zu ha- ben. Dem Beschuldigten war somit die Tatsache, die die Anordnung einer Mass- nahme begründet hätte, nicht bekannt, weshalb er nicht vorsätzlich handelte. Er handelte jedoch pflichtwidrig unvorsichtig, indem er nach dem Verspüren des Schlages keine Abklärungen in Bezug auf die Entstehung eines Sach- oder Perso- nenschadens vornahm (vgl. E. III./2.3.2). Da die fahrlässige Tatbegehung straflos bleibt (BGE 106 IV 397; BSK SVG-RIEDO, 1. Aufl., 2014, Art. 91a N 235), ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Verei- telung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen.
4. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne der obenstehenden Erwägungen der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG sowie des fahrlässigen pflichtwid- rigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (siehe bereits E. II./6.1) sowie
- 18 - der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte freizusprechen. IV. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1 Bei der Strafzumessung ist zunächst der anwendbare Strafrahmen zu bestim- men (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl., 2019, Art. 47 N 19). Innerhalb des ermittelten Strafrahmens bemisst sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Gericht das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffe- nen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2 Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Aus- gangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträch- tigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tat- beitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Ver- schuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung so- wie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem weiteren Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten sowie wegen eines allfälligen blossen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB verändert werden (BGE 136 IV 55 m.w.H.). Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein ab-
- 19 - gelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zum Ganzen: OFK StGB-HEIMGART- NER, 21. Aufl., 2022, Art. 47 N 5 ff. m.w.H.).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1 Vorbemerkung zur Deliktsmehrheit Vorliegend hat sich der Beschuldigte sowohl der fahrlässigen groben Verkehrsre- gelverletzung sowie des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht (siehe E. III./4.). Während die Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG mit Frei- heits- oder Geldstrafe sanktioniert wird, kann bei Verstoss gegen Art. 92 Abs. 1 SVG lediglich eine Busse ausgesprochen werden. Es liegen keine Strafmilderungs- gründe im Sinne von Art. 48a Abs. 2 StGB vor, welche das Erkennen auf eine an- dere Strafart rechtfertigen würden. Somit liegen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB vor, weshalb eine Gesamtstrafenbildung ausser Be- tracht fällt. 2.2 Fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung 2.2.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt hierfür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, sind vorliegend keine ersichtlich. 2.2.2 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte missachtete die Verkehrsregel, wonach ein Fahrzeugführer das Fahrzeug jederzeit so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nach- kommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), in grober Weise. Zu bemerken ist, dass sich die Umstände des vorliegenden Falles als aussergewöhnlich präsentieren. Es ge- staltet sich bei derart schlechten Sichtverhältnissen, gemessen an einem objekti- ven Massstab, als schwierig, die notwendigen Vorsichtspflichten ständig in ausrei-
- 20 - chendem Umfang aufrechtzuerhalten. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere, bemessen an den Tatumständen und allen erdenklichen Begehungs- möglichkeiten einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 31 Abs.1 SVG, noch als sehr leicht. 2.2.3 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte fahrlässig. Zu den Motiven seiner unvorsichtigen Fahr- weise äusserte sich der Beschuldigte nicht, da er diese bestritt. Auch aus objektiver Sicht sind die Beweggründe des Beschuldigten nicht erkennbar. Die subjektive Tatschwere vermag somit die objektive Tatschwere nicht zu relativieren oder zu erhöhen. 2.2.4 Hypothetische Strafe Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen von einem noch sehr leichten Verschulden auszugehen. Vorliegend rechtfertigt es sich, als hypothetische Strafe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen anzusetzen. 2.2.5Täterkomponente 2.2.5.1 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich gemäss dessen Aussagen zusammengefasst wie folgt: Der Beschuldigte sei in Zürich ge- boren und aufgewachsen. Er habe die Matura gemacht und dann studiert. Das Stu- dium habe er jedoch abgebrochen, da er bereits als Journalist tätig gewesen sei. Danach habe er ein Übersetzerdiplom an der Dolmetscherschule gemacht und sei ins Schweizer Fernsehen (E._____ [Sendung]) eingetreten. Dort sei er für 33 Jahre bis zu seiner Pensionierung angestellt geblieben. Nach seiner Pensionierung habe der Beschuldigte als freier Autor verschiedene Filme gedreht und sei viel gereist (Prot. S. 10 f.). Der Beschuldigte habe zwei erwachsene Söhne und lebe derzeit nicht in einer Partnerschaft bzw. getrennt von seiner Ehefrau (act. 7/1 F/A 91; act. 7/2 F/A 32 f.; Prot. S. 11). Sein monatliches Einkommen aus AHV- und Pensi- onskassenrente beziffert der Beschuldigte auf netto Fr. 7'400.– bis Fr. 7'500.– (act. 7/1 F/A 90; act. 7/2 F/A 29; Prot. S. 12). Vermögen habe der Beschuldigte in Form eines Ferienhauses im F._____ und Sparkontoguthabens in der Höhe von
- 21 - Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– (act. 7/1 F/A 92; act. 7/2 F/A 36; Prot. S. 12). Aus den persönlichen Verhältnissen lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten schlies- sen, weshalb dieser Aspekt sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 2.2.5.2 Der Beschuldigte hat keine im Strafregister eingetragenen Vorstrafen (act. 49). Diese Vorstrafenlosigkeit ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). 2.2.5.3 Der Beschuldigte bestritt, unvorsichtig gefahren zu sein. Von Reue und Ein- sicht oder zumindest einer Erleichterung des Vorverfahrens kann bei dieser Aus- gangslage keine Rede sein. Das Nachtatverhalten hat damit keinen Einfluss auf die Strafzumessung. 2.2.5.4 Es liegen keine Strafminderungs- oder erhöhungsgründe vor, weshalb die Strafe aufgrund der Täterkomponente weder zu mindern noch zu schärfen ist. 2.2.6 Fazit Der Beschuldigte verfügt über ein Nettoeinkommen von monatlich ungefähr Fr. 7'500.– sowie liquides Vermögen von ca. Fr. 30'000.– (siehe E. IV./2.2.5.1). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 170.– angemessen. Zu- sammenfassend ist für die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung eine Gelds- trafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 170.– (entsprechend Fr. 2'550.–) auszusprechen. 2.3 Anrechnung der Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Der Beschuldigte befand sich für 3 Tage in Untersuchungshaft (act. 9/1; act. 9/6), wel- che folglich an die Geldstrafe anzurechnen sind. 2.4 Fahrlässiges pflichtwidriges Verhalten bei Unfall 2.4.1 Der Beschuldigte hat sich des Weiteren des fahrlässigen pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100
- 22 - Abs. 1 SVG schuldig gemacht, indem er nach dem Unfall, welchen er hätte erken- nen müssen, nicht angehalten hat. 2.4.2 Bei Art. 92 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Übertretung, welche mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.– geahndet wird (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse hat sich nach den Verhältnissen des Täters und seinem Verschulden zu bemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten und unter Berücksichtigung des geringen Verschuldens (Annahme, dass bloss ein Randstein ohne Schadensfolgen überfahren worden sei) erscheint eine Busse von Fr. 500.– als angemessen. V. Strafvollzug
1. Geldstrafe 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist für den Aufschub der Strafe das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BGE 134 IV 140 E. 4.4; OFK StGB-HEIMGARTNER, 21. Aufl., 2022, Art. 42 N 6 f.). 1.2 Der Beschuldigte hat einen einwandfreien Leumund, so sind namentlich keine Vorstrafen im Strafregister und keine Administrativmassnahmen im IVZ-Re- gister verzeichnet (siehe act. 49 und act. 52). Aus den Tatumständen kann keine Wiederholungsgefahr abgeleitet werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte offenbar nicht mehr Auto fährt (siehe Prot. S. 11 f.). Dem Beschul- digten ist bei einer Gesamtwürdigung eine günstige Prognose zu attestieren und somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 23 -
2. Busse Art. 105 Abs. 1 StGB sieht für Bussen keinen bedingten Vollzug vor. Die Busse ist entsprechend zu bezahlen, wobei für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu vollziehen ist. VI. Beschlagnahmungen und Sicherstellungen
1. Das Gericht hebt eine Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlag- nahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Über die Beschlagnahme ist im Endentscheid zu befinden, wurde diese vorher nicht aufgehoben (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. In Bezug auf das vorliegende Verfahren wurden die folgenden Gegenstände sichergestellt bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
15. September 2023 (act. 10/9) beschlagnahmt (siehe act. 10/5): iPhone 7 Rosé mit Gummihülle und Ladekabel (Asservat-Nr. A017'302'602) Personenwagen Mercedes-Benz C-Klasse (ZH 1) (Asservat-Nr. A017'299'079) Der Personenwagen Mercedes-Benz lagert bei der Garage G._____ AG zur Si- cherstellung mit Spurenschutz. Hierzu ist festzuhalten, dass der Personenwagen Mercedes-Benz extensiv analysiert und begutachtet wurde (siehe act. 11/1-2; act. 13/1-9), weshalb Gründe für eine weitere Beweisabnahme ab diesem Fahr- zeug nicht ersichtlich sind. Weiter führt die besondere Sicherstellung des Perso- nenwagens zu Kosten von monatlich Fr. 376.95 bzw. Fr. 378.35 (vgl. act. 27a). Im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren lassen sich die weiter anfallenden Lagerkosten aus prozessökonomischer Sicht nicht rechtfertigen. Es ist gerichtsno- torisch, dass sich (mehrinstanzliche) Rechtsmittelverfahren über eine längere Zeit hinweg ziehen können. Angesichts der hohen Lagerungskosten und der möglicher- weise langen Verfahrensdauer erscheint es gerechtfertigt, den nicht mehr als Be-
- 24 - weismittel gebrauchten Personenwagen Mercedes-Benz vor Rechtskraft dieses Ur- teils an den Beschuldigten herauszugeben. In Bezug auf das iPhone 7, welches bei der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich lagert, ist nicht ersichtlich, inwiefern es im vorliegenden Verfahren als Be- weismittel gebraucht werden könnte, weshalb es ebenfalls bereits vor Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben ist. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen sind die obgenannten Gegenstände per sofort, mithin vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, unter Vorlage dieses Urteils sowie eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, auf erstes Verlangen hin an den Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) heraus- zugeben. Sollten die herauszugebenden Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils abgeholt werden, gilt die Lagerbehörde als angewiesen, die Gegenstände zu verwerten. Der Verwertungserlös ist in diesem Fall zu be- schlagnahmen und zur Kostendeckung zu verwenden. Ein Mehrbetrag ist nach Ab- zug der Verwertungskosten dem Beschuldigten herauszugeben. Sollte eine Ver- wertung nicht möglich sein, würden die Gegenstände einer karitativen Organisation übergeben oder vernichtet werden können.
3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem zeitlich früher erfolgten Unfall am 12. April 2023 auf der Autobahn A1 weitere Gegenstände und Spuren sichergestellt wurden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Asservate (act. 10/6 und 10/7; je Geschäftsnummer 85087269) im Parallel- strafverfahren (Geschäft GG240050-K) als Beweismittel benötigt werden, sind diese erst mit Rechtskraft des hiesigen als auch des Parallelverfahrens zu vernich- ten, soweit sie das vorliegende Verfahren betreffen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten 1.1 Unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das
- 25 - Vorverfahren beträgt Fr. 2'500.– (act. 25). Hinzu kommen Auslagen für die Ab- schleppung und Standkosten in Bezug auf den Personenwagen Mercedes-Benz während des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 6'935.35 sowie Standgebühren während des Gerichtsverfahrens im Betrag von Fr. 2'648.45 (act. 25; act. 27a; act. 32; act. 32a/1-2; act. 35; act. 38; act. 41; act. 42; act. 43; act. 46). 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Per- son, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Bei einer Aufteilung der Kosten nach der Schwere der freigesprochenen und verurteilten Taten ist zu begründen, welcher Massstab für die Beurteilung angewendet worden ist (BSK StPO-DOMEISEN,
3. Aufl., 2023, Art. 426 N 6). Hierzu wird dem erkennenden Sachgericht ein gewis- ses Ermessen eingeräumt (statt vieler: BGer 6B_112/2020, E. 6.3). 1.3 Vorliegend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 125 StGB freizusprechen und in Bezug auf die fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu spre- chen (vgl. E. III./4.). Im Vergleich zur fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung handelt es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung um das weitaus schwerwie- gendere Delikt. Während das abstrakte Gefährdungsdelikt der Verkehrsregelver- letzung vorliegend das Rechtsgut Leib und Leben nur mittelbar schützt (vgl. BSK SVG-FIOLKA, 1. Aufl. 2014, Art. 90 N 7 ff.), wird Leib und Leben durch die fahrläs- sige Körperverletzung als konkretes Verletzungsdelikt unmittelbar geschützt. In Be- zug auf den Schuldspruch zum fahrlässigen pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall und dem Freispruch zur Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit wiegen die Vorwürfe ungefähr gleichschwer – wenngleich diese Tatbe- stände von ihrem Inhalt her nicht unmittelbar miteinander vergleichbar sind –, wes- halb diesbezüglich Kostenneutralität besteht. Es erscheint gestützt auf das Ausge- führte insgesamt angemessen, das Verhältnis auf ca. einen Drittel Schuldspruch und ca. zwei Drittel Freispruch festzusetzen, weshalb von der Entscheidgebühr
- 26 - Fr. 600.– und von der Gebühr für das Vorverfahren Fr. 800.– dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die dem Beschuldigten aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist so- dann von Fr. 600.– auf zwei Drittel bzw. Fr. 400.– zu reduzieren, sollte keine Partei eine schriftliche Begründung des vorliegenden Urteils verlangen. 1.4 Hinsichtlich der Auslagen für die Abschleppung und die Standgebühren für den Personenwagen Mercedes-Benz ist festzuhalten, dass die Lagerung dessel- ben bis zur Erstellung des rechtsmedizinischen Gutachtens notwendig war. Erst in diesem Zeitpunkt waren die diesbezüglichen Beweise vollständig und abschlies- send erhoben. Danach bestand keine Notwendigkeit mehr, den Personenwagen weiter sichergestellt zu halten (vgl. E. VI./2.). Die Lagerung des Personenwagens nach Erstellung des Gutachtens stellt in diesem Sinne eine unnötige Verfahrens- handlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO dar, weshalb die ab diesem Zeit- punkt entstandenen Lagerkosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die La- gerkosten betrugen bis zur Erstellung des rechtsmedizinischen Gutachtens am
31. Oktober 2023 bzw. bis zu dessen Zustellung an die Parteien Fr. 3'531.60 (vgl. act. 27a, Belege 22006402, 22007150, 22009141, 22009837, 22011506, 22012955, 22014938, 22016079). Somit sind die Auslagen im Umfang von Fr. 3'531.60 dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Entschädigung Privatklägerin 2.1 Nach Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschul- digten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b). Gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu bean- tragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. 2.2 Die Privatklägerin bzw. deren Vertreterin beantragte mit Eingabe vom
10. März 2025 die Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu seinen Lasten (act. 47). Zugleich reichte sie ihre Honorarnote ein (act. 48), womit die Eintretensvorausset-
- 27 - zungen im Sinne von Art. 433 Abs. 2 StPO erfüllt sind (vgl. OGer ZH vom 27. Fe- bruar 2020, SB190090, E. 3.3). 2.3 Die Privatklägerin hat sich hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung als Strafklägerin konstituiert. Da der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizu- sprechen ist, unterliegt die Privatklägerin vollständig, weshalb eine Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht fällt. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschul- digte im Sinne von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zur Entschädigung für die notwendi- gen Auslagen der Privatklägerin zu verpflichten ist. 2.4 Wird der Beschuldigte freigesprochen, kann er dennoch zu einer Entschädi- gungszahlung an die Privatklägerschaft verpflichtet werden, wenn er das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft eingeleitet oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 426 Abs. 2 StPO). Einem Be- schuldigten dürfen bei Freispruch somit unter anderem dann Kosten auferlegt wer- den, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat, was als prozessuales Verschul- den im weiteren Sinne bezeichnet wird. Hierbei handelt es sich nicht um eine Haf- tung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das insbe- sondere die Einleitung eines Prozesses verursacht wurde (BGE 116 Ia 162 E. 2c). Wer Verkehrsregeln missachtet und dabei einen Unfall verursacht, muss damit rechnen, dass seine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Unfallfolgen (namentlich eine Körperverletzung) untersucht wird. Stellt sich heraus, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Missachtung der Verkehrsregel und der un- tersuchten Körperverletzung nicht gegeben ist, erfolgt diesbezüglich ein Frei- spruch. Indessen ist es zulässig, den Fahrzeuglenker für die Verletzung der Ver- kehrsregel zu bestrafen und ihm wegen Veranlassung des Strafverfahrens (prozes- suales Verschulden im weiteren Sinne) gleichzeitig die Verfahrenskosten aufzuer- legen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 1996, zusammengefasst abge- druckt in SZIER 1997, 525; BSK StPO-DOMEISEN, 3. Aufl., 2023, Art. 426 N 42). 2.5 Das Verhalten des Beschuldigten (unvorsichtige Fahrweise) und der durch ihn verursachte Unfall haben dazu geführt, dass das vorliegende Strafverfahren einge-
- 28 - leitet wurde und unter anderem der Vorwurf der Körperverletzung untersucht wurde. Infolgedessen sind der Privatklägerin Kosten für ihre rechtliche Vertretung entstanden. Da unklar war, welcher Unfallvorgang die Verletzungen und letztend- lich die Tötung von D._____ verursacht hat, war die Privatklägerin für das Stellen ihrer allfälligen Zivilforderungen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen. Not- wendig war die Rechtsvertretung der Privatklägerin bis zur Anklageerhebung, mit welcher sich definitiv herausstellte, dass der Beschuldigte lediglich der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB und nicht etwa der fahrlässigen Tö- tung im Sinne von Art. 117 StGB angeklagt wurde. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat die Privatklägerin denn auch keine Zivilforderungen gestellt, welche ihre rechtliche Vertretung erforderlich gemacht hätten. Da etwa die Hälfte des Stun- denaufwandes der Rechtsvertretung von 9:10 Stunden à Fr. 280.– (total inkl. Bar- auslagen und MwSt. Fr. 2'856.05) vor Anklagerhebung anfielen (vgl. act. 48), ist die Höhe der notwendigen Auslagen der Privatklägerin auf Fr. 1'400.– zu beziffern. 2.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen, zahlbar zufolge Abtretung zahlungshalber direkt an deren Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____.
3. Entschädigung und Genugtuung Beschuldigter 3.1 Entschädigung 3.1.1Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen wird.
- 29 - 3.1.2Wie sich aus den Honorarnoten der Verteidigung ergibt, fielen zur Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren Anwalts- kosten bei einem Stundenansatz von Fr. 320.– pro Stunde in der Höhe von total Fr. 16'750.90 (inkl. Barlauslagen und MwSt.) an (act. 58/1-3). Wie bereits unter E. VII./1.3 festgehalten, wurde der Beschuldigte, bemessen an der Schwere der Anklagevorwürfe, im Umfang von ca. zwei Dritteln freigesprochen. Dementspre- chend rechtfertigt es sich, (etwa) zwei Drittel der Aufwendungen und Auslagen der Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei der Stundenansatz leicht tiefer auf Fr. 300.– anzusetzen ist. In diesem Sinne ist dem Beschuldigten eine Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– für die Kosten seines erbetenen Verteidi- gers aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei der Anspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft aus- schliesslich dem Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zusteht. 3.2 Genugtuung Der Beschuldigte befand sich für 3 Tage in Untersuchungshaft (act. 9/1; act. 9/6). Die Anordnung der Untersuchungshaft ist vorliegend nur im Hinblick auf den Vor- wurf der fahrlässigen Körperverletzung rechtfertigbar. Da der Beschuldigte von die- sem Vorwurf freizusprechen ist, erscheint eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO angezeigt. Die Genugtuung entspricht gerichtsüblich Fr. 200.– pro Tag. Dem Beschuldigten sind somit Fr. 600.– für die Haft vom 17. April 2023 bis zum 19. April 2023 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Abs. 1 SVG, des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 SVG.
- 30 -
2. Von den folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB, der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 170.– (entsprechend Fr. 2'550.–), wovon bis und mit heute 3 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
6. Die folgenden, sichergestellten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 15. September 2023 (act. 10/9) beschlagnahmten und bei den nachfolgend genannten Stellen lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) per sofort, unter Vorlage dieses Urteils sowie eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, auf erstes Verlangen hin herausgegeben: bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (+41 58 648 27 10): iPhone 7 Rosé mit Gummihülle und Ladekabel (Asservat-Nr. A017'302'602) bei der Garage G._____ AG, … [Adresse]: Personenwagen Mercedes-Benz C-Klasse (ZH 1) (Asservat-Nr. A017'299'079) Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Er- öffnung dieses Urteils abgeholt, gilt die Lagerbehörde als angewiesen, die Gegenstände zu verwerten. Der Verwertungserlös wird beschlagnahmt und zur Kostendeckung verwendet. Ein Mehrbetrag wird nach Abzug der Ver-
- 31 - wertungskosten dem Beschuldigten herausgegeben. Sollte eine Verwertung nicht möglich sein, können die Gegenstände einer karitativen Organisation übergeben oder vernichtet werden.
7. Die Asservate gemäss act. 10/6 und 10/7 (je Geschäftsnummer 85087269) werden, soweit das vorliegende Verfahren betreffend, erst mit Rechtskraft des hiesigen als auch des Parallelverfahrens (Geschäft GG240050-K) ver- nichtet.
8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren; Auslagen Fr. 6'935.35 (Abschlepp- und Standgebühren während Vorverfahren); Fr. 2'648.45 Auslagen (Standgebühren während Gerichtsverfahren); Fr. 13'883.80 Total.
9. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 8 werden dem Beschuldigten wie folgt auferlegt: Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 600.– auferlegt; Die Gebühr für das Vorverfahren wird dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 800.– auferlegt; Die Auslagen werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'531.60 auferlegt. Verlangt keine Partei eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich der dem Beschuldigten auferlegte Teil der Entscheidgebühr von Fr. 600.– auf zwei Drittel bzw. auf Fr. 400.–.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Prozessentschädi- gung von Fr. 1'400.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen, zahlbar zu-
- 32 - folge Abtretung zahlungshalber direkt an deren Rechtsvertreterin Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____.
11. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– für die Kosten seines erbetenen Verteidigers aus der Gerichtskasse zuge- sprochen, wobei der Anspruch im Sinne von Art. 429 Abs. 3 StPO unter Vor- behalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft ausschliesslich dem Verteidi- ger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zusteht.
12. Dem Beschuldigten werden Fr. 600.– für die Haft vom 17. April 2023 bis zum 19. April 2023 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den erbetenen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (gegen Emp- fangsschein); an die Vertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (eingeschrieben gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 85087554 (hinsichtlich Disp.- Ziff. 6 und 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); das Strassenverkehrsamt Kanton Zürich, Abteilung Administrativmass- nahmen (gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, Post- fach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 85087554 (hinsichtlich Disp.- Ziff. 6 und 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG.
- 33 -
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 17. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Siegwart MLaw J. Löffel
- 34 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.