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GG240071

Schändung etc.

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-02-20 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten die folgenden in der Anklageschrift vom 26. April 2024 umschriebenen Sachverhalte vor (act. 14): 1.1.1. Schändung Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten vor, sich in einer nicht näher bekannten Nacht zwischen dem 26. Juli 2022 und 8. August 2022, um ca. 03.30 Uhr, zu der auf dem Sofa schlafenden Privatklägerin begeben, seine Hand von hinten in ihre Hosen geschoben, ihr Gesäss gestreift zu haben und ihr mit der Hand über die Vagina gefahren zu sein. Schliesslich habe er den Zeige- und Mittelfinger seiner rechten Hand in die Vagina der Privatklägerin eingeführt.

- 8 - Dabei habe dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass die Privatkläge- rin geschlafen habe und er habe zumindest in Kauf genommen, dass sie die Situa- tion nicht adäquat realisiert habe und somit auch keinen Widerstandswillen habe bilden können, was er ausgenutzt und sie derart in ihrem zum Widerstand unfähi- gen Zustand zu sexuellen Handlungen missbraucht habe (act. 14 S. 2 f.). 1.1.2. Mehrfacher Diebstahl Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten weiter vor, der Privatklägerin im Zeitraum vom August bis Oktober 2022 mehrfach in deren Woh- nung Kleider und Schmuck im Wert von ca. Fr. 1'000.–, Werkzeug sowie ein Mobil- telefon im Wert von Fr. 350.– entwendet zu haben, um wie ein Eigentümer darüber verfügen zu können und im Wissen, darauf keinen Anspruch zu haben (act. 14 S. 3). 1.1.3. Hausfriedensbruch Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dem Beschuldigten vor, am 27. November 2022 trotz schriftlichem Hausverbot, von welchem er am 25. No- vember 2022 Kenntnis genommen habe, über den Zaun an der C._____-strasse 1 in D._____ geklettert zu sein und sich so Zutritt zur Terrasse verschafft zu haben (act. 14 S. 3). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Sachverhalte (vgl. act. 2/1, act. 2/3-6). Folglich gilt es zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe dem Be- schuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.

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2. Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).

3. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin (act. 3/1-3, act. 3/6), welchen die bestreitenden Aussagen des Be- schuldigten (act. 2/1, act. 2/3-6) gegenüberstehen. Zudem liegen die Zeugenaus- sagen der Zeugin E._____ (act. 6/9) und des Zeugen F._____ (act. 3/7) im Recht. Diese beiden Zeugen haben die angeklagten Vorfälle allerdings nicht unmittelbar selber wahrgenommen. Es liegen keine Sachbeweise bzw. objektiven Beweismittel vor, ausser die Lichtbilder der Zeugin E._____, welche jedoch einzig Auskunft über den zeitlichen Rahmen des Vorwurfs der Schändung zu geben vermögen.

4. Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage 4.1. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist (BGer 6B_692/2011 v. 9.2.2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3 je mit Hinweisen). Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Persönlichkeit, die pro- zessuale Stellung und die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden, wobei insbesondere die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, in die Wür- digung einzubeziehen ist. Letztlich massgebend bleibt indessen die Glaubhaftigkeit der konkreten im Prozess relevanten Ausführungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali-

- 10 - tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. dazu im Einzelnen BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht – Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2021, S. 77 f. N 323 ff.). Fehlen Realitätskri- terien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OG ZH SB130149 v. 10.7.2013 E. III/3.2). 4.2. Im Wesentlichen ist auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aus- sagen und deren damit verbundenen Glaubhaftigkeit abzustellen. Die prozessuale Verwertbarkeit der vorliegenden Depositionen steht im Übrigen nicht in Frage, so dass für den Nachweis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die ver- schiedenen Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der zwei Zeu- gen abgestellt werden kann.

5. Motivlage der Aussagenden 5.1. Auch wenn die Glaubwürdigkeit (im Sinne einer Motivlage hinsichtlich fal- scher, verzerrender, beschönigender oder dramatisierender Aussagen) gegenüber dem materiellen Gehalt der Aussagen selber von untergeordneter Bedeutung ist, zumal jede Person (auch neutrale Zeugen) selbst ein vom Kerngeschehen unab- hängiges Motiv für Falschaussagen haben kann, kann sie vor allem dann nicht aus- ser Acht gelassen werden, wenn ein überschaubarer Sachverhalt zur Diskussion steht, bei dem eine glaubhafte Lüge durchaus ohne übermässige intellektuelle An- strengung möglich sein dürfte. Ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive fehlt der Beweiswürdigung ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 70-72 N 292, 298 und S. 132 N 550 f.). 5.2. Die Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person ist anhand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Massgebend sind in Analogie zu den Bestimmungen betreffend die Einvernahme von Zeugen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO und Art. 177 Abs. 2 StPO das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der einver-

- 11 - nommenen Person und ihr Verhältnis zur Tat, ihre mit dem Strafverfahren einher- gehenden Interessen sowie ihre Rolle im konkreten Verfahren. 5.3. Beschuldigter Der Beschuldigte hat als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – insofern legitimes – unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. Weiter untersteht er bei seinen Aussagen nicht der Wahrheitspflicht. 5.4. Privatklägerin 5.4.1. Die Privatklägerin tätigte ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Straf- androhung einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB und der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB (act. 3/1 F/A 3; act. 3/2 F/A 1; act. 3/3 F/A 6; act. 3/6 F/A 4). 5.4.2. Bei der Privatklägerin handelt es sich um die Exfreundin des Beschuldigten. Ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung könnte darin erblickt werden, dass sich die Liebesbeziehung zum Beschuldigten nicht wie von ihr erhofft entwickelte, sie sich vom Beschuldigten ausgenützt fühlte und deshalb nach Beziehungsende erwirken wollte, den Beschuldigten durch die Anordnung einer Landesverweisung loszuwerden. So schrieb sie dem Beschuldigten am 30. August 2023: "[D]ieses Mal bist du sowas von dran und kommst endlich dahin, wo du hingehörst. (. . .) Frag dich lieber, wie du heim kommst" (act. 12/2 S. 2). Auch der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme an, dass die Privatklägerin dieses Motiv habe (vgl. act. 2/1 F/A 51 f.). Dass sich die Privatklägerin ausgenützt fühlte und dieses Gefühl bei ihr vorherrschend war, geht auch aus den Aussagen der Zeugin E._____ hervor (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 29). 5.5. Zeugen 5.5.1. Zeuge F._____ Der Zeuge F._____ wurde unter Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt und unterstand damit for- mell der Wahrheitspflicht (act. 3/7 F/A 1 f.).

- 12 - Der Zeuge F._____ kennt die Privatklägerin nach eigenen Angaben seit 13 Jahren (act. 3/7 F/A 6). Er ist zudem der Exfreund der Privatklägerin, wobei er Ende Februar 2023 mit ihr zusammen gekommen sei (F/A 7, 32 f.). Ausserdem hat er mit der Privatklägerin über den Fall gesprochen (F/A 9, 12 ff.). Er sagte aus, am Anfang den Aussagen der Privatklägerin betreffend Schändung geglaubt zu haben, später "etwas weniger" (F/A 17). Als Grund für die Veränderung führte er an, dass die Privatklägerin ihn, als sie die Beziehung mit ihm beendet habe, auch angezeigt habe – das Verfahren sei noch am laufen (F/A 18). Den Beschuldigten kennt der Zeuge F._____ gemäss eigenen Aussagen über die Privatklägerin, da sie und der Beschuldigte ein Jahr liiert gewesen seien (act. 3/7 F/A 6). Der Beschuldigte habe ihn nach dessen staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 14. März 2024 kontaktiert und gefragt, ob er das Zeugenaufgebot er- halten habe (F/A 11). 5.5.2. Zeugin E._____ Die Zeugin E._____ wurde unter Hinweis auf die Straffolgen einer wissent- lich falschen Zeugenaussage befragt und unterstand damit formell der Wahrheits- pflicht (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 2). Die Zeugin E._____ ist nach eigenen Angaben eine langjährige Freundin der Privatklägerin (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 4 f.). Zum Beschuldigten hat sie gemäss eigenen Aussagen keine Beziehung (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 4). Sie lernte ihn kennen, als die Privatklägerin sie und ihre Tochter in Deutschland abholte (act. 6/9, Sachverhalt, Ziff. 3.2). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ ist weiter zu berück- sichtigen, dass der Zeuge F._____ angab, dass er im Juni 2023, als die Privatklä- gerin eine Einvernahme hatte, ein Telefongespräch zwischen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ überhört habe (act. 3/7 F/A 19 ff.). Sie hätten über die Einvernahme gesprochen und dass die Zeugin E._____ auch eine Zeugenaussage machen solle (F/A 19). Die Privatklägerin habe der Zeugin E._____ gesagt, dass sie gleich aussagen solle (F/A 23).

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6. Tatsachenfeststellung 6.1. Allgemeines zu den Aussagen des Beschuldigten In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten ist in grundsätzlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass kein Beschuldigter detailreich berichten kann, was er nicht gemacht hat bzw. nicht gemacht haben will. Bei einem vollumfänglichen Bestreiten der Vorwürfe – wie es beim Beschuldigten der Fall ist – lassen sich den betreffen- den Aussagen folglich naturgemäss nicht viele Einzelheiten zu den einzelnen ein- geklagten Sachverhaltsabschnitten entnehmen, was bei der Würdigung der Aussa- gen des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Demgemäss führt der Umstand, dass er die Vorwürfe mit einem Zurückweisen bestreitet, für sich alleine nicht zu einer Einschränkung seiner Aussagenzuverlässigkeit und -qualität. 6.2. Schändung 6.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt der Schändung (act. 2/1 F/A 49; act. 2/3 F/A 6; act. 2/4 F/A 17). In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2022 (act. 2/1) bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin in der Nacht vom 7. August auf den 8. August 2022 geschändet zu haben. Er antwortete, dass ihm nicht klar sei, weshalb dieses Datum ausgesucht worden sei (F/A 49). Er könne sich an das fragliche Datum nicht erinnern, weil damals wahrscheinlich nichts Besonderes passiert sei (F/A 50). Er habe sich in dieser Nacht vermutlich in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten (F/A 53). Als er daraufhin gefragt wurde, ob er sich an den Besuch einer Freundin der Privatklägerin namens E._____ erinnern könne, antwortete der Beschuldigte, dass er sich daran erinnern könne und fragte, ob "das" passiert sein soll, als E._____ bei ihnen zu Besuch gewesen sei. Er habe dann in der Garage gewohnt, weil er und die Privatklägerin einen Streit gehabt hätten. Er habe nicht nach oben in die Wohnung gekonnt, solange E._____ bei ihnen gewohnt habe (F/A 54). Er habe keinen Schlüssel für die Wohnung besessen (F/A 56).

- 14 - In der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2022 (act. 2/3) sagte der Be- schuldigte aus, in der Nacht vom 7. auf den 8. August 2022 habe er sich in der Garage befunden und sei nicht im Haus gewesen (F/A 6). Zudem führte er aus, dass mit der Privatklägerin vereinbart gewesen sei, dass er eine Woche in der Ga- rage wohne, während ihre Freundin E._____ zu Besuch sei (F/A 7). Die Türen seien die ganze Zeit geschlossen gewesen (F/A 8). Er sei im Wald auf die Toilette gegangen und habe sich nicht geduscht (F/A 9 f.). Das, was die Privatklägerin er- zähle, sei gar nicht so gewesen. Es habe physisch gar nicht dazu kommen können, da er während diesem Tag keinen Zugang zum Haus gehabt habe (F/A 11). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 2/4) gab der Beschuldigte an, dass er mithilfe des Chats mit seiner Tochter den Zeitablauf rekonstruiert habe. Am 22. Juli 2022 sei er mit der Privatklägerin nach Deutschland gefahren, um E._____ und ihre Tochter abzuholen. Am 24. Juli 2022 seien sie an einem See gefahren und hätten grilliert. Am 26. Juli 2022 habe er bereits in der Garage gewohnt. Er sei dort bis zur Abreise der Freundin gewesen. Am 31. Juli 2022 seien die Privatklägerin, E._____ und ihre Tochter nach Deutsch- land gereist (F/A 5). Er gab weiter an, vom 26. Juli bis 1. August 2022 nicht mehr ins Haus gekommen zu sein (F/A 16). Als E._____ und ihre Tochter bei ihnen an- gekommen seien, sei er noch zwei bis drei Tage in der Wohnung gewesen, dann habe er das Haus verlassen (F/A 20). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (act. 2/5) führte der Beschuldigte aus, er und die Privatklägerin hätten nur sexuellen Kontakt gehabt, als sie ein Paar gewesen seien, es sei einvernehmlich gewesen und habe niemals gegen den Willen eines Partners stattgefunden. Es sei alles nur ausgedacht (F/A 20). Der Beschuldigte hat sich zum Tatgeschehen nicht konkret geäussert, was ihm nicht vorgeworfen werden kann. Sollte der Anklagesachverhalt nicht zutreffen, so ist nicht ersichtlich, wie sich der Beschuldigte zu etwas einlässlich hätte äussern sollen, das nicht stattgefunden hat. Auf seine bloss bestreitenden Aussagen kann jedoch nicht abgestellt werden.

- 15 - Dennoch lässt sich zu den Aussagen des Beschuldigten sagen, dass sie widerspruchsfrei und anschaulich sind. In Bezug auf die zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umstände wirken sie spontan und originell. So konnte der Beschuldigte das Datum der angeklagten Tat erst kontextualisieren, als der Besuch der Freundin E._____ erwähnt wurde. Mithilfe dieses räumlich-zeitlichen Zusammenhangs konnte er selbständig weitere Verknüpfungen herstellen, nämlich, dass er zu dieser Zeit in der Garage gewohnt und keinen Zugang zur Wohnung gehabt habe. Dies sagte er sodann in allen Einvernahmen konstant aus. Die Aussagen des Beschul- digten sind als glaubhaft einzustufen. 6.2.2. Aussagen der Privatklägerin 6.2.2.1. Da auf die bloss bestreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht abge- stellt werden kann, ist mithin zu prüfen, ob die Aussagen der Privatklägerin für die Erstellung des zur Diskussion stehenden Sachverhalts genügen. Zu prüfen ist da- her, ob ihre Aussagen eine hinreichende Zahl qualitativ hochwertiger Realitätskri- terien enthalten und ob relevante Warnsignale fehlen. In diesem Zusammenhang werden auch die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ herangezogen. In der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2022 (act. 3/1) sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte im August einmal, während sie ge- schlafen habe, in ihr Zimmer geschlichen sei und ihr seine Hand in die Hose ge- schoben habe, wobei er zwei Finger in ihre Vagina eingeführt habe (F/A 19). Die Schändung müsse am 7. August respektive nach Mitternacht passiert sein (F/A 30 f.). Der Beschuldigte habe mit der Tochter von E._____ geflirtet. Sie habe ihn daraufhin zum Schlafen in die Garage quartiert, da sich E._____ nicht mehr wohlgefühlt habe (F/A 31). Er sei schon den ganzen Tag stockbesoffen gewesen. Sie habe die Wohnungstüre nicht verschlossen, da sie ihm den Zugang zur Toilette ermöglichen wollte. Dann habe sie sich auf das Sofa im Wohnzimmer gelegt und mit dem Rücken zum Raum geschlafen (F/A 32). Plötzlich sei sie aufgewacht, weil sie zwei Finger in sich gespürt habe. Sie sei enorm erschrocken (F/A 33). Sie wisse nicht, ob sie es gespürt habe, als er die Hose weggemacht habe. Er habe von hinten in die Hose gegriffen und sei ihrem Gesäss entlang in die Scheide gefahren (F/A 34). Sie könne nicht genau sagen, welche Hand er dazu genutzt habe. Sie habe

- 16 - tief geschlafen. Sie nehme an, es sei die rechte Hand gewesen, da man als Rechts- händler mit der linken Hand in die Hose greifen würde (F/A 35). Es habe ein paar Sekunden gedauert. Sie sei dann schlagartig wach gewesen (F/A 36). Sie habe ihn angeschrien und weggestossen (F/A 37). Er sei voll wie eine Haubitze gewesen. Er habe sie daraufhin beschimpft. Ihre Freundin E._____ sei dann wach geworden und dazugestossen. E._____ habe gewollt, dass die Polizei gerufen werde, was die Privatklägerin jedoch nicht gewollt habe. Sie hätten ihn dann wieder in die Ga- rage verfrachtet und abgeschlossen. Der Beschuldigte habe die restliche Zeit des Aufenthalts von E._____ in der Garage verbracht (F/A 38). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 3/3) sagte die Privatklägerin aus, dass die Schändung in der ersten August- woche passiert sein müsse (F/A 15). Ihre Freundin und deren Tochter seien bei ihr in den Ferien gewesen. Sie seien genau an dem Tag angekommen. Sie habe auf der Couch geschlafen, der Beschuldigte in seinem Zimmer und ihre Freundin mit deren Tochter im Gästezimmer. Sie und der Beschuldigte hätten an diesem Tag bereits gestritten, weil er getrunken habe und sich nicht habe benehmen können und die Tochter der Freundin angemacht habe. Sie habe dann ein Airbett aufge- blasen und er habe in der Garage schlafen müssen, weil sich niemand mehr wohl- gefühlt habe. Sie habe die Wohnungstüre offen gelassen, damit er in der Nacht auf die Toilette gehen könne, weil er so viel getrunken habe (F/A 17). Sie sei dann gegen 3.30 Uhr aufgewacht, weil zwei Finger in sie eingedrungen seien. Das sei der Beschuldigte gewesen (F/A 18). Sie habe nicht in ihrem Zimmer geschlafen, da der Beschuldigte eigentlich dort hätte schlafen sollen und sie ihr Lager auf der Couch aufgestellt habe, weshalb sie gleich dort geblieben sei (F/A 19). Auf Vorhalt, dass sie in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2022 zuerst gesagt habe, dass der Vorfall in ihrem Zimmer stattgefunden habe, später jedoch, dass sie auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen habe, antwortete die Privatklägerin, dass das falsch aufgeschrieben worden sein müsse, sie habe von Anfang an auf dem Sofa geschlafen (F/A 25). Der Beschuldigte sei mit Zeige- und Mittelfinger seiner rechten Hand in sie eingedrungen (F/A 26 f.). Sie habe bemerkt, dass der Beschul- digte sie angefasst habe, als er mit den Findern in sie eingedrungen sei. Sie habe tief und fest geschlafen, sei dann aber richtig schnell wach gewesen (F/A 29). Den

- 17 - Vorfall habe niemand anderes mitbekommen, sie habe ihrer Freundin nachher noch geschrieben, aber diese sei, weil es spät gewesen sei, sofort eingeschlafen. Sie habe dann geschrien und dann sei sie sofort da gestanden. Jedoch sei sie erst dazu gekommen, als sie ein Handgemenge gehabt hätten (F/A 36). Denn sie habe, als sie die Finger in sich gespürt habe, nach hinten gefasst und seine Finger raus- gezogen. Dann habe sie sich umgedreht und versucht, ihn wegzudrücken. Er habe versucht, sie auf das Sofa zu drücken (F/A 37). Danach habe sie ihn gestossen, woraufhin der Beschuldigte sie gestossen habe und sie fast auf das Sofa gefallen sei und sie nach ihrer Freundin geschrien habe. Dann habe sie alle Kräfte mobili- siert und ihn einen halben Meter vom Sofa wegschieben können. Dann sei E._____ gekommen und habe ihn aus nächster Nähe angeschaut und gefragt, was da ei- gentlich los sei (F/A 38). Daraufhin habe er sich sofort wieder benehmen können. E._____ habe die Privatklägerin gefragt, was los gewesen sei und die Privatkläge- rin sei natürlich sehr aufgelöst gewesen. Sie wisse gar nicht, wer den Beschuldigten aus der Wohnung geschmissen habe, entweder sie oder E._____ (F/A 39). Auf Er- gänzungsfrage der Verteidigung gab die Privatklägerin an, dass E._____ und ihre Tochter ab Sonntag, 7. August 2022 für eine Woche bei ihr gewesen sein müssten (F/A 120). Es sei in den Sommerferien gewesen (F/A 121). Es sei in der ersten Nacht passiert (F/A 122). Sie sei sich ganz sicher (F/A 123). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (act. 3/6) gab die Privatklägerin an, dass der Vorfall in der ersten August- oder letz- ten Juliwoche passiert sei (F/A 6). Auf Vorhalt, dass die Fotos ihrer Freundin E._____ zeigen würden, dass der erste Tag ihrer Ankunft der 26. Juli 2022, ein Dienstag, gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, dass das möglich sei. 6.2.2.2. Realitätskriterien Es sind nur spärliche Realitätskriterien vorhanden. So gab die Privatklägerin konstant an, dass der Beschuldigte bereits seit dem ersten Tag der Ankunft von E._____ und ihrer Tochter in der Garage schlafen musste, da er mit der Tochter von E._____ geflirtet habe. Zudem sagte sie wiederholt aus, dass der Beschuldigte ihr zwei Finger in die Vagina eingeführt haben soll und sie dabei wach geworden sei.

- 18 - 6.2.2.3. Warnsignale Die Analyse der Aussagen der Privatklägerin ergibt diverse Warnsignale: Detailarmut Die Darstellung des Geschehens blieb sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft kurz und flach. So erwähnte die Privatklägerin den Vorfall der Schändung beiläufig zusammen mit weiteren Vorwürfen. Die Privatklägerin schilderte auch keinen konkreten Wortwechsel nach der Tat. Ebenso wenig schil- derte sie eigene innere Vorgänge oder von sich aus weitergehende Einzelheiten. Die auf konkrete Nachfrage erfolgten Schilderungen des Vorwurfs blieben weitge- hend schematisch, generalisierend und stereotyp und wirken damit wenig selbster- lebt. Auch auf Nachfrage hin erfolgten keine oder nur wenig detaillierte Beschrei- bungen der eigenen Handlungen, Gedanken und Gefühle, von denen in aller Regel nur jemand überzeugend berichten kann, der das Besprochene tatsächlich selbst erlebt hat. Ihre Angaben beschränkten sich im Wesentlichen auf die Beschreibung eines an sich einfachen Handlungsablaufs. Zudem konnte die Privatklägerin bis zum Schluss nicht sagen, wann der Vor- fall passiert sein soll respektive ist sie sich nicht sicher. Auch wenn Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen nicht überbewertet werden dür- fen, wäre vorliegend eine stimmigere zeitliche Verortung zu erwarten gewesen. Dies insbesondere, als es sich um ein einschneidendes Ereignis handelt, welches bei der ersten Einvernahme weniger als ein halbes Jahr zurückgelegen haben soll und der Besuch ihrer Freundin E._____ dem Vorfall einen zeitlichen Rahmen gibt. Übermässige Belastung Es fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten durchgehend in einem schlechten Licht darstellte. Auch wenn eine noch weitergehende Belastung denk- bar wäre, so ist kaum eine Aussage von ihr zu finden, in der sie etwas Positives über ihn berichten würde. Sie stellt ihn als schweren Alkoholiker, Serieneinbrecher und Hehler dar und bezeichnete ihn gar als Soziopathen (vgl. act. 3/2 F/A 13).

- 19 - Zum Beispiel stellte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 16. Juni 2023 auf die Frage, wie die Beziehung zwischen ihrem Sohn und dem Beschuldigten gewesen sei, ohne jede ersichtliche Grundlage den pauschalen Vorwurf in den Raum, dass der Beschuldigte ihren Sohn auspeitschen würde und ihn einmal gewürgt und in den Pool geschleudert habe (act. 3/3 F/A 72). Auffällige Widersprüche und fehlende Plausibilität Die Privatklägerin machte widersprüchliche Aussagen bezüglich der Frage, ob sie mit dem Beschuldigten eine intime Beziehung geführt habe und räumte die Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten erst ein, als diese durch das übrige Er- gebnis der Untersuchung offensichtlich war. In der ersten Einvernahme bei der Po- lizei gab sie an, dass der Beschuldigte ein weitläufiger Kollege sei (act. 3/1 F/A 22). Sie habe keine Liebesbeziehung zu ihm gepflegt (F/A 24). Er sei wohl aus der Uk- raine geflohen und sie hätten losen Kontakt über WhatsApp gehabt. Eines Tages habe er sie aus Moldawien angerufen und angegeben, dass er Hilfe benötige und so sei er letzten Endes zu ihr gekommen (F/A 27). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 16. Juni 2023 verstrickte sie sich dann in Widersprüche, als sie gefragt wurde, wer wo normalerweise schlafen würde. Daraufhin bejahte sie, dass sie ein Paar gewesen seien (act. 3/3 F/A 24). Dann behauptete sie weiter, die Be- ziehung mit dem Beschuldigten beendet zu haben, kurz bevor sie die Freundin E._____ abgeholt hätten (F/A 40). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und auch des Zeugen F._____, welche beide aussagten, dass die Beziehung ca. Ende November 2022 auseinandergegangen sei (act. 2/5 F/A 21 f.; act. 3/7 F/A 36 f.). Die Privatklägerin hatte auch einen höheren Anteil daran, dass der Beschuldigte überhaupt in die Schweiz gekommen ist, als sie zugibt, was die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen F._____ stützen (vgl. act. 2/1 F/A 16 f.; act. 3/7 F/A 30). Ebenfalls ergeben sich Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf den Tatort. So sagte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme zuerst aus, dass sie auf der Couch, der Beschuldigte im Schlafzimmer und die Freundin mit deren Tochter im Gästezimmer geschlafen hätten (act. 3/1 F/A 17). Dann gab sie zuerst an, dass der Vorfall in ihrem Zimmer passiert sei, später, dass es auf dem

- 20 - Sofa im Wohnzimmer passiert sei. Des Weiteren erscheint auch nicht logisch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zwar während der Nacht nicht mehr in der Wohnung haben wollte, die Tür aber offen liess, damit er auf die Toilette gehen konnte. Wenn der Beschuldigte ohne Weiteres in die Wohnung hätte gehen kön- nen, hätte die "Fernhaltemassnahme" letztlich keinen Sinn gemacht. Ausserdem hätte es dann umso mehr Sinn gemacht, dass die Privatklägerin oben im Schlaf- zimmer geschlafen hätte und nicht im für den Beschuldigten besser zugänglichen Wohnzimmer. Zudem sagte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte in der Garage schlafen musste, da sich ihre Freundin E._____ nicht wohlgefühlt habe. In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab sie dann an, dass der Beschuldigte in der Garage schlafen musste, da sich niemand mehr wohl- gefühlt habe. Dieses Beispiel illustriert die Steigerung ihrer Aussagen im Verlaufe der Einvernahmen. Weiter erscheint widersprüchlich, dass der Beschuldigte zwar stark betrun- ken gewesen sei soll, die Privatklägerin aber gleichzeitig behauptete, dass er in der Lage gewesen sei, sich so zu verhalten, dass niemand von der Sache etwas mit- bekomme (act. 3/1 F/A 39) und er sein Benehmen sofort geändert habe, als E._____ in das Wohnzimmer gekommen sei (act. 3/3 F/A 39). Widersprüchlich erscheint ausserdem, dass der Beschuldigte das Gesäss der Privatklägerin gestreift haben und ihr mit der Hand über die Vagina gefahren sein soll. Die Privatklägerin erwachte gemäss ihren Aussagen erst, als der Beschul- digte mit den Fingern in die Vagina eindrang. Dementsprechend kann sie nicht wis- sen, was der Beschuldigte zuvor gemacht hat. Dass sie zudem wissen will, dass es die rechte Hand gewesen sein soll, die in sie eingedrungen ist, da man als Rechtshändler mit der linken Hand in die Hose greifen würde, ist nicht nachvoll- ziehbar. Dieses Beispiel illustriert zudem ein Aussageverhalten, in dem auf Fragen mit Begründungen statt Fakten geantwortet wird. Die Privatklägerin schildert den aus ihrer Sicht logischen und nicht den von ihr tatsächlich erlebten Ablauf der Ge- schehnisse.

- 21 - Zudem sagte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme am 29. No- vember 2022 aus, dass sie den Beschuldigten nach dem Vorfall angeschrien und weggestossen habe, er sie dann zu beschimpfen begonnen habe und dann E._____ wach geworden und dazu gekommen sei. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 16. Juni 2023 gab sie an, dass niemand den Akt selber mitbe- kommen habe. Sie sagte aus: "Naja. Den Akt selber nicht. Ich habe dann meiner Freundin nachher noch geschrieben. Aber die ist dann weil es spät war sofort ein- geschlafen. Ich habe geschrien, sie stand dann sofort da. Gottseidank ist sie ge- kommen. Allerdings kam sie erst dazu, als wir ein Handgemenge hatten" (act. 3/3 F/A 36). Das Handgemenge beschrieb sie so, dass sie sich umgedreht und ver- sucht habe, den Beschuldigten wegzustossen. Er habe dann versucht, sie auf das Sofa zu drücken. Sie habe ihn gestossen, er habe sie gestossen, sie sei fast auf das Sofa gefallen und habe nach ihrer Freundin geschrien (F/A 38). All dies er- scheint wenig plausibel und widersprüchlich. In der polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin noch nicht aus, dass sie nach ihrer Freundin E._____ ge- schrien habe, sondern nur, dass diese wach geworden und dazu gekommen sei. Zudem ist unklar, wer die Freundin ist, der sie geschrieben haben will, wobei ihre Aussage impliziert, dass sie damit E._____ meinte. Es erscheint jedoch nicht plau- sibel, sondern gar widersprüchlich, warum sie dieser schreiben soll, diese ein- schläft und sie dann nach ihr schreien soll. Zudem sagte die Privatklägerin aus, dass sie fast auf das Sofa gefallen sei, beschrieb aber nie, dass und wie sie vom Sofa aufgestanden ist. Auch dieser Handlungsablauf ist unstimmig und vermag nicht zu überzeugen. 6.2.2.4. Aussagezwischenfazit Privatklägerin Gesamthaft betrachtet erscheinen die Aussagen der Privatklägerin über weite Strecken pauschal und farblos. Die wiedergegebenen Realitätskriterien sind relativ spärlich vorhanden. Gleichzeitig weisen ihre Aussagen einige erhebliche Warnsignale auf.

- 22 - 6.2.3. Zeugin E._____ 6.2.3.1. Einvernahme In der Zeugeneinvernahme vom 15. Dezember 2023 durch die deutsche Staatsanwaltschaft (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung) sagte die Zeugin E._____ aus, dass sie mit ihrer Tochter, der Privatklägerin und dem Beschuldigten an einem Frei- tag in die Schweiz gereist sei. Ihre Tochter hätte noch bis Mittwoch in G._____ [DE] in die Schule gehen müssen (S. 6). Sie seien am Sonntag eine Woche später zu- rück nach Deutschland gereist (S. 7). Sie gab weiter an, dass sie und ihre Tochter im Gästezimmer geschlafen hätten. Die Privatklägerin habe nicht im Wohnzimmer, sondern in ihrem Schlafzimmer geschlafen (S. 11 f.). Der Beschuldigte habe von Tag eins an in der Garage geschlafen (S. 12). Der Flirt gegenüber ihrer Tochter sei nicht ab Tag eins gewesen, sondern später. Der Vorfall sei gegen Ende des Auf- enthalts passiert, sie könne aber nicht mehr sagen an welchem Tag (S. 13). Zuerst sagte sie in der Einvernahme aus, dass sie eines Nachts nicht einschlafen konnte, weil sie etwas gehört habe. Dann habe sie irgendwann ihren Namen gehört und sei aufgestanden und nachschauen gegangen. Die Privatklägerin und der Beschul- digte hätten gestritten und er sei dann gegangen und danach habe die Privatkläge- rin ihr erzählt, was passiert sei (S. 5). Später in der Einvernahme beschrieb die Zeugin E._____, dass sie nicht geschlafen und Stimmen gehört habe und als sie aus ihrem Zimmer gekommen sei, sei da ein Handgemenge gewesen (S. 13). Es sei im Wohnzimmer gewesen. Es habe dort eine Decke gehabt. Sie denke, dass die Privatklägerin vielleicht nicht gut habe schlafen können und im Wohnzimmer fernsehen wollte (S. 14). Sie habe nicht gehört, worum der Streit ging, da sie die Sprache nicht verstanden habe (S. 15). Die Privatklägerin habe ihr dann, als der Beschuldigte gegangen sei, erzählt, dass er gekommen sei und ihr mit der Hand von hinten in die Scheide gefasst habe (S. 16). Sie seien dann ein/zwei Tage später wieder nach Hause gereist. Vor dem Vorfall seien sie mit dem Beschuldigten an einen See gefahren. Sie glaube, dass das sogar schon am zweiten Tag gewesen sei. Nach dem Vorfall hätten sie ohne den Beschuldigten einen Ausflug in einen Spielpark mit den Kindern gemacht (S. 20).

- 23 - 6.2.3.2. Lichtbilder der Zeugin E._____ Bildaufnahmen der Zeugin E._____ (act. 6/9, Lichtbildmappe) zeigen am

26. Juli 2022 den Sohn der Privatklägerin (Bild 1). Am 28. Juli 2022 zeigen sie eine Katze und der Standort ist mit Gemeinde D._____ (der Wohnort der Privatklägerin) angegeben (Bild 3). Am 30. Juli 2022 zeigen die Bilder die Tochter von E._____ mit Standort Wild- und Freizeitpark H._____ (Bilder 21-32). Aus den Bildern des Whats- App-Verlaufs (act. 6/9, Lichtbildmappe 2) zwischen der Privatklägerin und der Zeu- gin E._____ lässt sich schliessen, dass die Zeugin E._____ am 31. Juli 2022 mit ihrer Tochter nach Deutschland zurückgereist ist (Bilder 9-12). 6.2.3.3. Würdigung Allgemeines Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin E._____ den Vorfall nicht unmittelbar wahrgenommen hat und ihre Schilderungen diesbezüglich einzig auf den Erzählun- gen der Privatklägerin beruhen, können die Aussagen lediglich als Hilfstatsachen zur Erhellung des Sachverhalts herangezogen werden. Aber auch soweit es sich dabei um eigene Wahrnehmungen betreffend das Vor- und Nachtatgeschehen handelt, kommt ihnen lediglich der Beweiswert von Indizien zu, welche allenfalls geeignet sind, die Depositionen der Privatklägerin oder des Beschuldigten zu stüt- zen oder zu schwächen. Realitätskriterien Die Aussagen der Zeugin E._____ wirken in Bezug auf den Zeitrahmen ihres Besuchs bei der Privatklägerin spontan und stimmig. So ist sie sich sicher, dass sie am Freitag vor den eigentlichen Ferien in G._____ zur Privatklägerin in die Schweiz gereist war. In Anbetracht dessen, dass im Jahr 2022 der Freitag vor den Schulfe- rien im Sommer der 22. Juli 2022 gewesen ist ("https://www.schulferien.org/Kalen- der_mit_Ferien/kalender_2022_ferien_G._____.html", zuletzt abgerufen am 16.4.2025) und sie angab, bis am Sonntag eine Woche später in der Schweiz ge- wesen zu sein, kann gefolgert werden, dass sie vom 22. Juli bis 31. Juli 2022 in der Schweiz war.

- 24 - Lügensignale In Bezug auf den Tatnachgang sind die Aussagen der Zeugin E._____ we- der konkret noch anschaulich. Dies steht im Widerspruch zu ihren sonstigen Aus- sagen, insbesondere denen, dass sie sich in Anwesenheit des Beschuldigten im- mer unwohler gefühlt habe, weil dieser mit ihrer Tochter geflirtet habe (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 5). Die diesbezüglichen Aussagen sind illustrativ und an- schaulich, sie beschrieb ihren Gefühlszustand, ihre Gedankengänge und ihre Re- aktion auf das Benehmen des Beschuldigten. Sprach sie hingegen über das Tat- geschehen, wurden ihre Beschreibungen karger und zurückhaltender. Das ist auf- fällig, als zu erwarten gewesen wäre, dass sie den Tatnachgang lebensnaher und detaillierter erzählen könnte, wenn sie sich bereits vor dem Vorfall in Anwesenheit des Beschuldigten so unwohl gefühlt hatte, dass sie die Türe in Abwesenheit der Privatklägerin abgeschlossen hatte (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 5). Zudem bleibt auch einiges unklar. So beschrieb die Zeugin E._____ zum einen, dass sie am Abend des Vorfalls nicht habe einschlafen können und dann Stimmen gehört habe. Zum anderen beschrieb sie, dass sie nicht habe einschlafen können, weil sie etwas gehört habe. Auch erwähnte sie einerseits, dass sie ihren Namen gehört habe, andererseits, dass sie einfach aus dem Zimmer getreten sei. Übereinstimmungen mit den Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen betreffend Zeitablauf der Zeugin E._____ decken sich weit- gehend mit denjenigen des Beschuldigten. Zudem werden deren Aussagen auch durch die Lichtbilder der Zeugin E._____ bestätigt. So gab der Beschuldigte an, am

22. Juli 2022 mit der Privatklägerin nach Deutschland gefahren zu sein, um E._____ und deren Tochter abzuholen. Dies wird durch die Aussagen der Zeugin E._____ bestätigt. Zudem sagte er aus, am 24. Juli 2022 mit ihnen an einen See gefahren zu sein, was sich mit der Aussage der Zeugin E._____ deckt, dass sie glaube, am zweiten Tag ihres Aufenthalts in der Schweiz mit dem Beschuldigten an einen See gefahren zu sein. Des Weiteren sagte der Beschuldigte aus, dass E._____ und ihre Tochter am 31. Juli 2022 nach Deutschland gereist seien. Auch dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin E._____.

- 25 - Widersprüche mit den Aussagen der Privatklägerin Demgegenüber widersprechen die Aussagen der Zeugin E._____ betreffend Tatzeitpunkt denjenigen der Privatklägerin. Letztere ist überzeugt, dass der Vorfall in der ersten Nacht nach der Ankunft von E._____ passiert sei. Die Zeugin E._____ ist sich jedoch sicher, dass der Vorfall gegen Ende ihres Aufenthalts passiert sei. Ebenfalls den Angaben der Zeugin E._____ sowie denjenigen des Beschuldigten widersprechend ist das anfänglich von der Privatklägerin angegebene Datum des Vorfalls, der 7. August 2022. So konnte erstellt werden, dass die Zeugin E._____ die Privatklägerin gegen Ende Juli besuchte und nicht im August. Ebenfalls widersprechen die Aussagen der Zeugin E._____ betreffend Schlafort der Beteiligten denjenigen der Privatklägerin. So gab Letztere an, dass der Beschuldigte während des Aufenthalts von E._____ in ihrem Schlafzimmer hätte schlafen sollen, weshalb sie auf der Couch geschlafen habe. Die Zeugin E._____ sagte jedoch aus, dass die Privatklägerin während ihres Aufenthalts im Schlafzimmer geschlafen habe und der Beschuldigte von Tag eins an in der Garage übernachtet habe. Die Privatklägerin und die Zeugin E._____ sagen zwar übereinstimmend aus, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Tochter der Zeugin E._____ unan- gemessen verhalten habe. Bezüglich der Frage, wann und wo dies passiert sein soll, bestehen aber ebenfalls widersprüchliche Aussagen. Gemäss Privatklägerin verhielt sich der Beschuldigte am ersten Tag gegenüber der Tochter auf diese Weise, weshalb er in der Garage übernachten musste. Laut der Zeugin E._____ (und auch laut Aussagen des Beschuldigten) übernachtete er dagegen wegen ei- nes Streits mit der Privatklägerin vom ersten Tag an in der Garage, wogegen der Flirt mit der Tochter von E._____ erst später im Verlauf ihres Aufenthalts stattge- funden habe. Des Weiteren widersprechen einige der Aussagen der Zeugin E._____ be- treffend Tatnachgang denjenigen der Privatklägerin. So sagte Letztere aus, dass E._____ gewollt habe, dass die Polizei gerufen werde. Die Zeugin E._____ kann sich jedoch nicht daran erinnern, ob sie mit der Privatklägerin darüber gesprochen

- 26 - habe, die Polizei zu rufen (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 17 f.). Auch gab die Zeugin E._____ an, dass der Beschuldigte von sich aus zurück in die Garage gegangen sei, die Privatklägerin jedoch, dass sie ihn gemeinsam mit E._____ in die Garage verfrachtet hätten. Zwischenfazit Die Aussagen der Zeugin E._____ vermögen die Deposition des Beschul- digten in Bezug auf den Zeitrahmen des Aufenthalts zu stützen. Demgegenüber sind ihre Aussagen betreffend Nachtatgeschehen nicht geeignet, die Depositionen der Privatklägerin zu stützen bzw. schwächen sie diese sogar ab, da einige Wider- sprüche bestehen. 6.2.4. Zwischenfazit hinsichtlich der Schändung Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft genug sind, um jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- zuräumen. Der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung lässt sich damit nicht erstellen. Bezüglich des Vorwurfs der Schändung ist der Be- schuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen. 6.3. Mehrfacher Diebstahl 6.3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2022 an, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin für Fr. 350.– abgekauft habe (act. 2/1 F/A 82 f.). In der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2022 (act. 2/3) er- gänzte er, dass er das Mobiltelefon in zwei Raten bezahlt habe, im September habe er Fr. 200.– und im Oktober Fr. 150.– bezahlt, worauf er die Schachtel und die Do- kumente für das Telefon erhalten habe (F/A 20). Der Beschuldigte sagte zudem aus, dass die Privatklägerin ihm ein Verlän- gerungskabel gegeben habe, er ihr aber alle Sachen, die sie ihm gegeben habe, am Montag, 28. November 2022, zurückgebracht habe (act. 2/1 F/A 87 f.). Er habe die Sachen vor der Eingangstüre abgelegt und geklingelt (F/A 89). Er zählte ver-

- 27 - schiedene Sachen auf, die er ihr zurückgebracht habe (Kabel, Waschmittel, Gabel und Teller, Teppich und ein Tuch). Was die Kleider betreffe, habe er nur seine per- sönlichen Kleider abgeholt. Die Privatklägerin habe ihm einige Sachen online be- stellt, eine Jacke, einen Pullover und Thermowäsche. Sie habe gesagt, dass es Fr. 150.– gekostet habe. Er habe das bezahlt (act. 2/3 F/A 21). Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Diebstähle. Das Mobilte- lefon ist unstrittig in seinem Besitz. Die Aussagen des Beschuldigten sind detailliert, so kennt er den Wert des Mobiltelefons, ohne dass die Polizei ihm diesen gesagt hätte, was für seine Darstellung spricht. Er machte zudem spontane und detailrei- che Schilderungen, auch ausserhalb des zentralen Beweisthemas. Seine Aussa- gen sind widerspruchsfrei, in sich schlüssig und logisch konsistent. So beschrieb er zum Beispiel, wie er die Raten abbezahlt und daraufhin die Box und Dokumen- tation von der Privatklägerin erhalten habe. Dass er der Privatklägerin das Mobilte- lefon abgekauft hat, ist nicht zu widerlegen. 6.3.2. Aussagen der Privatklägerin In der Fortsetzung der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2022 (act. 3/2) gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte ihr Sachen gestoh- len habe und zwar Winterkleider, eine schwarze Adidasjacke, Pullis, Thermounter- wäsche und ein Verlängerungskabel. Das habe vielleicht einen Wert von Fr. 250.–. Zudem habe er ein Mobiltelefon im Wert von ca. Fr. 330.– gestohlen (F/A 26). Er habe ihr im Zeitraum von Mai bis Oktober 2022 verschiedene Gegen- stände entwendet (F/A 39). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 3/3) sagte die Privatklägerin aus, dass ihr Schmuck fehle, einmal ein Set aus Echtgold und ein vergoldetes Set, im Wert von total ca. Fr. 1'000.– (F/A 90). Es würde Einbruchswerkzeug fehlen, eine Brechstange, Zangen und Schraubenzieher (F/A 91). Zudem Klamotten für einen Freund von ihr, für den sie Winterkleider ge- kauft habe, Schuhe, einen Pulli, eine Jacke und einen Regenschutz. Sie wisse nicht mehr, wieviel das gekostet habe (F/A 92). Der Beschuldigte habe die Klamotten, das Werkzeug und den Schmuck geklaut, als er ausgezogen sei und sei dann im-

- 28 - mer wieder zurückgekommen (F/A 93). Der Schmuck habe sich in einer Schublade im Schlafzimmer befunden (F/A 94). Er sei weggekommen, bevor der Beschuldigte ausgezogen sei (F/A 95). Die Aussagen der Privatklägerin sind abstrakt und kurz. Zudem sind sie nicht konstant. Es erscheint wenig plausibel, dass sie in der ersten Einvernahme noch nicht gewusst haben will, dass ihr Schmuck im Wert von ca. Fr. 1'000.– sowie ver- schiedenes Werkzeug fehlte, jedoch ein halbes Jahr später schon. Auch ist wider- sprüchlich, dass sie zuerst aussagte, dass der Beschuldigte sie nach seinem Aus- zug bestohlen haben soll, später aber meinte, dass er ihr den Schmuck gestohlen habe, bevor er ausgezogen sei. Woher sie dies wissen will, ist ebenfalls unklar. Die Privatklägerin machte zudem nicht geltend, wo der Beschuldigte die gestohlenen Dinge hätte verstecken sollen, wenn er teilweise zum Tatzeitpunkt noch bei ihr ge- wohnt haben soll. Auch, dass der Beschuldigte immer wieder zurückgekommen sei nach seinem Auszug, stellt sie ohne weitere Erklärungen in den Raum. 6.3.3. Zwischenfazit hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft genug sind, um jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- zuräumen. So haben die Privatklägerin und der Beschuldigte zusammen in einer Paarbeziehung gelebt. Es scheint somit normal, dass der Beschuldigte gewisse Gegenstände, welche im Haushalt vorhanden waren, benutzt hat. Die Privatkläge- rin unterstützte den nicht über erhebliche Mittel verfügenden Beschuldigten freiwil- lig. Dass die Privatklägerin Kleider für einen Freund bestellt haben soll, scheint nicht stimmig. Es scheint wahrscheinlicher, dass die Kleider für den Beschuldigten be- stimmt gewesen waren. Auch die Aussagen der Zeugin E._____ stützen dies. So sagte diese aus, die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie dem Beschuldigten Kleidung und alles Mögliche besorgt habe (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 18). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin nach der definitiven Beendigung der Beziehung gewisse Gegenstände zurückgegeben hat.

- 29 - Bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls lässt sich der angeklagte Sachver- halt nach dem Gesagten ebenfalls nicht erstellen und der Beschuldigte ist davon in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen. 6.4. Hausfriedensbruch 6.4.1. Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2022 bestritt der Be- schuldigte nicht, dass ihm ein Hausverbot erteilt worden ist (act. 2/1 F/A 94). Dass er am 27. November 2022 bei der Privatklägerin geklingelt haben soll, bestritt er nur insofern, als es nicht an einem Sonntag gewesen sei. Er habe der Privatklägerin die Sachen am Montag zurückgebracht, weil sie ihm mit der Polizei gedroht habe (act. 2/1 F/A 87 und 97). In der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass er der Privatklägerin am 27. November 2022 die Haushaltssachen ge- bracht habe. Er habe geklingelt und diese vor die Türe gestellt. Die Privatklägerin habe angefangen zu schreien und habe gesagt, dass sie die Polizei kontaktieren werde. Er sei dann gegangen (act. 2/3 F/A 14). Er sei nicht über den Zaun geklet- tert, als ihm die Privatklägerin die Türe nicht geöffnet habe (F/A 15). Die Aussagen des Beschuldigten sind glaubhaft. Er bestritt nicht, dass ihm ein Hausverbot erteilt worden ist. Stattdessen fügte er auch hier sein Handeln in einen Kontext, welcher inhaltlich konstant ist. Dass er bereits zugab, bei der Privat- klägerin geklingelt zu haben, bevor ihm der Vorwurf des Hausfriedensbruchs vor- gehalten wurde (vgl. act. 2/1 F/A 87 ff.), zeugt ebenfalls von der strukturellen Kon- stanz seiner Aussagen. Obschon er anfänglich bestritt, am 27. November 2022 bei der Privatklägerin gewesen zu sein, korrigiert er dies in der Hafteinvernahme am nächsten Tag. Das spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da es im Resultat unerheblich ist, ob der angeklagte Hausfriedensbruch am 27. Novem- ber oder am 28. November 2022 passiert sein soll, da zu beiden Zeitpunkten bereits das Hausverbot galt und er dieses auch nicht bestreitet.

- 30 - 6.4.2. Aussagen der Privatklägerin In der Fortsetzung der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2022 (act. 3/2) sagte die Privatklägerin aus, dass sie dem Beschuldigten am

25. November 2022 ein Hausverbot erteilt habe (F/A 33). Am Sonntagabend,

27. November 2022, sei er vor ihrer Haustüre gestanden, um einige Sachen abzu- holen. Sie habe ihn weggewiesen. Als er nicht gegangen sei, habe sie die Polizei gerufen (F/A 34). Während sie auf die Polizei gewartet habe, habe sie Angst be- kommen, weil es einen riesigen Krach auf der Terrasse gegeben habe. Die Storen seien unten gewesen. Beim Eintreffen der Polizei sei der Beschuldigte nicht mehr vor Ort gewesen. Sie hätten aber Spuren im Gras gesehen und er habe einen Sack auf den Sitzplatz geworfen (F/A 35). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 3/3) sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte auf ihre Terrasse ge- kommen sei. Er habe ihr einen Sack mit Geschirr zurückgebracht, das sei so laut gewesen, dass es geklirrt habe (F/A 105). Die Aussagen der Privatklägerin sind widersprüchlich. So gab sie anfänglich an, dass der Beschuldigte vor ihrer Haustüre gestanden sei, um einige Sachen ab- zuholen, sagte aber später aus, dass er einen Sack auf den Sitzplatz geworfen habe. Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte auf die Terrasse gekommen sei, was sie aber nicht sehen konnte, wenn die Storen, wie von ihr angegeben, unten gewesen waren. 6.4.3. Zwischenfazit hinsichtlich des Hausfriedensbruchs Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft genug sind, um jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschul- digten auszuräumen und sich der Sachverhalt des Hausfriedensbruchs im Sinne der Anklageschrift nicht erstellen lässt. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizuspre- chen.

- 31 -

7. Beweisergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die angeklagten Sachverhalte nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellen lassen. Der Beschul- digte ist daher in allen Anklagepunkten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von fol- genden Vorwürfen: der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB;  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

2. Der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung wird abgewiesen.

3. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgewiesen.

4. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Da- tenverarbeitung, gelagerte Mobiltelefon (A016'827'104) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Aus- weises durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin an den Beschuldig- ten herausgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils herausverlangt, wird die jeweilige Lagerbehörde für berechtigt er- klärt, es innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden.

5. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Untersuchungshaft eine Haftent- schädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Dem Zeugen F._____ wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 182.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

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7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Honorar amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 12'168.30 lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 14'268.30 Total

8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, im Doppel (per Einschreiben, gegen  Empfangsschein); die Privatklägerin (per Gerichtsurkunde);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A unter Beilage des For-  mulars "Löschung des DNA Profils und ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, gegen Empfangsschein; die Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Post-  fach, 8021 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 4), gegen Empfangs- schein; die Bezirksgerichtskasse Winterthur (insbesondere hinsichtlich Disposi-  tiv-Ziffern 5-7, unter Beilage von act. 35 und act. 46).

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

- 34 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 20. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Brügger MLaw N. Mattmüller

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Mit Anklageschrift vom 26. April 2024 (act. 14), hierorts eingegangen am

E. 1.1 Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten die folgenden in der Anklageschrift vom 26. April 2024 umschriebenen Sachverhalte vor (act. 14):

E. 1.1.1 Schändung Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten vor, sich in einer nicht näher bekannten Nacht zwischen dem 26. Juli 2022 und 8. August 2022, um ca. 03.30 Uhr, zu der auf dem Sofa schlafenden Privatklägerin begeben, seine Hand von hinten in ihre Hosen geschoben, ihr Gesäss gestreift zu haben und ihr mit der Hand über die Vagina gefahren zu sein. Schliesslich habe er den Zeige- und Mittelfinger seiner rechten Hand in die Vagina der Privatklägerin eingeführt.

- 8 - Dabei habe dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass die Privatkläge- rin geschlafen habe und er habe zumindest in Kauf genommen, dass sie die Situa- tion nicht adäquat realisiert habe und somit auch keinen Widerstandswillen habe bilden können, was er ausgenutzt und sie derart in ihrem zum Widerstand unfähi- gen Zustand zu sexuellen Handlungen missbraucht habe (act. 14 S. 2 f.).

E. 1.1.2 Mehrfacher Diebstahl Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten weiter vor, der Privatklägerin im Zeitraum vom August bis Oktober 2022 mehrfach in deren Woh- nung Kleider und Schmuck im Wert von ca. Fr. 1'000.–, Werkzeug sowie ein Mobil- telefon im Wert von Fr. 350.– entwendet zu haben, um wie ein Eigentümer darüber verfügen zu können und im Wissen, darauf keinen Anspruch zu haben (act. 14 S. 3).

E. 1.1.3 Hausfriedensbruch Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dem Beschuldigten vor, am 27. November 2022 trotz schriftlichem Hausverbot, von welchem er am 25. No- vember 2022 Kenntnis genommen habe, über den Zaun an der C._____-strasse 1 in D._____ geklettert zu sein und sich so Zutritt zur Terrasse verschafft zu haben (act. 14 S. 3).

E. 1.2 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Sachverhalte (vgl. act. 2/1, act. 2/3-6). Folglich gilt es zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe dem Be- schuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.

- 9 -

2. Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).

3. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin (act. 3/1-3, act. 3/6), welchen die bestreitenden Aussagen des Be- schuldigten (act. 2/1, act. 2/3-6) gegenüberstehen. Zudem liegen die Zeugenaus- sagen der Zeugin E._____ (act. 6/9) und des Zeugen F._____ (act. 3/7) im Recht. Diese beiden Zeugen haben die angeklagten Vorfälle allerdings nicht unmittelbar selber wahrgenommen. Es liegen keine Sachbeweise bzw. objektiven Beweismittel vor, ausser die Lichtbilder der Zeugin E._____, welche jedoch einzig Auskunft über den zeitlichen Rahmen des Vorwurfs der Schändung zu geben vermögen.

4. Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage 4.1. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist (BGer 6B_692/2011 v. 9.2.2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3 je mit Hinweisen). Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Persönlichkeit, die pro- zessuale Stellung und die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden, wobei insbesondere die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, in die Wür- digung einzubeziehen ist. Letztlich massgebend bleibt indessen die Glaubhaftigkeit der konkreten im Prozess relevanten Ausführungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali-

- 10 - tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. dazu im Einzelnen BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht – Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2021, S. 77 f. N 323 ff.). Fehlen Realitätskri- terien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OG ZH SB130149 v. 10.7.2013 E. III/3.2). 4.2. Im Wesentlichen ist auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aus- sagen und deren damit verbundenen Glaubhaftigkeit abzustellen. Die prozessuale Verwertbarkeit der vorliegenden Depositionen steht im Übrigen nicht in Frage, so dass für den Nachweis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die ver- schiedenen Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der zwei Zeu- gen abgestellt werden kann.

5. Motivlage der Aussagenden 5.1. Auch wenn die Glaubwürdigkeit (im Sinne einer Motivlage hinsichtlich fal- scher, verzerrender, beschönigender oder dramatisierender Aussagen) gegenüber dem materiellen Gehalt der Aussagen selber von untergeordneter Bedeutung ist, zumal jede Person (auch neutrale Zeugen) selbst ein vom Kerngeschehen unab- hängiges Motiv für Falschaussagen haben kann, kann sie vor allem dann nicht aus- ser Acht gelassen werden, wenn ein überschaubarer Sachverhalt zur Diskussion steht, bei dem eine glaubhafte Lüge durchaus ohne übermässige intellektuelle An- strengung möglich sein dürfte. Ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive fehlt der Beweiswürdigung ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 70-72 N 292, 298 und S. 132 N 550 f.). 5.2. Die Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person ist anhand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Massgebend sind in Analogie zu den Bestimmungen betreffend die Einvernahme von Zeugen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO und Art. 177 Abs. 2 StPO das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der einver-

- 11 - nommenen Person und ihr Verhältnis zur Tat, ihre mit dem Strafverfahren einher- gehenden Interessen sowie ihre Rolle im konkreten Verfahren. 5.3. Beschuldigter Der Beschuldigte hat als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – insofern legitimes – unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. Weiter untersteht er bei seinen Aussagen nicht der Wahrheitspflicht. 5.4. Privatklägerin 5.4.1. Die Privatklägerin tätigte ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Straf- androhung einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB und der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB (act. 3/1 F/A 3; act. 3/2 F/A 1; act. 3/3 F/A 6; act. 3/6 F/A 4). 5.4.2. Bei der Privatklägerin handelt es sich um die Exfreundin des Beschuldigten. Ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung könnte darin erblickt werden, dass sich die Liebesbeziehung zum Beschuldigten nicht wie von ihr erhofft entwickelte, sie sich vom Beschuldigten ausgenützt fühlte und deshalb nach Beziehungsende erwirken wollte, den Beschuldigten durch die Anordnung einer Landesverweisung loszuwerden. So schrieb sie dem Beschuldigten am 30. August 2023: "[D]ieses Mal bist du sowas von dran und kommst endlich dahin, wo du hingehörst. (. . .) Frag dich lieber, wie du heim kommst" (act. 12/2 S. 2). Auch der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme an, dass die Privatklägerin dieses Motiv habe (vgl. act. 2/1 F/A 51 f.). Dass sich die Privatklägerin ausgenützt fühlte und dieses Gefühl bei ihr vorherrschend war, geht auch aus den Aussagen der Zeugin E._____ hervor (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 29). 5.5. Zeugen 5.5.1. Zeuge F._____ Der Zeuge F._____ wurde unter Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt und unterstand damit for- mell der Wahrheitspflicht (act. 3/7 F/A 1 f.).

- 12 - Der Zeuge F._____ kennt die Privatklägerin nach eigenen Angaben seit 13 Jahren (act. 3/7 F/A 6). Er ist zudem der Exfreund der Privatklägerin, wobei er Ende Februar 2023 mit ihr zusammen gekommen sei (F/A 7, 32 f.). Ausserdem hat er mit der Privatklägerin über den Fall gesprochen (F/A 9, 12 ff.). Er sagte aus, am Anfang den Aussagen der Privatklägerin betreffend Schändung geglaubt zu haben, später "etwas weniger" (F/A 17). Als Grund für die Veränderung führte er an, dass die Privatklägerin ihn, als sie die Beziehung mit ihm beendet habe, auch angezeigt habe – das Verfahren sei noch am laufen (F/A 18). Den Beschuldigten kennt der Zeuge F._____ gemäss eigenen Aussagen über die Privatklägerin, da sie und der Beschuldigte ein Jahr liiert gewesen seien (act. 3/7 F/A 6). Der Beschuldigte habe ihn nach dessen staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 14. März 2024 kontaktiert und gefragt, ob er das Zeugenaufgebot er- halten habe (F/A 11). 5.5.2. Zeugin E._____ Die Zeugin E._____ wurde unter Hinweis auf die Straffolgen einer wissent- lich falschen Zeugenaussage befragt und unterstand damit formell der Wahrheits- pflicht (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 2). Die Zeugin E._____ ist nach eigenen Angaben eine langjährige Freundin der Privatklägerin (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 4 f.). Zum Beschuldigten hat sie gemäss eigenen Aussagen keine Beziehung (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 4). Sie lernte ihn kennen, als die Privatklägerin sie und ihre Tochter in Deutschland abholte (act. 6/9, Sachverhalt, Ziff. 3.2). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ ist weiter zu berück- sichtigen, dass der Zeuge F._____ angab, dass er im Juni 2023, als die Privatklä- gerin eine Einvernahme hatte, ein Telefongespräch zwischen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ überhört habe (act. 3/7 F/A 19 ff.). Sie hätten über die Einvernahme gesprochen und dass die Zeugin E._____ auch eine Zeugenaussage machen solle (F/A 19). Die Privatklägerin habe der Zeugin E._____ gesagt, dass sie gleich aussagen solle (F/A 23).

- 13 -

E. 6 Tatsachenfeststellung

E. 6.1 Allgemeines zu den Aussagen des Beschuldigten In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten ist in grundsätzlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass kein Beschuldigter detailreich berichten kann, was er nicht gemacht hat bzw. nicht gemacht haben will. Bei einem vollumfänglichen Bestreiten der Vorwürfe – wie es beim Beschuldigten der Fall ist – lassen sich den betreffen- den Aussagen folglich naturgemäss nicht viele Einzelheiten zu den einzelnen ein- geklagten Sachverhaltsabschnitten entnehmen, was bei der Würdigung der Aussa- gen des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Demgemäss führt der Umstand, dass er die Vorwürfe mit einem Zurückweisen bestreitet, für sich alleine nicht zu einer Einschränkung seiner Aussagenzuverlässigkeit und -qualität.

E. 6.2 Schändung

E. 6.2.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt der Schändung (act. 2/1 F/A 49; act. 2/3 F/A 6; act. 2/4 F/A 17). In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2022 (act. 2/1) bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin in der Nacht vom 7. August auf den 8. August 2022 geschändet zu haben. Er antwortete, dass ihm nicht klar sei, weshalb dieses Datum ausgesucht worden sei (F/A 49). Er könne sich an das fragliche Datum nicht erinnern, weil damals wahrscheinlich nichts Besonderes passiert sei (F/A 50). Er habe sich in dieser Nacht vermutlich in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten (F/A 53). Als er daraufhin gefragt wurde, ob er sich an den Besuch einer Freundin der Privatklägerin namens E._____ erinnern könne, antwortete der Beschuldigte, dass er sich daran erinnern könne und fragte, ob "das" passiert sein soll, als E._____ bei ihnen zu Besuch gewesen sei. Er habe dann in der Garage gewohnt, weil er und die Privatklägerin einen Streit gehabt hätten. Er habe nicht nach oben in die Wohnung gekonnt, solange E._____ bei ihnen gewohnt habe (F/A 54). Er habe keinen Schlüssel für die Wohnung besessen (F/A 56).

- 14 - In der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2022 (act. 2/3) sagte der Be- schuldigte aus, in der Nacht vom 7. auf den 8. August 2022 habe er sich in der Garage befunden und sei nicht im Haus gewesen (F/A 6). Zudem führte er aus, dass mit der Privatklägerin vereinbart gewesen sei, dass er eine Woche in der Ga- rage wohne, während ihre Freundin E._____ zu Besuch sei (F/A 7). Die Türen seien die ganze Zeit geschlossen gewesen (F/A 8). Er sei im Wald auf die Toilette gegangen und habe sich nicht geduscht (F/A 9 f.). Das, was die Privatklägerin er- zähle, sei gar nicht so gewesen. Es habe physisch gar nicht dazu kommen können, da er während diesem Tag keinen Zugang zum Haus gehabt habe (F/A 11). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 2/4) gab der Beschuldigte an, dass er mithilfe des Chats mit seiner Tochter den Zeitablauf rekonstruiert habe. Am 22. Juli 2022 sei er mit der Privatklägerin nach Deutschland gefahren, um E._____ und ihre Tochter abzuholen. Am 24. Juli 2022 seien sie an einem See gefahren und hätten grilliert. Am 26. Juli 2022 habe er bereits in der Garage gewohnt. Er sei dort bis zur Abreise der Freundin gewesen. Am 31. Juli 2022 seien die Privatklägerin, E._____ und ihre Tochter nach Deutsch- land gereist (F/A 5). Er gab weiter an, vom 26. Juli bis 1. August 2022 nicht mehr ins Haus gekommen zu sein (F/A 16). Als E._____ und ihre Tochter bei ihnen an- gekommen seien, sei er noch zwei bis drei Tage in der Wohnung gewesen, dann habe er das Haus verlassen (F/A 20). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (act. 2/5) führte der Beschuldigte aus, er und die Privatklägerin hätten nur sexuellen Kontakt gehabt, als sie ein Paar gewesen seien, es sei einvernehmlich gewesen und habe niemals gegen den Willen eines Partners stattgefunden. Es sei alles nur ausgedacht (F/A 20). Der Beschuldigte hat sich zum Tatgeschehen nicht konkret geäussert, was ihm nicht vorgeworfen werden kann. Sollte der Anklagesachverhalt nicht zutreffen, so ist nicht ersichtlich, wie sich der Beschuldigte zu etwas einlässlich hätte äussern sollen, das nicht stattgefunden hat. Auf seine bloss bestreitenden Aussagen kann jedoch nicht abgestellt werden.

- 15 - Dennoch lässt sich zu den Aussagen des Beschuldigten sagen, dass sie widerspruchsfrei und anschaulich sind. In Bezug auf die zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umstände wirken sie spontan und originell. So konnte der Beschuldigte das Datum der angeklagten Tat erst kontextualisieren, als der Besuch der Freundin E._____ erwähnt wurde. Mithilfe dieses räumlich-zeitlichen Zusammenhangs konnte er selbständig weitere Verknüpfungen herstellen, nämlich, dass er zu dieser Zeit in der Garage gewohnt und keinen Zugang zur Wohnung gehabt habe. Dies sagte er sodann in allen Einvernahmen konstant aus. Die Aussagen des Beschul- digten sind als glaubhaft einzustufen.

E. 6.2.2 Aussagen der Privatklägerin

E. 6.2.2.1 Da auf die bloss bestreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht abge- stellt werden kann, ist mithin zu prüfen, ob die Aussagen der Privatklägerin für die Erstellung des zur Diskussion stehenden Sachverhalts genügen. Zu prüfen ist da- her, ob ihre Aussagen eine hinreichende Zahl qualitativ hochwertiger Realitätskri- terien enthalten und ob relevante Warnsignale fehlen. In diesem Zusammenhang werden auch die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ herangezogen. In der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2022 (act. 3/1) sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte im August einmal, während sie ge- schlafen habe, in ihr Zimmer geschlichen sei und ihr seine Hand in die Hose ge- schoben habe, wobei er zwei Finger in ihre Vagina eingeführt habe (F/A 19). Die Schändung müsse am 7. August respektive nach Mitternacht passiert sein (F/A 30 f.). Der Beschuldigte habe mit der Tochter von E._____ geflirtet. Sie habe ihn daraufhin zum Schlafen in die Garage quartiert, da sich E._____ nicht mehr wohlgefühlt habe (F/A 31). Er sei schon den ganzen Tag stockbesoffen gewesen. Sie habe die Wohnungstüre nicht verschlossen, da sie ihm den Zugang zur Toilette ermöglichen wollte. Dann habe sie sich auf das Sofa im Wohnzimmer gelegt und mit dem Rücken zum Raum geschlafen (F/A 32). Plötzlich sei sie aufgewacht, weil sie zwei Finger in sich gespürt habe. Sie sei enorm erschrocken (F/A 33). Sie wisse nicht, ob sie es gespürt habe, als er die Hose weggemacht habe. Er habe von hinten in die Hose gegriffen und sei ihrem Gesäss entlang in die Scheide gefahren (F/A 34). Sie könne nicht genau sagen, welche Hand er dazu genutzt habe. Sie habe

- 16 - tief geschlafen. Sie nehme an, es sei die rechte Hand gewesen, da man als Rechts- händler mit der linken Hand in die Hose greifen würde (F/A 35). Es habe ein paar Sekunden gedauert. Sie sei dann schlagartig wach gewesen (F/A 36). Sie habe ihn angeschrien und weggestossen (F/A 37). Er sei voll wie eine Haubitze gewesen. Er habe sie daraufhin beschimpft. Ihre Freundin E._____ sei dann wach geworden und dazugestossen. E._____ habe gewollt, dass die Polizei gerufen werde, was die Privatklägerin jedoch nicht gewollt habe. Sie hätten ihn dann wieder in die Ga- rage verfrachtet und abgeschlossen. Der Beschuldigte habe die restliche Zeit des Aufenthalts von E._____ in der Garage verbracht (F/A 38). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 3/3) sagte die Privatklägerin aus, dass die Schändung in der ersten August- woche passiert sein müsse (F/A 15). Ihre Freundin und deren Tochter seien bei ihr in den Ferien gewesen. Sie seien genau an dem Tag angekommen. Sie habe auf der Couch geschlafen, der Beschuldigte in seinem Zimmer und ihre Freundin mit deren Tochter im Gästezimmer. Sie und der Beschuldigte hätten an diesem Tag bereits gestritten, weil er getrunken habe und sich nicht habe benehmen können und die Tochter der Freundin angemacht habe. Sie habe dann ein Airbett aufge- blasen und er habe in der Garage schlafen müssen, weil sich niemand mehr wohl- gefühlt habe. Sie habe die Wohnungstüre offen gelassen, damit er in der Nacht auf die Toilette gehen könne, weil er so viel getrunken habe (F/A 17). Sie sei dann gegen 3.30 Uhr aufgewacht, weil zwei Finger in sie eingedrungen seien. Das sei der Beschuldigte gewesen (F/A 18). Sie habe nicht in ihrem Zimmer geschlafen, da der Beschuldigte eigentlich dort hätte schlafen sollen und sie ihr Lager auf der Couch aufgestellt habe, weshalb sie gleich dort geblieben sei (F/A 19). Auf Vorhalt, dass sie in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2022 zuerst gesagt habe, dass der Vorfall in ihrem Zimmer stattgefunden habe, später jedoch, dass sie auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen habe, antwortete die Privatklägerin, dass das falsch aufgeschrieben worden sein müsse, sie habe von Anfang an auf dem Sofa geschlafen (F/A 25). Der Beschuldigte sei mit Zeige- und Mittelfinger seiner rechten Hand in sie eingedrungen (F/A 26 f.). Sie habe bemerkt, dass der Beschul- digte sie angefasst habe, als er mit den Findern in sie eingedrungen sei. Sie habe tief und fest geschlafen, sei dann aber richtig schnell wach gewesen (F/A 29). Den

- 17 - Vorfall habe niemand anderes mitbekommen, sie habe ihrer Freundin nachher noch geschrieben, aber diese sei, weil es spät gewesen sei, sofort eingeschlafen. Sie habe dann geschrien und dann sei sie sofort da gestanden. Jedoch sei sie erst dazu gekommen, als sie ein Handgemenge gehabt hätten (F/A 36). Denn sie habe, als sie die Finger in sich gespürt habe, nach hinten gefasst und seine Finger raus- gezogen. Dann habe sie sich umgedreht und versucht, ihn wegzudrücken. Er habe versucht, sie auf das Sofa zu drücken (F/A 37). Danach habe sie ihn gestossen, woraufhin der Beschuldigte sie gestossen habe und sie fast auf das Sofa gefallen sei und sie nach ihrer Freundin geschrien habe. Dann habe sie alle Kräfte mobili- siert und ihn einen halben Meter vom Sofa wegschieben können. Dann sei E._____ gekommen und habe ihn aus nächster Nähe angeschaut und gefragt, was da ei- gentlich los sei (F/A 38). Daraufhin habe er sich sofort wieder benehmen können. E._____ habe die Privatklägerin gefragt, was los gewesen sei und die Privatkläge- rin sei natürlich sehr aufgelöst gewesen. Sie wisse gar nicht, wer den Beschuldigten aus der Wohnung geschmissen habe, entweder sie oder E._____ (F/A 39). Auf Er- gänzungsfrage der Verteidigung gab die Privatklägerin an, dass E._____ und ihre Tochter ab Sonntag, 7. August 2022 für eine Woche bei ihr gewesen sein müssten (F/A 120). Es sei in den Sommerferien gewesen (F/A 121). Es sei in der ersten Nacht passiert (F/A 122). Sie sei sich ganz sicher (F/A 123). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (act. 3/6) gab die Privatklägerin an, dass der Vorfall in der ersten August- oder letz- ten Juliwoche passiert sei (F/A 6). Auf Vorhalt, dass die Fotos ihrer Freundin E._____ zeigen würden, dass der erste Tag ihrer Ankunft der 26. Juli 2022, ein Dienstag, gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, dass das möglich sei.

E. 6.2.2.2 Realitätskriterien Es sind nur spärliche Realitätskriterien vorhanden. So gab die Privatklägerin konstant an, dass der Beschuldigte bereits seit dem ersten Tag der Ankunft von E._____ und ihrer Tochter in der Garage schlafen musste, da er mit der Tochter von E._____ geflirtet habe. Zudem sagte sie wiederholt aus, dass der Beschuldigte ihr zwei Finger in die Vagina eingeführt haben soll und sie dabei wach geworden sei.

- 18 -

E. 6.2.2.3 Warnsignale Die Analyse der Aussagen der Privatklägerin ergibt diverse Warnsignale: Detailarmut Die Darstellung des Geschehens blieb sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft kurz und flach. So erwähnte die Privatklägerin den Vorfall der Schändung beiläufig zusammen mit weiteren Vorwürfen. Die Privatklägerin schilderte auch keinen konkreten Wortwechsel nach der Tat. Ebenso wenig schil- derte sie eigene innere Vorgänge oder von sich aus weitergehende Einzelheiten. Die auf konkrete Nachfrage erfolgten Schilderungen des Vorwurfs blieben weitge- hend schematisch, generalisierend und stereotyp und wirken damit wenig selbster- lebt. Auch auf Nachfrage hin erfolgten keine oder nur wenig detaillierte Beschrei- bungen der eigenen Handlungen, Gedanken und Gefühle, von denen in aller Regel nur jemand überzeugend berichten kann, der das Besprochene tatsächlich selbst erlebt hat. Ihre Angaben beschränkten sich im Wesentlichen auf die Beschreibung eines an sich einfachen Handlungsablaufs. Zudem konnte die Privatklägerin bis zum Schluss nicht sagen, wann der Vor- fall passiert sein soll respektive ist sie sich nicht sicher. Auch wenn Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen nicht überbewertet werden dür- fen, wäre vorliegend eine stimmigere zeitliche Verortung zu erwarten gewesen. Dies insbesondere, als es sich um ein einschneidendes Ereignis handelt, welches bei der ersten Einvernahme weniger als ein halbes Jahr zurückgelegen haben soll und der Besuch ihrer Freundin E._____ dem Vorfall einen zeitlichen Rahmen gibt. Übermässige Belastung Es fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten durchgehend in einem schlechten Licht darstellte. Auch wenn eine noch weitergehende Belastung denk- bar wäre, so ist kaum eine Aussage von ihr zu finden, in der sie etwas Positives über ihn berichten würde. Sie stellt ihn als schweren Alkoholiker, Serieneinbrecher und Hehler dar und bezeichnete ihn gar als Soziopathen (vgl. act. 3/2 F/A 13).

- 19 - Zum Beispiel stellte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 16. Juni 2023 auf die Frage, wie die Beziehung zwischen ihrem Sohn und dem Beschuldigten gewesen sei, ohne jede ersichtliche Grundlage den pauschalen Vorwurf in den Raum, dass der Beschuldigte ihren Sohn auspeitschen würde und ihn einmal gewürgt und in den Pool geschleudert habe (act. 3/3 F/A 72). Auffällige Widersprüche und fehlende Plausibilität Die Privatklägerin machte widersprüchliche Aussagen bezüglich der Frage, ob sie mit dem Beschuldigten eine intime Beziehung geführt habe und räumte die Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten erst ein, als diese durch das übrige Er- gebnis der Untersuchung offensichtlich war. In der ersten Einvernahme bei der Po- lizei gab sie an, dass der Beschuldigte ein weitläufiger Kollege sei (act. 3/1 F/A 22). Sie habe keine Liebesbeziehung zu ihm gepflegt (F/A 24). Er sei wohl aus der Uk- raine geflohen und sie hätten losen Kontakt über WhatsApp gehabt. Eines Tages habe er sie aus Moldawien angerufen und angegeben, dass er Hilfe benötige und so sei er letzten Endes zu ihr gekommen (F/A 27). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 16. Juni 2023 verstrickte sie sich dann in Widersprüche, als sie gefragt wurde, wer wo normalerweise schlafen würde. Daraufhin bejahte sie, dass sie ein Paar gewesen seien (act. 3/3 F/A 24). Dann behauptete sie weiter, die Be- ziehung mit dem Beschuldigten beendet zu haben, kurz bevor sie die Freundin E._____ abgeholt hätten (F/A 40). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und auch des Zeugen F._____, welche beide aussagten, dass die Beziehung ca. Ende November 2022 auseinandergegangen sei (act. 2/5 F/A 21 f.; act. 3/7 F/A 36 f.). Die Privatklägerin hatte auch einen höheren Anteil daran, dass der Beschuldigte überhaupt in die Schweiz gekommen ist, als sie zugibt, was die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen F._____ stützen (vgl. act. 2/1 F/A 16 f.; act. 3/7 F/A 30). Ebenfalls ergeben sich Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf den Tatort. So sagte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme zuerst aus, dass sie auf der Couch, der Beschuldigte im Schlafzimmer und die Freundin mit deren Tochter im Gästezimmer geschlafen hätten (act. 3/1 F/A 17). Dann gab sie zuerst an, dass der Vorfall in ihrem Zimmer passiert sei, später, dass es auf dem

- 20 - Sofa im Wohnzimmer passiert sei. Des Weiteren erscheint auch nicht logisch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zwar während der Nacht nicht mehr in der Wohnung haben wollte, die Tür aber offen liess, damit er auf die Toilette gehen konnte. Wenn der Beschuldigte ohne Weiteres in die Wohnung hätte gehen kön- nen, hätte die "Fernhaltemassnahme" letztlich keinen Sinn gemacht. Ausserdem hätte es dann umso mehr Sinn gemacht, dass die Privatklägerin oben im Schlaf- zimmer geschlafen hätte und nicht im für den Beschuldigten besser zugänglichen Wohnzimmer. Zudem sagte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte in der Garage schlafen musste, da sich ihre Freundin E._____ nicht wohlgefühlt habe. In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab sie dann an, dass der Beschuldigte in der Garage schlafen musste, da sich niemand mehr wohl- gefühlt habe. Dieses Beispiel illustriert die Steigerung ihrer Aussagen im Verlaufe der Einvernahmen. Weiter erscheint widersprüchlich, dass der Beschuldigte zwar stark betrun- ken gewesen sei soll, die Privatklägerin aber gleichzeitig behauptete, dass er in der Lage gewesen sei, sich so zu verhalten, dass niemand von der Sache etwas mit- bekomme (act. 3/1 F/A 39) und er sein Benehmen sofort geändert habe, als E._____ in das Wohnzimmer gekommen sei (act. 3/3 F/A 39). Widersprüchlich erscheint ausserdem, dass der Beschuldigte das Gesäss der Privatklägerin gestreift haben und ihr mit der Hand über die Vagina gefahren sein soll. Die Privatklägerin erwachte gemäss ihren Aussagen erst, als der Beschul- digte mit den Fingern in die Vagina eindrang. Dementsprechend kann sie nicht wis- sen, was der Beschuldigte zuvor gemacht hat. Dass sie zudem wissen will, dass es die rechte Hand gewesen sein soll, die in sie eingedrungen ist, da man als Rechtshändler mit der linken Hand in die Hose greifen würde, ist nicht nachvoll- ziehbar. Dieses Beispiel illustriert zudem ein Aussageverhalten, in dem auf Fragen mit Begründungen statt Fakten geantwortet wird. Die Privatklägerin schildert den aus ihrer Sicht logischen und nicht den von ihr tatsächlich erlebten Ablauf der Ge- schehnisse.

- 21 - Zudem sagte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme am 29. No- vember 2022 aus, dass sie den Beschuldigten nach dem Vorfall angeschrien und weggestossen habe, er sie dann zu beschimpfen begonnen habe und dann E._____ wach geworden und dazu gekommen sei. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 16. Juni 2023 gab sie an, dass niemand den Akt selber mitbe- kommen habe. Sie sagte aus: "Naja. Den Akt selber nicht. Ich habe dann meiner Freundin nachher noch geschrieben. Aber die ist dann weil es spät war sofort ein- geschlafen. Ich habe geschrien, sie stand dann sofort da. Gottseidank ist sie ge- kommen. Allerdings kam sie erst dazu, als wir ein Handgemenge hatten" (act. 3/3 F/A 36). Das Handgemenge beschrieb sie so, dass sie sich umgedreht und ver- sucht habe, den Beschuldigten wegzustossen. Er habe dann versucht, sie auf das Sofa zu drücken. Sie habe ihn gestossen, er habe sie gestossen, sie sei fast auf das Sofa gefallen und habe nach ihrer Freundin geschrien (F/A 38). All dies er- scheint wenig plausibel und widersprüchlich. In der polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin noch nicht aus, dass sie nach ihrer Freundin E._____ ge- schrien habe, sondern nur, dass diese wach geworden und dazu gekommen sei. Zudem ist unklar, wer die Freundin ist, der sie geschrieben haben will, wobei ihre Aussage impliziert, dass sie damit E._____ meinte. Es erscheint jedoch nicht plau- sibel, sondern gar widersprüchlich, warum sie dieser schreiben soll, diese ein- schläft und sie dann nach ihr schreien soll. Zudem sagte die Privatklägerin aus, dass sie fast auf das Sofa gefallen sei, beschrieb aber nie, dass und wie sie vom Sofa aufgestanden ist. Auch dieser Handlungsablauf ist unstimmig und vermag nicht zu überzeugen.

E. 6.2.2.4 Aussagezwischenfazit Privatklägerin Gesamthaft betrachtet erscheinen die Aussagen der Privatklägerin über weite Strecken pauschal und farblos. Die wiedergegebenen Realitätskriterien sind relativ spärlich vorhanden. Gleichzeitig weisen ihre Aussagen einige erhebliche Warnsignale auf.

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E. 6.2.3 Zeugin E._____

E. 6.2.3.1 Einvernahme In der Zeugeneinvernahme vom 15. Dezember 2023 durch die deutsche Staatsanwaltschaft (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung) sagte die Zeugin E._____ aus, dass sie mit ihrer Tochter, der Privatklägerin und dem Beschuldigten an einem Frei- tag in die Schweiz gereist sei. Ihre Tochter hätte noch bis Mittwoch in G._____ [DE] in die Schule gehen müssen (S. 6). Sie seien am Sonntag eine Woche später zu- rück nach Deutschland gereist (S. 7). Sie gab weiter an, dass sie und ihre Tochter im Gästezimmer geschlafen hätten. Die Privatklägerin habe nicht im Wohnzimmer, sondern in ihrem Schlafzimmer geschlafen (S. 11 f.). Der Beschuldigte habe von Tag eins an in der Garage geschlafen (S. 12). Der Flirt gegenüber ihrer Tochter sei nicht ab Tag eins gewesen, sondern später. Der Vorfall sei gegen Ende des Auf- enthalts passiert, sie könne aber nicht mehr sagen an welchem Tag (S. 13). Zuerst sagte sie in der Einvernahme aus, dass sie eines Nachts nicht einschlafen konnte, weil sie etwas gehört habe. Dann habe sie irgendwann ihren Namen gehört und sei aufgestanden und nachschauen gegangen. Die Privatklägerin und der Beschul- digte hätten gestritten und er sei dann gegangen und danach habe die Privatkläge- rin ihr erzählt, was passiert sei (S. 5). Später in der Einvernahme beschrieb die Zeugin E._____, dass sie nicht geschlafen und Stimmen gehört habe und als sie aus ihrem Zimmer gekommen sei, sei da ein Handgemenge gewesen (S. 13). Es sei im Wohnzimmer gewesen. Es habe dort eine Decke gehabt. Sie denke, dass die Privatklägerin vielleicht nicht gut habe schlafen können und im Wohnzimmer fernsehen wollte (S. 14). Sie habe nicht gehört, worum der Streit ging, da sie die Sprache nicht verstanden habe (S. 15). Die Privatklägerin habe ihr dann, als der Beschuldigte gegangen sei, erzählt, dass er gekommen sei und ihr mit der Hand von hinten in die Scheide gefasst habe (S. 16). Sie seien dann ein/zwei Tage später wieder nach Hause gereist. Vor dem Vorfall seien sie mit dem Beschuldigten an einen See gefahren. Sie glaube, dass das sogar schon am zweiten Tag gewesen sei. Nach dem Vorfall hätten sie ohne den Beschuldigten einen Ausflug in einen Spielpark mit den Kindern gemacht (S. 20).

- 23 -

E. 6.2.3.2 Lichtbilder der Zeugin E._____ Bildaufnahmen der Zeugin E._____ (act. 6/9, Lichtbildmappe) zeigen am

26. Juli 2022 den Sohn der Privatklägerin (Bild 1). Am 28. Juli 2022 zeigen sie eine Katze und der Standort ist mit Gemeinde D._____ (der Wohnort der Privatklägerin) angegeben (Bild 3). Am 30. Juli 2022 zeigen die Bilder die Tochter von E._____ mit Standort Wild- und Freizeitpark H._____ (Bilder 21-32). Aus den Bildern des Whats- App-Verlaufs (act. 6/9, Lichtbildmappe 2) zwischen der Privatklägerin und der Zeu- gin E._____ lässt sich schliessen, dass die Zeugin E._____ am 31. Juli 2022 mit ihrer Tochter nach Deutschland zurückgereist ist (Bilder 9-12).

E. 6.2.3.3 Würdigung Allgemeines Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin E._____ den Vorfall nicht unmittelbar wahrgenommen hat und ihre Schilderungen diesbezüglich einzig auf den Erzählun- gen der Privatklägerin beruhen, können die Aussagen lediglich als Hilfstatsachen zur Erhellung des Sachverhalts herangezogen werden. Aber auch soweit es sich dabei um eigene Wahrnehmungen betreffend das Vor- und Nachtatgeschehen handelt, kommt ihnen lediglich der Beweiswert von Indizien zu, welche allenfalls geeignet sind, die Depositionen der Privatklägerin oder des Beschuldigten zu stüt- zen oder zu schwächen. Realitätskriterien Die Aussagen der Zeugin E._____ wirken in Bezug auf den Zeitrahmen ihres Besuchs bei der Privatklägerin spontan und stimmig. So ist sie sich sicher, dass sie am Freitag vor den eigentlichen Ferien in G._____ zur Privatklägerin in die Schweiz gereist war. In Anbetracht dessen, dass im Jahr 2022 der Freitag vor den Schulfe- rien im Sommer der 22. Juli 2022 gewesen ist ("https://www.schulferien.org/Kalen- der_mit_Ferien/kalender_2022_ferien_G._____.html", zuletzt abgerufen am 16.4.2025) und sie angab, bis am Sonntag eine Woche später in der Schweiz ge- wesen zu sein, kann gefolgert werden, dass sie vom 22. Juli bis 31. Juli 2022 in der Schweiz war.

- 24 - Lügensignale In Bezug auf den Tatnachgang sind die Aussagen der Zeugin E._____ we- der konkret noch anschaulich. Dies steht im Widerspruch zu ihren sonstigen Aus- sagen, insbesondere denen, dass sie sich in Anwesenheit des Beschuldigten im- mer unwohler gefühlt habe, weil dieser mit ihrer Tochter geflirtet habe (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 5). Die diesbezüglichen Aussagen sind illustrativ und an- schaulich, sie beschrieb ihren Gefühlszustand, ihre Gedankengänge und ihre Re- aktion auf das Benehmen des Beschuldigten. Sprach sie hingegen über das Tat- geschehen, wurden ihre Beschreibungen karger und zurückhaltender. Das ist auf- fällig, als zu erwarten gewesen wäre, dass sie den Tatnachgang lebensnaher und detaillierter erzählen könnte, wenn sie sich bereits vor dem Vorfall in Anwesenheit des Beschuldigten so unwohl gefühlt hatte, dass sie die Türe in Abwesenheit der Privatklägerin abgeschlossen hatte (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 5). Zudem bleibt auch einiges unklar. So beschrieb die Zeugin E._____ zum einen, dass sie am Abend des Vorfalls nicht habe einschlafen können und dann Stimmen gehört habe. Zum anderen beschrieb sie, dass sie nicht habe einschlafen können, weil sie etwas gehört habe. Auch erwähnte sie einerseits, dass sie ihren Namen gehört habe, andererseits, dass sie einfach aus dem Zimmer getreten sei. Übereinstimmungen mit den Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen betreffend Zeitablauf der Zeugin E._____ decken sich weit- gehend mit denjenigen des Beschuldigten. Zudem werden deren Aussagen auch durch die Lichtbilder der Zeugin E._____ bestätigt. So gab der Beschuldigte an, am

22. Juli 2022 mit der Privatklägerin nach Deutschland gefahren zu sein, um E._____ und deren Tochter abzuholen. Dies wird durch die Aussagen der Zeugin E._____ bestätigt. Zudem sagte er aus, am 24. Juli 2022 mit ihnen an einen See gefahren zu sein, was sich mit der Aussage der Zeugin E._____ deckt, dass sie glaube, am zweiten Tag ihres Aufenthalts in der Schweiz mit dem Beschuldigten an einen See gefahren zu sein. Des Weiteren sagte der Beschuldigte aus, dass E._____ und ihre Tochter am 31. Juli 2022 nach Deutschland gereist seien. Auch dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin E._____.

- 25 - Widersprüche mit den Aussagen der Privatklägerin Demgegenüber widersprechen die Aussagen der Zeugin E._____ betreffend Tatzeitpunkt denjenigen der Privatklägerin. Letztere ist überzeugt, dass der Vorfall in der ersten Nacht nach der Ankunft von E._____ passiert sei. Die Zeugin E._____ ist sich jedoch sicher, dass der Vorfall gegen Ende ihres Aufenthalts passiert sei. Ebenfalls den Angaben der Zeugin E._____ sowie denjenigen des Beschuldigten widersprechend ist das anfänglich von der Privatklägerin angegebene Datum des Vorfalls, der 7. August 2022. So konnte erstellt werden, dass die Zeugin E._____ die Privatklägerin gegen Ende Juli besuchte und nicht im August. Ebenfalls widersprechen die Aussagen der Zeugin E._____ betreffend Schlafort der Beteiligten denjenigen der Privatklägerin. So gab Letztere an, dass der Beschuldigte während des Aufenthalts von E._____ in ihrem Schlafzimmer hätte schlafen sollen, weshalb sie auf der Couch geschlafen habe. Die Zeugin E._____ sagte jedoch aus, dass die Privatklägerin während ihres Aufenthalts im Schlafzimmer geschlafen habe und der Beschuldigte von Tag eins an in der Garage übernachtet habe. Die Privatklägerin und die Zeugin E._____ sagen zwar übereinstimmend aus, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Tochter der Zeugin E._____ unan- gemessen verhalten habe. Bezüglich der Frage, wann und wo dies passiert sein soll, bestehen aber ebenfalls widersprüchliche Aussagen. Gemäss Privatklägerin verhielt sich der Beschuldigte am ersten Tag gegenüber der Tochter auf diese Weise, weshalb er in der Garage übernachten musste. Laut der Zeugin E._____ (und auch laut Aussagen des Beschuldigten) übernachtete er dagegen wegen ei- nes Streits mit der Privatklägerin vom ersten Tag an in der Garage, wogegen der Flirt mit der Tochter von E._____ erst später im Verlauf ihres Aufenthalts stattge- funden habe. Des Weiteren widersprechen einige der Aussagen der Zeugin E._____ be- treffend Tatnachgang denjenigen der Privatklägerin. So sagte Letztere aus, dass E._____ gewollt habe, dass die Polizei gerufen werde. Die Zeugin E._____ kann sich jedoch nicht daran erinnern, ob sie mit der Privatklägerin darüber gesprochen

- 26 - habe, die Polizei zu rufen (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 17 f.). Auch gab die Zeugin E._____ an, dass der Beschuldigte von sich aus zurück in die Garage gegangen sei, die Privatklägerin jedoch, dass sie ihn gemeinsam mit E._____ in die Garage verfrachtet hätten. Zwischenfazit Die Aussagen der Zeugin E._____ vermögen die Deposition des Beschul- digten in Bezug auf den Zeitrahmen des Aufenthalts zu stützen. Demgegenüber sind ihre Aussagen betreffend Nachtatgeschehen nicht geeignet, die Depositionen der Privatklägerin zu stützen bzw. schwächen sie diese sogar ab, da einige Wider- sprüche bestehen.

E. 6.2.4 Zwischenfazit hinsichtlich der Schändung Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft genug sind, um jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- zuräumen. Der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung lässt sich damit nicht erstellen. Bezüglich des Vorwurfs der Schändung ist der Be- schuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.

E. 6.3 Mehrfacher Diebstahl

E. 6.3.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2022 an, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin für Fr. 350.– abgekauft habe (act. 2/1 F/A 82 f.). In der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2022 (act. 2/3) er- gänzte er, dass er das Mobiltelefon in zwei Raten bezahlt habe, im September habe er Fr. 200.– und im Oktober Fr. 150.– bezahlt, worauf er die Schachtel und die Do- kumente für das Telefon erhalten habe (F/A 20). Der Beschuldigte sagte zudem aus, dass die Privatklägerin ihm ein Verlän- gerungskabel gegeben habe, er ihr aber alle Sachen, die sie ihm gegeben habe, am Montag, 28. November 2022, zurückgebracht habe (act. 2/1 F/A 87 f.). Er habe die Sachen vor der Eingangstüre abgelegt und geklingelt (F/A 89). Er zählte ver-

- 27 - schiedene Sachen auf, die er ihr zurückgebracht habe (Kabel, Waschmittel, Gabel und Teller, Teppich und ein Tuch). Was die Kleider betreffe, habe er nur seine per- sönlichen Kleider abgeholt. Die Privatklägerin habe ihm einige Sachen online be- stellt, eine Jacke, einen Pullover und Thermowäsche. Sie habe gesagt, dass es Fr. 150.– gekostet habe. Er habe das bezahlt (act. 2/3 F/A 21). Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Diebstähle. Das Mobilte- lefon ist unstrittig in seinem Besitz. Die Aussagen des Beschuldigten sind detailliert, so kennt er den Wert des Mobiltelefons, ohne dass die Polizei ihm diesen gesagt hätte, was für seine Darstellung spricht. Er machte zudem spontane und detailrei- che Schilderungen, auch ausserhalb des zentralen Beweisthemas. Seine Aussa- gen sind widerspruchsfrei, in sich schlüssig und logisch konsistent. So beschrieb er zum Beispiel, wie er die Raten abbezahlt und daraufhin die Box und Dokumen- tation von der Privatklägerin erhalten habe. Dass er der Privatklägerin das Mobilte- lefon abgekauft hat, ist nicht zu widerlegen.

E. 6.3.2 Aussagen der Privatklägerin In der Fortsetzung der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2022 (act. 3/2) gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte ihr Sachen gestoh- len habe und zwar Winterkleider, eine schwarze Adidasjacke, Pullis, Thermounter- wäsche und ein Verlängerungskabel. Das habe vielleicht einen Wert von Fr. 250.–. Zudem habe er ein Mobiltelefon im Wert von ca. Fr. 330.– gestohlen (F/A 26). Er habe ihr im Zeitraum von Mai bis Oktober 2022 verschiedene Gegen- stände entwendet (F/A 39). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 3/3) sagte die Privatklägerin aus, dass ihr Schmuck fehle, einmal ein Set aus Echtgold und ein vergoldetes Set, im Wert von total ca. Fr. 1'000.– (F/A 90). Es würde Einbruchswerkzeug fehlen, eine Brechstange, Zangen und Schraubenzieher (F/A 91). Zudem Klamotten für einen Freund von ihr, für den sie Winterkleider ge- kauft habe, Schuhe, einen Pulli, eine Jacke und einen Regenschutz. Sie wisse nicht mehr, wieviel das gekostet habe (F/A 92). Der Beschuldigte habe die Klamotten, das Werkzeug und den Schmuck geklaut, als er ausgezogen sei und sei dann im-

- 28 - mer wieder zurückgekommen (F/A 93). Der Schmuck habe sich in einer Schublade im Schlafzimmer befunden (F/A 94). Er sei weggekommen, bevor der Beschuldigte ausgezogen sei (F/A 95). Die Aussagen der Privatklägerin sind abstrakt und kurz. Zudem sind sie nicht konstant. Es erscheint wenig plausibel, dass sie in der ersten Einvernahme noch nicht gewusst haben will, dass ihr Schmuck im Wert von ca. Fr. 1'000.– sowie ver- schiedenes Werkzeug fehlte, jedoch ein halbes Jahr später schon. Auch ist wider- sprüchlich, dass sie zuerst aussagte, dass der Beschuldigte sie nach seinem Aus- zug bestohlen haben soll, später aber meinte, dass er ihr den Schmuck gestohlen habe, bevor er ausgezogen sei. Woher sie dies wissen will, ist ebenfalls unklar. Die Privatklägerin machte zudem nicht geltend, wo der Beschuldigte die gestohlenen Dinge hätte verstecken sollen, wenn er teilweise zum Tatzeitpunkt noch bei ihr ge- wohnt haben soll. Auch, dass der Beschuldigte immer wieder zurückgekommen sei nach seinem Auszug, stellt sie ohne weitere Erklärungen in den Raum.

E. 6.3.3 Zwischenfazit hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft genug sind, um jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- zuräumen. So haben die Privatklägerin und der Beschuldigte zusammen in einer Paarbeziehung gelebt. Es scheint somit normal, dass der Beschuldigte gewisse Gegenstände, welche im Haushalt vorhanden waren, benutzt hat. Die Privatkläge- rin unterstützte den nicht über erhebliche Mittel verfügenden Beschuldigten freiwil- lig. Dass die Privatklägerin Kleider für einen Freund bestellt haben soll, scheint nicht stimmig. Es scheint wahrscheinlicher, dass die Kleider für den Beschuldigten be- stimmt gewesen waren. Auch die Aussagen der Zeugin E._____ stützen dies. So sagte diese aus, die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie dem Beschuldigten Kleidung und alles Mögliche besorgt habe (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 18). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin nach der definitiven Beendigung der Beziehung gewisse Gegenstände zurückgegeben hat.

- 29 - Bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls lässt sich der angeklagte Sachver- halt nach dem Gesagten ebenfalls nicht erstellen und der Beschuldigte ist davon in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.

E. 6.4 Hausfriedensbruch

E. 6.4.1 Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2022 bestritt der Be- schuldigte nicht, dass ihm ein Hausverbot erteilt worden ist (act. 2/1 F/A 94). Dass er am 27. November 2022 bei der Privatklägerin geklingelt haben soll, bestritt er nur insofern, als es nicht an einem Sonntag gewesen sei. Er habe der Privatklägerin die Sachen am Montag zurückgebracht, weil sie ihm mit der Polizei gedroht habe (act. 2/1 F/A 87 und 97). In der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass er der Privatklägerin am 27. November 2022 die Haushaltssachen ge- bracht habe. Er habe geklingelt und diese vor die Türe gestellt. Die Privatklägerin habe angefangen zu schreien und habe gesagt, dass sie die Polizei kontaktieren werde. Er sei dann gegangen (act. 2/3 F/A 14). Er sei nicht über den Zaun geklet- tert, als ihm die Privatklägerin die Türe nicht geöffnet habe (F/A 15). Die Aussagen des Beschuldigten sind glaubhaft. Er bestritt nicht, dass ihm ein Hausverbot erteilt worden ist. Stattdessen fügte er auch hier sein Handeln in einen Kontext, welcher inhaltlich konstant ist. Dass er bereits zugab, bei der Privat- klägerin geklingelt zu haben, bevor ihm der Vorwurf des Hausfriedensbruchs vor- gehalten wurde (vgl. act. 2/1 F/A 87 ff.), zeugt ebenfalls von der strukturellen Kon- stanz seiner Aussagen. Obschon er anfänglich bestritt, am 27. November 2022 bei der Privatklägerin gewesen zu sein, korrigiert er dies in der Hafteinvernahme am nächsten Tag. Das spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da es im Resultat unerheblich ist, ob der angeklagte Hausfriedensbruch am 27. Novem- ber oder am 28. November 2022 passiert sein soll, da zu beiden Zeitpunkten bereits das Hausverbot galt und er dieses auch nicht bestreitet.

- 30 -

E. 6.4.2 Aussagen der Privatklägerin In der Fortsetzung der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2022 (act. 3/2) sagte die Privatklägerin aus, dass sie dem Beschuldigten am

25. November 2022 ein Hausverbot erteilt habe (F/A 33). Am Sonntagabend,

27. November 2022, sei er vor ihrer Haustüre gestanden, um einige Sachen abzu- holen. Sie habe ihn weggewiesen. Als er nicht gegangen sei, habe sie die Polizei gerufen (F/A 34). Während sie auf die Polizei gewartet habe, habe sie Angst be- kommen, weil es einen riesigen Krach auf der Terrasse gegeben habe. Die Storen seien unten gewesen. Beim Eintreffen der Polizei sei der Beschuldigte nicht mehr vor Ort gewesen. Sie hätten aber Spuren im Gras gesehen und er habe einen Sack auf den Sitzplatz geworfen (F/A 35). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 3/3) sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte auf ihre Terrasse ge- kommen sei. Er habe ihr einen Sack mit Geschirr zurückgebracht, das sei so laut gewesen, dass es geklirrt habe (F/A 105). Die Aussagen der Privatklägerin sind widersprüchlich. So gab sie anfänglich an, dass der Beschuldigte vor ihrer Haustüre gestanden sei, um einige Sachen ab- zuholen, sagte aber später aus, dass er einen Sack auf den Sitzplatz geworfen habe. Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte auf die Terrasse gekommen sei, was sie aber nicht sehen konnte, wenn die Storen, wie von ihr angegeben, unten gewesen waren.

E. 6.4.3 Zwischenfazit hinsichtlich des Hausfriedensbruchs Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft genug sind, um jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschul- digten auszuräumen und sich der Sachverhalt des Hausfriedensbruchs im Sinne der Anklageschrift nicht erstellen lässt. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizuspre- chen.

- 31 -

E. 7 Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Honorar amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 12'168.30 lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 14'268.30 Total

E. 8 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, im Doppel (per Einschreiben, gegen  Empfangsschein); die Privatklägerin (per Gerichtsurkunde);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A unter Beilage des For-  mulars "Löschung des DNA Profils und ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, gegen Empfangsschein; die Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Post-  fach, 8021 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 4), gegen Empfangs- schein; die Bezirksgerichtskasse Winterthur (insbesondere hinsichtlich Disposi-  tiv-Ziffern 5-7, unter Beilage von act. 35 und act. 46).

E. 10 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

- 34 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 20. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Brügger MLaw N. Mattmüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240071-K/Ubegr/yk Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. F. Brügger Gerichtsschreiberin MLaw N. Mattmüller Urteil vom 20. Februar 2025 (Teilbegründung im Sinne von Art. 82 Abs. 3 StPO) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Schändung etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. April 2024 (act. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____; der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht erschienen. Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 14 S. 4) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten  Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter  Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren  Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-  Profiles im Sinne von Art. 257 StPO; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtkraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu erscheinen Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  CHF 2'100.00) II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 45 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erlittene Haft angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung und weiterer Zwangs- massnahmen sei abzusehen.

- 3 -

4. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter vollumfäng- lich auf den Zivilweg zu verweisen.

5. a) Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

6. b) Die amtliche Verteidigung sei aus der Staatskasse zu ent- schädigen (zzgl. MwSt.). III. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung  IV. Der Privatklägerschaft: (sinngemäss) Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift  Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 26. April 2024 (act. 14), hierorts eingegangen am

6. August 2024, erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklage gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Schändung, mehrfachem Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil von B._____ (nachfolgend: Privatklägerin) (Geschäfts-Nr. GG240071-K, act. 1-51).

2. Nach Prüfung der Anklageschrift und der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO wurde die Anklage durch die Verfahrensleitung am 14. August 2024 (Prot. S. 2) zugelassen.

3. Mit Verfügung vom 4. September 2024 (act. 21) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 31. Oktober 2024 vorgeladen und es wurde die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Der Beschuldigte wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Zudem wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Innert Frist gingen keine Beweisanträge der Parteien ein. Zur Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2024 erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht (Prot. S. 6).

- 4 -

4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 (act. 37) wurde die Hauptverhandlung neu auf den 20. Februar 2025 angesetzt und die neue Gerichtsbesetzung bekannt gegeben. Der Beschuldigte wurde zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Bei Säumnis wurde die Möglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO angedroht.

5. Zur Hauptverhandlung am 20. Februar 2025 erschien der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 9). Der Beschuldigte erschien erneut unentschuldigt nicht (Prot. S. 11). Das Verfahren wurde gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO in seiner Abwesenheit durchgeführt (Prot. S. 11). II. Prozessuales

1. Strafantrag Beim Delikt des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der entsprechende Strafantrag wurde innert Frist gestellt (vgl. Art. 31 StGB; act. 1/2).

2. Abwesenheitsurteil Gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO kann die Hauptverhandlung in der Abwesen- heit des ordnungsgemäss vorgeladenen Beschuldigten durchgeführt werden, wenn dieser zur zweiten angesetzten Hauptverhandlung nicht erscheint. Vorliegend wurde der Beschuldigte zweimal im Sinne von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 201 f. StPO gehörig vorgeladen (vgl. act. 21, act. 22; act. 37, act. 39). Beiden Hauptverhandlungen blieb er unentschuldigt fern (Prot. S. 6 und S. 11). Da der Be- schuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne seine An- wesenheit zulässt, kann ein Abwesenheitsverfahren stattfinden (Art. 366 Abs. 4 StPO). Vorliegend fällte das Gericht nach Abschluss des Parteivortrags der Vertei- digung ein Urteil (vgl. Art. 367 Abs. 3 StPO).

- 5 -

3. Anklageprinzip 3.1. Allgemein Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die An- klage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den An- spruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). 3.2. Schändung 3.2.1. Die Verteidigung machte im Rahmen der Vorfragen und des Parteivortrags betreffend Schändung geltend, dass das Anklageprinzip nicht gewahrt sei (Prot. S. 11 f.; act. 45 Rz. 2). Der angeklagte Sachverhalt betreffend Schändung sei in Bezug auf den Tatzeitpunkt derart pauschal gehalten, dass keine Verurteilung er- folgen könne (act. 45 Rz. 2). Damit stellt sich vorab die Frage, ob die angeklagte Schändung in der Anklage in objektiver Hinsicht genügend umschrieben ist. 3.2.2. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidi- gungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (BGer 6B_830/2008 v. 27.2.2009 E. 2.4; BGer 6B_432/2011 v. 26.10.2011 E. 2.3-2.5). 3.2.3. Das Bundesgericht befasste sich in der Vergangenheit immer wieder mit der Frage der genügenden zeitlichen Bestimmtheit der Anklage. Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (BGer 6B_333/2007 v. 7.2.2008 E. 2.1.5 mit Hinweis). Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Be-

- 6 - schränkung auf wenige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf ei- nen nicht näher bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es ge- nügen (BGer 6B_233/2010 v. 6.5.2010 E. 2 und E. 2.3; BGer 6B_684/2007 v. 26.2.2008 E. 1.4; BGer 6B_255/2008 v. 10.10.2008 E. 2.6; BGer 1P.547/1999 v. 3.12.1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In gewissen Fällen akzeptierte es einen länge- ren Zeitraum. So erachtete es die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatorts für hinrei- chend detailliert umschrieben (BGer 6B_830/2008 v. 27.2.2009 E. 1 und E. 2.4 mit Hinweisen). 3.2.4. Vorliegend ist für den Beschuldigten und dessen Verteidiger ohne Weiteres ersichtlich, welcher Vorfall Gegenstand der Anklage bildet. In der Anklageschrift ist die Tathandlung, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, in sachlicher und örtli- cher Hinsicht so präzise umschrieben, dass eine hinreichende Individualisierung möglich ist, was die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen ver- mag. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird, und wurde von den Vor- würfen nicht überrascht. Somit wird der Anklagevorwurf unverwechselbar und ge- nügend konkret gekennzeichnet. Der Beschuldigte konnte sich daher in einem fai- ren Verfahren wirksam verteidigen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt mit- hin nicht vor. 3.3. Mehrfacher Diebstahl 3.3.1. Zudem machte die Verteidigung im Rahmen des Parteivortrags zum Vorwurf des mehrfachen Diebstahls geltend, dass das Anklageprinzip nicht gewahrt sei (act. 45 Rz. 22). Der angeklagte Sachverhalt des mehrfachen Diebstahls sei in Be- zug auf die konkreten Gegenstände derart pauschal gehalten, dass keine Verurtei- lung erfolgen könne. Damit stellt sich vorab die Frage, ob der angeklagte mehrfache Diebstahl in der Anklage in objektiver Hinsicht genügend umschrieben ist. 3.3.2. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt wird und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1;

- 7 - BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 v. 23.6.2021 E. 1.4; BGer 6B_584/2016

v. 6.2.2017 E. 2.1 und E. 2.3.1). 3.3.3. Vorliegend ist für den Beschuldigten und dessen Verteidiger ohne Weiteres ersichtlich, was Gegenstand der Anklage bildet. In der Anklageschrift ist die Tat- handlung, die dem Beschuldigten vorgeworfen wird, in zeitlicher und örtlicher Hin- sicht genügend präzise umschrieben, dass eine hinreichende Individualisierung möglich ist, was die relative sachliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird, und wurde von den Vorwürfen nicht überrascht. Somit wird der Anklagevorwurf unverwechselbar und genügend konkret gekennzeichnet. Der Beschuldigte konnte sich daher in einem fairen Verfahren wirksam verteidigen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt mithin nicht vor.

4. Fazit Die weiteren prozessualen Voraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Anklage einzutreten ist. III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten die folgenden in der Anklageschrift vom 26. April 2024 umschriebenen Sachverhalte vor (act. 14): 1.1.1. Schändung Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten vor, sich in einer nicht näher bekannten Nacht zwischen dem 26. Juli 2022 und 8. August 2022, um ca. 03.30 Uhr, zu der auf dem Sofa schlafenden Privatklägerin begeben, seine Hand von hinten in ihre Hosen geschoben, ihr Gesäss gestreift zu haben und ihr mit der Hand über die Vagina gefahren zu sein. Schliesslich habe er den Zeige- und Mittelfinger seiner rechten Hand in die Vagina der Privatklägerin eingeführt.

- 8 - Dabei habe dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass die Privatkläge- rin geschlafen habe und er habe zumindest in Kauf genommen, dass sie die Situa- tion nicht adäquat realisiert habe und somit auch keinen Widerstandswillen habe bilden können, was er ausgenutzt und sie derart in ihrem zum Widerstand unfähi- gen Zustand zu sexuellen Handlungen missbraucht habe (act. 14 S. 2 f.). 1.1.2. Mehrfacher Diebstahl Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft dem Beschuldigten weiter vor, der Privatklägerin im Zeitraum vom August bis Oktober 2022 mehrfach in deren Woh- nung Kleider und Schmuck im Wert von ca. Fr. 1'000.–, Werkzeug sowie ein Mobil- telefon im Wert von Fr. 350.– entwendet zu haben, um wie ein Eigentümer darüber verfügen zu können und im Wissen, darauf keinen Anspruch zu haben (act. 14 S. 3). 1.1.3. Hausfriedensbruch Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dem Beschuldigten vor, am 27. November 2022 trotz schriftlichem Hausverbot, von welchem er am 25. No- vember 2022 Kenntnis genommen habe, über den Zaun an der C._____-strasse 1 in D._____ geklettert zu sein und sich so Zutritt zur Terrasse verschafft zu haben (act. 14 S. 3). 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Sachverhalte (vgl. act. 2/1, act. 2/3-6). Folglich gilt es zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe dem Be- schuldigten gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen.

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2. Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO).

3. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage auf die belastenden Aussagen der Privatklägerin (act. 3/1-3, act. 3/6), welchen die bestreitenden Aussagen des Be- schuldigten (act. 2/1, act. 2/3-6) gegenüberstehen. Zudem liegen die Zeugenaus- sagen der Zeugin E._____ (act. 6/9) und des Zeugen F._____ (act. 3/7) im Recht. Diese beiden Zeugen haben die angeklagten Vorfälle allerdings nicht unmittelbar selber wahrgenommen. Es liegen keine Sachbeweise bzw. objektiven Beweismittel vor, ausser die Lichtbilder der Zeugin E._____, welche jedoch einzig Auskunft über den zeitlichen Rahmen des Vorwurfs der Schändung zu geben vermögen.

4. Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage 4.1. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist (BGer 6B_692/2011 v. 9.2.2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3 je mit Hinweisen). Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Persönlichkeit, die pro- zessuale Stellung und die allgemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden, wobei insbesondere die Motivlage einer Person, falsche Aussagen zu machen, in die Wür- digung einzubeziehen ist. Letztlich massgebend bleibt indessen die Glaubhaftigkeit der konkreten im Prozess relevanten Ausführungen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali-

- 10 - tätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. dazu im Einzelnen BENDER/HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht – Glaubwürdigkeits- und Be- weislehre, Vernehmungslehre, 5. Aufl. 2021, S. 77 f. N 323 ff.). Fehlen Realitätskri- terien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OG ZH SB130149 v. 10.7.2013 E. III/3.2). 4.2. Im Wesentlichen ist auf den materiellen Gehalt der im Recht liegenden Aus- sagen und deren damit verbundenen Glaubhaftigkeit abzustellen. Die prozessuale Verwertbarkeit der vorliegenden Depositionen steht im Übrigen nicht in Frage, so dass für den Nachweis des relevanten Sachverhaltes vollumfänglich auf die ver- schiedenen Einvernahmen des Beschuldigten, der Privatklägerin und der zwei Zeu- gen abgestellt werden kann.

5. Motivlage der Aussagenden 5.1. Auch wenn die Glaubwürdigkeit (im Sinne einer Motivlage hinsichtlich fal- scher, verzerrender, beschönigender oder dramatisierender Aussagen) gegenüber dem materiellen Gehalt der Aussagen selber von untergeordneter Bedeutung ist, zumal jede Person (auch neutrale Zeugen) selbst ein vom Kerngeschehen unab- hängiges Motiv für Falschaussagen haben kann, kann sie vor allem dann nicht aus- ser Acht gelassen werden, wenn ein überschaubarer Sachverhalt zur Diskussion steht, bei dem eine glaubhafte Lüge durchaus ohne übermässige intellektuelle An- strengung möglich sein dürfte. Ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive fehlt der Beweiswürdigung ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssen die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BEN- DER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 70-72 N 292, 298 und S. 132 N 550 f.). 5.2. Die Glaubwürdigkeit einer einvernommenen Person ist anhand der konkre- ten Umstände zu beurteilen. Massgebend sind in Analogie zu den Bestimmungen betreffend die Einvernahme von Zeugen im Sinne von Art. 164 Abs. 1 StPO und Art. 177 Abs. 2 StPO das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der einver-

- 11 - nommenen Person und ihr Verhältnis zur Tat, ihre mit dem Strafverfahren einher- gehenden Interessen sowie ihre Rolle im konkreten Verfahren. 5.3. Beschuldigter Der Beschuldigte hat als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – insofern legitimes – unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. Weiter untersteht er bei seinen Aussagen nicht der Wahrheitspflicht. 5.4. Privatklägerin 5.4.1. Die Privatklägerin tätigte ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Straf- androhung einer falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB, der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB und der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB (act. 3/1 F/A 3; act. 3/2 F/A 1; act. 3/3 F/A 6; act. 3/6 F/A 4). 5.4.2. Bei der Privatklägerin handelt es sich um die Exfreundin des Beschuldigten. Ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung könnte darin erblickt werden, dass sich die Liebesbeziehung zum Beschuldigten nicht wie von ihr erhofft entwickelte, sie sich vom Beschuldigten ausgenützt fühlte und deshalb nach Beziehungsende erwirken wollte, den Beschuldigten durch die Anordnung einer Landesverweisung loszuwerden. So schrieb sie dem Beschuldigten am 30. August 2023: "[D]ieses Mal bist du sowas von dran und kommst endlich dahin, wo du hingehörst. (. . .) Frag dich lieber, wie du heim kommst" (act. 12/2 S. 2). Auch der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme an, dass die Privatklägerin dieses Motiv habe (vgl. act. 2/1 F/A 51 f.). Dass sich die Privatklägerin ausgenützt fühlte und dieses Gefühl bei ihr vorherrschend war, geht auch aus den Aussagen der Zeugin E._____ hervor (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 29). 5.5. Zeugen 5.5.1. Zeuge F._____ Der Zeuge F._____ wurde unter Hinweis auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB befragt und unterstand damit for- mell der Wahrheitspflicht (act. 3/7 F/A 1 f.).

- 12 - Der Zeuge F._____ kennt die Privatklägerin nach eigenen Angaben seit 13 Jahren (act. 3/7 F/A 6). Er ist zudem der Exfreund der Privatklägerin, wobei er Ende Februar 2023 mit ihr zusammen gekommen sei (F/A 7, 32 f.). Ausserdem hat er mit der Privatklägerin über den Fall gesprochen (F/A 9, 12 ff.). Er sagte aus, am Anfang den Aussagen der Privatklägerin betreffend Schändung geglaubt zu haben, später "etwas weniger" (F/A 17). Als Grund für die Veränderung führte er an, dass die Privatklägerin ihn, als sie die Beziehung mit ihm beendet habe, auch angezeigt habe – das Verfahren sei noch am laufen (F/A 18). Den Beschuldigten kennt der Zeuge F._____ gemäss eigenen Aussagen über die Privatklägerin, da sie und der Beschuldigte ein Jahr liiert gewesen seien (act. 3/7 F/A 6). Der Beschuldigte habe ihn nach dessen staatsanwaltlichen Einver- nahme vom 14. März 2024 kontaktiert und gefragt, ob er das Zeugenaufgebot er- halten habe (F/A 11). 5.5.2. Zeugin E._____ Die Zeugin E._____ wurde unter Hinweis auf die Straffolgen einer wissent- lich falschen Zeugenaussage befragt und unterstand damit formell der Wahrheits- pflicht (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 2). Die Zeugin E._____ ist nach eigenen Angaben eine langjährige Freundin der Privatklägerin (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 4 f.). Zum Beschuldigten hat sie gemäss eigenen Aussagen keine Beziehung (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 4). Sie lernte ihn kennen, als die Privatklägerin sie und ihre Tochter in Deutschland abholte (act. 6/9, Sachverhalt, Ziff. 3.2). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin E._____ ist weiter zu berück- sichtigen, dass der Zeuge F._____ angab, dass er im Juni 2023, als die Privatklä- gerin eine Einvernahme hatte, ein Telefongespräch zwischen der Privatklägerin und der Zeugin E._____ überhört habe (act. 3/7 F/A 19 ff.). Sie hätten über die Einvernahme gesprochen und dass die Zeugin E._____ auch eine Zeugenaussage machen solle (F/A 19). Die Privatklägerin habe der Zeugin E._____ gesagt, dass sie gleich aussagen solle (F/A 23).

- 13 -

6. Tatsachenfeststellung 6.1. Allgemeines zu den Aussagen des Beschuldigten In Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten ist in grundsätzlicher Hinsicht vorab festzuhalten, dass kein Beschuldigter detailreich berichten kann, was er nicht gemacht hat bzw. nicht gemacht haben will. Bei einem vollumfänglichen Bestreiten der Vorwürfe – wie es beim Beschuldigten der Fall ist – lassen sich den betreffen- den Aussagen folglich naturgemäss nicht viele Einzelheiten zu den einzelnen ein- geklagten Sachverhaltsabschnitten entnehmen, was bei der Würdigung der Aussa- gen des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Demgemäss führt der Umstand, dass er die Vorwürfe mit einem Zurückweisen bestreitet, für sich alleine nicht zu einer Einschränkung seiner Aussagenzuverlässigkeit und -qualität. 6.2. Schändung 6.2.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt der Schändung (act. 2/1 F/A 49; act. 2/3 F/A 6; act. 2/4 F/A 17). In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2022 (act. 2/1) bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin in der Nacht vom 7. August auf den 8. August 2022 geschändet zu haben. Er antwortete, dass ihm nicht klar sei, weshalb dieses Datum ausgesucht worden sei (F/A 49). Er könne sich an das fragliche Datum nicht erinnern, weil damals wahrscheinlich nichts Besonderes passiert sei (F/A 50). Er habe sich in dieser Nacht vermutlich in der Wohnung der Privatklägerin aufgehalten (F/A 53). Als er daraufhin gefragt wurde, ob er sich an den Besuch einer Freundin der Privatklägerin namens E._____ erinnern könne, antwortete der Beschuldigte, dass er sich daran erinnern könne und fragte, ob "das" passiert sein soll, als E._____ bei ihnen zu Besuch gewesen sei. Er habe dann in der Garage gewohnt, weil er und die Privatklägerin einen Streit gehabt hätten. Er habe nicht nach oben in die Wohnung gekonnt, solange E._____ bei ihnen gewohnt habe (F/A 54). Er habe keinen Schlüssel für die Wohnung besessen (F/A 56).

- 14 - In der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2022 (act. 2/3) sagte der Be- schuldigte aus, in der Nacht vom 7. auf den 8. August 2022 habe er sich in der Garage befunden und sei nicht im Haus gewesen (F/A 6). Zudem führte er aus, dass mit der Privatklägerin vereinbart gewesen sei, dass er eine Woche in der Ga- rage wohne, während ihre Freundin E._____ zu Besuch sei (F/A 7). Die Türen seien die ganze Zeit geschlossen gewesen (F/A 8). Er sei im Wald auf die Toilette gegangen und habe sich nicht geduscht (F/A 9 f.). Das, was die Privatklägerin er- zähle, sei gar nicht so gewesen. Es habe physisch gar nicht dazu kommen können, da er während diesem Tag keinen Zugang zum Haus gehabt habe (F/A 11). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 2/4) gab der Beschuldigte an, dass er mithilfe des Chats mit seiner Tochter den Zeitablauf rekonstruiert habe. Am 22. Juli 2022 sei er mit der Privatklägerin nach Deutschland gefahren, um E._____ und ihre Tochter abzuholen. Am 24. Juli 2022 seien sie an einem See gefahren und hätten grilliert. Am 26. Juli 2022 habe er bereits in der Garage gewohnt. Er sei dort bis zur Abreise der Freundin gewesen. Am 31. Juli 2022 seien die Privatklägerin, E._____ und ihre Tochter nach Deutsch- land gereist (F/A 5). Er gab weiter an, vom 26. Juli bis 1. August 2022 nicht mehr ins Haus gekommen zu sein (F/A 16). Als E._____ und ihre Tochter bei ihnen an- gekommen seien, sei er noch zwei bis drei Tage in der Wohnung gewesen, dann habe er das Haus verlassen (F/A 20). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (act. 2/5) führte der Beschuldigte aus, er und die Privatklägerin hätten nur sexuellen Kontakt gehabt, als sie ein Paar gewesen seien, es sei einvernehmlich gewesen und habe niemals gegen den Willen eines Partners stattgefunden. Es sei alles nur ausgedacht (F/A 20). Der Beschuldigte hat sich zum Tatgeschehen nicht konkret geäussert, was ihm nicht vorgeworfen werden kann. Sollte der Anklagesachverhalt nicht zutreffen, so ist nicht ersichtlich, wie sich der Beschuldigte zu etwas einlässlich hätte äussern sollen, das nicht stattgefunden hat. Auf seine bloss bestreitenden Aussagen kann jedoch nicht abgestellt werden.

- 15 - Dennoch lässt sich zu den Aussagen des Beschuldigten sagen, dass sie widerspruchsfrei und anschaulich sind. In Bezug auf die zur Tatzeit vorhandenen äusseren Umstände wirken sie spontan und originell. So konnte der Beschuldigte das Datum der angeklagten Tat erst kontextualisieren, als der Besuch der Freundin E._____ erwähnt wurde. Mithilfe dieses räumlich-zeitlichen Zusammenhangs konnte er selbständig weitere Verknüpfungen herstellen, nämlich, dass er zu dieser Zeit in der Garage gewohnt und keinen Zugang zur Wohnung gehabt habe. Dies sagte er sodann in allen Einvernahmen konstant aus. Die Aussagen des Beschul- digten sind als glaubhaft einzustufen. 6.2.2. Aussagen der Privatklägerin 6.2.2.1. Da auf die bloss bestreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht abge- stellt werden kann, ist mithin zu prüfen, ob die Aussagen der Privatklägerin für die Erstellung des zur Diskussion stehenden Sachverhalts genügen. Zu prüfen ist da- her, ob ihre Aussagen eine hinreichende Zahl qualitativ hochwertiger Realitätskri- terien enthalten und ob relevante Warnsignale fehlen. In diesem Zusammenhang werden auch die Aussagen der Zeugen E._____ und F._____ herangezogen. In der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2022 (act. 3/1) sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte im August einmal, während sie ge- schlafen habe, in ihr Zimmer geschlichen sei und ihr seine Hand in die Hose ge- schoben habe, wobei er zwei Finger in ihre Vagina eingeführt habe (F/A 19). Die Schändung müsse am 7. August respektive nach Mitternacht passiert sein (F/A 30 f.). Der Beschuldigte habe mit der Tochter von E._____ geflirtet. Sie habe ihn daraufhin zum Schlafen in die Garage quartiert, da sich E._____ nicht mehr wohlgefühlt habe (F/A 31). Er sei schon den ganzen Tag stockbesoffen gewesen. Sie habe die Wohnungstüre nicht verschlossen, da sie ihm den Zugang zur Toilette ermöglichen wollte. Dann habe sie sich auf das Sofa im Wohnzimmer gelegt und mit dem Rücken zum Raum geschlafen (F/A 32). Plötzlich sei sie aufgewacht, weil sie zwei Finger in sich gespürt habe. Sie sei enorm erschrocken (F/A 33). Sie wisse nicht, ob sie es gespürt habe, als er die Hose weggemacht habe. Er habe von hinten in die Hose gegriffen und sei ihrem Gesäss entlang in die Scheide gefahren (F/A 34). Sie könne nicht genau sagen, welche Hand er dazu genutzt habe. Sie habe

- 16 - tief geschlafen. Sie nehme an, es sei die rechte Hand gewesen, da man als Rechts- händler mit der linken Hand in die Hose greifen würde (F/A 35). Es habe ein paar Sekunden gedauert. Sie sei dann schlagartig wach gewesen (F/A 36). Sie habe ihn angeschrien und weggestossen (F/A 37). Er sei voll wie eine Haubitze gewesen. Er habe sie daraufhin beschimpft. Ihre Freundin E._____ sei dann wach geworden und dazugestossen. E._____ habe gewollt, dass die Polizei gerufen werde, was die Privatklägerin jedoch nicht gewollt habe. Sie hätten ihn dann wieder in die Ga- rage verfrachtet und abgeschlossen. Der Beschuldigte habe die restliche Zeit des Aufenthalts von E._____ in der Garage verbracht (F/A 38). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 3/3) sagte die Privatklägerin aus, dass die Schändung in der ersten August- woche passiert sein müsse (F/A 15). Ihre Freundin und deren Tochter seien bei ihr in den Ferien gewesen. Sie seien genau an dem Tag angekommen. Sie habe auf der Couch geschlafen, der Beschuldigte in seinem Zimmer und ihre Freundin mit deren Tochter im Gästezimmer. Sie und der Beschuldigte hätten an diesem Tag bereits gestritten, weil er getrunken habe und sich nicht habe benehmen können und die Tochter der Freundin angemacht habe. Sie habe dann ein Airbett aufge- blasen und er habe in der Garage schlafen müssen, weil sich niemand mehr wohl- gefühlt habe. Sie habe die Wohnungstüre offen gelassen, damit er in der Nacht auf die Toilette gehen könne, weil er so viel getrunken habe (F/A 17). Sie sei dann gegen 3.30 Uhr aufgewacht, weil zwei Finger in sie eingedrungen seien. Das sei der Beschuldigte gewesen (F/A 18). Sie habe nicht in ihrem Zimmer geschlafen, da der Beschuldigte eigentlich dort hätte schlafen sollen und sie ihr Lager auf der Couch aufgestellt habe, weshalb sie gleich dort geblieben sei (F/A 19). Auf Vorhalt, dass sie in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2022 zuerst gesagt habe, dass der Vorfall in ihrem Zimmer stattgefunden habe, später jedoch, dass sie auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen habe, antwortete die Privatklägerin, dass das falsch aufgeschrieben worden sein müsse, sie habe von Anfang an auf dem Sofa geschlafen (F/A 25). Der Beschuldigte sei mit Zeige- und Mittelfinger seiner rechten Hand in sie eingedrungen (F/A 26 f.). Sie habe bemerkt, dass der Beschul- digte sie angefasst habe, als er mit den Findern in sie eingedrungen sei. Sie habe tief und fest geschlafen, sei dann aber richtig schnell wach gewesen (F/A 29). Den

- 17 - Vorfall habe niemand anderes mitbekommen, sie habe ihrer Freundin nachher noch geschrieben, aber diese sei, weil es spät gewesen sei, sofort eingeschlafen. Sie habe dann geschrien und dann sei sie sofort da gestanden. Jedoch sei sie erst dazu gekommen, als sie ein Handgemenge gehabt hätten (F/A 36). Denn sie habe, als sie die Finger in sich gespürt habe, nach hinten gefasst und seine Finger raus- gezogen. Dann habe sie sich umgedreht und versucht, ihn wegzudrücken. Er habe versucht, sie auf das Sofa zu drücken (F/A 37). Danach habe sie ihn gestossen, woraufhin der Beschuldigte sie gestossen habe und sie fast auf das Sofa gefallen sei und sie nach ihrer Freundin geschrien habe. Dann habe sie alle Kräfte mobili- siert und ihn einen halben Meter vom Sofa wegschieben können. Dann sei E._____ gekommen und habe ihn aus nächster Nähe angeschaut und gefragt, was da ei- gentlich los sei (F/A 38). Daraufhin habe er sich sofort wieder benehmen können. E._____ habe die Privatklägerin gefragt, was los gewesen sei und die Privatkläge- rin sei natürlich sehr aufgelöst gewesen. Sie wisse gar nicht, wer den Beschuldigten aus der Wohnung geschmissen habe, entweder sie oder E._____ (F/A 39). Auf Er- gänzungsfrage der Verteidigung gab die Privatklägerin an, dass E._____ und ihre Tochter ab Sonntag, 7. August 2022 für eine Woche bei ihr gewesen sein müssten (F/A 120). Es sei in den Sommerferien gewesen (F/A 121). Es sei in der ersten Nacht passiert (F/A 122). Sie sei sich ganz sicher (F/A 123). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. März 2024 (act. 3/6) gab die Privatklägerin an, dass der Vorfall in der ersten August- oder letz- ten Juliwoche passiert sei (F/A 6). Auf Vorhalt, dass die Fotos ihrer Freundin E._____ zeigen würden, dass der erste Tag ihrer Ankunft der 26. Juli 2022, ein Dienstag, gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, dass das möglich sei. 6.2.2.2. Realitätskriterien Es sind nur spärliche Realitätskriterien vorhanden. So gab die Privatklägerin konstant an, dass der Beschuldigte bereits seit dem ersten Tag der Ankunft von E._____ und ihrer Tochter in der Garage schlafen musste, da er mit der Tochter von E._____ geflirtet habe. Zudem sagte sie wiederholt aus, dass der Beschuldigte ihr zwei Finger in die Vagina eingeführt haben soll und sie dabei wach geworden sei.

- 18 - 6.2.2.3. Warnsignale Die Analyse der Aussagen der Privatklägerin ergibt diverse Warnsignale: Detailarmut Die Darstellung des Geschehens blieb sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft kurz und flach. So erwähnte die Privatklägerin den Vorfall der Schändung beiläufig zusammen mit weiteren Vorwürfen. Die Privatklägerin schilderte auch keinen konkreten Wortwechsel nach der Tat. Ebenso wenig schil- derte sie eigene innere Vorgänge oder von sich aus weitergehende Einzelheiten. Die auf konkrete Nachfrage erfolgten Schilderungen des Vorwurfs blieben weitge- hend schematisch, generalisierend und stereotyp und wirken damit wenig selbster- lebt. Auch auf Nachfrage hin erfolgten keine oder nur wenig detaillierte Beschrei- bungen der eigenen Handlungen, Gedanken und Gefühle, von denen in aller Regel nur jemand überzeugend berichten kann, der das Besprochene tatsächlich selbst erlebt hat. Ihre Angaben beschränkten sich im Wesentlichen auf die Beschreibung eines an sich einfachen Handlungsablaufs. Zudem konnte die Privatklägerin bis zum Schluss nicht sagen, wann der Vor- fall passiert sein soll respektive ist sie sich nicht sicher. Auch wenn Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen nicht überbewertet werden dür- fen, wäre vorliegend eine stimmigere zeitliche Verortung zu erwarten gewesen. Dies insbesondere, als es sich um ein einschneidendes Ereignis handelt, welches bei der ersten Einvernahme weniger als ein halbes Jahr zurückgelegen haben soll und der Besuch ihrer Freundin E._____ dem Vorfall einen zeitlichen Rahmen gibt. Übermässige Belastung Es fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten durchgehend in einem schlechten Licht darstellte. Auch wenn eine noch weitergehende Belastung denk- bar wäre, so ist kaum eine Aussage von ihr zu finden, in der sie etwas Positives über ihn berichten würde. Sie stellt ihn als schweren Alkoholiker, Serieneinbrecher und Hehler dar und bezeichnete ihn gar als Soziopathen (vgl. act. 3/2 F/A 13).

- 19 - Zum Beispiel stellte die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 16. Juni 2023 auf die Frage, wie die Beziehung zwischen ihrem Sohn und dem Beschuldigten gewesen sei, ohne jede ersichtliche Grundlage den pauschalen Vorwurf in den Raum, dass der Beschuldigte ihren Sohn auspeitschen würde und ihn einmal gewürgt und in den Pool geschleudert habe (act. 3/3 F/A 72). Auffällige Widersprüche und fehlende Plausibilität Die Privatklägerin machte widersprüchliche Aussagen bezüglich der Frage, ob sie mit dem Beschuldigten eine intime Beziehung geführt habe und räumte die Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten erst ein, als diese durch das übrige Er- gebnis der Untersuchung offensichtlich war. In der ersten Einvernahme bei der Po- lizei gab sie an, dass der Beschuldigte ein weitläufiger Kollege sei (act. 3/1 F/A 22). Sie habe keine Liebesbeziehung zu ihm gepflegt (F/A 24). Er sei wohl aus der Uk- raine geflohen und sie hätten losen Kontakt über WhatsApp gehabt. Eines Tages habe er sie aus Moldawien angerufen und angegeben, dass er Hilfe benötige und so sei er letzten Endes zu ihr gekommen (F/A 27). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 16. Juni 2023 verstrickte sie sich dann in Widersprüche, als sie gefragt wurde, wer wo normalerweise schlafen würde. Daraufhin bejahte sie, dass sie ein Paar gewesen seien (act. 3/3 F/A 24). Dann behauptete sie weiter, die Be- ziehung mit dem Beschuldigten beendet zu haben, kurz bevor sie die Freundin E._____ abgeholt hätten (F/A 40). Dies steht im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und auch des Zeugen F._____, welche beide aussagten, dass die Beziehung ca. Ende November 2022 auseinandergegangen sei (act. 2/5 F/A 21 f.; act. 3/7 F/A 36 f.). Die Privatklägerin hatte auch einen höheren Anteil daran, dass der Beschuldigte überhaupt in die Schweiz gekommen ist, als sie zugibt, was die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen F._____ stützen (vgl. act. 2/1 F/A 16 f.; act. 3/7 F/A 30). Ebenfalls ergeben sich Widersprüche und Ungereimtheiten in Bezug auf den Tatort. So sagte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme zuerst aus, dass sie auf der Couch, der Beschuldigte im Schlafzimmer und die Freundin mit deren Tochter im Gästezimmer geschlafen hätten (act. 3/1 F/A 17). Dann gab sie zuerst an, dass der Vorfall in ihrem Zimmer passiert sei, später, dass es auf dem

- 20 - Sofa im Wohnzimmer passiert sei. Des Weiteren erscheint auch nicht logisch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zwar während der Nacht nicht mehr in der Wohnung haben wollte, die Tür aber offen liess, damit er auf die Toilette gehen konnte. Wenn der Beschuldigte ohne Weiteres in die Wohnung hätte gehen kön- nen, hätte die "Fernhaltemassnahme" letztlich keinen Sinn gemacht. Ausserdem hätte es dann umso mehr Sinn gemacht, dass die Privatklägerin oben im Schlaf- zimmer geschlafen hätte und nicht im für den Beschuldigten besser zugänglichen Wohnzimmer. Zudem sagte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte in der Garage schlafen musste, da sich ihre Freundin E._____ nicht wohlgefühlt habe. In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab sie dann an, dass der Beschuldigte in der Garage schlafen musste, da sich niemand mehr wohl- gefühlt habe. Dieses Beispiel illustriert die Steigerung ihrer Aussagen im Verlaufe der Einvernahmen. Weiter erscheint widersprüchlich, dass der Beschuldigte zwar stark betrun- ken gewesen sei soll, die Privatklägerin aber gleichzeitig behauptete, dass er in der Lage gewesen sei, sich so zu verhalten, dass niemand von der Sache etwas mit- bekomme (act. 3/1 F/A 39) und er sein Benehmen sofort geändert habe, als E._____ in das Wohnzimmer gekommen sei (act. 3/3 F/A 39). Widersprüchlich erscheint ausserdem, dass der Beschuldigte das Gesäss der Privatklägerin gestreift haben und ihr mit der Hand über die Vagina gefahren sein soll. Die Privatklägerin erwachte gemäss ihren Aussagen erst, als der Beschul- digte mit den Fingern in die Vagina eindrang. Dementsprechend kann sie nicht wis- sen, was der Beschuldigte zuvor gemacht hat. Dass sie zudem wissen will, dass es die rechte Hand gewesen sein soll, die in sie eingedrungen ist, da man als Rechtshändler mit der linken Hand in die Hose greifen würde, ist nicht nachvoll- ziehbar. Dieses Beispiel illustriert zudem ein Aussageverhalten, in dem auf Fragen mit Begründungen statt Fakten geantwortet wird. Die Privatklägerin schildert den aus ihrer Sicht logischen und nicht den von ihr tatsächlich erlebten Ablauf der Ge- schehnisse.

- 21 - Zudem sagte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme am 29. No- vember 2022 aus, dass sie den Beschuldigten nach dem Vorfall angeschrien und weggestossen habe, er sie dann zu beschimpfen begonnen habe und dann E._____ wach geworden und dazu gekommen sei. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 16. Juni 2023 gab sie an, dass niemand den Akt selber mitbe- kommen habe. Sie sagte aus: "Naja. Den Akt selber nicht. Ich habe dann meiner Freundin nachher noch geschrieben. Aber die ist dann weil es spät war sofort ein- geschlafen. Ich habe geschrien, sie stand dann sofort da. Gottseidank ist sie ge- kommen. Allerdings kam sie erst dazu, als wir ein Handgemenge hatten" (act. 3/3 F/A 36). Das Handgemenge beschrieb sie so, dass sie sich umgedreht und ver- sucht habe, den Beschuldigten wegzustossen. Er habe dann versucht, sie auf das Sofa zu drücken. Sie habe ihn gestossen, er habe sie gestossen, sie sei fast auf das Sofa gefallen und habe nach ihrer Freundin geschrien (F/A 38). All dies er- scheint wenig plausibel und widersprüchlich. In der polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin noch nicht aus, dass sie nach ihrer Freundin E._____ ge- schrien habe, sondern nur, dass diese wach geworden und dazu gekommen sei. Zudem ist unklar, wer die Freundin ist, der sie geschrieben haben will, wobei ihre Aussage impliziert, dass sie damit E._____ meinte. Es erscheint jedoch nicht plau- sibel, sondern gar widersprüchlich, warum sie dieser schreiben soll, diese ein- schläft und sie dann nach ihr schreien soll. Zudem sagte die Privatklägerin aus, dass sie fast auf das Sofa gefallen sei, beschrieb aber nie, dass und wie sie vom Sofa aufgestanden ist. Auch dieser Handlungsablauf ist unstimmig und vermag nicht zu überzeugen. 6.2.2.4. Aussagezwischenfazit Privatklägerin Gesamthaft betrachtet erscheinen die Aussagen der Privatklägerin über weite Strecken pauschal und farblos. Die wiedergegebenen Realitätskriterien sind relativ spärlich vorhanden. Gleichzeitig weisen ihre Aussagen einige erhebliche Warnsignale auf.

- 22 - 6.2.3. Zeugin E._____ 6.2.3.1. Einvernahme In der Zeugeneinvernahme vom 15. Dezember 2023 durch die deutsche Staatsanwaltschaft (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung) sagte die Zeugin E._____ aus, dass sie mit ihrer Tochter, der Privatklägerin und dem Beschuldigten an einem Frei- tag in die Schweiz gereist sei. Ihre Tochter hätte noch bis Mittwoch in G._____ [DE] in die Schule gehen müssen (S. 6). Sie seien am Sonntag eine Woche später zu- rück nach Deutschland gereist (S. 7). Sie gab weiter an, dass sie und ihre Tochter im Gästezimmer geschlafen hätten. Die Privatklägerin habe nicht im Wohnzimmer, sondern in ihrem Schlafzimmer geschlafen (S. 11 f.). Der Beschuldigte habe von Tag eins an in der Garage geschlafen (S. 12). Der Flirt gegenüber ihrer Tochter sei nicht ab Tag eins gewesen, sondern später. Der Vorfall sei gegen Ende des Auf- enthalts passiert, sie könne aber nicht mehr sagen an welchem Tag (S. 13). Zuerst sagte sie in der Einvernahme aus, dass sie eines Nachts nicht einschlafen konnte, weil sie etwas gehört habe. Dann habe sie irgendwann ihren Namen gehört und sei aufgestanden und nachschauen gegangen. Die Privatklägerin und der Beschul- digte hätten gestritten und er sei dann gegangen und danach habe die Privatkläge- rin ihr erzählt, was passiert sei (S. 5). Später in der Einvernahme beschrieb die Zeugin E._____, dass sie nicht geschlafen und Stimmen gehört habe und als sie aus ihrem Zimmer gekommen sei, sei da ein Handgemenge gewesen (S. 13). Es sei im Wohnzimmer gewesen. Es habe dort eine Decke gehabt. Sie denke, dass die Privatklägerin vielleicht nicht gut habe schlafen können und im Wohnzimmer fernsehen wollte (S. 14). Sie habe nicht gehört, worum der Streit ging, da sie die Sprache nicht verstanden habe (S. 15). Die Privatklägerin habe ihr dann, als der Beschuldigte gegangen sei, erzählt, dass er gekommen sei und ihr mit der Hand von hinten in die Scheide gefasst habe (S. 16). Sie seien dann ein/zwei Tage später wieder nach Hause gereist. Vor dem Vorfall seien sie mit dem Beschuldigten an einen See gefahren. Sie glaube, dass das sogar schon am zweiten Tag gewesen sei. Nach dem Vorfall hätten sie ohne den Beschuldigten einen Ausflug in einen Spielpark mit den Kindern gemacht (S. 20).

- 23 - 6.2.3.2. Lichtbilder der Zeugin E._____ Bildaufnahmen der Zeugin E._____ (act. 6/9, Lichtbildmappe) zeigen am

26. Juli 2022 den Sohn der Privatklägerin (Bild 1). Am 28. Juli 2022 zeigen sie eine Katze und der Standort ist mit Gemeinde D._____ (der Wohnort der Privatklägerin) angegeben (Bild 3). Am 30. Juli 2022 zeigen die Bilder die Tochter von E._____ mit Standort Wild- und Freizeitpark H._____ (Bilder 21-32). Aus den Bildern des Whats- App-Verlaufs (act. 6/9, Lichtbildmappe 2) zwischen der Privatklägerin und der Zeu- gin E._____ lässt sich schliessen, dass die Zeugin E._____ am 31. Juli 2022 mit ihrer Tochter nach Deutschland zurückgereist ist (Bilder 9-12). 6.2.3.3. Würdigung Allgemeines Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin E._____ den Vorfall nicht unmittelbar wahrgenommen hat und ihre Schilderungen diesbezüglich einzig auf den Erzählun- gen der Privatklägerin beruhen, können die Aussagen lediglich als Hilfstatsachen zur Erhellung des Sachverhalts herangezogen werden. Aber auch soweit es sich dabei um eigene Wahrnehmungen betreffend das Vor- und Nachtatgeschehen handelt, kommt ihnen lediglich der Beweiswert von Indizien zu, welche allenfalls geeignet sind, die Depositionen der Privatklägerin oder des Beschuldigten zu stüt- zen oder zu schwächen. Realitätskriterien Die Aussagen der Zeugin E._____ wirken in Bezug auf den Zeitrahmen ihres Besuchs bei der Privatklägerin spontan und stimmig. So ist sie sich sicher, dass sie am Freitag vor den eigentlichen Ferien in G._____ zur Privatklägerin in die Schweiz gereist war. In Anbetracht dessen, dass im Jahr 2022 der Freitag vor den Schulfe- rien im Sommer der 22. Juli 2022 gewesen ist ("https://www.schulferien.org/Kalen- der_mit_Ferien/kalender_2022_ferien_G._____.html", zuletzt abgerufen am 16.4.2025) und sie angab, bis am Sonntag eine Woche später in der Schweiz ge- wesen zu sein, kann gefolgert werden, dass sie vom 22. Juli bis 31. Juli 2022 in der Schweiz war.

- 24 - Lügensignale In Bezug auf den Tatnachgang sind die Aussagen der Zeugin E._____ we- der konkret noch anschaulich. Dies steht im Widerspruch zu ihren sonstigen Aus- sagen, insbesondere denen, dass sie sich in Anwesenheit des Beschuldigten im- mer unwohler gefühlt habe, weil dieser mit ihrer Tochter geflirtet habe (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 5). Die diesbezüglichen Aussagen sind illustrativ und an- schaulich, sie beschrieb ihren Gefühlszustand, ihre Gedankengänge und ihre Re- aktion auf das Benehmen des Beschuldigten. Sprach sie hingegen über das Tat- geschehen, wurden ihre Beschreibungen karger und zurückhaltender. Das ist auf- fällig, als zu erwarten gewesen wäre, dass sie den Tatnachgang lebensnaher und detaillierter erzählen könnte, wenn sie sich bereits vor dem Vorfall in Anwesenheit des Beschuldigten so unwohl gefühlt hatte, dass sie die Türe in Abwesenheit der Privatklägerin abgeschlossen hatte (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 5). Zudem bleibt auch einiges unklar. So beschrieb die Zeugin E._____ zum einen, dass sie am Abend des Vorfalls nicht habe einschlafen können und dann Stimmen gehört habe. Zum anderen beschrieb sie, dass sie nicht habe einschlafen können, weil sie etwas gehört habe. Auch erwähnte sie einerseits, dass sie ihren Namen gehört habe, andererseits, dass sie einfach aus dem Zimmer getreten sei. Übereinstimmungen mit den Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen betreffend Zeitablauf der Zeugin E._____ decken sich weit- gehend mit denjenigen des Beschuldigten. Zudem werden deren Aussagen auch durch die Lichtbilder der Zeugin E._____ bestätigt. So gab der Beschuldigte an, am

22. Juli 2022 mit der Privatklägerin nach Deutschland gefahren zu sein, um E._____ und deren Tochter abzuholen. Dies wird durch die Aussagen der Zeugin E._____ bestätigt. Zudem sagte er aus, am 24. Juli 2022 mit ihnen an einen See gefahren zu sein, was sich mit der Aussage der Zeugin E._____ deckt, dass sie glaube, am zweiten Tag ihres Aufenthalts in der Schweiz mit dem Beschuldigten an einen See gefahren zu sein. Des Weiteren sagte der Beschuldigte aus, dass E._____ und ihre Tochter am 31. Juli 2022 nach Deutschland gereist seien. Auch dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin E._____.

- 25 - Widersprüche mit den Aussagen der Privatklägerin Demgegenüber widersprechen die Aussagen der Zeugin E._____ betreffend Tatzeitpunkt denjenigen der Privatklägerin. Letztere ist überzeugt, dass der Vorfall in der ersten Nacht nach der Ankunft von E._____ passiert sei. Die Zeugin E._____ ist sich jedoch sicher, dass der Vorfall gegen Ende ihres Aufenthalts passiert sei. Ebenfalls den Angaben der Zeugin E._____ sowie denjenigen des Beschuldigten widersprechend ist das anfänglich von der Privatklägerin angegebene Datum des Vorfalls, der 7. August 2022. So konnte erstellt werden, dass die Zeugin E._____ die Privatklägerin gegen Ende Juli besuchte und nicht im August. Ebenfalls widersprechen die Aussagen der Zeugin E._____ betreffend Schlafort der Beteiligten denjenigen der Privatklägerin. So gab Letztere an, dass der Beschuldigte während des Aufenthalts von E._____ in ihrem Schlafzimmer hätte schlafen sollen, weshalb sie auf der Couch geschlafen habe. Die Zeugin E._____ sagte jedoch aus, dass die Privatklägerin während ihres Aufenthalts im Schlafzimmer geschlafen habe und der Beschuldigte von Tag eins an in der Garage übernachtet habe. Die Privatklägerin und die Zeugin E._____ sagen zwar übereinstimmend aus, dass sich der Beschuldigte gegenüber der Tochter der Zeugin E._____ unan- gemessen verhalten habe. Bezüglich der Frage, wann und wo dies passiert sein soll, bestehen aber ebenfalls widersprüchliche Aussagen. Gemäss Privatklägerin verhielt sich der Beschuldigte am ersten Tag gegenüber der Tochter auf diese Weise, weshalb er in der Garage übernachten musste. Laut der Zeugin E._____ (und auch laut Aussagen des Beschuldigten) übernachtete er dagegen wegen ei- nes Streits mit der Privatklägerin vom ersten Tag an in der Garage, wogegen der Flirt mit der Tochter von E._____ erst später im Verlauf ihres Aufenthalts stattge- funden habe. Des Weiteren widersprechen einige der Aussagen der Zeugin E._____ be- treffend Tatnachgang denjenigen der Privatklägerin. So sagte Letztere aus, dass E._____ gewollt habe, dass die Polizei gerufen werde. Die Zeugin E._____ kann sich jedoch nicht daran erinnern, ob sie mit der Privatklägerin darüber gesprochen

- 26 - habe, die Polizei zu rufen (vgl. act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 17 f.). Auch gab die Zeugin E._____ an, dass der Beschuldigte von sich aus zurück in die Garage gegangen sei, die Privatklägerin jedoch, dass sie ihn gemeinsam mit E._____ in die Garage verfrachtet hätten. Zwischenfazit Die Aussagen der Zeugin E._____ vermögen die Deposition des Beschul- digten in Bezug auf den Zeitrahmen des Aufenthalts zu stützen. Demgegenüber sind ihre Aussagen betreffend Nachtatgeschehen nicht geeignet, die Depositionen der Privatklägerin zu stützen bzw. schwächen sie diese sogar ab, da einige Wider- sprüche bestehen. 6.2.4. Zwischenfazit hinsichtlich der Schändung Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft genug sind, um jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- zuräumen. Der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung lässt sich damit nicht erstellen. Bezüglich des Vorwurfs der Schändung ist der Be- schuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen. 6.3. Mehrfacher Diebstahl 6.3.1. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2022 an, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin für Fr. 350.– abgekauft habe (act. 2/1 F/A 82 f.). In der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2022 (act. 2/3) er- gänzte er, dass er das Mobiltelefon in zwei Raten bezahlt habe, im September habe er Fr. 200.– und im Oktober Fr. 150.– bezahlt, worauf er die Schachtel und die Do- kumente für das Telefon erhalten habe (F/A 20). Der Beschuldigte sagte zudem aus, dass die Privatklägerin ihm ein Verlän- gerungskabel gegeben habe, er ihr aber alle Sachen, die sie ihm gegeben habe, am Montag, 28. November 2022, zurückgebracht habe (act. 2/1 F/A 87 f.). Er habe die Sachen vor der Eingangstüre abgelegt und geklingelt (F/A 89). Er zählte ver-

- 27 - schiedene Sachen auf, die er ihr zurückgebracht habe (Kabel, Waschmittel, Gabel und Teller, Teppich und ein Tuch). Was die Kleider betreffe, habe er nur seine per- sönlichen Kleider abgeholt. Die Privatklägerin habe ihm einige Sachen online be- stellt, eine Jacke, einen Pullover und Thermowäsche. Sie habe gesagt, dass es Fr. 150.– gekostet habe. Er habe das bezahlt (act. 2/3 F/A 21). Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Diebstähle. Das Mobilte- lefon ist unstrittig in seinem Besitz. Die Aussagen des Beschuldigten sind detailliert, so kennt er den Wert des Mobiltelefons, ohne dass die Polizei ihm diesen gesagt hätte, was für seine Darstellung spricht. Er machte zudem spontane und detailrei- che Schilderungen, auch ausserhalb des zentralen Beweisthemas. Seine Aussa- gen sind widerspruchsfrei, in sich schlüssig und logisch konsistent. So beschrieb er zum Beispiel, wie er die Raten abbezahlt und daraufhin die Box und Dokumen- tation von der Privatklägerin erhalten habe. Dass er der Privatklägerin das Mobilte- lefon abgekauft hat, ist nicht zu widerlegen. 6.3.2. Aussagen der Privatklägerin In der Fortsetzung der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2022 (act. 3/2) gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte ihr Sachen gestoh- len habe und zwar Winterkleider, eine schwarze Adidasjacke, Pullis, Thermounter- wäsche und ein Verlängerungskabel. Das habe vielleicht einen Wert von Fr. 250.–. Zudem habe er ein Mobiltelefon im Wert von ca. Fr. 330.– gestohlen (F/A 26). Er habe ihr im Zeitraum von Mai bis Oktober 2022 verschiedene Gegen- stände entwendet (F/A 39). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 3/3) sagte die Privatklägerin aus, dass ihr Schmuck fehle, einmal ein Set aus Echtgold und ein vergoldetes Set, im Wert von total ca. Fr. 1'000.– (F/A 90). Es würde Einbruchswerkzeug fehlen, eine Brechstange, Zangen und Schraubenzieher (F/A 91). Zudem Klamotten für einen Freund von ihr, für den sie Winterkleider ge- kauft habe, Schuhe, einen Pulli, eine Jacke und einen Regenschutz. Sie wisse nicht mehr, wieviel das gekostet habe (F/A 92). Der Beschuldigte habe die Klamotten, das Werkzeug und den Schmuck geklaut, als er ausgezogen sei und sei dann im-

- 28 - mer wieder zurückgekommen (F/A 93). Der Schmuck habe sich in einer Schublade im Schlafzimmer befunden (F/A 94). Er sei weggekommen, bevor der Beschuldigte ausgezogen sei (F/A 95). Die Aussagen der Privatklägerin sind abstrakt und kurz. Zudem sind sie nicht konstant. Es erscheint wenig plausibel, dass sie in der ersten Einvernahme noch nicht gewusst haben will, dass ihr Schmuck im Wert von ca. Fr. 1'000.– sowie ver- schiedenes Werkzeug fehlte, jedoch ein halbes Jahr später schon. Auch ist wider- sprüchlich, dass sie zuerst aussagte, dass der Beschuldigte sie nach seinem Aus- zug bestohlen haben soll, später aber meinte, dass er ihr den Schmuck gestohlen habe, bevor er ausgezogen sei. Woher sie dies wissen will, ist ebenfalls unklar. Die Privatklägerin machte zudem nicht geltend, wo der Beschuldigte die gestohlenen Dinge hätte verstecken sollen, wenn er teilweise zum Tatzeitpunkt noch bei ihr ge- wohnt haben soll. Auch, dass der Beschuldigte immer wieder zurückgekommen sei nach seinem Auszug, stellt sie ohne weitere Erklärungen in den Raum. 6.3.3. Zwischenfazit hinsichtlich des mehrfachen Diebstahls Insgesamt ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft genug sind, um jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten aus- zuräumen. So haben die Privatklägerin und der Beschuldigte zusammen in einer Paarbeziehung gelebt. Es scheint somit normal, dass der Beschuldigte gewisse Gegenstände, welche im Haushalt vorhanden waren, benutzt hat. Die Privatkläge- rin unterstützte den nicht über erhebliche Mittel verfügenden Beschuldigten freiwil- lig. Dass die Privatklägerin Kleider für einen Freund bestellt haben soll, scheint nicht stimmig. Es scheint wahrscheinlicher, dass die Kleider für den Beschuldigten be- stimmt gewesen waren. Auch die Aussagen der Zeugin E._____ stützen dies. So sagte diese aus, die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass sie dem Beschuldigten Kleidung und alles Mögliche besorgt habe (act. 6/9, Zeugen-Vernehmung, S. 18). Schliesslich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Pri- vatklägerin nach der definitiven Beendigung der Beziehung gewisse Gegenstände zurückgegeben hat.

- 29 - Bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls lässt sich der angeklagte Sachver- halt nach dem Gesagten ebenfalls nicht erstellen und der Beschuldigte ist davon in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen. 6.4. Hausfriedensbruch 6.4.1. Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Dezember 2022 bestritt der Be- schuldigte nicht, dass ihm ein Hausverbot erteilt worden ist (act. 2/1 F/A 94). Dass er am 27. November 2022 bei der Privatklägerin geklingelt haben soll, bestritt er nur insofern, als es nicht an einem Sonntag gewesen sei. Er habe der Privatklägerin die Sachen am Montag zurückgebracht, weil sie ihm mit der Polizei gedroht habe (act. 2/1 F/A 87 und 97). In der Hafteinvernahme vom 2. Dezember 2022 sagte der Beschuldigte aus, dass er der Privatklägerin am 27. November 2022 die Haushaltssachen ge- bracht habe. Er habe geklingelt und diese vor die Türe gestellt. Die Privatklägerin habe angefangen zu schreien und habe gesagt, dass sie die Polizei kontaktieren werde. Er sei dann gegangen (act. 2/3 F/A 14). Er sei nicht über den Zaun geklet- tert, als ihm die Privatklägerin die Türe nicht geöffnet habe (F/A 15). Die Aussagen des Beschuldigten sind glaubhaft. Er bestritt nicht, dass ihm ein Hausverbot erteilt worden ist. Stattdessen fügte er auch hier sein Handeln in einen Kontext, welcher inhaltlich konstant ist. Dass er bereits zugab, bei der Privat- klägerin geklingelt zu haben, bevor ihm der Vorwurf des Hausfriedensbruchs vor- gehalten wurde (vgl. act. 2/1 F/A 87 ff.), zeugt ebenfalls von der strukturellen Kon- stanz seiner Aussagen. Obschon er anfänglich bestritt, am 27. November 2022 bei der Privatklägerin gewesen zu sein, korrigiert er dies in der Hafteinvernahme am nächsten Tag. Das spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da es im Resultat unerheblich ist, ob der angeklagte Hausfriedensbruch am 27. Novem- ber oder am 28. November 2022 passiert sein soll, da zu beiden Zeitpunkten bereits das Hausverbot galt und er dieses auch nicht bestreitet.

- 30 - 6.4.2. Aussagen der Privatklägerin In der Fortsetzung der polizeilichen Einvernahme vom 30. November 2022 (act. 3/2) sagte die Privatklägerin aus, dass sie dem Beschuldigten am

25. November 2022 ein Hausverbot erteilt habe (F/A 33). Am Sonntagabend,

27. November 2022, sei er vor ihrer Haustüre gestanden, um einige Sachen abzu- holen. Sie habe ihn weggewiesen. Als er nicht gegangen sei, habe sie die Polizei gerufen (F/A 34). Während sie auf die Polizei gewartet habe, habe sie Angst be- kommen, weil es einen riesigen Krach auf der Terrasse gegeben habe. Die Storen seien unten gewesen. Beim Eintreffen der Polizei sei der Beschuldigte nicht mehr vor Ort gewesen. Sie hätten aber Spuren im Gras gesehen und er habe einen Sack auf den Sitzplatz geworfen (F/A 35). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Juni 2023 (act. 3/3) sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte auf ihre Terrasse ge- kommen sei. Er habe ihr einen Sack mit Geschirr zurückgebracht, das sei so laut gewesen, dass es geklirrt habe (F/A 105). Die Aussagen der Privatklägerin sind widersprüchlich. So gab sie anfänglich an, dass der Beschuldigte vor ihrer Haustüre gestanden sei, um einige Sachen ab- zuholen, sagte aber später aus, dass er einen Sack auf den Sitzplatz geworfen habe. Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte auf die Terrasse gekommen sei, was sie aber nicht sehen konnte, wenn die Storen, wie von ihr angegeben, unten gewesen waren. 6.4.3. Zwischenfazit hinsichtlich des Hausfriedensbruchs Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht glaubhaft genug sind, um jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschul- digten auszuräumen und sich der Sachverhalt des Hausfriedensbruchs im Sinne der Anklageschrift nicht erstellen lässt. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizuspre- chen.

- 31 -

7. Beweisergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die angeklagten Sachverhalte nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellen lassen. Der Beschul- digte ist daher in allen Anklagepunkten in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.

- 32 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von fol- genden Vorwürfen: der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB;  des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 

2. Der Antrag auf Anordnung einer Landesverweisung wird abgewiesen.

3. Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgewiesen.

4. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Da- tenverarbeitung, gelagerte Mobiltelefon (A016'827'104) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Aus- weises durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin an den Beschuldig- ten herausgegeben. Wird das Mobiltelefon nicht innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die- ses Urteils herausverlangt, wird die jeweilige Lagerbehörde für berechtigt er- klärt, es innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden.

5. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Untersuchungshaft eine Haftent- schädigung von Fr. 400.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Dem Zeugen F._____ wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 182.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

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7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Honorar amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 12'168.30 lic. iur. X._____ (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 14'268.30 Total

8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und den Beschuldigten  (übergeben); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, im Doppel (per Einschreiben, gegen  Empfangsschein); die Privatklägerin (per Gerichtsurkunde);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A unter Beilage des For-  mulars "Löschung des DNA Profils und ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, gegen Empfangsschein; die Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Post-  fach, 8021 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 4), gegen Empfangs- schein; die Bezirksgerichtskasse Winterthur (insbesondere hinsichtlich Disposi-  tiv-Ziffern 5-7, unter Beilage von act. 35 und act. 46).

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist.

- 34 - Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 20. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. F. Brügger MLaw N. Mattmüller