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FV260014

Bestreitung neues Vermögen

Bezirksgericht Winterthur ·Einzelgericht im vereinfachten Verfahren · 2026-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

E. 2 Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet.

E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 4 Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Die Anfechtung des Klagerückzugs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Linds- trasse 10, 8400 Winterthur. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

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E. 5 Schriftliche Mitteilung an: den Kläger (als Gerichtsurkunde);  die Beklagte (als Gerichtsurkunde);  das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (per Einschreiben gegen Emp-  fangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein).  Winterthur, 4. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Gregr versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV260014-K/UV/yk Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Stosberg Gerichtsschreiber MLaw A. Gregr Verfügung vom 4. Mai 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen Stadt B._____, Beklagte vertreten durch Finanzamt der Stadt B._____ betreffend Bestreitung neues Vermögen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1, sinngemäss) Es sei festzustellen, dass der Kläger seit der Konkurseröffnung im Jahr 2018 zu keinem neuen Vermögen gekommen ist. Erwägungen: I. Mit Urteil vom 9. Februar 2026 entschied das Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur, dass der Rechtsvorschlag we- gen fehlenden neuen Vermögens in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt nicht bewilligt wird (act. 2). Das Urteil wurde dem Kläger am 26. Februar 2026 zugestellt (act. 4/12). Fristgerecht erhob er am 15. März 2026 Klage auf Bestreitung neuen Vermögens beim zuständigen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (act. 1). In der Folge wurden die Parteien auf den 30. April 2026, 08.15 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 6). Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen oder an die Hauptverhandlung mitzubrin- gen (act. 5). Die Beklagte teilte vorgängig mit Schreiben vom 26. März 2026 mit, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen werde (act. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung am 30. April 2026 zog der Kläger seine Klage zurück (act. 15). II. Das vorliegende Verfahren ist somit zufolge Klagerückzugs als erledigt abzu- schreiben. Der Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO).

- 3 - Aufgrund der Umstände des vorliegenden Verfahrens ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Mangels erheblicher Umtriebe sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird verfügt:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.

2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Ein Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Die Anfechtung des Klagerückzugs hat mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Rückzug unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Linds- trasse 10, 8400 Winterthur. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

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5. Schriftliche Mitteilung an: den Kläger (als Gerichtsurkunde);  die Beklagte (als Gerichtsurkunde);  das Betreibungsamt Winterthur-Stadt (per Einschreiben gegen Emp-  fangsschein); das Migrationsamt des Kantons Zürich (gegen Empfangsschein).  Winterthur, 4. Mai 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Gregr versandt am: