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FV240020

Forderung

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-02-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit

E. 1.1 Der Kläger macht von seinem behaupteten Gesamtanspruch von CHF 215'000.– zzgl. Zins – unter dem Vorbehalt eines Nachklagerechts – einen Teilbetrag von CHF 30'000.– gegenüber der Beklagten geltend (act. 1 S. 2).

E. 1.2 Die Beklagte geht gestützt auf das D._____-Gutachten von einem Integri- tätsschaden von 35 % aus, der in Anwendung von Art. 6 Ziffer 6 AVB Unfallversi- cherung C._____ mit 55 % der versicherten Summe von CHF 100'000.–, mithin mit CHF 55'000.– zu entschädigen sei (act. 12 S. 8, S. 14 und S. 19 und act. 21 S. 7). CHF 55'000.– für einen Integritätsschaden von 35 % seien nicht bestritten (Prot. S. 14).

E. 1.3 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Beklagte dem Kläger (mindes- tens) CHF 55'000.– schuldet. Der eingeklagte Teilbetrag von CHF 30'000.– ist da- mit anerkannt und die Teilklage diesbezüglich gutzuheissen. Zu klären bleibt einzig, ab wann der geltend gemachte Verzugszins geschuldet wird.

2. Verzugszinsen

E. 2 Rechtsmissbrauch der Teilklage

E. 2.1 Gemäss Kläger richte sich der Verzugszinsanspruch nach Art. 41 VVG. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2019 habe er der Beklagten das Gutachten von Dr. E._____ vom 29. Juni 2019 samt USZ-Gutachten vom 20. Mai 2019 zugehen lassen. Aus Ersterem gehe die medizinisch-theoretische Invalidität von 72.5 % hervor, welche Grundlage für den Gesamtanspruch von CHF 250'000.– bilde (act. 1 S. 26). Dieses Schreiben sei bei der Beklagten spätestens am 18. Juli 2019 eingegangen, andernfalls die in der Folge von der Beklagten eingeholte Stel- lungnahme der D._____ nicht vom 19. Juli 2019 datieren könne. Die vierwöchige Deliberationspflicht habe somit am 15. August 2019 geendet. Nachdem die Be-

- 7 - klagte mit Schreiben vom 8. Februar 2021 noch einmal zur Zahlung aufgefordert worden und dieses spätestens am 10. März 2021 bei der Beklagten eingegangen sei (denn sonst hätte die D._____ in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 nicht auf sein Schreiben vom 10. März 2021 Bezug genommen), befinde sich die Be- klagte seit dem Folgetag, also seit 11. März 2021 in Verzug, was die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. nach sich ziehe (act. 1 S. 27 und act. 19 S. 10).

E. 2.2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass von einer Überzeugung zur Richtigkeit des Anspruchs gemäss Art. 41 VVG im März 2021 nicht ausgegan- gen werden könne, weil sie nach Erhalt der Stellungnahme von Dr. E._____ vom

E. 2.3 Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit Ablauf von vier Wo- chen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunterneh- men Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 VVG). Die Angaben im Sinne von Art. 41 VVG be- ziehen sich auf Tatfragen, die es dem Versicherer erlauben müssen, sich von der Begründetheit der Ansprüche des Versicherten zu überzeugen. Sie entsprechen den von Art. 38 und 39 VVG aufgestellten Anzeige- und Auskunftspflichten (BGer 4A_58/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.1 [Pra 109 (2020) Nr. 120]). Die versicherte Person hat zur Bewirkung der Fälligkeit die Forderung zu begründen, nicht zu be- weisen. Dem Versicherungsunternehmen bleibt es unbenommen, nach Prüfung der eingegangenen Informationen einzuwenden, das behauptete Ereignis bzw.

- 8 - seine Schadensfolgen seien nicht hinreichend bewiesen. Das vermag allerdings den Eintritt der Fälligkeit nicht zu hindern (BSK VVG-SÜSSKIND, Art. 41 N 8). Die Fälligkeit tritt am letzten Tag der Deliberationsfrist ein (BSK VVG-SÜSSKIND, Art. 44 N 23). Der Schuldner einer fälligen Forderung wird durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 100 Abs. 1 VVG). Das Schlich- tungsbegehren ist als Mahnung zu qualifizieren (BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5). Geschuldet ist der Verzugszins von 5 % für das Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) ab dem auf den Tag, an dem der Schuldner die Mahnung erhalten hat, folgen- den Tag oder, im Fall der Einleitung einer gerichtlichen Klage, ab dem auf den Tag, an dem die gerichtliche Klage dem Schuldner zugestellt worden ist, folgenden Tag (BGer 4A_58/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.1 [Pra 109 (2020) Nr. 120]).

E. 2.4 Im Gutachten der D._____ vom 2. September 2015 wurde die rein unfallbe- dingte medizinisch-theoretische Invalidität auf 35 % geschätzt (act. 4/16 S. 11 = act. 14/64 S. 11). Gemäss Eingangsstempel ging das Gutachten bei der Beklagten am 4. September 2015 ein (act. 14/64 S. 1). Gestützt auf erwähntes Gutachten er- klärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger CHF 55'000.– zu überweisen (act. 4/17). Die Deliberationsfrist für CHF 55'000.– endete somit am 2. November 2015. Im Schreiben von Rechtsanwalt X._____ vom 8. Februar 2021 ist entgegen der kläge- rischen Ausführungen keine Zahlungsaufforderung enthalten. Vielmehr wird um die nochmalige Prüfung der Akten und die Unterbreitung eines Erledigungsvorschlags ersucht (act. 4/25). Dasselbe gilt für das Schreiben vom 7. Januar 2022 (act. 4/29 = act. 14/99). Eine Mahnung erfolgte somit erst mit Zustellung des Schlichtungsbe- gehrens an die Beklagte. Für den Beginn des Zinslaufs ist auf den Tag nach der Zustellung abzustellen. Gemäss Eingangsstempel ging die Eingangsanzeige/Vor- ladung für das Schlichtungsverfahren bei der Beklagten am 5. Mai 2023 ein (act. 14/113). Verzugszinsen sind ab dem 6. Mai 2023 geschuldet. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Be-

- 9 - klagte vorliegend – abgesehen vom Datum des Zinslaufs – vollständig unterliegt, hat sie die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 und Art. 207 Abs. 2 ZPO).

2. Wie bereits erwogen, handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit nicht um eine Zusatzversicherung der Krankenversicherung (vgl. E. II.1.2 f.), weshalb sie

– entgegen dem Kläger (act. 1 S. 28) – nicht unter Art. 114 lit. e ZPO subsumiert werden kann und für das Verfahren Gerichtskosten anfallen. Die Entscheidgebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Eine Re- duktion oder Erhöhung der Gebühr aufgrund des Zeitaufwandes oder der Schwie- rigkeit des Falles gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG drängt sich nicht auf. Der Streit- wert beträgt CHF 30'000.–, womit es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten auf CHF 3'950.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 900.– (act. 3), die zur Hauptsache geschlagen werden (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu ver- rechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Schlichtungs- verfahrens von CHF 900.– und den geleisteten Vorschuss von CHF 3'950.– zu er- setzen (aArt. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 404 ZPO).

3. Die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich (AnwGebV). Die Grundgebühr wird in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ange- setzt und beträgt unter Berücksichtigung des vorliegenden Streitwerts CHF 5'405.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer; Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Der Anspruch der Grundge- bühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Parteientschädigung des Klägers ist somit auf CHF 5'405.– festzusetzen. Es wird erkannt:

E. 3 Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Klage ist einzu- treten. Angesichts des Streitwerts von CHF 30'000.– unterliegt sie dem verein- fachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). III. Materielles

1. Forderung

E. 6 Januar 2021 weitere Abklärungen bei der D._____ eingeleitet habe. Das Resul- tat dieser Abklärung sei dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2021 mitgeteilt wor- den. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 habe der Kläger um die Unterbreitung eines zufriedenstellenden Vergleichsvorschlags ersucht. Eine Mahnung sei darin nicht zu erblicken. Auf ihren Vergleichsvorschlag vom 11. Mai 2022 sei keine direkte Stel- lungnahme erfolgt. Erst ein Jahr später sei das Schlichtungsverfahren vom 25. April 2023 über eine Forderung von CHF 215'000.– anhängig gemacht worden. Allfällige Verzugszinsen seien damit frühestens vier Wochen nach Anhängigmachung des Schlichtungsverfahrens und lediglich über den bestrittenen Betrag geschuldet (act. 12 S. 19 und act. 21 S. 7).

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 30'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 6. Mai 2023 zu bezahlen.
  2. Im Übrigen (Zins per 11. März 2021) wird die Klage abgewiesen. - 10 -
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'950.–. Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Kosten des Friedensrichteramtes Winterthur von CHF 900.– werden der Beklagten definitiv auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm bezahlten Kostenvor- schuss von CHF 3'950.– sowie die von ihm bezahlten Kosten des Schlich- tungsverfahrens in der Höhe von CHF 900.– zu ersetzen.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 5'405.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an - Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel (per Einschreiben, gegen Emp- fangsschein), - die Beklagte (per Gerichtsurkunde).
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Winterthur, 10. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw I. Aeberhard MLaw F. Baumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV240020-K/UB/us Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw I. Aeberhard Gerichtsschreiber MLaw F. Baumann Urteil vom 10. Februar 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte (unter Vorbehalt der Nachklage) zu verpflich- ten, dem Kläger Fr. 30'000.00 nebst Zins von 5% p.a. seit

11. März 2021 zu bezahlen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. MWST) zulasten der Beklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Einig sind sich die Parteien, dass der Kläger bei der Beklagten über die Un- fallversicherung C._____ nach VVG (AVB Ausgabe 2005) für Invalidität infolge ei- nes Unfalls mit einer Versicherungssumme von CHF 100'000.– versichert war und für das Unfallereignis vom 18. Juni 2007 eine Leistungspflicht der Beklagten be- steht. Einigkeit besteht auch über die Schädigungen (Läsion N. trigeminus, Läsion N. facialis und Diplopie). Umstritten ist das Ausmass der Schädigungen bzw. der Invaliditätsgrad gemäss Art. 6 AVB Unfallversicherung C._____ und somit auch die Höhe der Leistungspflicht der Beklagten (act. 1 S. 2, S. 9 und S. 27, act. 12 S. 4 S., 13 f., S. 17 und S. 19, act. 19 S. 4, act. 21 S. 3 sowie Prot. S. 8 und S. 12). 2.1. Durch Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramts Winterthur vom 9. Januar 2024 samt schriftlich begründeter Teilklage vom 26. April 2024 machte der Kläger das vorliegende Verfahren mit den eingangs genannten Rechts- begehren rechtzeitig am hiesigen Gericht anhängig (act. 1 und act. 3). 2.2. Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2024 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur einen Kostenvorschuss von CHF 3'950.– zu leisten (act. 5). Der Vorschuss ging innert Frist ein (act. 6 f.). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde das Doppel der Klageschrift der Beklagten zugestellt und ihr Frist angesetzt, um zur Klagebegründung Stellung zu nehmen (act. 8). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 verlangte die Beklagte eine Fristerstreckung, welche ihr gewährt wurde (act. 10). In der Folge erstattete die Beklagte mit Eingabe vom 30. August 2024 ihre Klageantwort (act. 12).

- 3 - 2.3. Am 15. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den

17. Dezember 2024 vorgeladen und dem Kläger wurde das Doppel der Klageant- wort samt Beilagen zugestellt (act. 16). Zur Hauptverhandlung erschienen beide Parteien, der Kläger persönlich und die Beklagte rechtsgültig vertreten (Prot. S. 5 und act. 11). Nach Durchführung der Hauptverhandlung schlossen die Parteien un- ter Mitwirkung des Gerichts einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt bis 31. Ja- nuar 2025 (Prot. S. 5 ff. und act. 22). 2.4. Der Kläger machte mit Eingabe vom 30. Januar 2025 von seinem Widerrufs- recht rechtzeitig Gebrauch (act. 23). Nachdem der Beklagten das unbegründete Urteil vom 10. Februar 2025 am 18. Februar 2025 zugestellt wurde (act. 24 f.), ver- langte sie mit ihrer Eingabe vom 26. Februar 2025 fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 26). II. Prozessuales

1. Zuständigkeit 1.1. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich aus der in den AVB enthaltenen Gerichtsstandklausel (Art. 17 Abs. 1 ZPO sowie act. 1 Rz. 3 und act. 4/2 S. 12 Art. 22 b) und dem Hauptsitz der Beklagten in Winterthur (act. 4/3). Sie wurde von der Beklagten im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt (act. 12). 1.2. Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht für Klagen über Strei- tigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung im Sinne von Art. 7 ZPO zuständig (§ 2 Abs. 2 lit. b GSVGer). Da Art. 7 ZPO von der in Art. 75 BGG vorgesehenen doppelten Gerichtsbarkeit abweicht, ist diese Bestimmung re- striktiv auszulegen. Um das von Art. 7 ZPO verlangte Kriterium der Komplementa- rität zur sozialen Krankenversicherung zu erfüllen, muss die Versicherung das KVG durch die gedeckten Risiken und die angebotenen Leistungen ergänzen. Erstens muss die streitige Zusatzversicherung Risiken abdecken, die im KVG vorgesehen sind, d.h. Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (diese drei Risiken werden von Art. 1a Abs. 2 KVG erfasst), und zweitens müssen die streitigen Leistungen dazu be-

- 4 - stimmt sein, die im KVG vorgesehenen Grundleistungen zu verbessern, wobei Leistungen ausgeschlossen sind, die in anderen Sozialgesetzen vorgesehen sind. 1.3. Daraus folgt, dass Art. 7 ZPO nicht anwendbar ist, wenn die Leistungen wie vorliegend dazu dienen, die Leistungen des UVG zu verbessern (vgl. BGer 4A_169/2023 vom 31. Januar 2024 E. 4.2 sowie act. 1 S. 3 f.). Aufgrund des ein- geklagten Streitwerts von CHF 30'000.– (act. 1 S. 2) ist das Einzelgericht zuständig (§ 24 lit. a GOG i.V.m. Art. 243 Abs. 1 ZPO).

2. Rechtsmissbrauch der Teilklage 2.1. Die Beklagte erachtet die Teilklage des Klägers unter Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2022 mit der Geschäfts- Nr. PP220001-O als rechtsmissbräuchlich. Im Schlichtungsverfahren habe der Klä- ger noch eine Forderung von CHF 215'000.– geltend gemacht. Mit Klageeinrei- chung habe der Kläger die eingeklagte Forderungssumme ohne Begründung auf CHF 30'000.– reduziert. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der gewählte Streitwert einzig darauf abziele, vom vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO zu profitieren. Das vereinfachte Verfahren sei nicht nur wegen der geringeren Kos- ten, sondern auch wegen der erweiterten richterlichen Fragepflicht vorteilhaft. Beim eingeklagten Teilbetrag handle es sich um einen Bruchteil des vom Kläger noch während des Schlichtungsverfahrens geforderten Betrags, womit von einem Miss- verhältnis auszugehen sei. Indem sodann ein Gutachten beantragt werde, das sich über die "gesamte" Invalidität aussprechen solle, werde das vereinfachte Verfahren missbraucht, um die gesamte Forderung zu beweisen (act. 12 Rz. 7 f. und act. 21 Rz. 2 f.). Weiter sei anzumerken, dass der vom Kläger eingeklagte Betrag in der Höhe von CHF 30'000.– genau dem Betrag entspreche, welcher sie dem Kläger im Rahmen der Vergleichsverhandlungen unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten habe. Der Entscheid des Klägers, genau diese Summe einzuklagen, erscheine daher stossend bzw. nicht nachvollziehbar und könne ein- zig damit erklärt werden, dass der Kläger vom vereinfachten Verfahren profitieren wolle (act. 21 Rz. 4 und Prot. S. 14).

- 5 - 2.2. Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Geldforderungen sind naturgemäss teilbar (BSK ZPO-DORSCHNER/BELL, Art. 86 N 2). Der durch die Beklagte angerufene Obergerichtsentscheid (OGer ZH PP220001 vom 22. März 2022) ist in casu nicht einschlägig. Im dem erwähnten Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalt wurde eine Reduktion von CHF 4'999.95 auf CHF 1'999.95 vorgenommen. Bei beiden Streitwerten war das vereinfachte Verfahren anwendbar. Die Teilklage schien primär die Begrenzung des Streitwerts und damit des Kostenrisikos erwirken zu wollen. Allfällige weitere Motive – namentlich die Einflussnahme auf Verfahrensart und sachliche Zuständig- keit – traten in den Hintergrund. Diese beiden Motive erachtete das Obergericht indessen gerade als legitim: Eine Teilklage ist nicht allein deshalb schon rechts- missbräuchlich, weil der Kläger damit das Kostenrisiko senken oder die Vorteile einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit oder Verfahrensart in Anspruch neh- men will. Die Möglichkeit, bei einem teilbaren Anspruch eine Teilklage zu erheben und damit die erwähnten Vorteile zu erlangen, ergibt sich direkt aus der Ausgestal- tung der Verfahrensordnung. Auch die Reduktion der Gesamtforderung auf einen Bruchteil führt nicht per se zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Teilklage. So werden denn auch bei im Streit liegenden Millionenbeträgen Teilklagen unter CHF 30'000.– erhoben und zugelassen (vgl. zum Ganzen OGer ZH PP220001 vom 22. März 2022 E. III.B). Zu beachten gilt auch, dass die beklagte Partei der Disposition der klägerischen Partei dank der höchstrichterlichen Rechtsprechung betreffend nega- tive Feststellungswiderklagen auf Teilklagen (BGE 147 III 172) nicht mehr gänzlich ausgeliefert ist, sondern ihr mit der negativen Feststellungswiderklage ein wirksa- mes Abwehrinstrument zur Verfügung steht. Zudem ist die erweiterte richterliche Fragepflicht, an der sich die Beklagte stört, bei anwaltlich vertretenen Parteien ein- geschränkt: Sind die Parteien durch einen Anwalt vertreten, kann und muss sich das Gericht wie in einem ordentlichen Prozess zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Die Teilklage erweist sich nach dem Erwogenen – entgegen der Beklag- ten – nicht als rechtsmissbräuchlich.

- 6 -

3. Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Klage ist einzu- treten. Angesichts des Streitwerts von CHF 30'000.– unterliegt sie dem verein- fachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO). III. Materielles

1. Forderung 1.1. Der Kläger macht von seinem behaupteten Gesamtanspruch von CHF 215'000.– zzgl. Zins – unter dem Vorbehalt eines Nachklagerechts – einen Teilbetrag von CHF 30'000.– gegenüber der Beklagten geltend (act. 1 S. 2). 1.2. Die Beklagte geht gestützt auf das D._____-Gutachten von einem Integri- tätsschaden von 35 % aus, der in Anwendung von Art. 6 Ziffer 6 AVB Unfallversi- cherung C._____ mit 55 % der versicherten Summe von CHF 100'000.–, mithin mit CHF 55'000.– zu entschädigen sei (act. 12 S. 8, S. 14 und S. 19 und act. 21 S. 7). CHF 55'000.– für einen Integritätsschaden von 35 % seien nicht bestritten (Prot. S. 14). 1.3. Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die Beklagte dem Kläger (mindes- tens) CHF 55'000.– schuldet. Der eingeklagte Teilbetrag von CHF 30'000.– ist da- mit anerkannt und die Teilklage diesbezüglich gutzuheissen. Zu klären bleibt einzig, ab wann der geltend gemachte Verzugszins geschuldet wird.

2. Verzugszinsen 2.1. Gemäss Kläger richte sich der Verzugszinsanspruch nach Art. 41 VVG. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2019 habe er der Beklagten das Gutachten von Dr. E._____ vom 29. Juni 2019 samt USZ-Gutachten vom 20. Mai 2019 zugehen lassen. Aus Ersterem gehe die medizinisch-theoretische Invalidität von 72.5 % hervor, welche Grundlage für den Gesamtanspruch von CHF 250'000.– bilde (act. 1 S. 26). Dieses Schreiben sei bei der Beklagten spätestens am 18. Juli 2019 eingegangen, andernfalls die in der Folge von der Beklagten eingeholte Stel- lungnahme der D._____ nicht vom 19. Juli 2019 datieren könne. Die vierwöchige Deliberationspflicht habe somit am 15. August 2019 geendet. Nachdem die Be-

- 7 - klagte mit Schreiben vom 8. Februar 2021 noch einmal zur Zahlung aufgefordert worden und dieses spätestens am 10. März 2021 bei der Beklagten eingegangen sei (denn sonst hätte die D._____ in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 nicht auf sein Schreiben vom 10. März 2021 Bezug genommen), befinde sich die Be- klagte seit dem Folgetag, also seit 11. März 2021 in Verzug, was die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. nach sich ziehe (act. 1 S. 27 und act. 19 S. 10). 2.2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass von einer Überzeugung zur Richtigkeit des Anspruchs gemäss Art. 41 VVG im März 2021 nicht ausgegan- gen werden könne, weil sie nach Erhalt der Stellungnahme von Dr. E._____ vom

6. Januar 2021 weitere Abklärungen bei der D._____ eingeleitet habe. Das Resul- tat dieser Abklärung sei dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2021 mitgeteilt wor- den. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 habe der Kläger um die Unterbreitung eines zufriedenstellenden Vergleichsvorschlags ersucht. Eine Mahnung sei darin nicht zu erblicken. Auf ihren Vergleichsvorschlag vom 11. Mai 2022 sei keine direkte Stel- lungnahme erfolgt. Erst ein Jahr später sei das Schlichtungsverfahren vom 25. April 2023 über eine Forderung von CHF 215'000.– anhängig gemacht worden. Allfällige Verzugszinsen seien damit frühestens vier Wochen nach Anhängigmachung des Schlichtungsverfahrens und lediglich über den bestrittenen Betrag geschuldet (act. 12 S. 19 und act. 21 S. 7). 2.3. Die Forderung aus dem Versicherungsvertrag wird mit Ablauf von vier Wo- chen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem das Versicherungsunterneh- men Angaben erhalten hat, aus denen es sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann (Art. 41 Abs. 1 VVG). Die Angaben im Sinne von Art. 41 VVG be- ziehen sich auf Tatfragen, die es dem Versicherer erlauben müssen, sich von der Begründetheit der Ansprüche des Versicherten zu überzeugen. Sie entsprechen den von Art. 38 und 39 VVG aufgestellten Anzeige- und Auskunftspflichten (BGer 4A_58/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.1 [Pra 109 (2020) Nr. 120]). Die versicherte Person hat zur Bewirkung der Fälligkeit die Forderung zu begründen, nicht zu be- weisen. Dem Versicherungsunternehmen bleibt es unbenommen, nach Prüfung der eingegangenen Informationen einzuwenden, das behauptete Ereignis bzw.

- 8 - seine Schadensfolgen seien nicht hinreichend bewiesen. Das vermag allerdings den Eintritt der Fälligkeit nicht zu hindern (BSK VVG-SÜSSKIND, Art. 41 N 8). Die Fälligkeit tritt am letzten Tag der Deliberationsfrist ein (BSK VVG-SÜSSKIND, Art. 44 N 23). Der Schuldner einer fälligen Forderung wird durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 100 Abs. 1 VVG). Das Schlich- tungsbegehren ist als Mahnung zu qualifizieren (BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5). Geschuldet ist der Verzugszins von 5 % für das Jahr (Art. 104 Abs. 1 OR) ab dem auf den Tag, an dem der Schuldner die Mahnung erhalten hat, folgen- den Tag oder, im Fall der Einleitung einer gerichtlichen Klage, ab dem auf den Tag, an dem die gerichtliche Klage dem Schuldner zugestellt worden ist, folgenden Tag (BGer 4A_58/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.1 [Pra 109 (2020) Nr. 120]). 2.4. Im Gutachten der D._____ vom 2. September 2015 wurde die rein unfallbe- dingte medizinisch-theoretische Invalidität auf 35 % geschätzt (act. 4/16 S. 11 = act. 14/64 S. 11). Gemäss Eingangsstempel ging das Gutachten bei der Beklagten am 4. September 2015 ein (act. 14/64 S. 1). Gestützt auf erwähntes Gutachten er- klärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger CHF 55'000.– zu überweisen (act. 4/17). Die Deliberationsfrist für CHF 55'000.– endete somit am 2. November 2015. Im Schreiben von Rechtsanwalt X._____ vom 8. Februar 2021 ist entgegen der kläge- rischen Ausführungen keine Zahlungsaufforderung enthalten. Vielmehr wird um die nochmalige Prüfung der Akten und die Unterbreitung eines Erledigungsvorschlags ersucht (act. 4/25). Dasselbe gilt für das Schreiben vom 7. Januar 2022 (act. 4/29 = act. 14/99). Eine Mahnung erfolgte somit erst mit Zustellung des Schlichtungsbe- gehrens an die Beklagte. Für den Beginn des Zinslaufs ist auf den Tag nach der Zustellung abzustellen. Gemäss Eingangsstempel ging die Eingangsanzeige/Vor- ladung für das Schlichtungsverfahren bei der Beklagten am 5. Mai 2023 ein (act. 14/113). Verzugszinsen sind ab dem 6. Mai 2023 geschuldet. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Da die Be-

- 9 - klagte vorliegend – abgesehen vom Datum des Zinslaufs – vollständig unterliegt, hat sie die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 und Art. 207 Abs. 2 ZPO).

2. Wie bereits erwogen, handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit nicht um eine Zusatzversicherung der Krankenversicherung (vgl. E. II.1.2 f.), weshalb sie

– entgegen dem Kläger (act. 1 S. 28) – nicht unter Art. 114 lit. e ZPO subsumiert werden kann und für das Verfahren Gerichtskosten anfallen. Die Entscheidgebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Eine Re- duktion oder Erhöhung der Gebühr aufgrund des Zeitaufwandes oder der Schwie- rigkeit des Falles gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG drängt sich nicht auf. Der Streit- wert beträgt CHF 30'000.–, womit es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten auf CHF 3'950.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 900.– (act. 3), die zur Hauptsache geschlagen werden (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu ver- rechnen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger die Kosten des Schlichtungs- verfahrens von CHF 900.– und den geleisteten Vorschuss von CHF 3'950.– zu er- setzen (aArt. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 404 ZPO).

3. Die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich (AnwGebV). Die Grundgebühr wird in Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ange- setzt und beträgt unter Berücksichtigung des vorliegenden Streitwerts CHF 5'405.– (inkl. 8.1 % Mehrwertsteuer; Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Der Anspruch der Grundge- bühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Parteientschädigung des Klägers ist somit auf CHF 5'405.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 30'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 6. Mai 2023 zu bezahlen.

2. Im Übrigen (Zins per 11. März 2021) wird die Klage abgewiesen.

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3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'950.–. Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Kosten des Friedensrichteramtes Winterthur von CHF 900.– werden der Beklagten definitiv auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den von ihm bezahlten Kostenvor- schuss von CHF 3'950.– sowie die von ihm bezahlten Kosten des Schlich- tungsverfahrens in der Höhe von CHF 900.– zu ersetzen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 5'405.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an

- Rechtsanwalt lic. iur. X._____, im Doppel (per Einschreiben, gegen Emp- fangsschein),

- die Beklagte (per Gerichtsurkunde).

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Winterthur, 10. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Ersatzrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw I. Aeberhard MLaw F. Baumann