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FK240059

Unterhalt etc.

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-05-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 30. September 2024 (act. 1) samt Beilagen (act. 2 [Voll- macht]; act. 3/1-16) machten A._____ (nachfolgend "Kläger 1") sowie B._____ (nachfolgend "Klägerin 2") eine Klage auf Unterhalt etc. anhängig und stellten gleichzeitig ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (act. 4) wurde C._____ (nachfolgend "Beklagter") Frist an- gesetzt, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

E. 1.1 Die Kläger beantragen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 für den Kläger 1 rückwirkend ab 1. Oktober 2023 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Kläger teilen die- sen Zeitraum in zwei Berechnungsphasen ein, wobei sich die Unterhaltsbeiträge zwischen CHF 1'472.85 und CHF 1'404.90 (inkl. Überschussanteil, zzgl. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) bewegen.

E. 1.2 Der Beklagte beantragt, er sei zu verpflichten, der Klägerin 2 für den Klä- ger 1 ab November 2024 bis April 2025 monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfäl- lige Kinder-/Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 85.– und ab Mai 2025 bis zur Volljährigkeit des Klägers 1 von CHF 195.– zu leisten.

2. Allgemeines zur Unterhaltsberechnung

E. 2 Nachdem dem Gericht ein Zustelldomizil des Beklagten bekannt gegeben worden war (vgl. act. 8 und act. 9), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom

29. November 2024 (act. 10) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sowie den Parteien Frist angesetzt, um Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen.

E. 2.1 Sowohl der Kläger 1 und die Klägerin 2 als auch der Beklagte stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 3; act. 19 S. 4).

E. 2.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechts- pflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbeson- dere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellos ist eine Partei dann, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensun- terhalt für sich und ihre Familie für Gerichtskosten aufzukommen. Für die Beurtei- lung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwen- dig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Dem Krite- rium der Aussichtslosigkeit ist in familienrechtlichen Verfahren mit Zurückhaltung zu begegnen, denn in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren wird die feh- lende Aussichtslosigkeit grundsätzlich vermutet (Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich PC120021 vom 7. Juni 2012, E. II.4; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich PC150024 vom 23. Juni 2015, E. 3.1.2; BGer 5A_212/2012 vom

E. 2.3 Wie sich aus den obigen Berechnungen ergibt, bleibt dem Beklagten nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 kein Überschuss mehr um die Kosten des Verfahrens zu finanzieren. Sodann besitzt der Beklagte kein relevan- tes Vermögen (act. 20/14). Er hat damit als mittellos zu gelten. Nachdem vorlie- gend auch keine Aussichtslosigkeit zu bejahen ist, ist dem Beklagten die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorliegend sind die Kläger anwaltlich vertre-

- 32 - ten und der Beklagte ist aufgrund der Komplexität des Verfahrens zur Wahrung seiner Interessen auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist ihm Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen.

E. 2.4 Wie sich aus der obigen Berechnung gezeigt hat, ist die Klägerin 2 in der Lage, mit ihrem Einkommen ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, wo- bei ein Überschuss resultiert. Indessen hat die Klägerin 2 mit diesem Überschuss die Kosten für H._____ (gemeinsames Kind mit ihrem neuen Lebenspartner) an- teilsmässig zu übernehmen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Lebens- partner der Klägerin 2 zwar über ein Einkommen von CHF 5'000.– (inkl. Kinderzu- lage für H._____) verfügt (Prot. S. 12), er indessen aber noch für eine weiteres Kind aus einer früheren Beziehung aufzukommen hat. Es ist durch die Klägerin 2 glaubhaft gemacht, dass sie aktuell deshalb die Kosten für H._____ praktisch al- leine zu tragen hat (Prot. S. 30 und S. 34). Nach Deckung des Bedarfs von H._____ sowie des durch den festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht gedeckten Anteils am Barbedarf des Klägers 1 verbleiben der Klägerin 2 damit nicht die Mit- tel, um die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Nachdem die Klägerin 2 ebenfalls über kein nennenswertes Vermögen verfügt (act. 17/26; act. 17/27), hat sie als mittellos zu gelten. Eine Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist ebenfalls zu verneinen. Der Antrag der Klägerin 2 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen. Vor dem Hintergrund, dass die Gegen- seite anwaltlich vertreten ist und aufgrund der Komplexität des Verfahrens ist die Klägerin 2 sodann auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Der Klägerin 2 ist deshalb Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen.

E. 2.5 Der erst 5-jährige Kläger 1 erhält einzig die Kinderzulagen in Höhe von CHF 215.–. Sodann wird durch die festgesetzten Unterhaltsbeiträge der Bedarf des Klägers 1 nicht gedeckt und er verfügt über kein Vermögen, weshalb der Klä- ger 1 als mittellos zu gelten hat. Eine Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist zu ver- neinen. Unzweifelhaft ist der minderjährige Kläger 1 sodann auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, weshalb dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu

- 33 - gewähren und ihm Rechtsanwalt MLaw X._____ in vorliegendem Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorliegend waren einzig Unterhaltsbeiträge festzusetzen, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelte. Die Entscheidgebühr ist dem- nach nach dem Streitwert zu bemessen. Im vorliegenden Urteil wurden Unter- haltsbeiträge bis zur Volljährigkeit für den Kläger 1 von insgesamt CHF 65'530.– festgesetzt. Bei einem Streitwert von CHF 65'530.– beträgt die Grundgebühr CHF 6790.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr kann bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO frei ermässigt werden (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Aufgrund des Aufwands und der Komplexität des Verfahrens erscheint es angemessen, diese Grundgebühr auf CHF 5'000.– zu er- mässigen und festzusetzen.

2. Es handelt sich um ein familienrechtliches Verfahren, weshalb es sich recht- fertigt, die Gerichtskosten einzig der Klägerin 2 und dem Beklagten aufzuerlegen, und zwar je zur Hälfte (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Klägerin 2 und der Beklagte sind auf die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. Mit Blick auf die hälftige Kostentragung sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Es wird verfügt:

E. 3 Unter dem 6. Dezember 2024 wurden die Parteien zu einer Hauptverhand- lung sowie zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den

E. 3.1 Die Kläger verlangen rückwirkend ab 1. Oktober 2023 Unterhaltsbeiträge. Die Parteien leben seit dem Frühjahr 2022 getrennt (vgl. Prot. S. 22). Gemäss

- 10 - Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Vorliegend wurde die Klage am

30. September 2024 anhängig, weshalb der Antrag auf Leistung von Unterhalts- beiträgen ab 1. Oktober 2023 zulässig ist.

E. 3.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Beklagte indessen bis Ende Oktober 2024 mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 zu bezahlen. Ab 1. November 2024 ist der Beklagte leistungsfähig und in der Lage Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Es ist hierfür eine erste Phase bis Ende Mai 2025 zu bilden. Ab dem 1. Juni 2025 wird das (hypothetische) Ein- kommen des Beklagten steigen, weshalb hierfür eine zweite Phase zu bilden sein wird.

E. 3.3 Auf eine weitere Phasenbildung kann verzichtet werden. Wie die Kläger zu Recht darauf hinweisen, werden sich gewisse Positionen im Bedarf des Klägers 1 reduzieren, so zum Beispiel die Fremdbetreuungskosten. Indessen werden an- dere Positionen sich in vergleichbarer Weise erhöhen oder neu hinzukommen, wie zum Beispiel der Grundbetrag, Mobilitäts- oder Kommunikationskosten. Nach- dem auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, welche allenfalls eine weitere Phasenbildung angezeigt erschienen lassen hätte, müssen keine weiteren Pha- sen berechnet werden.

4. Konkrete Unterhaltsberechnung 4.1. Einkommen des Beklagten 4.1.1. Auf der Stufe der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkom- men, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Seitens des Kin- des sind Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB) als Einkommen zu berücksich- tigen. Kinderunterhaltsverpflichtete trifft eine besondere Anstrengungspflicht, das gesamte ökonomische Potential auszuschöpfen (BGE 147 III 265, E. 3). In Bezug auf diese ist zu bemerken, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend aus- zuschöpfen ist. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz (vgl. BGE

- 11 - 128 III 4, E. 4a; 137 III 118, E. 2.3; 143 III 233, E. 3.2); er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481, E. 4.7.7), sondern für den Barunterhalt im- mer schon betont wurde: es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungs- pflicht (BGE 137 III 118, E. 3.1; BGer 5A_280/2016 vom 18. November 2016, E. 4.4.1; BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.2; BGer 5A_47/2017 vom 6. November 2017, E. 8.2; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.4; BGer 5A_946/2018 vom 6. März 2019, E. 3.1), welche namentlich auch die Frei- heit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunsch- vorstellungen einschränken kann (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_273/2018 vom 25. März 2019, E. 6.3.1.2), wobei die Anstren- gungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitäten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden dürfen, einzig um bevorschussungsfähige Kinderalimente festzusetzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (vgl. illustrativ BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 2.3 und BGer 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012, E. 4; ferner BGer 5A_629/2007 vom 20. März 2008, E. 3.). 4.1.2. Es darf von einem (höheren) hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zu- mutbar ist (BGE 128 III 4, E. 4a; BGer 5C.34/2004 vom 22. April 2004, E. 2.2; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 16). Die Frage der Zumutbarkeit ist Rechts- frage, die Frage, ob ein höheres Einkommen erzielbar ist, ist Tatfrage (BGE 137 III 102, E. 4.2.2.2; BGer 5A_400/2017 vom 11. August 2017, E. 3.3.1; BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.1). Der Massstab, der an die Zumutbar- keit gelegt wird, ist streng (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2), ge- rade bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGer 5A_764/2017 vom 7. März 2018, E. 3.2; BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.2 m.w.N.; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.1). Dem Pflichtigen kann ein hypothetisches Einkommen gestützt auf einen Beruf angerechnet werden, der ihm nach den Re- geln des Sozialversicherungsrechts nicht zumutbar wäre (BGE 137 III 118, E. 3.1; BGer 5A_400/2017 vom 11. August 2017, E. 3.3.1; BGer 5A_891/2013 vom

E. 7 Februar 2025 vorgeladen (act. 12). Innert je einmal erstreckter Frist (act. 13; act. 15) reichten die Parteien Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (act. 17/17-30; act. 20/1-14). Sodann nahm der Beklagte mit Eingabe vom 29. Ja- nuar 2025 (act. 19) Stellung zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnah- men.

4. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2025 hielten die Parteien je zwei Parteivorträge sowie ihre Vorträge betreffend das Gesuch um Erlass von vorsorg- lichen Massnahmen. Die Parteien wurden zudem persönlich befragt (Prot. S. 10 ff.).

5. Die Verfahren erweist sich als spruchreif.

6. Im Entscheid ist auf die einzelnen Vorbringen der Parteien einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Argument der Parteien eingehend auseinanderzusetzen.

- 6 - Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 III 670, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dem ist im Folgenden nachzuleben und es ist deshalb im Rahmen der folgenden Erwä- gungen auf die inhaltlichen Ausführungen der Parteien nur insoweit einzugehen, als diese sich als entscheidrelevant erweisen. II. Prozessuales

1. Vorsorgliche Massnahmen Die Kläger stellten ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Sie verlangten unter anderem vorsorgliche Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Klägerin 2 ab 1. Oktober 2024 für die Dauer des Verfahrens. Vorliegend er- geht ein Entscheid im Hauptverfahren. Der vorliegende Entscheid regelt unter an- derem auch die Phase vom 1. Oktober 2024 bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens. Ein diesbezüglicher Entscheid im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen erübrigt sich dementsprechend und das Verfahren ist als gegen- standslos geworden abzuschreiben.

2. Zuständigkeit Es handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt, da der Beklagte Wohnsitz in Deutschland hat, während der Kläger 1 und die Klägerin 2 ihren Wohnsitz in D._____ haben. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur ist für die Beurteilung sowohl örtlich (Art. 2 und Art. 5 Ziff. 2 LugÜ sowie Art. 79 IPRG) als auch sachlich (§ 24 GOG) zuständig.

3. Editionsanträge

E. 7.1 Die Klägerin 2 beantragt, die Erziehungsgutschriften für die Berechnung zukünftiger AHV-/IV-Renten seien rückwirkend seit 1. Januar 2022 der Klägerin 2 zu 100% gutzuschreiben (act. 24 S. 3). Der Beklagte beantragt, es seien die Er- ziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten per Rechts- kraft des Urteils der Klägerin 2 zu 100% gutzuschreiben (Prot. S. 19).

E. 7.2 Die Anrechnung der Erziehungsgutschriften ab dem Jahre 2015 richtet sich nach dem behördlichen Entscheid (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV) oder der zwischen den Eltern für diesen Zeitabschnitt geschlossenen Vereinbarung (Art. 52fbis Abs. 3 AHVV). Liegt für diesen Zeitabschnitt weder ein behördlicher Entscheid noch eine Vereinbarung der Eltern vor, wird die Erziehungsgutschrift für die Erziehungsjahre ab 2015 in vollem Umfang der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 6 AHVV).

E. 7.3 Vorliegend wurde der Kläger 1 im Jahre 2019 geboren. Für die Anrech- nung der Erziehungsgutschriften existiert zwischen den Parteien weder eine Ver- einbarung noch wurde jemals über die Anrechnung in einem behördlichen Ent- scheid entschieden. Vor diesem Hintergrund werden die Erziehungsgutschriften seit der Geburt des Klägers 1 gestützt auf Art. 52fbis Abs. 6 AHVV der Klägerin 2 angerechnet. Nachdem die Klägerin 2 weiterhin die alleinige Obhut über den Klä- ger 1 ausübt, sind die Erziehungsgutschriften auch inskünftig der Klägerin 2 al- leine anzurechnen (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). IV. Prozesskostenvorschuss und Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

1. Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses Mit Eingabe vom 30. September 2024 lies der Kläger 1 ein Gesuch um Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten stellen (act. 1 S. 3). Nachdem in der vorliegenden Sache mit heutigem Datum ein Endentscheid er-

- 31 - geht, ist das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses als gegen- standslos geworden erledigt abzuschreiben.

2. Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

E. 12 Januar 2016, E. 4.1). 4.1.4. Die Einkommenssituation des Beklagten präsentiert sich ausgewiesener- massen wie folgt: Bis zu seiner Entlassung per 31. Juli 2022 ging der Beklagte fast zwei Jahre lang einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach (vgl. act. 23/15), womit er nach eigenen Angaben ca. CHF 4'500.– pro Monat verdienen konnte (Prot. S. 13). Ab dem 1. August 2022 war der Beklagte arbeitslos und erhielt zu- nächst bis am 4. März 2024 monatlich umgerechnet CHF 1'935.– an Arbeitslosen- geldern (act. 19 S. 3; act. 20/8-12). Als diese ausliefen, erhielt der Beklagte bis Ende Oktober 2024 Bürgergeld in der Höhe von umgerechnet CHF 1'370.– (act. 19 S. 3; act. 20/13). Seit dem 4. November 2024 ist der Beklagte in einem 100% Pensum für ein Autohaus in E._____ (Deutschland) tätig und verdiente in der sechsmonatigen Probezeit monatlich umgerechnet CHF 2'090.– (act. 20/2). Nach Ablauf der Probezeit wurde ein Lohn von umgerechnet CHF 2'210.– verein- bart (act. 19 S. 1). Bei der dem Beklagten ausbezahlten Inflationsprämie (act. 20/3) handelt es sich zwar um eine freiwillige Leistung der Arbeitgebenden,

- 13 - wobei der Begünstigungszeitraum bis zum 31. Dezember 2024 befristet wurde (vgl. Art. 2 Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslie- ferungen über das Erdgasnetz). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird dem Beklagten ab 1. Juni 2025 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Bei der Berechnung des Einkommens in der Phase 1 ist deshalb die ausbezahlte Inflati- onsprämie zu berücksichtigen, nachdem der Beklagte diese im entsprechenden Zeitraum auch tatsächlich erhalten hat. Nicht richtig ist es aber, wenn die Kläger dem Beklagten einen Lohn auf der Basis eines 13. Monatslohns berechnen (vgl. act. 24 Rz. 15). Der Beklagte hat keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Prot. S. 15; vgl. auch act. 20/2). Folglich ist beim Beklagten in der Phase 1 von einem durchschnittlichen Monatslohn von umgerechnet CHF 2'160.– auszugehen. 4.1.5. Während der Beklagte sich auf den Standpunkt stellt, es habe bei den Ar- beitslosengeldern und dem Bürgergeld bzw. diesem Lohn beim Autohaus in E._____ sein Bewenden (vgl. Prot. S. 29), bringen die Kläger vor, dem Beklagten müsse rückwirkend sowie für die Zukunft ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden (act. 1 Rz. 20 ff.; act. 24 Rz. 8 ff.). 4.1.6. Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, dem Beklagten rückwirkend ein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen. Der Beklagte ging bis im Sommer 2022 ei- ner Erwerbstätigkeit nach, bis ihm die Stelle per Ende Juli 2022 gekündigt wurde (vgl. act. 23/15). Schon im August 2022 bzw. September 2022 (Prot. S. 39) wurde in Absprache mit dem deutschen Arbeitsamt sowie unbestrittenermassen mit der Klägerin 2 (Prot. S. 39) eine Weiterbildung im Bereich IT aufgegleist, welche von Dezember 2022 bis Dezember 2023 andauerte. Dabei handelte es sich um eine Vollzeit-Weiterbildung, welche daneben keine Erwerbstätigkeit zugelassen hätte (Prot. S. 39 ff.). Festzuhalten ist sodann, dass sich der Beklagte schon während der Weiterbildung als auch in der Zeit danach um eine Stelle bemühte und zahl- reiche Bewerbungsschreiben versendete (vgl. act. 20/1; Prot. S. 41). Es ist somit nicht erkennbar, dass der Beklagte seine Erwerbsfähigkeit absichtlich und rechts- missbräuchlich nicht ausgeschöpft hätte, geschweige denn eine gut bezahlte Ar- beitsstelle freiwillig aufgegeben hätte (vgl. BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020, E. 4.2). Es rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Beklagten rückwirkend für

- 14 - den Zeitraum bis November 2024 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sondern es ist von seinen tatsächlichen Einkünften auszugehen. 4.1.7. Der Beklagte ist aktuell für ein Autohaus in E._____ in einem 100% Pen- sum tätig. Mit seinem damit erzielten Einkommen ist der Beklagte nicht in der Lage, den gebührenden Unterhalt des Klägers 1 zu decken. Es gilt deshalb zu prüfen, ob es dem Beklagten zumutbar und auch möglich ist, ein höheres Einkom- men zu erzielen. 4.1.8. Die Kläger machen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung geltend, es sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen (act. 24 S. 5 ff.). Der Beklagte hält dafür, dass die Rechtsprechung, auf die sich die Kläger berufen, nicht einschlägig sei. Der Beklagte bringt zusammenge- fasst vor, die Klägerin 2 und der Beklagte hätten seit 2016 zusammen in E._____, Deutschland, gelebt. Der Kläger 1 sei am 8. Oktober 2019 zur Welt gekommen, in einer Zeit, als der Beklagte in F._____ gearbeitet habe. Die Klägerin 2, welche wie der Beklagte deutsche Staatsangehörige sei, sei zu jener Zeit ebenfalls in Deutschland erwerbstätig gewesen. Sie sei es gewesen, die nach der Trennung im Frühjahr 2022 in die Schweiz gezogen sei, weil sie dort eine Arbeitsstelle ge- funden habe, wo sie auch heute noch arbeite. Die Klägerin 2 habe sich mit neuem Partner und neuem Kind in der Schweiz etabliert, während der Beklagte stets und immer in Deutschland, seinem Heimatland, gelebt und auch den grössten Teil sei- nes Erwerbslebens verbracht habe. Seine noch minderjährige Tochter wohne ebenfalls bei ihm; sein sozialer Lebensmittelpunkt sei in Deutschland. Alleine des- halb, weil der Beklagte mit viel Glück – so der Beklagte weiter – kurzzeitig für knapp zwei Jahre als Grenzgänger in der Schweiz eine Anstellung gefunden habe, könnten die Kläger nicht erwarten, dass ihm für die restliche Dauer seiner Unterhaltspflicht ein Einkommen nach Massgabe eines Schweizer Lohnes anzu- rechnen sei. Seine Situation sei nicht vergleichbar mit einem Unterhaltspflichtigen, dessen Familiengründung gestützt auf eine berufliche Laufbahn in der Schweiz erfolgt sei und der sein Einkommen durch den Wegzug aus der Schweiz eigen- mächtig verringert habe. Sie kenne keinen einzigen Bundesgerichtsentscheid – so die Rechtsvertreterin des Beklagten –, der diesen Fall vorliegend so beurteilen

- 15 - würde, dass einem in Deutschland lebenden Unterhaltspflichtigen ein Einkommen als Grenzgänger anzurechnen gewesen wäre. Die Klägerin 2 habe sich dazu ent- schieden, mit einem in Deutschland lebenden und arbeitenden Deutschen, ein Kind zu zeugen. Sie habe deshalb damit rechnen müssen, dass der Unterhalt sich dereinst aus einem deutschen Einkommen ableiten werde. Der Beklagte habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, den er durch sein Verhalten enttäuscht hätte. Vielmehr sei es die Klägerin 2 gewesen, die den Lebensplan der Parteien, den Kläger 1 in Deutschland grosszuziehen, geändert habe (Prot. S. 22 f.). 4.1.9. Richtig ist es mit dem Beklagten, dass das Bundesgericht – soweit ersicht- lich – noch nie über eine Konstellation, wie sie konkret vorliegt, zu entscheiden hatte. Indessen hat das Bundesgericht mehrfach und einlässlich seine Rechtspre- chung bestätigt, wonach die unterhaltspflichtige Person insbesondere bei knap- pen finanziellen Verhältnissen ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen habe. Es kann hierfür auf die eingangs erwähnte Rechtsprechung des Bundesge- richts verwiesen werden. Weder hat das Bundesgericht dabei signalisiert, dass dieser Grundsatz an der Landesgrenze halt macht noch sind hierfür Gründe er- sichtlich. Einzig vorausgesetzt wird für die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens, dass die Erwirtschaftung desselben in der angerechneten Höhe der unterhaltspflichtigen Person tatsächlich möglich und zumutbar ist. 4.1.10. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte während ca. zwei Jahren in der Schweiz ein Erwerbseinkommen generierte, welches wesentlich hö- her lag, als sein aktuell durch ihn erwirtschaftetes Einkommen in Deutschland. Der Beklagte war dabei für ein Autohaus in G._____ als Serviceberater tätig und damit in der gleichen Funktion, in welcher er aktuell für das Autohaus in E._____ tätig ist (Prot. S. 15). Von seiner Arbeitsstelle in der Schweiz hat der Beklagte ge- mäss eigenen Angaben sodann ein gutes Zeugnis erhalten (Prot. S. 14). Wenn der Beklagte geltend macht, er sei fast zweieinhalb Jahre arbeitslos gewesen und er habe eine empfindliche Lücke im Lebenslauf, weshalb es nicht einfacher werde in der Schweiz eine Stelle zu finden (Prot. S. 24), so kann dem nicht gefolgt wer- den. Wie der Beklagte selber geltend macht, war er in diesem Zeitraum während fast einem Jahr in einer Vollzeit-Weiterbildung (Prot. S. 27). Sodann ist er seit No-

- 16 - vember 2024 wieder in einem 100%-Pensum angestellt. Damit besteht keine we- sentliche Lücke in seinem Lebenslauf, welche einen Nachteil bei der Stellensuche darstellen würde. Der Beklagte ist 39 Jahre alt, gesund und der deutschen Spra- che mächtig. Seine mit ihm im gleichen Haushalt lebende Tochter ist bereits 16 Jahre alt, weshalb er keine wesentlichen Betreuungsaufgaben mehr zu erfüllen hat. Festzuhalten bleibt, dass auch der Beklagte selber eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz als zumutbar erachtet. So ergibt sich aus den zu den Akten gereich- ten Bewerbungen sowie auch aus den Angaben des Beklagten selber (Prot. S. 14; act. 20/1), dass er sich auch auf Stellen in der Schweiz beworben hat. Auf On- line-Stellenportalen sind aktuell diverse Stellen als Serviceberater im Automobil- bereich im Raum Zürich ausgeschrieben (https://www.jobs.ch/de/stellenange- bote/?employment-grade-max=100&employment-grade-min=100&re- gion=7&term=serviceberater; besucht am 14. Mai 2025). Als notorisch kann auch gelten, dass aktuell immer noch ein Fachkräftemangel herrscht und die Arbeits- marktlage für Stellensuchende in der Schweiz als gut bezeichnet werden kann. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, welche einer erneuten Erwerbstätigkeit des Beklagten in der Schweiz als Serviceberater im Automobilbereich entgegenstehen würden. Dass ihm eine solche Erwerbstätigkeit möglich ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er dies bereits einmal während zwei Jahren gemacht hat. 4.1.11. Grundsätzlich ist einer Person, welche verpflichtet wird, eine Erwerbstätig- keit aufzunehmen oder auszudehnen, und von der durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzuset- zen (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3). Die Kläger haben das vorlie- gende Verfahren bereits im September 2024 anhängig gemacht, wobei sie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen gestützt auf ein hypothetisches Einkommen des Beklagten verlangen. Vor diesem Hintergrund und nachdem der Beklagte mit seinen Einkünften bei weitem nicht in der Lage ist, den Unterhalt des Klägers 1 zu decken, war es für den Beklagten voraussehbar und er musste damit rechnen, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte. Es recht- fertigt sich deshalb, dem Beklagten das hypothetische Einkommen bereits ab

1. Juni 2025 anzurechnen.

- 17 - 4.1.12. Was nun die Höhe die Höhe des hypothetischen Einkommens angeht, so stellen sich die Kläger auf den Standpunkt es sei von einem solchen von CHF 5'000.– auszugehen (act. 24 S. 4). Der Beklagte selber führte aus, er habe für seine Tätigkeit in der Schweiz CHF 4'500.– monatlich erhalten (Prot. S. 13). Seine Rechtsvertreterin hält dafür, es sei maximal von einem hypothetischen Ein- kommen von CHF 4'350.– auszugehen (Prot. S. 24). 4.1.13. Vorab nicht massgebend sein kann die Berechnung des hypothetischen Einkommens des Beklagten. Dieser geht von Durchschnittssalären für gelernte Kfz-Mechatroniker aus. Wie der Beklagte selber ausführt, war er seit geraumer Zeit nicht mehr auf diesem Beruf tätig, weshalb er in Deutschland in diesem Be- reich als ungelernt gilt (Prot. S. 14). Zugrunde zu legen ist vielmehr eine Tätigkeit als Serviceberater, zumal er auf diesem Beruf auch schon in der Schweiz und ebenfalls aktuell arbeitet. Ein Anhaltspunkt für die konkrete Festsetzung des durch den Beklagten künftig erzielbaren Einkommens bietet das Salarium, der in- dividuelle Lohnrechner des Bundesamts für Statistik (abrufbar unter: https://www.salarium.bfs.admin.ch). Werden bei den wählbaren Kriterien diejeni- gen ausgewählt, die auf das Profil des Beklagten passen bzw. als Standardwerte eingesetzt werden können, so ist von folgenden Parametern auszugehen: Branche: Handel mit Motorfahrzeugen Region: Zürich (ZH) Berufsgruppe: Verkaufskräfte Berufliche Stellung: Ohne Kaderfunktion Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Alter: 39 Jahre Dienstjahre: 7 Jahre Wochenstunden: 41.2 Stunden (Standardwert) Geschlecht: Mann Unternehmensgösse: 50 und mehr Beschäftigte (Standardwert) Nationalität/Aufenthaltsstatus: Grenzgänger/-innen (Kat. G)

E. 13 Monatslohn: Ja (Standardwert) Sonderzahlungen: Nein (Standardwert)

- 18 - Art des Vertrags: Monatslohn (Standardwert) Gestützt auf diese Parameter ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn (Median) von CHF 5'503.–. Unter Berücksichtigung der notorisch anfallenden Sozialabzüge von 13 % beläuft sich das durchschnittliche Nettoeinkommen, welches aufgrund statistischer Erhebungen als realistisch erscheint, auf monatlich CHF 4'788.–. Dem Beklagten ist somit bei einem 100 % Pensum ein monatliches Nettoeinkom- men in dieser Höhe anzurechnen. Dass dem Beklagten die Erzielung eines Ein- kommens in dieser Höhe tatsächlich möglich ist, zeigt sich auch daran, dass er gemäss eigenen Angaben in seiner früheren Anstellung in der Schweiz einen ähnlich hohen Lohn zu erzielen vermochte (Prot. S. 13). 4.2. Einkommen der Klägerin 2 Die Klägerin 2 macht geltend, sie arbeite seit dem 1. März 2023 in einem Vollzeitpensum und verdiene damit CHF 4'500.– brutto (act. 1 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 gab die Klägerin 2 an, seit Februar 2025 wieder im vollen Pensum zu arbeiten, wobei dieses Pensum seit Oktober 2024 schrittweise von 30 % auf 100 % erhöht worden sei (Prot. S. 11). Im Jahre 2024 habe sie abzüglich der Kinderzulagen und der Quellensteuer ein Einkom- men von durchschnittlich CHF 3'910.– verdient (act. 24 Rz. 7). Der Beklagte bringt vor, der Lohn der Klägerin 2 bei voller Arbeitsfähigkeit habe netto CHF 4'525.– betragen (Prot. S. 20). Die Klägerin 2 verdiente im Jahre 2024 ausgewiesenermassen (act. 22/31) durchschnittlich CHF 3'930.– (CHF 50'584.– [Nettolohn] minus CHF 2'400.– [Kin- derzulagen für A._____] minus CHF 1'023.– [Quellensteuerabzug] / 12), wobei er- gänzend festzuhalten ist, dass sie im Jahre 2024 teilweise aufgrund der Krank- schreibung nicht den vollen Lohn erhalten hat. In ihrem 100% Pensum hat die Klägerin 2 ein Bruttoeinkommen von CHF 4'700.– (Prot. S. 11). Abzüglich der bei ihr anfallenden Sozialabzüge, des Pensionskassenbeitrags in der Höhe von CHF 183.– sowie der Quellensteuer resultiert ein Nettoeinkommen von CHF 4'174.–. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns der Klägerin 2

- 19 - (Prot. S. 11) ist von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Kläge- rin 2 von CHF 4'522.– auszugehen. 4.3. Einkommen des Klägers 1 Die Kinderzulagen für den Kläger 1 in Höhe von CHF 200.– resp. seit 1. Ja- nuar 2025 CHF 215.– wurden und werden von der Klägerin 2 bezogen (act. 17/18; Prot. S. 11). Diese sind dem Kläger 1 als Einkommen anzurechnen. 4.4. Bedarf in der Phase 1 (1. November 2024 bis 31. Mai 2025) 4.4.1. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist in dieser Phase nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen. Der Gesamtbe- darf der Parteien präsentiert sich wie folgt (gerundet): Klägerin 2 Beklagter Kläger 1 Grundbe- 850.– 945.– 400.– trag Mietzins 576.– 874.– 288.– (inkl. NK) KVG 253.– 0.– 44.– ungedeckte 53.– 0.– 0.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 372.– treuungs- kosten Auswärtige 150.– 0.– n.a. Verpfle- gung

- 20 - Fahrten 67.– 0.– n.a. zum Ar- beitsplatz Total Be- 1'949.– 1'819.– 1'104.– darf: 4.4.1.1. Der Grundbetrag des Klägers 1 sowie der Klägerin 2 stützt sich auf die schweizerische Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (nachfolgend "Richtlinie"). Für die Klägerin 2 ist ein Grundbetrag von CHF 850.– einzusetzen, da sie in kostensenkender Wohn-/Lebensgemein- schaft mit ihrem Partner lebt (act. 1 S. 9). Für den Kläger 1 ist aufgrund des Alters mit einem Grundbetrag von CHF 400.– zu rechnen. Die Kläger halten dafür, dass der Grundbetrag des Beklagten an die Le- benshaltungskosten am spezifischen Wohnort (und nicht nur des Landes) ange- passt werden müssten (act. 24 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden, zumal eine solche Berechnungsweise auch rein innerschweizerischen Fällen fremd ist und die Grundbeträge ebenfalls nicht an die Lebenshaltungskosten am schweizeri- schen Wohnort angepasst werden. Für den Beklagten ist von einem Grundbetrag gemäss Richtlinie von CHF 1'350.– auszugehen, da der Beklagte mit seiner min- derjährigen Tochter aus einer früheren Beziehung zusammenlebt, über welche er die Obhut ausübt (Prot. S. 15). Gestützt auf den internationalen Preisvergleich des Bundesamtes für Statistik (abrufbar unter https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauin- dizes.html, besucht am 12. Mai 2025) ergibt sich, dass die Indizes Schweiz/Deutschland im Verhältnis 158,4/111,9 stehen. Angewendet auf einen Grundbetrag von CHF 1'350.– in der Schweiz ergibt dies einen auf die Verhält- nisse in Deutschland bereinigten Grundbetrag in der Höhe von CHF 945.– pro Monat. Dieser ist dem Beklagten als Grundbetrag einzusetzen. 4.4.1.2. Hinsichtlich der Wohn- und Nebenkosten der Kläger ist zu berücksichti- gen, dass die Klägerin 2 mit ihrem neuen Partner, dem Kläger 1 sowie ab Mai

- 21 - 2024 mit ihrer Tochter H._____ zusammenwohnt (act. 1 S. 9). Praxisgemäss sind die Wohnkosten bei mehreren Personen im gleichen Haushalt prozentual nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich LZ180018-O vom 7. Mai 2019, E. III.2.1.3.4). Ausgehend von Wohnkosten von monatlich CHF 1'728.– (act. 3/8) und aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen ist dem Kläger 1 ein Wohnkostenanteil von CHF 288.– und der Klägerin 2 von CHF 576.– anzurechnen. Nicht angerechnet werden die Kosten für den Park- platz, da das Auto der Klägerin 2 – wie weiter unten zu zeigen sein wird – keinen Kompetenzcharakter aufweist. Der Beklagte macht für sich Wohnkosten von umgerechnet CHF 1'000.– gel- tend sowie für die Tochter I._____ von CHF 500.– (act. 19 S. 2; vgl. act. 20/4 und act. 20/5). Die Kläger machen geltend, diese Wohnkosten seien massiv überhöht. Es sei von Mietkosten in Höhe von maximal EUR 769.50 gemäss Mietspiegel von E._____ auszugehen. Eine Übernachtungsmöglichkeit für den Kläger 1 sei nicht notwendig (act. 24 S. 9 f.). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Kläger 1 jedes zweite Wochenende inkl. Übernachtung beim Beklagten aufhält. Nachdem der Kläger 1 bereits über 5 ½ Jahre alt ist, ist es angezeigt, dass dem Kläger 1 für die Übernachtungen bereits ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Die Grösse der vom Beklagten angemieteten 4 ½-Wohnung ist deshalb nicht un- angemessen. Was nun die Höhe des Mietzinses angeht, so bewegt sich die Miete des Beklagten durchaus im üblichen Rahmen des Mietzinses vergleichbarer Woh- nungen in und um E._____ (https://www.immowelt.de/suche/E._____/wohnun- gen/mieten; besucht am 14. Mai 2025). Bei den Nebenkosten sind hingegen die Stromkosten nicht zu berücksichtigen, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sind. Auch unberücksichtigt bleiben beim betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung (vgl. act. 20/5). Dem Beklagten und seiner Tochter fallen damit Wohnkosten in Höhe von EUR 1'200.– (act. 20/4) und Nebenkosten in Höhe von EUR 210.– an, d.h. Wohn- und Neben- kosten von total und umgerechnet CHF 1'310.–. Auf grosse und kleine Köpfe auf- geteilt, ergibt sich beim Beklagten ein Anteil von CHF 874.–.

- 22 - 4.4.1.3. Die Krankenkassenprämien der Klägerin 2 und des Klägers 1 beliefen sich in dieser Phase unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung auf CHF 253.– und CHF 44.– (act. 17/20; act. 22/32). Beim Beklagten sind in dieser Phase keine Kosten für Krankenkassenprä- mien zu berücksichtigen, da diese über Lohnabzüge finanziert werden (vgl. act. 19 S. 2). 4.4.1.4. Zu den ungedeckten Gesundheitskosten ist zu sagen, dass die Klägerin 2 in regelmässige ärztliche Behandlung muss. Dabei entstehen alle zwei Wochen Kosten in der Höhe von CHF 141.– (Prot. S. 12). Unter Berücksichtigung einer Franchise von CHF 300.– und des Selbstbehalts von 10% ist von monatlichen Kosten von CHF 53.– ([CHF 300.– plus 10% von CHF 3'366.–] / 12) auszugehen. Für den Kläger 1 werden regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich CHF 3.85 geltend gemacht (act. 24 S. 12 f.; vgl. act. 17/23). Weshalb diese Kosten anfallen, wird jedoch nicht substantiiert und ist auch aus den einge- reichten Unterlagen nicht ersichtlich. Es sind deshalb keine regelmässigen, unge- deckten Gesundheitskosten beim Kläger 1 zu berücksichtigen. Der Beklagte ist Diabetiker Typ 1 und muss hierfür alle 3 Monate in ärztliche Behandlung. Für diese Untersuchungen in Deutschland entstehen dem Beklagten keine Kosten (Prot. S. 16). 4.4.1.5. Für den Kläger 1 fielen im November 2024 CHF 272.– (act. 3/12), im De- zember 2024 CHF 557.– (act. 17/25), im Januar 2025 CHF 272.– (act. 3/12) so- wie ab 1. Februar 2025 CHF 376.– (act. 22/34) an Fremdbetreuungskosten an. Beim Kläger 1 sind deshalb in dieser Phase durchschnittliche monatliche Fremd- betreuungskosten von CHF 372.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen. 4.4.1.6. Die Klägerin 2 macht für sich Mobilitätskosten von CHF 858.– geltend. Die Klägerin 2 sei aufgrund der Kinder auf ein Fahrzeug angewiesen, da sie sonst im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit die Kinder nicht rechtzeitig holen/brin- gen könne (act. 1 S. 9 f. und Fn. 2; vgl. act. 3/10). Der Beklagte bestreitet den Kompetenzcharakter des Fahrzeuges der Klägerin 2 (Prot. S. 20). Auf Befragen

- 23 - führt die Klägerin 2 aus, dass sie nur ab und zu mit dem Auto zur Arbeit gehe; sie könne aber auch den öffentlichen Verkehr nutzen. Die Klägerin 2 wohnt und ar- beitet in der Stadt D._____. Sodann arbeitet sie nicht im Schichtbetrieb (Prot. S. 12 und S. 41 f.). Es ist ihr damit ohne Weiteres möglich, die öffentlichen Ver- kehrsmittel zur Bestreitung des Arbeitsweges zu benutzen, was sie auch schon jetzt immer wieder macht (vgl. Prot. S. 41). Mit dem Beklagten (Prot. S. 20) hat das Auto der Klägerin 2 keinen Kompetenzcharakter. Anzurechnen sind deshalb monatliche Wegkosten von CHF 67.– (ZVV-Abo für 1-2 Zonen). Der Beklagte hat gemäss eigenen Angaben keine Wegkosten, weshalb ihm auch keine solchen Kosten anzurechnen sind (act. 19 S. 2). 4.4.1.7. Die Klägerin 2 macht Kosten der auswärtigen Verpflegung in der Höhe von CHF 220.– geltend. Nachdem die Klägerin 2 in dieser Phase noch teilweise krank geschrieben war und ihr Pensum seit Oktober 2024 von 30% schrittweise bis Februar 2025 auf 100% erhöhte (act. 24 S. 4; Prot. S. 11), rechtfertigt es sich, bei der Klägerin 2 in dieser Phase Kosten in der Höhe von CHF 150.– zu berück- sichtigen. Für den Beklagten fallen in dieser Phase keine Kosten für die auswär- tige Verpflegung an, da er sich über Mittag zu Hause verpflegen kann (act. 19 S. 2). 4.5. Konkreter Unterhaltsbetrag in der Phase 1 4.5.1. Wie sich oben gezeigt hat, verbleibt dem Beklagten nach Deckung seines eigenen Bedarfs ein Überschuss von CHF 341.–. Zu berücksichtigen gilt es, dass der Beklagte auch für die Kosten seiner Tochter aus einer früheren Beziehung, I._____, finanziell aufzukommen hat. Deren Bedarf beträgt insgesamt CHF 884.– (CHF 420.– [Grundbetrag], CHF 436.– [Wohnkosten] und CHF 28.– [ÖV-Kosten Schulweg, Prot. S. 16]). Diesem Bedarf stehen Einnahmen von CHF 600.– entge- gen (CHF 367.– [Unterhaltsvorschuss] und CHF 233.– [Kindergeld]). Damit zeigt sich, dass der Beklagte in dieser Phase nicht in der Lage ist, den Unterhalt des Klägers 1 sowie von I._____ zu decken, weshalb das Manko anteilsmässig zu verteilen ist. Der Barbedarf des Klägers 1 und I._____ stehen in einem Verhältnis

- 24 - von ca. ¾ zu ¼. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, in der Phase 1 für den Kläger 1 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 256.– zu leisten. 4.5.2. Mit diesem Unterhaltsbeitrag des Beklagten ist der gebührende Bedarf des Klägers 1 nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von CHF 633.–. 4.6. Bedarf in der Phase 2 (1. Juni 2025 bis zum Erreichen der Volljährigkeit) Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist nicht nur das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern es ist dieses um die Steuern zu erweitern (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265, E. 7.2). Der Gesamt- bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt (gerundet): Klägerin 2 Beklagter Kläger 1 Grundbe- 850.– 945.– 400.– trag Mietzins 576.– 874.– 288.– (inkl. NK) KVG (ab- 256.– 446.– 45.– zgl. IPV) ungedeckte 53.– 30.– 0.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 376.– treuungs- kosten Auswärtige 220.– 220.– n.a. Verpfle- gung

- 25 - Fahrten 67.– 600.– n.a. zum Ar- beitsplatz Steuern n.a. 1'100.– n.a. Total Be- 2'022.– 4'215.– 1'109.– darf: 4.6.1. Der Grundbetrag und die Wohnkosten der Parteien sind in dieser Phase unverändert. 4.6.2. Die Krankenkassenprämie in der Grundversicherung beträgt unter Berück- sichtigung der individuellen Prämienverbilligung für den Kläger 1 CHF 45.– und für die Klägerin 2 CHF 256.– (act. 17/20; act. 22/32). Der Beklagte macht Kosten für die Krankenkasse von CHF 450.– geltend, ohne diese Kosten aber näher zu begründen (Prot. S. 25). Grundsätzlich müssen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten, eine Krankenver- sicherung abschliessen. Der Beklagte hätte zwar als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland ein Optionsrecht, wonach er auch eine Krankenversicherung in Deutschland abschliessen könnte. Allerdings wären die Kosten für einen An- schluss an eine gesetzliche deutsche Krankenkasse merklich höher, da die Bei- träge einkommensabhängig bestimmt werden und der Beitragssatz bei ca. 14% des Bruttoeinkommens liegt (vgl. § 226 des Sozialgesetzbuchs der Bundesrepu- blik Deutschland [Gesetzliche Krankenversicherung]). Wenn die Kläger Kosten von 7% des Nettoeinkommens veranschlagen (act. 24 S. 10), so übersehen sie nicht nur, dass sich die Beiträge auf dem Bruttoeinkommen berechnen, sondern auch, dass die hälftige Arbeitgeberbeteiligung bei Grenzgängern wegfällt. Nach- dem die genaue Höhe der Kosten für die Krankenkasse derzeit ungewiss sind, rechtfertigt es sich im Sinne der Gleichbehandlung der Kindseltern dem Beklagten Kosten für die Krankenkasse in der Höhe von CHF 446.– im Bedarf zu berück- sichtigen (vgl. act. 17/20).

- 26 - 4.6.3. Der Beklagte macht ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von CHF 30.– geltend (vgl. Prot. S. 25). Während in der ersten Phase keine ungedeckten Ge- sundheitskosten anfallen, sind dem Beklagten in der zweiten Phase Kosten von CHF 30.– anzurechnen. Er muss aufgrund seiner Diabetes Typ 1-Erkrankung re- gelmässig in ärztliche Behandlung, welche bei einer Krankenversicherung in der Schweiz aufgrund der Franchise nicht mehr vollständig von der Krankenkasse übernommen werden. Für die Klägerin 2 ist weiterhin mit ungedeckten Gesund- heitskosten von CHF 53.– zu rechnen. 4.6.4. Die Fremdbetreuungskosten betragen in dieser Phase ausgewiesenermas- sen CHF 376.– (act. 22/34). Zwar werden diese Kosten mit zunehmendem Alter des Klägers 1 sinken. Indessen ist mit den Ausführungen der Kläger (act. 24 S. 8) festzuhalten, dass sich per Oktober 2029 der Grundbetrag des Klägers 1 auch er- höhen wird sowie gewisse Kosten für die Mittagsverpflegung weiterhin anfallen werden, was die sinkenden Fremdbetreuungskosten aufzuwiegen vermag. Wie oben schon ausgeführt, ist hierfür deswegen keine neue Phase zu bilden. 4.6.5. Die Kläger halten dafür, dass dem Beklagten die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von E._____ nach G._____ in der Höhe von CHF 216.– angerech- net werden (act. 24 S. 10). Nachdem dem Beklagten ein hypothetisches Einkom- men für eine Arbeitsstelle in der Schweiz angerechnet wird, sind ihm auch ent- sprechende Wegkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Dem Beklagten hierfür nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen E._____ und G._____ an- zurechnen, würde der Anforderung an den Beklagten, sich eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu suchen, nicht gerecht werden bzw. würde den Beklagten in der Konsequenz auf eine Arbeitsstelle im Raum G._____ beschränken. Nachdem es dem Beklagten zumutbar ist, eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitsweg von einer (Auto-)Stunde auszuüben und derzeit nicht gesagt werden kann, wo sich seine Arbeitsstelle effektiv befinden wird, rechtfertigt es sich auch, dem Beklagten die von ihm geltend gemachten (Prot. S. 24) maximalen Wegkosten in der Höhe von CHF 600.– im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009, III.3.4.e).

- 27 - Die Wegkosten der Klägerin 2 sind unverändert mit CHF 67.– in ihrem Be- darf zu berücksichtigen. 4.6.6. Die Klägerin 2 arbeitet seit Februar 2025 wieder in ihrem angestammten 100% Pensum. Es sind ihr deshalb CHF 220.– in ihrem Bedarf als Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. Ab dem 1. Juni 2025 sind beim Beklagten ebenfalls Kosten für auswärtige Verpflegung in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Nicht richtig ist es, wenn die Kläger die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Beklagten an die deutschen Lebenshaltungskosten anpassen wollen (act. 24 S. 11). Die Verpflegung des Be- klagten wird in der Schweiz erfolgen, weshalb ihm – wie auch der Klägerin 2 – CHF 220.– (21.75 Arbeitstage pro Monat x CHF 10.–; vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009, III.3.2) im Bedarf zu berücksichtigen sind. 4.6.7. Der Beklagte macht Steuern in der Höhe von umgerechnet CHF 14'733.– geltend. In Deutschland müsse man eine hohe Einkommenssteuer entrichten. Würde man EUR 60'000.– pro Jahr zugrunde legen, würde die Steuer rund 25% des Einkommens und damit EUR 15'842.– betragen (Prot. S. 25). Dies wird von den Klägern bestritten. Es sei nicht ersichtlich, dass diese nicht bereits bei seinem Einkommen berücksichtigt seien. Der Beklagte habe dies einfach nur behauptet. Der Beklagte habe nicht belegt, was er im Jahre 2022 effektiv für ein Einkommen gehabt habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, die hohen Steuern zu belegen. Der Beklagte stelle lediglich eine hypothetische Berechnung an, obwohl es ihm pro- blemlos möglich gewesen wäre, die effektiven Steuern von 2022 zu belegen. Der Beklagte habe über Monate die Möglichkeit gehabt, diese Auszüge beim Steuer- amt zu beantragen, was dieser aber nicht gemacht habe (Prot. S. 18 und S. 32). Richtig ist es mit den Klägern, dass der Beklagte es versäumte, Steuerbe- lege aus der Zeit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz einzureichen. Indessen sind die beim Beklagten anfallenden Steuern nicht anhand des damaligen Ein- kommens des Beklagten zu berechnen, sondern anhand des dem Beklagten in vorliegendem Verfahren angerechneten (hypothetischen) Einkommens. Sodann

- 28 - wird der Beklagte für sein in der Schweiz erwirtschaftetes Einkommen in Deutsch- land unzweifelhaft eine Einkommenssteuer zu entrichten haben. Notorisch und im Übrigen auch dem zu den Akten gereichten Beleg zu entnehmen, wird das in Deutschland zu versteuernde Einkommen anhand des Bruttoeinkommens abzüg- lich der Sozialversicherungsbeiträge errechnet (vgl. act. 23/18). Wie oben gese- hen, wird dem Beklagten ein Nettoeinkommen von CHF 4'788.– angerechnet. Legt man dieses nun der deutschen Einkommenssteuer zugrunde, resultiert ein deutscher Einkommenssteuersatz von ca. 24% respektive eine monatliche Steu- erbelastung beim Beklagten von rund CHF 1'100.– (https://www.bmf-steuerrech- ner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml, besucht am 14. Mai 2025). Diese ist dem Be- klagten in seinem Bedarf anzurechnen. 4.7. Konkreter Unterhaltsbetrag in der Phase 2 4.7.1. Dem Beklagten verbleibt nach Deckung seines eigenen Bedarfs ein Über- schuss von CHF 573.–. Wiederum zu berücksichtigen gilt es die Unterhaltspflicht gegenüber I._____. Deren Bedarf (CHF 884.–) wie auch deren Einnahmen (CHF 600.–) sind in der zweiten Phase unverändert. Der Überschuss des Beklag- ten reicht somit auch in der zweiten Phase nicht aus, um den Bedarf beider Kin- der zu decken. Das Manko ist erneut anteilsmässig auf die Kinder zu verteilen, weshalb in der zweiten Phase Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 in der Höhe von CHF 430.– resultieren. 4.7.2. Mit diesem festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Bedarf des Klägers 1 nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von CHF 464.–.

5. Ausserordentliche Kinderkosten 5.1. Die Kläger beantragen, es sei der Beklagte zu verpflichten, bei ausseror- dentlichen Kinderkosten für den Kläger 1, die den Betrag von CHF 100.– pro Aus- gabe übersteigen nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Kläge- rin 2 zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte gedeckt sind (act. 24 S. 3).

- 29 - 5.2. In Unterhaltsverträgen sind Klauseln üblich, in denen sich die Eltern nach vorgängiger Absprache zur hälftigen Beteiligung an solchen Kosten verpflichten. Die Schwelle liegt dabei oft bei CHF 200.– (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ210025 vom 5. August 2022, E. III.4.5). 5.3. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorher- gesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Bei- trags verpflichten. Die Vorschrift setzt indessen voraus, dass das ausserordentli- che Bedürfnis bereits eingetreten ist (sonst wäre es nicht unvorhergesehen). Im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist es sich nicht als zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, weil eine solche im konkreten Fall nicht voll- streckbar ist. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes können im betreffenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht konkret feststehen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/FO.2016.21 vom 18. Dezember 2018). Mit anderen Worten bildet Art. 286 Abs. 3 ZGB keine Grundlage dafür, die in Unterhaltsverträgen übliche Klausel autoritativ anzuordnen. Entsprechend kann eine entsprechende Verpflich- tung des Beklagten nicht vorab festgesetzt werden, weshalb der Antrag der Klä- ger abzuweisen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ausserordentliche Kin- derkosten bei gegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden können.

6. Indexierung der Unterhaltsbeiträge 6.1. Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimm- ten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB und Art. 301a lit. d ZPO). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom

27. März 2003, E. 9.2). 6.2. Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende April 2025 bei 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; https://www.bfs.ad-

- 30 - min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise/indexie- rung.html, besucht am 14. Mai 2025).

7. Erziehungsgutschriften

E. 15 August 2012, E. 2.2.2). In familienrechtlichen Streitsachen kann die Aussichts- losigkeit deshalb nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht werden (DIKE Kommen- tar ZPO-HUBER, Art. 117 N 61; BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 241a).

Dispositiv
  1. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Verpflichtung des Be- klagten zu Unterhaltszahlungen ab 1. Oktober 2024 und die weitere Dauer des Verfahrens sowie Leistung eines Prozesskostenvorschusses) wird in- folge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. - 34 -
  2. Dem Kläger 1 sowie der Klägerin 2 wird die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt und ihnen wird je Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm wird Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für den Sohn A._____ monatli- che Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- oder Ausbil- dungszulagen (soweit vom Beklagten bezogen), wie folgt zu bezahlen: CHF 256.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt; Manko beim Bar-  unterhalt CHF 633.–) vom 1. November 2024 bis 31. Mai 2025); CHF 430.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt; Manko beim Bar-  unterhalt CHF 464.–) ab 1. Juni 2025 bis zum Erreichen der Volljährig- keit. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung ausserordentlicher Kinderkosten.
  6. Bezüglich der finanziellen Grundlagen, welche den Unterhaltsbeiträgen ge- mäss Urteilsdispositivziffer 1 zugrunde liegen, wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.
  7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 1 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 mit 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November - 35 - des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender For- mel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung an- gepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten werden allein der Klägerin 2 angerechnet.
  9. Die abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.
  10. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'000.– festgesetzt.
  11. Die Kosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  12. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. - 36 -
  13. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und die Klägerin 2,  Rechtsanwältin MLaw Y._____ im Doppel für sich und den Beklagten,  je per Einschreiben, gegen Empfangsschein.
  14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Winterthur, 14. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FK240059-K/U/sf Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil und Verfügung vom 14. Mai 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,, Kläger 1 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen C._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Unterhalt etc.

- 2 - Rechtsbegehren Der Kläger (act. 24 S. 2 f.): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 einen Unterhaltsbei- trag zzgl. allfällig bezogenen Kinder- und/oder Ausbildungszulagen für das gemeinsame Kind bzw. den Kläger 1 mindestens wie Folgt jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats zu bezahlen:  Phase 1: Rückwirkend vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024: o CHF 1'022.85 Barunterhalt o CHF 450.00 Überschussanteil  Phase 2: Rückwirkend ab 1. Januar 2025 bis Abschluss einer or- dentlichen Erstausbildung: o CHF 954.90 Barunterhalt o CHF 450.00 Überschussanteil

2. Es sei der Kinderunterhaltsbeitrag an die Teuerung anzupassen, wobei eine negative Teuerung nicht zu deren Reduktion berechtige.

3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkos- ten für den Kläger 1, die den Betrag von CHF 100.00 pro Ausgabe übersteigen (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, etc.) nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Klägerin 2 zu er- statten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) ge- deckt sind.

4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung zukünftiger AHV-/IV-Renten seien rückwirkend seit 1. Januar 2022 der Klägerin 2 zu 100% gutzuschreiben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. " Des Beklagten (Prot. S. 19 f.): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 für das ge- meinsame Kind Kläger 1 einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhalt zzgl. allfällige Kinder-/Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: Ab November 2024 bis April 2025 CHF 85.– pro Monat; Ab Mai 2025 bis zur Volljährigkeit des Kindes CHF 195.– pro Mo- nat.

2. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- und IV-Renten per Rechtskraft des Urteils der Klägerin 2 zu 100 % gut- zuschreiben.

- 3 -

3. Im darüberhinausgehenden Umfang sei die Unterhaltsklage […] abzu- weisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. " Rechtsbegehren betr. vorsorgliche Massnahmen Der Kläger (act. 1 S. 2 f.; act. 24 S. 3): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 einen Unter- haltsbeitrag zzgl. allfällig bezogenen Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen für das gemeinsame Kind bzw. den Kläger 1 min- destens wie Folgt im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Mo- nats zu bezahlen:  Phase 1: Rückwirkend vom 1. Oktober 2024 bis zum 31. Dezember 2024: o CHF 1'022.85 Barunterhalt o CHF 450.00 Überschussanteil  Phase 2: Rückwirkend ab 1. Januar 2025 für die Dauer des Haupt- verfahrens: o CHF 954.90 Barunterhalt o CHF 450.00 Überschussanteil

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 1 einen Prozess- kostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 5'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer für seine Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. " Des Beklagten (Prot. S. 19, sinngemäss):

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 für das ge- meinsame Kind Kläger 1 einen monatlichen im Voraus zahlbaren Unterhalt zzgl. allfällige Kinder-/Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: Ab November 2024 bis April 2025 CHF 85.– pro Monat; Ab Mai 2025 bis zur Volljährigkeit des Kindes CHF 195.– pro Mo- nat.

2. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzu- weisen.

3. Im darüberhinausgehenden Umfang sei […] das Gesuch um vorsorgli- che Massnahmen abzuweisen.

- 4 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. Prozessuale Anträge Der Kläger (act. 1 S. 3): "1. Es sei der Beklagte für das Hauptverfahren und das Verfahren um vorsorgliche Massnahmen anzuweisen, sämtliche Dokumente nach Art. 160 ZPO über seine finanziellen Verhältnisse (Einkom- men, Bedarf, Vermögen und Schulden) zu edieren, insbesondere:  Aktueller Arbeitsvertrag  Alle Einkünfte bzw. Lohnabrechnungen 2024  Lohnausweise 2021 - 2023  Steuererklärungen 2021 - 2023  Sonstige Unterlagen zum Einkommen, Bedarf und Vermögen  Bei Arbeitslosigkeit: Schriftliche Dokumentation zur Stellensu- che seit Arbeitslosigkeit und Beleg Taggelder seit Bezug Tag- gelder  Kontoauszüge aller Konten seit 1. Januar 2022 bis heute

2. Es sei dem Kläger 1 die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, soweit der Beklagte zu keinem Prozesskostenvorschuss ver- pflichtet werden kann, und ihm sei in der Person des Unterzeich- nenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

3. Es sei der Klägerin 2 die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihr in der Person des Unterzeichnenden einen unent- geltlichen Rechtsbeistand beizugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. " Des Beklagten (act. 19 S. 4 und Prot. S. 19, sinngemäss):

1. Das Gesuch der Kläger um unentgeltliche Prozessführung sei ab- zuweisen.

2. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihm in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 30. September 2024 (act. 1) samt Beilagen (act. 2 [Voll- macht]; act. 3/1-16) machten A._____ (nachfolgend "Kläger 1") sowie B._____ (nachfolgend "Klägerin 2") eine Klage auf Unterhalt etc. anhängig und stellten gleichzeitig ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (act. 4) wurde C._____ (nachfolgend "Beklagter") Frist an- gesetzt, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

2. Nachdem dem Gericht ein Zustelldomizil des Beklagten bekannt gegeben worden war (vgl. act. 8 und act. 9), wurde dem Beklagten mit Verfügung vom

29. November 2024 (act. 10) Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen sowie den Parteien Frist angesetzt, um Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen.

3. Unter dem 6. Dezember 2024 wurden die Parteien zu einer Hauptverhand- lung sowie zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen auf den

7. Februar 2025 vorgeladen (act. 12). Innert je einmal erstreckter Frist (act. 13; act. 15) reichten die Parteien Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (act. 17/17-30; act. 20/1-14). Sodann nahm der Beklagte mit Eingabe vom 29. Ja- nuar 2025 (act. 19) Stellung zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnah- men.

4. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Februar 2025 hielten die Parteien je zwei Parteivorträge sowie ihre Vorträge betreffend das Gesuch um Erlass von vorsorg- lichen Massnahmen. Die Parteien wurden zudem persönlich befragt (Prot. S. 10 ff.).

5. Die Verfahren erweist sich als spruchreif.

6. Im Entscheid ist auf die einzelnen Vorbringen der Parteien einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Argument der Parteien eingehend auseinanderzusetzen.

- 6 - Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 III 670, E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dem ist im Folgenden nachzuleben und es ist deshalb im Rahmen der folgenden Erwä- gungen auf die inhaltlichen Ausführungen der Parteien nur insoweit einzugehen, als diese sich als entscheidrelevant erweisen. II. Prozessuales

1. Vorsorgliche Massnahmen Die Kläger stellten ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Sie verlangten unter anderem vorsorgliche Unterhaltszahlungen des Beklagten an die Klägerin 2 ab 1. Oktober 2024 für die Dauer des Verfahrens. Vorliegend er- geht ein Entscheid im Hauptverfahren. Der vorliegende Entscheid regelt unter an- derem auch die Phase vom 1. Oktober 2024 bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens. Ein diesbezüglicher Entscheid im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen erübrigt sich dementsprechend und das Verfahren ist als gegen- standslos geworden abzuschreiben.

2. Zuständigkeit Es handelt es sich um einen internationalen Sachverhalt, da der Beklagte Wohnsitz in Deutschland hat, während der Kläger 1 und die Klägerin 2 ihren Wohnsitz in D._____ haben. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur ist für die Beurteilung sowohl örtlich (Art. 2 und Art. 5 Ziff. 2 LugÜ sowie Art. 79 IPRG) als auch sachlich (§ 24 GOG) zuständig.

3. Editionsanträge 3.1. Mit Eingabe vom 30. September 2024 stellten die Kläger gestützt auf Art. 160 ZPO diverse Editionsanträge (act. 1 S. 3). 3.2. Mit Verfügung vom 29. November 2024 (act. 10) wurden diverse Unterla- gen zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien einverlangt, wobei die Parteien

- 7 - in der Folge auch diverse Unterlagen einreichten. Der Beklagte reichte dabei ei- nen wesentlichen Teil der von den Klägern einverlangten Unterlagen ein. Im Übri- gen erweisen sich die von den Klägern einverlangten Unterlagen als entbehrlich für den vorliegenden Entscheid. III. Unterhalt

1. Anträge der Parteien 1.1. Die Kläger beantragen, es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 2 für den Kläger 1 rückwirkend ab 1. Oktober 2023 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Kläger teilen die- sen Zeitraum in zwei Berechnungsphasen ein, wobei sich die Unterhaltsbeiträge zwischen CHF 1'472.85 und CHF 1'404.90 (inkl. Überschussanteil, zzgl. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) bewegen. 1.2. Der Beklagte beantragt, er sei zu verpflichten, der Klägerin 2 für den Klä- ger 1 ab November 2024 bis April 2025 monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfäl- lige Kinder-/Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 85.– und ab Mai 2025 bis zur Volljährigkeit des Klägers 1 von CHF 195.– zu leisten.

2. Allgemeines zur Unterhaltsberechnung 2.1. Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Klägerin 2 seit der Trennung des Beklagten und der Klägerin 2 anfangs des Jahres 2022 die al- leinige Obhut über den Kläger 1 ausübt. Zur Berechnung des Kinderunterhalts kann also von einer alleinigen Obhut der Klägerin 2 ausgegangen werden. Strittig ist dementsprechend nur noch die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge. 2.2. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bemisst. Soweit die El- ternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird

- 8 - praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Art. 289 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass der (gemäss Art. 285 ZGB ermittelte) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird. Dabei gilt folgender Grundsatz: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des ei- nen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geld- unterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimm- ten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. 2.3. Nach der Rechtsprechung sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines El- ternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behan- deln (vgl. BGE 137 III 59, E. 4.2). Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Gleichbe- handlung der älteren Kinder aus der ersten Ehe mit den jüngeren Halbgeschwis- tern aus der zweiten Ehe desselben Vaters in Frage steht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts [BGer] 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010, E. 6.2.1). Über die Schranke der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils kann sich das Gericht bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für die Kinder nach Art. 285 Abs. 1 ZGB aber in aller Regel nicht hinwegsetzen (BGE 127 III 68, E. 2.c; 123 III 1, E. 3.b.bb m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsschuldner mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskate- gorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belas- sen (vgl. BGE 126 III 353, E. 1.a.aa, bestätigt in BGE 135 III 66, E. 2 ff. m.w.H.). Lediglich – aber immerhin – für seine eigene Person kann der Unterhaltsschuld- ner somit die Sicherung der (betreibungsrechtlichen) Existenz beanspruchen. 2.4. Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bildet ein Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege) auf Basis der massgebenden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums den Aus-

- 9 - gangspunkt, wobei zusätzlich ein Wohnkostenanteil (Miete) einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese bei- den Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkas- senprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag dazuzurechnen (BGE 147 III 265, E. 7.2). Je knapper die finanziellen Verhält- nisse, desto enger muss sich der Bedarf an die für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3). Soweit es die finanziellen Mittel zulas- sen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzmi- nimum zu erweitern. Hierzu gehören beispielsweise die Steuern, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am be- treibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und angemessene Schuldentilgung; ferner können Kommunikations- und Versicherungspauschalen, über die obligatorische Grund- versicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vor- sorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt wer- den. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzmini- mum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten Ver- hältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obliga- torische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen ver- bleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265, E. 7.2). 2.5. Der geschuldete Unterhaltsbetrag ergibt sich aus der Verteilung der vor- handenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Be- rücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfal- les.

3. Dauer der Unterhaltspflicht und Phasen der Unterhaltsberechnung 3.1. Die Kläger verlangen rückwirkend ab 1. Oktober 2023 Unterhaltsbeiträge. Die Parteien leben seit dem Frühjahr 2022 getrennt (vgl. Prot. S. 22). Gemäss

- 10 - Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Vorliegend wurde die Klage am

30. September 2024 anhängig, weshalb der Antrag auf Leistung von Unterhalts- beiträgen ab 1. Oktober 2023 zulässig ist. 3.2. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist der Beklagte indessen bis Ende Oktober 2024 mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 zu bezahlen. Ab 1. November 2024 ist der Beklagte leistungsfähig und in der Lage Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Es ist hierfür eine erste Phase bis Ende Mai 2025 zu bilden. Ab dem 1. Juni 2025 wird das (hypothetische) Ein- kommen des Beklagten steigen, weshalb hierfür eine zweite Phase zu bilden sein wird. 3.3. Auf eine weitere Phasenbildung kann verzichtet werden. Wie die Kläger zu Recht darauf hinweisen, werden sich gewisse Positionen im Bedarf des Klägers 1 reduzieren, so zum Beispiel die Fremdbetreuungskosten. Indessen werden an- dere Positionen sich in vergleichbarer Weise erhöhen oder neu hinzukommen, wie zum Beispiel der Grundbetrag, Mobilitäts- oder Kommunikationskosten. Nach- dem auch kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, welche allenfalls eine weitere Phasenbildung angezeigt erschienen lassen hätte, müssen keine weiteren Pha- sen berechnet werden.

4. Konkrete Unterhaltsberechnung 4.1. Einkommen des Beklagten 4.1.1. Auf der Stufe der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkom- men, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Seitens des Kin- des sind Kinder- und Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB) sowie allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB) als Einkommen zu berücksich- tigen. Kinderunterhaltsverpflichtete trifft eine besondere Anstrengungspflicht, das gesamte ökonomische Potential auszuschöpfen (BGE 147 III 265, E. 3). In Bezug auf diese ist zu bemerken, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend aus- zuschöpfen ist. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz (vgl. BGE

- 11 - 128 III 4, E. 4a; 137 III 118, E. 2.3; 143 III 233, E. 3.2); er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481, E. 4.7.7), sondern für den Barunterhalt im- mer schon betont wurde: es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungs- pflicht (BGE 137 III 118, E. 3.1; BGer 5A_280/2016 vom 18. November 2016, E. 4.4.1; BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.2; BGer 5A_47/2017 vom 6. November 2017, E. 8.2; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, E. 3.4; BGer 5A_946/2018 vom 6. März 2019, E. 3.1), welche namentlich auch die Frei- heit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunsch- vorstellungen einschränken kann (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1; BGer 5A_273/2018 vom 25. März 2019, E. 6.3.1.2), wobei die Anstren- gungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitäten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden dürfen, einzig um bevorschussungsfähige Kinderalimente festzusetzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (vgl. illustrativ BGer 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011, E. 2.3 und BGer 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012, E. 4; ferner BGer 5A_629/2007 vom 20. März 2008, E. 3.). 4.1.2. Es darf von einem (höheren) hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, sofern ein höherer Verdienst des Pflichtigen tatsächlich möglich und zu- mutbar ist (BGE 128 III 4, E. 4a; BGer 5C.34/2004 vom 22. April 2004, E. 2.2; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 285 N 16). Die Frage der Zumutbarkeit ist Rechts- frage, die Frage, ob ein höheres Einkommen erzielbar ist, ist Tatfrage (BGE 137 III 102, E. 4.2.2.2; BGer 5A_400/2017 vom 11. August 2017, E. 3.3.1; BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.1). Der Massstab, der an die Zumutbar- keit gelegt wird, ist streng (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2), ge- rade bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGer 5A_764/2017 vom 7. März 2018, E. 3.2; BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.2 m.w.N.; BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 3.1). Dem Pflichtigen kann ein hypothetisches Einkommen gestützt auf einen Beruf angerechnet werden, der ihm nach den Re- geln des Sozialversicherungsrechts nicht zumutbar wäre (BGE 137 III 118, E. 3.1; BGer 5A_400/2017 vom 11. August 2017, E. 3.3.1; BGer 5A_891/2013 vom

12. März 2014, E. 4.1.2). Die Höhe des hypothetisch erreichbaren Einkommens

- 12 - kann auf der Basis der Durchschnittslöhne der Schweizerischen Lohnstrukturer- hebung ermittelt werden (BGE 128 III 4; FamKomm Scheidung-SCHWEIGHAUSER, Art. 285 ZGB N 133, m.w.N.). 4.1.3. Spezifisch bei der Frage eines hypothetischen Einkommens ist zu beach- ten, dass dies grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Entscheides möglich ist (BGer 5A_274/2015 vom 25. August 2015, E. 3.5; 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016, E. 4.1) und im Übrigen auch eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (dazu BGE 114 II 13, E. 5; 129 III 417, E. 2.2). Allerdings muss ein von diesem Grundsatz abweichender Entscheid nicht zwangsläufig bun- desrechtswidrig sein; je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeu- tung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014, E. 5.1; BGer 5A_184/2015 vom

22. Januar 2016, E. 3.2). Die Abweichung vom Grundsatz erfordert allerdings spezielle Gründe, welche im Entscheid näher auszuführen sind (BGE 111 II 103, E. 4; BGer 5A_274/2015 vom 25. August 2015, E. 3.5; BGer 5A_501/2015 vom

12. Januar 2016, E. 4.1). 4.1.4. Die Einkommenssituation des Beklagten präsentiert sich ausgewiesener- massen wie folgt: Bis zu seiner Entlassung per 31. Juli 2022 ging der Beklagte fast zwei Jahre lang einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach (vgl. act. 23/15), womit er nach eigenen Angaben ca. CHF 4'500.– pro Monat verdienen konnte (Prot. S. 13). Ab dem 1. August 2022 war der Beklagte arbeitslos und erhielt zu- nächst bis am 4. März 2024 monatlich umgerechnet CHF 1'935.– an Arbeitslosen- geldern (act. 19 S. 3; act. 20/8-12). Als diese ausliefen, erhielt der Beklagte bis Ende Oktober 2024 Bürgergeld in der Höhe von umgerechnet CHF 1'370.– (act. 19 S. 3; act. 20/13). Seit dem 4. November 2024 ist der Beklagte in einem 100% Pensum für ein Autohaus in E._____ (Deutschland) tätig und verdiente in der sechsmonatigen Probezeit monatlich umgerechnet CHF 2'090.– (act. 20/2). Nach Ablauf der Probezeit wurde ein Lohn von umgerechnet CHF 2'210.– verein- bart (act. 19 S. 1). Bei der dem Beklagten ausbezahlten Inflationsprämie (act. 20/3) handelt es sich zwar um eine freiwillige Leistung der Arbeitgebenden,

- 13 - wobei der Begünstigungszeitraum bis zum 31. Dezember 2024 befristet wurde (vgl. Art. 2 Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslie- ferungen über das Erdgasnetz). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird dem Beklagten ab 1. Juni 2025 ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Bei der Berechnung des Einkommens in der Phase 1 ist deshalb die ausbezahlte Inflati- onsprämie zu berücksichtigen, nachdem der Beklagte diese im entsprechenden Zeitraum auch tatsächlich erhalten hat. Nicht richtig ist es aber, wenn die Kläger dem Beklagten einen Lohn auf der Basis eines 13. Monatslohns berechnen (vgl. act. 24 Rz. 15). Der Beklagte hat keinen Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Prot. S. 15; vgl. auch act. 20/2). Folglich ist beim Beklagten in der Phase 1 von einem durchschnittlichen Monatslohn von umgerechnet CHF 2'160.– auszugehen. 4.1.5. Während der Beklagte sich auf den Standpunkt stellt, es habe bei den Ar- beitslosengeldern und dem Bürgergeld bzw. diesem Lohn beim Autohaus in E._____ sein Bewenden (vgl. Prot. S. 29), bringen die Kläger vor, dem Beklagten müsse rückwirkend sowie für die Zukunft ein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden (act. 1 Rz. 20 ff.; act. 24 Rz. 8 ff.). 4.1.6. Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, dem Beklagten rückwirkend ein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen. Der Beklagte ging bis im Sommer 2022 ei- ner Erwerbstätigkeit nach, bis ihm die Stelle per Ende Juli 2022 gekündigt wurde (vgl. act. 23/15). Schon im August 2022 bzw. September 2022 (Prot. S. 39) wurde in Absprache mit dem deutschen Arbeitsamt sowie unbestrittenermassen mit der Klägerin 2 (Prot. S. 39) eine Weiterbildung im Bereich IT aufgegleist, welche von Dezember 2022 bis Dezember 2023 andauerte. Dabei handelte es sich um eine Vollzeit-Weiterbildung, welche daneben keine Erwerbstätigkeit zugelassen hätte (Prot. S. 39 ff.). Festzuhalten ist sodann, dass sich der Beklagte schon während der Weiterbildung als auch in der Zeit danach um eine Stelle bemühte und zahl- reiche Bewerbungsschreiben versendete (vgl. act. 20/1; Prot. S. 41). Es ist somit nicht erkennbar, dass der Beklagte seine Erwerbsfähigkeit absichtlich und rechts- missbräuchlich nicht ausgeschöpft hätte, geschweige denn eine gut bezahlte Ar- beitsstelle freiwillig aufgegeben hätte (vgl. BGer 5A_403/2019 vom 12. März 2020, E. 4.2). Es rechtfertigt sich deshalb nicht, dem Beklagten rückwirkend für

- 14 - den Zeitraum bis November 2024 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sondern es ist von seinen tatsächlichen Einkünften auszugehen. 4.1.7. Der Beklagte ist aktuell für ein Autohaus in E._____ in einem 100% Pen- sum tätig. Mit seinem damit erzielten Einkommen ist der Beklagte nicht in der Lage, den gebührenden Unterhalt des Klägers 1 zu decken. Es gilt deshalb zu prüfen, ob es dem Beklagten zumutbar und auch möglich ist, ein höheres Einkom- men zu erzielen. 4.1.8. Die Kläger machen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung geltend, es sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurech- nen (act. 24 S. 5 ff.). Der Beklagte hält dafür, dass die Rechtsprechung, auf die sich die Kläger berufen, nicht einschlägig sei. Der Beklagte bringt zusammenge- fasst vor, die Klägerin 2 und der Beklagte hätten seit 2016 zusammen in E._____, Deutschland, gelebt. Der Kläger 1 sei am 8. Oktober 2019 zur Welt gekommen, in einer Zeit, als der Beklagte in F._____ gearbeitet habe. Die Klägerin 2, welche wie der Beklagte deutsche Staatsangehörige sei, sei zu jener Zeit ebenfalls in Deutschland erwerbstätig gewesen. Sie sei es gewesen, die nach der Trennung im Frühjahr 2022 in die Schweiz gezogen sei, weil sie dort eine Arbeitsstelle ge- funden habe, wo sie auch heute noch arbeite. Die Klägerin 2 habe sich mit neuem Partner und neuem Kind in der Schweiz etabliert, während der Beklagte stets und immer in Deutschland, seinem Heimatland, gelebt und auch den grössten Teil sei- nes Erwerbslebens verbracht habe. Seine noch minderjährige Tochter wohne ebenfalls bei ihm; sein sozialer Lebensmittelpunkt sei in Deutschland. Alleine des- halb, weil der Beklagte mit viel Glück – so der Beklagte weiter – kurzzeitig für knapp zwei Jahre als Grenzgänger in der Schweiz eine Anstellung gefunden habe, könnten die Kläger nicht erwarten, dass ihm für die restliche Dauer seiner Unterhaltspflicht ein Einkommen nach Massgabe eines Schweizer Lohnes anzu- rechnen sei. Seine Situation sei nicht vergleichbar mit einem Unterhaltspflichtigen, dessen Familiengründung gestützt auf eine berufliche Laufbahn in der Schweiz erfolgt sei und der sein Einkommen durch den Wegzug aus der Schweiz eigen- mächtig verringert habe. Sie kenne keinen einzigen Bundesgerichtsentscheid – so die Rechtsvertreterin des Beklagten –, der diesen Fall vorliegend so beurteilen

- 15 - würde, dass einem in Deutschland lebenden Unterhaltspflichtigen ein Einkommen als Grenzgänger anzurechnen gewesen wäre. Die Klägerin 2 habe sich dazu ent- schieden, mit einem in Deutschland lebenden und arbeitenden Deutschen, ein Kind zu zeugen. Sie habe deshalb damit rechnen müssen, dass der Unterhalt sich dereinst aus einem deutschen Einkommen ableiten werde. Der Beklagte habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, den er durch sein Verhalten enttäuscht hätte. Vielmehr sei es die Klägerin 2 gewesen, die den Lebensplan der Parteien, den Kläger 1 in Deutschland grosszuziehen, geändert habe (Prot. S. 22 f.). 4.1.9. Richtig ist es mit dem Beklagten, dass das Bundesgericht – soweit ersicht- lich – noch nie über eine Konstellation, wie sie konkret vorliegt, zu entscheiden hatte. Indessen hat das Bundesgericht mehrfach und einlässlich seine Rechtspre- chung bestätigt, wonach die unterhaltspflichtige Person insbesondere bei knap- pen finanziellen Verhältnissen ihre Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen habe. Es kann hierfür auf die eingangs erwähnte Rechtsprechung des Bundesge- richts verwiesen werden. Weder hat das Bundesgericht dabei signalisiert, dass dieser Grundsatz an der Landesgrenze halt macht noch sind hierfür Gründe er- sichtlich. Einzig vorausgesetzt wird für die Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens, dass die Erwirtschaftung desselben in der angerechneten Höhe der unterhaltspflichtigen Person tatsächlich möglich und zumutbar ist. 4.1.10. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte während ca. zwei Jahren in der Schweiz ein Erwerbseinkommen generierte, welches wesentlich hö- her lag, als sein aktuell durch ihn erwirtschaftetes Einkommen in Deutschland. Der Beklagte war dabei für ein Autohaus in G._____ als Serviceberater tätig und damit in der gleichen Funktion, in welcher er aktuell für das Autohaus in E._____ tätig ist (Prot. S. 15). Von seiner Arbeitsstelle in der Schweiz hat der Beklagte ge- mäss eigenen Angaben sodann ein gutes Zeugnis erhalten (Prot. S. 14). Wenn der Beklagte geltend macht, er sei fast zweieinhalb Jahre arbeitslos gewesen und er habe eine empfindliche Lücke im Lebenslauf, weshalb es nicht einfacher werde in der Schweiz eine Stelle zu finden (Prot. S. 24), so kann dem nicht gefolgt wer- den. Wie der Beklagte selber geltend macht, war er in diesem Zeitraum während fast einem Jahr in einer Vollzeit-Weiterbildung (Prot. S. 27). Sodann ist er seit No-

- 16 - vember 2024 wieder in einem 100%-Pensum angestellt. Damit besteht keine we- sentliche Lücke in seinem Lebenslauf, welche einen Nachteil bei der Stellensuche darstellen würde. Der Beklagte ist 39 Jahre alt, gesund und der deutschen Spra- che mächtig. Seine mit ihm im gleichen Haushalt lebende Tochter ist bereits 16 Jahre alt, weshalb er keine wesentlichen Betreuungsaufgaben mehr zu erfüllen hat. Festzuhalten bleibt, dass auch der Beklagte selber eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz als zumutbar erachtet. So ergibt sich aus den zu den Akten gereich- ten Bewerbungen sowie auch aus den Angaben des Beklagten selber (Prot. S. 14; act. 20/1), dass er sich auch auf Stellen in der Schweiz beworben hat. Auf On- line-Stellenportalen sind aktuell diverse Stellen als Serviceberater im Automobil- bereich im Raum Zürich ausgeschrieben (https://www.jobs.ch/de/stellenange- bote/?employment-grade-max=100&employment-grade-min=100&re- gion=7&term=serviceberater; besucht am 14. Mai 2025). Als notorisch kann auch gelten, dass aktuell immer noch ein Fachkräftemangel herrscht und die Arbeits- marktlage für Stellensuchende in der Schweiz als gut bezeichnet werden kann. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, welche einer erneuten Erwerbstätigkeit des Beklagten in der Schweiz als Serviceberater im Automobilbereich entgegenstehen würden. Dass ihm eine solche Erwerbstätigkeit möglich ist, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er dies bereits einmal während zwei Jahren gemacht hat. 4.1.11. Grundsätzlich ist einer Person, welche verpflichtet wird, eine Erwerbstätig- keit aufzunehmen oder auszudehnen, und von der durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt wird, hinreichend Zeit zu lassen, um die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzuset- zen (BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3). Die Kläger haben das vorlie- gende Verfahren bereits im September 2024 anhängig gemacht, wobei sie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen gestützt auf ein hypothetisches Einkommen des Beklagten verlangen. Vor diesem Hintergrund und nachdem der Beklagte mit seinen Einkünften bei weitem nicht in der Lage ist, den Unterhalt des Klägers 1 zu decken, war es für den Beklagten voraussehbar und er musste damit rechnen, dass ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könnte. Es recht- fertigt sich deshalb, dem Beklagten das hypothetische Einkommen bereits ab

1. Juni 2025 anzurechnen.

- 17 - 4.1.12. Was nun die Höhe die Höhe des hypothetischen Einkommens angeht, so stellen sich die Kläger auf den Standpunkt es sei von einem solchen von CHF 5'000.– auszugehen (act. 24 S. 4). Der Beklagte selber führte aus, er habe für seine Tätigkeit in der Schweiz CHF 4'500.– monatlich erhalten (Prot. S. 13). Seine Rechtsvertreterin hält dafür, es sei maximal von einem hypothetischen Ein- kommen von CHF 4'350.– auszugehen (Prot. S. 24). 4.1.13. Vorab nicht massgebend sein kann die Berechnung des hypothetischen Einkommens des Beklagten. Dieser geht von Durchschnittssalären für gelernte Kfz-Mechatroniker aus. Wie der Beklagte selber ausführt, war er seit geraumer Zeit nicht mehr auf diesem Beruf tätig, weshalb er in Deutschland in diesem Be- reich als ungelernt gilt (Prot. S. 14). Zugrunde zu legen ist vielmehr eine Tätigkeit als Serviceberater, zumal er auf diesem Beruf auch schon in der Schweiz und ebenfalls aktuell arbeitet. Ein Anhaltspunkt für die konkrete Festsetzung des durch den Beklagten künftig erzielbaren Einkommens bietet das Salarium, der in- dividuelle Lohnrechner des Bundesamts für Statistik (abrufbar unter: https://www.salarium.bfs.admin.ch). Werden bei den wählbaren Kriterien diejeni- gen ausgewählt, die auf das Profil des Beklagten passen bzw. als Standardwerte eingesetzt werden können, so ist von folgenden Parametern auszugehen: Branche: Handel mit Motorfahrzeugen Region: Zürich (ZH) Berufsgruppe: Verkaufskräfte Berufliche Stellung: Ohne Kaderfunktion Ausbildung: Ohne abgeschlossene Berufsausbildung Alter: 39 Jahre Dienstjahre: 7 Jahre Wochenstunden: 41.2 Stunden (Standardwert) Geschlecht: Mann Unternehmensgösse: 50 und mehr Beschäftigte (Standardwert) Nationalität/Aufenthaltsstatus: Grenzgänger/-innen (Kat. G)

13. Monatslohn: Ja (Standardwert) Sonderzahlungen: Nein (Standardwert)

- 18 - Art des Vertrags: Monatslohn (Standardwert) Gestützt auf diese Parameter ergibt sich ein monatlicher Bruttolohn (Median) von CHF 5'503.–. Unter Berücksichtigung der notorisch anfallenden Sozialabzüge von 13 % beläuft sich das durchschnittliche Nettoeinkommen, welches aufgrund statistischer Erhebungen als realistisch erscheint, auf monatlich CHF 4'788.–. Dem Beklagten ist somit bei einem 100 % Pensum ein monatliches Nettoeinkom- men in dieser Höhe anzurechnen. Dass dem Beklagten die Erzielung eines Ein- kommens in dieser Höhe tatsächlich möglich ist, zeigt sich auch daran, dass er gemäss eigenen Angaben in seiner früheren Anstellung in der Schweiz einen ähnlich hohen Lohn zu erzielen vermochte (Prot. S. 13). 4.2. Einkommen der Klägerin 2 Die Klägerin 2 macht geltend, sie arbeite seit dem 1. März 2023 in einem Vollzeitpensum und verdiene damit CHF 4'500.– brutto (act. 1 S. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 gab die Klägerin 2 an, seit Februar 2025 wieder im vollen Pensum zu arbeiten, wobei dieses Pensum seit Oktober 2024 schrittweise von 30 % auf 100 % erhöht worden sei (Prot. S. 11). Im Jahre 2024 habe sie abzüglich der Kinderzulagen und der Quellensteuer ein Einkom- men von durchschnittlich CHF 3'910.– verdient (act. 24 Rz. 7). Der Beklagte bringt vor, der Lohn der Klägerin 2 bei voller Arbeitsfähigkeit habe netto CHF 4'525.– betragen (Prot. S. 20). Die Klägerin 2 verdiente im Jahre 2024 ausgewiesenermassen (act. 22/31) durchschnittlich CHF 3'930.– (CHF 50'584.– [Nettolohn] minus CHF 2'400.– [Kin- derzulagen für A._____] minus CHF 1'023.– [Quellensteuerabzug] / 12), wobei er- gänzend festzuhalten ist, dass sie im Jahre 2024 teilweise aufgrund der Krank- schreibung nicht den vollen Lohn erhalten hat. In ihrem 100% Pensum hat die Klägerin 2 ein Bruttoeinkommen von CHF 4'700.– (Prot. S. 11). Abzüglich der bei ihr anfallenden Sozialabzüge, des Pensionskassenbeitrags in der Höhe von CHF 183.– sowie der Quellensteuer resultiert ein Nettoeinkommen von CHF 4'174.–. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns der Klägerin 2

- 19 - (Prot. S. 11) ist von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen der Kläge- rin 2 von CHF 4'522.– auszugehen. 4.3. Einkommen des Klägers 1 Die Kinderzulagen für den Kläger 1 in Höhe von CHF 200.– resp. seit 1. Ja- nuar 2025 CHF 215.– wurden und werden von der Klägerin 2 bezogen (act. 17/18; Prot. S. 11). Diese sind dem Kläger 1 als Einkommen anzurechnen. 4.4. Bedarf in der Phase 1 (1. November 2024 bis 31. Mai 2025) 4.4.1. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist in dieser Phase nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen. Der Gesamtbe- darf der Parteien präsentiert sich wie folgt (gerundet): Klägerin 2 Beklagter Kläger 1 Grundbe- 850.– 945.– 400.– trag Mietzins 576.– 874.– 288.– (inkl. NK) KVG 253.– 0.– 44.– ungedeckte 53.– 0.– 0.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 372.– treuungs- kosten Auswärtige 150.– 0.– n.a. Verpfle- gung

- 20 - Fahrten 67.– 0.– n.a. zum Ar- beitsplatz Total Be- 1'949.– 1'819.– 1'104.– darf: 4.4.1.1. Der Grundbetrag des Klägers 1 sowie der Klägerin 2 stützt sich auf die schweizerische Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums (nachfolgend "Richtlinie"). Für die Klägerin 2 ist ein Grundbetrag von CHF 850.– einzusetzen, da sie in kostensenkender Wohn-/Lebensgemein- schaft mit ihrem Partner lebt (act. 1 S. 9). Für den Kläger 1 ist aufgrund des Alters mit einem Grundbetrag von CHF 400.– zu rechnen. Die Kläger halten dafür, dass der Grundbetrag des Beklagten an die Le- benshaltungskosten am spezifischen Wohnort (und nicht nur des Landes) ange- passt werden müssten (act. 24 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden, zumal eine solche Berechnungsweise auch rein innerschweizerischen Fällen fremd ist und die Grundbeträge ebenfalls nicht an die Lebenshaltungskosten am schweizeri- schen Wohnort angepasst werden. Für den Beklagten ist von einem Grundbetrag gemäss Richtlinie von CHF 1'350.– auszugehen, da der Beklagte mit seiner min- derjährigen Tochter aus einer früheren Beziehung zusammenlebt, über welche er die Obhut ausübt (Prot. S. 15). Gestützt auf den internationalen Preisvergleich des Bundesamtes für Statistik (abrufbar unter https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauin- dizes.html, besucht am 12. Mai 2025) ergibt sich, dass die Indizes Schweiz/Deutschland im Verhältnis 158,4/111,9 stehen. Angewendet auf einen Grundbetrag von CHF 1'350.– in der Schweiz ergibt dies einen auf die Verhält- nisse in Deutschland bereinigten Grundbetrag in der Höhe von CHF 945.– pro Monat. Dieser ist dem Beklagten als Grundbetrag einzusetzen. 4.4.1.2. Hinsichtlich der Wohn- und Nebenkosten der Kläger ist zu berücksichti- gen, dass die Klägerin 2 mit ihrem neuen Partner, dem Kläger 1 sowie ab Mai

- 21 - 2024 mit ihrer Tochter H._____ zusammenwohnt (act. 1 S. 9). Praxisgemäss sind die Wohnkosten bei mehreren Personen im gleichen Haushalt prozentual nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich LZ180018-O vom 7. Mai 2019, E. III.2.1.3.4). Ausgehend von Wohnkosten von monatlich CHF 1'728.– (act. 3/8) und aufgeteilt nach grossen und kleinen Köpfen ist dem Kläger 1 ein Wohnkostenanteil von CHF 288.– und der Klägerin 2 von CHF 576.– anzurechnen. Nicht angerechnet werden die Kosten für den Park- platz, da das Auto der Klägerin 2 – wie weiter unten zu zeigen sein wird – keinen Kompetenzcharakter aufweist. Der Beklagte macht für sich Wohnkosten von umgerechnet CHF 1'000.– gel- tend sowie für die Tochter I._____ von CHF 500.– (act. 19 S. 2; vgl. act. 20/4 und act. 20/5). Die Kläger machen geltend, diese Wohnkosten seien massiv überhöht. Es sei von Mietkosten in Höhe von maximal EUR 769.50 gemäss Mietspiegel von E._____ auszugehen. Eine Übernachtungsmöglichkeit für den Kläger 1 sei nicht notwendig (act. 24 S. 9 f.). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass sich der Kläger 1 jedes zweite Wochenende inkl. Übernachtung beim Beklagten aufhält. Nachdem der Kläger 1 bereits über 5 ½ Jahre alt ist, ist es angezeigt, dass dem Kläger 1 für die Übernachtungen bereits ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Die Grösse der vom Beklagten angemieteten 4 ½-Wohnung ist deshalb nicht un- angemessen. Was nun die Höhe des Mietzinses angeht, so bewegt sich die Miete des Beklagten durchaus im üblichen Rahmen des Mietzinses vergleichbarer Woh- nungen in und um E._____ (https://www.immowelt.de/suche/E._____/wohnun- gen/mieten; besucht am 14. Mai 2025). Bei den Nebenkosten sind hingegen die Stromkosten nicht zu berücksichtigen, da diese bereits im Grundbetrag enthalten sind. Auch unberücksichtigt bleiben beim betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum die Kosten für die Sach- und Haftpflichtversicherung (vgl. act. 20/5). Dem Beklagten und seiner Tochter fallen damit Wohnkosten in Höhe von EUR 1'200.– (act. 20/4) und Nebenkosten in Höhe von EUR 210.– an, d.h. Wohn- und Neben- kosten von total und umgerechnet CHF 1'310.–. Auf grosse und kleine Köpfe auf- geteilt, ergibt sich beim Beklagten ein Anteil von CHF 874.–.

- 22 - 4.4.1.3. Die Krankenkassenprämien der Klägerin 2 und des Klägers 1 beliefen sich in dieser Phase unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung auf CHF 253.– und CHF 44.– (act. 17/20; act. 22/32). Beim Beklagten sind in dieser Phase keine Kosten für Krankenkassenprä- mien zu berücksichtigen, da diese über Lohnabzüge finanziert werden (vgl. act. 19 S. 2). 4.4.1.4. Zu den ungedeckten Gesundheitskosten ist zu sagen, dass die Klägerin 2 in regelmässige ärztliche Behandlung muss. Dabei entstehen alle zwei Wochen Kosten in der Höhe von CHF 141.– (Prot. S. 12). Unter Berücksichtigung einer Franchise von CHF 300.– und des Selbstbehalts von 10% ist von monatlichen Kosten von CHF 53.– ([CHF 300.– plus 10% von CHF 3'366.–] / 12) auszugehen. Für den Kläger 1 werden regelmässige, ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich CHF 3.85 geltend gemacht (act. 24 S. 12 f.; vgl. act. 17/23). Weshalb diese Kosten anfallen, wird jedoch nicht substantiiert und ist auch aus den einge- reichten Unterlagen nicht ersichtlich. Es sind deshalb keine regelmässigen, unge- deckten Gesundheitskosten beim Kläger 1 zu berücksichtigen. Der Beklagte ist Diabetiker Typ 1 und muss hierfür alle 3 Monate in ärztliche Behandlung. Für diese Untersuchungen in Deutschland entstehen dem Beklagten keine Kosten (Prot. S. 16). 4.4.1.5. Für den Kläger 1 fielen im November 2024 CHF 272.– (act. 3/12), im De- zember 2024 CHF 557.– (act. 17/25), im Januar 2025 CHF 272.– (act. 3/12) so- wie ab 1. Februar 2025 CHF 376.– (act. 22/34) an Fremdbetreuungskosten an. Beim Kläger 1 sind deshalb in dieser Phase durchschnittliche monatliche Fremd- betreuungskosten von CHF 372.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen. 4.4.1.6. Die Klägerin 2 macht für sich Mobilitätskosten von CHF 858.– geltend. Die Klägerin 2 sei aufgrund der Kinder auf ein Fahrzeug angewiesen, da sie sonst im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit die Kinder nicht rechtzeitig holen/brin- gen könne (act. 1 S. 9 f. und Fn. 2; vgl. act. 3/10). Der Beklagte bestreitet den Kompetenzcharakter des Fahrzeuges der Klägerin 2 (Prot. S. 20). Auf Befragen

- 23 - führt die Klägerin 2 aus, dass sie nur ab und zu mit dem Auto zur Arbeit gehe; sie könne aber auch den öffentlichen Verkehr nutzen. Die Klägerin 2 wohnt und ar- beitet in der Stadt D._____. Sodann arbeitet sie nicht im Schichtbetrieb (Prot. S. 12 und S. 41 f.). Es ist ihr damit ohne Weiteres möglich, die öffentlichen Ver- kehrsmittel zur Bestreitung des Arbeitsweges zu benutzen, was sie auch schon jetzt immer wieder macht (vgl. Prot. S. 41). Mit dem Beklagten (Prot. S. 20) hat das Auto der Klägerin 2 keinen Kompetenzcharakter. Anzurechnen sind deshalb monatliche Wegkosten von CHF 67.– (ZVV-Abo für 1-2 Zonen). Der Beklagte hat gemäss eigenen Angaben keine Wegkosten, weshalb ihm auch keine solchen Kosten anzurechnen sind (act. 19 S. 2). 4.4.1.7. Die Klägerin 2 macht Kosten der auswärtigen Verpflegung in der Höhe von CHF 220.– geltend. Nachdem die Klägerin 2 in dieser Phase noch teilweise krank geschrieben war und ihr Pensum seit Oktober 2024 von 30% schrittweise bis Februar 2025 auf 100% erhöhte (act. 24 S. 4; Prot. S. 11), rechtfertigt es sich, bei der Klägerin 2 in dieser Phase Kosten in der Höhe von CHF 150.– zu berück- sichtigen. Für den Beklagten fallen in dieser Phase keine Kosten für die auswär- tige Verpflegung an, da er sich über Mittag zu Hause verpflegen kann (act. 19 S. 2). 4.5. Konkreter Unterhaltsbetrag in der Phase 1 4.5.1. Wie sich oben gezeigt hat, verbleibt dem Beklagten nach Deckung seines eigenen Bedarfs ein Überschuss von CHF 341.–. Zu berücksichtigen gilt es, dass der Beklagte auch für die Kosten seiner Tochter aus einer früheren Beziehung, I._____, finanziell aufzukommen hat. Deren Bedarf beträgt insgesamt CHF 884.– (CHF 420.– [Grundbetrag], CHF 436.– [Wohnkosten] und CHF 28.– [ÖV-Kosten Schulweg, Prot. S. 16]). Diesem Bedarf stehen Einnahmen von CHF 600.– entge- gen (CHF 367.– [Unterhaltsvorschuss] und CHF 233.– [Kindergeld]). Damit zeigt sich, dass der Beklagte in dieser Phase nicht in der Lage ist, den Unterhalt des Klägers 1 sowie von I._____ zu decken, weshalb das Manko anteilsmässig zu verteilen ist. Der Barbedarf des Klägers 1 und I._____ stehen in einem Verhältnis

- 24 - von ca. ¾ zu ¼. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, in der Phase 1 für den Kläger 1 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 256.– zu leisten. 4.5.2. Mit diesem Unterhaltsbeitrag des Beklagten ist der gebührende Bedarf des Klägers 1 nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von CHF 633.–. 4.6. Bedarf in der Phase 2 (1. Juni 2025 bis zum Erreichen der Volljährigkeit) Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist nicht nur das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern es ist dieses um die Steuern zu erweitern (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265, E. 7.2). Der Gesamt- bedarf der Parteien präsentiert sich wie folgt (gerundet): Klägerin 2 Beklagter Kläger 1 Grundbe- 850.– 945.– 400.– trag Mietzins 576.– 874.– 288.– (inkl. NK) KVG (ab- 256.– 446.– 45.– zgl. IPV) ungedeckte 53.– 30.– 0.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 376.– treuungs- kosten Auswärtige 220.– 220.– n.a. Verpfle- gung

- 25 - Fahrten 67.– 600.– n.a. zum Ar- beitsplatz Steuern n.a. 1'100.– n.a. Total Be- 2'022.– 4'215.– 1'109.– darf: 4.6.1. Der Grundbetrag und die Wohnkosten der Parteien sind in dieser Phase unverändert. 4.6.2. Die Krankenkassenprämie in der Grundversicherung beträgt unter Berück- sichtigung der individuellen Prämienverbilligung für den Kläger 1 CHF 45.– und für die Klägerin 2 CHF 256.– (act. 17/20; act. 22/32). Der Beklagte macht Kosten für die Krankenkasse von CHF 450.– geltend, ohne diese Kosten aber näher zu begründen (Prot. S. 25). Grundsätzlich müssen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten, eine Krankenver- sicherung abschliessen. Der Beklagte hätte zwar als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland ein Optionsrecht, wonach er auch eine Krankenversicherung in Deutschland abschliessen könnte. Allerdings wären die Kosten für einen An- schluss an eine gesetzliche deutsche Krankenkasse merklich höher, da die Bei- träge einkommensabhängig bestimmt werden und der Beitragssatz bei ca. 14% des Bruttoeinkommens liegt (vgl. § 226 des Sozialgesetzbuchs der Bundesrepu- blik Deutschland [Gesetzliche Krankenversicherung]). Wenn die Kläger Kosten von 7% des Nettoeinkommens veranschlagen (act. 24 S. 10), so übersehen sie nicht nur, dass sich die Beiträge auf dem Bruttoeinkommen berechnen, sondern auch, dass die hälftige Arbeitgeberbeteiligung bei Grenzgängern wegfällt. Nach- dem die genaue Höhe der Kosten für die Krankenkasse derzeit ungewiss sind, rechtfertigt es sich im Sinne der Gleichbehandlung der Kindseltern dem Beklagten Kosten für die Krankenkasse in der Höhe von CHF 446.– im Bedarf zu berück- sichtigen (vgl. act. 17/20).

- 26 - 4.6.3. Der Beklagte macht ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von CHF 30.– geltend (vgl. Prot. S. 25). Während in der ersten Phase keine ungedeckten Ge- sundheitskosten anfallen, sind dem Beklagten in der zweiten Phase Kosten von CHF 30.– anzurechnen. Er muss aufgrund seiner Diabetes Typ 1-Erkrankung re- gelmässig in ärztliche Behandlung, welche bei einer Krankenversicherung in der Schweiz aufgrund der Franchise nicht mehr vollständig von der Krankenkasse übernommen werden. Für die Klägerin 2 ist weiterhin mit ungedeckten Gesund- heitskosten von CHF 53.– zu rechnen. 4.6.4. Die Fremdbetreuungskosten betragen in dieser Phase ausgewiesenermas- sen CHF 376.– (act. 22/34). Zwar werden diese Kosten mit zunehmendem Alter des Klägers 1 sinken. Indessen ist mit den Ausführungen der Kläger (act. 24 S. 8) festzuhalten, dass sich per Oktober 2029 der Grundbetrag des Klägers 1 auch er- höhen wird sowie gewisse Kosten für die Mittagsverpflegung weiterhin anfallen werden, was die sinkenden Fremdbetreuungskosten aufzuwiegen vermag. Wie oben schon ausgeführt, ist hierfür deswegen keine neue Phase zu bilden. 4.6.5. Die Kläger halten dafür, dass dem Beklagten die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von E._____ nach G._____ in der Höhe von CHF 216.– angerech- net werden (act. 24 S. 10). Nachdem dem Beklagten ein hypothetisches Einkom- men für eine Arbeitsstelle in der Schweiz angerechnet wird, sind ihm auch ent- sprechende Wegkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Dem Beklagten hierfür nur die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen E._____ und G._____ an- zurechnen, würde der Anforderung an den Beklagten, sich eine Arbeitsstelle in der Schweiz zu suchen, nicht gerecht werden bzw. würde den Beklagten in der Konsequenz auf eine Arbeitsstelle im Raum G._____ beschränken. Nachdem es dem Beklagten zumutbar ist, eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitsweg von einer (Auto-)Stunde auszuüben und derzeit nicht gesagt werden kann, wo sich seine Arbeitsstelle effektiv befinden wird, rechtfertigt es sich auch, dem Beklagten die von ihm geltend gemachten (Prot. S. 24) maximalen Wegkosten in der Höhe von CHF 600.– im Bedarf zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009, III.3.4.e).

- 27 - Die Wegkosten der Klägerin 2 sind unverändert mit CHF 67.– in ihrem Be- darf zu berücksichtigen. 4.6.6. Die Klägerin 2 arbeitet seit Februar 2025 wieder in ihrem angestammten 100% Pensum. Es sind ihr deshalb CHF 220.– in ihrem Bedarf als Kosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. Ab dem 1. Juni 2025 sind beim Beklagten ebenfalls Kosten für auswärtige Verpflegung in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Nicht richtig ist es, wenn die Kläger die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Beklagten an die deutschen Lebenshaltungskosten anpassen wollen (act. 24 S. 11). Die Verpflegung des Be- klagten wird in der Schweiz erfolgen, weshalb ihm – wie auch der Klägerin 2 – CHF 220.– (21.75 Arbeitstage pro Monat x CHF 10.–; vgl. Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009, III.3.2) im Bedarf zu berücksichtigen sind. 4.6.7. Der Beklagte macht Steuern in der Höhe von umgerechnet CHF 14'733.– geltend. In Deutschland müsse man eine hohe Einkommenssteuer entrichten. Würde man EUR 60'000.– pro Jahr zugrunde legen, würde die Steuer rund 25% des Einkommens und damit EUR 15'842.– betragen (Prot. S. 25). Dies wird von den Klägern bestritten. Es sei nicht ersichtlich, dass diese nicht bereits bei seinem Einkommen berücksichtigt seien. Der Beklagte habe dies einfach nur behauptet. Der Beklagte habe nicht belegt, was er im Jahre 2022 effektiv für ein Einkommen gehabt habe. Er habe die Möglichkeit gehabt, die hohen Steuern zu belegen. Der Beklagte stelle lediglich eine hypothetische Berechnung an, obwohl es ihm pro- blemlos möglich gewesen wäre, die effektiven Steuern von 2022 zu belegen. Der Beklagte habe über Monate die Möglichkeit gehabt, diese Auszüge beim Steuer- amt zu beantragen, was dieser aber nicht gemacht habe (Prot. S. 18 und S. 32). Richtig ist es mit den Klägern, dass der Beklagte es versäumte, Steuerbe- lege aus der Zeit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz einzureichen. Indessen sind die beim Beklagten anfallenden Steuern nicht anhand des damaligen Ein- kommens des Beklagten zu berechnen, sondern anhand des dem Beklagten in vorliegendem Verfahren angerechneten (hypothetischen) Einkommens. Sodann

- 28 - wird der Beklagte für sein in der Schweiz erwirtschaftetes Einkommen in Deutsch- land unzweifelhaft eine Einkommenssteuer zu entrichten haben. Notorisch und im Übrigen auch dem zu den Akten gereichten Beleg zu entnehmen, wird das in Deutschland zu versteuernde Einkommen anhand des Bruttoeinkommens abzüg- lich der Sozialversicherungsbeiträge errechnet (vgl. act. 23/18). Wie oben gese- hen, wird dem Beklagten ein Nettoeinkommen von CHF 4'788.– angerechnet. Legt man dieses nun der deutschen Einkommenssteuer zugrunde, resultiert ein deutscher Einkommenssteuersatz von ca. 24% respektive eine monatliche Steu- erbelastung beim Beklagten von rund CHF 1'100.– (https://www.bmf-steuerrech- ner.de/ekst/eingabeformekst.xhtml, besucht am 14. Mai 2025). Diese ist dem Be- klagten in seinem Bedarf anzurechnen. 4.7. Konkreter Unterhaltsbetrag in der Phase 2 4.7.1. Dem Beklagten verbleibt nach Deckung seines eigenen Bedarfs ein Über- schuss von CHF 573.–. Wiederum zu berücksichtigen gilt es die Unterhaltspflicht gegenüber I._____. Deren Bedarf (CHF 884.–) wie auch deren Einnahmen (CHF 600.–) sind in der zweiten Phase unverändert. Der Überschuss des Beklag- ten reicht somit auch in der zweiten Phase nicht aus, um den Bedarf beider Kin- der zu decken. Das Manko ist erneut anteilsmässig auf die Kinder zu verteilen, weshalb in der zweiten Phase Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 in der Höhe von CHF 430.– resultieren. 4.7.2. Mit diesem festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Bedarf des Klägers 1 nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von CHF 464.–.

5. Ausserordentliche Kinderkosten 5.1. Die Kläger beantragen, es sei der Beklagte zu verpflichten, bei ausseror- dentlichen Kinderkosten für den Kläger 1, die den Betrag von CHF 100.– pro Aus- gabe übersteigen nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Kläge- rin 2 zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte gedeckt sind (act. 24 S. 3).

- 29 - 5.2. In Unterhaltsverträgen sind Klauseln üblich, in denen sich die Eltern nach vorgängiger Absprache zur hälftigen Beteiligung an solchen Kosten verpflichten. Die Schwelle liegt dabei oft bei CHF 200.– (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ210025 vom 5. August 2022, E. III.4.5). 5.3. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorher- gesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Bei- trags verpflichten. Die Vorschrift setzt indessen voraus, dass das ausserordentli- che Bedürfnis bereits eingetreten ist (sonst wäre es nicht unvorhergesehen). Im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist es sich nicht als zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, weil eine solche im konkreten Fall nicht voll- streckbar ist. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes können im betreffenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht konkret feststehen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/FO.2016.21 vom 18. Dezember 2018). Mit anderen Worten bildet Art. 286 Abs. 3 ZGB keine Grundlage dafür, die in Unterhaltsverträgen übliche Klausel autoritativ anzuordnen. Entsprechend kann eine entsprechende Verpflich- tung des Beklagten nicht vorab festgesetzt werden, weshalb der Antrag der Klä- ger abzuweisen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ausserordentliche Kin- derkosten bei gegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden können.

6. Indexierung der Unterhaltsbeiträge 6.1. Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimm- ten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB und Art. 301a lit. d ZPO). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom

27. März 2003, E. 9.2). 6.2. Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende April 2025 bei 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; https://www.bfs.ad-

- 30 - min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise/indexie- rung.html, besucht am 14. Mai 2025).

7. Erziehungsgutschriften 7.1. Die Klägerin 2 beantragt, die Erziehungsgutschriften für die Berechnung zukünftiger AHV-/IV-Renten seien rückwirkend seit 1. Januar 2022 der Klägerin 2 zu 100% gutzuschreiben (act. 24 S. 3). Der Beklagte beantragt, es seien die Er- ziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten per Rechts- kraft des Urteils der Klägerin 2 zu 100% gutzuschreiben (Prot. S. 19). 7.2. Die Anrechnung der Erziehungsgutschriften ab dem Jahre 2015 richtet sich nach dem behördlichen Entscheid (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV) oder der zwischen den Eltern für diesen Zeitabschnitt geschlossenen Vereinbarung (Art. 52fbis Abs. 3 AHVV). Liegt für diesen Zeitabschnitt weder ein behördlicher Entscheid noch eine Vereinbarung der Eltern vor, wird die Erziehungsgutschrift für die Erziehungsjahre ab 2015 in vollem Umfang der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 6 AHVV). 7.3. Vorliegend wurde der Kläger 1 im Jahre 2019 geboren. Für die Anrech- nung der Erziehungsgutschriften existiert zwischen den Parteien weder eine Ver- einbarung noch wurde jemals über die Anrechnung in einem behördlichen Ent- scheid entschieden. Vor diesem Hintergrund werden die Erziehungsgutschriften seit der Geburt des Klägers 1 gestützt auf Art. 52fbis Abs. 6 AHVV der Klägerin 2 angerechnet. Nachdem die Klägerin 2 weiterhin die alleinige Obhut über den Klä- ger 1 ausübt, sind die Erziehungsgutschriften auch inskünftig der Klägerin 2 al- leine anzurechnen (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV). IV. Prozesskostenvorschuss und Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

1. Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses Mit Eingabe vom 30. September 2024 lies der Kläger 1 ein Gesuch um Leis- tung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten stellen (act. 1 S. 3). Nachdem in der vorliegenden Sache mit heutigem Datum ein Endentscheid er-

- 31 - geht, ist das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses als gegen- standslos geworden erledigt abzuschreiben.

2. Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 2.1. Sowohl der Kläger 1 und die Klägerin 2 als auch der Beklagte stellten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 3; act. 19 S. 4). 2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechts- pflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbeson- dere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellos ist eine Partei dann, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensun- terhalt für sich und ihre Familie für Gerichtskosten aufzukommen. Für die Beurtei- lung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist eine gewisse Prozessprognose notwen- dig, wobei auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Dem Krite- rium der Aussichtslosigkeit ist in familienrechtlichen Verfahren mit Zurückhaltung zu begegnen, denn in erstinstanzlichen familienrechtlichen Verfahren wird die feh- lende Aussichtslosigkeit grundsätzlich vermutet (Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich PC120021 vom 7. Juni 2012, E. II.4; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich PC150024 vom 23. Juni 2015, E. 3.1.2; BGer 5A_212/2012 vom

15. August 2012, E. 2.2.2). In familienrechtlichen Streitsachen kann die Aussichts- losigkeit deshalb nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht werden (DIKE Kommen- tar ZPO-HUBER, Art. 117 N 61; BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 241a). 2.3. Wie sich aus den obigen Berechnungen ergibt, bleibt dem Beklagten nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für den Kläger 1 kein Überschuss mehr um die Kosten des Verfahrens zu finanzieren. Sodann besitzt der Beklagte kein relevan- tes Vermögen (act. 20/14). Er hat damit als mittellos zu gelten. Nachdem vorlie- gend auch keine Aussichtslosigkeit zu bejahen ist, ist dem Beklagten die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorliegend sind die Kläger anwaltlich vertre-

- 32 - ten und der Beklagte ist aufgrund der Komplexität des Verfahrens zur Wahrung seiner Interessen auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Vor diesem Hintergrund ist ihm Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu be- stellen. 2.4. Wie sich aus der obigen Berechnung gezeigt hat, ist die Klägerin 2 in der Lage, mit ihrem Einkommen ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu decken, wo- bei ein Überschuss resultiert. Indessen hat die Klägerin 2 mit diesem Überschuss die Kosten für H._____ (gemeinsames Kind mit ihrem neuen Lebenspartner) an- teilsmässig zu übernehmen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Lebens- partner der Klägerin 2 zwar über ein Einkommen von CHF 5'000.– (inkl. Kinderzu- lage für H._____) verfügt (Prot. S. 12), er indessen aber noch für eine weiteres Kind aus einer früheren Beziehung aufzukommen hat. Es ist durch die Klägerin 2 glaubhaft gemacht, dass sie aktuell deshalb die Kosten für H._____ praktisch al- leine zu tragen hat (Prot. S. 30 und S. 34). Nach Deckung des Bedarfs von H._____ sowie des durch den festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht gedeckten Anteils am Barbedarf des Klägers 1 verbleiben der Klägerin 2 damit nicht die Mit- tel, um die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Nachdem die Klägerin 2 ebenfalls über kein nennenswertes Vermögen verfügt (act. 17/26; act. 17/27), hat sie als mittellos zu gelten. Eine Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist ebenfalls zu verneinen. Der Antrag der Klägerin 2 auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen. Vor dem Hintergrund, dass die Gegen- seite anwaltlich vertreten ist und aufgrund der Komplexität des Verfahrens ist die Klägerin 2 sodann auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. Der Klägerin 2 ist deshalb Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. 2.5. Der erst 5-jährige Kläger 1 erhält einzig die Kinderzulagen in Höhe von CHF 215.–. Sodann wird durch die festgesetzten Unterhaltsbeiträge der Bedarf des Klägers 1 nicht gedeckt und er verfügt über kein Vermögen, weshalb der Klä- ger 1 als mittellos zu gelten hat. Eine Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist zu ver- neinen. Unzweifelhaft ist der minderjährige Kläger 1 sodann auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen, weshalb dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu

- 33 - gewähren und ihm Rechtsanwalt MLaw X._____ in vorliegendem Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Vorliegend waren einzig Unterhaltsbeiträge festzusetzen, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelte. Die Entscheidgebühr ist dem- nach nach dem Streitwert zu bemessen. Im vorliegenden Urteil wurden Unter- haltsbeiträge bis zur Volljährigkeit für den Kläger 1 von insgesamt CHF 65'530.– festgesetzt. Bei einem Streitwert von CHF 65'530.– beträgt die Grundgebühr CHF 6790.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Die Grundgebühr kann bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO frei ermässigt werden (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Aufgrund des Aufwands und der Komplexität des Verfahrens erscheint es angemessen, diese Grundgebühr auf CHF 5'000.– zu er- mässigen und festzusetzen.

2. Es handelt sich um ein familienrechtliches Verfahren, weshalb es sich recht- fertigt, die Gerichtskosten einzig der Klägerin 2 und dem Beklagten aufzuerlegen, und zwar je zur Hälfte (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten sind jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Klägerin 2 und der Beklagte sind auf die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO hinzuweisen. Mit Blick auf die hälftige Kostentragung sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Es wird verfügt:

1. Das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Verpflichtung des Be- klagten zu Unterhaltszahlungen ab 1. Oktober 2024 und die weitere Dauer des Verfahrens sowie Leistung eines Prozesskostenvorschusses) wird in- folge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

- 34 -

2. Dem Kläger 1 sowie der Klägerin 2 wird die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt und ihnen wird je Rechtsanwalt MLaw X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm wird Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 für den Sohn A._____ monatli- che Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder-, Familien- oder Ausbil- dungszulagen (soweit vom Beklagten bezogen), wie folgt zu bezahlen: CHF 256.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt; Manko beim Bar-  unterhalt CHF 633.–) vom 1. November 2024 bis 31. Mai 2025); CHF 430.– (davon CHF 0.– als Betreuungsunterhalt; Manko beim Bar-  unterhalt CHF 464.–) ab 1. Juni 2025 bis zum Erreichen der Volljährig- keit. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 2 zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung ausserordentlicher Kinderkosten.

2. Bezüglich der finanziellen Grundlagen, welche den Unterhaltsbeiträgen ge- mäss Urteilsdispositivziffer 1 zugrunde liegen, wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen.

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 1 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2025 mit 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November

- 35 - des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender For- mel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung an- gepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten werden allein der Klägerin 2 angerechnet.

5. Die abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 5'000.– festgesetzt.

7. Die Kosten werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

8. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

- 36 -

9. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und die Klägerin 2,  Rechtsanwältin MLaw Y._____ im Doppel für sich und den Beklagten,  je per Einschreiben, gegen Empfangsschein.

10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Winterthur, 14. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart