Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 B._____ [Klinik],
E. 2 C._____, weitere Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung
- 2 - Nach Einsicht in die Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
11. April 2024 (act. 3), nach Einsicht in die übermittelten Unterlagen desselben betreffend der fürsor- gerischen Unterbringung von C._____ (act. 1–2), in der Erwägung, dass im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer psychiat- rischen Behandlung und die Zweckmässigkeit des Aufenthalts der Betroffenen in der Klinik B._____ … [Ortschaft] von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird, mithin die materiell-rechtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht Gegenstand der Beschwerde ist (act. 1, act. 5–6), dass demgemäss auf eine Anhörung der Betroffenen in Verbindung mit einem unabhängigen psychiatrischen Gutachten verzichtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 17. April 2024 jedoch die formelle Zulässigkeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die Ärztinnen des KSW mit der Begründung in Frage stellt, dass C._____ freiwillig in die Klinik eingetreten wäre und die Voraussetzung der Unfreiwilligkeit nicht ge- geben sei (act. 6), dass gemäss Art. 426 ZGB eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erbracht werden kann, dass gemäss Art. 314b ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung bei einem Kind sinngemäss anwendbar sind, dass in formeller Hinsicht gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB die fürsorgerische Un- terbringung durch vom Kanton bezeichnete Ärzte für eine vom kantonalen Recht festgelegte Dauer erfolgen kann, wobei gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB diese die be- troffene Person persönlich untersuchen müssen, dass der Unterbringungsentscheid gemäss Art. 430 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB min- destens Ort und Datum der Untersuchung, den Namen der Ärztin oder des Arztes, Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung und eine Rechtsmittelbelehrung ent- halten muss,
- 3 - dass im vorliegenden Fall der Unterbringungsentscheid vom 8. April 2024 von Dr. med. univ. (HU) D._____ und Dr. med. E._____ vom Kantonsspital Winterthur (KSW), diesem Formerfordernis entspricht (act. 2), dass die genannten Ärzte, welche die fürsorgerische Unterbringung anordne- ten gemäss § 27 Abs. 1 EG KESR dazu grundsätzlich befugt waren, dass gemäss Art. 430 Abs. 5 ZGB eine der betroffenen Person nahestehende Person über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen zu infor- mieren ist, dass der Beschwerdeführerin, als Mutter der Betroffenen, der Entscheid ge- mäss Mitteilungssatz ausgehändigt worden ist und die Beschwerdeführerin selbst ausführt von der zuständigen Ärztin über die fürsorgerische Unterbringung infor- miert worden zu sein (act. 1 S. 1), dass der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des Unterbringungs- entscheids vom 8. April 2024 fälschlicherweise das Bezirksgericht Meilen als für Beschwerden bezüglich der fürsorgerischen Unterbringung zuständige Gericht be- zeichnete, daran nichts ändert, zumal die Beschwerde letztlich an das zuständige Bezirksgericht Winterthur gelangte und der Beschwerdeführerin daher keinen Nachteil erwachsen ist, dass demnach festzustellen ist, dass der am 8. April 2024 erlassene Unter- bringungsentscheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, dass im Übrigen auf die Beschwerde in Bezug auf die materiellen Vorausset- zungen der fürsorgerischen Unterbringung angesichts der Erklärung der Beschwer- deführerin mangels geltend gemachter Beschwer nicht einzutreten ist, wird verfügt:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass der am 8. April 2024 erlassene Unterbringungsent- scheid in formeller Hinsicht im Rahmen des ZGB und des EG KESR des Kan- tons Zürich nicht zu beanstanden ist. - 4 -
- Auf die Beschwerde wird hinsichtlich der Überprüfung der materiellen Voraus- setzungen der fürsorgerischen Unterbringung angesichts der Erklärung der Beschwerdeführerin mangels geltend gemachter Beschwer nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung dieser Verfügung an − die von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person, − die Beschwerdeführerin, − die Klinik, je gegen Empfangsschein.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Be- schwerde erklärt werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Rechtsmittelfrist steht während der Gerichtsferien nicht still. Winterthur, 29. April 2024 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Gebs versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht o.V. Geschäfts-Nr.: FF240025-K/U01/Ng Mitwirkend: Einzelrichter lic. iur. G. Merkli Gerichtsschreiber MLaw N. Gebs Verfügung vom 29. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin sowie
1. B._____ [Klinik],
2. C._____, weitere Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung
- 2 - Nach Einsicht in die Überweisungsverfügung des Bezirksgerichts Meilen vom
11. April 2024 (act. 3), nach Einsicht in die übermittelten Unterlagen desselben betreffend der fürsor- gerischen Unterbringung von C._____ (act. 1–2), in der Erwägung, dass im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer psychiat- rischen Behandlung und die Zweckmässigkeit des Aufenthalts der Betroffenen in der Klinik B._____ … [Ortschaft] von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird, mithin die materiell-rechtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nicht Gegenstand der Beschwerde ist (act. 1, act. 5–6), dass demgemäss auf eine Anhörung der Betroffenen in Verbindung mit einem unabhängigen psychiatrischen Gutachten verzichtet werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 17. April 2024 jedoch die formelle Zulässigkeit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die Ärztinnen des KSW mit der Begründung in Frage stellt, dass C._____ freiwillig in die Klinik eingetreten wäre und die Voraussetzung der Unfreiwilligkeit nicht ge- geben sei (act. 6), dass gemäss Art. 426 ZGB eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erbracht werden kann, dass gemäss Art. 314b ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung bei einem Kind sinngemäss anwendbar sind, dass in formeller Hinsicht gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB die fürsorgerische Un- terbringung durch vom Kanton bezeichnete Ärzte für eine vom kantonalen Recht festgelegte Dauer erfolgen kann, wobei gemäss Art. 430 Abs. 1 ZGB diese die be- troffene Person persönlich untersuchen müssen, dass der Unterbringungsentscheid gemäss Art. 430 Abs. 2 Ziff. 1-4 ZGB min- destens Ort und Datum der Untersuchung, den Namen der Ärztin oder des Arztes, Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung und eine Rechtsmittelbelehrung ent- halten muss,
- 3 - dass im vorliegenden Fall der Unterbringungsentscheid vom 8. April 2024 von Dr. med. univ. (HU) D._____ und Dr. med. E._____ vom Kantonsspital Winterthur (KSW), diesem Formerfordernis entspricht (act. 2), dass die genannten Ärzte, welche die fürsorgerische Unterbringung anordne- ten gemäss § 27 Abs. 1 EG KESR dazu grundsätzlich befugt waren, dass gemäss Art. 430 Abs. 5 ZGB eine der betroffenen Person nahestehende Person über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen zu infor- mieren ist, dass der Beschwerdeführerin, als Mutter der Betroffenen, der Entscheid ge- mäss Mitteilungssatz ausgehändigt worden ist und die Beschwerdeführerin selbst ausführt von der zuständigen Ärztin über die fürsorgerische Unterbringung infor- miert worden zu sein (act. 1 S. 1), dass der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung des Unterbringungs- entscheids vom 8. April 2024 fälschlicherweise das Bezirksgericht Meilen als für Beschwerden bezüglich der fürsorgerischen Unterbringung zuständige Gericht be- zeichnete, daran nichts ändert, zumal die Beschwerde letztlich an das zuständige Bezirksgericht Winterthur gelangte und der Beschwerdeführerin daher keinen Nachteil erwachsen ist, dass demnach festzustellen ist, dass der am 8. April 2024 erlassene Unter- bringungsentscheid in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, dass im Übrigen auf die Beschwerde in Bezug auf die materiellen Vorausset- zungen der fürsorgerischen Unterbringung angesichts der Erklärung der Beschwer- deführerin mangels geltend gemachter Beschwer nicht einzutreten ist, wird verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass der am 8. April 2024 erlassene Unterbringungsent- scheid in formeller Hinsicht im Rahmen des ZGB und des EG KESR des Kan- tons Zürich nicht zu beanstanden ist.
- 4 -
2. Auf die Beschwerde wird hinsichtlich der Überprüfung der materiellen Voraus- setzungen der fürsorgerischen Unterbringung angesichts der Erklärung der Beschwerdeführerin mangels geltend gemachter Beschwer nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung dieser Verfügung an − die von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person, − die Beschwerdeführerin, − die Klinik, je gegen Empfangsschein.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Be- schwerde erklärt werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Rechtsmittelfrist steht während der Gerichtsferien nicht still. Winterthur, 29. April 2024 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw N. Gebs versandt am: