Erwägungen (71 Absätze)
E. 1 Prozessmaximen
E. 1.1 Der Kläger beantragt, es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder angemessene vorschüssige Beiträge ab Rechtskraft der Scheidung an die Beklagte zu bezahlen, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss der ersten Ausbildung. Der Antrag auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt sei abzuweisen.
E. 1.2 Die Beklagte hingegen beantragt, es sei der Kläger rückwirkend ab 1. No- vember 2022 zu Unterhaltsbeiträgen an die drei gemeinsamen Kinder zu ver- pflichten, wobei die Unterhaltsbeiträge für insgesamt vier verschiedene Phasen geschuldet seien. Zudem verlangt sie die Zusprechung von nachehelichem Unter- halt (inkl. Vorsorgeunterhalt).
2. Allgemeines zur Unterhaltsberechnung für die Kinder
E. 2 Beide Parteien beantragen übereinstimmend, es sei die Teilvereinbarung vom 17. April 2024 zu genehmigen (act. 63; act. 68).
E. 2.1 Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bemisst. Soweit die El- ternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird
- 11 - praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Art. 289 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass der (gemäss Art. 285 ZGB ermittelte) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird. Dabei gilt folgender Grundsatz: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des ei- nen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geld- unterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimm- ten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist.
E. 2.2 Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bildet ein Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege) auf Basis der massgebenden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums den Aus- gangspunkt, wobei zusätzlich ein Wohnkostenanteil (Miete) einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese bei- den Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkas- senprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag dazuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger muss sich der Bedarf an die für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehören beispielsweise die Steuern, un- umgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und angemessene Schuldentilgung; ferner kön- nen Kommunikations- und Versicherungspauschalen sowie über die obligatori- sche Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf be- rücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen
- 12 - Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprä- mien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschus- santeils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2).
E. 2.3 Der geschuldete Unterhaltsbetrag ergibt sich aus der Verteilung der vor- handenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Be- rücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfal- les.
3. Rückwirkende Geltendmachung von Kinderunterhaltsbeiträgen
E. 3 Die Teilvereinbarung der Parteien vom 17. April 2024 erweist sich hinsicht- lich der darin geregelten Punkte als klar, vollständig und angemessen und ist da- her entsprechend zu genehmigen. Demnach sind die drei gemeinsamen Kinder der Parteien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen, es ist die Ob- hut für die Kinder der Beklagten zuzuteilen und es ist die von den Parteien getrof- fene Betreuungsregelung zu genehmigen.
- 10 -
E. 3.1 Wie oben erwähnt, verlangt die Beklagte in der Hauptsache rückwirkende Unterhaltsbeiträge ab dem 1. November 2022 und damit auch für das Jahr vor der Klageeinreichung durch den Kläger.
E. 3.2 Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB kann der Kindesunterhalt für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung verlangt werden. Wird der Kindesunterhalt aller- dings im Scheidungsverfahren der Eltern festgelegt (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB), kann er nicht analog Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend auf ein Jahr vor der Scheidungsklage festgelegt werden (BGer 5A_91/2013 vom 14. Juni 2013 E. 5.1; BGer 5A_833/2008 vom 5. August 2009 E. 2.3.3; BSK ZGB I-FOUNTOULA- KIS, Art. 279 N 5a). Vielmehr werden mit Anhängigmachung der Scheidung ge- mäss Art. 133 ZGB, welche Vorschrift den Kindsunterhalt erst zur Scheidungs- folge macht, nur Kinderunterhaltsansprüche ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft im Scheidungspunkt zum Gegenstand des Scheidungsverfahrens als solchem ge- macht (ZOGG, Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 47, 74 m.w.H.). Indessen kann das Scheidungsgericht nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auch Unterhaltsbeiträge auf einen Zeitpunkt vor Rechtskraft im Scheidungspunkt festsetzen, sofern solche Unter- haltsbeiträge nicht bereits in einem Eheschutz- oder Massnahmeurteil festgelegt
- 13 - worden sind (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3; BGer 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013 E. 5).
E. 3.3 Nachdem vorliegend keine Kinderunterhaltsbeiträge in einem Eheschutz- oder Massnahmeurteil festgesetzt worden sind, erscheint es gerechtfertigt, Kin- derunterhaltsbeiträge ausnahmsweise bereits ab April 2024 festzusetzen. Nach- dem die Klage durch den Kläger Ende November 2023 am hiesigen Gericht an- hängig gemacht wurde, reichte die Beklagte im Hinblick auf die Einigungsver- handlung ein "unpräjudizielles Positionspapier" vom April 2024 (act. 20) ein und brachte damit ihre Anträge auf Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen in das Ver- fahren ein. Die ausnahmsweise rückwirkende Festsetzung von Kinderunterhalts- beiträgen für den Zeitraum vor Rechtskraft des Scheidungsurteils scheint umso mehr als gerechtfertigt, als dass der Kläger dagegen auch nicht opponiert (vgl. act. 63 S. 3).
E. 4 Phasenbildung Die erste Phase beginnt am 1. April 2024 und dauert bis Ende des Jahres
2024. Zu diesem Zeitpunkt verändert sich die Einkommenssituation des Klägers massgeblich, weshalb hierfür eine zweite Phase zu bilden ist. Die zweite Phase dauert bis zum Übertritt der jüngsten Tochter der Parteien, E._____, in die Ober- stufe per August 2032. Mit dem Übertritt von E._____ wird der Beklagten ein 80% Pensum anzurechnen sein. Auf weitere Phasenbildungen dazwischen kann ver- zichtet werden. Es wird zwar so sein, dass in der zweiten, länger dauernden Phase gewisse Bedarfspositionen der Kinder, wie zum Beispiel die Fremdbetreu- ungskosten sich vermindern oder ganz wegfallen werden. Allerdings werden ab- sehbar weitere Bedarfspositionen, wie zum Beispiel Kommunikationskosten (Mo- biltelefon) und/oder Kosten für die auswärtige Verpflegung hinzukommen. Für die Zeit ab Anrechnung eines 80% Pensums bei der Beklagten gemäss Schulstufen- modell ist eine dritte Phase zu bilden.
E. 5 Konkrete Unterhaltsberechnung
E. 5.1 Einkommen des Klägers
- 14 - Der Kläger verdiente gemäss Lohnausweis im Jahre 2022 CHF 102'195.– inkl. Bonus von CHF 1'000.– (act. 4/11). Nach Abzug der Kinderzulagen (CHF 7'200.–) und des Privatanteils Geschäftsfahrzeug (CHF 3'704.–) resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'607.–. Im Jahre 2023 konnte der Kläger seinen Lohn steigern. So verdiente der Kläger gemäss Lohnausweis CHF 105'406.– inkl. Bonus von CHF 2'000.– (act. 28/13). Wiederum nach Abzug der Kinderzulagen (CHF 7'200.–) sowie des Privatanteils Geschäftsfahrzeug (CHF 3'844.–) resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'863.–. Im Jahre 2024 verdiente der Kläger nach Abzug des Privatanteils Auto (CHF 3'844.–) sowie der Kinderzulagen bis und mit Juli 2024 (CHF 4'200.–; vgl. act. 54 S. 10) durchschnittlich CHF 8'403.–, wobei der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass in diesem Jahr kein Bonus ausbezahlt wurde (act. 64/14). Dem Kläger wurde die bisherige Arbeitsstelle per 31. Oktober 2024 gekündigt (act. 47/1). Wie der Kläger selber ausführt, war er nach seiner Kündigung noch bis Ende 2024 krankgeschrieben und es blieb unbestritten, dass sich das Arbeitsverhältnis noch entsprechend verlängert hat (act. 54 S. 7; act. 63 S. 5). Es ist damit bis Ende 2024 von einem Einkommen des Klägers von CHF 8'403.– auszugehen. Seit dem
1. Januar 2025 ist der Kläger bei G._____ als Bauleiter in einem 100% Pensum angestellt und verdient inkl. 13. Monatslohn ein monatliches Einkommen von CHF 7'957.– (act. 64/13; act. 63 S. 6).
- 15 -
E. 5.2 Einkommen der Beklagten
E. 5.2.1 Die Beklagte konnte im Jahre 2023 in einem 26% Pensum durchschnittlich CHF 1'236.– pro Monat verdienen (vgl. act. 21/1; act. 21/4). Im Jahre 2024 er- höhte die Beklagte ihr Pensum auf 41% und verdiente damit durchschnittlich CHF 2'129.– pro Monat (vgl. act. 21/7; act. 21/8; act. 54 S. 8). Per 1. April 2025 hat die Beklagte ihr Pensum auf 49% erhöht und erzielt damit ein Einkommen von CHF 2'640.– (act. 68 S. 22; act. 69/15) Die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe in ihrem 41% Pensum während der Schulzeit in einem 50% Pensum gearbeitet und kompen- siere während der Schulferienzeit die aufgelaufenen Stunden. Dadurch könnten auch Kosten für die Fremdbetreuung eingespart werden, was wiederum dem Klä- ger zugute komme. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem vom Bundesgericht eingeführten Schulstufenmodell muss ein betreuender Elternteil im Regelfall bis zum Eintritt in die obligatorische Schulpflicht des jüngsten Kindes keiner Erwerbstätigkeit nach- gehen, ab dann bis zum Übertritt in die Sekundarstufe I zu 50% und danach bis zur Vollendung des 16. Altersjahres zu 80% (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; BGE 147 III 308 E. 5.2). Vom Regelfall kann und muss in beide Richtungen abgewichen werden. Wird der betreuende Elternteil anders als durch den Aufenthalt des Kin- des in der obligatorischen Schule entlastet, etwa durch kindergarten- bzw. schu- lergänzende Angebote (Mittagstisch, Tagesschule), können diese Umstände zu einer früheren Zumutbarkeit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit und/oder einem grösseren zumutbaren Erwerbspensum führen (BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, Art. 125 N 10a). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich vom Schulstufenmodell abzuweichen. Aufgrund der Einschulung des jüngsten Kindes hat die Beklagte ab August 2024 im Jahresdurchschnitt einem 50% Pensum nachzugehen. Zwar ist es so, dass die Beklagte die Hauptbetreuung für drei minderjährige Kinder hat. Al- lerdings werden die Kinder regelmässig im Hort fremdbetreut, weshalb die Be- klagte diesbezüglich in ihrer Betreuungsverantwortung auch entsprechend entlas- tet ist. Nicht zu überzeugen vermag sodann das Argument, dass die Beklagte in einem tieferen Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weil sie die Kinder wäh-
- 16 - rend den Ferien zu betreuen hat. Dies gilt grundsätzlich für alle Personen, welche die Hauptverantwortung über schulpflichtige Kinder innehaben und ist in den Ab- stufungen des Schulstufenmodells bereits berücksichtigt. Der Beklagten ist des- halb ab August 2024 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wenn die Be- klagte sodann in der Klagebegründung geltend macht, sie sei aufgrund ihrer ge- sundheitlichen Disposition nicht in der Lage in einem 41% übersteigenden Pen- sum zu arbeiten (act. 54 S. 8), so erscheint diese Behauptung in der Zwischenzeit als überholt, zumal die Beklagte seit dem 1. April 2025 in einem knapp 50% Pen- sum tätig ist. Sodann gilt es zu erwähnen, dass – selbst wenn man davon ausge- hen wollte, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, in einem höheren als 41% Pensum tätig zu sein – die reduzierte Arbeitstätigkeit nicht durch die Kin- derbetreuung bedingt, sondern in der Gesundheit der Beklagten begründet gewe- sen wäre, was nicht in einem höheren Betreuungsunterhalt seinen Niederschlag fände. Bekannt ist, dass die Beklagte aktuell in einem fast 50% Pensum CHF 2'640.– verdient. Aufgrund des Gesagten ist der Beklagten von April 2024 bis und mit Juli 2024 ein Einkommen von CHF 2'129.– und ab August 2024 ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 2'640.– anzurechnen. Damit ist für die Be- klagte in der ersten Phase von einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 2'412.– auszugehen. Ab Januar 2025 ist der Beklagten das tatsächlich er- zielte Einkommen von CHF 2'640.– anzurechnen.
E. 5.2.2 Sobald die jüngste Tochter E._____ in die Oberstufe kommt, ist der Beklag- ten ein hypothetisches Einkommen in einem 80% Pensum von CHF 4'310.– anzu- rechnen (Aufrechnung des aktuellen Pensums auf 80%). Nachdem der Übertritt von E._____ in die Oberstufe voraussichtlich nach den Sommerferien 2032 statt- finden wird, ist der Beklagten dieses Einkommen ab 1. August 2032 anzurechnen.
E. 5.3 Einkommen der Kinder Die Kinderzulagen für die Kinder betrugen bis Ende des Jahres 2024 je CHF 200.–. Per 1. Januar 2025 betragen die Kinderzulagen neu je CHF 215.–, wobei sich diese für C._____ ab mm.2026, für D._____ ab mm.2029 und für E._____ ab mm.2031 auf CHF 268.– erhöhen werden. Diese sind den Kindern für die einzelnen Phasen anteilsmässig als Einkommen anzurechnen.
- 17 -
E. 5.4 Bedarf in der Phase 1 (1. April 2024 bis 31. Dezember 2024)
E. 5.4.1 Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist nicht nur das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern es ist dieses um weitere Positionen (Steuern, Serafe, Versicherungen, Kommunikation, VVG) zu erweitern (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Gesamtbedarf der Par- teien sowie der Kinder für die Phase 1 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Kläger Beklagte C._____ D._____ E._____ Grundbe- 1'200.– 1'350.– 533.– 400.– 400.– trag Mietzins 1'597.– 805.– 403.– 403.– 403.– (inkl. NK und PP) KVG 276.– 175.– 32.– 32.– 0.– ungedeckte 0.– 70.– 0.– 50.– 0.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 166.– 166.– 93.– treuungs- kosten Auswärtige 220.– 0.– n.a. n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 0.– 87.– n.a. n.a. n.a. zum Ar- beits- platz/Schul- weg
- 18 - Kommuni- 120.– 120.– 0.– n.a. n.a. kationskos- ten Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a Hausrat- 30.– 30.– n.a. n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 22.– 38.– 27.– 19.– 8.– Steuern 413.– 0.– 73.– 69.– 60.– Total er- 3'908.– 2'705.– 1'234.– 1'139.– 964.– weiterter Bedarf:
E. 5.4.1.1 Zum Grundbetrag: Die Grundbeträge stützen sich auf die schweizerische Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend "Richtlinie"). Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Grundbeträge stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, gemäss der zwischen den Parteien geschlosse- nen Teilvereinbarung betreue er die Kinder in einem Umfang von 6 Tagen und in einem Umfang von 8 Tagen würden die gemeinsamen Kinder von der Beklagten betreut werden. Entsprechend sei der Grundbetrag der Kinder auf die Parteien aufzuteilen und bei ihm ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen (vgl. act. 63 S. 3). Die Beklagte dupliziert, die Betreuung des Klägers entspreche nach der vereinbarten Betreuungsregelung nicht einmal 30%, da die Beklagte von den 13 Schulferienwochen deren neun alleine abdecke. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger auf ein Betreuungsverhältnis von 6 Tagen zu 8 Tagen komme. Der Kläger betreue die Kinder unter der Woche höchstens ab dem Abendessen und
- 19 - übernehme keine Betreuungsverantwortung während des Tages. Die Kindseltern hätten vereinbart, dass die Kinder unter der alleinigen Obhut der Beklagten stün- den. Angesichts des massiv tieferen Betreuungsanteils des Klägers sowie da- durch, dass die Beklagte praktisch die gesamte Betreuungsverantwortung trage, sei der gesamte Grundbetrag der Kinder dem hauptbetreuenden und obhutsbe- rechtigten Elternteil, der Beklagten, zuzurechnen und nicht aufzuteilen. Dies ent- spreche auch der Lebensrealität. Es sei die Beklagte, welche die Kosten für Nah- rung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung etc. für die Kinder alleine bezahle (act. 68 S. 18 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Bestimmung der Be- treuungsanteile der Eltern jeder Tag in drei Einheiten zu unterteilen und für 14 Tage zu berechnen (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 mit Verweis auf BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019). Angewandt auf den vorliegenden Fall führt diese Methode zu einem Betreuungsanteil des Klägers von 28.5% (12/42 Einheiten) und einem Betreuungsanteil der Beklagten von 71.5% (30/42 Einhei- ten). Nachdem der Kläger zudem lediglich für vier Wochen der insgesamt 13 Wo- chen Schulferien die Betreuung der Kinder übernimmt, reduziert sich der effektive Betreuungsanteil des Klägers noch weiter. Vor diesem Hintergrund ist eine Auftei- lung der Grundbeträge, wie sie bei einer alternierenden Obhut mit entsprechen- den Betreuungsanteilen regelmässig vorgenommen wird, nicht angezeigt (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, IN PRAXI 2023, 208 f.). Die Grundbe- träge der Kinder sind ungeteilt im Bedarf der Kinder im Haushalt der Beklagten zu berücksichtigen. Für die Beklagte ist ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen (alleiner- ziehende Person mit minderjährigen Kindern). Für die Kinder sind aufgrund des Alters Grundbeträge von CHF 400.– bzw. CHF 600.– einzusetzen. Nachdem sich der Grundbetrag für C._____ im mm.2024 von CHF 400.– auf CHF 600.– erhöht, ist dieser anteilsmässig mit CHF 533.– zu berücksichtigen. Für D._____ und E._____ beträgt der Grundbetrag in dieser Phase CHF 400.–. Dem Kläger ist ein
- 20 - Grundbetrag für eine alleinstehende Person in der Höhe von CHF 1'200.– einzu- setzen.
E. 5.4.1.2 Zu den Wohnkosten: Der Mietzins für die Wohnung an der H._____- strasse 1 in I._____ [Ortschaft] beläuft sich bis Ende März 2024 auf CHF 1'960.– inkl. Nebenkosten (act. 21/11; act. 21/12) und ab 1. April 2024 auf CHF 2'014.– pro Monat (act. 21/13). Nicht anzurechnen sind bei den Wohnkosten der Beklag- ten die monatlichen Kosten für den Parkplatz in der Höhe von CHF 120.– (vgl. act. 4/4), da das Auto für die Beklagte keinen Kompetenzcharakter aufweist. Die Kosten für den Parkplatz werden denn auch zu Recht durch die Beklagte nicht geltend gemacht. Bei einer Verteilung nach der Zürcher Praxis nach grossen und kleinen Köpfen des in dieser Phase anfallenden Mietzinses von CHF 2'014.– re- sultieren Wohnkosten für die Beklagte und die Kinder in der Höhe von CHF 805.– und für die Kinder von je CHF 403.–. Die Wohnkosten des Klägers sind ausgewiesen. Bis zum 31. März 2024 be- liefen sich die Wohnkosten des Klägers auf CHF 1'395.–. Ab 1. April 2024 erhöh- ten sich die Wohnkosten auf CHF 1'477.– (act. 28/14). Ebenfalls anzurechnen sind dem Kläger – entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 54 S. 11) – die Kos- ten für einen Parkplatz von CHF 120.– (act. 4/4), da das Auto des Klägers Kom- petenzqualität aufweist.
E. 5.4.1.3 Zu den Kosten der Krankenkasse: Die Kosten der Krankenkasse in der Grundversicherung betrugen für die Beklagte im Jahre 2024 CHF 421.– und in der Zusatzversicherung CHF 38.– (act. 21/14). Für C._____ und D._____ beliefen sich die Kosten auf CHF 101.– in der Grundversicherung (act. 21/15; act. 21/16). Für E._____ betrugen die Kosten in der Grundversicherung CHF 41.– pro Monat (act. 21/17). Bei C._____ fielen Kosten für die Zusatzversicherung von CHF 27.– (act. 21/15), für D._____ von CHF 19.– (act. 21/16) und für E._____ von CHF 14.– (act. 21/17) pro Monat an. In Abzug zu bringen ist die individuelle Prämien- verbilligung für die Beklagte von CHF 246.– sowie für C._____ und D._____ von je CHF 69.– und für E._____ von CHF 47.– (act. 21/20). Zusammengefasst ist deshalb von Kosten der Krankenkasse (KVG und VVG) bei der Beklagten von
- 21 - CHF 213.–, bei C._____ von CHF 59.–, bei D._____ von CHF 51.– und bei E._____ von CHF 8.– auszugehen. Der Kläger macht Kosten für die Krankenkasse in der Höhe von CHF 298.– geltend (act. 63 S. 5). Belege neueren Datums für die Kosten der Krankenkassen- prämien des Klägers fehlen. Einzig in den Akten findet sich eine Übersicht der Krankenkassenprämien für das Jahr 2022, aus welchem die geltend gemachten Kosten hervorgehen (act. 4/5). Nachdem Kosten für die Krankenkasse notori- scherweise anfallen, der Kläger aufgrund seines Einkommens keinen Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung hat und sich die geltend gemachten Kos- ten als angemessen erweisen, sind dem Kläger Kosten für die Krankenkasse in Höhe von CHF 298.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen.
E. 5.4.1.4 Zu den ungedeckten Gesundheitskosten: Der Kläger macht ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich CHF 743.– geltend (vgl. act. 63 S. 4). Die Be- klagte bestreitet die geltend gemachten Kosten als überhöht (act. 54 S. 12 f.; act. 77 S. 3). Gesundheitskosten sind im laufenden Bedarf dann zu berücksichti- gen, wenn diese regelmässig und für die weitere Zukunft in der entsprechenden Höhe anfallen werden. Der Kläger besuchte im Jahre 2023 bis in den Monat Juli regelmässig und danach noch einmal im Jahre 2024 eine Therapeutin, J._____, für welche Besuche im Jahre 2023 Kosten in der Höhe von CHF 1'816.30 ent- standen sind (act. 23). Zu erwähnen ist, dass sich der Kläger vorderhand einzig auf die im Jahre 2024 entstandenen Kosten von gesamthaft CHF 8'922.– stützt. Dabei ist – mit der Beklagten (act. 68 S. 20) – aber zu berücksichtigen, dass die hohen Gesundheitskosten des Jahres 2024 vor allem im Zusammenhang mit ei- nem einmaligen Klinikaufenthalt in einer Privatklinik in K._____ [Ortschaft] ent- standen sind (act. 64/15; act. 64/16). Dass jährlich ein derartiger Klinikaufenthalt notwendig wäre ist weder ersichtlich noch wird dies durch den Kläger substantiiert ausgeführt. Mit diesem Entscheid findet sodann das Scheidungsverfahren seinen Abschluss, weshalb dann auch die Drucksituation für den Kläger (vgl. act. 73 S. 3) entschärft sein sollte, welcher die Therapiebedürftigkeit des Klägers offenbar mit- bedingt. Es ist damit festzuhalten, dass beim Kläger keine regelmässigen, unge-
- 22 - deckten Gesundheitskosten anfallen, welche im Rahmen der zweistufigen Unter- haltsberechnung Eingang in den Bedarf des Klägers finden könnten. Bei der Beklagten besteht der Verdacht auf multiple Sklerose. Vor diesem Hintergrund besucht die Beklagte regelmässig eine Therapie sowie die Akupunk- tur, wobei im Jahre 2024 Gesundheitskosten für die Beklagte von CHF 1'007.– angefallen sind. Allerdings waren dort noch Kosten enthalten für einen Gesund- heitscheck in der Höhe von CHF 170.– (act. 56/6), welche nicht zu berücksichti- gen sind. Damit fielen bei der Beklagten ungedeckte Gesundheitskosten von mo- natlich CHF 70.– an. Da damit gerechnet werden muss, dass diese Kosten vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes der Beklagten mit Verdacht auf eine multiple Sklerose auch für die Zukunft für unbestimmte Zeit anfallen werden, sind ihr monatliche Kosten von CHF 70.– anzurechnen. Für die Kinder macht die Beklagte ebenfalls ungedeckte Gesundheitskosten geltend (act. 54 S. 13). Mit Ausnahme der Kosten von D._____ ist aber nicht er- sichtlich und wird durch die Beklagte auch nicht substantiiert, dass C._____ oder E._____ aufgrund einer chronischen Erkrankung oder aus anderen Gründen das übliche Mass übersteigend eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen müssten. Für C._____ und E._____ sind deshalb keine ungedeckten Gesundheitskosten im Be- darf zu berücksichtigen. D._____ hingegen ist ausgewiesenermassen allergisch auf Hausmilben (D.Farinae) und deren Kot und weist daneben noch weitere Aller- gien auf (act. 21/25; act. 78/17). In diesem Zusammenhang benötigt sie spezielle Bettwäsche und ist auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen, was ent- sprechende Kosten verursacht. Gemäss der bei den Akten liegenden Rechnung kostet die spezielle Bettwäsche für D._____ CHF 745.– (act. 21/26). Nachdem bei lebensnaher Betrachtung damit zu rechnen ist, dass die Bettwäsche regelmässig zu ersetzen sein wird, ist in diesem Zusammenhang mit monatlichen Kosten von CHF 31.– zu rechnen (Abschreibung über 2 Jahre). Unter Berücksichtigung, dass D._____ daneben auf Medikamente angewiesen ist, erscheint es angemessen ei- nen monatlichen Betrag von CHF 50.– zu berücksichtigen.
E. 5.4.1.5 Zu den Fremdbetreuungskosten: Die Beklagte macht Fremdbetreuungs- kosten für die drei Kinder von je CHF 168.– geltend (act. 54 S. 14). Für C._____
- 23 - und D._____ fielen im Jahre 2024 zunächst CHF 164.– und ab August 2024 CHF 168.– an (act. 56/10-13). Für E._____ fielen Kosten ab Eintritt in den Kindergarten ab August 2024 in der Höhe von CHF 168.– an (act. 56/14). Daraus resultieren in der Phase 1 durchschnittliche Kosten für die Fremdbetreuung von CHF 166.– für C._____ und D._____ und Kosten von CHF 93.– für E._____.
E. 5.4.1.6 Zu den Kosten für auswärtige Verpflegung: Von seinem alten Arbeitgeber wurden dem Kläger pauschal für das Mittagessen CHF 16.– ausbezahlt (vgl. 4/10). Nachdem die Mittagessenpauschale bei der Bestimmung des Einkommens des Klägers nicht in Abzug gebracht wurde, sind dem Kläger, welcher in einem 100% Pensum tätig war, CHF 220.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Die Beklagte kann sich an ihrem Arbeitsort über Mittag gratis verpflegen (act. 54 S. 15; act. 21/8 und act. 56/3 [Naturalleistung]), weshalb ihr keine zusätz- lichen Kosten für die auswärtige Verpflegung in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind.
E. 5.4.1.7 Zu den Mobilitätskosten: Dem Kläger stand bei seinem alten Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung (vgl. act. 4/10), weshalb ihm in dieser Phase keine Mobilitätskosten im Bedarf zu berücksichtigen sind. Die von der Beklagten geltend gemachten Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 87.– sind der Beklagten in ihrem Bedarf anzurechnen (act. 54 S. 15).
E. 5.4.1.8 Zu den Kommunikationskosten/Serafe/Versicherungen: Für die Kosten für Telefon/Internet/TV, die Serafe-Gebühren sowie die Haushalt- und Haftpflichtver- sicherung sind die gerichtsüblichen Pauschalen einzusetzen. Für die Kinder sind aufgrund des Alters in dieser Phase keine Kommunikationskosten zu berücksichti- gen.
E. 5.4.1.9 Zu den Steuern: Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung möglich, da ihre Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt, da sie zugleich aber auch (als Position des ge- bührenden Bedarfs) selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses Unterhalts- beitrages ist. Gestützt auf die oben genannten Einkommens- und Bedarfszahlen
- 24 - ergeben sich gemäss dem Zürcher Unterhaltsrechner Steuern beim Kläger von CHF 413.–, der Beklagten von CHF 0.–, bei C._____ CHF 73.–, bei D._____ von CHF 69.– und bei E._____ von CHF 60.–.
E. 5.4.2 Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von CHF 1'465.–. Einkommen Kläger CHF 8'403.– Einkommen Beklagte CHF 2'412.– Einkommen C._____ CHF 200.– Einkommen D._____ CHF 200.– Einkommen E._____ CHF 200.– Gesamteinkommen CHF 11'415.– Bedarf Kläger CHF 3'908.– Bedarf Beklagte CHF 2'705.– Bedarf C._____ CHF 1'234.– Bedarf D._____ CHF 1'139.– Bedarf E._____ CHF 964.– Gesamtbedarf CHF 9'950.– Überschuss CHF 1'465.– Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Überschuss grundsätz- lich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, was vorliegend rund 14% pro Kind und rund 29% pro Elternteil ausmacht.
- 25 -
E. 5.4.3 Nachehelicher Unterhalt
E. 5.4.3.1 Die Beklagte beantragt, es sei der Kläger zu verpflichten, ihr einen nach- ehelichen Unterhalt inkl. Vorsorgeunterhalt zu bezahlen. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die Parteien seien über 12 Jahre verheiratet gewesen und aus der Ehe seien drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die Beklagte die Kinderbetreuung mehrheitlich über- nehme und deshalb keiner bzw. nur einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachgehe, während der Kläger weiterhin voll erwerbstätig bleibe. Unter Berücksichtigung die- ser Umstände sei die Ehe als lebensprägend zu qualifizieren und die Beklagte habe Anspruch auf den gebührenden Unterhalt, welche dem während der Ehe ge- lebten Standard entspreche. Die Beklagte sei mit ihrem Einkommen nicht in der Lage, ihren gebührenden Unterhalt zu decken, weshalb sie Anspruch auf Unter- halt habe und am Überschuss des Klägers zu beteiligen sei (act. 68 S. 25 f.).
E. 5.4.3.2 Der Kläger beantragt, es sei der Antrag der Beklagten auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt abzuweisen (vgl. act. 63 S. 2 und 7).
E. 5.4.3.3 Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe im Sinne einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen. Entscheidend für das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe ist, ob ein Ehegatte aufgrund eines ge- meinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selb- ständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kin- der aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufga- benteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 249 E. 3.4.3, vgl. auch BGer 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 4.1).
E. 5.4.3.4 Richtig und unbestritten geblieben ist zwar, dass die Parteien zwölf Jahre bzw. bis zu ihrer Trennung neun Jahre miteinander verheiratet waren, aus der Ehe drei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind und sich die Parteien darauf
- 26 - geeinigt haben, dass die Beklagte die Kinderbetreuung mehrheitlich übernimmt und deshalb keiner bzw. nur einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit beruft sich die Beklagte vor allem auf die (effektive) Dauer der Ehe und auf den Um- stand, dass während der Ehe Kinder geboren wurden. Wie oben erwähnt, ist die Dauer der Ehe und der Umstand, dass Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, alleine aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass es der Beklagten aufgrund des gemeinsamen Lebensplans und der vereinbarten Rollenteilung nicht mehr möglich ist, an ihr früheres Erwerbsleben anzuknüpfen oder einer anderen Berufstätigkeit nachzugehen, die einen vergleichbaren wirtschaftlichen Ertrag ver- spricht. Dies aufzuzeigen versäumt die Beklagte indessen. Es erfolgen beispiels- weise keine Ausführungen zu ihrem vorehelichen Erwerbseinkommen bzw. ihrer vorehelichen Erwerbstätigkeit, einer allfälligen Lohnentwicklung, wäre sie voll im Erwerbsleben geblieben, respektive unterlässt sie es, eine entsprechende Lohn- einbusse zwischen dem aktuellen Lohn und dem vorehelichen Lohn aufzuzeigen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von nachehelichem Unterhalt wurden von der Beklagten nicht dargetan und es ist deshalb kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Weitere Ausführungen zum von der Beklagten geltend gemachten Vorsorgeunterhalt erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Der Antrag auf Zuspre- chung von nachehelichem Unterhalt der Beklagten ist demgemäss abzuweisen.
E. 5.4.4 Konkrete Unterhaltsbeiträge in der Phase 1 Nach dem Gesagten ist der Kläger zu verpflichten, für die Phase 1 monatli- che Unterhaltsbeiträge inkl. Überschussanteil für C._____ in der Höhe von CHF 1'240.–, für D._____ von CHF 1'144.– und für E._____ von CHF 1'262.–, da- von CHF 293.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
E. 5.5 Phase 2 (ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2032)
E. 5.5.1 Bedarf der Parteien und der Kinder Der Gesamtbedarf der Parteien und der Kinder für die Phase präsentiert sich wie folgt (gerundet):
- 27 - Kläger Beklagte C._____ D._____ E._____ Grundbe- 1'200.– 1'350.– 600.– 545.– 479.– trag Mietzins 1'597.– 805.– 403.– 403.– 403.– (inkl. NK und PP) KVG 276.– 174.– 37.– 37.– 37.– ungedeckte 0.– 70.– 0.– 50.– 0.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 168.– 168.– 168.– treuungs- kosten Auswärtige 220.– 0.– n.a. n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 89.– 87.– 0.– 0.– 0.– zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 120.– 0.– 0.– 0.– kationskos- ten Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a
- 28 - Hausrat- 30.– 30.– n.a. n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 22.– 42.– 28.– 19.– 14.– Steuern 336.– 18.– 95.– 94.– 86.– Total er- 3'920.– 2'726.– 1'331.– 1'316.– 1'187.– weiterter Bedarf:
E. 5.5.2 Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen
E. 5.5.2.1 Zu den Einkommen in der Phase 2: Wie oben gesehen ist für die Be- klagte in dieser Phase von dem in einem annähernd 50% Pensum erzielten tat- sächlichen Einkommen von CHF 2'640.– auszugehen. Der Kläger verdient ab
1. Januar 2025 in einem 100% Pensum neu CHF 7'957.–. Bei den Einkommen der Kinder gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Kinderzulagen für alle drei Kinder per 1. Januar 2025 auf CHF 215.– erhöht wurden. Sodann gilt es wei- ter zu berücksichtigen, dass C._____ ab mm.2026, D._____ ab mm.2029 und E._____ ab mm.2031 Kinderzulagen von CHF 268.– erhalten werden. Durch- schnittlich werden in dieser Phase deshalb für C._____ CHF 258.–, für D._____ CHF 239.– und für E._____ CHF 221.– ausbezahlt werden.
E. 5.5.2.2 Zu den Grundbeträgen: Die Grundbeträge sind für den Kläger unverän- dert mit CHF 1'200.– und für die Beklagte mit CHF 1'350.– zu berücksichtigen. Für C._____ beläuft sich der Grundbetrag aufgrund des Alters auf CHF 600.–. Bei D._____ und E._____ erhöht sich der Grundbetrag im Verlauf der Phase 2 hinge- gen von CHF 400.– auf CHF 600.–. Bei D._____ wird dies im mm.2027 und bei E._____ im mm.2029 der Fall sein. Für die ganze Phase ist deshalb bei D._____ ein Grundbetrag von CHF 545.– und für E._____ von CHF 479.– einzusetzen.
- 29 -
E. 5.5.2.3 Zu den Kosten der Krankenkasse: Ausgewiesen sind Kosten der Kran- kenkasse für das Jahr 2025 für die Beklagte sowie die drei Kinder (act. 56/4). Diese betragen für die Beklagte CHF 441.– (KVG) und CHF 42.– (VVG), für C._____ CHF 106.– (KVG) und CHF 28.– (VVG), für D._____ CHF 106.– (KVG) und CHF 19.– (VVG) sowie für E._____ CHF 44.– (KVG) und CHF 14.– (VVG). Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass sich die Prämie in der Grundversi- cherung von E._____ auf das Niveau von C._____ und D._____ erhöhen wird, weshalb es sich rechtfertigt in dieser Phase im Bedarf von E._____ ebenfalls mit Kosten für das KVG von CHF 106.– zu rechnen. Wiederum zu berücksichtigen ist die individuelle Prämienverbilligung. Im Jahre 2025 beträgt diese für die Beklagte CHF 267.– und für die Kinder je CHF 69.– (act. 56/5). Beim Kläger ist unverändert mit Kosten für die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von insgesamt CHF 298.– zu rechnen.
E. 5.5.2.4 Zu den Fremdbetreuungskosten: Die Fremdbetreuungskosten belaufen sich neu anerkanntermassen (act. 63 S. 4) für alle drei Kinder auf CHF 168.–.
E. 5.5.2.5 Zu den Kosten der auswärtigen Verpflegung: Nachdem dem Kläger von seinem neuen Arbeitgeber nachwiesenermassen keine Mittagszulagen ausbe- zahlt werden (vgl. act. 74/19), sind in seinem Bedarf CHF 220.– für die Kosten der auswärtigen Verpflegung zu berücksichtigen. Bei der Beklagten ist weiterhin da- von auszugehen, dass keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anfallen.
E. 5.5.2.6 Zu den Mobilitätskosten: Der Kläger macht für sich Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 89.– geltend (act. 63 S. 5). Wie sich aus act. 74/19 ergibt, steht dem Kläger – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (act. 68 S. 23) – kein Fir- menfahrzeug mehr zur Verfügung. Indessen muss der Kläger sich für Pikett- Dienste ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten bereithalten (vgl. act. 74/20), wes- halb das Auto Kompetenzcharakter hat. Folglich sind ihm in seinem Bedarf die geltend gemachten CHF 89.– anzurechnen.
E. 5.5.2.7 Zu den Steuern: Aufgrund der veränderten Einkommens- und Bedarfspo- sitionen ergeben sich neu Steuern bei der Beklagten von CHF 18.–, bei C._____
- 30 - von CHF 95.–, bei D._____ von CHF 94.– und bei E._____ von CHF 86.–. Im Be- darf des Klägers sind Steuern von CHF 336.– zu berücksichtigen.
E. 5.5.2.8 Übrige Bedarfspositionen: Im Vergleich zur Phase 1 sind die übrigen Be- darfspositionen wie Wohnkosten, Kommunikation, Versicherung oder ungedeckte Gesundheitskosten unverändert.
E. 5.5.3 Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von CHF 835.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder zu verteilen, wobei die Beklagte – wie gesehen – keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung hat. Einkommen Kläger CHF 7'957.– Einkommen Beklagte CHF 2'640.– Einkommen C._____ CHF 258.– Einkommen D._____ CHF 239.– Einkommen E._____ CHF 221.– Gesamteinkommen CHF 11'315.– Bedarf Kläger CHF 3'920.– Bedarf Beklagte CHF 2'726.– Bedarf C._____ CHF 1'331.– Bedarf D._____ CHF 1'316.– Bedarf E._____ CHF 1'187.– Gesamtbedarf CHF 10'480.–
- 31 - Überschuss CHF 835.–
E. 5.5.4 Konkrete Unterhaltsbeiträge Nach dem Gesagten ist der Kläger zu verpflichten, für die Phase 2 monatli- che Unterhaltsbeiträge inkl. Überschussanteil für C._____ in der Höhe von CHF 1'190.–, für D._____ von CHF 1'194.– und für E._____ von CHF 1'168.–, da- von CHF 86.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
E. 5.6 Phase 3 (ab 1. August 2032 bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder)
E. 5.6.1 Bedarf der Parteien und der Kinder Der Gesamtbedarf der Parteien und der Kinder für die Phase 3 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Kläger Beklagte C._____ D._____ E._____ Grundbe- 1'200.– 1'350.– 600.– 600.– 600.– trag Mietzins 1'597.– 805.– 403.– 403.– 403.– (inkl. NK und PP) KVG 276.– 174.– 37.– 37.– 37.– ungedeckte 0.– 70.– 0.– 50.– 0.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 0.– 0.– 168.– treuungs- kosten
- 32 - Auswärtige 220.– 0.– 120.– 120.– 0.– Verpfle- gung Fahrten 89.– 87.– 0.– 0.– 0.– zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 120.– 30.– 30.– 30.– kationskos- ten Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a Hausrat- 30.– 30.– n.a. n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 22.– 42.– 28.– 19.– 14.– Steuern 492.– 193.– 101.– 104.– 103.– Total er- 4'076.– 2'901.– 1'319.– 1'363.– 1'355.– weiterter Bedarf:
E. 5.6.2 Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen
E. 5.6.2.1 Zu den Einkommen: Beim Kläger ist unverändert von einem monatlichen Einkommen von CHF 7'957.– auszugehen. Die Beklagte hat in der Phase 3 ge- mäss Schulstufenmodell in einem 80% Pensum tätig zu sein. Unter Aufrechnung ihres Lohnes auf ein 80% Pensum ist von einem monatlichen Einkommen der Be-
- 33 - klagten von CHF 4'310.– auszugehen. Den drei Kindern ist je die Kinder-/Ausbil- dungszulage von CHF 268.– anzurechnen.
E. 5.6.2.2 Zu den Fremdbetreuungskosten: Aufgrund des Alters von C._____ und D._____ fallen bei diesen keine Fremdbetreuungskosten mehr an. Bei E._____ ist hingegen weiterhin von den bisherigen Fremdbetreuungskosten von CHF 168.– pro Monat auszugehen.
E. 5.6.2.3 Zu den Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: Bei den Kindseltern ist von ihrem bisherigen Bedarf für die Kosten der auswärtigen Verpflegung (Be- klagte: 0.–; Kläger: CHF 220.–) auszugehen. Neu sind den beiden älteren Kin- dern, C._____ und D._____, Kosten für auswärtige Verpflegung in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Es ist notorisch, dass sich ältere Schulkinder bzw. Kinder in Ausbildung in der Regel über Mittag auswärts verpflegen. Hierfür ist im Bedarf von C._____ und D._____ jeweils CHF 120.– (16xCHF 7.50) einzusetzen.
E. 5.6.2.4 Zu den Kommunikationskosten: Neu sind aufgrund des Alters allen drei Kindern die Abo-Kosten für ein Mobiltelefon in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Angemessen erscheint hierfür je ein Betrag von den gerichtsüblichen CHF 30.–. Bei den Kindseltern ist weiterhin mit der Pauschale für die Kommunikation von je CHF 120.– zu rechnen.
E. 5.6.2.5 Zu den Steuern: Aufgrund der veränderten Einkommens- und Bedarfspo- sitionen ergeben sich neu Steuern bei der Beklagten von CHF 193.–, bei C._____ von CHF 101.–, bei D._____ von CHF 104.– und bei E._____ von CHF 103.–. Im Bedarf des Klägers sind neu Steuern von CHF 492.– zu berücksichtigen.
E. 5.6.2.6 Übrige Bedarfspositionen: Die übrigen Bedarfspositionen der Kinder und der Kindseltern sind im Vergleich zur vorhergehenden Phase unverändert.
E. 5.6.3 Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von CHF 2'057.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder zu verteilen. Nachdem die Beklagte in
- 34 - der Phase 3 selber einen Einkommensüberschuss erzielt, hat sie sich anteilsmäs- sig an den Überschüssen der Kinder zu beteiligen. Einkommen Kläger CHF 7'957.– Einkommen Beklagte CHF 4'310.– Einkommen C._____ CHF 268.– Einkommen D._____ CHF 268.– Einkommen E._____ CHF 268.– Gesamteinkommen CHF 13'071.– Bedarf Kläger CHF 4'076.– Bedarf Beklagte CHF 2'901.– Bedarf C._____ CHF 1'319.– Bedarf D._____ CHF 1'363.– Bedarf E._____ CHF 1'355.– Gesamtbedarf CHF 11'014.– Überschuss CHF 2'057.–
E. 5.6.4 Konkrete Unterhaltsbeiträge Nach dem Gesagten ist der Kläger zu verpflichten, in der Phase 3 monatli- che Barunterhaltsbeiträge inkl. Überschussanteil für C._____ in der Höhe von CHF 1'068.–, für D._____ von CHF 1'112.– und für E._____ von CHF 1'105.–, zu- züglich allfällig von ihm bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu be- zahlen.
E. 5.7 Modalitäten der Unterhaltsleistungen
- 35 - Die Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszu- lagen sind an die Mutter zu leisten, und zwar im Voraus auf den ersten eines je- den Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hin- aus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
E. 6 Ausserordentliche Kinderkosten
E. 6.1 Der Kläger beantragt dies zwar nicht explizit, hält in seiner Replik indessen dafür, dass der Kläger zu verpflichten sei, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 300.– pro Ausgabe übersteigen (grössere Zahnbehand- lungen, Nachhilfeunterricht, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Beklagten zu erstatten, so- fern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind (act. 63 S. 6). Die Beklagte macht geltend, dass solche ausserordentlichen Kinderkosten schon ab einem Betrag von CHF 100.– durch die Parteien je hälftig zu tragen seien (act. 68 S. 24).
E. 6.2 In Unterhaltsverträgen sind Klauseln üblich, in denen sich die Eltern nach vorgängiger Absprache zur hälftigen Beteiligung an ausserordentlichen Kinder- kosten verpflichten. Die Schwelle liegt dabei oft bei CHF 200.– (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich LZ210025 vom 5. August 2022, E. III.4.5).
E. 6.3 Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorher- gesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Bei- trags verpflichten. Die Vorschrift setzt indessen voraus, dass das ausserordentli- che Bedürfnis bereits eingetreten ist (sonst wäre es nicht unvorhergesehen). Im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist es sich nicht als zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, weil eine solche im konkreten Fall nicht voll- streckbar ist. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes können im betreffenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht konkret feststehen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
- 36 - FO.2016.20/FO.2016.21 vom 18. Dezember 2018). Mit anderen Worten bildet Art. 286 Abs. 3 ZGB keine Grundlage dafür, die in Unterhaltsverträgen übliche Klausel autoritativ anzuordnen. Entsprechend kann eine entsprechende Verpflich- tung nicht vorab festgesetzt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass aus- serordentliche Kinderkosten bei gegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden können.
E. 7 Indexierung der Unterhaltsbeiträge
E. 7.1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimm- ten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsu- mentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 9.2).
E. 7.2 Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende September 2025 bei 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.gnpde- tail.2025-0390.html, besucht am 24. Oktober 2025).
E. 8 Bisher geleistete Unterhaltsbeiträge
E. 8.1 Unbestrittenermassen hat der Kläger in der Vergangenheit jeweils monatli- che Akonto-Unterhaltszahlungen von CHF 3'000.– geleistet (act. 54 S. 22).
E. 8.2 Entsprechend ist der Kläger für berechtigt zu erklären, die von ihm ab dem
1. April 2024 geleisteten Akonto-Unterhaltsbeiträge von den rückwirkend geschul- deten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO).
- 37 -
2. Für das vorliegende Scheidungsverfahren (inkl. Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen) rechtfertigt sich angesichts des Aufwands und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts Zü- rich vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.– festzusetzen.
3. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskos- ten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozess- kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In der Einigungsverhandlung konnte zwischen den Parteien eine Teilvereinbarung über die nicht-finanziellen Kinderbelange, die Erziehungsgutschriften, den Vorsor- geausgleich und das Güterrecht geschlossen werden. Strittig geblieben sind ein- zig der Kinderunterhalt sowie der nacheheliche Unterhalt. Das Schwergewicht lag aber klar auf den festzusetzenden Kinderunterhaltsbeiträgen, bei welchen beide Parteien – aus ihrer Sicht – Anträge im Interesse der Kinder gestellt haben. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerle- gen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beklagten um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 38 - Es wird erkannt:
- Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
- Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, D._____, geboren am tt.mm.2017, und E._____, geboren am tt.mm.2019, werden unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
- Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, D._____, gebo- ren am tt.mm.2017, und E._____, geboren am tt.mm.2019, wird der Beklag- ten zugeteilt.
- Die Teilvereinbarung der Parteien vom 17. April 2024 über die Scheidungs- folgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung […]
- Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge […] Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b) Obhut […] c) Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigenen Kosten wie folgt zu übernehmen: Phase 1 (bis 30. September 2024) an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr bzw. ab Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; an jedem Sonntag, 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr; - 39 - an jedem Mittwochabend, 17:00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8:00 Uhr bzw. bis Schulbeginn; jeweils am 26. Dezember; jeweils an Pfingsten; während 4 Wochen Ferien pro Jahr. Phase 2 (ab 1. Oktober 2024) an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr bzw. ab Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; an jedem anderen Sonntag, 17:30 Uhr, bis Montagmorgen, 8:00 Uhr bzw. bis Schulbeginn; an jedem Mittwochabend, 17:00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8:00 Uhr bzw. bis Schulbeginn; jeweils am 26. Dezember; jeweils an Pfingsten; während 4 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
- Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren. - 40 -
- Vorsorgeausgleich Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe ge- äufneten Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse L._____ (AHV-Nr.: 756.2) den Betrag von CHF 29'463.40, zuzüglich Zins ab 22. November 2023, auf das Konto der Beklagten (AHV Nr. 756.3) bei der Pensionskasse F._____ zu über- tragen. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeein- richtungen entsprechend anzuweisen.
- Güterrecht Der Kläger erklärt sich mit der Übertragung des Mietverhältnisses betreffend die Wohnung an der H._____-strasse 1 in I._____, einverstanden und wir die hierfür notwendigen Handlungen und Unterschriften leisten. Die Parteien hal- ten fest, dass sie ein auf beide Parteien lautendes Mietkautionsdepot für die Wohnung an der H._____-strasse 1 in I._____, haben. Der Kläger erklärt sich damit einverstanden, dass das entsprechende Konto bei der Übertragung des Mietvertrages auf die Beklagte alleine bei der Beklagten verbleibt. Im Übrigen sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt und jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. "
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder die folgenden Kin- derbarunterhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteil), zuzüglich allfälliger Famili- enzulagen, zu bezahlen: Für C._____: CHF 1'240.– rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 1'190.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032 CHF 1'068.– ab 1. August 2032 Für D._____: CHF 1'144.– rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 1'194.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032 CHF 1'112.– ab 1. August 2032 Für E._____: CHF 969.– rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 1'082.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032 CHF 1'105.– ab 1. August 2032 - 41 - Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet.
- Zusätzlich ist der Vater zu verpflichten, für E._____ einen monatlichen Be- treuungsunterhalt wie folgt zu bezahlen: CHF 293.– rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 86.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032 Der Betreuungsunterhalt ist an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
- Der Kläger wird berechtigt erklärt, die von ihm ab 1. April 2024 geleisteten Akonto-Unterhaltszahlungen von den von ihm rückwirkend geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
- Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt wird abgewiesen.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Septem- ber 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.5 - 42 - Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- Die Pensionskasse F._____, …. [Adresse], wird angewiesen, mit Rechts- kraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 756.2) CHF 29'463.40, zuzüglich Zins ab 22. November 2023, auf das Vorsorge- konto der Beklagten (AHV-Nr. 756.3) bei der Pensionskasse F._____, … [Adresse], zu überweisen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Klägers (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), Rechtsanwältin MLaw Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Be- klagten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt Winterthur, mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde I._____ an die Pensionskasse F._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Disposi- tiv-Ziffern 1, 4.4 und 10 des Urteils) je gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- - 43 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Winterthur, 24. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht o.V. Geschäfts-Nr. FE230373-K/U/fg Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil und Verfügung vom 24. Oktober 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Ehescheidung
- 2 - Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren: Des Klägers (act. 63): "1. Die am tt. Mai 2013 vor dem Zivilstandsamt Baden AG geschlos- sene Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Der Kläger sei zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsa- men Kinder angemessene vorschüssige Beiträge ab Rechtskraft der Scheidung an die Beklagte zu bezahlen, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der ersten Ausbildung.
3. Die Anträge Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4 seien abzuweisen.
4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 17. April 2024 sei zu ge- nehmigen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten. Der Beklagten (act. 68): "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Der Kläger sei zu verpflichten, die folgenden monatlichen Unter- haltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) zu zahlen:
- Für C._____:
- CHF 955 rückwirkend ab 1. November 2022 bis und mit Dezember 2023;
- CHF 1'160 ab Januar 2024 bis und mit März 2025;
- CHF 1'270 ab April 2025 bis und mit August 2032;
- CHF 1'200 ab September 2032 bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus.
- Für D._____:
- CHF 970 rückwirkend ab 1. November 2022 bis und mit Dezember 2023;
- CHF 1'150 ab Januar 2024 bis und mit März 2025;
- CHF 1'255 ab April 2025 bis und mit August 2032;
- CHF 1'210 ab September 2032 bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus.
- 3 -
- Für E._____:
- CHF 2'585 rückwirkend ab 1. November 2022 bis und mit Dezember 2023 (davon CHF 1'560 Be- treuungsunterhalt);
- CHF 1'735 ab Januar 2024 bis und mit März 2025 (da- von CHF 735 Betreuungsunterhalt);
- CHF 1'330 ab April 2025 bis und mit August 2032 (da- von CHF 225 Betreuungsunterhalt);
- CHF 1'155 ab September 2032 bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus.
3. Der Kläger sei zu folgenden ehelichen- resp. nachehelichen Un- terhaltsbeiträgen an die Beklagte zu verpflichten:
- CHF 160 rückwirkend ab 1. November 2022 bis und mit De- zember 2023. Eventualiter, sollten für die Kinder insgesamt tiefere Unterhaltsbeiträge als monatlich CHF 4'510 zugespro- chen werden, so sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge mindestens im Betrag der Dif- ferenz zwischen 4'670 und den den Kindern zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen;
- CHF 410 ab Januar 2024 bis und mit März 2025. Eventualiter, sollten für die Kinder insgesamt tiefere Unterhaltsbeiträge als monatlich CHF 4'045 zugesprochen werden, so sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge mindestens im Betrag der Differenz zwischen 4'455 und den den Kindern zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen zu bezah- len;
- CHF 525 ab April 2025 bis August 2032 (davon CHF 130 Vor- sorgeunterhalt). Eventualiter, sollten für die Kinder insgesamt tiefere Unterhaltsbeiträge als monatlich 3'855 zugesprochen werden, so sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten mo- natliche Unterhaltsbeiträge mindestens im Betrag der Diffe- renz zwischen 4'380 und den den Kindern zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.
4. Der Kläger sei zu verpflichten, allfällige Fremdbetreuungskosten der Kinder im Verhältnis 2/3 (Kläger) zu 1/3 (Beklagte) zu über- nehmen, sollte sich zeigen, dass die Eltern der Parteien nicht mehr in der Lage sein sollten, die Betreuung der Kinder während der Arbeitstätigkeit der Beklagten, sicherzustellen.
5. Die von den Parteien am 17. April 2024 geschlossene Teilverein- barung über die nicht finanziellen Kinderbelange, den Vorsor- geausgleich sowie das Güterrecht sei zu genehmigen.
- 4 -
6. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Las- ten des Klägers. " Eventualrechtsbegehren betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen Der Beklagten (act. 68 S. 4 f.): "1. Der Kläger sei zu verpflichten, für die Dauer des Scheidungsver- fahrens die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) zu zahlen:
- Für C.______:
- CHF 955 rückwirkend ab 1. November 2022 bis und mit Dezember 2023;
- CHF 1'160 ab Januar 2024.
- Für D._____:
- CHF 970 rückwirkend ab 1. November 2022 bis und mit Dezember 2023;
- CHF 1'150 ab Januar 2024.
- Für E._____:
- CHF 2'585 rückwirkend ab 1. November 2022 bis und mit Dezember 2023 (davon CHF 1'560 Be- treuungsunterhalt);
- CHF 1'735 ab Januar 2024 (davon CHF 735 Betreu- ungsunterhalt).
2. Der Kläger sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu folgen- den ehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte zu verpflich- ten:
- CHF 160 rückwirkend ab 1. November 2022 bis und mit De- zember 2023. Eventualiter, sollten für die Kinder insgesamt tiefere Unterhaltsbeiträge als monatlich CHF 4'510 zugespro- chen werden, so sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge mindestens im Betrag der Dif- ferenz zwischen 4'670 und den den Kindern zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen;
- CHF 410 ab Januar 2024. Eventualiter, sollten für die Kinder insgesamt tiefere Unterhaltsbeiträge als monatlich CHF 4'045 zugesprochen werden, so sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge mindestens im Be- trag der Differenz zwischen 4'455 und den den Kindern zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Klägers. "
- 5 - Des Klägers (act. 73): "1. Die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen seien abzuweisen. 2.-6. […] " Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 22. November 2023, hierorts eingegangen am 24. Novem- ber 2023, samt Beilagen machte der Kläger eine Scheidungsklage im Sinne von Art. 114 ZGB anhängig (act. 1-4/3-12). Unter dem 29. November 2023 wurden die Parteien zu einer Einigungsverhandlung auf den 17. April 2024, 8:30 Uhr, vorgela- den (act. 6).
2. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. April 2024 schlossen die Par- teien unter Mitwirkung des Gerichts eine Teilvereinbarung betreffend die nicht-finanziellen Kinderbelange, die Erziehungsgutschriften, den Vorsorgeaus- gleich sowie das Güterrecht ab (act. 24, Prot. S. 7). In der Folge unterbreitete das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag betreffend den Unterhalt (act. 29; act. 30; act. 31/1-4; act. 33; act. 34), welcher nicht von beiden Parteien angenom- men wurde (act. 36; act. 38).
3. Mit Verfügung vom 11. September 2024 wurde dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Klagebegründung angesetzt (act. 42). Diese Frist liess der Kläger un- genutzt verstreichen, weshalb mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 festgehalten wurde, dass der Kläger auf seinen ersten unbeschränkten Parteivortrag verzichtet hat und es wurde der Beklagten Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt. Zu- dem wurde den Parteien Frist angesetzt, um ihre Eventualgesuche um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu präzisieren und abschliessend zu be- gründen (act. 44).
4. Innert zweimal erstreckter Frist (act. 49; act. 51) ist die Klageantwort der Be- klagten vom 24. Januar 2025 samt Beilagen beim hiesigen Gericht eingegangen (act. 54; act. 55; act. 56/1-14). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde der pro-
- 6 - zessuale Antrag der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 10'000.– abgewiesen und der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ab 15. April 2024 (Datum Gesuchseinreichung) bestellt (act. 57). Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde der prozessuale Antrag des Klägers um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.– abgewiesen, dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt und Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab 22. No- vember 2023 (Datum Gesuchseinreichung) bestellt (act. 58). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2025 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur schriftlichen Replik angesetzt (act. 60).
5. Innert einmal erstreckter Frist (act. 62) ging die schriftliche Replik des Klä- gers vom 18. März 2025 samt Beilagen beim hiesigen Gericht ein (act. 63; act. 64/13-16). Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde der Beklagten Frist zur schriftlichen Duplik angesetzt (act. 65), welche innert einmal erstreckter Frist (act. 67) eingegangen ist (act. 68; act. 69/15-16).
6. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wurde dem Kläger die Duplik zugestellt und Frist angesetzt, um zu allfälligen Dupliknoven Stellung zu nehmen (act. 70). Innert einmal erstreckter Frist (act. 72) liess sich der Kläger mit Eingabe vom 26. Juni 2025 samt Beilagen vernehmen (act. 73; act. 74/17-20). Mit Verfügung vom
30. Juni 2025 wurde der Beklagten das rechtliche Gehör gewährt (act. 75). Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 samt Beilage liess sich die Beklagte vernehmen (act. 77; act. 78/17).
7. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dem Gericht bekannt zu geben, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Par- teivorträge verzichten (act. 79). In der Folge verzichteten die Parteien auf die Durchführung der mündlichen Parteivorträge (act. 81; act. 82).
8. Das Verfahren ist spruchreif.
- 7 -
9. Im Entscheid ist auf die einzelnen Vorbringen der Parteien einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Argument der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die we- sentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 III 670 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dem ist im Folgenden nachzuleben und es ist deshalb im Rahmen der folgenden Erwä- gungen auf die inhaltlichen Ausführungen der Parteien nur insoweit einzugehen, als diese sich als entscheidrelevant erweisen. II. Prozessuales
1. Prozessmaximen 1.1. Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime: Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Un- tersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Pro- zessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflich- tet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BSK ZPO-STECK, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grund- sätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müs- sen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachge- rechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 f.). Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 296 Abs. 1 ZPO sind bei Kinderbelangen in familien- rechtlichen Angelegenheiten neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsbe- ratung zu berücksichtigen. 1.2. Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO gilt für den nachehelichen Unterhalt der Ver- handlungsgrundsatz. Somit ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächli-
- 8 - che des Rechtsstreits beizubringen (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Parteien müs- sen die wesentlichen Tatsachen von sich aus behaupten und den erforderlichen Beweis durch Einreichung der greifbaren Beweismittel oder durch Stellung von Beweisanträgen erbringen (BSK ZPO-GEHRI, Art. 55 N 2). Wird allerdings im glei- chen Entscheid über Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt befunden, kön- nen die über den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz für den Kindesun- terhalt gewonnenen Erkenntnisse auch für den nachehelichen Unterhalt verwen- det werden (BGE 147 III 301).
2. Vorsorgliche Massnahmen 2.1. Die Beklagte stellte in ihrer Duplik den Eventualantrag auf Erlass von vor- sorglichen Massnahmen und beantragte die rückwirkende Verpflichtung des Klä- gers zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen sowie ehelichen Unterhaltsbeiträ- gen ab 1. November 2022, sollte das Gericht die Ansicht vertreten, dass im Rah- men des Scheidungsverfahrens keine rückwirkenden Unterhaltsbeiträge gespro- chen werden (act. 68 S. 4 f.). Der Kläger schliesst auf Abweisung der Anträge auf vorsorgliche Massnahmen (act. 73 S. 1). 2.2. Vorab festzuhalten ist, dass eine Klage beziehungsweise ein Massnahme- gesuch bedingungsfeindlich ist (statt vieler: BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 17). Wenn nun die Beklagte das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Mass- nahmen stellt für den Fall, dass das Gericht ihre Rechtsauffassung nicht teilt, so stellt die Beklagte ihr Gesuch damit unter eine Bedingung, was in dieser Form nicht statthaft ist. Sodann ist zu erwähnen, dass die rückwirkende Geltendma- chung im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmebegehrens für ein Jahr vor der Gesuchseinreichung möglich ist (Art. 173 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 279 ZGB). Die anwaltlich vertretene Beklagte stellte das (Eventual-)Gesuch um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen erstmals im Rahmen ihrer Duplik vom 15. Mai 2025, weshalb rückwirkend Unterhaltsbeiträge frühestens ab 15. Mai 2024 verlangt wer- den können. 2.3. Sofern sich das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für den Zeitraum ab 1. November 2022 bis 31. März 2024 bezieht, ist es entsprechend
- 9 - abzuweisen. Wie weiter unten zu zeigen sein wird, werden mit dem vorliegenden Entscheid ab April 2024 bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens und für die Zukunft Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt. Ein diesbezüglicher Entscheid im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen erübrigt sich dementspre- chend und das Verfahren ist insofern als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. III. Materielles A. EHESCHEIDUNG
1. Der Kläger verlangt die Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB. Da sich anlässlich der Einigungsverhandlung ergab, dass die Parteien bei Einrei- chung der vorliegenden Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt ha- ben, steht der Scheidungsanspruch des Klägers fest (Prot. S. 6).
2. Die Ehe der Parteien ist somit in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden. B. GENEHMIGUNG DER TEILVEREINBARUNG VOM 17. APRIL 2024
1. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. April 2024 schlossen die Par- teien eine Teilvereinbarung über die nicht-finanziellen Kinderbelange, die Erzie- hungsgutschriften, den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht (act. 24; Prot. S. 7).
2. Beide Parteien beantragen übereinstimmend, es sei die Teilvereinbarung vom 17. April 2024 zu genehmigen (act. 63; act. 68).
3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 17. April 2024 erweist sich hinsicht- lich der darin geregelten Punkte als klar, vollständig und angemessen und ist da- her entsprechend zu genehmigen. Demnach sind die drei gemeinsamen Kinder der Parteien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen, es ist die Ob- hut für die Kinder der Beklagten zuzuteilen und es ist die von den Parteien getrof- fene Betreuungsregelung zu genehmigen.
- 10 -
4. Der von den Parteien vereinbarte Ausgleich der während der Ehe geäufne- ten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge ist anzuordnen. Gestützt auf die bei den Akten liegenden Belege steht fest, dass der Kläger seit Eheschluss bis zum 22. November 2023 (Einleitung Scheidungsverfahren) ein Guthaben von CHF 65'636.90 hat ansparen können (act. 5/6). Im gleichen Zeitraum konnte die Beklagte CHF 6'710.15 äufnen (act. 5/7; act. 5/12). Aufgrund des Wechsels des Arbeitsstelle ist der Kläger neu bei der Pensionskasse F._____ angeschlossen, welche die Durchführbarkeit der Teilung bestätigte (act. 5/17). Dementsprechend ist die Pensionskasse F._____ anzuweisen, CHF 29'463.40, zuzüglich Zins ab 22. November 2023, auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse F._____ zu überweisen. C. KINDERUNTERHALT SOWIE NACHEHELICHER UNTERHALT
1. Anträge der Parteien 1.1. Der Kläger beantragt, es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder angemessene vorschüssige Beiträge ab Rechtskraft der Scheidung an die Beklagte zu bezahlen, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss der ersten Ausbildung. Der Antrag auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt sei abzuweisen. 1.2. Die Beklagte hingegen beantragt, es sei der Kläger rückwirkend ab 1. No- vember 2022 zu Unterhaltsbeiträgen an die drei gemeinsamen Kinder zu ver- pflichten, wobei die Unterhaltsbeiträge für insgesamt vier verschiedene Phasen geschuldet seien. Zudem verlangt sie die Zusprechung von nachehelichem Unter- halt (inkl. Vorsorgeunterhalt).
2. Allgemeines zur Unterhaltsberechnung für die Kinder 2.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB bemisst. Soweit die El- ternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haushaltskassen führen, wird
- 11 - praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Art. 289 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass der (gemäss Art. 285 ZGB ermittelte) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird. Dabei gilt folgender Grundsatz: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des ei- nen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geld- unterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimm- ten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. 2.2. Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bildet ein Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege) auf Basis der massgebenden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums den Aus- gangspunkt, wobei zusätzlich ein Wohnkostenanteil (Miete) einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese bei- den Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Krankenkas- senprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag dazuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger muss sich der Bedarf an die für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen (Urteil des Bundesge- richts [BGer] 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehören beispielsweise die Steuern, un- umgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und angemessene Schuldentilgung; ferner kön- nen Kommunikations- und Versicherungspauschalen sowie über die obligatori- sche Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf be- rücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen
- 12 - Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprä- mien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschus- santeils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 2.3. Der geschuldete Unterhaltsbetrag ergibt sich aus der Verteilung der vor- handenen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Be- rücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfal- les.
3. Rückwirkende Geltendmachung von Kinderunterhaltsbeiträgen 3.1. Wie oben erwähnt, verlangt die Beklagte in der Hauptsache rückwirkende Unterhaltsbeiträge ab dem 1. November 2022 und damit auch für das Jahr vor der Klageeinreichung durch den Kläger. 3.2. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZGB kann der Kindesunterhalt für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung verlangt werden. Wird der Kindesunterhalt aller- dings im Scheidungsverfahren der Eltern festgelegt (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3 ZGB), kann er nicht analog Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend auf ein Jahr vor der Scheidungsklage festgelegt werden (BGer 5A_91/2013 vom 14. Juni 2013 E. 5.1; BGer 5A_833/2008 vom 5. August 2009 E. 2.3.3; BSK ZGB I-FOUNTOULA- KIS, Art. 279 N 5a). Vielmehr werden mit Anhängigmachung der Scheidung ge- mäss Art. 133 ZGB, welche Vorschrift den Kindsunterhalt erst zur Scheidungs- folge macht, nur Kinderunterhaltsansprüche ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft im Scheidungspunkt zum Gegenstand des Scheidungsverfahrens als solchem ge- macht (ZOGG, Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 47, 74 m.w.H.). Indessen kann das Scheidungsgericht nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise auch Unterhaltsbeiträge auf einen Zeitpunkt vor Rechtskraft im Scheidungspunkt festsetzen, sofern solche Unter- haltsbeiträge nicht bereits in einem Eheschutz- oder Massnahmeurteil festgelegt
- 13 - worden sind (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3; BGer 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013 E. 5). 3.3. Nachdem vorliegend keine Kinderunterhaltsbeiträge in einem Eheschutz- oder Massnahmeurteil festgesetzt worden sind, erscheint es gerechtfertigt, Kin- derunterhaltsbeiträge ausnahmsweise bereits ab April 2024 festzusetzen. Nach- dem die Klage durch den Kläger Ende November 2023 am hiesigen Gericht an- hängig gemacht wurde, reichte die Beklagte im Hinblick auf die Einigungsver- handlung ein "unpräjudizielles Positionspapier" vom April 2024 (act. 20) ein und brachte damit ihre Anträge auf Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen in das Ver- fahren ein. Die ausnahmsweise rückwirkende Festsetzung von Kinderunterhalts- beiträgen für den Zeitraum vor Rechtskraft des Scheidungsurteils scheint umso mehr als gerechtfertigt, als dass der Kläger dagegen auch nicht opponiert (vgl. act. 63 S. 3).
4. Phasenbildung Die erste Phase beginnt am 1. April 2024 und dauert bis Ende des Jahres
2024. Zu diesem Zeitpunkt verändert sich die Einkommenssituation des Klägers massgeblich, weshalb hierfür eine zweite Phase zu bilden ist. Die zweite Phase dauert bis zum Übertritt der jüngsten Tochter der Parteien, E._____, in die Ober- stufe per August 2032. Mit dem Übertritt von E._____ wird der Beklagten ein 80% Pensum anzurechnen sein. Auf weitere Phasenbildungen dazwischen kann ver- zichtet werden. Es wird zwar so sein, dass in der zweiten, länger dauernden Phase gewisse Bedarfspositionen der Kinder, wie zum Beispiel die Fremdbetreu- ungskosten sich vermindern oder ganz wegfallen werden. Allerdings werden ab- sehbar weitere Bedarfspositionen, wie zum Beispiel Kommunikationskosten (Mo- biltelefon) und/oder Kosten für die auswärtige Verpflegung hinzukommen. Für die Zeit ab Anrechnung eines 80% Pensums bei der Beklagten gemäss Schulstufen- modell ist eine dritte Phase zu bilden.
5. Konkrete Unterhaltsberechnung 5.1. Einkommen des Klägers
- 14 - Der Kläger verdiente gemäss Lohnausweis im Jahre 2022 CHF 102'195.– inkl. Bonus von CHF 1'000.– (act. 4/11). Nach Abzug der Kinderzulagen (CHF 7'200.–) und des Privatanteils Geschäftsfahrzeug (CHF 3'704.–) resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'607.–. Im Jahre 2023 konnte der Kläger seinen Lohn steigern. So verdiente der Kläger gemäss Lohnausweis CHF 105'406.– inkl. Bonus von CHF 2'000.– (act. 28/13). Wiederum nach Abzug der Kinderzulagen (CHF 7'200.–) sowie des Privatanteils Geschäftsfahrzeug (CHF 3'844.–) resultiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'863.–. Im Jahre 2024 verdiente der Kläger nach Abzug des Privatanteils Auto (CHF 3'844.–) sowie der Kinderzulagen bis und mit Juli 2024 (CHF 4'200.–; vgl. act. 54 S. 10) durchschnittlich CHF 8'403.–, wobei der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass in diesem Jahr kein Bonus ausbezahlt wurde (act. 64/14). Dem Kläger wurde die bisherige Arbeitsstelle per 31. Oktober 2024 gekündigt (act. 47/1). Wie der Kläger selber ausführt, war er nach seiner Kündigung noch bis Ende 2024 krankgeschrieben und es blieb unbestritten, dass sich das Arbeitsverhältnis noch entsprechend verlängert hat (act. 54 S. 7; act. 63 S. 5). Es ist damit bis Ende 2024 von einem Einkommen des Klägers von CHF 8'403.– auszugehen. Seit dem
1. Januar 2025 ist der Kläger bei G._____ als Bauleiter in einem 100% Pensum angestellt und verdient inkl. 13. Monatslohn ein monatliches Einkommen von CHF 7'957.– (act. 64/13; act. 63 S. 6).
- 15 - 5.2. Einkommen der Beklagten 5.2.1. Die Beklagte konnte im Jahre 2023 in einem 26% Pensum durchschnittlich CHF 1'236.– pro Monat verdienen (vgl. act. 21/1; act. 21/4). Im Jahre 2024 er- höhte die Beklagte ihr Pensum auf 41% und verdiente damit durchschnittlich CHF 2'129.– pro Monat (vgl. act. 21/7; act. 21/8; act. 54 S. 8). Per 1. April 2025 hat die Beklagte ihr Pensum auf 49% erhöht und erzielt damit ein Einkommen von CHF 2'640.– (act. 68 S. 22; act. 69/15) Die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe in ihrem 41% Pensum während der Schulzeit in einem 50% Pensum gearbeitet und kompen- siere während der Schulferienzeit die aufgelaufenen Stunden. Dadurch könnten auch Kosten für die Fremdbetreuung eingespart werden, was wiederum dem Klä- ger zugute komme. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach dem vom Bundesgericht eingeführten Schulstufenmodell muss ein betreuender Elternteil im Regelfall bis zum Eintritt in die obligatorische Schulpflicht des jüngsten Kindes keiner Erwerbstätigkeit nach- gehen, ab dann bis zum Übertritt in die Sekundarstufe I zu 50% und danach bis zur Vollendung des 16. Altersjahres zu 80% (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; BGE 147 III 308 E. 5.2). Vom Regelfall kann und muss in beide Richtungen abgewichen werden. Wird der betreuende Elternteil anders als durch den Aufenthalt des Kin- des in der obligatorischen Schule entlastet, etwa durch kindergarten- bzw. schu- lergänzende Angebote (Mittagstisch, Tagesschule), können diese Umstände zu einer früheren Zumutbarkeit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit und/oder einem grösseren zumutbaren Erwerbspensum führen (BSK ZGB I-GLOOR/SPYCHER, Art. 125 N 10a). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich vom Schulstufenmodell abzuweichen. Aufgrund der Einschulung des jüngsten Kindes hat die Beklagte ab August 2024 im Jahresdurchschnitt einem 50% Pensum nachzugehen. Zwar ist es so, dass die Beklagte die Hauptbetreuung für drei minderjährige Kinder hat. Al- lerdings werden die Kinder regelmässig im Hort fremdbetreut, weshalb die Be- klagte diesbezüglich in ihrer Betreuungsverantwortung auch entsprechend entlas- tet ist. Nicht zu überzeugen vermag sodann das Argument, dass die Beklagte in einem tieferen Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weil sie die Kinder wäh-
- 16 - rend den Ferien zu betreuen hat. Dies gilt grundsätzlich für alle Personen, welche die Hauptverantwortung über schulpflichtige Kinder innehaben und ist in den Ab- stufungen des Schulstufenmodells bereits berücksichtigt. Der Beklagten ist des- halb ab August 2024 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wenn die Be- klagte sodann in der Klagebegründung geltend macht, sie sei aufgrund ihrer ge- sundheitlichen Disposition nicht in der Lage in einem 41% übersteigenden Pen- sum zu arbeiten (act. 54 S. 8), so erscheint diese Behauptung in der Zwischenzeit als überholt, zumal die Beklagte seit dem 1. April 2025 in einem knapp 50% Pen- sum tätig ist. Sodann gilt es zu erwähnen, dass – selbst wenn man davon ausge- hen wollte, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, in einem höheren als 41% Pensum tätig zu sein – die reduzierte Arbeitstätigkeit nicht durch die Kin- derbetreuung bedingt, sondern in der Gesundheit der Beklagten begründet gewe- sen wäre, was nicht in einem höheren Betreuungsunterhalt seinen Niederschlag fände. Bekannt ist, dass die Beklagte aktuell in einem fast 50% Pensum CHF 2'640.– verdient. Aufgrund des Gesagten ist der Beklagten von April 2024 bis und mit Juli 2024 ein Einkommen von CHF 2'129.– und ab August 2024 ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 2'640.– anzurechnen. Damit ist für die Be- klagte in der ersten Phase von einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 2'412.– auszugehen. Ab Januar 2025 ist der Beklagten das tatsächlich er- zielte Einkommen von CHF 2'640.– anzurechnen. 5.2.2. Sobald die jüngste Tochter E._____ in die Oberstufe kommt, ist der Beklag- ten ein hypothetisches Einkommen in einem 80% Pensum von CHF 4'310.– anzu- rechnen (Aufrechnung des aktuellen Pensums auf 80%). Nachdem der Übertritt von E._____ in die Oberstufe voraussichtlich nach den Sommerferien 2032 statt- finden wird, ist der Beklagten dieses Einkommen ab 1. August 2032 anzurechnen. 5.3. Einkommen der Kinder Die Kinderzulagen für die Kinder betrugen bis Ende des Jahres 2024 je CHF 200.–. Per 1. Januar 2025 betragen die Kinderzulagen neu je CHF 215.–, wobei sich diese für C._____ ab mm.2026, für D._____ ab mm.2029 und für E._____ ab mm.2031 auf CHF 268.– erhöhen werden. Diese sind den Kindern für die einzelnen Phasen anteilsmässig als Einkommen anzurechnen.
- 17 - 5.4. Bedarf in der Phase 1 (1. April 2024 bis 31. Dezember 2024) 5.4.1. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist nicht nur das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern es ist dieses um weitere Positionen (Steuern, Serafe, Versicherungen, Kommunikation, VVG) zu erweitern (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Gesamtbedarf der Par- teien sowie der Kinder für die Phase 1 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Kläger Beklagte C._____ D._____ E._____ Grundbe- 1'200.– 1'350.– 533.– 400.– 400.– trag Mietzins 1'597.– 805.– 403.– 403.– 403.– (inkl. NK und PP) KVG 276.– 175.– 32.– 32.– 0.– ungedeckte 0.– 70.– 0.– 50.– 0.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 166.– 166.– 93.– treuungs- kosten Auswärtige 220.– 0.– n.a. n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 0.– 87.– n.a. n.a. n.a. zum Ar- beits- platz/Schul- weg
- 18 - Kommuni- 120.– 120.– 0.– n.a. n.a. kationskos- ten Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a Hausrat- 30.– 30.– n.a. n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 22.– 38.– 27.– 19.– 8.– Steuern 413.– 0.– 73.– 69.– 60.– Total er- 3'908.– 2'705.– 1'234.– 1'139.– 964.– weiterter Bedarf: 5.4.1.1. Zum Grundbetrag: Die Grundbeträge stützen sich auf die schweizerische Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend "Richtlinie"). Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Grundbeträge stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, gemäss der zwischen den Parteien geschlosse- nen Teilvereinbarung betreue er die Kinder in einem Umfang von 6 Tagen und in einem Umfang von 8 Tagen würden die gemeinsamen Kinder von der Beklagten betreut werden. Entsprechend sei der Grundbetrag der Kinder auf die Parteien aufzuteilen und bei ihm ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen (vgl. act. 63 S. 3). Die Beklagte dupliziert, die Betreuung des Klägers entspreche nach der vereinbarten Betreuungsregelung nicht einmal 30%, da die Beklagte von den 13 Schulferienwochen deren neun alleine abdecke. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger auf ein Betreuungsverhältnis von 6 Tagen zu 8 Tagen komme. Der Kläger betreue die Kinder unter der Woche höchstens ab dem Abendessen und
- 19 - übernehme keine Betreuungsverantwortung während des Tages. Die Kindseltern hätten vereinbart, dass die Kinder unter der alleinigen Obhut der Beklagten stün- den. Angesichts des massiv tieferen Betreuungsanteils des Klägers sowie da- durch, dass die Beklagte praktisch die gesamte Betreuungsverantwortung trage, sei der gesamte Grundbetrag der Kinder dem hauptbetreuenden und obhutsbe- rechtigten Elternteil, der Beklagten, zuzurechnen und nicht aufzuteilen. Dies ent- spreche auch der Lebensrealität. Es sei die Beklagte, welche die Kosten für Nah- rung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung etc. für die Kinder alleine bezahle (act. 68 S. 18 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Bestimmung der Be- treuungsanteile der Eltern jeder Tag in drei Einheiten zu unterteilen und für 14 Tage zu berechnen (BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 mit Verweis auf BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019). Angewandt auf den vorliegenden Fall führt diese Methode zu einem Betreuungsanteil des Klägers von 28.5% (12/42 Einheiten) und einem Betreuungsanteil der Beklagten von 71.5% (30/42 Einhei- ten). Nachdem der Kläger zudem lediglich für vier Wochen der insgesamt 13 Wo- chen Schulferien die Betreuung der Kinder übernimmt, reduziert sich der effektive Betreuungsanteil des Klägers noch weiter. Vor diesem Hintergrund ist eine Auftei- lung der Grundbeträge, wie sie bei einer alternierenden Obhut mit entsprechen- den Betreuungsanteilen regelmässig vorgenommen wird, nicht angezeigt (vgl. MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, IN PRAXI 2023, 208 f.). Die Grundbe- träge der Kinder sind ungeteilt im Bedarf der Kinder im Haushalt der Beklagten zu berücksichtigen. Für die Beklagte ist ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen (alleiner- ziehende Person mit minderjährigen Kindern). Für die Kinder sind aufgrund des Alters Grundbeträge von CHF 400.– bzw. CHF 600.– einzusetzen. Nachdem sich der Grundbetrag für C._____ im mm.2024 von CHF 400.– auf CHF 600.– erhöht, ist dieser anteilsmässig mit CHF 533.– zu berücksichtigen. Für D._____ und E._____ beträgt der Grundbetrag in dieser Phase CHF 400.–. Dem Kläger ist ein
- 20 - Grundbetrag für eine alleinstehende Person in der Höhe von CHF 1'200.– einzu- setzen. 5.4.1.2. Zu den Wohnkosten: Der Mietzins für die Wohnung an der H._____- strasse 1 in I._____ [Ortschaft] beläuft sich bis Ende März 2024 auf CHF 1'960.– inkl. Nebenkosten (act. 21/11; act. 21/12) und ab 1. April 2024 auf CHF 2'014.– pro Monat (act. 21/13). Nicht anzurechnen sind bei den Wohnkosten der Beklag- ten die monatlichen Kosten für den Parkplatz in der Höhe von CHF 120.– (vgl. act. 4/4), da das Auto für die Beklagte keinen Kompetenzcharakter aufweist. Die Kosten für den Parkplatz werden denn auch zu Recht durch die Beklagte nicht geltend gemacht. Bei einer Verteilung nach der Zürcher Praxis nach grossen und kleinen Köpfen des in dieser Phase anfallenden Mietzinses von CHF 2'014.– re- sultieren Wohnkosten für die Beklagte und die Kinder in der Höhe von CHF 805.– und für die Kinder von je CHF 403.–. Die Wohnkosten des Klägers sind ausgewiesen. Bis zum 31. März 2024 be- liefen sich die Wohnkosten des Klägers auf CHF 1'395.–. Ab 1. April 2024 erhöh- ten sich die Wohnkosten auf CHF 1'477.– (act. 28/14). Ebenfalls anzurechnen sind dem Kläger – entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 54 S. 11) – die Kos- ten für einen Parkplatz von CHF 120.– (act. 4/4), da das Auto des Klägers Kom- petenzqualität aufweist. 5.4.1.3. Zu den Kosten der Krankenkasse: Die Kosten der Krankenkasse in der Grundversicherung betrugen für die Beklagte im Jahre 2024 CHF 421.– und in der Zusatzversicherung CHF 38.– (act. 21/14). Für C._____ und D._____ beliefen sich die Kosten auf CHF 101.– in der Grundversicherung (act. 21/15; act. 21/16). Für E._____ betrugen die Kosten in der Grundversicherung CHF 41.– pro Monat (act. 21/17). Bei C._____ fielen Kosten für die Zusatzversicherung von CHF 27.– (act. 21/15), für D._____ von CHF 19.– (act. 21/16) und für E._____ von CHF 14.– (act. 21/17) pro Monat an. In Abzug zu bringen ist die individuelle Prämien- verbilligung für die Beklagte von CHF 246.– sowie für C._____ und D._____ von je CHF 69.– und für E._____ von CHF 47.– (act. 21/20). Zusammengefasst ist deshalb von Kosten der Krankenkasse (KVG und VVG) bei der Beklagten von
- 21 - CHF 213.–, bei C._____ von CHF 59.–, bei D._____ von CHF 51.– und bei E._____ von CHF 8.– auszugehen. Der Kläger macht Kosten für die Krankenkasse in der Höhe von CHF 298.– geltend (act. 63 S. 5). Belege neueren Datums für die Kosten der Krankenkassen- prämien des Klägers fehlen. Einzig in den Akten findet sich eine Übersicht der Krankenkassenprämien für das Jahr 2022, aus welchem die geltend gemachten Kosten hervorgehen (act. 4/5). Nachdem Kosten für die Krankenkasse notori- scherweise anfallen, der Kläger aufgrund seines Einkommens keinen Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung hat und sich die geltend gemachten Kos- ten als angemessen erweisen, sind dem Kläger Kosten für die Krankenkasse in Höhe von CHF 298.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen. 5.4.1.4. Zu den ungedeckten Gesundheitskosten: Der Kläger macht ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich CHF 743.– geltend (vgl. act. 63 S. 4). Die Be- klagte bestreitet die geltend gemachten Kosten als überhöht (act. 54 S. 12 f.; act. 77 S. 3). Gesundheitskosten sind im laufenden Bedarf dann zu berücksichti- gen, wenn diese regelmässig und für die weitere Zukunft in der entsprechenden Höhe anfallen werden. Der Kläger besuchte im Jahre 2023 bis in den Monat Juli regelmässig und danach noch einmal im Jahre 2024 eine Therapeutin, J._____, für welche Besuche im Jahre 2023 Kosten in der Höhe von CHF 1'816.30 ent- standen sind (act. 23). Zu erwähnen ist, dass sich der Kläger vorderhand einzig auf die im Jahre 2024 entstandenen Kosten von gesamthaft CHF 8'922.– stützt. Dabei ist – mit der Beklagten (act. 68 S. 20) – aber zu berücksichtigen, dass die hohen Gesundheitskosten des Jahres 2024 vor allem im Zusammenhang mit ei- nem einmaligen Klinikaufenthalt in einer Privatklinik in K._____ [Ortschaft] ent- standen sind (act. 64/15; act. 64/16). Dass jährlich ein derartiger Klinikaufenthalt notwendig wäre ist weder ersichtlich noch wird dies durch den Kläger substantiiert ausgeführt. Mit diesem Entscheid findet sodann das Scheidungsverfahren seinen Abschluss, weshalb dann auch die Drucksituation für den Kläger (vgl. act. 73 S. 3) entschärft sein sollte, welcher die Therapiebedürftigkeit des Klägers offenbar mit- bedingt. Es ist damit festzuhalten, dass beim Kläger keine regelmässigen, unge-
- 22 - deckten Gesundheitskosten anfallen, welche im Rahmen der zweistufigen Unter- haltsberechnung Eingang in den Bedarf des Klägers finden könnten. Bei der Beklagten besteht der Verdacht auf multiple Sklerose. Vor diesem Hintergrund besucht die Beklagte regelmässig eine Therapie sowie die Akupunk- tur, wobei im Jahre 2024 Gesundheitskosten für die Beklagte von CHF 1'007.– angefallen sind. Allerdings waren dort noch Kosten enthalten für einen Gesund- heitscheck in der Höhe von CHF 170.– (act. 56/6), welche nicht zu berücksichti- gen sind. Damit fielen bei der Beklagten ungedeckte Gesundheitskosten von mo- natlich CHF 70.– an. Da damit gerechnet werden muss, dass diese Kosten vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes der Beklagten mit Verdacht auf eine multiple Sklerose auch für die Zukunft für unbestimmte Zeit anfallen werden, sind ihr monatliche Kosten von CHF 70.– anzurechnen. Für die Kinder macht die Beklagte ebenfalls ungedeckte Gesundheitskosten geltend (act. 54 S. 13). Mit Ausnahme der Kosten von D._____ ist aber nicht er- sichtlich und wird durch die Beklagte auch nicht substantiiert, dass C._____ oder E._____ aufgrund einer chronischen Erkrankung oder aus anderen Gründen das übliche Mass übersteigend eine Ärztin oder einen Arzt aufsuchen müssten. Für C._____ und E._____ sind deshalb keine ungedeckten Gesundheitskosten im Be- darf zu berücksichtigen. D._____ hingegen ist ausgewiesenermassen allergisch auf Hausmilben (D.Farinae) und deren Kot und weist daneben noch weitere Aller- gien auf (act. 21/25; act. 78/17). In diesem Zusammenhang benötigt sie spezielle Bettwäsche und ist auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen, was ent- sprechende Kosten verursacht. Gemäss der bei den Akten liegenden Rechnung kostet die spezielle Bettwäsche für D._____ CHF 745.– (act. 21/26). Nachdem bei lebensnaher Betrachtung damit zu rechnen ist, dass die Bettwäsche regelmässig zu ersetzen sein wird, ist in diesem Zusammenhang mit monatlichen Kosten von CHF 31.– zu rechnen (Abschreibung über 2 Jahre). Unter Berücksichtigung, dass D._____ daneben auf Medikamente angewiesen ist, erscheint es angemessen ei- nen monatlichen Betrag von CHF 50.– zu berücksichtigen. 5.4.1.5. Zu den Fremdbetreuungskosten: Die Beklagte macht Fremdbetreuungs- kosten für die drei Kinder von je CHF 168.– geltend (act. 54 S. 14). Für C._____
- 23 - und D._____ fielen im Jahre 2024 zunächst CHF 164.– und ab August 2024 CHF 168.– an (act. 56/10-13). Für E._____ fielen Kosten ab Eintritt in den Kindergarten ab August 2024 in der Höhe von CHF 168.– an (act. 56/14). Daraus resultieren in der Phase 1 durchschnittliche Kosten für die Fremdbetreuung von CHF 166.– für C._____ und D._____ und Kosten von CHF 93.– für E._____. 5.4.1.6. Zu den Kosten für auswärtige Verpflegung: Von seinem alten Arbeitgeber wurden dem Kläger pauschal für das Mittagessen CHF 16.– ausbezahlt (vgl. 4/10). Nachdem die Mittagessenpauschale bei der Bestimmung des Einkommens des Klägers nicht in Abzug gebracht wurde, sind dem Kläger, welcher in einem 100% Pensum tätig war, CHF 220.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Die Beklagte kann sich an ihrem Arbeitsort über Mittag gratis verpflegen (act. 54 S. 15; act. 21/8 und act. 56/3 [Naturalleistung]), weshalb ihr keine zusätz- lichen Kosten für die auswärtige Verpflegung in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind. 5.4.1.7. Zu den Mobilitätskosten: Dem Kläger stand bei seinem alten Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung (vgl. act. 4/10), weshalb ihm in dieser Phase keine Mobilitätskosten im Bedarf zu berücksichtigen sind. Die von der Beklagten geltend gemachten Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 87.– sind der Beklagten in ihrem Bedarf anzurechnen (act. 54 S. 15). 5.4.1.8. Zu den Kommunikationskosten/Serafe/Versicherungen: Für die Kosten für Telefon/Internet/TV, die Serafe-Gebühren sowie die Haushalt- und Haftpflichtver- sicherung sind die gerichtsüblichen Pauschalen einzusetzen. Für die Kinder sind aufgrund des Alters in dieser Phase keine Kommunikationskosten zu berücksichti- gen. 5.4.1.9. Zu den Steuern: Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung möglich, da ihre Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt, da sie zugleich aber auch (als Position des ge- bührenden Bedarfs) selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses Unterhalts- beitrages ist. Gestützt auf die oben genannten Einkommens- und Bedarfszahlen
- 24 - ergeben sich gemäss dem Zürcher Unterhaltsrechner Steuern beim Kläger von CHF 413.–, der Beklagten von CHF 0.–, bei C._____ CHF 73.–, bei D._____ von CHF 69.– und bei E._____ von CHF 60.–. 5.4.2. Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von CHF 1'465.–. Einkommen Kläger CHF 8'403.– Einkommen Beklagte CHF 2'412.– Einkommen C._____ CHF 200.– Einkommen D._____ CHF 200.– Einkommen E._____ CHF 200.– Gesamteinkommen CHF 11'415.– Bedarf Kläger CHF 3'908.– Bedarf Beklagte CHF 2'705.– Bedarf C._____ CHF 1'234.– Bedarf D._____ CHF 1'139.– Bedarf E._____ CHF 964.– Gesamtbedarf CHF 9'950.– Überschuss CHF 1'465.– Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Überschuss grundsätz- lich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, was vorliegend rund 14% pro Kind und rund 29% pro Elternteil ausmacht.
- 25 - 5.4.3. Nachehelicher Unterhalt 5.4.3.1. Die Beklagte beantragt, es sei der Kläger zu verpflichten, ihr einen nach- ehelichen Unterhalt inkl. Vorsorgeunterhalt zu bezahlen. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die Parteien seien über 12 Jahre verheiratet gewesen und aus der Ehe seien drei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass die Beklagte die Kinderbetreuung mehrheitlich über- nehme und deshalb keiner bzw. nur einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachgehe, während der Kläger weiterhin voll erwerbstätig bleibe. Unter Berücksichtigung die- ser Umstände sei die Ehe als lebensprägend zu qualifizieren und die Beklagte habe Anspruch auf den gebührenden Unterhalt, welche dem während der Ehe ge- lebten Standard entspreche. Die Beklagte sei mit ihrem Einkommen nicht in der Lage, ihren gebührenden Unterhalt zu decken, weshalb sie Anspruch auf Unter- halt habe und am Überschuss des Klägers zu beteiligen sei (act. 68 S. 25 f.). 5.4.3.2. Der Kläger beantragt, es sei der Antrag der Beklagten auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt abzuweisen (vgl. act. 63 S. 2 und 7). 5.4.3.3. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe im Sinne einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen. Entscheidend für das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe ist, ob ein Ehegatte aufgrund eines ge- meinsamen Lebensplanes sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selb- ständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kin- der aufgegeben hat und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufga- benteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 249 E. 3.4.3, vgl. auch BGer 5A_568/2021 vom 25. März 2022 E. 4.1). 5.4.3.4. Richtig und unbestritten geblieben ist zwar, dass die Parteien zwölf Jahre bzw. bis zu ihrer Trennung neun Jahre miteinander verheiratet waren, aus der Ehe drei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind und sich die Parteien darauf
- 26 - geeinigt haben, dass die Beklagte die Kinderbetreuung mehrheitlich übernimmt und deshalb keiner bzw. nur einer Teilzeit-Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit beruft sich die Beklagte vor allem auf die (effektive) Dauer der Ehe und auf den Um- stand, dass während der Ehe Kinder geboren wurden. Wie oben erwähnt, ist die Dauer der Ehe und der Umstand, dass Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, alleine aber nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, dass es der Beklagten aufgrund des gemeinsamen Lebensplans und der vereinbarten Rollenteilung nicht mehr möglich ist, an ihr früheres Erwerbsleben anzuknüpfen oder einer anderen Berufstätigkeit nachzugehen, die einen vergleichbaren wirtschaftlichen Ertrag ver- spricht. Dies aufzuzeigen versäumt die Beklagte indessen. Es erfolgen beispiels- weise keine Ausführungen zu ihrem vorehelichen Erwerbseinkommen bzw. ihrer vorehelichen Erwerbstätigkeit, einer allfälligen Lohnentwicklung, wäre sie voll im Erwerbsleben geblieben, respektive unterlässt sie es, eine entsprechende Lohn- einbusse zwischen dem aktuellen Lohn und dem vorehelichen Lohn aufzuzeigen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung von nachehelichem Unterhalt wurden von der Beklagten nicht dargetan und es ist deshalb kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Weitere Ausführungen zum von der Beklagten geltend gemachten Vorsorgeunterhalt erübrigen sich vor diesem Hintergrund. Der Antrag auf Zuspre- chung von nachehelichem Unterhalt der Beklagten ist demgemäss abzuweisen. 5.4.4. Konkrete Unterhaltsbeiträge in der Phase 1 Nach dem Gesagten ist der Kläger zu verpflichten, für die Phase 1 monatli- che Unterhaltsbeiträge inkl. Überschussanteil für C._____ in der Höhe von CHF 1'240.–, für D._____ von CHF 1'144.– und für E._____ von CHF 1'262.–, da- von CHF 293.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 5.5. Phase 2 (ab 1. Januar 2025 bis 31. Juli 2032) 5.5.1. Bedarf der Parteien und der Kinder Der Gesamtbedarf der Parteien und der Kinder für die Phase präsentiert sich wie folgt (gerundet):
- 27 - Kläger Beklagte C._____ D._____ E._____ Grundbe- 1'200.– 1'350.– 600.– 545.– 479.– trag Mietzins 1'597.– 805.– 403.– 403.– 403.– (inkl. NK und PP) KVG 276.– 174.– 37.– 37.– 37.– ungedeckte 0.– 70.– 0.– 50.– 0.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 168.– 168.– 168.– treuungs- kosten Auswärtige 220.– 0.– n.a. n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 89.– 87.– 0.– 0.– 0.– zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 120.– 0.– 0.– 0.– kationskos- ten Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a
- 28 - Hausrat- 30.– 30.– n.a. n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 22.– 42.– 28.– 19.– 14.– Steuern 336.– 18.– 95.– 94.– 86.– Total er- 3'920.– 2'726.– 1'331.– 1'316.– 1'187.– weiterter Bedarf: 5.5.2. Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen 5.5.2.1. Zu den Einkommen in der Phase 2: Wie oben gesehen ist für die Be- klagte in dieser Phase von dem in einem annähernd 50% Pensum erzielten tat- sächlichen Einkommen von CHF 2'640.– auszugehen. Der Kläger verdient ab
1. Januar 2025 in einem 100% Pensum neu CHF 7'957.–. Bei den Einkommen der Kinder gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Kinderzulagen für alle drei Kinder per 1. Januar 2025 auf CHF 215.– erhöht wurden. Sodann gilt es wei- ter zu berücksichtigen, dass C._____ ab mm.2026, D._____ ab mm.2029 und E._____ ab mm.2031 Kinderzulagen von CHF 268.– erhalten werden. Durch- schnittlich werden in dieser Phase deshalb für C._____ CHF 258.–, für D._____ CHF 239.– und für E._____ CHF 221.– ausbezahlt werden. 5.5.2.2. Zu den Grundbeträgen: Die Grundbeträge sind für den Kläger unverän- dert mit CHF 1'200.– und für die Beklagte mit CHF 1'350.– zu berücksichtigen. Für C._____ beläuft sich der Grundbetrag aufgrund des Alters auf CHF 600.–. Bei D._____ und E._____ erhöht sich der Grundbetrag im Verlauf der Phase 2 hinge- gen von CHF 400.– auf CHF 600.–. Bei D._____ wird dies im mm.2027 und bei E._____ im mm.2029 der Fall sein. Für die ganze Phase ist deshalb bei D._____ ein Grundbetrag von CHF 545.– und für E._____ von CHF 479.– einzusetzen.
- 29 - 5.5.2.3. Zu den Kosten der Krankenkasse: Ausgewiesen sind Kosten der Kran- kenkasse für das Jahr 2025 für die Beklagte sowie die drei Kinder (act. 56/4). Diese betragen für die Beklagte CHF 441.– (KVG) und CHF 42.– (VVG), für C._____ CHF 106.– (KVG) und CHF 28.– (VVG), für D._____ CHF 106.– (KVG) und CHF 19.– (VVG) sowie für E._____ CHF 44.– (KVG) und CHF 14.– (VVG). Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass sich die Prämie in der Grundversi- cherung von E._____ auf das Niveau von C._____ und D._____ erhöhen wird, weshalb es sich rechtfertigt in dieser Phase im Bedarf von E._____ ebenfalls mit Kosten für das KVG von CHF 106.– zu rechnen. Wiederum zu berücksichtigen ist die individuelle Prämienverbilligung. Im Jahre 2025 beträgt diese für die Beklagte CHF 267.– und für die Kinder je CHF 69.– (act. 56/5). Beim Kläger ist unverändert mit Kosten für die Krankenkassenprämien (KVG und VVG) von insgesamt CHF 298.– zu rechnen. 5.5.2.4. Zu den Fremdbetreuungskosten: Die Fremdbetreuungskosten belaufen sich neu anerkanntermassen (act. 63 S. 4) für alle drei Kinder auf CHF 168.–. 5.5.2.5. Zu den Kosten der auswärtigen Verpflegung: Nachdem dem Kläger von seinem neuen Arbeitgeber nachwiesenermassen keine Mittagszulagen ausbe- zahlt werden (vgl. act. 74/19), sind in seinem Bedarf CHF 220.– für die Kosten der auswärtigen Verpflegung zu berücksichtigen. Bei der Beklagten ist weiterhin da- von auszugehen, dass keine Kosten für die auswärtige Verpflegung anfallen. 5.5.2.6. Zu den Mobilitätskosten: Der Kläger macht für sich Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 89.– geltend (act. 63 S. 5). Wie sich aus act. 74/19 ergibt, steht dem Kläger – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (act. 68 S. 23) – kein Fir- menfahrzeug mehr zur Verfügung. Indessen muss der Kläger sich für Pikett- Dienste ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten bereithalten (vgl. act. 74/20), wes- halb das Auto Kompetenzcharakter hat. Folglich sind ihm in seinem Bedarf die geltend gemachten CHF 89.– anzurechnen. 5.5.2.7. Zu den Steuern: Aufgrund der veränderten Einkommens- und Bedarfspo- sitionen ergeben sich neu Steuern bei der Beklagten von CHF 18.–, bei C._____
- 30 - von CHF 95.–, bei D._____ von CHF 94.– und bei E._____ von CHF 86.–. Im Be- darf des Klägers sind Steuern von CHF 336.– zu berücksichtigen. 5.5.2.8. Übrige Bedarfspositionen: Im Vergleich zur Phase 1 sind die übrigen Be- darfspositionen wie Wohnkosten, Kommunikation, Versicherung oder ungedeckte Gesundheitskosten unverändert. 5.5.3. Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von CHF 835.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder zu verteilen, wobei die Beklagte – wie gesehen – keinen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung hat. Einkommen Kläger CHF 7'957.– Einkommen Beklagte CHF 2'640.– Einkommen C._____ CHF 258.– Einkommen D._____ CHF 239.– Einkommen E._____ CHF 221.– Gesamteinkommen CHF 11'315.– Bedarf Kläger CHF 3'920.– Bedarf Beklagte CHF 2'726.– Bedarf C._____ CHF 1'331.– Bedarf D._____ CHF 1'316.– Bedarf E._____ CHF 1'187.– Gesamtbedarf CHF 10'480.–
- 31 - Überschuss CHF 835.– 5.5.4. Konkrete Unterhaltsbeiträge Nach dem Gesagten ist der Kläger zu verpflichten, für die Phase 2 monatli- che Unterhaltsbeiträge inkl. Überschussanteil für C._____ in der Höhe von CHF 1'190.–, für D._____ von CHF 1'194.– und für E._____ von CHF 1'168.–, da- von CHF 86.– als Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 5.6. Phase 3 (ab 1. August 2032 bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder) 5.6.1. Bedarf der Parteien und der Kinder Der Gesamtbedarf der Parteien und der Kinder für die Phase 3 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Kläger Beklagte C._____ D._____ E._____ Grundbe- 1'200.– 1'350.– 600.– 600.– 600.– trag Mietzins 1'597.– 805.– 403.– 403.– 403.– (inkl. NK und PP) KVG 276.– 174.– 37.– 37.– 37.– ungedeckte 0.– 70.– 0.– 50.– 0.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 0.– 0.– 168.– treuungs- kosten
- 32 - Auswärtige 220.– 0.– 120.– 120.– 0.– Verpfle- gung Fahrten 89.– 87.– 0.– 0.– 0.– zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 120.– 30.– 30.– 30.– kationskos- ten Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a Hausrat- 30.– 30.– n.a. n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 22.– 42.– 28.– 19.– 14.– Steuern 492.– 193.– 101.– 104.– 103.– Total er- 4'076.– 2'901.– 1'319.– 1'363.– 1'355.– weiterter Bedarf: 5.6.2. Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen 5.6.2.1. Zu den Einkommen: Beim Kläger ist unverändert von einem monatlichen Einkommen von CHF 7'957.– auszugehen. Die Beklagte hat in der Phase 3 ge- mäss Schulstufenmodell in einem 80% Pensum tätig zu sein. Unter Aufrechnung ihres Lohnes auf ein 80% Pensum ist von einem monatlichen Einkommen der Be-
- 33 - klagten von CHF 4'310.– auszugehen. Den drei Kindern ist je die Kinder-/Ausbil- dungszulage von CHF 268.– anzurechnen. 5.6.2.2. Zu den Fremdbetreuungskosten: Aufgrund des Alters von C._____ und D._____ fallen bei diesen keine Fremdbetreuungskosten mehr an. Bei E._____ ist hingegen weiterhin von den bisherigen Fremdbetreuungskosten von CHF 168.– pro Monat auszugehen. 5.6.2.3. Zu den Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: Bei den Kindseltern ist von ihrem bisherigen Bedarf für die Kosten der auswärtigen Verpflegung (Be- klagte: 0.–; Kläger: CHF 220.–) auszugehen. Neu sind den beiden älteren Kin- dern, C._____ und D._____, Kosten für auswärtige Verpflegung in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Es ist notorisch, dass sich ältere Schulkinder bzw. Kinder in Ausbildung in der Regel über Mittag auswärts verpflegen. Hierfür ist im Bedarf von C._____ und D._____ jeweils CHF 120.– (16xCHF 7.50) einzusetzen. 5.6.2.4. Zu den Kommunikationskosten: Neu sind aufgrund des Alters allen drei Kindern die Abo-Kosten für ein Mobiltelefon in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Angemessen erscheint hierfür je ein Betrag von den gerichtsüblichen CHF 30.–. Bei den Kindseltern ist weiterhin mit der Pauschale für die Kommunikation von je CHF 120.– zu rechnen. 5.6.2.5. Zu den Steuern: Aufgrund der veränderten Einkommens- und Bedarfspo- sitionen ergeben sich neu Steuern bei der Beklagten von CHF 193.–, bei C._____ von CHF 101.–, bei D._____ von CHF 104.– und bei E._____ von CHF 103.–. Im Bedarf des Klägers sind neu Steuern von CHF 492.– zu berücksichtigen. 5.6.2.6. Übrige Bedarfspositionen: Die übrigen Bedarfspositionen der Kinder und der Kindseltern sind im Vergleich zur vorhergehenden Phase unverändert. 5.6.3. Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von CHF 2'057.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familienmitglieder zu verteilen. Nachdem die Beklagte in
- 34 - der Phase 3 selber einen Einkommensüberschuss erzielt, hat sie sich anteilsmäs- sig an den Überschüssen der Kinder zu beteiligen. Einkommen Kläger CHF 7'957.– Einkommen Beklagte CHF 4'310.– Einkommen C._____ CHF 268.– Einkommen D._____ CHF 268.– Einkommen E._____ CHF 268.– Gesamteinkommen CHF 13'071.– Bedarf Kläger CHF 4'076.– Bedarf Beklagte CHF 2'901.– Bedarf C._____ CHF 1'319.– Bedarf D._____ CHF 1'363.– Bedarf E._____ CHF 1'355.– Gesamtbedarf CHF 11'014.– Überschuss CHF 2'057.– 5.6.4. Konkrete Unterhaltsbeiträge Nach dem Gesagten ist der Kläger zu verpflichten, in der Phase 3 monatli- che Barunterhaltsbeiträge inkl. Überschussanteil für C._____ in der Höhe von CHF 1'068.–, für D._____ von CHF 1'112.– und für E._____ von CHF 1'105.–, zu- züglich allfällig von ihm bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu be- zahlen. 5.7. Modalitäten der Unterhaltsleistungen
- 35 - Die Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszu- lagen sind an die Mutter zu leisten, und zwar im Voraus auf den ersten eines je- den Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hin- aus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
6. Ausserordentliche Kinderkosten 6.1. Der Kläger beantragt dies zwar nicht explizit, hält in seiner Replik indessen dafür, dass der Kläger zu verpflichten sei, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 300.– pro Ausgabe übersteigen (grössere Zahnbehand- lungen, Nachhilfeunterricht, etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Beklagten zu erstatten, so- fern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind (act. 63 S. 6). Die Beklagte macht geltend, dass solche ausserordentlichen Kinderkosten schon ab einem Betrag von CHF 100.– durch die Parteien je hälftig zu tragen seien (act. 68 S. 24). 6.2. In Unterhaltsverträgen sind Klauseln üblich, in denen sich die Eltern nach vorgängiger Absprache zur hälftigen Beteiligung an ausserordentlichen Kinder- kosten verpflichten. Die Schwelle liegt dabei oft bei CHF 200.– (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich LZ210025 vom 5. August 2022, E. III.4.5). 6.3. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorher- gesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Bei- trags verpflichten. Die Vorschrift setzt indessen voraus, dass das ausserordentli- che Bedürfnis bereits eingetreten ist (sonst wäre es nicht unvorhergesehen). Im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist es sich nicht als zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten des Kindes generell festzulegen, weil eine solche im konkreten Fall nicht voll- streckbar ist. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes können im betreffenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht konkret feststehen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen
- 36 - FO.2016.20/FO.2016.21 vom 18. Dezember 2018). Mit anderen Worten bildet Art. 286 Abs. 3 ZGB keine Grundlage dafür, die in Unterhaltsverträgen übliche Klausel autoritativ anzuordnen. Entsprechend kann eine entsprechende Verpflich- tung nicht vorab festgesetzt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass aus- serordentliche Kinderkosten bei gegebenen Voraussetzungen geltend gemacht werden können.
7. Indexierung der Unterhaltsbeiträge 7.1. Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimm- ten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsu- mentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom 27. März 2003, E. 9.2). 7.2. Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende September 2025 bei 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.gnpde- tail.2025-0390.html, besucht am 24. Oktober 2025).
8. Bisher geleistete Unterhaltsbeiträge 8.1. Unbestrittenermassen hat der Kläger in der Vergangenheit jeweils monatli- che Akonto-Unterhaltszahlungen von CHF 3'000.– geleistet (act. 54 S. 22). 8.2. Entsprechend ist der Kläger für berechtigt zu erklären, die von ihm ab dem
1. April 2024 geleisteten Akonto-Unterhaltsbeiträge von den rückwirkend geschul- deten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO).
- 37 -
2. Für das vorliegende Scheidungsverfahren (inkl. Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen) rechtfertigt sich angesichts des Aufwands und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts Zü- rich vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.– festzusetzen.
3. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskos- ten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozess- kosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In der Einigungsverhandlung konnte zwischen den Parteien eine Teilvereinbarung über die nicht-finanziellen Kinderbelange, die Erziehungsgutschriften, den Vorsor- geausgleich und das Güterrecht geschlossen werden. Strittig geblieben sind ein- zig der Kinderunterhalt sowie der nacheheliche Unterhalt. Das Schwergewicht lag aber klar auf den festzusetzenden Kinderunterhaltsbeiträgen, bei welchen beide Parteien – aus ihrer Sicht – Anträge im Interesse der Kinder gestellt haben. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerle- gen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. V. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 ZPO). Es wird verfügt:
1. Das Gesuch der Beklagten um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 38 - Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, D._____, geboren am tt.mm.2017, und E._____, geboren am tt.mm.2019, werden unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, D._____, gebo- ren am tt.mm.2017, und E._____, geboren am tt.mm.2019, wird der Beklag- ten zugeteilt.
4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 17. April 2024 über die Scheidungs- folgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung […]
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung
a) Elterliche Sorge […] Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Par- teien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut […]
c) Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigenen Kosten wie folgt zu übernehmen: Phase 1 (bis 30. September 2024) an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr bzw. ab Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; an jedem Sonntag, 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr;
- 39 - an jedem Mittwochabend, 17:00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8:00 Uhr bzw. bis Schulbeginn; jeweils am 26. Dezember; jeweils an Pfingsten; während 4 Wochen Ferien pro Jahr. Phase 2 (ab 1. Oktober 2024) an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr bzw. ab Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; an jedem anderen Sonntag, 17:30 Uhr, bis Montagmorgen, 8:00 Uhr bzw. bis Schulbeginn; an jedem Mittwochabend, 17:00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8:00 Uhr bzw. bis Schulbeginn; jeweils am 26. Dezember; jeweils an Pfingsten; während 4 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung infor- mieren.
- 40 -
4. Vorsorgeausgleich Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten von seinem während der Ehe ge- äufneten Vorsorgeguthaben bei der Pensionskasse L._____ (AHV-Nr.: 756.2) den Betrag von CHF 29'463.40, zuzüglich Zins ab 22. November 2023, auf das Konto der Beklagten (AHV Nr. 756.3) bei der Pensionskasse F._____ zu über- tragen. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeein- richtungen entsprechend anzuweisen.
5. Güterrecht Der Kläger erklärt sich mit der Übertragung des Mietverhältnisses betreffend die Wohnung an der H._____-strasse 1 in I._____, einverstanden und wir die hierfür notwendigen Handlungen und Unterschriften leisten. Die Parteien hal- ten fest, dass sie ein auf beide Parteien lautendes Mietkautionsdepot für die Wohnung an der H._____-strasse 1 in I._____, haben. Der Kläger erklärt sich damit einverstanden, dass das entsprechende Konto bei der Übertragung des Mietvertrages auf die Beklagte alleine bei der Beklagten verbleibt. Im Übrigen sind die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt und jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. "
5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder die folgenden Kin- derbarunterhaltsbeiträge (inkl. Überschussanteil), zuzüglich allfälliger Famili- enzulagen, zu bezahlen: Für C._____: CHF 1'240.– rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 1'190.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032 CHF 1'068.– ab 1. August 2032 Für D._____: CHF 1'144.– rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 1'194.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032 CHF 1'112.– ab 1. August 2032 Für E._____: CHF 969.– rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 1'082.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032 CHF 1'105.– ab 1. August 2032
- 41 - Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet.
6. Zusätzlich ist der Vater zu verpflichten, für E._____ einen monatlichen Be- treuungsunterhalt wie folgt zu bezahlen: CHF 293.– rückwirkend ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2024 CHF 86.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Juli 2032 Der Betreuungsunterhalt ist an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
7. Der Kläger wird berechtigt erklärt, die von ihm ab 1. April 2024 geleisteten Akonto-Unterhaltszahlungen von den von ihm rückwirkend geschuldeten Un- terhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
8. Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt wird abgewiesen.
9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Septem- ber 2025 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.5
- 42 - Weist der Kläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
10. Die Pensionskasse F._____, …. [Adresse], wird angewiesen, mit Rechts- kraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 756.2) CHF 29'463.40, zuzüglich Zins ab 22. November 2023, auf das Vorsorge- konto der Beklagten (AHV-Nr. 756.3) bei der Pensionskasse F._____, … [Adresse], zu überweisen.
11. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 6'000.– festgesetzt.
12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Klägers (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), Rechtsanwältin MLaw Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Be- klagten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt Winterthur, mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde I._____ an die Pensionskasse F._____, … [Adresse] (im Auszug gemäss Disposi- tiv-Ziffern 1, 4.4 und 10 des Urteils) je gegen Empfangsschein.
15. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-
- 43 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Winterthur, 24. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart