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FE210183

Ehescheidung

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (118 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (act. 1) samt Vollmacht (act. 2), Familienaus- weis (act. 3), Teilkonvention (act. 4) und Beilagen (act. 5/3-14) reichte die Ge- suchstellerin bzw. Klägerin ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teileini- gung hierorts ein. In der Folge wurden die Parteien zur Anhörung auf den 15. September 2021 vorgeladen (act. 15).

E. 1.1 Die Parteien verlangen gemeinsam die Ehescheidung gestützt auf Art. 112 ZGB (act. 4). Beide Parteien haben ihren Scheidungswillen sowohl in der gemein- samen als auch in der getrennten Anhörung bestätigt (Prot. S. 4 f.).

- 11 -

E. 1.2 Die am tt. Juli 2010 in Winterthur geschlossene Ehe der Parteien (vgl. act. 3) ist somit in Anwendung von Art. 112 ZGB zu scheiden. Nachdem die Par- teien ausdrücklich erklärt haben, dass das Gericht die strittig gebliebenen Folgen der Scheidung beurteilen soll (vgl. act. 4; Prot. S. 5), ist nachfolgend hierüber zu entscheiden.

2. Nichtfinanzielle Kinderbelange Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses und regelt insbesondere die elterli- che Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag. Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 ZGB). Da für sämtliche Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten uneingeschränkt die Offizialmaxime gilt, entscheidet das Gericht über die Kinderbelange ohne Bindung an die Parteianträge. Daraus folgt, dass eine Vereinbarung der Ehegatten über die Kinderbelange das Gericht nicht bindet oder gar verpflichtet, sondern bloss den Charakter eines (gemeinsa- men) Antrages hat (vgl. BGE 143 III 361). Die Parteien können bis zur Urteilsbe- ratung jederzeit auf ihre Anträge zurückkommen und diese analog einer "Klage- änderung" modifizieren.

E. 2 Anlässlich der Anhörung stellten beide Parteien das Gesuch, das Verfahren sei bis zum 31. Dezember 2021 zu sistieren (Prot. S. 5). In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 17. September 2021 (act. 21) bis Ende des Jahres 2021 sistiert. Nachdem die aussergerichtlichen Einigungsgespräche ergebnislos verlaufen sind (vgl. act. 26), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. 27) wieder aufgenommen, für das weitere Verfahren der Gesuchstel- lerin die Rolle der Klägerin (fortan: Klägerin) zugeteilt und ihr gleichzeitig Frist zur schriftlichen Klagebegründung angesetzt.

E. 2.1 Elterliche Sorge Grundsätzlich stehen Kinder unter der elterlichen Sorge beider Eltern (vgl. Art. 296 und Art. 298c ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt beziehungsweise, sofern es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig er- scheint. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb – entgegen dem An- trag beider Parteien – vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abge- wichen werden sollte. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____,

- 12 - geboren am tt.mm.2016, sind demnach unter der gemeinsamen elterliche Sorge der Parteien zu belassen.

E. 2.2 Obhut

E. 2.2.1 Ausgangslage

E. 2.2.1.1 Mit Urteil (und Verfügung) des Eheschutzgerichts am Bezirksgericht Win- terthur vom 20. Dezember 2019 wurde beiden Parteien die Obhut mit wechseln- der Betreuung übertragen. Sodann wurde in der durch das Gericht genehmigten Vereinbarung der Parteien festgehalten, dass sich die Parteien über die Auftei- lung der Betreuung jeweils monatlich und unter Berücksichtigung des Kindes- wohls und des Arbeitsplans des Beklagten absprechen. Dabei sollte die Betreu- ung der Kinder von beiden Parteien zu ungefähr gleichen Teilen übernommen werden (act. 6/13).

E. 2.2.1.2 Nachdem die Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens unter- schiedliche Anträge mit Bezug auf die Zuteilung der Obhut stellten, schlossen die Parteien unter Vermittlung der Kindsvertreterin am 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 im Rahmen von aussergerichtlichen Einigungsgesprächen eine Teilvereinbarung über die nicht-finanziellen Kinderbelange ab (act. 82). Dabei ei- nigten sich die Parteien darauf, ihnen die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung zu belassen sowie dahingehend, dass im Konfliktfall der Beklagte die Kinder im Wesentlichen jeweils von Mittwoch nach Schulschluss bis Freitagmor- gen Schulbeginn sowie an seinen freien Sonntagen und 14-täglichen freien Samstagen betreut. Während der übrigen Zeit war eine Betreuung der Kinder durch die Klägerin vereinbart.

E. 2.2.1.3 Mit Eingabe vom 24. September 2024 stellte der Beklagte ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Dezember 2019 und stellte unter anderem den Antrag, die Kinder seien unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen (act. 139 S. 2; Prot. S. 35). Mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2024 (act. 156) wurden die Kinder für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt.

- 13 - Zudem wurde die Klägerin berechtigt und verpflichtet, D._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbe- ginn, sowie an jedem Mittwochabend ab 17:30 Uhr für ein Abendessen bis 20:30 Uhr und während 4 Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien zu be- treuen. Auf eine ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs von C._____ mit der Klägerin wurde mit Rücksicht auf das Alter von C._____ verzichtet. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben.

E. 2.2.2 Anträge der Parteien Die Klägerin beantragt, es sei den Eltern in Genehmigung der Teil-Vereinba- rung vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung zu übertragen und die Betreuungszeiten gemäss der am 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 geschlossenen Teilvereinba- rung zu regeln (Prot. S. 82). Der Beklagte beantragt, es sei ihm die alleinige Ob- hut für die gemeinsamen Kinder zuzuteilen (act. 67 S. 2; Prot. S. 83 ff.). Die Kindsvertreterin beantragt, es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 nicht zu genehmigen und es seien die ge- meinsamen Kinder der Parteien unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen (Prot. S. 81). Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob die von der Klägerin beantragte alternie- rende Obhut der Parteien dem Kindeswohl entspricht.

- 14 -

E. 2.2.3 Rechtliches

E. 2.2.3.1 Oberste Maxime für den Entscheid über die Zuteilung der Obhut bildet stets das Kindeswohl; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses dem- nach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2; 142 III 617 E. 3.2.3, je m.w.H.). Dementsprechend stellt das Gericht bei der Zuteilung der Ob- hut auf die persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind, die jeweiligen Erzie- hungsfähigkeiten der Eltern, ihre Eignung, sich persönlich um das Kind zu küm- mern und sich mit ihm zu beschäftigen sowie die Bereitschaft, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern, ab; es ist diejenige Lösung zu wählen, die un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles als am geeignetsten er- scheint, dem Kind die Stabilität der für eine unter dem affektiven, psychischen, moralischen und intellektuellen Gesichtswinkel harmonische Entwicklung nötigen Beziehungen zu gewährleisten. Die alternierende Obhut stellt hohe Anforderun- gen an Eltern und Kinder und ist deshalb nicht per se das zu bevorzugende Be- treuungsmodell, wenn sich Ehepartner mit minderjährigen Kinder trennen. Die al- ternierende Obhut ist namentlich dann nicht angezeigt, wenn das Kind dadurch kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt wird.

E. 2.2.3.2 Unter den Kriterien, auf die es bei der Beurteilung einer alternierenden Obhut für die Kinder ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätz- lich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter er- fordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Be- treuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen lau- fend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organi- satorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den El- tern kann indessen auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut zudem nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfin- dung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_629/2019 vom 13. November 2020

- 15 - E. 4.2). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die El- tern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu den Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7; BGer 5A_241/2018 und 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1; BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1 und E. 3.4). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungs- regelung (noch) nicht urteilsfähig ist (s. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3, je m.w.H.).

E. 2.2.3.3 Wenn auch das Gericht sich nicht damit begnügen darf, das Kind dem El- ternteil zuzuteilen, der die Obhut während des Verfahrens innehatte, geniesst die- ses Kriterium ein besonderes Gewicht, wenn im Übrigen die Erziehungs- und Pflegefähigkeiten der Eltern vergleichbar sind (BGE 136 I 178 [=Pra 99 (2010) Nr. 125] E. 5.3).

E. 2.2.4 Würdigung

E. 2.2.4.1 Die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern steht vorliegend ausser Frage. Auch die geographische Nähe der Wohnorte der Kindseltern würde eine alternie- rende Obhut zulassen. Die Eltern haben beide Wohnsitz in der Gemeinde E._____. Zur Kommunikation der Parteien ist zu sagen, dass sich im Verlaufe des Verfahrens gezeigt hat, dass diese massgeblich belastet ist. Beide Elternteile er- klärten, dass sie nicht miteinander sprechen würden und die Klägerin gab an, dass sie den Beklagten auf Kommunikationskanälen blockiert habe (Prot. S. 47 f., S. 61 und S. 67). Die Kindseltern sind seit geraumer Zeit nicht in der Lage, nur

- 16 - schon die grundsätzlichsten Belange der Kinder miteinander abzusprechen. Viel- mehr ist es so, dass die Parteien über das ältere Kind, C._____, miteinander kom- munizieren (vgl. z.B. Prot. S. 48, S. 66 und S. 68; act. 69 S. 9; act. 149 S. 5), was höchst problematisch ist, da diese unmittelbar in die elterlichen Verantwortlichkei- ten hineingezogen wird. Auch infolge dieser Unfähigkeit der Kindseltern miteinan- der zu kommunizieren, kam es bereits zu diversen Situationen, in welchen das Wohl der Kinder in Mitleidenschaft gezogen wurde. Beispielhaft zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass D._____ an einem …fest- oder … [Event]-Wochen- ende im Nachtbus des Beklagten mitfahren musste, so dass D._____ in jener Nacht nicht ohne Betreuung war (vgl. act. 139 S. 4 f.; act. 149 S. 5 f.). Als weite- res Beispiel zu erwähnen ist, dass gerade in der Woche der Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen vom 14. November 2024 offenbar die Klägerin D._____ zu sich genommen hat, ohne aber dem Beklagten mitzuteilen, dass sie dies tue bzw. auf die Nachfragen des Beklagten bei ihr, wo sich D._____ aufhalte, nicht reagierte (Prot. S. 36, S. 48 und S. 60). Der elterliche Konflikt und die damit zusammenhängende Unfähigkeit miteinander zu kommunizieren, führte – wie auch anhand dieser Beispiele aufgezeigt – schon mehrfach zu Situationen, wel- che dem Kindeswohl von C._____ und D._____ abträglich sind. Kommt mit der Kindsvertreterin (Prot. S. 73) noch hinzu, dass aufgrund der variablen Arbeitszei- ten der Parteien eine funktionierende Kommunikation für die Umsetzung einer al- ternierenden Obhut umso wichtiger wäre. Diese variablen Arbeitszeiten der Par- teien führen zu einem erhöhten Koordinationsaufwand bzw. zur Notwendigkeit von verlässlichen Absprachen, welche aber zwischen den Parteien offensichtlich nicht stattfinden. Die tiefliegenden Kommunikationsprobleme stehen einer alter- nierenden Obhut der Kindseltern entgegen.

E. 2.2.4.2 Es gilt der Grundsatz, wonach Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund des Altersunter- schieds, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere emotionalen Bin- dungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts ent- gegen. In diesem Zusammenhang ist auf den Kinderwillen der beiden Kinder ein- zugehen. C._____ äusserte im Verlauf des Verfahrens mehrfach ausdrücklich den Willen, beim Vater wohnen zu wollen. Dieser Wille ist gefestigt und C._____ kann

- 17 - diesen Willen auch begründen (act. 69; Prot. S. 42). Bei D._____ konnte sich noch kein stabiler Wille etablieren. D._____ scheint sich vielmehr den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen und erscheint in seinen Wünschen ambivalent. So äusserte er, dass er die von den Parteien gelebte alleinige Obhut des Beklagten als gut empfinden würde. Gleichzeitig zeigte sich, dass er die Klägerin vermisst, wenn er diese längere Zeit nicht sehen konnte (Prot. S. 42; act. 149 S. 5). Dass er dann eine Zeichnung mit einem Text anfertigt, in welcher er ausführt, dass er sich wünsche, eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter zu leben (vgl. act. 164), zeigt, dass D._____ noch nicht imstande ist, sich die Tragweite seiner Wünsche bewusst zu machen. Denn würde man seinen "Wunsch" in die Realität umsetzen, so würde dies gerade dazu führen, dass es zu langen Betreuungsun- terbrüchen des jeweiligen Elternteils und damit zu einem Vermissen dieses El- ternteils kommen würde. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kinder C._____ und D._____ eine sehr innige und enge Beziehung zueinan- der haben. C._____ ist für D._____ offensichtlich ein wichtiger Ankerpunkt, was sich auch an der Kinderanhörung gezeigt hat (vgl. Prot. S. 44; act. 69 S. 10). Ob- wohl die Wünsche von C._____ und D._____ in der Intensität der Beziehung zur Klägerin klarerweise divergieren (vgl. act. 69 S. 3 f.), wäre es dem Kindeswohl nicht zuträglich, für die Kinder eine unterschiedliche Obhutsregelung zu etablie- ren. Damit würde ein wichtiger Stabilisationsfaktor für D._____ – die Beziehung zu seiner Schwester C._____ – gefährdet werden, was es zu vermeiden gilt.

E. 2.2.4.3 Von der Klägerin geltend gemacht wurde, dass der Beklagte aufgrund seiner Arbeitstätigkeit gar nicht in der Lage sei, die alleinige Obhut über die Kin- der auszuüben (act. 163 S. 6). Richtig ist es, dass die Kinder beim Beklagten teil- weise auch durch Drittpersonen betreut werden (Prot. S. 46). Wie oben erwähnt, spielt das Kriterium der persönlichen Betreuung grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung not- wendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (mor- gens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszuge- hen. Vorliegend sind die Kinder bereits 15 Jahre bzw. 9 Jahre alt. Die persönliche Betreuung hat damit – anders als bei ganz kleinen Kindern oder Babys – nicht

- 18 - mehr einen derart hohen Stellenwert. Zu berücksichtigen gilt es dabei auch, dass die Drittpersonen, welche die Kinder beim Beklagten dann und wann betreuen, den Kindern bestens bekannt sind (Prot. S. 46). Weiter zu erwähnen gilt es, dass der Beklagte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen konnte, welche es ihm trotz seines Arbeitspensums erlaubt, die Kinder weitgehend in eigener Person zu betreuen, indem er seine Schichten so legen konnte, dass er in den unter- richtsfreien Zeiten der Kinder in der Regel anwesend ist (act. 67 S. 5; Prot. S. 46 f.). Zudem ist der Beklagte in der Lage, sich zuverlässig um die Bedürfnisse der Kinder zu kümmern. Bei Krankheitsfällen ist der Beklagte verfügbar und küm- mert sich auch um die sonstigen Belange im Leben der Kinder (vgl. act. 67 S. 6; act. 139 S. 5; act. 149 S. 8; Prot. S. 50). Abschliessend festzuhalten bleibt, dass die Kinder auch bei der Klägerin während Abwesenheiten der Klägerin immer wie- der durch Drittpersonen betreut werden (vgl. act. 50 S. 9; act. 69 S. 4; Prot. S. 60 ff.). Wollte die Klägerin also ableiten, dass eine Betreuung durch Drittperso- nen dem Kindeswohl abträglich wäre, so müsste sie dies gleichermassen auch gegen sich gelten lassen.

E. 2.2.4.4 Schon seit Oktober 2023 wurde die Betreuungsverantwortung für die Kin- der zum ganz überwiegenden Teil durch den Beklagten übernommen, was der Beklagte mit seinen Aufstellungen zu den Betreuungszeiten der Kinder bei ihm zu belegen vermag (act. 140/2; act. 150/7). Es sei daran erinnert, dass es in Kinder- belangen keine Beweismittelbeschränkung gibt, weshalb die vom Beklagten ein- gereichten Aufstellungen ohne Weiteres als Beleg für die Zeiten dienen, an wel- chen er die Betreuung der Kinder in der Vergangenheit übernommen hat, zumal die Klägerin ja auch nicht in Abrede stellt, dass der Beklagte tatsächlich wesent- lich mehr Betreuungstage der Kinder wahrgenommen hatte (Prot. S. 59; act. 144 S. 2). Die Klägerin moniert grundsätzlich nur den Beweiswert der Aufstellungen, bestreitet aber nicht substantiiert, inwiefern die Aufstellungen nicht den tatsächli- chen Gegebenheiten entsprechen würden bzw. sie an Tagen, an welchen der Be- klagte behauptet, die Kinder betreut zu haben, die Betreuung effektiv übernom- men habe. Es ist deshalb von der Richtigkeit dieser Aufstellungen auszugehen. Dass die Kinder seit Oktober 2023 wesentlich mehr durch den Beklagten betreut wurden, deckte sich auch mit den gegenüber der Kindsvertreterin geäusserten

- 19 - Wahrnehmungen der Kinder, wobei C._____ konkret schätzte, dass sie im Durch- schnitt ca. an sieben Einzeltagen pro Monat durch die Klägerin betreut wurden und die restliche Zeit beim Beklagten verbrachten (act. 149 S. 5). Wie bereits er- wähnt, wurde die Obhut für die Kinder mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 dem Beklagten alleine zugeteilt. Damit hat der Beklagte bereits seit mehreren Jahren – seit Dezember 2024 auch durch einen Gerichtsentscheid – die Hauptbe- treuungsverantwortung für die beiden Kinder inne. Das Kriterium der Stabilität bzw. Kontinuität spricht deshalb dafür, dass dem Beklagten mit diesem Entscheid die alleinige Obhut für die Kinder C._____ und D._____ zu belassen ist.

E. 2.2.5 Fazit Aufgrund des Gesagten erweist sich eine alternierende Obhut für die ge- meinsamen Kinder der Parteien als nicht dem Kindeswohl förderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 nicht zu genehmigen und es ist die Obhut für die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, dem Beklagten alleine zu belassen.

E. 2.3 Betreuungsregelung

E. 2.3.1 Sofern keine geteilte Obhut installiert werden kann, ist der persönliche Ver- kehr zu regeln. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestal- tung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1).

E. 2.3.2 Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wurde die Klägerin berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag- abend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, an jedem Mittwochabend ab 17:30 Uhr für ein Abendessen bis 20:30 Uhr sowie während 4 Wochen Ferien pro

- 20 - Jahr während den Schulferien zu betreuen (Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 19. Dezember 2024; act. 156 S. 37 f.).

E. 2.3.3 Seit dem Entscheid vom Dezember 2024 haben sich aktenkundig keine Gründe ergeben von der damals festgesetzten Regelung mit vorliegendem Ent- scheid abzuweichen. Die Klägerin ist deshalb zu berechtigen und zu verpflichten, D._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 19. Dezember 2024 zu betreuen. Insbesondere wird mit dieser Regelung auch dem Umstand Rechnung getragen, dass D._____ die Klägerin vermisst, wenn er diese mehrere Tage am Stück nicht mehr gesehen hat, weshalb wöchentlich wiederkehrende Abendessen am Mittwochabend sinnvoll erscheinen. Für C._____ ist aufgrund ihres Alters auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten.

E. 2.4 Beistandschaft

E. 2.4.1 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde für die Kinder C._____, ge- boren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, eine Besuchs- rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson wurden die folgenden Aufgaben übertragen: Unter Berücksichtigung der Interessen von D._____ und C._____ die  Eltern dahingehend zu unterstützen, in ihrer Situation als getrennt le- bende Eltern gemeinsam für das Kindeswohl zu sorgen; die Vermittlung zwischen den Eltern und Beratung bzw. Unterstützung  bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- rechts von D._____; eine Mediation (Minimum fünf Sitzungen) zwecks Verbesserung der  Kommunikation der Eltern in Kinderbelangen bei einer geeigneten, auch portugiesisch sprechenden Fachperson zu installieren und zu überwachen.

E. 2.4.2 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 21. Januar 2025 (act. 161) wurde F._____, Kin- der- und Jugendhilfezentrum (kjz) G._____, zur Beistandsperson ernannt und mit den entsprechenden Aufgaben betraut.

E. 2.4.3 Somit hat die Beistandsperson erst zu Beginn des laufenden Jahres die Ar- beit aufgenommen, wobei erfahrungsgemäss die Etablierung einer stabilen und

- 21 - kindswohlgerechten Kommunikation innert eines solchen Zeitraums bei derart zerrütteten Verhältnissen noch nicht stattfinden konnte. Die mit Verfügung vom

E. 2.5 Erziehungsgutschrift

E. 2.5.1 Über die zukünftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde, wenn es die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern regelt (Art. 29sexies AHVG i.V.m. Art. 52fbis Abs. 1 AHVV).

E. 2.5.2 Vorliegend hat das Gericht im Rahmen der Scheidung auch die Kinderbe- lange zu regeln, weshalb ein Entscheid über die Anrechnung der Erziehungsgut- schriften zu treffen ist. Nachdem dem Beklagten die alleinige Obhut für die Kinder C._____ und D._____ zu belassen ist, sind ihm die Erziehungsgutschriften ins- künftig alleine anzurechnen.

3. Finanzielle Kinderbelange

E. 3 Innert dreimal erstreckter Frist (act. 29-31) ging die Klagebegründung (act. 32) samt Beilagen (act. 33/17-20) beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 7. April 2022 (act. 34) wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Klageant- wort angesetzt. Innert dreimal erstreckter Frist (act. 36; act. 37; act. 39) ging die Klageantwort vom 4. Juli 2022 (act. 40) samt Beilagen (act. 41/35-41) beim Ge- richt ein.

E. 3.1 Anträge der Parteien

E. 3.1.1 Die Klägerin beantragt, es sei der Beklagte zu verpflichten, in einer ersten Phase rückwirkend seit dem 1. Juni 2021 bzw. seit der Klageeinreichung monatli- che Unterhaltsbeiträge für C._____ von CHF 1'085.55 als Barunterhalt sowie CHF 156.20 als Überschussanteil und für D._____ von CHF 835.85 als Barunter- halt sowie CHF 156.20 als Überschussanteil zu bezahlen. In einer zweiten Phase ab tt.mm.2026 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung sei der Be- klagte zu verpflichten, für C._____CHF 1'074.90 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil sowie für D._____CHF 1'034.85 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil zu bezahlen (act. 32 S. 3; Prot. S. 82).

- 22 -

E. 3.1.2 Der Beklagte beantragt, es sei die Klägerin zu verpflichten, für C._____ mindestens CHF 1'211.25 abzüglich der Kinderzulagen sowie für D._____ min- destens CHF 1'023.50 und ab dem 10. Lebensjahr von D._____ mindestens CHF 1'223.50, je abzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (act. 67 S. 3; Prot. S. 83 und Prot. S. 35 und S. 83).

E. 3.2 Vorbemerkungen

E. 3.2.1 Zu den von der Klägerin rückwirkend verlangten Unterhaltsbeiträgen ist zu sagen, dass sie diese für die Situation errechnet, bei der die alleinige Obhut für die Kinder bei der Klägerin gelegen hätte (vgl. act. 32 S. 8 ff.). Die Klägerin be- hauptet hierzu zusammengefasst, sie habe sich seit dem Eheschutzurteil prak- tisch alleine um die Kinderbetreuung gekümmert (vgl. act. 32 S. 6 f.). Dies wird durch den Beklagten bestritten und zusammengefasst geltend gemacht, man habe sich in der Zeit nach dem Eheschutzentscheid gemeinsam um die Kinder gekümmert (act. 40 S. 8 f.; act. 67 S. 5 f.). Dass die Parteien in der Zeit nach dem Eheschutzentscheid die Obhut über die Kinder zwischenzeitlich gemeinsam aus- geübt haben, ergibt sich nicht nur aus den Aufstellungen des Beklagten, sondern hat sich auch anlässlich der Kinderanhörung vom 25. Januar 2023 bestätigt, in welcher C._____ ausführte, sie seien jeweils zwei bis vier Tage pro Woche beim Beklagten gewesen (act. 69 S. 3). Die Berechnungen der Klägerin erweisen sich nur schon vor diesem Hintergrund als unzutreffend.

E. 3.2.2 Massgebend ist aber vielmehr, dass der Kinderunterhalt im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfahrens der Eltern festgelegt wird. In solchen Fällen kann der Kinderunterhalt nicht analog Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend auf ein Jahr vor der Scheidungsklage festgelegt werden (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 279 N 5a). Vielmehr werden mit der Anhängigmachung der Scheidung ge- mäss Art. 133 ZGB – welche Vorschrift den Kindesunterhalt erst zur Scheidungs- folge macht – nur Kinderunterhaltsansprüche ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft im Scheidungspunkt zum Gegenstand des Scheidungsverfahrens als solchem ge- macht (SAMUEL ZOGG, in FamPra.ch 2018 S. 47, 74 m.w.H.).

- 23 -

E. 3.2.3 Sodann gilt es auch zu erwähnen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Eheschutzmassnahmen – über die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hinaus – in Kraft bleiben, bis sie durch vorsorgliche Massnah- men (des Scheidungsverfahrens) abgeändert werden (BGE 138 III 646 E. 3.3.2.). Mit Eheschutzentscheid vom 20. Dezember 2019 wurden die Kinder unter die al- ternierende Obhut mit wechselnder Betreuung gestellt und es wurden Kinderun- terhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens festgesetzt. Der Eheschutzent- scheid wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 abgeändert und dem Be- klagten wurde die alleinige Obhut zugeteilt. Sodann wurde die Klägerin zur Leis- tung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Damit wurden die Unterhaltsbeiträge der Kinder bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils verbindlich geregelt und es ist nur noch über die Kinderunterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils für die Zukunft zu befinden. Für eine rückwirkende Festsetzung von Kinder- unterhaltsbeiträgen vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Schei- dungsurteils bleibt kein Raum.

E. 3.3 Rechtliche Grundlagen

E. 3.3.1 Der Kinderunterhaltsbeitrag soll gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB den Be- dürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungs- fähigkeit voraus. Leistungsfähig ist ein Elternteil in dem Umfang, in welchem sein eigenes Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGer 5A_743/2017 vom

E. 3.3.2 Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bildet ein Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege) auf Basis der massgebenden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums den Aus-

- 24 - gangspunkt, wobei zusätzlich ein Wohnkostenanteil (Miete) einzusetzen ist und im Übrigen auch allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Kranken- kassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbe- trag dazuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Je knapper die finanziellen Verhält- nisse, desto enger muss sich der Bedarf an die für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Soweit es die finanziellen Mittel zulas- sen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzmi- nimum zu erweitern. Hierzu gehören beispielsweise die Steuern, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am be- treibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und angemessene Schuldentilgung; ferner können Kommunikations- und Versicherungspauschalen sowie über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksich- tigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Exis- tenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkre- ten Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. So- weit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressour- cen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hier- für zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2).

E. 3.4 Konkrete Unterhaltsberechnung

E. 3.4.1 Einkommen Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni. Werden Einkom- mensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisio- nen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem recht- sprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durch-

- 25 - schnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). Voraussetzung für die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommensstei- gerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 17 E. 1b). Die rückwirkende Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens ist damit grundsätzlich ausgeschlossen.

E. 3.4.1.1 Einkommen des Beklagten Der Beklagte verdiente im Jahr 2021 abzüglich Kinderzulagen, inklusive FVP Mitarbeitende durchschnittlich CHF 6'771.– (act. 68/47). Im Jahre 2022 er- zielte der Beklagte abzüglich Kinderzulagen und inklusive FVP Mitarbeitende so- wie Einmalzulage ein Einkommen von CHF 77'622.– und damit ein durchschnittli- ches monatliches Einkommen von CHF 6'468.– (act. 130/49; act. 130/50). Unter anderem aufgrund einer Lohnerhöhung erhielt der Beklagte im Jahre 2023 abzüg- lich Kinderzulagen sowie Kosten Arbeiterparkplatz und inklusive FVP Mitarbei- tende sowie Einmalzulage CHF 86'596.– (act. 130/51; act. 130/52). Damit erzielte er im Jahr 2023 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 7'216.–. In den Monaten Januar 2024 bis Mai 2024 verdiente er wiederum abzüglich Kin- derzulagen sowie Kosten Arbeiterparkplatz und inklusive Einmalzulage durch- schnittlich CHF 6'923.– (vgl. act. 130/53), wobei hierzu zu erwähnen ist, dass der Beklagte in den Monaten Januar 2024 und April 2024 zwar noch Lohnzuschläge von insgesamt knapp CHF 5'800.– erhielt, allerdings kein 13. Monatslohn berück- sichtigt ist. Aufgrund des schwankenden Einkommens ist von einem Durchschnittswert der vergangenen Jahre auszugehen und dem Beklagten ist für seine Tätigkeit als Buschauffeur ein Einkommen von CHF 6'845.– anzurechnen. Geltend gemacht wurde, dass der Beklagte noch Einnahmen mit einer Matétee-Plantage in Brasilien erziele (act. 50 S. 7). Diese Behauptung konnte sich mit den Akten und aufgrund der Angaben der Parteien nicht erhärten lassen. Vielmehr hat sich mit den Ausführungen des Beklagten (act. 40 S. 20) bestätigt, dass der Beklagte mehr Geld in die Plantage steckt, als er mit dieser einnimmt

- 26 - (vgl. Prot. S. 50 f.). Aus dem Betrieb der Plantage generiert der Beklagte damit kein anrechenbares Einkommen.

E. 3.4.1.2 Einkommen der Klägerin Der Beklagte rechnet der Klägerin ein Einkommen von mindestens CHF 4'239.95 an (act. 40 S. 12 f.). Die Klägerin liess im Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen geltend machen, sie habe im November 2024 CHF 2'194.61 pro Monat verdient (Prot. S. 41), während sie selber in der Befra- gung anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2024 von einem monatlichen Einkommen von ungefähr CHF 2'900.– ausgegangen ist (Prot. S. 55). Vorab zu erwähnen ist, dass die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens im Zu- sammenhang mit ihren Einkommensverhältnissen nur wenig verlässliche Anga- ben machen konnte und sie ihre Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung des Gerichts zur Einreichung von entsprechenden Belegen nicht belegte. In der mündlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. Novem- ber 2024 machte sie teilweise unvollständige, teilweise widersprüchliche Anga- ben. Beispielhaft sei erwähnt, dass sie einmal sagte, ab Juni 2023 für die "H._____" gearbeitet zu haben, und dann nur drei Fragen später ausführte, dass dies bereits ab Mai 2023 der Fall gewesen sei (Prot. S. 53 f.). Oder auch, dass sie einmal behauptete im Jahre 2023 nicht mehr für die I._____ AG tätig gewesen zu sein, und nur wenig später zu Protokoll gab, sie sei im Jahre 2023 einzig für die H._____ Switzerland AG und die I._____ AG tätig gewesen. Zudem behauptete die Klägerin, sie habe die H._____ Switzerland AG darum gebeten, das Arbeits- verhältnis mit ihr aufzulösen, da sie in einem 80% Pensum unter CHF 3'000.– ver- dient habe (vgl. Prot. S. 54), während sich aus den Lohnabrechnungen der H._____ Switzerland AG ohne Weiteres ergibt, dass die Klägerin regelmässig mehr als CHF 3'000.– verdienen konnte. Andere Tätigkeiten, wie ihre Arbeit im Restaurant J._____ in E._____ oder im K._____ in den L._____ [Shoppingzen- trum] liess sie zunächst gänzlich unerwähnt und bestätigte diese erst auf Ergän- zungsfrage der Rechtsvertreterin des Beklagten (vgl. Prot. S. 53 ff. und 66 f.; act. 126/6-7).

- 27 - Aus den Akten ist zu den Einkommensverhältnissen indessen das Folgende bekannt: Die Klägerin erzielte im Jahre 2021 bei der I._____ AG ein durchschnitt- liches Einkommen von CHF 3'615.–, im Jahre 2022 von CHF 2'418.– und im Jahre 2023 noch von CHF 1'477.– (act. 128/18-20). Nicht nachvollziehbar ist auf den ersten Blick, dass auf den Lohnausweisen jeweils der gleiche, 70%-Beschäf- tigungsgrad aufgeführt wird, obwohl der Lohn der Klägerin derart stark variiert. Zu erklären ist diese Diskrepanz damit, dass zwar offenbar ein Beschäftigungsgrad von 70% vereinbart ist, die effektiv geleisteten Stunden aber stark variieren (vgl. act. 136/18-27). Dies erhellt sich auch bei Betrachtung der Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024. In diesen Monaten arbeitete die Klägerin noch durchschnittlich 54.7 Stunden pro Monat, also ca. in einem 30%-Pensum, für die I._____ AG und erzielte damit ein durchschnittliches Einkommen von CHF 1'236.– (act. 126/10-14). In den Monaten Januar bis Mai und September bis De- zember des Jahres 2021 sowie im Januar und Februar 2022 verdiente die Kläge- rin zudem durch ihre Reinigungstätigkeit für M._____ CHF 374.– pro Monat (act. 5/7; act. 19/15; act. 33/20/2). Von Mitte Juni 2023 bis Ende 2023 erzielte die Klägerin bei H._____ Swit- zerland AG ein durchschnittliches Einkommen von CHF 1'765.– (act. 126/4). In den Monaten Januar 2024 bis März 2024, in welchen sie noch in einem regulären Pensum bei H._____ Switzerland AG arbeitete, erzielte die Klägerin ein durch- schnittliches Einkommen von CHF 3'116.– pro Monat (act. 126/5-7). Seit Ende Oktober 2024 ist die Klägerin bei der Stadt Winterthur als Assistenz Schulergän- zende Betreuung im Stundenlohn angestellt (act. 152). Dabei verdient sie mit Ein- sätzen am Mittwoch, Donnerstag und Freitag, jeweils von 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr, rund CHF 958.– (Prot. S. 41). Die Klägerin ist zudem seit Oktober 2024 im Stundenlohn bei "N._____" angestellt (act. 154/2; Prot. S. 58), wobei sie bis Mitte November 2024 drei Einsätze à ca. 3 Stunden geleistet hat (Prot. S. 58). Bereits mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wurde dem Beklagten die al- leinige Obhut für die Kinder, C._____ und D._____, zugeteilt und festgehalten, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund ihre Leistungsfähigkeit voll auszuschöp- fen hat (vgl. act. 156 S. 27 f.). Nachdem mit diesem Urteil die alleinige Obhut für

- 28 - die Kinder dem Beklagten belassen wird, gilt dieser Grundsatz unvermindert wei- ter. Bekannt ist, dass die Klägerin seit November 2024 jeweils 1 ½ Stunden am Abend für die I._____ AG und an drei Tagen für rund 2 ½ Stunden für den Mit- tagstisch im Hort tätig war (Prot. S. 41 und S. 54) und mit diesem ca. 35% Pen- sum ein Einkommen von ca. CHF 2'200.– verdienen konnte. Aufgrund der bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen der bisherigen und aktuellen Arbeitgeber ist es angemessen, der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'300.– bei einem 100% Pensum anzurechnen. Wie bereits im Entscheid vom 19. Dezem- ber 2024 ausgeführt, ist es der Klägerin möglich und zumutbar, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen, zumal es der Klägerin in der Vergangenheit trotz fehlen- der Ausbildung und mangelnder Deutschkenntnisse offensichtlich möglich war und ist, bereits in diversen Arbeitsbereichen eine Stelle zu finden und Erfahrun- gen zu sammeln. So war die Klägerin schon im Bereich der Betreuung (Mittags- hort), Catering/Gastronomie (Prot. S. 58 und S. 66), Reinigungsarbeit (I._____ AG) und Detailhandel (H._____ Switzerland AG und K._____) tätig gewesen.

E. 3.4.1.3 Einkommen der Kinder Bei den Kindern sind die vom Beklagten bezogenen Kinderzulagen von ak- tuell CHF 268.– für C._____ und CHF 215.– für D._____ als Einkommen zu be- rücksichtigen.

E. 3.4.2 Bedarf der Parteien Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist nicht nur das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern es ist dieses um weitere Positionen (Steuern, Serafe, Versicherungen, Kommunikation, VVG) zu erweitern (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Gesamtbedarf der Par- teien sowie der Kinder präsentiert sich wie folgt (gerundet):

- 29 - Beklagter Klägerin C._____ D._____ Grundbe- 1'350.– 1'100.– 600.– 400.– (ab trag tt.mm.2026: 600.–) Mietzins 1'013.– (inkl. 980.– 443.– 443.– Parkplatz) KVG 401.– 402.– 38.– 44.– Auswärtige 220.– 220.– n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 30.– 130.– n.a. n.a. zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 90.– n.a. n.a. kationskos- ten Serafe 30.– 15.– n.a. n.a. Hausrat- 30.– 15.– n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 48.– 62.– 40.– 50.–

- 30 - Schulden- 0.– n.a. n.a. n.a. abbezah- lung Steuern 550.– 140.– 100.– 90.– Total er- 3'792.– 3'154.– 1'221.– 1'027.– (ab weiterter tt.mm.2026: Bedarf: 1'227.–)

E. 3.4.2.1 Zum Grundbetrag: Die Grundbeträge stützen sich auf die schweizerische Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Für den Beklagten ist ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen, da er alleine mit den Kindern in seiner Wohnung lebt (Prot. S. 51). Für die Klägerin, welche mit ih- rer Cousine in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (Prot. S. 55), ist ein Grundbetrag von CHF 1'100.– einzusetzen. Aufgrund des Alters von C._____ ist bei ihr ein Grundbetrag von CHF 600.– anzurechnen und für D._____ bis Ende … 2026 von CHF 400.–. Ab tt.mm.2026 ist von einem Grundbetrag von CHF 600.– für D._____ auszugehen.

E. 3.4.2.2 Zu den Wohnkosten: Die Wohnkosten des Beklagten für die Wohnung an der O._____-strasse … in E._____ sind ausgewiesen (act. 78). Verteilt auf grosse und kleine Köpfe sind dem Beklagten CHF 888.– in seinem Bedarf und den Kin- dern je CHF 443.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Ebenfalls bei den Wohn- kosten des Beklagten sind die Kosten des Parkplatzes von monatlich CHF 125.– zu berücksichtigen (act. 78), da der Beklagte aufgrund seiner Schichtarbeit auf ein Auto angewiesen ist und das Fahrzeug des Beklagten damit Kompetenzqualität aufweist. Somit belaufen sich die Wohnkosten des Beklagten gesamthaft auf CHF 1'013.– pro Monat. Die Klägerin lebt mit ihrer Cousine an der P._____-strasse … in E._____ (Prot. S. 40 und 55). Gemäss Mietvertrag (act. 154/1) beläuft sich der Mietzins auf CHF 1'960.–, wobei die Klägerin geltend macht, sie bezahle hiervon CHF 1'400.– (Prot. S. 40). Die Klägerin reichte in diesem Zusammenhang ein Schreiben ihrer

- 31 - Cousine, Q._____, ein (act. 154/3). Dieses Schreiben ist in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet, um die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu belegen. So ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerin dieses Schreiben erst im Nach- gang zu ihrer persönlichen Befragung vom 14. November 2024 einreichte, nach- dem die von ihr geltend gemachten Kosten strittig geblieben sind und die Modali- täten der Wohnkosten hinterfragt worden waren (vgl. Prot. S. 56). Sodann erhellt aus dem Schreiben, dass Q._____ offensichtlich stark für die Klägerin Partei er- greift und dieser behilflich sein will. Die Zuverlässigkeit dieses Schreibens ist des- halb kritisch zu hinterfragen, zumal es auch den Anschein erweckt, als wäre es ad hoc für die Verhandlung erstellt worden, was sich aufgrund der fehlenden Datie- rung aber nicht abschliessend sagen lässt. Sodann kann der Inhalt des Schrei- bens auch die Ausführungen der Klägerin nicht bestätigen. So führt Q._____ aus, sie bezahle lediglich CHF 500.– für die Wohnung, während die Klägerin CHF 1'460.– für ihren Anteil mit den Kindern bezahlen würde (act. 154/3). Nicht nur stimmen diese Beträge nicht mit den Angaben der Klägerin überein (vgl. Prot. S. 40 und S. 56). Auch dass Q._____ neben ihrem Wohnkostenanteil die Nebenkos- ten oder die Serafe-Gebühr übernehmen würde (Prot. S. 40), bleibt darin uner- wähnt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich der Mietzins von CHF 1'960.– inkl. Akontozahlung der Nebenkosten versteht und sich damit eine Aufteilung bei der geltend gemachten Kostentragung durch die Klägerin ge- rade nicht erkennen lässt. Es bestehen aufgrund des Gesagten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des eingereichten Schreibens und die Wohnkosten der Klägerin im geltend gemachten Umfang sind damit nicht belegt. Weitere Belege für die Wohnkosten der Klägerin fehlen, so insbesondere beispielsweise Bankbe- lege, mit welchen Sie allenfalls zumindest indizienweise ihre behaupteten Barzah- lungen an Q._____ (vgl. Prot. S. 56) stützen könnte. Mit Fug kann aber davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich an den Wohnkosten für die Woh- nung zu beteiligen hat. Weder liegen Anhaltspunkte vor noch spricht die allge- meine Lebenserfahrung dafür, dass man über einen derart langen Zeitraum gratis bei einer anderen Person leben kann, selbst wenn es sich dabei um die Cousine handelt. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Klägerin die hälftigen Wohnkosten der

- 32 - Wohnung an der P._____-strasse … in E._____ in der Höhe von CHF 980.– im Bedarf anzurechnen.

E. 3.4.2.3 Zu den Krankenkassenprämien: Der Beklagte macht Kosten für die Grundversicherung in der Höhe von CHF 401.– und für die Zusatzversicherung von CHF 48.– geltend (Prot. S. 37). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 130/48) und dem Beklagten in seinem Bedarf anzurechnen. Die Krankenkasse beläuft sich für die Kinder unter Berücksichtigung der dem Beklagten gewährten Prämi- enverbilligung für C._____ auf CHF 38.– und für D._____ auf CHF 44.–. Für die Zusatzversicherung fallen bei C._____ monatlich CHF 40.– und für D._____CHF 50.– an, welche in deren Bedarf zu berücksichtigen sind (act. 126/2-3; act. 150/9). Die Klägerin macht Kosten von CHF 402.– für die Grundversicherung und CHF 62.– für die Zusatzversicherung geltend (Prot. S. 40 f.). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 126/1) und der Klägerin in ihrem Bedarf anzurechnen.

E. 3.4.2.4 Zur auswärtigen Verpflegung: Bei beiden Parteien ist aufgrund des bei ih- nen geleisteten/hypothetisch angerechneten 100% Pensums der gerichtsübliche Betrag für auswärtige Verpflegung von je CHF 220.– zu berücksichtigen.

E. 3.4.2.5 Zu den Wegkosten: Der Beklagte benutzt für seinen Arbeitsweg in der Regel das Auto (Prot. S. 52). Das Auto weist für den Beklagten Kompetenzquali- tät auf, da der Beklagte aufgrund seiner Schichtarbeit seinen Arbeitsweg mangels Vorhandensein von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mit diesen bestreiten kann. Die Kosten für den Parkplatz am Einsatzort werden dem Beschuldigten direkt vom Lohn abgezogen (Prot. S. 52) und sind deshalb – entgegen der Ansicht des Be- klagten (act. 40 S. 14) – nicht (nochmals) in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Anzurechnen sind ihm die von ihm geltend gemachten CHF 30.– für die Bewälti- gung des Arbeitsweges (Prot. S. 37). Die Klägerin benutzt für ihren Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel, wobei sich ihre Arbeitsorte in Winterthur und R._____ befinden (Prot. S. 57). Für die Fahrten zum Arbeitsplatz sind der Klägerin deshalb die Kosten für ein Monats- Streckenabo für 3 Zonen in der Höhe von CHF 130.– zu veranschlagen.

- 33 -

E. 3.4.2.6 Zu den Kommunikationskosten, Serafe sowie Hausrat- und Haftpflichtver- sicherung: Die Klägerin kann sich einen Teil der Kommunikationskosten, Internet und TV aufgrund des Zusammenlebens mit ihrer Cousine teilen. Berücksichtigt man noch die Kosten für das Mobiltelefon der Klägerin, so erweist sich ein Betrag von CHF 90.– für die Kommunikationskosten als angemessen. Für die Kommunikationskosten des Beklagten sind ihm die gerichtsüblichen CHF 120.– einzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Gesuchsteller ein Betrag von CHF 153.30 anzurechnen ist (vgl. act. 40 S. 13), zumal er zu den hö- heren Kosten keinerlei Ausführungen macht. Nicht zu berücksichtigen sind beim Beklagten die Kosten der Rechtsschutzversicherung. Wie dem hierzu eingereich- ten Beleg entnommen werden kann, sind neben "Verkehr & Reisen" auch weitere Lebensbereiche durch die Rechtschutzversicherung abgedeckt (act. 20/24). Da- mit kann die vom Beklagten geltend gemachte Notwendigkeit der Versicherung für seine Tätigkeit als Buschauffeur nicht ausgemacht werden (act. 40 S. 15). Für die Kosten der Serafe und die Haushalt- und Haftpflichtversicherung ist deshalb mit den gerichtsüblichen Pauschalen zu rechnen und im Bedarf des Be- klagten mit je CHF 30.– zu berücksichtigen. Bei der in Haushaltsgemeinschaft le- benden Klägerin rechtfertigt es sich, diese Kosten hälftig anzurechnen, weshalb je Beträge von CHF 15.– im Bedarf einzusetzen sind.

E. 3.4.2.7 Zur Schuldenabbezahlung: Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Autos einen Privatkredit aufgenommen, welchen er in monat- lichen Raten von CHF 224.– abbezahlt (act. 40 S. 15; Prot. S. 52 f.). Aus dem ent- sprechenden Kreditvertrag (act. 17/22) ergibt sich, dass insgesamt 60 Raten mit Start am 31. Juli 2020 geschuldet waren. Da somit per Ende Juli 2025 sämtliche Kreditraten abbezahlt sind, sind keine Schuldenabbezahlungen mehr im laufen- den Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen.

E. 3.4.2.8 Zu den Steuern: Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung möglich, da ihre Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt, da sie zugleich aber auch (als Position des gebührenden Bedarfs) selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses

- 34 - Unterhaltsbeitrages ist. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der auf den Kinderunterhalt entfallende Steueranteil proportional berechnet. Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu ver- steuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der ge- samten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu berück- sichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5.). Gestützt auf die oben genannten Einkommens- und Bedarfszahlen sind Steuern beim Beklagten von CHF 550.–, bei C._____ von CHF 100.–, bei D._____ von CHF 90.– und bei der Klägerin von CHF 140.– zu berücksichtigen.

E. 3.4.2.9 Zu den Hobbies: Wenn der Beklagte für sich den Betrag von CHF 91.70 sowie Beträge für die Kinder als Hobbykosten geltend macht (vgl. act. 40 S. 15; Prot. S. 37 f.), so ist hierzu zu sagen, dass diese Kosten nicht im familienrechtli- chen Bedarf zu berücksichtigen, sondern aus dem Überschuss zu decken sind.

E. 3.5 Geschuldete Unterhaltsbeiträge Es verbleibt auch nach Deckung des gesamten gebührenden Bedarfs der Familie ein Überschuss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein solcher Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, indessen ist sämtlichen Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsver- hältnissen, "überobligatorischen Arbeitsanstrengungen", speziellen Bedarfspositi- onen und Ähnlichem Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte trotz der von ihm wahrgenommenen Hauptbetreuungsverantwortung einem 100% Pensum nachgeht. Würde man auf- grund des Alters der Kinder und dem Schulstufen-Modell folgend dem Beklagten lediglich ein 50% Pensum anrechnen, so würde der Familie kein Überschuss mehr verbleiben, den es zu verteilen gäbe. Dem Umstand, dass der Beklagte ne- ben der Hauptbetreuungsverantwortung für die Kinder in einem das Schulstufen- Modell weit übersteigenden Arbeitspensum tätig ist, gilt es gebührend Rechnung zu tragen, indem dem Beklagten und den Kindern der gesamte Überschuss zu belassen ist. Demgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, ab Rechtskraft des

- 35 - Scheidungsurteils monatliche Unterhalsbeiträge für C._____ von CHF 619.– und für D._____ von CHF 527.– zu leisten. Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zu deren Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich der Unter- haltsbeitrag von D._____ auf CHF 959.– bis D._____ die Volljährigkeit erreicht bzw. bis er eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. Es ist festzu- halten, dass mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Für C._____ fehlen CHF 334.– und für D._____ feh- len bis Ende … 2026 CHF 285.–. Ab tt.mm.2026 fehlen bei D._____ CHF 485.– zur Deckung des gebührenden Bedarfs bis C._____ die Volljährigkeit erreicht bzw. eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. Ein Betreuungsunter- halt ist nicht geschuldet, da der Beklagte seine Lebenshaltungskosten mit seinem Einkommen decken kann.

E. 3.6 Ausserordentliche Kinderkosten

E. 3.6.1 Die Klägerin beantragt, es sei der Beklagte zu verpflichten, bei ausseror- dentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.– pro Ausgabe überstei- gen, die Hälfte der Kosten der Klägerin zu erstatten (act. 32 S. 3; act. 50 S. 2). Der Beklagte beantragt ebenfalls, es seien ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition) durch die Parteien je zur Hälfte zu überneh- men (act. 67 S. 3).

E. 3.6.2 In Vereinbarungen sind Klauseln üblich, in denen sich die Eltern nach vor- gängiger Absprache zur hälftigen Beteiligung an solchen Kosten verpflichten. Die Schwelle liegt dabei oft bei CHF 200.– (Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich LZ210025 vom 5. August 2022 E. III.4.5).

E. 3.6.3 Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorher- gesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Bei- trags verpflichten. Die Vorschrift setzt indessen voraus, dass das ausserordentli- che Bedürfnis bereits eingetreten ist (sonst wäre es nicht unvorhergesehen). Im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist es sich nicht als zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten

- 36 - des Kindes generell festzulegen, weil eine solche im konkreten Fall nicht voll- streckbar ist. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes können im betreffenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht konkret feststehen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/ FO.2016.21 vom 18. Dezember 2018). Mit anderen Worten bildet Art. 286 Abs. 3 ZGB keine Grundlage dafür, die in Unterhaltsverträgen übliche Klausel autoritativ anzuordnen. Entsprechend kann eine entsprechende Verpflichtung der Parteien nicht vorab festgesetzt werden, weshalb der Antrag der Parteien abzuweisen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ausserordentliche Kinderkosten bei gege- benen Voraussetzungen geltend gemacht werden können.

E. 3.7 Indexierung

E. 3.7.1 Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimm- ten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB und Art. 301a lit. d ZPO). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom

E. 3.7.2 Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende November 2025 bei 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.gnpde- tail.2025-0392.html, besucht am 19. Dezember 2025).

4. Nachehelicher Unterhalt

E. 4 Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. 42) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur schriftlichen Replik angesetzt. Wiederum in- nert dreimal erstreckter Frist (act. 44; act. 48; act. 49) ging die Replik vom 17. Ok- tober 2022 (act. 50) samt Beilage (act. 51/21) ein.

E. 4.1 Weder die Klägerin noch der Beklagte verlangen gegenseitig einen nach- ehelichen Unterhalt (act. 50 S. 3 und 9; act. 67 S. 4).

E. 4.2 Entsprechend ist festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unter- halt geschuldet ist.

- 37 -

5. Berufliche Vorsorge

E. 5 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. 52) wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Duplik angesetzt. Mit Verfügung vom 2. November 2022 (act. 56) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Bestellung einer Kindsvertretung so-

- 8 - wie zur als Kindsvertreterin vorgeschlagenen Person, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 11. November 2022 (act. 59) er- klärte sich der Beklagte mit der Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin ausdrücklich einverstanden. Die Klägerin liess sich nicht verneh- men. Mit Verfügung vom 30. November 2022 (act. 62) wurde eine Kindsvertretung angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin bestellt.

E. 5.1 Beide Parteien beantragen, es seien die während der Ehe geäufneten Vor- sorgeguthaben hälftig zu teilen (act. 67 S. 4; act. 40 S. 18; act. 50 S. 3). Im rele- vanten Zeitraum von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsver- fahrens konnte der Beklagte ein Vorsorgeguthaben von CHF 93'469.55 äufnen (act. 133/11), während die Klägerin ein Vorsorgeguthaben von CHF 357.65 (act. 133/9, 10 und 12) ansparen konnte.

E. 5.2 Bei der hälftigen Teilung haben demnach CHF 46'556.– zuzüglich Zins seit

10. Juni 2021 vom Vorsorgekonto des Beklagten auf das Vorsorgekonto der Klä- gerin zu fliessen.

6. Güterrecht

E. 6 Innert dreimal erstreckter Frist (act. 58; act. 64; act. 66) ging die Duplik des Beklagten (act. 67) samt Beilagen (act. 68/42-47) beim Gericht ein. Am 25. Ja- nuar 2023 fand sodann eine Kinderanhörung mit den gemeinsamen Kindern der Parteien, C._____ und D._____, statt (act. 69). Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. 70) wurde der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme (inkl. Anträge und Begründung) angesetzt. Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 72; act. 73) informierte die Kindsvertreterin, dass sich die Parteien über die nicht-finanziellen Kinderbelange mündlich geeinigt hätten (vgl. act. 74), weshalb der Kindsvertrete- rin mit Verfügung vom 24. April 2023 (act. 75) die Frist zur Stellungnahme wieder abgenommen wurde.

E. 6.1 Anträge der Parteien

E. 6.1.1 Die Klägerin beantragt in der Replik, es sei der Beklagte zu einer Aus- gleichszahlung in der Höhe von CHF 10'961.90 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verpflichten (act. 50 S. 3).

E. 6.1.2 Der Beklagte beantragt anlässlich der Hauptverhandlung zuletzt, es sei festzuhalten, dass die Parteien sich güterrechtlich gegenseitig nichts mehr schul- den und als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt zu betrachten seien (Prot. S. 83).

- 38 -

E. 6.2 Prozessuale Bemerkungen

E. 6.2.1 Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Dabei haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem Grundsatz der Privatautonomie ist es an den Parteien, den Prozessstoff selbst zu sammeln und dem Gericht vorzutragen, die Beweismit- tel anzugeben bzw. die entsprechenden Beweisanträge zu stellen. Dabei ist das Gericht nach dem sog. Beibringungsgrundsatz grundsätzlich an die Tatsachen gebunden, welche die Parteien vorbringen. Wurde etwas nicht dargelegt bzw. be- hauptet oder zwar behauptet aber nicht mit Beweismitteln belegt, so darf dies vom Gericht bei der Entscheidfällung nicht berücksichtigt werden (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2025, Art. 55 N 12). Im ordentlichen Prozess stehen jeder Partei zwei Möglichkeiten zur Verfügung, ohne Einschränkung Behauptungen und Beweismittel in den Prozess einzuführen. Der erste Zeitpunkt ist die Klageschrift bzw. die Klageantwort (Art. 221 bzw. Art. 222 ZPO). Als zweiter Zeitpunkt kommt entweder der zweite Schriftenwechsel (Replik bzw. Duplik; Art. 225 ZPO), die In- struktionsverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 226 Abs. 2 ZPO oder der Beginn der Hauptverhandlung im Rahmen der ersten Parteivorträge (Art. 229 Abs. 2 i.V.m. Art. 228 Abs. 1 aZPO) in Betracht. Sobald allerdings ein zweites Mal plädiert werden konnte, tritt der sogenannte Aktenschluss ein. Hernach dürfen neue Behauptungen und neue Beweisanträge (Noven) nur noch unter den einge- schränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO vorgetragen werden.

E. 6.2.2 Grundsätzlich gilt auch im Ehegüterrecht die allgemeine Beweislastregel nach Art. 8 ZGB. Folglich hat grundsätzlich jede Partei diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützt bzw. von denen sie die Entste- hung ihrer Rechte oder den Untergang ihrer Pflichten herleitet. Wird eine rechtser- hebliche Tatsache entweder nicht behauptet oder sie wird behauptet und eine daraufhin erwiderte rechtsgenügende Bestreitung nicht substanziiert entkräftet, so darf sie vom Gericht bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nicht berücksich- tigt werden.

- 39 -

E. 6.3 Würdigung

E. 6.3.1 Eigengut der Parteien Unbestritten ist, dass die Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile in Brasi- lien, an welchen der Beklagte berechtigt ist, dessen Eigengut zuzurechnen sind und deshalb für die güterrechtliche Auseinandersetzung ausser Acht zu fallen ha- ben (act. 40 S. 19 f.; act. 50 S. 10). Ebenfalls unbestrittenermassen Eigengut stellt das Mietkautionssparkonto des Beklagten dar (act. 40 S. 21; act. 50 S. 10). Die Klägerin macht für sich kein Eigengut geltend (act. 32 S. 15; act. 50 S. 10).

E. 6.3.2 Errungenschaft der Klägerin

E. 6.3.2.1 Geldbezüge der Klägerin im Mai 2021 6.3.2.1.1. Der Beklagte macht in seiner Klageantwort geltend, die Klägerin habe im Mai 2021 mehrere Barbezüge von insgesamt CHF 8'000.– getätigt (act. 40 S. 18). Die Klägerin repliziert, die Geldbezüge im Mai 2021 seien für den Kauf von Möbeln für die Kinder erfolgt (act. 50 S. 10). 6.3.2.1.2. Dies wird durch den Beklagten duplicando bestritten. Dies sei schon al- leine daran ersichtlich, dass die von der Klägerin eingereichten Belege zum einen nicht vom Mai 2021, sondern von August und November 2021 datieren würden und zusammengerechnet auch nur einen Betrag von CHF 2'715.87 ergeben wür- den, welcher Betrag weit entfernt von den Barbezügen in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.– im Mai 2021 seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kläge- rin diesen Betrag entweder noch zu Hause verfügbar habe oder wie schon früher nach Brasilien überwiesen habe, um dieses güterrechtlich relevante Vermögen gegenüber dem Kläger zu verheimlichen und den güterrechtlichen Ausgleichsan- spruch des Beklagten aus Errungenschaft zu vereiteln. 6.3.2.1.3. Wie den zum Beweis offerierten Belastungsanzeigen betreffend das Konto mit der IBAN CH 1 der Zürcher Kantonalbank (act. 5/14) entnommen wer- den kann, wurden am 4. Mai 2021 CHF 2'000.– sowie am 5. Mai 2021 CHF 6'000.– abgehoben. Nicht bestritten wurde, dass die Klägerin diese Abhebungen

- 40 - vom Konto vorgenommen hat. Wenn die Klägerin geltend macht, sie habe dieses Geld für den Kauf von Möbeln verwendet, so ist dies unbehelflich. Den als Be- weismittel offerierten Verkaufsdokumenten kann lediglich entnommen werden, dass die Klägerin im August und November 2021 diverse Möbelstücke über einen Gesamtbetrag von CHF 2'783.– in verschiedenen Verkaufsgeschäften eingekauft hat (act. 51/21). Einerseits wären mit diesen Möbelkäufen nicht die gesamten CHF 8'000.– verbraucht worden. Andererseits wäre damit nicht erwiesen, dass die Klägerin gerade die abgehobenen Barmittel für diese Möbelkäufe verwendet hätte. Entscheidend ist aber, dass die Verkaufsdokumente aus dem August und November 2021 datieren und damit nicht bewiesen ist, dass die abgehobenen Barmittel bereits vor dem güterrechtlichen Stichtag am 10. Juni 2021 verbraucht worden wären. Nachdem die Klägerin auch nicht geltend macht, sie habe die abgehobenen CHF 8'000.– vor dem güterrechtlichen Stichtag anderweitig als für den Möbelkauf verwendet, ist deshalb erwiesen, dass die Klägerin dieses Bargeld am güterrecht- lichen Stichtag vom 10. Juni 2021 noch im Besitz hatte und die CHF 8'000.– als Errungenschaftsmittel hälftig zu teilen sind.

E. 6.3.2.2 Kontoguthaben der Klägerin Die Klägerin führte in der Replik aus, sie habe per Stichdatum über kein Ver- mögen bei der Credit Suisse sowie bei der Zürcher Kantonalbank verfügt, was un- bestritten geblieben ist. Auf ihrem Konto bei der Bank S._____ (Brasilien) habe sie per Stichdatum über 3'592.79 brasilianische Reales verfügt, welches zu teilen sei (act. 50 S. 10 und S. 12). Dieses Bankguthaben ist zum Umrechnungskurs in Schweizer Franken per Entscheiddatum als Errungenschaft der Klägerin in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen.

E. 6.3.2.3 Weiteres Vermögen der Klägerin? 6.3.2.3.1. Der Beklagte macht weiter geltend, gemäss dem Beklagten vorliegen- den Informationen habe die Klägerin offensichtlich am 17. Mai 2022 in Brasilien eine Klage gegen T._____ auf Rückzahlung eines Teils eines Darlehens im Be-

- 41 - trag von mindestens 14'268.13 brasilianischen Reales angestrengt. Gemäss die- ser Klage habe die Klägerin im Jahr 2021 die beklagte T._____ mit dem Kauf ei- nes Grundstücks in Brasilien im Wert von 35'000 brasilianischen Reales (ca. CHF 6'300.–) beauftragt, zu welchem Zweck die Klägerin der beklagten T._____ offen- bar vorgängig einen Geldbetrag in der Höhe von 35'000 brasilianischen Reales (ca. CHF 6'300.–) auf derzeit noch unbekannte Weise habe zukommen lassen. Die Klägerin verfüge damit offensichtlich über bislang verheimlichte Bankkonten in Brasilien, welche sie im vorliegenden Scheidungsverfahren zu verheimlichen ver- suche. Gestützt auf die gemachten Ausführungen sei festzuhalten, dass der in Brasilien klageweise geltend gemachte Betrag von mindestens ca. CHF 6'300.– als Errungenschaft zu bewerten und zur güterrechtlichen Ausgleichszahlung hin- zuzurechnen sei (vgl. act. 67 S. 6 f.). 6.3.2.3.2. In der Novenstellungnahme vom 31. Januar 2024 führt die Klägerin aus, sie habe die 35'000 brasilianischen Reales nicht vor der Einleitung der Eheschei- dung (Stichdatum) an T._____ überwiesen, weshalb die 35'000 brasilianischen Reales nicht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksich- tigen seien (act. 101 S. 3). 6.3.2.3.3. Der Beklagte behauptet nicht substantiiert, dass die Klägerin per güter- rechtlichem Stichtag Gläubigerin einer Forderung gegenüber T._____ gewesen wäre bzw. die Überweisung des Geldes an T._____ vor dem güterrechtlichen Stichtag erfolgt wäre. Dies wird denn auch durch die Klägerin bestritten. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dies auch der zum Beweis offerierten Klageschrift vom 17. Mai 2022 (act. 68/45; act. 109 [Übersetzung]) nicht entnom- men werden könnte. Daraus ergibt sich mitunter nur, dass die Klägerin zu einem unbekannten Zeitpunkt T._____ 35'000 brasilianische Reales überwiesen habe und die Klägerin klageweise geltend macht, hiervon sei T._____ ihr noch 12'814.67 brasilianische Reales bzw. 14'268.13 brasilianische Reales schuldig. Es sind weder die 35'000 brasilianischen Reales noch 12'814.67 bzw. 14'268.13 brasilianische Reales der Errungenschaft der Klägerin hinzuzurechnen, zumal we- der klar ist, dass die Forderung effektiv bestünde, noch, dass 35'000 brasiliani-

- 42 - sche Reales vor dem güterrechtlichen Stichtag überhaupt an T._____ geleistet worden wären.

E. 6.3.2.4 Zwischenfazit Als Kontoguthaben der Klägerin sind damit die 3'592.79 brasilianische Rea- les mit einem aktuellen Umrechnungskurs von CHF 515.15 zu berücksichtigen (Stand 19. Dezember 2025). Weiter in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen sind die kurz vor dem Stichtag durch die Klägerin abgehobenen CHF 8'000.–.

E. 6.3.3 Errungenschaft des Beklagten

E. 6.3.3.1 Kontoguthaben 6.3.3.1.1. Der Beklagte verfügte per güterrechtlichen Stichtag unbestrittenermas- sen über ein Guthaben bei der Credit Suisse von CHF 1'039.95, welche Errun- genschaft darstellen (act. 50 S. 11; act. 67 S. 7). 6.3.3.1.2. In seiner Klageantwort führte der Beklagte zusammengefasst aus, aus den eingereichten Kontoauszügen der Bank U._____ gehe hervor, dass auf die- sem Bankkonto per Juli 2021 kein nennenswertes Vermögen vorhanden gewesen sei. Entsprechend bestehe kein ausgleichungspflichtiger Ertrag aus Eigengut (act. 40 S. 20). Die Klägerin führt in ihrer Replik aus, es sei auf dem Konto in Bra- silien nicht ersichtlich, was mit dem Geld passiere. Die Klägerin behalte sich vor, ihre Rechtsbegehren anzupassen, sobald die Buchhaltung der Plantage vorliege (act. 50 S. 11). In der Folge unterliess es die Klägerin zum Konto des Beklagten in Brasilien weitere Ausführungen zu machen und ihren Ausgleichungsanspruch be- züglich des Kontos des Beklagten in Brasilien zu beziffern. Folglich ist das allfäl- lige Guthaben auf dem Konto in Brasilien nicht in die güterrechtliche Auseinander- setzung einzubeziehen.

E. 6.3.3.2 Säule 3a-Guthaben Der Beklagte lässt in der Klageantwort ausführen, in güterrechtlicher Hin- sicht sei auf Seiten des Beklagten das Säule 3a-Konto des Beklagten im Betrag

- 43 - von CHF 24'575.80 teilweise zu teilen. Er habe das Konto am tt. April 2009 und somit rund ein Jahr vor der Heirat eröffnet. In der Zeit vom tt. April 2009 bis

E. 6.3.3.3 Auto Mazda des Beklagten 6.3.3.3.1. Der Beklagte lässt in der Klageantwort ausführen, dass er zusammen mit seinem Bruder über einen Personenwagen der Marke Mazda verfüge, den er im Sommer 2020 mit seinem Bruder zusammen gekauft habe, wobei jeder die Hälfte des Kaufpreises bezahlt habe. Das Auto stehe im Miteigentum mit seinem Bruder. Für die Bezahlung des Kaufpreises habe der Beklagte im Juni 2020 einen Privatkredit bei der Migros Bank aufgenommen. Das alte Auto habe der Beklagte mit Mitteln aus Eigengut und zwar vor Eheschliessung im Jahr 2007 erworben und bezahlt. Entsprechend bestehe auch keine Ausgleichungspflicht (act. 40 S. 21). 6.3.3.3.2. In der Replik wird bestritten, dass das eheliche Fahrzeug im Jahr 2007 gekauft worden sei. Es seien mindestens CHF 1'500.– (Eintauschwert) als Errun- genschaft anzurechnen (act. 50 S. 12). 6.3.3.3.3. In der Duplik hält der Beklagte dafür, dass der Personenwagen des Be- klagten eine Ersatzanschaffung für Eigengut und deswegen nicht auszugleichen sei (act. 67 S. 7). 6.3.3.3.4. Aus dem Kaufvertrag vom 4. Juli 2020 ergibt sich, dass für den Kauf des Mazda CX-5 2.0 Revolution AWD ein Mazda des Typs Mazda 5 2.0 16V Ex- clusive eingetauscht wurde und hierfür ein Preisabschlag von CHF 1'500.– ge- währt wurde (act. 41/40). Dem Kaufvertrag vom 17. November 2007 kann ent-

- 44 - nommen werden, dass der Beklagte einen Mazda 323 F16 für Fr. 3'000.– gekauft hat (act. 41/41). Damit erhellt, dass es sich beim damals gekauften und dem für den CX-5 eingetauschten Mazda nicht um dasselbe Auto handelte, was sich auch durch einen Abgleich der Fahrgestell-Nummer erhellt. Dem Beklagten gelingt es damit nicht zu beweisen, dass es sich beim CX-5 um eine Ersatzanschaffung für Eigengut handelte. 6.3.3.3.5. Unbestritten ist durch die Klägerin geblieben, dass das Fahrzeug im Miteigentum des Beklagten sowie seines Bruders steht. Weiter unbestritten ge- blieben ist durch den Beklagten der Eintauschwert des Fahrzeugs von CHF 1'500.–. Einzubeziehen in die güterrechtliche Auseinandersetzung sind dem- nach CHF 750.– als Errungenschaft des Beklagten.

E. 6.3.4 Fazit güterrechtliche Auseinandersetzung Auf Seiten des Beklagten ist eine Errungenschaft von CHF 21'865.75 per güterrechtlichen Stichtag vorhanden (CHF 20'075.80 + CHF 1'039.95 + CHF 750.–). Auf Seiten der Klägerin besteht eine Errungenschaft von CHF 8'515.15. Bei einer hälftigen Teilung des Vorschlags hat der Beklagte eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 6'675.30 innert 30 Tagen ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist das Rechtsbegehren der Klägerin abzuweisen.

7. Ausstehende Unterhaltsbeiträge

E. 7 Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (act. 81) liess die Klägerin eine Teil-Vereinba- rung der Parteien über die nicht-finanziellen Kinderbelange einreichen (act. 82). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. 83) wurde der Klägerin in der Folge Frist angesetzt, um zu allfälligen Dupliknoven Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde der Klägerin insgesamt viermal, letztmals mit Notfrist, verlängert (act. 85; act. 86; act. 87; act. 88). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (act. 89) beantragte die un- entgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Advogada X3._____, ihre Entlassung aus dem Mandat.

E. 7.1 Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestim- mung fallen sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ih- ren Rechtsgrund (vgl. BGer 5A_625/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.3). Unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen sind "gegenseitige Schulden" im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB und müssen als solche bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden (BGer 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.3.2.1).

- 45 -

E. 7.2 Anlässlich der Hauptverhandlung beantragt die Klägerin, es sei der Be- klagte zu verpflichten, die von … 2023 bis … 2024 ausstehenden Unterhaltsbei- träge in der Höhe von CHF 26'150.– zu bezahlen. Der Beklagte habe seit Juli 2023 die Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlt, obwohl ein rechtsgültiges Ehe- schutzurteil vorliege (Prot. S. 82). Sodann reichte die Klägerin einen Kontoauszug für die Monate Juni, August und Oktober 2023 ein (act. 155).

E. 7.3 Der Beklagte macht hierzu geltend, man habe ein VSM-Gesuch gestellt und darin beantragt, dass die Klägerin ab 1. September 2024 zu verpflichten sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und die Unterhaltsleistungspflicht des Beklagten aufzuheben sei. Dazu komme, dass der Beklagte die vollständigen Unterhaltsbei- träge bis und mit … 2023 bezahlt habe. Ab Juli 2023 habe er noch die Unterhalts- beiträge von D._____ bezahlt, weil man vereinbart habe, dass der Wohnsitz von C._____ zum Beklagten zu verlegen sei. Tatsache sei, dass der Beklagte beide Kinder vollumfänglich betreut habe. Für C._____ habe er ab Juli 2023 keine Un- terhaltsbeiträge mehr bezahlt, weil er sie vollumfänglich betreut habe. Für D._____ habe er die Unterhaltsbeiträge vollumfänglich bis und mit Januar 2024 bezahlt, obschon er seit Oktober 2023 beide Kinder vollumfänglich betreut habe und für alle Kosten aufgekommen sei. Nur die Krankenkassenkosten mit Aus- nahme von zwei Monaten habe er nicht bezahlt. Es sei klar, dass das Eheschut- zurteil grundsätzlich Gültigkeit habe. Zu Unrecht bezogene Unterhaltsbeiträge seien grundsätzlich unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung aus- zugleichen. Deshalb habe man das güterrechtliche Rechtsbegehren angepasst. Wenn man nämlich berücksichtige, was die Klägerin dem Beklagten an zu Un- recht bezogenen Unterhaltsbeiträgen zurückbezahlen müsse, dann schulde vor allem die Klägerin dem Beklagten ziemlich viel Geld und nicht umgekehrt. Des- halb beantrage der Beklagte, dass die Parteien güterrechtlich als ausgeglichen zu betrachten seien. Demnach seien auch keine Unterhaltsbeiträge nachträglich mehr auszugleichen, zumal die Klägerin rechtlich gesehen ohnehin keinen An- spruch mehr darauf habe (Prot. S. 83 ff.).

E. 7.4 In ihrem 2. Parteivortrag lässt die Klägerin ausführen, der Beklagte habe in den Monaten Juli, August, September und Oktober 2023 CHF 900.– statt

- 46 - CHF 1'750.– bezahlt. Dies ergebe ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 3'400.–. Ab November 2023 bis November 2024 habe der Beklagte nichts mehr bezahlt und es seien entsprechend CHF 22'750.– geschuldet (Prot. S. 85).

E. 7.5 Vorab festzuhalten ist, dass die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf Bezah- lung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen erst nach dem zweiten Schriften- wechsel stellte. Indessen handelt es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO, betrifft ihr gestelltes Rechtsbegehren doch Tat- sachen, welche sich erst nach dem zweiten Schriftenwechsel realisiert haben. Gemäss Eheschutzurteil vom 20. Dezember 2019 war der Beklagte verpflichtet, Barunterhaltsunterhaltsbeiträge von je CHF 625.– sowie ab 1. August 2020 Be- treuungsunterhalt in der Höhe von CHF 500.–, gesamthaft somit CHF 1'750.– zu bezahlen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde die Pflicht des Beklagten zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen per 1. September 2024 aufgehoben. Gemäss gleichlautendem Vortrag der Parteien hat der Beklagte bis Juni 2023 je- weils CHF 1'750.– bezahlt. Ebenfalls übereinstimmend tragen die Parteien vor, dass der Beklagte danach für C._____ keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt hat. Bestritten und ohne Beleg geblieben ist die Behauptung des Beklagten, wonach er noch bis und mit Januar 2024 den Unterhaltsbetrag für D._____ bezahlt habe. Anerkannt und ausgewiesen ist lediglich, dass der Beklagte für die Monate Juli bis Oktober 2023 noch einen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 900.– be- zahlte (Prot. S. 85; act. 155).

E. 7.6 Mit der Klägerin wären damit – wie von ihr geltend gemacht – von Juli 2023 bis und mit November 2024 noch Unterhaltsbeiträge von CHF 26'150.– ausste- hend und durch den Beklagten geschuldet (Juli bis Oktober 2023: CHF 3'400.–; November 2023 bis November 2024: CHF 22'750.–). Indessen wurde mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2024 die Unterhaltspflicht des Beklagten per 1. Sep- tember 2024 aufgehoben. Die gesamt ausstehenden Unterhaltsbeiträge belaufen sich damit auf CHF 20'900.–.

- 47 -

E. 7.7 Aufgrund des Gesagten ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin noch ausstehende Unterhaltsbeiträge von CHF 20'900.– zu bezahlen. Im darüber hin- ausgehenden Umfang ist das Rechtsbegehren abzuweisen.

8. Anerkennung des Scheidungsurteils

E. 8 Mit Verfügung vom 2. November 2023 (act. 90; Übersetzung in die portugie- sische Sprache: act. 92/1) wurde der Klägerin persönlich Frist angesetzt, um zum Antrag ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (act. 89; Übersetzung in die portu- giesische Sprache: act. 92/2) Stellung zu nehmen. Nachdem am 29. November 2023 die Stellungnahme der Klägerin persönlich (act. 95) beim hiesigen Gericht eingegangen war, wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (act. 96) das Gesuch um Entlassung als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin abgewie-

- 9 - sen und die Frist zur Stellungnahme zu allfälligen Dupliknoven neu angesetzt. In- nert einmal erstreckter Frist (act. 98; act. 99) ging die Stellungnahme der Klägerin ein (act. 101).

E. 8.1 Die Klägerin beantragt, es seien die Parteien zu verpflichten, alle für die Anerkennung des Scheidungsurteils in Brasilien notwendigen Rechtshandlungen auf erstes Verlangen des anderen vorzunehmen und die dafür anfallenden Kosten je hälftig zu übernehmen (act. 32 S. 3). Zur Begründung führt sie hierzu an, es sei in Brasilien notwendig, dass das Scheidungsurteil anerkannt werde, damit die Ehescheidung auch in Brasilien rechtskräftig sei. Ohne eine freiwillige Einver- ständniserklärung bzw. ohne eine Verpflichtung im Urteil müsse die Klägerin in Brasilien zusätzlich noch eine Klage gegen den Beklagten einreichen, womit sich das Verfahren unnötig verzögere und unnötige Kosten anfallen würden (act. 32 S. 16).

E. 8.2 Das mit der Scheidung befasste Gericht ist ausschliesslich zuständig zur Regelung der Scheidungsfolgen. Das Gericht muss in einem Gesamtentscheid sämtliche mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen als Einheit beurteilen, und der Entscheid hat sich auf alle während der Ehe entstandenen Forderungen zu erstrecken (vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO). Die Scheidungsfolgen sind in Art. 119 ff. ZGB abschliessend genannt. Handlungen oder Modalitäten im Zusammenhang mit der Anerkennung eines schweizerischen Scheidungsurteils im Ausland gehö- ren nicht zu den vom Scheidungsgericht zu regelnden Folgen. Auf den Antrag der Klägerin ist deshalb nicht einzutreten.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 9 Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. 102) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um dem Gericht eine Übersetzung von act. 68/45 einzureichen. Innert einmal erstreckter Frist (act. 105) reichte der Beklagte eine Übersetzung von act. 68/45 ein (act. 108; act. 109).

E. 9.1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO).

E. 9.2 Für das vorliegende Scheidungsverfahren rechtfertigt es sich angesichts des Aufwands und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 6 Abs. 1

- 48 - i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts Zürich vom 8. Sep- tember 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.– festzusetzen.

E. 9.3 Im Entscheid vom 19. Dezember 2024 betreffend vorsorgliche Massnah- men wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehal- ten (Art. 104 ZPO). Gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GebV OG sind die Kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Mass- nahmen auf CHF 1'200.– festzusetzen.

E. 9.4 Die Kosten für die eingesetzte Kindesvertretung stellen ebenfalls Gerichts- kosten dar (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die in der Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ geltend gemachten Aufwände und Auslagen über insgesamt CHF 7'432.30 sind ausgewiesen und entsprechend als Kosten im Verfahren zu über- nehmen (act. 186). Zudem fielen Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 1'297.50 an, welche ebenfalls zu den Gerichtskosten gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO).

E. 9.5 Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterlie- genden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozess- kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtli- chen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men waren schwergewichtig finanzielle und nicht-finanzielle Kinderbelange strittig, bei welchen beide Parteien – aus ihrer Sicht – Anträge im Interesse der Kinder gestellt haben. Sodann ist es so, dass der Beklagte zwar mit seinen Anträgen in den Kinderbelangen mehrheitlich durchdringt, indessen die Klägerin beim Güter- recht mehrheitlich obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die Gerichts- kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

E. 9.6 Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. 27) wurde beiden Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts-

- 49 - kasse zu nehmen. Die Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird erkannt:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw.

10. Juli 2023 wird nicht genehmigt.

3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

4. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, ge- boren am tt.mm.2016, wird dem Beklagten belassen.

5. Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____ wie folgt auf ei- gene Kosten zu betreuen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis  Montagmorgen, Schulbeginn; an jedem Mittwochabend ab 17:30 Uhr für ein Abendessen bis  20:30 Uhr; während 4 Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien.  Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit ist der Vater für die Betreuung der Kinder zuständig. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten.

- 50 -

6. Für C._____, geboren am tt.mm.2010, wird auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs mit Rücksicht auf das Alter von C._____ verzich- tet.

7. Die mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, angeordnete Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird bestätigt und der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: Unter Berücksichtigung der Interessen von D._____ und C._____ die  Eltern dahingehend zu unterstützen, in ihrer Situation als getrennt le- bende Eltern gemeinsam für das Kindeswohl zu sorgen; die Vermittlung zwischen den Eltern und Beratung bzw. Unterstützung  bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- rechts von D._____.

8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden inskünftig allein dem Beklagten angerechnet.

9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für die Kinder die folgenden Kinderbarunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen: Für C._____: CHF 619.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen  der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung Für D._____: CHF 527.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen  der Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zu deren Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung CHF 959.– ab Erreichen der Volljährigkeit von C._____ bzw. ab Ab-  schluss von deren angemessener Erstausbildung bis zur Volljährigkeit von D._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von D._____ Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind an den Vater zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- 51 - Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Vaters lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag wie folgt: Für C._____: CHF 334.– bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Ab-  schluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____ Für D._____: CHF 285.– bis tt.mm.2026  CHF 485.– ab tt.mm.2026 und bis zum Erreichen der Volljährigkeit  bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung von C._____

10. Der Antrag der Parteien auf Festsetzung einer hälftigen Kostentragung der ausserordentlichen Kinderkosten durch die Parteien wird abgewiesen.

11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 9 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 9 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

- 52 - Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

12. Es wird festgehalten, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt ge- schuldet ist.

13. Die Pensionskasse der Stadt Winterthur, Stadthausstrasse 4a, 8400 Winter- thur, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorge- konto des Beklagten (AHV-Nr. 2) CHF 46'556.–, zuzüglich Zins ab 10. Juni 2021, auf das Vorsorgekonto der Klägerin (Freizügigkeitskonto Nr. 3, AHV- Nr. 4) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, zu überweisen.

14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 6'675.30 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Rechtsbegehren der Klägerin abgewiesen.

15. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 20'900.– für ausstehende Unterhaltszahlungen zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Rechtsbegehren der Klägerin abgewiesen.

16. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 14 der Klägerin wird nicht eingetreten.

17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.00; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 1'200.00 Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen CHF 7'432.30 Kosten Kindsvertretung CHF 1'297.50 Dolmetscherkosten CHF 15'929.80 Total

18. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 53 -

19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

20. Schriftliche Mitteilung an Advogada X1._____ (per Einschreiben, gegen Empfangsschein),  Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____, im Doppel für sich und die Klägerin  (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und den Beklagten  (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (per Einschreiben, gegen Empfangs-  schein), die Tochter C._____, mit separatem Schreiben und mit normaler Post,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt G._____,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____  an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  an die Kindesschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen im  Auszug gemäss Disp.-Ziff. 1-7 (per Einschreiben, gegen Empfangs- schein), an die Pensionskasse der Stadt Winterthur, Stadthausstrasse 4a, 8400  Winterthur (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 13 des Urteils), an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zü-  rich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 13 des Urteils), je gegen Empfangsschein.

21. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).

- 54 - Winterthur, 19. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart

E. 10 Mit Verfügung vom 29. April 2024 (act. 113) wurden die Parteien aufgefor- dert, diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 115; act. 117) ging eine Eingabe von Advogada X1._____ samt Vollmacht der Klägerin (act. 119; act. 120) ein. Mit Eingabe vom

28. Juni 2024 (act. 125) ersuchte Advogada X1._____ um Widerruf des Mandates der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Advogada X3._____, sowie Bestellung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin. Zudem reichte sie Unter- lagen der Klägerin ein (act. 126/1-17; act. 128/18-20). Ebenfalls innert zweimal er- streckter Frist (act. 116; act. 118) reichte der Beklagte Unterlagen zu seinen finan- ziellen Verhältnissen ein (act. 129; act. 130/48-58).

E. 11 Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. 131) wurde Advogada X3._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin entlassen und Advogada X1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin bestellt. Unter dem 5. September 2024 wurden die Parteien auf den 14. November 2024 zur Hauptverhandlung vor- geladen (act. 138). Mit Eingabe vom 24. September 2024 (act. 139) samt Beila- gen (act. 140/1-6) stellte der Beklagte ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen.

E. 12 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (act. 141) wurde der Klägerin sowie der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen angesetzt. Sodann wurde zur Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen für den 14. November 2024 vorgeladen (act. 143). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 nahm die Klägerin Stellung zum Gesuch um Er- lass von vorsorglichen Massnahmen (act. 144). Die von der Kindsvertreterin be-

- 10 - antragten Fristerstreckungen wurden dieser bis zum 12. November 2024 bewilligt (act. 145; act. 147).

E. 13 Am 13. November 2024 ging die Stellungnahme der Kindsvertreterin beim Gericht ein (act. 149). Sodann fand am 14. November 2024 sowohl die Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prot. S. 32-74) sowie die Hauptver- handlung (Prot. S. 75-86) statt.

E. 14 Unter dem 19. Dezember 2024 erging der Entscheid betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen sowie Kindesschutzmassnahmen (act. 156). Der Ent- scheid ist unangefochten geblieben. Mit Eingabe vom 1. März 2025 stellte Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____ im Namen der Klägerin ein Wiedererwä- gungsgesuch (act. 163), auf welches mit Entscheid vom 28. März 2025 (act. 165) nicht eingetreten wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Verfahren im Urteilsberatungsstadium befinde. Die gegen diesen Entscheid erho- bene Beschwerde wurde mit Urteil (und Beschluss) des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 4. Juni 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 174). Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 stellte Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____ im Namen der Klägerin ein Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (act. 175) samt Beilage (act. 176), auf wel- ches mit Verfügung vom 24. Juli 2025 nicht eingetreten wurde (act. 177). Die ge- gen den Entscheid vom 24. Juli 2025 erhobene Beschwerde wurde vom Oberge- richt des Kantons Zürich mit Urteil (und Beschluss) vom 11. November 2025 ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 183). II. Materielles

1. Ehescheidung

E. 19 Dezember 2024 errichtete und von den Parteien sowie der Kindsvertretung beantragte Besuchsrechtsbeistandschaft ist deshalb mit diesem Entscheid zu be- stätigen, um die Kommunikation der Parteien im Hinblick auf die Kinderbelange weiter zu verbessern und die Kindseltern im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts für D._____ weiterhin bei Problemen zu unterstützen und zu beraten.

E. 22 Mai 2019 E. 5.3.2). Steht ein Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, hat in der Regel der nicht obhutsberechtigte Elternteil für den Geldunterhalt aufzu- kommen. Davon ist abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil bedeutend leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1 m.w.H.). Dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ist auf jeden Fall das betreibungsrechtli- che, und sofern es die insgesamt vorhandenen Verhältnisse zulassen, auch das familienrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 147 III 265 E. 8.3.1).

E. 27 März 2003 E. 9.2).

E. 30 Juni 2013 habe er monatlich CHF 300.– einbezahlt, ab 1. Juli 2013 monatlich CHF 150.–. Entsprechend sei vom Rückkaufswert in der Höhe von CHF 24'575.80 mindestens CHF 4'500.– in Abzug zu bringen. Entsprechend sei als Errungenschaft maximal der Betrag von CHF 20'075.80 hälftig zu teilen (act. 40 S. 18). Die Klägerin anerkennt, dass von der Säule 3a des Beklagten CHF 4'500.– in Abzug zu bringen sind. Demnach handle es sich um CHF 20'075.80 Errungenschaftsanteil (act. 50 S. 11).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht o.V. Geschäfts-Nr. FE210183-K/Ubegr/fg Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 19. Dezember 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Klägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X2._____, gegen B._____, Beklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ weitere Verfahrensbeteiligte / Kindsvertretung nach Art. 299 ZPO betreffend Ehescheidung

- 2 - Zuletzt gestellte Rechtsbegehren: der Klägerin (act. 32, act. 50 und Prot. S. 82, sinngemäss):

1. Es sei die am tt. Juli 2010 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.

2. Es sei die Teil-Vereinbarung vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 zu genehmigen.

3. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen.

4. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, unter die alternierende Obhut der Parteien mit wechselnder Betreuung zu stellen.

5. Für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Einigung über die Betreuung der Kinder zustande kommt, so soll die Betreu- ung der Kinder wie folgt erfolgen: Betreuung durch den Vater:

- Jeweils Mittwoch nach Schulschluss, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten ab 12:00 Uhr (vor dem Mittages- sen); bis Freitagmorgen Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr;

- Sobald der Dienstplan des Vaters bezüglich der Wochen- enden jeweils bekannt ist, teilt der Vater der Mutter unauf- gefordert mit, welche Wochenenden (Samstag und / oder Sonntage) er dienstfrei hat;

- Der Vater betreut die Kinder möglichst an allen dienstfreien Sonntagen, ab 10:00 Uhr, bis Montagmorgen Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr;

- Sofern der Vater ein ganzes Wochenende (Samstag und Sonntag) dienstfrei hat, verlängert sich sein Betreuungswo- chenende von Freitag ab Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr; bis maximal zur hälftigen Aufteilung der Wochen- enden zwischen den Eltern;

- Jeweils während der Hälfte der Schulferien pro Jahr, d.h. maximal 6.5 Wochen pro Kalenderjahr;

- die Eltern planen die Schulferien gemeinsam bis spätes- tens 2 Monate vor Ferienbeginn der Schulferien gemein- sam.

- Kommt zwischen den Eltern betreffend die Aufteilung der Ferien keine Einigung zu Stande, werden sämtliche Ferien-

- 3 - blöcke der Kinder zwischen den Eltern halbiert (d.h. der Vater betreut die Kinder je 1 Woche in den Sport-, Früh- lings-, Herbst- und Weihnachtsferien der Kinder und wäh- rend 2.5 Wochen in den Sommerferien); wobei der Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungs- recht bezüglich der konkreten Ferienwochen hat und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter;

- Die Feiertage werden zwischen den Eltern hälftig aufge- teilt, fällt einer der dienstfreien Wochenenden oder Sonn- tag des Vaters auf Ostern, betreut er die Kinder von Grün- donnerstag nach Schulschluss, in schulfreien oder unter- richtsfreien Zeiten ab 18:00 Uhr (vor dem Abendessen); bis Dienstag nach Ostern Schulbeginn, in schulfreien oder un- terrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr; fällt eines der dienst- freien Wochenenden oder Sonntag des Vaters auf Pfings- ten, betreut er die Kinder bis Dienstag nach Pfingsten Schulbeginn, in schulfreien oder unterrichtsfreien Zeiten bis 8:00 Uhr;

- Die Weihnachtstage werden zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt. Ein Elternteil betreut die Kinder am 24. Dezem- ber mit Übernachtung auf den 25. Dezember, der andere Elternteil betreut die Kinder vom 25. Dezember mit Über- nachtung auf den 26. Dezember. Können sich die Eltern über die Aufteilung der Weihnachtstage nicht einigen, hat der Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Ent- scheidungsrecht bezüglich der Weihnachtstage und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Mutter;

- An Auffahrt gilt die gewöhnliche Alltagsregelung. In der restlichen Zeit werden die Kinder durch die Mutter be- treut.

6. Es sei eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und der Beistand sei zu beauftragen, im Falle von Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln, falls not- wendig die Parteien bei der Ferienplanung zu unterstützen und sofern sich der Dienstplan des Vaters massgebend ver- ändert, die Parteien bei der Neuregelung der Betreuungsre- gelung zu unterstützen.

7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die ge- meinsamen Kinder im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats Kinderunterhaltsbeiträge zzgl. allfälligen Kinder- oder Ausbildungszulagen mindestens wie folgt zu bezahlen:

- Phase 1 (rückwirkend seit dem 1. Juni 2021 bzw. seit der Klageeinreichung):

- Für C._____ CHF 1'085.55 als Barunterhalt und CHF 156.20 als Überschussanteil

- 4 -

- Für D._____ CHF 835.85 als Barunterhalt und CHF 156.20 als Überschussanteil

- Phase 2 (ab dem tt.mm.2026 bis zum Abschluss einer or- dentlichen Erstausbildung):

- Für C._____ CHF 1'074.90 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil

- Für D._____ CHF 1'034.85 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil Der Kinderunterhaltsbeitrag sei auch über die Mündigkeit der gemeinsamen Kinder hinaus an die Klägerin zahlbar, solange die gemeinsamen Kinder sich in einer angemessenen Erstausbildung befinden, in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnen. Es sei der Beklagte zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunter- richt, etc.) nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Klägerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind.

8. Es seien die Unterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.

9. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei an die Teuerung anzupassen, wobei eine negative Teuerung nicht zu deren Reduktion be- rechtige.

10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung von AHV-/IV- Renten seien zukünftig der Klägerin gutzuschreiben.

11. Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

12. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122 ZGB per Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens je hälftig zu teilen und auszugleichen. 13.a. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aus- gleichszahlung von CHF 10'961.90 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 13.b Es sei der Beklagte zu verpflichten, die von … 2023 bis … 2024 ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 26'150.00 zu bezahlen.

14. Es seien die Parteien zu verpflichten, alle für die Anerken- nung des Scheidungsurteils in Brasilien notwendigen Rechts- handlungen auf erstes Verlangen des anderen vorzunehmen und die dafür anfallenden Kosten je hälftig zu übernehmen.

- 5 -

15. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulas- ten des Beklagten. des Beklagten (act. 67, act. 139, Prot. S. 35, S. 83 und 85, sinngemäss):

1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 Abs. 1 ZGB zu scheiden.

2. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. am tt.mm.2010, und D._____, geb. am tt.mm.2016, unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen.

3. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ un- ter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen.

4. Es sei die Klägerin zu verpflichten, die beiden Kinder im Rah- men eines 14-täglichen Wochenendbesuchsrechts von Frei- tagabend nach Schulschluss bis Montagmorgen Schulbeginn zu betreuen oder für eine Betreuung durch eine geeignete Person besorgt zu sein. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Kinder während 4 Wo- chen pro Jahr während der Schulferien zu sich zu nehmen und vollumfänglich zu betreuen oder für eine Betreuung auf eigene Kosten besorgt zu sein. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab.

5. Es sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, welche zwischen den Eltern bei Konflikten und Problemen im Zusammenhang mit der Organisation der Kinderbetreuung vermittelt, wobei die Beistandsperson na- mentlich die gegenseitige Information über die Arbeitszeiten bzw. Abwesenheiten der Eltern sicherstellen sowie die Eltern im Streitfall bei der Ferienplanung unterstützen soll.

6. Es sei die Klägerin zu verpflichten, für die Kinder angemes- sene monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: 6.1. C._____: mindestens CHF 1'211.25, abzüglich Kinder- zulagen 6.2. D._____: mindestens CHF 1'023.50 und ab dem 10. Lebensjahr von D._____ mindestens CHF 1'223.50, je abzüglich Kinderzulagen Die Unterhaltsbeiträge seien an den Beklagten zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats und ge- richtsüblich zu indexieren. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.00 pro Ausgabeposition) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Vor- aussetzung für die hälftige Kostenteilung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geei- nigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trage der ver-

- 6 - anlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibe vorbehalten.

7. Die Erziehungsgutschriften seien dem Beklagten gutzuschrei- ben.

8. Es seien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

9. Es sei das während der Ehe geäufnete Pensionskassengut- haben der zweiten Säule nach Art. 122 ZGB per Datum der Einreichung dieser Scheidungsklage je hälftig zu teilen und auszugleichen.

10. Es sei festzuhalten, dass die Parteien sich güterrechtlich ge- genseitig nichts mehr schulden und als güterrechtlich voll- ständig auseinandergesetzt zu betrachten sind. der Kindsvertreterin (Prot. S. 81 f., sinngemäss):

1. Es sei die Teilvereinbarung vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 nicht zu genehmigen.

2. Es seien die beiden Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2010, und D._____, geb. tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.

3. Es sei die Klägerin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, D._____ an zwei arbeitsfreien Wochenenden pro Monat von Freitag nach Schulschluss bzw. – wenn D._____ am Nach- mittag frei hat und die Klägerin arbeitet – ab 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen, sowie für ein Abend- essen pro Woche an einem arbeitsfreien Abend zu sich zu nehmen. Zudem sei die Klägerin für berechtigt und verpflichtet zu er- klären, D._____ während der Hälfte der Schulferien zu be- treuen, sofern die Klägerin in dieser Zeit die Betreuung si- cherstellen kann. Auf die ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechts für C._____ sei aufgrund des Alters zu verzichten.

4. Es sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten, welche zwischen den Eltern bei Konflikten und Problemen im Zusammenhang mit der Organisation der Kinderbetreuung vermittelt, wobei die Beistandsperson na- mentlich die gegenseitige Information über die Arbeitszeiten bzw. Abwesenheiten der Eltern sicherstellen sowie die Eltern im Streitfall bei der Ferienplanung unterstützen soll.

- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (act. 1) samt Vollmacht (act. 2), Familienaus- weis (act. 3), Teilkonvention (act. 4) und Beilagen (act. 5/3-14) reichte die Ge- suchstellerin bzw. Klägerin ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teileini- gung hierorts ein. In der Folge wurden die Parteien zur Anhörung auf den 15. September 2021 vorgeladen (act. 15).

2. Anlässlich der Anhörung stellten beide Parteien das Gesuch, das Verfahren sei bis zum 31. Dezember 2021 zu sistieren (Prot. S. 5). In der Folge wurde das Verfahren mit Verfügung vom 17. September 2021 (act. 21) bis Ende des Jahres 2021 sistiert. Nachdem die aussergerichtlichen Einigungsgespräche ergebnislos verlaufen sind (vgl. act. 26), wurde das Verfahren mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. 27) wieder aufgenommen, für das weitere Verfahren der Gesuchstel- lerin die Rolle der Klägerin (fortan: Klägerin) zugeteilt und ihr gleichzeitig Frist zur schriftlichen Klagebegründung angesetzt.

3. Innert dreimal erstreckter Frist (act. 29-31) ging die Klagebegründung (act. 32) samt Beilagen (act. 33/17-20) beim hiesigen Gericht ein. Mit Verfügung vom 7. April 2022 (act. 34) wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Klageant- wort angesetzt. Innert dreimal erstreckter Frist (act. 36; act. 37; act. 39) ging die Klageantwort vom 4. Juli 2022 (act. 40) samt Beilagen (act. 41/35-41) beim Ge- richt ein.

4. Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. 42) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur schriftlichen Replik angesetzt. Wiederum in- nert dreimal erstreckter Frist (act. 44; act. 48; act. 49) ging die Replik vom 17. Ok- tober 2022 (act. 50) samt Beilage (act. 51/21) ein.

5. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 (act. 52) wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Duplik angesetzt. Mit Verfügung vom 2. November 2022 (act. 56) wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Bestellung einer Kindsvertretung so-

- 8 - wie zur als Kindsvertreterin vorgeschlagenen Person, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 11. November 2022 (act. 59) er- klärte sich der Beklagte mit der Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin ausdrücklich einverstanden. Die Klägerin liess sich nicht verneh- men. Mit Verfügung vom 30. November 2022 (act. 62) wurde eine Kindsvertretung angeordnet und Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin bestellt.

6. Innert dreimal erstreckter Frist (act. 58; act. 64; act. 66) ging die Duplik des Beklagten (act. 67) samt Beilagen (act. 68/42-47) beim Gericht ein. Am 25. Ja- nuar 2023 fand sodann eine Kinderanhörung mit den gemeinsamen Kindern der Parteien, C._____ und D._____, statt (act. 69). Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (act. 70) wurde der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme (inkl. Anträge und Begründung) angesetzt. Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 72; act. 73) informierte die Kindsvertreterin, dass sich die Parteien über die nicht-finanziellen Kinderbelange mündlich geeinigt hätten (vgl. act. 74), weshalb der Kindsvertrete- rin mit Verfügung vom 24. April 2023 (act. 75) die Frist zur Stellungnahme wieder abgenommen wurde.

7. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (act. 81) liess die Klägerin eine Teil-Vereinba- rung der Parteien über die nicht-finanziellen Kinderbelange einreichen (act. 82). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 (act. 83) wurde der Klägerin in der Folge Frist angesetzt, um zu allfälligen Dupliknoven Stellung zu nehmen. Diese Frist wurde der Klägerin insgesamt viermal, letztmals mit Notfrist, verlängert (act. 85; act. 86; act. 87; act. 88). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (act. 89) beantragte die un- entgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Advogada X3._____, ihre Entlassung aus dem Mandat.

8. Mit Verfügung vom 2. November 2023 (act. 90; Übersetzung in die portugie- sische Sprache: act. 92/1) wurde der Klägerin persönlich Frist angesetzt, um zum Antrag ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (act. 89; Übersetzung in die portu- giesische Sprache: act. 92/2) Stellung zu nehmen. Nachdem am 29. November 2023 die Stellungnahme der Klägerin persönlich (act. 95) beim hiesigen Gericht eingegangen war, wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (act. 96) das Gesuch um Entlassung als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin abgewie-

- 9 - sen und die Frist zur Stellungnahme zu allfälligen Dupliknoven neu angesetzt. In- nert einmal erstreckter Frist (act. 98; act. 99) ging die Stellungnahme der Klägerin ein (act. 101).

9. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. 102) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um dem Gericht eine Übersetzung von act. 68/45 einzureichen. Innert einmal erstreckter Frist (act. 105) reichte der Beklagte eine Übersetzung von act. 68/45 ein (act. 108; act. 109).

10. Mit Verfügung vom 29. April 2024 (act. 113) wurden die Parteien aufgefor- dert, diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen. Nach zweimaliger Fristerstreckung (act. 115; act. 117) ging eine Eingabe von Advogada X1._____ samt Vollmacht der Klägerin (act. 119; act. 120) ein. Mit Eingabe vom

28. Juni 2024 (act. 125) ersuchte Advogada X1._____ um Widerruf des Mandates der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Advogada X3._____, sowie Bestellung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin. Zudem reichte sie Unter- lagen der Klägerin ein (act. 126/1-17; act. 128/18-20). Ebenfalls innert zweimal er- streckter Frist (act. 116; act. 118) reichte der Beklagte Unterlagen zu seinen finan- ziellen Verhältnissen ein (act. 129; act. 130/48-58).

11. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. 131) wurde Advogada X3._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin entlassen und Advogada X1._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin bestellt. Unter dem 5. September 2024 wurden die Parteien auf den 14. November 2024 zur Hauptverhandlung vor- geladen (act. 138). Mit Eingabe vom 24. September 2024 (act. 139) samt Beila- gen (act. 140/1-6) stellte der Beklagte ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen.

12. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 (act. 141) wurde der Klägerin sowie der Kindsvertreterin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen angesetzt. Sodann wurde zur Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen für den 14. November 2024 vorgeladen (act. 143). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 nahm die Klägerin Stellung zum Gesuch um Er- lass von vorsorglichen Massnahmen (act. 144). Die von der Kindsvertreterin be-

- 10 - antragten Fristerstreckungen wurden dieser bis zum 12. November 2024 bewilligt (act. 145; act. 147).

13. Am 13. November 2024 ging die Stellungnahme der Kindsvertreterin beim Gericht ein (act. 149). Sodann fand am 14. November 2024 sowohl die Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prot. S. 32-74) sowie die Hauptver- handlung (Prot. S. 75-86) statt.

14. Unter dem 19. Dezember 2024 erging der Entscheid betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen sowie Kindesschutzmassnahmen (act. 156). Der Ent- scheid ist unangefochten geblieben. Mit Eingabe vom 1. März 2025 stellte Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____ im Namen der Klägerin ein Wiedererwä- gungsgesuch (act. 163), auf welches mit Entscheid vom 28. März 2025 (act. 165) nicht eingetreten wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Verfahren im Urteilsberatungsstadium befinde. Die gegen diesen Entscheid erho- bene Beschwerde wurde mit Urteil (und Beschluss) des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 4. Juni 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 174). Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 stellte Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____ im Namen der Klägerin ein Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren (act. 175) samt Beilage (act. 176), auf wel- ches mit Verfügung vom 24. Juli 2025 nicht eingetreten wurde (act. 177). Die ge- gen den Entscheid vom 24. Juli 2025 erhobene Beschwerde wurde vom Oberge- richt des Kantons Zürich mit Urteil (und Beschluss) vom 11. November 2025 ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 183). II. Materielles

1. Ehescheidung 1.1. Die Parteien verlangen gemeinsam die Ehescheidung gestützt auf Art. 112 ZGB (act. 4). Beide Parteien haben ihren Scheidungswillen sowohl in der gemein- samen als auch in der getrennten Anhörung bestätigt (Prot. S. 4 f.).

- 11 - 1.2. Die am tt. Juli 2010 in Winterthur geschlossene Ehe der Parteien (vgl. act. 3) ist somit in Anwendung von Art. 112 ZGB zu scheiden. Nachdem die Par- teien ausdrücklich erklärt haben, dass das Gericht die strittig gebliebenen Folgen der Scheidung beurteilen soll (vgl. act. 4; Prot. S. 5), ist nachfolgend hierüber zu entscheiden.

2. Nichtfinanzielle Kinderbelange Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses und regelt insbesondere die elterli- che Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltsbeitrag. Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes (Art. 133 ZGB). Da für sämtliche Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten uneingeschränkt die Offizialmaxime gilt, entscheidet das Gericht über die Kinderbelange ohne Bindung an die Parteianträge. Daraus folgt, dass eine Vereinbarung der Ehegatten über die Kinderbelange das Gericht nicht bindet oder gar verpflichtet, sondern bloss den Charakter eines (gemeinsa- men) Antrages hat (vgl. BGE 143 III 361). Die Parteien können bis zur Urteilsbe- ratung jederzeit auf ihre Anträge zurückkommen und diese analog einer "Klage- änderung" modifizieren. 2.1. Elterliche Sorge Grundsätzlich stehen Kinder unter der elterlichen Sorge beider Eltern (vgl. Art. 296 und Art. 298c ZGB). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Wohl der minderjährigen Kinder am besten gedient ist, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Von diesem Grundsatz soll nur dann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt beziehungsweise, sofern es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig er- scheint. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb – entgegen dem An- trag beider Parteien – vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge abge- wichen werden sollte. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____,

- 12 - geboren am tt.mm.2016, sind demnach unter der gemeinsamen elterliche Sorge der Parteien zu belassen. 2.2. Obhut 2.2.1. Ausgangslage 2.2.1.1. Mit Urteil (und Verfügung) des Eheschutzgerichts am Bezirksgericht Win- terthur vom 20. Dezember 2019 wurde beiden Parteien die Obhut mit wechseln- der Betreuung übertragen. Sodann wurde in der durch das Gericht genehmigten Vereinbarung der Parteien festgehalten, dass sich die Parteien über die Auftei- lung der Betreuung jeweils monatlich und unter Berücksichtigung des Kindes- wohls und des Arbeitsplans des Beklagten absprechen. Dabei sollte die Betreu- ung der Kinder von beiden Parteien zu ungefähr gleichen Teilen übernommen werden (act. 6/13). 2.2.1.2. Nachdem die Parteien im Rahmen des Scheidungsverfahrens unter- schiedliche Anträge mit Bezug auf die Zuteilung der Obhut stellten, schlossen die Parteien unter Vermittlung der Kindsvertreterin am 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 im Rahmen von aussergerichtlichen Einigungsgesprächen eine Teilvereinbarung über die nicht-finanziellen Kinderbelange ab (act. 82). Dabei ei- nigten sich die Parteien darauf, ihnen die gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung zu belassen sowie dahingehend, dass im Konfliktfall der Beklagte die Kinder im Wesentlichen jeweils von Mittwoch nach Schulschluss bis Freitagmor- gen Schulbeginn sowie an seinen freien Sonntagen und 14-täglichen freien Samstagen betreut. Während der übrigen Zeit war eine Betreuung der Kinder durch die Klägerin vereinbart. 2.2.1.3. Mit Eingabe vom 24. September 2024 stellte der Beklagte ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Winterthur vom

20. Dezember 2019 und stellte unter anderem den Antrag, die Kinder seien unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen (act. 139 S. 2; Prot. S. 35). Mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2024 (act. 156) wurden die Kinder für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens unter die alleinige Obhut des Beklagten gestellt.

- 13 - Zudem wurde die Klägerin berechtigt und verpflichtet, D._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbe- ginn, sowie an jedem Mittwochabend ab 17:30 Uhr für ein Abendessen bis 20:30 Uhr und während 4 Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien zu be- treuen. Auf eine ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs von C._____ mit der Klägerin wurde mit Rücksicht auf das Alter von C._____ verzichtet. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben. 2.2.2. Anträge der Parteien Die Klägerin beantragt, es sei den Eltern in Genehmigung der Teil-Vereinba- rung vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung zu übertragen und die Betreuungszeiten gemäss der am 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 geschlossenen Teilvereinba- rung zu regeln (Prot. S. 82). Der Beklagte beantragt, es sei ihm die alleinige Ob- hut für die gemeinsamen Kinder zuzuteilen (act. 67 S. 2; Prot. S. 83 ff.). Die Kindsvertreterin beantragt, es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 nicht zu genehmigen und es seien die ge- meinsamen Kinder der Parteien unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen (Prot. S. 81). Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob die von der Klägerin beantragte alternie- rende Obhut der Parteien dem Kindeswohl entspricht.

- 14 - 2.2.3. Rechtliches 2.2.3.1. Oberste Maxime für den Entscheid über die Zuteilung der Obhut bildet stets das Kindeswohl; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses dem- nach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2; 142 III 617 E. 3.2.3, je m.w.H.). Dementsprechend stellt das Gericht bei der Zuteilung der Ob- hut auf die persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind, die jeweiligen Erzie- hungsfähigkeiten der Eltern, ihre Eignung, sich persönlich um das Kind zu küm- mern und sich mit ihm zu beschäftigen sowie die Bereitschaft, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern, ab; es ist diejenige Lösung zu wählen, die un- ter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles als am geeignetsten er- scheint, dem Kind die Stabilität der für eine unter dem affektiven, psychischen, moralischen und intellektuellen Gesichtswinkel harmonische Entwicklung nötigen Beziehungen zu gewährleisten. Die alternierende Obhut stellt hohe Anforderun- gen an Eltern und Kinder und ist deshalb nicht per se das zu bevorzugende Be- treuungsmodell, wenn sich Ehepartner mit minderjährigen Kinder trennen. Die al- ternierende Obhut ist namentlich dann nicht angezeigt, wenn das Kind dadurch kontinuierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt wird. 2.2.3.2. Unter den Kriterien, auf die es bei der Beurteilung einer alternierenden Obhut für die Kinder ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätz- lich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter er- fordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Be- treuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen lau- fend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organi- satorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den El- tern kann indessen auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut zudem nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfin- dung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_629/2019 vom 13. November 2020

- 15 - E. 4.2). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die El- tern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu den Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7; BGer 5A_241/2018 und 5A_297/2018 vom 18. März 2019 E. 5.1; BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1 und E. 3.4). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungs- regelung (noch) nicht urteilsfähig ist (s. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3, je m.w.H.). 2.2.3.3. Wenn auch das Gericht sich nicht damit begnügen darf, das Kind dem El- ternteil zuzuteilen, der die Obhut während des Verfahrens innehatte, geniesst die- ses Kriterium ein besonderes Gewicht, wenn im Übrigen die Erziehungs- und Pflegefähigkeiten der Eltern vergleichbar sind (BGE 136 I 178 [=Pra 99 (2010) Nr. 125] E. 5.3). 2.2.4. Würdigung 2.2.4.1. Die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern steht vorliegend ausser Frage. Auch die geographische Nähe der Wohnorte der Kindseltern würde eine alternie- rende Obhut zulassen. Die Eltern haben beide Wohnsitz in der Gemeinde E._____. Zur Kommunikation der Parteien ist zu sagen, dass sich im Verlaufe des Verfahrens gezeigt hat, dass diese massgeblich belastet ist. Beide Elternteile er- klärten, dass sie nicht miteinander sprechen würden und die Klägerin gab an, dass sie den Beklagten auf Kommunikationskanälen blockiert habe (Prot. S. 47 f., S. 61 und S. 67). Die Kindseltern sind seit geraumer Zeit nicht in der Lage, nur

- 16 - schon die grundsätzlichsten Belange der Kinder miteinander abzusprechen. Viel- mehr ist es so, dass die Parteien über das ältere Kind, C._____, miteinander kom- munizieren (vgl. z.B. Prot. S. 48, S. 66 und S. 68; act. 69 S. 9; act. 149 S. 5), was höchst problematisch ist, da diese unmittelbar in die elterlichen Verantwortlichkei- ten hineingezogen wird. Auch infolge dieser Unfähigkeit der Kindseltern miteinan- der zu kommunizieren, kam es bereits zu diversen Situationen, in welchen das Wohl der Kinder in Mitleidenschaft gezogen wurde. Beispielhaft zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass D._____ an einem …fest- oder … [Event]-Wochen- ende im Nachtbus des Beklagten mitfahren musste, so dass D._____ in jener Nacht nicht ohne Betreuung war (vgl. act. 139 S. 4 f.; act. 149 S. 5 f.). Als weite- res Beispiel zu erwähnen ist, dass gerade in der Woche der Verhandlung betref- fend vorsorgliche Massnahmen vom 14. November 2024 offenbar die Klägerin D._____ zu sich genommen hat, ohne aber dem Beklagten mitzuteilen, dass sie dies tue bzw. auf die Nachfragen des Beklagten bei ihr, wo sich D._____ aufhalte, nicht reagierte (Prot. S. 36, S. 48 und S. 60). Der elterliche Konflikt und die damit zusammenhängende Unfähigkeit miteinander zu kommunizieren, führte – wie auch anhand dieser Beispiele aufgezeigt – schon mehrfach zu Situationen, wel- che dem Kindeswohl von C._____ und D._____ abträglich sind. Kommt mit der Kindsvertreterin (Prot. S. 73) noch hinzu, dass aufgrund der variablen Arbeitszei- ten der Parteien eine funktionierende Kommunikation für die Umsetzung einer al- ternierenden Obhut umso wichtiger wäre. Diese variablen Arbeitszeiten der Par- teien führen zu einem erhöhten Koordinationsaufwand bzw. zur Notwendigkeit von verlässlichen Absprachen, welche aber zwischen den Parteien offensichtlich nicht stattfinden. Die tiefliegenden Kommunikationsprobleme stehen einer alter- nierenden Obhut der Kindseltern entgegen. 2.2.4.2. Es gilt der Grundsatz, wonach Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen sind. Ist aber bei Geschwistern, zum Beispiel aufgrund des Altersunter- schieds, von unterschiedlichen Bedürfnissen und insbesondere emotionalen Bin- dungen und Wünschen auszugehen, steht einer Trennung der Kinder nichts ent- gegen. In diesem Zusammenhang ist auf den Kinderwillen der beiden Kinder ein- zugehen. C._____ äusserte im Verlauf des Verfahrens mehrfach ausdrücklich den Willen, beim Vater wohnen zu wollen. Dieser Wille ist gefestigt und C._____ kann

- 17 - diesen Willen auch begründen (act. 69; Prot. S. 42). Bei D._____ konnte sich noch kein stabiler Wille etablieren. D._____ scheint sich vielmehr den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen und erscheint in seinen Wünschen ambivalent. So äusserte er, dass er die von den Parteien gelebte alleinige Obhut des Beklagten als gut empfinden würde. Gleichzeitig zeigte sich, dass er die Klägerin vermisst, wenn er diese längere Zeit nicht sehen konnte (Prot. S. 42; act. 149 S. 5). Dass er dann eine Zeichnung mit einem Text anfertigt, in welcher er ausführt, dass er sich wünsche, eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter zu leben (vgl. act. 164), zeigt, dass D._____ noch nicht imstande ist, sich die Tragweite seiner Wünsche bewusst zu machen. Denn würde man seinen "Wunsch" in die Realität umsetzen, so würde dies gerade dazu führen, dass es zu langen Betreuungsun- terbrüchen des jeweiligen Elternteils und damit zu einem Vermissen dieses El- ternteils kommen würde. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Kinder C._____ und D._____ eine sehr innige und enge Beziehung zueinan- der haben. C._____ ist für D._____ offensichtlich ein wichtiger Ankerpunkt, was sich auch an der Kinderanhörung gezeigt hat (vgl. Prot. S. 44; act. 69 S. 10). Ob- wohl die Wünsche von C._____ und D._____ in der Intensität der Beziehung zur Klägerin klarerweise divergieren (vgl. act. 69 S. 3 f.), wäre es dem Kindeswohl nicht zuträglich, für die Kinder eine unterschiedliche Obhutsregelung zu etablie- ren. Damit würde ein wichtiger Stabilisationsfaktor für D._____ – die Beziehung zu seiner Schwester C._____ – gefährdet werden, was es zu vermeiden gilt. 2.2.4.3. Von der Klägerin geltend gemacht wurde, dass der Beklagte aufgrund seiner Arbeitstätigkeit gar nicht in der Lage sei, die alleinige Obhut über die Kin- der auszuüben (act. 163 S. 6). Richtig ist es, dass die Kinder beim Beklagten teil- weise auch durch Drittpersonen betreut werden (Prot. S. 46). Wie oben erwähnt, spielt das Kriterium der persönlichen Betreuung grundsätzlich nur dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung not- wendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (mor- gens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszuge- hen. Vorliegend sind die Kinder bereits 15 Jahre bzw. 9 Jahre alt. Die persönliche Betreuung hat damit – anders als bei ganz kleinen Kindern oder Babys – nicht

- 18 - mehr einen derart hohen Stellenwert. Zu berücksichtigen gilt es dabei auch, dass die Drittpersonen, welche die Kinder beim Beklagten dann und wann betreuen, den Kindern bestens bekannt sind (Prot. S. 46). Weiter zu erwähnen gilt es, dass der Beklagte mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen konnte, welche es ihm trotz seines Arbeitspensums erlaubt, die Kinder weitgehend in eigener Person zu betreuen, indem er seine Schichten so legen konnte, dass er in den unter- richtsfreien Zeiten der Kinder in der Regel anwesend ist (act. 67 S. 5; Prot. S. 46 f.). Zudem ist der Beklagte in der Lage, sich zuverlässig um die Bedürfnisse der Kinder zu kümmern. Bei Krankheitsfällen ist der Beklagte verfügbar und küm- mert sich auch um die sonstigen Belange im Leben der Kinder (vgl. act. 67 S. 6; act. 139 S. 5; act. 149 S. 8; Prot. S. 50). Abschliessend festzuhalten bleibt, dass die Kinder auch bei der Klägerin während Abwesenheiten der Klägerin immer wie- der durch Drittpersonen betreut werden (vgl. act. 50 S. 9; act. 69 S. 4; Prot. S. 60 ff.). Wollte die Klägerin also ableiten, dass eine Betreuung durch Drittperso- nen dem Kindeswohl abträglich wäre, so müsste sie dies gleichermassen auch gegen sich gelten lassen. 2.2.4.4. Schon seit Oktober 2023 wurde die Betreuungsverantwortung für die Kin- der zum ganz überwiegenden Teil durch den Beklagten übernommen, was der Beklagte mit seinen Aufstellungen zu den Betreuungszeiten der Kinder bei ihm zu belegen vermag (act. 140/2; act. 150/7). Es sei daran erinnert, dass es in Kinder- belangen keine Beweismittelbeschränkung gibt, weshalb die vom Beklagten ein- gereichten Aufstellungen ohne Weiteres als Beleg für die Zeiten dienen, an wel- chen er die Betreuung der Kinder in der Vergangenheit übernommen hat, zumal die Klägerin ja auch nicht in Abrede stellt, dass der Beklagte tatsächlich wesent- lich mehr Betreuungstage der Kinder wahrgenommen hatte (Prot. S. 59; act. 144 S. 2). Die Klägerin moniert grundsätzlich nur den Beweiswert der Aufstellungen, bestreitet aber nicht substantiiert, inwiefern die Aufstellungen nicht den tatsächli- chen Gegebenheiten entsprechen würden bzw. sie an Tagen, an welchen der Be- klagte behauptet, die Kinder betreut zu haben, die Betreuung effektiv übernom- men habe. Es ist deshalb von der Richtigkeit dieser Aufstellungen auszugehen. Dass die Kinder seit Oktober 2023 wesentlich mehr durch den Beklagten betreut wurden, deckte sich auch mit den gegenüber der Kindsvertreterin geäusserten

- 19 - Wahrnehmungen der Kinder, wobei C._____ konkret schätzte, dass sie im Durch- schnitt ca. an sieben Einzeltagen pro Monat durch die Klägerin betreut wurden und die restliche Zeit beim Beklagten verbrachten (act. 149 S. 5). Wie bereits er- wähnt, wurde die Obhut für die Kinder mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 dem Beklagten alleine zugeteilt. Damit hat der Beklagte bereits seit mehreren Jahren – seit Dezember 2024 auch durch einen Gerichtsentscheid – die Hauptbe- treuungsverantwortung für die beiden Kinder inne. Das Kriterium der Stabilität bzw. Kontinuität spricht deshalb dafür, dass dem Beklagten mit diesem Entscheid die alleinige Obhut für die Kinder C._____ und D._____ zu belassen ist. 2.2.5. Fazit Aufgrund des Gesagten erweist sich eine alternierende Obhut für die ge- meinsamen Kinder der Parteien als nicht dem Kindeswohl förderlich. Vor diesem Hintergrund ist die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw. 10. Juli 2023 nicht zu genehmigen und es ist die Obhut für die gemeinsamen Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, dem Beklagten alleine zu belassen. 2.3. Betreuungsregelung 2.3.1. Sofern keine geteilte Obhut installiert werden kann, ist der persönliche Ver- kehr zu regeln. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestal- tung des Besuchsrechts gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). 2.3.2. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wurde die Klägerin berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____ an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitag- abend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn, an jedem Mittwochabend ab 17:30 Uhr für ein Abendessen bis 20:30 Uhr sowie während 4 Wochen Ferien pro

- 20 - Jahr während den Schulferien zu betreuen (Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 19. Dezember 2024; act. 156 S. 37 f.). 2.3.3. Seit dem Entscheid vom Dezember 2024 haben sich aktenkundig keine Gründe ergeben von der damals festgesetzten Regelung mit vorliegendem Ent- scheid abzuweichen. Die Klägerin ist deshalb zu berechtigen und zu verpflichten, D._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 19. Dezember 2024 zu betreuen. Insbesondere wird mit dieser Regelung auch dem Umstand Rechnung getragen, dass D._____ die Klägerin vermisst, wenn er diese mehrere Tage am Stück nicht mehr gesehen hat, weshalb wöchentlich wiederkehrende Abendessen am Mittwochabend sinnvoll erscheinen. Für C._____ ist aufgrund ihres Alters auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten. 2.4. Beistandschaft 2.4.1. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde für die Kinder C._____, ge- boren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, eine Besuchs- rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson wurden die folgenden Aufgaben übertragen: Unter Berücksichtigung der Interessen von D._____ und C._____ die  Eltern dahingehend zu unterstützen, in ihrer Situation als getrennt le- bende Eltern gemeinsam für das Kindeswohl zu sorgen; die Vermittlung zwischen den Eltern und Beratung bzw. Unterstützung  bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- rechts von D._____; eine Mediation (Minimum fünf Sitzungen) zwecks Verbesserung der  Kommunikation der Eltern in Kinderbelangen bei einer geeigneten, auch portugiesisch sprechenden Fachperson zu installieren und zu überwachen. 2.4.2. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 21. Januar 2025 (act. 161) wurde F._____, Kin- der- und Jugendhilfezentrum (kjz) G._____, zur Beistandsperson ernannt und mit den entsprechenden Aufgaben betraut. 2.4.3. Somit hat die Beistandsperson erst zu Beginn des laufenden Jahres die Ar- beit aufgenommen, wobei erfahrungsgemäss die Etablierung einer stabilen und

- 21 - kindswohlgerechten Kommunikation innert eines solchen Zeitraums bei derart zerrütteten Verhältnissen noch nicht stattfinden konnte. Die mit Verfügung vom

19. Dezember 2024 errichtete und von den Parteien sowie der Kindsvertretung beantragte Besuchsrechtsbeistandschaft ist deshalb mit diesem Entscheid zu be- stätigen, um die Kommunikation der Parteien im Hinblick auf die Kinderbelange weiter zu verbessern und die Kindseltern im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts für D._____ weiterhin bei Problemen zu unterstützen und zu beraten. 2.5. Erziehungsgutschrift 2.5.1. Über die zukünftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde, wenn es die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsanteile geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern regelt (Art. 29sexies AHVG i.V.m. Art. 52fbis Abs. 1 AHVV). 2.5.2. Vorliegend hat das Gericht im Rahmen der Scheidung auch die Kinderbe- lange zu regeln, weshalb ein Entscheid über die Anrechnung der Erziehungsgut- schriften zu treffen ist. Nachdem dem Beklagten die alleinige Obhut für die Kinder C._____ und D._____ zu belassen ist, sind ihm die Erziehungsgutschriften ins- künftig alleine anzurechnen.

3. Finanzielle Kinderbelange 3.1. Anträge der Parteien 3.1.1. Die Klägerin beantragt, es sei der Beklagte zu verpflichten, in einer ersten Phase rückwirkend seit dem 1. Juni 2021 bzw. seit der Klageeinreichung monatli- che Unterhaltsbeiträge für C._____ von CHF 1'085.55 als Barunterhalt sowie CHF 156.20 als Überschussanteil und für D._____ von CHF 835.85 als Barunter- halt sowie CHF 156.20 als Überschussanteil zu bezahlen. In einer zweiten Phase ab tt.mm.2026 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung sei der Be- klagte zu verpflichten, für C._____CHF 1'074.90 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil sowie für D._____CHF 1'034.85 als Barunterhalt und CHF 100.00 als Überschussanteil zu bezahlen (act. 32 S. 3; Prot. S. 82).

- 22 - 3.1.2. Der Beklagte beantragt, es sei die Klägerin zu verpflichten, für C._____ mindestens CHF 1'211.25 abzüglich der Kinderzulagen sowie für D._____ min- destens CHF 1'023.50 und ab dem 10. Lebensjahr von D._____ mindestens CHF 1'223.50, je abzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen (act. 67 S. 3; Prot. S. 83 und Prot. S. 35 und S. 83). 3.2. Vorbemerkungen 3.2.1. Zu den von der Klägerin rückwirkend verlangten Unterhaltsbeiträgen ist zu sagen, dass sie diese für die Situation errechnet, bei der die alleinige Obhut für die Kinder bei der Klägerin gelegen hätte (vgl. act. 32 S. 8 ff.). Die Klägerin be- hauptet hierzu zusammengefasst, sie habe sich seit dem Eheschutzurteil prak- tisch alleine um die Kinderbetreuung gekümmert (vgl. act. 32 S. 6 f.). Dies wird durch den Beklagten bestritten und zusammengefasst geltend gemacht, man habe sich in der Zeit nach dem Eheschutzentscheid gemeinsam um die Kinder gekümmert (act. 40 S. 8 f.; act. 67 S. 5 f.). Dass die Parteien in der Zeit nach dem Eheschutzentscheid die Obhut über die Kinder zwischenzeitlich gemeinsam aus- geübt haben, ergibt sich nicht nur aus den Aufstellungen des Beklagten, sondern hat sich auch anlässlich der Kinderanhörung vom 25. Januar 2023 bestätigt, in welcher C._____ ausführte, sie seien jeweils zwei bis vier Tage pro Woche beim Beklagten gewesen (act. 69 S. 3). Die Berechnungen der Klägerin erweisen sich nur schon vor diesem Hintergrund als unzutreffend. 3.2.2. Massgebend ist aber vielmehr, dass der Kinderunterhalt im Rahmen des vorliegenden Scheidungsverfahrens der Eltern festgelegt wird. In solchen Fällen kann der Kinderunterhalt nicht analog Art. 279 Abs. 1 ZGB rückwirkend auf ein Jahr vor der Scheidungsklage festgelegt werden (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 279 N 5a). Vielmehr werden mit der Anhängigmachung der Scheidung ge- mäss Art. 133 ZGB – welche Vorschrift den Kindesunterhalt erst zur Scheidungs- folge macht – nur Kinderunterhaltsansprüche ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft im Scheidungspunkt zum Gegenstand des Scheidungsverfahrens als solchem ge- macht (SAMUEL ZOGG, in FamPra.ch 2018 S. 47, 74 m.w.H.).

- 23 - 3.2.3. Sodann gilt es auch zu erwähnen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Eheschutzmassnahmen – über die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage hinaus – in Kraft bleiben, bis sie durch vorsorgliche Massnah- men (des Scheidungsverfahrens) abgeändert werden (BGE 138 III 646 E. 3.3.2.). Mit Eheschutzentscheid vom 20. Dezember 2019 wurden die Kinder unter die al- ternierende Obhut mit wechselnder Betreuung gestellt und es wurden Kinderun- terhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens festgesetzt. Der Eheschutzent- scheid wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 abgeändert und dem Be- klagten wurde die alleinige Obhut zugeteilt. Sodann wurde die Klägerin zur Leis- tung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Damit wurden die Unterhaltsbeiträge der Kinder bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils verbindlich geregelt und es ist nur noch über die Kinderunterhaltsbeiträge ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils für die Zukunft zu befinden. Für eine rückwirkende Festsetzung von Kinder- unterhaltsbeiträgen vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Schei- dungsurteils bleibt kein Raum. 3.3. Rechtliche Grundlagen 3.3.1. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB den Be- dürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungs- fähigkeit voraus. Leistungsfähig ist ein Elternteil in dem Umfang, in welchem sein eigenes Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt (BGer 5A_743/2017 vom

22. Mai 2019 E. 5.3.2). Steht ein Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, hat in der Regel der nicht obhutsberechtigte Elternteil für den Geldunterhalt aufzu- kommen. Davon ist abzuweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil bedeutend leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1 m.w.H.). Dem nicht obhutsberechtigten Elternteil ist auf jeden Fall das betreibungsrechtli- che, und sofern es die insgesamt vorhandenen Verhältnisse zulassen, auch das familienrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 147 III 265 E. 8.3.1). 3.3.2. Bei der Ermittlung des gebührenden Bedarfs bildet ein Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege) auf Basis der massgebenden Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums den Aus-

- 24 - gangspunkt, wobei zusätzlich ein Wohnkostenanteil (Miete) einzusetzen ist und im Übrigen auch allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (Kranken- kassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbe- trag dazuzurechnen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Je knapper die finanziellen Verhält- nisse, desto enger muss sich der Bedarf an die für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Soweit es die finanziellen Mittel zulas- sen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzmi- nimum zu erweitern. Hierzu gehören beispielsweise die Steuern, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am be- treibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und angemessene Schuldentilgung; ferner können Kommunikations- und Versicherungspauschalen sowie über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksich- tigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Exis- tenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkre- ten Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. So- weit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressour- cen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hier- für zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). 3.4. Konkrete Unterhaltsberechnung 3.4.1. Einkommen Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni. Werden Einkom- mensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisio- nen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem recht- sprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durch-

- 25 - schnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2). Voraussetzung für die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommensstei- gerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 17 E. 1b). Die rückwirkende Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. 3.4.1.1. Einkommen des Beklagten Der Beklagte verdiente im Jahr 2021 abzüglich Kinderzulagen, inklusive FVP Mitarbeitende durchschnittlich CHF 6'771.– (act. 68/47). Im Jahre 2022 er- zielte der Beklagte abzüglich Kinderzulagen und inklusive FVP Mitarbeitende so- wie Einmalzulage ein Einkommen von CHF 77'622.– und damit ein durchschnittli- ches monatliches Einkommen von CHF 6'468.– (act. 130/49; act. 130/50). Unter anderem aufgrund einer Lohnerhöhung erhielt der Beklagte im Jahre 2023 abzüg- lich Kinderzulagen sowie Kosten Arbeiterparkplatz und inklusive FVP Mitarbei- tende sowie Einmalzulage CHF 86'596.– (act. 130/51; act. 130/52). Damit erzielte er im Jahr 2023 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 7'216.–. In den Monaten Januar 2024 bis Mai 2024 verdiente er wiederum abzüglich Kin- derzulagen sowie Kosten Arbeiterparkplatz und inklusive Einmalzulage durch- schnittlich CHF 6'923.– (vgl. act. 130/53), wobei hierzu zu erwähnen ist, dass der Beklagte in den Monaten Januar 2024 und April 2024 zwar noch Lohnzuschläge von insgesamt knapp CHF 5'800.– erhielt, allerdings kein 13. Monatslohn berück- sichtigt ist. Aufgrund des schwankenden Einkommens ist von einem Durchschnittswert der vergangenen Jahre auszugehen und dem Beklagten ist für seine Tätigkeit als Buschauffeur ein Einkommen von CHF 6'845.– anzurechnen. Geltend gemacht wurde, dass der Beklagte noch Einnahmen mit einer Matétee-Plantage in Brasilien erziele (act. 50 S. 7). Diese Behauptung konnte sich mit den Akten und aufgrund der Angaben der Parteien nicht erhärten lassen. Vielmehr hat sich mit den Ausführungen des Beklagten (act. 40 S. 20) bestätigt, dass der Beklagte mehr Geld in die Plantage steckt, als er mit dieser einnimmt

- 26 - (vgl. Prot. S. 50 f.). Aus dem Betrieb der Plantage generiert der Beklagte damit kein anrechenbares Einkommen. 3.4.1.2. Einkommen der Klägerin Der Beklagte rechnet der Klägerin ein Einkommen von mindestens CHF 4'239.95 an (act. 40 S. 12 f.). Die Klägerin liess im Verfahren betreffend vor- sorgliche Massnahmen geltend machen, sie habe im November 2024 CHF 2'194.61 pro Monat verdient (Prot. S. 41), während sie selber in der Befra- gung anlässlich der Verhandlung vom 14. November 2024 von einem monatlichen Einkommen von ungefähr CHF 2'900.– ausgegangen ist (Prot. S. 55). Vorab zu erwähnen ist, dass die Klägerin im Verlaufe des Verfahrens im Zu- sammenhang mit ihren Einkommensverhältnissen nur wenig verlässliche Anga- ben machen konnte und sie ihre Einkommensverhältnisse trotz Aufforderung des Gerichts zur Einreichung von entsprechenden Belegen nicht belegte. In der mündlichen Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. Novem- ber 2024 machte sie teilweise unvollständige, teilweise widersprüchliche Anga- ben. Beispielhaft sei erwähnt, dass sie einmal sagte, ab Juni 2023 für die "H._____" gearbeitet zu haben, und dann nur drei Fragen später ausführte, dass dies bereits ab Mai 2023 der Fall gewesen sei (Prot. S. 53 f.). Oder auch, dass sie einmal behauptete im Jahre 2023 nicht mehr für die I._____ AG tätig gewesen zu sein, und nur wenig später zu Protokoll gab, sie sei im Jahre 2023 einzig für die H._____ Switzerland AG und die I._____ AG tätig gewesen. Zudem behauptete die Klägerin, sie habe die H._____ Switzerland AG darum gebeten, das Arbeits- verhältnis mit ihr aufzulösen, da sie in einem 80% Pensum unter CHF 3'000.– ver- dient habe (vgl. Prot. S. 54), während sich aus den Lohnabrechnungen der H._____ Switzerland AG ohne Weiteres ergibt, dass die Klägerin regelmässig mehr als CHF 3'000.– verdienen konnte. Andere Tätigkeiten, wie ihre Arbeit im Restaurant J._____ in E._____ oder im K._____ in den L._____ [Shoppingzen- trum] liess sie zunächst gänzlich unerwähnt und bestätigte diese erst auf Ergän- zungsfrage der Rechtsvertreterin des Beklagten (vgl. Prot. S. 53 ff. und 66 f.; act. 126/6-7).

- 27 - Aus den Akten ist zu den Einkommensverhältnissen indessen das Folgende bekannt: Die Klägerin erzielte im Jahre 2021 bei der I._____ AG ein durchschnitt- liches Einkommen von CHF 3'615.–, im Jahre 2022 von CHF 2'418.– und im Jahre 2023 noch von CHF 1'477.– (act. 128/18-20). Nicht nachvollziehbar ist auf den ersten Blick, dass auf den Lohnausweisen jeweils der gleiche, 70%-Beschäf- tigungsgrad aufgeführt wird, obwohl der Lohn der Klägerin derart stark variiert. Zu erklären ist diese Diskrepanz damit, dass zwar offenbar ein Beschäftigungsgrad von 70% vereinbart ist, die effektiv geleisteten Stunden aber stark variieren (vgl. act. 136/18-27). Dies erhellt sich auch bei Betrachtung der Lohnabrechnungen für die Monate Januar 2024 bis Mai 2024. In diesen Monaten arbeitete die Klägerin noch durchschnittlich 54.7 Stunden pro Monat, also ca. in einem 30%-Pensum, für die I._____ AG und erzielte damit ein durchschnittliches Einkommen von CHF 1'236.– (act. 126/10-14). In den Monaten Januar bis Mai und September bis De- zember des Jahres 2021 sowie im Januar und Februar 2022 verdiente die Kläge- rin zudem durch ihre Reinigungstätigkeit für M._____ CHF 374.– pro Monat (act. 5/7; act. 19/15; act. 33/20/2). Von Mitte Juni 2023 bis Ende 2023 erzielte die Klägerin bei H._____ Swit- zerland AG ein durchschnittliches Einkommen von CHF 1'765.– (act. 126/4). In den Monaten Januar 2024 bis März 2024, in welchen sie noch in einem regulären Pensum bei H._____ Switzerland AG arbeitete, erzielte die Klägerin ein durch- schnittliches Einkommen von CHF 3'116.– pro Monat (act. 126/5-7). Seit Ende Oktober 2024 ist die Klägerin bei der Stadt Winterthur als Assistenz Schulergän- zende Betreuung im Stundenlohn angestellt (act. 152). Dabei verdient sie mit Ein- sätzen am Mittwoch, Donnerstag und Freitag, jeweils von 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr, rund CHF 958.– (Prot. S. 41). Die Klägerin ist zudem seit Oktober 2024 im Stundenlohn bei "N._____" angestellt (act. 154/2; Prot. S. 58), wobei sie bis Mitte November 2024 drei Einsätze à ca. 3 Stunden geleistet hat (Prot. S. 58). Bereits mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wurde dem Beklagten die al- leinige Obhut für die Kinder, C._____ und D._____, zugeteilt und festgehalten, dass die Klägerin vor diesem Hintergrund ihre Leistungsfähigkeit voll auszuschöp- fen hat (vgl. act. 156 S. 27 f.). Nachdem mit diesem Urteil die alleinige Obhut für

- 28 - die Kinder dem Beklagten belassen wird, gilt dieser Grundsatz unvermindert wei- ter. Bekannt ist, dass die Klägerin seit November 2024 jeweils 1 ½ Stunden am Abend für die I._____ AG und an drei Tagen für rund 2 ½ Stunden für den Mit- tagstisch im Hort tätig war (Prot. S. 41 und S. 54) und mit diesem ca. 35% Pen- sum ein Einkommen von ca. CHF 2'200.– verdienen konnte. Aufgrund der bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen der bisherigen und aktuellen Arbeitgeber ist es angemessen, der Klägerin ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'300.– bei einem 100% Pensum anzurechnen. Wie bereits im Entscheid vom 19. Dezem- ber 2024 ausgeführt, ist es der Klägerin möglich und zumutbar, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen, zumal es der Klägerin in der Vergangenheit trotz fehlen- der Ausbildung und mangelnder Deutschkenntnisse offensichtlich möglich war und ist, bereits in diversen Arbeitsbereichen eine Stelle zu finden und Erfahrun- gen zu sammeln. So war die Klägerin schon im Bereich der Betreuung (Mittags- hort), Catering/Gastronomie (Prot. S. 58 und S. 66), Reinigungsarbeit (I._____ AG) und Detailhandel (H._____ Switzerland AG und K._____) tätig gewesen. 3.4.1.3. Einkommen der Kinder Bei den Kindern sind die vom Beklagten bezogenen Kinderzulagen von ak- tuell CHF 268.– für C._____ und CHF 215.– für D._____ als Einkommen zu be- rücksichtigen. 3.4.2. Bedarf der Parteien Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist nicht nur das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern es ist dieses um weitere Positionen (Steuern, Serafe, Versicherungen, Kommunikation, VVG) zu erweitern (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Gesamtbedarf der Par- teien sowie der Kinder präsentiert sich wie folgt (gerundet):

- 29 - Beklagter Klägerin C._____ D._____ Grundbe- 1'350.– 1'100.– 600.– 400.– (ab trag tt.mm.2026: 600.–) Mietzins 1'013.– (inkl. 980.– 443.– 443.– Parkplatz) KVG 401.– 402.– 38.– 44.– Auswärtige 220.– 220.– n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 30.– 130.– n.a. n.a. zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 90.– n.a. n.a. kationskos- ten Serafe 30.– 15.– n.a. n.a. Hausrat- 30.– 15.– n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 48.– 62.– 40.– 50.–

- 30 - Schulden- 0.– n.a. n.a. n.a. abbezah- lung Steuern 550.– 140.– 100.– 90.– Total er- 3'792.– 3'154.– 1'221.– 1'027.– (ab weiterter tt.mm.2026: Bedarf: 1'227.–) 3.4.2.1. Zum Grundbetrag: Die Grundbeträge stützen sich auf die schweizerische Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Für den Beklagten ist ein Grundbetrag von CHF 1'350.– einzusetzen, da er alleine mit den Kindern in seiner Wohnung lebt (Prot. S. 51). Für die Klägerin, welche mit ih- rer Cousine in einer Haushaltsgemeinschaft lebt (Prot. S. 55), ist ein Grundbetrag von CHF 1'100.– einzusetzen. Aufgrund des Alters von C._____ ist bei ihr ein Grundbetrag von CHF 600.– anzurechnen und für D._____ bis Ende … 2026 von CHF 400.–. Ab tt.mm.2026 ist von einem Grundbetrag von CHF 600.– für D._____ auszugehen. 3.4.2.2. Zu den Wohnkosten: Die Wohnkosten des Beklagten für die Wohnung an der O._____-strasse … in E._____ sind ausgewiesen (act. 78). Verteilt auf grosse und kleine Köpfe sind dem Beklagten CHF 888.– in seinem Bedarf und den Kin- dern je CHF 443.– in ihrem Bedarf zu berücksichtigen. Ebenfalls bei den Wohn- kosten des Beklagten sind die Kosten des Parkplatzes von monatlich CHF 125.– zu berücksichtigen (act. 78), da der Beklagte aufgrund seiner Schichtarbeit auf ein Auto angewiesen ist und das Fahrzeug des Beklagten damit Kompetenzqualität aufweist. Somit belaufen sich die Wohnkosten des Beklagten gesamthaft auf CHF 1'013.– pro Monat. Die Klägerin lebt mit ihrer Cousine an der P._____-strasse … in E._____ (Prot. S. 40 und 55). Gemäss Mietvertrag (act. 154/1) beläuft sich der Mietzins auf CHF 1'960.–, wobei die Klägerin geltend macht, sie bezahle hiervon CHF 1'400.– (Prot. S. 40). Die Klägerin reichte in diesem Zusammenhang ein Schreiben ihrer

- 31 - Cousine, Q._____, ein (act. 154/3). Dieses Schreiben ist in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet, um die von der Klägerin geltend gemachten Kosten zu belegen. So ist zunächst zu bemerken, dass die Klägerin dieses Schreiben erst im Nach- gang zu ihrer persönlichen Befragung vom 14. November 2024 einreichte, nach- dem die von ihr geltend gemachten Kosten strittig geblieben sind und die Modali- täten der Wohnkosten hinterfragt worden waren (vgl. Prot. S. 56). Sodann erhellt aus dem Schreiben, dass Q._____ offensichtlich stark für die Klägerin Partei er- greift und dieser behilflich sein will. Die Zuverlässigkeit dieses Schreibens ist des- halb kritisch zu hinterfragen, zumal es auch den Anschein erweckt, als wäre es ad hoc für die Verhandlung erstellt worden, was sich aufgrund der fehlenden Datie- rung aber nicht abschliessend sagen lässt. Sodann kann der Inhalt des Schrei- bens auch die Ausführungen der Klägerin nicht bestätigen. So führt Q._____ aus, sie bezahle lediglich CHF 500.– für die Wohnung, während die Klägerin CHF 1'460.– für ihren Anteil mit den Kindern bezahlen würde (act. 154/3). Nicht nur stimmen diese Beträge nicht mit den Angaben der Klägerin überein (vgl. Prot. S. 40 und S. 56). Auch dass Q._____ neben ihrem Wohnkostenanteil die Nebenkos- ten oder die Serafe-Gebühr übernehmen würde (Prot. S. 40), bleibt darin uner- wähnt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass sich der Mietzins von CHF 1'960.– inkl. Akontozahlung der Nebenkosten versteht und sich damit eine Aufteilung bei der geltend gemachten Kostentragung durch die Klägerin ge- rade nicht erkennen lässt. Es bestehen aufgrund des Gesagten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des eingereichten Schreibens und die Wohnkosten der Klägerin im geltend gemachten Umfang sind damit nicht belegt. Weitere Belege für die Wohnkosten der Klägerin fehlen, so insbesondere beispielsweise Bankbe- lege, mit welchen Sie allenfalls zumindest indizienweise ihre behaupteten Barzah- lungen an Q._____ (vgl. Prot. S. 56) stützen könnte. Mit Fug kann aber davon ausgegangen werden, dass die Klägerin sich an den Wohnkosten für die Woh- nung zu beteiligen hat. Weder liegen Anhaltspunkte vor noch spricht die allge- meine Lebenserfahrung dafür, dass man über einen derart langen Zeitraum gratis bei einer anderen Person leben kann, selbst wenn es sich dabei um die Cousine handelt. Vorliegend rechtfertigt es sich, der Klägerin die hälftigen Wohnkosten der

- 32 - Wohnung an der P._____-strasse … in E._____ in der Höhe von CHF 980.– im Bedarf anzurechnen. 3.4.2.3. Zu den Krankenkassenprämien: Der Beklagte macht Kosten für die Grundversicherung in der Höhe von CHF 401.– und für die Zusatzversicherung von CHF 48.– geltend (Prot. S. 37). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 130/48) und dem Beklagten in seinem Bedarf anzurechnen. Die Krankenkasse beläuft sich für die Kinder unter Berücksichtigung der dem Beklagten gewährten Prämi- enverbilligung für C._____ auf CHF 38.– und für D._____ auf CHF 44.–. Für die Zusatzversicherung fallen bei C._____ monatlich CHF 40.– und für D._____CHF 50.– an, welche in deren Bedarf zu berücksichtigen sind (act. 126/2-3; act. 150/9). Die Klägerin macht Kosten von CHF 402.– für die Grundversicherung und CHF 62.– für die Zusatzversicherung geltend (Prot. S. 40 f.). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 126/1) und der Klägerin in ihrem Bedarf anzurechnen. 3.4.2.4. Zur auswärtigen Verpflegung: Bei beiden Parteien ist aufgrund des bei ih- nen geleisteten/hypothetisch angerechneten 100% Pensums der gerichtsübliche Betrag für auswärtige Verpflegung von je CHF 220.– zu berücksichtigen. 3.4.2.5. Zu den Wegkosten: Der Beklagte benutzt für seinen Arbeitsweg in der Regel das Auto (Prot. S. 52). Das Auto weist für den Beklagten Kompetenzquali- tät auf, da der Beklagte aufgrund seiner Schichtarbeit seinen Arbeitsweg mangels Vorhandensein von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mit diesen bestreiten kann. Die Kosten für den Parkplatz am Einsatzort werden dem Beschuldigten direkt vom Lohn abgezogen (Prot. S. 52) und sind deshalb – entgegen der Ansicht des Be- klagten (act. 40 S. 14) – nicht (nochmals) in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Anzurechnen sind ihm die von ihm geltend gemachten CHF 30.– für die Bewälti- gung des Arbeitsweges (Prot. S. 37). Die Klägerin benutzt für ihren Arbeitsweg die öffentlichen Verkehrsmittel, wobei sich ihre Arbeitsorte in Winterthur und R._____ befinden (Prot. S. 57). Für die Fahrten zum Arbeitsplatz sind der Klägerin deshalb die Kosten für ein Monats- Streckenabo für 3 Zonen in der Höhe von CHF 130.– zu veranschlagen.

- 33 - 3.4.2.6. Zu den Kommunikationskosten, Serafe sowie Hausrat- und Haftpflichtver- sicherung: Die Klägerin kann sich einen Teil der Kommunikationskosten, Internet und TV aufgrund des Zusammenlebens mit ihrer Cousine teilen. Berücksichtigt man noch die Kosten für das Mobiltelefon der Klägerin, so erweist sich ein Betrag von CHF 90.– für die Kommunikationskosten als angemessen. Für die Kommunikationskosten des Beklagten sind ihm die gerichtsüblichen CHF 120.– einzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Gesuchsteller ein Betrag von CHF 153.30 anzurechnen ist (vgl. act. 40 S. 13), zumal er zu den hö- heren Kosten keinerlei Ausführungen macht. Nicht zu berücksichtigen sind beim Beklagten die Kosten der Rechtsschutzversicherung. Wie dem hierzu eingereich- ten Beleg entnommen werden kann, sind neben "Verkehr & Reisen" auch weitere Lebensbereiche durch die Rechtschutzversicherung abgedeckt (act. 20/24). Da- mit kann die vom Beklagten geltend gemachte Notwendigkeit der Versicherung für seine Tätigkeit als Buschauffeur nicht ausgemacht werden (act. 40 S. 15). Für die Kosten der Serafe und die Haushalt- und Haftpflichtversicherung ist deshalb mit den gerichtsüblichen Pauschalen zu rechnen und im Bedarf des Be- klagten mit je CHF 30.– zu berücksichtigen. Bei der in Haushaltsgemeinschaft le- benden Klägerin rechtfertigt es sich, diese Kosten hälftig anzurechnen, weshalb je Beträge von CHF 15.– im Bedarf einzusetzen sind. 3.4.2.7. Zur Schuldenabbezahlung: Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Finanzierung seines Autos einen Privatkredit aufgenommen, welchen er in monat- lichen Raten von CHF 224.– abbezahlt (act. 40 S. 15; Prot. S. 52 f.). Aus dem ent- sprechenden Kreditvertrag (act. 17/22) ergibt sich, dass insgesamt 60 Raten mit Start am 31. Juli 2020 geschuldet waren. Da somit per Ende Juli 2025 sämtliche Kreditraten abbezahlt sind, sind keine Schuldenabbezahlungen mehr im laufen- den Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. 3.4.2.8. Zu den Steuern: Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung möglich, da ihre Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt, da sie zugleich aber auch (als Position des gebührenden Bedarfs) selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses

- 34 - Unterhaltsbeitrages ist. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der auf den Kinderunterhalt entfallende Steueranteil proportional berechnet. Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu ver- steuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der ge- samten Steuerschuld des Empfängerelternteils im Bedarf des Kindes zu berück- sichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5.). Gestützt auf die oben genannten Einkommens- und Bedarfszahlen sind Steuern beim Beklagten von CHF 550.–, bei C._____ von CHF 100.–, bei D._____ von CHF 90.– und bei der Klägerin von CHF 140.– zu berücksichtigen. 3.4.2.9. Zu den Hobbies: Wenn der Beklagte für sich den Betrag von CHF 91.70 sowie Beträge für die Kinder als Hobbykosten geltend macht (vgl. act. 40 S. 15; Prot. S. 37 f.), so ist hierzu zu sagen, dass diese Kosten nicht im familienrechtli- chen Bedarf zu berücksichtigen, sondern aus dem Überschuss zu decken sind. 3.5. Geschuldete Unterhaltsbeiträge Es verbleibt auch nach Deckung des gesamten gebührenden Bedarfs der Familie ein Überschuss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein solcher Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, indessen ist sämtlichen Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsver- hältnissen, "überobligatorischen Arbeitsanstrengungen", speziellen Bedarfspositi- onen und Ähnlichem Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte trotz der von ihm wahrgenommenen Hauptbetreuungsverantwortung einem 100% Pensum nachgeht. Würde man auf- grund des Alters der Kinder und dem Schulstufen-Modell folgend dem Beklagten lediglich ein 50% Pensum anrechnen, so würde der Familie kein Überschuss mehr verbleiben, den es zu verteilen gäbe. Dem Umstand, dass der Beklagte ne- ben der Hauptbetreuungsverantwortung für die Kinder in einem das Schulstufen- Modell weit übersteigenden Arbeitspensum tätig ist, gilt es gebührend Rechnung zu tragen, indem dem Beklagten und den Kindern der gesamte Überschuss zu belassen ist. Demgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, ab Rechtskraft des

- 35 - Scheidungsurteils monatliche Unterhalsbeiträge für C._____ von CHF 619.– und für D._____ von CHF 527.– zu leisten. Diese Unterhaltsbeiträge sind geschuldet bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zu deren Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung. Ab diesem Zeitpunkt erhöht sich der Unter- haltsbeitrag von D._____ auf CHF 959.– bis D._____ die Volljährigkeit erreicht bzw. bis er eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. Es ist festzu- halten, dass mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Bedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Für C._____ fehlen CHF 334.– und für D._____ feh- len bis Ende … 2026 CHF 285.–. Ab tt.mm.2026 fehlen bei D._____ CHF 485.– zur Deckung des gebührenden Bedarfs bis C._____ die Volljährigkeit erreicht bzw. eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. Ein Betreuungsunter- halt ist nicht geschuldet, da der Beklagte seine Lebenshaltungskosten mit seinem Einkommen decken kann. 3.6. Ausserordentliche Kinderkosten 3.6.1. Die Klägerin beantragt, es sei der Beklagte zu verpflichten, bei ausseror- dentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.– pro Ausgabe überstei- gen, die Hälfte der Kosten der Klägerin zu erstatten (act. 32 S. 3; act. 50 S. 2). Der Beklagte beantragt ebenfalls, es seien ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition) durch die Parteien je zur Hälfte zu überneh- men (act. 67 S. 3). 3.6.2. In Vereinbarungen sind Klauseln üblich, in denen sich die Eltern nach vor- gängiger Absprache zur hälftigen Beteiligung an solchen Kosten verpflichten. Die Schwelle liegt dabei oft bei CHF 200.– (Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich LZ210025 vom 5. August 2022 E. III.4.5). 3.6.3. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorher- gesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen zur Leistung eines besonderen Bei- trags verpflichten. Die Vorschrift setzt indessen voraus, dass das ausserordentli- che Bedürfnis bereits eingetreten ist (sonst wäre es nicht unvorhergesehen). Im Verfahren zur Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge erweist es sich nicht als zielführend, die Beteiligung beider Elternteile an den ausserordentlichen Kosten

- 36 - des Kindes generell festzulegen, weil eine solche im konkreten Fall nicht voll- streckbar ist. Nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse des Kindes können im betreffenden Verfahren daher nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht konkret feststehen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/ FO.2016.21 vom 18. Dezember 2018). Mit anderen Worten bildet Art. 286 Abs. 3 ZGB keine Grundlage dafür, die in Unterhaltsverträgen übliche Klausel autoritativ anzuordnen. Entsprechend kann eine entsprechende Verpflichtung der Parteien nicht vorab festgesetzt werden, weshalb der Antrag der Parteien abzuweisen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ausserordentliche Kinderkosten bei gege- benen Voraussetzungen geltend gemacht werden können. 3.7. Indexierung 3.7.1. Das Gericht kann anordnen, dass der Unterhaltsbeitrag sich bei bestimm- ten Veränderungen der Lebenskosten ohne Weiteres erhöht oder vermindert (Art. 286 Abs. 1 ZGB und Art. 301a lit. d ZPO). Bei Unterhaltsbeiträgen, welche wie vorliegend über eine lange Zeit festgelegt werden, ist eine Anpassung an den Landesindex für Konsumentenpreise üblich (siehe BGer 5C.282/2002 vom

27. März 2003 E. 9.2). 3.7.2. Der Landesindex der Konsumentenpreise liegt Ende November 2025 bei 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte; https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/landesindex-konsumentenpreise.gnpde- tail.2025-0392.html, besucht am 19. Dezember 2025).

4. Nachehelicher Unterhalt 4.1. Weder die Klägerin noch der Beklagte verlangen gegenseitig einen nach- ehelichen Unterhalt (act. 50 S. 3 und 9; act. 67 S. 4). 4.2. Entsprechend ist festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unter- halt geschuldet ist.

- 37 -

5. Berufliche Vorsorge 5.1. Beide Parteien beantragen, es seien die während der Ehe geäufneten Vor- sorgeguthaben hälftig zu teilen (act. 67 S. 4; act. 40 S. 18; act. 50 S. 3). Im rele- vanten Zeitraum von der Eheschliessung bis zur Einleitung des Scheidungsver- fahrens konnte der Beklagte ein Vorsorgeguthaben von CHF 93'469.55 äufnen (act. 133/11), während die Klägerin ein Vorsorgeguthaben von CHF 357.65 (act. 133/9, 10 und 12) ansparen konnte. 5.2. Bei der hälftigen Teilung haben demnach CHF 46'556.– zuzüglich Zins seit

10. Juni 2021 vom Vorsorgekonto des Beklagten auf das Vorsorgekonto der Klä- gerin zu fliessen.

6. Güterrecht 6.1. Anträge der Parteien 6.1.1. Die Klägerin beantragt in der Replik, es sei der Beklagte zu einer Aus- gleichszahlung in der Höhe von CHF 10'961.90 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verpflichten (act. 50 S. 3). 6.1.2. Der Beklagte beantragt anlässlich der Hauptverhandlung zuletzt, es sei festzuhalten, dass die Parteien sich güterrechtlich gegenseitig nichts mehr schul- den und als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt zu betrachten seien (Prot. S. 83).

- 38 - 6.2. Prozessuale Bemerkungen 6.2.1. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Dabei haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss dem Grundsatz der Privatautonomie ist es an den Parteien, den Prozessstoff selbst zu sammeln und dem Gericht vorzutragen, die Beweismit- tel anzugeben bzw. die entsprechenden Beweisanträge zu stellen. Dabei ist das Gericht nach dem sog. Beibringungsgrundsatz grundsätzlich an die Tatsachen gebunden, welche die Parteien vorbringen. Wurde etwas nicht dargelegt bzw. be- hauptet oder zwar behauptet aber nicht mit Beweismitteln belegt, so darf dies vom Gericht bei der Entscheidfällung nicht berücksichtigt werden (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich 2025, Art. 55 N 12). Im ordentlichen Prozess stehen jeder Partei zwei Möglichkeiten zur Verfügung, ohne Einschränkung Behauptungen und Beweismittel in den Prozess einzuführen. Der erste Zeitpunkt ist die Klageschrift bzw. die Klageantwort (Art. 221 bzw. Art. 222 ZPO). Als zweiter Zeitpunkt kommt entweder der zweite Schriftenwechsel (Replik bzw. Duplik; Art. 225 ZPO), die In- struktionsverhandlung unter den Voraussetzungen von Art. 226 Abs. 2 ZPO oder der Beginn der Hauptverhandlung im Rahmen der ersten Parteivorträge (Art. 229 Abs. 2 i.V.m. Art. 228 Abs. 1 aZPO) in Betracht. Sobald allerdings ein zweites Mal plädiert werden konnte, tritt der sogenannte Aktenschluss ein. Hernach dürfen neue Behauptungen und neue Beweisanträge (Noven) nur noch unter den einge- schränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO vorgetragen werden. 6.2.2. Grundsätzlich gilt auch im Ehegüterrecht die allgemeine Beweislastregel nach Art. 8 ZGB. Folglich hat grundsätzlich jede Partei diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützt bzw. von denen sie die Entste- hung ihrer Rechte oder den Untergang ihrer Pflichten herleitet. Wird eine rechtser- hebliche Tatsache entweder nicht behauptet oder sie wird behauptet und eine daraufhin erwiderte rechtsgenügende Bestreitung nicht substanziiert entkräftet, so darf sie vom Gericht bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nicht berücksich- tigt werden.

- 39 - 6.3. Würdigung 6.3.1. Eigengut der Parteien Unbestritten ist, dass die Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile in Brasi- lien, an welchen der Beklagte berechtigt ist, dessen Eigengut zuzurechnen sind und deshalb für die güterrechtliche Auseinandersetzung ausser Acht zu fallen ha- ben (act. 40 S. 19 f.; act. 50 S. 10). Ebenfalls unbestrittenermassen Eigengut stellt das Mietkautionssparkonto des Beklagten dar (act. 40 S. 21; act. 50 S. 10). Die Klägerin macht für sich kein Eigengut geltend (act. 32 S. 15; act. 50 S. 10). 6.3.2. Errungenschaft der Klägerin 6.3.2.1. Geldbezüge der Klägerin im Mai 2021 6.3.2.1.1. Der Beklagte macht in seiner Klageantwort geltend, die Klägerin habe im Mai 2021 mehrere Barbezüge von insgesamt CHF 8'000.– getätigt (act. 40 S. 18). Die Klägerin repliziert, die Geldbezüge im Mai 2021 seien für den Kauf von Möbeln für die Kinder erfolgt (act. 50 S. 10). 6.3.2.1.2. Dies wird durch den Beklagten duplicando bestritten. Dies sei schon al- leine daran ersichtlich, dass die von der Klägerin eingereichten Belege zum einen nicht vom Mai 2021, sondern von August und November 2021 datieren würden und zusammengerechnet auch nur einen Betrag von CHF 2'715.87 ergeben wür- den, welcher Betrag weit entfernt von den Barbezügen in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.– im Mai 2021 seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Kläge- rin diesen Betrag entweder noch zu Hause verfügbar habe oder wie schon früher nach Brasilien überwiesen habe, um dieses güterrechtlich relevante Vermögen gegenüber dem Kläger zu verheimlichen und den güterrechtlichen Ausgleichsan- spruch des Beklagten aus Errungenschaft zu vereiteln. 6.3.2.1.3. Wie den zum Beweis offerierten Belastungsanzeigen betreffend das Konto mit der IBAN CH 1 der Zürcher Kantonalbank (act. 5/14) entnommen wer- den kann, wurden am 4. Mai 2021 CHF 2'000.– sowie am 5. Mai 2021 CHF 6'000.– abgehoben. Nicht bestritten wurde, dass die Klägerin diese Abhebungen

- 40 - vom Konto vorgenommen hat. Wenn die Klägerin geltend macht, sie habe dieses Geld für den Kauf von Möbeln verwendet, so ist dies unbehelflich. Den als Be- weismittel offerierten Verkaufsdokumenten kann lediglich entnommen werden, dass die Klägerin im August und November 2021 diverse Möbelstücke über einen Gesamtbetrag von CHF 2'783.– in verschiedenen Verkaufsgeschäften eingekauft hat (act. 51/21). Einerseits wären mit diesen Möbelkäufen nicht die gesamten CHF 8'000.– verbraucht worden. Andererseits wäre damit nicht erwiesen, dass die Klägerin gerade die abgehobenen Barmittel für diese Möbelkäufe verwendet hätte. Entscheidend ist aber, dass die Verkaufsdokumente aus dem August und November 2021 datieren und damit nicht bewiesen ist, dass die abgehobenen Barmittel bereits vor dem güterrechtlichen Stichtag am 10. Juni 2021 verbraucht worden wären. Nachdem die Klägerin auch nicht geltend macht, sie habe die abgehobenen CHF 8'000.– vor dem güterrechtlichen Stichtag anderweitig als für den Möbelkauf verwendet, ist deshalb erwiesen, dass die Klägerin dieses Bargeld am güterrecht- lichen Stichtag vom 10. Juni 2021 noch im Besitz hatte und die CHF 8'000.– als Errungenschaftsmittel hälftig zu teilen sind. 6.3.2.2. Kontoguthaben der Klägerin Die Klägerin führte in der Replik aus, sie habe per Stichdatum über kein Ver- mögen bei der Credit Suisse sowie bei der Zürcher Kantonalbank verfügt, was un- bestritten geblieben ist. Auf ihrem Konto bei der Bank S._____ (Brasilien) habe sie per Stichdatum über 3'592.79 brasilianische Reales verfügt, welches zu teilen sei (act. 50 S. 10 und S. 12). Dieses Bankguthaben ist zum Umrechnungskurs in Schweizer Franken per Entscheiddatum als Errungenschaft der Klägerin in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen. 6.3.2.3. Weiteres Vermögen der Klägerin? 6.3.2.3.1. Der Beklagte macht weiter geltend, gemäss dem Beklagten vorliegen- den Informationen habe die Klägerin offensichtlich am 17. Mai 2022 in Brasilien eine Klage gegen T._____ auf Rückzahlung eines Teils eines Darlehens im Be-

- 41 - trag von mindestens 14'268.13 brasilianischen Reales angestrengt. Gemäss die- ser Klage habe die Klägerin im Jahr 2021 die beklagte T._____ mit dem Kauf ei- nes Grundstücks in Brasilien im Wert von 35'000 brasilianischen Reales (ca. CHF 6'300.–) beauftragt, zu welchem Zweck die Klägerin der beklagten T._____ offen- bar vorgängig einen Geldbetrag in der Höhe von 35'000 brasilianischen Reales (ca. CHF 6'300.–) auf derzeit noch unbekannte Weise habe zukommen lassen. Die Klägerin verfüge damit offensichtlich über bislang verheimlichte Bankkonten in Brasilien, welche sie im vorliegenden Scheidungsverfahren zu verheimlichen ver- suche. Gestützt auf die gemachten Ausführungen sei festzuhalten, dass der in Brasilien klageweise geltend gemachte Betrag von mindestens ca. CHF 6'300.– als Errungenschaft zu bewerten und zur güterrechtlichen Ausgleichszahlung hin- zuzurechnen sei (vgl. act. 67 S. 6 f.). 6.3.2.3.2. In der Novenstellungnahme vom 31. Januar 2024 führt die Klägerin aus, sie habe die 35'000 brasilianischen Reales nicht vor der Einleitung der Eheschei- dung (Stichdatum) an T._____ überwiesen, weshalb die 35'000 brasilianischen Reales nicht im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksich- tigen seien (act. 101 S. 3). 6.3.2.3.3. Der Beklagte behauptet nicht substantiiert, dass die Klägerin per güter- rechtlichem Stichtag Gläubigerin einer Forderung gegenüber T._____ gewesen wäre bzw. die Überweisung des Geldes an T._____ vor dem güterrechtlichen Stichtag erfolgt wäre. Dies wird denn auch durch die Klägerin bestritten. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass dies auch der zum Beweis offerierten Klageschrift vom 17. Mai 2022 (act. 68/45; act. 109 [Übersetzung]) nicht entnom- men werden könnte. Daraus ergibt sich mitunter nur, dass die Klägerin zu einem unbekannten Zeitpunkt T._____ 35'000 brasilianische Reales überwiesen habe und die Klägerin klageweise geltend macht, hiervon sei T._____ ihr noch 12'814.67 brasilianische Reales bzw. 14'268.13 brasilianische Reales schuldig. Es sind weder die 35'000 brasilianischen Reales noch 12'814.67 bzw. 14'268.13 brasilianische Reales der Errungenschaft der Klägerin hinzuzurechnen, zumal we- der klar ist, dass die Forderung effektiv bestünde, noch, dass 35'000 brasiliani-

- 42 - sche Reales vor dem güterrechtlichen Stichtag überhaupt an T._____ geleistet worden wären. 6.3.2.4. Zwischenfazit Als Kontoguthaben der Klägerin sind damit die 3'592.79 brasilianische Rea- les mit einem aktuellen Umrechnungskurs von CHF 515.15 zu berücksichtigen (Stand 19. Dezember 2025). Weiter in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzubeziehen sind die kurz vor dem Stichtag durch die Klägerin abgehobenen CHF 8'000.–. 6.3.3. Errungenschaft des Beklagten 6.3.3.1. Kontoguthaben 6.3.3.1.1. Der Beklagte verfügte per güterrechtlichen Stichtag unbestrittenermas- sen über ein Guthaben bei der Credit Suisse von CHF 1'039.95, welche Errun- genschaft darstellen (act. 50 S. 11; act. 67 S. 7). 6.3.3.1.2. In seiner Klageantwort führte der Beklagte zusammengefasst aus, aus den eingereichten Kontoauszügen der Bank U._____ gehe hervor, dass auf die- sem Bankkonto per Juli 2021 kein nennenswertes Vermögen vorhanden gewesen sei. Entsprechend bestehe kein ausgleichungspflichtiger Ertrag aus Eigengut (act. 40 S. 20). Die Klägerin führt in ihrer Replik aus, es sei auf dem Konto in Bra- silien nicht ersichtlich, was mit dem Geld passiere. Die Klägerin behalte sich vor, ihre Rechtsbegehren anzupassen, sobald die Buchhaltung der Plantage vorliege (act. 50 S. 11). In der Folge unterliess es die Klägerin zum Konto des Beklagten in Brasilien weitere Ausführungen zu machen und ihren Ausgleichungsanspruch be- züglich des Kontos des Beklagten in Brasilien zu beziffern. Folglich ist das allfäl- lige Guthaben auf dem Konto in Brasilien nicht in die güterrechtliche Auseinander- setzung einzubeziehen. 6.3.3.2. Säule 3a-Guthaben Der Beklagte lässt in der Klageantwort ausführen, in güterrechtlicher Hin- sicht sei auf Seiten des Beklagten das Säule 3a-Konto des Beklagten im Betrag

- 43 - von CHF 24'575.80 teilweise zu teilen. Er habe das Konto am tt. April 2009 und somit rund ein Jahr vor der Heirat eröffnet. In der Zeit vom tt. April 2009 bis

30. Juni 2013 habe er monatlich CHF 300.– einbezahlt, ab 1. Juli 2013 monatlich CHF 150.–. Entsprechend sei vom Rückkaufswert in der Höhe von CHF 24'575.80 mindestens CHF 4'500.– in Abzug zu bringen. Entsprechend sei als Errungenschaft maximal der Betrag von CHF 20'075.80 hälftig zu teilen (act. 40 S. 18). Die Klägerin anerkennt, dass von der Säule 3a des Beklagten CHF 4'500.– in Abzug zu bringen sind. Demnach handle es sich um CHF 20'075.80 Errungenschaftsanteil (act. 50 S. 11). 6.3.3.3. Auto Mazda des Beklagten 6.3.3.3.1. Der Beklagte lässt in der Klageantwort ausführen, dass er zusammen mit seinem Bruder über einen Personenwagen der Marke Mazda verfüge, den er im Sommer 2020 mit seinem Bruder zusammen gekauft habe, wobei jeder die Hälfte des Kaufpreises bezahlt habe. Das Auto stehe im Miteigentum mit seinem Bruder. Für die Bezahlung des Kaufpreises habe der Beklagte im Juni 2020 einen Privatkredit bei der Migros Bank aufgenommen. Das alte Auto habe der Beklagte mit Mitteln aus Eigengut und zwar vor Eheschliessung im Jahr 2007 erworben und bezahlt. Entsprechend bestehe auch keine Ausgleichungspflicht (act. 40 S. 21). 6.3.3.3.2. In der Replik wird bestritten, dass das eheliche Fahrzeug im Jahr 2007 gekauft worden sei. Es seien mindestens CHF 1'500.– (Eintauschwert) als Errun- genschaft anzurechnen (act. 50 S. 12). 6.3.3.3.3. In der Duplik hält der Beklagte dafür, dass der Personenwagen des Be- klagten eine Ersatzanschaffung für Eigengut und deswegen nicht auszugleichen sei (act. 67 S. 7). 6.3.3.3.4. Aus dem Kaufvertrag vom 4. Juli 2020 ergibt sich, dass für den Kauf des Mazda CX-5 2.0 Revolution AWD ein Mazda des Typs Mazda 5 2.0 16V Ex- clusive eingetauscht wurde und hierfür ein Preisabschlag von CHF 1'500.– ge- währt wurde (act. 41/40). Dem Kaufvertrag vom 17. November 2007 kann ent-

- 44 - nommen werden, dass der Beklagte einen Mazda 323 F16 für Fr. 3'000.– gekauft hat (act. 41/41). Damit erhellt, dass es sich beim damals gekauften und dem für den CX-5 eingetauschten Mazda nicht um dasselbe Auto handelte, was sich auch durch einen Abgleich der Fahrgestell-Nummer erhellt. Dem Beklagten gelingt es damit nicht zu beweisen, dass es sich beim CX-5 um eine Ersatzanschaffung für Eigengut handelte. 6.3.3.3.5. Unbestritten ist durch die Klägerin geblieben, dass das Fahrzeug im Miteigentum des Beklagten sowie seines Bruders steht. Weiter unbestritten ge- blieben ist durch den Beklagten der Eintauschwert des Fahrzeugs von CHF 1'500.–. Einzubeziehen in die güterrechtliche Auseinandersetzung sind dem- nach CHF 750.– als Errungenschaft des Beklagten. 6.3.4. Fazit güterrechtliche Auseinandersetzung Auf Seiten des Beklagten ist eine Errungenschaft von CHF 21'865.75 per güterrechtlichen Stichtag vorhanden (CHF 20'075.80 + CHF 1'039.95 + CHF 750.–). Auf Seiten der Klägerin besteht eine Errungenschaft von CHF 8'515.15. Bei einer hälftigen Teilung des Vorschlags hat der Beklagte eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 6'675.30 innert 30 Tagen ab Rechts- kraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist das Rechtsbegehren der Klägerin abzuweisen.

7. Ausstehende Unterhaltsbeiträge 7.1. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der güter- rechtlichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestim- mung fallen sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ih- ren Rechtsgrund (vgl. BGer 5A_625/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5.3). Unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen sind "gegenseitige Schulden" im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB und müssen als solche bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden (BGer 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.3.2.1).

- 45 - 7.2. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragt die Klägerin, es sei der Be- klagte zu verpflichten, die von … 2023 bis … 2024 ausstehenden Unterhaltsbei- träge in der Höhe von CHF 26'150.– zu bezahlen. Der Beklagte habe seit Juli 2023 die Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlt, obwohl ein rechtsgültiges Ehe- schutzurteil vorliege (Prot. S. 82). Sodann reichte die Klägerin einen Kontoauszug für die Monate Juni, August und Oktober 2023 ein (act. 155). 7.3. Der Beklagte macht hierzu geltend, man habe ein VSM-Gesuch gestellt und darin beantragt, dass die Klägerin ab 1. September 2024 zu verpflichten sei, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und die Unterhaltsleistungspflicht des Beklagten aufzuheben sei. Dazu komme, dass der Beklagte die vollständigen Unterhaltsbei- träge bis und mit … 2023 bezahlt habe. Ab Juli 2023 habe er noch die Unterhalts- beiträge von D._____ bezahlt, weil man vereinbart habe, dass der Wohnsitz von C._____ zum Beklagten zu verlegen sei. Tatsache sei, dass der Beklagte beide Kinder vollumfänglich betreut habe. Für C._____ habe er ab Juli 2023 keine Un- terhaltsbeiträge mehr bezahlt, weil er sie vollumfänglich betreut habe. Für D._____ habe er die Unterhaltsbeiträge vollumfänglich bis und mit Januar 2024 bezahlt, obschon er seit Oktober 2023 beide Kinder vollumfänglich betreut habe und für alle Kosten aufgekommen sei. Nur die Krankenkassenkosten mit Aus- nahme von zwei Monaten habe er nicht bezahlt. Es sei klar, dass das Eheschut- zurteil grundsätzlich Gültigkeit habe. Zu Unrecht bezogene Unterhaltsbeiträge seien grundsätzlich unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung aus- zugleichen. Deshalb habe man das güterrechtliche Rechtsbegehren angepasst. Wenn man nämlich berücksichtige, was die Klägerin dem Beklagten an zu Un- recht bezogenen Unterhaltsbeiträgen zurückbezahlen müsse, dann schulde vor allem die Klägerin dem Beklagten ziemlich viel Geld und nicht umgekehrt. Des- halb beantrage der Beklagte, dass die Parteien güterrechtlich als ausgeglichen zu betrachten seien. Demnach seien auch keine Unterhaltsbeiträge nachträglich mehr auszugleichen, zumal die Klägerin rechtlich gesehen ohnehin keinen An- spruch mehr darauf habe (Prot. S. 83 ff.). 7.4. In ihrem 2. Parteivortrag lässt die Klägerin ausführen, der Beklagte habe in den Monaten Juli, August, September und Oktober 2023 CHF 900.– statt

- 46 - CHF 1'750.– bezahlt. Dies ergebe ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 3'400.–. Ab November 2023 bis November 2024 habe der Beklagte nichts mehr bezahlt und es seien entsprechend CHF 22'750.– geschuldet (Prot. S. 85). 7.5. Vorab festzuhalten ist, dass die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf Bezah- lung von ausstehenden Unterhaltsbeiträgen erst nach dem zweiten Schriften- wechsel stellte. Indessen handelt es sich dabei um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 aZPO, betrifft ihr gestelltes Rechtsbegehren doch Tat- sachen, welche sich erst nach dem zweiten Schriftenwechsel realisiert haben. Gemäss Eheschutzurteil vom 20. Dezember 2019 war der Beklagte verpflichtet, Barunterhaltsunterhaltsbeiträge von je CHF 625.– sowie ab 1. August 2020 Be- treuungsunterhalt in der Höhe von CHF 500.–, gesamthaft somit CHF 1'750.– zu bezahlen. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde die Pflicht des Beklagten zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen per 1. September 2024 aufgehoben. Gemäss gleichlautendem Vortrag der Parteien hat der Beklagte bis Juni 2023 je- weils CHF 1'750.– bezahlt. Ebenfalls übereinstimmend tragen die Parteien vor, dass der Beklagte danach für C._____ keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt hat. Bestritten und ohne Beleg geblieben ist die Behauptung des Beklagten, wonach er noch bis und mit Januar 2024 den Unterhaltsbetrag für D._____ bezahlt habe. Anerkannt und ausgewiesen ist lediglich, dass der Beklagte für die Monate Juli bis Oktober 2023 noch einen monatlichen Betrag in der Höhe von CHF 900.– be- zahlte (Prot. S. 85; act. 155). 7.6. Mit der Klägerin wären damit – wie von ihr geltend gemacht – von Juli 2023 bis und mit November 2024 noch Unterhaltsbeiträge von CHF 26'150.– ausste- hend und durch den Beklagten geschuldet (Juli bis Oktober 2023: CHF 3'400.–; November 2023 bis November 2024: CHF 22'750.–). Indessen wurde mit Ent- scheid vom 19. Dezember 2024 die Unterhaltspflicht des Beklagten per 1. Sep- tember 2024 aufgehoben. Die gesamt ausstehenden Unterhaltsbeiträge belaufen sich damit auf CHF 20'900.–.

- 47 - 7.7. Aufgrund des Gesagten ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin noch ausstehende Unterhaltsbeiträge von CHF 20'900.– zu bezahlen. Im darüber hin- ausgehenden Umfang ist das Rechtsbegehren abzuweisen.

8. Anerkennung des Scheidungsurteils 8.1. Die Klägerin beantragt, es seien die Parteien zu verpflichten, alle für die Anerkennung des Scheidungsurteils in Brasilien notwendigen Rechtshandlungen auf erstes Verlangen des anderen vorzunehmen und die dafür anfallenden Kosten je hälftig zu übernehmen (act. 32 S. 3). Zur Begründung führt sie hierzu an, es sei in Brasilien notwendig, dass das Scheidungsurteil anerkannt werde, damit die Ehescheidung auch in Brasilien rechtskräftig sei. Ohne eine freiwillige Einver- ständniserklärung bzw. ohne eine Verpflichtung im Urteil müsse die Klägerin in Brasilien zusätzlich noch eine Klage gegen den Beklagten einreichen, womit sich das Verfahren unnötig verzögere und unnötige Kosten anfallen würden (act. 32 S. 16). 8.2. Das mit der Scheidung befasste Gericht ist ausschliesslich zuständig zur Regelung der Scheidungsfolgen. Das Gericht muss in einem Gesamtentscheid sämtliche mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen als Einheit beurteilen, und der Entscheid hat sich auf alle während der Ehe entstandenen Forderungen zu erstrecken (vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO). Die Scheidungsfolgen sind in Art. 119 ff. ZGB abschliessend genannt. Handlungen oder Modalitäten im Zusammenhang mit der Anerkennung eines schweizerischen Scheidungsurteils im Ausland gehö- ren nicht zu den vom Scheidungsgericht zu regelnden Folgen. Auf den Antrag der Klägerin ist deshalb nicht einzutreten.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). 9.2. Für das vorliegende Scheidungsverfahren rechtfertigt es sich angesichts des Aufwands und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 6 Abs. 1

- 48 - i.V.m. § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts Zürich vom 8. Sep- tember 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von CHF 6'000.– festzusetzen. 9.3. Im Entscheid vom 19. Dezember 2024 betreffend vorsorgliche Massnah- men wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehal- ten (Art. 104 ZPO). Gestützt auf § 8 Abs. 1 GebV OG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GebV OG sind die Kosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Mass- nahmen auf CHF 1'200.– festzusetzen. 9.4. Die Kosten für die eingesetzte Kindesvertretung stellen ebenfalls Gerichts- kosten dar (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die in der Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ geltend gemachten Aufwände und Auslagen über insgesamt CHF 7'432.30 sind ausgewiesen und entsprechend als Kosten im Verfahren zu über- nehmen (act. 186). Zudem fielen Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 1'297.50 an, welche ebenfalls zu den Gerichtskosten gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). 9.5. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterlie- genden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozess- kosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtli- chen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnah- men waren schwergewichtig finanzielle und nicht-finanzielle Kinderbelange strittig, bei welchen beide Parteien – aus ihrer Sicht – Anträge im Interesse der Kinder gestellt haben. Sodann ist es so, dass der Beklagte zwar mit seinen Anträgen in den Kinderbelangen mehrheitlich durchdringt, indessen die Klägerin beim Güter- recht mehrheitlich obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, den Parteien die Gerichts- kosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. 9.6. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 (act. 27) wurde beiden Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts-

- 49 - kasse zu nehmen. Die Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird erkannt:

1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 12. Mai 2023, 22. Mai 2023 bzw.

10. Juli 2023 wird nicht genehmigt.

3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

4. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, ge- boren am tt.mm.2016, wird dem Beklagten belassen.

5. Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn D._____ wie folgt auf ei- gene Kosten zu betreuen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis  Montagmorgen, Schulbeginn; an jedem Mittwochabend ab 17:30 Uhr für ein Abendessen bis  20:30 Uhr; während 4 Wochen Ferien pro Jahr während den Schulferien.  Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit ist der Vater für die Betreuung der Kinder zuständig. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten.

- 50 -

6. Für C._____, geboren am tt.mm.2010, wird auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs mit Rücksicht auf das Alter von C._____ verzich- tet.

7. Die mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2010, und D._____, geboren am tt.mm.2016, angeordnete Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird bestätigt und der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: Unter Berücksichtigung der Interessen von D._____ und C._____ die  Eltern dahingehend zu unterstützen, in ihrer Situation als getrennt le- bende Eltern gemeinsam für das Kindeswohl zu sorgen; die Vermittlung zwischen den Eltern und Beratung bzw. Unterstützung  bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- rechts von D._____.

8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden inskünftig allein dem Beklagten angerechnet.

9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für die Kinder die folgenden Kinderbarunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen: Für C._____: CHF 619.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen  der Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung Für D._____: CHF 527.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen  der Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zu deren Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung CHF 959.– ab Erreichen der Volljährigkeit von C._____ bzw. ab Ab-  schluss von deren angemessener Erstausbildung bis zur Volljährigkeit von D._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von D._____ Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind an den Vater zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

- 51 - Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Vaters lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag wie folgt: Für C._____: CHF 334.– bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. bis zum Ab-  schluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____ Für D._____: CHF 285.– bis tt.mm.2026  CHF 485.– ab tt.mm.2026 und bis zum Erreichen der Volljährigkeit  bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung von C._____

10. Der Antrag der Parteien auf Festsetzung einer hälftigen Kostentragung der ausserordentlichen Kinderkosten durch die Parteien wird abgewiesen.

11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 9 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den

1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 9 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

- 52 - Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

12. Es wird festgehalten, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt ge- schuldet ist.

13. Die Pensionskasse der Stadt Winterthur, Stadthausstrasse 4a, 8400 Winter- thur, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorge- konto des Beklagten (AHV-Nr. 2) CHF 46'556.–, zuzüglich Zins ab 10. Juni 2021, auf das Vorsorgekonto der Klägerin (Freizügigkeitskonto Nr. 3, AHV- Nr. 4) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, zu überweisen.

14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 6'675.30 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Rechtsbegehren der Klägerin abgewiesen.

15. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 20'900.– für ausstehende Unterhaltszahlungen zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Umfang wird das Rechtsbegehren der Klägerin abgewiesen.

16. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 14 der Klägerin wird nicht eingetreten.

17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.00; die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 1'200.00 Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen CHF 7'432.30 Kosten Kindsvertretung CHF 1'297.50 Dolmetscherkosten CHF 15'929.80 Total

18. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 53 -

19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

20. Schriftliche Mitteilung an Advogada X1._____ (per Einschreiben, gegen Empfangsschein),  Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X2._____, im Doppel für sich und die Klägerin  (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und den Beklagten  (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ (per Einschreiben, gegen Empfangs-  schein), die Tochter C._____, mit separatem Schreiben und mit normaler Post,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt G._____,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._____  an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  an die Kindesschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen im  Auszug gemäss Disp.-Ziff. 1-7 (per Einschreiben, gegen Empfangs- schein), an die Pensionskasse der Stadt Winterthur, Stadthausstrasse 4a, 8400  Winterthur (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 13 des Urteils), an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zü-  rich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 13 des Urteils), je gegen Empfangsschein.

21. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).

- 54 - Winterthur, 19. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart