Sachverhalt
von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIG- HAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 296 N 11; BSK ZPO-MAZAN, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbe- langen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt sub- stantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (Urteil 5A_975/2022 des Bundesge- richts vom 30. August 2023, E. 2.5). III. Getrenntleben Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner beantragen übereinstimmend, es sei festzustellen, dass sie seit dem 25. Januar 2024 getrennt leben (vgl. act. 151
- 11 - S. 1, act. 153 S. 1). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat ihren übereinstim- menden Willen zu respektieren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. BRÄM, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 176 ZGB). Es ist daher festzuhalten, dass die Parteien seit dem 25. Januar 2024 getrennt leben. IV. Benützung Liegenschaft, Mobiliar, Hausrat und VW-Tiguan 1.1. Die Parteien beantragen zudem übereinstimmend, es sei die eheliche Lie- genschaft an der Adresse H._____ 1 in I._____ mitsamt Hausrat und Mobiliar so- wie das Fahrzeug VW Tiguan für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchs- gegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen (act. 151 S. 3 und Prot. S. 62, Ge- suchstellerin; act. 153 S. 2, Gesuchsgegner). 1.2. Bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes regelt das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausra- tes (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sowie die Regelung der Benützung des Hausrates und Mobiliars unterstehen grundsätz- lich der freien Verfügung der Parteien (BRÄM, Zürcher Kommentar, N 36 zu Art. 176 ZGB). Unter den Hausrat kann nach ständiger Praxis auch ein Fahrzeug fallen (statt vieler: Urteil LE170061-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. März 2018, E. III.1.5 m.w.H.). Demgemäss ist die eheliche Liegenschaft an der Adresse H._____ 1 in I._____ mitsamt Hausrat und Mobiliar sowie das Fahr- zeug VW Tiguan für die Dauer des Getrenntlebens antragsgemäss dem Gesuchs- gegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. V. Zuweisung des Haustiers Beide Parteien beantragen die Zuweisung des Haustiers (Hund J._____) je an sich selber (act. 151 S. 3, Gesuchstellerin; act. 153 S. 2, Gesuchsgegner). Bei der Zuweisung eines Haustieres gilt es zu berücksichtigen, wer seine primäre Bezugsperson ist, beziehungsweise bei wem das Tier besser aufgehoben
- 12 - sein wird. Es geht nicht um den "Gebrauchsnutzen", sondern das Tierwohl ist ent- scheidend. Die Zuteilung soll an jenen Ehegatten erfolgen, der für die bessere Unterbringung in tierschützerischer Hinsicht sorgen kann (BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 7b). Die Gesuchstellerin hat den gemeinsamen Haushalt mit den Kindern, aber ohne den Hund verlassen. Unbestrittenermassen befindet sich der ein hohes Alter aufweisende Hund J._____ damit seit der Tren- nung der Parteien vor zwei Jahren im Haushalt des Gesuchsgegners, welcher sich seither alleine um das Haustier gekümmert hat (act. 40a N 20; act. 151 N 47 ff.; Prot. S. 64). Damit stellt der Gesuchsgegner – zumindest zwischenzeitlich – die primäre Bezugsperson für den Hund dar. Weiter spricht für die Zuteilung an den in der ehelichen Liegenschaft verbleibenden Gesuchsgegner, dass der be- reits ältere Hund in seinem gewohnten Lebensraum verbleiben kann. Der von der Gesuchstellerin und dem Kindsvertreter geäusserte Wunsch der Kinder, dass der Hund bei ihnen im Haushalt lebe (act. 151 N 50; Prot. S. 50), ist für die Zuweisung des Haustiers ein nur in untergeordneter Weise relevanter Faktor. Dementspre- chend ist das Haustier – unbeachtlich der nachfolgenden Ausführungen zur Ob- hutszuteilung – für die Dauer der Trennung dem in der ehelichen Liegenschaft verbleibenden Gesuchsgegner zuzuweisen. VI. Verpflichtung zur Abholung / Ermächtigung zur Entsorgung von Gegenständen
1. Im Übrigen stellt der Gesuchsgegner sinngemäss den Antrag, der Gesuch- stellerin sei Frist anzusetzen, die nachfolgend aufgelisteten Gegenstände aus der ehelichen Liegenschaft abzuholen. Bei Säumnis sei der Gesuchsgegner zu er- mächtigen, diese Gegenstände zu entsorgen:
- 3 Barhocker aus dem Estrich;
- Drucker, PC, Bildschirm, Tastatur, Maus und Bürostuhl im OG;
- 4 Aquarien mitsamt Inhalt;
- Weisse Kommode aus Küche mitsamt Inhalt;
- Weisse Kommode aus Küche mit Mikrowelle;
- Braune Kommode aus Wohnzimmer mitsamt Inhalt;
- Spiegel aus Korridor UG;
- 13 -
- E-Piano mitsamt Hocker;
- Persönliche Gegenstände. Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, sie habe sich in ihrer neuen Woh- nung einrichten müssen, daher könne sie nicht alle genannten Möbel zu sich neh- men. Mit der Ermächtigung zur Entsorgung der aufgelisteten Gegenstände würde eine Aufteilung des Mobiliars vorweggenommen, über welche erst im Rahmen ei- nes allfälligen Scheidungsverfahrens entschieden werden könne. Dementspre- chend sei der Gesuchsgegner nicht dazu zu berechtigen, alles zu entsorgen, was allenfalls ihr gehöre (Prot. S. 53, S. 62 und S. 71 f.).
2. In Art. 176 ZGB sind die durch das Gericht auf Begehren eines Ehegatten zu regelnden Trennungsnebenfolgen abschliessend geregelt. Im Zusammenhang mit der Regelung von Gegenständen, mithin von Vermögenswerten, ist im Rahmen von Eheschutzverfahren lediglich vorgesehen, dass das Gericht die Benützung des Hausrates regelt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Hierbei geht es um die Regelung der einstweiligen Zuweisung von Wohnung und Hausrat. Entscheidendes Kriterium ist die Zweckmässigkeit und sind nicht die Eigentumsverhältnisse. Der Antrag des Ge- suchsgegners zielt jedoch nicht auf die Regelung der Benützungsrechte. Er bein- haltet vielmehr eine Verpflichtung, die Gesuchstellerin aufzufordern, ihre vom Ge- suchsgegner aufgelisteten Gegenstände abzuholen bzw. eine Ermächtigung an den Gesuchsgegner zur Entsorgung derselben im Säumnisfall. Dieser Antrag fällt nicht unter die gesetzlich vorgesehenen Eheschutzmassnahmen, sondern sprengt deren Rahmen. Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Antrag des Gesuchsgeg- ners in diesem Zusammenhang abzuweisen (vgl. Urteil LE180049-O des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 15. August 2019, E. 7.4). VII. Nicht vermögensrechtliche Kinderbelange
1. Vorbemerkung Haben die Ehegatten, die zur Regelung des Getrenntlebens das Gericht an- rufen, minderjährige Kinder, so trifft das Eheschutzgericht nach den Bestimmun- gen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Kinderbelange unterstehen im Unterschied zum oben
- 14 - Ausgeführten nicht der freien Verfügung der Parteien. Für die Regelung der Kin- derbelange gelten daher die Offizial- und die Untersuchungsmaxime. Zu regeln sind namentlich die Obhut über die Kinder, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil beziehungsweise die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen.
2. Obhut 2.1. Die Gesuchstellerin beantragte bereits bei Einleitung des Verfahrens, die drei gemeinsamen Kinder seien für die Dauer des Getrenntlebens unter ihre allei- nige Obhut zu stellen (act. 1 S. 2) und hält seither daran fest (act. 151 S. 1). Der Gesuchsgegner stellte demgegenüber ursprünglich im Hauptstandpunkt den Antrag, die Kinder seien für die Dauer des Getrenntlebens unter seine allei- nige Obhut zu stellen (act. 18 S. 1) und änderte dies – nach dem Vorliegen des Gutachtens – ab, indem er nun die alternierende Obhut beantragt (act. 153 S. 1). Der Kindsvertreter beantragt, die Kinder seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen (act. 150 S. 7 f. und S. 10). 2.2. Beim Entscheid über die Obhut hat das Gericht insbesondere das Recht der Kinder auf regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu be- rücksichtigen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Weiter hat das Gericht im Sinne des Kin- deswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn dies von ei- nem Elternteil verlangt wird (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Ver- gangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die al- ternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Kindeswohl entspricht (BGE 142 III 612, E. 4.2). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass
- 15 - die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide El- tern erziehungsfähig sind (Urteil 5A_629/2019 des Bundesgerichts vom 13. No- vember 2020, E. 4.2; BGE 142 III 617, E. 3.2.3). Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteiles, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (Urteil LE230009-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2024, E. 3.4 m.w.H.). Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer al- ternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kin- derbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung wider- setzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kin- derbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu be- rücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterfüh- rung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Wünsche sowie seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Folgt aus der Beurteilung, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindeswohl liegt, ist anhand der vorstehenden Kriterien zu entscheiden, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist. Zusätzlich ist die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (BGE 142
- 16 - III 612, E. 4.2 - 4.4 m.w.H; Urteil LZ190021-O des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2021, E. C.2). 2.3. Vorliegend sprechen beide Elternteile je dem anderen die Erziehungsfähig- keit ab: Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner im Wesentlichen vor, er stelle seine Bedürfnisse grundsätzlich über diejenigen der anderen Familienmit- glieder (act. 1 N 10; act. 151 N 26). Er wirke direkt auf alle drei Kinder ein, in dem er vor ihnen den Elternkonflikt bespreche und ihnen zu verstehen gebe, es sei sie, die die mit der Trennung zusammenhängenden Konflikte verursache. Damit be- laste er die Kinder insbesondere aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität enorm (act. 1 N 12; act. 27a N 4, N 8 und N 14; act. 40a N 15). Bei C._____ sei eine Au- tismusspektrumsstörung (ASS) diagnostiziert worden. Bei D._____ liege die Auf- merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vor (act. 1 N 6). Bei E._____ bestehe aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten der Verdacht, er habe ADHS (act. 151 N 24). Dem Gesuchsgegner fehle das notwendige Feingefühl für den Umgang mit den Besonderheiten der Söhne weitgehend (act. 11 N 15; act. 40a N 29). Er sei nicht in der Lage, kindeswohlgerecht zu agieren (act. 40a N 24; act. 77 N 11 f.). Der Gesuchsgegner hält der Gesuchstellerin im Wesentlichen vor, sie sei mit ihren Betreuungsaufgaben überfordert. Sie kümmere sich nicht um die alltägli- chen Bedürfnisse der Kinder, sondern sie lege die Kinder lieber still, indem sie ih- nen unkontrollierten Zugang zu altersunüblichen Games gewähre und sie deren digitalen Medienkonsum nicht einschränke (act. 18 N 3, N 5 und N 8; act. 85 N 11; act. 153 N 18). Sie stelle ihre eigenen Bedürfnisse über jene der Kinder (act. 18 N 20; act. 153 N 15 f.). Sie beeinflusse die Kinder absichtlich und stelle den Gesuchsgegner ihnen gegenüber als Feindbild dar. Dadurch erschwere und beschränke sie den Kontakt der Kinder zu ihm. Die Kinder stünden unter emotio- nalem Druck, weil sie von sich aus eigentlich die Ausweitung der Kontakte zu ihm wünschten, sich aber mit der Gesuchstellerin nach aussen solidarisiert hätten (act. 18 N 22 f.; act. 35 N 8 und N 21; act. 72 N 4; act. 85 N 8 und N 19; act. 153 N 4 ff., N 14 und N 21, Prot. S. 46 und S. 66). Bestünde hinsichtlich der Betreu- ungsanteile ein von den Parteien akzeptiertes Gleichgewicht, könnten die Kinder
- 17 - ihren Rückzugsort bei ihm wahrnehmen, sie wären aus dem emotionalen Konflikt entlassen und die Gesuchstellerin wäre in der Betreuung entlastet (act. 153 N 20 und N 24). 2.4. Im Auftrag des Gerichts führte die L._____ AG ab dem 30. September 2024 bis zum 3. Dezember 2024 in der Familie A._____/B._____ eine systematische psychodiagnostische Abklärung durch (act. 94 S. 8 ff.). Das Gutachten kommt zum Schluss, es bestehe zum Zeitpunkt der Begutachtung zwar keine akute Kin- deswohlgefährdung, aber die Kinder seien der immensen Belastung des elterli- chen Hochkonfliktes und deren Trennung ausgesetzt. Ändere sich zukünftig nichts an der herrschenden Gesamtsituation, sei deren Entwicklung auf lange Sicht gefährdet (act. 94 S. 108 und S. 115 f.). Eine direkte Kommunikation zur Be- sprechung kindlicher Belange sei den Parteien aufgrund ihrer Konfliktbehaftung nicht möglich, sondern sie seien hierzu auf die Moderation durch Dritte, Beistand- spersonen und Rechtsvertretungen angewiesen (act. 94 S. 101 und S. 111). Der zum Zeitpunkt der Begutachtung 13-jährige C._____ und der 9-jährige D._____ hätten bei der Kindsbefragung ausdrücklich geäussert, zukünftig weiterhin bei der Gesuchstellerin wohnen zu wollen. Der zum Zeitpunkt der Begutachtung 7-jährige E._____ habe geantwortet, nicht genau zu wissen, wo er in Zukunft leben wolle, es ihm aber gefalle, bei der Gesuchstellerin zu wohnen und den Gesuchsgegner zu besuchen (act. 94 S. 51 ff., S. 106 f. und S. 117). 2.4.1. Zu den erzieherischen Fähigkeiten der Gesuchstellerin hält das L._____ AG-Gutachten im Wesentlichen fest, sie habe seit der Geburt der Kinder deren primäre Bezugs- und Vertrauensperson dargestellt (act. 94 S. 95, vgl. auch act. 94 S. 92). Vor der Trennung der Kindseltern hätten die Parteien das klassi- sche Rollenmodell gelebt. Die Gesuchstellerin habe sowohl den Haushalt als auch die Erziehung der Kinder zumindest tagsüber im Alltag übernommen und sei in schulischen sowie medizinischen Angelegenheiten die verantwortliche An- sprechperson gewesen (act. 94 S. 28 ff., S. 77, S. 101, S. 104 und S. 111). Nach der Trennung im Januar 2024 sei die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern aus der ehelichen Liegenschaft in I._____ übergangsweise in den Verein P._____ in Q._____ und anschliessend in eine 4.5-Zimmer-Wohnung in F._____ gezogen,
- 18 - weswegen die alltäglichen Erziehungsaufgaben in der Folge alleinig durch sie be- wältigt worden seien (act. 94 S. 12, S. 101 und S. 111). Sie kenne sowohl die grundlegenden als auch die mit den autistisch- beziehungsweise ADHS-typischen Verhaltensweisen verbundenen besonderen Bedürfnisse der Kinder und gehe auf diese angemessen ein (act. 94 S. 19 ff., S. 95 f., S. 102, S. 106, S. 111, S. 113 f. und S. 116). Aufgrund der besonderen Bedürfnisse der Kinder stelle die Aus- übung der Hauptbetreuung ein Belastungsfaktor für die Gesuchstellerin dar. Hinzu komme die belastende Trennungssituation mit dem Gesuchsgegner, welche aus gutachterlicher Sicht als hochkonflikthaft eingestuft werden könne, sowie der Neu- anfang in einem anderen Umfeld und ein tendenziell beschränktes soziales Netz- werk, wodurch die Gesuchstellerin wenig Entlastung in der Versorgung und Erzie- hung der Kinder erfahre. Aus fachpsychologischer Sicht könne auf dieser Grund- lage bei der Gesuchstellerin das Vorliegen einer Anpassungsstörung diagnosti- ziert werden (act. 94 S. 102 und S. 112). Da zu erwarten sei, dass sie auch künf- tig in erzieherischer Hinsicht in hohem Masse gefordert sein werde, könnten diese Belastungsfaktoren in einer Überforderung münden (act. 94 S. 96 f. und S. 112). Beispielsweise zeige sich die Gesuchstellerin hinsichtlich der Sicherstellung des regelmässigen Schulbesuchs durch C._____ als überfordert. Bei D._____ mani- festiere sich die Überforderung in Bezug auf dessen Impulsdurchbrüche (act. 94 S. 58, S. 73, S. 75 f., S. 96, S. 103, S. 107 f. und S. 116). Ihr sei es in dieser Hin- sicht nicht genügend gelungen, den Kindern gegenüber von sich aus verbal Gren- zen zu setzen und sich durchgehend durchzusetzen. Im Rahmen der Begutach- tung sei überdies unklar geblieben, wie sie die Nutzung von Medien der Kinder handhabe und reguliere. Es bestehe jedoch die Vermutung, dass die Kinder einen übermässigen Mediengebrauch hätten (act. 94 S. 95 f., vgl. auch act. 94 S. 43 ff., S. 51 ff., S. 57, S. 69, S. 73, S. 76 und S. 102 f. zum Medienkonsum der Kinder). Langfristig betrachtet müsste bei einer andauernden Überlastung und Überforde- rung der Gesuchstellerin von einer latenten Kindeswohlgefährdung bei einer Voll- zeitbetreuung in dem Sinne ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage sein werde, den Kindern die benötigte Aufmerksamkeit, erzieherische Sorgfalt sowie Grenzsetzung zuteil werden zu lassen (act. 94 S. 103 und S. 112). Abschliessend zu erwähnen sei, dass D._____ aus Platzgründen mit der Gesuch-
- 19 - stellerin das Zimmer teile, wobei beide je ein eigenes Bett hätten (act. 94 S. 41 und S. 53). Hinsichtlich der bevorstehenden Pubertät und der damit verbundenen Entwicklungsschritte D._____s sei dies als nicht optimal zu beurteilen (act. 94 S. 96). Gesamthaft könne die Erziehungseignung der Gesuchstellerin aus fachpsy- chologischer Sicht als eingeschränkt beurteilt werden. Die eingeschränkten Berei- che beträfen den Förderaspekt, die Vermittlung von Regeln und Werten sowie die elterlichen Einflüsse, wobei die Einschränkungen als mittelmässig schwerwiegend eingeschätzt werden. Es bestehe ein Hilfsbedarf. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschränkungen bei den Kindern zu Schwierigkeiten in der schulischen Entwicklung und Auffälligkeiten in der Emotionsregulierung führen würden. Aus gutachterlicher Sicht werde davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin hin- sichtlich ihrer Einschränkungen veränderungsfähig und -bereit sei. Hierfür spre- che ihre Teilnahme an einer Elternberatung sowie die Inanspruchnahme externer Hilfen (act. 94 S. 97, S. 103 und S. 114). 2.4.2. Hinsichtlich der erzieherischen Fähigkeiten des Gesuchsgegners hält das L._____ AG-Gutachten zusammengefasst fest, er sei während der Zeit des Zu- sammenlebens gemäss der gemeinsam gelebten Rollenverteilung tagsüber er- werbstätig gewesen. In der restlichen Zeit habe er gemäss übereinstimmenden Parteiausführungen zumindest teilweise die Betreuungsaufgaben übernommen (act. 94 S. 26 ff., S. 31, S. 99, S. 101, S. 104 und S. 111). Dementsprechend habe er für die Kinder seit deren Geburt eine kontinuierliche Rolle in deren Leben gespielt und als eine Bezugsperson fungiert (act. 94 S. 106 f. und S. 113). Seit der Trennung habe er die Kinder gemäss der zwischen den Parteien vereinbarten beziehungsweise der gerichtlich festgelegten Betreuungsregelung persönlich ge- sehen und die damit festgelegte Betreuungsverantwortung übernommen (act. 94 S. 12). Gemäss gutachterlicher Einschätzung sei der Gesuchsgegner nach wie vor hochgradig in den Konflikt verstrickt. Er verfüge über eine ausgeprägte Emoti- onalität, welche seine Wahrnehmung erheblich verändere. Die bei ihm vorherr- schenden Emotionen von Wut und Frustration würden zu einer selektiven Wahr- nehmung und einer subjektiven Interpretation der Geschehnisse führen. Entspre-
- 20 - chend gelinge es ihm zum Zeitpunkt der vorliegenden Begutachtung nicht, eigene Anteile, welche zu der hoch eskalativen Situation zwischen ihm und der Gesuch- stellerin sowie zu der belasteten Situation zwischen ihm und seinen Söhnen ge- führt hätten, zu benennen und Abstand davon zu nehmen, was sich negativ auf seine Beziehung zu seinen Kindern auswirke. Die Verantwortung hierfür über- trage er der Gesuchstellerin und den seiner Ansicht nach parteiischen involvierten Fachpersonen. Dadurch neige er zur eingeschränkten Rationalität und impulsi- vem Verhalten (act. 94 S. 83, S. 99 f., S. 105 und S. 113). Er sei davon über- zeugt, dass ein systematisch gegen ihn angelegter Komplott bestehe. Bei ihm sei eine paranoide Verarbeitungstendenz festzustellen, welche sich durch sein im- menses Misstrauen gegenüber fast allen involvierten Fachpersonen, seine rigide Denkweise, seine Gereiztheit und Feindseligkeit gegenüber der Gesuchstellerin und der damit verbundenen Skepsis über deren Absichten äussere (act. 94 S. 28 f., S. 42 ff., S. 48 f., S. 68, S. 83 f., S. 99 f., S. 104 und S. 112). Er schaffe es nicht, die Paarebene von der Elternebene zu trennen. So habe er sich in der Ver- gangenheit und teils zum Zeitpunkt der Begutachtung vor den Kindern negativ über die Gesuchstellerin oder über deren Einfluss auf die Kinder geäussert, was den Loyalitätskonflikt der Kinder verstärkt habe (act. 94 S. 29, S. 42, S. 68 und S. 100; vgl. auch act. 150 N 33). Seine Skepsis über die Absichten der Gesuch- stellerin manifestiere sich beispielsweise dadurch, dass er angegeben habe, die Gesuchstellerin habe dafür gesorgt, dass C._____ und D._____ als krank be- trachtet werden würden, indem sie mit ihnen das Schulverweigern sowie be- stimmte Aussagen und Verhaltensweisen zuhause durch Belohnungen und Be- strafungen eingeübt habe. Sie habe die Kinder so lange abklären lassen, bis schon fast aufgezwungene Diagnosen gestellt worden seien. Dies habe die Ge- suchstellerin auf Kosten der Psyche der Kinder gemacht, um ihren Wunsch nach einem Wechsel in Privatschulen durchzusetzen und sich selbst nach aussen als Übermutter darzustellen (act. 94 S. 31 f. und S. 43). Hinter den angeblichen be- sonderen Bedürfnissen der Kinder stecke seiner Ansicht nach häufig die Vulnera- bilität der Gesuchstellerin (act. 94 S. 45). Zwar habe er sich über die Diagnosen informiert, allerdings sehe er keinen Zusammenhang zwischen den Bedürfnissen der Kinder und ihren Diagnosen. Die Diagnosen seien "nur Namen" und das
- 21 - "Spektrum sei so gross", dass man schwer feststellen könne, in welche Richtung es bei einer davon betroffenen Person dann wirklich gehe. Deswegen sei es für ihn wichtiger, die einzelnen Bedürfnisse der Individuen zu ermitteln (act. 94 S. 46). Das Gutachten hält fest, er kenne zwar die wichtigen Grundbedürfnisse der Kinder wie Ernährung, Schlaf und Körperpflege etc. und könne diese befriedi- gen (act. 94 S. 45, S. 98, S. 104 und S. 116). Tendenziell bekunde er jedoch Mühe in der Anerkennung der Diagnosen der älteren beiden Kinder. Zwar seien C._____ und D._____ seiner Ansicht nach "etwas spezieller" und sie würden im Alltag Probleme aufweisen, aber er könne hinsichtlich der Kommunikation und Beziehung und ganz allgemein im Alltag wenig spezifische erzieherische Metho- den im Umgang mit den besonderen Bedürfnissen der Kinder benennen. Gemäss Gutachten gelinge es dem Gesuchsgegner nicht durchgehend, die besonderen emotionalen Bedürfnisse von C._____ und D._____ zu erkennen und ausrei- chend feinfühlig darauf einzugehen (act. 94 S. 31 ff., S. 45, S. 51, S. 53, S. 67 f., S. 74, S. 105 ff., S. 113, S. 115, S. 117). Beispielsweise gelinge es ihm bei D._____ – bei welchem eine hohe Anspannung aufgrund des elterlichen Konflik- tes wahrnehmbar sei – nicht ausreichend, ihn während der Kontakte und Besuche aus diesem Konflikt herauszunehmen und ihn daraus zu entlassen, was sich bei D._____ mit immer grösserer Wut und abweisendem Verhalten gegenüber dem Gesuchsgegner äussere (act. 94 S. 113). Bei C._____ anerkenne er dessen Be- dürfnis in Bezug auf das Kommunikationsverhalten über WhatsApp nicht, was bei C._____ zu Frust und zur Ablehnung des Gesuchsgegners führe (act. 94 S. 117). Die unzureichende Feinfühligkeit des Gesuchsgegners – bei D._____ in Kombina- tion mit dessen enormer Impulsivität – führe dazu, dass die Beziehung des Ge- suchsgegners zu C._____ und D._____ belastet sei. Die Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ seien ausgehend von C._____ zum Zeitpunkt der Begutachtung äusserst beschränkt (act. 94 S. 98 und S. 105). Aufgrund der hoch- strittigen Trennungssituation und den damit verbundenen begrenzten Kontakten zu seinen Söhnen sei der Gesuchsgegner emotional hochbelastet. Aus fachpsy- chologischer Sicht könne beim Gesuchsgegner das Vorliegen einer Anpassungs- störung diagnostiziert werden (act. 94 S. 99 und S. 104). Seine Emotionalität und Verstrickung in den Hochkonflikt hätten zur Folge, dass er noch nicht über die Fä-
- 22 - higkeit oder gar Bereitschaft zur Lösung von Problemen und Konflikten in Bezug auf den Umgang mit dem anderen Elternteil beziehungsweise die Kinder verfüge. Längerfristig zeige er sich jedoch bereit, Hilfsangebote – welchen er Vertrauen schenken könne – anzunehmen (act. 94 S. 119). Ungeachtet davon könne die Beziehung von E._____ zum Gesuchsgegner demgegenüber als gut beurteilt werden (act. 94 S. 98 und S. 107). Gesamthaft könne die Erziehungseignung des Gesuchsgegners aus fach- psychologischer Sicht als erheblich beeinträchtigt beurteilt werden. Die einge- schränkten Bereiche beträfen die Pflege und Versorgungsaspekte, die Bindungs- und Beziehungsfähigkeit, die Vermittlung von Regeln und Werten, den Förderas- pekt, die Erziehungskompetenz, die elterlichen Einflüsse, die Veränderungsbereit- schaft/Veränderungsfähigkeit, die Bindungstoleranz und die Kooperativität, wobei die Beeinträchtigungen als mittelmässig schwerwiegend einzuschätzen seien, wo- durch ein Hilfsbedarf bestehe. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschrän- kungen bei den Kindern zu Schwierigkeiten in der schulischen Entwicklung und Auffälligkeiten in der Emotionsregulation führen sowie in einer langfristigen Be- suchsverweigerung münden könnten. Die Veränderungsfähigkeit und -bereit- schaft des Gesuchsgegners hinsichtlich der vorhandenen Einschränkungen blei- ben aufgrund seiner emotionalen Verstrickung in den hoch eskalativen Elternkon- flikt zum Zeitpunkt der Begutachtung zunächst beschränkt, wobei längerfristig eine Veränderung möglich sein sollte, wofür die Zusammenarbeit mit der Be- suchsbegleitung spreche (act. 94 S. 100, S. 105 und S. 115; act. 114 S. 4). 2.4.3. Aufgrund der Beziehungen der Kinder zu den Kindseltern, dem Kinderwillen und der zum Zeitpunkt der Begutachtung beurteilten Erziehungsfähigkeit der Par- teien empfiehlt das L._____ AG-Gutachten die Hauptbetreuung durch die Ge- suchstellerin. Zudem solle der Gesuchsgegner als weitere wichtige Beziehungs- und Vertrauensperson erhalten bleiben, indem die Kinder den Gesuchsgegner re- gelmässig besuchen könnten (act. 94 S. 110 und S. 118, vgl. auch act. 94 S. 75 zur Einschätzung der Besuchsbegleitung). Im Ergebnis wird im L._____ AG-Gut- achten eine Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin bei gleichzeitiger Auf- rechterhaltung der Mandate der bereits involvierten Fachpersonen wie die sozial-
- 23 - pädagogische Familienbegleitung, die Beistandspersonen sowie die Besuchsbe- gleitung empfohlen (act. 94 S. 118). 2.5. Der Gesuchsgegner beanstandet am gerichtlich eingeholten L._____ AG- Gutachten zusammengefasst, es sei einseitig, weise inhaltliche Lücken auf und erscheine in der Gesamtdarstellung nicht hinreichend vertieft. Infolgedessen habe er in Form eines Parteigutachtens eine fachliche Stellungnahme zum L._____ AG-Gutachten eingeholt, um die Ergebnisse des L._____ AG-Gutach- tens kritisch zu würdigen (act. 153 N 12 f.; Prot. S. 67; act. 154/47). Auf das ein- gereichte Parteigutachten wird nachfolgend zurückzukommen sein. 2.5.1. Als Beweismittel unterliegen sowohl die gerichtlichen als auch die privaten Gutachten der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Dabei ist deren Beweiswert und Überzeugungskraft im Kontext aller Beweise und anhand der konkreten Um- stände sowie unter den Kriterien Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüs- sigkeit zu analysieren und daraus eine Überzeugung über die behaupteten Tatsa- chen zu gewinnen, um festzustellen, ob ein Beweis erbracht wurde. Die Beweis- würdigung erfolgt grundsätzlich frei und ohne starre Beweisregeln. Alle Beweis- mittel sind grundsätzlich gleichwertig. Gleichwohl ist es bei Gutachten so, dass das Gericht nur bei triftigen Gründen, namentlich bei Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit, von ihnen abweichen darf. Dies muss umso mehr bei gerichtlichen Gutachten gelten. Während private Gutachtenspersonen in einem Auftragsverhältnis zur auftraggebenden Partei stehen und ihr gegenüber gemäss Art. 398 Abs. 2 OR eine Treuepflicht haben, werden gerichtliche Gutachtensper- sonen vom Gericht als neutrale Institution hoheitlich und ohne Interesse am Fazit, unter Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie unter Einhaltung der Ausstandsregeln eingesetzt. Überdies erfolgt die konkrete Instruktion der pri- vaten Gutachtensperson ohne Mitwirkung der Gegenpartei, während bei gerichtli- chen Gutachten gemäss Art. 185 Abs. 2 ZPO und Art. 187 Abs. 4 ZPO beide Par- teien Gelegenheit haben, sich zu den Fragestellungen zu äussern und Ände- rungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen sowie eine Erläuterung des Gutachtens zu beantragen. Diese grundlegenden Unterschiede gilt es im Rahmen der Würdi-
- 24 - gung der Gutachten zu bedenken und lassen Gerichtsgutachten grundsätzlich vertrauenswürdig erscheinen, während sie die Beweiskraft von Parteigutachten mindern. Dass gerichtliche Gutachten grundsätzlich einen höheren Beweiswert als private Gutachten haben, entspricht auch nach wie vor der Gesetzessystema- tik, wonach die Gerichtsgutachten gemäss Art. 183 ff. ZPO eine gesonderte Re- gelung erfahren und damit eine Sonderstellung erhalten (Urteil ZOR.2025.5 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2025, E. 2.4.3.2 m.w.H.). 2.5.2. Der Gesuchgegner bemängelt – auch unter Hinweis auf das Privatgutach- ten – zunächst, dass das L._____ AG-Gutachten einseitig erstellt worden sei. Ei- nerseits habe zwischen den Untersuchungszeiten der Gutachtenspersonen mit der Gesuchstellerin und ihren Kindern im Vergleich zu den Untersuchungszeiten mit dem Gesuchsgegner und seinen Kindern ein markantes Ungleichgewicht be- standen (act. 153 N 10; act. 154/47 S. 1). Andererseits sei das Setting der Kinder bei der Gesuchstellerin nie überprüft worden (act. 153 N 4). Zu den Umständen der Begutachtung ist klarzustellen, dass ursprünglich mit beiden Parteien zwei Untersuchungskontakte eingeplant waren. In den Räumlich- keiten der L._____ AG fanden demnach je ein systematisches psychologisch-dia- gnostisches Gespräch mit den Parteien und je eine teilnehmende Interaktionsbe- achtung mit den Parteien und den Kindern statt. Nur weil C._____ die Teilnahme an den beiden Interaktionsbeobachtungen verweigerte, musste noch ein Hausbe- such bei der Gesuchstellerin durchgeführt werden, bei welchem das Verhalten der Gesuchstellerin sowie von C._____ und D._____ beobachtet werden konnte und ein Einzelgespräch mit C._____ erfolgte (act. 94 S. 8 und S. 106). Überdies dau- erte die Interaktionsbeobachtung des Gesuchsgegners mit D._____ und E._____ nur deshalb halb so lange wie diejenige der Gesuchstellerin, weil D._____ diese während der zweiten von drei zu erledigenden Übungen abbrach (act. 94 S. 10 und S. 67 f.). Das zeitliche Ungleichgewicht war infolgedessen nicht systematisch durch die Gutachtenspersonen geplant, sondern war die Folge des Verhaltens und der Entscheidungen der Kinder. Die Parteien wurden im Übrigen darüber auf- geklärt, dass im Rahmen der Begutachtung neben den zur Beantwortung der Fra- gen des Gerichts erforderlichen Erhebungen beiden Parteien ihren jeweiligen Be-
- 25 - dürfnissen entsprechend Gehör gewährt wird und sich folglich Differenzen hin- sichtlich der Gesamtuntersuchungszeit ergeben können. Die Parteien erklärten sich damit einverstanden (act. 94 S. 2). Der Gesuchsgegner machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er seine Interaktionsbeobachtung auf seinen Wunsch hin mit den Gutachtenspersonen telefonisch nachbesprach (act. 94 S. 68). Schliesslich umfasst die Abklärung des L._____ AG nicht nur die direkten Untersuchungskontakte, vielmehr stützt sich das Gutachten auch auf die einge- holten Akten, die Umfeldexploration und die testpsychologischen Verfahren ab (act. 94 S. 7 ff.). Angesichts dessen kann rein vom zeitlichen Ungleichgewicht nicht auf eine einseitige Beurteilung geschlossen werden. Indem sich die Gutach- tenspersonen bei ihrer Einschätzung auf eine Vielzahl von Quellen unterschiedli- cher Herkunft stützen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise das Bestreben, ein möglichst ausgewogenes und vollständiges Bild der Gesamtsituation zu erhalten, was das Setting der Kinder bei der Gesuchstellerin mitumfasst. Die diesbezügli- chen Vorbringen des Gesuchsgegners zielen damit ins Leere. 2.5.3. Der Gesuchsgegner beanstandet – wiederum auch vor dem Hintergrund des Privatgutachtens – weiter, die Sachverhaltsermittlung sei unvollständig er- folgt, weil nicht eruiert worden sei, woher die drohende Kindeswohlgefährdung herrühre (act. 153 N 3). Im L._____ AG-Gutachten werde der Ursprung der hoch- strittigen Trennungssituation nicht thematisiert. Insbesondere werde nicht darauf eingegangen, dass die Gesuchstellerin – ohne dass dafür ein aktenkundiger Grund vorgelegen habe oder akute Gefährdungsmomente erkennbar gewesen seien – ohne sein Wissen auf Anraten der Familienbegleitung und mit Unterstüt- zung der Wohnsitzgemeinde aus der Familienwohnung ausgezogen sei und in der Folge den Kontakt der Kinder zu ihm verweigert beziehungsweise einge- schränkt habe. Mit ihrem Verhalten habe die Gesuchstellerin den Kindern den Bo- den unter den Füssen weggezogen, sodass es bei C._____ zur Äusserung von Suizidgedanken gekommen sei und unterdessen alle drei Kinder in der Schule auffällig wirkten (Prot. S. 65; act. 153 N 2 f. und N 11; act. 154/47 S. 1 f.). Es sei nachvollziehbar, dass dies bei ihm zu einer hohen emotionalen Betroffenheit ge- führt habe (act. 154/47 S. 2). Daraufhin habe er sich einmalig negativ vor den Kin- dern über die Gesuchstellerin geäussert, was ungerechtfertigterweise zur zeitwei-
- 26 - sen Sistierung des persönlichen Verkehrs geführt habe (act. 153 N 2; vgl. act. 29 zur Begründung der vorübergehend verfügten Sistierung des persönlichen Ver- kehrs). Er habe als Reaktion darauf verständlicherweise Unterstützungsmassnah- men abgelehnt und Unterlagen beziehungsweise Einwilligungen versagt. Im L._____ AG-Gutachten werde sein Verhalten und sein Misstrauen ins Helfernetz fälschicherweise als Hinweis auf eine schwere Einschränkung seiner Erziehungs- fähigkeit gewertet. Da das Misstrauen nicht schon während dem Zusammenleben bestanden habe, sei es als reaktiv zu bewerten und habe keinen beziehungs- weise lediglich einen temporären Einfluss auf seine Erziehungsfähigkeit (act. 153 N 22; act. 157/47 S. 2). Seinerseits lägen keine Umstände vor, die eine längerfris- tige sich auf das Kindeswohl auswirkende Einschränkung seiner Erziehungsfähig- keit zur Folge hätten (act. 153 N 10). Aufgrund seines marginalen Einflusses in den letzten eineinhalb Jahren könne keine Kindeswohlgefährdung von ihm ausge- gangen sein (act. 153 N 14; act. 154/47 S. 2 f.). Die mit Zustimmung der Parteien (act. 43) ausgewählte L._____ AG wurde vom Gericht damit beauftragt, eine wissenschaftlich basierte Einschätzung der Er- ziehungsfähigkeit der Parteien und eine Empfehlung darüber abzugeben, bei wel- cher Betreuungsregelung und unter welchen Bedingungen eine gedeihliche Ent- wicklung der Kinder im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Begutachtung am besten gewährleistet sei. Die Aufarbeitung des Auszugs der Gesuchstellerin und der Kinder aus der ehemals zusammen bewohnten Liegenschaft war nicht Teil des Gutachtensauftrags (act. 62), wobei die Parteien vor Erteilung des Gutach- tensauftrages Stellung zu den im Gutachten zu beantwortenden Fragen nehmen konnten und die Ergänzungsfragen der Parteien mehrheitlich übernommen wor- den sind (act. 43 ff.; insbesondere act. 56, act. 94 S. 3 f.). Bereits aus diesem Grund zielen die Vorbringen des Gesuchsgegners ins Leere. Relevant im vorlie- genden Verfahren ist darüber hinaus denn auch lediglich, wie sich der unbestrit- ten bestehende Trennungs- und Elternkonflikt auf die Kinder auswirkt. Es kann und soll nicht eine umfassende Aufarbeitung der Paargeschichte oder der Ver- gangenheit der Parteien durch ein gerichtliches Gutachten über die Erziehungsfä- higkeit vorgenommen werden.
- 27 - Im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgeg- ners ist dennoch zusätzlich auf das Folgende hinzuweisen: Im Rahmen der Be- gutachtung hat der Gesuchsgegner eingestanden, es zu bereuen, in der Vergan- genheit vor den Kindern negative Äusserungen über die Gesuchstellerin gemacht zu haben (act. 94 S. 42). In Übereinstimmung damit gab der Gesuchsgegner ge- genüber den L._____ AG-Gutachtenspersonen an, nicht schlecht über die Ge- suchstellerin sprechen zu wollen (act. 94 S. 28). Dass es sich dabei nicht nur um eine blosse Absichtserklärung handelt, zeigt sich immerhin anhand der Schilde- rungen der Besuchsbegleitung: Demnach sei es vorgekommen, dass beispiels- weise D._____ dem Gesuchsgegner Vorwürfe gemacht habe betreffend die Ge- suchstellerin, woraufhin sich der Gesuchsgegner einerseits davon distanziert habe und andererseits versucht habe, dies mit "ausgewählten, pädagogischen Worten" zu erklären (act. 94 S. 74; vgl. auch act. 147 S. 5). Angesichts der vorer- wähnten Schilderungen besteht damit zumindest die Vermutung, dass der Ge- suchsgegner den Elternkonflikt im Rahmen der begleiteten Besuche nicht mehr direkt vor den Kindern austrägt, indem er sich vor ihnen negativ über die Gesuch- stellerin äussert. Demgegenüber wirkt sich nach wie vor negativ auf seine Beziehung mit den Kindern aus, dass er nicht durchgehend in der Lage ist, feinfühlig auf die – unab- hängig von allfälligen Diagnosen bestehenden – emotionalen Bedürfnisse der Kin- der einzugehen. Das L._____ AG-Gutachten schildert beispielhaft mehrere kon- krete Vorfälle, bei denen das in dieser Hinsicht bestehende Unvermögen des Ge- suchsgegners dazu geführt hat, dass sich die Kinder nicht in ihren erkennbaren emotionalen Bedürfnissen wahrgenommen gefühlt haben beziehungsweise schwierige Situationen sogar weiter ausgeartet sind. Auf diese Situationen ist an- gesichts der Vorbringen des Gesuchsgegners nachfolgend kurz und beispielhaft einzugehen: Da der Gesuchsgegner den äusseren Ablauf der nachfolgenden Szene selbst gegenüber den L._____ AG-Gutachtenspersonen so beschrieben hat, ist davon auszugehen, dass er auf eigene Faust nach dem Auszug der Gesuchstel- lerin aus der ehelichen Liegenschaft das Kinderzimmer von C._____ komplett um-
- 28 - gestellt hat, ohne dies vorgängig mit ihm abzusprechen. Als C._____ diese Ver- änderung entdeckte, hämmerte er gegen den Schrank. Auf explizite Nachfrage des Gesuchsgegners soll C._____ geantwortet haben, dass ihm das neue Zim- mer so gefalle. Umstritten ist, wie diese Reaktion von C._____ zu interpretieren ist. Gemäss der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner mit dieser Aktion C._____ den Boden unter den Füssen weggezogen. Der Gesuchsgegner führt demgegenüber aus, dies anders erlebt zu haben. Er sei sich zwar bewusst, dass C._____ gewisse Veränderungen Mühe bereiten würden. So würde C._____ es beispielsweise nicht vertragen, wenn die Reihenfolge von geordneten Spielsa- chen verändert werde. Auch zeitliche Abläufe müssten eingehalten werden, ins- besondere wenn sie im Voraus kommuniziert worden seien. C._____ benötige zu- dem genügend Rückzugsmöglichkeiten, um zur Ruhe zu kommen. Seiner Ansicht nach habe C._____ mit der durch die Umstellung des Kinderzimmers vorgenom- menen Veränderung aber keine Mühe gehabt. Auf seine explizite Nachfrage hin habe sich C._____ positiv über die Umstellung des Kinderzimmers geäussert (act. 94 S. 45 f.). Im Gegensatz dazu hat C._____ gegenüber den Gutachtensper- sonen festgehalten, dass der Gesuchsgegner sein Zimmer umgestellt habe, ohne ihn zu fragen. Dabei habe der Gesuchsgegner einen Schrank weggeworfen, der zwar kaputt gewesen sei, den er aber trotzdem noch habe behalten wollen. C._____ schildert, dass er nicht glaube, dass er für den Gesuchsgegner wichtig sei, weil der Gesuchsgegner ihn sonst nicht so behandelt hätte (act. 94 S. 51). Bei C._____ handelt es sich um ein Kind, für welches selbst nach den Ausführungen des Gesuchsgegners Struktur, Kontinuität und Stabilität besonders wichtig sind (act. 153 N 24; Prot. S. 46). Angesichts der vorgängig geschilderten und vom Ge- suchsgegner bestätigten Eigenheiten von C._____ und seiner unmittelbaren kör- perlichen Reaktion des Gegen-den-Schrank-Hämmerns ist davon auszugehen, dass C._____ sich missverstanden gefühlt hat, als der Gesuchsgegner – ohne ihn vorgängig zu fragen – seinen Rückzugsort im Haushalt des Gesuchsgegners um- gestellt hat. Im gleichen Kontext ist die von der Besuchsbegleitung beobachtete Situation mit dem Geburtstagsgeschenk zu sehen: Gemäss Schilderungen der Besuchsbegleitung habe der Götti von D._____ diesem ein Geschenk überreicht, als die Kinder in der ehelichen Liegenschaft im erweiterten Familienkreis den Ge-
- 29 - burtstag von E._____ gefeiert hätten. Der Gesuchsgegner habe den ausdrücklich von D._____ geäusserten Wunsch verweigert, sein Geschenk mit nachhause nehmen zu dürfen, weil das Geschenk in das Haus des Gesuchsgegners gehöre und dort bleibe. Damit sei D._____ überhaupt nicht einverstanden gewesen. D._____ habe mehrfach eine Art "hysterischen Anfall" bekommen. Der Gesuchs- gegner habe es in dieser Situation nicht geschafft, selbstständig und feinfühlig auf die klar von D._____ geäusserten emotionalen Bedürfnisse einzugehen und das Ganze zu deeskalieren (act. 94 S. 74; act. 114 S. 2). Indem der Gesuchsgegner sich strikt weigert, dass die Kinder ihre eigenen Sachen aus dem Zuhause des Gesuchsgegners in das Zuhause der Gesuchstellerin mitnehmen, bezieht er die Kinder indirekt weiterhin in den Elternkonflikt mit ein und trägt den Elternkonflikt zwar nicht in Worten, dafür aber umso mehr in Taten weiterhin auf ihrem Rücken aus. Abschliessend zu erwähnen ist der Vorfall anlässlich der Interaktionsbeob- achtung zwischen dem Gesuchsgegner und D._____: Gemäss L._____ AG-Gut- achten habe D._____ Mühe mit dem Lösen von Mathematikaufgaben bekundet, woraufhin der Gesuchsgegner ihm gesagt habe, dass die Aufgaben einfach seien. D._____ habe darauf aufbrausend reagiert und gesagt: "Einfach, denkst du ich kapiere diese Scheisse?". In der Folge habe der Gesuchsgegner die Aufgaben dennoch weiterhin mehrfach als einfach bezeichnet, was bei D._____ zu einer entnervten Reaktion geführt habe. Als D._____ seine Mitarbeit daraufhin verwei- gert habe, habe der Gesuchsgegner entnervt zu ihm gesagt, selbst keine Lust darauf zu haben, aber er es dennoch mit D._____ durchziehen zu wollen. Als D._____ aufgebracht ein- und ausgeatmet und geschrien habe: "Ist es dir lieber, wenn ich das nächste Mal gar nicht komme?", habe der Gesuchsgegner dies ver- neint. Der Gesuchsgegner habe ihn darauf hingewiesen, dass dies nicht seine Entscheidung sei, und dass er sitzen bleiben werde, bis D._____ an den Tisch komme. Der Gesuchsgegner habe bekundet, dass es viel aufzeige, in welcher Art und Weise die Kinder herkämen. D._____ habe weiter wütend ein- und ausgeat- met. Der Gesuchsgegner habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass dies, was D._____ gerade mache, schlimmer sei, als alles andere. D._____ habe wütend verkündet, nachhause gehen zu wollen, was der Gesuchsgegner quittiert habe, indem er "tschüss" gerufen und gegrinst habe (act. 94 S. 67 f.). Dem Gesuchsgegner ge-
- 30 - lang es somit selbst im klinischen Setting der L._____ AG-Räumlichkeiten nicht, den sich bei D._____ anbahnenden Impulsdurchbruch feinfühlig abzuwenden, sondern dieser wurde durch die Verhaltensweisen des Gesuchsgegners sogar noch befeuert (vgl. act. 94 S. 107). Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners zeigt sich somit, dass seine Erziehungsfähigkeit in dieser Hinsicht nach wie vor in einer Art und Weise eingeschränkt ist, welche sich negativ auf das Wohl der Kinder auswirkt. 2.5.4. Abschliessend moniert der Gesuchsgegner, das L._____ AG-Gutachten habe nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin den Willen der Kinder bewusst und systematisch beeinflusst habe. Dementsprechend sei für die Empfehlung der alleinigen Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin fälschlicherweise auf den mani- pulierten Willen der Kinder abgestellt worden (act. 153 N 4; Prot. S. 46). Von sich aus würden die Kinder die Besuchsbegleitung nach einem gelungenen Besuch darum bitten, den Kontakt zum Gesuchsgegner auszuweiten. Sobald die Gesuch- stellerin damit konfrontiert werde, benutze sie Vorwände und Taktiken, um den Kontakt des Gesuchsgegners zu den Kindern zu erschweren beziehungsweise zu beschränken (act. 153 N 6). Die Gesuchstellerin stelle den Gesuchsgegner vor den Kindern als Feindbild dar (act. 153 N 4). In der Schule erzähle C._____ De- tails aus dem Trennungsstreit, welche nicht zumutbar seien. Die Dokumentation der Besuchsbegleitung belege, dass diese Erzählungen nicht vom Gesuchsgeg- ner stammen könnten (act. 101 S. 2; act. 113 S. 1 f.; act. 153 N 8; vgl. auch Prot. S. 46 und S. 67). Die Gesuchstellerin bausche zudem alltägliche Vorfälle den Kindern gegenüber als traumatische Erlebnisse auf, um den Gesuchsgegner ihnen gegenüber in ein schlechtes Licht zu rücken (act. 153 N 6; Prot. S. 66 f.; vgl. act. 117/5). Es bestehe ein klares Muster: Sobald ein guter Verlauf durch die Besuchsbegleitung an die Gesuchstellerin weitergetragen werde oder ein Ge- richts- oder Abklärungstermin anstehe, würden sich C._____ und D._____ auf einstudierte Art und Weise gegenüber dem Gesuchsgegner verweigern (act. 153 N 5 f., N 9, N 14 und N 16 ff.; Prot. S. 46). Die Widersprüche im Verhalten und den Äusserungen der Kinder würden aufzeigen, dass der Wille der Kinder mani- puliert worden sei (act. 153 N 6). Aufgrund der Solidarität der Kinder zur Gesuch-
- 31 - stellerin könnten ihr die Kinder nicht widersprechen und nicht ihren eigentlichen Willen ausdrücken (act. 153 N 5). Die alternierende Obhut entspreche dem sub- jektiven Willen der Kinder, welchen die L._____ AG-Gutachtenspersonen trotz Vorliegen der vorerwähnten Widersprüche nicht eruiert hätten (act. 153 N 24). Im Gegensatz dazu hält der Kindsvertreter fest, er habe keine Hinweise auf eine bewusste, aktive Manipulation des Willens der Kinder feststellen können (Prot. S. 52). Er habe mit den Kindern über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach persönlich und mit C._____ zusätzlich via WhatsApp Kontakt gehabt. Die persönlichen Gespräche mit den Kindern hätten zwar im Haushalt der Ge- suchstellerin stattgefunden, seien jedoch jeweils getrennt und unter vier Augen durchgeführt worden (act. 31 N 6 ff. und N 15 ff.; act. 150 N 3 f.). Die mit den Kin- dern geführten Gespräche hätten ergeben, dass sie die Gesuchstellerin als Hauptbezugsperson wahrnehmen würden. Sie hätten ihm gegenüber angegeben, sich bei der Gesuchstellerin wohlzufühlen und bei ihr bleiben zu wollen. Es sei na- heliegend, dass die Kinder bis zu einem gewissen Masse beeinflusst würden, al- lein schon aufgrund des Zusammenlebens. Demgegenüber sei die Beziehung der Kinder zum Gesuchsgegner belastet. C._____ und D._____ sprächen sich aktuell gegen eine Ausweitung der Kontakte aus und auch E._____ wünsche sich keine Übernachtungen beim Gesuchsgegner (act. 150 N 45 ff.; Prot. S. 52). Es sei of- fenkundig, dass die Kinder angesichts des Elternkonflikts unter starkem Druck stünden. C._____ und D._____ hätten sich dementsprechend ambivalent zu den bisherigen Besuchskontakten mit dem Gesuchsgegner geäussert (act. 150 N 10 ff.). In den Gesprächen habe sich gezeigt, dass die Kinder die Besuche beim Ge- suchsgegner im Gegensatz zu früher zwar schätzen würden, jedoch weiterhin Schwierigkeiten hätten, positive Erlebnisse mit ihm zu benennen. Stattdessen konzentrierten sie sich in ihren Erzählungen auf vermeintliche Verfehlungen des Gesuchsgegners, wobei nicht immer klar sei, ob sie diese tatsächlich selbst so wahrgenommen oder sie die Sichtweise der Gesuchstellerin übernommen hätten. Trotz der Hinweise auf einen übermässigen Einbezug der Kinder in den Eltern- konflikt durch beide Eltern ergäben sich keine Anhaltspunkte auf eine absichtliche Beeinflussung des Kindswillens. Infolge des Loyalitätskonflikts sei es den Kindern nicht möglich, sich frei und differenziert zu ihren Wüschen und ihren Erfahrungen
- 32 - mit dem Gesuchsgegner zu äussern. Zudem würden sie sich umständehalber stark mit der Gesuchstellerin als ihre wichtigste Bezugs- und Betreuungsperson solidarisieren. Die weiterhin bei den Kindern bestehende grosse Verunsicherung und Zurückhaltung gegenüber dem Gesuchsgeger sei das Resultat ihrer langjäh- rigen und belastenden Erfahrungen mit dem Gesuchsgegner, weshalb die geäus- serten Bedenken der Kinder ernst zu nehmen seien (act. 150 N 29 ff.; Prot. S. 51 und S. 69 f.). Im Zusammenhang mit der Eruierung des subjektiven Willens der Kinder stellt das L._____ AG-Gutachten fest, die Kinder befänden sich in einem Loyali- tätskonflikt. Die Kinder seien vom Konflikt und der Trennung der Kindseltern be- lastet. Wenn Kinder zwischen zwei Elternteilen stünden, würden sie sich häufig mit einem Elternteil solidarisieren und den anderen Elternteil ablehnen. Eine Be- suchsverweigerung beruhe oftmals auf der Angst, den Elternteil, bei dem man lebe, durch die Zuneigung zum anderen Elternteil zu verletzen. Die Solidarisie- rung von C._____ und D._____ gelte im vorliegenden Fall der Gesuchstellerin. Zu ihr hätten alle drei eine innige Beziehung. Den Gesuchsgegner würden C._____ und D._____ in einem konflikthafteren Zusammenhang erleben. C._____ habe angegeben, vom Gesuchsgegner enttäuscht zu sein. D._____ sei wütend auf die Umstände. Auch die hinsichtlich dem Gesuchsgegner negativen Äusserungen von C._____ und D._____ müssten ernst genommen werden. Sie seien ein Aus- druck ihrer inneren Realität, der Verbundenheit mit der Gesuchstellerin und der Enttäuschung gegenüber dem Gesuchsgegner. Aus gutachterlicher Sicht seien sie nicht das (alleinige) Resultat von Beeinflussung (act. 94 S. 110). Bei den L._____ AG-Gutachtenspersonen und beim Kindsvertreter handelt es sich um ausgewiesene Fachpersonen, die darin geschult sind, den tatsächli- chen Willen der betroffenen Kinder festzustellen. Sowohl die L._____ AG-Gutach- tenspersonen als auch der Kindsvertreter hatten mehrmals teilweise auch unter vier Augen persönlichen Kontakt mit den Kindern. Niemand von ihnen gelangte nach ihrer fachlichen Einschätzung zum Schluss, dass der Wille der Kinder aktiv und bewusst beeinflusst worden wäre. Die Fachpersonen legten vielmehr nach- vollziehbar die Gründe dar, warum sich die Kinder ambivalent zu den Kontakten
- 33 - mit dem Gesuchsgegner äusserten. Es ist unbestritten, dass zwischen den Eltern ein hochstrittiger und bereits seit längerer Zeit andauernder (Trennungs-)Konflikt besteht. Diesem Konflikt sind die Kinder gezwungenermassen täglich ausgesetzt, nämlich dadurch, dass sie dessen Auswirkungen einerseits direkt selbst sehen, hören und spüren, andererseits aber auch dadurch, dass sie den Konflikt wieder- gespiegelt im Verhalten ihrer Eltern erkennen können. Dass sich die Kinder in ei- ner solchen Situation mit ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Hauptbezugs- person solidarisieren, ist naheliegenderweise – und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Fachpersonen – als Taktik zu verstehen, um mit der konfliktrei- chen Situation im Alltag umgehen zu können und ist damit nicht als Resultat einer bewussten Manipulation durch die Gesuchstellerin zu werten. Dementsprechend ist der mehrfach und klar von den Kindern gegenüber unterschiedlichen Fachper- sonen geäusserte Wille entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners als wichti- ges Indiz einzustufen und bei der Beurteilung der Obhutszuteilung zu berücksich- tigen und nicht als beeinflusster und damit irrelevanter Wille abzutun. 2.5.5. Weitere relevante Beanstandungen bringt der Gesuchsgegner gegen das Gutachten nicht vor. Auch aus dem vom Gesuchsgegner eingereichten Par- teigutachten (act. 154/47) ergeben sich keine relevanten und über die vorstehend nicht bereits gewürdigten Einwendungen des Gesuchsgegners hinausgehende Kritikpunkte am L._____ AG-Gutachten. Nach dem Gesagten sind im Rahmen einer Gesamtbeurteilung die Darstel- lungen der Zusammenhänge im L._____ AG-Gutachten entgegen dem Parteigut- achten als nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen als schlüssig zu beurtei- len. Das L._____ AG-Gutachten hat klar beschrieben auf welchen Grundlagen und Beobachtungen die Gutachtenspersonen ihre Einschätzung und Empfehlung abstützen. Im Gegensatz zum Parteigutachter (act. 154/47) hatten die L._____ AG-Gutachtenspersonen persönlichen Kontakt zu sämtlichen Mitgliedern der Familie und auch zu wichtigen Personen aus deren Umfeld. Anders als der Parteigutachter, der ohne Akten und Quellenangaben und basierend auf Mutmas- sungen seine Schlüsse zieht, geben die L._____ AG-Gutachtenspersonen fun- diert auf Basis einer umfassenden Analyse ihre Einschätzung ab.
- 34 - Sämtliche Beanstandungen des Gesuchsgegners am L._____ AG-Gutach- ten erweisen sich nach den obigen Ausführungen als unbegründet. Dementspre- chend ist für die Beurteilung der Obhutszuteilung auf das L._____ AG-Gutachten abzustellen. Auf dessen Grundlage ist die Erziehungsfähigkeit beider Parteien als eingeschränkt zu beurteilen, wobei beim Gesuchsgegner sogar von einer erhebli- chen Beeinträchtigung auszugehen ist, die zudem auch mehrere Aspekte der Er- ziehungsfähigkeit betrifft (act. 94 S. 100, S. 105 und S. 115). 2.6. Wie zu Beginn der vorliegenden Erwägungen festgehalten, ist für die Beur- teilung der Frage, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht, zu- nächst das Kriterium der Erziehungsfähigkeit der Parteien relevant. Wie vorste- hend ausführlich dargelegt, ist diese bei beiden Parteien als eingeschränkt zu be- urteilen. Da die Gesuchstellerin indessen in einem deutlich geringeren Masse und in einer geringfügigeren Anzahl von Bereichen in ihrer Erziehungsfähigkeit einge- schränkt ist als der Gesuchsgegner, können die im L._____ AG-Gutachten geäus- serten Defizite bei ihr mit geeigneten Kindesschutzmassnahmen besser aufgefan- gen werden als beim Gesuchsgegner. Die alternierende Obhut kommt vor diesem Hintergrund und bei den vorliegenden hochstrittigen Verhältnissen indessen nicht infrage, sondern würde dem allmählichen und behutsam aufzugleisenden Bezie- hungsaufbau von C._____ und D._____ zum Gesuchsgegner entgegenstehen und mit Blick auf die vorstehend dargelegten Gründen das Wohl der Kinder insge- samt gefährden. Zudem ist vorliegend bei der Beurteilung der Obhutszuteilung das Argument der Stabilität besonders stark zu gewichten. Wie auch aus dem Gutachten hervor- geht, benötigen die Kinder hier aufgrund von ihren besonderen Bedürfnissen un- bestrittenermassen auch ein besonderes Mass an Kontinuität. Die Gesuchstellerin betreut die Kinder seit fast zwei Jahren grossmehrheitlich alleine und hat auch be- reits vor der Trennung gemäss der zwischen den Parteien gelebten Rollenvertei- lung seit der Geburt der Kinder den Löwenanteil der alltäglichen Betreuungsauf- gaben übernommen. Dieses Betreuungsmodell ist somit auch mit Blick auf das Kriterium der Kontinuität sowie auch angesichts des klar von den Kindern geäus-
- 35 - serten Willens und der aktuellen Qualität der Beziehungen der Kinder zu den Par- teien weiterzuführen. Zusammengefasst ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Gut- achtens und der Einschätzung des Kindsvertreters mit der Zuteilung der alleinigen Obhut der Kinder an die Gesuchstellerin – unter Anordnung verschiedener weite- rer Massnahmen, auf die nachfolgend noch einzugehen sein wird – dem Wohl der Kinder am besten gedient. Dementsprechend sind die Kinder unter ihre alleinige Obhut zu stellen. 2.7. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Vorbringens des Gesuchs- gegners, die Gesuchstellerin habe ihm Informationen nicht vorzuenthalten bzw. auf Nachfrage hin zugänglich zu machen (act. 153 N 27), festzuhalten, dass die elterliche Sorge beiden Elternteilen zukommt. Mithin ist der Gesuchsgegner ge- halten, selbst ebenfalls dafür besorgt zu sein, die für ihn wichtigen Informationen über die Kinder proaktiv einzuholen. Er kann sich nicht darauf abstützen, mit sämtlichen Informationen vom hauptbetreuenden Elternteil versorgt zu werden. 2.8. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Aufgrund der Zuteilung der alleini- gen Obhut an die Gesuchstellerin befindet sich der Wohnsitz der Kinder bei der Gesuchstellerin. Da der Beschulungsort der Kinder sich grundsätzlich nach ihrem hauptsächlichen Lebensmittelpunkt (F._____) richtet, erübrigt sich der Antrag der Gesuchstellerin, E._____ sei es zu ermöglichen, weiterhin die Schule in F._____ zu besuchen.
3. Erziehungsbeistandschaft 3.1. Erfordern es die Verhältnisse, so bestellt das Gericht den Kindern eine Bei- standsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unter- stützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB). Der Beistand- sperson können sodann besondere Aufgaben übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB), wobei der Inhalt des Auftrags präzise festzulegen ist (BSK-ZGB I-BREIT- SCHMID, Art. 308 N 6).
- 36 - 3.2. Vorliegend wurde mit Verfügung vom 30. Juni 2025 für die Kinder eine Er- ziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet (act. 136). Diesbezüglich beantragen beide Parteien, die errichtete Beistandschaft sei auf- rechtzuerhalten (act. 151 S. 3; act. 153 S. 2). Dies erscheint aufgrund der Emp- fehlungen im L._____ AG-Gutachten und den darin gemachten Ausführungen auch ohne Weiteres als notwendig (act. 94 S. 105, S. 115 und S. 118 ff.). Auch die Beiständin beantragt in ihrem jüngsten Bericht vom 10. Oktober 2025 keine Änderungen am bestehenden Setting (act. 147 S. 7). 3.3. Mit Blick auf die der Erziehungsbeistandsperson zu übertragenden Aufga- ben stellt sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, die mit Verfügung vom
30. Juni 2025 übertragenen Aufgaben der Erziehungsbeistandsperson seien un- verändert zu belassen (act. 153 S. 2). Die Gesuchstellerin beantragt demgegen- über, die Beistandsperson sei in Ergänzung dazu damit zu beauftragen, bei Kon- flikten der Eltern bezüglich Entscheidungen betreffend schulische und medizini- sche (inkl. Therapien und Impfungen) Angelegenheiten der Kinder zu vermitteln (act. 151 S. 3). Indem die Beistandsperson mit Verfügung vom 30. Juni 2025 damit beauf- tragt worden ist, für die gedeihliche persönliche und schulische/berufliche Ent- wicklung der Kinder verantwortlich zu sein und die Eltern in ihrer Erziehungsver- antwortung für ihre Kinder zu unterstützen, ist der von der Gesuchstellerin bean- tragte Vermittlungsauftrag bereits vollständig abgedeckt, womit die Aufgaben der Erziehungsbeistandsperson diesbezüglich nicht zu ergänzen sind. 3.4. Darüber hinaus beantragt die Gesuchstellerin, der Beistandsperson sei die Kompetenz zu erteilen, bei Konflikten der Eltern bezüglich Entscheidungen betref- fend schulische und medizinische (inkl. Therapien und Impfungen) Angelegenhei- ten der Kinder nötigenfalls zu entscheiden (act. 151 S. 3). Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag damit, dass es sich gezeigt habe, dass die Eltern zur Kompromissfindung weiterhin auf Unterstützung ange- wiesen seien. Nötigenfalls solle die Erziehungsbeistandsperson im Falle eines Patts entscheiden können. Dadurch könnten Konflikte vermieden werden, was zur
- 37 - Entlastung der Eltern und damit indirekt auch zur Entlastung der Kinder führe (act. 151 N 21; Prot. S. 64). Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, die Überlas- sung der Entscheidkompetenz käme einem Teilentzug der elterlichen Sorge gleich, wofür es keine gesetzliche Grundlage gebe. Es könne nicht angehen, dass für mögliche Konflikte zwischen den Eltern vorsorglich eine Erweiterung der Kin- desschutzmassnahmen beantragt werde (Prot. S. 47). Gemäss Einschätzung des Kindsvertreters wäre es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht, die Entscheidkompetenz der Erziehungsbeistandsperson zu übertragen. Es liege in der elterlichen Verant- wortung, die für die Kinder wesentlichen Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Von dieser Verantwortung sollten die Parteien nicht vorschnell befreit werden. Mit Hilfe von Unterstützungsmassnahmen solle es das Ziel sein, die Parteien dazu zu befähigen, die Verantwortung selbst zu übernehmen (Prot. S. 50 f.). Aus dem Bericht der Beistandspersonen vom 10. Oktober 2025 ergibt sich keine Notwendigkeit, die Aufgaben anzupassen (act. 147). Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft das Gericht Kindesschutzmassnahmen, wenn das Wohl der Kinder gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Ab- hilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Dass die Parteien aktuell zur Kom- promissfindung auf vermittelnde Unterstützung durch Drittpersonen angewiesen sind, reicht nicht aus, um über Erweiterung der Kompetenzen der Erziehungsbei- standsperson eine Quasi-Beschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu begründen. Mit Hilfe der Beratung durch die Beistandspersonen (und das weitere Helfernetz) sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, zukünftig selbständig die wesentlichen Entscheidungen für ihre Kinder zu treffen. Es besteht keine Grund- lage oder Veranlassung dafür, die gemeinsame elterliche Sorge im von der Ge- suchstellerin beantragten Teilbereich einzuschränken, indem der Beistandsperson vorsorglich für den zukünftig möglicherweise eintretenden Notfall die Kompetenz zum Stichentscheid überlassen wird. Dies würde einer präventiv angeordneten Einschränkung der elterlichen Sorge gleichkommen, die vorliegend nicht indiziert ist. Mit dem Kindsvertreter ist davon auszugehen, dass diese Massnahme aktuell noch verfrüht ist. Demensprechend sind die Aufgaben der Erziehungsbeistands-
- 38 - person diesbezüglich nicht zu ergänzen, wobei die Limitierung auf 25 Stunden so- zialpädagogische Familienbegleitung und Jugendcoaching zu streichen ist. 3.5. Zusammengefasst besteht vorliegend kein Anlass, die Aufgaben der Erzie- hungsbeistandsperson zu erweitern. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Win- terthur vom 30. Juni 2025 für die Kinder C._____, D._____ und E._____ angeord- nete Erziehungsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB ist dem- nach aufrechtzuerhalten. Der Beiständin sind die folgenden Aufgaben und beson- deren Befugnisse zu übertragen: die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihre Kinder zu beraten und zu unterstützen; für die gedeihliche persönliche und schulische/berufliche Entwicklung von E._____, D._____ und C._____ zusammen mit den Eltern besorgt zu sein, sowie unter Einbezug der Kinder in ihrem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen; die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen und der Schule sowie die Koordination des Helfernetzes sicher zu stellen; mit den Eltern je eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzu- richten, die Umsetzung zu überwachen und die Eltern bei der Organi- sation der Finanzierung zu unterstützen; für die Weiterführung des Jugendcoachings besorgt zu sein und die El- tern bei der Organisation der Finanzierung zu unterstützen; die Eltern bei der Organisation einer therapeutischen Begleitung für C._____, D._____ und E._____ zu unterstützen.
4. Persönlicher Verkehr / Besuchsrechtsbeistandschaft 4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zugeteilt worden ist, und minderjährige Kinder gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat
- 39 - sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen der Kinder zu orientieren; die In- teressen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Wohl der Kinder zurückzustehen. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die po- sitive Entwicklung der Kinder zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung der Kinder sind ihre Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei ihrer Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil 5A_56/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2020, E. 4.1). 4.2. Nachdem mit Verfügung vom 3. Mai 2024 der persönliche Verkehr des Ge- suchsgegners mit den Kindern superprovisorisch sistiert worden ist (act. 29), schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2024 eine Verein- barung, worin sie für die Dauer des Verfahrens die durch den Gesuchsgegner zu übernehmende Betreuung regelten und sie um die Errichtung einer Besuchs- rechtsbeistandschaft ersuchten. Die Parteien vereinbarten, dass der Gesuchsgeg- ner berechtigt und verpflichtet sei, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Sonntagmorgen, 10.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr zu betreuen. Die Be- treuung habe solange in Begleitung einer Fachperson zu erfolgen, als dies aus Sicht der Fachperson und der Besuchsrechtsbeistandsperson erforderlich er- scheine. Die Besuchsrechtsbeistandsperson sei damit zu beauftragen, mit den El- tern darauf hinzuarbeiten, dass die Besuche je nach Verlauf ausgedehnt werden könnten, sodass sie mit Übernachtung stattfinden könnten. Innerhalb des verein- barten Rahmens sei die Besuchsrechtsbeistandsperson zu ermächtigen, die Be- treuungszeiten entsprechend den Bedürfnissen der Kinder abweichend zu regeln (act. 43). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde die Vereinbarung der Parteien ge- nehmigt und eine entsprechend Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet (act. 45), welche mit Verfügung vom 30. Juni 2025 aufrechterhalten worden ist (act. 136). 4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien übereinstimmend beantragen, die errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft sei aufrechtzuerhalten (act. 151 S. 3; act. 153 S. 2). Dies erscheint aufgrund der Empfehlungen im L._____ AG-Gutach- ten und den darin gemachten Ausführungen auch ohne Weiteres als notwendig (act. 94 S. 118 f.). Auf die Aufträge an die Beistandsperson wird sogleich zurück- zukommen sein.
- 40 - In Bezug auf die Ausgestaltung der Betreuungsregelung beantragen die Ge- suchstellerin und der Kindsvertreter im Wesentlichen übereinstimmend, der Ge- suchsgegner sei in einer ersten Phase zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder mit durch die Besuchsrechtbeiständin aufzugleisender Besuchsbegleitung jedes zweite Wochenende einen Tag zu betreuen. Das Ausmass des persönli- chen Verkehrs sei je nach Verlauf phasenweise auszuweiten respektive zu redu- zieren. Bei der Festlegung dieser Übergangsschritte seien die Wünsche und das Befinden der Kinder, die Rückmeldungen der Eltern und die Empfehlungen des Helfernetzes zu berücksichtigen. Ferner sei bei gutem Verlauf die Besuchsbeglei- tung schrittweise zu reduzieren. Dies mit dem Ziel, dass schliesslich eine gerichts- übliche Betreuungsregelung gelebt werden könne (act. 151 S. 1 f.; act. 150 N 48 ff.). Der Gesuchsgegner stellt keinen Antrag, wie die Betreuungsregelung für den Fall auszugestalten sei, wenn die Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuchstel- lerin gestellt werden (act. 153 S. 1). Er beantragt jedoch unabhängig von der Ob- hutszuteilung, dass die Besuchsbegleitung komplett aufzuheben sei und die in dieser Hinsicht an die Besuchsrechtsbeistandsperson übertragenen Aufgaben zu streichen seien (act. 153 S. 2). Er begründet dies damit, dass indem die Besuche begleitet stattfänden, das Gefahrenbild von ihm in der Vorstellung der Kinder auf- rechterhalten bleibe (Prot. S. 44). Es bestehe kein Grund, weshalb die Besuche weiterhin in Begleitung stattfinden müssten (act. 153 N 3 und N 10). Demgegen- über stellt die Gesuchstellerin den Antrag, die bisherigen Aufgaben der Besuchs- rechtsbeistandsperson – und damit auch die Begleitung der Besuche entspre- chend der Einschätzung der Beistandsperson – seien beizubehalten (act. 151 S. 3). 4.4. Das L._____ AG-Gutachten hält fest, dass C._____ und D._____ einen be- hutsamen Kontaktaufbau zum Gesuchsgegner bedürften, um damit langfristig wieder eine positive Beziehung zwischen ihnen zu ermöglichen. Aus diesem Grund seien die Besuche zunächst weiterhin wie bisher in einem zweiwöchigen Rhythmus am Wochenende beim Gesuchsgegner mit Besuchsbegleitung durch- zuführen. Bei gutem Verlauf könnten die Besuche ausgeweitet und intensiviert werden. Der geeignete Zeitpunkt hierfür sollte durch die Besuchsbegleitung in Zu- sammenarbeit mit der Besuchsrechtsbeistandsperson unter Abwägung der Ent-
- 41 - wicklung und dem von den Kindern geäusserten Willen erfolgen. Langfristig soll- ten wieder ausgedehnte Besuche, ohne Begleitung, stattfinden können (act. 94 S. 118 f.). 4.5. Die Rückmeldungen der Besuchsbegleitung zeigen auf, dass sich der Ver- lauf der Besuche in der Vergangenheit dynamisch entwickelt hat. Zeitweise konnte die vom Gesuchsgegner übernommene Betreuung der Kinder ausgeweitet werden, sodass der Gesuchsgegner die Kinder statt an zwei, an drei Tagen pro Monat betreute (act. 147 S. 1, vgl. auch act. 117/5 S. 2 ff.). Gemäss der Besuchs- begleitung habe es aber auch wieder Phasen gegeben, in denen das Interesse von zumindest einem Teil der Kinder an den Besuchen nachgelassen habe und sie den Besuch beim Gesuchsgegner verweigert hätten (act. 114 S. 2 f.; act. 147 S. 2). Zumindest zeitweise übernahm der Gesuchsgegner die Betreuungsverant- wortung für die Kinder auch ohne Besuchsbegleitung bzw. war diese lediglich bei den Übergängen anwesend (act. 147 S. 2; act. 153 N 3 und N und Prot. S. 44). 4.6. Angesichts der zur Thematik der Obhutszuteilung gemachten Ausführungen zu den familiären Verhältnissen und zu den belasteten Beziehungen der Kinder zum Gesuchsgegner erscheint klar, dass es – wie vom Gutachten und dem Kindsvertreter nachvollziehbar dargelegt – eines behutsamen und schrittweisen Aufbaus des persönlichen Verkehrs bedarf. Gemäss dem aktuellen Bericht der Beiständin vom 10. Oktober 2025 konn- ten die Besuche beim Gesuchsgegner wie bereits erwähnt im Verlauf des Verfah- rens ausgebaut werden. Demgemäss betreute der Gesuchsgegner die Kinder zu- letzt an drei Sonntagen pro Monat (act. 147 S. 1). Vor diesem Hintergrund sowie um dem Gesuchsgegner das aktuell maximal Mögliche an Betreuungsverantwor- tung zu übertragen und gleichzeitig der Gesuchstellerin ein ganzes Wochenende pro Monat mit den Kindern zu ermöglichen, ist der Gesuchsgegner in einer ersten Phase für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder an drei Sonntagen pro Monat, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Erscheint dies aus Sicht der Besuchsbegleitung und der Besuchsrechtsbeistandsperson als notwendig, findet die Betreuung (teil-)belgeitet durch eine Fachperson statt. Die Besuchsbegleitung ermöglicht es den Kindern und dem Gesuchsgegner nämlich,
- 42 - die Beziehung zueinander und das gegenseitige Vertrauen ineinander in einer ersten Phase in einem geschützten Rahmen aufzubauen. Die Besuchsbegleitung ist in diesem Sinne als eine Art Sicherheitsnetz zu verstehen, welche die Besuche
– falls dies als notwendig erachtet wird – begleitet und gegenüber den Eltern und Kindern die Funktion einer neutrale Drittperson einnimmt, die als geschulte Fach- person einen eigenen Eindruck der Besuche, der gegenseitigen Beziehungen der Kinder zu den Parteien und dem Willen der Kinder gewinnen kann. Mit der Be- suchsbegleitung können die Parteien und die Kinder allfällige Anpassungswün- sche und Probleme besprechen. Die Besuchsbegleitung wiederum kann diese Äusserungen mit den eigenen Wahrnehmungen abgleichen und so besser einord- nen. Entgegen der Ausführungen des Gesuchsgegners hat sich in der Vergan- genheit gezeigt, dass die Intervention der Besuchsbegleitung in einigen Situatio- nen notwendig war, um das Kindeswohl möglichst gewährleisten zu können. So musste die Besuchsbegleitung verschiedentlich einschreiten, um zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner zu deeskalieren. Indem der Gesuchsgegner und die Kinder Konflikte, welche zwischen ihnen aufgrund der unterschiedlichen Erwartungen oder der unterschiedlichen Art der Verarbeitung von vergangenen Erlebnissen entstanden sind, in einem geschützten Rahmen in einem von einer Fachperson begleiteten Dialog besprechen konnten, konnte die gegenseitige Be- ziehung und das gegenseitige Verständnis verbessert werden (act. 114 S. 2 ff.; act. 117/5 S. 2; act. 147 S. 2; act. 150 S. 5 f.). Dementsprechend ist die Besuchs- begleitung (für den Bedarfsfall) in einer ersten Phase weiterzuführen. Das Ent- scheidungsrecht darüber, wie lange die Besuchsbegleitung in welchem Ausmass (voll- oder teilbegleitet) notwendig ist, kann nicht abstrakt und im Voraus beurteilt werden, sind die Beziehungen zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner doch dynamisch und immer wieder von Fort- und Rückschritten im Beziehungs- aufbau geprägt. Hier ist vielmehr die Betreuungssituation fortlaufend zu analysie- ren und den entsprechenden Begebenheiten anzupassen. Eine fixe Regelung scheint daher nicht zielführend. Die hier erforderliche Flexibilität kann am besten gewährleistet werden, indem dieses Entscheidungsrecht an die Besuchsrechts- beistandsperson delegiert wird. In diesem Sinne sind die Aufgaben der Besuchs- rechtsbeistandsperson hinsichtlich der Einzelbegleitung des persönlichen Ver-
- 43 - kehrs zu ergänzen. Sollte die Besuchsbegleitung in der ersten Phase von der Fachperson und Besuchsrechtsbeistandsperson nicht mehr als notwendig erach- tet werden und die Besuche daher unbegleitet stattfinden, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kinder vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dorthin zurückzubringen. 4.7. Sobald es aus Sicht der Besuchsbegleitung und der Besuchsrechtsbeistand- sperson mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint, ist der Gesuchsgegner in einer zweiten Phase für berechtigt und verpflichtet zu erklären, im Sinne einer Annäh- rung an eine gerichtsübliche Regelung des persönlichen Verkehrs die Kinder je- des zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Da für diese Betreuung keine Be- suchsbegleitung vorgesehen ist, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kin- der vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dorthin zu- rückzubringen. 4.8. Sobald es aus Sicht der Besuchsrechtsbeistandsperson mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint, ist der Gesuchsgegner in einer dritten Phase für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Söhne in einem gerichtsüblichen Wochenendbesuchsrecht mit zweiwöchigem Ferienbesuchsrecht des Gesuchsgegners samt gerichtsüblicher Regelung der Feiertage Ostern, Pfingsten und Weihnachten / Neujahr zu betreuen. Da auch für diese Form der Betreuung keine Besuchsbegleitung vorgesehen ist, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kinder vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dort- hin zurückzubringen. 4.9. Angesichts der hochstrittigen Verhältnisse, dem deswegen auf den Kindern lastenden emotionalen Druck und der bei den Kindern bestehenden Unsicherhei- ten und Zurückhaltung (vgl. act. 105 S. 8; act. 114 S. 3; act. 147 S. 1) sind die Ausweitungsschritte der Betreuung zwischen den drei Phasen nicht terminlich festzulegen, sondern die Besuchsrechtsbeistandsperson ist in Ergänzung der mit Verfügungen vom 4. Juli 2024 und 30. Juni 2025 festgelegten Aufgaben auch da- mit zu beauftragen, den Wechsel zwischen den drei Phasen festzulegen.
- 44 - 4.10.Mit Verfügungen vom 4. Juli 2024 und 30. Juni 2025 wurde die Besuchs- rechtsbeistandsperson zudem berechtigt, die Betreuungszeiten innerhalb des ver- einbarten Rahmens den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abweichend zu regeln (act. 45 und act. 136). Da sich wie gesehen in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die Beziehungen der Kinder zum Gesuchsgegner und die Besuchszei- ten sich nicht progressiv verbessert haben, sondern Rück- und Fortschritte zu ver- zeichnen waren, ist die Berechtigung der Beistandsperson aufrechtzuerhalten, die Betreuungszeiten über die drei Phasen hinweg innerhalb des festgelegten Rah- mens abweichend und an die aktuellen Verhältnisse angepasst zu regeln. Die Gesuchstellerin beantragt im Weiteren, die Aufgaben der Besuchs- rechtsbeistandschaft seien zu ergänzen, indem diese damit zu beauftragen sei, die Ausweitung, allenfalls Einschränkung der Betreuung durch den Gesuchsgeg- ner zu überwachen, zu begleiten beziehungsweise im Konfliktfall zu entscheiden (act. 151 S. 3). Dies ist von der obgenannten Berechtigung bereits mitumfasst, womit die Aufgaben der Besuchsrechtsbeistandsperson diesbezüglich nicht zu er- gänzen sind. 4.11.Im Übrigen sind die mit Verfügungen vom 4. Juli 2024 und 30. Juni 2025 festgehaltenen Aufgaben der Besuchsrechtsbeistandsperson zu bestätigen. 4.12.Zusammengefasst ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen und den übereinstimmenden Anträgen die mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Juli 2024 für die Kinder C._____, D._____ und E._____ ange- ordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu bestä- tigen. Der Beiständin sind die folgenden erweiterten Aufgaben und besonderen Befugnisse zu übertragen: die Einzelbegleitung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit den Kindern zu organisieren, zu überwachen und je nach Verlauf im Sinne der Dispositiv-Ziffer 7 (Regelung Betreuungsverantwortung) einzu- schränken oder auszuweiten sowie für die Finanzierung besorgt zu sein;
- 45 - mit den Parteien und den Kindern die Besuche vor- und nachzubespre- chen (je nach Ausgangslage getrennt oder gemeinsam); gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die begleiteten Treffen in unbegleitete (je nach Verlauf auch mit Übernachtung) über- führt werden können und bei positivem Verlauf die Überführung der be- gleiteten Besuche in unbegleitete bei der dannzumal zuständigen Be- hörde zu beantragen; den Wechsel zwischen den Phasen I, II und III festzulegen (vgl. Dispo- sitiv-Ziffer 7; Regelung Betreuungsverantwortung); bei Konflikten bezüglich der Betreuungsverantwortung des Vaters zwi- schen den Parteien zu vermitteln; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat. Die Beistandsperson ist berechtigt, die Betreuungszeiten innerhalb des fest- gelegten Rahmens den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abweichend zu regeln. VIII. Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge
1. Der Gesuchsgegner beantragt, er sei zu verpflichten, für die Kinder Unter- haltsbeiträge in Höhe von insgesamt CHF 1'900.– (zzgl. Familienzulagen) an die Gesuchstellerin zu bezahlen, erstmals per 1. Januar 2025 bis Oktober 2025. Dar- über hinaus sei festzustellen, dass er ab November 2025 mangels Leistungsfähig- keit keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder entrichten könne (act. 153 S. 2). Die obgenannten Anträge des Gesuchsgegners stehen vor dem Hintergrund, dass die Parteien ab 1. März 2024 für die Dauer des Verfahrens die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin vereinbart haben (act. 22; act. 43). Die obgenannten Anträge des Gesuchsgegners sind somit
- 46 - ein Begehren um Abänderung der zwischen den Parteien für die Dauer des Ver- fahrens vereinbarten Unterhaltsbeiträge.
2. Gemäss der für die Dauer des Verfahrens zwischen den Parteien abgeschlos- senen Vereinbarungen ist der Gesuchsgegner seit 1. März 2024 verpflichtet, für die Kinder Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 4'625.– (zzgl. Familienzula- gen) pro Monat zu bezahlen (act. 22; act. 43; CHF 1'370 [Barunterhalt für C._____] + CHF 1'255.– [Barunterhalt für D._____] + CHF 2'000.– [CHF 1'360.– als Barun- terhalt und CHF 640.– als Betreuungsunterhalt für E._____]). Der Gesuchsgegner begründet sein Herabsetzungsbegehren auf Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 1'900.– (zzgl. Familienzulagen) pro Monat damit, dass sich sein monatliches Einkommen bereits seit Januar 2025 von ursprünglich CHF 7'655.– auf CHF 4'988.10 (Reduktion von rund CHF 2'665.–) reduziert habe und die alte- rierende Obhut ab November 2025 umgesetzt werden könne. Überdies hätten die Parteien versucht, diese Thematik aussergerichtlich zu klären, weshalb umso mehr die rückwirkende Geltung beantragt werden könne (act. 22 und act. 43; act. 153 N 28 und N 37 f.). Mit Blick auf seinen Antrag, es sei festzustellen, dass er ab No- vember 2025 mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder mehr entrichten könne, führt der Gesuchgegner aus, dass es nachdem die bisheri- gen Unterhaltsbeiträge als vorsorgliche Massnahmen festgesetzt worden seien, keiner Abänderung im eigentlichen Sinne bedürfe. Gleichwohl hätten sich die da- maligen Grundlagen der Unterhaltsberechnung infolge der bei ihm eingetretenen Umsatzeinbussen sowie der veränderten Wohnsituation der Gesuchstellerin erheb- lich verändert, weshalb eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge ohnehin angezeigt sei (act. 153 S. 2 und N 29). Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, es brauche einen Antrag auf Ab- änderung im eigentlichen Sinne. Ein solch implizit gestelltes Gesuch sei folglich unbeachtlich (Prot. S. 59).
3. Nach Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts sind vorsorglich gerichtlich angeordnete Geldzahlungen im Eheschutz aus folgenden Überlegungen ausge- schlossen: Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen richten sich nach Art. 261 ff. ZPO. Bezüglich deren Inhalts enthält Art. 262 ZPO
- 47 - eine Generalklausel – im Eheschutzverfahren eingeschränkt durch Art. 172 Abs. 3 ZGB – und führt einzelne Massnahmen exemplarisch auf (Art. 262 lit. a bis e ZPO). Ausdrücklich erwähnt ist die Leistung einer Geldzahlung indes nur in den vom Ge- setz bestimmten Fällen (Art. 262 lit. e ZPO). Eine solche Regelung findet sich im Gesetz für das Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) und bei Unterhaltsklagen (Art. 303 ZPO), nicht aber für das Eheschutzverfahren (Art. 271 ff. ZPO). Es handelt sich dabei nicht um eine Gesetzeslücke, werden doch Scheidungen und Unter- haltsklagen im vereinfachten Verfahren behandelt, während für Eheschutzbegeh- ren das summarische Verfahren zur Anwendung kommt. Entsprechend bleibt für richterliche Lückenfüllung und analoge Gesetzesanwendung kein Raum. Die vor- sorgliche Zusprechung von gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen im Ehe- schutzverfahren mag daher bei langer Verfahrensdauer aus praktischer Sicht wünschbar erscheinen, ist jedoch mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig (Ur- teil LE110069-O vom 8. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, E. 2.4.2 m.w.H.; Urteil LE180065-O vom 30. Januar 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich, E. 3.3.2). Im Rahmen vom Eheschutzverfahren darf das Gericht für die Dauer des Ver- fahrens damit mangels gesetzlicher Grundlage keine Unterhaltsbeiträge anordnen. Demzufolge ist das Gericht auch nicht befugt, für die Dauer des Verfahrens Abän- derungen von Unterhaltsbeiträgen anzuordnen. Der Umstand, dass sich der Ge- suchsgegner in den Vereinbarungen freiwillig dazu bereit erklärt hat, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin zu bezahlen, ändert daran nichts (vgl. Urteil LE180065-O vom 30. Januar 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich, E. 3.3.3; Urteil LE110069-O vom 8. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, E. 2.4.2 m.w.H.). Infolgedessen ist auf die beiden vom Gesuchs- gegner gestellten Anträge auf Abänderung der für die Dauer des Verfahrens zwi- schen den Parteien vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht einzutreten. In Bezug auf den Antrag des Gesuchsgegners auf rückwirkende Herabset- zung der Unterhaltsbeiträge ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Abänderung von Unterhaltsbei- trägen zulasten der Kinder besteht (BGE 128 III 305 E. 6.a). Zudem stellen die vom
- 48 - Gesuchsegner vorgebrachten Umstände keinen besonderen Grund dar, welcher die Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Gesuchstellung ausnahmsweise erlaubt (vgl. Urteil 5A_597/2013 des Bundesgerichts vom 4. März 2014, E. 3.1). Der Ge- suchsgegner war nämlich nicht aufgrund von nachvollziehbaren und nicht von ihm zu vertretenen Gründen daran verhindert, das Abänderungsbegehren früher zu stellen. Mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage oder der Geltendmachung eines besonderen Grundes für die rückwirkende Herabsetzung der Unterhalts- pflicht zulasten der Kinder wäre der Antrag damit ohnehin abzuweisen, sofern dar- auf eingetreten würde. Nachfolgend sind sodann die Unterhaltsbeiträge nach Urteilszeitpunkt ge- richtlich festzulegen. IX. Festlegung der Unterhaltsbeiträge
1. Anträge Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei ab Rechtskraft des Eheschutzurteils zu verpflichten, während der Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) an die Gesuchstellerin zu bezahlen:
- C._____: CHF 779.–
- D._____: CHF 840.–
- E._____: CHF 3'010.– (hiervon CHF 2'095.– Betreuungs- unterhalt) Darüber hinaus beantragt die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, während der Dauer des Getrenntlebens angemessene Ehegattenun- terhaltsbeiträge an sie zu bezahlen. Dabei behält sie sich deren Bezifferung – auch nach richterlichem Hinweis auf die Novenschranke – vor (act. 153 S. 3 f.; Prot. S. 43). Der Gesuchsgegner beantragt, dass festzustellen sei, er könne mangels Leistungsfähigkeit ab November 2025 keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder ent-
- 49 - richten. Ferner sei festzuhalten, dass mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet seien (act. 153 S. 2).
2. Grundlagen zur Unterhaltsberechnung 2.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so hat das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festzulegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 2.2. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebüh- renden Unterhalt der Kinder und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Es wer- den Unterhaltsbeiträge in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung, wobei der Barunterhalt alle direkten und der Betreuungsunterhalt die indirekten Kinderkosten umfasst, unterschieden. Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kinderunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 144 III 481 E. 4.3, BGE 147 III 265 E. 5.5). Der obhutsberechtigte Elternteil erbringt sei- nen Beitrag in erster Linie in natura, d.h. in Form von Pflege- und Erziehungsleis- tungen, während der nicht obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch Geldzahlungen zu erbringen hat (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB; Urteil 5A_98/2016 des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, E. 3.4 f.). 2.3. Die Bemessung des Geldunterhalts richtet sich nach den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern, wobei auch das Vermögen und die Einkünfte der Kinder zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Sie erfolgt durch die Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs der Ehegatten und der Kinder zum Gesamteinkommen der Familie. Dafür ist separat der familienrechtliche Notbedarf je für die Eltern und die Kinder zu berechnen, um daraufhin aufgrund des vorhandenen Gesamteinkommens den Bar- und Betreu- ungsunterhalt zu berechnen. 2.4. Für die Berechnung des Einkommens ist in erster Linie vom effektiven Net- toeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten
- 50 - Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann. Andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, denn die Kinder ha- ben Anspruch, dass der Unterhaltsschuldner nicht bloss eine Minimalleistung, sondern die bestmögliche Leistung erbringt. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht in Form von Geld verlangt daher die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen, und zwar unabhängig von den beruflichen Selbstverwirklichungswünschen des Unterhaltsschuldners (vgl. Urteil 5A_743/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2; BSK ZGB I-FOUN- TOULAKIS, Art. 276 N 25 m.w.H.). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 16 E. 1.b). Für den Normalfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab des- sen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Davon kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall ab- gewichen werden. Insbesondere bei mehreren Kindern ist die verbleibende aus- serschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grös- ser als bei nur einem Kind, weshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine physische oder psychische Beeinträchtigung der Kin- der ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.; Urteil 5A_743/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). 2.5. Allfällige Familienzulagen sind für die Deckung des Barbedarfs der Kinder bestimmt und entsprechend vom Barbedarf des Kindes in Abzug zu bringen (vgl. Art. 285a Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.3). 2.6. Auf der Bedarfsseite bildet der familienrechtliche Notbedarf bzw. das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum die Grundlage. Dieses setzt sich aus dem je- weiligen Grundbetrag, Wohnkostenanteil, obligatorische Krankenversicherung (inkl. unumgänglicher Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt, abzüg-
- 51 - lich Prämienverbilligung), Berufsausübungskosten, Fremdbetreuungskosten und Schulkosten zusammen. Erst wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf den familienrechtlichen Grund- bedarf bzw. erweiterten familienrechtlichen Bedarf zu erweitern. Die Erweiterung des Bedarfs setzt voraus, dass der betreibungsrechtliche Notbedarf aller Beteilig- ten, ausser der allenfalls noch unterstützungsbedürftiger volljähriger Kinder, ge- deckt ist (FamKomm ZGB-BÜCHLER/RAVEANE, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 125 N 104; MAIER PHILIPP/WALDNER-VONTOBEL ANDREA, Gedanken zur neuen Praxis des Bun- desgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Ge- richts, FamPra.ch 2021 S. 871 ff., 876). 2.7. Es ist festzuhalten, dass ein Unterhaltsbeitrag nur insoweit zugesprochen werden kann, als es die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils zulässt. Es darf nicht in den Notbedarf dieses Elternteils eingegriffen werden. Reicht das verfügbare Einkommen und Vermögen nicht aus, um das Existenzmi- nimum beider Ehegatten und allfälliger Kinder zu decken, liegt ein sogenannter Mankofall vor, wobei der Fehlbetrag (Manko) im Urteil auszuweisen ist (Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO). In einem solchen Fall ist zunächst das Exis- tenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils, in zweiter Linie der Barbedarf aller Kinder der unterhaltspflichtigen Person, drittens ein allfälliger Betreuungsun- terhalt der Kinder und zuletzt das Existenzminimum des allfällig unterhaltsberech- tigten (Ex-)Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Verbleiben der unterhaltspflich- tigen Person nach der Deckung des eigenen betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) keine Ressourcen, können gar keine Unterhaltsbeiträge zuge- sprochen werden (MAIER PHILIPP, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhalts- beiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314 ff., 375).
3. Einkommen 3.1. Vorbemerkungen Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni etc., aber auch Spe- senentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberste-
- 52 - hen. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Urteil 5A_454/2010 des Bundesgerichts vom 27. August 2010, E. 3.2). Wer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer mit Einzelunterschrift seiner GmbH eine Gesellschaft beherrscht, ist als wirt- schaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Er- werbender zu behandeln. Bei Selbstständigerwerbenden ist grundsätzlich auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre abzustellen (vgl. Urteil 5A_621/2013 des Bundesgerichts vom 20. November 2014, E. 3.3.1). Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umstän- den ausser Betracht bleiben (Urteil LE180029-O des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 6. September 2018, E. III.3). 3.2. Einkommen von C._____, D._____ und E._____ (Kinderzulagen) Bei C._____ sind Kinderzulagen von CHF 268.– und bei D._____ sowie E._____ sind Kinderzulagen von je CHF 215.– anzurechnen. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Kinderzulagen in der effektiv vom Staat vorgesehenen Höhe zu berücksichtigen sind, auch wenn auf den vom Ge- suchsgegner vorgelegten Unterlagen tiefere Kinderzulagen aufgelistet sind (vgl. dazu beispielsweise act. 15/2, act. 126/31 und act. 154/49). 3.3. Einkommen der Gesuchstellerin 3.3.1. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass aufgrund der besonderen Betreu- ungsbedürfnisse der Kinder und der daraus resultierenden Mehrbetreuungslast sowie die hauptsächliche und das übliche Mass überschreitenden Betreuung der drei Kinder, nicht auf das Schulstufenmodell abgestellt werden könne. Mit der während acht Monaten durchschnittlich geleisteten Erwerbstätigkeit von 17 % sei sie – nebst der Betreuung der Kinder – an ihre Grenzen gestossen. Am 5. Sep- tember 2025 sei sie krankgeschrieben worden, die Krankschreibung habe verlän-
- 53 - gert werden müssen und dauere einstweilen bis am 14. November 2025. Nach Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit könne ihr maximal ein Arbeitspensum von 20 % zugemutet werden. Zur Frage, ab wann sie voraussichtlich wieder arbeiten könne, äussert sie sich nicht (act. 151 S. 16 ff.). Sie erklärt stattdessen, sie gehe davon aus, dass sie diese Stunden wieder aufnehmen könne, weshalb beantragt werde, ihr ein Einkommen mit einem 20 %-Pensum anzurechnen (Prot. S. 57). Entgegen der Schilderungen des Gesuchsgegners fehle es ihr an den not- wendigen Weiterbildungen, um eine Anstellung in der Lohnbuchhaltung zu finden. Daher sei es auch nicht realistisch, dass sie einen vergleichbaren Lohn wie bei der Lohnbuchhaltung bei der R._____ erzielen könne (Prot. S. 57 und S. 61 f., S. 72). Als Reinigungskraft könne sie bei 100 % ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'836.67 bzw. bei 20 % ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 967.– erzielen (act. 151 S. 16 ff.). 3.3.2. Der Gesuchsgegner bestreitet die von der Gesuchstellerin behauptete Ar- beitsunfähigkeit. Es sei unklar, warum ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für einen so langen Zeitraum ausgestellt worden sei. Weder sei eine chronische Krankheit noch ein Unfall bekannt. Da die Überlastung der Gesuchstellerin lediglich aus der Kinderbetreuung herrühre, sei sie 100 % arbeitsfähig, zumal ein Helfernetz be- stehe und auch der Gesuchsgegner einen Teil der Betreuung übernehmen könne (Prot. S. 44 f. und S. 48 f.). Nach Schulstufenmodell habe die Gesuchstellerin selbst bei einer alleinigen Obhut in einem Pensum von 50 % zu arbeiten, was ihr auch zuzumuten sei (act. 153 S. 15 f.). Überdies könne der Gesuchstellerin eine Übergangfrist aufgrund der langen Trennungsdauer nicht mehr bzw. noch länger gewährt werden. Der Gesuchstellerin sei gestützt auf ihrer Berufsausbildung als Detailhandelsangestellte, der absolvierten Lastwagenprüfung sowie der abge- schlossenen Weitebildungen in der Buchhaltung und ihrer Arbeitserfahrung in die- sem Bereich sowie gestützt auf ihr Alter bei einem Vollzeitpensum mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 5'500.– pro Monat anzurechnen (act. 153 S. 15 f.; Prot. S. 68). 3.3.3. Die Gesuchstellerin bezieht seit Januar 2024 Sozialhilfe (act. 152/64). Ab dem 5. Dezember 2024 bis anfangs September 2025 arbeitete sie beim Verein
- 54 - P._____ als Reinigungskraft im Stundenlohn, wobei sie CHF 32.– brutto pro Ar- beitsstunde verdiente. Gemäss eingereichten Lohnabrechnungen betreffend die Monate, in denen sie jeweils den ganzen Monat tätig war, verdiente sie folgende Bruttolöhne: im Februar 2025 mit 23 Stunden CHF 736.–, im März 2025 mit 21.75 Stunden CHF 696.–, im April 2025 mit 28.25 Stunden CHF 904.–, im Mai 2025 mit 24 Stunden CHF 768.–, im Juni 2025 mit 21 Stunden CHF 672.–, im Juli 2025 mit 27 Stunden CHF 864.–, im August 2025 mit 18 Stunden CHF 576.– (act. 121/44; act. 152/60). Werden davon die in den Lohnabrechnungen erwähnten Sozialab- züge abgezogen (6.4 % AHV / ALV, 1.203 % NBU, 0.785 % Krankentaggeld), er- gibt sich ein durchschnittlicher Nettolohn von CHF 682.65 (inkl. Ferien- und Feier- tagsentschädigung) bzw. von CHF 625.80 (exkl. Ferien- und Feiertagsentschädi- gung). Für den Zeitraum von Anfang September 2025 bis Mitte November 2025 liegen Arztzeugnisse im Recht, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. 152/61). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit der Arzt- zeugnisse zu zweifeln. Mit Blick auf die im Eheschutzverfahren geltende Beweiss- trengebeschränkung erscheint es aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin und der Vorlage dieser Arztzeugnisse zumindest glaubhaft, dass sie seit Anfang September infolge 100 % Arbeitsunfähigkeit über kein Einkommen verfügt. Die Arbeitsunfähigkeit seit September 2025 rührt gemäss der Gesuchstellerin aus ei- ner Überlastung aus der Kombination der Kinderbetreuung und der Arbeit her. Es ist davon auszugehen, dass die Effekte der Errichtung der Erziehungsbeistand- schaft im Sommer 2025, der Abschluss des vorliegenden Verfahrens, die zwi- schenzeitliche Vertrautheit zum neuen Wohnort und allgemein das zunehmende Alter der Kinder dazu beitragen werden, der Überlastung der Gesuchstellerin bei- zukommen. So macht denn auch die Gesuchstellerin zumindest sinngemäss gel- tend, dass sie zeitnah wieder wird arbeiten können (Prot. S. 57). Da das jüngste Kind E._____ die Primarschule besucht, wäre der Gesuch- stellerin gemäss Schulstufenmodell mit Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit grundsätzlich ein mit einem 50 %-Pensum zu erreichendes Einkommen anzurech- nen. Allerdings trägt die Gesuchstellerin vorliegend die Hauptbetreuungsverant-
- 55 - wortung für drei minderjährige Kinder von denen mindestens zwei besondere Be- dürfnisse aufweisen (vgl. act. 94 S. 112), die mit einem grossen Mehraufwand im Betreuungsalltag verbunden sind. Die Kombination aus Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von drei Kindern und die zusätzliche Betreuungsintensität, welche C._____s und D._____s besonderen Bedürfnisse verlangen, führt in Abweichung des Schulstufenmodells und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung dazu, dass der Gesuchstellerin lediglich ein Arbeits- pensum von 30 % zuzumuten ist. Die während des Zusammenlebens gelebte Fa- milienorganisation sowie die signifikant lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit der Geburt von C._____ – im Jahr 2025 gelang ihr der Wiedereinstieg wie gese- hen für nur rund 8 Monate und ein Pensum von rund 17 %–, rechtfertigen es zu- dem, dass für die Aufnahme eines 30 %-Arbeitspensums eine Übergangsfrist ge- währt wird. Bei der Festlegung der Übergangsfrist ist hier die bereits zweijährige Trennungsdauer, der Umstand, dass die Gesuchstellerin seither weiss, dass ein beruflicher Wiedereinstieg erforderlich ist, der erst für kurze Zeit erfolgte Wieder- einstieg in den freien Arbeitsmarkt und die dadurch verzeichnete Überbelastung der Gesuchstellerin, die im letzten Jahr in eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfä- higkeit führte, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist ein Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2026 zu gewähren. Aufgrund der signifikant langen Abwesenheit der Gesuchstellerin vom Ar- beitsmarkt und der fehlenden notwendigen Aus- und Weiterbildungen in den ent- sprechenden Bereichen (vgl. act. 41/36) erscheint es nicht realistisch, dass sie ohne Weiteres wieder eine Anstellung im Detailhandel oder in der Lohnbuchhal- tung finden kann. Immerhin hat sie mit ihrer Arbeitstätigkeit im Jahr 2025 gezeigt, dass sie in der Lage ist und es ihr möglich ist, als Reinigungskraft zu arbeiten. Die von der Gesuchstellerin vorgelegten Lohnabrechnungen als Reinigungskraft erge- ben bei einer Aufrechnung auf ein 30 %-Pensum einen Bruttolohn von rund CHF 1'750.– (= 8.4 Stunden x 21.7 Tage x 30 %-Pensum x CHF 32.– Stunden- lohn). Nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben gemäss ihren Lohnabrech- nungen (6.4 % AHV / ALV, 1.203 % NBU, 0.785 % KVG) resultieren Abgaben von insgesamt CHF 147.–. Da die Gesuchstellerin mit dem errechneten Bruttolohn noch unter der Eintrittsschwelle des BVG-Obligatoriums (CHF 22'680.–) liegt, ist
- 56 - kein BVG-Beitrag in Abzug zu bringen. Es resultiert entsprechend ein monatlicher Nettolohn von CHF 1'603.– (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung). Wird vom errechneten Nettomonatslohn zusätzlich die Ferien- und Feiertagsentschädigung von 8.33 % abgezogen, beträgt das durchschnittliche Nettoeinkommen CHF 1'470.–. Das deckt sich im Übrigen auch mit dem von der Gesuchstellerin berechneten Erwerbseinkommen bei einem 30 %-Pensum (act. 151 S. 17) und es liegt sogar leicht über dem vom Gesuchsgegner geltend gemachten Medianein- kommen einer Verkaufskraft im Detailhandel im Kanton Zürich gemäss Salarium (act. 154/54; Prot. S. 45). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin mit ei- nem 30 %-Pensum ein Erwerbseinkommen von netto rund CHF 1'470.– (exkl. Fe- rien- und Feiertagsentschädigung, inkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielen kann. Der Gesuchstellerin ist folglich ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 1'470.– nach Ende der Übergangsfrist, d.h. ab dem 1. August 2026, anzurechnen. 3.4. Einkommen des Gesuchsgegners 3.4.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Unternehmen habe seit der Tren- nung immense Auftragseinbussen erlitten, sodass er sich das damalige Einkom- men von rund CHF 7'500.– nicht mehr habe auszahlen können. Stattdessen be- trage sein monatliches Nettoeinkommen seit Januar 2025 CHF 5'686.10 (inkl. Kinderzulagen) beziehungsweise CHF 4'988.10 (ohne Kinderzulagen). Eine Ver- besserung des Umsatzes sei derzeit ausgeschlossen. Aus dem Jahresabschluss 2024 sei der Umsatzrückgang ersichtlich, es habe ein Verlust von CHF 55'961.– resultiert. Unter diesen Umständen hätte er sich eigentlich einen noch tieferen Lohn auszahlen müssen (act. 153 S. 12). Wäre er angestellt gewesen, wäre er unterdessen teilweise krankgeschrieben oder im gekündigten Arbeitsverhältnis. Er habe seither so viele Termine wahrnehmen müssen, sodass er, selbst wenn er wollte, nicht alle Aufträge hätte wahrnehmen können. Zum einen habe er seit der Trennung nicht zu 100 % funktionieren können und zum anderen habe er auf- grund der mit der Trennung verbundenen Rufschädigung Aufträge verloren (Prot. S. 44, S. 50 und S. 65 f.). Selbst wenn ihm ein hypothetisches Einkommen
- 57 - als Angestellter anzurechnen wäre, so wäre dieses nicht markant höher, als das, was er aktuell erwirtschafte (Prot. S. 49 f. und S. 69). Er sei daher ein Einkommen entsprechend seiner jetzigen Situation anzurechnen (Prot. S. 66) 3.4.2. Die Gesuchstellerin bestreitet die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Um- satzeinbussen. Dies sei als reine Taktik zu bezeichnen. Sein Unternehmen habe über die vergangenen Jahre stabile, leicht ansteigende Einkünfte aufgewiesen. Der Gesuchsgegner nehme aufgrund des Eheschutzverfahrens weniger Aufträge an, um zu bewirken, dass er weniger Unterhalt bezahlen müsse. Weiter behauptet die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner könne seinen Lohn selbst bestimmen, wie auch, ob er Aufträge annehme. Selbst wenn es zu immensen Auftragseinbus- sen gekommen sei, habe der Gesuchsgegner eine Weiterbildung als Bauführer abgeschlossen, daher habe er alle notwendigen Schritte zu tätigen, um seine Leistungsfähigkeit zu optimieren, zumal er die Betreuung der Kinder nur im Um- fang von drei Tagen im Monat wahrnehme. Als Bauführer könne er mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 7'705.– pro Monat erwirtschaften (act. 151 S. 16; Prot. S. 59 und S. 64). 3.4.3. Der Gesuchsgegner hat zunächst eine Gipserlehre absolviert. Anschlies- send hat er sich umschulen lassen und eine Ausbildung zum diplomierten Techni- ker und diplomierten Bauführer abgeschlossen. Seit rund elf Jahren arbeitet er als Bauführer, wobei er seit 2021 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel- unterschrift in der S._____ GmbH in diesem Bereich tätig ist (act. 12/7; act. 94 S. 25). Wie erwähnt ist bei einem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre abzustellen, wo- bei auffällige Ergebnisse ausser Betracht fallen. Der Gesuchsgegner zahlte sich aus seiner GmbH bisher folgende Einkommen aus: Der Jahresnettolohn des Gesuchsgegner betrug im Jahr 2022 gemäss Lohnausweis CHF 84'462.– zuzüglich Repräsentationsspesen in Höhe von pau- schal CHF 2'700.– (act. 15/1 S. 1). Die Pauschalspesen sind hier als Einkommen anzurechnen, wurde doch nicht geltend gemacht, dass diesen Auszahlungen tat-
- 58 - sächliche Auslagen gegenüberstehen. Davon abzuziehen sind die Kinderzulagen (vgl. § 4 EG FamZG zur Höhe der Kinderzulagen). Da alle drei Kinder 2022 unter 12 Jahre alt waren, sind für die drei Kinder insgesamt CHF 7'200.– an Kinderzula- gen abzuziehen (= 3 x CHF 200.– x 12). Dies ergibt ein Nettojahreseinkommen von CHF 79'962.– und ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CHF 6'663.50. Im Jahr 2023 verdiente der Gesuchsgegner einen Jahresnettolohn von CHF 99'646.– (act. 15/1 S. 2). Da C._____ im September 2023 12 Jahre alt ge- worden ist, sind davon Kinderzulagen von insgesamt CHF 7'350.– abzuziehen (= [9 x CHF 200 + 3 x CHF 250] + [2 x CHF 200.– x 12]). Dies ergibt ein Nettojah- reseinkommen von CHF 92'296.– und ein monatliches Nettoeinkommen des Ge- suchsgegners von CHF 7'691.35. Für das Jahr 2024 erzielte der Gesuchsgegner gemäss eingereichten Lohn- abrechnungen im Januar 2024 ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 8'175.05 (act. 15/2 S. 1) und im Oktober und November 2024 in Höhe von je CHF 8'225.05 (act. 126/31 S. 1-2). Weitere Lohnabrechnungen für die ersten Monate des Jahres 2024 liegen nicht im Recht. Wird mit dem durchschnittlichen Einkommen der vor- liegenden Monate gerechnet und das so berechnete Einkommen auf elf Monate hochgerechnet, ergibt sich für die ersten elf Monate des Jahres 2024 ein durch- schnittliches monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CHF 8'208.40 (inkl. Kinderzulagen). Nach Abzug der Kinderzulagen in Höhe von monatlich CHF 650.– (1 x CHF 250.– + 2 x CHF 200.–) ergibt sich für die ersten elf Monate des Jahres 2024 ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgeg- ners in Höhe von CHF 7'558.40. Im Dezember 2024 verdiente der Gesuchsgeg- ner gemäss Lohnabrechnung ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 5'316.80 (act. 126/31 S. 3). Nach Abzug der Kinderzulagen in Höhe von CHF 650.– ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegner in Höhe von CHF 4'666.80. Dies entspricht einem Einkommensrückgang von rund 40 % im Vergleich zu den Vormonaten und ist damit als signifikant zu bezeichnen. Im Jahr 2025 verdiente der Gesuchsgegner von Januar bis April 2025 ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 5'316.80 (act. 126/31 S. 4-7), im Mai 2025 in
- 59 - Höhe von CHF 5'343.80 und im Juni 2025 bis September 2025 in Höhe von je CHF 5'686.10 (act. 154/49). Daraus ergibt sich für die ersten neun Monate des Jahres 2025 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Gesuchs- gegners von CHF 5'483.95 (inkl. Kinderzulagen). Nach Abzug der Kinderzulagen in Höhe von monatlich CHF 698.– (1 x CHF 268.– + 2 x CHF 215.–) ergibt sich für die ersten neun Monate des Jahres 2025 ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Höhe von CHF 4'785.95. Auch hier beträgt der Einkommens- rückgang knapp 40 % im Vergleich zu den Vorjahren und ist damit ebenfalls als signifikant zu qualifzieren. 3.4.4. Die Umsatzeinbusse im Jahr 2024 ist aus der eingereichten Steuererklä- rung und dem Jahresbericht 2024 der S._____ GmbH zwar ersichtlich (act. 126/30). Es wurden jedoch keine Belege vorgelegt, die die vom Gesuchs- gegner behaupteten Umstände des so starken Umsatzrückgangs und der Auf- tragseinbussen belegen würden. Insbesondere wurde die teilweise Arbeitsunfä- higkeit und die Rufschädigung aufgrund der Trennung bloss behauptet. Der Ge- suchsgegner hat weder Arztzeugnisse eingereicht (vgl. Prot. S. 49 und S. 65), noch hat er die genaueren Umstände der angeblichen Rufschädigung dargelegt (vgl. Prot. S. 65) oder Belege dazu eingereicht, womit diese Gründe nicht glaub- haft erscheinen. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift der S._____ GmbH verfügt der Gesuchsgegner über unternehmerischen Spielraum und hat die Lohnfestsetzung damit selbst in Hand. Ihm steht bei der Auswahl und Annahme von Aufträgen ein grosses Ermessen zu, sowohl hinsicht- lich des Umfangs als auch der Art der Aufträge. So räumt er denn selber auch ein, sein Auftragsgebiet geografisch anpassen zu können (Prot. S. 50). Überdies ver- fügt er auch im buchhalterischen Sinne über einen gewissen Spielraum, Ge- schäftsvorfälle möglichst konservativ zu verbuchen, wie beispielsweise Vermö- genswerte möglichst tief zu bewerten etc. Da das Einkommen des Gesuchsgeg- ners von 2022 bis November 2024 stabil hoch und sogar leicht ansteigend war und der Gesuchsgegner die von ihm behaupteten Umstände der Umsatzeinbus- sen nicht glaubhaft darlegen konnte, ist das seit Dezember 2024 von ihm behaup- tete Einkommen als auffällig zu qualifizieren und hat im Sinne der obergerichtli-
- 60 - chen Rechtsprechung für die Berechnung des für die Unterhaltsbeiträge relevan- ten durchschnittlichen Einkommens ausser Betracht zu bleiben. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners der letzten drei einschlägigen Jahre – von 2022 bis November 2024 – beträgt nach Abzug der Kinderzulagen CHF 7'297.15 (= [CHF 6'663.50 x 12 Monate + CHF 7'691.35 x 12 Monate + CHF 7'558.40 x 11 Monate] / 35 Monate). Es ist da- von auszugehen, dass der Gesuchsgegner bei Ausschöpfung seiner Leistungsfä- higkeit auch zukünftig in der Lage ist, ein Einkommen von rund CHF 7'300.– zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als auch bei ihm durch die vorliegende Regelung des Getrenntlebens Gründe für seine angespannte Situation und die Wahrneh- mung von Terminen, die gemäss seinen Angaben mitunter zu den Umsatzeinbus- sen geführt haben sollen, wegfallen dürften. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es dem Gesuchsgegner – entgegen seinen Darlegungen (Prot. S. 49) – auch zuzumuten ist, gegebenenfalls wieder eine Anstellung als Bauführer in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis aufzunehmen, trifft ihn doch die Pflicht, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, sofern dies für die Deckung des gebührenden Unterhalts erforderlich ist und dabei seine eigenen beruflichen Selbstverwirklichungswünsche hintenanzustellen. Als ausgebildeter Bauführer in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis ist aufgrund seiner 11-jährigen Berufserfahrung in diesem Bereich anzunehmen, dass er in ei- nem KMU im Vollzeitpensum ein Einkommen erzielen kann, das mindestens dem im Jahr 2022 bis November 2024 ausgewiesenen durchschnittlichen Einkommen entspricht (vgl. dazu den statistisch berechneten Lohn gemäss Salarium: Hoch- bau / Zürich / Bauleiter Trockenbau / Nassbau [Führungskraft] / höhere Berufs- ausbildung, Höhere Fachschule / 11 Dienstjahre / 49 Jahre alt / Mann / Schweizer / inkl. 13. Monatslohn). 3.5. Fazit Für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie stehen nach dem oben Ausgeführten die folgenden monatlichen Einkünfte zur Verfügung:
- 61 - Phase I (ab Urteilszeitpunkt bis 31. Juli 2026) Einkommen zusammengefasst Gesuchstellerin CHF 0.00 Gesuchsgegner CHF 7'300.00 C._____ CHF 268.00 D._____ CHF 215.00 E._____ CHF 215.00 Total CHF 7'998.00
- 62 - Phase II (ab 1. August 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Einkommen zusammengefasst Gesuchstellerin CHF 1'470.00 Gesuchsgegner CHF 7'300.00 C._____ CHF 268.00 D._____ CHF 215.00 E._____ CHF 215.00 Total CHF 9'468.00
4. Familienrechtlicher Bedarf 4.1. Die Grundbeträge der Parteien sowie von C._____, D._____ und E._____ stützen sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben). Während für die alleinerziehende Gesuchstellerin ein Grundbe- trag von CHF 1'350.– einzusetzen ist, beträgt der Grundbetrag des alleinstehen- den Gesuchsgegners CHF 1'200.–. Für den vierzehnjährigen C._____ und den zehnjährigen D._____ ist ein Grundbetrag von je CHF 600.– zu berücksichtigen, für den achtjährigen E._____ einer von CHF 400.–. Der Gesuchsgegner beantragt, ihm sei ein erhöhter Grundbetrag anzurech- nen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er für die Kinder eine neue Ausstattung habe kaufen müssen und ihm aufgrund der Besuchsbegleitung und der aufgrund des Elternkonfliktes belasteten Vater-Kind-Beziehung mehr Kosten entstünden (act. 153 N 36). Ein Zuschlag für Auslagen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs ist im Kreisschreiben nicht vorgesehen, wo- mit auch kein erhöhter Betrag anzurechnen ist. Mit Blick auf die Ausstattungskos- ten für die Kinder hat der Gesuchsgegner nicht dargetan, dass es sich um wieder- kehrende Kosten handeln würde. Es ist damit davon auszugehen, dass es sich um einmalige Kosten gehandelt hat, womit diese Kosten nicht zu berücksichtigen sind. 4.2. Die Wohnkosten der Gesuchstellerin sind im Umfang von CHF 1'892.– be- legt und wurden vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten (act. 121/45). Davon
- 63 - sind ihr gemäss Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen CHF 757.– (2/5) und den Kindern je CHF 378.– (je 1/5) anzurechnen. Die Kosten für den Parkplatz im Betrag von CHF 100.– (act. 151 S. 19, act. 121/46) sind mangels Kompetenzcharakters des Autos nicht im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen. Die Gesuchstellerin hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. act. 11 N 27), dass sie auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist, um in einer zweiten Phase innert nützlicher Zeit zum Arbeitsplatz zu gelangen. Der Gesuchsgegner macht zu seinen Wohnkosten geltend, insgesamt sei von Kosten im Betrag von CHF 1'567.35 pro Monat auszugehen, welche sich im Betrag von CHF 484.15 aus den Hypothekarzinsen, im Betrag von CHF 705.35 aus Nebenkosten und im Betrag von CHF 375.– aus Amortisation zusammenset- zen würden (act. 153 N 33). Die Gesuchstellerin anerkennt die Wohnkosten des Gesuchsgegners pauschal im Umfang von CHF 1'400.– (act. 151 S. 19.). Die Ge- suchstellerin hält fest, die Amortisationszahlungen seien nicht im Bedarf des Ge- suchsgegners zu berücksichtigen und in Bezug auf die Nebenkosten fallen keine Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft an, weil sie im Rahmen der allfälligen Scheidung veräussert werden müsse (Prot. S. 59 f.). Die Hypothekarzinsen sind ausgewiesen und betragen für das Jahr 2026 für die erste Hypothek 1.3 % Zins auf CHF 240'000.– und für die zweite Hypothek 1.29 % Zins auf CHF 186'000.–, ausgehend von einer Amortisation von CHF 4'500.– pro Jahr, entsprechend einer Reduktion der 2. Hypothek von CHF 190'500.– im Jahr 2025 um diesen Betrag auf CHF 186'000.– für das Jahr
2026. Die Zinsen betragen zusammen somit CHF 460.– pro Monat (act. 12/11; act. 15/5 und act. 126/35). Diese Kosten sind dem Gesuchsgegner anzurechnen. Derzeit besteht indessen keine Veranlassung, ihm wie verlangt (act. 153 N 49) höhere Hypothekarzinsen aufgrund von einer allfälligen Erhöhung der Hypothek anzurechnen, ist doch aktuell unklar, ob es überhaupt zu einer Erhöhung der Hy- pothek kommen wird und wie hoch diese Kosten dannzumal sein werden (Prot. S 63 und S. 68). Bisher wurden keine erhöhten Kosten konkret nachgewiesen.
- 64 - Nachdem das Kapital der zweiten Hypothekartranche im Jahr 2024 CHF 195'000.– und im Jahr 2025 CHF 190'500.– betrug, ist die Amortisation in Höhe von CHF 4'500.– pro Jahr ausgewiesen (act. 126/35). Umgerechnet auf den Monat machen das Kosten für die Amortisationszahlungen in Höhe von CHF 375.– aus, wie dies vom Gesuchsgegner geltend gemacht wird. Mit der Ge- suchstellerin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Amortisationszahlungen nicht im Bedarf berücksichtigt werden können (vgl. Urteil 5A_780/2015 des Bun- desgerichts vom 10. Mai 2016, E. 2.7), sind sie doch vermögensbildend. Von die- ser Rechtsprechung kann ausnahmsweise abgewichen werden (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, S. 213). Vorliegend haben sich die Parteien vertraglich zur Bezahlung der Amortisationen verpflichtet (act. 12/11). Darüber hinaus profitieren beide Parteien als verheiratete – und nicht in Gütertrennung lebende – Miteigentümer von den geleisteten Amortisationszah- lungen. Nicht zuletzt kann durch die Leistung der vertraglich mit der Bank verein- barten Amortisationszahlungen sichergestellt werden, dass die Hypothek weiter- bestehen bleibt, was zu einer verhältnismässigen günstigen Wohnsituation des Gesuchsgegners führt. Damit sind hier ausnahmsweise die Amortisationszahlun- gen anzurechnen. Da in Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten einzelne Unterlagen zu deren genauen Berechnung nicht aktualisiert in den Akten liegen, sind diese Kosten praxisgemäss mit 1 % des geschätzten Verkehrswertes der Liegenschaft pro Jahr einzusetzen (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 212). Aus der Steuererklärung geht ein Steuerwert der Liegenschaft von CHF 441'000.– hervor (act. 12/8 S. 10), wobei notorisch von einem Verhältnis zwischen Steuer- und Verkehrswert von 70 % / 100 % auszugehen ist. Damit ist für die vorliegende Berechnung annährungsweise von einem Verkehrswert von CHF 630'000.– auszugehen. Pro Jahr betragen die durchschnittlichen Nebenkos- ten damit rund CHF 6'300.–, was monatlich Kosten von CHF 525.– bedeutet. Da- bei spielt es – entgegen der Gesuchstellerin – keine Rolle, ob die Liegenschaft bald verkauft wird, fallen gewisse Nebenkosten, wie beispielsweise die Gebäude- versicherungsprämie, Wasser, Abwasser, Kehrichtgebühren, der Beitrag an die Miteigentümergemeinschaft, Heizkosten (Strom) sowie dringende Unterhaltskos-
- 65 - ten doch unabhängig von einem allfälligen baldigen Verkauf an. Im Übrigen dürfte durch eine gut unterhaltene Liegenschaft letzten Endes auch ein besserer Ver- kaufspreis erzielt werden, was beiden Parteien als Miteigentümer zu Gute kommt. Zusammengefasst sind dem Gesuchsgegner pro Monat CHF 460.– für Hy- pothekarzinsen und CHF 525.– für Nebenkosten sowie CHF 375.– für die Amorti- sationszahlungen anzurechnen. Dies resultiert in Wohnkosten in Höhe von mo- natlich CHF 1'360.–, was im Übrigen nahezu dem von der Gesuchstellerin aner- kannten Betrag entspricht. 4.3. Die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung (abzüglich der Indivi- duellen Prämienverbilligung, IPV) der Gesuchstellerin von monatlich CHF 331.45 (CHF 492.15 ./. CHF 160.70) und der Kinder von monatlich je CHF 54.80 (CHF 118.75 ./. CHF 63.95) sind ausgewiesen (act. 121/47 f.) und wurden vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Dementsprechend sind diese Kosten im jeweili- gen Bedarf anzurechnen. Bei den vom Gesuchsgegner geltend gemachten und belegten Krankenkas- senprämien für die Grundversicherung von CHF 479.05 wurde die IPV noch nicht berücksichtigt (act 153 S. 13; act. 126/40). Der Gesuchsgegner hat – basierend auf den Steuerzahlen im Jahr 2022 – für das Jahr 2025 IPV im Umfang von CHF 1'928.40 erhalten (act. 126/41). Es ist aufgrund der dargestellten finanziellen Verhältnissen davon auszugehen, dass er auch zukünftig individuelle Prämienver- billigungen erhalten wird. Ihm sind daher die Krankenkassenprämien abzüglich der IPV von monatlich CHF 160.70, somit CHF 318.35 anzurechnen. 4.4. Die Gesuchstellerin rechnet für sich selbst CHF 32.–, für C._____ CHF 17.–, für D._____ CHF 27.– und für E._____ CHF 22.– für weitere laufende Gesund- heitskosten an (act. 151 S. 19). Zum Beleg dafür reicht sie eine von der Kranken- kasse für die Jahre 2022 und 2023 erstellte Leistungszusammenstellung sowie eine Übersicht der Gemeinde für die Monate Januar bis April 2024 ein (act. 12/10 und act. 121/49). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Kosten sinngemäss (Prot. S. 49).
- 66 - Der Gesuchsgegner macht demgegenüber die Berücksichtigung seiner Franchise und den Selbstbehalt im Umfang von CHF 108.15 geltend. Da er seit der Trennung eine Therapie in Anspruch nehme, wobei es sich auch um eine Psychotherapie handle, fielen CHF 1'000.– Jahresfranchise an. Hinzu kämen durchschnittliche monatliche Kosten von CHF 24.80 mit Blick auf den ebenfalls durch ihn zu tragenden Selbstbehalt von 10 % (act. 153 N 33). Als Beleg dafür reicht er Rechnungen ein, die ihm aufgrund einer Akupunktmassage-Therapie ge- stellt worden sind (act. 154/50). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass diese Kosten anfallen (Prot. S. 59). Damit weitere Gesundheitskosten berücksichtigt werden können, haben die Parteien darzulegen, welche Behandlungen in welchem Umfang medizinisch indi- ziert und notwendig waren sowie welche Kosten dadurch konkret verursacht wur- den (vgl. dazu auch MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 219 f.). Dies macht keine der Parteien. Mit Blick auf die geltend gemachte Aku- punkturmassage-Therapie des Gesuchsgegners ist zudem zu bemerken, dass er im Bereich der Komplementärmedizin über eine Zusatzversicherung verfügt (act. 126/40). Es ist damit nicht belegt, dass ihm regelmässig medizinisch indi- zierte, ungedeckte Gesundheitskosten anfallen, die er im Rahmen vom Gesamt- betrag der Franchise und des Selbstbehalts selbst bezahlen muss. Immerhin er- gibt sich aus den Akten, dass die Kinder mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben und die Fachpersonen den Parteien und den Kindern die Inan- spruchnahme von Therapien nahelegen (act. 94 S. 120, act. 147 S. 6 f). Bei der Gesuchstellerin ist eine Jahresfranchise von CHF 300.– und ein Selbstbehalt von jährlich maximal CHF 700.– belegt (act. 121/47). Bei Kindern unter 18 Jahren gibt es bei der obligatorischen Krankenkasse keine Franchise und der Selbstbehalt beträgt jährlich maximal CHF 350.–. Beim Gesuchsgegner ist eine Jahresfran- chise von CHF 1'000.– und ein Selbstbehalt von jährlich maximal CHF 700.– be- legt (act. 126/40). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind für die Fran- chise und den Selbstbehalt im Sinne einer Gleichbehandlung der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegners je ein Anteil im Betrag von rund CHF 50.– anzurech- nen – wird doch beiden gleichermassen eine Therapie nahegelegt, womit bei bei- den (künftig) entsprechende Kosten für die Psychotherapie anfallen dürften. Dar-
- 67 - über hinausgehende, medizinisch indizierte Kosten wurden nicht glaubhaft ge- macht. Bei den Kindern, die gemäss Gutachten auch spezieller Therapien bedür- fen, ist für den Selbstbehalt je ein Anteil von rund CHF 30.– anzurechnen. 4.5. Die Gesuchstellerin macht – unter Hinweis auf die Belege, aber ohne wei- tere Erläuterungen dazu – ferner Fremdbetreuungskosten für den Sohn E._____ in Höhe von rund CHF 303.– pro Monat geltend (act. 151 S. 19). Der Gesuchs- gegner bestreitet, dass Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, wenn der Gesuchstellerin kein Einkommen angerechnet werde (Prot. S. 48 f.). Falls der betreuende Elternteil weder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, noch eine Aus- oder Weiterbildung besucht, sind keine Fremdbetreuungskosten anzu- rechnen (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 222). Da der Gesuchstellerin in einer ersten Phase kein hypothetisches Einkom- men anzurechnen ist und sie E._____ damit vollumfänglich selbst betreuen kann, sind im Bedarf von E._____ keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für ein 30 %-Pensum sind ihr indessen die Elternbeiträge für den Mittagstisch anzurechnen. Ausgehend von einer Arbeitstätigkeit von drei halben Tagen pro Woche ist ein Mittagstisch an drei Wochentagen erforderlich. In der übrigen Zeit besucht E._____ die Primarschule, weshalb keine zusätzlichen Fremdbetreuungskosten zwingend notwendig sind. Gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten Kostenaufstellung der Ge- meindeverwaltung T._____ wird der Besuch des Mittagstisches pro Mittag mit CHF 14.– in Rechnung gestellt. Abzüglich der für die Gesuchstellerin greifenden Tarifreduktion von 60 % entspricht das einem Beitrag von CHF 8.40 pro Mittag (act. 121/50 S. 1 und S. 3). Ausgehend von drei Mal Mittagstisch pro Woche fallen damit wöchentliche Kosten von rund CHF 25.– bzw. bei 39 Schulwochen CHF 975.– jährlich an. Hinzu kommt die Ferienbetreuung in 8 Ferienwochen (13 Ferienwochen ./. 5 Wochen Ferien der Gesuchstellerin), die CHF 120.–/ Wo- che kostet bzw. CHF 72.– mit Tarifreduktion von 60 % (act. 121/50 S. 3 f.). Damit fallen jährliche Kosten von CHF 576.– für die Ferienbetreuung an. Insgesamt be- tragen die jährlichen Fremdbetreuungskosten damit CHF 1'551.– bzw.
- 68 - CHF 129.25 monatlich, welche im Bedarf von E._____ in der zweiten Phase zu berücksichtigen sind. 4.6. Der Gesuchsgegner macht Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 220.– pro Monat geltend, da er sich je nach Auftrag am jeweiligen Ort aus- wärts verpflegen müsse (act. 153 N 34.). Die Gesuchstellerin bestreitet diese Kos- ten, insbesondere da der Gesuchsgegner behauptet habe, angeblich nicht in ei- nem Pensum von 100 % arbeiten zu können (Prot. S. 59). Da beim Gesuchsgegner wie gesehen aktuell und auch weiterhin von einem im Vollzeitpensum verdienten Einkommen auszugehen ist, zielen die Bestreitun- gen der Gesuchstellerin ins Leere. Mit Blick auf die Ausführungen des Gesuchs- gegners und darauf, dass er sein Einsatzgebiet jüngst geografisch hat ausweiten müssen (Prot. S. 50), erscheinen die behaupteten Mehrauslagen für die auswär- tige Verpflegung zumindest als glaubhaft und ihm sind die gemäss Kreisschreiben bei einem 100 %-Pensum vorgesehenen CHF 220.– als Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung im Bedarf anzurechnen. Die Gesuchstellerin hat auch für die Zeit, in welcher ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, keine Mehrkosten für auswärtige Verpfle- gung geltend gemacht (vgl. act. 151 S. 19), womit ihr keine Mehrkosten anzurech- nen sind. 4.7. Die Gesuchstellerin macht Fahrkosten für ihren Arbeitsweg beziehungs- weise den Schulweg der Kinder im Betrag von CHF 300.– geltend, ohne deren Notwenigkeit und die konkrete Zusammensetzung dieses Betrages näher darzule- gen (act. 151 S. 19). Der Gesuchsgegner bestreitet die Fahrtkosten im vollen Um- fang (Prot. S. 49). Fahrkosten können geltend gemacht werden, sofern dem Fahrzeug Kompe- tenzcharakter zukommt (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 225 f.). Die Gesuchstellerin verpasst es, glaubhaft zu machen, inwiefern sie auf die Benützung eines Autos angewiesen ist. Dementsprechend sind ihr in einer zweiten Phase lediglich die Kosten für ein ZVV-Abo für drei Zonen (F._____
- 69 - bis Q._____, wo sie im Verein P._____ gearbeitet hat) im Betrag von CHF 130.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchsgegner hat keine Fahrkosten geltend gemacht, da diese über seine GmbH abgerechnet werden (act. 18 N 31, act. 153 S. 13 f.), womit ihm keine berufsbedingten Fahrkosten anzurechnen sind. 4.8. Wie noch zu zeigen sein wird, ergibt sich in der zweiten Phase ein Über- schuss, sofern nur der Notbedarf berücksichtigt wird. Damit ist der Bedarf der Fa- milie in dieser zweiten Phase ab August 2026 um die nachfolgenden Positionen zu erweitern: 4.8.1. Angesichts der finanziellen Verhältnisse ist in der zweiten Phase der Unter- haltsberechnung die gerichtsübliche Kommunikationskostenpauschale inkl. Se- rafe-Gebühren von monatlich CHF 110.– bei beiden Parteien anzurechnen. Bei den beiden älteren Söhnen, die je ein Handy besitzen, sind je Pauschalen von CHF 20.– im Bedarf zu berücksichtigen (act. 121/51 f.). Im Weiteren sind praxisgemäss pauschal je CHF 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung bei beiden Parteien zu berücksichtigen. 4.8.2. Die Krankenkassenprämien für die Zusatzversicherung der Gesuchstellerin von monatlich CHF 62.20, von C._____ im Betrag von monatlich CHF 44.10 so- wie von D._____ und E._____ sind je im Betrag von monatlich CHF 37.65 (= CHF 25.20 + CHF 12.45) ausgewiesen (act. 121/47) und wurden vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Die vom Gesuchsgegner für das VVG geltend gemachten Kosten im Betrag von CHF 29.15 sind ebenfalls belegt (act. 126/40) und wurden von der Gesuchstellerin zumindest in ihrer Höhe nicht bestritten (vgl. Prot. S. 59). Dem- entsprechend sind die Kosten für das VVG in der genannten Höhe im jeweiligen Bedarf zu berücksichtigen. 4.8.3. Da nach Berücksichtigung der obgenannten Bedarfsposition ein Über- schuss in der Höhe von CHF 50.– verbleibt, rechtfertigt es sich im Sinne einer Gleichbehandlung der Parteien je denselben Betrag für Steuern anzurechnen. Damit verbleibt den Parteien je ein anrechenbarer Steueranteil von CHF 25.–.
- 70 - 4.8.4. Eine darüberhinausgehende Erweiterung des Notbedarfs ist aufgrund der ausgeschöpften finanziellen Mittel nicht möglich. Dementsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Prämien für die 3. Säule sowie die im Zusammenhang mit Hund J._____ geltend gemachten Kosten (act. 153 N 34 f.). 4.9. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist von folgenden ge- rundeten monatlichen Bedarfszahlen auszugehen: Phase I (ab Urteilszeitpunkt bis 31. Juli 2026) Gesuch- Gesuchs- C._____ D._____ E._____ stellerin gegner Grundbetrag CHF 1'350.00 CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 400.00 CHF 1'200.00 Wohnkosten CHF 757.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 1'360.00 KVG CHF 331.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 318.00 (inkl. IPV) Gesundheits- CHF 50.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 50.00 kosten Verpflegung CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 220.00 Total CHF 2'488.00 CHF 1'063.00 CHF 1'063.00 CHF 863.00 CHF 3'148.00 Phase II (ab 1. August 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Gesuch- Gesuchs- C._____ D._____ E._____ stellerin gegner Grundbetrag CHF 1'350.00 CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 400.00 CHF 1'200.00 Wohnkosten CHF 757.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 1'360.00 KVG CHF 331.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 318.00 (inkl. IPV) Gesundheits- CHF 50.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 50.00 kosten Fremdbe- CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 129.00 CHF 0.00 treuung Verpflegung CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 220.00 Arbeitsweg CHF 130.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Kommunika- CHF 110.00 CHF 20.00 CHF 20.00 CHF 0.00 CHF 110.00 tion Versicherung CHF 30.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 30.00 VVG CHF 62.00 CHF 44.00 CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 29.00 Steuern CHF 25.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 25.00 Total CHF 2'845.00 CHF 1'127.00 CHF 1'121.00 CHF 1'030.00 CHF 3'342.00
- 71 -
5. Unterhaltsberechnung 5.1. Phase I (ab Urteilszeitpunkt bis 31. Juli 2026) Dem Gesuchsgegner ist ein Einkommen von CHF 7'300.– anzurechnen. Nach Abzug seines familienrechtlichen Notbedarfs im Betrag von total CHF 3'148.– ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 4'152.–. Wie bereits erwähnt hat der Gesuchsgegner als nicht hauptbetreuender El- ternteil mit seinem Einkommen den Barbedarf der Kinder zu decken. Damit ist in erster Linie die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners relevant. Diese ist den Nettobarbedarfszahlen der Kinder gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einkommens- und den auf den familienrechtlichen Notbedarf beschränkten Bedarfszahlen der Kinder C._____, D._____ und E._____ ergeben sich die nachfolgenden Nettobedarfszahlen der Kinder (Bedarf der Kinder abzüg- lich Familienzulagen): Nettobedarf der Kinder C._____ CHF 795.00 D._____ CHF 848.00 E._____ CHF 648.00 Total CHF 2'291.00 Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsgegner finanziell in der Lage ist, den soeben dargestellten Barbedarf der Kinder je vollständig zu decken. Nach De- ckung des Barunterhalts der Kinder verbleiben CHF 1'861.–. Diese sind zur De- ckung der indirekten Kinderkosten, d.h. dem Betreuungsunterhalt bzw. Notbedarf der Gesuchstellerin heranzuziehen. Der Notbedarf der Gesuchstellerin beträgt CHF 2'488.–, unter Berücksichtigung der verbleibenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von CHF 1'861.–, besteht im Betreuungsunterhalt ein Manko in Höhe von CHF 627.– bzw. gerundet CHF 625.–. Der Gesuchsgegner ist damit zu verpflichten, für die Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unter-
- 72 - haltsbeiträge, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Familienzulagen gemäss der nachfolgenden Übersicht zu bezahlen, wobei die Beträge zu runden sind: In Phase I (ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis 31. Juli 2026):
- Für C._____: CHF 795.–
- Für D._____: CHF 850.–
- Für E._____: CHF 2'510.– (hiervon CHF 1'860.– Betreuungsunterhalt) 5.2. Phase II (ab 1. August 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Dem Gesuchsgegner ist weiterhin ein Einkommen von CHF 7'300.– anzu- rechnen. Nach Abzug seines erweiterten familienrechtlichen Bedarfs im Betrag von total CHF 3'342.– ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'958.–. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einkommenszahlen und dem (teil- weise) erweiterten Notbedarf der Kinder C._____, D._____ und E._____ ergeben sich die nachfolgenden Nettobedarfszahlen der Kinder (Bedarf der Kinder abzüg- lich Familienzulagen): Nettobedarf der Kinder C._____ CHF 859.00 D._____ CHF 906.00 E._____ CHF 815.00 Total CHF 2'580.00 Aus den obigen Tabellen ergibt sich, dass der Gesuchsgegner finanziell in der Lage ist, den soeben dargestellten Barbedarf der Kinder je vollständig zu de- cken. Nach Deckung des Barunterhalts der Kinder verbleiben CHF 1'378.–. Diese sind zur Deckung der indirekten Kinderkosten bzw. des Betreuungsunterhalts in dieser Höhe heranzuziehen, womit ein Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 1'375.– festzulegen ist.
- 73 - Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatli- che Unterhaltsbeiträge, zuzüglich von ihm bezogener Familienzulagen gemäss der nachfolgenden Übersicht zu bezahlen, wobei die Beträge zu runden sind: In Phase II (ab 1. August 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens):
- Für C._____: CHF 860.–
- Für D._____: CHF 905.–
- Für E._____: CHF 2'190.– (hiervon CHF 1'375.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 5.3. Ehelicher Unterhalt Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist kein ehelicher Unterhalt geschuldet. Der in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin gestellte An- trag (act. 151 S. 4) ist abzuweisen. X. Gütertrennung Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 gab die Ge- suchstellerin zu Protokoll, ihren Antrag auf Anordnung der Gütertrennung zurück- zuziehen (act. 151 S. 4; Prot. S. 74), womit dieses Begehren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. XI. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Gesuchstellerin stellt für den Fall, dass vor dem Urteilszeitpunkt keine schriftliche Bestätigung der Erhöhung der auf der vormals ehelichen Wohnung an der Adresse H._____ 1, I._____, lastenden Hypothek beim Gericht eingereicht worden ist, den Antrag, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der anwaltli- chen Vertretung einen Betrag in Höhe von CHF 43'000.– zu bezahlen (act. 151
- 74 - S. 4; Prot. S. 74). Ein schriftliche Bestätigung über die Erhöhung der Hypothek liegt bis heute nicht vor. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Begehren der Gesuchstellerin ohnehin abzuweisen, womit an dieser Stelle auch offen bleiben kann, ob ein der- art bedingtes Rechtsbegehren überhaupt zulässig wäre. Ist der bedürftige Ehegatte nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskos- ten zu decken, kann der andere Ehegatte im Rahmen eines Endentscheides ge- stützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, einen Prozesskostenbeitrag zu leisten (ZR 85/1986 Nr. 32). Dies ist ein Gebot des Rechtsschutzes und dient der Waffengleichheit unter den Ehegatten (Urteil RE130016 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013, E. II/3.c). Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürf- tigkeit der ansprechenden und andererseits Leistungsfähigkeit der pflichtigen Par- tei sowie die Zumutbarkeit der Leistung im Zeitpunkt des Entscheids voraus (SCHMID, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch, Art. 159 N 7). Aufgrund der obigen Berechnungen im Zusammenhang mit der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ergibt sich, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag zu leisten, zumal er auch über kein nennenswertes liquides Vermögen verfügt. Der von der Gesuchstellerin be- hauptete Besitz von hohen Bargeldsummen des Gesuchsgegners wurde nicht glaubhaft dargelegt (act. 40a N 69; act. 130 N 2 ff.). Solche Summen sind auch auf den im Recht liegenden Steuererklärungen nicht ersichtlich (act. 12/8 f.; vgl. auch act. 126/30). Dass der Gesuchsgegner ebenfalls ein eigenes Interesse daran hat, die auf der Liegenschaft lastende – verzinsliche – Hypothekarschuld zu erhöhen, um darüber seinen Anteil an den Verfahrenskosten zu finanzieren, spricht ebenfalls dafür, dass er über kein frei verfügbares Vermögen verfügt. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch den Gesuchsgegner ist folglich abzuweisen.
- 75 -
2. Eventualiter stellt die Gesuchstellerin den Antrag, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr sei in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 151 S. 4; Prot. S. 73 f.). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- standes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwie- gender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands erforderlich machen (EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 118 N 5 m.w.H.). Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde (Urteil RU110055 vom Obergericht des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2011, E. 2.3; HUBER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 118 N 9). Die Parteien waren weiter nicht in der Lage, die Folgen des Getrenntlebens aussergerichtlich zu regeln, weshalb das vorliegende Eheschutzverfahren erfor- derlich war. Die Gesuchstellerin ist mit ihren Begehren zumindest teilweise durch- gedrungen, womit ihre Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden kön- nen. Darüber hinaus erwirtschaftet die Gesuchstellerin aktuell kein Erwerbsein- kommen, sondern bezieht Sozialhilfe (act. 152/64). Es liegt auf der Hand, dass sie nicht in der Lage ist, den vorliegenden Prozess finanzieren zu können. Sie verfügt jedoch über einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft H._____ 1, I._____. Gemäss den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass falls beide Parteien einer Erhöhung zustimmen – was sie am 30. Oktober 2025 verein- bart haben (act. 155) – eine Erhöhung der Hypothek möglich ist (act. 131/56). Vor diesem Hintergrund kann nicht von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin
- 76 - ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie das Verfahren mittels Erhöhung der Hypothek wird finanzieren können. Demzufolge muss auch der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht weiter geprüft werden. 5.4. Das subeventualiter gestellte Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit abzuweisen. XII. Prozesskosten
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 ZPO in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist nach den §§ 5 und 6 der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen, wobei das tatsächliche Streitin- teresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles ausschlag- gebend sind. Die Gebühr beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Zu berücksichtigen gilt, dass wenn im Rahmen von nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten auch vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu ent- scheiden sind, die das Verfahren aufwendig gestalten, die Gebühr bis zu demjeni- gen Betrag erhöht werden kann, der für den Entscheid über die vermögensrechtli- chen Rechtsbegehren alleine zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Dem Ge- genüber ist zu beachten, dass im Eheschutzverfahren die Gebühr bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden kann (§ 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).
2. Im Vordergrund standen neben der Zuteilung der Obhut sodann auch die Kin- derunterhaltsbeiträge, deren Behandlung im vorliegenden Fall jedoch nicht als überdurchschnittlich aufwändig und zeitintensiv gewertet werden muss. Eine Erhö- hung der Entscheidgebühr gestützt auf § 5 Abs. 2 GebV OG erscheint daher nicht angezeigt. Aufgrund der Dauer und Komplexität des Verfahrens, namentlich des benö- tigten Zeitaufwands für die drei Verhandlungen, für die Behandlung von mehreren superprovisorischen Begehren und dem Aufwand für das Einholen eines Gutach-
- 77 - tens, rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'500.– festzusetzen. Da die Parteien die Kosten der Kindesschutzmassnahmen zu tragen haben, sind ihnen im Übrigen auch die Kosten im Zusammenhang mit dem Kindsvertreter aufzuerlegen. Das Honorar des Kindsvertreters beträgt CHF 17'828.– (act. 159). Hinzu kommen die Kosten für die Erstellung des L._____ AG-Gutachtens in der Höhe von CHF 28'106.– (act. 93). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Vorliegend war sowohl über Kinderbelange als auch über die finanziellen Nebenfolgen des Getrenntlebens zwischen den Parteien zu entscheiden, wobei keine der Parteien vollständig in allen Punkten obsiegte. Hinzu kommt, dass in familienrechtlichen Verfahren von den dar- gelegten Verteilungsgrundsätzen ohnehin abgewichen werden kann und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis sind denn auch die Kosten eines Pro- zesses, soweit sie die Kinderbelange betreffen, unabhängig vom Verfahrensaus- gang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind die Kosten den Parteien damit je zur Hälfte aufzuerlegen. Gleichzeitig sind aus denselben Überlegungen gegenseitig keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 78 - Es wird verfügt:
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1 Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteris- tisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfah- ren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozess- beschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summari- schen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden soge- nannten eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO).
- 10 - Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Ge- richt muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist die beweisführende Partei glaubwürdig und ihre Darstellung plau- sibel, darf auf ihre Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: LÖT- SCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., Art. 271 N 10 ff. m.w.H.).
E. 1.1 Die Parteien beantragen zudem übereinstimmend, es sei die eheliche Lie- genschaft an der Adresse H._____ 1 in I._____ mitsamt Hausrat und Mobiliar so- wie das Fahrzeug VW Tiguan für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchs- gegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen (act. 151 S. 3 und Prot. S. 62, Ge- suchstellerin; act. 153 S. 2, Gesuchsgegner).
E. 1.2 Bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes regelt das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausra- tes (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sowie die Regelung der Benützung des Hausrates und Mobiliars unterstehen grundsätz- lich der freien Verfügung der Parteien (BRÄM, Zürcher Kommentar, N 36 zu Art. 176 ZGB). Unter den Hausrat kann nach ständiger Praxis auch ein Fahrzeug fallen (statt vieler: Urteil LE170061-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. März 2018, E. III.1.5 m.w.H.). Demgemäss ist die eheliche Liegenschaft an der Adresse H._____ 1 in I._____ mitsamt Hausrat und Mobiliar sowie das Fahr- zeug VW Tiguan für die Dauer des Getrenntlebens antragsgemäss dem Gesuchs- gegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. V. Zuweisung des Haustiers Beide Parteien beantragen die Zuweisung des Haustiers (Hund J._____) je an sich selber (act. 151 S. 3, Gesuchstellerin; act. 153 S. 2, Gesuchsgegner). Bei der Zuweisung eines Haustieres gilt es zu berücksichtigen, wer seine primäre Bezugsperson ist, beziehungsweise bei wem das Tier besser aufgehoben
- 12 - sein wird. Es geht nicht um den "Gebrauchsnutzen", sondern das Tierwohl ist ent- scheidend. Die Zuteilung soll an jenen Ehegatten erfolgen, der für die bessere Unterbringung in tierschützerischer Hinsicht sorgen kann (BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 7b). Die Gesuchstellerin hat den gemeinsamen Haushalt mit den Kindern, aber ohne den Hund verlassen. Unbestrittenermassen befindet sich der ein hohes Alter aufweisende Hund J._____ damit seit der Tren- nung der Parteien vor zwei Jahren im Haushalt des Gesuchsgegners, welcher sich seither alleine um das Haustier gekümmert hat (act. 40a N 20; act. 151 N 47 ff.; Prot. S. 64). Damit stellt der Gesuchsgegner – zumindest zwischenzeitlich – die primäre Bezugsperson für den Hund dar. Weiter spricht für die Zuteilung an den in der ehelichen Liegenschaft verbleibenden Gesuchsgegner, dass der be- reits ältere Hund in seinem gewohnten Lebensraum verbleiben kann. Der von der Gesuchstellerin und dem Kindsvertreter geäusserte Wunsch der Kinder, dass der Hund bei ihnen im Haushalt lebe (act. 151 N 50; Prot. S. 50), ist für die Zuweisung des Haustiers ein nur in untergeordneter Weise relevanter Faktor. Dementspre- chend ist das Haustier – unbeachtlich der nachfolgenden Ausführungen zur Ob- hutszuteilung – für die Dauer der Trennung dem in der ehelichen Liegenschaft verbleibenden Gesuchsgegner zuzuweisen. VI. Verpflichtung zur Abholung / Ermächtigung zur Entsorgung von Gegenständen
1. Im Übrigen stellt der Gesuchsgegner sinngemäss den Antrag, der Gesuch- stellerin sei Frist anzusetzen, die nachfolgend aufgelisteten Gegenstände aus der ehelichen Liegenschaft abzuholen. Bei Säumnis sei der Gesuchsgegner zu er- mächtigen, diese Gegenstände zu entsorgen:
- 3 Barhocker aus dem Estrich;
- Drucker, PC, Bildschirm, Tastatur, Maus und Bürostuhl im OG;
- 4 Aquarien mitsamt Inhalt;
- Weisse Kommode aus Küche mitsamt Inhalt;
- Weisse Kommode aus Küche mit Mikrowelle;
- Braune Kommode aus Wohnzimmer mitsamt Inhalt;
- Spiegel aus Korridor UG;
- 13 -
- E-Piano mitsamt Hocker;
- Persönliche Gegenstände. Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, sie habe sich in ihrer neuen Woh- nung einrichten müssen, daher könne sie nicht alle genannten Möbel zu sich neh- men. Mit der Ermächtigung zur Entsorgung der aufgelisteten Gegenstände würde eine Aufteilung des Mobiliars vorweggenommen, über welche erst im Rahmen ei- nes allfälligen Scheidungsverfahrens entschieden werden könne. Dementspre- chend sei der Gesuchsgegner nicht dazu zu berechtigen, alles zu entsorgen, was allenfalls ihr gehöre (Prot. S. 53, S. 62 und S. 71 f.).
E. 1.29 % Zins auf CHF 186'000.–, ausgehend von einer Amortisation von CHF 4'500.– pro Jahr, entsprechend einer Reduktion der 2. Hypothek von CHF 190'500.– im Jahr 2025 um diesen Betrag auf CHF 186'000.– für das Jahr
2026. Die Zinsen betragen zusammen somit CHF 460.– pro Monat (act. 12/11; act. 15/5 und act. 126/35). Diese Kosten sind dem Gesuchsgegner anzurechnen. Derzeit besteht indessen keine Veranlassung, ihm wie verlangt (act. 153 N 49) höhere Hypothekarzinsen aufgrund von einer allfälligen Erhöhung der Hypothek anzurechnen, ist doch aktuell unklar, ob es überhaupt zu einer Erhöhung der Hy- pothek kommen wird und wie hoch diese Kosten dannzumal sein werden (Prot. S 63 und S. 68). Bisher wurden keine erhöhten Kosten konkret nachgewiesen.
- 64 - Nachdem das Kapital der zweiten Hypothekartranche im Jahr 2024 CHF 195'000.– und im Jahr 2025 CHF 190'500.– betrug, ist die Amortisation in Höhe von CHF 4'500.– pro Jahr ausgewiesen (act. 126/35). Umgerechnet auf den Monat machen das Kosten für die Amortisationszahlungen in Höhe von CHF 375.– aus, wie dies vom Gesuchsgegner geltend gemacht wird. Mit der Ge- suchstellerin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Amortisationszahlungen nicht im Bedarf berücksichtigt werden können (vgl. Urteil 5A_780/2015 des Bun- desgerichts vom 10. Mai 2016, E. 2.7), sind sie doch vermögensbildend. Von die- ser Rechtsprechung kann ausnahmsweise abgewichen werden (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, S. 213). Vorliegend haben sich die Parteien vertraglich zur Bezahlung der Amortisationen verpflichtet (act. 12/11). Darüber hinaus profitieren beide Parteien als verheiratete – und nicht in Gütertrennung lebende – Miteigentümer von den geleisteten Amortisationszah- lungen. Nicht zuletzt kann durch die Leistung der vertraglich mit der Bank verein- barten Amortisationszahlungen sichergestellt werden, dass die Hypothek weiter- bestehen bleibt, was zu einer verhältnismässigen günstigen Wohnsituation des Gesuchsgegners führt. Damit sind hier ausnahmsweise die Amortisationszahlun- gen anzurechnen. Da in Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten einzelne Unterlagen zu deren genauen Berechnung nicht aktualisiert in den Akten liegen, sind diese Kosten praxisgemäss mit 1 % des geschätzten Verkehrswertes der Liegenschaft pro Jahr einzusetzen (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 212). Aus der Steuererklärung geht ein Steuerwert der Liegenschaft von CHF 441'000.– hervor (act. 12/8 S. 10), wobei notorisch von einem Verhältnis zwischen Steuer- und Verkehrswert von 70 % / 100 % auszugehen ist. Damit ist für die vorliegende Berechnung annährungsweise von einem Verkehrswert von CHF 630'000.– auszugehen. Pro Jahr betragen die durchschnittlichen Nebenkos- ten damit rund CHF 6'300.–, was monatlich Kosten von CHF 525.– bedeutet. Da- bei spielt es – entgegen der Gesuchstellerin – keine Rolle, ob die Liegenschaft bald verkauft wird, fallen gewisse Nebenkosten, wie beispielsweise die Gebäude- versicherungsprämie, Wasser, Abwasser, Kehrichtgebühren, der Beitrag an die Miteigentümergemeinschaft, Heizkosten (Strom) sowie dringende Unterhaltskos-
- 65 - ten doch unabhängig von einem allfälligen baldigen Verkauf an. Im Übrigen dürfte durch eine gut unterhaltene Liegenschaft letzten Endes auch ein besserer Ver- kaufspreis erzielt werden, was beiden Parteien als Miteigentümer zu Gute kommt. Zusammengefasst sind dem Gesuchsgegner pro Monat CHF 460.– für Hy- pothekarzinsen und CHF 525.– für Nebenkosten sowie CHF 375.– für die Amorti- sationszahlungen anzurechnen. Dies resultiert in Wohnkosten in Höhe von mo- natlich CHF 1'360.–, was im Übrigen nahezu dem von der Gesuchstellerin aner- kannten Betrag entspricht.
E. 2 Obhut
E. 2.1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so hat das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festzulegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
E. 2.2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebüh- renden Unterhalt der Kinder und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Es wer- den Unterhaltsbeiträge in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung, wobei der Barunterhalt alle direkten und der Betreuungsunterhalt die indirekten Kinderkosten umfasst, unterschieden. Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kinderunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 144 III 481 E. 4.3, BGE 147 III 265 E. 5.5). Der obhutsberechtigte Elternteil erbringt sei- nen Beitrag in erster Linie in natura, d.h. in Form von Pflege- und Erziehungsleis- tungen, während der nicht obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch Geldzahlungen zu erbringen hat (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB; Urteil 5A_98/2016 des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, E. 3.4 f.).
E. 2.3 Die Bemessung des Geldunterhalts richtet sich nach den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern, wobei auch das Vermögen und die Einkünfte der Kinder zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Sie erfolgt durch die Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs der Ehegatten und der Kinder zum Gesamteinkommen der Familie. Dafür ist separat der familienrechtliche Notbedarf je für die Eltern und die Kinder zu berechnen, um daraufhin aufgrund des vorhandenen Gesamteinkommens den Bar- und Betreu- ungsunterhalt zu berechnen.
E. 2.4 Für die Berechnung des Einkommens ist in erster Linie vom effektiven Net- toeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten
- 50 - Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann. Andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, denn die Kinder ha- ben Anspruch, dass der Unterhaltsschuldner nicht bloss eine Minimalleistung, sondern die bestmögliche Leistung erbringt. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht in Form von Geld verlangt daher die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen, und zwar unabhängig von den beruflichen Selbstverwirklichungswünschen des Unterhaltsschuldners (vgl. Urteil 5A_743/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2; BSK ZGB I-FOUN- TOULAKIS, Art. 276 N 25 m.w.H.). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 16 E. 1.b). Für den Normalfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab des- sen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Davon kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall ab- gewichen werden. Insbesondere bei mehreren Kindern ist die verbleibende aus- serschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grös- ser als bei nur einem Kind, weshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine physische oder psychische Beeinträchtigung der Kin- der ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.; Urteil 5A_743/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2).
E. 2.4.1 Zu den erzieherischen Fähigkeiten der Gesuchstellerin hält das L._____ AG-Gutachten im Wesentlichen fest, sie habe seit der Geburt der Kinder deren primäre Bezugs- und Vertrauensperson dargestellt (act. 94 S. 95, vgl. auch act. 94 S. 92). Vor der Trennung der Kindseltern hätten die Parteien das klassi- sche Rollenmodell gelebt. Die Gesuchstellerin habe sowohl den Haushalt als auch die Erziehung der Kinder zumindest tagsüber im Alltag übernommen und sei in schulischen sowie medizinischen Angelegenheiten die verantwortliche An- sprechperson gewesen (act. 94 S. 28 ff., S. 77, S. 101, S. 104 und S. 111). Nach der Trennung im Januar 2024 sei die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern aus der ehelichen Liegenschaft in I._____ übergangsweise in den Verein P._____ in Q._____ und anschliessend in eine 4.5-Zimmer-Wohnung in F._____ gezogen,
- 18 - weswegen die alltäglichen Erziehungsaufgaben in der Folge alleinig durch sie be- wältigt worden seien (act. 94 S. 12, S. 101 und S. 111). Sie kenne sowohl die grundlegenden als auch die mit den autistisch- beziehungsweise ADHS-typischen Verhaltensweisen verbundenen besonderen Bedürfnisse der Kinder und gehe auf diese angemessen ein (act. 94 S. 19 ff., S. 95 f., S. 102, S. 106, S. 111, S. 113 f. und S. 116). Aufgrund der besonderen Bedürfnisse der Kinder stelle die Aus- übung der Hauptbetreuung ein Belastungsfaktor für die Gesuchstellerin dar. Hinzu komme die belastende Trennungssituation mit dem Gesuchsgegner, welche aus gutachterlicher Sicht als hochkonflikthaft eingestuft werden könne, sowie der Neu- anfang in einem anderen Umfeld und ein tendenziell beschränktes soziales Netz- werk, wodurch die Gesuchstellerin wenig Entlastung in der Versorgung und Erzie- hung der Kinder erfahre. Aus fachpsychologischer Sicht könne auf dieser Grund- lage bei der Gesuchstellerin das Vorliegen einer Anpassungsstörung diagnosti- ziert werden (act. 94 S. 102 und S. 112). Da zu erwarten sei, dass sie auch künf- tig in erzieherischer Hinsicht in hohem Masse gefordert sein werde, könnten diese Belastungsfaktoren in einer Überforderung münden (act. 94 S. 96 f. und S. 112). Beispielsweise zeige sich die Gesuchstellerin hinsichtlich der Sicherstellung des regelmässigen Schulbesuchs durch C._____ als überfordert. Bei D._____ mani- festiere sich die Überforderung in Bezug auf dessen Impulsdurchbrüche (act. 94 S. 58, S. 73, S. 75 f., S. 96, S. 103, S. 107 f. und S. 116). Ihr sei es in dieser Hin- sicht nicht genügend gelungen, den Kindern gegenüber von sich aus verbal Gren- zen zu setzen und sich durchgehend durchzusetzen. Im Rahmen der Begutach- tung sei überdies unklar geblieben, wie sie die Nutzung von Medien der Kinder handhabe und reguliere. Es bestehe jedoch die Vermutung, dass die Kinder einen übermässigen Mediengebrauch hätten (act. 94 S. 95 f., vgl. auch act. 94 S. 43 ff., S. 51 ff., S. 57, S. 69, S. 73, S. 76 und S. 102 f. zum Medienkonsum der Kinder). Langfristig betrachtet müsste bei einer andauernden Überlastung und Überforde- rung der Gesuchstellerin von einer latenten Kindeswohlgefährdung bei einer Voll- zeitbetreuung in dem Sinne ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage sein werde, den Kindern die benötigte Aufmerksamkeit, erzieherische Sorgfalt sowie Grenzsetzung zuteil werden zu lassen (act. 94 S. 103 und S. 112). Abschliessend zu erwähnen sei, dass D._____ aus Platzgründen mit der Gesuch-
- 19 - stellerin das Zimmer teile, wobei beide je ein eigenes Bett hätten (act. 94 S. 41 und S. 53). Hinsichtlich der bevorstehenden Pubertät und der damit verbundenen Entwicklungsschritte D._____s sei dies als nicht optimal zu beurteilen (act. 94 S. 96). Gesamthaft könne die Erziehungseignung der Gesuchstellerin aus fachpsy- chologischer Sicht als eingeschränkt beurteilt werden. Die eingeschränkten Berei- che beträfen den Förderaspekt, die Vermittlung von Regeln und Werten sowie die elterlichen Einflüsse, wobei die Einschränkungen als mittelmässig schwerwiegend eingeschätzt werden. Es bestehe ein Hilfsbedarf. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschränkungen bei den Kindern zu Schwierigkeiten in der schulischen Entwicklung und Auffälligkeiten in der Emotionsregulierung führen würden. Aus gutachterlicher Sicht werde davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin hin- sichtlich ihrer Einschränkungen veränderungsfähig und -bereit sei. Hierfür spre- che ihre Teilnahme an einer Elternberatung sowie die Inanspruchnahme externer Hilfen (act. 94 S. 97, S. 103 und S. 114).
E. 2.4.2 Hinsichtlich der erzieherischen Fähigkeiten des Gesuchsgegners hält das L._____ AG-Gutachten zusammengefasst fest, er sei während der Zeit des Zu- sammenlebens gemäss der gemeinsam gelebten Rollenverteilung tagsüber er- werbstätig gewesen. In der restlichen Zeit habe er gemäss übereinstimmenden Parteiausführungen zumindest teilweise die Betreuungsaufgaben übernommen (act. 94 S. 26 ff., S. 31, S. 99, S. 101, S. 104 und S. 111). Dementsprechend habe er für die Kinder seit deren Geburt eine kontinuierliche Rolle in deren Leben gespielt und als eine Bezugsperson fungiert (act. 94 S. 106 f. und S. 113). Seit der Trennung habe er die Kinder gemäss der zwischen den Parteien vereinbarten beziehungsweise der gerichtlich festgelegten Betreuungsregelung persönlich ge- sehen und die damit festgelegte Betreuungsverantwortung übernommen (act. 94 S. 12). Gemäss gutachterlicher Einschätzung sei der Gesuchsgegner nach wie vor hochgradig in den Konflikt verstrickt. Er verfüge über eine ausgeprägte Emoti- onalität, welche seine Wahrnehmung erheblich verändere. Die bei ihm vorherr- schenden Emotionen von Wut und Frustration würden zu einer selektiven Wahr- nehmung und einer subjektiven Interpretation der Geschehnisse führen. Entspre-
- 20 - chend gelinge es ihm zum Zeitpunkt der vorliegenden Begutachtung nicht, eigene Anteile, welche zu der hoch eskalativen Situation zwischen ihm und der Gesuch- stellerin sowie zu der belasteten Situation zwischen ihm und seinen Söhnen ge- führt hätten, zu benennen und Abstand davon zu nehmen, was sich negativ auf seine Beziehung zu seinen Kindern auswirke. Die Verantwortung hierfür über- trage er der Gesuchstellerin und den seiner Ansicht nach parteiischen involvierten Fachpersonen. Dadurch neige er zur eingeschränkten Rationalität und impulsi- vem Verhalten (act. 94 S. 83, S. 99 f., S. 105 und S. 113). Er sei davon über- zeugt, dass ein systematisch gegen ihn angelegter Komplott bestehe. Bei ihm sei eine paranoide Verarbeitungstendenz festzustellen, welche sich durch sein im- menses Misstrauen gegenüber fast allen involvierten Fachpersonen, seine rigide Denkweise, seine Gereiztheit und Feindseligkeit gegenüber der Gesuchstellerin und der damit verbundenen Skepsis über deren Absichten äussere (act. 94 S. 28 f., S. 42 ff., S. 48 f., S. 68, S. 83 f., S. 99 f., S. 104 und S. 112). Er schaffe es nicht, die Paarebene von der Elternebene zu trennen. So habe er sich in der Ver- gangenheit und teils zum Zeitpunkt der Begutachtung vor den Kindern negativ über die Gesuchstellerin oder über deren Einfluss auf die Kinder geäussert, was den Loyalitätskonflikt der Kinder verstärkt habe (act. 94 S. 29, S. 42, S. 68 und S. 100; vgl. auch act. 150 N 33). Seine Skepsis über die Absichten der Gesuch- stellerin manifestiere sich beispielsweise dadurch, dass er angegeben habe, die Gesuchstellerin habe dafür gesorgt, dass C._____ und D._____ als krank be- trachtet werden würden, indem sie mit ihnen das Schulverweigern sowie be- stimmte Aussagen und Verhaltensweisen zuhause durch Belohnungen und Be- strafungen eingeübt habe. Sie habe die Kinder so lange abklären lassen, bis schon fast aufgezwungene Diagnosen gestellt worden seien. Dies habe die Ge- suchstellerin auf Kosten der Psyche der Kinder gemacht, um ihren Wunsch nach einem Wechsel in Privatschulen durchzusetzen und sich selbst nach aussen als Übermutter darzustellen (act. 94 S. 31 f. und S. 43). Hinter den angeblichen be- sonderen Bedürfnissen der Kinder stecke seiner Ansicht nach häufig die Vulnera- bilität der Gesuchstellerin (act. 94 S. 45). Zwar habe er sich über die Diagnosen informiert, allerdings sehe er keinen Zusammenhang zwischen den Bedürfnissen der Kinder und ihren Diagnosen. Die Diagnosen seien "nur Namen" und das
- 21 - "Spektrum sei so gross", dass man schwer feststellen könne, in welche Richtung es bei einer davon betroffenen Person dann wirklich gehe. Deswegen sei es für ihn wichtiger, die einzelnen Bedürfnisse der Individuen zu ermitteln (act. 94 S. 46). Das Gutachten hält fest, er kenne zwar die wichtigen Grundbedürfnisse der Kinder wie Ernährung, Schlaf und Körperpflege etc. und könne diese befriedi- gen (act. 94 S. 45, S. 98, S. 104 und S. 116). Tendenziell bekunde er jedoch Mühe in der Anerkennung der Diagnosen der älteren beiden Kinder. Zwar seien C._____ und D._____ seiner Ansicht nach "etwas spezieller" und sie würden im Alltag Probleme aufweisen, aber er könne hinsichtlich der Kommunikation und Beziehung und ganz allgemein im Alltag wenig spezifische erzieherische Metho- den im Umgang mit den besonderen Bedürfnissen der Kinder benennen. Gemäss Gutachten gelinge es dem Gesuchsgegner nicht durchgehend, die besonderen emotionalen Bedürfnisse von C._____ und D._____ zu erkennen und ausrei- chend feinfühlig darauf einzugehen (act. 94 S. 31 ff., S. 45, S. 51, S. 53, S. 67 f., S. 74, S. 105 ff., S. 113, S. 115, S. 117). Beispielsweise gelinge es ihm bei D._____ – bei welchem eine hohe Anspannung aufgrund des elterlichen Konflik- tes wahrnehmbar sei – nicht ausreichend, ihn während der Kontakte und Besuche aus diesem Konflikt herauszunehmen und ihn daraus zu entlassen, was sich bei D._____ mit immer grösserer Wut und abweisendem Verhalten gegenüber dem Gesuchsgegner äussere (act. 94 S. 113). Bei C._____ anerkenne er dessen Be- dürfnis in Bezug auf das Kommunikationsverhalten über WhatsApp nicht, was bei C._____ zu Frust und zur Ablehnung des Gesuchsgegners führe (act. 94 S. 117). Die unzureichende Feinfühligkeit des Gesuchsgegners – bei D._____ in Kombina- tion mit dessen enormer Impulsivität – führe dazu, dass die Beziehung des Ge- suchsgegners zu C._____ und D._____ belastet sei. Die Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ seien ausgehend von C._____ zum Zeitpunkt der Begutachtung äusserst beschränkt (act. 94 S. 98 und S. 105). Aufgrund der hoch- strittigen Trennungssituation und den damit verbundenen begrenzten Kontakten zu seinen Söhnen sei der Gesuchsgegner emotional hochbelastet. Aus fachpsy- chologischer Sicht könne beim Gesuchsgegner das Vorliegen einer Anpassungs- störung diagnostiziert werden (act. 94 S. 99 und S. 104). Seine Emotionalität und Verstrickung in den Hochkonflikt hätten zur Folge, dass er noch nicht über die Fä-
- 22 - higkeit oder gar Bereitschaft zur Lösung von Problemen und Konflikten in Bezug auf den Umgang mit dem anderen Elternteil beziehungsweise die Kinder verfüge. Längerfristig zeige er sich jedoch bereit, Hilfsangebote – welchen er Vertrauen schenken könne – anzunehmen (act. 94 S. 119). Ungeachtet davon könne die Beziehung von E._____ zum Gesuchsgegner demgegenüber als gut beurteilt werden (act. 94 S. 98 und S. 107). Gesamthaft könne die Erziehungseignung des Gesuchsgegners aus fach- psychologischer Sicht als erheblich beeinträchtigt beurteilt werden. Die einge- schränkten Bereiche beträfen die Pflege und Versorgungsaspekte, die Bindungs- und Beziehungsfähigkeit, die Vermittlung von Regeln und Werten, den Förderas- pekt, die Erziehungskompetenz, die elterlichen Einflüsse, die Veränderungsbereit- schaft/Veränderungsfähigkeit, die Bindungstoleranz und die Kooperativität, wobei die Beeinträchtigungen als mittelmässig schwerwiegend einzuschätzen seien, wo- durch ein Hilfsbedarf bestehe. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschrän- kungen bei den Kindern zu Schwierigkeiten in der schulischen Entwicklung und Auffälligkeiten in der Emotionsregulation führen sowie in einer langfristigen Be- suchsverweigerung münden könnten. Die Veränderungsfähigkeit und -bereit- schaft des Gesuchsgegners hinsichtlich der vorhandenen Einschränkungen blei- ben aufgrund seiner emotionalen Verstrickung in den hoch eskalativen Elternkon- flikt zum Zeitpunkt der Begutachtung zunächst beschränkt, wobei längerfristig eine Veränderung möglich sein sollte, wofür die Zusammenarbeit mit der Be- suchsbegleitung spreche (act. 94 S. 100, S. 105 und S. 115; act. 114 S. 4).
E. 2.4.3 Aufgrund der Beziehungen der Kinder zu den Kindseltern, dem Kinderwillen und der zum Zeitpunkt der Begutachtung beurteilten Erziehungsfähigkeit der Par- teien empfiehlt das L._____ AG-Gutachten die Hauptbetreuung durch die Ge- suchstellerin. Zudem solle der Gesuchsgegner als weitere wichtige Beziehungs- und Vertrauensperson erhalten bleiben, indem die Kinder den Gesuchsgegner re- gelmässig besuchen könnten (act. 94 S. 110 und S. 118, vgl. auch act. 94 S. 75 zur Einschätzung der Besuchsbegleitung). Im Ergebnis wird im L._____ AG-Gut- achten eine Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin bei gleichzeitiger Auf- rechterhaltung der Mandate der bereits involvierten Fachpersonen wie die sozial-
- 23 - pädagogische Familienbegleitung, die Beistandspersonen sowie die Besuchsbe- gleitung empfohlen (act. 94 S. 118).
E. 2.5 Allfällige Familienzulagen sind für die Deckung des Barbedarfs der Kinder bestimmt und entsprechend vom Barbedarf des Kindes in Abzug zu bringen (vgl. Art. 285a Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.3).
E. 2.5.1 Als Beweismittel unterliegen sowohl die gerichtlichen als auch die privaten Gutachten der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Dabei ist deren Beweiswert und Überzeugungskraft im Kontext aller Beweise und anhand der konkreten Um- stände sowie unter den Kriterien Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüs- sigkeit zu analysieren und daraus eine Überzeugung über die behaupteten Tatsa- chen zu gewinnen, um festzustellen, ob ein Beweis erbracht wurde. Die Beweis- würdigung erfolgt grundsätzlich frei und ohne starre Beweisregeln. Alle Beweis- mittel sind grundsätzlich gleichwertig. Gleichwohl ist es bei Gutachten so, dass das Gericht nur bei triftigen Gründen, namentlich bei Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit, von ihnen abweichen darf. Dies muss umso mehr bei gerichtlichen Gutachten gelten. Während private Gutachtenspersonen in einem Auftragsverhältnis zur auftraggebenden Partei stehen und ihr gegenüber gemäss Art. 398 Abs. 2 OR eine Treuepflicht haben, werden gerichtliche Gutachtensper- sonen vom Gericht als neutrale Institution hoheitlich und ohne Interesse am Fazit, unter Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie unter Einhaltung der Ausstandsregeln eingesetzt. Überdies erfolgt die konkrete Instruktion der pri- vaten Gutachtensperson ohne Mitwirkung der Gegenpartei, während bei gerichtli- chen Gutachten gemäss Art. 185 Abs. 2 ZPO und Art. 187 Abs. 4 ZPO beide Par- teien Gelegenheit haben, sich zu den Fragestellungen zu äussern und Ände- rungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen sowie eine Erläuterung des Gutachtens zu beantragen. Diese grundlegenden Unterschiede gilt es im Rahmen der Würdi-
- 24 - gung der Gutachten zu bedenken und lassen Gerichtsgutachten grundsätzlich vertrauenswürdig erscheinen, während sie die Beweiskraft von Parteigutachten mindern. Dass gerichtliche Gutachten grundsätzlich einen höheren Beweiswert als private Gutachten haben, entspricht auch nach wie vor der Gesetzessystema- tik, wonach die Gerichtsgutachten gemäss Art. 183 ff. ZPO eine gesonderte Re- gelung erfahren und damit eine Sonderstellung erhalten (Urteil ZOR.2025.5 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2025, E. 2.4.3.2 m.w.H.).
E. 2.5.2 Der Gesuchgegner bemängelt – auch unter Hinweis auf das Privatgutach- ten – zunächst, dass das L._____ AG-Gutachten einseitig erstellt worden sei. Ei- nerseits habe zwischen den Untersuchungszeiten der Gutachtenspersonen mit der Gesuchstellerin und ihren Kindern im Vergleich zu den Untersuchungszeiten mit dem Gesuchsgegner und seinen Kindern ein markantes Ungleichgewicht be- standen (act. 153 N 10; act. 154/47 S. 1). Andererseits sei das Setting der Kinder bei der Gesuchstellerin nie überprüft worden (act. 153 N 4). Zu den Umständen der Begutachtung ist klarzustellen, dass ursprünglich mit beiden Parteien zwei Untersuchungskontakte eingeplant waren. In den Räumlich- keiten der L._____ AG fanden demnach je ein systematisches psychologisch-dia- gnostisches Gespräch mit den Parteien und je eine teilnehmende Interaktionsbe- achtung mit den Parteien und den Kindern statt. Nur weil C._____ die Teilnahme an den beiden Interaktionsbeobachtungen verweigerte, musste noch ein Hausbe- such bei der Gesuchstellerin durchgeführt werden, bei welchem das Verhalten der Gesuchstellerin sowie von C._____ und D._____ beobachtet werden konnte und ein Einzelgespräch mit C._____ erfolgte (act. 94 S. 8 und S. 106). Überdies dau- erte die Interaktionsbeobachtung des Gesuchsgegners mit D._____ und E._____ nur deshalb halb so lange wie diejenige der Gesuchstellerin, weil D._____ diese während der zweiten von drei zu erledigenden Übungen abbrach (act. 94 S. 10 und S. 67 f.). Das zeitliche Ungleichgewicht war infolgedessen nicht systematisch durch die Gutachtenspersonen geplant, sondern war die Folge des Verhaltens und der Entscheidungen der Kinder. Die Parteien wurden im Übrigen darüber auf- geklärt, dass im Rahmen der Begutachtung neben den zur Beantwortung der Fra- gen des Gerichts erforderlichen Erhebungen beiden Parteien ihren jeweiligen Be-
- 25 - dürfnissen entsprechend Gehör gewährt wird und sich folglich Differenzen hin- sichtlich der Gesamtuntersuchungszeit ergeben können. Die Parteien erklärten sich damit einverstanden (act. 94 S. 2). Der Gesuchsgegner machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er seine Interaktionsbeobachtung auf seinen Wunsch hin mit den Gutachtenspersonen telefonisch nachbesprach (act. 94 S. 68). Schliesslich umfasst die Abklärung des L._____ AG nicht nur die direkten Untersuchungskontakte, vielmehr stützt sich das Gutachten auch auf die einge- holten Akten, die Umfeldexploration und die testpsychologischen Verfahren ab (act. 94 S. 7 ff.). Angesichts dessen kann rein vom zeitlichen Ungleichgewicht nicht auf eine einseitige Beurteilung geschlossen werden. Indem sich die Gutach- tenspersonen bei ihrer Einschätzung auf eine Vielzahl von Quellen unterschiedli- cher Herkunft stützen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise das Bestreben, ein möglichst ausgewogenes und vollständiges Bild der Gesamtsituation zu erhalten, was das Setting der Kinder bei der Gesuchstellerin mitumfasst. Die diesbezügli- chen Vorbringen des Gesuchsgegners zielen damit ins Leere.
E. 2.5.3 Der Gesuchsgegner beanstandet – wiederum auch vor dem Hintergrund des Privatgutachtens – weiter, die Sachverhaltsermittlung sei unvollständig er- folgt, weil nicht eruiert worden sei, woher die drohende Kindeswohlgefährdung herrühre (act. 153 N 3). Im L._____ AG-Gutachten werde der Ursprung der hoch- strittigen Trennungssituation nicht thematisiert. Insbesondere werde nicht darauf eingegangen, dass die Gesuchstellerin – ohne dass dafür ein aktenkundiger Grund vorgelegen habe oder akute Gefährdungsmomente erkennbar gewesen seien – ohne sein Wissen auf Anraten der Familienbegleitung und mit Unterstüt- zung der Wohnsitzgemeinde aus der Familienwohnung ausgezogen sei und in der Folge den Kontakt der Kinder zu ihm verweigert beziehungsweise einge- schränkt habe. Mit ihrem Verhalten habe die Gesuchstellerin den Kindern den Bo- den unter den Füssen weggezogen, sodass es bei C._____ zur Äusserung von Suizidgedanken gekommen sei und unterdessen alle drei Kinder in der Schule auffällig wirkten (Prot. S. 65; act. 153 N 2 f. und N 11; act. 154/47 S. 1 f.). Es sei nachvollziehbar, dass dies bei ihm zu einer hohen emotionalen Betroffenheit ge- führt habe (act. 154/47 S. 2). Daraufhin habe er sich einmalig negativ vor den Kin- dern über die Gesuchstellerin geäussert, was ungerechtfertigterweise zur zeitwei-
- 26 - sen Sistierung des persönlichen Verkehrs geführt habe (act. 153 N 2; vgl. act. 29 zur Begründung der vorübergehend verfügten Sistierung des persönlichen Ver- kehrs). Er habe als Reaktion darauf verständlicherweise Unterstützungsmassnah- men abgelehnt und Unterlagen beziehungsweise Einwilligungen versagt. Im L._____ AG-Gutachten werde sein Verhalten und sein Misstrauen ins Helfernetz fälschicherweise als Hinweis auf eine schwere Einschränkung seiner Erziehungs- fähigkeit gewertet. Da das Misstrauen nicht schon während dem Zusammenleben bestanden habe, sei es als reaktiv zu bewerten und habe keinen beziehungs- weise lediglich einen temporären Einfluss auf seine Erziehungsfähigkeit (act. 153 N 22; act. 157/47 S. 2). Seinerseits lägen keine Umstände vor, die eine längerfris- tige sich auf das Kindeswohl auswirkende Einschränkung seiner Erziehungsfähig- keit zur Folge hätten (act. 153 N 10). Aufgrund seines marginalen Einflusses in den letzten eineinhalb Jahren könne keine Kindeswohlgefährdung von ihm ausge- gangen sein (act. 153 N 14; act. 154/47 S. 2 f.). Die mit Zustimmung der Parteien (act. 43) ausgewählte L._____ AG wurde vom Gericht damit beauftragt, eine wissenschaftlich basierte Einschätzung der Er- ziehungsfähigkeit der Parteien und eine Empfehlung darüber abzugeben, bei wel- cher Betreuungsregelung und unter welchen Bedingungen eine gedeihliche Ent- wicklung der Kinder im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Begutachtung am besten gewährleistet sei. Die Aufarbeitung des Auszugs der Gesuchstellerin und der Kinder aus der ehemals zusammen bewohnten Liegenschaft war nicht Teil des Gutachtensauftrags (act. 62), wobei die Parteien vor Erteilung des Gutach- tensauftrages Stellung zu den im Gutachten zu beantwortenden Fragen nehmen konnten und die Ergänzungsfragen der Parteien mehrheitlich übernommen wor- den sind (act. 43 ff.; insbesondere act. 56, act. 94 S. 3 f.). Bereits aus diesem Grund zielen die Vorbringen des Gesuchsgegners ins Leere. Relevant im vorlie- genden Verfahren ist darüber hinaus denn auch lediglich, wie sich der unbestrit- ten bestehende Trennungs- und Elternkonflikt auf die Kinder auswirkt. Es kann und soll nicht eine umfassende Aufarbeitung der Paargeschichte oder der Ver- gangenheit der Parteien durch ein gerichtliches Gutachten über die Erziehungsfä- higkeit vorgenommen werden.
- 27 - Im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgeg- ners ist dennoch zusätzlich auf das Folgende hinzuweisen: Im Rahmen der Be- gutachtung hat der Gesuchsgegner eingestanden, es zu bereuen, in der Vergan- genheit vor den Kindern negative Äusserungen über die Gesuchstellerin gemacht zu haben (act. 94 S. 42). In Übereinstimmung damit gab der Gesuchsgegner ge- genüber den L._____ AG-Gutachtenspersonen an, nicht schlecht über die Ge- suchstellerin sprechen zu wollen (act. 94 S. 28). Dass es sich dabei nicht nur um eine blosse Absichtserklärung handelt, zeigt sich immerhin anhand der Schilde- rungen der Besuchsbegleitung: Demnach sei es vorgekommen, dass beispiels- weise D._____ dem Gesuchsgegner Vorwürfe gemacht habe betreffend die Ge- suchstellerin, woraufhin sich der Gesuchsgegner einerseits davon distanziert habe und andererseits versucht habe, dies mit "ausgewählten, pädagogischen Worten" zu erklären (act. 94 S. 74; vgl. auch act. 147 S. 5). Angesichts der vorer- wähnten Schilderungen besteht damit zumindest die Vermutung, dass der Ge- suchsgegner den Elternkonflikt im Rahmen der begleiteten Besuche nicht mehr direkt vor den Kindern austrägt, indem er sich vor ihnen negativ über die Gesuch- stellerin äussert. Demgegenüber wirkt sich nach wie vor negativ auf seine Beziehung mit den Kindern aus, dass er nicht durchgehend in der Lage ist, feinfühlig auf die – unab- hängig von allfälligen Diagnosen bestehenden – emotionalen Bedürfnisse der Kin- der einzugehen. Das L._____ AG-Gutachten schildert beispielhaft mehrere kon- krete Vorfälle, bei denen das in dieser Hinsicht bestehende Unvermögen des Ge- suchsgegners dazu geführt hat, dass sich die Kinder nicht in ihren erkennbaren emotionalen Bedürfnissen wahrgenommen gefühlt haben beziehungsweise schwierige Situationen sogar weiter ausgeartet sind. Auf diese Situationen ist an- gesichts der Vorbringen des Gesuchsgegners nachfolgend kurz und beispielhaft einzugehen: Da der Gesuchsgegner den äusseren Ablauf der nachfolgenden Szene selbst gegenüber den L._____ AG-Gutachtenspersonen so beschrieben hat, ist davon auszugehen, dass er auf eigene Faust nach dem Auszug der Gesuchstel- lerin aus der ehelichen Liegenschaft das Kinderzimmer von C._____ komplett um-
- 28 - gestellt hat, ohne dies vorgängig mit ihm abzusprechen. Als C._____ diese Ver- änderung entdeckte, hämmerte er gegen den Schrank. Auf explizite Nachfrage des Gesuchsgegners soll C._____ geantwortet haben, dass ihm das neue Zim- mer so gefalle. Umstritten ist, wie diese Reaktion von C._____ zu interpretieren ist. Gemäss der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner mit dieser Aktion C._____ den Boden unter den Füssen weggezogen. Der Gesuchsgegner führt demgegenüber aus, dies anders erlebt zu haben. Er sei sich zwar bewusst, dass C._____ gewisse Veränderungen Mühe bereiten würden. So würde C._____ es beispielsweise nicht vertragen, wenn die Reihenfolge von geordneten Spielsa- chen verändert werde. Auch zeitliche Abläufe müssten eingehalten werden, ins- besondere wenn sie im Voraus kommuniziert worden seien. C._____ benötige zu- dem genügend Rückzugsmöglichkeiten, um zur Ruhe zu kommen. Seiner Ansicht nach habe C._____ mit der durch die Umstellung des Kinderzimmers vorgenom- menen Veränderung aber keine Mühe gehabt. Auf seine explizite Nachfrage hin habe sich C._____ positiv über die Umstellung des Kinderzimmers geäussert (act. 94 S. 45 f.). Im Gegensatz dazu hat C._____ gegenüber den Gutachtensper- sonen festgehalten, dass der Gesuchsgegner sein Zimmer umgestellt habe, ohne ihn zu fragen. Dabei habe der Gesuchsgegner einen Schrank weggeworfen, der zwar kaputt gewesen sei, den er aber trotzdem noch habe behalten wollen. C._____ schildert, dass er nicht glaube, dass er für den Gesuchsgegner wichtig sei, weil der Gesuchsgegner ihn sonst nicht so behandelt hätte (act. 94 S. 51). Bei C._____ handelt es sich um ein Kind, für welches selbst nach den Ausführungen des Gesuchsgegners Struktur, Kontinuität und Stabilität besonders wichtig sind (act. 153 N 24; Prot. S. 46). Angesichts der vorgängig geschilderten und vom Ge- suchsgegner bestätigten Eigenheiten von C._____ und seiner unmittelbaren kör- perlichen Reaktion des Gegen-den-Schrank-Hämmerns ist davon auszugehen, dass C._____ sich missverstanden gefühlt hat, als der Gesuchsgegner – ohne ihn vorgängig zu fragen – seinen Rückzugsort im Haushalt des Gesuchsgegners um- gestellt hat. Im gleichen Kontext ist die von der Besuchsbegleitung beobachtete Situation mit dem Geburtstagsgeschenk zu sehen: Gemäss Schilderungen der Besuchsbegleitung habe der Götti von D._____ diesem ein Geschenk überreicht, als die Kinder in der ehelichen Liegenschaft im erweiterten Familienkreis den Ge-
- 29 - burtstag von E._____ gefeiert hätten. Der Gesuchsgegner habe den ausdrücklich von D._____ geäusserten Wunsch verweigert, sein Geschenk mit nachhause nehmen zu dürfen, weil das Geschenk in das Haus des Gesuchsgegners gehöre und dort bleibe. Damit sei D._____ überhaupt nicht einverstanden gewesen. D._____ habe mehrfach eine Art "hysterischen Anfall" bekommen. Der Gesuchs- gegner habe es in dieser Situation nicht geschafft, selbstständig und feinfühlig auf die klar von D._____ geäusserten emotionalen Bedürfnisse einzugehen und das Ganze zu deeskalieren (act. 94 S. 74; act. 114 S. 2). Indem der Gesuchsgegner sich strikt weigert, dass die Kinder ihre eigenen Sachen aus dem Zuhause des Gesuchsgegners in das Zuhause der Gesuchstellerin mitnehmen, bezieht er die Kinder indirekt weiterhin in den Elternkonflikt mit ein und trägt den Elternkonflikt zwar nicht in Worten, dafür aber umso mehr in Taten weiterhin auf ihrem Rücken aus. Abschliessend zu erwähnen ist der Vorfall anlässlich der Interaktionsbeob- achtung zwischen dem Gesuchsgegner und D._____: Gemäss L._____ AG-Gut- achten habe D._____ Mühe mit dem Lösen von Mathematikaufgaben bekundet, woraufhin der Gesuchsgegner ihm gesagt habe, dass die Aufgaben einfach seien. D._____ habe darauf aufbrausend reagiert und gesagt: "Einfach, denkst du ich kapiere diese Scheisse?". In der Folge habe der Gesuchsgegner die Aufgaben dennoch weiterhin mehrfach als einfach bezeichnet, was bei D._____ zu einer entnervten Reaktion geführt habe. Als D._____ seine Mitarbeit daraufhin verwei- gert habe, habe der Gesuchsgegner entnervt zu ihm gesagt, selbst keine Lust darauf zu haben, aber er es dennoch mit D._____ durchziehen zu wollen. Als D._____ aufgebracht ein- und ausgeatmet und geschrien habe: "Ist es dir lieber, wenn ich das nächste Mal gar nicht komme?", habe der Gesuchsgegner dies ver- neint. Der Gesuchsgegner habe ihn darauf hingewiesen, dass dies nicht seine Entscheidung sei, und dass er sitzen bleiben werde, bis D._____ an den Tisch komme. Der Gesuchsgegner habe bekundet, dass es viel aufzeige, in welcher Art und Weise die Kinder herkämen. D._____ habe weiter wütend ein- und ausgeat- met. Der Gesuchsgegner habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass dies, was D._____ gerade mache, schlimmer sei, als alles andere. D._____ habe wütend verkündet, nachhause gehen zu wollen, was der Gesuchsgegner quittiert habe, indem er "tschüss" gerufen und gegrinst habe (act. 94 S. 67 f.). Dem Gesuchsgegner ge-
- 30 - lang es somit selbst im klinischen Setting der L._____ AG-Räumlichkeiten nicht, den sich bei D._____ anbahnenden Impulsdurchbruch feinfühlig abzuwenden, sondern dieser wurde durch die Verhaltensweisen des Gesuchsgegners sogar noch befeuert (vgl. act. 94 S. 107). Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners zeigt sich somit, dass seine Erziehungsfähigkeit in dieser Hinsicht nach wie vor in einer Art und Weise eingeschränkt ist, welche sich negativ auf das Wohl der Kinder auswirkt.
E. 2.5.4 Abschliessend moniert der Gesuchsgegner, das L._____ AG-Gutachten habe nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin den Willen der Kinder bewusst und systematisch beeinflusst habe. Dementsprechend sei für die Empfehlung der alleinigen Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin fälschlicherweise auf den mani- pulierten Willen der Kinder abgestellt worden (act. 153 N 4; Prot. S. 46). Von sich aus würden die Kinder die Besuchsbegleitung nach einem gelungenen Besuch darum bitten, den Kontakt zum Gesuchsgegner auszuweiten. Sobald die Gesuch- stellerin damit konfrontiert werde, benutze sie Vorwände und Taktiken, um den Kontakt des Gesuchsgegners zu den Kindern zu erschweren beziehungsweise zu beschränken (act. 153 N 6). Die Gesuchstellerin stelle den Gesuchsgegner vor den Kindern als Feindbild dar (act. 153 N 4). In der Schule erzähle C._____ De- tails aus dem Trennungsstreit, welche nicht zumutbar seien. Die Dokumentation der Besuchsbegleitung belege, dass diese Erzählungen nicht vom Gesuchsgeg- ner stammen könnten (act. 101 S. 2; act. 113 S. 1 f.; act. 153 N 8; vgl. auch Prot. S. 46 und S. 67). Die Gesuchstellerin bausche zudem alltägliche Vorfälle den Kindern gegenüber als traumatische Erlebnisse auf, um den Gesuchsgegner ihnen gegenüber in ein schlechtes Licht zu rücken (act. 153 N 6; Prot. S. 66 f.; vgl. act. 117/5). Es bestehe ein klares Muster: Sobald ein guter Verlauf durch die Besuchsbegleitung an die Gesuchstellerin weitergetragen werde oder ein Ge- richts- oder Abklärungstermin anstehe, würden sich C._____ und D._____ auf einstudierte Art und Weise gegenüber dem Gesuchsgegner verweigern (act. 153 N 5 f., N 9, N 14 und N 16 ff.; Prot. S. 46). Die Widersprüche im Verhalten und den Äusserungen der Kinder würden aufzeigen, dass der Wille der Kinder mani- puliert worden sei (act. 153 N 6). Aufgrund der Solidarität der Kinder zur Gesuch-
- 31 - stellerin könnten ihr die Kinder nicht widersprechen und nicht ihren eigentlichen Willen ausdrücken (act. 153 N 5). Die alternierende Obhut entspreche dem sub- jektiven Willen der Kinder, welchen die L._____ AG-Gutachtenspersonen trotz Vorliegen der vorerwähnten Widersprüche nicht eruiert hätten (act. 153 N 24). Im Gegensatz dazu hält der Kindsvertreter fest, er habe keine Hinweise auf eine bewusste, aktive Manipulation des Willens der Kinder feststellen können (Prot. S. 52). Er habe mit den Kindern über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach persönlich und mit C._____ zusätzlich via WhatsApp Kontakt gehabt. Die persönlichen Gespräche mit den Kindern hätten zwar im Haushalt der Ge- suchstellerin stattgefunden, seien jedoch jeweils getrennt und unter vier Augen durchgeführt worden (act. 31 N 6 ff. und N 15 ff.; act. 150 N 3 f.). Die mit den Kin- dern geführten Gespräche hätten ergeben, dass sie die Gesuchstellerin als Hauptbezugsperson wahrnehmen würden. Sie hätten ihm gegenüber angegeben, sich bei der Gesuchstellerin wohlzufühlen und bei ihr bleiben zu wollen. Es sei na- heliegend, dass die Kinder bis zu einem gewissen Masse beeinflusst würden, al- lein schon aufgrund des Zusammenlebens. Demgegenüber sei die Beziehung der Kinder zum Gesuchsgegner belastet. C._____ und D._____ sprächen sich aktuell gegen eine Ausweitung der Kontakte aus und auch E._____ wünsche sich keine Übernachtungen beim Gesuchsgegner (act. 150 N 45 ff.; Prot. S. 52). Es sei of- fenkundig, dass die Kinder angesichts des Elternkonflikts unter starkem Druck stünden. C._____ und D._____ hätten sich dementsprechend ambivalent zu den bisherigen Besuchskontakten mit dem Gesuchsgegner geäussert (act. 150 N 10 ff.). In den Gesprächen habe sich gezeigt, dass die Kinder die Besuche beim Ge- suchsgegner im Gegensatz zu früher zwar schätzen würden, jedoch weiterhin Schwierigkeiten hätten, positive Erlebnisse mit ihm zu benennen. Stattdessen konzentrierten sie sich in ihren Erzählungen auf vermeintliche Verfehlungen des Gesuchsgegners, wobei nicht immer klar sei, ob sie diese tatsächlich selbst so wahrgenommen oder sie die Sichtweise der Gesuchstellerin übernommen hätten. Trotz der Hinweise auf einen übermässigen Einbezug der Kinder in den Eltern- konflikt durch beide Eltern ergäben sich keine Anhaltspunkte auf eine absichtliche Beeinflussung des Kindswillens. Infolge des Loyalitätskonflikts sei es den Kindern nicht möglich, sich frei und differenziert zu ihren Wüschen und ihren Erfahrungen
- 32 - mit dem Gesuchsgegner zu äussern. Zudem würden sie sich umständehalber stark mit der Gesuchstellerin als ihre wichtigste Bezugs- und Betreuungsperson solidarisieren. Die weiterhin bei den Kindern bestehende grosse Verunsicherung und Zurückhaltung gegenüber dem Gesuchsgeger sei das Resultat ihrer langjäh- rigen und belastenden Erfahrungen mit dem Gesuchsgegner, weshalb die geäus- serten Bedenken der Kinder ernst zu nehmen seien (act. 150 N 29 ff.; Prot. S. 51 und S. 69 f.). Im Zusammenhang mit der Eruierung des subjektiven Willens der Kinder stellt das L._____ AG-Gutachten fest, die Kinder befänden sich in einem Loyali- tätskonflikt. Die Kinder seien vom Konflikt und der Trennung der Kindseltern be- lastet. Wenn Kinder zwischen zwei Elternteilen stünden, würden sie sich häufig mit einem Elternteil solidarisieren und den anderen Elternteil ablehnen. Eine Be- suchsverweigerung beruhe oftmals auf der Angst, den Elternteil, bei dem man lebe, durch die Zuneigung zum anderen Elternteil zu verletzen. Die Solidarisie- rung von C._____ und D._____ gelte im vorliegenden Fall der Gesuchstellerin. Zu ihr hätten alle drei eine innige Beziehung. Den Gesuchsgegner würden C._____ und D._____ in einem konflikthafteren Zusammenhang erleben. C._____ habe angegeben, vom Gesuchsgegner enttäuscht zu sein. D._____ sei wütend auf die Umstände. Auch die hinsichtlich dem Gesuchsgegner negativen Äusserungen von C._____ und D._____ müssten ernst genommen werden. Sie seien ein Aus- druck ihrer inneren Realität, der Verbundenheit mit der Gesuchstellerin und der Enttäuschung gegenüber dem Gesuchsgegner. Aus gutachterlicher Sicht seien sie nicht das (alleinige) Resultat von Beeinflussung (act. 94 S. 110). Bei den L._____ AG-Gutachtenspersonen und beim Kindsvertreter handelt es sich um ausgewiesene Fachpersonen, die darin geschult sind, den tatsächli- chen Willen der betroffenen Kinder festzustellen. Sowohl die L._____ AG-Gutach- tenspersonen als auch der Kindsvertreter hatten mehrmals teilweise auch unter vier Augen persönlichen Kontakt mit den Kindern. Niemand von ihnen gelangte nach ihrer fachlichen Einschätzung zum Schluss, dass der Wille der Kinder aktiv und bewusst beeinflusst worden wäre. Die Fachpersonen legten vielmehr nach- vollziehbar die Gründe dar, warum sich die Kinder ambivalent zu den Kontakten
- 33 - mit dem Gesuchsgegner äusserten. Es ist unbestritten, dass zwischen den Eltern ein hochstrittiger und bereits seit längerer Zeit andauernder (Trennungs-)Konflikt besteht. Diesem Konflikt sind die Kinder gezwungenermassen täglich ausgesetzt, nämlich dadurch, dass sie dessen Auswirkungen einerseits direkt selbst sehen, hören und spüren, andererseits aber auch dadurch, dass sie den Konflikt wieder- gespiegelt im Verhalten ihrer Eltern erkennen können. Dass sich die Kinder in ei- ner solchen Situation mit ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Hauptbezugs- person solidarisieren, ist naheliegenderweise – und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Fachpersonen – als Taktik zu verstehen, um mit der konfliktrei- chen Situation im Alltag umgehen zu können und ist damit nicht als Resultat einer bewussten Manipulation durch die Gesuchstellerin zu werten. Dementsprechend ist der mehrfach und klar von den Kindern gegenüber unterschiedlichen Fachper- sonen geäusserte Wille entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners als wichti- ges Indiz einzustufen und bei der Beurteilung der Obhutszuteilung zu berücksich- tigen und nicht als beeinflusster und damit irrelevanter Wille abzutun.
E. 2.5.5 Weitere relevante Beanstandungen bringt der Gesuchsgegner gegen das Gutachten nicht vor. Auch aus dem vom Gesuchsgegner eingereichten Par- teigutachten (act. 154/47) ergeben sich keine relevanten und über die vorstehend nicht bereits gewürdigten Einwendungen des Gesuchsgegners hinausgehende Kritikpunkte am L._____ AG-Gutachten. Nach dem Gesagten sind im Rahmen einer Gesamtbeurteilung die Darstel- lungen der Zusammenhänge im L._____ AG-Gutachten entgegen dem Parteigut- achten als nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen als schlüssig zu beurtei- len. Das L._____ AG-Gutachten hat klar beschrieben auf welchen Grundlagen und Beobachtungen die Gutachtenspersonen ihre Einschätzung und Empfehlung abstützen. Im Gegensatz zum Parteigutachter (act. 154/47) hatten die L._____ AG-Gutachtenspersonen persönlichen Kontakt zu sämtlichen Mitgliedern der Familie und auch zu wichtigen Personen aus deren Umfeld. Anders als der Parteigutachter, der ohne Akten und Quellenangaben und basierend auf Mutmas- sungen seine Schlüsse zieht, geben die L._____ AG-Gutachtenspersonen fun- diert auf Basis einer umfassenden Analyse ihre Einschätzung ab.
- 34 - Sämtliche Beanstandungen des Gesuchsgegners am L._____ AG-Gutach- ten erweisen sich nach den obigen Ausführungen als unbegründet. Dementspre- chend ist für die Beurteilung der Obhutszuteilung auf das L._____ AG-Gutachten abzustellen. Auf dessen Grundlage ist die Erziehungsfähigkeit beider Parteien als eingeschränkt zu beurteilen, wobei beim Gesuchsgegner sogar von einer erhebli- chen Beeinträchtigung auszugehen ist, die zudem auch mehrere Aspekte der Er- ziehungsfähigkeit betrifft (act. 94 S. 100, S. 105 und S. 115).
E. 2.6 Auf der Bedarfsseite bildet der familienrechtliche Notbedarf bzw. das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum die Grundlage. Dieses setzt sich aus dem je- weiligen Grundbetrag, Wohnkostenanteil, obligatorische Krankenversicherung (inkl. unumgänglicher Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt, abzüg-
- 51 - lich Prämienverbilligung), Berufsausübungskosten, Fremdbetreuungskosten und Schulkosten zusammen. Erst wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf den familienrechtlichen Grund- bedarf bzw. erweiterten familienrechtlichen Bedarf zu erweitern. Die Erweiterung des Bedarfs setzt voraus, dass der betreibungsrechtliche Notbedarf aller Beteilig- ten, ausser der allenfalls noch unterstützungsbedürftiger volljähriger Kinder, ge- deckt ist (FamKomm ZGB-BÜCHLER/RAVEANE, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 125 N 104; MAIER PHILIPP/WALDNER-VONTOBEL ANDREA, Gedanken zur neuen Praxis des Bun- desgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Ge- richts, FamPra.ch 2021 S. 871 ff., 876).
E. 2.7 Es ist festzuhalten, dass ein Unterhaltsbeitrag nur insoweit zugesprochen werden kann, als es die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils zulässt. Es darf nicht in den Notbedarf dieses Elternteils eingegriffen werden. Reicht das verfügbare Einkommen und Vermögen nicht aus, um das Existenzmi- nimum beider Ehegatten und allfälliger Kinder zu decken, liegt ein sogenannter Mankofall vor, wobei der Fehlbetrag (Manko) im Urteil auszuweisen ist (Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO). In einem solchen Fall ist zunächst das Exis- tenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils, in zweiter Linie der Barbedarf aller Kinder der unterhaltspflichtigen Person, drittens ein allfälliger Betreuungsun- terhalt der Kinder und zuletzt das Existenzminimum des allfällig unterhaltsberech- tigten (Ex-)Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Verbleiben der unterhaltspflich- tigen Person nach der Deckung des eigenen betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) keine Ressourcen, können gar keine Unterhaltsbeiträge zuge- sprochen werden (MAIER PHILIPP, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhalts- beiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314 ff., 375).
3. Einkommen
E. 2.8 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Aufgrund der Zuteilung der alleini- gen Obhut an die Gesuchstellerin befindet sich der Wohnsitz der Kinder bei der Gesuchstellerin. Da der Beschulungsort der Kinder sich grundsätzlich nach ihrem hauptsächlichen Lebensmittelpunkt (F._____) richtet, erübrigt sich der Antrag der Gesuchstellerin, E._____ sei es zu ermöglichen, weiterhin die Schule in F._____ zu besuchen.
E. 3 Erziehungsbeistandschaft
E. 3.1 Vorbemerkungen Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni etc., aber auch Spe- senentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberste-
- 52 - hen. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Urteil 5A_454/2010 des Bundesgerichts vom 27. August 2010, E. 3.2). Wer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer mit Einzelunterschrift seiner GmbH eine Gesellschaft beherrscht, ist als wirt- schaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Er- werbender zu behandeln. Bei Selbstständigerwerbenden ist grundsätzlich auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre abzustellen (vgl. Urteil 5A_621/2013 des Bundesgerichts vom 20. November 2014, E. 3.3.1). Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umstän- den ausser Betracht bleiben (Urteil LE180029-O des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 6. September 2018, E. III.3).
E. 3.2 Einkommen von C._____, D._____ und E._____ (Kinderzulagen) Bei C._____ sind Kinderzulagen von CHF 268.– und bei D._____ sowie E._____ sind Kinderzulagen von je CHF 215.– anzurechnen. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Kinderzulagen in der effektiv vom Staat vorgesehenen Höhe zu berücksichtigen sind, auch wenn auf den vom Ge- suchsgegner vorgelegten Unterlagen tiefere Kinderzulagen aufgelistet sind (vgl. dazu beispielsweise act. 15/2, act. 126/31 und act. 154/49).
E. 3.3 Einkommen der Gesuchstellerin
E. 3.3.1 Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass aufgrund der besonderen Betreu- ungsbedürfnisse der Kinder und der daraus resultierenden Mehrbetreuungslast sowie die hauptsächliche und das übliche Mass überschreitenden Betreuung der drei Kinder, nicht auf das Schulstufenmodell abgestellt werden könne. Mit der während acht Monaten durchschnittlich geleisteten Erwerbstätigkeit von 17 % sei sie – nebst der Betreuung der Kinder – an ihre Grenzen gestossen. Am 5. Sep- tember 2025 sei sie krankgeschrieben worden, die Krankschreibung habe verlän-
- 53 - gert werden müssen und dauere einstweilen bis am 14. November 2025. Nach Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit könne ihr maximal ein Arbeitspensum von 20 % zugemutet werden. Zur Frage, ab wann sie voraussichtlich wieder arbeiten könne, äussert sie sich nicht (act. 151 S. 16 ff.). Sie erklärt stattdessen, sie gehe davon aus, dass sie diese Stunden wieder aufnehmen könne, weshalb beantragt werde, ihr ein Einkommen mit einem 20 %-Pensum anzurechnen (Prot. S. 57). Entgegen der Schilderungen des Gesuchsgegners fehle es ihr an den not- wendigen Weiterbildungen, um eine Anstellung in der Lohnbuchhaltung zu finden. Daher sei es auch nicht realistisch, dass sie einen vergleichbaren Lohn wie bei der Lohnbuchhaltung bei der R._____ erzielen könne (Prot. S. 57 und S. 61 f., S. 72). Als Reinigungskraft könne sie bei 100 % ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'836.67 bzw. bei 20 % ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 967.– erzielen (act. 151 S. 16 ff.).
E. 3.3.2 Der Gesuchsgegner bestreitet die von der Gesuchstellerin behauptete Ar- beitsunfähigkeit. Es sei unklar, warum ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für einen so langen Zeitraum ausgestellt worden sei. Weder sei eine chronische Krankheit noch ein Unfall bekannt. Da die Überlastung der Gesuchstellerin lediglich aus der Kinderbetreuung herrühre, sei sie 100 % arbeitsfähig, zumal ein Helfernetz be- stehe und auch der Gesuchsgegner einen Teil der Betreuung übernehmen könne (Prot. S. 44 f. und S. 48 f.). Nach Schulstufenmodell habe die Gesuchstellerin selbst bei einer alleinigen Obhut in einem Pensum von 50 % zu arbeiten, was ihr auch zuzumuten sei (act. 153 S. 15 f.). Überdies könne der Gesuchstellerin eine Übergangfrist aufgrund der langen Trennungsdauer nicht mehr bzw. noch länger gewährt werden. Der Gesuchstellerin sei gestützt auf ihrer Berufsausbildung als Detailhandelsangestellte, der absolvierten Lastwagenprüfung sowie der abge- schlossenen Weitebildungen in der Buchhaltung und ihrer Arbeitserfahrung in die- sem Bereich sowie gestützt auf ihr Alter bei einem Vollzeitpensum mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 5'500.– pro Monat anzurechnen (act. 153 S. 15 f.; Prot. S. 68).
E. 3.3.3 Die Gesuchstellerin bezieht seit Januar 2024 Sozialhilfe (act. 152/64). Ab dem 5. Dezember 2024 bis anfangs September 2025 arbeitete sie beim Verein
- 54 - P._____ als Reinigungskraft im Stundenlohn, wobei sie CHF 32.– brutto pro Ar- beitsstunde verdiente. Gemäss eingereichten Lohnabrechnungen betreffend die Monate, in denen sie jeweils den ganzen Monat tätig war, verdiente sie folgende Bruttolöhne: im Februar 2025 mit 23 Stunden CHF 736.–, im März 2025 mit 21.75 Stunden CHF 696.–, im April 2025 mit 28.25 Stunden CHF 904.–, im Mai 2025 mit 24 Stunden CHF 768.–, im Juni 2025 mit 21 Stunden CHF 672.–, im Juli 2025 mit 27 Stunden CHF 864.–, im August 2025 mit 18 Stunden CHF 576.– (act. 121/44; act. 152/60). Werden davon die in den Lohnabrechnungen erwähnten Sozialab- züge abgezogen (6.4 % AHV / ALV, 1.203 % NBU, 0.785 % Krankentaggeld), er- gibt sich ein durchschnittlicher Nettolohn von CHF 682.65 (inkl. Ferien- und Feier- tagsentschädigung) bzw. von CHF 625.80 (exkl. Ferien- und Feiertagsentschädi- gung). Für den Zeitraum von Anfang September 2025 bis Mitte November 2025 liegen Arztzeugnisse im Recht, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. 152/61). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit der Arzt- zeugnisse zu zweifeln. Mit Blick auf die im Eheschutzverfahren geltende Beweiss- trengebeschränkung erscheint es aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin und der Vorlage dieser Arztzeugnisse zumindest glaubhaft, dass sie seit Anfang September infolge 100 % Arbeitsunfähigkeit über kein Einkommen verfügt. Die Arbeitsunfähigkeit seit September 2025 rührt gemäss der Gesuchstellerin aus ei- ner Überlastung aus der Kombination der Kinderbetreuung und der Arbeit her. Es ist davon auszugehen, dass die Effekte der Errichtung der Erziehungsbeistand- schaft im Sommer 2025, der Abschluss des vorliegenden Verfahrens, die zwi- schenzeitliche Vertrautheit zum neuen Wohnort und allgemein das zunehmende Alter der Kinder dazu beitragen werden, der Überlastung der Gesuchstellerin bei- zukommen. So macht denn auch die Gesuchstellerin zumindest sinngemäss gel- tend, dass sie zeitnah wieder wird arbeiten können (Prot. S. 57). Da das jüngste Kind E._____ die Primarschule besucht, wäre der Gesuch- stellerin gemäss Schulstufenmodell mit Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit grundsätzlich ein mit einem 50 %-Pensum zu erreichendes Einkommen anzurech- nen. Allerdings trägt die Gesuchstellerin vorliegend die Hauptbetreuungsverant-
- 55 - wortung für drei minderjährige Kinder von denen mindestens zwei besondere Be- dürfnisse aufweisen (vgl. act. 94 S. 112), die mit einem grossen Mehraufwand im Betreuungsalltag verbunden sind. Die Kombination aus Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von drei Kindern und die zusätzliche Betreuungsintensität, welche C._____s und D._____s besonderen Bedürfnisse verlangen, führt in Abweichung des Schulstufenmodells und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung dazu, dass der Gesuchstellerin lediglich ein Arbeits- pensum von 30 % zuzumuten ist. Die während des Zusammenlebens gelebte Fa- milienorganisation sowie die signifikant lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit der Geburt von C._____ – im Jahr 2025 gelang ihr der Wiedereinstieg wie gese- hen für nur rund 8 Monate und ein Pensum von rund 17 %–, rechtfertigen es zu- dem, dass für die Aufnahme eines 30 %-Arbeitspensums eine Übergangsfrist ge- währt wird. Bei der Festlegung der Übergangsfrist ist hier die bereits zweijährige Trennungsdauer, der Umstand, dass die Gesuchstellerin seither weiss, dass ein beruflicher Wiedereinstieg erforderlich ist, der erst für kurze Zeit erfolgte Wieder- einstieg in den freien Arbeitsmarkt und die dadurch verzeichnete Überbelastung der Gesuchstellerin, die im letzten Jahr in eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfä- higkeit führte, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist ein Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2026 zu gewähren. Aufgrund der signifikant langen Abwesenheit der Gesuchstellerin vom Ar- beitsmarkt und der fehlenden notwendigen Aus- und Weiterbildungen in den ent- sprechenden Bereichen (vgl. act. 41/36) erscheint es nicht realistisch, dass sie ohne Weiteres wieder eine Anstellung im Detailhandel oder in der Lohnbuchhal- tung finden kann. Immerhin hat sie mit ihrer Arbeitstätigkeit im Jahr 2025 gezeigt, dass sie in der Lage ist und es ihr möglich ist, als Reinigungskraft zu arbeiten. Die von der Gesuchstellerin vorgelegten Lohnabrechnungen als Reinigungskraft erge- ben bei einer Aufrechnung auf ein 30 %-Pensum einen Bruttolohn von rund CHF 1'750.– (= 8.4 Stunden x 21.7 Tage x 30 %-Pensum x CHF 32.– Stunden- lohn). Nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben gemäss ihren Lohnabrech- nungen (6.4 % AHV / ALV, 1.203 % NBU, 0.785 % KVG) resultieren Abgaben von insgesamt CHF 147.–. Da die Gesuchstellerin mit dem errechneten Bruttolohn noch unter der Eintrittsschwelle des BVG-Obligatoriums (CHF 22'680.–) liegt, ist
- 56 - kein BVG-Beitrag in Abzug zu bringen. Es resultiert entsprechend ein monatlicher Nettolohn von CHF 1'603.– (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung). Wird vom errechneten Nettomonatslohn zusätzlich die Ferien- und Feiertagsentschädigung von 8.33 % abgezogen, beträgt das durchschnittliche Nettoeinkommen CHF 1'470.–. Das deckt sich im Übrigen auch mit dem von der Gesuchstellerin berechneten Erwerbseinkommen bei einem 30 %-Pensum (act. 151 S. 17) und es liegt sogar leicht über dem vom Gesuchsgegner geltend gemachten Medianein- kommen einer Verkaufskraft im Detailhandel im Kanton Zürich gemäss Salarium (act. 154/54; Prot. S. 45). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin mit ei- nem 30 %-Pensum ein Erwerbseinkommen von netto rund CHF 1'470.– (exkl. Fe- rien- und Feiertagsentschädigung, inkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielen kann. Der Gesuchstellerin ist folglich ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 1'470.– nach Ende der Übergangsfrist, d.h. ab dem 1. August 2026, anzurechnen.
E. 3.4 Einkommen des Gesuchsgegners
E. 3.4.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Unternehmen habe seit der Tren- nung immense Auftragseinbussen erlitten, sodass er sich das damalige Einkom- men von rund CHF 7'500.– nicht mehr habe auszahlen können. Stattdessen be- trage sein monatliches Nettoeinkommen seit Januar 2025 CHF 5'686.10 (inkl. Kinderzulagen) beziehungsweise CHF 4'988.10 (ohne Kinderzulagen). Eine Ver- besserung des Umsatzes sei derzeit ausgeschlossen. Aus dem Jahresabschluss 2024 sei der Umsatzrückgang ersichtlich, es habe ein Verlust von CHF 55'961.– resultiert. Unter diesen Umständen hätte er sich eigentlich einen noch tieferen Lohn auszahlen müssen (act. 153 S. 12). Wäre er angestellt gewesen, wäre er unterdessen teilweise krankgeschrieben oder im gekündigten Arbeitsverhältnis. Er habe seither so viele Termine wahrnehmen müssen, sodass er, selbst wenn er wollte, nicht alle Aufträge hätte wahrnehmen können. Zum einen habe er seit der Trennung nicht zu 100 % funktionieren können und zum anderen habe er auf- grund der mit der Trennung verbundenen Rufschädigung Aufträge verloren (Prot. S. 44, S. 50 und S. 65 f.). Selbst wenn ihm ein hypothetisches Einkommen
- 57 - als Angestellter anzurechnen wäre, so wäre dieses nicht markant höher, als das, was er aktuell erwirtschafte (Prot. S. 49 f. und S. 69). Er sei daher ein Einkommen entsprechend seiner jetzigen Situation anzurechnen (Prot. S. 66)
E. 3.4.2 Die Gesuchstellerin bestreitet die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Um- satzeinbussen. Dies sei als reine Taktik zu bezeichnen. Sein Unternehmen habe über die vergangenen Jahre stabile, leicht ansteigende Einkünfte aufgewiesen. Der Gesuchsgegner nehme aufgrund des Eheschutzverfahrens weniger Aufträge an, um zu bewirken, dass er weniger Unterhalt bezahlen müsse. Weiter behauptet die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner könne seinen Lohn selbst bestimmen, wie auch, ob er Aufträge annehme. Selbst wenn es zu immensen Auftragseinbus- sen gekommen sei, habe der Gesuchsgegner eine Weiterbildung als Bauführer abgeschlossen, daher habe er alle notwendigen Schritte zu tätigen, um seine Leistungsfähigkeit zu optimieren, zumal er die Betreuung der Kinder nur im Um- fang von drei Tagen im Monat wahrnehme. Als Bauführer könne er mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 7'705.– pro Monat erwirtschaften (act. 151 S. 16; Prot. S. 59 und S. 64).
E. 3.4.3 Der Gesuchsgegner hat zunächst eine Gipserlehre absolviert. Anschlies- send hat er sich umschulen lassen und eine Ausbildung zum diplomierten Techni- ker und diplomierten Bauführer abgeschlossen. Seit rund elf Jahren arbeitet er als Bauführer, wobei er seit 2021 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel- unterschrift in der S._____ GmbH in diesem Bereich tätig ist (act. 12/7; act. 94 S. 25). Wie erwähnt ist bei einem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre abzustellen, wo- bei auffällige Ergebnisse ausser Betracht fallen. Der Gesuchsgegner zahlte sich aus seiner GmbH bisher folgende Einkommen aus: Der Jahresnettolohn des Gesuchsgegner betrug im Jahr 2022 gemäss Lohnausweis CHF 84'462.– zuzüglich Repräsentationsspesen in Höhe von pau- schal CHF 2'700.– (act. 15/1 S. 1). Die Pauschalspesen sind hier als Einkommen anzurechnen, wurde doch nicht geltend gemacht, dass diesen Auszahlungen tat-
- 58 - sächliche Auslagen gegenüberstehen. Davon abzuziehen sind die Kinderzulagen (vgl. § 4 EG FamZG zur Höhe der Kinderzulagen). Da alle drei Kinder 2022 unter 12 Jahre alt waren, sind für die drei Kinder insgesamt CHF 7'200.– an Kinderzula- gen abzuziehen (= 3 x CHF 200.– x 12). Dies ergibt ein Nettojahreseinkommen von CHF 79'962.– und ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CHF 6'663.50. Im Jahr 2023 verdiente der Gesuchsgegner einen Jahresnettolohn von CHF 99'646.– (act. 15/1 S. 2). Da C._____ im September 2023 12 Jahre alt ge- worden ist, sind davon Kinderzulagen von insgesamt CHF 7'350.– abzuziehen (= [9 x CHF 200 + 3 x CHF 250] + [2 x CHF 200.– x 12]). Dies ergibt ein Nettojah- reseinkommen von CHF 92'296.– und ein monatliches Nettoeinkommen des Ge- suchsgegners von CHF 7'691.35. Für das Jahr 2024 erzielte der Gesuchsgegner gemäss eingereichten Lohn- abrechnungen im Januar 2024 ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 8'175.05 (act. 15/2 S. 1) und im Oktober und November 2024 in Höhe von je CHF 8'225.05 (act. 126/31 S. 1-2). Weitere Lohnabrechnungen für die ersten Monate des Jahres 2024 liegen nicht im Recht. Wird mit dem durchschnittlichen Einkommen der vor- liegenden Monate gerechnet und das so berechnete Einkommen auf elf Monate hochgerechnet, ergibt sich für die ersten elf Monate des Jahres 2024 ein durch- schnittliches monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CHF 8'208.40 (inkl. Kinderzulagen). Nach Abzug der Kinderzulagen in Höhe von monatlich CHF 650.– (1 x CHF 250.– + 2 x CHF 200.–) ergibt sich für die ersten elf Monate des Jahres 2024 ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgeg- ners in Höhe von CHF 7'558.40. Im Dezember 2024 verdiente der Gesuchsgeg- ner gemäss Lohnabrechnung ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 5'316.80 (act. 126/31 S. 3). Nach Abzug der Kinderzulagen in Höhe von CHF 650.– ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegner in Höhe von CHF 4'666.80. Dies entspricht einem Einkommensrückgang von rund 40 % im Vergleich zu den Vormonaten und ist damit als signifikant zu bezeichnen. Im Jahr 2025 verdiente der Gesuchsgegner von Januar bis April 2025 ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 5'316.80 (act. 126/31 S. 4-7), im Mai 2025 in
- 59 - Höhe von CHF 5'343.80 und im Juni 2025 bis September 2025 in Höhe von je CHF 5'686.10 (act. 154/49). Daraus ergibt sich für die ersten neun Monate des Jahres 2025 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Gesuchs- gegners von CHF 5'483.95 (inkl. Kinderzulagen). Nach Abzug der Kinderzulagen in Höhe von monatlich CHF 698.– (1 x CHF 268.– + 2 x CHF 215.–) ergibt sich für die ersten neun Monate des Jahres 2025 ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Höhe von CHF 4'785.95. Auch hier beträgt der Einkommens- rückgang knapp 40 % im Vergleich zu den Vorjahren und ist damit ebenfalls als signifikant zu qualifzieren.
E. 3.4.4 Die Umsatzeinbusse im Jahr 2024 ist aus der eingereichten Steuererklä- rung und dem Jahresbericht 2024 der S._____ GmbH zwar ersichtlich (act. 126/30). Es wurden jedoch keine Belege vorgelegt, die die vom Gesuchs- gegner behaupteten Umstände des so starken Umsatzrückgangs und der Auf- tragseinbussen belegen würden. Insbesondere wurde die teilweise Arbeitsunfä- higkeit und die Rufschädigung aufgrund der Trennung bloss behauptet. Der Ge- suchsgegner hat weder Arztzeugnisse eingereicht (vgl. Prot. S. 49 und S. 65), noch hat er die genaueren Umstände der angeblichen Rufschädigung dargelegt (vgl. Prot. S. 65) oder Belege dazu eingereicht, womit diese Gründe nicht glaub- haft erscheinen. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift der S._____ GmbH verfügt der Gesuchsgegner über unternehmerischen Spielraum und hat die Lohnfestsetzung damit selbst in Hand. Ihm steht bei der Auswahl und Annahme von Aufträgen ein grosses Ermessen zu, sowohl hinsicht- lich des Umfangs als auch der Art der Aufträge. So räumt er denn selber auch ein, sein Auftragsgebiet geografisch anpassen zu können (Prot. S. 50). Überdies ver- fügt er auch im buchhalterischen Sinne über einen gewissen Spielraum, Ge- schäftsvorfälle möglichst konservativ zu verbuchen, wie beispielsweise Vermö- genswerte möglichst tief zu bewerten etc. Da das Einkommen des Gesuchsgeg- ners von 2022 bis November 2024 stabil hoch und sogar leicht ansteigend war und der Gesuchsgegner die von ihm behaupteten Umstände der Umsatzeinbus- sen nicht glaubhaft darlegen konnte, ist das seit Dezember 2024 von ihm behaup- tete Einkommen als auffällig zu qualifizieren und hat im Sinne der obergerichtli-
- 60 - chen Rechtsprechung für die Berechnung des für die Unterhaltsbeiträge relevan- ten durchschnittlichen Einkommens ausser Betracht zu bleiben. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners der letzten drei einschlägigen Jahre – von 2022 bis November 2024 – beträgt nach Abzug der Kinderzulagen CHF 7'297.15 (= [CHF 6'663.50 x 12 Monate + CHF 7'691.35 x 12 Monate + CHF 7'558.40 x 11 Monate] / 35 Monate). Es ist da- von auszugehen, dass der Gesuchsgegner bei Ausschöpfung seiner Leistungsfä- higkeit auch zukünftig in der Lage ist, ein Einkommen von rund CHF 7'300.– zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als auch bei ihm durch die vorliegende Regelung des Getrenntlebens Gründe für seine angespannte Situation und die Wahrneh- mung von Terminen, die gemäss seinen Angaben mitunter zu den Umsatzeinbus- sen geführt haben sollen, wegfallen dürften. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es dem Gesuchsgegner – entgegen seinen Darlegungen (Prot. S. 49) – auch zuzumuten ist, gegebenenfalls wieder eine Anstellung als Bauführer in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis aufzunehmen, trifft ihn doch die Pflicht, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, sofern dies für die Deckung des gebührenden Unterhalts erforderlich ist und dabei seine eigenen beruflichen Selbstverwirklichungswünsche hintenanzustellen. Als ausgebildeter Bauführer in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis ist aufgrund seiner 11-jährigen Berufserfahrung in diesem Bereich anzunehmen, dass er in ei- nem KMU im Vollzeitpensum ein Einkommen erzielen kann, das mindestens dem im Jahr 2022 bis November 2024 ausgewiesenen durchschnittlichen Einkommen entspricht (vgl. dazu den statistisch berechneten Lohn gemäss Salarium: Hoch- bau / Zürich / Bauleiter Trockenbau / Nassbau [Führungskraft] / höhere Berufs- ausbildung, Höhere Fachschule / 11 Dienstjahre / 49 Jahre alt / Mann / Schweizer / inkl. 13. Monatslohn).
E. 3.5 Fazit Für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie stehen nach dem oben Ausgeführten die folgenden monatlichen Einkünfte zur Verfügung:
- 61 - Phase I (ab Urteilszeitpunkt bis 31. Juli 2026) Einkommen zusammengefasst Gesuchstellerin CHF 0.00 Gesuchsgegner CHF 7'300.00 C._____ CHF 268.00 D._____ CHF 215.00 E._____ CHF 215.00 Total CHF 7'998.00
- 62 - Phase II (ab 1. August 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Einkommen zusammengefasst Gesuchstellerin CHF 1'470.00 Gesuchsgegner CHF 7'300.00 C._____ CHF 268.00 D._____ CHF 215.00 E._____ CHF 215.00 Total CHF 9'468.00
E. 4 Familienrechtlicher Bedarf
E. 4.1 Die Grundbeträge der Parteien sowie von C._____, D._____ und E._____ stützen sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben). Während für die alleinerziehende Gesuchstellerin ein Grundbe- trag von CHF 1'350.– einzusetzen ist, beträgt der Grundbetrag des alleinstehen- den Gesuchsgegners CHF 1'200.–. Für den vierzehnjährigen C._____ und den zehnjährigen D._____ ist ein Grundbetrag von je CHF 600.– zu berücksichtigen, für den achtjährigen E._____ einer von CHF 400.–. Der Gesuchsgegner beantragt, ihm sei ein erhöhter Grundbetrag anzurech- nen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er für die Kinder eine neue Ausstattung habe kaufen müssen und ihm aufgrund der Besuchsbegleitung und der aufgrund des Elternkonfliktes belasteten Vater-Kind-Beziehung mehr Kosten entstünden (act. 153 N 36). Ein Zuschlag für Auslagen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs ist im Kreisschreiben nicht vorgesehen, wo- mit auch kein erhöhter Betrag anzurechnen ist. Mit Blick auf die Ausstattungskos- ten für die Kinder hat der Gesuchsgegner nicht dargetan, dass es sich um wieder- kehrende Kosten handeln würde. Es ist damit davon auszugehen, dass es sich um einmalige Kosten gehandelt hat, womit diese Kosten nicht zu berücksichtigen sind.
E. 4.2 Die Wohnkosten der Gesuchstellerin sind im Umfang von CHF 1'892.– be- legt und wurden vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten (act. 121/45). Davon
- 63 - sind ihr gemäss Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen CHF 757.– (2/5) und den Kindern je CHF 378.– (je 1/5) anzurechnen. Die Kosten für den Parkplatz im Betrag von CHF 100.– (act. 151 S. 19, act. 121/46) sind mangels Kompetenzcharakters des Autos nicht im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen. Die Gesuchstellerin hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. act. 11 N 27), dass sie auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist, um in einer zweiten Phase innert nützlicher Zeit zum Arbeitsplatz zu gelangen. Der Gesuchsgegner macht zu seinen Wohnkosten geltend, insgesamt sei von Kosten im Betrag von CHF 1'567.35 pro Monat auszugehen, welche sich im Betrag von CHF 484.15 aus den Hypothekarzinsen, im Betrag von CHF 705.35 aus Nebenkosten und im Betrag von CHF 375.– aus Amortisation zusammenset- zen würden (act. 153 N 33). Die Gesuchstellerin anerkennt die Wohnkosten des Gesuchsgegners pauschal im Umfang von CHF 1'400.– (act. 151 S. 19.). Die Ge- suchstellerin hält fest, die Amortisationszahlungen seien nicht im Bedarf des Ge- suchsgegners zu berücksichtigen und in Bezug auf die Nebenkosten fallen keine Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft an, weil sie im Rahmen der allfälligen Scheidung veräussert werden müsse (Prot. S. 59 f.). Die Hypothekarzinsen sind ausgewiesen und betragen für das Jahr 2026 für die erste Hypothek 1.3 % Zins auf CHF 240'000.– und für die zweite Hypothek
E. 4.3 Die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung (abzüglich der Indivi- duellen Prämienverbilligung, IPV) der Gesuchstellerin von monatlich CHF 331.45 (CHF 492.15 ./. CHF 160.70) und der Kinder von monatlich je CHF 54.80 (CHF 118.75 ./. CHF 63.95) sind ausgewiesen (act. 121/47 f.) und wurden vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Dementsprechend sind diese Kosten im jeweili- gen Bedarf anzurechnen. Bei den vom Gesuchsgegner geltend gemachten und belegten Krankenkas- senprämien für die Grundversicherung von CHF 479.05 wurde die IPV noch nicht berücksichtigt (act 153 S. 13; act. 126/40). Der Gesuchsgegner hat – basierend auf den Steuerzahlen im Jahr 2022 – für das Jahr 2025 IPV im Umfang von CHF 1'928.40 erhalten (act. 126/41). Es ist aufgrund der dargestellten finanziellen Verhältnissen davon auszugehen, dass er auch zukünftig individuelle Prämienver- billigungen erhalten wird. Ihm sind daher die Krankenkassenprämien abzüglich der IPV von monatlich CHF 160.70, somit CHF 318.35 anzurechnen.
E. 4.4 Die Gesuchstellerin rechnet für sich selbst CHF 32.–, für C._____ CHF 17.–, für D._____ CHF 27.– und für E._____ CHF 22.– für weitere laufende Gesund- heitskosten an (act. 151 S. 19). Zum Beleg dafür reicht sie eine von der Kranken- kasse für die Jahre 2022 und 2023 erstellte Leistungszusammenstellung sowie eine Übersicht der Gemeinde für die Monate Januar bis April 2024 ein (act. 12/10 und act. 121/49). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Kosten sinngemäss (Prot. S. 49).
- 66 - Der Gesuchsgegner macht demgegenüber die Berücksichtigung seiner Franchise und den Selbstbehalt im Umfang von CHF 108.15 geltend. Da er seit der Trennung eine Therapie in Anspruch nehme, wobei es sich auch um eine Psychotherapie handle, fielen CHF 1'000.– Jahresfranchise an. Hinzu kämen durchschnittliche monatliche Kosten von CHF 24.80 mit Blick auf den ebenfalls durch ihn zu tragenden Selbstbehalt von 10 % (act. 153 N 33). Als Beleg dafür reicht er Rechnungen ein, die ihm aufgrund einer Akupunktmassage-Therapie ge- stellt worden sind (act. 154/50). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass diese Kosten anfallen (Prot. S. 59). Damit weitere Gesundheitskosten berücksichtigt werden können, haben die Parteien darzulegen, welche Behandlungen in welchem Umfang medizinisch indi- ziert und notwendig waren sowie welche Kosten dadurch konkret verursacht wur- den (vgl. dazu auch MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 219 f.). Dies macht keine der Parteien. Mit Blick auf die geltend gemachte Aku- punkturmassage-Therapie des Gesuchsgegners ist zudem zu bemerken, dass er im Bereich der Komplementärmedizin über eine Zusatzversicherung verfügt (act. 126/40). Es ist damit nicht belegt, dass ihm regelmässig medizinisch indi- zierte, ungedeckte Gesundheitskosten anfallen, die er im Rahmen vom Gesamt- betrag der Franchise und des Selbstbehalts selbst bezahlen muss. Immerhin er- gibt sich aus den Akten, dass die Kinder mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben und die Fachpersonen den Parteien und den Kindern die Inan- spruchnahme von Therapien nahelegen (act. 94 S. 120, act. 147 S. 6 f). Bei der Gesuchstellerin ist eine Jahresfranchise von CHF 300.– und ein Selbstbehalt von jährlich maximal CHF 700.– belegt (act. 121/47). Bei Kindern unter 18 Jahren gibt es bei der obligatorischen Krankenkasse keine Franchise und der Selbstbehalt beträgt jährlich maximal CHF 350.–. Beim Gesuchsgegner ist eine Jahresfran- chise von CHF 1'000.– und ein Selbstbehalt von jährlich maximal CHF 700.– be- legt (act. 126/40). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind für die Fran- chise und den Selbstbehalt im Sinne einer Gleichbehandlung der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegners je ein Anteil im Betrag von rund CHF 50.– anzurech- nen – wird doch beiden gleichermassen eine Therapie nahegelegt, womit bei bei- den (künftig) entsprechende Kosten für die Psychotherapie anfallen dürften. Dar-
- 67 - über hinausgehende, medizinisch indizierte Kosten wurden nicht glaubhaft ge- macht. Bei den Kindern, die gemäss Gutachten auch spezieller Therapien bedür- fen, ist für den Selbstbehalt je ein Anteil von rund CHF 30.– anzurechnen.
E. 4.5 Die Gesuchstellerin macht – unter Hinweis auf die Belege, aber ohne wei- tere Erläuterungen dazu – ferner Fremdbetreuungskosten für den Sohn E._____ in Höhe von rund CHF 303.– pro Monat geltend (act. 151 S. 19). Der Gesuchs- gegner bestreitet, dass Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, wenn der Gesuchstellerin kein Einkommen angerechnet werde (Prot. S. 48 f.). Falls der betreuende Elternteil weder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, noch eine Aus- oder Weiterbildung besucht, sind keine Fremdbetreuungskosten anzu- rechnen (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 222). Da der Gesuchstellerin in einer ersten Phase kein hypothetisches Einkom- men anzurechnen ist und sie E._____ damit vollumfänglich selbst betreuen kann, sind im Bedarf von E._____ keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für ein 30 %-Pensum sind ihr indessen die Elternbeiträge für den Mittagstisch anzurechnen. Ausgehend von einer Arbeitstätigkeit von drei halben Tagen pro Woche ist ein Mittagstisch an drei Wochentagen erforderlich. In der übrigen Zeit besucht E._____ die Primarschule, weshalb keine zusätzlichen Fremdbetreuungskosten zwingend notwendig sind. Gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten Kostenaufstellung der Ge- meindeverwaltung T._____ wird der Besuch des Mittagstisches pro Mittag mit CHF 14.– in Rechnung gestellt. Abzüglich der für die Gesuchstellerin greifenden Tarifreduktion von 60 % entspricht das einem Beitrag von CHF 8.40 pro Mittag (act. 121/50 S. 1 und S. 3). Ausgehend von drei Mal Mittagstisch pro Woche fallen damit wöchentliche Kosten von rund CHF 25.– bzw. bei 39 Schulwochen CHF 975.– jährlich an. Hinzu kommt die Ferienbetreuung in 8 Ferienwochen (13 Ferienwochen ./. 5 Wochen Ferien der Gesuchstellerin), die CHF 120.–/ Wo- che kostet bzw. CHF 72.– mit Tarifreduktion von 60 % (act. 121/50 S. 3 f.). Damit fallen jährliche Kosten von CHF 576.– für die Ferienbetreuung an. Insgesamt be- tragen die jährlichen Fremdbetreuungskosten damit CHF 1'551.– bzw.
- 68 - CHF 129.25 monatlich, welche im Bedarf von E._____ in der zweiten Phase zu berücksichtigen sind.
E. 4.6 Der Gesuchsgegner macht Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 220.– pro Monat geltend, da er sich je nach Auftrag am jeweiligen Ort aus- wärts verpflegen müsse (act. 153 N 34.). Die Gesuchstellerin bestreitet diese Kos- ten, insbesondere da der Gesuchsgegner behauptet habe, angeblich nicht in ei- nem Pensum von 100 % arbeiten zu können (Prot. S. 59). Da beim Gesuchsgegner wie gesehen aktuell und auch weiterhin von einem im Vollzeitpensum verdienten Einkommen auszugehen ist, zielen die Bestreitun- gen der Gesuchstellerin ins Leere. Mit Blick auf die Ausführungen des Gesuchs- gegners und darauf, dass er sein Einsatzgebiet jüngst geografisch hat ausweiten müssen (Prot. S. 50), erscheinen die behaupteten Mehrauslagen für die auswär- tige Verpflegung zumindest als glaubhaft und ihm sind die gemäss Kreisschreiben bei einem 100 %-Pensum vorgesehenen CHF 220.– als Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung im Bedarf anzurechnen. Die Gesuchstellerin hat auch für die Zeit, in welcher ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, keine Mehrkosten für auswärtige Verpfle- gung geltend gemacht (vgl. act. 151 S. 19), womit ihr keine Mehrkosten anzurech- nen sind.
E. 4.7 Die Gesuchstellerin macht Fahrkosten für ihren Arbeitsweg beziehungs- weise den Schulweg der Kinder im Betrag von CHF 300.– geltend, ohne deren Notwenigkeit und die konkrete Zusammensetzung dieses Betrages näher darzule- gen (act. 151 S. 19). Der Gesuchsgegner bestreitet die Fahrtkosten im vollen Um- fang (Prot. S. 49). Fahrkosten können geltend gemacht werden, sofern dem Fahrzeug Kompe- tenzcharakter zukommt (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 225 f.). Die Gesuchstellerin verpasst es, glaubhaft zu machen, inwiefern sie auf die Benützung eines Autos angewiesen ist. Dementsprechend sind ihr in einer zweiten Phase lediglich die Kosten für ein ZVV-Abo für drei Zonen (F._____
- 69 - bis Q._____, wo sie im Verein P._____ gearbeitet hat) im Betrag von CHF 130.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchsgegner hat keine Fahrkosten geltend gemacht, da diese über seine GmbH abgerechnet werden (act. 18 N 31, act. 153 S. 13 f.), womit ihm keine berufsbedingten Fahrkosten anzurechnen sind.
E. 4.8 Wie noch zu zeigen sein wird, ergibt sich in der zweiten Phase ein Über- schuss, sofern nur der Notbedarf berücksichtigt wird. Damit ist der Bedarf der Fa- milie in dieser zweiten Phase ab August 2026 um die nachfolgenden Positionen zu erweitern:
E. 4.8.1 Angesichts der finanziellen Verhältnisse ist in der zweiten Phase der Unter- haltsberechnung die gerichtsübliche Kommunikationskostenpauschale inkl. Se- rafe-Gebühren von monatlich CHF 110.– bei beiden Parteien anzurechnen. Bei den beiden älteren Söhnen, die je ein Handy besitzen, sind je Pauschalen von CHF 20.– im Bedarf zu berücksichtigen (act. 121/51 f.). Im Weiteren sind praxisgemäss pauschal je CHF 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung bei beiden Parteien zu berücksichtigen.
E. 4.8.2 Die Krankenkassenprämien für die Zusatzversicherung der Gesuchstellerin von monatlich CHF 62.20, von C._____ im Betrag von monatlich CHF 44.10 so- wie von D._____ und E._____ sind je im Betrag von monatlich CHF 37.65 (= CHF 25.20 + CHF 12.45) ausgewiesen (act. 121/47) und wurden vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Die vom Gesuchsgegner für das VVG geltend gemachten Kosten im Betrag von CHF 29.15 sind ebenfalls belegt (act. 126/40) und wurden von der Gesuchstellerin zumindest in ihrer Höhe nicht bestritten (vgl. Prot. S. 59). Dem- entsprechend sind die Kosten für das VVG in der genannten Höhe im jeweiligen Bedarf zu berücksichtigen.
E. 4.8.3 Da nach Berücksichtigung der obgenannten Bedarfsposition ein Über- schuss in der Höhe von CHF 50.– verbleibt, rechtfertigt es sich im Sinne einer Gleichbehandlung der Parteien je denselben Betrag für Steuern anzurechnen. Damit verbleibt den Parteien je ein anrechenbarer Steueranteil von CHF 25.–.
- 70 -
E. 4.8.4 Eine darüberhinausgehende Erweiterung des Notbedarfs ist aufgrund der ausgeschöpften finanziellen Mittel nicht möglich. Dementsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Prämien für die 3. Säule sowie die im Zusammenhang mit Hund J._____ geltend gemachten Kosten (act. 153 N 34 f.).
E. 4.9 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist von folgenden ge- rundeten monatlichen Bedarfszahlen auszugehen: Phase I (ab Urteilszeitpunkt bis 31. Juli 2026) Gesuch- Gesuchs- C._____ D._____ E._____ stellerin gegner Grundbetrag CHF 1'350.00 CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 400.00 CHF 1'200.00 Wohnkosten CHF 757.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 1'360.00 KVG CHF 331.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 318.00 (inkl. IPV) Gesundheits- CHF 50.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 50.00 kosten Verpflegung CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 220.00 Total CHF 2'488.00 CHF 1'063.00 CHF 1'063.00 CHF 863.00 CHF 3'148.00 Phase II (ab 1. August 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Gesuch- Gesuchs- C._____ D._____ E._____ stellerin gegner Grundbetrag CHF 1'350.00 CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 400.00 CHF 1'200.00 Wohnkosten CHF 757.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 1'360.00 KVG CHF 331.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 318.00 (inkl. IPV) Gesundheits- CHF 50.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 50.00 kosten Fremdbe- CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 129.00 CHF 0.00 treuung Verpflegung CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 220.00 Arbeitsweg CHF 130.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Kommunika- CHF 110.00 CHF 20.00 CHF 20.00 CHF 0.00 CHF 110.00 tion Versicherung CHF 30.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 30.00 VVG CHF 62.00 CHF 44.00 CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 29.00 Steuern CHF 25.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 25.00 Total CHF 2'845.00 CHF 1'127.00 CHF 1'121.00 CHF 1'030.00 CHF 3'342.00
- 71 -
E. 5 Unterhaltsberechnung
E. 5.1 Phase I (ab Urteilszeitpunkt bis 31. Juli 2026) Dem Gesuchsgegner ist ein Einkommen von CHF 7'300.– anzurechnen. Nach Abzug seines familienrechtlichen Notbedarfs im Betrag von total CHF 3'148.– ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 4'152.–. Wie bereits erwähnt hat der Gesuchsgegner als nicht hauptbetreuender El- ternteil mit seinem Einkommen den Barbedarf der Kinder zu decken. Damit ist in erster Linie die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners relevant. Diese ist den Nettobarbedarfszahlen der Kinder gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einkommens- und den auf den familienrechtlichen Notbedarf beschränkten Bedarfszahlen der Kinder C._____, D._____ und E._____ ergeben sich die nachfolgenden Nettobedarfszahlen der Kinder (Bedarf der Kinder abzüg- lich Familienzulagen): Nettobedarf der Kinder C._____ CHF 795.00 D._____ CHF 848.00 E._____ CHF 648.00 Total CHF 2'291.00 Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsgegner finanziell in der Lage ist, den soeben dargestellten Barbedarf der Kinder je vollständig zu decken. Nach De- ckung des Barunterhalts der Kinder verbleiben CHF 1'861.–. Diese sind zur De- ckung der indirekten Kinderkosten, d.h. dem Betreuungsunterhalt bzw. Notbedarf der Gesuchstellerin heranzuziehen. Der Notbedarf der Gesuchstellerin beträgt CHF 2'488.–, unter Berücksichtigung der verbleibenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von CHF 1'861.–, besteht im Betreuungsunterhalt ein Manko in Höhe von CHF 627.– bzw. gerundet CHF 625.–. Der Gesuchsgegner ist damit zu verpflichten, für die Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unter-
- 72 - haltsbeiträge, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Familienzulagen gemäss der nachfolgenden Übersicht zu bezahlen, wobei die Beträge zu runden sind: In Phase I (ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis 31. Juli 2026):
- Für C._____: CHF 795.–
- Für D._____: CHF 850.–
- Für E._____: CHF 2'510.– (hiervon CHF 1'860.– Betreuungsunterhalt)
E. 5.2 Phase II (ab 1. August 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Dem Gesuchsgegner ist weiterhin ein Einkommen von CHF 7'300.– anzu- rechnen. Nach Abzug seines erweiterten familienrechtlichen Bedarfs im Betrag von total CHF 3'342.– ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'958.–. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einkommenszahlen und dem (teil- weise) erweiterten Notbedarf der Kinder C._____, D._____ und E._____ ergeben sich die nachfolgenden Nettobedarfszahlen der Kinder (Bedarf der Kinder abzüg- lich Familienzulagen): Nettobedarf der Kinder C._____ CHF 859.00 D._____ CHF 906.00 E._____ CHF 815.00 Total CHF 2'580.00 Aus den obigen Tabellen ergibt sich, dass der Gesuchsgegner finanziell in der Lage ist, den soeben dargestellten Barbedarf der Kinder je vollständig zu de- cken. Nach Deckung des Barunterhalts der Kinder verbleiben CHF 1'378.–. Diese sind zur Deckung der indirekten Kinderkosten bzw. des Betreuungsunterhalts in dieser Höhe heranzuziehen, womit ein Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 1'375.– festzulegen ist.
- 73 - Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatli- che Unterhaltsbeiträge, zuzüglich von ihm bezogener Familienzulagen gemäss der nachfolgenden Übersicht zu bezahlen, wobei die Beträge zu runden sind: In Phase II (ab 1. August 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens):
- Für C._____: CHF 860.–
- Für D._____: CHF 905.–
- Für E._____: CHF 2'190.– (hiervon CHF 1'375.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
E. 5.3 Ehelicher Unterhalt Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist kein ehelicher Unterhalt geschuldet. Der in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin gestellte An- trag (act. 151 S. 4) ist abzuweisen. X. Gütertrennung Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 gab die Ge- suchstellerin zu Protokoll, ihren Antrag auf Anordnung der Gütertrennung zurück- zuziehen (act. 151 S. 4; Prot. S. 74), womit dieses Begehren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. XI. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Gesuchstellerin stellt für den Fall, dass vor dem Urteilszeitpunkt keine schriftliche Bestätigung der Erhöhung der auf der vormals ehelichen Wohnung an der Adresse H._____ 1, I._____, lastenden Hypothek beim Gericht eingereicht worden ist, den Antrag, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der anwaltli- chen Vertretung einen Betrag in Höhe von CHF 43'000.– zu bezahlen (act. 151
- 74 - S. 4; Prot. S. 74). Ein schriftliche Bestätigung über die Erhöhung der Hypothek liegt bis heute nicht vor. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Begehren der Gesuchstellerin ohnehin abzuweisen, womit an dieser Stelle auch offen bleiben kann, ob ein der- art bedingtes Rechtsbegehren überhaupt zulässig wäre. Ist der bedürftige Ehegatte nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskos- ten zu decken, kann der andere Ehegatte im Rahmen eines Endentscheides ge- stützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, einen Prozesskostenbeitrag zu leisten (ZR 85/1986 Nr. 32). Dies ist ein Gebot des Rechtsschutzes und dient der Waffengleichheit unter den Ehegatten (Urteil RE130016 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013, E. II/3.c). Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürf- tigkeit der ansprechenden und andererseits Leistungsfähigkeit der pflichtigen Par- tei sowie die Zumutbarkeit der Leistung im Zeitpunkt des Entscheids voraus (SCHMID, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch, Art. 159 N 7). Aufgrund der obigen Berechnungen im Zusammenhang mit der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ergibt sich, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag zu leisten, zumal er auch über kein nennenswertes liquides Vermögen verfügt. Der von der Gesuchstellerin be- hauptete Besitz von hohen Bargeldsummen des Gesuchsgegners wurde nicht glaubhaft dargelegt (act. 40a N 69; act. 130 N 2 ff.). Solche Summen sind auch auf den im Recht liegenden Steuererklärungen nicht ersichtlich (act. 12/8 f.; vgl. auch act. 126/30). Dass der Gesuchsgegner ebenfalls ein eigenes Interesse daran hat, die auf der Liegenschaft lastende – verzinsliche – Hypothekarschuld zu erhöhen, um darüber seinen Anteil an den Verfahrenskosten zu finanzieren, spricht ebenfalls dafür, dass er über kein frei verfügbares Vermögen verfügt. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch den Gesuchsgegner ist folglich abzuweisen.
- 75 -
2. Eventualiter stellt die Gesuchstellerin den Antrag, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr sei in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 151 S. 4; Prot. S. 73 f.). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- standes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwie- gender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands erforderlich machen (EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 118 N 5 m.w.H.). Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde (Urteil RU110055 vom Obergericht des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2011, E. 2.3; HUBER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 118 N 9). Die Parteien waren weiter nicht in der Lage, die Folgen des Getrenntlebens aussergerichtlich zu regeln, weshalb das vorliegende Eheschutzverfahren erfor- derlich war. Die Gesuchstellerin ist mit ihren Begehren zumindest teilweise durch- gedrungen, womit ihre Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden kön- nen. Darüber hinaus erwirtschaftet die Gesuchstellerin aktuell kein Erwerbsein- kommen, sondern bezieht Sozialhilfe (act. 152/64). Es liegt auf der Hand, dass sie nicht in der Lage ist, den vorliegenden Prozess finanzieren zu können. Sie verfügt jedoch über einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft H._____ 1, I._____. Gemäss den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass falls beide Parteien einer Erhöhung zustimmen – was sie am 30. Oktober 2025 verein- bart haben (act. 155) – eine Erhöhung der Hypothek möglich ist (act. 131/56). Vor diesem Hintergrund kann nicht von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin
- 76 - ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie das Verfahren mittels Erhöhung der Hypothek wird finanzieren können. Demzufolge muss auch der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht weiter geprüft werden.
E. 5.4 Das subeventualiter gestellte Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit abzuweisen. XII. Prozesskosten
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 ZPO in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist nach den §§ 5 und 6 der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen, wobei das tatsächliche Streitin- teresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles ausschlag- gebend sind. Die Gebühr beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Zu berücksichtigen gilt, dass wenn im Rahmen von nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten auch vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu ent- scheiden sind, die das Verfahren aufwendig gestalten, die Gebühr bis zu demjeni- gen Betrag erhöht werden kann, der für den Entscheid über die vermögensrechtli- chen Rechtsbegehren alleine zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Dem Ge- genüber ist zu beachten, dass im Eheschutzverfahren die Gebühr bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden kann (§ 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).
2. Im Vordergrund standen neben der Zuteilung der Obhut sodann auch die Kin- derunterhaltsbeiträge, deren Behandlung im vorliegenden Fall jedoch nicht als überdurchschnittlich aufwändig und zeitintensiv gewertet werden muss. Eine Erhö- hung der Entscheidgebühr gestützt auf § 5 Abs. 2 GebV OG erscheint daher nicht angezeigt. Aufgrund der Dauer und Komplexität des Verfahrens, namentlich des benö- tigten Zeitaufwands für die drei Verhandlungen, für die Behandlung von mehreren superprovisorischen Begehren und dem Aufwand für das Einholen eines Gutach-
- 77 - tens, rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'500.– festzusetzen. Da die Parteien die Kosten der Kindesschutzmassnahmen zu tragen haben, sind ihnen im Übrigen auch die Kosten im Zusammenhang mit dem Kindsvertreter aufzuerlegen. Das Honorar des Kindsvertreters beträgt CHF 17'828.– (act. 159). Hinzu kommen die Kosten für die Erstellung des L._____ AG-Gutachtens in der Höhe von CHF 28'106.– (act. 93). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Vorliegend war sowohl über Kinderbelange als auch über die finanziellen Nebenfolgen des Getrenntlebens zwischen den Parteien zu entscheiden, wobei keine der Parteien vollständig in allen Punkten obsiegte. Hinzu kommt, dass in familienrechtlichen Verfahren von den dar- gelegten Verteilungsgrundsätzen ohnehin abgewichen werden kann und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis sind denn auch die Kosten eines Pro- zesses, soweit sie die Kinderbelange betreffen, unabhängig vom Verfahrensaus- gang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind die Kosten den Parteien damit je zur Hälfte aufzuerlegen. Gleichzeitig sind aus denselben Überlegungen gegenseitig keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 78 - Es wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrag durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 25. Januar 2024 getrennt le- ben.
- Die eheliche Liegenschaft an der Adresse H._____ 1, I._____, wird samt Hausrat, Mobiliar und dem Hund J._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
- Das Fahrzeug VW Tiguan wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
- Der Hund J._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgeg- ner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
- Der Antrag des Gesuchsgegners auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Abholung bestimmter sich in der ehelichen Liegenschaft befindlicher Gegen- - 79 - stände und auf Ermächtigung des Gesuchsgegners zur Entsorgung im Falle der nicht fristgemässen Abholung wird abgewiesen.
- Die Kinder, C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2015, und E._____, geb. tt.mm.2017, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin.
- Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Phase I (Betreuung an drei Tagen pro Monat): Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Söhne dreimal pro Monat von Sonntagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Erscheint es aus Sicht der Fachperson (Besuchsbegleitung) und der Besuchsrechtsbeistandsperson erforderlich, findet die Betreuung (teil-)begleitet durch eine Fachperson statt (siehe dazu die Aufträge an die Besuchsrechtsbeistandsperson). Sollte der Besuch unbegleitet stattfinden können, wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kinder vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dorthin zurückzubringen. Phase II (Betreuung jedes zweite Wochenende inkl. einer Übernachtung): Sobald es aus Sicht der Fachperson (Besuchsbegleitung) und der Besuchsrechtsbeistandsperson mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint, wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Söhne unbegleitet an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kinder vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dorthin zurückzubringen. - 80 - Phase III (gerichtsübliche Betreuung): Sobald es aus Sicht der Besuchsrechtsbeistandsperson mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint, wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Söhne unbegleitet an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr und dauert bis am darauffolgenden Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis am darauffolenden Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Söhne je an einem Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (24. oder 25. Dezember) und Neujahr (31. Dezember oder
- Januar) jeweils von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Falls sich die Parteien nicht einigen können, kommt dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu und der Gesuchstellerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Sobald es aus Sicht der Besuchsrechtsbeistandsperson mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint, wird der Gesuchsgegner ferner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Söhne unbegleitet für zwei Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu betreuen. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, die Aus- übung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus bei der Gesuchstellerin bzw. der Besuchsrechtsbeiständin anzumelden. Falls sich die Parteien nicht einigen können, kommt dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu und der Gesuchstellerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kinder vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dorthin zurückzubringen. - 81 -
- Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Juli 2024 für die Kin- der C._____, D._____ und E._____ angeordnete Besuchsrechtsbeistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten. Der Beistän- din werden die folgenden erweiterten Aufgaben und besonderen Befugnisse übertragen: die Einzelbegleitung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit den Kindern zu organisieren, zu überwachen und je nach Verlauf im Sinne der Dispositiv-Ziffer 7 einzuschränken oder auszuweiten sowie für die Finanzierung besorgt zu sein; mit den Parteien und den Kindern die Besuche vor- und nachzubespre- chen (je nach Ausgangslage getrennt oder gemeinsam); gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die begleiteten Treffen in unbegleitete (je nach Verlauf auch mit Übernachtung) über- führt werden können und bei positivem Verlauf die Überführung der be- gleiteten Besuche in unbegleitete bei der dannzumal zuständigen Be- hörde zu beantragen; den Wechsel zwischen den Phasen I, II und III festzulegen (vgl. Dispo- sitiv-Ziffer 7); bei Konflikten bezüglich der Betreuungsverantwortung des Vaters zwi- schen den Parteien zu vermitteln; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat. Die Beistandsperson wird berechtigt, die Betreuungszeiten innerhalb des festgelegten Rahmens den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abwei- chend zu regeln.
- Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Juni 2025 für die Kinder C._____, D._____ und E._____ angeordnete Erziehungsrechtsbei- - 82 - standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB wird aufrechterhalten. Der Bei- ständin werden die folgenden Aufgaben und besonderen Befugnisse übertra- gen: die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihre Kinder zu beraten und zu unterstützen; für die gedeihliche persönliche und schulische/berufliche Entwicklung von E._____, D._____ und C._____ zusammen mit den Eltern besorgt zu sein, sowie unter Einbezug der Kinder in ihrem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen; die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen und der Schule sowie die Koordination des Helfernetzes sicher zu stellen; mit den Eltern je eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzu- richten, die Umsetzung zu überwachen und die Eltern bei der Organi- sation der Finanzierung zu unterstützen; für die Weiterführung des Jugendcoachings besorgt zu sein und die El- tern bei der Organisation der Finanzierung zu unterstützen; die Eltern bei der Organisation einer therapeutischen Begleitung für C._____, D._____ und E._____ zu unterstützen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbei- träge, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Familienzulagen, wie folgt zu be- zahlen: In Phase I (ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis 31. Juli 2026): - Für C._____: CHF 795.– - Für D._____: CHF 850.– - Für E._____: CHF 2'510.– (hiervon CHF 1'860.– Betreuungsunterhalt) - 83 - In Phase II (ab 1. August 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens): - Für C._____: CHF 860.– - Für D._____: CHF 905.– - Für E._____: CHF 2'190.– (hiervon CHF 1'375.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Das Manko im Betreuungsunterhalt (welches gesamthaft dem jüngsten Kind E._____ angerechnet wird) beträgt in Phase I: CHF 625.–.
- Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners werden der Gesuchstellerin keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen.
- Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen (gerundet, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat): - Gesuchstellerin: CHF 0.– ab Urteilzeitpunkt bis 31. Juli 2026 CHF 1'470.– ab 1. August 2026 mit 30 %-Pen- sum - Gesuchsgegner: CHF 7'300.– 100 %-Pensum - C._____: Familienzulage von derzeit CHF 268.– - D._____: Familienzulage von derzeit CHF 215.– - E._____: Familienzulage von derzeit CHF 215.– Vermögen: nicht relevant - 84 - familienrechtlicher Bedarf: (gerundet) - Gesuchstellerin: CHF 2'490.– Phase I CHF 2'845.– Phase II - Gesuchsgegner: CHF 3'150.– Phase I CHF 3'340.– Phase II - C._____: CHF 1'065.– Phase I CHF 1'125.– Phase II - D._____: CHF 1'065.– Phase I CHF 1'120.– Phase II - E._____: CHF 865.– Phase I CHF 1'030.– Phase II
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Gütertrennung wird als durch Rückzug er- ledigt abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 28'106.– Gutachten L._____ AG CHF 17'828.– Honorar Kindsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ CHF 50'434.– Total r.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), Rechtsanwältin MLaw Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchsgegners (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (per Einschreiben, gegen Empfangs- schein), O._____, Erziehungsbeiständin, kjz Winterthur, St. Gallerstrase 42, 8400 Winterthur (hinsichtlich Erwägungen Ziffern I. und VII.1 bis IX.5.2 - 85 - und Dispositiv Ziffern 6 bis 10 und 12; per Einschreiben, gegen Emp- fangsschein), N._____, Besuchsrechtsbeiständin, kjz Winterthur, St. Gallerstrase 42, 8400 Winterthur (hinsichtlich Erwägungen Ziffern I. und VII.1 bis IX.5.2 und Dispositiv Ziffern 6 bis 10 und 12; per Einschreiben, gegen Emp- fangsschein), die Kindesschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (hin- sichtlich Erwägungen Ziffern I. und VII.1 bis IX.5.2 und Dispositiv Zif- fern 6 bis 10 und 12; per Einschreiben, gegen Empfangsschein).
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Winterthur, 20. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Iten
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht s.V. (Eheschutz) Geschäfts-Nr. EE240011-K/U Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw A. Ochsner Gerichtsschreiberin MLaw T. Iten Urteil und Verfügung vom 20. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ sowie Z._____, weiterer Verfahrensbeteiligter betreffend Eheschutzmassnahmen
- 2 - Rechtsbegehren des Kindsvertreters in der Hauptsache: act. 150 S. 10) "1. Es seien die Kinder C._____, D._____ und E._____ unter die al- leinige Obhut der Mutter stellen.
2. Es sei der Vater für berechtigt zu erklären, die Kinder an jedem zweiten Wochenende während acht Stunden zu sich zu Besuch zu nehmen. Die Besuche seien weiterhin (teil-)begleitet durchzuführen. Abhängig vom Verlauf der Besuche und der Zustimmung der Kin- der seien die Besuche schrittweise auf ganze Wochenenden (in- klusive Übernachtungen) auszuweiten, wobei die Besuchsrechts- beiständin zu ermächtigen sei, über die jeweiligen Ausweitungen zu entscheiden.
3. Es seien die mit Verfügung vom 30. Juni 2025 angeordneten bzw. bestätigten Beistandschaften im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit den jeweiligen Aufträgen weiterzuführen. Die Besuchsrechtsbeistandschaft sei um den Auftrag zu erwei- tern, abhängig vom Verlauf der Besuche und der Zustimmung der Kinder über den Zeitpunkt der schrittweisen Ausweitung der Be- suche und Aufhebung der Besuchsbegleitung zu befinden." abgeänderte Rechtsbegehren der Gesuchstellerin in der Hauptsache: (act. 151 S. 1-4, Prot. S. 73 f.)
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haus- halt am 25. Januar 2024 aufgehoben haben und es sei der Ge- suchstellerin das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilli- gen;
2. Es seien die gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2015 und E._____, geb. tt.mm.2017, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuch- stellerin zu stellen bzw. zu belassen;
3. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der Kinder, insbe- sondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtli- cher Belange, bei der Gesuchstellerin befindet; Entsprechend sei E._____ zu ermöglichen, weiterhin die Schule in F._____ zu besuchen;
- 3 -
4. Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, alle drei Söhne wie folgt zu betreuen (persönlicher Verkehr): Phase 1: Jedes zweite Wochenende einen Tag, jeweils begleitet von G._____ (Besuchsbegleiter und SPF); dieser entscheidet nötigen- falls über allfällige Reduktion oder Sistierung des Betreuungs- rechts; Phase 2: Bei positivem Verlauf schrittweise Ausweitung und Intensivierung der Besuche bis zu einem Betreuungsrecht jedes zweite Wochen- ende; Festlegung der Ausweitungsschritte und -zeitpunkte durch G._____ in Zusammenarbeit mit den Beiständinnen und unter Be- rücksichtigung der Wünsche und des Befindens der drei Kinder, der Rückmeldungen der Eltern und den Empfehlungen des Helfer- netzes; Treffen fortlaufender Feiertagsbetreuungsregelung durch G._____ in Zusammenarbeit mit den Beiständinnen und unter Berücksichti- gung der Wünsche und des Befindens der drei Kinder, die Rück- meldungen der Eltern und den Empfehlungen des Helfernetzes; Festlegung von weiteren Besuchen unter der Woche bei gutem Verlauf durch G._____ in Zusammenarbeit mit den Beiständinnen und unter Berücksichtigung der Wünsche und des Befindens der drei Kinder, die Rückmeldungen der Eltern und den Empfehlungen des Helfernetzes; Phase 3: Bei weiterhin gutem Verlauf Festlegung einer Ferienbetreuungsre- gelung durch die Besuchsrechtsbeiständin unter Berücksichtigung der Empfehlungen von G._____, der Wünsche und des Befindens der Kinder, die Rückmeldungen der Eltern und den Empfehlungen des Helfernetzes; Über alle Phasen soll gelten: Bei gutem Verlauf schrittweise Reduktion der Besuchsbegleitung durch die Besuchsrechtsbeiständin unter Berücksichtigung der Empfehlungen von G._____, der Wünsche und des Befindens der drei Kinder, die Rückmeldungen der Eltern und den Empfehlungen des Helfernetzes; In den übrigen Zeiten werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut;
5. Die vormals eheliche Wohnung an der Adresse H._____ 1, I._____, sei mitsamt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der per- sönlichen Gegenstände der Gesuchstellerin) für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benützung zuzuweisen;
- 4 -
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin bis
31. November 2025 folgende Gegenstände herauszugeben (nach vorgängiger Terminabsprache, nötigenfalls über die Rechtsvertre- tungen):
- den Hund J._____ der Gesuchstellerin (sie ist Eigentümerin und eingetragene Halterin);
7. Es sei das bestehende Helfernetz aufrechtzuerhalten, wobei die Aufgaben der Beiständinnen gemäss der Verfügung des angeru- fenen Gerichts vom 30. Juni 2025 weiterzuführen seien, dies mit folgenden Ergänzungen: Erziehungsbeistandschaft:
- Bei Konflikten der Eltern bezüglich Entscheidungen betreffend schulische und medizinische (inkl. Therapien und Impfungen) Angelegenheiten der Kinder zu vermitteln und nötigenfalls zu entscheiden; Besuchsrechtsbeistandschaft:
- Die Ausweitung, allenfalls Einschränkung der Betreuung durch den Gesuchsgegner im Sinne von Antrag Ziff. 4 zu überwa- chen, zu begleiten bzw. im Konfliktfall zu entscheiden;
8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für den Unterhalt für sie persönlich und die gemeinsamen Kinder Un- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: CHF 779.– Barunterhalt für C._____, zuzüglich allfällige Familien- zulagen für C._____: CHF 840.– Barunterhalt für D._____, zuzüglich allfällige Familien- zulagen für D._____; CHF 915.– Barunterhalt für E._____, zuzüglich allfällige Familien- zulagen für E._____; CHF 2'095.– Betreuungsunterhalt für E._____; Ehegattenunterhalt in angemessener Höhe, Bezifferung wird vor- behalten; zahlbar an die Gesuchstellerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats, erstmals per Rechtskraft des Eheschut- zurteils;
9. Von den vorangehenden Anträgen abweichende Anträge des Ge- suchsgegners seien abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1 % MwSt] zu- lasten des Gesuchsgegners.
- 5 - abgeänderte prozessuale Anträge der Gesuchstellerin in der Hauptsache: (act. 151 S. 4,, Prot. S. 73 f.)
1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der an- waltlichen Vertretung einen Betrag in Höhe von CHF 43'000.– zu bezahlen;
2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und ihr in der Person der sprechenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. abgeänderte Rechtsbegehren des Gesuchsgegners in der Hauptsache: (act. 153 S. 1-3, Prot. S. 73 f.) "1. Es seien sämtliche Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen, so- fern sie nicht mit den folgenden übereinstimmen oder ausdrück- lich anerkannt werden.
2. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Par- teien seit 25.01.2024 getrennt leben.
3. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2015, und E._____, geb. tt.mm.2017, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Par- teien zu stellen. Es sei festzustellen, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der Gesuchstellerin befindet.
4. Die Betreuung durch den Gesuchsgegner sei wie folgt festzule- gen:
- Jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bis Freitagabend 18.00 Uhr;
- Jedes zweite Wochenende ab Freitagabend 18.00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn;
- während 6.5 Schulferienwochen;
- in den geraden Jahren ab Gründonnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Ostermontagabend, 18.00 Uhr sowie an Silvester;
- in den ungeraden Jahren ab Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, 18.00 Uhr sowie am Neujahrstag;
- jeweils am 25.12 während den Weihnachtsfeiertagen.
- 6 -
5. Es seien die für die Kinder errichteten Beistandschaften im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB beizubehalten, wobei die Auf- gaben der Besuchsrechtsbeiständin wie folgt anzupassen seien:
- mit den Parteien und den Kindern die Besuche vor- und nachzubesprechen (je nach Ausgangslage getrennt oder ge- meinsam);
- bei Konflikten bezüglich der Betreuungsverantwortung zwi- schen den Parteien zu vermitteln;
- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsa- men Gesprächen mit den Eltern;
- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Kinder Unterhalts- beiträge in Höhe von insgesamt CHF 1'900.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, erstmals per 1. Januar 2025 bis Oktober 2025, zahlbar an die Gesuchstellerin.
7. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner ab November 2025 mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge für die Kin- der entrichten kann.
8. Es sei festzuhalten, dass mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.
9. Es sei die eheliche Liegenschaft an der Adresse H._____ 1, I._____, samt Mobiliar und Hausrat und dem Hund J._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benützung für sich und die Kinder zuzuweisen.
10. Es sei das Fahrzeug VW Tiguan für die Dauer des Getrenntle- bens dem Gesuchsgegner zur Benützung für sich zuzuweisen.
11. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die im Folgenden ge- nannten Gegenstände bis spätestens am 31.12.2025 aus der ehelichen Liegenschaft abholen zu lassen, andernfalls sei der Ge- suchsgegner für berechtigt zu erklären, dieselben Gegenstände zu entsorgen:
- 3 Barhocker aus dem Estrich;
- Drucker, PC, Bildschirm, Tastatur, Maus und Bürostuhl im OG;
- 4 Aquarien mitsamt Inhalt;
- Weisse Kommode aus Küche mitsamt Inhalt;
- Weisse Kommode aus Küche mit Mikrowelle;
- Braune Kommode aus Wohnzimmer mitsamt Inhalt;
- Spiegel aus Korridor UG;
- 7 -
- E-Piano mitsamt Hocker;
- Persönliche Gegenstände.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin (zzgl. 8.1 % MwSt)." Erwägungen: I. Prozessgeschichte Die Parteien sind verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder: C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2015, und E._____, geb. tt.mm.2017 (act. 3). Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 machte die Gesuchstellerin das vorlie- gende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1), woraufhin die Parteien auf den 6. März 2024 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen wurden (act. 5). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2024 erstatteten die Parteien ihre ersten Parteivorträge (Prot. S. 5 ff.; act. 16; act. 18) und schlossen für die Dauer des Verfahrens eine Vereinbarung (act. 22, Regelung Betreuungs- verantwortung und Kinderunterhaltsbeiträge, Einsetzung Kindsvertreter). Mit Blick auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge der Parteien und die zwischen ihnen hinsichtlich einer Kindsvertretung geschlossene Vereinba- rung bestellte das Gericht am 7. März 2024 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ als Kindsvertreter (act. 24). Mit Eingabe vom 1. Mai 2024 (act. 27a) ersuchte die Gesuchstellerin um den Erlass superprovisorischer Massnahmen (Sistierung persönlicher Verkehr des Gesuchsgegners bis zur Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft), worauf- hin der Antrag auf Sistierung des persönlichen Verkehrs am 3. Mai 2024 gutge- heissen wurde. Mit Eingaben vom 8. und 13. Mai 2024 (act. 31 f., Kindsvertreter) und vom 17. Mai 2024 (act. 35, Gesuchsgegner) nahmen die Parteien sodann in- nert Frist (act. 29) Stellung zum superprovisorisch gestellten Antrag. In der Folge wurden die Parteien auf den 3. Juli 2024 zur Verhandlung vorgeladen (act. 39). Anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2024 betreffend vorsorgliche Massnah-
- 8 - men schlossen die Parteien in Abänderung der Vereinbarung vom 6. März 2024 eine weitere Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens (act. 43, Einsetzung Be- suchsrechtsbeistandschaft, Abänderung Regelung Betreuungsverantwortung, Be- stätigung Regelung Kinderunterhaltsbeiträge, Herausgabe Gegenstände, Einho- lung Erziehungsfähigkeitsgutachten). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft er- richtet (act. 45) und mit Verfügung vom 9. Juli 2024 zur Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin und des Gesuchgegners sowie zur Frage der Zuteilung der Obhut und zum persönlichen Verkehr die Einholung eines Gutachtens angeordnet. Als Gutachterin wurde Frau lic. phil. K._____, c/o L._____ AG, M._____, bestellt (act. 49). Nachdem den Parteien auch das rechtliche Gehör zum Gutachtensauf- trag bzw. den darin enthaltenen Fragen gewährt und ihre Ergänzungsfragen be- rücksichtigt worden waren (act. 50 ff.), wurde der Gutachtensauftrag am 23. Au- gust 2024 erteilt (act. 62). Zwischenzeitlich ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Bezirke Winterthur und Andelfingen am 17. Juli 2024 N._____ zur Be- suchsrechtsbeiständin für die drei Kinder (act. 53). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 (act. 72) ersuchte der Gesuchsgegner um Erlass superprovisorischer Massnahmen (parteiverbindliche Festlegung der Ortschaft I._____ als Beschulungsort von E._____). Sein Antrag wurde am
17. Oktober 2024 superprovisorisch gutgeheissen (act. 75). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 77 ff.) erklärte das Gericht am 5. Dezember 2024 die Ge- suchstellerin vorsorglich für berechtigt, E._____ bei der in der Ortschaft F._____ befindlichen Schule anzumelden, ohne dabei den zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder festzulegen (act. 87). Innert erstreckter Frist ging schliesslich am 20. Dezember 2024 das fachpsy- chologische L._____ AG-Gutachten ein (act. 92 ff.). Nachdem zunächst eine ver- gleichsweise Lösung angestrebt wurde (act. 96 ff.), mussten schliesslich die La- dungen für die auf den 12. Juni 2025 angesetzte Vergleichsverhandlung mangels weiter bestehender Vergleichsbereitschaft abgenommen werden (act.122 f.).
- 9 - Vor diesem Hintergrund wurde den Parteien und dem Kindsvertreter mit Ver- fügung vom 10. Juni 2025 Frist angesetzt, um zum kurz vor Eingang des Gutach- tens gestellten Antrag der Besuchsrechtsbeiständin vom 19. Dezember 2024 auf Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft Stellung zu nehmen (act. 127). Nach Eingang der Stellungnahmen (act. 133 ff.) wurde am 30. Juni 2025 die Besuchs- rechtsbeistandschaft bestätigt und zusätzlich eine Erziehungsbeistandschaft er- richtet (act. 136). Mit Entscheid vom 8. Juli 2025 ernannte die KESB sodann O._____ zur Erziehungsbeiständin (act. 139). In der Folge wurden die Parteien auf den 30. Oktober 2025 zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vorgeladen (act. 141). Im Rahmen der Verhandlung konnte mit Blick auf die Betreuung der Kinder während Weihnachten 2025 und Silvester / Neujahr 2025 / 2026 sowie auf die von den Parteien beabsichtigte Er- höhung der Hypothek zur Finanzierung des vorliegenden Verfahrens eine Teilver- einbarung geschlossen werden (act. 155). Im Übrigen konnte zu den Folgen des Getrenntlebens keine Einigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden (Prot. S. 36 ff.; act. 150 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Par- teien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechts- begehren relevant sind. II. Prozessuale Grundsätze
1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteris- tisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfah- ren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozess- beschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summari- schen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden soge- nannten eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO).
- 10 - Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Ge- richt muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist die beweisführende Partei glaubwürdig und ihre Darstellung plau- sibel, darf auf ihre Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: LÖT- SCHER/SCHENK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., Art. 271 N 10 ff. m.w.H.).
2. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Be- stimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB) und betraut – falls nötig – die Kindesschutzbehörde mit deren Vollzug (Art. 315a ZGB). Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wurden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien ge- bunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIG- HAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 296 N 11; BSK ZPO-MAZAN, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbe- langen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt sub- stantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (Urteil 5A_975/2022 des Bundesge- richts vom 30. August 2023, E. 2.5). III. Getrenntleben Die Gesuchstellerin und der Gesuchsgegner beantragen übereinstimmend, es sei festzustellen, dass sie seit dem 25. Januar 2024 getrennt leben (vgl. act. 151
- 11 - S. 1, act. 153 S. 1). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat ihren übereinstim- menden Willen zu respektieren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. BRÄM, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 176 ZGB). Es ist daher festzuhalten, dass die Parteien seit dem 25. Januar 2024 getrennt leben. IV. Benützung Liegenschaft, Mobiliar, Hausrat und VW-Tiguan 1.1. Die Parteien beantragen zudem übereinstimmend, es sei die eheliche Lie- genschaft an der Adresse H._____ 1 in I._____ mitsamt Hausrat und Mobiliar so- wie das Fahrzeug VW Tiguan für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchs- gegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen (act. 151 S. 3 und Prot. S. 62, Ge- suchstellerin; act. 153 S. 2, Gesuchsgegner). 1.2. Bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes regelt das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausra- tes (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft sowie die Regelung der Benützung des Hausrates und Mobiliars unterstehen grundsätz- lich der freien Verfügung der Parteien (BRÄM, Zürcher Kommentar, N 36 zu Art. 176 ZGB). Unter den Hausrat kann nach ständiger Praxis auch ein Fahrzeug fallen (statt vieler: Urteil LE170061-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. März 2018, E. III.1.5 m.w.H.). Demgemäss ist die eheliche Liegenschaft an der Adresse H._____ 1 in I._____ mitsamt Hausrat und Mobiliar sowie das Fahr- zeug VW Tiguan für die Dauer des Getrenntlebens antragsgemäss dem Gesuchs- gegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. V. Zuweisung des Haustiers Beide Parteien beantragen die Zuweisung des Haustiers (Hund J._____) je an sich selber (act. 151 S. 3, Gesuchstellerin; act. 153 S. 2, Gesuchsgegner). Bei der Zuweisung eines Haustieres gilt es zu berücksichtigen, wer seine primäre Bezugsperson ist, beziehungsweise bei wem das Tier besser aufgehoben
- 12 - sein wird. Es geht nicht um den "Gebrauchsnutzen", sondern das Tierwohl ist ent- scheidend. Die Zuteilung soll an jenen Ehegatten erfolgen, der für die bessere Unterbringung in tierschützerischer Hinsicht sorgen kann (BSK ZGB I- MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 7b). Die Gesuchstellerin hat den gemeinsamen Haushalt mit den Kindern, aber ohne den Hund verlassen. Unbestrittenermassen befindet sich der ein hohes Alter aufweisende Hund J._____ damit seit der Tren- nung der Parteien vor zwei Jahren im Haushalt des Gesuchsgegners, welcher sich seither alleine um das Haustier gekümmert hat (act. 40a N 20; act. 151 N 47 ff.; Prot. S. 64). Damit stellt der Gesuchsgegner – zumindest zwischenzeitlich – die primäre Bezugsperson für den Hund dar. Weiter spricht für die Zuteilung an den in der ehelichen Liegenschaft verbleibenden Gesuchsgegner, dass der be- reits ältere Hund in seinem gewohnten Lebensraum verbleiben kann. Der von der Gesuchstellerin und dem Kindsvertreter geäusserte Wunsch der Kinder, dass der Hund bei ihnen im Haushalt lebe (act. 151 N 50; Prot. S. 50), ist für die Zuweisung des Haustiers ein nur in untergeordneter Weise relevanter Faktor. Dementspre- chend ist das Haustier – unbeachtlich der nachfolgenden Ausführungen zur Ob- hutszuteilung – für die Dauer der Trennung dem in der ehelichen Liegenschaft verbleibenden Gesuchsgegner zuzuweisen. VI. Verpflichtung zur Abholung / Ermächtigung zur Entsorgung von Gegenständen
1. Im Übrigen stellt der Gesuchsgegner sinngemäss den Antrag, der Gesuch- stellerin sei Frist anzusetzen, die nachfolgend aufgelisteten Gegenstände aus der ehelichen Liegenschaft abzuholen. Bei Säumnis sei der Gesuchsgegner zu er- mächtigen, diese Gegenstände zu entsorgen:
- 3 Barhocker aus dem Estrich;
- Drucker, PC, Bildschirm, Tastatur, Maus und Bürostuhl im OG;
- 4 Aquarien mitsamt Inhalt;
- Weisse Kommode aus Küche mitsamt Inhalt;
- Weisse Kommode aus Küche mit Mikrowelle;
- Braune Kommode aus Wohnzimmer mitsamt Inhalt;
- Spiegel aus Korridor UG;
- 13 -
- E-Piano mitsamt Hocker;
- Persönliche Gegenstände. Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, sie habe sich in ihrer neuen Woh- nung einrichten müssen, daher könne sie nicht alle genannten Möbel zu sich neh- men. Mit der Ermächtigung zur Entsorgung der aufgelisteten Gegenstände würde eine Aufteilung des Mobiliars vorweggenommen, über welche erst im Rahmen ei- nes allfälligen Scheidungsverfahrens entschieden werden könne. Dementspre- chend sei der Gesuchsgegner nicht dazu zu berechtigen, alles zu entsorgen, was allenfalls ihr gehöre (Prot. S. 53, S. 62 und S. 71 f.).
2. In Art. 176 ZGB sind die durch das Gericht auf Begehren eines Ehegatten zu regelnden Trennungsnebenfolgen abschliessend geregelt. Im Zusammenhang mit der Regelung von Gegenständen, mithin von Vermögenswerten, ist im Rahmen von Eheschutzverfahren lediglich vorgesehen, dass das Gericht die Benützung des Hausrates regelt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Hierbei geht es um die Regelung der einstweiligen Zuweisung von Wohnung und Hausrat. Entscheidendes Kriterium ist die Zweckmässigkeit und sind nicht die Eigentumsverhältnisse. Der Antrag des Ge- suchsgegners zielt jedoch nicht auf die Regelung der Benützungsrechte. Er bein- haltet vielmehr eine Verpflichtung, die Gesuchstellerin aufzufordern, ihre vom Ge- suchsgegner aufgelisteten Gegenstände abzuholen bzw. eine Ermächtigung an den Gesuchsgegner zur Entsorgung derselben im Säumnisfall. Dieser Antrag fällt nicht unter die gesetzlich vorgesehenen Eheschutzmassnahmen, sondern sprengt deren Rahmen. Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Antrag des Gesuchsgeg- ners in diesem Zusammenhang abzuweisen (vgl. Urteil LE180049-O des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 15. August 2019, E. 7.4). VII. Nicht vermögensrechtliche Kinderbelange
1. Vorbemerkung Haben die Ehegatten, die zur Regelung des Getrenntlebens das Gericht an- rufen, minderjährige Kinder, so trifft das Eheschutzgericht nach den Bestimmun- gen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Die Kinderbelange unterstehen im Unterschied zum oben
- 14 - Ausgeführten nicht der freien Verfügung der Parteien. Für die Regelung der Kin- derbelange gelten daher die Offizial- und die Untersuchungsmaxime. Zu regeln sind namentlich die Obhut über die Kinder, der persönliche Verkehr mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil beziehungsweise die Beteiligung jedes Elternteils an der Betreuung sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen.
2. Obhut 2.1. Die Gesuchstellerin beantragte bereits bei Einleitung des Verfahrens, die drei gemeinsamen Kinder seien für die Dauer des Getrenntlebens unter ihre allei- nige Obhut zu stellen (act. 1 S. 2) und hält seither daran fest (act. 151 S. 1). Der Gesuchsgegner stellte demgegenüber ursprünglich im Hauptstandpunkt den Antrag, die Kinder seien für die Dauer des Getrenntlebens unter seine allei- nige Obhut zu stellen (act. 18 S. 1) und änderte dies – nach dem Vorliegen des Gutachtens – ab, indem er nun die alternierende Obhut beantragt (act. 153 S. 1). Der Kindsvertreter beantragt, die Kinder seien unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen (act. 150 S. 7 f. und S. 10). 2.2. Beim Entscheid über die Obhut hat das Gericht insbesondere das Recht der Kinder auf regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu be- rücksichtigen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB). Weiter hat das Gericht im Sinne des Kin- deswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen, wenn dies von ei- nem Elternteil verlangt wird (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Ver- gangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die al- ternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Kindeswohl entspricht (BGE 142 III 612, E. 4.2). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass
- 15 - die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide El- tern erziehungsfähig sind (Urteil 5A_629/2019 des Bundesgerichts vom 13. No- vember 2020, E. 4.2; BGE 142 III 617, E. 3.2.3). Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteiles, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (Urteil LE230009-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2024, E. 3.4 m.w.H.). Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer al- ternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kin- derbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung wider- setzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kin- derbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu be- rücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwi- schen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterfüh- rung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Wünsche sowie seine Beziehungen zu Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Folgt aus der Beurteilung, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindeswohl liegt, ist anhand der vorstehenden Kriterien zu entscheiden, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist. Zusätzlich ist die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (BGE 142
- 16 - III 612, E. 4.2 - 4.4 m.w.H; Urteil LZ190021-O des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2021, E. C.2). 2.3. Vorliegend sprechen beide Elternteile je dem anderen die Erziehungsfähig- keit ab: Die Gesuchstellerin wirft dem Gesuchsgegner im Wesentlichen vor, er stelle seine Bedürfnisse grundsätzlich über diejenigen der anderen Familienmit- glieder (act. 1 N 10; act. 151 N 26). Er wirke direkt auf alle drei Kinder ein, in dem er vor ihnen den Elternkonflikt bespreche und ihnen zu verstehen gebe, es sei sie, die die mit der Trennung zusammenhängenden Konflikte verursache. Damit be- laste er die Kinder insbesondere aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität enorm (act. 1 N 12; act. 27a N 4, N 8 und N 14; act. 40a N 15). Bei C._____ sei eine Au- tismusspektrumsstörung (ASS) diagnostiziert worden. Bei D._____ liege die Auf- merksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vor (act. 1 N 6). Bei E._____ bestehe aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten der Verdacht, er habe ADHS (act. 151 N 24). Dem Gesuchsgegner fehle das notwendige Feingefühl für den Umgang mit den Besonderheiten der Söhne weitgehend (act. 11 N 15; act. 40a N 29). Er sei nicht in der Lage, kindeswohlgerecht zu agieren (act. 40a N 24; act. 77 N 11 f.). Der Gesuchsgegner hält der Gesuchstellerin im Wesentlichen vor, sie sei mit ihren Betreuungsaufgaben überfordert. Sie kümmere sich nicht um die alltägli- chen Bedürfnisse der Kinder, sondern sie lege die Kinder lieber still, indem sie ih- nen unkontrollierten Zugang zu altersunüblichen Games gewähre und sie deren digitalen Medienkonsum nicht einschränke (act. 18 N 3, N 5 und N 8; act. 85 N 11; act. 153 N 18). Sie stelle ihre eigenen Bedürfnisse über jene der Kinder (act. 18 N 20; act. 153 N 15 f.). Sie beeinflusse die Kinder absichtlich und stelle den Gesuchsgegner ihnen gegenüber als Feindbild dar. Dadurch erschwere und beschränke sie den Kontakt der Kinder zu ihm. Die Kinder stünden unter emotio- nalem Druck, weil sie von sich aus eigentlich die Ausweitung der Kontakte zu ihm wünschten, sich aber mit der Gesuchstellerin nach aussen solidarisiert hätten (act. 18 N 22 f.; act. 35 N 8 und N 21; act. 72 N 4; act. 85 N 8 und N 19; act. 153 N 4 ff., N 14 und N 21, Prot. S. 46 und S. 66). Bestünde hinsichtlich der Betreu- ungsanteile ein von den Parteien akzeptiertes Gleichgewicht, könnten die Kinder
- 17 - ihren Rückzugsort bei ihm wahrnehmen, sie wären aus dem emotionalen Konflikt entlassen und die Gesuchstellerin wäre in der Betreuung entlastet (act. 153 N 20 und N 24). 2.4. Im Auftrag des Gerichts führte die L._____ AG ab dem 30. September 2024 bis zum 3. Dezember 2024 in der Familie A._____/B._____ eine systematische psychodiagnostische Abklärung durch (act. 94 S. 8 ff.). Das Gutachten kommt zum Schluss, es bestehe zum Zeitpunkt der Begutachtung zwar keine akute Kin- deswohlgefährdung, aber die Kinder seien der immensen Belastung des elterli- chen Hochkonfliktes und deren Trennung ausgesetzt. Ändere sich zukünftig nichts an der herrschenden Gesamtsituation, sei deren Entwicklung auf lange Sicht gefährdet (act. 94 S. 108 und S. 115 f.). Eine direkte Kommunikation zur Be- sprechung kindlicher Belange sei den Parteien aufgrund ihrer Konfliktbehaftung nicht möglich, sondern sie seien hierzu auf die Moderation durch Dritte, Beistand- spersonen und Rechtsvertretungen angewiesen (act. 94 S. 101 und S. 111). Der zum Zeitpunkt der Begutachtung 13-jährige C._____ und der 9-jährige D._____ hätten bei der Kindsbefragung ausdrücklich geäussert, zukünftig weiterhin bei der Gesuchstellerin wohnen zu wollen. Der zum Zeitpunkt der Begutachtung 7-jährige E._____ habe geantwortet, nicht genau zu wissen, wo er in Zukunft leben wolle, es ihm aber gefalle, bei der Gesuchstellerin zu wohnen und den Gesuchsgegner zu besuchen (act. 94 S. 51 ff., S. 106 f. und S. 117). 2.4.1. Zu den erzieherischen Fähigkeiten der Gesuchstellerin hält das L._____ AG-Gutachten im Wesentlichen fest, sie habe seit der Geburt der Kinder deren primäre Bezugs- und Vertrauensperson dargestellt (act. 94 S. 95, vgl. auch act. 94 S. 92). Vor der Trennung der Kindseltern hätten die Parteien das klassi- sche Rollenmodell gelebt. Die Gesuchstellerin habe sowohl den Haushalt als auch die Erziehung der Kinder zumindest tagsüber im Alltag übernommen und sei in schulischen sowie medizinischen Angelegenheiten die verantwortliche An- sprechperson gewesen (act. 94 S. 28 ff., S. 77, S. 101, S. 104 und S. 111). Nach der Trennung im Januar 2024 sei die Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern aus der ehelichen Liegenschaft in I._____ übergangsweise in den Verein P._____ in Q._____ und anschliessend in eine 4.5-Zimmer-Wohnung in F._____ gezogen,
- 18 - weswegen die alltäglichen Erziehungsaufgaben in der Folge alleinig durch sie be- wältigt worden seien (act. 94 S. 12, S. 101 und S. 111). Sie kenne sowohl die grundlegenden als auch die mit den autistisch- beziehungsweise ADHS-typischen Verhaltensweisen verbundenen besonderen Bedürfnisse der Kinder und gehe auf diese angemessen ein (act. 94 S. 19 ff., S. 95 f., S. 102, S. 106, S. 111, S. 113 f. und S. 116). Aufgrund der besonderen Bedürfnisse der Kinder stelle die Aus- übung der Hauptbetreuung ein Belastungsfaktor für die Gesuchstellerin dar. Hinzu komme die belastende Trennungssituation mit dem Gesuchsgegner, welche aus gutachterlicher Sicht als hochkonflikthaft eingestuft werden könne, sowie der Neu- anfang in einem anderen Umfeld und ein tendenziell beschränktes soziales Netz- werk, wodurch die Gesuchstellerin wenig Entlastung in der Versorgung und Erzie- hung der Kinder erfahre. Aus fachpsychologischer Sicht könne auf dieser Grund- lage bei der Gesuchstellerin das Vorliegen einer Anpassungsstörung diagnosti- ziert werden (act. 94 S. 102 und S. 112). Da zu erwarten sei, dass sie auch künf- tig in erzieherischer Hinsicht in hohem Masse gefordert sein werde, könnten diese Belastungsfaktoren in einer Überforderung münden (act. 94 S. 96 f. und S. 112). Beispielsweise zeige sich die Gesuchstellerin hinsichtlich der Sicherstellung des regelmässigen Schulbesuchs durch C._____ als überfordert. Bei D._____ mani- festiere sich die Überforderung in Bezug auf dessen Impulsdurchbrüche (act. 94 S. 58, S. 73, S. 75 f., S. 96, S. 103, S. 107 f. und S. 116). Ihr sei es in dieser Hin- sicht nicht genügend gelungen, den Kindern gegenüber von sich aus verbal Gren- zen zu setzen und sich durchgehend durchzusetzen. Im Rahmen der Begutach- tung sei überdies unklar geblieben, wie sie die Nutzung von Medien der Kinder handhabe und reguliere. Es bestehe jedoch die Vermutung, dass die Kinder einen übermässigen Mediengebrauch hätten (act. 94 S. 95 f., vgl. auch act. 94 S. 43 ff., S. 51 ff., S. 57, S. 69, S. 73, S. 76 und S. 102 f. zum Medienkonsum der Kinder). Langfristig betrachtet müsste bei einer andauernden Überlastung und Überforde- rung der Gesuchstellerin von einer latenten Kindeswohlgefährdung bei einer Voll- zeitbetreuung in dem Sinne ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage sein werde, den Kindern die benötigte Aufmerksamkeit, erzieherische Sorgfalt sowie Grenzsetzung zuteil werden zu lassen (act. 94 S. 103 und S. 112). Abschliessend zu erwähnen sei, dass D._____ aus Platzgründen mit der Gesuch-
- 19 - stellerin das Zimmer teile, wobei beide je ein eigenes Bett hätten (act. 94 S. 41 und S. 53). Hinsichtlich der bevorstehenden Pubertät und der damit verbundenen Entwicklungsschritte D._____s sei dies als nicht optimal zu beurteilen (act. 94 S. 96). Gesamthaft könne die Erziehungseignung der Gesuchstellerin aus fachpsy- chologischer Sicht als eingeschränkt beurteilt werden. Die eingeschränkten Berei- che beträfen den Förderaspekt, die Vermittlung von Regeln und Werten sowie die elterlichen Einflüsse, wobei die Einschränkungen als mittelmässig schwerwiegend eingeschätzt werden. Es bestehe ein Hilfsbedarf. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschränkungen bei den Kindern zu Schwierigkeiten in der schulischen Entwicklung und Auffälligkeiten in der Emotionsregulierung führen würden. Aus gutachterlicher Sicht werde davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin hin- sichtlich ihrer Einschränkungen veränderungsfähig und -bereit sei. Hierfür spre- che ihre Teilnahme an einer Elternberatung sowie die Inanspruchnahme externer Hilfen (act. 94 S. 97, S. 103 und S. 114). 2.4.2. Hinsichtlich der erzieherischen Fähigkeiten des Gesuchsgegners hält das L._____ AG-Gutachten zusammengefasst fest, er sei während der Zeit des Zu- sammenlebens gemäss der gemeinsam gelebten Rollenverteilung tagsüber er- werbstätig gewesen. In der restlichen Zeit habe er gemäss übereinstimmenden Parteiausführungen zumindest teilweise die Betreuungsaufgaben übernommen (act. 94 S. 26 ff., S. 31, S. 99, S. 101, S. 104 und S. 111). Dementsprechend habe er für die Kinder seit deren Geburt eine kontinuierliche Rolle in deren Leben gespielt und als eine Bezugsperson fungiert (act. 94 S. 106 f. und S. 113). Seit der Trennung habe er die Kinder gemäss der zwischen den Parteien vereinbarten beziehungsweise der gerichtlich festgelegten Betreuungsregelung persönlich ge- sehen und die damit festgelegte Betreuungsverantwortung übernommen (act. 94 S. 12). Gemäss gutachterlicher Einschätzung sei der Gesuchsgegner nach wie vor hochgradig in den Konflikt verstrickt. Er verfüge über eine ausgeprägte Emoti- onalität, welche seine Wahrnehmung erheblich verändere. Die bei ihm vorherr- schenden Emotionen von Wut und Frustration würden zu einer selektiven Wahr- nehmung und einer subjektiven Interpretation der Geschehnisse führen. Entspre-
- 20 - chend gelinge es ihm zum Zeitpunkt der vorliegenden Begutachtung nicht, eigene Anteile, welche zu der hoch eskalativen Situation zwischen ihm und der Gesuch- stellerin sowie zu der belasteten Situation zwischen ihm und seinen Söhnen ge- führt hätten, zu benennen und Abstand davon zu nehmen, was sich negativ auf seine Beziehung zu seinen Kindern auswirke. Die Verantwortung hierfür über- trage er der Gesuchstellerin und den seiner Ansicht nach parteiischen involvierten Fachpersonen. Dadurch neige er zur eingeschränkten Rationalität und impulsi- vem Verhalten (act. 94 S. 83, S. 99 f., S. 105 und S. 113). Er sei davon über- zeugt, dass ein systematisch gegen ihn angelegter Komplott bestehe. Bei ihm sei eine paranoide Verarbeitungstendenz festzustellen, welche sich durch sein im- menses Misstrauen gegenüber fast allen involvierten Fachpersonen, seine rigide Denkweise, seine Gereiztheit und Feindseligkeit gegenüber der Gesuchstellerin und der damit verbundenen Skepsis über deren Absichten äussere (act. 94 S. 28 f., S. 42 ff., S. 48 f., S. 68, S. 83 f., S. 99 f., S. 104 und S. 112). Er schaffe es nicht, die Paarebene von der Elternebene zu trennen. So habe er sich in der Ver- gangenheit und teils zum Zeitpunkt der Begutachtung vor den Kindern negativ über die Gesuchstellerin oder über deren Einfluss auf die Kinder geäussert, was den Loyalitätskonflikt der Kinder verstärkt habe (act. 94 S. 29, S. 42, S. 68 und S. 100; vgl. auch act. 150 N 33). Seine Skepsis über die Absichten der Gesuch- stellerin manifestiere sich beispielsweise dadurch, dass er angegeben habe, die Gesuchstellerin habe dafür gesorgt, dass C._____ und D._____ als krank be- trachtet werden würden, indem sie mit ihnen das Schulverweigern sowie be- stimmte Aussagen und Verhaltensweisen zuhause durch Belohnungen und Be- strafungen eingeübt habe. Sie habe die Kinder so lange abklären lassen, bis schon fast aufgezwungene Diagnosen gestellt worden seien. Dies habe die Ge- suchstellerin auf Kosten der Psyche der Kinder gemacht, um ihren Wunsch nach einem Wechsel in Privatschulen durchzusetzen und sich selbst nach aussen als Übermutter darzustellen (act. 94 S. 31 f. und S. 43). Hinter den angeblichen be- sonderen Bedürfnissen der Kinder stecke seiner Ansicht nach häufig die Vulnera- bilität der Gesuchstellerin (act. 94 S. 45). Zwar habe er sich über die Diagnosen informiert, allerdings sehe er keinen Zusammenhang zwischen den Bedürfnissen der Kinder und ihren Diagnosen. Die Diagnosen seien "nur Namen" und das
- 21 - "Spektrum sei so gross", dass man schwer feststellen könne, in welche Richtung es bei einer davon betroffenen Person dann wirklich gehe. Deswegen sei es für ihn wichtiger, die einzelnen Bedürfnisse der Individuen zu ermitteln (act. 94 S. 46). Das Gutachten hält fest, er kenne zwar die wichtigen Grundbedürfnisse der Kinder wie Ernährung, Schlaf und Körperpflege etc. und könne diese befriedi- gen (act. 94 S. 45, S. 98, S. 104 und S. 116). Tendenziell bekunde er jedoch Mühe in der Anerkennung der Diagnosen der älteren beiden Kinder. Zwar seien C._____ und D._____ seiner Ansicht nach "etwas spezieller" und sie würden im Alltag Probleme aufweisen, aber er könne hinsichtlich der Kommunikation und Beziehung und ganz allgemein im Alltag wenig spezifische erzieherische Metho- den im Umgang mit den besonderen Bedürfnissen der Kinder benennen. Gemäss Gutachten gelinge es dem Gesuchsgegner nicht durchgehend, die besonderen emotionalen Bedürfnisse von C._____ und D._____ zu erkennen und ausrei- chend feinfühlig darauf einzugehen (act. 94 S. 31 ff., S. 45, S. 51, S. 53, S. 67 f., S. 74, S. 105 ff., S. 113, S. 115, S. 117). Beispielsweise gelinge es ihm bei D._____ – bei welchem eine hohe Anspannung aufgrund des elterlichen Konflik- tes wahrnehmbar sei – nicht ausreichend, ihn während der Kontakte und Besuche aus diesem Konflikt herauszunehmen und ihn daraus zu entlassen, was sich bei D._____ mit immer grösserer Wut und abweisendem Verhalten gegenüber dem Gesuchsgegner äussere (act. 94 S. 113). Bei C._____ anerkenne er dessen Be- dürfnis in Bezug auf das Kommunikationsverhalten über WhatsApp nicht, was bei C._____ zu Frust und zur Ablehnung des Gesuchsgegners führe (act. 94 S. 117). Die unzureichende Feinfühligkeit des Gesuchsgegners – bei D._____ in Kombina- tion mit dessen enormer Impulsivität – führe dazu, dass die Beziehung des Ge- suchsgegners zu C._____ und D._____ belastet sei. Die Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und C._____ seien ausgehend von C._____ zum Zeitpunkt der Begutachtung äusserst beschränkt (act. 94 S. 98 und S. 105). Aufgrund der hoch- strittigen Trennungssituation und den damit verbundenen begrenzten Kontakten zu seinen Söhnen sei der Gesuchsgegner emotional hochbelastet. Aus fachpsy- chologischer Sicht könne beim Gesuchsgegner das Vorliegen einer Anpassungs- störung diagnostiziert werden (act. 94 S. 99 und S. 104). Seine Emotionalität und Verstrickung in den Hochkonflikt hätten zur Folge, dass er noch nicht über die Fä-
- 22 - higkeit oder gar Bereitschaft zur Lösung von Problemen und Konflikten in Bezug auf den Umgang mit dem anderen Elternteil beziehungsweise die Kinder verfüge. Längerfristig zeige er sich jedoch bereit, Hilfsangebote – welchen er Vertrauen schenken könne – anzunehmen (act. 94 S. 119). Ungeachtet davon könne die Beziehung von E._____ zum Gesuchsgegner demgegenüber als gut beurteilt werden (act. 94 S. 98 und S. 107). Gesamthaft könne die Erziehungseignung des Gesuchsgegners aus fach- psychologischer Sicht als erheblich beeinträchtigt beurteilt werden. Die einge- schränkten Bereiche beträfen die Pflege und Versorgungsaspekte, die Bindungs- und Beziehungsfähigkeit, die Vermittlung von Regeln und Werten, den Förderas- pekt, die Erziehungskompetenz, die elterlichen Einflüsse, die Veränderungsbereit- schaft/Veränderungsfähigkeit, die Bindungstoleranz und die Kooperativität, wobei die Beeinträchtigungen als mittelmässig schwerwiegend einzuschätzen seien, wo- durch ein Hilfsbedarf bestehe. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschrän- kungen bei den Kindern zu Schwierigkeiten in der schulischen Entwicklung und Auffälligkeiten in der Emotionsregulation führen sowie in einer langfristigen Be- suchsverweigerung münden könnten. Die Veränderungsfähigkeit und -bereit- schaft des Gesuchsgegners hinsichtlich der vorhandenen Einschränkungen blei- ben aufgrund seiner emotionalen Verstrickung in den hoch eskalativen Elternkon- flikt zum Zeitpunkt der Begutachtung zunächst beschränkt, wobei längerfristig eine Veränderung möglich sein sollte, wofür die Zusammenarbeit mit der Be- suchsbegleitung spreche (act. 94 S. 100, S. 105 und S. 115; act. 114 S. 4). 2.4.3. Aufgrund der Beziehungen der Kinder zu den Kindseltern, dem Kinderwillen und der zum Zeitpunkt der Begutachtung beurteilten Erziehungsfähigkeit der Par- teien empfiehlt das L._____ AG-Gutachten die Hauptbetreuung durch die Ge- suchstellerin. Zudem solle der Gesuchsgegner als weitere wichtige Beziehungs- und Vertrauensperson erhalten bleiben, indem die Kinder den Gesuchsgegner re- gelmässig besuchen könnten (act. 94 S. 110 und S. 118, vgl. auch act. 94 S. 75 zur Einschätzung der Besuchsbegleitung). Im Ergebnis wird im L._____ AG-Gut- achten eine Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin bei gleichzeitiger Auf- rechterhaltung der Mandate der bereits involvierten Fachpersonen wie die sozial-
- 23 - pädagogische Familienbegleitung, die Beistandspersonen sowie die Besuchsbe- gleitung empfohlen (act. 94 S. 118). 2.5. Der Gesuchsgegner beanstandet am gerichtlich eingeholten L._____ AG- Gutachten zusammengefasst, es sei einseitig, weise inhaltliche Lücken auf und erscheine in der Gesamtdarstellung nicht hinreichend vertieft. Infolgedessen habe er in Form eines Parteigutachtens eine fachliche Stellungnahme zum L._____ AG-Gutachten eingeholt, um die Ergebnisse des L._____ AG-Gutach- tens kritisch zu würdigen (act. 153 N 12 f.; Prot. S. 67; act. 154/47). Auf das ein- gereichte Parteigutachten wird nachfolgend zurückzukommen sein. 2.5.1. Als Beweismittel unterliegen sowohl die gerichtlichen als auch die privaten Gutachten der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Dabei ist deren Beweiswert und Überzeugungskraft im Kontext aller Beweise und anhand der konkreten Um- stände sowie unter den Kriterien Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüs- sigkeit zu analysieren und daraus eine Überzeugung über die behaupteten Tatsa- chen zu gewinnen, um festzustellen, ob ein Beweis erbracht wurde. Die Beweis- würdigung erfolgt grundsätzlich frei und ohne starre Beweisregeln. Alle Beweis- mittel sind grundsätzlich gleichwertig. Gleichwohl ist es bei Gutachten so, dass das Gericht nur bei triftigen Gründen, namentlich bei Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit, von ihnen abweichen darf. Dies muss umso mehr bei gerichtlichen Gutachten gelten. Während private Gutachtenspersonen in einem Auftragsverhältnis zur auftraggebenden Partei stehen und ihr gegenüber gemäss Art. 398 Abs. 2 OR eine Treuepflicht haben, werden gerichtliche Gutachtensper- sonen vom Gericht als neutrale Institution hoheitlich und ohne Interesse am Fazit, unter Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens und der Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie unter Einhaltung der Ausstandsregeln eingesetzt. Überdies erfolgt die konkrete Instruktion der pri- vaten Gutachtensperson ohne Mitwirkung der Gegenpartei, während bei gerichtli- chen Gutachten gemäss Art. 185 Abs. 2 ZPO und Art. 187 Abs. 4 ZPO beide Par- teien Gelegenheit haben, sich zu den Fragestellungen zu äussern und Ände- rungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen sowie eine Erläuterung des Gutachtens zu beantragen. Diese grundlegenden Unterschiede gilt es im Rahmen der Würdi-
- 24 - gung der Gutachten zu bedenken und lassen Gerichtsgutachten grundsätzlich vertrauenswürdig erscheinen, während sie die Beweiskraft von Parteigutachten mindern. Dass gerichtliche Gutachten grundsätzlich einen höheren Beweiswert als private Gutachten haben, entspricht auch nach wie vor der Gesetzessystema- tik, wonach die Gerichtsgutachten gemäss Art. 183 ff. ZPO eine gesonderte Re- gelung erfahren und damit eine Sonderstellung erhalten (Urteil ZOR.2025.5 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2025, E. 2.4.3.2 m.w.H.). 2.5.2. Der Gesuchgegner bemängelt – auch unter Hinweis auf das Privatgutach- ten – zunächst, dass das L._____ AG-Gutachten einseitig erstellt worden sei. Ei- nerseits habe zwischen den Untersuchungszeiten der Gutachtenspersonen mit der Gesuchstellerin und ihren Kindern im Vergleich zu den Untersuchungszeiten mit dem Gesuchsgegner und seinen Kindern ein markantes Ungleichgewicht be- standen (act. 153 N 10; act. 154/47 S. 1). Andererseits sei das Setting der Kinder bei der Gesuchstellerin nie überprüft worden (act. 153 N 4). Zu den Umständen der Begutachtung ist klarzustellen, dass ursprünglich mit beiden Parteien zwei Untersuchungskontakte eingeplant waren. In den Räumlich- keiten der L._____ AG fanden demnach je ein systematisches psychologisch-dia- gnostisches Gespräch mit den Parteien und je eine teilnehmende Interaktionsbe- achtung mit den Parteien und den Kindern statt. Nur weil C._____ die Teilnahme an den beiden Interaktionsbeobachtungen verweigerte, musste noch ein Hausbe- such bei der Gesuchstellerin durchgeführt werden, bei welchem das Verhalten der Gesuchstellerin sowie von C._____ und D._____ beobachtet werden konnte und ein Einzelgespräch mit C._____ erfolgte (act. 94 S. 8 und S. 106). Überdies dau- erte die Interaktionsbeobachtung des Gesuchsgegners mit D._____ und E._____ nur deshalb halb so lange wie diejenige der Gesuchstellerin, weil D._____ diese während der zweiten von drei zu erledigenden Übungen abbrach (act. 94 S. 10 und S. 67 f.). Das zeitliche Ungleichgewicht war infolgedessen nicht systematisch durch die Gutachtenspersonen geplant, sondern war die Folge des Verhaltens und der Entscheidungen der Kinder. Die Parteien wurden im Übrigen darüber auf- geklärt, dass im Rahmen der Begutachtung neben den zur Beantwortung der Fra- gen des Gerichts erforderlichen Erhebungen beiden Parteien ihren jeweiligen Be-
- 25 - dürfnissen entsprechend Gehör gewährt wird und sich folglich Differenzen hin- sichtlich der Gesamtuntersuchungszeit ergeben können. Die Parteien erklärten sich damit einverstanden (act. 94 S. 2). Der Gesuchsgegner machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem er seine Interaktionsbeobachtung auf seinen Wunsch hin mit den Gutachtenspersonen telefonisch nachbesprach (act. 94 S. 68). Schliesslich umfasst die Abklärung des L._____ AG nicht nur die direkten Untersuchungskontakte, vielmehr stützt sich das Gutachten auch auf die einge- holten Akten, die Umfeldexploration und die testpsychologischen Verfahren ab (act. 94 S. 7 ff.). Angesichts dessen kann rein vom zeitlichen Ungleichgewicht nicht auf eine einseitige Beurteilung geschlossen werden. Indem sich die Gutach- tenspersonen bei ihrer Einschätzung auf eine Vielzahl von Quellen unterschiedli- cher Herkunft stützen, ergibt sich in nachvollziehbarer Weise das Bestreben, ein möglichst ausgewogenes und vollständiges Bild der Gesamtsituation zu erhalten, was das Setting der Kinder bei der Gesuchstellerin mitumfasst. Die diesbezügli- chen Vorbringen des Gesuchsgegners zielen damit ins Leere. 2.5.3. Der Gesuchsgegner beanstandet – wiederum auch vor dem Hintergrund des Privatgutachtens – weiter, die Sachverhaltsermittlung sei unvollständig er- folgt, weil nicht eruiert worden sei, woher die drohende Kindeswohlgefährdung herrühre (act. 153 N 3). Im L._____ AG-Gutachten werde der Ursprung der hoch- strittigen Trennungssituation nicht thematisiert. Insbesondere werde nicht darauf eingegangen, dass die Gesuchstellerin – ohne dass dafür ein aktenkundiger Grund vorgelegen habe oder akute Gefährdungsmomente erkennbar gewesen seien – ohne sein Wissen auf Anraten der Familienbegleitung und mit Unterstüt- zung der Wohnsitzgemeinde aus der Familienwohnung ausgezogen sei und in der Folge den Kontakt der Kinder zu ihm verweigert beziehungsweise einge- schränkt habe. Mit ihrem Verhalten habe die Gesuchstellerin den Kindern den Bo- den unter den Füssen weggezogen, sodass es bei C._____ zur Äusserung von Suizidgedanken gekommen sei und unterdessen alle drei Kinder in der Schule auffällig wirkten (Prot. S. 65; act. 153 N 2 f. und N 11; act. 154/47 S. 1 f.). Es sei nachvollziehbar, dass dies bei ihm zu einer hohen emotionalen Betroffenheit ge- führt habe (act. 154/47 S. 2). Daraufhin habe er sich einmalig negativ vor den Kin- dern über die Gesuchstellerin geäussert, was ungerechtfertigterweise zur zeitwei-
- 26 - sen Sistierung des persönlichen Verkehrs geführt habe (act. 153 N 2; vgl. act. 29 zur Begründung der vorübergehend verfügten Sistierung des persönlichen Ver- kehrs). Er habe als Reaktion darauf verständlicherweise Unterstützungsmassnah- men abgelehnt und Unterlagen beziehungsweise Einwilligungen versagt. Im L._____ AG-Gutachten werde sein Verhalten und sein Misstrauen ins Helfernetz fälschicherweise als Hinweis auf eine schwere Einschränkung seiner Erziehungs- fähigkeit gewertet. Da das Misstrauen nicht schon während dem Zusammenleben bestanden habe, sei es als reaktiv zu bewerten und habe keinen beziehungs- weise lediglich einen temporären Einfluss auf seine Erziehungsfähigkeit (act. 153 N 22; act. 157/47 S. 2). Seinerseits lägen keine Umstände vor, die eine längerfris- tige sich auf das Kindeswohl auswirkende Einschränkung seiner Erziehungsfähig- keit zur Folge hätten (act. 153 N 10). Aufgrund seines marginalen Einflusses in den letzten eineinhalb Jahren könne keine Kindeswohlgefährdung von ihm ausge- gangen sein (act. 153 N 14; act. 154/47 S. 2 f.). Die mit Zustimmung der Parteien (act. 43) ausgewählte L._____ AG wurde vom Gericht damit beauftragt, eine wissenschaftlich basierte Einschätzung der Er- ziehungsfähigkeit der Parteien und eine Empfehlung darüber abzugeben, bei wel- cher Betreuungsregelung und unter welchen Bedingungen eine gedeihliche Ent- wicklung der Kinder im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Begutachtung am besten gewährleistet sei. Die Aufarbeitung des Auszugs der Gesuchstellerin und der Kinder aus der ehemals zusammen bewohnten Liegenschaft war nicht Teil des Gutachtensauftrags (act. 62), wobei die Parteien vor Erteilung des Gutach- tensauftrages Stellung zu den im Gutachten zu beantwortenden Fragen nehmen konnten und die Ergänzungsfragen der Parteien mehrheitlich übernommen wor- den sind (act. 43 ff.; insbesondere act. 56, act. 94 S. 3 f.). Bereits aus diesem Grund zielen die Vorbringen des Gesuchsgegners ins Leere. Relevant im vorlie- genden Verfahren ist darüber hinaus denn auch lediglich, wie sich der unbestrit- ten bestehende Trennungs- und Elternkonflikt auf die Kinder auswirkt. Es kann und soll nicht eine umfassende Aufarbeitung der Paargeschichte oder der Ver- gangenheit der Parteien durch ein gerichtliches Gutachten über die Erziehungsfä- higkeit vorgenommen werden.
- 27 - Im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgeg- ners ist dennoch zusätzlich auf das Folgende hinzuweisen: Im Rahmen der Be- gutachtung hat der Gesuchsgegner eingestanden, es zu bereuen, in der Vergan- genheit vor den Kindern negative Äusserungen über die Gesuchstellerin gemacht zu haben (act. 94 S. 42). In Übereinstimmung damit gab der Gesuchsgegner ge- genüber den L._____ AG-Gutachtenspersonen an, nicht schlecht über die Ge- suchstellerin sprechen zu wollen (act. 94 S. 28). Dass es sich dabei nicht nur um eine blosse Absichtserklärung handelt, zeigt sich immerhin anhand der Schilde- rungen der Besuchsbegleitung: Demnach sei es vorgekommen, dass beispiels- weise D._____ dem Gesuchsgegner Vorwürfe gemacht habe betreffend die Ge- suchstellerin, woraufhin sich der Gesuchsgegner einerseits davon distanziert habe und andererseits versucht habe, dies mit "ausgewählten, pädagogischen Worten" zu erklären (act. 94 S. 74; vgl. auch act. 147 S. 5). Angesichts der vorer- wähnten Schilderungen besteht damit zumindest die Vermutung, dass der Ge- suchsgegner den Elternkonflikt im Rahmen der begleiteten Besuche nicht mehr direkt vor den Kindern austrägt, indem er sich vor ihnen negativ über die Gesuch- stellerin äussert. Demgegenüber wirkt sich nach wie vor negativ auf seine Beziehung mit den Kindern aus, dass er nicht durchgehend in der Lage ist, feinfühlig auf die – unab- hängig von allfälligen Diagnosen bestehenden – emotionalen Bedürfnisse der Kin- der einzugehen. Das L._____ AG-Gutachten schildert beispielhaft mehrere kon- krete Vorfälle, bei denen das in dieser Hinsicht bestehende Unvermögen des Ge- suchsgegners dazu geführt hat, dass sich die Kinder nicht in ihren erkennbaren emotionalen Bedürfnissen wahrgenommen gefühlt haben beziehungsweise schwierige Situationen sogar weiter ausgeartet sind. Auf diese Situationen ist an- gesichts der Vorbringen des Gesuchsgegners nachfolgend kurz und beispielhaft einzugehen: Da der Gesuchsgegner den äusseren Ablauf der nachfolgenden Szene selbst gegenüber den L._____ AG-Gutachtenspersonen so beschrieben hat, ist davon auszugehen, dass er auf eigene Faust nach dem Auszug der Gesuchstel- lerin aus der ehelichen Liegenschaft das Kinderzimmer von C._____ komplett um-
- 28 - gestellt hat, ohne dies vorgängig mit ihm abzusprechen. Als C._____ diese Ver- änderung entdeckte, hämmerte er gegen den Schrank. Auf explizite Nachfrage des Gesuchsgegners soll C._____ geantwortet haben, dass ihm das neue Zim- mer so gefalle. Umstritten ist, wie diese Reaktion von C._____ zu interpretieren ist. Gemäss der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner mit dieser Aktion C._____ den Boden unter den Füssen weggezogen. Der Gesuchsgegner führt demgegenüber aus, dies anders erlebt zu haben. Er sei sich zwar bewusst, dass C._____ gewisse Veränderungen Mühe bereiten würden. So würde C._____ es beispielsweise nicht vertragen, wenn die Reihenfolge von geordneten Spielsa- chen verändert werde. Auch zeitliche Abläufe müssten eingehalten werden, ins- besondere wenn sie im Voraus kommuniziert worden seien. C._____ benötige zu- dem genügend Rückzugsmöglichkeiten, um zur Ruhe zu kommen. Seiner Ansicht nach habe C._____ mit der durch die Umstellung des Kinderzimmers vorgenom- menen Veränderung aber keine Mühe gehabt. Auf seine explizite Nachfrage hin habe sich C._____ positiv über die Umstellung des Kinderzimmers geäussert (act. 94 S. 45 f.). Im Gegensatz dazu hat C._____ gegenüber den Gutachtensper- sonen festgehalten, dass der Gesuchsgegner sein Zimmer umgestellt habe, ohne ihn zu fragen. Dabei habe der Gesuchsgegner einen Schrank weggeworfen, der zwar kaputt gewesen sei, den er aber trotzdem noch habe behalten wollen. C._____ schildert, dass er nicht glaube, dass er für den Gesuchsgegner wichtig sei, weil der Gesuchsgegner ihn sonst nicht so behandelt hätte (act. 94 S. 51). Bei C._____ handelt es sich um ein Kind, für welches selbst nach den Ausführungen des Gesuchsgegners Struktur, Kontinuität und Stabilität besonders wichtig sind (act. 153 N 24; Prot. S. 46). Angesichts der vorgängig geschilderten und vom Ge- suchsgegner bestätigten Eigenheiten von C._____ und seiner unmittelbaren kör- perlichen Reaktion des Gegen-den-Schrank-Hämmerns ist davon auszugehen, dass C._____ sich missverstanden gefühlt hat, als der Gesuchsgegner – ohne ihn vorgängig zu fragen – seinen Rückzugsort im Haushalt des Gesuchsgegners um- gestellt hat. Im gleichen Kontext ist die von der Besuchsbegleitung beobachtete Situation mit dem Geburtstagsgeschenk zu sehen: Gemäss Schilderungen der Besuchsbegleitung habe der Götti von D._____ diesem ein Geschenk überreicht, als die Kinder in der ehelichen Liegenschaft im erweiterten Familienkreis den Ge-
- 29 - burtstag von E._____ gefeiert hätten. Der Gesuchsgegner habe den ausdrücklich von D._____ geäusserten Wunsch verweigert, sein Geschenk mit nachhause nehmen zu dürfen, weil das Geschenk in das Haus des Gesuchsgegners gehöre und dort bleibe. Damit sei D._____ überhaupt nicht einverstanden gewesen. D._____ habe mehrfach eine Art "hysterischen Anfall" bekommen. Der Gesuchs- gegner habe es in dieser Situation nicht geschafft, selbstständig und feinfühlig auf die klar von D._____ geäusserten emotionalen Bedürfnisse einzugehen und das Ganze zu deeskalieren (act. 94 S. 74; act. 114 S. 2). Indem der Gesuchsgegner sich strikt weigert, dass die Kinder ihre eigenen Sachen aus dem Zuhause des Gesuchsgegners in das Zuhause der Gesuchstellerin mitnehmen, bezieht er die Kinder indirekt weiterhin in den Elternkonflikt mit ein und trägt den Elternkonflikt zwar nicht in Worten, dafür aber umso mehr in Taten weiterhin auf ihrem Rücken aus. Abschliessend zu erwähnen ist der Vorfall anlässlich der Interaktionsbeob- achtung zwischen dem Gesuchsgegner und D._____: Gemäss L._____ AG-Gut- achten habe D._____ Mühe mit dem Lösen von Mathematikaufgaben bekundet, woraufhin der Gesuchsgegner ihm gesagt habe, dass die Aufgaben einfach seien. D._____ habe darauf aufbrausend reagiert und gesagt: "Einfach, denkst du ich kapiere diese Scheisse?". In der Folge habe der Gesuchsgegner die Aufgaben dennoch weiterhin mehrfach als einfach bezeichnet, was bei D._____ zu einer entnervten Reaktion geführt habe. Als D._____ seine Mitarbeit daraufhin verwei- gert habe, habe der Gesuchsgegner entnervt zu ihm gesagt, selbst keine Lust darauf zu haben, aber er es dennoch mit D._____ durchziehen zu wollen. Als D._____ aufgebracht ein- und ausgeatmet und geschrien habe: "Ist es dir lieber, wenn ich das nächste Mal gar nicht komme?", habe der Gesuchsgegner dies ver- neint. Der Gesuchsgegner habe ihn darauf hingewiesen, dass dies nicht seine Entscheidung sei, und dass er sitzen bleiben werde, bis D._____ an den Tisch komme. Der Gesuchsgegner habe bekundet, dass es viel aufzeige, in welcher Art und Weise die Kinder herkämen. D._____ habe weiter wütend ein- und ausgeat- met. Der Gesuchsgegner habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass dies, was D._____ gerade mache, schlimmer sei, als alles andere. D._____ habe wütend verkündet, nachhause gehen zu wollen, was der Gesuchsgegner quittiert habe, indem er "tschüss" gerufen und gegrinst habe (act. 94 S. 67 f.). Dem Gesuchsgegner ge-
- 30 - lang es somit selbst im klinischen Setting der L._____ AG-Räumlichkeiten nicht, den sich bei D._____ anbahnenden Impulsdurchbruch feinfühlig abzuwenden, sondern dieser wurde durch die Verhaltensweisen des Gesuchsgegners sogar noch befeuert (vgl. act. 94 S. 107). Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners zeigt sich somit, dass seine Erziehungsfähigkeit in dieser Hinsicht nach wie vor in einer Art und Weise eingeschränkt ist, welche sich negativ auf das Wohl der Kinder auswirkt. 2.5.4. Abschliessend moniert der Gesuchsgegner, das L._____ AG-Gutachten habe nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin den Willen der Kinder bewusst und systematisch beeinflusst habe. Dementsprechend sei für die Empfehlung der alleinigen Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin fälschlicherweise auf den mani- pulierten Willen der Kinder abgestellt worden (act. 153 N 4; Prot. S. 46). Von sich aus würden die Kinder die Besuchsbegleitung nach einem gelungenen Besuch darum bitten, den Kontakt zum Gesuchsgegner auszuweiten. Sobald die Gesuch- stellerin damit konfrontiert werde, benutze sie Vorwände und Taktiken, um den Kontakt des Gesuchsgegners zu den Kindern zu erschweren beziehungsweise zu beschränken (act. 153 N 6). Die Gesuchstellerin stelle den Gesuchsgegner vor den Kindern als Feindbild dar (act. 153 N 4). In der Schule erzähle C._____ De- tails aus dem Trennungsstreit, welche nicht zumutbar seien. Die Dokumentation der Besuchsbegleitung belege, dass diese Erzählungen nicht vom Gesuchsgeg- ner stammen könnten (act. 101 S. 2; act. 113 S. 1 f.; act. 153 N 8; vgl. auch Prot. S. 46 und S. 67). Die Gesuchstellerin bausche zudem alltägliche Vorfälle den Kindern gegenüber als traumatische Erlebnisse auf, um den Gesuchsgegner ihnen gegenüber in ein schlechtes Licht zu rücken (act. 153 N 6; Prot. S. 66 f.; vgl. act. 117/5). Es bestehe ein klares Muster: Sobald ein guter Verlauf durch die Besuchsbegleitung an die Gesuchstellerin weitergetragen werde oder ein Ge- richts- oder Abklärungstermin anstehe, würden sich C._____ und D._____ auf einstudierte Art und Weise gegenüber dem Gesuchsgegner verweigern (act. 153 N 5 f., N 9, N 14 und N 16 ff.; Prot. S. 46). Die Widersprüche im Verhalten und den Äusserungen der Kinder würden aufzeigen, dass der Wille der Kinder mani- puliert worden sei (act. 153 N 6). Aufgrund der Solidarität der Kinder zur Gesuch-
- 31 - stellerin könnten ihr die Kinder nicht widersprechen und nicht ihren eigentlichen Willen ausdrücken (act. 153 N 5). Die alternierende Obhut entspreche dem sub- jektiven Willen der Kinder, welchen die L._____ AG-Gutachtenspersonen trotz Vorliegen der vorerwähnten Widersprüche nicht eruiert hätten (act. 153 N 24). Im Gegensatz dazu hält der Kindsvertreter fest, er habe keine Hinweise auf eine bewusste, aktive Manipulation des Willens der Kinder feststellen können (Prot. S. 52). Er habe mit den Kindern über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach persönlich und mit C._____ zusätzlich via WhatsApp Kontakt gehabt. Die persönlichen Gespräche mit den Kindern hätten zwar im Haushalt der Ge- suchstellerin stattgefunden, seien jedoch jeweils getrennt und unter vier Augen durchgeführt worden (act. 31 N 6 ff. und N 15 ff.; act. 150 N 3 f.). Die mit den Kin- dern geführten Gespräche hätten ergeben, dass sie die Gesuchstellerin als Hauptbezugsperson wahrnehmen würden. Sie hätten ihm gegenüber angegeben, sich bei der Gesuchstellerin wohlzufühlen und bei ihr bleiben zu wollen. Es sei na- heliegend, dass die Kinder bis zu einem gewissen Masse beeinflusst würden, al- lein schon aufgrund des Zusammenlebens. Demgegenüber sei die Beziehung der Kinder zum Gesuchsgegner belastet. C._____ und D._____ sprächen sich aktuell gegen eine Ausweitung der Kontakte aus und auch E._____ wünsche sich keine Übernachtungen beim Gesuchsgegner (act. 150 N 45 ff.; Prot. S. 52). Es sei of- fenkundig, dass die Kinder angesichts des Elternkonflikts unter starkem Druck stünden. C._____ und D._____ hätten sich dementsprechend ambivalent zu den bisherigen Besuchskontakten mit dem Gesuchsgegner geäussert (act. 150 N 10 ff.). In den Gesprächen habe sich gezeigt, dass die Kinder die Besuche beim Ge- suchsgegner im Gegensatz zu früher zwar schätzen würden, jedoch weiterhin Schwierigkeiten hätten, positive Erlebnisse mit ihm zu benennen. Stattdessen konzentrierten sie sich in ihren Erzählungen auf vermeintliche Verfehlungen des Gesuchsgegners, wobei nicht immer klar sei, ob sie diese tatsächlich selbst so wahrgenommen oder sie die Sichtweise der Gesuchstellerin übernommen hätten. Trotz der Hinweise auf einen übermässigen Einbezug der Kinder in den Eltern- konflikt durch beide Eltern ergäben sich keine Anhaltspunkte auf eine absichtliche Beeinflussung des Kindswillens. Infolge des Loyalitätskonflikts sei es den Kindern nicht möglich, sich frei und differenziert zu ihren Wüschen und ihren Erfahrungen
- 32 - mit dem Gesuchsgegner zu äussern. Zudem würden sie sich umständehalber stark mit der Gesuchstellerin als ihre wichtigste Bezugs- und Betreuungsperson solidarisieren. Die weiterhin bei den Kindern bestehende grosse Verunsicherung und Zurückhaltung gegenüber dem Gesuchsgeger sei das Resultat ihrer langjäh- rigen und belastenden Erfahrungen mit dem Gesuchsgegner, weshalb die geäus- serten Bedenken der Kinder ernst zu nehmen seien (act. 150 N 29 ff.; Prot. S. 51 und S. 69 f.). Im Zusammenhang mit der Eruierung des subjektiven Willens der Kinder stellt das L._____ AG-Gutachten fest, die Kinder befänden sich in einem Loyali- tätskonflikt. Die Kinder seien vom Konflikt und der Trennung der Kindseltern be- lastet. Wenn Kinder zwischen zwei Elternteilen stünden, würden sie sich häufig mit einem Elternteil solidarisieren und den anderen Elternteil ablehnen. Eine Be- suchsverweigerung beruhe oftmals auf der Angst, den Elternteil, bei dem man lebe, durch die Zuneigung zum anderen Elternteil zu verletzen. Die Solidarisie- rung von C._____ und D._____ gelte im vorliegenden Fall der Gesuchstellerin. Zu ihr hätten alle drei eine innige Beziehung. Den Gesuchsgegner würden C._____ und D._____ in einem konflikthafteren Zusammenhang erleben. C._____ habe angegeben, vom Gesuchsgegner enttäuscht zu sein. D._____ sei wütend auf die Umstände. Auch die hinsichtlich dem Gesuchsgegner negativen Äusserungen von C._____ und D._____ müssten ernst genommen werden. Sie seien ein Aus- druck ihrer inneren Realität, der Verbundenheit mit der Gesuchstellerin und der Enttäuschung gegenüber dem Gesuchsgegner. Aus gutachterlicher Sicht seien sie nicht das (alleinige) Resultat von Beeinflussung (act. 94 S. 110). Bei den L._____ AG-Gutachtenspersonen und beim Kindsvertreter handelt es sich um ausgewiesene Fachpersonen, die darin geschult sind, den tatsächli- chen Willen der betroffenen Kinder festzustellen. Sowohl die L._____ AG-Gutach- tenspersonen als auch der Kindsvertreter hatten mehrmals teilweise auch unter vier Augen persönlichen Kontakt mit den Kindern. Niemand von ihnen gelangte nach ihrer fachlichen Einschätzung zum Schluss, dass der Wille der Kinder aktiv und bewusst beeinflusst worden wäre. Die Fachpersonen legten vielmehr nach- vollziehbar die Gründe dar, warum sich die Kinder ambivalent zu den Kontakten
- 33 - mit dem Gesuchsgegner äusserten. Es ist unbestritten, dass zwischen den Eltern ein hochstrittiger und bereits seit längerer Zeit andauernder (Trennungs-)Konflikt besteht. Diesem Konflikt sind die Kinder gezwungenermassen täglich ausgesetzt, nämlich dadurch, dass sie dessen Auswirkungen einerseits direkt selbst sehen, hören und spüren, andererseits aber auch dadurch, dass sie den Konflikt wieder- gespiegelt im Verhalten ihrer Eltern erkennen können. Dass sich die Kinder in ei- ner solchen Situation mit ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Hauptbezugs- person solidarisieren, ist naheliegenderweise – und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Fachpersonen – als Taktik zu verstehen, um mit der konfliktrei- chen Situation im Alltag umgehen zu können und ist damit nicht als Resultat einer bewussten Manipulation durch die Gesuchstellerin zu werten. Dementsprechend ist der mehrfach und klar von den Kindern gegenüber unterschiedlichen Fachper- sonen geäusserte Wille entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners als wichti- ges Indiz einzustufen und bei der Beurteilung der Obhutszuteilung zu berücksich- tigen und nicht als beeinflusster und damit irrelevanter Wille abzutun. 2.5.5. Weitere relevante Beanstandungen bringt der Gesuchsgegner gegen das Gutachten nicht vor. Auch aus dem vom Gesuchsgegner eingereichten Par- teigutachten (act. 154/47) ergeben sich keine relevanten und über die vorstehend nicht bereits gewürdigten Einwendungen des Gesuchsgegners hinausgehende Kritikpunkte am L._____ AG-Gutachten. Nach dem Gesagten sind im Rahmen einer Gesamtbeurteilung die Darstel- lungen der Zusammenhänge im L._____ AG-Gutachten entgegen dem Parteigut- achten als nachvollziehbar und die Schlussfolgerungen als schlüssig zu beurtei- len. Das L._____ AG-Gutachten hat klar beschrieben auf welchen Grundlagen und Beobachtungen die Gutachtenspersonen ihre Einschätzung und Empfehlung abstützen. Im Gegensatz zum Parteigutachter (act. 154/47) hatten die L._____ AG-Gutachtenspersonen persönlichen Kontakt zu sämtlichen Mitgliedern der Familie und auch zu wichtigen Personen aus deren Umfeld. Anders als der Parteigutachter, der ohne Akten und Quellenangaben und basierend auf Mutmas- sungen seine Schlüsse zieht, geben die L._____ AG-Gutachtenspersonen fun- diert auf Basis einer umfassenden Analyse ihre Einschätzung ab.
- 34 - Sämtliche Beanstandungen des Gesuchsgegners am L._____ AG-Gutach- ten erweisen sich nach den obigen Ausführungen als unbegründet. Dementspre- chend ist für die Beurteilung der Obhutszuteilung auf das L._____ AG-Gutachten abzustellen. Auf dessen Grundlage ist die Erziehungsfähigkeit beider Parteien als eingeschränkt zu beurteilen, wobei beim Gesuchsgegner sogar von einer erhebli- chen Beeinträchtigung auszugehen ist, die zudem auch mehrere Aspekte der Er- ziehungsfähigkeit betrifft (act. 94 S. 100, S. 105 und S. 115). 2.6. Wie zu Beginn der vorliegenden Erwägungen festgehalten, ist für die Beur- teilung der Frage, ob eine alternierende Obhut dem Kindeswohl entspricht, zu- nächst das Kriterium der Erziehungsfähigkeit der Parteien relevant. Wie vorste- hend ausführlich dargelegt, ist diese bei beiden Parteien als eingeschränkt zu be- urteilen. Da die Gesuchstellerin indessen in einem deutlich geringeren Masse und in einer geringfügigeren Anzahl von Bereichen in ihrer Erziehungsfähigkeit einge- schränkt ist als der Gesuchsgegner, können die im L._____ AG-Gutachten geäus- serten Defizite bei ihr mit geeigneten Kindesschutzmassnahmen besser aufgefan- gen werden als beim Gesuchsgegner. Die alternierende Obhut kommt vor diesem Hintergrund und bei den vorliegenden hochstrittigen Verhältnissen indessen nicht infrage, sondern würde dem allmählichen und behutsam aufzugleisenden Bezie- hungsaufbau von C._____ und D._____ zum Gesuchsgegner entgegenstehen und mit Blick auf die vorstehend dargelegten Gründen das Wohl der Kinder insge- samt gefährden. Zudem ist vorliegend bei der Beurteilung der Obhutszuteilung das Argument der Stabilität besonders stark zu gewichten. Wie auch aus dem Gutachten hervor- geht, benötigen die Kinder hier aufgrund von ihren besonderen Bedürfnissen un- bestrittenermassen auch ein besonderes Mass an Kontinuität. Die Gesuchstellerin betreut die Kinder seit fast zwei Jahren grossmehrheitlich alleine und hat auch be- reits vor der Trennung gemäss der zwischen den Parteien gelebten Rollenvertei- lung seit der Geburt der Kinder den Löwenanteil der alltäglichen Betreuungsauf- gaben übernommen. Dieses Betreuungsmodell ist somit auch mit Blick auf das Kriterium der Kontinuität sowie auch angesichts des klar von den Kindern geäus-
- 35 - serten Willens und der aktuellen Qualität der Beziehungen der Kinder zu den Par- teien weiterzuführen. Zusammengefasst ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Gut- achtens und der Einschätzung des Kindsvertreters mit der Zuteilung der alleinigen Obhut der Kinder an die Gesuchstellerin – unter Anordnung verschiedener weite- rer Massnahmen, auf die nachfolgend noch einzugehen sein wird – dem Wohl der Kinder am besten gedient. Dementsprechend sind die Kinder unter ihre alleinige Obhut zu stellen. 2.7. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Vorbringens des Gesuchs- gegners, die Gesuchstellerin habe ihm Informationen nicht vorzuenthalten bzw. auf Nachfrage hin zugänglich zu machen (act. 153 N 27), festzuhalten, dass die elterliche Sorge beiden Elternteilen zukommt. Mithin ist der Gesuchsgegner ge- halten, selbst ebenfalls dafür besorgt zu sein, die für ihn wichtigen Informationen über die Kinder proaktiv einzuholen. Er kann sich nicht darauf abstützen, mit sämtlichen Informationen vom hauptbetreuenden Elternteil versorgt zu werden. 2.8. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB gilt als Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht. Aufgrund der Zuteilung der alleini- gen Obhut an die Gesuchstellerin befindet sich der Wohnsitz der Kinder bei der Gesuchstellerin. Da der Beschulungsort der Kinder sich grundsätzlich nach ihrem hauptsächlichen Lebensmittelpunkt (F._____) richtet, erübrigt sich der Antrag der Gesuchstellerin, E._____ sei es zu ermöglichen, weiterhin die Schule in F._____ zu besuchen.
3. Erziehungsbeistandschaft 3.1. Erfordern es die Verhältnisse, so bestellt das Gericht den Kindern eine Bei- standsperson, welche die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unter- stützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 315 Abs. 1 ZGB). Der Beistand- sperson können sodann besondere Aufgaben übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB), wobei der Inhalt des Auftrags präzise festzulegen ist (BSK-ZGB I-BREIT- SCHMID, Art. 308 N 6).
- 36 - 3.2. Vorliegend wurde mit Verfügung vom 30. Juni 2025 für die Kinder eine Er- ziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet (act. 136). Diesbezüglich beantragen beide Parteien, die errichtete Beistandschaft sei auf- rechtzuerhalten (act. 151 S. 3; act. 153 S. 2). Dies erscheint aufgrund der Emp- fehlungen im L._____ AG-Gutachten und den darin gemachten Ausführungen auch ohne Weiteres als notwendig (act. 94 S. 105, S. 115 und S. 118 ff.). Auch die Beiständin beantragt in ihrem jüngsten Bericht vom 10. Oktober 2025 keine Änderungen am bestehenden Setting (act. 147 S. 7). 3.3. Mit Blick auf die der Erziehungsbeistandsperson zu übertragenden Aufga- ben stellt sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, die mit Verfügung vom
30. Juni 2025 übertragenen Aufgaben der Erziehungsbeistandsperson seien un- verändert zu belassen (act. 153 S. 2). Die Gesuchstellerin beantragt demgegen- über, die Beistandsperson sei in Ergänzung dazu damit zu beauftragen, bei Kon- flikten der Eltern bezüglich Entscheidungen betreffend schulische und medizini- sche (inkl. Therapien und Impfungen) Angelegenheiten der Kinder zu vermitteln (act. 151 S. 3). Indem die Beistandsperson mit Verfügung vom 30. Juni 2025 damit beauf- tragt worden ist, für die gedeihliche persönliche und schulische/berufliche Ent- wicklung der Kinder verantwortlich zu sein und die Eltern in ihrer Erziehungsver- antwortung für ihre Kinder zu unterstützen, ist der von der Gesuchstellerin bean- tragte Vermittlungsauftrag bereits vollständig abgedeckt, womit die Aufgaben der Erziehungsbeistandsperson diesbezüglich nicht zu ergänzen sind. 3.4. Darüber hinaus beantragt die Gesuchstellerin, der Beistandsperson sei die Kompetenz zu erteilen, bei Konflikten der Eltern bezüglich Entscheidungen betref- fend schulische und medizinische (inkl. Therapien und Impfungen) Angelegenhei- ten der Kinder nötigenfalls zu entscheiden (act. 151 S. 3). Die Gesuchstellerin begründet ihren Antrag damit, dass es sich gezeigt habe, dass die Eltern zur Kompromissfindung weiterhin auf Unterstützung ange- wiesen seien. Nötigenfalls solle die Erziehungsbeistandsperson im Falle eines Patts entscheiden können. Dadurch könnten Konflikte vermieden werden, was zur
- 37 - Entlastung der Eltern und damit indirekt auch zur Entlastung der Kinder führe (act. 151 N 21; Prot. S. 64). Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, die Überlas- sung der Entscheidkompetenz käme einem Teilentzug der elterlichen Sorge gleich, wofür es keine gesetzliche Grundlage gebe. Es könne nicht angehen, dass für mögliche Konflikte zwischen den Eltern vorsorglich eine Erweiterung der Kin- desschutzmassnahmen beantragt werde (Prot. S. 47). Gemäss Einschätzung des Kindsvertreters wäre es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht, die Entscheidkompetenz der Erziehungsbeistandsperson zu übertragen. Es liege in der elterlichen Verant- wortung, die für die Kinder wesentlichen Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Von dieser Verantwortung sollten die Parteien nicht vorschnell befreit werden. Mit Hilfe von Unterstützungsmassnahmen solle es das Ziel sein, die Parteien dazu zu befähigen, die Verantwortung selbst zu übernehmen (Prot. S. 50 f.). Aus dem Bericht der Beistandspersonen vom 10. Oktober 2025 ergibt sich keine Notwendigkeit, die Aufgaben anzupassen (act. 147). Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft das Gericht Kindesschutzmassnahmen, wenn das Wohl der Kinder gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Ab- hilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Dass die Parteien aktuell zur Kom- promissfindung auf vermittelnde Unterstützung durch Drittpersonen angewiesen sind, reicht nicht aus, um über Erweiterung der Kompetenzen der Erziehungsbei- standsperson eine Quasi-Beschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu begründen. Mit Hilfe der Beratung durch die Beistandspersonen (und das weitere Helfernetz) sollen die Eltern in die Lage versetzt werden, zukünftig selbständig die wesentlichen Entscheidungen für ihre Kinder zu treffen. Es besteht keine Grund- lage oder Veranlassung dafür, die gemeinsame elterliche Sorge im von der Ge- suchstellerin beantragten Teilbereich einzuschränken, indem der Beistandsperson vorsorglich für den zukünftig möglicherweise eintretenden Notfall die Kompetenz zum Stichentscheid überlassen wird. Dies würde einer präventiv angeordneten Einschränkung der elterlichen Sorge gleichkommen, die vorliegend nicht indiziert ist. Mit dem Kindsvertreter ist davon auszugehen, dass diese Massnahme aktuell noch verfrüht ist. Demensprechend sind die Aufgaben der Erziehungsbeistands-
- 38 - person diesbezüglich nicht zu ergänzen, wobei die Limitierung auf 25 Stunden so- zialpädagogische Familienbegleitung und Jugendcoaching zu streichen ist. 3.5. Zusammengefasst besteht vorliegend kein Anlass, die Aufgaben der Erzie- hungsbeistandsperson zu erweitern. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Win- terthur vom 30. Juni 2025 für die Kinder C._____, D._____ und E._____ angeord- nete Erziehungsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB ist dem- nach aufrechtzuerhalten. Der Beiständin sind die folgenden Aufgaben und beson- deren Befugnisse zu übertragen: die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihre Kinder zu beraten und zu unterstützen; für die gedeihliche persönliche und schulische/berufliche Entwicklung von E._____, D._____ und C._____ zusammen mit den Eltern besorgt zu sein, sowie unter Einbezug der Kinder in ihrem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen; die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen und der Schule sowie die Koordination des Helfernetzes sicher zu stellen; mit den Eltern je eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzu- richten, die Umsetzung zu überwachen und die Eltern bei der Organi- sation der Finanzierung zu unterstützen; für die Weiterführung des Jugendcoachings besorgt zu sein und die El- tern bei der Organisation der Finanzierung zu unterstützen; die Eltern bei der Organisation einer therapeutischen Begleitung für C._____, D._____ und E._____ zu unterstützen.
4. Persönlicher Verkehr / Besuchsrechtsbeistandschaft 4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zugeteilt worden ist, und minderjährige Kinder gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat
- 39 - sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen der Kinder zu orientieren; die In- teressen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Wohl der Kinder zurückzustehen. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr zum Zweck, die po- sitive Entwicklung der Kinder zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung der Kinder sind ihre Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei ihrer Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (Urteil 5A_56/2020 des Bundesgerichts vom 17. August 2020, E. 4.1). 4.2. Nachdem mit Verfügung vom 3. Mai 2024 der persönliche Verkehr des Ge- suchsgegners mit den Kindern superprovisorisch sistiert worden ist (act. 29), schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 3. Juli 2024 eine Verein- barung, worin sie für die Dauer des Verfahrens die durch den Gesuchsgegner zu übernehmende Betreuung regelten und sie um die Errichtung einer Besuchs- rechtsbeistandschaft ersuchten. Die Parteien vereinbarten, dass der Gesuchsgeg- ner berechtigt und verpflichtet sei, die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Sonntagmorgen, 10.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr zu betreuen. Die Be- treuung habe solange in Begleitung einer Fachperson zu erfolgen, als dies aus Sicht der Fachperson und der Besuchsrechtsbeistandsperson erforderlich er- scheine. Die Besuchsrechtsbeistandsperson sei damit zu beauftragen, mit den El- tern darauf hinzuarbeiten, dass die Besuche je nach Verlauf ausgedehnt werden könnten, sodass sie mit Übernachtung stattfinden könnten. Innerhalb des verein- barten Rahmens sei die Besuchsrechtsbeistandsperson zu ermächtigen, die Be- treuungszeiten entsprechend den Bedürfnissen der Kinder abweichend zu regeln (act. 43). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde die Vereinbarung der Parteien ge- nehmigt und eine entsprechend Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet (act. 45), welche mit Verfügung vom 30. Juni 2025 aufrechterhalten worden ist (act. 136). 4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Parteien übereinstimmend beantragen, die errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft sei aufrechtzuerhalten (act. 151 S. 3; act. 153 S. 2). Dies erscheint aufgrund der Empfehlungen im L._____ AG-Gutach- ten und den darin gemachten Ausführungen auch ohne Weiteres als notwendig (act. 94 S. 118 f.). Auf die Aufträge an die Beistandsperson wird sogleich zurück- zukommen sein.
- 40 - In Bezug auf die Ausgestaltung der Betreuungsregelung beantragen die Ge- suchstellerin und der Kindsvertreter im Wesentlichen übereinstimmend, der Ge- suchsgegner sei in einer ersten Phase zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder mit durch die Besuchsrechtbeiständin aufzugleisender Besuchsbegleitung jedes zweite Wochenende einen Tag zu betreuen. Das Ausmass des persönli- chen Verkehrs sei je nach Verlauf phasenweise auszuweiten respektive zu redu- zieren. Bei der Festlegung dieser Übergangsschritte seien die Wünsche und das Befinden der Kinder, die Rückmeldungen der Eltern und die Empfehlungen des Helfernetzes zu berücksichtigen. Ferner sei bei gutem Verlauf die Besuchsbeglei- tung schrittweise zu reduzieren. Dies mit dem Ziel, dass schliesslich eine gerichts- übliche Betreuungsregelung gelebt werden könne (act. 151 S. 1 f.; act. 150 N 48 ff.). Der Gesuchsgegner stellt keinen Antrag, wie die Betreuungsregelung für den Fall auszugestalten sei, wenn die Kinder unter die alleinige Obhut der Gesuchstel- lerin gestellt werden (act. 153 S. 1). Er beantragt jedoch unabhängig von der Ob- hutszuteilung, dass die Besuchsbegleitung komplett aufzuheben sei und die in dieser Hinsicht an die Besuchsrechtsbeistandsperson übertragenen Aufgaben zu streichen seien (act. 153 S. 2). Er begründet dies damit, dass indem die Besuche begleitet stattfänden, das Gefahrenbild von ihm in der Vorstellung der Kinder auf- rechterhalten bleibe (Prot. S. 44). Es bestehe kein Grund, weshalb die Besuche weiterhin in Begleitung stattfinden müssten (act. 153 N 3 und N 10). Demgegen- über stellt die Gesuchstellerin den Antrag, die bisherigen Aufgaben der Besuchs- rechtsbeistandsperson – und damit auch die Begleitung der Besuche entspre- chend der Einschätzung der Beistandsperson – seien beizubehalten (act. 151 S. 3). 4.4. Das L._____ AG-Gutachten hält fest, dass C._____ und D._____ einen be- hutsamen Kontaktaufbau zum Gesuchsgegner bedürften, um damit langfristig wieder eine positive Beziehung zwischen ihnen zu ermöglichen. Aus diesem Grund seien die Besuche zunächst weiterhin wie bisher in einem zweiwöchigen Rhythmus am Wochenende beim Gesuchsgegner mit Besuchsbegleitung durch- zuführen. Bei gutem Verlauf könnten die Besuche ausgeweitet und intensiviert werden. Der geeignete Zeitpunkt hierfür sollte durch die Besuchsbegleitung in Zu- sammenarbeit mit der Besuchsrechtsbeistandsperson unter Abwägung der Ent-
- 41 - wicklung und dem von den Kindern geäusserten Willen erfolgen. Langfristig soll- ten wieder ausgedehnte Besuche, ohne Begleitung, stattfinden können (act. 94 S. 118 f.). 4.5. Die Rückmeldungen der Besuchsbegleitung zeigen auf, dass sich der Ver- lauf der Besuche in der Vergangenheit dynamisch entwickelt hat. Zeitweise konnte die vom Gesuchsgegner übernommene Betreuung der Kinder ausgeweitet werden, sodass der Gesuchsgegner die Kinder statt an zwei, an drei Tagen pro Monat betreute (act. 147 S. 1, vgl. auch act. 117/5 S. 2 ff.). Gemäss der Besuchs- begleitung habe es aber auch wieder Phasen gegeben, in denen das Interesse von zumindest einem Teil der Kinder an den Besuchen nachgelassen habe und sie den Besuch beim Gesuchsgegner verweigert hätten (act. 114 S. 2 f.; act. 147 S. 2). Zumindest zeitweise übernahm der Gesuchsgegner die Betreuungsverant- wortung für die Kinder auch ohne Besuchsbegleitung bzw. war diese lediglich bei den Übergängen anwesend (act. 147 S. 2; act. 153 N 3 und N und Prot. S. 44). 4.6. Angesichts der zur Thematik der Obhutszuteilung gemachten Ausführungen zu den familiären Verhältnissen und zu den belasteten Beziehungen der Kinder zum Gesuchsgegner erscheint klar, dass es – wie vom Gutachten und dem Kindsvertreter nachvollziehbar dargelegt – eines behutsamen und schrittweisen Aufbaus des persönlichen Verkehrs bedarf. Gemäss dem aktuellen Bericht der Beiständin vom 10. Oktober 2025 konn- ten die Besuche beim Gesuchsgegner wie bereits erwähnt im Verlauf des Verfah- rens ausgebaut werden. Demgemäss betreute der Gesuchsgegner die Kinder zu- letzt an drei Sonntagen pro Monat (act. 147 S. 1). Vor diesem Hintergrund sowie um dem Gesuchsgegner das aktuell maximal Mögliche an Betreuungsverantwor- tung zu übertragen und gleichzeitig der Gesuchstellerin ein ganzes Wochenende pro Monat mit den Kindern zu ermöglichen, ist der Gesuchsgegner in einer ersten Phase für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder an drei Sonntagen pro Monat, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Erscheint dies aus Sicht der Besuchsbegleitung und der Besuchsrechtsbeistandsperson als notwendig, findet die Betreuung (teil-)belgeitet durch eine Fachperson statt. Die Besuchsbegleitung ermöglicht es den Kindern und dem Gesuchsgegner nämlich,
- 42 - die Beziehung zueinander und das gegenseitige Vertrauen ineinander in einer ersten Phase in einem geschützten Rahmen aufzubauen. Die Besuchsbegleitung ist in diesem Sinne als eine Art Sicherheitsnetz zu verstehen, welche die Besuche
– falls dies als notwendig erachtet wird – begleitet und gegenüber den Eltern und Kindern die Funktion einer neutrale Drittperson einnimmt, die als geschulte Fach- person einen eigenen Eindruck der Besuche, der gegenseitigen Beziehungen der Kinder zu den Parteien und dem Willen der Kinder gewinnen kann. Mit der Be- suchsbegleitung können die Parteien und die Kinder allfällige Anpassungswün- sche und Probleme besprechen. Die Besuchsbegleitung wiederum kann diese Äusserungen mit den eigenen Wahrnehmungen abgleichen und so besser einord- nen. Entgegen der Ausführungen des Gesuchsgegners hat sich in der Vergan- genheit gezeigt, dass die Intervention der Besuchsbegleitung in einigen Situatio- nen notwendig war, um das Kindeswohl möglichst gewährleisten zu können. So musste die Besuchsbegleitung verschiedentlich einschreiten, um zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner zu deeskalieren. Indem der Gesuchsgegner und die Kinder Konflikte, welche zwischen ihnen aufgrund der unterschiedlichen Erwartungen oder der unterschiedlichen Art der Verarbeitung von vergangenen Erlebnissen entstanden sind, in einem geschützten Rahmen in einem von einer Fachperson begleiteten Dialog besprechen konnten, konnte die gegenseitige Be- ziehung und das gegenseitige Verständnis verbessert werden (act. 114 S. 2 ff.; act. 117/5 S. 2; act. 147 S. 2; act. 150 S. 5 f.). Dementsprechend ist die Besuchs- begleitung (für den Bedarfsfall) in einer ersten Phase weiterzuführen. Das Ent- scheidungsrecht darüber, wie lange die Besuchsbegleitung in welchem Ausmass (voll- oder teilbegleitet) notwendig ist, kann nicht abstrakt und im Voraus beurteilt werden, sind die Beziehungen zwischen den Kindern und dem Gesuchsgegner doch dynamisch und immer wieder von Fort- und Rückschritten im Beziehungs- aufbau geprägt. Hier ist vielmehr die Betreuungssituation fortlaufend zu analysie- ren und den entsprechenden Begebenheiten anzupassen. Eine fixe Regelung scheint daher nicht zielführend. Die hier erforderliche Flexibilität kann am besten gewährleistet werden, indem dieses Entscheidungsrecht an die Besuchsrechts- beistandsperson delegiert wird. In diesem Sinne sind die Aufgaben der Besuchs- rechtsbeistandsperson hinsichtlich der Einzelbegleitung des persönlichen Ver-
- 43 - kehrs zu ergänzen. Sollte die Besuchsbegleitung in der ersten Phase von der Fachperson und Besuchsrechtsbeistandsperson nicht mehr als notwendig erach- tet werden und die Besuche daher unbegleitet stattfinden, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kinder vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dorthin zurückzubringen. 4.7. Sobald es aus Sicht der Besuchsbegleitung und der Besuchsrechtsbeistand- sperson mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint, ist der Gesuchsgegner in einer zweiten Phase für berechtigt und verpflichtet zu erklären, im Sinne einer Annäh- rung an eine gerichtsübliche Regelung des persönlichen Verkehrs die Kinder je- des zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Da für diese Betreuung keine Be- suchsbegleitung vorgesehen ist, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kin- der vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dorthin zu- rückzubringen. 4.8. Sobald es aus Sicht der Besuchsrechtsbeistandsperson mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint, ist der Gesuchsgegner in einer dritten Phase für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Söhne in einem gerichtsüblichen Wochenendbesuchsrecht mit zweiwöchigem Ferienbesuchsrecht des Gesuchsgegners samt gerichtsüblicher Regelung der Feiertage Ostern, Pfingsten und Weihnachten / Neujahr zu betreuen. Da auch für diese Form der Betreuung keine Besuchsbegleitung vorgesehen ist, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Kinder vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dort- hin zurückzubringen. 4.9. Angesichts der hochstrittigen Verhältnisse, dem deswegen auf den Kindern lastenden emotionalen Druck und der bei den Kindern bestehenden Unsicherhei- ten und Zurückhaltung (vgl. act. 105 S. 8; act. 114 S. 3; act. 147 S. 1) sind die Ausweitungsschritte der Betreuung zwischen den drei Phasen nicht terminlich festzulegen, sondern die Besuchsrechtsbeistandsperson ist in Ergänzung der mit Verfügungen vom 4. Juli 2024 und 30. Juni 2025 festgelegten Aufgaben auch da- mit zu beauftragen, den Wechsel zwischen den drei Phasen festzulegen.
- 44 - 4.10.Mit Verfügungen vom 4. Juli 2024 und 30. Juni 2025 wurde die Besuchs- rechtsbeistandsperson zudem berechtigt, die Betreuungszeiten innerhalb des ver- einbarten Rahmens den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abweichend zu regeln (act. 45 und act. 136). Da sich wie gesehen in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die Beziehungen der Kinder zum Gesuchsgegner und die Besuchszei- ten sich nicht progressiv verbessert haben, sondern Rück- und Fortschritte zu ver- zeichnen waren, ist die Berechtigung der Beistandsperson aufrechtzuerhalten, die Betreuungszeiten über die drei Phasen hinweg innerhalb des festgelegten Rah- mens abweichend und an die aktuellen Verhältnisse angepasst zu regeln. Die Gesuchstellerin beantragt im Weiteren, die Aufgaben der Besuchs- rechtsbeistandschaft seien zu ergänzen, indem diese damit zu beauftragen sei, die Ausweitung, allenfalls Einschränkung der Betreuung durch den Gesuchsgeg- ner zu überwachen, zu begleiten beziehungsweise im Konfliktfall zu entscheiden (act. 151 S. 3). Dies ist von der obgenannten Berechtigung bereits mitumfasst, womit die Aufgaben der Besuchsrechtsbeistandsperson diesbezüglich nicht zu er- gänzen sind. 4.11.Im Übrigen sind die mit Verfügungen vom 4. Juli 2024 und 30. Juni 2025 festgehaltenen Aufgaben der Besuchsrechtsbeistandsperson zu bestätigen. 4.12.Zusammengefasst ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen und den übereinstimmenden Anträgen die mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Juli 2024 für die Kinder C._____, D._____ und E._____ ange- ordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu bestä- tigen. Der Beiständin sind die folgenden erweiterten Aufgaben und besonderen Befugnisse zu übertragen: die Einzelbegleitung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit den Kindern zu organisieren, zu überwachen und je nach Verlauf im Sinne der Dispositiv-Ziffer 7 (Regelung Betreuungsverantwortung) einzu- schränken oder auszuweiten sowie für die Finanzierung besorgt zu sein;
- 45 - mit den Parteien und den Kindern die Besuche vor- und nachzubespre- chen (je nach Ausgangslage getrennt oder gemeinsam); gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die begleiteten Treffen in unbegleitete (je nach Verlauf auch mit Übernachtung) über- führt werden können und bei positivem Verlauf die Überführung der be- gleiteten Besuche in unbegleitete bei der dannzumal zuständigen Be- hörde zu beantragen; den Wechsel zwischen den Phasen I, II und III festzulegen (vgl. Dispo- sitiv-Ziffer 7; Regelung Betreuungsverantwortung); bei Konflikten bezüglich der Betreuungsverantwortung des Vaters zwi- schen den Parteien zu vermitteln; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat. Die Beistandsperson ist berechtigt, die Betreuungszeiten innerhalb des fest- gelegten Rahmens den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abweichend zu regeln. VIII. Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge
1. Der Gesuchsgegner beantragt, er sei zu verpflichten, für die Kinder Unter- haltsbeiträge in Höhe von insgesamt CHF 1'900.– (zzgl. Familienzulagen) an die Gesuchstellerin zu bezahlen, erstmals per 1. Januar 2025 bis Oktober 2025. Dar- über hinaus sei festzustellen, dass er ab November 2025 mangels Leistungsfähig- keit keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder entrichten könne (act. 153 S. 2). Die obgenannten Anträge des Gesuchsgegners stehen vor dem Hintergrund, dass die Parteien ab 1. März 2024 für die Dauer des Verfahrens die Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen vom Gesuchsgegner an die Gesuchstellerin vereinbart haben (act. 22; act. 43). Die obgenannten Anträge des Gesuchsgegners sind somit
- 46 - ein Begehren um Abänderung der zwischen den Parteien für die Dauer des Ver- fahrens vereinbarten Unterhaltsbeiträge.
2. Gemäss der für die Dauer des Verfahrens zwischen den Parteien abgeschlos- senen Vereinbarungen ist der Gesuchsgegner seit 1. März 2024 verpflichtet, für die Kinder Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 4'625.– (zzgl. Familienzula- gen) pro Monat zu bezahlen (act. 22; act. 43; CHF 1'370 [Barunterhalt für C._____] + CHF 1'255.– [Barunterhalt für D._____] + CHF 2'000.– [CHF 1'360.– als Barun- terhalt und CHF 640.– als Betreuungsunterhalt für E._____]). Der Gesuchsgegner begründet sein Herabsetzungsbegehren auf Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 1'900.– (zzgl. Familienzulagen) pro Monat damit, dass sich sein monatliches Einkommen bereits seit Januar 2025 von ursprünglich CHF 7'655.– auf CHF 4'988.10 (Reduktion von rund CHF 2'665.–) reduziert habe und die alte- rierende Obhut ab November 2025 umgesetzt werden könne. Überdies hätten die Parteien versucht, diese Thematik aussergerichtlich zu klären, weshalb umso mehr die rückwirkende Geltung beantragt werden könne (act. 22 und act. 43; act. 153 N 28 und N 37 f.). Mit Blick auf seinen Antrag, es sei festzustellen, dass er ab No- vember 2025 mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder mehr entrichten könne, führt der Gesuchgegner aus, dass es nachdem die bisheri- gen Unterhaltsbeiträge als vorsorgliche Massnahmen festgesetzt worden seien, keiner Abänderung im eigentlichen Sinne bedürfe. Gleichwohl hätten sich die da- maligen Grundlagen der Unterhaltsberechnung infolge der bei ihm eingetretenen Umsatzeinbussen sowie der veränderten Wohnsituation der Gesuchstellerin erheb- lich verändert, weshalb eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge ohnehin angezeigt sei (act. 153 S. 2 und N 29). Die Gesuchstellerin wendet dagegen ein, es brauche einen Antrag auf Ab- änderung im eigentlichen Sinne. Ein solch implizit gestelltes Gesuch sei folglich unbeachtlich (Prot. S. 59).
3. Nach Rechtsprechung des Zürcher Obergerichts sind vorsorglich gerichtlich angeordnete Geldzahlungen im Eheschutz aus folgenden Überlegungen ausge- schlossen: Die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen richten sich nach Art. 261 ff. ZPO. Bezüglich deren Inhalts enthält Art. 262 ZPO
- 47 - eine Generalklausel – im Eheschutzverfahren eingeschränkt durch Art. 172 Abs. 3 ZGB – und führt einzelne Massnahmen exemplarisch auf (Art. 262 lit. a bis e ZPO). Ausdrücklich erwähnt ist die Leistung einer Geldzahlung indes nur in den vom Ge- setz bestimmten Fällen (Art. 262 lit. e ZPO). Eine solche Regelung findet sich im Gesetz für das Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) und bei Unterhaltsklagen (Art. 303 ZPO), nicht aber für das Eheschutzverfahren (Art. 271 ff. ZPO). Es handelt sich dabei nicht um eine Gesetzeslücke, werden doch Scheidungen und Unter- haltsklagen im vereinfachten Verfahren behandelt, während für Eheschutzbegeh- ren das summarische Verfahren zur Anwendung kommt. Entsprechend bleibt für richterliche Lückenfüllung und analoge Gesetzesanwendung kein Raum. Die vor- sorgliche Zusprechung von gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen im Ehe- schutzverfahren mag daher bei langer Verfahrensdauer aus praktischer Sicht wünschbar erscheinen, ist jedoch mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig (Ur- teil LE110069-O vom 8. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, E. 2.4.2 m.w.H.; Urteil LE180065-O vom 30. Januar 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich, E. 3.3.2). Im Rahmen vom Eheschutzverfahren darf das Gericht für die Dauer des Ver- fahrens damit mangels gesetzlicher Grundlage keine Unterhaltsbeiträge anordnen. Demzufolge ist das Gericht auch nicht befugt, für die Dauer des Verfahrens Abän- derungen von Unterhaltsbeiträgen anzuordnen. Der Umstand, dass sich der Ge- suchsgegner in den Vereinbarungen freiwillig dazu bereit erklärt hat, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin zu bezahlen, ändert daran nichts (vgl. Urteil LE180065-O vom 30. Januar 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich, E. 3.3.3; Urteil LE110069-O vom 8. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, E. 2.4.2 m.w.H.). Infolgedessen ist auf die beiden vom Gesuchs- gegner gestellten Anträge auf Abänderung der für die Dauer des Verfahrens zwi- schen den Parteien vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht einzutreten. In Bezug auf den Antrag des Gesuchsgegners auf rückwirkende Herabset- zung der Unterhaltsbeiträge ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Grundlage für die rückwirkende Abänderung von Unterhaltsbei- trägen zulasten der Kinder besteht (BGE 128 III 305 E. 6.a). Zudem stellen die vom
- 48 - Gesuchsegner vorgebrachten Umstände keinen besonderen Grund dar, welcher die Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Gesuchstellung ausnahmsweise erlaubt (vgl. Urteil 5A_597/2013 des Bundesgerichts vom 4. März 2014, E. 3.1). Der Ge- suchsgegner war nämlich nicht aufgrund von nachvollziehbaren und nicht von ihm zu vertretenen Gründen daran verhindert, das Abänderungsbegehren früher zu stellen. Mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage oder der Geltendmachung eines besonderen Grundes für die rückwirkende Herabsetzung der Unterhalts- pflicht zulasten der Kinder wäre der Antrag damit ohnehin abzuweisen, sofern dar- auf eingetreten würde. Nachfolgend sind sodann die Unterhaltsbeiträge nach Urteilszeitpunkt ge- richtlich festzulegen. IX. Festlegung der Unterhaltsbeiträge
1. Anträge Die Gesuchstellerin beantragt, der Gesuchsgegner sei ab Rechtskraft des Eheschutzurteils zu verpflichten, während der Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) an die Gesuchstellerin zu bezahlen:
- C._____: CHF 779.–
- D._____: CHF 840.–
- E._____: CHF 3'010.– (hiervon CHF 2'095.– Betreuungs- unterhalt) Darüber hinaus beantragt die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, während der Dauer des Getrenntlebens angemessene Ehegattenun- terhaltsbeiträge an sie zu bezahlen. Dabei behält sie sich deren Bezifferung – auch nach richterlichem Hinweis auf die Novenschranke – vor (act. 153 S. 3 f.; Prot. S. 43). Der Gesuchsgegner beantragt, dass festzustellen sei, er könne mangels Leistungsfähigkeit ab November 2025 keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder ent-
- 49 - richten. Ferner sei festzuhalten, dass mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet seien (act. 153 S. 2).
2. Grundlagen zur Unterhaltsberechnung 2.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so hat das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festzulegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). 2.2. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebüh- renden Unterhalt der Kinder und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Es wer- den Unterhaltsbeiträge in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung, wobei der Barunterhalt alle direkten und der Betreuungsunterhalt die indirekten Kinderkosten umfasst, unterschieden. Diese beiden Arten von Beiträgen an den Kinderunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig (BGE 144 III 481 E. 4.3, BGE 147 III 265 E. 5.5). Der obhutsberechtigte Elternteil erbringt sei- nen Beitrag in erster Linie in natura, d.h. in Form von Pflege- und Erziehungsleis- tungen, während der nicht obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag durch Geldzahlungen zu erbringen hat (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB; Urteil 5A_98/2016 des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018, E. 3.4 f.). 2.3. Die Bemessung des Geldunterhalts richtet sich nach den Bedürfnissen der Kinder sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern, wobei auch das Vermögen und die Einkünfte der Kinder zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Sie erfolgt durch die Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs der Ehegatten und der Kinder zum Gesamteinkommen der Familie. Dafür ist separat der familienrechtliche Notbedarf je für die Eltern und die Kinder zu berechnen, um daraufhin aufgrund des vorhandenen Gesamteinkommens den Bar- und Betreu- ungsunterhalt zu berechnen. 2.4. Für die Berechnung des Einkommens ist in erster Linie vom effektiven Net- toeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten
- 50 - Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann. Andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, denn die Kinder ha- ben Anspruch, dass der Unterhaltsschuldner nicht bloss eine Minimalleistung, sondern die bestmögliche Leistung erbringt. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht in Form von Geld verlangt daher die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen, und zwar unabhängig von den beruflichen Selbstverwirklichungswünschen des Unterhaltsschuldners (vgl. Urteil 5A_743/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2; BSK ZGB I-FOUN- TOULAKIS, Art. 276 N 25 m.w.H.). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 117 II 16 E. 1.b). Für den Normalfall ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab des- sen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten. Davon kann aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall ab- gewichen werden. Insbesondere bei mehreren Kindern ist die verbleibende aus- serschulische Betreuungslast (Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Kindergeburtstage, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbys etc.) deutlich grös- ser als bei nur einem Kind, weshalb eine Erwerbstätigkeit von 50 % bzw. 80 % gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine physische oder psychische Beeinträchtigung der Kin- der ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 ff.; Urteil 5A_743/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2). 2.5. Allfällige Familienzulagen sind für die Deckung des Barbedarfs der Kinder bestimmt und entsprechend vom Barbedarf des Kindes in Abzug zu bringen (vgl. Art. 285a Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.3). 2.6. Auf der Bedarfsseite bildet der familienrechtliche Notbedarf bzw. das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum die Grundlage. Dieses setzt sich aus dem je- weiligen Grundbetrag, Wohnkostenanteil, obligatorische Krankenversicherung (inkl. unumgänglicher Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt, abzüg-
- 51 - lich Prämienverbilligung), Berufsausübungskosten, Fremdbetreuungskosten und Schulkosten zusammen. Erst wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf den familienrechtlichen Grund- bedarf bzw. erweiterten familienrechtlichen Bedarf zu erweitern. Die Erweiterung des Bedarfs setzt voraus, dass der betreibungsrechtliche Notbedarf aller Beteilig- ten, ausser der allenfalls noch unterstützungsbedürftiger volljähriger Kinder, ge- deckt ist (FamKomm ZGB-BÜCHLER/RAVEANE, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 125 N 104; MAIER PHILIPP/WALDNER-VONTOBEL ANDREA, Gedanken zur neuen Praxis des Bun- desgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Ge- richts, FamPra.ch 2021 S. 871 ff., 876). 2.7. Es ist festzuhalten, dass ein Unterhaltsbeitrag nur insoweit zugesprochen werden kann, als es die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils zulässt. Es darf nicht in den Notbedarf dieses Elternteils eingegriffen werden. Reicht das verfügbare Einkommen und Vermögen nicht aus, um das Existenzmi- nimum beider Ehegatten und allfälliger Kinder zu decken, liegt ein sogenannter Mankofall vor, wobei der Fehlbetrag (Manko) im Urteil auszuweisen ist (Art. 287a lit. c ZGB und Art. 301a lit. c ZPO). In einem solchen Fall ist zunächst das Exis- tenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils, in zweiter Linie der Barbedarf aller Kinder der unterhaltspflichtigen Person, drittens ein allfälliger Betreuungsun- terhalt der Kinder und zuletzt das Existenzminimum des allfällig unterhaltsberech- tigten (Ex-)Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Verbleiben der unterhaltspflich- tigen Person nach der Deckung des eigenen betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) keine Ressourcen, können gar keine Unterhaltsbeiträge zuge- sprochen werden (MAIER PHILIPP, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhalts- beiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314 ff., 375).
3. Einkommen 3.1. Vorbemerkungen Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni etc., aber auch Spe- senentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberste-
- 52 - hen. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Urteil 5A_454/2010 des Bundesgerichts vom 27. August 2010, E. 3.2). Wer als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer mit Einzelunterschrift seiner GmbH eine Gesellschaft beherrscht, ist als wirt- schaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Er- werbender zu behandeln. Bei Selbstständigerwerbenden ist grundsätzlich auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre abzustellen (vgl. Urteil 5A_621/2013 des Bundesgerichts vom 20. November 2014, E. 3.3.1). Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umstän- den ausser Betracht bleiben (Urteil LE180029-O des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 6. September 2018, E. III.3). 3.2. Einkommen von C._____, D._____ und E._____ (Kinderzulagen) Bei C._____ sind Kinderzulagen von CHF 268.– und bei D._____ sowie E._____ sind Kinderzulagen von je CHF 215.– anzurechnen. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Kinderzulagen in der effektiv vom Staat vorgesehenen Höhe zu berücksichtigen sind, auch wenn auf den vom Ge- suchsgegner vorgelegten Unterlagen tiefere Kinderzulagen aufgelistet sind (vgl. dazu beispielsweise act. 15/2, act. 126/31 und act. 154/49). 3.3. Einkommen der Gesuchstellerin 3.3.1. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass aufgrund der besonderen Betreu- ungsbedürfnisse der Kinder und der daraus resultierenden Mehrbetreuungslast sowie die hauptsächliche und das übliche Mass überschreitenden Betreuung der drei Kinder, nicht auf das Schulstufenmodell abgestellt werden könne. Mit der während acht Monaten durchschnittlich geleisteten Erwerbstätigkeit von 17 % sei sie – nebst der Betreuung der Kinder – an ihre Grenzen gestossen. Am 5. Sep- tember 2025 sei sie krankgeschrieben worden, die Krankschreibung habe verlän-
- 53 - gert werden müssen und dauere einstweilen bis am 14. November 2025. Nach Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit könne ihr maximal ein Arbeitspensum von 20 % zugemutet werden. Zur Frage, ab wann sie voraussichtlich wieder arbeiten könne, äussert sie sich nicht (act. 151 S. 16 ff.). Sie erklärt stattdessen, sie gehe davon aus, dass sie diese Stunden wieder aufnehmen könne, weshalb beantragt werde, ihr ein Einkommen mit einem 20 %-Pensum anzurechnen (Prot. S. 57). Entgegen der Schilderungen des Gesuchsgegners fehle es ihr an den not- wendigen Weiterbildungen, um eine Anstellung in der Lohnbuchhaltung zu finden. Daher sei es auch nicht realistisch, dass sie einen vergleichbaren Lohn wie bei der Lohnbuchhaltung bei der R._____ erzielen könne (Prot. S. 57 und S. 61 f., S. 72). Als Reinigungskraft könne sie bei 100 % ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'836.67 bzw. bei 20 % ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 967.– erzielen (act. 151 S. 16 ff.). 3.3.2. Der Gesuchsgegner bestreitet die von der Gesuchstellerin behauptete Ar- beitsunfähigkeit. Es sei unklar, warum ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für einen so langen Zeitraum ausgestellt worden sei. Weder sei eine chronische Krankheit noch ein Unfall bekannt. Da die Überlastung der Gesuchstellerin lediglich aus der Kinderbetreuung herrühre, sei sie 100 % arbeitsfähig, zumal ein Helfernetz be- stehe und auch der Gesuchsgegner einen Teil der Betreuung übernehmen könne (Prot. S. 44 f. und S. 48 f.). Nach Schulstufenmodell habe die Gesuchstellerin selbst bei einer alleinigen Obhut in einem Pensum von 50 % zu arbeiten, was ihr auch zuzumuten sei (act. 153 S. 15 f.). Überdies könne der Gesuchstellerin eine Übergangfrist aufgrund der langen Trennungsdauer nicht mehr bzw. noch länger gewährt werden. Der Gesuchstellerin sei gestützt auf ihrer Berufsausbildung als Detailhandelsangestellte, der absolvierten Lastwagenprüfung sowie der abge- schlossenen Weitebildungen in der Buchhaltung und ihrer Arbeitserfahrung in die- sem Bereich sowie gestützt auf ihr Alter bei einem Vollzeitpensum mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 5'500.– pro Monat anzurechnen (act. 153 S. 15 f.; Prot. S. 68). 3.3.3. Die Gesuchstellerin bezieht seit Januar 2024 Sozialhilfe (act. 152/64). Ab dem 5. Dezember 2024 bis anfangs September 2025 arbeitete sie beim Verein
- 54 - P._____ als Reinigungskraft im Stundenlohn, wobei sie CHF 32.– brutto pro Ar- beitsstunde verdiente. Gemäss eingereichten Lohnabrechnungen betreffend die Monate, in denen sie jeweils den ganzen Monat tätig war, verdiente sie folgende Bruttolöhne: im Februar 2025 mit 23 Stunden CHF 736.–, im März 2025 mit 21.75 Stunden CHF 696.–, im April 2025 mit 28.25 Stunden CHF 904.–, im Mai 2025 mit 24 Stunden CHF 768.–, im Juni 2025 mit 21 Stunden CHF 672.–, im Juli 2025 mit 27 Stunden CHF 864.–, im August 2025 mit 18 Stunden CHF 576.– (act. 121/44; act. 152/60). Werden davon die in den Lohnabrechnungen erwähnten Sozialab- züge abgezogen (6.4 % AHV / ALV, 1.203 % NBU, 0.785 % Krankentaggeld), er- gibt sich ein durchschnittlicher Nettolohn von CHF 682.65 (inkl. Ferien- und Feier- tagsentschädigung) bzw. von CHF 625.80 (exkl. Ferien- und Feiertagsentschädi- gung). Für den Zeitraum von Anfang September 2025 bis Mitte November 2025 liegen Arztzeugnisse im Recht, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. 152/61). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit der Arzt- zeugnisse zu zweifeln. Mit Blick auf die im Eheschutzverfahren geltende Beweiss- trengebeschränkung erscheint es aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin und der Vorlage dieser Arztzeugnisse zumindest glaubhaft, dass sie seit Anfang September infolge 100 % Arbeitsunfähigkeit über kein Einkommen verfügt. Die Arbeitsunfähigkeit seit September 2025 rührt gemäss der Gesuchstellerin aus ei- ner Überlastung aus der Kombination der Kinderbetreuung und der Arbeit her. Es ist davon auszugehen, dass die Effekte der Errichtung der Erziehungsbeistand- schaft im Sommer 2025, der Abschluss des vorliegenden Verfahrens, die zwi- schenzeitliche Vertrautheit zum neuen Wohnort und allgemein das zunehmende Alter der Kinder dazu beitragen werden, der Überlastung der Gesuchstellerin bei- zukommen. So macht denn auch die Gesuchstellerin zumindest sinngemäss gel- tend, dass sie zeitnah wieder wird arbeiten können (Prot. S. 57). Da das jüngste Kind E._____ die Primarschule besucht, wäre der Gesuch- stellerin gemäss Schulstufenmodell mit Wiedererlangung ihrer Arbeitsfähigkeit grundsätzlich ein mit einem 50 %-Pensum zu erreichendes Einkommen anzurech- nen. Allerdings trägt die Gesuchstellerin vorliegend die Hauptbetreuungsverant-
- 55 - wortung für drei minderjährige Kinder von denen mindestens zwei besondere Be- dürfnisse aufweisen (vgl. act. 94 S. 112), die mit einem grossen Mehraufwand im Betreuungsalltag verbunden sind. Die Kombination aus Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von drei Kindern und die zusätzliche Betreuungsintensität, welche C._____s und D._____s besonderen Bedürfnisse verlangen, führt in Abweichung des Schulstufenmodells und unter gleichzeitiger Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung dazu, dass der Gesuchstellerin lediglich ein Arbeits- pensum von 30 % zuzumuten ist. Die während des Zusammenlebens gelebte Fa- milienorganisation sowie die signifikant lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt seit der Geburt von C._____ – im Jahr 2025 gelang ihr der Wiedereinstieg wie gese- hen für nur rund 8 Monate und ein Pensum von rund 17 %–, rechtfertigen es zu- dem, dass für die Aufnahme eines 30 %-Arbeitspensums eine Übergangsfrist ge- währt wird. Bei der Festlegung der Übergangsfrist ist hier die bereits zweijährige Trennungsdauer, der Umstand, dass die Gesuchstellerin seither weiss, dass ein beruflicher Wiedereinstieg erforderlich ist, der erst für kurze Zeit erfolgte Wieder- einstieg in den freien Arbeitsmarkt und die dadurch verzeichnete Überbelastung der Gesuchstellerin, die im letzten Jahr in eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfä- higkeit führte, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist ein Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2026 zu gewähren. Aufgrund der signifikant langen Abwesenheit der Gesuchstellerin vom Ar- beitsmarkt und der fehlenden notwendigen Aus- und Weiterbildungen in den ent- sprechenden Bereichen (vgl. act. 41/36) erscheint es nicht realistisch, dass sie ohne Weiteres wieder eine Anstellung im Detailhandel oder in der Lohnbuchhal- tung finden kann. Immerhin hat sie mit ihrer Arbeitstätigkeit im Jahr 2025 gezeigt, dass sie in der Lage ist und es ihr möglich ist, als Reinigungskraft zu arbeiten. Die von der Gesuchstellerin vorgelegten Lohnabrechnungen als Reinigungskraft erge- ben bei einer Aufrechnung auf ein 30 %-Pensum einen Bruttolohn von rund CHF 1'750.– (= 8.4 Stunden x 21.7 Tage x 30 %-Pensum x CHF 32.– Stunden- lohn). Nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben gemäss ihren Lohnabrech- nungen (6.4 % AHV / ALV, 1.203 % NBU, 0.785 % KVG) resultieren Abgaben von insgesamt CHF 147.–. Da die Gesuchstellerin mit dem errechneten Bruttolohn noch unter der Eintrittsschwelle des BVG-Obligatoriums (CHF 22'680.–) liegt, ist
- 56 - kein BVG-Beitrag in Abzug zu bringen. Es resultiert entsprechend ein monatlicher Nettolohn von CHF 1'603.– (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung). Wird vom errechneten Nettomonatslohn zusätzlich die Ferien- und Feiertagsentschädigung von 8.33 % abgezogen, beträgt das durchschnittliche Nettoeinkommen CHF 1'470.–. Das deckt sich im Übrigen auch mit dem von der Gesuchstellerin berechneten Erwerbseinkommen bei einem 30 %-Pensum (act. 151 S. 17) und es liegt sogar leicht über dem vom Gesuchsgegner geltend gemachten Medianein- kommen einer Verkaufskraft im Detailhandel im Kanton Zürich gemäss Salarium (act. 154/54; Prot. S. 45). Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin mit ei- nem 30 %-Pensum ein Erwerbseinkommen von netto rund CHF 1'470.– (exkl. Fe- rien- und Feiertagsentschädigung, inkl. Anteil 13. Monatslohn) erzielen kann. Der Gesuchstellerin ist folglich ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 1'470.– nach Ende der Übergangsfrist, d.h. ab dem 1. August 2026, anzurechnen. 3.4. Einkommen des Gesuchsgegners 3.4.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, sein Unternehmen habe seit der Tren- nung immense Auftragseinbussen erlitten, sodass er sich das damalige Einkom- men von rund CHF 7'500.– nicht mehr habe auszahlen können. Stattdessen be- trage sein monatliches Nettoeinkommen seit Januar 2025 CHF 5'686.10 (inkl. Kinderzulagen) beziehungsweise CHF 4'988.10 (ohne Kinderzulagen). Eine Ver- besserung des Umsatzes sei derzeit ausgeschlossen. Aus dem Jahresabschluss 2024 sei der Umsatzrückgang ersichtlich, es habe ein Verlust von CHF 55'961.– resultiert. Unter diesen Umständen hätte er sich eigentlich einen noch tieferen Lohn auszahlen müssen (act. 153 S. 12). Wäre er angestellt gewesen, wäre er unterdessen teilweise krankgeschrieben oder im gekündigten Arbeitsverhältnis. Er habe seither so viele Termine wahrnehmen müssen, sodass er, selbst wenn er wollte, nicht alle Aufträge hätte wahrnehmen können. Zum einen habe er seit der Trennung nicht zu 100 % funktionieren können und zum anderen habe er auf- grund der mit der Trennung verbundenen Rufschädigung Aufträge verloren (Prot. S. 44, S. 50 und S. 65 f.). Selbst wenn ihm ein hypothetisches Einkommen
- 57 - als Angestellter anzurechnen wäre, so wäre dieses nicht markant höher, als das, was er aktuell erwirtschafte (Prot. S. 49 f. und S. 69). Er sei daher ein Einkommen entsprechend seiner jetzigen Situation anzurechnen (Prot. S. 66) 3.4.2. Die Gesuchstellerin bestreitet die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Um- satzeinbussen. Dies sei als reine Taktik zu bezeichnen. Sein Unternehmen habe über die vergangenen Jahre stabile, leicht ansteigende Einkünfte aufgewiesen. Der Gesuchsgegner nehme aufgrund des Eheschutzverfahrens weniger Aufträge an, um zu bewirken, dass er weniger Unterhalt bezahlen müsse. Weiter behauptet die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner könne seinen Lohn selbst bestimmen, wie auch, ob er Aufträge annehme. Selbst wenn es zu immensen Auftragseinbus- sen gekommen sei, habe der Gesuchsgegner eine Weiterbildung als Bauführer abgeschlossen, daher habe er alle notwendigen Schritte zu tätigen, um seine Leistungsfähigkeit zu optimieren, zumal er die Betreuung der Kinder nur im Um- fang von drei Tagen im Monat wahrnehme. Als Bauführer könne er mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 7'705.– pro Monat erwirtschaften (act. 151 S. 16; Prot. S. 59 und S. 64). 3.4.3. Der Gesuchsgegner hat zunächst eine Gipserlehre absolviert. Anschlies- send hat er sich umschulen lassen und eine Ausbildung zum diplomierten Techni- ker und diplomierten Bauführer abgeschlossen. Seit rund elf Jahren arbeitet er als Bauführer, wobei er seit 2021 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzel- unterschrift in der S._____ GmbH in diesem Bereich tätig ist (act. 12/7; act. 94 S. 25). Wie erwähnt ist bei einem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auf das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Jahre abzustellen, wo- bei auffällige Ergebnisse ausser Betracht fallen. Der Gesuchsgegner zahlte sich aus seiner GmbH bisher folgende Einkommen aus: Der Jahresnettolohn des Gesuchsgegner betrug im Jahr 2022 gemäss Lohnausweis CHF 84'462.– zuzüglich Repräsentationsspesen in Höhe von pau- schal CHF 2'700.– (act. 15/1 S. 1). Die Pauschalspesen sind hier als Einkommen anzurechnen, wurde doch nicht geltend gemacht, dass diesen Auszahlungen tat-
- 58 - sächliche Auslagen gegenüberstehen. Davon abzuziehen sind die Kinderzulagen (vgl. § 4 EG FamZG zur Höhe der Kinderzulagen). Da alle drei Kinder 2022 unter 12 Jahre alt waren, sind für die drei Kinder insgesamt CHF 7'200.– an Kinderzula- gen abzuziehen (= 3 x CHF 200.– x 12). Dies ergibt ein Nettojahreseinkommen von CHF 79'962.– und ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CHF 6'663.50. Im Jahr 2023 verdiente der Gesuchsgegner einen Jahresnettolohn von CHF 99'646.– (act. 15/1 S. 2). Da C._____ im September 2023 12 Jahre alt ge- worden ist, sind davon Kinderzulagen von insgesamt CHF 7'350.– abzuziehen (= [9 x CHF 200 + 3 x CHF 250] + [2 x CHF 200.– x 12]). Dies ergibt ein Nettojah- reseinkommen von CHF 92'296.– und ein monatliches Nettoeinkommen des Ge- suchsgegners von CHF 7'691.35. Für das Jahr 2024 erzielte der Gesuchsgegner gemäss eingereichten Lohn- abrechnungen im Januar 2024 ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 8'175.05 (act. 15/2 S. 1) und im Oktober und November 2024 in Höhe von je CHF 8'225.05 (act. 126/31 S. 1-2). Weitere Lohnabrechnungen für die ersten Monate des Jahres 2024 liegen nicht im Recht. Wird mit dem durchschnittlichen Einkommen der vor- liegenden Monate gerechnet und das so berechnete Einkommen auf elf Monate hochgerechnet, ergibt sich für die ersten elf Monate des Jahres 2024 ein durch- schnittliches monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von CHF 8'208.40 (inkl. Kinderzulagen). Nach Abzug der Kinderzulagen in Höhe von monatlich CHF 650.– (1 x CHF 250.– + 2 x CHF 200.–) ergibt sich für die ersten elf Monate des Jahres 2024 ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgeg- ners in Höhe von CHF 7'558.40. Im Dezember 2024 verdiente der Gesuchsgeg- ner gemäss Lohnabrechnung ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 5'316.80 (act. 126/31 S. 3). Nach Abzug der Kinderzulagen in Höhe von CHF 650.– ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegner in Höhe von CHF 4'666.80. Dies entspricht einem Einkommensrückgang von rund 40 % im Vergleich zu den Vormonaten und ist damit als signifikant zu bezeichnen. Im Jahr 2025 verdiente der Gesuchsgegner von Januar bis April 2025 ein Nettoeinkommen in Höhe von CHF 5'316.80 (act. 126/31 S. 4-7), im Mai 2025 in
- 59 - Höhe von CHF 5'343.80 und im Juni 2025 bis September 2025 in Höhe von je CHF 5'686.10 (act. 154/49). Daraus ergibt sich für die ersten neun Monate des Jahres 2025 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Gesuchs- gegners von CHF 5'483.95 (inkl. Kinderzulagen). Nach Abzug der Kinderzulagen in Höhe von monatlich CHF 698.– (1 x CHF 268.– + 2 x CHF 215.–) ergibt sich für die ersten neun Monate des Jahres 2025 ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Höhe von CHF 4'785.95. Auch hier beträgt der Einkommens- rückgang knapp 40 % im Vergleich zu den Vorjahren und ist damit ebenfalls als signifikant zu qualifzieren. 3.4.4. Die Umsatzeinbusse im Jahr 2024 ist aus der eingereichten Steuererklä- rung und dem Jahresbericht 2024 der S._____ GmbH zwar ersichtlich (act. 126/30). Es wurden jedoch keine Belege vorgelegt, die die vom Gesuchs- gegner behaupteten Umstände des so starken Umsatzrückgangs und der Auf- tragseinbussen belegen würden. Insbesondere wurde die teilweise Arbeitsunfä- higkeit und die Rufschädigung aufgrund der Trennung bloss behauptet. Der Ge- suchsgegner hat weder Arztzeugnisse eingereicht (vgl. Prot. S. 49 und S. 65), noch hat er die genaueren Umstände der angeblichen Rufschädigung dargelegt (vgl. Prot. S. 65) oder Belege dazu eingereicht, womit diese Gründe nicht glaub- haft erscheinen. Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift der S._____ GmbH verfügt der Gesuchsgegner über unternehmerischen Spielraum und hat die Lohnfestsetzung damit selbst in Hand. Ihm steht bei der Auswahl und Annahme von Aufträgen ein grosses Ermessen zu, sowohl hinsicht- lich des Umfangs als auch der Art der Aufträge. So räumt er denn selber auch ein, sein Auftragsgebiet geografisch anpassen zu können (Prot. S. 50). Überdies ver- fügt er auch im buchhalterischen Sinne über einen gewissen Spielraum, Ge- schäftsvorfälle möglichst konservativ zu verbuchen, wie beispielsweise Vermö- genswerte möglichst tief zu bewerten etc. Da das Einkommen des Gesuchsgeg- ners von 2022 bis November 2024 stabil hoch und sogar leicht ansteigend war und der Gesuchsgegner die von ihm behaupteten Umstände der Umsatzeinbus- sen nicht glaubhaft darlegen konnte, ist das seit Dezember 2024 von ihm behaup- tete Einkommen als auffällig zu qualifizieren und hat im Sinne der obergerichtli-
- 60 - chen Rechtsprechung für die Berechnung des für die Unterhaltsbeiträge relevan- ten durchschnittlichen Einkommens ausser Betracht zu bleiben. Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners der letzten drei einschlägigen Jahre – von 2022 bis November 2024 – beträgt nach Abzug der Kinderzulagen CHF 7'297.15 (= [CHF 6'663.50 x 12 Monate + CHF 7'691.35 x 12 Monate + CHF 7'558.40 x 11 Monate] / 35 Monate). Es ist da- von auszugehen, dass der Gesuchsgegner bei Ausschöpfung seiner Leistungsfä- higkeit auch zukünftig in der Lage ist, ein Einkommen von rund CHF 7'300.– zu erzielen. Dies gilt umso mehr, als auch bei ihm durch die vorliegende Regelung des Getrenntlebens Gründe für seine angespannte Situation und die Wahrneh- mung von Terminen, die gemäss seinen Angaben mitunter zu den Umsatzeinbus- sen geführt haben sollen, wegfallen dürften. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es dem Gesuchsgegner – entgegen seinen Darlegungen (Prot. S. 49) – auch zuzumuten ist, gegebenenfalls wieder eine Anstellung als Bauführer in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis aufzunehmen, trifft ihn doch die Pflicht, seine Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, sofern dies für die Deckung des gebührenden Unterhalts erforderlich ist und dabei seine eigenen beruflichen Selbstverwirklichungswünsche hintenanzustellen. Als ausgebildeter Bauführer in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis ist aufgrund seiner 11-jährigen Berufserfahrung in diesem Bereich anzunehmen, dass er in ei- nem KMU im Vollzeitpensum ein Einkommen erzielen kann, das mindestens dem im Jahr 2022 bis November 2024 ausgewiesenen durchschnittlichen Einkommen entspricht (vgl. dazu den statistisch berechneten Lohn gemäss Salarium: Hoch- bau / Zürich / Bauleiter Trockenbau / Nassbau [Führungskraft] / höhere Berufs- ausbildung, Höhere Fachschule / 11 Dienstjahre / 49 Jahre alt / Mann / Schweizer / inkl. 13. Monatslohn). 3.5. Fazit Für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie stehen nach dem oben Ausgeführten die folgenden monatlichen Einkünfte zur Verfügung:
- 61 - Phase I (ab Urteilszeitpunkt bis 31. Juli 2026) Einkommen zusammengefasst Gesuchstellerin CHF 0.00 Gesuchsgegner CHF 7'300.00 C._____ CHF 268.00 D._____ CHF 215.00 E._____ CHF 215.00 Total CHF 7'998.00
- 62 - Phase II (ab 1. August 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Einkommen zusammengefasst Gesuchstellerin CHF 1'470.00 Gesuchsgegner CHF 7'300.00 C._____ CHF 268.00 D._____ CHF 215.00 E._____ CHF 215.00 Total CHF 9'468.00
4. Familienrechtlicher Bedarf 4.1. Die Grundbeträge der Parteien sowie von C._____, D._____ und E._____ stützen sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben). Während für die alleinerziehende Gesuchstellerin ein Grundbe- trag von CHF 1'350.– einzusetzen ist, beträgt der Grundbetrag des alleinstehen- den Gesuchsgegners CHF 1'200.–. Für den vierzehnjährigen C._____ und den zehnjährigen D._____ ist ein Grundbetrag von je CHF 600.– zu berücksichtigen, für den achtjährigen E._____ einer von CHF 400.–. Der Gesuchsgegner beantragt, ihm sei ein erhöhter Grundbetrag anzurech- nen. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er für die Kinder eine neue Ausstattung habe kaufen müssen und ihm aufgrund der Besuchsbegleitung und der aufgrund des Elternkonfliktes belasteten Vater-Kind-Beziehung mehr Kosten entstünden (act. 153 N 36). Ein Zuschlag für Auslagen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs ist im Kreisschreiben nicht vorgesehen, wo- mit auch kein erhöhter Betrag anzurechnen ist. Mit Blick auf die Ausstattungskos- ten für die Kinder hat der Gesuchsgegner nicht dargetan, dass es sich um wieder- kehrende Kosten handeln würde. Es ist damit davon auszugehen, dass es sich um einmalige Kosten gehandelt hat, womit diese Kosten nicht zu berücksichtigen sind. 4.2. Die Wohnkosten der Gesuchstellerin sind im Umfang von CHF 1'892.– be- legt und wurden vom Gesuchsgegner auch nicht bestritten (act. 121/45). Davon
- 63 - sind ihr gemäss Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen CHF 757.– (2/5) und den Kindern je CHF 378.– (je 1/5) anzurechnen. Die Kosten für den Parkplatz im Betrag von CHF 100.– (act. 151 S. 19, act. 121/46) sind mangels Kompetenzcharakters des Autos nicht im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen. Die Gesuchstellerin hat nicht glaubhaft gemacht (vgl. act. 11 N 27), dass sie auf die Benützung eines Fahrzeugs angewiesen ist, um in einer zweiten Phase innert nützlicher Zeit zum Arbeitsplatz zu gelangen. Der Gesuchsgegner macht zu seinen Wohnkosten geltend, insgesamt sei von Kosten im Betrag von CHF 1'567.35 pro Monat auszugehen, welche sich im Betrag von CHF 484.15 aus den Hypothekarzinsen, im Betrag von CHF 705.35 aus Nebenkosten und im Betrag von CHF 375.– aus Amortisation zusammenset- zen würden (act. 153 N 33). Die Gesuchstellerin anerkennt die Wohnkosten des Gesuchsgegners pauschal im Umfang von CHF 1'400.– (act. 151 S. 19.). Die Ge- suchstellerin hält fest, die Amortisationszahlungen seien nicht im Bedarf des Ge- suchsgegners zu berücksichtigen und in Bezug auf die Nebenkosten fallen keine Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft an, weil sie im Rahmen der allfälligen Scheidung veräussert werden müsse (Prot. S. 59 f.). Die Hypothekarzinsen sind ausgewiesen und betragen für das Jahr 2026 für die erste Hypothek 1.3 % Zins auf CHF 240'000.– und für die zweite Hypothek 1.29 % Zins auf CHF 186'000.–, ausgehend von einer Amortisation von CHF 4'500.– pro Jahr, entsprechend einer Reduktion der 2. Hypothek von CHF 190'500.– im Jahr 2025 um diesen Betrag auf CHF 186'000.– für das Jahr
2026. Die Zinsen betragen zusammen somit CHF 460.– pro Monat (act. 12/11; act. 15/5 und act. 126/35). Diese Kosten sind dem Gesuchsgegner anzurechnen. Derzeit besteht indessen keine Veranlassung, ihm wie verlangt (act. 153 N 49) höhere Hypothekarzinsen aufgrund von einer allfälligen Erhöhung der Hypothek anzurechnen, ist doch aktuell unklar, ob es überhaupt zu einer Erhöhung der Hy- pothek kommen wird und wie hoch diese Kosten dannzumal sein werden (Prot. S 63 und S. 68). Bisher wurden keine erhöhten Kosten konkret nachgewiesen.
- 64 - Nachdem das Kapital der zweiten Hypothekartranche im Jahr 2024 CHF 195'000.– und im Jahr 2025 CHF 190'500.– betrug, ist die Amortisation in Höhe von CHF 4'500.– pro Jahr ausgewiesen (act. 126/35). Umgerechnet auf den Monat machen das Kosten für die Amortisationszahlungen in Höhe von CHF 375.– aus, wie dies vom Gesuchsgegner geltend gemacht wird. Mit der Ge- suchstellerin ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Amortisationszahlungen nicht im Bedarf berücksichtigt werden können (vgl. Urteil 5A_780/2015 des Bun- desgerichts vom 10. Mai 2016, E. 2.7), sind sie doch vermögensbildend. Von die- ser Rechtsprechung kann ausnahmsweise abgewichen werden (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich/St. Gallen 2023, S. 213). Vorliegend haben sich die Parteien vertraglich zur Bezahlung der Amortisationen verpflichtet (act. 12/11). Darüber hinaus profitieren beide Parteien als verheiratete – und nicht in Gütertrennung lebende – Miteigentümer von den geleisteten Amortisationszah- lungen. Nicht zuletzt kann durch die Leistung der vertraglich mit der Bank verein- barten Amortisationszahlungen sichergestellt werden, dass die Hypothek weiter- bestehen bleibt, was zu einer verhältnismässigen günstigen Wohnsituation des Gesuchsgegners führt. Damit sind hier ausnahmsweise die Amortisationszahlun- gen anzurechnen. Da in Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten einzelne Unterlagen zu deren genauen Berechnung nicht aktualisiert in den Akten liegen, sind diese Kosten praxisgemäss mit 1 % des geschätzten Verkehrswertes der Liegenschaft pro Jahr einzusetzen (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 212). Aus der Steuererklärung geht ein Steuerwert der Liegenschaft von CHF 441'000.– hervor (act. 12/8 S. 10), wobei notorisch von einem Verhältnis zwischen Steuer- und Verkehrswert von 70 % / 100 % auszugehen ist. Damit ist für die vorliegende Berechnung annährungsweise von einem Verkehrswert von CHF 630'000.– auszugehen. Pro Jahr betragen die durchschnittlichen Nebenkos- ten damit rund CHF 6'300.–, was monatlich Kosten von CHF 525.– bedeutet. Da- bei spielt es – entgegen der Gesuchstellerin – keine Rolle, ob die Liegenschaft bald verkauft wird, fallen gewisse Nebenkosten, wie beispielsweise die Gebäude- versicherungsprämie, Wasser, Abwasser, Kehrichtgebühren, der Beitrag an die Miteigentümergemeinschaft, Heizkosten (Strom) sowie dringende Unterhaltskos-
- 65 - ten doch unabhängig von einem allfälligen baldigen Verkauf an. Im Übrigen dürfte durch eine gut unterhaltene Liegenschaft letzten Endes auch ein besserer Ver- kaufspreis erzielt werden, was beiden Parteien als Miteigentümer zu Gute kommt. Zusammengefasst sind dem Gesuchsgegner pro Monat CHF 460.– für Hy- pothekarzinsen und CHF 525.– für Nebenkosten sowie CHF 375.– für die Amorti- sationszahlungen anzurechnen. Dies resultiert in Wohnkosten in Höhe von mo- natlich CHF 1'360.–, was im Übrigen nahezu dem von der Gesuchstellerin aner- kannten Betrag entspricht. 4.3. Die Krankenkassenprämien für die Grundversicherung (abzüglich der Indivi- duellen Prämienverbilligung, IPV) der Gesuchstellerin von monatlich CHF 331.45 (CHF 492.15 ./. CHF 160.70) und der Kinder von monatlich je CHF 54.80 (CHF 118.75 ./. CHF 63.95) sind ausgewiesen (act. 121/47 f.) und wurden vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Dementsprechend sind diese Kosten im jeweili- gen Bedarf anzurechnen. Bei den vom Gesuchsgegner geltend gemachten und belegten Krankenkas- senprämien für die Grundversicherung von CHF 479.05 wurde die IPV noch nicht berücksichtigt (act 153 S. 13; act. 126/40). Der Gesuchsgegner hat – basierend auf den Steuerzahlen im Jahr 2022 – für das Jahr 2025 IPV im Umfang von CHF 1'928.40 erhalten (act. 126/41). Es ist aufgrund der dargestellten finanziellen Verhältnissen davon auszugehen, dass er auch zukünftig individuelle Prämienver- billigungen erhalten wird. Ihm sind daher die Krankenkassenprämien abzüglich der IPV von monatlich CHF 160.70, somit CHF 318.35 anzurechnen. 4.4. Die Gesuchstellerin rechnet für sich selbst CHF 32.–, für C._____ CHF 17.–, für D._____ CHF 27.– und für E._____ CHF 22.– für weitere laufende Gesund- heitskosten an (act. 151 S. 19). Zum Beleg dafür reicht sie eine von der Kranken- kasse für die Jahre 2022 und 2023 erstellte Leistungszusammenstellung sowie eine Übersicht der Gemeinde für die Monate Januar bis April 2024 ein (act. 12/10 und act. 121/49). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Kosten sinngemäss (Prot. S. 49).
- 66 - Der Gesuchsgegner macht demgegenüber die Berücksichtigung seiner Franchise und den Selbstbehalt im Umfang von CHF 108.15 geltend. Da er seit der Trennung eine Therapie in Anspruch nehme, wobei es sich auch um eine Psychotherapie handle, fielen CHF 1'000.– Jahresfranchise an. Hinzu kämen durchschnittliche monatliche Kosten von CHF 24.80 mit Blick auf den ebenfalls durch ihn zu tragenden Selbstbehalt von 10 % (act. 153 N 33). Als Beleg dafür reicht er Rechnungen ein, die ihm aufgrund einer Akupunktmassage-Therapie ge- stellt worden sind (act. 154/50). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass diese Kosten anfallen (Prot. S. 59). Damit weitere Gesundheitskosten berücksichtigt werden können, haben die Parteien darzulegen, welche Behandlungen in welchem Umfang medizinisch indi- ziert und notwendig waren sowie welche Kosten dadurch konkret verursacht wur- den (vgl. dazu auch MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 219 f.). Dies macht keine der Parteien. Mit Blick auf die geltend gemachte Aku- punkturmassage-Therapie des Gesuchsgegners ist zudem zu bemerken, dass er im Bereich der Komplementärmedizin über eine Zusatzversicherung verfügt (act. 126/40). Es ist damit nicht belegt, dass ihm regelmässig medizinisch indi- zierte, ungedeckte Gesundheitskosten anfallen, die er im Rahmen vom Gesamt- betrag der Franchise und des Selbstbehalts selbst bezahlen muss. Immerhin er- gibt sich aus den Akten, dass die Kinder mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen haben und die Fachpersonen den Parteien und den Kindern die Inan- spruchnahme von Therapien nahelegen (act. 94 S. 120, act. 147 S. 6 f). Bei der Gesuchstellerin ist eine Jahresfranchise von CHF 300.– und ein Selbstbehalt von jährlich maximal CHF 700.– belegt (act. 121/47). Bei Kindern unter 18 Jahren gibt es bei der obligatorischen Krankenkasse keine Franchise und der Selbstbehalt beträgt jährlich maximal CHF 350.–. Beim Gesuchsgegner ist eine Jahresfran- chise von CHF 1'000.– und ein Selbstbehalt von jährlich maximal CHF 700.– be- legt (act. 126/40). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind für die Fran- chise und den Selbstbehalt im Sinne einer Gleichbehandlung der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegners je ein Anteil im Betrag von rund CHF 50.– anzurech- nen – wird doch beiden gleichermassen eine Therapie nahegelegt, womit bei bei- den (künftig) entsprechende Kosten für die Psychotherapie anfallen dürften. Dar-
- 67 - über hinausgehende, medizinisch indizierte Kosten wurden nicht glaubhaft ge- macht. Bei den Kindern, die gemäss Gutachten auch spezieller Therapien bedür- fen, ist für den Selbstbehalt je ein Anteil von rund CHF 30.– anzurechnen. 4.5. Die Gesuchstellerin macht – unter Hinweis auf die Belege, aber ohne wei- tere Erläuterungen dazu – ferner Fremdbetreuungskosten für den Sohn E._____ in Höhe von rund CHF 303.– pro Monat geltend (act. 151 S. 19). Der Gesuchs- gegner bestreitet, dass Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, wenn der Gesuchstellerin kein Einkommen angerechnet werde (Prot. S. 48 f.). Falls der betreuende Elternteil weder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, noch eine Aus- oder Weiterbildung besucht, sind keine Fremdbetreuungskosten anzu- rechnen (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 222). Da der Gesuchstellerin in einer ersten Phase kein hypothetisches Einkom- men anzurechnen ist und sie E._____ damit vollumfänglich selbst betreuen kann, sind im Bedarf von E._____ keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für ein 30 %-Pensum sind ihr indessen die Elternbeiträge für den Mittagstisch anzurechnen. Ausgehend von einer Arbeitstätigkeit von drei halben Tagen pro Woche ist ein Mittagstisch an drei Wochentagen erforderlich. In der übrigen Zeit besucht E._____ die Primarschule, weshalb keine zusätzlichen Fremdbetreuungskosten zwingend notwendig sind. Gemäss der von der Gesuchstellerin eingereichten Kostenaufstellung der Ge- meindeverwaltung T._____ wird der Besuch des Mittagstisches pro Mittag mit CHF 14.– in Rechnung gestellt. Abzüglich der für die Gesuchstellerin greifenden Tarifreduktion von 60 % entspricht das einem Beitrag von CHF 8.40 pro Mittag (act. 121/50 S. 1 und S. 3). Ausgehend von drei Mal Mittagstisch pro Woche fallen damit wöchentliche Kosten von rund CHF 25.– bzw. bei 39 Schulwochen CHF 975.– jährlich an. Hinzu kommt die Ferienbetreuung in 8 Ferienwochen (13 Ferienwochen ./. 5 Wochen Ferien der Gesuchstellerin), die CHF 120.–/ Wo- che kostet bzw. CHF 72.– mit Tarifreduktion von 60 % (act. 121/50 S. 3 f.). Damit fallen jährliche Kosten von CHF 576.– für die Ferienbetreuung an. Insgesamt be- tragen die jährlichen Fremdbetreuungskosten damit CHF 1'551.– bzw.
- 68 - CHF 129.25 monatlich, welche im Bedarf von E._____ in der zweiten Phase zu berücksichtigen sind. 4.6. Der Gesuchsgegner macht Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von CHF 220.– pro Monat geltend, da er sich je nach Auftrag am jeweiligen Ort aus- wärts verpflegen müsse (act. 153 N 34.). Die Gesuchstellerin bestreitet diese Kos- ten, insbesondere da der Gesuchsgegner behauptet habe, angeblich nicht in ei- nem Pensum von 100 % arbeiten zu können (Prot. S. 59). Da beim Gesuchsgegner wie gesehen aktuell und auch weiterhin von einem im Vollzeitpensum verdienten Einkommen auszugehen ist, zielen die Bestreitun- gen der Gesuchstellerin ins Leere. Mit Blick auf die Ausführungen des Gesuchs- gegners und darauf, dass er sein Einsatzgebiet jüngst geografisch hat ausweiten müssen (Prot. S. 50), erscheinen die behaupteten Mehrauslagen für die auswär- tige Verpflegung zumindest als glaubhaft und ihm sind die gemäss Kreisschreiben bei einem 100 %-Pensum vorgesehenen CHF 220.– als Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung im Bedarf anzurechnen. Die Gesuchstellerin hat auch für die Zeit, in welcher ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist, keine Mehrkosten für auswärtige Verpfle- gung geltend gemacht (vgl. act. 151 S. 19), womit ihr keine Mehrkosten anzurech- nen sind. 4.7. Die Gesuchstellerin macht Fahrkosten für ihren Arbeitsweg beziehungs- weise den Schulweg der Kinder im Betrag von CHF 300.– geltend, ohne deren Notwenigkeit und die konkrete Zusammensetzung dieses Betrages näher darzule- gen (act. 151 S. 19). Der Gesuchsgegner bestreitet die Fahrtkosten im vollen Um- fang (Prot. S. 49). Fahrkosten können geltend gemacht werden, sofern dem Fahrzeug Kompe- tenzcharakter zukommt (MAIER PHILIPP, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 225 f.). Die Gesuchstellerin verpasst es, glaubhaft zu machen, inwiefern sie auf die Benützung eines Autos angewiesen ist. Dementsprechend sind ihr in einer zweiten Phase lediglich die Kosten für ein ZVV-Abo für drei Zonen (F._____
- 69 - bis Q._____, wo sie im Verein P._____ gearbeitet hat) im Betrag von CHF 130.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchsgegner hat keine Fahrkosten geltend gemacht, da diese über seine GmbH abgerechnet werden (act. 18 N 31, act. 153 S. 13 f.), womit ihm keine berufsbedingten Fahrkosten anzurechnen sind. 4.8. Wie noch zu zeigen sein wird, ergibt sich in der zweiten Phase ein Über- schuss, sofern nur der Notbedarf berücksichtigt wird. Damit ist der Bedarf der Fa- milie in dieser zweiten Phase ab August 2026 um die nachfolgenden Positionen zu erweitern: 4.8.1. Angesichts der finanziellen Verhältnisse ist in der zweiten Phase der Unter- haltsberechnung die gerichtsübliche Kommunikationskostenpauschale inkl. Se- rafe-Gebühren von monatlich CHF 110.– bei beiden Parteien anzurechnen. Bei den beiden älteren Söhnen, die je ein Handy besitzen, sind je Pauschalen von CHF 20.– im Bedarf zu berücksichtigen (act. 121/51 f.). Im Weiteren sind praxisgemäss pauschal je CHF 30.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung bei beiden Parteien zu berücksichtigen. 4.8.2. Die Krankenkassenprämien für die Zusatzversicherung der Gesuchstellerin von monatlich CHF 62.20, von C._____ im Betrag von monatlich CHF 44.10 so- wie von D._____ und E._____ sind je im Betrag von monatlich CHF 37.65 (= CHF 25.20 + CHF 12.45) ausgewiesen (act. 121/47) und wurden vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Die vom Gesuchsgegner für das VVG geltend gemachten Kosten im Betrag von CHF 29.15 sind ebenfalls belegt (act. 126/40) und wurden von der Gesuchstellerin zumindest in ihrer Höhe nicht bestritten (vgl. Prot. S. 59). Dem- entsprechend sind die Kosten für das VVG in der genannten Höhe im jeweiligen Bedarf zu berücksichtigen. 4.8.3. Da nach Berücksichtigung der obgenannten Bedarfsposition ein Über- schuss in der Höhe von CHF 50.– verbleibt, rechtfertigt es sich im Sinne einer Gleichbehandlung der Parteien je denselben Betrag für Steuern anzurechnen. Damit verbleibt den Parteien je ein anrechenbarer Steueranteil von CHF 25.–.
- 70 - 4.8.4. Eine darüberhinausgehende Erweiterung des Notbedarfs ist aufgrund der ausgeschöpften finanziellen Mittel nicht möglich. Dementsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den vom Gesuchsgegner geltend gemachten Prämien für die 3. Säule sowie die im Zusammenhang mit Hund J._____ geltend gemachten Kosten (act. 153 N 34 f.). 4.9. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist von folgenden ge- rundeten monatlichen Bedarfszahlen auszugehen: Phase I (ab Urteilszeitpunkt bis 31. Juli 2026) Gesuch- Gesuchs- C._____ D._____ E._____ stellerin gegner Grundbetrag CHF 1'350.00 CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 400.00 CHF 1'200.00 Wohnkosten CHF 757.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 1'360.00 KVG CHF 331.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 318.00 (inkl. IPV) Gesundheits- CHF 50.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 50.00 kosten Verpflegung CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 220.00 Total CHF 2'488.00 CHF 1'063.00 CHF 1'063.00 CHF 863.00 CHF 3'148.00 Phase II (ab 1. August 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Gesuch- Gesuchs- C._____ D._____ E._____ stellerin gegner Grundbetrag CHF 1'350.00 CHF 600.00 CHF 600.00 CHF 400.00 CHF 1'200.00 Wohnkosten CHF 757.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 378.00 CHF 1'360.00 KVG CHF 331.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 55.00 CHF 318.00 (inkl. IPV) Gesundheits- CHF 50.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 30.00 CHF 50.00 kosten Fremdbe- CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 129.00 CHF 0.00 treuung Verpflegung CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 220.00 Arbeitsweg CHF 130.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 Kommunika- CHF 110.00 CHF 20.00 CHF 20.00 CHF 0.00 CHF 110.00 tion Versicherung CHF 30.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 30.00 VVG CHF 62.00 CHF 44.00 CHF 38.00 CHF 38.00 CHF 29.00 Steuern CHF 25.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 0.00 CHF 25.00 Total CHF 2'845.00 CHF 1'127.00 CHF 1'121.00 CHF 1'030.00 CHF 3'342.00
- 71 -
5. Unterhaltsberechnung 5.1. Phase I (ab Urteilszeitpunkt bis 31. Juli 2026) Dem Gesuchsgegner ist ein Einkommen von CHF 7'300.– anzurechnen. Nach Abzug seines familienrechtlichen Notbedarfs im Betrag von total CHF 3'148.– ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 4'152.–. Wie bereits erwähnt hat der Gesuchsgegner als nicht hauptbetreuender El- ternteil mit seinem Einkommen den Barbedarf der Kinder zu decken. Damit ist in erster Linie die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners relevant. Diese ist den Nettobarbedarfszahlen der Kinder gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einkommens- und den auf den familienrechtlichen Notbedarf beschränkten Bedarfszahlen der Kinder C._____, D._____ und E._____ ergeben sich die nachfolgenden Nettobedarfszahlen der Kinder (Bedarf der Kinder abzüg- lich Familienzulagen): Nettobedarf der Kinder C._____ CHF 795.00 D._____ CHF 848.00 E._____ CHF 648.00 Total CHF 2'291.00 Daraus ergibt sich, dass der Gesuchsgegner finanziell in der Lage ist, den soeben dargestellten Barbedarf der Kinder je vollständig zu decken. Nach De- ckung des Barunterhalts der Kinder verbleiben CHF 1'861.–. Diese sind zur De- ckung der indirekten Kinderkosten, d.h. dem Betreuungsunterhalt bzw. Notbedarf der Gesuchstellerin heranzuziehen. Der Notbedarf der Gesuchstellerin beträgt CHF 2'488.–, unter Berücksichtigung der verbleibenden Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners von CHF 1'861.–, besteht im Betreuungsunterhalt ein Manko in Höhe von CHF 627.– bzw. gerundet CHF 625.–. Der Gesuchsgegner ist damit zu verpflichten, für die Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unter-
- 72 - haltsbeiträge, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Familienzulagen gemäss der nachfolgenden Übersicht zu bezahlen, wobei die Beträge zu runden sind: In Phase I (ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis 31. Juli 2026):
- Für C._____: CHF 795.–
- Für D._____: CHF 850.–
- Für E._____: CHF 2'510.– (hiervon CHF 1'860.– Betreuungsunterhalt) 5.2. Phase II (ab 1. August 2026 für die weitere Dauer des Getrenntlebens) Dem Gesuchsgegner ist weiterhin ein Einkommen von CHF 7'300.– anzu- rechnen. Nach Abzug seines erweiterten familienrechtlichen Bedarfs im Betrag von total CHF 3'342.– ergibt sich eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'958.–. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Einkommenszahlen und dem (teil- weise) erweiterten Notbedarf der Kinder C._____, D._____ und E._____ ergeben sich die nachfolgenden Nettobedarfszahlen der Kinder (Bedarf der Kinder abzüg- lich Familienzulagen): Nettobedarf der Kinder C._____ CHF 859.00 D._____ CHF 906.00 E._____ CHF 815.00 Total CHF 2'580.00 Aus den obigen Tabellen ergibt sich, dass der Gesuchsgegner finanziell in der Lage ist, den soeben dargestellten Barbedarf der Kinder je vollständig zu de- cken. Nach Deckung des Barunterhalts der Kinder verbleiben CHF 1'378.–. Diese sind zur Deckung der indirekten Kinderkosten bzw. des Betreuungsunterhalts in dieser Höhe heranzuziehen, womit ein Betreuungsunterhalt in der Höhe von CHF 1'375.– festzulegen ist.
- 73 - Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatli- che Unterhaltsbeiträge, zuzüglich von ihm bezogener Familienzulagen gemäss der nachfolgenden Übersicht zu bezahlen, wobei die Beträge zu runden sind: In Phase II (ab 1. August 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens):
- Für C._____: CHF 860.–
- Für D._____: CHF 905.–
- Für E._____: CHF 2'190.– (hiervon CHF 1'375.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 5.3. Ehelicher Unterhalt Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners ist kein ehelicher Unterhalt geschuldet. Der in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin gestellte An- trag (act. 151 S. 4) ist abzuweisen. X. Gütertrennung Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 gab die Ge- suchstellerin zu Protokoll, ihren Antrag auf Anordnung der Gütertrennung zurück- zuziehen (act. 151 S. 4; Prot. S. 74), womit dieses Begehren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. XI. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Gesuchstellerin stellt für den Fall, dass vor dem Urteilszeitpunkt keine schriftliche Bestätigung der Erhöhung der auf der vormals ehelichen Wohnung an der Adresse H._____ 1, I._____, lastenden Hypothek beim Gericht eingereicht worden ist, den Antrag, der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der anwaltli- chen Vertretung einen Betrag in Höhe von CHF 43'000.– zu bezahlen (act. 151
- 74 - S. 4; Prot. S. 74). Ein schriftliche Bestätigung über die Erhöhung der Hypothek liegt bis heute nicht vor. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist das Begehren der Gesuchstellerin ohnehin abzuweisen, womit an dieser Stelle auch offen bleiben kann, ob ein der- art bedingtes Rechtsbegehren überhaupt zulässig wäre. Ist der bedürftige Ehegatte nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskos- ten zu decken, kann der andere Ehegatte im Rahmen eines Endentscheides ge- stützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB verpflichtet werden, einen Prozesskostenbeitrag zu leisten (ZR 85/1986 Nr. 32). Dies ist ein Gebot des Rechtsschutzes und dient der Waffengleichheit unter den Ehegatten (Urteil RE130016 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2013, E. II/3.c). Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürf- tigkeit der ansprechenden und andererseits Leistungsfähigkeit der pflichtigen Par- tei sowie die Zumutbarkeit der Leistung im Zeitpunkt des Entscheids voraus (SCHMID, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch, Art. 159 N 7). Aufgrund der obigen Berechnungen im Zusammenhang mit der Festlegung der Unterhaltsbeiträge ergibt sich, dass der Gesuchsgegner nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag zu leisten, zumal er auch über kein nennenswertes liquides Vermögen verfügt. Der von der Gesuchstellerin be- hauptete Besitz von hohen Bargeldsummen des Gesuchsgegners wurde nicht glaubhaft dargelegt (act. 40a N 69; act. 130 N 2 ff.). Solche Summen sind auch auf den im Recht liegenden Steuererklärungen nicht ersichtlich (act. 12/8 f.; vgl. auch act. 126/30). Dass der Gesuchsgegner ebenfalls ein eigenes Interesse daran hat, die auf der Liegenschaft lastende – verzinsliche – Hypothekarschuld zu erhöhen, um darüber seinen Anteil an den Verfahrenskosten zu finanzieren, spricht ebenfalls dafür, dass er über kein frei verfügbares Vermögen verfügt. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch den Gesuchsgegner ist folglich abzuweisen.
- 75 -
2. Eventualiter stellt die Gesuchstellerin den Antrag, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr sei in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 151 S. 4; Prot. S. 73 f.). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbei- standes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwie- gender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands erforderlich machen (EMMEL, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, a.a.O., Art. 118 N 5 m.w.H.). Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde (Urteil RU110055 vom Obergericht des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2011, E. 2.3; HUBER, in: Brun- ner/Schwander/Vischer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 118 N 9). Die Parteien waren weiter nicht in der Lage, die Folgen des Getrenntlebens aussergerichtlich zu regeln, weshalb das vorliegende Eheschutzverfahren erfor- derlich war. Die Gesuchstellerin ist mit ihren Begehren zumindest teilweise durch- gedrungen, womit ihre Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden kön- nen. Darüber hinaus erwirtschaftet die Gesuchstellerin aktuell kein Erwerbsein- kommen, sondern bezieht Sozialhilfe (act. 152/64). Es liegt auf der Hand, dass sie nicht in der Lage ist, den vorliegenden Prozess finanzieren zu können. Sie verfügt jedoch über einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft H._____ 1, I._____. Gemäss den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass falls beide Parteien einer Erhöhung zustimmen – was sie am 30. Oktober 2025 verein- bart haben (act. 155) – eine Erhöhung der Hypothek möglich ist (act. 131/56). Vor diesem Hintergrund kann nicht von der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin
- 76 - ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie das Verfahren mittels Erhöhung der Hypothek wird finanzieren können. Demzufolge muss auch der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht weiter geprüft werden. 5.4. Das subeventualiter gestellte Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit abzuweisen. XII. Prozesskosten
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 ZPO in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist nach den §§ 5 und 6 der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) festzusetzen, wobei das tatsächliche Streitin- teresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falles ausschlag- gebend sind. Die Gebühr beträgt in der Regel CHF 300.– bis CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Zu berücksichtigen gilt, dass wenn im Rahmen von nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten auch vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu ent- scheiden sind, die das Verfahren aufwendig gestalten, die Gebühr bis zu demjeni- gen Betrag erhöht werden kann, der für den Entscheid über die vermögensrechtli- chen Rechtsbegehren alleine zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Dem Ge- genüber ist zu beachten, dass im Eheschutzverfahren die Gebühr bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden kann (§ 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).
2. Im Vordergrund standen neben der Zuteilung der Obhut sodann auch die Kin- derunterhaltsbeiträge, deren Behandlung im vorliegenden Fall jedoch nicht als überdurchschnittlich aufwändig und zeitintensiv gewertet werden muss. Eine Erhö- hung der Entscheidgebühr gestützt auf § 5 Abs. 2 GebV OG erscheint daher nicht angezeigt. Aufgrund der Dauer und Komplexität des Verfahrens, namentlich des benö- tigten Zeitaufwands für die drei Verhandlungen, für die Behandlung von mehreren superprovisorischen Begehren und dem Aufwand für das Einholen eines Gutach-
- 77 - tens, rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'500.– festzusetzen. Da die Parteien die Kosten der Kindesschutzmassnahmen zu tragen haben, sind ihnen im Übrigen auch die Kosten im Zusammenhang mit dem Kindsvertreter aufzuerlegen. Das Honorar des Kindsvertreters beträgt CHF 17'828.– (act. 159). Hinzu kommen die Kosten für die Erstellung des L._____ AG-Gutachtens in der Höhe von CHF 28'106.– (act. 93). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Vorliegend war sowohl über Kinderbelange als auch über die finanziellen Nebenfolgen des Getrenntlebens zwischen den Parteien zu entscheiden, wobei keine der Parteien vollständig in allen Punkten obsiegte. Hinzu kommt, dass in familienrechtlichen Verfahren von den dar- gelegten Verteilungsgrundsätzen ohnehin abgewichen werden kann und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss ständiger obergerichtlicher Praxis sind denn auch die Kosten eines Pro- zesses, soweit sie die Kinderbelange betreffen, unabhängig vom Verfahrensaus- gang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Ge- sichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragstellung hatten. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind die Kosten den Parteien damit je zur Hälfte aufzuerlegen. Gleichzeitig sind aus denselben Überlegungen gegenseitig keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 78 - Es wird verfügt:
1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrag durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 25. Januar 2024 getrennt le- ben.
2. Die eheliche Liegenschaft an der Adresse H._____ 1, I._____, wird samt Hausrat, Mobiliar und dem Hund J._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Das Fahrzeug VW Tiguan wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Ge- suchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
4. Der Hund J._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgeg- ner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
5. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Abholung bestimmter sich in der ehelichen Liegenschaft befindlicher Gegen-
- 79 - stände und auf Ermächtigung des Gesuchsgegners zur Entsorgung im Falle der nicht fristgemässen Abholung wird abgewiesen.
6. Die Kinder, C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2015, und E._____, geb. tt.mm.2017, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Gesuchstellerin.
7. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Phase I (Betreuung an drei Tagen pro Monat): Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Söhne dreimal pro Monat von Sonntagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Erscheint es aus Sicht der Fachperson (Besuchsbegleitung) und der Besuchsrechtsbeistandsperson erforderlich, findet die Betreuung (teil-)begleitet durch eine Fachperson statt (siehe dazu die Aufträge an die Besuchsrechtsbeistandsperson). Sollte der Besuch unbegleitet stattfinden können, wird der Gesuchsgegner verpflichtet, die Kinder vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dorthin zurückzubringen. Phase II (Betreuung jedes zweite Wochenende inkl. einer Übernachtung): Sobald es aus Sicht der Fachperson (Besuchsbegleitung) und der Besuchsrechtsbeistandsperson mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint, wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Söhne unbegleitet an jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kinder vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dorthin zurückzubringen.
- 80 - Phase III (gerichtsübliche Betreuung): Sobald es aus Sicht der Besuchsrechtsbeistandsperson mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint, wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Söhne unbegleitet an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Karfreitag, 10.00 Uhr und dauert bis am darauffolgenden Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Gesuchsgegners auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis am darauffolenden Pfingstmontag, 18.00 Uhr. Darüber hinaus wird der Gesuchsgegner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Söhne je an einem Tag der Doppelfeiertage Weihnachten (24. oder 25. Dezember) und Neujahr (31. Dezember oder
1. Januar) jeweils von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Falls sich die Parteien nicht einigen können, kommt dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu und der Gesuchstellerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Sobald es aus Sicht der Besuchsrechtsbeistandsperson mit dem Kindeswohl vereinbar erscheint, wird der Gesuchsgegner ferner für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Söhne unbegleitet für zwei Wochen Ferien pro Jahr auf eigene Kosten zu betreuen. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, die Aus- übung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus bei der Gesuchstellerin bzw. der Besuchsrechtsbeiständin anzumelden. Falls sich die Parteien nicht einigen können, kommt dem Gesuchsgegner in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu und der Gesuchstellerin in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Kinder vor der Haustüre der Gesuchstellerin abzuholen und auch wieder dorthin zurückzubringen.
- 81 -
8. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Juli 2024 für die Kin- der C._____, D._____ und E._____ angeordnete Besuchsrechtsbeistand- schaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten. Der Beistän- din werden die folgenden erweiterten Aufgaben und besonderen Befugnisse übertragen: die Einzelbegleitung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit den Kindern zu organisieren, zu überwachen und je nach Verlauf im Sinne der Dispositiv-Ziffer 7 einzuschränken oder auszuweiten sowie für die Finanzierung besorgt zu sein; mit den Parteien und den Kindern die Besuche vor- und nachzubespre- chen (je nach Ausgangslage getrennt oder gemeinsam); gemeinsam mit den Eltern darauf hinzuarbeiten, dass die begleiteten Treffen in unbegleitete (je nach Verlauf auch mit Übernachtung) über- führt werden können und bei positivem Verlauf die Überführung der be- gleiteten Besuche in unbegleitete bei der dannzumal zuständigen Be- hörde zu beantragen; den Wechsel zwischen den Phasen I, II und III festzulegen (vgl. Dispo- sitiv-Ziffer 7); bei Konflikten bezüglich der Betreuungsverantwortung des Vaters zwi- schen den Parteien zu vermitteln; Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern; Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat. Die Beistandsperson wird berechtigt, die Betreuungszeiten innerhalb des festgelegten Rahmens den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abwei- chend zu regeln.
9. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Juni 2025 für die Kinder C._____, D._____ und E._____ angeordnete Erziehungsrechtsbei-
- 82 - standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB wird aufrechterhalten. Der Bei- ständin werden die folgenden Aufgaben und besonderen Befugnisse übertra- gen: die Eltern in ihrer Sorge und Erziehungsverantwortung für ihre Kinder zu beraten und zu unterstützen; für die gedeihliche persönliche und schulische/berufliche Entwicklung von E._____, D._____ und C._____ zusammen mit den Eltern besorgt zu sein, sowie unter Einbezug der Kinder in ihrem Interesse nach der jeweiligen Situation die notwendigen Vorkehrungen zu treffen; die Vernetzung der Familie mit den Fachstellen und der Schule sowie die Koordination des Helfernetzes sicher zu stellen; mit den Eltern je eine sozialpädagogische Familienbegleitung einzu- richten, die Umsetzung zu überwachen und die Eltern bei der Organi- sation der Finanzierung zu unterstützen; für die Weiterführung des Jugendcoachings besorgt zu sein und die El- tern bei der Organisation der Finanzierung zu unterstützen; die Eltern bei der Organisation einer therapeutischen Begleitung für C._____, D._____ und E._____ zu unterstützen.
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Kinder C._____, D._____ und E._____ während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbei- träge, zuzüglich allfällig von ihm bezogener Familienzulagen, wie folgt zu be- zahlen: In Phase I (ab Rechtskraft des Eheschutzurteils bis 31. Juli 2026):
- Für C._____: CHF 795.–
- Für D._____: CHF 850.–
- Für E._____: CHF 2'510.– (hiervon CHF 1'860.– Betreuungsunterhalt)
- 83 - In Phase II (ab 1. August 2026 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens):
- Für C._____: CHF 860.–
- Für D._____: CHF 905.–
- Für E._____: CHF 2'190.– (hiervon CHF 1'375.– Betreuungsunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Das Manko im Betreuungsunterhalt (welches gesamthaft dem jüngsten Kind E._____ angerechnet wird) beträgt in Phase I: CHF 625.–.
11. Mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners werden der Gesuchstellerin keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen.
12. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen (gerundet, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat):
- Gesuchstellerin: CHF 0.– ab Urteilzeitpunkt bis 31. Juli 2026 CHF 1'470.– ab 1. August 2026 mit 30 %-Pen- sum
- Gesuchsgegner: CHF 7'300.– 100 %-Pensum
- C._____: Familienzulage von derzeit CHF 268.–
- D._____: Familienzulage von derzeit CHF 215.–
- E._____: Familienzulage von derzeit CHF 215.– Vermögen: nicht relevant
- 84 - familienrechtlicher Bedarf: (gerundet)
- Gesuchstellerin: CHF 2'490.– Phase I CHF 2'845.– Phase II
- Gesuchsgegner: CHF 3'150.– Phase I CHF 3'340.– Phase II
- C._____: CHF 1'065.– Phase I CHF 1'125.– Phase II
- D._____: CHF 1'065.– Phase I CHF 1'120.– Phase II
- E._____: CHF 865.– Phase I CHF 1'030.– Phase II
13. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Gütertrennung wird als durch Rückzug er- ledigt abgeschrieben.
14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 28'106.– Gutachten L._____ AG CHF 17'828.– Honorar Kindsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ CHF 50'434.– Total r.
15. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
16. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
17. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwältin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), Rechtsanwältin MLaw Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchsgegners (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ (per Einschreiben, gegen Empfangs- schein), O._____, Erziehungsbeiständin, kjz Winterthur, St. Gallerstrase 42, 8400 Winterthur (hinsichtlich Erwägungen Ziffern I. und VII.1 bis IX.5.2
- 85 - und Dispositiv Ziffern 6 bis 10 und 12; per Einschreiben, gegen Emp- fangsschein), N._____, Besuchsrechtsbeiständin, kjz Winterthur, St. Gallerstrase 42, 8400 Winterthur (hinsichtlich Erwägungen Ziffern I. und VII.1 bis IX.5.2 und Dispositiv Ziffern 6 bis 10 und 12; per Einschreiben, gegen Emp- fangsschein), die Kindesschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (hin- sichtlich Erwägungen Ziffern I. und VII.1 bis IX.5.2 und Dispositiv Zif- fern 6 bis 10 und 12; per Einschreiben, gegen Empfangsschein).
18. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Winterthur, 20. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Iten