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DH250038

Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2026-01-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 lit. d und Abs. 5 VRV.

E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 4 Dem Beschuldigten wird in Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, am Lernprogramm Start (risikobereite Verkehrsteilnehmende) im Einzelsetting und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wider- eingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lern- programme, 8090 Zürich, teilzunehmen.

- 3 -

E. 5 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 6'659.05 und MwSt.); Fr. 10'659.05 Total

E. 6 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 7 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, im Doppel (per Einschreiben,  gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage  des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (gegen Empfangsschein); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, im Doppel (gegen Empfangsschein); Strassenverkehrsamt Thurgau, Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauen-  feld (gegen Empfangsschein).

E. 8 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuge- stimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich,

- 4 - eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzuge- ben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abän- derungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 7. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw J. Frischknecht Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DH250038-K / U Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Ersatzrichte- rin MLaw S. Ursprung und Ersatzrichter MLaw K. Moersen sowie die Gerichtsschreiberin MLaw J. Frischknecht Urteil vom 7. Januar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 2 - Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. September 2025, hier eingegangen am 14. Oktober 2025 (act. 22); unter weiterem Hinweis auf die Zustimmung der Parteien zur Anklageschrift gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO (act. 18/7 und act. 18/8); da die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und ange- bracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); da die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); da die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO); weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind, wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG teilweise in Verbindung mit Abs. 4 lit. b SVG und in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wo- von 2 Tage durch Haft erstanden sind.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten wird in Sinne von Art. 94 StGB die Weisung erteilt, am Lernprogramm Start (risikobereite Verkehrsteilnehmende) im Einzelsetting und an den Nachkontroll-Gesprächen beim Amt für Justizvollzug und Wider- eingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Lern- programme, 8090 Zürich, teilzunehmen.

- 3 -

5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren; Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen Fr. 6'659.05 und MwSt.); Fr. 10'659.05 Total

6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, im Doppel (per Einschreiben,  gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage  des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (gegen Empfangsschein); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, im Doppel (gegen Empfangsschein); Strassenverkehrsamt Thurgau, Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauen-  feld (gegen Empfangsschein).

8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuge- stimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen von der Eröffnung an dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich,

- 4 - eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzuge- ben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abän- derungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 7. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw J. Frischknecht Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.