Sachverhalt
Die Beschuldigte hat den ihr in der Anklageschrift (act. 31, S. 2-14) vorgewor- fenen Sachverhalt sowohl im Untersuchungsverfahren von Beginn an, als auch an- lässlich der Hauptverhandlung eingestanden (act. 12/1 ff. und Prot. S. 17 ff.). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft (act. 31 S. 18) ist zutreffend und wird von der amtlichen Verteidigung explizit aner- kannt (act. 70 S. 1). Die Beschuldigte ist somit wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB und mehrfacher (teilweiser versuchter) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 3.1. Es sind keine Rechtsfertigungsgründe ersichtlich. 3.2. Die Gutachterin, Frau Dr. med. AD._____, kam in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2025 zum Schluss, dass zu den Tatzeitpunkten weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten vollständig aufgehoben gewesen seien. Die Beschuldigte habe bei sämtlichen Anlasstaten über ausreichend intakte Wahr- nehmungs- und intellektuelle Fähigkeiten verfügt, die ihr die Unterscheidung von Recht und Unrecht erlaubt hätten, womit sie über eine intakte Einsichtsfähigkeit verfügt habe. Allerdings sei die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten durch das Zusammenwirken mehrerer psychischer Störungen zu den Tatzeitpunkten mittel-
- 12 - gradig beeinträchtigt gewesen (act. 20/27 S. 194). Die Beschuldigte wurde somit mit Gutachten vom 27. Februar 2025 als schuldfähig – wenn auch mittelgradig ver- mindert – erachtet. Anderweitige Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
4. Fazit Schuldpunkt Die Beschuldigte ist somit antragsgemäss wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB und mehrfacher (teilweiser versuchter) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1. Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Straftaten erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafart nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in An- wendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normverstösse – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. "konkrete Methode"). 1.3. In einem ersten Schritt ist innerhalb der Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu bestimmen und dafür die sog. Ein- satzstrafe festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist sodann für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzuset- zen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe beziehungsweise Asperation – ausgefällt würde. Von einer Beurtei- lung jedes einzelnen Delikts kann abgesehen werden, sofern zwischen den einzel- nen Sachverhalte ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und
- 13 - es sich um viele einzelne, – vergleichsweise – weniger schwerwiegende Delikte handelt. In diesem Fall ist es angemessen, die Sachverhalte zusammen zu beur- teilen und eine einzelne Einzelstrafe für sämtliche Sachverhalte auszusprechen. Dieses Vorgehen wurde so auch durch das Bundesgericht nicht beanstandet (BGer 6B_855/2023 E. 2.6.2; vgl. auch OGer ZH SB210338 E. IV.3.2). Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen. 1.4. Ausgangspunkt bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist der ordentliche Straf- rahmen des schwersten Delikts. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und füh- ren nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände, die den gesetzlichen Strafrah- men als nicht mehr adäquat erschienen lassen, zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.5. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten. Bei der Bewertung des Verschuldens inner- halb des Strafrahmens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolgs sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (TRECHSEL/SEELMANN in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 21 zu Art. 4 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. 1.6. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (eine Person, die in ihrer Einsichts- und/oder Schuldfähigkeit beeinträchtigt ist, trifft letzt- lich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; ihr Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksich- tigen. Je leichter es für die Täterin gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGer 6S.270/2006 vom 5. September
- 14 - 2006 E. 6.2.1.; BGer 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und BGer 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a). 1.7. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der sub- jektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermie- den werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 1.8. Bei der Würdigung der Täterkomponente ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, gegebenenfalls zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Ein- sicht, Reue etc. (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 47 StGB). Die Täter- komponente sowie gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände sind sodann in Fällen, bei denen sich die Täterkomponente bei Einsatz- und Ein- zelstrafe nicht erheblich voneinander unterscheiden, erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2.).
2. Strafrahmen Vorliegend handelt es sich bei den von der Beschuldigten ausgeführten Taten bei der qualifizierte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB um das schwerste Delikt, da der Strafrahmen dieser im Gegensatz zu den weiteren (teilweise versuch- ten) Brandstiftungen durch die qualifizierte Tatbegehung eine Mindeststrafe von drei Jahren vorsieht. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrah- mens indizieren, liegen nicht vor. Für diese Tat ist im Folgenden entsprechen die Einsatzstrafe festzulegen.
- 15 -
3. Art der Sanktion 3.1. Da die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen in Frage kommt, ist zu klären, ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Sanktionsart auszufällen ist. 3.2. Die von der Beschuldigten (teilweise versuchten und einmal qualifizierten) Brandstiftungen sind allesamt mit Freiheitstrafe bedroht. Die Gleichartigkeit der Strafen liegt somit bei sämtlichen Taten vor.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Einsatzstrafe qualifizierte Brandstiftung (Dossier 1) 4.1.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das von der Be- schuldigten ausgesuchte Brandobjekt, ein AE._____ [Gebäude], zwar leer war, sie sich dessen aber beim Legen des Brandes nicht vergewissert hatte. Sie riskierte zudem mit ihrem Verhalten, dass das Feuer auch auf die bewohnten umgebenden Liegenschaften übergriff und sie so das Leben vieler Personen direkt gefährdete. Insbesondere die ihr bekannten, eine dem AE._____ nahegelegene Wohnung be- wohnenden gehörlosen Personen waren – auch aufgrund von der Beschuldigten gewählten Tages- respektive Nachtzeit (00.20 Uhr) – durch ihre Handlungen be- sonders gefährdet, da diese das Feuer und die Sirenen der Feuerwehr nicht hätten hören und sich damit nicht hätten in Sicherheit bringen können, wenn sie nicht oh- nehin aufgewacht wären. Weiter mussten rund 40 Personen durch die Tat von ih- rem Wohnort evakuiert werden. Es wurde jedoch niemand verletzt. Der Brand führte zudem zu einer Schadenshöhe von über zwei Millionen Schweizerfranken. Zu Gunsten der Beschuldigten kann indes berücksichtigt werden, dass sie keine raffinierte Vorgehensweise an den Tag legte und sie zumindest versuchte, das Feuer wieder auszulöschen. Sie kümmerte sich jedoch nicht darum, sicherzustel- len, dass das Feuer sich auch definitiv nicht mehr entzünden konnte, was schliess- lich auch zum vorliegenden Brand führte. Das objektive Verschulden der Beschul- digten hinsichtlich Dossier 1 ist jedoch im Vergleich zu anderen, schwerer wiegen-
- 16 - den, qualifizierten Brandstiftungen trotzdem als noch leicht einzustufen. Eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 60 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund ange- messen. 4.1.2.Beim subjektiven Verschulden ist zu Lasten der Beschuldigten zu berücksich- tigen, dass sie grundsätzlich in Eventualvorsatz handelte, jedoch insbesondere in Bezug auf die Gefährdung vieler Menschenleben direktvorsätzlich den Brand ver- ursachte. Dabei war ihr bewusst, dass es bei den potenziell gefährdeten Personen sich jeweils um Personen handelte, die sie persönlich kannte und welche Teil ihrer Nachbarschaft waren. Sie konsumierte weiter trotz gegenteiliger Empfehlung ihrer Ärztin Alkohol in Kombination mit Venlafaxin. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sie den Alkohol nicht konsumierte, um die Brände legen zu können oder im Wissen darum, dass sie die Brände legen wollte. Die Beschuldigte war zum Tat- zeitpunkt psychisch belastet, weshalb sie Alkohol in grossen Mengen konsumierte, woraufhin sie begann, eine Stimme zu hören, welche sie zum Legen der Brände animierte. Dadurch ging sie davon aus, dass ihr Verhalten ihre verstorbene Katze AF._____ wieder zurückbringen könne. Basierend darauf attestierte die Gutachte- rin der Beschuldigten eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit, da ihre Steue- rungsfähigkeit beeinträchtigt war (act. 20/27 S. 194 ff.). Weiter versuchte sie das Feuer nach dem Entzünden wieder auszumachen. Dies lässt auf ein zumindest vorübergehendes Bestehen von tätiger Reue schliessen. 4.1.3.Insbesondere die verminderte Schuldfähigkeit relativiert die objektive Tatschwere erheblich. Es rechtfertigt sich somit die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Brandstiftung auf 36 Monate zu reduzieren. 4.2. Asperierende Strafe für die weiteren Brandstiftungen (Dossier 2-7, 9) 4.2.1.Grundsätzlich wäre für jede Brandstiftung eine separate, zu asperierende Einzelstrafe auszufällen. Es bietet sich jedoch gerade aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe sowie der Menge der Delikte an, für diese eine einzelne Strafe unter Würdigung sämtlicher Verschuldensmerkmale der verschiedenen Dossiers auszu- sprechen und angemessen zu asperieren.
- 17 - 4.2.2.In objektiver Hinsicht ist somit zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eine ganze Brandserie von weiteren sieben Brandstiftungen innerhalb innert dreieinhalb Monaten verübte. Es ist sodann davon auszugehen, dass lediglich ihre Verhaftung sie von weiteren Taten abgehalten hatte. Die Schadenshöhe variierte bei den wei- teren Brandstiftungen beträchtlich, so blieb der Schaden insbesondere bei den le- diglich versuchten Brandstiftungen vergleichsweise klein mit CHF 2'000.– (Dossier 2), CHF 500.– (Dossier 4), CHF 5'100.– (Dossier 5) und CHF 5'000.– (Dossier 9). Der Schaden erhöhte sich jedoch drastisch bei jenen Brandstiftungen, die die Be- schuldigte vollendete. So entstand in Dossier 3 ein Schaden von CHF 200'000.–, in Dossier 6 CHF 60'000.– und Dossier 7 CHF 70'000.–, dies ist entsprechend straf- erhöhend zu werten. Obwohl durch die gelegten Brände keine Person direkt verletzt wurden, erlitten mehrere Personen, unter anderem auch M._____, psychische Se- kundärschäden aufgrund der Handlungen der Beschuldigten. So gab zumindest M._____ an, dass sie psychologische Behandlung benötigte, nach dem Erleben der Brände in unmittelbarer Nähe. Zu Gunsten der Beschuldigten ist anzuführen, dass sie sich jeweils leerste- hende beziehungsweise unbewohnte Liegenschaften für ihre Brandstiftungen aus- suchte – eine Ausnahme davon war das Fahrzeug in Dossier 7, in welchem sich jedoch ebenfalls keine Person zum Tatzeitpunkt befand. Des Weiteren blieb ihre Tatausführung jeweils relativ simpel, so dass sie entweder ein Öl-Benzingemisch in einem Tomatenglas, eine in Benzin getränkte oder mit Haarspray besprayte WC- Papierrolle anzündete oder lediglich ausgeschüttetes Brandbeschleunigungsmittel entzündete. Es handelte sich jeweils nicht um Racheakte der Beschuldigten gegen- über spezifischen Personen, so auch nicht beim Fahrzeug von AG._____ und AH._____. Die Beschuldigte entfernte sich sodann meist (mit Ausnahme von Dos- siers 5 und 9) nach Erlöschen der Brände und versuchte wenigstens nicht, die Brände erneut zu entzünden, obwohl ihr die Stimme gesagt haben solle, dass sie die Brände legen solle. Unter Würdigung sämtliche Umstände und sämtlicher Tatgeschehen er- scheint somit für die weiteren Brände eine Strafe von 36 Monaten als angemessen.
- 18 - In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bei sämt- lichen weiteren Brandstiftungen ebenfalls mit Eventualvorsatz handelte und somit sämtliche verursachte Schäden zumindest in Kauf nahm. Ihr Motiv war sodann bei sämtlichen Delikten dasselbe; Sie handelte insoweit egoistisch, als es ihr bei sämt- lichen Bränden nur darum ging, ihre verstorbene Katze AF._____ zurückzuerhal- ten. Die Beschuldigte konsumierte sodann vor sämtlichen Delikten jeweils das An- tidepressivum Venlafaxin als auch eine grössere Menge Alkohol – trotz Verbot ihrer Psychiaterin. Die Beschuldigte versuchte jedoch im Gegensatz zur vorstehenden qualifizierten Brandstiftung nicht, die entfachten Feuer zu löschen. Die Steuerungs- fähigkeit der Beschuldigten war sodann auch bei sämtlichen Folgedelikten auf- grund ihrer beeinträchtigen Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten mittelgradig vermindert. Die subjektiven Tatkomponente, wiederum insbesondere aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten, relativieren das objektive Ver- schulden stark, weshalb die Strafe für die weiteren Delikte angemessen auf 22 Mo- nate zu reduzieren ist. Sodann blieben in Dossier 2, 4, 5 und 9 die Tathandlungen der Beschuldigten im Versuchsstadium stecken. Dies war jedoch mehrheitlich auf die Unfähigkeit der Be- schuldigten, ein richtiges Feuer zu verursachen, zurückzuführen. Sie entfernte sich jeweils vom Tatort, ohne weiter auf das Feuer zu schauen oder dieses zu löschen. Nichtsdestotrotz sind die versuchten Tatbegehungen angemessen strafmindern zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich somit eine weitere Reduktion der Strafe für die weiteren Delikte auf eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten. 4.3. Asperation der Strafen Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist somit die Strafe für die weiteren Brandstiftungen von 21 Monaten angemessen zur festgesetzten hypothe- tischen Einzelstrafe von 36 Monaten anzurechnen. Da es sich im Grundsatz um
- 19 - eine einzelne Brandserie der Beschuldigten handelte, erscheint es angemessen, die Gesamtstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten anzusetzen. 4.4. Täterkomponente 4.4.1.Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhal- tens und der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie 44-jährig und geschieden ist. Sie hat eine 16-jährige Tochter, welche sie seit 2010 alleine grosszog. Ein Kontakt zum Vater ihrer Tochter besteht nicht, die nötige Un- terstützung in der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter erhält die Beschuldigte durch ihre ebenfalls in AI._____ wohnhaften Eltern. Sie gab an, dass sie insbeson- dere mit ihrer Mutter und ihrer Tochter noch regelmässigen Kontakt pflege. Die Be- schuldigte wuchs mit beiden Eltern und einem jüngeren Bruder auf, wobei sie ge- mäss psychiatrischem Gutachten physische und psychische Misshandlungen durch ihren Vater sowie gemäss eigenen Angaben Mobbing in der Schule erlebt habe. Sie absolvierte keine Ausbildung, arbeitete jedoch für eine gewisse Zeit als Kassiererin im Teilzeitpensum. Seit sie 23 Jahre alt ist, erhält sie eine volle IV- Rente. Sie befand sich sodann seit ihrem 19. Lebensjahr in psychiatrisch-psycho- logischer Behandlung (act. 12/4 S. 2 ff. und act. 20/27 S. 167 ff.). Das Vorleben der Beschuldigten ist somit neutral zu werten. 4.4.2.Die Beschuldigte ist weiter nicht vorbestraft (act. 65). Dies ist jedoch straf- neutral zu werten. Andere straferhöhende Eigenschaften der Beschuldigten sind nicht ersichtlich. 4.4.3.Strafmindernd zu werten ist insbesondere das vollumfängliche Geständnis der Beschuldigten. Von Beginn an in der Strafuntersuchung gab sie sich vollum- fänglich kooperativ und gestand sämtliche von ihr ausgeführten Taten in vollem Umfang ein (act. 12/1 S. 3). Weiter strafmindernd zu werten ist die offensichtliche und aufrichtige Reue der Beschuldigten, so gab sie insbesondere an der Hauptver- handlung im Beisein vieler Privatkläger und Privatklägerinnen glaubhaft und au- thentisch an, die Tat zu bereuen und dass es ihr leid tue (Prot. S. 48).
- 20 - 4.4.4.Die Täterkomponenten sind in globo als stark strafmindernd zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Gesamtstrafe auf 36 Monate. 4.5. Fazit Zusammenfassend erscheint somit, unter Berücksichtigung sämtlicher mass- gebender Strafzumessungsgründe sowie dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, für die qualifizierte Brandstiftung und die weiteren teilweise versuchten Brandstiftungen eine Sanktion von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. IV. Anrechnung freiheitsentziehender Massnahmen
1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft sowie sonstige freiheitsentziehende Massnahmen auf die Strafe an (BSK STGB-METTLER/SPICHTI- NUG, Art. 51 N 4, N 20).
2. Die Beschuldigte befand sich vom 7. Juli 2024, 14.44 Uhr, bis zur heutigen Hauptverhandlung in Haft und in vorzeitigem Massnahmevollzug (act. 23/2). Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Massnahmevollzug von 431 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. V. Massnahmen
1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, es sei eine stationäre Massnahme unter Aufschub der Freiheitsstrafe anzuordnen (act. 31 S. 16). Die Beschuldigte und deren amtliche Verteidigerin lehnten demgegenüber die Anordnung einer sta- tionären Massnahme als unverhältnismässig ab und beantragen es sei die Mass- nahme ambulant therapeutisch anzuordnen (act. 70 S. 1, 3-5).
- 21 -
2. Rechtliches Für die Anordnung einer Massnahme ist das Gericht verpflichtet, sich auf ein sachverständiges Gutachten zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Dieses hat sich zur Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Behandlung, zur Art und Wahrscheinlich- keit weiterer Straftaten sowie zu den Möglichkeiten des Massnahmenvollzugs zu äussern. Voraussetzung für eine solche Massnahme ist das Vorliegen einer schwe- ren psychischen Störung bei der Beschuldigten, die kausal für eine Anlasstat – ein Verbrechen oder Vergehen – ist (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB; BSK StGB/JStGB- HEER/HABERMEYER, Art. 59 N 47). Zudem muss bei der Täterin ein fortbestehendes Behandlungsbedürfnis in Bezug auf delinquenzrelevante Persönlichkeitsmerkmale bestehen (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB; Handkommentar StGB-WOHLERS, Art. 56 N 3). Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, ist ein Mindestmass an Ko- operationsbereitschaft oder zumindest eine gewisse Motivierbarkeit der Täterin für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich. Die anfängliche Zwangsthera- pie kann zulässig sein, um die Therapiemotivation erst zu entwickeln (BGE 123 IV 113 E. 4.c.dd). Weiter muss die Massnahme geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei sind mildere, gleich ge- eignete Massnahmen vorzuziehen (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 30 ff.). Die Mass- nahme muss zur Verbesserung der Legalprognose beitragen und darf nicht durch eine Strafe allein ersetzt werden (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheits- rechte und die Gefahren künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen. Letzteren kommt im Zweifel grösseres Gewicht zu (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_473/2014 E. 1.6.2; BGer 6B_596/2011 E. 3.2.2).
3. Anlasstat, Vorliegen einer psychischen Störung und dessen Zusammenhang 3.1 Die Beschuldigte ist wie vorstehend erwähnt für die Brandstiftungen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Sie hat somit ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB begangen.
- 22 - 3.2 Die Gutachterin Dr. med. AD._____, diagnostizierte bei der Beschuldigten Stimmenhören im Rahmen einer komplexen Traumafolgestörung, rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger depressiver Episode zurzeit der Anlassde- likte; Berauschung bei den Anlassdelikten durch Alkoholkonsum; Alkoholabhängig- keitssyndrom; Status nach Binge-Eating-Störung und Kaufsucht (act. 20/27 S. 172). Die Beschuldigte leide somit an einer schweren psychischen Erkrankung, in der mehrere schwere psychische Erkrankungen zusammenwirken. Im Weiteren be- stehe gemäss Ausführungen der Gutachterin ein direkter Zusammenhang zwi- schen den psychischen Störungen und dem Tatverhalten (act. 20/27 S. 172, 193, 196, 201), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben ist.
4. Behandlungsbedürftigkeit Hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit ist festzuhalten, dass die Beschul- digte sich gemäss eigenen Angaben seit dem jungem Erwachsenenalter durchge- hend in therapeutischer Behandlung befunden habe, was gemäss der Gutachterin zu einer Abmilderung aber nicht zu einer grundsätzlichen Veränderung der Pro- bleme geführt habe. Dies sei unter anderem auch auf ihre mangelhafte Offenheit – insbesondere über den seit Ende 2023 aufgetretenen Alkoholmissbrauch – und Scham zurückzuführen. Zusammengefasst wird im Gutachten klar festgestellt, dass die Beschuldigte über die Jahre Besserungen erlebt habe und es auch für die bestehenden psychischen Störungen und die Alkoholabhängigkeit eine Behand- lung gebe und mit welcher sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse (act. 20/27 S. 202 ff.).
5. Eignung der Massnahme Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss die Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern. Dieses Anliegen steht in engem Zusammenhang zum Erfordernis der Gefährlichkeit der Täterin (Art. 56 Abs. 3 StGB). Vorliegend kommt die Gutachterin, Dr. med. AD._____, zum Schluss, dass die Behandlung grundsätzlich entweder ambulant oder stationär erfolgen könne. Bei der Beschuldigten sei aber gerade aufgrund ihrer
- 23 - bestehenden Situation durch das laufende – respektive mit diesem Urteil mögli- cherweise abgeschlossene – Strafverfahren, die bestehenden und durch die De- likte noch verschärften, finanziellen Probleme, die Scham und die Reue sowie der Verlust ihres jahrelangen Umfelds, eine Behandlung im stationären Setting nötig; eine ambulante Behandlung würde in dieser Situation zu kurz kommen. In einer ersten Phase aufgrund der Art der Erkrankung und des komplexen Krankheitsge- füges müsse ihre Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik stattfinden, später könne, abhängig vom Behandlungsverlauf, ein Wechsel in ein ambulantes Setting – allenfalls mit gleichzeitiger Unterbringung in einer betreuten Wohnsitua- tion oder einem Massnahmenzentrum – geprüft werden (act. 20/27 S. 204 ff.). Ba- sierend auf der Einschätzung der Gutachterin ist somit im jetzigen Zeitpunkt ledig- lich die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet, weitere Delikte der Beschuldigten zu verhindern.
6. Therapiewilligkeit An die Therapiewilligkeit sind nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört regelmässig zum Krankheitsbild. Die Therapiemoti- vation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt wird (HEER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 78 ff. zu Art. 59 StGB). Betreffend die Massnahmewilligkeit gab die Beschuldigte zuletzt an der Hauptverhandlung eine ambivalente Einstellung an. So antwortete sie, als sie direkt zur Behandlung im stationären Setting gefragt wurde: "Jein", sie wäre froh, wenn sie irgendwann mal wieder für ihre Tochter sorgen könne. Die Massnahme sei aber "schon nicht verkehrt" (Prot. S. 36 f.). Damit ist zumindest ein gewisses Mass an Kooperationsbereitschaft und Massnahmewilligkeit zu bejahen.
7. Verhältnismässigkeit der Massnahme 7.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten: der
- 24 - Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Relation (Verhält- nismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (SCHWARZENEGGER / HUG/JOS- TISCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 f.). Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis der Täterin sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit der Täterin abzuwägen, wobei den von der Täterin ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (HEER, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). 7.2. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (act. 59). Sie hat zudem eine minderjäh- rige Tochter, für welche sie bis zum Verhaftszeitpunkt als alleinerziehende Mutter verantwortlich war. Dennoch ist bei den vorliegenden Straftaten und deren Aus- mass, begangen innerhalb weniger Wochen, sowie der ansonsten drohenden Frei- heitsstrafe die Verhältnismässigkeit zu bejahen. Weiter wurde gemäss Gutachten ein deutliches Rückfallrisiko festgehalten – die meisten der bekannten Risikofakto- ren seien gegeben und es bestehe bei zurückhaltender Betrachtung bei der Beschuldigten im Zusammengang mit Brandstiftungen ein Rückfallrisiko von mind. 20 %; insbesondere das aktuelle Risiko für weitere Brandstiftungen sei wei- terhin sehr hoch. In Bezug auf andere Delikte bestehe jedoch kein erhöhtes Risiko für delinquentes Verhalten (act. 20/27 S. 199 ff.).
8. Einwände der amtlichen Verteidigerin 8.1. Entgegen der Ansicht der Verteidigerin ist weiter bei der Frage, ob eine stati- onäre Massnahme verhältnismässig sei oder eine ambulante Massnahme anzu- ordnen sei, nicht ohne Weiteres auf die Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. AJ._____ abzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der sachverständige Zeuge als behandelnder Psychiater im Gegensatz zur forensisch beigezogenen Psychiaterin ein gewisses Näheverhältnis zur Beschul- digten hat. Weiter machte auch er – nicht anders als die von ihm kritisierte Gutach- terin –, ebenfalls eine Einzelfallbeurteilung, diese führte jedoch einfach zu einem anderen Schluss als diejenige der Gutachterin. Seinen Aussagen ist indes auch keine klare Meinung zu entnehmen, so hielt er sich mit seinen Aussagen sehr all-
- 25 - gemein und gab selbst an, keine Aktenkenntnis zu haben und auch das Gutachten nicht im Detail zu kennen. Er wies weiter darauf hin, dass die Prognose auf empi- risch erhobenen Daten abgestützt und durch statistische Instrumente ergänzt wer- den müsse, fügte aber selbst im Anschluss an, dass dies schwierig sei, da es ge- rade bei Brandstiftungen keine Statistiken für weibliche Täterinnen gebe. Eine an- dere Prognose als jene einer Einzelfallbeurteilung wäre somit auch aus Sicht des Zeugen nicht möglich gewesen (act. 13/1 S. 5 ff.). 8.2. Es ist zudem festzuhalten, dass das in den Akten liegende Gutachten im Fe- bruar 2025 erstellt wurde und somit sehr aktuell ist. Das Gutachten zeigt weiter auf, dass die Behandlungsmöglichkeiten der mehrstufigen Problematiken der Beschul- digten in einem in stationären Rahmen sicher besser möglich seien. Weiter wird das Rückfallrisiko, wie erwähnt, nach wie vor als hoch eingestuft. Das Gutachten gibt somit auch unter Berücksichtigung der Einwände des sachverständigen Zeu- gen, Dr. AJ._____, keinen Anlass zu dessen Abweichung. Die Beschuldigte nimmt zudem ihren derzeitigen Aufenthalt in der stationären Einrichtung des JVA Hindel- bank als positiv wahr. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Anordnung einer stationären Massnahme Öffnungsschritte während der Behandlung vorgese- hen sind. Dies wurde gemäss eigenen Angaben der Beschuldigten bereits ermög- licht, so wurde ihr bereits der Umgang mit Besteck erlaubt. 8.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass abgesehen vom gestellten Ausstandgesuch vom 29. November 2024 (act. 20/20) keine weiteren Beweisan- träge hinsichtlich des Gutachtens gestellt wurden. Namentlich wurde keine erneute Begutachtung zur Verfahrensbeschleunigung beantragt. Der Entscheid hat somit basierend auf dem in den Akten liegenden Gutachten zu erfolgen, welches fachge- mäss erstellt wurde und sich über die nötigen Fragen vollständig äussert. 8.4. Obschon eine stationäre Massnahme einen schweren Eingriff in die Freiheits- rechte der Beschuldigten darstellt, erscheint sie nach dem Gesagten nach wie vor als verhältnismässig und in der vorliegenden Situation der Beschuldigten als ge- rechtfertigt. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Voraussetzungen zur An- ordnung einer stationären Massnahme gestützt auf die Erkenntnisse der Gutachte-
- 26 - rin gegeben sind. Es sind auch keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abwei- chung von der Einschätzung der Gutachterin rechtfertigen würden.
9. Fazit Nach dem Gesagten erscheint es angezeigt und angemessen für die Beschul- digte eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Behandlung ihrer psychischen Störungen anzuordnen. VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, wird auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
3. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB) müssen auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt sein. Das besondere Verschuldenselement, welches in Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnt wird, stellt daher eine Ergänzung zu den Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Vollzugs dar. Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs erscheint in denjenigen Fällen sinnvoll, in denen eine günstige Prognose nur unter Berück- sichtigung der Warnwirkung (das heisst des Denkzettels) des unbedingt zu vollzie- henden Teils der Strafe gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 StGB, bzw. wenn der Täter bereits einmal eine leichte, bedingte Strafe er-
- 27 - halten hat (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB/ JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 43).
4. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten bzw. des teilbedingten Strafvollzugs im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beschul- digte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Weiter ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (act. 65).
5. Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert der Beschuldigten jedoch insbesondere im Hinblick auf Brandstiftungen eine hohe Rückfallgefahr. Weiter zeigte sich das Verschulden der Beschuldigten bei sämtlichen Brandstiftungen als erheblich, womit ein teilbedingter Vollzug aufgrund einer klar schlechten Prognose nicht gewährt werden kann.
6. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen.
7. Werden eine Massnahme und eine Strafe zugleich ausgesprochen, so sind diese gemäss Art. 57 StGB nebeneinander anzuordnen. Der Massnahmevollzug geht der ausgesprochen Freiheitsstrafe jedoch gemäss Art. 57 Abs. 2 vor, welche zu diesem Zwecke aufgeschoben wird.
8. Es ist weiter festzuhalten, dass sich die Beschuldigte seit dem 7. Juli 2025 bereits im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet (act. 63). VII. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB). Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 28 -
2. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersu- chungsbehörde mit Verfügung vom 6. Mai 2025 diverse Gegenstände beschlag- nahmt (act. 22/47). Mit den beschlagnahmten Gegenständen ist in Anwendung von Art. 69 und 70 Abs. 1 StGB wie folgt zu verkehren: 2.1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände sind aufgrund ihres tatwerk- zeuglichen Charakters oder als ledigliche Spuren zur Ermittlung des Brandherdes einzuziehen und zu vernichten: Videodaten (A018'805'306 und A018'805'555); Datensicherungen (A018'867'748; A018'873'455; A018'867'760; A018'873'477; A018'873'499 und A018'873'513); WC-Rolle (A018'866'881); Haushaltspapier (A018'866'892); Zigaretten-Packungen (A018'866'927); 1 Paar Abwaschhandschuhe rosa (A018'866'938); 1 Flasche Häusler Spiritus (A018'866'949); 1 Flasche Nail Cleaner (A018'866'950); 1 Flasche Petrol (A018'866'972); 1 Flasche Brennsprit (A018'866'983); 1 Paar Schuhe (A018'866'994); 1 Flasche Lampenöl (A018'867'022); Zigarettenstummel, angeraucht (A018'847'659); Langhaarperücke (A018'847'660); Brandschuttproben (A018'847'693 und A018'847'706); 2 Stücke eines Einweghandschuhs (A018'847'739); Brief Betreibungsamt AI._____ (A0188551919); Zigarettenstummel Marlboro (A018'855'986); Zigarettenstummel Marlboro nass (A018'855'997); Zigarettenstummel ohne Marke (A018'856'003); Zigarettenstummel Winston (A018'856'014); Datensicherung Physical (A018'871'904); Brandschuttprobe (A018'481'588); Installationsmaterial (A018'510'946);
- 29 - Brandgeschädigter Anschlusskasten (A018'565'941) inkl. Sicherungs- halterungen (A018581'970; A018'582'100; A018'582'111; A018'582'122 und A018'582'144); Russ ab Boden (A018'590'142); Angebranntes Holzstück (A018'590'153); Brandschuttprobe (A018'590'971) inkl. Vergleichsprobe (A018'509'982); Viereckiges Stück Holz (A018'591'974); Brandschuttproben (A018'597'756 und A018'597'778); Reste von angebranntem Papier (A018'597'789); Brandschuttprobe (A018'629'884); Toilettenpapier mit Rückständen (A018'639'037); Zentrifugenröhrchen mit Rückständen (A018'639'048); Verbrannte WC-Rolle (A018'752'506); Kartonrolle von WC-Rolle (A018'776'437); Div. Datenträger (A018'802'023 und A018'805'760); Datensicherungen Physical (A018871'915, A018'805'839, A018'871'915 und A018'805'840); Bambusstock (A019'395'869); Brandschuttprobe (mehrere Stofflappen) (A018757749; A018'757'783 und A018'757'830). 2.2. Die folgenden Gegenstände sind mangels rechtlicher Grundlage zur Einzie- hung der Beschuldigten als Berechtigte herauszugeben: 1 Stepp-Jacke hellblau (A018'866'961); Mobiltelefon, Apple iPhone 14 Pro Max (A018'866'756); Tablet iPad (A018'86'6789); Computer Notebook HP (A018'866'803); Datenträger (A018'873'488 und A018'873'502); SIM-Karten (A018'867'759; A018'873'466; A018'866'825 und A018'866'847). 2.3. Holt die Beschuldigte oder eine durch sie ermächtigte Person, die ihr her- auszugegebenen Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab, so werden sie der Lager- behörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.
- 30 -
3. Der Vollständigkeit halber, im Sinne der Bereinigung der Asservatenführung sowie mangels anderweitiger rechtlicher Lagergründe, sind weiter sämtliche im Zu- sammenhang mit den gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich vorhandenen Spurenträger, Daten- auslesungen, Datensicherungen, Aufzeichnungen Überwachungsmassnahmen und Kommunikationskontrollen sowie Fotografien mit Rechtskraft des Urteils zu vernichten. VIII. Zivilansprüche
1. Rechtliches 1.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 118 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person hat sich dafür als Privatkläger:in zu konstituieren und dabei Zivilklage zu erheben (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Konstituierungserklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtlich geltend gemach- ten Ansprüche müssen mit der Straftat konnex sein. Die Konnexität ist eine adhä- sionsspezifische Prozessvoraussetzung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: BSK StPO, Art. 119 N 12 f.). Falls es daran fehlt, ist auf die Zivilklage nicht einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird die verursachende Person eines verschuldet und widerrechtlich herbeigeführten Schadens der geschädigten Person schaden- ersatzpflichtig. Ist die geschädigte Person im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) versichert, so geht der Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG insoweit auf den Versicherer über, als dieser der geschädigten Person Ersatz geleistet hat. Der Versicherer kann diesen An- spruch adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 505).
- 31 - 1.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens der schädigenden Person am Schadensereignis ab. Die Bemes- sung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse der pflichtigen Person wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 1.4. Tritt das Gericht auf die Zivilklage ein, entscheidet es über sie, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird hingegen unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Konstituierung als Privatklägerschaft 2.1. Vorliegend haben sich folgende Personen rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert: Privatkläger 1, B._____, mittels Formular (act. 24/24); Privatklägerin 2, C._____ KLG, mittels Formular (act. 24/54); Privatklägerin 3, D._____, mittels Formular (act. 24/38); Privatkläger 4, E._____, mittels Formular (act. 24/43); Privatklägerin 5, F._____ AG, mittels diverser Schreiben aufgrund der Anspruchssubrogation aus Art. 95c VVG (act. 24/15, 24/25, 24/36, 24/41 und 24/67); Privatklägerin 6, G._____, mittels Schreiben (act. 24/19-20);
- 32 - Privatklägerin 7, H._____ AG, mittels Schreiben (act. 51 und 24/48); Privatklägerin 8, I._____, mittels Formular (act. 48 und 24/29); Privatklägerin 9, J._____, mittels Formular (act. 48 und 24/50); Privatkläger 10, K._____, mittels Formular (act. 24/47); Privatkläger 11, L._____, mittels Schreiben und Formular (act. 49 und act. 29/63-64); Privatklägerin 12, M._____, mittels Schreiben und Formular (act. 54 und act. 24/4); Privatkläger 13, N._____, mittels Formular (act. 24/33); Privatklägerin 14, O._____ AG, mittels Schreiben (act. 30/3); Privatklägerin 15, P._____, mittels Formular (act. 24/22); Privatkläger 16, Q._____, mittels Formular (act. 24/45); Privatkläger 17, R._____, mittels Formular (act. 24/24); Privatkläger 18, S._____, mittels Formular (act. 24/31); Privatkläger 19, T._____, mittels Formular (act. 24/8); Privatkläger 20, Verein U._____, mit Formular (act. 24/52); Privatkläger 21, V._____, mit Formular und E-Mail (act. 24/12 und 24/14); Privatklägerin 22, W._____ AG, mit Formular und Schreiben (act. 24/14 und 24/17); Privatklägerin 23, AA._____ AG, mit Schreiben (act. 30/8). 2.2. Die übrigen durch die Handlungen der Beschuldigten geschädigten Personen haben entweder auf ihre Zivil- und Strafklage verzichtet oder sich dazu nicht ge- äussert, womit sie ihre Stellung als Privatkläger:innen gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO verwirkt haben.
3. Schadenersatz Von den obgenannten Privatkläger:innen hat nur ein Teil Zivilansprüche ge- genüber der Beschuldigten geltend gemacht. Über diese ist im Folgenden zu be- finden. Es ist jedoch vorgängig festzuhalten, dass die Beschuldigte sämtliche Zivil- forderungen der Privatkläger:innen dem Grundsatz nach anerkennt (act. 70 S. 2).
a) Privatklägerin 2, C._____ KLG
- 33 -
1. Die Privatklägerin 2, C._____ KLG, stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insgesamt CHF 4'000.– sowie ein Genugtuungsbegehren von CHF 3'000.– (act. 24/55 und act. 53). Hinsichtlich ihrer Schäden führte sie aus, dass mehrere Pflanzen beschädigt worden seien, für welche sich der Schaden auf CHF 1'000.– belaufe. Am 16. und 17. März [recte 2024] habe die Zufahrtsstrasse zum Restaurant gesperrt werden müssen, was ihre Arbeit blockiert habe; am Mittag hätte sie nicht öffnen können und am Abend seien mehrere Buchungen abgesagt worden. Unter Berücksichtigung des Jahresumsatzes hätte sie an diesen Tagen in etwa CHF 2'500.– bis 3'000.– eingenommen. Der Gesamtschaden belaufe sich so- mit auf CHF 3'500.– bis 4'000.– (act. 53).
2. Die amtliche Verteidigerin machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass die Forderung der Privatklägerin nicht ausgewiesen sei (act. 70 S. 8 unten).
3. Die Privatklägerin 2 legte ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren lediglich einen handschriftlichen Auszug aus einem Tagebuch bei. Weitere Beweis- mittel zu den von ihr geltend gemachten Forderungen, insbesondere Dokumentati- onen der angeblich beschädigten Pflanzen oder eine Benennung der Personen, welche ihre Reservierung storniert hätten, nannte sie nicht. Basierend auf den von der Privatklägerin 2 eingereichten Unterlagen ist ein genaue Prüfung der Zivilklage nicht möglich. Das Schadenersatzbegehren ist sodann mit einer Angabe von CHF 3'500.– bis 4'000.– auch nicht genügend beziffert. Das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 2 ist somit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehren ist festzuhalten, dass ein Genugtu- ungsanspruch im Sinne von Art. 47 und 49 OR hauptsächlich für natürliche Perso- nen besteht, die in ihrer physischen Integrität oder Persönlichkeit verletzt wurden. Juristische Personen können lediglich in ihrer Persönlichkeit verletzt sein und dies insbesondere im Bereich des Namensrechts, des Ehrenschutzes sowie mit Bezug auf die Geheim- und Privatsphäre (BSK OR-KESSLER, Art. 49 OR N. 7). Da mangels hinreichender Begründung nicht klar ist, inwiefern die Privatklägerin 2 in ihrer Per- sönlichkeit verletzt sein sollte, ist nicht anzunehmen, dass es sich basierend auf den Handlungen der Beschuldigten um einen der genannten geschützten Rechts- güter im Zusammenhang mit juristischen Personen handeln kann. Das Genugtu-
- 34 - ungsbegehren ist jedoch unabhängig davon mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Privatklägerin 2 ist nach dem Gesagten mit ihrer Zivilklage vollständig auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
b) Privatklägerin 3, D._____
1. Die Privatklägerin 3 stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von CHF 20'383.–. Dazu füllte sie das von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung ge- stellte Formular entsprechend aus und legte diesem eine Rechnung der AK._____ GmbH in der Höhe von CHF 3'883.75 sowie eine Rechnung mutmasslicherweise von AL._____ über CHF 18'500.– (act. 24/38) bei.
2. Die amtliche Verteidigerin anerkannte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 3 anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich. Die Beschuldigte ist so- mit entsprechend ihrer Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 20'383.75 zu bezahlen.
c) Privatkläger 4, E._____
1. Der Privatkläger 4 stellte mit Formular vom 7. September 2024 ein Schaden- ersatzbegehren in der Höhe von CHF 74'600.– zzgl. Zins von 5 % seit dem Ereig- nisdatum (16. März 2024). Dazu legte er eine mutmasslich selbständig erstellte Zusammenstellung des "Schadens von E._____ und AM._____ im Rahmen der Zivilklage gg. A._____" bei (act. 24/43).
2. Die amtliche Verteidigerin machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass die Forderung des Privatklägers 4 nicht ausgewiesen sei (act. 70 S. 8 unten).
3. Ein adhäsionsweise gestelltes Schadenersatzbegehren hat hinreichend be- gründet und beziffert zu erfolgen. Sein Schadenersatzbegehren hat der Privatklä- ger 4 mit seiner beigelegten Zusammenstellung hinreichend beziffert. Eine Begrün- dung sowie Beweismittel zu den einzelnen Positionen fehlen jedoch. Das Schaden-
- 35 - ersatzbegehren des Privatklägers 4 ist somit aufgrund der fehlenden Begründung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
d) Privatklägerin 5, F._____ AG
1. Die Privatklägerin 5 stellte gestützt auf diverse Anspruchssubrogationen ge- mäss Art. 95c VVG diverse Schadenersatzansprüche für verschiedene durch die Handlungen der Beschuldigten geschädigten Personen, namentlich Privatklä- ger 21, V._____, Privatkläger 1, B._____, Privatkläger 13, N._____, Privatkläger 11, L._____, und die AN._____ AG, insgesamt in der Höhe von CHF 100'514.25 (act. 24/15, 24/25, 24/36, 24/42, 24/68). Eine Begründung dieser Schadersatzfor- derungen, nebst dem allgemeinen Verweis auf die Anspruchssubrogation ihrer Ver- sicherungsnehmer, führte sie diesbezüglich jedoch nicht an.
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 5 im Umfang von CHF 92'787.55. Die Forderung durch Anspruchssubrogation der AN._____ AG be- stritt sie jedoch (act. 70 S. 8 f.).
3. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, die Schadenersatzforde- rungen der Privatklägerin 5 in der Höhe von CHF 92'787.55 zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist die Forderung der Privatklägerin 5 mangels hinreichender Begründung und mangels erforderlicher Belege auf den Weg des Zivilweges zu verweisen.
e) Privatklägerin 6, G._____
1. Die Privatklägerin 6 hat ihr Schadenersatzbegehren mit Eingabe vom 6. No- vember 2024 begründet, beziffert und legte Beilagen zu den einzelnen Forderun- gen bei (act. 24/20). Sie machte zusammengefasst geltend, dass die Ansprüche betreffend die durch die Handlungen der Beschuldigten entstandenen Brandschä- den an den Gebäuden Nrn. 1-2, 3, 4, 5, 6 in AI._____ und AO._____ der geschä- digten Personen durch sie als Versicherung gemäss § 72 GebVG übergangen seien und sie sämtliche Schäden dieser Gebäude gegenüber den Eigentümern an- erkannt habe. Die Beschuldigte habe die Brände vorsätzlich gelegt, weshalb sie die
- 36 - Zahlungen an die versicherte Gebäudeeigentümerschaft leisten müsse und in des- sen Umfang ihr ein Rückgriffsrecht zustehe.
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 6 im Umfang von CHF 2'997'060.15 (act. 70 S. 8).
3. Der Schadenersatzanspruch der G._____ hinsichtlich ihrer Forderung aus dem Rückgriffsrecht nach § 72 GebVG betreffend Gebäude Nr. 7-6 in AP._____ 6, AO._____, Eigentümer AQ._____, über CHF 107'000.– (vgl. act. 24/20 Rz. 6) ist jedoch nicht gutzuheissen, da dieses Verfahren rechtskräftig eingestellt wurde (act. 34). Die Beschuldigte kann mangels Schuldspruch in der Sache, womit die An- spruchsgrundlage an der Voraussetzung des Verschuldens scheitern würde, und mangels relevantem Sachverhalt im vorliegenden Strafverfahren, in diesem Um- fang nicht zur Leistung des Schadenersatzanspruches verpflichtet werden.
4. Die Beschuldigte ist entsprechend ihrer Anerkennung zu verpflichten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 6 in der Höhe von CHF 2'997'060.15 zu bezahlen.
f) Privatklägerin 7, H._____ AG
1. Die Privatklägerin 7 stellte gestützt auf die gesetzliche Anspruchssubrogatio- nen gemäss Art. 95c VVG Schadenersatzansprüche für die durch die Handlungen der Beschuldigten geschädigten Personen, K._____ und I._____ in der Höhe von CHF 30'929.95 (act. 24/49).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 7 vollumfänglich (act. S. 8 mittig).
3. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, die Schadenersatzforde- rungen der Privatklägerin 7 in der Höhe von CHF 30'929.95 zu bezahlen.
g) Privatkläger 11, L._____
- 37 -
1. Der Privatkläger 11 bezifferte und begründete seine Schadenersatzforderung mit Schreiben vom 23. April 2025 (act. 29/64) und ergänzte diese mit Schreiben vom 3. Juni 2025 um die Summe von CHF 130'422.50 (act. 49). Er führte zusam- mengefasst aus, dass er das Brandobjekt aufgrund eines Entscheids des Amts für Raumplanung nicht am gleichen Standort habe wieder aufbauen können, weshalb die G._____ weder den Rückbau des Vorplatzes als auch die Rekultivierung des Bauplatzes bezahlt habe. Damit habe er kein Holzlager mehr zum Austrocknen von feuchten Schnitzel. Aufgrund dessen könne er nun das Holz für die Heizung des Betriebs nicht mehr trocknen und müsse nun das Brennholz verkaufen und trocke- nes einkaufen. Er möchte nun die Kosten für ein solches Gebäude abgegolten ha- ben.
2. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten führte anlässlich der Hauptver- handlung aus, dass die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 11 nicht ge- nügend ausgewiesen seien und deshalb lediglich im Grundsatz anerkannt würden (act. 70 S. 8).
3. Der durch den Privatkläger 11 beantragte Schadenersatz basiert im Grund- satz auf dem heruntergebrannten Schopf, welcher durch den Brand nicht mehr be- nutzt und gemäss seinen Angaben auch nicht mehr erneuert, respektive aufgebaut werden könne. Es handelt sich diesbezüglich um eine komplexe zivilrechtliche Streitigkeit betreffend eines Bauvorhabens, welche notorischerweise schon in ei- genständigen Zivilverfahren aufgrund der Einholung diverser Baugutachten und aufwändiger Beweisverfahren mehrere Jahre dauern können. Eine Beurteilung ei- nes solch komplexen und aufwändigen Sachverhaltes würde die Kompetenzen des Strafgerichts im vorliegend Falle überschreiten. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 11 ist somit aufgrund der hohen Komplexität bzw. mangels Liquidität der geltend gemachten Forderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
h) Privatklägerin 12, M._____
1. Die Privatklägerin 12 machte mittels Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" CHF 3'141.30 Schadenersatz sowie CHF 900.– Genugtu-
- 38 - ung geltend. Eine Begründung führte sie mit Begleitschreiben vom 25. Juli 2024 an. Darin führte sie aus, dass der Schaden sich aus ihrem Selbstbehalt von CHF 200.– der Mobiliarversicherung, CHF 2'441.30 für die erneute Bepflanzung abgebrannter Bäume sowie CHF 500.– für das Motorrad ihrer Tochter, welches nicht eingelöst wurde und damit nicht von der Versicherung gedeckt war, bestehe. Weiter machte sie Genugtuung in der Höhe von CHF 900.– für psychotherapeuti- sche Behandlung geltend, da sie und ihre Töchter viele schlaflose Nächte gehabt hätten, da ihr "Schopf" abgebrannt sei (act. 24/4).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 12 im Umfang von CHF 2'441.30 zum Übrigen führte sie aus, dass für den Selbstbehalt ein ent- sprechender Beleg fehle und bezüglich des Motorrads nicht ersichtlich sei, ob die- ses Eigentum der Privatklägerin war oder welchen Wert es hatte, weshalb diese Posten deshalb mangels Nachweis bestritten werden. Entsprechend werde der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 12 lediglich im Grundsatz anerkannt (act. 70 S. 7). Weiter seien die Kosten für die Psychotherapie als Genugtuung gel- tend gemacht worden. Dafür seien Belege vorhanden, sie würden ihre Anerken- nung des Schadenersatzes auch um diesen Betrag erweitern (Prot. S. 47 unten).
3. Die formellen Anforderungen der Begründung und Bezifferung für eine adhä- sionsweise Zivilklage sind vorliegend erfüllt. Von den durch die Privatklägerin 12 geltend gemachten Schäden anerkannte die amtliche Verteidigerin diese im Betrag von CHF 3'341.30. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass es sich basierend auf der Begründung der Privatklägerin 12 ebenfalls um Schaden- ersatz handelt und nicht wie von ihr geltend gemacht um eine Genugtuung. Das Genugtuungsbegehren wäre somit ebenfalls als Schadenersatzbegehren zu be- handeln, welches durch die von der Privatklägerin eingereichten Rechnungen ebenfalls belegt ist, womit die Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin 12 Schadenersatz im Betrag von CHF 3'341.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12 jedoch mangels hinreichenden Be-
- 39 - gründung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
i) Privatkläger 13, N._____
1. Der Privatkläger 13 konstituierte sich mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" liess darauf jedoch das Feld "Zivilklage" offen und kreuzte das Feld "Meine Zivilansprüche wurden oder werden ganz oder teilweise durch die Versicherung gedeckt" mit "Ja" an. Mit E-Mail vom 27. August 2024 listete der Privatkläger 13 seinen Gesamtaufwand auf, womit anzunehmen ist, dass der Privatkläger 13 seine Schadenersatzforderungen im Strafprozess adhäsionsweise geltend machen möchte. In seiner Aufstellung bezifferte er jedoch lediglich Schä- den in der Höhe von CHF 340.– wegen Lohnminderung von zwei Wochen sowie CHF 150.– für Mehrkosten hinsichtlich Mobilität aufgrund der Zwischenunterberin- gung in AR._____ (act. 24/35). Allfällige Beweismittel, welche seine Forderungen belegen würden, reichte der Privatkläger 13 jedoch nicht ein.
2. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten geltend, dass die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 13 nicht ausgewiesen seien, weshalb diese lediglich im Grundsatz anerkannt würden (act. 70 S. 8).
3. Der Privatkläger macht in seiner Aufstellung diverse Schäden von persönli- chen Gegenständen und weiterer angeblicher Mehrkosten aufgrund eines höheren Mietzinses geltend. Es erscheint demnach, dass das Begehren des Privatklä- gers 13 noch nicht vollständig beziffert und entsprechend unvollständig ist. Insbe- sondere ist der zu beurteilende Sachverhalt dahingehend illiquid, dass keine Be- weismittel zu den einzelnen Forderungen in den Akten liegen. Das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 13 ist somit in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. c StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
j) Privatklägerin 14, O._____ AG
1. Die Privatklägerin 14 teilte mit Schreiben vom 29. Januar 2025 mit, dass sie im Zusammenhang mit dem Ereignis am 3. Juni 2024 für Frau AH._____
- 40 - CHF 70'979.70 bezahlt habe und sie basierend auf Art. 72 VVG ein Rückgriffsrecht gegenüber die Schadensverursacherin hätten (act. 30/3). Mit E-Mail vom 24. April 2025 reichte die Privatklägerin 14 weitere Beweismittel ein (act. 29/65).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten geltend, dass sich die Privatklägerin 14 nicht rechtsgültig als Privatklä- gerin konstituiert habe, da sie ihre Konstituierung nie ausdrücklich im Vorverfahren erklärt habe (act. 70 S. 9).
3. Die Privatklägerin 14 konstituierte sich mit Schreiben vom 29. Januar 2025 rechtsgültig unter Verweis auf die gesetzliche Anspruchssubrogation einer Versi- cherungsgeberin gemäss Art. 72 VVG und machte ihre Schadenersatzforderung adhäsionsweise geltend. Diese Forderung ist jedoch weder ausgewiesen noch hin- reichend begründet (act. 30/4 und 29/3). Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 14 ist somit in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. c StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
k) Privatklägerin 15, P._____
1. Die Privatklägerin 15 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in noch unbekannter Höhe geltend (act. 24/22). Die Privatklägerin 15 bezifferte ihre Schadenersatzforderung vor Ab- schluss des Vorverfahrens und auch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist nicht, weiter führte sie für ihr Schadenersatz keine Be- gründung an.
2. Die amtliche Verteidigung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 15.
3. Da es die Privatklägerin 15 unterliess, ihre Zivilklage hinreichend zu beziffern und zu begründen, ist sie mit ihrem Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
l) Privatkläger 17, Q._____
- 41 -
1. Der Privatkläger 17 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in noch unbekannter Höhe geltend (act. 24/46). Er bezifferte seine Schadenersatzforderung jedoch weder vor Ab- schluss des Vorverfahrens noch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist, zudem begründete er seine Schadenersatzforderung nicht.
2. Die amtliche Verteidigung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 17.
3. Da es der Privatkläger 17 unterliess, sein Schadenersatzbegehren hinrei- chend zu beziffern und zu begründen, ist er mit seinem Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.
m) Privatkläger 18, S._____
1. Der Privatkläger 18 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in der Höhe von CHF 40'000.– geltend (act. 24/31). Der Privatkläger 18 führte für seine Schadenersatzforderung weder vor Abschluss des Vorverfahrens noch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist eine Begründung an.
2. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 18 geltend, dass dieses pauschal und nicht ausgewiesen sei, weshalb es lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8).
3. Da es der Privatkläger 18 unterliess, sein Schadenersatzbegehren hinrei- chend zu begründen, ist er damit in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
n) Privatkläger 19, T._____
1. Der Privatkläger 19 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in noch unbekannter Höhe sowie
- 42 - CHF 10'000.– als Genugtuung geltend (act. 24/8). Er bezifferte seine Schadener- satzforderung jedoch weder vor Abschluss des Vorverfahrens noch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist, zudem begründete er seine Schadenersatzforderungen nicht.
2. Die amtliche Verteidigung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zum Schadenersatzbegehren der Privatklägers 19.
3. Da es der Privatkläger 19 unterliess, sein Schadenersatzbegehren hinrei- chend zu beziffern und zu begründen, ist er damit in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
o) Privatkläger 20, Verein U._____
1. Der Privatkläger 20 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'000.– geltend (act. 24/53). Der Privatkläger 20 begründete seine Schadenersatzforderung vor Ab- schluss des Vorverfahrens und auch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist nicht, weiter führte er für ihre Schadenersatzforderung auch keine Begründung an.
2. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 20 geltend, dass dieses pauschal und nicht ausgewiesen sei, weshalb es lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8).
3. Da es der Privatkläger 20 unterliess, seine Zivilklage hinreichend zu beziffern und zu begründen, ist er mit ihre Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
p) Privatkläger 21, V._____
1. Der Privatkläger 21 machte mit E-Mail vom 6. September 2024 eine Schaden- ersatzforderung gegenüber der Beschuldigten in der Höhe von CHF 811'000.– gel- tend. Diese setze sich gemäss der Aufstellung im E-Mail zusammen, aus CHF 12'000.– für seine privaten Gegenstände im Schopf sowie Reinigung von Ve-
- 43 - los und Mofa, CHF 29'000.– für ausgefallene Mietzinse und Mieteraufwendungen sowie CHF 770'000.– für Beschädigungen am Gebäude und Fahrzeugen insb. der Einschätzung der G._____ über die Schadenshöhe, Schäden am Auto und unge- deckte Architektenhonorar, wobei gemäss eigenen Angaben ein Teil davon bereits durch verschiedene Versicherungen gedeckt worden seien (act. 24/14).
2. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 21 geltend, dass dieses betragsmässig mangels Nachweis bestritten und lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8).
3. Grundsätzlich genügt eine Aufstellung der (mutmasslichen) Schadensposition zur Begründung einer adhäsionsweisen Zivilklage im Strafverfahren (Art. 126 Abs. 2 lit. b) nicht. Basierend auf den Ausführungen und der Aufstellung des Privat- klägers 21 ist sodann nicht klar, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Schadenspositionen von welcher Versicherung übernommen wurden. Damit ist darauf zu schliessen, dass die Begründung an sich den Anforderungen nach Art. 126 StPO nicht genügt. Die Zivilklage des Privatklägers 21 ist somit mangels hin- reichender Begründung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
q) Privatklägerin 22, W._____ AG Die Privatklägerin 22 führte auf dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" weder eine Schadens- noch eine Genugtuungshöhe auf (act. 24/17). Die amtliche Verteidigung machte sodann anlässlich der Hauptver- handlung zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 22 geltend, dass dieses betragsmässig mangels Nachweis bestritten und lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8). Die Zivilklage der Privatklägerin 22 ist somit ohne Weiteres in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels Bezifferung und Begründung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
r) Privatklägerin 23, AA._____ AG
1. Die Privatklägerin 23 teilte mit Schreiben vom 21. Januar 2025 mit, dass sie im Umfang von CHF 69'300.– von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschä-
- 44 - digten Person – W._____ AG – eingetreten sei (act. 30/8). Weitere Ausführungen zur Begründung ihrer Zivilklage machte sie nicht. Im Weiteren liess sie die vom Gericht angesetzte Frist zur Begründung der Zivilklage unbenutzt verstreichen (act. 44). Insbesondere Belege zur angeblich ausgerichteten Zahlung und der zugrun- deliegenden Schäden reichte die Privatklägerin 23 ebenfalls nicht ein. Die amtliche Verteidigung anerkannte jedoch die Forderung der Privatklägerin 23 anlässlich der Hauptverhandlung im Umfang von CHF 47'000.– (act. 70 S. 8).
2. Die Zivilklage der Privatklägerin 23 ist somit im anerkannten Umfang gutzu- heissen und die Beschuldigte entsprechend zu verpflichten der Privatklägerin 23 den Betrag von CHF 47'000.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage der Privatklägerin 23 jedoch in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels Begründung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Genugtuungsansprüche 4.1 Die folgenden Privatkläger und Privatklägerinnen stellten während dem Straf- verfahren ein Begehren um Genugtuung für die von der Beschuldigten ausgeführ- ten Taten in Dossier 1 und Dossier 6: Privatklägerin 3, D._____ (act. 24/39); Privatklägerin 8, I._____ (act. 48 und 24/29); Privatklägerin 9, J._____ (act. 48 und 24/50); Privatkläger 11, L._____ (act. 49 und 29/63-64); Privatklägerin 15, P._____ (act. 24/22); Privatkläger 16, Q._____ (act. 24/45); Privatkläger 18, S._____ (act. 24/31); Privatkläger 19, T._____ (act. 24/8); Privatkläger 21, V._____ (act. 24/12 und 24/14). 4.2. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten anerkannte sodann die Genug- tuungsansprüche der Privatkläger und Privatklägerinnen im Grundsatze, bean- tragte jedoch, dass das Gericht die Höhe der Genugtuung festlegen solle. 4.3. Es erscheint offensichtlich, dass die Brände bei den davon betroffenen Per- sonen – auch wenn keine Person durch die Taten der Beschuldigten verletzt wur-
- 45 - den – einen bleibenden Eindruck und eine gewisse Unsicherheit oder Angst zumin- dest vorübergehend hinterlassen hat. Eine gewisse Einwirkung auf die psychische Integrität ist somit klar anzunehmen. Es erscheint somit angemessen, jenen Per- sonen, die ein Genugtuungsbegehren – mit Ausnahme von M._____, deren Ge- nugtuungsbegehren als Schadenersatzbegehren entgegen genommen wurde und C._____ KLG mangels Anspruch auf Genugtuung – gestellt haben, eine pauschale Genugtuung von CHF 1'000.– zuzusprechen.
5. Fazit 5.1. Folgende Privatkläger und Privatklägerinnen werden mit ihren Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen: Privatklägerin 2, C._____ KLG; Privatkläger 4, E._____; Privatkläger 11, L._____; Privatkläger 13, N._____; Privatklägerin 14, O._____ AG; Privatklägerin 15, P._____; Privatkläger 16, Q._____; Privatkläger 18, S._____; Privatkläger 19, T._____; Privatkläger 20, Verein U._____; Privatkläger 21, V._____; Privatklägerin 22, W._____ AG. 5.2. Die Beschuldigte hat die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger:in- nen anerkannt: Privatklägerin 3, D._____: CHF 20'383.75; Privatklägerin 5, F._____ AG, im Betrag von CHF 92'787.55; Privatklägerin 6, G._____, im Betrag von CHF 2'997'060.15; Privatklägerin 7, H._____ AG, im Betrag von CHF 30'929.95; Privatklägerin 12, M._____, im Betrag von CHF 3'341.30; Privatklägerin 23, AA._____ AG, im Betrag von CHF 47'000.–.
- 46 - Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten den genannten Privatklä- ger und Privatklägerinnen die aufgeführten Beträge zu bezahlen. Soweit Mehrbe- träge geltend gemacht werden, sind diese mit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.3. Die Beschuldigte ist somit zu verpflichten folgenden Privatkläger und Privat- klägerinnen eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 1'000.– zu bezahlen: Privatklägerin 3, D._____; Privatklägerin 8, I._____; Privatklägerin 9, J._____; Privatkläger 11, L._____; Privatklägerin 15, P._____; Privatkläger 16, Q._____; Privatkläger 18, S._____; Privatkläger 19, T._____; Privatkläger 21, V._____. Im Übrigen sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b-d in Ver- bindung mit § 14 Abs. 2 GebV OG auf CHF 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Vorverfahrens betragen CHF 22'133.90 (vgl. act. 32, inkl. Auslagen für Gutachten, Datensicherung, DNA-Untersuchungen der Polizei sowie Entschädigung der amtli- chen Verteidigung Dr. iur. X._____).
2. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____. Gemäss einge- reichter Honorarnote (act. 68) machte diese für ihren Zeitaufwand und ihre Baraus- lagen eine Entschädigung für das gesamte Verfahren (inkl. Zeitaufwand für die Hauptverhandlung) in der Höhe von CHF 17'407.70 (inkl. 7.7 % MwSt.) geltend. Das Honorar erscheint mit Blick auf § 2, 16 und 17 AnwGebV angemessen.
- 47 -
3. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – der Beschuldigten ausgangsgemäss aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte in einem Drittel der Vorwürfe freigesprochen wurde, sind ihr die Kos- ten im selben Verhältnis aufzuerlegen. Die Kosten werden der Beschuldigten dem- nach im Umfang von zwei Drittel auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichts- kasse genommen. Die auf die Beschuldigte entfallenden Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen (teilweise versuchten) Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon bis und mit heute 431 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird festge- halten, dass sich die Beschuldigte seit dem 7. Juli 2025 im vorzeitigen Mass- nahmevollzug befindet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck des Vollzugs der Mass- nahme aufgeschoben.
4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Mai 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, unter den Polis-Geschäftsnummern 87774843, 88108309, 88321997, 88115871, 87557479, 87764781, 87762774, 87772712,
- 48 - 87853245, 87785317, lagernden Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: Videodaten (A018'805'306 und A018'805'555); Datensicherungen (A018'867'748; A018'873'455; A018'867'760; A018'873'477; A018'873'499 und A018'873'513); WC-Rolle (A018'866'881); Haushaltspapier (A018'866'892); Zigaretten-Packungen (A018'866'927); 1 Paar Abwaschhandschuhe rosa (A018'866'938); 1 Flasche Häusler Spiritus (A018'866'949); 1 Flasche Nail Cleaner (A018'866'950); 1 Flasche Petrol (A018'866'972); 1 Flasche Brennsprit (A018'866'983); 1 Paar Schuhe (A018'866'994); 1 Flasche Lampenöl (A018'867'022); Zigarettenstummel, angeraucht (A018'847'659); Langhaarperücke (A018'847'660); Brandschuttproben (A018'847'693 und A018'847'706); 2 Stücke eines Einweghandschuhs (A018'847'739); Brief Betreibungsamt AI._____ (A0188551919); Zigarettenstummel Marlboro (A018'855'986); Zigarettenstummel Marlboro nass (A018'855'997); Zigarettenstummel ohne Marke (A018'856'003); Zigarettenstummel Winston (A018'856'014); Datensicherung Physical (A018'871'904); Brandschuttprobe (A018'481'588); Installationsmaterial (A018'510'946); Brandgeschädigter Anschlusskasten (A018'565'941) inkl. Sicherungs- halterungen (A018581'970; A018'582'100; A018'582'111; A018'582'122 und A018'582'144); Russ ab Boden (A018'590'142); Angebranntes Holzstück (A018'590'153); Brandschuttprobe (A018'590'971) inkl. Vergleichsprobe (A018'509'982); Viereckiges Stück Holz (A018'591'974);
- 49 - Brandschuttproben (A018'597'756 und A018'597'778); Reste von angebranntem Papier (A018'597'789); Brandschuttprobe (A018'629'884); Toilettenpapier mit Rückständen (A018'639'037); Zentrifugenröhrchen mit Rückständen (A018'639'048); Verbrannte WC-Rolle (A018'752'506); Kartonrolle von WC-Rolle (A018'776'437); Div. Datenträger (A018'802'023 und A018'805'760); Datensicherungen Physical (A018871'915, A018'805'839, A018'871'915 und A018'805'840); Bambusstock (A019'395'869); Brandschuttprobe (mehrere Stofflappen) (A018757749; A018757783 und A018'757'830).
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Mai 2025 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Polis-Geschäftsnummer 87774843 lagernden Gegen- stände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin herausge- geben: 1 Stepp-Jacke hellblau (A018'866'961); Mobiltelefon, Apple iPhone 14 Pro Max (A018'866'756); Tablet iPad (A018'86'6789); Computer Notebook HP (A018'866'803); Datenträger (A018'873'488 und A018'873'502); SIM-Karten (A018'867'759; A018'873'466; A018'866'825 und A018'866'847). Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Lagerbehörde abgeholt, werden die Gegen- stände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Sämtliche unter den Polis-Geschäftsnummern 87774843, 88108309, 88321997, 88115871, 87557479, 87764781, 87762774, 87772712, 87853245, 87785317 vorhandenen Spuren, Spurenträger, Datenauslesun-
- 50 - gen, Datensicherungen, Aufzeichnungen Überwachungsmassnahmen und Kommunikationskontrollen sowie Fotografien sind mit Rechtskraft dieses Ur- teils zu vernichten.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte sämtliche Zivilfor- derungen der Privatklägerschaft dem Grundsatz nach anerkannt hat.
8. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden folgende Privatkläger:innen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen:
a) Privatklägerin 2, C._____ KLG;
b) Privatkläger 4, E._____;
c) Privatkläger 11, L._____;
d) Privatkläger 13, N._____;
e) Privatklägerin 14, O._____ AG;
f) Privatklägerin 15, P._____;
g) Privatkläger 16, Q._____;
h) Privatkläger 18, S._____;
i) Privatkläger 19, T._____;
j) Privatklägerin 20, Verein U._____;
k) Privatkläger 21, V._____;
l) Privatklägerin 22, W._____ AG.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatkläger:innen Schadener- satz wie folgt zu bezahlen:
a) Privatklägerin 3, D._____: CHF 20'383.75;
b) Privatklägerin 5, F._____ AG: CHF 92'787.55;
c) Privatklägerin 6, G._____: CHF 2'997'060.15;
d) Privatklägerin 7, H._____ AG: CHF 30'929.95;
- 51 -
e) Privatklägerin 12, M._____: CHF 3'341.30;
f) Privatklägerin 23, AA._____ AG: CHF 47'000.–. In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Privatkläger:innen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatkläger:innen Genugtuung in Höhe von je CHF 1'000.– zu bezahlen:
a) Privatklägerin 8, I._____;
b) Privatklägerin 9, J._____;
c) Privatkläger 11, L._____;
d) Privatklägerin 15, P._____;
e) Privatkläger 16, Q._____;
f) Privatkläger 18, S._____;
g) Privatkläger 19, T._____;
h) Privatkläger 21, V._____. Im Übrigen werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; CHF 20.00 Zeugenentschädigung im Vorverfahren; CHF 39'289.00 Auslagen Gutachten; Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin CHF 51'323.30 Dr. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; davon bereits bezahlt: CHF 28'328.45); CHF 102'232.30 Total.
12. Die Kosten des Gutachtens (CHF 39'289.–) werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die übrigen Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 11 wer- den der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer-
- 52 - den indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Doppel (übergeben); die zuführenden Sicherheitsbeamten (übergeben); die Privatkläger:innen (übergeben soweit anwesend; im Übrigen als Gerichtsurkunde); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (...@ji.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Winterthur; und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein); die Privatklägerschaft, nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO], als Gerichtsurkunde); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (unter Beilage der Akten zur Einsicht, per Einschreiben gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" (per Ein- schreiben, gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, (hinsichtlich Dispositiv Ziffern 4 - 6, per E-Mail an ...@kapo.zh.ch).
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 53 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 10. September 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Oehler MLaw L. Dossenbach versandt am:
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 118 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person hat sich dafür als Privatkläger:in zu konstituieren und dabei Zivilklage zu erheben (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Konstituierungserklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtlich geltend gemach- ten Ansprüche müssen mit der Straftat konnex sein. Die Konnexität ist eine adhä- sionsspezifische Prozessvoraussetzung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: BSK StPO, Art. 119 N 12 f.). Falls es daran fehlt, ist auf die Zivilklage nicht einzutreten.
E. 1.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird die verursachende Person eines verschuldet und widerrechtlich herbeigeführten Schadens der geschädigten Person schaden- ersatzpflichtig. Ist die geschädigte Person im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) versichert, so geht der Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG insoweit auf den Versicherer über, als dieser der geschädigten Person Ersatz geleistet hat. Der Versicherer kann diesen An- spruch adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 505).
- 31 -
E. 1.3 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens der schädigenden Person am Schadensereignis ab. Die Bemes- sung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse der pflichtigen Person wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle.
E. 1.4 Tritt das Gericht auf die Zivilklage ein, entscheidet es über sie, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird hingegen unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Konstituierung als Privatklägerschaft 2.1. Vorliegend haben sich folgende Personen rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert: Privatkläger 1, B._____, mittels Formular (act. 24/24); Privatklägerin 2, C._____ KLG, mittels Formular (act. 24/54); Privatklägerin 3, D._____, mittels Formular (act. 24/38); Privatkläger 4, E._____, mittels Formular (act. 24/43); Privatklägerin 5, F._____ AG, mittels diverser Schreiben aufgrund der Anspruchssubrogation aus Art. 95c VVG (act. 24/15, 24/25, 24/36, 24/41 und 24/67); Privatklägerin 6, G._____, mittels Schreiben (act. 24/19-20);
- 32 - Privatklägerin 7, H._____ AG, mittels Schreiben (act. 51 und 24/48); Privatklägerin 8, I._____, mittels Formular (act. 48 und 24/29); Privatklägerin 9, J._____, mittels Formular (act. 48 und 24/50); Privatkläger 10, K._____, mittels Formular (act. 24/47); Privatkläger 11, L._____, mittels Schreiben und Formular (act. 49 und act. 29/63-64); Privatklägerin 12, M._____, mittels Schreiben und Formular (act. 54 und act. 24/4); Privatkläger 13, N._____, mittels Formular (act. 24/33); Privatklägerin 14, O._____ AG, mittels Schreiben (act. 30/3); Privatklägerin 15, P._____, mittels Formular (act. 24/22); Privatkläger 16, Q._____, mittels Formular (act. 24/45); Privatkläger 17, R._____, mittels Formular (act. 24/24); Privatkläger 18, S._____, mittels Formular (act. 24/31); Privatkläger 19, T._____, mittels Formular (act. 24/8); Privatkläger 20, Verein U._____, mit Formular (act. 24/52); Privatkläger 21, V._____, mit Formular und E-Mail (act. 24/12 und 24/14); Privatklägerin 22, W._____ AG, mit Formular und Schreiben (act. 24/14 und 24/17); Privatklägerin 23, AA._____ AG, mit Schreiben (act. 30/8). 2.2. Die übrigen durch die Handlungen der Beschuldigten geschädigten Personen haben entweder auf ihre Zivil- und Strafklage verzichtet oder sich dazu nicht ge- äussert, womit sie ihre Stellung als Privatkläger:innen gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO verwirkt haben.
3. Schadenersatz Von den obgenannten Privatkläger:innen hat nur ein Teil Zivilansprüche ge- genüber der Beschuldigten geltend gemacht. Über diese ist im Folgenden zu be- finden. Es ist jedoch vorgängig festzuhalten, dass die Beschuldigte sämtliche Zivil- forderungen der Privatkläger:innen dem Grundsatz nach anerkennt (act. 70 S. 2).
a) Privatklägerin 2, C._____ KLG
- 33 -
1. Die Privatklägerin 2, C._____ KLG, stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insgesamt CHF 4'000.– sowie ein Genugtuungsbegehren von CHF 3'000.– (act. 24/55 und act. 53). Hinsichtlich ihrer Schäden führte sie aus, dass mehrere Pflanzen beschädigt worden seien, für welche sich der Schaden auf CHF 1'000.– belaufe. Am 16. und 17. März [recte 2024] habe die Zufahrtsstrasse zum Restaurant gesperrt werden müssen, was ihre Arbeit blockiert habe; am Mittag hätte sie nicht öffnen können und am Abend seien mehrere Buchungen abgesagt worden. Unter Berücksichtigung des Jahresumsatzes hätte sie an diesen Tagen in etwa CHF 2'500.– bis 3'000.– eingenommen. Der Gesamtschaden belaufe sich so- mit auf CHF 3'500.– bis 4'000.– (act. 53).
2. Die amtliche Verteidigerin machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass die Forderung der Privatklägerin nicht ausgewiesen sei (act. 70 S. 8 unten).
3. Die Privatklägerin 2 legte ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren lediglich einen handschriftlichen Auszug aus einem Tagebuch bei. Weitere Beweis- mittel zu den von ihr geltend gemachten Forderungen, insbesondere Dokumentati- onen der angeblich beschädigten Pflanzen oder eine Benennung der Personen, welche ihre Reservierung storniert hätten, nannte sie nicht. Basierend auf den von der Privatklägerin 2 eingereichten Unterlagen ist ein genaue Prüfung der Zivilklage nicht möglich. Das Schadenersatzbegehren ist sodann mit einer Angabe von CHF 3'500.– bis 4'000.– auch nicht genügend beziffert. Das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 2 ist somit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehren ist festzuhalten, dass ein Genugtu- ungsanspruch im Sinne von Art. 47 und 49 OR hauptsächlich für natürliche Perso- nen besteht, die in ihrer physischen Integrität oder Persönlichkeit verletzt wurden. Juristische Personen können lediglich in ihrer Persönlichkeit verletzt sein und dies insbesondere im Bereich des Namensrechts, des Ehrenschutzes sowie mit Bezug auf die Geheim- und Privatsphäre (BSK OR-KESSLER, Art. 49 OR N. 7). Da mangels hinreichender Begründung nicht klar ist, inwiefern die Privatklägerin 2 in ihrer Per- sönlichkeit verletzt sein sollte, ist nicht anzunehmen, dass es sich basierend auf den Handlungen der Beschuldigten um einen der genannten geschützten Rechts- güter im Zusammenhang mit juristischen Personen handeln kann. Das Genugtu-
- 34 - ungsbegehren ist jedoch unabhängig davon mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Privatklägerin 2 ist nach dem Gesagten mit ihrer Zivilklage vollständig auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
b) Privatklägerin 3, D._____
1. Die Privatklägerin 3 stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von CHF 20'383.–. Dazu füllte sie das von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung ge- stellte Formular entsprechend aus und legte diesem eine Rechnung der AK._____ GmbH in der Höhe von CHF 3'883.75 sowie eine Rechnung mutmasslicherweise von AL._____ über CHF 18'500.– (act. 24/38) bei.
2. Die amtliche Verteidigerin anerkannte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 3 anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich. Die Beschuldigte ist so- mit entsprechend ihrer Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 20'383.75 zu bezahlen.
c) Privatkläger 4, E._____
1. Der Privatkläger 4 stellte mit Formular vom 7. September 2024 ein Schaden- ersatzbegehren in der Höhe von CHF 74'600.– zzgl. Zins von 5 % seit dem Ereig- nisdatum (16. März 2024). Dazu legte er eine mutmasslich selbständig erstellte Zusammenstellung des "Schadens von E._____ und AM._____ im Rahmen der Zivilklage gg. A._____" bei (act. 24/43).
2. Die amtliche Verteidigerin machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass die Forderung des Privatklägers 4 nicht ausgewiesen sei (act. 70 S. 8 unten).
3. Ein adhäsionsweise gestelltes Schadenersatzbegehren hat hinreichend be- gründet und beziffert zu erfolgen. Sein Schadenersatzbegehren hat der Privatklä- ger 4 mit seiner beigelegten Zusammenstellung hinreichend beziffert. Eine Begrün- dung sowie Beweismittel zu den einzelnen Positionen fehlen jedoch. Das Schaden-
- 35 - ersatzbegehren des Privatklägers 4 ist somit aufgrund der fehlenden Begründung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
d) Privatklägerin 5, F._____ AG
1. Die Privatklägerin 5 stellte gestützt auf diverse Anspruchssubrogationen ge- mäss Art. 95c VVG diverse Schadenersatzansprüche für verschiedene durch die Handlungen der Beschuldigten geschädigten Personen, namentlich Privatklä- ger 21, V._____, Privatkläger 1, B._____, Privatkläger 13, N._____, Privatkläger 11, L._____, und die AN._____ AG, insgesamt in der Höhe von CHF 100'514.25 (act. 24/15, 24/25, 24/36, 24/42, 24/68). Eine Begründung dieser Schadersatzfor- derungen, nebst dem allgemeinen Verweis auf die Anspruchssubrogation ihrer Ver- sicherungsnehmer, führte sie diesbezüglich jedoch nicht an.
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 5 im Umfang von CHF 92'787.55. Die Forderung durch Anspruchssubrogation der AN._____ AG be- stritt sie jedoch (act. 70 S. 8 f.).
3. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, die Schadenersatzforde- rungen der Privatklägerin 5 in der Höhe von CHF 92'787.55 zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist die Forderung der Privatklägerin 5 mangels hinreichender Begründung und mangels erforderlicher Belege auf den Weg des Zivilweges zu verweisen.
e) Privatklägerin 6, G._____
1. Die Privatklägerin 6 hat ihr Schadenersatzbegehren mit Eingabe vom 6. No- vember 2024 begründet, beziffert und legte Beilagen zu den einzelnen Forderun- gen bei (act. 24/20). Sie machte zusammengefasst geltend, dass die Ansprüche betreffend die durch die Handlungen der Beschuldigten entstandenen Brandschä- den an den Gebäuden Nrn. 1-2, 3, 4, 5, 6 in AI._____ und AO._____ der geschä- digten Personen durch sie als Versicherung gemäss § 72 GebVG übergangen seien und sie sämtliche Schäden dieser Gebäude gegenüber den Eigentümern an- erkannt habe. Die Beschuldigte habe die Brände vorsätzlich gelegt, weshalb sie die
- 36 - Zahlungen an die versicherte Gebäudeeigentümerschaft leisten müsse und in des- sen Umfang ihr ein Rückgriffsrecht zustehe.
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 6 im Umfang von CHF 2'997'060.15 (act. 70 S. 8).
3. Der Schadenersatzanspruch der G._____ hinsichtlich ihrer Forderung aus dem Rückgriffsrecht nach § 72 GebVG betreffend Gebäude Nr. 7-6 in AP._____ 6, AO._____, Eigentümer AQ._____, über CHF 107'000.– (vgl. act. 24/20 Rz. 6) ist jedoch nicht gutzuheissen, da dieses Verfahren rechtskräftig eingestellt wurde (act. 34). Die Beschuldigte kann mangels Schuldspruch in der Sache, womit die An- spruchsgrundlage an der Voraussetzung des Verschuldens scheitern würde, und mangels relevantem Sachverhalt im vorliegenden Strafverfahren, in diesem Um- fang nicht zur Leistung des Schadenersatzanspruches verpflichtet werden.
4. Die Beschuldigte ist entsprechend ihrer Anerkennung zu verpflichten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 6 in der Höhe von CHF 2'997'060.15 zu bezahlen.
f) Privatklägerin 7, H._____ AG
1. Die Privatklägerin 7 stellte gestützt auf die gesetzliche Anspruchssubrogatio- nen gemäss Art. 95c VVG Schadenersatzansprüche für die durch die Handlungen der Beschuldigten geschädigten Personen, K._____ und I._____ in der Höhe von CHF 30'929.95 (act. 24/49).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 7 vollumfänglich (act. S. 8 mittig).
3. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, die Schadenersatzforde- rungen der Privatklägerin 7 in der Höhe von CHF 30'929.95 zu bezahlen.
g) Privatkläger 11, L._____
- 37 -
1. Der Privatkläger 11 bezifferte und begründete seine Schadenersatzforderung mit Schreiben vom 23. April 2025 (act. 29/64) und ergänzte diese mit Schreiben vom 3. Juni 2025 um die Summe von CHF 130'422.50 (act. 49). Er führte zusam- mengefasst aus, dass er das Brandobjekt aufgrund eines Entscheids des Amts für Raumplanung nicht am gleichen Standort habe wieder aufbauen können, weshalb die G._____ weder den Rückbau des Vorplatzes als auch die Rekultivierung des Bauplatzes bezahlt habe. Damit habe er kein Holzlager mehr zum Austrocknen von feuchten Schnitzel. Aufgrund dessen könne er nun das Holz für die Heizung des Betriebs nicht mehr trocknen und müsse nun das Brennholz verkaufen und trocke- nes einkaufen. Er möchte nun die Kosten für ein solches Gebäude abgegolten ha- ben.
2. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten führte anlässlich der Hauptver- handlung aus, dass die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 11 nicht ge- nügend ausgewiesen seien und deshalb lediglich im Grundsatz anerkannt würden (act. 70 S. 8).
3. Der durch den Privatkläger 11 beantragte Schadenersatz basiert im Grund- satz auf dem heruntergebrannten Schopf, welcher durch den Brand nicht mehr be- nutzt und gemäss seinen Angaben auch nicht mehr erneuert, respektive aufgebaut werden könne. Es handelt sich diesbezüglich um eine komplexe zivilrechtliche Streitigkeit betreffend eines Bauvorhabens, welche notorischerweise schon in ei- genständigen Zivilverfahren aufgrund der Einholung diverser Baugutachten und aufwändiger Beweisverfahren mehrere Jahre dauern können. Eine Beurteilung ei- nes solch komplexen und aufwändigen Sachverhaltes würde die Kompetenzen des Strafgerichts im vorliegend Falle überschreiten. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 11 ist somit aufgrund der hohen Komplexität bzw. mangels Liquidität der geltend gemachten Forderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
h) Privatklägerin 12, M._____
1. Die Privatklägerin 12 machte mittels Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" CHF 3'141.30 Schadenersatz sowie CHF 900.– Genugtu-
- 38 - ung geltend. Eine Begründung führte sie mit Begleitschreiben vom 25. Juli 2024 an. Darin führte sie aus, dass der Schaden sich aus ihrem Selbstbehalt von CHF 200.– der Mobiliarversicherung, CHF 2'441.30 für die erneute Bepflanzung abgebrannter Bäume sowie CHF 500.– für das Motorrad ihrer Tochter, welches nicht eingelöst wurde und damit nicht von der Versicherung gedeckt war, bestehe. Weiter machte sie Genugtuung in der Höhe von CHF 900.– für psychotherapeuti- sche Behandlung geltend, da sie und ihre Töchter viele schlaflose Nächte gehabt hätten, da ihr "Schopf" abgebrannt sei (act. 24/4).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 12 im Umfang von CHF 2'441.30 zum Übrigen führte sie aus, dass für den Selbstbehalt ein ent- sprechender Beleg fehle und bezüglich des Motorrads nicht ersichtlich sei, ob die- ses Eigentum der Privatklägerin war oder welchen Wert es hatte, weshalb diese Posten deshalb mangels Nachweis bestritten werden. Entsprechend werde der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 12 lediglich im Grundsatz anerkannt (act. 70 S. 7). Weiter seien die Kosten für die Psychotherapie als Genugtuung gel- tend gemacht worden. Dafür seien Belege vorhanden, sie würden ihre Anerken- nung des Schadenersatzes auch um diesen Betrag erweitern (Prot. S. 47 unten).
3. Die formellen Anforderungen der Begründung und Bezifferung für eine adhä- sionsweise Zivilklage sind vorliegend erfüllt. Von den durch die Privatklägerin 12 geltend gemachten Schäden anerkannte die amtliche Verteidigerin diese im Betrag von CHF 3'341.30. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass es sich basierend auf der Begründung der Privatklägerin 12 ebenfalls um Schaden- ersatz handelt und nicht wie von ihr geltend gemacht um eine Genugtuung. Das Genugtuungsbegehren wäre somit ebenfalls als Schadenersatzbegehren zu be- handeln, welches durch die von der Privatklägerin eingereichten Rechnungen ebenfalls belegt ist, womit die Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin 12 Schadenersatz im Betrag von CHF 3'341.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12 jedoch mangels hinreichenden Be-
- 39 - gründung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
i) Privatkläger 13, N._____
1. Der Privatkläger 13 konstituierte sich mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" liess darauf jedoch das Feld "Zivilklage" offen und kreuzte das Feld "Meine Zivilansprüche wurden oder werden ganz oder teilweise durch die Versicherung gedeckt" mit "Ja" an. Mit E-Mail vom 27. August 2024 listete der Privatkläger 13 seinen Gesamtaufwand auf, womit anzunehmen ist, dass der Privatkläger 13 seine Schadenersatzforderungen im Strafprozess adhäsionsweise geltend machen möchte. In seiner Aufstellung bezifferte er jedoch lediglich Schä- den in der Höhe von CHF 340.– wegen Lohnminderung von zwei Wochen sowie CHF 150.– für Mehrkosten hinsichtlich Mobilität aufgrund der Zwischenunterberin- gung in AR._____ (act. 24/35). Allfällige Beweismittel, welche seine Forderungen belegen würden, reichte der Privatkläger 13 jedoch nicht ein.
2. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten geltend, dass die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 13 nicht ausgewiesen seien, weshalb diese lediglich im Grundsatz anerkannt würden (act. 70 S. 8).
3. Der Privatkläger macht in seiner Aufstellung diverse Schäden von persönli- chen Gegenständen und weiterer angeblicher Mehrkosten aufgrund eines höheren Mietzinses geltend. Es erscheint demnach, dass das Begehren des Privatklä- gers 13 noch nicht vollständig beziffert und entsprechend unvollständig ist. Insbe- sondere ist der zu beurteilende Sachverhalt dahingehend illiquid, dass keine Be- weismittel zu den einzelnen Forderungen in den Akten liegen. Das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 13 ist somit in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. c StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
j) Privatklägerin 14, O._____ AG
1. Die Privatklägerin 14 teilte mit Schreiben vom 29. Januar 2025 mit, dass sie im Zusammenhang mit dem Ereignis am 3. Juni 2024 für Frau AH._____
- 40 - CHF 70'979.70 bezahlt habe und sie basierend auf Art. 72 VVG ein Rückgriffsrecht gegenüber die Schadensverursacherin hätten (act. 30/3). Mit E-Mail vom 24. April 2025 reichte die Privatklägerin 14 weitere Beweismittel ein (act. 29/65).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten geltend, dass sich die Privatklägerin 14 nicht rechtsgültig als Privatklä- gerin konstituiert habe, da sie ihre Konstituierung nie ausdrücklich im Vorverfahren erklärt habe (act. 70 S. 9).
3. Die Privatklägerin 14 konstituierte sich mit Schreiben vom 29. Januar 2025 rechtsgültig unter Verweis auf die gesetzliche Anspruchssubrogation einer Versi- cherungsgeberin gemäss Art. 72 VVG und machte ihre Schadenersatzforderung adhäsionsweise geltend. Diese Forderung ist jedoch weder ausgewiesen noch hin- reichend begründet (act. 30/4 und 29/3). Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 14 ist somit in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. c StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
k) Privatklägerin 15, P._____
1. Die Privatklägerin 15 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in noch unbekannter Höhe geltend (act. 24/22). Die Privatklägerin 15 bezifferte ihre Schadenersatzforderung vor Ab- schluss des Vorverfahrens und auch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist nicht, weiter führte sie für ihr Schadenersatz keine Be- gründung an.
2. Die amtliche Verteidigung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 15.
3. Da es die Privatklägerin 15 unterliess, ihre Zivilklage hinreichend zu beziffern und zu begründen, ist sie mit ihrem Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
l) Privatkläger 17, Q._____
- 41 -
1. Der Privatkläger 17 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in noch unbekannter Höhe geltend (act. 24/46). Er bezifferte seine Schadenersatzforderung jedoch weder vor Ab- schluss des Vorverfahrens noch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist, zudem begründete er seine Schadenersatzforderung nicht.
2. Die amtliche Verteidigung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 17.
3. Da es der Privatkläger 17 unterliess, sein Schadenersatzbegehren hinrei- chend zu beziffern und zu begründen, ist er mit seinem Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.
m) Privatkläger 18, S._____
1. Der Privatkläger 18 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in der Höhe von CHF 40'000.– geltend (act. 24/31). Der Privatkläger 18 führte für seine Schadenersatzforderung weder vor Abschluss des Vorverfahrens noch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist eine Begründung an.
2. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 18 geltend, dass dieses pauschal und nicht ausgewiesen sei, weshalb es lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8).
3. Da es der Privatkläger 18 unterliess, sein Schadenersatzbegehren hinrei- chend zu begründen, ist er damit in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
n) Privatkläger 19, T._____
1. Der Privatkläger 19 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in noch unbekannter Höhe sowie
- 42 - CHF 10'000.– als Genugtuung geltend (act. 24/8). Er bezifferte seine Schadener- satzforderung jedoch weder vor Abschluss des Vorverfahrens noch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist, zudem begründete er seine Schadenersatzforderungen nicht.
2. Die amtliche Verteidigung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zum Schadenersatzbegehren der Privatklägers 19.
3. Da es der Privatkläger 19 unterliess, sein Schadenersatzbegehren hinrei- chend zu beziffern und zu begründen, ist er damit in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
o) Privatkläger 20, Verein U._____
1. Der Privatkläger 20 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'000.– geltend (act. 24/53). Der Privatkläger 20 begründete seine Schadenersatzforderung vor Ab- schluss des Vorverfahrens und auch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist nicht, weiter führte er für ihre Schadenersatzforderung auch keine Begründung an.
2. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 20 geltend, dass dieses pauschal und nicht ausgewiesen sei, weshalb es lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8).
3. Da es der Privatkläger 20 unterliess, seine Zivilklage hinreichend zu beziffern und zu begründen, ist er mit ihre Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
p) Privatkläger 21, V._____
1. Der Privatkläger 21 machte mit E-Mail vom 6. September 2024 eine Schaden- ersatzforderung gegenüber der Beschuldigten in der Höhe von CHF 811'000.– gel- tend. Diese setze sich gemäss der Aufstellung im E-Mail zusammen, aus CHF 12'000.– für seine privaten Gegenstände im Schopf sowie Reinigung von Ve-
- 43 - los und Mofa, CHF 29'000.– für ausgefallene Mietzinse und Mieteraufwendungen sowie CHF 770'000.– für Beschädigungen am Gebäude und Fahrzeugen insb. der Einschätzung der G._____ über die Schadenshöhe, Schäden am Auto und unge- deckte Architektenhonorar, wobei gemäss eigenen Angaben ein Teil davon bereits durch verschiedene Versicherungen gedeckt worden seien (act. 24/14).
2. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 21 geltend, dass dieses betragsmässig mangels Nachweis bestritten und lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8).
3. Grundsätzlich genügt eine Aufstellung der (mutmasslichen) Schadensposition zur Begründung einer adhäsionsweisen Zivilklage im Strafverfahren (Art. 126 Abs. 2 lit. b) nicht. Basierend auf den Ausführungen und der Aufstellung des Privat- klägers 21 ist sodann nicht klar, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Schadenspositionen von welcher Versicherung übernommen wurden. Damit ist darauf zu schliessen, dass die Begründung an sich den Anforderungen nach Art. 126 StPO nicht genügt. Die Zivilklage des Privatklägers 21 ist somit mangels hin- reichender Begründung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
q) Privatklägerin 22, W._____ AG Die Privatklägerin 22 führte auf dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" weder eine Schadens- noch eine Genugtuungshöhe auf (act. 24/17). Die amtliche Verteidigung machte sodann anlässlich der Hauptver- handlung zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 22 geltend, dass dieses betragsmässig mangels Nachweis bestritten und lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8). Die Zivilklage der Privatklägerin 22 ist somit ohne Weiteres in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels Bezifferung und Begründung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
r) Privatklägerin 23, AA._____ AG
1. Die Privatklägerin 23 teilte mit Schreiben vom 21. Januar 2025 mit, dass sie im Umfang von CHF 69'300.– von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschä-
- 44 - digten Person – W._____ AG – eingetreten sei (act. 30/8). Weitere Ausführungen zur Begründung ihrer Zivilklage machte sie nicht. Im Weiteren liess sie die vom Gericht angesetzte Frist zur Begründung der Zivilklage unbenutzt verstreichen (act. 44). Insbesondere Belege zur angeblich ausgerichteten Zahlung und der zugrun- deliegenden Schäden reichte die Privatklägerin 23 ebenfalls nicht ein. Die amtliche Verteidigung anerkannte jedoch die Forderung der Privatklägerin 23 anlässlich der Hauptverhandlung im Umfang von CHF 47'000.– (act. 70 S. 8).
2. Die Zivilklage der Privatklägerin 23 ist somit im anerkannten Umfang gutzu- heissen und die Beschuldigte entsprechend zu verpflichten der Privatklägerin 23 den Betrag von CHF 47'000.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage der Privatklägerin 23 jedoch in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels Begründung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Genugtuungsansprüche
E. 1.5 Innerhalb des ermittelten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten. Bei der Bewertung des Verschuldens inner- halb des Strafrahmens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolgs sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (TRECHSEL/SEELMANN in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 21 zu Art. 4 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird.
E. 1.6 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (eine Person, die in ihrer Einsichts- und/oder Schuldfähigkeit beeinträchtigt ist, trifft letzt- lich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; ihr Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksich- tigen. Je leichter es für die Täterin gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGer 6S.270/2006 vom 5. September
- 14 - 2006 E. 6.2.1.; BGer 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und BGer 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a).
E. 1.7 Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der sub- jektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermie- den werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt).
E. 1.8 Bei der Würdigung der Täterkomponente ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, gegebenenfalls zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Ein- sicht, Reue etc. (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 47 StGB). Die Täter- komponente sowie gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände sind sodann in Fällen, bei denen sich die Täterkomponente bei Einsatz- und Ein- zelstrafe nicht erheblich voneinander unterscheiden, erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2.).
2. Strafrahmen Vorliegend handelt es sich bei den von der Beschuldigten ausgeführten Taten bei der qualifizierte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB um das schwerste Delikt, da der Strafrahmen dieser im Gegensatz zu den weiteren (teilweise versuch- ten) Brandstiftungen durch die qualifizierte Tatbegehung eine Mindeststrafe von drei Jahren vorsieht. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrah- mens indizieren, liegen nicht vor. Für diese Tat ist im Folgenden entsprechen die Einsatzstrafe festzulegen.
- 15 -
3. Art der Sanktion
E. 3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe
E. 3.1 Die Beschuldigte ist wie vorstehend erwähnt für die Brandstiftungen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Sie hat somit ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB begangen.
- 22 -
E. 3.2 Die Gutachterin Dr. med. AD._____, diagnostizierte bei der Beschuldigten Stimmenhören im Rahmen einer komplexen Traumafolgestörung, rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger depressiver Episode zurzeit der Anlassde- likte; Berauschung bei den Anlassdelikten durch Alkoholkonsum; Alkoholabhängig- keitssyndrom; Status nach Binge-Eating-Störung und Kaufsucht (act. 20/27 S. 172). Die Beschuldigte leide somit an einer schweren psychischen Erkrankung, in der mehrere schwere psychische Erkrankungen zusammenwirken. Im Weiteren be- stehe gemäss Ausführungen der Gutachterin ein direkter Zusammenhang zwi- schen den psychischen Störungen und dem Tatverhalten (act. 20/27 S. 172, 193, 196, 201), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben ist.
E. 4 Behandlungsbedürftigkeit Hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit ist festzuhalten, dass die Beschul- digte sich gemäss eigenen Angaben seit dem jungem Erwachsenenalter durchge- hend in therapeutischer Behandlung befunden habe, was gemäss der Gutachterin zu einer Abmilderung aber nicht zu einer grundsätzlichen Veränderung der Pro- bleme geführt habe. Dies sei unter anderem auch auf ihre mangelhafte Offenheit – insbesondere über den seit Ende 2023 aufgetretenen Alkoholmissbrauch – und Scham zurückzuführen. Zusammengefasst wird im Gutachten klar festgestellt, dass die Beschuldigte über die Jahre Besserungen erlebt habe und es auch für die bestehenden psychischen Störungen und die Alkoholabhängigkeit eine Behand- lung gebe und mit welcher sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse (act. 20/27 S. 202 ff.).
E. 4.1 Die folgenden Privatkläger und Privatklägerinnen stellten während dem Straf- verfahren ein Begehren um Genugtuung für die von der Beschuldigten ausgeführ- ten Taten in Dossier 1 und Dossier 6: Privatklägerin 3, D._____ (act. 24/39); Privatklägerin 8, I._____ (act. 48 und 24/29); Privatklägerin 9, J._____ (act. 48 und 24/50); Privatkläger 11, L._____ (act. 49 und 29/63-64); Privatklägerin 15, P._____ (act. 24/22); Privatkläger 16, Q._____ (act. 24/45); Privatkläger 18, S._____ (act. 24/31); Privatkläger 19, T._____ (act. 24/8); Privatkläger 21, V._____ (act. 24/12 und 24/14).
E. 4.2 Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten anerkannte sodann die Genug- tuungsansprüche der Privatkläger und Privatklägerinnen im Grundsatze, bean- tragte jedoch, dass das Gericht die Höhe der Genugtuung festlegen solle.
E. 4.3 Es erscheint offensichtlich, dass die Brände bei den davon betroffenen Per- sonen – auch wenn keine Person durch die Taten der Beschuldigten verletzt wur-
- 45 - den – einen bleibenden Eindruck und eine gewisse Unsicherheit oder Angst zumin- dest vorübergehend hinterlassen hat. Eine gewisse Einwirkung auf die psychische Integrität ist somit klar anzunehmen. Es erscheint somit angemessen, jenen Per- sonen, die ein Genugtuungsbegehren – mit Ausnahme von M._____, deren Ge- nugtuungsbegehren als Schadenersatzbegehren entgegen genommen wurde und C._____ KLG mangels Anspruch auf Genugtuung – gestellt haben, eine pauschale Genugtuung von CHF 1'000.– zuzusprechen.
5. Fazit
E. 4.4 Täterkomponente 4.4.1.Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhal- tens und der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie 44-jährig und geschieden ist. Sie hat eine 16-jährige Tochter, welche sie seit 2010 alleine grosszog. Ein Kontakt zum Vater ihrer Tochter besteht nicht, die nötige Un- terstützung in der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter erhält die Beschuldigte durch ihre ebenfalls in AI._____ wohnhaften Eltern. Sie gab an, dass sie insbeson- dere mit ihrer Mutter und ihrer Tochter noch regelmässigen Kontakt pflege. Die Be- schuldigte wuchs mit beiden Eltern und einem jüngeren Bruder auf, wobei sie ge- mäss psychiatrischem Gutachten physische und psychische Misshandlungen durch ihren Vater sowie gemäss eigenen Angaben Mobbing in der Schule erlebt habe. Sie absolvierte keine Ausbildung, arbeitete jedoch für eine gewisse Zeit als Kassiererin im Teilzeitpensum. Seit sie 23 Jahre alt ist, erhält sie eine volle IV- Rente. Sie befand sich sodann seit ihrem 19. Lebensjahr in psychiatrisch-psycho- logischer Behandlung (act. 12/4 S. 2 ff. und act. 20/27 S. 167 ff.). Das Vorleben der Beschuldigten ist somit neutral zu werten. 4.4.2.Die Beschuldigte ist weiter nicht vorbestraft (act. 65). Dies ist jedoch straf- neutral zu werten. Andere straferhöhende Eigenschaften der Beschuldigten sind nicht ersichtlich. 4.4.3.Strafmindernd zu werten ist insbesondere das vollumfängliche Geständnis der Beschuldigten. Von Beginn an in der Strafuntersuchung gab sie sich vollum- fänglich kooperativ und gestand sämtliche von ihr ausgeführten Taten in vollem Umfang ein (act. 12/1 S. 3). Weiter strafmindernd zu werten ist die offensichtliche und aufrichtige Reue der Beschuldigten, so gab sie insbesondere an der Hauptver- handlung im Beisein vieler Privatkläger und Privatklägerinnen glaubhaft und au- thentisch an, die Tat zu bereuen und dass es ihr leid tue (Prot. S. 48).
- 20 - 4.4.4.Die Täterkomponenten sind in globo als stark strafmindernd zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Gesamtstrafe auf 36 Monate.
E. 4.5 Fazit Zusammenfassend erscheint somit, unter Berücksichtigung sämtlicher mass- gebender Strafzumessungsgründe sowie dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, für die qualifizierte Brandstiftung und die weiteren teilweise versuchten Brandstiftungen eine Sanktion von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. IV. Anrechnung freiheitsentziehender Massnahmen
1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft sowie sonstige freiheitsentziehende Massnahmen auf die Strafe an (BSK STGB-METTLER/SPICHTI- NUG, Art. 51 N 4, N 20).
2. Die Beschuldigte befand sich vom 7. Juli 2024, 14.44 Uhr, bis zur heutigen Hauptverhandlung in Haft und in vorzeitigem Massnahmevollzug (act. 23/2). Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Massnahmevollzug von 431 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. V. Massnahmen
1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, es sei eine stationäre Massnahme unter Aufschub der Freiheitsstrafe anzuordnen (act. 31 S. 16). Die Beschuldigte und deren amtliche Verteidigerin lehnten demgegenüber die Anordnung einer sta- tionären Massnahme als unverhältnismässig ab und beantragen es sei die Mass- nahme ambulant therapeutisch anzuordnen (act. 70 S. 1, 3-5).
- 21 -
2. Rechtliches Für die Anordnung einer Massnahme ist das Gericht verpflichtet, sich auf ein sachverständiges Gutachten zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Dieses hat sich zur Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Behandlung, zur Art und Wahrscheinlich- keit weiterer Straftaten sowie zu den Möglichkeiten des Massnahmenvollzugs zu äussern. Voraussetzung für eine solche Massnahme ist das Vorliegen einer schwe- ren psychischen Störung bei der Beschuldigten, die kausal für eine Anlasstat – ein Verbrechen oder Vergehen – ist (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB; BSK StGB/JStGB- HEER/HABERMEYER, Art. 59 N 47). Zudem muss bei der Täterin ein fortbestehendes Behandlungsbedürfnis in Bezug auf delinquenzrelevante Persönlichkeitsmerkmale bestehen (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB; Handkommentar StGB-WOHLERS, Art. 56 N 3). Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, ist ein Mindestmass an Ko- operationsbereitschaft oder zumindest eine gewisse Motivierbarkeit der Täterin für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich. Die anfängliche Zwangsthera- pie kann zulässig sein, um die Therapiemotivation erst zu entwickeln (BGE 123 IV 113 E. 4.c.dd). Weiter muss die Massnahme geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei sind mildere, gleich ge- eignete Massnahmen vorzuziehen (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 30 ff.). Die Mass- nahme muss zur Verbesserung der Legalprognose beitragen und darf nicht durch eine Strafe allein ersetzt werden (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheits- rechte und die Gefahren künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen. Letzteren kommt im Zweifel grösseres Gewicht zu (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_473/2014 E. 1.6.2; BGer 6B_596/2011 E. 3.2.2).
3. Anlasstat, Vorliegen einer psychischen Störung und dessen Zusammenhang
E. 5 Eignung der Massnahme Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss die Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern. Dieses Anliegen steht in engem Zusammenhang zum Erfordernis der Gefährlichkeit der Täterin (Art. 56 Abs. 3 StGB). Vorliegend kommt die Gutachterin, Dr. med. AD._____, zum Schluss, dass die Behandlung grundsätzlich entweder ambulant oder stationär erfolgen könne. Bei der Beschuldigten sei aber gerade aufgrund ihrer
- 23 - bestehenden Situation durch das laufende – respektive mit diesem Urteil mögli- cherweise abgeschlossene – Strafverfahren, die bestehenden und durch die De- likte noch verschärften, finanziellen Probleme, die Scham und die Reue sowie der Verlust ihres jahrelangen Umfelds, eine Behandlung im stationären Setting nötig; eine ambulante Behandlung würde in dieser Situation zu kurz kommen. In einer ersten Phase aufgrund der Art der Erkrankung und des komplexen Krankheitsge- füges müsse ihre Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik stattfinden, später könne, abhängig vom Behandlungsverlauf, ein Wechsel in ein ambulantes Setting – allenfalls mit gleichzeitiger Unterbringung in einer betreuten Wohnsitua- tion oder einem Massnahmenzentrum – geprüft werden (act. 20/27 S. 204 ff.). Ba- sierend auf der Einschätzung der Gutachterin ist somit im jetzigen Zeitpunkt ledig- lich die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet, weitere Delikte der Beschuldigten zu verhindern.
E. 5.1 Folgende Privatkläger und Privatklägerinnen werden mit ihren Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen: Privatklägerin 2, C._____ KLG; Privatkläger 4, E._____; Privatkläger 11, L._____; Privatkläger 13, N._____; Privatklägerin 14, O._____ AG; Privatklägerin 15, P._____; Privatkläger 16, Q._____; Privatkläger 18, S._____; Privatkläger 19, T._____; Privatkläger 20, Verein U._____; Privatkläger 21, V._____; Privatklägerin 22, W._____ AG.
E. 5.2 Die Beschuldigte hat die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger:in- nen anerkannt: Privatklägerin 3, D._____: CHF 20'383.75; Privatklägerin 5, F._____ AG, im Betrag von CHF 92'787.55; Privatklägerin 6, G._____, im Betrag von CHF 2'997'060.15; Privatklägerin 7, H._____ AG, im Betrag von CHF 30'929.95; Privatklägerin 12, M._____, im Betrag von CHF 3'341.30; Privatklägerin 23, AA._____ AG, im Betrag von CHF 47'000.–.
- 46 - Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten den genannten Privatklä- ger und Privatklägerinnen die aufgeführten Beträge zu bezahlen. Soweit Mehrbe- träge geltend gemacht werden, sind diese mit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
E. 5.3 Die Beschuldigte ist somit zu verpflichten folgenden Privatkläger und Privat- klägerinnen eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 1'000.– zu bezahlen: Privatklägerin 3, D._____; Privatklägerin 8, I._____; Privatklägerin 9, J._____; Privatkläger 11, L._____; Privatklägerin 15, P._____; Privatkläger 16, Q._____; Privatkläger 18, S._____; Privatkläger 19, T._____; Privatkläger 21, V._____. Im Übrigen sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b-d in Ver- bindung mit § 14 Abs. 2 GebV OG auf CHF 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Vorverfahrens betragen CHF 22'133.90 (vgl. act. 32, inkl. Auslagen für Gutachten, Datensicherung, DNA-Untersuchungen der Polizei sowie Entschädigung der amtli- chen Verteidigung Dr. iur. X._____).
2. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____. Gemäss einge- reichter Honorarnote (act. 68) machte diese für ihren Zeitaufwand und ihre Baraus- lagen eine Entschädigung für das gesamte Verfahren (inkl. Zeitaufwand für die Hauptverhandlung) in der Höhe von CHF 17'407.70 (inkl. 7.7 % MwSt.) geltend. Das Honorar erscheint mit Blick auf § 2, 16 und 17 AnwGebV angemessen.
- 47 -
3. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – der Beschuldigten ausgangsgemäss aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte in einem Drittel der Vorwürfe freigesprochen wurde, sind ihr die Kos- ten im selben Verhältnis aufzuerlegen. Die Kosten werden der Beschuldigten dem- nach im Umfang von zwei Drittel auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichts- kasse genommen. Die auf die Beschuldigte entfallenden Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen (teilweise versuchten) Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon bis und mit heute 431 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird festge- halten, dass sich die Beschuldigte seit dem 7. Juli 2025 im vorzeitigen Mass- nahmevollzug befindet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck des Vollzugs der Mass- nahme aufgeschoben.
4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Mai 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, unter den Polis-Geschäftsnummern 87774843, 88108309, 88321997, 88115871, 87557479, 87764781, 87762774, 87772712,
- 48 - 87853245, 87785317, lagernden Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: Videodaten (A018'805'306 und A018'805'555); Datensicherungen (A018'867'748; A018'873'455; A018'867'760; A018'873'477; A018'873'499 und A018'873'513); WC-Rolle (A018'866'881); Haushaltspapier (A018'866'892); Zigaretten-Packungen (A018'866'927); 1 Paar Abwaschhandschuhe rosa (A018'866'938); 1 Flasche Häusler Spiritus (A018'866'949); 1 Flasche Nail Cleaner (A018'866'950); 1 Flasche Petrol (A018'866'972); 1 Flasche Brennsprit (A018'866'983); 1 Paar Schuhe (A018'866'994); 1 Flasche Lampenöl (A018'867'022); Zigarettenstummel, angeraucht (A018'847'659); Langhaarperücke (A018'847'660); Brandschuttproben (A018'847'693 und A018'847'706); 2 Stücke eines Einweghandschuhs (A018'847'739); Brief Betreibungsamt AI._____ (A0188551919); Zigarettenstummel Marlboro (A018'855'986); Zigarettenstummel Marlboro nass (A018'855'997); Zigarettenstummel ohne Marke (A018'856'003); Zigarettenstummel Winston (A018'856'014); Datensicherung Physical (A018'871'904); Brandschuttprobe (A018'481'588); Installationsmaterial (A018'510'946); Brandgeschädigter Anschlusskasten (A018'565'941) inkl. Sicherungs- halterungen (A018581'970; A018'582'100; A018'582'111; A018'582'122 und A018'582'144); Russ ab Boden (A018'590'142); Angebranntes Holzstück (A018'590'153); Brandschuttprobe (A018'590'971) inkl. Vergleichsprobe (A018'509'982); Viereckiges Stück Holz (A018'591'974);
- 49 - Brandschuttproben (A018'597'756 und A018'597'778); Reste von angebranntem Papier (A018'597'789); Brandschuttprobe (A018'629'884); Toilettenpapier mit Rückständen (A018'639'037); Zentrifugenröhrchen mit Rückständen (A018'639'048); Verbrannte WC-Rolle (A018'752'506); Kartonrolle von WC-Rolle (A018'776'437); Div. Datenträger (A018'802'023 und A018'805'760); Datensicherungen Physical (A018871'915, A018'805'839, A018'871'915 und A018'805'840); Bambusstock (A019'395'869); Brandschuttprobe (mehrere Stofflappen) (A018757749; A018757783 und A018'757'830).
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Mai 2025 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Polis-Geschäftsnummer 87774843 lagernden Gegen- stände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin herausge- geben: 1 Stepp-Jacke hellblau (A018'866'961); Mobiltelefon, Apple iPhone 14 Pro Max (A018'866'756); Tablet iPad (A018'86'6789); Computer Notebook HP (A018'866'803); Datenträger (A018'873'488 und A018'873'502); SIM-Karten (A018'867'759; A018'873'466; A018'866'825 und A018'866'847). Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Lagerbehörde abgeholt, werden die Gegen- stände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Sämtliche unter den Polis-Geschäftsnummern 87774843, 88108309, 88321997, 88115871, 87557479, 87764781, 87762774, 87772712, 87853245, 87785317 vorhandenen Spuren, Spurenträger, Datenauslesun-
- 50 - gen, Datensicherungen, Aufzeichnungen Überwachungsmassnahmen und Kommunikationskontrollen sowie Fotografien sind mit Rechtskraft dieses Ur- teils zu vernichten.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte sämtliche Zivilfor- derungen der Privatklägerschaft dem Grundsatz nach anerkannt hat.
8. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden folgende Privatkläger:innen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen:
a) Privatklägerin 2, C._____ KLG;
b) Privatkläger 4, E._____;
c) Privatkläger 11, L._____;
d) Privatkläger 13, N._____;
e) Privatklägerin 14, O._____ AG;
f) Privatklägerin 15, P._____;
g) Privatkläger 16, Q._____;
h) Privatkläger 18, S._____;
i) Privatkläger 19, T._____;
j) Privatklägerin 20, Verein U._____;
k) Privatkläger 21, V._____;
l) Privatklägerin 22, W._____ AG.
E. 6 Therapiewilligkeit An die Therapiewilligkeit sind nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört regelmässig zum Krankheitsbild. Die Therapiemoti- vation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt wird (HEER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 78 ff. zu Art. 59 StGB). Betreffend die Massnahmewilligkeit gab die Beschuldigte zuletzt an der Hauptverhandlung eine ambivalente Einstellung an. So antwortete sie, als sie direkt zur Behandlung im stationären Setting gefragt wurde: "Jein", sie wäre froh, wenn sie irgendwann mal wieder für ihre Tochter sorgen könne. Die Massnahme sei aber "schon nicht verkehrt" (Prot. S. 36 f.). Damit ist zumindest ein gewisses Mass an Kooperationsbereitschaft und Massnahmewilligkeit zu bejahen.
E. 7 Verhältnismässigkeit der Massnahme
E. 7.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten: der
- 24 - Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Relation (Verhält- nismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (SCHWARZENEGGER / HUG/JOS- TISCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 f.). Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis der Täterin sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit der Täterin abzuwägen, wobei den von der Täterin ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (HEER, a.a.O., Art. 56 StGB N 36).
E. 7.2 Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (act. 59). Sie hat zudem eine minderjäh- rige Tochter, für welche sie bis zum Verhaftszeitpunkt als alleinerziehende Mutter verantwortlich war. Dennoch ist bei den vorliegenden Straftaten und deren Aus- mass, begangen innerhalb weniger Wochen, sowie der ansonsten drohenden Frei- heitsstrafe die Verhältnismässigkeit zu bejahen. Weiter wurde gemäss Gutachten ein deutliches Rückfallrisiko festgehalten – die meisten der bekannten Risikofakto- ren seien gegeben und es bestehe bei zurückhaltender Betrachtung bei der Beschuldigten im Zusammengang mit Brandstiftungen ein Rückfallrisiko von mind. 20 %; insbesondere das aktuelle Risiko für weitere Brandstiftungen sei wei- terhin sehr hoch. In Bezug auf andere Delikte bestehe jedoch kein erhöhtes Risiko für delinquentes Verhalten (act. 20/27 S. 199 ff.).
E. 8 Einwände der amtlichen Verteidigerin
E. 8.1 Entgegen der Ansicht der Verteidigerin ist weiter bei der Frage, ob eine stati- onäre Massnahme verhältnismässig sei oder eine ambulante Massnahme anzu- ordnen sei, nicht ohne Weiteres auf die Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. AJ._____ abzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der sachverständige Zeuge als behandelnder Psychiater im Gegensatz zur forensisch beigezogenen Psychiaterin ein gewisses Näheverhältnis zur Beschul- digten hat. Weiter machte auch er – nicht anders als die von ihm kritisierte Gutach- terin –, ebenfalls eine Einzelfallbeurteilung, diese führte jedoch einfach zu einem anderen Schluss als diejenige der Gutachterin. Seinen Aussagen ist indes auch keine klare Meinung zu entnehmen, so hielt er sich mit seinen Aussagen sehr all-
- 25 - gemein und gab selbst an, keine Aktenkenntnis zu haben und auch das Gutachten nicht im Detail zu kennen. Er wies weiter darauf hin, dass die Prognose auf empi- risch erhobenen Daten abgestützt und durch statistische Instrumente ergänzt wer- den müsse, fügte aber selbst im Anschluss an, dass dies schwierig sei, da es ge- rade bei Brandstiftungen keine Statistiken für weibliche Täterinnen gebe. Eine an- dere Prognose als jene einer Einzelfallbeurteilung wäre somit auch aus Sicht des Zeugen nicht möglich gewesen (act. 13/1 S. 5 ff.).
E. 8.2 Es ist zudem festzuhalten, dass das in den Akten liegende Gutachten im Fe- bruar 2025 erstellt wurde und somit sehr aktuell ist. Das Gutachten zeigt weiter auf, dass die Behandlungsmöglichkeiten der mehrstufigen Problematiken der Beschul- digten in einem in stationären Rahmen sicher besser möglich seien. Weiter wird das Rückfallrisiko, wie erwähnt, nach wie vor als hoch eingestuft. Das Gutachten gibt somit auch unter Berücksichtigung der Einwände des sachverständigen Zeu- gen, Dr. AJ._____, keinen Anlass zu dessen Abweichung. Die Beschuldigte nimmt zudem ihren derzeitigen Aufenthalt in der stationären Einrichtung des JVA Hindel- bank als positiv wahr. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Anordnung einer stationären Massnahme Öffnungsschritte während der Behandlung vorgese- hen sind. Dies wurde gemäss eigenen Angaben der Beschuldigten bereits ermög- licht, so wurde ihr bereits der Umgang mit Besteck erlaubt.
E. 8.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass abgesehen vom gestellten Ausstandgesuch vom 29. November 2024 (act. 20/20) keine weiteren Beweisan- träge hinsichtlich des Gutachtens gestellt wurden. Namentlich wurde keine erneute Begutachtung zur Verfahrensbeschleunigung beantragt. Der Entscheid hat somit basierend auf dem in den Akten liegenden Gutachten zu erfolgen, welches fachge- mäss erstellt wurde und sich über die nötigen Fragen vollständig äussert.
E. 8.4 Obschon eine stationäre Massnahme einen schweren Eingriff in die Freiheits- rechte der Beschuldigten darstellt, erscheint sie nach dem Gesagten nach wie vor als verhältnismässig und in der vorliegenden Situation der Beschuldigten als ge- rechtfertigt. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Voraussetzungen zur An- ordnung einer stationären Massnahme gestützt auf die Erkenntnisse der Gutachte-
- 26 - rin gegeben sind. Es sind auch keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abwei- chung von der Einschätzung der Gutachterin rechtfertigen würden.
E. 9 Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatkläger:innen Schadener- satz wie folgt zu bezahlen:
a) Privatklägerin 3, D._____: CHF 20'383.75;
b) Privatklägerin 5, F._____ AG: CHF 92'787.55;
c) Privatklägerin 6, G._____: CHF 2'997'060.15;
d) Privatklägerin 7, H._____ AG: CHF 30'929.95;
- 51 -
e) Privatklägerin 12, M._____: CHF 3'341.30;
f) Privatklägerin 23, AA._____ AG: CHF 47'000.–. In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Privatkläger:innen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 10 Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatkläger:innen Genugtuung in Höhe von je CHF 1'000.– zu bezahlen:
a) Privatklägerin 8, I._____;
b) Privatklägerin 9, J._____;
c) Privatkläger 11, L._____;
d) Privatklägerin 15, P._____;
e) Privatkläger 16, Q._____;
f) Privatkläger 18, S._____;
g) Privatkläger 19, T._____;
h) Privatkläger 21, V._____. Im Übrigen werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 11 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; CHF 20.00 Zeugenentschädigung im Vorverfahren; CHF 39'289.00 Auslagen Gutachten; Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin CHF 51'323.30 Dr. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; davon bereits bezahlt: CHF 28'328.45); CHF 102'232.30 Total.
E. 12 Die Kosten des Gutachtens (CHF 39'289.–) werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die übrigen Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 11 wer- den der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer-
- 52 - den indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
E. 13 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Doppel (übergeben); die zuführenden Sicherheitsbeamten (übergeben); die Privatkläger:innen (übergeben soweit anwesend; im Übrigen als Gerichtsurkunde); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (...@ji.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Winterthur; und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein); die Privatklägerschaft, nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO], als Gerichtsurkunde); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (unter Beilage der Akten zur Einsicht, per Einschreiben gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" (per Ein- schreiben, gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, (hinsichtlich Dispositiv Ziffern 4 - 6, per E-Mail an ...@kapo.zh.ch).
E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 53 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 10. September 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Oehler MLaw L. Dossenbach versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG250024-K/UBegr/ch Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw S. Mihovci, Ersatzrichterin lic. iur. K. Geiger sowie Gerichts- schreiber MLaw L. Dossenbach Urteil vom 10. September 2025 (Begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, betreffend mehrfache (teilweise versuchte) Brandstiftung Privatkläger:innen
1. B._____,
2. C._____ KLG,
3. D._____,
4. E._____,
- 2 -
5. F._____ AG,
6. G._____,
7. H._____ AG,
8. I._____,
9. J._____,
10. K._____,
11. L._____,
12. M._____,
13. N._____,
14. O._____ AG,
15. P._____,
16. Q._____,
17. R._____,
18. S._____,
19. T._____,
20. Verein U._____,
21. V._____,
22. W._____ AG,
23. AA._____ AG, 22 vertreten durch V._____,
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
14. Mai 2025 (act. 31) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 8) Für die Anklagebehörde, Staatsanwalt lic. iur. AB._____ und Staatsanwältin MLaw AC._____, die Privatkläger:innen K._____, L._____, M._____, P._____, R._____, Q._____, S._____, T._____, V._____ für sich und die Privatklägerin 22, sowie die Beschuldigte in Begleitung der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 31) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift Anrechnung der erstandenen Haft Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten Vollzug der Freiheitsstrafe Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 06.05.2025 beschlagnahmten Gegen- stände: Videodaten (A018'805'306 und A018'805'555) Datensicherungen (A018'867'748; A018'873'455; A018'867'760; A018'873'477; A018'873'499 und A018'873'513) WC-Rolle (A018'866'881), Haushaltspapier (A018'866'892) Zigaretten-Packungen (A018'866'927) 1 Paar Abwaschhandschuhe rosa (A018'866'938) 1 Flasche Häusler Spiritus (A018'866'949)
- 4 - 1 Flasche Nail Cleaner (A018'866'950) 1 Stepp-Jacke hellblau (A018'866'961) 1 Flasche Petrol (A018'866'972) 1 Flasche Brennsprit (A018'866'983) 1 Paar Schuhe (A018'866'994) 1 Flasche Lampenöl (A018'867'022) Zigarettenstummel, angeraucht (A018'847'659) Langhaarperücke (A018'847'660) Brandschuttproben (A018'847'693 und A018'847'706) 2 Stücke Einweghandschuh (A018'847'739) Brief Betreibungsamt AI._____ (A018'855'919) Zigarettenstummel Marlboro (A018'855'986) Zigarettenstummel Marlboro nass (A018'855'997) Zigarettenstummel ohne Marke (A018'856'003) Zigarettenstummel Winston (A018'856'014) Datensicherung Physical (A018'871'904) Brandschuttprobe (A018'481'588) Installationsmaterial (A018'510'946) Brandgeschädigter Anschlusskasten (A018'565'941) inkl. Siche- rungshalterungen (A018'581'970; A018'582'100; A018'582'111; A018'582'122 und A018'582'144) Russ ab Boden (A018'590'142) Angebranntes Holzstück (A018'590'153) Brandschuttprobe (A018'590'971) inkl. Vergleichsprobe (A018'50'982) Viereckiges Stück Holz (A018'591'974) Brandschuttproben (A018'597'756 und A018'597'778) Reste von angebranntem Papier (A018'597'789) Brandschuttprobe (A018'629'884)
- 5 - Toilettenpapier mit Rückständen (A018'639'037) Zentrifugenröhrchen mit Rückständen (A018'639'048) Verbrannte WC-Rolle (A018'752'506) Kartonrolle von WC-Rolle (A018'776'437) Div. Datenträger (A018'802'023 und A018'805'760) Datensicherung Physical (A018'871'915) Bambusstock (A019'395'869) Brandschuttprobe (mehrere Stofflappen) (A018'757'749; A018'757'783 und A018'757'830) Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlag- nahmten Gegenstände Mobiltelefon BES, Apple iPhone 14 Pro Max (A018'866'756) Tablet iPad (A018'866'789) Computer Notebook HP (A018'866'803) Datenträger (A018'873'488 und A018'873'502) SIM-Karten (A018'867'759; A018'873'466; A018'866'825 und A018'866'847) Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaften Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 8'000.00)
2. Der amtlichen Verteidigung: (act. 70)
1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage wegen qualifizierter Brand- stiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB, und mehrfacher (teilweise ver- suchter) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (teilweise in Ver- bindung mit Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu be- strafen.
3. Die Dauer der bereits erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der vorzeitig angetretenen Massnahme sei vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- 6 -
4. Es sei gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 27. Februar 2025 und die seither gemachten positiven Therapieerfahrungen eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.
5. Für den Fall, dass das Gericht einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB den Vorzug geben sollte, sei ausdrücklich festzuhalten, dass bei positivem Therapieverlauf eine Umwandlung in eine ambu- lante Massnahme gemäss Art. 63a StGB zu prüfen ist.
6. Von der Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsan- waltschaft Winterthur Unterland vom 6. Mai 2025 beschlagnahmte Stepp-Jacke, hellblau (A018'866'961) sei abzusehen und die Jacke sei der Beschuldigten herauszugeben.
7. Im Übrigen sei über die beschlagnahmten Gegenstände im Sinne der Anklage zu entscheiden.
8. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, Schadenersatz wie folgt zu leis- ten: An Privatklägerin 3 im Umfang von CHF 20'383.75 An Privatklägerin 5 im Umfang von CHF 92'787.55 An Privatklägerin 6 im Umfang von CHF 2'997'060.15 An Privatklägerin 7 im Umfang von CHF 30'929.95 An Privatklägerin 12 im Umfang von CHF 2'441.30 An Privatkläger 23 im Umfang von CHF 47'000
9. Es sei vorzumerken, dass die Beschuldigte die übrigen von den Privat- klägern 1-23 geltend gemachten Zivilforderungen dem Grundsatz nach anerkennt.
10. Die Verfahrenskosten seien der Beschuldigten ausgangsgemäss auf- zuerlegen (Art. 426 StPO).
11. Gestützt auf Art. 425 StPO seien die aus den Verfahrenskosten resul- tierenden Forderungen wegen ausgewiesener Mittellosigkeit zu erlas- sen; eventualiter seien sie unbefristet zu stunden.
3. Der Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der Verteidigung.
4. Des Privatklägers 1 (B._____): (sinngemäss, act. 24/24) Schuldspruch gemäss Anklageschrift.
- 7 -
5. Der Privatklägerin 2 (C._____ KLG): (sinngemäss, act. 54) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von CHF 4'000.– sowie Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.–.
6. Der Privatklägerin 3 (D._____): (sinngemäss, act. 24/39) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von CHF 20'383.–.
7. Des Privatklägers 4 (E._____): (sinngemäss, act. 24/44) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des geltend gemach- ten Schadens in der Höhe von CHF 74'600.– zzgl. Zins zu 5% seit
16. März 2024.
8. Der Privatklägerin 5 (F._____ AG): (sinngemäss, act. 24/15; 24/36; 24/41; 24/67) Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von CHF 100'514.25.
9. Der Privatklägerin 6 (G._____): (sinngemäss, act. 20/24) Es sei die Beschuldigte im Grundsatz dazu zu verpflichten, der G._____ Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'104'060.15 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten.
10. Der Privatklägerin 7 (H._____ AG): (sinngemäss, act. 24/48) Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von CHF 30'929.95.
11. Der Privatklägerin 8 (I._____): (sinngemäss, act. 24/29) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 16. März 2024.
12. Der Privatklägerin 9 (J._____): (sinngemäss, act. 24/50) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Genugtuung in der Höhe von CHF 800.– zzgl. Zins zu 5 % seit 16. März 2024.
13. Des Privatklägers 10 (K._____): (sinngemäss, act. 24/47) Schuldspruch gemäss Anklageschrift.
14. Des Privatklägers 11 (L._____): (sinngemäss, act. 49 u. 29/5)
- 8 - Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von CHF 130'422.50 zzgl Zins zu 5 % seit 28. April 2024 sowie Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 28. April 2024.
15. Der Privatklägerin 12 (M._____): (sinngemäss, act. 54) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von CHF 3'141.30 sowie Genugtu- ung in der Höhe von CHF 900.–.
16. Des Privatklägers 13 (N._____): (sinngemäss, act. 24/4) Schuldspruch gemäss Anklageschrift.
17. Der Privatklägerin 14 (O._____ AG): (sinngemäss, act. 30/3) Frau A._____, geb. tt.01.1980, sei adhäsionsweise zu verurteilen, den Betrag von CHF 70'979.70 der O._____ AG, … [Adresse], zurückzuerstatten.
18. Der Privatklägerin 15 (P._____): (sinngemäss, act. 24/22) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des verursachten Schadens zzgl. Zins von 5 % seit 16. März 2024 sowie Genugtuung von CHF 10'000.– zzgl Zins von 5 % seit 16. März 2024.
19. Des Privatklägers 16 (Q._____): (sinngemäss, act. 24/45) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des verursachten Schadens zzgl. Zins von 5 % seit 16. März 2024 sowie Genugtuung von CHF 10'000.– zzgl Zins von 5 % seit 16. März 2024.
20. Des Privatklägers 17 (R._____): (sinngemäss, act. 24/24) Schuldspruch gemäss Anklageschrift.
21. Des Privatklägers 18 (S._____): (sinngemäss, act. 24/31) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von CHF 40'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 16. März 2024 sowie Genugtuung von CHF 10'000.– zzgl Zins von 5 % seit 16. März 2024.
22. Des Privatklägers 19 (T._____): (sinngemäss, act. 24/8) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des verursachten Schadens zzgl. Zins von 5 % seit 16. März 2024 sowie Genugtuung von CHF 10'000.– zzgl Zins von 5 % seit 16. März 2024.
- 9 -
23. Der Privatklägern 20 (Verein U._____ : (sinngemäss, act. 24/53) Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von CHF 3'000.–.
24. Des Privatklägers 21 (V._____): (sinngemäss, act. 24/12) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von CHF 811'000.– sowie Genugtu- ung in angemessener Höhe.
25. Der Privatklägerin 22 (W._____ AG): (sinngemäss, act. 24/14) Schuldspruch gemäss Anklageschrift und Ersatz des geltend gemach- ten Schadens in der Höhe von CHF 130'000.– zzgl. Zins von 5% seit
16. März 2024.
26. Der Privatklägerin 23 (AA._____ AG): (sinngemäss, act. 30/8) Ersatz des geltend gemachten Schadens in der Höhe von CHF 69'300.– zzgl. Zins von 5 % seit 16. März 2024.
- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 14. Mai 2025 (act. 31) ging am 16. Mai 2025 beim hiesigen Gericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtsprä- sidenten (Prot. S. 2) wurden die Parteien mit Verfügung vom 22. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vom Mittwoch, 10. September 2025 vorgeladen und gleichzeitig Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Innert Frist ergingen keine Bewei- santräge. Weiter wurden sämtlichen Privatkläger und Privatklägerinnen Frist ange- setzt, um ihre Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen (act. 25). Innert Frist liessen sich folgende Privatkläger und Privatklägerinnen vernehmen, J._____ mit Eingabe vom 3. Juni 2025 (act. 48), L._____ mit Eingabe vom
3. Juni 2025 (act. 49), C._____ KLG mit Eingabe vom 6. Juni 2025 (act. 53) und M._____ mit Eingabe vom 30. Mai 2025 (act. 54). Zur Hauptverhandlung vom 10. September 2025 erschienen für die Anklage- behörde, Staatsanwalt Dr. iur. AB._____ und Staatsanwältin MLaw AC._____, die Privatkläger und Privatklägerinnen K._____, L._____, M._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, V._____ für sich und die Privatklägerin 22, sowie die Beschuldigte in Begleitung der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X._____. 1.2. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft, den anwesenden Privatkläger und Privatklägerinnen, der Be- schuldigten und deren amtlichen Verteidigerin schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 72; Prot. S. 56).
- 11 -
2. Prozessuales Das Vorverfahren wurde im vorliegenden Fall rechtskonform durchgeführt. Es erübrigen sich Bemerkungen in prozessualer Hinsicht. II. Schuldpunkt
1. Sachverhalt Die Beschuldigte hat den ihr in der Anklageschrift (act. 31, S. 2-14) vorgewor- fenen Sachverhalt sowohl im Untersuchungsverfahren von Beginn an, als auch an- lässlich der Hauptverhandlung eingestanden (act. 12/1 ff. und Prot. S. 17 ff.). Das Geständnis der Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Der Sachverhalt ist somit vollumfänglich erstellt.
2. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft (act. 31 S. 18) ist zutreffend und wird von der amtlichen Verteidigung explizit aner- kannt (act. 70 S. 1). Die Beschuldigte ist somit wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB und mehrfacher (teilweiser versuchter) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 3.1. Es sind keine Rechtsfertigungsgründe ersichtlich. 3.2. Die Gutachterin, Frau Dr. med. AD._____, kam in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2025 zum Schluss, dass zu den Tatzeitpunkten weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten vollständig aufgehoben gewesen seien. Die Beschuldigte habe bei sämtlichen Anlasstaten über ausreichend intakte Wahr- nehmungs- und intellektuelle Fähigkeiten verfügt, die ihr die Unterscheidung von Recht und Unrecht erlaubt hätten, womit sie über eine intakte Einsichtsfähigkeit verfügt habe. Allerdings sei die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten durch das Zusammenwirken mehrerer psychischer Störungen zu den Tatzeitpunkten mittel-
- 12 - gradig beeinträchtigt gewesen (act. 20/27 S. 194). Die Beschuldigte wurde somit mit Gutachten vom 27. Februar 2025 als schuldfähig – wenn auch mittelgradig ver- mindert – erachtet. Anderweitige Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
4. Fazit Schuldpunkt Die Beschuldigte ist somit antragsgemäss wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB und mehrfacher (teilweiser versuchter) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung
1. Allgemeines 1.1. Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Straftaten erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafart nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in An- wendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normverstösse – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. "konkrete Methode"). 1.3. In einem ersten Schritt ist innerhalb der Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu bestimmen und dafür die sog. Ein- satzstrafe festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist sodann für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzuset- zen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe beziehungsweise Asperation – ausgefällt würde. Von einer Beurtei- lung jedes einzelnen Delikts kann abgesehen werden, sofern zwischen den einzel- nen Sachverhalte ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und
- 13 - es sich um viele einzelne, – vergleichsweise – weniger schwerwiegende Delikte handelt. In diesem Fall ist es angemessen, die Sachverhalte zusammen zu beur- teilen und eine einzelne Einzelstrafe für sämtliche Sachverhalte auszusprechen. Dieses Vorgehen wurde so auch durch das Bundesgericht nicht beanstandet (BGer 6B_855/2023 E. 2.6.2; vgl. auch OGer ZH SB210338 E. IV.3.2). Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbezug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Asperationsprin- zips angemessen zu erhöhen. 1.4. Ausgangspunkt bei der Bildung einer Gesamtstrafe ist der ordentliche Straf- rahmen des schwersten Delikts. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind in der Regel innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen und füh- ren nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände, die den gesetzlichen Strafrah- men als nicht mehr adäquat erschienen lassen, zur Erweiterung des Strafrahmens (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.5. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Beschuldigten. Bei der Bewertung des Verschuldens inner- halb des Strafrahmens ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolgs sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie (TRECHSEL/SEELMANN in: Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 21 zu Art. 4 StGB), wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. 1.6. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (eine Person, die in ihrer Einsichts- und/oder Schuldfähigkeit beeinträchtigt ist, trifft letzt- lich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; ihr Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv. Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksich- tigen. Je leichter es für die Täterin gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (BGer 6S.270/2006 vom 5. September
- 14 - 2006 E. 6.2.1.; BGer 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2. und BGer 6S.333/2004 vom 23. Dezember 2004 E. 1.1.; BGE 122 IV 241 und Pra 2001 S. 832 lit. a). 1.7. Schliesslich ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der sub- jektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermie- den werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). 1.8. Bei der Würdigung der Täterkomponente ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, gegebenenfalls zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im We- sentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vor- strafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Ein- sicht, Reue etc. (TRECHSEL/SEELMANN, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 47 StGB). Die Täter- komponente sowie gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände sind sodann in Fällen, bei denen sich die Täterkomponente bei Einsatz- und Ein- zelstrafe nicht erheblich voneinander unterscheiden, erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen (BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2.).
2. Strafrahmen Vorliegend handelt es sich bei den von der Beschuldigten ausgeführten Taten bei der qualifizierte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB um das schwerste Delikt, da der Strafrahmen dieser im Gegensatz zu den weiteren (teilweise versuch- ten) Brandstiftungen durch die qualifizierte Tatbegehung eine Mindeststrafe von drei Jahren vorsieht. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrah- mens indizieren, liegen nicht vor. Für diese Tat ist im Folgenden entsprechen die Einsatzstrafe festzulegen.
- 15 -
3. Art der Sanktion 3.1. Da die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen in Frage kommt, ist zu klären, ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Sanktionsart auszufällen ist. 3.2. Die von der Beschuldigten (teilweise versuchten und einmal qualifizierten) Brandstiftungen sind allesamt mit Freiheitstrafe bedroht. Die Gleichartigkeit der Strafen liegt somit bei sämtlichen Taten vor.
4. Konkrete Strafzumessung 4.1. Einsatzstrafe qualifizierte Brandstiftung (Dossier 1) 4.1.1.Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das von der Be- schuldigten ausgesuchte Brandobjekt, ein AE._____ [Gebäude], zwar leer war, sie sich dessen aber beim Legen des Brandes nicht vergewissert hatte. Sie riskierte zudem mit ihrem Verhalten, dass das Feuer auch auf die bewohnten umgebenden Liegenschaften übergriff und sie so das Leben vieler Personen direkt gefährdete. Insbesondere die ihr bekannten, eine dem AE._____ nahegelegene Wohnung be- wohnenden gehörlosen Personen waren – auch aufgrund von der Beschuldigten gewählten Tages- respektive Nachtzeit (00.20 Uhr) – durch ihre Handlungen be- sonders gefährdet, da diese das Feuer und die Sirenen der Feuerwehr nicht hätten hören und sich damit nicht hätten in Sicherheit bringen können, wenn sie nicht oh- nehin aufgewacht wären. Weiter mussten rund 40 Personen durch die Tat von ih- rem Wohnort evakuiert werden. Es wurde jedoch niemand verletzt. Der Brand führte zudem zu einer Schadenshöhe von über zwei Millionen Schweizerfranken. Zu Gunsten der Beschuldigten kann indes berücksichtigt werden, dass sie keine raffinierte Vorgehensweise an den Tag legte und sie zumindest versuchte, das Feuer wieder auszulöschen. Sie kümmerte sich jedoch nicht darum, sicherzustel- len, dass das Feuer sich auch definitiv nicht mehr entzünden konnte, was schliess- lich auch zum vorliegenden Brand führte. Das objektive Verschulden der Beschul- digten hinsichtlich Dossier 1 ist jedoch im Vergleich zu anderen, schwerer wiegen-
- 16 - den, qualifizierten Brandstiftungen trotzdem als noch leicht einzustufen. Eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 60 Monaten erscheint vor diesem Hintergrund ange- messen. 4.1.2.Beim subjektiven Verschulden ist zu Lasten der Beschuldigten zu berücksich- tigen, dass sie grundsätzlich in Eventualvorsatz handelte, jedoch insbesondere in Bezug auf die Gefährdung vieler Menschenleben direktvorsätzlich den Brand ver- ursachte. Dabei war ihr bewusst, dass es bei den potenziell gefährdeten Personen sich jeweils um Personen handelte, die sie persönlich kannte und welche Teil ihrer Nachbarschaft waren. Sie konsumierte weiter trotz gegenteiliger Empfehlung ihrer Ärztin Alkohol in Kombination mit Venlafaxin. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sie den Alkohol nicht konsumierte, um die Brände legen zu können oder im Wissen darum, dass sie die Brände legen wollte. Die Beschuldigte war zum Tat- zeitpunkt psychisch belastet, weshalb sie Alkohol in grossen Mengen konsumierte, woraufhin sie begann, eine Stimme zu hören, welche sie zum Legen der Brände animierte. Dadurch ging sie davon aus, dass ihr Verhalten ihre verstorbene Katze AF._____ wieder zurückbringen könne. Basierend darauf attestierte die Gutachte- rin der Beschuldigten eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit, da ihre Steue- rungsfähigkeit beeinträchtigt war (act. 20/27 S. 194 ff.). Weiter versuchte sie das Feuer nach dem Entzünden wieder auszumachen. Dies lässt auf ein zumindest vorübergehendes Bestehen von tätiger Reue schliessen. 4.1.3.Insbesondere die verminderte Schuldfähigkeit relativiert die objektive Tatschwere erheblich. Es rechtfertigt sich somit die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte Brandstiftung auf 36 Monate zu reduzieren. 4.2. Asperierende Strafe für die weiteren Brandstiftungen (Dossier 2-7, 9) 4.2.1.Grundsätzlich wäre für jede Brandstiftung eine separate, zu asperierende Einzelstrafe auszufällen. Es bietet sich jedoch gerade aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe sowie der Menge der Delikte an, für diese eine einzelne Strafe unter Würdigung sämtlicher Verschuldensmerkmale der verschiedenen Dossiers auszu- sprechen und angemessen zu asperieren.
- 17 - 4.2.2.In objektiver Hinsicht ist somit zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eine ganze Brandserie von weiteren sieben Brandstiftungen innerhalb innert dreieinhalb Monaten verübte. Es ist sodann davon auszugehen, dass lediglich ihre Verhaftung sie von weiteren Taten abgehalten hatte. Die Schadenshöhe variierte bei den wei- teren Brandstiftungen beträchtlich, so blieb der Schaden insbesondere bei den le- diglich versuchten Brandstiftungen vergleichsweise klein mit CHF 2'000.– (Dossier 2), CHF 500.– (Dossier 4), CHF 5'100.– (Dossier 5) und CHF 5'000.– (Dossier 9). Der Schaden erhöhte sich jedoch drastisch bei jenen Brandstiftungen, die die Be- schuldigte vollendete. So entstand in Dossier 3 ein Schaden von CHF 200'000.–, in Dossier 6 CHF 60'000.– und Dossier 7 CHF 70'000.–, dies ist entsprechend straf- erhöhend zu werten. Obwohl durch die gelegten Brände keine Person direkt verletzt wurden, erlitten mehrere Personen, unter anderem auch M._____, psychische Se- kundärschäden aufgrund der Handlungen der Beschuldigten. So gab zumindest M._____ an, dass sie psychologische Behandlung benötigte, nach dem Erleben der Brände in unmittelbarer Nähe. Zu Gunsten der Beschuldigten ist anzuführen, dass sie sich jeweils leerste- hende beziehungsweise unbewohnte Liegenschaften für ihre Brandstiftungen aus- suchte – eine Ausnahme davon war das Fahrzeug in Dossier 7, in welchem sich jedoch ebenfalls keine Person zum Tatzeitpunkt befand. Des Weiteren blieb ihre Tatausführung jeweils relativ simpel, so dass sie entweder ein Öl-Benzingemisch in einem Tomatenglas, eine in Benzin getränkte oder mit Haarspray besprayte WC- Papierrolle anzündete oder lediglich ausgeschüttetes Brandbeschleunigungsmittel entzündete. Es handelte sich jeweils nicht um Racheakte der Beschuldigten gegen- über spezifischen Personen, so auch nicht beim Fahrzeug von AG._____ und AH._____. Die Beschuldigte entfernte sich sodann meist (mit Ausnahme von Dos- siers 5 und 9) nach Erlöschen der Brände und versuchte wenigstens nicht, die Brände erneut zu entzünden, obwohl ihr die Stimme gesagt haben solle, dass sie die Brände legen solle. Unter Würdigung sämtliche Umstände und sämtlicher Tatgeschehen er- scheint somit für die weiteren Brände eine Strafe von 36 Monaten als angemessen.
- 18 - In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bei sämt- lichen weiteren Brandstiftungen ebenfalls mit Eventualvorsatz handelte und somit sämtliche verursachte Schäden zumindest in Kauf nahm. Ihr Motiv war sodann bei sämtlichen Delikten dasselbe; Sie handelte insoweit egoistisch, als es ihr bei sämt- lichen Bränden nur darum ging, ihre verstorbene Katze AF._____ zurückzuerhal- ten. Die Beschuldigte konsumierte sodann vor sämtlichen Delikten jeweils das An- tidepressivum Venlafaxin als auch eine grössere Menge Alkohol – trotz Verbot ihrer Psychiaterin. Die Beschuldigte versuchte jedoch im Gegensatz zur vorstehenden qualifizierten Brandstiftung nicht, die entfachten Feuer zu löschen. Die Steuerungs- fähigkeit der Beschuldigten war sodann auch bei sämtlichen Folgedelikten auf- grund ihrer beeinträchtigen Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten mittelgradig vermindert. Die subjektiven Tatkomponente, wiederum insbesondere aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten, relativieren das objektive Ver- schulden stark, weshalb die Strafe für die weiteren Delikte angemessen auf 22 Mo- nate zu reduzieren ist. Sodann blieben in Dossier 2, 4, 5 und 9 die Tathandlungen der Beschuldigten im Versuchsstadium stecken. Dies war jedoch mehrheitlich auf die Unfähigkeit der Be- schuldigten, ein richtiges Feuer zu verursachen, zurückzuführen. Sie entfernte sich jeweils vom Tatort, ohne weiter auf das Feuer zu schauen oder dieses zu löschen. Nichtsdestotrotz sind die versuchten Tatbegehungen angemessen strafmindern zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich somit eine weitere Reduktion der Strafe für die weiteren Delikte auf eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten. 4.3. Asperation der Strafen Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist somit die Strafe für die weiteren Brandstiftungen von 21 Monaten angemessen zur festgesetzten hypothe- tischen Einzelstrafe von 36 Monaten anzurechnen. Da es sich im Grundsatz um
- 19 - eine einzelne Brandserie der Beschuldigten handelte, erscheint es angemessen, die Gesamtstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 50 Monaten anzusetzen. 4.4. Täterkomponente 4.4.1.Bezüglich der persönlichen Verhältnisse, des Vorlebens, des Nachtatverhal- tens und der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist festzuhalten, dass sie 44-jährig und geschieden ist. Sie hat eine 16-jährige Tochter, welche sie seit 2010 alleine grosszog. Ein Kontakt zum Vater ihrer Tochter besteht nicht, die nötige Un- terstützung in der Betreuung und Erziehung ihrer Tochter erhält die Beschuldigte durch ihre ebenfalls in AI._____ wohnhaften Eltern. Sie gab an, dass sie insbeson- dere mit ihrer Mutter und ihrer Tochter noch regelmässigen Kontakt pflege. Die Be- schuldigte wuchs mit beiden Eltern und einem jüngeren Bruder auf, wobei sie ge- mäss psychiatrischem Gutachten physische und psychische Misshandlungen durch ihren Vater sowie gemäss eigenen Angaben Mobbing in der Schule erlebt habe. Sie absolvierte keine Ausbildung, arbeitete jedoch für eine gewisse Zeit als Kassiererin im Teilzeitpensum. Seit sie 23 Jahre alt ist, erhält sie eine volle IV- Rente. Sie befand sich sodann seit ihrem 19. Lebensjahr in psychiatrisch-psycho- logischer Behandlung (act. 12/4 S. 2 ff. und act. 20/27 S. 167 ff.). Das Vorleben der Beschuldigten ist somit neutral zu werten. 4.4.2.Die Beschuldigte ist weiter nicht vorbestraft (act. 65). Dies ist jedoch straf- neutral zu werten. Andere straferhöhende Eigenschaften der Beschuldigten sind nicht ersichtlich. 4.4.3.Strafmindernd zu werten ist insbesondere das vollumfängliche Geständnis der Beschuldigten. Von Beginn an in der Strafuntersuchung gab sie sich vollum- fänglich kooperativ und gestand sämtliche von ihr ausgeführten Taten in vollem Umfang ein (act. 12/1 S. 3). Weiter strafmindernd zu werten ist die offensichtliche und aufrichtige Reue der Beschuldigten, so gab sie insbesondere an der Hauptver- handlung im Beisein vieler Privatkläger und Privatklägerinnen glaubhaft und au- thentisch an, die Tat zu bereuen und dass es ihr leid tue (Prot. S. 48).
- 20 - 4.4.4.Die Täterkomponenten sind in globo als stark strafmindernd zu berücksichti- gen. Es rechtfertigt sich eine Reduktion der Gesamtstrafe auf 36 Monate. 4.5. Fazit Zusammenfassend erscheint somit, unter Berücksichtigung sämtlicher mass- gebender Strafzumessungsgründe sowie dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, für die qualifizierte Brandstiftung und die weiteren teilweise versuchten Brandstiftungen eine Sanktion von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. IV. Anrechnung freiheitsentziehender Massnahmen
1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft sowie sonstige freiheitsentziehende Massnahmen auf die Strafe an (BSK STGB-METTLER/SPICHTI- NUG, Art. 51 N 4, N 20).
2. Die Beschuldigte befand sich vom 7. Juli 2024, 14.44 Uhr, bis zur heutigen Hauptverhandlung in Haft und in vorzeitigem Massnahmevollzug (act. 23/2). Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Massnahmevollzug von 431 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. V. Massnahmen
1. Vorbemerkungen Die Staatsanwaltschaft stellte den Antrag, es sei eine stationäre Massnahme unter Aufschub der Freiheitsstrafe anzuordnen (act. 31 S. 16). Die Beschuldigte und deren amtliche Verteidigerin lehnten demgegenüber die Anordnung einer sta- tionären Massnahme als unverhältnismässig ab und beantragen es sei die Mass- nahme ambulant therapeutisch anzuordnen (act. 70 S. 1, 3-5).
- 21 -
2. Rechtliches Für die Anordnung einer Massnahme ist das Gericht verpflichtet, sich auf ein sachverständiges Gutachten zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Dieses hat sich zur Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Behandlung, zur Art und Wahrscheinlich- keit weiterer Straftaten sowie zu den Möglichkeiten des Massnahmenvollzugs zu äussern. Voraussetzung für eine solche Massnahme ist das Vorliegen einer schwe- ren psychischen Störung bei der Beschuldigten, die kausal für eine Anlasstat – ein Verbrechen oder Vergehen – ist (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB; BSK StGB/JStGB- HEER/HABERMEYER, Art. 59 N 47). Zudem muss bei der Täterin ein fortbestehendes Behandlungsbedürfnis in Bezug auf delinquenzrelevante Persönlichkeitsmerkmale bestehen (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB; Handkommentar StGB-WOHLERS, Art. 56 N 3). Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, ist ein Mindestmass an Ko- operationsbereitschaft oder zumindest eine gewisse Motivierbarkeit der Täterin für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich. Die anfängliche Zwangsthera- pie kann zulässig sein, um die Therapiemotivation erst zu entwickeln (BGE 123 IV 113 E. 4.c.dd). Weiter muss die Massnahme geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei sind mildere, gleich ge- eignete Massnahmen vorzuziehen (BSK StGB-HEER, Art. 56 N 30 ff.). Die Mass- nahme muss zur Verbesserung der Legalprognose beitragen und darf nicht durch eine Strafe allein ersetzt werden (Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB). Im Rahmen der Ver- hältnismässigkeit sind insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheits- rechte und die Gefahren künftiger Straftaten gegeneinander abzuwägen. Letzteren kommt im Zweifel grösseres Gewicht zu (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_473/2014 E. 1.6.2; BGer 6B_596/2011 E. 3.2.2).
3. Anlasstat, Vorliegen einer psychischen Störung und dessen Zusammenhang 3.1 Die Beschuldigte ist wie vorstehend erwähnt für die Brandstiftungen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Sie hat somit ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB begangen.
- 22 - 3.2 Die Gutachterin Dr. med. AD._____, diagnostizierte bei der Beschuldigten Stimmenhören im Rahmen einer komplexen Traumafolgestörung, rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger depressiver Episode zurzeit der Anlassde- likte; Berauschung bei den Anlassdelikten durch Alkoholkonsum; Alkoholabhängig- keitssyndrom; Status nach Binge-Eating-Störung und Kaufsucht (act. 20/27 S. 172). Die Beschuldigte leide somit an einer schweren psychischen Erkrankung, in der mehrere schwere psychische Erkrankungen zusammenwirken. Im Weiteren be- stehe gemäss Ausführungen der Gutachterin ein direkter Zusammenhang zwi- schen den psychischen Störungen und dem Tatverhalten (act. 20/27 S. 172, 193, 196, 201), womit der erforderliche Zusammenhang mit der Tat ebenfalls gegeben ist.
4. Behandlungsbedürftigkeit Hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit ist festzuhalten, dass die Beschul- digte sich gemäss eigenen Angaben seit dem jungem Erwachsenenalter durchge- hend in therapeutischer Behandlung befunden habe, was gemäss der Gutachterin zu einer Abmilderung aber nicht zu einer grundsätzlichen Veränderung der Pro- bleme geführt habe. Dies sei unter anderem auch auf ihre mangelhafte Offenheit – insbesondere über den seit Ende 2023 aufgetretenen Alkoholmissbrauch – und Scham zurückzuführen. Zusammengefasst wird im Gutachten klar festgestellt, dass die Beschuldigte über die Jahre Besserungen erlebt habe und es auch für die bestehenden psychischen Störungen und die Alkoholabhängigkeit eine Behand- lung gebe und mit welcher sich der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse (act. 20/27 S. 202 ff.).
5. Eignung der Massnahme Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss die Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern. Dieses Anliegen steht in engem Zusammenhang zum Erfordernis der Gefährlichkeit der Täterin (Art. 56 Abs. 3 StGB). Vorliegend kommt die Gutachterin, Dr. med. AD._____, zum Schluss, dass die Behandlung grundsätzlich entweder ambulant oder stationär erfolgen könne. Bei der Beschuldigten sei aber gerade aufgrund ihrer
- 23 - bestehenden Situation durch das laufende – respektive mit diesem Urteil mögli- cherweise abgeschlossene – Strafverfahren, die bestehenden und durch die De- likte noch verschärften, finanziellen Probleme, die Scham und die Reue sowie der Verlust ihres jahrelangen Umfelds, eine Behandlung im stationären Setting nötig; eine ambulante Behandlung würde in dieser Situation zu kurz kommen. In einer ersten Phase aufgrund der Art der Erkrankung und des komplexen Krankheitsge- füges müsse ihre Behandlung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik stattfinden, später könne, abhängig vom Behandlungsverlauf, ein Wechsel in ein ambulantes Setting – allenfalls mit gleichzeitiger Unterbringung in einer betreuten Wohnsitua- tion oder einem Massnahmenzentrum – geprüft werden (act. 20/27 S. 204 ff.). Ba- sierend auf der Einschätzung der Gutachterin ist somit im jetzigen Zeitpunkt ledig- lich die stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB geeignet, weitere Delikte der Beschuldigten zu verhindern.
6. Therapiewilligkeit An die Therapiewilligkeit sind nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die fehlende Motivation gehört regelmässig zum Krankheitsbild. Die Therapiemoti- vation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Mindestmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt wird (HEER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, N 78 ff. zu Art. 59 StGB). Betreffend die Massnahmewilligkeit gab die Beschuldigte zuletzt an der Hauptverhandlung eine ambivalente Einstellung an. So antwortete sie, als sie direkt zur Behandlung im stationären Setting gefragt wurde: "Jein", sie wäre froh, wenn sie irgendwann mal wieder für ihre Tochter sorgen könne. Die Massnahme sei aber "schon nicht verkehrt" (Prot. S. 36 f.). Damit ist zumindest ein gewisses Mass an Kooperationsbereitschaft und Massnahmewilligkeit zu bejahen.
7. Verhältnismässigkeit der Massnahme 7.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob eine solche Massnahme dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit gerecht wird. Der Grundsatz besteht aus drei Teilaspekten: der
- 24 - Eignung, der Erforderlichkeit und der vernünftigen Zweck-Mittel Relation (Verhält- nismässigkeit im engeren Sinn) der Massnahme (SCHWARZENEGGER / HUG/JOS- TISCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, S. 153 f.). Bei der Verhältnismässigkeit ist das Behandlungsbedürfnis der Täterin sowie die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten gegen den Eingriff in die Freiheit der Täterin abzuwägen, wobei den von der Täterin ausgehenden Gefahren eine grössere Bedeutung zukommt, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (HEER, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). 7.2. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist (act. 59). Sie hat zudem eine minderjäh- rige Tochter, für welche sie bis zum Verhaftszeitpunkt als alleinerziehende Mutter verantwortlich war. Dennoch ist bei den vorliegenden Straftaten und deren Aus- mass, begangen innerhalb weniger Wochen, sowie der ansonsten drohenden Frei- heitsstrafe die Verhältnismässigkeit zu bejahen. Weiter wurde gemäss Gutachten ein deutliches Rückfallrisiko festgehalten – die meisten der bekannten Risikofakto- ren seien gegeben und es bestehe bei zurückhaltender Betrachtung bei der Beschuldigten im Zusammengang mit Brandstiftungen ein Rückfallrisiko von mind. 20 %; insbesondere das aktuelle Risiko für weitere Brandstiftungen sei wei- terhin sehr hoch. In Bezug auf andere Delikte bestehe jedoch kein erhöhtes Risiko für delinquentes Verhalten (act. 20/27 S. 199 ff.).
8. Einwände der amtlichen Verteidigerin 8.1. Entgegen der Ansicht der Verteidigerin ist weiter bei der Frage, ob eine stati- onäre Massnahme verhältnismässig sei oder eine ambulante Massnahme anzu- ordnen sei, nicht ohne Weiteres auf die Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. AJ._____ abzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der sachverständige Zeuge als behandelnder Psychiater im Gegensatz zur forensisch beigezogenen Psychiaterin ein gewisses Näheverhältnis zur Beschul- digten hat. Weiter machte auch er – nicht anders als die von ihm kritisierte Gutach- terin –, ebenfalls eine Einzelfallbeurteilung, diese führte jedoch einfach zu einem anderen Schluss als diejenige der Gutachterin. Seinen Aussagen ist indes auch keine klare Meinung zu entnehmen, so hielt er sich mit seinen Aussagen sehr all-
- 25 - gemein und gab selbst an, keine Aktenkenntnis zu haben und auch das Gutachten nicht im Detail zu kennen. Er wies weiter darauf hin, dass die Prognose auf empi- risch erhobenen Daten abgestützt und durch statistische Instrumente ergänzt wer- den müsse, fügte aber selbst im Anschluss an, dass dies schwierig sei, da es ge- rade bei Brandstiftungen keine Statistiken für weibliche Täterinnen gebe. Eine an- dere Prognose als jene einer Einzelfallbeurteilung wäre somit auch aus Sicht des Zeugen nicht möglich gewesen (act. 13/1 S. 5 ff.). 8.2. Es ist zudem festzuhalten, dass das in den Akten liegende Gutachten im Fe- bruar 2025 erstellt wurde und somit sehr aktuell ist. Das Gutachten zeigt weiter auf, dass die Behandlungsmöglichkeiten der mehrstufigen Problematiken der Beschul- digten in einem in stationären Rahmen sicher besser möglich seien. Weiter wird das Rückfallrisiko, wie erwähnt, nach wie vor als hoch eingestuft. Das Gutachten gibt somit auch unter Berücksichtigung der Einwände des sachverständigen Zeu- gen, Dr. AJ._____, keinen Anlass zu dessen Abweichung. Die Beschuldigte nimmt zudem ihren derzeitigen Aufenthalt in der stationären Einrichtung des JVA Hindel- bank als positiv wahr. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Anordnung einer stationären Massnahme Öffnungsschritte während der Behandlung vorgese- hen sind. Dies wurde gemäss eigenen Angaben der Beschuldigten bereits ermög- licht, so wurde ihr bereits der Umgang mit Besteck erlaubt. 8.3. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass abgesehen vom gestellten Ausstandgesuch vom 29. November 2024 (act. 20/20) keine weiteren Beweisan- träge hinsichtlich des Gutachtens gestellt wurden. Namentlich wurde keine erneute Begutachtung zur Verfahrensbeschleunigung beantragt. Der Entscheid hat somit basierend auf dem in den Akten liegenden Gutachten zu erfolgen, welches fachge- mäss erstellt wurde und sich über die nötigen Fragen vollständig äussert. 8.4. Obschon eine stationäre Massnahme einen schweren Eingriff in die Freiheits- rechte der Beschuldigten darstellt, erscheint sie nach dem Gesagten nach wie vor als verhältnismässig und in der vorliegenden Situation der Beschuldigten als ge- rechtfertigt. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Voraussetzungen zur An- ordnung einer stationären Massnahme gestützt auf die Erkenntnisse der Gutachte-
- 26 - rin gegeben sind. Es sind auch keine triftigen Gründe ersichtlich, die eine Abwei- chung von der Einschätzung der Gutachterin rechtfertigen würden.
9. Fazit Nach dem Gesagten erscheint es angezeigt und angemessen für die Beschul- digte eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zur Behandlung ihrer psychischen Störungen anzuordnen. VI. Vollzug der Strafe
1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB).
2. Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, wird auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt. Bei einem rückfälligen Täter, also einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
3. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB) müssen auch bei der Gewährung des teilbedingten Vollzugs erfüllt sein. Das besondere Verschuldenselement, welches in Art. 43 Abs. 1 StGB erwähnt wird, stellt daher eine Ergänzung zu den Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Vollzugs dar. Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs erscheint in denjenigen Fällen sinnvoll, in denen eine günstige Prognose nur unter Berück- sichtigung der Warnwirkung (das heisst des Denkzettels) des unbedingt zu vollzie- henden Teils der Strafe gestellt werden kann, namentlich in den Fällen von Art. 42 Abs. 2 StGB, bzw. wenn der Täter bereits einmal eine leichte, bedingte Strafe er-
- 27 - halten hat (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB/ JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 43).
4. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten bzw. des teilbedingten Strafvollzugs im vorliegenden Fall erfüllt, da die Beschul- digte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens befindet. Weiter ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (act. 65).
5. Das forensisch-psychiatrische Gutachten attestiert der Beschuldigten jedoch insbesondere im Hinblick auf Brandstiftungen eine hohe Rückfallgefahr. Weiter zeigte sich das Verschulden der Beschuldigten bei sämtlichen Brandstiftungen als erheblich, womit ein teilbedingter Vollzug aufgrund einer klar schlechten Prognose nicht gewährt werden kann.
6. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt auszusprechen.
7. Werden eine Massnahme und eine Strafe zugleich ausgesprochen, so sind diese gemäss Art. 57 StGB nebeneinander anzuordnen. Der Massnahmevollzug geht der ausgesprochen Freiheitsstrafe jedoch gemäss Art. 57 Abs. 2 vor, welche zu diesem Zwecke aufgeschoben wird.
8. Es ist weiter festzuhalten, dass sich die Beschuldigte seit dem 7. Juli 2025 bereits im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet (act. 63). VII. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung
1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Per- son die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand- lung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 StGB). Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermö- genswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
- 28 -
2. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersu- chungsbehörde mit Verfügung vom 6. Mai 2025 diverse Gegenstände beschlag- nahmt (act. 22/47). Mit den beschlagnahmten Gegenständen ist in Anwendung von Art. 69 und 70 Abs. 1 StGB wie folgt zu verkehren: 2.1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände sind aufgrund ihres tatwerk- zeuglichen Charakters oder als ledigliche Spuren zur Ermittlung des Brandherdes einzuziehen und zu vernichten: Videodaten (A018'805'306 und A018'805'555); Datensicherungen (A018'867'748; A018'873'455; A018'867'760; A018'873'477; A018'873'499 und A018'873'513); WC-Rolle (A018'866'881); Haushaltspapier (A018'866'892); Zigaretten-Packungen (A018'866'927); 1 Paar Abwaschhandschuhe rosa (A018'866'938); 1 Flasche Häusler Spiritus (A018'866'949); 1 Flasche Nail Cleaner (A018'866'950); 1 Flasche Petrol (A018'866'972); 1 Flasche Brennsprit (A018'866'983); 1 Paar Schuhe (A018'866'994); 1 Flasche Lampenöl (A018'867'022); Zigarettenstummel, angeraucht (A018'847'659); Langhaarperücke (A018'847'660); Brandschuttproben (A018'847'693 und A018'847'706); 2 Stücke eines Einweghandschuhs (A018'847'739); Brief Betreibungsamt AI._____ (A0188551919); Zigarettenstummel Marlboro (A018'855'986); Zigarettenstummel Marlboro nass (A018'855'997); Zigarettenstummel ohne Marke (A018'856'003); Zigarettenstummel Winston (A018'856'014); Datensicherung Physical (A018'871'904); Brandschuttprobe (A018'481'588); Installationsmaterial (A018'510'946);
- 29 - Brandgeschädigter Anschlusskasten (A018'565'941) inkl. Sicherungs- halterungen (A018581'970; A018'582'100; A018'582'111; A018'582'122 und A018'582'144); Russ ab Boden (A018'590'142); Angebranntes Holzstück (A018'590'153); Brandschuttprobe (A018'590'971) inkl. Vergleichsprobe (A018'509'982); Viereckiges Stück Holz (A018'591'974); Brandschuttproben (A018'597'756 und A018'597'778); Reste von angebranntem Papier (A018'597'789); Brandschuttprobe (A018'629'884); Toilettenpapier mit Rückständen (A018'639'037); Zentrifugenröhrchen mit Rückständen (A018'639'048); Verbrannte WC-Rolle (A018'752'506); Kartonrolle von WC-Rolle (A018'776'437); Div. Datenträger (A018'802'023 und A018'805'760); Datensicherungen Physical (A018871'915, A018'805'839, A018'871'915 und A018'805'840); Bambusstock (A019'395'869); Brandschuttprobe (mehrere Stofflappen) (A018757749; A018'757'783 und A018'757'830). 2.2. Die folgenden Gegenstände sind mangels rechtlicher Grundlage zur Einzie- hung der Beschuldigten als Berechtigte herauszugeben: 1 Stepp-Jacke hellblau (A018'866'961); Mobiltelefon, Apple iPhone 14 Pro Max (A018'866'756); Tablet iPad (A018'86'6789); Computer Notebook HP (A018'866'803); Datenträger (A018'873'488 und A018'873'502); SIM-Karten (A018'867'759; A018'873'466; A018'866'825 und A018'866'847). 2.3. Holt die Beschuldigte oder eine durch sie ermächtigte Person, die ihr her- auszugegebenen Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab, so werden sie der Lager- behörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen.
- 30 -
3. Der Vollständigkeit halber, im Sinne der Bereinigung der Asservatenführung sowie mangels anderweitiger rechtlicher Lagergründe, sind weiter sämtliche im Zu- sammenhang mit den gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich vorhandenen Spurenträger, Daten- auslesungen, Datensicherungen, Aufzeichnungen Überwachungsmassnahmen und Kommunikationskontrollen sowie Fotografien mit Rechtskraft des Urteils zu vernichten. VIII. Zivilansprüche
1. Rechtliches 1.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 118 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person hat sich dafür als Privatkläger:in zu konstituieren und dabei Zivilklage zu erheben (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 2 StPO). Die geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Konstituierungserklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Die zivilrechtlich geltend gemach- ten Ansprüche müssen mit der Straftat konnex sein. Die Konnexität ist eine adhä- sionsspezifische Prozessvoraussetzung (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: BSK StPO, Art. 119 N 12 f.). Falls es daran fehlt, ist auf die Zivilklage nicht einzutreten. 1.2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird die verursachende Person eines verschuldet und widerrechtlich herbeigeführten Schadens der geschädigten Person schaden- ersatzpflichtig. Ist die geschädigte Person im Sinne des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) versichert, so geht der Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG insoweit auf den Versicherer über, als dieser der geschädigten Person Ersatz geleistet hat. Der Versicherer kann diesen An- spruch adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 505).
- 31 - 1.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens der schädigenden Person am Schadensereignis ab. Die Bemes- sung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse der pflichtigen Person wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. 1.4. Tritt das Gericht auf die Zivilklage ein, entscheidet es über sie, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachver- halt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Zivilklage wird hingegen unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
2. Konstituierung als Privatklägerschaft 2.1. Vorliegend haben sich folgende Personen rechtsgültig als Privatklägerschaft konstituiert: Privatkläger 1, B._____, mittels Formular (act. 24/24); Privatklägerin 2, C._____ KLG, mittels Formular (act. 24/54); Privatklägerin 3, D._____, mittels Formular (act. 24/38); Privatkläger 4, E._____, mittels Formular (act. 24/43); Privatklägerin 5, F._____ AG, mittels diverser Schreiben aufgrund der Anspruchssubrogation aus Art. 95c VVG (act. 24/15, 24/25, 24/36, 24/41 und 24/67); Privatklägerin 6, G._____, mittels Schreiben (act. 24/19-20);
- 32 - Privatklägerin 7, H._____ AG, mittels Schreiben (act. 51 und 24/48); Privatklägerin 8, I._____, mittels Formular (act. 48 und 24/29); Privatklägerin 9, J._____, mittels Formular (act. 48 und 24/50); Privatkläger 10, K._____, mittels Formular (act. 24/47); Privatkläger 11, L._____, mittels Schreiben und Formular (act. 49 und act. 29/63-64); Privatklägerin 12, M._____, mittels Schreiben und Formular (act. 54 und act. 24/4); Privatkläger 13, N._____, mittels Formular (act. 24/33); Privatklägerin 14, O._____ AG, mittels Schreiben (act. 30/3); Privatklägerin 15, P._____, mittels Formular (act. 24/22); Privatkläger 16, Q._____, mittels Formular (act. 24/45); Privatkläger 17, R._____, mittels Formular (act. 24/24); Privatkläger 18, S._____, mittels Formular (act. 24/31); Privatkläger 19, T._____, mittels Formular (act. 24/8); Privatkläger 20, Verein U._____, mit Formular (act. 24/52); Privatkläger 21, V._____, mit Formular und E-Mail (act. 24/12 und 24/14); Privatklägerin 22, W._____ AG, mit Formular und Schreiben (act. 24/14 und 24/17); Privatklägerin 23, AA._____ AG, mit Schreiben (act. 30/8). 2.2. Die übrigen durch die Handlungen der Beschuldigten geschädigten Personen haben entweder auf ihre Zivil- und Strafklage verzichtet oder sich dazu nicht ge- äussert, womit sie ihre Stellung als Privatkläger:innen gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO verwirkt haben.
3. Schadenersatz Von den obgenannten Privatkläger:innen hat nur ein Teil Zivilansprüche ge- genüber der Beschuldigten geltend gemacht. Über diese ist im Folgenden zu be- finden. Es ist jedoch vorgängig festzuhalten, dass die Beschuldigte sämtliche Zivil- forderungen der Privatkläger:innen dem Grundsatz nach anerkennt (act. 70 S. 2).
a) Privatklägerin 2, C._____ KLG
- 33 -
1. Die Privatklägerin 2, C._____ KLG, stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insgesamt CHF 4'000.– sowie ein Genugtuungsbegehren von CHF 3'000.– (act. 24/55 und act. 53). Hinsichtlich ihrer Schäden führte sie aus, dass mehrere Pflanzen beschädigt worden seien, für welche sich der Schaden auf CHF 1'000.– belaufe. Am 16. und 17. März [recte 2024] habe die Zufahrtsstrasse zum Restaurant gesperrt werden müssen, was ihre Arbeit blockiert habe; am Mittag hätte sie nicht öffnen können und am Abend seien mehrere Buchungen abgesagt worden. Unter Berücksichtigung des Jahresumsatzes hätte sie an diesen Tagen in etwa CHF 2'500.– bis 3'000.– eingenommen. Der Gesamtschaden belaufe sich so- mit auf CHF 3'500.– bis 4'000.– (act. 53).
2. Die amtliche Verteidigerin machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass die Forderung der Privatklägerin nicht ausgewiesen sei (act. 70 S. 8 unten).
3. Die Privatklägerin 2 legte ihrem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren lediglich einen handschriftlichen Auszug aus einem Tagebuch bei. Weitere Beweis- mittel zu den von ihr geltend gemachten Forderungen, insbesondere Dokumentati- onen der angeblich beschädigten Pflanzen oder eine Benennung der Personen, welche ihre Reservierung storniert hätten, nannte sie nicht. Basierend auf den von der Privatklägerin 2 eingereichten Unterlagen ist ein genaue Prüfung der Zivilklage nicht möglich. Das Schadenersatzbegehren ist sodann mit einer Angabe von CHF 3'500.– bis 4'000.– auch nicht genügend beziffert. Das Schadenersatzbegeh- ren der Privatklägerin 2 ist somit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehren ist festzuhalten, dass ein Genugtu- ungsanspruch im Sinne von Art. 47 und 49 OR hauptsächlich für natürliche Perso- nen besteht, die in ihrer physischen Integrität oder Persönlichkeit verletzt wurden. Juristische Personen können lediglich in ihrer Persönlichkeit verletzt sein und dies insbesondere im Bereich des Namensrechts, des Ehrenschutzes sowie mit Bezug auf die Geheim- und Privatsphäre (BSK OR-KESSLER, Art. 49 OR N. 7). Da mangels hinreichender Begründung nicht klar ist, inwiefern die Privatklägerin 2 in ihrer Per- sönlichkeit verletzt sein sollte, ist nicht anzunehmen, dass es sich basierend auf den Handlungen der Beschuldigten um einen der genannten geschützten Rechts- güter im Zusammenhang mit juristischen Personen handeln kann. Das Genugtu-
- 34 - ungsbegehren ist jedoch unabhängig davon mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Privatklägerin 2 ist nach dem Gesagten mit ihrer Zivilklage vollständig auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
b) Privatklägerin 3, D._____
1. Die Privatklägerin 3 stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von CHF 20'383.–. Dazu füllte sie das von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung ge- stellte Formular entsprechend aus und legte diesem eine Rechnung der AK._____ GmbH in der Höhe von CHF 3'883.75 sowie eine Rechnung mutmasslicherweise von AL._____ über CHF 18'500.– (act. 24/38) bei.
2. Die amtliche Verteidigerin anerkannte die Schadenersatzforderung der Privat- klägerin 3 anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich. Die Beschuldigte ist so- mit entsprechend ihrer Anerkennung zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 20'383.75 zu bezahlen.
c) Privatkläger 4, E._____
1. Der Privatkläger 4 stellte mit Formular vom 7. September 2024 ein Schaden- ersatzbegehren in der Höhe von CHF 74'600.– zzgl. Zins von 5 % seit dem Ereig- nisdatum (16. März 2024). Dazu legte er eine mutmasslich selbständig erstellte Zusammenstellung des "Schadens von E._____ und AM._____ im Rahmen der Zivilklage gg. A._____" bei (act. 24/43).
2. Die amtliche Verteidigerin machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, dass die Forderung des Privatklägers 4 nicht ausgewiesen sei (act. 70 S. 8 unten).
3. Ein adhäsionsweise gestelltes Schadenersatzbegehren hat hinreichend be- gründet und beziffert zu erfolgen. Sein Schadenersatzbegehren hat der Privatklä- ger 4 mit seiner beigelegten Zusammenstellung hinreichend beziffert. Eine Begrün- dung sowie Beweismittel zu den einzelnen Positionen fehlen jedoch. Das Schaden-
- 35 - ersatzbegehren des Privatklägers 4 ist somit aufgrund der fehlenden Begründung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
d) Privatklägerin 5, F._____ AG
1. Die Privatklägerin 5 stellte gestützt auf diverse Anspruchssubrogationen ge- mäss Art. 95c VVG diverse Schadenersatzansprüche für verschiedene durch die Handlungen der Beschuldigten geschädigten Personen, namentlich Privatklä- ger 21, V._____, Privatkläger 1, B._____, Privatkläger 13, N._____, Privatkläger 11, L._____, und die AN._____ AG, insgesamt in der Höhe von CHF 100'514.25 (act. 24/15, 24/25, 24/36, 24/42, 24/68). Eine Begründung dieser Schadersatzfor- derungen, nebst dem allgemeinen Verweis auf die Anspruchssubrogation ihrer Ver- sicherungsnehmer, führte sie diesbezüglich jedoch nicht an.
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 5 im Umfang von CHF 92'787.55. Die Forderung durch Anspruchssubrogation der AN._____ AG be- stritt sie jedoch (act. 70 S. 8 f.).
3. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, die Schadenersatzforde- rungen der Privatklägerin 5 in der Höhe von CHF 92'787.55 zu bezahlen. Im Mehr- betrag ist die Forderung der Privatklägerin 5 mangels hinreichender Begründung und mangels erforderlicher Belege auf den Weg des Zivilweges zu verweisen.
e) Privatklägerin 6, G._____
1. Die Privatklägerin 6 hat ihr Schadenersatzbegehren mit Eingabe vom 6. No- vember 2024 begründet, beziffert und legte Beilagen zu den einzelnen Forderun- gen bei (act. 24/20). Sie machte zusammengefasst geltend, dass die Ansprüche betreffend die durch die Handlungen der Beschuldigten entstandenen Brandschä- den an den Gebäuden Nrn. 1-2, 3, 4, 5, 6 in AI._____ und AO._____ der geschä- digten Personen durch sie als Versicherung gemäss § 72 GebVG übergangen seien und sie sämtliche Schäden dieser Gebäude gegenüber den Eigentümern an- erkannt habe. Die Beschuldigte habe die Brände vorsätzlich gelegt, weshalb sie die
- 36 - Zahlungen an die versicherte Gebäudeeigentümerschaft leisten müsse und in des- sen Umfang ihr ein Rückgriffsrecht zustehe.
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 6 im Umfang von CHF 2'997'060.15 (act. 70 S. 8).
3. Der Schadenersatzanspruch der G._____ hinsichtlich ihrer Forderung aus dem Rückgriffsrecht nach § 72 GebVG betreffend Gebäude Nr. 7-6 in AP._____ 6, AO._____, Eigentümer AQ._____, über CHF 107'000.– (vgl. act. 24/20 Rz. 6) ist jedoch nicht gutzuheissen, da dieses Verfahren rechtskräftig eingestellt wurde (act. 34). Die Beschuldigte kann mangels Schuldspruch in der Sache, womit die An- spruchsgrundlage an der Voraussetzung des Verschuldens scheitern würde, und mangels relevantem Sachverhalt im vorliegenden Strafverfahren, in diesem Um- fang nicht zur Leistung des Schadenersatzanspruches verpflichtet werden.
4. Die Beschuldigte ist entsprechend ihrer Anerkennung zu verpflichten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 6 in der Höhe von CHF 2'997'060.15 zu bezahlen.
f) Privatklägerin 7, H._____ AG
1. Die Privatklägerin 7 stellte gestützt auf die gesetzliche Anspruchssubrogatio- nen gemäss Art. 95c VVG Schadenersatzansprüche für die durch die Handlungen der Beschuldigten geschädigten Personen, K._____ und I._____ in der Höhe von CHF 30'929.95 (act. 24/49).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 7 vollumfänglich (act. S. 8 mittig).
3. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, die Schadenersatzforde- rungen der Privatklägerin 7 in der Höhe von CHF 30'929.95 zu bezahlen.
g) Privatkläger 11, L._____
- 37 -
1. Der Privatkläger 11 bezifferte und begründete seine Schadenersatzforderung mit Schreiben vom 23. April 2025 (act. 29/64) und ergänzte diese mit Schreiben vom 3. Juni 2025 um die Summe von CHF 130'422.50 (act. 49). Er führte zusam- mengefasst aus, dass er das Brandobjekt aufgrund eines Entscheids des Amts für Raumplanung nicht am gleichen Standort habe wieder aufbauen können, weshalb die G._____ weder den Rückbau des Vorplatzes als auch die Rekultivierung des Bauplatzes bezahlt habe. Damit habe er kein Holzlager mehr zum Austrocknen von feuchten Schnitzel. Aufgrund dessen könne er nun das Holz für die Heizung des Betriebs nicht mehr trocknen und müsse nun das Brennholz verkaufen und trocke- nes einkaufen. Er möchte nun die Kosten für ein solches Gebäude abgegolten ha- ben.
2. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten führte anlässlich der Hauptver- handlung aus, dass die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 11 nicht ge- nügend ausgewiesen seien und deshalb lediglich im Grundsatz anerkannt würden (act. 70 S. 8).
3. Der durch den Privatkläger 11 beantragte Schadenersatz basiert im Grund- satz auf dem heruntergebrannten Schopf, welcher durch den Brand nicht mehr be- nutzt und gemäss seinen Angaben auch nicht mehr erneuert, respektive aufgebaut werden könne. Es handelt sich diesbezüglich um eine komplexe zivilrechtliche Streitigkeit betreffend eines Bauvorhabens, welche notorischerweise schon in ei- genständigen Zivilverfahren aufgrund der Einholung diverser Baugutachten und aufwändiger Beweisverfahren mehrere Jahre dauern können. Eine Beurteilung ei- nes solch komplexen und aufwändigen Sachverhaltes würde die Kompetenzen des Strafgerichts im vorliegend Falle überschreiten. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 11 ist somit aufgrund der hohen Komplexität bzw. mangels Liquidität der geltend gemachten Forderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
h) Privatklägerin 12, M._____
1. Die Privatklägerin 12 machte mittels Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" CHF 3'141.30 Schadenersatz sowie CHF 900.– Genugtu-
- 38 - ung geltend. Eine Begründung führte sie mit Begleitschreiben vom 25. Juli 2024 an. Darin führte sie aus, dass der Schaden sich aus ihrem Selbstbehalt von CHF 200.– der Mobiliarversicherung, CHF 2'441.30 für die erneute Bepflanzung abgebrannter Bäume sowie CHF 500.– für das Motorrad ihrer Tochter, welches nicht eingelöst wurde und damit nicht von der Versicherung gedeckt war, bestehe. Weiter machte sie Genugtuung in der Höhe von CHF 900.– für psychotherapeuti- sche Behandlung geltend, da sie und ihre Töchter viele schlaflose Nächte gehabt hätten, da ihr "Schopf" abgebrannt sei (act. 24/4).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die amtliche Verteidigung der Beschuldigten, die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 12 im Umfang von CHF 2'441.30 zum Übrigen führte sie aus, dass für den Selbstbehalt ein ent- sprechender Beleg fehle und bezüglich des Motorrads nicht ersichtlich sei, ob die- ses Eigentum der Privatklägerin war oder welchen Wert es hatte, weshalb diese Posten deshalb mangels Nachweis bestritten werden. Entsprechend werde der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 12 lediglich im Grundsatz anerkannt (act. 70 S. 7). Weiter seien die Kosten für die Psychotherapie als Genugtuung gel- tend gemacht worden. Dafür seien Belege vorhanden, sie würden ihre Anerken- nung des Schadenersatzes auch um diesen Betrag erweitern (Prot. S. 47 unten).
3. Die formellen Anforderungen der Begründung und Bezifferung für eine adhä- sionsweise Zivilklage sind vorliegend erfüllt. Von den durch die Privatklägerin 12 geltend gemachten Schäden anerkannte die amtliche Verteidigerin diese im Betrag von CHF 3'341.30. Hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens ist festzuhalten, dass es sich basierend auf der Begründung der Privatklägerin 12 ebenfalls um Schaden- ersatz handelt und nicht wie von ihr geltend gemacht um eine Genugtuung. Das Genugtuungsbegehren wäre somit ebenfalls als Schadenersatzbegehren zu be- handeln, welches durch die von der Privatklägerin eingereichten Rechnungen ebenfalls belegt ist, womit die Beschuldigte zu verpflichten ist, der Privatklägerin 12 Schadenersatz im Betrag von CHF 3'341.30 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 12 jedoch mangels hinreichenden Be-
- 39 - gründung im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
i) Privatkläger 13, N._____
1. Der Privatkläger 13 konstituierte sich mit dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" liess darauf jedoch das Feld "Zivilklage" offen und kreuzte das Feld "Meine Zivilansprüche wurden oder werden ganz oder teilweise durch die Versicherung gedeckt" mit "Ja" an. Mit E-Mail vom 27. August 2024 listete der Privatkläger 13 seinen Gesamtaufwand auf, womit anzunehmen ist, dass der Privatkläger 13 seine Schadenersatzforderungen im Strafprozess adhäsionsweise geltend machen möchte. In seiner Aufstellung bezifferte er jedoch lediglich Schä- den in der Höhe von CHF 340.– wegen Lohnminderung von zwei Wochen sowie CHF 150.– für Mehrkosten hinsichtlich Mobilität aufgrund der Zwischenunterberin- gung in AR._____ (act. 24/35). Allfällige Beweismittel, welche seine Forderungen belegen würden, reichte der Privatkläger 13 jedoch nicht ein.
2. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten geltend, dass die Schadenersatzforderungen des Privatklägers 13 nicht ausgewiesen seien, weshalb diese lediglich im Grundsatz anerkannt würden (act. 70 S. 8).
3. Der Privatkläger macht in seiner Aufstellung diverse Schäden von persönli- chen Gegenständen und weiterer angeblicher Mehrkosten aufgrund eines höheren Mietzinses geltend. Es erscheint demnach, dass das Begehren des Privatklä- gers 13 noch nicht vollständig beziffert und entsprechend unvollständig ist. Insbe- sondere ist der zu beurteilende Sachverhalt dahingehend illiquid, dass keine Be- weismittel zu den einzelnen Forderungen in den Akten liegen. Das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 13 ist somit in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. c StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
j) Privatklägerin 14, O._____ AG
1. Die Privatklägerin 14 teilte mit Schreiben vom 29. Januar 2025 mit, dass sie im Zusammenhang mit dem Ereignis am 3. Juni 2024 für Frau AH._____
- 40 - CHF 70'979.70 bezahlt habe und sie basierend auf Art. 72 VVG ein Rückgriffsrecht gegenüber die Schadensverursacherin hätten (act. 30/3). Mit E-Mail vom 24. April 2025 reichte die Privatklägerin 14 weitere Beweismittel ein (act. 29/65).
2. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die amtliche Verteidigung der Be- schuldigten geltend, dass sich die Privatklägerin 14 nicht rechtsgültig als Privatklä- gerin konstituiert habe, da sie ihre Konstituierung nie ausdrücklich im Vorverfahren erklärt habe (act. 70 S. 9).
3. Die Privatklägerin 14 konstituierte sich mit Schreiben vom 29. Januar 2025 rechtsgültig unter Verweis auf die gesetzliche Anspruchssubrogation einer Versi- cherungsgeberin gemäss Art. 72 VVG und machte ihre Schadenersatzforderung adhäsionsweise geltend. Diese Forderung ist jedoch weder ausgewiesen noch hin- reichend begründet (act. 30/4 und 29/3). Das Schadenersatzbegehren der Privat- klägerin 14 ist somit in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. c StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
k) Privatklägerin 15, P._____
1. Die Privatklägerin 15 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in noch unbekannter Höhe geltend (act. 24/22). Die Privatklägerin 15 bezifferte ihre Schadenersatzforderung vor Ab- schluss des Vorverfahrens und auch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist nicht, weiter führte sie für ihr Schadenersatz keine Be- gründung an.
2. Die amtliche Verteidigung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 15.
3. Da es die Privatklägerin 15 unterliess, ihre Zivilklage hinreichend zu beziffern und zu begründen, ist sie mit ihrem Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
l) Privatkläger 17, Q._____
- 41 -
1. Der Privatkläger 17 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in noch unbekannter Höhe geltend (act. 24/46). Er bezifferte seine Schadenersatzforderung jedoch weder vor Ab- schluss des Vorverfahrens noch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist, zudem begründete er seine Schadenersatzforderung nicht.
2. Die amtliche Verteidigung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 17.
3. Da es der Privatkläger 17 unterliess, sein Schadenersatzbegehren hinrei- chend zu beziffern und zu begründen, ist er mit seinem Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen.
m) Privatkläger 18, S._____
1. Der Privatkläger 18 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in der Höhe von CHF 40'000.– geltend (act. 24/31). Der Privatkläger 18 führte für seine Schadenersatzforderung weder vor Abschluss des Vorverfahrens noch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist eine Begründung an.
2. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 18 geltend, dass dieses pauschal und nicht ausgewiesen sei, weshalb es lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8).
3. Da es der Privatkläger 18 unterliess, sein Schadenersatzbegehren hinrei- chend zu begründen, ist er damit in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
n) Privatkläger 19, T._____
1. Der Privatkläger 19 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in noch unbekannter Höhe sowie
- 42 - CHF 10'000.– als Genugtuung geltend (act. 24/8). Er bezifferte seine Schadener- satzforderung jedoch weder vor Abschluss des Vorverfahrens noch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist, zudem begründete er seine Schadenersatzforderungen nicht.
2. Die amtliche Verteidigung äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung nicht zum Schadenersatzbegehren der Privatklägers 19.
3. Da es der Privatkläger 19 unterliess, sein Schadenersatzbegehren hinrei- chend zu beziffern und zu begründen, ist er damit in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
o) Privatkläger 20, Verein U._____
1. Der Privatkläger 20 machte mit Formular zur "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'000.– geltend (act. 24/53). Der Privatkläger 20 begründete seine Schadenersatzforderung vor Ab- schluss des Vorverfahrens und auch innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. 44) angesetzten Frist nicht, weiter führte er für ihre Schadenersatzforderung auch keine Begründung an.
2. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 20 geltend, dass dieses pauschal und nicht ausgewiesen sei, weshalb es lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8).
3. Da es der Privatkläger 20 unterliess, seine Zivilklage hinreichend zu beziffern und zu begründen, ist er mit ihre Schadenersatzbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
p) Privatkläger 21, V._____
1. Der Privatkläger 21 machte mit E-Mail vom 6. September 2024 eine Schaden- ersatzforderung gegenüber der Beschuldigten in der Höhe von CHF 811'000.– gel- tend. Diese setze sich gemäss der Aufstellung im E-Mail zusammen, aus CHF 12'000.– für seine privaten Gegenstände im Schopf sowie Reinigung von Ve-
- 43 - los und Mofa, CHF 29'000.– für ausgefallene Mietzinse und Mieteraufwendungen sowie CHF 770'000.– für Beschädigungen am Gebäude und Fahrzeugen insb. der Einschätzung der G._____ über die Schadenshöhe, Schäden am Auto und unge- deckte Architektenhonorar, wobei gemäss eigenen Angaben ein Teil davon bereits durch verschiedene Versicherungen gedeckt worden seien (act. 24/14).
2. Die amtliche Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers 21 geltend, dass dieses betragsmässig mangels Nachweis bestritten und lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8).
3. Grundsätzlich genügt eine Aufstellung der (mutmasslichen) Schadensposition zur Begründung einer adhäsionsweisen Zivilklage im Strafverfahren (Art. 126 Abs. 2 lit. b) nicht. Basierend auf den Ausführungen und der Aufstellung des Privat- klägers 21 ist sodann nicht klar, ob und in welchem Umfang die geltend gemachten Schadenspositionen von welcher Versicherung übernommen wurden. Damit ist darauf zu schliessen, dass die Begründung an sich den Anforderungen nach Art. 126 StPO nicht genügt. Die Zivilklage des Privatklägers 21 ist somit mangels hin- reichender Begründung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
q) Privatklägerin 22, W._____ AG Die Privatklägerin 22 führte auf dem Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" weder eine Schadens- noch eine Genugtuungshöhe auf (act. 24/17). Die amtliche Verteidigung machte sodann anlässlich der Hauptver- handlung zum Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 22 geltend, dass dieses betragsmässig mangels Nachweis bestritten und lediglich im Grundsatz anerkannt werde (act. 70 S. 8). Die Zivilklage der Privatklägerin 22 ist somit ohne Weiteres in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels Bezifferung und Begründung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
r) Privatklägerin 23, AA._____ AG
1. Die Privatklägerin 23 teilte mit Schreiben vom 21. Januar 2025 mit, dass sie im Umfang von CHF 69'300.– von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschä-
- 44 - digten Person – W._____ AG – eingetreten sei (act. 30/8). Weitere Ausführungen zur Begründung ihrer Zivilklage machte sie nicht. Im Weiteren liess sie die vom Gericht angesetzte Frist zur Begründung der Zivilklage unbenutzt verstreichen (act. 44). Insbesondere Belege zur angeblich ausgerichteten Zahlung und der zugrun- deliegenden Schäden reichte die Privatklägerin 23 ebenfalls nicht ein. Die amtliche Verteidigung anerkannte jedoch die Forderung der Privatklägerin 23 anlässlich der Hauptverhandlung im Umfang von CHF 47'000.– (act. 70 S. 8).
2. Die Zivilklage der Privatklägerin 23 ist somit im anerkannten Umfang gutzu- heissen und die Beschuldigte entsprechend zu verpflichten der Privatklägerin 23 den Betrag von CHF 47'000.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Zivilklage der Privatklägerin 23 jedoch in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mangels Begründung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
4. Genugtuungsansprüche 4.1 Die folgenden Privatkläger und Privatklägerinnen stellten während dem Straf- verfahren ein Begehren um Genugtuung für die von der Beschuldigten ausgeführ- ten Taten in Dossier 1 und Dossier 6: Privatklägerin 3, D._____ (act. 24/39); Privatklägerin 8, I._____ (act. 48 und 24/29); Privatklägerin 9, J._____ (act. 48 und 24/50); Privatkläger 11, L._____ (act. 49 und 29/63-64); Privatklägerin 15, P._____ (act. 24/22); Privatkläger 16, Q._____ (act. 24/45); Privatkläger 18, S._____ (act. 24/31); Privatkläger 19, T._____ (act. 24/8); Privatkläger 21, V._____ (act. 24/12 und 24/14). 4.2. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten anerkannte sodann die Genug- tuungsansprüche der Privatkläger und Privatklägerinnen im Grundsatze, bean- tragte jedoch, dass das Gericht die Höhe der Genugtuung festlegen solle. 4.3. Es erscheint offensichtlich, dass die Brände bei den davon betroffenen Per- sonen – auch wenn keine Person durch die Taten der Beschuldigten verletzt wur-
- 45 - den – einen bleibenden Eindruck und eine gewisse Unsicherheit oder Angst zumin- dest vorübergehend hinterlassen hat. Eine gewisse Einwirkung auf die psychische Integrität ist somit klar anzunehmen. Es erscheint somit angemessen, jenen Per- sonen, die ein Genugtuungsbegehren – mit Ausnahme von M._____, deren Ge- nugtuungsbegehren als Schadenersatzbegehren entgegen genommen wurde und C._____ KLG mangels Anspruch auf Genugtuung – gestellt haben, eine pauschale Genugtuung von CHF 1'000.– zuzusprechen.
5. Fazit 5.1. Folgende Privatkläger und Privatklägerinnen werden mit ihren Schadener- satzbegehren auf den Zivilweg verwiesen: Privatklägerin 2, C._____ KLG; Privatkläger 4, E._____; Privatkläger 11, L._____; Privatkläger 13, N._____; Privatklägerin 14, O._____ AG; Privatklägerin 15, P._____; Privatkläger 16, Q._____; Privatkläger 18, S._____; Privatkläger 19, T._____; Privatkläger 20, Verein U._____; Privatkläger 21, V._____; Privatklägerin 22, W._____ AG. 5.2. Die Beschuldigte hat die Schadenersatzbegehren folgender Privatkläger:in- nen anerkannt: Privatklägerin 3, D._____: CHF 20'383.75; Privatklägerin 5, F._____ AG, im Betrag von CHF 92'787.55; Privatklägerin 6, G._____, im Betrag von CHF 2'997'060.15; Privatklägerin 7, H._____ AG, im Betrag von CHF 30'929.95; Privatklägerin 12, M._____, im Betrag von CHF 3'341.30; Privatklägerin 23, AA._____ AG, im Betrag von CHF 47'000.–.
- 46 - Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten den genannten Privatklä- ger und Privatklägerinnen die aufgeführten Beträge zu bezahlen. Soweit Mehrbe- träge geltend gemacht werden, sind diese mit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5.3. Die Beschuldigte ist somit zu verpflichten folgenden Privatkläger und Privat- klägerinnen eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 1'000.– zu bezahlen: Privatklägerin 3, D._____; Privatklägerin 8, I._____; Privatklägerin 9, J._____; Privatkläger 11, L._____; Privatklägerin 15, P._____; Privatkläger 16, Q._____; Privatkläger 18, S._____; Privatkläger 19, T._____; Privatkläger 21, V._____. Im Übrigen sind die Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 lit. b-d in Ver- bindung mit § 14 Abs. 2 GebV OG auf CHF 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Vorverfahrens betragen CHF 22'133.90 (vgl. act. 32, inkl. Auslagen für Gutachten, Datensicherung, DNA-Untersuchungen der Polizei sowie Entschädigung der amtli- chen Verteidigung Dr. iur. X._____).
2. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidi- gung der Beschuldigten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____. Gemäss einge- reichter Honorarnote (act. 68) machte diese für ihren Zeitaufwand und ihre Baraus- lagen eine Entschädigung für das gesamte Verfahren (inkl. Zeitaufwand für die Hauptverhandlung) in der Höhe von CHF 17'407.70 (inkl. 7.7 % MwSt.) geltend. Das Honorar erscheint mit Blick auf § 2, 16 und 17 AnwGebV angemessen.
- 47 -
3. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – der Beschuldigten ausgangsgemäss aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte in einem Drittel der Vorwürfe freigesprochen wurde, sind ihr die Kos- ten im selben Verhältnis aufzuerlegen. Die Kosten werden der Beschuldigten dem- nach im Umfang von zwei Drittel auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichts- kasse genommen. Die auf die Beschuldigte entfallenden Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen (teilweise versuchten) Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB).
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon bis und mit heute 431 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Massnahmevollzug erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird festge- halten, dass sich die Beschuldigte seit dem 7. Juli 2025 im vorzeitigen Mass- nahmevollzug befindet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zum Zweck des Vollzugs der Mass- nahme aufgeschoben.
4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Mai 2025 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, unter den Polis-Geschäftsnummern 87774843, 88108309, 88321997, 88115871, 87557479, 87764781, 87762774, 87772712,
- 48 - 87853245, 87785317, lagernden Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: Videodaten (A018'805'306 und A018'805'555); Datensicherungen (A018'867'748; A018'873'455; A018'867'760; A018'873'477; A018'873'499 und A018'873'513); WC-Rolle (A018'866'881); Haushaltspapier (A018'866'892); Zigaretten-Packungen (A018'866'927); 1 Paar Abwaschhandschuhe rosa (A018'866'938); 1 Flasche Häusler Spiritus (A018'866'949); 1 Flasche Nail Cleaner (A018'866'950); 1 Flasche Petrol (A018'866'972); 1 Flasche Brennsprit (A018'866'983); 1 Paar Schuhe (A018'866'994); 1 Flasche Lampenöl (A018'867'022); Zigarettenstummel, angeraucht (A018'847'659); Langhaarperücke (A018'847'660); Brandschuttproben (A018'847'693 und A018'847'706); 2 Stücke eines Einweghandschuhs (A018'847'739); Brief Betreibungsamt AI._____ (A0188551919); Zigarettenstummel Marlboro (A018'855'986); Zigarettenstummel Marlboro nass (A018'855'997); Zigarettenstummel ohne Marke (A018'856'003); Zigarettenstummel Winston (A018'856'014); Datensicherung Physical (A018'871'904); Brandschuttprobe (A018'481'588); Installationsmaterial (A018'510'946); Brandgeschädigter Anschlusskasten (A018'565'941) inkl. Sicherungs- halterungen (A018581'970; A018'582'100; A018'582'111; A018'582'122 und A018'582'144); Russ ab Boden (A018'590'142); Angebranntes Holzstück (A018'590'153); Brandschuttprobe (A018'590'971) inkl. Vergleichsprobe (A018'509'982); Viereckiges Stück Holz (A018'591'974);
- 49 - Brandschuttproben (A018'597'756 und A018'597'778); Reste von angebranntem Papier (A018'597'789); Brandschuttprobe (A018'629'884); Toilettenpapier mit Rückständen (A018'639'037); Zentrifugenröhrchen mit Rückständen (A018'639'048); Verbrannte WC-Rolle (A018'752'506); Kartonrolle von WC-Rolle (A018'776'437); Div. Datenträger (A018'802'023 und A018'805'760); Datensicherungen Physical (A018871'915, A018'805'839, A018'871'915 und A018'805'840); Bambusstock (A019'395'869); Brandschuttprobe (mehrere Stofflappen) (A018757749; A018757783 und A018'757'830).
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 6. Mai 2025 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asserva- ten-Triage, unter der Polis-Geschäftsnummer 87774843 lagernden Gegen- stände werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Verlangen hin herausge- geben: 1 Stepp-Jacke hellblau (A018'866'961); Mobiltelefon, Apple iPhone 14 Pro Max (A018'866'756); Tablet iPad (A018'86'6789); Computer Notebook HP (A018'866'803); Datenträger (A018'873'488 und A018'873'502); SIM-Karten (A018'867'759; A018'873'466; A018'866'825 und A018'866'847). Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bei der Lagerbehörde abgeholt, werden die Gegen- stände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Sämtliche unter den Polis-Geschäftsnummern 87774843, 88108309, 88321997, 88115871, 87557479, 87764781, 87762774, 87772712, 87853245, 87785317 vorhandenen Spuren, Spurenträger, Datenauslesun-
- 50 - gen, Datensicherungen, Aufzeichnungen Überwachungsmassnahmen und Kommunikationskontrollen sowie Fotografien sind mit Rechtskraft dieses Ur- teils zu vernichten.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte sämtliche Zivilfor- derungen der Privatklägerschaft dem Grundsatz nach anerkannt hat.
8. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden folgende Privatkläger:innen auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen:
a) Privatklägerin 2, C._____ KLG;
b) Privatkläger 4, E._____;
c) Privatkläger 11, L._____;
d) Privatkläger 13, N._____;
e) Privatklägerin 14, O._____ AG;
f) Privatklägerin 15, P._____;
g) Privatkläger 16, Q._____;
h) Privatkläger 18, S._____;
i) Privatkläger 19, T._____;
j) Privatklägerin 20, Verein U._____;
k) Privatkläger 21, V._____;
l) Privatklägerin 22, W._____ AG.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatkläger:innen Schadener- satz wie folgt zu bezahlen:
a) Privatklägerin 3, D._____: CHF 20'383.75;
b) Privatklägerin 5, F._____ AG: CHF 92'787.55;
c) Privatklägerin 6, G._____: CHF 2'997'060.15;
d) Privatklägerin 7, H._____ AG: CHF 30'929.95;
- 51 -
e) Privatklägerin 12, M._____: CHF 3'341.30;
f) Privatklägerin 23, AA._____ AG: CHF 47'000.–. In einem allfälligen Mehrbetrag werden die Privatkläger:innen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, folgenden Privatkläger:innen Genugtuung in Höhe von je CHF 1'000.– zu bezahlen:
a) Privatklägerin 8, I._____;
b) Privatklägerin 9, J._____;
c) Privatkläger 11, L._____;
d) Privatklägerin 15, P._____;
e) Privatkläger 16, Q._____;
f) Privatkläger 18, S._____;
g) Privatkläger 19, T._____;
h) Privatkläger 21, V._____. Im Übrigen werden die Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'000.00 Gebühr Strafuntersuchung; CHF 20.00 Zeugenentschädigung im Vorverfahren; CHF 39'289.00 Auslagen Gutachten; Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin CHF 51'323.30 Dr. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; davon bereits bezahlt: CHF 28'328.45); CHF 102'232.30 Total.
12. Die Kosten des Gutachtens (CHF 39'289.–) werden definitiv auf die Ge- richtskasse genommen. Die übrigen Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 11 wer- den der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer-
- 52 - den indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Doppel (übergeben); die zuführenden Sicherheitsbeamten (übergeben); die Privatkläger:innen (übergeben soweit anwesend; im Übrigen als Gerichtsurkunde); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (...@ji.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Winterthur; und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein); die Privatklägerschaft, nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs (unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO], als Gerichtsurkunde); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (unter Beilage der Akten zur Einsicht, per Einschreiben gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" (per Ein- schreiben, gegen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, (hinsichtlich Dispositiv Ziffern 4 - 6, per E-Mail an ...@kapo.zh.ch).
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 53 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 10. September 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Oehler MLaw L. Dossenbach versandt am: