Sachverhalt
A. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Ge- richt, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Bestreitet die beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, darf ein Schuldspruch nur dann erfolgen, wenn ihre Täterschaft und Schuld anhand der Be- weise mit hinreichender Sicherheit erstellt ist. Der Nachweis einer Tatschuld ist dann erbracht, wenn das Gericht gestützt auf eine einleuchtende Schlussfolgerung zum Ergebnis gelangt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Tatschuld mehr vor- handen sind. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, da solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2.a.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 81 f.; SK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 11 ff.).
2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind auch diese gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Es ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus dem Verfahren ergeben, zu untersuchen,
- 6 - welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist insbesondere zwischen der allgemei- nen Glaubwürdigkeit einer Person und der konkreten Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutend, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Ei- genschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach ste- tiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage massgebend (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3; SK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; je m. w. H.). B. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. a und b i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 20. März 2025 (act. 16, S. 2) vor, dieser habe am 4. April 2024 die Wohnadresse des Privatklägers aufgesucht, nachdem er von dessen Affäre mit seiner Ehefrau erfahren habe. Als der Privatkläger von der Arbeit nach Hause ge- kommen und aus dem Auto gestiegen sei, habe der Beschuldigte diesen unvermit- telt von hinten mit einem unbekannten, scharfen Gegenstand (mutmasslich einem Messer; fortan so bezeichnet) angegriffen. Er habe den Privatkläger damit mehr- mals geschnitten und verletzt – u. a. im Gesicht. In der Folge sei es dem Privatklä- ger gelungen, den Beschuldigten und das Messer zu packen, und es sei zu einem Gerangel zwischen den beiden gekommen. Als die vom Geschrei aufgeschreckte Ehefrau des Privatklägers hinzugekommen sei, habe der Beschuldigte das Messer aus der rechten Hand des Privatklägers gezogen, sich zu seinem Fahrzeug bege- ben und sei davongefahren. Nach der Tat sei der Beschuldigte ins Ausland geflüch- tet und habe sich nach Verhandlungen mit seinem Verteidiger am 10. April 2024 der Kantonspolizei Zürich gestellt.
- 7 - 1.2. Die Anklageschrift führt an, der Privatkläger habe durch den Angriff des Be- schuldigten tiefe Schnittverletzungen an der linken Wange, an der rechten Dau- men-, Mittelfinger- und Ringfingerbeugeseite sowie oberflächliche Schnittverletzun- gen an der linken Halsseite und an der linken Brustvorderseite erlitten. 1.3. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten keinen direkten Vorsatz zur Last. Vielmehr wirft sie ihm vor, er habe zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger durch das Schneiden mit ei- nem scharfen Gegenstand auf Kopfhöhe in einem dynamischen Handgemenge schwer verletzt werde.
2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung anerkennen, dass der Be- schuldigte den Privatkläger ausfindig gemacht hat, nachdem er von dessen Affäre mit seiner Ehefrau Kenntnis erlangt hatte. Der Beschuldigte habe sich am
4. April 2024 an den Wohnort des Privatklägers begeben und auf dem Parkplatz auf jenen gewartet. Als der Privatkläger um ca. 22.30 Uhr eintraf und aus dem Auto ausstieg, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden ge- kommen, wobei ein Messer im Einsatz gewesen sei (act. 3/1 F/A 12; act. 3/2 F/A 34 f. und 41; act. 10/8, S. 4 ff.; act. 40 Rz. 3). Der Beschuldigte schildert das Geschehen mit den Worten, es sei alles "so schnell gegangen" (act. 3/1 F/A 12). Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war somit unbestritten ein dynamisches Geschehen. 2.2. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte nach der tätlichen Aus- einandersetzung beim Privatkläger entschuldigte und ihm anbot, ihn ins Kranken- haus zu fahren. Der Privatkläger hat das Angebot abgelehnt, sich aber vom Be- schuldigten bis zur Haustüre begleiten lassen. Auf dem Weg zur Haustüre hielten sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger das Messer mit der Hand um- fasst, wobei der Privatkläger die Klinge in der Hand hielt. Als die Ehefrau des Pri- vatklägers an der Haustüre erschien, hat der Beschuldigte dem Privatkläger das Messer aus der Hand gezogen und ihn dabei an der Hand verletzt. Daraufhin ist er
- 8 - in sein Auto gestiegen und weggefahren (act. 3/1 F/A 12 und 40; act. 3/2 F/A 53 und 58; act. 10/8, S. 5 ff.; act. 4/1 F/A 16 ff.; act. 4/2 F/A 14). 2.3. Anerkannt ist weiter, dass der Beschuldigte nach der Tat zu seinen Eltern nach D._____ (DE) fuhr und sich nach Verhandlungen mit seinem zwischenzeitlich mandatierten Verteidiger am 10. April 2024 der Kantonspolizei Zürich stellte (act. 3/1 F/A 12 f.; act. 3/2 F/A 63 ff.). Sein Mobiltelefon habe er auf Anraten seines Anwalts in Deutschland gelassen (act. 3/2 F/A 72 ff.). 2.4. Die Tatsache, dass der Privatkläger aufgrund der Auseinandersetzung am
4. April 2024 die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitt, ist ebenfalls unbestritten (act. 10/8, S. 5). 2.5. Der angeklagte Sachverhalt ist somit abgesehen von der Initiierung der Aus- einandersetzung und deren exaktem Ablauf erstellt.
3. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung bestreiten, dass der Beschul- digte den Privatkläger mit dem Messer angegriffen und die Auseinandersetzung somit initiiert habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass der Beschuldigte vom Privat- kläger mit einem Messer angegriffen worden sei und sich lediglich verteidigt habe (act. 3/1 F/A 12, 26 und 43 f.; act. 3/2 F/A 40 ff., 52 und 55; act. 10/8, S. 4 und 7; act. 40 Rz. 3). Der Ablauf der Auseinandersetzung sei somit anders verlaufen, als er in der Anklage geschildert werde.
4. Beweismittel 4.1. Als objektive Beweismittel liegen die Akten des Forensischen Instituts Zürich (act. 6/1–5), die medizinischen Akten des Beschuldigten (act. 7/1–5) sowie die me- dizinischen Akten des Privatklägers (act. 8/1–16) vor. Die Tatwaffe konnte nicht ge- funden werden (act. 3/1 F/A 46; act. 37, S. 3). 4.2. Der Beschuldigte machte gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Aussagen (act. 3/1–3; act. 10/8). An der Haupt-
- 9 - verhandlung vom 1. Oktober 2025 machte der Beschuldigte von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 9 ff.). 4.3. Neben dem Beschuldigten wurden der Privatkläger (act. 4/1–4) und als Zeu- gen die Ehefrau des Privatklägers (act. 5/1; act. 5/4), die Ehefrau des Beschuldig- ten (act. 5/3) sowie der Arbeitgeber des Beschuldigten (act. 5/2) einvernommen. 4.4. Auf diese Beweismittel ist nachstehend hinsichtlich des bestrittenen Sach- verhalts einzugehen, und sie sind entsprechend zu würdigen.
5. Objektive Beweismittel 5.1. Medizinische Akten des Privatklägers 5.1.1. Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin (IRM) vom 8. Oktober 2024 (act. 8/8) erlitt der Privatkläger die in der An- klageschrift aufgeführten Verletzungen, nämlich eine ca. 12 cm lange und ca. 4 cm tiefe, bis in die Mundhöhle penetrierende, klaffende Schnittverletzung an der linken Wange, eine tiefe Schnittverletzung an der rechten Daumen-, Mittelfinger- und Ringfingerbeugeseite inklusive eines durchtrennten Nervs, zwei oberflächliche Schnittverletzungen an der linken Halsseite sowie eine oberflächliche Schnittver- letzung an der linken Brustvorderseite (act. 8/8, S. 2, 5 f. und 8; vgl. act. 16, S. 2). 5.1.2. Dem Gutachten des IRM zufolge erscheint eine Entstehung der Verletzung an der linken Wange durch ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand plausibel. Bei den Verletzungen an der rechten Handinnenseite sei eine Entste- hung durch das Greifen nach einem Messer im Rahmen eines versuchten Festhal- tens des scharfen Werkzeugs ebenfalls plausibel. Die oberflächlichen Schnittver- letzungen an der linken Halsseite könnten durch Anhalten eines scharfen Gegen- stands (z.B. Messerklinge) entstanden sein, die oberflächlichen Schnittverletzun- gen an der linken Brustvorderseite ebenfalls in einem dynamischen Geschehen durch Kontakt mit einem scharfen Gegenstand (act. 8/8, S. 8). 5.1.3. Der Privatkläger befand sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht in Lebens- gefahr. Das Gutachten merkt jedoch an, dass Schnittverletzungen im Halsbereich prinzipiell zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen führen können. Die
- 10 - Eindringtiefe könne bei einem Stich durch den Angreifer nicht gezielt gesteuert wer- den, zumal es sich um einen dynamischen Vorgang handle, der durch unvorher- sehbare Bewegungen des Opfers relevant mitbeeinflusst werden könne (act. 8/8, S. 8). 5.1.4. Das IRM-Gutachten hält weiter fest, dass die Schnittverletzung an der linken Wange unter Narbenbildung fein verheilt sei. Die Narbe sei bei Gesichtsbewegun- gen jedoch sichtbar, wenn auch nicht von entstellendem Charakter. Am linken Dau- men habe der Privatkläger einen Nervenschaden erlitten, der auch nach erfolgter operativer Versorgung nicht vollständig habe wiederhergestellt werden können. Die ursprüngliche berufliche Tätigkeit habe bisher nicht wieder aufgenommen werden können (act. 8/8, S. 9). 5.2. Medizinische Akten des Beschuldigten Bezüglich der Verletzungen des Beschuldigten stellt das Gutachten des IRM vom
30. April 2024 eine ca. 1.5 cm lange Hautdurchtrennung an der linken Daumenbeu- geseite fest. Diese sei als Folge mutmasslicher scharfer Gewalt entstanden. Ein Rückschluss auf den verursachenden scharfen Gegenstand sei aufgrund des Zeit- ablaufs nicht möglich, ein Messer aber geeignet, die Verletzung herbeizuführen (act. 7/5, S. 4). Gemäss Einschätzung der IRM-Ärztin könne die Verletzung des Be- schuldigte infolge Zustechens oder als Abwehrverletzung entstanden, aber auch selbst beigebracht sein. Es sei auffallend, dass die Wunde im Vergleich mit den Verletzungen des Privatklägers relativ "ruhig" wirke und nicht, als ob sie im Rahmen eines dynamischen Geschehens entstanden sei (act. 7/3). 5.3. Akten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) Dem Kurzbericht über die spurenkundliche Untersuchung von Textilien aus dem Besitz des Privatklägers vom 26. Juni 2024 kann entnommen werden, dass das Verletzungsbild an der linken Brustzone des Privatklägers und die Textilbeschädi- gungen in der linken Brustzone der Jacke und des T-Shirts darauf hinweisen, dass diese aus einer Bewegung heraus mit einem schneideähnlichen Tathilfsmittel ver- ursacht wurden. Die konkrete Entstehung könne jedoch nicht abschliessend beur-
- 11 - teilt werden (act. 6/5, S. 8). Aus der Fotodokumentation sind die Verletzungen des Privatklägers und deren Verheilung ersichtlich (act. 6/4).
6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Gemäss Aussagen des Beschuldigten hat sich die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger wie folgt abgespielt: Er sei lediglich zum Privatkläger gefahren, um mit diesem zu reden (act. 3/1 F/A 12; act. 3/2 F/A 13; act. 10/8, S. 6). Nachdem jener aus dem Auto ausgestiegen sei, habe er ihn mit den Worten "Hoi, darf ich mit dir reden über meine Frau E._____?" angesprochen. Daraufhin habe ihn der Pri- vatkläger sofort mit einem Messer angegriffen (act. 3/1 F/A 12, 24 und 37; act. 3/2 F/A 40 ff. und 52; act. 10/8, S. 4). Er selbst habe das Messer mit der linken Hand abgewehrt und sei dabei am linken Daumen verletzt worden. Daraufhin habe er die Hand des Privatklägers gepackt und diesen mit der rechten Hand ins Gesicht ge- schlagen. Er habe mit ganzer Kraft den Unterarm des Privatklägers, wo dieser das Messer festhielt, festgehalten und gegen diesen gedrückt. Er habe Todesangst ge- habt. Es sei zu einer Rangelei gekommen, und der Privatkläger habe das Messer auf einmal losgelassen, woraufhin er – der Beschuldigte – dieses zur Sicherheit in die Hand genommen habe (act. 3/1 F/A 12 und 24 ff.; act. 3/2 F/A 52; act. 10/8, S. 4 f.). Die Schnittverletzung im Gesicht müsse der Privatkläger erlitten haben, als der Beschuldigte gegen den Arm des Privatklägers gedrückt habe (act. 3/1 F/A 30 ff. und 40; act. 3/2 F/A 55; act. 10/8, S. 5). Das Messer habe er auf dem Weg zurück zu seinem Auto irgendwo fallen gelassen (act. 3/1 F/A 12; act. 3/2 F/A 58). 6.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten schloss sich diesen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2025 an (act. 40 Rz. 3 f.).
7. Aussagen des Privatklägers 7.1. Der Privatkläger schilderte die tätliche Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten in der polizeilichen und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 – abweichend von den Aussagen des Beschuldigten – wie folgt: Er sei zu Hause auf seinem Parkplatz aus dem Auto gestiegen und direkt angegrif- fen worden (act. 4/1 F/A 2 ff.). Er habe einfach einen Schmerz auf der linken Seite
- 12 - gespürt und zuerst gedacht, es sei etwas vom Dach heruntergekommen (act. 4/1 F/A 23). Er habe gespürt, als würde er von etwas getroffen. Von oben oder vom Dach. Er habe nicht gewusst, was passiert sei. Er habe sich umgedreht und eine unbekannte Person bemerkt, die hinter ihm gestanden sei. Er habe geschrien und gefragt, wer die Person sei und was sie von ihm wolle. Erneut sei er vom Beschul- digten mit dem Messer getroffen worden, diesmal an der Brust. Daraufhin habe er den Beschuldigten an der Jacke packen und ihm das Messer wegnehmen können (act. 4/2 F/A 14, 21 ff., 38 ff. und 55 f.). 7.2. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, ob er – der Privatkläger – des- sen Frau E._____ kenne. Er – der Privatkläger – habe dies bejaht und geantwortet, sie seien Arbeitskollegen. Anschliessend habe der Beschuldigte angefangen, sich wiederholt zu entschuldigen, und der Beschuldigte habe angeboten, ihn ins Spital zu bringen (act. 4/1 F/A 15 f. und 20; act. 4/2 F/A 14, 19 ff. und 40). Gemeinsam seien sie zum Hauseingang gegangen, wobei der Beschuldigte das Messer gehal- ten und er selbst das Messer an der Klinge gehalten habe (act. 4/1 F/A 17 ff.; act. 4/2 F/A 14, 44 und 52). Als seine Frau nach unten gekommen sei, sei der Be- schuldigte weggegangen und habe ihn dabei an der Hand verletzt (act. 4/2 F/A 14 und 52).
8. Zeugenaussagen Die drei Zeugen waren bei der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger nicht anwesend, weshalb ihre Aussagen für die Sachverhaltserstellung nicht massgebend sind.
9. Beweiswürdigung 9.1. Nebst den Gutachten des IRM, welche die Entstehung der Verletzungen so- wohl des Privatklägers (act. 8/8, S. 8) als auch des Beschuldigten (act. 7/5, S. 4) auf ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand zurückführen – wobei die Verletzungen des Privatklägers in einem dynamischen Geschehen entstanden seien, diejenige des Privatklägers im Vergleich jedoch relativ "ruhig" wirke, dem- entsprechend nicht, als ob sie im Rahmen eines dynamischen Geschehens ent- standen sei und auch selbst beigebracht sein könnte (act. 7/3) – und den Akten des
- 13 - FOR mit einer Fotodokumentation der Verletzungen des Privatklägers (act. 6/4) lie- gen keine weiteren objektiven Beweismittel vor. Insbesondere wurde die Tatwaffe nicht gefunden (s. E. III.B.4.1.). Den Aussagen der Beteiligten kommt somit eine entscheidende Rolle zu. 9.2. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger haben je eigene Interes- sen an einem für sie günstigen Verfahrensausgang. Ihre Aussagen sind somit mit Zurückhaltung zu würdigen, wobei in erster Linie der materielle Gehalt der Aussa- gen und damit deren konkrete Glaubhaftigkeit massgebend ist. Es besteht vorlie- gend keine Veranlassung, an der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigen oder des Privatklägers zu zweifeln. 9.3. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Privatklägers ist zunächst festzuhalten, dass dieser das Geschehene anschaulich, lebensnah und ohne Übertreibungen schildert. So antwortet er beispielsweise in der polizeilichen Einvernahme vom
5. April 2024, welche wenige Stunden nach der Tat im Spital durchgeführt wurde (vgl. act. 37, S. 3), auf die erste Frage nach seinem Befinden: "Gut, zum Glück wurde das Auge nicht direkt getroffen" (act. 4/1 F/A 1). Der vom Privatkläger ge- schilderte Tatablauf ist ausserdem klar und nachvollziehbar. 9.3.1. Hervorzuheben ist, dass die erste Einvernahme des Privatklägers unmittel- bar nach der Tat noch im Spital erfolgte und er somit keinerlei Möglichkeit hatte, sich seine Aussagen zurechtzulegen. Obwohl der Privatkläger zwischen der poli- zeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Akteneinsicht hatte (act. 37, S. 4), weisen seine Aussagen bezüglich des Tatablaufs keine beachtlichen Widersprüche auf. Der Vorwurf der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers seien inkonsistent (act. 40 Rz 27 ff.), lässt sich insbe- sondere bezüglich der Abfolge von Angriff und Gespräch zwischen Beschuldigtem und Privatkläger nicht aufrechterhalten. Aus den Aussagen des Privatklägers geht vielmehr klar hervor, dass der Angriff unvermittelt erfolgt ist und erst im Anschluss daran ein Gespräch mit dem Beschuldigten stattfand (act. 4/1 F/A 2; act. 4/2 F/A 14).
- 14 - 9.3.2. Der Privatkläger streitet in der ersten Einvernahme ab, eine Affäre mit der Ehefrau des Beschuldigten gehabt zu haben (act. 4/1 F/A 48). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung räumt er die Affäre dann ein (act. 4/2 F/A 70) und begründet seine vorgängige Falschaussage nachvollziehbar damit, dass er seine Ehefrau nicht habe verletzen wollen (act. 4/2 F/A 71). Damit lässt sich auch erklären, weshalb er seine Chats mit E._____ löschte und diese zu demselben Vor- gehen anwies. Der Privatkläger versuchte, die Affäre vor seiner Ehefrau vorerst geheim zu halten und beabsichtigte nicht, etwas vor der Strafverfolgungsbehörde zu verheimlichen. Dies ist somit, entgegen den Ausführungen der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten (act. 40 Rz. 16 ff.), kein Grund, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu verneinen. 9.3.3. Der Privatkläger wurde direkt im Anschluss an die Tat von seiner Ehefrau ins Spital gefahren. In Anbetracht seiner schweren Verletzungen und einer allfällig bestehenden Lebensgefahr durch die Wunden an Gesicht, Hals und Brust ist es nachvollziehbar, dass er sich als Erstes um seine medizinische Versorgung küm- merte und nicht darum, die Polizei über den Angriff zu informieren. Dies vermag der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – entgegen der Vorbringen der amtlichen Ver- teidigung (act. 40 Rz. 41 ff.) – ebenfalls keinen Abbruch zu tun. 9.3.4. Weiter wird von Seiten des Beschuldigten vorgebracht, der Privatkläger habe wahrheitswidrig behauptet, den Beschuldigten nicht erkannt zu haben, dies obwohl der Privatkläger den Beschuldigten anhand des Profilbilds von E._____ hätte erkennen müssen (act. 40 Rz. 45 ff.). Diese Argumentation geht fehl, da sie einerseits übersieht, dass es zum Tatzeitpunkt dunkel war und alles sehr schnell und überraschend ablief. Andererseits behauptet der Privatkläger gerade nicht, den Beschuldigten nicht zu kennen. Vielmehr antwortet er auf die Frage, ob er den Täter zuvor schon einmal gesehen habe: "Es kann sein, ich bin aber nicht sicher. Sein Gesicht habe ich aber nicht gesehen, es war dunkel" (act. 4/1 F/A 35). Er äussert damit seine Unsicherheit darüber, ob er den Beschuldigten schon einmal gesehen hat. Dies schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht.
- 15 - 9.3.5. Zuletzt ist zu betonen, dass sich das Verletzungsbild des Privatklägers, wel- ches durch Fotos, Arztberichte und ein Gutachten belegt ist, ohne Weiteres mit seinen eigenen Schilderungen in Einklang bringen lässt. 9.3.6. Zusammengefasst besteht für das Gericht kein Grund, an der Wahrhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu zweifeln. Der von ihm geschilderte Tatablauf ist schlüssig und stimmt mit den objektiven Beweismitteln überein. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist somit zu bejahen. 9.4. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist festzu- halten, dass seine Aussagen vielfach nicht nachvollziehbar sind und sich seine Ausführungen bezüglich des Tathergangs gerade nicht mit seinen eigenen und den Verletzungen des Privatklägers in Einklang bringen lassen. Die Aussagen des Be- schuldigten zum Tathergang sind in den entscheidenden Passagen detailarm, an- sonsten jedoch voller Übertreibungen. Teilweise erscheinen sie geradezu lebens- fremd. 9.4.1. So sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei aus dem Auto gestiegen, worauf er selbst zum Privatkläger gesagt habe, er wolle mit ihm über seine Frau E._____ sprechen. Darauf habe ihn der Privatkläger sofort mit dem Messer ange- griffen (act. 3/1 F/A 12, 24 und 37; act. 3/1 F/A 52). Würde diesen Ausführungen gefolgt, hätte der Privatkläger beim Verlassen seines Autos bereits ein Messer be- reithalten müssen, um den Beschuldigten direkt angreifen zu können. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger sein Auto zu Hause auf dem Park- platz nach der Arbeit mit einem Messer in der Hand hätte verlassen sollen. Weder konnte oder musste er damit rechnen, dass der Beschuldigte dort auf ihn wartet, noch hätte der Privatkläger ein Motiv gehabt, eine ihm unbekannte Person unver- mittelt mit einem Messer zu attackieren. 9.4.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2024 schildert der Beschul- digte den Ablauf der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger wie folgt: "Als er die Türe aufgemacht hat, bin ich auf ihn zugegangen. Wir waren nicht weit voneinander entfernt. Und ich habe ihm 'Hoi' gesagt. Ich sagte ihm, dass ich mit ihm über meine Frau E._____ sprechen wollte. Er hat sofort reagiert mit Messer. Ich habe ihn zu
- 16 - spät gesehen. Es war Reflex. Ich habe die Hand einfach so offen gelassen. Die linke Hand. Ich habe die so hingestreckt. Dann hat er mich hier geschnitten (PN: zeigt auf Daumen links, welcher in Bandage ist). Ich habe nur einen brennenden Schmerz gespürt. Also Blut und so konnte ich nicht sehen, es ist so schnell gegan- gen. Ich merkte nur einen brennen [sic!] Schmerz. Alles ist so schnell gegangen. Ich habe mich sofort verteidigt. Habe seine Hand gepackt. Und mit der rechten Hand habe ich ihm einen Schlag ins Gesicht gegeben" (act. 3/1 F/A 12). Während der Beschuldigte das davor und danach Geschehene detailreich schildert (act. 3/1 F/A 12 f., 40 f.; act. 10/8, S. 4 ff.), kann er zum vorliegend entscheidenden Teil- sachverhalt auch auf Nachfrage keine weiteren Details nennen (vgl. dazu auch act. 3/1 F/A 24 ff., 30, 43 und 47; act. 8/1, S. 4 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2024 wiederholt der Beschuldigte den entscheidenden Ablauf mit den beinahe identischen Worten, Auslassungen oder Hinzufügungen bleiben fast ganz aus: "Ich bin auf ihn zugegangen, er stand weniger als 1 Meter mir gegenüber. Ich habe ihm gesagt 'Hoi, darf ich mit dir reden über meine Frau E._____?' […] Als ich den Namen meiner Frau ausgesprochen habe, hat er sofort ausgeholt, da habe ich aus Reflex meine linke Hand in seine Richtung gestreckt, um ihn abzuwehren. Dabei habe ich einen brennenden Schwerz verspürt. Ich konnte, nachdem er mit dem Messer auf mich losging, mit meiner linken Hand sei- nen rechten Arm packen und dann habe ich ihm mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen" (act. 3/2 F/A 40 und 52). Auch in der Anhörung vor dem Zwangsmass- nahmengericht am 12. April 2024 schildert der Beschuldigte den Ablauf beinahe schon stereotyp mit den Worten: "Als ich ihn am Anfang darauf angesprochen habe, dass ich mit ihm über meine Frau E._____ sprechen möchte, hat er plötzlich ausgeholt. Ich habe mit meiner Hand reagiert und verspürte Adrenalin im Körper. Danach habe ich einen brennenden Schmerz verspürt. Ich habe sofort seine rechte Hand mit meiner linken Hand gepackt. Mit meiner rechten Hand konnte ich ihm einen Schlag ins Gesicht geben" (act. 10/8, S. 4). Die fehlende Detailtreue in den entscheidenden Passagen und die beinahe stereotypen Aussagen sprechen gegen deren Glaubhaftigkeit. 9.4.3. Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem voller Übertreibungen. So be- tont er in seinen Schilderungen der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger seine
- 17 - Opferrolle: "Mir tut es extrem leid, dass er verletzt ist. Aber ich bin das Opfer. Er hat mich angegriffen, ich habe mich nur gewehrt. Was er da jetzt versucht. Ich kann das nicht verstehen. Ich bin verzweifelt" (act. 3/1 F/A 45). Ausserdem führt der Be- schuldigte wiederholt aus, er habe Todesangst gehabt und es sei ein Überlebens- kampf gewesen (act. 3/1 F/A 12, 24, 30 und 43 f.; act. 3/2 F/A 55 und 60; act. 10/8, S. 4). Diese Schilderungen stehen in einem krassen Gegensatz zu den erlittenen Verletzungen des Beschuldigten und des Privatklägers. 9.4.4. Weiter wirkt der Beschuldigte auffällig bemüht, sich als äusserst besonnenen und friedlichen Mensch darzustellen. So sagt er beispielsweise: "Warum sollte ich einen fremden Menschen einfach angreifen. Nein niemals. Niemals" (act. 3/1 F/A 39). Und wenige Fragen später in derselben Einvernahme: "Ich werde niemals einen Menschen verletzen. Niemals. Dafür haben wir Gesetze" (act. 3/1 F/A 44). Weiter sagt der Beschuldigte aus: "Ich hatte kein Motiv. Ich habe den Mann nicht gekannt. Ich habe ihn noch nie zuvor gesehen" (act. 10/8, S. 6). Diese Darstellung ist vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger eine Affäre mit der Ehefrau des Be- schuldigten hatte, nicht glaubhaft. Hinzuweisen ist hierbei insbesondere auf die Tat- sache, dass der Beschuldigte etliche Bemühungen anstellte, den Liebhaber seiner Ehefrau ausfindig zu machen und diesen bei der ersten sich bietenden Gelegenheit aufsuchte. Der Privatkläger demgegenüber hatte kein erkennbares Motiv, mitten in der Nacht eine fremde Person mit einem Messer zu attackieren. Selbst wenn er den Beschuldigten als den Ehemann von E._____ erkannt hätte, hätte für ihn kein Grund bestanden, diesen anzugreifen. Er wusste nicht einmal, dass die Affäre auf- geflogen war (act. 5/3 F/A 83 und 85). Der Beschuldigte hingegen hatte ein Motiv: Scham, Eifersucht und verletzten Stolz. 9.4.5. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecken auch die Behaup- tung des Beschuldigten, er habe das Messer am Tatort fallen gelassen, auf dem Weg zurück zu seinem Auto (act. 3/1 F/A 12; act. 3/2 F/A 58). Ein Messer wurde jedoch nicht aufgefunden (act. 3/1 F/A 46; act. 37, S. 3). Zudem wirft auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten Fragen auf. Er flüchtete direkt nach der Tat nach D._____ (DE) zu seinen Eltern. Gemäss seinen Aussagen war der Grund hierfür, dass er hier (in der Schweiz) niemanden habe (act. 3/1 F/A 12). Diese Ar-
- 18 - gumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wäre der Beschuldigte wie be- hauptet seinerseits angegriffen worden, ergäbe seine anschliessende Flucht kei- nen Sinn. Vielmehr wäre zu erwarten, dass nach einem derartigen Angriff die Poli- zei involviert und der Vorfall gemeldet würde. Weiter hat der Beschuldigte sein Mo- biltelefon auf Anraten seines Anwalts in Deutschland gelassen (act. 3/2 F/A 72 ff.). Dieses Nachtatverhalten spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. 9.4.6. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur einzelne Schutzbehauptungen aufstellt, sondern bezüglich des relevanten Teilsachverhalts (wer greift wen an) eine ganze Schutzgeschichte konstruiert. Dabei ist auch zu be- achten, dass der Beschuldigte erst sechs Tage nach der Tat erstmals aussagte und somit ausreichend Zeit hatte, seine Aussagen vorzubereiten und sich eine Ge- schichte zurechtzulegen. 9.4.7. Unter Würdigung des auffälligen Nachtat- und Aussageverhaltens des Be- schuldigten und insbesondere des von ihm geschilderten, nicht nachvollziehbaren Tathergangs sind die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich nicht glaubhaft. Die Behauptung, der Privatkläger habe den Beschuldigten angegriffen, ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Während sich die Aussagen des Privatklägers ohne Weiteres mit dem Verletzungsbild der Beteiligten in Einklang bringen lassen, trifft dies auf die Schilderungen des Beschuldigten nicht zu. Insbe- sondere bleibt schwer nachvollziehbar, wie die Verletzungen des Privatklägers ent- standen sein sollen, sollten diese lediglich Folge einer Verteidigungshandlung des Beschuldigten sein. Wie der Privatkläger sich selbst mit dem Messer mehrmals ge- schnitten haben soll, indem der Beschuldigte dessen Arm mit dem Messer gegen ihn drückte, lässt sich kaum schlüssig rekonstruieren. Die Aussagen des Beschul- digten sind somit nicht glaubhaft und es kann zur Sachverhaltserstellung nicht auf diese abgestellt werden.
10. Fazit 10.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang sind nicht glaubhaft, wes- halb nicht auf diese abgestellt werden kann. Die Aussagen des Privatklägers hin-
- 19 - gegen sind glaubhaft und decken sich mit den objektiven Beweismitteln. Es ist da- her vollumfänglich auf die Schilderungen des Privatklägers, gestützt durch die ob- jektiven Beweismittel, abzustellen. 10.2. Zusammenfassend geht das Gericht vom in der Anklageschrift umschriebe- nen Sachverhalt aus, nämlich: Der Beschuldigte begab sich am 4. April 2024 zur Wohnadresse des Privatklägers. Als dieser um ca. 22.30 Uhr ankam und aus sei- nem Auto ausstieg, griff der Beschuldigte ihn unvermittelt von hinten mit einem un- bekannten, scharfen Gegenstand (mutmasslich einem Messer) an und schnitt ihm damit von oben herab ins Gesicht. Der Privatkläger drehte sich um, woraufhin der Beschuldigte eine Schnittbewegung gegen dessen Oberkörper machte. Dem Pri- vatkläger gelang es, den Beschuldigten und das Messer zu packen, und es kam zu einem Gerangel zwischen den beiden. Der Beschuldigte erkundigte sich schliess- lich, ob der Privatkläger seine Frau E._____ kenne. Daraufhin antwortete der Pri- vatkläger, sie seien Arbeitskollegen. Der Beschuldigte entschuldigte sich darauf wiederholt und bot an, den Privatkläger ins Spital zu fahren. Der Privatkläger lehnte dies ab, liess sich aber vom Beschuldigten bis zur Haustür begleiten. Auf dem Weg zum Hauseingang hielten beide das Messer, wobei der Privatkläger die Klinge um- fasste. Als die Ehefrau des Privatklägers in der Haustür erschien, zog der Beschul- digte das Messer aus der Hand des Privatklägers. Er begab sich zu seinem Fahr- zeug und flüchtete nach D._____ (DE). Am 10. April 2024 stellte er sich der Kan- tonspolizei Zürich. Im Zuge der Auseinandersetzung fügte der Beschuldigte dem Privatkläger die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zu (vgl. act. 16, S. 2). 10.3. Der Anklagesachverhalt ist in objektiver Hinsicht somit erstellt. Zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen wird bezüglich Erstellung des subjektiven Sach- verhalts auf die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung verwiesen (s. E. IV.A.2).
- 20 - C. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 20. März 2025 (act. 16, S. 3) weiter vor, dieser habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2024 und der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 11. April 2024 zu Protokoll gegeben, der Privatkläger habe ihn unvermittelt mit einem Messer angegriffen und ihn an der linken Hand verletzt. Aufgrund dieser Belastungen sei eine Strafuntersuchung gegen den Privatkläger wegen Körperverletzung eröffnet worden. 1.2. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er selbst den Privatkläger mit einem Messer attackiert und verletzt hatte. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass durch seine unwahren Aussagen gegen den unschuldigen Privatkläger eine Strafunter- suchung eröffnet würde, was er so beabsichtigt habe.
2. Beweismittel und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. In den Einvernahmen vom 10. April 2024 bei der Polizei (act. 3/1 F/A 12, 24 und 37) und vom 11. April 2024 bei der Staatsanwaltschaft (act. 3/2 F/A 41 ff. und
52) sowie anlässlich der Anhörung vom 12. April 2024 vor dem Zwangsmassnah- mengericht (act. 10/8, S. 4 f.) sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger habe ihn am 4. April 2024 unvermittelt mit einem Messer angegriffen und verletzt. Sodann stellte der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme explizit Strafan- trag wegen einfacher Körperverletzung gegen den Privatkläger (act. 3/1 F/A 51). An der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (Prot. S. 9 ff.). 2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2024 auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei vom Privatkläger angegriffen worden (act. 40 Rz. 3 ff.). Der Sachverhalt ist somit unbestritten, mit Ausnahme der Frage, ob es sich beim Privatkläger um einen Nicht- schuldigen handelt.
- 21 -
3. Fazit 3.1. Durch die protokollierten Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Poli- zei, der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger bezichtigte, ihn angegriffen und verletzt zu ha- ben. Es ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte explizit Strafantrag wegen ein- facher Körperverletzung gegen den Privatkläger stellte. Aufgrund dieser Aussagen wurde effektiv eine Strafuntersuchung gegen den Privatkläger eröffnet (vgl. act. 4/2 und 4/4, Einvernahmen des Privatklägers als Beschuldigter; act. 11/1 und 11/7, Vorladungen des Privatklägers als Beschuldigter; act. 11/9). Der Sachverhalt ist diesbezüglich unbestritten. 3.2. Weiter ist erstellt, dass nicht der Privatkläger den Beschuldigten, sondern der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Messer angriff und diesen dabei ver- letzte (vgl. E. III.B.10.). Beim Privatkläger handelt es sich somit um einen Nicht- schuldigen. 3.3. Der Anklagesachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht erstellt. Zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen wird bezüglich des subjektiven Sachverhalts wie- derum auf die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung verwiesen (s. E. IV.B.2.). IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. a und b i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht, wer ei- nen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a) oder wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b).
- 22 - 1.2. Da es sich bei schwerer Körperverletzung um ein Verbrechen handelt, ist auch der Versuch strafbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Gesetz enthält keine ei- gentliche Definition des Versuchs. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 120 IV 199 E. 3.e). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustel- len (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 1.3. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem un- bekannten scharfen Gegenstand (mutmasslich einem Messer) Verletzungen im Gesicht, an der rechten Daumen-, Mittelfinger- und Ringfingerbeugeseite, an der linken Halsseite sowie an der linken Brustvorderseite zugefügt hat. An der linken Wange entstand gemäss Gutachten des IRM vom 8. Oktober 2024 als Folge scha- rfer Gewalteinwirkung eine bis in die Mundhöhle penetrierende Schnittverletzung (act. 8/8, S. 8). Weiter führt das Gutachten aus, der Privatkläger habe sich aus rechtsmedizinischer Sicht zwar nicht in Lebensgefahr befunden, Schnittverletzun- gen im Halsbereich könnten allerdings prinzipiell zu schwerwiegenden bzw. tödli- chen Verletzungen oder Komplikationen führen, wobei im vorliegenden Fall im Hin- blick auf die Verletzungslokalisationen am Hals insbesondere eine Durchtrennung der Blutgefässe (z.B. Halsschlagader) oder der Luftröhre zu nennen seien (act. 8/8, S. 8). Die Schnittverletzung an der linken Wange sei ausserdem nicht von entstel- lendem Charakter (act. 8/8, S. 9). 1.4. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist somit nicht er- füllt. Der Täter hat den Privatkläger jedoch verletzt und damit mit der Tatausführung eindeutig begonnen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte subjektiv den Tatbestand von Art. 122 lit. a und b StGB dennoch erfüllt hat und er deshalb anklagegemäss wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen ist.
- 23 -
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 122 StGB ausdrücklich Vorsatz. Der Tä- ter muss die strafbare Handlung demnach mit Wissen und Willen ausführen, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung erfasst somit auch den Even- tualvorsatz (BGE 133 IV 1 E. 4.1). Der Vorsatz muss sich dabei auf die Verwirkli- chung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale beziehen (BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3a; Urteil BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023, E. 1.2.2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten keine direkte Verletzungs- absicht und damit keinen direkten Vorsatz zur Last. Vielmehr wirft sie dem Beschul- digten vor, er habe bewusst in Kauf genommen, den Privatkläger durch das Schnei- den mit einem scharfen Gegenstand auf Kopfhöhe in einem dynamischen Handge- menge schwer zu verletzen (act. 16, S. 2). Die Staatsanwaltschaft geht somit von Eventualvorsatz aus. 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, je m. w. H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Ge- ständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des
- 24 - Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3.c, je m. w. H.). 2.4. Vorliegend ist zwar keine schwere Körperverletzung eingetreten, der Be- schuldigte hat durch seinen Angriff mit einem Messer gegen den Kopf des Privat- klägers und weiteren, in einem dynamischen Geschehen völlig unkontrollierbaren Stichbewegungen gegen den Hals- und den Brustbereich des Privatklägers jedoch ein sehr hohes Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung und für eine Entstellung des Gesichts des Privatklägers geschaffen. Der Beschuldigte trat dabei völlig un- erwartet und in der Dunkelheit von hinten an den Privatkläger heran. Wer derart handelt, nimmt die Zufügung einer schweren Körperverletzung klar in Kauf.
3. Rechtswidrigkeit/Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. B. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1). 1.2. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Darunter fällt jede bestimmte oder bestimmbare Person, die einer strafbaren Handlung be- zichtigt wird, die sie in Wirklichkeit nicht begangen hat (GRAF, in: Ders. (Hrsg.), STGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 303 N 3 und 6). Dies kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (BSK
- 25 - StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 10). Vorliegend wurde die Tat durch den Beschul- digten begangen, nicht durch den Privatkläger. Der Privatkläger ist somit ein Nicht- schuldiger im Sinne des Gesetzes. 1.3. Tathandlung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 ist das Beschuldigen, d.h. die Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Diese Be- schuldigung muss gegenüber einer Behörde erfolgen (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 3 ff.). Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht ausgesagt, der Privatkläger habe ihn mit einem Messer angegriffen und verletzt (s. E. III.B.6. und E. III.C.2.). Er hat den Privatkläger somit gegenüber mehreren Behörden zumindest einer einfa- chen Körperverletzung und damit eines Verbrechens beschuldigt. 1.4. Das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten ist als falsche Beschuldigung zu werten, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist.
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung gar ein Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist und somit mit direktem Vorsatz handeln (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil BGer 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023, E. 4.1; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 27). Vorliegend hat der Beschuldigte selbst den Privatkläger mit einem Messer angegriffen. Er weiss somit, dass die Beschuldigung des Privatklägers sowohl bezüglich der Per- son wie auch der angeblichen Tathandlung nicht wahr ist. Er hat diesbezüglich mit direktem Vorsatz gehandelt. 2.2. Zusätzlich muss der Beschuldigte in der Absicht handeln, eine Strafverfol- gung herbeizuführen. Diesbezüglich genügt nach herrschender Lehre und Recht- sprechung Eventualabsicht (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 28; PK StGB- PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 9). Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall explizit Strafanzeige gegen den Privatkläger gestellt. So antwortete er in der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2024 auf die Frage, ob er Strafantrag gegen den Pri-
- 26 - vatkläger stellen möchte mit: "Auf jeden Fall" (act. 3/1 F/A 51). Der Beschuldigte handelte somit in der direkten Absicht, eine Strafverfolgung des Privatklägers her- beizuführen. 2.3. Die Tatbestandselemente sind somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld 3.1. Die Verteidigung macht anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Okto- ber 2025 geltend, der Beschuldigte mache nur von seinen prozessualen Verteidi- gungsrechten Gebrauch, wenn er behaupte, nicht er habe den Privatkläger ange- griffen, sondern er sei vom Privatkläger angegriffen worden. Dies sei nicht strafbar (act. 40 Rz. 53). 3.2. Aus dem Umstand, dass der Täter selbst eines strafbaren Verhaltens ver- dächtigt wird, lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Recht- fertigungsgrund dafür ableiten, zu seiner Entlastung einen Anderen der Tat zu be- zichtigen. Insofern kann sich der Beschuldigte nicht auf straflose Selbstbegünsti- gung berufen. Straflos ist lediglich das Leugnen der eigenen Täterschaft bzw. das blosse Bestreiten belastender Aussagen, auch wenn dadurch der Verdacht not- wendigerweise auf eine andere Person gelenkt wird (BGE 132 IV 20 E. 4.4; GRAF, in: Ders. [Hrsg.], STGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 303 N 6). Wer als Angeschuldigter zu seiner Entlastung einen Andern falsch anschuldigt, ist auch nicht durch Notstand entschuldigt. Straflos ist lediglich das blosse Bestreiten (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 10, m. w. H.). Vorliegend hat der Beschul- digte nicht bloss die eigene Täterschaft geleugnet oder bestritten, sondern von Be- ginn weg sich selbst als Opfer des Messerangriffs und den Privatkläger explizit als Täter dargestellt. Er hat somit die Opfer/Täter-Rolle geradezu umgedreht und ist dabei weit über das ledigliche Bestreiten hinausgegangen. 3.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen daher keine vor.
4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 27 - C. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Vorgehen bei Deliktsmehrheit 1.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der (verschuldensmässig) schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht wer- den, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bildet (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
– bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Me- thode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2, je m. w. H.). Sind für bestimmte Normverstösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstrafen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB separat eine Gesamts- trafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 1.1.3. Wie nachstehend zu zeigen sein wird (s. E. V.2.1.1.a und E. V.2.2.5.), sind für die vorliegend zu beurteilenden Delikte keine gleichartigen Strafen auszufällen. Es ist somit keine Gesamtstrafe zu bilden, sondern die Strafen sind zu kumulieren. 1.2. Strafzumessungsregeln für das einzelne Delikt
- 28 - 1.2.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 19). Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder nach unten führen können. Der ordentliche Strafrah- men ist indes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2.2. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2.3. Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä- ters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. auch PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 18 ff.; OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 22 ff.). Zu berück- sichtigen ist ferner das Ausmass des Vorsatzes; handelt der Täter bloss mit Even-
- 29 - tualvorsatz wiegt sein subjektives Verschulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 1.2.4. Die so ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich auf- grund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Diese sogenannte Täterkomponente umfasst die per- sönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Strafen oder Wohlver- halten), eine besondere Strafempfindlichkeit, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (insbesondere gezeigte Reue und Einsicht) oder ein abgelegtes Ge- ständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. a und b i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 2.1.1. Abstrakter Strafrahmen
a) Die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Eine Geldstrafe kommt somit nicht in Frage.
b) Vorliegend scheidet ein Verlassen des Strafrahmens nach oben aufgrund des Strafschärfungsgrundes der Deliktmehrheit aus, da keine gleichartigen Strafen ausgefällt werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 1; s. E. V.2.2.5.). Demgegenüber wäre auf- grund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten denkbar. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafschärfungs- oder Strafmil- derungsgrundes jedoch lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, d. h. der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Unter- schreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die ein be- reits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren, so dass eine innerhalb des
- 30 - ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m. w. H.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 292 und N 420 ff.).
c) Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor, wie nachstehend zu zeigen ist. Insbesondere begründet die bloss versuchte Tatbegehung alleine keine Unterschreitung des Strafrahmens, sondern ist strafmindernd innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens zu berücksichtigen (s. E. V.2.1.2.d). Entsprechend ist für die versuchte schwere Körperverletzung eine Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.1.2. Tatkomponente
a) Ist die Strafe wie vorliegend für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest- zulegen, d. h. die objektive und subjektive Tatschwere für das hypothetisch vollen- dete Delikt zu beurteilen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (Urteil BGer 6B_1066/2023 vom 16. Novem- ber 2023, E. 4.3.2 m. w. H.).
b) Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Messer gegen das Gesicht des Privatklägers eingesetzt und da- durch massive Verletzungen im Gesicht des Privatklägers verursacht hat. Der Täter beliess es ausserdem nicht bei diesem einen Schnitt oder Stich ins Gesicht, son- dern führte weitere Schnittbewegungen gegen den Oberkörper des Privatklägers aus, welche zu oberflächlichen Verletzungen geführt haben. Zuletzt zog der Täter das Messer aus der Hand des Privatklägers und verursachte dadurch bleibende Schäden. Vor allem der erste Stich respektive die erste Schnittbewegung von hin- ten oben gegen das Gesicht des Privatklägers war äusserst gefährlich. Der Täter hat unkontrollierte und nicht kontrollierbare Gewalt angewendet, seine Messersti- che waren nicht gezielt. Hinzu kommt, dass der erste Angriff für den Privatkläger völlig überraschend war. Er wurde ohne jede Vorwarnung und damit unvorbereitet und komplett wehrlos angegangen, dies in seinem vertrauten Umfeld, am Abend
- 31 - nach der Arbeit, zu Hause auf dem Parkplatz. Ausserdem ging dem Angriff eine eigentliche Planung voraus: Der Täter begab sich zum Arbeitsort seiner Ehefrau, recherchierte aufgrund der dort parkierten Autonummern den Wohnort des Privat- klägers, fand heraus, wann dieser arbeitet respektive wann dieser seine Arbeit an jenem Abend beendet, fuhr mit einem Messer bewaffnet zum Wohnort des Privat- klägers, wartete dort auf ihn und stach schliesslich zu. Es handelt sich somit kei- neswegs um eine spontane Tat. Die objektive Tatschwere der – hypothetisch vollendeten – schweren Kör- perverletzung ist als gerade noch leicht, jedoch an der Grenze zu mittelschwer ein- zustufen. Alleine aufgrund der objektiven Tatkomponente erscheint somit eine Frei- heitsstrafe von 42 Monaten verschuldensangemessen.
c) In subjektiver Hinsicht ist dem Täter zugutezuhalten, dass gerade noch von Eventualvorsatz ausgegangen werden kann. Der Täter wusste um die Gefahr von Messerstichen gegen den Kopf oder den Oberkörper und handelte dennoch. Er nahm das Risiko einer schweren Körperverletzung somit in Kauf. Diesbezüglich ist das Handeln des Beschuldigten gar an der Grenze zum direkten Vorsatz anzusie- deln. Verschuldenserhöhend wirkt demgegenüber das Motiv des Täters: Er griff den Privatkläger wegen dessen Affäre mit seiner eigenen Ehefrau an und handelte somit aus Scham, Eifersucht und verletztem Stolz – letztlich also aus Rache und um seine Ehre wiederherzustellen. Dabei handelt es sich um ein besonders ver- werfliches Motiv. Kommt hinzu, dass die Reaktion auf die Affäre seiner Ehefrau nicht unmittelbar, sondern geplant und somit keineswegs im Affekt erfolgte. Bezüglich der subjektiven Tatschwere relativiert der Eventualvorsatz das ob- jektive Verschulden zwar, das Tatmotiv hebt diese Relativierung allerding wieder auf. Das objektive Verschulden wird somit in subjektiver Hinsicht nicht relativiert, und das Verschulden wiegt insgesamt weiterhin gerade noch leicht bis mittel- schwer. Für die hypothetisch vollendete schwere Körperverletzung erschiene eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten weiterhin angemessen.
d) Schliesslich ist die für das vollendete Delikt verschuldensangemessene Strafe aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es bei einem Versuch geblieben
- 32 - ist (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 119 ff.). Hierbei ist zu beachten, dass ein vollendeter Versuch vorliegt und der Beschuldigte mit seinem ersten Stich oder Schnitt gegen das Gesicht des Privatklägers grundsätzlich alles unternommen hat, was für den Eintritt des Erfolgs hätte ausreichen können. Dass der Stich oder Schnitt ins Gesicht nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation oder zumindest zu entstellenden Narben geführt hat, ist nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben (s. E. IV.A.1.3.). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die tatsächlichen Folgen für das Opfer gravierend und nicht weit von einer schweren Körperverletzung waren. Der Erfolgseintritt lag somit rela- tiv nahe. Ebenfalls berücksichtig werden muss die Verletzung des Privatklägers an der Hand, welche nach wie vor einschränkend wirkt (s. E. III.B.5.1.4.). Dem gegenüber ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er das Messer "nur" einmal gegen das Gesicht des Privatklägers eingesetzt hat. In der Anklage ist lediglich eine weitere Schnittbewegung gegen den Oberkörper umschrieben, wel- che nur zu oberflächlichen Verletzungen führte (vgl. auch E. III.B.5.1.1.). Festzu- halten ist somit, dass der Beschuldigte nicht alles erdenklich Mögliche unternom- men hat, um den Privatkläger tatsächlich schwer zu verletzen. Nach dem ersten Stich oder Schnitt und dem Umdrehen des Privatklägers hätte er die Gelegenheit dazu gehabt, noch bevor sich der Privatkläger hätte zur Wehr setzen können. Es ist damit nicht ausschliesslich auf einen glücklichen Zufall, sondern doch auch auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, dass der Privatkläger nicht tat- sächlich schwer verletzt wurde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass vorliegend nicht mehrere verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die ein bereits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren und somit eine Erweiterung des abstrakten Strafrahmens nach unten rechtfertigen würden. Die versuchte Tatbegehung ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmin- dernd zu berücksichtigen. Die Strafe ist daher um 6 Monate zu reduzieren und auf 36 Monate festzusetzen.
- 33 - 2.1.3. Täterkomponente
a) Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Per- son (act. 3/3 F/A 31 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen (Prot. S. 21). Zusammengefasst ist der Beschuldigte gelernter Maurer, Tischler und Vorarbeiter und arbeitet als Vorarbeiter auf dem Bau. Er ist verheiratet und hat eine volljährige Tochter (act. 3/3 F/A 32 ff.). Ausserdem ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (act. 31). Die persönlichen Ver- hältnisse und das Vorleben des Beschuldigten sind hinsichtlich der Strafzumes- sung neutral zu bewerten.
b) Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist bezüglich Strafzumessung neutral zu werten. Insbesondere hat der Beschuldigte kein Geständnis abgelegt. Dem Beschuldigten ist zwar anzurechnen, dass er dem Privatkläger seine Hilfe an- geboten hat und ihn ins Spital fahren wollte (act. 3/1 F/A 12 und 35; act. 3/2 F/A 53 und 60; act. 4/1 F/A 15 f. und 20; act. 4/2 F/A 14, 19 ff. und 40). Der Beschuldigte hat somit eine gewisse Reue gezeigt. Danach setzte sich der Beschuldigte aller- dings ins Ausland ab und konnte erst sechs Tage später erstmals befragt werden (act. 3/1 F/A 12 f.).
c) Es sind weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ersichtlich. Die Täterkomponente wirkt sich somit neutral aus und die Strafe ist bei 36 Monaten Freiheitsstrafe zu belassen. 2.1.4. Fazit versuchte schwere Körperverletzung Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschul- digte für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.
- 34 - 2.2. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2.2.1. Abstrakter Strafrahmen Der Strafrahmen für eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. 2.2.2. Tatkomponente
a) Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zu- verlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlich- keitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privat- sphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1 m. w. H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 6). In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mehrmals aus- gesagt hat, der Privatkläger habe ihn mit einem Messer angegriffen und verletzt (s. E. III.C.2.). Aufgrund dieser Aussagen wurde gegen den Privatkläger auch tatsäch- lich eine Strafuntersuchung eröffnet (s. E. III.C.3.). Die falsche Anschuldigung be- zieht sich ausserdem auf ein schweres Delikt: eine Körperverletzung oder gar eine versuchte schwere Körperverletzung. Demgegenüber ist festzuhalten, dass zwar ein unnötiges Strafverfahren gegen den Privatkläger eingeleitet wurde und dies un- nötigen Aufwand für die Behörden verursacht hat, der Privatkläger aber ohnehin als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren hätte befragt und der Vorfall hätte abgeklärt werden müssen. Auch für den Privatkläger selbst hatte die falsche An- schuldigung keinen oder kaum zusätzlichen Aufwand zur Folge. Er hätte sich den Fragen der Untersuchungsbehörden ohnehin stellen und sich erklären müssen, mit dem einzigen Unterschied, dass er aufgrund der falschen Anschuldigung als Be- schuldigter anstatt als Auskunftsperson befragt wurde. Es sind demnach weit schwerwiegendere Beeinträchtigungen des geschützten Rechtsgutes vorstellbar, und das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt eher leicht. Alleine aufgrund der
- 35 - objektiven Tatkomponente erscheint eine Strafe von 120 Tagen als verschulden- sangemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten direkter Vorsatz betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Privatkläger und das Handeln wider besseres Wissen bezüglich der Beschuldigung vorzuwerfen. Als Motiv ist die ei- gene Strafverteidigung ersichtlich. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in seiner strafprozessualen Rolle die Aussage und Mitwirkung ganz hätte verweigern dürfen. Er hätte allerdings nicht andere Personen eines strafbaren Verhaltens beschuldigen dürfen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relati- vieren, und das Verschulden wiegt insgesamt weiterhin eher leicht. Damit erscheint auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente eine Strafe von 120 Tagen angemessen. 2.2.3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung verwiesen werden (s. E. V.2.1.3.). Die Täterkompo- nente ist wiederum neutral zu werten und hat weder eine Straferhöhung noch eine Strafminderung zur Folge. 2.2.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist für die falsche Anschuldigung mit 120 Tagen zu bestrafen. 2.2.5. Strafart Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beur- teilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteile BGer 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025,
- 36 - E. 3.3.1; 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.4 ff.; 6B_918/2020 vom
19. Januar 2021, E. 6.4.2). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe verschuldensangemes- sen und es ist ihr unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Vorrang zu geben. Der Beschuldigte ist dementsprechend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 2.2.6. Höhe des Tagessatzes Gemäss eigenen Angaben beträgt der Nettoverdienst des Beschuldigten monatlich rund Fr. 6'000.–, seine Ehefrau verdient monatlich rund Fr. 4'700.– (act. 3/3 F/A 33 ff.). Unter Berücksichtigung der Wohnkosten erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 125.– als angemessen (vgl. act. 44). 2.2.7. Fazit falsche Anschuldigung In Beachtung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte für die falsche Anschuldigung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 125.– zu bestrafen.
3. Anrechnung der Untersuchungshaft 3.1. Das Gericht rechnet die vom Täter während des Verfahrens ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 51 StGB). 3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 10. April 2024, 8.10 Uhr, bis am
23. April 2024, 18.20 Uhr, in Haft (act. 10/3; act. 10/11). Dies entspricht 14 Tagen. 3.3. Die erstandene Haft von insgesamt 14 Tagen ist an die Strafe anzurechnen. Dabei ist die Untersuchungshaft als freiheitsentziehende Massnahme während des Strafverfahrens immer zuerst an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, dies unabhän- gig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). 3.4. Die erstandene Haft von 14 Tagen ist an die Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten anzurechnen.
- 37 -
4. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 14 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 125.– zu bestrafen. VI. Vollzug der Strafe
1. Freiheitsstrafe 1.1. Angesichts des Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe kommt eine be- dingte Freiheitstrafe nicht in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann jedoch den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen ist, sind in objek- tiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs grundsätzlich erfüllt. 1.2. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs – analog der Gewährung des bedingten Vollzugs (BGE 150 IV 277 E. 2.3.7; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 N 11) – eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit ein- zubeziehen sind nebst den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rück- fallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Fakto- ren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46).
- 38 - 1.3. Bei Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe darf der unbedingt vollzieh- bare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Abs. 3 Satz 1). Das Gericht hat im Zeitpunkt des Urteils den aufge- schobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Als Bemessungsregel ist das Verschul- den zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltat- schuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschul- densgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 1.4. Vorliegend weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (act. 31) und gilt so- mit als Ersttäter. Er ist verheiratet und lebt in geordneten Verhältnissen (act. 3/2 F/A 15 ff.; act. 3/3 F/A 32 ff.; act. 5/3 F/A 104 f.). Es gibt somit keinen Anlass, von der Vermutung der günstigen Prognose abzuweichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Schwere der zugefügten Verletzungen (sowohl im Ge- sicht wie auch an der Hand des Privatklägers) und des Motivs des Täters erscheint es verschuldensangemessen (s. zum Verschulden E. V.2.1.2. ff.), die auszufäl- lende Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. 1.5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte Ersttäter ist, ist die Probezeit vorliegend auf zwei Jahre anzusetzen.
2. Geldstrafe 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um
- 39 - den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Strafaufschub die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Legalprognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 2.2. Auch mit Blick auf den Vollzug der Geldstrafe kann dem Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich eine gute Prognose gestellt werden (s. E. VI.1.4.). Diese Erwartung wird dadurch untermauert, dass die Freiheitsstrafe teilweise zu vollziehen ist, ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus dem vorliegenden Verfahren, der erstandenen Untersuchungshaft und der zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe seine Lehren ziehen und sich künftig wohlverhalten wird. Entsprechend ist ihm bezüglich Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung derselben Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweis- mittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Be- schlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.1. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersu- chungsbehörde folgende Gegenstände des Privatklägers sichergestellt und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87684433 gelagert (act. 32): 1 Jacke, Marke: Jack & Jones, Grösse M, schwarz (A018'556'746); 1 T-Shirt mit Print, Marke: Jack & Jones, Grösse M, grau (A018'556'757); 1 Jeans, Marke: Blue Ridge, Grösse 31/32, blau, mit braunem Gurt (A018'556'768); 1 Paar Sneakers, Marke: Puma, Grösse 42, schwarz/weiss (A018'556'826).
- 40 - 2.2. Weiter wurden unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87684433 Fotografien, Spuren und Spurenträger sichergestellt. 2.3. Keine der Parteien stellt bezüglich der sichergestellten Gegenstände An- träge.
3. Gegen den Privatkläger wird im Zusammenhang mit dem vorliegend zu be- urteilenden Vorfall ebenfalls ein Strafverfahren geführt. Da seine sichergestellten Gegenstände als Beweismittel dienen könnten, wird die Regelung der Herausgabe der Gegenstände des Privatklägers der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren ge- gen den Privatkläger überlassen.
4. Die übrigen unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87684433 sichergestellten Ge- genstände, Spuren und Spurenträger sind aufgrund mangelnder Beschlagnahme- gründe sowie mangels Ansprucherhebung durch den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft der jeweiligen Lagebehörde zur Vernichtung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines zur Beurteilung von Zivilansprüchen 1.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ad- häsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie hat sich dazu als Privatklägerin zu konstituieren und dabei Zivilklage zu erheben (Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die gel- tend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Konstituierungserklärung nach Art. 119 StPO, spätestens aber innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu beziffern und, unter Angabe der angeru- fenen Beweismittel, kurz zu begründen (Art. 123 StPO). Die zivilrechtlich geltend gemachten Ansprüche müssen mit der Straftat konnex sein. Die Konnexität ist eine adhäsionsspezifische Prozessvoraussetzung (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 12 f.), fehlt es daran, ist auf die Zivilklage nicht einzutreten. 1.2. Tritt das Gericht auf die Zivilklage ein, entscheidet es über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und
- 41 - der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Das Strafgericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird hingegen unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatkläger- schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismäs- sig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Es obliegt der Privatklägerschaft, die Voraussetzungen des geltend gemach- ten Schadenersatz- respektive Genugtuungsanspruchs rechtsgenügend zu be- haupten und zu beweisen (Art. 8 ZGB).
2. Konstituierung als Privatklägerschaft Wie bereits festgestellt, konstituierte sich der Privatkläger am 7. März 2025 als Zivil- und Strafkläger (s. E. II.1.). Mit Eingabe vom 21. März 2025 [recte: 21. Mai 2025] bezifferte und begründete Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ die zivilrechtlichen Forde- rungen des Privatklägers (act. 24–25/1–8).
3. Schadenersatz 3.1. Der Privatkläger beantragt die Zusprechung von Fr. 24'529.10 Schadener- satz zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. April 2024 (act. 24 und 38). Die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten beantragt den Freispruch des Beschuldigten, auf die Zivilklage des Privatklägers sei entsprechend nicht einzutreten beziehungsweise sie sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 40 S. 2; act. 40 Rz. 55). 3.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Als Grundnorm der ausservertraglichen Haftung findet Art. 41 OR auf alle Sachverhalte Anwendung, soweit sie nicht im konkreten Fall durch eine speziellere Norm ver- drängt wird (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 1a). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädi- gung und ein Verschulden des Schädigers voraus (BSK OR I-KESSLER, Art. 41
- 42 - N 2c). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Privatkläger nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil BGer 6B_124/2018 vom 23. November 2018, E. 3.1
m. w. H.). 3.2.1. Aufgrund der durch den Beschuldigten verursachten Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers sind Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Ver- schulden ohne Weiteres gegeben. 3.2.2. Der Privatkläger hat somit den Beweis eines Schadens zu erbringen. Insbe- sondere ist der Schaden zu substanziieren und, soweit möglich und zumutbar, zu belegen. Dabei sind die Anforderungen an die Substanziierung umso höher je kom- plexer der Sachverhalt ist (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 8). Die Körperverletzung an sich ist noch kein Schaden im Rechtssinn, sondern es sind allein die wirtschaft- lichen Nachteile zu ersetzen, welche die Verletzung für den Geschädigten zur Folge hat (BGE 127 III 403 E. 4.a; BGE 95 II 255 E. 7a). 3.2.3. Die Darlegung der Haftungsgrundlagen hat in der Klagebegründung zu er- folgen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 8), d. h. auch die einzelnen Beweismittel müs- sen bezeichnet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO analog). Die Beweismittel sind sodann den behaupteten Tatsachen zuzuordnen, im Einzelnen genau und vollstän- dig zu bezeichnen. Es gilt das Prinzip der Beweisverbindung. Die Beweise sind unmittelbar im Anschluss an die entsprechende Tatsachenbehauptung anzubieten. Es ist unzureichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und ledig- lich auf einen Stoss Akten oder eine Anzahl Zeugen zu verweisen. So ist etwa bei einem mehrseitigen Dokument die relevante Stelle zu bezeichnen. Die Zuordnung der Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen ist Aufgabe der Parteien (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 31; BK ZPO-KILLIAS, Art. 221 N 29 m. w. H.). 3.2.4. Der Privatkläger macht einerseits einen Erwerbschaden in Form von Lohnausfall/Lohndifferenz geltend, andererseits einen Versorger- respektive Haus- haltsschaden (act. 24, S. 3 ff.; act. 38, S. 3). In Bezug auf den Versorger- respek- tive Haushaltsschaden unterlässt es der Privatkläger, darzulegen, inwiefern seine Verletzungen Auswirkungen auf die Fähigkeit hatten, die Haushaltsarbeiten auszu-
- 43 - führen. Ein Hinweis auf die "attestierte und ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit und die damit einhergehenden Einschränkungen" (vgl. act. 24, S. 5) genügt nicht. Be- züglich des Erwerbsschadens bietet der Privatkläger als Beweisofferte "USB-Stick mit vollständigen SUVA Akten (405 Seiten zum Vorfall vom 4. April 2024)" an (vgl. act. 24, S. 3 f.). Eine Begründung, worin der Erwerbsschaden besteht, fehlt gänz- lich. Auch damit erfüllt der Privatkläger die Substanziierungsanforderungen nicht. 3.2.5. Dass der Privatkläger aufgrund der Verletzungen, die ihm durch den Be- schuldigten zugefügt worden waren, arbeitsunfähig war (act. 25/6–7) und ihm ein finanzieller Schaden entstanden ist, erachtet das Gericht als erwiesen. Der Privat- kläger unterlässt es jedoch, diesen Schaden – insbesondere dessen Höhe – rechts- genügend zu beweisen. Da die Ermittlung der Schadenshöhe mit unverhältnismäs- sigem Aufwand verbunden wäre, ist der Privatkläger diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.3. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen.
4. Genugtuung 4.1. Der Privatkläger beantragt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. April 2024 (act. 24 und 38). Zur Begründung lässt er ausführen, er habe durch den Messerangriff einerseits physi- sche Beeinträchtigungen in Form einer schweren Nervenverletzung am rechten Daumen und einer sichtbaren Narbe im Gesicht erlitten. Die Nervenverletzung am rechten Daumen habe zu einer anhaltenden Sensibilitätsstörung und neuropathi- schen Schmerzen geführt, welche seinen Alltag erheblich erschweren würden und aufgrund welcher er seine berufliche Tätigkeit als Mechaniker habe aufgeben und eine neue Stelle mit geringerem Lohn habe antreten müssen. Aufgrund der Verlet- zungen habe er sich mehreren Operationen unterziehen müssen. Andererseits lei- de er auch unter den psychischen Auswirkungen des Angriffs, nämlich Angstzu- ständen, Schlafstörungen und sozialer Isolation. Diese Faktoren würden seine be-
- 44 - rufliche und private Integration erschweren, wodurch seine psychosoziale Stabilität nachhaltig gestört sei (act. 24, S. 4 ff.). Der Privatkläger werde sein ganzes Leben lang unter den Folgen der Tat leiden müssen (Prot. S. 26). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt wie erwähnt den Freispruch des Beschuldigten, womit auf die Zivilklage des Privatklägers nicht ein- zutreten beziehungsweise sie auf den Zivilweg zu verweisen sei (s. E. VIII.3.1.). 4.2. Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht un- ter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Zudem hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Persönlich- keit widerrechtlich verletzt wird, sofern dies durch die Schwere der Verletzung ge- rechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht wor- den ist (Art. 49 Abs. 1 OR). 4.2.1. Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Urteile BGer 4C.49/2000 vom 25. September 2000, E. 3.c; 4A_463/2008 vom 20. April 2010, E. 5.1; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 13). Für die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund von Persönlichkeitsverletzungen muss der Eingriff aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteil BGer 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 6.1). Es reicht nicht aus, wenn jemand scho- ckiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (Urteil BGer 6B_390/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3; BSK OR I-KESSLER, Art. 49 N 11). 4.2.2. Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, von der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am
- 45 - Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Ge- richts (BGE 151 III 245 E. 5.1; BGE 125 III 412 E. 2.a). Bei der Festlegung der Hö- he der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft jedoch keine Rolle (BGE 123 III 10 E. 4.c.bb; BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 22). 4.2.3. Der Privatkläger war aufgrund der Verletzungen, die ihm durch den Beschul- digten zugefügt worden waren, mehrere Monate arbeitsunfähig, und er musste sich mehreren Operationen unterziehen (act. 25/1). Dass die geltend gemachten chro- nischen Schmerzen den Alltag erheblich erschwerten und die Arbeitsfähigkeit durch die Verletzung eingeschränkt war (und allenfalls bleibt), erscheint ebenso nachvollziehbar wie die emotionale und soziale Belastung durch die sichtbare Na- rbenbildung im Gesicht. Der Angriff dürfte für den Privatkläger traumatisch gewe- sen sein, insbesondere die Tatsache, dass dabei viel Blut floss und er eine Verlet- zung im Gesicht erlitt, deren Folgen lange Zeit nicht abzuschätzen waren. Daraus resultierende Angstzustände sind für das Gericht nachvollziehbar. Demgegenüber muss festgehalten werden, dass der Verlust der Arbeitsstelle nicht aufgrund der Verletzung erfolgte, sondern wegen der Weigerung des Privatklägers, an den Ar- beitsort zurückzukehren (act. 25/1/120). Ausserdem dürfte die Beeinträchtigung der sozialen Kontakte sowie des allgemeinen Wohlbefindens unterdessen abklin- gen respektive abgeklungen sein, insbesondere da die Narbe im Gesicht kaum mehr sichtbar ist (vgl. act. 25/1/159). Das Ausmass der psychischen Auswirkungen des Angriffs und der Verletzungen erscheinen dazu etwas überzogen dargestellt. So macht der Privatkläger beispielsweise nicht geltend, seine psychische Verfas- sung habe eine Therapie notwendig gemacht. 4.2.4. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten (s. zum Verschulden E. V.2.1.2.) angemessen. 4.3. Nach konstanter Rechtsprechung ist zusätzlich ein ab dem Schadensereig- nis laufender Genugtuungszins zu 5 % als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zu leisten (BGE 132 II 117 E. 3.3.2; BGE 129 IV 149 E. 4.1; BSK OR I-KESSLER, Art. 47
- 46 - N 24). Vorliegend sind somit 5 % Zins ab 4. April 2024 auf der Genugtuungssumme geschuldet. 4.4. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. April 2024 zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren samt Auslagen, den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie na- mentlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 135 StPO). 1.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Vor- verfahrens betragen Fr. 8'496.45 (act. 17). 1.3. Für die amtliche Verteidigung macht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in seiner Honorarnote (act. 42) eine Entschädigung von Fr. 13'174.70 (inkl. MWST und Bar- auslagen) geltend. Darin sind geschätzte neun Stunden Zeitaufwand für die Haupt- verhandlung (inkl. Weg) enthalten, welche schliesslich nur sechs Stunden (inkl. Weg) dauerte (Prot. S. 8, 30 und 33). Die geltend gemachte Entschädigung ist so- mit für den Minderaufwand von drei Stunden um Fr. 713.45 (inkl. MWST) zu kürzen. Der restliche Zeitaufwand von 51.92 Stunden sowie die Auslagen im Umfang von Fr. 105.10 sind ausgewiesen und erscheinen mit Blick auf §§ 2, 16 und 17 Anw- GebV angemessen. Demgemäss ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Auf- wendungen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 12'461.25 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen.
- 47 -
2. Kostenauflage 2.1. Die beschuldigte Person hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver- teidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte wurde vorliegend in allen Anklagepunkten schuldig ge- sprochen, weshalb er die Kosten zu tragen hat. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforde- rung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
3. Entschädigungen 3.1. Entschädigungsforderungen des Beschuldigten 3.1.1. Der Beschuldigte macht einerseits eine Genugtuung von Fr. 2'600.– für zu Unrecht erlittene Haft geltend (act. 40 Rz. 57). Andererseits macht er den Ersatz der Kosten für die zunächst erbetene Verteidigung von Fr. 25'190.55 (inkl. MWST) (act. 40 Rz. 58; act. 41) sowie eine Entschädigung von Fr. 2'392.– für wegen grob- fahrlässigen Verhaltens gekürzter SUVA-Taggelder (act. 40 Rz. 59 f.) geltend. 3.1.2. Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, steht ihm kein Entschädi- gungsanspruch zu. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung von Genugtuung und Entschädigungen ist daher abzuweisen. 3.2. Entschädigungsforderung des Privatklägers 3.2.1. Der Privatkläger macht eine Parteientschädigung von Fr. 6'377.70 (inkl. Fr. 130.30 Barauslagen und Fr. 472.40 MWST) geltend (act. 38; act. 39). 3.2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie ob- siegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschä- digung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Dies gilt nach wohl herrschender Ansicht auch im Falle, dass eine Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissen wird (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433
- 48 - N 10 ff.). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteil BGer 6B_423/2016 vom
26. Januar 2017, E. 2.3 m. w. H.). Zu vergüten sind dabei die effektiven Anwalts- kosten, d. h. der Stundenaufwand, und nicht wie im Zivilverfahren eine Entschädi- gung basierend auf dem Streitwert (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 18). 3.2.3. Der Privatkläger obsiegt im vorliegenden Fall. Seine Entschädigungsforde- rung ist ausgewiesen und erweist sich als notwendig und angemessen. Der Be- schuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'377.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu be- zahlen.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 14 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 125.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 14 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Anträge des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erstandene Haft sowie auf Zusprechung einer Entschädigung für gekürzte Taggelder der SUVA werden abgewiesen.
6. Die Regelung der Herausgabe der folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87684433 lagernden Ge- genstände des Privatklägers wird der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Privatkläger überlassen: 1 Jacke, Marke: Jack & Jones, Grösse M, schwarz (A018'556'746); 1 T-Shirt mit Print, Marke: Jack & Jones, Grösse M, grau (A018'556'757); 1 Jeans, Marke: Blue Ridge, Grösse 31/32, blau, mit braunem Gurt (A018'556'768); 1 Paar Sneakers, Marke: Puma, Grösse 42, schwarz/weiss (A018'556'826).
- 50 -
7. Die übrigen unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87684433 sichergestellten Foto- grafien, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der jeweiligen La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'396.45 Auslagen (Polizei, FOR, IRM, Externe) Entschädigung der amtlichen Verteidigung Fr. 12'461.25 (inkl. Barauslagen und MWST) Fr. 24'557.70 Total
11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12. Der Antrag des Beschuldigten auf Ersatz der Kosten für die erbetene Vertei- digung wird abgewiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'377.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreter.
- 51 -
14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschrei- ben, gegen Empfangsschein); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, im Doppel, mit Vermerk der Rechtskraft (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" (per E- Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Polis-Ge- schäfts-Nr. 87684433).
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 52 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 1. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw N. Marti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (102 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
20. März 2025 (act. 16) ging am 26. März 2025 samt Akten beim hiesigen Bezirks- gericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvorausset- zungen gemäss Art. 329 StPO durch die Verfahrensleitung am 26. März 2025 (Prot. S. 2) wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung desselben Tages (act. 18) Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen. Zugleich wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ihre Forderungen zu beziffern, zu begründen und zu belegen. Innert erstreckter Frist (vgl. act. 22, S. 2) ging seitens der Privatklägerschaft eine Eingabe vom
21. März 2025 [recte: 21. Mai 2025] zur Begründung der Zivilforderungen ein (act. 24–25/1–8), Beweisanträge gingen keine ein.
E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren samt Auslagen, den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie na- mentlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 135 StPO).
E. 1.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der (verschuldensmässig) schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht wer- den, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bildet (Art. 49 Abs. 1 StGB).
E. 1.1.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
– bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Me- thode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2, je m. w. H.). Sind für bestimmte Normverstösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstrafen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB separat eine Gesamts- trafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1).
E. 1.1.3 Wie nachstehend zu zeigen sein wird (s. E. V.2.1.1.a und E. V.2.2.5.), sind für die vorliegend zu beurteilenden Delikte keine gleichartigen Strafen auszufällen. Es ist somit keine Gesamtstrafe zu bilden, sondern die Strafen sind zu kumulieren.
E. 1.2 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Vor- verfahrens betragen Fr. 8'496.45 (act. 17).
E. 1.2.1 Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 19). Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder nach unten führen können. Der ordentliche Strafrah- men ist indes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
E. 1.2.2 Innerhalb des ermittelten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 1.2.3 Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä- ters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. auch PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 18 ff.; OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 22 ff.). Zu berück- sichtigen ist ferner das Ausmass des Vorsatzes; handelt der Täter bloss mit Even-
- 29 - tualvorsatz wiegt sein subjektives Verschulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelt (BGE 136 IV 55 E. 5.6).
E. 1.2.4 Die so ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich auf- grund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Diese sogenannte Täterkomponente umfasst die per- sönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Strafen oder Wohlver- halten), eine besondere Strafempfindlichkeit, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (insbesondere gezeigte Reue und Einsicht) oder ein abgelegtes Ge- ständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung
E. 1.3 Für die amtliche Verteidigung macht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in seiner Honorarnote (act. 42) eine Entschädigung von Fr. 13'174.70 (inkl. MWST und Bar- auslagen) geltend. Darin sind geschätzte neun Stunden Zeitaufwand für die Haupt- verhandlung (inkl. Weg) enthalten, welche schliesslich nur sechs Stunden (inkl. Weg) dauerte (Prot. S. 8, 30 und 33). Die geltend gemachte Entschädigung ist so- mit für den Minderaufwand von drei Stunden um Fr. 713.45 (inkl. MWST) zu kürzen. Der restliche Zeitaufwand von 51.92 Stunden sowie die Auslagen im Umfang von Fr. 105.10 sind ausgewiesen und erscheinen mit Blick auf §§ 2, 16 und 17 Anw- GebV angemessen. Demgemäss ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Auf- wendungen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 12'461.25 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen.
- 47 -
2. Kostenauflage
E. 1.4 Vorliegend weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (act. 31) und gilt so- mit als Ersttäter. Er ist verheiratet und lebt in geordneten Verhältnissen (act. 3/2 F/A 15 ff.; act. 3/3 F/A 32 ff.; act. 5/3 F/A 104 f.). Es gibt somit keinen Anlass, von der Vermutung der günstigen Prognose abzuweichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Schwere der zugefügten Verletzungen (sowohl im Ge- sicht wie auch an der Hand des Privatklägers) und des Motivs des Täters erscheint es verschuldensangemessen (s. zum Verschulden E. V.2.1.2. ff.), die auszufäl- lende Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen.
E. 1.5 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte Ersttäter ist, ist die Probezeit vorliegend auf zwei Jahre anzusetzen.
2. Geldstrafe
E. 2 Unbestrittener Sachverhalt
E. 2.1 Die beschuldigte Person hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver- teidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO).
E. 2.1.1 Abstrakter Strafrahmen
a) Die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Eine Geldstrafe kommt somit nicht in Frage.
b) Vorliegend scheidet ein Verlassen des Strafrahmens nach oben aufgrund des Strafschärfungsgrundes der Deliktmehrheit aus, da keine gleichartigen Strafen ausgefällt werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 1; s. E. V.2.2.5.). Demgegenüber wäre auf- grund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten denkbar. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafschärfungs- oder Strafmil- derungsgrundes jedoch lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, d. h. der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Unter- schreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die ein be- reits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren, so dass eine innerhalb des
- 30 - ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m. w. H.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 292 und N 420 ff.).
c) Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor, wie nachstehend zu zeigen ist. Insbesondere begründet die bloss versuchte Tatbegehung alleine keine Unterschreitung des Strafrahmens, sondern ist strafmindernd innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens zu berücksichtigen (s. E. V.2.1.2.d). Entsprechend ist für die versuchte schwere Körperverletzung eine Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 2.1.1a Die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Eine Geldstrafe kommt somit nicht in Frage.
E. 2.1.1b Vorliegend scheidet ein Verlassen des Strafrahmens nach oben aufgrund des Strafschärfungsgrundes der Deliktmehrheit aus, da keine gleichartigen Strafen ausgefällt werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 1; s. E. V.2.2.5.). Demgegenüber wäre auf- grund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten denkbar. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafschärfungs- oder Strafmil- derungsgrundes jedoch lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, d. h. der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Unter- schreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die ein be- reits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren, so dass eine innerhalb des
- 30 - ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m. w. H.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 292 und N 420 ff.).
E. 2.1.1c Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor, wie nachstehend zu zeigen ist. Insbesondere begründet die bloss versuchte Tatbegehung alleine keine Unterschreitung des Strafrahmens, sondern ist strafmindernd innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens zu berücksichtigen (s. E. V.2.1.2.d). Entsprechend ist für die versuchte schwere Körperverletzung eine Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 2.1.2 Tatkomponente
a) Ist die Strafe wie vorliegend für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest- zulegen, d. h. die objektive und subjektive Tatschwere für das hypothetisch vollen- dete Delikt zu beurteilen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (Urteil BGer 6B_1066/2023 vom 16. Novem- ber 2023, E. 4.3.2 m. w. H.).
b) Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Messer gegen das Gesicht des Privatklägers eingesetzt und da- durch massive Verletzungen im Gesicht des Privatklägers verursacht hat. Der Täter beliess es ausserdem nicht bei diesem einen Schnitt oder Stich ins Gesicht, son- dern führte weitere Schnittbewegungen gegen den Oberkörper des Privatklägers aus, welche zu oberflächlichen Verletzungen geführt haben. Zuletzt zog der Täter das Messer aus der Hand des Privatklägers und verursachte dadurch bleibende Schäden. Vor allem der erste Stich respektive die erste Schnittbewegung von hin- ten oben gegen das Gesicht des Privatklägers war äusserst gefährlich. Der Täter hat unkontrollierte und nicht kontrollierbare Gewalt angewendet, seine Messersti- che waren nicht gezielt. Hinzu kommt, dass der erste Angriff für den Privatkläger völlig überraschend war. Er wurde ohne jede Vorwarnung und damit unvorbereitet und komplett wehrlos angegangen, dies in seinem vertrauten Umfeld, am Abend
- 31 - nach der Arbeit, zu Hause auf dem Parkplatz. Ausserdem ging dem Angriff eine eigentliche Planung voraus: Der Täter begab sich zum Arbeitsort seiner Ehefrau, recherchierte aufgrund der dort parkierten Autonummern den Wohnort des Privat- klägers, fand heraus, wann dieser arbeitet respektive wann dieser seine Arbeit an jenem Abend beendet, fuhr mit einem Messer bewaffnet zum Wohnort des Privat- klägers, wartete dort auf ihn und stach schliesslich zu. Es handelt sich somit kei- neswegs um eine spontane Tat. Die objektive Tatschwere der – hypothetisch vollendeten – schweren Kör- perverletzung ist als gerade noch leicht, jedoch an der Grenze zu mittelschwer ein- zustufen. Alleine aufgrund der objektiven Tatkomponente erscheint somit eine Frei- heitsstrafe von 42 Monaten verschuldensangemessen.
c) In subjektiver Hinsicht ist dem Täter zugutezuhalten, dass gerade noch von Eventualvorsatz ausgegangen werden kann. Der Täter wusste um die Gefahr von Messerstichen gegen den Kopf oder den Oberkörper und handelte dennoch. Er nahm das Risiko einer schweren Körperverletzung somit in Kauf. Diesbezüglich ist das Handeln des Beschuldigten gar an der Grenze zum direkten Vorsatz anzusie- deln. Verschuldenserhöhend wirkt demgegenüber das Motiv des Täters: Er griff den Privatkläger wegen dessen Affäre mit seiner eigenen Ehefrau an und handelte somit aus Scham, Eifersucht und verletztem Stolz – letztlich also aus Rache und um seine Ehre wiederherzustellen. Dabei handelt es sich um ein besonders ver- werfliches Motiv. Kommt hinzu, dass die Reaktion auf die Affäre seiner Ehefrau nicht unmittelbar, sondern geplant und somit keineswegs im Affekt erfolgte. Bezüglich der subjektiven Tatschwere relativiert der Eventualvorsatz das ob- jektive Verschulden zwar, das Tatmotiv hebt diese Relativierung allerding wieder auf. Das objektive Verschulden wird somit in subjektiver Hinsicht nicht relativiert, und das Verschulden wiegt insgesamt weiterhin gerade noch leicht bis mittel- schwer. Für die hypothetisch vollendete schwere Körperverletzung erschiene eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten weiterhin angemessen.
d) Schliesslich ist die für das vollendete Delikt verschuldensangemessene Strafe aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es bei einem Versuch geblieben
- 32 - ist (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 119 ff.). Hierbei ist zu beachten, dass ein vollendeter Versuch vorliegt und der Beschuldigte mit seinem ersten Stich oder Schnitt gegen das Gesicht des Privatklägers grundsätzlich alles unternommen hat, was für den Eintritt des Erfolgs hätte ausreichen können. Dass der Stich oder Schnitt ins Gesicht nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation oder zumindest zu entstellenden Narben geführt hat, ist nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben (s. E. IV.A.1.3.). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die tatsächlichen Folgen für das Opfer gravierend und nicht weit von einer schweren Körperverletzung waren. Der Erfolgseintritt lag somit rela- tiv nahe. Ebenfalls berücksichtig werden muss die Verletzung des Privatklägers an der Hand, welche nach wie vor einschränkend wirkt (s. E. III.B.5.1.4.). Dem gegenüber ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er das Messer "nur" einmal gegen das Gesicht des Privatklägers eingesetzt hat. In der Anklage ist lediglich eine weitere Schnittbewegung gegen den Oberkörper umschrieben, wel- che nur zu oberflächlichen Verletzungen führte (vgl. auch E. III.B.5.1.1.). Festzu- halten ist somit, dass der Beschuldigte nicht alles erdenklich Mögliche unternom- men hat, um den Privatkläger tatsächlich schwer zu verletzen. Nach dem ersten Stich oder Schnitt und dem Umdrehen des Privatklägers hätte er die Gelegenheit dazu gehabt, noch bevor sich der Privatkläger hätte zur Wehr setzen können. Es ist damit nicht ausschliesslich auf einen glücklichen Zufall, sondern doch auch auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, dass der Privatkläger nicht tat- sächlich schwer verletzt wurde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass vorliegend nicht mehrere verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die ein bereits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren und somit eine Erweiterung des abstrakten Strafrahmens nach unten rechtfertigen würden. Die versuchte Tatbegehung ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmin- dernd zu berücksichtigen. Die Strafe ist daher um 6 Monate zu reduzieren und auf 36 Monate festzusetzen.
- 33 -
E. 2.1.2a Ist die Strafe wie vorliegend für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest- zulegen, d. h. die objektive und subjektive Tatschwere für das hypothetisch vollen- dete Delikt zu beurteilen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (Urteil BGer 6B_1066/2023 vom 16. Novem- ber 2023, E. 4.3.2 m. w. H.).
E. 2.1.2b Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Messer gegen das Gesicht des Privatklägers eingesetzt und da- durch massive Verletzungen im Gesicht des Privatklägers verursacht hat. Der Täter beliess es ausserdem nicht bei diesem einen Schnitt oder Stich ins Gesicht, son- dern führte weitere Schnittbewegungen gegen den Oberkörper des Privatklägers aus, welche zu oberflächlichen Verletzungen geführt haben. Zuletzt zog der Täter das Messer aus der Hand des Privatklägers und verursachte dadurch bleibende Schäden. Vor allem der erste Stich respektive die erste Schnittbewegung von hin- ten oben gegen das Gesicht des Privatklägers war äusserst gefährlich. Der Täter hat unkontrollierte und nicht kontrollierbare Gewalt angewendet, seine Messersti- che waren nicht gezielt. Hinzu kommt, dass der erste Angriff für den Privatkläger völlig überraschend war. Er wurde ohne jede Vorwarnung und damit unvorbereitet und komplett wehrlos angegangen, dies in seinem vertrauten Umfeld, am Abend
- 31 - nach der Arbeit, zu Hause auf dem Parkplatz. Ausserdem ging dem Angriff eine eigentliche Planung voraus: Der Täter begab sich zum Arbeitsort seiner Ehefrau, recherchierte aufgrund der dort parkierten Autonummern den Wohnort des Privat- klägers, fand heraus, wann dieser arbeitet respektive wann dieser seine Arbeit an jenem Abend beendet, fuhr mit einem Messer bewaffnet zum Wohnort des Privat- klägers, wartete dort auf ihn und stach schliesslich zu. Es handelt sich somit kei- neswegs um eine spontane Tat. Die objektive Tatschwere der – hypothetisch vollendeten – schweren Kör- perverletzung ist als gerade noch leicht, jedoch an der Grenze zu mittelschwer ein- zustufen. Alleine aufgrund der objektiven Tatkomponente erscheint somit eine Frei- heitsstrafe von 42 Monaten verschuldensangemessen.
E. 2.1.2c In subjektiver Hinsicht ist dem Täter zugutezuhalten, dass gerade noch von Eventualvorsatz ausgegangen werden kann. Der Täter wusste um die Gefahr von Messerstichen gegen den Kopf oder den Oberkörper und handelte dennoch. Er nahm das Risiko einer schweren Körperverletzung somit in Kauf. Diesbezüglich ist das Handeln des Beschuldigten gar an der Grenze zum direkten Vorsatz anzusie- deln. Verschuldenserhöhend wirkt demgegenüber das Motiv des Täters: Er griff den Privatkläger wegen dessen Affäre mit seiner eigenen Ehefrau an und handelte somit aus Scham, Eifersucht und verletztem Stolz – letztlich also aus Rache und um seine Ehre wiederherzustellen. Dabei handelt es sich um ein besonders ver- werfliches Motiv. Kommt hinzu, dass die Reaktion auf die Affäre seiner Ehefrau nicht unmittelbar, sondern geplant und somit keineswegs im Affekt erfolgte. Bezüglich der subjektiven Tatschwere relativiert der Eventualvorsatz das ob- jektive Verschulden zwar, das Tatmotiv hebt diese Relativierung allerding wieder auf. Das objektive Verschulden wird somit in subjektiver Hinsicht nicht relativiert, und das Verschulden wiegt insgesamt weiterhin gerade noch leicht bis mittel- schwer. Für die hypothetisch vollendete schwere Körperverletzung erschiene eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten weiterhin angemessen.
E. 2.1.2d Schliesslich ist die für das vollendete Delikt verschuldensangemessene Strafe aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es bei einem Versuch geblieben
- 32 - ist (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 119 ff.). Hierbei ist zu beachten, dass ein vollendeter Versuch vorliegt und der Beschuldigte mit seinem ersten Stich oder Schnitt gegen das Gesicht des Privatklägers grundsätzlich alles unternommen hat, was für den Eintritt des Erfolgs hätte ausreichen können. Dass der Stich oder Schnitt ins Gesicht nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation oder zumindest zu entstellenden Narben geführt hat, ist nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben (s. E. IV.A.1.3.). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die tatsächlichen Folgen für das Opfer gravierend und nicht weit von einer schweren Körperverletzung waren. Der Erfolgseintritt lag somit rela- tiv nahe. Ebenfalls berücksichtig werden muss die Verletzung des Privatklägers an der Hand, welche nach wie vor einschränkend wirkt (s. E. III.B.5.1.4.). Dem gegenüber ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er das Messer "nur" einmal gegen das Gesicht des Privatklägers eingesetzt hat. In der Anklage ist lediglich eine weitere Schnittbewegung gegen den Oberkörper umschrieben, wel- che nur zu oberflächlichen Verletzungen führte (vgl. auch E. III.B.5.1.1.). Festzu- halten ist somit, dass der Beschuldigte nicht alles erdenklich Mögliche unternom- men hat, um den Privatkläger tatsächlich schwer zu verletzen. Nach dem ersten Stich oder Schnitt und dem Umdrehen des Privatklägers hätte er die Gelegenheit dazu gehabt, noch bevor sich der Privatkläger hätte zur Wehr setzen können. Es ist damit nicht ausschliesslich auf einen glücklichen Zufall, sondern doch auch auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, dass der Privatkläger nicht tat- sächlich schwer verletzt wurde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass vorliegend nicht mehrere verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die ein bereits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren und somit eine Erweiterung des abstrakten Strafrahmens nach unten rechtfertigen würden. Die versuchte Tatbegehung ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmin- dernd zu berücksichtigen. Die Strafe ist daher um 6 Monate zu reduzieren und auf 36 Monate festzusetzen.
- 33 -
E. 2.1.3 Täterkomponente
a) Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Per- son (act. 3/3 F/A 31 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen (Prot. S. 21). Zusammengefasst ist der Beschuldigte gelernter Maurer, Tischler und Vorarbeiter und arbeitet als Vorarbeiter auf dem Bau. Er ist verheiratet und hat eine volljährige Tochter (act. 3/3 F/A 32 ff.). Ausserdem ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (act. 31). Die persönlichen Ver- hältnisse und das Vorleben des Beschuldigten sind hinsichtlich der Strafzumes- sung neutral zu bewerten.
b) Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist bezüglich Strafzumessung neutral zu werten. Insbesondere hat der Beschuldigte kein Geständnis abgelegt. Dem Beschuldigten ist zwar anzurechnen, dass er dem Privatkläger seine Hilfe an- geboten hat und ihn ins Spital fahren wollte (act. 3/1 F/A 12 und 35; act. 3/2 F/A 53 und 60; act. 4/1 F/A 15 f. und 20; act. 4/2 F/A 14, 19 ff. und 40). Der Beschuldigte hat somit eine gewisse Reue gezeigt. Danach setzte sich der Beschuldigte aller- dings ins Ausland ab und konnte erst sechs Tage später erstmals befragt werden (act. 3/1 F/A 12 f.).
c) Es sind weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ersichtlich. Die Täterkomponente wirkt sich somit neutral aus und die Strafe ist bei 36 Monaten Freiheitsstrafe zu belassen.
E. 2.1.3a Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Per- son (act. 3/3 F/A 31 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen (Prot. S. 21). Zusammengefasst ist der Beschuldigte gelernter Maurer, Tischler und Vorarbeiter und arbeitet als Vorarbeiter auf dem Bau. Er ist verheiratet und hat eine volljährige Tochter (act. 3/3 F/A 32 ff.). Ausserdem ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (act. 31). Die persönlichen Ver- hältnisse und das Vorleben des Beschuldigten sind hinsichtlich der Strafzumes- sung neutral zu bewerten.
E. 2.1.3b Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist bezüglich Strafzumessung neutral zu werten. Insbesondere hat der Beschuldigte kein Geständnis abgelegt. Dem Beschuldigten ist zwar anzurechnen, dass er dem Privatkläger seine Hilfe an- geboten hat und ihn ins Spital fahren wollte (act. 3/1 F/A 12 und 35; act. 3/2 F/A 53 und 60; act. 4/1 F/A 15 f. und 20; act. 4/2 F/A 14, 19 ff. und 40). Der Beschuldigte hat somit eine gewisse Reue gezeigt. Danach setzte sich der Beschuldigte aller- dings ins Ausland ab und konnte erst sechs Tage später erstmals befragt werden (act. 3/1 F/A 12 f.).
E. 2.1.3c Es sind weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ersichtlich. Die Täterkomponente wirkt sich somit neutral aus und die Strafe ist bei 36 Monaten Freiheitsstrafe zu belassen.
E. 2.1.4 Fazit versuchte schwere Körperverletzung Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschul- digte für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.
- 34 -
E. 2.2 Der Beschuldigte wurde vorliegend in allen Anklagepunkten schuldig ge- sprochen, weshalb er die Kosten zu tragen hat. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforde- rung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
3. Entschädigungen
E. 2.2.1 Abstrakter Strafrahmen Der Strafrahmen für eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.
E. 2.2.2 Tatkomponente
a) Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zu- verlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlich- keitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privat- sphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1 m. w. H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 6). In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mehrmals aus- gesagt hat, der Privatkläger habe ihn mit einem Messer angegriffen und verletzt (s. E. III.C.2.). Aufgrund dieser Aussagen wurde gegen den Privatkläger auch tatsäch- lich eine Strafuntersuchung eröffnet (s. E. III.C.3.). Die falsche Anschuldigung be- zieht sich ausserdem auf ein schweres Delikt: eine Körperverletzung oder gar eine versuchte schwere Körperverletzung. Demgegenüber ist festzuhalten, dass zwar ein unnötiges Strafverfahren gegen den Privatkläger eingeleitet wurde und dies un- nötigen Aufwand für die Behörden verursacht hat, der Privatkläger aber ohnehin als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren hätte befragt und der Vorfall hätte abgeklärt werden müssen. Auch für den Privatkläger selbst hatte die falsche An- schuldigung keinen oder kaum zusätzlichen Aufwand zur Folge. Er hätte sich den Fragen der Untersuchungsbehörden ohnehin stellen und sich erklären müssen, mit dem einzigen Unterschied, dass er aufgrund der falschen Anschuldigung als Be- schuldigter anstatt als Auskunftsperson befragt wurde. Es sind demnach weit schwerwiegendere Beeinträchtigungen des geschützten Rechtsgutes vorstellbar, und das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt eher leicht. Alleine aufgrund der
- 35 - objektiven Tatkomponente erscheint eine Strafe von 120 Tagen als verschulden- sangemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten direkter Vorsatz betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Privatkläger und das Handeln wider besseres Wissen bezüglich der Beschuldigung vorzuwerfen. Als Motiv ist die ei- gene Strafverteidigung ersichtlich. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in seiner strafprozessualen Rolle die Aussage und Mitwirkung ganz hätte verweigern dürfen. Er hätte allerdings nicht andere Personen eines strafbaren Verhaltens beschuldigen dürfen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relati- vieren, und das Verschulden wiegt insgesamt weiterhin eher leicht. Damit erscheint auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente eine Strafe von 120 Tagen angemessen.
E. 2.2.2a Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zu- verlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlich- keitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privat- sphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1 m. w. H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 6). In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mehrmals aus- gesagt hat, der Privatkläger habe ihn mit einem Messer angegriffen und verletzt (s. E. III.C.2.). Aufgrund dieser Aussagen wurde gegen den Privatkläger auch tatsäch- lich eine Strafuntersuchung eröffnet (s. E. III.C.3.). Die falsche Anschuldigung be- zieht sich ausserdem auf ein schweres Delikt: eine Körperverletzung oder gar eine versuchte schwere Körperverletzung. Demgegenüber ist festzuhalten, dass zwar ein unnötiges Strafverfahren gegen den Privatkläger eingeleitet wurde und dies un- nötigen Aufwand für die Behörden verursacht hat, der Privatkläger aber ohnehin als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren hätte befragt und der Vorfall hätte abgeklärt werden müssen. Auch für den Privatkläger selbst hatte die falsche An- schuldigung keinen oder kaum zusätzlichen Aufwand zur Folge. Er hätte sich den Fragen der Untersuchungsbehörden ohnehin stellen und sich erklären müssen, mit dem einzigen Unterschied, dass er aufgrund der falschen Anschuldigung als Be- schuldigter anstatt als Auskunftsperson befragt wurde. Es sind demnach weit schwerwiegendere Beeinträchtigungen des geschützten Rechtsgutes vorstellbar, und das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt eher leicht. Alleine aufgrund der
- 35 - objektiven Tatkomponente erscheint eine Strafe von 120 Tagen als verschulden- sangemessen.
E. 2.2.2b In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten direkter Vorsatz betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Privatkläger und das Handeln wider besseres Wissen bezüglich der Beschuldigung vorzuwerfen. Als Motiv ist die ei- gene Strafverteidigung ersichtlich. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in seiner strafprozessualen Rolle die Aussage und Mitwirkung ganz hätte verweigern dürfen. Er hätte allerdings nicht andere Personen eines strafbaren Verhaltens beschuldigen dürfen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relati- vieren, und das Verschulden wiegt insgesamt weiterhin eher leicht. Damit erscheint auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente eine Strafe von 120 Tagen angemessen.
E. 2.2.3 Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung verwiesen werden (s. E. V.2.1.3.). Die Täterkompo- nente ist wiederum neutral zu werten und hat weder eine Straferhöhung noch eine Strafminderung zur Folge.
E. 2.2.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte ist für die falsche Anschuldigung mit 120 Tagen zu bestrafen.
E. 2.2.5 Strafart Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beur- teilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteile BGer 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025,
- 36 - E. 3.3.1; 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.4 ff.; 6B_918/2020 vom
19. Januar 2021, E. 6.4.2). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe verschuldensangemes- sen und es ist ihr unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Vorrang zu geben. Der Beschuldigte ist dementsprechend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.
E. 2.2.6 Höhe des Tagessatzes Gemäss eigenen Angaben beträgt der Nettoverdienst des Beschuldigten monatlich rund Fr. 6'000.–, seine Ehefrau verdient monatlich rund Fr. 4'700.– (act. 3/3 F/A 33 ff.). Unter Berücksichtigung der Wohnkosten erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 125.– als angemessen (vgl. act. 44).
E. 2.2.7 Fazit falsche Anschuldigung In Beachtung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte für die falsche Anschuldigung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 125.– zu bestrafen.
3. Anrechnung der Untersuchungshaft
E. 2.3 Keine der Parteien stellt bezüglich der sichergestellten Gegenstände An- träge.
3. Gegen den Privatkläger wird im Zusammenhang mit dem vorliegend zu be- urteilenden Vorfall ebenfalls ein Strafverfahren geführt. Da seine sichergestellten Gegenstände als Beweismittel dienen könnten, wird die Regelung der Herausgabe der Gegenstände des Privatklägers der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren ge- gen den Privatkläger überlassen.
4. Die übrigen unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87684433 sichergestellten Ge- genstände, Spuren und Spurenträger sind aufgrund mangelnder Beschlagnahme- gründe sowie mangels Ansprucherhebung durch den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft der jeweiligen Lagebehörde zur Vernichtung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines zur Beurteilung von Zivilansprüchen
E. 2.4 Vorliegend ist zwar keine schwere Körperverletzung eingetreten, der Be- schuldigte hat durch seinen Angriff mit einem Messer gegen den Kopf des Privat- klägers und weiteren, in einem dynamischen Geschehen völlig unkontrollierbaren Stichbewegungen gegen den Hals- und den Brustbereich des Privatklägers jedoch ein sehr hohes Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung und für eine Entstellung des Gesichts des Privatklägers geschaffen. Der Beschuldigte trat dabei völlig un- erwartet und in der Dunkelheit von hinten an den Privatkläger heran. Wer derart handelt, nimmt die Zufügung einer schweren Körperverletzung klar in Kauf.
3. Rechtswidrigkeit/Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. B. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
1. Objektiver Tatbestand
E. 2.5 Der angeklagte Sachverhalt ist somit abgesehen von der Initiierung der Aus- einandersetzung und deren exaktem Ablauf erstellt.
E. 3 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung bestreiten, dass der Beschul- digte den Privatkläger mit dem Messer angegriffen und die Auseinandersetzung somit initiiert habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass der Beschuldigte vom Privat- kläger mit einem Messer angegriffen worden sei und sich lediglich verteidigt habe (act. 3/1 F/A 12, 26 und 43 f.; act. 3/2 F/A 40 ff., 52 und 55; act. 10/8, S. 4 und 7; act. 40 Rz. 3). Der Ablauf der Auseinandersetzung sei somit anders verlaufen, als er in der Anklage geschildert werde.
E. 3.1 Entschädigungsforderungen des Beschuldigten
E. 3.1.1 Der Beschuldigte macht einerseits eine Genugtuung von Fr. 2'600.– für zu Unrecht erlittene Haft geltend (act. 40 Rz. 57). Andererseits macht er den Ersatz der Kosten für die zunächst erbetene Verteidigung von Fr. 25'190.55 (inkl. MWST) (act. 40 Rz. 58; act. 41) sowie eine Entschädigung von Fr. 2'392.– für wegen grob- fahrlässigen Verhaltens gekürzter SUVA-Taggelder (act. 40 Rz. 59 f.) geltend.
E. 3.1.2 Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, steht ihm kein Entschädi- gungsanspruch zu. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung von Genugtuung und Entschädigungen ist daher abzuweisen.
E. 3.2 Entschädigungsforderung des Privatklägers
E. 3.2.1 Der Privatkläger macht eine Parteientschädigung von Fr. 6'377.70 (inkl. Fr. 130.30 Barauslagen und Fr. 472.40 MWST) geltend (act. 38; act. 39).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie ob- siegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschä- digung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Dies gilt nach wohl herrschender Ansicht auch im Falle, dass eine Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissen wird (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433
- 48 - N 10 ff.). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteil BGer 6B_423/2016 vom
26. Januar 2017, E. 2.3 m. w. H.). Zu vergüten sind dabei die effektiven Anwalts- kosten, d. h. der Stundenaufwand, und nicht wie im Zivilverfahren eine Entschädi- gung basierend auf dem Streitwert (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 18).
E. 3.2.3 Der Privatkläger obsiegt im vorliegenden Fall. Seine Entschädigungsforde- rung ist ausgewiesen und erweist sich als notwendig und angemessen. Der Be- schuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'377.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu be- zahlen.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon
E. 3.2.4 Der Privatkläger macht einerseits einen Erwerbschaden in Form von Lohnausfall/Lohndifferenz geltend, andererseits einen Versorger- respektive Haus- haltsschaden (act. 24, S. 3 ff.; act. 38, S. 3). In Bezug auf den Versorger- respek- tive Haushaltsschaden unterlässt es der Privatkläger, darzulegen, inwiefern seine Verletzungen Auswirkungen auf die Fähigkeit hatten, die Haushaltsarbeiten auszu-
- 43 - führen. Ein Hinweis auf die "attestierte und ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit und die damit einhergehenden Einschränkungen" (vgl. act. 24, S. 5) genügt nicht. Be- züglich des Erwerbsschadens bietet der Privatkläger als Beweisofferte "USB-Stick mit vollständigen SUVA Akten (405 Seiten zum Vorfall vom 4. April 2024)" an (vgl. act. 24, S. 3 f.). Eine Begründung, worin der Erwerbsschaden besteht, fehlt gänz- lich. Auch damit erfüllt der Privatkläger die Substanziierungsanforderungen nicht.
E. 3.2.5 Dass der Privatkläger aufgrund der Verletzungen, die ihm durch den Be- schuldigten zugefügt worden waren, arbeitsunfähig war (act. 25/6–7) und ihm ein finanzieller Schaden entstanden ist, erachtet das Gericht als erwiesen. Der Privat- kläger unterlässt es jedoch, diesen Schaden – insbesondere dessen Höhe – rechts- genügend zu beweisen. Da die Ermittlung der Schadenshöhe mit unverhältnismäs- sigem Aufwand verbunden wäre, ist der Privatkläger diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 3.3 Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen.
4. Genugtuung
E. 3.4 Die erstandene Haft von 14 Tagen ist an die Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten anzurechnen.
- 37 -
4. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 14 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 125.– zu bestrafen. VI. Vollzug der Strafe
1. Freiheitsstrafe
E. 4 Beweismittel
E. 4.1 Der Privatkläger beantragt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. April 2024 (act. 24 und 38). Zur Begründung lässt er ausführen, er habe durch den Messerangriff einerseits physi- sche Beeinträchtigungen in Form einer schweren Nervenverletzung am rechten Daumen und einer sichtbaren Narbe im Gesicht erlitten. Die Nervenverletzung am rechten Daumen habe zu einer anhaltenden Sensibilitätsstörung und neuropathi- schen Schmerzen geführt, welche seinen Alltag erheblich erschweren würden und aufgrund welcher er seine berufliche Tätigkeit als Mechaniker habe aufgeben und eine neue Stelle mit geringerem Lohn habe antreten müssen. Aufgrund der Verlet- zungen habe er sich mehreren Operationen unterziehen müssen. Andererseits lei- de er auch unter den psychischen Auswirkungen des Angriffs, nämlich Angstzu- ständen, Schlafstörungen und sozialer Isolation. Diese Faktoren würden seine be-
- 44 - rufliche und private Integration erschweren, wodurch seine psychosoziale Stabilität nachhaltig gestört sei (act. 24, S. 4 ff.). Der Privatkläger werde sein ganzes Leben lang unter den Folgen der Tat leiden müssen (Prot. S. 26). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt wie erwähnt den Freispruch des Beschuldigten, womit auf die Zivilklage des Privatklägers nicht ein- zutreten beziehungsweise sie auf den Zivilweg zu verweisen sei (s. E. VIII.3.1.).
E. 4.2 Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht un- ter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Zudem hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Persönlich- keit widerrechtlich verletzt wird, sofern dies durch die Schwere der Verletzung ge- rechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht wor- den ist (Art. 49 Abs. 1 OR).
E. 4.2.1 Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Urteile BGer 4C.49/2000 vom 25. September 2000, E. 3.c; 4A_463/2008 vom 20. April 2010, E. 5.1; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 13). Für die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund von Persönlichkeitsverletzungen muss der Eingriff aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteil BGer 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 6.1). Es reicht nicht aus, wenn jemand scho- ckiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (Urteil BGer 6B_390/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3; BSK OR I-KESSLER, Art. 49 N 11).
E. 4.2.2 Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, von der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am
- 45 - Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Ge- richts (BGE 151 III 245 E. 5.1; BGE 125 III 412 E. 2.a). Bei der Festlegung der Hö- he der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft jedoch keine Rolle (BGE 123 III 10 E. 4.c.bb; BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 22).
E. 4.2.3 Der Privatkläger war aufgrund der Verletzungen, die ihm durch den Beschul- digten zugefügt worden waren, mehrere Monate arbeitsunfähig, und er musste sich mehreren Operationen unterziehen (act. 25/1). Dass die geltend gemachten chro- nischen Schmerzen den Alltag erheblich erschwerten und die Arbeitsfähigkeit durch die Verletzung eingeschränkt war (und allenfalls bleibt), erscheint ebenso nachvollziehbar wie die emotionale und soziale Belastung durch die sichtbare Na- rbenbildung im Gesicht. Der Angriff dürfte für den Privatkläger traumatisch gewe- sen sein, insbesondere die Tatsache, dass dabei viel Blut floss und er eine Verlet- zung im Gesicht erlitt, deren Folgen lange Zeit nicht abzuschätzen waren. Daraus resultierende Angstzustände sind für das Gericht nachvollziehbar. Demgegenüber muss festgehalten werden, dass der Verlust der Arbeitsstelle nicht aufgrund der Verletzung erfolgte, sondern wegen der Weigerung des Privatklägers, an den Ar- beitsort zurückzukehren (act. 25/1/120). Ausserdem dürfte die Beeinträchtigung der sozialen Kontakte sowie des allgemeinen Wohlbefindens unterdessen abklin- gen respektive abgeklungen sein, insbesondere da die Narbe im Gesicht kaum mehr sichtbar ist (vgl. act. 25/1/159). Das Ausmass der psychischen Auswirkungen des Angriffs und der Verletzungen erscheinen dazu etwas überzogen dargestellt. So macht der Privatkläger beispielsweise nicht geltend, seine psychische Verfas- sung habe eine Therapie notwendig gemacht.
E. 4.2.4 In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten (s. zum Verschulden E. V.2.1.2.) angemessen.
E. 4.3 Nach konstanter Rechtsprechung ist zusätzlich ein ab dem Schadensereig- nis laufender Genugtuungszins zu 5 % als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zu leisten (BGE 132 II 117 E. 3.3.2; BGE 129 IV 149 E. 4.1; BSK OR I-KESSLER, Art. 47
- 46 - N 24). Vorliegend sind somit 5 % Zins ab 4. April 2024 auf der Genugtuungssumme geschuldet.
E. 4.4 Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. April 2024 zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten
E. 5 Objektive Beweismittel
E. 5.1 Medizinische Akten des Privatklägers
E. 5.1.1 Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin (IRM) vom 8. Oktober 2024 (act. 8/8) erlitt der Privatkläger die in der An- klageschrift aufgeführten Verletzungen, nämlich eine ca. 12 cm lange und ca. 4 cm tiefe, bis in die Mundhöhle penetrierende, klaffende Schnittverletzung an der linken Wange, eine tiefe Schnittverletzung an der rechten Daumen-, Mittelfinger- und Ringfingerbeugeseite inklusive eines durchtrennten Nervs, zwei oberflächliche Schnittverletzungen an der linken Halsseite sowie eine oberflächliche Schnittver- letzung an der linken Brustvorderseite (act. 8/8, S. 2, 5 f. und 8; vgl. act. 16, S. 2).
E. 5.1.2 Dem Gutachten des IRM zufolge erscheint eine Entstehung der Verletzung an der linken Wange durch ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand plausibel. Bei den Verletzungen an der rechten Handinnenseite sei eine Entste- hung durch das Greifen nach einem Messer im Rahmen eines versuchten Festhal- tens des scharfen Werkzeugs ebenfalls plausibel. Die oberflächlichen Schnittver- letzungen an der linken Halsseite könnten durch Anhalten eines scharfen Gegen- stands (z.B. Messerklinge) entstanden sein, die oberflächlichen Schnittverletzun- gen an der linken Brustvorderseite ebenfalls in einem dynamischen Geschehen durch Kontakt mit einem scharfen Gegenstand (act. 8/8, S. 8).
E. 5.1.3 Der Privatkläger befand sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht in Lebens- gefahr. Das Gutachten merkt jedoch an, dass Schnittverletzungen im Halsbereich prinzipiell zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen führen können. Die
- 10 - Eindringtiefe könne bei einem Stich durch den Angreifer nicht gezielt gesteuert wer- den, zumal es sich um einen dynamischen Vorgang handle, der durch unvorher- sehbare Bewegungen des Opfers relevant mitbeeinflusst werden könne (act. 8/8, S. 8).
E. 5.1.4 Das IRM-Gutachten hält weiter fest, dass die Schnittverletzung an der linken Wange unter Narbenbildung fein verheilt sei. Die Narbe sei bei Gesichtsbewegun- gen jedoch sichtbar, wenn auch nicht von entstellendem Charakter. Am linken Dau- men habe der Privatkläger einen Nervenschaden erlitten, der auch nach erfolgter operativer Versorgung nicht vollständig habe wiederhergestellt werden können. Die ursprüngliche berufliche Tätigkeit habe bisher nicht wieder aufgenommen werden können (act. 8/8, S. 9).
E. 5.2 Medizinische Akten des Beschuldigten Bezüglich der Verletzungen des Beschuldigten stellt das Gutachten des IRM vom
30. April 2024 eine ca. 1.5 cm lange Hautdurchtrennung an der linken Daumenbeu- geseite fest. Diese sei als Folge mutmasslicher scharfer Gewalt entstanden. Ein Rückschluss auf den verursachenden scharfen Gegenstand sei aufgrund des Zeit- ablaufs nicht möglich, ein Messer aber geeignet, die Verletzung herbeizuführen (act. 7/5, S. 4). Gemäss Einschätzung der IRM-Ärztin könne die Verletzung des Be- schuldigte infolge Zustechens oder als Abwehrverletzung entstanden, aber auch selbst beigebracht sein. Es sei auffallend, dass die Wunde im Vergleich mit den Verletzungen des Privatklägers relativ "ruhig" wirke und nicht, als ob sie im Rahmen eines dynamischen Geschehens entstanden sei (act. 7/3).
E. 5.3 Akten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) Dem Kurzbericht über die spurenkundliche Untersuchung von Textilien aus dem Besitz des Privatklägers vom 26. Juni 2024 kann entnommen werden, dass das Verletzungsbild an der linken Brustzone des Privatklägers und die Textilbeschädi- gungen in der linken Brustzone der Jacke und des T-Shirts darauf hinweisen, dass diese aus einer Bewegung heraus mit einem schneideähnlichen Tathilfsmittel ver- ursacht wurden. Die konkrete Entstehung könne jedoch nicht abschliessend beur-
- 11 - teilt werden (act. 6/5, S. 8). Aus der Fotodokumentation sind die Verletzungen des Privatklägers und deren Verheilung ersichtlich (act. 6/4).
E. 6 Aussagen des Beschuldigten
E. 6.1 Gemäss Aussagen des Beschuldigten hat sich die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger wie folgt abgespielt: Er sei lediglich zum Privatkläger gefahren, um mit diesem zu reden (act. 3/1 F/A 12; act. 3/2 F/A 13; act. 10/8, S. 6). Nachdem jener aus dem Auto ausgestiegen sei, habe er ihn mit den Worten "Hoi, darf ich mit dir reden über meine Frau E._____?" angesprochen. Daraufhin habe ihn der Pri- vatkläger sofort mit einem Messer angegriffen (act. 3/1 F/A 12, 24 und 37; act. 3/2 F/A 40 ff. und 52; act. 10/8, S. 4). Er selbst habe das Messer mit der linken Hand abgewehrt und sei dabei am linken Daumen verletzt worden. Daraufhin habe er die Hand des Privatklägers gepackt und diesen mit der rechten Hand ins Gesicht ge- schlagen. Er habe mit ganzer Kraft den Unterarm des Privatklägers, wo dieser das Messer festhielt, festgehalten und gegen diesen gedrückt. Er habe Todesangst ge- habt. Es sei zu einer Rangelei gekommen, und der Privatkläger habe das Messer auf einmal losgelassen, woraufhin er – der Beschuldigte – dieses zur Sicherheit in die Hand genommen habe (act. 3/1 F/A 12 und 24 ff.; act. 3/2 F/A 52; act. 10/8, S. 4 f.). Die Schnittverletzung im Gesicht müsse der Privatkläger erlitten haben, als der Beschuldigte gegen den Arm des Privatklägers gedrückt habe (act. 3/1 F/A 30 ff. und 40; act. 3/2 F/A 55; act. 10/8, S. 5). Das Messer habe er auf dem Weg zurück zu seinem Auto irgendwo fallen gelassen (act. 3/1 F/A 12; act. 3/2 F/A 58).
E. 6.2 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten schloss sich diesen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2025 an (act. 40 Rz. 3 f.).
E. 7 Aussagen des Privatklägers
E. 7.1 Der Privatkläger schilderte die tätliche Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten in der polizeilichen und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 – abweichend von den Aussagen des Beschuldigten – wie folgt: Er sei zu Hause auf seinem Parkplatz aus dem Auto gestiegen und direkt angegrif- fen worden (act. 4/1 F/A 2 ff.). Er habe einfach einen Schmerz auf der linken Seite
- 12 - gespürt und zuerst gedacht, es sei etwas vom Dach heruntergekommen (act. 4/1 F/A 23). Er habe gespürt, als würde er von etwas getroffen. Von oben oder vom Dach. Er habe nicht gewusst, was passiert sei. Er habe sich umgedreht und eine unbekannte Person bemerkt, die hinter ihm gestanden sei. Er habe geschrien und gefragt, wer die Person sei und was sie von ihm wolle. Erneut sei er vom Beschul- digten mit dem Messer getroffen worden, diesmal an der Brust. Daraufhin habe er den Beschuldigten an der Jacke packen und ihm das Messer wegnehmen können (act. 4/2 F/A 14, 21 ff., 38 ff. und 55 f.).
E. 7.2 Der Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, ob er – der Privatkläger – des- sen Frau E._____ kenne. Er – der Privatkläger – habe dies bejaht und geantwortet, sie seien Arbeitskollegen. Anschliessend habe der Beschuldigte angefangen, sich wiederholt zu entschuldigen, und der Beschuldigte habe angeboten, ihn ins Spital zu bringen (act. 4/1 F/A 15 f. und 20; act. 4/2 F/A 14, 19 ff. und 40). Gemeinsam seien sie zum Hauseingang gegangen, wobei der Beschuldigte das Messer gehal- ten und er selbst das Messer an der Klinge gehalten habe (act. 4/1 F/A 17 ff.; act. 4/2 F/A 14, 44 und 52). Als seine Frau nach unten gekommen sei, sei der Be- schuldigte weggegangen und habe ihn dabei an der Hand verletzt (act. 4/2 F/A 14 und 52).
E. 8 Zeugenaussagen Die drei Zeugen waren bei der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger nicht anwesend, weshalb ihre Aussagen für die Sachverhaltserstellung nicht massgebend sind.
E. 9 Beweiswürdigung
E. 9.1 Nebst den Gutachten des IRM, welche die Entstehung der Verletzungen so- wohl des Privatklägers (act. 8/8, S. 8) als auch des Beschuldigten (act. 7/5, S. 4) auf ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand zurückführen – wobei die Verletzungen des Privatklägers in einem dynamischen Geschehen entstanden seien, diejenige des Privatklägers im Vergleich jedoch relativ "ruhig" wirke, dem- entsprechend nicht, als ob sie im Rahmen eines dynamischen Geschehens ent- standen sei und auch selbst beigebracht sein könnte (act. 7/3) – und den Akten des
- 13 - FOR mit einer Fotodokumentation der Verletzungen des Privatklägers (act. 6/4) lie- gen keine weiteren objektiven Beweismittel vor. Insbesondere wurde die Tatwaffe nicht gefunden (s. E. III.B.4.1.). Den Aussagen der Beteiligten kommt somit eine entscheidende Rolle zu.
E. 9.2 Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger haben je eigene Interes- sen an einem für sie günstigen Verfahrensausgang. Ihre Aussagen sind somit mit Zurückhaltung zu würdigen, wobei in erster Linie der materielle Gehalt der Aussa- gen und damit deren konkrete Glaubhaftigkeit massgebend ist. Es besteht vorlie- gend keine Veranlassung, an der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigen oder des Privatklägers zu zweifeln.
E. 9.3 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Privatklägers ist zunächst festzuhalten, dass dieser das Geschehene anschaulich, lebensnah und ohne Übertreibungen schildert. So antwortet er beispielsweise in der polizeilichen Einvernahme vom
5. April 2024, welche wenige Stunden nach der Tat im Spital durchgeführt wurde (vgl. act. 37, S. 3), auf die erste Frage nach seinem Befinden: "Gut, zum Glück wurde das Auge nicht direkt getroffen" (act. 4/1 F/A 1). Der vom Privatkläger ge- schilderte Tatablauf ist ausserdem klar und nachvollziehbar.
E. 9.3.1 Hervorzuheben ist, dass die erste Einvernahme des Privatklägers unmittel- bar nach der Tat noch im Spital erfolgte und er somit keinerlei Möglichkeit hatte, sich seine Aussagen zurechtzulegen. Obwohl der Privatkläger zwischen der poli- zeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Akteneinsicht hatte (act. 37, S. 4), weisen seine Aussagen bezüglich des Tatablaufs keine beachtlichen Widersprüche auf. Der Vorwurf der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers seien inkonsistent (act. 40 Rz 27 ff.), lässt sich insbe- sondere bezüglich der Abfolge von Angriff und Gespräch zwischen Beschuldigtem und Privatkläger nicht aufrechterhalten. Aus den Aussagen des Privatklägers geht vielmehr klar hervor, dass der Angriff unvermittelt erfolgt ist und erst im Anschluss daran ein Gespräch mit dem Beschuldigten stattfand (act. 4/1 F/A 2; act. 4/2 F/A 14).
- 14 -
E. 9.3.2 Der Privatkläger streitet in der ersten Einvernahme ab, eine Affäre mit der Ehefrau des Beschuldigten gehabt zu haben (act. 4/1 F/A 48). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung räumt er die Affäre dann ein (act. 4/2 F/A 70) und begründet seine vorgängige Falschaussage nachvollziehbar damit, dass er seine Ehefrau nicht habe verletzen wollen (act. 4/2 F/A 71). Damit lässt sich auch erklären, weshalb er seine Chats mit E._____ löschte und diese zu demselben Vor- gehen anwies. Der Privatkläger versuchte, die Affäre vor seiner Ehefrau vorerst geheim zu halten und beabsichtigte nicht, etwas vor der Strafverfolgungsbehörde zu verheimlichen. Dies ist somit, entgegen den Ausführungen der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten (act. 40 Rz. 16 ff.), kein Grund, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu verneinen.
E. 9.3.3 Der Privatkläger wurde direkt im Anschluss an die Tat von seiner Ehefrau ins Spital gefahren. In Anbetracht seiner schweren Verletzungen und einer allfällig bestehenden Lebensgefahr durch die Wunden an Gesicht, Hals und Brust ist es nachvollziehbar, dass er sich als Erstes um seine medizinische Versorgung küm- merte und nicht darum, die Polizei über den Angriff zu informieren. Dies vermag der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – entgegen der Vorbringen der amtlichen Ver- teidigung (act. 40 Rz. 41 ff.) – ebenfalls keinen Abbruch zu tun.
E. 9.3.4 Weiter wird von Seiten des Beschuldigten vorgebracht, der Privatkläger habe wahrheitswidrig behauptet, den Beschuldigten nicht erkannt zu haben, dies obwohl der Privatkläger den Beschuldigten anhand des Profilbilds von E._____ hätte erkennen müssen (act. 40 Rz. 45 ff.). Diese Argumentation geht fehl, da sie einerseits übersieht, dass es zum Tatzeitpunkt dunkel war und alles sehr schnell und überraschend ablief. Andererseits behauptet der Privatkläger gerade nicht, den Beschuldigten nicht zu kennen. Vielmehr antwortet er auf die Frage, ob er den Täter zuvor schon einmal gesehen habe: "Es kann sein, ich bin aber nicht sicher. Sein Gesicht habe ich aber nicht gesehen, es war dunkel" (act. 4/1 F/A 35). Er äussert damit seine Unsicherheit darüber, ob er den Beschuldigten schon einmal gesehen hat. Dies schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht.
- 15 -
E. 9.3.5 Zuletzt ist zu betonen, dass sich das Verletzungsbild des Privatklägers, wel- ches durch Fotos, Arztberichte und ein Gutachten belegt ist, ohne Weiteres mit seinen eigenen Schilderungen in Einklang bringen lässt.
E. 9.3.6 Zusammengefasst besteht für das Gericht kein Grund, an der Wahrhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu zweifeln. Der von ihm geschilderte Tatablauf ist schlüssig und stimmt mit den objektiven Beweismitteln überein. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist somit zu bejahen.
E. 9.4 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist festzu- halten, dass seine Aussagen vielfach nicht nachvollziehbar sind und sich seine Ausführungen bezüglich des Tathergangs gerade nicht mit seinen eigenen und den Verletzungen des Privatklägers in Einklang bringen lassen. Die Aussagen des Be- schuldigten zum Tathergang sind in den entscheidenden Passagen detailarm, an- sonsten jedoch voller Übertreibungen. Teilweise erscheinen sie geradezu lebens- fremd.
E. 9.4.1 So sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei aus dem Auto gestiegen, worauf er selbst zum Privatkläger gesagt habe, er wolle mit ihm über seine Frau E._____ sprechen. Darauf habe ihn der Privatkläger sofort mit dem Messer ange- griffen (act. 3/1 F/A 12, 24 und 37; act. 3/1 F/A 52). Würde diesen Ausführungen gefolgt, hätte der Privatkläger beim Verlassen seines Autos bereits ein Messer be- reithalten müssen, um den Beschuldigten direkt angreifen zu können. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger sein Auto zu Hause auf dem Park- platz nach der Arbeit mit einem Messer in der Hand hätte verlassen sollen. Weder konnte oder musste er damit rechnen, dass der Beschuldigte dort auf ihn wartet, noch hätte der Privatkläger ein Motiv gehabt, eine ihm unbekannte Person unver- mittelt mit einem Messer zu attackieren.
E. 9.4.2 In der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2024 schildert der Beschul- digte den Ablauf der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger wie folgt: "Als er die Türe aufgemacht hat, bin ich auf ihn zugegangen. Wir waren nicht weit voneinander entfernt. Und ich habe ihm 'Hoi' gesagt. Ich sagte ihm, dass ich mit ihm über meine Frau E._____ sprechen wollte. Er hat sofort reagiert mit Messer. Ich habe ihn zu
- 16 - spät gesehen. Es war Reflex. Ich habe die Hand einfach so offen gelassen. Die linke Hand. Ich habe die so hingestreckt. Dann hat er mich hier geschnitten (PN: zeigt auf Daumen links, welcher in Bandage ist). Ich habe nur einen brennenden Schmerz gespürt. Also Blut und so konnte ich nicht sehen, es ist so schnell gegan- gen. Ich merkte nur einen brennen [sic!] Schmerz. Alles ist so schnell gegangen. Ich habe mich sofort verteidigt. Habe seine Hand gepackt. Und mit der rechten Hand habe ich ihm einen Schlag ins Gesicht gegeben" (act. 3/1 F/A 12). Während der Beschuldigte das davor und danach Geschehene detailreich schildert (act. 3/1 F/A 12 f., 40 f.; act. 10/8, S. 4 ff.), kann er zum vorliegend entscheidenden Teil- sachverhalt auch auf Nachfrage keine weiteren Details nennen (vgl. dazu auch act. 3/1 F/A 24 ff., 30, 43 und 47; act. 8/1, S. 4 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2024 wiederholt der Beschuldigte den entscheidenden Ablauf mit den beinahe identischen Worten, Auslassungen oder Hinzufügungen bleiben fast ganz aus: "Ich bin auf ihn zugegangen, er stand weniger als 1 Meter mir gegenüber. Ich habe ihm gesagt 'Hoi, darf ich mit dir reden über meine Frau E._____?' […] Als ich den Namen meiner Frau ausgesprochen habe, hat er sofort ausgeholt, da habe ich aus Reflex meine linke Hand in seine Richtung gestreckt, um ihn abzuwehren. Dabei habe ich einen brennenden Schwerz verspürt. Ich konnte, nachdem er mit dem Messer auf mich losging, mit meiner linken Hand sei- nen rechten Arm packen und dann habe ich ihm mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen" (act. 3/2 F/A 40 und 52). Auch in der Anhörung vor dem Zwangsmass- nahmengericht am 12. April 2024 schildert der Beschuldigte den Ablauf beinahe schon stereotyp mit den Worten: "Als ich ihn am Anfang darauf angesprochen habe, dass ich mit ihm über meine Frau E._____ sprechen möchte, hat er plötzlich ausgeholt. Ich habe mit meiner Hand reagiert und verspürte Adrenalin im Körper. Danach habe ich einen brennenden Schmerz verspürt. Ich habe sofort seine rechte Hand mit meiner linken Hand gepackt. Mit meiner rechten Hand konnte ich ihm einen Schlag ins Gesicht geben" (act. 10/8, S. 4). Die fehlende Detailtreue in den entscheidenden Passagen und die beinahe stereotypen Aussagen sprechen gegen deren Glaubhaftigkeit.
E. 9.4.3 Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem voller Übertreibungen. So be- tont er in seinen Schilderungen der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger seine
- 17 - Opferrolle: "Mir tut es extrem leid, dass er verletzt ist. Aber ich bin das Opfer. Er hat mich angegriffen, ich habe mich nur gewehrt. Was er da jetzt versucht. Ich kann das nicht verstehen. Ich bin verzweifelt" (act. 3/1 F/A 45). Ausserdem führt der Be- schuldigte wiederholt aus, er habe Todesangst gehabt und es sei ein Überlebens- kampf gewesen (act. 3/1 F/A 12, 24, 30 und 43 f.; act. 3/2 F/A 55 und 60; act. 10/8, S. 4). Diese Schilderungen stehen in einem krassen Gegensatz zu den erlittenen Verletzungen des Beschuldigten und des Privatklägers.
E. 9.4.4 Weiter wirkt der Beschuldigte auffällig bemüht, sich als äusserst besonnenen und friedlichen Mensch darzustellen. So sagt er beispielsweise: "Warum sollte ich einen fremden Menschen einfach angreifen. Nein niemals. Niemals" (act. 3/1 F/A 39). Und wenige Fragen später in derselben Einvernahme: "Ich werde niemals einen Menschen verletzen. Niemals. Dafür haben wir Gesetze" (act. 3/1 F/A 44). Weiter sagt der Beschuldigte aus: "Ich hatte kein Motiv. Ich habe den Mann nicht gekannt. Ich habe ihn noch nie zuvor gesehen" (act. 10/8, S. 6). Diese Darstellung ist vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger eine Affäre mit der Ehefrau des Be- schuldigten hatte, nicht glaubhaft. Hinzuweisen ist hierbei insbesondere auf die Tat- sache, dass der Beschuldigte etliche Bemühungen anstellte, den Liebhaber seiner Ehefrau ausfindig zu machen und diesen bei der ersten sich bietenden Gelegenheit aufsuchte. Der Privatkläger demgegenüber hatte kein erkennbares Motiv, mitten in der Nacht eine fremde Person mit einem Messer zu attackieren. Selbst wenn er den Beschuldigten als den Ehemann von E._____ erkannt hätte, hätte für ihn kein Grund bestanden, diesen anzugreifen. Er wusste nicht einmal, dass die Affäre auf- geflogen war (act. 5/3 F/A 83 und 85). Der Beschuldigte hingegen hatte ein Motiv: Scham, Eifersucht und verletzten Stolz.
E. 9.4.5 Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecken auch die Behaup- tung des Beschuldigten, er habe das Messer am Tatort fallen gelassen, auf dem Weg zurück zu seinem Auto (act. 3/1 F/A 12; act. 3/2 F/A 58). Ein Messer wurde jedoch nicht aufgefunden (act. 3/1 F/A 46; act. 37, S. 3). Zudem wirft auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten Fragen auf. Er flüchtete direkt nach der Tat nach D._____ (DE) zu seinen Eltern. Gemäss seinen Aussagen war der Grund hierfür, dass er hier (in der Schweiz) niemanden habe (act. 3/1 F/A 12). Diese Ar-
- 18 - gumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wäre der Beschuldigte wie be- hauptet seinerseits angegriffen worden, ergäbe seine anschliessende Flucht kei- nen Sinn. Vielmehr wäre zu erwarten, dass nach einem derartigen Angriff die Poli- zei involviert und der Vorfall gemeldet würde. Weiter hat der Beschuldigte sein Mo- biltelefon auf Anraten seines Anwalts in Deutschland gelassen (act. 3/2 F/A 72 ff.). Dieses Nachtatverhalten spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.
E. 9.4.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur einzelne Schutzbehauptungen aufstellt, sondern bezüglich des relevanten Teilsachverhalts (wer greift wen an) eine ganze Schutzgeschichte konstruiert. Dabei ist auch zu be- achten, dass der Beschuldigte erst sechs Tage nach der Tat erstmals aussagte und somit ausreichend Zeit hatte, seine Aussagen vorzubereiten und sich eine Ge- schichte zurechtzulegen.
E. 9.4.7 Unter Würdigung des auffälligen Nachtat- und Aussageverhaltens des Be- schuldigten und insbesondere des von ihm geschilderten, nicht nachvollziehbaren Tathergangs sind die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich nicht glaubhaft. Die Behauptung, der Privatkläger habe den Beschuldigten angegriffen, ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Während sich die Aussagen des Privatklägers ohne Weiteres mit dem Verletzungsbild der Beteiligten in Einklang bringen lassen, trifft dies auf die Schilderungen des Beschuldigten nicht zu. Insbe- sondere bleibt schwer nachvollziehbar, wie die Verletzungen des Privatklägers ent- standen sein sollen, sollten diese lediglich Folge einer Verteidigungshandlung des Beschuldigten sein. Wie der Privatkläger sich selbst mit dem Messer mehrmals ge- schnitten haben soll, indem der Beschuldigte dessen Arm mit dem Messer gegen ihn drückte, lässt sich kaum schlüssig rekonstruieren. Die Aussagen des Beschul- digten sind somit nicht glaubhaft und es kann zur Sachverhaltserstellung nicht auf diese abgestellt werden.
E. 10 Fazit
E. 10.1 Die Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang sind nicht glaubhaft, wes- halb nicht auf diese abgestellt werden kann. Die Aussagen des Privatklägers hin-
- 19 - gegen sind glaubhaft und decken sich mit den objektiven Beweismitteln. Es ist da- her vollumfänglich auf die Schilderungen des Privatklägers, gestützt durch die ob- jektiven Beweismittel, abzustellen.
E. 10.2 Zusammenfassend geht das Gericht vom in der Anklageschrift umschriebe- nen Sachverhalt aus, nämlich: Der Beschuldigte begab sich am 4. April 2024 zur Wohnadresse des Privatklägers. Als dieser um ca. 22.30 Uhr ankam und aus sei- nem Auto ausstieg, griff der Beschuldigte ihn unvermittelt von hinten mit einem un- bekannten, scharfen Gegenstand (mutmasslich einem Messer) an und schnitt ihm damit von oben herab ins Gesicht. Der Privatkläger drehte sich um, woraufhin der Beschuldigte eine Schnittbewegung gegen dessen Oberkörper machte. Dem Pri- vatkläger gelang es, den Beschuldigten und das Messer zu packen, und es kam zu einem Gerangel zwischen den beiden. Der Beschuldigte erkundigte sich schliess- lich, ob der Privatkläger seine Frau E._____ kenne. Daraufhin antwortete der Pri- vatkläger, sie seien Arbeitskollegen. Der Beschuldigte entschuldigte sich darauf wiederholt und bot an, den Privatkläger ins Spital zu fahren. Der Privatkläger lehnte dies ab, liess sich aber vom Beschuldigten bis zur Haustür begleiten. Auf dem Weg zum Hauseingang hielten beide das Messer, wobei der Privatkläger die Klinge um- fasste. Als die Ehefrau des Privatklägers in der Haustür erschien, zog der Beschul- digte das Messer aus der Hand des Privatklägers. Er begab sich zu seinem Fahr- zeug und flüchtete nach D._____ (DE). Am 10. April 2024 stellte er sich der Kan- tonspolizei Zürich. Im Zuge der Auseinandersetzung fügte der Beschuldigte dem Privatkläger die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zu (vgl. act. 16, S. 2).
E. 10.3 Der Anklagesachverhalt ist in objektiver Hinsicht somit erstellt. Zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen wird bezüglich Erstellung des subjektiven Sach- verhalts auf die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung verwiesen (s. E. IV.A.2).
- 20 - C. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
1. Anklagevorwurf
E. 14 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschrei- ben, gegen Empfangsschein); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, im Doppel, mit Vermerk der Rechtskraft (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" (per E- Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Polis-Ge- schäfts-Nr. 87684433).
E. 15 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 52 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 1. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw N. Marti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG250017-K/Ubegr/gw Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Ersatzrichterin MLaw L. Honegger sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Marti Urteil vom 1. Oktober 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Versuchte schwere Körperverletzung und falsche Anschuldigung Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. März 2025 (act. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6) Staatsanwalt lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde, der Beschuldigte in Beglei- tung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Rechts- anwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers. Anträge: I. Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (act. 37, S. 1) "1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift.
2. Bestrafung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3. Kostenauflage mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter Vorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen sind.
4. Entscheid über die Zivilforderungen des Privatklägers. " II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 40, S. 2) "1. A._____ sei der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizuspre- chen.
2. Auf die Zivilklage des Privatklägers sei nicht einzutreten.
3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und A._____ sei aus dieser Kasse eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. " III. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der Verteidigung.
- 3 - IV. Des Vertreters des Privatklägers: (act. 38, S. 1) "1. Der Beschuldigte A._____ sei gemäss Anklage vom 20. März 2025 der versuchten schweren Körperverletzung und falscher Anschuldigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ CHF 24'529.10 Schadenersatz nebst Zins zu 5 % seit 4. April 2024 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ CHF 30'000.– Genugtuung nebst Zins zu 5 % seit 4. April 2024 zu be- zahlen.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger die Anwaltskos- ten über CHF 6'377.70 inkl. MWSt und Auslagen zu bezahlen, unter Auferlegung sämtlicher übrigen Kosten des Verfahrens zu seinen Las- ten. "
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
20. März 2025 (act. 16) ging am 26. März 2025 samt Akten beim hiesigen Bezirks- gericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvorausset- zungen gemäss Art. 329 StPO durch die Verfahrensleitung am 26. März 2025 (Prot. S. 2) wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung desselben Tages (act. 18) Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen. Zugleich wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ihre Forderungen zu beziffern, zu begründen und zu belegen. Innert erstreckter Frist (vgl. act. 22, S. 2) ging seitens der Privatklägerschaft eine Eingabe vom
21. März 2025 [recte: 21. Mai 2025] zur Begründung der Zivilforderungen ein (act. 24–25/1–8), Beweisanträge gingen keine ein.
2. Zur Hauptverhandlung am 1. Oktober 2025 erschienen nach ordnungsge- mässer Vorladung (act. 26 f.) Staatsanwalt lic. iur. C._____ für die Anklagebe- hörde, der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers (Prot. S. 6). II. Prozessuales
1. Konstituierung als Privatklägerschaft 1.1. Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist (Art. 118 Abs. 3 StPO). 1.2. Der Geschädigte konstituierte sich am 7. März 2025 gegenüber der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich mittels Formular als Zivil- und Strafkläger (act. 13/15). Über seine Zivilansprüche wird nachfolgend zu befinden sein (s. E. VIII.).
- 5 -
2. Weitere Prozessvoraussetzungen 2.1. Bei der von der Staatsanwaltschaft eingeklagten versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie bei der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt es sich um Offizialdelikte. Ein Strafantrag vom 5. April 2024 betreffend einfache Körperverletzung läge vor (act. 12/1). 2.2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen wei- teren Ausführungen Anlass. Auf die vorliegende Anklage ist einzutreten. III. Sachverhalt A. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Ge- richt, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Bestreitet die beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, darf ein Schuldspruch nur dann erfolgen, wenn ihre Täterschaft und Schuld anhand der Be- weise mit hinreichender Sicherheit erstellt ist. Der Nachweis einer Tatschuld ist dann erbracht, wenn das Gericht gestützt auf eine einleuchtende Schlussfolgerung zum Ergebnis gelangt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Tatschuld mehr vor- handen sind. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, da solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können (Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2.a.; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 81 f.; SK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 11 ff.).
2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind auch diese gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Es ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus dem Verfahren ergeben, zu untersuchen,
- 6 - welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist insbesondere zwischen der allgemei- nen Glaubwürdigkeit einer Person und der konkreten Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutend, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Ei- genschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach ste- tiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sage massgebend (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3; SK StPO-WOHLERS, Art. 10 N 27; je m. w. H.). B. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. a und b i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 20. März 2025 (act. 16, S. 2) vor, dieser habe am 4. April 2024 die Wohnadresse des Privatklägers aufgesucht, nachdem er von dessen Affäre mit seiner Ehefrau erfahren habe. Als der Privatkläger von der Arbeit nach Hause ge- kommen und aus dem Auto gestiegen sei, habe der Beschuldigte diesen unvermit- telt von hinten mit einem unbekannten, scharfen Gegenstand (mutmasslich einem Messer; fortan so bezeichnet) angegriffen. Er habe den Privatkläger damit mehr- mals geschnitten und verletzt – u. a. im Gesicht. In der Folge sei es dem Privatklä- ger gelungen, den Beschuldigten und das Messer zu packen, und es sei zu einem Gerangel zwischen den beiden gekommen. Als die vom Geschrei aufgeschreckte Ehefrau des Privatklägers hinzugekommen sei, habe der Beschuldigte das Messer aus der rechten Hand des Privatklägers gezogen, sich zu seinem Fahrzeug bege- ben und sei davongefahren. Nach der Tat sei der Beschuldigte ins Ausland geflüch- tet und habe sich nach Verhandlungen mit seinem Verteidiger am 10. April 2024 der Kantonspolizei Zürich gestellt.
- 7 - 1.2. Die Anklageschrift führt an, der Privatkläger habe durch den Angriff des Be- schuldigten tiefe Schnittverletzungen an der linken Wange, an der rechten Dau- men-, Mittelfinger- und Ringfingerbeugeseite sowie oberflächliche Schnittverletzun- gen an der linken Halsseite und an der linken Brustvorderseite erlitten. 1.3. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand legt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten keinen direkten Vorsatz zur Last. Vielmehr wirft sie ihm vor, er habe zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger durch das Schneiden mit ei- nem scharfen Gegenstand auf Kopfhöhe in einem dynamischen Handgemenge schwer verletzt werde.
2. Unbestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung anerkennen, dass der Be- schuldigte den Privatkläger ausfindig gemacht hat, nachdem er von dessen Affäre mit seiner Ehefrau Kenntnis erlangt hatte. Der Beschuldigte habe sich am
4. April 2024 an den Wohnort des Privatklägers begeben und auf dem Parkplatz auf jenen gewartet. Als der Privatkläger um ca. 22.30 Uhr eintraf und aus dem Auto ausstieg, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden ge- kommen, wobei ein Messer im Einsatz gewesen sei (act. 3/1 F/A 12; act. 3/2 F/A 34 f. und 41; act. 10/8, S. 4 ff.; act. 40 Rz. 3). Der Beschuldigte schildert das Geschehen mit den Worten, es sei alles "so schnell gegangen" (act. 3/1 F/A 12). Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger war somit unbestritten ein dynamisches Geschehen. 2.2. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte nach der tätlichen Aus- einandersetzung beim Privatkläger entschuldigte und ihm anbot, ihn ins Kranken- haus zu fahren. Der Privatkläger hat das Angebot abgelehnt, sich aber vom Be- schuldigten bis zur Haustüre begleiten lassen. Auf dem Weg zur Haustüre hielten sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger das Messer mit der Hand um- fasst, wobei der Privatkläger die Klinge in der Hand hielt. Als die Ehefrau des Pri- vatklägers an der Haustüre erschien, hat der Beschuldigte dem Privatkläger das Messer aus der Hand gezogen und ihn dabei an der Hand verletzt. Daraufhin ist er
- 8 - in sein Auto gestiegen und weggefahren (act. 3/1 F/A 12 und 40; act. 3/2 F/A 53 und 58; act. 10/8, S. 5 ff.; act. 4/1 F/A 16 ff.; act. 4/2 F/A 14). 2.3. Anerkannt ist weiter, dass der Beschuldigte nach der Tat zu seinen Eltern nach D._____ (DE) fuhr und sich nach Verhandlungen mit seinem zwischenzeitlich mandatierten Verteidiger am 10. April 2024 der Kantonspolizei Zürich stellte (act. 3/1 F/A 12 f.; act. 3/2 F/A 63 ff.). Sein Mobiltelefon habe er auf Anraten seines Anwalts in Deutschland gelassen (act. 3/2 F/A 72 ff.). 2.4. Die Tatsache, dass der Privatkläger aufgrund der Auseinandersetzung am
4. April 2024 die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitt, ist ebenfalls unbestritten (act. 10/8, S. 5). 2.5. Der angeklagte Sachverhalt ist somit abgesehen von der Initiierung der Aus- einandersetzung und deren exaktem Ablauf erstellt.
3. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigung bestreiten, dass der Beschul- digte den Privatkläger mit dem Messer angegriffen und die Auseinandersetzung somit initiiert habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass der Beschuldigte vom Privat- kläger mit einem Messer angegriffen worden sei und sich lediglich verteidigt habe (act. 3/1 F/A 12, 26 und 43 f.; act. 3/2 F/A 40 ff., 52 und 55; act. 10/8, S. 4 und 7; act. 40 Rz. 3). Der Ablauf der Auseinandersetzung sei somit anders verlaufen, als er in der Anklage geschildert werde.
4. Beweismittel 4.1. Als objektive Beweismittel liegen die Akten des Forensischen Instituts Zürich (act. 6/1–5), die medizinischen Akten des Beschuldigten (act. 7/1–5) sowie die me- dizinischen Akten des Privatklägers (act. 8/1–16) vor. Die Tatwaffe konnte nicht ge- funden werden (act. 3/1 F/A 46; act. 37, S. 3). 4.2. Der Beschuldigte machte gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht Aussagen (act. 3/1–3; act. 10/8). An der Haupt-
- 9 - verhandlung vom 1. Oktober 2025 machte der Beschuldigte von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Prot. S. 9 ff.). 4.3. Neben dem Beschuldigten wurden der Privatkläger (act. 4/1–4) und als Zeu- gen die Ehefrau des Privatklägers (act. 5/1; act. 5/4), die Ehefrau des Beschuldig- ten (act. 5/3) sowie der Arbeitgeber des Beschuldigten (act. 5/2) einvernommen. 4.4. Auf diese Beweismittel ist nachstehend hinsichtlich des bestrittenen Sach- verhalts einzugehen, und sie sind entsprechend zu würdigen.
5. Objektive Beweismittel 5.1. Medizinische Akten des Privatklägers 5.1.1. Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechts- medizin (IRM) vom 8. Oktober 2024 (act. 8/8) erlitt der Privatkläger die in der An- klageschrift aufgeführten Verletzungen, nämlich eine ca. 12 cm lange und ca. 4 cm tiefe, bis in die Mundhöhle penetrierende, klaffende Schnittverletzung an der linken Wange, eine tiefe Schnittverletzung an der rechten Daumen-, Mittelfinger- und Ringfingerbeugeseite inklusive eines durchtrennten Nervs, zwei oberflächliche Schnittverletzungen an der linken Halsseite sowie eine oberflächliche Schnittver- letzung an der linken Brustvorderseite (act. 8/8, S. 2, 5 f. und 8; vgl. act. 16, S. 2). 5.1.2. Dem Gutachten des IRM zufolge erscheint eine Entstehung der Verletzung an der linken Wange durch ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand plausibel. Bei den Verletzungen an der rechten Handinnenseite sei eine Entste- hung durch das Greifen nach einem Messer im Rahmen eines versuchten Festhal- tens des scharfen Werkzeugs ebenfalls plausibel. Die oberflächlichen Schnittver- letzungen an der linken Halsseite könnten durch Anhalten eines scharfen Gegen- stands (z.B. Messerklinge) entstanden sein, die oberflächlichen Schnittverletzun- gen an der linken Brustvorderseite ebenfalls in einem dynamischen Geschehen durch Kontakt mit einem scharfen Gegenstand (act. 8/8, S. 8). 5.1.3. Der Privatkläger befand sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht in Lebens- gefahr. Das Gutachten merkt jedoch an, dass Schnittverletzungen im Halsbereich prinzipiell zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen führen können. Die
- 10 - Eindringtiefe könne bei einem Stich durch den Angreifer nicht gezielt gesteuert wer- den, zumal es sich um einen dynamischen Vorgang handle, der durch unvorher- sehbare Bewegungen des Opfers relevant mitbeeinflusst werden könne (act. 8/8, S. 8). 5.1.4. Das IRM-Gutachten hält weiter fest, dass die Schnittverletzung an der linken Wange unter Narbenbildung fein verheilt sei. Die Narbe sei bei Gesichtsbewegun- gen jedoch sichtbar, wenn auch nicht von entstellendem Charakter. Am linken Dau- men habe der Privatkläger einen Nervenschaden erlitten, der auch nach erfolgter operativer Versorgung nicht vollständig habe wiederhergestellt werden können. Die ursprüngliche berufliche Tätigkeit habe bisher nicht wieder aufgenommen werden können (act. 8/8, S. 9). 5.2. Medizinische Akten des Beschuldigten Bezüglich der Verletzungen des Beschuldigten stellt das Gutachten des IRM vom
30. April 2024 eine ca. 1.5 cm lange Hautdurchtrennung an der linken Daumenbeu- geseite fest. Diese sei als Folge mutmasslicher scharfer Gewalt entstanden. Ein Rückschluss auf den verursachenden scharfen Gegenstand sei aufgrund des Zeit- ablaufs nicht möglich, ein Messer aber geeignet, die Verletzung herbeizuführen (act. 7/5, S. 4). Gemäss Einschätzung der IRM-Ärztin könne die Verletzung des Be- schuldigte infolge Zustechens oder als Abwehrverletzung entstanden, aber auch selbst beigebracht sein. Es sei auffallend, dass die Wunde im Vergleich mit den Verletzungen des Privatklägers relativ "ruhig" wirke und nicht, als ob sie im Rahmen eines dynamischen Geschehens entstanden sei (act. 7/3). 5.3. Akten des Forensischen Instituts Zürich (FOR) Dem Kurzbericht über die spurenkundliche Untersuchung von Textilien aus dem Besitz des Privatklägers vom 26. Juni 2024 kann entnommen werden, dass das Verletzungsbild an der linken Brustzone des Privatklägers und die Textilbeschädi- gungen in der linken Brustzone der Jacke und des T-Shirts darauf hinweisen, dass diese aus einer Bewegung heraus mit einem schneideähnlichen Tathilfsmittel ver- ursacht wurden. Die konkrete Entstehung könne jedoch nicht abschliessend beur-
- 11 - teilt werden (act. 6/5, S. 8). Aus der Fotodokumentation sind die Verletzungen des Privatklägers und deren Verheilung ersichtlich (act. 6/4).
6. Aussagen des Beschuldigten 6.1. Gemäss Aussagen des Beschuldigten hat sich die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger wie folgt abgespielt: Er sei lediglich zum Privatkläger gefahren, um mit diesem zu reden (act. 3/1 F/A 12; act. 3/2 F/A 13; act. 10/8, S. 6). Nachdem jener aus dem Auto ausgestiegen sei, habe er ihn mit den Worten "Hoi, darf ich mit dir reden über meine Frau E._____?" angesprochen. Daraufhin habe ihn der Pri- vatkläger sofort mit einem Messer angegriffen (act. 3/1 F/A 12, 24 und 37; act. 3/2 F/A 40 ff. und 52; act. 10/8, S. 4). Er selbst habe das Messer mit der linken Hand abgewehrt und sei dabei am linken Daumen verletzt worden. Daraufhin habe er die Hand des Privatklägers gepackt und diesen mit der rechten Hand ins Gesicht ge- schlagen. Er habe mit ganzer Kraft den Unterarm des Privatklägers, wo dieser das Messer festhielt, festgehalten und gegen diesen gedrückt. Er habe Todesangst ge- habt. Es sei zu einer Rangelei gekommen, und der Privatkläger habe das Messer auf einmal losgelassen, woraufhin er – der Beschuldigte – dieses zur Sicherheit in die Hand genommen habe (act. 3/1 F/A 12 und 24 ff.; act. 3/2 F/A 52; act. 10/8, S. 4 f.). Die Schnittverletzung im Gesicht müsse der Privatkläger erlitten haben, als der Beschuldigte gegen den Arm des Privatklägers gedrückt habe (act. 3/1 F/A 30 ff. und 40; act. 3/2 F/A 55; act. 10/8, S. 5). Das Messer habe er auf dem Weg zurück zu seinem Auto irgendwo fallen gelassen (act. 3/1 F/A 12; act. 3/2 F/A 58). 6.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten schloss sich diesen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2025 an (act. 40 Rz. 3 f.).
7. Aussagen des Privatklägers 7.1. Der Privatkläger schilderte die tätliche Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten in der polizeilichen und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. April 2024 – abweichend von den Aussagen des Beschuldigten – wie folgt: Er sei zu Hause auf seinem Parkplatz aus dem Auto gestiegen und direkt angegrif- fen worden (act. 4/1 F/A 2 ff.). Er habe einfach einen Schmerz auf der linken Seite
- 12 - gespürt und zuerst gedacht, es sei etwas vom Dach heruntergekommen (act. 4/1 F/A 23). Er habe gespürt, als würde er von etwas getroffen. Von oben oder vom Dach. Er habe nicht gewusst, was passiert sei. Er habe sich umgedreht und eine unbekannte Person bemerkt, die hinter ihm gestanden sei. Er habe geschrien und gefragt, wer die Person sei und was sie von ihm wolle. Erneut sei er vom Beschul- digten mit dem Messer getroffen worden, diesmal an der Brust. Daraufhin habe er den Beschuldigten an der Jacke packen und ihm das Messer wegnehmen können (act. 4/2 F/A 14, 21 ff., 38 ff. und 55 f.). 7.2. Der Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, ob er – der Privatkläger – des- sen Frau E._____ kenne. Er – der Privatkläger – habe dies bejaht und geantwortet, sie seien Arbeitskollegen. Anschliessend habe der Beschuldigte angefangen, sich wiederholt zu entschuldigen, und der Beschuldigte habe angeboten, ihn ins Spital zu bringen (act. 4/1 F/A 15 f. und 20; act. 4/2 F/A 14, 19 ff. und 40). Gemeinsam seien sie zum Hauseingang gegangen, wobei der Beschuldigte das Messer gehal- ten und er selbst das Messer an der Klinge gehalten habe (act. 4/1 F/A 17 ff.; act. 4/2 F/A 14, 44 und 52). Als seine Frau nach unten gekommen sei, sei der Be- schuldigte weggegangen und habe ihn dabei an der Hand verletzt (act. 4/2 F/A 14 und 52).
8. Zeugenaussagen Die drei Zeugen waren bei der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger nicht anwesend, weshalb ihre Aussagen für die Sachverhaltserstellung nicht massgebend sind.
9. Beweiswürdigung 9.1. Nebst den Gutachten des IRM, welche die Entstehung der Verletzungen so- wohl des Privatklägers (act. 8/8, S. 8) als auch des Beschuldigten (act. 7/5, S. 4) auf ein Messer oder einen messerähnlichen Gegenstand zurückführen – wobei die Verletzungen des Privatklägers in einem dynamischen Geschehen entstanden seien, diejenige des Privatklägers im Vergleich jedoch relativ "ruhig" wirke, dem- entsprechend nicht, als ob sie im Rahmen eines dynamischen Geschehens ent- standen sei und auch selbst beigebracht sein könnte (act. 7/3) – und den Akten des
- 13 - FOR mit einer Fotodokumentation der Verletzungen des Privatklägers (act. 6/4) lie- gen keine weiteren objektiven Beweismittel vor. Insbesondere wurde die Tatwaffe nicht gefunden (s. E. III.B.4.1.). Den Aussagen der Beteiligten kommt somit eine entscheidende Rolle zu. 9.2. Sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger haben je eigene Interes- sen an einem für sie günstigen Verfahrensausgang. Ihre Aussagen sind somit mit Zurückhaltung zu würdigen, wobei in erster Linie der materielle Gehalt der Aussa- gen und damit deren konkrete Glaubhaftigkeit massgebend ist. Es besteht vorlie- gend keine Veranlassung, an der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigen oder des Privatklägers zu zweifeln. 9.3. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Privatklägers ist zunächst festzuhalten, dass dieser das Geschehene anschaulich, lebensnah und ohne Übertreibungen schildert. So antwortet er beispielsweise in der polizeilichen Einvernahme vom
5. April 2024, welche wenige Stunden nach der Tat im Spital durchgeführt wurde (vgl. act. 37, S. 3), auf die erste Frage nach seinem Befinden: "Gut, zum Glück wurde das Auge nicht direkt getroffen" (act. 4/1 F/A 1). Der vom Privatkläger ge- schilderte Tatablauf ist ausserdem klar und nachvollziehbar. 9.3.1. Hervorzuheben ist, dass die erste Einvernahme des Privatklägers unmittel- bar nach der Tat noch im Spital erfolgte und er somit keinerlei Möglichkeit hatte, sich seine Aussagen zurechtzulegen. Obwohl der Privatkläger zwischen der poli- zeilichen und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme keine Akteneinsicht hatte (act. 37, S. 4), weisen seine Aussagen bezüglich des Tatablaufs keine beachtlichen Widersprüche auf. Der Vorwurf der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, die Aussagen des Privatklägers seien inkonsistent (act. 40 Rz 27 ff.), lässt sich insbe- sondere bezüglich der Abfolge von Angriff und Gespräch zwischen Beschuldigtem und Privatkläger nicht aufrechterhalten. Aus den Aussagen des Privatklägers geht vielmehr klar hervor, dass der Angriff unvermittelt erfolgt ist und erst im Anschluss daran ein Gespräch mit dem Beschuldigten stattfand (act. 4/1 F/A 2; act. 4/2 F/A 14).
- 14 - 9.3.2. Der Privatkläger streitet in der ersten Einvernahme ab, eine Affäre mit der Ehefrau des Beschuldigten gehabt zu haben (act. 4/1 F/A 48). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung räumt er die Affäre dann ein (act. 4/2 F/A 70) und begründet seine vorgängige Falschaussage nachvollziehbar damit, dass er seine Ehefrau nicht habe verletzen wollen (act. 4/2 F/A 71). Damit lässt sich auch erklären, weshalb er seine Chats mit E._____ löschte und diese zu demselben Vor- gehen anwies. Der Privatkläger versuchte, die Affäre vor seiner Ehefrau vorerst geheim zu halten und beabsichtigte nicht, etwas vor der Strafverfolgungsbehörde zu verheimlichen. Dies ist somit, entgegen den Ausführungen der amtlichen Vertei- digung des Beschuldigten (act. 40 Rz. 16 ff.), kein Grund, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu verneinen. 9.3.3. Der Privatkläger wurde direkt im Anschluss an die Tat von seiner Ehefrau ins Spital gefahren. In Anbetracht seiner schweren Verletzungen und einer allfällig bestehenden Lebensgefahr durch die Wunden an Gesicht, Hals und Brust ist es nachvollziehbar, dass er sich als Erstes um seine medizinische Versorgung küm- merte und nicht darum, die Polizei über den Angriff zu informieren. Dies vermag der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – entgegen der Vorbringen der amtlichen Ver- teidigung (act. 40 Rz. 41 ff.) – ebenfalls keinen Abbruch zu tun. 9.3.4. Weiter wird von Seiten des Beschuldigten vorgebracht, der Privatkläger habe wahrheitswidrig behauptet, den Beschuldigten nicht erkannt zu haben, dies obwohl der Privatkläger den Beschuldigten anhand des Profilbilds von E._____ hätte erkennen müssen (act. 40 Rz. 45 ff.). Diese Argumentation geht fehl, da sie einerseits übersieht, dass es zum Tatzeitpunkt dunkel war und alles sehr schnell und überraschend ablief. Andererseits behauptet der Privatkläger gerade nicht, den Beschuldigten nicht zu kennen. Vielmehr antwortet er auf die Frage, ob er den Täter zuvor schon einmal gesehen habe: "Es kann sein, ich bin aber nicht sicher. Sein Gesicht habe ich aber nicht gesehen, es war dunkel" (act. 4/1 F/A 35). Er äussert damit seine Unsicherheit darüber, ob er den Beschuldigten schon einmal gesehen hat. Dies schadet der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht.
- 15 - 9.3.5. Zuletzt ist zu betonen, dass sich das Verletzungsbild des Privatklägers, wel- ches durch Fotos, Arztberichte und ein Gutachten belegt ist, ohne Weiteres mit seinen eigenen Schilderungen in Einklang bringen lässt. 9.3.6. Zusammengefasst besteht für das Gericht kein Grund, an der Wahrhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu zweifeln. Der von ihm geschilderte Tatablauf ist schlüssig und stimmt mit den objektiven Beweismitteln überein. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist somit zu bejahen. 9.4. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist festzu- halten, dass seine Aussagen vielfach nicht nachvollziehbar sind und sich seine Ausführungen bezüglich des Tathergangs gerade nicht mit seinen eigenen und den Verletzungen des Privatklägers in Einklang bringen lassen. Die Aussagen des Be- schuldigten zum Tathergang sind in den entscheidenden Passagen detailarm, an- sonsten jedoch voller Übertreibungen. Teilweise erscheinen sie geradezu lebens- fremd. 9.4.1. So sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger sei aus dem Auto gestiegen, worauf er selbst zum Privatkläger gesagt habe, er wolle mit ihm über seine Frau E._____ sprechen. Darauf habe ihn der Privatkläger sofort mit dem Messer ange- griffen (act. 3/1 F/A 12, 24 und 37; act. 3/1 F/A 52). Würde diesen Ausführungen gefolgt, hätte der Privatkläger beim Verlassen seines Autos bereits ein Messer be- reithalten müssen, um den Beschuldigten direkt angreifen zu können. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger sein Auto zu Hause auf dem Park- platz nach der Arbeit mit einem Messer in der Hand hätte verlassen sollen. Weder konnte oder musste er damit rechnen, dass der Beschuldigte dort auf ihn wartet, noch hätte der Privatkläger ein Motiv gehabt, eine ihm unbekannte Person unver- mittelt mit einem Messer zu attackieren. 9.4.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2024 schildert der Beschul- digte den Ablauf der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger wie folgt: "Als er die Türe aufgemacht hat, bin ich auf ihn zugegangen. Wir waren nicht weit voneinander entfernt. Und ich habe ihm 'Hoi' gesagt. Ich sagte ihm, dass ich mit ihm über meine Frau E._____ sprechen wollte. Er hat sofort reagiert mit Messer. Ich habe ihn zu
- 16 - spät gesehen. Es war Reflex. Ich habe die Hand einfach so offen gelassen. Die linke Hand. Ich habe die so hingestreckt. Dann hat er mich hier geschnitten (PN: zeigt auf Daumen links, welcher in Bandage ist). Ich habe nur einen brennenden Schmerz gespürt. Also Blut und so konnte ich nicht sehen, es ist so schnell gegan- gen. Ich merkte nur einen brennen [sic!] Schmerz. Alles ist so schnell gegangen. Ich habe mich sofort verteidigt. Habe seine Hand gepackt. Und mit der rechten Hand habe ich ihm einen Schlag ins Gesicht gegeben" (act. 3/1 F/A 12). Während der Beschuldigte das davor und danach Geschehene detailreich schildert (act. 3/1 F/A 12 f., 40 f.; act. 10/8, S. 4 ff.), kann er zum vorliegend entscheidenden Teil- sachverhalt auch auf Nachfrage keine weiteren Details nennen (vgl. dazu auch act. 3/1 F/A 24 ff., 30, 43 und 47; act. 8/1, S. 4 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2024 wiederholt der Beschuldigte den entscheidenden Ablauf mit den beinahe identischen Worten, Auslassungen oder Hinzufügungen bleiben fast ganz aus: "Ich bin auf ihn zugegangen, er stand weniger als 1 Meter mir gegenüber. Ich habe ihm gesagt 'Hoi, darf ich mit dir reden über meine Frau E._____?' […] Als ich den Namen meiner Frau ausgesprochen habe, hat er sofort ausgeholt, da habe ich aus Reflex meine linke Hand in seine Richtung gestreckt, um ihn abzuwehren. Dabei habe ich einen brennenden Schwerz verspürt. Ich konnte, nachdem er mit dem Messer auf mich losging, mit meiner linken Hand sei- nen rechten Arm packen und dann habe ich ihm mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen" (act. 3/2 F/A 40 und 52). Auch in der Anhörung vor dem Zwangsmass- nahmengericht am 12. April 2024 schildert der Beschuldigte den Ablauf beinahe schon stereotyp mit den Worten: "Als ich ihn am Anfang darauf angesprochen habe, dass ich mit ihm über meine Frau E._____ sprechen möchte, hat er plötzlich ausgeholt. Ich habe mit meiner Hand reagiert und verspürte Adrenalin im Körper. Danach habe ich einen brennenden Schmerz verspürt. Ich habe sofort seine rechte Hand mit meiner linken Hand gepackt. Mit meiner rechten Hand konnte ich ihm einen Schlag ins Gesicht geben" (act. 10/8, S. 4). Die fehlende Detailtreue in den entscheidenden Passagen und die beinahe stereotypen Aussagen sprechen gegen deren Glaubhaftigkeit. 9.4.3. Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem voller Übertreibungen. So be- tont er in seinen Schilderungen der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger seine
- 17 - Opferrolle: "Mir tut es extrem leid, dass er verletzt ist. Aber ich bin das Opfer. Er hat mich angegriffen, ich habe mich nur gewehrt. Was er da jetzt versucht. Ich kann das nicht verstehen. Ich bin verzweifelt" (act. 3/1 F/A 45). Ausserdem führt der Be- schuldigte wiederholt aus, er habe Todesangst gehabt und es sei ein Überlebens- kampf gewesen (act. 3/1 F/A 12, 24, 30 und 43 f.; act. 3/2 F/A 55 und 60; act. 10/8, S. 4). Diese Schilderungen stehen in einem krassen Gegensatz zu den erlittenen Verletzungen des Beschuldigten und des Privatklägers. 9.4.4. Weiter wirkt der Beschuldigte auffällig bemüht, sich als äusserst besonnenen und friedlichen Mensch darzustellen. So sagt er beispielsweise: "Warum sollte ich einen fremden Menschen einfach angreifen. Nein niemals. Niemals" (act. 3/1 F/A 39). Und wenige Fragen später in derselben Einvernahme: "Ich werde niemals einen Menschen verletzen. Niemals. Dafür haben wir Gesetze" (act. 3/1 F/A 44). Weiter sagt der Beschuldigte aus: "Ich hatte kein Motiv. Ich habe den Mann nicht gekannt. Ich habe ihn noch nie zuvor gesehen" (act. 10/8, S. 6). Diese Darstellung ist vor dem Hintergrund, dass der Privatkläger eine Affäre mit der Ehefrau des Be- schuldigten hatte, nicht glaubhaft. Hinzuweisen ist hierbei insbesondere auf die Tat- sache, dass der Beschuldigte etliche Bemühungen anstellte, den Liebhaber seiner Ehefrau ausfindig zu machen und diesen bei der ersten sich bietenden Gelegenheit aufsuchte. Der Privatkläger demgegenüber hatte kein erkennbares Motiv, mitten in der Nacht eine fremde Person mit einem Messer zu attackieren. Selbst wenn er den Beschuldigten als den Ehemann von E._____ erkannt hätte, hätte für ihn kein Grund bestanden, diesen anzugreifen. Er wusste nicht einmal, dass die Affäre auf- geflogen war (act. 5/3 F/A 83 und 85). Der Beschuldigte hingegen hatte ein Motiv: Scham, Eifersucht und verletzten Stolz. 9.4.5. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wecken auch die Behaup- tung des Beschuldigten, er habe das Messer am Tatort fallen gelassen, auf dem Weg zurück zu seinem Auto (act. 3/1 F/A 12; act. 3/2 F/A 58). Ein Messer wurde jedoch nicht aufgefunden (act. 3/1 F/A 46; act. 37, S. 3). Zudem wirft auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten Fragen auf. Er flüchtete direkt nach der Tat nach D._____ (DE) zu seinen Eltern. Gemäss seinen Aussagen war der Grund hierfür, dass er hier (in der Schweiz) niemanden habe (act. 3/1 F/A 12). Diese Ar-
- 18 - gumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wäre der Beschuldigte wie be- hauptet seinerseits angegriffen worden, ergäbe seine anschliessende Flucht kei- nen Sinn. Vielmehr wäre zu erwarten, dass nach einem derartigen Angriff die Poli- zei involviert und der Vorfall gemeldet würde. Weiter hat der Beschuldigte sein Mo- biltelefon auf Anraten seines Anwalts in Deutschland gelassen (act. 3/2 F/A 72 ff.). Dieses Nachtatverhalten spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. 9.4.6. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur einzelne Schutzbehauptungen aufstellt, sondern bezüglich des relevanten Teilsachverhalts (wer greift wen an) eine ganze Schutzgeschichte konstruiert. Dabei ist auch zu be- achten, dass der Beschuldigte erst sechs Tage nach der Tat erstmals aussagte und somit ausreichend Zeit hatte, seine Aussagen vorzubereiten und sich eine Ge- schichte zurechtzulegen. 9.4.7. Unter Würdigung des auffälligen Nachtat- und Aussageverhaltens des Be- schuldigten und insbesondere des von ihm geschilderten, nicht nachvollziehbaren Tathergangs sind die Aussagen des Beschuldigten diesbezüglich nicht glaubhaft. Die Behauptung, der Privatkläger habe den Beschuldigten angegriffen, ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Während sich die Aussagen des Privatklägers ohne Weiteres mit dem Verletzungsbild der Beteiligten in Einklang bringen lassen, trifft dies auf die Schilderungen des Beschuldigten nicht zu. Insbe- sondere bleibt schwer nachvollziehbar, wie die Verletzungen des Privatklägers ent- standen sein sollen, sollten diese lediglich Folge einer Verteidigungshandlung des Beschuldigten sein. Wie der Privatkläger sich selbst mit dem Messer mehrmals ge- schnitten haben soll, indem der Beschuldigte dessen Arm mit dem Messer gegen ihn drückte, lässt sich kaum schlüssig rekonstruieren. Die Aussagen des Beschul- digten sind somit nicht glaubhaft und es kann zur Sachverhaltserstellung nicht auf diese abgestellt werden.
10. Fazit 10.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum Tathergang sind nicht glaubhaft, wes- halb nicht auf diese abgestellt werden kann. Die Aussagen des Privatklägers hin-
- 19 - gegen sind glaubhaft und decken sich mit den objektiven Beweismitteln. Es ist da- her vollumfänglich auf die Schilderungen des Privatklägers, gestützt durch die ob- jektiven Beweismittel, abzustellen. 10.2. Zusammenfassend geht das Gericht vom in der Anklageschrift umschriebe- nen Sachverhalt aus, nämlich: Der Beschuldigte begab sich am 4. April 2024 zur Wohnadresse des Privatklägers. Als dieser um ca. 22.30 Uhr ankam und aus sei- nem Auto ausstieg, griff der Beschuldigte ihn unvermittelt von hinten mit einem un- bekannten, scharfen Gegenstand (mutmasslich einem Messer) an und schnitt ihm damit von oben herab ins Gesicht. Der Privatkläger drehte sich um, woraufhin der Beschuldigte eine Schnittbewegung gegen dessen Oberkörper machte. Dem Pri- vatkläger gelang es, den Beschuldigten und das Messer zu packen, und es kam zu einem Gerangel zwischen den beiden. Der Beschuldigte erkundigte sich schliess- lich, ob der Privatkläger seine Frau E._____ kenne. Daraufhin antwortete der Pri- vatkläger, sie seien Arbeitskollegen. Der Beschuldigte entschuldigte sich darauf wiederholt und bot an, den Privatkläger ins Spital zu fahren. Der Privatkläger lehnte dies ab, liess sich aber vom Beschuldigten bis zur Haustür begleiten. Auf dem Weg zum Hauseingang hielten beide das Messer, wobei der Privatkläger die Klinge um- fasste. Als die Ehefrau des Privatklägers in der Haustür erschien, zog der Beschul- digte das Messer aus der Hand des Privatklägers. Er begab sich zu seinem Fahr- zeug und flüchtete nach D._____ (DE). Am 10. April 2024 stellte er sich der Kan- tonspolizei Zürich. Im Zuge der Auseinandersetzung fügte der Beschuldigte dem Privatkläger die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen zu (vgl. act. 16, S. 2). 10.3. Der Anklagesachverhalt ist in objektiver Hinsicht somit erstellt. Zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen wird bezüglich Erstellung des subjektiven Sach- verhalts auf die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung verwiesen (s. E. IV.A.2).
- 20 - C. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
1. Anklagevorwurf 1.1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 20. März 2025 (act. 16, S. 3) weiter vor, dieser habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2024 und der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 11. April 2024 zu Protokoll gegeben, der Privatkläger habe ihn unvermittelt mit einem Messer angegriffen und ihn an der linken Hand verletzt. Aufgrund dieser Belastungen sei eine Strafuntersuchung gegen den Privatkläger wegen Körperverletzung eröffnet worden. 1.2. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er selbst den Privatkläger mit einem Messer attackiert und verletzt hatte. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass durch seine unwahren Aussagen gegen den unschuldigen Privatkläger eine Strafunter- suchung eröffnet würde, was er so beabsichtigt habe.
2. Beweismittel und Standpunkt des Beschuldigten 2.1. In den Einvernahmen vom 10. April 2024 bei der Polizei (act. 3/1 F/A 12, 24 und 37) und vom 11. April 2024 bei der Staatsanwaltschaft (act. 3/2 F/A 41 ff. und
52) sowie anlässlich der Anhörung vom 12. April 2024 vor dem Zwangsmassnah- mengericht (act. 10/8, S. 4 f.) sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger habe ihn am 4. April 2024 unvermittelt mit einem Messer angegriffen und verletzt. Sodann stellte der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme explizit Strafan- trag wegen einfacher Körperverletzung gegen den Privatkläger (act. 3/1 F/A 51). An der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch (Prot. S. 9 ff.). 2.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten stellte sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 2024 auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei vom Privatkläger angegriffen worden (act. 40 Rz. 3 ff.). Der Sachverhalt ist somit unbestritten, mit Ausnahme der Frage, ob es sich beim Privatkläger um einen Nicht- schuldigen handelt.
- 21 -
3. Fazit 3.1. Durch die protokollierten Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Poli- zei, der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger bezichtigte, ihn angegriffen und verletzt zu ha- ben. Es ist ebenfalls erstellt, dass der Beschuldigte explizit Strafantrag wegen ein- facher Körperverletzung gegen den Privatkläger stellte. Aufgrund dieser Aussagen wurde effektiv eine Strafuntersuchung gegen den Privatkläger eröffnet (vgl. act. 4/2 und 4/4, Einvernahmen des Privatklägers als Beschuldigter; act. 11/1 und 11/7, Vorladungen des Privatklägers als Beschuldigter; act. 11/9). Der Sachverhalt ist diesbezüglich unbestritten. 3.2. Weiter ist erstellt, dass nicht der Privatkläger den Beschuldigten, sondern der Beschuldigte den Privatkläger mit dem Messer angriff und diesen dabei ver- letzte (vgl. E. III.B.10.). Beim Privatkläger handelt es sich somit um einen Nicht- schuldigen. 3.3. Der Anklagesachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht erstellt. Zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen wird bezüglich des subjektiven Sachverhalts wie- derum auf die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung verwiesen (s. E. IV.B.2.). IV. Rechtliche Würdigung A. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. a und b i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB)
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB begeht, wer ei- nen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a) oder wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b).
- 22 - 1.2. Da es sich bei schwerer Körperverletzung um ein Verbrechen handelt, ist auch der Versuch strafbar (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Gesetz enthält keine ei- gentliche Definition des Versuchs. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1; BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; BGE 120 IV 199 E. 3.e). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustel- len (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 1.3. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem un- bekannten scharfen Gegenstand (mutmasslich einem Messer) Verletzungen im Gesicht, an der rechten Daumen-, Mittelfinger- und Ringfingerbeugeseite, an der linken Halsseite sowie an der linken Brustvorderseite zugefügt hat. An der linken Wange entstand gemäss Gutachten des IRM vom 8. Oktober 2024 als Folge scha- rfer Gewalteinwirkung eine bis in die Mundhöhle penetrierende Schnittverletzung (act. 8/8, S. 8). Weiter führt das Gutachten aus, der Privatkläger habe sich aus rechtsmedizinischer Sicht zwar nicht in Lebensgefahr befunden, Schnittverletzun- gen im Halsbereich könnten allerdings prinzipiell zu schwerwiegenden bzw. tödli- chen Verletzungen oder Komplikationen führen, wobei im vorliegenden Fall im Hin- blick auf die Verletzungslokalisationen am Hals insbesondere eine Durchtrennung der Blutgefässe (z.B. Halsschlagader) oder der Luftröhre zu nennen seien (act. 8/8, S. 8). Die Schnittverletzung an der linken Wange sei ausserdem nicht von entstel- lendem Charakter (act. 8/8, S. 9). 1.4. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist somit nicht er- füllt. Der Täter hat den Privatkläger jedoch verletzt und damit mit der Tatausführung eindeutig begonnen. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte subjektiv den Tatbestand von Art. 122 lit. a und b StGB dennoch erfüllt hat und er deshalb anklagegemäss wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu verurteilen ist.
- 23 -
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 122 StGB ausdrücklich Vorsatz. Der Tä- ter muss die strafbare Handlung demnach mit Wissen und Willen ausführen, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung erfasst somit auch den Even- tualvorsatz (BGE 133 IV 1 E. 4.1). Der Vorsatz muss sich dabei auf die Verwirkli- chung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale beziehen (BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 122 IV 246 E. 3a; Urteil BGer 6B_1385/2021 vom 29. August 2023, E. 1.2.2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten keine direkte Verletzungs- absicht und damit keinen direkten Vorsatz zur Last. Vielmehr wirft sie dem Beschul- digten vor, er habe bewusst in Kauf genommen, den Privatkläger durch das Schnei- den mit einem scharfen Gegenstand auf Kopfhöhe in einem dynamischen Handge- menge schwer zu verletzen (act. 16, S. 2). Die Staatsanwaltschaft geht somit von Eventualvorsatz aus. 2.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 149 IV 248 E. 6.3; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, je m. w. H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Ge- ständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehö- ren die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- chung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be- reitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des
- 24 - Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3.c, je m. w. H.). 2.4. Vorliegend ist zwar keine schwere Körperverletzung eingetreten, der Be- schuldigte hat durch seinen Angriff mit einem Messer gegen den Kopf des Privat- klägers und weiteren, in einem dynamischen Geschehen völlig unkontrollierbaren Stichbewegungen gegen den Hals- und den Brustbereich des Privatklägers jedoch ein sehr hohes Risiko für eine lebensgefährliche Verletzung und für eine Entstellung des Gesichts des Privatklägers geschaffen. Der Beschuldigte trat dabei völlig un- erwartet und in der Dunkelheit von hinten an den Privatkläger heran. Wer derart handelt, nimmt die Zufügung einer schweren Körperverletzung klar in Kauf.
3. Rechtswidrigkeit/Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. B. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Abs. 1). 1.2. Die Anschuldigung muss sich gegen einen Nichtschuldigen richten. Darunter fällt jede bestimmte oder bestimmbare Person, die einer strafbaren Handlung be- zichtigt wird, die sie in Wirklichkeit nicht begangen hat (GRAF, in: Ders. (Hrsg.), STGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 303 N 3 und 6). Dies kann sich darauf beziehen, dass eine solche Straftat überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (BSK
- 25 - StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 10). Vorliegend wurde die Tat durch den Beschul- digten begangen, nicht durch den Privatkläger. Der Privatkläger ist somit ein Nicht- schuldiger im Sinne des Gesetzes. 1.3. Tathandlung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 ist das Beschuldigen, d.h. die Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Diese Be- schuldigung muss gegenüber einer Behörde erfolgen (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 3 ff.). Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht ausgesagt, der Privatkläger habe ihn mit einem Messer angegriffen und verletzt (s. E. III.B.6. und E. III.C.2.). Er hat den Privatkläger somit gegenüber mehreren Behörden zumindest einer einfa- chen Körperverletzung und damit eines Verbrechens beschuldigt. 1.4. Das eingeklagte Verhalten des Beschuldigten ist als falsche Beschuldigung zu werten, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist.
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung gar ein Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist und somit mit direktem Vorsatz handeln (BGE 136 IV 170 E. 2.1; Urteil BGer 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023, E. 4.1; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 27). Vorliegend hat der Beschuldigte selbst den Privatkläger mit einem Messer angegriffen. Er weiss somit, dass die Beschuldigung des Privatklägers sowohl bezüglich der Per- son wie auch der angeblichen Tathandlung nicht wahr ist. Er hat diesbezüglich mit direktem Vorsatz gehandelt. 2.2. Zusätzlich muss der Beschuldigte in der Absicht handeln, eine Strafverfol- gung herbeizuführen. Diesbezüglich genügt nach herrschender Lehre und Recht- sprechung Eventualabsicht (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 28; PK StGB- PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 9). Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall explizit Strafanzeige gegen den Privatkläger gestellt. So antwortete er in der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2024 auf die Frage, ob er Strafantrag gegen den Pri-
- 26 - vatkläger stellen möchte mit: "Auf jeden Fall" (act. 3/1 F/A 51). Der Beschuldigte handelte somit in der direkten Absicht, eine Strafverfolgung des Privatklägers her- beizuführen. 2.3. Die Tatbestandselemente sind somit auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld 3.1. Die Verteidigung macht anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Okto- ber 2025 geltend, der Beschuldigte mache nur von seinen prozessualen Verteidi- gungsrechten Gebrauch, wenn er behaupte, nicht er habe den Privatkläger ange- griffen, sondern er sei vom Privatkläger angegriffen worden. Dies sei nicht strafbar (act. 40 Rz. 53). 3.2. Aus dem Umstand, dass der Täter selbst eines strafbaren Verhaltens ver- dächtigt wird, lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Recht- fertigungsgrund dafür ableiten, zu seiner Entlastung einen Anderen der Tat zu be- zichtigen. Insofern kann sich der Beschuldigte nicht auf straflose Selbstbegünsti- gung berufen. Straflos ist lediglich das Leugnen der eigenen Täterschaft bzw. das blosse Bestreiten belastender Aussagen, auch wenn dadurch der Verdacht not- wendigerweise auf eine andere Person gelenkt wird (BGE 132 IV 20 E. 4.4; GRAF, in: Ders. [Hrsg.], STGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 303 N 6). Wer als Angeschuldigter zu seiner Entlastung einen Andern falsch anschuldigt, ist auch nicht durch Notstand entschuldigt. Straflos ist lediglich das blosse Bestreiten (PK StGB-PIETH/SCHULTZE, Art. 303 N 10, m. w. H.). Vorliegend hat der Beschul- digte nicht bloss die eigene Täterschaft geleugnet oder bestritten, sondern von Be- ginn weg sich selbst als Opfer des Messerangriffs und den Privatkläger explizit als Täter dargestellt. Er hat somit die Opfer/Täter-Rolle geradezu umgedreht und ist dabei weit über das ledigliche Bestreiten hinausgegangen. 3.3. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen daher keine vor.
4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 27 - C. Fazit Der Beschuldigte ist der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Vorgehen bei Deliktsmehrheit 1.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der (verschuldensmässig) schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf nicht um mehr als die Hälfte erhöht wer- den, wobei das gesetzliche Höchstmass der Strafart die Obergrenze bildet (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss
– bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Me- thode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Stra- fen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2, je m. w. H.). Sind für bestimmte Normverstösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstrafen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB separat eine Gesamts- trafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). 1.1.3. Wie nachstehend zu zeigen sein wird (s. E. V.2.1.1.a und E. V.2.2.5.), sind für die vorliegend zu beurteilenden Delikte keine gleichartigen Strafen auszufällen. Es ist somit keine Gesamtstrafe zu bilden, sondern die Strafen sind zu kumulieren. 1.2. Strafzumessungsregeln für das einzelne Delikt
- 28 - 1.2.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat (vgl. BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Art. 47 N 19). Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder nach unten führen können. Der ordentliche Strafrah- men ist indes nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2.2. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.2.3. Für die Zumessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut be- einträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä- ters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. auch PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 18 ff.; OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, Art. 47 N 5 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Ent- scheidung gegen sie (PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, Art. 47 N 22 ff.). Zu berück- sichtigen ist ferner das Ausmass des Vorsatzes; handelt der Täter bloss mit Even-
- 29 - tualvorsatz wiegt sein subjektives Verschulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 1.2.4. Die so ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich auf- grund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Diese sogenannte Täterkomponente umfasst die per- sönlichen Verhältnisse, das Vorleben (insbesondere frühere Strafen oder Wohlver- halten), eine besondere Strafempfindlichkeit, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (insbesondere gezeigte Reue und Einsicht) oder ein abgelegtes Ge- ständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, Art. 47 N 14 ff.).
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 lit. a und b i. V. m. Art. 22 Abs. 1 StGB) 2.1.1. Abstrakter Strafrahmen
a) Die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB ist mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht. Eine Geldstrafe kommt somit nicht in Frage.
b) Vorliegend scheidet ein Verlassen des Strafrahmens nach oben aufgrund des Strafschärfungsgrundes der Deliktmehrheit aus, da keine gleichartigen Strafen ausgefällt werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 1; s. E. V.2.2.5.). Demgegenüber wäre auf- grund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Erweiterung des Strafrahmens nach unten denkbar. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafschärfungs- oder Strafmil- derungsgrundes jedoch lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, d. h. der ordentliche Strafrahmen ist nur dann zu verlas- sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint. Ein Unter- schreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die ein be- reits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren, so dass eine innerhalb des
- 30 - ordentlichen Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m. w. H.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 292 und N 420 ff.).
c) Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor, wie nachstehend zu zeigen ist. Insbesondere begründet die bloss versuchte Tatbegehung alleine keine Unterschreitung des Strafrahmens, sondern ist strafmindernd innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens zu berücksichtigen (s. E. V.2.1.2.d). Entsprechend ist für die versuchte schwere Körperverletzung eine Strafe zwischen einem Jahr und zehn Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.1.2. Tatkomponente
a) Ist die Strafe wie vorliegend für ein versuchtes Delikt zuzumessen, so ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest- zulegen, d. h. die objektive und subjektive Tatschwere für das hypothetisch vollen- dete Delikt zu beurteilen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (Urteil BGer 6B_1066/2023 vom 16. Novem- ber 2023, E. 4.3.2 m. w. H.).
b) Im Hinblick auf die objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein Messer gegen das Gesicht des Privatklägers eingesetzt und da- durch massive Verletzungen im Gesicht des Privatklägers verursacht hat. Der Täter beliess es ausserdem nicht bei diesem einen Schnitt oder Stich ins Gesicht, son- dern führte weitere Schnittbewegungen gegen den Oberkörper des Privatklägers aus, welche zu oberflächlichen Verletzungen geführt haben. Zuletzt zog der Täter das Messer aus der Hand des Privatklägers und verursachte dadurch bleibende Schäden. Vor allem der erste Stich respektive die erste Schnittbewegung von hin- ten oben gegen das Gesicht des Privatklägers war äusserst gefährlich. Der Täter hat unkontrollierte und nicht kontrollierbare Gewalt angewendet, seine Messersti- che waren nicht gezielt. Hinzu kommt, dass der erste Angriff für den Privatkläger völlig überraschend war. Er wurde ohne jede Vorwarnung und damit unvorbereitet und komplett wehrlos angegangen, dies in seinem vertrauten Umfeld, am Abend
- 31 - nach der Arbeit, zu Hause auf dem Parkplatz. Ausserdem ging dem Angriff eine eigentliche Planung voraus: Der Täter begab sich zum Arbeitsort seiner Ehefrau, recherchierte aufgrund der dort parkierten Autonummern den Wohnort des Privat- klägers, fand heraus, wann dieser arbeitet respektive wann dieser seine Arbeit an jenem Abend beendet, fuhr mit einem Messer bewaffnet zum Wohnort des Privat- klägers, wartete dort auf ihn und stach schliesslich zu. Es handelt sich somit kei- neswegs um eine spontane Tat. Die objektive Tatschwere der – hypothetisch vollendeten – schweren Kör- perverletzung ist als gerade noch leicht, jedoch an der Grenze zu mittelschwer ein- zustufen. Alleine aufgrund der objektiven Tatkomponente erscheint somit eine Frei- heitsstrafe von 42 Monaten verschuldensangemessen.
c) In subjektiver Hinsicht ist dem Täter zugutezuhalten, dass gerade noch von Eventualvorsatz ausgegangen werden kann. Der Täter wusste um die Gefahr von Messerstichen gegen den Kopf oder den Oberkörper und handelte dennoch. Er nahm das Risiko einer schweren Körperverletzung somit in Kauf. Diesbezüglich ist das Handeln des Beschuldigten gar an der Grenze zum direkten Vorsatz anzusie- deln. Verschuldenserhöhend wirkt demgegenüber das Motiv des Täters: Er griff den Privatkläger wegen dessen Affäre mit seiner eigenen Ehefrau an und handelte somit aus Scham, Eifersucht und verletztem Stolz – letztlich also aus Rache und um seine Ehre wiederherzustellen. Dabei handelt es sich um ein besonders ver- werfliches Motiv. Kommt hinzu, dass die Reaktion auf die Affäre seiner Ehefrau nicht unmittelbar, sondern geplant und somit keineswegs im Affekt erfolgte. Bezüglich der subjektiven Tatschwere relativiert der Eventualvorsatz das ob- jektive Verschulden zwar, das Tatmotiv hebt diese Relativierung allerding wieder auf. Das objektive Verschulden wird somit in subjektiver Hinsicht nicht relativiert, und das Verschulden wiegt insgesamt weiterhin gerade noch leicht bis mittel- schwer. Für die hypothetisch vollendete schwere Körperverletzung erschiene eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten weiterhin angemessen.
d) Schliesslich ist die für das vollendete Delikt verschuldensangemessene Strafe aufgrund des Umstands zu reduzieren, dass es bei einem Versuch geblieben
- 32 - ist (Art. 22 Abs. 1 StGB; vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Ba- sel 2019, N 119 ff.). Hierbei ist zu beachten, dass ein vollendeter Versuch vorliegt und der Beschuldigte mit seinem ersten Stich oder Schnitt gegen das Gesicht des Privatklägers grundsätzlich alles unternommen hat, was für den Eintritt des Erfolgs hätte ausreichen können. Dass der Stich oder Schnitt ins Gesicht nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation oder zumindest zu entstellenden Narben geführt hat, ist nur einem glücklichen Zufall zuzuschreiben (s. E. IV.A.1.3.). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die tatsächlichen Folgen für das Opfer gravierend und nicht weit von einer schweren Körperverletzung waren. Der Erfolgseintritt lag somit rela- tiv nahe. Ebenfalls berücksichtig werden muss die Verletzung des Privatklägers an der Hand, welche nach wie vor einschränkend wirkt (s. E. III.B.5.1.4.). Dem gegenüber ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er das Messer "nur" einmal gegen das Gesicht des Privatklägers eingesetzt hat. In der Anklage ist lediglich eine weitere Schnittbewegung gegen den Oberkörper umschrieben, wel- che nur zu oberflächlichen Verletzungen führte (vgl. auch E. III.B.5.1.1.). Festzu- halten ist somit, dass der Beschuldigte nicht alles erdenklich Mögliche unternom- men hat, um den Privatkläger tatsächlich schwer zu verletzen. Nach dem ersten Stich oder Schnitt und dem Umdrehen des Privatklägers hätte er die Gelegenheit dazu gehabt, noch bevor sich der Privatkläger hätte zur Wehr setzen können. Es ist damit nicht ausschliesslich auf einen glücklichen Zufall, sondern doch auch auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, dass der Privatkläger nicht tat- sächlich schwer verletzt wurde. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass vorliegend nicht mehrere verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die ein bereits objektiv leichtes Tatverschulden weiter relativieren und somit eine Erweiterung des abstrakten Strafrahmens nach unten rechtfertigen würden. Die versuchte Tatbegehung ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmin- dernd zu berücksichtigen. Die Strafe ist daher um 6 Monate zu reduzieren und auf 36 Monate festzusetzen.
- 33 - 2.1.3. Täterkomponente
a) Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann auf die Aussagen des Beschuldigten in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zur Per- son (act. 3/3 F/A 31 ff.) verwiesen werden. Anlässlich der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte keine Aussagen (Prot. S. 21). Zusammengefasst ist der Beschuldigte gelernter Maurer, Tischler und Vorarbeiter und arbeitet als Vorarbeiter auf dem Bau. Er ist verheiratet und hat eine volljährige Tochter (act. 3/3 F/A 32 ff.). Ausserdem ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (act. 31). Die persönlichen Ver- hältnisse und das Vorleben des Beschuldigten sind hinsichtlich der Strafzumes- sung neutral zu bewerten.
b) Auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist bezüglich Strafzumessung neutral zu werten. Insbesondere hat der Beschuldigte kein Geständnis abgelegt. Dem Beschuldigten ist zwar anzurechnen, dass er dem Privatkläger seine Hilfe an- geboten hat und ihn ins Spital fahren wollte (act. 3/1 F/A 12 und 35; act. 3/2 F/A 53 und 60; act. 4/1 F/A 15 f. und 20; act. 4/2 F/A 14, 19 ff. und 40). Der Beschuldigte hat somit eine gewisse Reue gezeigt. Danach setzte sich der Beschuldigte aller- dings ins Ausland ab und konnte erst sechs Tage später erstmals befragt werden (act. 3/1 F/A 12 f.).
c) Es sind weder Straferhöhungs- noch Strafminderungsgründe ersichtlich. Die Täterkomponente wirkt sich somit neutral aus und die Strafe ist bei 36 Monaten Freiheitsstrafe zu belassen. 2.1.4. Fazit versuchte schwere Körperverletzung Unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschul- digte für die versuchte schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.
- 34 - 2.2. Falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) 2.2.1. Abstrakter Strafrahmen Der Strafrahmen für eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. 2.2.2. Tatkomponente
a) Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Zu- verlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlich- keitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privat- sphäre, Vermögen usw. (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1 m. w. H.; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 6). In objektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte mehrmals aus- gesagt hat, der Privatkläger habe ihn mit einem Messer angegriffen und verletzt (s. E. III.C.2.). Aufgrund dieser Aussagen wurde gegen den Privatkläger auch tatsäch- lich eine Strafuntersuchung eröffnet (s. E. III.C.3.). Die falsche Anschuldigung be- zieht sich ausserdem auf ein schweres Delikt: eine Körperverletzung oder gar eine versuchte schwere Körperverletzung. Demgegenüber ist festzuhalten, dass zwar ein unnötiges Strafverfahren gegen den Privatkläger eingeleitet wurde und dies un- nötigen Aufwand für die Behörden verursacht hat, der Privatkläger aber ohnehin als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren hätte befragt und der Vorfall hätte abgeklärt werden müssen. Auch für den Privatkläger selbst hatte die falsche An- schuldigung keinen oder kaum zusätzlichen Aufwand zur Folge. Er hätte sich den Fragen der Untersuchungsbehörden ohnehin stellen und sich erklären müssen, mit dem einzigen Unterschied, dass er aufgrund der falschen Anschuldigung als Be- schuldigter anstatt als Auskunftsperson befragt wurde. Es sind demnach weit schwerwiegendere Beeinträchtigungen des geschützten Rechtsgutes vorstellbar, und das objektive Tatverschulden wiegt insgesamt eher leicht. Alleine aufgrund der
- 35 - objektiven Tatkomponente erscheint eine Strafe von 120 Tagen als verschulden- sangemessen.
b) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten direkter Vorsatz betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Privatkläger und das Handeln wider besseres Wissen bezüglich der Beschuldigung vorzuwerfen. Als Motiv ist die ei- gene Strafverteidigung ersichtlich. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in seiner strafprozessualen Rolle die Aussage und Mitwirkung ganz hätte verweigern dürfen. Er hätte allerdings nicht andere Personen eines strafbaren Verhaltens beschuldigen dürfen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relati- vieren, und das Verschulden wiegt insgesamt weiterhin eher leicht. Damit erscheint auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponente eine Strafe von 120 Tagen angemessen. 2.2.3. Täterkomponente Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die Ausführungen zur versuchten schweren Körperverletzung verwiesen werden (s. E. V.2.1.3.). Die Täterkompo- nente ist wiederum neutral zu werten und hat weder eine Straferhöhung noch eine Strafminderung zur Folge. 2.2.4. Zwischenfazit Der Beschuldigte ist für die falsche Anschuldigung mit 120 Tagen zu bestrafen. 2.2.5. Strafart Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beur- teilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteile BGer 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025,
- 36 - E. 3.3.1; 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.4 ff.; 6B_918/2020 vom
19. Januar 2021, E. 6.4.2). Vorliegend erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe verschuldensangemes- sen und es ist ihr unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Vorrang zu geben. Der Beschuldigte ist dementsprechend mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. 2.2.6. Höhe des Tagessatzes Gemäss eigenen Angaben beträgt der Nettoverdienst des Beschuldigten monatlich rund Fr. 6'000.–, seine Ehefrau verdient monatlich rund Fr. 4'700.– (act. 3/3 F/A 33 ff.). Unter Berücksichtigung der Wohnkosten erweist sich ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 125.– als angemessen (vgl. act. 44). 2.2.7. Fazit falsche Anschuldigung In Beachtung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren ist der Beschuldigte für die falsche Anschuldigung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 125.– zu bestrafen.
3. Anrechnung der Untersuchungshaft 3.1. Das Gericht rechnet die vom Täter während des Verfahrens ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an (Art. 51 StGB). 3.2. Der Beschuldigte befand sich vom 10. April 2024, 8.10 Uhr, bis am
23. April 2024, 18.20 Uhr, in Haft (act. 10/3; act. 10/11). Dies entspricht 14 Tagen. 3.3. Die erstandene Haft von insgesamt 14 Tagen ist an die Strafe anzurechnen. Dabei ist die Untersuchungshaft als freiheitsentziehende Massnahme während des Strafverfahrens immer zuerst an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, dies unabhän- gig davon, ob die Strafe bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). 3.4. Die erstandene Haft von 14 Tagen ist an die Freiheitsstrafe von 36 Mona- ten anzurechnen.
- 37 -
4. Ergebnis Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 14 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 125.– zu bestrafen. VI. Vollzug der Strafe
1. Freiheitsstrafe 1.1. Angesichts des Strafmasses von 36 Monaten Freiheitsstrafe kommt eine be- dingte Freiheitstrafe nicht in Frage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann jedoch den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens 3 Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen ist, sind in objek- tiver Hinsicht die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs grundsätzlich erfüllt. 1.2. In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs – analog der Gewährung des bedingten Vollzugs (BGE 150 IV 277 E. 2.3.7; BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 43 N 11) – eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Bei der Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit ein- zubeziehen sind nebst den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rück- fallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Fakto- ren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46).
- 38 - 1.3. Bei Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe darf der unbedingt vollzieh- bare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Mo- nate betragen (Abs. 3 Satz 1). Das Gericht hat im Zeitpunkt des Urteils den aufge- schobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Als Bemessungsregel ist das Verschul- den zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahr- scheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltat- schuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschul- densgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 1.4. Vorliegend weist der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (act. 31) und gilt so- mit als Ersttäter. Er ist verheiratet und lebt in geordneten Verhältnissen (act. 3/2 F/A 15 ff.; act. 3/3 F/A 32 ff.; act. 5/3 F/A 104 f.). Es gibt somit keinen Anlass, von der Vermutung der günstigen Prognose abzuweichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der Schwere der zugefügten Verletzungen (sowohl im Ge- sicht wie auch an der Hand des Privatklägers) und des Motivs des Täters erscheint es verschuldensangemessen (s. zum Verschulden E. V.2.1.2. ff.), die auszufäl- lende Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten aufzuschieben und im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. 1.5. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte Ersttäter ist, ist die Probezeit vorliegend auf zwei Jahre anzusetzen.
2. Geldstrafe 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um
- 39 - den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Strafaufschub die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Legalprognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 2.2. Auch mit Blick auf den Vollzug der Geldstrafe kann dem Beschuldigten im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich eine gute Prognose gestellt werden (s. E. VI.1.4.). Diese Erwartung wird dadurch untermauert, dass die Freiheitsstrafe teilweise zu vollziehen ist, ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte aus dem vorliegenden Verfahren, der erstandenen Untersuchungshaft und der zu voll- ziehenden Freiheitsstrafe seine Lehren ziehen und sich künftig wohlverhalten wird. Entsprechend ist ihm bezüglich Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung derselben Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). VII. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO kann die Staatsanwaltschaft Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweis- mittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Ent- schädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, in Be- schlag nehmen oder auf andere Weise der Verfügung ihres Inhabers entziehen. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 2.1. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Untersu- chungsbehörde folgende Gegenstände des Privatklägers sichergestellt und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87684433 gelagert (act. 32): 1 Jacke, Marke: Jack & Jones, Grösse M, schwarz (A018'556'746); 1 T-Shirt mit Print, Marke: Jack & Jones, Grösse M, grau (A018'556'757); 1 Jeans, Marke: Blue Ridge, Grösse 31/32, blau, mit braunem Gurt (A018'556'768); 1 Paar Sneakers, Marke: Puma, Grösse 42, schwarz/weiss (A018'556'826).
- 40 - 2.2. Weiter wurden unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87684433 Fotografien, Spuren und Spurenträger sichergestellt. 2.3. Keine der Parteien stellt bezüglich der sichergestellten Gegenstände An- träge.
3. Gegen den Privatkläger wird im Zusammenhang mit dem vorliegend zu be- urteilenden Vorfall ebenfalls ein Strafverfahren geführt. Da seine sichergestellten Gegenstände als Beweismittel dienen könnten, wird die Regelung der Herausgabe der Gegenstände des Privatklägers der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren ge- gen den Privatkläger überlassen.
4. Die übrigen unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87684433 sichergestellten Ge- genstände, Spuren und Spurenträger sind aufgrund mangelnder Beschlagnahme- gründe sowie mangels Ansprucherhebung durch den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft der jeweiligen Lagebehörde zur Vernichtung zu überlassen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines zur Beurteilung von Zivilansprüchen 1.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ad- häsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie hat sich dazu als Privatklägerin zu konstituieren und dabei Zivilklage zu erheben (Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 und Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die gel- tend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Konstituierungserklärung nach Art. 119 StPO, spätestens aber innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu beziffern und, unter Angabe der angeru- fenen Beweismittel, kurz zu begründen (Art. 123 StPO). Die zivilrechtlich geltend gemachten Ansprüche müssen mit der Straftat konnex sein. Die Konnexität ist eine adhäsionsspezifische Prozessvoraussetzung (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 119 N 12 f.), fehlt es daran, ist auf die Zivilklage nicht einzutreten. 1.2. Tritt das Gericht auf die Zivilklage ein, entscheidet es über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und
- 41 - der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Das Strafgericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird hingegen unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatkläger- schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismäs- sig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach ent- scheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Es obliegt der Privatklägerschaft, die Voraussetzungen des geltend gemach- ten Schadenersatz- respektive Genugtuungsanspruchs rechtsgenügend zu be- haupten und zu beweisen (Art. 8 ZGB).
2. Konstituierung als Privatklägerschaft Wie bereits festgestellt, konstituierte sich der Privatkläger am 7. März 2025 als Zivil- und Strafkläger (s. E. II.1.). Mit Eingabe vom 21. März 2025 [recte: 21. Mai 2025] bezifferte und begründete Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ die zivilrechtlichen Forde- rungen des Privatklägers (act. 24–25/1–8).
3. Schadenersatz 3.1. Der Privatkläger beantragt die Zusprechung von Fr. 24'529.10 Schadener- satz zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. April 2024 (act. 24 und 38). Die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten beantragt den Freispruch des Beschuldigten, auf die Zivilklage des Privatklägers sei entsprechend nicht einzutreten beziehungsweise sie sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 40 S. 2; act. 40 Rz. 55). 3.2. Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Als Grundnorm der ausservertraglichen Haftung findet Art. 41 OR auf alle Sachverhalte Anwendung, soweit sie nicht im konkreten Fall durch eine speziellere Norm ver- drängt wird (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 1a). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädi- gung und ein Verschulden des Schädigers voraus (BSK OR I-KESSLER, Art. 41
- 42 - N 2c). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Privatkläger nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil BGer 6B_124/2018 vom 23. November 2018, E. 3.1
m. w. H.). 3.2.1. Aufgrund der durch den Beschuldigten verursachten Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers sind Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Ver- schulden ohne Weiteres gegeben. 3.2.2. Der Privatkläger hat somit den Beweis eines Schadens zu erbringen. Insbe- sondere ist der Schaden zu substanziieren und, soweit möglich und zumutbar, zu belegen. Dabei sind die Anforderungen an die Substanziierung umso höher je kom- plexer der Sachverhalt ist (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 8). Die Körperverletzung an sich ist noch kein Schaden im Rechtssinn, sondern es sind allein die wirtschaft- lichen Nachteile zu ersetzen, welche die Verletzung für den Geschädigten zur Folge hat (BGE 127 III 403 E. 4.a; BGE 95 II 255 E. 7a). 3.2.3. Die Darlegung der Haftungsgrundlagen hat in der Klagebegründung zu er- folgen (BSK StPO-DOLGE, Art. 123 N 8), d. h. auch die einzelnen Beweismittel müs- sen bezeichnet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO analog). Die Beweismittel sind sodann den behaupteten Tatsachen zuzuordnen, im Einzelnen genau und vollstän- dig zu bezeichnen. Es gilt das Prinzip der Beweisverbindung. Die Beweise sind unmittelbar im Anschluss an die entsprechende Tatsachenbehauptung anzubieten. Es ist unzureichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und ledig- lich auf einen Stoss Akten oder eine Anzahl Zeugen zu verweisen. So ist etwa bei einem mehrseitigen Dokument die relevante Stelle zu bezeichnen. Die Zuordnung der Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen ist Aufgabe der Parteien (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 31; BK ZPO-KILLIAS, Art. 221 N 29 m. w. H.). 3.2.4. Der Privatkläger macht einerseits einen Erwerbschaden in Form von Lohnausfall/Lohndifferenz geltend, andererseits einen Versorger- respektive Haus- haltsschaden (act. 24, S. 3 ff.; act. 38, S. 3). In Bezug auf den Versorger- respek- tive Haushaltsschaden unterlässt es der Privatkläger, darzulegen, inwiefern seine Verletzungen Auswirkungen auf die Fähigkeit hatten, die Haushaltsarbeiten auszu-
- 43 - führen. Ein Hinweis auf die "attestierte und ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit und die damit einhergehenden Einschränkungen" (vgl. act. 24, S. 5) genügt nicht. Be- züglich des Erwerbsschadens bietet der Privatkläger als Beweisofferte "USB-Stick mit vollständigen SUVA Akten (405 Seiten zum Vorfall vom 4. April 2024)" an (vgl. act. 24, S. 3 f.). Eine Begründung, worin der Erwerbsschaden besteht, fehlt gänz- lich. Auch damit erfüllt der Privatkläger die Substanziierungsanforderungen nicht. 3.2.5. Dass der Privatkläger aufgrund der Verletzungen, die ihm durch den Be- schuldigten zugefügt worden waren, arbeitsunfähig war (act. 25/6–7) und ihm ein finanzieller Schaden entstanden ist, erachtet das Gericht als erwiesen. Der Privat- kläger unterlässt es jedoch, diesen Schaden – insbesondere dessen Höhe – rechts- genügend zu beweisen. Da die Ermittlung der Schadenshöhe mit unverhältnismäs- sigem Aufwand verbunden wäre, ist der Privatkläger diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.3. Es ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen ist der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verwiesen.
4. Genugtuung 4.1. Der Privatkläger beantragt die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. April 2024 (act. 24 und 38). Zur Begründung lässt er ausführen, er habe durch den Messerangriff einerseits physi- sche Beeinträchtigungen in Form einer schweren Nervenverletzung am rechten Daumen und einer sichtbaren Narbe im Gesicht erlitten. Die Nervenverletzung am rechten Daumen habe zu einer anhaltenden Sensibilitätsstörung und neuropathi- schen Schmerzen geführt, welche seinen Alltag erheblich erschweren würden und aufgrund welcher er seine berufliche Tätigkeit als Mechaniker habe aufgeben und eine neue Stelle mit geringerem Lohn habe antreten müssen. Aufgrund der Verlet- zungen habe er sich mehreren Operationen unterziehen müssen. Andererseits lei- de er auch unter den psychischen Auswirkungen des Angriffs, nämlich Angstzu- ständen, Schlafstörungen und sozialer Isolation. Diese Faktoren würden seine be-
- 44 - rufliche und private Integration erschweren, wodurch seine psychosoziale Stabilität nachhaltig gestört sei (act. 24, S. 4 ff.). Der Privatkläger werde sein ganzes Leben lang unter den Folgen der Tat leiden müssen (Prot. S. 26). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten beantragt wie erwähnt den Freispruch des Beschuldigten, womit auf die Zivilklage des Privatklägers nicht ein- zutreten beziehungsweise sie auf den Zivilweg zu verweisen sei (s. E. VIII.3.1.). 4.2. Bei der Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann das Gericht un- ter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Zudem hat Anspruch auf eine Genugtuung, wer in seiner Persönlich- keit widerrechtlich verletzt wird, sofern dies durch die Schwere der Verletzung ge- rechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wieder gut gemacht wor- den ist (Art. 49 Abs. 1 OR). 4.2.1. Bei Körperverletzungen ist dem Geschädigten in der Regel eine Genugtuung geschuldet, wenn die Verletzung (alternativ) bleibende Folgen hat, schwer ist, das Leben bedroht, einen längeren Krankenhausaufenthalt nötig macht, eine längere Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder mit besonders starken oder lang anhaltenden Schmerzen verbunden ist (Urteile BGer 4C.49/2000 vom 25. September 2000, E. 3.c; 4A_463/2008 vom 20. April 2010, E. 5.1; BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 13). Für die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund von Persönlichkeitsverletzungen muss der Eingriff aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteil BGer 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 6.1). Es reicht nicht aus, wenn jemand scho- ckiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigen (Urteil BGer 6B_390/2008 vom 9. Juli 2008, E. 3.3; BSK OR I-KESSLER, Art. 49 N 11). 4.2.2. Die Höhe der Genugtuung hängt in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, von der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schädigers am
- 45 - Schadensereignis ab. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Ge- richts (BGE 151 III 245 E. 5.1; BGE 125 III 412 E. 2.a). Bei der Festlegung der Hö- he der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft jedoch keine Rolle (BGE 123 III 10 E. 4.c.bb; BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 22). 4.2.3. Der Privatkläger war aufgrund der Verletzungen, die ihm durch den Beschul- digten zugefügt worden waren, mehrere Monate arbeitsunfähig, und er musste sich mehreren Operationen unterziehen (act. 25/1). Dass die geltend gemachten chro- nischen Schmerzen den Alltag erheblich erschwerten und die Arbeitsfähigkeit durch die Verletzung eingeschränkt war (und allenfalls bleibt), erscheint ebenso nachvollziehbar wie die emotionale und soziale Belastung durch die sichtbare Na- rbenbildung im Gesicht. Der Angriff dürfte für den Privatkläger traumatisch gewe- sen sein, insbesondere die Tatsache, dass dabei viel Blut floss und er eine Verlet- zung im Gesicht erlitt, deren Folgen lange Zeit nicht abzuschätzen waren. Daraus resultierende Angstzustände sind für das Gericht nachvollziehbar. Demgegenüber muss festgehalten werden, dass der Verlust der Arbeitsstelle nicht aufgrund der Verletzung erfolgte, sondern wegen der Weigerung des Privatklägers, an den Ar- beitsort zurückzukehren (act. 25/1/120). Ausserdem dürfte die Beeinträchtigung der sozialen Kontakte sowie des allgemeinen Wohlbefindens unterdessen abklin- gen respektive abgeklungen sein, insbesondere da die Narbe im Gesicht kaum mehr sichtbar ist (vgl. act. 25/1/159). Das Ausmass der psychischen Auswirkungen des Angriffs und der Verletzungen erscheinen dazu etwas überzogen dargestellt. So macht der Privatkläger beispielsweise nicht geltend, seine psychische Verfas- sung habe eine Therapie notwendig gemacht. 4.2.4. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– als der Intensität der erlittenen Unbill und dem Verschulden des Beschuldigten (s. zum Verschulden E. V.2.1.2.) angemessen. 4.3. Nach konstanter Rechtsprechung ist zusätzlich ein ab dem Schadensereig- nis laufender Genugtuungszins zu 5 % als Ausgleich für die vorenthaltene Nutzung des Kapitals zwischen dem Verletzungs- und dem Urteilstag zu leisten (BGE 132 II 117 E. 3.3.2; BGE 129 IV 149 E. 4.1; BSK OR I-KESSLER, Art. 47
- 46 - N 24). Vorliegend sind somit 5 % Zins ab 4. April 2024 auf der Genugtuungssumme geschuldet. 4.4. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. April 2024 zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. IX. Kosten und Entschädigung
1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren samt Auslagen, den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie na- mentlich der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 135 StPO). 1.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b–d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Vor- verfahrens betragen Fr. 8'496.45 (act. 17). 1.3. Für die amtliche Verteidigung macht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in seiner Honorarnote (act. 42) eine Entschädigung von Fr. 13'174.70 (inkl. MWST und Bar- auslagen) geltend. Darin sind geschätzte neun Stunden Zeitaufwand für die Haupt- verhandlung (inkl. Weg) enthalten, welche schliesslich nur sechs Stunden (inkl. Weg) dauerte (Prot. S. 8, 30 und 33). Die geltend gemachte Entschädigung ist so- mit für den Minderaufwand von drei Stunden um Fr. 713.45 (inkl. MWST) zu kürzen. Der restliche Zeitaufwand von 51.92 Stunden sowie die Auslagen im Umfang von Fr. 105.10 sind ausgewiesen und erscheinen mit Blick auf §§ 2, 16 und 17 Anw- GebV angemessen. Demgemäss ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Auf- wendungen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 12'461.25 (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen.
- 47 -
2. Kostenauflage 2.1. Die beschuldigte Person hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Ver- teidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte wurde vorliegend in allen Anklagepunkten schuldig ge- sprochen, weshalb er die Kosten zu tragen hat. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforde- rung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
3. Entschädigungen 3.1. Entschädigungsforderungen des Beschuldigten 3.1.1. Der Beschuldigte macht einerseits eine Genugtuung von Fr. 2'600.– für zu Unrecht erlittene Haft geltend (act. 40 Rz. 57). Andererseits macht er den Ersatz der Kosten für die zunächst erbetene Verteidigung von Fr. 25'190.55 (inkl. MWST) (act. 40 Rz. 58; act. 41) sowie eine Entschädigung von Fr. 2'392.– für wegen grob- fahrlässigen Verhaltens gekürzter SUVA-Taggelder (act. 40 Rz. 59 f.) geltend. 3.1.2. Da der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, steht ihm kein Entschädi- gungsanspruch zu. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung von Genugtuung und Entschädigungen ist daher abzuweisen. 3.2. Entschädigungsforderung des Privatklägers 3.2.1. Der Privatkläger macht eine Parteientschädigung von Fr. 6'377.70 (inkl. Fr. 130.30 Barauslagen und Fr. 472.40 MWST) geltend (act. 38; act. 39). 3.2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie ob- siegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschä- digung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Dies gilt nach wohl herrschender Ansicht auch im Falle, dass eine Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissen wird (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433
- 48 - N 10 ff.). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.3; Urteil BGer 6B_423/2016 vom
26. Januar 2017, E. 2.3 m. w. H.). Zu vergüten sind dabei die effektiven Anwalts- kosten, d. h. der Stundenaufwand, und nicht wie im Zivilverfahren eine Entschädi- gung basierend auf dem Streitwert (BSK StPO-WEHRENBERG/FRANK, Art. 433 N 18). 3.2.3. Der Privatkläger obsiegt im vorliegenden Fall. Seine Entschädigungsforde- rung ist ausgewiesen und erweist sich als notwendig und angemessen. Der Be- schuldigte ist somit zu verpflichten, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'377.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu be- zahlen.
- 49 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. a und b StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 14 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 125.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 14 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Anträge des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erstandene Haft sowie auf Zusprechung einer Entschädigung für gekürzte Taggelder der SUVA werden abgewiesen.
6. Die Regelung der Herausgabe der folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87684433 lagernden Ge- genstände des Privatklägers wird der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen den Privatkläger überlassen: 1 Jacke, Marke: Jack & Jones, Grösse M, schwarz (A018'556'746); 1 T-Shirt mit Print, Marke: Jack & Jones, Grösse M, grau (A018'556'757); 1 Jeans, Marke: Blue Ridge, Grösse 31/32, blau, mit braunem Gurt (A018'556'768); 1 Paar Sneakers, Marke: Puma, Grösse 42, schwarz/weiss (A018'556'826).
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7. Die übrigen unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87684433 sichergestellten Foto- grafien, Spuren und Spurenträger werden eingezogen und der jeweiligen La- gerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung über- lassen.
8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger aus dem angeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird der Privatkläger mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. April 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'396.45 Auslagen (Polizei, FOR, IRM, Externe) Entschädigung der amtlichen Verteidigung Fr. 12'461.25 (inkl. Barauslagen und MWST) Fr. 24'557.70 Total
11. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
12. Der Antrag des Beschuldigten auf Ersatz der Kosten für die erbetene Vertei- digung wird abgewiesen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das vorliegende Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'377.70 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreter.
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14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschrei- ben, gegen Empfangsschein); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs- dienste, im Doppel, mit Vermerk der Rechtskraft (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials" (per E- Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch, mit Vermerk der Polis-Ge- schäfts-Nr. 87684433).
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
- 52 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 1. Oktober 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw N. Marti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.