Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. März 2025, welche diesem Urteil beigeheftet ist.
2. Standpunkt des Beschuldigten und Beweismittel
- 12 - 2.1 Der Beschuldigte bestritt vollumfänglich, sich in irgend einer Weise strafrecht- lich relevant verhalten zu haben (Prot. S. 17; vgl. auch act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11). Zwar anerkannte er gewisse, in der Anklageschrift aufgeführte Sach- verhaltselemente, er bestritt jedoch insbesondere sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin oder zu deren Nachteil vorgenommen zu haben (vgl. act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11). Anerkannt hat er, dass es einmal zu Sex in der Waschküche gekommen sei, doch habe dieser im gegenseitigen Einverständnis stattgefunden (act. 1/6/5 S. 9 f., F/A 27 ff.). Er bestätigte weiter, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu Sadomaso-Sex gekommen sei bzw. entsprechende Praktiken ausprobiert worden seien, er gab jedoch an, dass dies ebenfalls stets einvernehmlich gewesen sei (act. 1/6/5 S. 11 f., F/A 34 ff. und S. 20 ff., F/A 77 ff.; act. 1/6/6 S. 5 ff., F/A 17 ff. und S. 21 ff., F/A 105 ff.; act. 1/6/6 S. 2, F/A 3). Weiter gab er an, dass es sich bei der Sex-Glocke um einen Scherzartikel gehandelt habe, den die Privatklägerin ihm geschenkt habe, und der zwei Mal bei einvernehmlichem Sex zum Einsatz gekommen sei (act. 1/6/5 S. 20, F/A 76). Er bestritt ebenfalls, die Privatklägerin im Sinne der Anklage genötigt zu haben (vgl. act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11). Auch aus diesem Sachverhaltsteil anerkannte er aber gewisse in der Anklage aufgeführte Sachverhaltselemente. Namentlich ge- stand er ein, einmal das Handy der Privatklägerin kontrolliert und einmal mit der flachen Hand auf die Wand geschlagen zu haben (act. 1/6/5 S. 13, F/A 45). Weiter bestätigte er, im Jahr 2018 aufgrund eines Streits über die Finanzen einmal das Postbuch der Privatklägerin angeschaut zu haben (act. 1/6/5 S. 14, F/A 49). Zudem führte er aus, er habe gegenüber der Privatklägerin im Jahr 2012 einmal das Wort "Krüppel" benutzt, wobei er sich falsch ausgedrückt habe. Konkret habe er ihr ge- sagt, sie müsse schauen, dass sie wegen ihres Pensums nicht zum Krüppel mit Rollstuhl werde, wobei er sich für seine Wortwahl entschuldigt habe (act. 1/6/6/5 S. 16, F/A 55). Er bestätigte weiter, einmal ein Post-it mit der Aufschrift „Vorsicht giftig“ an einem Joghurt im Kühlschrank angebracht zu haben. Als Begründung führte er an, dass ihm der Kauf von Frischkäse an der Theke durch die Privatklä- gerin aus finanziellen Gründen untersagt worden sei, gleichzeitig aber noch ess- bare, jedoch abgelaufene Joghurts entsorgt worden seien (act. 1/6/5 S. 19 f., F/A 74). Sodann gab er an, dass das mit dem Coiffeur stimme, es jedoch so gewe-
- 13 - sen sei, dass er der Privatklägerin angeboten habe, sie abzuholen, sie aber seine Hilfe nicht habe annehmen wollen. Als sie es sich später anders überlegt habe, sei er mit seiner Mutter unterwegs gewesen und habe die Privatklägerin deswegen nicht mehr abholen können (act. 1/6/6 S. 3 f., F/A 8 ff.). Schliesslich bestätigte er, dass es im Sommer 2023 zu einem Streit an einer Autobahnraststätte bei F._____ gekommen sei, wobei er dessen Ablauf anders als in der Anklageschrift dargestellt schilderte (act. 1/6/6 S. 15 f., F/A 69 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass sich die Privatklägerin im Jahr 2018 von ihm ge- trennt habe, gab jedoch als Grund an, wegen Depressionen zwei Mal in der Klinik gewesen zu sein und seinen Job verloren zu haben, was für die Familie schwierig gewesen sei und zu Spannungen geführt habe (act. 1/6/6 S. 8 f., F/A 28 ff.). Zudem gab er an, entgegen der Darstellung der Privatklägerin seien sie nach dieser Tren- nung wieder zusammen gekommen und seien auch zwischen 2019 und Sommer 2023 ein Paar gewesen (act. 1/6/5 S. 24, F/A 91; act. 1/6/6 S. 9, F/A 35 f.). Als sol- ches hätten sie unter anderem im Coronajahr Ferien im G._____ [Ort in Österreich] gemacht (act. 1/6/6 S. 10, F/A 39 ff. und S. 11 F/A 50; act. 1/6/7 S. 6 f., F/A 30 ff.). Die effektive Trennung sei zwischen Frühling und Sommer 2023 gewesen, als die Privatklägerin einen Antrag ihres neuen Partners in Österreich angenommen und dem Beschuldigten (nach Ostern 2023; vgl. act. 1/6/8 S. 2, F/A 4) gesagt habe, dass sie sich (gegen ihn) entschieden habe (act. 1/6/6 S. 12, F/A 56). Dass er das Auto der Privatklägerin mit Öl übergossen habe (act. 1/6/6 S. 16, F/A 74 ff.) bzw. ihre Pneus beschädigt habe (act. 1/6/6 S. 18 f., F/A 87 ff.), bestritt er. Schliesslich anerkannte er grundsätzlich, die in der Anklage angeführten Briefe geschrieben zu haben, gab jedoch an, es sei ihm darum gegangen, die Wahrheit zu sagen (act. 1/6/5 S. 24 f., F/A 91 ff.; act. 1/6/6 S. 19 f., F/A 95 ff.). 2.2 Die Anklage der Staatsanwaltschaft stützt sich insbesondere in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Nötigung im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Die weiteren dem Beschuldigten zur Last ge- legten Vorwürfe – namentlich Gefährdung des Lebens, mehrfache Sachbeschädi- gung, versuchte üble Nachrede und mehrfache Verleumdung – beruhen zwar nicht
- 14 - ausschliesslich auf diesen Aussagen, doch machen sie ein mögliches Motiv des Beschuldigten für diese erkennbar. Neben den Aussagen der Privatklägerin (act. 1/7/1; 1/7/2; 1/7/4; 1/7/7; 1/7/9; 1/7/10 und act. 3/5; Videos zu den Einvernahmen vgl. act. 1/7/3; 1/7/5; 1/7/8 und 1/7/11) sowie den Aussagen des Beschuldigen (vgl. act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11), wurden auch drei Söhne der Privatklägerin (H._____ act. 1/8/1, I._____ act. 1/8/2 und J._____ act. 1/8/3) sowie eine Nachbarin des Beschuldigten (act. 1/8/4) als Zeugen einvernommen. Des Weiteren liegen insbesondere Chatnachrichten (inklu- sive diverse Sprachnachrichten; vgl. act. 1/17/22 […/attachments0] zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (act. 1/17/29 [Nokia Beschuldigter); 1/17/22 [Motorola Privatklägerin]; act. 1/13/2/20 [MMS Nachrichten] sowie die vom Be- schuldigten verfassten Briefe an die Stadtpolizei Winterthur (act. 1/17/8) bei den Akten. Betreffend Dossier 3 wurde zudem am Tatort Feuerwerk sichergestellt (act. 1/17/17). Hinsichtlich der Verwertbarkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweis- mittel bestehen keine Einschränkungen. Insbesondere wurden die Einvernomme- nen jeweils zu Beginn der Befragungen über den Gegenstand der Einvernahme orientiert und ordnungsgemäss auf ihre Rechten und Pflichten hingewiesen. Die Teilnahmerechte wurden ebenfalls gewahrt. 2.3 Im Folgenden ist daher entsprechend der nachfolgenden Grundsätze der Be- weiswürdigung anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die genannten strittigen Sachverhaltselemente rechtsgenügend erstellt werden können. Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist zu entscheiden, welche Darstellung zu überzeu- gen vermag. In den nachfolgenden Erwägungen wird indessen nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als erforderlich erweist.
3. Allgemeine Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge-
- 15 - schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Dabei wendet das Gericht die sogenannte Aussageanalyse an. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befrag- ten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeu- tung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaub- würdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine me- thodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausge- gangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (zum Ganzen: BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGE 129 I 49 E. 5 m.w.H.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.). 3.2 Eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person kann nur erfol- gen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Gemäss dem aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Hand- lung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; Urteil des OGer ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. II.3.4.1). Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind dabei jedoch nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen,
- 16 - wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 58 ff.). Als Teilgehalt der Unschulds- vermutung gilt sodann der Grundsatz in dubio pro reo, wonach im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 75). Hervorzuheben ist, dass der Staat der beschuldigten Person die ihr angelastete Täterschaft hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, der beschuldigten Person alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzu- weisen und es eben gerade nicht Sache der beschuldigten Person ist, nachzuwei- sen, dass sie die Tat nicht begangen hat. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Die blosse Wahr- scheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nämlich nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen ver- mag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel
– d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen –, so muss es den Beschuldigten freisprechen (BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 61). Mit anderen Wor- ten bedingt ein Schuldspruch, dass die entscheidenden belastenden Aussagen glaubhaft und im Ergebnis überzeugender sind als die entlastenden der bestreiten- den beschuldigten Person. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-De- likte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine bzw. keine direkten objektiven Beweise vorliegen (vgl. etwa OGer ZH, SB240022-O vom 10. März 2025, E. II.2).
- 17 -
4. Beweiswürdigung 4.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 4.1.1 Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Vorab festzuhalten ist, dass der Glaubwürdigkeit der Beteiligten gemäss konstanter Rechtsprechung eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5). Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Gleichwohl sind die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freund- schaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten als Kriterien zur sachge- rechten Würdigung der Aussagen nicht schlechthin auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Mass die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (vgl. Andreas Do- natsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers |Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO). Die Privatklägerin wurde als solche grundsätzlich als Auskunftsperson einvernom- men (act. 1/7/2; act. 1/7/4; act. 1/7/7; act. 1/7/9; act. 1/7/10), weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet wurde. Gemäss den Einvernahmen wurde sie indes gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, was ihre Glaubwürdigkeit ten- denziell stärkt. Auf der anderen Seite hat sie im vorliegenden Verfahren eine Ge- nugtuungsforderung von Fr. 83'000.– gestellt (act. 57 S. 2 und act. 74 S. 2), wes- halb sich ein gewisses finanzielles Interesse der Privatklägerin am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, welches geeignet ist, ihre Glaubwürdigkeit etwas zu be- einträchtigen, nicht von der Hand weisen lässt.
- 18 - 4.1.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 4.1.2.1 Zum Aussageverhalten der Privatklägerin ist festzuhalten, dass ihre Aussa- gen, die grösstenteils auf Video aufgezeichnet wurden (vgl. 1/7/3; 1/7/5; 1/7/8 und 1/7/11), sehr ausführlich sind. Die Privatklägerin spricht in einem schnellen, konti- nuierlichen Sprachfluss, was es teilweise erschwert, sie zu unterbrechen, auch wenn sie gelegentlich vom eigentlichen Sachverhalt abweicht. Die Untersuchungs- behörden haben die Privatklägerin insgesamt sechsmal einvernommen, wobei die gesamten Einvernahmen, davon eine durch die Polizei und fünf durch die Staats- anwaltschaft, über 22 Stunden dauerten (vgl. act. 1/7/1; 1/7/2; 1/7/4; 1/7/7; 1/7/9 und 1/7/10). Während ihren Ausführungen verliert die Privatklägerin gelegentlich den roten Faden oder behandelt Punkte, die für den Sachverhalt nicht unmittelbar relevant erscheinen. Ihre Schilderungen erfolgten nicht immer in durchgehend chronologischer Reihenfolge, was die zeitliche Einordnung teilweise schwierig macht. Zudem werden Fragen nicht immer unmittelbar beantwortet, sondern führen mitunter zu thematischen Ausschweifungen (vgl. etwa act. 1/7/2 S. 20 f, F/A. 49, 51 und 52; act. 1/7/7 S. 16 ff., F/A 33). 4.1.2.2 Inhaltlich fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in einem aus- schliesslich negativen Licht darstellt. Dies betrifft einerseits – was angesichts der Vorwürfe nicht überraschend erscheint – die Beziehungsebene. Bereits ab dem ersten Date schildert sie die Beziehung als durchgehend negativ (act. 1/7/2 S. 6, F/A 19), wobei die von ihr für den Beziehungsanfang mehrfach verwendete Be- zeichnung als "typische" (vgl. act. 1/7/10 S. 9, F/A 38) Love Bombing-Phase (vgl. act. 1/7/1 S. 12, F/A 56; act. 1/7/2 S. 6, F/A 19 f. und S. 21, F/A 54) implizit den Vor- wurf beinhaltet, der Beschuldigte habe sich einer manipulativen Beziehungstaktik bedient, mit welcher der sogenannte Love Bomber darauf abzielt, Kontrolle und Macht über seine Partnerin zu erlangen. Nur in dieser ersten Phase, welche ein bis zwei Monte gedauert habe (act. 1/7/1 S. 12, F/A 56; act. 1/7/2 S. 6, F/A 19 f. und S. 21, F/A 54), habe das mit dem Sex gestimmt (act. 1/7/2 S. 21, F/A 54). Weiter führte sie aus, es habe im Laufe der Beziehung keine guten Phasen gegeben, höchstens neutrale (act. 1/7/2 S. 6, F/A 19 und S. 11 F/A 35; act. 1/7/4 S. 7, F/A 21). Es habe keine Zärtlichkeit gegeben, der Beschuldigte sei immer so kalt
- 19 - und sie wie ein Objekt gewesen (act. 1/7/2 S. 19, F/A 48). Sie geht sogar soweit, dem Beschuldigten jegliche Menschlichkeit abzusprechen (act. 1/7/2 S. 17, F/A 45; vgl. auch etwa act. 1/7/1 S. 48, F/A 244 "Er ist ein Monster, eine Kreatur, nichts menschliches. Er kam mir vor wie ein Peiniger der mit der Peitsche auf andere eindrischt."; act. 1/7/2 S. 13, F/A 41: "Sie können sich nicht vorstellen, was für eine Bösartigkeit in diesem Mann steckt. Missgünstig und zerstörerisch. Ich hätte ihm alles zugetraut."). Darüber hinaus belastet sie den Beschuldigten auch ausserhalb der Beziehungsebene schwer: So führt sie auf Frage, wie sie den Charakter des Beschuldigten beschreiben würde, aus, er sei gewalttätig, narzisstisch und verfüge über keine Empathie. Zudem sei er kriminell, klaue, betrüge und habe sie sogar zu einem Versicherungsbetrug überreden wollen (act. 1/7/1 S. 18, F/A 74; act. 1/7/4 S. 13, F/A 27). Zwar lassen sich aus diesem Aussageverhalten der Privatklägerin keine tragfähi- gen Schlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ziehen; jedoch können ihre Aussagen nicht ohne Weiteres als zurückhaltend bezeichnet werden, und es kann nicht gesagt werden, die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht mehr als notwendig belastet. 4.1.2.3 Zur inhaltlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist voraus- zuschicken, dass die Anklagevorwürfe, insbesondere die dem Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin, unter der Prämisse eines angeblichen – teilweise als Nötigung angeklagten – Terrorregimes des Beschuldigten und der angenommenen Unfähigkeit der Privatklägerin stehen, sich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (dazu nachfolgend Ziff. III.4.1.2.4). Diesem Teil der Anklage vorangestellt ist einzig ein Vorfall, welcher sich an einem nicht näher bestimmbaren Abend im Sommer 2014 ereignet haben soll und auf welchen vorliegend vorab einzugehen ist. An diesem Tag sollen sich die Parteien gemäss Anklage im Carport an ihrer damaligen Wohnadresse aufgehalten haben, als der Beschuldige von der Privatklägerin Sex verlangt habe. Als diese abgelehnt habe, habe der Beschuldigte sie am Handgelenk gepackt und sie über den Sitz- platz, wo die Kinder am Spielen gewesen seien, in den Kellerabgang der genannten
- 20 - Liegenschaft gezogen, wobei er sie so festgehalten habe, dass die Privatklägerin nicht weg habe können. Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt habe, dass sie das nicht wolle, auch weil sie Angst habe, dass die Kinder es bemerkten, habe der Beschuldigte sie angeherrscht, nicht so schwierig oder blöd zu tun und vorwärts zu machen, wobei er sie immer noch am Arm festgehalten habe. Die Geschädigte habe versuchte, die Hand des Beschuldigen abzuschütteln, was ihr aber nicht gelungen sei, und aus Angst davor, dass die Kinder alles mitbe- kämen, sei sie den Anweisungen des Beschuldigen gefolgt, habe sich umgedreht und habe ihren Rock gehoben, worauf der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehal- ten habe, so dass sie nicht weg habe können, von hinten vaginal in sie eingedrun- gen sei und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, bis er zum Orgasmus gekom- men sei. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die Privatklägerin mit seinem Tun nicht einverstanden gewesen sei und auch, dass sie ihn nur deshalb habe gewähren lassen, weil sie nicht gewollt habe, dass die Kinder etwas mitbekommen und auch, weil er sie festgehalten habe. Er habe sein Tun gewollt und habe zumin- dest in Kauf genommen, dass dieses gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte (act. 1/25 S. 3 f., Anklageziffer 1). Die Privatklägerin führte zu diesem Vorfall an der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, er wolle Sex und sie habe zu ihm gesagt "geht’s noch". Er habe sie am Arm genommen, habe sie über den Sitzplatz in den Kellerabgang gezogen. Er habe gewusst, dass sie sich wegen der Kinder nicht habe wehren können. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe sie in den Kellerabgang gezerrt. Die Fenster seien offen gewe- sen und sie habe ihm gesagt, dass die Kinder draussen rumrennen würden und hier seien. Er habe sie angeherrscht und gesagt, sie solle vorwärts machen, sie solle nicht so schwierig tun. Dabei habe er sie immer noch am Arm festgehalten. Sie habe wegen der Kinder nicht rufen können, da H._____ sonst rausgeschaut hätte. Er habe sie angeherrscht und sie habe sich umdrehen und ihren Rock heben müssen. Er habe sie dann von hinten penetriert. Als er fertig gewesen sei, habe er seine Hose geschlossen und sei die Treppe rauf und weg. Sie habe ihren Rock wieder gerichtet und sei in Haus gegangen. Sie habe nach den Kindern gesehen. Sie habe Angst gehabt, dass die Kindern etwas mitbekommen haben. Dieser Vor-
- 21 - fall habe ihre Sicht auf den Beschuldigten verändert. Sie habe sich sehr unwohl gefühlt und habe nicht so recht gewusst, was mit ihr passiert sei. Sie habe Angst gehabt, dass die Kinder etwas mitbekommen haben. Sie wusste nicht, wie er ge- wesen sei in dem Moment. Die Kinder hätten weiter gespielt (act. 1/7/2 S. 8, F/A 24). Auf Frage der Staatsanwältin, ob sie sich physisch gewehrt habe, antwor- tete sie, ja, er habe seine Hand auf ihrem Arm gehabt und sie habe seinen Arm abschütteln wollen. Er sei 100 Kilo und sie die Hälfte. Sie habe keine Aufmerksam- keit wecken und nicht schreien wollen. Aber sie habe ihm klar gemacht, dass sie nicht wolle und ob es ihm gut gehe, das könnten sie hier nicht machen (act. 1/7/2 S. 9, F/A 25). An einer späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellte die Staatsanwältin weitere Ergänzungsfragen zu diesem Vorfall. Konkret fragte sie zunächst, warum es damals zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Privatklägerin führte aus, weil der Beschuldigte sie über den Sitzplatz gezogen habe. Er habe sie am Hand- gelenk gehalten, obwohl er gewusst habe, dass sie keinen Sex gewollt habe. Er habe sie unter an der Hüfte gehalten. Es sei ja von hinten gewesen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich dem zu entziehen. Sie habe gewusst, dass sie nicht davon komme. Es habe ihr wirklich Angst gemacht, das müsse sie ehrlich sagen (act. 1/7/7 S. 24 F/A 47). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, warum sie keine Mög- lichkeit gehabt habe, sich dem zu entziehen, führte sie aus, weil er sie festgehalten habe. Er habe sie über den Sitzplatz hin an den Handgelenken gehalten und als sie unten gewesen seien, habe sie sich nochmals am Geländer gehalten und als er unten gewesen sei, habe er sie an der Hüfte gehalten. Sie habe also gar nicht weg können, er habe ja seinen Griff um ihre Hüfte gehabt (act. 1/7/7 S. 24 F/A 48). Auf erneute Nachfrage der Staatsanwältin, ob sie denn überhaupt versucht habe, wegzukommen, als sie im Keller gewesen seien und er sie an der Hüfte gehalten habe, führte sie aus, ja klar, sie habe das schon auf dem Sitzplatz versucht. Aber wie gesagt, sie sei nicht über den Sitzplatz gelaufen, er habe sie darüber bis zum Kellerabgang gezogen. Aber sie habe keine Chance gehabt. Er sei ein grosser Mensch mit grossen Händen. Daher habe sie sich am Geländer nochmals gehalten, aber er habe sie nach unter gezogen (act. 1/7/7 S. 24 f. F/A 49). Auf weitere Frage, ob sie sich im Keller auch noch gewehrt habe, führte sie weiter aus, sie habe ge-
- 22 - sagt, dass sie hier keinen Sex haben können und sie aufhören sollten. Aber er habe schon den Griff um ihre Hüfte gehabt, habe gesagt, sie solle nicht so blöd tun und habe sie umgedreht. Er habe sie mit den Händen um die Hüfte gehalten. Wenn man den Beschuldigten sehe, da komme man nicht mehr einfach weg. Es habe ihr eine verdammte Angst gemacht. Der Beschuldigte sei kein schwacher Mensch von der Postur her (act. 1/7/7 S. 25 F/A 50). Auf Nachfrage des Vorsitzenden an der Hauptverhandlung, ob es nicht angezeigt gewesen wäre, in dieser Situation nach Hilfe zu rufen, führte sie aus, sie müsse ehrlicherweise sagen, dass sie in diesem Moment, weil der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehalten habe und sie nicht nach oben gekonnt habe, etwas erstarrt sei (Prot. S. 26). Es fällt auf, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme physischen Zwang des Beschuldigten zwar erwähnt hat, indem sei aussagte, er habe sie am Arm über den Sitzplatz gezogen. Im Fokus stand jedoch, dass sie keine Aufmerksamkeit er- regen wollte, weil die Kinder sonst auf das ganze aufmerksam geworden wären. Ansonsten erwähnte sie abgesehen davon, dass der Beschuldigte seine Hand auf ihrem Arm gehabt habe, keinen physischen Zwang des Beschuldigten, vielmehr führt sie aus, er habe sie angeherrscht und sie habe sich dann selbst umdrehen und ihren Rock heben müssen, woraufhin er sich von hinten penetriert habe. Wes- halb es so schlimm gewesen wäre, wenn die Kinder auf die Situation aufmerksam geworden wären, hat die Privatklägerin nicht dargelegt und dies erscheint auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal kein ersichtlicher Nachteil damit ver- bunden wäre, wenn die Kinder auf die Situation aufmerksam geworden wären. Es fällt auf, dass die Privatklägerin an der gerichtlichen Hauptverhandlung als Erklä- rung, weshalb sie nicht gerufen habe, vorbrachte, sie sei erstarrt, weil der Beschul- digte sie um die Hüfte gehalten habe, was sie jedoch weder in der ersten noch in der zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft zu diesem Thema erwähnte. Auch erklärt dies nicht, weshalb sie nicht bereits auf dem Sitzplatz um Hilfe gerufen hatte. In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin auf mehrmaliges Nachfragen der Staatsanwältin hin intensiveren körperlichen
- 23 - Zwang des Beschuldigten. So führte sie im Gegensatz zur ersten Einvernahme – wo sie nur das Halten an einem Arm erwähnte – aus, der Beschuldigte habe sie an den – also beiden – Handgelenken haltend über den Sitzplatz gezogen. Davon aus- gehend, dass die Kinder gemäss Anklageschrift auf diesem Sitzplatz gespielt ha- ben, mutet es seltsam an, dass die Kinder auf eine solche Situation nicht aufmerk- sam geworden sein sollen, zumal die Privatklägerin auf Nachfrage der Staatsan- wältin ausführte, sie habe schon auf dem Sitzplatz versucht, sich zu wehren und sie in der ersten Einvernahme zu diesem Thema ausgesagt hatte, dass sie in dieser Situation immer wieder gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Erstmals erwähnt die Privatklägerin in dieser Einvernahme auch, dass sie sich beim Runtergehen in den Keller noch am Geländer festhalten habe, dass der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehalten habe und – im Widerspruch zur ersten Einvernahme – dass der Be- schuldigte sie dann umgedreht habe. Insgesamt vermögen die Aussagen der Privatklägerin zum geschilderten Vorfall nicht vollumfänglich zu überzeugen. Namentlich hinsichtlich der Intensität der an- gewandten körperlichen Gewalt sowie der Art und des Umfangs des geleisteten Widerstands zeigen sich wesentliche Abweichungen. Während einzelne Ergänzun- gen – wie das Festhalten an der Hüfte – noch als Präzisierung gesehen werden könnten, bestehen spätestens bei der Frage, ob sich die Privatklägerin unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr von hinten selbst umgedreht hat oder vom Beschul- digten umgedreht wurde, Widersprüche im Kerngeschehen, die einen zentralen Be- standteil des Tatablaufs betreffen und sich nicht mehr miteinander in Einklang brin- gen lassen. 4.1.2.4 Wie (vorstehend Ziff. III.4.1.2.3) bereits erläutert, stehen die übrigen Ankla- gevorwürfe betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin unter der Prämisse eines angeblichen – teilweise als Nötigung angeklagten – Terrorregimes des Beschuldigten und der an- genommenen Unfähigkeit der Privatklägerin, sich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Kurz zusammengefasst beschreibt die Anklage unter dem Titel "Nötigung" zu- nächst, dass der Beschuldigte seit Sommer 2014 wiederholt psychische und phy-
- 24 - sische Gewalt gegen die Privatklägerin ausgeübt habe. So habe er sie im Sommer 2014 oder später in K._____ aufgefordert, ihm eine Nadel durch den Penis zu ste- chen, und sie zu Boden gestossen, als sie dies verweigert habe. Nach dem Umzug nach F._____ im Dezember 2014 habe er die Geschädigte regelmässig beleidigt ("Scheiss… [Beruf]", "Krüppel"), kontrolliert (Mobiltelefon, Post, Unterlagen) und vor anderen schlechtgemacht. Er habe ihr Gegenstände versteckt, ihre Privat- sphäre eingeschränkt und wiederholt aggressiv, laut und respektlos reagiert. Zu- dem habe er auch die Kinder der Privatklägerin herabgesetzt. Weiter habe er häufig mit der Faust gegen Wände geschlagen, Gegenstände herumgeworfen, Lebens- mittel mit Post-its ("Vorsicht, giftig") versehen und wiederholt erklärt, die Privatklä- gerin werde ihn „erleben“. Zudem habe er sie regelmässig körperlich angegriffen, indem er sie geschlagen, geschüttelt, an Armen und Brüsten gepackt, ihr in den Schritt gegriffen, ihr den BH geöffnet und ihr in die Kniekehlen getreten habe. Er habe fortlaufend Stress und Angst erzeugt, etwa indem er ihr Fahrrad abgesperrt, die noch nicht eingewöhnten jungen Katzen hinausgelassen, sie über längere Zeit ignoriert oder angeschrien und mit der Faust auf Gegenstände geschlagen habe. Bei einer Autofahrt im Jahr 2016 sei er nach einer Frage der Privatklägerin ausge- rastet, habe abrupt gebremst und verlangt, dass die Privatklägerin aussteige, was bei ihr starke Angst ausgelöst habe. Im gleichen Zeitraum, möglicherweise 2017, habe er sie in den Ferien in L._____ [Ort in Österreich] aufgefordert, ein motorbe- triebenes Dildo-Sexspielzeug zu benutzen, und habe nach ihrer Weigerung mit ei- nem langen Wutausbruch reagiert. In den Weihnachtsferien 2017 oder 2018 habe er sie nach dem Coiffeur mit nassen Haaren warten lassen, nachdem er angekün- digt habe, sie abzuholen, sich dann aber umentschieden habe. Weiter habe er sie wiederholt tagelang ignoriert und anschliessend übermässig verwöhnt. Er habe ihre Angst ausgenutzt, dass Kolleginnen und Kollegen der M._____ von den häuslichen Umständen erfahren könnten, und ihr unter anderem vor Augen geführt, dass er sie ans Bett binden und die Polizei rufen könne, um sie zu demütigen. Bei einem Vorfall im Jahr 2015 sei er im Rahmen eines Streits auf sie losgegangen, sodass beide zu Boden gefallen seien und er auf ihr zum Liegen gekommen sei. Besonders ab 2016 habe er ihr nachspioniert, sie sozial isoliert und sie klein gemacht (vgl. act. 1/25 S. 4 ff., Anklageziffer 2).
- 25 - Nach Auffassung der Anklage habe das Verhalten des Beschuldigten insbesondere in den Jahren 2015 bis Anfang 2019 dazu geführt, dass die Privatklägerin in per- manenter Angst vor dem Beschuldigten gelebt habe, kaum noch Energie gehabt habe, regelmässig traurig gewesen sei und sich stets bemüht habe, dem Beschul- digten alles Recht zu machen (vgl. act. 1/25 S. 5 unten, Anklageziffer 2). Weiter wird dargelegt, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin sich auf- grund der wiederholt auftretenden Vorfälle, die für sie eine erhebliche Stresssitua- tion bedeutet hätten, nicht gegen ihn wehren würde, da ein Widerstand sein Ver- halten nur weiter intensiviert hätte und sie dadurch noch stärker unter ihm hätte leiden müssen (vgl. act. 1/25 S. 7, Anklageziffer 4). Schliesslich habe die Privatklä- gerin infolge der geschilderten Vorfälle aufgehört, sich zu wehren, da ein Wider- stand die Situation nur verschlimmert und ihr Leid unter dem Beschuldigten weiter verstärkt hätte (vgl. act. 1/25 S. 7 f., Anklageziffer 5; S. 8, Anklageziffer 6). 4.1.2.5 Bei der Prüfung der Frage, ob sich anhand der Aussagen der Privatklägerin erstellen lässt, dass der Beschuldigte sich wie dargestellt verhalten hat und dies zu der in der Anklage genannten Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklä- gerin und schliesslich dazu geführt hat, dass sie sich nicht gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten gewehrt hat, fällt ein erheblicher Kontrast zwischen dem von der Privatklägerin tatsächlich geschilderten Gewaltpotential des Beschul- digten und der in der Anklage konkret genannten Handlungen auf. So verwies die Privatklägerin wiederholt auf das hohe Gewaltpotential des Beschul- digten, so etwa in der ersten polizeilichen Einvernahme, als sie auf Frage, ob sie Angst vor dem Beschuldigten habe, geantwortet hat, sie habe sehr grosse Angst vor ihm und befürchte, dass er sie irgendwann umbringen werde (act. 1/7/1 S. 18, F/A 75; vgl. auch act. 1/7/1 S. 22, F/A 104). Angesprochen darauf, wie sie das Ge- waltpotential des Beschuldigten einschätze, fügte sie an: „Als hoch, er ist unbere- chenbar“ (act. 1/7/1 S. 18, F/A 76). Oder auf Frage, was zur Auflösung der Bezie- hung zum Beschuldigten geführt habe: „Der permanente Psycho-Terror, das ge- samte Paket mit Erniedrigungen, Terrorisierungen, Wutausbrüchen, Drohungen und auch die körperliche Gewaltbereitschaft, die er an den Tag legte“ (act. 1/7/1 S. 7, F/A 41). Konkrete Handlungen, die diese drastische Einschätzung stützen
- 26 - würden, beschreibt sie jedoch nicht. So führt sie in der ersten Einvernahme auf konkrete Frage, ob der Beschuldigte jemals gegen sie gewalttätig geworden sei, aus, gegen sie sicher beim Vorfall 2015 mit der Hilfeleistung ihres Sohnes J._____ (dazu nachfolgend Ziff. III.4.1.2.8) und sicher beim Sex (dazu nachfolgend Ziff. III.4.1.2.9). Sodann habe er sie immer wieder am Arm und an der Schulter ge- packt (act. 1/7/1 S. 17, F/A 61). Es fällt auf, dass die wenigen Angaben, die die Privatklägerin zu tatsächlicher Ge- walt gemacht hat, wie dass der Beschuldigte sie „immer auf den Arm geschlagen oder am Arm oder an der Schulter gepackt und sie im Vorbeigehen geschlagen oder in die Kniekehlen getreten“ habe (act. 1/7/1 S. 16 f., F/A 60; act. 1/7/2 S. 18, F/A 47; act. 1/7/7 S. 3, F/A 8), jeweils pauschal und ohne nachvollziehbaren Kontext bleiben. Sie schilderte keinerlei Details oder konkreten Ereignisse. Auf konkrete Vorfälle angesprochen, bei denen der Beschuldigte gewalttätig geworden sei, ver- wies sie auf singuläre Ereignisse, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit Ge- walt haben, namentlich das Anbringen von Zetteln auf Lebensmitteln im Kühl- schrank ("Vorsicht giftig") bzw. dass er die jungen Katzen habe durch ein extra offen gelassenes Fenster entweichen lassen wollen (act. 1/7/2 S. 18, F/A 46). Insgesamt führt dies dazu, dass das durch die Privatklägerin mit drastischen Wor- ten beschriebene Verhalten des Beschuldigten (vgl. etwa act. 1/7/2 S, 14, F/A 42: „Es wurde immer grenzenloser. Er kannte kein Limit und kein Nein. Er wurde zü- gelloser. Er hatte die Generalvollmacht, so dass er alles machen durfte. Er hatte keine Regeln, keinen Anstand und keine Moral. Gnade Gott, wenn wir aufgemuckt haben") bzw. das wiederholt geschilderte Gewaltpotential (vgl. etwa act. 1/7/1 S. 18, F/A 76) keine konkrete Stütze in ihren eigenen Aussagen findet. Die Privat- klägerin hat keine Gewaltanwendungen des Beschuldigten beschrieben, welche die von ihr dargestellte Stimmung bzw. die von ihr geschilderte Angst vor dem Be- schuldigten nachvollziehbar machen würden. Dass die Privatklägerin ein viel höhe- res Gewaltpotential des Beschuldigten beschrieben hat, als es diejenigen Ereig- nisse, die schliesslich unter Anklageziffer 2 Eingang in die Anklage gefunden ha- ben, erklären würden, führt insgesamt dazu, dass das angebliche "Terrorregime", welches schlussendlich dazu geführt haben soll, dass sich die Privatklägerin nicht
- 27 - imstande sah, sich gegen die von ihr geschilderten sexuellen Übergriffe des Be- schuldigten zur Wehr zu setzen, anhand der Aussagen der Privatklägerin nicht nachvollziehbar erscheint. Vielmehr schränkt der Umstand, dass das von der Pri- vatklägerin geschilderte erhebliche Gewaltpotential in den Aussagen der Privatklä- gerin selbst keine Stütze findet, die Nachvollziehbarkeit und damit die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Privatklägerin ein. 4.1.2.6 Dieser Eindruck wird auch bei der Wiedergabe der konkreten Umstände, welche den konkret in der Anklageschrift aufgeführten sexuellen Übergriffen vor- ausgegangen sein sollen, bestärkt. Illustrierend einzugehen ist an dieser Stelle auf den Beginn des in Anklageziffer 3 wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurfs, bei dem die Privatklägerin zu Beginn die Sexglocke des Beschuldigten missachtet ha- ben soll, was sie – gemäss eigener Darstellung nur einmal gemacht habe und was sie besser gelassen hätte (vgl. act. 1/7/4 S. 21, F/A 46) – und in dessen Verlauf es zunächst zu einem sexuellen Übergriff mit einem Zackenrad und schliesslich zu einer vaginalen Vergewaltigung gekommen sein soll (vgl. act. 1/25 S. 6 f., Anklage- ziffer 3). Konkret führte die Privatklägerin in der Einvernahme vom 26. März 2024 auf Ergänzungsfrage ihrer Vertreterin, ob sie das Klingeln des Sexglöckchens auch einmal ignoriert habe, aus, ja, einmal. Sie sei in der Küche gestanden und habe es ignoriert, woraufhin der Beschuldigte nach vorne gekommen sei und sie gefragt habe, war ihr einfalle, nicht zu kommen, wenn er läute. Er habe sie am Arm ins Schlafzimmer gerissen. Sie habe sich nicht wehren können. Er sei grösser als sie. Sie habe die Wohnung verlassen wollen. Es sei nicht gegangen und er sei einfach stärker gewesen als sie. Er habe sie wieder zurückgeholt (act. 1/7/4 S. 21, F/A 46). Auf Ergänzungsfrage, was passiert sei, als der Beschuldigte sie zurückgeholt habe, führte sie aus, er sei stinksauer gewesen. Wenn er läute habe sie zu parieren, er sehe sich als ihr Meister. Er habe sie auf den Arm geschlagen und habe Sex ge- wollt. Sie habe es dann auch gemacht (act. 1/7/4 S. 21 F/A 47). Es fällt auf, dass die Privatklägerin hier zwar einen groben Ablauf schildert, ohne jedoch lebensnahe Details zu nennen, die ihr Erleben fassbar machen würden. So beschreibt sie mit keinem Wort, wie und mit welcher Intensität sie sich gewehrt habe, was ihre Schil- derung wenig lebensnah scheinen lässt. Zwar erwähnt sie einen Fluchtversuch, doch macht sie, abgesehen davon, dass der Beschuldigte sie zurückgeholt habe,
- 28 - keinerlei detaillierten Ausführungen dazu, wie sie versucht habe, die Wohnung zu verlassen. Auch die Schilderung, der Beschuldigte habe sie dann "auf den Arm geschlagen" und habe Sex gewollt, erscheint wenig lebensecht. Als derselbe Vorfall sodann an der Einvernahme vom 2. April 2024 wieder Thema war, führte die Privatklägerin auf Vorhalt, sie habe beim letzten Mal gesagt, dass sie die Wohnung habe verlassen wollen, und Frage, was sie dort genau gemacht habe, aus, der Beschuldigte habe sie zunächst ins Schlafzimmer gezogen. Dort habe er sie einen Moment losgelassen und sie sei nach vorne Richtung Ausgang gegangen. Er sei schnell vorne gewesen und habe sie am Arm wieder reingezogen. Dann habe er sie hintendrein ins Schlafzimmer gezogen. Dann habe er Sex gewollt (act. 1/7/7 S. 11, F/A 11). Beim Vergleich der beiden Aussagen lässt sich feststel- len, dass das Loslassen bei der ersten Aussage noch nicht thematisiert wurde, wo- bei die Schilderungen der Privatklägerin in beiden Versionen dergestalt oberfläch- lich bleiben, dass nicht gesagt werden kann, dies widerspreche der ersten Version. Hervorzuheben ist diesbezüglich jedoch, dass der von der Privatklägerin verwen- dete Terminus des "Loslassens" impliziert, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer gewissen Intensität festgehalten haben muss. Die Privatklägerin be- schreibt dies jedoch nicht weiter und auch nicht wie sie versucht habe, bei ihrem Fluchtversuch die Türe zu erreichen, was dabei in ihr vorgegangen sei und wo und wie der Beschuldigte sie wieder eingeholt habe. Die Schilderungen der Privatklä- gerin bleiben auch hier oberflächlich und wenig lebensecht. Auch scheint aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Reaktion des Beschuldigten auf das Igno- rieren der Sexglocke, wonach er stinksauer gewesen, sie auf den Arm geschlagen und Sex gewollt habe, nicht nachvollziehbar, wieso dies die Privatklägerin zum Schluss führte, dass sie die Sexglocke besser nicht ignoriert hätte (vgl. act. 1/7/4 S. 21, F/A 46) und dann – so die implizite Aussage der Privatklägerin ("nur einmal"; vgl. act. 1/7/4 S. 21, F/A 46) – dies auch nie wieder getan habe. Auch scheint es unverständlich, weshalb die Privatklägerin zunächst einen Fluchtversuch unter- nommen haben soll, dann aber – nach der geschilderten Reaktion des Beschuldig- ten – ihren Widerstand völlig aufgegeben und sich widerstandslos ausgezogen, auf das Bett gelegt und sich vom Beschuldigten fesseln lassen haben soll (vgl. act. 1/7/7 S. 4, F/A 12: Ich bin dann aufs Bett. […] Er musste meine Hose auszie-
- 29 - hen. […] Er wies mich an, die Hand hinzustrecken. Dann hat er mit die Handgelenke zusammengebunden. […]). 4.1.2.7 Nicht gewehrt haben soll sich die Privatklägerin aus diesem Grund auch gegen den letzten in der Anklage geschilderten Übergriff, welcher schliesslich Grund für die Trennung gewesen sei (vgl. act. 1/7/4 S. 7, F/A 22) und bei welchem der Beschuldigte der Privatklägerin, nachdem er ihre linke Hand an den Lattenrost gebunden habe, einen Analplug eingeführt habe (act. 17/25 Anklageziffer 6). Die Privatklägerin führte zum Beginn dieses Vorfalls aus, der Beschuldigte habe mit der Glocke geläutet, woraufhin sie ins Zimmer gegangen sei, sich nach Aufforderung ausgezogen und auf das Bett gelegt habe (act. 1/7/4 S. 8, F/A 22). Auf Frage, wes- halb sie keinen Widerstand geleistet habe, führte sie aus, weil sie irgendwie ge- wusst habe, dass sie nicht weg komme. Sie sei mental und körperlich so am Boden gewesen, dass sie gewusst habe, der Beschuldigte wende Gewalt an. Er habe ihr das auch immer wieder angedroht. Sie habe gewusst, es sei aussichtslos. Wo hätte sie auch hingehen sollen? Sie hätte keine Perspektive gehabt und habe gewusst, dass er nicht locker lasse. Sie hätten zusammen in derselben Wohnung gewohnt und sie habe Angst vor ihm gehabt. Um ihn nicht weiter zu erzürnen, damit er nicht noch mehr ausarte, habe sie einfach hingehalten und sich gesagt, sie beisse durch und gut sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dem Beschuldigten völlig ausgeliefert zu sein und habe keine Orientierung mehr gehabt. Sie sei permanenten Manipulatio- nen ausgesetzt gewesen und zudem habe er ihr immer wieder gedroht, er könne sie an das Bett binden und dann ihre Arbeitskollegen von der M._____ rufen, damit diese sie so sähen (act. 1/7/7 S. 2 f., F/A 7). Auf Frage, was passiert wäre, wenn sie die Glocke ignoriert hätte, führte sie zudem aus, sie habe teils solche Angst vor ihm gehabt. Er habe eine grauenhafte Angst bei ihr ausgelöst. Er habe hundert Kilo gehabt und sei viel grösser als sie. Er habe immer wieder in die Wand geschlagen oder auf ihren Arm. Die Missbräuche und Erniedrigungen. Nach 2016 als er auf sie losgekommen sei, habe sie gewusst, dass alles möglich sei. Sie sei auch heute noch überzeugt, dass er ihr den Todesstoss geben könnte. Sie traue ihm alles zu. Das habe sie 2016 erlebt. Sie habe damals auch nasse Hosen gehabt. Das habe sie erst später gemerkt. Sie traue ihm alles zu (act. 1/7/4 S. 9, F/A 23).
- 30 - Betrachtet man die Gründe, welche die Privatklägerin hier dafür angeführt hat, dass sie sich nicht gegen den Beschuldigten gewehrt habe, erscheint insbesondere die angebliche Drohung, die Polizei zu rufen, um die ans Bett gefesselte Privatklägerin bloss zu stellen, wenig glaubhaft. Wer eine Person gegen deren Willen an ein Bett fesselt, müsste bei Einschaltung der Polizei mit einer sofortigen Festnahme rech- nen. Es ist daher kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin eine solche Drohung tatsächlich ernst genommen haben könnte. Weiter verweist die Privatklägerin auch hier auf das erhebliche Gewaltpotential des Beschuldigten, welches – wie bereits eingehend erläutert – nicht fassbar bleibt. Dieses untermauert sie an dieser Stelle zusätzlich mit dem Verweis auf einen Vorfall aus dem Jahr 2016, der bei ihr zum Schluss geführt habe, dass der Beschuldigte in der Lage sei, sie umzubringen. Kon- kret spricht die Privatklägerin hier einen Vorfall an, welcher im November 2016 zu einem Gewaltschutzverfahren geführt hatte (Beizugsakten STAWU Nr. …, act. 1 [Polizeirapport vom 24. November 2016]). Liest man jedoch die damalige Einver- nahme der Privatklägerin, zeigt sich ein anderes Bild: Dem Verfahren im Jahr 2016 lag kein Gewaltvorfall zugrunde. Vielmehr berichtete sie von psychischem Druck und manipulativen Handlungen, während sie körperliche Gewalt verneinte (Bei- zugsakten a.a.O., act. 4, Einvernahme vom 23. November 2016, S. 1, F/A 7; vgl. S. 2, F/A 8; S. 4, F/A 24). Sie verneinte auch, dass der Beschuldigte gegenüber den Kindern handgreiflich geworden sei (S. 4, F/A 26). Insofern ist unklar, welchen konkreten Vorfall die Privatklägerin meint, wenn sie ausführt, dass sie nach 2016 „gewusst habe, dass alles möglich sei“ (act. 1/7/4 S. 9, F/A 23). Ebenso lässt sich die Schilderung eines unwillkürlichen Urinablasses („nasse Hosen“) nicht nachvoll- ziehen, da ein solcher in der Regel nur bei starker körperlicher Gewalt, etwa mas- sivem Würgen, oder bei extremer Panik oder Schockreaktionen auftritt – Szenarien, die die Privatklägerin weder in ihrer damaligen Einvernahme noch im vorliegenden Verfahren rückblickend auf die Zeit vor dem Gewaltschutzverfahren im Jahr 2016 beschrieben hat. Selbst wenn angenommen wird, dass ein unwillkürlicher Urinab- lass bei der Privatklägerin aufgrund einer seit einer Krebserkrankung bestehenden Neoblase (vgl. act. 1/7/1 S. 45, F/A 232) schneller eintreten könnte, besteht weiter- hin eine deutliche Diskrepanz zwischen der retrospektiven Darstellung der Privat-
- 31 - klägerin und ihren ursprünglichen Angaben aus dem Jahr 2016. Dies wirft Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer aktuellen Schilderungen auf. In diesem Zusammenhang ist sodann anzufügen, dass dem Beschuldigten im Rah- men des Gewaltschutzverfahrens im Jahr 2016 gegenüber der Privatklägerin am
23. November 2016 durch die Polizei ein Kontakt- und Rayonverboten erteilt wurde (Beizugsakten a.a.O., act. 7.1) und dieses durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 bis zum 7. März 2017 verlängert wurde (vgl. Beizugsakten a.a.O., act. 7.3). Wenn die Privatklägerin des- halb aussagt, sie habe die von ihr beschriebenen Übergriffe deshalb widerstands- los über sich ergehen lassen, weil sie alle zusammen in einer Wohnung gewohnt hätten und sie nicht gewusst habe, wohin sie hätte gehen sollen, erscheint dies nicht nachvollziehbar, musste ihr doch sowohl aufgrund ihrer konkreten Erfahrung aus dem Jahr 2016 als auch aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes bekannt sein, wie ein Gewaltschutzverfahren funktioniert und dass der Beschuldigte die Wohnung würde verlassen müssen. Wenn die Privatklägerin in diesem Zusammen- hang sodann auf Frage, weshalb sie den Beschuldigten nach dem Vorfall im Jahr 2016 überhaupt wieder in die Wohnung gelassen habe, ausführt, sie sei davon aus- gegangen, dass er als Mieter ein Recht auf Zutritt habe, da kein Kontakt- oder Ray- onverbot bestanden habe (act. 1/7/7 S. 25, F/A 51), erweist sich dies als aktenwid- rig, bestand doch erstelltermassen ein Kontakt- und Rayonverbot. Gleiches gilt für ihre weiteren Ausführungen, wonach sie überzeugt gewesen sei, dass sich der Be- schuldigte gewaltsam Zutritt verschafft hätte, wenn sie ihn nicht eingelassen hätte, sodass er so oder so in die Wohnung gekommen wäre (act. 1/7/7 S. 25, F/A 51). Vielmehr belegen mehrere Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin aus der Zeit vom 4. bis 9. Dezember 2016, dass sich die beiden bereits Anfang Dezember 2017 wieder versöhnt und bereits vor Aufhebung des Kontakt- verbotes wieder einvernehmlichen Kontakt hatten (act. 1/13/2/20). So schrieb sie ihm etwa am 4. Dezember 2016, sie könne verstehen, dass er Angst habe und es gehe ihr gleich. Aber sie müssten halt aufpassen, bis ihr Rückzug bei Gericht durch sei, sei leite ihn morgen ein und bitte das Gericht, sämtliche Massnahmen aufzu- heben. Dann fragte sie ihn weiter, ob es wohl zu gefährlich sei, wenn sie am Abend kurz bei ihm vorbeikommen würde. Sie wisse, es sei sehr gefährlich, aber sie wolle
- 32 - ihm so viel sagen und sie wolle ihn sehen. Sie könnten aber auch telefonieren, wenn ihm dies aus Sicherheitsgründen lieber wäre. Sie müsse einfach seine Stimme hören, sie habe ein Tief und finde sich kaum mehr zurecht ohne ihn (…) Sie könnten ja diese SMS später löschen. Aber sie müsse wenigstens mit ihm te- lefonieren. Abschliessend fragte sie ihn, ob dies auch für ihn gut sei oder was er möchte und schloss mit "ich lieb di :-*" (act. 1/13/2/20 S. 1, Nachricht vom 4. De- zember 2016, 11:24 Uhr). Das bestehende Kontakt- und Rayonverbot wurde in der Folge schliesslich auf Antrag der Privatklägerin vom 16. Dezember 2016 hin mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 per sofort aufgehoben (vgl. Beizugsakten a.a.O., act. 7.6). Dass es – wie die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren aus- führte – als der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft zurückgekommen sei, am gleichen Abend wieder „derselbe Terror“ gewesen sei („Es ging weiter und es war die Hölle. Ich musste abhängen und habe noch nie etwas so Bösartiges erlebt“, act. 1/7/2 S. 17, F/A 44), ist aus diesem Grund ebenso nur schwer mit den im Recht liegenden Nachrichten der Parteien aus dieser Zeit (vgl. act. 1/13/2/20) zu verein- baren, wie ihr Standpunkt, sie habe den Beschuldigten nach dem Vorfall im Jahr 2016 nur deshalb wieder in die Wohnung gelassen, weil sie davon ausgegangen sei, dass er als Mieter mangels Bestehens eines Kontakt- und Rayonverbotes ein Recht auf Zutritt habe (act. 1/7/7 S. 25, F/A 51). Dies lässt wiederum Zweifel an der retrospektiven Darstellung der Privatklägerin aufkommen. 4.1.2.8 Einzugehen ist sodann auf einen Vorfall aus dem Jahr 2015, welchen die Privatklägerin verschiedentlich zur Begründung ihrer Angst vor dem Beschuldigten bzw. als Beispiel für eine konkrete Gewaltanwendung des Beschuldigten nannte (vgl. vorstehend Ziff. III.4.1.2.5). Gemäss Anklageziffer 2 ging der Beschuldigte bei diesem Vorfall im Rahmen eines Streits auf die Privatklägerin los, sodass sie zu- sammen zu Boden gingen und der Beschuldigte auf der Privatklägerin zu liegen kam (act. 1/25, S. 5, Anklageziffer 2). Zu diesem Vorfall, welcher sich konkret am
29. August 2015 ereignet hatte (vgl. act. 64/3 [Anzeigerapport vom 30. August 2015]) – führte die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren zunächst aus, es sei 2015 zu einem Vorfall gekommen, bei welchem sie ihr Sohn J._____ vor dem Be- schuldigten habe beschützen wollen (act. 1/7/1 S. 10, F/A 52). Der Beschuldigte sei damals auf sie losgegangen und ihr Sohn J._____ habe ihr helfen wollen. Sie
- 33 - habe damals ihre Aussage abschwächen müssen, weil sie gewusst habe, dass der Beschuldigte nach seinem damaligen Spitalaufenthalt wieder nach Hause kommen werde und sie bis dahin keine neue Wohnung gefunden habe. Sie habe damals ausgesagt, dass sie wegen ihrer MS Erkrankung das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Dies stimme so aber nicht, der Beschuldigte sei auf sie losgegan- gen, sei über sie hergefallen, sie seien zu Fall gekommen und er sei dann auf ihr gelegen (act. 1/7/1 S. 14, F/A 57). Im Rahmen der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des aktuellen Ver- fahrens führte die Privatklägerin zu diesem Vorfall zusammengefasst aus, dass es sich bereits um einen angespannten Tag gehandelt habe, an dem sie starke Schmerzen wegen einer Sehnenscheidenentzündung gehabt habe. Die Gotte der Kinder sei zu Besuch gewesen. Der Beschuldigte habe viel Zeit auf Facebook ver- bracht, wo er ein geschöntes, erfundenes Bild von sich zeige, was immer wieder, auch an diesem Tag, zu Streit geführt habe. Zudem sei die Entlassungsrunde bei der M._____ ein Thema gewesen. Die Stimmung sei gereizt gewesen. Später – nachdem der Besuch schon weg gewesen sei – sei ihr aufgefallen, dass eine Karte aus ihrem Nachttisch gefehlt habe, die sie für den Beschuldigten geschrieben habe, die sie ihm aber nicht habe geben wollen. Sie habe den Beschuldigten damit kon- frontiert, er habe die Karte aber nicht zurückgeben wollen und habe sie provoziert
– ein Verhalten, das typisch für ihn gewesen sei. Die Situation sei eskaliert. Im Gang zwischen Küche und Wohnzimmer sei der Beschuldigte plötzlich heftig und körperlich auf sie zugekommen. Sie sei rückwärts zu Boden gestürzt und habe starke Schmerzen am Rücken und Steissbein gespürt. Der Beschuldigte sei auf sie gefallen. Vielleicht habe sie geschrien, sie wisse es nicht mehr. Sie habe seinen Gesichtsausdruck gesehen, er habe sie mit grossen Augen angeschaut. Da sei wahrscheinlich der Messerstich ihres Sohnes rein. Erst als sie den Beschuldigten weggestossen habe, habe sie bemerkt, dass ein Messer in seinem Rücken ge- steckt habe (act. 1/7/2 S. 14 f., F/A 42). Weiter führte sie zusammengefasst aus, sie habe unmittelbar nach diesem Vorfall grosse Angst gehabt, dass ihr Familien- leben auffliege und rauskomme, was es für Überschreitungen gebe, die im tief- grauen Bereich lägen. Sie habe berufliche Konsequenzen befürchtet, den Verlust der Kinder und ein Auseinanderbrechen der Familie. Ihre grösste Sorge sei jedoch
- 34 - gewesen, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr nach Hause gewalttätig werden würde und sie töten könnte, da sie ja gewusst habe, wie gefährlich er sei. Sie habe gewusst, dass sie in so kurzer Zeit keine neue Wohnung finden würde. Sie habe damals keine falschen Aussagen gemacht, sie habe einfach Details weg- gelassen. Für sie war klar gewesen, dass ein Zusammenleben mit Täter, Opfer und Tatort in derselben Wohnung nicht mehr möglich sei. Es habe einen Grund gege- ben, weshalb ihr Sohn so reagiert habe. Es habe immer wieder Übergriffe gegeben. Sie habe Ausreden gesucht im Geschäft, damit sie keinen Spätdienst mehr habe machen müssen. Sie habe die Kinder nicht mit dem Beschuldigten allein lassen wollen. Es sei schlimmer geworden, je älter er geworden sei. Sie seien durch die Hölle an der N._____-strasse. Als der Beschuldigte dann wieder zuhause gewesen sei, habe er weitergemacht und es sei noch schlimmer geworden (act. 1/7/2 S. 14 f., F/A 42). Den Einvernahmen der Privatklägerin aus dem Jahr 2015 lässt sich bezüglich die- ses Vorfalls entnehmen, dass der betreffende Tag für sie von Beginn an belastend gewesen sei. Sie habe wegen einer Sehnenscheidenentzündung in den Notfall ge- hen müssen und gleichzeitig die Gotte der Kinder zu Besuch erwartet, was zusätz- lichen Stress verursacht habe. Zudem habe bereits seit längerem eine ange- spannte Stimmung geherrscht, da sie befürchtet habe, aufgrund von Sparmass- nahmen bei der M._____ entlassen zu werden. Nachdem der Besuch gegangen sei, sei es zwischen ihr und dem Beschuldigten zu einem Streit gekommen, der sich um ein Geschenk beziehungsweise ein von ihr geschriebenes Kärtchen ge- dreht habe. Der Beschuldigte habe das Geschenk bzw. das Kärtchen, das er zu- nächst nicht beachtet hatte, aus ihrem Nachtkästchen genommen und erklärt, er wolle es lesen und gebe es nicht zurück. Dies habe sie frustriert, sodass sie im Vorbeigehen sein Handy an sich genommen habe. Sie habe angekündigt, mit den Kindern zu ihrer Mutter zu gehen und dafür einen Koffer aus dem Keller geholt, den sie im Kinderzimmer abgestellt habe. Als sie den Gang entlang wieder nach vorne gekommen sei, sei ihr der Beschuldigte entgegen gekommen und habe gesagt, sie müsse jetzt nicht ausziehen und habe sein Handy zurückverlangt. Er habe sie dar- aufhin seitlich bzw. von der Seite her umfasst, um das Handy aus ihrer Hosenta- sche zu nehmen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie lassen, und habe versucht, sich
- 35 - aus seinem Arm zu lösen. Dabei seien beide zu Boden gefallen. Der Beschuldigte habe sie danach eigenartig bzw. entsetzt angesehen, sich auf den Rücken gelegt und zu schreien begonnen. Erst in diesem Moment habe sie bemerkt, dass er ge- blutet und ein Messer in seinem Rücken gesteckt habe (act. 64/4 [Polizeiliche Einvernahme, 30. August 2015], S. 2, F/A 7; act. 64/2 [Polizeiliche Einvernahme vom 3. September 2015], S. 14 f., F/A 99 ff.). Beim Vergleich der damaligen und aktuellen Aussagen der Privatklägerin fällt auf, dass – obwohl die Privatklägerin geltend gemacht hatte, im damaligen Verfahren Details weggelassen zu haben – die beiden Aussagen ungefähr gleich detailliert sind. Nicht als zutreffend erweist es sich, dass die Privatklägerin damals ausgesagt hatte, sie sei aufgrund ihrer MS Erkrankung gestürzt. Vielmehr hatte sie auch da- mals schon eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beschrieben. Sowohl im damaligen als auch im aktuellen Verfahren hat die Privatklägerin den Streit um das Kärtchen deckungsgleich beschrieben. Ebenfalls deckungsgleich hat die Pri- vatklägerin in beiden Verfahren ausgeführt, dass sie und der Beschuldigte zu Bo- den gefallen seien, wobei weder der damaligen noch der aktuellen Aussage Details dazu entnommen werden können, wie genau das Messer in den Rücken des Be- schuldigten gekommen ist. Unterschiedlich schilderte die Privatklägerin im Wesent- lichen nur die Umstände, welche dazu geführt haben, dass sie und der Beschul- digte zu Boden gefallen sind. Während sie im Jahr 2015 ausführte, Grund dafür sei gewesen, dass der Beschuldigte sein Handy aus ihrer Tasche habe nehmen wollen und sie gemeinsam umgefallen seien, führte sie im aktuellen Verfahren aus, der Beschuldige sei wie eine Furie auf sie zugekommen, woraufhin sei rückwärts zu Boden und der Beschuldigte auf sie drauf gefallen sei. Den Streit um das Telefon des Beschuldigten, welcher von ihrem Sohn I._____ im Jahr 2015 bestätigt worden war (vgl. act. 64/1 [Polizeiliche Einvernahme von I._____] S. 3, F/A 21), erwähnt die Privatklägerin in ihrer aktuellen Aussage nicht. Sodann beschränkt sich die von der Privatklägerin in ihrer aktuellen Aussage umschriebene aggressive Handlung des Beschuldigten darauf, dass dieser "wie eine Furie auf sie zugekommen" sei. Eine konkret umschriebene Gewaltanwendung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin kann folglich auch ihrer aktuellen Aussage nicht entnommen werden und eine solche hat dementsprechend auch keinen Eingang in die Anklage gefun-
- 36 - den. Es kann deshalb auch gestützt auf die aktuellen Aussagen der Privatklägerin nicht nachvollzogen werden, welche "Übergriffe" (vgl. act. 1/7/2 S. 16, F/A 42, vor- stehend im Wortlaut wiedergegeben) es immer wieder gegeben habe und weshalb sie an der N._____-strasse durch "die Hölle" (vgl. act. 1/7/2 S. 16, F/A 42, vorste- hend im Wortlaut widergegeben) gegangen seien. Im Ergebnis findet das von der Privatklägerin umschriebene Aggressions- und Bedrohungspotenzial des Beschul- digten auch hier keine Stütze in ihren eigenen Aussagen. Im Zusammenhang mit den Vorfall vom 29. August 2015 ist sodann weiter anzu- merken, dass die Privatklägern im vorliegenden Verfahren ausführte, die Zeit nach diesem Vorfall sei die schlimmste Zeit gewesen, weil sie danach vier Monate allein mit dem Beschuldigten gewesen sei. Sie berichtete, es sei die Hölle gewesen, sie sei ihm ausgeliefert gewesen und er habe freie Fahrt und keine Zeugen gehabt (act. 1/7/2 S. 21, F/A 52). In einer späteren Einvernahme darauf angesprochen, bestätigte sie, dass er dort seine Maske habe fallen lassen und sich die Situation verschlimmert habe (act. 1/7/7 S. 5, F/A 15). Konkrete Handlungen beschrieb sie jedoch auch hier keine, sondern führte lediglich pauschal aus, dass er sich genom- men habe, was er gewollt habe und er ihr permanent mit der M._____ gedroht habe, wenn sie seinen Anweisungen nicht gefolgt sei (act. 1/7/7 S. 5, F/A 16). Auf erneute Frage, was das mit der "Maske fallen lassen" in Bezug auf das Sexuelle bedeute, antwortete die Privatklägerin, dort habe der Beschuldigte seine Hemmun- gen vollständig abgelegt, er sei der Meister und Chef gewesen und habe bestimmt, wie ihre Tage werden würden (act. 1/7/7 S. 6, F/A 16). Die von der Privatklägerin in diesem Zusammenhang mit drastischen Worten geschilderte Übergriffigkeit des Beschuldigten wird deshalb auch hier – trotz mehrfachem Nachfragen der Staats- anwältin – nicht durch konkrete, nachvollziehbare Handlungen veranschaulicht und ist deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht objektiv nachvollziehbar. 4.1.2.9 Schliesslich gab die Privatklägerin – wie (vorstehend Ziff. III.4.1.2.5) bereits erwähnt – an, der Beschuldigte sei ihr gegenüber beim Sex gewalttätig geworden. Ein Teil der in der Anklageschrift angeführten sexuellen Übergriffe beinhalten in diesem Sinne sadomasochistische sexuelle Praktiken, deren einvernehmliche Vor- nahme die Privatklägerin konstant ausgeschlossen hat. So hat sie anlässlich der
- 37 - gerichtlichen Hauptverhandlung die Frage, ob sie und der Beschuldigte jemals ein- vernehmlichen Sadomaso Sex gehabt hätten, klar verneint (Prot. S. 46). Im Rah- men der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung hat sie diesbezüglich ausgeführt, der Beschuldigte habe spezielle sexuelle Neigungen und habe angefangen, solche Sachen von ihr zu verlangen (act. 1/7/1 S. 12, F/A 56; act. 1/7/2 S, 14, F/A 42; vgl. auch act. 1/7/1 S. 20, F/A 87). Sie selbst habe weder Sadomaso Neigungen noch habe sie einen Fetisch, wobei zwischen ihr und dem Beschuldigten am Anfang alles ganz normal gelaufen sei, erst an der N._____-strasse, wo die Parteien ab Mitte Dezember 2014 gewohnt haben, sei ihr das ganze Ausmass bewusst geworden (act. 1/7/10 S. 8, F/A 32). Sodann beschuldigte die Privatklägerin den Beschuldig- ten, gegen ihren Willen und nachdem er sie festgebunden habe, mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, bei denen sein Sadomaso Fetisch eine Rolle gespielt habe. So habe er – gemäss Anklage zu einen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 oder 2017 – gegen ihren Willen Elektroden an ihren Geni- talien angebracht (act. 1/7/2 S. 18 f., F/A 47 f.), er habe ihr – gemäss Anklage an einem nicht bestimmbaren Freitag im Jahr 2018 – gegen ihren Willen einen Anal- plug eingeführt (act. 1/7/4 S. 7 f., F/A 22; act. 1/7/7 S. 2 f., F/A 7 f.) und er habe ihr
– gemäss Anklage zu einem zeitlich nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt ab 2016 – mit einem Zackenrad an ihren Schamlippen Schmerzen zugefügt und sie danach gegen ihren Willen vaginal penetriert (act. 1/7/7 S. 4 f., F/A 12 f.). Diesen Aussagen der Privatklägerin, wonach sie keine Erfahrung und keine Vor- liebe für SM-Praktiken gehabt habe, widersprechen allerdings die Nachrichtenver- läufe der Parteien. So finden sich bereits im Jahr 2014 – und damit zu einer Zeit, zu der sich die Privatklägerin gemäss eigener Aussage des Ausmasses der ent- sprechenden Neigung des Beschuldigten noch nicht bewusst gewesen sein will – zahlreiche Nachrichten, die nahelegen, dass die Parteien über einschlägige Prak- tiken sprachen und diese teilweise auch ausübten, so Bondage bzw. Genitalbon- dage (Nachricht der Privatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nachricht des Be- schuldigten vom 05.03.2014, 17:49:33; Nachrichten vom 25.03.2014, 22:19:34 bis 23:01:25; Nachrichten vom 12.05.2014, 14:21:42 bis 14.05.2014, 08:18:52), Span- king (act. 1/17/27; Nachricht der Privatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nach- richt des Beschuldigten vom 05.03.2014, 17:49:33; Nachrichten vom 12.05.2014,
- 38 - 14:21:42 bis 14.05.2014, 08:18:52), Analverkehr (act. 1/17/27; Nachricht der Pri- vatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nachricht des Beschuldigten vom 25.03.2014, 22:34:12), Einführen eines Analplugs (Nachricht des Beschuldigten vom 10.03.2014, 21:44:17; Nachricht des Beschuldigten vom 12.05.2014, 22:43:59) sowie Elektrostimulation (act. 1/17/27; Nachricht der Privatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nachricht des Beschuldigten vom 25.03.2014, 10:40:51; Nachricht des Beschuldigten vom 12.05.2014, 22:47:31). Konfrontiert mit diesen Nachrichten, führte die Privatklägerin aus, sich darin nicht wiederzuerkennen. Die Nachrichten seien im Rahmen von „Dirty Talk“ entstanden, man habe sich gegenseitig hochgeschaukelt, teilweise auch unter Nötigung. Zu- dem seien Passagen weggelassen worden, in denen sie den Beschuldigten gebe- ten habe, sie anständig und weniger kühl zu behandeln. Insgesamt betonte sie, dass sie solche Praktiken nie aus eigenem Antrieb gesucht oder vorgeschlagen habe, sondern sie vielmehr unter Druck und aus Anpassung an den Beschuldigten erfolgt seien (act. 1/7/10 S. 9, F/A 37 f.). Zwar scheinen die Nachrichten aus dem Jahr 2014 tatsächlich nicht ganz vollständig zu sein, entgegen der Privatklägerin erweisen sich die relevanten Passagen jedoch durchaus als flüssig lesbar. Hin- weise auf Nötigungen oder Aufforderungen der Privatklägerin an den Beschuldig- ten, sie nicht so kühl zu behandeln, finden sich darin allerdings ebenso wenig, wie Hinweise darauf, dass die Privatklägerin diese Praktiken abgelehnt hätte; vielmehr erklärte sie dem Beschuldigten mehrfach ihre Zustimmung und den Wunsch, mehr auszuprobieren (act. 1/17/29, Nachrichten der Privatklägerin vom 05.03.2014 16:05:26; 19.03.2014 23:08:36; 25.03.201 22:19:34; 14.05.2014 08:18:52). Dass sich die Privatklägerin – wie sie auf Konfrontation mit diesen Nachrichten ausführt (vgl. act. 1/7/10 S. 12, F/A 49 und S. 13, F/A 53) – nur angepasst und Konflikte habe vermeiden lassen, erscheint aufgrund der sich bei den Akten befindlichen SMS, in denen die Privatklägerin dem Beschuldigten ihre Liebe erklärt und ihre explizite Zustimmung zu den vorgenommenen sexuellen Handlungen ausdrückt, nur schwer vorstellbar (vgl. etwa act. 1/17/29 Nachricht vom 13.05.2014 22:30:43 und 14.05.2014 08:18:52).
- 39 - Zwar ist zu betonen, dass die teilweise Vornahme einvernehmlicher Sadomaso- Sexpraktiken nicht ausschliessen würde, dass der Beschuldigte derartige Handlun- gen teilweise auch gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen haben könnte. Vorliegend führt jedoch der Umstand, dass die Privatklägerin klar verneint hat, dass solche Praktiken zwischen ihr und dem Beschuldigten jemals einver- nehmlich vorgenommen worden seien, dazu, dass die Aussage der Privatklägerin nicht mit den Nachrichtenverläufen der Parteien in Übereinstimmung zu bringen sind, womit klare Anhaltspunkte bestehen, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht der Wahrheit entsprechen. 4.1.2.10 Nicht ohne Weiteres mit den Nachrichtenverläufen überein bringen lässt sich auch die Aussage der Privatklägerin, wonach sie sich nach bzw. aufgrund des in Anklageziffer 6 umschriebenen sexuellen Übergriffs mit dem Analplug schliess- lich vom Beschuldigten getrennt habe. Konkret hat sie dazu ausgeführt, dass dieser Übergriff "bei ihr einen Schalter umgelegt" habe (act. 1/7/4 S. 7, F/A 22). Sie habe dem Beschuldigten nach diesem Vorfall gesagt, dass er sie nie wieder anfassen und sie sich von ihm trennen werde, worauf er zunächst mit Aggression reagiert habe bzw. versucht habe, sie mit "Schatz" wieder zurückzugewinnen. Als dies nicht funktioniert habe, sei er zum Psychiater gegangen und habe sich in die IPW und danach in die Klinik Schlössli Oetwil einweisen lassen. Das habe ihr Luft und Ruhe gegeben, um eine Wohnung zu suchen und alles neu aufzugleisen (act. 1/7/4 S. 9 ff., F/A 24). Dieser Darstellung der Privatklägerin widersprechen allerdings die Textnachrichten der Parteien. Aktenkundig ist, dass sich der Beschuldigte vom 28. Februar 2018 bis
17. Mai 2018 in der IPW (act. 1/10/7) und anschliessend für weitere drei Monate in der Klinik Schlössli in Oetwil befand. Den Nachrichten aus dieser Zeit lässt sich entnehmen, dass die Parteien zu Beginn des Klinikaufenthaltes wohl weiterhin ein Paar waren. Die Privatklägerin zeigte dabei anfänglich Frustration darüber, dass der Beschuldigte sie durch seinen Klinikaufenthalt im Stich lasse (act. 1/17/29, etwa Nachrichten vom 11.03.2018 20:12:59; 12.03.2018 06:11:32; 12.03.2018 08:03:23). Am 23. April 2018 reagierte sie „stinksauer“, nachdem der Beschuldigte offenbar seine Stelle verloren hatte (act. 1/17/29, Nachrichten vom 23.04.2018
- 40 - 17:49:55 bis 23:55:41). In der Folge kam es wiederholt zu Streitigkeiten, in denen die Privatklägerin dem Beschuldigten Vorwürfe machte (vgl. Nachrichten vom 24.04.2018 08:22:02; 24.04.2018 20:36:49; 26.04.2018 07:59:09; 08.05.2018 17:21:03; 29.06.2018 22:31:23; 03.07.2018 14:57:49). Im September 2018 eska- lierte ein Streit, nachdem sich der Beschuldigte offenbar bei einem bestimmten Ar- beitgeber beworben hatte, mit welchem die Privatklägerin nicht einverstanden war. Sie teilte ihm daraufhin mit, dass sie noch in derselben Woche eine Wohnung be- sichtigen werde (act. 1/17/29, Nachrichten vom 26.09.2018 09:25:42 bis 27.09.2018 15:36:34). Im Oktober 2018 erklärte sie ihm nach einem weiteren Kon- flikt wegen der Arbeitssuche, dass sie ihm das Nötigste zusammenpacken werde und ihm nichts mehr zu sagen habe (act. 1/17/29, Nachricht vom 23.10.2018 07:04:26). Zwar kam es danach offenbar zu einer teilweisen Versöhnung, worauf alltägliche Nachrichten über Einkäufe oder Belanglosigkeiten hindeuten, allerdings kann dem Nachrichtenverlauf weiter entnommen werden, dass am 26. Januar 2019 mögliche Nachmieter die Wohnung besichtigten (act. 1/17/29, Nachricht vom 26.01.2019 10:45:25). Am 19. Februar 2019 scheint der Beschuldigte schliesslich ausgezogen zu sein (act. 1/17/29, Nachrichten vom 19.02.2019 16:23:43 bis 20.02.2019 17:06:42). Nach dem Gesagten widerspricht der Nachrichtenverlauf der Version der Privatklä- gerin, wonach ein sexueller Übergriff Anlass für die Trennung gewesen sei, und stützt vielmehr die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin unzu- frieden gewesen sei, weil er nicht gearbeitet habe, und sie von ihm verlangt habe, sich zusammenzureissen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies habe zu Spannungen in der gemeinsamen Wohnung geführt, woraufhin die Privatklägerin die Beziehung beendet, die Wohnung gekündigt und den Haushalt aufgelöst habe (act. 1/6/5 S. 6, F/A 20). Im Ergebnis lässt sich die Aussage der Privatklägerin auch in diesem Punkt nicht mit den Akten vereinbaren. 4.1.2.11 Zur Zeit nach dieser räumlichen Trennung der Parteien Anfang 2019 führte die Privatklägerin aus, dass sie und der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt getrennt gewesen seien. Gestützt auf diese Aussagen der Privatklägerin wird dem Beschul-
- 41 - digten in der Anklage weiter zur Last gelegt, er habe diese Trennung von der Pri- vatklägerin nicht akzeptieren können, woraufhin es zu weiteren – in den Anklage- ziffern 7 und 8 umschriebenen – Nötigungen des Beschuldigten gegenüber der Pri- vatklägerin gekommen sei. Konkret führte die Privatklägerin zur Zeit nach der Trennung Ende 2018 bzw. im Frühling 2019 aus, ab Sommer/Herbst 2019 habe der Beschuldigte wieder telefo- nisch Kontakt zu ihr aufgenommen und sie zu Kaffee-Treffen eingeladen. Anfangs sei alles harmlos gewesen; er habe erzählt, dass er sich gut erholt habe, und ge- fragt, ob sie trotz allem auf einen Kaffee kommen wolle. Sie habe zugestimmt, weil sie sich in ihrer eigenen Wohnung sicher gefühlt habe. Mit der Zeit seien die Treffen jedoch intensiver geworden, begleitet von häufigeren WhatsApp-Nachrichten, unter anderem mit „Guten Morgen“-Grüssen, und er habe begonnen, verbale Nötigungen auszuüben. Schon beim dritten Treffen habe er gesagt, dass sie „immer in seinem Leben“ sei, obwohl sie von Anfang an klargestellt habe, dass die Beziehung für sie vorbei sei und Treffen nur auf kollegialer Basis möglich seien. Der Beschuldigte habe weitere Treffen erzwingen wollen, ein „Nein“ nicht akzeptiert und einmal ge- droht: „Entweder du kommst oder du weisst, was passiert!“ Diese Phase habe sich bis März 2020 wiederholt, bis die Corona-Pandemie die persönlichen Kontakte un- terbrochen habe. Während der Pandemie habe sie wegen ihrer MS-Erkrankung zu Hause bleiben müssen und nur telefonischen oder schriftlichen Kontakt gehabt, während er weiterhin versucht habe, persönliche Treffen durchzusetzen. Nach Lo- ckerung der Massnahmen 2021 habe sie ihn gelegentlich draussen getroffen, habe sich aber auf ihren Freundeskreis konzentriert und klare Grenzen gesetzt. Körper- liche Kontakte oder Intimitäten habe es seit ihrem Auszug aus der N._____-strasse nicht mehr gegeben. An Weihnachten 2022 sei ihr erstmals bewusst geworden, dass er sie stalke, indem er gewartet habe, bis sie nach Hause komme. Ab diesem Zeitpunkt seien die Belästigungen, ständigen Kontaktversuche, Drohungen und verbalen Nötigungen intensiviert worden. Sie habe sich zunehmend zurückgezo- gen, seine Nachrichten ignoriert und versucht, Abstand zu halten. Dennoch hätten die Belästigungen bis Oktober 2023 angedauert, bis sie ihn schliesslich auf dem Telefon blockiert habe (act. 1/7/1 S. 14 ff., F/A 57 ff.).
- 42 - Allerdings gibt es Anhaltspunkte, die diese Schilderung der Privatklägerin in Teilen in Frage stellen. So gibt es Hinweise darauf, dass die Privatklägerin und der Be- schuldigte im Juli 2020 gemeinsam im G._____ [Ort in Österreich] in den Ferien waren, was die Privatklägerin vehement bestritten hat (act. 1/7/9 S. 4 f., F/A 11 ff.). Rechtshilfeweise Abklärungen der Staatanwaltschaft in Österreich haben jedoch ergeben, dass auf dem Gästeverzeichnisblatt für den Aufenthalt vom 19.–26. Juli 2020 neben dem Beschuldigten auch eine „B'._____, tt.-04.1968“ aufgeführt ist (act. 1/5/6). Auch wenn der Name der Privatklägerin auf dem Gästeblatt falsch ge- schrieben ist ("B'._____" anstatt "B._____"), erscheint es schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte im Juli 2020 durch Angabe des Namens der Privatklägerin gezielt ein falsches Indiz hergestellt haben könnte, zumal für ihn die Relevanz dieses Gäs- teblatts für das aktuelle Verfahren damals noch nicht vorhersehbar war. Zudem fanden sich auf dem Computer des Beschuldigten in einem als „G._____ [Ort in Österreich] Herbst 2020“ bezeichneten Ordner mehrere Fotos der Privatklägerin, darunter eines, welches sie mit Hygienemaske zeigt (act. 1/6/7 Anhang 3/D), wobei die Privatklägerin bestritten hat, dass dieser Aufenthalt im Jahr 2020 gewesen sei und geltend machte, es handle sich um Fotos eines früheren Aufenthalts aus der Zeit, als sie noch zusammen gewesen seien. Ihre Erklärung, sie habe wegen ihrer MS-Erkrankung stets Masken dabei (act. 1/7/9 S. 7, F/A 31), läuft allerdings ins Leere, weil auf dem Foto hinter ihr eine weitere Person mit Hygienemaske erkenn- bar ist und deshalb davon auszugehen ist, dass das Bild in der Coronazeit und damit nach März 2020 entstanden sein muss. Kommt hinzu, dass es weitere Hinweise dafür gibt, dass die Beziehung der Parteien nach der räumlichen Trennung Anfang 2019 wieder aufgenommen worden ist. So führte die Nachbarin des Beschuldigten als Zeugin aus, die Privatklägerin sei dort, also in der vom Beschuldigten nach der Trennung bezogenen Wohnung, häufig zu Besuch gewesen (act. 1/8/4 S. 3, F/A 15). Sie habe die beiden einmal zum Abend- essen eingeladen, wobei die beiden vertraut gewirkt hätten und von Ausflügen und Ferien erzählt hätten, die sie gemeinsam gemacht hätten (act. 1/8/4 S. 3, F/A 16 ff.). Zudem deuten diverse Sprachnachrichten der Privatklägerin an den Be- schuldigten aus den Monaten Mai, Juni und September 2023 (vgl. elektronische Akten/Datenauswertung Kantonspolizei Zürich/DEL_Datenauswertung …/attache-
- 43 - ments0; von der Verteidigung zusätzlich eingereicht als act. 72/2; nachfolgend zi- tiert als act. 72/2) darauf hin, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte, welche unbestrittenermassen ab November 2011 erstmals ein Paar waren (vgl. act. 1/25 S. 1, "Vorgeschichte"), sich erst im Verlauf des Jahres 2023 getrennt haben. So bezieht sich die Privatklägerin in diesen Sprachnachrichten mehrmals auf die ge- meinsamen 12 Jahre und führt insbesondere in einer Sprachnachricht vom 3. Juli 2023 aus, dass sie dem Beschuldigten 12 Jahre lang eine treue Partnerin gewesen sei (vgl. act. 72/2 Nachricht 06, 08:21). Zudem warf sie dem Beschuldigten in einer weiteren Sprachnachricht vom 3. September 2023 unter anderem vor, er habe ih- ren 10 jährigen Jahrestag vergessen (vgl. act. 72/2 Nachricht 07 ab 31:52). Da die- ser Ende November 2021 gewesen sein müsste, deutet auch dies darauf hin, dass die Parteien entgegen den Aussagen der Privatklägerin über das Jahr 2019 hinaus ein Paar gewesen sein müssen. Im Zusammengang mit den vorgenannten Sprachnachrichten aus der Zeit zwi- schen Mai 2023 und September 2023 ist zudem der Verteidigung (vgl. act. 77 S. 34, Rz. 68) zuzustimmen, dass sich der Tonfall und der Inhalt dieser Sprachnachrich- ten, von denen die längste über 50 Minuten lang ist (vgl. act. 72/2 Nachricht 07), nur schwer mit dem Anklagevorwurf in Übereinstimmung bringen lassen, wonach die Privatklägerin aus Angst vor dem Beschuldigten spätestens ab Sommer 2023 ihr Verhalten verändert und etwa mit dem Auto zur Arbeit und auf Umwegen dorthin gefahren sei, zuhause die Rollladen und Storen heruntergelassen und das Licht gelöscht oder Kerzen angezündet habe, damit der Beschuldigten nicht mitbe- komme, dass sie in der Wohnung sei, sie immer wieder aus dem Fenster geschaut habe, ob der Beschuldigte da gewesen sei oder sie immer wieder die Einkaufsge- schäfte gewechselt habe, um keine verfolgbare Routine zu schaffen (act. 1/25 S. 19, Anklageziffer 8). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten sodann im Ok- tober 2023 aufgrund der zahlreichen Kontaktaufnahmen auf ihrem Telefon blockiert habe (act. 1/25 S. 19, Anklageziffer 8), erweist sich einerseits als aktenwidrig. Viel- mehr lässt sich den Akten nur entnehmen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach kurz und ab dem 26. Dezember 2023 dauerhaft blockiert hat (vgl. elek- tronische Akten/Datenauswertung Kantonspolizei Zürich/DEL_Datenauswertung B._____/DEL_3 Extraktionsbereicht_Chats_Motorola B._____, S. 66 ff., S. 106 f.
- 44 - und S. 280). Andererseits zeigt sich die Privatklägerin in den genannten Sprach- nachrichten mehrfach verärgert darüber, dass sich der Beschuldigten nicht bei ihr gemeldet habe, das Telefon einfach aufgehängt habe oder sie ihn nicht erreicht habe (vgl. etwa act. 72/2 Nachricht 06 ab 00:30), was wiederum nur schwer mit den Ausführungen der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung zu bringen ist, wonach sie in dieser Zeit immer gehofft habe, dass der Beschuldigte von ihr ablasse, sein Verhalten jedoch umso intensiver geworden sei, je mehr sie sich zurückgezogen habe (vgl. etwa act. 1/7/1 S. 16, F/A 60; act. 1/7/4 S. 13, F/A 28). 4.1.2.12 Schliesslich ist an dieser Stelle noch auf das – unter dem Titel Nötigung ebenfalls eingeklagte – angeblich letzte Treffen der Parteien im Sommer 2023 an der Raststätte O._____ einzugehen (act. 1/25 Anklageziffer 8, erster Absatz). Dies- bezüglich schilderte die Privatklägerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, sie hätten sich an diesem Treffen gestritten, weil der Beschuldigte ihr einen Email- Verlauf aus dem Jahre 2016 zum Lesen habe geben wollen, den sie nicht habe lesen wollen. Daraufhin – und weil sie ihm gesagt habe, dass es definitiv vorbei sei und sie nicht mehr kommen werde – sei er völlig ausgetickt. Sie sei dann ins Auto gestiegen, woraufhin er mit dem Mäppchen an ihre Fensterscheibe geschlagen und gesagt habe, sie werde schon sehen, dass es weitergehen werde und sie noch von ihm hören werde. Weil sie nicht habe abfahren können, ohne Gefahr zu laufen, ihn zu überfahren, habe sie sich dann im Auto sitzend die Ohren zu gehalten. Er habe noch in den Pneu ihres Autos getreten, sei wutentbrannt zu seinem Auto gerannt und habe die Türe seines Autos zugeschlagen. Er habe dann den Motor gestartet, sei wie ein Irrer rückwärts gefahren und sei mit stark überhöhter Geschwindigkeit davon gefahren (act. 1/7/1 S. 7 f., F/A 43 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte sie zunächst eine abwei- chende Version, wonach der Beschuldigte im Verlaufe des Streites wutentbrannt zum Auto gelaufen sei. Sie sei hinterher, weil sie es nicht so habe enden lassen wollen. Sie habe die Tür geöffnet, aber er habe ihr diese aus der Hand gerissen, habe Gas gegeben und sei rückwärts weg gefahren (act. 1/7/4 S. 20, F/A 43). Dann korrigierte sich die Privatklägerin jedoch und führte aus, nein, so sei es nicht gewe-
- 45 - sen, zum Schluss sei sie im Auto gewesen und habe die Scheibe runter gelassen, während er wie ein Irrer durch die Tankstelle gefahren sei (act. 1/7/4 S. 20, F/A 43). Wie dieses Ende mit der von ihr zunächst geschilderten Version vereinbar ist, er- klärt sie nicht. Zudem fällt auf, dass sie bei der eingangs geschilderten Version auch ihre Gedankengänge dargetan hat, indem sie ausführte, sie sei dem Beschul- digten zu dessen Auto nachgelaufen, weil sie es so nicht habe enden lassen wollen. Auch fällt auf, dass diese Version – nicht aber diejenige, in welche die Privatklägerin sich im Auto die Ohren zugehalten haben will – vom Ablauf her mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmt, welcher noch anfügte, er glaube, sie habe ihm noch nachgeschrien (act. 1/6/6 S. 14 f., F/A 70 f.). Die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie – wie sie es in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 ausdrückt (act. 1/14/45 S. 4) – nach diesem Treffen unter Schock gestanden und sich zurückgezogen habe, wird sodann durch den Nach- richtenaustausch der Parteien in Zweifel gezogen. So ergibt sich aus den auf dem Motorola der Privatklägerin gespeicherten Nachrichten vom 29. Juli 2023 ein Aus- tausch, der explizit auf ein Treffen an der Raststätte in P._____ Bezug nimmt (Da- ten Motorola Privatklägerin S. 215 ff.). Zwar macht die Privatklägerin geltend, diese Nachrichten seien nicht im Anschluss an das – in der Anklage umschriebene – letzte Treffen an der Raststätte geschrieben worden (act. 1/14/45 S. 4), doch er- scheint dies nicht überzeugend, weil der Beschuldigte im Rahmen der fraglichen Nachrichten konkret auf SMS und Briefe Bezug nimmt, die er der Privatklägerin zum Lesen habe geben wollen (Daten Motorola Privatklägerin S. 216, Nachricht des Beschuldigten vom 29. Juli 2023 22:39:37). Ebenfalls nicht überzeugend wirkt die Behauptung der Privatklägerin, an diesem Tag entweder In Österreich oder im Bündnerland gewesen zu sein und den Beschuldigten deshalb an diesem 29. Juli 2023 definitiv nicht gesehen zu haben (act. 1/14/45 S. 4), zumal die Inhalte der Nachrichten eindeutig auf ein Treffen Bezug nehmen und auch die Einleitungs- nachricht der Privatklägerin („bin dihei👍 häsch ä idee woanä? sölläd mer mal rast- stättä P._____?“) ein Zusammenkommen an der Raststätte ankündigt. Die fortge- setzte Nachrichtenkonversation am selben Abend und in den Folgetagen (vgl. Da- ten Motorola Privatklägerin S. 215 ff.) widerspricht der Darstellung der Privatkläge-
- 46 - rin, wonach sie sich nach diesem Treffen zurückgezogen habe (vgl. act. 1/14/45 S. 4). 4.1.2.13 Abschliessend ist illustrierend dafür, dass gewisse Anhaltspunkte beste- hen, dass die Privatklägerin dazu neigt, Sachverhalte übersteigert dazustellen und aus ihrem ursprünglichen Kontext zu lösen, auf den ebenfalls in der Anklage ent- haltenen Vorwurf einzugehen, wonach der Beschuldigte Post-its mit der Aufschrift "Vorsicht, giftig" auf Lebensmittel angebracht habe (act. 1/25 S. 4, Anklageziffer 2). Die Privatklägerin erwähnte dies im vorliegenden Verfahren erstmals in der polizei- lichen Einvernahme als Beispiel dafür, dass an der N._____-strasse „der Terror losgegangen sei“. Konkret führte sie aus, er habe angefangen im Kühlschrank Post- its auf Lebensmitteln zur verteilen mit der Aufschrift "Vorsicht, giftig" und einem Totenkopf (act. 1/7/1 S. 11, FA 56). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ergänzte sie, dass sie deshalb nicht gewusst hätten, ob die Milch nun giftig sei oder nicht (act. 1/7/2 S. 18, F/A 46). Der Einvernahme der Privatklägerin aus dem Jahr 2016 lässt sich jedoch entnehmen, dass dieser Vorfall bereits damals Thema war und die Privatklägerin dem einvernehmenden Polizisten ein Foto des fraglichen Post-ist gezeigt hatte, auf dem stand "Achtung giftig, schon 3 Tage ab- gelaufen" (vgl. Beizugsakten a.a.O., act. 4, Einvernahme der Privatklägerin vom
23. November 2016, S. 2, F/A 10). Entgegen den Aussagen der Privatklägerin musste sie dementsprechend nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte Le- bensmittel vergiftet hatte, sondern dem Post-it konnte klar entnommen werden, dass die entsprechenden Esswaren seit 3 Tagen abgelaufen waren. Die präzisie- rende Angabe auf dem Post-it relativiert die im aktuellen Verfahren geschilderte angebliche Verunsicherung erheblich. Die Darstellung der Privatklägerin im vorlie- genden Verfahren stellt sich damit als nachträgliche Dramatisierung eines an sich banalen Sachverhalts dar. 4.1.3 Fazit zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin insgesamt nicht als glaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. Da der Anklage- sachverhalt hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen teilweise qualifizierten Ver- gewaltigung, der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der mehrfa-
- 47 - chen Nötigung einzig auf den Aussagen der Privatklägerin beruht, ist der Beschul- digte von dieser Vorwürfen freizusprechen. 4.2 Beweiswürdigung in Bezug auf die Anklagevorwürfe 4.2.1 Dossier 2: Sachbeschädigung Es gibt keinerlei Beweismittel, die belegen würden, dass der Beschuldigte zwischen dem 3. Oktober 2023, 20:00 Uhr, und dem 4. Oktober 2023, 06:00 Uhr, das Auto der Privatklägerin mit einer unbekannten, öligen Substanz, übergossen hat. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf deshalb freizusprechen. 4.2.2 Dossier 3: Gefährdung des Lebens; Sachbeschädigung Es gibt keinerlei Beweismittel, die belegen würden, dass der Beschuldigte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 28. Dezember 2023, 12:45 Uhr, und dem 29. Dezember 2023, 07:30 Uhr, unter dem linksseitigen Vorder- und Hinterrad des Personenwagens der Privatklägerin zwei nicht bestimmbare Feuer- werkskörper angezündet und derart nahe bei den Reifen des Fahrzeugs platziert hat, dass der Gummi geschmolzen ist. Zwar wurden beim Beschuldigten tatsäch- lich Feuerwerkskörper sichergestellt, doch handelt es sich nicht um dasselbe Feu- erwerk, wie am Tatort sichergestellt wurde. So handelt es sich beim Beschuldigten sichergestellten (act. 1/17/17) Feuerwerk um eine angefangene Packung "Big Fla- shing Thunder" der Firma Weco Suisse (act. 1/17/17 Foto 6). Beim am Tatort si- chergestellten Feuerwerk handelt es sich dahingegen um sechs runde Kartonstan- gen, mit welchen farbige Kugeln abgefeuert werden können, Marke "magical shots" sowie einen grossen Vulkan der Marke "Gold-Silver" (act. 1/18/4; act. 1/2/1 Foto 2 und 3). Der Beschuldigte ist deshalb auch von den Vorwürfen gemäss Dossier 3 freizusprechen. 4.2.3 Dossier 1: versuchte üble Nachrede Selbst wenn der Beschuldigte von diesem Vorwurf nicht bereits aufgrund einer Ver- letzung des Anklageprinzips freizusprechen wäre, wäre der Beschuldigte von die- sem Vorwurf freizusprechen, weil sich der Sachverhalt gemäss Anklage nicht er-
- 48 - stellen lässt. So ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2024 einen Brief an den Kommandanten der Stadtpolizei geschrieben hat (act. 1/17/5). Diesem lässt sich aber lediglich entnehmen, dass der Beschuldigte ein persönliches Ge- spräch wollte, um einige Fakten zu klären, nicht jedoch, um welche Fakten es sich dabei handelte. Der Beschuldigte hat diesbezüglich lediglich ausgeführt, er habe mit ihm über die Arbeitsweise der Privatklägerin reden wollen, da diese in den ver- gangenen Jahren oft gegen das Gesetz verstossen habe. Er habe die Wahrheit sagen wollen (act. 1/6/6 S. 19 f., F/A 95 ff.). Dass der Beschuldigte an diesem Ge- spräch beabsichtigte, Details aus dem Privatleben der Privatklägerin zu erzählen, lässt sich somit nicht erstellen, weshalb sich der Vorwurf gemäss Anklageschrift – käme es denn noch darauf an – nicht erstellen lässt. 4.2.4 Dossier 1: Verleumdung (Anklageziffer 12) Auch hier wäre der Beschuldigte, wenn nicht bereits aufgrund einer Verletzung des Anklageprinzips ein Freispruch zu erfolgen hätte, freizusprechen, weil sich der Sachverhalt gemäss Anklage nicht erstellen lässt. So lässt sich nicht erstellen, dass die vom Beschuldigten gemäss Anklage gemachten Vorwürfe ("dass sie ihren An- teil der Monatsmiete seit 2019 nicht bezahle, listete auf, was er ihr über die Jahre alles bezahlt habe und dass sie der Grund für seine Abstürze sei. Sie sei nie ehrlich zu ihm gewesen und habe ihn immer wieder angelogen. Sodann schilderte der Be- schuldigte' wie er im Jahr 2016 verhaftet worden sei und sein Fall von einem Poli- zisten der Kantonspolizei Zürich behandelt worden sei, der ein «Auge auf die Ge- schädigte» geworfen habe und viele weitere Details aus ihrer Beziehung") falsch war. Da der Tatbestand der Verleumdung erfordert, dass die ehrenrührige Tatsa- che unwahr ist, lässt sich der Tatvorwurf nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte
– käme es denn noch darauf an – auch aus diesem Grund vom Vorwurf der Ver- leumdung freizusprechen wäre. 4.2.5 Dossier 4: Verleumdung (Anklageziffer 13) Auch in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung gemäss Anklageziffer 13 lässt sich nicht erstellen, dass die vom Beschuldigten geschriebenen Dinge unwahr wa- ren, weshalb er auch hier mangels Nachweis des ihm zur Last gelegten Sachver-
- 49 - halts freizusprechen wäre, sofern nicht bereits ein Freispruch aufgrund einer Ver- letzung des Anklageprinzips zu ergehen hätte. IV. Schadenersatzbegehren/Genugtuung
1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die mittels Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklä- rung, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zu beziffern und kurz zu begrün- den. Die Bezifferung und Begründung haben indes spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
2. Die Geschädigte B._____ konstituierte sich mittels Formular vom 25. Januar 2024 als Privatklägerin (act. 1/11/2) und verlangt einerseits, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadener- satzforderung vorbehalten bleibe. Zudem macht sie eine Genugtuungsforderung von Fr. 83'000.– zzgl. Zins geltend (act. 57 S. 2 und act. 74 S. 2). Vorliegend sind keine weiteren Beweise abzunehmen, weshalb der Sachverhalt spruchreif ist. Aus- gangsgemäss ist die Zivilklage der Privatklägerin infolge Freispruch des Beschul- digten abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten lediglich dann auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte das Verfahren durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens, inklusive denjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, der vormaligen amtlichen Verteidigung
- 50 - des Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Entscheidgebühr ist ausser Ansatz fallen zu lassen.
2. Zur Entschädigung der Verteidigung ist zunächst anzumerken, dass diese in Bezug auf den auf ihre Entschädigung anwendbaren Stundenansatz geltend macht, bei der Entschädigung an den amtlich verteidigten Freigesprochenen bzw. Obsiegenden sei nicht der reduzierte Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde für die amtliche Verteidigung, sondern der im Kanton Zürich übliche Stundenansatz anzuwenden. Deshalb sei sie sowohl für die obergerichtlichen Beschwerdeverfah- ren als auch für das vorliegende Verfahren mit einem Stundenansatz von Fr. 280.– pro Stunden zu entschädigen (act. 77 S. 107 ff., Rz. 262 ff.). Dies ist nicht zutreffend. So erging der von der Verteidigung angeführte Einzelfal- lentscheid des Bundesgerichts vom 6. Mai 2010 noch vor Inkrafttreten der eidge- nössischen StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010) und wurde in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich als überholt bezeichnet (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2). Vielmehr stellte das Bundesgericht im Geltungsbereich der eidgenössischen StPO klar, dass sich das öffentlich-recht- liche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht mit dem Frei- spruch oder der Verfahrenseinstellung in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Ver- teidigung und Mandanten wandelt und sich deshalb die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung alleine nach Art. 135 StPO richtet (BGE 139 IV 261 E. 2.2; vgl. auch Urteil St. Gallen, Kantonsgericht vom 22.01.2025, in: CAN 2025 Nr. 19 S. 82 ff., E. 3). Aus diesem Grund wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Im vor- liegenden Verfahren ist deshalb auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der gemäss § 23 i.V.m. § 3 AnwGebV im Kanton Zürich anwendbaren Tarif von Fr. 220.– pro Stunde anzuwenden. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren so- wie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens ist deshalb eine Entschä- digung im Umfang von Fr. 56'619.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen. Zudem ist vorzumerken, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldig-
- 51 - ten, Rechtsanwalt MLaw X2._____, bereits mit Fr. 32'956.65 entschädigt wurde (act. 1/13/1/30).
3. Hinsichtlich der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin durch Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ erscheint unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens – inklusive der bereits ausbezahlten Akontozahlung vom 21. Mai 2024 (act. 1/14/17) – eine Entschädigung im Umfang von Fr. 40'620.05 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) als angemessen (act. 80).
4. Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 67'200.– zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Januar 2024 sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 17'807.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 (act. 77 S. 2 f.). 4.1.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbus- sen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Praxisgemäss ist für unrechtmäs- sige Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag zuzusprechen. 4.1.2 Der Beschuldigte wurde am 22. Januar 2024 um 09:10 Uhr verhaftet (act. 1/16/2) und am 17. Dezember 2024 um 18:05 Uhr aus der Haft entlassen (act. 1/16/83). Er befand sich somit während 331 Tagen unrechtmässig in Untersu- chungshaft, weshalb ihm für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 66'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Auf diesem Betrag ist dem Beschuldigten zudem ab dem 5. Juli 2024 (mittlerer Verfall) Zins zu 5 % zuzuspre- chen.
- 52 - 4.2 Sodann verlangt der Beschuldigte Schadenersatz für entgangenen Kranken- taggelder Schadenersatz von Fr. 17'807.65 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2024 (act. 74 S. 3). Dieser Betrag ist belegt (act. 72/13-16), wobei der Zins ab dem mitt- leren Verfall (3. April 2024) zu gewähren ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.
3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (act. D1/17/32) beschlagnahmten Gegenstände ver- bleiben bei den Akten: 1 Bundesordner gelb enthaltend die nachgenannten Asservate (A018'220'092); 1 Notizbuch, Einband mit pinkfarbenen Schmetterlingen (A018'203'695); 1 Karte mit Weihnachtsmotiv (A018'203'753); 1 DIN-A4 R-Couvert mit 1 Brief Absender Beschuldigter an Stapo Winterthur (A018'203'811); 2 DIN-A4 Seiten mit Computerschrift verfasste Briefe (A018'203'855); 1 DIN-A3 Couvert an Stapo Winterthur mit 22 DIN-A4 Seiten (A018'203'913); DVD+R Datenauswertung Datenträger Geschädigte und Beschuldigter (A018'357'227).
4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (act. D1/17/32) beschlagnahmten Gegenstände wer- den eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu ver- nichten: 0052.24.1.0.1 – Datensicherung Geschädigte Motorola (A018'225'359); 0052.24.2.0.1 – Datensicherung Geschädigte iPhone 13 (A018'225'360); Schreiben zu Beziehung (A018'243'759);
- 53 - 0114.24.2.0.1 – Datensicherungen Beschuldigter Festplatte Toshiba (A018'286'743); 0114.24.11.0.1 – Datensicherung Beschuldigter Nokia (A018'286'709); 0114.24.12.0.1 – Datensicherungen Beschuldigter USB-Sticks (A018'286'710); 0114.24.13.0.1 – Datensicherungen Beschuldigter Huawei (A018'286'721); 0114.24.10.1.1 – Datensicherung Beschuldigter Samsung (A018'286'696); 0114.24.1.0.1 – Datensicherung Beschuldigter One Plus (A018'286'652); 0114.24.1.1.1 – Datensicherung Beschuldigter SIM-Karte (A018'286'674); Handschriftprobe – deutsch A._____ (A018'246'678); 0114.24.14.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'732); 0114.24.5.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'754); 0114.24.6.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'765); 0114.24.7.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'776); 0114.24.8.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'787); 0114.24.9.0.1 – Datensicherung (A018'286'798).
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (act. D1/17/32) beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszuge- ben: Kunststoffbox mit Sex-Toys, Bondage-Material, Spritzen-Nadeln, Klis- tiere, Bücher (A018'243'986); Kunststoffbox mit Sex-Toys, Bondage-Material, Seile, Schnüre, Klam- mern, Fesseln, Gewichte, Peitsche, Dildos (A018'244'036); Kleine Kunststoffbox mit Sex-Toys, Vibrator, Elektro-Stimulation, Klam- mern (A018'244'081); Externe Festplatte, Marke Toshiba (A018'244'127; Standort bei den Ak- ten: act. 65); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'244'149); Aufblasbares Bett (A018'244'252); Grüner Ordner, beschriftet Krankheit/Unfall (A018'244'309; Standort bei den Akten); 2 USB-Sticks in Form von Kreditkarten, Aufschrift … (A018'244'332); Div. DVD, Pornos und VHS-Kassetten (A018'244'365);
- 54 - Kabelbinder, schwarz (A018'244'387); Div. Notizen, handschriftlich (A018'244'412); 2 Post-Quittungen (A018'244'467); Div. Dokumente und Schreiben (A018'244'569); 5 Thunder "Big Flashing" (A018'244'570); 2 Sendungsdokumente der Post (A018'252'658); 2 USB-Sticks in Form von Kreditkarten, Aufschrift … (A018'278'687); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'701); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'712); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'734); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'745); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'756); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'767). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei den jeweiligen Lagerbehörden abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.
6. Allfällige unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87074133 sichergestellte Spuren, Spurenträger, Proben, Aufnahmen, Datenauslesungen und Datensicherun- gen sowie Gegenstände – soweit sie nicht bereits zurückgegeben wurden – werden eingezogen und sind mit Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbe- hörde zur Vernichtung zu überlassen.
- 55 -
7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Auslagen (IRM-Gutachten; psychiatrisches Gutachten; Fr. 16'883.50 div. Arztberichte) Fr. 3'300.00 Auslagen Gericht III. SK (act. D1/16/46 und D1/16/82) Fr. 26.80 Entschädigung Zeuge Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung Fr. 32'956.65 Rechtsanwalt MLaw X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits bezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin Fr. 56'619.75 lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Akonto-Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Fr. 27'105.85 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits bezahlt) Rest-Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Fr. 13'514.20 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 158'506.75 Total
8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten werden aus der Gerichtskasse Fr. 66'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2024 (mittlerer Verfall) als Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft zugesprochen.
10. Dem Beschuldigten werden aus der Gerichtskasse Fr. 17'807.65 zuzüglich 5 % Zins ab 3. April 2024 (mittlerer Verfall) als Entschädigung für entgan- gene Krankentaggelder zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);
- 56 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben); Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatkläge- rin (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG, unter Beilage des Formulars "Lö- schung des DNA-Profils und ED-Materials" (per E-Mail an vostra- pdf@ji.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, hinsichtlich Disp.-Ziff. 3-6 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (gegen Empfangsschein).
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 57 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 4. September 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Stosberg MLaw A. Gregr
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
11. März 2025 (act. 1/25) samt Akten ging am 17. März 2025 beim hiesigen Be- zirksgericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvor- aussetzungen gemäss Art. 329 StPO durch die Verfahrensleitung am 18. März 2025 (Prot. S. 2) wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom selben Tag Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu be- gründen. Zugleich wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ihre Forderung zu beziffern, zu begründen und zu belegen (act. 26). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 wurden die Parteien auf den 3. und 4. September 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 41) und mit Beschluss vom 18. Juni 2025 die Öffentlichkeit (d.h. das Publikum) von dieser ausgeschlossen, wobei akkreditierten Gerichtsberichter- stattern der Zutritt bewilligt wurde (act. 47). Schliesslich wurde mit Verfügung vom
15. August 2025 über einen Beweisantrag der Verteidigung entschieden und ver- fügt, dass der Datenträger mit der Asservaten-Nr. A018'244'127 (Beschreibung …
– externe Festplatte, Marke Toshiba) durch das Gericht bei der Lagerbehörde an- gefordert und bis auf weiteres bei den Verfahrensakten gelagert werde (act. 62).
E. 1.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten (Art. 118 Abs. 1
- 7 - StPO), wobei die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist (Art. 118 Abs. 3 StPO). Der Straf- antrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO).
E. 1.2 Vorliegend hat sich die Privatklägerin mit Erklärung vom 25. Januar 2024 rechtzeitig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 1/11/2).
E. 2 Antragsdelikte
E. 2.1 Der Beschuldigte bestritt vollumfänglich, sich in irgend einer Weise strafrecht- lich relevant verhalten zu haben (Prot. S. 17; vgl. auch act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11). Zwar anerkannte er gewisse, in der Anklageschrift aufgeführte Sach- verhaltselemente, er bestritt jedoch insbesondere sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin oder zu deren Nachteil vorgenommen zu haben (vgl. act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11). Anerkannt hat er, dass es einmal zu Sex in der Waschküche gekommen sei, doch habe dieser im gegenseitigen Einverständnis stattgefunden (act. 1/6/5 S. 9 f., F/A 27 ff.). Er bestätigte weiter, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu Sadomaso-Sex gekommen sei bzw. entsprechende Praktiken ausprobiert worden seien, er gab jedoch an, dass dies ebenfalls stets einvernehmlich gewesen sei (act. 1/6/5 S. 11 f., F/A 34 ff. und S. 20 ff., F/A 77 ff.; act. 1/6/6 S. 5 ff., F/A 17 ff. und S. 21 ff., F/A 105 ff.; act. 1/6/6 S. 2, F/A 3). Weiter gab er an, dass es sich bei der Sex-Glocke um einen Scherzartikel gehandelt habe, den die Privatklägerin ihm geschenkt habe, und der zwei Mal bei einvernehmlichem Sex zum Einsatz gekommen sei (act. 1/6/5 S. 20, F/A 76). Er bestritt ebenfalls, die Privatklägerin im Sinne der Anklage genötigt zu haben (vgl. act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11). Auch aus diesem Sachverhaltsteil anerkannte er aber gewisse in der Anklage aufgeführte Sachverhaltselemente. Namentlich ge- stand er ein, einmal das Handy der Privatklägerin kontrolliert und einmal mit der flachen Hand auf die Wand geschlagen zu haben (act. 1/6/5 S. 13, F/A 45). Weiter bestätigte er, im Jahr 2018 aufgrund eines Streits über die Finanzen einmal das Postbuch der Privatklägerin angeschaut zu haben (act. 1/6/5 S. 14, F/A 49). Zudem führte er aus, er habe gegenüber der Privatklägerin im Jahr 2012 einmal das Wort "Krüppel" benutzt, wobei er sich falsch ausgedrückt habe. Konkret habe er ihr ge- sagt, sie müsse schauen, dass sie wegen ihres Pensums nicht zum Krüppel mit Rollstuhl werde, wobei er sich für seine Wortwahl entschuldigt habe (act. 1/6/6/5 S. 16, F/A 55). Er bestätigte weiter, einmal ein Post-it mit der Aufschrift „Vorsicht giftig“ an einem Joghurt im Kühlschrank angebracht zu haben. Als Begründung führte er an, dass ihm der Kauf von Frischkäse an der Theke durch die Privatklä- gerin aus finanziellen Gründen untersagt worden sei, gleichzeitig aber noch ess- bare, jedoch abgelaufene Joghurts entsorgt worden seien (act. 1/6/5 S. 19 f., F/A 74). Sodann gab er an, dass das mit dem Coiffeur stimme, es jedoch so gewe-
- 13 - sen sei, dass er der Privatklägerin angeboten habe, sie abzuholen, sie aber seine Hilfe nicht habe annehmen wollen. Als sie es sich später anders überlegt habe, sei er mit seiner Mutter unterwegs gewesen und habe die Privatklägerin deswegen nicht mehr abholen können (act. 1/6/6 S. 3 f., F/A 8 ff.). Schliesslich bestätigte er, dass es im Sommer 2023 zu einem Streit an einer Autobahnraststätte bei F._____ gekommen sei, wobei er dessen Ablauf anders als in der Anklageschrift dargestellt schilderte (act. 1/6/6 S. 15 f., F/A 69 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass sich die Privatklägerin im Jahr 2018 von ihm ge- trennt habe, gab jedoch als Grund an, wegen Depressionen zwei Mal in der Klinik gewesen zu sein und seinen Job verloren zu haben, was für die Familie schwierig gewesen sei und zu Spannungen geführt habe (act. 1/6/6 S. 8 f., F/A 28 ff.). Zudem gab er an, entgegen der Darstellung der Privatklägerin seien sie nach dieser Tren- nung wieder zusammen gekommen und seien auch zwischen 2019 und Sommer 2023 ein Paar gewesen (act. 1/6/5 S. 24, F/A 91; act. 1/6/6 S. 9, F/A 35 f.). Als sol- ches hätten sie unter anderem im Coronajahr Ferien im G._____ [Ort in Österreich] gemacht (act. 1/6/6 S. 10, F/A 39 ff. und S. 11 F/A 50; act. 1/6/7 S. 6 f., F/A 30 ff.). Die effektive Trennung sei zwischen Frühling und Sommer 2023 gewesen, als die Privatklägerin einen Antrag ihres neuen Partners in Österreich angenommen und dem Beschuldigten (nach Ostern 2023; vgl. act. 1/6/8 S. 2, F/A 4) gesagt habe, dass sie sich (gegen ihn) entschieden habe (act. 1/6/6 S. 12, F/A 56). Dass er das Auto der Privatklägerin mit Öl übergossen habe (act. 1/6/6 S. 16, F/A 74 ff.) bzw. ihre Pneus beschädigt habe (act. 1/6/6 S. 18 f., F/A 87 ff.), bestritt er. Schliesslich anerkannte er grundsätzlich, die in der Anklage angeführten Briefe geschrieben zu haben, gab jedoch an, es sei ihm darum gegangen, die Wahrheit zu sagen (act. 1/6/5 S. 24 f., F/A 91 ff.; act. 1/6/6 S. 19 f., F/A 95 ff.).
E. 2.2 Die Anklage der Staatsanwaltschaft stützt sich insbesondere in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Nötigung im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Die weiteren dem Beschuldigten zur Last ge- legten Vorwürfe – namentlich Gefährdung des Lebens, mehrfache Sachbeschädi- gung, versuchte üble Nachrede und mehrfache Verleumdung – beruhen zwar nicht
- 14 - ausschliesslich auf diesen Aussagen, doch machen sie ein mögliches Motiv des Beschuldigten für diese erkennbar. Neben den Aussagen der Privatklägerin (act. 1/7/1; 1/7/2; 1/7/4; 1/7/7; 1/7/9; 1/7/10 und act. 3/5; Videos zu den Einvernahmen vgl. act. 1/7/3; 1/7/5; 1/7/8 und 1/7/11) sowie den Aussagen des Beschuldigen (vgl. act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11), wurden auch drei Söhne der Privatklägerin (H._____ act. 1/8/1, I._____ act. 1/8/2 und J._____ act. 1/8/3) sowie eine Nachbarin des Beschuldigten (act. 1/8/4) als Zeugen einvernommen. Des Weiteren liegen insbesondere Chatnachrichten (inklu- sive diverse Sprachnachrichten; vgl. act. 1/17/22 […/attachments0] zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (act. 1/17/29 [Nokia Beschuldigter); 1/17/22 [Motorola Privatklägerin]; act. 1/13/2/20 [MMS Nachrichten] sowie die vom Be- schuldigten verfassten Briefe an die Stadtpolizei Winterthur (act. 1/17/8) bei den Akten. Betreffend Dossier 3 wurde zudem am Tatort Feuerwerk sichergestellt (act. 1/17/17). Hinsichtlich der Verwertbarkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweis- mittel bestehen keine Einschränkungen. Insbesondere wurden die Einvernomme- nen jeweils zu Beginn der Befragungen über den Gegenstand der Einvernahme orientiert und ordnungsgemäss auf ihre Rechten und Pflichten hingewiesen. Die Teilnahmerechte wurden ebenfalls gewahrt.
E. 2.2.1 Die Sachbeschädigungen erfolgten gemäss Anklagesachverhalt einerseits zwischen dem 3. Oktober 2023, 20:00 Uhr, und dem 4. Oktober 2023, 06:00 Uhr (Anklageziffer 9), andererseits zwischen dem 28. Dezember 2023, 12:45 Uhr, und dem 29. Dezember 2023, 07:30 Uhr (Anklageziffer 10). Die Privatklägerin stellte am 4. Oktober 2023 (act. 2/3) bzw. am 29. Dezember 2023 (act. 3/3) fristgerecht Strafantrag.
E. 2.2.2 Die Ehrverletzungsdelikte ereigneten sich am 3. Januar 2024 (Anklagezif- fer 11), 4. Januar 2024 (Anklageziffer 12) sowie zwischen April und Juli 2024 (An- klageziffer 13). Für diejenigen von Januar 2024 liegt ein Strafantrag vom 17. No- vember 2024 bei den Akten (vgl. act. 1/3/1), welcher verspätet wäre. Da jedoch die erste polizeiliche Einvernahme am 17. Januar 2024 stattfand und der dort einver- nehmende Polizist Fw mbA D._____ mit dem im Strafantrag genannten identisch ist (vgl. act. 1/7/1), ist von einem Datumsfehler auszugehen und der Antrag als rechtzeitig zu betrachten. Schlussendlich kann dies jedoch offen gelassen werden, da der Beschuldigte in diesem Punkt – wie nachfolgend noch dazulegen sein wird
- 8 -
– ohnehin freizusprechen ist. Für die dem Beschuldigten zwischen April und Juli 2024 zur Last gelegten Delikte erstattete die Privatklägerin am 23. September 2024 Strafanzeige, nachdem sie am 4. Juli 2024 von E._____, Stadtpolizei Winterthur, über diese Ehrverletzungsdelikte informiert worden sei (act. 4/1). Damit erfolgte die Strafanzeige innert drei Monaten ab Bekanntwerden der Delikte und somit recht- zeitig.
E. 2.3 Im Folgenden ist daher entsprechend der nachfolgenden Grundsätze der Be- weiswürdigung anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die genannten strittigen Sachverhaltselemente rechtsgenügend erstellt werden können. Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist zu entscheiden, welche Darstellung zu überzeu- gen vermag. In den nachfolgenden Erwägungen wird indessen nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als erforderlich erweist.
3. Allgemeine Grundsätze der Sachverhaltserstellung
E. 3 Beweisschluss Die Verteidigung beantragte an der Hauptverhandlung, dass die von der Privatklä- gerin anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Beweismittel aus dem Recht zu weisen seien, da sie prozessual zu spät in den Prozess eingebracht worden seien (Prot. S. 86). Dem ist nicht zuzustimmen, zumal die Privatklägerin die ent- sprechenden Beweismittel (act. 75/1-4) vor Abschluss des Beweisverfahrens (vgl. Prot. S. 78) und damit rechtzeitig einreichte.
E. 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge-
- 15 - schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Dabei wendet das Gericht die sogenannte Aussageanalyse an. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befrag- ten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeu- tung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaub- würdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine me- thodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausge- gangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (zum Ganzen: BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGE 129 I 49 E. 5 m.w.H.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.).
E. 3.2 Eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person kann nur erfol- gen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Gemäss dem aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Hand- lung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; Urteil des OGer ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. II.3.4.1). Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind dabei jedoch nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen,
- 16 - wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 58 ff.). Als Teilgehalt der Unschulds- vermutung gilt sodann der Grundsatz in dubio pro reo, wonach im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 75). Hervorzuheben ist, dass der Staat der beschuldigten Person die ihr angelastete Täterschaft hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, der beschuldigten Person alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzu- weisen und es eben gerade nicht Sache der beschuldigten Person ist, nachzuwei- sen, dass sie die Tat nicht begangen hat. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Die blosse Wahr- scheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nämlich nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen ver- mag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel
– d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen –, so muss es den Beschuldigten freisprechen (BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 61). Mit anderen Wor- ten bedingt ein Schuldspruch, dass die entscheidenden belastenden Aussagen glaubhaft und im Ergebnis überzeugender sind als die entlastenden der bestreiten- den beschuldigten Person. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-De- likte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine bzw. keine direkten objektiven Beweise vorliegen (vgl. etwa OGer ZH, SB240022-O vom 10. März 2025, E. II.2).
- 17 -
4. Beweiswürdigung
E. 4 Ne bis in idem bezüglich Anklagziffer 2
E. 4.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin
E. 4.1.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbus- sen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Praxisgemäss ist für unrechtmäs- sige Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag zuzusprechen.
E. 4.1.2 Der Beschuldigte wurde am 22. Januar 2024 um 09:10 Uhr verhaftet (act. 1/16/2) und am 17. Dezember 2024 um 18:05 Uhr aus der Haft entlassen (act. 1/16/83). Er befand sich somit während 331 Tagen unrechtmässig in Untersu- chungshaft, weshalb ihm für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 66'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Auf diesem Betrag ist dem Beschuldigten zudem ab dem 5. Juli 2024 (mittlerer Verfall) Zins zu 5 % zuzuspre- chen.
- 52 -
E. 4.1.2.1 Zum Aussageverhalten der Privatklägerin ist festzuhalten, dass ihre Aussa- gen, die grösstenteils auf Video aufgezeichnet wurden (vgl. 1/7/3; 1/7/5; 1/7/8 und 1/7/11), sehr ausführlich sind. Die Privatklägerin spricht in einem schnellen, konti- nuierlichen Sprachfluss, was es teilweise erschwert, sie zu unterbrechen, auch wenn sie gelegentlich vom eigentlichen Sachverhalt abweicht. Die Untersuchungs- behörden haben die Privatklägerin insgesamt sechsmal einvernommen, wobei die gesamten Einvernahmen, davon eine durch die Polizei und fünf durch die Staats- anwaltschaft, über 22 Stunden dauerten (vgl. act. 1/7/1; 1/7/2; 1/7/4; 1/7/7; 1/7/9 und 1/7/10). Während ihren Ausführungen verliert die Privatklägerin gelegentlich den roten Faden oder behandelt Punkte, die für den Sachverhalt nicht unmittelbar relevant erscheinen. Ihre Schilderungen erfolgten nicht immer in durchgehend chronologischer Reihenfolge, was die zeitliche Einordnung teilweise schwierig macht. Zudem werden Fragen nicht immer unmittelbar beantwortet, sondern führen mitunter zu thematischen Ausschweifungen (vgl. etwa act. 1/7/2 S. 20 f, F/A. 49, 51 und 52; act. 1/7/7 S. 16 ff., F/A 33).
E. 4.1.2.2 Inhaltlich fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in einem aus- schliesslich negativen Licht darstellt. Dies betrifft einerseits – was angesichts der Vorwürfe nicht überraschend erscheint – die Beziehungsebene. Bereits ab dem ersten Date schildert sie die Beziehung als durchgehend negativ (act. 1/7/2 S. 6, F/A 19), wobei die von ihr für den Beziehungsanfang mehrfach verwendete Be- zeichnung als "typische" (vgl. act. 1/7/10 S. 9, F/A 38) Love Bombing-Phase (vgl. act. 1/7/1 S. 12, F/A 56; act. 1/7/2 S. 6, F/A 19 f. und S. 21, F/A 54) implizit den Vor- wurf beinhaltet, der Beschuldigte habe sich einer manipulativen Beziehungstaktik bedient, mit welcher der sogenannte Love Bomber darauf abzielt, Kontrolle und Macht über seine Partnerin zu erlangen. Nur in dieser ersten Phase, welche ein bis zwei Monte gedauert habe (act. 1/7/1 S. 12, F/A 56; act. 1/7/2 S. 6, F/A 19 f. und S. 21, F/A 54), habe das mit dem Sex gestimmt (act. 1/7/2 S. 21, F/A 54). Weiter führte sie aus, es habe im Laufe der Beziehung keine guten Phasen gegeben, höchstens neutrale (act. 1/7/2 S. 6, F/A 19 und S. 11 F/A 35; act. 1/7/4 S. 7, F/A 21). Es habe keine Zärtlichkeit gegeben, der Beschuldigte sei immer so kalt
- 19 - und sie wie ein Objekt gewesen (act. 1/7/2 S. 19, F/A 48). Sie geht sogar soweit, dem Beschuldigten jegliche Menschlichkeit abzusprechen (act. 1/7/2 S. 17, F/A 45; vgl. auch etwa act. 1/7/1 S. 48, F/A 244 "Er ist ein Monster, eine Kreatur, nichts menschliches. Er kam mir vor wie ein Peiniger der mit der Peitsche auf andere eindrischt."; act. 1/7/2 S. 13, F/A 41: "Sie können sich nicht vorstellen, was für eine Bösartigkeit in diesem Mann steckt. Missgünstig und zerstörerisch. Ich hätte ihm alles zugetraut."). Darüber hinaus belastet sie den Beschuldigten auch ausserhalb der Beziehungsebene schwer: So führt sie auf Frage, wie sie den Charakter des Beschuldigten beschreiben würde, aus, er sei gewalttätig, narzisstisch und verfüge über keine Empathie. Zudem sei er kriminell, klaue, betrüge und habe sie sogar zu einem Versicherungsbetrug überreden wollen (act. 1/7/1 S. 18, F/A 74; act. 1/7/4 S. 13, F/A 27). Zwar lassen sich aus diesem Aussageverhalten der Privatklägerin keine tragfähi- gen Schlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ziehen; jedoch können ihre Aussagen nicht ohne Weiteres als zurückhaltend bezeichnet werden, und es kann nicht gesagt werden, die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht mehr als notwendig belastet.
E. 4.1.2.3 Zur inhaltlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist voraus- zuschicken, dass die Anklagevorwürfe, insbesondere die dem Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin, unter der Prämisse eines angeblichen – teilweise als Nötigung angeklagten – Terrorregimes des Beschuldigten und der angenommenen Unfähigkeit der Privatklägerin stehen, sich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (dazu nachfolgend Ziff. III.4.1.2.4). Diesem Teil der Anklage vorangestellt ist einzig ein Vorfall, welcher sich an einem nicht näher bestimmbaren Abend im Sommer 2014 ereignet haben soll und auf welchen vorliegend vorab einzugehen ist. An diesem Tag sollen sich die Parteien gemäss Anklage im Carport an ihrer damaligen Wohnadresse aufgehalten haben, als der Beschuldige von der Privatklägerin Sex verlangt habe. Als diese abgelehnt habe, habe der Beschuldigte sie am Handgelenk gepackt und sie über den Sitz- platz, wo die Kinder am Spielen gewesen seien, in den Kellerabgang der genannten
- 20 - Liegenschaft gezogen, wobei er sie so festgehalten habe, dass die Privatklägerin nicht weg habe können. Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt habe, dass sie das nicht wolle, auch weil sie Angst habe, dass die Kinder es bemerkten, habe der Beschuldigte sie angeherrscht, nicht so schwierig oder blöd zu tun und vorwärts zu machen, wobei er sie immer noch am Arm festgehalten habe. Die Geschädigte habe versuchte, die Hand des Beschuldigen abzuschütteln, was ihr aber nicht gelungen sei, und aus Angst davor, dass die Kinder alles mitbe- kämen, sei sie den Anweisungen des Beschuldigen gefolgt, habe sich umgedreht und habe ihren Rock gehoben, worauf der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehal- ten habe, so dass sie nicht weg habe können, von hinten vaginal in sie eingedrun- gen sei und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, bis er zum Orgasmus gekom- men sei. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die Privatklägerin mit seinem Tun nicht einverstanden gewesen sei und auch, dass sie ihn nur deshalb habe gewähren lassen, weil sie nicht gewollt habe, dass die Kinder etwas mitbekommen und auch, weil er sie festgehalten habe. Er habe sein Tun gewollt und habe zumin- dest in Kauf genommen, dass dieses gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte (act. 1/25 S. 3 f., Anklageziffer 1). Die Privatklägerin führte zu diesem Vorfall an der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, er wolle Sex und sie habe zu ihm gesagt "geht’s noch". Er habe sie am Arm genommen, habe sie über den Sitzplatz in den Kellerabgang gezogen. Er habe gewusst, dass sie sich wegen der Kinder nicht habe wehren können. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe sie in den Kellerabgang gezerrt. Die Fenster seien offen gewe- sen und sie habe ihm gesagt, dass die Kinder draussen rumrennen würden und hier seien. Er habe sie angeherrscht und gesagt, sie solle vorwärts machen, sie solle nicht so schwierig tun. Dabei habe er sie immer noch am Arm festgehalten. Sie habe wegen der Kinder nicht rufen können, da H._____ sonst rausgeschaut hätte. Er habe sie angeherrscht und sie habe sich umdrehen und ihren Rock heben müssen. Er habe sie dann von hinten penetriert. Als er fertig gewesen sei, habe er seine Hose geschlossen und sei die Treppe rauf und weg. Sie habe ihren Rock wieder gerichtet und sei in Haus gegangen. Sie habe nach den Kindern gesehen. Sie habe Angst gehabt, dass die Kindern etwas mitbekommen haben. Dieser Vor-
- 21 - fall habe ihre Sicht auf den Beschuldigten verändert. Sie habe sich sehr unwohl gefühlt und habe nicht so recht gewusst, was mit ihr passiert sei. Sie habe Angst gehabt, dass die Kinder etwas mitbekommen haben. Sie wusste nicht, wie er ge- wesen sei in dem Moment. Die Kinder hätten weiter gespielt (act. 1/7/2 S. 8, F/A 24). Auf Frage der Staatsanwältin, ob sie sich physisch gewehrt habe, antwor- tete sie, ja, er habe seine Hand auf ihrem Arm gehabt und sie habe seinen Arm abschütteln wollen. Er sei 100 Kilo und sie die Hälfte. Sie habe keine Aufmerksam- keit wecken und nicht schreien wollen. Aber sie habe ihm klar gemacht, dass sie nicht wolle und ob es ihm gut gehe, das könnten sie hier nicht machen (act. 1/7/2 S. 9, F/A 25). An einer späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellte die Staatsanwältin weitere Ergänzungsfragen zu diesem Vorfall. Konkret fragte sie zunächst, warum es damals zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Privatklägerin führte aus, weil der Beschuldigte sie über den Sitzplatz gezogen habe. Er habe sie am Hand- gelenk gehalten, obwohl er gewusst habe, dass sie keinen Sex gewollt habe. Er habe sie unter an der Hüfte gehalten. Es sei ja von hinten gewesen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich dem zu entziehen. Sie habe gewusst, dass sie nicht davon komme. Es habe ihr wirklich Angst gemacht, das müsse sie ehrlich sagen (act. 1/7/7 S. 24 F/A 47). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, warum sie keine Mög- lichkeit gehabt habe, sich dem zu entziehen, führte sie aus, weil er sie festgehalten habe. Er habe sie über den Sitzplatz hin an den Handgelenken gehalten und als sie unten gewesen seien, habe sie sich nochmals am Geländer gehalten und als er unten gewesen sei, habe er sie an der Hüfte gehalten. Sie habe also gar nicht weg können, er habe ja seinen Griff um ihre Hüfte gehabt (act. 1/7/7 S. 24 F/A 48). Auf erneute Nachfrage der Staatsanwältin, ob sie denn überhaupt versucht habe, wegzukommen, als sie im Keller gewesen seien und er sie an der Hüfte gehalten habe, führte sie aus, ja klar, sie habe das schon auf dem Sitzplatz versucht. Aber wie gesagt, sie sei nicht über den Sitzplatz gelaufen, er habe sie darüber bis zum Kellerabgang gezogen. Aber sie habe keine Chance gehabt. Er sei ein grosser Mensch mit grossen Händen. Daher habe sie sich am Geländer nochmals gehalten, aber er habe sie nach unter gezogen (act. 1/7/7 S. 24 f. F/A 49). Auf weitere Frage, ob sie sich im Keller auch noch gewehrt habe, führte sie weiter aus, sie habe ge-
- 22 - sagt, dass sie hier keinen Sex haben können und sie aufhören sollten. Aber er habe schon den Griff um ihre Hüfte gehabt, habe gesagt, sie solle nicht so blöd tun und habe sie umgedreht. Er habe sie mit den Händen um die Hüfte gehalten. Wenn man den Beschuldigten sehe, da komme man nicht mehr einfach weg. Es habe ihr eine verdammte Angst gemacht. Der Beschuldigte sei kein schwacher Mensch von der Postur her (act. 1/7/7 S. 25 F/A 50). Auf Nachfrage des Vorsitzenden an der Hauptverhandlung, ob es nicht angezeigt gewesen wäre, in dieser Situation nach Hilfe zu rufen, führte sie aus, sie müsse ehrlicherweise sagen, dass sie in diesem Moment, weil der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehalten habe und sie nicht nach oben gekonnt habe, etwas erstarrt sei (Prot. S. 26). Es fällt auf, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme physischen Zwang des Beschuldigten zwar erwähnt hat, indem sei aussagte, er habe sie am Arm über den Sitzplatz gezogen. Im Fokus stand jedoch, dass sie keine Aufmerksamkeit er- regen wollte, weil die Kinder sonst auf das ganze aufmerksam geworden wären. Ansonsten erwähnte sie abgesehen davon, dass der Beschuldigte seine Hand auf ihrem Arm gehabt habe, keinen physischen Zwang des Beschuldigten, vielmehr führt sie aus, er habe sie angeherrscht und sie habe sich dann selbst umdrehen und ihren Rock heben müssen, woraufhin er sich von hinten penetriert habe. Wes- halb es so schlimm gewesen wäre, wenn die Kinder auf die Situation aufmerksam geworden wären, hat die Privatklägerin nicht dargelegt und dies erscheint auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal kein ersichtlicher Nachteil damit ver- bunden wäre, wenn die Kinder auf die Situation aufmerksam geworden wären. Es fällt auf, dass die Privatklägerin an der gerichtlichen Hauptverhandlung als Erklä- rung, weshalb sie nicht gerufen habe, vorbrachte, sie sei erstarrt, weil der Beschul- digte sie um die Hüfte gehalten habe, was sie jedoch weder in der ersten noch in der zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft zu diesem Thema erwähnte. Auch erklärt dies nicht, weshalb sie nicht bereits auf dem Sitzplatz um Hilfe gerufen hatte. In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin auf mehrmaliges Nachfragen der Staatsanwältin hin intensiveren körperlichen
- 23 - Zwang des Beschuldigten. So führte sie im Gegensatz zur ersten Einvernahme – wo sie nur das Halten an einem Arm erwähnte – aus, der Beschuldigte habe sie an den – also beiden – Handgelenken haltend über den Sitzplatz gezogen. Davon aus- gehend, dass die Kinder gemäss Anklageschrift auf diesem Sitzplatz gespielt ha- ben, mutet es seltsam an, dass die Kinder auf eine solche Situation nicht aufmerk- sam geworden sein sollen, zumal die Privatklägerin auf Nachfrage der Staatsan- wältin ausführte, sie habe schon auf dem Sitzplatz versucht, sich zu wehren und sie in der ersten Einvernahme zu diesem Thema ausgesagt hatte, dass sie in dieser Situation immer wieder gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Erstmals erwähnt die Privatklägerin in dieser Einvernahme auch, dass sie sich beim Runtergehen in den Keller noch am Geländer festhalten habe, dass der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehalten habe und – im Widerspruch zur ersten Einvernahme – dass der Be- schuldigte sie dann umgedreht habe. Insgesamt vermögen die Aussagen der Privatklägerin zum geschilderten Vorfall nicht vollumfänglich zu überzeugen. Namentlich hinsichtlich der Intensität der an- gewandten körperlichen Gewalt sowie der Art und des Umfangs des geleisteten Widerstands zeigen sich wesentliche Abweichungen. Während einzelne Ergänzun- gen – wie das Festhalten an der Hüfte – noch als Präzisierung gesehen werden könnten, bestehen spätestens bei der Frage, ob sich die Privatklägerin unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr von hinten selbst umgedreht hat oder vom Beschul- digten umgedreht wurde, Widersprüche im Kerngeschehen, die einen zentralen Be- standteil des Tatablaufs betreffen und sich nicht mehr miteinander in Einklang brin- gen lassen.
E. 4.1.2.4 Wie (vorstehend Ziff. III.4.1.2.3) bereits erläutert, stehen die übrigen Ankla- gevorwürfe betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin unter der Prämisse eines angeblichen – teilweise als Nötigung angeklagten – Terrorregimes des Beschuldigten und der an- genommenen Unfähigkeit der Privatklägerin, sich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Kurz zusammengefasst beschreibt die Anklage unter dem Titel "Nötigung" zu- nächst, dass der Beschuldigte seit Sommer 2014 wiederholt psychische und phy-
- 24 - sische Gewalt gegen die Privatklägerin ausgeübt habe. So habe er sie im Sommer 2014 oder später in K._____ aufgefordert, ihm eine Nadel durch den Penis zu ste- chen, und sie zu Boden gestossen, als sie dies verweigert habe. Nach dem Umzug nach F._____ im Dezember 2014 habe er die Geschädigte regelmässig beleidigt ("Scheiss… [Beruf]", "Krüppel"), kontrolliert (Mobiltelefon, Post, Unterlagen) und vor anderen schlechtgemacht. Er habe ihr Gegenstände versteckt, ihre Privat- sphäre eingeschränkt und wiederholt aggressiv, laut und respektlos reagiert. Zu- dem habe er auch die Kinder der Privatklägerin herabgesetzt. Weiter habe er häufig mit der Faust gegen Wände geschlagen, Gegenstände herumgeworfen, Lebens- mittel mit Post-its ("Vorsicht, giftig") versehen und wiederholt erklärt, die Privatklä- gerin werde ihn „erleben“. Zudem habe er sie regelmässig körperlich angegriffen, indem er sie geschlagen, geschüttelt, an Armen und Brüsten gepackt, ihr in den Schritt gegriffen, ihr den BH geöffnet und ihr in die Kniekehlen getreten habe. Er habe fortlaufend Stress und Angst erzeugt, etwa indem er ihr Fahrrad abgesperrt, die noch nicht eingewöhnten jungen Katzen hinausgelassen, sie über längere Zeit ignoriert oder angeschrien und mit der Faust auf Gegenstände geschlagen habe. Bei einer Autofahrt im Jahr 2016 sei er nach einer Frage der Privatklägerin ausge- rastet, habe abrupt gebremst und verlangt, dass die Privatklägerin aussteige, was bei ihr starke Angst ausgelöst habe. Im gleichen Zeitraum, möglicherweise 2017, habe er sie in den Ferien in L._____ [Ort in Österreich] aufgefordert, ein motorbe- triebenes Dildo-Sexspielzeug zu benutzen, und habe nach ihrer Weigerung mit ei- nem langen Wutausbruch reagiert. In den Weihnachtsferien 2017 oder 2018 habe er sie nach dem Coiffeur mit nassen Haaren warten lassen, nachdem er angekün- digt habe, sie abzuholen, sich dann aber umentschieden habe. Weiter habe er sie wiederholt tagelang ignoriert und anschliessend übermässig verwöhnt. Er habe ihre Angst ausgenutzt, dass Kolleginnen und Kollegen der M._____ von den häuslichen Umständen erfahren könnten, und ihr unter anderem vor Augen geführt, dass er sie ans Bett binden und die Polizei rufen könne, um sie zu demütigen. Bei einem Vorfall im Jahr 2015 sei er im Rahmen eines Streits auf sie losgegangen, sodass beide zu Boden gefallen seien und er auf ihr zum Liegen gekommen sei. Besonders ab 2016 habe er ihr nachspioniert, sie sozial isoliert und sie klein gemacht (vgl. act. 1/25 S. 4 ff., Anklageziffer 2).
- 25 - Nach Auffassung der Anklage habe das Verhalten des Beschuldigten insbesondere in den Jahren 2015 bis Anfang 2019 dazu geführt, dass die Privatklägerin in per- manenter Angst vor dem Beschuldigten gelebt habe, kaum noch Energie gehabt habe, regelmässig traurig gewesen sei und sich stets bemüht habe, dem Beschul- digten alles Recht zu machen (vgl. act. 1/25 S. 5 unten, Anklageziffer 2). Weiter wird dargelegt, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin sich auf- grund der wiederholt auftretenden Vorfälle, die für sie eine erhebliche Stresssitua- tion bedeutet hätten, nicht gegen ihn wehren würde, da ein Widerstand sein Ver- halten nur weiter intensiviert hätte und sie dadurch noch stärker unter ihm hätte leiden müssen (vgl. act. 1/25 S. 7, Anklageziffer 4). Schliesslich habe die Privatklä- gerin infolge der geschilderten Vorfälle aufgehört, sich zu wehren, da ein Wider- stand die Situation nur verschlimmert und ihr Leid unter dem Beschuldigten weiter verstärkt hätte (vgl. act. 1/25 S. 7 f., Anklageziffer 5; S. 8, Anklageziffer 6).
E. 4.1.2.5 Bei der Prüfung der Frage, ob sich anhand der Aussagen der Privatklägerin erstellen lässt, dass der Beschuldigte sich wie dargestellt verhalten hat und dies zu der in der Anklage genannten Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklä- gerin und schliesslich dazu geführt hat, dass sie sich nicht gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten gewehrt hat, fällt ein erheblicher Kontrast zwischen dem von der Privatklägerin tatsächlich geschilderten Gewaltpotential des Beschul- digten und der in der Anklage konkret genannten Handlungen auf. So verwies die Privatklägerin wiederholt auf das hohe Gewaltpotential des Beschul- digten, so etwa in der ersten polizeilichen Einvernahme, als sie auf Frage, ob sie Angst vor dem Beschuldigten habe, geantwortet hat, sie habe sehr grosse Angst vor ihm und befürchte, dass er sie irgendwann umbringen werde (act. 1/7/1 S. 18, F/A 75; vgl. auch act. 1/7/1 S. 22, F/A 104). Angesprochen darauf, wie sie das Ge- waltpotential des Beschuldigten einschätze, fügte sie an: „Als hoch, er ist unbere- chenbar“ (act. 1/7/1 S. 18, F/A 76). Oder auf Frage, was zur Auflösung der Bezie- hung zum Beschuldigten geführt habe: „Der permanente Psycho-Terror, das ge- samte Paket mit Erniedrigungen, Terrorisierungen, Wutausbrüchen, Drohungen und auch die körperliche Gewaltbereitschaft, die er an den Tag legte“ (act. 1/7/1 S. 7, F/A 41). Konkrete Handlungen, die diese drastische Einschätzung stützen
- 26 - würden, beschreibt sie jedoch nicht. So führt sie in der ersten Einvernahme auf konkrete Frage, ob der Beschuldigte jemals gegen sie gewalttätig geworden sei, aus, gegen sie sicher beim Vorfall 2015 mit der Hilfeleistung ihres Sohnes J._____ (dazu nachfolgend Ziff. III.4.1.2.8) und sicher beim Sex (dazu nachfolgend Ziff. III.4.1.2.9). Sodann habe er sie immer wieder am Arm und an der Schulter ge- packt (act. 1/7/1 S. 17, F/A 61). Es fällt auf, dass die wenigen Angaben, die die Privatklägerin zu tatsächlicher Ge- walt gemacht hat, wie dass der Beschuldigte sie „immer auf den Arm geschlagen oder am Arm oder an der Schulter gepackt und sie im Vorbeigehen geschlagen oder in die Kniekehlen getreten“ habe (act. 1/7/1 S. 16 f., F/A 60; act. 1/7/2 S. 18, F/A 47; act. 1/7/7 S. 3, F/A 8), jeweils pauschal und ohne nachvollziehbaren Kontext bleiben. Sie schilderte keinerlei Details oder konkreten Ereignisse. Auf konkrete Vorfälle angesprochen, bei denen der Beschuldigte gewalttätig geworden sei, ver- wies sie auf singuläre Ereignisse, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit Ge- walt haben, namentlich das Anbringen von Zetteln auf Lebensmitteln im Kühl- schrank ("Vorsicht giftig") bzw. dass er die jungen Katzen habe durch ein extra offen gelassenes Fenster entweichen lassen wollen (act. 1/7/2 S. 18, F/A 46). Insgesamt führt dies dazu, dass das durch die Privatklägerin mit drastischen Wor- ten beschriebene Verhalten des Beschuldigten (vgl. etwa act. 1/7/2 S, 14, F/A 42: „Es wurde immer grenzenloser. Er kannte kein Limit und kein Nein. Er wurde zü- gelloser. Er hatte die Generalvollmacht, so dass er alles machen durfte. Er hatte keine Regeln, keinen Anstand und keine Moral. Gnade Gott, wenn wir aufgemuckt haben") bzw. das wiederholt geschilderte Gewaltpotential (vgl. etwa act. 1/7/1 S. 18, F/A 76) keine konkrete Stütze in ihren eigenen Aussagen findet. Die Privat- klägerin hat keine Gewaltanwendungen des Beschuldigten beschrieben, welche die von ihr dargestellte Stimmung bzw. die von ihr geschilderte Angst vor dem Be- schuldigten nachvollziehbar machen würden. Dass die Privatklägerin ein viel höhe- res Gewaltpotential des Beschuldigten beschrieben hat, als es diejenigen Ereig- nisse, die schliesslich unter Anklageziffer 2 Eingang in die Anklage gefunden ha- ben, erklären würden, führt insgesamt dazu, dass das angebliche "Terrorregime", welches schlussendlich dazu geführt haben soll, dass sich die Privatklägerin nicht
- 27 - imstande sah, sich gegen die von ihr geschilderten sexuellen Übergriffe des Be- schuldigten zur Wehr zu setzen, anhand der Aussagen der Privatklägerin nicht nachvollziehbar erscheint. Vielmehr schränkt der Umstand, dass das von der Pri- vatklägerin geschilderte erhebliche Gewaltpotential in den Aussagen der Privatklä- gerin selbst keine Stütze findet, die Nachvollziehbarkeit und damit die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Privatklägerin ein.
E. 4.1.2.6 Dieser Eindruck wird auch bei der Wiedergabe der konkreten Umstände, welche den konkret in der Anklageschrift aufgeführten sexuellen Übergriffen vor- ausgegangen sein sollen, bestärkt. Illustrierend einzugehen ist an dieser Stelle auf den Beginn des in Anklageziffer 3 wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurfs, bei dem die Privatklägerin zu Beginn die Sexglocke des Beschuldigten missachtet ha- ben soll, was sie – gemäss eigener Darstellung nur einmal gemacht habe und was sie besser gelassen hätte (vgl. act. 1/7/4 S. 21, F/A 46) – und in dessen Verlauf es zunächst zu einem sexuellen Übergriff mit einem Zackenrad und schliesslich zu einer vaginalen Vergewaltigung gekommen sein soll (vgl. act. 1/25 S. 6 f., Anklage- ziffer 3). Konkret führte die Privatklägerin in der Einvernahme vom 26. März 2024 auf Ergänzungsfrage ihrer Vertreterin, ob sie das Klingeln des Sexglöckchens auch einmal ignoriert habe, aus, ja, einmal. Sie sei in der Küche gestanden und habe es ignoriert, woraufhin der Beschuldigte nach vorne gekommen sei und sie gefragt habe, war ihr einfalle, nicht zu kommen, wenn er läute. Er habe sie am Arm ins Schlafzimmer gerissen. Sie habe sich nicht wehren können. Er sei grösser als sie. Sie habe die Wohnung verlassen wollen. Es sei nicht gegangen und er sei einfach stärker gewesen als sie. Er habe sie wieder zurückgeholt (act. 1/7/4 S. 21, F/A 46). Auf Ergänzungsfrage, was passiert sei, als der Beschuldigte sie zurückgeholt habe, führte sie aus, er sei stinksauer gewesen. Wenn er läute habe sie zu parieren, er sehe sich als ihr Meister. Er habe sie auf den Arm geschlagen und habe Sex ge- wollt. Sie habe es dann auch gemacht (act. 1/7/4 S. 21 F/A 47). Es fällt auf, dass die Privatklägerin hier zwar einen groben Ablauf schildert, ohne jedoch lebensnahe Details zu nennen, die ihr Erleben fassbar machen würden. So beschreibt sie mit keinem Wort, wie und mit welcher Intensität sie sich gewehrt habe, was ihre Schil- derung wenig lebensnah scheinen lässt. Zwar erwähnt sie einen Fluchtversuch, doch macht sie, abgesehen davon, dass der Beschuldigte sie zurückgeholt habe,
- 28 - keinerlei detaillierten Ausführungen dazu, wie sie versucht habe, die Wohnung zu verlassen. Auch die Schilderung, der Beschuldigte habe sie dann "auf den Arm geschlagen" und habe Sex gewollt, erscheint wenig lebensecht. Als derselbe Vorfall sodann an der Einvernahme vom 2. April 2024 wieder Thema war, führte die Privatklägerin auf Vorhalt, sie habe beim letzten Mal gesagt, dass sie die Wohnung habe verlassen wollen, und Frage, was sie dort genau gemacht habe, aus, der Beschuldigte habe sie zunächst ins Schlafzimmer gezogen. Dort habe er sie einen Moment losgelassen und sie sei nach vorne Richtung Ausgang gegangen. Er sei schnell vorne gewesen und habe sie am Arm wieder reingezogen. Dann habe er sie hintendrein ins Schlafzimmer gezogen. Dann habe er Sex gewollt (act. 1/7/7 S. 11, F/A 11). Beim Vergleich der beiden Aussagen lässt sich feststel- len, dass das Loslassen bei der ersten Aussage noch nicht thematisiert wurde, wo- bei die Schilderungen der Privatklägerin in beiden Versionen dergestalt oberfläch- lich bleiben, dass nicht gesagt werden kann, dies widerspreche der ersten Version. Hervorzuheben ist diesbezüglich jedoch, dass der von der Privatklägerin verwen- dete Terminus des "Loslassens" impliziert, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer gewissen Intensität festgehalten haben muss. Die Privatklägerin be- schreibt dies jedoch nicht weiter und auch nicht wie sie versucht habe, bei ihrem Fluchtversuch die Türe zu erreichen, was dabei in ihr vorgegangen sei und wo und wie der Beschuldigte sie wieder eingeholt habe. Die Schilderungen der Privatklä- gerin bleiben auch hier oberflächlich und wenig lebensecht. Auch scheint aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Reaktion des Beschuldigten auf das Igno- rieren der Sexglocke, wonach er stinksauer gewesen, sie auf den Arm geschlagen und Sex gewollt habe, nicht nachvollziehbar, wieso dies die Privatklägerin zum Schluss führte, dass sie die Sexglocke besser nicht ignoriert hätte (vgl. act. 1/7/4 S. 21, F/A 46) und dann – so die implizite Aussage der Privatklägerin ("nur einmal"; vgl. act. 1/7/4 S. 21, F/A 46) – dies auch nie wieder getan habe. Auch scheint es unverständlich, weshalb die Privatklägerin zunächst einen Fluchtversuch unter- nommen haben soll, dann aber – nach der geschilderten Reaktion des Beschuldig- ten – ihren Widerstand völlig aufgegeben und sich widerstandslos ausgezogen, auf das Bett gelegt und sich vom Beschuldigten fesseln lassen haben soll (vgl. act. 1/7/7 S. 4, F/A 12: Ich bin dann aufs Bett. […] Er musste meine Hose auszie-
- 29 - hen. […] Er wies mich an, die Hand hinzustrecken. Dann hat er mit die Handgelenke zusammengebunden. […]).
E. 4.1.2.7 Nicht gewehrt haben soll sich die Privatklägerin aus diesem Grund auch gegen den letzten in der Anklage geschilderten Übergriff, welcher schliesslich Grund für die Trennung gewesen sei (vgl. act. 1/7/4 S. 7, F/A 22) und bei welchem der Beschuldigte der Privatklägerin, nachdem er ihre linke Hand an den Lattenrost gebunden habe, einen Analplug eingeführt habe (act. 17/25 Anklageziffer 6). Die Privatklägerin führte zum Beginn dieses Vorfalls aus, der Beschuldigte habe mit der Glocke geläutet, woraufhin sie ins Zimmer gegangen sei, sich nach Aufforderung ausgezogen und auf das Bett gelegt habe (act. 1/7/4 S. 8, F/A 22). Auf Frage, wes- halb sie keinen Widerstand geleistet habe, führte sie aus, weil sie irgendwie ge- wusst habe, dass sie nicht weg komme. Sie sei mental und körperlich so am Boden gewesen, dass sie gewusst habe, der Beschuldigte wende Gewalt an. Er habe ihr das auch immer wieder angedroht. Sie habe gewusst, es sei aussichtslos. Wo hätte sie auch hingehen sollen? Sie hätte keine Perspektive gehabt und habe gewusst, dass er nicht locker lasse. Sie hätten zusammen in derselben Wohnung gewohnt und sie habe Angst vor ihm gehabt. Um ihn nicht weiter zu erzürnen, damit er nicht noch mehr ausarte, habe sie einfach hingehalten und sich gesagt, sie beisse durch und gut sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dem Beschuldigten völlig ausgeliefert zu sein und habe keine Orientierung mehr gehabt. Sie sei permanenten Manipulatio- nen ausgesetzt gewesen und zudem habe er ihr immer wieder gedroht, er könne sie an das Bett binden und dann ihre Arbeitskollegen von der M._____ rufen, damit diese sie so sähen (act. 1/7/7 S. 2 f., F/A 7). Auf Frage, was passiert wäre, wenn sie die Glocke ignoriert hätte, führte sie zudem aus, sie habe teils solche Angst vor ihm gehabt. Er habe eine grauenhafte Angst bei ihr ausgelöst. Er habe hundert Kilo gehabt und sei viel grösser als sie. Er habe immer wieder in die Wand geschlagen oder auf ihren Arm. Die Missbräuche und Erniedrigungen. Nach 2016 als er auf sie losgekommen sei, habe sie gewusst, dass alles möglich sei. Sie sei auch heute noch überzeugt, dass er ihr den Todesstoss geben könnte. Sie traue ihm alles zu. Das habe sie 2016 erlebt. Sie habe damals auch nasse Hosen gehabt. Das habe sie erst später gemerkt. Sie traue ihm alles zu (act. 1/7/4 S. 9, F/A 23).
- 30 - Betrachtet man die Gründe, welche die Privatklägerin hier dafür angeführt hat, dass sie sich nicht gegen den Beschuldigten gewehrt habe, erscheint insbesondere die angebliche Drohung, die Polizei zu rufen, um die ans Bett gefesselte Privatklägerin bloss zu stellen, wenig glaubhaft. Wer eine Person gegen deren Willen an ein Bett fesselt, müsste bei Einschaltung der Polizei mit einer sofortigen Festnahme rech- nen. Es ist daher kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin eine solche Drohung tatsächlich ernst genommen haben könnte. Weiter verweist die Privatklägerin auch hier auf das erhebliche Gewaltpotential des Beschuldigten, welches – wie bereits eingehend erläutert – nicht fassbar bleibt. Dieses untermauert sie an dieser Stelle zusätzlich mit dem Verweis auf einen Vorfall aus dem Jahr 2016, der bei ihr zum Schluss geführt habe, dass der Beschuldigte in der Lage sei, sie umzubringen. Kon- kret spricht die Privatklägerin hier einen Vorfall an, welcher im November 2016 zu einem Gewaltschutzverfahren geführt hatte (Beizugsakten STAWU Nr. …, act. 1 [Polizeirapport vom 24. November 2016]). Liest man jedoch die damalige Einver- nahme der Privatklägerin, zeigt sich ein anderes Bild: Dem Verfahren im Jahr 2016 lag kein Gewaltvorfall zugrunde. Vielmehr berichtete sie von psychischem Druck und manipulativen Handlungen, während sie körperliche Gewalt verneinte (Bei- zugsakten a.a.O., act. 4, Einvernahme vom 23. November 2016, S. 1, F/A 7; vgl. S. 2, F/A 8; S. 4, F/A 24). Sie verneinte auch, dass der Beschuldigte gegenüber den Kindern handgreiflich geworden sei (S. 4, F/A 26). Insofern ist unklar, welchen konkreten Vorfall die Privatklägerin meint, wenn sie ausführt, dass sie nach 2016 „gewusst habe, dass alles möglich sei“ (act. 1/7/4 S. 9, F/A 23). Ebenso lässt sich die Schilderung eines unwillkürlichen Urinablasses („nasse Hosen“) nicht nachvoll- ziehen, da ein solcher in der Regel nur bei starker körperlicher Gewalt, etwa mas- sivem Würgen, oder bei extremer Panik oder Schockreaktionen auftritt – Szenarien, die die Privatklägerin weder in ihrer damaligen Einvernahme noch im vorliegenden Verfahren rückblickend auf die Zeit vor dem Gewaltschutzverfahren im Jahr 2016 beschrieben hat. Selbst wenn angenommen wird, dass ein unwillkürlicher Urinab- lass bei der Privatklägerin aufgrund einer seit einer Krebserkrankung bestehenden Neoblase (vgl. act. 1/7/1 S. 45, F/A 232) schneller eintreten könnte, besteht weiter- hin eine deutliche Diskrepanz zwischen der retrospektiven Darstellung der Privat-
- 31 - klägerin und ihren ursprünglichen Angaben aus dem Jahr 2016. Dies wirft Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer aktuellen Schilderungen auf. In diesem Zusammenhang ist sodann anzufügen, dass dem Beschuldigten im Rah- men des Gewaltschutzverfahrens im Jahr 2016 gegenüber der Privatklägerin am
23. November 2016 durch die Polizei ein Kontakt- und Rayonverboten erteilt wurde (Beizugsakten a.a.O., act. 7.1) und dieses durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 bis zum 7. März 2017 verlängert wurde (vgl. Beizugsakten a.a.O., act. 7.3). Wenn die Privatklägerin des- halb aussagt, sie habe die von ihr beschriebenen Übergriffe deshalb widerstands- los über sich ergehen lassen, weil sie alle zusammen in einer Wohnung gewohnt hätten und sie nicht gewusst habe, wohin sie hätte gehen sollen, erscheint dies nicht nachvollziehbar, musste ihr doch sowohl aufgrund ihrer konkreten Erfahrung aus dem Jahr 2016 als auch aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes bekannt sein, wie ein Gewaltschutzverfahren funktioniert und dass der Beschuldigte die Wohnung würde verlassen müssen. Wenn die Privatklägerin in diesem Zusammen- hang sodann auf Frage, weshalb sie den Beschuldigten nach dem Vorfall im Jahr 2016 überhaupt wieder in die Wohnung gelassen habe, ausführt, sie sei davon aus- gegangen, dass er als Mieter ein Recht auf Zutritt habe, da kein Kontakt- oder Ray- onverbot bestanden habe (act. 1/7/7 S. 25, F/A 51), erweist sich dies als aktenwid- rig, bestand doch erstelltermassen ein Kontakt- und Rayonverbot. Gleiches gilt für ihre weiteren Ausführungen, wonach sie überzeugt gewesen sei, dass sich der Be- schuldigte gewaltsam Zutritt verschafft hätte, wenn sie ihn nicht eingelassen hätte, sodass er so oder so in die Wohnung gekommen wäre (act. 1/7/7 S. 25, F/A 51). Vielmehr belegen mehrere Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin aus der Zeit vom 4. bis 9. Dezember 2016, dass sich die beiden bereits Anfang Dezember 2017 wieder versöhnt und bereits vor Aufhebung des Kontakt- verbotes wieder einvernehmlichen Kontakt hatten (act. 1/13/2/20). So schrieb sie ihm etwa am 4. Dezember 2016, sie könne verstehen, dass er Angst habe und es gehe ihr gleich. Aber sie müssten halt aufpassen, bis ihr Rückzug bei Gericht durch sei, sei leite ihn morgen ein und bitte das Gericht, sämtliche Massnahmen aufzu- heben. Dann fragte sie ihn weiter, ob es wohl zu gefährlich sei, wenn sie am Abend kurz bei ihm vorbeikommen würde. Sie wisse, es sei sehr gefährlich, aber sie wolle
- 32 - ihm so viel sagen und sie wolle ihn sehen. Sie könnten aber auch telefonieren, wenn ihm dies aus Sicherheitsgründen lieber wäre. Sie müsse einfach seine Stimme hören, sie habe ein Tief und finde sich kaum mehr zurecht ohne ihn (…) Sie könnten ja diese SMS später löschen. Aber sie müsse wenigstens mit ihm te- lefonieren. Abschliessend fragte sie ihn, ob dies auch für ihn gut sei oder was er möchte und schloss mit "ich lieb di :-*" (act. 1/13/2/20 S. 1, Nachricht vom 4. De- zember 2016, 11:24 Uhr). Das bestehende Kontakt- und Rayonverbot wurde in der Folge schliesslich auf Antrag der Privatklägerin vom 16. Dezember 2016 hin mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 per sofort aufgehoben (vgl. Beizugsakten a.a.O., act. 7.6). Dass es – wie die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren aus- führte – als der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft zurückgekommen sei, am gleichen Abend wieder „derselbe Terror“ gewesen sei („Es ging weiter und es war die Hölle. Ich musste abhängen und habe noch nie etwas so Bösartiges erlebt“, act. 1/7/2 S. 17, F/A 44), ist aus diesem Grund ebenso nur schwer mit den im Recht liegenden Nachrichten der Parteien aus dieser Zeit (vgl. act. 1/13/2/20) zu verein- baren, wie ihr Standpunkt, sie habe den Beschuldigten nach dem Vorfall im Jahr 2016 nur deshalb wieder in die Wohnung gelassen, weil sie davon ausgegangen sei, dass er als Mieter mangels Bestehens eines Kontakt- und Rayonverbotes ein Recht auf Zutritt habe (act. 1/7/7 S. 25, F/A 51). Dies lässt wiederum Zweifel an der retrospektiven Darstellung der Privatklägerin aufkommen.
E. 4.1.2.8 Einzugehen ist sodann auf einen Vorfall aus dem Jahr 2015, welchen die Privatklägerin verschiedentlich zur Begründung ihrer Angst vor dem Beschuldigten bzw. als Beispiel für eine konkrete Gewaltanwendung des Beschuldigten nannte (vgl. vorstehend Ziff. III.4.1.2.5). Gemäss Anklageziffer 2 ging der Beschuldigte bei diesem Vorfall im Rahmen eines Streits auf die Privatklägerin los, sodass sie zu- sammen zu Boden gingen und der Beschuldigte auf der Privatklägerin zu liegen kam (act. 1/25, S. 5, Anklageziffer 2). Zu diesem Vorfall, welcher sich konkret am
29. August 2015 ereignet hatte (vgl. act. 64/3 [Anzeigerapport vom 30. August 2015]) – führte die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren zunächst aus, es sei 2015 zu einem Vorfall gekommen, bei welchem sie ihr Sohn J._____ vor dem Be- schuldigten habe beschützen wollen (act. 1/7/1 S. 10, F/A 52). Der Beschuldigte sei damals auf sie losgegangen und ihr Sohn J._____ habe ihr helfen wollen. Sie
- 33 - habe damals ihre Aussage abschwächen müssen, weil sie gewusst habe, dass der Beschuldigte nach seinem damaligen Spitalaufenthalt wieder nach Hause kommen werde und sie bis dahin keine neue Wohnung gefunden habe. Sie habe damals ausgesagt, dass sie wegen ihrer MS Erkrankung das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Dies stimme so aber nicht, der Beschuldigte sei auf sie losgegan- gen, sei über sie hergefallen, sie seien zu Fall gekommen und er sei dann auf ihr gelegen (act. 1/7/1 S. 14, F/A 57). Im Rahmen der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des aktuellen Ver- fahrens führte die Privatklägerin zu diesem Vorfall zusammengefasst aus, dass es sich bereits um einen angespannten Tag gehandelt habe, an dem sie starke Schmerzen wegen einer Sehnenscheidenentzündung gehabt habe. Die Gotte der Kinder sei zu Besuch gewesen. Der Beschuldigte habe viel Zeit auf Facebook ver- bracht, wo er ein geschöntes, erfundenes Bild von sich zeige, was immer wieder, auch an diesem Tag, zu Streit geführt habe. Zudem sei die Entlassungsrunde bei der M._____ ein Thema gewesen. Die Stimmung sei gereizt gewesen. Später – nachdem der Besuch schon weg gewesen sei – sei ihr aufgefallen, dass eine Karte aus ihrem Nachttisch gefehlt habe, die sie für den Beschuldigten geschrieben habe, die sie ihm aber nicht habe geben wollen. Sie habe den Beschuldigten damit kon- frontiert, er habe die Karte aber nicht zurückgeben wollen und habe sie provoziert
– ein Verhalten, das typisch für ihn gewesen sei. Die Situation sei eskaliert. Im Gang zwischen Küche und Wohnzimmer sei der Beschuldigte plötzlich heftig und körperlich auf sie zugekommen. Sie sei rückwärts zu Boden gestürzt und habe starke Schmerzen am Rücken und Steissbein gespürt. Der Beschuldigte sei auf sie gefallen. Vielleicht habe sie geschrien, sie wisse es nicht mehr. Sie habe seinen Gesichtsausdruck gesehen, er habe sie mit grossen Augen angeschaut. Da sei wahrscheinlich der Messerstich ihres Sohnes rein. Erst als sie den Beschuldigten weggestossen habe, habe sie bemerkt, dass ein Messer in seinem Rücken ge- steckt habe (act. 1/7/2 S. 14 f., F/A 42). Weiter führte sie zusammengefasst aus, sie habe unmittelbar nach diesem Vorfall grosse Angst gehabt, dass ihr Familien- leben auffliege und rauskomme, was es für Überschreitungen gebe, die im tief- grauen Bereich lägen. Sie habe berufliche Konsequenzen befürchtet, den Verlust der Kinder und ein Auseinanderbrechen der Familie. Ihre grösste Sorge sei jedoch
- 34 - gewesen, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr nach Hause gewalttätig werden würde und sie töten könnte, da sie ja gewusst habe, wie gefährlich er sei. Sie habe gewusst, dass sie in so kurzer Zeit keine neue Wohnung finden würde. Sie habe damals keine falschen Aussagen gemacht, sie habe einfach Details weg- gelassen. Für sie war klar gewesen, dass ein Zusammenleben mit Täter, Opfer und Tatort in derselben Wohnung nicht mehr möglich sei. Es habe einen Grund gege- ben, weshalb ihr Sohn so reagiert habe. Es habe immer wieder Übergriffe gegeben. Sie habe Ausreden gesucht im Geschäft, damit sie keinen Spätdienst mehr habe machen müssen. Sie habe die Kinder nicht mit dem Beschuldigten allein lassen wollen. Es sei schlimmer geworden, je älter er geworden sei. Sie seien durch die Hölle an der N._____-strasse. Als der Beschuldigte dann wieder zuhause gewesen sei, habe er weitergemacht und es sei noch schlimmer geworden (act. 1/7/2 S. 14 f., F/A 42). Den Einvernahmen der Privatklägerin aus dem Jahr 2015 lässt sich bezüglich die- ses Vorfalls entnehmen, dass der betreffende Tag für sie von Beginn an belastend gewesen sei. Sie habe wegen einer Sehnenscheidenentzündung in den Notfall ge- hen müssen und gleichzeitig die Gotte der Kinder zu Besuch erwartet, was zusätz- lichen Stress verursacht habe. Zudem habe bereits seit längerem eine ange- spannte Stimmung geherrscht, da sie befürchtet habe, aufgrund von Sparmass- nahmen bei der M._____ entlassen zu werden. Nachdem der Besuch gegangen sei, sei es zwischen ihr und dem Beschuldigten zu einem Streit gekommen, der sich um ein Geschenk beziehungsweise ein von ihr geschriebenes Kärtchen ge- dreht habe. Der Beschuldigte habe das Geschenk bzw. das Kärtchen, das er zu- nächst nicht beachtet hatte, aus ihrem Nachtkästchen genommen und erklärt, er wolle es lesen und gebe es nicht zurück. Dies habe sie frustriert, sodass sie im Vorbeigehen sein Handy an sich genommen habe. Sie habe angekündigt, mit den Kindern zu ihrer Mutter zu gehen und dafür einen Koffer aus dem Keller geholt, den sie im Kinderzimmer abgestellt habe. Als sie den Gang entlang wieder nach vorne gekommen sei, sei ihr der Beschuldigte entgegen gekommen und habe gesagt, sie müsse jetzt nicht ausziehen und habe sein Handy zurückverlangt. Er habe sie dar- aufhin seitlich bzw. von der Seite her umfasst, um das Handy aus ihrer Hosenta- sche zu nehmen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie lassen, und habe versucht, sich
- 35 - aus seinem Arm zu lösen. Dabei seien beide zu Boden gefallen. Der Beschuldigte habe sie danach eigenartig bzw. entsetzt angesehen, sich auf den Rücken gelegt und zu schreien begonnen. Erst in diesem Moment habe sie bemerkt, dass er ge- blutet und ein Messer in seinem Rücken gesteckt habe (act. 64/4 [Polizeiliche Einvernahme, 30. August 2015], S. 2, F/A 7; act. 64/2 [Polizeiliche Einvernahme vom 3. September 2015], S. 14 f., F/A 99 ff.). Beim Vergleich der damaligen und aktuellen Aussagen der Privatklägerin fällt auf, dass – obwohl die Privatklägerin geltend gemacht hatte, im damaligen Verfahren Details weggelassen zu haben – die beiden Aussagen ungefähr gleich detailliert sind. Nicht als zutreffend erweist es sich, dass die Privatklägerin damals ausgesagt hatte, sie sei aufgrund ihrer MS Erkrankung gestürzt. Vielmehr hatte sie auch da- mals schon eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beschrieben. Sowohl im damaligen als auch im aktuellen Verfahren hat die Privatklägerin den Streit um das Kärtchen deckungsgleich beschrieben. Ebenfalls deckungsgleich hat die Pri- vatklägerin in beiden Verfahren ausgeführt, dass sie und der Beschuldigte zu Bo- den gefallen seien, wobei weder der damaligen noch der aktuellen Aussage Details dazu entnommen werden können, wie genau das Messer in den Rücken des Be- schuldigten gekommen ist. Unterschiedlich schilderte die Privatklägerin im Wesent- lichen nur die Umstände, welche dazu geführt haben, dass sie und der Beschul- digte zu Boden gefallen sind. Während sie im Jahr 2015 ausführte, Grund dafür sei gewesen, dass der Beschuldigte sein Handy aus ihrer Tasche habe nehmen wollen und sie gemeinsam umgefallen seien, führte sie im aktuellen Verfahren aus, der Beschuldige sei wie eine Furie auf sie zugekommen, woraufhin sei rückwärts zu Boden und der Beschuldigte auf sie drauf gefallen sei. Den Streit um das Telefon des Beschuldigten, welcher von ihrem Sohn I._____ im Jahr 2015 bestätigt worden war (vgl. act. 64/1 [Polizeiliche Einvernahme von I._____] S. 3, F/A 21), erwähnt die Privatklägerin in ihrer aktuellen Aussage nicht. Sodann beschränkt sich die von der Privatklägerin in ihrer aktuellen Aussage umschriebene aggressive Handlung des Beschuldigten darauf, dass dieser "wie eine Furie auf sie zugekommen" sei. Eine konkret umschriebene Gewaltanwendung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin kann folglich auch ihrer aktuellen Aussage nicht entnommen werden und eine solche hat dementsprechend auch keinen Eingang in die Anklage gefun-
- 36 - den. Es kann deshalb auch gestützt auf die aktuellen Aussagen der Privatklägerin nicht nachvollzogen werden, welche "Übergriffe" (vgl. act. 1/7/2 S. 16, F/A 42, vor- stehend im Wortlaut wiedergegeben) es immer wieder gegeben habe und weshalb sie an der N._____-strasse durch "die Hölle" (vgl. act. 1/7/2 S. 16, F/A 42, vorste- hend im Wortlaut widergegeben) gegangen seien. Im Ergebnis findet das von der Privatklägerin umschriebene Aggressions- und Bedrohungspotenzial des Beschul- digten auch hier keine Stütze in ihren eigenen Aussagen. Im Zusammenhang mit den Vorfall vom 29. August 2015 ist sodann weiter anzu- merken, dass die Privatklägern im vorliegenden Verfahren ausführte, die Zeit nach diesem Vorfall sei die schlimmste Zeit gewesen, weil sie danach vier Monate allein mit dem Beschuldigten gewesen sei. Sie berichtete, es sei die Hölle gewesen, sie sei ihm ausgeliefert gewesen und er habe freie Fahrt und keine Zeugen gehabt (act. 1/7/2 S. 21, F/A 52). In einer späteren Einvernahme darauf angesprochen, bestätigte sie, dass er dort seine Maske habe fallen lassen und sich die Situation verschlimmert habe (act. 1/7/7 S. 5, F/A 15). Konkrete Handlungen beschrieb sie jedoch auch hier keine, sondern führte lediglich pauschal aus, dass er sich genom- men habe, was er gewollt habe und er ihr permanent mit der M._____ gedroht habe, wenn sie seinen Anweisungen nicht gefolgt sei (act. 1/7/7 S. 5, F/A 16). Auf erneute Frage, was das mit der "Maske fallen lassen" in Bezug auf das Sexuelle bedeute, antwortete die Privatklägerin, dort habe der Beschuldigte seine Hemmun- gen vollständig abgelegt, er sei der Meister und Chef gewesen und habe bestimmt, wie ihre Tage werden würden (act. 1/7/7 S. 6, F/A 16). Die von der Privatklägerin in diesem Zusammenhang mit drastischen Worten geschilderte Übergriffigkeit des Beschuldigten wird deshalb auch hier – trotz mehrfachem Nachfragen der Staats- anwältin – nicht durch konkrete, nachvollziehbare Handlungen veranschaulicht und ist deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht objektiv nachvollziehbar.
E. 4.1.2.9 Schliesslich gab die Privatklägerin – wie (vorstehend Ziff. III.4.1.2.5) bereits erwähnt – an, der Beschuldigte sei ihr gegenüber beim Sex gewalttätig geworden. Ein Teil der in der Anklageschrift angeführten sexuellen Übergriffe beinhalten in diesem Sinne sadomasochistische sexuelle Praktiken, deren einvernehmliche Vor- nahme die Privatklägerin konstant ausgeschlossen hat. So hat sie anlässlich der
- 37 - gerichtlichen Hauptverhandlung die Frage, ob sie und der Beschuldigte jemals ein- vernehmlichen Sadomaso Sex gehabt hätten, klar verneint (Prot. S. 46). Im Rah- men der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung hat sie diesbezüglich ausgeführt, der Beschuldigte habe spezielle sexuelle Neigungen und habe angefangen, solche Sachen von ihr zu verlangen (act. 1/7/1 S. 12, F/A 56; act. 1/7/2 S, 14, F/A 42; vgl. auch act. 1/7/1 S. 20, F/A 87). Sie selbst habe weder Sadomaso Neigungen noch habe sie einen Fetisch, wobei zwischen ihr und dem Beschuldigten am Anfang alles ganz normal gelaufen sei, erst an der N._____-strasse, wo die Parteien ab Mitte Dezember 2014 gewohnt haben, sei ihr das ganze Ausmass bewusst geworden (act. 1/7/10 S. 8, F/A 32). Sodann beschuldigte die Privatklägerin den Beschuldig- ten, gegen ihren Willen und nachdem er sie festgebunden habe, mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, bei denen sein Sadomaso Fetisch eine Rolle gespielt habe. So habe er – gemäss Anklage zu einen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 oder 2017 – gegen ihren Willen Elektroden an ihren Geni- talien angebracht (act. 1/7/2 S. 18 f., F/A 47 f.), er habe ihr – gemäss Anklage an einem nicht bestimmbaren Freitag im Jahr 2018 – gegen ihren Willen einen Anal- plug eingeführt (act. 1/7/4 S. 7 f., F/A 22; act. 1/7/7 S. 2 f., F/A 7 f.) und er habe ihr
– gemäss Anklage zu einem zeitlich nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt ab 2016 – mit einem Zackenrad an ihren Schamlippen Schmerzen zugefügt und sie danach gegen ihren Willen vaginal penetriert (act. 1/7/7 S. 4 f., F/A 12 f.). Diesen Aussagen der Privatklägerin, wonach sie keine Erfahrung und keine Vor- liebe für SM-Praktiken gehabt habe, widersprechen allerdings die Nachrichtenver- läufe der Parteien. So finden sich bereits im Jahr 2014 – und damit zu einer Zeit, zu der sich die Privatklägerin gemäss eigener Aussage des Ausmasses der ent- sprechenden Neigung des Beschuldigten noch nicht bewusst gewesen sein will – zahlreiche Nachrichten, die nahelegen, dass die Parteien über einschlägige Prak- tiken sprachen und diese teilweise auch ausübten, so Bondage bzw. Genitalbon- dage (Nachricht der Privatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nachricht des Be- schuldigten vom 05.03.2014, 17:49:33; Nachrichten vom 25.03.2014, 22:19:34 bis 23:01:25; Nachrichten vom 12.05.2014, 14:21:42 bis 14.05.2014, 08:18:52), Span- king (act. 1/17/27; Nachricht der Privatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nach- richt des Beschuldigten vom 05.03.2014, 17:49:33; Nachrichten vom 12.05.2014,
- 38 - 14:21:42 bis 14.05.2014, 08:18:52), Analverkehr (act. 1/17/27; Nachricht der Pri- vatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nachricht des Beschuldigten vom 25.03.2014, 22:34:12), Einführen eines Analplugs (Nachricht des Beschuldigten vom 10.03.2014, 21:44:17; Nachricht des Beschuldigten vom 12.05.2014, 22:43:59) sowie Elektrostimulation (act. 1/17/27; Nachricht der Privatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nachricht des Beschuldigten vom 25.03.2014, 10:40:51; Nachricht des Beschuldigten vom 12.05.2014, 22:47:31). Konfrontiert mit diesen Nachrichten, führte die Privatklägerin aus, sich darin nicht wiederzuerkennen. Die Nachrichten seien im Rahmen von „Dirty Talk“ entstanden, man habe sich gegenseitig hochgeschaukelt, teilweise auch unter Nötigung. Zu- dem seien Passagen weggelassen worden, in denen sie den Beschuldigten gebe- ten habe, sie anständig und weniger kühl zu behandeln. Insgesamt betonte sie, dass sie solche Praktiken nie aus eigenem Antrieb gesucht oder vorgeschlagen habe, sondern sie vielmehr unter Druck und aus Anpassung an den Beschuldigten erfolgt seien (act. 1/7/10 S. 9, F/A 37 f.). Zwar scheinen die Nachrichten aus dem Jahr 2014 tatsächlich nicht ganz vollständig zu sein, entgegen der Privatklägerin erweisen sich die relevanten Passagen jedoch durchaus als flüssig lesbar. Hin- weise auf Nötigungen oder Aufforderungen der Privatklägerin an den Beschuldig- ten, sie nicht so kühl zu behandeln, finden sich darin allerdings ebenso wenig, wie Hinweise darauf, dass die Privatklägerin diese Praktiken abgelehnt hätte; vielmehr erklärte sie dem Beschuldigten mehrfach ihre Zustimmung und den Wunsch, mehr auszuprobieren (act. 1/17/29, Nachrichten der Privatklägerin vom 05.03.2014 16:05:26; 19.03.2014 23:08:36; 25.03.201 22:19:34; 14.05.2014 08:18:52). Dass sich die Privatklägerin – wie sie auf Konfrontation mit diesen Nachrichten ausführt (vgl. act. 1/7/10 S. 12, F/A 49 und S. 13, F/A 53) – nur angepasst und Konflikte habe vermeiden lassen, erscheint aufgrund der sich bei den Akten befindlichen SMS, in denen die Privatklägerin dem Beschuldigten ihre Liebe erklärt und ihre explizite Zustimmung zu den vorgenommenen sexuellen Handlungen ausdrückt, nur schwer vorstellbar (vgl. etwa act. 1/17/29 Nachricht vom 13.05.2014 22:30:43 und 14.05.2014 08:18:52).
- 39 - Zwar ist zu betonen, dass die teilweise Vornahme einvernehmlicher Sadomaso- Sexpraktiken nicht ausschliessen würde, dass der Beschuldigte derartige Handlun- gen teilweise auch gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen haben könnte. Vorliegend führt jedoch der Umstand, dass die Privatklägerin klar verneint hat, dass solche Praktiken zwischen ihr und dem Beschuldigten jemals einver- nehmlich vorgenommen worden seien, dazu, dass die Aussage der Privatklägerin nicht mit den Nachrichtenverläufen der Parteien in Übereinstimmung zu bringen sind, womit klare Anhaltspunkte bestehen, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht der Wahrheit entsprechen.
E. 4.1.2.10 Nicht ohne Weiteres mit den Nachrichtenverläufen überein bringen lässt sich auch die Aussage der Privatklägerin, wonach sie sich nach bzw. aufgrund des in Anklageziffer 6 umschriebenen sexuellen Übergriffs mit dem Analplug schliess- lich vom Beschuldigten getrennt habe. Konkret hat sie dazu ausgeführt, dass dieser Übergriff "bei ihr einen Schalter umgelegt" habe (act. 1/7/4 S. 7, F/A 22). Sie habe dem Beschuldigten nach diesem Vorfall gesagt, dass er sie nie wieder anfassen und sie sich von ihm trennen werde, worauf er zunächst mit Aggression reagiert habe bzw. versucht habe, sie mit "Schatz" wieder zurückzugewinnen. Als dies nicht funktioniert habe, sei er zum Psychiater gegangen und habe sich in die IPW und danach in die Klinik Schlössli Oetwil einweisen lassen. Das habe ihr Luft und Ruhe gegeben, um eine Wohnung zu suchen und alles neu aufzugleisen (act. 1/7/4 S. 9 ff., F/A 24). Dieser Darstellung der Privatklägerin widersprechen allerdings die Textnachrichten der Parteien. Aktenkundig ist, dass sich der Beschuldigte vom 28. Februar 2018 bis
17. Mai 2018 in der IPW (act. 1/10/7) und anschliessend für weitere drei Monate in der Klinik Schlössli in Oetwil befand. Den Nachrichten aus dieser Zeit lässt sich entnehmen, dass die Parteien zu Beginn des Klinikaufenthaltes wohl weiterhin ein Paar waren. Die Privatklägerin zeigte dabei anfänglich Frustration darüber, dass der Beschuldigte sie durch seinen Klinikaufenthalt im Stich lasse (act. 1/17/29, etwa Nachrichten vom 11.03.2018 20:12:59; 12.03.2018 06:11:32; 12.03.2018 08:03:23). Am 23. April 2018 reagierte sie „stinksauer“, nachdem der Beschuldigte offenbar seine Stelle verloren hatte (act. 1/17/29, Nachrichten vom 23.04.2018
- 40 - 17:49:55 bis 23:55:41). In der Folge kam es wiederholt zu Streitigkeiten, in denen die Privatklägerin dem Beschuldigten Vorwürfe machte (vgl. Nachrichten vom 24.04.2018 08:22:02; 24.04.2018 20:36:49; 26.04.2018 07:59:09; 08.05.2018 17:21:03; 29.06.2018 22:31:23; 03.07.2018 14:57:49). Im September 2018 eska- lierte ein Streit, nachdem sich der Beschuldigte offenbar bei einem bestimmten Ar- beitgeber beworben hatte, mit welchem die Privatklägerin nicht einverstanden war. Sie teilte ihm daraufhin mit, dass sie noch in derselben Woche eine Wohnung be- sichtigen werde (act. 1/17/29, Nachrichten vom 26.09.2018 09:25:42 bis 27.09.2018 15:36:34). Im Oktober 2018 erklärte sie ihm nach einem weiteren Kon- flikt wegen der Arbeitssuche, dass sie ihm das Nötigste zusammenpacken werde und ihm nichts mehr zu sagen habe (act. 1/17/29, Nachricht vom 23.10.2018 07:04:26). Zwar kam es danach offenbar zu einer teilweisen Versöhnung, worauf alltägliche Nachrichten über Einkäufe oder Belanglosigkeiten hindeuten, allerdings kann dem Nachrichtenverlauf weiter entnommen werden, dass am 26. Januar 2019 mögliche Nachmieter die Wohnung besichtigten (act. 1/17/29, Nachricht vom 26.01.2019 10:45:25). Am 19. Februar 2019 scheint der Beschuldigte schliesslich ausgezogen zu sein (act. 1/17/29, Nachrichten vom 19.02.2019 16:23:43 bis 20.02.2019 17:06:42). Nach dem Gesagten widerspricht der Nachrichtenverlauf der Version der Privatklä- gerin, wonach ein sexueller Übergriff Anlass für die Trennung gewesen sei, und stützt vielmehr die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin unzu- frieden gewesen sei, weil er nicht gearbeitet habe, und sie von ihm verlangt habe, sich zusammenzureissen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies habe zu Spannungen in der gemeinsamen Wohnung geführt, woraufhin die Privatklägerin die Beziehung beendet, die Wohnung gekündigt und den Haushalt aufgelöst habe (act. 1/6/5 S. 6, F/A 20). Im Ergebnis lässt sich die Aussage der Privatklägerin auch in diesem Punkt nicht mit den Akten vereinbaren.
E. 4.1.2.11 Zur Zeit nach dieser räumlichen Trennung der Parteien Anfang 2019 führte die Privatklägerin aus, dass sie und der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt getrennt gewesen seien. Gestützt auf diese Aussagen der Privatklägerin wird dem Beschul-
- 41 - digten in der Anklage weiter zur Last gelegt, er habe diese Trennung von der Pri- vatklägerin nicht akzeptieren können, woraufhin es zu weiteren – in den Anklage- ziffern 7 und 8 umschriebenen – Nötigungen des Beschuldigten gegenüber der Pri- vatklägerin gekommen sei. Konkret führte die Privatklägerin zur Zeit nach der Trennung Ende 2018 bzw. im Frühling 2019 aus, ab Sommer/Herbst 2019 habe der Beschuldigte wieder telefo- nisch Kontakt zu ihr aufgenommen und sie zu Kaffee-Treffen eingeladen. Anfangs sei alles harmlos gewesen; er habe erzählt, dass er sich gut erholt habe, und ge- fragt, ob sie trotz allem auf einen Kaffee kommen wolle. Sie habe zugestimmt, weil sie sich in ihrer eigenen Wohnung sicher gefühlt habe. Mit der Zeit seien die Treffen jedoch intensiver geworden, begleitet von häufigeren WhatsApp-Nachrichten, unter anderem mit „Guten Morgen“-Grüssen, und er habe begonnen, verbale Nötigungen auszuüben. Schon beim dritten Treffen habe er gesagt, dass sie „immer in seinem Leben“ sei, obwohl sie von Anfang an klargestellt habe, dass die Beziehung für sie vorbei sei und Treffen nur auf kollegialer Basis möglich seien. Der Beschuldigte habe weitere Treffen erzwingen wollen, ein „Nein“ nicht akzeptiert und einmal ge- droht: „Entweder du kommst oder du weisst, was passiert!“ Diese Phase habe sich bis März 2020 wiederholt, bis die Corona-Pandemie die persönlichen Kontakte un- terbrochen habe. Während der Pandemie habe sie wegen ihrer MS-Erkrankung zu Hause bleiben müssen und nur telefonischen oder schriftlichen Kontakt gehabt, während er weiterhin versucht habe, persönliche Treffen durchzusetzen. Nach Lo- ckerung der Massnahmen 2021 habe sie ihn gelegentlich draussen getroffen, habe sich aber auf ihren Freundeskreis konzentriert und klare Grenzen gesetzt. Körper- liche Kontakte oder Intimitäten habe es seit ihrem Auszug aus der N._____-strasse nicht mehr gegeben. An Weihnachten 2022 sei ihr erstmals bewusst geworden, dass er sie stalke, indem er gewartet habe, bis sie nach Hause komme. Ab diesem Zeitpunkt seien die Belästigungen, ständigen Kontaktversuche, Drohungen und verbalen Nötigungen intensiviert worden. Sie habe sich zunehmend zurückgezo- gen, seine Nachrichten ignoriert und versucht, Abstand zu halten. Dennoch hätten die Belästigungen bis Oktober 2023 angedauert, bis sie ihn schliesslich auf dem Telefon blockiert habe (act. 1/7/1 S. 14 ff., F/A 57 ff.).
- 42 - Allerdings gibt es Anhaltspunkte, die diese Schilderung der Privatklägerin in Teilen in Frage stellen. So gibt es Hinweise darauf, dass die Privatklägerin und der Be- schuldigte im Juli 2020 gemeinsam im G._____ [Ort in Österreich] in den Ferien waren, was die Privatklägerin vehement bestritten hat (act. 1/7/9 S. 4 f., F/A 11 ff.). Rechtshilfeweise Abklärungen der Staatanwaltschaft in Österreich haben jedoch ergeben, dass auf dem Gästeverzeichnisblatt für den Aufenthalt vom 19.–26. Juli 2020 neben dem Beschuldigten auch eine „B'._____, tt.-04.1968“ aufgeführt ist (act. 1/5/6). Auch wenn der Name der Privatklägerin auf dem Gästeblatt falsch ge- schrieben ist ("B'._____" anstatt "B._____"), erscheint es schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte im Juli 2020 durch Angabe des Namens der Privatklägerin gezielt ein falsches Indiz hergestellt haben könnte, zumal für ihn die Relevanz dieses Gäs- teblatts für das aktuelle Verfahren damals noch nicht vorhersehbar war. Zudem fanden sich auf dem Computer des Beschuldigten in einem als „G._____ [Ort in Österreich] Herbst 2020“ bezeichneten Ordner mehrere Fotos der Privatklägerin, darunter eines, welches sie mit Hygienemaske zeigt (act. 1/6/7 Anhang 3/D), wobei die Privatklägerin bestritten hat, dass dieser Aufenthalt im Jahr 2020 gewesen sei und geltend machte, es handle sich um Fotos eines früheren Aufenthalts aus der Zeit, als sie noch zusammen gewesen seien. Ihre Erklärung, sie habe wegen ihrer MS-Erkrankung stets Masken dabei (act. 1/7/9 S. 7, F/A 31), läuft allerdings ins Leere, weil auf dem Foto hinter ihr eine weitere Person mit Hygienemaske erkenn- bar ist und deshalb davon auszugehen ist, dass das Bild in der Coronazeit und damit nach März 2020 entstanden sein muss. Kommt hinzu, dass es weitere Hinweise dafür gibt, dass die Beziehung der Parteien nach der räumlichen Trennung Anfang 2019 wieder aufgenommen worden ist. So führte die Nachbarin des Beschuldigten als Zeugin aus, die Privatklägerin sei dort, also in der vom Beschuldigten nach der Trennung bezogenen Wohnung, häufig zu Besuch gewesen (act. 1/8/4 S. 3, F/A 15). Sie habe die beiden einmal zum Abend- essen eingeladen, wobei die beiden vertraut gewirkt hätten und von Ausflügen und Ferien erzählt hätten, die sie gemeinsam gemacht hätten (act. 1/8/4 S. 3, F/A 16 ff.). Zudem deuten diverse Sprachnachrichten der Privatklägerin an den Be- schuldigten aus den Monaten Mai, Juni und September 2023 (vgl. elektronische Akten/Datenauswertung Kantonspolizei Zürich/DEL_Datenauswertung …/attache-
- 43 - ments0; von der Verteidigung zusätzlich eingereicht als act. 72/2; nachfolgend zi- tiert als act. 72/2) darauf hin, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte, welche unbestrittenermassen ab November 2011 erstmals ein Paar waren (vgl. act. 1/25 S. 1, "Vorgeschichte"), sich erst im Verlauf des Jahres 2023 getrennt haben. So bezieht sich die Privatklägerin in diesen Sprachnachrichten mehrmals auf die ge- meinsamen 12 Jahre und führt insbesondere in einer Sprachnachricht vom 3. Juli 2023 aus, dass sie dem Beschuldigten 12 Jahre lang eine treue Partnerin gewesen sei (vgl. act. 72/2 Nachricht 06, 08:21). Zudem warf sie dem Beschuldigten in einer weiteren Sprachnachricht vom 3. September 2023 unter anderem vor, er habe ih- ren 10 jährigen Jahrestag vergessen (vgl. act. 72/2 Nachricht 07 ab 31:52). Da die- ser Ende November 2021 gewesen sein müsste, deutet auch dies darauf hin, dass die Parteien entgegen den Aussagen der Privatklägerin über das Jahr 2019 hinaus ein Paar gewesen sein müssen. Im Zusammengang mit den vorgenannten Sprachnachrichten aus der Zeit zwi- schen Mai 2023 und September 2023 ist zudem der Verteidigung (vgl. act. 77 S. 34, Rz. 68) zuzustimmen, dass sich der Tonfall und der Inhalt dieser Sprachnachrich- ten, von denen die längste über 50 Minuten lang ist (vgl. act. 72/2 Nachricht 07), nur schwer mit dem Anklagevorwurf in Übereinstimmung bringen lassen, wonach die Privatklägerin aus Angst vor dem Beschuldigten spätestens ab Sommer 2023 ihr Verhalten verändert und etwa mit dem Auto zur Arbeit und auf Umwegen dorthin gefahren sei, zuhause die Rollladen und Storen heruntergelassen und das Licht gelöscht oder Kerzen angezündet habe, damit der Beschuldigten nicht mitbe- komme, dass sie in der Wohnung sei, sie immer wieder aus dem Fenster geschaut habe, ob der Beschuldigte da gewesen sei oder sie immer wieder die Einkaufsge- schäfte gewechselt habe, um keine verfolgbare Routine zu schaffen (act. 1/25 S. 19, Anklageziffer 8). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten sodann im Ok- tober 2023 aufgrund der zahlreichen Kontaktaufnahmen auf ihrem Telefon blockiert habe (act. 1/25 S. 19, Anklageziffer 8), erweist sich einerseits als aktenwidrig. Viel- mehr lässt sich den Akten nur entnehmen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach kurz und ab dem 26. Dezember 2023 dauerhaft blockiert hat (vgl. elek- tronische Akten/Datenauswertung Kantonspolizei Zürich/DEL_Datenauswertung B._____/DEL_3 Extraktionsbereicht_Chats_Motorola B._____, S. 66 ff., S. 106 f.
- 44 - und S. 280). Andererseits zeigt sich die Privatklägerin in den genannten Sprach- nachrichten mehrfach verärgert darüber, dass sich der Beschuldigten nicht bei ihr gemeldet habe, das Telefon einfach aufgehängt habe oder sie ihn nicht erreicht habe (vgl. etwa act. 72/2 Nachricht 06 ab 00:30), was wiederum nur schwer mit den Ausführungen der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung zu bringen ist, wonach sie in dieser Zeit immer gehofft habe, dass der Beschuldigte von ihr ablasse, sein Verhalten jedoch umso intensiver geworden sei, je mehr sie sich zurückgezogen habe (vgl. etwa act. 1/7/1 S. 16, F/A 60; act. 1/7/4 S. 13, F/A 28).
E. 4.1.2.12 Schliesslich ist an dieser Stelle noch auf das – unter dem Titel Nötigung ebenfalls eingeklagte – angeblich letzte Treffen der Parteien im Sommer 2023 an der Raststätte O._____ einzugehen (act. 1/25 Anklageziffer 8, erster Absatz). Dies- bezüglich schilderte die Privatklägerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, sie hätten sich an diesem Treffen gestritten, weil der Beschuldigte ihr einen Email- Verlauf aus dem Jahre 2016 zum Lesen habe geben wollen, den sie nicht habe lesen wollen. Daraufhin – und weil sie ihm gesagt habe, dass es definitiv vorbei sei und sie nicht mehr kommen werde – sei er völlig ausgetickt. Sie sei dann ins Auto gestiegen, woraufhin er mit dem Mäppchen an ihre Fensterscheibe geschlagen und gesagt habe, sie werde schon sehen, dass es weitergehen werde und sie noch von ihm hören werde. Weil sie nicht habe abfahren können, ohne Gefahr zu laufen, ihn zu überfahren, habe sie sich dann im Auto sitzend die Ohren zu gehalten. Er habe noch in den Pneu ihres Autos getreten, sei wutentbrannt zu seinem Auto gerannt und habe die Türe seines Autos zugeschlagen. Er habe dann den Motor gestartet, sei wie ein Irrer rückwärts gefahren und sei mit stark überhöhter Geschwindigkeit davon gefahren (act. 1/7/1 S. 7 f., F/A 43 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte sie zunächst eine abwei- chende Version, wonach der Beschuldigte im Verlaufe des Streites wutentbrannt zum Auto gelaufen sei. Sie sei hinterher, weil sie es nicht so habe enden lassen wollen. Sie habe die Tür geöffnet, aber er habe ihr diese aus der Hand gerissen, habe Gas gegeben und sei rückwärts weg gefahren (act. 1/7/4 S. 20, F/A 43). Dann korrigierte sich die Privatklägerin jedoch und führte aus, nein, so sei es nicht gewe-
- 45 - sen, zum Schluss sei sie im Auto gewesen und habe die Scheibe runter gelassen, während er wie ein Irrer durch die Tankstelle gefahren sei (act. 1/7/4 S. 20, F/A 43). Wie dieses Ende mit der von ihr zunächst geschilderten Version vereinbar ist, er- klärt sie nicht. Zudem fällt auf, dass sie bei der eingangs geschilderten Version auch ihre Gedankengänge dargetan hat, indem sie ausführte, sie sei dem Beschul- digten zu dessen Auto nachgelaufen, weil sie es so nicht habe enden lassen wollen. Auch fällt auf, dass diese Version – nicht aber diejenige, in welche die Privatklägerin sich im Auto die Ohren zugehalten haben will – vom Ablauf her mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmt, welcher noch anfügte, er glaube, sie habe ihm noch nachgeschrien (act. 1/6/6 S. 14 f., F/A 70 f.). Die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie – wie sie es in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 ausdrückt (act. 1/14/45 S. 4) – nach diesem Treffen unter Schock gestanden und sich zurückgezogen habe, wird sodann durch den Nach- richtenaustausch der Parteien in Zweifel gezogen. So ergibt sich aus den auf dem Motorola der Privatklägerin gespeicherten Nachrichten vom 29. Juli 2023 ein Aus- tausch, der explizit auf ein Treffen an der Raststätte in P._____ Bezug nimmt (Da- ten Motorola Privatklägerin S. 215 ff.). Zwar macht die Privatklägerin geltend, diese Nachrichten seien nicht im Anschluss an das – in der Anklage umschriebene – letzte Treffen an der Raststätte geschrieben worden (act. 1/14/45 S. 4), doch er- scheint dies nicht überzeugend, weil der Beschuldigte im Rahmen der fraglichen Nachrichten konkret auf SMS und Briefe Bezug nimmt, die er der Privatklägerin zum Lesen habe geben wollen (Daten Motorola Privatklägerin S. 216, Nachricht des Beschuldigten vom 29. Juli 2023 22:39:37). Ebenfalls nicht überzeugend wirkt die Behauptung der Privatklägerin, an diesem Tag entweder In Österreich oder im Bündnerland gewesen zu sein und den Beschuldigten deshalb an diesem 29. Juli 2023 definitiv nicht gesehen zu haben (act. 1/14/45 S. 4), zumal die Inhalte der Nachrichten eindeutig auf ein Treffen Bezug nehmen und auch die Einleitungs- nachricht der Privatklägerin („bin dihei👍 häsch ä idee woanä? sölläd mer mal rast- stättä P._____?“) ein Zusammenkommen an der Raststätte ankündigt. Die fortge- setzte Nachrichtenkonversation am selben Abend und in den Folgetagen (vgl. Da- ten Motorola Privatklägerin S. 215 ff.) widerspricht der Darstellung der Privatkläge-
- 46 - rin, wonach sie sich nach diesem Treffen zurückgezogen habe (vgl. act. 1/14/45 S. 4).
E. 4.1.2.13 Abschliessend ist illustrierend dafür, dass gewisse Anhaltspunkte beste- hen, dass die Privatklägerin dazu neigt, Sachverhalte übersteigert dazustellen und aus ihrem ursprünglichen Kontext zu lösen, auf den ebenfalls in der Anklage ent- haltenen Vorwurf einzugehen, wonach der Beschuldigte Post-its mit der Aufschrift "Vorsicht, giftig" auf Lebensmittel angebracht habe (act. 1/25 S. 4, Anklageziffer 2). Die Privatklägerin erwähnte dies im vorliegenden Verfahren erstmals in der polizei- lichen Einvernahme als Beispiel dafür, dass an der N._____-strasse „der Terror losgegangen sei“. Konkret führte sie aus, er habe angefangen im Kühlschrank Post- its auf Lebensmitteln zur verteilen mit der Aufschrift "Vorsicht, giftig" und einem Totenkopf (act. 1/7/1 S. 11, FA 56). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ergänzte sie, dass sie deshalb nicht gewusst hätten, ob die Milch nun giftig sei oder nicht (act. 1/7/2 S. 18, F/A 46). Der Einvernahme der Privatklägerin aus dem Jahr 2016 lässt sich jedoch entnehmen, dass dieser Vorfall bereits damals Thema war und die Privatklägerin dem einvernehmenden Polizisten ein Foto des fraglichen Post-ist gezeigt hatte, auf dem stand "Achtung giftig, schon 3 Tage ab- gelaufen" (vgl. Beizugsakten a.a.O., act. 4, Einvernahme der Privatklägerin vom
23. November 2016, S. 2, F/A 10). Entgegen den Aussagen der Privatklägerin musste sie dementsprechend nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte Le- bensmittel vergiftet hatte, sondern dem Post-it konnte klar entnommen werden, dass die entsprechenden Esswaren seit 3 Tagen abgelaufen waren. Die präzisie- rende Angabe auf dem Post-it relativiert die im aktuellen Verfahren geschilderte angebliche Verunsicherung erheblich. Die Darstellung der Privatklägerin im vorlie- genden Verfahren stellt sich damit als nachträgliche Dramatisierung eines an sich banalen Sachverhalts dar.
E. 4.1.3 Fazit zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin insgesamt nicht als glaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. Da der Anklage- sachverhalt hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen teilweise qualifizierten Ver- gewaltigung, der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der mehrfa-
- 47 - chen Nötigung einzig auf den Aussagen der Privatklägerin beruht, ist der Beschul- digte von dieser Vorwürfen freizusprechen.
E. 4.2 Sodann verlangt der Beschuldigte Schadenersatz für entgangenen Kranken- taggelder Schadenersatz von Fr. 17'807.65 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2024 (act. 74 S. 3). Dieser Betrag ist belegt (act. 72/13-16), wobei der Zins ab dem mitt- leren Verfall (3. April 2024) zu gewähren ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.
3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (act. D1/17/32) beschlagnahmten Gegenstände ver- bleiben bei den Akten: 1 Bundesordner gelb enthaltend die nachgenannten Asservate (A018'220'092); 1 Notizbuch, Einband mit pinkfarbenen Schmetterlingen (A018'203'695); 1 Karte mit Weihnachtsmotiv (A018'203'753); 1 DIN-A4 R-Couvert mit 1 Brief Absender Beschuldigter an Stapo Winterthur (A018'203'811); 2 DIN-A4 Seiten mit Computerschrift verfasste Briefe (A018'203'855); 1 DIN-A3 Couvert an Stapo Winterthur mit 22 DIN-A4 Seiten (A018'203'913); DVD+R Datenauswertung Datenträger Geschädigte und Beschuldigter (A018'357'227).
4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (act. D1/17/32) beschlagnahmten Gegenstände wer- den eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu ver- nichten: 0052.24.1.0.1 – Datensicherung Geschädigte Motorola (A018'225'359); 0052.24.2.0.1 – Datensicherung Geschädigte iPhone 13 (A018'225'360); Schreiben zu Beziehung (A018'243'759);
- 53 - 0114.24.2.0.1 – Datensicherungen Beschuldigter Festplatte Toshiba (A018'286'743); 0114.24.11.0.1 – Datensicherung Beschuldigter Nokia (A018'286'709); 0114.24.12.0.1 – Datensicherungen Beschuldigter USB-Sticks (A018'286'710); 0114.24.13.0.1 – Datensicherungen Beschuldigter Huawei (A018'286'721); 0114.24.10.1.1 – Datensicherung Beschuldigter Samsung (A018'286'696); 0114.24.1.0.1 – Datensicherung Beschuldigter One Plus (A018'286'652); 0114.24.1.1.1 – Datensicherung Beschuldigter SIM-Karte (A018'286'674); Handschriftprobe – deutsch A._____ (A018'246'678); 0114.24.14.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'732); 0114.24.5.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'754); 0114.24.6.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'765); 0114.24.7.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'776); 0114.24.8.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'787); 0114.24.9.0.1 – Datensicherung (A018'286'798).
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (act. D1/17/32) beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszuge- ben: Kunststoffbox mit Sex-Toys, Bondage-Material, Spritzen-Nadeln, Klis- tiere, Bücher (A018'243'986); Kunststoffbox mit Sex-Toys, Bondage-Material, Seile, Schnüre, Klam- mern, Fesseln, Gewichte, Peitsche, Dildos (A018'244'036); Kleine Kunststoffbox mit Sex-Toys, Vibrator, Elektro-Stimulation, Klam- mern (A018'244'081); Externe Festplatte, Marke Toshiba (A018'244'127; Standort bei den Ak- ten: act. 65); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'244'149); Aufblasbares Bett (A018'244'252); Grüner Ordner, beschriftet Krankheit/Unfall (A018'244'309; Standort bei den Akten); 2 USB-Sticks in Form von Kreditkarten, Aufschrift … (A018'244'332); Div. DVD, Pornos und VHS-Kassetten (A018'244'365);
- 54 - Kabelbinder, schwarz (A018'244'387); Div. Notizen, handschriftlich (A018'244'412); 2 Post-Quittungen (A018'244'467); Div. Dokumente und Schreiben (A018'244'569); 5 Thunder "Big Flashing" (A018'244'570); 2 Sendungsdokumente der Post (A018'252'658); 2 USB-Sticks in Form von Kreditkarten, Aufschrift … (A018'278'687); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'701); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'712); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'734); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'745); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'756); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'767). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei den jeweiligen Lagerbehörden abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.
E. 4.2.1 Dossier 2: Sachbeschädigung Es gibt keinerlei Beweismittel, die belegen würden, dass der Beschuldigte zwischen dem 3. Oktober 2023, 20:00 Uhr, und dem 4. Oktober 2023, 06:00 Uhr, das Auto der Privatklägerin mit einer unbekannten, öligen Substanz, übergossen hat. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf deshalb freizusprechen.
E. 4.2.2 Dossier 3: Gefährdung des Lebens; Sachbeschädigung Es gibt keinerlei Beweismittel, die belegen würden, dass der Beschuldigte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 28. Dezember 2023, 12:45 Uhr, und dem 29. Dezember 2023, 07:30 Uhr, unter dem linksseitigen Vorder- und Hinterrad des Personenwagens der Privatklägerin zwei nicht bestimmbare Feuer- werkskörper angezündet und derart nahe bei den Reifen des Fahrzeugs platziert hat, dass der Gummi geschmolzen ist. Zwar wurden beim Beschuldigten tatsäch- lich Feuerwerkskörper sichergestellt, doch handelt es sich nicht um dasselbe Feu- erwerk, wie am Tatort sichergestellt wurde. So handelt es sich beim Beschuldigten sichergestellten (act. 1/17/17) Feuerwerk um eine angefangene Packung "Big Fla- shing Thunder" der Firma Weco Suisse (act. 1/17/17 Foto 6). Beim am Tatort si- chergestellten Feuerwerk handelt es sich dahingegen um sechs runde Kartonstan- gen, mit welchen farbige Kugeln abgefeuert werden können, Marke "magical shots" sowie einen grossen Vulkan der Marke "Gold-Silver" (act. 1/18/4; act. 1/2/1 Foto 2 und 3). Der Beschuldigte ist deshalb auch von den Vorwürfen gemäss Dossier 3 freizusprechen.
E. 4.2.3 Dossier 1: versuchte üble Nachrede Selbst wenn der Beschuldigte von diesem Vorwurf nicht bereits aufgrund einer Ver- letzung des Anklageprinzips freizusprechen wäre, wäre der Beschuldigte von die- sem Vorwurf freizusprechen, weil sich der Sachverhalt gemäss Anklage nicht er-
- 48 - stellen lässt. So ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2024 einen Brief an den Kommandanten der Stadtpolizei geschrieben hat (act. 1/17/5). Diesem lässt sich aber lediglich entnehmen, dass der Beschuldigte ein persönliches Ge- spräch wollte, um einige Fakten zu klären, nicht jedoch, um welche Fakten es sich dabei handelte. Der Beschuldigte hat diesbezüglich lediglich ausgeführt, er habe mit ihm über die Arbeitsweise der Privatklägerin reden wollen, da diese in den ver- gangenen Jahren oft gegen das Gesetz verstossen habe. Er habe die Wahrheit sagen wollen (act. 1/6/6 S. 19 f., F/A 95 ff.). Dass der Beschuldigte an diesem Ge- spräch beabsichtigte, Details aus dem Privatleben der Privatklägerin zu erzählen, lässt sich somit nicht erstellen, weshalb sich der Vorwurf gemäss Anklageschrift – käme es denn noch darauf an – nicht erstellen lässt.
E. 4.2.4 Dossier 1: Verleumdung (Anklageziffer 12) Auch hier wäre der Beschuldigte, wenn nicht bereits aufgrund einer Verletzung des Anklageprinzips ein Freispruch zu erfolgen hätte, freizusprechen, weil sich der Sachverhalt gemäss Anklage nicht erstellen lässt. So lässt sich nicht erstellen, dass die vom Beschuldigten gemäss Anklage gemachten Vorwürfe ("dass sie ihren An- teil der Monatsmiete seit 2019 nicht bezahle, listete auf, was er ihr über die Jahre alles bezahlt habe und dass sie der Grund für seine Abstürze sei. Sie sei nie ehrlich zu ihm gewesen und habe ihn immer wieder angelogen. Sodann schilderte der Be- schuldigte' wie er im Jahr 2016 verhaftet worden sei und sein Fall von einem Poli- zisten der Kantonspolizei Zürich behandelt worden sei, der ein «Auge auf die Ge- schädigte» geworfen habe und viele weitere Details aus ihrer Beziehung") falsch war. Da der Tatbestand der Verleumdung erfordert, dass die ehrenrührige Tatsa- che unwahr ist, lässt sich der Tatvorwurf nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte
– käme es denn noch darauf an – auch aus diesem Grund vom Vorwurf der Ver- leumdung freizusprechen wäre.
E. 4.2.5 Dossier 4: Verleumdung (Anklageziffer 13) Auch in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung gemäss Anklageziffer 13 lässt sich nicht erstellen, dass die vom Beschuldigten geschriebenen Dinge unwahr wa- ren, weshalb er auch hier mangels Nachweis des ihm zur Last gelegten Sachver-
- 49 - halts freizusprechen wäre, sofern nicht bereits ein Freispruch aufgrund einer Ver- letzung des Anklageprinzips zu ergehen hätte. IV. Schadenersatzbegehren/Genugtuung
1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die mittels Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklä- rung, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zu beziffern und kurz zu begrün- den. Die Bezifferung und Begründung haben indes spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
2. Die Geschädigte B._____ konstituierte sich mittels Formular vom 25. Januar 2024 als Privatklägerin (act. 1/11/2) und verlangt einerseits, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadener- satzforderung vorbehalten bleibe. Zudem macht sie eine Genugtuungsforderung von Fr. 83'000.– zzgl. Zins geltend (act. 57 S. 2 und act. 74 S. 2). Vorliegend sind keine weiteren Beweise abzunehmen, weshalb der Sachverhalt spruchreif ist. Aus- gangsgemäss ist die Zivilklage der Privatklägerin infolge Freispruch des Beschul- digten abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten lediglich dann auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte das Verfahren durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens, inklusive denjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, der vormaligen amtlichen Verteidigung
- 50 - des Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Entscheidgebühr ist ausser Ansatz fallen zu lassen.
2. Zur Entschädigung der Verteidigung ist zunächst anzumerken, dass diese in Bezug auf den auf ihre Entschädigung anwendbaren Stundenansatz geltend macht, bei der Entschädigung an den amtlich verteidigten Freigesprochenen bzw. Obsiegenden sei nicht der reduzierte Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde für die amtliche Verteidigung, sondern der im Kanton Zürich übliche Stundenansatz anzuwenden. Deshalb sei sie sowohl für die obergerichtlichen Beschwerdeverfah- ren als auch für das vorliegende Verfahren mit einem Stundenansatz von Fr. 280.– pro Stunden zu entschädigen (act. 77 S. 107 ff., Rz. 262 ff.). Dies ist nicht zutreffend. So erging der von der Verteidigung angeführte Einzelfal- lentscheid des Bundesgerichts vom 6. Mai 2010 noch vor Inkrafttreten der eidge- nössischen StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010) und wurde in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich als überholt bezeichnet (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2). Vielmehr stellte das Bundesgericht im Geltungsbereich der eidgenössischen StPO klar, dass sich das öffentlich-recht- liche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht mit dem Frei- spruch oder der Verfahrenseinstellung in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Ver- teidigung und Mandanten wandelt und sich deshalb die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung alleine nach Art. 135 StPO richtet (BGE 139 IV 261 E. 2.2; vgl. auch Urteil St. Gallen, Kantonsgericht vom 22.01.2025, in: CAN 2025 Nr. 19 S. 82 ff., E. 3). Aus diesem Grund wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Im vor- liegenden Verfahren ist deshalb auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der gemäss § 23 i.V.m. § 3 AnwGebV im Kanton Zürich anwendbaren Tarif von Fr. 220.– pro Stunde anzuwenden. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren so- wie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens ist deshalb eine Entschä- digung im Umfang von Fr. 56'619.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen. Zudem ist vorzumerken, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldig-
- 51 - ten, Rechtsanwalt MLaw X2._____, bereits mit Fr. 32'956.65 entschädigt wurde (act. 1/13/1/30).
3. Hinsichtlich der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin durch Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ erscheint unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens – inklusive der bereits ausbezahlten Akontozahlung vom 21. Mai 2024 (act. 1/14/17) – eine Entschädigung im Umfang von Fr. 40'620.05 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) als angemessen (act. 80).
4. Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 67'200.– zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Januar 2024 sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 17'807.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 (act. 77 S. 2 f.).
E. 5 Verletzung des Anklageprinzips
E. 5.1 Die Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten zu bezeichnen, mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO geht dabei von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatum- schreibung aus (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, Art. 325 N 7). Nach dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die An- klageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens, womit ihr sogenannte Um- grenzungsfunktion zukommt (Urteil BGer 6B_566/2021 vom 16. November 2022, E. 2.1, m. w. H.). Das Anklageprinzip hat zugleich den Schutz der Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person und die Garantie des rechtlichen Gehörs zum Zweck, was als sogenannte Informationsfunktion der Anklageschrift bezeichnet wird (BGE 144 I 234 E. 5.6.1, m. w. H.). Das Anklageprinzip gilt als verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklage-
- 10 - schrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit sei- nem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil BGer 6B.709/2021 vom 12. Mai 2022, E. 1.2, m. w. H.).
E. 5.2 Die amtliche Verteidigung macht insbesondere geltend, das Anklageprinzip sei vorliegend im Hinblick auf die Anklageziffern 11 und 13 verletzt worden (act. 77 S. 92, Rz. 207 f. und S. 97, Rz. 224). Tatsächlich ist eine Verletzung des Anklage- prinzips bei allen eingeklagten Delikten gegen die Ehre (Anklageziffern 11 bis 13) zu bejahen.
E. 5.2.1 So erfüllt gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB den Tatbestand der üblen Nachrede, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Vorliegend führt die Anklage in Anklageziffer 11 (vgl. act. 1/25 S. 12) lediglich an, der Beschuldigte habe bei einem von ihm verlangten Treffen mit dem Kommandan- ten Details aus dem Privatleben der Privatklägerin erzählen wollen, wobei er einzig beabsichtigt habe, die Privatklägerin in einem schlechten Licht erscheinen zu las- sen und er dabei gewusst habe, dass sein Vorgehen dazu geeignet war. Um was für Details aus dem Leben der Privatklägerin es sich dabei genau gehandelt habe, lässt sich der Anklage indes – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (act. 77 S. 92, Rz. 207) – nicht entnehmen. Das Anklageprinzip ist damit nicht gewahrt, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf bereits aus diesem Grund freizu- sprechen ist.
E. 5.2.2 Gleiches gilt in Bezug auf die Verleumdung gemäss Anklageziffer 12. Eine Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Hier nennt die Anklage zwar gewisse Dinge, die der Beschuldigte geschrieben hat, führt dann aber weiter aus, dem Beschuldigten sei es darum gegangen, die Privatkläge- rin bei ihren Kollegen schlecht zu machen, wobei er auch Dinge geschrieben habe, von denen er gewusst habe, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen würden (act. 1/25 S. 12). Die Anklage benennt jedoch nicht, was konkret nicht wahr gewe-
- 11 - sen sei, womit das Anklageprinzip auch hier nicht gewahrt und der Beschuldigte insoweit bereits aus diesem Grund freizusprechen ist.
E. 5.2.3 Auch in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung gemäss Anklageziffer 13 liegt der gleiche Mangel vor (vgl. act. 1/25 S. 13). Auch hier benennt die Anklage nicht konkret, welche der vom Beschuldigten gemachten Aussagen unwahr gewe- sen sein sollen, weshalb das Anklageprinzip – wie die Verteidigung zu Recht gelen- tend macht (act. 77 S. 97, Rz. 224) – nicht gewahrt und der Beschuldigte bereits aus diesem Grund insoweit freizusprechen ist.
E. 6 Allfällige unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87074133 sichergestellte Spuren, Spurenträger, Proben, Aufnahmen, Datenauslesungen und Datensicherun- gen sowie Gegenstände – soweit sie nicht bereits zurückgegeben wurden – werden eingezogen und sind mit Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbe- hörde zur Vernichtung zu überlassen.
- 55 -
E. 6.1 Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten (vgl. AS 2024 27). Die neue Rechtsordnung gilt entsprechend Art. 2 StGB jedoch nur für Straftaten, die nach dessen Inkrafttreten begangen worden sind (Abs. 1: Rückwir- kungsverbot), es sei denn, sie sei milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht ist (Abs. 2: Grundsatz der "lex mitior"). Dabei darf eine Straftat grundsätzlich nicht teil- weise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden, doch ist es möglich, bei mehreren Taten verschiedener Art auf den einen Sachverhalt das alte und auf den anderen das neue mildere Recht anzuwenden (DONATSCH, OFK StGB,
21. Aufl., Art. 2 N 13 f.).
E. 6.2 Vorliegend haben sich sämtliche dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegten Taten vor dem 1. Juli 2024 zugetragen. Bei Schuldsprüchen betreffend Verstössen gegen die sexuelle Integrität wäre deshalb jeweils das anwendbare Recht gemäss dem Grundsatz der "lex mitior" zu bestimmen. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. März 2025, welche diesem Urteil beigeheftet ist.
2. Standpunkt des Beschuldigten und Beweismittel
- 12 -
E. 7 Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Auslagen (IRM-Gutachten; psychiatrisches Gutachten; Fr. 16'883.50 div. Arztberichte) Fr. 3'300.00 Auslagen Gericht III. SK (act. D1/16/46 und D1/16/82) Fr. 26.80 Entschädigung Zeuge Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung Fr. 32'956.65 Rechtsanwalt MLaw X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits bezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin Fr. 56'619.75 lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Akonto-Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Fr. 27'105.85 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits bezahlt) Rest-Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Fr. 13'514.20 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 158'506.75 Total
E. 8 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 9 Dem Beschuldigten werden aus der Gerichtskasse Fr. 66'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2024 (mittlerer Verfall) als Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft zugesprochen.
E. 10 Dem Beschuldigten werden aus der Gerichtskasse Fr. 17'807.65 zuzüglich 5 % Zins ab 3. April 2024 (mittlerer Verfall) als Entschädigung für entgan- gene Krankentaggelder zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
E. 11 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);
- 56 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben); Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatkläge- rin (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG, unter Beilage des Formulars "Lö- schung des DNA-Profils und ED-Materials" (per E-Mail an vostra- pdf@ji.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, hinsichtlich Disp.-Ziff. 3-6 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (gegen Empfangsschein).
E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 57 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 4. September 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Stosberg MLaw A. Gregr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG250014-K/UB/ae Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Stosberg als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. D. Siegwart, Ersatzrichterin MLaw N. Seebacher sowie Ge- richtsschreiber MLaw A. Gregr Urteil vom 4. September 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ betreffend Vergewaltigung etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. März 2025 (act. D1/25) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Staatsanwältin lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ namens und in Begleitung des Beschuldigten, sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und für die Dauer ihrer Befragung in Begleitung der Privat- klägerin (Prot. S. 9). Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 73, S. 1 f.)
1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklage
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und 5 Monaten
3. Anrechnung der erstandenen Haft
4. Vollzug der Freiheitsstrafe
5. Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe
6. Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots zur Privatklägerin für die Dauer von 5 Jahren
7. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (teilweise Einzie- hung und Belassen bei den Akten bzw. Vernichtung und teilweise Rückgabe)
8. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
9. Kostenauflage
- 3 - II. Die amtliche Verteidigung: (act. 77 S. 1 ff.)
1. Das Strafverfahren ist in Bezug auf Anklagesachverhalt Ziff. 2 einzu- stellen, eventualiter ist der Beschuldigte diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Es sei keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen.
4. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Es sei kein Rayon- und Kontaktverbot zu erlassen.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 22. Januar 2025 be- schlagnahmten Gegenstände Kunststoffbox mit Sex-Toys, Bondage-Material, Spritzen-Nadeln, Klistiere, Bücher (A018'243'986) Kunststoffbox mit Sex-Toys, Bondage-Material, Seile, Schnüre, Klammern, Fesseln, Gewichte, Peitsche, Dildos (A018'244'036) Kleine Kunststoffbox mit Sex-Toys, Vibrator, Elektro-Stimulation, Klammem (A018'244'081) Externe Festplatte, Marke Toshiba (A018'244'127) div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'244149) Aufblasbares Bett (A018'244'252) Grüner Ordner, beschriftet Krankheit/Unfall (A018'244'309) (bei den Akten) 2 USB-Sticks in Form von Kreditkarten, Aufschrift Peptamen (A018'244'332) div. DVD, Pornos und VHS-Kassetten (A018'244'365) Kabelbinder, schwarz (A018'244'387) div. Notizen, handschriftlich (A018'244'412) 2 Post-Quittungen (A018'244'467) div. Dokumente und Schreiben (A018'244'569) 5 Thunder "Big Flashing" (A018'244'570) 2 Sendungsdokumente der Post (A018'252'658)
- 4 - 2 USB-Sticks in Form von Kreditkarten, Aufschriften Peptamen (A018'278'687) div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'279'701) div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'712) div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'734) div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'745) div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'756) div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'767) seien dem Beschuldigten zurückzugeben.
7. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 67'200.– zuzüglich Zins von 5 % seit 22. Januar 2024 für die Haftzeit zuzusprechen.
8. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung für entgangene Kranken- taggelder infolge Haft in der Höhe von CHF 17'807.65 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Februar 2024 zuzusprechen.
9. Die Verfahrenskosten inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung des vorliegenden Verfahrens sowie der Beschwerdeverfahren UH240362-O sowie UB240178-O seien auf die Staatskasse zu nehmen.
10. Die anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Beweismittel der Privatklägerin seien aus dem Recht zu weisen. III. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der Verteidigerin. IV. Der Privatklägerschaft: (act. 74, S. 2)
1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Gegenüber den Beschuldigten sei für die Dauer von 5 Jahren ein Kon- takt- und Rayonverbot zur Privatklägerin und zum Wohnort der Privat- klägerin gemäss Art. 67b lit. a und b StGB auszusprechen.
3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist und es sei vorzu-
- 5 - merken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforde- rung vorbehalten bleibt.
4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtu- ung im Betrag von Fr. 83'000.00 zzgl. 5 % Zins ab 1. Januar 2019 zu bezahlen.
5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin seien dem Beschuldigten zu auferlegen, eventualiter definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
6. Es sei der Privatklägerin ein allfälliges schriftlich begründetes Urteil zu- zustellen.
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
11. März 2025 (act. 1/25) samt Akten ging am 17. März 2025 beim hiesigen Be- zirksgericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvor- aussetzungen gemäss Art. 329 StPO durch die Verfahrensleitung am 18. März 2025 (Prot. S. 2) wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom selben Tag Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu be- gründen. Zugleich wurde der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um ihre Forderung zu beziffern, zu begründen und zu belegen (act. 26). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 wurden die Parteien auf den 3. und 4. September 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 41) und mit Beschluss vom 18. Juni 2025 die Öffentlichkeit (d.h. das Publikum) von dieser ausgeschlossen, wobei akkreditierten Gerichtsberichter- stattern der Zutritt bewilligt wurde (act. 47). Schliesslich wurde mit Verfügung vom
15. August 2025 über einen Beweisantrag der Verteidigung entschieden und ver- fügt, dass der Datenträger mit der Asservaten-Nr. A018'244'127 (Beschreibung …
– externe Festplatte, Marke Toshiba) durch das Gericht bei der Lagerbehörde an- gefordert und bis auf weiteres bei den Verfahrensakten gelagert werde (act. 62).
2. Zur Hauptverhandlung vom 3. und 4. September 2025 erschienen Staatsan- wältin lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ namens und in Begleitung des Beschuldigten, sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und für die Dauer ihrer Befragung in Begleitung der Privatklägerin (Prot. S. 9). II. Prozessuales
1. Konstituierung als Privatklägerschaft 1.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten (Art. 118 Abs. 1
- 7 - StPO), wobei die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist (Art. 118 Abs. 3 StPO). Der Straf- antrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). 1.2 Vorliegend hat sich die Privatklägerin mit Erklärung vom 25. Januar 2024 rechtzeitig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 1/11/2).
2. Antragsdelikte 2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das An- tragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 2.2 Bei den von der Staatsanwaltschaft eingeklagten Tatbeständen der Sachbe- schädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. 2.2.1 Die Sachbeschädigungen erfolgten gemäss Anklagesachverhalt einerseits zwischen dem 3. Oktober 2023, 20:00 Uhr, und dem 4. Oktober 2023, 06:00 Uhr (Anklageziffer 9), andererseits zwischen dem 28. Dezember 2023, 12:45 Uhr, und dem 29. Dezember 2023, 07:30 Uhr (Anklageziffer 10). Die Privatklägerin stellte am 4. Oktober 2023 (act. 2/3) bzw. am 29. Dezember 2023 (act. 3/3) fristgerecht Strafantrag. 2.2.2 Die Ehrverletzungsdelikte ereigneten sich am 3. Januar 2024 (Anklagezif- fer 11), 4. Januar 2024 (Anklageziffer 12) sowie zwischen April und Juli 2024 (An- klageziffer 13). Für diejenigen von Januar 2024 liegt ein Strafantrag vom 17. No- vember 2024 bei den Akten (vgl. act. 1/3/1), welcher verspätet wäre. Da jedoch die erste polizeiliche Einvernahme am 17. Januar 2024 stattfand und der dort einver- nehmende Polizist Fw mbA D._____ mit dem im Strafantrag genannten identisch ist (vgl. act. 1/7/1), ist von einem Datumsfehler auszugehen und der Antrag als rechtzeitig zu betrachten. Schlussendlich kann dies jedoch offen gelassen werden, da der Beschuldigte in diesem Punkt – wie nachfolgend noch dazulegen sein wird
- 8 -
– ohnehin freizusprechen ist. Für die dem Beschuldigten zwischen April und Juli 2024 zur Last gelegten Delikte erstattete die Privatklägerin am 23. September 2024 Strafanzeige, nachdem sie am 4. Juli 2024 von E._____, Stadtpolizei Winterthur, über diese Ehrverletzungsdelikte informiert worden sei (act. 4/1). Damit erfolgte die Strafanzeige innert drei Monaten ab Bekanntwerden der Delikte und somit recht- zeitig.
3. Beweisschluss Die Verteidigung beantragte an der Hauptverhandlung, dass die von der Privatklä- gerin anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Beweismittel aus dem Recht zu weisen seien, da sie prozessual zu spät in den Prozess eingebracht worden seien (Prot. S. 86). Dem ist nicht zuzustimmen, zumal die Privatklägerin die ent- sprechenden Beweismittel (act. 75/1-4) vor Abschluss des Beweisverfahrens (vgl. Prot. S. 78) und damit rechtzeitig einreichte.
4. Ne bis in idem bezüglich Anklagziffer 2 4.1 Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Anklage gewisser Sach- verhaltselemente sei nicht statthaft, weil sie gegen das Verbot der doppelten Straf- verfolgung ("ne bis in idem") verstossen würden. So würden dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 Handlungen vorgeworfen, welche sich hauptsächlich im Zeitraum von Sommer 2014 bis Ende 2016 abgespielt haben sollen und welche gemäss Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Nötigung erfüllen sollen. Hierbei sei zu be- achten, dass im Jahr 2016 ein Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung und Be- schimpfung eingeleitet worden sei, nachdem die Privatklägerin am 23. November 2016 einen Arbeitseinsatz bei ihrem Arbeitgeber mit der Begründung abgesagt habe, dass sie Stress mit dem Beschuldigten habe. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten damals vorgeworfen, dass er sie unter psychischen und manipulati- ven Druck setze. Er beschimpfe sie als Krüppel und beschimpfe auch die Kinder, terrorisiere sie, in dem er beispielsweise Post-it auf Lebensmittel anbringe mit den Worten "Achtung giftig". Er schlage auf die Wand, sei aufbrausend. Sie habe Angst vor ihm. Dieses Strafverfahren sei mit Sistierungsverfügung vom 17. Juni 2017 sis- tiert und mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
- 9 - vom 4. Januar 2018 definitiv eingestellt worden. Bei den dem Beschuldigten in An- klageziffer 2 vorgeworfenen angeblichen Handlungen, handle es sich zum Grossteil um Handlungen, welche ihm bereits im Strafverfahren aus dem Jahr 2016 vorge- worfen worden seien. Die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten sei wegen die- ser Vorwürfe rechtskräftig eingestellt und somit bereits abgeurteilt worden (act. 77 S. 4 f., Rz. 5 ff.). 4.2 Von der Sperrwirkung der Einstellung ist entgegen dem Standpunkt der Ver- teidigung jedoch nur der in der Einstellungsverfügung genannte Sachverhalt um- fasst. Vorliegend ist der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 15. Juni 2017 zu entnehmen, der Beschuldigte solle der Privatklä- gerin mehrfach gedroht haben, ihr die "Fresse" einzuschlagen, wodurch die Privat- klägerin in Angst versetzt worden sein soll. Weiter solle der Beschuldigte die an Multiple Sklerose leidende Privatklägerin mehrfach als Krüppel bezeichnet haben (act. 1/20/3 S. 1). Da mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Januar 2018 das Verfahren unter Bezugnahme auf diese Sistierungsverfü- gung eingestellt wurde (act. 1/20/4), ist nur dieser Sachverhalt vom Verbot der dop- pelten Strafverfolgung erfasst.
5. Verletzung des Anklageprinzips 5.1 Die Anklageschrift hat gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten zu bezeichnen, mit Be- schreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO geht dabei von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatum- schreibung aus (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, Art. 325 N 7). Nach dem in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die An- klageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens, womit ihr sogenannte Um- grenzungsfunktion zukommt (Urteil BGer 6B_566/2021 vom 16. November 2022, E. 2.1, m. w. H.). Das Anklageprinzip hat zugleich den Schutz der Verteidigungs- rechte der beschuldigten Person und die Garantie des rechtlichen Gehörs zum Zweck, was als sogenannte Informationsfunktion der Anklageschrift bezeichnet wird (BGE 144 I 234 E. 5.6.1, m. w. H.). Das Anklageprinzip gilt als verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklage-
- 10 - schrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit sei- nem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil BGer 6B.709/2021 vom 12. Mai 2022, E. 1.2, m. w. H.). 5.2 Die amtliche Verteidigung macht insbesondere geltend, das Anklageprinzip sei vorliegend im Hinblick auf die Anklageziffern 11 und 13 verletzt worden (act. 77 S. 92, Rz. 207 f. und S. 97, Rz. 224). Tatsächlich ist eine Verletzung des Anklage- prinzips bei allen eingeklagten Delikten gegen die Ehre (Anklageziffern 11 bis 13) zu bejahen. 5.2.1 So erfüllt gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB den Tatbestand der üblen Nachrede, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tat- sachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Vorliegend führt die Anklage in Anklageziffer 11 (vgl. act. 1/25 S. 12) lediglich an, der Beschuldigte habe bei einem von ihm verlangten Treffen mit dem Kommandan- ten Details aus dem Privatleben der Privatklägerin erzählen wollen, wobei er einzig beabsichtigt habe, die Privatklägerin in einem schlechten Licht erscheinen zu las- sen und er dabei gewusst habe, dass sein Vorgehen dazu geeignet war. Um was für Details aus dem Leben der Privatklägerin es sich dabei genau gehandelt habe, lässt sich der Anklage indes – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (act. 77 S. 92, Rz. 207) – nicht entnehmen. Das Anklageprinzip ist damit nicht gewahrt, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf bereits aus diesem Grund freizu- sprechen ist. 5.2.2 Gleiches gilt in Bezug auf die Verleumdung gemäss Anklageziffer 12. Eine Verleumdung gemäss Art. 174 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Hier nennt die Anklage zwar gewisse Dinge, die der Beschuldigte geschrieben hat, führt dann aber weiter aus, dem Beschuldigten sei es darum gegangen, die Privatkläge- rin bei ihren Kollegen schlecht zu machen, wobei er auch Dinge geschrieben habe, von denen er gewusst habe, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen würden (act. 1/25 S. 12). Die Anklage benennt jedoch nicht, was konkret nicht wahr gewe-
- 11 - sen sei, womit das Anklageprinzip auch hier nicht gewahrt und der Beschuldigte insoweit bereits aus diesem Grund freizusprechen ist. 5.2.3 Auch in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung gemäss Anklageziffer 13 liegt der gleiche Mangel vor (vgl. act. 1/25 S. 13). Auch hier benennt die Anklage nicht konkret, welche der vom Beschuldigten gemachten Aussagen unwahr gewe- sen sein sollen, weshalb das Anklageprinzip – wie die Verteidigung zu Recht gelen- tend macht (act. 77 S. 97, Rz. 224) – nicht gewahrt und der Beschuldigte bereits aus diesem Grund insoweit freizusprechen ist.
6. Intertemporales Recht 6.1 Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten (vgl. AS 2024 27). Die neue Rechtsordnung gilt entsprechend Art. 2 StGB jedoch nur für Straftaten, die nach dessen Inkrafttreten begangen worden sind (Abs. 1: Rückwir- kungsverbot), es sei denn, sie sei milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht ist (Abs. 2: Grundsatz der "lex mitior"). Dabei darf eine Straftat grundsätzlich nicht teil- weise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden, doch ist es möglich, bei mehreren Taten verschiedener Art auf den einen Sachverhalt das alte und auf den anderen das neue mildere Recht anzuwenden (DONATSCH, OFK StGB,
21. Aufl., Art. 2 N 13 f.). 6.2 Vorliegend haben sich sämtliche dem Beschuldigten in der Anklage zur Last gelegten Taten vor dem 1. Juli 2024 zugetragen. Bei Schuldsprüchen betreffend Verstössen gegen die sexuelle Integrität wäre deshalb jeweils das anwendbare Recht gemäss dem Grundsatz der "lex mitior" zu bestimmen. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. März 2025, welche diesem Urteil beigeheftet ist.
2. Standpunkt des Beschuldigten und Beweismittel
- 12 - 2.1 Der Beschuldigte bestritt vollumfänglich, sich in irgend einer Weise strafrecht- lich relevant verhalten zu haben (Prot. S. 17; vgl. auch act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11). Zwar anerkannte er gewisse, in der Anklageschrift aufgeführte Sach- verhaltselemente, er bestritt jedoch insbesondere sexuelle Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin oder zu deren Nachteil vorgenommen zu haben (vgl. act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11). Anerkannt hat er, dass es einmal zu Sex in der Waschküche gekommen sei, doch habe dieser im gegenseitigen Einverständnis stattgefunden (act. 1/6/5 S. 9 f., F/A 27 ff.). Er bestätigte weiter, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu Sadomaso-Sex gekommen sei bzw. entsprechende Praktiken ausprobiert worden seien, er gab jedoch an, dass dies ebenfalls stets einvernehmlich gewesen sei (act. 1/6/5 S. 11 f., F/A 34 ff. und S. 20 ff., F/A 77 ff.; act. 1/6/6 S. 5 ff., F/A 17 ff. und S. 21 ff., F/A 105 ff.; act. 1/6/6 S. 2, F/A 3). Weiter gab er an, dass es sich bei der Sex-Glocke um einen Scherzartikel gehandelt habe, den die Privatklägerin ihm geschenkt habe, und der zwei Mal bei einvernehmlichem Sex zum Einsatz gekommen sei (act. 1/6/5 S. 20, F/A 76). Er bestritt ebenfalls, die Privatklägerin im Sinne der Anklage genötigt zu haben (vgl. act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11). Auch aus diesem Sachverhaltsteil anerkannte er aber gewisse in der Anklage aufgeführte Sachverhaltselemente. Namentlich ge- stand er ein, einmal das Handy der Privatklägerin kontrolliert und einmal mit der flachen Hand auf die Wand geschlagen zu haben (act. 1/6/5 S. 13, F/A 45). Weiter bestätigte er, im Jahr 2018 aufgrund eines Streits über die Finanzen einmal das Postbuch der Privatklägerin angeschaut zu haben (act. 1/6/5 S. 14, F/A 49). Zudem führte er aus, er habe gegenüber der Privatklägerin im Jahr 2012 einmal das Wort "Krüppel" benutzt, wobei er sich falsch ausgedrückt habe. Konkret habe er ihr ge- sagt, sie müsse schauen, dass sie wegen ihres Pensums nicht zum Krüppel mit Rollstuhl werde, wobei er sich für seine Wortwahl entschuldigt habe (act. 1/6/6/5 S. 16, F/A 55). Er bestätigte weiter, einmal ein Post-it mit der Aufschrift „Vorsicht giftig“ an einem Joghurt im Kühlschrank angebracht zu haben. Als Begründung führte er an, dass ihm der Kauf von Frischkäse an der Theke durch die Privatklä- gerin aus finanziellen Gründen untersagt worden sei, gleichzeitig aber noch ess- bare, jedoch abgelaufene Joghurts entsorgt worden seien (act. 1/6/5 S. 19 f., F/A 74). Sodann gab er an, dass das mit dem Coiffeur stimme, es jedoch so gewe-
- 13 - sen sei, dass er der Privatklägerin angeboten habe, sie abzuholen, sie aber seine Hilfe nicht habe annehmen wollen. Als sie es sich später anders überlegt habe, sei er mit seiner Mutter unterwegs gewesen und habe die Privatklägerin deswegen nicht mehr abholen können (act. 1/6/6 S. 3 f., F/A 8 ff.). Schliesslich bestätigte er, dass es im Sommer 2023 zu einem Streit an einer Autobahnraststätte bei F._____ gekommen sei, wobei er dessen Ablauf anders als in der Anklageschrift dargestellt schilderte (act. 1/6/6 S. 15 f., F/A 69 ff.). Der Beschuldigte bestätigte, dass sich die Privatklägerin im Jahr 2018 von ihm ge- trennt habe, gab jedoch als Grund an, wegen Depressionen zwei Mal in der Klinik gewesen zu sein und seinen Job verloren zu haben, was für die Familie schwierig gewesen sei und zu Spannungen geführt habe (act. 1/6/6 S. 8 f., F/A 28 ff.). Zudem gab er an, entgegen der Darstellung der Privatklägerin seien sie nach dieser Tren- nung wieder zusammen gekommen und seien auch zwischen 2019 und Sommer 2023 ein Paar gewesen (act. 1/6/5 S. 24, F/A 91; act. 1/6/6 S. 9, F/A 35 f.). Als sol- ches hätten sie unter anderem im Coronajahr Ferien im G._____ [Ort in Österreich] gemacht (act. 1/6/6 S. 10, F/A 39 ff. und S. 11 F/A 50; act. 1/6/7 S. 6 f., F/A 30 ff.). Die effektive Trennung sei zwischen Frühling und Sommer 2023 gewesen, als die Privatklägerin einen Antrag ihres neuen Partners in Österreich angenommen und dem Beschuldigten (nach Ostern 2023; vgl. act. 1/6/8 S. 2, F/A 4) gesagt habe, dass sie sich (gegen ihn) entschieden habe (act. 1/6/6 S. 12, F/A 56). Dass er das Auto der Privatklägerin mit Öl übergossen habe (act. 1/6/6 S. 16, F/A 74 ff.) bzw. ihre Pneus beschädigt habe (act. 1/6/6 S. 18 f., F/A 87 ff.), bestritt er. Schliesslich anerkannte er grundsätzlich, die in der Anklage angeführten Briefe geschrieben zu haben, gab jedoch an, es sei ihm darum gegangen, die Wahrheit zu sagen (act. 1/6/5 S. 24 f., F/A 91 ff.; act. 1/6/6 S. 19 f., F/A 95 ff.). 2.2 Die Anklage der Staatsanwaltschaft stützt sich insbesondere in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Nötigung im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin. Die weiteren dem Beschuldigten zur Last ge- legten Vorwürfe – namentlich Gefährdung des Lebens, mehrfache Sachbeschädi- gung, versuchte üble Nachrede und mehrfache Verleumdung – beruhen zwar nicht
- 14 - ausschliesslich auf diesen Aussagen, doch machen sie ein mögliches Motiv des Beschuldigten für diese erkennbar. Neben den Aussagen der Privatklägerin (act. 1/7/1; 1/7/2; 1/7/4; 1/7/7; 1/7/9; 1/7/10 und act. 3/5; Videos zu den Einvernahmen vgl. act. 1/7/3; 1/7/5; 1/7/8 und 1/7/11) sowie den Aussagen des Beschuldigen (vgl. act. 1/6/1; 1/6/4; 1/6/5-8; 1/6/10-11), wurden auch drei Söhne der Privatklägerin (H._____ act. 1/8/1, I._____ act. 1/8/2 und J._____ act. 1/8/3) sowie eine Nachbarin des Beschuldigten (act. 1/8/4) als Zeugen einvernommen. Des Weiteren liegen insbesondere Chatnachrichten (inklu- sive diverse Sprachnachrichten; vgl. act. 1/17/22 […/attachments0] zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (act. 1/17/29 [Nokia Beschuldigter); 1/17/22 [Motorola Privatklägerin]; act. 1/13/2/20 [MMS Nachrichten] sowie die vom Be- schuldigten verfassten Briefe an die Stadtpolizei Winterthur (act. 1/17/8) bei den Akten. Betreffend Dossier 3 wurde zudem am Tatort Feuerwerk sichergestellt (act. 1/17/17). Hinsichtlich der Verwertbarkeit der im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweis- mittel bestehen keine Einschränkungen. Insbesondere wurden die Einvernomme- nen jeweils zu Beginn der Befragungen über den Gegenstand der Einvernahme orientiert und ordnungsgemäss auf ihre Rechten und Pflichten hingewiesen. Die Teilnahmerechte wurden ebenfalls gewahrt. 2.3 Im Folgenden ist daher entsprechend der nachfolgenden Grundsätze der Be- weiswürdigung anhand der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob die genannten strittigen Sachverhaltselemente rechtsgenügend erstellt werden können. Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist zu entscheiden, welche Darstellung zu überzeu- gen vermag. In den nachfolgenden Erwägungen wird indessen nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als erforderlich erweist.
3. Allgemeine Grundsätze der Sachverhaltserstellung 3.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge-
- 15 - schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Dabei wendet das Gericht die sogenannte Aussageanalyse an. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befrag- ten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeu- tung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaub- würdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine me- thodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimm- tes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausge- gangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (zum Ganzen: BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGE 129 I 49 E. 5 m.w.H.; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff.). 3.2 Eine strafrechtliche Verurteilung der beschuldigten Person kann nur erfol- gen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Gemäss dem aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Hand- lung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a m.w.H.; Urteil des OGer ZH SB180079 vom 18. Oktober 2018 E. II.3.4.1). Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der An- klageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind dabei jedoch nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen,
- 16 - wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 58 ff.). Als Teilgehalt der Unschulds- vermutung gilt sodann der Grundsatz in dubio pro reo, wonach im Zweifel von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 75). Hervorzuheben ist, dass der Staat der beschuldigten Person die ihr angelastete Täterschaft hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, der beschuldigten Person alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzu- weisen und es eben gerade nicht Sache der beschuldigten Person ist, nachzuwei- sen, dass sie die Tat nicht begangen hat. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die ein- zelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Die blosse Wahr- scheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nämlich nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen ver- mag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel
– d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen –, so muss es den Beschuldigten freisprechen (BSK StPO-TOPHINKE Art. 10 N 61). Mit anderen Wor- ten bedingt ein Schuldspruch, dass die entscheidenden belastenden Aussagen glaubhaft und im Ergebnis überzeugender sind als die entlastenden der bestreiten- den beschuldigten Person. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-De- likte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine bzw. keine direkten objektiven Beweise vorliegen (vgl. etwa OGer ZH, SB240022-O vom 10. März 2025, E. II.2).
- 17 -
4. Beweiswürdigung 4.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 4.1.1 Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Vorab festzuhalten ist, dass der Glaubwürdigkeit der Beteiligten gemäss konstanter Rechtsprechung eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5). Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3). Gleichwohl sind die prozessuale Stellung der aussagenden Person sowie ihre persönlichen Beziehungen und Bindungen (Verwandtschaft, Freund- schaft, Feindschaft) zu den übrigen Prozessbeteiligten als Kriterien zur sachge- rechten Würdigung der Aussagen nicht schlechthin auszublenden. Vielmehr kann basierend darauf beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Mass die aussagende Person am Ausgang des Verfahrens interessiert ist (vgl. Andreas Do- natsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers |Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 177 StPO). Die Privatklägerin wurde als solche grundsätzlich als Auskunftsperson einvernom- men (act. 1/7/2; act. 1/7/4; act. 1/7/7; act. 1/7/9; act. 1/7/10), weshalb sie nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich- tet wurde. Gemäss den Einvernahmen wurde sie indes gemäss Art. 181 Abs. 2 StPO auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hingewiesen, was ihre Glaubwürdigkeit ten- denziell stärkt. Auf der anderen Seite hat sie im vorliegenden Verfahren eine Ge- nugtuungsforderung von Fr. 83'000.– gestellt (act. 57 S. 2 und act. 74 S. 2), wes- halb sich ein gewisses finanzielles Interesse der Privatklägerin am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, welches geeignet ist, ihre Glaubwürdigkeit etwas zu be- einträchtigen, nicht von der Hand weisen lässt.
- 18 - 4.1.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 4.1.2.1 Zum Aussageverhalten der Privatklägerin ist festzuhalten, dass ihre Aussa- gen, die grösstenteils auf Video aufgezeichnet wurden (vgl. 1/7/3; 1/7/5; 1/7/8 und 1/7/11), sehr ausführlich sind. Die Privatklägerin spricht in einem schnellen, konti- nuierlichen Sprachfluss, was es teilweise erschwert, sie zu unterbrechen, auch wenn sie gelegentlich vom eigentlichen Sachverhalt abweicht. Die Untersuchungs- behörden haben die Privatklägerin insgesamt sechsmal einvernommen, wobei die gesamten Einvernahmen, davon eine durch die Polizei und fünf durch die Staats- anwaltschaft, über 22 Stunden dauerten (vgl. act. 1/7/1; 1/7/2; 1/7/4; 1/7/7; 1/7/9 und 1/7/10). Während ihren Ausführungen verliert die Privatklägerin gelegentlich den roten Faden oder behandelt Punkte, die für den Sachverhalt nicht unmittelbar relevant erscheinen. Ihre Schilderungen erfolgten nicht immer in durchgehend chronologischer Reihenfolge, was die zeitliche Einordnung teilweise schwierig macht. Zudem werden Fragen nicht immer unmittelbar beantwortet, sondern führen mitunter zu thematischen Ausschweifungen (vgl. etwa act. 1/7/2 S. 20 f, F/A. 49, 51 und 52; act. 1/7/7 S. 16 ff., F/A 33). 4.1.2.2 Inhaltlich fällt auf, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in einem aus- schliesslich negativen Licht darstellt. Dies betrifft einerseits – was angesichts der Vorwürfe nicht überraschend erscheint – die Beziehungsebene. Bereits ab dem ersten Date schildert sie die Beziehung als durchgehend negativ (act. 1/7/2 S. 6, F/A 19), wobei die von ihr für den Beziehungsanfang mehrfach verwendete Be- zeichnung als "typische" (vgl. act. 1/7/10 S. 9, F/A 38) Love Bombing-Phase (vgl. act. 1/7/1 S. 12, F/A 56; act. 1/7/2 S. 6, F/A 19 f. und S. 21, F/A 54) implizit den Vor- wurf beinhaltet, der Beschuldigte habe sich einer manipulativen Beziehungstaktik bedient, mit welcher der sogenannte Love Bomber darauf abzielt, Kontrolle und Macht über seine Partnerin zu erlangen. Nur in dieser ersten Phase, welche ein bis zwei Monte gedauert habe (act. 1/7/1 S. 12, F/A 56; act. 1/7/2 S. 6, F/A 19 f. und S. 21, F/A 54), habe das mit dem Sex gestimmt (act. 1/7/2 S. 21, F/A 54). Weiter führte sie aus, es habe im Laufe der Beziehung keine guten Phasen gegeben, höchstens neutrale (act. 1/7/2 S. 6, F/A 19 und S. 11 F/A 35; act. 1/7/4 S. 7, F/A 21). Es habe keine Zärtlichkeit gegeben, der Beschuldigte sei immer so kalt
- 19 - und sie wie ein Objekt gewesen (act. 1/7/2 S. 19, F/A 48). Sie geht sogar soweit, dem Beschuldigten jegliche Menschlichkeit abzusprechen (act. 1/7/2 S. 17, F/A 45; vgl. auch etwa act. 1/7/1 S. 48, F/A 244 "Er ist ein Monster, eine Kreatur, nichts menschliches. Er kam mir vor wie ein Peiniger der mit der Peitsche auf andere eindrischt."; act. 1/7/2 S. 13, F/A 41: "Sie können sich nicht vorstellen, was für eine Bösartigkeit in diesem Mann steckt. Missgünstig und zerstörerisch. Ich hätte ihm alles zugetraut."). Darüber hinaus belastet sie den Beschuldigten auch ausserhalb der Beziehungsebene schwer: So führt sie auf Frage, wie sie den Charakter des Beschuldigten beschreiben würde, aus, er sei gewalttätig, narzisstisch und verfüge über keine Empathie. Zudem sei er kriminell, klaue, betrüge und habe sie sogar zu einem Versicherungsbetrug überreden wollen (act. 1/7/1 S. 18, F/A 74; act. 1/7/4 S. 13, F/A 27). Zwar lassen sich aus diesem Aussageverhalten der Privatklägerin keine tragfähi- gen Schlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ziehen; jedoch können ihre Aussagen nicht ohne Weiteres als zurückhaltend bezeichnet werden, und es kann nicht gesagt werden, die Privatklägerin habe den Beschuldigten nicht mehr als notwendig belastet. 4.1.2.3 Zur inhaltlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist voraus- zuschicken, dass die Anklagevorwürfe, insbesondere die dem Beschuldigten vor- geworfenen Handlungen gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin, unter der Prämisse eines angeblichen – teilweise als Nötigung angeklagten – Terrorregimes des Beschuldigten und der angenommenen Unfähigkeit der Privatklägerin stehen, sich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zur Wehr zu setzen (dazu nachfolgend Ziff. III.4.1.2.4). Diesem Teil der Anklage vorangestellt ist einzig ein Vorfall, welcher sich an einem nicht näher bestimmbaren Abend im Sommer 2014 ereignet haben soll und auf welchen vorliegend vorab einzugehen ist. An diesem Tag sollen sich die Parteien gemäss Anklage im Carport an ihrer damaligen Wohnadresse aufgehalten haben, als der Beschuldige von der Privatklägerin Sex verlangt habe. Als diese abgelehnt habe, habe der Beschuldigte sie am Handgelenk gepackt und sie über den Sitz- platz, wo die Kinder am Spielen gewesen seien, in den Kellerabgang der genannten
- 20 - Liegenschaft gezogen, wobei er sie so festgehalten habe, dass die Privatklägerin nicht weg habe können. Nachdem die Privatklägerin dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt habe, dass sie das nicht wolle, auch weil sie Angst habe, dass die Kinder es bemerkten, habe der Beschuldigte sie angeherrscht, nicht so schwierig oder blöd zu tun und vorwärts zu machen, wobei er sie immer noch am Arm festgehalten habe. Die Geschädigte habe versuchte, die Hand des Beschuldigen abzuschütteln, was ihr aber nicht gelungen sei, und aus Angst davor, dass die Kinder alles mitbe- kämen, sei sie den Anweisungen des Beschuldigen gefolgt, habe sich umgedreht und habe ihren Rock gehoben, worauf der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehal- ten habe, so dass sie nicht weg habe können, von hinten vaginal in sie eingedrun- gen sei und den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, bis er zum Orgasmus gekom- men sei. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass die Privatklägerin mit seinem Tun nicht einverstanden gewesen sei und auch, dass sie ihn nur deshalb habe gewähren lassen, weil sie nicht gewollt habe, dass die Kinder etwas mitbekommen und auch, weil er sie festgehalten habe. Er habe sein Tun gewollt und habe zumin- dest in Kauf genommen, dass dieses gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte (act. 1/25 S. 3 f., Anklageziffer 1). Die Privatklägerin führte zu diesem Vorfall an der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, er wolle Sex und sie habe zu ihm gesagt "geht’s noch". Er habe sie am Arm genommen, habe sie über den Sitzplatz in den Kellerabgang gezogen. Er habe gewusst, dass sie sich wegen der Kinder nicht habe wehren können. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle. Er habe sie in den Kellerabgang gezerrt. Die Fenster seien offen gewe- sen und sie habe ihm gesagt, dass die Kinder draussen rumrennen würden und hier seien. Er habe sie angeherrscht und gesagt, sie solle vorwärts machen, sie solle nicht so schwierig tun. Dabei habe er sie immer noch am Arm festgehalten. Sie habe wegen der Kinder nicht rufen können, da H._____ sonst rausgeschaut hätte. Er habe sie angeherrscht und sie habe sich umdrehen und ihren Rock heben müssen. Er habe sie dann von hinten penetriert. Als er fertig gewesen sei, habe er seine Hose geschlossen und sei die Treppe rauf und weg. Sie habe ihren Rock wieder gerichtet und sei in Haus gegangen. Sie habe nach den Kindern gesehen. Sie habe Angst gehabt, dass die Kindern etwas mitbekommen haben. Dieser Vor-
- 21 - fall habe ihre Sicht auf den Beschuldigten verändert. Sie habe sich sehr unwohl gefühlt und habe nicht so recht gewusst, was mit ihr passiert sei. Sie habe Angst gehabt, dass die Kinder etwas mitbekommen haben. Sie wusste nicht, wie er ge- wesen sei in dem Moment. Die Kinder hätten weiter gespielt (act. 1/7/2 S. 8, F/A 24). Auf Frage der Staatsanwältin, ob sie sich physisch gewehrt habe, antwor- tete sie, ja, er habe seine Hand auf ihrem Arm gehabt und sie habe seinen Arm abschütteln wollen. Er sei 100 Kilo und sie die Hälfte. Sie habe keine Aufmerksam- keit wecken und nicht schreien wollen. Aber sie habe ihm klar gemacht, dass sie nicht wolle und ob es ihm gut gehe, das könnten sie hier nicht machen (act. 1/7/2 S. 9, F/A 25). An einer späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stellte die Staatsanwältin weitere Ergänzungsfragen zu diesem Vorfall. Konkret fragte sie zunächst, warum es damals zu Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Privatklägerin führte aus, weil der Beschuldigte sie über den Sitzplatz gezogen habe. Er habe sie am Hand- gelenk gehalten, obwohl er gewusst habe, dass sie keinen Sex gewollt habe. Er habe sie unter an der Hüfte gehalten. Es sei ja von hinten gewesen. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich dem zu entziehen. Sie habe gewusst, dass sie nicht davon komme. Es habe ihr wirklich Angst gemacht, das müsse sie ehrlich sagen (act. 1/7/7 S. 24 F/A 47). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, warum sie keine Mög- lichkeit gehabt habe, sich dem zu entziehen, führte sie aus, weil er sie festgehalten habe. Er habe sie über den Sitzplatz hin an den Handgelenken gehalten und als sie unten gewesen seien, habe sie sich nochmals am Geländer gehalten und als er unten gewesen sei, habe er sie an der Hüfte gehalten. Sie habe also gar nicht weg können, er habe ja seinen Griff um ihre Hüfte gehabt (act. 1/7/7 S. 24 F/A 48). Auf erneute Nachfrage der Staatsanwältin, ob sie denn überhaupt versucht habe, wegzukommen, als sie im Keller gewesen seien und er sie an der Hüfte gehalten habe, führte sie aus, ja klar, sie habe das schon auf dem Sitzplatz versucht. Aber wie gesagt, sie sei nicht über den Sitzplatz gelaufen, er habe sie darüber bis zum Kellerabgang gezogen. Aber sie habe keine Chance gehabt. Er sei ein grosser Mensch mit grossen Händen. Daher habe sie sich am Geländer nochmals gehalten, aber er habe sie nach unter gezogen (act. 1/7/7 S. 24 f. F/A 49). Auf weitere Frage, ob sie sich im Keller auch noch gewehrt habe, führte sie weiter aus, sie habe ge-
- 22 - sagt, dass sie hier keinen Sex haben können und sie aufhören sollten. Aber er habe schon den Griff um ihre Hüfte gehabt, habe gesagt, sie solle nicht so blöd tun und habe sie umgedreht. Er habe sie mit den Händen um die Hüfte gehalten. Wenn man den Beschuldigten sehe, da komme man nicht mehr einfach weg. Es habe ihr eine verdammte Angst gemacht. Der Beschuldigte sei kein schwacher Mensch von der Postur her (act. 1/7/7 S. 25 F/A 50). Auf Nachfrage des Vorsitzenden an der Hauptverhandlung, ob es nicht angezeigt gewesen wäre, in dieser Situation nach Hilfe zu rufen, führte sie aus, sie müsse ehrlicherweise sagen, dass sie in diesem Moment, weil der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehalten habe und sie nicht nach oben gekonnt habe, etwas erstarrt sei (Prot. S. 26). Es fällt auf, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme physischen Zwang des Beschuldigten zwar erwähnt hat, indem sei aussagte, er habe sie am Arm über den Sitzplatz gezogen. Im Fokus stand jedoch, dass sie keine Aufmerksamkeit er- regen wollte, weil die Kinder sonst auf das ganze aufmerksam geworden wären. Ansonsten erwähnte sie abgesehen davon, dass der Beschuldigte seine Hand auf ihrem Arm gehabt habe, keinen physischen Zwang des Beschuldigten, vielmehr führt sie aus, er habe sie angeherrscht und sie habe sich dann selbst umdrehen und ihren Rock heben müssen, woraufhin er sich von hinten penetriert habe. Wes- halb es so schlimm gewesen wäre, wenn die Kinder auf die Situation aufmerksam geworden wären, hat die Privatklägerin nicht dargelegt und dies erscheint auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal kein ersichtlicher Nachteil damit ver- bunden wäre, wenn die Kinder auf die Situation aufmerksam geworden wären. Es fällt auf, dass die Privatklägerin an der gerichtlichen Hauptverhandlung als Erklä- rung, weshalb sie nicht gerufen habe, vorbrachte, sie sei erstarrt, weil der Beschul- digte sie um die Hüfte gehalten habe, was sie jedoch weder in der ersten noch in der zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft zu diesem Thema erwähnte. Auch erklärt dies nicht, weshalb sie nicht bereits auf dem Sitzplatz um Hilfe gerufen hatte. In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin auf mehrmaliges Nachfragen der Staatsanwältin hin intensiveren körperlichen
- 23 - Zwang des Beschuldigten. So führte sie im Gegensatz zur ersten Einvernahme – wo sie nur das Halten an einem Arm erwähnte – aus, der Beschuldigte habe sie an den – also beiden – Handgelenken haltend über den Sitzplatz gezogen. Davon aus- gehend, dass die Kinder gemäss Anklageschrift auf diesem Sitzplatz gespielt ha- ben, mutet es seltsam an, dass die Kinder auf eine solche Situation nicht aufmerk- sam geworden sein sollen, zumal die Privatklägerin auf Nachfrage der Staatsan- wältin ausführte, sie habe schon auf dem Sitzplatz versucht, sich zu wehren und sie in der ersten Einvernahme zu diesem Thema ausgesagt hatte, dass sie in dieser Situation immer wieder gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Erstmals erwähnt die Privatklägerin in dieser Einvernahme auch, dass sie sich beim Runtergehen in den Keller noch am Geländer festhalten habe, dass der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehalten habe und – im Widerspruch zur ersten Einvernahme – dass der Be- schuldigte sie dann umgedreht habe. Insgesamt vermögen die Aussagen der Privatklägerin zum geschilderten Vorfall nicht vollumfänglich zu überzeugen. Namentlich hinsichtlich der Intensität der an- gewandten körperlichen Gewalt sowie der Art und des Umfangs des geleisteten Widerstands zeigen sich wesentliche Abweichungen. Während einzelne Ergänzun- gen – wie das Festhalten an der Hüfte – noch als Präzisierung gesehen werden könnten, bestehen spätestens bei der Frage, ob sich die Privatklägerin unmittelbar vor dem Geschlechtsverkehr von hinten selbst umgedreht hat oder vom Beschul- digten umgedreht wurde, Widersprüche im Kerngeschehen, die einen zentralen Be- standteil des Tatablaufs betreffen und sich nicht mehr miteinander in Einklang brin- gen lassen. 4.1.2.4 Wie (vorstehend Ziff. III.4.1.2.3) bereits erläutert, stehen die übrigen Ankla- gevorwürfe betreffend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin unter der Prämisse eines angeblichen – teilweise als Nötigung angeklagten – Terrorregimes des Beschuldigten und der an- genommenen Unfähigkeit der Privatklägerin, sich gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Kurz zusammengefasst beschreibt die Anklage unter dem Titel "Nötigung" zu- nächst, dass der Beschuldigte seit Sommer 2014 wiederholt psychische und phy-
- 24 - sische Gewalt gegen die Privatklägerin ausgeübt habe. So habe er sie im Sommer 2014 oder später in K._____ aufgefordert, ihm eine Nadel durch den Penis zu ste- chen, und sie zu Boden gestossen, als sie dies verweigert habe. Nach dem Umzug nach F._____ im Dezember 2014 habe er die Geschädigte regelmässig beleidigt ("Scheiss… [Beruf]", "Krüppel"), kontrolliert (Mobiltelefon, Post, Unterlagen) und vor anderen schlechtgemacht. Er habe ihr Gegenstände versteckt, ihre Privat- sphäre eingeschränkt und wiederholt aggressiv, laut und respektlos reagiert. Zu- dem habe er auch die Kinder der Privatklägerin herabgesetzt. Weiter habe er häufig mit der Faust gegen Wände geschlagen, Gegenstände herumgeworfen, Lebens- mittel mit Post-its ("Vorsicht, giftig") versehen und wiederholt erklärt, die Privatklä- gerin werde ihn „erleben“. Zudem habe er sie regelmässig körperlich angegriffen, indem er sie geschlagen, geschüttelt, an Armen und Brüsten gepackt, ihr in den Schritt gegriffen, ihr den BH geöffnet und ihr in die Kniekehlen getreten habe. Er habe fortlaufend Stress und Angst erzeugt, etwa indem er ihr Fahrrad abgesperrt, die noch nicht eingewöhnten jungen Katzen hinausgelassen, sie über längere Zeit ignoriert oder angeschrien und mit der Faust auf Gegenstände geschlagen habe. Bei einer Autofahrt im Jahr 2016 sei er nach einer Frage der Privatklägerin ausge- rastet, habe abrupt gebremst und verlangt, dass die Privatklägerin aussteige, was bei ihr starke Angst ausgelöst habe. Im gleichen Zeitraum, möglicherweise 2017, habe er sie in den Ferien in L._____ [Ort in Österreich] aufgefordert, ein motorbe- triebenes Dildo-Sexspielzeug zu benutzen, und habe nach ihrer Weigerung mit ei- nem langen Wutausbruch reagiert. In den Weihnachtsferien 2017 oder 2018 habe er sie nach dem Coiffeur mit nassen Haaren warten lassen, nachdem er angekün- digt habe, sie abzuholen, sich dann aber umentschieden habe. Weiter habe er sie wiederholt tagelang ignoriert und anschliessend übermässig verwöhnt. Er habe ihre Angst ausgenutzt, dass Kolleginnen und Kollegen der M._____ von den häuslichen Umständen erfahren könnten, und ihr unter anderem vor Augen geführt, dass er sie ans Bett binden und die Polizei rufen könne, um sie zu demütigen. Bei einem Vorfall im Jahr 2015 sei er im Rahmen eines Streits auf sie losgegangen, sodass beide zu Boden gefallen seien und er auf ihr zum Liegen gekommen sei. Besonders ab 2016 habe er ihr nachspioniert, sie sozial isoliert und sie klein gemacht (vgl. act. 1/25 S. 4 ff., Anklageziffer 2).
- 25 - Nach Auffassung der Anklage habe das Verhalten des Beschuldigten insbesondere in den Jahren 2015 bis Anfang 2019 dazu geführt, dass die Privatklägerin in per- manenter Angst vor dem Beschuldigten gelebt habe, kaum noch Energie gehabt habe, regelmässig traurig gewesen sei und sich stets bemüht habe, dem Beschul- digten alles Recht zu machen (vgl. act. 1/25 S. 5 unten, Anklageziffer 2). Weiter wird dargelegt, der Beschuldigte habe gewusst, dass die Privatklägerin sich auf- grund der wiederholt auftretenden Vorfälle, die für sie eine erhebliche Stresssitua- tion bedeutet hätten, nicht gegen ihn wehren würde, da ein Widerstand sein Ver- halten nur weiter intensiviert hätte und sie dadurch noch stärker unter ihm hätte leiden müssen (vgl. act. 1/25 S. 7, Anklageziffer 4). Schliesslich habe die Privatklä- gerin infolge der geschilderten Vorfälle aufgehört, sich zu wehren, da ein Wider- stand die Situation nur verschlimmert und ihr Leid unter dem Beschuldigten weiter verstärkt hätte (vgl. act. 1/25 S. 7 f., Anklageziffer 5; S. 8, Anklageziffer 6). 4.1.2.5 Bei der Prüfung der Frage, ob sich anhand der Aussagen der Privatklägerin erstellen lässt, dass der Beschuldigte sich wie dargestellt verhalten hat und dies zu der in der Anklage genannten Einschränkung der Handlungsfreiheit der Privatklä- gerin und schliesslich dazu geführt hat, dass sie sich nicht gegen die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten gewehrt hat, fällt ein erheblicher Kontrast zwischen dem von der Privatklägerin tatsächlich geschilderten Gewaltpotential des Beschul- digten und der in der Anklage konkret genannten Handlungen auf. So verwies die Privatklägerin wiederholt auf das hohe Gewaltpotential des Beschul- digten, so etwa in der ersten polizeilichen Einvernahme, als sie auf Frage, ob sie Angst vor dem Beschuldigten habe, geantwortet hat, sie habe sehr grosse Angst vor ihm und befürchte, dass er sie irgendwann umbringen werde (act. 1/7/1 S. 18, F/A 75; vgl. auch act. 1/7/1 S. 22, F/A 104). Angesprochen darauf, wie sie das Ge- waltpotential des Beschuldigten einschätze, fügte sie an: „Als hoch, er ist unbere- chenbar“ (act. 1/7/1 S. 18, F/A 76). Oder auf Frage, was zur Auflösung der Bezie- hung zum Beschuldigten geführt habe: „Der permanente Psycho-Terror, das ge- samte Paket mit Erniedrigungen, Terrorisierungen, Wutausbrüchen, Drohungen und auch die körperliche Gewaltbereitschaft, die er an den Tag legte“ (act. 1/7/1 S. 7, F/A 41). Konkrete Handlungen, die diese drastische Einschätzung stützen
- 26 - würden, beschreibt sie jedoch nicht. So führt sie in der ersten Einvernahme auf konkrete Frage, ob der Beschuldigte jemals gegen sie gewalttätig geworden sei, aus, gegen sie sicher beim Vorfall 2015 mit der Hilfeleistung ihres Sohnes J._____ (dazu nachfolgend Ziff. III.4.1.2.8) und sicher beim Sex (dazu nachfolgend Ziff. III.4.1.2.9). Sodann habe er sie immer wieder am Arm und an der Schulter ge- packt (act. 1/7/1 S. 17, F/A 61). Es fällt auf, dass die wenigen Angaben, die die Privatklägerin zu tatsächlicher Ge- walt gemacht hat, wie dass der Beschuldigte sie „immer auf den Arm geschlagen oder am Arm oder an der Schulter gepackt und sie im Vorbeigehen geschlagen oder in die Kniekehlen getreten“ habe (act. 1/7/1 S. 16 f., F/A 60; act. 1/7/2 S. 18, F/A 47; act. 1/7/7 S. 3, F/A 8), jeweils pauschal und ohne nachvollziehbaren Kontext bleiben. Sie schilderte keinerlei Details oder konkreten Ereignisse. Auf konkrete Vorfälle angesprochen, bei denen der Beschuldigte gewalttätig geworden sei, ver- wies sie auf singuläre Ereignisse, die keinen erkennbaren Zusammenhang mit Ge- walt haben, namentlich das Anbringen von Zetteln auf Lebensmitteln im Kühl- schrank ("Vorsicht giftig") bzw. dass er die jungen Katzen habe durch ein extra offen gelassenes Fenster entweichen lassen wollen (act. 1/7/2 S. 18, F/A 46). Insgesamt führt dies dazu, dass das durch die Privatklägerin mit drastischen Wor- ten beschriebene Verhalten des Beschuldigten (vgl. etwa act. 1/7/2 S, 14, F/A 42: „Es wurde immer grenzenloser. Er kannte kein Limit und kein Nein. Er wurde zü- gelloser. Er hatte die Generalvollmacht, so dass er alles machen durfte. Er hatte keine Regeln, keinen Anstand und keine Moral. Gnade Gott, wenn wir aufgemuckt haben") bzw. das wiederholt geschilderte Gewaltpotential (vgl. etwa act. 1/7/1 S. 18, F/A 76) keine konkrete Stütze in ihren eigenen Aussagen findet. Die Privat- klägerin hat keine Gewaltanwendungen des Beschuldigten beschrieben, welche die von ihr dargestellte Stimmung bzw. die von ihr geschilderte Angst vor dem Be- schuldigten nachvollziehbar machen würden. Dass die Privatklägerin ein viel höhe- res Gewaltpotential des Beschuldigten beschrieben hat, als es diejenigen Ereig- nisse, die schliesslich unter Anklageziffer 2 Eingang in die Anklage gefunden ha- ben, erklären würden, führt insgesamt dazu, dass das angebliche "Terrorregime", welches schlussendlich dazu geführt haben soll, dass sich die Privatklägerin nicht
- 27 - imstande sah, sich gegen die von ihr geschilderten sexuellen Übergriffe des Be- schuldigten zur Wehr zu setzen, anhand der Aussagen der Privatklägerin nicht nachvollziehbar erscheint. Vielmehr schränkt der Umstand, dass das von der Pri- vatklägerin geschilderte erhebliche Gewaltpotential in den Aussagen der Privatklä- gerin selbst keine Stütze findet, die Nachvollziehbarkeit und damit die Glaubhaftig- keit der Aussagen der Privatklägerin ein. 4.1.2.6 Dieser Eindruck wird auch bei der Wiedergabe der konkreten Umstände, welche den konkret in der Anklageschrift aufgeführten sexuellen Übergriffen vor- ausgegangen sein sollen, bestärkt. Illustrierend einzugehen ist an dieser Stelle auf den Beginn des in Anklageziffer 3 wiedergegebenen Sachverhaltsvorwurfs, bei dem die Privatklägerin zu Beginn die Sexglocke des Beschuldigten missachtet ha- ben soll, was sie – gemäss eigener Darstellung nur einmal gemacht habe und was sie besser gelassen hätte (vgl. act. 1/7/4 S. 21, F/A 46) – und in dessen Verlauf es zunächst zu einem sexuellen Übergriff mit einem Zackenrad und schliesslich zu einer vaginalen Vergewaltigung gekommen sein soll (vgl. act. 1/25 S. 6 f., Anklage- ziffer 3). Konkret führte die Privatklägerin in der Einvernahme vom 26. März 2024 auf Ergänzungsfrage ihrer Vertreterin, ob sie das Klingeln des Sexglöckchens auch einmal ignoriert habe, aus, ja, einmal. Sie sei in der Küche gestanden und habe es ignoriert, woraufhin der Beschuldigte nach vorne gekommen sei und sie gefragt habe, war ihr einfalle, nicht zu kommen, wenn er läute. Er habe sie am Arm ins Schlafzimmer gerissen. Sie habe sich nicht wehren können. Er sei grösser als sie. Sie habe die Wohnung verlassen wollen. Es sei nicht gegangen und er sei einfach stärker gewesen als sie. Er habe sie wieder zurückgeholt (act. 1/7/4 S. 21, F/A 46). Auf Ergänzungsfrage, was passiert sei, als der Beschuldigte sie zurückgeholt habe, führte sie aus, er sei stinksauer gewesen. Wenn er läute habe sie zu parieren, er sehe sich als ihr Meister. Er habe sie auf den Arm geschlagen und habe Sex ge- wollt. Sie habe es dann auch gemacht (act. 1/7/4 S. 21 F/A 47). Es fällt auf, dass die Privatklägerin hier zwar einen groben Ablauf schildert, ohne jedoch lebensnahe Details zu nennen, die ihr Erleben fassbar machen würden. So beschreibt sie mit keinem Wort, wie und mit welcher Intensität sie sich gewehrt habe, was ihre Schil- derung wenig lebensnah scheinen lässt. Zwar erwähnt sie einen Fluchtversuch, doch macht sie, abgesehen davon, dass der Beschuldigte sie zurückgeholt habe,
- 28 - keinerlei detaillierten Ausführungen dazu, wie sie versucht habe, die Wohnung zu verlassen. Auch die Schilderung, der Beschuldigte habe sie dann "auf den Arm geschlagen" und habe Sex gewollt, erscheint wenig lebensecht. Als derselbe Vorfall sodann an der Einvernahme vom 2. April 2024 wieder Thema war, führte die Privatklägerin auf Vorhalt, sie habe beim letzten Mal gesagt, dass sie die Wohnung habe verlassen wollen, und Frage, was sie dort genau gemacht habe, aus, der Beschuldigte habe sie zunächst ins Schlafzimmer gezogen. Dort habe er sie einen Moment losgelassen und sie sei nach vorne Richtung Ausgang gegangen. Er sei schnell vorne gewesen und habe sie am Arm wieder reingezogen. Dann habe er sie hintendrein ins Schlafzimmer gezogen. Dann habe er Sex gewollt (act. 1/7/7 S. 11, F/A 11). Beim Vergleich der beiden Aussagen lässt sich feststel- len, dass das Loslassen bei der ersten Aussage noch nicht thematisiert wurde, wo- bei die Schilderungen der Privatklägerin in beiden Versionen dergestalt oberfläch- lich bleiben, dass nicht gesagt werden kann, dies widerspreche der ersten Version. Hervorzuheben ist diesbezüglich jedoch, dass der von der Privatklägerin verwen- dete Terminus des "Loslassens" impliziert, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit einer gewissen Intensität festgehalten haben muss. Die Privatklägerin be- schreibt dies jedoch nicht weiter und auch nicht wie sie versucht habe, bei ihrem Fluchtversuch die Türe zu erreichen, was dabei in ihr vorgegangen sei und wo und wie der Beschuldigte sie wieder eingeholt habe. Die Schilderungen der Privatklä- gerin bleiben auch hier oberflächlich und wenig lebensecht. Auch scheint aufgrund der von der Privatklägerin geschilderten Reaktion des Beschuldigten auf das Igno- rieren der Sexglocke, wonach er stinksauer gewesen, sie auf den Arm geschlagen und Sex gewollt habe, nicht nachvollziehbar, wieso dies die Privatklägerin zum Schluss führte, dass sie die Sexglocke besser nicht ignoriert hätte (vgl. act. 1/7/4 S. 21, F/A 46) und dann – so die implizite Aussage der Privatklägerin ("nur einmal"; vgl. act. 1/7/4 S. 21, F/A 46) – dies auch nie wieder getan habe. Auch scheint es unverständlich, weshalb die Privatklägerin zunächst einen Fluchtversuch unter- nommen haben soll, dann aber – nach der geschilderten Reaktion des Beschuldig- ten – ihren Widerstand völlig aufgegeben und sich widerstandslos ausgezogen, auf das Bett gelegt und sich vom Beschuldigten fesseln lassen haben soll (vgl. act. 1/7/7 S. 4, F/A 12: Ich bin dann aufs Bett. […] Er musste meine Hose auszie-
- 29 - hen. […] Er wies mich an, die Hand hinzustrecken. Dann hat er mit die Handgelenke zusammengebunden. […]). 4.1.2.7 Nicht gewehrt haben soll sich die Privatklägerin aus diesem Grund auch gegen den letzten in der Anklage geschilderten Übergriff, welcher schliesslich Grund für die Trennung gewesen sei (vgl. act. 1/7/4 S. 7, F/A 22) und bei welchem der Beschuldigte der Privatklägerin, nachdem er ihre linke Hand an den Lattenrost gebunden habe, einen Analplug eingeführt habe (act. 17/25 Anklageziffer 6). Die Privatklägerin führte zum Beginn dieses Vorfalls aus, der Beschuldigte habe mit der Glocke geläutet, woraufhin sie ins Zimmer gegangen sei, sich nach Aufforderung ausgezogen und auf das Bett gelegt habe (act. 1/7/4 S. 8, F/A 22). Auf Frage, wes- halb sie keinen Widerstand geleistet habe, führte sie aus, weil sie irgendwie ge- wusst habe, dass sie nicht weg komme. Sie sei mental und körperlich so am Boden gewesen, dass sie gewusst habe, der Beschuldigte wende Gewalt an. Er habe ihr das auch immer wieder angedroht. Sie habe gewusst, es sei aussichtslos. Wo hätte sie auch hingehen sollen? Sie hätte keine Perspektive gehabt und habe gewusst, dass er nicht locker lasse. Sie hätten zusammen in derselben Wohnung gewohnt und sie habe Angst vor ihm gehabt. Um ihn nicht weiter zu erzürnen, damit er nicht noch mehr ausarte, habe sie einfach hingehalten und sich gesagt, sie beisse durch und gut sei. Sie habe das Gefühl gehabt, dem Beschuldigten völlig ausgeliefert zu sein und habe keine Orientierung mehr gehabt. Sie sei permanenten Manipulatio- nen ausgesetzt gewesen und zudem habe er ihr immer wieder gedroht, er könne sie an das Bett binden und dann ihre Arbeitskollegen von der M._____ rufen, damit diese sie so sähen (act. 1/7/7 S. 2 f., F/A 7). Auf Frage, was passiert wäre, wenn sie die Glocke ignoriert hätte, führte sie zudem aus, sie habe teils solche Angst vor ihm gehabt. Er habe eine grauenhafte Angst bei ihr ausgelöst. Er habe hundert Kilo gehabt und sei viel grösser als sie. Er habe immer wieder in die Wand geschlagen oder auf ihren Arm. Die Missbräuche und Erniedrigungen. Nach 2016 als er auf sie losgekommen sei, habe sie gewusst, dass alles möglich sei. Sie sei auch heute noch überzeugt, dass er ihr den Todesstoss geben könnte. Sie traue ihm alles zu. Das habe sie 2016 erlebt. Sie habe damals auch nasse Hosen gehabt. Das habe sie erst später gemerkt. Sie traue ihm alles zu (act. 1/7/4 S. 9, F/A 23).
- 30 - Betrachtet man die Gründe, welche die Privatklägerin hier dafür angeführt hat, dass sie sich nicht gegen den Beschuldigten gewehrt habe, erscheint insbesondere die angebliche Drohung, die Polizei zu rufen, um die ans Bett gefesselte Privatklägerin bloss zu stellen, wenig glaubhaft. Wer eine Person gegen deren Willen an ein Bett fesselt, müsste bei Einschaltung der Polizei mit einer sofortigen Festnahme rech- nen. Es ist daher kaum vorstellbar, dass die Privatklägerin eine solche Drohung tatsächlich ernst genommen haben könnte. Weiter verweist die Privatklägerin auch hier auf das erhebliche Gewaltpotential des Beschuldigten, welches – wie bereits eingehend erläutert – nicht fassbar bleibt. Dieses untermauert sie an dieser Stelle zusätzlich mit dem Verweis auf einen Vorfall aus dem Jahr 2016, der bei ihr zum Schluss geführt habe, dass der Beschuldigte in der Lage sei, sie umzubringen. Kon- kret spricht die Privatklägerin hier einen Vorfall an, welcher im November 2016 zu einem Gewaltschutzverfahren geführt hatte (Beizugsakten STAWU Nr. …, act. 1 [Polizeirapport vom 24. November 2016]). Liest man jedoch die damalige Einver- nahme der Privatklägerin, zeigt sich ein anderes Bild: Dem Verfahren im Jahr 2016 lag kein Gewaltvorfall zugrunde. Vielmehr berichtete sie von psychischem Druck und manipulativen Handlungen, während sie körperliche Gewalt verneinte (Bei- zugsakten a.a.O., act. 4, Einvernahme vom 23. November 2016, S. 1, F/A 7; vgl. S. 2, F/A 8; S. 4, F/A 24). Sie verneinte auch, dass der Beschuldigte gegenüber den Kindern handgreiflich geworden sei (S. 4, F/A 26). Insofern ist unklar, welchen konkreten Vorfall die Privatklägerin meint, wenn sie ausführt, dass sie nach 2016 „gewusst habe, dass alles möglich sei“ (act. 1/7/4 S. 9, F/A 23). Ebenso lässt sich die Schilderung eines unwillkürlichen Urinablasses („nasse Hosen“) nicht nachvoll- ziehen, da ein solcher in der Regel nur bei starker körperlicher Gewalt, etwa mas- sivem Würgen, oder bei extremer Panik oder Schockreaktionen auftritt – Szenarien, die die Privatklägerin weder in ihrer damaligen Einvernahme noch im vorliegenden Verfahren rückblickend auf die Zeit vor dem Gewaltschutzverfahren im Jahr 2016 beschrieben hat. Selbst wenn angenommen wird, dass ein unwillkürlicher Urinab- lass bei der Privatklägerin aufgrund einer seit einer Krebserkrankung bestehenden Neoblase (vgl. act. 1/7/1 S. 45, F/A 232) schneller eintreten könnte, besteht weiter- hin eine deutliche Diskrepanz zwischen der retrospektiven Darstellung der Privat-
- 31 - klägerin und ihren ursprünglichen Angaben aus dem Jahr 2016. Dies wirft Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer aktuellen Schilderungen auf. In diesem Zusammenhang ist sodann anzufügen, dass dem Beschuldigten im Rah- men des Gewaltschutzverfahrens im Jahr 2016 gegenüber der Privatklägerin am
23. November 2016 durch die Polizei ein Kontakt- und Rayonverboten erteilt wurde (Beizugsakten a.a.O., act. 7.1) und dieses durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 bis zum 7. März 2017 verlängert wurde (vgl. Beizugsakten a.a.O., act. 7.3). Wenn die Privatklägerin des- halb aussagt, sie habe die von ihr beschriebenen Übergriffe deshalb widerstands- los über sich ergehen lassen, weil sie alle zusammen in einer Wohnung gewohnt hätten und sie nicht gewusst habe, wohin sie hätte gehen sollen, erscheint dies nicht nachvollziehbar, musste ihr doch sowohl aufgrund ihrer konkreten Erfahrung aus dem Jahr 2016 als auch aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes bekannt sein, wie ein Gewaltschutzverfahren funktioniert und dass der Beschuldigte die Wohnung würde verlassen müssen. Wenn die Privatklägerin in diesem Zusammen- hang sodann auf Frage, weshalb sie den Beschuldigten nach dem Vorfall im Jahr 2016 überhaupt wieder in die Wohnung gelassen habe, ausführt, sie sei davon aus- gegangen, dass er als Mieter ein Recht auf Zutritt habe, da kein Kontakt- oder Ray- onverbot bestanden habe (act. 1/7/7 S. 25, F/A 51), erweist sich dies als aktenwid- rig, bestand doch erstelltermassen ein Kontakt- und Rayonverbot. Gleiches gilt für ihre weiteren Ausführungen, wonach sie überzeugt gewesen sei, dass sich der Be- schuldigte gewaltsam Zutritt verschafft hätte, wenn sie ihn nicht eingelassen hätte, sodass er so oder so in die Wohnung gekommen wäre (act. 1/7/7 S. 25, F/A 51). Vielmehr belegen mehrere Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Pri- vatklägerin aus der Zeit vom 4. bis 9. Dezember 2016, dass sich die beiden bereits Anfang Dezember 2017 wieder versöhnt und bereits vor Aufhebung des Kontakt- verbotes wieder einvernehmlichen Kontakt hatten (act. 1/13/2/20). So schrieb sie ihm etwa am 4. Dezember 2016, sie könne verstehen, dass er Angst habe und es gehe ihr gleich. Aber sie müssten halt aufpassen, bis ihr Rückzug bei Gericht durch sei, sei leite ihn morgen ein und bitte das Gericht, sämtliche Massnahmen aufzu- heben. Dann fragte sie ihn weiter, ob es wohl zu gefährlich sei, wenn sie am Abend kurz bei ihm vorbeikommen würde. Sie wisse, es sei sehr gefährlich, aber sie wolle
- 32 - ihm so viel sagen und sie wolle ihn sehen. Sie könnten aber auch telefonieren, wenn ihm dies aus Sicherheitsgründen lieber wäre. Sie müsse einfach seine Stimme hören, sie habe ein Tief und finde sich kaum mehr zurecht ohne ihn (…) Sie könnten ja diese SMS später löschen. Aber sie müsse wenigstens mit ihm te- lefonieren. Abschliessend fragte sie ihn, ob dies auch für ihn gut sei oder was er möchte und schloss mit "ich lieb di :-*" (act. 1/13/2/20 S. 1, Nachricht vom 4. De- zember 2016, 11:24 Uhr). Das bestehende Kontakt- und Rayonverbot wurde in der Folge schliesslich auf Antrag der Privatklägerin vom 16. Dezember 2016 hin mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 per sofort aufgehoben (vgl. Beizugsakten a.a.O., act. 7.6). Dass es – wie die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren aus- führte – als der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft zurückgekommen sei, am gleichen Abend wieder „derselbe Terror“ gewesen sei („Es ging weiter und es war die Hölle. Ich musste abhängen und habe noch nie etwas so Bösartiges erlebt“, act. 1/7/2 S. 17, F/A 44), ist aus diesem Grund ebenso nur schwer mit den im Recht liegenden Nachrichten der Parteien aus dieser Zeit (vgl. act. 1/13/2/20) zu verein- baren, wie ihr Standpunkt, sie habe den Beschuldigten nach dem Vorfall im Jahr 2016 nur deshalb wieder in die Wohnung gelassen, weil sie davon ausgegangen sei, dass er als Mieter mangels Bestehens eines Kontakt- und Rayonverbotes ein Recht auf Zutritt habe (act. 1/7/7 S. 25, F/A 51). Dies lässt wiederum Zweifel an der retrospektiven Darstellung der Privatklägerin aufkommen. 4.1.2.8 Einzugehen ist sodann auf einen Vorfall aus dem Jahr 2015, welchen die Privatklägerin verschiedentlich zur Begründung ihrer Angst vor dem Beschuldigten bzw. als Beispiel für eine konkrete Gewaltanwendung des Beschuldigten nannte (vgl. vorstehend Ziff. III.4.1.2.5). Gemäss Anklageziffer 2 ging der Beschuldigte bei diesem Vorfall im Rahmen eines Streits auf die Privatklägerin los, sodass sie zu- sammen zu Boden gingen und der Beschuldigte auf der Privatklägerin zu liegen kam (act. 1/25, S. 5, Anklageziffer 2). Zu diesem Vorfall, welcher sich konkret am
29. August 2015 ereignet hatte (vgl. act. 64/3 [Anzeigerapport vom 30. August 2015]) – führte die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren zunächst aus, es sei 2015 zu einem Vorfall gekommen, bei welchem sie ihr Sohn J._____ vor dem Be- schuldigten habe beschützen wollen (act. 1/7/1 S. 10, F/A 52). Der Beschuldigte sei damals auf sie losgegangen und ihr Sohn J._____ habe ihr helfen wollen. Sie
- 33 - habe damals ihre Aussage abschwächen müssen, weil sie gewusst habe, dass der Beschuldigte nach seinem damaligen Spitalaufenthalt wieder nach Hause kommen werde und sie bis dahin keine neue Wohnung gefunden habe. Sie habe damals ausgesagt, dass sie wegen ihrer MS Erkrankung das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Dies stimme so aber nicht, der Beschuldigte sei auf sie losgegan- gen, sei über sie hergefallen, sie seien zu Fall gekommen und er sei dann auf ihr gelegen (act. 1/7/1 S. 14, F/A 57). Im Rahmen der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des aktuellen Ver- fahrens führte die Privatklägerin zu diesem Vorfall zusammengefasst aus, dass es sich bereits um einen angespannten Tag gehandelt habe, an dem sie starke Schmerzen wegen einer Sehnenscheidenentzündung gehabt habe. Die Gotte der Kinder sei zu Besuch gewesen. Der Beschuldigte habe viel Zeit auf Facebook ver- bracht, wo er ein geschöntes, erfundenes Bild von sich zeige, was immer wieder, auch an diesem Tag, zu Streit geführt habe. Zudem sei die Entlassungsrunde bei der M._____ ein Thema gewesen. Die Stimmung sei gereizt gewesen. Später – nachdem der Besuch schon weg gewesen sei – sei ihr aufgefallen, dass eine Karte aus ihrem Nachttisch gefehlt habe, die sie für den Beschuldigten geschrieben habe, die sie ihm aber nicht habe geben wollen. Sie habe den Beschuldigten damit kon- frontiert, er habe die Karte aber nicht zurückgeben wollen und habe sie provoziert
– ein Verhalten, das typisch für ihn gewesen sei. Die Situation sei eskaliert. Im Gang zwischen Küche und Wohnzimmer sei der Beschuldigte plötzlich heftig und körperlich auf sie zugekommen. Sie sei rückwärts zu Boden gestürzt und habe starke Schmerzen am Rücken und Steissbein gespürt. Der Beschuldigte sei auf sie gefallen. Vielleicht habe sie geschrien, sie wisse es nicht mehr. Sie habe seinen Gesichtsausdruck gesehen, er habe sie mit grossen Augen angeschaut. Da sei wahrscheinlich der Messerstich ihres Sohnes rein. Erst als sie den Beschuldigten weggestossen habe, habe sie bemerkt, dass ein Messer in seinem Rücken ge- steckt habe (act. 1/7/2 S. 14 f., F/A 42). Weiter führte sie zusammengefasst aus, sie habe unmittelbar nach diesem Vorfall grosse Angst gehabt, dass ihr Familien- leben auffliege und rauskomme, was es für Überschreitungen gebe, die im tief- grauen Bereich lägen. Sie habe berufliche Konsequenzen befürchtet, den Verlust der Kinder und ein Auseinanderbrechen der Familie. Ihre grösste Sorge sei jedoch
- 34 - gewesen, dass der Beschuldigte nach seiner Rückkehr nach Hause gewalttätig werden würde und sie töten könnte, da sie ja gewusst habe, wie gefährlich er sei. Sie habe gewusst, dass sie in so kurzer Zeit keine neue Wohnung finden würde. Sie habe damals keine falschen Aussagen gemacht, sie habe einfach Details weg- gelassen. Für sie war klar gewesen, dass ein Zusammenleben mit Täter, Opfer und Tatort in derselben Wohnung nicht mehr möglich sei. Es habe einen Grund gege- ben, weshalb ihr Sohn so reagiert habe. Es habe immer wieder Übergriffe gegeben. Sie habe Ausreden gesucht im Geschäft, damit sie keinen Spätdienst mehr habe machen müssen. Sie habe die Kinder nicht mit dem Beschuldigten allein lassen wollen. Es sei schlimmer geworden, je älter er geworden sei. Sie seien durch die Hölle an der N._____-strasse. Als der Beschuldigte dann wieder zuhause gewesen sei, habe er weitergemacht und es sei noch schlimmer geworden (act. 1/7/2 S. 14 f., F/A 42). Den Einvernahmen der Privatklägerin aus dem Jahr 2015 lässt sich bezüglich die- ses Vorfalls entnehmen, dass der betreffende Tag für sie von Beginn an belastend gewesen sei. Sie habe wegen einer Sehnenscheidenentzündung in den Notfall ge- hen müssen und gleichzeitig die Gotte der Kinder zu Besuch erwartet, was zusätz- lichen Stress verursacht habe. Zudem habe bereits seit längerem eine ange- spannte Stimmung geherrscht, da sie befürchtet habe, aufgrund von Sparmass- nahmen bei der M._____ entlassen zu werden. Nachdem der Besuch gegangen sei, sei es zwischen ihr und dem Beschuldigten zu einem Streit gekommen, der sich um ein Geschenk beziehungsweise ein von ihr geschriebenes Kärtchen ge- dreht habe. Der Beschuldigte habe das Geschenk bzw. das Kärtchen, das er zu- nächst nicht beachtet hatte, aus ihrem Nachtkästchen genommen und erklärt, er wolle es lesen und gebe es nicht zurück. Dies habe sie frustriert, sodass sie im Vorbeigehen sein Handy an sich genommen habe. Sie habe angekündigt, mit den Kindern zu ihrer Mutter zu gehen und dafür einen Koffer aus dem Keller geholt, den sie im Kinderzimmer abgestellt habe. Als sie den Gang entlang wieder nach vorne gekommen sei, sei ihr der Beschuldigte entgegen gekommen und habe gesagt, sie müsse jetzt nicht ausziehen und habe sein Handy zurückverlangt. Er habe sie dar- aufhin seitlich bzw. von der Seite her umfasst, um das Handy aus ihrer Hosenta- sche zu nehmen. Sie habe ihm gesagt, er solle sie lassen, und habe versucht, sich
- 35 - aus seinem Arm zu lösen. Dabei seien beide zu Boden gefallen. Der Beschuldigte habe sie danach eigenartig bzw. entsetzt angesehen, sich auf den Rücken gelegt und zu schreien begonnen. Erst in diesem Moment habe sie bemerkt, dass er ge- blutet und ein Messer in seinem Rücken gesteckt habe (act. 64/4 [Polizeiliche Einvernahme, 30. August 2015], S. 2, F/A 7; act. 64/2 [Polizeiliche Einvernahme vom 3. September 2015], S. 14 f., F/A 99 ff.). Beim Vergleich der damaligen und aktuellen Aussagen der Privatklägerin fällt auf, dass – obwohl die Privatklägerin geltend gemacht hatte, im damaligen Verfahren Details weggelassen zu haben – die beiden Aussagen ungefähr gleich detailliert sind. Nicht als zutreffend erweist es sich, dass die Privatklägerin damals ausgesagt hatte, sie sei aufgrund ihrer MS Erkrankung gestürzt. Vielmehr hatte sie auch da- mals schon eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten beschrieben. Sowohl im damaligen als auch im aktuellen Verfahren hat die Privatklägerin den Streit um das Kärtchen deckungsgleich beschrieben. Ebenfalls deckungsgleich hat die Pri- vatklägerin in beiden Verfahren ausgeführt, dass sie und der Beschuldigte zu Bo- den gefallen seien, wobei weder der damaligen noch der aktuellen Aussage Details dazu entnommen werden können, wie genau das Messer in den Rücken des Be- schuldigten gekommen ist. Unterschiedlich schilderte die Privatklägerin im Wesent- lichen nur die Umstände, welche dazu geführt haben, dass sie und der Beschul- digte zu Boden gefallen sind. Während sie im Jahr 2015 ausführte, Grund dafür sei gewesen, dass der Beschuldigte sein Handy aus ihrer Tasche habe nehmen wollen und sie gemeinsam umgefallen seien, führte sie im aktuellen Verfahren aus, der Beschuldige sei wie eine Furie auf sie zugekommen, woraufhin sei rückwärts zu Boden und der Beschuldigte auf sie drauf gefallen sei. Den Streit um das Telefon des Beschuldigten, welcher von ihrem Sohn I._____ im Jahr 2015 bestätigt worden war (vgl. act. 64/1 [Polizeiliche Einvernahme von I._____] S. 3, F/A 21), erwähnt die Privatklägerin in ihrer aktuellen Aussage nicht. Sodann beschränkt sich die von der Privatklägerin in ihrer aktuellen Aussage umschriebene aggressive Handlung des Beschuldigten darauf, dass dieser "wie eine Furie auf sie zugekommen" sei. Eine konkret umschriebene Gewaltanwendung des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin kann folglich auch ihrer aktuellen Aussage nicht entnommen werden und eine solche hat dementsprechend auch keinen Eingang in die Anklage gefun-
- 36 - den. Es kann deshalb auch gestützt auf die aktuellen Aussagen der Privatklägerin nicht nachvollzogen werden, welche "Übergriffe" (vgl. act. 1/7/2 S. 16, F/A 42, vor- stehend im Wortlaut wiedergegeben) es immer wieder gegeben habe und weshalb sie an der N._____-strasse durch "die Hölle" (vgl. act. 1/7/2 S. 16, F/A 42, vorste- hend im Wortlaut widergegeben) gegangen seien. Im Ergebnis findet das von der Privatklägerin umschriebene Aggressions- und Bedrohungspotenzial des Beschul- digten auch hier keine Stütze in ihren eigenen Aussagen. Im Zusammenhang mit den Vorfall vom 29. August 2015 ist sodann weiter anzu- merken, dass die Privatklägern im vorliegenden Verfahren ausführte, die Zeit nach diesem Vorfall sei die schlimmste Zeit gewesen, weil sie danach vier Monate allein mit dem Beschuldigten gewesen sei. Sie berichtete, es sei die Hölle gewesen, sie sei ihm ausgeliefert gewesen und er habe freie Fahrt und keine Zeugen gehabt (act. 1/7/2 S. 21, F/A 52). In einer späteren Einvernahme darauf angesprochen, bestätigte sie, dass er dort seine Maske habe fallen lassen und sich die Situation verschlimmert habe (act. 1/7/7 S. 5, F/A 15). Konkrete Handlungen beschrieb sie jedoch auch hier keine, sondern führte lediglich pauschal aus, dass er sich genom- men habe, was er gewollt habe und er ihr permanent mit der M._____ gedroht habe, wenn sie seinen Anweisungen nicht gefolgt sei (act. 1/7/7 S. 5, F/A 16). Auf erneute Frage, was das mit der "Maske fallen lassen" in Bezug auf das Sexuelle bedeute, antwortete die Privatklägerin, dort habe der Beschuldigte seine Hemmun- gen vollständig abgelegt, er sei der Meister und Chef gewesen und habe bestimmt, wie ihre Tage werden würden (act. 1/7/7 S. 6, F/A 16). Die von der Privatklägerin in diesem Zusammenhang mit drastischen Worten geschilderte Übergriffigkeit des Beschuldigten wird deshalb auch hier – trotz mehrfachem Nachfragen der Staats- anwältin – nicht durch konkrete, nachvollziehbare Handlungen veranschaulicht und ist deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht objektiv nachvollziehbar. 4.1.2.9 Schliesslich gab die Privatklägerin – wie (vorstehend Ziff. III.4.1.2.5) bereits erwähnt – an, der Beschuldigte sei ihr gegenüber beim Sex gewalttätig geworden. Ein Teil der in der Anklageschrift angeführten sexuellen Übergriffe beinhalten in diesem Sinne sadomasochistische sexuelle Praktiken, deren einvernehmliche Vor- nahme die Privatklägerin konstant ausgeschlossen hat. So hat sie anlässlich der
- 37 - gerichtlichen Hauptverhandlung die Frage, ob sie und der Beschuldigte jemals ein- vernehmlichen Sadomaso Sex gehabt hätten, klar verneint (Prot. S. 46). Im Rah- men der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung hat sie diesbezüglich ausgeführt, der Beschuldigte habe spezielle sexuelle Neigungen und habe angefangen, solche Sachen von ihr zu verlangen (act. 1/7/1 S. 12, F/A 56; act. 1/7/2 S, 14, F/A 42; vgl. auch act. 1/7/1 S. 20, F/A 87). Sie selbst habe weder Sadomaso Neigungen noch habe sie einen Fetisch, wobei zwischen ihr und dem Beschuldigten am Anfang alles ganz normal gelaufen sei, erst an der N._____-strasse, wo die Parteien ab Mitte Dezember 2014 gewohnt haben, sei ihr das ganze Ausmass bewusst geworden (act. 1/7/10 S. 8, F/A 32). Sodann beschuldigte die Privatklägerin den Beschuldig- ten, gegen ihren Willen und nachdem er sie festgebunden habe, mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, bei denen sein Sadomaso Fetisch eine Rolle gespielt habe. So habe er – gemäss Anklage zu einen nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 oder 2017 – gegen ihren Willen Elektroden an ihren Geni- talien angebracht (act. 1/7/2 S. 18 f., F/A 47 f.), er habe ihr – gemäss Anklage an einem nicht bestimmbaren Freitag im Jahr 2018 – gegen ihren Willen einen Anal- plug eingeführt (act. 1/7/4 S. 7 f., F/A 22; act. 1/7/7 S. 2 f., F/A 7 f.) und er habe ihr
– gemäss Anklage zu einem zeitlich nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt ab 2016 – mit einem Zackenrad an ihren Schamlippen Schmerzen zugefügt und sie danach gegen ihren Willen vaginal penetriert (act. 1/7/7 S. 4 f., F/A 12 f.). Diesen Aussagen der Privatklägerin, wonach sie keine Erfahrung und keine Vor- liebe für SM-Praktiken gehabt habe, widersprechen allerdings die Nachrichtenver- läufe der Parteien. So finden sich bereits im Jahr 2014 – und damit zu einer Zeit, zu der sich die Privatklägerin gemäss eigener Aussage des Ausmasses der ent- sprechenden Neigung des Beschuldigten noch nicht bewusst gewesen sein will – zahlreiche Nachrichten, die nahelegen, dass die Parteien über einschlägige Prak- tiken sprachen und diese teilweise auch ausübten, so Bondage bzw. Genitalbon- dage (Nachricht der Privatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nachricht des Be- schuldigten vom 05.03.2014, 17:49:33; Nachrichten vom 25.03.2014, 22:19:34 bis 23:01:25; Nachrichten vom 12.05.2014, 14:21:42 bis 14.05.2014, 08:18:52), Span- king (act. 1/17/27; Nachricht der Privatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nach- richt des Beschuldigten vom 05.03.2014, 17:49:33; Nachrichten vom 12.05.2014,
- 38 - 14:21:42 bis 14.05.2014, 08:18:52), Analverkehr (act. 1/17/27; Nachricht der Pri- vatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nachricht des Beschuldigten vom 25.03.2014, 22:34:12), Einführen eines Analplugs (Nachricht des Beschuldigten vom 10.03.2014, 21:44:17; Nachricht des Beschuldigten vom 12.05.2014, 22:43:59) sowie Elektrostimulation (act. 1/17/27; Nachricht der Privatklägerin vom 26.02.2014, 16:09:32; Nachricht des Beschuldigten vom 25.03.2014, 10:40:51; Nachricht des Beschuldigten vom 12.05.2014, 22:47:31). Konfrontiert mit diesen Nachrichten, führte die Privatklägerin aus, sich darin nicht wiederzuerkennen. Die Nachrichten seien im Rahmen von „Dirty Talk“ entstanden, man habe sich gegenseitig hochgeschaukelt, teilweise auch unter Nötigung. Zu- dem seien Passagen weggelassen worden, in denen sie den Beschuldigten gebe- ten habe, sie anständig und weniger kühl zu behandeln. Insgesamt betonte sie, dass sie solche Praktiken nie aus eigenem Antrieb gesucht oder vorgeschlagen habe, sondern sie vielmehr unter Druck und aus Anpassung an den Beschuldigten erfolgt seien (act. 1/7/10 S. 9, F/A 37 f.). Zwar scheinen die Nachrichten aus dem Jahr 2014 tatsächlich nicht ganz vollständig zu sein, entgegen der Privatklägerin erweisen sich die relevanten Passagen jedoch durchaus als flüssig lesbar. Hin- weise auf Nötigungen oder Aufforderungen der Privatklägerin an den Beschuldig- ten, sie nicht so kühl zu behandeln, finden sich darin allerdings ebenso wenig, wie Hinweise darauf, dass die Privatklägerin diese Praktiken abgelehnt hätte; vielmehr erklärte sie dem Beschuldigten mehrfach ihre Zustimmung und den Wunsch, mehr auszuprobieren (act. 1/17/29, Nachrichten der Privatklägerin vom 05.03.2014 16:05:26; 19.03.2014 23:08:36; 25.03.201 22:19:34; 14.05.2014 08:18:52). Dass sich die Privatklägerin – wie sie auf Konfrontation mit diesen Nachrichten ausführt (vgl. act. 1/7/10 S. 12, F/A 49 und S. 13, F/A 53) – nur angepasst und Konflikte habe vermeiden lassen, erscheint aufgrund der sich bei den Akten befindlichen SMS, in denen die Privatklägerin dem Beschuldigten ihre Liebe erklärt und ihre explizite Zustimmung zu den vorgenommenen sexuellen Handlungen ausdrückt, nur schwer vorstellbar (vgl. etwa act. 1/17/29 Nachricht vom 13.05.2014 22:30:43 und 14.05.2014 08:18:52).
- 39 - Zwar ist zu betonen, dass die teilweise Vornahme einvernehmlicher Sadomaso- Sexpraktiken nicht ausschliessen würde, dass der Beschuldigte derartige Handlun- gen teilweise auch gegen den Willen der Privatklägerin vorgenommen haben könnte. Vorliegend führt jedoch der Umstand, dass die Privatklägerin klar verneint hat, dass solche Praktiken zwischen ihr und dem Beschuldigten jemals einver- nehmlich vorgenommen worden seien, dazu, dass die Aussage der Privatklägerin nicht mit den Nachrichtenverläufen der Parteien in Übereinstimmung zu bringen sind, womit klare Anhaltspunkte bestehen, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht der Wahrheit entsprechen. 4.1.2.10 Nicht ohne Weiteres mit den Nachrichtenverläufen überein bringen lässt sich auch die Aussage der Privatklägerin, wonach sie sich nach bzw. aufgrund des in Anklageziffer 6 umschriebenen sexuellen Übergriffs mit dem Analplug schliess- lich vom Beschuldigten getrennt habe. Konkret hat sie dazu ausgeführt, dass dieser Übergriff "bei ihr einen Schalter umgelegt" habe (act. 1/7/4 S. 7, F/A 22). Sie habe dem Beschuldigten nach diesem Vorfall gesagt, dass er sie nie wieder anfassen und sie sich von ihm trennen werde, worauf er zunächst mit Aggression reagiert habe bzw. versucht habe, sie mit "Schatz" wieder zurückzugewinnen. Als dies nicht funktioniert habe, sei er zum Psychiater gegangen und habe sich in die IPW und danach in die Klinik Schlössli Oetwil einweisen lassen. Das habe ihr Luft und Ruhe gegeben, um eine Wohnung zu suchen und alles neu aufzugleisen (act. 1/7/4 S. 9 ff., F/A 24). Dieser Darstellung der Privatklägerin widersprechen allerdings die Textnachrichten der Parteien. Aktenkundig ist, dass sich der Beschuldigte vom 28. Februar 2018 bis
17. Mai 2018 in der IPW (act. 1/10/7) und anschliessend für weitere drei Monate in der Klinik Schlössli in Oetwil befand. Den Nachrichten aus dieser Zeit lässt sich entnehmen, dass die Parteien zu Beginn des Klinikaufenthaltes wohl weiterhin ein Paar waren. Die Privatklägerin zeigte dabei anfänglich Frustration darüber, dass der Beschuldigte sie durch seinen Klinikaufenthalt im Stich lasse (act. 1/17/29, etwa Nachrichten vom 11.03.2018 20:12:59; 12.03.2018 06:11:32; 12.03.2018 08:03:23). Am 23. April 2018 reagierte sie „stinksauer“, nachdem der Beschuldigte offenbar seine Stelle verloren hatte (act. 1/17/29, Nachrichten vom 23.04.2018
- 40 - 17:49:55 bis 23:55:41). In der Folge kam es wiederholt zu Streitigkeiten, in denen die Privatklägerin dem Beschuldigten Vorwürfe machte (vgl. Nachrichten vom 24.04.2018 08:22:02; 24.04.2018 20:36:49; 26.04.2018 07:59:09; 08.05.2018 17:21:03; 29.06.2018 22:31:23; 03.07.2018 14:57:49). Im September 2018 eska- lierte ein Streit, nachdem sich der Beschuldigte offenbar bei einem bestimmten Ar- beitgeber beworben hatte, mit welchem die Privatklägerin nicht einverstanden war. Sie teilte ihm daraufhin mit, dass sie noch in derselben Woche eine Wohnung be- sichtigen werde (act. 1/17/29, Nachrichten vom 26.09.2018 09:25:42 bis 27.09.2018 15:36:34). Im Oktober 2018 erklärte sie ihm nach einem weiteren Kon- flikt wegen der Arbeitssuche, dass sie ihm das Nötigste zusammenpacken werde und ihm nichts mehr zu sagen habe (act. 1/17/29, Nachricht vom 23.10.2018 07:04:26). Zwar kam es danach offenbar zu einer teilweisen Versöhnung, worauf alltägliche Nachrichten über Einkäufe oder Belanglosigkeiten hindeuten, allerdings kann dem Nachrichtenverlauf weiter entnommen werden, dass am 26. Januar 2019 mögliche Nachmieter die Wohnung besichtigten (act. 1/17/29, Nachricht vom 26.01.2019 10:45:25). Am 19. Februar 2019 scheint der Beschuldigte schliesslich ausgezogen zu sein (act. 1/17/29, Nachrichten vom 19.02.2019 16:23:43 bis 20.02.2019 17:06:42). Nach dem Gesagten widerspricht der Nachrichtenverlauf der Version der Privatklä- gerin, wonach ein sexueller Übergriff Anlass für die Trennung gewesen sei, und stützt vielmehr die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin unzu- frieden gewesen sei, weil er nicht gearbeitet habe, und sie von ihm verlangt habe, sich zusammenzureissen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies habe zu Spannungen in der gemeinsamen Wohnung geführt, woraufhin die Privatklägerin die Beziehung beendet, die Wohnung gekündigt und den Haushalt aufgelöst habe (act. 1/6/5 S. 6, F/A 20). Im Ergebnis lässt sich die Aussage der Privatklägerin auch in diesem Punkt nicht mit den Akten vereinbaren. 4.1.2.11 Zur Zeit nach dieser räumlichen Trennung der Parteien Anfang 2019 führte die Privatklägerin aus, dass sie und der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt getrennt gewesen seien. Gestützt auf diese Aussagen der Privatklägerin wird dem Beschul-
- 41 - digten in der Anklage weiter zur Last gelegt, er habe diese Trennung von der Pri- vatklägerin nicht akzeptieren können, woraufhin es zu weiteren – in den Anklage- ziffern 7 und 8 umschriebenen – Nötigungen des Beschuldigten gegenüber der Pri- vatklägerin gekommen sei. Konkret führte die Privatklägerin zur Zeit nach der Trennung Ende 2018 bzw. im Frühling 2019 aus, ab Sommer/Herbst 2019 habe der Beschuldigte wieder telefo- nisch Kontakt zu ihr aufgenommen und sie zu Kaffee-Treffen eingeladen. Anfangs sei alles harmlos gewesen; er habe erzählt, dass er sich gut erholt habe, und ge- fragt, ob sie trotz allem auf einen Kaffee kommen wolle. Sie habe zugestimmt, weil sie sich in ihrer eigenen Wohnung sicher gefühlt habe. Mit der Zeit seien die Treffen jedoch intensiver geworden, begleitet von häufigeren WhatsApp-Nachrichten, unter anderem mit „Guten Morgen“-Grüssen, und er habe begonnen, verbale Nötigungen auszuüben. Schon beim dritten Treffen habe er gesagt, dass sie „immer in seinem Leben“ sei, obwohl sie von Anfang an klargestellt habe, dass die Beziehung für sie vorbei sei und Treffen nur auf kollegialer Basis möglich seien. Der Beschuldigte habe weitere Treffen erzwingen wollen, ein „Nein“ nicht akzeptiert und einmal ge- droht: „Entweder du kommst oder du weisst, was passiert!“ Diese Phase habe sich bis März 2020 wiederholt, bis die Corona-Pandemie die persönlichen Kontakte un- terbrochen habe. Während der Pandemie habe sie wegen ihrer MS-Erkrankung zu Hause bleiben müssen und nur telefonischen oder schriftlichen Kontakt gehabt, während er weiterhin versucht habe, persönliche Treffen durchzusetzen. Nach Lo- ckerung der Massnahmen 2021 habe sie ihn gelegentlich draussen getroffen, habe sich aber auf ihren Freundeskreis konzentriert und klare Grenzen gesetzt. Körper- liche Kontakte oder Intimitäten habe es seit ihrem Auszug aus der N._____-strasse nicht mehr gegeben. An Weihnachten 2022 sei ihr erstmals bewusst geworden, dass er sie stalke, indem er gewartet habe, bis sie nach Hause komme. Ab diesem Zeitpunkt seien die Belästigungen, ständigen Kontaktversuche, Drohungen und verbalen Nötigungen intensiviert worden. Sie habe sich zunehmend zurückgezo- gen, seine Nachrichten ignoriert und versucht, Abstand zu halten. Dennoch hätten die Belästigungen bis Oktober 2023 angedauert, bis sie ihn schliesslich auf dem Telefon blockiert habe (act. 1/7/1 S. 14 ff., F/A 57 ff.).
- 42 - Allerdings gibt es Anhaltspunkte, die diese Schilderung der Privatklägerin in Teilen in Frage stellen. So gibt es Hinweise darauf, dass die Privatklägerin und der Be- schuldigte im Juli 2020 gemeinsam im G._____ [Ort in Österreich] in den Ferien waren, was die Privatklägerin vehement bestritten hat (act. 1/7/9 S. 4 f., F/A 11 ff.). Rechtshilfeweise Abklärungen der Staatanwaltschaft in Österreich haben jedoch ergeben, dass auf dem Gästeverzeichnisblatt für den Aufenthalt vom 19.–26. Juli 2020 neben dem Beschuldigten auch eine „B'._____, tt.-04.1968“ aufgeführt ist (act. 1/5/6). Auch wenn der Name der Privatklägerin auf dem Gästeblatt falsch ge- schrieben ist ("B'._____" anstatt "B._____"), erscheint es schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte im Juli 2020 durch Angabe des Namens der Privatklägerin gezielt ein falsches Indiz hergestellt haben könnte, zumal für ihn die Relevanz dieses Gäs- teblatts für das aktuelle Verfahren damals noch nicht vorhersehbar war. Zudem fanden sich auf dem Computer des Beschuldigten in einem als „G._____ [Ort in Österreich] Herbst 2020“ bezeichneten Ordner mehrere Fotos der Privatklägerin, darunter eines, welches sie mit Hygienemaske zeigt (act. 1/6/7 Anhang 3/D), wobei die Privatklägerin bestritten hat, dass dieser Aufenthalt im Jahr 2020 gewesen sei und geltend machte, es handle sich um Fotos eines früheren Aufenthalts aus der Zeit, als sie noch zusammen gewesen seien. Ihre Erklärung, sie habe wegen ihrer MS-Erkrankung stets Masken dabei (act. 1/7/9 S. 7, F/A 31), läuft allerdings ins Leere, weil auf dem Foto hinter ihr eine weitere Person mit Hygienemaske erkenn- bar ist und deshalb davon auszugehen ist, dass das Bild in der Coronazeit und damit nach März 2020 entstanden sein muss. Kommt hinzu, dass es weitere Hinweise dafür gibt, dass die Beziehung der Parteien nach der räumlichen Trennung Anfang 2019 wieder aufgenommen worden ist. So führte die Nachbarin des Beschuldigten als Zeugin aus, die Privatklägerin sei dort, also in der vom Beschuldigten nach der Trennung bezogenen Wohnung, häufig zu Besuch gewesen (act. 1/8/4 S. 3, F/A 15). Sie habe die beiden einmal zum Abend- essen eingeladen, wobei die beiden vertraut gewirkt hätten und von Ausflügen und Ferien erzählt hätten, die sie gemeinsam gemacht hätten (act. 1/8/4 S. 3, F/A 16 ff.). Zudem deuten diverse Sprachnachrichten der Privatklägerin an den Be- schuldigten aus den Monaten Mai, Juni und September 2023 (vgl. elektronische Akten/Datenauswertung Kantonspolizei Zürich/DEL_Datenauswertung …/attache-
- 43 - ments0; von der Verteidigung zusätzlich eingereicht als act. 72/2; nachfolgend zi- tiert als act. 72/2) darauf hin, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte, welche unbestrittenermassen ab November 2011 erstmals ein Paar waren (vgl. act. 1/25 S. 1, "Vorgeschichte"), sich erst im Verlauf des Jahres 2023 getrennt haben. So bezieht sich die Privatklägerin in diesen Sprachnachrichten mehrmals auf die ge- meinsamen 12 Jahre und führt insbesondere in einer Sprachnachricht vom 3. Juli 2023 aus, dass sie dem Beschuldigten 12 Jahre lang eine treue Partnerin gewesen sei (vgl. act. 72/2 Nachricht 06, 08:21). Zudem warf sie dem Beschuldigten in einer weiteren Sprachnachricht vom 3. September 2023 unter anderem vor, er habe ih- ren 10 jährigen Jahrestag vergessen (vgl. act. 72/2 Nachricht 07 ab 31:52). Da die- ser Ende November 2021 gewesen sein müsste, deutet auch dies darauf hin, dass die Parteien entgegen den Aussagen der Privatklägerin über das Jahr 2019 hinaus ein Paar gewesen sein müssen. Im Zusammengang mit den vorgenannten Sprachnachrichten aus der Zeit zwi- schen Mai 2023 und September 2023 ist zudem der Verteidigung (vgl. act. 77 S. 34, Rz. 68) zuzustimmen, dass sich der Tonfall und der Inhalt dieser Sprachnachrich- ten, von denen die längste über 50 Minuten lang ist (vgl. act. 72/2 Nachricht 07), nur schwer mit dem Anklagevorwurf in Übereinstimmung bringen lassen, wonach die Privatklägerin aus Angst vor dem Beschuldigten spätestens ab Sommer 2023 ihr Verhalten verändert und etwa mit dem Auto zur Arbeit und auf Umwegen dorthin gefahren sei, zuhause die Rollladen und Storen heruntergelassen und das Licht gelöscht oder Kerzen angezündet habe, damit der Beschuldigten nicht mitbe- komme, dass sie in der Wohnung sei, sie immer wieder aus dem Fenster geschaut habe, ob der Beschuldigte da gewesen sei oder sie immer wieder die Einkaufsge- schäfte gewechselt habe, um keine verfolgbare Routine zu schaffen (act. 1/25 S. 19, Anklageziffer 8). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten sodann im Ok- tober 2023 aufgrund der zahlreichen Kontaktaufnahmen auf ihrem Telefon blockiert habe (act. 1/25 S. 19, Anklageziffer 8), erweist sich einerseits als aktenwidrig. Viel- mehr lässt sich den Akten nur entnehmen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mehrfach kurz und ab dem 26. Dezember 2023 dauerhaft blockiert hat (vgl. elek- tronische Akten/Datenauswertung Kantonspolizei Zürich/DEL_Datenauswertung B._____/DEL_3 Extraktionsbereicht_Chats_Motorola B._____, S. 66 ff., S. 106 f.
- 44 - und S. 280). Andererseits zeigt sich die Privatklägerin in den genannten Sprach- nachrichten mehrfach verärgert darüber, dass sich der Beschuldigten nicht bei ihr gemeldet habe, das Telefon einfach aufgehängt habe oder sie ihn nicht erreicht habe (vgl. etwa act. 72/2 Nachricht 06 ab 00:30), was wiederum nur schwer mit den Ausführungen der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung zu bringen ist, wonach sie in dieser Zeit immer gehofft habe, dass der Beschuldigte von ihr ablasse, sein Verhalten jedoch umso intensiver geworden sei, je mehr sie sich zurückgezogen habe (vgl. etwa act. 1/7/1 S. 16, F/A 60; act. 1/7/4 S. 13, F/A 28). 4.1.2.12 Schliesslich ist an dieser Stelle noch auf das – unter dem Titel Nötigung ebenfalls eingeklagte – angeblich letzte Treffen der Parteien im Sommer 2023 an der Raststätte O._____ einzugehen (act. 1/25 Anklageziffer 8, erster Absatz). Dies- bezüglich schilderte die Privatklägerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, sie hätten sich an diesem Treffen gestritten, weil der Beschuldigte ihr einen Email- Verlauf aus dem Jahre 2016 zum Lesen habe geben wollen, den sie nicht habe lesen wollen. Daraufhin – und weil sie ihm gesagt habe, dass es definitiv vorbei sei und sie nicht mehr kommen werde – sei er völlig ausgetickt. Sie sei dann ins Auto gestiegen, woraufhin er mit dem Mäppchen an ihre Fensterscheibe geschlagen und gesagt habe, sie werde schon sehen, dass es weitergehen werde und sie noch von ihm hören werde. Weil sie nicht habe abfahren können, ohne Gefahr zu laufen, ihn zu überfahren, habe sie sich dann im Auto sitzend die Ohren zu gehalten. Er habe noch in den Pneu ihres Autos getreten, sei wutentbrannt zu seinem Auto gerannt und habe die Türe seines Autos zugeschlagen. Er habe dann den Motor gestartet, sei wie ein Irrer rückwärts gefahren und sei mit stark überhöhter Geschwindigkeit davon gefahren (act. 1/7/1 S. 7 f., F/A 43 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte sie zunächst eine abwei- chende Version, wonach der Beschuldigte im Verlaufe des Streites wutentbrannt zum Auto gelaufen sei. Sie sei hinterher, weil sie es nicht so habe enden lassen wollen. Sie habe die Tür geöffnet, aber er habe ihr diese aus der Hand gerissen, habe Gas gegeben und sei rückwärts weg gefahren (act. 1/7/4 S. 20, F/A 43). Dann korrigierte sich die Privatklägerin jedoch und führte aus, nein, so sei es nicht gewe-
- 45 - sen, zum Schluss sei sie im Auto gewesen und habe die Scheibe runter gelassen, während er wie ein Irrer durch die Tankstelle gefahren sei (act. 1/7/4 S. 20, F/A 43). Wie dieses Ende mit der von ihr zunächst geschilderten Version vereinbar ist, er- klärt sie nicht. Zudem fällt auf, dass sie bei der eingangs geschilderten Version auch ihre Gedankengänge dargetan hat, indem sie ausführte, sie sei dem Beschul- digten zu dessen Auto nachgelaufen, weil sie es so nicht habe enden lassen wollen. Auch fällt auf, dass diese Version – nicht aber diejenige, in welche die Privatklägerin sich im Auto die Ohren zugehalten haben will – vom Ablauf her mit den Aussagen des Beschuldigten übereinstimmt, welcher noch anfügte, er glaube, sie habe ihm noch nachgeschrien (act. 1/6/6 S. 14 f., F/A 70 f.). Die Darstellung der Privatklägerin, wonach sie – wie sie es in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 ausdrückt (act. 1/14/45 S. 4) – nach diesem Treffen unter Schock gestanden und sich zurückgezogen habe, wird sodann durch den Nach- richtenaustausch der Parteien in Zweifel gezogen. So ergibt sich aus den auf dem Motorola der Privatklägerin gespeicherten Nachrichten vom 29. Juli 2023 ein Aus- tausch, der explizit auf ein Treffen an der Raststätte in P._____ Bezug nimmt (Da- ten Motorola Privatklägerin S. 215 ff.). Zwar macht die Privatklägerin geltend, diese Nachrichten seien nicht im Anschluss an das – in der Anklage umschriebene – letzte Treffen an der Raststätte geschrieben worden (act. 1/14/45 S. 4), doch er- scheint dies nicht überzeugend, weil der Beschuldigte im Rahmen der fraglichen Nachrichten konkret auf SMS und Briefe Bezug nimmt, die er der Privatklägerin zum Lesen habe geben wollen (Daten Motorola Privatklägerin S. 216, Nachricht des Beschuldigten vom 29. Juli 2023 22:39:37). Ebenfalls nicht überzeugend wirkt die Behauptung der Privatklägerin, an diesem Tag entweder In Österreich oder im Bündnerland gewesen zu sein und den Beschuldigten deshalb an diesem 29. Juli 2023 definitiv nicht gesehen zu haben (act. 1/14/45 S. 4), zumal die Inhalte der Nachrichten eindeutig auf ein Treffen Bezug nehmen und auch die Einleitungs- nachricht der Privatklägerin („bin dihei👍 häsch ä idee woanä? sölläd mer mal rast- stättä P._____?“) ein Zusammenkommen an der Raststätte ankündigt. Die fortge- setzte Nachrichtenkonversation am selben Abend und in den Folgetagen (vgl. Da- ten Motorola Privatklägerin S. 215 ff.) widerspricht der Darstellung der Privatkläge-
- 46 - rin, wonach sie sich nach diesem Treffen zurückgezogen habe (vgl. act. 1/14/45 S. 4). 4.1.2.13 Abschliessend ist illustrierend dafür, dass gewisse Anhaltspunkte beste- hen, dass die Privatklägerin dazu neigt, Sachverhalte übersteigert dazustellen und aus ihrem ursprünglichen Kontext zu lösen, auf den ebenfalls in der Anklage ent- haltenen Vorwurf einzugehen, wonach der Beschuldigte Post-its mit der Aufschrift "Vorsicht, giftig" auf Lebensmittel angebracht habe (act. 1/25 S. 4, Anklageziffer 2). Die Privatklägerin erwähnte dies im vorliegenden Verfahren erstmals in der polizei- lichen Einvernahme als Beispiel dafür, dass an der N._____-strasse „der Terror losgegangen sei“. Konkret führte sie aus, er habe angefangen im Kühlschrank Post- its auf Lebensmitteln zur verteilen mit der Aufschrift "Vorsicht, giftig" und einem Totenkopf (act. 1/7/1 S. 11, FA 56). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme ergänzte sie, dass sie deshalb nicht gewusst hätten, ob die Milch nun giftig sei oder nicht (act. 1/7/2 S. 18, F/A 46). Der Einvernahme der Privatklägerin aus dem Jahr 2016 lässt sich jedoch entnehmen, dass dieser Vorfall bereits damals Thema war und die Privatklägerin dem einvernehmenden Polizisten ein Foto des fraglichen Post-ist gezeigt hatte, auf dem stand "Achtung giftig, schon 3 Tage ab- gelaufen" (vgl. Beizugsakten a.a.O., act. 4, Einvernahme der Privatklägerin vom
23. November 2016, S. 2, F/A 10). Entgegen den Aussagen der Privatklägerin musste sie dementsprechend nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte Le- bensmittel vergiftet hatte, sondern dem Post-it konnte klar entnommen werden, dass die entsprechenden Esswaren seit 3 Tagen abgelaufen waren. Die präzisie- rende Angabe auf dem Post-it relativiert die im aktuellen Verfahren geschilderte angebliche Verunsicherung erheblich. Die Darstellung der Privatklägerin im vorlie- genden Verfahren stellt sich damit als nachträgliche Dramatisierung eines an sich banalen Sachverhalts dar. 4.1.3 Fazit zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin Nach dem Gesagten erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin insgesamt nicht als glaubhaft und es kann nicht darauf abgestellt werden. Da der Anklage- sachverhalt hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen teilweise qualifizierten Ver- gewaltigung, der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung sowie der mehrfa-
- 47 - chen Nötigung einzig auf den Aussagen der Privatklägerin beruht, ist der Beschul- digte von dieser Vorwürfen freizusprechen. 4.2 Beweiswürdigung in Bezug auf die Anklagevorwürfe 4.2.1 Dossier 2: Sachbeschädigung Es gibt keinerlei Beweismittel, die belegen würden, dass der Beschuldigte zwischen dem 3. Oktober 2023, 20:00 Uhr, und dem 4. Oktober 2023, 06:00 Uhr, das Auto der Privatklägerin mit einer unbekannten, öligen Substanz, übergossen hat. Der Beschuldigte ist von diesem Vorwurf deshalb freizusprechen. 4.2.2 Dossier 3: Gefährdung des Lebens; Sachbeschädigung Es gibt keinerlei Beweismittel, die belegen würden, dass der Beschuldigte zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 28. Dezember 2023, 12:45 Uhr, und dem 29. Dezember 2023, 07:30 Uhr, unter dem linksseitigen Vorder- und Hinterrad des Personenwagens der Privatklägerin zwei nicht bestimmbare Feuer- werkskörper angezündet und derart nahe bei den Reifen des Fahrzeugs platziert hat, dass der Gummi geschmolzen ist. Zwar wurden beim Beschuldigten tatsäch- lich Feuerwerkskörper sichergestellt, doch handelt es sich nicht um dasselbe Feu- erwerk, wie am Tatort sichergestellt wurde. So handelt es sich beim Beschuldigten sichergestellten (act. 1/17/17) Feuerwerk um eine angefangene Packung "Big Fla- shing Thunder" der Firma Weco Suisse (act. 1/17/17 Foto 6). Beim am Tatort si- chergestellten Feuerwerk handelt es sich dahingegen um sechs runde Kartonstan- gen, mit welchen farbige Kugeln abgefeuert werden können, Marke "magical shots" sowie einen grossen Vulkan der Marke "Gold-Silver" (act. 1/18/4; act. 1/2/1 Foto 2 und 3). Der Beschuldigte ist deshalb auch von den Vorwürfen gemäss Dossier 3 freizusprechen. 4.2.3 Dossier 1: versuchte üble Nachrede Selbst wenn der Beschuldigte von diesem Vorwurf nicht bereits aufgrund einer Ver- letzung des Anklageprinzips freizusprechen wäre, wäre der Beschuldigte von die- sem Vorwurf freizusprechen, weil sich der Sachverhalt gemäss Anklage nicht er-
- 48 - stellen lässt. So ist aktenkundig, dass der Beschuldigte am 3. Januar 2024 einen Brief an den Kommandanten der Stadtpolizei geschrieben hat (act. 1/17/5). Diesem lässt sich aber lediglich entnehmen, dass der Beschuldigte ein persönliches Ge- spräch wollte, um einige Fakten zu klären, nicht jedoch, um welche Fakten es sich dabei handelte. Der Beschuldigte hat diesbezüglich lediglich ausgeführt, er habe mit ihm über die Arbeitsweise der Privatklägerin reden wollen, da diese in den ver- gangenen Jahren oft gegen das Gesetz verstossen habe. Er habe die Wahrheit sagen wollen (act. 1/6/6 S. 19 f., F/A 95 ff.). Dass der Beschuldigte an diesem Ge- spräch beabsichtigte, Details aus dem Privatleben der Privatklägerin zu erzählen, lässt sich somit nicht erstellen, weshalb sich der Vorwurf gemäss Anklageschrift – käme es denn noch darauf an – nicht erstellen lässt. 4.2.4 Dossier 1: Verleumdung (Anklageziffer 12) Auch hier wäre der Beschuldigte, wenn nicht bereits aufgrund einer Verletzung des Anklageprinzips ein Freispruch zu erfolgen hätte, freizusprechen, weil sich der Sachverhalt gemäss Anklage nicht erstellen lässt. So lässt sich nicht erstellen, dass die vom Beschuldigten gemäss Anklage gemachten Vorwürfe ("dass sie ihren An- teil der Monatsmiete seit 2019 nicht bezahle, listete auf, was er ihr über die Jahre alles bezahlt habe und dass sie der Grund für seine Abstürze sei. Sie sei nie ehrlich zu ihm gewesen und habe ihn immer wieder angelogen. Sodann schilderte der Be- schuldigte' wie er im Jahr 2016 verhaftet worden sei und sein Fall von einem Poli- zisten der Kantonspolizei Zürich behandelt worden sei, der ein «Auge auf die Ge- schädigte» geworfen habe und viele weitere Details aus ihrer Beziehung") falsch war. Da der Tatbestand der Verleumdung erfordert, dass die ehrenrührige Tatsa- che unwahr ist, lässt sich der Tatvorwurf nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte
– käme es denn noch darauf an – auch aus diesem Grund vom Vorwurf der Ver- leumdung freizusprechen wäre. 4.2.5 Dossier 4: Verleumdung (Anklageziffer 13) Auch in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung gemäss Anklageziffer 13 lässt sich nicht erstellen, dass die vom Beschuldigten geschriebenen Dinge unwahr wa- ren, weshalb er auch hier mangels Nachweis des ihm zur Last gelegten Sachver-
- 49 - halts freizusprechen wäre, sofern nicht bereits ein Freispruch aufgrund einer Ver- letzung des Anklageprinzips zu ergehen hätte. IV. Schadenersatzbegehren/Genugtuung
1. Nach Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die mittels Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklä- rung, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, zu beziffern und kurz zu begrün- den. Die Bezifferung und Begründung haben indes spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).
2. Die Geschädigte B._____ konstituierte sich mittels Formular vom 25. Januar 2024 als Privatklägerin (act. 1/11/2) und verlangt einerseits, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte ihr gegenüber dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei und es sei vorzumerken, dass die spätere Geltendmachung einer Schadener- satzforderung vorbehalten bleibe. Zudem macht sie eine Genugtuungsforderung von Fr. 83'000.– zzgl. Zins geltend (act. 57 S. 2 und act. 74 S. 2). Vorliegend sind keine weiteren Beweise abzunehmen, weshalb der Sachverhalt spruchreif ist. Aus- gangsgemäss ist die Zivilklage der Privatklägerin infolge Freispruch des Beschul- digten abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten lediglich dann auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte das Verfahren durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens, inklusive denjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, der vormaligen amtlichen Verteidigung
- 50 - des Beschuldigten sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Entscheidgebühr ist ausser Ansatz fallen zu lassen.
2. Zur Entschädigung der Verteidigung ist zunächst anzumerken, dass diese in Bezug auf den auf ihre Entschädigung anwendbaren Stundenansatz geltend macht, bei der Entschädigung an den amtlich verteidigten Freigesprochenen bzw. Obsiegenden sei nicht der reduzierte Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde für die amtliche Verteidigung, sondern der im Kanton Zürich übliche Stundenansatz anzuwenden. Deshalb sei sie sowohl für die obergerichtlichen Beschwerdeverfah- ren als auch für das vorliegende Verfahren mit einem Stundenansatz von Fr. 280.– pro Stunden zu entschädigen (act. 77 S. 107 ff., Rz. 262 ff.). Dies ist nicht zutreffend. So erging der von der Verteidigung angeführte Einzelfal- lentscheid des Bundesgerichts vom 6. Mai 2010 noch vor Inkrafttreten der eidge- nössischen StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2010 vom 6. Mai 2010) und wurde in der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich als überholt bezeichnet (BGE 139 IV 261 E. 2.2.2). Vielmehr stellte das Bundesgericht im Geltungsbereich der eidgenössischen StPO klar, dass sich das öffentlich-recht- liche Verhältnis zwischen Staat und amtlicher Verteidigung nicht mit dem Frei- spruch oder der Verfahrenseinstellung in ein Privatrechtsverhältnis zwischen Ver- teidigung und Mandanten wandelt und sich deshalb die Entschädigung der amtli- chen Verteidigung alleine nach Art. 135 StPO richtet (BGE 139 IV 261 E. 2.2; vgl. auch Urteil St. Gallen, Kantonsgericht vom 22.01.2025, in: CAN 2025 Nr. 19 S. 82 ff., E. 3). Aus diesem Grund wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Im vor- liegenden Verfahren ist deshalb auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der gemäss § 23 i.V.m. § 3 AnwGebV im Kanton Zürich anwendbaren Tarif von Fr. 220.– pro Stunde anzuwenden. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren so- wie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens ist deshalb eine Entschä- digung im Umfang von Fr. 56'619.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen. Zudem ist vorzumerken, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldig-
- 51 - ten, Rechtsanwalt MLaw X2._____, bereits mit Fr. 32'956.65 entschädigt wurde (act. 1/13/1/30).
3. Hinsichtlich der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin durch Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ erscheint unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Vorverfahren sowie des konkreten Umfangs des gerichtlichen Verfahrens – inklusive der bereits ausbezahlten Akontozahlung vom 21. Mai 2024 (act. 1/14/17) – eine Entschädigung im Umfang von Fr. 40'620.05 (inkl. Barausla- gen und MwSt.) als angemessen (act. 80).
4. Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 67'200.– zzgl. Zins zu 5 % seit 22. Januar 2024 sowie eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 17'807.65 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 (act. 77 S. 2 f.). 4.1.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Um- triebe zuzusprechen. Er hat einen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne eines Ausgleichs des im Zusammenhang mit dem Strafverfahren kausal verursachten materiellen Schadens. Dazu gehört eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbus- sen, die dem Freigesprochenen aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Praxisgemäss ist für unrechtmäs- sige Haft eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag zuzusprechen. 4.1.2 Der Beschuldigte wurde am 22. Januar 2024 um 09:10 Uhr verhaftet (act. 1/16/2) und am 17. Dezember 2024 um 18:05 Uhr aus der Haft entlassen (act. 1/16/83). Er befand sich somit während 331 Tagen unrechtmässig in Untersu- chungshaft, weshalb ihm für die zu Unrecht erlittene Haft eine Entschädigung von Fr. 66'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist. Auf diesem Betrag ist dem Beschuldigten zudem ab dem 5. Juli 2024 (mittlerer Verfall) Zins zu 5 % zuzuspre- chen.
- 52 - 4.2 Sodann verlangt der Beschuldigte Schadenersatz für entgangenen Kranken- taggelder Schadenersatz von Fr. 17'807.65 zuzüglich Zins seit 1. Februar 2024 (act. 74 S. 3). Dieser Betrag ist belegt (act. 72/13-16), wobei der Zins ab dem mitt- leren Verfall (3. April 2024) zu gewähren ist. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen.
3. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (act. D1/17/32) beschlagnahmten Gegenstände ver- bleiben bei den Akten: 1 Bundesordner gelb enthaltend die nachgenannten Asservate (A018'220'092); 1 Notizbuch, Einband mit pinkfarbenen Schmetterlingen (A018'203'695); 1 Karte mit Weihnachtsmotiv (A018'203'753); 1 DIN-A4 R-Couvert mit 1 Brief Absender Beschuldigter an Stapo Winterthur (A018'203'811); 2 DIN-A4 Seiten mit Computerschrift verfasste Briefe (A018'203'855); 1 DIN-A3 Couvert an Stapo Winterthur mit 22 DIN-A4 Seiten (A018'203'913); DVD+R Datenauswertung Datenträger Geschädigte und Beschuldigter (A018'357'227).
4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (act. D1/17/32) beschlagnahmten Gegenstände wer- den eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu ver- nichten: 0052.24.1.0.1 – Datensicherung Geschädigte Motorola (A018'225'359); 0052.24.2.0.1 – Datensicherung Geschädigte iPhone 13 (A018'225'360); Schreiben zu Beziehung (A018'243'759);
- 53 - 0114.24.2.0.1 – Datensicherungen Beschuldigter Festplatte Toshiba (A018'286'743); 0114.24.11.0.1 – Datensicherung Beschuldigter Nokia (A018'286'709); 0114.24.12.0.1 – Datensicherungen Beschuldigter USB-Sticks (A018'286'710); 0114.24.13.0.1 – Datensicherungen Beschuldigter Huawei (A018'286'721); 0114.24.10.1.1 – Datensicherung Beschuldigter Samsung (A018'286'696); 0114.24.1.0.1 – Datensicherung Beschuldigter One Plus (A018'286'652); 0114.24.1.1.1 – Datensicherung Beschuldigter SIM-Karte (A018'286'674); Handschriftprobe – deutsch A._____ (A018'246'678); 0114.24.14.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'732); 0114.24.5.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'754); 0114.24.6.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'765); 0114.24.7.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'776); 0114.24.8.0.1 – Datensicherung USB-Sticks (A018'286'787); 0114.24.9.0.1 – Datensicherung (A018'286'798).
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Januar 2025 (act. D1/17/32) beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszuge- ben: Kunststoffbox mit Sex-Toys, Bondage-Material, Spritzen-Nadeln, Klis- tiere, Bücher (A018'243'986); Kunststoffbox mit Sex-Toys, Bondage-Material, Seile, Schnüre, Klam- mern, Fesseln, Gewichte, Peitsche, Dildos (A018'244'036); Kleine Kunststoffbox mit Sex-Toys, Vibrator, Elektro-Stimulation, Klam- mern (A018'244'081); Externe Festplatte, Marke Toshiba (A018'244'127; Standort bei den Ak- ten: act. 65); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'244'149); Aufblasbares Bett (A018'244'252); Grüner Ordner, beschriftet Krankheit/Unfall (A018'244'309; Standort bei den Akten); 2 USB-Sticks in Form von Kreditkarten, Aufschrift … (A018'244'332); Div. DVD, Pornos und VHS-Kassetten (A018'244'365);
- 54 - Kabelbinder, schwarz (A018'244'387); Div. Notizen, handschriftlich (A018'244'412); 2 Post-Quittungen (A018'244'467); Div. Dokumente und Schreiben (A018'244'569); 5 Thunder "Big Flashing" (A018'244'570); 2 Sendungsdokumente der Post (A018'252'658); 2 USB-Sticks in Form von Kreditkarten, Aufschrift … (A018'278'687); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'701); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'712); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'734); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'745); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'756); Div. Datenträger, USB-Sticks, Speicherkarten (A018'278'767). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei den jeweiligen Lagerbehörden abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.
6. Allfällige unter der Polis-Geschäfts-Nr. 87074133 sichergestellte Spuren, Spurenträger, Proben, Aufnahmen, Datenauslesungen und Datensicherun- gen sowie Gegenstände – soweit sie nicht bereits zurückgegeben wurden – werden eingezogen und sind mit Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbe- hörde zur Vernichtung zu überlassen.
- 55 -
7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Auslagen (IRM-Gutachten; psychiatrisches Gutachten; Fr. 16'883.50 div. Arztberichte) Fr. 3'300.00 Auslagen Gericht III. SK (act. D1/16/46 und D1/16/82) Fr. 26.80 Entschädigung Zeuge Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung Fr. 32'956.65 Rechtsanwalt MLaw X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits bezahlt) Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin Fr. 56'619.75 lic. iur. X1._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Akonto-Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Fr. 27'105.85 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits bezahlt) Rest-Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeiständin Fr. 13'514.20 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 158'506.75 Total
8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten werden aus der Gerichtskasse Fr. 66'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 5. Juli 2024 (mittlerer Verfall) als Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft zugesprochen.
10. Dem Beschuldigten werden aus der Gerichtskasse Fr. 17'807.65 zuzüglich 5 % Zins ab 3. April 2024 (mittlerer Verfall) als Entschädigung für entgan- gene Krankentaggelder zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben);
- 56 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben); Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatkläge- rin (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 und 3 StReG, unter Beilage des Formulars "Lö- schung des DNA-Profils und ED-Materials" (per E-Mail an vostra- pdf@ji.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, hinsichtlich Disp.-Ziff. 3-6 (per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG (gegen Empfangsschein).
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 57 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 4. September 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Stosberg MLaw A. Gregr