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DG250011

Gefährdung des Lebens etc.

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-06-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 4. März 2025 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 25). Genann- ter Antrag ist diesem Urteil beigeheftet. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, wird bezüglich des Sachverhalts auf den Antrag verwiesen.

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte verweigerte bis zur Hauptverhandlung sämtliche Aussagen, welche die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse vom 14. Juli 2024 im Zu- sammenhang mit den beiden Reiterinnen betreffen (act. 3/1; act. 3/2; act. 3/3; act. 3/5). Er äusserte sich erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2025 hierzu und bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt dem Grundsatze nach nicht. So gab er an, dass er zwar den Tag nicht mehr genau wisse, er aber mit seinem Traktor von F._____ in Richtung der G._____ [Geschäft] in H._____ unter- wegs gewesen sei, als er die Frauen auf ihren Pferden gesehen habe. Als er sie gesehen habe, habe er runtergeschaltet und sei letztlich im Schritttempo gefahren. Eine der Frauen sei vorausgeritten und die andere habe er dann gar nicht mehr gesehen. Jene, die vorausgeritten sei, sei dann von ihrem Pferd abgestiegen und vor seinen Traktor gestanden und habe auf den Traktor eingeprügelt, bevor sie auf die Seite gegangen sei. Er habe dann Gas gegeben und sei weitergefahren (Prot. S. 9 f.). Im Schritttempo könne man niemanden gefährden und er sei zudem auch nicht ausgestiegen (Prot. S. 11). Die fragliche Strasse sei nicht breit sondern sehr schmal. Wäre er mit Karacho angefahren kommen hätte er die Leute überfah- ren; er sei dann eben langsam gefahren und die Frau sei vom Pferd abgestiegen, vor ihn hingestanden und habe mit ihrer Peitsche auf den Traktor eingeschlagen. Sie sei dann auf die Seite gegangen, es habe ein Geschrei gegeben, er habe Gas gegeben und sei abgefahren. Es sei ansonsten gar nichts passiert (Prot. S. 12). Er

- 11 - habe auch nicht brüsk auf die Bremse gehen müssen, da er schon lange herunter- geschaltet habe; wenn man mit dem Auto unterwegs sei und man so langsam fahre, dass jemand vor das Auto stehen und auf dieses einprügeln könne, dann fahre man sicher nicht zu schnell. Im Übrigen sei jede Situation, in welcher eine Person auf ein Pferd sitze, gefährlich. Ein Pferd dürfe weder eingespannt noch geritten werden (Prot. S. 13). Er sei nach dem Vorfall zur G._____ gefahren und habe dort einen Tee trinken wollen; es sei dann ein Typ angefahren gekommen, der die Scheibe heruntergelassen habe und zu ihm gesagt habe "Weisst du, was du da gemacht hast?" und er habe gesagt "Schau, ich habe gar nichts gemacht. Ich bin von A nach B gefahren und ihr seid nicht mehr ganz dicht in der Birne, weil was ihr hier macht ist strengstens verboten". Der Typ sei dann weggefahren und etwa zwei Wochen später habe ihn die Polizei verhaftet (Prot. S. 10 f. und 14). Ausserdem – wenn die Privatklägerin aussagen könne, dass er nicht reagiert habe, stur weitergefahren sei und keine Miene verzogen habe – habe sie ihn genau anschauen können und das bedeute, dass er erstens nicht zu schnell gefahren und sie ihn zweitens ganz genau beobachtet habe. Drittens sei er kein Reiter; er kenne die Pferde nicht und er wisse nicht, was diese im Kopf hätten (Prot. S. 16). Er habe niemanden verletzt, er habe die ganze Situation von A bis Z unter Kontrolle gehabt, da er gefahren und weder ein Pferd noch eine Reiterin gestürzt sei (Prot. S. 16). 2.2. Im Wesentlichen führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung folglich aus, dass er der Fahrer des fraglichen Traktors gewesen sei, er die beiden Reiterinnen gesehen und die Geschwindigkeit reduziert – aber nie angehalten habe

– und er letztlich beide passierte, nachdem die vorausreitende Frau (mithin die Pri- vatklägerin) vom Pferd abgestiegen, vor den Traktor gestanden und auf diesen ein- geprügelt habe, bevor sie auf die Seite gegangen sei. Seine Darstellung der Vor- kommnisse ist zwar teils deckungsgleich mit dem vorgeworfenen Sachverhalt, be- inhaltet aber nicht alle Elemente. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich der vorgeworfene Sachverhalt in seiner Gesamtheit mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen lässt oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben.

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3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonne- nen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stel- len. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Verbleiben auch nach erfolg- ter Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschul- digte Person günstigeren Sachlage aus und hat diese bei misslungenem Schuld- beweis nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" resp. "im Zweifel für den Beschul- digten" freizusprechen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Be- schuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2.a; BSK StPO-TOPHINKE, 3. Auflage, 2023, Art. 10 N 81 f.; SK StPO- WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 10 N 11 ff.). 3.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind auch diese gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Es ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu un- tersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unter- scheiden. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätz- lich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entschei- dung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat

- 13 - oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften persona- len Eigenschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m. w. H.).

4. Beweismittel Vorliegend liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1; act. 3/2; act. 3/3; act. 3/5; Prot. S. 8 ff.) – die bereits unter Erw. III./2. zusammengefasst wie- dergegeben sind – auch die verwertbaren Aussagen der Privatklägerin (act. 4/1; act. 4/2; act. 4/3) sowie von E._____ (act. 5/1; act. 5/2) im Recht, die zur Erstellung des Sachverhalts beizuziehen sind. Überdies sind die Fotodokumentationen der örtlichen Gegebenheiten (act. 7; act. 9) zu berücksichtigen.

5. Würdigung der Beweismittel 5.1. Aussagen der Privatklägerin 5.1.1. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 5.1.1.1 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin betrifft, ist vorab anzumerken, dass es sich bei ihr als direkt Geschädigte nicht um eine gänzlich neutrale Tatzeu- gin handelt, sie jedoch unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB aussagte (act. 4/1 F/A 4; act. 4/2 F/A 2; act. 4/3 F/A 2 ff.). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt. 5.1.1.2 Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch die Privat- klägerin übereinstimmend aus, dass sie sich nicht persönlich kennen und es sich um eine reine Zufallsbegegnung handelte (Prot. S. 10; act. 4/1 F/A 5 ff. und 34; act. 4/2 F/A 7; act. 4/3 F/A 7 und 13 ff.). Auch sind keinerlei Vorteile ersichtlich, wel- che die Privatklägerin aus einer Verurteilung des Beschuldigten ziehen könnte – so hat sie sich namentlich nur im Strafpunkt als Privatklägerin konstituiert und erhebt keinerlei Zivilansprüche (act. 15/3).

- 14 - 5.1.1.3 Zusammenfassend ergeben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, wes- halb die Privatklägerin dem Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise hätte scha- den wollen und ihre Glaubwürdigkeit herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte. 5.1.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 5.1.2.1 Die Mutter der Privatklägerin erstattete einige Minuten nach den vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse telefonisch Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (act. 1 S. 2). Hierauf wurde die Privatklägerin noch am selben Abend durch die Kan- tonspolizei Zürich befragt (act. 4/1). Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin zum Kerngeschehen Folgendes aus: Sie sei am 14. Juli 2024 um ca. 18.30 Uhr mit ihrer Kollegin die Strasse entlang geritten; sie seien von H._____ her gekommen und auf der I._____-strasse in Rich- tung der G._____ in J._____ unterwegs gewesen. Es sei dann von hinten ein Trak- tor gekommen, der sehr schnell gefahren sei. Sie habe den Traktor etwa am Ende des Maisfelds kurz vor dem Hof das erste Mal wahrgenommen. Ihr Pferd sei jung und sie habe es umdrehen wollen, damit es die Gefahr von hinten kommen sehe und ausserdem habe sie den Fahrer des Traktors anschauen und ihm sagen wol- len, dass er bitte langsam fahren solle. Sie habe sich auch umgesehen, wohin sie ausweichen könne. Sie und ihre Kollegin seien zunächst nebeneinander geritten; das Pferd ihrer Kollegin habe allerdings kein Problem mit Traktoren, weshalb sie dann hinter sie geritten und nach links auf die Wiese ausgewichen sei – zumindest nehme sie an, dass es so war, sie habe das nur vage wahrgenommen. Ihr Pferd aber erschrecke, wenn etwas Lautes von hinten komme, deshalb habe sie nicht das Gleiche wie ihre Kollegin tun können und habe das Pferd umdrehen wollen (act. 4/1 F/A 5 ff.). Als das Pferd quer zur Strasse gestanden sei – den Kopf zur Strasse und den Schweif zum Maisfeld – sei der Traktor bereits auf ihrer Höhe gewesen. Sie habe dem Fahrer gesagt, dass er langsam fahren solle, das habe er aber nicht getan. Sie habe sogar Blickkontakt gehalten, aber er habe nicht abgebremst. Es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als seitwärts weiter zu reiten, da er ansonsten in sie hineingefahren wäre – und so habe sie den Traktor auch im Blickfeld gehabt

- 15 - und gewusst, wie weit hinten ihr er sei. Gleichzeitig habe sie nach einer guten Ge- legenheit gesucht, um auszuweichen oder abzuspringen. Das Pferd sei getrabt. Es sei ein Zaun gekommen, deshalb habe sie nicht nach rechts ausweichen können. Es sei dann eine unübersichtliche Kurve gekommen und danach die Hofeinfahrt. Da ihr Pferd aber so schnell und der Traktor so nahe gewesen sei, habe sie das Pferd nicht bremsen und in die Hofeinfahrt lenken können. Der Traktor habe wäh- rend dieser Nachfahrt einen Abstand von etwa einer Autolänge eines Kombis ge- habt. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell der Traktor gefahren sei, aber sie würde sagen so 10 bis 15 km/h (act. 4/1 F/A 5 und 13 ff.). Sie habe geschrien und nach den Leuten auf dem Hof um Hilfe gerufen. Aufgrund der Kurve habe der Traktor abbremsen müssen, was ihr etwas Zeit verschafft habe und woraufhin sie versucht habe, ihr Pferd anzugaloppieren. Das habe aber nicht funktioniert; das Pferd sei einfach schneller getrabt. Dadurch habe sie sich etwas Abstand zum Traktor verschaffen können. Sie habe dann das Pferd etwas abge- bremst und sei abgesprungen. Sie habe versucht, das Pferd auf die Seite zu neh- men, habe dann aber gemerkt, dass das zeitlich nicht reiche, da der Traktor wieder sehr nahe gewesen sei, woraufhin sie das Pferd losgelassen habe und dieses weg- gerannt sei. Sie habe dem Fahrer nochmals zugerufen, er solle anhalten, aber die- ser sei auf sie zugefahren und habe sie sogar berührt. Sie habe mit der Peitsche auf die Kühlerhaube des Traktors gehauen und geschrien, er solle anhalten. Beim Zuschlagen habe sie eine Peitschenlänge Abstand gehabt, das seien 110 Zentime- ter. Sie habe sich dann gerade noch vom Traktor abstossen und auf die Seite sprin- gen können, ansonsten wäre sie unter den Traktor gekommen und überfahren wor- den. Sie habe sich mit flachen Händen etwa auf Höhe des Bauchnabels abgestos- sen, der Traktor sei sehr nahe gewesen und habe vielleicht etwa 20 Zentimeter Abstand zu ihr gehabt. Der Fahrer habe ihr ausdruckslos nachgesehen und habe einfach nichts gesagt. Er sei völlig kalt gewesen; es sei ihr nicht so vorgekommen, als wenn ein Mensch drin gesessen habe. Der Traktorfahrer habe es auf sie abge- sehen gehabt; als sie vom Pferd gesprungen sei, hätte er um sie herumfahren kön- nen, es habe genug Platz gehabt. Aber er sei explizit nach rechts und auf sie los- gefahren. Der Fahrer habe nur in der Kurve abgebremst, ansonsten aber nie. Er habe sie jagen wollen, das sei seine Absicht gewesen. Sie sei schockiert gewesen

- 16 - und habe Panik gehabt (act. 4/1 F/A 5 und 19 ff.). Nach dem Vorfall habe sie ihren Vater angerufen und dieser habe den Lenker per Zufall mit dem Traktor in der G._____ angetroffen und ihn auf den Vorfall angesprochen; der Lenker habe nur gesagt, Pferde seien nicht zum Reiten da, sonst aber nichts (act. 4/1 F/A 41). 5.1.2.2 Am 26. August 2024 schilderte die Privatklägerin anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme das eingeklagte Vorkommnis erneut (act. 4/3). Sie wiederholte, dass sie am 14. Juli 2024 mit ihrer Kollegin E._____ von H._____ in Richtung J._____ geritten sei. Sie seien nebeneinander geritten. Sie habe von wei- tem einen Traktor gehört und wollte ihr Pferd deshalb so hinstellen, dass es das Gefährt sehe, weil es Traktoren nicht gerne habe. Der Traktor sei recht rasant ge- kommen; er sei etwa 40 km/h gefahren. E._____ habe ausweichen können; ihr Pferd habe nicht so Angst vor Traktoren. Sie habe dem Fahrer ein Handzeichen gegeben, damit er etwas langsamer fahre, was dieser aber nicht getan habe. Der Fahrer hätte an ihr und dem Pferd vorbeifahren können. Das habe er aber nicht getan, sondern sie vor sich her gejagt. Es sei dann eine unübersichtliche Kurve gekommen und der Traktorfahrer habe langsamer werden müssen. Sie sei mit dem Pferd nach vorne getrabt und habe dann genug Abstand gehabt, um abspringen zu können. Sie habe anschliessend das Pferd losgelassen, weil der Fahrer bereits wieder hinten dran gewesen sei. Sie sei still gestanden und er sei weiter auf sie zugekommen. Sie habe mit den Armen herumgefuchtelt – sie sei dabei auch mit der Peitsche an den Traktor gekommen – und habe sich dann von der Motorhaube des Traktors abgestützt, weil sie sonst vom Traktor angefahren oder überfahren worden wäre; der Traktor habe sie am Oberkörper berührt und so habe sie sich abstossen können. Er habe anschliessend Gas gegeben. Der Beschuldigte habe während des ganzen Vorfalls nichts gesagt. Er sei mit stoischer Miene und ohne erkennbare Reaktion auf dem Traktor gesessen. Der Beschuldigte habe nie ge- bremst, sondern eher beschleunigt. Er habe auch nie versucht, seinerseits auszu- weichen und sei auf der Fahrbahn geblieben (act. 4/3 F/A 13 ff.). Nach dem Vorfall habe sie ihren Vater angerufen, der habe den Beschuldigten hierauf in der G._____ angetroffen und ihn angesprochen, was das hätte sein sollen. Der Beschuldigte habe dann nur gesagt "Ross und Reiten gehörten verboten" (act. 4/3 F/A 16).

- 17 - 5.1.2.3 Die Verteidigung bringt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Pri- vatklägerin vor, dass ebendiese inkonstant und aggravierend seien und bezieht sich namentlich auf die unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben – so habe die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2024 die Geschwin- digkeit des Traktor auf 10 bis 15 km/h geschätzt, bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2024 hingegen auf 40 km/h. Überdies habe sie auch erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2024 geltend gemacht, dass der Traktor sie am Oberkörper berührt haben soll, was sie jedoch mit Sicherheit auch bereits an der polizeilichen Einvernahme ausgesagt hätte, wäre dem so gewesen. Überdies sei letztere Aussage ohnehin auch dahingehend wider- sprüchlich, als dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur davon gesprochen habe, dass der Traktor ihren Fuss hätte erwischen können (act. 39 S. 3). Die Argumente der Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Pri- vatklägerin vermögen nicht zu überzeugen. So sind eben gerade keine Aggravati- onstendenzen oder unauflösbare Widersprüche in ihren Aussagen ersichtlich: Die von der Verteidigung ins Feld geführten unterschiedlichen Geschwindigkeitsanga- ben lassen sich ohne weiteres damit erklären, dass sich die Privatklägerin in einer äusserst bedrohlichen Situation befand und es sehr schwierig ist, retroperspektiv eine Geschwindigkeitsangabe zu nennen – wie die Privatklägerin auch selbst an der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab: So sagte sie – bevor sie die erste Geschwindigkeitsangabe tätigte – dass es sehr schwer zu beurteilen sei, wie schnell der Traktor gefahren sei; es sei ihr wahrscheinlich schneller vorgekommen, als er gefahren sei (act. 4/1 F/A 18). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie zunächst, dass der Traktor recht rasant gekommen sei und äusserte erst dann, dass es "so ca. 40 km/h" gewesen seien (act. 4/3 F/A 13), wo- mit sie klar macht, dass es sich nur um eine grobe Schätzung handelt und sie sich insbesondere einfach an ein rasches Tempo zu erinnern vermag. So liegt bezüglich der von der Privatklägerin gemachten Geschwindigkeitsangaben zwar eine Diffe- renz vor, die indes aber nicht unauflösbar ist. Überdies hat sie auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 39 S. 3) – nicht nur in der staatsanwaltschaftlichen

- 18 - Einvernahme geäussert, dass der Traktor sie berührt habe, sondern auch in der polizeilichen Einvernahme (vgl. act. 4/1 F/A 5). Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigung einen Wider- spruch darin erblickt, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme nur davon gesprochen habe, dass der Traktor ihren Fuss hätte erwi- schen können (act. 39 S. 3). So sagte sie in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte ihr mit dem rechten Vorderrad über den Fuss gefahren wäre, hätte sie sich nicht abgestützt (act. 4/1 F/A 29) – wobei sie jedoch nur eine Frage zuvor zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sie überfahren hätte, hätte sie sich nicht nur abgestützt sondern auch weggeschoben (act. 4/1 F/A 28). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie hierzu aus, dass sie vom Traktor angefahren oder überfahren worden wäre, hätte sie sich nicht abgestützt (act. 4/3 F/A 16). Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konkreti- sierte sie sodann, dass es an der Stelle, wo sie sich vom Traktor abgestossen habe, ein Bord von ca. 60 Zentimetern gäbe; wäre sie dort draufgekommen, wäre ihr Fuss noch auf der Strasse gewesen und der Beschuldigte hätte ihr Fuss erwischen kön- nen (act. 4/1 F/A 25). Die Privatklägerin schilderte damit sowohl anlässlich der po- lizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beinahe deckungs- gleich zunächst ihre Befürchtung, vom Traktor an- resp. überfahren zu werden, hätte sie sich nicht abgestützt – und benannte zudem namentlich im Sinne einer Konkretisierung ein ihrerseits wahrgenommenes erhöhtes Risiko der Verletzung ih- res Fusses. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen der Pri- vatklägerin bezüglich der möglichen Verletzung des Fusses nur auf die Folgen be- ziehen, wenn es ihr nicht gelungen wäre, sich nach dem Abspringen vom Pferd und dem weiteren Herannahen des Traktors von diesem abzustützen resp. sich durch aktive Handlungen – nämlich Abstossen und Wegschieben – in Sicherheit zu brin- gen. Diese Aussagen sind indessen nicht so zu verstehen, als dass die Privatklä- gerin sich "nur" um die Verletzung ihres Fusses gefürchtet hätte; so beschreibt sie die gesamte Situation – und zwar ab dem Moment, in welchem sie auf dem zur Strasse quer stehenden Pferd sass und sich der Traktor immer weiter näherte bis zum Zeitpunkt des ihrerseitigen Abstossens vom Traktor – stets als sehr beängsti- gend und gefährlich. So äusserte sie in den Einvernahmen mehrfach ihre Angst,

- 19 - dass der Traktor in sie hätte hineinfahren können resp. sie unter den Traktor hätte kommen können, gerade auch zu dem Zeitpunkt als sie gezwungen war, seitwärts weiterzureiten – es sei schlichtweg um ihr Leben gegangen (vgl. act. 4/1 F/A 5, 14 und 45 und act. 4/3 F/A 16). Die Privatklägerin sagt zum Kerngeschehen weitestgehend konsistent sowie durch- wegs nachvollziehbar aus und stellt die Geschehnisse gerade nicht in übertriebener und reisserischer Weise dar, sondern schildert diese sowohl in der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit einer gewissen Nüchternheit und Sachlichkeit in nachvollziehbarer Art und Weise – dennoch aber gespickt mit De- tails wie beispielsweise, dass sie mit dem Traktorfahrer Blickkontakt gehalten (act. 4/1 F/A 5) oder auch nach den Leuten auf dem Hof um Hilfe gerufen habe (act. 4/1 F/A 5; act. 4/3 F/A 13), die auf tatsächlich Erlebtes und nicht auf eine er- fundene Geschichte schliessen lassen. Zudem sind auch keinerlei Aggravations- tendenzen in den Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der Konsequenzen der Geschehnisse zu erkennen: So spricht sie zwar von einem "psychischen Knacks" – den sie aber auf Nachfrage dahingehend relativiert, dass es nur kurz und vorübergehend gewesen sei, nun aber alles wieder gut sei – sie habe aber zum Glück keine Verletzungen davon getragen. Auch das Pferd habe keine Verletzun- gen erlitten und sei im Grossen und Ganzen danach recht cool geblieben (act. 4/3 F/A 25 ff.). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird weiter durch die ihrerseitige Verknüpfung des Geschehnisses mit Emotionen untermauert: So führte sie aus, dass sie zunächst ihr Pferd und sich selbst habe in Sicherheit brin- gen wollen; anschliessend habe sie nur noch gezittert. Sie sei eigentlich nicht so, aber auch am darauffolgenden Tag sei es ihr recht schlecht gegangen. Sie habe Angst gehabt, dass er wieder durchfahre (act. 4/3 F/A 20). Gesamthaft wird aus den Aussagen der Privatklägerin klar, dass vor allem die Angst um sich selbst und das Pferd im Vordergrund stand, weder sie noch das Pferd aber langfristige Ein- schränkungen davongetragen haben. Die Aussagen der Privatklägerin sind ausserdem auch in Bezug auf ihr eigenes Verhalten durchwegs reflektiert: So sagte sie durchgehend und ohne Relativierung aus, dass es ihr zuzurechnen sei, dass sie das Pferd gedreht und folglich quer zur

- 20 - Strasse gestanden habe, als sich der Traktor näherte (act. 4/1 F/A 5; 134). Sie sagte überdies aus, dass sie mit der Peitsche auf die Motorhaube geschlagen habe, was sie vielleicht nicht hätte tun sollen (act. 4/1 F/A 21 f. und 45; act. 4/2 F/A 36). Zudem gab sie zu Protokoll, dass sie die Situation mehrfach im Kopf durchgegan- gen sei, aber keine andere Möglichkeit sehe, wie sie sich hätte anders verhalten sollen; sie hätte sich vielleicht anders drehen können, aber dann wäre das Pferd in Panik ab (act. 4/3 F/A 19). 5.1.2.4 Zusammenfassend weisen die Aussagen der Privatklägerin zahlreche Re- alitätskriterien auf und vermitteln eine in sich stimmige Beschreibung des vorlie- gend zu beurteilenden Geschehnisses. Es bestehen für das Gericht keine vernünf- tige Gründe, an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln – die sich ohnehin zu Teilen auch mit den Aussagen des Beschuldigten decken (vgl. hierzu Erw. III./2.)

– und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist zu bejahen. 5.2. Aussagen von E._____ 5.2.1. Glaubwürdigkeit von E._____ 5.2.1.1 E._____ war nebst der Privatklägerin die zweite Reiterin, auf die der Be- schuldigte am 14. Juli 2024 traf. Bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit ist vorab anzu- merken, dass es sich bei ihr um eine Auskunftsperson resp. Zeugin handelt und sie unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB aussagte (act. 5/1 F/A 5 ff.; act. 5/2 F/A 3). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt. 5.2.1.2 Ferner ist auch bei E._____ nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch E._____ übereinstimmend aus, dass sie sich nicht persönlich kennen und es sich um eine reine Zufallsbegegnung handelte (Prot. S. 10; act. 5/1 F/A 11 und 48; act. 5/2 F/A 6, 8 und 13). Überdies bezeichnet E._____ die Privatklägerin zwar als Kollegin (act. 5/1 F/A 8; act. 5/2 F/A 7), doch diese erhebt – wie auch bereits ausgeführt– keinerlei Zivilansprüche (vgl. act. 15/3), weshalb sich auch hieraus kein Motiv für eine Falschanschuldigung ableiten liesse.

- 21 - 5.2.1.3 Zusammenfassend ergeben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, wes- halb die Glaubwürdigkeit von E._____ herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte. 5.2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ 5.2.2.1 E._____ wurde am gleichen Abend der vorliegend zu beurteilenden Ge- schehnissen und eine halbe Stunde nach der Privatklägerin durch die Kantonspo- lizei Zürich befragt (act. 5/1). Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme sagte sie zum Kerngeschehen Folgendes aus: Sie sei am 14. Juli 2024 neben der Privatklägerin auf der rechten Seite der I._____- strasse in Richtung des Hofes geritten. Sie hätten dann einen von hinten herkom- menden Traktoren gesehen (act. 5/1 F/A 9 ff.). Als sie den Traktoren gesehen habe, habe sie sich gedacht, dass dieser hoffentlich langsamer fahre. Junge Pferde resp. allgemein Pferde hätten Respekt vor Traktoren. Sie habe gehofft, dass sie Zeit hätten, um sich zu sortieren und zu drehen, damit die Pferde nicht aufge- scheucht würden (act. 5/1 F/A 13). Der Traktor hätte genügend Zeit gehabt um zu bremsen; er habe sie beide bereits schon ein ganzes Stück gesehen. Von der Kurve bis zur Wiese wäre genügend Zeit geblieben und im Übrigen könne ein Trak- tor auch nicht so schnell fahren und es brauche auch nicht viel Zeit, um das Tempo zu reduzieren (act. 5/1 F/A 42). Sie hätte einen guten Platz zum Ausweichen gesucht. Sie seien dann beide nach links gegangen, da es dort eine Wiese gehabt habe. Sie hätten dann gesehen, dass der Traktor ohne zu bremsen auf sie zukomme. Es sei nicht viel Zeit vergangen, bis der Traktor auf ihrer Höhe gewesen sei. Da sie nicht so schnell gewesen seien, habe ihre Kollegin – die Privatklägerin – sich bemerkbar gemacht, sodass der Trak- torfahrer abbremse, da die Pferde Angst haben könnten. Sie – die Privatklägerin – habe ihr Pferd gedreht, damit dieses den Traktor sehe, und mit der Hand ein Zei- chen gemacht, damit der Traktorfahrer dies bemerke und die Pferde nicht aufge- scheucht würden. Die Privatklägerin habe sich dadurch ein wenig auf der Strasse gekehrt; sie sei quer gestanden, indes vielleicht etwas mehr in Richtung des Trak- tors gewandt, da sie mit dem Lenker des Traktors habe kommunizieren wollen. Sie selbst sei auf der Wiese gewesen. Man habe bemerkt, dass der Traktorfahrer nicht

- 22 - bremse; das Pferd der Privatklägerin sei dann vom Traktor seitwärts weggewichen. Das Pferd habe sich bereits im Bereich befunden, wo auf der linken Seite ein Zaun gewesen sei. Das Pferd sei dann seitlich weitergegangen. Sie hingegen sei weiter- hin auf der Wiese gewesen und hinterhergegangen, da sie nicht gewusst habe, was passierte. Sie sei ab da aber nicht mehr involviert gewesen, da sie hinter dem Trak- tor gewesen sei. Sie habe aber von hinten gesehen, dass ihre Kollegin – die Pri- vatklägerin – immer weiter getrieben worden sei und sie keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe. Er – der Traktorfahrer – sei so schnell gefahren, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihr Pferd umzulenken, sodass sie hätte flüchten können. Sie habe keine andere Bewegung als die Seitwärtsbewegung machen können, da es ansonsten zur Kollision gekommen wäre. Anschliessend habe sie nicht mehr alles mitbekommen; es seien dann aber noch zwei Zeugen dazugekommen – diese seien vom Hof hergerannt, als sie sie schreien gehört hätten – und es sei weiter gegangen. Die beiden Zeugen hätten dann gesagt, dass sie – die Privatklägerin – abgesprungen sei. Sie selbst sei danach zum Hof gegangen (act. 5/1 F/A 11, 19 ff. und 51). Die Situation, als der Traktor herannahte, sei im ersten Augenblick normal gewe- sen. Sie habe aber schnell gemerkt, dass keine Rücksicht auf sie genommen und das Tempo nicht reduziert würde. Auch dies sei im ersten Moment nicht schlimm oder aussergewöhnlich gewesen; es sei erst schlimm geworden, als klar wurde, dass der Traktorfahrer nicht bremse (act. 5/1 F/A 17). Sie habe mit ihrer Kollegin – der Privatklägerin – nicht besprochen, was sie tun würden, das sei eher instinktiv gewesen. Die Privatklägerin habe aber noch gesagt, dass sie ihr Pferd drehen werde, damit dieses den Traktor sehe und nicht überrascht werde (act. 5/1 F/A 18). Der Traktorfahrer habe durchgehend nichts gemacht; es habe keine Reaktion ge- geben. Als er an ihr vorbeigefahren sei, habe sie gesehen, dass er einfach ohne Bewegung nach vorne geschaut habe. Er habe auch nie ausweichen wollen; er habe gar nie etwas gemacht und sei im gleichen Tempo gefahren. Er habe einfach seinen Weg geradeaus fahren wollen (act. 5/1 F/A 27 ff.). Sie selbst sei nicht ge- fährdet worden, da sie rechtzeitig auf die andere Strassenseite gekommen und er an ihr vorbei gewesen sei, aber ihre Kollegin – die Privatklägerin – habe keine Zeit mehr gehabt, um wegzugehen. Ihr Pferd sei seitwärts gegangen, da es habe aus-

- 23 - weichen wollen und die Privatklägerin habe mit der Hand Zeichen gemacht damit er anhalte und Stopp gerufen. Auch sie selbst habe Stopp gerufen, aber es habe nichts genützt. Der Traktorfahrer habe die Geschwindigkeit nicht reduziert (act. 5/1 F/A 29 ff.). Ein Pferd, welches seitwärts gehe, könne nicht einfach so in eine andere Richtung gehen. Jede Richtungsänderung hätte ohnehin zu einer Kollision mit dem Traktor geführt, da der Abstand zu gering gewesen sei. Die grösste Gefahr sei in der Situation gewesen, dass das Pferd falle resp. die Privatklägerin vom Pferd ge- fallen wäre, hätte dieses eine falsche Bewegung gemacht. Der Traktorfahrer hätte nicht bremsen können, falls das passiert wäre – er hätte es ohnehin auch gar nicht erst gemacht, da keine Reaktion seinerseits gekommen sei und der Abstand sei überdies zu klein gewesen (act. 5/1 F/A 34 ff.). Sie habe Angst um ihre Kollegin gehabt; sie habe noch nie eine solche Angst gehabt. Die Situation habe sehr aus- sichtslos ausgesehen. Es habe rechts und links nie einen Bereich wie ein offenes Feld gegeben, wodurch die Privatklägerin hätte fliehen können. Sie selbst habe nicht gesehen, wie sich die Privatklägerin letztlich aus der Situation habe befreien können; sie habe aber gehört, dass die Privatklägerin abgesprungen sei und das Pferd habe weggehen können (act. 5/1 F/A 38 ff.). 5.2.2.2 Am 26. August 2024 sagte E._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme erneut aus und wiederholte, dass sie und die Privatklägerin am

14. Juli 2024 mit den Pferden auf dem Weg nach Hause gewesen seien. Sie hätten dann von hinten einen Traktor kommen hören und wollten die Strassenseite wech- seln, da es auf der rechten Seite ein Zaun gehabt habe. Sie hätten gesehen, dass der Traktor zügig gekommen sei, weshalb ihre Kollegin – die Privatklägerin – ver- sucht hätte, das Pferd zu drehen und dem Fahrer anzuzeigen, dass er langsamer fahren solle. Der Traktorfahrer sei aber nicht langsamer geworden. Das Pferd sei ausgewichen und es habe dann rechts und links wieder ein Zaun gegeben; so sei ihre Kollegin seitlich vor den Traktor geraten. Sie selbst habe es auf die Wiese geschafft. Sie sei dann hinten gewesen und habe nicht mehr alles zu 100 % mitbe- kommen. Der Traktorfahrer habe aber die Geschwindigkeit nicht reduziert und ihre Kollegin seitlich vor sich hergetrieben (act. 5/2 F/A 8). Der Traktorfahrer habe einen kalten und emotionslosen Eindruck gemacht und keine Regung gezeigt. Er habe einfach geradeaus geschaut und sei gefahren (act. 5/2 F/A 10). Sie habe nicht

- 24 - mehr gesehen, wie ihre Kollegin aus der Situation herausgekommen sei, sie sei zu weit weg gewesen. Sie hätten beide Stopp geschrien (act. 5/2 F/A 11 f.). Sie habe während des Vorfalls Angst empfunden (act. 5/2 F/A 19). Überdies führte E._____ auf die Frage, ob Sie und die Privatklägerin vom Beschuldigten wahrgenommen worden seien, aus, dass man sie eigentlich fast gar nicht nicht hätte wahrnehmen können. Aber da der Beschuldigte nicht reagiert habe, wisse sie nicht, ob er sie ausgeblendet habe (act. 5/2 F/A 20). 5.2.2.3 Die Verteidigung bringt bezüglich der Aussagen von E._____ vor, dass sie die hinsichtlich der Gefährdung der Privatklägerin entscheidende Vorgänge nicht habe beobachten können (act. 39 S. 3). Es ist zwar so, dass E._____ nicht den gesamten vorliegend zu beurteilenden Vorfall gesehen hat – wie sie selbst mehr- fach zu Protokoll gab (vgl. act. 5/1 F/A 11 und 39 ff.; act. 5/2 F/A 8) – dennoch sind ihre Aussagen zur ersten Phase der Geschehnisse als glaubhaft einzustufen und untermauern die Schilderungen der Privatklägerin. So unterscheidet sie zum einen klar zwischen dem, was sie selbst gesehen und was sie über Hörensagen von an- deren erfahren hat – und benannte überdies konkret diese anderen Personen. So führte sie beispielsweise im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wortwörtlich aus: "Ich habe dann nicht mehr viel mitbekommen. Die Zeuginnen haben dann ge- sagt, dass sie abgesprungen sei und danach ging ich zum Hof." (act. 5/1 F/A 11). An anderer Stelle gab sie überdies auf die Frage, ob sie den Abstand zwischen Traktor und Pferd habe sehen können, zur Antwort, dass dem nicht so sei – sie habe gedacht, dass es näher gewesen sei, aber aus den Erzählungen der Privat- klägerin sei sie weiter weg gewesen. Sie habe die Privatklägerin nicht immer gese- hen, da sie teilweise hinter dem Traktor gewesen sei (act. 5/1 F/A 33). Aus zuletzt zitierter Antwort von E._____ zeichnet sich bereits ab, dass in ihren Aussagen keinerlei Aggravationstendenzen ersichtlich sind – und auch keine un- auflösbaren Widersprüche. So führt sie sowohl anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in nüchterner und sachlicher Art und Weise aus, dass sie und die Privatklägerin nach dem Bemerken des Traktors auf die linke Strassenseite wollten, um auszuweichen, der Traktor aber sehr zügig angefahren kam. Sie sagte auch konstant und nachvollziehbar aus, dass die Privatklägerin ihr

- 25 - Pferd gedreht und etwas in der Strasse gestanden sei um dem Beschuldigten an- zuzeigen, dass dieser die Geschwindigkeit reduzieren solle, was dieser aber nicht gemacht habe, und die Privatklägerin letztlich auf dem Pferd sitzend vor den Traktor geraten und von diesem vor sich hergetrieben wurde – sie selbst habe dann nichts weiter mehr gesehen, da sie auf dem Pferd sitzend auf der Wiese gestanden sei und der Traktor sie passiert habe (act. 5/1 F/A 11; act. 5/2 F/A 8). Ihre geschilderte Beobachtung deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin, welche die erste Phase der Geschehnisse übereinstimmend beschreibt. Die fehlende Aggravations- tendenz in den Aussagen von E._____ findet sich zudem bspw. in ihrer Antwort auf die Frage, ob die Situation, als der Traktor herannahte, im ersten Moment für sie normal oder bereits ungewöhnlich gewesen sei – und sie hierauf ausführte, dass es im ersten Augenblick normal gewesen sei und es im ersten Moment auch nicht schlimm oder aussergewöhnlich gewesen sei, dass der Traktorfahrer keine Rück- sicht auf sie genommen habe indem er das Tempo reduziert hätte; es sei erst schlimm geworden, als klar geworden sei, dass er nicht bremse (act. 5/1 F/A 17). Überdies sagte sie auch aus, dass sie selbst nicht gefährdet gewesen sei (act. 5/1 F/A 29). Zudem verknüpft sie eine gemäss ihren Aussagen sehr im Vordergrund stehende Emotion mit ihren Schilderungen: Angst – konkret: Angst um ihre Kollegin, da die Situation sehr aussichtslos ausgesehen habe (act. 5/1 F/A 38; act. 5/2 F/A 19). Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____. 5.2.2.4 Zusammenfassend weisen die Aussagen von E._____ zahlreiche Reali- tätskriterien auf und vermitteln ein in sich stimmiges Gesamtbild der ersten Phase der vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse – und sind überdies weitestgehend deckungsgleich mit den Aussagen der Privatklägerin (vgl. Erw. III./5.1.2.1. f.) sowie auch teilweise mit den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Erw. III./2.). Es bestehen für das Gericht keine vernünftigen Gründe, an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ ist zu bejahen.

- 26 -

6. Beweisergebnis Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie von E._____ decken sich dahingehend, als dass der Beschuldigte am 14. Juli 2024 auf der I._____- strasse in J._____ fuhr und sich von hinten der Privatklägerin sowie E._____, die sich beide auf ihren Pferden befanden, näherte. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist überdies erstellt, dass er die beiden Frauen auf ihren Pferden gesehen und zu keiner Zeit angehalten hat. Unter Beizug der Aussagen der Privat- klägerin sowie E._____ sowie der Fotodokumentationen, welche die Gegebenhei- ten vor Ort zeigen – namentlich die geringe Breite der Strasse als auch Zäune resp. andere Hindernisse am Strassenrand (act. 7; act. 9) – verbleibt überdies kein ver- nünftiger Zweifel, dass sich auch die übrigen Sachverhaltselemente nicht so zuge- tragen haben, wie diese im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 4. März 2025 (act. 25) umschrieben sind. Der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachver- halt ist damit vollumfänglich als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte der Parteien Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. 25 S. 4). Die Verteidigung führt hingegen bezüg- lich rechtlicher Würdigung aus, dass weder der objektive noch subjektive Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 128 StGB erfüllt seien – zum einen da sich das objektive Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr nicht erstellen lasse und zum andern weil in subjektiver Hinsicht kein direkter Vorsatz vorliege. Auch bezüglich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB mangle es an einer vorsätzlichen Tatbegehung (act. 39 S. 2 ff.).

2. Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB

- 27 - Eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB begeht, wer einen Men- schen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Art. 129 StGB nennt kein bestimmtes Verhalten oder Tatmittel. Der objektive Tatbestand ist einzig durch den Erfolg charakterisiert: Tathandlung ist jedes Verur- sachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Als Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss kon- kret sein, der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit dar- stellen, sondern es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Wahrscheinlichkeit ist durch eine objektiv-nachträgliche Prognose zu ermit- teln. Die Gefahr muss überdies eine Lebensgefahr sein, eine blosse Gesundheits- gefahr reicht nicht aus – und überdies muss die Lebensgefahr unmittelbar sein. Eine unmittelbare Lebensgefahr ist dann anzunehmen, wenn nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei einer nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit bein- haltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschrei- ben ist (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1.; BSK StGB-MAEDER,

4. Auflage, 2019, Art. 129 N 8 und 11 ff.; je m.w.H.). 2.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt trieb der Beschuldigte die auf dem Pferd sit- zende Privatklägerin, die seitlich vor seinen Traktor geraten war und keine Aus- weichmöglichkeit mehr hatte, 80 bis 100 Meter vor sich her und fuhr auch noch weiter auf die Privatklägerin zu, als diese bereits vom Pferd abspringen konnte, sich aber weiterhin noch in der Fahrbahn des Traktors befand. Durch das stetige Wei- terfahren – auch wenn das tatsächlich im Schritttempo gewesen sein mag, wie der Beschuldigte angibt (vgl. Prot. S. 10) – und dem ausbleibenden Anhalten des Trak- tors resp. zumindest weiterer Verringerung der Geschwindigkeit bewirkte der Be- schuldigte für die Privatklägerin eine unmittelbare Lebensgefahr. Und zwar insbe-

- 28 - sondere in der ersten Phase der Geschehnisse: So musste das Pferd mit der sich auf ihm befindlichen Privatklägerin durch das sture Weiterfahren des Beschuldigten seitlich zurückweichen, was ein Stolpern des Pferdes begünstigte. Überdies drohte unmittelbar die Gefahr, dass das Pferd aufgrund der durch den Beschuldigten ge- schaffenen Situation in Panik gerät, sich völlig unberechenbar verhält und seine Reiterin abwirft resp. gemeinsam mit dieser vor dem fahrenden Traktor stürzt. Wäre das passiert hätte der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig bremsen können und ein Unfall mit tödlichen Folgen hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit eintreten können, zumal es sich bei einem Traktor um ein sehr schweres Gefährt handelt und klar eine Lebensgefahr bestanden hätte, wäre die Privatklägerin von diesem überrollt worden – und zwar auch, wenn der Traktor tatsächlich nur langsam gefahren ist. Der Beschuldigte hat mit anderen Worten durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten in der konkreten Situation einen Zustand geschaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestand. Er gefährdete folglich durch sein Verhalten das Leben der Privatklägerin. Der objektive Tatbestand ist damit bereits erfüllt. Aufgrund die- ser Ausgangslage kann letztlich offen bleiben, inwiefern auch noch eine unmittel- bare Lebensgefahr – oder allenfalls dann "nur" noch eine unmittelbare Gesund- heitsgefahr der Privatklägerin wie dies die Verteidigung vorbringt (act. 39 S. 2 f.) – in der letzten Phase der Geschehnisse bestand, nämlich nachdem die Privatkläge- rin vom Pferd abgesprungen war und sich selbst vor dem noch immer unverändert fahrenden Traktor wiederfand. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht muss die Tat vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein: Der Täter muss zum einen wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt . Er muss die Möglichkeit des Erfolgs- eintritts kennen. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefähr- dungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das wiederum setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Per- son (z.B. Sprung zur Seite vor dem heranfahrenden Auto) abgewendet werden.

- 29 - Verlangt ist direkter Vorsatz; Eventualvorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nicht. Zum anderen ist verlangt, dass die Möglichkeit des Todeseintrittes so wahr- scheinlich erscheint, dass sich wissentlich darüber hinwegsetzen als skrupellos er- scheint. Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit. Zu berücksich- tigen sind Tatmittel, Tatmotive und die konkrete Tatsituation (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1.; BSK StGB-MAEDER, 4. Auflage, 2019, Art. 129 N 44 ff. und 51; je m.w.H.). Ausgehend von BGE 107 IV 163 und 164 liegt Skrupello- sigkeit umso näher, je grösser die von Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weni- ger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind. 2.2.2. Der Beschuldigte gab selbst an, dass er die beiden Reiterinnen gesehen hatte und auch bemerkte, dass sich eine der Reiterinnen zunächst auf ihrem Pferd und anschliessend – nach deren Abspringen vom Pferd – ohne dieses in der Fahr- bahn seines Traktors befand (vgl. Prot. S. 10). Er gab überdies an, dass er beim Anblick die Reiterinnen zwar hinunterschaltete und im Schritttempo fuhr, indes das Tempo zu keiner Zeit noch weiter reduzierte resp. ganz abbremste (Prot. S. 9 ff.). Das ist absolut nicht nachvollziehbar insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Privatklägerin ihm Zeichen gab, dass er langsamer fahren solle, und die Reite- rinnen darum bemüht waren, den Weg freizumachen. Noch weniger ist verständ- lich, weshalb er nicht abbremste, als das Pferd der Privatklägerin vor dem Traktor seitlich zurückwich und keine Ausweichmöglichkeit hatte, zumal sich auf beiden Strassenseiten Zäune befanden – und das, obwohl er selbst angab, dass die Strasse sehr schmal war und jede Situation, in welcher eine Person auf einem Pferd sitze, gefährlich sei (Prot. S. 13 und 16). Einziges erkennbares Motiv für das Ver- halten des Beschuldigten ist, dass gemäss seiner Ansicht das Reiten von Pferden verboten ist (Prot. S. 11). Der Beschuldigte hat damit entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (vgl. act. 39 S. 13) direktvorsätzlich gehandelt– da er die Reiterinnen sah und auch bemerkte, dass die Privatklägerin auf ihrem Pferd vor seinen Traktor ge- riet aber trotzdem wissentlich weiterfuhr, wodurch ihm auch bewusst war, dass er die Privatklägerin in Lebensgefahr bringt. Er hat überdies aus völlig unverständli- chem Grund angesichts der sehr nahen Möglichkeit der Verwirklichung der Lebens- gefahr jede Rücksicht auf das Leben eines anderen Menschen vermissen lassen und handelte dadurch in skrupelloser Weise. Hierdurch ist der subjektive Tatbe-

- 30 - stand erfüllt – und im Übrigen vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Privatklägerin (allenfalls fälschlicherweise) mit ihrem Pferd quer zur Strasse positionierte.

3. Nötigung gemäss Art. 181 StGB Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Von der Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile ist dann auszugehen, wenn der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, des- sen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nach- teile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Erreicht werden muss mindestens eine Zwangsintensität, sodass der Täter das Opfer entgegen dessen eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1.;BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 25 f.; je m.w.H.). Die Tatbegehungsva- riante der anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit ist im Sinne einer Gene- ralklausel zu verstehen. Hiermit gemeint ist, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Nach Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschende Lehre ist diese Tatbestandsvariante restriktiv auszulegen; das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 134 IV 216 E. 4.1.; BGE119 IV 301 E. 2a; BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 43 ff.). Unrechtmässig ist eine Nötigung ferner dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung

- 31 - zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1.). 3.1.2. Durch das unbeirrte Zufahren des Beschuldigten wurde die Privatklägerin spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem sich auf beiden Strassenseiten Zäune befan- den, gezwungen, vor dem Traktor seitlich herzureiten und zwar über mehrere Me- ter. Das Verhalten des Beschuldigten – nämlich ausbleibende Reduzierung der Ge- schwindigkeit resp. vollständiges Anhalten – ist als faktische Androhung ernstlicher Nachteile zumindest aber als Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatkläge- rin zu werten, da ebendieser ein An- resp. Überfahren durch den Traktor drohte, wäre sie nicht vor diesem hergeritten. Es wäre am Beschuldigten gelegen, abzu- bremsen und abzuwarten, bis er die beiden Reiterinnen gefahrlos hätte passieren können – zumal er mit dem Traktor von hinten kam und gehalten gewesen wäre, gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren und zwar auch – wie die Verteidigung vorbringt (act. 39 S. 4) – falls die Privatklägerin nicht regelkonform geritten ist. Das nötigende Verhalten des Beschuldigten war da- mit rechtswidrig, wodurch der objektive Tatbestand zu bejahen ist. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 181 StGB Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 55). 3.2.2. Das Verhalten des Beschuldigten ist mindestens eventualvorsätzlich zu be- zeichnen, zumal er wusste resp. hätte wissen müssen, dass er mit dem unbeirrten Zufahren die Privatklägerin spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem sie mit ihrem Pferd vor den Traktor geriet, zu einem spezifischen Verhalten zwingt – nämlich seit- lich vor dem Traktor herzureiten.

4. Zwischenfazit

- 32 - 4.1. Der Beschuldigte hat zusammenfassend die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Zwischen der Gefährdung des Le- bens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist vorlie- gend von einer echten Idealkonkurrenz auszugehen (vgl. BSK StGB-MAEDER,

4. Auflage, 2019, Art. 129 N 66). 4.2. Der Beschuldigte wäre somit sowohl für die Gefährdung des Lebens als auch für die Nötigung zu bestrafen. Zu prüfen bleiben indes Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 5.1. Rechtfertigungsgründe (Art. 14, 15 und 17 StGB) sind vorliegend nicht ersicht- lich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig war. Diese Bestimmung hält fest, dass der Täter nicht strafbar ist, sofern er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Vorbehalten sind gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB. 5.2. Vorliegend wurde über den Beschuldigten durch PD Dr. med. D._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellt (act. 14/10). Trotz kritischer Einwände bezüglich Verwertbarkeit des Gutachtens vom 18. November 2024 seitens der Verteidigung (act. 39 S. 6 ff.) – worauf nach- folgend auch vertieft eingegangen wird (vgl. Erw. V./2.1.) – ist auf dieses Gutachten bezüglich der Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschuldigten abzustellen. 5.3. Der Gutachter PD Dr. med. D._____ führt aus, dass eine Beurteilung der Schuldfähigkeit aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten zwar nur eingeschränkt möglich sei, dennoch sei es aber gerade gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin unübersehbar, dass das Verhalten des Beschuldigten äusserst ungewöhnlich und auffällig gewesen sei. Sein Verhalten scheine durch eine unge- bremste Angetriebenheit, eine realitätsfremde Missachtung der Gefahrensituation

- 33 - sowie eine bizarr anmutenden Unbekümmertheit in Bezug auf die von ihm ausge- löste Angstreaktion der beiden Reiterinnen und deren Tiere gekennzeichnet gewe- sen zu sein. Ein solches Verhalten trage den Stempel der beim Beschuldigten zu diagnostizierenden Psychose (schizo-affektive). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte weitgehend von seiner psychotischen Veränderung geleitet ge- wesen sei, dies umso mehr, da auch keine vernünftigen, normalen Motive für sein Verhalten erkennbar seien. Seine Schuldfähigkeit sei zum Tatzeitpunkt folglich voll- umfänglich aufgehoben gewesen – resp. könne zwar nicht gesagt werden, dass die intellektuelle Fähigkeit des Beschuldigten, sein Unrecht einzusehen, aufgehoben gewesen sei, ganz aufgehoben sei aber die Fähigkeit gewesen, diese Einsicht af- fektiv adäquat umzusetzen (act. 14/10 S. 31 f.). 5.4. Der Gutachter PD Dr. med. D._____ geht folglich von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aus. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um nicht der Einschätzung des Gutachters zu folgen.

6. Fazit Der Beschuldigte hat vorliegend folglich die Tatbestände der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Er war jedoch aufgrund einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit nicht schuldfähig, weshalb er ge- mäss Art. 19 Abs. 1 StGB für sein Verhalten nicht zu bestrafen ist. V. Massnahme

1. Standpunkte der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (act. 25 S. 4). Die Verteidigung beantragt hingegen, dass von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme abzusehen sei; even- tualiter sei eine solche auf zwei Jahre zu befristen (act. 39 S. 1 und 10). Der Be- schuldigte selbst drückte anlässlich der Hauptverhandlung seinen Unwillen für eine stationäre Massnahme aus; eine solche gehe gar nicht, er sei nicht krank (Prot. S. 24).

- 34 -

2. Voraussetzungen Gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB können beim schuldunfähigen Täter Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB angeordnet werden. Dafür darf gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB eine Strafe alleine nicht geeignet sein, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), zudem muss ein Behandlungs- bedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme erfordern (lit. b) und ausserdem müssen die speziellen Voraussetzun- gen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sein (lit. c). Die Anordnung einer Mass- nahme setzt überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persön- lichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere wei- terer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung; deren Inhalt ist in Art. 56 Abs. 3 StGB genauer definiert. Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB ferner – zumindest in der Regel – nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vermerkt, ist daneben ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (sog. The- rapiewilligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich (BGE 123 IV 123 E. 4c/dd; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd; BGer 6B_1088/2020 vom 18.11.2020, E. 1.3.2.). 2.1. Sachverständige Begutachtung 2.1.1. Wie ausgeführt hat sich das Gericht gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf ein Gutachten eines Sachverständigen zu stützen. Dieses hat sich ge- mäss Art. 56 Abs. 3 StGB zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Be- handlung des Täters (lit. a), zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) sowie zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). zu äussern. 2.1.2. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft PD Dr. med. D._____ mit Schreiben vom 3. September 2024 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens be-

- 35 - auftragt (act. 14/1). Hierauf erstellte PD Dr. med. D._____ das psychiatrisches Gut- achten vom 18. November 2024 (act. 14/10). 2.1.3. Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht auch bei einem Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht an die Schluss- folgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 129 I 57 E. 4.). Nur wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indi- zien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gutachters setzen; umgekehrt würde ein Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise gegen das Verbot willkürlicher Be- weiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1.; BGE 129 I 49 E. 4.). 2.1.4. Beim Gutachten von PD Dr. med. D._____ vom 18. November 2024 handelt es sich – bis auf ein kurzes Telefonat am 7. Oktober 2024 (vgl. act. 14/10 S. 17 f.)

– um ein Aktengutachten, da sich der Beschuldigte einer Exploration und persönli- cher Untersuchung verweigerte (vgl. act. 14/10 S. 5). Der Beschuldigte lehnte über- dies die Entbindung der ihn behandelnden Ärzte sowie Psychiater von der Schwei- gepflicht ab (vgl. act. 14/8; act. 14/10 S. 28). Die Verteidigung weist darauf hin, dass genanntes Telefongespräch nicht verwertbar sei, da der Gutachter den Be- schuldigten zu Beginn des Telefonats nicht auf sein Aussage- und Mitwirkungsver- weigerungsrecht hingewiesen habe (act. 39 S. 6). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass der Gutachter den Beschuldigten anläss- lich des Telefonats vom 7. Oktober 2024 nicht auf sein Aussage- und Mitwirkungs- verweigerungsrecht hingewiesen hat, wozu er gemäss Art. 185 Abs. 5 StPO ver- pflichtet gewesen wäre. Indes hatte er aber gar keine Möglichkeit hierzu; der Be- schuldigte begann von sich aus zu sprechen und beendete das Telefonat auch sei- nerseits durch das unvermittelte Aufhängen des Telefonhörers wieder, ohne den Gutachter überhaupt zu Wort kommen zu lassen. Zudem wusste der Beschuldigte im Zeitpunkt des Telefonats bereits zumindest über die laufende Begutachtung Be- scheid, liess er doch über seine Verteidigung mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 mitteilen, dass er keine Entbindung von der Wahrung des ärztlichen Berufsgeheim- nisses erteile (act. 14/8). Überdies schilderte der Gutachter ohnehin nur seinen ei-

- 36 - genen Eindruck, nicht aber den Inhalt des Telefonats, da er – wie er selbst festhielt

– aufgrund der Geschwindigkeit des Monologs des Beschuldigten gar nicht mit der Niederschrift von Notizen nachkam (act. 14/10 S. 17) und dagegen spricht nichts. Weiter nahm der Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung in keiner Weise Bezug zum Inhalt des Telefonats (vgl. act. 14/10 S. 28 ff.), weshalb sich die Frage nach der Verwertbarkeit des Inhalts des Telefonats ohnehin erübrigt. 2.1.5. Die Verteidigung weist zudem darauf hin, dass seitens der sachverständigen Person sowie danach der Strafbehörden immer zu prüfen sei, ob sich die Erstellung eines Aktengutachtens fachlich verantworten lasse. Das sei dann der Fall, wenn hinreichend aktuelle, vollständige und fachlich valide Entscheidungsgrundlagen be- stünden. Der Sachverständige müsse eingehend darlegen, wieso die Datengrund- lage betreffend die zu begutachtende Person trotz fehlender persönlicher Mitwir- kung genügend umfangreich und aktuell sei. In casu sei die Aktenlage im Rahmen der Begutachtung sehr dürftig und vor allem nicht aktuell. Der Sachverständige weise vorliegend selbst darauf hin, dass er hinsichtlich des psychopathologischen Zustands des Beschuldigten seit 2019 über keine Angaben oder Unterlagen ver- füge. Er lege allerdings nicht schlüssig dar, weshalb die im zur Verfügung stehen- den Akten dennoch für die Beantwortung der Fragen gemäss Gutachtensauftrag ausreichend sein sollten. Es lasse sich folglich nicht nachvollziehen, wie der Gut- achter den psychischen Zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zuverlässig habe einschätzen und zum Schluss habe kommen können, dass der Beschuldigte eine schizo-affektive Psychose gehabt haben solle und weitgehend von seiner psy- chotischen Veränderung geleitet gewesen sein solle. Es falle zudem auf, dass der Gutachter mit der Diagnostizierung einer schizo-affektiven Störung eine völlig neue Diagnose vergebe ohne mit dem Beschuldigten ein einziges Explorationsgespräch geführt zu haben (act. 39 S. 6 ff.). Reine Aktengutachten sind Ausnahmefälle, kommen aber namentlich dann in Be- tracht, wenn die betroffene Person sich der Untersuchung entzieht und es für die sachverständige Person verantwortbar erscheint, lediglich auf die vorhandenen Un- terlagen abzustellen. Ein Aktengutachten stellt eine rechtsgenügende Entschei- dungsgrundlage insbesondere dann dar, wenn es bestätigt ist durch andere Er-

- 37 - kenntnisse wie frühere Gutachten, Kurzgutachten und Therapieberichte (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 47 und 61b). Es ist der Verteidigung zuzu- stimmen, dass im Gutachten vom 18. November 2024 nur sehr dürftig dargelegt ist, weshalb der Gutachter es aufgrund der Mitwirkungsverweigerung des Beschuldig- ten als ausreichend erachtet, die Begutachtung ausschliesslich gestützt auf vor- handene Akten vorzunehmen. Es ist aber nicht so, dass nur bis 2019 Informationen zum psychopathologischen Zustand des Beschuldigten vorlägen – und hiervon spricht der Begutachter auch nicht; die Bemerkung auf S. 30 des Gutachtens, auf welche die Verteidigung verweist (vgl. act. 39 S. 31) bezieht sich nur auf den Le- benslauf des Beschuldigten, nicht aber auf dessen psychopathologischen Zustand. So berücksichtigte der Gutachter für die Begutachtung namentlich die Akten des vorliegenden Verfahrens – insbesondere die Aussagen der Privatklägerin – als auch seinen eigenen Eindruck des Telefonats vom 7. Oktober 2024. Überdies er- wiesen sich die Ergebnisse des Gutachtens als stimmig mit dem Auftreten des Be- schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung. Es ist des Weiteren darauf hinzuwei- sen, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschuldigte überhaupt zu einer Mitwirkung an einer Begutachtung bewegen liesse und bei ei- nem erneuten Versuch kein reines Aktengutachten erstellt werden müsste. So zeigte der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens durchgehend eine strikt ablehnende Haltung (vgl. act. 14/10 S. 17 ff.) und äusserte sich im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend, dass nur ein Arzt feststellen könne, ob man krank sei oder nicht, ein Psychiater könne das nicht – denn ein Psychiater sei kein Arzt. Da er bewiesenermassen nicht krank sei, könne er gar nicht mit einem Psych- iater reden (Prot. S. 23 ff.). Zuletzt ist auf den Einwand der Verteidigung einzuge- hen, wonach es weder nachvollziehbar noch plausibel sei, dass der Gutachter mit der Diagnostizierung einer schizo-affektiven Störung eine völlig neue Diagnose ver- gebe (act. 39 S. 8). Dem ist nicht zuzustimmen: Der Gutachter legt in seiner Beur- teilung mit explizitem Rückgriff auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Univer- sitätsklinik Zürich von Dr. med. K._____ vom 18. April 2019 nachvollziehbar dar, wie er frühere Erkenntnisse zur Grundlage seiner Diagnose nimmt, die im Übrigen auch nicht völlig neu resp. anders ist (vgl. act. 14/10 S. 30 f.).

- 38 - 2.1.6. Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine Unverwert- barkeit des Gutachtens vom 18. November 2024 begründen würden. Es besteht aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Überdies äussert sich das Gutachten – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zu den notwendigen Punkten nämlich der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme, womit konkludie- rend ein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vorliegt. 2.2. Subsidiarität der Massnahme 2.2.1. Die Anordnung einer Massnahme bedarf einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnis- sen nicht ausreichend gerecht wird, lässt sich eine Massnahme rechtfertigen (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 30). 2.2.2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2024 sei beim Beschuldigten aufgrund der zu beobachtenden Verhaltensstörung, die sehr deut- lich durch eine maniforme Angetriebenheit geprägt sei, eine schizo-affektive Stö- rung (ICD F 25) zu diagnostizieren. Auch sein Verhalten zum Tatzeitpunkt habe den Stempel der bei ihm zu diagnostizierenden Psychose (schizo-affektive) getra- gen. Der bisherige Verlauf der psychotischen Störung des Beschuldigten zeige, dass er gesunde und kranke Phasen durchlebe, allerdings könnten die stabilen Phasen mindestens zeitweise nur durch antipsychotische Medikamente erwirkt werden. Es sei daher eine Rückfallgefahr in die Psychose und damit auch in durch die Psychose bewirktes delinquentes Verhalten anzunehmen. Die psychotische Krankheit des Beschuldigten bedürfe dringend einer Behandlung; grundsätzlich sei die psychotische Symptomatik mit antipsychotischen Neuroleptika zu behandeln und diese Behandlung sei beim Beschuldigten auch früher schon erfolgreich ange- wandt worden. Nur durch eine Behandlung lasse sich die Gefahr neuerlicher Straf- taten mindern (act. 14/10 S. 31 f. und 33 f.). 2.2.3. Nach diesen Ausführungen und unter Berücksichtigung, dass aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eine Strafe ohnehin nicht ausgefällt werden

- 39 - kann, ergibt sich ohne Weiteres, dass das Kriterium der Subsidiarität zur Strafe für die Anordnung einer Massnahme erfüllt ist. 2.3. Behandlungsbedürftigkeit oder Erfordernis der öffentlichen Sicherheit 2.3.1. Für die Anordnung einer Massnahme muss ein Täter weiter behandlungsbe- dürftig sein oder die öffentliche Sicherheit muss eine Anordnung erfordern (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). 2.3.2. Das Gutachten vom 18. November 2024 lässt darauf schliessen, dass die diagnostizierte schizo-affektive Störung mit der Delinquenz des Beschuldigten im Zusammenhang steht. Dem Gutachten ist überdies zu entnehmen, dass eine Rück- fallgefahr besteht; es sei insbesondere aufgrund früherer Vorkommnisse – nament- lich im Jahre 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkam- mer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72) – sowie der bekann- ten Affinität des Beschuldigten zu Waffen auch mit gewalttätigem Verhalten zu rechnen (act. 14/10 S. 32). Gemäss Gutachten bedürfe die psychotische Krankheit des Beschuldigten dringend einer Behandlung (act. 14/10 S. 33). Der Beschuldigte ist damit behandlungsbedürftig und überdies erfordert auch die öffentliche Sicher- heit eine Behandlung, damit der Beschuldigte keine der Anlasstaten – die bei leicht anderem Ausgang auch mit schweren Verletzungen oder dem Tod der dannzumal Geschädigten enden könnten – vergleichbare Taten mehr verübt. 2.4. Voraussetzungen des Art. 59 StGB Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB müssen für die Anordnung einer stationären Massnahme auch die Voraussetzungen des Art. 59 StGB erfüllt sein. So kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). 2.4.1. Anlasstat

- 40 - Der Beschuldigte hat die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt, womit er Art. 10 StGB folgend ein Verbrechen sowie ein Vergehen begangen hat. Es sind folglich zwei Anlasstaten gegeben. 2.4.2. Schwere psychische Störung und damit zusammenhängende Tat PD Dr. med. D._____ diagnostizierte dem Beschuldigten im Gutachten vom

18. November 2024 eine schizo-affektive Störung (ICD F 25); bei dieser Krankheit handle es sich um eine Kombination der schizophrenen Psychose mit der affektiven (= manisch-depressiven) Störung. Gemäss dem Gutachten ist auch das Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auf genannte Diagnose zurückzuführen, wofür der maniform gesteigerte Antrieb und auch die sonderbar-bizarre Verhaltensweise sowie deren Begründung sprächen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte zum Tatzeitpunkt weitgehend von seiner psychotischen Veränderung geleitet gewesen sei (act. 14/10 S. 30 ff.). Diese Störung bestehe weiterhin (act. 14/10 S. 34). Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass der Beschul- digte an einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB leidet, welche im Tatzeitpunkt bestand und weiter andauert, und ebendiese mit den An- lasstaten zusammenhängt. Da es sich sowohl bei der Diagnostizierung als auch der Beurteilung, ob ein Zusammenhang der diagnostizierten psychischen Störung und den Anlasstaten besteht, um Fachfragen handelt und das Gericht hierbei folg- lich nicht ohne triftigen Gründe vom Gutachten abweichen darf, sind auch die kriti- schen Hinweise der Verteidigung nicht weiter zu beachten – so vermag weder die als unzureichend bemängelte Grundlage für die Diagnose sowie die Kritik an den vom Gutachter gezogenen Schlüsse ein solch vorausgesetzter, triftiger Grund dar- stellen, weshalb der Verteidigung nicht zuzustimmen ist, dass der Nachweis einer schweren psychischen Störung, die mit den Anlasstaten im Zusammenhang stünde, nicht erbracht sei (vgl. act. 39 S. 8 f.). 2.4.3. Eignung der Massnahme PD Dr. med. D._____ äussert sich zur Rückfallgefahr dahingehend, dass eine sol- che in die Psychose und damit auch in durch die Psychose bewirktes delinquentes

- 41 - Verhalten anzunehmen sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass insbesondere auch mit gewalttätigem Verhalten zu rechnen sei, aufgrund früherer derartiger Vor- kommnisse wie namentlich im Jahre 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Ober- gerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72) sowie auch aufgrund der bekannten Affinität des Beschuldigten zu Waffen (act. 14/10 S. 32). Es bestehe beim Beschuldigten die Gefahr, erneut Straftaten zu begehen und diese Gefahr sei aufgrund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere. Die festgestellte Störung bestehe weiterhin. Es gebe für diese aber eine Behandlung; bei der Behandlung sollte es sich um eine medikamentöse antipsychotische neuroleptische Behandlung han- deln. Nur durch eine Behandlung des Beschuldigten lasse sich die Gefahr neuerli- cher Straftaten mindern. Zweckmässig sei zudem eine stationäre therapeutische Massnahme; zurzeit sei nur eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr wei- terer Straftaten zu begegnen (act. 14/10 S. 34). Den Ausführungen des Gutachters ist zu folgen und eine Eignung einer stationären Massnahme zu bejahen. Daran vermögen auch die Einwände der Verteidigung nichts zu ändern: So bringt diese bezüglich der Rückfallgefahr zusammengefasst vor, dass der Gutachter den psy- chischen Zustand des Beschuldigten nicht verlässlich habe feststellen können, wo- durch auch nicht in Bezug auf die Rückfallgefahr auf das Gutachten abgestellt wer- den könne – und zudem sei die Risikoeinschätzung des Gutachters weit entfernt vom methodischen Standardvorgehen. Überdies sei in Anbetracht des Umstands, dass dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen worden sei, nicht davon aus- zugehen, dass sich gleichartige Delikte wie die Anlassdelikte wiederholen würden. Und zudem habe der Beschuldigte während der langen Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter Beweis gestellt, dass von ihm kein Gewaltpotenzial aus- gehe, zumal es zu keinerlei Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten gekommen sei (act. 39 S. 9). Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Verteidigung nicht als derart triftige Gründe zu werten sind, die ausreichen würden, um vom Gutachten bezüglich der Einschätzung der Rückfallgefahr abzuweichen. Der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter han- delt – so wurde er mit Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich,

- 42 - I. Strafkammer, namentlich wegen mehrfacher, teils versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel ver- urteilt (Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 72) – verleiht der gutachterli- chen Einschätzung der Rückfallgefahr weiteres Gewicht. Und überdies – auch das sei an dieser Stelle angemerkt und spricht für sich – musste der Beschuldigte wäh- rend seiner Haftzeit immer wieder hospitalisiert und in die Psychiatrische Universi- tätsklinik Zürich sowie in die PUK L._____ eingewiesen werden (act. 17/11; act. 17/12; act. 17/14; act. 17/16). 2.5. Verhältnismässigkeit Eingriffe in die Freiheitsrechte müssen stets verhältnismässig sein. Entsprechend setzt Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit einer Massnahme verbundene Ein- griff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das allgemeine Er- fordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme umfasst die drei Teilaspekte der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mit- tel-Relation). Darüber hinaus ist bei der Verhältnismässigkeit auch die Dauer der Massnahme zu berücksichtigen. 2.5.1. Eignung Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss die stationäre Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern, mit anderen Worten muss sie geeignet sein, die Legalprognose der betroffenen Person zu verbessern (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 35). Der Gutachter muss sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Rückfallrisikos äussern. Die Eignung der stationären Massnahme wurde bereits in Erw. V./2.4.3. geprüft und kann bejaht werden. 2.5.2. Erforderlichkeit 2.5.2.1. Erforderlichkeit einer Massnahme bedeutet, dass keine weniger eingriffsin- tensive Alternativen vorliegen dürfen, die dem Behandlungsbedürfnis des Täters ebenfalls begegnen können (vgl. SK StGB-WOHLERS, 4. Auflage, 2020, Art. 56 N 8).

- 43 - 2.5.2.2. Auf das Kriterium der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Massnahme wurde bereits im Rahmen der Subsidiaritätsfrage eingegangen (vgl. Erw. V./2.2.). Es ist überdies festzuhalten, dass aus Sicht des psychiatrischen Gutachtens vom

18. November 2024 die Anordnung einer stationären Massnahme notwendig ist. Nur die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei zweckmäs- sig; eine ambulante und mehrere Massnahmen seien nicht zweckmässig. Derzeit sei nur eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu be- gegnen, eine ambulante Behandlung genüge nicht (act. 14/10 S. 34). Den Ausfüh- rungen des Gutachtens folgend ist damit auch die Erforderlichkeit einer stationären Massnahme gegeben. 2.5.3. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne 2.5.3.1. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und ihr Behandlungsbedürfnis andererseits sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu beachten (BGE 142 IV 105 E. 5.4.; BGer 6B_473/2014 vom

20. November 2014 E. 1.6.2.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässig- keit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen,

d. h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2.; BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4.). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie began- gen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 2.1.; BGE 127 IV 1; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2.). 2.5.3.2. Die Anordnung einer stationären Massnahme stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Dem Gutachten ist zu entnehmen (act. 14/10 S. 32 und 34), dass aufgrund der beim Beschuldigten diagnostizierten schizo-affektiven Störung von einer Rückfallgefahr von erheblicher Schwere in de- linquentes Verhalten auszugehen ist – und zwar nicht nur bezüglich gleichgelagerte Delikte wie die Anlasstaten (die im Übrigen bei leicht anderem Ausgang auch mit

- 44 - schweren Verletzungen oder dem Tod der dannzumal Geschädigten enden könn- ten) sondern auch anderem gewalttätigen Verhalten wie dies bereits 1995 der Fall war (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugs- akten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72). Es besteht daher insbesondere eine Gefahr für Delikte gegen Leib und Leben. Im aktuellen Zustand des Beschul- digten ist von einer wesentlichen Gefährdung für (auch ihm nicht bekannte) Dritte auszugehen. Gerade die vorliegenden Anlasstaten zeigen eine beängstigende Un- berechenbarkeit des Beschuldigten und ebendiese Unberechenbarkeit offenbarte sich auch bereits 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirks- gericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72). Es ist deshalb von grossem Interesse der Öffentlichkeit, dass der Beschuldigte behandelt und dadurch die Gefahr neuerlicher Straftaten gemindert wird – zumal es gemäss Gutachten Behandlungsmöglichkeiten gibt und sich auch in der Vergangenheit ge- zeigt hat, dass eine solche Behandlung erfolgreich verlief (vgl. act. 14/10 S. 29 und 33 f.). 2.5.3.3. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag in Anbetracht dieser Umstände die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung zu rechtfertigen. 2.5.4. Dauer der Massnahme 2.5.4.1. Die amtliche Verteidigung beantragt für den Fall der Anordnung einer sta- tionären Massnahme die Befristung auf zwei Jahre, ohne dies näher zu begründen (act. 39 S. 10). 2.5.4.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist nicht nur bei der Anordnung der stati- onären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1.). Therapeutische Massnahmen sind grundsätzlich zeitlich nicht limi- tiert und deren Dauer ist im Sachurteil nicht festzuhalten. Die Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Mass- nahme ab. Massnahmen werden während des Vollzuges regelmässig auf ihre Er-

- 45 - forderlichkeit überprüft (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 59 N 123). Art. 59 Abs. 4 StGB sieht allerdings vor, dass der mit der stationären Behandlung verbun- dene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Sind die Voraus- setzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr wei- terer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbre- chen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbe- hörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anord- nen. Bei einer Verlängerung nach fünf Jahren bedarf es folglich einer gerichtlichen Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit; hierbei sind sämtliche Voraussetzungen einer Massnahme einer erneuten Prüfung zu unterziehen (BSK StGB-HEER, 4. Auf- lage, 2019, Art. 59 N 127a). Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer einer stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist zwar nicht nur bei der Verlängerung, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig, ist aber zu begründen

– wobei das Gericht namentlich einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1.; BGer 6B_1172/2020 vom

21. Dezember 2020 E. 1.7.3.; BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3.; je m.w.H.). 2.5.4.3. In casu sind keinerlei Gründe ersichtlich, um die Anordnungsdauer der sta- tionären Massnahme auf weniger als fünf Jahre zu beschränken. Es gibt weder eine dahingehende gutachterliche Empfehlung, noch befindet sich der Beschul- digte im vorzeitigen Massnahmenvollzug und auch die Verteidigung führt keine Be- gründung aus. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt schlicht nicht beurteilt werden, von welcher Dauer die stationäre Massnahme sein muss – es ist ohnehin von einer gewissen Vorlaufszeit auszugehen, zumal der Beschuldigte keine Therapiewillig- keit zeigt (vgl. nachfolgend Erw. V./2.7.). Es wird sich im Vollzug zeigen, wie die stationäre Massnahme verlaufen wird. Im Vollzug wird überdies ohnehin die Erfor- derlichkeit der Massnahme regelmässig überprüft und den Vollzugsbehörden steht es frei, den Beschuldigten jederzeit bedingt aus dem stationären Massnahmenvoll- zug zu entlassen resp. die stationäre Massnahme aufzuheben, sobald die Voraus- setzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 StGB, Art. 62c StGB und. 62d StGB).

- 46 - 2.6. Geeignete Einrichtung 2.6.1. Eine Massnahme ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Existiert keine geeignete Einrichtung resp. existiert eine solche nicht mehr, ist das ein Aufhebungsgrund für die Massnahme (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB). 2.6.2. Der Gutachter PD Dr. med. D._____ weist in seinem Gutachten darauf hin, dass es für den Beschuldigten der Behandlung in einer psychiatrischen Klinik be- dürfe (act. 14/10 S. 33 f.). Psychiatrische Kliniken gibt es diverse, weshalb das Er- fordernis einer geeigneten Einrichtung erfüllt ist. 2.7. Therapiewilligkeit 2.7.1. Eine stationäre Massnahme verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft (Therapiewilligkeit). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sowie der herrschenden Lehre dürfen an die Therapiewilligkeit im Zeit- punkt des gerichtlichen Entscheides jedoch keine allzu hohen Anforderungen ge- stellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Not- wendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapie- ziel besteht oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Von der Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme ist daher nicht bereits abzuse- hen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt (BGer 6B_1088/2020 vom

18. November 2020, E. 1.3.2.). Entsprechend misst der Gesetzgeber bei der stati- onären Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB der Be- handlungsbereitschaft des Täters auch keine besondere Bedeutung zu (BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3.). Vielmehr entscheidet sich, ob und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, nach objektiven Gesichts- punkten und die subjektive Meinung der betroffenen Person ebenso wie deren per- sönliche Empfindung ist grundsätzlich irrelevant (BGer 6B_463/2019 vom 12. Sep- tember 2016, E. 1.3.3.; BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E.4.2.3.; BGer 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 5.6.).

- 47 - 2.7.2. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Beschuldigte keine Therapie- willigkeit zeigt (vgl. act. 39 S. 10). Auch anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er keinesfalls mit einer Behandlung ein- verstanden sei. So gab er zu Protokoll, dass eine stationäre Massnahme gar nicht gehe; man dürfe niemanden hospitalisieren, der nicht krank sei. Die stationäre Massnahme könne man vergessen (Prot. S. 24). Der Gutachter PD Dr. med. D._____ geht allerdings davon aus, dass der Beschuldigte in statio- nären Verhältnissen früher oder später davon überzeugt werden könne, sich einer Behandlung zu unterziehen (act. 14/10 S. 34). Dieser Einschätzung folgend sowie unter Berücksichtigung, dass sich der Beschuldigte auch bereits früher einer stati- onären Behandlung unterzog, die letztlich erfolgreich verlief – sich der Beschuldigte also darauf einliess – und es gerade das Ziel der Behandlung sein wird, die Krank- heits- und Behandlungseinsicht des Beschuldigten zu fördern, ist dennoch vom ge- forderten Mindestmass an Therapiewilligkeit auszugehen.

3. Fazit Zusammengefasst sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 56 StGB in Verbindung mit Art. 59 StGB erfüllt. Es ist für den Beschuldigten daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Von einer seitens der Verteidigung beantragten Befristung der Mass- nahme auf zwei Jahre ist abzusehen. Es ist vorzumerken, dass sich der Beschul- digte seit dem 31. Juli 2024 in Untersuchungshaft und seit dem 11. März 2025 in Sicherheitshaft (folglich bis und mit heute insgesamt 310 Tage in Haft) befindet (act. 17/1; act. 27). VI. Sicherstellung

1. Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat

- 48 - hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2. Mit der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2025 wurde der Traktor der Marke Lamborghini I, Strike 115 (vormals mit den Kon- trollschildern ZH …) beschlagnahmt (act. 12/1). Dieser lagert nach wie vor bei der Psychiatrischen Klinik L._____ (act. 36). Es handelt sich hierbei um den Traktor des Beschuldigten, welchen dieser als Tatinstrument nutzte. Das Gericht hat folg- lich über diesen zu verfügen.

3. Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Ein- ziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz bzw. die Sicherung der All- gemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenstände. Die Sicherungsein- ziehung ist klar von der Vermögenseinziehung abzugrenzen, bei der es um die Ab- schöpfung von Vermögen geht (BSK StGB-BAUMANN, 4. Auflage, 2019, Art. 69 N 2). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie ge- mäss Art. 26 BV dar und untersteht dementsprechend dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit; hierin enthalten ist das Prinzip der Subsidiarität. Gemäss diesem darf der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. So- weit folglich die Verwertung des einzuziehenden Gegenstandes möglich ist, besteht kein Grund, dem rechtmässigen Eigentümer (unter Umständen dem Täter) den Verwertungserlös vorzuenthalten und so die Einziehung zu einer zusätzlichen Ver- mögensstrafe zu machen. Die Einziehung des Verwertungserlöses ist durch den Sicherungszweck nicht mehr gedeckt (BGE 117 IV 346; (BSK StGB-BAUMANN,

4. Auflage, 2019, Art. 69 N 14).

4. Vorliegend geht die potentielle Gefährdung für die Allgemeinheit davon aus, dass der Beschuldigte erneut mit dem beschlagnahmten Traktor unterwegs sein könnte. Es ist demzufolge zu verhindern, dass der Traktor je wieder in die Hände des Beschuldigten gelangt. Der Traktor ist folglich zu verwerten; mit der Verwertung zu beauftragen ist die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung …. Um

- 49 - indes dem Prinzip der Subsidiarität – und damit auch dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit – Rechnung zu tragen, ist der Verwertungserlös nach Abzug der Ver- wertungskosten des legal erworbenen Traktors dem Beschuldigten zuzusprechen, da ansonsten die Einziehung des Erlöses einer Vermögensstrafe gleichkommen würde und nicht mehr durch den Sicherungszweck gedeckt wäre. VII. DNA-Probe und DNA-Profil

1. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weiter Verbrechen oder Ver- gehen begehen.

2. Der Beschuldigte hat die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in objektiver als auch sub- jektiver Hinsicht erfüllt, womit er Art. 10 StGB folgend ein Verbrechen sowie ein Vergehen begangen hat. Gemäss dem Gutachten vom 18. November 2024 besteht ausserdem eine Rückfallgefahr, namentlich für gewalttätiges Verhalten (act. 14/10 S. 32). Hierdurch sind die Anforderungen von Art. 257 StPO erfüllt. Es ist folglich die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen und das Forensische Institut Zürich (FOR) mit der Erstellung des DNA-Profils zu beauftragen. Die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, ist überdies zu beauf- tragen nach Rechtskraft dieses Urteils eine erkennungsdienstliche Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme des Beschuldigten im Gefängnis durchzuführen und dem FOR zukommen zu lassen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten Die Entscheidgebühr fällt vorliegend angesichts der Schuldunfähigkeit des Be- schuldigten und der Kostenübernahme durch die Gerichtskasse (siehe nachste- hend) ausser Ansatz. Die Kosten des Vorverfahrens betragen Fr. 2'100.–, zzgl. der

- 50 - Auslagen im Vorverfahren in der Höhe von Fr. 4'420.– (Gutachten; act. 13/3). Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entsprechend der eingereichten Honorarnote (act. 37) mit Fr. 7'739.70 zu entschädigen.

2. Kostenauflage 2.1. Ist die beschuldigte Person schuldunfähig, so richtet sich die Kostentra- gungsregelung nach Art. 419 StPO. Einer schuldunfähigen Person werden die Kos- ten nur dann auferlegt, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist dann gerechtfertigt, wenn die wirt- schaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO/JStPO-DOMMEISEN, 3. Auflage, 2023, Art. 419 N 7). 2.2. Der Beschuldigte lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Er trägt ferner in keiner Weise ein Verschulden an seiner Schuldunfähigkeit. Die Kosten- übernahme durch den Staat erscheint unter keinem Aspekt als stossend, weshalb davon abzusehen ist, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sämtliche Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dementsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. IX. Genugtuung

1. Die Verteidigung beantragt für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung für den Beschuldigten. Angemessen erscheine ein Tagessatz der Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.–, praxisgemäss zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall (act. 39 S. 11).

2. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigespro- chen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Gestützt auf Art. 431 Abs. 2

- 51 - StPO besteht der Anspruch im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet wer- den kann.

3. Der Beschuldigte ist vorliegend weder freigesprochen worden, noch wurde das Verfahren gegen ihn vollumfänglich eingestellt. Aus diesen Gründen entfällt ein auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gestützter Anspruch. Zu prüfen bleibt indes, ob ein Anspruch gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO besteht: Dessen Definition der Überhaft folgend, gelten als ebendiese jene Tage, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt er- weisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt. Überhaft ist aber nur dann zu entschädigen, wenn sie nicht an die ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BSK StPO/JStPO- WEHRENBERG/FRANK, 3. Auflage, 2023, Art. 431 N 21 und 22). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist Überhaft an stationäre Massnahmen anzurechnen. Eine Entschädigung ist demnach nur geschuldet, wenn sich ex post zeigen sollte, dass die konkrete Massnahmendauer im Einzelfall kürzer ist als die anrechenbare Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.4. ff.)

4. Für den Beschuldigten ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Er befindet sich seit dem 31. Juli 2024 in Un- tersuchungshaft und seit dem 11. März 2025 in Sicherheitshaft, folglich bis und mit heute insgesamt 310 Tage in Haft (act. 17/1; act. 27). Es ist zwar vorliegend wie gezeigt keine Sanktion im eigentlichen Sinne auszusprechen, da der Beschuldigte aufgrund einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit nicht zu bestrafen ist, jedoch sind die genannten Hafttage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fol- gend an die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen. Da diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht kürzer sein wird als die anrechen- baren 310 Tage, ist der Antrag auf eine Genugtuung im Sinne einer Ausnahme bereits an dieser Stelle abzuweisen.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt: Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1  SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver-  bindung mit Art. 86 Abs. 1 VRV und Art. 88 VRV.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat: Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie  Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 

3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit ist der Beschul- digte hierfür nicht strafbar.

4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 31. Juli 2024 in Untersuchungshaft und seit dem

11. März 2025 in Sicherheitshaft (folglich bis und mit heute insgesamt 310 Tage in Haft) befindet.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Fe- bruar 2025 beschlagnahmte und bei der Psychiatrischen Klinik L._____ la- gernde Traktor der Marke Lamborghini I, Strike 115 (vormals mit den Kontroll- schildern ZH …) wird eingezogen und verwertet. Mit der Verwertung beauf- tragt wird die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung E. Der Verwertungserlös wird dem Beschuldigten nach Abzug der Verwertungs- kosten herausgegeben.

- 53 -

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit der Erstellung des DNA-Profils beauftragt. Die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zü- rich, wird beauftragt nach Rechtskraft dieses Urteils eine erkennungsdienstli- che Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme des Beschuldigten im Ge- fängnis durchzuführen und dem FOR zukommen zu lassen.

7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'420.00 KAoustselang Keann (tGonustapcohlitzeeni); Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 7'739.70 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 14'259.70 Total

8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Antrag des Beschuldigten auf eine Genugtuung wird abgewiesen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (übergeben);  der Privatklägerin (als Gerichtsurkunde);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs-  und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch, hernach gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (per Einschrei-  ben, gegen Empfangsschein); der Privatklägerin, auf Verlangen (als Gerichtsurkunde); 

- 54 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs-  und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Bei- lage der Akten für 10 Tage zur Einsicht; gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (gegen Emp-  fangsschein); das Strassenverkehrsamt Kanton Zürich, Abteilung Administrativmass-  nahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich; die für die Lagerung des beschlagnahmten Traktors zuständige Stelle,  Psychiatrische Klinik L._____, Technischer Dienst, z.Hd. M._____, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5; gegen Empfangsschein); die für die Verwertung des beschlagnahmten Traktors zuständige Stelle,  Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung …, z.Hd. N._____, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5; ge- gen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Güterstr. 33, Postfach, 8004 Zürich (hinsicht-  lich Dispositiv-Ziffer 6; gegen Empfangsschein); das Forensische Institut, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, 8004 Zürich  (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6; gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 5, 7 und 8; über-  bracht).

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer-

- 55 - den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 5. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw V. Stäheli versandt am:

Erwägungen (79 Absätze)

E. 1 Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 4. März 2025 (act. 25) ging am

7. März 2025 samt Akten beim hiesigen Gericht ein. Nach Prüfung des Antrags, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtspräsidenten (Prot. S. 2) wurden die Parteien mit Verfügung vom 12. März 2025 auf den 5. Juni 2025, 08.15 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Parteien wurden überdies darauf hingewiesen, dass nebst der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung sowie unter Vorbehalt von Beweisanträgen der Parteien keine weite- ren Beweisabnahmen erfolgten. Den Parteien wurde ausserdem Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Auch der Privatklägerschaft wurde Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu be- gründen. Die amtliche Verteidigung wurde darüber hinaus ersucht, ihre Honorar- note bis spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung dem Gericht einzureichen (act. 28). Weder die Staatsanwaltschaft noch die amtliche Verteidigung liessen sich hierauf vernehmen; von letzterer ging indes am 2. Juni 2025 die Honorarnote vom

28. Mai 2025 ein (act. 37).

E. 1.1 Vorliegend werden dem Beschuldigten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Fahren ohne Haftpflichtver- sicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 VRV und Art. 88 VRV vorgeworfen. Bei all diesen Delikten handelt es sich um Offizialdelikte, die kein Vorliegen eines Strafantrages bedingen und von Amtes wegen zu verfolgen sind.

E. 1.2 Es ist an dieser Stelle allerdings vorwegzunehmen, dass gemäss psychiatri- schem Gutachten vom 18. November 2024 von PD Dr. med. D._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bezüglich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von einer gänzlich aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Bezüglich der übrigen Delikte enthält das Gutachten aber keine Angaben, worauf auch die Ver- teidigung korrekterweise hinweist (act. 39 S. 4 ff.; act. 14/10 S. 31 f.; für Ausführun- gen zur Schuldfähigkeit und zur Verwertbarkeit des Gutachtens siehe Erw. IV./5. resp. Erw. V/2.1.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisteraus- zug vom 22. Mai 2025 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontroll- schilder im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG

– beide Delikte begangen am 18. Juni 2024 – zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– verurteilt wurde (act. 33 S. 3). Aufgrund dieser Ausgangslage ist vorliegend bezüglich der Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes von einer bestehenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.

E. 1.3 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend stellen die verschiedenen, von der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahren – wie das ordentliche Ver-

- 6 - fahren gemäss Art. 328 ff. StPO als auch das besondere Massnahmeverfahren ge- mäss Art. 374 f. StPO – in sich abgeschlossene, selbstständige Verfahrensarten dar. Die Strafprozessordnung lässt keine kombinierten, hybriden Verfahrensarten zu. Folglich handelt es sich beim Verfahren bei einer schuldunfähigen Person um ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuld- spruch ergehen kann; ein Schuldspruch ist mit anderen Worten im Rahmen eines selbstständigen Massnahmenverfahrens gemäss Art. 374 f. StPO ausgeschlos- sen. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass die betroffene Person für sämtliche resp. für einen Teil der vorgeworfenen Delikte schuldfähig ist, darf es im selbststän- digen Massnahmeverfahren nicht direkt auf die schuldhafte Erfüllung des einschlä- gigen Tatbestandes erkennen und die betroffene Person entsprechend verurteilen; vielmehr hat das Gericht Art. 375 Abs. 3 StPO folgend den Antrag der Staatsan- waltschaft vollumfänglich resp. teilweise abzuweisen, wodurch das Verfahren in die Phase der Untersuchung zurückversetzt wird. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge das Vorverfahren wieder aufzunehmen und weiterzuführen (BGE 147 IV 93 E. 1.3.; Beschluss des OGer ZH vom 15.11.2021, SB210442 E. 2.2.).

E. 1.4 Demzufolge wäre der Antrag auf Anordnung einer Massnahme der Staatsan- waltschaft vom 4. März 2025 (act. 25) bezüglich der Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie der Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 VRV und Art. 88 VRV abzu- weisen, woraufhin die Staatsanwaltschaft gehalten wäre, das Vorverfahren diesbe- züglich wieder aufzunehmen und weiterzuführen. Im Sinne des Opportunitätsprin- zips ist indes namentlich gemäss Art. 52 StGB von der Strafverfolgung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Ebendies kann vorliegend – in Überein- stimmung mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. S. 27) – bezüglich der Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes bejaht werden und überdies fällt beides nebst den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB so- wie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kaum ins Gewicht, weshalb von einer diesbezüglichen Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Massnahme der

- 7 - Staatsanwaltschaft vom 4. März 2025 (act. 25) abzusehen und das Verfahren im Hinblick auf die Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes definitiv ein- zustellen ist und sich weitere Ausführungen zu diesen beiden Vorwürfen erübrigen.

E. 2 Privatklägerschaft

E. 2.1 Ist die beschuldigte Person schuldunfähig, so richtet sich die Kostentra- gungsregelung nach Art. 419 StPO. Einer schuldunfähigen Person werden die Kos- ten nur dann auferlegt, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist dann gerechtfertigt, wenn die wirt- schaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO/JStPO-DOMMEISEN, 3. Auflage, 2023, Art. 419 N 7).

E. 2.1.1 Wie ausgeführt hat sich das Gericht gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf ein Gutachten eines Sachverständigen zu stützen. Dieses hat sich ge- mäss Art. 56 Abs. 3 StGB zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Be- handlung des Täters (lit. a), zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) sowie zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). zu äussern.

E. 2.1.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft PD Dr. med. D._____ mit Schreiben vom 3. September 2024 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens be-

- 35 - auftragt (act. 14/1). Hierauf erstellte PD Dr. med. D._____ das psychiatrisches Gut- achten vom 18. November 2024 (act. 14/10).

E. 2.1.3 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht auch bei einem Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht an die Schluss- folgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 129 I 57 E. 4.). Nur wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indi- zien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gutachters setzen; umgekehrt würde ein Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise gegen das Verbot willkürlicher Be- weiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1.; BGE 129 I 49 E. 4.).

E. 2.1.4 Beim Gutachten von PD Dr. med. D._____ vom 18. November 2024 handelt es sich – bis auf ein kurzes Telefonat am 7. Oktober 2024 (vgl. act. 14/10 S. 17 f.)

– um ein Aktengutachten, da sich der Beschuldigte einer Exploration und persönli- cher Untersuchung verweigerte (vgl. act. 14/10 S. 5). Der Beschuldigte lehnte über- dies die Entbindung der ihn behandelnden Ärzte sowie Psychiater von der Schwei- gepflicht ab (vgl. act. 14/8; act. 14/10 S. 28). Die Verteidigung weist darauf hin, dass genanntes Telefongespräch nicht verwertbar sei, da der Gutachter den Be- schuldigten zu Beginn des Telefonats nicht auf sein Aussage- und Mitwirkungsver- weigerungsrecht hingewiesen habe (act. 39 S. 6). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass der Gutachter den Beschuldigten anläss- lich des Telefonats vom 7. Oktober 2024 nicht auf sein Aussage- und Mitwirkungs- verweigerungsrecht hingewiesen hat, wozu er gemäss Art. 185 Abs. 5 StPO ver- pflichtet gewesen wäre. Indes hatte er aber gar keine Möglichkeit hierzu; der Be- schuldigte begann von sich aus zu sprechen und beendete das Telefonat auch sei- nerseits durch das unvermittelte Aufhängen des Telefonhörers wieder, ohne den Gutachter überhaupt zu Wort kommen zu lassen. Zudem wusste der Beschuldigte im Zeitpunkt des Telefonats bereits zumindest über die laufende Begutachtung Be- scheid, liess er doch über seine Verteidigung mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 mitteilen, dass er keine Entbindung von der Wahrung des ärztlichen Berufsgeheim- nisses erteile (act. 14/8). Überdies schilderte der Gutachter ohnehin nur seinen ei-

- 36 - genen Eindruck, nicht aber den Inhalt des Telefonats, da er – wie er selbst festhielt

– aufgrund der Geschwindigkeit des Monologs des Beschuldigten gar nicht mit der Niederschrift von Notizen nachkam (act. 14/10 S. 17) und dagegen spricht nichts. Weiter nahm der Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung in keiner Weise Bezug zum Inhalt des Telefonats (vgl. act. 14/10 S. 28 ff.), weshalb sich die Frage nach der Verwertbarkeit des Inhalts des Telefonats ohnehin erübrigt.

E. 2.1.5 Die Verteidigung weist zudem darauf hin, dass seitens der sachverständigen Person sowie danach der Strafbehörden immer zu prüfen sei, ob sich die Erstellung eines Aktengutachtens fachlich verantworten lasse. Das sei dann der Fall, wenn hinreichend aktuelle, vollständige und fachlich valide Entscheidungsgrundlagen be- stünden. Der Sachverständige müsse eingehend darlegen, wieso die Datengrund- lage betreffend die zu begutachtende Person trotz fehlender persönlicher Mitwir- kung genügend umfangreich und aktuell sei. In casu sei die Aktenlage im Rahmen der Begutachtung sehr dürftig und vor allem nicht aktuell. Der Sachverständige weise vorliegend selbst darauf hin, dass er hinsichtlich des psychopathologischen Zustands des Beschuldigten seit 2019 über keine Angaben oder Unterlagen ver- füge. Er lege allerdings nicht schlüssig dar, weshalb die im zur Verfügung stehen- den Akten dennoch für die Beantwortung der Fragen gemäss Gutachtensauftrag ausreichend sein sollten. Es lasse sich folglich nicht nachvollziehen, wie der Gut- achter den psychischen Zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zuverlässig habe einschätzen und zum Schluss habe kommen können, dass der Beschuldigte eine schizo-affektive Psychose gehabt haben solle und weitgehend von seiner psy- chotischen Veränderung geleitet gewesen sein solle. Es falle zudem auf, dass der Gutachter mit der Diagnostizierung einer schizo-affektiven Störung eine völlig neue Diagnose vergebe ohne mit dem Beschuldigten ein einziges Explorationsgespräch geführt zu haben (act. 39 S. 6 ff.). Reine Aktengutachten sind Ausnahmefälle, kommen aber namentlich dann in Be- tracht, wenn die betroffene Person sich der Untersuchung entzieht und es für die sachverständige Person verantwortbar erscheint, lediglich auf die vorhandenen Un- terlagen abzustellen. Ein Aktengutachten stellt eine rechtsgenügende Entschei- dungsgrundlage insbesondere dann dar, wenn es bestätigt ist durch andere Er-

- 37 - kenntnisse wie frühere Gutachten, Kurzgutachten und Therapieberichte (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 47 und 61b). Es ist der Verteidigung zuzu- stimmen, dass im Gutachten vom 18. November 2024 nur sehr dürftig dargelegt ist, weshalb der Gutachter es aufgrund der Mitwirkungsverweigerung des Beschuldig- ten als ausreichend erachtet, die Begutachtung ausschliesslich gestützt auf vor- handene Akten vorzunehmen. Es ist aber nicht so, dass nur bis 2019 Informationen zum psychopathologischen Zustand des Beschuldigten vorlägen – und hiervon spricht der Begutachter auch nicht; die Bemerkung auf S. 30 des Gutachtens, auf welche die Verteidigung verweist (vgl. act. 39 S. 31) bezieht sich nur auf den Le- benslauf des Beschuldigten, nicht aber auf dessen psychopathologischen Zustand. So berücksichtigte der Gutachter für die Begutachtung namentlich die Akten des vorliegenden Verfahrens – insbesondere die Aussagen der Privatklägerin – als auch seinen eigenen Eindruck des Telefonats vom 7. Oktober 2024. Überdies er- wiesen sich die Ergebnisse des Gutachtens als stimmig mit dem Auftreten des Be- schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung. Es ist des Weiteren darauf hinzuwei- sen, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschuldigte überhaupt zu einer Mitwirkung an einer Begutachtung bewegen liesse und bei ei- nem erneuten Versuch kein reines Aktengutachten erstellt werden müsste. So zeigte der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens durchgehend eine strikt ablehnende Haltung (vgl. act. 14/10 S. 17 ff.) und äusserte sich im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend, dass nur ein Arzt feststellen könne, ob man krank sei oder nicht, ein Psychiater könne das nicht – denn ein Psychiater sei kein Arzt. Da er bewiesenermassen nicht krank sei, könne er gar nicht mit einem Psych- iater reden (Prot. S. 23 ff.). Zuletzt ist auf den Einwand der Verteidigung einzuge- hen, wonach es weder nachvollziehbar noch plausibel sei, dass der Gutachter mit der Diagnostizierung einer schizo-affektiven Störung eine völlig neue Diagnose ver- gebe (act. 39 S. 8). Dem ist nicht zuzustimmen: Der Gutachter legt in seiner Beur- teilung mit explizitem Rückgriff auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Univer- sitätsklinik Zürich von Dr. med. K._____ vom 18. April 2019 nachvollziehbar dar, wie er frühere Erkenntnisse zur Grundlage seiner Diagnose nimmt, die im Übrigen auch nicht völlig neu resp. anders ist (vgl. act. 14/10 S. 30 f.).

- 38 -

E. 2.1.6 Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine Unverwert- barkeit des Gutachtens vom 18. November 2024 begründen würden. Es besteht aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Überdies äussert sich das Gutachten – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zu den notwendigen Punkten nämlich der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme, womit konkludie- rend ein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vorliegt.

E. 2.2 Der Beschuldigte lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Er trägt ferner in keiner Weise ein Verschulden an seiner Schuldunfähigkeit. Die Kosten- übernahme durch den Staat erscheint unter keinem Aspekt als stossend, weshalb davon abzusehen ist, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sämtliche Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dementsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. IX. Genugtuung

1. Die Verteidigung beantragt für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung für den Beschuldigten. Angemessen erscheine ein Tagessatz der Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.–, praxisgemäss zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall (act. 39 S. 11).

2. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigespro- chen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Gestützt auf Art. 431 Abs. 2

- 51 - StPO besteht der Anspruch im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet wer- den kann.

3. Der Beschuldigte ist vorliegend weder freigesprochen worden, noch wurde das Verfahren gegen ihn vollumfänglich eingestellt. Aus diesen Gründen entfällt ein auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gestützter Anspruch. Zu prüfen bleibt indes, ob ein Anspruch gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO besteht: Dessen Definition der Überhaft folgend, gelten als ebendiese jene Tage, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt er- weisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt. Überhaft ist aber nur dann zu entschädigen, wenn sie nicht an die ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BSK StPO/JStPO- WEHRENBERG/FRANK, 3. Auflage, 2023, Art. 431 N 21 und 22). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist Überhaft an stationäre Massnahmen anzurechnen. Eine Entschädigung ist demnach nur geschuldet, wenn sich ex post zeigen sollte, dass die konkrete Massnahmendauer im Einzelfall kürzer ist als die anrechenbare Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.4. ff.)

4. Für den Beschuldigten ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Er befindet sich seit dem 31. Juli 2024 in Un- tersuchungshaft und seit dem 11. März 2025 in Sicherheitshaft, folglich bis und mit heute insgesamt 310 Tage in Haft (act. 17/1; act. 27). Es ist zwar vorliegend wie gezeigt keine Sanktion im eigentlichen Sinne auszusprechen, da der Beschuldigte aufgrund einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit nicht zu bestrafen ist, jedoch sind die genannten Hafttage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fol- gend an die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen. Da diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht kürzer sein wird als die anrechen- baren 310 Tage, ist der Antrag auf eine Genugtuung im Sinne einer Ausnahme bereits an dieser Stelle abzuweisen.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt: Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1  SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver-  bindung mit Art. 86 Abs. 1 VRV und Art. 88 VRV.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat: Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie  Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 

3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit ist der Beschul- digte hierfür nicht strafbar.

4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 31. Juli 2024 in Untersuchungshaft und seit dem

E. 2.2.1 Die Anordnung einer Massnahme bedarf einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnis- sen nicht ausreichend gerecht wird, lässt sich eine Massnahme rechtfertigen (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 30).

E. 2.2.2 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2024 sei beim Beschuldigten aufgrund der zu beobachtenden Verhaltensstörung, die sehr deut- lich durch eine maniforme Angetriebenheit geprägt sei, eine schizo-affektive Stö- rung (ICD F 25) zu diagnostizieren. Auch sein Verhalten zum Tatzeitpunkt habe den Stempel der bei ihm zu diagnostizierenden Psychose (schizo-affektive) getra- gen. Der bisherige Verlauf der psychotischen Störung des Beschuldigten zeige, dass er gesunde und kranke Phasen durchlebe, allerdings könnten die stabilen Phasen mindestens zeitweise nur durch antipsychotische Medikamente erwirkt werden. Es sei daher eine Rückfallgefahr in die Psychose und damit auch in durch die Psychose bewirktes delinquentes Verhalten anzunehmen. Die psychotische Krankheit des Beschuldigten bedürfe dringend einer Behandlung; grundsätzlich sei die psychotische Symptomatik mit antipsychotischen Neuroleptika zu behandeln und diese Behandlung sei beim Beschuldigten auch früher schon erfolgreich ange- wandt worden. Nur durch eine Behandlung lasse sich die Gefahr neuerlicher Straf- taten mindern (act. 14/10 S. 31 f. und 33 f.).

E. 2.2.3 Nach diesen Ausführungen und unter Berücksichtigung, dass aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eine Strafe ohnehin nicht ausgefällt werden

- 39 - kann, ergibt sich ohne Weiteres, dass das Kriterium der Subsidiarität zur Strafe für die Anordnung einer Massnahme erfüllt ist.

E. 2.3 Behandlungsbedürftigkeit oder Erfordernis der öffentlichen Sicherheit

E. 2.3.1 Für die Anordnung einer Massnahme muss ein Täter weiter behandlungsbe- dürftig sein oder die öffentliche Sicherheit muss eine Anordnung erfordern (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB).

E. 2.3.2 Das Gutachten vom 18. November 2024 lässt darauf schliessen, dass die diagnostizierte schizo-affektive Störung mit der Delinquenz des Beschuldigten im Zusammenhang steht. Dem Gutachten ist überdies zu entnehmen, dass eine Rück- fallgefahr besteht; es sei insbesondere aufgrund früherer Vorkommnisse – nament- lich im Jahre 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkam- mer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72) – sowie der bekann- ten Affinität des Beschuldigten zu Waffen auch mit gewalttätigem Verhalten zu rechnen (act. 14/10 S. 32). Gemäss Gutachten bedürfe die psychotische Krankheit des Beschuldigten dringend einer Behandlung (act. 14/10 S. 33). Der Beschuldigte ist damit behandlungsbedürftig und überdies erfordert auch die öffentliche Sicher- heit eine Behandlung, damit der Beschuldigte keine der Anlasstaten – die bei leicht anderem Ausgang auch mit schweren Verletzungen oder dem Tod der dannzumal Geschädigten enden könnten – vergleichbare Taten mehr verübt.

E. 2.4 Voraussetzungen des Art. 59 StGB Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB müssen für die Anordnung einer stationären Massnahme auch die Voraussetzungen des Art. 59 StGB erfüllt sein. So kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB).

E. 2.4.1 Anlasstat

- 40 - Der Beschuldigte hat die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt, womit er Art. 10 StGB folgend ein Verbrechen sowie ein Vergehen begangen hat. Es sind folglich zwei Anlasstaten gegeben.

E. 2.4.2 Schwere psychische Störung und damit zusammenhängende Tat PD Dr. med. D._____ diagnostizierte dem Beschuldigten im Gutachten vom

18. November 2024 eine schizo-affektive Störung (ICD F 25); bei dieser Krankheit handle es sich um eine Kombination der schizophrenen Psychose mit der affektiven (= manisch-depressiven) Störung. Gemäss dem Gutachten ist auch das Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auf genannte Diagnose zurückzuführen, wofür der maniform gesteigerte Antrieb und auch die sonderbar-bizarre Verhaltensweise sowie deren Begründung sprächen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte zum Tatzeitpunkt weitgehend von seiner psychotischen Veränderung geleitet gewesen sei (act. 14/10 S. 30 ff.). Diese Störung bestehe weiterhin (act. 14/10 S. 34). Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass der Beschul- digte an einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB leidet, welche im Tatzeitpunkt bestand und weiter andauert, und ebendiese mit den An- lasstaten zusammenhängt. Da es sich sowohl bei der Diagnostizierung als auch der Beurteilung, ob ein Zusammenhang der diagnostizierten psychischen Störung und den Anlasstaten besteht, um Fachfragen handelt und das Gericht hierbei folg- lich nicht ohne triftigen Gründe vom Gutachten abweichen darf, sind auch die kriti- schen Hinweise der Verteidigung nicht weiter zu beachten – so vermag weder die als unzureichend bemängelte Grundlage für die Diagnose sowie die Kritik an den vom Gutachter gezogenen Schlüsse ein solch vorausgesetzter, triftiger Grund dar- stellen, weshalb der Verteidigung nicht zuzustimmen ist, dass der Nachweis einer schweren psychischen Störung, die mit den Anlasstaten im Zusammenhang stünde, nicht erbracht sei (vgl. act. 39 S. 8 f.).

E. 2.4.3 Eignung der Massnahme PD Dr. med. D._____ äussert sich zur Rückfallgefahr dahingehend, dass eine sol- che in die Psychose und damit auch in durch die Psychose bewirktes delinquentes

- 41 - Verhalten anzunehmen sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass insbesondere auch mit gewalttätigem Verhalten zu rechnen sei, aufgrund früherer derartiger Vor- kommnisse wie namentlich im Jahre 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Ober- gerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72) sowie auch aufgrund der bekannten Affinität des Beschuldigten zu Waffen (act. 14/10 S. 32). Es bestehe beim Beschuldigten die Gefahr, erneut Straftaten zu begehen und diese Gefahr sei aufgrund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere. Die festgestellte Störung bestehe weiterhin. Es gebe für diese aber eine Behandlung; bei der Behandlung sollte es sich um eine medikamentöse antipsychotische neuroleptische Behandlung han- deln. Nur durch eine Behandlung des Beschuldigten lasse sich die Gefahr neuerli- cher Straftaten mindern. Zweckmässig sei zudem eine stationäre therapeutische Massnahme; zurzeit sei nur eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr wei- terer Straftaten zu begegnen (act. 14/10 S. 34). Den Ausführungen des Gutachters ist zu folgen und eine Eignung einer stationären Massnahme zu bejahen. Daran vermögen auch die Einwände der Verteidigung nichts zu ändern: So bringt diese bezüglich der Rückfallgefahr zusammengefasst vor, dass der Gutachter den psy- chischen Zustand des Beschuldigten nicht verlässlich habe feststellen können, wo- durch auch nicht in Bezug auf die Rückfallgefahr auf das Gutachten abgestellt wer- den könne – und zudem sei die Risikoeinschätzung des Gutachters weit entfernt vom methodischen Standardvorgehen. Überdies sei in Anbetracht des Umstands, dass dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen worden sei, nicht davon aus- zugehen, dass sich gleichartige Delikte wie die Anlassdelikte wiederholen würden. Und zudem habe der Beschuldigte während der langen Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter Beweis gestellt, dass von ihm kein Gewaltpotenzial aus- gehe, zumal es zu keinerlei Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten gekommen sei (act. 39 S. 9). Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Verteidigung nicht als derart triftige Gründe zu werten sind, die ausreichen würden, um vom Gutachten bezüglich der Einschätzung der Rückfallgefahr abzuweichen. Der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter han- delt – so wurde er mit Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich,

- 42 - I. Strafkammer, namentlich wegen mehrfacher, teils versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel ver- urteilt (Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 72) – verleiht der gutachterli- chen Einschätzung der Rückfallgefahr weiteres Gewicht. Und überdies – auch das sei an dieser Stelle angemerkt und spricht für sich – musste der Beschuldigte wäh- rend seiner Haftzeit immer wieder hospitalisiert und in die Psychiatrische Universi- tätsklinik Zürich sowie in die PUK L._____ eingewiesen werden (act. 17/11; act. 17/12; act. 17/14; act. 17/16).

E. 2.5 Verhältnismässigkeit Eingriffe in die Freiheitsrechte müssen stets verhältnismässig sein. Entsprechend setzt Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit einer Massnahme verbundene Ein- griff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das allgemeine Er- fordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme umfasst die drei Teilaspekte der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mit- tel-Relation). Darüber hinaus ist bei der Verhältnismässigkeit auch die Dauer der Massnahme zu berücksichtigen.

E. 2.5.1 Eignung Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss die stationäre Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern, mit anderen Worten muss sie geeignet sein, die Legalprognose der betroffenen Person zu verbessern (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 35). Der Gutachter muss sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Rückfallrisikos äussern. Die Eignung der stationären Massnahme wurde bereits in Erw. V./2.4.3. geprüft und kann bejaht werden.

E. 2.5.2 Erforderlichkeit

E. 2.5.2.1 Erforderlichkeit einer Massnahme bedeutet, dass keine weniger eingriffsin- tensive Alternativen vorliegen dürfen, die dem Behandlungsbedürfnis des Täters ebenfalls begegnen können (vgl. SK StGB-WOHLERS, 4. Auflage, 2020, Art. 56 N 8).

- 43 -

E. 2.5.2.2 Auf das Kriterium der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Massnahme wurde bereits im Rahmen der Subsidiaritätsfrage eingegangen (vgl. Erw. V./2.2.). Es ist überdies festzuhalten, dass aus Sicht des psychiatrischen Gutachtens vom

18. November 2024 die Anordnung einer stationären Massnahme notwendig ist. Nur die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei zweckmäs- sig; eine ambulante und mehrere Massnahmen seien nicht zweckmässig. Derzeit sei nur eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu be- gegnen, eine ambulante Behandlung genüge nicht (act. 14/10 S. 34). Den Ausfüh- rungen des Gutachtens folgend ist damit auch die Erforderlichkeit einer stationären Massnahme gegeben.

E. 2.5.3 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne

E. 2.5.3.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und ihr Behandlungsbedürfnis andererseits sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu beachten (BGE 142 IV 105 E. 5.4.; BGer 6B_473/2014 vom

20. November 2014 E. 1.6.2.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässig- keit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen,

d. h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2.; BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4.). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie began- gen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 2.1.; BGE 127 IV 1; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2.).

E. 2.5.3.2 Die Anordnung einer stationären Massnahme stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Dem Gutachten ist zu entnehmen (act. 14/10 S. 32 und 34), dass aufgrund der beim Beschuldigten diagnostizierten schizo-affektiven Störung von einer Rückfallgefahr von erheblicher Schwere in de- linquentes Verhalten auszugehen ist – und zwar nicht nur bezüglich gleichgelagerte Delikte wie die Anlasstaten (die im Übrigen bei leicht anderem Ausgang auch mit

- 44 - schweren Verletzungen oder dem Tod der dannzumal Geschädigten enden könn- ten) sondern auch anderem gewalttätigen Verhalten wie dies bereits 1995 der Fall war (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugs- akten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72). Es besteht daher insbesondere eine Gefahr für Delikte gegen Leib und Leben. Im aktuellen Zustand des Beschul- digten ist von einer wesentlichen Gefährdung für (auch ihm nicht bekannte) Dritte auszugehen. Gerade die vorliegenden Anlasstaten zeigen eine beängstigende Un- berechenbarkeit des Beschuldigten und ebendiese Unberechenbarkeit offenbarte sich auch bereits 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirks- gericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72). Es ist deshalb von grossem Interesse der Öffentlichkeit, dass der Beschuldigte behandelt und dadurch die Gefahr neuerlicher Straftaten gemindert wird – zumal es gemäss Gutachten Behandlungsmöglichkeiten gibt und sich auch in der Vergangenheit ge- zeigt hat, dass eine solche Behandlung erfolgreich verlief (vgl. act. 14/10 S. 29 und 33 f.).

E. 2.5.3.3 Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag in Anbetracht dieser Umstände die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung zu rechtfertigen.

E. 2.5.4 Dauer der Massnahme

E. 2.5.4.1 Die amtliche Verteidigung beantragt für den Fall der Anordnung einer sta- tionären Massnahme die Befristung auf zwei Jahre, ohne dies näher zu begründen (act. 39 S. 10).

E. 2.5.4.2 Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist nicht nur bei der Anordnung der stati- onären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1.). Therapeutische Massnahmen sind grundsätzlich zeitlich nicht limi- tiert und deren Dauer ist im Sachurteil nicht festzuhalten. Die Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Mass- nahme ab. Massnahmen werden während des Vollzuges regelmässig auf ihre Er-

- 45 - forderlichkeit überprüft (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 59 N 123). Art. 59 Abs. 4 StGB sieht allerdings vor, dass der mit der stationären Behandlung verbun- dene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Sind die Voraus- setzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr wei- terer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbre- chen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbe- hörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anord- nen. Bei einer Verlängerung nach fünf Jahren bedarf es folglich einer gerichtlichen Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit; hierbei sind sämtliche Voraussetzungen einer Massnahme einer erneuten Prüfung zu unterziehen (BSK StGB-HEER, 4. Auf- lage, 2019, Art. 59 N 127a). Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer einer stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist zwar nicht nur bei der Verlängerung, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig, ist aber zu begründen

– wobei das Gericht namentlich einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1.; BGer 6B_1172/2020 vom

21. Dezember 2020 E. 1.7.3.; BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3.; je m.w.H.).

E. 2.5.4.3 In casu sind keinerlei Gründe ersichtlich, um die Anordnungsdauer der sta- tionären Massnahme auf weniger als fünf Jahre zu beschränken. Es gibt weder eine dahingehende gutachterliche Empfehlung, noch befindet sich der Beschul- digte im vorzeitigen Massnahmenvollzug und auch die Verteidigung führt keine Be- gründung aus. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt schlicht nicht beurteilt werden, von welcher Dauer die stationäre Massnahme sein muss – es ist ohnehin von einer gewissen Vorlaufszeit auszugehen, zumal der Beschuldigte keine Therapiewillig- keit zeigt (vgl. nachfolgend Erw. V./2.7.). Es wird sich im Vollzug zeigen, wie die stationäre Massnahme verlaufen wird. Im Vollzug wird überdies ohnehin die Erfor- derlichkeit der Massnahme regelmässig überprüft und den Vollzugsbehörden steht es frei, den Beschuldigten jederzeit bedingt aus dem stationären Massnahmenvoll- zug zu entlassen resp. die stationäre Massnahme aufzuheben, sobald die Voraus- setzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 StGB, Art. 62c StGB und. 62d StGB).

- 46 -

E. 2.6 Geeignete Einrichtung

E. 2.6.1 Eine Massnahme ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Existiert keine geeignete Einrichtung resp. existiert eine solche nicht mehr, ist das ein Aufhebungsgrund für die Massnahme (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB).

E. 2.6.2 Der Gutachter PD Dr. med. D._____ weist in seinem Gutachten darauf hin, dass es für den Beschuldigten der Behandlung in einer psychiatrischen Klinik be- dürfe (act. 14/10 S. 33 f.). Psychiatrische Kliniken gibt es diverse, weshalb das Er- fordernis einer geeigneten Einrichtung erfüllt ist.

E. 2.7 Therapiewilligkeit

E. 2.7.1 Eine stationäre Massnahme verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft (Therapiewilligkeit). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sowie der herrschenden Lehre dürfen an die Therapiewilligkeit im Zeit- punkt des gerichtlichen Entscheides jedoch keine allzu hohen Anforderungen ge- stellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Not- wendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapie- ziel besteht oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Von der Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme ist daher nicht bereits abzuse- hen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt (BGer 6B_1088/2020 vom

18. November 2020, E. 1.3.2.). Entsprechend misst der Gesetzgeber bei der stati- onären Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB der Be- handlungsbereitschaft des Täters auch keine besondere Bedeutung zu (BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3.). Vielmehr entscheidet sich, ob und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, nach objektiven Gesichts- punkten und die subjektive Meinung der betroffenen Person ebenso wie deren per- sönliche Empfindung ist grundsätzlich irrelevant (BGer 6B_463/2019 vom 12. Sep- tember 2016, E. 1.3.3.; BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E.4.2.3.; BGer 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 5.6.).

- 47 -

E. 2.7.2 Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Beschuldigte keine Therapie- willigkeit zeigt (vgl. act. 39 S. 10). Auch anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er keinesfalls mit einer Behandlung ein- verstanden sei. So gab er zu Protokoll, dass eine stationäre Massnahme gar nicht gehe; man dürfe niemanden hospitalisieren, der nicht krank sei. Die stationäre Massnahme könne man vergessen (Prot. S. 24). Der Gutachter PD Dr. med. D._____ geht allerdings davon aus, dass der Beschuldigte in statio- nären Verhältnissen früher oder später davon überzeugt werden könne, sich einer Behandlung zu unterziehen (act. 14/10 S. 34). Dieser Einschätzung folgend sowie unter Berücksichtigung, dass sich der Beschuldigte auch bereits früher einer stati- onären Behandlung unterzog, die letztlich erfolgreich verlief – sich der Beschuldigte also darauf einliess – und es gerade das Ziel der Behandlung sein wird, die Krank- heits- und Behandlungseinsicht des Beschuldigten zu fördern, ist dennoch vom ge- forderten Mindestmass an Therapiewilligkeit auszugehen.

3. Fazit Zusammengefasst sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 56 StGB in Verbindung mit Art. 59 StGB erfüllt. Es ist für den Beschuldigten daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Von einer seitens der Verteidigung beantragten Befristung der Mass- nahme auf zwei Jahre ist abzusehen. Es ist vorzumerken, dass sich der Beschul- digte seit dem 31. Juli 2024 in Untersuchungshaft und seit dem 11. März 2025 in Sicherheitshaft (folglich bis und mit heute insgesamt 310 Tage in Haft) befindet (act. 17/1; act. 27). VI. Sicherstellung

1. Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat

- 48 - hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2. Mit der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2025 wurde der Traktor der Marke Lamborghini I, Strike 115 (vormals mit den Kon- trollschildern ZH …) beschlagnahmt (act. 12/1). Dieser lagert nach wie vor bei der Psychiatrischen Klinik L._____ (act. 36). Es handelt sich hierbei um den Traktor des Beschuldigten, welchen dieser als Tatinstrument nutzte. Das Gericht hat folg- lich über diesen zu verfügen.

3. Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Ein- ziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz bzw. die Sicherung der All- gemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenstände. Die Sicherungsein- ziehung ist klar von der Vermögenseinziehung abzugrenzen, bei der es um die Ab- schöpfung von Vermögen geht (BSK StGB-BAUMANN, 4. Auflage, 2019, Art. 69 N 2). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie ge- mäss Art. 26 BV dar und untersteht dementsprechend dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit; hierin enthalten ist das Prinzip der Subsidiarität. Gemäss diesem darf der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. So- weit folglich die Verwertung des einzuziehenden Gegenstandes möglich ist, besteht kein Grund, dem rechtmässigen Eigentümer (unter Umständen dem Täter) den Verwertungserlös vorzuenthalten und so die Einziehung zu einer zusätzlichen Ver- mögensstrafe zu machen. Die Einziehung des Verwertungserlöses ist durch den Sicherungszweck nicht mehr gedeckt (BGE 117 IV 346; (BSK StGB-BAUMANN,

4. Auflage, 2019, Art. 69 N 14).

4. Vorliegend geht die potentielle Gefährdung für die Allgemeinheit davon aus, dass der Beschuldigte erneut mit dem beschlagnahmten Traktor unterwegs sein könnte. Es ist demzufolge zu verhindern, dass der Traktor je wieder in die Hände des Beschuldigten gelangt. Der Traktor ist folglich zu verwerten; mit der Verwertung zu beauftragen ist die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung …. Um

- 49 - indes dem Prinzip der Subsidiarität – und damit auch dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit – Rechnung zu tragen, ist der Verwertungserlös nach Abzug der Ver- wertungskosten des legal erworbenen Traktors dem Beschuldigten zuzusprechen, da ansonsten die Einziehung des Erlöses einer Vermögensstrafe gleichkommen würde und nicht mehr durch den Sicherungszweck gedeckt wäre. VII. DNA-Probe und DNA-Profil

1. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weiter Verbrechen oder Ver- gehen begehen.

2. Der Beschuldigte hat die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in objektiver als auch sub- jektiver Hinsicht erfüllt, womit er Art. 10 StGB folgend ein Verbrechen sowie ein Vergehen begangen hat. Gemäss dem Gutachten vom 18. November 2024 besteht ausserdem eine Rückfallgefahr, namentlich für gewalttätiges Verhalten (act. 14/10 S. 32). Hierdurch sind die Anforderungen von Art. 257 StPO erfüllt. Es ist folglich die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen und das Forensische Institut Zürich (FOR) mit der Erstellung des DNA-Profils zu beauftragen. Die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, ist überdies zu beauf- tragen nach Rechtskraft dieses Urteils eine erkennungsdienstliche Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme des Beschuldigten im Gefängnis durchzuführen und dem FOR zukommen zu lassen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten Die Entscheidgebühr fällt vorliegend angesichts der Schuldunfähigkeit des Be- schuldigten und der Kostenübernahme durch die Gerichtskasse (siehe nachste- hend) ausser Ansatz. Die Kosten des Vorverfahrens betragen Fr. 2'100.–, zzgl. der

- 50 - Auslagen im Vorverfahren in der Höhe von Fr. 4'420.– (Gutachten; act. 13/3). Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entsprechend der eingereichten Honorarnote (act. 37) mit Fr. 7'739.70 zu entschädigen.

2. Kostenauflage

E. 3 Anklageprinzip

E. 3.1 Objektiver Tatbestand

E. 3.1.1 Von der Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile ist dann auszugehen, wenn der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, des- sen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nach- teile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Erreicht werden muss mindestens eine Zwangsintensität, sodass der Täter das Opfer entgegen dessen eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1.;BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 25 f.; je m.w.H.). Die Tatbegehungsva- riante der anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit ist im Sinne einer Gene- ralklausel zu verstehen. Hiermit gemeint ist, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Nach Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschende Lehre ist diese Tatbestandsvariante restriktiv auszulegen; das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 134 IV 216 E. 4.1.; BGE119 IV 301 E. 2a; BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 43 ff.). Unrechtmässig ist eine Nötigung ferner dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung

- 31 - zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1.).

E. 3.1.2 Durch das unbeirrte Zufahren des Beschuldigten wurde die Privatklägerin spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem sich auf beiden Strassenseiten Zäune befan- den, gezwungen, vor dem Traktor seitlich herzureiten und zwar über mehrere Me- ter. Das Verhalten des Beschuldigten – nämlich ausbleibende Reduzierung der Ge- schwindigkeit resp. vollständiges Anhalten – ist als faktische Androhung ernstlicher Nachteile zumindest aber als Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatkläge- rin zu werten, da ebendieser ein An- resp. Überfahren durch den Traktor drohte, wäre sie nicht vor diesem hergeritten. Es wäre am Beschuldigten gelegen, abzu- bremsen und abzuwarten, bis er die beiden Reiterinnen gefahrlos hätte passieren können – zumal er mit dem Traktor von hinten kam und gehalten gewesen wäre, gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren und zwar auch – wie die Verteidigung vorbringt (act. 39 S. 4) – falls die Privatklägerin nicht regelkonform geritten ist. Das nötigende Verhalten des Beschuldigten war da- mit rechtswidrig, wodurch der objektive Tatbestand zu bejahen ist.

E. 3.2 Subjektiver Tatbestand

E. 3.2.1 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 181 StGB Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 55).

E. 3.2.2 Das Verhalten des Beschuldigten ist mindestens eventualvorsätzlich zu be- zeichnen, zumal er wusste resp. hätte wissen müssen, dass er mit dem unbeirrten Zufahren die Privatklägerin spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem sie mit ihrem Pferd vor den Traktor geriet, zu einem spezifischen Verhalten zwingt – nämlich seit- lich vor dem Traktor herzureiten.

4. Zwischenfazit

- 32 -

E. 3.3 Vorliegend wird seitens der amtlichen Verteidigung einzig bemängelt, dass die gemäss Art. 129 StGB vorausgesetzte unmittelbare Lebensgefahr nicht ausrei- chend im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme um- schrieben sei (act. 39 S. 2). Es ist zwar durchaus so, dass im Antrag nicht explizit eine unmittelbare Lebensgefahr begründet resp. benannt wird, dennoch ist diese im vorgeworfenen Sachverhalt ausreichend umfasst: So ist dem Antrag zu entneh- men, dass der Beschuldigte das Zeichen durch die Privatklägerin, dass er langsa- mer fahren solle – damit keine Gefahr für sie und das Pferd bestehe – ignoriert habe und mit unverminderter Geschwindigkeit direkt auf die auf dem Pferd sitzende Privatklägerin zugefahren sein solle. In der Folge habe er die Privatklägerin auf ihrem Pferd rund 80 bis 100 Meter vor sich hergetrieben und überdies sei er auch nach ihrem Sprung vom Pferd weiter mit unverminderter Geschwindigkeit auf sie

- 9 - zugefahren. Die Privatklägerin habe sich nur durch ein Abstossen vom Traktor und einen Sprung zur Seite vor einem Anfahren durch den Beschuldigten retten können. Es wird denn auch explizit genannt, dass die Realisierung der hierdurch geschaf- fenen Gefahr des An- oder Überfahrens der Privatklägerin mit dem Traktor durch den Beschuldigten zu erheblichen Verletzungen hätte führen können. Inwiefern aber vorliegend tatsächlich von einer unmittelbare Lebensgefahr ausgegangen werden kann, ist nach der Sachverhaltserstellung im Rahmen der rechtlichen Wür- digung zu prüfen (vgl. Erw. IV./2.1.).

E. 4 Beweismittel Vorliegend liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1; act. 3/2; act. 3/3; act. 3/5; Prot. S. 8 ff.) – die bereits unter Erw. III./2. zusammengefasst wie- dergegeben sind – auch die verwertbaren Aussagen der Privatklägerin (act. 4/1; act. 4/2; act. 4/3) sowie von E._____ (act. 5/1; act. 5/2) im Recht, die zur Erstellung des Sachverhalts beizuziehen sind. Überdies sind die Fotodokumentationen der örtlichen Gegebenheiten (act. 7; act. 9) zu berücksichtigen.

E. 4.1 Der Beschuldigte hat zusammenfassend die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Zwischen der Gefährdung des Le- bens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist vorlie- gend von einer echten Idealkonkurrenz auszugehen (vgl. BSK StGB-MAEDER,

4. Auflage, 2019, Art. 129 N 66).

E. 4.2 Der Beschuldigte wäre somit sowohl für die Gefährdung des Lebens als auch für die Nötigung zu bestrafen. Zu prüfen bleiben indes Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe

E. 5 Würdigung der Beweismittel

E. 5.1 Rechtfertigungsgründe (Art. 14, 15 und 17 StGB) sind vorliegend nicht ersicht- lich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig war. Diese Bestimmung hält fest, dass der Täter nicht strafbar ist, sofern er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Vorbehalten sind gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB.

E. 5.1.1 Glaubwürdigkeit der Privatklägerin

E. 5.1.1.1 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin betrifft, ist vorab anzumerken, dass es sich bei ihr als direkt Geschädigte nicht um eine gänzlich neutrale Tatzeu- gin handelt, sie jedoch unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB aussagte (act. 4/1 F/A 4; act. 4/2 F/A 2; act. 4/3 F/A 2 ff.). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt.

E. 5.1.1.2 Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch die Privat- klägerin übereinstimmend aus, dass sie sich nicht persönlich kennen und es sich um eine reine Zufallsbegegnung handelte (Prot. S. 10; act. 4/1 F/A 5 ff. und 34; act. 4/2 F/A 7; act. 4/3 F/A 7 und 13 ff.). Auch sind keinerlei Vorteile ersichtlich, wel- che die Privatklägerin aus einer Verurteilung des Beschuldigten ziehen könnte – so hat sie sich namentlich nur im Strafpunkt als Privatklägerin konstituiert und erhebt keinerlei Zivilansprüche (act. 15/3).

- 14 -

E. 5.1.1.3 Zusammenfassend ergeben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, wes- halb die Privatklägerin dem Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise hätte scha- den wollen und ihre Glaubwürdigkeit herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte.

E. 5.1.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin

E. 5.1.2.1 Die Mutter der Privatklägerin erstattete einige Minuten nach den vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse telefonisch Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (act. 1 S. 2). Hierauf wurde die Privatklägerin noch am selben Abend durch die Kan- tonspolizei Zürich befragt (act. 4/1). Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin zum Kerngeschehen Folgendes aus: Sie sei am 14. Juli 2024 um ca. 18.30 Uhr mit ihrer Kollegin die Strasse entlang geritten; sie seien von H._____ her gekommen und auf der I._____-strasse in Rich- tung der G._____ in J._____ unterwegs gewesen. Es sei dann von hinten ein Trak- tor gekommen, der sehr schnell gefahren sei. Sie habe den Traktor etwa am Ende des Maisfelds kurz vor dem Hof das erste Mal wahrgenommen. Ihr Pferd sei jung und sie habe es umdrehen wollen, damit es die Gefahr von hinten kommen sehe und ausserdem habe sie den Fahrer des Traktors anschauen und ihm sagen wol- len, dass er bitte langsam fahren solle. Sie habe sich auch umgesehen, wohin sie ausweichen könne. Sie und ihre Kollegin seien zunächst nebeneinander geritten; das Pferd ihrer Kollegin habe allerdings kein Problem mit Traktoren, weshalb sie dann hinter sie geritten und nach links auf die Wiese ausgewichen sei – zumindest nehme sie an, dass es so war, sie habe das nur vage wahrgenommen. Ihr Pferd aber erschrecke, wenn etwas Lautes von hinten komme, deshalb habe sie nicht das Gleiche wie ihre Kollegin tun können und habe das Pferd umdrehen wollen (act. 4/1 F/A 5 ff.). Als das Pferd quer zur Strasse gestanden sei – den Kopf zur Strasse und den Schweif zum Maisfeld – sei der Traktor bereits auf ihrer Höhe gewesen. Sie habe dem Fahrer gesagt, dass er langsam fahren solle, das habe er aber nicht getan. Sie habe sogar Blickkontakt gehalten, aber er habe nicht abgebremst. Es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als seitwärts weiter zu reiten, da er ansonsten in sie hineingefahren wäre – und so habe sie den Traktor auch im Blickfeld gehabt

- 15 - und gewusst, wie weit hinten ihr er sei. Gleichzeitig habe sie nach einer guten Ge- legenheit gesucht, um auszuweichen oder abzuspringen. Das Pferd sei getrabt. Es sei ein Zaun gekommen, deshalb habe sie nicht nach rechts ausweichen können. Es sei dann eine unübersichtliche Kurve gekommen und danach die Hofeinfahrt. Da ihr Pferd aber so schnell und der Traktor so nahe gewesen sei, habe sie das Pferd nicht bremsen und in die Hofeinfahrt lenken können. Der Traktor habe wäh- rend dieser Nachfahrt einen Abstand von etwa einer Autolänge eines Kombis ge- habt. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell der Traktor gefahren sei, aber sie würde sagen so 10 bis 15 km/h (act. 4/1 F/A 5 und 13 ff.). Sie habe geschrien und nach den Leuten auf dem Hof um Hilfe gerufen. Aufgrund der Kurve habe der Traktor abbremsen müssen, was ihr etwas Zeit verschafft habe und woraufhin sie versucht habe, ihr Pferd anzugaloppieren. Das habe aber nicht funktioniert; das Pferd sei einfach schneller getrabt. Dadurch habe sie sich etwas Abstand zum Traktor verschaffen können. Sie habe dann das Pferd etwas abge- bremst und sei abgesprungen. Sie habe versucht, das Pferd auf die Seite zu neh- men, habe dann aber gemerkt, dass das zeitlich nicht reiche, da der Traktor wieder sehr nahe gewesen sei, woraufhin sie das Pferd losgelassen habe und dieses weg- gerannt sei. Sie habe dem Fahrer nochmals zugerufen, er solle anhalten, aber die- ser sei auf sie zugefahren und habe sie sogar berührt. Sie habe mit der Peitsche auf die Kühlerhaube des Traktors gehauen und geschrien, er solle anhalten. Beim Zuschlagen habe sie eine Peitschenlänge Abstand gehabt, das seien 110 Zentime- ter. Sie habe sich dann gerade noch vom Traktor abstossen und auf die Seite sprin- gen können, ansonsten wäre sie unter den Traktor gekommen und überfahren wor- den. Sie habe sich mit flachen Händen etwa auf Höhe des Bauchnabels abgestos- sen, der Traktor sei sehr nahe gewesen und habe vielleicht etwa 20 Zentimeter Abstand zu ihr gehabt. Der Fahrer habe ihr ausdruckslos nachgesehen und habe einfach nichts gesagt. Er sei völlig kalt gewesen; es sei ihr nicht so vorgekommen, als wenn ein Mensch drin gesessen habe. Der Traktorfahrer habe es auf sie abge- sehen gehabt; als sie vom Pferd gesprungen sei, hätte er um sie herumfahren kön- nen, es habe genug Platz gehabt. Aber er sei explizit nach rechts und auf sie los- gefahren. Der Fahrer habe nur in der Kurve abgebremst, ansonsten aber nie. Er habe sie jagen wollen, das sei seine Absicht gewesen. Sie sei schockiert gewesen

- 16 - und habe Panik gehabt (act. 4/1 F/A 5 und 19 ff.). Nach dem Vorfall habe sie ihren Vater angerufen und dieser habe den Lenker per Zufall mit dem Traktor in der G._____ angetroffen und ihn auf den Vorfall angesprochen; der Lenker habe nur gesagt, Pferde seien nicht zum Reiten da, sonst aber nichts (act. 4/1 F/A 41).

E. 5.1.2.2 Am 26. August 2024 schilderte die Privatklägerin anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme das eingeklagte Vorkommnis erneut (act. 4/3). Sie wiederholte, dass sie am 14. Juli 2024 mit ihrer Kollegin E._____ von H._____ in Richtung J._____ geritten sei. Sie seien nebeneinander geritten. Sie habe von wei- tem einen Traktor gehört und wollte ihr Pferd deshalb so hinstellen, dass es das Gefährt sehe, weil es Traktoren nicht gerne habe. Der Traktor sei recht rasant ge- kommen; er sei etwa 40 km/h gefahren. E._____ habe ausweichen können; ihr Pferd habe nicht so Angst vor Traktoren. Sie habe dem Fahrer ein Handzeichen gegeben, damit er etwas langsamer fahre, was dieser aber nicht getan habe. Der Fahrer hätte an ihr und dem Pferd vorbeifahren können. Das habe er aber nicht getan, sondern sie vor sich her gejagt. Es sei dann eine unübersichtliche Kurve gekommen und der Traktorfahrer habe langsamer werden müssen. Sie sei mit dem Pferd nach vorne getrabt und habe dann genug Abstand gehabt, um abspringen zu können. Sie habe anschliessend das Pferd losgelassen, weil der Fahrer bereits wieder hinten dran gewesen sei. Sie sei still gestanden und er sei weiter auf sie zugekommen. Sie habe mit den Armen herumgefuchtelt – sie sei dabei auch mit der Peitsche an den Traktor gekommen – und habe sich dann von der Motorhaube des Traktors abgestützt, weil sie sonst vom Traktor angefahren oder überfahren worden wäre; der Traktor habe sie am Oberkörper berührt und so habe sie sich abstossen können. Er habe anschliessend Gas gegeben. Der Beschuldigte habe während des ganzen Vorfalls nichts gesagt. Er sei mit stoischer Miene und ohne erkennbare Reaktion auf dem Traktor gesessen. Der Beschuldigte habe nie ge- bremst, sondern eher beschleunigt. Er habe auch nie versucht, seinerseits auszu- weichen und sei auf der Fahrbahn geblieben (act. 4/3 F/A 13 ff.). Nach dem Vorfall habe sie ihren Vater angerufen, der habe den Beschuldigten hierauf in der G._____ angetroffen und ihn angesprochen, was das hätte sein sollen. Der Beschuldigte habe dann nur gesagt "Ross und Reiten gehörten verboten" (act. 4/3 F/A 16).

- 17 -

E. 5.1.2.3 Die Verteidigung bringt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Pri- vatklägerin vor, dass ebendiese inkonstant und aggravierend seien und bezieht sich namentlich auf die unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben – so habe die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2024 die Geschwin- digkeit des Traktor auf 10 bis 15 km/h geschätzt, bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2024 hingegen auf 40 km/h. Überdies habe sie auch erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2024 geltend gemacht, dass der Traktor sie am Oberkörper berührt haben soll, was sie jedoch mit Sicherheit auch bereits an der polizeilichen Einvernahme ausgesagt hätte, wäre dem so gewesen. Überdies sei letztere Aussage ohnehin auch dahingehend wider- sprüchlich, als dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur davon gesprochen habe, dass der Traktor ihren Fuss hätte erwischen können (act. 39 S. 3). Die Argumente der Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Pri- vatklägerin vermögen nicht zu überzeugen. So sind eben gerade keine Aggravati- onstendenzen oder unauflösbare Widersprüche in ihren Aussagen ersichtlich: Die von der Verteidigung ins Feld geführten unterschiedlichen Geschwindigkeitsanga- ben lassen sich ohne weiteres damit erklären, dass sich die Privatklägerin in einer äusserst bedrohlichen Situation befand und es sehr schwierig ist, retroperspektiv eine Geschwindigkeitsangabe zu nennen – wie die Privatklägerin auch selbst an der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab: So sagte sie – bevor sie die erste Geschwindigkeitsangabe tätigte – dass es sehr schwer zu beurteilen sei, wie schnell der Traktor gefahren sei; es sei ihr wahrscheinlich schneller vorgekommen, als er gefahren sei (act. 4/1 F/A 18). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie zunächst, dass der Traktor recht rasant gekommen sei und äusserte erst dann, dass es "so ca. 40 km/h" gewesen seien (act. 4/3 F/A 13), wo- mit sie klar macht, dass es sich nur um eine grobe Schätzung handelt und sie sich insbesondere einfach an ein rasches Tempo zu erinnern vermag. So liegt bezüglich der von der Privatklägerin gemachten Geschwindigkeitsangaben zwar eine Diffe- renz vor, die indes aber nicht unauflösbar ist. Überdies hat sie auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 39 S. 3) – nicht nur in der staatsanwaltschaftlichen

- 18 - Einvernahme geäussert, dass der Traktor sie berührt habe, sondern auch in der polizeilichen Einvernahme (vgl. act. 4/1 F/A 5). Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigung einen Wider- spruch darin erblickt, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme nur davon gesprochen habe, dass der Traktor ihren Fuss hätte erwi- schen können (act. 39 S. 3). So sagte sie in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte ihr mit dem rechten Vorderrad über den Fuss gefahren wäre, hätte sie sich nicht abgestützt (act. 4/1 F/A 29) – wobei sie jedoch nur eine Frage zuvor zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sie überfahren hätte, hätte sie sich nicht nur abgestützt sondern auch weggeschoben (act. 4/1 F/A 28). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie hierzu aus, dass sie vom Traktor angefahren oder überfahren worden wäre, hätte sie sich nicht abgestützt (act. 4/3 F/A 16). Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konkreti- sierte sie sodann, dass es an der Stelle, wo sie sich vom Traktor abgestossen habe, ein Bord von ca. 60 Zentimetern gäbe; wäre sie dort draufgekommen, wäre ihr Fuss noch auf der Strasse gewesen und der Beschuldigte hätte ihr Fuss erwischen kön- nen (act. 4/1 F/A 25). Die Privatklägerin schilderte damit sowohl anlässlich der po- lizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beinahe deckungs- gleich zunächst ihre Befürchtung, vom Traktor an- resp. überfahren zu werden, hätte sie sich nicht abgestützt – und benannte zudem namentlich im Sinne einer Konkretisierung ein ihrerseits wahrgenommenes erhöhtes Risiko der Verletzung ih- res Fusses. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen der Pri- vatklägerin bezüglich der möglichen Verletzung des Fusses nur auf die Folgen be- ziehen, wenn es ihr nicht gelungen wäre, sich nach dem Abspringen vom Pferd und dem weiteren Herannahen des Traktors von diesem abzustützen resp. sich durch aktive Handlungen – nämlich Abstossen und Wegschieben – in Sicherheit zu brin- gen. Diese Aussagen sind indessen nicht so zu verstehen, als dass die Privatklä- gerin sich "nur" um die Verletzung ihres Fusses gefürchtet hätte; so beschreibt sie die gesamte Situation – und zwar ab dem Moment, in welchem sie auf dem zur Strasse quer stehenden Pferd sass und sich der Traktor immer weiter näherte bis zum Zeitpunkt des ihrerseitigen Abstossens vom Traktor – stets als sehr beängsti- gend und gefährlich. So äusserte sie in den Einvernahmen mehrfach ihre Angst,

- 19 - dass der Traktor in sie hätte hineinfahren können resp. sie unter den Traktor hätte kommen können, gerade auch zu dem Zeitpunkt als sie gezwungen war, seitwärts weiterzureiten – es sei schlichtweg um ihr Leben gegangen (vgl. act. 4/1 F/A 5, 14 und 45 und act. 4/3 F/A 16). Die Privatklägerin sagt zum Kerngeschehen weitestgehend konsistent sowie durch- wegs nachvollziehbar aus und stellt die Geschehnisse gerade nicht in übertriebener und reisserischer Weise dar, sondern schildert diese sowohl in der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit einer gewissen Nüchternheit und Sachlichkeit in nachvollziehbarer Art und Weise – dennoch aber gespickt mit De- tails wie beispielsweise, dass sie mit dem Traktorfahrer Blickkontakt gehalten (act. 4/1 F/A 5) oder auch nach den Leuten auf dem Hof um Hilfe gerufen habe (act. 4/1 F/A 5; act. 4/3 F/A 13), die auf tatsächlich Erlebtes und nicht auf eine er- fundene Geschichte schliessen lassen. Zudem sind auch keinerlei Aggravations- tendenzen in den Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der Konsequenzen der Geschehnisse zu erkennen: So spricht sie zwar von einem "psychischen Knacks" – den sie aber auf Nachfrage dahingehend relativiert, dass es nur kurz und vorübergehend gewesen sei, nun aber alles wieder gut sei – sie habe aber zum Glück keine Verletzungen davon getragen. Auch das Pferd habe keine Verletzun- gen erlitten und sei im Grossen und Ganzen danach recht cool geblieben (act. 4/3 F/A 25 ff.). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird weiter durch die ihrerseitige Verknüpfung des Geschehnisses mit Emotionen untermauert: So führte sie aus, dass sie zunächst ihr Pferd und sich selbst habe in Sicherheit brin- gen wollen; anschliessend habe sie nur noch gezittert. Sie sei eigentlich nicht so, aber auch am darauffolgenden Tag sei es ihr recht schlecht gegangen. Sie habe Angst gehabt, dass er wieder durchfahre (act. 4/3 F/A 20). Gesamthaft wird aus den Aussagen der Privatklägerin klar, dass vor allem die Angst um sich selbst und das Pferd im Vordergrund stand, weder sie noch das Pferd aber langfristige Ein- schränkungen davongetragen haben. Die Aussagen der Privatklägerin sind ausserdem auch in Bezug auf ihr eigenes Verhalten durchwegs reflektiert: So sagte sie durchgehend und ohne Relativierung aus, dass es ihr zuzurechnen sei, dass sie das Pferd gedreht und folglich quer zur

- 20 - Strasse gestanden habe, als sich der Traktor näherte (act. 4/1 F/A 5; 134). Sie sagte überdies aus, dass sie mit der Peitsche auf die Motorhaube geschlagen habe, was sie vielleicht nicht hätte tun sollen (act. 4/1 F/A 21 f. und 45; act. 4/2 F/A 36). Zudem gab sie zu Protokoll, dass sie die Situation mehrfach im Kopf durchgegan- gen sei, aber keine andere Möglichkeit sehe, wie sie sich hätte anders verhalten sollen; sie hätte sich vielleicht anders drehen können, aber dann wäre das Pferd in Panik ab (act. 4/3 F/A 19).

E. 5.1.2.4 Zusammenfassend weisen die Aussagen der Privatklägerin zahlreche Re- alitätskriterien auf und vermitteln eine in sich stimmige Beschreibung des vorlie- gend zu beurteilenden Geschehnisses. Es bestehen für das Gericht keine vernünf- tige Gründe, an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln – die sich ohnehin zu Teilen auch mit den Aussagen des Beschuldigten decken (vgl. hierzu Erw. III./2.)

– und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist zu bejahen.

E. 5.2 Vorliegend wurde über den Beschuldigten durch PD Dr. med. D._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellt (act. 14/10). Trotz kritischer Einwände bezüglich Verwertbarkeit des Gutachtens vom 18. November 2024 seitens der Verteidigung (act. 39 S. 6 ff.) – worauf nach- folgend auch vertieft eingegangen wird (vgl. Erw. V./2.1.) – ist auf dieses Gutachten bezüglich der Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschuldigten abzustellen.

E. 5.2.1 Glaubwürdigkeit von E._____

E. 5.2.1.1 E._____ war nebst der Privatklägerin die zweite Reiterin, auf die der Be- schuldigte am 14. Juli 2024 traf. Bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit ist vorab anzu- merken, dass es sich bei ihr um eine Auskunftsperson resp. Zeugin handelt und sie unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB aussagte (act. 5/1 F/A 5 ff.; act. 5/2 F/A 3). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt.

E. 5.2.1.2 Ferner ist auch bei E._____ nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch E._____ übereinstimmend aus, dass sie sich nicht persönlich kennen und es sich um eine reine Zufallsbegegnung handelte (Prot. S. 10; act. 5/1 F/A 11 und 48; act. 5/2 F/A 6, 8 und 13). Überdies bezeichnet E._____ die Privatklägerin zwar als Kollegin (act. 5/1 F/A 8; act. 5/2 F/A 7), doch diese erhebt – wie auch bereits ausgeführt– keinerlei Zivilansprüche (vgl. act. 15/3), weshalb sich auch hieraus kein Motiv für eine Falschanschuldigung ableiten liesse.

- 21 -

E. 5.2.1.3 Zusammenfassend ergeben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, wes- halb die Glaubwürdigkeit von E._____ herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte.

E. 5.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____

E. 5.2.2.1 E._____ wurde am gleichen Abend der vorliegend zu beurteilenden Ge- schehnissen und eine halbe Stunde nach der Privatklägerin durch die Kantonspo- lizei Zürich befragt (act. 5/1). Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme sagte sie zum Kerngeschehen Folgendes aus: Sie sei am 14. Juli 2024 neben der Privatklägerin auf der rechten Seite der I._____- strasse in Richtung des Hofes geritten. Sie hätten dann einen von hinten herkom- menden Traktoren gesehen (act. 5/1 F/A 9 ff.). Als sie den Traktoren gesehen habe, habe sie sich gedacht, dass dieser hoffentlich langsamer fahre. Junge Pferde resp. allgemein Pferde hätten Respekt vor Traktoren. Sie habe gehofft, dass sie Zeit hätten, um sich zu sortieren und zu drehen, damit die Pferde nicht aufge- scheucht würden (act. 5/1 F/A 13). Der Traktor hätte genügend Zeit gehabt um zu bremsen; er habe sie beide bereits schon ein ganzes Stück gesehen. Von der Kurve bis zur Wiese wäre genügend Zeit geblieben und im Übrigen könne ein Trak- tor auch nicht so schnell fahren und es brauche auch nicht viel Zeit, um das Tempo zu reduzieren (act. 5/1 F/A 42). Sie hätte einen guten Platz zum Ausweichen gesucht. Sie seien dann beide nach links gegangen, da es dort eine Wiese gehabt habe. Sie hätten dann gesehen, dass der Traktor ohne zu bremsen auf sie zukomme. Es sei nicht viel Zeit vergangen, bis der Traktor auf ihrer Höhe gewesen sei. Da sie nicht so schnell gewesen seien, habe ihre Kollegin – die Privatklägerin – sich bemerkbar gemacht, sodass der Trak- torfahrer abbremse, da die Pferde Angst haben könnten. Sie – die Privatklägerin – habe ihr Pferd gedreht, damit dieses den Traktor sehe, und mit der Hand ein Zei- chen gemacht, damit der Traktorfahrer dies bemerke und die Pferde nicht aufge- scheucht würden. Die Privatklägerin habe sich dadurch ein wenig auf der Strasse gekehrt; sie sei quer gestanden, indes vielleicht etwas mehr in Richtung des Trak- tors gewandt, da sie mit dem Lenker des Traktors habe kommunizieren wollen. Sie selbst sei auf der Wiese gewesen. Man habe bemerkt, dass der Traktorfahrer nicht

- 22 - bremse; das Pferd der Privatklägerin sei dann vom Traktor seitwärts weggewichen. Das Pferd habe sich bereits im Bereich befunden, wo auf der linken Seite ein Zaun gewesen sei. Das Pferd sei dann seitlich weitergegangen. Sie hingegen sei weiter- hin auf der Wiese gewesen und hinterhergegangen, da sie nicht gewusst habe, was passierte. Sie sei ab da aber nicht mehr involviert gewesen, da sie hinter dem Trak- tor gewesen sei. Sie habe aber von hinten gesehen, dass ihre Kollegin – die Pri- vatklägerin – immer weiter getrieben worden sei und sie keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe. Er – der Traktorfahrer – sei so schnell gefahren, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihr Pferd umzulenken, sodass sie hätte flüchten können. Sie habe keine andere Bewegung als die Seitwärtsbewegung machen können, da es ansonsten zur Kollision gekommen wäre. Anschliessend habe sie nicht mehr alles mitbekommen; es seien dann aber noch zwei Zeugen dazugekommen – diese seien vom Hof hergerannt, als sie sie schreien gehört hätten – und es sei weiter gegangen. Die beiden Zeugen hätten dann gesagt, dass sie – die Privatklägerin – abgesprungen sei. Sie selbst sei danach zum Hof gegangen (act. 5/1 F/A 11, 19 ff. und 51). Die Situation, als der Traktor herannahte, sei im ersten Augenblick normal gewe- sen. Sie habe aber schnell gemerkt, dass keine Rücksicht auf sie genommen und das Tempo nicht reduziert würde. Auch dies sei im ersten Moment nicht schlimm oder aussergewöhnlich gewesen; es sei erst schlimm geworden, als klar wurde, dass der Traktorfahrer nicht bremse (act. 5/1 F/A 17). Sie habe mit ihrer Kollegin – der Privatklägerin – nicht besprochen, was sie tun würden, das sei eher instinktiv gewesen. Die Privatklägerin habe aber noch gesagt, dass sie ihr Pferd drehen werde, damit dieses den Traktor sehe und nicht überrascht werde (act. 5/1 F/A 18). Der Traktorfahrer habe durchgehend nichts gemacht; es habe keine Reaktion ge- geben. Als er an ihr vorbeigefahren sei, habe sie gesehen, dass er einfach ohne Bewegung nach vorne geschaut habe. Er habe auch nie ausweichen wollen; er habe gar nie etwas gemacht und sei im gleichen Tempo gefahren. Er habe einfach seinen Weg geradeaus fahren wollen (act. 5/1 F/A 27 ff.). Sie selbst sei nicht ge- fährdet worden, da sie rechtzeitig auf die andere Strassenseite gekommen und er an ihr vorbei gewesen sei, aber ihre Kollegin – die Privatklägerin – habe keine Zeit mehr gehabt, um wegzugehen. Ihr Pferd sei seitwärts gegangen, da es habe aus-

- 23 - weichen wollen und die Privatklägerin habe mit der Hand Zeichen gemacht damit er anhalte und Stopp gerufen. Auch sie selbst habe Stopp gerufen, aber es habe nichts genützt. Der Traktorfahrer habe die Geschwindigkeit nicht reduziert (act. 5/1 F/A 29 ff.). Ein Pferd, welches seitwärts gehe, könne nicht einfach so in eine andere Richtung gehen. Jede Richtungsänderung hätte ohnehin zu einer Kollision mit dem Traktor geführt, da der Abstand zu gering gewesen sei. Die grösste Gefahr sei in der Situation gewesen, dass das Pferd falle resp. die Privatklägerin vom Pferd ge- fallen wäre, hätte dieses eine falsche Bewegung gemacht. Der Traktorfahrer hätte nicht bremsen können, falls das passiert wäre – er hätte es ohnehin auch gar nicht erst gemacht, da keine Reaktion seinerseits gekommen sei und der Abstand sei überdies zu klein gewesen (act. 5/1 F/A 34 ff.). Sie habe Angst um ihre Kollegin gehabt; sie habe noch nie eine solche Angst gehabt. Die Situation habe sehr aus- sichtslos ausgesehen. Es habe rechts und links nie einen Bereich wie ein offenes Feld gegeben, wodurch die Privatklägerin hätte fliehen können. Sie selbst habe nicht gesehen, wie sich die Privatklägerin letztlich aus der Situation habe befreien können; sie habe aber gehört, dass die Privatklägerin abgesprungen sei und das Pferd habe weggehen können (act. 5/1 F/A 38 ff.).

E. 5.2.2.2 Am 26. August 2024 sagte E._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme erneut aus und wiederholte, dass sie und die Privatklägerin am

14. Juli 2024 mit den Pferden auf dem Weg nach Hause gewesen seien. Sie hätten dann von hinten einen Traktor kommen hören und wollten die Strassenseite wech- seln, da es auf der rechten Seite ein Zaun gehabt habe. Sie hätten gesehen, dass der Traktor zügig gekommen sei, weshalb ihre Kollegin – die Privatklägerin – ver- sucht hätte, das Pferd zu drehen und dem Fahrer anzuzeigen, dass er langsamer fahren solle. Der Traktorfahrer sei aber nicht langsamer geworden. Das Pferd sei ausgewichen und es habe dann rechts und links wieder ein Zaun gegeben; so sei ihre Kollegin seitlich vor den Traktor geraten. Sie selbst habe es auf die Wiese geschafft. Sie sei dann hinten gewesen und habe nicht mehr alles zu 100 % mitbe- kommen. Der Traktorfahrer habe aber die Geschwindigkeit nicht reduziert und ihre Kollegin seitlich vor sich hergetrieben (act. 5/2 F/A 8). Der Traktorfahrer habe einen kalten und emotionslosen Eindruck gemacht und keine Regung gezeigt. Er habe einfach geradeaus geschaut und sei gefahren (act. 5/2 F/A 10). Sie habe nicht

- 24 - mehr gesehen, wie ihre Kollegin aus der Situation herausgekommen sei, sie sei zu weit weg gewesen. Sie hätten beide Stopp geschrien (act. 5/2 F/A 11 f.). Sie habe während des Vorfalls Angst empfunden (act. 5/2 F/A 19). Überdies führte E._____ auf die Frage, ob Sie und die Privatklägerin vom Beschuldigten wahrgenommen worden seien, aus, dass man sie eigentlich fast gar nicht nicht hätte wahrnehmen können. Aber da der Beschuldigte nicht reagiert habe, wisse sie nicht, ob er sie ausgeblendet habe (act. 5/2 F/A 20).

E. 5.2.2.3 Die Verteidigung bringt bezüglich der Aussagen von E._____ vor, dass sie die hinsichtlich der Gefährdung der Privatklägerin entscheidende Vorgänge nicht habe beobachten können (act. 39 S. 3). Es ist zwar so, dass E._____ nicht den gesamten vorliegend zu beurteilenden Vorfall gesehen hat – wie sie selbst mehr- fach zu Protokoll gab (vgl. act. 5/1 F/A 11 und 39 ff.; act. 5/2 F/A 8) – dennoch sind ihre Aussagen zur ersten Phase der Geschehnisse als glaubhaft einzustufen und untermauern die Schilderungen der Privatklägerin. So unterscheidet sie zum einen klar zwischen dem, was sie selbst gesehen und was sie über Hörensagen von an- deren erfahren hat – und benannte überdies konkret diese anderen Personen. So führte sie beispielsweise im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wortwörtlich aus: "Ich habe dann nicht mehr viel mitbekommen. Die Zeuginnen haben dann ge- sagt, dass sie abgesprungen sei und danach ging ich zum Hof." (act. 5/1 F/A 11). An anderer Stelle gab sie überdies auf die Frage, ob sie den Abstand zwischen Traktor und Pferd habe sehen können, zur Antwort, dass dem nicht so sei – sie habe gedacht, dass es näher gewesen sei, aber aus den Erzählungen der Privat- klägerin sei sie weiter weg gewesen. Sie habe die Privatklägerin nicht immer gese- hen, da sie teilweise hinter dem Traktor gewesen sei (act. 5/1 F/A 33). Aus zuletzt zitierter Antwort von E._____ zeichnet sich bereits ab, dass in ihren Aussagen keinerlei Aggravationstendenzen ersichtlich sind – und auch keine un- auflösbaren Widersprüche. So führt sie sowohl anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in nüchterner und sachlicher Art und Weise aus, dass sie und die Privatklägerin nach dem Bemerken des Traktors auf die linke Strassenseite wollten, um auszuweichen, der Traktor aber sehr zügig angefahren kam. Sie sagte auch konstant und nachvollziehbar aus, dass die Privatklägerin ihr

- 25 - Pferd gedreht und etwas in der Strasse gestanden sei um dem Beschuldigten an- zuzeigen, dass dieser die Geschwindigkeit reduzieren solle, was dieser aber nicht gemacht habe, und die Privatklägerin letztlich auf dem Pferd sitzend vor den Traktor geraten und von diesem vor sich hergetrieben wurde – sie selbst habe dann nichts weiter mehr gesehen, da sie auf dem Pferd sitzend auf der Wiese gestanden sei und der Traktor sie passiert habe (act. 5/1 F/A 11; act. 5/2 F/A 8). Ihre geschilderte Beobachtung deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin, welche die erste Phase der Geschehnisse übereinstimmend beschreibt. Die fehlende Aggravations- tendenz in den Aussagen von E._____ findet sich zudem bspw. in ihrer Antwort auf die Frage, ob die Situation, als der Traktor herannahte, im ersten Moment für sie normal oder bereits ungewöhnlich gewesen sei – und sie hierauf ausführte, dass es im ersten Augenblick normal gewesen sei und es im ersten Moment auch nicht schlimm oder aussergewöhnlich gewesen sei, dass der Traktorfahrer keine Rück- sicht auf sie genommen habe indem er das Tempo reduziert hätte; es sei erst schlimm geworden, als klar geworden sei, dass er nicht bremse (act. 5/1 F/A 17). Überdies sagte sie auch aus, dass sie selbst nicht gefährdet gewesen sei (act. 5/1 F/A 29). Zudem verknüpft sie eine gemäss ihren Aussagen sehr im Vordergrund stehende Emotion mit ihren Schilderungen: Angst – konkret: Angst um ihre Kollegin, da die Situation sehr aussichtslos ausgesehen habe (act. 5/1 F/A 38; act. 5/2 F/A 19). Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____.

E. 5.2.2.4 Zusammenfassend weisen die Aussagen von E._____ zahlreiche Reali- tätskriterien auf und vermitteln ein in sich stimmiges Gesamtbild der ersten Phase der vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse – und sind überdies weitestgehend deckungsgleich mit den Aussagen der Privatklägerin (vgl. Erw. III./5.1.2.1. f.) sowie auch teilweise mit den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Erw. III./2.). Es bestehen für das Gericht keine vernünftigen Gründe, an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ ist zu bejahen.

- 26 -

E. 5.3 Der Gutachter PD Dr. med. D._____ führt aus, dass eine Beurteilung der Schuldfähigkeit aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten zwar nur eingeschränkt möglich sei, dennoch sei es aber gerade gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin unübersehbar, dass das Verhalten des Beschuldigten äusserst ungewöhnlich und auffällig gewesen sei. Sein Verhalten scheine durch eine unge- bremste Angetriebenheit, eine realitätsfremde Missachtung der Gefahrensituation

- 33 - sowie eine bizarr anmutenden Unbekümmertheit in Bezug auf die von ihm ausge- löste Angstreaktion der beiden Reiterinnen und deren Tiere gekennzeichnet gewe- sen zu sein. Ein solches Verhalten trage den Stempel der beim Beschuldigten zu diagnostizierenden Psychose (schizo-affektive). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte weitgehend von seiner psychotischen Veränderung geleitet ge- wesen sei, dies umso mehr, da auch keine vernünftigen, normalen Motive für sein Verhalten erkennbar seien. Seine Schuldfähigkeit sei zum Tatzeitpunkt folglich voll- umfänglich aufgehoben gewesen – resp. könne zwar nicht gesagt werden, dass die intellektuelle Fähigkeit des Beschuldigten, sein Unrecht einzusehen, aufgehoben gewesen sei, ganz aufgehoben sei aber die Fähigkeit gewesen, diese Einsicht af- fektiv adäquat umzusetzen (act. 14/10 S. 31 f.).

E. 5.4 Der Gutachter PD Dr. med. D._____ geht folglich von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aus. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um nicht der Einschätzung des Gutachters zu folgen.

E. 6 Fazit Der Beschuldigte hat vorliegend folglich die Tatbestände der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Er war jedoch aufgrund einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit nicht schuldfähig, weshalb er ge- mäss Art. 19 Abs. 1 StGB für sein Verhalten nicht zu bestrafen ist. V. Massnahme

1. Standpunkte der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (act. 25 S. 4). Die Verteidigung beantragt hingegen, dass von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme abzusehen sei; even- tualiter sei eine solche auf zwei Jahre zu befristen (act. 39 S. 1 und 10). Der Be- schuldigte selbst drückte anlässlich der Hauptverhandlung seinen Unwillen für eine stationäre Massnahme aus; eine solche gehe gar nicht, er sei nicht krank (Prot. S. 24).

- 34 -

2. Voraussetzungen Gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB können beim schuldunfähigen Täter Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB angeordnet werden. Dafür darf gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB eine Strafe alleine nicht geeignet sein, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), zudem muss ein Behandlungs- bedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme erfordern (lit. b) und ausserdem müssen die speziellen Voraussetzun- gen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sein (lit. c). Die Anordnung einer Mass- nahme setzt überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persön- lichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere wei- terer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung; deren Inhalt ist in Art. 56 Abs. 3 StGB genauer definiert. Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB ferner – zumindest in der Regel – nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vermerkt, ist daneben ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (sog. The- rapiewilligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich (BGE 123 IV 123 E. 4c/dd; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd; BGer 6B_1088/2020 vom 18.11.2020, E. 1.3.2.).

E. 11 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer-

- 55 - den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 5. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw V. Stäheli versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG250011-K/Ubegr/ch Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger, Ersatzrichter Dr. iur. B. Büchler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw V. Stäheli Urteil vom 5. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Gefährdung des Lebens etc. Privatklägerin B._____,

- 2 - Antrag: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahmen für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2025 (fortan: Antrag auf An- ordnung einer Massnahme; act. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde (Prot. S. 5). Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 38 S. 1 f.)

1. Es sei festzustellen, dass A._____ die folgenden Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat:

• der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB,

• der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,

• des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie

• der Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenver- kehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 86 Abs. 1 VRV und Art. 88 Abs. 1 VRV.

2. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen.

3. Es sei der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 18. Februar 2025 beschlagnahmte Gegenstand (Trak- tor) einzuziehen und zu verwerten, der Verwertungserlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen.

4. Es sei die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profiles im Sinne von Art. 257 StPO anzuordnen; Erteilung des Vollzugsauftrages an den Erkennungsdienst des Forensi- schen Instituts Zürich (FOR) und Verpflichtung des Beschuldigten A._____, innert 30 Tagen ab Eintritt Rechtskraft des Urteils beim Erkennungsdienst des Forensischen Instituts Zürich, Polizei- und Justizzentrum (PJZ), Güterstrasse 33, 8004 Zürich, Telefon 058 649 80 50, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wan- genschleimhautabnahme zu erscheinen, bzw. sich vorführen zu lassen.

- 3 -

5. Es sei über die Kostenauflage zu entscheiden. II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 39 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass A._____ die ihm vorgeworfenen Taten der Gefährdung des Lebens und der Nötigung nicht begangen hat.

2. Hinsichtlich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und der Verletzung der Verkehrsregeln sei der Antrag der Staatsanwalt- schaft abzuweisen.

3. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme sei abzu- sehen.

4. A._____ sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

5. Der beschlagnahmte Traktor sei A._____ herauszugeben.

6. Auf die Anordnung einer DNA-Profil-Erstellung sei zu verzichten.

7. A._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

8. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. III. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung IV. Der Privatklägerin: (act. 15/3, sinngemäss) Schuldigsprechung des Beschuldigten

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme der Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 4. März 2025 (act. 25) ging am

7. März 2025 samt Akten beim hiesigen Gericht ein. Nach Prüfung des Antrags, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtspräsidenten (Prot. S. 2) wurden die Parteien mit Verfügung vom 12. März 2025 auf den 5. Juni 2025, 08.15 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Die Parteien wurden überdies darauf hingewiesen, dass nebst der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung sowie unter Vorbehalt von Beweisanträgen der Parteien keine weite- ren Beweisabnahmen erfolgten. Den Parteien wurde ausserdem Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Auch der Privatklägerschaft wurde Frist angesetzt, um die Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert zu be- gründen. Die amtliche Verteidigung wurde darüber hinaus ersucht, ihre Honorar- note bis spätestens fünf Tage vor der Hauptverhandlung dem Gericht einzureichen (act. 28). Weder die Staatsanwaltschaft noch die amtliche Verteidigung liessen sich hierauf vernehmen; von letzterer ging indes am 2. Juni 2025 die Honorarnote vom

28. Mai 2025 ein (act. 37).

2. Zur Hauptverhandlung vom 5. Juni 2025 erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____ (Prot. S. 5). Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt (Prot. S. 8 ff.). Anschliessend hielten der Staatsanwalt lic. iur. C._____ und der amtliche Verteidiger Rechtsan- walt lic. iur. X._____ je ihre Parteivorträge (Prot. S. 26 f.) und erhielten Gelegen- heit, sich in einem zweiten Parteivortrag erneut zu äussern (Prot. S. 27 f.). Hiernach zog sich das Gericht zur geheimen Urteilsberatung zurück. Das Urteil wurde glei- chentags eröffnet, mündlich begründet und zunächst im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 28 ff.).

- 5 - II. Prozessuales

1. Teilweise Verfahrenseinstellung 1.1. Vorliegend werden dem Beschuldigten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, Fahren ohne Haftpflichtver- sicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 VRV und Art. 88 VRV vorgeworfen. Bei all diesen Delikten handelt es sich um Offizialdelikte, die kein Vorliegen eines Strafantrages bedingen und von Amtes wegen zu verfolgen sind. 1.2. Es ist an dieser Stelle allerdings vorwegzunehmen, dass gemäss psychiatri- schem Gutachten vom 18. November 2024 von PD Dr. med. D._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bezüglich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB von einer gänzlich aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Bezüglich der übrigen Delikte enthält das Gutachten aber keine Angaben, worauf auch die Ver- teidigung korrekterweise hinweist (act. 39 S. 4 ff.; act. 14/10 S. 31 f.; für Ausführun- gen zur Schuldfähigkeit und zur Verwertbarkeit des Gutachtens siehe Erw. IV./5. resp. Erw. V/2.1.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss Strafregisteraus- zug vom 22. Mai 2025 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontroll- schilder im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG

– beide Delikte begangen am 18. Juni 2024 – zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie einer Busse in der Höhe von Fr. 300.– verurteilt wurde (act. 33 S. 3). Aufgrund dieser Ausgangslage ist vorliegend bezüglich der Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes von einer bestehenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 1.3. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend stellen die verschiedenen, von der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahren – wie das ordentliche Ver-

- 6 - fahren gemäss Art. 328 ff. StPO als auch das besondere Massnahmeverfahren ge- mäss Art. 374 f. StPO – in sich abgeschlossene, selbstständige Verfahrensarten dar. Die Strafprozessordnung lässt keine kombinierten, hybriden Verfahrensarten zu. Folglich handelt es sich beim Verfahren bei einer schuldunfähigen Person um ein vom ordentlichen Verfahren klar abzugrenzendes selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuld- spruch ergehen kann; ein Schuldspruch ist mit anderen Worten im Rahmen eines selbstständigen Massnahmenverfahrens gemäss Art. 374 f. StPO ausgeschlos- sen. Gelangt das Gericht zum Schluss, dass die betroffene Person für sämtliche resp. für einen Teil der vorgeworfenen Delikte schuldfähig ist, darf es im selbststän- digen Massnahmeverfahren nicht direkt auf die schuldhafte Erfüllung des einschlä- gigen Tatbestandes erkennen und die betroffene Person entsprechend verurteilen; vielmehr hat das Gericht Art. 375 Abs. 3 StPO folgend den Antrag der Staatsan- waltschaft vollumfänglich resp. teilweise abzuweisen, wodurch das Verfahren in die Phase der Untersuchung zurückversetzt wird. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge das Vorverfahren wieder aufzunehmen und weiterzuführen (BGE 147 IV 93 E. 1.3.; Beschluss des OGer ZH vom 15.11.2021, SB210442 E. 2.2.). 1.4. Demzufolge wäre der Antrag auf Anordnung einer Massnahme der Staatsan- waltschaft vom 4. März 2025 (act. 25) bezüglich der Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie der Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 VRV und Art. 88 VRV abzu- weisen, woraufhin die Staatsanwaltschaft gehalten wäre, das Vorverfahren diesbe- züglich wieder aufzunehmen und weiterzuführen. Im Sinne des Opportunitätsprin- zips ist indes namentlich gemäss Art. 52 StGB von der Strafverfolgung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Ebendies kann vorliegend – in Überein- stimmung mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Prot. S. 27) – bezüglich der Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes bejaht werden und überdies fällt beides nebst den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB so- wie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB kaum ins Gewicht, weshalb von einer diesbezüglichen Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Massnahme der

- 7 - Staatsanwaltschaft vom 4. März 2025 (act. 25) abzusehen und das Verfahren im Hinblick auf die Vorwürfe des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie der Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes definitiv ein- zustellen ist und sich weitere Ausführungen zu diesen beiden Vorwürfen erübrigen.

2. Privatklägerschaft 2.1. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO überdies die geschädigte Person, die durch die Straf- tat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beein- trächtigt worden ist. Als Privatklägerschaft gilt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO sodann die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). 2.2. B._____ wurde i.c. von der Staatsanwaltschaft über ihre Rechte als Opfer auf- geklärt (act. 15/1) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- nicht aber im Zivilpunkt (act. 15/3).

3. Anklageprinzip 3.1. Die Verteidigung macht geltend, dass die Staatsanwaltschaft im Antrag auf Anordnung einer Massnahme keine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr um- schrieben habe, was indes ein objektives Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sei. Da allerdings keine Anklage, sondern ein Antrag zu beurteilen sei, könne in diesem Zusammenhang zwar nicht direkt der Anklage- grundsatz angerufen werden. Art. 350 Abs. 1 StPO sei aber analog anwendbar, wonach das Gericht an den umschriebenen Sachverhalt gebunden sei (act. 39 S. 2). 3.2. Gemäss des in Art. 374 Abs. 4 StPO verankerten Verweises auf die Bestim- mungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren muss der Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 374 Abs. 1 StPO analog zu Art. 325 StPO be-

- 8 - gangene Delikte kurz, aber genau umreissen und sich zur Schuldfähigkeit sowie zu den erforderlichen Massnahmen äussern (PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, 4. Auflage, 2023, Art. 374 N 2). Auch Art. 350 Abs. 1 StPO ist wie von der Verteidigung korrek- terweise vorgebracht analog anwendbar. Der erste Satz von Art. 350 Abs. 1 StPO hält den das Anklageprinzip konkretisie- renden Grundsatz der Immutabilität fest, wonach das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist. Es ist unzulässig, die Anklageschrift auf eine Weise zu modifizieren, dass es sich um einen anderen Sachverhalt handelt oder sie um nicht angeklagte Sachverhalte zu erweitern. Liegt nach Auffassung des Gerichts ein anderer – auf dem gleichen inkriminierten Ereignis basierender – Le- benssachverhalt vor, der ein evtl. strafbares Verhalten beinhaltet, hat es die An- klage zurückzuweisen. Indessen ist eine Verurteilung ohne Anklageänderung zu- lässig, wenn der dargestellte Anklagesachverhalt die für die Subsumtion erforderli- chen Sachverhaltselemente umfasst. Art. 350 StPO normiert überdies im zweiten Satz, dass das Gericht nicht an die in der Anklage vorgenommene rechtliche Wür- digung der Staatsanwaltschaft gebunden ist; das Gericht kann und muss einen an- geklagten Sachverhalt anders rechtlich würdigen, wenn es die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht teilt (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, 3. Auflage, 2023, Art. 350 N3 ff.). 3.3. Vorliegend wird seitens der amtlichen Verteidigung einzig bemängelt, dass die gemäss Art. 129 StGB vorausgesetzte unmittelbare Lebensgefahr nicht ausrei- chend im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme um- schrieben sei (act. 39 S. 2). Es ist zwar durchaus so, dass im Antrag nicht explizit eine unmittelbare Lebensgefahr begründet resp. benannt wird, dennoch ist diese im vorgeworfenen Sachverhalt ausreichend umfasst: So ist dem Antrag zu entneh- men, dass der Beschuldigte das Zeichen durch die Privatklägerin, dass er langsa- mer fahren solle – damit keine Gefahr für sie und das Pferd bestehe – ignoriert habe und mit unverminderter Geschwindigkeit direkt auf die auf dem Pferd sitzende Privatklägerin zugefahren sein solle. In der Folge habe er die Privatklägerin auf ihrem Pferd rund 80 bis 100 Meter vor sich hergetrieben und überdies sei er auch nach ihrem Sprung vom Pferd weiter mit unverminderter Geschwindigkeit auf sie

- 9 - zugefahren. Die Privatklägerin habe sich nur durch ein Abstossen vom Traktor und einen Sprung zur Seite vor einem Anfahren durch den Beschuldigten retten können. Es wird denn auch explizit genannt, dass die Realisierung der hierdurch geschaf- fenen Gefahr des An- oder Überfahrens der Privatklägerin mit dem Traktor durch den Beschuldigten zu erheblichen Verletzungen hätte führen können. Inwiefern aber vorliegend tatsächlich von einer unmittelbare Lebensgefahr ausgegangen werden kann, ist nach der Sachverhaltserstellung im Rahmen der rechtlichen Wür- digung zu prüfen (vgl. Erw. IV./2.1.).

4. Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweis- erhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Im polizeilichen Ermittlungsverfah- ren haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Sollen die Angaben von Auskunftspersonen allerdings zum Nachteil der beschuldigten Person verwer- tet werden, so muss das Konfrontationsrecht entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine belas- tende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte we- nigsten einmal während des Verfahrens eine angemessene und hinreichende Ge- legenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und den Belastungszeugen oder Auskunftspersonen Fragen zu stellen (BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). 4.2. Vorliegend liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin als auch von E._____ im Recht. Während weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung bei den polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin so- wie E._____ anwesend waren, erhielten der Beschuldigte als auch seine Verteidi- gung die Möglichkeit, bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen teilzuneh- men. Der Beschuldigte verzichtete auf eine Teilnahme, indessen war seine Vertei- digung jeweils anwesend und erhielt die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen, welche diese auch wahrnahm (act. 4/3 S. 1 und S. 7 f.; act. 5/2 S. 1 und 4). Damit ist das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten ausreichend ge-

- 10 - wahrt, und es sind die Aussagen der Privatklägerin als auch von E._____ verwert- bar. III. Sachverhalt

1. Vorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 4. März 2025 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 25). Genann- ter Antrag ist diesem Urteil beigeheftet. Um unnötige Wiederholungen zu vermei- den, wird bezüglich des Sachverhalts auf den Antrag verwiesen.

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte verweigerte bis zur Hauptverhandlung sämtliche Aussagen, welche die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse vom 14. Juli 2024 im Zu- sammenhang mit den beiden Reiterinnen betreffen (act. 3/1; act. 3/2; act. 3/3; act. 3/5). Er äusserte sich erstmals im Rahmen der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2025 hierzu und bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt dem Grundsatze nach nicht. So gab er an, dass er zwar den Tag nicht mehr genau wisse, er aber mit seinem Traktor von F._____ in Richtung der G._____ [Geschäft] in H._____ unter- wegs gewesen sei, als er die Frauen auf ihren Pferden gesehen habe. Als er sie gesehen habe, habe er runtergeschaltet und sei letztlich im Schritttempo gefahren. Eine der Frauen sei vorausgeritten und die andere habe er dann gar nicht mehr gesehen. Jene, die vorausgeritten sei, sei dann von ihrem Pferd abgestiegen und vor seinen Traktor gestanden und habe auf den Traktor eingeprügelt, bevor sie auf die Seite gegangen sei. Er habe dann Gas gegeben und sei weitergefahren (Prot. S. 9 f.). Im Schritttempo könne man niemanden gefährden und er sei zudem auch nicht ausgestiegen (Prot. S. 11). Die fragliche Strasse sei nicht breit sondern sehr schmal. Wäre er mit Karacho angefahren kommen hätte er die Leute überfah- ren; er sei dann eben langsam gefahren und die Frau sei vom Pferd abgestiegen, vor ihn hingestanden und habe mit ihrer Peitsche auf den Traktor eingeschlagen. Sie sei dann auf die Seite gegangen, es habe ein Geschrei gegeben, er habe Gas gegeben und sei abgefahren. Es sei ansonsten gar nichts passiert (Prot. S. 12). Er

- 11 - habe auch nicht brüsk auf die Bremse gehen müssen, da er schon lange herunter- geschaltet habe; wenn man mit dem Auto unterwegs sei und man so langsam fahre, dass jemand vor das Auto stehen und auf dieses einprügeln könne, dann fahre man sicher nicht zu schnell. Im Übrigen sei jede Situation, in welcher eine Person auf ein Pferd sitze, gefährlich. Ein Pferd dürfe weder eingespannt noch geritten werden (Prot. S. 13). Er sei nach dem Vorfall zur G._____ gefahren und habe dort einen Tee trinken wollen; es sei dann ein Typ angefahren gekommen, der die Scheibe heruntergelassen habe und zu ihm gesagt habe "Weisst du, was du da gemacht hast?" und er habe gesagt "Schau, ich habe gar nichts gemacht. Ich bin von A nach B gefahren und ihr seid nicht mehr ganz dicht in der Birne, weil was ihr hier macht ist strengstens verboten". Der Typ sei dann weggefahren und etwa zwei Wochen später habe ihn die Polizei verhaftet (Prot. S. 10 f. und 14). Ausserdem – wenn die Privatklägerin aussagen könne, dass er nicht reagiert habe, stur weitergefahren sei und keine Miene verzogen habe – habe sie ihn genau anschauen können und das bedeute, dass er erstens nicht zu schnell gefahren und sie ihn zweitens ganz genau beobachtet habe. Drittens sei er kein Reiter; er kenne die Pferde nicht und er wisse nicht, was diese im Kopf hätten (Prot. S. 16). Er habe niemanden verletzt, er habe die ganze Situation von A bis Z unter Kontrolle gehabt, da er gefahren und weder ein Pferd noch eine Reiterin gestürzt sei (Prot. S. 16). 2.2. Im Wesentlichen führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung folglich aus, dass er der Fahrer des fraglichen Traktors gewesen sei, er die beiden Reiterinnen gesehen und die Geschwindigkeit reduziert – aber nie angehalten habe

– und er letztlich beide passierte, nachdem die vorausreitende Frau (mithin die Pri- vatklägerin) vom Pferd abgestiegen, vor den Traktor gestanden und auf diesen ein- geprügelt habe, bevor sie auf die Seite gegangen sei. Seine Darstellung der Vor- kommnisse ist zwar teils deckungsgleich mit dem vorgeworfenen Sachverhalt, be- inhaltet aber nicht alle Elemente. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob sich der vorgeworfene Sachverhalt in seiner Gesamtheit mit rechtsgenügender Sicherheit nachweisen lässt oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben.

- 12 -

3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonne- nen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stel- len. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Verbleiben auch nach erfolg- ter Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschul- digte Person günstigeren Sachlage aus und hat diese bei misslungenem Schuld- beweis nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" resp. "im Zweifel für den Beschul- digten" freizusprechen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massge- bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer- den kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Be- schuldigten ausgeschlossen werden können (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 124 IV 86 E. 2.a; BSK StPO-TOPHINKE, 3. Auflage, 2023, Art. 10 N 81 f.; SK StPO- WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 10 N 11 ff.). 3.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind auch diese gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Es ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu un- tersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unter- scheiden. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätz- lich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entschei- dung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat

- 13 - oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften persona- len Eigenschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach stetiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m. w. H.).

4. Beweismittel Vorliegend liegen nebst den Aussagen des Beschuldigten (act. 3/1; act. 3/2; act. 3/3; act. 3/5; Prot. S. 8 ff.) – die bereits unter Erw. III./2. zusammengefasst wie- dergegeben sind – auch die verwertbaren Aussagen der Privatklägerin (act. 4/1; act. 4/2; act. 4/3) sowie von E._____ (act. 5/1; act. 5/2) im Recht, die zur Erstellung des Sachverhalts beizuziehen sind. Überdies sind die Fotodokumentationen der örtlichen Gegebenheiten (act. 7; act. 9) zu berücksichtigen.

5. Würdigung der Beweismittel 5.1. Aussagen der Privatklägerin 5.1.1. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 5.1.1.1 Was die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin betrifft, ist vorab anzumerken, dass es sich bei ihr als direkt Geschädigte nicht um eine gänzlich neutrale Tatzeu- gin handelt, sie jedoch unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB aussagte (act. 4/1 F/A 4; act. 4/2 F/A 2; act. 4/3 F/A 2 ff.). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt. 5.1.1.2 Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch die Privat- klägerin übereinstimmend aus, dass sie sich nicht persönlich kennen und es sich um eine reine Zufallsbegegnung handelte (Prot. S. 10; act. 4/1 F/A 5 ff. und 34; act. 4/2 F/A 7; act. 4/3 F/A 7 und 13 ff.). Auch sind keinerlei Vorteile ersichtlich, wel- che die Privatklägerin aus einer Verurteilung des Beschuldigten ziehen könnte – so hat sie sich namentlich nur im Strafpunkt als Privatklägerin konstituiert und erhebt keinerlei Zivilansprüche (act. 15/3).

- 14 - 5.1.1.3 Zusammenfassend ergeben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, wes- halb die Privatklägerin dem Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise hätte scha- den wollen und ihre Glaubwürdigkeit herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte. 5.1.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 5.1.2.1 Die Mutter der Privatklägerin erstattete einige Minuten nach den vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse telefonisch Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (act. 1 S. 2). Hierauf wurde die Privatklägerin noch am selben Abend durch die Kan- tonspolizei Zürich befragt (act. 4/1). Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme sagte die Privatklägerin zum Kerngeschehen Folgendes aus: Sie sei am 14. Juli 2024 um ca. 18.30 Uhr mit ihrer Kollegin die Strasse entlang geritten; sie seien von H._____ her gekommen und auf der I._____-strasse in Rich- tung der G._____ in J._____ unterwegs gewesen. Es sei dann von hinten ein Trak- tor gekommen, der sehr schnell gefahren sei. Sie habe den Traktor etwa am Ende des Maisfelds kurz vor dem Hof das erste Mal wahrgenommen. Ihr Pferd sei jung und sie habe es umdrehen wollen, damit es die Gefahr von hinten kommen sehe und ausserdem habe sie den Fahrer des Traktors anschauen und ihm sagen wol- len, dass er bitte langsam fahren solle. Sie habe sich auch umgesehen, wohin sie ausweichen könne. Sie und ihre Kollegin seien zunächst nebeneinander geritten; das Pferd ihrer Kollegin habe allerdings kein Problem mit Traktoren, weshalb sie dann hinter sie geritten und nach links auf die Wiese ausgewichen sei – zumindest nehme sie an, dass es so war, sie habe das nur vage wahrgenommen. Ihr Pferd aber erschrecke, wenn etwas Lautes von hinten komme, deshalb habe sie nicht das Gleiche wie ihre Kollegin tun können und habe das Pferd umdrehen wollen (act. 4/1 F/A 5 ff.). Als das Pferd quer zur Strasse gestanden sei – den Kopf zur Strasse und den Schweif zum Maisfeld – sei der Traktor bereits auf ihrer Höhe gewesen. Sie habe dem Fahrer gesagt, dass er langsam fahren solle, das habe er aber nicht getan. Sie habe sogar Blickkontakt gehalten, aber er habe nicht abgebremst. Es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als seitwärts weiter zu reiten, da er ansonsten in sie hineingefahren wäre – und so habe sie den Traktor auch im Blickfeld gehabt

- 15 - und gewusst, wie weit hinten ihr er sei. Gleichzeitig habe sie nach einer guten Ge- legenheit gesucht, um auszuweichen oder abzuspringen. Das Pferd sei getrabt. Es sei ein Zaun gekommen, deshalb habe sie nicht nach rechts ausweichen können. Es sei dann eine unübersichtliche Kurve gekommen und danach die Hofeinfahrt. Da ihr Pferd aber so schnell und der Traktor so nahe gewesen sei, habe sie das Pferd nicht bremsen und in die Hofeinfahrt lenken können. Der Traktor habe wäh- rend dieser Nachfahrt einen Abstand von etwa einer Autolänge eines Kombis ge- habt. Es sei schwierig zu sagen, wie schnell der Traktor gefahren sei, aber sie würde sagen so 10 bis 15 km/h (act. 4/1 F/A 5 und 13 ff.). Sie habe geschrien und nach den Leuten auf dem Hof um Hilfe gerufen. Aufgrund der Kurve habe der Traktor abbremsen müssen, was ihr etwas Zeit verschafft habe und woraufhin sie versucht habe, ihr Pferd anzugaloppieren. Das habe aber nicht funktioniert; das Pferd sei einfach schneller getrabt. Dadurch habe sie sich etwas Abstand zum Traktor verschaffen können. Sie habe dann das Pferd etwas abge- bremst und sei abgesprungen. Sie habe versucht, das Pferd auf die Seite zu neh- men, habe dann aber gemerkt, dass das zeitlich nicht reiche, da der Traktor wieder sehr nahe gewesen sei, woraufhin sie das Pferd losgelassen habe und dieses weg- gerannt sei. Sie habe dem Fahrer nochmals zugerufen, er solle anhalten, aber die- ser sei auf sie zugefahren und habe sie sogar berührt. Sie habe mit der Peitsche auf die Kühlerhaube des Traktors gehauen und geschrien, er solle anhalten. Beim Zuschlagen habe sie eine Peitschenlänge Abstand gehabt, das seien 110 Zentime- ter. Sie habe sich dann gerade noch vom Traktor abstossen und auf die Seite sprin- gen können, ansonsten wäre sie unter den Traktor gekommen und überfahren wor- den. Sie habe sich mit flachen Händen etwa auf Höhe des Bauchnabels abgestos- sen, der Traktor sei sehr nahe gewesen und habe vielleicht etwa 20 Zentimeter Abstand zu ihr gehabt. Der Fahrer habe ihr ausdruckslos nachgesehen und habe einfach nichts gesagt. Er sei völlig kalt gewesen; es sei ihr nicht so vorgekommen, als wenn ein Mensch drin gesessen habe. Der Traktorfahrer habe es auf sie abge- sehen gehabt; als sie vom Pferd gesprungen sei, hätte er um sie herumfahren kön- nen, es habe genug Platz gehabt. Aber er sei explizit nach rechts und auf sie los- gefahren. Der Fahrer habe nur in der Kurve abgebremst, ansonsten aber nie. Er habe sie jagen wollen, das sei seine Absicht gewesen. Sie sei schockiert gewesen

- 16 - und habe Panik gehabt (act. 4/1 F/A 5 und 19 ff.). Nach dem Vorfall habe sie ihren Vater angerufen und dieser habe den Lenker per Zufall mit dem Traktor in der G._____ angetroffen und ihn auf den Vorfall angesprochen; der Lenker habe nur gesagt, Pferde seien nicht zum Reiten da, sonst aber nichts (act. 4/1 F/A 41). 5.1.2.2 Am 26. August 2024 schilderte die Privatklägerin anlässlich der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme das eingeklagte Vorkommnis erneut (act. 4/3). Sie wiederholte, dass sie am 14. Juli 2024 mit ihrer Kollegin E._____ von H._____ in Richtung J._____ geritten sei. Sie seien nebeneinander geritten. Sie habe von wei- tem einen Traktor gehört und wollte ihr Pferd deshalb so hinstellen, dass es das Gefährt sehe, weil es Traktoren nicht gerne habe. Der Traktor sei recht rasant ge- kommen; er sei etwa 40 km/h gefahren. E._____ habe ausweichen können; ihr Pferd habe nicht so Angst vor Traktoren. Sie habe dem Fahrer ein Handzeichen gegeben, damit er etwas langsamer fahre, was dieser aber nicht getan habe. Der Fahrer hätte an ihr und dem Pferd vorbeifahren können. Das habe er aber nicht getan, sondern sie vor sich her gejagt. Es sei dann eine unübersichtliche Kurve gekommen und der Traktorfahrer habe langsamer werden müssen. Sie sei mit dem Pferd nach vorne getrabt und habe dann genug Abstand gehabt, um abspringen zu können. Sie habe anschliessend das Pferd losgelassen, weil der Fahrer bereits wieder hinten dran gewesen sei. Sie sei still gestanden und er sei weiter auf sie zugekommen. Sie habe mit den Armen herumgefuchtelt – sie sei dabei auch mit der Peitsche an den Traktor gekommen – und habe sich dann von der Motorhaube des Traktors abgestützt, weil sie sonst vom Traktor angefahren oder überfahren worden wäre; der Traktor habe sie am Oberkörper berührt und so habe sie sich abstossen können. Er habe anschliessend Gas gegeben. Der Beschuldigte habe während des ganzen Vorfalls nichts gesagt. Er sei mit stoischer Miene und ohne erkennbare Reaktion auf dem Traktor gesessen. Der Beschuldigte habe nie ge- bremst, sondern eher beschleunigt. Er habe auch nie versucht, seinerseits auszu- weichen und sei auf der Fahrbahn geblieben (act. 4/3 F/A 13 ff.). Nach dem Vorfall habe sie ihren Vater angerufen, der habe den Beschuldigten hierauf in der G._____ angetroffen und ihn angesprochen, was das hätte sein sollen. Der Beschuldigte habe dann nur gesagt "Ross und Reiten gehörten verboten" (act. 4/3 F/A 16).

- 17 - 5.1.2.3 Die Verteidigung bringt bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Pri- vatklägerin vor, dass ebendiese inkonstant und aggravierend seien und bezieht sich namentlich auf die unterschiedlichen Geschwindigkeitsangaben – so habe die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2024 die Geschwin- digkeit des Traktor auf 10 bis 15 km/h geschätzt, bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2024 hingegen auf 40 km/h. Überdies habe sie auch erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. August 2024 geltend gemacht, dass der Traktor sie am Oberkörper berührt haben soll, was sie jedoch mit Sicherheit auch bereits an der polizeilichen Einvernahme ausgesagt hätte, wäre dem so gewesen. Überdies sei letztere Aussage ohnehin auch dahingehend wider- sprüchlich, als dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nur davon gesprochen habe, dass der Traktor ihren Fuss hätte erwischen können (act. 39 S. 3). Die Argumente der Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Pri- vatklägerin vermögen nicht zu überzeugen. So sind eben gerade keine Aggravati- onstendenzen oder unauflösbare Widersprüche in ihren Aussagen ersichtlich: Die von der Verteidigung ins Feld geführten unterschiedlichen Geschwindigkeitsanga- ben lassen sich ohne weiteres damit erklären, dass sich die Privatklägerin in einer äusserst bedrohlichen Situation befand und es sehr schwierig ist, retroperspektiv eine Geschwindigkeitsangabe zu nennen – wie die Privatklägerin auch selbst an der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab: So sagte sie – bevor sie die erste Geschwindigkeitsangabe tätigte – dass es sehr schwer zu beurteilen sei, wie schnell der Traktor gefahren sei; es sei ihr wahrscheinlich schneller vorgekommen, als er gefahren sei (act. 4/1 F/A 18). Auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie zunächst, dass der Traktor recht rasant gekommen sei und äusserte erst dann, dass es "so ca. 40 km/h" gewesen seien (act. 4/3 F/A 13), wo- mit sie klar macht, dass es sich nur um eine grobe Schätzung handelt und sie sich insbesondere einfach an ein rasches Tempo zu erinnern vermag. So liegt bezüglich der von der Privatklägerin gemachten Geschwindigkeitsangaben zwar eine Diffe- renz vor, die indes aber nicht unauflösbar ist. Überdies hat sie auch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (act. 39 S. 3) – nicht nur in der staatsanwaltschaftlichen

- 18 - Einvernahme geäussert, dass der Traktor sie berührt habe, sondern auch in der polizeilichen Einvernahme (vgl. act. 4/1 F/A 5). Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigung einen Wider- spruch darin erblickt, dass die Privatklägerin in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme nur davon gesprochen habe, dass der Traktor ihren Fuss hätte erwi- schen können (act. 39 S. 3). So sagte sie in der polizeilichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte ihr mit dem rechten Vorderrad über den Fuss gefahren wäre, hätte sie sich nicht abgestützt (act. 4/1 F/A 29) – wobei sie jedoch nur eine Frage zuvor zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte sie überfahren hätte, hätte sie sich nicht nur abgestützt sondern auch weggeschoben (act. 4/1 F/A 28). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie hierzu aus, dass sie vom Traktor angefahren oder überfahren worden wäre, hätte sie sich nicht abgestützt (act. 4/3 F/A 16). Im weiteren Verlauf der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konkreti- sierte sie sodann, dass es an der Stelle, wo sie sich vom Traktor abgestossen habe, ein Bord von ca. 60 Zentimetern gäbe; wäre sie dort draufgekommen, wäre ihr Fuss noch auf der Strasse gewesen und der Beschuldigte hätte ihr Fuss erwischen kön- nen (act. 4/1 F/A 25). Die Privatklägerin schilderte damit sowohl anlässlich der po- lizeilichen als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beinahe deckungs- gleich zunächst ihre Befürchtung, vom Traktor an- resp. überfahren zu werden, hätte sie sich nicht abgestützt – und benannte zudem namentlich im Sinne einer Konkretisierung ein ihrerseits wahrgenommenes erhöhtes Risiko der Verletzung ih- res Fusses. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass sich die Aussagen der Pri- vatklägerin bezüglich der möglichen Verletzung des Fusses nur auf die Folgen be- ziehen, wenn es ihr nicht gelungen wäre, sich nach dem Abspringen vom Pferd und dem weiteren Herannahen des Traktors von diesem abzustützen resp. sich durch aktive Handlungen – nämlich Abstossen und Wegschieben – in Sicherheit zu brin- gen. Diese Aussagen sind indessen nicht so zu verstehen, als dass die Privatklä- gerin sich "nur" um die Verletzung ihres Fusses gefürchtet hätte; so beschreibt sie die gesamte Situation – und zwar ab dem Moment, in welchem sie auf dem zur Strasse quer stehenden Pferd sass und sich der Traktor immer weiter näherte bis zum Zeitpunkt des ihrerseitigen Abstossens vom Traktor – stets als sehr beängsti- gend und gefährlich. So äusserte sie in den Einvernahmen mehrfach ihre Angst,

- 19 - dass der Traktor in sie hätte hineinfahren können resp. sie unter den Traktor hätte kommen können, gerade auch zu dem Zeitpunkt als sie gezwungen war, seitwärts weiterzureiten – es sei schlichtweg um ihr Leben gegangen (vgl. act. 4/1 F/A 5, 14 und 45 und act. 4/3 F/A 16). Die Privatklägerin sagt zum Kerngeschehen weitestgehend konsistent sowie durch- wegs nachvollziehbar aus und stellt die Geschehnisse gerade nicht in übertriebener und reisserischer Weise dar, sondern schildert diese sowohl in der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit einer gewissen Nüchternheit und Sachlichkeit in nachvollziehbarer Art und Weise – dennoch aber gespickt mit De- tails wie beispielsweise, dass sie mit dem Traktorfahrer Blickkontakt gehalten (act. 4/1 F/A 5) oder auch nach den Leuten auf dem Hof um Hilfe gerufen habe (act. 4/1 F/A 5; act. 4/3 F/A 13), die auf tatsächlich Erlebtes und nicht auf eine er- fundene Geschichte schliessen lassen. Zudem sind auch keinerlei Aggravations- tendenzen in den Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der Konsequenzen der Geschehnisse zu erkennen: So spricht sie zwar von einem "psychischen Knacks" – den sie aber auf Nachfrage dahingehend relativiert, dass es nur kurz und vorübergehend gewesen sei, nun aber alles wieder gut sei – sie habe aber zum Glück keine Verletzungen davon getragen. Auch das Pferd habe keine Verletzun- gen erlitten und sei im Grossen und Ganzen danach recht cool geblieben (act. 4/3 F/A 25 ff.). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wird weiter durch die ihrerseitige Verknüpfung des Geschehnisses mit Emotionen untermauert: So führte sie aus, dass sie zunächst ihr Pferd und sich selbst habe in Sicherheit brin- gen wollen; anschliessend habe sie nur noch gezittert. Sie sei eigentlich nicht so, aber auch am darauffolgenden Tag sei es ihr recht schlecht gegangen. Sie habe Angst gehabt, dass er wieder durchfahre (act. 4/3 F/A 20). Gesamthaft wird aus den Aussagen der Privatklägerin klar, dass vor allem die Angst um sich selbst und das Pferd im Vordergrund stand, weder sie noch das Pferd aber langfristige Ein- schränkungen davongetragen haben. Die Aussagen der Privatklägerin sind ausserdem auch in Bezug auf ihr eigenes Verhalten durchwegs reflektiert: So sagte sie durchgehend und ohne Relativierung aus, dass es ihr zuzurechnen sei, dass sie das Pferd gedreht und folglich quer zur

- 20 - Strasse gestanden habe, als sich der Traktor näherte (act. 4/1 F/A 5; 134). Sie sagte überdies aus, dass sie mit der Peitsche auf die Motorhaube geschlagen habe, was sie vielleicht nicht hätte tun sollen (act. 4/1 F/A 21 f. und 45; act. 4/2 F/A 36). Zudem gab sie zu Protokoll, dass sie die Situation mehrfach im Kopf durchgegan- gen sei, aber keine andere Möglichkeit sehe, wie sie sich hätte anders verhalten sollen; sie hätte sich vielleicht anders drehen können, aber dann wäre das Pferd in Panik ab (act. 4/3 F/A 19). 5.1.2.4 Zusammenfassend weisen die Aussagen der Privatklägerin zahlreche Re- alitätskriterien auf und vermitteln eine in sich stimmige Beschreibung des vorlie- gend zu beurteilenden Geschehnisses. Es bestehen für das Gericht keine vernünf- tige Gründe, an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln – die sich ohnehin zu Teilen auch mit den Aussagen des Beschuldigten decken (vgl. hierzu Erw. III./2.)

– und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist zu bejahen. 5.2. Aussagen von E._____ 5.2.1. Glaubwürdigkeit von E._____ 5.2.1.1 E._____ war nebst der Privatklägerin die zweite Reiterin, auf die der Be- schuldigte am 14. Juli 2024 traf. Bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit ist vorab anzu- merken, dass es sich bei ihr um eine Auskunftsperson resp. Zeugin handelt und sie unter Strafandrohung von Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB aussagte (act. 5/1 F/A 5 ff.; act. 5/2 F/A 3). Es ist daher nicht leichthin anzunehmen, sie habe unwahre Aussagen getätigt. 5.2.1.2 Ferner ist auch bei E._____ nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschuldig- ten zu Unrecht belasten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch E._____ übereinstimmend aus, dass sie sich nicht persönlich kennen und es sich um eine reine Zufallsbegegnung handelte (Prot. S. 10; act. 5/1 F/A 11 und 48; act. 5/2 F/A 6, 8 und 13). Überdies bezeichnet E._____ die Privatklägerin zwar als Kollegin (act. 5/1 F/A 8; act. 5/2 F/A 7), doch diese erhebt – wie auch bereits ausgeführt– keinerlei Zivilansprüche (vgl. act. 15/3), weshalb sich auch hieraus kein Motiv für eine Falschanschuldigung ableiten liesse.

- 21 - 5.2.1.3 Zusammenfassend ergeben sich vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, wes- halb die Glaubwürdigkeit von E._____ herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte. 5.2.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ 5.2.2.1 E._____ wurde am gleichen Abend der vorliegend zu beurteilenden Ge- schehnissen und eine halbe Stunde nach der Privatklägerin durch die Kantonspo- lizei Zürich befragt (act. 5/1). Im Rahmen dieser polizeilichen Einvernahme sagte sie zum Kerngeschehen Folgendes aus: Sie sei am 14. Juli 2024 neben der Privatklägerin auf der rechten Seite der I._____- strasse in Richtung des Hofes geritten. Sie hätten dann einen von hinten herkom- menden Traktoren gesehen (act. 5/1 F/A 9 ff.). Als sie den Traktoren gesehen habe, habe sie sich gedacht, dass dieser hoffentlich langsamer fahre. Junge Pferde resp. allgemein Pferde hätten Respekt vor Traktoren. Sie habe gehofft, dass sie Zeit hätten, um sich zu sortieren und zu drehen, damit die Pferde nicht aufge- scheucht würden (act. 5/1 F/A 13). Der Traktor hätte genügend Zeit gehabt um zu bremsen; er habe sie beide bereits schon ein ganzes Stück gesehen. Von der Kurve bis zur Wiese wäre genügend Zeit geblieben und im Übrigen könne ein Trak- tor auch nicht so schnell fahren und es brauche auch nicht viel Zeit, um das Tempo zu reduzieren (act. 5/1 F/A 42). Sie hätte einen guten Platz zum Ausweichen gesucht. Sie seien dann beide nach links gegangen, da es dort eine Wiese gehabt habe. Sie hätten dann gesehen, dass der Traktor ohne zu bremsen auf sie zukomme. Es sei nicht viel Zeit vergangen, bis der Traktor auf ihrer Höhe gewesen sei. Da sie nicht so schnell gewesen seien, habe ihre Kollegin – die Privatklägerin – sich bemerkbar gemacht, sodass der Trak- torfahrer abbremse, da die Pferde Angst haben könnten. Sie – die Privatklägerin – habe ihr Pferd gedreht, damit dieses den Traktor sehe, und mit der Hand ein Zei- chen gemacht, damit der Traktorfahrer dies bemerke und die Pferde nicht aufge- scheucht würden. Die Privatklägerin habe sich dadurch ein wenig auf der Strasse gekehrt; sie sei quer gestanden, indes vielleicht etwas mehr in Richtung des Trak- tors gewandt, da sie mit dem Lenker des Traktors habe kommunizieren wollen. Sie selbst sei auf der Wiese gewesen. Man habe bemerkt, dass der Traktorfahrer nicht

- 22 - bremse; das Pferd der Privatklägerin sei dann vom Traktor seitwärts weggewichen. Das Pferd habe sich bereits im Bereich befunden, wo auf der linken Seite ein Zaun gewesen sei. Das Pferd sei dann seitlich weitergegangen. Sie hingegen sei weiter- hin auf der Wiese gewesen und hinterhergegangen, da sie nicht gewusst habe, was passierte. Sie sei ab da aber nicht mehr involviert gewesen, da sie hinter dem Trak- tor gewesen sei. Sie habe aber von hinten gesehen, dass ihre Kollegin – die Pri- vatklägerin – immer weiter getrieben worden sei und sie keine Fluchtmöglichkeit gehabt habe. Er – der Traktorfahrer – sei so schnell gefahren, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihr Pferd umzulenken, sodass sie hätte flüchten können. Sie habe keine andere Bewegung als die Seitwärtsbewegung machen können, da es ansonsten zur Kollision gekommen wäre. Anschliessend habe sie nicht mehr alles mitbekommen; es seien dann aber noch zwei Zeugen dazugekommen – diese seien vom Hof hergerannt, als sie sie schreien gehört hätten – und es sei weiter gegangen. Die beiden Zeugen hätten dann gesagt, dass sie – die Privatklägerin – abgesprungen sei. Sie selbst sei danach zum Hof gegangen (act. 5/1 F/A 11, 19 ff. und 51). Die Situation, als der Traktor herannahte, sei im ersten Augenblick normal gewe- sen. Sie habe aber schnell gemerkt, dass keine Rücksicht auf sie genommen und das Tempo nicht reduziert würde. Auch dies sei im ersten Moment nicht schlimm oder aussergewöhnlich gewesen; es sei erst schlimm geworden, als klar wurde, dass der Traktorfahrer nicht bremse (act. 5/1 F/A 17). Sie habe mit ihrer Kollegin – der Privatklägerin – nicht besprochen, was sie tun würden, das sei eher instinktiv gewesen. Die Privatklägerin habe aber noch gesagt, dass sie ihr Pferd drehen werde, damit dieses den Traktor sehe und nicht überrascht werde (act. 5/1 F/A 18). Der Traktorfahrer habe durchgehend nichts gemacht; es habe keine Reaktion ge- geben. Als er an ihr vorbeigefahren sei, habe sie gesehen, dass er einfach ohne Bewegung nach vorne geschaut habe. Er habe auch nie ausweichen wollen; er habe gar nie etwas gemacht und sei im gleichen Tempo gefahren. Er habe einfach seinen Weg geradeaus fahren wollen (act. 5/1 F/A 27 ff.). Sie selbst sei nicht ge- fährdet worden, da sie rechtzeitig auf die andere Strassenseite gekommen und er an ihr vorbei gewesen sei, aber ihre Kollegin – die Privatklägerin – habe keine Zeit mehr gehabt, um wegzugehen. Ihr Pferd sei seitwärts gegangen, da es habe aus-

- 23 - weichen wollen und die Privatklägerin habe mit der Hand Zeichen gemacht damit er anhalte und Stopp gerufen. Auch sie selbst habe Stopp gerufen, aber es habe nichts genützt. Der Traktorfahrer habe die Geschwindigkeit nicht reduziert (act. 5/1 F/A 29 ff.). Ein Pferd, welches seitwärts gehe, könne nicht einfach so in eine andere Richtung gehen. Jede Richtungsänderung hätte ohnehin zu einer Kollision mit dem Traktor geführt, da der Abstand zu gering gewesen sei. Die grösste Gefahr sei in der Situation gewesen, dass das Pferd falle resp. die Privatklägerin vom Pferd ge- fallen wäre, hätte dieses eine falsche Bewegung gemacht. Der Traktorfahrer hätte nicht bremsen können, falls das passiert wäre – er hätte es ohnehin auch gar nicht erst gemacht, da keine Reaktion seinerseits gekommen sei und der Abstand sei überdies zu klein gewesen (act. 5/1 F/A 34 ff.). Sie habe Angst um ihre Kollegin gehabt; sie habe noch nie eine solche Angst gehabt. Die Situation habe sehr aus- sichtslos ausgesehen. Es habe rechts und links nie einen Bereich wie ein offenes Feld gegeben, wodurch die Privatklägerin hätte fliehen können. Sie selbst habe nicht gesehen, wie sich die Privatklägerin letztlich aus der Situation habe befreien können; sie habe aber gehört, dass die Privatklägerin abgesprungen sei und das Pferd habe weggehen können (act. 5/1 F/A 38 ff.). 5.2.2.2 Am 26. August 2024 sagte E._____ im Rahmen der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme erneut aus und wiederholte, dass sie und die Privatklägerin am

14. Juli 2024 mit den Pferden auf dem Weg nach Hause gewesen seien. Sie hätten dann von hinten einen Traktor kommen hören und wollten die Strassenseite wech- seln, da es auf der rechten Seite ein Zaun gehabt habe. Sie hätten gesehen, dass der Traktor zügig gekommen sei, weshalb ihre Kollegin – die Privatklägerin – ver- sucht hätte, das Pferd zu drehen und dem Fahrer anzuzeigen, dass er langsamer fahren solle. Der Traktorfahrer sei aber nicht langsamer geworden. Das Pferd sei ausgewichen und es habe dann rechts und links wieder ein Zaun gegeben; so sei ihre Kollegin seitlich vor den Traktor geraten. Sie selbst habe es auf die Wiese geschafft. Sie sei dann hinten gewesen und habe nicht mehr alles zu 100 % mitbe- kommen. Der Traktorfahrer habe aber die Geschwindigkeit nicht reduziert und ihre Kollegin seitlich vor sich hergetrieben (act. 5/2 F/A 8). Der Traktorfahrer habe einen kalten und emotionslosen Eindruck gemacht und keine Regung gezeigt. Er habe einfach geradeaus geschaut und sei gefahren (act. 5/2 F/A 10). Sie habe nicht

- 24 - mehr gesehen, wie ihre Kollegin aus der Situation herausgekommen sei, sie sei zu weit weg gewesen. Sie hätten beide Stopp geschrien (act. 5/2 F/A 11 f.). Sie habe während des Vorfalls Angst empfunden (act. 5/2 F/A 19). Überdies führte E._____ auf die Frage, ob Sie und die Privatklägerin vom Beschuldigten wahrgenommen worden seien, aus, dass man sie eigentlich fast gar nicht nicht hätte wahrnehmen können. Aber da der Beschuldigte nicht reagiert habe, wisse sie nicht, ob er sie ausgeblendet habe (act. 5/2 F/A 20). 5.2.2.3 Die Verteidigung bringt bezüglich der Aussagen von E._____ vor, dass sie die hinsichtlich der Gefährdung der Privatklägerin entscheidende Vorgänge nicht habe beobachten können (act. 39 S. 3). Es ist zwar so, dass E._____ nicht den gesamten vorliegend zu beurteilenden Vorfall gesehen hat – wie sie selbst mehr- fach zu Protokoll gab (vgl. act. 5/1 F/A 11 und 39 ff.; act. 5/2 F/A 8) – dennoch sind ihre Aussagen zur ersten Phase der Geschehnisse als glaubhaft einzustufen und untermauern die Schilderungen der Privatklägerin. So unterscheidet sie zum einen klar zwischen dem, was sie selbst gesehen und was sie über Hörensagen von an- deren erfahren hat – und benannte überdies konkret diese anderen Personen. So führte sie beispielsweise im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wortwörtlich aus: "Ich habe dann nicht mehr viel mitbekommen. Die Zeuginnen haben dann ge- sagt, dass sie abgesprungen sei und danach ging ich zum Hof." (act. 5/1 F/A 11). An anderer Stelle gab sie überdies auf die Frage, ob sie den Abstand zwischen Traktor und Pferd habe sehen können, zur Antwort, dass dem nicht so sei – sie habe gedacht, dass es näher gewesen sei, aber aus den Erzählungen der Privat- klägerin sei sie weiter weg gewesen. Sie habe die Privatklägerin nicht immer gese- hen, da sie teilweise hinter dem Traktor gewesen sei (act. 5/1 F/A 33). Aus zuletzt zitierter Antwort von E._____ zeichnet sich bereits ab, dass in ihren Aussagen keinerlei Aggravationstendenzen ersichtlich sind – und auch keine un- auflösbaren Widersprüche. So führt sie sowohl anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme in nüchterner und sachlicher Art und Weise aus, dass sie und die Privatklägerin nach dem Bemerken des Traktors auf die linke Strassenseite wollten, um auszuweichen, der Traktor aber sehr zügig angefahren kam. Sie sagte auch konstant und nachvollziehbar aus, dass die Privatklägerin ihr

- 25 - Pferd gedreht und etwas in der Strasse gestanden sei um dem Beschuldigten an- zuzeigen, dass dieser die Geschwindigkeit reduzieren solle, was dieser aber nicht gemacht habe, und die Privatklägerin letztlich auf dem Pferd sitzend vor den Traktor geraten und von diesem vor sich hergetrieben wurde – sie selbst habe dann nichts weiter mehr gesehen, da sie auf dem Pferd sitzend auf der Wiese gestanden sei und der Traktor sie passiert habe (act. 5/1 F/A 11; act. 5/2 F/A 8). Ihre geschilderte Beobachtung deckt sich mit den Aussagen der Privatklägerin, welche die erste Phase der Geschehnisse übereinstimmend beschreibt. Die fehlende Aggravations- tendenz in den Aussagen von E._____ findet sich zudem bspw. in ihrer Antwort auf die Frage, ob die Situation, als der Traktor herannahte, im ersten Moment für sie normal oder bereits ungewöhnlich gewesen sei – und sie hierauf ausführte, dass es im ersten Augenblick normal gewesen sei und es im ersten Moment auch nicht schlimm oder aussergewöhnlich gewesen sei, dass der Traktorfahrer keine Rück- sicht auf sie genommen habe indem er das Tempo reduziert hätte; es sei erst schlimm geworden, als klar geworden sei, dass er nicht bremse (act. 5/1 F/A 17). Überdies sagte sie auch aus, dass sie selbst nicht gefährdet gewesen sei (act. 5/1 F/A 29). Zudem verknüpft sie eine gemäss ihren Aussagen sehr im Vordergrund stehende Emotion mit ihren Schilderungen: Angst – konkret: Angst um ihre Kollegin, da die Situation sehr aussichtslos ausgesehen habe (act. 5/1 F/A 38; act. 5/2 F/A 19). Auch das spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____. 5.2.2.4 Zusammenfassend weisen die Aussagen von E._____ zahlreiche Reali- tätskriterien auf und vermitteln ein in sich stimmiges Gesamtbild der ersten Phase der vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse – und sind überdies weitestgehend deckungsgleich mit den Aussagen der Privatklägerin (vgl. Erw. III./5.1.2.1. f.) sowie auch teilweise mit den Aussagen des Beschuldigten (vgl. Erw. III./2.). Es bestehen für das Gericht keine vernünftigen Gründe, an der Wahrhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von E._____ ist zu bejahen.

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6. Beweisergebnis Die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie von E._____ decken sich dahingehend, als dass der Beschuldigte am 14. Juli 2024 auf der I._____- strasse in J._____ fuhr und sich von hinten der Privatklägerin sowie E._____, die sich beide auf ihren Pferden befanden, näherte. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist überdies erstellt, dass er die beiden Frauen auf ihren Pferden gesehen und zu keiner Zeit angehalten hat. Unter Beizug der Aussagen der Privat- klägerin sowie E._____ sowie der Fotodokumentationen, welche die Gegebenhei- ten vor Ort zeigen – namentlich die geringe Breite der Strasse als auch Zäune resp. andere Hindernisse am Strassenrand (act. 7; act. 9) – verbleibt überdies kein ver- nünftiger Zweifel, dass sich auch die übrigen Sachverhaltselemente nicht so zuge- tragen haben, wie diese im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 4. März 2025 (act. 25) umschrieben sind. Der dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachver- halt ist damit vollumfänglich als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung

1. Standpunkte der Parteien Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hin- sicht als Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (act. 25 S. 4). Die Verteidigung führt hingegen bezüg- lich rechtlicher Würdigung aus, dass weder der objektive noch subjektive Tatbe- stand der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 128 StGB erfüllt seien – zum einen da sich das objektive Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr nicht erstellen lasse und zum andern weil in subjektiver Hinsicht kein direkter Vorsatz vorliege. Auch bezüglich der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB mangle es an einer vorsätzlichen Tatbegehung (act. 39 S. 2 ff.).

2. Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB

- 27 - Eine Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB begeht, wer einen Men- schen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Art. 129 StGB nennt kein bestimmtes Verhalten oder Tatmittel. Der objektive Tatbestand ist einzig durch den Erfolg charakterisiert: Tathandlung ist jedes Verur- sachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Als Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, bei dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Verletzung des geschützten Rechtsgutes als drohendes Ereignis bevorsteht. Die Gefahr muss kon- kret sein, der Schadenseintritt darf deshalb nicht nur eine abstrakte Möglichkeit dar- stellen, sondern es muss im Einzelfall eine ernstliche Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Wahrscheinlichkeit ist durch eine objektiv-nachträgliche Prognose zu ermit- teln. Die Gefahr muss überdies eine Lebensgefahr sein, eine blosse Gesundheits- gefahr reicht nicht aus – und überdies muss die Lebensgefahr unmittelbar sein. Eine unmittelbare Lebensgefahr ist dann anzunehmen, wenn nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei einer nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit bein- haltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschrei- ben ist (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1.; BSK StGB-MAEDER,

4. Auflage, 2019, Art. 129 N 8 und 11 ff.; je m.w.H.). 2.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt trieb der Beschuldigte die auf dem Pferd sit- zende Privatklägerin, die seitlich vor seinen Traktor geraten war und keine Aus- weichmöglichkeit mehr hatte, 80 bis 100 Meter vor sich her und fuhr auch noch weiter auf die Privatklägerin zu, als diese bereits vom Pferd abspringen konnte, sich aber weiterhin noch in der Fahrbahn des Traktors befand. Durch das stetige Wei- terfahren – auch wenn das tatsächlich im Schritttempo gewesen sein mag, wie der Beschuldigte angibt (vgl. Prot. S. 10) – und dem ausbleibenden Anhalten des Trak- tors resp. zumindest weiterer Verringerung der Geschwindigkeit bewirkte der Be- schuldigte für die Privatklägerin eine unmittelbare Lebensgefahr. Und zwar insbe-

- 28 - sondere in der ersten Phase der Geschehnisse: So musste das Pferd mit der sich auf ihm befindlichen Privatklägerin durch das sture Weiterfahren des Beschuldigten seitlich zurückweichen, was ein Stolpern des Pferdes begünstigte. Überdies drohte unmittelbar die Gefahr, dass das Pferd aufgrund der durch den Beschuldigten ge- schaffenen Situation in Panik gerät, sich völlig unberechenbar verhält und seine Reiterin abwirft resp. gemeinsam mit dieser vor dem fahrenden Traktor stürzt. Wäre das passiert hätte der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig bremsen können und ein Unfall mit tödlichen Folgen hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit eintreten können, zumal es sich bei einem Traktor um ein sehr schweres Gefährt handelt und klar eine Lebensgefahr bestanden hätte, wäre die Privatklägerin von diesem überrollt worden – und zwar auch, wenn der Traktor tatsächlich nur langsam gefahren ist. Der Beschuldigte hat mit anderen Worten durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten in der konkreten Situation einen Zustand geschaffen, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestand. Er gefährdete folglich durch sein Verhalten das Leben der Privatklägerin. Der objektive Tatbestand ist damit bereits erfüllt. Aufgrund die- ser Ausgangslage kann letztlich offen bleiben, inwiefern auch noch eine unmittel- bare Lebensgefahr – oder allenfalls dann "nur" noch eine unmittelbare Gesund- heitsgefahr der Privatklägerin wie dies die Verteidigung vorbringt (act. 39 S. 2 f.) – in der letzten Phase der Geschehnisse bestand, nämlich nachdem die Privatkläge- rin vom Pferd abgesprungen war und sich selbst vor dem noch immer unverändert fahrenden Traktor wiederfand. 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. In subjektiver Hinsicht muss die Tat vorsätzlich und skrupellos begangen worden sein: Der Täter muss zum einen wissen, dass er durch sein Verhalten die unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt . Er muss die Möglichkeit des Erfolgs- eintritts kennen. Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefähr- dungsvorsatz dadurch, dass der Täter darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Das wiederum setzt voraus, dass er annimmt, die drohende Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Per- son (z.B. Sprung zur Seite vor dem heranfahrenden Auto) abgewendet werden.

- 29 - Verlangt ist direkter Vorsatz; Eventualvorsatz bezüglich der Gefährdung genügt nicht. Zum anderen ist verlangt, dass die Möglichkeit des Todeseintrittes so wahr- scheinlich erscheint, dass sich wissentlich darüber hinwegsetzen als skrupellos er- scheint. Gemeint ist damit ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit. Zu berücksich- tigen sind Tatmittel, Tatmotive und die konkrete Tatsituation (BGer 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.1.; BSK StGB-MAEDER, 4. Auflage, 2019, Art. 129 N 44 ff. und 51; je m.w.H.). Ausgehend von BGE 107 IV 163 und 164 liegt Skrupello- sigkeit umso näher, je grösser die von Täter herbeigeführte Gefahr ist und je weni- ger seine Beweggründe zu billigen oder auch nur zu verstehen sind. 2.2.2. Der Beschuldigte gab selbst an, dass er die beiden Reiterinnen gesehen hatte und auch bemerkte, dass sich eine der Reiterinnen zunächst auf ihrem Pferd und anschliessend – nach deren Abspringen vom Pferd – ohne dieses in der Fahr- bahn seines Traktors befand (vgl. Prot. S. 10). Er gab überdies an, dass er beim Anblick die Reiterinnen zwar hinunterschaltete und im Schritttempo fuhr, indes das Tempo zu keiner Zeit noch weiter reduzierte resp. ganz abbremste (Prot. S. 9 ff.). Das ist absolut nicht nachvollziehbar insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Privatklägerin ihm Zeichen gab, dass er langsamer fahren solle, und die Reite- rinnen darum bemüht waren, den Weg freizumachen. Noch weniger ist verständ- lich, weshalb er nicht abbremste, als das Pferd der Privatklägerin vor dem Traktor seitlich zurückwich und keine Ausweichmöglichkeit hatte, zumal sich auf beiden Strassenseiten Zäune befanden – und das, obwohl er selbst angab, dass die Strasse sehr schmal war und jede Situation, in welcher eine Person auf einem Pferd sitze, gefährlich sei (Prot. S. 13 und 16). Einziges erkennbares Motiv für das Ver- halten des Beschuldigten ist, dass gemäss seiner Ansicht das Reiten von Pferden verboten ist (Prot. S. 11). Der Beschuldigte hat damit entgegen der Ansicht der Ver- teidigung (vgl. act. 39 S. 13) direktvorsätzlich gehandelt– da er die Reiterinnen sah und auch bemerkte, dass die Privatklägerin auf ihrem Pferd vor seinen Traktor ge- riet aber trotzdem wissentlich weiterfuhr, wodurch ihm auch bewusst war, dass er die Privatklägerin in Lebensgefahr bringt. Er hat überdies aus völlig unverständli- chem Grund angesichts der sehr nahen Möglichkeit der Verwirklichung der Lebens- gefahr jede Rücksicht auf das Leben eines anderen Menschen vermissen lassen und handelte dadurch in skrupelloser Weise. Hierdurch ist der subjektive Tatbe-

- 30 - stand erfüllt – und im Übrigen vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Privatklägerin (allenfalls fälschlicherweise) mit ihrem Pferd quer zur Strasse positionierte.

3. Nötigung gemäss Art. 181 StGB Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. Von der Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile ist dann auszugehen, wenn der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, des- sen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nach- teile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Erreicht werden muss mindestens eine Zwangsintensität, sodass der Täter das Opfer entgegen dessen eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1.;BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 25 f.; je m.w.H.). Die Tatbegehungsva- riante der anderen Beschränkung der Handlungsfähigkeit ist im Sinne einer Gene- ralklausel zu verstehen. Hiermit gemeint ist, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Nach Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschende Lehre ist diese Tatbestandsvariante restriktiv auszulegen; das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig über- schreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 134 IV 216 E. 4.1.; BGE119 IV 301 E. 2a; BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 43 ff.). Unrechtmässig ist eine Nötigung ferner dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung

- 31 - zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 134 IV 216 E. 4.1.). 3.1.2. Durch das unbeirrte Zufahren des Beschuldigten wurde die Privatklägerin spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem sich auf beiden Strassenseiten Zäune befan- den, gezwungen, vor dem Traktor seitlich herzureiten und zwar über mehrere Me- ter. Das Verhalten des Beschuldigten – nämlich ausbleibende Reduzierung der Ge- schwindigkeit resp. vollständiges Anhalten – ist als faktische Androhung ernstlicher Nachteile zumindest aber als Beschränkung der Handlungsfreiheit der Privatkläge- rin zu werten, da ebendieser ein An- resp. Überfahren durch den Traktor drohte, wäre sie nicht vor diesem hergeritten. Es wäre am Beschuldigten gelegen, abzu- bremsen und abzuwarten, bis er die beiden Reiterinnen gefahrlos hätte passieren können – zumal er mit dem Traktor von hinten kam und gehalten gewesen wäre, gegenüber allen Strassenbenützern einen ausreichenden Abstand zu wahren und zwar auch – wie die Verteidigung vorbringt (act. 39 S. 4) – falls die Privatklägerin nicht regelkonform geritten ist. Das nötigende Verhalten des Beschuldigten war da- mit rechtswidrig, wodurch der objektive Tatbestand zu bejahen ist. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 181 StGB Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (BSK StGB-DELNON/RÜDY, 4. Auflage, 2019, Art. 181 N 55). 3.2.2. Das Verhalten des Beschuldigten ist mindestens eventualvorsätzlich zu be- zeichnen, zumal er wusste resp. hätte wissen müssen, dass er mit dem unbeirrten Zufahren die Privatklägerin spätestens ab dem Zeitpunkt, in welchem sie mit ihrem Pferd vor den Traktor geriet, zu einem spezifischen Verhalten zwingt – nämlich seit- lich vor dem Traktor herzureiten.

4. Zwischenfazit

- 32 - 4.1. Der Beschuldigte hat zusammenfassend die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Zwischen der Gefährdung des Le- bens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist vorlie- gend von einer echten Idealkonkurrenz auszugehen (vgl. BSK StGB-MAEDER,

4. Auflage, 2019, Art. 129 N 66). 4.2. Der Beschuldigte wäre somit sowohl für die Gefährdung des Lebens als auch für die Nötigung zu bestrafen. Zu prüfen bleiben indes Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe.

5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 5.1. Rechtfertigungsgründe (Art. 14, 15 und 17 StGB) sind vorliegend nicht ersicht- lich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig war. Diese Bestimmung hält fest, dass der Täter nicht strafbar ist, sofern er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Vorbehalten sind gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB. 5.2. Vorliegend wurde über den Beschuldigten durch PD Dr. med. D._____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellt (act. 14/10). Trotz kritischer Einwände bezüglich Verwertbarkeit des Gutachtens vom 18. November 2024 seitens der Verteidigung (act. 39 S. 6 ff.) – worauf nach- folgend auch vertieft eingegangen wird (vgl. Erw. V./2.1.) – ist auf dieses Gutachten bezüglich der Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschuldigten abzustellen. 5.3. Der Gutachter PD Dr. med. D._____ führt aus, dass eine Beurteilung der Schuldfähigkeit aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten zwar nur eingeschränkt möglich sei, dennoch sei es aber gerade gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin unübersehbar, dass das Verhalten des Beschuldigten äusserst ungewöhnlich und auffällig gewesen sei. Sein Verhalten scheine durch eine unge- bremste Angetriebenheit, eine realitätsfremde Missachtung der Gefahrensituation

- 33 - sowie eine bizarr anmutenden Unbekümmertheit in Bezug auf die von ihm ausge- löste Angstreaktion der beiden Reiterinnen und deren Tiere gekennzeichnet gewe- sen zu sein. Ein solches Verhalten trage den Stempel der beim Beschuldigten zu diagnostizierenden Psychose (schizo-affektive). Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte weitgehend von seiner psychotischen Veränderung geleitet ge- wesen sei, dies umso mehr, da auch keine vernünftigen, normalen Motive für sein Verhalten erkennbar seien. Seine Schuldfähigkeit sei zum Tatzeitpunkt folglich voll- umfänglich aufgehoben gewesen – resp. könne zwar nicht gesagt werden, dass die intellektuelle Fähigkeit des Beschuldigten, sein Unrecht einzusehen, aufgehoben gewesen sei, ganz aufgehoben sei aber die Fähigkeit gewesen, diese Einsicht af- fektiv adäquat umzusetzen (act. 14/10 S. 31 f.). 5.4. Der Gutachter PD Dr. med. D._____ geht folglich von einer Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aus. Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um nicht der Einschätzung des Gutachters zu folgen.

6. Fazit Der Beschuldigte hat vorliegend folglich die Tatbestände der Gefährdung des Le- bens im Sinne von Art. 129 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Er war jedoch aufgrund einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit nicht schuldfähig, weshalb er ge- mäss Art. 19 Abs. 1 StGB für sein Verhalten nicht zu bestrafen ist. V. Massnahme

1. Standpunkte der Parteien Die Staatsanwaltschaft beantragt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (act. 25 S. 4). Die Verteidigung beantragt hingegen, dass von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme abzusehen sei; even- tualiter sei eine solche auf zwei Jahre zu befristen (act. 39 S. 1 und 10). Der Be- schuldigte selbst drückte anlässlich der Hauptverhandlung seinen Unwillen für eine stationäre Massnahme aus; eine solche gehe gar nicht, er sei nicht krank (Prot. S. 24).

- 34 -

2. Voraussetzungen Gemäss Art. 19 Abs. 3 StGB können beim schuldunfähigen Täter Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e StGB angeordnet werden. Dafür darf gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB eine Strafe alleine nicht geeignet sein, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), zudem muss ein Behandlungs- bedürfnis des Täters bestehen oder die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme erfordern (lit. b) und ausserdem müssen die speziellen Voraussetzun- gen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sein (lit. c). Die Anordnung einer Mass- nahme setzt überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persön- lichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere wei- terer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung; deren Inhalt ist in Art. 56 Abs. 3 StGB genauer definiert. Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB ferner – zumindest in der Regel – nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich vermerkt, ist daneben ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (sog. The- rapiewilligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Massnahme erforderlich (BGE 123 IV 123 E. 4c/dd; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd; BGer 6B_1088/2020 vom 18.11.2020, E. 1.3.2.). 2.1. Sachverständige Begutachtung 2.1.1. Wie ausgeführt hat sich das Gericht gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59-61, 63 und 64 StGB auf ein Gutachten eines Sachverständigen zu stützen. Dieses hat sich ge- mäss Art. 56 Abs. 3 StGB zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Be- handlung des Täters (lit. a), zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) sowie zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). zu äussern. 2.1.2. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft PD Dr. med. D._____ mit Schreiben vom 3. September 2024 mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens be-

- 35 - auftragt (act. 14/1). Hierauf erstellte PD Dr. med. D._____ das psychiatrisches Gut- achten vom 18. November 2024 (act. 14/10). 2.1.3. Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht auch bei einem Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht an die Schluss- folgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne trif- tige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 129 I 57 E. 4.). Nur wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indi- zien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gutachters setzen; umgekehrt würde ein Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise gegen das Verbot willkürlicher Be- weiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1.; BGE 129 I 49 E. 4.). 2.1.4. Beim Gutachten von PD Dr. med. D._____ vom 18. November 2024 handelt es sich – bis auf ein kurzes Telefonat am 7. Oktober 2024 (vgl. act. 14/10 S. 17 f.)

– um ein Aktengutachten, da sich der Beschuldigte einer Exploration und persönli- cher Untersuchung verweigerte (vgl. act. 14/10 S. 5). Der Beschuldigte lehnte über- dies die Entbindung der ihn behandelnden Ärzte sowie Psychiater von der Schwei- gepflicht ab (vgl. act. 14/8; act. 14/10 S. 28). Die Verteidigung weist darauf hin, dass genanntes Telefongespräch nicht verwertbar sei, da der Gutachter den Be- schuldigten zu Beginn des Telefonats nicht auf sein Aussage- und Mitwirkungsver- weigerungsrecht hingewiesen habe (act. 39 S. 6). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass der Gutachter den Beschuldigten anläss- lich des Telefonats vom 7. Oktober 2024 nicht auf sein Aussage- und Mitwirkungs- verweigerungsrecht hingewiesen hat, wozu er gemäss Art. 185 Abs. 5 StPO ver- pflichtet gewesen wäre. Indes hatte er aber gar keine Möglichkeit hierzu; der Be- schuldigte begann von sich aus zu sprechen und beendete das Telefonat auch sei- nerseits durch das unvermittelte Aufhängen des Telefonhörers wieder, ohne den Gutachter überhaupt zu Wort kommen zu lassen. Zudem wusste der Beschuldigte im Zeitpunkt des Telefonats bereits zumindest über die laufende Begutachtung Be- scheid, liess er doch über seine Verteidigung mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 mitteilen, dass er keine Entbindung von der Wahrung des ärztlichen Berufsgeheim- nisses erteile (act. 14/8). Überdies schilderte der Gutachter ohnehin nur seinen ei-

- 36 - genen Eindruck, nicht aber den Inhalt des Telefonats, da er – wie er selbst festhielt

– aufgrund der Geschwindigkeit des Monologs des Beschuldigten gar nicht mit der Niederschrift von Notizen nachkam (act. 14/10 S. 17) und dagegen spricht nichts. Weiter nahm der Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung in keiner Weise Bezug zum Inhalt des Telefonats (vgl. act. 14/10 S. 28 ff.), weshalb sich die Frage nach der Verwertbarkeit des Inhalts des Telefonats ohnehin erübrigt. 2.1.5. Die Verteidigung weist zudem darauf hin, dass seitens der sachverständigen Person sowie danach der Strafbehörden immer zu prüfen sei, ob sich die Erstellung eines Aktengutachtens fachlich verantworten lasse. Das sei dann der Fall, wenn hinreichend aktuelle, vollständige und fachlich valide Entscheidungsgrundlagen be- stünden. Der Sachverständige müsse eingehend darlegen, wieso die Datengrund- lage betreffend die zu begutachtende Person trotz fehlender persönlicher Mitwir- kung genügend umfangreich und aktuell sei. In casu sei die Aktenlage im Rahmen der Begutachtung sehr dürftig und vor allem nicht aktuell. Der Sachverständige weise vorliegend selbst darauf hin, dass er hinsichtlich des psychopathologischen Zustands des Beschuldigten seit 2019 über keine Angaben oder Unterlagen ver- füge. Er lege allerdings nicht schlüssig dar, weshalb die im zur Verfügung stehen- den Akten dennoch für die Beantwortung der Fragen gemäss Gutachtensauftrag ausreichend sein sollten. Es lasse sich folglich nicht nachvollziehen, wie der Gut- achter den psychischen Zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zuverlässig habe einschätzen und zum Schluss habe kommen können, dass der Beschuldigte eine schizo-affektive Psychose gehabt haben solle und weitgehend von seiner psy- chotischen Veränderung geleitet gewesen sein solle. Es falle zudem auf, dass der Gutachter mit der Diagnostizierung einer schizo-affektiven Störung eine völlig neue Diagnose vergebe ohne mit dem Beschuldigten ein einziges Explorationsgespräch geführt zu haben (act. 39 S. 6 ff.). Reine Aktengutachten sind Ausnahmefälle, kommen aber namentlich dann in Be- tracht, wenn die betroffene Person sich der Untersuchung entzieht und es für die sachverständige Person verantwortbar erscheint, lediglich auf die vorhandenen Un- terlagen abzustellen. Ein Aktengutachten stellt eine rechtsgenügende Entschei- dungsgrundlage insbesondere dann dar, wenn es bestätigt ist durch andere Er-

- 37 - kenntnisse wie frühere Gutachten, Kurzgutachten und Therapieberichte (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 47 und 61b). Es ist der Verteidigung zuzu- stimmen, dass im Gutachten vom 18. November 2024 nur sehr dürftig dargelegt ist, weshalb der Gutachter es aufgrund der Mitwirkungsverweigerung des Beschuldig- ten als ausreichend erachtet, die Begutachtung ausschliesslich gestützt auf vor- handene Akten vorzunehmen. Es ist aber nicht so, dass nur bis 2019 Informationen zum psychopathologischen Zustand des Beschuldigten vorlägen – und hiervon spricht der Begutachter auch nicht; die Bemerkung auf S. 30 des Gutachtens, auf welche die Verteidigung verweist (vgl. act. 39 S. 31) bezieht sich nur auf den Le- benslauf des Beschuldigten, nicht aber auf dessen psychopathologischen Zustand. So berücksichtigte der Gutachter für die Begutachtung namentlich die Akten des vorliegenden Verfahrens – insbesondere die Aussagen der Privatklägerin – als auch seinen eigenen Eindruck des Telefonats vom 7. Oktober 2024. Überdies er- wiesen sich die Ergebnisse des Gutachtens als stimmig mit dem Auftreten des Be- schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung. Es ist des Weiteren darauf hinzuwei- sen, dass praktisch ausgeschlossen werden kann, dass sich der Beschuldigte überhaupt zu einer Mitwirkung an einer Begutachtung bewegen liesse und bei ei- nem erneuten Versuch kein reines Aktengutachten erstellt werden müsste. So zeigte der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens durchgehend eine strikt ablehnende Haltung (vgl. act. 14/10 S. 17 ff.) und äusserte sich im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend, dass nur ein Arzt feststellen könne, ob man krank sei oder nicht, ein Psychiater könne das nicht – denn ein Psychiater sei kein Arzt. Da er bewiesenermassen nicht krank sei, könne er gar nicht mit einem Psych- iater reden (Prot. S. 23 ff.). Zuletzt ist auf den Einwand der Verteidigung einzuge- hen, wonach es weder nachvollziehbar noch plausibel sei, dass der Gutachter mit der Diagnostizierung einer schizo-affektiven Störung eine völlig neue Diagnose ver- gebe (act. 39 S. 8). Dem ist nicht zuzustimmen: Der Gutachter legt in seiner Beur- teilung mit explizitem Rückgriff auf den Austrittsbericht der Psychiatrischen Univer- sitätsklinik Zürich von Dr. med. K._____ vom 18. April 2019 nachvollziehbar dar, wie er frühere Erkenntnisse zur Grundlage seiner Diagnose nimmt, die im Übrigen auch nicht völlig neu resp. anders ist (vgl. act. 14/10 S. 30 f.).

- 38 - 2.1.6. Nach dem Gesagten liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine Unverwert- barkeit des Gutachtens vom 18. November 2024 begründen würden. Es besteht aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Überdies äussert sich das Gutachten – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zu den notwendigen Punkten nämlich der Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Beschuldigten, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme, womit konkludie- rend ein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vorliegt. 2.2. Subsidiarität der Massnahme 2.2.1. Die Anordnung einer Massnahme bedarf einer besonderen Legitimation. Erst wenn eine schuldangemessene Freiheitsstrafe den spezialpräventiven Bedürfnis- sen nicht ausreichend gerecht wird, lässt sich eine Massnahme rechtfertigen (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 30). 2.2.2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2024 sei beim Beschuldigten aufgrund der zu beobachtenden Verhaltensstörung, die sehr deut- lich durch eine maniforme Angetriebenheit geprägt sei, eine schizo-affektive Stö- rung (ICD F 25) zu diagnostizieren. Auch sein Verhalten zum Tatzeitpunkt habe den Stempel der bei ihm zu diagnostizierenden Psychose (schizo-affektive) getra- gen. Der bisherige Verlauf der psychotischen Störung des Beschuldigten zeige, dass er gesunde und kranke Phasen durchlebe, allerdings könnten die stabilen Phasen mindestens zeitweise nur durch antipsychotische Medikamente erwirkt werden. Es sei daher eine Rückfallgefahr in die Psychose und damit auch in durch die Psychose bewirktes delinquentes Verhalten anzunehmen. Die psychotische Krankheit des Beschuldigten bedürfe dringend einer Behandlung; grundsätzlich sei die psychotische Symptomatik mit antipsychotischen Neuroleptika zu behandeln und diese Behandlung sei beim Beschuldigten auch früher schon erfolgreich ange- wandt worden. Nur durch eine Behandlung lasse sich die Gefahr neuerlicher Straf- taten mindern (act. 14/10 S. 31 f. und 33 f.). 2.2.3. Nach diesen Ausführungen und unter Berücksichtigung, dass aufgrund der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten eine Strafe ohnehin nicht ausgefällt werden

- 39 - kann, ergibt sich ohne Weiteres, dass das Kriterium der Subsidiarität zur Strafe für die Anordnung einer Massnahme erfüllt ist. 2.3. Behandlungsbedürftigkeit oder Erfordernis der öffentlichen Sicherheit 2.3.1. Für die Anordnung einer Massnahme muss ein Täter weiter behandlungsbe- dürftig sein oder die öffentliche Sicherheit muss eine Anordnung erfordern (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB). 2.3.2. Das Gutachten vom 18. November 2024 lässt darauf schliessen, dass die diagnostizierte schizo-affektive Störung mit der Delinquenz des Beschuldigten im Zusammenhang steht. Dem Gutachten ist überdies zu entnehmen, dass eine Rück- fallgefahr besteht; es sei insbesondere aufgrund früherer Vorkommnisse – nament- lich im Jahre 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkam- mer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72) – sowie der bekann- ten Affinität des Beschuldigten zu Waffen auch mit gewalttätigem Verhalten zu rechnen (act. 14/10 S. 32). Gemäss Gutachten bedürfe die psychotische Krankheit des Beschuldigten dringend einer Behandlung (act. 14/10 S. 33). Der Beschuldigte ist damit behandlungsbedürftig und überdies erfordert auch die öffentliche Sicher- heit eine Behandlung, damit der Beschuldigte keine der Anlasstaten – die bei leicht anderem Ausgang auch mit schweren Verletzungen oder dem Tod der dannzumal Geschädigten enden könnten – vergleichbare Taten mehr verübt. 2.4. Voraussetzungen des Art. 59 StGB Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c StGB müssen für die Anordnung einer stationären Massnahme auch die Voraussetzungen des Art. 59 StGB erfüllt sein. So kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und wenn er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). 2.4.1. Anlasstat

- 40 - Der Beschuldigte hat die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt, womit er Art. 10 StGB folgend ein Verbrechen sowie ein Vergehen begangen hat. Es sind folglich zwei Anlasstaten gegeben. 2.4.2. Schwere psychische Störung und damit zusammenhängende Tat PD Dr. med. D._____ diagnostizierte dem Beschuldigten im Gutachten vom

18. November 2024 eine schizo-affektive Störung (ICD F 25); bei dieser Krankheit handle es sich um eine Kombination der schizophrenen Psychose mit der affektiven (= manisch-depressiven) Störung. Gemäss dem Gutachten ist auch das Verhalten des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt auf genannte Diagnose zurückzuführen, wofür der maniform gesteigerte Antrieb und auch die sonderbar-bizarre Verhaltensweise sowie deren Begründung sprächen. Es sei davon auszugehen, dass der Beschul- digte zum Tatzeitpunkt weitgehend von seiner psychotischen Veränderung geleitet gewesen sei (act. 14/10 S. 30 ff.). Diese Störung bestehe weiterhin (act. 14/10 S. 34). Gestützt auf das Gutachten ist somit davon auszugehen, dass der Beschul- digte an einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB leidet, welche im Tatzeitpunkt bestand und weiter andauert, und ebendiese mit den An- lasstaten zusammenhängt. Da es sich sowohl bei der Diagnostizierung als auch der Beurteilung, ob ein Zusammenhang der diagnostizierten psychischen Störung und den Anlasstaten besteht, um Fachfragen handelt und das Gericht hierbei folg- lich nicht ohne triftigen Gründe vom Gutachten abweichen darf, sind auch die kriti- schen Hinweise der Verteidigung nicht weiter zu beachten – so vermag weder die als unzureichend bemängelte Grundlage für die Diagnose sowie die Kritik an den vom Gutachter gezogenen Schlüsse ein solch vorausgesetzter, triftiger Grund dar- stellen, weshalb der Verteidigung nicht zuzustimmen ist, dass der Nachweis einer schweren psychischen Störung, die mit den Anlasstaten im Zusammenhang stünde, nicht erbracht sei (vgl. act. 39 S. 8 f.). 2.4.3. Eignung der Massnahme PD Dr. med. D._____ äussert sich zur Rückfallgefahr dahingehend, dass eine sol- che in die Psychose und damit auch in durch die Psychose bewirktes delinquentes

- 41 - Verhalten anzunehmen sei. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass insbesondere auch mit gewalttätigem Verhalten zu rechnen sei, aufgrund früherer derartiger Vor- kommnisse wie namentlich im Jahre 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Ober- gerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72) sowie auch aufgrund der bekannten Affinität des Beschuldigten zu Waffen (act. 14/10 S. 32). Es bestehe beim Beschuldigten die Gefahr, erneut Straftaten zu begehen und diese Gefahr sei aufgrund einer anhaltenden oder langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere. Die festgestellte Störung bestehe weiterhin. Es gebe für diese aber eine Behandlung; bei der Behandlung sollte es sich um eine medikamentöse antipsychotische neuroleptische Behandlung han- deln. Nur durch eine Behandlung des Beschuldigten lasse sich die Gefahr neuerli- cher Straftaten mindern. Zweckmässig sei zudem eine stationäre therapeutische Massnahme; zurzeit sei nur eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr wei- terer Straftaten zu begegnen (act. 14/10 S. 34). Den Ausführungen des Gutachters ist zu folgen und eine Eignung einer stationären Massnahme zu bejahen. Daran vermögen auch die Einwände der Verteidigung nichts zu ändern: So bringt diese bezüglich der Rückfallgefahr zusammengefasst vor, dass der Gutachter den psy- chischen Zustand des Beschuldigten nicht verlässlich habe feststellen können, wo- durch auch nicht in Bezug auf die Rückfallgefahr auf das Gutachten abgestellt wer- den könne – und zudem sei die Risikoeinschätzung des Gutachters weit entfernt vom methodischen Standardvorgehen. Überdies sei in Anbetracht des Umstands, dass dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen worden sei, nicht davon aus- zugehen, dass sich gleichartige Delikte wie die Anlassdelikte wiederholen würden. Und zudem habe der Beschuldigte während der langen Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter Beweis gestellt, dass von ihm kein Gewaltpotenzial aus- gehe, zumal es zu keinerlei Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten gekommen sei (act. 39 S. 9). Auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Verteidigung nicht als derart triftige Gründe zu werten sind, die ausreichen würden, um vom Gutachten bezüglich der Einschätzung der Rückfallgefahr abzuweichen. Der Umstand, dass es sich beim Beschuldigten um einen Wiederholungstäter han- delt – so wurde er mit Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich,

- 42 - I. Strafkammer, namentlich wegen mehrfacher, teils versuchter Nötigung, einfacher Körperverletzung sowie einfache Körperverletzung mit gefährlichem Tatmittel ver- urteilt (Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 72) – verleiht der gutachterli- chen Einschätzung der Rückfallgefahr weiteres Gewicht. Und überdies – auch das sei an dieser Stelle angemerkt und spricht für sich – musste der Beschuldigte wäh- rend seiner Haftzeit immer wieder hospitalisiert und in die Psychiatrische Universi- tätsklinik Zürich sowie in die PUK L._____ eingewiesen werden (act. 17/11; act. 17/12; act. 17/14; act. 17/16). 2.5. Verhältnismässigkeit Eingriffe in die Freiheitsrechte müssen stets verhältnismässig sein. Entsprechend setzt Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit einer Massnahme verbundene Ein- griff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Das allgemeine Er- fordernis der Verhältnismässigkeit der Massnahme umfasst die drei Teilaspekte der Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mit- tel-Relation). Darüber hinaus ist bei der Verhältnismässigkeit auch die Dauer der Massnahme zu berücksichtigen. 2.5.1. Eignung Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss die stationäre Massnahme geeignet sein, die Gefahr der Verübung weiterer Delikte zu verhindern oder zu vermindern, mit anderen Worten muss sie geeignet sein, die Legalprognose der betroffenen Person zu verbessern (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 35). Der Gutachter muss sich in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Rückfallrisikos äussern. Die Eignung der stationären Massnahme wurde bereits in Erw. V./2.4.3. geprüft und kann bejaht werden. 2.5.2. Erforderlichkeit 2.5.2.1. Erforderlichkeit einer Massnahme bedeutet, dass keine weniger eingriffsin- tensive Alternativen vorliegen dürfen, die dem Behandlungsbedürfnis des Täters ebenfalls begegnen können (vgl. SK StGB-WOHLERS, 4. Auflage, 2020, Art. 56 N 8).

- 43 - 2.5.2.2. Auf das Kriterium der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Massnahme wurde bereits im Rahmen der Subsidiaritätsfrage eingegangen (vgl. Erw. V./2.2.). Es ist überdies festzuhalten, dass aus Sicht des psychiatrischen Gutachtens vom

18. November 2024 die Anordnung einer stationären Massnahme notwendig ist. Nur die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei zweckmäs- sig; eine ambulante und mehrere Massnahmen seien nicht zweckmässig. Derzeit sei nur eine stationäre Behandlung geeignet, der Gefahr weiterer Straftaten zu be- gegnen, eine ambulante Behandlung genüge nicht (act. 14/10 S. 34). Den Ausfüh- rungen des Gutachtens folgend ist damit auch die Erforderlichkeit einer stationären Massnahme gegeben. 2.5.3. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne 2.5.3.1. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sind die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person einerseits und ihr Behandlungsbedürfnis andererseits sowie die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten zu beachten (BGE 142 IV 105 E. 5.4.; BGer 6B_473/2014 vom

20. November 2014 E. 1.6.2.). Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässig- keit muss die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen,

d. h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die geeignet sind, den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2.; BGer 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4.). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie began- gen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 137 IV 201 E. 2.1.; BGE 127 IV 1; BGer 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.6.2.). 2.5.3.2. Die Anordnung einer stationären Massnahme stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Dem Gutachten ist zu entnehmen (act. 14/10 S. 32 und 34), dass aufgrund der beim Beschuldigten diagnostizierten schizo-affektiven Störung von einer Rückfallgefahr von erheblicher Schwere in de- linquentes Verhalten auszugehen ist – und zwar nicht nur bezüglich gleichgelagerte Delikte wie die Anlasstaten (die im Übrigen bei leicht anderem Ausgang auch mit

- 44 - schweren Verletzungen oder dem Tod der dannzumal Geschädigten enden könn- ten) sondern auch anderem gewalttätigen Verhalten wie dies bereits 1995 der Fall war (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirksgericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugs- akten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72). Es besteht daher insbesondere eine Gefahr für Delikte gegen Leib und Leben. Im aktuellen Zustand des Beschul- digten ist von einer wesentlichen Gefährdung für (auch ihm nicht bekannte) Dritte auszugehen. Gerade die vorliegenden Anlasstaten zeigen eine beängstigende Un- berechenbarkeit des Beschuldigten und ebendiese Unberechenbarkeit offenbarte sich auch bereits 1995 (vgl. Urteil und Beschlüsse vom 22. Mai 1997 vom Bezirks- gericht Bülach sowie Urteil vom 10. November 1997 des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer; Beizugsakten Geschäft Nr. S1/SB970387 act. 55 und 72). Es ist deshalb von grossem Interesse der Öffentlichkeit, dass der Beschuldigte behandelt und dadurch die Gefahr neuerlicher Straftaten gemindert wird – zumal es gemäss Gutachten Behandlungsmöglichkeiten gibt und sich auch in der Vergangenheit ge- zeigt hat, dass eine solche Behandlung erfolgreich verlief (vgl. act. 14/10 S. 29 und 33 f.). 2.5.3.3. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag in Anbetracht dieser Umstände die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehende Freiheitsbeschränkung zu rechtfertigen. 2.5.4. Dauer der Massnahme 2.5.4.1. Die amtliche Verteidigung beantragt für den Fall der Anordnung einer sta- tionären Massnahme die Befristung auf zwei Jahre, ohne dies näher zu begründen (act. 39 S. 10). 2.5.4.2. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist nicht nur bei der Anordnung der stati- onären Massnahme, sondern auch hinsichtlich deren Dauer zu beachten (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1.). Therapeutische Massnahmen sind grundsätzlich zeitlich nicht limi- tiert und deren Dauer ist im Sachurteil nicht festzuhalten. Die Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und der Erfolgsaussicht der Mass- nahme ab. Massnahmen werden während des Vollzuges regelmässig auf ihre Er-

- 45 - forderlichkeit überprüft (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 59 N 123). Art. 59 Abs. 4 StGB sieht allerdings vor, dass der mit der stationären Behandlung verbun- dene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Sind die Voraus- setzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr wei- terer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbre- chen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbe- hörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anord- nen. Bei einer Verlängerung nach fünf Jahren bedarf es folglich einer gerichtlichen Überprüfung der Massnahmebedürftigkeit; hierbei sind sämtliche Voraussetzungen einer Massnahme einer erneuten Prüfung zu unterziehen (BSK StGB-HEER, 4. Auf- lage, 2019, Art. 59 N 127a). Eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer einer stationären Massnahme auf weniger als fünf Jahre ist zwar nicht nur bei der Verlängerung, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig, ist aber zu begründen

– wobei das Gericht namentlich einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen hat (BGE 145 IV 65 E. 2.6.1.; BGer 6B_1172/2020 vom

21. Dezember 2020 E. 1.7.3.; BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3.; je m.w.H.). 2.5.4.3. In casu sind keinerlei Gründe ersichtlich, um die Anordnungsdauer der sta- tionären Massnahme auf weniger als fünf Jahre zu beschränken. Es gibt weder eine dahingehende gutachterliche Empfehlung, noch befindet sich der Beschul- digte im vorzeitigen Massnahmenvollzug und auch die Verteidigung führt keine Be- gründung aus. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt schlicht nicht beurteilt werden, von welcher Dauer die stationäre Massnahme sein muss – es ist ohnehin von einer gewissen Vorlaufszeit auszugehen, zumal der Beschuldigte keine Therapiewillig- keit zeigt (vgl. nachfolgend Erw. V./2.7.). Es wird sich im Vollzug zeigen, wie die stationäre Massnahme verlaufen wird. Im Vollzug wird überdies ohnehin die Erfor- derlichkeit der Massnahme regelmässig überprüft und den Vollzugsbehörden steht es frei, den Beschuldigten jederzeit bedingt aus dem stationären Massnahmenvoll- zug zu entlassen resp. die stationäre Massnahme aufzuheben, sobald die Voraus- setzungen hierfür vorliegen (vgl. Art. 62 StGB, Art. 62c StGB und. 62d StGB).

- 46 - 2.6. Geeignete Einrichtung 2.6.1. Eine Massnahme ist in der Regel nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Existiert keine geeignete Einrichtung resp. existiert eine solche nicht mehr, ist das ein Aufhebungsgrund für die Massnahme (vgl. Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB). 2.6.2. Der Gutachter PD Dr. med. D._____ weist in seinem Gutachten darauf hin, dass es für den Beschuldigten der Behandlung in einer psychiatrischen Klinik be- dürfe (act. 14/10 S. 33 f.). Psychiatrische Kliniken gibt es diverse, weshalb das Er- fordernis einer geeigneten Einrichtung erfüllt ist. 2.7. Therapiewilligkeit 2.7.1. Eine stationäre Massnahme verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft (Therapiewilligkeit). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung sowie der herrschenden Lehre dürfen an die Therapiewilligkeit im Zeit- punkt des gerichtlichen Entscheides jedoch keine allzu hohen Anforderungen ge- stellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Not- wendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapie- ziel besteht oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat. Von der Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme ist daher nicht bereits abzuse- hen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt (BGer 6B_1088/2020 vom

18. November 2020, E. 1.3.2.). Entsprechend misst der Gesetzgeber bei der stati- onären Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB der Be- handlungsbereitschaft des Täters auch keine besondere Bedeutung zu (BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 4.2.3.). Vielmehr entscheidet sich, ob und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, nach objektiven Gesichts- punkten und die subjektive Meinung der betroffenen Person ebenso wie deren per- sönliche Empfindung ist grundsätzlich irrelevant (BGer 6B_463/2019 vom 12. Sep- tember 2016, E. 1.3.3.; BGer 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015, E.4.2.3.; BGer 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 5.6.).

- 47 - 2.7.2. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Beschuldigte keine Therapie- willigkeit zeigt (vgl. act. 39 S. 10). Auch anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er keinesfalls mit einer Behandlung ein- verstanden sei. So gab er zu Protokoll, dass eine stationäre Massnahme gar nicht gehe; man dürfe niemanden hospitalisieren, der nicht krank sei. Die stationäre Massnahme könne man vergessen (Prot. S. 24). Der Gutachter PD Dr. med. D._____ geht allerdings davon aus, dass der Beschuldigte in statio- nären Verhältnissen früher oder später davon überzeugt werden könne, sich einer Behandlung zu unterziehen (act. 14/10 S. 34). Dieser Einschätzung folgend sowie unter Berücksichtigung, dass sich der Beschuldigte auch bereits früher einer stati- onären Behandlung unterzog, die letztlich erfolgreich verlief – sich der Beschuldigte also darauf einliess – und es gerade das Ziel der Behandlung sein wird, die Krank- heits- und Behandlungseinsicht des Beschuldigten zu fördern, ist dennoch vom ge- forderten Mindestmass an Therapiewilligkeit auszugehen.

3. Fazit Zusammengefasst sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 56 StGB in Verbindung mit Art. 59 StGB erfüllt. Es ist für den Beschuldigten daher eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. Von einer seitens der Verteidigung beantragten Befristung der Mass- nahme auf zwei Jahre ist abzusehen. Es ist vorzumerken, dass sich der Beschul- digte seit dem 31. Juli 2024 in Untersuchungshaft und seit dem 11. März 2025 in Sicherheitshaft (folglich bis und mit heute insgesamt 310 Tage in Haft) befindet (act. 17/1; act. 27). VI. Sicherstellung

1. Das Gericht verfügt gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf die Straf- barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Bege- hung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat

- 48 - hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Men- schen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.

2. Mit der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Februar 2025 wurde der Traktor der Marke Lamborghini I, Strike 115 (vormals mit den Kon- trollschildern ZH …) beschlagnahmt (act. 12/1). Dieser lagert nach wie vor bei der Psychiatrischen Klinik L._____ (act. 36). Es handelt sich hierbei um den Traktor des Beschuldigten, welchen dieser als Tatinstrument nutzte. Das Gericht hat folg- lich über diesen zu verfügen.

3. Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Ein- ziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Zweck der Wegnahme der Gegenstände ist somit der Schutz bzw. die Sicherung der All- gemeinheit vor im weiteren Sinne gefährlichen Gegenstände. Die Sicherungsein- ziehung ist klar von der Vermögenseinziehung abzugrenzen, bei der es um die Ab- schöpfung von Vermögen geht (BSK StGB-BAUMANN, 4. Auflage, 2019, Art. 69 N 2). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie ge- mäss Art. 26 BV dar und untersteht dementsprechend dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit; hierin enthalten ist das Prinzip der Subsidiarität. Gemäss diesem darf der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. So- weit folglich die Verwertung des einzuziehenden Gegenstandes möglich ist, besteht kein Grund, dem rechtmässigen Eigentümer (unter Umständen dem Täter) den Verwertungserlös vorzuenthalten und so die Einziehung zu einer zusätzlichen Ver- mögensstrafe zu machen. Die Einziehung des Verwertungserlöses ist durch den Sicherungszweck nicht mehr gedeckt (BGE 117 IV 346; (BSK StGB-BAUMANN,

4. Auflage, 2019, Art. 69 N 14).

4. Vorliegend geht die potentielle Gefährdung für die Allgemeinheit davon aus, dass der Beschuldigte erneut mit dem beschlagnahmten Traktor unterwegs sein könnte. Es ist demzufolge zu verhindern, dass der Traktor je wieder in die Hände des Beschuldigten gelangt. Der Traktor ist folglich zu verwerten; mit der Verwertung zu beauftragen ist die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung …. Um

- 49 - indes dem Prinzip der Subsidiarität – und damit auch dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit – Rechnung zu tragen, ist der Verwertungserlös nach Abzug der Ver- wertungskosten des legal erworbenen Traktors dem Beschuldigten zuzusprechen, da ansonsten die Einziehung des Erlöses einer Vermögensstrafe gleichkommen würde und nicht mehr durch den Sicherungszweck gedeckt wäre. VII. DNA-Probe und DNA-Profil

1. Gemäss Art. 257 StPO kann das Gericht in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhalts- punkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weiter Verbrechen oder Ver- gehen begehen.

2. Der Beschuldigte hat die Tatbestände der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB in objektiver als auch sub- jektiver Hinsicht erfüllt, womit er Art. 10 StGB folgend ein Verbrechen sowie ein Vergehen begangen hat. Gemäss dem Gutachten vom 18. November 2024 besteht ausserdem eine Rückfallgefahr, namentlich für gewalttätiges Verhalten (act. 14/10 S. 32). Hierdurch sind die Anforderungen von Art. 257 StPO erfüllt. Es ist folglich die Abnahme einer DNA-Probe sowie die Erstellung eines DNA-Profils anzuordnen und das Forensische Institut Zürich (FOR) mit der Erstellung des DNA-Profils zu beauftragen. Die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, ist überdies zu beauf- tragen nach Rechtskraft dieses Urteils eine erkennungsdienstliche Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme des Beschuldigten im Gefängnis durchzuführen und dem FOR zukommen zu lassen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten Die Entscheidgebühr fällt vorliegend angesichts der Schuldunfähigkeit des Be- schuldigten und der Kostenübernahme durch die Gerichtskasse (siehe nachste- hend) ausser Ansatz. Die Kosten des Vorverfahrens betragen Fr. 2'100.–, zzgl. der

- 50 - Auslagen im Vorverfahren in der Höhe von Fr. 4'420.– (Gutachten; act. 13/3). Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entsprechend der eingereichten Honorarnote (act. 37) mit Fr. 7'739.70 zu entschädigen.

2. Kostenauflage 2.1. Ist die beschuldigte Person schuldunfähig, so richtet sich die Kostentra- gungsregelung nach Art. 419 StPO. Einer schuldunfähigen Person werden die Kos- ten nur dann auferlegt, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist dann gerechtfertigt, wenn die wirt- schaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO/JStPO-DOMMEISEN, 3. Auflage, 2023, Art. 419 N 7). 2.2. Der Beschuldigte lebt in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Er trägt ferner in keiner Weise ein Verschulden an seiner Schuldunfähigkeit. Die Kosten- übernahme durch den Staat erscheint unter keinem Aspekt als stossend, weshalb davon abzusehen ist, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sämtliche Verfahrenskosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, sind dementsprechend definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. IX. Genugtuung

1. Die Verteidigung beantragt für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung für den Beschuldigten. Angemessen erscheine ein Tagessatz der Genugtuung in der Höhe von Fr. 200.–, praxisgemäss zuzüglich 5 % Zins ab mittlerem Verfall (act. 39 S. 11).

2. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhält- nisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie ganz oder teilweise freigespro- chen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Gestützt auf Art. 431 Abs. 2

- 51 - StPO besteht der Anspruch im Falle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet wer- den kann.

3. Der Beschuldigte ist vorliegend weder freigesprochen worden, noch wurde das Verfahren gegen ihn vollumfänglich eingestellt. Aus diesen Gründen entfällt ein auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gestützter Anspruch. Zu prüfen bleibt indes, ob ein Anspruch gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO besteht: Dessen Definition der Überhaft folgend, gelten als ebendiese jene Tage, die bereits verbüsst wurden, sich nach dem Urteil aber als übermässig, d.h. nicht "zulässig" und damit ungerechtfertigt er- weisen, weil die im Urteil ausgesprochene Sanktion tiefer als die bereits verbüsste Haftdauer ausfällt. Überhaft ist aber nur dann zu entschädigen, wenn sie nicht an die ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BSK StPO/JStPO- WEHRENBERG/FRANK, 3. Auflage, 2023, Art. 431 N 21 und 22). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung ist Überhaft an stationäre Massnahmen anzurechnen. Eine Entschädigung ist demnach nur geschuldet, wenn sich ex post zeigen sollte, dass die konkrete Massnahmendauer im Einzelfall kürzer ist als die anrechenbare Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.4. ff.)

4. Für den Beschuldigten ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen. Er befindet sich seit dem 31. Juli 2024 in Un- tersuchungshaft und seit dem 11. März 2025 in Sicherheitshaft, folglich bis und mit heute insgesamt 310 Tage in Haft (act. 17/1; act. 27). Es ist zwar vorliegend wie gezeigt keine Sanktion im eigentlichen Sinne auszusprechen, da der Beschuldigte aufgrund einer nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit nicht zu bestrafen ist, jedoch sind die genannten Hafttage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fol- gend an die stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen. Da diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht kürzer sein wird als die anrechen- baren 310 Tage, ist der Antrag auf eine Genugtuung im Sinne einer Ausnahme bereits an dieser Stelle abzuweisen.

- 52 - Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich folgender Vorwürfe definitiv eingestellt: Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 1  SVG sowie Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver-  bindung mit Art. 86 Abs. 1 VRV und Art. 88 VRV.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat: Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB sowie  Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. 

3. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit ist der Beschul- digte hierfür nicht strafbar.

4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Es wird vorgemerkt, dass sich der Beschuldigte seit dem 31. Juli 2024 in Untersuchungshaft und seit dem

11. März 2025 in Sicherheitshaft (folglich bis und mit heute insgesamt 310 Tage in Haft) befindet.

5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Fe- bruar 2025 beschlagnahmte und bei der Psychiatrischen Klinik L._____ la- gernde Traktor der Marke Lamborghini I, Strike 115 (vormals mit den Kontroll- schildern ZH …) wird eingezogen und verwertet. Mit der Verwertung beauf- tragt wird die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung E. Der Verwertungserlös wird dem Beschuldigten nach Abzug der Verwertungs- kosten herausgegeben.

- 53 -

6. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit der Erstellung des DNA-Profils beauftragt. Die Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Zeughausstrasse 11, 8004 Zü- rich, wird beauftragt nach Rechtskraft dieses Urteils eine erkennungsdienstli- che Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme des Beschuldigten im Ge- fängnis durchzuführen und dem FOR zukommen zu lassen.

7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 4'420.00 KAoustselang Keann (tGonustapcohlitzeeni); Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt Fr. 7'739.70 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 14'259.70 Total

8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

9. Der Antrag des Beschuldigten auf eine Genugtuung wird abgewiesen.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (übergeben);  der Privatklägerin (als Gerichtsurkunde);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs-  und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch, hernach gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (per Einschrei-  ben, gegen Empfangsschein); der Privatklägerin, auf Verlangen (als Gerichtsurkunde); 

- 54 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs-  und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Bei- lage der Akten für 10 Tage zur Einsicht; gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A (gegen Emp-  fangsschein); das Strassenverkehrsamt Kanton Zürich, Abteilung Administrativmass-  nahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich; die für die Lagerung des beschlagnahmten Traktors zuständige Stelle,  Psychiatrische Klinik L._____, Technischer Dienst, z.Hd. M._____, … [Adresse] (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5; gegen Empfangsschein); die für die Verwertung des beschlagnahmten Traktors zuständige Stelle,  Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung …, z.Hd. N._____, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5; ge- gen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Güterstr. 33, Postfach, 8004 Zürich (hinsicht-  lich Dispositiv-Ziffer 6; gegen Empfangsschein); das Forensische Institut, Erkennungsdienst, Güterstr. 33, 8004 Zürich  (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6; gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse (hinsichtlich Dispositiv-Ziffern 5, 7 und 8; über-  bracht).

11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer-

- 55 - den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 5. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw V. Stäheli versandt am: