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DG240034

Raub etc.

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-03-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

grundsätzlich als erstellt erachtet (act. 53 S. 1 f.). Die amtliche Verteidigung wendet indes ein, dass lediglich Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie ge- ringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliege. Der Tatbestand des Raubes sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft deshalb nicht erfüllt, weil die Äusserung des Beschuldigten R._____ nicht in Angst und Schrecken versetzt hätten (act. 53 S. 3). 3.1.4. Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten unbestrittenermassen den Tat- bestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und ist hierfür schuldig zu sprechen. Es bleibt indes zu prüfen, ob der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung bezüglich des Raubes zu folgen ist: Des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Mit der gleichen Strafe belegt wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wer bei einem Diebstahl auf fri- scher Tat ertappt und Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestoh- lene Sache zu behalten. 3.1.4.1. Der objektive Tatbestand der zweiten Begehungsvariante des Raubes ge- mäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – der sogenannte räuberische Diebstahl – ist da- durch gekennzeichnet, dass nach einem Diebstahl eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen wird, um das Gestohlene zu be- halten (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 46). Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist die Wegnahme einer fremden be- weglichen Sache zur Aneignung, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss des Gesetzeswortlauts ist ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde, weil ansonsten keine "gestohlene Sache" und damit kein Tatobjekt besteht. Überdies muss der Täter "auf frischer Tat ertappt" werden, womit eine Entdeckung des Diebes in flagrante delictu gemeint ist, d.h. eine beliebige Drittperson wird Zeuge des Diebstahls, indem sie die Wegnahme des Deliktsguts, die Vorbereitung

- 14 - des Abtransportes der Beute oder den Abtransport selbst am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Diebstahls beobachtet (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 47 und 49; BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.1. m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vollendung des Diebstahls dann gegeben, wenn der Täter das Diebesgut an sich oder in Taschen versteckt, um sie sich anzueignen, wenn also die Erfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes geschehen ist. Die Beendigung des Diebstahls hin- gegen tritt nach der unbemerkten Fortschaffung der weggenommenen Ware aus dem Laden ohne Bezahlung ein (BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.2.; BGE 98 IV 83 E. 2a-b; BGE 92 IV 89 S. 91). Überdies muss der Täter gemäss Gesetzeswortlaut nach Vollendung des Dieb- stahls eine Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausführen – na- mentlich also Anwendung von Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib und Leben oder Bewirken der Widerstandsunfähigkeit – um die Beute zu sichern. Bei der Nötigungshandlung in Form der Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib und Leben ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer widerstand- unfähig gemacht wird, indes muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der kör- perlichen Integrität muss entsprechend erheblich sein. Für die diesbezügliche Be- urteilung ist auf einen generalisierenden Massstab zurückzugreifen, d.h. die Dro- hung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, "besonnener Mensch" in derselben Situation beugen würde. Eine Drohung mit einer schweren Körperverletzung fällt ohne weiteres hierunter, da typischerweise bereits die Andro- hung einer einfachen Körperverletzung wie z.B. das Brechen eines Arms durchaus geeignet ist, einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen zum Einlenken zu bewegen. Der Täter muss die Drohung zudem nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 29 ff.). Die Nötigungshandlung muss das Ziel haben, die Beute zu sichern, d.h. sich den Gewahrsam am Diebesgut zu erhalten. Vorausgesetzt ist allerdings nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlung sowohl die Beute sichern als auch seine Flucht, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, sofern es ihm nur primär um die

- 15 - Beutesicherung geht. Dient die Nötigungshandlung dagegen nur der Sicherung der Flucht des Diebes oder sollen sie nur verhindern, dass er erkannt wird, so besteht kein räuberischer Diebstahl (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 52; BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.1. m.w.H.). Nötigungshandlungen des Diebes zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Diebstahls – also nach der Sicherung der Beute – stellen keinen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesgutes zu sichern. 3.1.4.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist Vorsatz sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht hinsichtlich des Diebstahls als auch Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung vorausgesetzt. Die Nötigungshandlung muss überdies in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Ebendiese ist indes zu vermuten, wenn der Täter mit der Beute flieht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 55 f.). 3.1.4.3. Vorliegend betrat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen und erstell- tem Sachverhalt die D._____-filiale bereits in der Absicht, Uhren zu stehlen, behän- digte sich dann auch vier Uhren und verstaute diese in die vom ihm mitgebrachte Denner-Tragtasche. Damit ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. An dieser Stelle ist im Übrigen auch bereits der privilegierende Tatbestand nach Art. 172ter Abs. 1 StGB entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 53 S. 3) auszuschliessen, da der Gesamtwert der Uhren zwar Fr. 219.60 betrug, was unterhalb der bundesgericht- lich festgesetzten Grenze von Fr. 300.– liegt, der Beschuldigte indes wahllos Uhren entwendete und ohne weiteres damit hätte rechnen müssen, dass deren Gesamt- wert Fr. 300.– übersteigen könnte (vgl. für Ausführungen zum geringfügigen Dieb- stahl Erw. III./2.3.). Obengenannten Ausführungen folgend ist überdies ab jenem Moment, in welchem der Beschuldigte die Uhren in die von ihm mitgebrachte Trag- tasche verstaute, von einem vollendeten Diebstahl auszugehen. 3.1.4.4. Auch wurde der Beschuldigte durch R._____ auf frischer Tat ertappt: So sagte der Beschuldigte selbst aus, dass R._____ gesehen habe, dass er Uhren gestohlen habe (act. 3/1 F/A 30). R._____ versuchte den Beschuldigten indes erst

- 16 - vor der D._____-filiale aufzuhalten und damit nachdem der Beschuldigte die Filiale bereits via Seitenausgang verlassen hatte. Es stellt sich damit vorliegend die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Beendigung des Diebstahls eingetreten ist. Da davon auszugehen ist, dass R._____ bereits wahrnahm, wie der Beschuldigte die Uhren aus dem Regal nahm und in der von ihm mitgebrachten Tragtasche ver- staute, sowie auch dessen Verlassen der Filiale bemerkte, kann zum einen nicht von einem unbemerkten Fortschaffen der Uhren aus dem Laden ohne Bezahlung die Rede sein. R._____ lief zum andern dem Beschuldigten gemäss dessen eige- nen Aussagen auch unmittelbar nach (act. 3/1 F/A 10 und 22) – und letztlich war es aufgrund der sehr kurzen Dauer des Vorfalls von insgesamt nur einer knappen Minute R._____ schlicht nicht möglich, den Beschuldigten vor dem Verlassen der Filiale aufzuhalten, auch angesichts der Tatsache, dass dieser bereits die letzten Schritte des Seitenausgangs rennend zurücklegte (vgl. act. 5). Es ist damit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Eingreifens von R._____ der Diebstahl nicht beendet war. 3.1.4.5. Der Beschuldigte sprach sodann gegenüber R._____ Todesdrohungen aus, als dieser ihn aufzuhalten versuchte. Todesdrohungen sind erheblich und ohne Zweifel geeignet das Opfer widerstandsunfähig zu machen, zumal diese ei- nen durchschnittlichen, besonnenen Menschen ohne Weiteres zum Einlenken be- wegen dürften. Die vom Beschuldigten gegenüber R._____ ausgesprochenen To- desdrohungen sind damit zweifellos als Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es ist überdies nicht ersichtlich, weshalb diese nicht als ernstgemeint erschienen sein sollten. Der Verteidigung kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt, dass R._____ durch die Äusserungen des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei und dies insbe- sondere mit dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme begründet, wonach er "die Sache ernst nehme, aber nicht wirklich Angst vor dem Typ habe" sowie der Beschuldigte sich "benommen verhalten habe und er nicht wisse, ob er betrunken gewesen sei oder sonst etwas konsumiert habe; er habe sich einfach benommen verhalten und sei einfach verbal aggressiv gewesen, körperlich aber nicht; er habe keine Gesten gemacht oder versucht, ihn zu schlagen" und als er

- 17 - den Beschuldigten angehalten habe "ging er einfach weg von ihm, er habe also nichts von ihm gewollt" (act. 53 S. 1 ff.). In der Gesamtbetrachtung der polizeilichen Einvernahme von R._____ vom 1. April 2024 lässt sich nichts zugunsten des Be- schuldigten ableiten, zumal R._____ mehrmals betonte – wie auch schon von der Verteidigung selbst zitiert – dass er die Drohungen ernst nehme und Respekt vor dem Beschuldigten habe (act. 4/1 F/A 14 ff.) und er sich überdies auch nicht sicher war, ob ihn der Beschuldigte angreifen würde, weshalb er den Pfefferspray in seiner Hosentasche hielt und auch hervornahm (act. 4/1 F/A 4 und 15). 3.1.4.6. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme selbst aus, dass er die Todesdrohungen ausgesprochen habe, weil er gewollt habe, dass R._____ weggehe; er habe gewollt, dass er weggehe, damit er die Uhren haben könne (act. 3/1 F/A 36 f.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme führte der Beschuldigte aus, er habe die Todesdrohungen ausgesprochen, damit R._____ weggehe und ihn in Ruhe lasse (act. 3/2 F/A 16). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Todesdrohungen mit dem primären Ziel aussprach, die Uhren zu sichern. Dass diese nicht primär auf die Sicherung der Flucht zielten, ist überdies auch dem Verhalten des Beschuldigten zu entnehmen, zumal dieser – auch das wieder gemäss seiner eigenen Aussagen – nicht sofort die Tragtasche mit den Uhren fallen liess, sondern zunächst versuchte mit dieser zu flüchten und erst nach einer Weile die Tragtasche samt Inhalt hinwarf (act. 3/1 F/A 23 ff.). 3.1.4.7. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Diebstahls der Uhren mit direktem Vorsatz sowie einer Aneignungs- und Be- reicherungsabsicht handelte. Auch das Aussprechen der Todesdrohungen gegen- über R._____ erfolgte wissentlich und willentlich, wobei der Beschuldigte in der Ab- sicht handelte, die gestohlenen Uhren für sich zu sichern. 3.1.5. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls und damit der zweiten Bege- hungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Da es dem Be- schuldigten zudem zumindest zeitweise gelang, durch sein Weglaufen als auch des

- 18 - Aussprechens der Todesdrohungen gegenüber R._____ die Uhren für sich zu si- chern – bevor er seine Beute dann letztlich hinwarf – ist überdies von einem voll- endeten räuberischen Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszu- gehen, unabhängig davon, welcher Lehrmeinung diesbezüglich zu folgen ist (vgl. hierzu BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 175 f.). Der Beschul- digte ist damit antragsgemäss des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Dossier 3 3.2.1. Vorwürfe der Drohung sowie mehrfachen Beschimpfung 3.2.1.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

28. Mai 2023 aus, dass er dem Privatkläger 12 – M._____ – nicht gedroht, aber ihn beschimpft habe (act. D3/3 F/A 14 und 19). Er habe ihm gesagt, dass er ein "Ras- sist" sei und es treffe auch zu, dass er diesen überdies mit den Worten "Hooligan" und "Skinhead" beschimpft habe (act. D3/3 F/A 18). Er habe zu ihm aber nicht ge- sagt "ich töte dich, ich habe eine Waffe zu Hause" (act. D3/3 F/A 22). Der Privat- klägerin 7 – H._____ – habe er zugerufen, dass sie eine "Schlampe" sei; er habe ihr ein- bis zweimal "Schlampe" gesagt, aber "verdammte Drecksschlampe" habe er nicht gesagt (act. D3/3 F/A 18 und 21). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 wiederholte der Beschuldigte, dass er dem Privatkläger 12 nicht mit einer Waffe gedroht habe. Er habe ihm ausserdem nicht gesagt, dass er "pädophil" sei, aber "Skinhead" habe er ihm schon gesagt und ihn auch als "Hooligan" bezeichnet (act. 3/2 F/A 25 f., 28 und 31). Er habe ausserdem dessen Frau – folglich die Privatklägerin 7 – als "Dirne" beschimpft (act. 3/2 F/A 27). Sie sei im Haus gewesen und als er vorbeigelaufen sei, habe er dreimal ge- sagt, dass dessen Frau eine "Schlampe" sei; es könne schon sein, dass sie das gehört habe. "Drecksschlampe" habe er aber nicht gesagt (act. 3/2 F/A 49 ff. und 152). Auch anlässlich der Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte, dem Pri- vatkläger 12 mit einer Waffe gedroht zu haben. Er habe Ehrverletzungen gemacht, aber nicht gedroht (Prot. S. 13). Er habe ihn mit "Hooligan" aber nicht mit "Skin- head" und "Pädophiler" beschimpft (Prot. S. 14). Er habe zudem, als er am Haus

- 19 - vorbeigelaufen sei und der Privatkläger 12 vor dem Haus auf dem Gartenstuhl sass und die Privatklägerin 7 sich im Inneren des Hauses aufhielt, ein- oder zweimal gesagt, dass die Frau "eine Drecksdirne, oder ja Sch.., ja Dirne sei, er wolle das Wort nicht benutzen" (Prot. S. 15). Der Beschuldigte benannte jedoch sogleich die- ses Wort mit "Schlampe" (Prot. S. 16). 3.2.1.2. Während der Beschuldigte somit bezüglich der Beschimpfungen gegen- über dem Privatkläger 12 sowie der Privatklägerin 7 dem Grundsatze nach gestän- dig ist und lediglich einzelne Kraftausdrücke relativiert resp. in Abrede stellt, be- streitet er die Drohung gegenüber dem Privatkläger 12 durchgehend. Angesichts dieser Ausgangslage ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten der ange- klagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben. 3.2.1.3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- wonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Ge- richt, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Straf- prozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforde- rungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus und hat diese bei misslun- genem Schuldbeweis nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" resp. "im Zweifel für den Beschuldigten" freizusprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE,

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3. Auflage, 2023, Art. 10 N 81 f.; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 10 N 11 ff.). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind auch diese gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inne- ren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die An- gaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterschei- den. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Ei- genschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach ste- tiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m. w. H.). 3.2.1.4. Vorliegend liegen nebst der Aussagen des Beschuldigten auch die Aussa- gen des Privatklägers 12 im Recht, welche dieser anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigt hat und den Beschuldigten be- lasten. Da ausserdem sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidi- gung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers 12 anwe- send waren und Gelegenheit erhielten, diesem Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/4 S. 8), spricht nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen (vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). 3.2.1.4.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2023 führte der Privatkläger 12 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte ihn am Nachmittag des 27. Mai 2023 mehrmals beleidigt und ihn namentlich "Hooligan", "Skinhead", "asoziale Person" und "Gestörten" genannt habe. Er habe dies so gut es gegangen

- 21 - sei ignoriert. Da der Beschuldigte aber weitergemacht habe, habe es ihm irgend- wann gereicht, er sei wütend geworden und habe die Polizei gerufen. Die Polizei sei dann gekommen und hätten den Beschuldigten gebeten, hineinzugehen. Der Beschuldigte habe sich aber nicht daran gehalten und weiter beleidigt; er habe ihn "pädophil" und einen "Rassisten" genannt. Seine Frau habe der Beschuldigte "Schlampe" genannt. Die Polizei habe den Beschuldigten dann verhaftet und sie seien auswärts essen gegangen. Als sie zurückgekommen seien, habe er sich auf seinen Stuhl im Garten gesetzt. Kurz darauf sei der Beschuldigte immer wieder die Strasse hoch- und hinuntergegangen und habe seine Frau – als diese gerade dabei gewesen sei das Fenster zu schliessen – als "verdammte Drecksschlampe" betitelt und dies mehrmals. Er habe den Beschuldigten dann angesprochen und ihm ge- sagt, er solle verschwinden. Der Beschuldigte habe ihn weiter beleidigt und dann habe er gesagt, dass er ihn töten würde und er eine Waffe zu Hause habe (act. D3/4 F/A 1). Der Beschuldigte habe konkret gesagt "Ich töte dich. Ich habe eine Waffe zu Hause" (act. D3/4 F/A 2). Der Beschuldigte habe das aggressiv und laut gesagt. Er sei wütend gewesen, weil er dem Beschuldigten auch schon viel geholfen habe und das habe ihn enttäuscht. Zudem sei auch eine gewisse Angst dabei gewesen. Er könne den Beschuldigten nicht einschätzen und er habe auch Angst um seine Familie. Er traue ihm sehr viel zu (act. D3/4 F/A 3 ff.). Er nehme die Drohung ernst. Er könne es sich vorstellen, dass der Beschuldigte es versuchen würde (act. D3/4 F/A 17). Bezüglich des Grundes für die Eskalation führte der Privatkläger 12 aus, dass er den Beschuldigten tags zuvor zurechtgewiesen habe. Der Beschuldigte sei in Begleitung einer drogensüchtigen Frau gewesen und die beiden hätten sich ka- tastrophal aufgeführt. Er sei wütend geworfen und habe ihn zurechtgewiesen, was dem Beschuldigten nicht gepasst habe (act. D3/4 F/A 11). 3.2.1.4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 wiederholte der Privatkläger 12, dass der Beschuldigte ihn am 27. Mai 2023 mit den Worten "ich töte dich" bedroht habe. Der Beschuldigte habe ihn zuvor als "Nazi", "Skinhead", "Hooligan" und "Pädophilen, der seine eigenen Kinder miss- brauche" bezeichnet. Seine Frau habe er als "verdammte Drecksschlampe" betitelt. Zuletzt sei es dann zur Drohung gekommen (act. 4/4 F/A 13 f.). Als möglicher An-

- 22 - lass führte der Privatkläger 12 erneut aus, dass er den Beschuldigten wegen dieser Geschichte mit der Frau konfrontiert habe und ihm gesagt habe, dass man sich so nicht in der Nachbarschaft verhalte (act. 4/4 F/A 16). Auf Nachfrage bezüglich der Drohung konkretisierte der Privatkläger 12, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, "er töte ihn, er habe eine Waffe zu Hause" (act. 4/4 F/A 17). Das habe in ihm Angst ausgelöst (act. 4/4 F/A 18). 3.2.1.5. Vorab ist bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 12 festzuhalten, dass es sich bei ihm als direkten Geschädigten nicht um einen gänzlich neutrale Auskunftsperson handelt, er jedoch unter Strafandrohung von Art. 303 StGB, Art. 304 StGB und Art. 305 StGB (act. D3/4 S. 1; act. 4/4 F/A 5) aussagte und da- her nicht leichthin anzunehmen ist, er habe unwahre Aussagen getätigt. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 12 den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 12 überein- stimmend aus, dass sie in der gleichen Strasse bzw. Nachbarschaft wohnen wür- den und der Privatkläger 12 dem Beschuldigten auch schon geholfen habe (act. D3/3 F/A 17 f; act. D3/4 F/A 4; act. 4/4 F/A 7; Prot. S. 15). Der Beschuldigte sagte seinerseits weiter aus, dass sie sich eigentlich gerne hätten und eine gute nachbarschaftliche Beziehung führten, er habe auch schon ein Bier mit ihm getrun- ken (act. D3/3 F/A 23 f. und 34; act. 3/2 F/A 34 f; Prot. S. 14 f). Er habe keine Ah- nung, weshalb der Privatkläger 12 behaupte, dass er zu ihm gesagt habe, dass er ihn töten würde und er eine Waffe zu Hause habe (act. D3/3 F/A 22 f.). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 führte der Beschuldigte lediglich ergänzend aus, dass der Privatkläger dies erfunden habe, weil er nicht freundlich zu ihm gewesen sei; vielleicht habe er halt vorher ein bisschen seine Mutter beleidigt (act. 3/2 F/A 33 und 36). Es ergeben sich vorliegend in der Ge- samtschau dennoch keinerlei Anhaltspunkte, weshalb der Privatkläger 12 dem Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise hätte schaden wollen und seine Glaub- würdigkeit herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 ist zu bejahen, zumal in diesen keinerlei Aggravationstendenzen festzustellen ist. Überdies führt der Pri- vatkläger 12 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2023 als auch

- 23 - anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 – folglich also knapp zwei Monate später und mit einer damit einhergehenden geringeren Detailtiefe – beinahe deckungsgleich aus, mit welchen Ausdrücken der Beschul- digte ihn und seine Frau, die Privatklägerin 7, beleidigt habe. Er führt überdies wi- derspruchslos aus, dass der Beschuldigte ihm gedroht habe, ihn zu töten und er eine Waffe zu Hause hätte. Der Privatkläger 12 verstrickt sich auch sonst in keiner- lei unauflösbare Widersprüche und sagt durchgehend konsistent aus und zwar nicht nur in Bezug auf die Beschimpfungen sowie der Drohung sondern auch zu den Begleitumständen. So sind seine Aussagen namentlich auch dahingehend gleichbleibend, was er als Anlass für die Beschimpfungen und Drohung seitens des Beschuldigten identifiziert – nämlich, dass er den Beschuldigten tags zuvor zurecht- gewiesen habe, als dieser in Begleitung einer Frau gewesen sei. Der Privatklä- ger 12 verknüpft überdies seine Schilderungen mit Emotionen: So führt er plastisch aus, wie er zunächst versuchte die Beleidigungen zu ignorieren, es ihm aber ir- gendwann gereicht habe und er wütend geworden sei. Er führte auch aus, dass ihn die Drohung seitens des Beschuldigten wütend gemacht aber auch enttäuscht hätte und zudem spricht er immer wieder von einer durch die Drohung ausgelösten Angst. Zusammenfassend weisen die Aussagen des Privatklägers 12 zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken deutlich überzeugender als jene des Beschuldig- ten, zumal dieser sich selbst gerade in Bezug auf die von ihm verwendeten Aus- drücke, mit denen er den Privatkläger 12 als auch die Privatklägerin 7 beschimpfte, immer wieder widerspricht. Überdies hat sich der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 explizit beim Privatklä- ger 12 entschuldigt (act. 4/4 S. 8). Da keine vernünftigen Gründe bestehen, an der Wahrhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 zu zweifeln, ist auf ebendiesen abzustellen, wodurch sich auch der durch den Beschuldigten bestrittene Teil des angeklagten Sachverhalts vollumfänglich erstellen lässt. 3.2.1.6. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Be- schuldigte hierdurch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 4 ff.). Sie erweist sich denn

- 24 - auch als zutreffend, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss schuldig zu spre- chen ist. 3.2.2. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung 3.2.2.1. Der Beschuldigte stritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

28. Mai 2023 nicht ab, dass er wiederholt vor dem Balkon seiner Nachbarinnen, S._____ sowie N._____ (Privatklägerin 13), gestanden sei und diese mit Worten wie "schöne Frau, ich bin dein Mann" belästigte. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass er nur ein wenig habe flirten wollen (act. D3/3 F/A 32). Im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte erneut aus, dass er geflir- tet habe. Er sei schon ein oder zwei Mal vor dem Haus der beiden Frauen gewesen und habe ein bis zwei Mal gesagt "schöne Frau, ich besitze ein Haus und bin reich", aber geschrien habe er nicht. Er bestritt hingegen, dass er sich im Mai 2023 im Bus vor S._____ gestellt, mit seinem Gesicht nahe an ihr Gesicht gekommen sei und wiederholt "schöne Frau" gesagt habe. Er könne sich nicht daran erinnern und es sei wenig Kontakt gewesen (act. 3/2 F/A 44 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung konkretisierte der Beschuldigte, dass er ca. zwei Mal hinaufgeschrien habe, dass er ein Haus habe und so (Prot. S. 16 f.). Auf Nachfrage bezüglich des Vorfalls im Bus gab der Beschuldigte erneut an, dass er sich nicht daran erinnern könne (Prot. S. 17 f.). 3.2.2.2. Der Beschuldigte bestreitet damit den angeklagten Sachverhalt. Es ist dies- falls zu prüfen, ob dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt mit rechtsgenü- gender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob erhebliche und unüberwind- bare Zweifel verbleiben (vgl. für Ausführungen zu den Grundlagen der Sachver- haltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Vorliegend kommen nebst den Aussagen des Be- schuldigten einzig die Aussagen von S._____ sowie der Privatklägerin 13 als Be- weismittel in Frage, welche diese gemäss Polizeirapport vom 28. Mai 2023 glei- chentags an ihrem Wohnort gegenüber der Stadtpolizei Winterthur tätigten und sinngemäss festgehalten wurden (act. D3/1 S. 6). Es erfolgte indes im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens keine weitere Befragung weder von S._____ noch von der Privatklägerin 13. Es ist daher der amtlichen Verteidigung zuzustimmen, wenn

- 25 - diese vorbringt, dass die Aussagen der beiden Frauen aufgrund des ungenügend gewährten Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschuldigten nicht zu des- sen Lasten verwertet werden dürfen (act. 53 S. 6; vgl. ausserdem Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). Alleine auf Grundlage der Aussagen des Beschuldig- ten lässt sich der angeklagte Sachverhalt – namentlich weder die Frequenz, in wel- cher der Beschuldigte vor dem Balkon von S._____ und der Privatklägerin 13 stand, noch welchen Wortlaut er benutzte oder auch die Geschehnisse im Bus im Mai 2023 – nicht erstellen. 3.2.2.3. Da sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt, ist der Beschul- digte von den Vorwürfen freizusprechen. Der angeklagte Sachverhalt datiert auf den 27. Mai 2023, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198a aStGB zu erfolgen hat, zumal die aktuelle Fas- sung von Art. 198a StGB erst per 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. 3.3. Dossier 5 3.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2023 sagte der Be- schuldigte aus, dass er am 2. Juni 2023 die Partnerin von T._____ im Bus getroffen und freundlich auf sie eingeredet habe. Er habe sie bis zur Tür begleitet. Der Pri- vatkläger 12 habe wohl gehört, dass er mit ihr spreche und habe das falsch ver- standen. Er habe zweimal aus dem Fenster gerufen, dass er sie in Ruhe lassen solle. Er sei dann davongelaufen und der Privatkläger 12 habe ihn gefilmt. Er habe ihm dann dreimal gesagt, dass er ein "Hurensohn" sei. Gedroht habe er aber nicht. Er sei dann nach Hause gegangen. Kurz darauf sei T._____ und der Privatkläger 12 zu seinem Tor gekommen. Er sei dann vor die Türe gegangen aber nicht bis zum Tor und sei ruhig gewesen. Er habe den Privatkläger 12 nur dreimal be- schimpft, das sei alles (act. D5/3/1 F/A 29). Er habe weder T._____ noch den Pri- vatkläger 12 bedroht (act. D5/3/1 F/A 30 ff.). Auf diese Version verwies der Be- schuldigte auch im Rahmen der Hafteinvernahme vom 4. Juni 2023 (act. D5/3/2 F/A 4).

- 26 - Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 führte der Beschuldigte zu den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen vom

2. Juni 2023 aus, dass er sich nur noch an den Anfang erinnern könne; er habe "Hurensohn" gesagt, aber das nicht böse gemeint. Er könne sich ausserdem daran erinnern, dass er ins Haus sei und einen Joint geraucht habe. T._____ habe ihn mehrere Minuten angeschrien. Er habe dann dreimal die Mutter beleidigt und sei ins Haus. Er habe dann zu ihm etwas gesagt wie "verpiss dich, verpiss dich" aber danach könne er sich an nichts mehr erinnern. Er habe ein Blackout (act. 3/2 F/A 54). Das mit dem Messer sei allerdings klar gelogen resp. stimme nicht (act. 3/2 F/A 57 und 65 f.). Er habe mit dem Besen ausserdem nicht direkt vor T._____ her- umgefuchtelt, sondern in einem Abstand von nicht ganz 15 Metern (act. 3/2 F/A 58). Er habe gesagt "du wirsches bereue" wie man das auf dem Video sehe, aber er könne sich wegen des Alkohols nicht daran erinnern (act. 3/2 F/A 62 ff.). Der Be- schuldigte gesteht indes, dass er zum Privatkläger 12 gesagt habe "ihr werdets büesse" aber nicht damit gedroht habe, dass er nun sein Messer holen würde und gesagt habe "ihr hend kei Zuekunft" (act. 3/2 F/A 68). Ausserdem habe er zum Pri- vatkläger 12 gesagt "du Hueresohn", "du Skinhead" und "du Hooligan" (act. 3/2 F/A 70 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte wiederum dass er T._____ mit den Worten "ich hol das Messer", "ich bring dich um", "du wirsches bereue" und "du hesch kei Zuekunft" bedroht habe; das sei alles gelogen und un- glaubwürdig (Prot. S. 19 und 21). Er bleibt indes bei seiner Schilderung, dass er die Partnerin von T._____ zur Türe begleitet habe, der Privatkläger 12 geschrien habe, dass er diese in Ruhe lassen solle und er dann dreimal "Hurensohn" gesagt habe. Anschliessend könne er sich nur noch daran erinnern, dass T._____ und der Pri- vatkläger 12 an sein Gartentor gekommen seien. T._____ habe mehrere Minuten lautstark provoziert. Er sei dann zur Türe gegangen. Er habe dann sechs oder sie- ben Mal seine Mutter beflucht, aber mit Abstand, und etwa sechs oder sieben Mal gesagt "du hesch mir droht". Er habe dann mit Abstand einen Besen zwei oder drei Mal an den Boden geschlagen (Prot. S. 19 f.). Bedroht habe er auch den Privatklä- ger 12 nicht und auch nicht beschimpft (Prot. S. 20 f.).

- 27 - 3.3.2. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Drohungen gegenüber T._____ und dem Privatkläger 12 mehrheitlich und räumt auch die Beschimpfung des Privatklägers 12 nur teilweise ein. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen wer- den kann oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben (vgl. für Aus- führungen zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Vorlie- gend liegen nebst der Aussagen des Beschuldigten auch die Aussagen von T._____ sowie des Privatklägers 12 im Recht, welche diese anlässlich der polizei- lichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigt haben und den Be- schuldigten belasten. Da ausserdem sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidigung bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwesend waren und Gelegenheit erhielten, sowohl T._____ als auch dem Privatkläger 12 Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/3 S. 6 und act. 4/4 S. 8), spricht nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen (vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). Überdies liegt eine vom Privatklä- ger 12 angefertigte Filmaufnahme im Recht, welche die Geschehnisse am 2. Juni 2023 teilweise zeigt (act. D5/5). 3.3.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2023 führte T._____ aus, dass ihn seine Partnerin telefonisch kontaktiert habe, nachdem diese den Be- schuldigten im Bus getroffen habe. Der Beschuldigte habe mit seiner Partnerin ei- nen Smalltalk zu führen begonnen, was diese jedoch nicht wollte und ihn damit auch konfrontiert habe. Der Beschuldigte sei aber nicht einfach weggegangen, son- dern sei seiner Partnerin bis in den Eingang des Gartens gefolgt. Nachdem seine Partnerin angerufen habe, habe er sich entschieden nach Hause zu kommen. Er sei aufgebracht gewesen und habe auch geschrien "A._____ chum abe"; er habe ihm aber nicht mit Gewalt gedroht oder ähnlichem (act D5/4/1 F/A 3 und 24). Der Beschuldigte sei dann aus dem Haus gekommen und habe ihm gesagt "du wir- sches bereue", "du hesch kei Zuekunft" und "es wird nöd guet usecho für dich". Diese Drohungen habe er mehrmals gesagt, er denke etwa zehn Mal (act. D5/4/1 F/A 5). Er könne zwar nicht mehr den genauen Wortlaut nennen, aber der Beschul-

- 28 - digte habe auch gesagt, dass er ein Messer holen werde und er es bereuen würde. Er habe den Besen in der Hand gehabt und mit diesem herumgefuchtelt; die Hal- tung mit dem Besen habe ebenfalls bedrohlich gewirkt (act. D5/4/1 F/A 6 f). Der Beschuldigte sei direkt vor dem Hauseingang gestanden und habe etwa zehn bis 20 Meter entfernt mit dem Besen gefuchtelt (act. D5/4/1 F/A 8 f.). Der Beschuldigte habe stark geschwitzt und eine bedrohliche Körperhaltung gehabt (act. D5/4/1 F/A 22). Er habe aufgrund der Drohungen seitens des Beschuldigten Angst emp- funden, sei aufgeregt gewesen und habe sich hilflos und ausgeliefert gefühlt. Er habe am ganzen Körper gezittert und weiche Knie gehabt (act. D5/4/1 F/A 11). An sich verängstige ihn der Beschuldigte aber nicht, aber er habe Angst vor den Fol- gen, wenn er seine heftigen Drohungen in die Tat umsetzen könnte bspw. mit einer Waffe oder gegenüber seiner Familie (act. D5/4/1 F/A 13). Der Beschuldigte sei sehr irrational und die Drohungen seien ernst zunehmen; der Beschuldigte habe nichts zu verlieren (act. D5/4/1 F/A 15). Die Drohungen seien definitiv gegen ihn gerichtet gewesen, ein Teil aber auch gegen den Privatkläger 12 (act. D5/4/1 F/A 14). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 wieder- holte T._____ im Wesentlichen seine Schilderungen, welche er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2023 zu Protokoll gegeben hatte, er- gänzte jedoch, dass die Stimmung mit dem Beschuldigten bereits zuvor etwas an- gespannt gewesen sei, da dieser seine Partnerin fotografiert hatte. Der Beschul- digte habe seine Partnerin im Bus angesprochen und sei dann bis vors Haus ge- kommen, wo sich ein anderer Nachbar eingemischt habe. Der Beschuldigte sei dann gegangen und seine Partnerin habe ihn angerufen, woraufhin er nach Hause gekommen sei. Er sei ziemlich emotional gewesen und habe auf der Strasse her- umgeschrien, dass er rauskommen solle. Er und der Beschuldigte hätten einander dann angeschrien; er habe ihn zuerst angeschrien und dann der Beschuldigte ihn. Er habe dem Beschuldigten aber nicht gedroht (act. 4/3 F7A 25). Der Beschuldigte habe wiederum mit dem Besenstiel herumgefuchtelt und habe gesagt, er hole das Messer (act. 4/3 F/A 14 f). Der Beschuldigte habe konkret gesagt "ich bring dich um", zuerst habe er aber gesagt "ich hol das Messer" habe dann aber wiederum

- 29 - "nei, nei" gesagt, weil er wohl gemerkt habe, dass das nicht so schlau sei (act. 4/3 F/A 16). Beim eigentlichen Streit sei der Beschuldigte, der Privatkläger 12 und er selbst anwesend gewesen (act. 4/3 F/A 20). Die Drohungen seien ziemlich klar ge- gen ihn gerichtet gewesen, der Beschuldigte habe aber auch etwas gegen den Pri- vatkläger 12 gesagt (act. 4/3 F/A 21 f). 3.3.2.2. Der Privatkläger 12 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

2. Juni 2023 aus, dass er gleichentags im Homeoffice gewesen sei und den Be- schuldigten sowie die Partnerin von T._____ von der Bushaltestelle her auf dem Nachhauseweg gesehen habe. Er habe gesehen, dass es der Frau sehr unange- nehm gewesen sei mit dem Beschuldigten zu diskutieren. Sie habe ihn dann gebe- ten zu gehen und sich dem Grundstück nicht mehr zu nähern. Er habe ihr dann zugerufen, ob alles in Ordnung sei. Ab diesem Moment habe der Beschuldigte be- gonnen ausfällig zu werden; der Beschuldigte sei daraufhin nach Hause gegangen und auf dem Weg zum Haus habe er zu ihm gesagt "ich gang jetzt hei, rauche en Joint und denn mach ich dich fertig". Diese Worte hätten ihn in grosse Angst ver- setzt und ihn sehr getroffen (act. D5/4/2 F/A 3). In der Folge sei T._____ nach Hause gekommen und habe ihm zugerufen, dass er nun den Beschuldigten an- sprechen wolle. Er habe ihm davon abgeraten und die Polizei verständigt (act. D5/4/2 F/A 4). Der Beschuldigte habe dann auch gesagt "ich hole jetzt mis Messer und ihr werdets büesse"; er habe dann aber kein Messer geholt, sondern sich eines Besenstiels behändigt, mit diesem in einem Abstand von ca. 20 Metern auf den Boden geklopft und herumgeschrien (act. D5/4/2 F/A 5 f.). Der Beschul- digte habe überdies auch noch gesagt "ihr hend kei Zuekunft" und "ihr werdet büesse und das bereue". Zum Zeitpunkt dieser Vorfälle habe er vier Kinder bei sich im Haus gehabt; es sei ihm nicht gutgegangen deswegen und er habe sich grosse Sorgen gemacht (act. D5/4/2 F/A 7). Er sei wegen der Drohungen schockiert ge- wesen, habe am ganzen Körper zu zittern begonnen und habe nicht gewusst, was er tun solle. Er habe Angst um sich und die Kinder gehabt (act. D5/4/2 F/A 8). Be- sonders Angst habe in ihm die Drohung ausgelöst, wonach der Beschuldigte nach Hause gehe, einen Joint rauche und ihn dann fertig machen würde; dies sei zum ersten Mal gewesen, dass der Beschuldigte explizit angab, zu welchem Zeitpunkt

- 30 - etwas passieren würde (act. D5/4/2 F/A 21). Die Drohungen seien sicherlich gegen ihn gerichtet gewesen, er habe das gespürt (act. D5/4/2 F/A 11). Er traue es dem Beschuldigten zu, dass er seine Drohungen wahrmachen und ihm schaden würde (act. D5/4/2 F/A 12). Der Beschuldigte habe ihn überdies mit "Hueresohn", "Skin- head", "Gestörte", "Pädophile" und "Hooligan" beschimpft (act. D5/4/2 F/A 15). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 schilderte der Privatkläger 12 den Hergang gleichbleibend; er habe gesehen, wie die Partne- rin von T._____ mit dem Beschuldigten von der Bushaltestelle her gekommen sei und gemerkt, dass es ihr extrem unangenehm gewesen sei. Er habe ihr dann zu- gerufen, ob alles in Ordnung sei. Der Beschuldigte habe sich dann zu ihm umge- dreht und gesagt, er solle sich nicht einmischen und habe dann begonnen, ihn wie- der zu beschimpfen. Der Beschuldigte sei dann irgendwann nach Hause gegangen und habe zu ihm die Worte gesagt "ich gang jetzt hei, rauch min Joint fertig und denn mach ich dich fertig". Diese Drohung habe ihn wirklich getroffen; es sei das erste Mal richtig konkret gewesen. Wenig später sei T._____ nach Hause gekom- men. Er habe gehört wie dieser gesagt habe, dass er nun rüber gehe. Er sei dann sogleich auf die Strasse, weil er nicht gewollt habe, dass es einen Streit gebe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Polizei verständigt (act. 4/4 F/A 23). Der Beschuldigte habe auch gesagt, dass er eine Waffe hole und ihn fertig machen würde; er habe dann aber nur einen Besenstiel genommen. Vielleicht habe der Beschuldigte aber auch von einem Messer gesprochen, er könne das nicht mehr sagen (act. 4/4 F/A 19 und 24). Diese Drohung seien gegen ihn und aber auch gegen T._____ gerichtet gewesen (act. 4/4 F/A 30). Der Beschuldigte habe ihn auch wieder be- schimpft mit "Hurensohn", "Nazi" und "Skinhead"; er könne aber nicht mehr genau sagen, mit was ihn der Beschuldigte an diesem Tag beschimpft habe, es seien immer wieder die gleichen Beschimpfungen (act. 4/4 F/A 27). 3.3.3. Bezüglich der Glaubwürdigkeit von T._____ als auch des Privatklägers 12 ist vorab festzuhalten, dass es sich bei ihnen als direkten Geschädigten nicht um gänzlich neutrale Auskunftspersonen handelt, sie jedoch unter Strafandrohung von Art. 303 StGB, Art. 304 StGB und Art. 305 StGB (act. D5/4/1 F/A 1 f.; act. D5/4/2 F/A 1 f.; act. 4/3 F/A 5; act. 4/4 F/A 5) aussagten und daher nicht leichthin anzu-

- 31 - nehmen ist, sie hätten unwahre Aussagen getätigt. Es ist überdies nicht ersichtlich, weshalb T._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führten der Be- schuldigte als auch T._____ übereinstimmend aus, dass sie seit mehreren Jahren in derselben Nachbarschaft wohnten und bis zu den beurteilenden Geschehnissen vom 2. Juni 2023 nur wenig Kontakt und zuvor keine Probleme resp. Auseinander- setzungen hatten (act. D5/3/1 F/A 25; act. D5/3/2 F/A 6; act. 3/2 F/A 55 f.; act. D5/4/1 F/A 3; act. 4/3 F/A 18 und 31 ff.). T._____ schildert seinerseits nur eine etwas angespannte Stimmung, da der Beschuldigte seine Partnerin ungefragt foto- grafiert haben soll (act. 4/3 F/A 14 und 18), was die Glaubwürdigkeit von T._____ indes nicht herabzusetzen vermag. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklä- gers 12 ist auf Erw. III./3.2.1.5. zu verweisen und anzufügen, dass der Privatkläger 12 auch hinsichtlich der Geschehnisse vom 2. Juni 2023 betonte, dass er persön- lich sehr über diese enttäuscht sei, da sie dem Beschuldigten jahrelang versuchten zu helfen und viel gemacht hätten. Es sei ernüchternd, was nun zurückgekommen sei (act. 4/4 F/A 36). Der Beschuldigte bekräftigte auch bezüglich der Gescheh- nisse vom 2. Juni 2023 eine gute Beziehung zum Privatkläger 12 und dessen Fa- milie; er sei auch schon bei ihnen zu Besuch gewesen und es habe nie Probleme gegeben (act. D5/3/1 F/A 26; act. D5/3/2 F/A 6). Als Grund, weshalb T._____ und der Privatkläger 12 die von ihnen geschilderten Drohungen erfunden haben sollen, gibt der Beschuldigte an, damit er zusätzlich bestraft würde (act. D5/3/1 F/A 42), machte aber auch mehrmals den pauschalen Hinweis, dass alles gelogen sei, ohne einen konkreten Grund hierfür zu nennen (act. D5/3/2 F/A 16; act. 3/2 F/A 57 und 66; Prot. S. 19). Im Fazit ist nach dem Ausgeführten sowohl die Glaubwürdigkeit von T._____ als auch des Privatklägers 12 zu bejahen. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von T._____ ist zu bejahen. So fällt einer- seits auf, dass er sich von Beginn an auch selbst belastete: So sagte er bereits in der polizeilichen und detaillierter noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er aufgebracht gewesen sei und auf der Strasse nach dem Beschuldigten geschrien habe, woraufhin dieser aus dem Haus gekommen sei, zurückgeschrien und die Drohungen gegenüber ihm ausgesprochen habe – was im Übrigen den- noch als keine ins Gewicht fallende Provokation seitens von T._____ zu werten ist.

- 32 - Andererseits sind keinerlei Aggravationstendenzen festzustellen, im Gegenteil: So führte T._____ zwar auch aus, dass er seitens des Beschuldigten nicht nur bedroht sondern auch beschimpft worden sei, das aber nichts in ihm ausgelöst habe und er sich nicht provoziert gefühlt habe. Er verzichtete letztlich denn auch definitiv auf einen diesbezüglichen Strafantrag (act. D5/4/1 F/A 16 ff.; act. 4/3 F/A 13). Er be- lastete damit den Beschuldigten weniger, als er es allenfalls hätte tun können. Die fehlende Aggravationstendenz findet sich zudem in der Schilderung von T._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, in der er ausführt, dass der Beschuldigte mit dem Messer gedroht habe, der Beschuldigte dies dann aber auch wieder verneinte. Überdies finden sich in den Aussagen von T._____ keine erheb- lichen Widersprüche, die sich nicht auflösen liessen. So ist es alleine angesichts der Anzahl der Drohungen, welche der Beschuldigte gemäss den Aussagen von T._____ in kurzer Zeit und mehrfach ausgesprochen haben soll, durchaus nach- vollziehbar, dass er nicht stets den genauen Wortlaut all dieser Drohungen wieder- geben kann, dennoch bleiben seine Aussagen im Kern konsistent, gerade auch was die Drohung mit dem Messer angeht. Zudem schildert T._____ auch weitere Details rund um das Kerngeschehen, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wei- ter untermauert: So vermag er plastisch die Situation zu beschreiben, wie der Be- schuldigte mit dem Besen herumfuchtelte und sowohl die Haltung des Besens als auch die Körperhaltung des Beschuldigten selbst bedrohlich gewirkt habe. Hierbei solle der Beschuldigte stark geschwitzt haben – ebenfalls ein Detail, was auf tat- sächlich Erlebtes schliessen lässt. T._____ verknüpft überdies Emotionen mit sei- nen Schilderungen: So beschreibt er, dass er aufgrund der Drohungen seitens des Beschuldigten Angst empfunden habe, aufgeregt gewesen sei und sich hilflos und ausgeliefert gefühlt habe. Weiter ist auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 zu bejahen. So ist auch in seinen Aussagen keine Tendenz ersichtlich, den Beschuldigten über- mässig zu belasten. Überdies sind seine Schilderungen nachvollziehbar, plastisch und überzeugend – und hieran ändert sich auch nichts, wenn es ihm in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023, mithin knapp zwei Monate nach der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2023, nicht mehr gelingt, die Dro-

- 33 - hungen als auch Beschimpfungen seitens des Beschuldigten in derselben Detail- tiefe wiederzugeben. Seine Aussagen bleiben dennoch ohne unauflösbare Wider- sprüche. Überdies schildert auch der Privatkläger 12 erlebte Emotionen: So führt er eindrücklich aus, wie ihn insbesondere die Drohung des Beschuldigten "ich gang jetzt hei, rauche en Joint und denn mach ich dich fertig" in grosse Angst versetzt und ihn sehr getroffen habe, weil es zum ersten Mal gewesen sei, dass der Be- schuldigte explizit angegeben habe, zu welchem Zeitpunkt etwas passieren würde. Überdies ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger 12 grosse Sorgen machte und es ihm nicht gutgegangen ist, weil er vier Kinder bei sich im Haus hatte, wie er dies ebenfalls ausführte. 3.3.4. Zusammenfassend weisen sowohl die Aussagen von T._____ als auch des Privatklägers 12 zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken überzeugend. Ihre Aussagen werden überdies durch die im Recht liegende Filmaufnahme (act. D5/5) bekräftigt, in der namentlich zu hören ist, wie der Beschuldigte mehrmals "du Hu- rensohn" sagt sowie "du wirsches bereue, du bisch en Dreckshurensohn" und nochmals "du wirsches bereue". Es ist überdies zu sehen, wie der Beschuldigte mehrmals mit einem Besen auf den Boden schlägt und letztlich auf den Filmenden

– den Privatkläger 12 – zuläuft. Auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Aussagen von T._____ und dem Privatklä- ger 12 zu begründen, zumal er selbst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens zumindest die Beschimpfung des Privatklägers 12 mit "Hurensohn" gestand und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 immerhin die Drohung "du wirsches bereue", "ihr werdets büesse" und "ihr hend kei Zuekunft" sowie die Beschimpfung des Privatklägers 12 mit "du Hurensohn", "du Skinhead" und "du Hooligan" einräumte. Der Beschuldigte widerspricht dem indes anlässlich der Hauptverhandlung wieder, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Er macht überdies mehrfach geltend, dass er sich nicht mehr wirklich an die Geschehnisse erinnern könne, da er ein Blackout gehabt habe, was – worauf die Staatsanwaltschaft auch richtigerweise hinweist (vgl. Prot. S. 39) – nicht zwin- gend als Bestreitung der Aussagen von T._____ als auch des Privatklägers 12 zu werten ist.

- 34 - 3.3.5. Im Fazit ist auf die Aussagen von T._____ und des Privatklägers 12 abzu- stellen, wodurch sich auch der durch den Beschuldigten bestrittene Teil des ange- klagten Sachverhalts vollumfänglich erstellen lässt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte hierdurch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber T._____ sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB gegenüber dem Privatkläger 12 schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 8 f.). Sie erweist sich denn auch als zutreffend, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss schuldig zu sprechen ist. 3.4. Dossier 6 3.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2023 gestand der Be- schuldigte, dass er vier Uhren in der D._____-filiale an der AA._____-strasse ... in AB._____ an sich genommen und ohne zu bezahlen die Filiale verlassen habe (act. D6/4 F/A 3 f.). Ihm sei das Hausverbot in der D._____-filiale bekannt (act. D6/4 F/A 9). Er habe die vier Uhren genommen und sei dann via Notausgang nach draussen gegangen. Dort habe ihn der Privatkläger 9 – der dazumal als La- dendetektiv arbeitende J._____ – angehalten und zwar an jenem Ort, an welchem dann die Polizei dazugekommen sei (act. D6/4 F/A 14). Er habe dem Privatkläger 9 das Deliktsgut gegeben und dieser habe ihm dann Pfefferspray ins Gesicht ge- sprüht. Er kenne ihn von früher, deshalb mache er das. Er habe seinerseits nichts gemacht (act. D6/4 F/A 15 f.). Er habe ihm namentlich keine Verpackung ins Ge- sicht geworfen (act. D6/4 F/A 18 f.). Er habe das gesamte Deliktsgut einfach auf den Boden gelegt, der Privatkläger 9 habe "Stop, Stop" gesagt – das, weil er habe gehen wollen und er das Deliktsgut ja auf den Boden gelegt habe – und ihn dann eingesprüht (act. D6/4 F/A 20 ff.). Er sei gegen den Privatkläger 9 weder tätlich ge- worden noch habe er diesen bedroht; er sei anständig gewesen (act. D6/4 F/A 25). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 wiederholte der Beschuldigte sein Geständnis, dass er vier Uhren gestohlen habe, bestritt aber erneut, dass er dem Privatkläger 9 eine sich noch in der Kartonverpa- ckung befindliche Uhr ins Gesicht geworfen haben soll (act. 3/2 F/A 78 f., 81 f. und

- 35 - 85). Der Privatkläger 9 habe ihn mit Pfefferspray besprüht und ihn auf den Boden geworfen, um ihn aufzuhalten (act. 3/2 F/A 80). Der Privatkläger 9 habe von Anfang an Pfefferspray eingesetzt; er habe die Sachen auf den Boden geworfen und sei fünf bis sechs Meter entfernt gewesen (act. 3/2 F/A 81). Die Verletzung, die der Privatkläger 9 davon getragen haben soll, sei nicht von ihm (act. 3/2 F/A 80). Im Rahmen des Schlussvorhaltes anerkannte der Beschuldigte indes den vorgewor- fenen Sachverhalt dann vollumfänglich, ergänzte aber, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne (act. 3/2 F/A 158). Anlässlich der Hauptverhandlung konkre- tisierte der Beschuldigte, dass er sich nicht daran erinnern könne, dem Privatklä- ger 9 eine Uhr an die Lippe geworfen zu haben. Dieser sei ihm jedenfalls nachge- laufen, habe "halt, halt" gesagt und ihm Pfefferspray in die Augen gesprayt (Prot. S. 21). Er könne sich zudem daran erinnern, dass er wieder Uhren gestohlen habe (Prot. S. 22). 3.4.2. Der Beschuldigte ist damit zusammenfassend bezüglich des unbefugten Be- tretens der D._____-filiale als auch des Entwendens von vier Uhren durchgehend geständig. Er bestritt dagegen – resp. machte im weiteren Verfahrensverlauf gel- tend, er könne sich nicht mehr erinnern – dass er dem Privatkläger 9 aus einer Entfernung von ca. zwei Armlängen mit seiner rechten Hand und mit voller Kraft eine Armbanduhr, die sich noch in einer Kartonverpackung befand, ins Gesicht warf. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben (vgl. für Ausführungen zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Vorliegend liegen nebst der Aussagen des Beschuldigten auch die Aussagen des Privatklägers 9 im Recht, welche dieser anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigt hat und den Beschuldigten belasten. Da ausserdem sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidigung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anwesend waren und Gelegenheit erhielten, dem Privatkläger 9 Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/2 S. 7) spricht nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen (vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS,

3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.).

- 36 - Überdies liegt eine Fotodokumentation mit drei Abbildungen im Recht, welche zum einen den Beschuldigten beim Behändigen der Uhren sowie beim Verlassen der D._____-filiale und zum andern die Verletzung an der Oberlippe des Privatklägers 9 zeigen. 3.4.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2023 führte der Pri- vatkläger 9 aus, dass er sich im Sicherheitsraum der D._____-filiale befunden habe und auf den Kameras sah, wie der Beschuldigte zur Bijouterie gelaufen sei. Als er bemerkte, dass der Beschuldigte zwei Uhren gepackt habe, sei er gleich nach vorne gerannt. Als er den Beschuldigten nicht mehr auf der Verkaufsfläche gesehen habe, sei er nach draussen Richtung Busbahnhof gerannt. Er habe den Beschul- digten dann beim Café AC._____ angetroffen und ihn damit angesprochen, dass er vom Sicherheitsdienst sei und er mitkommen solle. Der Beschuldigte habe dar- aufhin entgegnet, dass er diesmal nicht mitkommen werde, da er letztes Mal "ver- arscht" worden sei. Daraufhin habe er zum Beschuldigten gesagt, dass er die Ware auf den Boden legen solle und er dann gehen könne. Der Beschuldigte habe darauf geantwortet, dass er das nicht tue. Er habe dem Beschuldigten daraufhin wiederum gesagt, dass er diesfalls mitkommen müsste. Der Beschuldigte habe eine Uhr in seiner rechten Hand gehalten und ihm diese ins Gesicht geworfen (act. D6/5 F/A 5). Er sei durch den Wurf der Uhr an der Oberlippe verletzt worden (act. D6/5 F/A 7). Mit den übrigen drei Uhren habe der Beschuldigte losrennen wollen. Er habe den Beschuldigten dann mit der Hand an der Schulter gepackt und an die Wand ge- drückt. Er habe ihm den Weg abschneiden können, seinen Pfefferspray gezogen und diesen sogleich eingesetzt (act. D6/5 F/A 5). Der Beschuldigte sei – wie auf den Videobildern ersichtlich – um ca. 13.42 Uhr in die D._____-filiale hinein und habe diese um 13.44 Uhr bereits wieder verlassen; er sei wirklich schnell (act. D6/5 F/A 10). Der Beschuldigte habe die ersten beiden Uhren auf den linken Arm gelegt, die beiden weiteren auf den rechten Arm. So sei er anschliessend wieder hinaus- gegangen, mit den Uhren auf beiden Armen (act. D6/5 F/A 12). Als er ihn beim Café AC._____ angesprochen habe, habe der Beschuldigte noch alle Uhren auf den Ar- men gehabt. Das Bier, welches er ebenfalls dabei gehabt habe, sei ihm auf den Boden gefallen. Jene Uhr, die er mit der rechten Hand hielt, habe er ihm direkt ins

- 37 - Gesicht geworfen. Er habe sogleich den Pfefferspray gezogen und ihn gepackt. Als er an ihm habe vorbeigehen wollen und herumgeschrien habe, habe er den Pfeffer eingesetzt (act. D6/5 F/A 15). Der Beschuldigte habe ihm überdies auf die rechte Hand gespuckt, als er ihn zu Boden geführt habe (act. D6/5 F/A 21). 3.4.2.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 wiederholte der Privatkläger 9 im Wesentlichen seiner Schilderungen, welche er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2023 zu Protokoll ge- geben hatte, konkretisierte indes, dass die Entwendung der Uhren nur etwa 10 bis 15 Sekunden gedauert habe. Er schilderte zudem in Abweichung zur polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sein Bier auf den Boden abgestellt habe, als er ihn angesprochen und sich als Sicherheitsmitarbeiter ausgewiesen habe (act. 4/2 F/A 12). Auf entsprechende Rückfrage bekräftigte der Privatkläger 9 über- dies, dass der Beschuldigte ihn als Sicherheitsmitarbeiter erkannt habe (act. 4/2 F/A 13). Er sei sehr überrascht über den Beschuldigten gewesen, denn er habe ihn eigentlich anders kennengelernt. Sie hätten miteinander reden können und er habe eigentlich ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten gehabt. An diesem Tag habe der Beschuldigte sich aber irgendwie um 180 Grad gekehrt. Das Verhalten des Be- schuldigten sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen (act. 4/2 F/A 15). Auf entspre- chende Rückfrage führte der Privatkläger 9 überdies aus, dass er es bei der Distanz nicht für möglich halte, dass der Beschuldigte ihm die Uhr nicht habe anwerfen, sondern aushändigen wollen. Der Beschuldigte habe mit rechts und mit voller Kraft geworfen und er habe danach eine Platzwunde an der Lippe gehabt (act. 4/2 F/A 17 ff.). Der Beschuldigte und er seien beim Wurf vielleicht zwei Armlängen resp. eher weniger entfernt zueinander gestanden (act. 4/2 F/A 20). Er glaube dass der Beschuldigte mit dem Wurf beabsichtigt habe, dass er zusammenzucke und er wiederum flüchten könne. Wenn er ihn im Auge getroffen hätte, wäre vielleicht nun sein Auge weg. Der Plan hätte also funktionieren können (act. 4/2 F/A 23 f.). Die Uhr habe sich in einer Kartonverpackung befunden, wobei der untere Teil relativ hart sei (act. 4/2 F/A 25). Er hätte sich sicher nicht auf einen Kampf eingelassen, wenn der Beschuldigte seine Anweisungen befolgt hätte (act. 4/2 F/A 31). Ausser- dem habe er dem Beschuldigten nicht Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, weil er es

- 38 - einfach gewollt hätte. Wenn er einen Pfefferspray-Einsatz habe, müsse er etwa 10 Formulare, einen Bericht sowie eine Stellungnahme ausfüllen. Er wäre sicherlich nicht seit über 10 Jahren in diesem Job, wenn er so etwas machen würde (act. 4/2 F/A 32). 3.4.3. Vorab ist bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 9 festzuhalten, dass es sich bei ihm als direkten Geschädigten nicht um eine gänzlich neutrale Auskunftsperson handelt, er jedoch unter Strafandrohung von Art. 303 StGB, Art. 304 StGB und Art. 305 StGB (act. D6/5 S. 1; act. 4/2 F/A 5) aussagte und da- her nicht leichthin anzunehmen ist, er habe unwahre Aussagen getätigt. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 9 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führte zwar der Privatkläger 9 aus, dass er den Beschuldigten in der Aus- übung seines Jobs als Ladendetektiv kennengelernt und er ihn namentlich bereits eine Woche vor den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen vom 20. Mai 2023 erwischt hätte (act. D6/5 F/A 8; act. 4/2 F/A 7), er aber eigentlich ein gutes Verhält- nis mit dem Beschuldigten gehabt habe (act. 4/2 F/A 15). Der Beschuldigte führte ebenfalls aus, dass er mit dem Privatkläger 9 bereits einmal zu tun gehabt hätte und sie sich daher kannten (act. 4/2 F/A 23). Der Beschuldigte schilderte zudem, dass er vom Privatkläger 9 beim letzten Mal "verarscht" worden sei, da er dazumal nur eine Uhr gestohlen habe, der Privatkläger 9 ihm aber drei Uhren zur Last gelegt habe (act. D6/4 F/A 17; Prot. S. 13). Der Privatkläger dementierte dies allerdings in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 4/2 F/A 15). Nichtsdestotrotz ist vorliegend nur von einer flüchtigen Bekanntschaft auszugehen, auch wenn es in der Vergangenheit bereits zu einer Unstimmigkeit gekommen sein mag. Der Glaub- würdigkeit des Privatklägers 9 tut dies indes keinen Abbruch – zumal auch der Be- schuldigte zu keiner Zeit ausführte, weshalb der Privatkläger 9 die Vorwürfe erfun- den haben sollte – womit von ebendieser auszugehen ist. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 9 ist zu bejahen. Er schil- dert die Vorkommnisse stets gleichbleibend plastisch, detailliert und nachvollzieh- bar. So leuchtet zum einen der von ihm dargelegte chronologische Ablauf ein: Der Privatkläger 9 entdeckt den Beschuldigten beim Entwenden der Uhren, stellt ihm nach, trifft ihn an und äussert Anweisungen – der Beschuldigte wiederum möchte

- 39 - sich diesen aber durch den Wurf der sich in der Verpackung befindlichen Uhr (die er ohnehin noch in den Händen hält) entziehen und das Diebesgut sichern und abschliessend kommt es zu einem Gerangel mit Einsatz des Pfeffersprays. Zum anderen bleiben die Aussagen des Privatklägers 9 bis auf geringfügige Abweichung zwischen der polizeilichen Einvernahme und der rund zwei Monate später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme durchgehend konsistent und ohne unauflös- bare Widersprüche gerade auch bezüglich Details wie bspw. was der Wortwechsel zwischen dem Privatkläger 9 und dem Beschuldigten vor dem Wurf der verpackten Uhr gewesen ist. Die geringfügigen Abweichungen – wie bspw. ob dem Beschul- digten das Bier beim Ansprechen durch den Privatkläger 9 auf den Boden gefallen oder ob er dieses abgestellt hatte – bekräftigten sogar die Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Aussagen des Privatklägers 9, da ein absolut deckungsgleiches und monotones Wiederholen ein Lügensignal darstellt. Ausserdem sind keine Aggrava- tionstendenzen festzustellen. Als Beispiel hierfür sei genannt, dass der Privatklä- ger 9 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch ausführte, dass ihn der Beschuldigte – nachdem sie im Gerangel zu Boden gingen – mehrfach be- leidigt habe, aber "das sei auch klar, wenn man mit Pfefferspray auf dem Boden liegt" (act. 4/2 F/A 30). Es ist also durchaus denkbar, dass der Privatkläger 9 den Beschuldigten noch weitergehend hätte belasten können. Der Privatkläger 9 ver- knüpft seine Schilderungen ausserdem mit Emotionen – so führte er aus, dass er in erster Linie über die Reaktion des Beschuldigten überrascht gewesen sei. Zuletzt führt der Privatkläger 9 auch nachvollziehbar aus, weshalb er sich sicherlich nicht auf ein Gerangel und den Einsatz des Pfeffersprays eingelassen hätte, hätte der Beschuldigte seine Anweisungen befolgt: So verweist er darauf, dass er seit über 10 Jahren den Job als Ladendetektiv ausübe – mithin von einer gewissen Profes- sionalität auszugehen ist – und der Einsatz von Pfefferspray zu einem nicht uner- heblichen administrativen Nachspiel führt. Zusammenfassend weisen die Aussagen des Privatklägers 9 zahlreiche Realitäts- kriterien auf und werden überdies auch noch durch die Abbildung 3 der Fotodoku- mentation (act. D6/3 S. 2) gestützt: Darauf zu sehen ist eine Blessur an der Ober- lippe des Privatklägers 9, welche gemäss dessen Aussagen vom Wurf der verpack-

- 40 - ten Uhr herrührt (act. D6/5 F/A 7; act. 4/2 F/A 33). Der Beschuldigte dementierte zwar, dass diese Verletzung durch ihn verursacht worden sei, sagte aber trotzdem seinerseits aus, dass es sich bei dieser um eine frische Verletzung handle, ohne schlüssig erklären zu können, woher die Wunde herrühren könnte (act. 3/2 F/A 80 und 83 f.). Die Aussagen des Privatklägers 9 wirken denn auch generell deutlich überzeugender: So bleibt der Beschuldigte in seinen Schilderungen stets vage und änderte seinen Standpunkt im Verlaufe des Verfahrens überdies von einer gene- rellen Bestreitung des Wurfs der verpackten Uhr hin zur Aussage, dass er sich an diesen nicht erinnern könne. Im Fazit ist daher auf die Aussagen des Privatklä- gers 9 abzustellen, wodurch sich auch der durch den Beschuldigten bestrittenen Teil des angeklagten Sachverhalts vollumfänglich erstellen lässt. 3.4.4. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschul- digte hierdurch des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtli- chen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 9 f.). Während der Beschuldigte mit seinem Verhalten unbestrittenermassen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt und hierfür schuldig zu sprechen ist, bleibt zu prüfen, ob er tatsächlich auch den Tatbestand der zweiten Begehungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – also des räuberischen Diebstahls – erfüllt hat. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich des räuberischen Diebstahls strafbar, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt und Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht (namentlich folglich Anwendung von Gewalt gegen eine Per- son, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leb und Leben oder Bewirken der Wi- derstandsunfähigkeit), um die gestohlene Sache zu behalten. 3.4.4.1. Bezüglich weiterer Ausführungen zum räuberischen Diebstahl wird vollum- fänglich auf Erw. III./3.1.4.1. f. verwiesen. Es bleibt einzig bezüglich der gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Nötigungshandlung, die gemäss des Gesetzeswortlautes namentlich in der Anwendung von Gewalt gegen eine Person bestehen kann, zu ergänzen, dass hiermit nach herrschender Lehre die unmittel- bare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden wird (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3.; BGer 6B_1095/2009 vom 24. Sep-

- 41 - tember 2010 E. 2.1.; BGE 133 IV 207 E. 4.3.1.; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auf- lage, 2019, Art. 140 N 20 m.w.H.). Den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3.; BGE 133 IV 207 E. 4.3.1.). Es ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird; allerdings muss die Gewalt darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Zu fragen ist, ob die Einwir- kung auf den Körper einen Schweregrad erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend erscheint ein kurzes Packen am Arm, ein Anrem- peln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die Gesässtasche (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 f.; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 25 m.w.H.). 3.4.4.2. Vorliegend nahm der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen und erstell- tem Sachverhalt am 20. Mai 2023 vier Uhren in der D._____-filiale an sich mit der Absicht diese zu stehlen und verliess die Filiale dann auch ohne zu bezahlen. Damit ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ab jenem Moment, in welchem der Beschuldigte alle Uhren an sich genommen hatte und sich auf den Notausgang begab um die Filiale zu verlassen, ist überdies von einem vollendeten Diebstahl auszugehen. 3.4.4.3. Der Beschuldigte wurde zudem durch den Privatkläger 9 auf frischer Tat ertappt. So hat dieser gemäss eigenen Aussagen auf den Kameras gesehen, wie der Beschuldigte Uhren an sich nahm und ist daraufhin vom Sicherheitsraum gleich nach vorne zur Verkaufsfläche gerannt. Dort hat er den Beschuldigten allerdings nicht mehr angetroffen und ist deshalb aus der Filiale geeilt, wo er den Beschuldig- ten schliesslich sah und ansprach (vgl. act. D6/5 F/A 5; act. 4/2 F/A 12). Da der Privatkläger 9 den Beschuldigten indes erst ausserhalb der D._____-filiale ange- troffen und aufzuhalten versuchen hat, stellt sich die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Beendigung des Diebstahls eingetreten ist. Da der Privatkläger 9 schon im Sicherheitsraum gesehen hatte, dass der Beschuldigte Uhren an sich nahm und dann gleich reagierte, indem er zur Verkaufsfläche rannte mit der Absicht, den Be- schuldigten aufzuhalten, kann nicht von einem unbemerkten Fortschaffen der Uh-

- 42 - ren aus dem Laden ohne Bezahlung die Rede sein. Dem Privatkläger 9 war es ausserdem aufgrund der nur sehr kurzen Dauer des Vorfalls auch gar nicht möglich, den Beschuldigten vor dem Verlassen der Filiale aufzuhalten (vgl. act. D6/5 F/A 10; act. 4/2 F/A 12). Es ist damit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Aufhal- tens des Beschuldigten durch den Privatkläger 9 der Diebstahl nicht beendet war. 3.4.4.4. Der Beschuldigte warf dem Privatkläger 9 überdies aus naher Distanz und mit voller Kraft eine sich in der Kartonverpackung befindliche Uhr ins Gesicht, als dieser ihn anhielt und Anweisungen erteilte. Der Wurf einer harten und mit Ecken versehenen Kartonverpackung ins Gesicht – mithin einer hochsensiblen Körperge- gend – aus naher Distanz und mit voller Kraft ist zum einen eine unmittelbare phy- sische Einwirkung auf den Körper und reicht zum andern durchaus aus, um dem Opfer zeitweise eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder zumindest we- sentlich zu erschweren. Der Wurf der sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr ins Gesicht des Privatklägers 9 ist damit zweifellos als Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 3.4.4.5. Dass der Wurf der sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr ferner auf die Sicherung der gestohlenen Uhren – und nicht der Flucht – abzielte, lässt sich den Aussagen des Privatklägers 9 entnehmen. So stellte es ebendieser dem Beschuldigten frei, die Uhren auf den Boden zu legen und anschliessend zu gehen, was der Beschuldigte aber nicht wollte und dem Privatkläger 9 als Reaktion die Uhr anwarf. Der Beschuldigte wollte überdies nach dem Wurf mit den restlichen Uhren losrennen resp. flüchten (vgl. act. D6/5 F/A 5; act. 4/2 F/A 12 und 28). Er hatte die Uhren unter den Arm geklemmt und liess diese letztlich erst los, nachdem ihn der Privatkläger 9 zu packen vermochte und sie beide im Gerangel zu Boden gingen (act. 4/2 F/A 12 und 28). 3.4.4.6. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Diebstahls der Uhren mit direktem Vorsatz sowie einer Aneignungs- und Be- reicherungsabsicht handelte. Auch beim Wurf der sich in der Kartonverpackung be- findlichen Uhr aus naher Distanz und mit voller Kraft ist mindestens davon auszu- gehen, dass es der Beschuldigte in Kauf nahm, das Gesicht des Privatklägers 9 zu

- 43 - treffen – er mithin eventualvorsätzlich handelte – wobei der Beschuldigte in der Absicht handelte, die restlichen Uhren für sich zu sichern. 3.4.4.7. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls und damit der zweiten Bege- hungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Da es dem Be- schuldigten ausserdem durch den Wurf der sich in der Verpackung befindlichen Uhr ins Gesicht des Privatklägers 9 zumindest kurzzeitig und vorläufig gelang, die drei verbleibenden Uhren zu sichern, bevor er letztlich vom Privatkläger 9 gepackt und die Uhren im sich anschliessenden Gerangel losliess, ist überdies von einem vollendeten räuberischen Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aus- zugehen, unabhängig davon, welcher Lehrmeinung diesbezüglich zu folgen ist (vgl. hierzu BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 175 f.). Der Beschul- digte ist damit antragsgemäss des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.5. Dossier 7 3.5.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2023 erwiderte der Beschuldigte auf den Vorwurf, dass er am Nachmittag des 20. Novembers 2023 in insgesamt sechs Verkaufsgeschäften in der Stadt AB._____ Artikel im Wert von total Fr. 526.20 gestohlen haben soll, dass er zwar den Gesamtpreis nicht genau sagen könne, er aber in verschiedensten Verkaufsgeschäften gestohlen habe (act. D7/3 F/A 3). Er habe in der AD._____ [Strasse] Sachen gestohlen; zuerst habe er einen Regenschirm gestohlen, dann sei er weiter stadtaufwärts gelaufen und habe Wintermützen gestohlen. Später habe er dann noch Jacken usw. gestoh- len (act. D7/3 F/A 6 ff. und 10). Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, er sei total betrunken gewesen (act. D7/3 F/A 9). Er habe irgendwie zu Geld kommen wollen (act. D7/3 F/A 12). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 wurde dem Beschuldigten nachfolgende und letztlich auch so eingeklagte Aufzählung des Deliktsguts vorgehalten (act. 3/2 F/A 86): eine Pizza im Wert von Fr. 6.95, eine Rüeblitorte im Wert von Fr. 10.30,  zwei Pullover im Wert von je Fr. 75.–, zwei Wintermützen im Wert von

- 44 - Fr. 15.– sowie von Fr. 39.–, Handschuhe im Wert von Fr. 19.–, eine Sportjacke im Wert von Fr. 25.– sowie ein Herrenhemd im Wert von Fr. 5.– aus der Filiale der C._____ Genossenschaft; einen Pullover im Wert von Fr. 75.– aus der Filiale der U._____ AG;  einen Damenwintermantel im Wert von Fr. 40.– aus der Filiale der  V._____ Store; einen Lego Adventskalender im Wert von Fr. 46.95 aus der Filiale der  O._____ Group AG; eine Wintermütze im Wert von Fr. 39.– aus der Filiale der I._____ GmbH;  eine Sportjacke im Wert von Fr. 45.– sowie ein Herrenhemd im Wert von  Fr. 5.– aus der Filiale der W._____ Secondhand. Der Beschuldigte erwiderte hierauf, dass er sich an den Diebstahl im C._____ nicht mehr erinnern könne, er aber glaube, dass er nur eine Pizza geklaut habe (act. 3/2 F/A 87). Im Übrigen bestätigte er sein Geständnis, welcher er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigt hatte (act. 3/2 F/A 88 ff.). Auch im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte auf Vorhalt derselben Aufzäh- lung wie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er sich an den Anfang im C._____ nicht erinnern könne, der Rest aber stimme (Prot. S. 22). 3.5.2. Der Beschuldigte ist damit zusammenfassend bis auf das Deliktsgut des Diebstahls in der C._____-filiale geständig und der angeklagte Sachverhalt ist da- mit dahingehend als erstellt zu erachten, zumal dieser auch vom Polizeirapport vom

8. Dezember 2023 (act. D7/1) untermauert wird. Das Deliktsgut des Diebstahls in der C._____-filiale lässt sich hingegen nur in der Höhe von Fr. 17.25 erstellen – also nur hinsichtlich der Pizza und der Rüeblitorte, nicht aber der Kleidungsstücke (vgl. für Ausführungen zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Nebst den Aussagen des Beschuldigten liegt als weiteres Be- weismittel nur der Polizeirapport vom 8. Dezember 2023 im Recht. In diesem ist auf S. 5 zunächst zu lesen, dass der Deliktsbetrag in der C._____-filiale Fr. 17.25 be- trug, in der Aufzählung auf derselben Seite wird dann jedoch der Deliktsbetrag mit Fr. 270.25 angegeben (act. D7/1 S. 5). In der polizeilichen Einvernahme vom

- 45 -

21. November 2023 wurde dem Beschuldigten bezüglich der C._____-filiale über- dies nur der Diebstahl der Pizza und der Rüeblitorte im Wert von total Fr. 17.25 vorgehalten (act. D7/3), erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 kamen diverse Kleidungsstücke dazu und der Deliktsbe- trag wurde mit insgesamt Fr. 270.25 beziffert (act. 3/2 F/A 86). Angesichts dieser Ausgangssituation ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszu- gehen, nämlich dass das Deliktsgut nur aus der Pizza und der Rüeblitorte bestand und sich der Deliktsbetrag daher nur auf insgesamt Fr. 17.25 belief. 3.5.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschul- digte hierdurch des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 11). Es ist jedoch nachfolgendes zu konkretisieren: 3.5.3.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls schuldig gemacht, da nicht von einer Handlungseinheit ausgegangen werden kann. So können meh- rere Einzelhandlungen dann rechtlich als Einheit angesehen werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeit- lichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zu- sammengehörendes Geschehen erscheinen (BGer 6B_1256/2018 vom 28.10.2019 E. 3.4.; BGer 6B_310/2014 vom 23.11.2015 E. 4.2.; BSK StGB-ACKER- MANN, 4. Auflage, 2019, Art. 49 N 24 m.w.H.). So ist zwar zu bejahen, dass die einzelnen vom Beschuldigten am Nachmittag des 20. Novembers 2023 verübten Diebstähle zwar zeitlich als auch räumlich sehr nahe beieinander liegen, jedoch beruhen diese nicht auf einem einheitlichen Willensakt. So ging der Beschuldigte von einer Geschäftsfiliale zur nächsten und entschied sich je neu, einen Diebstahl zu begehen. 3.5.3.2. Infolgedessen hat sich der Beschuldigten durch das Stehlen der Pizza und der Rüeblitorte in der C._____-filiale auch nur des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. für Ausführungen zum geringfügigen Diebstahl Erw. III./2.3.): Zum einen liegt der Deliktsbetrag von Fr. 17.25 deutlich unter der bundesgerichtlich fest-

- 46 - gesetzten Grenze von Fr. 300.– und überdies kann dem Beschuldigten kein Vor- satz unterstellt werden, der auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerich- tet war, zumal er sich nur zwei Lebensmittel behändigte. Da es sich aber beim ge- ringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt und ein ebensolcher Antrag nicht vorhanden ist (vgl. Erw. II./1.), fehlt es an einer notwendigen Prozessvoraus- setzung (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO), weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen ist (BSK StPO-RIEDO/BONER, 3. Auflage, 2023, Art. 303 N 12). 3.5.3.3. Im Fazit ist der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Vorwurfs des geringfü- gigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ Genossenschaft ist das Verfahren hinge- gen zufolge fehlendem Strafantrag definitiv einzustellen. 3.6. Dossier 8 3.6.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2023 sagte der Beschuldigte zum Vorwurf, dass er in der C._____-filiale im Einkaufszentrum AE._____ am 25. November 2023 Waren im Wert von total Fr. 168.15 gestohlen habe und hierauf von zwei Polizisten festgenommen worden sei, die er im Rahmen der Festnahme angespuckt und bedroht habe, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er habe ein totales Blackout (act. D8/3 F/A 1 ff.). Er sei an jenem Nachmit- tag bei seiner Mutter gewesen und habe starkes Bier getrunken (act. D8/3 F/A 5 ff.). Im weiteren Verlaufe der polizeilichen Einvernahme wiederholte der Beschuldigte mehrfach, dass er sich an nichts erinnern könne (act. D8/3 F/A 8 ff.). Er habe aber Respekt vor der Polizei, befinde sich momentan jedoch in einer schwierigen famili- ären Situation (act. D8/3 F/A 15). Überdies entschuldigte sich der Beschuldigte mehrfach (act. D8/3 F/A 11, 13 und 20). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 bejahte der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt, sagte aber erneut aus, dass er sich nicht daran erinnern könne

- 47 - (act. 3/2 F/A 92 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seinen Standpunkt (Prot. S. 23 f.). 3.6.2. Der Beschuldigte anerkannte folglich den angeklagten Sachverhalt sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch im Rahmen der Hauptverhandlung. Er machte aber auch immer wieder geltend, dass er sich nicht an die Geschehnisse erinnern könne. Dennoch ist der angeklagte Sachverhalt na- mentlich unter Berücksichtigung der Aussagen der Privatklägerin 1 sowie des Pri- vatklägers 6 – die beiden Polizeibeamten, die den Beschuldigten am 25. November 2023 festnahmen – und in Übereinstimmung mit der amtlichen Verteidigung (act. 53 S. 11 f.) als erstellt zu erachten. So führten die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 6 sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 26. Novem- ber 2023 als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 19. Septem- ber 2024 kongruent und konsistent aus, dass sie beide am 25. November 2023 aufgrund des Ladendiebstahls durch den Beschuldigten zum Einkaufszentrum AE._____ beordert worden seien, wo sich der Beschuldigte bereits in den Büro- räumlichkeiten befunden habe (act. D8/4/1 F/A 2 und 6; act. D8/4/2 F/A 2 und 7; act. 4/5 F/A 9; act. 4/6 F/A 9). Der Beschuldigte habe vier Gins, zwei Liköre und 2 Rimusflaschen gestohlen (act. D8/4/1 F/A 7). Sie hätten begonnen Formalitäten auszufüllen. Der Beschuldigte sei währenddessen immer wieder ausfällig geworfen und habe gehen wollen (act. D8/4/1 F/A 6; act. D8/4/2 F/A 7 ff.; act. 4/5 F/A 9; act. 4/6 F/A 9). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 als "Schlampe" und den Privatkläger 6 als "Hurensohn" und "Arschloch" bezeichnet (act. D8/4/1 F/A 11; act. D8/4/2 F/A 15). Im weiteren Verlauf habe er Lindorkugeln in die Richtung des Privatklägers 6 geworfen. Der Privatkläger 6 habe ihn daraufhin festgehalten und die Privatklägerin 1 sei dazugekommen, da sich der Beschuldigte vehement wehrte und mit den Armen gefuchtelt habe. Er habe dann begonnen zu spucken; zunächst habe er den Privatkläger 6 im Gesicht erwischt, anschliessend die Privatklägerin 1 ebenfalls im Gesicht. Sie hätten den Beschuldigten zu Boden geführt und als sie diesen auf dem Boden arretiert hätten, habe er massive Drohungen ausgespro- chen: Er habe gesagt, dass er sie umbringen werde (act. D8/4/1 F/A 6, 16 f., 19 f. und 21 ff.; act. D8/4/2 F/A 9 ff. und 15; act. 4/5 F/A 9 ff.; act. 4/6 F/A 9 ff.). Es

- 48 - spricht überdies nichts gegen die Verwertung der Aussagen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 6, zumal sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidigung bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwesend waren und Gelegenheit erhielten, ihnen beiden Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/5 S. 5; act. 4/6 S. 5; vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). 3.6.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschul- digte hierdurch des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Ver- teidigung nicht bestritten (act. 53 S. 12). Diese ist denn auch zutreffend, es bleibt lediglich zu konkretisieren, dass sich der Beschuldigte nicht nur der einfachen son- dern der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, da er sowohl die Privatklägerin 1 als auch den Privatkläger 6 je ein- zeln beschimpfte.

4. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten schuldig zu sprechen des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB  (Dossier 1 und 6), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB  (Dossier 2, 4, 7, 10, 11 und 12), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 8), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  (Dossier 3, 5 und 9), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB  (Dossier 3, 5, 8 und 9),

- 49 - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  (Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12), des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in  Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 8). Der Beschuldigte ist indes vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB (Dossier 3) freizusprechen. Überdies ist das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ Genos- senschaft (Dossier 7) zufolge fehlendem Strafantrag definitiv einzustellen. IV. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Vorgehen bei Deliktsmehrheit 1.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafart nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in An- wendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normverstösse – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen theoretisch (abstrakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB; das gilt selbstredend auch für die Busse. Sind in concreto für bestimmte Normver- stösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstrafen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49

- 50 - Abs. 1 StGB separat eine Gesamtstrafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren (BGE 144 IV 313 E. 1.1. m.w.H.; BGE 144 IV 217 E. 2. m.w.H.; BGer 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.). 1.1.2.1. In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypotheti- sche Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation – ausgefällt würde. Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe ist hierbei im Grundsatz nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, N 508). Auch unter dieser neuen bundesgericht- lichen Rechtsprechung kann davon aber in gewissen Ausnahmefällen abgewichen werden und es können bestimmte Delikte nach wie vor gesamtheitlich zugemessen werden (vgl. hierzu auch Urteil des OGer ZH vom 19.08.2020, SB200129 E. III. 3.5). Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo neben dem Hauptdelikt (Ein- satzstrafe) im Rahmen der Asperation eine grosse Anzahl weiterer gleichartiger Straftaten zu beurteilen sind. Voraussetzung für eine solche gesamtheitliche Zu- messung ist jedoch, dass feststeht, dass für jedes einzelne Delikt isoliert betrachtet auf dieselbe Strafart, z.B. eine Freiheitsstrafe, erkannt würde; es kann nämlich nicht angehen, dass für mehrere Delikte, für die einzeln eine Geldstrafe verwirkt wäre, aufgrund der gesamtheitlichen Betrachtung eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Ferner muss im Rahmen der Asperation – d.h. bei der Reduktion der gesamtheitlich zugemessenen hypothetischen Strafe für die zusam- mengefassten Delikte – berücksichtigt werden, dass ein erster Teil der Asperation letztlich bereits durch die gesamtheitliche Zumessung vorweggenommen wurde, sodass dieser Teil der Asperation im Ergebnis nicht nochmals in Abzug gebracht werden darf. 1.1.2.2. In einem zweiten Schritt ist innerhalb der Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu bestimmen und dafür die sog. Ein- satzstrafe festzusetzen.

- 51 - 1.1.2.3. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbe- zug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 1.2. Festsetzung der hypothetischen Strafe für das einzelne Delikt 1.2.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder nach unten führen kön- nen. Allerdings erfolgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemessen erscheint; in aller Regel ist die tat- und täterangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2.2. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ermittelten Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). 1.2.3. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen den Tat- und den Täterkompo- nenten zu unterscheiden. Bei den Tatkomponenten ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Art der Verletzungen, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (PK StGB-

- 52 - TRECHSEL/SEELMANN, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 20 f.; BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, 4. Auflage, 2019, Art. 47 E. 85 und 91 ff.). 1.2.4. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv (Beweggründe). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB- TRECHSEL/SEELMANN, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 22 ff.; BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, 4. Auflage, 2019, Art. 47 E. 85 und 115 ff.; Urteil des OGer ZH vom

22. August 2014, SB130239 E. IV.3.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist ferner das Ausmass des Vorsatzes; handelte der Täter bloss mit Eventualvorsatz wiegt sein subjektives Verschulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 1.2.5. Sodann ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Aus- druck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjekti- ven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umge- kehrt). 1.2.6. Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die Täterkomponenten zu be- rücksichtigen. Hierbei ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von straf- zumessungsrelevanten Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun ha- ben, sondern den Täter im Allgemeinen betreffen, gegebenenfalls zu erhöhen oder zu reduzieren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die persönlichen Verhält- nisse des Täters, dessen Vorstrafen, Leumund und Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (PK StGB-TRECHSEL/SEEL-

- 53 - MANN, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 25 ff.; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auf- lage, 2019, Art. 47 E. 85 und 120 ff.).

2. Sanktionsart 2.1. Da die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen in Frage kommt, ist vorab zu klären, ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Sank- tionsart auszufällen ist. 2.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens. Das Gericht trägt bei der Wahl der Straftat neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berück- sichtigt es, dass es bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGer 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E 2.6. m.w.H.; BGE 134 IV 97 E. 4.2 m.w.H). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Statt auf eine Geldstrafe kann das Gericht hingegen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Die Wahl der Sanktionsart ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 2.3. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. act. 48 sowie Erw. IV./3.2.3.2.). Erstmalig erfolgte am 17. September 2007 eine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, nach weiteren insge- samt zehn rechtskräftigen Verurteilungen erging als zeitlich jüngstes Urteil jenes vom 24. November 2022 des hiesigen Gerichts, mit welchem dem Beschuldigten

- 54 - eine unbedingte Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie eine Busse von Fr. 300.– auf- erlegt wurden. Obwohl der Beschuldigte bereits zu mehreren und in deutlich über- wiegender Zahl unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, vermochte keine der Vorstrafen den Beschuldigten von weiterer, sich teils beinahe nahtlos anschlies- sender und fast ausschliesslich einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Eine Gelds- trafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch auf- grund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist eine Geldstrafe nur schwer vollziehbar, was ebenfalls für die Anordnung einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe spricht. Folglich kommt als Sanktionsart nur noch eine Freiheitsstrafe in Frage – wovon auch die Verteidigung ausgeht (vgl. act. 53 S. 14). Daher ist vorlie- gend nicht nur für den mehrfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, für den ohnehin nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, auf eine ebensolche zu erkennen, sondern auch für jene Delikte, für welche das Strafgesetzbuch nebst der Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer Geldstrafe vorsieht, wie dies beim mehr- fachen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB der Fall ist. Es ist folglich für diese Delikte eine Gesamt- freiheitsstrafe auszufällen. Für jene Delikte, welche nach dem Strafgesetzbuch aus- schliesslich mit einer Geldstrafe – wie dies bei der mehrfachen Beschimpfung ge- mäss Art. 177 Abs. 1 StGB der Fall ist – resp. mit einer Busse – wie das beim ge- ringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB der Fall ist – bestraft werden können, ist eine solche auszu- fällen.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Raubes, des mehrfachen Diebstahls, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des

- 55 - geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht. Einen Teil der Delikte – konkret der mehrfache Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1 und 6), der mehrfache Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2 und 4), die mehr- fache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3 und 5), die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3 und 5) sowie der mehrfache Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1, 2, 4 und 6)

– hat der Beschuldigte vor dem 1. Juli 2023 und damit vor dem Inkrafttreten der Strafrechtsrevision bezüglich Harmonisierung der Strafrahmen begangen. Indes hat sich aus dieser Revision keine Änderung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB als auch Art. 186 StGB ergeben und ist deshalb nicht weiter beachtlich. 3.2. Raub (Dossier 1) 3.2.1. Strafrahmen Der (mehrfache) Raub stellt das schwerste Delikt dar, wobei es sich aufgrund der Chronologie anbietet, zunächst den zeitlich früheren Raub gemäss Dossier 1 zu beurteilen. Raub wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berück- sichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.2.2. Tatkomponenten 3.2.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich zu- nächst nur um einen simpel ausgeführten Ladendiebstahl handelte. Der Beschul- digte griff als Nötigungsmittel ausserdem ausschliesslich auf Todesdrohungen mit dem Wortlaut "i bring di um" und "i bring di nachher um" zurück. Überdies beläuft sich der Deliktsbetrag mit Fr. 219.60 nur auf eine geringe Höhe – und auch die Beutesicherung gelang dem Beschuldigten nur für sehr kurze Zeit. Der Raub war zudem nicht wirklich geplant resp. vorgängig durchdacht: So muss dem Beschul- digten zwar bewusst gewesen sein, dass er auffliegen könnte, wodurch sich auch

- 56 - eine gewisse kriminelle Energie zeigt, dennoch kann bei seinem Vorgehen von kei- ner nennenswerten Raffinesse oder auch Grausamkeit die Rede sein. Insgesamt ist das objektive Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender As- pekte als noch sehr leicht einzustufen. 3.2.2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Sein Motiv war die Beschaffung von Geld zur Finanzie- rung seiner Sucht (Marihuana und Alkohol), wie er selbst ausführte (act. 3/2 F/A 13). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Can- nabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters folgend von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit bezüglich des Raubes auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die sub- jektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschulden. 3.2.2.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.2.3. Täterkomponenten 3.2.3.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich ge- mäss dessen Aussagen zusammengefasst wie folgt: Er ist als Sohn einer aus Thai- land stammenden Mutter und einem aus der Schweiz stammenden Vater am tt. Ok- tober 1982 in AB._____ geboren und auch in AB._____ aufgewachsen (act. 10/27 S. 17 und 36; act. 3/2 F/A 178; Prot. S. 27). Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester sowie einen Halbbruder (act. 10/27 S. 17; Prot. S. 27). Er absol- vierte die Primarschule im Schulhaus AG._____ und zog im Alter von 13 Jahren mit seinem Vater nach der Trennung von seiner Mutter nach AH._____, wo er mit dessen neuen Frau und deren Tochter lebte. Seine Geschwister blieben hingegen in AB._____ (act. 10/27 S. 17 und 37; act. 3/2 F/A 178; Prot. S. 28). Er besuchte die Realschule in AH._____ und ein halbes Jahr das Schulheim AI._____ sowie ein halbes Jahr das Landheim AJ._____ (act. 10/27 S. 19 und 37, Prot. S. 28). Der Be-

- 57 - schuldigte hat keine berufliche Ausbildung absolviert und nie gearbeitet (act. 3/2 F/A 180; Prot. S. 28 f.). Als er 17 Jahre alt war, zog er zu seiner Grosstante in deren Haus am AK._____-weg … in AB._____, wo er bis zu deren Ableben am tt.mm.2023 lebte (act. 10/27 S. 19; Prot. S. 29 und 31). Seither fand er zeitweise Unterschlupf bei seinem Bruder und seiner Mutter (act. 10/2 S. 20; act. 3/2 F/A 171; Prot. S. 31 f.). Der Beschuldigte wird vom Sozialamt unterstützt, überdies läuft eine IV-Abklärung (act. 10/2 S. 20; act. 3/2 F/A 171; Prot. S. 30). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten lassen nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten. Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. 3.2.3.2. Der Beschuldigte verfügt gemäss Strafregisterauszug vom 26. Februar 2025 (act. 48) über folgende Vorstrafen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 

17. September 2007 betreffend Fahren eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Raub, einfacher Diebstahl (mehrfache Begehung), Nötigung, geringfügiger Diebstahl, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) und Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung); Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 

27. Februar 2014 betreffend Drohung; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 

23. Mai 2014 betreffend Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), geringfügiger Diebstahl, versuchte einfache Körperverletzung, Drohung (mehrfache Begehung) und Beschimpfung (mehrfache Begehung); Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom  25.September 2015 betreffend einfache Körperverletzung mit gefährli- chem Tatmittel und einfache Körperverletzung; Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Juni 2018 betreffend Be-  schimpfung und Drohung (mehrfache Begehung); Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. De-  zember 2018 betreffend Drohung;

- 58 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juli  2020 betreffend Hausfriedensbruch; Urteil des Obergerichts Zürich, II. Strafkammer, vom 29. Juni 2021 be-  treffend einfacher Diebstahl (mehrfache Begehung); Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Juli 2021 betreffend Be-  schimpfung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch und geringfügi- ger Diebstahl; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August  2021 betreffend Drohung und Beschimpfung (mehrfache Begehung); Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar  2022 betreffend Hinderung einer Amtshandlung; Urteil vom Bezirksgericht Winterthur vom 24. November 2022 betreffend  einfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte und geringfügiger Dieb- stahl. Der Beschuldigte weist folglich diverse und gerade auch bezüglich des Raubes ein- schlägige Vorstrafen auf. Dies wirkt sich straferhöhend aus. 3.2.3.3. Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständ- nis des Beschuldigten zu werten; so war er zwar von Beginn an geständig, relati- vierte jedoch teilweise die seinerseits ausgesprochenen Todesdrohungen im Ver- laufe der Strafuntersuchung (vgl. Erw. III./3.1.1.). 3.2.3.4. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie nach Abzug der leichten Straf- minderung wegen des Geständnisses –von sechs Monaten auf sieben Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf sieben Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen ist.

- 59 - 3.3. Raub (Dossier 6) 3.3.1. Strafrahmen Auch beim zeitlich späteren Raub gemäss Dossier 6 sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB abgewichen werden müsste. 3.3.2. Tatkomponenten 3.3.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist auch beim vorliegend zu beurtei- lenden Raub festzuhalten, dass es sich zunächst nur um einen simpel ausgeführten Ladendiebstahl handelte. Der Beschuldigte bediente sich hier jedoch des Wurfs einer sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr ins Gesicht seines Gegen- übers als Nötigungsmittel. Er warf indes nur einmal und verursachte dadurch auch nur eine oberflächliche Verletzung an der Oberlippe. Überdies ist der Deliktsbetrag mit Fr. 406.– zwar etwas höher als beim zeitlich ersten Raub, trotzdem bleibt des- sen Höhe gering. Wie auch beim zeitlich ersten Raub gelang dem Beschuldigten überdies die Beutesicherung nur für sehr kurze Zeit. Auch dieser Raub war über- dies nicht wirklich geplant resp. vorgängig durchdacht: So muss dem Beschuldigten zwar bewusst gewesen sein, dass er auffliegen könnte, wodurch sich auch eine gewisse kriminelle Energie zeigt, dennoch kann bei seinem Vorgehen von keiner nennenswerten Raffinesse oder auch Grausamkeit die Rede sein. Insgesamt ist das objektive Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender As- pekte als noch sehr leicht einzustufen. 3.3.2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte auch bei diesem Raub vorsätzlich handelte. Sein Motiv war wiederum erneut die Beschaffung von Geld zur Finanzierung seiner Sucht (Marihuana und Alkohol), wie er selbst ausführte (act. D6/4 F/A 5 ff.). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 ist auch bei diesem Raub von einer vollum- fänglich vorhandenen Schuldfähigkeit auszugehen (act. 10/27 S. 58). Die subjek- tive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschulden.

- 60 - 3.3.2.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.3.3. Täterkomponenten 3.3.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich des Raubes einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Neutral ist hingegen das teilweise Geständnis des Beschuldigten zu werten – so räumte er seinerseits bis zuletzt nur den Diebstahl der Uhren ein (vgl. Erw. III./3.4.1.). Leicht strafmindernd ist indes zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklä- gers 9 – dem vorliegend Geschädigten – bei ebendiesem entschuldigte (vgl. act. 4/2 S. 7) und damit Reue zeigte 3.3.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen der ge- zeigten Reue –von sechs Monaten auf sieben Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 3.4. Mehrfacher Diebstahl (Ladendiebstähle; Dossier 2, 7, 10, 11 und 12) 3.4.1. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls (Dossier 2, 11 und 12 zulas- ten der D._____ AG [Privatklägerin 3]; Dossier 7 zulasten der U._____ AG, des V._____ Store, der O._____ Group AG [Privatklägerin 14], der I._____ GmbH so- wie des W._____ Secondhand; Dossier 10 zulasten der E._____ [Privatklägerin 4]) schuldig gemacht. Da es sich hier vorliegend durchgehend um Ladendiebstähle – im Unterschied zum einfachen Diebstahl gemäss Dossier 4, der nachfolgend ein-

- 61 - zeln zu bemessen ist – handelt, sich die Vorgehensweisen sehr ähneln und sich zudem alle diese Diebstähle in einem engen Zeitraum zutrugen, rechtfertigt es sich, ebendiese einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehr- heit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.4.2. Tatkomponenten 3.4.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte eine ganze Reihe von Diebstählen zwischen dem 21. April 2023 und dem

17. Januar 2024 beging– mithin also innerhalb weniger Monate, in denen er sich auch noch mehrfach in Haft befand. Er erbeutete einen Deliktsbetrag von insge- samt Fr. 2'598.35 (Dossier 2: Fr. 387.–, Dossier 7: Fr. 250.95, Dossier 10: Fr. 1'176.–, Dossier 11: 497.40, Dossier 12: Fr. 287.–). Er behändigte sich unter- schiedlicher Gegenstände ohne – abgesehen von den Uhren in der D._____-fili- ale – erkennbares Muster. Die Auswahl dürfte vom Beschuldigten grösstenteils spontan und lediglich mit der dahinterstehenden Überlegung, was er zu Geld ma- chen könnte, getroffen worden sein. Die Beute gab der Beschuldigte teilweise zu- rück (resp. wurde ihm diese durch die Polizei abgenommen und retourniert) oder aber versteckte diese. Ausserdem gibt es eine Vielzahl an Geschädigten. Die Pri- vatklägerin 3 – die D._____ AG – als auch die Privatklägerin 4 – die E._____ – wurden durch den Beschuldigten gar gleich mehrfach geschädigt: So hat er in der D._____-filiale immer wieder Uhren entwendet und suchte die Filiale der E._____ gleich vier Tage nacheinander heim. Im Vorgehen des Beschuldigten ist zwar ein gewisses Mass an krimineller Energie zu erkennen und überdies zeigte er keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum. Dennoch ging der Beschuldigte nicht raffiniert, sondern sehr simpel und plump vor, was auf wenig Planung seiner Taten hindeutet. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden nach dem Gesagten noch leicht. 3.4.2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte stets vorsätzlich handelte. Ausserdem verfolgte er immer ein finanzielles Mo-

- 62 - tiv: Er wollte durch den Verkauf des Diebesguts schnell an Geld gelangen um na- mentlich seinen Marihuana- und Alkoholkonsum zu finanzieren, wie er dies selbst mehrmals aussagte (vgl. act. D2/4 F/A 9 und 15; act. D7/3 F/A 12 f.; act. D12/4 F/A 5; act. 3/2 F/A 21 und 128 f.; Prot. S. 12, 23 und 26). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters folgend von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit bezüglich der Dieb- stähle auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem leichten Verschulden. 3.4.2.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für alle Diebstähle insgesamt auf neun Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4.3. Täterkomponenten 3.4.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Diebstahls einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, welches er von Beginn an ablegte (vgl. Erw. III./2.1. und III./3.5.1.). 3.4.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge- ständnisses – von neun Monaten auf zehn Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hy- pothetische Einzelstrafe auf zehn Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

- 63 - 3.5. Einfacher Diebstahl (Diebstahl bei einer Privatperson; Dossier 4) 3.5.1. Strafrahmen 3.5.1.1. Der Beschuldigte hat sich nebst der bereits vorstehend gemeinsam beur- teilten Ladendiebstähle auch des einfachen Diebstahls bei einer Privatperson – der Privatklägerin 5 – schuldig gemacht. Auch bei diesem einfachen Diebstahl sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom ordentlichen Strafrahmen von einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ab- gewichen werden müsste. 3.5.2. Tatkomponenten 3.5.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich vorlie- gend um den Diebstahl einer sich beim Sitzplatz aufgehängten Kuhglocke handelt. Zwar ist deren Wert in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht erstellt (vgl. Erw. III./2.1.), trotzdem kann von einem hohen Erinnerungswert dieser Glocke für die Privatklä- gerin 5 ausgegangen werden. Der Beschuldigte zeigte auch beim vorliegenden Diebstahl keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum, allerdings fehlt es an jeglicher Raffinesse: Das Vorgehen des Beschuldigten war simpel und kaum durchdacht resp. geplant. Der Beschuldigte retournierte auf Anweisung der Polizei die Kuhglo- cke beim Polizeiposten, woraufhin ebendiese wieder der Privatklägerin 5 ausge- händigt werden konnte. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden nach dem Ge- sagten noch sehr leicht. 3.5.2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte auch bei diesem Diebstahl vorsätzlich handelte. Zudem verfolgte der Beschul- digte auch hier in erster Linie ein finanzielles Motiv: Er wollte die Kuhglocke verkau- fen, um an Geld zu gelangen (act. D4/4 F/A 18 ff.). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 ist auch bei diesem Diebstahl von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit auszugehen (act. 10/27 S. 58). Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relati- vieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschulden. 3.5.2.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven

- 64 - und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.5.3. Täterkomponenten 3.5.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Diebstahls einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, welches er von Beginn an ablegte (vgl. Erw. III./2.1.). 3.5.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge- ständnisses – von drei Monaten auf vier Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypo- thetische Einzelstrafe auf vier Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 3.6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 8) 3.6.1. Strafrahmen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten wird gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft; in leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Vorliegend handelt es sich nicht um einen leichten Fall, der mit Geldstrafe geahndet werden müsste. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen hin- gegen ebenfalls nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist.

- 65 - 3.6.2. Tatkomponenten 3.6.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte zunächst mit dem Werfen von Lindorkugeln, anschliessendem vehe- menten Wehren und Spucken und letztlich mit Todesdrohungen der Festnahme durch zwei Polizeibeamte – Privatklägerin 1 und Privatkläger 6 – zu entziehen ver- suchte. Er wendete daher zwar auch physische Gewalt an, allerdings nur in gerin- gem Ausmass und verursachte bei den Polizeibeamten folglich auch keine Verlet- zungen. Allerdings ist das Aussprechen von Todesdrohungen massiv und auch das Spucken ins Gesichts ist nicht nur erniedrigend für die betroffene Person, sondern birgt auch die Gefahr der Übertragung von Krankheiten. Der Beschuldigte befand sich zwar während des Spuckens als auch des Aussprechens von Todesdrohun- gen in einer bedrängten Situation, wurde er doch von den Polizeibeamten zu Boden geführt, diese hat er jedoch aufgrund seines vorhergehenden unkooperativen Ver- haltens selbst zu verantworten. Weiter ist festzuhalten, dass die beiden Polizeibe- amten den ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit aufgetragenen Aufgaben nachgekommen sind und ihre Kompetenzen nicht überschritten haben, was das Verhalten des Beschuldigten erklärbar machen könnten. Das objektive Tatver- schulden des Beschuldigten wiegt unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände insgesamt noch leicht. 3.6.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschul- digten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor (act. 10/27 S. 57). Das Gutachten äus- sert sich indes nicht explizit zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; da aber dem Gutachten folgend bei den vom Beschuldigten verübten Drohungen von einer leichtgradig verminder- ten Schuldfähigkeit auszugehen ist (act. 10/27 S. 58 f.), ist auch vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten ebenfalls hiervon auszugehen. 3.6.2.3. Das objektiv noch leichte Tatverschulden des Beschuldigten hat folglich in subjektiver Hinsicht aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit eine

- 66 - Relativierung zu erfahren. Die Einsatzstrafe ist damit auf 3 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.6.3. Täterkomponenten 3.6.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse Vorstrafen auf, von welchen indes bezüglich der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden oder Beamte nur eine einschlägig ist (vgl. Erw. 3.2.3.2.). Straferhö- hend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte – delinquierte. Leicht strafmin- dernd ist hingegen das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten zu werten (vgl. Erw. III./3.6.1.) sowie, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 zumindest bei ebendieser ent- schuldigte (vgl. act. 4/5 S. 5) und damit Reue zeigte 3.6.3.2. Im Fazit heben sich die vorliegenden Straferhöhungs- mit den Strafminde- rungsgründen auf, weshalb auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten die Einsatzstrafe bei drei Monaten Freiheitsstrafe zu belassen und die hypotheti- sche Einzelstrafe damit auf drei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 3.7. Mehrfache Drohung (Dossier 3, 5 und 9) 3.7.1. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung (Dossier 3 zulasten von M._____ [Privatkläger 12]; Dossier 5 erneut zulasten des Privatklägers 12 als auch von T._____; Dossier 9 zulasten von L._____ [Privatklägerin 11] als auch von K._____ [Privatkläger 10) schuldig gemacht. Da es sich vorliegend durchgehend um vergleichbare Drohungen gegenüber Nachbarn des Beschuldigten handelt und diese überdies in kurzen Zeitabschnitten aufeinanderfolgten, rechtfertigt es sich, sämtliche Drohungen einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Drohung wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweite-

- 67 - rung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.7.2. Tatkomponenten In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass vorliegend fünf Dro- hungen gegenüber vier Geschädigten zu beurteilen sind. Während sich die ersten drei Drohungen – zweimal gegenüber dem Privatkläger 12 und einmal gegenüber T._____ – zum einen am 27. Mai 2023 und zum anderen am 2. Juni 2023 zutrugen, sprach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 11 und dem Privatkläger 10 Drohungen am 31. Januar 2024 resp. am 11. Februar 2024 aus. Es ist folglich eine intensive Anhäufung in zwei kurzen Zeitspannen erkennbar. Die Drohungen waren überdies allesamt Todesdrohungen mit ähnlichem Wortlaut wie "ich töte dich" und "ich bring dich um" manchmal auch mit Angabe eines konkreten Zeitpunkts wie "ich gang etzt hei, rauche min Joint und denn mach ich dich fertig" sowie teils auch verstärkt mit Zusätzen wie "ich habe eine Waffe zu Hause", "ich hol das Messer" und "mein Onkel ist ein Mörder und ich schaue, dass es so schnell wie möglich geht". Überdies bestärkte der Beschuldigte die Drohungen teilweise mit Gesten, wie namentlich mittels Herumfuchteln eines Besens. Die Drohungen des Beschul- digten sind massiv und verletzen die durch Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter

– nämlich die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl – erheblich. Leidtragende der Drohungen sind überdies durchgehend Nachbarn, gegenüber denen der Be- schuldigte bei Ausrastern aus nichtigen Gründen und meist in berauschtem Zu- stand angsteinflössende Sätze an den Kopf wirft. Es ist nachvollziehbar, dass die gesamte Nachbarschaft den Beschuldigten für unberechenbar hält und ihn nicht nur als lästig empfindet, sondern sich regelrecht vor ihm fürchtet und er eine grosse Belastung darstellt. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände insgesamt gerade noch leicht. 3.7.2.1. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschul- digten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor (act. 10/27 S. 57). Der Einschätzung

- 68 - des Gutachters folgend ist bezüglich der Drohungen von einer leichtgradig vermin- derten Schuldfähigkeit auszugehen (act. 10/27 S. 58). 3.7.2.2. Das objektiv gerade noch leichte Tatverschulden des Beschuldigten hat folglich in subjektiver Hinsicht aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähig- keit eine Relativierung zu erfahren. Die Einsatzstrafe ist damit auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.7.3. Täterkomponenten 3.7.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Drohung einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Neutral zu werten ist indes das im Verlaufe der Strafuntersuchung nur zögerlich abgelegte Geständnis bezüglich der Drohungen gemäss Dossier 9 (vgl. Erw. III./2.1.). Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklä- gers 12 zumindest bei ebendiesem entschuldigte (vgl. act. 4/4 S. 8) und damit Reue zeigte. 3.7.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen der ge- zeigten Reue – von sechs Monaten auf acht Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf acht Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 3.8. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 3, 5, 8 und 9) 3.8.1. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Beschimpfung (Dossier 3 zulasten von M._____ [Privatkläger 12] sowie auch H._____ [Privatklägerin 7]; Dossier 5 erneut

- 69 - zulasten des Privatklägers 12; Dossier 8 zulasten von B._____ [Privatklägerin 1] und G._____ [Privatkläger 6]; Dossier 9 zulasten von L._____ [Privatklägerin 11] sowie auch K._____ [Privatkläger 10]) schuldig gemacht. Da es sich vorliegend im- mer um vergleichbare Beschimpfungen mit vergleichbaren Geschädigten handelt und diese überdies in einem engen Zeitraum erfolgten, rechtfertigt es sich, sämtli- che Beschimpfungen einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Beschimpfung wird gemäss Art. 177 mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessät- zen bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrah- mens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens zuzumessen ist. 3.8.2. Tatkomponenten 3.8.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass vorliegend insgesamt fünf Vorfälle mit sechs Geschädigten – ausschliesslich Nachbarn bis auf zwei Polizeibeamte – zu beurteilen sind. Während sich die beiden ersten Vorfälle am 27. Mai 2025 und am 2. Juni 2025 zutrugen, ereigneten sich die drei weiteren Vorfälle am 25. November 2023, am 31. Januar 2024 und am 11. Februar 2024. Alle Beschimpfungen erfolgten folglich zeitlich nahe beieinander. Überdies be- schimpfte der Beschuldigte die Geschädigten zumeist aus nichtigem Anlass und in berauschtem Zustand. Er griff sodann auf stets vergleichbar unangebrachte Wörter wie "Gestörter", "Hurensohn", "Arschloch", "Schlampe" oder auch "fette Sau" zu- rück. Solche derben Ausdrücke setzten die Geschädigten zweifellos in erheblichem Ausmass in ihrer Ehre herab. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände nicht mehr leicht. 3.8.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich mit dem Ziel, die Geschädigten zu diskreditieren. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeits- störung vor (act. 10/27 S. 57). Der Einschätzung des Gutachters folgend ist bezüg- lich der Beschimpfungen von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit aus- zugehen (act. 10/27 S. 58).

- 70 - 3.8.2.3. Das objektiv nicht mehr leichte Tatverschulden des Beschuldigten hat folg- lich in subjektiver Hinsicht aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit eine leichte Relativierung zu erfahren. Die Einsatzstrafe ist damit auf 50 Tages- sätze Geldstrafe anzusetzen. 3.8.3. Täterkomponenten 3.8.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Beschimpfung einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Leicht strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten bezüg- lich der Beschimpfungen zu werten, das der Beschuldigte zu einem grossen Teil von Beginn an ablegte (vgl. Erw. III./2.1., III./.3.2.1.1., III./3.3.1. und III./3.6.1.) Ebenso leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers 12 sowie der Privatklägerin 1 zumindest bei ebendiesen entschuldigte (vgl. act. 4/4 S. 8; act. 4/5 S. 5) und damit Reue zeigte. 3.8.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge- ständnisses sowie der gezeigten Reue – von 50 Tagessätzen auf 60 Tagessätze Geldstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. 3.9. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12) 3.9.1. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossier 1, 2, 6, 11 und 12 zulasten der D._____ AG [Privatklägerin 3]; Dossier 4 zulasten von F._____ [Privatklägerin 5]; Dossier 9 zulasten L._____ [Privatklägerin 11]) schuldig ge-

- 71 - macht. Bei sämtlichen Hausfriedensbrüchen handelt es sich um Begleiterscheinun- gen zu den beabsichtigten Diebstählen (bis auf den Hausfriedensbruch zulasten der Privatklägerin 11). Sie alle spielten sich überdies in einem engen Zeitraum ab und ähneln sich in der Art der Ausführung stark. Es rechtfertigt sich daher, sämtli- che Hausfriedensbrüche einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Ein- zelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.9.2. Tatkomponenten 3.9.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass vorliegend fünf Hausfriedensbrüche zulasten der Privatklägerin 3 – der D._____ AG – und zwei zulasten zweier Nachbarinnen nämlich der Privatklägerinnen 5 und 11 – F._____ und L._____ – zu beurteilen sind. Bezüglich der ersteren fünf verstiess der Beschul- digte zwischen dem 1. April 2023 und dem 13. Dezember 2023 stets gegen das Hausverbot in immer derselben Filiale und durchgehend mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen. Ihm wurde bereits am 27. Januar 2022 ein Hausverbot schriftlich mitgeteilt; der Beschuldigte selbst unterzeichnete das entsprechende Formular gar eigenhändig an demselben Tag (vgl. act. 7). Ihm war das Hausverbot damit bekannt – beachtete es indes trotzdem mehrfach nicht, wobei er allerdings keine besonderen Sicherungsmassnahmen zu überwinden hatte. Bei der Privatklä- gerin 5 betrat er am 6. Mai 2023 in der Nacht den Sitzplatz, nicht aber etwa das Haus selbst, ebenfalls mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen. Er musste hier- für lediglich ein Gartentor öffnen. Auch bei der Privatklägerin 11 betrat er am 31. Ja- nuar 2024 tagsüber nicht die Wohnräume selbst, sondern ausschliesslich das Grundstück, mit der Absicht, die Privatklägerin 11 anzusprechen. Indes erteilten die Privatklägerin 11 sowie deren Mann dem Beschuldigten bereits am 17. November 2011 mittels eingeschriebenem Brief ein Hausverbot (vgl. act. D9/5). Aber auch bei der Missachtung dieses Hausverbots musste der Beschuldigte kaum Hindernisse

- 72 - überwinden. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt unter Berück- sichtigung vorgenannter Umstände insgesamt gerade noch leicht. 3.9.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Hausfriedensbrüche nur Mittel zum Zweck und nicht das Primärziel des Beschuldigten waren. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeit- punkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters fol- gend von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit bezüglich der Haus- friedensbrüche auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die subjektive Tatschwere ver- mag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem gerade noch leichten Verschulden. 3.9.2.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für alle Hausfriedensbrüche insgesamt auf acht Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.9.3. Täterkomponenten 3.9.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Hausfriedensbruchs einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschul- digte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte – delinquierte. Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, welches er von Beginn an bezüglich der Hausfriedensbrüche ablegte (vgl. Erw. III./2.1., III./3.1.1. und III./3.4.1.). 3.9.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge-

- 73 - ständnisses –von acht Monaten auf neun Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hy- pothetische Einzelstrafe auf neun Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 3.10. Geringfügiger Diebstahl (Dossier 8) 3.10.1. Strafrahmen Geringfügiger Diebstahl wird gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Busse be- straft. Der Strafrahmen der Busse beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB bis zu Fr. 10'000.–. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrah- mens erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.10.2. Tatkomponenten In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte alko- holische sowie nichtalkoholische Getränke und eine Tragtasche in einer C._____- filiale stahl, wobei sich der Deliktsbetrag auf insgesamt Fr. 168.15 belief. Die Aus- wahl dürfte der Beschuldigte spontan und nach eigenen Vorlieben getroffen haben, ohne sich hierüber viele Gedanken gemacht zu haben. Überdies war er nur für kurze Dauer in Besitz des Diebesguts, bevor ihm dieses wieder abgenommen und unversehrt retourniert wurde. Auch bei diesem Diebstahl ging der Beschuldigte sim- pel und ohne Raffinesse vor. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden nach dem Gesagten noch sehr leicht. 3.10.2.1. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Sein Motiv dürfte primär die eigene Bedürfnisbefriedi- gung gewesen sein. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom

23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters folgend von einer vollumfänglich vor- handenen Schuldfähigkeit bezüglich des Diebstahls auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschul- den.

- 74 - 3.10.2.2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf eine Busse von Fr. 200.– anzusetzen. 3.10.3. Täterkomponenten 3.10.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Diebstahls einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Neutral zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zwar anerkannte, aber immer wieder geltend machte, sich nicht erinnern zu können (vgl. Erw. III./3.6.1.). 3.10.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhö- hung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufender Strafuntersuchung – von einer Busse von Fr. 200.– auf Fr. 300.–, wes- halb die hypothetische Einzelstrafe auf eine Busse von Fr. 300.– festzusetzen ist. 3.11. Fazit zur konkreten Strafzumessung und Asperation 3.11.1. Im Rahmen der vorstehenden Ausführungen wurden für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend Dossier 1 sieben Monate Freiheitsstrafe, für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend Dossier 6 sieben Monate Freiheitsstrafe, für den mehrfachen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB betref- fend Dossier 2, 7, 10, 11 und 12 zehn Monate Freiheitsstrafe, für den einfachen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 4 vier Monate Freiheits- strafe, für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 8 drei Monate Freiheitsstrafe, für die mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 3, 5 und 9 acht Monate

- 75 - Freiheitsstrafe sowie für den mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 be- treffend Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12 neun Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. 3.11.2. Die so ermittelten hypothetischen Einzelstrafen sind sodann nicht zu kumu- lieren, sondern es ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Erw. IV./1.1.). Zunächst ist das schwerste Delikt zu bestimmen und hier- für die Einsatzstrafe festzusetzen. Vorliegend ist hierbei vom Raub betreffend Dos- sier 1 auszugehen und die Einsatzstrafe beträgt folglich sieben Monate Freiheits- strafe. Diese ist nun in Würdigung aller Umständen in Anwendung des Asperati- onsprinzips wie folgt zu erhöhen: Um drei Monate für den Raub betreffend Dos- sier 6, um sechs Monate für den mehrfachen Diebstahl betreffend Dossier 2, 7, 10, 11 und 12, um zwei Monate für den einfachen Diebstahl betreffend Dossier 4, um zwei Monate für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betreffend Dossier 8, um vier Monate für die mehrfache Drohung betreffend Dossier 3, 5 und 9 sowie um drei Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch betreffend Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12. Nach der Asperation der Einsatzstrafe resultiert damit ins- gesamt eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten. 3.11.3. Hierzu separat auszufällen ist die Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessät- zen für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 3, 5, 8 und 9 sowie die Busse in der Höhe von Fr. 300.– für den geringfü- gigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB betreffend Dossier 8. 3.11.3.1. Bezüglich der Geldstrafe ist indes noch die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen: Ebendiese bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Ur- teils. So sind namentlich das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, all- fällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum des Be- schuldigten in die Bemessung einzubeziehen. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ausserdem in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– sen-

- 76 - ken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies ge- bieten. 3.11.3.2. Der Beschuldigte wird gemäss eigenen Aussagen vom Sozialamt unter- stützt und erhält monatlich Fr. 700.– resp. etwas weniger als Fr. 750.– (act. 10/27 S. 20; act. 3/2 F/A 171), bezahlt indes aber aktuell keine Wohnkosten (act. 3/2 F/A 174). Er hat auch keinerlei sonstige fixe finanziellen Verpflichtungen (act. 3/2 F/A 177). Es läuft eine IV-Abklärung, bisher hat der Beschuldigte aber keine Rente zugesprochen erhalten (act. 10/27 S. 20; act. 3/2 F/A 171; Prot. S. 30 f.). Der Be- schuldigte gab weiter an, weder über Vermögen zu verfügen noch Schulden zu haben (act. 3/2 F/A 175 f.). 3.11.3.3. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich vorliegend ausnahms- weise, die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– anzusetzen. Die Geldstrafe beträgt damit 60 Tagessätze à Fr. 10.–.

4. Anrechnung der Untersuchungs- sowie der Sicherheitshaft 4.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. In Bezug auf die Anrechnung kommt jedoch grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Ein- tritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt. Anrechungsfähig sind demzufolge namentlich auch die vorläufige Fest- nahme und die Sicherheitshaft (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Auflage, 2019, Art. 51 N 13, 14 und 17). 4.2. Der Beschuldigte befand sich am 1. April 2023 für über vier Stunden in Haft (act. 11/1/1; act. 3/1 F/A 40) sowie vom 28. Mai 2023 bis 29. Mai 2023 (act. 11/2/5), vom 2. Juni 2023 bis 18. August 2023 (act. 11/3/14), vom 20. November 2023 bis

21. November 2023 (act. 11/4/1; act. 11/4/5) und vom 25. November 2023 bis

26. November 2023 (act. 11/5/1; act. 11/5/5). Der Beschuldigte befindet sich über- dies seit dem 14. Februar 2024 und fortwährend in Haft – zunächst im Rahmen

- 77 - einer vorläufigen Festnahme (act. 11/6/2), seit dem 16. Februar 2024 in Untersu- chungshaft (act. 11/6/7; act. 11/6/19; act. 11/6/28) und seit dem 9. Oktober 2024 in Sicherheitshaft (act. 37/1). Er hat damit bis zum Datum des vorliegenden Urteils – folglich bis zum 13. März 2025 – 477 Tage durch Haft erstanden. Diese sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon bis und mit dem 13. März 2025 477 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 600.–) sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. V. Strafvollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB der Aufschub je- doch nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Das Gericht kann überdies gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahre teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

2. Grundvoraussetzung für eine vollbedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB als auch für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen, wobei eine solche grundsätzlich vermutet wird – ausser in den Fällen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB (OFK StGB-HEIMGARTNER, 21. Auflage, 2022, Art. 42 N 6). Bei der Progno- seerstellung hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. So sind namentlich die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevanten Tatsachen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters

- 78 - und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Relevante Fak- toren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Urteils miteinzube- ziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.; BGer 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3.).

3. Bei der Vollzugsfrage ist nicht auf die zusammengesetzte Gesamtsanktion ab- zustellen, sondern die ausgefällte Freiheitsstrafe in der Höhe von 27 Monaten, die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie die Busse von Fr. 300.– sind je einzeln für sich zu betrachten (vgl. OFK StGB-HEIMGARTNER, 21. Auflage, 2022, Art. 42 N 5a): 3.1. Vorliegend kommt ein vollbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 27 Monaten nicht in Betracht, da diese die Höchstgrenze von Art. 42 Abs. 1 StGB überschreitet. Indes ist die objektive Voraussetzung zur Gewährung des teil- bedingten Strafvollzuges nach Art. 43 StGB erfüllt. Allerdings kann dem Beschul- digten keine günstige Prognose attestiert werden: Zum einen ist der Beschuldigte einschlägig und mehrfach vorbestraft – auf dem Strafregisterauszug sind ganze zwölf rechtskräftige Urteile vermerkt. Überdies ist er alleine in den letzten fünf Jah- ren zu insgesamt drei unbedingten Freiheitsstrafen von vier Monaten, drei Monaten resp. 80 Tagen, zu vier unbedingten Geldstrafen in der Höhe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, 90 Tagessätze zu Fr. 30.–, 60 Tagessätze zu Fr. 30.– resp. 10 Tages- sätze zu Fr. 20.– sowie zwei Bussen in der Höhe von Fr. 400.– resp. Fr. 300.– ver- urteilt worden, ohne dass ihn irgendeine dieser Sanktionen vor erneuter Delinquenz hätte abhalten können. Obendrein delinquierte der Beschuldigte auch während lau- fender Strafuntersuchung munter weiter. Zudem geht auch Dr. med. pract. AF._____ in seinem Gutachten vom 23. August 2024 von einer bestehenden Rück- fallgefahr aus, insbesondere für Delikte der Qualität Eigentumsdelikte, Sachbe- schädigung, Diebstahl aber auch Drohungen und allenfalls auch Körperverletzung (act. 10/27 S. 59 f.). Die Freiheitsstrafe ist damit unbedingt auszufällen und zu voll- ziehen.

- 79 - 3.2. Bezüglich der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– ist aus objektiver Sicht ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB möglich. Da dem Be- schuldigten – wie soeben ausgeführt – indes keine günstige Prognose attestiert werden kann, kann der vollbedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. Sie ist damit unbedingt auszufällen und zu vollziehen. 3.3. Die Busse von Fr. 300.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. VI. Massnahme

1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (act. 20 S. 21). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 56 StGB und Art. 59 StGB erfüllt sind.

2. Voraussetzungen Eine stationäre Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB erfüllt sind (lit. c). Art. 59 Abs. 1 StGB setzt zum einen voraus, dass eine schwere psychische Störung sowie die Begehung einer damit zusammenhän- genden Tat vorliegt (lit. a) und zum andern muss zu erwarten sein, dass sich durch die stationäre Behandlung die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zu- sammenhang stehender Taten begegnen lässt (lit. b). Die Anordnung einer statio- nären Massnahme setzt gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB ausserdem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ausserdem hat sich das Gericht gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB beim Entscheid

- 80 - über die Anordnung einer stationären Massnahme auf eine sachverständige Be- gutachtung zu stützen. Das Gericht ist indes entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 129 I 57 E. 4). Eine Massnahme ist ge- mäss Art.56 Abs. 5 StGB ferner – zumindest in der Regel – nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. Obwohl im Gesetz nicht aus- drücklich vermerkt, ist überdies ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (sog. Therapiewilligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Massnahme er- forderlich (BGE 123 IV 123 E. 4c/dd; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd; BGer 6B_1088/2020 vom 18.11.2020, E. 1.3.2.). 2.1. Sachverständiges Gutachten Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB hat sich das sachverständige Gutachten über die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme zu äussern. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 (act. 10/27) erfüllt diese Voraussetzungen. Es äussert sich ausführlich zu den vorstehend genannten Aspekten (vgl. act. 10/27 S. 60 ff.). 2.2. Schwere psychische Störung und damit zusammenhängende Anlasstat Der Gutachter Dr. med. pract. AF._____ bestätigte die bereits im Jahre 2018 ge- stellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Überdies seien betref- fend Suchtmittelkonsum des Beschuldigten die Diagnose einer Störung durch Al- kohol und einer Störung durch Cannabinoide festzuhalten (act. 10/27 S. 42 f.). Ge- mäss dem Gutachten hätten zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten beim Beschul- digten ebendiese Alkoholabhängigkeit sowie Cannabisabhängigkeit vorgelegen so- wie auf persönlichkeitsstruktureller Ebene die kombinierte Persönlichkeitsstörung

– bestehend vorwiegend aus dissozialen und schizoiden Anteilen – wobei gerade deren dissozialen Anteile für die inkriminierten Taten als motivational handlungslei-

- 81 - tend angesehen werden müssten. Alle drei Störungsbilder seien als erheblich aus- geprägt einzustufen (act. 10/27 S. 57). Der vom Beschuldigten begangene mehrfa- che Raub, mehrfache Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Hausfriedens- bruch sowie geringfügige Diebstahl sind sodann taugliche Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Es ist folglich das Vorliegen einer schweren psychischen Störungen, tauglicher Anlasstaten sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Störung und den Anlasstaten zu bejahen. 2.3. Therapiewilligkeit 2.3.1. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 StGB bedarf – wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. VI./2.) – einer gewissen Therapiewilligkeit des Beschuldigten. An die Therapiewilligkeit sind nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die feh- lende Motivation gehört regelmässig zum Krankheitsbild. Die Therapiemotivation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Min- destmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt wird (BSK StGB-HEER/HABERMEYER, 4. Auflage, 2019, Art. 59 N 78). 2.3.2. Der Beschuldigte erklärte bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 19. September 2024, dass eine Massnahme bei ihm nichts bringe. Er habe eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB bereits einige Male abgelehnt. Er mache auf keinen Fall eine Massnahme (act. 3/2 F/A 144 ff.). Auch gegenüber dem Gutachter gab der Beschuldigte an, dass für ihn momentan keine therapeutische Massnahme in Frage komme, da er irgendwie das Gefühl habe, dass es in Zukunft für ihn gut rauskommen würde (act.10/27 S. 28). So kommt der Gutachter Dr. med. pract. AF._____ denn auch zum Schluss, dass der Beschuldigte aktuell deutlich und unmissverständlich signalisiere, dass für ihn eine therapeutische Massnahme nicht infrage komme; dies unabhängig von einer ambulanten oder einer stationären Behandlungsmassnahme (act. 10/27 S. 62). Dieselbe gänzlich verweigernde Posi- tion nahm der Beschuldigte sodann auch anlässlich der Hauptverhandlung ein

- 82 - (Prot. S. 36 f.). Es kann vorliegend daher von keinerlei Therapiewilligkeit ausge- gangen werden. 2.4. Verhältnismässigkeit 2.4.1. Zu prüfen ist überdies, ob eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Dieser Grundsatz be- steht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der ver- nünftigen Zweck-Mittel Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Mass- nahme (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 2. Teil: Sanktionsfolgen und ihre Bestimmungen / § 7 Massnahmen, 9. Auflage, 2018, S. 173). Bei einer Prüfung der letztgenannten Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rah- men einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Andererseits sind das Be- handlungsbedürfnis der betroffenen Person sowie die Schwere und die Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Selbst eine geeignete und notwendige Massnahme kann sich als übermässig erweisen, wenn der mit ihr verbundene Ein- griff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 36). 2.4.2. Der Blick in den Strafregisterauszug des Beschuldigten mit rund zwölf rechts- kräftigen Verurteilungen von grösstenteils einschlägigen Delikten (act. 48) zeigt of- fensichtlich, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, um das Rückfallrisiko zu mi- nimieren. Auch der Gutachter Dr. med. pract. AF._____ geht von einer deutlichen Rückfallgefahr gerade für ein mit den Anlasstaten vergleichbares Delikt aus; dies sowohl betreffend die Deliktqualität einer Beschimpfung und/oder Drohung als auch eines Hausfriedensbruchs und/oder Diebstahls. Als wesentliche Faktoren hierfür werden im Gutachten der dissoziale Anteil der kombinierten Persönlichkeitsstö- rung, die umfassende deliktische Vorgeschichte des Beschuldigten in Verbindung mit einer bis dato kaum vorhandene Problemeinsicht (sowohl betreffend seine psy- chischen Gesundheitsprobleme als auch seine bisherige Lebensbewältigung) so- wie nicht zuletzt auch eine ausgeprägte Bagatellisierung eigenen Fehlverhaltens einhergehend mit einer Verantwortungsabschiebung hierfür gegen aussen benannt

- 83 - (act. 10/27 S. 56 f.). Die einzige Interventionsmöglichkeit zur Verbesserung der Le- galprognose ist gemäss Gutachten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, wenngleich einerseits deren legalprognostische Erfolgsaussichten kritisch anzusehen seien und andererseits auf juristischer Ebene wohl die Verhält- nismässigkeit zwischen einer solch freiheitseinschränkenden Massnahme und den inkriminierten Taten beurteilt werden müsse (act. 10/27 S. 57). Gemäss Gutachten gebe es zwar sowohl für die stoffgebundenen Suchterkrankungen (wie im Falle des Beschuldigten Alkohol und Cannabis) als auch die kombinierte Persönlichkeitsstö- rungen wirkvolle Behandlungen. Zudem könne mit einer therapeutischen Behand- lung zwar grundsätzlich der Gefahr von neuerlichen Straftaten begegnet werden, im konkreten Fall des Beschuldigten sei aber sicherlich dessen recht stringente Ablehnung betreffend eine allfällig therapeutische Intervention als legalprognos- tisch deutlich limitierenden Erfolgsfaktor zu berücksichtigen (act. 10/27 S. 60 f.). Nach gutachterlichem Dafürhalten sei aber eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB dennoch grundsätzlich geeignet, der Gefahr weiterer vom Exploran- den zu befürchtender Straftatbegehung zu begegnen. Eine Massnahme unter dem Dach des Art. 59 StGB habe einerseits deutlich Vorrang vor einer solchen unter dem Dach des Art. 60 StGB, da das deliktische Verhalten des Beschuldigten primär als in dessen Persönlichkeitsstruktur – wolle heissen dem dissozialen Anteil der kombinierten Persönlichkeitsstörung – verankert angesehen werden müsse, hinge- gen die gleichfalls bei ihm schwer ausgeprägte Suchtmittelkonsumproblematik hier- auf lediglich noch einen modulierenden Einfluss ausübe. Eine ambulante Behand- lung sei andererseits nicht nur als nicht genügend, sondern auch als nicht durch- führbar einzustufen (act. 10/27 S. 63). Der Gutachter Dr. med. pract. AF._____ strich aber auch an anderer Stelle ein weiteres Mal heraus, dass es letztlich der gerichtlichen Würdigung überlassen zu sei, die Verhältnismässigkeit zwischen den aktuell inkriminierten Taten und der Androhung einer stationären (freiheitsein- schränkenden) therapeutischen Massnahme zu beurteilen, nebst dem wohl auch die eingeschränkte legalprognostische Erfolgsaussichten einer solchen stationären Behandlungsmassnahme in eine solche Beurteilung einfliessen dürften (act. 10/27 S. 62).

- 84 - 2.4.3. Folglich bezweifelt bereits der Gutachter Dr. med. pract. AF._____, ob eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB vorliegend verhältnismässig ist und dies zu Recht. So stellt die Anordnung einer stationären Massnahme klarer- weise einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Die Anlasstaten – mehrfacher Raub, mehrfacher Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfa- cher Hausfriedensbruch sowie geringfügiger Diebstahl – sind zwar zahlreich aber allesamt von nur geringer Schwere. Überdies erscheint die Erfolgsaussicht einer stationären Massnahme sehr fraglich, nicht zuletzt aufgrund der vollumfänglich feh- lenden Therapiewilligkeit des Beschuldigten. Eine mildere Massnahme – nament- lich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB – ist dem Gutachten folgend auszuschliessen. Aufgrund der zu verneinenden Verhältnismässigkeit und überdies auch mit Blick auf die ohnehin kaum ausreichend vorhandenen Massnah- menplätze (vgl. BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 84 f.) ist von der An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen. 2.5. Fazit Die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB sind nicht gegeben. Der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme seitens der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen. VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines 1.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Ansprüche innert der von der Verfahrensleitung ange- setzten Frist zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht sowie wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Be-

- 85 - gründet oder beziffert die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollstän- dige Beurteilung des Zivilanspruchs ausserdem unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen ebenfalls auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Schadenersatz Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Deliktshaf- tung setzt kumulativ voraus, dass ein Vermögensschaden vorliegt, welcher durch eine unerlaubte Handlung entstanden ist, ein natürlicher sowie adäquater Kausal- zusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung und dem Schaden besteht, sowie ein Verschulden des Urhebers vorliegt (OFK OR-FISCHER/BÖHME/GÄHWILER,

4. Auflage, 2023, Art. 41 N 14). 1.3. Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung bezweckt nicht den Ausgleich eines wirtschaftlichen Schadens, sondern das Aufwiegen eines Eingriffs in das see- lische Wohlbefinden (Wiedergutmachung von immaterieller Unbill). Mit Ausnahme eines materiellen Schadens, welcher für die Zusprechung einer Genugtuung nicht vorliegen muss, sind die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls vorausge- setzt. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (OFK OR- FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, 4. Auflage, 2023, Art. 47 N 2, 12 und 25 ff.). Da auch juristische Personen in ihrer Persönlichkeit verletzt werden können (insbesondere im Bereich des Namensrechts, des Ehrenschutzes sowie mit Bezug auf die Geheim und Privatsphäre) gesteht das Bundesgericht sowie ein Teil der Lehre– trotz man- gelnder Empfindungsfähigkeit – juristischen Personen im Falle von Persönlichkeits-

- 86 - verletzungen ebenfalls einen Anspruch auf Genugtuung zu (BSK OR I-KESSLER, 7. Auflage, 2020, Art. 49 N 7 m.w.H.).

2. Beurteilung der konkreten Zivilansprüche 2.1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es ist folglich über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu ent- scheiden. 2.2. C._____ Genossenschaft (Privatklägerin 2, Dossier 8) 2.2.1. Die C._____ Genossenschaft hat sich vorliegend als Privatklägerin konstitu- iert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.–. Als Begründung führt sie aus, dass hierdurch die Umtriebe gedeckt würden, die ent- standen seien. So umfassten genannte Umtriebe die Positionen Anhalten und Be- arbeitung des Sachverhaltes "Ware ohne Bezahlung", Beizug der Polizei und Ein- weisung, allfällige Befragung / Einvernahme der beschuldigten Person, Inkasso und Bearbeitung der Umtriebsentschädigung, Erfassung und Löschung der Daten im Informationssystem sowie Administration / Unterlagen (act. D8/9/2). 2.2.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin 2 in ihrer Persön- lichkeit verletzt worden wäre und sich hieraus ein Genugtuungsanspruch ableiten liesse. Entsprechend ist ihr Genugtuungsbegehren abzuweisen. 2.3. D._____ AG (Privatklägerin 3, Dossier 1, 2, 6, 11 und 12) 2.3.1. Die D._____ AG hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Be- züglich Dossier 1, 2 und 6 macht die D._____ AG je einen Schadenersatz im Sinne

- 87 - einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– geltend (act. 6; act. 12/2; act. D2/7; act. D2/9/2; act. D6/9/2). Bezüglich Dossier 11 macht die Privatklägerin überdies insgesamt Fr. 647.40 als Schadenersatz geltend (act. D11/8/2); dieser Betrag setzt sich aus einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– (act. D11/7) sowie des Gesamtwerts von Fr. 497.40 der gestohlenen acht Uhren zusammen (act. D11/1). Bezüglich Dossier 12 verlangt die Privatklägerin insge- samt Fr. 437.– als Schadenersatz (act. D12/9/2); dieser Betrag setzt sich aus einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– (act. D12/6) sowie des Gesamt- werts von Fr. 287.– der drei gestohlenen Uhren zusammen (act. D12/1). 2.3.2. Der Privatklägerin 3 sind jeweils Fr. 150.– bezüglich der Dossiers 1, 2, 6, 11 und 12 im Sinne einer Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da unbestritten ist, dass die Diebstähle des Beschuldigten jeweils Umtriebe verursachten. Der Privat- klägerin 3 ist überdies bezüglich Dossier 11 der Gesamtwert von Fr. 497.40 der gestohlenen und gemäss Polizeirapport vom 25. Januar 2024 (act. D11/1) nicht wieder aufgefundenen acht Uhren zuzusprechen. Dieser Gesamtwert setzt sich aus den Verkaufspreisen resp. den Marktpreisen der Uhren zusammen, denn von diesen ist vorliegend auch auszugehen – und nicht von den Einstandspreisen, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wurde (Prot. S. 42) – da bei Sachen mit ei- nem Marktwert resp. einem objektiv bestimmbaren Wert alleine dieser entschei- dend ist (BGE 116 IV 190 E. 2b/aa.). Nicht zuzusprechen ist der Privatklägerin 3 jedoch bezüglich Dossier 12 der Gesamtwert von Fr. 287.– der drei gestohlenen Uhren. Diese konnten gemäss Polizeirapport vom 19. Dezember 2023 (act. D12/1) alle retourniert werden. Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, worin ein weiterer Schaden bestünde. Folglich ist die Privatklägerin 3 hiermit auf den Zivilweg zu verweisen. Im Fazit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin 3 aus den Ereignissen vom 1. April 2023 (Dossier 1), vom 21. April 2023 (Dossier 2), vom 20. Mai 2023 (Dossier 6), vom 17. Januar 2024 (Dossier 11) sowie

- 88 - vom 13. Dezember 2023 (Dossier 12) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'247.70 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 3 auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. E._____ (Privatklägerin 4, Dossier 10) 2.4.1. Die E._____ hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie ver- langt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'176.– (act. D10/9/2). Dieser Betrag ent- spricht dem Gesamtwert aller gestohlener Pflanzen resp. Gegenstände (act. D10/1). 2.4.2. Aus dem Polizeirapport vom 22. Januar 2024 (act. D10/1) geht hervor, dass insgesamt acht gestohlene Pflanzen resp. Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 381.– retourniert werden konnten, was von der Privatklägerin 4 auch so be- scheinigt wurde (act. D10/8/3). Folglich ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nur ein Schaden im Umfang von Fr. 795.– ausgewiesen und der Privatklägerin 4 folg- lich auch nur ein Schadenersatz in dieser Höhe aus den Ereignissen vom 20., 21., 22., und 23. November 2023 (Dossier 10) zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist die Pri- vatklägerin 4 auf den Zivilweg zu verweisen. 2.5. F._____ (Privatklägerin 5, Dossier 4) 2.5.1. F._____ hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– ohne dies weiter zu begründen (act. D4/6/2). 2.5.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 5 ableiten liesse. So wurde ihr zwar eine beim Sitzplatz aufgehängte Kuhglocke gestohlen, die aber auch wieder retourniert werden konnte, was seitens der Privatklägerin 5 auch bescheinigt wurde (act. D4/1; act. D4/5/2). Es handelt sich dabei um ein reines Vermögensdelikt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier- aus eine schwere Persönlichkeitsverletzung resultierte, welche für die Zusprechung einer Genugtuung erforderlich ist. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 ist folglich abzuweisen.

- 89 - 2.6. I._____ GmbH (Privatklägerin 8, Dossier 7) 2.6.1. Die I._____ GmbH hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie verlangt einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 300.– (act. D7/8/2). 2.6.2. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Schaden in der Höhe von Fr. 300.– ergeben würde. So wurde namentlich die gestohlene Win- termütze im Wert von Fr. 39.– wieder retourniert (act. D7/1). Die Privatklägerin 8 hat damit ihren Schadenersatzanspruch nicht ausreichend substantiiert, weshalb sie mit diesem auf den Zivilweg zu verweisen ist. 2.7. J._____ (Privatkläger 9, Dossier 6) 2.7.1. J._____ hat sich als Privatkläger konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Er verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– für Kleidung sowie Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.– wegen Schmerzen (act. D6/8/1). 2.7.2. Der Privatkläger 9 begründet weder sein Schadenersatz- noch Genugtu- ungsbegehren, noch liegen allfällige Belege in den Akten. Er hat damit weder sei- nen Schadenersatz- noch seinen Genugtuungsanspruch ausreichend substantiiert, weshalb er mit diesen auf den Zivilweg zu verweisen ist. VIII. Einziehungen und Sicherstellungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht wer- den (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 90 -

2. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände (vgl. act. 49) werden eingezo- gen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernich- tung überlassen: Datenträger für Computer (Asservat-Nr. A017'408'376)  Tatort Videoaufzeichnung (Asservat-Nr. A018'125'796)  Videodaten (Asservat-Nr. A018'241'902)  IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 lit. b, c und d GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Vorverfahrens betragen Fr. 2'100.– zzgl. der Auslagen im Vorverfahren in der Höhe von Fr. 15'987.50 (psychiatrisches Gut- achten) sowie Fr. 785.87 (med. Dienstleistungen). Zu den Verfahrenskosten gehö- ren auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten entsprechend der eingereichten Honorarnote (act. 54) mit Fr. 11'444.65 zuzüglich Fr. 4'018.45 (zusätzlich drei Stunden für die Hauptverhandlung, eine Stunde für die Urteilseröffnung sowie zwei Stunden für die Hin- und Rückfahrt; inkl. MwSt.) und somit insgesamt mit Fr. 15'463.10 zu entschä- digen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlau- ben. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 91 - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB  (Dossier 1 und 6), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB  (Dossier 2, 4, 7, 10, 11 und 12), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 8), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  (Dossier 3, 5 und 9), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB  (Dossier 3, 5, 8 und 9), des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  (Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12), des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in  Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 8).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB (Dossier 3) freigesprochen.

3. Hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ Genossenschaft (Dossier 7) wird das Verfahren zufolge fehlen- dem Strafantrag definitiv eingestellt.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wo- von bis und mit heute 477 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 600.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.

5. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 92 -

7. Der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird abgewiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____ Genossenschaft) wird abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ AG) aus den Ereignissen vom 1. April 2023 (Dossier 1), vom 21. April 2023 (Dossier 2), vom 20. Mai 2023 (Dossier 6), vom 17. Januar 2024 (Dossier 11) sowie vom 13. Dezember 2023 (Dossier 12) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'247.40 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 3 auf den Zi- vilweg verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) aus den Ereignissen vom 20., 21., 22., und 23. November 2023 (Dossier 10) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 795.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 auf den Zivilweg verwiesen.

11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 (F._____) wird abgewiesen.

12. Die Privatklägerin 8 (I._____ GmbH) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

13. Der Privatkläger 9 (J._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

14. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung über- lassen: Datenträger für Computer (Asservat-Nr. A017'408'376)  Tatort Videoaufzeichnung (Asservat-Nr. A018'125'796)  Videodaten (Asservat-Nr. A018'241'902) 

- 93 -

15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'987.50 KAoustselang Keann (tposnyscphoializtreisiches Gutachten); Fr. 785.87 Auslagen (med. Dienstleistungen) Entschädigung amtliche Verteidigung RA Fr. 15'463.10 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 37'936.47 Total

16. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, im Doppel (übergeben);  die Privatkläger 1-14 (als Gerichtsurkunde);  die zuführenden Polizeibeamten (übergeben);  Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern (gegen Empfangsschein); Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs-  und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch, hernach gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, im Doppel (per  Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Privatkläger 1-14, auf Verlangen (als Gerichtsurkunde);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- 94 - Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs-  und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, unter Beilage des  Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material"; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstr. 33, Postfach,  8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 14); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG und § 52 Abs. 5 PolG; je gegen Empfangsschein.

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 95 - Winterthur, 13. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw V. Stäheli

Erwägungen (163 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 1. Oktober 2024 (act. 20) ging am 7. Oktober 2024 samt Akten beim hiesigen Gericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtspräsidenten (Prot. S. 2) wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 bekannt gegeben, dass aus Sicht der Verfah- rensleitung anlässlich der Hauptverhandlung ausser der Befragung des Beschul- digten keine weiteren Beweise zu erheben seien. Den Verfahrensbeteiligten wurde überdies Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen. Weiter wurde der Privatklägerschaft dieselbe Frist angesetzt, um ihre Forderung zu beziffern, zu begründen und zu belegen (act. 39). Während die Anklagebehörde mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 bekannt gab, dass auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde (act. 42), liessen sich die amtliche Verteidigung sowie die Privatklägerschaft nicht vernehmen.

E. 1.1 Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Ansprüche innert der von der Verfahrensleitung ange- setzten Frist zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht sowie wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Be-

- 85 - gründet oder beziffert die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollstän- dige Beurteilung des Zivilanspruchs ausserdem unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen ebenfalls auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

E. 1.1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafart nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 1.1.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in An- wendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normverstösse – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen theoretisch (abstrakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB; das gilt selbstredend auch für die Busse. Sind in concreto für bestimmte Normver- stösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstrafen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49

- 50 - Abs. 1 StGB separat eine Gesamtstrafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren (BGE 144 IV 313 E. 1.1. m.w.H.; BGE 144 IV 217 E. 2. m.w.H.; BGer 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.).

E. 1.1.2.1 In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypotheti- sche Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation – ausgefällt würde. Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe ist hierbei im Grundsatz nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, N 508). Auch unter dieser neuen bundesgericht- lichen Rechtsprechung kann davon aber in gewissen Ausnahmefällen abgewichen werden und es können bestimmte Delikte nach wie vor gesamtheitlich zugemessen werden (vgl. hierzu auch Urteil des OGer ZH vom 19.08.2020, SB200129 E. III. 3.5). Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo neben dem Hauptdelikt (Ein- satzstrafe) im Rahmen der Asperation eine grosse Anzahl weiterer gleichartiger Straftaten zu beurteilen sind. Voraussetzung für eine solche gesamtheitliche Zu- messung ist jedoch, dass feststeht, dass für jedes einzelne Delikt isoliert betrachtet auf dieselbe Strafart, z.B. eine Freiheitsstrafe, erkannt würde; es kann nämlich nicht angehen, dass für mehrere Delikte, für die einzeln eine Geldstrafe verwirkt wäre, aufgrund der gesamtheitlichen Betrachtung eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Ferner muss im Rahmen der Asperation – d.h. bei der Reduktion der gesamtheitlich zugemessenen hypothetischen Strafe für die zusam- mengefassten Delikte – berücksichtigt werden, dass ein erster Teil der Asperation letztlich bereits durch die gesamtheitliche Zumessung vorweggenommen wurde, sodass dieser Teil der Asperation im Ergebnis nicht nochmals in Abzug gebracht werden darf.

E. 1.1.2.2 In einem zweiten Schritt ist innerhalb der Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu bestimmen und dafür die sog. Ein- satzstrafe festzusetzen.

- 51 -

E. 1.1.2.3 Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbe- zug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.

E. 1.2 Schadenersatz Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Deliktshaf- tung setzt kumulativ voraus, dass ein Vermögensschaden vorliegt, welcher durch eine unerlaubte Handlung entstanden ist, ein natürlicher sowie adäquater Kausal- zusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung und dem Schaden besteht, sowie ein Verschulden des Urhebers vorliegt (OFK OR-FISCHER/BÖHME/GÄHWILER,

4. Auflage, 2023, Art. 41 N 14).

E. 1.2.1 Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder nach unten führen kön- nen. Allerdings erfolgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemessen erscheint; in aller Regel ist die tat- und täterangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

E. 1.2.2 Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ermittelten Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2).

E. 1.2.3 Für die Zumessung der Strafe ist zwischen den Tat- und den Täterkompo- nenten zu unterscheiden. Bei den Tatkomponenten ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Art der Verletzungen, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (PK StGB-

- 52 - TRECHSEL/SEELMANN, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 20 f.; BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, 4. Auflage, 2019, Art. 47 E. 85 und 91 ff.).

E. 1.2.4 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv (Beweggründe). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB- TRECHSEL/SEELMANN, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 22 ff.; BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, 4. Auflage, 2019, Art. 47 E. 85 und 115 ff.; Urteil des OGer ZH vom

22. August 2014, SB130239 E. IV.3.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist ferner das Ausmass des Vorsatzes; handelte der Täter bloss mit Eventualvorsatz wiegt sein subjektives Verschulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelt (BGE 136 IV 55 E. 5.6).

E. 1.2.5 Sodann ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Aus- druck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjekti- ven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umge- kehrt).

E. 1.2.6 Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die Täterkomponenten zu be- rücksichtigen. Hierbei ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von straf- zumessungsrelevanten Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun ha- ben, sondern den Täter im Allgemeinen betreffen, gegebenenfalls zu erhöhen oder zu reduzieren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die persönlichen Verhält- nisse des Täters, dessen Vorstrafen, Leumund und Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (PK StGB-TRECHSEL/SEEL-

- 53 - MANN, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 25 ff.; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auf- lage, 2019, Art. 47 E. 85 und 120 ff.).

2. Sanktionsart

E. 1.3 Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung bezweckt nicht den Ausgleich eines wirtschaftlichen Schadens, sondern das Aufwiegen eines Eingriffs in das see- lische Wohlbefinden (Wiedergutmachung von immaterieller Unbill). Mit Ausnahme eines materiellen Schadens, welcher für die Zusprechung einer Genugtuung nicht vorliegen muss, sind die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls vorausge- setzt. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (OFK OR- FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, 4. Auflage, 2023, Art. 47 N 2, 12 und 25 ff.). Da auch juristische Personen in ihrer Persönlichkeit verletzt werden können (insbesondere im Bereich des Namensrechts, des Ehrenschutzes sowie mit Bezug auf die Geheim und Privatsphäre) gesteht das Bundesgericht sowie ein Teil der Lehre– trotz man- gelnder Empfindungsfähigkeit – juristischen Personen im Falle von Persönlichkeits-

- 86 - verletzungen ebenfalls einen Anspruch auf Genugtuung zu (BSK OR I-KESSLER, 7. Auflage, 2020, Art. 49 N 7 m.w.H.).

2. Beurteilung der konkreten Zivilansprüche

E. 2 In der Folge wurden die Parteien ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung auf den 13. März 2025 vorgeladen (act. 43). Mit Verfügung vom 1. November 2024 wurde überdies die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft delegiert (act. 46).

E. 2.1 Der Beschuldigte ist des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es ist folglich über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu ent- scheiden.

E. 2.2 C._____ Genossenschaft (Privatklägerin 2, Dossier 8)

E. 2.2.1 Die C._____ Genossenschaft hat sich vorliegend als Privatklägerin konstitu- iert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.–. Als Begründung führt sie aus, dass hierdurch die Umtriebe gedeckt würden, die ent- standen seien. So umfassten genannte Umtriebe die Positionen Anhalten und Be- arbeitung des Sachverhaltes "Ware ohne Bezahlung", Beizug der Polizei und Ein- weisung, allfällige Befragung / Einvernahme der beschuldigten Person, Inkasso und Bearbeitung der Umtriebsentschädigung, Erfassung und Löschung der Daten im Informationssystem sowie Administration / Unterlagen (act. D8/9/2).

E. 2.2.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin 2 in ihrer Persön- lichkeit verletzt worden wäre und sich hieraus ein Genugtuungsanspruch ableiten liesse. Entsprechend ist ihr Genugtuungsbegehren abzuweisen.

E. 2.3 D._____ AG (Privatklägerin 3, Dossier 1, 2, 6, 11 und 12)

E. 2.3.1 Die D._____ AG hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Be- züglich Dossier 1, 2 und 6 macht die D._____ AG je einen Schadenersatz im Sinne

- 87 - einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– geltend (act. 6; act. 12/2; act. D2/7; act. D2/9/2; act. D6/9/2). Bezüglich Dossier 11 macht die Privatklägerin überdies insgesamt Fr. 647.40 als Schadenersatz geltend (act. D11/8/2); dieser Betrag setzt sich aus einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– (act. D11/7) sowie des Gesamtwerts von Fr. 497.40 der gestohlenen acht Uhren zusammen (act. D11/1). Bezüglich Dossier 12 verlangt die Privatklägerin insge- samt Fr. 437.– als Schadenersatz (act. D12/9/2); dieser Betrag setzt sich aus einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– (act. D12/6) sowie des Gesamt- werts von Fr. 287.– der drei gestohlenen Uhren zusammen (act. D12/1).

E. 2.3.2 Der Privatklägerin 3 sind jeweils Fr. 150.– bezüglich der Dossiers 1, 2, 6, 11 und 12 im Sinne einer Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da unbestritten ist, dass die Diebstähle des Beschuldigten jeweils Umtriebe verursachten. Der Privat- klägerin 3 ist überdies bezüglich Dossier 11 der Gesamtwert von Fr. 497.40 der gestohlenen und gemäss Polizeirapport vom 25. Januar 2024 (act. D11/1) nicht wieder aufgefundenen acht Uhren zuzusprechen. Dieser Gesamtwert setzt sich aus den Verkaufspreisen resp. den Marktpreisen der Uhren zusammen, denn von diesen ist vorliegend auch auszugehen – und nicht von den Einstandspreisen, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wurde (Prot. S. 42) – da bei Sachen mit ei- nem Marktwert resp. einem objektiv bestimmbaren Wert alleine dieser entschei- dend ist (BGE 116 IV 190 E. 2b/aa.). Nicht zuzusprechen ist der Privatklägerin 3 jedoch bezüglich Dossier 12 der Gesamtwert von Fr. 287.– der drei gestohlenen Uhren. Diese konnten gemäss Polizeirapport vom 19. Dezember 2023 (act. D12/1) alle retourniert werden. Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, worin ein weiterer Schaden bestünde. Folglich ist die Privatklägerin 3 hiermit auf den Zivilweg zu verweisen. Im Fazit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin 3 aus den Ereignissen vom 1. April 2023 (Dossier 1), vom 21. April 2023 (Dossier 2), vom 20. Mai 2023 (Dossier 6), vom 17. Januar 2024 (Dossier 11) sowie

- 88 - vom 13. Dezember 2023 (Dossier 12) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'247.70 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 3 auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 2.4 E._____ (Privatklägerin 4, Dossier 10)

E. 2.4.1 Die E._____ hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie ver- langt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'176.– (act. D10/9/2). Dieser Betrag ent- spricht dem Gesamtwert aller gestohlener Pflanzen resp. Gegenstände (act. D10/1).

E. 2.4.2 Aus dem Polizeirapport vom 22. Januar 2024 (act. D10/1) geht hervor, dass insgesamt acht gestohlene Pflanzen resp. Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 381.– retourniert werden konnten, was von der Privatklägerin 4 auch so be- scheinigt wurde (act. D10/8/3). Folglich ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nur ein Schaden im Umfang von Fr. 795.– ausgewiesen und der Privatklägerin 4 folg- lich auch nur ein Schadenersatz in dieser Höhe aus den Ereignissen vom 20., 21., 22., und 23. November 2023 (Dossier 10) zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist die Pri- vatklägerin 4 auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 2.4.3 Folglich bezweifelt bereits der Gutachter Dr. med. pract. AF._____, ob eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB vorliegend verhältnismässig ist und dies zu Recht. So stellt die Anordnung einer stationären Massnahme klarer- weise einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Die Anlasstaten – mehrfacher Raub, mehrfacher Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfa- cher Hausfriedensbruch sowie geringfügiger Diebstahl – sind zwar zahlreich aber allesamt von nur geringer Schwere. Überdies erscheint die Erfolgsaussicht einer stationären Massnahme sehr fraglich, nicht zuletzt aufgrund der vollumfänglich feh- lenden Therapiewilligkeit des Beschuldigten. Eine mildere Massnahme – nament- lich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB – ist dem Gutachten folgend auszuschliessen. Aufgrund der zu verneinenden Verhältnismässigkeit und überdies auch mit Blick auf die ohnehin kaum ausreichend vorhandenen Massnah- menplätze (vgl. BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 84 f.) ist von der An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen.

E. 2.5 F._____ (Privatklägerin 5, Dossier 4)

E. 2.5.1 F._____ hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– ohne dies weiter zu begründen (act. D4/6/2).

E. 2.5.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 5 ableiten liesse. So wurde ihr zwar eine beim Sitzplatz aufgehängte Kuhglocke gestohlen, die aber auch wieder retourniert werden konnte, was seitens der Privatklägerin 5 auch bescheinigt wurde (act. D4/1; act. D4/5/2). Es handelt sich dabei um ein reines Vermögensdelikt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier- aus eine schwere Persönlichkeitsverletzung resultierte, welche für die Zusprechung einer Genugtuung erforderlich ist. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 ist folglich abzuweisen.

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E. 2.6 I._____ GmbH (Privatklägerin 8, Dossier 7)

E. 2.6.1 Die I._____ GmbH hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie verlangt einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 300.– (act. D7/8/2).

E. 2.6.2 Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Schaden in der Höhe von Fr. 300.– ergeben würde. So wurde namentlich die gestohlene Win- termütze im Wert von Fr. 39.– wieder retourniert (act. D7/1). Die Privatklägerin 8 hat damit ihren Schadenersatzanspruch nicht ausreichend substantiiert, weshalb sie mit diesem auf den Zivilweg zu verweisen ist.

E. 2.7 J._____ (Privatkläger 9, Dossier 6)

E. 2.7.1 J._____ hat sich als Privatkläger konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Er verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– für Kleidung sowie Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.– wegen Schmerzen (act. D6/8/1).

E. 2.7.2 Der Privatkläger 9 begründet weder sein Schadenersatz- noch Genugtu- ungsbegehren, noch liegen allfällige Belege in den Akten. Er hat damit weder sei- nen Schadenersatz- noch seinen Genugtuungsanspruch ausreichend substantiiert, weshalb er mit diesen auf den Zivilweg zu verweisen ist. VIII. Einziehungen und Sicherstellungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht wer- den (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

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2. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände (vgl. act. 49) werden eingezo- gen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernich- tung überlassen: Datenträger für Computer (Asservat-Nr. A017'408'376)  Tatort Videoaufzeichnung (Asservat-Nr. A018'125'796)  Videodaten (Asservat-Nr. A018'241'902)  IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 lit. b, c und d GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Vorverfahrens betragen Fr. 2'100.– zzgl. der Auslagen im Vorverfahren in der Höhe von Fr. 15'987.50 (psychiatrisches Gut- achten) sowie Fr. 785.87 (med. Dienstleistungen). Zu den Verfahrenskosten gehö- ren auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten entsprechend der eingereichten Honorarnote (act. 54) mit Fr. 11'444.65 zuzüglich Fr. 4'018.45 (zusätzlich drei Stunden für die Hauptverhandlung, eine Stunde für die Urteilseröffnung sowie zwei Stunden für die Hin- und Rückfahrt; inkl. MwSt.) und somit insgesamt mit Fr. 15'463.10 zu entschä- digen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlau- ben. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 91 - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB  (Dossier 1 und 6), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB  (Dossier 2, 4, 7, 10, 11 und 12), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 8), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  (Dossier 3, 5 und 9), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB  (Dossier 3, 5, 8 und 9), des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  (Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12), des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in  Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 8).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB (Dossier 3) freigesprochen.

3. Hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ Genossenschaft (Dossier 7) wird das Verfahren zufolge fehlen- dem Strafantrag definitiv eingestellt.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wo- von bis und mit heute 477 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 600.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.

5. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

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7. Der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird abgewiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____ Genossenschaft) wird abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ AG) aus den Ereignissen vom 1. April 2023 (Dossier 1), vom 21. April 2023 (Dossier 2), vom 20. Mai 2023 (Dossier 6), vom 17. Januar 2024 (Dossier 11) sowie vom 13. Dezember 2023 (Dossier 12) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'247.40 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 3 auf den Zi- vilweg verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) aus den Ereignissen vom 20., 21., 22., und 23. November 2023 (Dossier 10) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 795.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 auf den Zivilweg verwiesen.

11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 (F._____) wird abgewiesen.

12. Die Privatklägerin 8 (I._____ GmbH) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

13. Der Privatkläger 9 (J._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

14. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung über- lassen: Datenträger für Computer (Asservat-Nr. A017'408'376)  Tatort Videoaufzeichnung (Asservat-Nr. A018'125'796)  Videodaten (Asservat-Nr. A018'241'902) 

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15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'987.50 KAoustselang Keann (tposnyscphoializtreisiches Gutachten); Fr. 785.87 Auslagen (med. Dienstleistungen) Entschädigung amtliche Verteidigung RA Fr. 15'463.10 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 37'936.47 Total

16. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, im Doppel (übergeben);  die Privatkläger 1-14 (als Gerichtsurkunde);  die zuführenden Polizeibeamten (übergeben);  Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern (gegen Empfangsschein); Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs-  und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch, hernach gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, im Doppel (per  Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Privatkläger 1-14, auf Verlangen (als Gerichtsurkunde);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- 94 - Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs-  und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, unter Beilage des  Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material"; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstr. 33, Postfach,  8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 14); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG und § 52 Abs. 5 PolG; je gegen Empfangsschein.

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 95 - Winterthur, 13. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw V. Stäheli

E. 3 Zur Hauptverhandlung erschienen Staatsanwalt lic. iur. Q._____ für die An- klagebehörde sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 6). Im Rahmen der Hauptverhand- lung wurde der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt (Prot. S. 10 ff.). An- schliessend hielten Staatsanwalt lic. iur. Q._____ und der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ je ihre Parteivorträge (Prot. S. 39 ff.) und erhielten Gelegenheit, sich in einem zweiten Parteivortrag erneut zu äussern (Prot. S. 42). Im Anschluss folgte das Schlusswort des Beschuldigten (Prot. S. 43 f). Hiernach zog sich das Gericht zur geheimen Urteilsberatung zurück. Das Urteil wurde glei- chentags eröffnet, mündlich begründet und zunächst im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 49).

- 7 - II. Prozessuales

1. Strafanträge Die zur Beurteilung der vorliegenden Antragsdelikte notwendigen Strafanträge lie- gen – bis auf den Strafantrag der C._____ Genossenschaft (Privatklägerin 2) hin- sichtlich des geringfügigen Diebstahls in Dossier 7, worauf in Erw. III./3.5. einge- gangen wird – vor und wurden fristgerecht gestellt. Dies betrifft die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs (vgl. act. 2/2; act. D2/2; act. D4/2; act. D6/2/2; act. D9/2/4; act. D11/2; act. D12/2), der Drohung (vgl. act. D3/2/1; act. D5/2/1; act. D5/2/2; act. D9/2/1; act. D9/2/3), der Beschimpfung (vgl. act. D3/2/1; D3/2/2; act. D5/2/2; act. D8/2/1; act. D8/2/2; act. D9/2/1; act. D9/2/2), der sexuellen Belästigung (vgl. act. D3/2/3; act. D2/3/4 [recte: D3/2/4]) sowie des geringfügigen Diebstahls (vgl. act. D8/2/3). Bei den übrigen zu beurteilenden Delikten – folglich bezüglich der Vor- würfe des Raubes, des Diebstahls sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – handelt es sich um Offizialdelikte, die kein Vorliegen eines Strafan- trages bedingen und von Amtes wegen zu verfolgen sind.

2. Privatklägerschaft

E. 3.1 Vorliegend kommt ein vollbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 27 Monaten nicht in Betracht, da diese die Höchstgrenze von Art. 42 Abs. 1 StGB überschreitet. Indes ist die objektive Voraussetzung zur Gewährung des teil- bedingten Strafvollzuges nach Art. 43 StGB erfüllt. Allerdings kann dem Beschul- digten keine günstige Prognose attestiert werden: Zum einen ist der Beschuldigte einschlägig und mehrfach vorbestraft – auf dem Strafregisterauszug sind ganze zwölf rechtskräftige Urteile vermerkt. Überdies ist er alleine in den letzten fünf Jah- ren zu insgesamt drei unbedingten Freiheitsstrafen von vier Monaten, drei Monaten resp. 80 Tagen, zu vier unbedingten Geldstrafen in der Höhe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, 90 Tagessätze zu Fr. 30.–, 60 Tagessätze zu Fr. 30.– resp. 10 Tages- sätze zu Fr. 20.– sowie zwei Bussen in der Höhe von Fr. 400.– resp. Fr. 300.– ver- urteilt worden, ohne dass ihn irgendeine dieser Sanktionen vor erneuter Delinquenz hätte abhalten können. Obendrein delinquierte der Beschuldigte auch während lau- fender Strafuntersuchung munter weiter. Zudem geht auch Dr. med. pract. AF._____ in seinem Gutachten vom 23. August 2024 von einer bestehenden Rück- fallgefahr aus, insbesondere für Delikte der Qualität Eigentumsdelikte, Sachbe- schädigung, Diebstahl aber auch Drohungen und allenfalls auch Körperverletzung (act. 10/27 S. 59 f.). Die Freiheitsstrafe ist damit unbedingt auszufällen und zu voll- ziehen.

- 79 -

E. 3.1.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2023 gestand der Be- schuldigte, dass er gleichentags die D._____-filiale an der AA._____-strasse ... in AB._____ betreten habe, Uhren habe stehlen wollen und auch zwei oder mehr Uh- ren genommen habe und aus dem Laden gegangen sei (act. 3/1 F/A 11 ff.). Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, dass ihm ein Mitarbeiter des Sicherheitsdiens- tes, R._____, beim Verlassen des Ladens nachgelaufen sei, ihn an der Schulter gepackt und ausserdem die ganze Zeit "Halt, halt" gerufen habe. Er habe ihn mit

- 12 - dem Tode bedroht, vielleicht zweimal resp. ein- oder zweimal (act. 3/1 F/A 10, 22 ff.). Von diesem Standpunkt wich der Beschuldigte indes im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 ab und verneinte, dass er R._____ damit gedroht habe, ihn umzubringen. Er habe ihm nur gesagt, er solle weggehen (act. 3/2 F/A 6 ff.). Innerhalb der gleichen Einvernahme – auf Vorhalt seiner Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wonach er R._____ ein- oder zweimal gesagt habe, dass er ihn umbringen würde – sagte der Beschul- digte wiederum aus, dass es diesfalls schon so gewesen sei, dass er ihm das ge- sagt habe; er habe ihm gedroht, habe aber zehn Meter Abstand von ihm gehabt (act. 3/2 F/A 15). Er habe gewollt, dass er weggehe und ihn in Ruhe lasse (act. 3/2 F/A 16). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte wiederum in er- neuter Abweichung aus, dass er eher "verpiss dich" oder "ich mach dich fertig" zu R._____ gesagt habe, aber eher nicht "ich bring dich um" (Prot. S. 11).

E. 3.1.2 Der Beschuldigte ist zusammenfassend bezüglich des unbefugten Betretens der D._____-filiale als auch des Entwendens mehrerer Uhren durchgehend gestän- dig. Auch bezüglich der Todesdrohungen, welche er gegenüber R._____ ausge- sprochen haben soll, ist der Beschuldigte mehrheitlich geständig. Der angeklagte Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten, zumal dieser auch von den weiteren Beweismitteln untermauert wird: So decken sich die Aussagen von R._____, wel- che dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2023 als Aus- kunftsperson tätigte, weitgehend mit den Schilderungen des Beschuldigten (vgl. act. 4/1). Es ist an dieser Stelle indes darauf hinzuweisen, dass das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten ungenügend gewährt worden ist – zu- mal weder der Beschuldigte noch dessen amtliche Verteidigung bei der polizeili- chen Einvernahme von R._____ anwesend waren und keine weitere Befragung im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens erfolgte – und die Aussagen von R._____ damit nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). Überdies zeigen die sichergestellten Videoaufnahmen aus der D._____-filiale, wie der Beschuldigte Uhren entwendet und die Filiale via Seitein- gang verlässt (act. 5).

- 13 -

E. 3.1.3 Auch seitens der amtlichen Verteidigung wird der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet (act. 53 S. 1 f.). Die amtliche Verteidigung wendet indes ein, dass lediglich Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie ge- ringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliege. Der Tatbestand des Raubes sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft deshalb nicht erfüllt, weil die Äusserung des Beschuldigten R._____ nicht in Angst und Schrecken versetzt hätten (act. 53 S. 3).

E. 3.1.4 Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten unbestrittenermassen den Tat- bestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und ist hierfür schuldig zu sprechen. Es bleibt indes zu prüfen, ob der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung bezüglich des Raubes zu folgen ist: Des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Mit der gleichen Strafe belegt wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wer bei einem Diebstahl auf fri- scher Tat ertappt und Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestoh- lene Sache zu behalten.

E. 3.1.4.1 Der objektive Tatbestand der zweiten Begehungsvariante des Raubes ge- mäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – der sogenannte räuberische Diebstahl – ist da- durch gekennzeichnet, dass nach einem Diebstahl eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen wird, um das Gestohlene zu be- halten (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 46). Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist die Wegnahme einer fremden be- weglichen Sache zur Aneignung, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss des Gesetzeswortlauts ist ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde, weil ansonsten keine "gestohlene Sache" und damit kein Tatobjekt besteht. Überdies muss der Täter "auf frischer Tat ertappt" werden, womit eine Entdeckung des Diebes in flagrante delictu gemeint ist, d.h. eine beliebige Drittperson wird Zeuge des Diebstahls, indem sie die Wegnahme des Deliktsguts, die Vorbereitung

- 14 - des Abtransportes der Beute oder den Abtransport selbst am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Diebstahls beobachtet (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 47 und 49; BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.1. m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vollendung des Diebstahls dann gegeben, wenn der Täter das Diebesgut an sich oder in Taschen versteckt, um sie sich anzueignen, wenn also die Erfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes geschehen ist. Die Beendigung des Diebstahls hin- gegen tritt nach der unbemerkten Fortschaffung der weggenommenen Ware aus dem Laden ohne Bezahlung ein (BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.2.; BGE 98 IV 83 E. 2a-b; BGE 92 IV 89 S. 91). Überdies muss der Täter gemäss Gesetzeswortlaut nach Vollendung des Dieb- stahls eine Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausführen – na- mentlich also Anwendung von Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib und Leben oder Bewirken der Widerstandsunfähigkeit – um die Beute zu sichern. Bei der Nötigungshandlung in Form der Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib und Leben ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer widerstand- unfähig gemacht wird, indes muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der kör- perlichen Integrität muss entsprechend erheblich sein. Für die diesbezügliche Be- urteilung ist auf einen generalisierenden Massstab zurückzugreifen, d.h. die Dro- hung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, "besonnener Mensch" in derselben Situation beugen würde. Eine Drohung mit einer schweren Körperverletzung fällt ohne weiteres hierunter, da typischerweise bereits die Andro- hung einer einfachen Körperverletzung wie z.B. das Brechen eines Arms durchaus geeignet ist, einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen zum Einlenken zu bewegen. Der Täter muss die Drohung zudem nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 29 ff.). Die Nötigungshandlung muss das Ziel haben, die Beute zu sichern, d.h. sich den Gewahrsam am Diebesgut zu erhalten. Vorausgesetzt ist allerdings nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlung sowohl die Beute sichern als auch seine Flucht, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, sofern es ihm nur primär um die

- 15 - Beutesicherung geht. Dient die Nötigungshandlung dagegen nur der Sicherung der Flucht des Diebes oder sollen sie nur verhindern, dass er erkannt wird, so besteht kein räuberischer Diebstahl (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 52; BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.1. m.w.H.). Nötigungshandlungen des Diebes zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Diebstahls – also nach der Sicherung der Beute – stellen keinen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesgutes zu sichern.

E. 3.1.4.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist Vorsatz sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht hinsichtlich des Diebstahls als auch Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung vorausgesetzt. Die Nötigungshandlung muss überdies in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Ebendiese ist indes zu vermuten, wenn der Täter mit der Beute flieht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 55 f.).

E. 3.1.4.3 Vorliegend betrat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen und erstell- tem Sachverhalt die D._____-filiale bereits in der Absicht, Uhren zu stehlen, behän- digte sich dann auch vier Uhren und verstaute diese in die vom ihm mitgebrachte Denner-Tragtasche. Damit ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. An dieser Stelle ist im Übrigen auch bereits der privilegierende Tatbestand nach Art. 172ter Abs. 1 StGB entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 53 S. 3) auszuschliessen, da der Gesamtwert der Uhren zwar Fr. 219.60 betrug, was unterhalb der bundesgericht- lich festgesetzten Grenze von Fr. 300.– liegt, der Beschuldigte indes wahllos Uhren entwendete und ohne weiteres damit hätte rechnen müssen, dass deren Gesamt- wert Fr. 300.– übersteigen könnte (vgl. für Ausführungen zum geringfügigen Dieb- stahl Erw. III./2.3.). Obengenannten Ausführungen folgend ist überdies ab jenem Moment, in welchem der Beschuldigte die Uhren in die von ihm mitgebrachte Trag- tasche verstaute, von einem vollendeten Diebstahl auszugehen.

E. 3.1.4.4 Auch wurde der Beschuldigte durch R._____ auf frischer Tat ertappt: So sagte der Beschuldigte selbst aus, dass R._____ gesehen habe, dass er Uhren gestohlen habe (act. 3/1 F/A 30). R._____ versuchte den Beschuldigten indes erst

- 16 - vor der D._____-filiale aufzuhalten und damit nachdem der Beschuldigte die Filiale bereits via Seitenausgang verlassen hatte. Es stellt sich damit vorliegend die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Beendigung des Diebstahls eingetreten ist. Da davon auszugehen ist, dass R._____ bereits wahrnahm, wie der Beschuldigte die Uhren aus dem Regal nahm und in der von ihm mitgebrachten Tragtasche ver- staute, sowie auch dessen Verlassen der Filiale bemerkte, kann zum einen nicht von einem unbemerkten Fortschaffen der Uhren aus dem Laden ohne Bezahlung die Rede sein. R._____ lief zum andern dem Beschuldigten gemäss dessen eige- nen Aussagen auch unmittelbar nach (act. 3/1 F/A 10 und 22) – und letztlich war es aufgrund der sehr kurzen Dauer des Vorfalls von insgesamt nur einer knappen Minute R._____ schlicht nicht möglich, den Beschuldigten vor dem Verlassen der Filiale aufzuhalten, auch angesichts der Tatsache, dass dieser bereits die letzten Schritte des Seitenausgangs rennend zurücklegte (vgl. act. 5). Es ist damit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Eingreifens von R._____ der Diebstahl nicht beendet war.

E. 3.1.4.5 Der Beschuldigte sprach sodann gegenüber R._____ Todesdrohungen aus, als dieser ihn aufzuhalten versuchte. Todesdrohungen sind erheblich und ohne Zweifel geeignet das Opfer widerstandsunfähig zu machen, zumal diese ei- nen durchschnittlichen, besonnenen Menschen ohne Weiteres zum Einlenken be- wegen dürften. Die vom Beschuldigten gegenüber R._____ ausgesprochenen To- desdrohungen sind damit zweifellos als Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es ist überdies nicht ersichtlich, weshalb diese nicht als ernstgemeint erschienen sein sollten. Der Verteidigung kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt, dass R._____ durch die Äusserungen des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei und dies insbe- sondere mit dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme begründet, wonach er "die Sache ernst nehme, aber nicht wirklich Angst vor dem Typ habe" sowie der Beschuldigte sich "benommen verhalten habe und er nicht wisse, ob er betrunken gewesen sei oder sonst etwas konsumiert habe; er habe sich einfach benommen verhalten und sei einfach verbal aggressiv gewesen, körperlich aber nicht; er habe keine Gesten gemacht oder versucht, ihn zu schlagen" und als er

- 17 - den Beschuldigten angehalten habe "ging er einfach weg von ihm, er habe also nichts von ihm gewollt" (act. 53 S. 1 ff.). In der Gesamtbetrachtung der polizeilichen Einvernahme von R._____ vom 1. April 2024 lässt sich nichts zugunsten des Be- schuldigten ableiten, zumal R._____ mehrmals betonte – wie auch schon von der Verteidigung selbst zitiert – dass er die Drohungen ernst nehme und Respekt vor dem Beschuldigten habe (act. 4/1 F/A 14 ff.) und er sich überdies auch nicht sicher war, ob ihn der Beschuldigte angreifen würde, weshalb er den Pfefferspray in seiner Hosentasche hielt und auch hervornahm (act. 4/1 F/A 4 und 15).

E. 3.1.4.6 Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme selbst aus, dass er die Todesdrohungen ausgesprochen habe, weil er gewollt habe, dass R._____ weggehe; er habe gewollt, dass er weggehe, damit er die Uhren haben könne (act. 3/1 F/A 36 f.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme führte der Beschuldigte aus, er habe die Todesdrohungen ausgesprochen, damit R._____ weggehe und ihn in Ruhe lasse (act. 3/2 F/A 16). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Todesdrohungen mit dem primären Ziel aussprach, die Uhren zu sichern. Dass diese nicht primär auf die Sicherung der Flucht zielten, ist überdies auch dem Verhalten des Beschuldigten zu entnehmen, zumal dieser – auch das wieder gemäss seiner eigenen Aussagen – nicht sofort die Tragtasche mit den Uhren fallen liess, sondern zunächst versuchte mit dieser zu flüchten und erst nach einer Weile die Tragtasche samt Inhalt hinwarf (act. 3/1 F/A 23 ff.).

E. 3.1.4.7 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Diebstahls der Uhren mit direktem Vorsatz sowie einer Aneignungs- und Be- reicherungsabsicht handelte. Auch das Aussprechen der Todesdrohungen gegen- über R._____ erfolgte wissentlich und willentlich, wobei der Beschuldigte in der Ab- sicht handelte, die gestohlenen Uhren für sich zu sichern.

E. 3.1.5 Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls und damit der zweiten Bege- hungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Da es dem Be- schuldigten zudem zumindest zeitweise gelang, durch sein Weglaufen als auch des

- 18 - Aussprechens der Todesdrohungen gegenüber R._____ die Uhren für sich zu si- chern – bevor er seine Beute dann letztlich hinwarf – ist überdies von einem voll- endeten räuberischen Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszu- gehen, unabhängig davon, welcher Lehrmeinung diesbezüglich zu folgen ist (vgl. hierzu BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 175 f.). Der Beschul- digte ist damit antragsgemäss des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3.2 Bezüglich der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– ist aus objektiver Sicht ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB möglich. Da dem Be- schuldigten – wie soeben ausgeführt – indes keine günstige Prognose attestiert werden kann, kann der vollbedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. Sie ist damit unbedingt auszufällen und zu vollziehen.

E. 3.2.1 Strafrahmen Der (mehrfache) Raub stellt das schwerste Delikt dar, wobei es sich aufgrund der Chronologie anbietet, zunächst den zeitlich früheren Raub gemäss Dossier 1 zu beurteilen. Raub wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berück- sichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist.

E. 3.2.1.1 Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

28. Mai 2023 aus, dass er dem Privatkläger 12 – M._____ – nicht gedroht, aber ihn beschimpft habe (act. D3/3 F/A 14 und 19). Er habe ihm gesagt, dass er ein "Ras- sist" sei und es treffe auch zu, dass er diesen überdies mit den Worten "Hooligan" und "Skinhead" beschimpft habe (act. D3/3 F/A 18). Er habe zu ihm aber nicht ge- sagt "ich töte dich, ich habe eine Waffe zu Hause" (act. D3/3 F/A 22). Der Privat- klägerin 7 – H._____ – habe er zugerufen, dass sie eine "Schlampe" sei; er habe ihr ein- bis zweimal "Schlampe" gesagt, aber "verdammte Drecksschlampe" habe er nicht gesagt (act. D3/3 F/A 18 und 21). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 wiederholte der Beschuldigte, dass er dem Privatkläger 12 nicht mit einer Waffe gedroht habe. Er habe ihm ausserdem nicht gesagt, dass er "pädophil" sei, aber "Skinhead" habe er ihm schon gesagt und ihn auch als "Hooligan" bezeichnet (act. 3/2 F/A 25 f., 28 und 31). Er habe ausserdem dessen Frau – folglich die Privatklägerin 7 – als "Dirne" beschimpft (act. 3/2 F/A 27). Sie sei im Haus gewesen und als er vorbeigelaufen sei, habe er dreimal ge- sagt, dass dessen Frau eine "Schlampe" sei; es könne schon sein, dass sie das gehört habe. "Drecksschlampe" habe er aber nicht gesagt (act. 3/2 F/A 49 ff. und 152). Auch anlässlich der Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte, dem Pri- vatkläger 12 mit einer Waffe gedroht zu haben. Er habe Ehrverletzungen gemacht, aber nicht gedroht (Prot. S. 13). Er habe ihn mit "Hooligan" aber nicht mit "Skin- head" und "Pädophiler" beschimpft (Prot. S. 14). Er habe zudem, als er am Haus

- 19 - vorbeigelaufen sei und der Privatkläger 12 vor dem Haus auf dem Gartenstuhl sass und die Privatklägerin 7 sich im Inneren des Hauses aufhielt, ein- oder zweimal gesagt, dass die Frau "eine Drecksdirne, oder ja Sch.., ja Dirne sei, er wolle das Wort nicht benutzen" (Prot. S. 15). Der Beschuldigte benannte jedoch sogleich die- ses Wort mit "Schlampe" (Prot. S. 16).

E. 3.2.1.2 Während der Beschuldigte somit bezüglich der Beschimpfungen gegen- über dem Privatkläger 12 sowie der Privatklägerin 7 dem Grundsatze nach gestän- dig ist und lediglich einzelne Kraftausdrücke relativiert resp. in Abrede stellt, be- streitet er die Drohung gegenüber dem Privatkläger 12 durchgehend. Angesichts dieser Ausgangslage ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten der ange- klagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben.

E. 3.2.1.3 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- wonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Ge- richt, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Straf- prozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforde- rungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus und hat diese bei misslun- genem Schuldbeweis nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" resp. "im Zweifel für den Beschuldigten" freizusprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE,

- 20 -

3. Auflage, 2023, Art. 10 N 81 f.; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 10 N 11 ff.). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind auch diese gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inne- ren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die An- gaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterschei- den. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Ei- genschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach ste- tiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m. w. H.).

E. 3.2.1.4 Vorliegend liegen nebst der Aussagen des Beschuldigten auch die Aussa- gen des Privatklägers 12 im Recht, welche dieser anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigt hat und den Beschuldigten be- lasten. Da ausserdem sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidi- gung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers 12 anwe- send waren und Gelegenheit erhielten, diesem Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/4 S. 8), spricht nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen (vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). 3.2.1.4.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2023 führte der Privatkläger 12 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte ihn am Nachmittag des 27. Mai 2023 mehrmals beleidigt und ihn namentlich "Hooligan", "Skinhead", "asoziale Person" und "Gestörten" genannt habe. Er habe dies so gut es gegangen

- 21 - sei ignoriert. Da der Beschuldigte aber weitergemacht habe, habe es ihm irgend- wann gereicht, er sei wütend geworden und habe die Polizei gerufen. Die Polizei sei dann gekommen und hätten den Beschuldigten gebeten, hineinzugehen. Der Beschuldigte habe sich aber nicht daran gehalten und weiter beleidigt; er habe ihn "pädophil" und einen "Rassisten" genannt. Seine Frau habe der Beschuldigte "Schlampe" genannt. Die Polizei habe den Beschuldigten dann verhaftet und sie seien auswärts essen gegangen. Als sie zurückgekommen seien, habe er sich auf seinen Stuhl im Garten gesetzt. Kurz darauf sei der Beschuldigte immer wieder die Strasse hoch- und hinuntergegangen und habe seine Frau – als diese gerade dabei gewesen sei das Fenster zu schliessen – als "verdammte Drecksschlampe" betitelt und dies mehrmals. Er habe den Beschuldigten dann angesprochen und ihm ge- sagt, er solle verschwinden. Der Beschuldigte habe ihn weiter beleidigt und dann habe er gesagt, dass er ihn töten würde und er eine Waffe zu Hause habe (act. D3/4 F/A 1). Der Beschuldigte habe konkret gesagt "Ich töte dich. Ich habe eine Waffe zu Hause" (act. D3/4 F/A 2). Der Beschuldigte habe das aggressiv und laut gesagt. Er sei wütend gewesen, weil er dem Beschuldigten auch schon viel geholfen habe und das habe ihn enttäuscht. Zudem sei auch eine gewisse Angst dabei gewesen. Er könne den Beschuldigten nicht einschätzen und er habe auch Angst um seine Familie. Er traue ihm sehr viel zu (act. D3/4 F/A 3 ff.). Er nehme die Drohung ernst. Er könne es sich vorstellen, dass der Beschuldigte es versuchen würde (act. D3/4 F/A 17). Bezüglich des Grundes für die Eskalation führte der Privatkläger 12 aus, dass er den Beschuldigten tags zuvor zurechtgewiesen habe. Der Beschuldigte sei in Begleitung einer drogensüchtigen Frau gewesen und die beiden hätten sich ka- tastrophal aufgeführt. Er sei wütend geworfen und habe ihn zurechtgewiesen, was dem Beschuldigten nicht gepasst habe (act. D3/4 F/A 11). 3.2.1.4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 wiederholte der Privatkläger 12, dass der Beschuldigte ihn am 27. Mai 2023 mit den Worten "ich töte dich" bedroht habe. Der Beschuldigte habe ihn zuvor als "Nazi", "Skinhead", "Hooligan" und "Pädophilen, der seine eigenen Kinder miss- brauche" bezeichnet. Seine Frau habe er als "verdammte Drecksschlampe" betitelt. Zuletzt sei es dann zur Drohung gekommen (act. 4/4 F/A 13 f.). Als möglicher An-

- 22 - lass führte der Privatkläger 12 erneut aus, dass er den Beschuldigten wegen dieser Geschichte mit der Frau konfrontiert habe und ihm gesagt habe, dass man sich so nicht in der Nachbarschaft verhalte (act. 4/4 F/A 16). Auf Nachfrage bezüglich der Drohung konkretisierte der Privatkläger 12, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, "er töte ihn, er habe eine Waffe zu Hause" (act. 4/4 F/A 17). Das habe in ihm Angst ausgelöst (act. 4/4 F/A 18).

E. 3.2.1.5 Vorab ist bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 12 festzuhalten, dass es sich bei ihm als direkten Geschädigten nicht um einen gänzlich neutrale Auskunftsperson handelt, er jedoch unter Strafandrohung von Art. 303 StGB, Art. 304 StGB und Art. 305 StGB (act. D3/4 S. 1; act. 4/4 F/A 5) aussagte und da- her nicht leichthin anzunehmen ist, er habe unwahre Aussagen getätigt. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 12 den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 12 überein- stimmend aus, dass sie in der gleichen Strasse bzw. Nachbarschaft wohnen wür- den und der Privatkläger 12 dem Beschuldigten auch schon geholfen habe (act. D3/3 F/A 17 f; act. D3/4 F/A 4; act. 4/4 F/A 7; Prot. S. 15). Der Beschuldigte sagte seinerseits weiter aus, dass sie sich eigentlich gerne hätten und eine gute nachbarschaftliche Beziehung führten, er habe auch schon ein Bier mit ihm getrun- ken (act. D3/3 F/A 23 f. und 34; act. 3/2 F/A 34 f; Prot. S. 14 f). Er habe keine Ah- nung, weshalb der Privatkläger 12 behaupte, dass er zu ihm gesagt habe, dass er ihn töten würde und er eine Waffe zu Hause habe (act. D3/3 F/A 22 f.). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 führte der Beschuldigte lediglich ergänzend aus, dass der Privatkläger dies erfunden habe, weil er nicht freundlich zu ihm gewesen sei; vielleicht habe er halt vorher ein bisschen seine Mutter beleidigt (act. 3/2 F/A 33 und 36). Es ergeben sich vorliegend in der Ge- samtschau dennoch keinerlei Anhaltspunkte, weshalb der Privatkläger 12 dem Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise hätte schaden wollen und seine Glaub- würdigkeit herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 ist zu bejahen, zumal in diesen keinerlei Aggravationstendenzen festzustellen ist. Überdies führt der Pri- vatkläger 12 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2023 als auch

- 23 - anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 – folglich also knapp zwei Monate später und mit einer damit einhergehenden geringeren Detailtiefe – beinahe deckungsgleich aus, mit welchen Ausdrücken der Beschul- digte ihn und seine Frau, die Privatklägerin 7, beleidigt habe. Er führt überdies wi- derspruchslos aus, dass der Beschuldigte ihm gedroht habe, ihn zu töten und er eine Waffe zu Hause hätte. Der Privatkläger 12 verstrickt sich auch sonst in keiner- lei unauflösbare Widersprüche und sagt durchgehend konsistent aus und zwar nicht nur in Bezug auf die Beschimpfungen sowie der Drohung sondern auch zu den Begleitumständen. So sind seine Aussagen namentlich auch dahingehend gleichbleibend, was er als Anlass für die Beschimpfungen und Drohung seitens des Beschuldigten identifiziert – nämlich, dass er den Beschuldigten tags zuvor zurecht- gewiesen habe, als dieser in Begleitung einer Frau gewesen sei. Der Privatklä- ger 12 verknüpft überdies seine Schilderungen mit Emotionen: So führt er plastisch aus, wie er zunächst versuchte die Beleidigungen zu ignorieren, es ihm aber ir- gendwann gereicht habe und er wütend geworden sei. Er führte auch aus, dass ihn die Drohung seitens des Beschuldigten wütend gemacht aber auch enttäuscht hätte und zudem spricht er immer wieder von einer durch die Drohung ausgelösten Angst. Zusammenfassend weisen die Aussagen des Privatklägers 12 zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken deutlich überzeugender als jene des Beschuldig- ten, zumal dieser sich selbst gerade in Bezug auf die von ihm verwendeten Aus- drücke, mit denen er den Privatkläger 12 als auch die Privatklägerin 7 beschimpfte, immer wieder widerspricht. Überdies hat sich der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 explizit beim Privatklä- ger 12 entschuldigt (act. 4/4 S. 8). Da keine vernünftigen Gründe bestehen, an der Wahrhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 zu zweifeln, ist auf ebendiesen abzustellen, wodurch sich auch der durch den Beschuldigten bestrittene Teil des angeklagten Sachverhalts vollumfänglich erstellen lässt.

E. 3.2.1.6 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Be- schuldigte hierdurch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 4 ff.). Sie erweist sich denn

- 24 - auch als zutreffend, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss schuldig zu spre- chen ist.

E. 3.2.2 Tatkomponenten

E. 3.2.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich zu- nächst nur um einen simpel ausgeführten Ladendiebstahl handelte. Der Beschul- digte griff als Nötigungsmittel ausserdem ausschliesslich auf Todesdrohungen mit dem Wortlaut "i bring di um" und "i bring di nachher um" zurück. Überdies beläuft sich der Deliktsbetrag mit Fr. 219.60 nur auf eine geringe Höhe – und auch die Beutesicherung gelang dem Beschuldigten nur für sehr kurze Zeit. Der Raub war zudem nicht wirklich geplant resp. vorgängig durchdacht: So muss dem Beschul- digten zwar bewusst gewesen sein, dass er auffliegen könnte, wodurch sich auch

- 56 - eine gewisse kriminelle Energie zeigt, dennoch kann bei seinem Vorgehen von kei- ner nennenswerten Raffinesse oder auch Grausamkeit die Rede sein. Insgesamt ist das objektive Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender As- pekte als noch sehr leicht einzustufen.

E. 3.2.2.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Sein Motiv war die Beschaffung von Geld zur Finanzie- rung seiner Sucht (Marihuana und Alkohol), wie er selbst ausführte (act. 3/2 F/A 13). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Can- nabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters folgend von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit bezüglich des Raubes auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die sub- jektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschulden.

E. 3.2.2.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 3.2.3 Täterkomponenten

E. 3.2.3.1 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich ge- mäss dessen Aussagen zusammengefasst wie folgt: Er ist als Sohn einer aus Thai- land stammenden Mutter und einem aus der Schweiz stammenden Vater am tt. Ok- tober 1982 in AB._____ geboren und auch in AB._____ aufgewachsen (act. 10/27 S. 17 und 36; act. 3/2 F/A 178; Prot. S. 27). Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester sowie einen Halbbruder (act. 10/27 S. 17; Prot. S. 27). Er absol- vierte die Primarschule im Schulhaus AG._____ und zog im Alter von 13 Jahren mit seinem Vater nach der Trennung von seiner Mutter nach AH._____, wo er mit dessen neuen Frau und deren Tochter lebte. Seine Geschwister blieben hingegen in AB._____ (act. 10/27 S. 17 und 37; act. 3/2 F/A 178; Prot. S. 28). Er besuchte die Realschule in AH._____ und ein halbes Jahr das Schulheim AI._____ sowie ein halbes Jahr das Landheim AJ._____ (act. 10/27 S. 19 und 37, Prot. S. 28). Der Be-

- 57 - schuldigte hat keine berufliche Ausbildung absolviert und nie gearbeitet (act. 3/2 F/A 180; Prot. S. 28 f.). Als er 17 Jahre alt war, zog er zu seiner Grosstante in deren Haus am AK._____-weg … in AB._____, wo er bis zu deren Ableben am tt.mm.2023 lebte (act. 10/27 S. 19; Prot. S. 29 und 31). Seither fand er zeitweise Unterschlupf bei seinem Bruder und seiner Mutter (act. 10/2 S. 20; act. 3/2 F/A 171; Prot. S. 31 f.). Der Beschuldigte wird vom Sozialamt unterstützt, überdies läuft eine IV-Abklärung (act. 10/2 S. 20; act. 3/2 F/A 171; Prot. S. 30). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten lassen nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten. Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus.

E. 3.2.3.2 Der Beschuldigte verfügt gemäss Strafregisterauszug vom 26. Februar 2025 (act. 48) über folgende Vorstrafen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 

E. 3.2.3.3 Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständ- nis des Beschuldigten zu werten; so war er zwar von Beginn an geständig, relati- vierte jedoch teilweise die seinerseits ausgesprochenen Todesdrohungen im Ver- laufe der Strafuntersuchung (vgl. Erw. III./3.1.1.).

E. 3.2.3.4 Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie nach Abzug der leichten Straf- minderung wegen des Geständnisses –von sechs Monaten auf sieben Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf sieben Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen ist.

- 59 -

E. 3.3 Die Busse von Fr. 300.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. VI. Massnahme

1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (act. 20 S. 21). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 56 StGB und Art. 59 StGB erfüllt sind.

2. Voraussetzungen Eine stationäre Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB erfüllt sind (lit. c). Art. 59 Abs. 1 StGB setzt zum einen voraus, dass eine schwere psychische Störung sowie die Begehung einer damit zusammenhän- genden Tat vorliegt (lit. a) und zum andern muss zu erwarten sein, dass sich durch die stationäre Behandlung die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zu- sammenhang stehender Taten begegnen lässt (lit. b). Die Anordnung einer statio- nären Massnahme setzt gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB ausserdem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ausserdem hat sich das Gericht gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB beim Entscheid

- 80 - über die Anordnung einer stationären Massnahme auf eine sachverständige Be- gutachtung zu stützen. Das Gericht ist indes entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 129 I 57 E. 4). Eine Massnahme ist ge- mäss Art.56 Abs. 5 StGB ferner – zumindest in der Regel – nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. Obwohl im Gesetz nicht aus- drücklich vermerkt, ist überdies ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (sog. Therapiewilligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Massnahme er- forderlich (BGE 123 IV 123 E. 4c/dd; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd; BGer 6B_1088/2020 vom 18.11.2020, E. 1.3.2.).

E. 3.3.1 Strafrahmen Auch beim zeitlich späteren Raub gemäss Dossier 6 sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB abgewichen werden müsste.

E. 3.3.2 Tatkomponenten

E. 3.3.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist auch beim vorliegend zu beurtei- lenden Raub festzuhalten, dass es sich zunächst nur um einen simpel ausgeführten Ladendiebstahl handelte. Der Beschuldigte bediente sich hier jedoch des Wurfs einer sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr ins Gesicht seines Gegen- übers als Nötigungsmittel. Er warf indes nur einmal und verursachte dadurch auch nur eine oberflächliche Verletzung an der Oberlippe. Überdies ist der Deliktsbetrag mit Fr. 406.– zwar etwas höher als beim zeitlich ersten Raub, trotzdem bleibt des- sen Höhe gering. Wie auch beim zeitlich ersten Raub gelang dem Beschuldigten überdies die Beutesicherung nur für sehr kurze Zeit. Auch dieser Raub war über- dies nicht wirklich geplant resp. vorgängig durchdacht: So muss dem Beschuldigten zwar bewusst gewesen sein, dass er auffliegen könnte, wodurch sich auch eine gewisse kriminelle Energie zeigt, dennoch kann bei seinem Vorgehen von keiner nennenswerten Raffinesse oder auch Grausamkeit die Rede sein. Insgesamt ist das objektive Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender As- pekte als noch sehr leicht einzustufen.

E. 3.3.2.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte auch bei diesem Raub vorsätzlich handelte. Sein Motiv war wiederum erneut die Beschaffung von Geld zur Finanzierung seiner Sucht (Marihuana und Alkohol), wie er selbst ausführte (act. D6/4 F/A 5 ff.). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 ist auch bei diesem Raub von einer vollum- fänglich vorhandenen Schuldfähigkeit auszugehen (act. 10/27 S. 58). Die subjek- tive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschulden.

- 60 -

E. 3.3.2.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 3.3.3 Täterkomponenten

E. 3.3.3.1 Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich des Raubes einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Neutral ist hingegen das teilweise Geständnis des Beschuldigten zu werten – so räumte er seinerseits bis zuletzt nur den Diebstahl der Uhren ein (vgl. Erw. III./3.4.1.). Leicht strafmindernd ist indes zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklä- gers 9 – dem vorliegend Geschädigten – bei ebendiesem entschuldigte (vgl. act. 4/2 S. 7) und damit Reue zeigte

E. 3.3.3.2 Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen der ge- zeigten Reue –von sechs Monaten auf sieben Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

E. 3.3.4 Zusammenfassend weisen sowohl die Aussagen von T._____ als auch des Privatklägers 12 zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken überzeugend. Ihre Aussagen werden überdies durch die im Recht liegende Filmaufnahme (act. D5/5) bekräftigt, in der namentlich zu hören ist, wie der Beschuldigte mehrmals "du Hu- rensohn" sagt sowie "du wirsches bereue, du bisch en Dreckshurensohn" und nochmals "du wirsches bereue". Es ist überdies zu sehen, wie der Beschuldigte mehrmals mit einem Besen auf den Boden schlägt und letztlich auf den Filmenden

– den Privatkläger 12 – zuläuft. Auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Aussagen von T._____ und dem Privatklä- ger 12 zu begründen, zumal er selbst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens zumindest die Beschimpfung des Privatklägers 12 mit "Hurensohn" gestand und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 immerhin die Drohung "du wirsches bereue", "ihr werdets büesse" und "ihr hend kei Zuekunft" sowie die Beschimpfung des Privatklägers 12 mit "du Hurensohn", "du Skinhead" und "du Hooligan" einräumte. Der Beschuldigte widerspricht dem indes anlässlich der Hauptverhandlung wieder, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Er macht überdies mehrfach geltend, dass er sich nicht mehr wirklich an die Geschehnisse erinnern könne, da er ein Blackout gehabt habe, was – worauf die Staatsanwaltschaft auch richtigerweise hinweist (vgl. Prot. S. 39) – nicht zwin- gend als Bestreitung der Aussagen von T._____ als auch des Privatklägers 12 zu werten ist.

- 34 -

E. 3.3.5 Im Fazit ist auf die Aussagen von T._____ und des Privatklägers 12 abzu- stellen, wodurch sich auch der durch den Beschuldigten bestrittene Teil des ange- klagten Sachverhalts vollumfänglich erstellen lässt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte hierdurch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber T._____ sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB gegenüber dem Privatkläger 12 schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 8 f.). Sie erweist sich denn auch als zutreffend, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss schuldig zu sprechen ist.

E. 3.4 Mehrfacher Diebstahl (Ladendiebstähle; Dossier 2, 7, 10, 11 und 12)

E. 3.4.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls (Dossier 2, 11 und 12 zulas- ten der D._____ AG [Privatklägerin 3]; Dossier 7 zulasten der U._____ AG, des V._____ Store, der O._____ Group AG [Privatklägerin 14], der I._____ GmbH so- wie des W._____ Secondhand; Dossier 10 zulasten der E._____ [Privatklägerin 4]) schuldig gemacht. Da es sich hier vorliegend durchgehend um Ladendiebstähle – im Unterschied zum einfachen Diebstahl gemäss Dossier 4, der nachfolgend ein-

- 61 - zeln zu bemessen ist – handelt, sich die Vorgehensweisen sehr ähneln und sich zudem alle diese Diebstähle in einem engen Zeitraum zutrugen, rechtfertigt es sich, ebendiese einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehr- heit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist.

E. 3.4.2 Tatkomponenten

E. 3.4.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte eine ganze Reihe von Diebstählen zwischen dem 21. April 2023 und dem

E. 3.4.2.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte stets vorsätzlich handelte. Ausserdem verfolgte er immer ein finanzielles Mo-

- 62 - tiv: Er wollte durch den Verkauf des Diebesguts schnell an Geld gelangen um na- mentlich seinen Marihuana- und Alkoholkonsum zu finanzieren, wie er dies selbst mehrmals aussagte (vgl. act. D2/4 F/A 9 und 15; act. D7/3 F/A 12 f.; act. D12/4 F/A 5; act. 3/2 F/A 21 und 128 f.; Prot. S. 12, 23 und 26). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters folgend von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit bezüglich der Dieb- stähle auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem leichten Verschulden.

E. 3.4.2.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für alle Diebstähle insgesamt auf neun Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 3.4.3 Täterkomponenten

E. 3.4.3.1 Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Diebstahls einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, welches er von Beginn an ablegte (vgl. Erw. III./2.1. und III./3.5.1.).

E. 3.4.3.2 Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge- ständnisses – von neun Monaten auf zehn Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hy- pothetische Einzelstrafe auf zehn Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

- 63 -

E. 3.4.4 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschul- digte hierdurch des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtli- chen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 9 f.). Während der Beschuldigte mit seinem Verhalten unbestrittenermassen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt und hierfür schuldig zu sprechen ist, bleibt zu prüfen, ob er tatsächlich auch den Tatbestand der zweiten Begehungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – also des räuberischen Diebstahls – erfüllt hat. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich des räuberischen Diebstahls strafbar, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt und Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht (namentlich folglich Anwendung von Gewalt gegen eine Per- son, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leb und Leben oder Bewirken der Wi- derstandsunfähigkeit), um die gestohlene Sache zu behalten.

E. 3.4.4.1 Bezüglich weiterer Ausführungen zum räuberischen Diebstahl wird vollum- fänglich auf Erw. III./3.1.4.1. f. verwiesen. Es bleibt einzig bezüglich der gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Nötigungshandlung, die gemäss des Gesetzeswortlautes namentlich in der Anwendung von Gewalt gegen eine Person bestehen kann, zu ergänzen, dass hiermit nach herrschender Lehre die unmittel- bare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden wird (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3.; BGer 6B_1095/2009 vom 24. Sep-

- 41 - tember 2010 E. 2.1.; BGE 133 IV 207 E. 4.3.1.; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auf- lage, 2019, Art. 140 N 20 m.w.H.). Den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3.; BGE 133 IV 207 E. 4.3.1.). Es ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird; allerdings muss die Gewalt darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Zu fragen ist, ob die Einwir- kung auf den Körper einen Schweregrad erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend erscheint ein kurzes Packen am Arm, ein Anrem- peln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die Gesässtasche (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 f.; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 25 m.w.H.).

E. 3.4.4.2 Vorliegend nahm der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen und erstell- tem Sachverhalt am 20. Mai 2023 vier Uhren in der D._____-filiale an sich mit der Absicht diese zu stehlen und verliess die Filiale dann auch ohne zu bezahlen. Damit ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ab jenem Moment, in welchem der Beschuldigte alle Uhren an sich genommen hatte und sich auf den Notausgang begab um die Filiale zu verlassen, ist überdies von einem vollendeten Diebstahl auszugehen.

E. 3.4.4.3 Der Beschuldigte wurde zudem durch den Privatkläger 9 auf frischer Tat ertappt. So hat dieser gemäss eigenen Aussagen auf den Kameras gesehen, wie der Beschuldigte Uhren an sich nahm und ist daraufhin vom Sicherheitsraum gleich nach vorne zur Verkaufsfläche gerannt. Dort hat er den Beschuldigten allerdings nicht mehr angetroffen und ist deshalb aus der Filiale geeilt, wo er den Beschuldig- ten schliesslich sah und ansprach (vgl. act. D6/5 F/A 5; act. 4/2 F/A 12). Da der Privatkläger 9 den Beschuldigten indes erst ausserhalb der D._____-filiale ange- troffen und aufzuhalten versuchen hat, stellt sich die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Beendigung des Diebstahls eingetreten ist. Da der Privatkläger 9 schon im Sicherheitsraum gesehen hatte, dass der Beschuldigte Uhren an sich nahm und dann gleich reagierte, indem er zur Verkaufsfläche rannte mit der Absicht, den Be- schuldigten aufzuhalten, kann nicht von einem unbemerkten Fortschaffen der Uh-

- 42 - ren aus dem Laden ohne Bezahlung die Rede sein. Dem Privatkläger 9 war es ausserdem aufgrund der nur sehr kurzen Dauer des Vorfalls auch gar nicht möglich, den Beschuldigten vor dem Verlassen der Filiale aufzuhalten (vgl. act. D6/5 F/A 10; act. 4/2 F/A 12). Es ist damit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Aufhal- tens des Beschuldigten durch den Privatkläger 9 der Diebstahl nicht beendet war.

E. 3.4.4.4 Der Beschuldigte warf dem Privatkläger 9 überdies aus naher Distanz und mit voller Kraft eine sich in der Kartonverpackung befindliche Uhr ins Gesicht, als dieser ihn anhielt und Anweisungen erteilte. Der Wurf einer harten und mit Ecken versehenen Kartonverpackung ins Gesicht – mithin einer hochsensiblen Körperge- gend – aus naher Distanz und mit voller Kraft ist zum einen eine unmittelbare phy- sische Einwirkung auf den Körper und reicht zum andern durchaus aus, um dem Opfer zeitweise eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder zumindest we- sentlich zu erschweren. Der Wurf der sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr ins Gesicht des Privatklägers 9 ist damit zweifellos als Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

E. 3.4.4.5 Dass der Wurf der sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr ferner auf die Sicherung der gestohlenen Uhren – und nicht der Flucht – abzielte, lässt sich den Aussagen des Privatklägers 9 entnehmen. So stellte es ebendieser dem Beschuldigten frei, die Uhren auf den Boden zu legen und anschliessend zu gehen, was der Beschuldigte aber nicht wollte und dem Privatkläger 9 als Reaktion die Uhr anwarf. Der Beschuldigte wollte überdies nach dem Wurf mit den restlichen Uhren losrennen resp. flüchten (vgl. act. D6/5 F/A 5; act. 4/2 F/A 12 und 28). Er hatte die Uhren unter den Arm geklemmt und liess diese letztlich erst los, nachdem ihn der Privatkläger 9 zu packen vermochte und sie beide im Gerangel zu Boden gingen (act. 4/2 F/A 12 und 28).

E. 3.4.4.6 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Diebstahls der Uhren mit direktem Vorsatz sowie einer Aneignungs- und Be- reicherungsabsicht handelte. Auch beim Wurf der sich in der Kartonverpackung be- findlichen Uhr aus naher Distanz und mit voller Kraft ist mindestens davon auszu- gehen, dass es der Beschuldigte in Kauf nahm, das Gesicht des Privatklägers 9 zu

- 43 - treffen – er mithin eventualvorsätzlich handelte – wobei der Beschuldigte in der Absicht handelte, die restlichen Uhren für sich zu sichern.

E. 3.4.4.7 Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls und damit der zweiten Bege- hungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Da es dem Be- schuldigten ausserdem durch den Wurf der sich in der Verpackung befindlichen Uhr ins Gesicht des Privatklägers 9 zumindest kurzzeitig und vorläufig gelang, die drei verbleibenden Uhren zu sichern, bevor er letztlich vom Privatkläger 9 gepackt und die Uhren im sich anschliessenden Gerangel losliess, ist überdies von einem vollendeten räuberischen Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aus- zugehen, unabhängig davon, welcher Lehrmeinung diesbezüglich zu folgen ist (vgl. hierzu BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 175 f.). Der Beschul- digte ist damit antragsgemäss des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3.5 Einfacher Diebstahl (Diebstahl bei einer Privatperson; Dossier 4)

E. 3.5.1 Strafrahmen

E. 3.5.1.1 Der Beschuldigte hat sich nebst der bereits vorstehend gemeinsam beur- teilten Ladendiebstähle auch des einfachen Diebstahls bei einer Privatperson – der Privatklägerin 5 – schuldig gemacht. Auch bei diesem einfachen Diebstahl sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom ordentlichen Strafrahmen von einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ab- gewichen werden müsste.

E. 3.5.2 Tatkomponenten

E. 3.5.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich vorlie- gend um den Diebstahl einer sich beim Sitzplatz aufgehängten Kuhglocke handelt. Zwar ist deren Wert in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht erstellt (vgl. Erw. III./2.1.), trotzdem kann von einem hohen Erinnerungswert dieser Glocke für die Privatklä- gerin 5 ausgegangen werden. Der Beschuldigte zeigte auch beim vorliegenden Diebstahl keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum, allerdings fehlt es an jeglicher Raffinesse: Das Vorgehen des Beschuldigten war simpel und kaum durchdacht resp. geplant. Der Beschuldigte retournierte auf Anweisung der Polizei die Kuhglo- cke beim Polizeiposten, woraufhin ebendiese wieder der Privatklägerin 5 ausge- händigt werden konnte. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden nach dem Ge- sagten noch sehr leicht.

E. 3.5.2.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte auch bei diesem Diebstahl vorsätzlich handelte. Zudem verfolgte der Beschul- digte auch hier in erster Linie ein finanzielles Motiv: Er wollte die Kuhglocke verkau- fen, um an Geld zu gelangen (act. D4/4 F/A 18 ff.). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 ist auch bei diesem Diebstahl von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit auszugehen (act. 10/27 S. 58). Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relati- vieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschulden.

E. 3.5.2.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven

- 64 - und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 3.5.3 Täterkomponenten

E. 3.5.3.1 Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Diebstahls einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, welches er von Beginn an ablegte (vgl. Erw. III./2.1.).

E. 3.5.3.2 Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge- ständnisses – von drei Monaten auf vier Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypo- thetische Einzelstrafe auf vier Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

E. 3.5.3.3 Im Fazit ist der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Vorwurfs des geringfü- gigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ Genossenschaft ist das Verfahren hinge- gen zufolge fehlendem Strafantrag definitiv einzustellen.

E. 3.6 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 8)

E. 3.6.1 Strafrahmen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten wird gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft; in leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Vorliegend handelt es sich nicht um einen leichten Fall, der mit Geldstrafe geahndet werden müsste. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen hin- gegen ebenfalls nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist.

- 65 -

E. 3.6.2 Tatkomponenten

E. 3.6.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte zunächst mit dem Werfen von Lindorkugeln, anschliessendem vehe- menten Wehren und Spucken und letztlich mit Todesdrohungen der Festnahme durch zwei Polizeibeamte – Privatklägerin 1 und Privatkläger 6 – zu entziehen ver- suchte. Er wendete daher zwar auch physische Gewalt an, allerdings nur in gerin- gem Ausmass und verursachte bei den Polizeibeamten folglich auch keine Verlet- zungen. Allerdings ist das Aussprechen von Todesdrohungen massiv und auch das Spucken ins Gesichts ist nicht nur erniedrigend für die betroffene Person, sondern birgt auch die Gefahr der Übertragung von Krankheiten. Der Beschuldigte befand sich zwar während des Spuckens als auch des Aussprechens von Todesdrohun- gen in einer bedrängten Situation, wurde er doch von den Polizeibeamten zu Boden geführt, diese hat er jedoch aufgrund seines vorhergehenden unkooperativen Ver- haltens selbst zu verantworten. Weiter ist festzuhalten, dass die beiden Polizeibe- amten den ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit aufgetragenen Aufgaben nachgekommen sind und ihre Kompetenzen nicht überschritten haben, was das Verhalten des Beschuldigten erklärbar machen könnten. Das objektive Tatver- schulden des Beschuldigten wiegt unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände insgesamt noch leicht.

E. 3.6.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschul- digten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor (act. 10/27 S. 57). Das Gutachten äus- sert sich indes nicht explizit zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; da aber dem Gutachten folgend bei den vom Beschuldigten verübten Drohungen von einer leichtgradig verminder- ten Schuldfähigkeit auszugehen ist (act. 10/27 S. 58 f.), ist auch vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten ebenfalls hiervon auszugehen.

E. 3.6.2.3 Das objektiv noch leichte Tatverschulden des Beschuldigten hat folglich in subjektiver Hinsicht aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit eine

- 66 - Relativierung zu erfahren. Die Einsatzstrafe ist damit auf 3 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 3.6.3 Täterkomponenten

E. 3.6.3.1 Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse Vorstrafen auf, von welchen indes bezüglich der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden oder Beamte nur eine einschlägig ist (vgl. Erw. 3.2.3.2.). Straferhö- hend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte – delinquierte. Leicht strafmin- dernd ist hingegen das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten zu werten (vgl. Erw. III./3.6.1.) sowie, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 zumindest bei ebendieser ent- schuldigte (vgl. act. 4/5 S. 5) und damit Reue zeigte

E. 3.6.3.2 Im Fazit heben sich die vorliegenden Straferhöhungs- mit den Strafminde- rungsgründen auf, weshalb auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten die Einsatzstrafe bei drei Monaten Freiheitsstrafe zu belassen und die hypotheti- sche Einzelstrafe damit auf drei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

E. 3.7 Mehrfache Drohung (Dossier 3, 5 und 9)

E. 3.7.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung (Dossier 3 zulasten von M._____ [Privatkläger 12]; Dossier 5 erneut zulasten des Privatklägers 12 als auch von T._____; Dossier 9 zulasten von L._____ [Privatklägerin 11] als auch von K._____ [Privatkläger 10) schuldig gemacht. Da es sich vorliegend durchgehend um vergleichbare Drohungen gegenüber Nachbarn des Beschuldigten handelt und diese überdies in kurzen Zeitabschnitten aufeinanderfolgten, rechtfertigt es sich, sämtliche Drohungen einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Drohung wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweite-

- 67 - rung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens zuzumessen ist.

E. 3.7.2 Tatkomponenten In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass vorliegend fünf Dro- hungen gegenüber vier Geschädigten zu beurteilen sind. Während sich die ersten drei Drohungen – zweimal gegenüber dem Privatkläger 12 und einmal gegenüber T._____ – zum einen am 27. Mai 2023 und zum anderen am 2. Juni 2023 zutrugen, sprach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 11 und dem Privatkläger 10 Drohungen am 31. Januar 2024 resp. am 11. Februar 2024 aus. Es ist folglich eine intensive Anhäufung in zwei kurzen Zeitspannen erkennbar. Die Drohungen waren überdies allesamt Todesdrohungen mit ähnlichem Wortlaut wie "ich töte dich" und "ich bring dich um" manchmal auch mit Angabe eines konkreten Zeitpunkts wie "ich gang etzt hei, rauche min Joint und denn mach ich dich fertig" sowie teils auch verstärkt mit Zusätzen wie "ich habe eine Waffe zu Hause", "ich hol das Messer" und "mein Onkel ist ein Mörder und ich schaue, dass es so schnell wie möglich geht". Überdies bestärkte der Beschuldigte die Drohungen teilweise mit Gesten, wie namentlich mittels Herumfuchteln eines Besens. Die Drohungen des Beschul- digten sind massiv und verletzen die durch Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter

– nämlich die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl – erheblich. Leidtragende der Drohungen sind überdies durchgehend Nachbarn, gegenüber denen der Be- schuldigte bei Ausrastern aus nichtigen Gründen und meist in berauschtem Zu- stand angsteinflössende Sätze an den Kopf wirft. Es ist nachvollziehbar, dass die gesamte Nachbarschaft den Beschuldigten für unberechenbar hält und ihn nicht nur als lästig empfindet, sondern sich regelrecht vor ihm fürchtet und er eine grosse Belastung darstellt. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände insgesamt gerade noch leicht.

E. 3.7.2.1 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschul- digten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor (act. 10/27 S. 57). Der Einschätzung

- 68 - des Gutachters folgend ist bezüglich der Drohungen von einer leichtgradig vermin- derten Schuldfähigkeit auszugehen (act. 10/27 S. 58).

E. 3.7.2.2 Das objektiv gerade noch leichte Tatverschulden des Beschuldigten hat folglich in subjektiver Hinsicht aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähig- keit eine Relativierung zu erfahren. Die Einsatzstrafe ist damit auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 3.7.3 Täterkomponenten

E. 3.7.3.1 Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Drohung einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Neutral zu werten ist indes das im Verlaufe der Strafuntersuchung nur zögerlich abgelegte Geständnis bezüglich der Drohungen gemäss Dossier 9 (vgl. Erw. III./2.1.). Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklä- gers 12 zumindest bei ebendiesem entschuldigte (vgl. act. 4/4 S. 8) und damit Reue zeigte.

E. 3.7.3.2 Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen der ge- zeigten Reue – von sechs Monaten auf acht Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf acht Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

E. 3.8 Mehrfache Beschimpfung (Dossier 3, 5, 8 und 9)

E. 3.8.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Beschimpfung (Dossier 3 zulasten von M._____ [Privatkläger 12] sowie auch H._____ [Privatklägerin 7]; Dossier 5 erneut

- 69 - zulasten des Privatklägers 12; Dossier 8 zulasten von B._____ [Privatklägerin 1] und G._____ [Privatkläger 6]; Dossier 9 zulasten von L._____ [Privatklägerin 11] sowie auch K._____ [Privatkläger 10]) schuldig gemacht. Da es sich vorliegend im- mer um vergleichbare Beschimpfungen mit vergleichbaren Geschädigten handelt und diese überdies in einem engen Zeitraum erfolgten, rechtfertigt es sich, sämtli- che Beschimpfungen einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Beschimpfung wird gemäss Art. 177 mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessät- zen bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrah- mens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens zuzumessen ist.

E. 3.8.2 Tatkomponenten

E. 3.8.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass vorliegend insgesamt fünf Vorfälle mit sechs Geschädigten – ausschliesslich Nachbarn bis auf zwei Polizeibeamte – zu beurteilen sind. Während sich die beiden ersten Vorfälle am 27. Mai 2025 und am 2. Juni 2025 zutrugen, ereigneten sich die drei weiteren Vorfälle am 25. November 2023, am 31. Januar 2024 und am 11. Februar 2024. Alle Beschimpfungen erfolgten folglich zeitlich nahe beieinander. Überdies be- schimpfte der Beschuldigte die Geschädigten zumeist aus nichtigem Anlass und in berauschtem Zustand. Er griff sodann auf stets vergleichbar unangebrachte Wörter wie "Gestörter", "Hurensohn", "Arschloch", "Schlampe" oder auch "fette Sau" zu- rück. Solche derben Ausdrücke setzten die Geschädigten zweifellos in erheblichem Ausmass in ihrer Ehre herab. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände nicht mehr leicht.

E. 3.8.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich mit dem Ziel, die Geschädigten zu diskreditieren. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeits- störung vor (act. 10/27 S. 57). Der Einschätzung des Gutachters folgend ist bezüg- lich der Beschimpfungen von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit aus- zugehen (act. 10/27 S. 58).

- 70 -

E. 3.8.2.3 Das objektiv nicht mehr leichte Tatverschulden des Beschuldigten hat folg- lich in subjektiver Hinsicht aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit eine leichte Relativierung zu erfahren. Die Einsatzstrafe ist damit auf 50 Tages- sätze Geldstrafe anzusetzen.

E. 3.8.3 Täterkomponenten

E. 3.8.3.1 Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Beschimpfung einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Leicht strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten bezüg- lich der Beschimpfungen zu werten, das der Beschuldigte zu einem grossen Teil von Beginn an ablegte (vgl. Erw. III./2.1., III./.3.2.1.1., III./3.3.1. und III./3.6.1.) Ebenso leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers 12 sowie der Privatklägerin 1 zumindest bei ebendiesen entschuldigte (vgl. act. 4/4 S. 8; act. 4/5 S. 5) und damit Reue zeigte.

E. 3.8.3.2 Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge- ständnisses sowie der gezeigten Reue – von 50 Tagessätzen auf 60 Tagessätze Geldstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist.

E. 3.9 Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12)

E. 3.9.1 Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossier 1, 2, 6, 11 und 12 zulasten der D._____ AG [Privatklägerin 3]; Dossier 4 zulasten von F._____ [Privatklägerin 5]; Dossier 9 zulasten L._____ [Privatklägerin 11]) schuldig ge-

- 71 - macht. Bei sämtlichen Hausfriedensbrüchen handelt es sich um Begleiterscheinun- gen zu den beabsichtigten Diebstählen (bis auf den Hausfriedensbruch zulasten der Privatklägerin 11). Sie alle spielten sich überdies in einem engen Zeitraum ab und ähneln sich in der Art der Ausführung stark. Es rechtfertigt sich daher, sämtli- che Hausfriedensbrüche einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Ein- zelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist.

E. 3.9.2 Tatkomponenten

E. 3.9.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass vorliegend fünf Hausfriedensbrüche zulasten der Privatklägerin 3 – der D._____ AG – und zwei zulasten zweier Nachbarinnen nämlich der Privatklägerinnen 5 und 11 – F._____ und L._____ – zu beurteilen sind. Bezüglich der ersteren fünf verstiess der Beschul- digte zwischen dem 1. April 2023 und dem 13. Dezember 2023 stets gegen das Hausverbot in immer derselben Filiale und durchgehend mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen. Ihm wurde bereits am 27. Januar 2022 ein Hausverbot schriftlich mitgeteilt; der Beschuldigte selbst unterzeichnete das entsprechende Formular gar eigenhändig an demselben Tag (vgl. act. 7). Ihm war das Hausverbot damit bekannt – beachtete es indes trotzdem mehrfach nicht, wobei er allerdings keine besonderen Sicherungsmassnahmen zu überwinden hatte. Bei der Privatklä- gerin 5 betrat er am 6. Mai 2023 in der Nacht den Sitzplatz, nicht aber etwa das Haus selbst, ebenfalls mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen. Er musste hier- für lediglich ein Gartentor öffnen. Auch bei der Privatklägerin 11 betrat er am 31. Ja- nuar 2024 tagsüber nicht die Wohnräume selbst, sondern ausschliesslich das Grundstück, mit der Absicht, die Privatklägerin 11 anzusprechen. Indes erteilten die Privatklägerin 11 sowie deren Mann dem Beschuldigten bereits am 17. November 2011 mittels eingeschriebenem Brief ein Hausverbot (vgl. act. D9/5). Aber auch bei der Missachtung dieses Hausverbots musste der Beschuldigte kaum Hindernisse

- 72 - überwinden. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt unter Berück- sichtigung vorgenannter Umstände insgesamt gerade noch leicht.

E. 3.9.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Hausfriedensbrüche nur Mittel zum Zweck und nicht das Primärziel des Beschuldigten waren. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeit- punkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters fol- gend von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit bezüglich der Haus- friedensbrüche auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die subjektive Tatschwere ver- mag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem gerade noch leichten Verschulden.

E. 3.9.2.3 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für alle Hausfriedensbrüche insgesamt auf acht Monate Freiheitsstrafe anzusetzen.

E. 3.9.3 Täterkomponenten

E. 3.9.3.1 Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Hausfriedensbruchs einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschul- digte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte – delinquierte. Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, welches er von Beginn an bezüglich der Hausfriedensbrüche ablegte (vgl. Erw. III./2.1., III./3.1.1. und III./3.4.1.).

E. 3.9.3.2 Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge-

- 73 - ständnisses –von acht Monaten auf neun Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hy- pothetische Einzelstrafe auf neun Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

E. 3.10 Geringfügiger Diebstahl (Dossier 8)

E. 3.10.1 Strafrahmen Geringfügiger Diebstahl wird gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Busse be- straft. Der Strafrahmen der Busse beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB bis zu Fr. 10'000.–. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrah- mens erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist.

E. 3.10.2 Tatkomponenten In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte alko- holische sowie nichtalkoholische Getränke und eine Tragtasche in einer C._____- filiale stahl, wobei sich der Deliktsbetrag auf insgesamt Fr. 168.15 belief. Die Aus- wahl dürfte der Beschuldigte spontan und nach eigenen Vorlieben getroffen haben, ohne sich hierüber viele Gedanken gemacht zu haben. Überdies war er nur für kurze Dauer in Besitz des Diebesguts, bevor ihm dieses wieder abgenommen und unversehrt retourniert wurde. Auch bei diesem Diebstahl ging der Beschuldigte sim- pel und ohne Raffinesse vor. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden nach dem Gesagten noch sehr leicht.

E. 3.10.2.1 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Sein Motiv dürfte primär die eigene Bedürfnisbefriedi- gung gewesen sein. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom

23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters folgend von einer vollumfänglich vor- handenen Schuldfähigkeit bezüglich des Diebstahls auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschul- den.

- 74 -

E. 3.10.2.2 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf eine Busse von Fr. 200.– anzusetzen.

E. 3.10.3 Täterkomponenten

E. 3.10.3.1 Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Diebstahls einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Neutral zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zwar anerkannte, aber immer wieder geltend machte, sich nicht erinnern zu können (vgl. Erw. III./3.6.1.).

E. 3.10.3.2 Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhö- hung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufender Strafuntersuchung – von einer Busse von Fr. 200.– auf Fr. 300.–, wes- halb die hypothetische Einzelstrafe auf eine Busse von Fr. 300.– festzusetzen ist.

E. 3.11 Fazit zur konkreten Strafzumessung und Asperation

E. 3.11.1 Im Rahmen der vorstehenden Ausführungen wurden für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend Dossier 1 sieben Monate Freiheitsstrafe, für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend Dossier 6 sieben Monate Freiheitsstrafe, für den mehrfachen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB betref- fend Dossier 2, 7, 10, 11 und 12 zehn Monate Freiheitsstrafe, für den einfachen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 4 vier Monate Freiheits- strafe, für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 8 drei Monate Freiheitsstrafe, für die mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 3, 5 und 9 acht Monate

- 75 - Freiheitsstrafe sowie für den mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 be- treffend Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12 neun Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

E. 3.11.2 Die so ermittelten hypothetischen Einzelstrafen sind sodann nicht zu kumu- lieren, sondern es ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Erw. IV./1.1.). Zunächst ist das schwerste Delikt zu bestimmen und hier- für die Einsatzstrafe festzusetzen. Vorliegend ist hierbei vom Raub betreffend Dos- sier 1 auszugehen und die Einsatzstrafe beträgt folglich sieben Monate Freiheits- strafe. Diese ist nun in Würdigung aller Umständen in Anwendung des Asperati- onsprinzips wie folgt zu erhöhen: Um drei Monate für den Raub betreffend Dos- sier 6, um sechs Monate für den mehrfachen Diebstahl betreffend Dossier 2, 7, 10, 11 und 12, um zwei Monate für den einfachen Diebstahl betreffend Dossier 4, um zwei Monate für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betreffend Dossier 8, um vier Monate für die mehrfache Drohung betreffend Dossier 3, 5 und 9 sowie um drei Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch betreffend Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12. Nach der Asperation der Einsatzstrafe resultiert damit ins- gesamt eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten.

E. 3.11.3 Hierzu separat auszufällen ist die Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessät- zen für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 3, 5, 8 und 9 sowie die Busse in der Höhe von Fr. 300.– für den geringfü- gigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB betreffend Dossier 8.

E. 3.11.3.1 Bezüglich der Geldstrafe ist indes noch die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen: Ebendiese bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Ur- teils. So sind namentlich das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, all- fällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum des Be- schuldigten in die Bemessung einzubeziehen. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ausserdem in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– sen-

- 76 - ken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies ge- bieten.

E. 3.11.3.2 Der Beschuldigte wird gemäss eigenen Aussagen vom Sozialamt unter- stützt und erhält monatlich Fr. 700.– resp. etwas weniger als Fr. 750.– (act. 10/27 S. 20; act. 3/2 F/A 171), bezahlt indes aber aktuell keine Wohnkosten (act. 3/2 F/A 174). Er hat auch keinerlei sonstige fixe finanziellen Verpflichtungen (act. 3/2 F/A 177). Es läuft eine IV-Abklärung, bisher hat der Beschuldigte aber keine Rente zugesprochen erhalten (act. 10/27 S. 20; act. 3/2 F/A 171; Prot. S. 30 f.). Der Be- schuldigte gab weiter an, weder über Vermögen zu verfügen noch Schulden zu haben (act. 3/2 F/A 175 f.).

E. 3.11.3.3 Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich vorliegend ausnahms- weise, die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– anzusetzen. Die Geldstrafe beträgt damit 60 Tagessätze à Fr. 10.–.

4. Anrechnung der Untersuchungs- sowie der Sicherheitshaft 4.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. In Bezug auf die Anrechnung kommt jedoch grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Ein- tritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt. Anrechungsfähig sind demzufolge namentlich auch die vorläufige Fest- nahme und die Sicherheitshaft (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Auflage, 2019, Art. 51 N 13, 14 und 17). 4.2. Der Beschuldigte befand sich am 1. April 2023 für über vier Stunden in Haft (act. 11/1/1; act. 3/1 F/A 40) sowie vom 28. Mai 2023 bis 29. Mai 2023 (act. 11/2/5), vom 2. Juni 2023 bis 18. August 2023 (act. 11/3/14), vom 20. November 2023 bis

E. 8 Strafantrag (act. D8/2/3) und konstituierte sich als Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (act. D8/9/2). Die C._____ Genossenschaft stellte jedoch kei- nen Strafantrag bezüglich Dossier 7 und verzichtete bezüglich ebendiesem auch auf die Konstituierung als Privatklägerin (act. D7/5/2). Die D._____ AG (Privatklä- gerin 3) stellte bezüglich Dossier 1, 2, 6, 11 und 12 Strafanträge (act. 2/2; act. D2/2; act. D6/2/2; act. D11/2; act. D12/2) und konstituierte sich je als Privatklägerin so- wohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (act. 12/2, act. D2/9/2; act. D6/9/2; act. D11/8/2; act. D12/9/2). Die E._____ (Privatklägerin 4) stellte bezüglich Dossier

E. 10 Strafanträge (act. D10/2-4) und konstituierte sich als Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (act. D10/9/2). F._____ (Privatklägerin 5) stellte bezüg- lich Dossier 4 Strafantrag (act. D4/2) und konstituierte sich als Privatklägerin so- wohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (act. D4/6/2). G._____ (Privatkläger 6) stellte bezüglich Dossier 8 Strafantrag (act. D8/2/2) und konstituierte sich als Privatkläger im Strafpunkt (act. D8/9/6). H._____ (Privatklägerin 7) stellte bezüglich Dossier 3 Strafantrag (act. D3/2/2) und konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt (act. D3/8/2). Die I._____ GmbH (Privatklägerin 8) stellte bezüglich Dossier 7 Straf- antrag (act. D2/2/4 [recte: D7/2/4]) und konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- punkt (act. D7/8/2). J._____ (Privatkläger 9) stellte bezüglich Dossier 9 Strafantrag (act. D6/2/1) und konstituierte sich als Privatkläger im Zivilpunkt (act. D6/8/1). K._____ (Privatkläger 10) stellte bezüglich Dossier 9 Strafanträge (act. D9/2/1) und konstituierte sich als Privatkläger im Strafpunkt (act. D9/6/5). L._____ (Privatkläge- rin 11) stellte bezüglich Dossier 9 Strafanträge (act. D9/2/2-4) und konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt (act. D9/6/3). M._____ (Privatkläger 12) stellte be- züglich Dossier 3 und 5 Strafanträge (act. D3/2/1; act. D5/2/2) und konstituierte sich je als Privatkläger im Strafpunkt (act. D3/7/2; act. D5/7/1). N._____ (Privatklägerin

13) stellte bezüglich Dossier 3 Strafantrag (act. D2/3/4) und liess sich hiernach nicht mehr vernehmen. Sie konstituierte sich damit als Privatklägerin im Strafpunkt. Auch die O._____ Group AG stellte bezüglich Dossier 7 Strafantrag (act. D2/2/3 [recte: D7/2/3]) und liess sich hiernach ebenfalls nicht mehr vernehmen. Die O'._____ AG Schweiz – die Rechtsnachfolgerin der O._____ Group AG – wurde hierdurch als Privatklägerin (Privatklägerin 14) im Strafpunkt konstituiert.

- 9 -

E. 12 auch hinsichtlich der Geschehnisse vom 2. Juni 2023 betonte, dass er persön- lich sehr über diese enttäuscht sei, da sie dem Beschuldigten jahrelang versuchten zu helfen und viel gemacht hätten. Es sei ernüchternd, was nun zurückgekommen sei (act. 4/4 F/A 36). Der Beschuldigte bekräftigte auch bezüglich der Gescheh- nisse vom 2. Juni 2023 eine gute Beziehung zum Privatkläger 12 und dessen Fa- milie; er sei auch schon bei ihnen zu Besuch gewesen und es habe nie Probleme gegeben (act. D5/3/1 F/A 26; act. D5/3/2 F/A 6). Als Grund, weshalb T._____ und der Privatkläger 12 die von ihnen geschilderten Drohungen erfunden haben sollen, gibt der Beschuldigte an, damit er zusätzlich bestraft würde (act. D5/3/1 F/A 42), machte aber auch mehrmals den pauschalen Hinweis, dass alles gelogen sei, ohne einen konkreten Grund hierfür zu nennen (act. D5/3/2 F/A 16; act. 3/2 F/A 57 und 66; Prot. S. 19). Im Fazit ist nach dem Ausgeführten sowohl die Glaubwürdigkeit von T._____ als auch des Privatklägers 12 zu bejahen. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von T._____ ist zu bejahen. So fällt einer- seits auf, dass er sich von Beginn an auch selbst belastete: So sagte er bereits in der polizeilichen und detaillierter noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er aufgebracht gewesen sei und auf der Strasse nach dem Beschuldigten geschrien habe, woraufhin dieser aus dem Haus gekommen sei, zurückgeschrien und die Drohungen gegenüber ihm ausgesprochen habe – was im Übrigen den- noch als keine ins Gewicht fallende Provokation seitens von T._____ zu werten ist.

- 32 - Andererseits sind keinerlei Aggravationstendenzen festzustellen, im Gegenteil: So führte T._____ zwar auch aus, dass er seitens des Beschuldigten nicht nur bedroht sondern auch beschimpft worden sei, das aber nichts in ihm ausgelöst habe und er sich nicht provoziert gefühlt habe. Er verzichtete letztlich denn auch definitiv auf einen diesbezüglichen Strafantrag (act. D5/4/1 F/A 16 ff.; act. 4/3 F/A 13). Er be- lastete damit den Beschuldigten weniger, als er es allenfalls hätte tun können. Die fehlende Aggravationstendenz findet sich zudem in der Schilderung von T._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, in der er ausführt, dass der Beschuldigte mit dem Messer gedroht habe, der Beschuldigte dies dann aber auch wieder verneinte. Überdies finden sich in den Aussagen von T._____ keine erheb- lichen Widersprüche, die sich nicht auflösen liessen. So ist es alleine angesichts der Anzahl der Drohungen, welche der Beschuldigte gemäss den Aussagen von T._____ in kurzer Zeit und mehrfach ausgesprochen haben soll, durchaus nach- vollziehbar, dass er nicht stets den genauen Wortlaut all dieser Drohungen wieder- geben kann, dennoch bleiben seine Aussagen im Kern konsistent, gerade auch was die Drohung mit dem Messer angeht. Zudem schildert T._____ auch weitere Details rund um das Kerngeschehen, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wei- ter untermauert: So vermag er plastisch die Situation zu beschreiben, wie der Be- schuldigte mit dem Besen herumfuchtelte und sowohl die Haltung des Besens als auch die Körperhaltung des Beschuldigten selbst bedrohlich gewirkt habe. Hierbei solle der Beschuldigte stark geschwitzt haben – ebenfalls ein Detail, was auf tat- sächlich Erlebtes schliessen lässt. T._____ verknüpft überdies Emotionen mit sei- nen Schilderungen: So beschreibt er, dass er aufgrund der Drohungen seitens des Beschuldigten Angst empfunden habe, aufgeregt gewesen sei und sich hilflos und ausgeliefert gefühlt habe. Weiter ist auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 zu bejahen. So ist auch in seinen Aussagen keine Tendenz ersichtlich, den Beschuldigten über- mässig zu belasten. Überdies sind seine Schilderungen nachvollziehbar, plastisch und überzeugend – und hieran ändert sich auch nichts, wenn es ihm in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023, mithin knapp zwei Monate nach der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2023, nicht mehr gelingt, die Dro-

- 33 - hungen als auch Beschimpfungen seitens des Beschuldigten in derselben Detail- tiefe wiederzugeben. Seine Aussagen bleiben dennoch ohne unauflösbare Wider- sprüche. Überdies schildert auch der Privatkläger 12 erlebte Emotionen: So führt er eindrücklich aus, wie ihn insbesondere die Drohung des Beschuldigten "ich gang jetzt hei, rauche en Joint und denn mach ich dich fertig" in grosse Angst versetzt und ihn sehr getroffen habe, weil es zum ersten Mal gewesen sei, dass der Be- schuldigte explizit angegeben habe, zu welchem Zeitpunkt etwas passieren würde. Überdies ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger 12 grosse Sorgen machte und es ihm nicht gutgegangen ist, weil er vier Kinder bei sich im Haus hatte, wie er dies ebenfalls ausführte.

E. 15 Sekunden gedauert habe. Er schilderte zudem in Abweichung zur polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sein Bier auf den Boden abgestellt habe, als er ihn angesprochen und sich als Sicherheitsmitarbeiter ausgewiesen habe (act. 4/2 F/A 12). Auf entsprechende Rückfrage bekräftigte der Privatkläger 9 über- dies, dass der Beschuldigte ihn als Sicherheitsmitarbeiter erkannt habe (act. 4/2 F/A 13). Er sei sehr überrascht über den Beschuldigten gewesen, denn er habe ihn eigentlich anders kennengelernt. Sie hätten miteinander reden können und er habe eigentlich ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten gehabt. An diesem Tag habe der Beschuldigte sich aber irgendwie um 180 Grad gekehrt. Das Verhalten des Be- schuldigten sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen (act. 4/2 F/A 15). Auf entspre- chende Rückfrage führte der Privatkläger 9 überdies aus, dass er es bei der Distanz nicht für möglich halte, dass der Beschuldigte ihm die Uhr nicht habe anwerfen, sondern aushändigen wollen. Der Beschuldigte habe mit rechts und mit voller Kraft geworfen und er habe danach eine Platzwunde an der Lippe gehabt (act. 4/2 F/A 17 ff.). Der Beschuldigte und er seien beim Wurf vielleicht zwei Armlängen resp. eher weniger entfernt zueinander gestanden (act. 4/2 F/A 20). Er glaube dass der Beschuldigte mit dem Wurf beabsichtigt habe, dass er zusammenzucke und er wiederum flüchten könne. Wenn er ihn im Auge getroffen hätte, wäre vielleicht nun sein Auge weg. Der Plan hätte also funktionieren können (act. 4/2 F/A 23 f.). Die Uhr habe sich in einer Kartonverpackung befunden, wobei der untere Teil relativ hart sei (act. 4/2 F/A 25). Er hätte sich sicher nicht auf einen Kampf eingelassen, wenn der Beschuldigte seine Anweisungen befolgt hätte (act. 4/2 F/A 31). Ausser- dem habe er dem Beschuldigten nicht Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, weil er es

- 38 - einfach gewollt hätte. Wenn er einen Pfefferspray-Einsatz habe, müsse er etwa 10 Formulare, einen Bericht sowie eine Stellungnahme ausfüllen. Er wäre sicherlich nicht seit über 10 Jahren in diesem Job, wenn er so etwas machen würde (act. 4/2 F/A 32).

E. 17 Januar 2024 beging– mithin also innerhalb weniger Monate, in denen er sich auch noch mehrfach in Haft befand. Er erbeutete einen Deliktsbetrag von insge- samt Fr. 2'598.35 (Dossier 2: Fr. 387.–, Dossier 7: Fr. 250.95, Dossier 10: Fr. 1'176.–, Dossier 11: 497.40, Dossier 12: Fr. 287.–). Er behändigte sich unter- schiedlicher Gegenstände ohne – abgesehen von den Uhren in der D._____-fili- ale – erkennbares Muster. Die Auswahl dürfte vom Beschuldigten grösstenteils spontan und lediglich mit der dahinterstehenden Überlegung, was er zu Geld ma- chen könnte, getroffen worden sein. Die Beute gab der Beschuldigte teilweise zu- rück (resp. wurde ihm diese durch die Polizei abgenommen und retourniert) oder aber versteckte diese. Ausserdem gibt es eine Vielzahl an Geschädigten. Die Pri- vatklägerin 3 – die D._____ AG – als auch die Privatklägerin 4 – die E._____ – wurden durch den Beschuldigten gar gleich mehrfach geschädigt: So hat er in der D._____-filiale immer wieder Uhren entwendet und suchte die Filiale der E._____ gleich vier Tage nacheinander heim. Im Vorgehen des Beschuldigten ist zwar ein gewisses Mass an krimineller Energie zu erkennen und überdies zeigte er keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum. Dennoch ging der Beschuldigte nicht raffiniert, sondern sehr simpel und plump vor, was auf wenig Planung seiner Taten hindeutet. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden nach dem Gesagten noch leicht.

E. 21 November 2023 (act. 11/4/1; act. 11/4/5) und vom 25. November 2023 bis

E. 26 November 2023 (act. 11/5/1; act. 11/5/5). Der Beschuldigte befindet sich über- dies seit dem 14. Februar 2024 und fortwährend in Haft – zunächst im Rahmen

- 77 - einer vorläufigen Festnahme (act. 11/6/2), seit dem 16. Februar 2024 in Untersu- chungshaft (act. 11/6/7; act. 11/6/19; act. 11/6/28) und seit dem 9. Oktober 2024 in Sicherheitshaft (act. 37/1). Er hat damit bis zum Datum des vorliegenden Urteils – folglich bis zum 13. März 2025 – 477 Tage durch Haft erstanden. Diese sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon bis und mit dem 13. März 2025 477 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 600.–) sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. V. Strafvollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB der Aufschub je- doch nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Das Gericht kann überdies gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahre teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

2. Grundvoraussetzung für eine vollbedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB als auch für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen, wobei eine solche grundsätzlich vermutet wird – ausser in den Fällen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB (OFK StGB-HEIMGARTNER, 21. Auflage, 2022, Art. 42 N 6). Bei der Progno- seerstellung hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. So sind namentlich die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevanten Tatsachen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters

- 78 - und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Relevante Fak- toren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Urteils miteinzube- ziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.; BGer 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3.).

3. Bei der Vollzugsfrage ist nicht auf die zusammengesetzte Gesamtsanktion ab- zustellen, sondern die ausgefällte Freiheitsstrafe in der Höhe von 27 Monaten, die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie die Busse von Fr. 300.– sind je einzeln für sich zu betrachten (vgl. OFK StGB-HEIMGARTNER, 21. Auflage, 2022, Art. 42 N 5a):

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG240034-K/U/js Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. A. Schneeberger, Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger sowie die Gerichtsschreiberin MLaw V. Stäheli Urteil vom 13. März 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Raub etc.

- 2 - Privatkläger

1. B._____,

2. C._____ Genossenschaft,

3. D._____ AG,

4. E._____,

5. F._____,

6. G._____,

7. H._____,

8. I._____ GmbH,

9. J._____,

10. K._____,

11. L._____,

12. M._____,

13. N._____,

14. O'._____ AG Schweiz, 2 vertreten durch P._____,

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. Ok- tober 2024 (act. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Staatsanwalt lic. iur. Q._____ für die Anklagebehörde sowie der Beschul- digte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 6). Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 20 und act. 52) Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Anrechnung der erstandenen Haft  Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten, einer  Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Vollzug der Freiheitsstrafe  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter  Nichtbezahlung der Busse Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1  StGB (Suchtbehandlung und Behandlung von psychischen Störungen) Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 18'873.37) II. Der amtlichen Verteidigung: (act. 53) Mein Mandant sei schuldig zu sprechen

1. des mehrfachen Diebstahls

2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten

3. der mehrfachen Drohung

4. der mehrfachen Beschimpfung

- 4 -

5. des mehrfachen Hausfriedensbruchs

6. des mehrfachen geringfügigen Diebstahls

7. (eventualiter auch des Raubes)

8. Vom Vorwurf des Raubes gemäss Dossier 1, sowie der sexuellen Be- lästigung gemäss Dossier 3 sei mein Mandant freizusprechen.

9. Mein Mandant sei mit einer angemessenen Freiheitsstrafe zu bestra- fen.

10. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.

11. Es seien über die Ansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.

12. Es sei ausgangsgemäss über die Kostenauflage an meinen Mandanten zu entscheiden. III. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung  IV. Der Privatklägerin 1: (act. D8/9/4, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  V. Der Privatklägerin 2: (act. D8/9/2, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genug-  tuung in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen. VI. Der Privatklägerin 3: (act. 12/2; act. D2/9/2; act. D6/9/2; act. D11/8/2; act. D12/9/2, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadener-  satz in der Höhe von insgesamt Fr. 1'534.40 zu bezahlen. VII. Der Privatklägerin 4: (act. D10/9/2, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 4 Schadener-  satz in der Höhe von Fr. 1'176.– zu bezahlen.

- 5 - VIII. Der Privatklägerin 5: (act. D4/6/2, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 5 Genugtuung  in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen. IX. Des Privatklägers 6: (act. D8/9/6, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  X. Der Privatklägerin 7: (act. D3/8/2, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  XI. Der Privatklägerin 8: (act. D7/8/2, sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 8 Schadener-  satz in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen. XII. Des Privatklägers 9: (act. D6/8/1, sinngemäss) Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 9 Schadener-  satz in der Höhe von Fr. 150.– und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.– zu bezahlen. XIII. Des Privatklägers 10: (act. D9/6/5, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  XIV. Der Privatklägerin 11: (act. D9/6/3, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  XV. Des Privatklägers 12: (act. D3/7/2; act. D5/7/1, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  XVI. Der Privatklägerin 13: (act. D3/2/4, sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.  XVII.Der Privatklägerin 14: (act. D2/2/3 [recte: D7/2/3], sinngemäss) Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 1. Oktober 2024 (act. 20) ging am 7. Oktober 2024 samt Akten beim hiesigen Gericht ein. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen durch den Gerichtspräsidenten (Prot. S. 2) wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 bekannt gegeben, dass aus Sicht der Verfah- rensleitung anlässlich der Hauptverhandlung ausser der Befragung des Beschul- digten keine weiteren Beweise zu erheben seien. Den Verfahrensbeteiligten wurde überdies Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen. Weiter wurde der Privatklägerschaft dieselbe Frist angesetzt, um ihre Forderung zu beziffern, zu begründen und zu belegen (act. 39). Während die Anklagebehörde mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 bekannt gab, dass auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet werde (act. 42), liessen sich die amtliche Verteidigung sowie die Privatklägerschaft nicht vernehmen.

2. In der Folge wurden die Parteien ordnungsgemäss zur Hauptverhandlung auf den 13. März 2025 vorgeladen (act. 43). Mit Verfügung vom 1. November 2024 wurde überdies die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft delegiert (act. 46).

3. Zur Hauptverhandlung erschienen Staatsanwalt lic. iur. Q._____ für die An- klagebehörde sowie der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 6). Im Rahmen der Hauptverhand- lung wurde der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt (Prot. S. 10 ff.). An- schliessend hielten Staatsanwalt lic. iur. Q._____ und der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ je ihre Parteivorträge (Prot. S. 39 ff.) und erhielten Gelegenheit, sich in einem zweiten Parteivortrag erneut zu äussern (Prot. S. 42). Im Anschluss folgte das Schlusswort des Beschuldigten (Prot. S. 43 f). Hiernach zog sich das Gericht zur geheimen Urteilsberatung zurück. Das Urteil wurde glei- chentags eröffnet, mündlich begründet und zunächst im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 49).

- 7 - II. Prozessuales

1. Strafanträge Die zur Beurteilung der vorliegenden Antragsdelikte notwendigen Strafanträge lie- gen – bis auf den Strafantrag der C._____ Genossenschaft (Privatklägerin 2) hin- sichtlich des geringfügigen Diebstahls in Dossier 7, worauf in Erw. III./3.5. einge- gangen wird – vor und wurden fristgerecht gestellt. Dies betrifft die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs (vgl. act. 2/2; act. D2/2; act. D4/2; act. D6/2/2; act. D9/2/4; act. D11/2; act. D12/2), der Drohung (vgl. act. D3/2/1; act. D5/2/1; act. D5/2/2; act. D9/2/1; act. D9/2/3), der Beschimpfung (vgl. act. D3/2/1; D3/2/2; act. D5/2/2; act. D8/2/1; act. D8/2/2; act. D9/2/1; act. D9/2/2), der sexuellen Belästigung (vgl. act. D3/2/3; act. D2/3/4 [recte: D3/2/4]) sowie des geringfügigen Diebstahls (vgl. act. D8/2/3). Bei den übrigen zu beurteilenden Delikten – folglich bezüglich der Vor- würfe des Raubes, des Diebstahls sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – handelt es sich um Offizialdelikte, die kein Vorliegen eines Strafan- trages bedingen und von Amtes wegen zu verfolgen sind.

2. Privatklägerschaft 2.1. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO gilt in jedem Fall als geschädigte Person, wer zur Stellung eines Straf- antrages berechtigt ist. Als Opfer gilt gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO überdies die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psy- chischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Als Privatklägerschaft gilt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO sodann die geschädigte Person, die ausdrück- lich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu be- teiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben; der Erklärung gleichgestellt ist der Strafantrag (Art. 118 Abs. 2 und 3 StPO). 2.2. B._____ (Privatklägerin 1) stellte bezüglich Dossier 8 Strafantrag (act. D8/2/1) und konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt (act. D8/9/4).

- 8 - Die C._____ Genossenschaft (Privatklägerin 2) stellte ebenfalls bezüglich Dossier 8 Strafantrag (act. D8/2/3) und konstituierte sich als Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (act. D8/9/2). Die C._____ Genossenschaft stellte jedoch kei- nen Strafantrag bezüglich Dossier 7 und verzichtete bezüglich ebendiesem auch auf die Konstituierung als Privatklägerin (act. D7/5/2). Die D._____ AG (Privatklä- gerin 3) stellte bezüglich Dossier 1, 2, 6, 11 und 12 Strafanträge (act. 2/2; act. D2/2; act. D6/2/2; act. D11/2; act. D12/2) und konstituierte sich je als Privatklägerin so- wohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (act. 12/2, act. D2/9/2; act. D6/9/2; act. D11/8/2; act. D12/9/2). Die E._____ (Privatklägerin 4) stellte bezüglich Dossier 10 Strafanträge (act. D10/2-4) und konstituierte sich als Privatklägerin sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (act. D10/9/2). F._____ (Privatklägerin 5) stellte bezüg- lich Dossier 4 Strafantrag (act. D4/2) und konstituierte sich als Privatklägerin so- wohl im Straf- als auch im Zivilpunkt (act. D4/6/2). G._____ (Privatkläger 6) stellte bezüglich Dossier 8 Strafantrag (act. D8/2/2) und konstituierte sich als Privatkläger im Strafpunkt (act. D8/9/6). H._____ (Privatklägerin 7) stellte bezüglich Dossier 3 Strafantrag (act. D3/2/2) und konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt (act. D3/8/2). Die I._____ GmbH (Privatklägerin 8) stellte bezüglich Dossier 7 Straf- antrag (act. D2/2/4 [recte: D7/2/4]) und konstituierte sich als Privatklägerin im Zivil- punkt (act. D7/8/2). J._____ (Privatkläger 9) stellte bezüglich Dossier 9 Strafantrag (act. D6/2/1) und konstituierte sich als Privatkläger im Zivilpunkt (act. D6/8/1). K._____ (Privatkläger 10) stellte bezüglich Dossier 9 Strafanträge (act. D9/2/1) und konstituierte sich als Privatkläger im Strafpunkt (act. D9/6/5). L._____ (Privatkläge- rin 11) stellte bezüglich Dossier 9 Strafanträge (act. D9/2/2-4) und konstituierte sich als Privatklägerin im Strafpunkt (act. D9/6/3). M._____ (Privatkläger 12) stellte be- züglich Dossier 3 und 5 Strafanträge (act. D3/2/1; act. D5/2/2) und konstituierte sich je als Privatkläger im Strafpunkt (act. D3/7/2; act. D5/7/1). N._____ (Privatklägerin

13) stellte bezüglich Dossier 3 Strafantrag (act. D2/3/4) und liess sich hiernach nicht mehr vernehmen. Sie konstituierte sich damit als Privatklägerin im Strafpunkt. Auch die O._____ Group AG stellte bezüglich Dossier 7 Strafantrag (act. D2/2/3 [recte: D7/2/3]) und liess sich hiernach ebenfalls nicht mehr vernehmen. Die O'._____ AG Schweiz – die Rechtsnachfolgerin der O._____ Group AG – wurde hierdurch als Privatklägerin (Privatklägerin 14) im Strafpunkt konstituiert.

- 9 - 2.3. Bezüglich des Dossier 1 verzichtete R._____ ausdrücklich auf das Stellen eines Strafantrages (act. 2/1) sowie auf die Konstituierung als Privatkläger (act. 12/4). Bezüglich Dossier 3 stellte S._____ Strafantrag (act. D3/2/3), verzich- tete indes auf die Konstituierung als Privatklägerin (act. D3/10/2). Auch T._____ stellte bezüglich Dossier 5 Strafantrag (act. D5/2/1), verzichtete jedoch ebenfalls auf die Konstituierung als Privatkläger (act. D5/7/3). Weiter stellten sowohl die U._____ AG, der V._____ Store als auch die W._____ Secondhand je Strafantrag bezüglich Dossier 7 (act. D7/2/1; act. D2/2/2 [recte: D7/2/2]; act. D7/2/5), sie alle verzichteten indes auf die Konstituierung als Privatkläger (act. D7/6/2; act. D7/7/2; act. D7/10/1). III. Schuldpunkt

1. Anklagevorwurf Hinsichtlich des eingeklagten Sachverhalts wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die dem Urteil beigeheftete Anklageschrift vom 1. Oktober 2024 verwiesen (act. 20). Zusammengefasst werden dem Beschuldigten zweifa- cher Raub (resp. räuberischer Diebstahl), mehrfache Diebstähle (teils geringfü- gig), Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Hausfriedensbrüche sowie mehrfache se- xuelle Belästigung vorgeworfen.

2. Eingestandene Dossiers 2.1. Der Beschuldigte gestand die Sachverhalte der Dossiers 2, 9, 10, 11 sowie 12 vollumfänglich im Vorverfahren ein (Dossier 2: act. D2/4 F/A 4 ff.; act. 3/2 F/A 17 f. / Dossier 9: act. D9/3/2 F/A 20; act. 3/2 F/A 106 und 112 / Dossier 10: act. D10/5 F/A 4 ff.; act. D10/6 F/A 2 ff.; act. 3/2 F/A 118 f. / Dossier 11: act. 3/2 F/A 130 f. / Dossier 12: act. D12/4 F/A 1 ff.; act. 3/2 F/A 134 f.) und bestätigte auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2025 sein Geständnis (Dossier 2: Prot. S. 12 / Dossier 9: Prot. S. 24 f. / Dossier 10: Prot. S. 25 f. / Dossier 11: Prot. S. 26 / Dossier 12: Prot. S. 27). Auch den Sachverhalt des Dossiers 4 ge- stand der Beschuldigte sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptver-

- 10 - handlung ein; er bestritt lediglich den Wert der gestohlenen Kuhglocke in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. D4/4 F/A 2 ff.; act. 3/2 F/A 48 f.; Prot. S. 18). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit den Untersuchungsergebnissen, womit die Sach- verhalte der Dossiers 2, 4, 9, 10, 11 und 12 – mit Ausnahme des Deliktsbetrages in Bezug auf Dossier 4 zumal der Wert der gestohlenen Kuhglocke in der Höhe von Fr. 1'000.– vom Beschuldigten bestritten, es sich bei dessen Höhe gemäss Polizei- rapport um eine Schätzung handelt (vgl. act. D4/1 S. 5) und überdies keine weite- ren diesbezüglichen Beweismittel im Recht liegen – gemäss der Anklageschrift er- stellt sind und auf diesen abzustellen ist. 2.2. Auch die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft bezüglich genannter Dossiers wird durch die amtliche Verteidigung anerkannt (Dossier 2: act. 53 S. 4 / Dossier 4: act. 53 S. 7 / Dossier 9: act. 53 S. 12 f. / Dossier 10: act. 53 S. 13 / Dos- sier 11: act. 53 S. 13 / Dossier 12: act. 53 S. 13 f.). Sie erweist sich denn auch – mit Ausnahme bezüglich Dossier 12, worauf nachfolgend eingegangen wird – und obwohl der Deliktsbetrag in Bezug auf Dossier 4 nicht in der Höhe von Fr. 1'000.– erstellt ist, als zutreffend, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss schuldig zu sprechen ist. 2.3. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf Dossier 12 als Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie geringfü- gigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. Während der rechtlichen Beurteilung der Staatsanwaltschaft betref- fend Hausfriedensbruch zu folgen ist, ist von dieser bezüglich des geringfügigen Diebstahls abzuweichen: Gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB wird der Täter mit Busse bestraft, falls sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. Es handelt sich hierbei um ein privilegierenden Tatbe- stand (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, 2019, Art. 172ter N 4). Das Bundes- gericht hat die objektive Grenze für den geringen Vermögenswert oder Schaden auf je Fr. 300.– festgesetzt (BGE 142 IV 129 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 3d; BGE 121 IV 261 E. 2d). Entscheidend für die Anwendung der Privilegierung ist überdies, dass sich die Tat auf ein geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet hat, somit ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene

- 11 - Erfolg (BGE 123 IV 113 E. 3f). Mit anderen Worten scheidet die Privilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe ge- richtet war, er also einen erheblichen Vermögenswert erlangen wollte, ohne dies zu erreichen (BSK StGB-WEISSENBERGER, 4. Auflage, 2019, Art. 172ter N 37 m.w.H). Vorliegend entwendete der Beschuldigte drei Uhren im Gesamtwert von Fr. 287.–, womit die objektive Grenze von Fr. 300.– knapp nicht erreicht ist. Der Vorsatz des Beschuldigten richtete sich hingegen nicht auf einen geringen Vermö- genswert; vielmehr wollte er gemäss eigenen Aussagen Uhren stehlen, um diese zu verkaufen und so an Geld zu kommen (act. D12/1 F/A 2 und 5). Letztlich han- delte es sich um reinen Zufall, dass er vorliegend drei Uhren entwendete, die einen Gesamtwert von Fr. 287.– aufwiesen. Der Beschuldigte hätte ohne weiteres damit rechnen müssen, dass deren Gesamtwert Fr. 300.– übersteigen könnte. Infolge- dessen greift der privilegierende Tatbestand im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht. Der Beschuldigte hat sich demnach bezüglich Dossier 12 – nebst des Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB – des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht und ist hierfür schuldig zu sprechen.

3. Bestrittene Dossiers Bezüglich der Dossiers 1, 3, 5, 6, 7 und 8 ist der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig resp. anerkennt die amtliche Verteidigung die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft nicht, weshalb auf diese nachfolgend im Einzelnen eingegan- gen wird. 3.1. Dossier 1 3.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2023 gestand der Be- schuldigte, dass er gleichentags die D._____-filiale an der AA._____-strasse ... in AB._____ betreten habe, Uhren habe stehlen wollen und auch zwei oder mehr Uh- ren genommen habe und aus dem Laden gegangen sei (act. 3/1 F/A 11 ff.). Der Beschuldigte sagte ausserdem aus, dass ihm ein Mitarbeiter des Sicherheitsdiens- tes, R._____, beim Verlassen des Ladens nachgelaufen sei, ihn an der Schulter gepackt und ausserdem die ganze Zeit "Halt, halt" gerufen habe. Er habe ihn mit

- 12 - dem Tode bedroht, vielleicht zweimal resp. ein- oder zweimal (act. 3/1 F/A 10, 22 ff.). Von diesem Standpunkt wich der Beschuldigte indes im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 ab und verneinte, dass er R._____ damit gedroht habe, ihn umzubringen. Er habe ihm nur gesagt, er solle weggehen (act. 3/2 F/A 6 ff.). Innerhalb der gleichen Einvernahme – auf Vorhalt seiner Aussagen im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wonach er R._____ ein- oder zweimal gesagt habe, dass er ihn umbringen würde – sagte der Beschul- digte wiederum aus, dass es diesfalls schon so gewesen sei, dass er ihm das ge- sagt habe; er habe ihm gedroht, habe aber zehn Meter Abstand von ihm gehabt (act. 3/2 F/A 15). Er habe gewollt, dass er weggehe und ihn in Ruhe lasse (act. 3/2 F/A 16). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte wiederum in er- neuter Abweichung aus, dass er eher "verpiss dich" oder "ich mach dich fertig" zu R._____ gesagt habe, aber eher nicht "ich bring dich um" (Prot. S. 11). 3.1.2. Der Beschuldigte ist zusammenfassend bezüglich des unbefugten Betretens der D._____-filiale als auch des Entwendens mehrerer Uhren durchgehend gestän- dig. Auch bezüglich der Todesdrohungen, welche er gegenüber R._____ ausge- sprochen haben soll, ist der Beschuldigte mehrheitlich geständig. Der angeklagte Sachverhalt ist damit als erstellt zu erachten, zumal dieser auch von den weiteren Beweismitteln untermauert wird: So decken sich die Aussagen von R._____, wel- che dieser anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. April 2023 als Aus- kunftsperson tätigte, weitgehend mit den Schilderungen des Beschuldigten (vgl. act. 4/1). Es ist an dieser Stelle indes darauf hinzuweisen, dass das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten ungenügend gewährt worden ist – zu- mal weder der Beschuldigte noch dessen amtliche Verteidigung bei der polizeili- chen Einvernahme von R._____ anwesend waren und keine weitere Befragung im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens erfolgte – und die Aussagen von R._____ damit nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). Überdies zeigen die sichergestellten Videoaufnahmen aus der D._____-filiale, wie der Beschuldigte Uhren entwendet und die Filiale via Seitein- gang verlässt (act. 5).

- 13 - 3.1.3. Auch seitens der amtlichen Verteidigung wird der angeklagte Sachverhalt grundsätzlich als erstellt erachtet (act. 53 S. 1 f.). Die amtliche Verteidigung wendet indes ein, dass lediglich Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie ge- ringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB vorliege. Der Tatbestand des Raubes sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft deshalb nicht erfüllt, weil die Äusserung des Beschuldigten R._____ nicht in Angst und Schrecken versetzt hätten (act. 53 S. 3). 3.1.4. Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten unbestrittenermassen den Tat- bestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und ist hierfür schuldig zu sprechen. Es bleibt indes zu prüfen, ob der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung bezüglich des Raubes zu folgen ist: Des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Mit der gleichen Strafe belegt wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wer bei einem Diebstahl auf fri- scher Tat ertappt und Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht, um die gestoh- lene Sache zu behalten. 3.1.4.1. Der objektive Tatbestand der zweiten Begehungsvariante des Raubes ge- mäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – der sogenannte räuberische Diebstahl – ist da- durch gekennzeichnet, dass nach einem Diebstahl eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begangen wird, um das Gestohlene zu be- halten (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 46). Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist die Wegnahme einer fremden be- weglichen Sache zur Aneignung, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss des Gesetzeswortlauts ist ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde, weil ansonsten keine "gestohlene Sache" und damit kein Tatobjekt besteht. Überdies muss der Täter "auf frischer Tat ertappt" werden, womit eine Entdeckung des Diebes in flagrante delictu gemeint ist, d.h. eine beliebige Drittperson wird Zeuge des Diebstahls, indem sie die Wegnahme des Deliktsguts, die Vorbereitung

- 14 - des Abtransportes der Beute oder den Abtransport selbst am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Diebstahls beobachtet (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 47 und 49; BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.1. m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vollendung des Diebstahls dann gegeben, wenn der Täter das Diebesgut an sich oder in Taschen versteckt, um sie sich anzueignen, wenn also die Erfüllung des gesetzlichen Straftatbestandes geschehen ist. Die Beendigung des Diebstahls hin- gegen tritt nach der unbemerkten Fortschaffung der weggenommenen Ware aus dem Laden ohne Bezahlung ein (BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.2.; BGE 98 IV 83 E. 2a-b; BGE 92 IV 89 S. 91). Überdies muss der Täter gemäss Gesetzeswortlaut nach Vollendung des Dieb- stahls eine Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausführen – na- mentlich also Anwendung von Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib und Leben oder Bewirken der Widerstandsunfähigkeit – um die Beute zu sichern. Bei der Nötigungshandlung in Form der Androhung gegenwärti- ger Gefahr für Leib und Leben ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer widerstand- unfähig gemacht wird, indes muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der kör- perlichen Integrität muss entsprechend erheblich sein. Für die diesbezügliche Be- urteilung ist auf einen generalisierenden Massstab zurückzugreifen, d.h. die Dro- hung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, "besonnener Mensch" in derselben Situation beugen würde. Eine Drohung mit einer schweren Körperverletzung fällt ohne weiteres hierunter, da typischerweise bereits die Andro- hung einer einfachen Körperverletzung wie z.B. das Brechen eines Arms durchaus geeignet ist, einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen zum Einlenken zu bewegen. Der Täter muss die Drohung zudem nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 29 ff.). Die Nötigungshandlung muss das Ziel haben, die Beute zu sichern, d.h. sich den Gewahrsam am Diebesgut zu erhalten. Vorausgesetzt ist allerdings nicht, dass die Sicherung der Beute einziges Handlungsziel ist. Will der Täter durch seine Nötigungshandlung sowohl die Beute sichern als auch seine Flucht, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, sofern es ihm nur primär um die

- 15 - Beutesicherung geht. Dient die Nötigungshandlung dagegen nur der Sicherung der Flucht des Diebes oder sollen sie nur verhindern, dass er erkannt wird, so besteht kein räuberischer Diebstahl (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 52; BGer 6B_14/2021 vom 19.08.2022 E. 1.2.1. m.w.H.). Nötigungshandlungen des Diebes zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Diebstahls – also nach der Sicherung der Beute – stellen keinen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesgutes zu sichern. 3.1.4.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist Vorsatz sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht hinsichtlich des Diebstahls als auch Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung vorausgesetzt. Die Nötigungshandlung muss überdies in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Ebendiese ist indes zu vermuten, wenn der Täter mit der Beute flieht (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 55 f.). 3.1.4.3. Vorliegend betrat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen und erstell- tem Sachverhalt die D._____-filiale bereits in der Absicht, Uhren zu stehlen, behän- digte sich dann auch vier Uhren und verstaute diese in die vom ihm mitgebrachte Denner-Tragtasche. Damit ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. An dieser Stelle ist im Übrigen auch bereits der privilegierende Tatbestand nach Art. 172ter Abs. 1 StGB entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. act. 53 S. 3) auszuschliessen, da der Gesamtwert der Uhren zwar Fr. 219.60 betrug, was unterhalb der bundesgericht- lich festgesetzten Grenze von Fr. 300.– liegt, der Beschuldigte indes wahllos Uhren entwendete und ohne weiteres damit hätte rechnen müssen, dass deren Gesamt- wert Fr. 300.– übersteigen könnte (vgl. für Ausführungen zum geringfügigen Dieb- stahl Erw. III./2.3.). Obengenannten Ausführungen folgend ist überdies ab jenem Moment, in welchem der Beschuldigte die Uhren in die von ihm mitgebrachte Trag- tasche verstaute, von einem vollendeten Diebstahl auszugehen. 3.1.4.4. Auch wurde der Beschuldigte durch R._____ auf frischer Tat ertappt: So sagte der Beschuldigte selbst aus, dass R._____ gesehen habe, dass er Uhren gestohlen habe (act. 3/1 F/A 30). R._____ versuchte den Beschuldigten indes erst

- 16 - vor der D._____-filiale aufzuhalten und damit nachdem der Beschuldigte die Filiale bereits via Seitenausgang verlassen hatte. Es stellt sich damit vorliegend die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Beendigung des Diebstahls eingetreten ist. Da davon auszugehen ist, dass R._____ bereits wahrnahm, wie der Beschuldigte die Uhren aus dem Regal nahm und in der von ihm mitgebrachten Tragtasche ver- staute, sowie auch dessen Verlassen der Filiale bemerkte, kann zum einen nicht von einem unbemerkten Fortschaffen der Uhren aus dem Laden ohne Bezahlung die Rede sein. R._____ lief zum andern dem Beschuldigten gemäss dessen eige- nen Aussagen auch unmittelbar nach (act. 3/1 F/A 10 und 22) – und letztlich war es aufgrund der sehr kurzen Dauer des Vorfalls von insgesamt nur einer knappen Minute R._____ schlicht nicht möglich, den Beschuldigten vor dem Verlassen der Filiale aufzuhalten, auch angesichts der Tatsache, dass dieser bereits die letzten Schritte des Seitenausgangs rennend zurücklegte (vgl. act. 5). Es ist damit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Eingreifens von R._____ der Diebstahl nicht beendet war. 3.1.4.5. Der Beschuldigte sprach sodann gegenüber R._____ Todesdrohungen aus, als dieser ihn aufzuhalten versuchte. Todesdrohungen sind erheblich und ohne Zweifel geeignet das Opfer widerstandsunfähig zu machen, zumal diese ei- nen durchschnittlichen, besonnenen Menschen ohne Weiteres zum Einlenken be- wegen dürften. Die vom Beschuldigten gegenüber R._____ ausgesprochenen To- desdrohungen sind damit zweifellos als Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Es ist überdies nicht ersichtlich, weshalb diese nicht als ernstgemeint erschienen sein sollten. Der Verteidigung kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt, dass R._____ durch die Äusserungen des Beschuldigten nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei und dies insbe- sondere mit dessen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme begründet, wonach er "die Sache ernst nehme, aber nicht wirklich Angst vor dem Typ habe" sowie der Beschuldigte sich "benommen verhalten habe und er nicht wisse, ob er betrunken gewesen sei oder sonst etwas konsumiert habe; er habe sich einfach benommen verhalten und sei einfach verbal aggressiv gewesen, körperlich aber nicht; er habe keine Gesten gemacht oder versucht, ihn zu schlagen" und als er

- 17 - den Beschuldigten angehalten habe "ging er einfach weg von ihm, er habe also nichts von ihm gewollt" (act. 53 S. 1 ff.). In der Gesamtbetrachtung der polizeilichen Einvernahme von R._____ vom 1. April 2024 lässt sich nichts zugunsten des Be- schuldigten ableiten, zumal R._____ mehrmals betonte – wie auch schon von der Verteidigung selbst zitiert – dass er die Drohungen ernst nehme und Respekt vor dem Beschuldigten habe (act. 4/1 F/A 14 ff.) und er sich überdies auch nicht sicher war, ob ihn der Beschuldigte angreifen würde, weshalb er den Pfefferspray in seiner Hosentasche hielt und auch hervornahm (act. 4/1 F/A 4 und 15). 3.1.4.6. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme selbst aus, dass er die Todesdrohungen ausgesprochen habe, weil er gewollt habe, dass R._____ weggehe; er habe gewollt, dass er weggehe, damit er die Uhren haben könne (act. 3/1 F/A 36 f.). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme führte der Beschuldigte aus, er habe die Todesdrohungen ausgesprochen, damit R._____ weggehe und ihn in Ruhe lasse (act. 3/2 F/A 16). Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Todesdrohungen mit dem primären Ziel aussprach, die Uhren zu sichern. Dass diese nicht primär auf die Sicherung der Flucht zielten, ist überdies auch dem Verhalten des Beschuldigten zu entnehmen, zumal dieser – auch das wieder gemäss seiner eigenen Aussagen – nicht sofort die Tragtasche mit den Uhren fallen liess, sondern zunächst versuchte mit dieser zu flüchten und erst nach einer Weile die Tragtasche samt Inhalt hinwarf (act. 3/1 F/A 23 ff.). 3.1.4.7. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Diebstahls der Uhren mit direktem Vorsatz sowie einer Aneignungs- und Be- reicherungsabsicht handelte. Auch das Aussprechen der Todesdrohungen gegen- über R._____ erfolgte wissentlich und willentlich, wobei der Beschuldigte in der Ab- sicht handelte, die gestohlenen Uhren für sich zu sichern. 3.1.5. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls und damit der zweiten Bege- hungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Da es dem Be- schuldigten zudem zumindest zeitweise gelang, durch sein Weglaufen als auch des

- 18 - Aussprechens der Todesdrohungen gegenüber R._____ die Uhren für sich zu si- chern – bevor er seine Beute dann letztlich hinwarf – ist überdies von einem voll- endeten räuberischen Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszu- gehen, unabhängig davon, welcher Lehrmeinung diesbezüglich zu folgen ist (vgl. hierzu BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 175 f.). Der Beschul- digte ist damit antragsgemäss des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.2. Dossier 3 3.2.1. Vorwürfe der Drohung sowie mehrfachen Beschimpfung 3.2.1.1. Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

28. Mai 2023 aus, dass er dem Privatkläger 12 – M._____ – nicht gedroht, aber ihn beschimpft habe (act. D3/3 F/A 14 und 19). Er habe ihm gesagt, dass er ein "Ras- sist" sei und es treffe auch zu, dass er diesen überdies mit den Worten "Hooligan" und "Skinhead" beschimpft habe (act. D3/3 F/A 18). Er habe zu ihm aber nicht ge- sagt "ich töte dich, ich habe eine Waffe zu Hause" (act. D3/3 F/A 22). Der Privat- klägerin 7 – H._____ – habe er zugerufen, dass sie eine "Schlampe" sei; er habe ihr ein- bis zweimal "Schlampe" gesagt, aber "verdammte Drecksschlampe" habe er nicht gesagt (act. D3/3 F/A 18 und 21). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 wiederholte der Beschuldigte, dass er dem Privatkläger 12 nicht mit einer Waffe gedroht habe. Er habe ihm ausserdem nicht gesagt, dass er "pädophil" sei, aber "Skinhead" habe er ihm schon gesagt und ihn auch als "Hooligan" bezeichnet (act. 3/2 F/A 25 f., 28 und 31). Er habe ausserdem dessen Frau – folglich die Privatklägerin 7 – als "Dirne" beschimpft (act. 3/2 F/A 27). Sie sei im Haus gewesen und als er vorbeigelaufen sei, habe er dreimal ge- sagt, dass dessen Frau eine "Schlampe" sei; es könne schon sein, dass sie das gehört habe. "Drecksschlampe" habe er aber nicht gesagt (act. 3/2 F/A 49 ff. und 152). Auch anlässlich der Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte, dem Pri- vatkläger 12 mit einer Waffe gedroht zu haben. Er habe Ehrverletzungen gemacht, aber nicht gedroht (Prot. S. 13). Er habe ihn mit "Hooligan" aber nicht mit "Skin- head" und "Pädophiler" beschimpft (Prot. S. 14). Er habe zudem, als er am Haus

- 19 - vorbeigelaufen sei und der Privatkläger 12 vor dem Haus auf dem Gartenstuhl sass und die Privatklägerin 7 sich im Inneren des Hauses aufhielt, ein- oder zweimal gesagt, dass die Frau "eine Drecksdirne, oder ja Sch.., ja Dirne sei, er wolle das Wort nicht benutzen" (Prot. S. 15). Der Beschuldigte benannte jedoch sogleich die- ses Wort mit "Schlampe" (Prot. S. 16). 3.2.1.2. Während der Beschuldigte somit bezüglich der Beschimpfungen gegen- über dem Privatkläger 12 sowie der Privatklägerin 7 dem Grundsatze nach gestän- dig ist und lediglich einzelne Kraftausdrücke relativiert resp. in Abrede stellt, be- streitet er die Drohung gegenüber dem Privatkläger 12 durchgehend. Angesichts dieser Ausgangslage ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschuldigten der ange- klagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben. 3.2.1.3. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- wonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Ge- richt, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Straf- prozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforde- rungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Verbleiben auch nach erfolgter Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus und hat diese bei misslun- genem Schuldbeweis nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" resp. "im Zweifel für den Beschuldigten" freizusprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BSK StPO-TOPHINKE,

- 20 -

3. Auflage, 2023, Art. 10 N 81 f.; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 10 N 11 ff.). Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind auch diese gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inne- ren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die An- gaben erfolgen. Bei der Würdigung der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu unterschei- den. Während Erstere die Grundlage dafür bildet, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Ei- genschaft einer Person kommt eher eine untergeordnete Bedeutung zu. Nach ste- tiger Lehre und Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (BGer 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3; BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m. w. H.). 3.2.1.4. Vorliegend liegen nebst der Aussagen des Beschuldigten auch die Aussa- gen des Privatklägers 12 im Recht, welche dieser anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigt hat und den Beschuldigten be- lasten. Da ausserdem sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidi- gung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers 12 anwe- send waren und Gelegenheit erhielten, diesem Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/4 S. 8), spricht nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen (vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). 3.2.1.4.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2023 führte der Privatkläger 12 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte ihn am Nachmittag des 27. Mai 2023 mehrmals beleidigt und ihn namentlich "Hooligan", "Skinhead", "asoziale Person" und "Gestörten" genannt habe. Er habe dies so gut es gegangen

- 21 - sei ignoriert. Da der Beschuldigte aber weitergemacht habe, habe es ihm irgend- wann gereicht, er sei wütend geworden und habe die Polizei gerufen. Die Polizei sei dann gekommen und hätten den Beschuldigten gebeten, hineinzugehen. Der Beschuldigte habe sich aber nicht daran gehalten und weiter beleidigt; er habe ihn "pädophil" und einen "Rassisten" genannt. Seine Frau habe der Beschuldigte "Schlampe" genannt. Die Polizei habe den Beschuldigten dann verhaftet und sie seien auswärts essen gegangen. Als sie zurückgekommen seien, habe er sich auf seinen Stuhl im Garten gesetzt. Kurz darauf sei der Beschuldigte immer wieder die Strasse hoch- und hinuntergegangen und habe seine Frau – als diese gerade dabei gewesen sei das Fenster zu schliessen – als "verdammte Drecksschlampe" betitelt und dies mehrmals. Er habe den Beschuldigten dann angesprochen und ihm ge- sagt, er solle verschwinden. Der Beschuldigte habe ihn weiter beleidigt und dann habe er gesagt, dass er ihn töten würde und er eine Waffe zu Hause habe (act. D3/4 F/A 1). Der Beschuldigte habe konkret gesagt "Ich töte dich. Ich habe eine Waffe zu Hause" (act. D3/4 F/A 2). Der Beschuldigte habe das aggressiv und laut gesagt. Er sei wütend gewesen, weil er dem Beschuldigten auch schon viel geholfen habe und das habe ihn enttäuscht. Zudem sei auch eine gewisse Angst dabei gewesen. Er könne den Beschuldigten nicht einschätzen und er habe auch Angst um seine Familie. Er traue ihm sehr viel zu (act. D3/4 F/A 3 ff.). Er nehme die Drohung ernst. Er könne es sich vorstellen, dass der Beschuldigte es versuchen würde (act. D3/4 F/A 17). Bezüglich des Grundes für die Eskalation führte der Privatkläger 12 aus, dass er den Beschuldigten tags zuvor zurechtgewiesen habe. Der Beschuldigte sei in Begleitung einer drogensüchtigen Frau gewesen und die beiden hätten sich ka- tastrophal aufgeführt. Er sei wütend geworfen und habe ihn zurechtgewiesen, was dem Beschuldigten nicht gepasst habe (act. D3/4 F/A 11). 3.2.1.4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 wiederholte der Privatkläger 12, dass der Beschuldigte ihn am 27. Mai 2023 mit den Worten "ich töte dich" bedroht habe. Der Beschuldigte habe ihn zuvor als "Nazi", "Skinhead", "Hooligan" und "Pädophilen, der seine eigenen Kinder miss- brauche" bezeichnet. Seine Frau habe er als "verdammte Drecksschlampe" betitelt. Zuletzt sei es dann zur Drohung gekommen (act. 4/4 F/A 13 f.). Als möglicher An-

- 22 - lass führte der Privatkläger 12 erneut aus, dass er den Beschuldigten wegen dieser Geschichte mit der Frau konfrontiert habe und ihm gesagt habe, dass man sich so nicht in der Nachbarschaft verhalte (act. 4/4 F/A 16). Auf Nachfrage bezüglich der Drohung konkretisierte der Privatkläger 12, der Beschuldigte habe zu ihm gesagt, "er töte ihn, er habe eine Waffe zu Hause" (act. 4/4 F/A 17). Das habe in ihm Angst ausgelöst (act. 4/4 F/A 18). 3.2.1.5. Vorab ist bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 12 festzuhalten, dass es sich bei ihm als direkten Geschädigten nicht um einen gänzlich neutrale Auskunftsperson handelt, er jedoch unter Strafandrohung von Art. 303 StGB, Art. 304 StGB und Art. 305 StGB (act. D3/4 S. 1; act. 4/4 F/A 5) aussagte und da- her nicht leichthin anzunehmen ist, er habe unwahre Aussagen getätigt. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 12 den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten sollte. So führen sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger 12 überein- stimmend aus, dass sie in der gleichen Strasse bzw. Nachbarschaft wohnen wür- den und der Privatkläger 12 dem Beschuldigten auch schon geholfen habe (act. D3/3 F/A 17 f; act. D3/4 F/A 4; act. 4/4 F/A 7; Prot. S. 15). Der Beschuldigte sagte seinerseits weiter aus, dass sie sich eigentlich gerne hätten und eine gute nachbarschaftliche Beziehung führten, er habe auch schon ein Bier mit ihm getrun- ken (act. D3/3 F/A 23 f. und 34; act. 3/2 F/A 34 f; Prot. S. 14 f). Er habe keine Ah- nung, weshalb der Privatkläger 12 behaupte, dass er zu ihm gesagt habe, dass er ihn töten würde und er eine Waffe zu Hause habe (act. D3/3 F/A 22 f.). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 führte der Beschuldigte lediglich ergänzend aus, dass der Privatkläger dies erfunden habe, weil er nicht freundlich zu ihm gewesen sei; vielleicht habe er halt vorher ein bisschen seine Mutter beleidigt (act. 3/2 F/A 33 und 36). Es ergeben sich vorliegend in der Ge- samtschau dennoch keinerlei Anhaltspunkte, weshalb der Privatkläger 12 dem Beschuldigten in irgendeiner Art und Weise hätte schaden wollen und seine Glaub- würdigkeit herabgesetzt resp. nicht gegeben sein sollte. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 ist zu bejahen, zumal in diesen keinerlei Aggravationstendenzen festzustellen ist. Überdies führt der Pri- vatkläger 12 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 28. Mai 2023 als auch

- 23 - anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 – folglich also knapp zwei Monate später und mit einer damit einhergehenden geringeren Detailtiefe – beinahe deckungsgleich aus, mit welchen Ausdrücken der Beschul- digte ihn und seine Frau, die Privatklägerin 7, beleidigt habe. Er führt überdies wi- derspruchslos aus, dass der Beschuldigte ihm gedroht habe, ihn zu töten und er eine Waffe zu Hause hätte. Der Privatkläger 12 verstrickt sich auch sonst in keiner- lei unauflösbare Widersprüche und sagt durchgehend konsistent aus und zwar nicht nur in Bezug auf die Beschimpfungen sowie der Drohung sondern auch zu den Begleitumständen. So sind seine Aussagen namentlich auch dahingehend gleichbleibend, was er als Anlass für die Beschimpfungen und Drohung seitens des Beschuldigten identifiziert – nämlich, dass er den Beschuldigten tags zuvor zurecht- gewiesen habe, als dieser in Begleitung einer Frau gewesen sei. Der Privatklä- ger 12 verknüpft überdies seine Schilderungen mit Emotionen: So führt er plastisch aus, wie er zunächst versuchte die Beleidigungen zu ignorieren, es ihm aber ir- gendwann gereicht habe und er wütend geworden sei. Er führte auch aus, dass ihn die Drohung seitens des Beschuldigten wütend gemacht aber auch enttäuscht hätte und zudem spricht er immer wieder von einer durch die Drohung ausgelösten Angst. Zusammenfassend weisen die Aussagen des Privatklägers 12 zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken deutlich überzeugender als jene des Beschuldig- ten, zumal dieser sich selbst gerade in Bezug auf die von ihm verwendeten Aus- drücke, mit denen er den Privatkläger 12 als auch die Privatklägerin 7 beschimpfte, immer wieder widerspricht. Überdies hat sich der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 explizit beim Privatklä- ger 12 entschuldigt (act. 4/4 S. 8). Da keine vernünftigen Gründe bestehen, an der Wahrhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 zu zweifeln, ist auf ebendiesen abzustellen, wodurch sich auch der durch den Beschuldigten bestrittene Teil des angeklagten Sachverhalts vollumfänglich erstellen lässt. 3.2.1.6. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Be- schuldigte hierdurch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 4 ff.). Sie erweist sich denn

- 24 - auch als zutreffend, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss schuldig zu spre- chen ist. 3.2.2. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung 3.2.2.1. Der Beschuldigte stritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

28. Mai 2023 nicht ab, dass er wiederholt vor dem Balkon seiner Nachbarinnen, S._____ sowie N._____ (Privatklägerin 13), gestanden sei und diese mit Worten wie "schöne Frau, ich bin dein Mann" belästigte. Der Beschuldigte gab hierzu an, dass er nur ein wenig habe flirten wollen (act. D3/3 F/A 32). Im Rahmen der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte erneut aus, dass er geflir- tet habe. Er sei schon ein oder zwei Mal vor dem Haus der beiden Frauen gewesen und habe ein bis zwei Mal gesagt "schöne Frau, ich besitze ein Haus und bin reich", aber geschrien habe er nicht. Er bestritt hingegen, dass er sich im Mai 2023 im Bus vor S._____ gestellt, mit seinem Gesicht nahe an ihr Gesicht gekommen sei und wiederholt "schöne Frau" gesagt habe. Er könne sich nicht daran erinnern und es sei wenig Kontakt gewesen (act. 3/2 F/A 44 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung konkretisierte der Beschuldigte, dass er ca. zwei Mal hinaufgeschrien habe, dass er ein Haus habe und so (Prot. S. 16 f.). Auf Nachfrage bezüglich des Vorfalls im Bus gab der Beschuldigte erneut an, dass er sich nicht daran erinnern könne (Prot. S. 17 f.). 3.2.2.2. Der Beschuldigte bestreitet damit den angeklagten Sachverhalt. Es ist dies- falls zu prüfen, ob dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt mit rechtsgenü- gender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob erhebliche und unüberwind- bare Zweifel verbleiben (vgl. für Ausführungen zu den Grundlagen der Sachver- haltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Vorliegend kommen nebst den Aussagen des Be- schuldigten einzig die Aussagen von S._____ sowie der Privatklägerin 13 als Be- weismittel in Frage, welche diese gemäss Polizeirapport vom 28. Mai 2023 glei- chentags an ihrem Wohnort gegenüber der Stadtpolizei Winterthur tätigten und sinngemäss festgehalten wurden (act. D3/1 S. 6). Es erfolgte indes im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens keine weitere Befragung weder von S._____ noch von der Privatklägerin 13. Es ist daher der amtlichen Verteidigung zuzustimmen, wenn

- 25 - diese vorbringt, dass die Aussagen der beiden Frauen aufgrund des ungenügend gewährten Teilnahme- und Konfrontationsrechts des Beschuldigten nicht zu des- sen Lasten verwertet werden dürfen (act. 53 S. 6; vgl. ausserdem Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). Alleine auf Grundlage der Aussagen des Beschuldig- ten lässt sich der angeklagte Sachverhalt – namentlich weder die Frequenz, in wel- cher der Beschuldigte vor dem Balkon von S._____ und der Privatklägerin 13 stand, noch welchen Wortlaut er benutzte oder auch die Geschehnisse im Bus im Mai 2023 – nicht erstellen. 3.2.2.3. Da sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lässt, ist der Beschul- digte von den Vorwürfen freizusprechen. Der angeklagte Sachverhalt datiert auf den 27. Mai 2023, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198a aStGB zu erfolgen hat, zumal die aktuelle Fas- sung von Art. 198a StGB erst per 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. 3.3. Dossier 5 3.3.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2023 sagte der Be- schuldigte aus, dass er am 2. Juni 2023 die Partnerin von T._____ im Bus getroffen und freundlich auf sie eingeredet habe. Er habe sie bis zur Tür begleitet. Der Pri- vatkläger 12 habe wohl gehört, dass er mit ihr spreche und habe das falsch ver- standen. Er habe zweimal aus dem Fenster gerufen, dass er sie in Ruhe lassen solle. Er sei dann davongelaufen und der Privatkläger 12 habe ihn gefilmt. Er habe ihm dann dreimal gesagt, dass er ein "Hurensohn" sei. Gedroht habe er aber nicht. Er sei dann nach Hause gegangen. Kurz darauf sei T._____ und der Privatkläger 12 zu seinem Tor gekommen. Er sei dann vor die Türe gegangen aber nicht bis zum Tor und sei ruhig gewesen. Er habe den Privatkläger 12 nur dreimal be- schimpft, das sei alles (act. D5/3/1 F/A 29). Er habe weder T._____ noch den Pri- vatkläger 12 bedroht (act. D5/3/1 F/A 30 ff.). Auf diese Version verwies der Be- schuldigte auch im Rahmen der Hafteinvernahme vom 4. Juni 2023 (act. D5/3/2 F/A 4).

- 26 - Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 führte der Beschuldigte zu den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen vom

2. Juni 2023 aus, dass er sich nur noch an den Anfang erinnern könne; er habe "Hurensohn" gesagt, aber das nicht böse gemeint. Er könne sich ausserdem daran erinnern, dass er ins Haus sei und einen Joint geraucht habe. T._____ habe ihn mehrere Minuten angeschrien. Er habe dann dreimal die Mutter beleidigt und sei ins Haus. Er habe dann zu ihm etwas gesagt wie "verpiss dich, verpiss dich" aber danach könne er sich an nichts mehr erinnern. Er habe ein Blackout (act. 3/2 F/A 54). Das mit dem Messer sei allerdings klar gelogen resp. stimme nicht (act. 3/2 F/A 57 und 65 f.). Er habe mit dem Besen ausserdem nicht direkt vor T._____ her- umgefuchtelt, sondern in einem Abstand von nicht ganz 15 Metern (act. 3/2 F/A 58). Er habe gesagt "du wirsches bereue" wie man das auf dem Video sehe, aber er könne sich wegen des Alkohols nicht daran erinnern (act. 3/2 F/A 62 ff.). Der Be- schuldigte gesteht indes, dass er zum Privatkläger 12 gesagt habe "ihr werdets büesse" aber nicht damit gedroht habe, dass er nun sein Messer holen würde und gesagt habe "ihr hend kei Zuekunft" (act. 3/2 F/A 68). Ausserdem habe er zum Pri- vatkläger 12 gesagt "du Hueresohn", "du Skinhead" und "du Hooligan" (act. 3/2 F/A 70 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verneinte der Beschuldigte wiederum dass er T._____ mit den Worten "ich hol das Messer", "ich bring dich um", "du wirsches bereue" und "du hesch kei Zuekunft" bedroht habe; das sei alles gelogen und un- glaubwürdig (Prot. S. 19 und 21). Er bleibt indes bei seiner Schilderung, dass er die Partnerin von T._____ zur Türe begleitet habe, der Privatkläger 12 geschrien habe, dass er diese in Ruhe lassen solle und er dann dreimal "Hurensohn" gesagt habe. Anschliessend könne er sich nur noch daran erinnern, dass T._____ und der Pri- vatkläger 12 an sein Gartentor gekommen seien. T._____ habe mehrere Minuten lautstark provoziert. Er sei dann zur Türe gegangen. Er habe dann sechs oder sie- ben Mal seine Mutter beflucht, aber mit Abstand, und etwa sechs oder sieben Mal gesagt "du hesch mir droht". Er habe dann mit Abstand einen Besen zwei oder drei Mal an den Boden geschlagen (Prot. S. 19 f.). Bedroht habe er auch den Privatklä- ger 12 nicht und auch nicht beschimpft (Prot. S. 20 f.).

- 27 - 3.3.2. Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfenen Drohungen gegenüber T._____ und dem Privatkläger 12 mehrheitlich und räumt auch die Beschimpfung des Privatklägers 12 nur teilweise ein. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen wer- den kann oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben (vgl. für Aus- führungen zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Vorlie- gend liegen nebst der Aussagen des Beschuldigten auch die Aussagen von T._____ sowie des Privatklägers 12 im Recht, welche diese anlässlich der polizei- lichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigt haben und den Be- schuldigten belasten. Da ausserdem sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidigung bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwesend waren und Gelegenheit erhielten, sowohl T._____ als auch dem Privatkläger 12 Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/3 S. 6 und act. 4/4 S. 8), spricht nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen (vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). Überdies liegt eine vom Privatklä- ger 12 angefertigte Filmaufnahme im Recht, welche die Geschehnisse am 2. Juni 2023 teilweise zeigt (act. D5/5). 3.3.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2023 führte T._____ aus, dass ihn seine Partnerin telefonisch kontaktiert habe, nachdem diese den Be- schuldigten im Bus getroffen habe. Der Beschuldigte habe mit seiner Partnerin ei- nen Smalltalk zu führen begonnen, was diese jedoch nicht wollte und ihn damit auch konfrontiert habe. Der Beschuldigte sei aber nicht einfach weggegangen, son- dern sei seiner Partnerin bis in den Eingang des Gartens gefolgt. Nachdem seine Partnerin angerufen habe, habe er sich entschieden nach Hause zu kommen. Er sei aufgebracht gewesen und habe auch geschrien "A._____ chum abe"; er habe ihm aber nicht mit Gewalt gedroht oder ähnlichem (act D5/4/1 F/A 3 und 24). Der Beschuldigte sei dann aus dem Haus gekommen und habe ihm gesagt "du wir- sches bereue", "du hesch kei Zuekunft" und "es wird nöd guet usecho für dich". Diese Drohungen habe er mehrmals gesagt, er denke etwa zehn Mal (act. D5/4/1 F/A 5). Er könne zwar nicht mehr den genauen Wortlaut nennen, aber der Beschul-

- 28 - digte habe auch gesagt, dass er ein Messer holen werde und er es bereuen würde. Er habe den Besen in der Hand gehabt und mit diesem herumgefuchtelt; die Hal- tung mit dem Besen habe ebenfalls bedrohlich gewirkt (act. D5/4/1 F/A 6 f). Der Beschuldigte sei direkt vor dem Hauseingang gestanden und habe etwa zehn bis 20 Meter entfernt mit dem Besen gefuchtelt (act. D5/4/1 F/A 8 f.). Der Beschuldigte habe stark geschwitzt und eine bedrohliche Körperhaltung gehabt (act. D5/4/1 F/A 22). Er habe aufgrund der Drohungen seitens des Beschuldigten Angst emp- funden, sei aufgeregt gewesen und habe sich hilflos und ausgeliefert gefühlt. Er habe am ganzen Körper gezittert und weiche Knie gehabt (act. D5/4/1 F/A 11). An sich verängstige ihn der Beschuldigte aber nicht, aber er habe Angst vor den Fol- gen, wenn er seine heftigen Drohungen in die Tat umsetzen könnte bspw. mit einer Waffe oder gegenüber seiner Familie (act. D5/4/1 F/A 13). Der Beschuldigte sei sehr irrational und die Drohungen seien ernst zunehmen; der Beschuldigte habe nichts zu verlieren (act. D5/4/1 F/A 15). Die Drohungen seien definitiv gegen ihn gerichtet gewesen, ein Teil aber auch gegen den Privatkläger 12 (act. D5/4/1 F/A 14). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 wieder- holte T._____ im Wesentlichen seine Schilderungen, welche er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juni 2023 zu Protokoll gegeben hatte, er- gänzte jedoch, dass die Stimmung mit dem Beschuldigten bereits zuvor etwas an- gespannt gewesen sei, da dieser seine Partnerin fotografiert hatte. Der Beschul- digte habe seine Partnerin im Bus angesprochen und sei dann bis vors Haus ge- kommen, wo sich ein anderer Nachbar eingemischt habe. Der Beschuldigte sei dann gegangen und seine Partnerin habe ihn angerufen, woraufhin er nach Hause gekommen sei. Er sei ziemlich emotional gewesen und habe auf der Strasse her- umgeschrien, dass er rauskommen solle. Er und der Beschuldigte hätten einander dann angeschrien; er habe ihn zuerst angeschrien und dann der Beschuldigte ihn. Er habe dem Beschuldigten aber nicht gedroht (act. 4/3 F7A 25). Der Beschuldigte habe wiederum mit dem Besenstiel herumgefuchtelt und habe gesagt, er hole das Messer (act. 4/3 F/A 14 f). Der Beschuldigte habe konkret gesagt "ich bring dich um", zuerst habe er aber gesagt "ich hol das Messer" habe dann aber wiederum

- 29 - "nei, nei" gesagt, weil er wohl gemerkt habe, dass das nicht so schlau sei (act. 4/3 F/A 16). Beim eigentlichen Streit sei der Beschuldigte, der Privatkläger 12 und er selbst anwesend gewesen (act. 4/3 F/A 20). Die Drohungen seien ziemlich klar ge- gen ihn gerichtet gewesen, der Beschuldigte habe aber auch etwas gegen den Pri- vatkläger 12 gesagt (act. 4/3 F/A 21 f). 3.3.2.2. Der Privatkläger 12 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

2. Juni 2023 aus, dass er gleichentags im Homeoffice gewesen sei und den Be- schuldigten sowie die Partnerin von T._____ von der Bushaltestelle her auf dem Nachhauseweg gesehen habe. Er habe gesehen, dass es der Frau sehr unange- nehm gewesen sei mit dem Beschuldigten zu diskutieren. Sie habe ihn dann gebe- ten zu gehen und sich dem Grundstück nicht mehr zu nähern. Er habe ihr dann zugerufen, ob alles in Ordnung sei. Ab diesem Moment habe der Beschuldigte be- gonnen ausfällig zu werden; der Beschuldigte sei daraufhin nach Hause gegangen und auf dem Weg zum Haus habe er zu ihm gesagt "ich gang jetzt hei, rauche en Joint und denn mach ich dich fertig". Diese Worte hätten ihn in grosse Angst ver- setzt und ihn sehr getroffen (act. D5/4/2 F/A 3). In der Folge sei T._____ nach Hause gekommen und habe ihm zugerufen, dass er nun den Beschuldigten an- sprechen wolle. Er habe ihm davon abgeraten und die Polizei verständigt (act. D5/4/2 F/A 4). Der Beschuldigte habe dann auch gesagt "ich hole jetzt mis Messer und ihr werdets büesse"; er habe dann aber kein Messer geholt, sondern sich eines Besenstiels behändigt, mit diesem in einem Abstand von ca. 20 Metern auf den Boden geklopft und herumgeschrien (act. D5/4/2 F/A 5 f.). Der Beschul- digte habe überdies auch noch gesagt "ihr hend kei Zuekunft" und "ihr werdet büesse und das bereue". Zum Zeitpunkt dieser Vorfälle habe er vier Kinder bei sich im Haus gehabt; es sei ihm nicht gutgegangen deswegen und er habe sich grosse Sorgen gemacht (act. D5/4/2 F/A 7). Er sei wegen der Drohungen schockiert ge- wesen, habe am ganzen Körper zu zittern begonnen und habe nicht gewusst, was er tun solle. Er habe Angst um sich und die Kinder gehabt (act. D5/4/2 F/A 8). Be- sonders Angst habe in ihm die Drohung ausgelöst, wonach der Beschuldigte nach Hause gehe, einen Joint rauche und ihn dann fertig machen würde; dies sei zum ersten Mal gewesen, dass der Beschuldigte explizit angab, zu welchem Zeitpunkt

- 30 - etwas passieren würde (act. D5/4/2 F/A 21). Die Drohungen seien sicherlich gegen ihn gerichtet gewesen, er habe das gespürt (act. D5/4/2 F/A 11). Er traue es dem Beschuldigten zu, dass er seine Drohungen wahrmachen und ihm schaden würde (act. D5/4/2 F/A 12). Der Beschuldigte habe ihn überdies mit "Hueresohn", "Skin- head", "Gestörte", "Pädophile" und "Hooligan" beschimpft (act. D5/4/2 F/A 15). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 schilderte der Privatkläger 12 den Hergang gleichbleibend; er habe gesehen, wie die Partne- rin von T._____ mit dem Beschuldigten von der Bushaltestelle her gekommen sei und gemerkt, dass es ihr extrem unangenehm gewesen sei. Er habe ihr dann zu- gerufen, ob alles in Ordnung sei. Der Beschuldigte habe sich dann zu ihm umge- dreht und gesagt, er solle sich nicht einmischen und habe dann begonnen, ihn wie- der zu beschimpfen. Der Beschuldigte sei dann irgendwann nach Hause gegangen und habe zu ihm die Worte gesagt "ich gang jetzt hei, rauch min Joint fertig und denn mach ich dich fertig". Diese Drohung habe ihn wirklich getroffen; es sei das erste Mal richtig konkret gewesen. Wenig später sei T._____ nach Hause gekom- men. Er habe gehört wie dieser gesagt habe, dass er nun rüber gehe. Er sei dann sogleich auf die Strasse, weil er nicht gewollt habe, dass es einen Streit gebe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Polizei verständigt (act. 4/4 F/A 23). Der Beschuldigte habe auch gesagt, dass er eine Waffe hole und ihn fertig machen würde; er habe dann aber nur einen Besenstiel genommen. Vielleicht habe der Beschuldigte aber auch von einem Messer gesprochen, er könne das nicht mehr sagen (act. 4/4 F/A 19 und 24). Diese Drohung seien gegen ihn und aber auch gegen T._____ gerichtet gewesen (act. 4/4 F/A 30). Der Beschuldigte habe ihn auch wieder be- schimpft mit "Hurensohn", "Nazi" und "Skinhead"; er könne aber nicht mehr genau sagen, mit was ihn der Beschuldigte an diesem Tag beschimpft habe, es seien immer wieder die gleichen Beschimpfungen (act. 4/4 F/A 27). 3.3.3. Bezüglich der Glaubwürdigkeit von T._____ als auch des Privatklägers 12 ist vorab festzuhalten, dass es sich bei ihnen als direkten Geschädigten nicht um gänzlich neutrale Auskunftspersonen handelt, sie jedoch unter Strafandrohung von Art. 303 StGB, Art. 304 StGB und Art. 305 StGB (act. D5/4/1 F/A 1 f.; act. D5/4/2 F/A 1 f.; act. 4/3 F/A 5; act. 4/4 F/A 5) aussagten und daher nicht leichthin anzu-

- 31 - nehmen ist, sie hätten unwahre Aussagen getätigt. Es ist überdies nicht ersichtlich, weshalb T._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führten der Be- schuldigte als auch T._____ übereinstimmend aus, dass sie seit mehreren Jahren in derselben Nachbarschaft wohnten und bis zu den beurteilenden Geschehnissen vom 2. Juni 2023 nur wenig Kontakt und zuvor keine Probleme resp. Auseinander- setzungen hatten (act. D5/3/1 F/A 25; act. D5/3/2 F/A 6; act. 3/2 F/A 55 f.; act. D5/4/1 F/A 3; act. 4/3 F/A 18 und 31 ff.). T._____ schildert seinerseits nur eine etwas angespannte Stimmung, da der Beschuldigte seine Partnerin ungefragt foto- grafiert haben soll (act. 4/3 F/A 14 und 18), was die Glaubwürdigkeit von T._____ indes nicht herabzusetzen vermag. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklä- gers 12 ist auf Erw. III./3.2.1.5. zu verweisen und anzufügen, dass der Privatkläger 12 auch hinsichtlich der Geschehnisse vom 2. Juni 2023 betonte, dass er persön- lich sehr über diese enttäuscht sei, da sie dem Beschuldigten jahrelang versuchten zu helfen und viel gemacht hätten. Es sei ernüchternd, was nun zurückgekommen sei (act. 4/4 F/A 36). Der Beschuldigte bekräftigte auch bezüglich der Gescheh- nisse vom 2. Juni 2023 eine gute Beziehung zum Privatkläger 12 und dessen Fa- milie; er sei auch schon bei ihnen zu Besuch gewesen und es habe nie Probleme gegeben (act. D5/3/1 F/A 26; act. D5/3/2 F/A 6). Als Grund, weshalb T._____ und der Privatkläger 12 die von ihnen geschilderten Drohungen erfunden haben sollen, gibt der Beschuldigte an, damit er zusätzlich bestraft würde (act. D5/3/1 F/A 42), machte aber auch mehrmals den pauschalen Hinweis, dass alles gelogen sei, ohne einen konkreten Grund hierfür zu nennen (act. D5/3/2 F/A 16; act. 3/2 F/A 57 und 66; Prot. S. 19). Im Fazit ist nach dem Ausgeführten sowohl die Glaubwürdigkeit von T._____ als auch des Privatklägers 12 zu bejahen. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen von T._____ ist zu bejahen. So fällt einer- seits auf, dass er sich von Beginn an auch selbst belastete: So sagte er bereits in der polizeilichen und detaillierter noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er aufgebracht gewesen sei und auf der Strasse nach dem Beschuldigten geschrien habe, woraufhin dieser aus dem Haus gekommen sei, zurückgeschrien und die Drohungen gegenüber ihm ausgesprochen habe – was im Übrigen den- noch als keine ins Gewicht fallende Provokation seitens von T._____ zu werten ist.

- 32 - Andererseits sind keinerlei Aggravationstendenzen festzustellen, im Gegenteil: So führte T._____ zwar auch aus, dass er seitens des Beschuldigten nicht nur bedroht sondern auch beschimpft worden sei, das aber nichts in ihm ausgelöst habe und er sich nicht provoziert gefühlt habe. Er verzichtete letztlich denn auch definitiv auf einen diesbezüglichen Strafantrag (act. D5/4/1 F/A 16 ff.; act. 4/3 F/A 13). Er be- lastete damit den Beschuldigten weniger, als er es allenfalls hätte tun können. Die fehlende Aggravationstendenz findet sich zudem in der Schilderung von T._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, in der er ausführt, dass der Beschuldigte mit dem Messer gedroht habe, der Beschuldigte dies dann aber auch wieder verneinte. Überdies finden sich in den Aussagen von T._____ keine erheb- lichen Widersprüche, die sich nicht auflösen liessen. So ist es alleine angesichts der Anzahl der Drohungen, welche der Beschuldigte gemäss den Aussagen von T._____ in kurzer Zeit und mehrfach ausgesprochen haben soll, durchaus nach- vollziehbar, dass er nicht stets den genauen Wortlaut all dieser Drohungen wieder- geben kann, dennoch bleiben seine Aussagen im Kern konsistent, gerade auch was die Drohung mit dem Messer angeht. Zudem schildert T._____ auch weitere Details rund um das Kerngeschehen, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wei- ter untermauert: So vermag er plastisch die Situation zu beschreiben, wie der Be- schuldigte mit dem Besen herumfuchtelte und sowohl die Haltung des Besens als auch die Körperhaltung des Beschuldigten selbst bedrohlich gewirkt habe. Hierbei solle der Beschuldigte stark geschwitzt haben – ebenfalls ein Detail, was auf tat- sächlich Erlebtes schliessen lässt. T._____ verknüpft überdies Emotionen mit sei- nen Schilderungen: So beschreibt er, dass er aufgrund der Drohungen seitens des Beschuldigten Angst empfunden habe, aufgeregt gewesen sei und sich hilflos und ausgeliefert gefühlt habe. Weiter ist auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 12 zu bejahen. So ist auch in seinen Aussagen keine Tendenz ersichtlich, den Beschuldigten über- mässig zu belasten. Überdies sind seine Schilderungen nachvollziehbar, plastisch und überzeugend – und hieran ändert sich auch nichts, wenn es ihm in der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023, mithin knapp zwei Monate nach der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2023, nicht mehr gelingt, die Dro-

- 33 - hungen als auch Beschimpfungen seitens des Beschuldigten in derselben Detail- tiefe wiederzugeben. Seine Aussagen bleiben dennoch ohne unauflösbare Wider- sprüche. Überdies schildert auch der Privatkläger 12 erlebte Emotionen: So führt er eindrücklich aus, wie ihn insbesondere die Drohung des Beschuldigten "ich gang jetzt hei, rauche en Joint und denn mach ich dich fertig" in grosse Angst versetzt und ihn sehr getroffen habe, weil es zum ersten Mal gewesen sei, dass der Be- schuldigte explizit angegeben habe, zu welchem Zeitpunkt etwas passieren würde. Überdies ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger 12 grosse Sorgen machte und es ihm nicht gutgegangen ist, weil er vier Kinder bei sich im Haus hatte, wie er dies ebenfalls ausführte. 3.3.4. Zusammenfassend weisen sowohl die Aussagen von T._____ als auch des Privatklägers 12 zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken überzeugend. Ihre Aussagen werden überdies durch die im Recht liegende Filmaufnahme (act. D5/5) bekräftigt, in der namentlich zu hören ist, wie der Beschuldigte mehrmals "du Hu- rensohn" sagt sowie "du wirsches bereue, du bisch en Dreckshurensohn" und nochmals "du wirsches bereue". Es ist überdies zu sehen, wie der Beschuldigte mehrmals mit einem Besen auf den Boden schlägt und letztlich auf den Filmenden

– den Privatkläger 12 – zuläuft. Auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen keine Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Aussagen von T._____ und dem Privatklä- ger 12 zu begründen, zumal er selbst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens zumindest die Beschimpfung des Privatklägers 12 mit "Hurensohn" gestand und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 immerhin die Drohung "du wirsches bereue", "ihr werdets büesse" und "ihr hend kei Zuekunft" sowie die Beschimpfung des Privatklägers 12 mit "du Hurensohn", "du Skinhead" und "du Hooligan" einräumte. Der Beschuldigte widerspricht dem indes anlässlich der Hauptverhandlung wieder, was nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Er macht überdies mehrfach geltend, dass er sich nicht mehr wirklich an die Geschehnisse erinnern könne, da er ein Blackout gehabt habe, was – worauf die Staatsanwaltschaft auch richtigerweise hinweist (vgl. Prot. S. 39) – nicht zwin- gend als Bestreitung der Aussagen von T._____ als auch des Privatklägers 12 zu werten ist.

- 34 - 3.3.5. Im Fazit ist auf die Aussagen von T._____ und des Privatklägers 12 abzu- stellen, wodurch sich auch der durch den Beschuldigten bestrittene Teil des ange- klagten Sachverhalts vollumfänglich erstellen lässt. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschuldigte hierdurch der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB gegenüber T._____ sowie der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB gegenüber dem Privatkläger 12 schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 8 f.). Sie erweist sich denn auch als zutreffend, weshalb der Beschuldigte antragsgemäss schuldig zu sprechen ist. 3.4. Dossier 6 3.4.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2023 gestand der Be- schuldigte, dass er vier Uhren in der D._____-filiale an der AA._____-strasse ... in AB._____ an sich genommen und ohne zu bezahlen die Filiale verlassen habe (act. D6/4 F/A 3 f.). Ihm sei das Hausverbot in der D._____-filiale bekannt (act. D6/4 F/A 9). Er habe die vier Uhren genommen und sei dann via Notausgang nach draussen gegangen. Dort habe ihn der Privatkläger 9 – der dazumal als La- dendetektiv arbeitende J._____ – angehalten und zwar an jenem Ort, an welchem dann die Polizei dazugekommen sei (act. D6/4 F/A 14). Er habe dem Privatkläger 9 das Deliktsgut gegeben und dieser habe ihm dann Pfefferspray ins Gesicht ge- sprüht. Er kenne ihn von früher, deshalb mache er das. Er habe seinerseits nichts gemacht (act. D6/4 F/A 15 f.). Er habe ihm namentlich keine Verpackung ins Ge- sicht geworfen (act. D6/4 F/A 18 f.). Er habe das gesamte Deliktsgut einfach auf den Boden gelegt, der Privatkläger 9 habe "Stop, Stop" gesagt – das, weil er habe gehen wollen und er das Deliktsgut ja auf den Boden gelegt habe – und ihn dann eingesprüht (act. D6/4 F/A 20 ff.). Er sei gegen den Privatkläger 9 weder tätlich ge- worden noch habe er diesen bedroht; er sei anständig gewesen (act. D6/4 F/A 25). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 wiederholte der Beschuldigte sein Geständnis, dass er vier Uhren gestohlen habe, bestritt aber erneut, dass er dem Privatkläger 9 eine sich noch in der Kartonverpa- ckung befindliche Uhr ins Gesicht geworfen haben soll (act. 3/2 F/A 78 f., 81 f. und

- 35 - 85). Der Privatkläger 9 habe ihn mit Pfefferspray besprüht und ihn auf den Boden geworfen, um ihn aufzuhalten (act. 3/2 F/A 80). Der Privatkläger 9 habe von Anfang an Pfefferspray eingesetzt; er habe die Sachen auf den Boden geworfen und sei fünf bis sechs Meter entfernt gewesen (act. 3/2 F/A 81). Die Verletzung, die der Privatkläger 9 davon getragen haben soll, sei nicht von ihm (act. 3/2 F/A 80). Im Rahmen des Schlussvorhaltes anerkannte der Beschuldigte indes den vorgewor- fenen Sachverhalt dann vollumfänglich, ergänzte aber, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne (act. 3/2 F/A 158). Anlässlich der Hauptverhandlung konkre- tisierte der Beschuldigte, dass er sich nicht daran erinnern könne, dem Privatklä- ger 9 eine Uhr an die Lippe geworfen zu haben. Dieser sei ihm jedenfalls nachge- laufen, habe "halt, halt" gesagt und ihm Pfefferspray in die Augen gesprayt (Prot. S. 21). Er könne sich zudem daran erinnern, dass er wieder Uhren gestohlen habe (Prot. S. 22). 3.4.2. Der Beschuldigte ist damit zusammenfassend bezüglich des unbefugten Be- tretens der D._____-filiale als auch des Entwendens von vier Uhren durchgehend geständig. Er bestritt dagegen – resp. machte im weiteren Verfahrensverlauf gel- tend, er könne sich nicht mehr erinnern – dass er dem Privatkläger 9 aus einer Entfernung von ca. zwei Armlängen mit seiner rechten Hand und mit voller Kraft eine Armbanduhr, die sich noch in einer Kartonverpackung befand, ins Gesicht warf. Es ist daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann oder ob erhebliche und unüberwindbare Zweifel verbleiben (vgl. für Ausführungen zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Vorliegend liegen nebst der Aussagen des Beschuldigten auch die Aussagen des Privatklägers 9 im Recht, welche dieser anlässlich der polizeilichen als auch staatsanwaltschaftlichen Einvernahme getätigt hat und den Beschuldigten belasten. Da ausserdem sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidigung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anwesend waren und Gelegenheit erhielten, dem Privatkläger 9 Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/2 S. 7) spricht nichts gegen die Verwertbarkeit dieser Aussagen (vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS,

3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.).

- 36 - Überdies liegt eine Fotodokumentation mit drei Abbildungen im Recht, welche zum einen den Beschuldigten beim Behändigen der Uhren sowie beim Verlassen der D._____-filiale und zum andern die Verletzung an der Oberlippe des Privatklägers 9 zeigen. 3.4.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2023 führte der Pri- vatkläger 9 aus, dass er sich im Sicherheitsraum der D._____-filiale befunden habe und auf den Kameras sah, wie der Beschuldigte zur Bijouterie gelaufen sei. Als er bemerkte, dass der Beschuldigte zwei Uhren gepackt habe, sei er gleich nach vorne gerannt. Als er den Beschuldigten nicht mehr auf der Verkaufsfläche gesehen habe, sei er nach draussen Richtung Busbahnhof gerannt. Er habe den Beschul- digten dann beim Café AC._____ angetroffen und ihn damit angesprochen, dass er vom Sicherheitsdienst sei und er mitkommen solle. Der Beschuldigte habe dar- aufhin entgegnet, dass er diesmal nicht mitkommen werde, da er letztes Mal "ver- arscht" worden sei. Daraufhin habe er zum Beschuldigten gesagt, dass er die Ware auf den Boden legen solle und er dann gehen könne. Der Beschuldigte habe darauf geantwortet, dass er das nicht tue. Er habe dem Beschuldigten daraufhin wiederum gesagt, dass er diesfalls mitkommen müsste. Der Beschuldigte habe eine Uhr in seiner rechten Hand gehalten und ihm diese ins Gesicht geworfen (act. D6/5 F/A 5). Er sei durch den Wurf der Uhr an der Oberlippe verletzt worden (act. D6/5 F/A 7). Mit den übrigen drei Uhren habe der Beschuldigte losrennen wollen. Er habe den Beschuldigten dann mit der Hand an der Schulter gepackt und an die Wand ge- drückt. Er habe ihm den Weg abschneiden können, seinen Pfefferspray gezogen und diesen sogleich eingesetzt (act. D6/5 F/A 5). Der Beschuldigte sei – wie auf den Videobildern ersichtlich – um ca. 13.42 Uhr in die D._____-filiale hinein und habe diese um 13.44 Uhr bereits wieder verlassen; er sei wirklich schnell (act. D6/5 F/A 10). Der Beschuldigte habe die ersten beiden Uhren auf den linken Arm gelegt, die beiden weiteren auf den rechten Arm. So sei er anschliessend wieder hinaus- gegangen, mit den Uhren auf beiden Armen (act. D6/5 F/A 12). Als er ihn beim Café AC._____ angesprochen habe, habe der Beschuldigte noch alle Uhren auf den Ar- men gehabt. Das Bier, welches er ebenfalls dabei gehabt habe, sei ihm auf den Boden gefallen. Jene Uhr, die er mit der rechten Hand hielt, habe er ihm direkt ins

- 37 - Gesicht geworfen. Er habe sogleich den Pfefferspray gezogen und ihn gepackt. Als er an ihm habe vorbeigehen wollen und herumgeschrien habe, habe er den Pfeffer eingesetzt (act. D6/5 F/A 15). Der Beschuldigte habe ihm überdies auf die rechte Hand gespuckt, als er ihn zu Boden geführt habe (act. D6/5 F/A 21). 3.4.2.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juli 2023 wiederholte der Privatkläger 9 im Wesentlichen seiner Schilderungen, welche er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2023 zu Protokoll ge- geben hatte, konkretisierte indes, dass die Entwendung der Uhren nur etwa 10 bis 15 Sekunden gedauert habe. Er schilderte zudem in Abweichung zur polizeilichen Einvernahme, dass der Beschuldigte sein Bier auf den Boden abgestellt habe, als er ihn angesprochen und sich als Sicherheitsmitarbeiter ausgewiesen habe (act. 4/2 F/A 12). Auf entsprechende Rückfrage bekräftigte der Privatkläger 9 über- dies, dass der Beschuldigte ihn als Sicherheitsmitarbeiter erkannt habe (act. 4/2 F/A 13). Er sei sehr überrascht über den Beschuldigten gewesen, denn er habe ihn eigentlich anders kennengelernt. Sie hätten miteinander reden können und er habe eigentlich ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten gehabt. An diesem Tag habe der Beschuldigte sich aber irgendwie um 180 Grad gekehrt. Das Verhalten des Be- schuldigten sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen (act. 4/2 F/A 15). Auf entspre- chende Rückfrage führte der Privatkläger 9 überdies aus, dass er es bei der Distanz nicht für möglich halte, dass der Beschuldigte ihm die Uhr nicht habe anwerfen, sondern aushändigen wollen. Der Beschuldigte habe mit rechts und mit voller Kraft geworfen und er habe danach eine Platzwunde an der Lippe gehabt (act. 4/2 F/A 17 ff.). Der Beschuldigte und er seien beim Wurf vielleicht zwei Armlängen resp. eher weniger entfernt zueinander gestanden (act. 4/2 F/A 20). Er glaube dass der Beschuldigte mit dem Wurf beabsichtigt habe, dass er zusammenzucke und er wiederum flüchten könne. Wenn er ihn im Auge getroffen hätte, wäre vielleicht nun sein Auge weg. Der Plan hätte also funktionieren können (act. 4/2 F/A 23 f.). Die Uhr habe sich in einer Kartonverpackung befunden, wobei der untere Teil relativ hart sei (act. 4/2 F/A 25). Er hätte sich sicher nicht auf einen Kampf eingelassen, wenn der Beschuldigte seine Anweisungen befolgt hätte (act. 4/2 F/A 31). Ausser- dem habe er dem Beschuldigten nicht Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, weil er es

- 38 - einfach gewollt hätte. Wenn er einen Pfefferspray-Einsatz habe, müsse er etwa 10 Formulare, einen Bericht sowie eine Stellungnahme ausfüllen. Er wäre sicherlich nicht seit über 10 Jahren in diesem Job, wenn er so etwas machen würde (act. 4/2 F/A 32). 3.4.3. Vorab ist bezüglich der Glaubwürdigkeit des Privatklägers 9 festzuhalten, dass es sich bei ihm als direkten Geschädigten nicht um eine gänzlich neutrale Auskunftsperson handelt, er jedoch unter Strafandrohung von Art. 303 StGB, Art. 304 StGB und Art. 305 StGB (act. D6/5 S. 1; act. 4/2 F/A 5) aussagte und da- her nicht leichthin anzunehmen ist, er habe unwahre Aussagen getätigt. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Privatkläger 9 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. So führte zwar der Privatkläger 9 aus, dass er den Beschuldigten in der Aus- übung seines Jobs als Ladendetektiv kennengelernt und er ihn namentlich bereits eine Woche vor den vorliegend zu beurteilenden Geschehnissen vom 20. Mai 2023 erwischt hätte (act. D6/5 F/A 8; act. 4/2 F/A 7), er aber eigentlich ein gutes Verhält- nis mit dem Beschuldigten gehabt habe (act. 4/2 F/A 15). Der Beschuldigte führte ebenfalls aus, dass er mit dem Privatkläger 9 bereits einmal zu tun gehabt hätte und sie sich daher kannten (act. 4/2 F/A 23). Der Beschuldigte schilderte zudem, dass er vom Privatkläger 9 beim letzten Mal "verarscht" worden sei, da er dazumal nur eine Uhr gestohlen habe, der Privatkläger 9 ihm aber drei Uhren zur Last gelegt habe (act. D6/4 F/A 17; Prot. S. 13). Der Privatkläger dementierte dies allerdings in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (act. 4/2 F/A 15). Nichtsdestotrotz ist vorliegend nur von einer flüchtigen Bekanntschaft auszugehen, auch wenn es in der Vergangenheit bereits zu einer Unstimmigkeit gekommen sein mag. Der Glaub- würdigkeit des Privatklägers 9 tut dies indes keinen Abbruch – zumal auch der Be- schuldigte zu keiner Zeit ausführte, weshalb der Privatkläger 9 die Vorwürfe erfun- den haben sollte – womit von ebendieser auszugehen ist. Auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 9 ist zu bejahen. Er schil- dert die Vorkommnisse stets gleichbleibend plastisch, detailliert und nachvollzieh- bar. So leuchtet zum einen der von ihm dargelegte chronologische Ablauf ein: Der Privatkläger 9 entdeckt den Beschuldigten beim Entwenden der Uhren, stellt ihm nach, trifft ihn an und äussert Anweisungen – der Beschuldigte wiederum möchte

- 39 - sich diesen aber durch den Wurf der sich in der Verpackung befindlichen Uhr (die er ohnehin noch in den Händen hält) entziehen und das Diebesgut sichern und abschliessend kommt es zu einem Gerangel mit Einsatz des Pfeffersprays. Zum anderen bleiben die Aussagen des Privatklägers 9 bis auf geringfügige Abweichung zwischen der polizeilichen Einvernahme und der rund zwei Monate später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme durchgehend konsistent und ohne unauflös- bare Widersprüche gerade auch bezüglich Details wie bspw. was der Wortwechsel zwischen dem Privatkläger 9 und dem Beschuldigten vor dem Wurf der verpackten Uhr gewesen ist. Die geringfügigen Abweichungen – wie bspw. ob dem Beschul- digten das Bier beim Ansprechen durch den Privatkläger 9 auf den Boden gefallen oder ob er dieses abgestellt hatte – bekräftigten sogar die Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Aussagen des Privatklägers 9, da ein absolut deckungsgleiches und monotones Wiederholen ein Lügensignal darstellt. Ausserdem sind keine Aggrava- tionstendenzen festzustellen. Als Beispiel hierfür sei genannt, dass der Privatklä- ger 9 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch ausführte, dass ihn der Beschuldigte – nachdem sie im Gerangel zu Boden gingen – mehrfach be- leidigt habe, aber "das sei auch klar, wenn man mit Pfefferspray auf dem Boden liegt" (act. 4/2 F/A 30). Es ist also durchaus denkbar, dass der Privatkläger 9 den Beschuldigten noch weitergehend hätte belasten können. Der Privatkläger 9 ver- knüpft seine Schilderungen ausserdem mit Emotionen – so führte er aus, dass er in erster Linie über die Reaktion des Beschuldigten überrascht gewesen sei. Zuletzt führt der Privatkläger 9 auch nachvollziehbar aus, weshalb er sich sicherlich nicht auf ein Gerangel und den Einsatz des Pfeffersprays eingelassen hätte, hätte der Beschuldigte seine Anweisungen befolgt: So verweist er darauf, dass er seit über 10 Jahren den Job als Ladendetektiv ausübe – mithin von einer gewissen Profes- sionalität auszugehen ist – und der Einsatz von Pfefferspray zu einem nicht uner- heblichen administrativen Nachspiel führt. Zusammenfassend weisen die Aussagen des Privatklägers 9 zahlreiche Realitäts- kriterien auf und werden überdies auch noch durch die Abbildung 3 der Fotodoku- mentation (act. D6/3 S. 2) gestützt: Darauf zu sehen ist eine Blessur an der Ober- lippe des Privatklägers 9, welche gemäss dessen Aussagen vom Wurf der verpack-

- 40 - ten Uhr herrührt (act. D6/5 F/A 7; act. 4/2 F/A 33). Der Beschuldigte dementierte zwar, dass diese Verletzung durch ihn verursacht worden sei, sagte aber trotzdem seinerseits aus, dass es sich bei dieser um eine frische Verletzung handle, ohne schlüssig erklären zu können, woher die Wunde herrühren könnte (act. 3/2 F/A 80 und 83 f.). Die Aussagen des Privatklägers 9 wirken denn auch generell deutlich überzeugender: So bleibt der Beschuldigte in seinen Schilderungen stets vage und änderte seinen Standpunkt im Verlaufe des Verfahrens überdies von einer gene- rellen Bestreitung des Wurfs der verpackten Uhr hin zur Aussage, dass er sich an diesen nicht erinnern könne. Im Fazit ist daher auf die Aussagen des Privatklä- gers 9 abzustellen, wodurch sich auch der durch den Beschuldigten bestrittenen Teil des angeklagten Sachverhalts vollumfänglich erstellen lässt. 3.4.4. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschul- digte hierdurch des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie des Haus- friedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtli- chen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 9 f.). Während der Beschuldigte mit seinem Verhalten unbestrittenermassen den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllt und hierfür schuldig zu sprechen ist, bleibt zu prüfen, ob er tatsächlich auch den Tatbestand der zweiten Begehungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB – also des räuberischen Diebstahls – erfüllt hat. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich des räuberischen Diebstahls strafbar, wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt und Nötigungshandlungen nach Absatz 1 begeht (namentlich folglich Anwendung von Gewalt gegen eine Per- son, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leb und Leben oder Bewirken der Wi- derstandsunfähigkeit), um die gestohlene Sache zu behalten. 3.4.4.1. Bezüglich weiterer Ausführungen zum räuberischen Diebstahl wird vollum- fänglich auf Erw. III./3.1.4.1. f. verwiesen. Es bleibt einzig bezüglich der gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorausgesetzten Nötigungshandlung, die gemäss des Gesetzeswortlautes namentlich in der Anwendung von Gewalt gegen eine Person bestehen kann, zu ergänzen, dass hiermit nach herrschender Lehre die unmittel- bare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden wird (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3.; BGer 6B_1095/2009 vom 24. Sep-

- 41 - tember 2010 E. 2.1.; BGE 133 IV 207 E. 4.3.1.; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auf- lage, 2019, Art. 140 N 20 m.w.H.). Den Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden (BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.3.; BGE 133 IV 207 E. 4.3.1.). Es ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird; allerdings muss die Gewalt darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Zu fragen ist, ob die Einwir- kung auf den Körper einen Schweregrad erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend erscheint ein kurzes Packen am Arm, ein Anrem- peln zur Ablenkung oder der blosse Griff an die Gesässtasche (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 f.; BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 25 m.w.H.). 3.4.4.2. Vorliegend nahm der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen und erstell- tem Sachverhalt am 20. Mai 2023 vier Uhren in der D._____-filiale an sich mit der Absicht diese zu stehlen und verliess die Filiale dann auch ohne zu bezahlen. Damit ist sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ab jenem Moment, in welchem der Beschuldigte alle Uhren an sich genommen hatte und sich auf den Notausgang begab um die Filiale zu verlassen, ist überdies von einem vollendeten Diebstahl auszugehen. 3.4.4.3. Der Beschuldigte wurde zudem durch den Privatkläger 9 auf frischer Tat ertappt. So hat dieser gemäss eigenen Aussagen auf den Kameras gesehen, wie der Beschuldigte Uhren an sich nahm und ist daraufhin vom Sicherheitsraum gleich nach vorne zur Verkaufsfläche gerannt. Dort hat er den Beschuldigten allerdings nicht mehr angetroffen und ist deshalb aus der Filiale geeilt, wo er den Beschuldig- ten schliesslich sah und ansprach (vgl. act. D6/5 F/A 5; act. 4/2 F/A 12). Da der Privatkläger 9 den Beschuldigten indes erst ausserhalb der D._____-filiale ange- troffen und aufzuhalten versuchen hat, stellt sich die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Beendigung des Diebstahls eingetreten ist. Da der Privatkläger 9 schon im Sicherheitsraum gesehen hatte, dass der Beschuldigte Uhren an sich nahm und dann gleich reagierte, indem er zur Verkaufsfläche rannte mit der Absicht, den Be- schuldigten aufzuhalten, kann nicht von einem unbemerkten Fortschaffen der Uh-

- 42 - ren aus dem Laden ohne Bezahlung die Rede sein. Dem Privatkläger 9 war es ausserdem aufgrund der nur sehr kurzen Dauer des Vorfalls auch gar nicht möglich, den Beschuldigten vor dem Verlassen der Filiale aufzuhalten (vgl. act. D6/5 F/A 10; act. 4/2 F/A 12). Es ist damit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Aufhal- tens des Beschuldigten durch den Privatkläger 9 der Diebstahl nicht beendet war. 3.4.4.4. Der Beschuldigte warf dem Privatkläger 9 überdies aus naher Distanz und mit voller Kraft eine sich in der Kartonverpackung befindliche Uhr ins Gesicht, als dieser ihn anhielt und Anweisungen erteilte. Der Wurf einer harten und mit Ecken versehenen Kartonverpackung ins Gesicht – mithin einer hochsensiblen Körperge- gend – aus naher Distanz und mit voller Kraft ist zum einen eine unmittelbare phy- sische Einwirkung auf den Körper und reicht zum andern durchaus aus, um dem Opfer zeitweise eine wirksame Gegenwehr zu verunmöglichen oder zumindest we- sentlich zu erschweren. Der Wurf der sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr ins Gesicht des Privatklägers 9 ist damit zweifellos als Nötigungshandlung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 3.4.4.5. Dass der Wurf der sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr ferner auf die Sicherung der gestohlenen Uhren – und nicht der Flucht – abzielte, lässt sich den Aussagen des Privatklägers 9 entnehmen. So stellte es ebendieser dem Beschuldigten frei, die Uhren auf den Boden zu legen und anschliessend zu gehen, was der Beschuldigte aber nicht wollte und dem Privatkläger 9 als Reaktion die Uhr anwarf. Der Beschuldigte wollte überdies nach dem Wurf mit den restlichen Uhren losrennen resp. flüchten (vgl. act. D6/5 F/A 5; act. 4/2 F/A 12 und 28). Er hatte die Uhren unter den Arm geklemmt und liess diese letztlich erst los, nachdem ihn der Privatkläger 9 zu packen vermochte und sie beide im Gerangel zu Boden gingen (act. 4/2 F/A 12 und 28). 3.4.4.6. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Diebstahls der Uhren mit direktem Vorsatz sowie einer Aneignungs- und Be- reicherungsabsicht handelte. Auch beim Wurf der sich in der Kartonverpackung be- findlichen Uhr aus naher Distanz und mit voller Kraft ist mindestens davon auszu- gehen, dass es der Beschuldigte in Kauf nahm, das Gesicht des Privatklägers 9 zu

- 43 - treffen – er mithin eventualvorsätzlich handelte – wobei der Beschuldigte in der Absicht handelte, die restlichen Uhren für sich zu sichern. 3.4.4.7. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt damit den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls und damit der zweiten Bege- hungsvariante des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Da es dem Be- schuldigten ausserdem durch den Wurf der sich in der Verpackung befindlichen Uhr ins Gesicht des Privatklägers 9 zumindest kurzzeitig und vorläufig gelang, die drei verbleibenden Uhren zu sichern, bevor er letztlich vom Privatkläger 9 gepackt und die Uhren im sich anschliessenden Gerangel losliess, ist überdies von einem vollendeten räuberischen Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aus- zugehen, unabhängig davon, welcher Lehrmeinung diesbezüglich zu folgen ist (vgl. hierzu BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, 2019, Art. 140 N 175 f.). Der Beschul- digte ist damit antragsgemäss des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 3.5. Dossier 7 3.5.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. November 2023 erwiderte der Beschuldigte auf den Vorwurf, dass er am Nachmittag des 20. Novembers 2023 in insgesamt sechs Verkaufsgeschäften in der Stadt AB._____ Artikel im Wert von total Fr. 526.20 gestohlen haben soll, dass er zwar den Gesamtpreis nicht genau sagen könne, er aber in verschiedensten Verkaufsgeschäften gestohlen habe (act. D7/3 F/A 3). Er habe in der AD._____ [Strasse] Sachen gestohlen; zuerst habe er einen Regenschirm gestohlen, dann sei er weiter stadtaufwärts gelaufen und habe Wintermützen gestohlen. Später habe er dann noch Jacken usw. gestoh- len (act. D7/3 F/A 6 ff. und 10). Er könne sich aber nicht mehr genau erinnern, er sei total betrunken gewesen (act. D7/3 F/A 9). Er habe irgendwie zu Geld kommen wollen (act. D7/3 F/A 12). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 wurde dem Beschuldigten nachfolgende und letztlich auch so eingeklagte Aufzählung des Deliktsguts vorgehalten (act. 3/2 F/A 86): eine Pizza im Wert von Fr. 6.95, eine Rüeblitorte im Wert von Fr. 10.30,  zwei Pullover im Wert von je Fr. 75.–, zwei Wintermützen im Wert von

- 44 - Fr. 15.– sowie von Fr. 39.–, Handschuhe im Wert von Fr. 19.–, eine Sportjacke im Wert von Fr. 25.– sowie ein Herrenhemd im Wert von Fr. 5.– aus der Filiale der C._____ Genossenschaft; einen Pullover im Wert von Fr. 75.– aus der Filiale der U._____ AG;  einen Damenwintermantel im Wert von Fr. 40.– aus der Filiale der  V._____ Store; einen Lego Adventskalender im Wert von Fr. 46.95 aus der Filiale der  O._____ Group AG; eine Wintermütze im Wert von Fr. 39.– aus der Filiale der I._____ GmbH;  eine Sportjacke im Wert von Fr. 45.– sowie ein Herrenhemd im Wert von  Fr. 5.– aus der Filiale der W._____ Secondhand. Der Beschuldigte erwiderte hierauf, dass er sich an den Diebstahl im C._____ nicht mehr erinnern könne, er aber glaube, dass er nur eine Pizza geklaut habe (act. 3/2 F/A 87). Im Übrigen bestätigte er sein Geständnis, welcher er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigt hatte (act. 3/2 F/A 88 ff.). Auch im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte auf Vorhalt derselben Aufzäh- lung wie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er sich an den Anfang im C._____ nicht erinnern könne, der Rest aber stimme (Prot. S. 22). 3.5.2. Der Beschuldigte ist damit zusammenfassend bis auf das Deliktsgut des Diebstahls in der C._____-filiale geständig und der angeklagte Sachverhalt ist da- mit dahingehend als erstellt zu erachten, zumal dieser auch vom Polizeirapport vom

8. Dezember 2023 (act. D7/1) untermauert wird. Das Deliktsgut des Diebstahls in der C._____-filiale lässt sich hingegen nur in der Höhe von Fr. 17.25 erstellen – also nur hinsichtlich der Pizza und der Rüeblitorte, nicht aber der Kleidungsstücke (vgl. für Ausführungen zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung Erw. III./3.2.1.3.). Nebst den Aussagen des Beschuldigten liegt als weiteres Be- weismittel nur der Polizeirapport vom 8. Dezember 2023 im Recht. In diesem ist auf S. 5 zunächst zu lesen, dass der Deliktsbetrag in der C._____-filiale Fr. 17.25 be- trug, in der Aufzählung auf derselben Seite wird dann jedoch der Deliktsbetrag mit Fr. 270.25 angegeben (act. D7/1 S. 5). In der polizeilichen Einvernahme vom

- 45 -

21. November 2023 wurde dem Beschuldigten bezüglich der C._____-filiale über- dies nur der Diebstahl der Pizza und der Rüeblitorte im Wert von total Fr. 17.25 vorgehalten (act. D7/3), erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 kamen diverse Kleidungsstücke dazu und der Deliktsbe- trag wurde mit insgesamt Fr. 270.25 beziffert (act. 3/2 F/A 86). Angesichts dieser Ausgangssituation ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszu- gehen, nämlich dass das Deliktsgut nur aus der Pizza und der Rüeblitorte bestand und sich der Deliktsbetrag daher nur auf insgesamt Fr. 17.25 belief. 3.5.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschul- digte hierdurch des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Verteidigung nicht bestritten (act. 53 S. 11). Es ist jedoch nachfolgendes zu konkretisieren: 3.5.3.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls schuldig gemacht, da nicht von einer Handlungseinheit ausgegangen werden kann. So können meh- rere Einzelhandlungen dann rechtlich als Einheit angesehen werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeit- lichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zu- sammengehörendes Geschehen erscheinen (BGer 6B_1256/2018 vom 28.10.2019 E. 3.4.; BGer 6B_310/2014 vom 23.11.2015 E. 4.2.; BSK StGB-ACKER- MANN, 4. Auflage, 2019, Art. 49 N 24 m.w.H.). So ist zwar zu bejahen, dass die einzelnen vom Beschuldigten am Nachmittag des 20. Novembers 2023 verübten Diebstähle zwar zeitlich als auch räumlich sehr nahe beieinander liegen, jedoch beruhen diese nicht auf einem einheitlichen Willensakt. So ging der Beschuldigte von einer Geschäftsfiliale zur nächsten und entschied sich je neu, einen Diebstahl zu begehen. 3.5.3.2. Infolgedessen hat sich der Beschuldigten durch das Stehlen der Pizza und der Rüeblitorte in der C._____-filiale auch nur des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. für Ausführungen zum geringfügigen Diebstahl Erw. III./2.3.): Zum einen liegt der Deliktsbetrag von Fr. 17.25 deutlich unter der bundesgerichtlich fest-

- 46 - gesetzten Grenze von Fr. 300.– und überdies kann dem Beschuldigten kein Vor- satz unterstellt werden, der auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerich- tet war, zumal er sich nur zwei Lebensmittel behändigte. Da es sich aber beim ge- ringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB um ein Antragsdelikt handelt und ein ebensolcher Antrag nicht vorhanden ist (vgl. Erw. II./1.), fehlt es an einer notwendigen Prozessvoraus- setzung (vgl. Art. 303 Abs. 1 StPO), weshalb das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen ist (BSK StPO-RIEDO/BONER, 3. Auflage, 2023, Art. 303 N 12). 3.5.3.3. Im Fazit ist der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Hinsichtlich des Vorwurfs des geringfü- gigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ Genossenschaft ist das Verfahren hinge- gen zufolge fehlendem Strafantrag definitiv einzustellen. 3.6. Dossier 8 3.6.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2023 sagte der Beschuldigte zum Vorwurf, dass er in der C._____-filiale im Einkaufszentrum AE._____ am 25. November 2023 Waren im Wert von total Fr. 168.15 gestohlen habe und hierauf von zwei Polizisten festgenommen worden sei, die er im Rahmen der Festnahme angespuckt und bedroht habe, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Er habe ein totales Blackout (act. D8/3 F/A 1 ff.). Er sei an jenem Nachmit- tag bei seiner Mutter gewesen und habe starkes Bier getrunken (act. D8/3 F/A 5 ff.). Im weiteren Verlaufe der polizeilichen Einvernahme wiederholte der Beschuldigte mehrfach, dass er sich an nichts erinnern könne (act. D8/3 F/A 8 ff.). Er habe aber Respekt vor der Polizei, befinde sich momentan jedoch in einer schwierigen famili- ären Situation (act. D8/3 F/A 15). Überdies entschuldigte sich der Beschuldigte mehrfach (act. D8/3 F/A 11, 13 und 20). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 bejahte der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt, sagte aber erneut aus, dass er sich nicht daran erinnern könne

- 47 - (act. 3/2 F/A 92 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wiederholte der Beschuldigte seinen Standpunkt (Prot. S. 23 f.). 3.6.2. Der Beschuldigte anerkannte folglich den angeklagten Sachverhalt sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als auch im Rahmen der Hauptverhandlung. Er machte aber auch immer wieder geltend, dass er sich nicht an die Geschehnisse erinnern könne. Dennoch ist der angeklagte Sachverhalt na- mentlich unter Berücksichtigung der Aussagen der Privatklägerin 1 sowie des Pri- vatklägers 6 – die beiden Polizeibeamten, die den Beschuldigten am 25. November 2023 festnahmen – und in Übereinstimmung mit der amtlichen Verteidigung (act. 53 S. 11 f.) als erstellt zu erachten. So führten die Privatklägerin 1 und der Privatkläger 6 sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 26. Novem- ber 2023 als auch der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 19. Septem- ber 2024 kongruent und konsistent aus, dass sie beide am 25. November 2023 aufgrund des Ladendiebstahls durch den Beschuldigten zum Einkaufszentrum AE._____ beordert worden seien, wo sich der Beschuldigte bereits in den Büro- räumlichkeiten befunden habe (act. D8/4/1 F/A 2 und 6; act. D8/4/2 F/A 2 und 7; act. 4/5 F/A 9; act. 4/6 F/A 9). Der Beschuldigte habe vier Gins, zwei Liköre und 2 Rimusflaschen gestohlen (act. D8/4/1 F/A 7). Sie hätten begonnen Formalitäten auszufüllen. Der Beschuldigte sei währenddessen immer wieder ausfällig geworfen und habe gehen wollen (act. D8/4/1 F/A 6; act. D8/4/2 F/A 7 ff.; act. 4/5 F/A 9; act. 4/6 F/A 9). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 als "Schlampe" und den Privatkläger 6 als "Hurensohn" und "Arschloch" bezeichnet (act. D8/4/1 F/A 11; act. D8/4/2 F/A 15). Im weiteren Verlauf habe er Lindorkugeln in die Richtung des Privatklägers 6 geworfen. Der Privatkläger 6 habe ihn daraufhin festgehalten und die Privatklägerin 1 sei dazugekommen, da sich der Beschuldigte vehement wehrte und mit den Armen gefuchtelt habe. Er habe dann begonnen zu spucken; zunächst habe er den Privatkläger 6 im Gesicht erwischt, anschliessend die Privatklägerin 1 ebenfalls im Gesicht. Sie hätten den Beschuldigten zu Boden geführt und als sie diesen auf dem Boden arretiert hätten, habe er massive Drohungen ausgespro- chen: Er habe gesagt, dass er sie umbringen werde (act. D8/4/1 F/A 6, 16 f., 19 f. und 21 ff.; act. D8/4/2 F/A 9 ff. und 15; act. 4/5 F/A 9 ff.; act. 4/6 F/A 9 ff.). Es

- 48 - spricht überdies nichts gegen die Verwertung der Aussagen der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 6, zumal sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtliche Verteidigung bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen anwesend waren und Gelegenheit erhielten, ihnen beiden Ergänzungsfragen zu stellen (act. 4/5 S. 5; act. 4/6 S. 5; vgl. zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht Art. 147 StPO; SK StPO-WOHLERS, 3. Auflage, 2020, Art. 147 N 2; BGer 6B_14/2021 vom 28.07.2021 E. 1.3.4 m.w.H.). 3.6.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Beschul- digte hierdurch des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, wird von der amtlichen Ver- teidigung nicht bestritten (act. 53 S. 12). Diese ist denn auch zutreffend, es bleibt lediglich zu konkretisieren, dass sich der Beschuldigte nicht nur der einfachen son- dern der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, da er sowohl die Privatklägerin 1 als auch den Privatkläger 6 je ein- zeln beschimpfte.

4. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Ausgeführten schuldig zu sprechen des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB  (Dossier 1 und 6), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB  (Dossier 2, 4, 7, 10, 11 und 12), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 8), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  (Dossier 3, 5 und 9), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB  (Dossier 3, 5, 8 und 9),

- 49 - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  (Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12), des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in  Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 8). Der Beschuldigte ist indes vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB (Dossier 3) freizusprechen. Überdies ist das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ Genos- senschaft (Dossier 7) zufolge fehlendem Strafantrag definitiv einzustellen. IV. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Vorgehen bei Deliktsmehrheit 1.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafart nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in An- wendung des Asperationsprinzips nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen der für die Bildung einer Gesamtstrafe in Frage kommenden Normverstösse – bei einer isolierten Aburteilung – gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen theoretisch (abstrakt) gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB; das gilt selbstredend auch für die Busse. Sind in concreto für bestimmte Normver- stösse Freiheitsstrafen auszufällen, für andere dagegen Geldstrafen oder Bussen, so ist für jede Strafart in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49

- 50 - Abs. 1 StGB separat eine Gesamtstrafe zu bilden; die ungleichartigen (Gesamt-)Strafen sind indessen zu kumulieren (BGE 144 IV 313 E. 1.1. m.w.H.; BGE 144 IV 217 E. 2. m.w.H.; BGer 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E. 2.4.2.). 1.1.2.1. In einem ersten Schritt ist deshalb für jedes einzelne Delikt eine hypotheti- sche Einzelstrafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse) festzusetzen, wie sie bei isolierter Beurteilung der betreffenden Straftat – ohne Bildung einer Gesamtstrafe bzw. Asperation – ausgefällt würde. Eine Zusammenfassung mehrerer Straftaten zu einer Deliktsgruppe ist hierbei im Grundsatz nicht mehr angängig (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, N 508). Auch unter dieser neuen bundesgericht- lichen Rechtsprechung kann davon aber in gewissen Ausnahmefällen abgewichen werden und es können bestimmte Delikte nach wie vor gesamtheitlich zugemessen werden (vgl. hierzu auch Urteil des OGer ZH vom 19.08.2020, SB200129 E. III. 3.5). Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo neben dem Hauptdelikt (Ein- satzstrafe) im Rahmen der Asperation eine grosse Anzahl weiterer gleichartiger Straftaten zu beurteilen sind. Voraussetzung für eine solche gesamtheitliche Zu- messung ist jedoch, dass feststeht, dass für jedes einzelne Delikt isoliert betrachtet auf dieselbe Strafart, z.B. eine Freiheitsstrafe, erkannt würde; es kann nämlich nicht angehen, dass für mehrere Delikte, für die einzeln eine Geldstrafe verwirkt wäre, aufgrund der gesamtheitlichen Betrachtung eine Freiheitsstrafe ausgefällt wird (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Ferner muss im Rahmen der Asperation – d.h. bei der Reduktion der gesamtheitlich zugemessenen hypothetischen Strafe für die zusam- mengefassten Delikte – berücksichtigt werden, dass ein erster Teil der Asperation letztlich bereits durch die gesamtheitliche Zumessung vorweggenommen wurde, sodass dieser Teil der Asperation im Ergebnis nicht nochmals in Abzug gebracht werden darf. 1.1.2.2. In einem zweiten Schritt ist innerhalb der Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen verwirkt sind, das schwerste Delikt zu bestimmen und dafür die sog. Ein- satzstrafe festzusetzen.

- 51 - 1.1.2.3. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe in einem dritten Schritt unter Einbe- zug der weiteren Straftaten, für die gleichartige Strafen verwirkt sind, in Anwendung des sog. Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 1.2. Festsetzung der hypothetischen Strafe für das einzelne Delikt 1.2.1. Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Das Gesetz sieht besonders aufgeführte Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe vor (Art. 48 ff. StGB), welche zur Erweiterung des Strafrahmens nach oben oder nach unten führen kön- nen. Allerdings erfolgt eine Strafrahmenerweiterung nur unter der eingeschränkten Voraussetzung, dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nicht mehr angemessen erscheint; in aller Regel ist die tat- und täterangemessene Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2.2. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ermittelten Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). 1.2.3. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen den Tat- und den Täterkompo- nenten zu unterscheiden. Bei den Tatkomponenten ist zunächst die objektive Tatschwere festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung bzw. Risiko, Art der Verletzungen, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die objektive Verwerflichkeit des Handelns, d.h. die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (PK StGB-

- 52 - TRECHSEL/SEELMANN, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 20 f.; BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, 4. Auflage, 2019, Art. 47 E. 85 und 91 ff.). 1.2.4. In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tat- sächlich subjektiv anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähig- keit (wer in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv (Beweggründe). Ferner sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten wie das Mass an Entschei- dungsfreiheit zu berücksichtigen. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (PK StGB- TRECHSEL/SEELMANN, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 22 ff.; BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, 4. Auflage, 2019, Art. 47 E. 85 und 115 ff.; Urteil des OGer ZH vom

22. August 2014, SB130239 E. IV.3.3 m.w.H.). Zu berücksichtigen ist ferner das Ausmass des Vorsatzes; handelte der Täter bloss mit Eventualvorsatz wiegt sein subjektives Verschulden geringer als bei einem Täter, der direktvorsätzlich handelt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 1.2.5. Sodann ist eine vorläufige Gesamteinschätzung vorzunehmen, die zum Aus- druck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjekti- ven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber am unteren oder gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umge- kehrt). 1.2.6. Schliesslich sind bei jedem einzelnen Delikt die Täterkomponenten zu be- rücksichtigen. Hierbei ist die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von straf- zumessungsrelevanten Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun ha- ben, sondern den Täter im Allgemeinen betreffen, gegebenenfalls zu erhöhen oder zu reduzieren. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die persönlichen Verhält- nisse des Täters, dessen Vorstrafen, Leumund und Strafempfindlichkeit sowie das Nachtatverhalten wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (PK StGB-TRECHSEL/SEEL-

- 53 - MANN, 4. Auflage, 2021, Art. 47 N 25 ff.; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auf- lage, 2019, Art. 47 E. 85 und 120 ff.).

2. Sanktionsart 2.1. Da die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur bei gleichartigen Strafen in Frage kommt, ist vorab zu klären, ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Sank- tionsart auszufällen ist. 2.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens. Das Gericht trägt bei der Wahl der Straftat neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung. Dabei berück- sichtigt es, dass es bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGer 6B_382/2021 vom 25.07.2022 E 2.6. m.w.H.; BGE 134 IV 97 E. 4.2 m.w.H). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Statt auf eine Geldstrafe kann das Gericht hingegen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Die Wahl der Sanktionsart ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). 2.3. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. act. 48 sowie Erw. IV./3.2.3.2.). Erstmalig erfolgte am 17. September 2007 eine Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, nach weiteren insge- samt zehn rechtskräftigen Verurteilungen erging als zeitlich jüngstes Urteil jenes vom 24. November 2022 des hiesigen Gerichts, mit welchem dem Beschuldigten

- 54 - eine unbedingte Freiheitsstrafe von 80 Tagen sowie eine Busse von Fr. 300.– auf- erlegt wurden. Obwohl der Beschuldigte bereits zu mehreren und in deutlich über- wiegender Zahl unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, vermochte keine der Vorstrafen den Beschuldigten von weiterer, sich teils beinahe nahtlos anschlies- sender und fast ausschliesslich einschlägiger Delinquenz abzuhalten. Eine Gelds- trafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände nicht geeignet, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch auf- grund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist eine Geldstrafe nur schwer vollziehbar, was ebenfalls für die Anordnung einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe spricht. Folglich kommt als Sanktionsart nur noch eine Freiheitsstrafe in Frage – wovon auch die Verteidigung ausgeht (vgl. act. 53 S. 14). Daher ist vorlie- gend nicht nur für den mehrfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, für den ohnehin nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, auf eine ebensolche zu erkennen, sondern auch für jene Delikte, für welche das Strafgesetzbuch nebst der Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer Geldstrafe vorsieht, wie dies beim mehr- fachen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB der Fall ist. Es ist folglich für diese Delikte eine Gesamt- freiheitsstrafe auszufällen. Für jene Delikte, welche nach dem Strafgesetzbuch aus- schliesslich mit einer Geldstrafe – wie dies bei der mehrfachen Beschimpfung ge- mäss Art. 177 Abs. 1 StGB der Fall ist – resp. mit einer Busse – wie das beim ge- ringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB der Fall ist – bestraft werden können, ist eine solche auszu- fällen.

3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Raubes, des mehrfachen Diebstahls, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des

- 55 - geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht. Einen Teil der Delikte – konkret der mehrfache Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1 und 6), der mehrfache Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2 und 4), die mehr- fache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 3 und 5), die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3 und 5) sowie der mehrfache Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1, 2, 4 und 6)

– hat der Beschuldigte vor dem 1. Juli 2023 und damit vor dem Inkrafttreten der Strafrechtsrevision bezüglich Harmonisierung der Strafrahmen begangen. Indes hat sich aus dieser Revision keine Änderung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB als auch Art. 186 StGB ergeben und ist deshalb nicht weiter beachtlich. 3.2. Raub (Dossier 1) 3.2.1. Strafrahmen Der (mehrfache) Raub stellt das schwerste Delikt dar, wobei es sich aufgrund der Chronologie anbietet, zunächst den zeitlich früheren Raub gemäss Dossier 1 zu beurteilen. Raub wird gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berück- sichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.2.2. Tatkomponenten 3.2.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich zu- nächst nur um einen simpel ausgeführten Ladendiebstahl handelte. Der Beschul- digte griff als Nötigungsmittel ausserdem ausschliesslich auf Todesdrohungen mit dem Wortlaut "i bring di um" und "i bring di nachher um" zurück. Überdies beläuft sich der Deliktsbetrag mit Fr. 219.60 nur auf eine geringe Höhe – und auch die Beutesicherung gelang dem Beschuldigten nur für sehr kurze Zeit. Der Raub war zudem nicht wirklich geplant resp. vorgängig durchdacht: So muss dem Beschul- digten zwar bewusst gewesen sein, dass er auffliegen könnte, wodurch sich auch

- 56 - eine gewisse kriminelle Energie zeigt, dennoch kann bei seinem Vorgehen von kei- ner nennenswerten Raffinesse oder auch Grausamkeit die Rede sein. Insgesamt ist das objektive Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender As- pekte als noch sehr leicht einzustufen. 3.2.2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Sein Motiv war die Beschaffung von Geld zur Finanzie- rung seiner Sucht (Marihuana und Alkohol), wie er selbst ausführte (act. 3/2 F/A 13). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Can- nabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters folgend von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit bezüglich des Raubes auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die sub- jektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschulden. 3.2.2.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.2.3. Täterkomponenten 3.2.3.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich ge- mäss dessen Aussagen zusammengefasst wie folgt: Er ist als Sohn einer aus Thai- land stammenden Mutter und einem aus der Schweiz stammenden Vater am tt. Ok- tober 1982 in AB._____ geboren und auch in AB._____ aufgewachsen (act. 10/27 S. 17 und 36; act. 3/2 F/A 178; Prot. S. 27). Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester sowie einen Halbbruder (act. 10/27 S. 17; Prot. S. 27). Er absol- vierte die Primarschule im Schulhaus AG._____ und zog im Alter von 13 Jahren mit seinem Vater nach der Trennung von seiner Mutter nach AH._____, wo er mit dessen neuen Frau und deren Tochter lebte. Seine Geschwister blieben hingegen in AB._____ (act. 10/27 S. 17 und 37; act. 3/2 F/A 178; Prot. S. 28). Er besuchte die Realschule in AH._____ und ein halbes Jahr das Schulheim AI._____ sowie ein halbes Jahr das Landheim AJ._____ (act. 10/27 S. 19 und 37, Prot. S. 28). Der Be-

- 57 - schuldigte hat keine berufliche Ausbildung absolviert und nie gearbeitet (act. 3/2 F/A 180; Prot. S. 28 f.). Als er 17 Jahre alt war, zog er zu seiner Grosstante in deren Haus am AK._____-weg … in AB._____, wo er bis zu deren Ableben am tt.mm.2023 lebte (act. 10/27 S. 19; Prot. S. 29 und 31). Seither fand er zeitweise Unterschlupf bei seinem Bruder und seiner Mutter (act. 10/2 S. 20; act. 3/2 F/A 171; Prot. S. 31 f.). Der Beschuldigte wird vom Sozialamt unterstützt, überdies läuft eine IV-Abklärung (act. 10/2 S. 20; act. 3/2 F/A 171; Prot. S. 30). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten lassen nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten. Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. 3.2.3.2. Der Beschuldigte verfügt gemäss Strafregisterauszug vom 26. Februar 2025 (act. 48) über folgende Vorstrafen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 

17. September 2007 betreffend Fahren eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Raub, einfacher Diebstahl (mehrfache Begehung), Nötigung, geringfügiger Diebstahl, Sachbeschädigung (mehrfache Begehung) und Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung); Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 

27. Februar 2014 betreffend Drohung; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 

23. Mai 2014 betreffend Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), geringfügiger Diebstahl, versuchte einfache Körperverletzung, Drohung (mehrfache Begehung) und Beschimpfung (mehrfache Begehung); Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom  25.September 2015 betreffend einfache Körperverletzung mit gefährli- chem Tatmittel und einfache Körperverletzung; Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 18. Juni 2018 betreffend Be-  schimpfung und Drohung (mehrfache Begehung); Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. De-  zember 2018 betreffend Drohung;

- 58 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Juli  2020 betreffend Hausfriedensbruch; Urteil des Obergerichts Zürich, II. Strafkammer, vom 29. Juni 2021 be-  treffend einfacher Diebstahl (mehrfache Begehung); Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Juli 2021 betreffend Be-  schimpfung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch und geringfügi- ger Diebstahl; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. August  2021 betreffend Drohung und Beschimpfung (mehrfache Begehung); Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Januar  2022 betreffend Hinderung einer Amtshandlung; Urteil vom Bezirksgericht Winterthur vom 24. November 2022 betreffend  einfacher Diebstahl, Hausfriedensbruch (mehrfache Begehung), Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte und geringfügiger Dieb- stahl. Der Beschuldigte weist folglich diverse und gerade auch bezüglich des Raubes ein- schlägige Vorstrafen auf. Dies wirkt sich straferhöhend aus. 3.2.3.3. Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständ- nis des Beschuldigten zu werten; so war er zwar von Beginn an geständig, relati- vierte jedoch teilweise die seinerseits ausgesprochenen Todesdrohungen im Ver- laufe der Strafuntersuchung (vgl. Erw. III./3.1.1.). 3.2.3.4. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie nach Abzug der leichten Straf- minderung wegen des Geständnisses –von sechs Monaten auf sieben Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf sieben Monate Frei- heitsstrafe festzusetzen ist.

- 59 - 3.3. Raub (Dossier 6) 3.3.1. Strafrahmen Auch beim zeitlich späteren Raub gemäss Dossier 6 sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom ordentliche Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB abgewichen werden müsste. 3.3.2. Tatkomponenten 3.3.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist auch beim vorliegend zu beurtei- lenden Raub festzuhalten, dass es sich zunächst nur um einen simpel ausgeführten Ladendiebstahl handelte. Der Beschuldigte bediente sich hier jedoch des Wurfs einer sich in der Kartonverpackung befindlichen Uhr ins Gesicht seines Gegen- übers als Nötigungsmittel. Er warf indes nur einmal und verursachte dadurch auch nur eine oberflächliche Verletzung an der Oberlippe. Überdies ist der Deliktsbetrag mit Fr. 406.– zwar etwas höher als beim zeitlich ersten Raub, trotzdem bleibt des- sen Höhe gering. Wie auch beim zeitlich ersten Raub gelang dem Beschuldigten überdies die Beutesicherung nur für sehr kurze Zeit. Auch dieser Raub war über- dies nicht wirklich geplant resp. vorgängig durchdacht: So muss dem Beschuldigten zwar bewusst gewesen sein, dass er auffliegen könnte, wodurch sich auch eine gewisse kriminelle Energie zeigt, dennoch kann bei seinem Vorgehen von keiner nennenswerten Raffinesse oder auch Grausamkeit die Rede sein. Insgesamt ist das objektive Verschulden unter Berücksichtigung sämtlicher vorstehender As- pekte als noch sehr leicht einzustufen. 3.3.2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte auch bei diesem Raub vorsätzlich handelte. Sein Motiv war wiederum erneut die Beschaffung von Geld zur Finanzierung seiner Sucht (Marihuana und Alkohol), wie er selbst ausführte (act. D6/4 F/A 5 ff.). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 ist auch bei diesem Raub von einer vollum- fänglich vorhandenen Schuldfähigkeit auszugehen (act. 10/27 S. 58). Die subjek- tive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschulden.

- 60 - 3.3.2.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.3.3. Täterkomponenten 3.3.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich des Raubes einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Neutral ist hingegen das teilweise Geständnis des Beschuldigten zu werten – so räumte er seinerseits bis zuletzt nur den Diebstahl der Uhren ein (vgl. Erw. III./3.4.1.). Leicht strafmindernd ist indes zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklä- gers 9 – dem vorliegend Geschädigten – bei ebendiesem entschuldigte (vgl. act. 4/2 S. 7) und damit Reue zeigte 3.3.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen der ge- zeigten Reue –von sechs Monaten auf sieben Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 3.4. Mehrfacher Diebstahl (Ladendiebstähle; Dossier 2, 7, 10, 11 und 12) 3.4.1. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Diebstahls (Dossier 2, 11 und 12 zulas- ten der D._____ AG [Privatklägerin 3]; Dossier 7 zulasten der U._____ AG, des V._____ Store, der O._____ Group AG [Privatklägerin 14], der I._____ GmbH so- wie des W._____ Secondhand; Dossier 10 zulasten der E._____ [Privatklägerin 4]) schuldig gemacht. Da es sich hier vorliegend durchgehend um Ladendiebstähle – im Unterschied zum einfachen Diebstahl gemäss Dossier 4, der nachfolgend ein-

- 61 - zeln zu bemessen ist – handelt, sich die Vorgehensweisen sehr ähneln und sich zudem alle diese Diebstähle in einem engen Zeitraum zutrugen, rechtfertigt es sich, ebendiese einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehr- heit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.4.2. Tatkomponenten 3.4.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte eine ganze Reihe von Diebstählen zwischen dem 21. April 2023 und dem

17. Januar 2024 beging– mithin also innerhalb weniger Monate, in denen er sich auch noch mehrfach in Haft befand. Er erbeutete einen Deliktsbetrag von insge- samt Fr. 2'598.35 (Dossier 2: Fr. 387.–, Dossier 7: Fr. 250.95, Dossier 10: Fr. 1'176.–, Dossier 11: 497.40, Dossier 12: Fr. 287.–). Er behändigte sich unter- schiedlicher Gegenstände ohne – abgesehen von den Uhren in der D._____-fili- ale – erkennbares Muster. Die Auswahl dürfte vom Beschuldigten grösstenteils spontan und lediglich mit der dahinterstehenden Überlegung, was er zu Geld ma- chen könnte, getroffen worden sein. Die Beute gab der Beschuldigte teilweise zu- rück (resp. wurde ihm diese durch die Polizei abgenommen und retourniert) oder aber versteckte diese. Ausserdem gibt es eine Vielzahl an Geschädigten. Die Pri- vatklägerin 3 – die D._____ AG – als auch die Privatklägerin 4 – die E._____ – wurden durch den Beschuldigten gar gleich mehrfach geschädigt: So hat er in der D._____-filiale immer wieder Uhren entwendet und suchte die Filiale der E._____ gleich vier Tage nacheinander heim. Im Vorgehen des Beschuldigten ist zwar ein gewisses Mass an krimineller Energie zu erkennen und überdies zeigte er keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum. Dennoch ging der Beschuldigte nicht raffiniert, sondern sehr simpel und plump vor, was auf wenig Planung seiner Taten hindeutet. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden nach dem Gesagten noch leicht. 3.4.2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte stets vorsätzlich handelte. Ausserdem verfolgte er immer ein finanzielles Mo-

- 62 - tiv: Er wollte durch den Verkauf des Diebesguts schnell an Geld gelangen um na- mentlich seinen Marihuana- und Alkoholkonsum zu finanzieren, wie er dies selbst mehrmals aussagte (vgl. act. D2/4 F/A 9 und 15; act. D7/3 F/A 12 f.; act. D12/4 F/A 5; act. 3/2 F/A 21 und 128 f.; Prot. S. 12, 23 und 26). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kom- binierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters folgend von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit bezüglich der Dieb- stähle auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem leichten Verschulden. 3.4.2.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für alle Diebstähle insgesamt auf neun Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.4.3. Täterkomponenten 3.4.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Diebstahls einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, welches er von Beginn an ablegte (vgl. Erw. III./2.1. und III./3.5.1.). 3.4.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge- ständnisses – von neun Monaten auf zehn Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hy- pothetische Einzelstrafe auf zehn Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

- 63 - 3.5. Einfacher Diebstahl (Diebstahl bei einer Privatperson; Dossier 4) 3.5.1. Strafrahmen 3.5.1.1. Der Beschuldigte hat sich nebst der bereits vorstehend gemeinsam beur- teilten Ladendiebstähle auch des einfachen Diebstahls bei einer Privatperson – der Privatklägerin 5 – schuldig gemacht. Auch bei diesem einfachen Diebstahl sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vom ordentlichen Strafrahmen von einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB ab- gewichen werden müsste. 3.5.2. Tatkomponenten 3.5.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich vorlie- gend um den Diebstahl einer sich beim Sitzplatz aufgehängten Kuhglocke handelt. Zwar ist deren Wert in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht erstellt (vgl. Erw. III./2.1.), trotzdem kann von einem hohen Erinnerungswert dieser Glocke für die Privatklä- gerin 5 ausgegangen werden. Der Beschuldigte zeigte auch beim vorliegenden Diebstahl keinerlei Respekt vor fremdem Eigentum, allerdings fehlt es an jeglicher Raffinesse: Das Vorgehen des Beschuldigten war simpel und kaum durchdacht resp. geplant. Der Beschuldigte retournierte auf Anweisung der Polizei die Kuhglo- cke beim Polizeiposten, woraufhin ebendiese wieder der Privatklägerin 5 ausge- händigt werden konnte. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden nach dem Ge- sagten noch sehr leicht. 3.5.2.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte auch bei diesem Diebstahl vorsätzlich handelte. Zudem verfolgte der Beschul- digte auch hier in erster Linie ein finanzielles Motiv: Er wollte die Kuhglocke verkau- fen, um an Geld zu gelangen (act. D4/4 F/A 18 ff.). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 ist auch bei diesem Diebstahl von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit auszugehen (act. 10/27 S. 58). Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relati- vieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschulden. 3.5.2.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven

- 64 - und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.5.3. Täterkomponenten 3.5.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Diebstahls einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, welches er von Beginn an ablegte (vgl. Erw. III./2.1.). 3.5.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge- ständnisses – von drei Monaten auf vier Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypo- thetische Einzelstrafe auf vier Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 3.6. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 8) 3.6.1. Strafrahmen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten wird gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft; in leichten Fällen kann auf Geldstrafe erkannt werden. Vorliegend handelt es sich nicht um einen leichten Fall, der mit Geldstrafe geahndet werden müsste. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen hin- gegen ebenfalls nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist.

- 65 - 3.6.2. Tatkomponenten 3.6.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte zunächst mit dem Werfen von Lindorkugeln, anschliessendem vehe- menten Wehren und Spucken und letztlich mit Todesdrohungen der Festnahme durch zwei Polizeibeamte – Privatklägerin 1 und Privatkläger 6 – zu entziehen ver- suchte. Er wendete daher zwar auch physische Gewalt an, allerdings nur in gerin- gem Ausmass und verursachte bei den Polizeibeamten folglich auch keine Verlet- zungen. Allerdings ist das Aussprechen von Todesdrohungen massiv und auch das Spucken ins Gesichts ist nicht nur erniedrigend für die betroffene Person, sondern birgt auch die Gefahr der Übertragung von Krankheiten. Der Beschuldigte befand sich zwar während des Spuckens als auch des Aussprechens von Todesdrohun- gen in einer bedrängten Situation, wurde er doch von den Polizeibeamten zu Boden geführt, diese hat er jedoch aufgrund seines vorhergehenden unkooperativen Ver- haltens selbst zu verantworten. Weiter ist festzuhalten, dass die beiden Polizeibe- amten den ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit aufgetragenen Aufgaben nachgekommen sind und ihre Kompetenzen nicht überschritten haben, was das Verhalten des Beschuldigten erklärbar machen könnten. Das objektive Tatver- schulden des Beschuldigten wiegt unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände insgesamt noch leicht. 3.6.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschul- digten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor (act. 10/27 S. 57). Das Gutachten äus- sert sich indes nicht explizit zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; da aber dem Gutachten folgend bei den vom Beschuldigten verübten Drohungen von einer leichtgradig verminder- ten Schuldfähigkeit auszugehen ist (act. 10/27 S. 58 f.), ist auch vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten ebenfalls hiervon auszugehen. 3.6.2.3. Das objektiv noch leichte Tatverschulden des Beschuldigten hat folglich in subjektiver Hinsicht aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit eine

- 66 - Relativierung zu erfahren. Die Einsatzstrafe ist damit auf 3 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.6.3. Täterkomponenten 3.6.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse Vorstrafen auf, von welchen indes bezüglich der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden oder Beamte nur eine einschlägig ist (vgl. Erw. 3.2.3.2.). Straferhö- hend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte – delinquierte. Leicht strafmin- dernd ist hingegen das grundsätzliche Geständnis des Beschuldigten zu werten (vgl. Erw. III./3.6.1.) sowie, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 1 zumindest bei ebendieser ent- schuldigte (vgl. act. 4/5 S. 5) und damit Reue zeigte 3.6.3.2. Im Fazit heben sich die vorliegenden Straferhöhungs- mit den Strafminde- rungsgründen auf, weshalb auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten die Einsatzstrafe bei drei Monaten Freiheitsstrafe zu belassen und die hypotheti- sche Einzelstrafe damit auf drei Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 3.7. Mehrfache Drohung (Dossier 3, 5 und 9) 3.7.1. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Drohung (Dossier 3 zulasten von M._____ [Privatkläger 12]; Dossier 5 erneut zulasten des Privatklägers 12 als auch von T._____; Dossier 9 zulasten von L._____ [Privatklägerin 11] als auch von K._____ [Privatkläger 10) schuldig gemacht. Da es sich vorliegend durchgehend um vergleichbare Drohungen gegenüber Nachbarn des Beschuldigten handelt und diese überdies in kurzen Zeitabschnitten aufeinanderfolgten, rechtfertigt es sich, sämtliche Drohungen einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Drohung wird gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweite-

- 67 - rung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordent- lichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.7.2. Tatkomponenten In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass vorliegend fünf Dro- hungen gegenüber vier Geschädigten zu beurteilen sind. Während sich die ersten drei Drohungen – zweimal gegenüber dem Privatkläger 12 und einmal gegenüber T._____ – zum einen am 27. Mai 2023 und zum anderen am 2. Juni 2023 zutrugen, sprach der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 11 und dem Privatkläger 10 Drohungen am 31. Januar 2024 resp. am 11. Februar 2024 aus. Es ist folglich eine intensive Anhäufung in zwei kurzen Zeitspannen erkennbar. Die Drohungen waren überdies allesamt Todesdrohungen mit ähnlichem Wortlaut wie "ich töte dich" und "ich bring dich um" manchmal auch mit Angabe eines konkreten Zeitpunkts wie "ich gang etzt hei, rauche min Joint und denn mach ich dich fertig" sowie teils auch verstärkt mit Zusätzen wie "ich habe eine Waffe zu Hause", "ich hol das Messer" und "mein Onkel ist ein Mörder und ich schaue, dass es so schnell wie möglich geht". Überdies bestärkte der Beschuldigte die Drohungen teilweise mit Gesten, wie namentlich mittels Herumfuchteln eines Besens. Die Drohungen des Beschul- digten sind massiv und verletzen die durch Art. 180 StGB geschützten Rechtsgüter

– nämlich die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl – erheblich. Leidtragende der Drohungen sind überdies durchgehend Nachbarn, gegenüber denen der Be- schuldigte bei Ausrastern aus nichtigen Gründen und meist in berauschtem Zu- stand angsteinflössende Sätze an den Kopf wirft. Es ist nachvollziehbar, dass die gesamte Nachbarschaft den Beschuldigten für unberechenbar hält und ihn nicht nur als lästig empfindet, sondern sich regelrecht vor ihm fürchtet und er eine grosse Belastung darstellt. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände insgesamt gerade noch leicht. 3.7.2.1. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschul- digten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor (act. 10/27 S. 57). Der Einschätzung

- 68 - des Gutachters folgend ist bezüglich der Drohungen von einer leichtgradig vermin- derten Schuldfähigkeit auszugehen (act. 10/27 S. 58). 3.7.2.2. Das objektiv gerade noch leichte Tatverschulden des Beschuldigten hat folglich in subjektiver Hinsicht aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähig- keit eine Relativierung zu erfahren. Die Einsatzstrafe ist damit auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.7.3. Täterkomponenten 3.7.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Drohung einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Neutral zu werten ist indes das im Verlaufe der Strafuntersuchung nur zögerlich abgelegte Geständnis bezüglich der Drohungen gemäss Dossier 9 (vgl. Erw. III./2.1.). Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass sich der Be- schuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklä- gers 12 zumindest bei ebendiesem entschuldigte (vgl. act. 4/4 S. 8) und damit Reue zeigte. 3.7.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen der ge- zeigten Reue – von sechs Monaten auf acht Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf acht Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 3.8. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 3, 5, 8 und 9) 3.8.1. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Beschimpfung (Dossier 3 zulasten von M._____ [Privatkläger 12] sowie auch H._____ [Privatklägerin 7]; Dossier 5 erneut

- 69 - zulasten des Privatklägers 12; Dossier 8 zulasten von B._____ [Privatklägerin 1] und G._____ [Privatkläger 6]; Dossier 9 zulasten von L._____ [Privatklägerin 11] sowie auch K._____ [Privatkläger 10]) schuldig gemacht. Da es sich vorliegend im- mer um vergleichbare Beschimpfungen mit vergleichbaren Geschädigten handelt und diese überdies in einem engen Zeitraum erfolgten, rechtfertigt es sich, sämtli- che Beschimpfungen einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Beschimpfung wird gemäss Art. 177 mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessät- zen bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrah- mens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens zuzumessen ist. 3.8.2. Tatkomponenten 3.8.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass vorliegend insgesamt fünf Vorfälle mit sechs Geschädigten – ausschliesslich Nachbarn bis auf zwei Polizeibeamte – zu beurteilen sind. Während sich die beiden ersten Vorfälle am 27. Mai 2025 und am 2. Juni 2025 zutrugen, ereigneten sich die drei weiteren Vorfälle am 25. November 2023, am 31. Januar 2024 und am 11. Februar 2024. Alle Beschimpfungen erfolgten folglich zeitlich nahe beieinander. Überdies be- schimpfte der Beschuldigte die Geschädigten zumeist aus nichtigem Anlass und in berauschtem Zustand. Er griff sodann auf stets vergleichbar unangebrachte Wörter wie "Gestörter", "Hurensohn", "Arschloch", "Schlampe" oder auch "fette Sau" zu- rück. Solche derben Ausdrücke setzten die Geschädigten zweifellos in erheblichem Ausmass in ihrer Ehre herab. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt unter Berücksichtigung vorgenannter Umstände nicht mehr leicht. 3.8.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich mit dem Ziel, die Geschädigten zu diskreditieren. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeits- störung vor (act. 10/27 S. 57). Der Einschätzung des Gutachters folgend ist bezüg- lich der Beschimpfungen von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit aus- zugehen (act. 10/27 S. 58).

- 70 - 3.8.2.3. Das objektiv nicht mehr leichte Tatverschulden des Beschuldigten hat folg- lich in subjektiver Hinsicht aufgrund der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit eine leichte Relativierung zu erfahren. Die Einsatzstrafe ist damit auf 50 Tages- sätze Geldstrafe anzusetzen. 3.8.3. Täterkomponenten 3.8.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Beschimpfung einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Leicht strafmindernd ist das Geständnis des Beschuldigten bezüg- lich der Beschimpfungen zu werten, das der Beschuldigte zu einem grossen Teil von Beginn an ablegte (vgl. Erw. III./2.1., III./.3.2.1.1., III./3.3.1. und III./3.6.1.) Ebenso leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers 12 sowie der Privatklägerin 1 zumindest bei ebendiesen entschuldigte (vgl. act. 4/4 S. 8; act. 4/5 S. 5) und damit Reue zeigte. 3.8.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge- ständnisses sowie der gezeigten Reue – von 50 Tagessätzen auf 60 Tagessätze Geldstrafe, weshalb die hypothetische Einzelstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. 3.9. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12) 3.9.1. Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossier 1, 2, 6, 11 und 12 zulasten der D._____ AG [Privatklägerin 3]; Dossier 4 zulasten von F._____ [Privatklägerin 5]; Dossier 9 zulasten L._____ [Privatklägerin 11]) schuldig ge-

- 71 - macht. Bei sämtlichen Hausfriedensbrüchen handelt es sich um Begleiterscheinun- gen zu den beabsichtigten Diebstählen (bis auf den Hausfriedensbruch zulasten der Privatklägerin 11). Sie alle spielten sich überdies in einem engen Zeitraum ab und ähneln sich in der Art der Ausführung stark. Es rechtfertigt sich daher, sämtli- che Hausfriedensbrüche einheitlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Erw. IV./1.1.2.1.). Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrahmens erfordern würden, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit nicht vor, weshalb die hypothetische Ein- zelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.9.2. Tatkomponenten 3.9.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass vorliegend fünf Hausfriedensbrüche zulasten der Privatklägerin 3 – der D._____ AG – und zwei zulasten zweier Nachbarinnen nämlich der Privatklägerinnen 5 und 11 – F._____ und L._____ – zu beurteilen sind. Bezüglich der ersteren fünf verstiess der Beschul- digte zwischen dem 1. April 2023 und dem 13. Dezember 2023 stets gegen das Hausverbot in immer derselben Filiale und durchgehend mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen. Ihm wurde bereits am 27. Januar 2022 ein Hausverbot schriftlich mitgeteilt; der Beschuldigte selbst unterzeichnete das entsprechende Formular gar eigenhändig an demselben Tag (vgl. act. 7). Ihm war das Hausverbot damit bekannt – beachtete es indes trotzdem mehrfach nicht, wobei er allerdings keine besonderen Sicherungsmassnahmen zu überwinden hatte. Bei der Privatklä- gerin 5 betrat er am 6. Mai 2023 in der Nacht den Sitzplatz, nicht aber etwa das Haus selbst, ebenfalls mit der Absicht, einen Diebstahl zu begehen. Er musste hier- für lediglich ein Gartentor öffnen. Auch bei der Privatklägerin 11 betrat er am 31. Ja- nuar 2024 tagsüber nicht die Wohnräume selbst, sondern ausschliesslich das Grundstück, mit der Absicht, die Privatklägerin 11 anzusprechen. Indes erteilten die Privatklägerin 11 sowie deren Mann dem Beschuldigten bereits am 17. November 2011 mittels eingeschriebenem Brief ein Hausverbot (vgl. act. D9/5). Aber auch bei der Missachtung dieses Hausverbots musste der Beschuldigte kaum Hindernisse

- 72 - überwinden. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten wiegt unter Berück- sichtigung vorgenannter Umstände insgesamt gerade noch leicht. 3.9.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Hausfriedensbrüche nur Mittel zum Zweck und nicht das Primärziel des Beschuldigten waren. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeit- punkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters fol- gend von einer vollumfänglich vorhandenen Schuldfähigkeit bezüglich der Haus- friedensbrüche auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die subjektive Tatschwere ver- mag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem gerade noch leichten Verschulden. 3.9.2.3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe für alle Hausfriedensbrüche insgesamt auf acht Monate Freiheitsstrafe anzusetzen. 3.9.3. Täterkomponenten 3.9.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Hausfriedensbruchs einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschul- digte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte – delinquierte. Hingegen als strafmindernd – wenn aber auch nur leicht – ist das Geständnis des Beschuldigten zu werten, welches er von Beginn an bezüglich der Hausfriedensbrüche ablegte (vgl. Erw. III./2.1., III./3.1.1. und III./3.4.1.). 3.9.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhöhung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufen- der Strafuntersuchung und nach Abzug der leichten Strafminderung wegen des Ge-

- 73 - ständnisses –von acht Monaten auf neun Monate Freiheitsstrafe, weshalb die hy- pothetische Einzelstrafe auf neun Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist. 3.10. Geringfügiger Diebstahl (Dossier 8) 3.10.1. Strafrahmen Geringfügiger Diebstahl wird gemäss Art. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Busse be- straft. Der Strafrahmen der Busse beträgt gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB bis zu Fr. 10'000.–. Ausserordentliche Gründe, welche eine Erweiterung des Strafrah- mens erfordern würden, liegen nicht vor, weshalb die hypothetische Einzelstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zuzumessen ist. 3.10.2. Tatkomponenten In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte alko- holische sowie nichtalkoholische Getränke und eine Tragtasche in einer C._____- filiale stahl, wobei sich der Deliktsbetrag auf insgesamt Fr. 168.15 belief. Die Aus- wahl dürfte der Beschuldigte spontan und nach eigenen Vorlieben getroffen haben, ohne sich hierüber viele Gedanken gemacht zu haben. Überdies war er nur für kurze Dauer in Besitz des Diebesguts, bevor ihm dieses wieder abgenommen und unversehrt retourniert wurde. Auch bei diesem Diebstahl ging der Beschuldigte sim- pel und ohne Raffinesse vor. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden nach dem Gesagten noch sehr leicht. 3.10.2.1. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Sein Motiv dürfte primär die eigene Bedürfnisbefriedi- gung gewesen sein. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom

23. August 2024 lag beim Beschuldigten zum Zeitpunkt aller Delikte eine Alkohol- sowie Cannabisabhängigkeit sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, dennoch ist der Einschätzung des Gutachters folgend von einer vollumfänglich vor- handenen Schuldfähigkeit bezüglich des Diebstahls auszugehen (act. 10/27 S. 57 f.). Die subjektive Tatschwere vermag damit die objektive Tatschwere weder zu relativieren noch zu erhöhen. Es bleibt damit bei einem sehr leichten Verschul- den.

- 74 - 3.10.2.2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe auf eine Busse von Fr. 200.– anzusetzen. 3.10.3. Täterkomponenten 3.10.3.1. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten lässt sich nichts Besonderes zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Erw. IV./3.2.3.1.). Sie wirken sich mit anderen Worten neutral aus. Der Beschuldigte weist überdies zwölf diverse und gerade auch bezüglich Diebstahls einschlägige Vorstrafen auf (vgl. Erw. IV./3.2.3.2.). Straferhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte auch noch während laufender Strafuntersuchung – von welcher er Kenntnis hatte

– delinquierte. Neutral zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zwar anerkannte, aber immer wieder geltend machte, sich nicht erinnern zu können (vgl. Erw. III./3.6.1.). 3.10.3.2. Im Fazit rechtfertigt sich im Rahmen der Täterkomponenten eine Erhö- hung der Einsatzstrafe – aufgrund der Vorstrafen sowie weiterer Delinquenz trotz laufender Strafuntersuchung – von einer Busse von Fr. 200.– auf Fr. 300.–, wes- halb die hypothetische Einzelstrafe auf eine Busse von Fr. 300.– festzusetzen ist. 3.11. Fazit zur konkreten Strafzumessung und Asperation 3.11.1. Im Rahmen der vorstehenden Ausführungen wurden für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend Dossier 1 sieben Monate Freiheitsstrafe, für den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend Dossier 6 sieben Monate Freiheitsstrafe, für den mehrfachen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB betref- fend Dossier 2, 7, 10, 11 und 12 zehn Monate Freiheitsstrafe, für den einfachen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 4 vier Monate Freiheits- strafe, für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB betreffend Dossier 8 drei Monate Freiheitsstrafe, für die mehrfache Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 3, 5 und 9 acht Monate

- 75 - Freiheitsstrafe sowie für den mehrfachen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 be- treffend Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12 neun Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. 3.11.2. Die so ermittelten hypothetischen Einzelstrafen sind sodann nicht zu kumu- lieren, sondern es ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Erw. IV./1.1.). Zunächst ist das schwerste Delikt zu bestimmen und hier- für die Einsatzstrafe festzusetzen. Vorliegend ist hierbei vom Raub betreffend Dos- sier 1 auszugehen und die Einsatzstrafe beträgt folglich sieben Monate Freiheits- strafe. Diese ist nun in Würdigung aller Umständen in Anwendung des Asperati- onsprinzips wie folgt zu erhöhen: Um drei Monate für den Raub betreffend Dos- sier 6, um sechs Monate für den mehrfachen Diebstahl betreffend Dossier 2, 7, 10, 11 und 12, um zwei Monate für den einfachen Diebstahl betreffend Dossier 4, um zwei Monate für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte betreffend Dossier 8, um vier Monate für die mehrfache Drohung betreffend Dossier 3, 5 und 9 sowie um drei Monate für den mehrfachen Hausfriedensbruch betreffend Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12. Nach der Asperation der Einsatzstrafe resultiert damit ins- gesamt eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten. 3.11.3. Hierzu separat auszufällen ist die Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessät- zen für die mehrfache Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 3, 5, 8 und 9 sowie die Busse in der Höhe von Fr. 300.– für den geringfü- gigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB betreffend Dossier 8. 3.11.3.1. Bezüglich der Geldstrafe ist indes noch die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen: Ebendiese bemisst sich gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Ur- teils. So sind namentlich das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, all- fällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum des Be- schuldigten in die Bemessung einzubeziehen. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ausserdem in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– sen-

- 76 - ken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies ge- bieten. 3.11.3.2. Der Beschuldigte wird gemäss eigenen Aussagen vom Sozialamt unter- stützt und erhält monatlich Fr. 700.– resp. etwas weniger als Fr. 750.– (act. 10/27 S. 20; act. 3/2 F/A 171), bezahlt indes aber aktuell keine Wohnkosten (act. 3/2 F/A 174). Er hat auch keinerlei sonstige fixe finanziellen Verpflichtungen (act. 3/2 F/A 177). Es läuft eine IV-Abklärung, bisher hat der Beschuldigte aber keine Rente zugesprochen erhalten (act. 10/27 S. 20; act. 3/2 F/A 171; Prot. S. 30 f.). Der Be- schuldigte gab weiter an, weder über Vermögen zu verfügen noch Schulden zu haben (act. 3/2 F/A 175 f.). 3.11.3.3. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich vorliegend ausnahms- weise, die Tagessatzhöhe auf Fr. 10.– anzusetzen. Die Geldstrafe beträgt damit 60 Tagessätze à Fr. 10.–.

4. Anrechnung der Untersuchungs- sowie der Sicherheitshaft 4.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. In Bezug auf die Anrechnung kommt jedoch grundsätzlich jede Form der Freiheitsentziehung in Betracht, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Ein- tritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden übersteigt. Anrechungsfähig sind demzufolge namentlich auch die vorläufige Fest- nahme und die Sicherheitshaft (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, 4. Auflage, 2019, Art. 51 N 13, 14 und 17). 4.2. Der Beschuldigte befand sich am 1. April 2023 für über vier Stunden in Haft (act. 11/1/1; act. 3/1 F/A 40) sowie vom 28. Mai 2023 bis 29. Mai 2023 (act. 11/2/5), vom 2. Juni 2023 bis 18. August 2023 (act. 11/3/14), vom 20. November 2023 bis

21. November 2023 (act. 11/4/1; act. 11/4/5) und vom 25. November 2023 bis

26. November 2023 (act. 11/5/1; act. 11/5/5). Der Beschuldigte befindet sich über- dies seit dem 14. Februar 2024 und fortwährend in Haft – zunächst im Rahmen

- 77 - einer vorläufigen Festnahme (act. 11/6/2), seit dem 16. Februar 2024 in Untersu- chungshaft (act. 11/6/7; act. 11/6/19; act. 11/6/28) und seit dem 9. Oktober 2024 in Sicherheitshaft (act. 37/1). Er hat damit bis zum Datum des vorliegenden Urteils – folglich bis zum 13. März 2025 – 477 Tage durch Haft erstanden. Diese sind dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen.

5. Fazit Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon bis und mit dem 13. März 2025 477 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 600.–) sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. V. Strafvollzug

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB der Aufschub je- doch nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Das Gericht kann überdies gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahre teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.

2. Grundvoraussetzung für eine vollbedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB als auch für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen, wobei eine solche grundsätzlich vermutet wird – ausser in den Fällen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB (OFK StGB-HEIMGARTNER, 21. Auflage, 2022, Art. 42 N 6). Bei der Progno- seerstellung hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. So sind namentlich die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie weitere relevanten Tatsachen, die Schlüsse auf den Charakter des Täters

- 78 - und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Relevante Fak- toren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Urteils miteinzube- ziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.; BGer 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.3.).

3. Bei der Vollzugsfrage ist nicht auf die zusammengesetzte Gesamtsanktion ab- zustellen, sondern die ausgefällte Freiheitsstrafe in der Höhe von 27 Monaten, die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie die Busse von Fr. 300.– sind je einzeln für sich zu betrachten (vgl. OFK StGB-HEIMGARTNER, 21. Auflage, 2022, Art. 42 N 5a): 3.1. Vorliegend kommt ein vollbedingter Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe von 27 Monaten nicht in Betracht, da diese die Höchstgrenze von Art. 42 Abs. 1 StGB überschreitet. Indes ist die objektive Voraussetzung zur Gewährung des teil- bedingten Strafvollzuges nach Art. 43 StGB erfüllt. Allerdings kann dem Beschul- digten keine günstige Prognose attestiert werden: Zum einen ist der Beschuldigte einschlägig und mehrfach vorbestraft – auf dem Strafregisterauszug sind ganze zwölf rechtskräftige Urteile vermerkt. Überdies ist er alleine in den letzten fünf Jah- ren zu insgesamt drei unbedingten Freiheitsstrafen von vier Monaten, drei Monaten resp. 80 Tagen, zu vier unbedingten Geldstrafen in der Höhe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, 90 Tagessätze zu Fr. 30.–, 60 Tagessätze zu Fr. 30.– resp. 10 Tages- sätze zu Fr. 20.– sowie zwei Bussen in der Höhe von Fr. 400.– resp. Fr. 300.– ver- urteilt worden, ohne dass ihn irgendeine dieser Sanktionen vor erneuter Delinquenz hätte abhalten können. Obendrein delinquierte der Beschuldigte auch während lau- fender Strafuntersuchung munter weiter. Zudem geht auch Dr. med. pract. AF._____ in seinem Gutachten vom 23. August 2024 von einer bestehenden Rück- fallgefahr aus, insbesondere für Delikte der Qualität Eigentumsdelikte, Sachbe- schädigung, Diebstahl aber auch Drohungen und allenfalls auch Körperverletzung (act. 10/27 S. 59 f.). Die Freiheitsstrafe ist damit unbedingt auszufällen und zu voll- ziehen.

- 79 - 3.2. Bezüglich der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– ist aus objektiver Sicht ein vollbedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB möglich. Da dem Be- schuldigten – wie soeben ausgeführt – indes keine günstige Prognose attestiert werden kann, kann der vollbedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. Sie ist damit unbedingt auszufällen und zu vollziehen. 3.3. Die Busse von Fr. 300.– ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. VI. Massnahme

1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (act. 20 S. 21). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 56 StGB und Art. 59 StGB erfüllt sind.

2. Voraussetzungen Eine stationäre Massnahme ist gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 59 StGB erfüllt sind (lit. c). Art. 59 Abs. 1 StGB setzt zum einen voraus, dass eine schwere psychische Störung sowie die Begehung einer damit zusammenhän- genden Tat vorliegt (lit. a) und zum andern muss zu erwarten sein, dass sich durch die stationäre Behandlung die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung im Zu- sammenhang stehender Taten begegnen lässt (lit. b). Die Anordnung einer statio- nären Massnahme setzt gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB ausserdem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Ausserdem hat sich das Gericht gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB beim Entscheid

- 80 - über die Anordnung einer stationären Massnahme auf eine sachverständige Be- gutachtung zu stützen. Das Gericht ist indes entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 129 I 57 E. 4). Eine Massnahme ist ge- mäss Art.56 Abs. 5 StGB ferner – zumindest in der Regel – nur dann anzuordnen, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. Obwohl im Gesetz nicht aus- drücklich vermerkt, ist überdies ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft des Betroffenen (sog. Therapiewilligkeit) für die Zweckmässigkeit einer Massnahme er- forderlich (BGE 123 IV 123 E. 4c/dd; BGE 123 IV 113 E. 4c/dd; BGer 6B_1088/2020 vom 18.11.2020, E. 1.3.2.). 2.1. Sachverständiges Gutachten Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB hat sich das sachverständige Gutachten über die Not- wendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme zu äussern. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. pract. AF._____ vom 23. August 2024 (act. 10/27) erfüllt diese Voraussetzungen. Es äussert sich ausführlich zu den vorstehend genannten Aspekten (vgl. act. 10/27 S. 60 ff.). 2.2. Schwere psychische Störung und damit zusammenhängende Anlasstat Der Gutachter Dr. med. pract. AF._____ bestätigte die bereits im Jahre 2018 ge- stellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Überdies seien betref- fend Suchtmittelkonsum des Beschuldigten die Diagnose einer Störung durch Al- kohol und einer Störung durch Cannabinoide festzuhalten (act. 10/27 S. 42 f.). Ge- mäss dem Gutachten hätten zum Zeitpunkt der inkriminierten Taten beim Beschul- digten ebendiese Alkoholabhängigkeit sowie Cannabisabhängigkeit vorgelegen so- wie auf persönlichkeitsstruktureller Ebene die kombinierte Persönlichkeitsstörung

– bestehend vorwiegend aus dissozialen und schizoiden Anteilen – wobei gerade deren dissozialen Anteile für die inkriminierten Taten als motivational handlungslei-

- 81 - tend angesehen werden müssten. Alle drei Störungsbilder seien als erheblich aus- geprägt einzustufen (act. 10/27 S. 57). Der vom Beschuldigten begangene mehrfa- che Raub, mehrfache Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Hausfriedens- bruch sowie geringfügige Diebstahl sind sodann taugliche Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Es ist folglich das Vorliegen einer schweren psychischen Störungen, tauglicher Anlasstaten sowie ein Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Störung und den Anlasstaten zu bejahen. 2.3. Therapiewilligkeit 2.3.1. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 StGB bedarf – wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. VI./2.) – einer gewissen Therapiewilligkeit des Beschuldigten. An die Therapiewilligkeit sind nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Die feh- lende Motivation gehört regelmässig zum Krankheitsbild. Die Therapiemotivation wird häufig erst im Rahmen der Behandlung erarbeitet, weshalb lediglich ein Min- destmass an Kooperation oder eine gewisse Motivierbarkeit vorausgesetzt wird (BSK StGB-HEER/HABERMEYER, 4. Auflage, 2019, Art. 59 N 78). 2.3.2. Der Beschuldigte erklärte bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 19. September 2024, dass eine Massnahme bei ihm nichts bringe. Er habe eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB bereits einige Male abgelehnt. Er mache auf keinen Fall eine Massnahme (act. 3/2 F/A 144 ff.). Auch gegenüber dem Gutachter gab der Beschuldigte an, dass für ihn momentan keine therapeutische Massnahme in Frage komme, da er irgendwie das Gefühl habe, dass es in Zukunft für ihn gut rauskommen würde (act.10/27 S. 28). So kommt der Gutachter Dr. med. pract. AF._____ denn auch zum Schluss, dass der Beschuldigte aktuell deutlich und unmissverständlich signalisiere, dass für ihn eine therapeutische Massnahme nicht infrage komme; dies unabhängig von einer ambulanten oder einer stationären Behandlungsmassnahme (act. 10/27 S. 62). Dieselbe gänzlich verweigernde Posi- tion nahm der Beschuldigte sodann auch anlässlich der Hauptverhandlung ein

- 82 - (Prot. S. 36 f.). Es kann vorliegend daher von keinerlei Therapiewilligkeit ausge- gangen werden. 2.4. Verhältnismässigkeit 2.4.1. Zu prüfen ist überdies, ob eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht wird. Dieser Grundsatz be- steht aus drei Teilaspekten, nämlich der Eignung, der Erforderlichkeit und der ver- nünftigen Zweck-Mittel Relation (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) der Mass- nahme (JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 2. Teil: Sanktionsfolgen und ihre Bestimmungen / § 7 Massnahmen, 9. Auflage, 2018, S. 173). Bei einer Prüfung der letztgenannten Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rah- men einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Andererseits sind das Be- handlungsbedürfnis der betroffenen Person sowie die Schwere und die Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Selbst eine geeignete und notwendige Massnahme kann sich als übermässig erweisen, wenn der mit ihr verbundene Ein- griff im Vergleich zur Bedeutung des angestrebten Ziels unangemessen schwer wiegt (BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 36). 2.4.2. Der Blick in den Strafregisterauszug des Beschuldigten mit rund zwölf rechts- kräftigen Verurteilungen von grösstenteils einschlägigen Delikten (act. 48) zeigt of- fensichtlich, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, um das Rückfallrisiko zu mi- nimieren. Auch der Gutachter Dr. med. pract. AF._____ geht von einer deutlichen Rückfallgefahr gerade für ein mit den Anlasstaten vergleichbares Delikt aus; dies sowohl betreffend die Deliktqualität einer Beschimpfung und/oder Drohung als auch eines Hausfriedensbruchs und/oder Diebstahls. Als wesentliche Faktoren hierfür werden im Gutachten der dissoziale Anteil der kombinierten Persönlichkeitsstö- rung, die umfassende deliktische Vorgeschichte des Beschuldigten in Verbindung mit einer bis dato kaum vorhandene Problemeinsicht (sowohl betreffend seine psy- chischen Gesundheitsprobleme als auch seine bisherige Lebensbewältigung) so- wie nicht zuletzt auch eine ausgeprägte Bagatellisierung eigenen Fehlverhaltens einhergehend mit einer Verantwortungsabschiebung hierfür gegen aussen benannt

- 83 - (act. 10/27 S. 56 f.). Die einzige Interventionsmöglichkeit zur Verbesserung der Le- galprognose ist gemäss Gutachten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, wenngleich einerseits deren legalprognostische Erfolgsaussichten kritisch anzusehen seien und andererseits auf juristischer Ebene wohl die Verhält- nismässigkeit zwischen einer solch freiheitseinschränkenden Massnahme und den inkriminierten Taten beurteilt werden müsse (act. 10/27 S. 57). Gemäss Gutachten gebe es zwar sowohl für die stoffgebundenen Suchterkrankungen (wie im Falle des Beschuldigten Alkohol und Cannabis) als auch die kombinierte Persönlichkeitsstö- rungen wirkvolle Behandlungen. Zudem könne mit einer therapeutischen Behand- lung zwar grundsätzlich der Gefahr von neuerlichen Straftaten begegnet werden, im konkreten Fall des Beschuldigten sei aber sicherlich dessen recht stringente Ablehnung betreffend eine allfällig therapeutische Intervention als legalprognos- tisch deutlich limitierenden Erfolgsfaktor zu berücksichtigen (act. 10/27 S. 60 f.). Nach gutachterlichem Dafürhalten sei aber eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB dennoch grundsätzlich geeignet, der Gefahr weiterer vom Exploran- den zu befürchtender Straftatbegehung zu begegnen. Eine Massnahme unter dem Dach des Art. 59 StGB habe einerseits deutlich Vorrang vor einer solchen unter dem Dach des Art. 60 StGB, da das deliktische Verhalten des Beschuldigten primär als in dessen Persönlichkeitsstruktur – wolle heissen dem dissozialen Anteil der kombinierten Persönlichkeitsstörung – verankert angesehen werden müsse, hinge- gen die gleichfalls bei ihm schwer ausgeprägte Suchtmittelkonsumproblematik hier- auf lediglich noch einen modulierenden Einfluss ausübe. Eine ambulante Behand- lung sei andererseits nicht nur als nicht genügend, sondern auch als nicht durch- führbar einzustufen (act. 10/27 S. 63). Der Gutachter Dr. med. pract. AF._____ strich aber auch an anderer Stelle ein weiteres Mal heraus, dass es letztlich der gerichtlichen Würdigung überlassen zu sei, die Verhältnismässigkeit zwischen den aktuell inkriminierten Taten und der Androhung einer stationären (freiheitsein- schränkenden) therapeutischen Massnahme zu beurteilen, nebst dem wohl auch die eingeschränkte legalprognostische Erfolgsaussichten einer solchen stationären Behandlungsmassnahme in eine solche Beurteilung einfliessen dürften (act. 10/27 S. 62).

- 84 - 2.4.3. Folglich bezweifelt bereits der Gutachter Dr. med. pract. AF._____, ob eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB vorliegend verhältnismässig ist und dies zu Recht. So stellt die Anordnung einer stationären Massnahme klarer- weise einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Die Anlasstaten – mehrfacher Raub, mehrfacher Diebstahl, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Drohung, mehrfache Beschimpfung, mehrfa- cher Hausfriedensbruch sowie geringfügiger Diebstahl – sind zwar zahlreich aber allesamt von nur geringer Schwere. Überdies erscheint die Erfolgsaussicht einer stationären Massnahme sehr fraglich, nicht zuletzt aufgrund der vollumfänglich feh- lenden Therapiewilligkeit des Beschuldigten. Eine mildere Massnahme – nament- lich eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB – ist dem Gutachten folgend auszuschliessen. Aufgrund der zu verneinenden Verhältnismässigkeit und überdies auch mit Blick auf die ohnehin kaum ausreichend vorhandenen Massnah- menplätze (vgl. BSK StGB-HEER, 4. Auflage, 2019, Art. 56 N 84 f.) ist von der An- ordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen. 2.5. Fazit Die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB sind nicht gegeben. Der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme seitens der Staatsanwaltschaft ist daher abzuweisen. VII. Zivilansprüche

1. Allgemeines 1.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie hat ihre Ansprüche innert der von der Verfahrensleitung ange- setzten Frist zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO) und entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht sowie wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Be-

- 85 - gründet oder beziffert die Privatklägerschaft die Zivilklage nicht hinreichend, ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollstän- dige Beurteilung des Zivilanspruchs ausserdem unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen ebenfalls auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.2. Schadenersatz Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Die Deliktshaf- tung setzt kumulativ voraus, dass ein Vermögensschaden vorliegt, welcher durch eine unerlaubte Handlung entstanden ist, ein natürlicher sowie adäquater Kausal- zusammenhang zwischen der schuldhaften Handlung und dem Schaden besteht, sowie ein Verschulden des Urhebers vorliegt (OFK OR-FISCHER/BÖHME/GÄHWILER,

4. Auflage, 2023, Art. 41 N 14). 1.3. Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint und falls die Verletzung nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Eine Genugtuung bezweckt nicht den Ausgleich eines wirtschaftlichen Schadens, sondern das Aufwiegen eines Eingriffs in das see- lische Wohlbefinden (Wiedergutmachung von immaterieller Unbill). Mit Ausnahme eines materiellen Schadens, welcher für die Zusprechung einer Genugtuung nicht vorliegen muss, sind die übrigen Haftungsvoraussetzungen ebenfalls vorausge- setzt. Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts (OFK OR- FISCHER/BÖHME/GÄHWILER, 4. Auflage, 2023, Art. 47 N 2, 12 und 25 ff.). Da auch juristische Personen in ihrer Persönlichkeit verletzt werden können (insbesondere im Bereich des Namensrechts, des Ehrenschutzes sowie mit Bezug auf die Geheim und Privatsphäre) gesteht das Bundesgericht sowie ein Teil der Lehre– trotz man- gelnder Empfindungsfähigkeit – juristischen Personen im Falle von Persönlichkeits-

- 86 - verletzungen ebenfalls einen Anspruch auf Genugtuung zu (BSK OR I-KESSLER, 7. Auflage, 2020, Art. 49 N 7 m.w.H.).

2. Beurteilung der konkreten Zivilansprüche 2.1. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfa- chen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Es ist folglich über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu ent- scheiden. 2.2. C._____ Genossenschaft (Privatklägerin 2, Dossier 8) 2.2.1. Die C._____ Genossenschaft hat sich vorliegend als Privatklägerin konstitu- iert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.–. Als Begründung führt sie aus, dass hierdurch die Umtriebe gedeckt würden, die ent- standen seien. So umfassten genannte Umtriebe die Positionen Anhalten und Be- arbeitung des Sachverhaltes "Ware ohne Bezahlung", Beizug der Polizei und Ein- weisung, allfällige Befragung / Einvernahme der beschuldigten Person, Inkasso und Bearbeitung der Umtriebsentschädigung, Erfassung und Löschung der Daten im Informationssystem sowie Administration / Unterlagen (act. D8/9/2). 2.2.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin 2 in ihrer Persön- lichkeit verletzt worden wäre und sich hieraus ein Genugtuungsanspruch ableiten liesse. Entsprechend ist ihr Genugtuungsbegehren abzuweisen. 2.3. D._____ AG (Privatklägerin 3, Dossier 1, 2, 6, 11 und 12) 2.3.1. Die D._____ AG hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Be- züglich Dossier 1, 2 und 6 macht die D._____ AG je einen Schadenersatz im Sinne

- 87 - einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– geltend (act. 6; act. 12/2; act. D2/7; act. D2/9/2; act. D6/9/2). Bezüglich Dossier 11 macht die Privatklägerin überdies insgesamt Fr. 647.40 als Schadenersatz geltend (act. D11/8/2); dieser Betrag setzt sich aus einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– (act. D11/7) sowie des Gesamtwerts von Fr. 497.40 der gestohlenen acht Uhren zusammen (act. D11/1). Bezüglich Dossier 12 verlangt die Privatklägerin insge- samt Fr. 437.– als Schadenersatz (act. D12/9/2); dieser Betrag setzt sich aus einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 150.– (act. D12/6) sowie des Gesamt- werts von Fr. 287.– der drei gestohlenen Uhren zusammen (act. D12/1). 2.3.2. Der Privatklägerin 3 sind jeweils Fr. 150.– bezüglich der Dossiers 1, 2, 6, 11 und 12 im Sinne einer Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da unbestritten ist, dass die Diebstähle des Beschuldigten jeweils Umtriebe verursachten. Der Privat- klägerin 3 ist überdies bezüglich Dossier 11 der Gesamtwert von Fr. 497.40 der gestohlenen und gemäss Polizeirapport vom 25. Januar 2024 (act. D11/1) nicht wieder aufgefundenen acht Uhren zuzusprechen. Dieser Gesamtwert setzt sich aus den Verkaufspreisen resp. den Marktpreisen der Uhren zusammen, denn von diesen ist vorliegend auch auszugehen – und nicht von den Einstandspreisen, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wurde (Prot. S. 42) – da bei Sachen mit ei- nem Marktwert resp. einem objektiv bestimmbaren Wert alleine dieser entschei- dend ist (BGE 116 IV 190 E. 2b/aa.). Nicht zuzusprechen ist der Privatklägerin 3 jedoch bezüglich Dossier 12 der Gesamtwert von Fr. 287.– der drei gestohlenen Uhren. Diese konnten gemäss Polizeirapport vom 19. Dezember 2023 (act. D12/1) alle retourniert werden. Es ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, worin ein weiterer Schaden bestünde. Folglich ist die Privatklägerin 3 hiermit auf den Zivilweg zu verweisen. Im Fazit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privat- klägerin 3 aus den Ereignissen vom 1. April 2023 (Dossier 1), vom 21. April 2023 (Dossier 2), vom 20. Mai 2023 (Dossier 6), vom 17. Januar 2024 (Dossier 11) sowie

- 88 - vom 13. Dezember 2023 (Dossier 12) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'247.70 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Privatklägerin 3 auf den Zivilweg zu verweisen. 2.4. E._____ (Privatklägerin 4, Dossier 10) 2.4.1. Die E._____ hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie ver- langt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'176.– (act. D10/9/2). Dieser Betrag ent- spricht dem Gesamtwert aller gestohlener Pflanzen resp. Gegenstände (act. D10/1). 2.4.2. Aus dem Polizeirapport vom 22. Januar 2024 (act. D10/1) geht hervor, dass insgesamt acht gestohlene Pflanzen resp. Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 381.– retourniert werden konnten, was von der Privatklägerin 4 auch so be- scheinigt wurde (act. D10/8/3). Folglich ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage nur ein Schaden im Umfang von Fr. 795.– ausgewiesen und der Privatklägerin 4 folg- lich auch nur ein Schadenersatz in dieser Höhe aus den Ereignissen vom 20., 21., 22., und 23. November 2023 (Dossier 10) zuzusprechen. Im Mehrbetrag ist die Pri- vatklägerin 4 auf den Zivilweg zu verweisen. 2.5. F._____ (Privatklägerin 5, Dossier 4) 2.5.1. F._____ hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie verlangt eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 300.– ohne dies weiter zu begründen (act. D4/6/2). 2.5.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Genugtuungsanspruch der Privatklägerin 5 ableiten liesse. So wurde ihr zwar eine beim Sitzplatz aufgehängte Kuhglocke gestohlen, die aber auch wieder retourniert werden konnte, was seitens der Privatklägerin 5 auch bescheinigt wurde (act. D4/1; act. D4/5/2). Es handelt sich dabei um ein reines Vermögensdelikt und es ist nicht ersichtlich, inwiefern hier- aus eine schwere Persönlichkeitsverletzung resultierte, welche für die Zusprechung einer Genugtuung erforderlich ist. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 ist folglich abzuweisen.

- 89 - 2.6. I._____ GmbH (Privatklägerin 8, Dossier 7) 2.6.1. Die I._____ GmbH hat sich als Privatklägerin konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Sie verlangt einen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 300.– (act. D7/8/2). 2.6.2. Aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, woraus sich ein Schaden in der Höhe von Fr. 300.– ergeben würde. So wurde namentlich die gestohlene Win- termütze im Wert von Fr. 39.– wieder retourniert (act. D7/1). Die Privatklägerin 8 hat damit ihren Schadenersatzanspruch nicht ausreichend substantiiert, weshalb sie mit diesem auf den Zivilweg zu verweisen ist. 2.7. J._____ (Privatkläger 9, Dossier 6) 2.7.1. J._____ hat sich als Privatkläger konstituiert (vgl. Erw. II./2.2.). Er verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 150.– für Kleidung sowie Genugtuung in der Höhe von Fr. 150.– wegen Schmerzen (act. D6/8/1). 2.7.2. Der Privatkläger 9 begründet weder sein Schadenersatz- noch Genugtu- ungsbegehren, noch liegen allfällige Belege in den Akten. Er hat damit weder sei- nen Schadenersatz- noch seinen Genugtuungsanspruch ausreichend substantiiert, weshalb er mit diesen auf den Zivilweg zu verweisen ist. VIII. Einziehungen und Sicherstellungen

1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht wer- den (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 90 -

2. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände (vgl. act. 49) werden eingezo- gen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernich- tung überlassen: Datenträger für Computer (Asservat-Nr. A017'408'376)  Tatort Videoaufzeichnung (Asservat-Nr. A018'125'796)  Videodaten (Asservat-Nr. A018'241'902)  IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 lit. b, c und d GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Die Kosten des Vorverfahrens betragen Fr. 2'100.– zzgl. der Auslagen im Vorverfahren in der Höhe von Fr. 15'987.50 (psychiatrisches Gut- achten) sowie Fr. 785.87 (med. Dienstleistungen). Zu den Verfahrenskosten gehö- ren auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 135 StPO). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für seine Aufwendungen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten entsprechend der eingereichten Honorarnote (act. 54) mit Fr. 11'444.65 zuzüglich Fr. 4'018.45 (zusätzlich drei Stunden für die Hauptverhandlung, eine Stunde für die Urteilseröffnung sowie zwei Stunden für die Hin- und Rückfahrt; inkl. MwSt.) und somit insgesamt mit Fr. 15'463.10 zu entschä- digen.

2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenom- men sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Diese sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlau- ben. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig

- 91 - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB  (Dossier 1 und 6), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB  (Dossier 2, 4, 7, 10, 11 und 12), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von  Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 8), der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB  (Dossier 3, 5 und 9), der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB  (Dossier 3, 5, 8 und 9), des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB  (Dossier 1, 2, 4, 6, 9, 11 und 12), des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in  Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 8).

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 aStGB (Dossier 3) freigesprochen.

3. Hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB zum Nachteil der C._____ Genossenschaft (Dossier 7) wird das Verfahren zufolge fehlen- dem Strafantrag definitiv eingestellt.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wo- von bis und mit heute 477 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 600.–) sowie einer Busse von Fr. 300.–.

5. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 92 -

7. Der Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird abgewiesen.

8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____ Genossenschaft) wird abgewiesen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 (D._____ AG) aus den Ereignissen vom 1. April 2023 (Dossier 1), vom 21. April 2023 (Dossier 2), vom 20. Mai 2023 (Dossier 6), vom 17. Januar 2024 (Dossier 11) sowie vom 13. Dezember 2023 (Dossier 12) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'247.40 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 3 auf den Zi- vilweg verwiesen.

10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) aus den Ereignissen vom 20., 21., 22., und 23. November 2023 (Dossier 10) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 795.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 auf den Zivilweg verwiesen.

11. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 5 (F._____) wird abgewiesen.

12. Die Privatklägerin 8 (I._____ GmbH) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

13. Der Privatkläger 9 (J._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

14. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung über- lassen: Datenträger für Computer (Asservat-Nr. A017'408'376)  Tatort Videoaufzeichnung (Asservat-Nr. A018'125'796)  Videodaten (Asservat-Nr. A018'241'902) 

- 93 -

15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 15'987.50 KAoustselang Keann (tposnyscphoializtreisiches Gutachten); Fr. 785.87 Auslagen (med. Dienstleistungen) Entschädigung amtliche Verteidigung RA Fr. 15'463.10 lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 37'936.47 Total

16. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 15 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

17. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, im Doppel (übergeben);  die Privatkläger 1-14 (als Gerichtsurkunde);  die zuführenden Polizeibeamten (übergeben);  Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A,  3003 Bern (gegen Empfangsschein); Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs-  und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch, hernach gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des  Beschuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, im Doppel (per  Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Privatkläger 1-14, auf Verlangen (als Gerichtsurkunde);  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- 94 - Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs-  und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, unter Beilage des  Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material"; die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstr. 33, Postfach,  8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 14); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG und § 52 Abs. 5 PolG; je gegen Empfangsschein.

18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungser- klärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 95 - Winterthur, 13. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw V. Stäheli