Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift vom 24. September 2024 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 21). Die Anklageschrift ist diesem Urteil beigeheftet. Zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen wird hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts auf die Ankla- geschrift verwiesen. 1.2. Der Beschuldigte beschreibt die Vorgeschichte zwischen ihm und der Privat- klägerin im Wesentlichen gleich, wie sie in der Anklageziffer 1 umschrieben ist (act. 6/1 F/A 38 ff. und F/A 110 ff.; Prot. S. 46). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, dass es an besagtem Abend zu einer zweiten Runde Sex gekommen ist (act. 6/1 F/A 86; Prot. S. 49). Er führt allerdings aus, er habe die Privatklägerin nicht fixiert und sie sei mit sämtlichen sexuellen Handlungen einverstanden gewe- sen (act. 6/1 F/A 74 ff. und F/A 116 ff.; Prot. S. 46 und S. 51). Auch habe er die Klitoris der Privatklägerin nicht gestreichelt (act. 6/1 F/A 124; Prot. S. 52). Zudem sei er lediglich zwei Mal anal und einmal vaginal in die Privatklägerin eingedrungen. Beim Vaginalverkehr im Doggy-Style sei er dann zum Samenerguss gekommen (Prot. S. 55). Er stellt also zusätzlich in Abrede, dass nach dem Vaginalverkehr im Doggy-Style eine Masturbation seinerseits auf dem Rücken der Privatklägerin so- wie ein erneutes, vaginales Eindringen in die Privatklägerin stattgefunden habe (Prot. S. 56 f.). Ausserdem führte er aus, dass sich die Privatklägerin nach dem Geschlechtsverkehr zwar ins Bad begeben habe, dass sie dort aber keine signifi- kant lange Zeit verbracht habe (Prot. S. 58). Der Sachverhalt ist somit – mit Aus- nahme der Anklageziffer 1, welche auch kein strafbares Verhalten umschreibt – zu erstellen.
2. Beweismittel 2.1. Zur Erstellung der fraglichen Sachverhaltselemente dienen neben den Aus- sagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 14. Juni 2023 (act. 6/1) sowie anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom
27. März 2025 (Prot. S. 12 ff. und S. 41 ff.) im Wesentlichen die Aussagen der Pri-
- 7 - vatklägerin anlässlich den polizeilichen Einvernahmen vom 18. August 2022 (act. 7/1) und vom 21. September 2022 (act. 7/2), der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 20. Juni 2024 (act. 7/4) und der Befragung im Rahmen der Haupt- verhandlung vom 27. März 2025 (Prot. S. 14 ff.). Des Weiteren sind Aussagen des Zeugen D._____ vorhanden (act. 8/1). 2.2. Ausserdem liegen als objektive Beweismittel Whatsapp-Chatverläufe zwi- schen der Privatklägerin und dem Zeugen (act. 9/1) sowie zwischen der Privatklä- gerin und dem Beschuldigten (act. 9/2) vor. Zudem wurden zwei Berichte über die Auswertung des Anrufprotokolls (act. 10/3) und des Chats (act. 10/4) auf dem Te- lefon des Beschuldigten erstellt.
3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.1.1.Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Allfäl- lige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d; Urteile des Bun- desgerichts 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1; SK StPO-WOHLERS, N 11 ff. Art. 10 StPO). 3.1.2.Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit der aussagenden Person abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr
- 8 - die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240273 vom 18. Dezember 2024 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Erkenntnis zu- grunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistun- gen erfordern (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aus- sagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aus- sagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Im Rahmen der Aussagenanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240273 vom 18. Dezember 2024 E. 2.5). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispiels- weise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf sowie die Spon- tanität der Schilderungen. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung sprechen so- dann individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthal- tende Aussagen. Ausserdem spricht die inhaltliche Konstanz des für die befragte Person subjektiv Wichtigen für die Glaubhaftigkeit einer Aussagen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 3.2. Demgegenüber sind Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache und in der Bestimmtheit als Hinweis für unglaubhafte Aussagen und sogenannte Lügensignale zu werten. Auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen in den
- 9 - Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung. Sodann sprechen Strukturbrüche in den Schilderungen für die Unzuverlässigkeit einer Aussage (im- mer noch grundlegend BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; in SJZ 1985 (81) 53; HAUSER, Der Zeugen- beweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
4. Aussagen der beteiligten Personen 4.1. Den Aussagen des Beschuldigten stehen die Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Zudem liegt eine Zeugenaussage von D._____ vor. Dieser Zeuge hat das eigentliche Kerngeschehen nicht beobachtet, hat aber die Privatklägerin nach dem Vorfall abgeholt und hat daher ihre Gefühlslage direkt nach dem Vorfall erlebt. Wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, enthalten auch die Chatverläufe zwi- schen der Privatklägerin und dem Zeugen bzw. dem Beschuldigten und die Be- richte über die Auswertungen des Anrufprotokolls und des Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin keine Informationen zum eigentlichen Kern- geschehen. Es liegt daher im Wesentlichen eine "Aussage gegen Aussage"-Situa- tion vor, weshalb die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten anhand von Realitätskriterien einzuordnen und zu würdigen sind. 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2023 (act. 6/1) sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin und er hätten sich am 17. August 2022 in der Wohnung des Beschuldigten getroffen, dort zusammen gegessen, mit- einander gesprochen und später einvernehmlichen Sex miteinander gehabt. Am Morgen habe er die Privatklägerin dann nicht mehr gesehen und ab dann sei auch der Kontaktabbruch erfolgt (F/A 48). Entweder die Privatklägerin oder er habe ge- fragt, ob sie ins Schlafzimmer gehen wollten, was sie daraufhin getan hätten. Im Schlafzimmer hätten sie herum gemacht und sich gegenseitig ausgezogen. Dann hätten beide auf dem Bett liegend Oralsex gehabt. Anfangs hätten sie Vaginalsex gehabt. Der Beschuldigte habe ein Kondom getragen und so viel es ihm sei, sei es nach dem Vaginalsex nochmals zu Oralsex gekommen. Er wisse aber nicht mehr,
- 10 - ob dieser beidseitig gewesen sei. Anschliessend sei es nochmals zu Vaginalsex gekommen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte mit seinem Finger am After der Pri- vatklägerin gespielt und sie daraufhin gefragt, ob sie Lust auf Analsex hätte. Die Privatklägerin habe eingewilligt. Während dem Sex, wie auch am gesamten Abend, habe sie nie gesagt, dass etwas nicht stimmen würde. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten dann Analsex gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass sie es damals genossen habe (F/A 58). Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten einen geblasen, er habe ihre Vagina geleckt, zudem sei es zu vaginalem und analem Sex gekommen (F/A 62 und 65 f.). Der Beschuldigte habe beim Analverkehr Stossbe- wegungen gemacht (F/A 67) und dieser habe im Doggy-Style stattgefunden (F/A 68). Er habe dann einen Samenerguss gehabt, welcher wahrscheinlich in der Doggy-Stellung beim Analverkehr stattgefunden habe (F/A 70). Danach hätten sie gekuschelt und seien eingeschlafen (F/A 71). Es seien Gleitmittel und ein Kondom verwendet worden, welche von ihm gewesen seien. Er habe das Gleitmittel genom- men und alles vorbereitet, als sie entschieden hätten, Analverkehr zu machen. Er habe zuerst den Anus der Privatklägerin ohne Gleitmittel geleckt. Anschliessend habe er Gleitmittel auf seinen Finger genommen, sei mit dem Finger in ihren Anus eingedrungen und habe mit dem Finger Stossbewegungen gemacht, um zu schauen, ob es ihr gefalle und zur Vorbereitung, um mit dem Penis in ihren Anus einzudringen. Anschliessend sei er mit dem Penis in ihren Anus eingedrungen (F/A 72 f.). Die Privatklägerin habe keine abwehrende Reaktion gezeigt und nichts Abwehrendes gesagt oder den Beschuldigten zurückgestossen (F/A 74). Zudem sei sie aktiv gewesen, auch in Bezug auf den Analverkehr (F/A 75 f.). Sie habe das Tempo bestimmt, indem sie ihr Gesäss hin und her bewegt habe (F/A 77). Während des Geschlechtsverkehrs sei auch gesprochen worden, im Sinne von: "Ist es gut für dich? Auf was hast du Lust?" etc. (F/A 78). Zuerst führte der Beschuldigte aus, es habe in dieser Nacht oder am folgen- den Morgen keine weiteren sexuellen Handlungen und nur diesen einen Ge- schlechtsverkehr gegeben (F/A 84 f.). Auf Nachfrage, ob er sich sicher sei, dass es an diesem Abend oder am Morgen keinen zweiten Geschlechtsverkehr gegeben habe, erklärt er, vielleicht habe es vor dem Kuscheln noch eine zweite Runde ge- geben, aber sicher nicht nach dem Kuscheln. Sie seien beide beim Kuscheln ein-
- 11 - geschlafen und er sei am nächsten Tag irgendwann am Morgen aufgewacht. Die Privatklägerin sei da schon nicht mehr bei ihm gewesen. Er sei überrascht gewe- sen, dass sie nicht mehr da gewesen sei und wisse nicht, wann sie die Wohnung verlassen habe (F/A 86). Er könne sich nicht daran erinnern, dass er sich auf ihren Rücken gelegt, seine Zehen bei ihren Fersen eingehakt und so ihre Beine nach unten gedrückt habe, so dass sie sich nicht habe bewegen können (F/A 117). Er wisse nicht mehr, ob er bei dem Doggy-Style auch vaginal in die Privatklägerin ein- gedrungen sei (F/A 127). Im Übrigen bestritt er die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin (F/A 116 ff.), insbesondere dass die Privatklägerin ihre Kleider ge- nommen und die Wohnung verlassen habe, wobei der Beschuldigte sie zum Ab- schied umarmt habe (F/A 133). 4.2.2.In der Hafteinvernahme vom 15. Juni 2023 (act. 6/2) verwies der Beschul- digte auf seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2023 und bestätigte diese. Zudem bestritt er, dass er der Privatklägerin gesagt habe, wenn er mal in Fahrt sei, müsse man ihn halt bremsen (F/A 23). Der Beschul- digte ergänzte ausserdem, dass bei ihm zu Hause grundsätzlich der Schlüssel ste- cken würde und die Privatklägerin ohne Weiteres hätte gehen können, auch wenn er noch geschlafen habe (F/A 25). 4.2.3.Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und Schlussein- vernahme vom 20. September 2024 (act. 6/3) verweigerte der Beschuldigte die Aussage. 4.2.4.Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom
27. März 2025 (Prot. S. 12 ff. und S. 41 ff.) führte der Beschuldigte aus, es habe zwei Runden Sex gegeben (Prot. S. 46). Das Gleitgel habe sich in seinem Nacht- tisch neben seinem Bett befunden (Prot. S. 47 f.). Nach der ersten Runde seien sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin eingedöst. Er sei vor ihr wieder wach gewesen und habe Lust auf Sex gehabt. Er habe sich in Löffelchenstellung an sie herangekuschelt und angefangen, ihren Nacken und Hals zu küssen und ihre Hüfte zu berühren (Prot. S. 48 f.). Über Analverkehr hätten die Privatklägerin und er sich am 17. August 2022 kurz ausgetauscht und sie habe gesagt, wenn der Vibe stimme und sie davon begeistert sei, könne man es gerne probieren (Prot.
- 12 - S. 49). Als er die Privatklägerin an Hals und Nacken geküsst habe, sei sie mit der Zeit auch wach geworden und habe ihm ihren Po entgegengestreckt. So habe er die Bestätigung bekommen, dass sie auch Lust habe. Sie hätten sich dann zusam- men auf den Bauch gedreht. Er sei mit seinen Knien links und rechts von ihren Hüften gewesen und habe auf ihrem Rücken gelegen, wobei er sich mit den Hän- den links und rechts von ihr abgestützt habe. Er habe seinen Penis an ihren Beinen gerieben und sie gefragt, ob sie Lust hätte, Analsex auszuprobieren. Daraufhin habe die Privatklägerin gesagt, dass sie das gerne probieren könnten. Dann sei der Beschuldigte aufgestanden und habe in seinem Nachttisch Kondome geholt. Er habe sich eines angezogen und sei wieder in der gleichen Stellung auf die Privat- klägerin gesessen. Er habe angefangen, seinen Penis an ihrem Asscrack zu reiben. Daraufhin habe er gemerkt, dass es ihr zusage und habe versucht, einzudringen. Sie habe daraufhin gesagt: "Bitte nicht so." Das habe er so gedeutet, dass sie zu wenig stimuliert sei oder noch Zeit brauche, um sich vorzubereiten. Ausserdem habe er gedacht, dass sie vielleicht Schmerzen empfinde, weshalb er sie gefragt habe, ob es okay wäre, wenn er es mit Gleitgel probieren würde, was sie bejaht habe. Er sei dann erneut aufgestanden und habe das Gleitgel aus dem Nachttisch geholt. Dieses habe er auf seinem Glied und dem Anus der Privatklägerin verteilt, wobei er bewusst genug Gel für ihren Anus genommen habe, da er angenommen habe, dass es vielleicht ein bisschen schmerzhaft gewesen sei für sie. Er sei dann ein bisschen, aber nicht mit ganzer Länge, eingedrungen und habe gemerkt, dass es ihr nicht zusage. Daher habe er seinen Penis wieder rausgenommen, habe mit ihr das Gespräch gesucht und sie gefragt, ob sie es mit Doggy-Style probieren soll- ten (Prot. S. 49 f.). Er könne sich nicht daran erinnern, dass er die Klitoris der Pri- vatklägerin gestreichelt und versucht habe, sie zum Analsex zu überreden (Prot. S. 52). Die Privatklägerin habe sich – insbesondere als er für das Kondom und das Gleitgel aufgestanden sei – bewegen können, zudem habe er ihre Füsse nicht fi- xiert und habe auch ihren Oberkörper nicht mit seinem vollen Gewicht belastet (Prot. S. 52 f.). Er sei sich sicher, dass die Privatklägerin "bitte nicht so" gesagt habe. Er habe daraus nicht geschlossen, dass sie an diesem Abend keinen Analsex mehr haben wollte (Prot. S. 53 f.). Es sei dann Doggy-Style praktiziert worden, mit welchem die Privatklägerin einverstanden gewesen sei. Sie sei selber auf die Knie
- 13 - gekommen. Sie hätten in dieser Position Vaginalverkehr gehabt und er sei zum Samenerguss gekommen (Prot. S. 54 f.). Eine Masturbation oder ein zweiter Vagi- nalverkehr hätten nicht stattgefunden (Prot. S. 56 f.). Nach dem Samenerguss habe er sich auf das Bett gelegt und die Privatklägerin sei für eine kurze Zeit ins Bade- zimmer gegangen. Als sie zurück ins Schlafzimmer gekommen sei, habe sie ge- sagt, dass sie jetzt gehen würde, was für den Beschuldigten okay und normal ge- wesen sei, weil noch offen gewesen sei, ob die Privatklägerin bei ihm übernachte oder nicht. Die Verabschiedung habe er sehr normal in Erinnerung (Prot. S. 58 f.). Dass er die Verabschiedungsszene nun anders schildere als in der polizeilichen Einvernahme, liege daran, dass er sehr überrumpelt und der Vorfall auch schon ein Jahr her gewesen sei (Prot. S. 60). Er könne sich nicht daran erinnern, gesagt zu haben, dass man ihn bremsen oder aufhalten müsse, wenn er mal in Fahrt oder bei der Sache sei (Prot. S. 62 f.). Er habe beim Analverkehr Stossbewegungen ge- macht, um zu probieren, einzudringen, habe aber sofort davon abgelassen, als er gemerkt habe, dass der Privatklägerin nicht wohl dabei sei (Prot. S. 66). Beim Auf- tragen des Gleitgels sei er ganz wenig mit dem Finger in den Anus der Privatkläge- rin eingedrungen (Prot. S. 67). Er habe gemerkt, dass die Privatklägerin trotz Gleit- gelt sehr passiv geworden sei und es nicht mehr genossen habe. Er habe es so interpretiert, dass sie einfach dort gelegen sei und nicht mehr teilgenommen habe (Prot. S. 69). 4.3. Aussagen der Privatklägerin 4.3.1.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2022 (act. 7/1) war die Privatklägerin unschlüssig darüber, ob sie das ganze Prozedere einer Stra- funtersuchung durchmachen könne (F/A 11). 4.3.2.In der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2022 (act. 7/2) er- klärte sie dann, dass sie wolle, dass eine Strafuntersuchung durchgeführt werde (F/A 9). Zu den Geschehnissen am 17. August 2022 führte die Privatklägerin aus, dass sie und der Beschuldigte nach einer ersten Runde Sex eingeschlafen seien. Irgendwann seien beide in Löffelchenstellung wieder aufgewacht und sie habe ge- merkt, dass der Beschuldigte Sex gewollt habe. Sie habe zunächst auf der Seite gelegen. Der Beschuldigte habe sich von hinten an sie herangedrückt. Sie habe
- 14 - aber keine Lust gehabt und sich auf den Bauch gedreht, so dass sie auf dem Bauch mit den Armen unter sich gelegen habe. Der Beschuldigte habe sich dann direkt auf ihren Rücken gelegt, ihre Füsse zwischen seinen Zehen eingeklemmt und sie runtergedrückt. Sie habe sich gar nicht mehr bewegen können und habe Angst be- kommen. Der Beschuldigte habe dann angefangen, seinen Penis zwischen ihren Beinen und an ihrer Vagina zu reiben. Sie habe das nicht gewollt und habe es eklig gefunden, auch, weil er kein Kondom getragen habe. Irgendwann habe der Be- schuldigte angefangen, seinen Penis gegen ihren Anus zu drücken. Sie habe dann "bitte nicht" gesagt. Er habe dann die ganze Zeit "bitte, bitte, bitte" gesagt und im- mer weitergemacht. Sie habe erneut "bitte nicht" gesagt. Dann habe der Beschul- digte vermutlich gemerkt, dass es ihr wehgetan habe, denn er habe eine wahnsin- nig grosse Menge Gleitgel auf ihrem Arsch verteilt, so dass es vorne schon wieder rausgelaufen sei. Dann habe er immer noch weitergemacht mit seinem Penis an ihrem Arsch. Die Privatklägerin habe erneut "bitte nicht" gesagt und der Beschul- digte habe unter ihren Bauch gefasst und angefangen, ihren Kitzler zu streicheln. Später habe er sich auf ihre Knie gekniet und sei mit seinen Füssen immer noch auf ihren Füssen drauf gewesen. Er habe dann gesagt: "Ok, dann aber bitte Doggy- Style." Die Privatklägerin sei erst liegengeblieben, woraufhin der Beschuldigte ge- sagt habe: "Komm schon, bitte. Komm." Das Nächste, an das sich die Privatkläge- rin erinnern könne, sei, dass sie gekniet habe und der Beschuldigte in ihre Vagina eingedrungen sei. Sie habe das nicht gewollt, weshalb sie sich sofort wieder hinge- legt habe. Daraufhin habe sich der Beschuldigte direkt auf sie draufgelegt, so dass sie sich wieder nicht habe bewegen können. Der Beschuldigte habe dann angefan- gen, sich auf ihrem Rücken einen runterzuholen. Als nächstes wisse sie noch, wie er irgendwann wieder in ihre Vagina eingedrungen und dann irgendwann gekom- men sei. Er müsse sich irgendwann zwischendurch ein Kondom übergestreift ha- ben, denn er habe im Kondom abgespritzt. Als der Beschuldigte fertig gewesen sei, sei er ins Badezimmer gegangen und die Privatklägerin sei weiter liegengeblieben und völlig geschockt gewesen. Nachdem der Beschuldigte zurück ins Schlafzimmer gekommen sei, sei sie ins Badezimmer gegangen, habe eine Weile auf der Toilette gesessen und sich das Gleitgel und alles mögliche weggemacht. Danach sei sie wieder ins Schlafzimmer gegangen, habe ihre Sachen geholt und sich sofort ange-
- 15 - zogen. Der Beschuldigte sei aufgestanden und habe ihr die Türe aufgeschlossen und sie zum Abschied umarmt (F/A 24). Als der Beschuldigte seinen Penis am An- fang an ihrer Vagina gerieben habe, habe sie erstmal nur geschockt dagelegen und gar nichts gemacht (F/A 39). Wie oft sie später "bitte nicht" gesagt habe, wisse sie nicht mehr, sie habe es aber sicher mehr als zweimal gesagt (F/A 43). Dies habe der Beschuldigte gehört, da er daraufhin "bitte, bitte" gesagt habe (F/A 44). Ausser "bitte nicht" habe sie nichts gesagt (F/A 45). Woher der Beschuldigte das Gleitgel gehabt habe, wisse sie nicht (F/A 47). Sie glaube, sie habe immer noch auf dem Bauch und der Beschuldigte auf ihr gelegen, als er das Gleitgel verteilt habe, wisse es aber nicht mehr so genau (F/A 50). Sie hätte in diesem Moment nicht wegge- konnt, weil er immer noch auf ihren Füssen eingekrallt gewesen sei (F/A 51). Sie glaube, er habe das Gleitgel verwendet, weil sie Geräusche gemacht habe, dass es ihr weh tue. Ob sie ihm gesagt habe, dass es ihr wehtue, wisse sie nicht, sie glaube es aber nicht (F/A 53 f.). Als der Beschuldigte den Kitzler der Privatklägerin gestreichelt habe, habe sich sein Penis immer noch in ihrem Anus befunden (F/A 60). Wie sie von der liegenden in die knieende Position gekommen sei, wisse sie gar nicht mehr (F/A 64). Als er in ihre Vagina eingedrungen sei, habe sie gekniet und er habe aufrecht mit seinen Knien auf ihren gekniet. Sie habe sich noch auf ihren Händen abgestützt (F/A 65). Wo die Hände des Beschuldigten gewesen seien und ob er die Privatklägerin irgendwo gehalten habe, wisse sie nicht mehr (F/A 66 f.). Mit seinen Zehen habe er sich immer noch in ihren Fersen verhakt (F/A 68). Sie habe sich dann wieder auf den Bauch gelegt, weil er immer noch auf ihren Knien gewesen sei und ihre Füsse heruntergedrückt habe und deshalb nichts anderes möglich gewesen sei (F/A 69 f.). Als er sich einen runtergeholt habe, habe sie einfach nur dagelegen und gehofft, dass er bald fertig sei. Gesagt habe sie vermutlich nichts (F/A 75 f.). Ob sie etwas gesagt habe, als er zuvor vaginal in sie eingedrungen sei, wisse sie nicht (F/A 77). Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass er nach dem Masturbieren wieder vaginal in ihr drin gewesen sei, wie dieser Übergang gewesen sei, wisse sie nicht mehr (F/A 78). Am Ende habe der Beschul- digte ein Kondom angehabt, sie wisse aber nicht, wann er es angezogen habe. Auf jeden Fall habe er noch keines getragen, als er seinen Penis zwischen ihren Beinen und der Vagina gerieben habe (F/A 81 ff.). Woher er das Kondom genommen habe,
- 16 - wisse sie nicht (F/A 89). Sie habe die Handlungen wahnsinnig eklig gefunden und habe Angst gehabt. Irgendwann habe sie nur noch gehofft, dass es schnell vorbei gehen würde und sei wie erstarrt gewesen. Ganz am Anfang habe sie einfach Angst gehabt, dass er kein Kondom angehabt habe. Dann habe sie Angst gehabt, dass er nicht aufhören und immer weiter machen würde. Dann sei es mehr eine diffuse Angst gewesen (F/A 93 f.). Körperlich habe sie sich nicht gewehrt, weil dies fast nicht bzw. am Anfang gar nicht möglich gewesen wäre, weil er so auf ihr drauf gelegen habe, dass sie sich nicht habe bewegen können (F/A 97 f.). Schmerzen habe sie nur gehabt, als er in ihren Arsch eingedrungen sei (F/A 99 ff.). Nach dem Übergriff habe der Beschuldigte gesagt: "Wenn ich mal in Fahrt bin, muss man mich halt bremsen." Ob sonst noch etwas gesprochen worden sei, wisse sie nicht mehr (F/A 115 ff.). 4.3.3.Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2024 (act. 7/4) wiederholte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2022. Im Gegensatz zu ihrer ersten Einvernahme schilderte sie allerdings, dass sie eingeschlafen sei und sich dann wieder daran erinnere, dass der Beschuldigte auf ihrem Rücken gelegen habe (F/A 89) sowie, dass erneuter Sex für sie ok gewesen wäre, der Beschuldigte aber unbedingt Analverkehr gewollt und sie das nicht gewollt habe (F/A 98 f.). Zudem konkretisiert sie ihre Aussagen dahingehend, dass der Beschuldigte mit seinem grossen und dem kleineren Zeh ihre Achillessehne festgehalten habe (F/A 105). Die Arme des Beschuldigten seien vermutlich neben ihrem Oberkörper gewesen, sie wisse es aber nicht mehr genau (F/A 107). Zudem führte sie aus, sie sei richtig angespannt und verkrampft gewesen, so dass der Beschuldigte gar nicht richtig reingekommen sei und dass der Beschuldigte seinen Penis erst nach dem Auftra- gen des Gleitgels in ihren Arsch gesteckt habe (F/A 109). Als er sie zum Doggy- Style aufgefordert habe sei er mega aggressiv und vermutlich auch angepisst ge- wesen, weil es nicht so funktioniert habe, wie er gewollt habe (F/A 109). Ergänzend zu ihrer ersten Einvernahme führte die Privatklägerin auch aus, dass sie nicht wisse, ob der Beschuldigte die ganze Zeit mit seinem vollen Gewicht auf ihr gelegen sei, sie habe aber schon das Gefühl gehabt (F/A 121). Zudem seien ihre Hände die ganze Zeit unter ihr gewesen. Wenn sie sich sehr angestrengt hätte, hätte sie diese
- 17 - vielleicht schon befreien können, sie habe aber auch gar nicht daran gedacht. Den Beschuldigten abwerfen hätte sie von der Kraft her nicht schaffen können (F/A 122 ff.). Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sie dazu habe überreden wollen, doch noch Analsex zu wollen (F/A 125). Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie keinen Analsex gewollt habe, da er an diesem Abend zuvor schon Analsex gewollt habe und sie ihm bereits gesagt gehabt habe, dass das für sie erstmal nicht in Frage komme (F/A 129 f.). Sie wisse nicht, wie der Beschuldigte das Gleitgel auf ihrem Arsch verteilt habe und ob er sich dafür habe aufrichten müssen (F/A 135 ff.). Sie habe gedacht, dass sie nicht viel dagegen habe machen können, weil der Be- schuldigte ihr das Gefühl gegeben habe, dass er das jetzt unbedingt so wolle und er auch auf ihr drauf gelegen habe (F/A 156). Sie habe den Doggy-Style nicht ge- wollt, was der Beschuldigte gemerkt habe, als sie sich wieder hingelegt habe. Ob sie sich verbal geäussert habe, wisse sie nicht mehr (F/A 171 ff.). Nach dem Doggy- Style habe der Beschuldigte immer noch nicht verstanden, dass sie das nicht ge- wollt habe. Er habe sich dann auf ihren Rücken gelegt und habe angefangen, sich einen runterzuholen (F/A 177). Sie glaube, der Beschuldigte sei nach der Mastur- bation nochmals vaginal in sie eingedrungen, sie könne sich aber kaum noch daran erinnern (F/A 187). 4.3.4.Auch anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom
27. März 2025 (Prot. S. 14 ff.) wiederholte die Privatklägerin im Wesentlichen die Aussagen aus den ersten beiden einlässlichen Einvernahmen. Ergänzend führte sie aus, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Doggy-Styles seine Füsse immer noch an ihren Füssen gehabt und sei auf ihren Beinen gekniet (Prot. S. 26). Ob sie den Beschuldigten bei dem Positionswechsel hätte abwerfen oder sich befreien können, wisse sie nicht (Prot. S. 27). 4.4. Aussagen des Zeugen Der Zeuge D._____ wurde am 20. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. 8/1). Anlässlich dieser Einvernahme sagte er zusammengefasst aus, er habe von der Privatklägerin eine SMS erhalten, in welcher sie ihn gebeten habe, sie abzuholen, da etwas passiert sei. Er sei dann nach E._____ gefahren, wo er die Privatklägerin getroffen habe. Diese habe ihm gesagt, dass sie nur noch nach
- 18 - Hause und duschen wolle. Er habe ihr aber gesagt, dass sie jetzt nicht nach Hause fahren könne und habe sie in der Folge davon überzeugt, die Polizei zu alarmieren, was er schliesslich auch getan habe (F/A 14). Er wisse nicht mehr genau, was ihm die Privatklägerin an diesem Abend erzählt habe, aber sie habe gesagt, dass er gewollt habe und sie nicht (F/A 21 f.). Später habe ihm die Privatklägerin erzählt, dass sie "nein" gesagt habe und der Beschuldigte dann gemeint habe, man müsse ihn eben richtig bremsen. Ein "Nein" könne ihn nicht stoppen und man müsse ihn mit Gewalt stoppen (F/A 23). Als er bei der Privatklägerin angekommen sei, habe diese geweint und sei sehr ausser sich gewesen. Er habe sie noch nie so gesehen. Sie habe gezittert und sei eigentlich nicht wirklich anwesend gewesen. Sie sei wie abgedriftet gewesen. Das sei später ab und zu auch während der Arbeit passiert (F/A 27). 4.5. Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Zeugen Diesem Chatverlauf ist einzig zu entnehmen, dass die Privatklägerin es beim Beschuldigten grauenhaft gefunden habe, sie sich nicht mehr in der Lage gefühlt habe, zu fahren, und nicht gewollt habe (act. 9/1). 4.6. Chatverlauf und Anrufprotokoll zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten Der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stammt grösstenteils aus der Zeit vor dem fraglichen Ereignis. Daraus ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten kurz nach dem Vorfall, nämlich am
18. August 2022 um 05:45:10 Uhr blockiert hat (act. 9/2 S. 14). Aus dem Bericht über das Anrufprotokoll ergibt sich ausserdem, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall vier Mal versucht hat, die Privatklägerin anzurufen (act. 10/3). Der Bericht der Chats ergibt ausserdem, dass der Beschuldigte der Privatklägerin fünf Nach- richten im Zeitraum vom 29. August 2022 bis zum 19. Mai 2023 geschrieben hat (act. 10/4).
- 19 - 4.7. Würdigung der Aussagen 4.7.1.Der Beschuldigte machte lediglich anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei vom 14. Juni 2023 und der Befragung im Rahmen der Hauptverhand- lung vom 27. März 2025 Aussagen. Zwischen diesen Aussagen bestehen einige Widersprüche, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Während der Beschuldigte zuerst aussagte, es habe nur eine Runde Sex ge- geben, in welcher er während des Analverkehrs in der Doggy-Style-Position zum Samenerguss gekommen sei (act. 6/1 F/A 68, 84 ff. und 70), macht er später gel- tend, es habe nach dem Kuscheln eine zweite Runde Geschlechtsverkehr gege- ben, wobei die Privatklägerin beim Analverkehr auf dem Bauch gelegen habe und der Beschuldigte während des Vaginalverkehrs in der Doggy-Style-Position zum Samenerguss gekommen sei (Prot. S. 48 ff. und S. 54 f.). Der Analverkehr zuvor habe nur sehr kurz gedauert (Prot. S. 50). Auch will sich der Beschuldigte nun si- cher sein, für das Holen des Gleitmittels und des Kondoms aufgestanden zu sein (Prot. S. 49 f.), während er in der polizeilichen Befragung vom 14. Juni 2023 ledig- lich ausgeführt hatte, er habe das Gleitmittel genommen und alles vorbereitet, als sie entschieden hätten, Analverkehr zu machen (act. 6/1 F/A 72). Ein Strukturbruch liegt insbesondere hinsichtlich der Verabschiedungsszene vor. Der Beschuldigte schildert diese zwei Mal komplett unterschiedlich. Dass dies lediglich auf den Umstand der Haftsituation und der lange zurückliegenden Tat zu- rückzuführen sein soll, erscheint nicht glaubhaft. Der Beschuldigte räumte selber ein, dass er überrascht gewesen sei, als die Privatklägerin am nächsten Morgen nicht mehr da gewesen sei (act. 6/1 F/A 86) bzw. dass ihn der Kontaktabbruch der Privatklägerin beschäftigt habe und er sich den Kopf darüber zerbrochen habe (Prot. S. 62). Gleichzeitig will er aber den zuerst geschilderten Abgang der Privat- klägerin ohne Verabschiedung, während er geschlafen haben soll, nicht weiter hin- terfragt haben (act. 6/1 F/A 98 f.). Es erscheint trotz Berücksichtigung der Haftsi- tuation und des Zeitablaufs nicht glaubhaft, dass ein solch subjektiv wichtiges Ele- ment vom Beschuldigten in zwei so unterschiedlichen Weisen geschildert wurde. Auch, dass es für den Beschuldigten absolut normal gewesen sei, dass die Privat- klägerin nach dem Geschlechtsverkehr gegangen sei und die Verabschiedung in
- 20 - seiner Erinnerung sehr normal gewesen sei (Prot. S. 58 f.), scheint in diesem Zu- sammenhang fraglich. So muss er doch insbesondere auch selber einräumen, dass die Privatklägerin nach ihrem ersten Treffen bei ihm übernachtet hatte (Prot. S. 65). Demgegenüber wären die Kontaktversuche seitens des Beschuldigten nach dem Vorfall (act. 10/3; act. 10/4) auch mit einer gewissen Ahnungslosigkeit des Beschul- digten vereinbar. Zudem betonte der Beschuldigte bei seiner Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung vom 27. März 2025 auffallend oft, was für ein fürsorglicher, gesprächi- ger und rücksichtsvoller Sexualpartner er sei, dass er nicht gedrängelt habe oder fordernd gewesen sei und er und die Privatklägerin während des Vorfalls ständig im Dialog gewesen seien (Prot. S. 47, S. 49 f., S. 55, S. 57, S. 60 f., S. 64 f., S. 68 f.). Diese Übertreibungen und Beschönigungen des Geschehenen sind als Lügen- signale zu werten. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschuldigte selber einräumte "bitte, bitte" gesagt zu haben (Prot. S. 52). Ebenso ist die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe "bitte nicht so" gesagt, als reine Schutz- behauptung zu werten. Anlässlich seiner ersten Einvernahme führte er nämlich noch aus, die Privatklägerin habe nichts Abwehrendes gesagt (act. 6/1 F/A 74). An- lässlich der Hauptverhandlung ist er dann aber plötzlich sicher, dass sie "bitte nicht so" gesagt habe (Prot. S. 50). 4.7.2.Die Aussagen der Privatklägerin wirken spontan und lebensnah. Sie schildert das Vorgefallene weitestgehend frei, konstant und detailliert. Zudem untermauert sie ihre Schilderungen durch die Wiedergabe ihrer Gefühle von Angst und Ekel. Ihre Depositionen, wie die Fixierung an ihren Achillessehnen durch den Beschul- digten gewesen sei oder wie Gleitgel von ihrem Körper gelaufen sei, erscheinen als besonders anschaulich. Für die Plausibilität ihrer Angaben spricht auch ihr zurück- haltendes und vorsichtiges Aussageverhalten. So unterstellte sie dem Beschuldig- ten nicht, sie geschlagen oder mit den Armen und Händen festgehalten zu haben, sondern begnügte sich mit der Aussage, dass er sie mit den Beinen und Füssen auf ihren Beinen fixiert und heruntergedrückt habe. Der Zeuge hat das eigentliche Kerngeschehen nicht miterlebt, stützt aber durch die Beschreibung des Gemütszustandes der Privatklägerin deren Schilde-
- 21 - rungen, wonach sie völlig aufgelöst gewesen sei. Auch die Chatverläufe zwischen der Privatklägerin und dem Zeugen sowie dem Beschuldigten zeigen, dass die Pri- vatklägerin nach dem Vorgefallenen aufgewühlt war und mit dem Beschuldigten nichts mehr zu tun haben wollte. Es scheint somit klar, dass etwas passiert ist, was für die Privatklägerin einen Ausnahmezustand dargestellt hat. Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen in sämtlichen Einvernahmen einheitlich. Aber auch ihre Aussagen weisen in einigen Punkten Widersprüche und Unklarheiten auf. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
21. September 2022 aus, sie habe auf der Seite gelegen, als sie wachgeworden sei und gemerkt habe, dass der Beschuldigte erneut Sex gewollt habe (act. 7/2 F/A 24; act. 7/4 F/A 94). An anderen Stellen erklärt sie allerdings, sie könne sich nur daran erinnern, wie der Beschuldigte auf ihr gelegen habe, als sie aufgewacht sei (act. 7/4 F/A 89; Prot. S. 21) und suggeriert damit, dass der Beschuldigte sich auf sie gelegt habe, als sie noch geschlafen habe. Die zweite Version dieser Anga- ben der Privatklägerin findet keinen Niederschlag in der Anklageschrift, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin zuerst ausgeführt hatte, sie habe keinen Geschlechtsverkehr mehr gewollt (act. 7/2 F/A 24). Später sagt sie dann, sie wäre mit Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, aber nicht mit Analverkehr (act. 7/4 F/A 98 f.). In der polizeilichen Befragung vom 21. September 2022 schil- dert die Privatklägerin sodann eine anale Penetration sowohl vor als auch eine nach dem Auftragen des Gleitgels (act. 7/2 F/A 24; F/A 41 f.; F/A 111 f.). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2024 sprach sie dagegen ausdrück- lich nur von einer Penetration und zwar nach der Verwendung des Gleitgels (act. 7/4 F/A 108 ff. und F/A 146). Zudem erwähnte die Privatklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr ge- mäss Anklageziffer 5 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2024, anders als in der polizeilichen Befragung vom 20. September 2022 und in der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2025, in der freien Rede gar nicht und führt auch aus, sie könne sich kaum noch daran erinnern (act. 7/4 F/A 186 f.; Prot. S. 28 f.). Auch wenn Angaben über Geschehnisse – ins-
- 22 - besondere bei dynamischen Abläufen – typischerweise mit fortschreitendem Zeit- ablauf an Bestimmtheit verlieren und die Präzision der Erinnerung naturgemäss abnimmt, ist schwer erklärlich, dass eine gegen den Willen erfolgte, vaginale Pe- netration gänzlich ausgelassen wurde. Aber auch wenn die Auslassung dem Zeit- ablauf geschuldet wäre, ist eine solche Deposition doch zu wenig zuverlässig, um Grundlage richterlicher Überzeugung zu bilden. Dasselbe gilt auch für eine anale Penetration vor dem Auftragen des Gleitgels, welche die Privatklägerin zuerst be- schrieben hatte, später aber nicht mehr erwähnte. Diese ist in der Anklageschrift aber auch nicht umschrieben. Es fällt auch auf, dass sich die Privatklägerin an einige Details bereits kurz nach der Tat nicht mehr erinnern kann. So kann sie bereits anlässlich der ersten einlässlichen Einvernahme vom 21. September 2022 insbesondere nicht erklären, wie sie aus der liegenden Position während des Analverkehrs in die kniende Posi- tion des vaginalen Doggy-Style-Verkehrs gekommen ist (act. 7/2 F/A 64), wo der Beschuldigte während der gesamten Geschehnisse seine Hände hatte und ob er sie festgehalten hat (act. 7/2 F/A 66 f.), woher der Beschuldigte das Gleitgel und das Kondom hatte (act. 7/2 F/A 47; F/A 89) und wie die Positionierungen des Be- schuldigten während des Auftragens des Gleitgels und des Überziehens des Kon- doms gewesen sind (act. 7/2 F/A 50; F/A 81 ff.). Gerade diese Elemente sind je- doch zur Prüfung der anklagegemässen Fixierung unerlässlich. Auch wenn dies dem dynamischen Geschehen geschuldet sein könnte, reichen die Depositionen der Privatklägerin nicht für die richterliche Überzeugung hinsichtlich einer dauer- haften Fixierung der Privatklägerin durch den Beschuldigten. Mangels konkreter Aussagen der Privatklägerin zum Auftragen des Gleitgels und zum Überziehen des Kondoms ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte dafür zumindest teil- weise hat aufrichten müssen. Es erscheint realitätsfremd, dass der Beschuldigte mit seinem ganzen Gewicht auf der Privatklägerin gelegen hat und dennoch Gleit- gel an ihrem Anus hat anbringen und sich ein Kondom überziehen können. Auch hinsichtlich der Fixierung der Beine und Füsse der Privatklägerin bestehen Unklar- heiten. So führte die Privatklägerin zuerst aus, der Beschuldigte habe auf ihren Knien gekniet (act. 7/2 F/A 65; act. 7/4 F/A 138). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie, der Beschuldigte habe auf ihren Beinen gekniet (Prot. S. 26). Beide
- 23 - dieser Versionen lassen Zweifel an der Stabilität des Beschuldigten aufkommen. Hätte er auf den Beinen oder Knien der Privatklägerin gekniet, wäre die Privatklä- gerin ohne Weiteres durch ein Schütteln ihrer Beine in der Lage gewesen, den Be- schuldigten zum Abrutschen zu bringen. Ausserdem erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin beschriebene Fixierung während des gesamten Vorfalls, bei dem es zu einigen Positionswechseln gekommen ist, hätte aufrecht erhalten können. So führte die Privatklägerin selbst aus, sie habe sich während des Doggy-Style-Verkehrs hingelegt und habe sich dann wieder nicht be- wegen können (act. 7/2 F/A 24), was impliziert, dass sie sich während des Doggy- Style-Verkehrs hat bewegen können.
5. Beweisergebnis 5.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist und diese trotz der aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten glaubhaft sind, da diese das Kerngeschehen stringent und realitäts- nah beschreibt, ihre Gefühle in den jeweiligen Situationen anschaulich ausdrückt und ihre Aussagen spontan und lebensnah wirken. Die Aussagen des Beschuldig- ten sind demgegenüber unzuverlässig und unglaubhaft. Es liegen diverse Lügen- signale und nur wenige Realitätskriterien vor. 5.2. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt (act. 21 S. 2 ff.) ist damit mit Ausnahme der beschriebenen Fixierung der Privatklägerin durch den Beschuldig- ten und des in der Anklageziffer 5 umschriebenen Vaginalverkehrs erstellt. Wie bereits erwähnt, sind die Depositionen hinsichtlich des in der Anklagezif- fer 5 umschriebenen Vaginalverkehrs zu wenig zuverlässig, um Grundlage richter- licher Überzeugung zu bilden. Von diesem Vorwurf ist der Beschuldigte daher frei- zusprechen. Zudem bestehen hinsichtlich der Fixierung der Privatklägerin durch den Be- schuldigten auch bei Abstellen auf die Aussagen der Privatklägerin Unklarheiten und Zweifel. Aufgrund der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist nach dem Gesagten lediglich erstellt, dass der Beschuldigte sich mit seinen Zehen an den
- 24 - Achillessehnen der Privatklägerin eingehakt hat. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte während des gesamten Vorfalls mit seinem vollen Gewicht auf der Privatklägerin gelegen hat, seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt hat und sich die Privatklägerin weder hätte (weg-)bewegen noch abdrehen oder den Beschuldigten hätte abwerfen können. Mangels anderweitiger Depositionen der Privatklägerin ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Hände während der in den Anklageziffern 2 und 3 umschriebenen Vorfälle neben der Pri- vatklägerin abgestützt hat und er sich zumindest für das Überziehen des Kondoms und des Anbringens des Gleitgels hat aufrichten müssen. Es bleibt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern, ob diese Fixierung die vorliegend anwendbaren Straftatbestände erfüllt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Intertemporales Recht 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland würdigt das Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung. 1.2. Die Beurteilung einer Tat erfolgt grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Tat geltenden Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder als das im Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior), so hat die Beurteilung nach dem neuen Recht zu erfolgen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (PK StGB- TRECHSEL/VEST, Art. 2 N 11). 1.3. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte ereigneten sich am
17. August 2022 und damit vor Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts am
1. Juli 2024. Es stellt sich daher die Frage des anwendbaren Rechts. 1.4. Mit der Revision wurden die Definitionen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung sowie des sexuellen Übergriffs angepasst bzw. eingeführt. Diese liegen gemäss neuem Recht bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und
- 25 - dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Damit wird die sogenannte Ablehnungslösung ("Nein-heisst-Nein"-Lösung) umgesetzt. 1.5. Das alte Recht ist damit für den Beschuldigten milder und gelangt vorliegend zur Anwendung.
2. Voraussetzungen 2.1. Den Straftatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (aArt. 189 Abs. 1 StGB). Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (aArt. 190 Abs. 1 StGB). 2.2. Im vorliegenden Fall stellen sich in rechtlicher Hinsicht zwei zentrale Fragen: Ist die von der Privatklägerin beschriebene Fixierung als Gewalt zu qualifizieren oder lagen andere Umstände vor, aufgrund welcher der Privatklägerin eine Wider- setzung nicht zuzumuten oder unmöglich war? Und konnte der Beschuldigte erken- nen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nicht wollte und hat er sich über diesen Willen hinweggesetzt bzw. dies zumindest in Kauf genommen? Es rechtfertigt sich vorliegend, lediglich auf diese beiden spezifischen Fragestellungen einzugehen, weil diese für die Beurteilung des Falls entscheidend sind und die wei- teren Voraussetzungen keinerlei Schwierigkeiten ergeben würden. 2.3. Vorliegen einer Nötigungshandlung 2.3.1.Die Tatbestände der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 StGB und der sexu- ellen Nötigung gemäss aArt. 189 StGB dienen dem Schutz der sexuellen Selbstbe- stimmung und erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel (SCHEIDEGGER, StGB An- notierter Kommentar, N 1 zu Art. 189 und N 1 zu Art. 190). Vorliegend kommen aufgrund des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts die Nötigungsmit- tel der Gewalt und des Unter-psychischen-Druck-Setzens in Betracht.
- 26 - 2.3.2.Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist die Anwendung körperlicher Gewalt gegen das Opfer zu verstehen, um dieses zum Nachgeben zu zwingen. Es wird nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.4; 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Eine körperliche Miss- handlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Auch wird vom Opfer nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3). Gleichzeitig genügt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht, wenn dem Opfer nach den Umständen Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97 E. 2b). Der Täter muss ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als zur blossen Vornahme der sexuellen Handlung notwendig wäre; wobei bereits das Festhalten oder Einsetzen von Kör- pergewicht genügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3; 6B_304/2012 vom 8. No- vember 2012 E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen). 2.3.3.Das Opfer wird unter psychischen Druck gesetzt, wenn vom Täter eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbst- schutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen. Ob dies der Fall ist, ist im jeweili- gen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 131 IV 167 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). Auch bei diesem Nötigungs- mittel ist ein Mass erforderlich, das notwendig ist, um sich über die entgegenste- hende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 122 IV 97 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2). Der psy- chische Druck kann sich für das Opfer bereits aus der körperlichen oder sozialen Überlegenheit des Täters ergeben, wobei der psychische Druck mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von aArt. 189 und aArt. 190 StGB von besonderer Intensi-
- 27 - tät und dementsprechend mit einer Bedrohung oder Gewaltanwendung vergleich- bar sein muss (BGE 131 IV 167 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Das Nachgeben des Opfers bzw. dessen Verzicht auf Widerstand muss unter den konkreten Umständen verständlich oder zumindest nachvollziehbar erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom
14. Februar 2020 E. 4.2.4). 2.3.4.Beide Tatbestandsvarianten setzen, wie ausgeführt, ein Hinwegsetzen des Täters über den Willen des Opfers voraus. Dabei genügt der ausdrückliche Wille des Opfers, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen (BGE 122 IV 97 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.4; 6B_494/2012 vom
21. Februar 2013 E. 2.2; 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2). Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Von der Rechtsprechung wird dabei eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung gefordert, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit Geschlechtsverkehr oder sexuellen Hand- lungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom
16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.4; 6B_385/2012 vom
21. Dezember 2012 E. 3.3; 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2 je mit wei- teren Hinweisen). Generell wird Erwachsenen eine stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern und Jugendlichen (BGE 122 IV 97 E. 2b; 131 IV 167 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 je mit weiteren Hinwei- sen). 2.3.5.Nicht strafbar sind allein gegen den Willen eines Opfers vorgenommene se- xuelle Handlungen, sofern diese nicht mit Nötigung oder dem Ausnützen einer Not- lage verknüpft sind oder das Opfer urteils- oder widerstandsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1.1 ff.; SCHEIDEGGER, a.a.O., N 2 zu Art. 189 StGB; OFK StGB-WEDER, N 2c zu Art. 189 StGB). 2.3.6.Vorliegend ist erstellt, dass die Privatklägerin mindestens zwei Mal "bitte nicht" gesagt hat. Damit hat sie ihren Willen, keinen Analverkehr zu wollen, ausdrü- cklich und unzweideutig manifestiert und es bleibt zu prüfen, ob sich der Beschul- digte in tatbeständlicher Weise über diesen Willen hinweggesetzt hat.
- 28 - Der Beschuldigte hat sich mit seinen Zehen an den Achillessehnen der Pri- vatklägerin eingehakt und ist – zumindest zeitweise – auf dem Rücken der mit ihren Armen unter ihrem Oberkörper liegenden Privatklägerin gelegen. Allerdings plat- zierte der Beschuldigte seine Arme dabei neben der Privatklägerin und hat die Pri- vatklägerin entsprechend nicht mit seinem vollen Gewicht belastet bzw. runterge- drückt. Es ist aus den Depositionen der Privatklägerin nicht ersichtlich, dass sie sich nicht hätte wegbewegen oder wehren können. Sie führte in ihren Befragungen selber aus, dass sie ihre Arme vielleicht schon unter dem Oberkörper hätte hervor- nehmen können, dies sei ihr aber nicht in den Sinn gekommen und sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass sie viel hätte machen können. Zudem ist in diesem Zu- sammenhang auch das Kräfteverhältnis zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Die Anklageschrift umschreibt die Privatklägerin als zierlich und dem Beschuldigten körperlich unterlegen. Allerdings ist die Privatklägerin nur unbedeutend kleiner und auch nicht sehr viel leichter als der Beschuldigte. Die geringfügige Kraftanstren- gung des Beschuldigten durch sein Liegen auf dem Rücken der Privatklägerin und das Einhaken an ihren Achillessehnen mit seinen Zehen führte nicht dazu, dass der Privatklägerin ein Widerstand, der über das "bitte nicht" hinausgeht, unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Es liegt demnach keine Gewaltanwendung im tatbe- ständlichen Sinn vor. Bleibt zu prüfen, ob der Privatklägerin eine Widersetzung aus anderen Grün- den nicht zuzumuten war. Der Beschuldigte reagierte auf das "bitte nicht" der Pri- vatklägerin mit "bitte, bitte, bitte". Die Staatsanwaltschaft sieht im Umstand, dass der Beschuldigte sich über den verbalen Widerstand der Privatklägerin hinwegge- setzt hatte, ein nötigendes Element. Allerdings enthält die Anklageschrift keine Aus- führungen dazu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch diese Reaktion zur Duldung der sexuellen Handlungen hätte bewegen können. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass das blosse Übergehen des vom Opfer geäus- serten Willens zur Tatbestandserfüllung grundsätzlich nicht genügt (vgl. E. IV/2.3.5 hievor). Zudem trifft es gemäss den Schilderungen der Privatklägerin gerade nicht zu, dass der Beschuldigte ihren verbalen Widerstand ignoriert hätte. Sie führte sel- ber aus, dass der Beschuldigte gemerkt haben müsse, dass es ihr weh getan habe und sich daher des Gleitgels behändigt habe bzw. nach dem Auftragen des Gleit-
- 29 - gels gemerkt habe, dass sie wirklich nicht gewollt habe und daher gesagt habe: "Dann wenigstens Doggy-Style." Dabei seien die einzelnen Sequenzen auch nur von sehr kurzer Dauer gewesen. In der Anklageschrift wird ausgeführt, der Beschuldigte habe die Privatkläge- rin "mit seinem Verhalten" dazu gebracht, sich in eine kniende Position zu bringen. Die Privatklägerin führte aus, sie habe Angst gehabt. Anfangs habe sie Angst ge- habt, dass er kein Kondom angehabt habe, dann, dass er nicht aufhören und immer weiter machen würde und schliesslich sei es mehr eine diffuse Angst gewesen. Beim Auftragen des Gleitgels habe sie gedacht, dass sie nicht viel hätte machen können, weil der Beschuldigte ihr das Gefühl gegeben habe, dass er das jetzt un- bedingt so wolle. Zudem sei der Beschuldigte mega agressiv und vermutlich auch angepisst gewesen, als er sie zum Doggy-Style aufgefordert habe. Diese Äusse- rungen sind zu wenig konkret, um darin aus objektiver Sicht ein eigentliches Nöti- gungsmittel zu erblicken, welches der Beschuldigte eingesetzt haben sollte. In die- sem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin dem Be- schuldigten – wie bereits ausgeführt – körperlich nicht unterlegen und auch in ver- baler und intellektueller Hinsicht ebenbürtig ist. Es ist augenscheinlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu überreden versucht bzw. gebettelt hat. Dieser Umstand alleine stellt aber keine rechtsgenügende tatsituative Zwangssituation dar, welche es der Privatklägerin verunmöglicht oder unzumutbar gemacht hätte, sich den Handlungen des Beschuldigten stärker zu widersetzen. Damit ist die Tat- bestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens ebenfalls nicht erfüllt. Auf der Grundlage des für einen Schuldspruch massgeblichen Anklagesach- verhalts kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung erfüllte. Der Beschuldigte ist demnach freizusprechen. Es kann dabei offen bleiben, ob sich das "bitte nicht" der Privatklägerin einzig auf den Analverkehr oder sämtliche sexuellen Handlungen bezogen hat. 2.4. subjektiver Tatbestand
- 30 - 2.4.1.Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend auch auf den subjektiven Tatbe- stand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung eingegangen. 2.4.2.Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur er- füllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Dieser muss wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den beischlafähnlichen oder sexuellen Handlungen nicht ein- verstanden ist. Es genügt jedoch auch eventualvorsätzliches Handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB; statt vieler BGE 87 IV 66 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.1.3; SCHEIDEGGER, a.a.O., N 11 zu Art. 189 StGB). Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt hingegen nach Art. 13 StGB zum Ausschluss der Strafbar- keit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2017 vom 17. Mai 2018 E. 2.1.2; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; SCHEIDEGGER, a.a.O., N 11 zu Art. 189 StGB). 2.4.3.Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache, welche durch das Gericht aufgrund von Rückschlüssen aus den äusseren Umstän- den zu ermitteln ist (BGE 130 IV 58 E. 8.4 f. mit weiteren Hinweisen). 2.4.4.Wie bereits ausgeführt, hat die Privatklägerin ihren Willen durch ihr "bitte nicht" manifestiert. Allerdings hat der Beschuldigte unbestrittenermassen nach sehr kurzer Vornahme des Analverkehrs von der Privatklägerin abgelassen, als er ge- merkt hatte, dass sie Schmerzen hatte bzw. den Analverkehr nicht wollte. Auch die Privatklägerin führte aus, dass der Beschuldigte nach dem Doggy-Style immer noch nicht verstanden habe, dass sie nicht gewollt habe. Es ist daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von den Sexual- praktiken überzeugen, ihren Willen dabei aber nicht übergehen wollte. Nicht herangezogen werden können Elemente, die zeitlich hinter den sexuel- len Handlungen liegen. So sind der Vorschlag einer neuen Sexualpraktik durch den Beschuldigten und auch die nach den Handlungen unter Umständen vorliegende Erkenntnis des Beschuldigten, dass die Privatklägerin wohl nicht einverstanden ge- wesen ist und die Wohnung daher fluchtartig verlassen hat, vorliegend nicht aus- schlaggebend.
- 31 - Der subjektive Vorsatz des Beschuldigten ist somit ebenfalls nicht erstellt.
3. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin stellte ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 17. August 2022 (act. 44).
2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin, eventualiter den Ver- weis auf den Zivilweg (Prot. S. 81).
3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht bei einem Frei- spruch des Beschuldigten über die Zivilforderung, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, das heisst, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-DOLGE, Art. 126 StPO N 19). Es verweist die Zivilklage demgegenüber auf den Zivilweg, wenn der Sachverhalt noch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 146 IV 211 E. 3.1).
4. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt hinsichtlich der Zivilklage nicht spruchreif. Die Privatklägerin ist daher mit ihrem Begehren auf den Zivilweg zu ver- weisen. VI. Vernichtung Datensicherungen
1. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsanwalt- schaft folgende Datensicherungen sichergestellt (act. 36): Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'202), Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'224),
- 32 - Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'246).
2. Die besagten Datensicherungen wurden einzig zu Beweiszwecken sicherge- stellt und sind deshalb zur Vernichtung der Lagerbehörde zu überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Haftentschädigung 1.1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat er Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befand. Dieser Anspruch ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschä- digung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2. Gestützt auf Art. 110 Abs. 6 StGB berechnen sich strafrechtlich relevante Zei- ten nicht in Stunden, sondern Tagen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätz- lich als Ganzer (PraxKomm StGB-TRECHSEL/SEELMANN, N 9 zu Art. 51 StGB; HK StGB-WOHLERS, N 16 zu Art. 110 StGB). Erstreckt sich die Haft über zwei aufein- ander folgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Tage ange- rechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (PraxKomm StGB-TRECHSEL/SEELMANN, N 9 zu Art. 51 StGB). 1.3. Der Beschuldigte befand sich vom 14. Juni 2023, ca. 06:15 Uhr bis am
16. Juni 2023, 08:25 Uhr und damit drei Tage in Haft (act. 16/2 und act. 16/13). Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine höhere oder ge- ringere Entschädigung rechtfertigen würden, weshalb dem Beschuldigten eine Haftentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
- 33 -
2. Kostenauflage 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Kosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch oder der Verfahrenseinstellung Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung der Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. 2.2. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Verbindung mit § 16, § 17 und § 3 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV). 2.3. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.4. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigung des Beschuldigten bestellt (act. 15/2). Er hat seine Bemü- hungen für die Zeit vom 14. Juni 2023 bis zum 27. März 2025 dargelegt (act. 46) und über diese nach den Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung abgerechnet. In seiner Honorarnote hat Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ die Hauptverhandlung vom 27. und 28. März 2025 mit acht Stunden bemessen. Diese dauerte allerdings eine Stunde und 30 Minuten länger. Zudem sind dem Verteidiger ausnahmsweise zwei Stunden für den Weg von F._____ und zurück sowie 30 Minuten für die Nach- besprechung mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Daher ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen (inkl. Barauslagen, Spe- sen und Mehrwertsteuern) sowie der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung mit Fr. 15'352.55 zu entschädigen.
- 34 -
3. Entschädigungsfolgen 3.1. Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 14'248.10 inklusive 8.1% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 44 S. 7). 3.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft Anspruch auf Ent- schädigung ihrer anwaltlichen Aufwendungen, sofern die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird. 3.3. Vorliegend wird der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen, weshalb der Privatklägerin durch den Beschuldigten keine Entschädigung zu entrichten ist.
- 35 - Es wird erkannt:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Mit Anklageschrift vom 24. September 2025 (act. 21; hierorts eingegangen am 25. September 2025) erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland An- klage gegen den Beschuldigten. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom
26. September 2024 in Aussicht gestellt, dass anlässlich der Hauptverhandlung der Beschuldigte und die Privatklägerin einvernommen werden und seitens des Ge- richts keine weiteren Beweisabnahmen vorgesehen seien. Zudem wurde den Par- teien Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen (act. 24).
E. 1.1 Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat er Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befand. Dieser Anspruch ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschä- digung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.2 Gestützt auf Art. 110 Abs. 6 StGB berechnen sich strafrechtlich relevante Zei- ten nicht in Stunden, sondern Tagen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätz- lich als Ganzer (PraxKomm StGB-TRECHSEL/SEELMANN, N 9 zu Art. 51 StGB; HK StGB-WOHLERS, N 16 zu Art. 110 StGB). Erstreckt sich die Haft über zwei aufein- ander folgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Tage ange- rechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (PraxKomm StGB-TRECHSEL/SEELMANN, N 9 zu Art. 51 StGB).
E. 1.3 Der Beschuldigte befand sich vom 14. Juni 2023, ca. 06:15 Uhr bis am
16. Juni 2023, 08:25 Uhr und damit drei Tage in Haft (act. 16/2 und act. 16/13). Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine höhere oder ge- ringere Entschädigung rechtfertigen würden, weshalb dem Beschuldigten eine Haftentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
- 33 -
2. Kostenauflage
E. 1.4 Mit der Revision wurden die Definitionen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung sowie des sexuellen Übergriffs angepasst bzw. eingeführt. Diese liegen gemäss neuem Recht bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und
- 25 - dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Damit wird die sogenannte Ablehnungslösung ("Nein-heisst-Nein"-Lösung) umgesetzt.
E. 1.5 Das alte Recht ist damit für den Beschuldigten milder und gelangt vorliegend zur Anwendung.
2. Voraussetzungen
E. 2 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin der Privat- klägerin um Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Hauptverhandlung und Auflagenerteilung an die akkreditierten Gerichtsberichterstatter (act. 26).
E. 2.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Kosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch oder der Verfahrenseinstellung Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung der Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Verbindung mit § 16, § 17 und § 3 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV).
E. 2.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
E. 2.4 Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigung des Beschuldigten bestellt (act. 15/2). Er hat seine Bemü- hungen für die Zeit vom 14. Juni 2023 bis zum 27. März 2025 dargelegt (act. 46) und über diese nach den Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung abgerechnet. In seiner Honorarnote hat Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ die Hauptverhandlung vom 27. und 28. März 2025 mit acht Stunden bemessen. Diese dauerte allerdings eine Stunde und 30 Minuten länger. Zudem sind dem Verteidiger ausnahmsweise zwei Stunden für den Weg von F._____ und zurück sowie 30 Minuten für die Nach- besprechung mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Daher ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen (inkl. Barauslagen, Spe- sen und Mehrwertsteuern) sowie der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung mit Fr. 15'352.55 zu entschädigen.
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3. Entschädigungsfolgen
E. 3 Die Hauptverhandlung wurde mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 auf den
27. und 28. März 2025 angesetzt (act. 30). Mit Beschluss vom 11. März 2025 wurde sodann die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen und den ak- kreditierten Gerichtsberichterstattern und Gerichtsberichterstatterinnen der Zutritt zur Hauptverhandlung bewilligt (act. 37).
E. 3.1 Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 14'248.10 inklusive 8.1% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 44 S. 7).
E. 3.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft Anspruch auf Ent- schädigung ihrer anwaltlichen Aufwendungen, sofern die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird.
E. 3.3 Vorliegend wird der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen, weshalb der Privatklägerin durch den Beschuldigten keine Entschädigung zu entrichten ist.
- 35 - Es wird erkannt:
E. 4 Aussagen der beteiligten Personen
E. 4.1 Den Aussagen des Beschuldigten stehen die Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Zudem liegt eine Zeugenaussage von D._____ vor. Dieser Zeuge hat das eigentliche Kerngeschehen nicht beobachtet, hat aber die Privatklägerin nach dem Vorfall abgeholt und hat daher ihre Gefühlslage direkt nach dem Vorfall erlebt. Wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, enthalten auch die Chatverläufe zwi- schen der Privatklägerin und dem Zeugen bzw. dem Beschuldigten und die Be- richte über die Auswertungen des Anrufprotokolls und des Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin keine Informationen zum eigentlichen Kern- geschehen. Es liegt daher im Wesentlichen eine "Aussage gegen Aussage"-Situa- tion vor, weshalb die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten anhand von Realitätskriterien einzuordnen und zu würdigen sind.
E. 4.2 Aussagen des Beschuldigten 4.2.1.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2023 (act. 6/1) sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin und er hätten sich am 17. August 2022 in der Wohnung des Beschuldigten getroffen, dort zusammen gegessen, mit- einander gesprochen und später einvernehmlichen Sex miteinander gehabt. Am Morgen habe er die Privatklägerin dann nicht mehr gesehen und ab dann sei auch der Kontaktabbruch erfolgt (F/A 48). Entweder die Privatklägerin oder er habe ge- fragt, ob sie ins Schlafzimmer gehen wollten, was sie daraufhin getan hätten. Im Schlafzimmer hätten sie herum gemacht und sich gegenseitig ausgezogen. Dann hätten beide auf dem Bett liegend Oralsex gehabt. Anfangs hätten sie Vaginalsex gehabt. Der Beschuldigte habe ein Kondom getragen und so viel es ihm sei, sei es nach dem Vaginalsex nochmals zu Oralsex gekommen. Er wisse aber nicht mehr,
- 10 - ob dieser beidseitig gewesen sei. Anschliessend sei es nochmals zu Vaginalsex gekommen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte mit seinem Finger am After der Pri- vatklägerin gespielt und sie daraufhin gefragt, ob sie Lust auf Analsex hätte. Die Privatklägerin habe eingewilligt. Während dem Sex, wie auch am gesamten Abend, habe sie nie gesagt, dass etwas nicht stimmen würde. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten dann Analsex gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass sie es damals genossen habe (F/A 58). Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten einen geblasen, er habe ihre Vagina geleckt, zudem sei es zu vaginalem und analem Sex gekommen (F/A 62 und 65 f.). Der Beschuldigte habe beim Analverkehr Stossbe- wegungen gemacht (F/A 67) und dieser habe im Doggy-Style stattgefunden (F/A 68). Er habe dann einen Samenerguss gehabt, welcher wahrscheinlich in der Doggy-Stellung beim Analverkehr stattgefunden habe (F/A 70). Danach hätten sie gekuschelt und seien eingeschlafen (F/A 71). Es seien Gleitmittel und ein Kondom verwendet worden, welche von ihm gewesen seien. Er habe das Gleitmittel genom- men und alles vorbereitet, als sie entschieden hätten, Analverkehr zu machen. Er habe zuerst den Anus der Privatklägerin ohne Gleitmittel geleckt. Anschliessend habe er Gleitmittel auf seinen Finger genommen, sei mit dem Finger in ihren Anus eingedrungen und habe mit dem Finger Stossbewegungen gemacht, um zu schauen, ob es ihr gefalle und zur Vorbereitung, um mit dem Penis in ihren Anus einzudringen. Anschliessend sei er mit dem Penis in ihren Anus eingedrungen (F/A 72 f.). Die Privatklägerin habe keine abwehrende Reaktion gezeigt und nichts Abwehrendes gesagt oder den Beschuldigten zurückgestossen (F/A 74). Zudem sei sie aktiv gewesen, auch in Bezug auf den Analverkehr (F/A 75 f.). Sie habe das Tempo bestimmt, indem sie ihr Gesäss hin und her bewegt habe (F/A 77). Während des Geschlechtsverkehrs sei auch gesprochen worden, im Sinne von: "Ist es gut für dich? Auf was hast du Lust?" etc. (F/A 78). Zuerst führte der Beschuldigte aus, es habe in dieser Nacht oder am folgen- den Morgen keine weiteren sexuellen Handlungen und nur diesen einen Ge- schlechtsverkehr gegeben (F/A 84 f.). Auf Nachfrage, ob er sich sicher sei, dass es an diesem Abend oder am Morgen keinen zweiten Geschlechtsverkehr gegeben habe, erklärt er, vielleicht habe es vor dem Kuscheln noch eine zweite Runde ge- geben, aber sicher nicht nach dem Kuscheln. Sie seien beide beim Kuscheln ein-
- 11 - geschlafen und er sei am nächsten Tag irgendwann am Morgen aufgewacht. Die Privatklägerin sei da schon nicht mehr bei ihm gewesen. Er sei überrascht gewe- sen, dass sie nicht mehr da gewesen sei und wisse nicht, wann sie die Wohnung verlassen habe (F/A 86). Er könne sich nicht daran erinnern, dass er sich auf ihren Rücken gelegt, seine Zehen bei ihren Fersen eingehakt und so ihre Beine nach unten gedrückt habe, so dass sie sich nicht habe bewegen können (F/A 117). Er wisse nicht mehr, ob er bei dem Doggy-Style auch vaginal in die Privatklägerin ein- gedrungen sei (F/A 127). Im Übrigen bestritt er die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin (F/A 116 ff.), insbesondere dass die Privatklägerin ihre Kleider ge- nommen und die Wohnung verlassen habe, wobei der Beschuldigte sie zum Ab- schied umarmt habe (F/A 133). 4.2.2.In der Hafteinvernahme vom 15. Juni 2023 (act. 6/2) verwies der Beschul- digte auf seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2023 und bestätigte diese. Zudem bestritt er, dass er der Privatklägerin gesagt habe, wenn er mal in Fahrt sei, müsse man ihn halt bremsen (F/A 23). Der Beschul- digte ergänzte ausserdem, dass bei ihm zu Hause grundsätzlich der Schlüssel ste- cken würde und die Privatklägerin ohne Weiteres hätte gehen können, auch wenn er noch geschlafen habe (F/A 25). 4.2.3.Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und Schlussein- vernahme vom 20. September 2024 (act. 6/3) verweigerte der Beschuldigte die Aussage. 4.2.4.Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom
27. März 2025 (Prot. S. 12 ff. und S. 41 ff.) führte der Beschuldigte aus, es habe zwei Runden Sex gegeben (Prot. S. 46). Das Gleitgel habe sich in seinem Nacht- tisch neben seinem Bett befunden (Prot. S. 47 f.). Nach der ersten Runde seien sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin eingedöst. Er sei vor ihr wieder wach gewesen und habe Lust auf Sex gehabt. Er habe sich in Löffelchenstellung an sie herangekuschelt und angefangen, ihren Nacken und Hals zu küssen und ihre Hüfte zu berühren (Prot. S. 48 f.). Über Analverkehr hätten die Privatklägerin und er sich am 17. August 2022 kurz ausgetauscht und sie habe gesagt, wenn der Vibe stimme und sie davon begeistert sei, könne man es gerne probieren (Prot.
- 12 - S. 49). Als er die Privatklägerin an Hals und Nacken geküsst habe, sei sie mit der Zeit auch wach geworden und habe ihm ihren Po entgegengestreckt. So habe er die Bestätigung bekommen, dass sie auch Lust habe. Sie hätten sich dann zusam- men auf den Bauch gedreht. Er sei mit seinen Knien links und rechts von ihren Hüften gewesen und habe auf ihrem Rücken gelegen, wobei er sich mit den Hän- den links und rechts von ihr abgestützt habe. Er habe seinen Penis an ihren Beinen gerieben und sie gefragt, ob sie Lust hätte, Analsex auszuprobieren. Daraufhin habe die Privatklägerin gesagt, dass sie das gerne probieren könnten. Dann sei der Beschuldigte aufgestanden und habe in seinem Nachttisch Kondome geholt. Er habe sich eines angezogen und sei wieder in der gleichen Stellung auf die Privat- klägerin gesessen. Er habe angefangen, seinen Penis an ihrem Asscrack zu reiben. Daraufhin habe er gemerkt, dass es ihr zusage und habe versucht, einzudringen. Sie habe daraufhin gesagt: "Bitte nicht so." Das habe er so gedeutet, dass sie zu wenig stimuliert sei oder noch Zeit brauche, um sich vorzubereiten. Ausserdem habe er gedacht, dass sie vielleicht Schmerzen empfinde, weshalb er sie gefragt habe, ob es okay wäre, wenn er es mit Gleitgel probieren würde, was sie bejaht habe. Er sei dann erneut aufgestanden und habe das Gleitgel aus dem Nachttisch geholt. Dieses habe er auf seinem Glied und dem Anus der Privatklägerin verteilt, wobei er bewusst genug Gel für ihren Anus genommen habe, da er angenommen habe, dass es vielleicht ein bisschen schmerzhaft gewesen sei für sie. Er sei dann ein bisschen, aber nicht mit ganzer Länge, eingedrungen und habe gemerkt, dass es ihr nicht zusage. Daher habe er seinen Penis wieder rausgenommen, habe mit ihr das Gespräch gesucht und sie gefragt, ob sie es mit Doggy-Style probieren soll- ten (Prot. S. 49 f.). Er könne sich nicht daran erinnern, dass er die Klitoris der Pri- vatklägerin gestreichelt und versucht habe, sie zum Analsex zu überreden (Prot. S. 52). Die Privatklägerin habe sich – insbesondere als er für das Kondom und das Gleitgel aufgestanden sei – bewegen können, zudem habe er ihre Füsse nicht fi- xiert und habe auch ihren Oberkörper nicht mit seinem vollen Gewicht belastet (Prot. S. 52 f.). Er sei sich sicher, dass die Privatklägerin "bitte nicht so" gesagt habe. Er habe daraus nicht geschlossen, dass sie an diesem Abend keinen Analsex mehr haben wollte (Prot. S. 53 f.). Es sei dann Doggy-Style praktiziert worden, mit welchem die Privatklägerin einverstanden gewesen sei. Sie sei selber auf die Knie
- 13 - gekommen. Sie hätten in dieser Position Vaginalverkehr gehabt und er sei zum Samenerguss gekommen (Prot. S. 54 f.). Eine Masturbation oder ein zweiter Vagi- nalverkehr hätten nicht stattgefunden (Prot. S. 56 f.). Nach dem Samenerguss habe er sich auf das Bett gelegt und die Privatklägerin sei für eine kurze Zeit ins Bade- zimmer gegangen. Als sie zurück ins Schlafzimmer gekommen sei, habe sie ge- sagt, dass sie jetzt gehen würde, was für den Beschuldigten okay und normal ge- wesen sei, weil noch offen gewesen sei, ob die Privatklägerin bei ihm übernachte oder nicht. Die Verabschiedung habe er sehr normal in Erinnerung (Prot. S. 58 f.). Dass er die Verabschiedungsszene nun anders schildere als in der polizeilichen Einvernahme, liege daran, dass er sehr überrumpelt und der Vorfall auch schon ein Jahr her gewesen sei (Prot. S. 60). Er könne sich nicht daran erinnern, gesagt zu haben, dass man ihn bremsen oder aufhalten müsse, wenn er mal in Fahrt oder bei der Sache sei (Prot. S. 62 f.). Er habe beim Analverkehr Stossbewegungen ge- macht, um zu probieren, einzudringen, habe aber sofort davon abgelassen, als er gemerkt habe, dass der Privatklägerin nicht wohl dabei sei (Prot. S. 66). Beim Auf- tragen des Gleitgels sei er ganz wenig mit dem Finger in den Anus der Privatkläge- rin eingedrungen (Prot. S. 67). Er habe gemerkt, dass die Privatklägerin trotz Gleit- gelt sehr passiv geworden sei und es nicht mehr genossen habe. Er habe es so interpretiert, dass sie einfach dort gelegen sei und nicht mehr teilgenommen habe (Prot. S. 69).
E. 4.3 Aussagen der Privatklägerin 4.3.1.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2022 (act. 7/1) war die Privatklägerin unschlüssig darüber, ob sie das ganze Prozedere einer Stra- funtersuchung durchmachen könne (F/A 11). 4.3.2.In der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2022 (act. 7/2) er- klärte sie dann, dass sie wolle, dass eine Strafuntersuchung durchgeführt werde (F/A 9). Zu den Geschehnissen am 17. August 2022 führte die Privatklägerin aus, dass sie und der Beschuldigte nach einer ersten Runde Sex eingeschlafen seien. Irgendwann seien beide in Löffelchenstellung wieder aufgewacht und sie habe ge- merkt, dass der Beschuldigte Sex gewollt habe. Sie habe zunächst auf der Seite gelegen. Der Beschuldigte habe sich von hinten an sie herangedrückt. Sie habe
- 14 - aber keine Lust gehabt und sich auf den Bauch gedreht, so dass sie auf dem Bauch mit den Armen unter sich gelegen habe. Der Beschuldigte habe sich dann direkt auf ihren Rücken gelegt, ihre Füsse zwischen seinen Zehen eingeklemmt und sie runtergedrückt. Sie habe sich gar nicht mehr bewegen können und habe Angst be- kommen. Der Beschuldigte habe dann angefangen, seinen Penis zwischen ihren Beinen und an ihrer Vagina zu reiben. Sie habe das nicht gewollt und habe es eklig gefunden, auch, weil er kein Kondom getragen habe. Irgendwann habe der Be- schuldigte angefangen, seinen Penis gegen ihren Anus zu drücken. Sie habe dann "bitte nicht" gesagt. Er habe dann die ganze Zeit "bitte, bitte, bitte" gesagt und im- mer weitergemacht. Sie habe erneut "bitte nicht" gesagt. Dann habe der Beschul- digte vermutlich gemerkt, dass es ihr wehgetan habe, denn er habe eine wahnsin- nig grosse Menge Gleitgel auf ihrem Arsch verteilt, so dass es vorne schon wieder rausgelaufen sei. Dann habe er immer noch weitergemacht mit seinem Penis an ihrem Arsch. Die Privatklägerin habe erneut "bitte nicht" gesagt und der Beschul- digte habe unter ihren Bauch gefasst und angefangen, ihren Kitzler zu streicheln. Später habe er sich auf ihre Knie gekniet und sei mit seinen Füssen immer noch auf ihren Füssen drauf gewesen. Er habe dann gesagt: "Ok, dann aber bitte Doggy- Style." Die Privatklägerin sei erst liegengeblieben, woraufhin der Beschuldigte ge- sagt habe: "Komm schon, bitte. Komm." Das Nächste, an das sich die Privatkläge- rin erinnern könne, sei, dass sie gekniet habe und der Beschuldigte in ihre Vagina eingedrungen sei. Sie habe das nicht gewollt, weshalb sie sich sofort wieder hinge- legt habe. Daraufhin habe sich der Beschuldigte direkt auf sie draufgelegt, so dass sie sich wieder nicht habe bewegen können. Der Beschuldigte habe dann angefan- gen, sich auf ihrem Rücken einen runterzuholen. Als nächstes wisse sie noch, wie er irgendwann wieder in ihre Vagina eingedrungen und dann irgendwann gekom- men sei. Er müsse sich irgendwann zwischendurch ein Kondom übergestreift ha- ben, denn er habe im Kondom abgespritzt. Als der Beschuldigte fertig gewesen sei, sei er ins Badezimmer gegangen und die Privatklägerin sei weiter liegengeblieben und völlig geschockt gewesen. Nachdem der Beschuldigte zurück ins Schlafzimmer gekommen sei, sei sie ins Badezimmer gegangen, habe eine Weile auf der Toilette gesessen und sich das Gleitgel und alles mögliche weggemacht. Danach sei sie wieder ins Schlafzimmer gegangen, habe ihre Sachen geholt und sich sofort ange-
- 15 - zogen. Der Beschuldigte sei aufgestanden und habe ihr die Türe aufgeschlossen und sie zum Abschied umarmt (F/A 24). Als der Beschuldigte seinen Penis am An- fang an ihrer Vagina gerieben habe, habe sie erstmal nur geschockt dagelegen und gar nichts gemacht (F/A 39). Wie oft sie später "bitte nicht" gesagt habe, wisse sie nicht mehr, sie habe es aber sicher mehr als zweimal gesagt (F/A 43). Dies habe der Beschuldigte gehört, da er daraufhin "bitte, bitte" gesagt habe (F/A 44). Ausser "bitte nicht" habe sie nichts gesagt (F/A 45). Woher der Beschuldigte das Gleitgel gehabt habe, wisse sie nicht (F/A 47). Sie glaube, sie habe immer noch auf dem Bauch und der Beschuldigte auf ihr gelegen, als er das Gleitgel verteilt habe, wisse es aber nicht mehr so genau (F/A 50). Sie hätte in diesem Moment nicht wegge- konnt, weil er immer noch auf ihren Füssen eingekrallt gewesen sei (F/A 51). Sie glaube, er habe das Gleitgel verwendet, weil sie Geräusche gemacht habe, dass es ihr weh tue. Ob sie ihm gesagt habe, dass es ihr wehtue, wisse sie nicht, sie glaube es aber nicht (F/A 53 f.). Als der Beschuldigte den Kitzler der Privatklägerin gestreichelt habe, habe sich sein Penis immer noch in ihrem Anus befunden (F/A 60). Wie sie von der liegenden in die knieende Position gekommen sei, wisse sie gar nicht mehr (F/A 64). Als er in ihre Vagina eingedrungen sei, habe sie gekniet und er habe aufrecht mit seinen Knien auf ihren gekniet. Sie habe sich noch auf ihren Händen abgestützt (F/A 65). Wo die Hände des Beschuldigten gewesen seien und ob er die Privatklägerin irgendwo gehalten habe, wisse sie nicht mehr (F/A 66 f.). Mit seinen Zehen habe er sich immer noch in ihren Fersen verhakt (F/A 68). Sie habe sich dann wieder auf den Bauch gelegt, weil er immer noch auf ihren Knien gewesen sei und ihre Füsse heruntergedrückt habe und deshalb nichts anderes möglich gewesen sei (F/A 69 f.). Als er sich einen runtergeholt habe, habe sie einfach nur dagelegen und gehofft, dass er bald fertig sei. Gesagt habe sie vermutlich nichts (F/A 75 f.). Ob sie etwas gesagt habe, als er zuvor vaginal in sie eingedrungen sei, wisse sie nicht (F/A 77). Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass er nach dem Masturbieren wieder vaginal in ihr drin gewesen sei, wie dieser Übergang gewesen sei, wisse sie nicht mehr (F/A 78). Am Ende habe der Beschul- digte ein Kondom angehabt, sie wisse aber nicht, wann er es angezogen habe. Auf jeden Fall habe er noch keines getragen, als er seinen Penis zwischen ihren Beinen und der Vagina gerieben habe (F/A 81 ff.). Woher er das Kondom genommen habe,
- 16 - wisse sie nicht (F/A 89). Sie habe die Handlungen wahnsinnig eklig gefunden und habe Angst gehabt. Irgendwann habe sie nur noch gehofft, dass es schnell vorbei gehen würde und sei wie erstarrt gewesen. Ganz am Anfang habe sie einfach Angst gehabt, dass er kein Kondom angehabt habe. Dann habe sie Angst gehabt, dass er nicht aufhören und immer weiter machen würde. Dann sei es mehr eine diffuse Angst gewesen (F/A 93 f.). Körperlich habe sie sich nicht gewehrt, weil dies fast nicht bzw. am Anfang gar nicht möglich gewesen wäre, weil er so auf ihr drauf gelegen habe, dass sie sich nicht habe bewegen können (F/A 97 f.). Schmerzen habe sie nur gehabt, als er in ihren Arsch eingedrungen sei (F/A 99 ff.). Nach dem Übergriff habe der Beschuldigte gesagt: "Wenn ich mal in Fahrt bin, muss man mich halt bremsen." Ob sonst noch etwas gesprochen worden sei, wisse sie nicht mehr (F/A 115 ff.). 4.3.3.Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2024 (act. 7/4) wiederholte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2022. Im Gegensatz zu ihrer ersten Einvernahme schilderte sie allerdings, dass sie eingeschlafen sei und sich dann wieder daran erinnere, dass der Beschuldigte auf ihrem Rücken gelegen habe (F/A 89) sowie, dass erneuter Sex für sie ok gewesen wäre, der Beschuldigte aber unbedingt Analverkehr gewollt und sie das nicht gewollt habe (F/A 98 f.). Zudem konkretisiert sie ihre Aussagen dahingehend, dass der Beschuldigte mit seinem grossen und dem kleineren Zeh ihre Achillessehne festgehalten habe (F/A 105). Die Arme des Beschuldigten seien vermutlich neben ihrem Oberkörper gewesen, sie wisse es aber nicht mehr genau (F/A 107). Zudem führte sie aus, sie sei richtig angespannt und verkrampft gewesen, so dass der Beschuldigte gar nicht richtig reingekommen sei und dass der Beschuldigte seinen Penis erst nach dem Auftra- gen des Gleitgels in ihren Arsch gesteckt habe (F/A 109). Als er sie zum Doggy- Style aufgefordert habe sei er mega aggressiv und vermutlich auch angepisst ge- wesen, weil es nicht so funktioniert habe, wie er gewollt habe (F/A 109). Ergänzend zu ihrer ersten Einvernahme führte die Privatklägerin auch aus, dass sie nicht wisse, ob der Beschuldigte die ganze Zeit mit seinem vollen Gewicht auf ihr gelegen sei, sie habe aber schon das Gefühl gehabt (F/A 121). Zudem seien ihre Hände die ganze Zeit unter ihr gewesen. Wenn sie sich sehr angestrengt hätte, hätte sie diese
- 17 - vielleicht schon befreien können, sie habe aber auch gar nicht daran gedacht. Den Beschuldigten abwerfen hätte sie von der Kraft her nicht schaffen können (F/A 122 ff.). Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sie dazu habe überreden wollen, doch noch Analsex zu wollen (F/A 125). Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie keinen Analsex gewollt habe, da er an diesem Abend zuvor schon Analsex gewollt habe und sie ihm bereits gesagt gehabt habe, dass das für sie erstmal nicht in Frage komme (F/A 129 f.). Sie wisse nicht, wie der Beschuldigte das Gleitgel auf ihrem Arsch verteilt habe und ob er sich dafür habe aufrichten müssen (F/A 135 ff.). Sie habe gedacht, dass sie nicht viel dagegen habe machen können, weil der Be- schuldigte ihr das Gefühl gegeben habe, dass er das jetzt unbedingt so wolle und er auch auf ihr drauf gelegen habe (F/A 156). Sie habe den Doggy-Style nicht ge- wollt, was der Beschuldigte gemerkt habe, als sie sich wieder hingelegt habe. Ob sie sich verbal geäussert habe, wisse sie nicht mehr (F/A 171 ff.). Nach dem Doggy- Style habe der Beschuldigte immer noch nicht verstanden, dass sie das nicht ge- wollt habe. Er habe sich dann auf ihren Rücken gelegt und habe angefangen, sich einen runterzuholen (F/A 177). Sie glaube, der Beschuldigte sei nach der Mastur- bation nochmals vaginal in sie eingedrungen, sie könne sich aber kaum noch daran erinnern (F/A 187). 4.3.4.Auch anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom
27. März 2025 (Prot. S. 14 ff.) wiederholte die Privatklägerin im Wesentlichen die Aussagen aus den ersten beiden einlässlichen Einvernahmen. Ergänzend führte sie aus, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Doggy-Styles seine Füsse immer noch an ihren Füssen gehabt und sei auf ihren Beinen gekniet (Prot. S. 26). Ob sie den Beschuldigten bei dem Positionswechsel hätte abwerfen oder sich befreien können, wisse sie nicht (Prot. S. 27).
E. 4.4 Aussagen des Zeugen Der Zeuge D._____ wurde am 20. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. 8/1). Anlässlich dieser Einvernahme sagte er zusammengefasst aus, er habe von der Privatklägerin eine SMS erhalten, in welcher sie ihn gebeten habe, sie abzuholen, da etwas passiert sei. Er sei dann nach E._____ gefahren, wo er die Privatklägerin getroffen habe. Diese habe ihm gesagt, dass sie nur noch nach
- 18 - Hause und duschen wolle. Er habe ihr aber gesagt, dass sie jetzt nicht nach Hause fahren könne und habe sie in der Folge davon überzeugt, die Polizei zu alarmieren, was er schliesslich auch getan habe (F/A 14). Er wisse nicht mehr genau, was ihm die Privatklägerin an diesem Abend erzählt habe, aber sie habe gesagt, dass er gewollt habe und sie nicht (F/A 21 f.). Später habe ihm die Privatklägerin erzählt, dass sie "nein" gesagt habe und der Beschuldigte dann gemeint habe, man müsse ihn eben richtig bremsen. Ein "Nein" könne ihn nicht stoppen und man müsse ihn mit Gewalt stoppen (F/A 23). Als er bei der Privatklägerin angekommen sei, habe diese geweint und sei sehr ausser sich gewesen. Er habe sie noch nie so gesehen. Sie habe gezittert und sei eigentlich nicht wirklich anwesend gewesen. Sie sei wie abgedriftet gewesen. Das sei später ab und zu auch während der Arbeit passiert (F/A 27).
E. 4.5 Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Zeugen Diesem Chatverlauf ist einzig zu entnehmen, dass die Privatklägerin es beim Beschuldigten grauenhaft gefunden habe, sie sich nicht mehr in der Lage gefühlt habe, zu fahren, und nicht gewollt habe (act. 9/1).
E. 4.6 Chatverlauf und Anrufprotokoll zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten Der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stammt grösstenteils aus der Zeit vor dem fraglichen Ereignis. Daraus ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten kurz nach dem Vorfall, nämlich am
18. August 2022 um 05:45:10 Uhr blockiert hat (act. 9/2 S. 14). Aus dem Bericht über das Anrufprotokoll ergibt sich ausserdem, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall vier Mal versucht hat, die Privatklägerin anzurufen (act. 10/3). Der Bericht der Chats ergibt ausserdem, dass der Beschuldigte der Privatklägerin fünf Nach- richten im Zeitraum vom 29. August 2022 bis zum 19. Mai 2023 geschrieben hat (act. 10/4).
- 19 -
E. 4.7 Würdigung der Aussagen 4.7.1.Der Beschuldigte machte lediglich anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei vom 14. Juni 2023 und der Befragung im Rahmen der Hauptverhand- lung vom 27. März 2025 Aussagen. Zwischen diesen Aussagen bestehen einige Widersprüche, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Während der Beschuldigte zuerst aussagte, es habe nur eine Runde Sex ge- geben, in welcher er während des Analverkehrs in der Doggy-Style-Position zum Samenerguss gekommen sei (act. 6/1 F/A 68, 84 ff. und 70), macht er später gel- tend, es habe nach dem Kuscheln eine zweite Runde Geschlechtsverkehr gege- ben, wobei die Privatklägerin beim Analverkehr auf dem Bauch gelegen habe und der Beschuldigte während des Vaginalverkehrs in der Doggy-Style-Position zum Samenerguss gekommen sei (Prot. S. 48 ff. und S. 54 f.). Der Analverkehr zuvor habe nur sehr kurz gedauert (Prot. S. 50). Auch will sich der Beschuldigte nun si- cher sein, für das Holen des Gleitmittels und des Kondoms aufgestanden zu sein (Prot. S. 49 f.), während er in der polizeilichen Befragung vom 14. Juni 2023 ledig- lich ausgeführt hatte, er habe das Gleitmittel genommen und alles vorbereitet, als sie entschieden hätten, Analverkehr zu machen (act. 6/1 F/A 72). Ein Strukturbruch liegt insbesondere hinsichtlich der Verabschiedungsszene vor. Der Beschuldigte schildert diese zwei Mal komplett unterschiedlich. Dass dies lediglich auf den Umstand der Haftsituation und der lange zurückliegenden Tat zu- rückzuführen sein soll, erscheint nicht glaubhaft. Der Beschuldigte räumte selber ein, dass er überrascht gewesen sei, als die Privatklägerin am nächsten Morgen nicht mehr da gewesen sei (act. 6/1 F/A 86) bzw. dass ihn der Kontaktabbruch der Privatklägerin beschäftigt habe und er sich den Kopf darüber zerbrochen habe (Prot. S. 62). Gleichzeitig will er aber den zuerst geschilderten Abgang der Privat- klägerin ohne Verabschiedung, während er geschlafen haben soll, nicht weiter hin- terfragt haben (act. 6/1 F/A 98 f.). Es erscheint trotz Berücksichtigung der Haftsi- tuation und des Zeitablaufs nicht glaubhaft, dass ein solch subjektiv wichtiges Ele- ment vom Beschuldigten in zwei so unterschiedlichen Weisen geschildert wurde. Auch, dass es für den Beschuldigten absolut normal gewesen sei, dass die Privat- klägerin nach dem Geschlechtsverkehr gegangen sei und die Verabschiedung in
- 20 - seiner Erinnerung sehr normal gewesen sei (Prot. S. 58 f.), scheint in diesem Zu- sammenhang fraglich. So muss er doch insbesondere auch selber einräumen, dass die Privatklägerin nach ihrem ersten Treffen bei ihm übernachtet hatte (Prot. S. 65). Demgegenüber wären die Kontaktversuche seitens des Beschuldigten nach dem Vorfall (act. 10/3; act. 10/4) auch mit einer gewissen Ahnungslosigkeit des Beschul- digten vereinbar. Zudem betonte der Beschuldigte bei seiner Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung vom 27. März 2025 auffallend oft, was für ein fürsorglicher, gesprächi- ger und rücksichtsvoller Sexualpartner er sei, dass er nicht gedrängelt habe oder fordernd gewesen sei und er und die Privatklägerin während des Vorfalls ständig im Dialog gewesen seien (Prot. S. 47, S. 49 f., S. 55, S. 57, S. 60 f., S. 64 f., S. 68 f.). Diese Übertreibungen und Beschönigungen des Geschehenen sind als Lügen- signale zu werten. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschuldigte selber einräumte "bitte, bitte" gesagt zu haben (Prot. S. 52). Ebenso ist die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe "bitte nicht so" gesagt, als reine Schutz- behauptung zu werten. Anlässlich seiner ersten Einvernahme führte er nämlich noch aus, die Privatklägerin habe nichts Abwehrendes gesagt (act. 6/1 F/A 74). An- lässlich der Hauptverhandlung ist er dann aber plötzlich sicher, dass sie "bitte nicht so" gesagt habe (Prot. S. 50). 4.7.2.Die Aussagen der Privatklägerin wirken spontan und lebensnah. Sie schildert das Vorgefallene weitestgehend frei, konstant und detailliert. Zudem untermauert sie ihre Schilderungen durch die Wiedergabe ihrer Gefühle von Angst und Ekel. Ihre Depositionen, wie die Fixierung an ihren Achillessehnen durch den Beschul- digten gewesen sei oder wie Gleitgel von ihrem Körper gelaufen sei, erscheinen als besonders anschaulich. Für die Plausibilität ihrer Angaben spricht auch ihr zurück- haltendes und vorsichtiges Aussageverhalten. So unterstellte sie dem Beschuldig- ten nicht, sie geschlagen oder mit den Armen und Händen festgehalten zu haben, sondern begnügte sich mit der Aussage, dass er sie mit den Beinen und Füssen auf ihren Beinen fixiert und heruntergedrückt habe. Der Zeuge hat das eigentliche Kerngeschehen nicht miterlebt, stützt aber durch die Beschreibung des Gemütszustandes der Privatklägerin deren Schilde-
- 21 - rungen, wonach sie völlig aufgelöst gewesen sei. Auch die Chatverläufe zwischen der Privatklägerin und dem Zeugen sowie dem Beschuldigten zeigen, dass die Pri- vatklägerin nach dem Vorgefallenen aufgewühlt war und mit dem Beschuldigten nichts mehr zu tun haben wollte. Es scheint somit klar, dass etwas passiert ist, was für die Privatklägerin einen Ausnahmezustand dargestellt hat. Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen in sämtlichen Einvernahmen einheitlich. Aber auch ihre Aussagen weisen in einigen Punkten Widersprüche und Unklarheiten auf. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
21. September 2022 aus, sie habe auf der Seite gelegen, als sie wachgeworden sei und gemerkt habe, dass der Beschuldigte erneut Sex gewollt habe (act. 7/2 F/A 24; act. 7/4 F/A 94). An anderen Stellen erklärt sie allerdings, sie könne sich nur daran erinnern, wie der Beschuldigte auf ihr gelegen habe, als sie aufgewacht sei (act. 7/4 F/A 89; Prot. S. 21) und suggeriert damit, dass der Beschuldigte sich auf sie gelegt habe, als sie noch geschlafen habe. Die zweite Version dieser Anga- ben der Privatklägerin findet keinen Niederschlag in der Anklageschrift, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin zuerst ausgeführt hatte, sie habe keinen Geschlechtsverkehr mehr gewollt (act. 7/2 F/A 24). Später sagt sie dann, sie wäre mit Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, aber nicht mit Analverkehr (act. 7/4 F/A 98 f.). In der polizeilichen Befragung vom 21. September 2022 schil- dert die Privatklägerin sodann eine anale Penetration sowohl vor als auch eine nach dem Auftragen des Gleitgels (act. 7/2 F/A 24; F/A 41 f.; F/A 111 f.). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2024 sprach sie dagegen ausdrück- lich nur von einer Penetration und zwar nach der Verwendung des Gleitgels (act. 7/4 F/A 108 ff. und F/A 146). Zudem erwähnte die Privatklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr ge- mäss Anklageziffer 5 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2024, anders als in der polizeilichen Befragung vom 20. September 2022 und in der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2025, in der freien Rede gar nicht und führt auch aus, sie könne sich kaum noch daran erinnern (act. 7/4 F/A 186 f.; Prot. S. 28 f.). Auch wenn Angaben über Geschehnisse – ins-
- 22 - besondere bei dynamischen Abläufen – typischerweise mit fortschreitendem Zeit- ablauf an Bestimmtheit verlieren und die Präzision der Erinnerung naturgemäss abnimmt, ist schwer erklärlich, dass eine gegen den Willen erfolgte, vaginale Pe- netration gänzlich ausgelassen wurde. Aber auch wenn die Auslassung dem Zeit- ablauf geschuldet wäre, ist eine solche Deposition doch zu wenig zuverlässig, um Grundlage richterlicher Überzeugung zu bilden. Dasselbe gilt auch für eine anale Penetration vor dem Auftragen des Gleitgels, welche die Privatklägerin zuerst be- schrieben hatte, später aber nicht mehr erwähnte. Diese ist in der Anklageschrift aber auch nicht umschrieben. Es fällt auch auf, dass sich die Privatklägerin an einige Details bereits kurz nach der Tat nicht mehr erinnern kann. So kann sie bereits anlässlich der ersten einlässlichen Einvernahme vom 21. September 2022 insbesondere nicht erklären, wie sie aus der liegenden Position während des Analverkehrs in die kniende Posi- tion des vaginalen Doggy-Style-Verkehrs gekommen ist (act. 7/2 F/A 64), wo der Beschuldigte während der gesamten Geschehnisse seine Hände hatte und ob er sie festgehalten hat (act. 7/2 F/A 66 f.), woher der Beschuldigte das Gleitgel und das Kondom hatte (act. 7/2 F/A 47; F/A 89) und wie die Positionierungen des Be- schuldigten während des Auftragens des Gleitgels und des Überziehens des Kon- doms gewesen sind (act. 7/2 F/A 50; F/A 81 ff.). Gerade diese Elemente sind je- doch zur Prüfung der anklagegemässen Fixierung unerlässlich. Auch wenn dies dem dynamischen Geschehen geschuldet sein könnte, reichen die Depositionen der Privatklägerin nicht für die richterliche Überzeugung hinsichtlich einer dauer- haften Fixierung der Privatklägerin durch den Beschuldigten. Mangels konkreter Aussagen der Privatklägerin zum Auftragen des Gleitgels und zum Überziehen des Kondoms ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte dafür zumindest teil- weise hat aufrichten müssen. Es erscheint realitätsfremd, dass der Beschuldigte mit seinem ganzen Gewicht auf der Privatklägerin gelegen hat und dennoch Gleit- gel an ihrem Anus hat anbringen und sich ein Kondom überziehen können. Auch hinsichtlich der Fixierung der Beine und Füsse der Privatklägerin bestehen Unklar- heiten. So führte die Privatklägerin zuerst aus, der Beschuldigte habe auf ihren Knien gekniet (act. 7/2 F/A 65; act. 7/4 F/A 138). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie, der Beschuldigte habe auf ihren Beinen gekniet (Prot. S. 26). Beide
- 23 - dieser Versionen lassen Zweifel an der Stabilität des Beschuldigten aufkommen. Hätte er auf den Beinen oder Knien der Privatklägerin gekniet, wäre die Privatklä- gerin ohne Weiteres durch ein Schütteln ihrer Beine in der Lage gewesen, den Be- schuldigten zum Abrutschen zu bringen. Ausserdem erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin beschriebene Fixierung während des gesamten Vorfalls, bei dem es zu einigen Positionswechseln gekommen ist, hätte aufrecht erhalten können. So führte die Privatklägerin selbst aus, sie habe sich während des Doggy-Style-Verkehrs hingelegt und habe sich dann wieder nicht be- wegen können (act. 7/2 F/A 24), was impliziert, dass sie sich während des Doggy- Style-Verkehrs hat bewegen können.
E. 5 Beweisergebnis
E. 5.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist und diese trotz der aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten glaubhaft sind, da diese das Kerngeschehen stringent und realitäts- nah beschreibt, ihre Gefühle in den jeweiligen Situationen anschaulich ausdrückt und ihre Aussagen spontan und lebensnah wirken. Die Aussagen des Beschuldig- ten sind demgegenüber unzuverlässig und unglaubhaft. Es liegen diverse Lügen- signale und nur wenige Realitätskriterien vor.
E. 5.2 Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt (act. 21 S. 2 ff.) ist damit mit Ausnahme der beschriebenen Fixierung der Privatklägerin durch den Beschuldig- ten und des in der Anklageziffer 5 umschriebenen Vaginalverkehrs erstellt. Wie bereits erwähnt, sind die Depositionen hinsichtlich des in der Anklagezif- fer 5 umschriebenen Vaginalverkehrs zu wenig zuverlässig, um Grundlage richter- licher Überzeugung zu bilden. Von diesem Vorwurf ist der Beschuldigte daher frei- zusprechen. Zudem bestehen hinsichtlich der Fixierung der Privatklägerin durch den Be- schuldigten auch bei Abstellen auf die Aussagen der Privatklägerin Unklarheiten und Zweifel. Aufgrund der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist nach dem Gesagten lediglich erstellt, dass der Beschuldigte sich mit seinen Zehen an den
- 24 - Achillessehnen der Privatklägerin eingehakt hat. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte während des gesamten Vorfalls mit seinem vollen Gewicht auf der Privatklägerin gelegen hat, seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt hat und sich die Privatklägerin weder hätte (weg-)bewegen noch abdrehen oder den Beschuldigten hätte abwerfen können. Mangels anderweitiger Depositionen der Privatklägerin ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Hände während der in den Anklageziffern 2 und 3 umschriebenen Vorfälle neben der Pri- vatklägerin abgestützt hat und er sich zumindest für das Überziehen des Kondoms und des Anbringens des Gleitgels hat aufrichten müssen. Es bleibt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern, ob diese Fixierung die vorliegend anwendbaren Straftatbestände erfüllt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Intertemporales Recht
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB.
- Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, lagernden Datensicherungen (Polis-Geschäfts- nummer 83431838) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'202), Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'224), Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'246).
- Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zi- vilweg verwiesen.
- Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft eine Haftentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung amtliche Verteidigung RA Dr. iur. Fr. 15'352.55 X._____ (inkl. Barauslagen, Spesen und MwSt.) Fr. 18'852.55 Total
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Privatklägerin B._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. - 36 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an - die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (übergeben); - die Vertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG; - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, unter Beilage des For- mulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (gegen Empfangsschein); - die Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Güter- str. 33, Postfach, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); - die Bezirksgerichtskasse Winterthur (insbesondere hinsichtlich Dispositiv- Ziffern 4 und 5).
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, - 37 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 28. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Stosberg MLaw N. Mattmüller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG240030-K/Ubegr/ch Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Stosberg, Bezirksrichterin lic. iur. K. Findeisen, Bezirksrichter lic. iur. D. Siegwart sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Mattmüller Urteil vom 28. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Vergewaltigung etc. Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Septem- ber 2024 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und teilweise in Beglei- tung der Privatklägerin sowie Staatsanwältin lic. iur. C._____ für die Anklagebe- hörde. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 21 S. 6; act. 43 S. 1)
- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten unter Anrechnung von 2 Tagen erstandener Haft
- Vollzug der Freiheitsstrafe
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 3'500.00)
2. Des Verteidigers: (Prot. HV)
1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
2. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. Eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
3. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen des Verteidigers
- 3 -
4. Der Privatklägerschaft: (act. 44 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genug- tuung von CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 17. August 2022 zu be- zahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss nachfolgen- der Bezifferung zu Lasten des Beschuldigten.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 24. September 2025 (act. 21; hierorts eingegangen am 25. September 2025) erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland An- klage gegen den Beschuldigten. Nach Prüfung der Anklageschrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom
26. September 2024 in Aussicht gestellt, dass anlässlich der Hauptverhandlung der Beschuldigte und die Privatklägerin einvernommen werden und seitens des Ge- richts keine weiteren Beweisabnahmen vorgesehen seien. Zudem wurde den Par- teien Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen (act. 24).
2. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin der Privat- klägerin um Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Hauptverhandlung und Auflagenerteilung an die akkreditierten Gerichtsberichterstatter (act. 26).
3. Die Hauptverhandlung wurde mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 auf den
27. und 28. März 2025 angesetzt (act. 30). Mit Beschluss vom 11. März 2025 wurde sodann die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen und den ak- kreditierten Gerichtsberichterstattern und Gerichtsberichterstatterinnen der Zutritt zur Hauptverhandlung bewilligt (act. 37).
4. Zur Hauptverhandlung vom 27. und 28. März 2025 erschienen der Beschul- digte persönlich in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie einer Vertrauensperson, Staatsanwältin lic. iur. C._____ für die Anklagebe- hörde in Begleitung einer polizeilichen Protokollführerin sowie die Vertreterin der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ teilweise in Begleitung der Privatklä- gerin und deren Vertrauensperson (Prot. S. 8 und S. 110). Das Urteil wurde am
27. und 28. März 2025 beraten, am 28. März 2025 gefällt und gleichentags münd- lich eröffnet sowie den Anwesenden im Dispositiv in unbegründeter Form ausge- händigt (act. 48; Prot. S. 113).
- 5 - II. Prozessuales
1. Beweisantrag 1.1. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger einen Antrag auf Er- stellung eines Gutachtens hinsichtlich des Fixierungsmechanismus, wobei er an- gab, dieser Antrag müsse in Anwendung von Art. 349 StPO erst behandelt werden, wenn er sich im Rahmen der Beratung als relevant erweisen sollte (Prot. S. 72 f.). 1.2. Gemäss Art. 343 Abs. 1 StPO erhebt das Gericht neue und ergänzt unvoll- ständig erhobene Beweise. Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Ur- teilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 2 StPO). Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme besteht indes nicht. Die Behörden müssen Beweisan- trägen nicht entsprechen, wenn sie den rechtlich relevanten Sachverhalt als genü- gend geklärt erachten, oder das Beweismittel als für die Feststellung rechtserheb- licher und streitiger Tatsachenbehauptungen untauglich erscheint. Somit ist die Verweigerung der Beweisabnahme zulässig, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr zu ändern vermag, wenn ihr Ergebnis die vom Beschuldigten aufgestellte Behauptung stützen würde. 1.3. Es kann vorweg genommen werden, dass sich für das Gericht im Rahmen der Urteilsberatung keine Notwendigkeit ergab, den Beweisantrag des Verteidigers zu behandeln.
2. Weiteres In prozessualer Hinsicht drängen sich keine weiteren Bemerkungen auf. Die prozessualen Voraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Anklage einzutreten ist.
- 6 - III. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift vom 24. September 2024 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 21). Die Anklageschrift ist diesem Urteil beigeheftet. Zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen wird hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts auf die Ankla- geschrift verwiesen. 1.2. Der Beschuldigte beschreibt die Vorgeschichte zwischen ihm und der Privat- klägerin im Wesentlichen gleich, wie sie in der Anklageziffer 1 umschrieben ist (act. 6/1 F/A 38 ff. und F/A 110 ff.; Prot. S. 46). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, dass es an besagtem Abend zu einer zweiten Runde Sex gekommen ist (act. 6/1 F/A 86; Prot. S. 49). Er führt allerdings aus, er habe die Privatklägerin nicht fixiert und sie sei mit sämtlichen sexuellen Handlungen einverstanden gewe- sen (act. 6/1 F/A 74 ff. und F/A 116 ff.; Prot. S. 46 und S. 51). Auch habe er die Klitoris der Privatklägerin nicht gestreichelt (act. 6/1 F/A 124; Prot. S. 52). Zudem sei er lediglich zwei Mal anal und einmal vaginal in die Privatklägerin eingedrungen. Beim Vaginalverkehr im Doggy-Style sei er dann zum Samenerguss gekommen (Prot. S. 55). Er stellt also zusätzlich in Abrede, dass nach dem Vaginalverkehr im Doggy-Style eine Masturbation seinerseits auf dem Rücken der Privatklägerin so- wie ein erneutes, vaginales Eindringen in die Privatklägerin stattgefunden habe (Prot. S. 56 f.). Ausserdem führte er aus, dass sich die Privatklägerin nach dem Geschlechtsverkehr zwar ins Bad begeben habe, dass sie dort aber keine signifi- kant lange Zeit verbracht habe (Prot. S. 58). Der Sachverhalt ist somit – mit Aus- nahme der Anklageziffer 1, welche auch kein strafbares Verhalten umschreibt – zu erstellen.
2. Beweismittel 2.1. Zur Erstellung der fraglichen Sachverhaltselemente dienen neben den Aus- sagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragung vom 14. Juni 2023 (act. 6/1) sowie anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom
27. März 2025 (Prot. S. 12 ff. und S. 41 ff.) im Wesentlichen die Aussagen der Pri-
- 7 - vatklägerin anlässlich den polizeilichen Einvernahmen vom 18. August 2022 (act. 7/1) und vom 21. September 2022 (act. 7/2), der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 20. Juni 2024 (act. 7/4) und der Befragung im Rahmen der Haupt- verhandlung vom 27. März 2025 (Prot. S. 14 ff.). Des Weiteren sind Aussagen des Zeugen D._____ vorhanden (act. 8/1). 2.2. Ausserdem liegen als objektive Beweismittel Whatsapp-Chatverläufe zwi- schen der Privatklägerin und dem Zeugen (act. 9/1) sowie zwischen der Privatklä- gerin und dem Beschuldigten (act. 9/2) vor. Zudem wurden zwei Berichte über die Auswertung des Anrufprotokolls (act. 10/3) und des Chats (act. 10/4) auf dem Te- lefon des Beschuldigten erstellt.
3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.1.1.Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Allfäl- lige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; 127 I 38 E. 2a; 120 Ia 31 E. 2d; Urteile des Bun- desgerichts 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1; SK StPO-WOHLERS, N 11 ff. Art. 10 StPO). 3.1.2.Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdig- keit der aussagenden Person abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr
- 8 - die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240273 vom 18. Dezember 2024 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Erkenntnis zu- grunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistun- gen erfordern (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2; FERRARI, Erkenntnisse aus der Aus- sagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aus- sagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Im Rahmen der Aussagenanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Er- lebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2; 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB240273 vom 18. Dezember 2024 E. 2.5). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispiels- weise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf sowie die Spon- tanität der Schilderungen. Für die Glaubhaftigkeit einer Darstellung sprechen so- dann individuell geprägte, originelle oder aussergewöhnliche Geschehnisse enthal- tende Aussagen. Ausserdem spricht die inhaltliche Konstanz des für die befragte Person subjektiv Wichtigen für die Glaubhaftigkeit einer Aussagen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 3.2. Demgegenüber sind Übertreibungen der aussagenden Person in der Sache und in der Bestimmtheit als Hinweis für unglaubhafte Aussagen und sogenannte Lügensignale zu werten. Auch abstrakte, kurze und stereotype Aussagen in den
- 9 - Einzelheiten sprechen für die Unrichtigkeit der Darstellung. Sodann sprechen Strukturbrüche in den Schilderungen für die Unzuverlässigkeit einer Aussage (im- mer noch grundlegend BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeu- genaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; in SJZ 1985 (81) 53; HAUSER, Der Zeugen- beweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316).
4. Aussagen der beteiligten Personen 4.1. Den Aussagen des Beschuldigten stehen die Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Zudem liegt eine Zeugenaussage von D._____ vor. Dieser Zeuge hat das eigentliche Kerngeschehen nicht beobachtet, hat aber die Privatklägerin nach dem Vorfall abgeholt und hat daher ihre Gefühlslage direkt nach dem Vorfall erlebt. Wie nachfolgend noch auszuführen sein wird, enthalten auch die Chatverläufe zwi- schen der Privatklägerin und dem Zeugen bzw. dem Beschuldigten und die Be- richte über die Auswertungen des Anrufprotokolls und des Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin keine Informationen zum eigentlichen Kern- geschehen. Es liegt daher im Wesentlichen eine "Aussage gegen Aussage"-Situa- tion vor, weshalb die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten anhand von Realitätskriterien einzuordnen und zu würdigen sind. 4.2. Aussagen des Beschuldigten 4.2.1.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2023 (act. 6/1) sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin und er hätten sich am 17. August 2022 in der Wohnung des Beschuldigten getroffen, dort zusammen gegessen, mit- einander gesprochen und später einvernehmlichen Sex miteinander gehabt. Am Morgen habe er die Privatklägerin dann nicht mehr gesehen und ab dann sei auch der Kontaktabbruch erfolgt (F/A 48). Entweder die Privatklägerin oder er habe ge- fragt, ob sie ins Schlafzimmer gehen wollten, was sie daraufhin getan hätten. Im Schlafzimmer hätten sie herum gemacht und sich gegenseitig ausgezogen. Dann hätten beide auf dem Bett liegend Oralsex gehabt. Anfangs hätten sie Vaginalsex gehabt. Der Beschuldigte habe ein Kondom getragen und so viel es ihm sei, sei es nach dem Vaginalsex nochmals zu Oralsex gekommen. Er wisse aber nicht mehr,
- 10 - ob dieser beidseitig gewesen sei. Anschliessend sei es nochmals zu Vaginalsex gekommen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte mit seinem Finger am After der Pri- vatklägerin gespielt und sie daraufhin gefragt, ob sie Lust auf Analsex hätte. Die Privatklägerin habe eingewilligt. Während dem Sex, wie auch am gesamten Abend, habe sie nie gesagt, dass etwas nicht stimmen würde. Der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten dann Analsex gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass sie es damals genossen habe (F/A 58). Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten einen geblasen, er habe ihre Vagina geleckt, zudem sei es zu vaginalem und analem Sex gekommen (F/A 62 und 65 f.). Der Beschuldigte habe beim Analverkehr Stossbe- wegungen gemacht (F/A 67) und dieser habe im Doggy-Style stattgefunden (F/A 68). Er habe dann einen Samenerguss gehabt, welcher wahrscheinlich in der Doggy-Stellung beim Analverkehr stattgefunden habe (F/A 70). Danach hätten sie gekuschelt und seien eingeschlafen (F/A 71). Es seien Gleitmittel und ein Kondom verwendet worden, welche von ihm gewesen seien. Er habe das Gleitmittel genom- men und alles vorbereitet, als sie entschieden hätten, Analverkehr zu machen. Er habe zuerst den Anus der Privatklägerin ohne Gleitmittel geleckt. Anschliessend habe er Gleitmittel auf seinen Finger genommen, sei mit dem Finger in ihren Anus eingedrungen und habe mit dem Finger Stossbewegungen gemacht, um zu schauen, ob es ihr gefalle und zur Vorbereitung, um mit dem Penis in ihren Anus einzudringen. Anschliessend sei er mit dem Penis in ihren Anus eingedrungen (F/A 72 f.). Die Privatklägerin habe keine abwehrende Reaktion gezeigt und nichts Abwehrendes gesagt oder den Beschuldigten zurückgestossen (F/A 74). Zudem sei sie aktiv gewesen, auch in Bezug auf den Analverkehr (F/A 75 f.). Sie habe das Tempo bestimmt, indem sie ihr Gesäss hin und her bewegt habe (F/A 77). Während des Geschlechtsverkehrs sei auch gesprochen worden, im Sinne von: "Ist es gut für dich? Auf was hast du Lust?" etc. (F/A 78). Zuerst führte der Beschuldigte aus, es habe in dieser Nacht oder am folgen- den Morgen keine weiteren sexuellen Handlungen und nur diesen einen Ge- schlechtsverkehr gegeben (F/A 84 f.). Auf Nachfrage, ob er sich sicher sei, dass es an diesem Abend oder am Morgen keinen zweiten Geschlechtsverkehr gegeben habe, erklärt er, vielleicht habe es vor dem Kuscheln noch eine zweite Runde ge- geben, aber sicher nicht nach dem Kuscheln. Sie seien beide beim Kuscheln ein-
- 11 - geschlafen und er sei am nächsten Tag irgendwann am Morgen aufgewacht. Die Privatklägerin sei da schon nicht mehr bei ihm gewesen. Er sei überrascht gewe- sen, dass sie nicht mehr da gewesen sei und wisse nicht, wann sie die Wohnung verlassen habe (F/A 86). Er könne sich nicht daran erinnern, dass er sich auf ihren Rücken gelegt, seine Zehen bei ihren Fersen eingehakt und so ihre Beine nach unten gedrückt habe, so dass sie sich nicht habe bewegen können (F/A 117). Er wisse nicht mehr, ob er bei dem Doggy-Style auch vaginal in die Privatklägerin ein- gedrungen sei (F/A 127). Im Übrigen bestritt er die Richtigkeit der Aussagen der Privatklägerin (F/A 116 ff.), insbesondere dass die Privatklägerin ihre Kleider ge- nommen und die Wohnung verlassen habe, wobei der Beschuldigte sie zum Ab- schied umarmt habe (F/A 133). 4.2.2.In der Hafteinvernahme vom 15. Juni 2023 (act. 6/2) verwies der Beschul- digte auf seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2023 und bestätigte diese. Zudem bestritt er, dass er der Privatklägerin gesagt habe, wenn er mal in Fahrt sei, müsse man ihn halt bremsen (F/A 23). Der Beschul- digte ergänzte ausserdem, dass bei ihm zu Hause grundsätzlich der Schlüssel ste- cken würde und die Privatklägerin ohne Weiteres hätte gehen können, auch wenn er noch geschlafen habe (F/A 25). 4.2.3.Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und Schlussein- vernahme vom 20. September 2024 (act. 6/3) verweigerte der Beschuldigte die Aussage. 4.2.4.Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom
27. März 2025 (Prot. S. 12 ff. und S. 41 ff.) führte der Beschuldigte aus, es habe zwei Runden Sex gegeben (Prot. S. 46). Das Gleitgel habe sich in seinem Nacht- tisch neben seinem Bett befunden (Prot. S. 47 f.). Nach der ersten Runde seien sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin eingedöst. Er sei vor ihr wieder wach gewesen und habe Lust auf Sex gehabt. Er habe sich in Löffelchenstellung an sie herangekuschelt und angefangen, ihren Nacken und Hals zu küssen und ihre Hüfte zu berühren (Prot. S. 48 f.). Über Analverkehr hätten die Privatklägerin und er sich am 17. August 2022 kurz ausgetauscht und sie habe gesagt, wenn der Vibe stimme und sie davon begeistert sei, könne man es gerne probieren (Prot.
- 12 - S. 49). Als er die Privatklägerin an Hals und Nacken geküsst habe, sei sie mit der Zeit auch wach geworden und habe ihm ihren Po entgegengestreckt. So habe er die Bestätigung bekommen, dass sie auch Lust habe. Sie hätten sich dann zusam- men auf den Bauch gedreht. Er sei mit seinen Knien links und rechts von ihren Hüften gewesen und habe auf ihrem Rücken gelegen, wobei er sich mit den Hän- den links und rechts von ihr abgestützt habe. Er habe seinen Penis an ihren Beinen gerieben und sie gefragt, ob sie Lust hätte, Analsex auszuprobieren. Daraufhin habe die Privatklägerin gesagt, dass sie das gerne probieren könnten. Dann sei der Beschuldigte aufgestanden und habe in seinem Nachttisch Kondome geholt. Er habe sich eines angezogen und sei wieder in der gleichen Stellung auf die Privat- klägerin gesessen. Er habe angefangen, seinen Penis an ihrem Asscrack zu reiben. Daraufhin habe er gemerkt, dass es ihr zusage und habe versucht, einzudringen. Sie habe daraufhin gesagt: "Bitte nicht so." Das habe er so gedeutet, dass sie zu wenig stimuliert sei oder noch Zeit brauche, um sich vorzubereiten. Ausserdem habe er gedacht, dass sie vielleicht Schmerzen empfinde, weshalb er sie gefragt habe, ob es okay wäre, wenn er es mit Gleitgel probieren würde, was sie bejaht habe. Er sei dann erneut aufgestanden und habe das Gleitgel aus dem Nachttisch geholt. Dieses habe er auf seinem Glied und dem Anus der Privatklägerin verteilt, wobei er bewusst genug Gel für ihren Anus genommen habe, da er angenommen habe, dass es vielleicht ein bisschen schmerzhaft gewesen sei für sie. Er sei dann ein bisschen, aber nicht mit ganzer Länge, eingedrungen und habe gemerkt, dass es ihr nicht zusage. Daher habe er seinen Penis wieder rausgenommen, habe mit ihr das Gespräch gesucht und sie gefragt, ob sie es mit Doggy-Style probieren soll- ten (Prot. S. 49 f.). Er könne sich nicht daran erinnern, dass er die Klitoris der Pri- vatklägerin gestreichelt und versucht habe, sie zum Analsex zu überreden (Prot. S. 52). Die Privatklägerin habe sich – insbesondere als er für das Kondom und das Gleitgel aufgestanden sei – bewegen können, zudem habe er ihre Füsse nicht fi- xiert und habe auch ihren Oberkörper nicht mit seinem vollen Gewicht belastet (Prot. S. 52 f.). Er sei sich sicher, dass die Privatklägerin "bitte nicht so" gesagt habe. Er habe daraus nicht geschlossen, dass sie an diesem Abend keinen Analsex mehr haben wollte (Prot. S. 53 f.). Es sei dann Doggy-Style praktiziert worden, mit welchem die Privatklägerin einverstanden gewesen sei. Sie sei selber auf die Knie
- 13 - gekommen. Sie hätten in dieser Position Vaginalverkehr gehabt und er sei zum Samenerguss gekommen (Prot. S. 54 f.). Eine Masturbation oder ein zweiter Vagi- nalverkehr hätten nicht stattgefunden (Prot. S. 56 f.). Nach dem Samenerguss habe er sich auf das Bett gelegt und die Privatklägerin sei für eine kurze Zeit ins Bade- zimmer gegangen. Als sie zurück ins Schlafzimmer gekommen sei, habe sie ge- sagt, dass sie jetzt gehen würde, was für den Beschuldigten okay und normal ge- wesen sei, weil noch offen gewesen sei, ob die Privatklägerin bei ihm übernachte oder nicht. Die Verabschiedung habe er sehr normal in Erinnerung (Prot. S. 58 f.). Dass er die Verabschiedungsszene nun anders schildere als in der polizeilichen Einvernahme, liege daran, dass er sehr überrumpelt und der Vorfall auch schon ein Jahr her gewesen sei (Prot. S. 60). Er könne sich nicht daran erinnern, gesagt zu haben, dass man ihn bremsen oder aufhalten müsse, wenn er mal in Fahrt oder bei der Sache sei (Prot. S. 62 f.). Er habe beim Analverkehr Stossbewegungen ge- macht, um zu probieren, einzudringen, habe aber sofort davon abgelassen, als er gemerkt habe, dass der Privatklägerin nicht wohl dabei sei (Prot. S. 66). Beim Auf- tragen des Gleitgels sei er ganz wenig mit dem Finger in den Anus der Privatkläge- rin eingedrungen (Prot. S. 67). Er habe gemerkt, dass die Privatklägerin trotz Gleit- gelt sehr passiv geworden sei und es nicht mehr genossen habe. Er habe es so interpretiert, dass sie einfach dort gelegen sei und nicht mehr teilgenommen habe (Prot. S. 69). 4.3. Aussagen der Privatklägerin 4.3.1.Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. August 2022 (act. 7/1) war die Privatklägerin unschlüssig darüber, ob sie das ganze Prozedere einer Stra- funtersuchung durchmachen könne (F/A 11). 4.3.2.In der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2022 (act. 7/2) er- klärte sie dann, dass sie wolle, dass eine Strafuntersuchung durchgeführt werde (F/A 9). Zu den Geschehnissen am 17. August 2022 führte die Privatklägerin aus, dass sie und der Beschuldigte nach einer ersten Runde Sex eingeschlafen seien. Irgendwann seien beide in Löffelchenstellung wieder aufgewacht und sie habe ge- merkt, dass der Beschuldigte Sex gewollt habe. Sie habe zunächst auf der Seite gelegen. Der Beschuldigte habe sich von hinten an sie herangedrückt. Sie habe
- 14 - aber keine Lust gehabt und sich auf den Bauch gedreht, so dass sie auf dem Bauch mit den Armen unter sich gelegen habe. Der Beschuldigte habe sich dann direkt auf ihren Rücken gelegt, ihre Füsse zwischen seinen Zehen eingeklemmt und sie runtergedrückt. Sie habe sich gar nicht mehr bewegen können und habe Angst be- kommen. Der Beschuldigte habe dann angefangen, seinen Penis zwischen ihren Beinen und an ihrer Vagina zu reiben. Sie habe das nicht gewollt und habe es eklig gefunden, auch, weil er kein Kondom getragen habe. Irgendwann habe der Be- schuldigte angefangen, seinen Penis gegen ihren Anus zu drücken. Sie habe dann "bitte nicht" gesagt. Er habe dann die ganze Zeit "bitte, bitte, bitte" gesagt und im- mer weitergemacht. Sie habe erneut "bitte nicht" gesagt. Dann habe der Beschul- digte vermutlich gemerkt, dass es ihr wehgetan habe, denn er habe eine wahnsin- nig grosse Menge Gleitgel auf ihrem Arsch verteilt, so dass es vorne schon wieder rausgelaufen sei. Dann habe er immer noch weitergemacht mit seinem Penis an ihrem Arsch. Die Privatklägerin habe erneut "bitte nicht" gesagt und der Beschul- digte habe unter ihren Bauch gefasst und angefangen, ihren Kitzler zu streicheln. Später habe er sich auf ihre Knie gekniet und sei mit seinen Füssen immer noch auf ihren Füssen drauf gewesen. Er habe dann gesagt: "Ok, dann aber bitte Doggy- Style." Die Privatklägerin sei erst liegengeblieben, woraufhin der Beschuldigte ge- sagt habe: "Komm schon, bitte. Komm." Das Nächste, an das sich die Privatkläge- rin erinnern könne, sei, dass sie gekniet habe und der Beschuldigte in ihre Vagina eingedrungen sei. Sie habe das nicht gewollt, weshalb sie sich sofort wieder hinge- legt habe. Daraufhin habe sich der Beschuldigte direkt auf sie draufgelegt, so dass sie sich wieder nicht habe bewegen können. Der Beschuldigte habe dann angefan- gen, sich auf ihrem Rücken einen runterzuholen. Als nächstes wisse sie noch, wie er irgendwann wieder in ihre Vagina eingedrungen und dann irgendwann gekom- men sei. Er müsse sich irgendwann zwischendurch ein Kondom übergestreift ha- ben, denn er habe im Kondom abgespritzt. Als der Beschuldigte fertig gewesen sei, sei er ins Badezimmer gegangen und die Privatklägerin sei weiter liegengeblieben und völlig geschockt gewesen. Nachdem der Beschuldigte zurück ins Schlafzimmer gekommen sei, sei sie ins Badezimmer gegangen, habe eine Weile auf der Toilette gesessen und sich das Gleitgel und alles mögliche weggemacht. Danach sei sie wieder ins Schlafzimmer gegangen, habe ihre Sachen geholt und sich sofort ange-
- 15 - zogen. Der Beschuldigte sei aufgestanden und habe ihr die Türe aufgeschlossen und sie zum Abschied umarmt (F/A 24). Als der Beschuldigte seinen Penis am An- fang an ihrer Vagina gerieben habe, habe sie erstmal nur geschockt dagelegen und gar nichts gemacht (F/A 39). Wie oft sie später "bitte nicht" gesagt habe, wisse sie nicht mehr, sie habe es aber sicher mehr als zweimal gesagt (F/A 43). Dies habe der Beschuldigte gehört, da er daraufhin "bitte, bitte" gesagt habe (F/A 44). Ausser "bitte nicht" habe sie nichts gesagt (F/A 45). Woher der Beschuldigte das Gleitgel gehabt habe, wisse sie nicht (F/A 47). Sie glaube, sie habe immer noch auf dem Bauch und der Beschuldigte auf ihr gelegen, als er das Gleitgel verteilt habe, wisse es aber nicht mehr so genau (F/A 50). Sie hätte in diesem Moment nicht wegge- konnt, weil er immer noch auf ihren Füssen eingekrallt gewesen sei (F/A 51). Sie glaube, er habe das Gleitgel verwendet, weil sie Geräusche gemacht habe, dass es ihr weh tue. Ob sie ihm gesagt habe, dass es ihr wehtue, wisse sie nicht, sie glaube es aber nicht (F/A 53 f.). Als der Beschuldigte den Kitzler der Privatklägerin gestreichelt habe, habe sich sein Penis immer noch in ihrem Anus befunden (F/A 60). Wie sie von der liegenden in die knieende Position gekommen sei, wisse sie gar nicht mehr (F/A 64). Als er in ihre Vagina eingedrungen sei, habe sie gekniet und er habe aufrecht mit seinen Knien auf ihren gekniet. Sie habe sich noch auf ihren Händen abgestützt (F/A 65). Wo die Hände des Beschuldigten gewesen seien und ob er die Privatklägerin irgendwo gehalten habe, wisse sie nicht mehr (F/A 66 f.). Mit seinen Zehen habe er sich immer noch in ihren Fersen verhakt (F/A 68). Sie habe sich dann wieder auf den Bauch gelegt, weil er immer noch auf ihren Knien gewesen sei und ihre Füsse heruntergedrückt habe und deshalb nichts anderes möglich gewesen sei (F/A 69 f.). Als er sich einen runtergeholt habe, habe sie einfach nur dagelegen und gehofft, dass er bald fertig sei. Gesagt habe sie vermutlich nichts (F/A 75 f.). Ob sie etwas gesagt habe, als er zuvor vaginal in sie eingedrungen sei, wisse sie nicht (F/A 77). Sie könne sich nur noch daran erinnern, dass er nach dem Masturbieren wieder vaginal in ihr drin gewesen sei, wie dieser Übergang gewesen sei, wisse sie nicht mehr (F/A 78). Am Ende habe der Beschul- digte ein Kondom angehabt, sie wisse aber nicht, wann er es angezogen habe. Auf jeden Fall habe er noch keines getragen, als er seinen Penis zwischen ihren Beinen und der Vagina gerieben habe (F/A 81 ff.). Woher er das Kondom genommen habe,
- 16 - wisse sie nicht (F/A 89). Sie habe die Handlungen wahnsinnig eklig gefunden und habe Angst gehabt. Irgendwann habe sie nur noch gehofft, dass es schnell vorbei gehen würde und sei wie erstarrt gewesen. Ganz am Anfang habe sie einfach Angst gehabt, dass er kein Kondom angehabt habe. Dann habe sie Angst gehabt, dass er nicht aufhören und immer weiter machen würde. Dann sei es mehr eine diffuse Angst gewesen (F/A 93 f.). Körperlich habe sie sich nicht gewehrt, weil dies fast nicht bzw. am Anfang gar nicht möglich gewesen wäre, weil er so auf ihr drauf gelegen habe, dass sie sich nicht habe bewegen können (F/A 97 f.). Schmerzen habe sie nur gehabt, als er in ihren Arsch eingedrungen sei (F/A 99 ff.). Nach dem Übergriff habe der Beschuldigte gesagt: "Wenn ich mal in Fahrt bin, muss man mich halt bremsen." Ob sonst noch etwas gesprochen worden sei, wisse sie nicht mehr (F/A 115 ff.). 4.3.3.Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2024 (act. 7/4) wiederholte die Privatklägerin im Wesentlichen ihre Aussagen aus der polizeilichen Einvernahme vom 20. September 2022. Im Gegensatz zu ihrer ersten Einvernahme schilderte sie allerdings, dass sie eingeschlafen sei und sich dann wieder daran erinnere, dass der Beschuldigte auf ihrem Rücken gelegen habe (F/A 89) sowie, dass erneuter Sex für sie ok gewesen wäre, der Beschuldigte aber unbedingt Analverkehr gewollt und sie das nicht gewollt habe (F/A 98 f.). Zudem konkretisiert sie ihre Aussagen dahingehend, dass der Beschuldigte mit seinem grossen und dem kleineren Zeh ihre Achillessehne festgehalten habe (F/A 105). Die Arme des Beschuldigten seien vermutlich neben ihrem Oberkörper gewesen, sie wisse es aber nicht mehr genau (F/A 107). Zudem führte sie aus, sie sei richtig angespannt und verkrampft gewesen, so dass der Beschuldigte gar nicht richtig reingekommen sei und dass der Beschuldigte seinen Penis erst nach dem Auftra- gen des Gleitgels in ihren Arsch gesteckt habe (F/A 109). Als er sie zum Doggy- Style aufgefordert habe sei er mega aggressiv und vermutlich auch angepisst ge- wesen, weil es nicht so funktioniert habe, wie er gewollt habe (F/A 109). Ergänzend zu ihrer ersten Einvernahme führte die Privatklägerin auch aus, dass sie nicht wisse, ob der Beschuldigte die ganze Zeit mit seinem vollen Gewicht auf ihr gelegen sei, sie habe aber schon das Gefühl gehabt (F/A 121). Zudem seien ihre Hände die ganze Zeit unter ihr gewesen. Wenn sie sich sehr angestrengt hätte, hätte sie diese
- 17 - vielleicht schon befreien können, sie habe aber auch gar nicht daran gedacht. Den Beschuldigten abwerfen hätte sie von der Kraft her nicht schaffen können (F/A 122 ff.). Sie habe das Gefühl gehabt, dass der Beschuldigte sie dazu habe überreden wollen, doch noch Analsex zu wollen (F/A 125). Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie keinen Analsex gewollt habe, da er an diesem Abend zuvor schon Analsex gewollt habe und sie ihm bereits gesagt gehabt habe, dass das für sie erstmal nicht in Frage komme (F/A 129 f.). Sie wisse nicht, wie der Beschuldigte das Gleitgel auf ihrem Arsch verteilt habe und ob er sich dafür habe aufrichten müssen (F/A 135 ff.). Sie habe gedacht, dass sie nicht viel dagegen habe machen können, weil der Be- schuldigte ihr das Gefühl gegeben habe, dass er das jetzt unbedingt so wolle und er auch auf ihr drauf gelegen habe (F/A 156). Sie habe den Doggy-Style nicht ge- wollt, was der Beschuldigte gemerkt habe, als sie sich wieder hingelegt habe. Ob sie sich verbal geäussert habe, wisse sie nicht mehr (F/A 171 ff.). Nach dem Doggy- Style habe der Beschuldigte immer noch nicht verstanden, dass sie das nicht ge- wollt habe. Er habe sich dann auf ihren Rücken gelegt und habe angefangen, sich einen runterzuholen (F/A 177). Sie glaube, der Beschuldigte sei nach der Mastur- bation nochmals vaginal in sie eingedrungen, sie könne sich aber kaum noch daran erinnern (F/A 187). 4.3.4.Auch anlässlich der Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vom
27. März 2025 (Prot. S. 14 ff.) wiederholte die Privatklägerin im Wesentlichen die Aussagen aus den ersten beiden einlässlichen Einvernahmen. Ergänzend führte sie aus, der Beschuldigte habe im Zeitpunkt des Doggy-Styles seine Füsse immer noch an ihren Füssen gehabt und sei auf ihren Beinen gekniet (Prot. S. 26). Ob sie den Beschuldigten bei dem Positionswechsel hätte abwerfen oder sich befreien können, wisse sie nicht (Prot. S. 27). 4.4. Aussagen des Zeugen Der Zeuge D._____ wurde am 20. Juni 2024 durch die Staatsanwaltschaft befragt (act. 8/1). Anlässlich dieser Einvernahme sagte er zusammengefasst aus, er habe von der Privatklägerin eine SMS erhalten, in welcher sie ihn gebeten habe, sie abzuholen, da etwas passiert sei. Er sei dann nach E._____ gefahren, wo er die Privatklägerin getroffen habe. Diese habe ihm gesagt, dass sie nur noch nach
- 18 - Hause und duschen wolle. Er habe ihr aber gesagt, dass sie jetzt nicht nach Hause fahren könne und habe sie in der Folge davon überzeugt, die Polizei zu alarmieren, was er schliesslich auch getan habe (F/A 14). Er wisse nicht mehr genau, was ihm die Privatklägerin an diesem Abend erzählt habe, aber sie habe gesagt, dass er gewollt habe und sie nicht (F/A 21 f.). Später habe ihm die Privatklägerin erzählt, dass sie "nein" gesagt habe und der Beschuldigte dann gemeint habe, man müsse ihn eben richtig bremsen. Ein "Nein" könne ihn nicht stoppen und man müsse ihn mit Gewalt stoppen (F/A 23). Als er bei der Privatklägerin angekommen sei, habe diese geweint und sei sehr ausser sich gewesen. Er habe sie noch nie so gesehen. Sie habe gezittert und sei eigentlich nicht wirklich anwesend gewesen. Sie sei wie abgedriftet gewesen. Das sei später ab und zu auch während der Arbeit passiert (F/A 27). 4.5. Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Zeugen Diesem Chatverlauf ist einzig zu entnehmen, dass die Privatklägerin es beim Beschuldigten grauenhaft gefunden habe, sie sich nicht mehr in der Lage gefühlt habe, zu fahren, und nicht gewollt habe (act. 9/1). 4.6. Chatverlauf und Anrufprotokoll zwischen der Privatklägerin und dem Beschul- digten Der Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stammt grösstenteils aus der Zeit vor dem fraglichen Ereignis. Daraus ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten kurz nach dem Vorfall, nämlich am
18. August 2022 um 05:45:10 Uhr blockiert hat (act. 9/2 S. 14). Aus dem Bericht über das Anrufprotokoll ergibt sich ausserdem, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall vier Mal versucht hat, die Privatklägerin anzurufen (act. 10/3). Der Bericht der Chats ergibt ausserdem, dass der Beschuldigte der Privatklägerin fünf Nach- richten im Zeitraum vom 29. August 2022 bis zum 19. Mai 2023 geschrieben hat (act. 10/4).
- 19 - 4.7. Würdigung der Aussagen 4.7.1.Der Beschuldigte machte lediglich anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei vom 14. Juni 2023 und der Befragung im Rahmen der Hauptverhand- lung vom 27. März 2025 Aussagen. Zwischen diesen Aussagen bestehen einige Widersprüche, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Während der Beschuldigte zuerst aussagte, es habe nur eine Runde Sex ge- geben, in welcher er während des Analverkehrs in der Doggy-Style-Position zum Samenerguss gekommen sei (act. 6/1 F/A 68, 84 ff. und 70), macht er später gel- tend, es habe nach dem Kuscheln eine zweite Runde Geschlechtsverkehr gege- ben, wobei die Privatklägerin beim Analverkehr auf dem Bauch gelegen habe und der Beschuldigte während des Vaginalverkehrs in der Doggy-Style-Position zum Samenerguss gekommen sei (Prot. S. 48 ff. und S. 54 f.). Der Analverkehr zuvor habe nur sehr kurz gedauert (Prot. S. 50). Auch will sich der Beschuldigte nun si- cher sein, für das Holen des Gleitmittels und des Kondoms aufgestanden zu sein (Prot. S. 49 f.), während er in der polizeilichen Befragung vom 14. Juni 2023 ledig- lich ausgeführt hatte, er habe das Gleitmittel genommen und alles vorbereitet, als sie entschieden hätten, Analverkehr zu machen (act. 6/1 F/A 72). Ein Strukturbruch liegt insbesondere hinsichtlich der Verabschiedungsszene vor. Der Beschuldigte schildert diese zwei Mal komplett unterschiedlich. Dass dies lediglich auf den Umstand der Haftsituation und der lange zurückliegenden Tat zu- rückzuführen sein soll, erscheint nicht glaubhaft. Der Beschuldigte räumte selber ein, dass er überrascht gewesen sei, als die Privatklägerin am nächsten Morgen nicht mehr da gewesen sei (act. 6/1 F/A 86) bzw. dass ihn der Kontaktabbruch der Privatklägerin beschäftigt habe und er sich den Kopf darüber zerbrochen habe (Prot. S. 62). Gleichzeitig will er aber den zuerst geschilderten Abgang der Privat- klägerin ohne Verabschiedung, während er geschlafen haben soll, nicht weiter hin- terfragt haben (act. 6/1 F/A 98 f.). Es erscheint trotz Berücksichtigung der Haftsi- tuation und des Zeitablaufs nicht glaubhaft, dass ein solch subjektiv wichtiges Ele- ment vom Beschuldigten in zwei so unterschiedlichen Weisen geschildert wurde. Auch, dass es für den Beschuldigten absolut normal gewesen sei, dass die Privat- klägerin nach dem Geschlechtsverkehr gegangen sei und die Verabschiedung in
- 20 - seiner Erinnerung sehr normal gewesen sei (Prot. S. 58 f.), scheint in diesem Zu- sammenhang fraglich. So muss er doch insbesondere auch selber einräumen, dass die Privatklägerin nach ihrem ersten Treffen bei ihm übernachtet hatte (Prot. S. 65). Demgegenüber wären die Kontaktversuche seitens des Beschuldigten nach dem Vorfall (act. 10/3; act. 10/4) auch mit einer gewissen Ahnungslosigkeit des Beschul- digten vereinbar. Zudem betonte der Beschuldigte bei seiner Befragung anlässlich der Haupt- verhandlung vom 27. März 2025 auffallend oft, was für ein fürsorglicher, gesprächi- ger und rücksichtsvoller Sexualpartner er sei, dass er nicht gedrängelt habe oder fordernd gewesen sei und er und die Privatklägerin während des Vorfalls ständig im Dialog gewesen seien (Prot. S. 47, S. 49 f., S. 55, S. 57, S. 60 f., S. 64 f., S. 68 f.). Diese Übertreibungen und Beschönigungen des Geschehenen sind als Lügen- signale zu werten. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschuldigte selber einräumte "bitte, bitte" gesagt zu haben (Prot. S. 52). Ebenso ist die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe "bitte nicht so" gesagt, als reine Schutz- behauptung zu werten. Anlässlich seiner ersten Einvernahme führte er nämlich noch aus, die Privatklägerin habe nichts Abwehrendes gesagt (act. 6/1 F/A 74). An- lässlich der Hauptverhandlung ist er dann aber plötzlich sicher, dass sie "bitte nicht so" gesagt habe (Prot. S. 50). 4.7.2.Die Aussagen der Privatklägerin wirken spontan und lebensnah. Sie schildert das Vorgefallene weitestgehend frei, konstant und detailliert. Zudem untermauert sie ihre Schilderungen durch die Wiedergabe ihrer Gefühle von Angst und Ekel. Ihre Depositionen, wie die Fixierung an ihren Achillessehnen durch den Beschul- digten gewesen sei oder wie Gleitgel von ihrem Körper gelaufen sei, erscheinen als besonders anschaulich. Für die Plausibilität ihrer Angaben spricht auch ihr zurück- haltendes und vorsichtiges Aussageverhalten. So unterstellte sie dem Beschuldig- ten nicht, sie geschlagen oder mit den Armen und Händen festgehalten zu haben, sondern begnügte sich mit der Aussage, dass er sie mit den Beinen und Füssen auf ihren Beinen fixiert und heruntergedrückt habe. Der Zeuge hat das eigentliche Kerngeschehen nicht miterlebt, stützt aber durch die Beschreibung des Gemütszustandes der Privatklägerin deren Schilde-
- 21 - rungen, wonach sie völlig aufgelöst gewesen sei. Auch die Chatverläufe zwischen der Privatklägerin und dem Zeugen sowie dem Beschuldigten zeigen, dass die Pri- vatklägerin nach dem Vorgefallenen aufgewühlt war und mit dem Beschuldigten nichts mehr zu tun haben wollte. Es scheint somit klar, dass etwas passiert ist, was für die Privatklägerin einen Ausnahmezustand dargestellt hat. Die Privatklägerin schilderte das Kerngeschehen in sämtlichen Einvernahmen einheitlich. Aber auch ihre Aussagen weisen in einigen Punkten Widersprüche und Unklarheiten auf. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
21. September 2022 aus, sie habe auf der Seite gelegen, als sie wachgeworden sei und gemerkt habe, dass der Beschuldigte erneut Sex gewollt habe (act. 7/2 F/A 24; act. 7/4 F/A 94). An anderen Stellen erklärt sie allerdings, sie könne sich nur daran erinnern, wie der Beschuldigte auf ihr gelegen habe, als sie aufgewacht sei (act. 7/4 F/A 89; Prot. S. 21) und suggeriert damit, dass der Beschuldigte sich auf sie gelegt habe, als sie noch geschlafen habe. Die zweite Version dieser Anga- ben der Privatklägerin findet keinen Niederschlag in der Anklageschrift, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin zuerst ausgeführt hatte, sie habe keinen Geschlechtsverkehr mehr gewollt (act. 7/2 F/A 24). Später sagt sie dann, sie wäre mit Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, aber nicht mit Analverkehr (act. 7/4 F/A 98 f.). In der polizeilichen Befragung vom 21. September 2022 schil- dert die Privatklägerin sodann eine anale Penetration sowohl vor als auch eine nach dem Auftragen des Gleitgels (act. 7/2 F/A 24; F/A 41 f.; F/A 111 f.). In der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2024 sprach sie dagegen ausdrück- lich nur von einer Penetration und zwar nach der Verwendung des Gleitgels (act. 7/4 F/A 108 ff. und F/A 146). Zudem erwähnte die Privatklägerin den vaginalen Geschlechtsverkehr ge- mäss Anklageziffer 5 in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juni 2024, anders als in der polizeilichen Befragung vom 20. September 2022 und in der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2025, in der freien Rede gar nicht und führt auch aus, sie könne sich kaum noch daran erinnern (act. 7/4 F/A 186 f.; Prot. S. 28 f.). Auch wenn Angaben über Geschehnisse – ins-
- 22 - besondere bei dynamischen Abläufen – typischerweise mit fortschreitendem Zeit- ablauf an Bestimmtheit verlieren und die Präzision der Erinnerung naturgemäss abnimmt, ist schwer erklärlich, dass eine gegen den Willen erfolgte, vaginale Pe- netration gänzlich ausgelassen wurde. Aber auch wenn die Auslassung dem Zeit- ablauf geschuldet wäre, ist eine solche Deposition doch zu wenig zuverlässig, um Grundlage richterlicher Überzeugung zu bilden. Dasselbe gilt auch für eine anale Penetration vor dem Auftragen des Gleitgels, welche die Privatklägerin zuerst be- schrieben hatte, später aber nicht mehr erwähnte. Diese ist in der Anklageschrift aber auch nicht umschrieben. Es fällt auch auf, dass sich die Privatklägerin an einige Details bereits kurz nach der Tat nicht mehr erinnern kann. So kann sie bereits anlässlich der ersten einlässlichen Einvernahme vom 21. September 2022 insbesondere nicht erklären, wie sie aus der liegenden Position während des Analverkehrs in die kniende Posi- tion des vaginalen Doggy-Style-Verkehrs gekommen ist (act. 7/2 F/A 64), wo der Beschuldigte während der gesamten Geschehnisse seine Hände hatte und ob er sie festgehalten hat (act. 7/2 F/A 66 f.), woher der Beschuldigte das Gleitgel und das Kondom hatte (act. 7/2 F/A 47; F/A 89) und wie die Positionierungen des Be- schuldigten während des Auftragens des Gleitgels und des Überziehens des Kon- doms gewesen sind (act. 7/2 F/A 50; F/A 81 ff.). Gerade diese Elemente sind je- doch zur Prüfung der anklagegemässen Fixierung unerlässlich. Auch wenn dies dem dynamischen Geschehen geschuldet sein könnte, reichen die Depositionen der Privatklägerin nicht für die richterliche Überzeugung hinsichtlich einer dauer- haften Fixierung der Privatklägerin durch den Beschuldigten. Mangels konkreter Aussagen der Privatklägerin zum Auftragen des Gleitgels und zum Überziehen des Kondoms ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte dafür zumindest teil- weise hat aufrichten müssen. Es erscheint realitätsfremd, dass der Beschuldigte mit seinem ganzen Gewicht auf der Privatklägerin gelegen hat und dennoch Gleit- gel an ihrem Anus hat anbringen und sich ein Kondom überziehen können. Auch hinsichtlich der Fixierung der Beine und Füsse der Privatklägerin bestehen Unklar- heiten. So führte die Privatklägerin zuerst aus, der Beschuldigte habe auf ihren Knien gekniet (act. 7/2 F/A 65; act. 7/4 F/A 138). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte sie, der Beschuldigte habe auf ihren Beinen gekniet (Prot. S. 26). Beide
- 23 - dieser Versionen lassen Zweifel an der Stabilität des Beschuldigten aufkommen. Hätte er auf den Beinen oder Knien der Privatklägerin gekniet, wäre die Privatklä- gerin ohne Weiteres durch ein Schütteln ihrer Beine in der Lage gewesen, den Be- schuldigten zum Abrutschen zu bringen. Ausserdem erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte die von der Privatklägerin beschriebene Fixierung während des gesamten Vorfalls, bei dem es zu einigen Positionswechseln gekommen ist, hätte aufrecht erhalten können. So führte die Privatklägerin selbst aus, sie habe sich während des Doggy-Style-Verkehrs hingelegt und habe sich dann wieder nicht be- wegen können (act. 7/2 F/A 24), was impliziert, dass sie sich während des Doggy- Style-Verkehrs hat bewegen können.
5. Beweisergebnis 5.1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen ist und diese trotz der aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten glaubhaft sind, da diese das Kerngeschehen stringent und realitäts- nah beschreibt, ihre Gefühle in den jeweiligen Situationen anschaulich ausdrückt und ihre Aussagen spontan und lebensnah wirken. Die Aussagen des Beschuldig- ten sind demgegenüber unzuverlässig und unglaubhaft. Es liegen diverse Lügen- signale und nur wenige Realitätskriterien vor. 5.2. Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt (act. 21 S. 2 ff.) ist damit mit Ausnahme der beschriebenen Fixierung der Privatklägerin durch den Beschuldig- ten und des in der Anklageziffer 5 umschriebenen Vaginalverkehrs erstellt. Wie bereits erwähnt, sind die Depositionen hinsichtlich des in der Anklagezif- fer 5 umschriebenen Vaginalverkehrs zu wenig zuverlässig, um Grundlage richter- licher Überzeugung zu bilden. Von diesem Vorwurf ist der Beschuldigte daher frei- zusprechen. Zudem bestehen hinsichtlich der Fixierung der Privatklägerin durch den Be- schuldigten auch bei Abstellen auf die Aussagen der Privatklägerin Unklarheiten und Zweifel. Aufgrund der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ist nach dem Gesagten lediglich erstellt, dass der Beschuldigte sich mit seinen Zehen an den
- 24 - Achillessehnen der Privatklägerin eingehakt hat. Demgegenüber ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte während des gesamten Vorfalls mit seinem vollen Gewicht auf der Privatklägerin gelegen hat, seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt hat und sich die Privatklägerin weder hätte (weg-)bewegen noch abdrehen oder den Beschuldigten hätte abwerfen können. Mangels anderweitiger Depositionen der Privatklägerin ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Hände während der in den Anklageziffern 2 und 3 umschriebenen Vorfälle neben der Pri- vatklägerin abgestützt hat und er sich zumindest für das Überziehen des Kondoms und des Anbringens des Gleitgels hat aufrichten müssen. Es bleibt im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern, ob diese Fixierung die vorliegend anwendbaren Straftatbestände erfüllt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Intertemporales Recht 1.1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland würdigt das Verhalten des Be- schuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung. 1.2. Die Beurteilung einer Tat erfolgt grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Tat geltenden Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder als das im Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior), so hat die Beurteilung nach dem neuen Recht zu erfolgen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (PK StGB- TRECHSEL/VEST, Art. 2 N 11). 1.3. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sexualdelikte ereigneten sich am
17. August 2022 und damit vor Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts am
1. Juli 2024. Es stellt sich daher die Frage des anwendbaren Rechts. 1.4. Mit der Revision wurden die Definitionen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung sowie des sexuellen Übergriffs angepasst bzw. eingeführt. Diese liegen gemäss neuem Recht bereits dann vor, wenn das Opfer dem Täter durch Worte oder Gesten zeigt, dass es mit der sexuellen Handlung nicht einverstanden ist, und
- 25 - dieser sich vorsätzlich über den geäusserten Willen des Opfers hinwegsetzt. Damit wird die sogenannte Ablehnungslösung ("Nein-heisst-Nein"-Lösung) umgesetzt. 1.5. Das alte Recht ist damit für den Beschuldigten milder und gelangt vorliegend zur Anwendung.
2. Voraussetzungen 2.1. Den Straftatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt, wer eine Person zur Dul- dung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, na- mentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (aArt. 189 Abs. 1 StGB). Eine Vergewaltigung begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (aArt. 190 Abs. 1 StGB). 2.2. Im vorliegenden Fall stellen sich in rechtlicher Hinsicht zwei zentrale Fragen: Ist die von der Privatklägerin beschriebene Fixierung als Gewalt zu qualifizieren oder lagen andere Umstände vor, aufgrund welcher der Privatklägerin eine Wider- setzung nicht zuzumuten oder unmöglich war? Und konnte der Beschuldigte erken- nen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nicht wollte und hat er sich über diesen Willen hinweggesetzt bzw. dies zumindest in Kauf genommen? Es rechtfertigt sich vorliegend, lediglich auf diese beiden spezifischen Fragestellungen einzugehen, weil diese für die Beurteilung des Falls entscheidend sind und die wei- teren Voraussetzungen keinerlei Schwierigkeiten ergeben würden. 2.3. Vorliegen einer Nötigungshandlung 2.3.1.Die Tatbestände der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 StGB und der sexu- ellen Nötigung gemäss aArt. 189 StGB dienen dem Schutz der sexuellen Selbstbe- stimmung und erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel (SCHEIDEGGER, StGB An- notierter Kommentar, N 1 zu Art. 189 und N 1 zu Art. 190). Vorliegend kommen aufgrund des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts die Nötigungsmit- tel der Gewalt und des Unter-psychischen-Druck-Setzens in Betracht.
- 26 - 2.3.2.Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt ist die Anwendung körperlicher Gewalt gegen das Opfer zu verstehen, um dieses zum Nachgeben zu zwingen. Es wird nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.4; 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Eine körperliche Miss- handlung, rohe Gewalt oder Brutalität, etwa in Form von Schlägen und Würgen, ist indes nicht erforderlich. Auch wird vom Opfer nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3). Gleichzeitig genügt eine geringfügige Kraftanstrengung dann nicht, wenn dem Opfer nach den Umständen Widerstand möglich und zumutbar ist (BGE 122 IV 97 E. 2b). Der Täter muss ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als zur blossen Vornahme der sexuellen Handlung notwendig wäre; wobei bereits das Festhalten oder Einsetzen von Kör- pergewicht genügen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3; 6B_304/2012 vom 8. No- vember 2012 E. 2.2 je mit weiteren Hinweisen). 2.3.3.Das Opfer wird unter psychischen Druck gesetzt, wenn vom Täter eine Zwangssituation geschaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbst- schutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen. Ob dies der Fall ist, ist im jeweili- gen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 131 IV 167 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.4). Auch bei diesem Nötigungs- mittel ist ein Mass erforderlich, das notwendig ist, um sich über die entgegenste- hende Willensbetätigung des Opfers hinwegzusetzen (BGE 131 IV 167 E. 3.1; 122 IV 97 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2). Der psy- chische Druck kann sich für das Opfer bereits aus der körperlichen oder sozialen Überlegenheit des Täters ergeben, wobei der psychische Druck mit Blick auf die gewaltdeliktische Natur von aArt. 189 und aArt. 190 StGB von besonderer Intensi-
- 27 - tät und dementsprechend mit einer Bedrohung oder Gewaltanwendung vergleich- bar sein muss (BGE 131 IV 167 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Das Nachgeben des Opfers bzw. dessen Verzicht auf Widerstand muss unter den konkreten Umständen verständlich oder zumindest nachvollziehbar erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom
14. Februar 2020 E. 4.2.4). 2.3.4.Beide Tatbestandsvarianten setzen, wie ausgeführt, ein Hinwegsetzen des Täters über den Willen des Opfers voraus. Dabei genügt der ausdrückliche Wille des Opfers, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen (BGE 122 IV 97 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.4; 6B_494/2012 vom
21. Februar 2013 E. 2.2; 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2). Dieser Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Von der Rechtsprechung wird dabei eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung gefordert, mit welcher dem Täter un- missverständlich klargemacht wird, mit Geschlechtsverkehr oder sexuellen Hand- lungen nicht einverstanden zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom
16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.4; 6B_385/2012 vom
21. Dezember 2012 E. 3.3; 6B_304/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2 je mit wei- teren Hinweisen). Generell wird Erwachsenen eine stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern und Jugendlichen (BGE 122 IV 97 E. 2b; 131 IV 167 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3 je mit weiteren Hinwei- sen). 2.3.5.Nicht strafbar sind allein gegen den Willen eines Opfers vorgenommene se- xuelle Handlungen, sofern diese nicht mit Nötigung oder dem Ausnützen einer Not- lage verknüpft sind oder das Opfer urteils- oder widerstandsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.1.1 ff.; SCHEIDEGGER, a.a.O., N 2 zu Art. 189 StGB; OFK StGB-WEDER, N 2c zu Art. 189 StGB). 2.3.6.Vorliegend ist erstellt, dass die Privatklägerin mindestens zwei Mal "bitte nicht" gesagt hat. Damit hat sie ihren Willen, keinen Analverkehr zu wollen, ausdrü- cklich und unzweideutig manifestiert und es bleibt zu prüfen, ob sich der Beschul- digte in tatbeständlicher Weise über diesen Willen hinweggesetzt hat.
- 28 - Der Beschuldigte hat sich mit seinen Zehen an den Achillessehnen der Pri- vatklägerin eingehakt und ist – zumindest zeitweise – auf dem Rücken der mit ihren Armen unter ihrem Oberkörper liegenden Privatklägerin gelegen. Allerdings plat- zierte der Beschuldigte seine Arme dabei neben der Privatklägerin und hat die Pri- vatklägerin entsprechend nicht mit seinem vollen Gewicht belastet bzw. runterge- drückt. Es ist aus den Depositionen der Privatklägerin nicht ersichtlich, dass sie sich nicht hätte wegbewegen oder wehren können. Sie führte in ihren Befragungen selber aus, dass sie ihre Arme vielleicht schon unter dem Oberkörper hätte hervor- nehmen können, dies sei ihr aber nicht in den Sinn gekommen und sie habe nicht das Gefühl gehabt, dass sie viel hätte machen können. Zudem ist in diesem Zu- sammenhang auch das Kräfteverhältnis zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Die Anklageschrift umschreibt die Privatklägerin als zierlich und dem Beschuldigten körperlich unterlegen. Allerdings ist die Privatklägerin nur unbedeutend kleiner und auch nicht sehr viel leichter als der Beschuldigte. Die geringfügige Kraftanstren- gung des Beschuldigten durch sein Liegen auf dem Rücken der Privatklägerin und das Einhaken an ihren Achillessehnen mit seinen Zehen führte nicht dazu, dass der Privatklägerin ein Widerstand, der über das "bitte nicht" hinausgeht, unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Es liegt demnach keine Gewaltanwendung im tatbe- ständlichen Sinn vor. Bleibt zu prüfen, ob der Privatklägerin eine Widersetzung aus anderen Grün- den nicht zuzumuten war. Der Beschuldigte reagierte auf das "bitte nicht" der Pri- vatklägerin mit "bitte, bitte, bitte". Die Staatsanwaltschaft sieht im Umstand, dass der Beschuldigte sich über den verbalen Widerstand der Privatklägerin hinwegge- setzt hatte, ein nötigendes Element. Allerdings enthält die Anklageschrift keine Aus- führungen dazu, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch diese Reaktion zur Duldung der sexuellen Handlungen hätte bewegen können. In diesem Zusammen- hang ist darauf hinzuweisen, dass das blosse Übergehen des vom Opfer geäus- serten Willens zur Tatbestandserfüllung grundsätzlich nicht genügt (vgl. E. IV/2.3.5 hievor). Zudem trifft es gemäss den Schilderungen der Privatklägerin gerade nicht zu, dass der Beschuldigte ihren verbalen Widerstand ignoriert hätte. Sie führte sel- ber aus, dass der Beschuldigte gemerkt haben müsse, dass es ihr weh getan habe und sich daher des Gleitgels behändigt habe bzw. nach dem Auftragen des Gleit-
- 29 - gels gemerkt habe, dass sie wirklich nicht gewollt habe und daher gesagt habe: "Dann wenigstens Doggy-Style." Dabei seien die einzelnen Sequenzen auch nur von sehr kurzer Dauer gewesen. In der Anklageschrift wird ausgeführt, der Beschuldigte habe die Privatkläge- rin "mit seinem Verhalten" dazu gebracht, sich in eine kniende Position zu bringen. Die Privatklägerin führte aus, sie habe Angst gehabt. Anfangs habe sie Angst ge- habt, dass er kein Kondom angehabt habe, dann, dass er nicht aufhören und immer weiter machen würde und schliesslich sei es mehr eine diffuse Angst gewesen. Beim Auftragen des Gleitgels habe sie gedacht, dass sie nicht viel hätte machen können, weil der Beschuldigte ihr das Gefühl gegeben habe, dass er das jetzt un- bedingt so wolle. Zudem sei der Beschuldigte mega agressiv und vermutlich auch angepisst gewesen, als er sie zum Doggy-Style aufgefordert habe. Diese Äusse- rungen sind zu wenig konkret, um darin aus objektiver Sicht ein eigentliches Nöti- gungsmittel zu erblicken, welches der Beschuldigte eingesetzt haben sollte. In die- sem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin dem Be- schuldigten – wie bereits ausgeführt – körperlich nicht unterlegen und auch in ver- baler und intellektueller Hinsicht ebenbürtig ist. Es ist augenscheinlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zu überreden versucht bzw. gebettelt hat. Dieser Umstand alleine stellt aber keine rechtsgenügende tatsituative Zwangssituation dar, welche es der Privatklägerin verunmöglicht oder unzumutbar gemacht hätte, sich den Handlungen des Beschuldigten stärker zu widersetzen. Damit ist die Tat- bestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens ebenfalls nicht erfüllt. Auf der Grundlage des für einen Schuldspruch massgeblichen Anklagesach- verhalts kann nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte den objektiven Tat- bestand der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung erfüllte. Der Beschuldigte ist demnach freizusprechen. Es kann dabei offen bleiben, ob sich das "bitte nicht" der Privatklägerin einzig auf den Analverkehr oder sämtliche sexuellen Handlungen bezogen hat. 2.4. subjektiver Tatbestand
- 30 - 2.4.1.Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend auch auf den subjektiven Tatbe- stand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung eingegangen. 2.4.2.Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur er- füllt, wenn der Täter vorsätzlich handelt. Dieser muss wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den beischlafähnlichen oder sexuellen Handlungen nicht ein- verstanden ist. Es genügt jedoch auch eventualvorsätzliches Handeln (Art. 12 Abs. 2 StGB; statt vieler BGE 87 IV 66 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3; 6B_210/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.1.3; SCHEIDEGGER, a.a.O., N 11 zu Art. 189 StGB). Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt hingegen nach Art. 13 StGB zum Ausschluss der Strafbar- keit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1306/2017 vom 17. Mai 2018 E. 2.1.2; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; SCHEIDEGGER, a.a.O., N 11 zu Art. 189 StGB). 2.4.3.Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache, welche durch das Gericht aufgrund von Rückschlüssen aus den äusseren Umstän- den zu ermitteln ist (BGE 130 IV 58 E. 8.4 f. mit weiteren Hinweisen). 2.4.4.Wie bereits ausgeführt, hat die Privatklägerin ihren Willen durch ihr "bitte nicht" manifestiert. Allerdings hat der Beschuldigte unbestrittenermassen nach sehr kurzer Vornahme des Analverkehrs von der Privatklägerin abgelassen, als er ge- merkt hatte, dass sie Schmerzen hatte bzw. den Analverkehr nicht wollte. Auch die Privatklägerin führte aus, dass der Beschuldigte nach dem Doggy-Style immer noch nicht verstanden habe, dass sie nicht gewollt habe. Es ist daher in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von den Sexual- praktiken überzeugen, ihren Willen dabei aber nicht übergehen wollte. Nicht herangezogen werden können Elemente, die zeitlich hinter den sexuel- len Handlungen liegen. So sind der Vorschlag einer neuen Sexualpraktik durch den Beschuldigten und auch die nach den Handlungen unter Umständen vorliegende Erkenntnis des Beschuldigten, dass die Privatklägerin wohl nicht einverstanden ge- wesen ist und die Wohnung daher fluchtartig verlassen hat, vorliegend nicht aus- schlaggebend.
- 31 - Der subjektive Vorsatz des Beschuldigten ist somit ebenfalls nicht erstellt.
3. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerin stellte ein Genugtuungsbegehren in der Höhe von Fr. 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab dem 17. August 2022 (act. 44).
2. Die amtliche Verteidigung beantragte anlässlich der Hauptverhandlung die Abweisung des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin, eventualiter den Ver- weis auf den Zivilweg (Prot. S. 81).
3. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht bei einem Frei- spruch des Beschuldigten über die Zivilforderung, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, das heisst, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; BSK StPO-DOLGE, Art. 126 StPO N 19). Es verweist die Zivilklage demgegenüber auf den Zivilweg, wenn der Sachverhalt noch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO; BGE 146 IV 211 E. 3.1).
4. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt hinsichtlich der Zivilklage nicht spruchreif. Die Privatklägerin ist daher mit ihrem Begehren auf den Zivilweg zu ver- weisen. VI. Vernichtung Datensicherungen
1. Anlässlich der vorliegenden Strafuntersuchung wurden von der Staatsanwalt- schaft folgende Datensicherungen sichergestellt (act. 36): Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'202), Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'224),
- 32 - Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'246).
2. Die besagten Datensicherungen wurden einzig zu Beweiszwecken sicherge- stellt und sind deshalb zur Vernichtung der Lagerbehörde zu überlassen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Haftentschädigung 1.1. Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat er Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 49 OR und Art. 28 Abs. 2 ZGB (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird mithin regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befand. Dieser Anspruch ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschä- digung rechtfertigen (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.2. Gestützt auf Art. 110 Abs. 6 StGB berechnen sich strafrechtlich relevante Zei- ten nicht in Stunden, sondern Tagen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätz- lich als Ganzer (PraxKomm StGB-TRECHSEL/SEELMANN, N 9 zu Art. 51 StGB; HK StGB-WOHLERS, N 16 zu Art. 110 StGB). Erstreckt sich die Haft über zwei aufein- ander folgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann zwei Tage ange- rechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (PraxKomm StGB-TRECHSEL/SEELMANN, N 9 zu Art. 51 StGB). 1.3. Der Beschuldigte befand sich vom 14. Juni 2023, ca. 06:15 Uhr bis am
16. Juni 2023, 08:25 Uhr und damit drei Tage in Haft (act. 16/2 und act. 16/13). Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche eine höhere oder ge- ringere Entschädigung rechtfertigen würden, weshalb dem Beschuldigten eine Haftentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
- 33 -
2. Kostenauflage 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so werden ihr die Kosten nur dann auferlegt, wenn sie die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch oder der Verfahrenseinstellung Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung der Aufwendungen für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. 2.2. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen in Anwendung von § 23 in Verbindung mit § 16, § 17 und § 3 Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung, des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles zu entschädigen. Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV). 2.3. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte die Untersuchung durch leichtfertiges Benehmen verursacht oder diese erschwert hätte, weshalb die Kosten des Verfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 2.4. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtliche Verteidigung des Beschuldigten bestellt (act. 15/2). Er hat seine Bemü- hungen für die Zeit vom 14. Juni 2023 bis zum 27. März 2025 dargelegt (act. 46) und über diese nach den Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung abgerechnet. In seiner Honorarnote hat Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ die Hauptverhandlung vom 27. und 28. März 2025 mit acht Stunden bemessen. Diese dauerte allerdings eine Stunde und 30 Minuten länger. Zudem sind dem Verteidiger ausnahmsweise zwei Stunden für den Weg von F._____ und zurück sowie 30 Minuten für die Nach- besprechung mit dem Beschuldigten zu entschädigen. Daher ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen (inkl. Barauslagen, Spe- sen und Mehrwertsteuern) sowie der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung mit Fr. 15'352.55 zu entschädigen.
- 34 -
3. Entschädigungsfolgen 3.1. Die Privatklägerin beantragt, es sei ihr eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 14'248.10 inklusive 8.1% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 44 S. 7). 3.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft Anspruch auf Ent- schädigung ihrer anwaltlichen Aufwendungen, sofern die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird. 3.3. Vorliegend wird der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen, weshalb der Privatklägerin durch den Beschuldigten keine Entschädigung zu entrichten ist.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von aArt. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB.
2. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, lagernden Datensicherungen (Polis-Geschäfts- nummer 83431838) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'202), Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'224), Datensicherung (Asservat-Nr. A017'491'246).
3. Die Privatklägerin B._____ wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zi- vilweg verwiesen.
4. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft eine Haftentschädigung von Fr. 600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Entschädigung amtliche Verteidigung RA Dr. iur. Fr. 15'352.55 X._____ (inkl. Barauslagen, Spesen und MwSt.) Fr. 18'852.55 Total
6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der Privatklägerin B._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 36 -
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an
- die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (übergeben);
- die Vertreterin der Privatklägerin, im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG;
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, unter Beilage des For- mulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (gegen Empfangsschein);
- die Kantonspolizei Zürich, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Güter- str. 33, Postfach, 8010 Zürich (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch);
- die Bezirksgerichtskasse Winterthur (insbesondere hinsichtlich Dispositiv- Ziffern 4 und 5).
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,
- 37 - Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 28. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Stosberg MLaw N. Mattmüller versandt am: