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DG240024

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-01-16 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorbemerkungen Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti- gen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. Sep- tember 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen).

2. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

3. September 2024 vor, er solle sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorge- nommen haben. Er soll mit der Privatklägerin Zungenküsse ausgetauscht haben, die Privatklägerin am Po angefasst, den Penis am Po der Privatklägerin gerieben haben, als beide bekleidet waren sowie als die Privatklägerin in Unterhosen war, sowie mit dem Penis ohne Kondom in die Vagina der Privatklägern eingedrungen sein und einige Minuten Geschlechtsverkehr vollzogen haben. In subjektiver Hin- sicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er bei all diesen Handlungen ge- wusst habe, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kind unter 16 Jahren ge-

- 5 - handelt habe und dass seinen Handlungen sexuelle Bedeutung zukämen (act. 14/9).

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der ihm in der Anklageschrift vor- geworfenen sexuellen Handlungen a) bis c) sowohl anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als auch anlässlich der Hauptverhandlung geständig. Er bestätigte somit, dass es beim Treffen am 27. September 2023 beim Schulhaus D._____ zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gekommen sei. Es sei konkret zu Zungenküssen, Anfassen des Pos der Privatklägerin über den Kleidern und reiben des Penis von hinten am Po der stehenden nach vorne ge- bückten Privatklägerin, wobei sie bekleidet war, gekommen (vgl. act. 3/1 F/A 81, 156 f., 161; act. 3/2 F/A 35, 53 f., 92-94; Prot. S. 9 f.). 3.2. Vom Beschuldigten bestritten wurde hingegen, dass er seinen Penis ste- hend von hinten am Po der stehenden nach vorne gebückten Privatklägerin gerie- ben habe, wobei die Privatklägerin die Hosen bis zu den Knien heruntergelassen gehabt habe und unten nur noch Unterhosen getragen habe (act. 3/2 F/A 94; Prot. S. 10). Des Weiteren bestritt er das vaginale Eindringen des Penis ohne Kon- dom von hinten in die Vagina der nach vorne gebückten Privatklägerin und das Vollziehen des vaginalen Geschlechtsverkehrs während einigen Minuten (act. 3/1 F/A 5, 83 ff., 165; act. 3/2 F/A 32, 56, 94; Prot. S. 10, 18). Weiter stellte der Be- schuldigte in Abrede, gewusst zu haben, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Treffens am 27. September 2023 noch nicht 16 Jahre alt und er selbst mehr als drei Jahre älter als sie gewesen sei (act. 3/1 F/A 4, 159, 177 ff.; act. 3/2 F/A 70, 93, Prot. S. 18, 19). 3.3. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten der von der Staats- anwaltschaft vorgeworfene Sachverhalt betreffend die bestrittenen Punkte mit den vorhandenen Beweismitteln mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen wer- den kann oder ob erhebliche oder unüberwindbare Zweifel am tatbestandsmässi- gen Verhalten des Beschuldigten verbleiben, so dass er entsprechend dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen ist.

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4. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Jositsch/Schmid, in: PK StPO,

4. Aufl., Art. 10 StPO N 10). Der Nachweis einer Tatschuld ist dann erbracht, wenn das Gericht gestützt auf eine verstandesgemäss einleuchtende Schlussfolgerung zum Ergebnis gelangt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Tatschuld mehr vor- handen sind. Wo der strikte Beweis nicht möglich ist, genügt es auch, wenn meh- rere Indizien, die einzeln betrachtet immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, zusammen den vollen Beweis und volle Überzeugung bringen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4; Pra 2004 Nr. 51 E. 1.4). 4.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4 m.w.H.; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.). Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, relevant ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Es handelt sich hierbei meist um Belastungsaussagen der geschädigten Person, denen die Aussagen der beschul- digten Person entgegen steht. Die Aussagen sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- täts- oder Glaubhaftigkeitsmerkmalen und das Fehlen von Fantasiemerkmalen ab-

- 7 - zustellen ist. Zu den Realitätskriterien gehören insbesondere Detailreichtum, Origi- nalität, innere Konsistenz bzw. Widerspruchslosigkeit, Nachvollziehbarkeit, zeitli- che und räumliche Einordnung sowie emotionale Verknüpfung bzw. Einbettung (OGer ZH SB230109 vom 5. April 2024 E. iii.4.1.2.17; HÜRLIMANN REGULA/VESELY THOMAS, Redaktion des Strafurteils, und weiterer Entscheide in Strafsachen, Zü- rich/St. Gallen 2023, Rz. 232 ff.). 4.3. Bei der Befragung von Kindern, die Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sein sollen, ist sodann zu beachten, dass es bei de- ren Befragung häufig zu Scham kommt, gegenüber Dritten von dem Erlebten zu berichten. Hinzu kommt, dass gerade Kinder dem mutmasslichen Täter trotz der Tat emotional ambivalent gegenüber stehen. Die Vernehmung solcher – möglicher- weise traumatisierter – Zeugen ist von Beginn der Ermittlungen in besonderem Masse behutsam und schonend durchzuführen, ohne dabei die Aufgabe der Wahr- heitsfindung einzuschränken (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N 1594). Zu beachten ist sodann Art. 154 StPO, welche Bestimmung zum Schutz von Kindern besondere Massnahmen vorsieht. Ist er- kennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, dürfen Kinder während des gan- zen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zwei Mal einvernommen werden. Selbst eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einver- nahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (Art. 154 Abs. 4 lit. b u. c StPO). Vorliegend wurde die Privatklägerin zweimal, am 13. Februar 2024 polizeilich und am 15. Mai 2024 parteiöffentlich, befragt, wobei von beiden Einvernahme Nie- derschriften, ein Bericht der Spezialistin über die Befragung sowie audiovisuelle Aufzeichnungen vorliegen (act. 4/1, 4/2, 4/4, 4/5, 4/6, 4/7, 4/8), durch welche sich das Gericht ein genügendes Bild über die Aussagen der Privatklägerin und deren Aussageverhalten verschaffen kann. Eine erneute Befragung der Privatklägerin, welche gemäss schriftlicher Stellungnahme der sie behandelnden Therapeutin auf- grund des Geschehens unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (act. 17, Anhang), erscheint im Lichte dieser vorgelegten Beweismittel weder not-

- 8 - wendig noch liesse sich diese mit dem Schutz der minderjährigen Privatklägerin vereinbaren.

5. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage auf die Aussagen des Beschuldig- ten (act. 3/1-2) sowie der Privatklägerin (act. 4/2; 4/8). Es liegen keine relevanten objektiven Beweismittel vor. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde erneut eine Befragung des Beschuldigten durchgeführt (Prot. S. 8-26). Einer Verwertung dieser Beweismittel steht nichts entgegen. 5.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte hat als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – insofern legitimes – unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. Weiter untersteht er bei seinen Aussagen nicht der Wahrheitspflicht. Dennoch ist ihm grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen je- doch mit Vorsicht zu würdigen. 5.2. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine zum Tatzeitpunkt rund 14 Jahre und 11 Monate alte Jugendliche. Zum Zeitpunkt der Einvernahmen war sie zwischen 15 und 15.5 Jahre alt. Die Privatklägerin ist im vorliegenden Verfahren Geschädigte. Sie tätigte ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandro- hung der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Be- günstigung (Art. 303, 304 und 305 StGB; Art. 181 Abs. 2 StPO). Es sind die ihrer Verfahrensstellung immanenten Interessen zu berücksichtigen. Alleine daraus kann aber noch nicht auf eine allgemein fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Insgesamt liegen keine Umstände vor, welche die Glaubwürdigkeit der Pri- vatklägerin massgeblich herabsetzen würden.

6. Sachverhaltserstellung 6.1. Reiben von Penis am Po der Privatklägerin als diese in Unterhose war (An- klagevorwurf Tatvorgehen d)

- 9 - 6.1.1. Vorwurf gemäss Anklage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er stehend seinen Penis von hinten am Po der stehenden nach vorne gebückten Privatklägerin gerie- ben habe, wobei die Privatklägerin die Hosen bis zu den Knien heruntergezogen hatte und unten nur noch Unterhosen trug (act. 14/9). 6.1.2. Aussagen des Beschuldigten 6.1.2.1. Der Beschuldigte bestritt die ihm in der Anklage vorgeworfene sexuelle Handlung d). Auf den Vorhalt, er habe versucht, die Privatklägerin zu überreden, ob sie das mit der Doggy-Position nochmals machen könnten, aber in Unterhosen, dass sie ihre Hose ein wenig nach unten ziehe, führte der Beschuldigte in der poli- zeilichen Einvernahme am 8. April 2024 aus, dass dies nicht stimme. Es sei im Flow geschehen. Sie habe nie gesagt, dass sie es nicht wolle (act. 3/1 F/A 162). Im Rah- men der Einvernahme vom 21. August 2024 bejahte der Beschuldigte, dass es zu Körperkontakt zwischen der Privatklägerin und ihm gekommen sei. Auf die Frage, wie, antwortete er, dass er dies schon erklärt habe und er, wenn er jetzt etwas sagen würde, in "Trouble" wäre. Er wisse nichts mehr und könne sich nicht erinnern (act. 3/2 F/A 29-31). 6.1.2.2. Wie bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2024 führte der Beschuldigte im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom

21. August 2024 aus, er glaube, sich im Flow am Po der Privatklägerin gerieben zu haben, als beide noch Hosen angehabt hätten. Auf Nachfrage, wie es weitergegan- gen sei, antwortete er, dass sie beide noch Hosen angehabt hätten und er nicht wisse, wie es weitergegangen sei (act. 3/2 F/A 35 f.). Auf Vorhalt, dass sie beim Versuch des Geschlechtsverkehrs vermutlich keine Hosen mehr angehabt hätten, antwortete er, er glaube, dass sie dann keine Hosen mehr angehabt hätten. Als er versucht habe, von hinten mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr zu haben, seien sie gestanden und seine Hose sei unten gewesen. Die Hose der Privatkläge- rin sei ebenfalls unten gewesen und sie sei vor ihm gestanden und habe von ihm weggeschaut. Als er versucht habe, in sie einzudringen, sei die Unterhose, so glaube er, unten gewesen. Als er mit seinem nackten Penis hinter der Privatkläge-

- 10 - rin gestanden sei und sie ebenfalls die Hosen und Unterhosen unten gehabt habe, hätten sie es versucht. Es sei auf einmal ein komischer Punkt gekommen und dann hätten sie aufgehört. Es sei gar nichts passiert (act. 3/2 F/A 37-45). Auf Nachfrage, ob er ein erigiertes Glied gehabt habe, antwortete er: "Ich glaube schon, ja.". Sein Penis habe das Geschlechtsteil der Privatklägerin ganz wenig und kurz berührt (act. 3/2 F/A 46, 48). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. Au- gust 2024 gab der Beschuldigte an, dass die sexuelle Handlung d) nicht ganz stimme, da er seinen Penis nicht am Po der Privatklägerin gerieben habe (act. 3/2 F/A 94). 6.1.2.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt der Beschuldigte, es sei nicht richtig, dass er seinen Penis am Po der Privatklägerin gerieben habe, als sie nur noch in Unterhosen gewesen sei. Sein Penis habe das Geschlechtsteil der Pri- vatklägerin für eine Sekunde berührt (Prot. S. 10). 6.1.3. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin schilderte den Vorfall in beiden Einvernahmen im Wesent- lichen identisch. Der Beschuldigte habe sie während fünf bis zehn Minuten bzw. während fünf bis sieben Minuten mehrfach gefragt, ob sie die Hosen ein bisschen herunterziehen könne und sie nochmals dasselbe mit der Doggy-Position in Unter- hosen machen könnten. Sie habe dem Beschuldigten wiederholt gesagt, dass sie dies nicht wolle (act. 4/2 F/A 21, 72; act. 4/8 S. 8, 18). Der Beschuldigte habe sie gefragt: "Bitte, bitte, nur kurz." (act. 4/2 F/A 73). Sie habe sich gezwungen gefühlt, ja zu sagen. Sie habe schliesslich die Hose bis zur Mitte ihres Oberschenkels her- untergezogen (act. 4/2 F/A 21, 76, 81 f.; act. 4/8 S. 8.). 6.1.4. Beweiswürdigung Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin den anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschilderten Vorfall im Rahmen der par- teiöffentlichen Einvernahme rund drei Monate später in freier Erzählung und ohne Nachfragen im Kern gleich wiedergab. Die Ausführungen der Privatklägerin zum Ablauf des angeklagten Vorfalls wirken lebensnah, sie sind zeitlich eingebettet und

- 11 - detailreich geschildert. Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten demge- genüber ausweichend, was im direkten Vergleich zu den glaubhaften und insbe- sondere widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin umso mehr auffällt. Dass die Privatklägerin das Vorgefallene sehr ausführlich und detailliert sowie mit klaren Orts- und Zeitangaben schildert, kann den audiovisuell aufgezeichneten Befragun- gen und auch den Berichten zur Videobefragung, ausgefertigt von der anwesenden Spezialistin, entnommen werden (act. 4/4; 4/7). Die Bestreitungen des Beschuldig- ten sind als blosse Schutzbehauptungen einzustufen und vermögen die glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Immerhin gesteht der Beschuldigte sogar, dass es zu einem Geschlechtsverkehrsversuch gekommen sei und sein Penis die Vulva der Privatklägerin berührt habe. Dies würde im von ihm genannten Flow sogar noch den nächsten Schritt darstellen. Die in der Anklage- schrift umschriebene sexuelle Handlung d) ist folglich gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt. 6.2. Vaginales Eindringen des Penis in die Vagina der Privatklägerin (Anklage- vorwurf Tatvorgehen e) 6.2.1. Vorwurf gemäss Anklage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei stehend mit sei- nem Penis ohne Kondom von hinten in die Vagina der nach vorne gebückten Ge- schädigten eingedrungen und habe während einigen Minuten vaginalen Ge- schlechtsverkehr ohne Kondom mit der nach vorne gebückten Geschädigten voll- zogen (act. 14/9). 6.2.2. Aussagen des Beschuldigten 6.2.2.1. Die sexuelle Handlung e) der Anklageschrift wurde vom Beschuldigten ebenfalls bestritten. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2024 schilderte der Beschuldigte, dass er und die Privatklägerin nicht darüber gesprochen hätten, ob die Privatklägerin Sex wolle, es sei im Flow dazu gekommen, dass sie Sachen miteinander gemacht hätten. Sie hätten miteinander rumgemacht und sich dann angefasst. Sie hätten versucht, im Stehen Geschlechtsverkehr miteinander zu ha-

- 12 - ben, wobei seine Jeans und diejenigen der Privatklägerin ein wenig nach unten gezogen gewesen seien und dann im letzten Moment sei es komisch geworden und sie hätten beide gestoppt (act. 3/1 F/A 4, 82, 88). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass sein Penis gar nie in die Privatklägerin eingedrungen sei (act. 3/1 F/A 5, 116). Sein Penis habe das Geschlechtsteil einfach berührt (act. 3/1 F/A 116). Während der Befragung sagte er wiederholt aus, dass sie sich angefasst hätten, bis sie zum Punkt gekommen seien, als es unangenehm geworden sei, dann hätten sie gestoppt. Es sei lediglich zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekommen (act. 3/1 F/A 67, 82 f., 90 ff.). Konfrontiert mit den Aussagen der Privat- klägern, äusserte der Beschuldigte, dass er das Wort "tschiene" nicht benutze (act. 3/1 F/A 151). Es stimme nicht, dass er die Unterhose der Privatklägerin auf die Seite geschoben und den Penis vaginal in sie eingeführt habe, während sie geschrien und ihm gesagt habe, er solle aufhören. Es stimme ebenfalls nicht, dass er zwei bis drei Minuten mit seinem Penis in ihrer Vagina gewesen sei und Bewe- gungen gemacht habe (act. 3/1 F/A 161-165). 6.2.2.2. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. August 2024 machte der Beschuldigte betreffend diese sexuelle Handlung deckungsgleiche Aussagen (act. 3/2 F/A 32 ff., 45, 56). Auf Nachfrage, weshalb er nicht in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei, meinte er, dass sie draussen gestanden seien und es währenddessen unangenehm geworden sei. Man fühle sich so "grusig" draussen. Die Seele werde unrein. Sein Penis habe die Privatklägerin ganz kurz berührt. Er wisse nicht, wo genau, aber er habe es kurz gespürt, wie der Blitz, und direkt gestoppt (act. 3/2 F/A 47-49). An der Schlusseinvernahme vom 21. August 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass die sexuelle Handlung e) nicht stimme, sie hätten keinen Geschlechtsverkehr gehabt (act. 3/2 F/A 94). 6.2.2.3. Auch an der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass es zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei. Es sei im letzten Moment unangenehm geworden und sie hätten aufgehört. Sein Penis habe ihr Geschlechtsteil für eine Sekunde berührt (Prot. S. 10, 16 ff.). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers gab der Beschul- digte an, dass er einzig mit seiner jetzigen Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt

- 13 - habe und dass er vor diesem Vorfall noch nie Geschlechtsverkehr gehabt habe (Prot. S. 26). 6.2.3. Aussagen der Privatklägerin 6.2.3.1. Die Privatklägerin schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

18. Februar 2024, dass der Beschuldigte seinen Penis an ihrem Po gerieben habe und sie hierbei in Unterhosen gewesen sei, er irgendwann ihre Unterhose zur Seite geschoben und seinen Penis in die Vagina hineingesteckt habe. Sie habe nein ge- sagt und ihm gesagt, er solle aufhören. Da er dies nicht gemacht habe, habe sie geschrien, dass er aufhören solle (act. 4/2 F/A 21, 84 ff.). Auf präzisierende Nach- frage der polizeilichen Sachbearbeiterin teilte die Privatklägerin mit, dass der Penis des Beschuldigten etwa zwei bis drei Minuten in ihrer Vagina gewesen sei. Er habe von hinten Bewegungen gemacht und kein Kondom verwendet (act. 4/2 F/A 96 ff.). 6.2.3.2. Die Privatklägerin schilderte an der parteiöffentlichen Einvernahme eben- falls, dass der Beschuldigte ihre Unterhosen auf die Seite geschoben habe und mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei für zwei, drei Minuten. Sie habe an- gefangen zu schreien, er solle stoppen, aber er habe nicht gestoppt (act. 4/8 S. 8, 21, 24). Hierzu führte sie aus: "Ich habe mindestens viermal gesagt äh geschrien, er solle aufhören. Das hat er nicht getan. Und dann beim letzten Mal, als ich meine Seele rausgeschrien habe, hat er aufgehört." (act. 4/8 S. 8). 6.2.4. Beweiswürdigung 6.2.4.1. Der Detaillierungsgrad der Aussagen der Privatklägerin fällt bei dieser be- strittenen sexuellen Handlung stark ab. Während bei den sexuellen Handlungen a) bis d) detailreiche und kongruente Aussagen getätigt wurden und man sich die Si- tuation bildlich vorzustellen vermochte, sind die Aussagen in Bezug auf den Ge- schlechtsverkehr weniger ausführlich. Die Schilderungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen der vorliegenden sexuellen Handlung sind äusserst knapp gehal- ten und wenig konkret, namentlich was die einzelnen Interaktionen und Handlun- gen des Beschuldigten an und mit ihr anbelangt. Der Anklagevorwurf liesse mehr Details in ihren Schilderungen erwarten, zumal die Privatklägerin zu Protokoll gab,

- 14 - dass der vaginale Geschlechtsverkehr 2-3 Minuten andauerte. Zwar vermochte die Privatklägerin ihre Vorbringen auf Nachfrage zu ergänzen, doch auch darauf folg- ten nur wenige individuelle Elemente. Demgegenüber wirken ihre Angaben etwa zum gemeinsamen Einkauf im Avec und zum Hinlaufen zum Schulhaus oder als sie den Beschuldigten in Winterthur in der Stadt sah, sehr lebensnah und anschau- lich (act. 4/2 F/A 17; act. 4/8 S. 7 f.). Sie schilderte die einzelnen Interaktionen zu- sammenhängend. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Privatklägerin zum Zeit- punkt ihrer Aussagen 15-15.5 Jahre alt war und die Schilderungen über das mut- masslich Erlebte für sie allenfalls schambehaftet waren, wäre zu erwarten gewe- sen, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen mithin eine höhere Qualität aufwei- sen würden. 6.2.4.2. Die Privatklägerin schilderte in ihren Ausführungen des Weiteren, dass der besagte Abend ein warmer Sommerabend gewesen sei (act. 4/8 S. 28). Wie dem Kartenausschnitt zu entnehmen ist, befindet sich das Schulhaus D._____ in unmit- telbarer Nähe von anderen Häusern (act. 4/6). Dass sich die Privatklägerin die Seele aus dem Leib geschrien hat und dies aber keinerlei Reaktionen von anderen Menschen zur Folge hatte, scheint nicht glaubhaft. 6.2.4.3. Widersprüchlich ist zudem, dass die Privatklägerin in der ersten Einver- nahme ausführt, sie hätte weglaufen können, um sich der Situation zu entziehen (act. 4/2 F/A 77 ff.) bzw. angibt, dass der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehalten habe, sie sich aber körperlich nicht gewehrt habe (act. 4/2 F/A 88 ff., 116). In der parteiöffentlichen Einvernahme gab sie jedoch mehrfach an, sie hätte sich nicht wehren können, da sie in einer Ecke gestanden hätten (act. 4/8 S. 8, 20). 6.2.4.4. Die Aussagen des Beschuldigten sind in Bezug auf diese sexuelle Hand- lung konsistent. Er gibt in sämtlichen Befragungen an, dass es zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekommen sei, sie hätten jedoch aufgehört, als es komisch geworden sei. Diese Schilderung erscheint aufgrund des Umstandes, dass der Be-

- 15 - schuldigte sexuell unerfahren zu sein schien, als durchaus plausibel und möglich (vgl. E. III 6.2.2.). 6.2.4.5. Aufgrund des vagen Aussageverhaltens der Privatklägerin bestehen Zwei- fel an der Richtigkeit ihrer Aussagen. Vor dem begünstigenden Grundsatz "in dubio pro reo" muss dies dazu führen, dass hinsichtlich der in der Anklage wiedergege- benen sexuellen Handlung e) zugunsten des Beschuldigten von der für ihn günsti- geren Variante auszugehen ist. Dies, da die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag und das Gericht nach Erschöpfung sämt- licher Erkenntnisquellen weder vom vaginalen Eindringen des Penis ohne Kondom in die Vagina der Privatklägerin vollends überzeugt ist noch die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag. Die sexuelle Handlung e) ist somit nicht erstellt. Erstellt ist – den Zugeständnissen des Beschuldigten folgend – hingegen, dass es zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekommen ist. 6.3. Aussagen der Zeugin E._____ 6.3.1. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin E._____ den Vorfall nicht unmittelbar wahrgenommen hat und ihre diesbezüglichen Schilderungen einzig auf den Erzäh- lungen der Privatklägerin beruhen, kann sie nicht zur eigentlichen Erstellung des Tatvorwurfes beitragen. Ihre Aussagen sind daher höchstens als Hilfstatsachen zur Erhellung des Sachverhalts heranzuziehen. Soweit es sich bei ihren Aussagen um eigene Wahrnehmungen betreffend das Vor- und Nachtatgeschehen handelt, kommt ihnen lediglich der Beweiswert von Indizien zu, welche allenfalls geeignet sind, die Aussagen der Privatklägerin oder des Beschuldigten zu stützen oder zu schwächen. 6.3.2. Die Aussagen der Zeugin sind in sich widerspruchsfrei, anschaulich und le- bensnah. Sie sind als glaubhaft einzustufen. Indes vermögen sie nur sehr wenig bis nichts zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen, zumal es sich bei ihren Aus- sagen betreffend den eigentlichen Vorfall einzig um Schilderungen vom Hören-Sa- gen bzw. um Wiedergaben dessen, was die Privatklägerin ihr erzählte, handelt. Als

- 16 - relevant anzusehen sind vor allem die Schilderungen zur psychischen Verfassung der Privatklägerin im Nachgang des Vorfalls. 6.4. Fazit Der objektive Anklagesachverhalt ist – mit Ausnahme der sexuellen Hand- lung e) "vaginales Eindringen des Penis des stehenden Beschuldigten ohne Kon- dom von hinten in die Vagina der nach vorne gebückten Geschädigten und vollzie- hen des vaginalen Geschlechtsverkehrs während einigen Minuten" – anklagege- mäss erstellt. Dass der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, kann nicht nachge- wiesen werden, indessen wurde er in besagter Position zumindest versucht. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten, gemäss den vorstehend erstellten sexuellen Handlungen, in rechtlicher Hinsicht als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 StGB (act. 21 S. 4).

1. Zeitlicher Geltungsbereich der Strafbestimmungen 1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern seit dem Zeitpunkt der Tatausführung am 27. September 2023 inhaltlich verändert hat. Das neue Sexualstrafrecht ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. 1.2. Nach dem in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Lex-mitior-Grundsatz kommt bei materiellen Gesetzesänderungen zwischen Tatzeitpunkt und Urteilszeitpunkt das neue Recht nur dann zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. 1.3. Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut bei Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gleich geblieben. Da das neue Recht nicht das mildere ist, ist somit das zum Tatzeitpunkt

- 17 - geltende Recht anzuwenden. Der von der Staatsanwaltschaft eingeklagte Straftat- bestand lautet mithin auf Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB.

2. Sexuelle Handlungen mit Kindern Gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Hand- lung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Entwicklung von Minderjährigen. Täter bzw. Täterinnen können Frauen und Männer sein, die mehr als drei Jahre älter sind als das Opfer. Art. 187 Ziff. 1 aStGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, weshalb eine konkrete Schädigung der seelischen Entwicklung als Erfolg nicht nachgewie- sen werden muss. Als sexuelle Handlungen gelten alle Handlungen, die ihrem äus- seren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug haben. Erforderlich für die Vornahme einer sexuellen Handlung ist ein körperlicher Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer (MAIER, in: BSK StGB, Art. 187 N 4 m.w.H.). 2.1.2. Der Beschuldigte wurde am tt.mm.2005 und die Privatklägerin am tt.mm.2008 geboren. Entsprechend ist der Beschuldigte mehr als drei Jahre älter als die Privatklägerin, welche im Tatzeitpunkt 14 Jahre und 11 Monate alt war. Dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen und mit einer Abwei- chung erstellten sexuellen Handlungen a) bis e), welche eindeutig einen Sexualbe- zug aufweisen, an der Privatklägerin vornahm, wurde vom Beschuldigten gestan- den bzw. wurde erstellt. Die vom Beschuldigten an der Privatklägerin vorgenom- menen Handlungen weisen klar einen Sexualbezug auf. 2.1.3. Der objektive Tatbestand betreffend Vornahme sexueller Handlungen ist er- füllt.

- 18 - 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird in Bezug auf die Vornahme einer sexuellen Hand- lung Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder in Kauf nehmen, dass das Kind unter 16 Jahre alt und mehr als drei Jahre jünger ist. Das Motiv des Täters ist hingegen irrelevant (MAIER, in: BSK StGB Art. 187 N 21; TRECHSEL/BERTOSSA, in: PK StGB-, Art. 187 N 11). Die sexuellen Handlungen a) bis e) der Anklage sind gemäss vorstehender Erwägung mit wenigen Präzisierungen erstellt. Der Beschuldigte hat dabei an der Privatklägerin willentlich sexuelle Handlungen vorgenommen. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft behauptet (act. 14/9) – wusste oder ob er es unter den gegebenen Umständen zumindest für möglich gehalten hat bzw. für möglich halten musste, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war bzw. dass der Altersunterschied mehr als drei Jahre betrug. 2.2.1. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1.1. Hinsichtlich des Alters sagte der Beschuldigte bei der polizeilichen Einver- nahme vom 8. April 2024 aus, dass die Privatklägerin ihm per Snapchat mitgeteilt habe, sie sei 16 Jahre alt. Die Privatklägerin wisse, so glaube er, wie alt er sei, denn er habe ihr gesagt, dass er 18 sei (act. 3/1 F/A 52 ff.). Auf Nachfrage, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als ihm zu Beginn der Einvernahme erklärt worden sei, dass die Privatklägern zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt gewesen sei, erwiderte er, dass sie 16 sei und es eine Lüge sei. Er sei sich ziemlich sicher, dass sie 16 sei. Sie sei doch nicht 14. Auf Erfragen, weshalb er sich dessen so sicher sei, ant- wortete er, dass sie ihm dies gesagt habe und älter aussehe. Er erkundigte sich, ob sie 14 gewesen sei und ob man ihn verarschen wolle. Er habe nie einen Ausweis verlangt, da es unangenehm gewesen wäre und er auch nie Zweifel daran gehabt habe, dass sie 16 sei, da sie wie 18 aussehe (act. 3/1 F/A 177 ff.). 2.2.1.2. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. August 2024 er- klärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihm beim Treffen am 27. Septem- ber 2023 nie im Leben gesagt habe, dass sie 14 und bald 15 Jahre alt sei. Er sei fest davon überzeugt, dass sie 16 Jahre alt gewesen sei und heute 17 sei. Auf

- 19 - Nachfrage gab er an, dass das Alter am 27. September 2023 nicht Thema gewesen sei (act. 3/2 F/A 70 f.). Wie bereits in der ersten Einvernahme teilte der Beschuldigte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme mit, dass er glaube, dass die Pri- vatklägerin sein Alter gekannt habe. Sie hätten einander zwar nicht danach gefragt, aber man hätte es berechnen können. Sie hätten sich zwei Jahre davor gesehen (act. 3/2 F/A 72). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob beim ersten früheren Treffen mit der Privatklägerin über das Alter gesprochen worden sei, antwortete der Beschuldigte, ja, sie habe ihm dort gesagt, dass sie 14 bald 15 sei (act. 3/2 F/A 79). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. August 2024 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er auf jeden Fall nicht gewusst habe, dass die Privatklägerin unter 16 sei. Er habe gewusst, sie sei 16 oder 17 Jahre alt gewesen (act. 3/2 F/A 93 f.). 2.2.1.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 bestätigte der Be- schuldigte auf richterliche Nachfrage, dass er nicht gewusst habe, dass die Privat- klägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Seines Wissens sei sie 16 oder 17 Jahre alt gewesen (Prot. S. 10). Dies hielt er wiederholte Male fest (Prot. S. 13, 18 ff.). Seinen Erinnerungen nach hätten sie sich über Instagram kennengelernt. Sie habe ihm dort im Jahr 2021 gesagt, dass sie 14 Jahre alt sei. Er sei damals 16 Jahre alt gewesen (Prot. S. 11). Wie bereits in der polizeilichen und staatsanwaltli- chen Einvernahme, bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie beim Treffen vom 27. September 2023 nicht über das Alter gesprochen hätten (Prot. S. 18). 2.2.1.4. Der Verteidiger hält in seinem ersten Parteivortrag fest, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin das Alter nur einmal thematisiert worden sei. Sie habe damals das Alter 14 genannt, sie werde bald 15. Dies sei im Jahr 2021 gewesen (act. 27 S. 3). 2.2.2. Aussagen der Privatklägerin 2.2.2.1. Die Privatklägerin erklärte auf Nachfrage, dass der Beschuldigte und sie über das Alter gesprochen hätten. Beim ersten Treffen vor zwei Jahren habe sie ihn gefragt, wie alt er sei und auch per Snapchat habe er persönlich gesagt, dass

- 20 - er 16 sei. Sie sei dort 13 gewesen. Am 27. September 2023 habe sie ihn nochmals gefragt, wie alt er jetzt eigentlich sei. Er habe geantwortet, dass er 18 sei und habe ihr Alter erfragt. Sie habe gesagt, dass sie erst 15 sei (act. 4/2 F/A 30). Auf Nach- fragen teilte die Privatklägern mit, dass der Beschuldigte vor zwei Jahren und auch als sie zum Avec-Shop gelaufen seien (am Treffen vom 27. September 2023) er- fahren habe, wie alt sie sei. Sie hätten dies mündlich besprochen. Die Privatklägerin bejahte die Frage, ob der Beschuldigte sie explizit gefragt habe, wie alt sie sei (act. 4/2 F/A 157 ff.). 2.2.2.2. Bei der parteiöffentlichen Befragung vom 15. Mai 2024 hielt die Privatklä- gerin fest, dass sie beim ersten Treffen über das Alter geredet hätten. Damals sei sie frisch 13 geworden und dies habe er auch gewusst. Beim ersten Treffen habe sie ihn gefragt ob er 16 sei, er habe dies bejaht. Beim letzten Treffen habe sie ihn nochmals gefragt, wie alt er eigentlich sei. Er habe geantwortet, dass er 18 sei, und die Privatklägerin gefragt, wie alt sie sei. Sie habe geantwortet, dass sie 14 sei und jetzt gleich 15 werde (act. 4/8 S. 11). Der Beschuldigte habe darauf nicht gross re- agiert, er habe einfach okay gesagt (act. 4/8 S. 12). Auf Nachfrage, ob sie sich sicher sei, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie 14 sei, meinte sie, ja, und verneinte die Frage, ob es nicht möglich sein könne, dass sie ihm gesagt habe, dass sie 16 sei (act. 4/8 S. 12). 2.2.3. Würdigung 2.2.3.1. Gemäss dem Beschuldigten und seiner Verteidigung stützt sich die Kennt- nis des Beschuldigten bezüglich des Alters der Privatklägerin alleine auf Aussagen aus dem Jahr 2021. Es wurden keinerlei Beweismittel eingereicht, welche diese Argumentation stützen würden. Wie die Staatsanwaltschaft im ersten Parteivortrag ergänzte, hat die Privatklägerin gemäss ihren Ausführungen ebendiese Aussage, welche der Beschuldigte ins Jahr 2021 einordnete, am 27. September 2023 ge- macht. Der Beschuldigte verschiebe diese Aussage der Privatklägerin nun bewusst oder auch unbewusst zwei Jahre zurück (Prot. S. 28). Dass die Privatklägerin 16 oder 17 Jahre alt war (Prot. S. 10), wusste er nicht mit Sicherheit und er überprüfte

- 21 - dies auch nicht in irgendeiner Weise. Dadurch nahm er folglich zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin jünger als 16 Jahre alt war. 2.2.3.2. Der Aussage des Beschuldigten, dass nur im Jahr 2021 über das Alter gesprochen wurde, steht seine eigene Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2024 entgegen, dass die Privatklägerin wisse, so glaube er, wie alt er sei, denn er habe ihr gesagt, dass er 18 sei (act. 3/1 F 52 ff.). Dies bedeutet nämlich, dass sie nicht nur im Jahr 2021 über das Alter gesprochen haben, sondern zusätz- lich zumindest im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das 18. Altersjahr vollendet hat. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten mindert die Glaubhaftigkeit der vom Beschuldigten getätigten Aussagen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand. 2.2.3.3. Die Privatklägerin machte sowohl in der polizeilichen sowie parteiöffentli- chen Befragung stringente Aussagen bezüglich des Alters. Wie bereits ausgeführt, hat die Privatklägerin bei der parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Mai 2024 mit- geteilt, dass es nicht sein könne, dass sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie 16 Jahre alt sei (act. 4/8 S. 11). Bei einer Antwort hat die Privatklägerin gesagt, dass sie 15, nein 14 sei, dass sie es verwechselt habe. Sie wäre 14 und werde bald

15. Das Korrigieren dieser Aussage hat keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal es realitätsnah scheint, dass man sich einmal verspricht, dies dann sofort realisiert und die Aussage entsprechend korrigiert. 2.2.3.4. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht des Weite- ren, dass sie in ihren freien Schilderungen nicht von sich aus das Alter angespro- chen hatte. Erst als ihr diesbezüglich Fragen gestellt wurden, ist sie auf das Alter eingegangen. Zusätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Einvernahmen davon ausgegangen ist, dass die Ermittlungen we- gen Vergewaltigung nicht aber wegen sexuellen Handlungen mit Kinder aufgenom- men wurden. 2.2.4. Fazit Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Privatklä- gerin den Beschuldigten über ihr Alter von 14 bald 15 Jahren unterrichtet hat, zumal

- 22 - die Aussagen sehr glaubhaft und stringent sind. Der Beschuldigte hat bzw. hätte es folglich zumindest für möglich gehalten bzw. halten müssen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine zum Tatzeitpunkt 14 Jahre und 11 Monate alte Jugend- liche handelte. Dies hat er bei der Vornahme der sexuellen Handlungen in Kauf genommen. Der Beschuldigte handelte somit zumindest mit Eventualvorsatz. 2.3. Alternative Würdigung des Sachverhaltes 2.3.1. Im Rahmen des ersten Parteivortrages stellte der Verteidiger Erwägungen an, dass alternativ oder ergänzend die Anwendbarkeit von Art. 187 Ziff. 3 und Art. 187 Ziff. 4 aStGB zu prüfen sei. Der Verteidiger hielt in seinem ersten Partei- vortrag fest, dass der Beschuldigte nach Art. 187 Abs. 4 aStGB nicht in vorwerfba- rer Weise unsorgfältig gehandelt habe, man ihm dementsprechend keine Sorgfalts- verletzung vorwerfen könne und er von der fahrlässigen Tatbegehung nach Art.187 Ziff. 4 aStGB freizusprechen sei (act. 27 S. 10). 2.3.2. In Bezug auf die Sanktion hielt der Verteidiger fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt noch nicht das 20. Altersjahr zurückgelegt habe. Es könne und müsse "notfalls" Art. 187 Abs. 3 aStGB angewendet werden. Das Gesetz habe in Art. 187 Abs. 3 aStGB eine sinnvolle Ausnahme von der Strafbarkeit und damit die Straflosigkeit trotz Feststellung der Tatbegehung als Sanktion vorgesehen. Es er- kenne die Schwierigkeiten im Umgang mit dem Problem junger Menschen, die erste Erfahrungen mit der Sexualität machen würden (act. 27 S. 10 f.). 2.3.3. Die Staatsanwaltschaft hielt im zweiten Parteivortrag fest, dass in Art. 187 Abs. 3 aStGB mit "besonderen Umständen" Fälle der klassischen Jugendliebe ge- meint seien. In casu sei man weit davon entfernt. Der Beschuldigte habe einmal gesagt, es sei ein Treffen gewesen und dann tschüss. Man sei weit weg von einer Jugendliebe und es lägen keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 187 Abs. 3 aStGB vor. Bezüglich der fahrlässigen Tatbegehung nach Art. 187 Ziff. 4 aStGB führte die Staatsanwaltschaft aus, dass auf Vorsatz eventuell Eventualvor- satz plädiert werde. Fahrlässigkeit sei im Übrigen nicht angeklagt und es sei davon auszugehen, dass kein Schuldspruch erfolgen könnte. Die Anklage werden des

- 23 - Weiteren auch nicht angepasst, zumal die Staatsanwaltschaft der Überzeugung sei, dass zumindest eventualvorsätzlich gehandelt worden sei (Prot. S. 33). 2.3.4. Die Vertreterin der Privatklägerin schloss sich den Ausführungen der Staats- anwaltschaft über die rechtlichen Würdigungen bzw. Vorbringen der Verteidigung an (Prot. S. 33). 2.3.5. Im zweiten Parteivortrag äusserte sich der Verteidiger dahingehend, dass nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft die Variante der fahrlässigen Tat- begehung auch seines Erachtens tatsächlich nicht möglich sei (Prot. S. 34). 2.3.6. Vorliegend ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass der Täter zumin- dest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Zudem ist wie von den Parteien korrekt ausgeführt, die fahrlässige Tatbegehung nicht von der Anklage umfasst. Hinsichtlich der Würdigung von Art. 187 Abs. 3 aStGB ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen. Im vorliegenden Fall handelt sich nicht um eine klas- sische Jugendliebe, sondern es handelte sich vielmehr um ein einmaliges Gesche- hen. Die Anwendbarkeit von Art. 187 Abs. 3 aStGB ist damit ausgeschlossen. 2.4. Rechtswidrigkeit/Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 2.5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte anklagegemäss wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Abstrakter Strafrahmen Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Wer sich im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig macht, ist mit einer Geldstrafe oder eine Freiheits-

- 24 - strafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Es liegen keine ausserordentlichen Um- stände vor, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt er- scheinen liessen.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 2.2. Die Tatkomponenten beziehen sich auf die eigentliche Tat und nicht auf den Täter. In erster Linie geht es um das strafrechtlich vorwerfbare Verschulden (MA- THYS, Strafzumessung, N 69). Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. auch TRECH- SEL/SEELMANN, in: PK StGB, Art. 47 N 18 ff.; HEIMGARTNER, in: OFK StGB/JStG, Art. 47 N 5 ff.). 2.3. Die so ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die sogenannte Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, eine besondere Strafempfindlichkeit, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren,

- 25 - insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch HEIMGARTNER, in: OFK StGB/JStG, Art. 47 N 14 ff.).

3. Sanktionsart 3.1. Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Be- tracht, so ist methodisch in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzu- legen und dann das Strafmass festzusetzten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E. 1.3.6, m.H. auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, den Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prä- vention Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. No- vember 2022 E. 1.3.4 f., m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom

1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. 3.2. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kom- men und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität ein- zuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Frei- heitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Zu diesen schwerwiegenden Straftaten zählen grundsätzlich die sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen darf nicht bagatellisiert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). 3.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind strafbar gemacht, was eine schwerwiegende Straftat darstellt. Er hat mit der Privatklägerin Zungenküsse ausgetauscht, sie am Po angefasst und seinen Penis an ihr gerieben. Hierbei ist sie zuerst bekleidet gewesen und dann in Unterhosen. Wie der Beschuldigte selber wiederholt festhält, ist es zum Versuch des Ge-

- 26 - schlechtsverkehrs gekommen (act. 3/1 F/A 67, 82 f., 93). Diese Handlungen kön- nen nicht als Bagatellen bezeichnet werden, da der Beschuldigte in Bezug auf das Alter der Privatklägerin zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Eine eigene aktive Rolle erkennt der Beschuldigte kaum. Die Handlungen seien im "Flow" pas- siert. Der Beschuldigte scheint sich der Schwere seiner Taten nicht bewusst zu sein. Er erklärte etwa, dass die Privatklägerin nicht wisse, was sie mit der Anzeige beim Beschuldigten anrichte und ein Leben zerstören könne. Auf Nachfragen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, was der Anteil des Beschuldigten daran sei und ob er oder jemand anders die Verantwortung dafür trage, wenn sein Leben zerstört würde, antwortete er jeweils, dass er die Frage nicht verstehe (act. 4/5 F/A 77, 87 ff.). 3.4. In Anbetracht dieser Umstände scheint einzig die Ausfällung einer Freiheits- strafe geeignet, den Beschuldigten von weiteren derartigen Delikten abzuhalten. Ausserdem kann aufgrund des Verschuldens (vgl. nachfolgende Erwägungen) nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden.

4. Tatkomponente 4.1. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die unge- störte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife er- langt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuellen Handlungen in der Lage ist. Das Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in sie einbezo- gen werden. Auf den Grad der konkreten körperlichen und geistigen Reife und auch auf bereits vorhandene sexuelle Erfahrungen kommt es nicht an (MAIER, in: BSK StGB, Art. 187 StGB N 1 m.w.H.). Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksich- tigen, dass im Vergleich zu möglichen Tatvarianten der sexuellen Handlungen mit Kindern sowohl schwerwiegendere als auch weniger schwerwiegende Verhaltens- weisen denkbar sind. 4.2. Die vom Beschuldigten vorgenommenen Berührungen am Po der Privatklä- gerin, das Reiben des Penis an der nach vorne gebückten Privatklägerin als sie

- 27 - bekleidet war sowie als sie unten nur noch Unterhosen trug, erscheinen im Ver- gleich zu Vaginal- oder Oralverkehr klar als weniger gravierend. Sie liegen aber nicht mehr im Bagatellbereich, auch wenn sie für die Privatklägerin nicht mit Schmerzen verbunden waren. Wie der Beschuldigte selber wiederholt festhält, ist es zudem zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekommen (act. 3/1 F/A 67, 82 f., 93). Im Tatzeitpunkt war die Privatklägerin 14 Jahre und 11 Monate alt. Es han- delte sich bei ihr nicht mehr um ein Kleinkind. Die Differenz zur Altersgrenze von 16 Jahren ist mit 13 Monaten eher gering und mithin Nahe an der Schutzalters- grenze. Der Altersunterschied des Beschuldigten und der Privatklägerin beträgt 3.5 Jahre und somit knapp mehr als die in Art. 187 Abs. 3 aStGB festgehaltenen drei Jahre, bei welchem die Handlung nicht strafbar wäre. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Privatklägerin angegeben hat, dass die erstellten sexuellen Handlungen a) bis c) mit ihrem Einverständnis vorgenom- men worden seien (act. 4/2 F/A 51, 62;act. 4/8 S. 8, 14, 17) . Die konkreten Aus- wirkungen der sexuellen Handlungen des Beschuldigten mit der Privatklägerin zu bestimmen, ist zum heutigen Zeitpunkt schwierig, wobei zu berücksichtigen ist, dass allfällige langfristige psychische Folgen gerade bei Sexualdelikten stets denk- bar sind (MAIER, in: BSK StGB, Art. 187 N 2 m.w.H.). Die Privatklägerin hatte keine körperlichen Schäden zur Folge. Im breiten Spektrum von allen denkbaren sexuel- len Handlungen mit Kindern ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustu- fen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Bereich des unteren Drittels des abs- trakten Strafrahmens anzusiedeln. 4.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Er musste es zumindest für möglich halten, dass die Privatklägerin jünger als 16 Jahre alt war und ein grösserer Altersunterschied als 3 Jahre zwischen ihnen beiden bestand. Die sexuellen Hand- lungen waren gewollt und das Alter der Privatklägerin nahm er dabei zumindest in Kauf. Es ging ihm vorwiegend um die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürf- nisse. Andere als egoistische Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Entscheid- freiheit des Beschuldigten war in keiner Weise eingeschränkt. Verschuldensmin- dernde Faktoren liegen nicht vor. Die subjektive Tatschwere bestätigt die objektive Tatschwere und wirkt sich nicht erhöhend aus.

- 28 - 4.4. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist gesamthaft von einem noch leichten Verschulden betreffend sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen. Die Strafe ist folglich im oberen Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist auf 10 Monate festzusetzen.

5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 5.1.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich gemäss seinen eigenen Aussagen wie folgt (act. 3/1; act. 3/2; Prot. S. 21 ff.): Der Beschuldigte ist in Somalia geboren worden und hat bis zu seinem

6. Lebensjahr in Somalia gelebt. Anschliessend ist er mit seiner Mutter und seinen vier älteren Geschwistern in die Schweiz gekommen. Der Vater ist nachgekommen. Der Beschuldigte besuchte die Kunst-/Sportschule. Es war sein Ziel, Profifussballer zu werden. Er stand beim FC F._____ unter Vertrag, hat jedoch aufgehört Fussball zu spielen. Er spiele nun lediglich noch in der Freizeit mit seinen Freunden Fussball und engagiere sich nicht im Verein. Er habe eine EBA-Lehre als Hauswart absolviert und fange im Sommer 2025 die EFZ-Lehre als Hauswart an. Diese werde er im Pflegezentrum G._____ absolvieren. 5.1.2. In den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine besonde- ren Umstände ersichtlich, welche eine Strafminderung (bzw. Straferhöhung) rechtfertigen würden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich somit strafneutral aus. Es ist ausserdem auch keine besondere Strafempfind- lichkeit ersichtlich. Ebenfalls strafneutral zu werten ist, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (act. 23). 5.2. Geständnis 5.2.2. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis der Beurteilung des Nacht- atverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schlies- sen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil

- 29 - hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d). Diese Praxis fusst auf der Überle- gung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d). 5.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen a) bis c) sowie den Versuch des Geschlechtsverkehrs eingestanden (act. 3/2 F/A 94; Prot. S. 9 f.). Über die erstellte sexuelle Handlung d) sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte das Alter der Privatklägerin kannte bzw. hätte kennen können, hat er kein Geständnis abgelegt. Der Beschuldigte hat somit ein Teilgeständnis abgelegt. Das Teilgeständnis rechtfertigt eine Strafreduktion von zwei Monaten. 5.3. Aufrichtige Reue 5.3.2. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede Wiedergutmachung zur Anwen- dung des Strafmilderungsgrundes. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, wobei er Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen muss, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt zudem voraus, dass der Täter die Schwere seiner Verfehlungen ein- sieht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 161; 6B_1038/2020 vom 15. Fe- bruar 2021 E. 1.2.1, je m.w.H.). 5.3.3. Im laufenden Verfahren zeigte der Beschuldigte keine Reue und lediglich geringe Einsicht. Im Schlusswort äussert der Beschuldigte, dass er sich entschul- digen möchte, wenn es der Privatklägerin, wie von der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin beschrieben, psychisch nicht gut gegangen sei. Es tue ihm leid und er sei selber recht geschockt gewesen (Prot. S. 34). Zur beantragen Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.– äusserte der Beschuldigte, dass er auf jeden Fall kein Geld habe und auf sich und seine Frau schauen müsse (Prot. S. 26). Der Be- schuldigte sieht sich hier vielmehr als Opfer. Auch wenn sich der Beschuldigte

- 30 - entschuldigte, liegt keine aufrichtige Reue vor, die eine Reduktion der Strafe zur Folge hätte.

6. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von einem Tag ist gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Strafaufschub die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Legalpro- gnose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Vollzugs der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Strafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rah- mens befindet.

3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstra- fen aufweist (act. 23) und somit als Ersttäter gilt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Lehren und Konsequenzen aus dem vorliegenden Strafver- fahren gezogen hat und sich dadurch und durch die auszusprechende Freiheits- strafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu ver- halten. Ausserdem ist zu beachten, dass sich seine Handlungen nicht gegenüber einer Vielzahl von beliebigen Opfern richtete, sondern "einzig" gegenüber der Pri- vatklägerin. Entsprechend kann ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden, und eine bedingte Strafe erscheint ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

- 31 -

4. Die Freiheitsstrafe ist demnach bedingt auszusprechen, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren. V. Tätigkeitsverbot

1. Allgemeines 1.1. Wird jemand wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 aStGB verurteilt, hat das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB zwin- gend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen, welches dem Täter jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 1.2. Die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots setzt gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB voraus, dass der Täter wegen einer der in den lit. a bis d auf- gezählten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder deswegen eine Massnahme an- geordnet wurde. Da bei der Anlasstat keine Mindeststrafe vorgeschrieben ist, ist das konkrete Verschulden daher grundsätzlich nicht massgebend. Des Weiteren wird keine negative Prognose vorausgesetzt. Es ist schliesslich nicht relevant, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder organisierten ausser- beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Das Verbot muss vielmehr auch dann zwin- gend angeordnet werden, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung ei- ner anderen als der zu verbietenden Tätigkeiten begangen wurde. Wenn die ge- nannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Gericht das lebenslängliche Tä- tigkeitsverbot in jedem Fall anordnen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetz- buchs und des Militärstrafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115, S. 6158). 1.3. Das Gericht kann gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise in be- sonders leichten Fällen von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsver- bots absehen. Die Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebens- länglichen Tätigkeitsverbot sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig er- scheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Die Wendung "ausnahmsweise"

- 32 - verdeutlicht, dass das zwingend lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll. Es können lediglich Fälle in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestim- mung fallen, die sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Hierbei ist ein strenger Massstab anzulegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so liegt der ausnahmsweise Verzicht auf Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Ermessen des Gerichts (Botschaft, BBI 2016 6160 ff.; BGE 149 IV 161 E. 2.5 ff.; TRECHSEL/BERTOSSA, in: PK StGB Art. 67 N 15c). 1.4. Als besonders leichte Fälle kommen gemäss Botschaft Sexualstrafen – in objektiver Hinsicht beispielsweise Exhibitionismus oder sexuelle Belästigung – in Betracht, welche eine geringe abstrakte Strafandrohung aufweisen, beispielsweise, wenn die Strafandrohung in einer Busse besteht. Ein besonders leichter Fall kann aber auch dann vorliegen, wenn die Strafandrohung in einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe besteht, indessen im konkreten Fall nur eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird. Das Gericht muss unter Ge- samtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Täters als besonders gering einstufen und deshalb eine milde Strafe aussprechen (Botschaft, BBI 2016 6161; BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Die Botschaft nennt schliesslich einige Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB aus- nahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB absehen könnte (BBl 2016 6162 f. Ziff. 2.1): Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse); eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein "Sex- heftli"; in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belas- sen oder eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der minderjährigen Babysit- terin demonstrativ "begrapscht", bzw. wehrt sich nicht dagegen. Aus diesen mögli- chen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwach- sene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen. Das Gericht hat sich im Ein- zelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt

- 33 - sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.5 f.) 1.5. Das Bundesgericht bestätigte die restriktive Anwendung eines Ausnahme- falles und führte dazu aus, dass als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht etwa sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus in Frage kommen, sofern im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen verhängt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E.2.3.3). 1.6. Im Urteil vom 7. September 2021 (SB210115-O) qualifizierte das Oberge- richt des Kantons Zürich einen Fall als besonders leicht, in welchem ein junger Er- wachsener einmalig eine Bilddatei gespeichert und weitergeleitet hatte. Der Be- schuldigte war im Tatzeitpunkt 19 Jahre alt. Es wurde ihm zugutegehalten, dass ihm die Tragweite und die Konsequenzen seiner Handlung nicht genügend bewusst waren (Urteil des OGer ZH SB210115 vom 7. September 2021 E. IV.3.). 1.7. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederho- lungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht

– wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – auf- grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen (BBl 2016 6161 Ziff. 2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.5.).

2. Würdigung 2.1. Vorliegend ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 aStGB schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Freiheits- strafe 8 Monaten zu bestrafen. Bereits die auszufällende Strafe zeigt, dass das

- 34 - Verhalten des Beschuldigten weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Ba- gatellcharakter aufweist. Diese Sanktion überschreitet den in der Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV beispielhaft genannten Bereich von "wenigen Ta- gessätzen" klar. 2.2. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich im Rahmen des zweiten Parteivortra- ges zum vom Verteidiger geforderten Absehen eines lebenslänglichen Tätigkeits- verbotes korrekterweise dahingehend, dass die Rechtsprechung sehr hart sei. Der Beschuldigte sei kein "Kinderschänder", dies habe auch nie jemand gesagt, ansonsten man auch an einem anderen Ort der Strafe wäre. Es seien indessen wirklich nur Bagatellfälle, wie Übertretungen, sexuelle Belästigungen, bei welchen von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden könne (Prot. S. 33). 2.3. Selbst wenn die Zungenküsse, das Anfassen des Pos der Geschädigten über den Kleidern, das Reiben des Penis am Po der bekleideten Privatklägerin sowie das Reiben des Penis am Po der Privatklägerin, wobei sie die Hosen bis zu den Knien heruntergelassen hatte und unten nur noch Unterhosen trug, im unte- ren Bereich der möglichen Tatschwere einer sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 StGB angesiedelt wurden, so ist der Bagatellcharakter zu vernei- nen. Erst recht nicht mehr zu verneinen ist der Bagatellcharakter vor dem Hinter- grund des erstellten Versuchs des Geschlechtsverkehrs. Dies hat zur Folge, dass es sich nicht mehr um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB handelt. 2.4. Es ist daher zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuordnen. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob ein Tä- tigkeitsverbot notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung wei- terer einschlägigen Straftaten abzuhalten (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1). VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann nach Art. 122 Abs. 1 StPO im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen. Sie hat

- 35 - diese spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat unter anderem über die Ansprüche zu entscheiden, wenn der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und die Anträge genügend begründet sind oder vom Beschuldigten anerkannt werden (Art. 126 StPO). 1.2. Der Beschuldigte hat sich vorliegend der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht, weswegen über das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin grundsätzlich zu entscheiden ist.

2. Konstituierung Privatklägerschaft Die Geschädigte B._____ konstituierte sich mit Formular der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich am 26. März 2024 unmissverständlich als Privatkläge- rin. Mit gleichem Formular erklärte die Geschädigte einen Genugtuungsanspruch im Verfahren geltend zu machen, wobei sie dessen Höhe noch offen liess (act. 11/3). Mit Eingabe ihrer Rechtsanwältin vom 1. Oktober 2024 liess die Privat- klägerin den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genug- tuung von Fr. 7'500.– zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit 27. September 2023 (act. 17).

3. Genugtuung 3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint (Art. 49 Abs. 1 OR). Zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der Persönlichkeitsverletzung sowie der immate- riellen Unbill muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleis- tung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und seelischen Schmerz (immaterielle Unbill) geschaffen wird. Die Schwierigkeit liegt darin, dass in Geld etwas abgegolten werden soll, was ganz allgemein nicht und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Die Genugtuung ist auch keine Ersatzstrafe; sie soll vielmehr Mittel zum Ausgleich des Gefühls erlittenen Unrechts sein. Sie orientiert sich weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Opfers oder des Täters.

- 36 - Massgebende Kriterien für die Bemessung der Höhe sind gemäss Rechtsprechung das Verschulden, die Intensität der Verletzung und die Auswirkungen auf das Opfer (KESSLER, in: BSK OR I, Art. 49 N 6 ff. m.w.H.). Die Ermittlung einer angemessenen Genugtuungsleistung für Sexualdelikte ist aufgrund der schwer objektivierbaren Beeinträchtigung des Opfers komplex. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der immateriellen Unbill der betroffenen Person. Diese hängt massgeblich von der Art und Dauer des sexuellen Übergriffs und der Beziehung zwischen Opfer und Täter sowie vom Geschlecht und Alter des Opfers ab. Besonders bei sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern ist allfälligen psychischen Beeinträchtigungen in der Zukunft angemessen Rechnung zu tragen. Genugtuungsmindernd bzw. -erhöhend ist zu berücksichtigen, wie das Opfer die Tat verarbeitet (LANDOLT, Genugtuungs- recht, N 719 f.). 3.2. Zur Begründung führte die Vertreterin der Privatklägerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2024 aus, dass die Verletzung der psychischen und physischen Integrität vorliegend schwer sei. Dies belege der Bericht der Therapeutin eindrück- lich. Die damit verbundenen Einschränkungen seien allgegenwärtig und würden die Ressourcen, welche die Privatklägerin für ihre Ausbildung benötigen würde, erheb- lich einschränken. Die Privatklägerin benötige erhebliche Kräfte für die Stabilisie- rung des Alltags. Das Praktikum, welches Grundlage für den Antritt der Lehrstelle als Fachfrau Betreuung ist, koste sie viel Kraft. Der inkriminierte Vorfall sei ihr dabei hinderlich, da die Privatklägerin stets noch unter Flashbacks und Stimmungsein- brüchen leide. Zudem wiege das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten sei für die Privatklägerin nicht förderlich gewesen. Der Beschuldigte habe in der Schlusseinvernahme vom 21. August 2024 erwähnt, dass sie gar nicht wisse, was sie (die Privatklägerin) mit der Anzeige beim Beschuldigten anrichten könne. Sie könne sein Leben zerstören. Diese Aussage könne die Privatklägerin nur schwer verkraften. Es finde eine Umkehr der Opfer- Täter-Rolle statt, was massgeblich zur seelischen Last der Privatklägerin beitrage (act. 17 S. 3 f.). 3.3. Die Privatklägerin hat somit ihr Genugtuungsbegehren sowohl betreffend die Voraussetzungen als auch die Höhe der beantragten Genugtuung nachvollziehbar

- 37 - begründet. Das Gericht entscheidet dementsprechend über die anhängig gemacht Zivilklage (vgl. Art. 126 Abs. 1 und 2 StPO). 3.4. Die Verteidigung des Beschuldigten führte dagegen sinngemäss aus, dass der entstandene seelische Schaden in der verlangten Höhe nicht festgestellt wer- den könne und dürfe. Die Kausalität zwischen dem Erlebten und den dokumentier- ten Beschwerden erscheine nicht wahrscheinlich genug. Zudem sei der Beschul- digte mittellos, zumal er derzeit kaum mehr als Fr. 2'000.– netto pro Monat verdiene und ab Sommer eine Berufslehre absolviere (act. 27 S. 14). 3.5. Im Hinblick auf die Höhe der Genugtuung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Verfahren der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. Die Vorausset- zungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind angesichts des vom Beschul- digten verübten Eingriffs in die sexuelle Integrität der Privatklägerin zweifellos er- füllt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte unter anderem seinen Penis an der nach vorne gebückten Privatklägerin gerieben. Dies als sie noch be- kleidet war, wie auch als sie nur noch Unterhosen trug. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung erwogen, erscheinen diese sexuellen Handlungen im Vergleich zu Vaginal- oder Oralverkehr als weniger gravierend. Sie liegen aber klar nicht mehr im Bagatellbereich. Dies lässt sich aus den in der Botschaft aufgeführten Beispielen und den Bundesgerichtsentscheiden ableiten. Genugtuungsmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass das Tatgeschehen immerhin nicht lange andauerte, es nicht zu mehreren Vorfällen gekommen ist und kein Geschlechtsverkehr stattfand bzw. ein solcher nicht erstellt werden konnte. Ausserdem geschahen die meisten erstellten vorgenommenen Handlungen einvernehmlich (act. 4/2 F/A 51, 62;act. 4/8 S. 8, 14, 17). Es sind zudem keine bleibenden körperlichen Schädigungen zu erwarten. In Bezug auf die physischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Übergriffe für ein Kind ernsthafte Risiken bergen, durch das Erlebte in irgendeiner Form in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt zu werden (MAIER, in: BSK StGB, Art. 187 N 2). Dass der Vorfall vom 27. September 2023 die Privatklägerin nachhaltig beschäftigte, zeigen zum einen die Ausführungen der Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 26. September 2024 (act. 17,

- 38 - Beilage 1). Die Privatklägerin führte zudem in der polizeilichen Einvernahme vom

18. Februar 2024 aus, sie habe am Anfang versucht, das Geschehene zu verdrän- gen und Ende Oktober, einen Monat später, sei es ihr nicht mehr so gut gegangen. Sie habe Flashbacks von diesem Abend bekommen und es nicht mehr verdrängen können. Sie habe Hilfe gesucht (act. 4/2 F/A 152). Auch die Ausführungen der Zeu- gin E._____ zeigen, dass es der Privatklägerin nach dem Vorfall nicht gut ging. Es sei ihr schlecht gegangen, sie sei immer traurig gewesen (act. 5.1 F/A 30). Diese Ausführungen zeigen, dass das Geschehene im Nachgang sehr beschäftigte und sie psychisches Leiden aufgrund dieses Vorfalls hatte. 3.6. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– nebst 5 % Zins seit dem 27. September 2023 als der Intensi- tät der erlittenen Unbill angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen. VII. Kosten und Entschädigung

1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren samt Auslagen, namentlich die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin (Art. 422 StPO). 1.2. Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie ange- sichts des Umfangs und der Bedeutung des Falls ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 1.3. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 2'100.–, die weiteren Auslagen sind ausgewiesen (act. 14/10).

- 39 -

2. Kosten der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers berechnet sich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Art. 135 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 23 AnwGebV). Der Verteidiger ist in Anwendung von § 16 f. und § 3 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles, der Verantwortung des Anwalts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls zu entschädigen. 2.2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. April 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ab dem 8. April 2024 als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten bestellt (act. 9/2). 2.3. Für die amtliche Verteidigung macht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in seiner Honorarnote (act. 28/1) eine Entschädigung von Fr. 7'286.37 (inkl. Mehrwertsteuer von 8.1% und Barauslagen von Fr. 96.40) geltend. Darin sind geschätzte vier Stun- den Zeitaufwand für die Hauptverhandlung enthalten, welche schliesslich sechs Stunden dauerte (Prot. S. 37). Unter zusätzlicher Anrechnung von zwei Stunden für die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung sowie eine Stunde Nachbespre- chung mit dem Beschuldigten à Fr. 220.– pro Stunde (3 x Fr. 220.–), zzgl. der da- zugehörigen Mehrwertsteuer, ist die Honorarnote um Fr. 713.46 zu erhöhen. Der übrige Zeitaufwand von 30.20 Stunden sowie die Barauslagen im Umfang von Fr. 96.40 sind ausgewiesen und erscheinen mit Blick auf §§ 2, 16 und 17 AnwGebV angemessen. Demgemäss ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendun- gen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwert- steuer und Barauslagen) zu entschädigen.

3. Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 3.1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin richtet sich gemäss § 23 AnwGebV nach der entsprechenden Verordnung, wobei insbesondere §§ 3 und 16 ff. massgeblich sind. 3.2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

9. April 2024 wurde der Privatklägern ab 26. März 2024 die unentgeltliche Rechts-

- 40 - pflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt (act. 10/9). 3.3. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 16. Januar 2025 (act. 26) inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer mit insgesamt Fr. 11'412.55 zu entschädigen.

4. Kostenauflage 4.1. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei einer Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Ver- fahrens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren (DOMEISEN in: BSK StPO, Art. 426 N 6 m. w. H.). 4.2. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte betreffend dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Ein Teilfreispruch erfolgt nicht, zumal der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt ist. Dem Beschuldigten sind daher sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Von der Kos- tentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

- 41 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB erteilt. Es wird dem Beschuldigten damit verboten, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins seit 27. September 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kosten betragen; Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 858.00 Auslagen (Psychologin Kindereinvernahme); Kosten amtliche Verteidigung Fr. 8'000.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 11'412.55 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 25'970.55 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben);

- 42 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä-  gerin (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage  des Formulars "Löschung DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch).

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 43 - Winterthur, 16. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schibli Arn MLaw M. Studer versandt am: Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (88 Absätze)

E. 1 Mit Anklageschrift vom 3. September 2024 (act. 14/9), hierorts eingegangen am 10. September 2024, erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage gegen A._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B._____.

E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren samt Auslagen, namentlich die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin (Art. 422 StPO).

E. 1.2 Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie ange- sichts des Umfangs und der Bedeutung des Falls ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– festzusetzen.

E. 1.3 Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 2'100.–, die weiteren Auslagen sind ausgewiesen (act. 14/10).

- 39 -

2. Kosten der amtlichen Verteidigung

E. 1.4 Als besonders leichte Fälle kommen gemäss Botschaft Sexualstrafen – in objektiver Hinsicht beispielsweise Exhibitionismus oder sexuelle Belästigung – in Betracht, welche eine geringe abstrakte Strafandrohung aufweisen, beispielsweise, wenn die Strafandrohung in einer Busse besteht. Ein besonders leichter Fall kann aber auch dann vorliegen, wenn die Strafandrohung in einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe besteht, indessen im konkreten Fall nur eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird. Das Gericht muss unter Ge- samtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Täters als besonders gering einstufen und deshalb eine milde Strafe aussprechen (Botschaft, BBI 2016 6161; BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Die Botschaft nennt schliesslich einige Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB aus- nahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB absehen könnte (BBl 2016 6162 f. Ziff. 2.1): Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse); eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein "Sex- heftli"; in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belas- sen oder eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der minderjährigen Babysit- terin demonstrativ "begrapscht", bzw. wehrt sich nicht dagegen. Aus diesen mögli- chen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwach- sene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen. Das Gericht hat sich im Ein- zelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt

- 33 - sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.5 f.)

E. 1.5 Das Bundesgericht bestätigte die restriktive Anwendung eines Ausnahme- falles und führte dazu aus, dass als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht etwa sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus in Frage kommen, sofern im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen verhängt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E.2.3.3).

E. 1.6 Im Urteil vom 7. September 2021 (SB210115-O) qualifizierte das Oberge- richt des Kantons Zürich einen Fall als besonders leicht, in welchem ein junger Er- wachsener einmalig eine Bilddatei gespeichert und weitergeleitet hatte. Der Be- schuldigte war im Tatzeitpunkt 19 Jahre alt. Es wurde ihm zugutegehalten, dass ihm die Tragweite und die Konsequenzen seiner Handlung nicht genügend bewusst waren (Urteil des OGer ZH SB210115 vom 7. September 2021 E. IV.3.).

E. 1.7 Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederho- lungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht

– wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – auf- grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen (BBl 2016 6161 Ziff. 2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.5.).

2. Würdigung

E. 2 Nach Prüfung der Anklageschrift und der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO durch die Verfahrensleitung am 10. September 2024 (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. September 2024 Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Privatklägerin wurde zudem Frist angesetzt, um ihre Forderung zu beziffern und zu begründen (act. 15). Innert Frist liess die Privatklägerin ihre Zivilforderung mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ beziffern und begründen (act. 17). Die Eingabe vom 1. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten sowie der

- 4 - Staatsanwaltschaft samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt.

E. 2.1 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers berechnet sich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Art. 135 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 23 AnwGebV). Der Verteidiger ist in Anwendung von § 16 f. und § 3 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles, der Verantwortung des Anwalts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls zu entschädigen.

E. 2.1.1 Den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Entwicklung von Minderjährigen. Täter bzw. Täterinnen können Frauen und Männer sein, die mehr als drei Jahre älter sind als das Opfer. Art. 187 Ziff. 1 aStGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, weshalb eine konkrete Schädigung der seelischen Entwicklung als Erfolg nicht nachgewie- sen werden muss. Als sexuelle Handlungen gelten alle Handlungen, die ihrem äus- seren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug haben. Erforderlich für die Vornahme einer sexuellen Handlung ist ein körperlicher Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer (MAIER, in: BSK StGB, Art. 187 N 4 m.w.H.).

E. 2.1.2 Der Beschuldigte wurde am tt.mm.2005 und die Privatklägerin am tt.mm.2008 geboren. Entsprechend ist der Beschuldigte mehr als drei Jahre älter als die Privatklägerin, welche im Tatzeitpunkt 14 Jahre und 11 Monate alt war. Dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen und mit einer Abwei- chung erstellten sexuellen Handlungen a) bis e), welche eindeutig einen Sexualbe- zug aufweisen, an der Privatklägerin vornahm, wurde vom Beschuldigten gestan- den bzw. wurde erstellt. Die vom Beschuldigten an der Privatklägerin vorgenom- menen Handlungen weisen klar einen Sexualbezug auf.

E. 2.1.3 Der objektive Tatbestand betreffend Vornahme sexueller Handlungen ist er- füllt.

- 18 -

E. 2.2 Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. April 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ab dem 8. April 2024 als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten bestellt (act. 9/2).

E. 2.2.1 Aussagen des Beschuldigten

E. 2.2.1.1 Hinsichtlich des Alters sagte der Beschuldigte bei der polizeilichen Einver- nahme vom 8. April 2024 aus, dass die Privatklägerin ihm per Snapchat mitgeteilt habe, sie sei 16 Jahre alt. Die Privatklägerin wisse, so glaube er, wie alt er sei, denn er habe ihr gesagt, dass er 18 sei (act. 3/1 F/A 52 ff.). Auf Nachfrage, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als ihm zu Beginn der Einvernahme erklärt worden sei, dass die Privatklägern zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt gewesen sei, erwiderte er, dass sie 16 sei und es eine Lüge sei. Er sei sich ziemlich sicher, dass sie 16 sei. Sie sei doch nicht 14. Auf Erfragen, weshalb er sich dessen so sicher sei, ant- wortete er, dass sie ihm dies gesagt habe und älter aussehe. Er erkundigte sich, ob sie 14 gewesen sei und ob man ihn verarschen wolle. Er habe nie einen Ausweis verlangt, da es unangenehm gewesen wäre und er auch nie Zweifel daran gehabt habe, dass sie 16 sei, da sie wie 18 aussehe (act. 3/1 F/A 177 ff.).

E. 2.2.1.2 Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. August 2024 er- klärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihm beim Treffen am 27. Septem- ber 2023 nie im Leben gesagt habe, dass sie 14 und bald 15 Jahre alt sei. Er sei fest davon überzeugt, dass sie 16 Jahre alt gewesen sei und heute 17 sei. Auf

- 19 - Nachfrage gab er an, dass das Alter am 27. September 2023 nicht Thema gewesen sei (act. 3/2 F/A 70 f.). Wie bereits in der ersten Einvernahme teilte der Beschuldigte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme mit, dass er glaube, dass die Pri- vatklägerin sein Alter gekannt habe. Sie hätten einander zwar nicht danach gefragt, aber man hätte es berechnen können. Sie hätten sich zwei Jahre davor gesehen (act. 3/2 F/A 72). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob beim ersten früheren Treffen mit der Privatklägerin über das Alter gesprochen worden sei, antwortete der Beschuldigte, ja, sie habe ihm dort gesagt, dass sie 14 bald 15 sei (act. 3/2 F/A 79). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. August 2024 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er auf jeden Fall nicht gewusst habe, dass die Privatklägerin unter 16 sei. Er habe gewusst, sie sei 16 oder 17 Jahre alt gewesen (act. 3/2 F/A 93 f.).

E. 2.2.1.3 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 bestätigte der Be- schuldigte auf richterliche Nachfrage, dass er nicht gewusst habe, dass die Privat- klägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Seines Wissens sei sie 16 oder 17 Jahre alt gewesen (Prot. S. 10). Dies hielt er wiederholte Male fest (Prot. S. 13, 18 ff.). Seinen Erinnerungen nach hätten sie sich über Instagram kennengelernt. Sie habe ihm dort im Jahr 2021 gesagt, dass sie 14 Jahre alt sei. Er sei damals 16 Jahre alt gewesen (Prot. S. 11). Wie bereits in der polizeilichen und staatsanwaltli- chen Einvernahme, bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie beim Treffen vom 27. September 2023 nicht über das Alter gesprochen hätten (Prot. S. 18).

E. 2.2.1.4 Der Verteidiger hält in seinem ersten Parteivortrag fest, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin das Alter nur einmal thematisiert worden sei. Sie habe damals das Alter 14 genannt, sie werde bald 15. Dies sei im Jahr 2021 gewesen (act. 27 S. 3).

E. 2.2.2 Aussagen der Privatklägerin

E. 2.2.2.1 Die Privatklägerin erklärte auf Nachfrage, dass der Beschuldigte und sie über das Alter gesprochen hätten. Beim ersten Treffen vor zwei Jahren habe sie ihn gefragt, wie alt er sei und auch per Snapchat habe er persönlich gesagt, dass

- 20 - er 16 sei. Sie sei dort 13 gewesen. Am 27. September 2023 habe sie ihn nochmals gefragt, wie alt er jetzt eigentlich sei. Er habe geantwortet, dass er 18 sei und habe ihr Alter erfragt. Sie habe gesagt, dass sie erst 15 sei (act. 4/2 F/A 30). Auf Nach- fragen teilte die Privatklägern mit, dass der Beschuldigte vor zwei Jahren und auch als sie zum Avec-Shop gelaufen seien (am Treffen vom 27. September 2023) er- fahren habe, wie alt sie sei. Sie hätten dies mündlich besprochen. Die Privatklägerin bejahte die Frage, ob der Beschuldigte sie explizit gefragt habe, wie alt sie sei (act. 4/2 F/A 157 ff.).

E. 2.2.2.2 Bei der parteiöffentlichen Befragung vom 15. Mai 2024 hielt die Privatklä- gerin fest, dass sie beim ersten Treffen über das Alter geredet hätten. Damals sei sie frisch 13 geworden und dies habe er auch gewusst. Beim ersten Treffen habe sie ihn gefragt ob er 16 sei, er habe dies bejaht. Beim letzten Treffen habe sie ihn nochmals gefragt, wie alt er eigentlich sei. Er habe geantwortet, dass er 18 sei, und die Privatklägerin gefragt, wie alt sie sei. Sie habe geantwortet, dass sie 14 sei und jetzt gleich 15 werde (act. 4/8 S. 11). Der Beschuldigte habe darauf nicht gross re- agiert, er habe einfach okay gesagt (act. 4/8 S. 12). Auf Nachfrage, ob sie sich sicher sei, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie 14 sei, meinte sie, ja, und verneinte die Frage, ob es nicht möglich sein könne, dass sie ihm gesagt habe, dass sie 16 sei (act. 4/8 S. 12).

E. 2.2.3 Würdigung

E. 2.2.3.1 Gemäss dem Beschuldigten und seiner Verteidigung stützt sich die Kennt- nis des Beschuldigten bezüglich des Alters der Privatklägerin alleine auf Aussagen aus dem Jahr 2021. Es wurden keinerlei Beweismittel eingereicht, welche diese Argumentation stützen würden. Wie die Staatsanwaltschaft im ersten Parteivortrag ergänzte, hat die Privatklägerin gemäss ihren Ausführungen ebendiese Aussage, welche der Beschuldigte ins Jahr 2021 einordnete, am 27. September 2023 ge- macht. Der Beschuldigte verschiebe diese Aussage der Privatklägerin nun bewusst oder auch unbewusst zwei Jahre zurück (Prot. S. 28). Dass die Privatklägerin 16 oder 17 Jahre alt war (Prot. S. 10), wusste er nicht mit Sicherheit und er überprüfte

- 21 - dies auch nicht in irgendeiner Weise. Dadurch nahm er folglich zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin jünger als 16 Jahre alt war.

E. 2.2.3.2 Der Aussage des Beschuldigten, dass nur im Jahr 2021 über das Alter gesprochen wurde, steht seine eigene Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2024 entgegen, dass die Privatklägerin wisse, so glaube er, wie alt er sei, denn er habe ihr gesagt, dass er 18 sei (act. 3/1 F 52 ff.). Dies bedeutet nämlich, dass sie nicht nur im Jahr 2021 über das Alter gesprochen haben, sondern zusätz- lich zumindest im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das 18. Altersjahr vollendet hat. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten mindert die Glaubhaftigkeit der vom Beschuldigten getätigten Aussagen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand.

E. 2.2.3.3 Die Privatklägerin machte sowohl in der polizeilichen sowie parteiöffentli- chen Befragung stringente Aussagen bezüglich des Alters. Wie bereits ausgeführt, hat die Privatklägerin bei der parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Mai 2024 mit- geteilt, dass es nicht sein könne, dass sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie 16 Jahre alt sei (act. 4/8 S. 11). Bei einer Antwort hat die Privatklägerin gesagt, dass sie 15, nein 14 sei, dass sie es verwechselt habe. Sie wäre 14 und werde bald

15. Das Korrigieren dieser Aussage hat keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal es realitätsnah scheint, dass man sich einmal verspricht, dies dann sofort realisiert und die Aussage entsprechend korrigiert.

E. 2.2.3.4 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht des Weite- ren, dass sie in ihren freien Schilderungen nicht von sich aus das Alter angespro- chen hatte. Erst als ihr diesbezüglich Fragen gestellt wurden, ist sie auf das Alter eingegangen. Zusätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Einvernahmen davon ausgegangen ist, dass die Ermittlungen we- gen Vergewaltigung nicht aber wegen sexuellen Handlungen mit Kinder aufgenom- men wurden.

E. 2.2.4 Fazit Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Privatklä- gerin den Beschuldigten über ihr Alter von 14 bald 15 Jahren unterrichtet hat, zumal

- 22 - die Aussagen sehr glaubhaft und stringent sind. Der Beschuldigte hat bzw. hätte es folglich zumindest für möglich gehalten bzw. halten müssen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine zum Tatzeitpunkt 14 Jahre und 11 Monate alte Jugend- liche handelte. Dies hat er bei der Vornahme der sexuellen Handlungen in Kauf genommen. Der Beschuldigte handelte somit zumindest mit Eventualvorsatz.

E. 2.3 Für die amtliche Verteidigung macht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in seiner Honorarnote (act. 28/1) eine Entschädigung von Fr. 7'286.37 (inkl. Mehrwertsteuer von 8.1% und Barauslagen von Fr. 96.40) geltend. Darin sind geschätzte vier Stun- den Zeitaufwand für die Hauptverhandlung enthalten, welche schliesslich sechs Stunden dauerte (Prot. S. 37). Unter zusätzlicher Anrechnung von zwei Stunden für die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung sowie eine Stunde Nachbespre- chung mit dem Beschuldigten à Fr. 220.– pro Stunde (3 x Fr. 220.–), zzgl. der da- zugehörigen Mehrwertsteuer, ist die Honorarnote um Fr. 713.46 zu erhöhen. Der übrige Zeitaufwand von 30.20 Stunden sowie die Barauslagen im Umfang von Fr. 96.40 sind ausgewiesen und erscheinen mit Blick auf §§ 2, 16 und 17 AnwGebV angemessen. Demgemäss ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendun- gen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwert- steuer und Barauslagen) zu entschädigen.

3. Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerin

E. 2.3.1 Im Rahmen des ersten Parteivortrages stellte der Verteidiger Erwägungen an, dass alternativ oder ergänzend die Anwendbarkeit von Art. 187 Ziff. 3 und Art. 187 Ziff. 4 aStGB zu prüfen sei. Der Verteidiger hielt in seinem ersten Partei- vortrag fest, dass der Beschuldigte nach Art. 187 Abs. 4 aStGB nicht in vorwerfba- rer Weise unsorgfältig gehandelt habe, man ihm dementsprechend keine Sorgfalts- verletzung vorwerfen könne und er von der fahrlässigen Tatbegehung nach Art.187 Ziff. 4 aStGB freizusprechen sei (act. 27 S. 10).

E. 2.3.2 In Bezug auf die Sanktion hielt der Verteidiger fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt noch nicht das 20. Altersjahr zurückgelegt habe. Es könne und müsse "notfalls" Art. 187 Abs. 3 aStGB angewendet werden. Das Gesetz habe in Art. 187 Abs. 3 aStGB eine sinnvolle Ausnahme von der Strafbarkeit und damit die Straflosigkeit trotz Feststellung der Tatbegehung als Sanktion vorgesehen. Es er- kenne die Schwierigkeiten im Umgang mit dem Problem junger Menschen, die erste Erfahrungen mit der Sexualität machen würden (act. 27 S. 10 f.).

E. 2.3.3 Die Staatsanwaltschaft hielt im zweiten Parteivortrag fest, dass in Art. 187 Abs. 3 aStGB mit "besonderen Umständen" Fälle der klassischen Jugendliebe ge- meint seien. In casu sei man weit davon entfernt. Der Beschuldigte habe einmal gesagt, es sei ein Treffen gewesen und dann tschüss. Man sei weit weg von einer Jugendliebe und es lägen keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 187 Abs. 3 aStGB vor. Bezüglich der fahrlässigen Tatbegehung nach Art. 187 Ziff. 4 aStGB führte die Staatsanwaltschaft aus, dass auf Vorsatz eventuell Eventualvor- satz plädiert werde. Fahrlässigkeit sei im Übrigen nicht angeklagt und es sei davon auszugehen, dass kein Schuldspruch erfolgen könnte. Die Anklage werden des

- 23 - Weiteren auch nicht angepasst, zumal die Staatsanwaltschaft der Überzeugung sei, dass zumindest eventualvorsätzlich gehandelt worden sei (Prot. S. 33).

E. 2.3.4 Die Vertreterin der Privatklägerin schloss sich den Ausführungen der Staats- anwaltschaft über die rechtlichen Würdigungen bzw. Vorbringen der Verteidigung an (Prot. S. 33).

E. 2.3.5 Im zweiten Parteivortrag äusserte sich der Verteidiger dahingehend, dass nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft die Variante der fahrlässigen Tat- begehung auch seines Erachtens tatsächlich nicht möglich sei (Prot. S. 34).

E. 2.3.6 Vorliegend ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass der Täter zumin- dest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Zudem ist wie von den Parteien korrekt ausgeführt, die fahrlässige Tatbegehung nicht von der Anklage umfasst. Hinsichtlich der Würdigung von Art. 187 Abs. 3 aStGB ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen. Im vorliegenden Fall handelt sich nicht um eine klas- sische Jugendliebe, sondern es handelte sich vielmehr um ein einmaliges Gesche- hen. Die Anwendbarkeit von Art. 187 Abs. 3 aStGB ist damit ausgeschlossen.

E. 2.4 Es ist daher zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuordnen. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob ein Tä- tigkeitsverbot notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung wei- terer einschlägigen Straftaten abzuhalten (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1). VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines

E. 2.5 Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte anklagegemäss wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Abstrakter Strafrahmen Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Wer sich im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig macht, ist mit einer Geldstrafe oder eine Freiheits-

- 24 - strafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Es liegen keine ausserordentlichen Um- stände vor, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt er- scheinen liessen.

2. Strafzumessungsregeln

E. 3 Standpunkt des Beschuldigten

E. 3.1 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin richtet sich gemäss § 23 AnwGebV nach der entsprechenden Verordnung, wobei insbesondere §§ 3 und 16 ff. massgeblich sind.

E. 3.2 Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

E. 3.3 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 16. Januar 2025 (act. 26) inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer mit insgesamt Fr. 11'412.55 zu entschädigen.

4. Kostenauflage

E. 3.4 Die Verteidigung des Beschuldigten führte dagegen sinngemäss aus, dass der entstandene seelische Schaden in der verlangten Höhe nicht festgestellt wer- den könne und dürfe. Die Kausalität zwischen dem Erlebten und den dokumentier- ten Beschwerden erscheine nicht wahrscheinlich genug. Zudem sei der Beschul- digte mittellos, zumal er derzeit kaum mehr als Fr. 2'000.– netto pro Monat verdiene und ab Sommer eine Berufslehre absolviere (act. 27 S. 14).

E. 3.5 Im Hinblick auf die Höhe der Genugtuung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Verfahren der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. Die Vorausset- zungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind angesichts des vom Beschul- digten verübten Eingriffs in die sexuelle Integrität der Privatklägerin zweifellos er- füllt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte unter anderem seinen Penis an der nach vorne gebückten Privatklägerin gerieben. Dies als sie noch be- kleidet war, wie auch als sie nur noch Unterhosen trug. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung erwogen, erscheinen diese sexuellen Handlungen im Vergleich zu Vaginal- oder Oralverkehr als weniger gravierend. Sie liegen aber klar nicht mehr im Bagatellbereich. Dies lässt sich aus den in der Botschaft aufgeführten Beispielen und den Bundesgerichtsentscheiden ableiten. Genugtuungsmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass das Tatgeschehen immerhin nicht lange andauerte, es nicht zu mehreren Vorfällen gekommen ist und kein Geschlechtsverkehr stattfand bzw. ein solcher nicht erstellt werden konnte. Ausserdem geschahen die meisten erstellten vorgenommenen Handlungen einvernehmlich (act. 4/2 F/A 51, 62;act. 4/8 S. 8, 14, 17). Es sind zudem keine bleibenden körperlichen Schädigungen zu erwarten. In Bezug auf die physischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Übergriffe für ein Kind ernsthafte Risiken bergen, durch das Erlebte in irgendeiner Form in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt zu werden (MAIER, in: BSK StGB, Art. 187 N 2). Dass der Vorfall vom 27. September 2023 die Privatklägerin nachhaltig beschäftigte, zeigen zum einen die Ausführungen der Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 26. September 2024 (act. 17,

- 38 - Beilage 1). Die Privatklägerin führte zudem in der polizeilichen Einvernahme vom

18. Februar 2024 aus, sie habe am Anfang versucht, das Geschehene zu verdrän- gen und Ende Oktober, einen Monat später, sei es ihr nicht mehr so gut gegangen. Sie habe Flashbacks von diesem Abend bekommen und es nicht mehr verdrängen können. Sie habe Hilfe gesucht (act. 4/2 F/A 152). Auch die Ausführungen der Zeu- gin E._____ zeigen, dass es der Privatklägerin nach dem Vorfall nicht gut ging. Es sei ihr schlecht gegangen, sie sei immer traurig gewesen (act. 5.1 F/A 30). Diese Ausführungen zeigen, dass das Geschehene im Nachgang sehr beschäftigte und sie psychisches Leiden aufgrund dieses Vorfalls hatte.

E. 3.6 In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– nebst 5 % Zins seit dem 27. September 2023 als der Intensi- tät der erlittenen Unbill angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen. VII. Kosten und Entschädigung

1. Verfahrenskosten

E. 4 Aufl., Art. 10 StPO N 10). Der Nachweis einer Tatschuld ist dann erbracht, wenn das Gericht gestützt auf eine verstandesgemäss einleuchtende Schlussfolgerung zum Ergebnis gelangt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Tatschuld mehr vor- handen sind. Wo der strikte Beweis nicht möglich ist, genügt es auch, wenn meh- rere Indizien, die einzeln betrachtet immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, zusammen den vollen Beweis und volle Überzeugung bringen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4; Pra 2004 Nr. 51 E. 1.4).

E. 4.1 Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei einer Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Ver- fahrens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren (DOMEISEN in: BSK StPO, Art. 426 N 6 m. w. H.).

E. 4.2 Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte betreffend dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Ein Teilfreispruch erfolgt nicht, zumal der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt ist. Dem Beschuldigten sind daher sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Von der Kos- tentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

- 41 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB erteilt. Es wird dem Beschuldigten damit verboten, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins seit 27. September 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kosten betragen; Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 858.00 Auslagen (Psychologin Kindereinvernahme); Kosten amtliche Verteidigung Fr. 8'000.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 11'412.55 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 25'970.55 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben);

- 42 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä-  gerin (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage  des Formulars "Löschung DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch).

E. 4.3 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Er musste es zumindest für möglich halten, dass die Privatklägerin jünger als 16 Jahre alt war und ein grösserer Altersunterschied als 3 Jahre zwischen ihnen beiden bestand. Die sexuellen Hand- lungen waren gewollt und das Alter der Privatklägerin nahm er dabei zumindest in Kauf. Es ging ihm vorwiegend um die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürf- nisse. Andere als egoistische Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Entscheid- freiheit des Beschuldigten war in keiner Weise eingeschränkt. Verschuldensmin- dernde Faktoren liegen nicht vor. Die subjektive Tatschwere bestätigt die objektive Tatschwere und wirkt sich nicht erhöhend aus.

- 28 -

E. 4.4 Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist gesamthaft von einem noch leichten Verschulden betreffend sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen. Die Strafe ist folglich im oberen Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist auf 10 Monate festzusetzen.

5. Täterkomponente

E. 5 Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage auf die Aussagen des Beschuldig- ten (act. 3/1-2) sowie der Privatklägerin (act. 4/2; 4/8). Es liegen keine relevanten objektiven Beweismittel vor. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde erneut eine Befragung des Beschuldigten durchgeführt (Prot. S. 8-26). Einer Verwertung dieser Beweismittel steht nichts entgegen.

E. 5.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben

E. 5.1.1 Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich gemäss seinen eigenen Aussagen wie folgt (act. 3/1; act. 3/2; Prot. S. 21 ff.): Der Beschuldigte ist in Somalia geboren worden und hat bis zu seinem

E. 5.1.2 In den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine besonde- ren Umstände ersichtlich, welche eine Strafminderung (bzw. Straferhöhung) rechtfertigen würden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich somit strafneutral aus. Es ist ausserdem auch keine besondere Strafempfind- lichkeit ersichtlich. Ebenfalls strafneutral zu werten ist, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (act. 23).

E. 5.2 Geständnis

E. 5.2.2 Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis der Beurteilung des Nacht- atverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schlies- sen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil

- 29 - hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d). Diese Praxis fusst auf der Überle- gung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d).

E. 5.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen a) bis c) sowie den Versuch des Geschlechtsverkehrs eingestanden (act. 3/2 F/A 94; Prot. S. 9 f.). Über die erstellte sexuelle Handlung d) sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte das Alter der Privatklägerin kannte bzw. hätte kennen können, hat er kein Geständnis abgelegt. Der Beschuldigte hat somit ein Teilgeständnis abgelegt. Das Teilgeständnis rechtfertigt eine Strafreduktion von zwei Monaten.

E. 5.3 Aufrichtige Reue

E. 5.3.2 Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede Wiedergutmachung zur Anwen- dung des Strafmilderungsgrundes. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, wobei er Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen muss, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt zudem voraus, dass der Täter die Schwere seiner Verfehlungen ein- sieht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 161; 6B_1038/2020 vom 15. Fe- bruar 2021 E. 1.2.1, je m.w.H.).

E. 5.3.3 Im laufenden Verfahren zeigte der Beschuldigte keine Reue und lediglich geringe Einsicht. Im Schlusswort äussert der Beschuldigte, dass er sich entschul- digen möchte, wenn es der Privatklägerin, wie von der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin beschrieben, psychisch nicht gut gegangen sei. Es tue ihm leid und er sei selber recht geschockt gewesen (Prot. S. 34). Zur beantragen Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.– äusserte der Beschuldigte, dass er auf jeden Fall kein Geld habe und auf sich und seine Frau schauen müsse (Prot. S. 26). Der Be- schuldigte sieht sich hier vielmehr als Opfer. Auch wenn sich der Beschuldigte

- 30 - entschuldigte, liegt keine aufrichtige Reue vor, die eine Reduktion der Strafe zur Folge hätte.

E. 6 Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von einem Tag ist gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Strafaufschub die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Legalpro- gnose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Vollzugs der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Strafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rah- mens befindet.

3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstra- fen aufweist (act. 23) und somit als Ersttäter gilt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Lehren und Konsequenzen aus dem vorliegenden Strafver- fahren gezogen hat und sich dadurch und durch die auszusprechende Freiheits- strafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu ver- halten. Ausserdem ist zu beachten, dass sich seine Handlungen nicht gegenüber einer Vielzahl von beliebigen Opfern richtete, sondern "einzig" gegenüber der Pri- vatklägerin. Entsprechend kann ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden, und eine bedingte Strafe erscheint ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

- 31 -

4. Die Freiheitsstrafe ist demnach bedingt auszusprechen, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren. V. Tätigkeitsverbot

1. Allgemeines

E. 6.1 Reiben von Penis am Po der Privatklägerin als diese in Unterhose war (An- klagevorwurf Tatvorgehen d)

- 9 -

E. 6.1.1 Vorwurf gemäss Anklage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er stehend seinen Penis von hinten am Po der stehenden nach vorne gebückten Privatklägerin gerie- ben habe, wobei die Privatklägerin die Hosen bis zu den Knien heruntergezogen hatte und unten nur noch Unterhosen trug (act. 14/9).

E. 6.1.2 Aussagen des Beschuldigten

E. 6.1.2.1 Der Beschuldigte bestritt die ihm in der Anklage vorgeworfene sexuelle Handlung d). Auf den Vorhalt, er habe versucht, die Privatklägerin zu überreden, ob sie das mit der Doggy-Position nochmals machen könnten, aber in Unterhosen, dass sie ihre Hose ein wenig nach unten ziehe, führte der Beschuldigte in der poli- zeilichen Einvernahme am 8. April 2024 aus, dass dies nicht stimme. Es sei im Flow geschehen. Sie habe nie gesagt, dass sie es nicht wolle (act. 3/1 F/A 162). Im Rah- men der Einvernahme vom 21. August 2024 bejahte der Beschuldigte, dass es zu Körperkontakt zwischen der Privatklägerin und ihm gekommen sei. Auf die Frage, wie, antwortete er, dass er dies schon erklärt habe und er, wenn er jetzt etwas sagen würde, in "Trouble" wäre. Er wisse nichts mehr und könne sich nicht erinnern (act. 3/2 F/A 29-31).

E. 6.1.2.2 Wie bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2024 führte der Beschuldigte im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom

21. August 2024 aus, er glaube, sich im Flow am Po der Privatklägerin gerieben zu haben, als beide noch Hosen angehabt hätten. Auf Nachfrage, wie es weitergegan- gen sei, antwortete er, dass sie beide noch Hosen angehabt hätten und er nicht wisse, wie es weitergegangen sei (act. 3/2 F/A 35 f.). Auf Vorhalt, dass sie beim Versuch des Geschlechtsverkehrs vermutlich keine Hosen mehr angehabt hätten, antwortete er, er glaube, dass sie dann keine Hosen mehr angehabt hätten. Als er versucht habe, von hinten mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr zu haben, seien sie gestanden und seine Hose sei unten gewesen. Die Hose der Privatkläge- rin sei ebenfalls unten gewesen und sie sei vor ihm gestanden und habe von ihm weggeschaut. Als er versucht habe, in sie einzudringen, sei die Unterhose, so glaube er, unten gewesen. Als er mit seinem nackten Penis hinter der Privatkläge-

- 10 - rin gestanden sei und sie ebenfalls die Hosen und Unterhosen unten gehabt habe, hätten sie es versucht. Es sei auf einmal ein komischer Punkt gekommen und dann hätten sie aufgehört. Es sei gar nichts passiert (act. 3/2 F/A 37-45). Auf Nachfrage, ob er ein erigiertes Glied gehabt habe, antwortete er: "Ich glaube schon, ja.". Sein Penis habe das Geschlechtsteil der Privatklägerin ganz wenig und kurz berührt (act. 3/2 F/A 46, 48). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. Au- gust 2024 gab der Beschuldigte an, dass die sexuelle Handlung d) nicht ganz stimme, da er seinen Penis nicht am Po der Privatklägerin gerieben habe (act. 3/2 F/A 94).

E. 6.1.2.3 Im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt der Beschuldigte, es sei nicht richtig, dass er seinen Penis am Po der Privatklägerin gerieben habe, als sie nur noch in Unterhosen gewesen sei. Sein Penis habe das Geschlechtsteil der Pri- vatklägerin für eine Sekunde berührt (Prot. S. 10).

E. 6.1.3 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin schilderte den Vorfall in beiden Einvernahmen im Wesent- lichen identisch. Der Beschuldigte habe sie während fünf bis zehn Minuten bzw. während fünf bis sieben Minuten mehrfach gefragt, ob sie die Hosen ein bisschen herunterziehen könne und sie nochmals dasselbe mit der Doggy-Position in Unter- hosen machen könnten. Sie habe dem Beschuldigten wiederholt gesagt, dass sie dies nicht wolle (act. 4/2 F/A 21, 72; act. 4/8 S. 8, 18). Der Beschuldigte habe sie gefragt: "Bitte, bitte, nur kurz." (act. 4/2 F/A 73). Sie habe sich gezwungen gefühlt, ja zu sagen. Sie habe schliesslich die Hose bis zur Mitte ihres Oberschenkels her- untergezogen (act. 4/2 F/A 21, 76, 81 f.; act. 4/8 S. 8.).

E. 6.1.4 Beweiswürdigung Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin den anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschilderten Vorfall im Rahmen der par- teiöffentlichen Einvernahme rund drei Monate später in freier Erzählung und ohne Nachfragen im Kern gleich wiedergab. Die Ausführungen der Privatklägerin zum Ablauf des angeklagten Vorfalls wirken lebensnah, sie sind zeitlich eingebettet und

- 11 - detailreich geschildert. Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten demge- genüber ausweichend, was im direkten Vergleich zu den glaubhaften und insbe- sondere widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin umso mehr auffällt. Dass die Privatklägerin das Vorgefallene sehr ausführlich und detailliert sowie mit klaren Orts- und Zeitangaben schildert, kann den audiovisuell aufgezeichneten Befragun- gen und auch den Berichten zur Videobefragung, ausgefertigt von der anwesenden Spezialistin, entnommen werden (act. 4/4; 4/7). Die Bestreitungen des Beschuldig- ten sind als blosse Schutzbehauptungen einzustufen und vermögen die glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Immerhin gesteht der Beschuldigte sogar, dass es zu einem Geschlechtsverkehrsversuch gekommen sei und sein Penis die Vulva der Privatklägerin berührt habe. Dies würde im von ihm genannten Flow sogar noch den nächsten Schritt darstellen. Die in der Anklage- schrift umschriebene sexuelle Handlung d) ist folglich gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt.

E. 6.2 Vaginales Eindringen des Penis in die Vagina der Privatklägerin (Anklage- vorwurf Tatvorgehen e)

E. 6.2.1 Vorwurf gemäss Anklage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei stehend mit sei- nem Penis ohne Kondom von hinten in die Vagina der nach vorne gebückten Ge- schädigten eingedrungen und habe während einigen Minuten vaginalen Ge- schlechtsverkehr ohne Kondom mit der nach vorne gebückten Geschädigten voll- zogen (act. 14/9).

E. 6.2.2 Aussagen des Beschuldigten

E. 6.2.2.1 Die sexuelle Handlung e) der Anklageschrift wurde vom Beschuldigten ebenfalls bestritten. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2024 schilderte der Beschuldigte, dass er und die Privatklägerin nicht darüber gesprochen hätten, ob die Privatklägerin Sex wolle, es sei im Flow dazu gekommen, dass sie Sachen miteinander gemacht hätten. Sie hätten miteinander rumgemacht und sich dann angefasst. Sie hätten versucht, im Stehen Geschlechtsverkehr miteinander zu ha-

- 12 - ben, wobei seine Jeans und diejenigen der Privatklägerin ein wenig nach unten gezogen gewesen seien und dann im letzten Moment sei es komisch geworden und sie hätten beide gestoppt (act. 3/1 F/A 4, 82, 88). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass sein Penis gar nie in die Privatklägerin eingedrungen sei (act. 3/1 F/A 5, 116). Sein Penis habe das Geschlechtsteil einfach berührt (act. 3/1 F/A 116). Während der Befragung sagte er wiederholt aus, dass sie sich angefasst hätten, bis sie zum Punkt gekommen seien, als es unangenehm geworden sei, dann hätten sie gestoppt. Es sei lediglich zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekommen (act. 3/1 F/A 67, 82 f., 90 ff.). Konfrontiert mit den Aussagen der Privat- klägern, äusserte der Beschuldigte, dass er das Wort "tschiene" nicht benutze (act. 3/1 F/A 151). Es stimme nicht, dass er die Unterhose der Privatklägerin auf die Seite geschoben und den Penis vaginal in sie eingeführt habe, während sie geschrien und ihm gesagt habe, er solle aufhören. Es stimme ebenfalls nicht, dass er zwei bis drei Minuten mit seinem Penis in ihrer Vagina gewesen sei und Bewe- gungen gemacht habe (act. 3/1 F/A 161-165).

E. 6.2.2.2 In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. August 2024 machte der Beschuldigte betreffend diese sexuelle Handlung deckungsgleiche Aussagen (act. 3/2 F/A 32 ff., 45, 56). Auf Nachfrage, weshalb er nicht in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei, meinte er, dass sie draussen gestanden seien und es währenddessen unangenehm geworden sei. Man fühle sich so "grusig" draussen. Die Seele werde unrein. Sein Penis habe die Privatklägerin ganz kurz berührt. Er wisse nicht, wo genau, aber er habe es kurz gespürt, wie der Blitz, und direkt gestoppt (act. 3/2 F/A 47-49). An der Schlusseinvernahme vom 21. August 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass die sexuelle Handlung e) nicht stimme, sie hätten keinen Geschlechtsverkehr gehabt (act. 3/2 F/A 94).

E. 6.2.2.3 Auch an der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass es zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei. Es sei im letzten Moment unangenehm geworden und sie hätten aufgehört. Sein Penis habe ihr Geschlechtsteil für eine Sekunde berührt (Prot. S. 10, 16 ff.). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers gab der Beschul- digte an, dass er einzig mit seiner jetzigen Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt

- 13 - habe und dass er vor diesem Vorfall noch nie Geschlechtsverkehr gehabt habe (Prot. S. 26).

E. 6.2.3 Aussagen der Privatklägerin

E. 6.2.3.1 Die Privatklägerin schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

18. Februar 2024, dass der Beschuldigte seinen Penis an ihrem Po gerieben habe und sie hierbei in Unterhosen gewesen sei, er irgendwann ihre Unterhose zur Seite geschoben und seinen Penis in die Vagina hineingesteckt habe. Sie habe nein ge- sagt und ihm gesagt, er solle aufhören. Da er dies nicht gemacht habe, habe sie geschrien, dass er aufhören solle (act. 4/2 F/A 21, 84 ff.). Auf präzisierende Nach- frage der polizeilichen Sachbearbeiterin teilte die Privatklägerin mit, dass der Penis des Beschuldigten etwa zwei bis drei Minuten in ihrer Vagina gewesen sei. Er habe von hinten Bewegungen gemacht und kein Kondom verwendet (act. 4/2 F/A 96 ff.).

E. 6.2.3.2 Die Privatklägerin schilderte an der parteiöffentlichen Einvernahme eben- falls, dass der Beschuldigte ihre Unterhosen auf die Seite geschoben habe und mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei für zwei, drei Minuten. Sie habe an- gefangen zu schreien, er solle stoppen, aber er habe nicht gestoppt (act. 4/8 S. 8, 21, 24). Hierzu führte sie aus: "Ich habe mindestens viermal gesagt äh geschrien, er solle aufhören. Das hat er nicht getan. Und dann beim letzten Mal, als ich meine Seele rausgeschrien habe, hat er aufgehört." (act. 4/8 S. 8).

E. 6.2.4 Beweiswürdigung

E. 6.2.4.1 Der Detaillierungsgrad der Aussagen der Privatklägerin fällt bei dieser be- strittenen sexuellen Handlung stark ab. Während bei den sexuellen Handlungen a) bis d) detailreiche und kongruente Aussagen getätigt wurden und man sich die Si- tuation bildlich vorzustellen vermochte, sind die Aussagen in Bezug auf den Ge- schlechtsverkehr weniger ausführlich. Die Schilderungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen der vorliegenden sexuellen Handlung sind äusserst knapp gehal- ten und wenig konkret, namentlich was die einzelnen Interaktionen und Handlun- gen des Beschuldigten an und mit ihr anbelangt. Der Anklagevorwurf liesse mehr Details in ihren Schilderungen erwarten, zumal die Privatklägerin zu Protokoll gab,

- 14 - dass der vaginale Geschlechtsverkehr 2-3 Minuten andauerte. Zwar vermochte die Privatklägerin ihre Vorbringen auf Nachfrage zu ergänzen, doch auch darauf folg- ten nur wenige individuelle Elemente. Demgegenüber wirken ihre Angaben etwa zum gemeinsamen Einkauf im Avec und zum Hinlaufen zum Schulhaus oder als sie den Beschuldigten in Winterthur in der Stadt sah, sehr lebensnah und anschau- lich (act. 4/2 F/A 17; act. 4/8 S. 7 f.). Sie schilderte die einzelnen Interaktionen zu- sammenhängend. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Privatklägerin zum Zeit- punkt ihrer Aussagen 15-15.5 Jahre alt war und die Schilderungen über das mut- masslich Erlebte für sie allenfalls schambehaftet waren, wäre zu erwarten gewe- sen, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen mithin eine höhere Qualität aufwei- sen würden.

E. 6.2.4.2 Die Privatklägerin schilderte in ihren Ausführungen des Weiteren, dass der besagte Abend ein warmer Sommerabend gewesen sei (act. 4/8 S. 28). Wie dem Kartenausschnitt zu entnehmen ist, befindet sich das Schulhaus D._____ in unmit- telbarer Nähe von anderen Häusern (act. 4/6). Dass sich die Privatklägerin die Seele aus dem Leib geschrien hat und dies aber keinerlei Reaktionen von anderen Menschen zur Folge hatte, scheint nicht glaubhaft.

E. 6.2.4.3 Widersprüchlich ist zudem, dass die Privatklägerin in der ersten Einver- nahme ausführt, sie hätte weglaufen können, um sich der Situation zu entziehen (act. 4/2 F/A 77 ff.) bzw. angibt, dass der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehalten habe, sie sich aber körperlich nicht gewehrt habe (act. 4/2 F/A 88 ff., 116). In der parteiöffentlichen Einvernahme gab sie jedoch mehrfach an, sie hätte sich nicht wehren können, da sie in einer Ecke gestanden hätten (act. 4/8 S. 8, 20).

E. 6.2.4.4 Die Aussagen des Beschuldigten sind in Bezug auf diese sexuelle Hand- lung konsistent. Er gibt in sämtlichen Befragungen an, dass es zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekommen sei, sie hätten jedoch aufgehört, als es komisch geworden sei. Diese Schilderung erscheint aufgrund des Umstandes, dass der Be-

- 15 - schuldigte sexuell unerfahren zu sein schien, als durchaus plausibel und möglich (vgl. E. III 6.2.2.).

E. 6.2.4.5 Aufgrund des vagen Aussageverhaltens der Privatklägerin bestehen Zwei- fel an der Richtigkeit ihrer Aussagen. Vor dem begünstigenden Grundsatz "in dubio pro reo" muss dies dazu führen, dass hinsichtlich der in der Anklage wiedergege- benen sexuellen Handlung e) zugunsten des Beschuldigten von der für ihn günsti- geren Variante auszugehen ist. Dies, da die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag und das Gericht nach Erschöpfung sämt- licher Erkenntnisquellen weder vom vaginalen Eindringen des Penis ohne Kondom in die Vagina der Privatklägerin vollends überzeugt ist noch die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag. Die sexuelle Handlung e) ist somit nicht erstellt. Erstellt ist – den Zugeständnissen des Beschuldigten folgend – hingegen, dass es zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekommen ist.

E. 6.3 Aussagen der Zeugin E._____

E. 6.3.1 Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin E._____ den Vorfall nicht unmittelbar wahrgenommen hat und ihre diesbezüglichen Schilderungen einzig auf den Erzäh- lungen der Privatklägerin beruhen, kann sie nicht zur eigentlichen Erstellung des Tatvorwurfes beitragen. Ihre Aussagen sind daher höchstens als Hilfstatsachen zur Erhellung des Sachverhalts heranzuziehen. Soweit es sich bei ihren Aussagen um eigene Wahrnehmungen betreffend das Vor- und Nachtatgeschehen handelt, kommt ihnen lediglich der Beweiswert von Indizien zu, welche allenfalls geeignet sind, die Aussagen der Privatklägerin oder des Beschuldigten zu stützen oder zu schwächen.

E. 6.3.2 Die Aussagen der Zeugin sind in sich widerspruchsfrei, anschaulich und le- bensnah. Sie sind als glaubhaft einzustufen. Indes vermögen sie nur sehr wenig bis nichts zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen, zumal es sich bei ihren Aus- sagen betreffend den eigentlichen Vorfall einzig um Schilderungen vom Hören-Sa- gen bzw. um Wiedergaben dessen, was die Privatklägerin ihr erzählte, handelt. Als

- 16 - relevant anzusehen sind vor allem die Schilderungen zur psychischen Verfassung der Privatklägerin im Nachgang des Vorfalls.

E. 6.4 Fazit Der objektive Anklagesachverhalt ist – mit Ausnahme der sexuellen Hand- lung e) "vaginales Eindringen des Penis des stehenden Beschuldigten ohne Kon- dom von hinten in die Vagina der nach vorne gebückten Geschädigten und vollzie- hen des vaginalen Geschlechtsverkehrs während einigen Minuten" – anklagege- mäss erstellt. Dass der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, kann nicht nachge- wiesen werden, indessen wurde er in besagter Position zumindest versucht. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten, gemäss den vorstehend erstellten sexuellen Handlungen, in rechtlicher Hinsicht als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 StGB (act. 21 S. 4).

1. Zeitlicher Geltungsbereich der Strafbestimmungen

E. 9 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 43 - Winterthur, 16. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schibli Arn MLaw M. Studer versandt am: Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG240024-K/Ubegr/gw Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli Arn als Vorsitzende, Bezirksrichterin lic. iur. A Schneeberger, Ersatzrichterin MLaw N. Seebacher sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Studer Urteil vom 16. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Sep- tember 2024 (act. 14/9) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Staatsanwalt lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde, der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung der Privatklägerin. Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (act. 24 S. 1) " 1. Schuldigsprechung im Sinne der Anklageschrift

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter An- rechnung der erstandenen Haft von einem Tag

3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren

4. Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB

5. Kostenauflage an den Beschuldigten"

2. Der amtlichen Verteidigung: (act. 27 S. 15) " 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

2. Eventualiter sei von seiner Bestrafung abzusehen.

3. Subeventualiter – für den Fall der Bestrafung wegen fahrläs- siger Tatbegehung – sei er milde zu bestrafen, höchstens mit ei- ner bedingt aufgeschobenen Geldstrafe.

4. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB sei abzusehen.

5. Die Forderungen der Privatklägerin seien abzuweisen. Eventualiter sei die Privatklägern mit ihren Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

7. Dem Beschuldigten sei für einen Tag Haft eine Entschädi- gung von Fr. 500.– zuzusprechen zzgl. Zins ab Datum der Haft.

- 3 -

8. Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang der heute eingereihten Honorarnote auch für Ausla- gen und Mehrwertsteuer und im Falle des Freispruchs zu einem vollen Honorar von Fr. 300.– pro Stunde zuzüglich MwSt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen, unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens.

10. Löschung des DNA-Profils des Angeklagten und der DNA-Asser- vate."

3. Des Beschuldigten: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung.

4. Der Privatklägerin: (act. 25 S. 2) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Ge- nugtuung von Fr. 7'500.– zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5% seit

27. September 2023." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 3. September 2024 (act. 14/9), hierorts eingegangen am 10. September 2024, erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage gegen A._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von B._____.

2. Nach Prüfung der Anklageschrift und der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO durch die Verfahrensleitung am 10. September 2024 (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. September 2024 Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Privatklägerin wurde zudem Frist angesetzt, um ihre Forderung zu beziffern und zu begründen (act. 15). Innert Frist liess die Privatklägerin ihre Zivilforderung mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ beziffern und begründen (act. 17). Die Eingabe vom 1. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten sowie der

- 4 - Staatsanwaltschaft samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 18). Beweisanträge wurden von keiner Partei gestellt.

3. Die Hauptverhandlung fand sodann am 16. Januar 2025 vor dem hiesigen Bezirksgericht statt (Prot. S. 5 ff.). Zur Verhandlung erschienen Staatsanwalt lic. iur. C._____ für die Anklagebehörde, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und die Privatklägerin sowie ihre Rechtsvertretung (Prot. S. 5). II. Sachverhalt

1. Vorbemerkungen Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti- gen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. Sep- tember 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen).

2. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

3. September 2024 vor, er solle sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorge- nommen haben. Er soll mit der Privatklägerin Zungenküsse ausgetauscht haben, die Privatklägerin am Po angefasst, den Penis am Po der Privatklägerin gerieben haben, als beide bekleidet waren sowie als die Privatklägerin in Unterhosen war, sowie mit dem Penis ohne Kondom in die Vagina der Privatklägern eingedrungen sein und einige Minuten Geschlechtsverkehr vollzogen haben. In subjektiver Hin- sicht wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er bei all diesen Handlungen ge- wusst habe, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Kind unter 16 Jahren ge-

- 5 - handelt habe und dass seinen Handlungen sexuelle Bedeutung zukämen (act. 14/9).

3. Standpunkt des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der ihm in der Anklageschrift vor- geworfenen sexuellen Handlungen a) bis c) sowohl anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen als auch anlässlich der Hauptverhandlung geständig. Er bestätigte somit, dass es beim Treffen am 27. September 2023 beim Schulhaus D._____ zu sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin gekommen sei. Es sei konkret zu Zungenküssen, Anfassen des Pos der Privatklägerin über den Kleidern und reiben des Penis von hinten am Po der stehenden nach vorne ge- bückten Privatklägerin, wobei sie bekleidet war, gekommen (vgl. act. 3/1 F/A 81, 156 f., 161; act. 3/2 F/A 35, 53 f., 92-94; Prot. S. 9 f.). 3.2. Vom Beschuldigten bestritten wurde hingegen, dass er seinen Penis ste- hend von hinten am Po der stehenden nach vorne gebückten Privatklägerin gerie- ben habe, wobei die Privatklägerin die Hosen bis zu den Knien heruntergelassen gehabt habe und unten nur noch Unterhosen getragen habe (act. 3/2 F/A 94; Prot. S. 10). Des Weiteren bestritt er das vaginale Eindringen des Penis ohne Kon- dom von hinten in die Vagina der nach vorne gebückten Privatklägerin und das Vollziehen des vaginalen Geschlechtsverkehrs während einigen Minuten (act. 3/1 F/A 5, 83 ff., 165; act. 3/2 F/A 32, 56, 94; Prot. S. 10, 18). Weiter stellte der Be- schuldigte in Abrede, gewusst zu haben, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt des Treffens am 27. September 2023 noch nicht 16 Jahre alt und er selbst mehr als drei Jahre älter als sie gewesen sei (act. 3/1 F/A 4, 159, 177 ff.; act. 3/2 F/A 70, 93, Prot. S. 18, 19). 3.3. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob dem Beschuldigten der von der Staats- anwaltschaft vorgeworfene Sachverhalt betreffend die bestrittenen Punkte mit den vorhandenen Beweismitteln mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen wer- den kann oder ob erhebliche oder unüberwindbare Zweifel am tatbestandsmässi- gen Verhalten des Beschuldigten verbleiben, so dass er entsprechend dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen ist.

- 6 -

4. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. Bestehen nach ab- geschlossener Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tat- sächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Jositsch/Schmid, in: PK StPO,

4. Aufl., Art. 10 StPO N 10). Der Nachweis einer Tatschuld ist dann erbracht, wenn das Gericht gestützt auf eine verstandesgemäss einleuchtende Schlussfolgerung zum Ergebnis gelangt, dass keine vernünftigen Zweifel an der Tatschuld mehr vor- handen sind. Wo der strikte Beweis nicht möglich ist, genügt es auch, wenn meh- rere Indizien, die einzeln betrachtet immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlich- keit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, zusammen den vollen Beweis und volle Überzeugung bringen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4; Pra 2004 Nr. 51 E. 1.4). 4.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4 m.w.H.; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.). Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, relevant ist viel- mehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Es handelt sich hierbei meist um Belastungsaussagen der geschädigten Person, denen die Aussagen der beschul- digten Person entgegen steht. Die Aussagen sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Reali- täts- oder Glaubhaftigkeitsmerkmalen und das Fehlen von Fantasiemerkmalen ab-

- 7 - zustellen ist. Zu den Realitätskriterien gehören insbesondere Detailreichtum, Origi- nalität, innere Konsistenz bzw. Widerspruchslosigkeit, Nachvollziehbarkeit, zeitli- che und räumliche Einordnung sowie emotionale Verknüpfung bzw. Einbettung (OGer ZH SB230109 vom 5. April 2024 E. iii.4.1.2.17; HÜRLIMANN REGULA/VESELY THOMAS, Redaktion des Strafurteils, und weiterer Entscheide in Strafsachen, Zü- rich/St. Gallen 2023, Rz. 232 ff.). 4.3. Bei der Befragung von Kindern, die Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sein sollen, ist sodann zu beachten, dass es bei de- ren Befragung häufig zu Scham kommt, gegenüber Dritten von dem Erlebten zu berichten. Hinzu kommt, dass gerade Kinder dem mutmasslichen Täter trotz der Tat emotional ambivalent gegenüber stehen. Die Vernehmung solcher – möglicher- weise traumatisierter – Zeugen ist von Beginn der Ermittlungen in besonderem Masse behutsam und schonend durchzuführen, ohne dabei die Aufgabe der Wahr- heitsfindung einzuschränken (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, N 1594). Zu beachten ist sodann Art. 154 StPO, welche Bestimmung zum Schutz von Kindern besondere Massnahmen vorsieht. Ist er- kennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, dürfen Kinder während des gan- zen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zwei Mal einvernommen werden. Selbst eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einver- nahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (Art. 154 Abs. 4 lit. b u. c StPO). Vorliegend wurde die Privatklägerin zweimal, am 13. Februar 2024 polizeilich und am 15. Mai 2024 parteiöffentlich, befragt, wobei von beiden Einvernahme Nie- derschriften, ein Bericht der Spezialistin über die Befragung sowie audiovisuelle Aufzeichnungen vorliegen (act. 4/1, 4/2, 4/4, 4/5, 4/6, 4/7, 4/8), durch welche sich das Gericht ein genügendes Bild über die Aussagen der Privatklägerin und deren Aussageverhalten verschaffen kann. Eine erneute Befragung der Privatklägerin, welche gemäss schriftlicher Stellungnahme der sie behandelnden Therapeutin auf- grund des Geschehens unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (act. 17, Anhang), erscheint im Lichte dieser vorgelegten Beweismittel weder not-

- 8 - wendig noch liesse sich diese mit dem Schutz der minderjährigen Privatklägerin vereinbaren.

5. Beweismittel Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage auf die Aussagen des Beschuldig- ten (act. 3/1-2) sowie der Privatklägerin (act. 4/2; 4/8). Es liegen keine relevanten objektiven Beweismittel vor. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde erneut eine Befragung des Beschuldigten durchgeführt (Prot. S. 8-26). Einer Verwertung dieser Beweismittel steht nichts entgegen. 5.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte hat als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – insofern legitimes – unmittelbares Interesse am Ausgang des Verfahrens. Weiter untersteht er bei seinen Aussagen nicht der Wahrheitspflicht. Dennoch ist ihm grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen je- doch mit Vorsicht zu würdigen. 5.2. Glaubwürdigkeit der Privatklägerin Bei der Privatklägerin handelte es sich um eine zum Tatzeitpunkt rund 14 Jahre und 11 Monate alte Jugendliche. Zum Zeitpunkt der Einvernahmen war sie zwischen 15 und 15.5 Jahre alt. Die Privatklägerin ist im vorliegenden Verfahren Geschädigte. Sie tätigte ihre Aussagen als Auskunftsperson unter der Strafandro- hung der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Be- günstigung (Art. 303, 304 und 305 StGB; Art. 181 Abs. 2 StPO). Es sind die ihrer Verfahrensstellung immanenten Interessen zu berücksichtigen. Alleine daraus kann aber noch nicht auf eine allgemein fehlende Glaubwürdigkeit geschlossen werden. Insgesamt liegen keine Umstände vor, welche die Glaubwürdigkeit der Pri- vatklägerin massgeblich herabsetzen würden.

6. Sachverhaltserstellung 6.1. Reiben von Penis am Po der Privatklägerin als diese in Unterhose war (An- klagevorwurf Tatvorgehen d)

- 9 - 6.1.1. Vorwurf gemäss Anklage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, dass er stehend seinen Penis von hinten am Po der stehenden nach vorne gebückten Privatklägerin gerie- ben habe, wobei die Privatklägerin die Hosen bis zu den Knien heruntergezogen hatte und unten nur noch Unterhosen trug (act. 14/9). 6.1.2. Aussagen des Beschuldigten 6.1.2.1. Der Beschuldigte bestritt die ihm in der Anklage vorgeworfene sexuelle Handlung d). Auf den Vorhalt, er habe versucht, die Privatklägerin zu überreden, ob sie das mit der Doggy-Position nochmals machen könnten, aber in Unterhosen, dass sie ihre Hose ein wenig nach unten ziehe, führte der Beschuldigte in der poli- zeilichen Einvernahme am 8. April 2024 aus, dass dies nicht stimme. Es sei im Flow geschehen. Sie habe nie gesagt, dass sie es nicht wolle (act. 3/1 F/A 162). Im Rah- men der Einvernahme vom 21. August 2024 bejahte der Beschuldigte, dass es zu Körperkontakt zwischen der Privatklägerin und ihm gekommen sei. Auf die Frage, wie, antwortete er, dass er dies schon erklärt habe und er, wenn er jetzt etwas sagen würde, in "Trouble" wäre. Er wisse nichts mehr und könne sich nicht erinnern (act. 3/2 F/A 29-31). 6.1.2.2. Wie bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2024 führte der Beschuldigte im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom

21. August 2024 aus, er glaube, sich im Flow am Po der Privatklägerin gerieben zu haben, als beide noch Hosen angehabt hätten. Auf Nachfrage, wie es weitergegan- gen sei, antwortete er, dass sie beide noch Hosen angehabt hätten und er nicht wisse, wie es weitergegangen sei (act. 3/2 F/A 35 f.). Auf Vorhalt, dass sie beim Versuch des Geschlechtsverkehrs vermutlich keine Hosen mehr angehabt hätten, antwortete er, er glaube, dass sie dann keine Hosen mehr angehabt hätten. Als er versucht habe, von hinten mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr zu haben, seien sie gestanden und seine Hose sei unten gewesen. Die Hose der Privatkläge- rin sei ebenfalls unten gewesen und sie sei vor ihm gestanden und habe von ihm weggeschaut. Als er versucht habe, in sie einzudringen, sei die Unterhose, so glaube er, unten gewesen. Als er mit seinem nackten Penis hinter der Privatkläge-

- 10 - rin gestanden sei und sie ebenfalls die Hosen und Unterhosen unten gehabt habe, hätten sie es versucht. Es sei auf einmal ein komischer Punkt gekommen und dann hätten sie aufgehört. Es sei gar nichts passiert (act. 3/2 F/A 37-45). Auf Nachfrage, ob er ein erigiertes Glied gehabt habe, antwortete er: "Ich glaube schon, ja.". Sein Penis habe das Geschlechtsteil der Privatklägerin ganz wenig und kurz berührt (act. 3/2 F/A 46, 48). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. Au- gust 2024 gab der Beschuldigte an, dass die sexuelle Handlung d) nicht ganz stimme, da er seinen Penis nicht am Po der Privatklägerin gerieben habe (act. 3/2 F/A 94). 6.1.2.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholt der Beschuldigte, es sei nicht richtig, dass er seinen Penis am Po der Privatklägerin gerieben habe, als sie nur noch in Unterhosen gewesen sei. Sein Penis habe das Geschlechtsteil der Pri- vatklägerin für eine Sekunde berührt (Prot. S. 10). 6.1.3. Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin schilderte den Vorfall in beiden Einvernahmen im Wesent- lichen identisch. Der Beschuldigte habe sie während fünf bis zehn Minuten bzw. während fünf bis sieben Minuten mehrfach gefragt, ob sie die Hosen ein bisschen herunterziehen könne und sie nochmals dasselbe mit der Doggy-Position in Unter- hosen machen könnten. Sie habe dem Beschuldigten wiederholt gesagt, dass sie dies nicht wolle (act. 4/2 F/A 21, 72; act. 4/8 S. 8, 18). Der Beschuldigte habe sie gefragt: "Bitte, bitte, nur kurz." (act. 4/2 F/A 73). Sie habe sich gezwungen gefühlt, ja zu sagen. Sie habe schliesslich die Hose bis zur Mitte ihres Oberschenkels her- untergezogen (act. 4/2 F/A 21, 76, 81 f.; act. 4/8 S. 8.). 6.1.4. Beweiswürdigung Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin den anlässlich der polizeilichen Einvernahme geschilderten Vorfall im Rahmen der par- teiöffentlichen Einvernahme rund drei Monate später in freier Erzählung und ohne Nachfragen im Kern gleich wiedergab. Die Ausführungen der Privatklägerin zum Ablauf des angeklagten Vorfalls wirken lebensnah, sie sind zeitlich eingebettet und

- 11 - detailreich geschildert. Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten demge- genüber ausweichend, was im direkten Vergleich zu den glaubhaften und insbe- sondere widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin umso mehr auffällt. Dass die Privatklägerin das Vorgefallene sehr ausführlich und detailliert sowie mit klaren Orts- und Zeitangaben schildert, kann den audiovisuell aufgezeichneten Befragun- gen und auch den Berichten zur Videobefragung, ausgefertigt von der anwesenden Spezialistin, entnommen werden (act. 4/4; 4/7). Die Bestreitungen des Beschuldig- ten sind als blosse Schutzbehauptungen einzustufen und vermögen die glaubhaf- ten Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Immerhin gesteht der Beschuldigte sogar, dass es zu einem Geschlechtsverkehrsversuch gekommen sei und sein Penis die Vulva der Privatklägerin berührt habe. Dies würde im von ihm genannten Flow sogar noch den nächsten Schritt darstellen. Die in der Anklage- schrift umschriebene sexuelle Handlung d) ist folglich gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt. 6.2. Vaginales Eindringen des Penis in die Vagina der Privatklägerin (Anklage- vorwurf Tatvorgehen e) 6.2.1. Vorwurf gemäss Anklage Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er sei stehend mit sei- nem Penis ohne Kondom von hinten in die Vagina der nach vorne gebückten Ge- schädigten eingedrungen und habe während einigen Minuten vaginalen Ge- schlechtsverkehr ohne Kondom mit der nach vorne gebückten Geschädigten voll- zogen (act. 14/9). 6.2.2. Aussagen des Beschuldigten 6.2.2.1. Die sexuelle Handlung e) der Anklageschrift wurde vom Beschuldigten ebenfalls bestritten. In der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2024 schilderte der Beschuldigte, dass er und die Privatklägerin nicht darüber gesprochen hätten, ob die Privatklägerin Sex wolle, es sei im Flow dazu gekommen, dass sie Sachen miteinander gemacht hätten. Sie hätten miteinander rumgemacht und sich dann angefasst. Sie hätten versucht, im Stehen Geschlechtsverkehr miteinander zu ha-

- 12 - ben, wobei seine Jeans und diejenigen der Privatklägerin ein wenig nach unten gezogen gewesen seien und dann im letzten Moment sei es komisch geworden und sie hätten beide gestoppt (act. 3/1 F/A 4, 82, 88). Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, dass sein Penis gar nie in die Privatklägerin eingedrungen sei (act. 3/1 F/A 5, 116). Sein Penis habe das Geschlechtsteil einfach berührt (act. 3/1 F/A 116). Während der Befragung sagte er wiederholt aus, dass sie sich angefasst hätten, bis sie zum Punkt gekommen seien, als es unangenehm geworden sei, dann hätten sie gestoppt. Es sei lediglich zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekommen (act. 3/1 F/A 67, 82 f., 90 ff.). Konfrontiert mit den Aussagen der Privat- klägern, äusserte der Beschuldigte, dass er das Wort "tschiene" nicht benutze (act. 3/1 F/A 151). Es stimme nicht, dass er die Unterhose der Privatklägerin auf die Seite geschoben und den Penis vaginal in sie eingeführt habe, während sie geschrien und ihm gesagt habe, er solle aufhören. Es stimme ebenfalls nicht, dass er zwei bis drei Minuten mit seinem Penis in ihrer Vagina gewesen sei und Bewe- gungen gemacht habe (act. 3/1 F/A 161-165). 6.2.2.2. In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. August 2024 machte der Beschuldigte betreffend diese sexuelle Handlung deckungsgleiche Aussagen (act. 3/2 F/A 32 ff., 45, 56). Auf Nachfrage, weshalb er nicht in die Vagina der Privatklägerin eingedrungen sei, meinte er, dass sie draussen gestanden seien und es währenddessen unangenehm geworden sei. Man fühle sich so "grusig" draussen. Die Seele werde unrein. Sein Penis habe die Privatklägerin ganz kurz berührt. Er wisse nicht, wo genau, aber er habe es kurz gespürt, wie der Blitz, und direkt gestoppt (act. 3/2 F/A 47-49). An der Schlusseinvernahme vom 21. August 2024 teilte der Beschuldigte mit, dass die sexuelle Handlung e) nicht stimme, sie hätten keinen Geschlechtsverkehr gehabt (act. 3/2 F/A 94). 6.2.2.3. Auch an der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte, dass es zum Ge- schlechtsverkehr gekommen sei. Es sei im letzten Moment unangenehm geworden und sie hätten aufgehört. Sein Penis habe ihr Geschlechtsteil für eine Sekunde berührt (Prot. S. 10, 16 ff.). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers gab der Beschul- digte an, dass er einzig mit seiner jetzigen Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt

- 13 - habe und dass er vor diesem Vorfall noch nie Geschlechtsverkehr gehabt habe (Prot. S. 26). 6.2.3. Aussagen der Privatklägerin 6.2.3.1. Die Privatklägerin schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

18. Februar 2024, dass der Beschuldigte seinen Penis an ihrem Po gerieben habe und sie hierbei in Unterhosen gewesen sei, er irgendwann ihre Unterhose zur Seite geschoben und seinen Penis in die Vagina hineingesteckt habe. Sie habe nein ge- sagt und ihm gesagt, er solle aufhören. Da er dies nicht gemacht habe, habe sie geschrien, dass er aufhören solle (act. 4/2 F/A 21, 84 ff.). Auf präzisierende Nach- frage der polizeilichen Sachbearbeiterin teilte die Privatklägerin mit, dass der Penis des Beschuldigten etwa zwei bis drei Minuten in ihrer Vagina gewesen sei. Er habe von hinten Bewegungen gemacht und kein Kondom verwendet (act. 4/2 F/A 96 ff.). 6.2.3.2. Die Privatklägerin schilderte an der parteiöffentlichen Einvernahme eben- falls, dass der Beschuldigte ihre Unterhosen auf die Seite geschoben habe und mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen sei für zwei, drei Minuten. Sie habe an- gefangen zu schreien, er solle stoppen, aber er habe nicht gestoppt (act. 4/8 S. 8, 21, 24). Hierzu führte sie aus: "Ich habe mindestens viermal gesagt äh geschrien, er solle aufhören. Das hat er nicht getan. Und dann beim letzten Mal, als ich meine Seele rausgeschrien habe, hat er aufgehört." (act. 4/8 S. 8). 6.2.4. Beweiswürdigung 6.2.4.1. Der Detaillierungsgrad der Aussagen der Privatklägerin fällt bei dieser be- strittenen sexuellen Handlung stark ab. Während bei den sexuellen Handlungen a) bis d) detailreiche und kongruente Aussagen getätigt wurden und man sich die Si- tuation bildlich vorzustellen vermochte, sind die Aussagen in Bezug auf den Ge- schlechtsverkehr weniger ausführlich. Die Schilderungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen der vorliegenden sexuellen Handlung sind äusserst knapp gehal- ten und wenig konkret, namentlich was die einzelnen Interaktionen und Handlun- gen des Beschuldigten an und mit ihr anbelangt. Der Anklagevorwurf liesse mehr Details in ihren Schilderungen erwarten, zumal die Privatklägerin zu Protokoll gab,

- 14 - dass der vaginale Geschlechtsverkehr 2-3 Minuten andauerte. Zwar vermochte die Privatklägerin ihre Vorbringen auf Nachfrage zu ergänzen, doch auch darauf folg- ten nur wenige individuelle Elemente. Demgegenüber wirken ihre Angaben etwa zum gemeinsamen Einkauf im Avec und zum Hinlaufen zum Schulhaus oder als sie den Beschuldigten in Winterthur in der Stadt sah, sehr lebensnah und anschau- lich (act. 4/2 F/A 17; act. 4/8 S. 7 f.). Sie schilderte die einzelnen Interaktionen zu- sammenhängend. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Privatklägerin zum Zeit- punkt ihrer Aussagen 15-15.5 Jahre alt war und die Schilderungen über das mut- masslich Erlebte für sie allenfalls schambehaftet waren, wäre zu erwarten gewe- sen, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen mithin eine höhere Qualität aufwei- sen würden. 6.2.4.2. Die Privatklägerin schilderte in ihren Ausführungen des Weiteren, dass der besagte Abend ein warmer Sommerabend gewesen sei (act. 4/8 S. 28). Wie dem Kartenausschnitt zu entnehmen ist, befindet sich das Schulhaus D._____ in unmit- telbarer Nähe von anderen Häusern (act. 4/6). Dass sich die Privatklägerin die Seele aus dem Leib geschrien hat und dies aber keinerlei Reaktionen von anderen Menschen zur Folge hatte, scheint nicht glaubhaft. 6.2.4.3. Widersprüchlich ist zudem, dass die Privatklägerin in der ersten Einver- nahme ausführt, sie hätte weglaufen können, um sich der Situation zu entziehen (act. 4/2 F/A 77 ff.) bzw. angibt, dass der Beschuldigte sie an der Hüfte festgehalten habe, sie sich aber körperlich nicht gewehrt habe (act. 4/2 F/A 88 ff., 116). In der parteiöffentlichen Einvernahme gab sie jedoch mehrfach an, sie hätte sich nicht wehren können, da sie in einer Ecke gestanden hätten (act. 4/8 S. 8, 20). 6.2.4.4. Die Aussagen des Beschuldigten sind in Bezug auf diese sexuelle Hand- lung konsistent. Er gibt in sämtlichen Befragungen an, dass es zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekommen sei, sie hätten jedoch aufgehört, als es komisch geworden sei. Diese Schilderung erscheint aufgrund des Umstandes, dass der Be-

- 15 - schuldigte sexuell unerfahren zu sein schien, als durchaus plausibel und möglich (vgl. E. III 6.2.2.). 6.2.4.5. Aufgrund des vagen Aussageverhaltens der Privatklägerin bestehen Zwei- fel an der Richtigkeit ihrer Aussagen. Vor dem begünstigenden Grundsatz "in dubio pro reo" muss dies dazu führen, dass hinsichtlich der in der Anklage wiedergege- benen sexuellen Handlung e) zugunsten des Beschuldigten von der für ihn günsti- geren Variante auszugehen ist. Dies, da die blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen vermag und das Gericht nach Erschöpfung sämt- licher Erkenntnisquellen weder vom vaginalen Eindringen des Penis ohne Kondom in die Vagina der Privatklägerin vollends überzeugt ist noch die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag. Die sexuelle Handlung e) ist somit nicht erstellt. Erstellt ist – den Zugeständnissen des Beschuldigten folgend – hingegen, dass es zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekommen ist. 6.3. Aussagen der Zeugin E._____ 6.3.1. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin E._____ den Vorfall nicht unmittelbar wahrgenommen hat und ihre diesbezüglichen Schilderungen einzig auf den Erzäh- lungen der Privatklägerin beruhen, kann sie nicht zur eigentlichen Erstellung des Tatvorwurfes beitragen. Ihre Aussagen sind daher höchstens als Hilfstatsachen zur Erhellung des Sachverhalts heranzuziehen. Soweit es sich bei ihren Aussagen um eigene Wahrnehmungen betreffend das Vor- und Nachtatgeschehen handelt, kommt ihnen lediglich der Beweiswert von Indizien zu, welche allenfalls geeignet sind, die Aussagen der Privatklägerin oder des Beschuldigten zu stützen oder zu schwächen. 6.3.2. Die Aussagen der Zeugin sind in sich widerspruchsfrei, anschaulich und le- bensnah. Sie sind als glaubhaft einzustufen. Indes vermögen sie nur sehr wenig bis nichts zur Erhellung des Sachverhalts beizutragen, zumal es sich bei ihren Aus- sagen betreffend den eigentlichen Vorfall einzig um Schilderungen vom Hören-Sa- gen bzw. um Wiedergaben dessen, was die Privatklägerin ihr erzählte, handelt. Als

- 16 - relevant anzusehen sind vor allem die Schilderungen zur psychischen Verfassung der Privatklägerin im Nachgang des Vorfalls. 6.4. Fazit Der objektive Anklagesachverhalt ist – mit Ausnahme der sexuellen Hand- lung e) "vaginales Eindringen des Penis des stehenden Beschuldigten ohne Kon- dom von hinten in die Vagina der nach vorne gebückten Geschädigten und vollzie- hen des vaginalen Geschlechtsverkehrs während einigen Minuten" – anklagege- mäss erstellt. Dass der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, kann nicht nachge- wiesen werden, indessen wurde er in besagter Position zumindest versucht. III. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten, gemäss den vorstehend erstellten sexuellen Handlungen, in rechtlicher Hinsicht als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 Ziff. 1 StGB (act. 21 S. 4).

1. Zeitlicher Geltungsbereich der Strafbestimmungen 1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern seit dem Zeitpunkt der Tatausführung am 27. September 2023 inhaltlich verändert hat. Das neue Sexualstrafrecht ist am 1. Juli 2024 in Kraft getreten. 1.2. Nach dem in Art. 2 Abs. 2 StGB verankerten Lex-mitior-Grundsatz kommt bei materiellen Gesetzesänderungen zwischen Tatzeitpunkt und Urteilszeitpunkt das neue Recht nur dann zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist. 1.3. Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut bei Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gleich geblieben. Da das neue Recht nicht das mildere ist, ist somit das zum Tatzeitpunkt

- 17 - geltende Recht anzuwenden. Der von der Staatsanwaltschaft eingeklagte Straftat- bestand lautet mithin auf Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB.

2. Sexuelle Handlungen mit Kindern Gemäss Art. 187 Ziff. 1 aStGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Hand- lung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die sexuelle Entwicklung von Minderjährigen. Täter bzw. Täterinnen können Frauen und Männer sein, die mehr als drei Jahre älter sind als das Opfer. Art. 187 Ziff. 1 aStGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet, weshalb eine konkrete Schädigung der seelischen Entwicklung als Erfolg nicht nachgewie- sen werden muss. Als sexuelle Handlungen gelten alle Handlungen, die ihrem äus- seren Erscheinungsbild nach einen eindeutigen Sexualbezug haben. Erforderlich für die Vornahme einer sexuellen Handlung ist ein körperlicher Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer (MAIER, in: BSK StGB, Art. 187 N 4 m.w.H.). 2.1.2. Der Beschuldigte wurde am tt.mm.2005 und die Privatklägerin am tt.mm.2008 geboren. Entsprechend ist der Beschuldigte mehr als drei Jahre älter als die Privatklägerin, welche im Tatzeitpunkt 14 Jahre und 11 Monate alt war. Dass der Beschuldigte die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen und mit einer Abwei- chung erstellten sexuellen Handlungen a) bis e), welche eindeutig einen Sexualbe- zug aufweisen, an der Privatklägerin vornahm, wurde vom Beschuldigten gestan- den bzw. wurde erstellt. Die vom Beschuldigten an der Privatklägerin vorgenom- menen Handlungen weisen klar einen Sexualbezug auf. 2.1.3. Der objektive Tatbestand betreffend Vornahme sexueller Handlungen ist er- füllt.

- 18 - 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wird in Bezug auf die Vornahme einer sexuellen Hand- lung Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen oder in Kauf nehmen, dass das Kind unter 16 Jahre alt und mehr als drei Jahre jünger ist. Das Motiv des Täters ist hingegen irrelevant (MAIER, in: BSK StGB Art. 187 N 21; TRECHSEL/BERTOSSA, in: PK StGB-, Art. 187 N 11). Die sexuellen Handlungen a) bis e) der Anklage sind gemäss vorstehender Erwägung mit wenigen Präzisierungen erstellt. Der Beschuldigte hat dabei an der Privatklägerin willentlich sexuelle Handlungen vorgenommen. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft behauptet (act. 14/9) – wusste oder ob er es unter den gegebenen Umständen zumindest für möglich gehalten hat bzw. für möglich halten musste, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war bzw. dass der Altersunterschied mehr als drei Jahre betrug. 2.2.1. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1.1. Hinsichtlich des Alters sagte der Beschuldigte bei der polizeilichen Einver- nahme vom 8. April 2024 aus, dass die Privatklägerin ihm per Snapchat mitgeteilt habe, sie sei 16 Jahre alt. Die Privatklägerin wisse, so glaube er, wie alt er sei, denn er habe ihr gesagt, dass er 18 sei (act. 3/1 F/A 52 ff.). Auf Nachfrage, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als ihm zu Beginn der Einvernahme erklärt worden sei, dass die Privatklägern zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt gewesen sei, erwiderte er, dass sie 16 sei und es eine Lüge sei. Er sei sich ziemlich sicher, dass sie 16 sei. Sie sei doch nicht 14. Auf Erfragen, weshalb er sich dessen so sicher sei, ant- wortete er, dass sie ihm dies gesagt habe und älter aussehe. Er erkundigte sich, ob sie 14 gewesen sei und ob man ihn verarschen wolle. Er habe nie einen Ausweis verlangt, da es unangenehm gewesen wäre und er auch nie Zweifel daran gehabt habe, dass sie 16 sei, da sie wie 18 aussehe (act. 3/1 F/A 177 ff.). 2.2.1.2. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 21. August 2024 er- klärte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihm beim Treffen am 27. Septem- ber 2023 nie im Leben gesagt habe, dass sie 14 und bald 15 Jahre alt sei. Er sei fest davon überzeugt, dass sie 16 Jahre alt gewesen sei und heute 17 sei. Auf

- 19 - Nachfrage gab er an, dass das Alter am 27. September 2023 nicht Thema gewesen sei (act. 3/2 F/A 70 f.). Wie bereits in der ersten Einvernahme teilte der Beschuldigte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme mit, dass er glaube, dass die Pri- vatklägerin sein Alter gekannt habe. Sie hätten einander zwar nicht danach gefragt, aber man hätte es berechnen können. Sie hätten sich zwei Jahre davor gesehen (act. 3/2 F/A 72). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob beim ersten früheren Treffen mit der Privatklägerin über das Alter gesprochen worden sei, antwortete der Beschuldigte, ja, sie habe ihm dort gesagt, dass sie 14 bald 15 sei (act. 3/2 F/A 79). An der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 21. August 2024 äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er auf jeden Fall nicht gewusst habe, dass die Privatklägerin unter 16 sei. Er habe gewusst, sie sei 16 oder 17 Jahre alt gewesen (act. 3/2 F/A 93 f.). 2.2.1.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2025 bestätigte der Be- schuldigte auf richterliche Nachfrage, dass er nicht gewusst habe, dass die Privat- klägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Seines Wissens sei sie 16 oder 17 Jahre alt gewesen (Prot. S. 10). Dies hielt er wiederholte Male fest (Prot. S. 13, 18 ff.). Seinen Erinnerungen nach hätten sie sich über Instagram kennengelernt. Sie habe ihm dort im Jahr 2021 gesagt, dass sie 14 Jahre alt sei. Er sei damals 16 Jahre alt gewesen (Prot. S. 11). Wie bereits in der polizeilichen und staatsanwaltli- chen Einvernahme, bestätigte er auch anlässlich der Hauptverhandlung, dass sie beim Treffen vom 27. September 2023 nicht über das Alter gesprochen hätten (Prot. S. 18). 2.2.1.4. Der Verteidiger hält in seinem ersten Parteivortrag fest, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin das Alter nur einmal thematisiert worden sei. Sie habe damals das Alter 14 genannt, sie werde bald 15. Dies sei im Jahr 2021 gewesen (act. 27 S. 3). 2.2.2. Aussagen der Privatklägerin 2.2.2.1. Die Privatklägerin erklärte auf Nachfrage, dass der Beschuldigte und sie über das Alter gesprochen hätten. Beim ersten Treffen vor zwei Jahren habe sie ihn gefragt, wie alt er sei und auch per Snapchat habe er persönlich gesagt, dass

- 20 - er 16 sei. Sie sei dort 13 gewesen. Am 27. September 2023 habe sie ihn nochmals gefragt, wie alt er jetzt eigentlich sei. Er habe geantwortet, dass er 18 sei und habe ihr Alter erfragt. Sie habe gesagt, dass sie erst 15 sei (act. 4/2 F/A 30). Auf Nach- fragen teilte die Privatklägern mit, dass der Beschuldigte vor zwei Jahren und auch als sie zum Avec-Shop gelaufen seien (am Treffen vom 27. September 2023) er- fahren habe, wie alt sie sei. Sie hätten dies mündlich besprochen. Die Privatklägerin bejahte die Frage, ob der Beschuldigte sie explizit gefragt habe, wie alt sie sei (act. 4/2 F/A 157 ff.). 2.2.2.2. Bei der parteiöffentlichen Befragung vom 15. Mai 2024 hielt die Privatklä- gerin fest, dass sie beim ersten Treffen über das Alter geredet hätten. Damals sei sie frisch 13 geworden und dies habe er auch gewusst. Beim ersten Treffen habe sie ihn gefragt ob er 16 sei, er habe dies bejaht. Beim letzten Treffen habe sie ihn nochmals gefragt, wie alt er eigentlich sei. Er habe geantwortet, dass er 18 sei, und die Privatklägerin gefragt, wie alt sie sei. Sie habe geantwortet, dass sie 14 sei und jetzt gleich 15 werde (act. 4/8 S. 11). Der Beschuldigte habe darauf nicht gross re- agiert, er habe einfach okay gesagt (act. 4/8 S. 12). Auf Nachfrage, ob sie sich sicher sei, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, dass sie 14 sei, meinte sie, ja, und verneinte die Frage, ob es nicht möglich sein könne, dass sie ihm gesagt habe, dass sie 16 sei (act. 4/8 S. 12). 2.2.3. Würdigung 2.2.3.1. Gemäss dem Beschuldigten und seiner Verteidigung stützt sich die Kennt- nis des Beschuldigten bezüglich des Alters der Privatklägerin alleine auf Aussagen aus dem Jahr 2021. Es wurden keinerlei Beweismittel eingereicht, welche diese Argumentation stützen würden. Wie die Staatsanwaltschaft im ersten Parteivortrag ergänzte, hat die Privatklägerin gemäss ihren Ausführungen ebendiese Aussage, welche der Beschuldigte ins Jahr 2021 einordnete, am 27. September 2023 ge- macht. Der Beschuldigte verschiebe diese Aussage der Privatklägerin nun bewusst oder auch unbewusst zwei Jahre zurück (Prot. S. 28). Dass die Privatklägerin 16 oder 17 Jahre alt war (Prot. S. 10), wusste er nicht mit Sicherheit und er überprüfte

- 21 - dies auch nicht in irgendeiner Weise. Dadurch nahm er folglich zumindest in Kauf, dass die Privatklägerin jünger als 16 Jahre alt war. 2.2.3.2. Der Aussage des Beschuldigten, dass nur im Jahr 2021 über das Alter gesprochen wurde, steht seine eigene Aussage in der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2024 entgegen, dass die Privatklägerin wisse, so glaube er, wie alt er sei, denn er habe ihr gesagt, dass er 18 sei (act. 3/1 F 52 ff.). Dies bedeutet nämlich, dass sie nicht nur im Jahr 2021 über das Alter gesprochen haben, sondern zusätz- lich zumindest im Zeitpunkt, als der Beschuldigte das 18. Altersjahr vollendet hat. Dieses widersprüchliche Aussageverhalten mindert die Glaubhaftigkeit der vom Beschuldigten getätigten Aussagen in Bezug auf den subjektiven Tatbestand. 2.2.3.3. Die Privatklägerin machte sowohl in der polizeilichen sowie parteiöffentli- chen Befragung stringente Aussagen bezüglich des Alters. Wie bereits ausgeführt, hat die Privatklägerin bei der parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Mai 2024 mit- geteilt, dass es nicht sein könne, dass sie dem Beschuldigten mitgeteilt habe, dass sie 16 Jahre alt sei (act. 4/8 S. 11). Bei einer Antwort hat die Privatklägerin gesagt, dass sie 15, nein 14 sei, dass sie es verwechselt habe. Sie wäre 14 und werde bald

15. Das Korrigieren dieser Aussage hat keine Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal es realitätsnah scheint, dass man sich einmal verspricht, dies dann sofort realisiert und die Aussage entsprechend korrigiert. 2.2.3.4. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht des Weite- ren, dass sie in ihren freien Schilderungen nicht von sich aus das Alter angespro- chen hatte. Erst als ihr diesbezüglich Fragen gestellt wurden, ist sie auf das Alter eingegangen. Zusätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Einvernahmen davon ausgegangen ist, dass die Ermittlungen we- gen Vergewaltigung nicht aber wegen sexuellen Handlungen mit Kinder aufgenom- men wurden. 2.2.4. Fazit Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Privatklä- gerin den Beschuldigten über ihr Alter von 14 bald 15 Jahren unterrichtet hat, zumal

- 22 - die Aussagen sehr glaubhaft und stringent sind. Der Beschuldigte hat bzw. hätte es folglich zumindest für möglich gehalten bzw. halten müssen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine zum Tatzeitpunkt 14 Jahre und 11 Monate alte Jugend- liche handelte. Dies hat er bei der Vornahme der sexuellen Handlungen in Kauf genommen. Der Beschuldigte handelte somit zumindest mit Eventualvorsatz. 2.3. Alternative Würdigung des Sachverhaltes 2.3.1. Im Rahmen des ersten Parteivortrages stellte der Verteidiger Erwägungen an, dass alternativ oder ergänzend die Anwendbarkeit von Art. 187 Ziff. 3 und Art. 187 Ziff. 4 aStGB zu prüfen sei. Der Verteidiger hielt in seinem ersten Partei- vortrag fest, dass der Beschuldigte nach Art. 187 Abs. 4 aStGB nicht in vorwerfba- rer Weise unsorgfältig gehandelt habe, man ihm dementsprechend keine Sorgfalts- verletzung vorwerfen könne und er von der fahrlässigen Tatbegehung nach Art.187 Ziff. 4 aStGB freizusprechen sei (act. 27 S. 10). 2.3.2. In Bezug auf die Sanktion hielt der Verteidiger fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt noch nicht das 20. Altersjahr zurückgelegt habe. Es könne und müsse "notfalls" Art. 187 Abs. 3 aStGB angewendet werden. Das Gesetz habe in Art. 187 Abs. 3 aStGB eine sinnvolle Ausnahme von der Strafbarkeit und damit die Straflosigkeit trotz Feststellung der Tatbegehung als Sanktion vorgesehen. Es er- kenne die Schwierigkeiten im Umgang mit dem Problem junger Menschen, die erste Erfahrungen mit der Sexualität machen würden (act. 27 S. 10 f.). 2.3.3. Die Staatsanwaltschaft hielt im zweiten Parteivortrag fest, dass in Art. 187 Abs. 3 aStGB mit "besonderen Umständen" Fälle der klassischen Jugendliebe ge- meint seien. In casu sei man weit davon entfernt. Der Beschuldigte habe einmal gesagt, es sei ein Treffen gewesen und dann tschüss. Man sei weit weg von einer Jugendliebe und es lägen keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 187 Abs. 3 aStGB vor. Bezüglich der fahrlässigen Tatbegehung nach Art. 187 Ziff. 4 aStGB führte die Staatsanwaltschaft aus, dass auf Vorsatz eventuell Eventualvor- satz plädiert werde. Fahrlässigkeit sei im Übrigen nicht angeklagt und es sei davon auszugehen, dass kein Schuldspruch erfolgen könnte. Die Anklage werden des

- 23 - Weiteren auch nicht angepasst, zumal die Staatsanwaltschaft der Überzeugung sei, dass zumindest eventualvorsätzlich gehandelt worden sei (Prot. S. 33). 2.3.4. Die Vertreterin der Privatklägerin schloss sich den Ausführungen der Staats- anwaltschaft über die rechtlichen Würdigungen bzw. Vorbringen der Verteidigung an (Prot. S. 33). 2.3.5. Im zweiten Parteivortrag äusserte sich der Verteidiger dahingehend, dass nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft die Variante der fahrlässigen Tat- begehung auch seines Erachtens tatsächlich nicht möglich sei (Prot. S. 34). 2.3.6. Vorliegend ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass der Täter zumin- dest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Zudem ist wie von den Parteien korrekt ausgeführt, die fahrlässige Tatbegehung nicht von der Anklage umfasst. Hinsichtlich der Würdigung von Art. 187 Abs. 3 aStGB ist der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu folgen. Im vorliegenden Fall handelt sich nicht um eine klas- sische Jugendliebe, sondern es handelte sich vielmehr um ein einmaliges Gesche- hen. Die Anwendbarkeit von Art. 187 Abs. 3 aStGB ist damit ausgeschlossen. 2.4. Rechtswidrigkeit/Schuld Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 2.5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte anklagegemäss wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Abstrakter Strafrahmen Ausgangspunkt für die Bestimmung einer angemessenen Strafe ist der or- dentliche Strafrahmen der zu beurteilenden Straftat. Wer sich im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig macht, ist mit einer Geldstrafe oder eine Freiheits-

- 24 - strafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Es liegen keine ausserordentlichen Um- stände vor, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt er- scheinen liessen.

2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des ermittelten Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. 2.2. Die Tatkomponenten beziehen sich auf die eigentliche Tat und nicht auf den Täter. In erster Linie geht es um das strafrechtlich vorwerfbare Verschulden (MA- THYS, Strafzumessung, N 69). Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbe- sondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (Art. 47 Abs. 2 StGB; vgl. auch TRECH- SEL/SEELMANN, in: PK StGB, Art. 47 N 18 ff.; HEIMGARTNER, in: OFK StGB/JStG, Art. 47 N 5 ff.). 2.3. Die so ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Die sogenannte Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, eine besondere Strafempfindlichkeit, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren,

- 25 - insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. auch HEIMGARTNER, in: OFK StGB/JStG, Art. 47 N 14 ff.).

3. Sanktionsart 3.1. Kommen als Sanktion sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Be- tracht, so ist methodisch in der Weise vorzugehen, dass zuerst die Strafart festzu- legen und dann das Strafmass festzusetzten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 und E. 1.3.6, m.H. auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Bei der Wahl der Strafart hat das Gericht neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, den Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Blickwinkel der Prä- vention Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. No- vember 2022 E. 1.3.4 f., m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom

1. November 2021 E. 5.2 und BGE 147 IV 241 E. 3.2). Das Verschulden ist adäquat einzuschätzen. 3.2. Nur wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kom- men und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität ein- zuräumen (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). Systemimmanent impliziert das StGB, dass das Verschulden die Wahl der Strafart beeinflusst, weil die schwersten Straftaten prinzipiell durch die Frei- heitsstrafe und nicht durch die Geldstrafe zu sanktionieren sind (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Zu diesen schwerwiegenden Straftaten zählen grundsätzlich die sexuellen Handlungen mündiger Personen mit Kindern im Schutzalter (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Der Unrechtsgehalt dieser verbotenen Handlungsweisen darf nicht bagatellisiert werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.8). 3.3. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind strafbar gemacht, was eine schwerwiegende Straftat darstellt. Er hat mit der Privatklägerin Zungenküsse ausgetauscht, sie am Po angefasst und seinen Penis an ihr gerieben. Hierbei ist sie zuerst bekleidet gewesen und dann in Unterhosen. Wie der Beschuldigte selber wiederholt festhält, ist es zum Versuch des Ge-

- 26 - schlechtsverkehrs gekommen (act. 3/1 F/A 67, 82 f., 93). Diese Handlungen kön- nen nicht als Bagatellen bezeichnet werden, da der Beschuldigte in Bezug auf das Alter der Privatklägerin zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Eine eigene aktive Rolle erkennt der Beschuldigte kaum. Die Handlungen seien im "Flow" pas- siert. Der Beschuldigte scheint sich der Schwere seiner Taten nicht bewusst zu sein. Er erklärte etwa, dass die Privatklägerin nicht wisse, was sie mit der Anzeige beim Beschuldigten anrichte und ein Leben zerstören könne. Auf Nachfragen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, was der Anteil des Beschuldigten daran sei und ob er oder jemand anders die Verantwortung dafür trage, wenn sein Leben zerstört würde, antwortete er jeweils, dass er die Frage nicht verstehe (act. 4/5 F/A 77, 87 ff.). 3.4. In Anbetracht dieser Umstände scheint einzig die Ausfällung einer Freiheits- strafe geeignet, den Beschuldigten von weiteren derartigen Delikten abzuhalten. Ausserdem kann aufgrund des Verschuldens (vgl. nachfolgende Erwägungen) nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden.

4. Tatkomponente 4.1. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die unge- störte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife er- langt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung in sexuellen Handlungen in der Lage ist. Das Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in sie einbezo- gen werden. Auf den Grad der konkreten körperlichen und geistigen Reife und auch auf bereits vorhandene sexuelle Erfahrungen kommt es nicht an (MAIER, in: BSK StGB, Art. 187 StGB N 1 m.w.H.). Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksich- tigen, dass im Vergleich zu möglichen Tatvarianten der sexuellen Handlungen mit Kindern sowohl schwerwiegendere als auch weniger schwerwiegende Verhaltens- weisen denkbar sind. 4.2. Die vom Beschuldigten vorgenommenen Berührungen am Po der Privatklä- gerin, das Reiben des Penis an der nach vorne gebückten Privatklägerin als sie

- 27 - bekleidet war sowie als sie unten nur noch Unterhosen trug, erscheinen im Ver- gleich zu Vaginal- oder Oralverkehr klar als weniger gravierend. Sie liegen aber nicht mehr im Bagatellbereich, auch wenn sie für die Privatklägerin nicht mit Schmerzen verbunden waren. Wie der Beschuldigte selber wiederholt festhält, ist es zudem zum Versuch des Geschlechtsverkehrs gekommen (act. 3/1 F/A 67, 82 f., 93). Im Tatzeitpunkt war die Privatklägerin 14 Jahre und 11 Monate alt. Es han- delte sich bei ihr nicht mehr um ein Kleinkind. Die Differenz zur Altersgrenze von 16 Jahren ist mit 13 Monaten eher gering und mithin Nahe an der Schutzalters- grenze. Der Altersunterschied des Beschuldigten und der Privatklägerin beträgt 3.5 Jahre und somit knapp mehr als die in Art. 187 Abs. 3 aStGB festgehaltenen drei Jahre, bei welchem die Handlung nicht strafbar wäre. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist der Umstand, dass die Privatklägerin angegeben hat, dass die erstellten sexuellen Handlungen a) bis c) mit ihrem Einverständnis vorgenom- men worden seien (act. 4/2 F/A 51, 62;act. 4/8 S. 8, 14, 17) . Die konkreten Aus- wirkungen der sexuellen Handlungen des Beschuldigten mit der Privatklägerin zu bestimmen, ist zum heutigen Zeitpunkt schwierig, wobei zu berücksichtigen ist, dass allfällige langfristige psychische Folgen gerade bei Sexualdelikten stets denk- bar sind (MAIER, in: BSK StGB, Art. 187 N 2 m.w.H.). Die Privatklägerin hatte keine körperlichen Schäden zur Folge. Im breiten Spektrum von allen denkbaren sexuel- len Handlungen mit Kindern ist die objektive Tatschwere als noch leicht einzustu- fen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist im Bereich des unteren Drittels des abs- trakten Strafrahmens anzusiedeln. 4.3. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte zumindest mit Eventualvorsatz handelte. Er musste es zumindest für möglich halten, dass die Privatklägerin jünger als 16 Jahre alt war und ein grösserer Altersunterschied als 3 Jahre zwischen ihnen beiden bestand. Die sexuellen Hand- lungen waren gewollt und das Alter der Privatklägerin nahm er dabei zumindest in Kauf. Es ging ihm vorwiegend um die Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürf- nisse. Andere als egoistische Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Entscheid- freiheit des Beschuldigten war in keiner Weise eingeschränkt. Verschuldensmin- dernde Faktoren liegen nicht vor. Die subjektive Tatschwere bestätigt die objektive Tatschwere und wirkt sich nicht erhöhend aus.

- 28 - 4.4. Unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist gesamthaft von einem noch leichten Verschulden betreffend sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auszugehen. Die Strafe ist folglich im oberen Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen. Die hypo- thetische Einsatzstrafe ist auf 10 Monate festzusetzen.

5. Täterkomponente 5.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben 5.1.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich gemäss seinen eigenen Aussagen wie folgt (act. 3/1; act. 3/2; Prot. S. 21 ff.): Der Beschuldigte ist in Somalia geboren worden und hat bis zu seinem

6. Lebensjahr in Somalia gelebt. Anschliessend ist er mit seiner Mutter und seinen vier älteren Geschwistern in die Schweiz gekommen. Der Vater ist nachgekommen. Der Beschuldigte besuchte die Kunst-/Sportschule. Es war sein Ziel, Profifussballer zu werden. Er stand beim FC F._____ unter Vertrag, hat jedoch aufgehört Fussball zu spielen. Er spiele nun lediglich noch in der Freizeit mit seinen Freunden Fussball und engagiere sich nicht im Verein. Er habe eine EBA-Lehre als Hauswart absolviert und fange im Sommer 2025 die EFZ-Lehre als Hauswart an. Diese werde er im Pflegezentrum G._____ absolvieren. 5.1.2. In den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine besonde- ren Umstände ersichtlich, welche eine Strafminderung (bzw. Straferhöhung) rechtfertigen würden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich somit strafneutral aus. Es ist ausserdem auch keine besondere Strafempfind- lichkeit ersichtlich. Ebenfalls strafneutral zu werten ist, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist (act. 23). 5.2. Geständnis 5.2.2. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis der Beurteilung des Nacht- atverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schlies- sen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil

- 29 - hinaus beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d). Diese Praxis fusst auf der Überle- gung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d). 5.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen a) bis c) sowie den Versuch des Geschlechtsverkehrs eingestanden (act. 3/2 F/A 94; Prot. S. 9 f.). Über die erstellte sexuelle Handlung d) sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte das Alter der Privatklägerin kannte bzw. hätte kennen können, hat er kein Geständnis abgelegt. Der Beschuldigte hat somit ein Teilgeständnis abgelegt. Das Teilgeständnis rechtfertigt eine Strafreduktion von zwei Monaten. 5.3. Aufrichtige Reue 5.3.2. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede Wiedergutmachung zur Anwen- dung des Strafmilderungsgrundes. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, wobei er Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen muss, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt zudem voraus, dass der Täter die Schwere seiner Verfehlungen ein- sieht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1, nicht publiziert in: BGE 149 IV 161; 6B_1038/2020 vom 15. Fe- bruar 2021 E. 1.2.1, je m.w.H.). 5.3.3. Im laufenden Verfahren zeigte der Beschuldigte keine Reue und lediglich geringe Einsicht. Im Schlusswort äussert der Beschuldigte, dass er sich entschul- digen möchte, wenn es der Privatklägerin, wie von der Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin beschrieben, psychisch nicht gut gegangen sei. Es tue ihm leid und er sei selber recht geschockt gewesen (Prot. S. 34). Zur beantragen Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'500.– äusserte der Beschuldigte, dass er auf jeden Fall kein Geld habe und auf sich und seine Frau schauen müsse (Prot. S. 26). Der Be- schuldigte sieht sich hier vielmehr als Opfer. Auch wenn sich der Beschuldigte

- 30 - entschuldigte, liegt keine aufrichtige Reue vor, die eine Reduktion der Strafe zur Folge hätte.

6. Ergebnis In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist der Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von einem Tag ist gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dieser Strafaufschub die Regel, von welcher grundsätzlich nur bei ungünstiger Legalpro- gnose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Vollzugs der Freiheitsstrafe im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Strafe zu verurteilen ist, die sich innerhalb des gesetzlich zulässigen Rah- mens befindet.

3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstra- fen aufweist (act. 23) und somit als Ersttäter gilt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Lehren und Konsequenzen aus dem vorliegenden Strafver- fahren gezogen hat und sich dadurch und durch die auszusprechende Freiheits- strafe genügend beeindrucken lässt, um sich in Zukunft gesetzeskonform zu ver- halten. Ausserdem ist zu beachten, dass sich seine Handlungen nicht gegenüber einer Vielzahl von beliebigen Opfern richtete, sondern "einzig" gegenüber der Pri- vatklägerin. Entsprechend kann ihm keine ungünstige Prognose gestellt werden, und eine bedingte Strafe erscheint ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

- 31 -

4. Die Freiheitsstrafe ist demnach bedingt auszusprechen, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von zwei Jahren. V. Tätigkeitsverbot

1. Allgemeines 1.1. Wird jemand wegen sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 aStGB verurteilt, hat das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB zwin- gend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen, welches dem Täter jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 1.2. Die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots setzt gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB voraus, dass der Täter wegen einer der in den lit. a bis d auf- gezählten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder deswegen eine Massnahme an- geordnet wurde. Da bei der Anlasstat keine Mindeststrafe vorgeschrieben ist, ist das konkrete Verschulden daher grundsätzlich nicht massgebend. Des Weiteren wird keine negative Prognose vorausgesetzt. Es ist schliesslich nicht relevant, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder organisierten ausser- beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Das Verbot muss vielmehr auch dann zwin- gend angeordnet werden, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung ei- ner anderen als der zu verbietenden Tätigkeiten begangen wurde. Wenn die ge- nannten Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Gericht das lebenslängliche Tä- tigkeitsverbot in jedem Fall anordnen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetz- buchs und des Militärstrafgesetzes vom 3. Juni 2016, BBl 2016 6115, S. 6158). 1.3. Das Gericht kann gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB ausnahmsweise in be- sonders leichten Fällen von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsver- bots absehen. Die Voraussetzungen für das Absehen von einem zwingend lebens- länglichen Tätigkeitsverbot sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um einen besonders leichten Fall handeln, und das Tätigkeitsverbot darf nicht notwendig er- scheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Die Wendung "ausnahmsweise"

- 32 - verdeutlicht, dass das zwingend lebenslängliche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll. Es können lediglich Fälle in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestim- mung fallen, die sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Hierbei ist ein strenger Massstab anzulegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so liegt der ausnahmsweise Verzicht auf Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Ermessen des Gerichts (Botschaft, BBI 2016 6160 ff.; BGE 149 IV 161 E. 2.5 ff.; TRECHSEL/BERTOSSA, in: PK StGB Art. 67 N 15c). 1.4. Als besonders leichte Fälle kommen gemäss Botschaft Sexualstrafen – in objektiver Hinsicht beispielsweise Exhibitionismus oder sexuelle Belästigung – in Betracht, welche eine geringe abstrakte Strafandrohung aufweisen, beispielsweise, wenn die Strafandrohung in einer Busse besteht. Ein besonders leichter Fall kann aber auch dann vorliegen, wenn die Strafandrohung in einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe oder Geldstrafe besteht, indessen im konkreten Fall nur eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen ausgesprochen wird. Das Gericht muss unter Ge- samtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Täters als besonders gering einstufen und deshalb eine milde Strafe aussprechen (Botschaft, BBI 2016 6161; BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Die Botschaft nennt schliesslich einige Konstellationen, in denen das Gericht gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB aus- nahmsweise von einem Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB absehen könnte (BBl 2016 6162 f. Ziff. 2.1): Eine 20-jährige Person hat im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer 15-jährigen Person einvernehmlich sexuelle Kontakte (z.B. Zungenküsse); eine Kioskverkäuferin verkauft einem Minderjährigen ein "Sex- heftli"; in einer "WhatsApp-Gruppe" von mehreren 15- bis 18-jährigen Personen wird ein Kurzvideo mit pornografischem Inhalt, das von anderen, unter 16 Jahre alten Schulkollegen selbst gedreht wurde, geteilt und auf dem Mobiltelefon belas- sen oder eine Frau lässt zu, dass ihr Ehemann sie vor der minderjährigen Babysit- terin demonstrativ "begrapscht", bzw. wehrt sich nicht dagegen. Aus diesen mögli- chen Anwendungsfällen geht hervor, dass häufig Jugendliche bzw. junge Erwach- sene im Grenzalter betroffen sind und/oder es sich um offensichtliche Bagatellfälle handelt, die keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweisen. Das Gericht hat sich im Ein- zelfall bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt

- 33 - sind und von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots ausnahmsweise abgesehen werden kann, an diesen Beispielfällen zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.5 f.) 1.5. Das Bundesgericht bestätigte die restriktive Anwendung eines Ausnahme- falles und führte dazu aus, dass als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht etwa sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus in Frage kommen, sofern im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen verhängt werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E.2.3.3). 1.6. Im Urteil vom 7. September 2021 (SB210115-O) qualifizierte das Oberge- richt des Kantons Zürich einen Fall als besonders leicht, in welchem ein junger Er- wachsener einmalig eine Bilddatei gespeichert und weitergeleitet hatte. Der Be- schuldigte war im Tatzeitpunkt 19 Jahre alt. Es wurde ihm zugutegehalten, dass ihm die Tragweite und die Konsequenzen seiner Handlung nicht genügend bewusst waren (Urteil des OGer ZH SB210115 vom 7. September 2021 E. IV.3.). 1.7. Als nicht notwendig erscheint ein Tätigkeitsverbot dann, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wiederho- lungsgefahr fehlen. Die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraftaten abzuhalten, muss vom Gericht

– wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB) – auf- grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzube- ziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen (BBl 2016 6161 Ziff. 2.1; Urteil des Bundes- gerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 2.5.5.).

2. Würdigung 2.1. Vorliegend ist der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 aStGB schuldig zu sprechen und hierfür mit einer Freiheits- strafe 8 Monaten zu bestrafen. Bereits die auszufällende Strafe zeigt, dass das

- 34 - Verhalten des Beschuldigten weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht Ba- gatellcharakter aufweist. Diese Sanktion überschreitet den in der Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV beispielhaft genannten Bereich von "wenigen Ta- gessätzen" klar. 2.2. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich im Rahmen des zweiten Parteivortra- ges zum vom Verteidiger geforderten Absehen eines lebenslänglichen Tätigkeits- verbotes korrekterweise dahingehend, dass die Rechtsprechung sehr hart sei. Der Beschuldigte sei kein "Kinderschänder", dies habe auch nie jemand gesagt, ansonsten man auch an einem anderen Ort der Strafe wäre. Es seien indessen wirklich nur Bagatellfälle, wie Übertretungen, sexuelle Belästigungen, bei welchen von einem Tätigkeitsverbot abgesehen werden könne (Prot. S. 33). 2.3. Selbst wenn die Zungenküsse, das Anfassen des Pos der Geschädigten über den Kleidern, das Reiben des Penis am Po der bekleideten Privatklägerin sowie das Reiben des Penis am Po der Privatklägerin, wobei sie die Hosen bis zu den Knien heruntergelassen hatte und unten nur noch Unterhosen trug, im unte- ren Bereich der möglichen Tatschwere einer sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 StGB angesiedelt wurden, so ist der Bagatellcharakter zu vernei- nen. Erst recht nicht mehr zu verneinen ist der Bagatellcharakter vor dem Hinter- grund des erstellten Versuchs des Geschlechtsverkehrs. Dies hat zur Folge, dass es sich nicht mehr um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB handelt. 2.4. Es ist daher zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB anzuordnen. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob ein Tä- tigkeitsverbot notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung wei- terer einschlägigen Straftaten abzuhalten (BGE 149 IV 161 E. 2.6.1). VI. Zivilansprüche

1. Allgemeines 1.1. Die geschädigte Person kann nach Art. 122 Abs. 1 StPO im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise geltend machen. Sie hat

- 35 - diese spätestens im Parteivortrag zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Das Gericht hat unter anderem über die Ansprüche zu entscheiden, wenn der Beschuldigte schuldig gesprochen wird und die Anträge genügend begründet sind oder vom Beschuldigten anerkannt werden (Art. 126 StPO). 1.2. Der Beschuldigte hat sich vorliegend der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht, weswegen über das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin grundsätzlich zu entscheiden ist.

2. Konstituierung Privatklägerschaft Die Geschädigte B._____ konstituierte sich mit Formular der Staatsanwalt- schaft I des Kantons Zürich am 26. März 2024 unmissverständlich als Privatkläge- rin. Mit gleichem Formular erklärte die Geschädigte einen Genugtuungsanspruch im Verfahren geltend zu machen, wobei sie dessen Höhe noch offen liess (act. 11/3). Mit Eingabe ihrer Rechtsanwältin vom 1. Oktober 2024 liess die Privat- klägerin den Antrag stellen, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genug- tuung von Fr. 7'500.– zu bezahlen, zuzüglich Zins von 5 % seit 27. September 2023 (act. 17).

3. Genugtuung 3.1. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern dies durch die Schwere der Verletzung als gerechtfertigt erscheint (Art. 49 Abs. 1 OR). Zwischen der Handlung des Genugtuungspflichtigen und der Persönlichkeitsverletzung sowie der immate- riellen Unbill muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleis- tung ein gewisser Ausgleich für den erlittenen physischen und seelischen Schmerz (immaterielle Unbill) geschaffen wird. Die Schwierigkeit liegt darin, dass in Geld etwas abgegolten werden soll, was ganz allgemein nicht und erst recht nicht mit Geld messbar ist. Die Genugtuung ist auch keine Ersatzstrafe; sie soll vielmehr Mittel zum Ausgleich des Gefühls erlittenen Unrechts sein. Sie orientiert sich weder an der Einkommens- noch an der Vermögenssituation des Opfers oder des Täters.

- 36 - Massgebende Kriterien für die Bemessung der Höhe sind gemäss Rechtsprechung das Verschulden, die Intensität der Verletzung und die Auswirkungen auf das Opfer (KESSLER, in: BSK OR I, Art. 49 N 6 ff. m.w.H.). Die Ermittlung einer angemessenen Genugtuungsleistung für Sexualdelikte ist aufgrund der schwer objektivierbaren Beeinträchtigung des Opfers komplex. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der immateriellen Unbill der betroffenen Person. Diese hängt massgeblich von der Art und Dauer des sexuellen Übergriffs und der Beziehung zwischen Opfer und Täter sowie vom Geschlecht und Alter des Opfers ab. Besonders bei sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern ist allfälligen psychischen Beeinträchtigungen in der Zukunft angemessen Rechnung zu tragen. Genugtuungsmindernd bzw. -erhöhend ist zu berücksichtigen, wie das Opfer die Tat verarbeitet (LANDOLT, Genugtuungs- recht, N 719 f.). 3.2. Zur Begründung führte die Vertreterin der Privatklägerin in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2024 aus, dass die Verletzung der psychischen und physischen Integrität vorliegend schwer sei. Dies belege der Bericht der Therapeutin eindrück- lich. Die damit verbundenen Einschränkungen seien allgegenwärtig und würden die Ressourcen, welche die Privatklägerin für ihre Ausbildung benötigen würde, erheb- lich einschränken. Die Privatklägerin benötige erhebliche Kräfte für die Stabilisie- rung des Alltags. Das Praktikum, welches Grundlage für den Antritt der Lehrstelle als Fachfrau Betreuung ist, koste sie viel Kraft. Der inkriminierte Vorfall sei ihr dabei hinderlich, da die Privatklägerin stets noch unter Flashbacks und Stimmungsein- brüchen leide. Zudem wiege das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten sei für die Privatklägerin nicht förderlich gewesen. Der Beschuldigte habe in der Schlusseinvernahme vom 21. August 2024 erwähnt, dass sie gar nicht wisse, was sie (die Privatklägerin) mit der Anzeige beim Beschuldigten anrichten könne. Sie könne sein Leben zerstören. Diese Aussage könne die Privatklägerin nur schwer verkraften. Es finde eine Umkehr der Opfer- Täter-Rolle statt, was massgeblich zur seelischen Last der Privatklägerin beitrage (act. 17 S. 3 f.). 3.3. Die Privatklägerin hat somit ihr Genugtuungsbegehren sowohl betreffend die Voraussetzungen als auch die Höhe der beantragten Genugtuung nachvollziehbar

- 37 - begründet. Das Gericht entscheidet dementsprechend über die anhängig gemacht Zivilklage (vgl. Art. 126 Abs. 1 und 2 StPO). 3.4. Die Verteidigung des Beschuldigten führte dagegen sinngemäss aus, dass der entstandene seelische Schaden in der verlangten Höhe nicht festgestellt wer- den könne und dürfe. Die Kausalität zwischen dem Erlebten und den dokumentier- ten Beschwerden erscheine nicht wahrscheinlich genug. Zudem sei der Beschul- digte mittellos, zumal er derzeit kaum mehr als Fr. 2'000.– netto pro Monat verdiene und ab Sommer eine Berufslehre absolviere (act. 27 S. 14). 3.5. Im Hinblick auf die Höhe der Genugtuung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat sich im vorliegenden Verfahren der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. Die Vorausset- zungen für die Zusprechung einer Genugtuung sind angesichts des vom Beschul- digten verübten Eingriffs in die sexuelle Integrität der Privatklägerin zweifellos er- füllt. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte unter anderem seinen Penis an der nach vorne gebückten Privatklägerin gerieben. Dies als sie noch be- kleidet war, wie auch als sie nur noch Unterhosen trug. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung erwogen, erscheinen diese sexuellen Handlungen im Vergleich zu Vaginal- oder Oralverkehr als weniger gravierend. Sie liegen aber klar nicht mehr im Bagatellbereich. Dies lässt sich aus den in der Botschaft aufgeführten Beispielen und den Bundesgerichtsentscheiden ableiten. Genugtuungsmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass das Tatgeschehen immerhin nicht lange andauerte, es nicht zu mehreren Vorfällen gekommen ist und kein Geschlechtsverkehr stattfand bzw. ein solcher nicht erstellt werden konnte. Ausserdem geschahen die meisten erstellten vorgenommenen Handlungen einvernehmlich (act. 4/2 F/A 51, 62;act. 4/8 S. 8, 14, 17). Es sind zudem keine bleibenden körperlichen Schädigungen zu erwarten. In Bezug auf die physischen Auswirkungen ist zu berücksichtigen, dass sexuelle Übergriffe für ein Kind ernsthafte Risiken bergen, durch das Erlebte in irgendeiner Form in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt zu werden (MAIER, in: BSK StGB, Art. 187 N 2). Dass der Vorfall vom 27. September 2023 die Privatklägerin nachhaltig beschäftigte, zeigen zum einen die Ausführungen der Stellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 26. September 2024 (act. 17,

- 38 - Beilage 1). Die Privatklägerin führte zudem in der polizeilichen Einvernahme vom

18. Februar 2024 aus, sie habe am Anfang versucht, das Geschehene zu verdrän- gen und Ende Oktober, einen Monat später, sei es ihr nicht mehr so gut gegangen. Sie habe Flashbacks von diesem Abend bekommen und es nicht mehr verdrängen können. Sie habe Hilfe gesucht (act. 4/2 F/A 152). Auch die Ausführungen der Zeu- gin E._____ zeigen, dass es der Privatklägerin nach dem Vorfall nicht gut ging. Es sei ihr schlecht gegangen, sie sei immer traurig gewesen (act. 5.1 F/A 30). Diese Ausführungen zeigen, dass das Geschehene im Nachgang sehr beschäftigte und sie psychisches Leiden aufgrund dieses Vorfalls hatte. 3.6. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– nebst 5 % Zins seit dem 27. September 2023 als der Intensi- tät der erlittenen Unbill angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abzuweisen. VII. Kosten und Entschädigung

1. Verfahrenskosten 1.1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren samt Auslagen, namentlich die Kosten der amtlichen Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin (Art. 422 StPO). 1.2. Gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. b bis d in Verbindung mit § 14 Abs. 1 lit. b Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) sowie ange- sichts des Umfangs und der Bedeutung des Falls ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 1.3. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 2'100.–, die weiteren Auslagen sind ausgewiesen (act. 14/10).

- 39 -

2. Kosten der amtlichen Verteidigung 2.1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers berechnet sich nach der Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Art. 135 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 23 AnwGebV). Der Verteidiger ist in Anwendung von § 16 f. und § 3 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles, der Verantwortung des Anwalts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls zu entschädigen. 2.2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. April 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ab dem 8. April 2024 als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten bestellt (act. 9/2). 2.3. Für die amtliche Verteidigung macht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in seiner Honorarnote (act. 28/1) eine Entschädigung von Fr. 7'286.37 (inkl. Mehrwertsteuer von 8.1% und Barauslagen von Fr. 96.40) geltend. Darin sind geschätzte vier Stun- den Zeitaufwand für die Hauptverhandlung enthalten, welche schliesslich sechs Stunden dauerte (Prot. S. 37). Unter zusätzlicher Anrechnung von zwei Stunden für die Hauptverhandlung inkl. Urteilseröffnung sowie eine Stunde Nachbespre- chung mit dem Beschuldigten à Fr. 220.– pro Stunde (3 x Fr. 220.–), zzgl. der da- zugehörigen Mehrwertsteuer, ist die Honorarnote um Fr. 713.46 zu erhöhen. Der übrige Zeitaufwand von 30.20 Stunden sowie die Barauslagen im Umfang von Fr. 96.40 sind ausgewiesen und erscheinen mit Blick auf §§ 2, 16 und 17 AnwGebV angemessen. Demgemäss ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Aufwendun- gen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 8'000.– (inkl. Mehrwert- steuer und Barauslagen) zu entschädigen.

3. Kosten unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 3.1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin richtet sich gemäss § 23 AnwGebV nach der entsprechenden Verordnung, wobei insbesondere §§ 3 und 16 ff. massgeblich sind. 3.2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

9. April 2024 wurde der Privatklägern ab 26. März 2024 die unentgeltliche Rechts-

- 40 - pflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt (act. 10/9). 3.3. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 16. Januar 2025 (act. 26) inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer mit insgesamt Fr. 11'412.55 zu entschädigen.

4. Kostenauflage 4.1. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei einer Mehrzahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Ver- fahrens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn die ihm zur Last gelegten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig waren (DOMEISEN in: BSK StPO, Art. 426 N 6 m. w. H.). 4.2. Im vorliegenden Verfahren ist der Beschuldigte betreffend dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen. Ein Teilfreispruch erfolgt nicht, zumal der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt ist. Dem Beschuldigten sind daher sämtliche Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Von der Kos- tentragungspflicht des Beschuldigten ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, welche unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

- 41 -

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Dem Beschuldigten wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB erteilt. Es wird dem Beschuldigten damit verboten, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 1'500.– zu- züglich 5 % Zins seit 27. September 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'600.00 die weiteren Kosten betragen; Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 858.00 Auslagen (Psychologin Kindereinvernahme); Kosten amtliche Verteidigung Fr. 8'000.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 11'412.55 (inkl. MwSt. und Barauslagen); Fr. 25'970.55 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachfor- derung dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben);

- 42 - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben);  die Vertreterin der Privatklägerin für sich und zuhanden der Privatklä-  gerin (übergeben); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugs-  dienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Beilage  des Formulars "Löschung DNA-Profils und Vernichtung ED-Materials" (per E-Mail an vostra-pdf@ji.zh.ch).

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 43 - Winterthur, 16. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schibli Arn MLaw M. Studer versandt am: Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.