Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten unter dem ersten Anklage- punkt den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 31. März 2020 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 35 S. 2-11). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Anklageschrift verwiesen.
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschuldigte sich bereits in der Untersu- chung und auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hinsichtlich der Geld- empfänge vom Privatkläger 2 geständig zeigte. Sie anerkannte insbesondere, im Zeitraum von Oktober 2015 bis und mit April 2018 von ihm zahlreiche Geldbe- träge, wie in der Anklageschrift jeweils einzeln aufgeführt (act. 35 S. 7-11), von insgesamt ca. Fr. 770'000.–, erhalten zu haben (act. 10/1 S. 1; act. 10/2 S. 2;
- 8 - act. 10/3 S. 1 f.; Prot. S. 36). Des Weiteren gab sie zu, dass sie das vom Privat- kläger 2 erhaltene Geld für sich selbst, für Ferien, für den allgemeinen Lebensun- terhalt und für das Glücksspiel verwendet und dass sie sich damit Schönheitsope- rationen im Ausland finanziert sowie ihre Verwandten in der Dominikanischen Re- publik unterstützt habe (act. 10/3 S. 4 u. S. 6; act. 10/4 S. 3; act. 10/9 S. 8; Prot. S. 37 f.). Überdies anerkannte sie, dass hinsichtlich der ersten Geldüberweisung vom 7. Oktober 2015 im Betrag von Fr. 3'000.– vom Privatkläger 2 ein Darlehen für ein Occasions-Auto vereinbart worden sei (act. 10/8 S. 3; act. 10/9 S. 7; Prot. S. 16 f. u. S. 19). Ausserdem gab sie zu, dass sie dem Privatkläger 2 angebliche Notlagen vorgetäuscht und gefälschte Rechnungen sowie Belege vorgelegt habe, um Mitleid bei ihm zu erwecken, und dass sie auf diese Weise erreicht habe, dass der Privatkläger 2 sie über seine eigenen finanziellen Verhältnisse hinaus finanzi- ell unterstützt habe. Namentlich seien die Geschichten über das Schneideratelier in F._____, den Todesfall ihrer Mutter in der Dominikanischen Republik und die Erbabwicklung, ihre Krebserkrankung, den Unfall mit der Palme und das …-zent- rum [Rehaklinik] in G._____ [US-Bundesstaat] und H._____, die Betreuung durch die Krankenschwester namens I._____ und das von dieser angeblich vermachte Erbe sowie ihre Verhaftung in der Dominikanischen Republik, welche sie dem Pri- vatkläger 2 erzählt habe, allesamt erfunden gewesen (act. 10/1 S. 1 ff.; act. 10/4 S. 2 f.; act. 10/6 S. 6 ff.; act. 10/7 S. 1 f.; act. 10/9 S. 6; Prot. S. 16, S. 20 f., S. 23
u. S. 25 ff.). Diese Zugaben betreffend den Geldfluss, den angeblichen und den tatsäch- lichen Verwendungszweck des vom Privatkläger 2 erhaltenen Geldes decken sich mit dem Ergebnis der Untersuchung, insbesondere mit der bei den Akten liegen- den Aufstellung der Darlehensbeträge des Privatklägers 2 (act. 8/10), mit den diesbezüglich gleichlautenden Aussagen des Privatklägers 2 (vgl. act. 12/1 f. u. act. 12/4) und seinen Belegen (act. 9/11) sowie mit den Auszügen aus dem Bank- konto der Beschuldigten (act. 18/7) und deren Schuldanerkennung (act. 2/5 f.). Dementsprechend ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich dieser Punkte als er- stellt zu erachten. Mitunter kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen vom Privatkläger 2 an die Beschuldigte, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind (vgl. act. 35 S. 7-11), erfolgt sind.
- 9 - 2.2. Mit Ausnahme der soeben erwähnten ersten Geldüberweisung vom 7. Okto- ber 2015 im Betrag von Fr. 3'000.–, hinsichtlich welcher die Beschuldigte aner- kannte, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe, machte sie geltend, dass im Übrigen eine Rückzahlung des Geldes mit dem Privatkläger 2 nicht vereinbart gewesen sei (act. 10/1 S. 3 u. S. 5; act. 10/2 S. 2; act. 10/6 S. 9 u. S. 12; Prot. S. 32 f. u. S. 36). In diesem Zusammenhang bestritt sie auch, dem Privatkläger 2 erzählt zu haben, dass sie ihm die Schulden mit dem Erlös aus dem Verkauf ihrer zwei Häuser in der Dominikanischen Republik zurückbezahlen werde (act. 10/1 S. 3; act. 10/9 S. 4; Prot. S. 32). Ausserdem stellte sie in Abrede, dem Privatklä- ger 2 wahrheitswidrige Familienverhältnisse – namentlich, dass sie selber eine al- leinerziehende Witwe mit einem Kind sei und dass ihr alleinerziehender Bruder namens J._____ verstorben sei und seine Frau mit einem anderen Mann durch- gebrannt sei, weshalb sie dessen vier Kinder bei sich zur Pflege aufgenommen habe – vorgegaukelt zu haben (act. 10/1 S. 2; act. 10/6 S. 1 f. u. S. 5; act. 10/9 S. 3; Prot. S. 16 u. S. 18). Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, beruht der Anklagevorwurf des ge- werbsmässigen Betrugs in erster Linie auf den Aussagen des Privatklägers 2. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, der von der Be- schuldigten nicht vollständig anerkannt wird, anhand der vorhandenen Beweismit- tel mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt.
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld be- sonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zu Last gelegten Straftatbestand verwirk- licht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die bei objektiver Betrachtungs- weise angebracht gewesen wären (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische
- 10 - Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 10 StPO N 10). 3.2. Bei der Sachverhaltsermittlung ist vom Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht das Urteil aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, ist im Besonde- ren zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Per- son grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massge- bende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt damit eine untergeordnete Bedeutung zu. Steht Aussage gegen Aussage, ist so- dann anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (BGE 128 I 81 E. 2; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt eher eine untergeord- nete Bedeutung zu. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (Urteil des Bundesge- richts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m. w. H.). Dabei ist an dieser Stelle zu betonen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 134 I 88 E. 4.1 m. w. H.). Das Gericht kann sich im Folgenden deshalb auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 11 -
4. Bestrittene Anklageelemente 4.1. Familienverhältnisse der Beschuldigten 4.1.1. Aussagen des Privatklägers 2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2018 führte der Privat- kläger 2 zu den Familienverhältnissen der Beschuldigten zusammengefasst aus, sie sei einmal verheiratet gewesen, ihr Mann sei jedoch schon früher verstorben. Das zweite Darlehen, welches er der Beschuldigten gegeben habe, sei für ihren Bruder, J._____, gewesen, der eine unmöblierte Wohnung in Aussicht gehabt und Betten für die Kinder gebraucht habe. Kurz nachdem er die Beschuldigte im Okto- ber 2015 kennengelernt habe, habe der Bruder der Beschuldigten einen Arbeits- unfall auf der Baustelle gehabt und sei in der Folge verstorben. Die Frau des Bru- ders sei mit einem anderen durchgebrannt. Deshalb habe die Beschuldigte deren vier Kinder zur Betreuung aufgenommen. Sie selber habe einen eigenen Sohn, der K._____ heisse. Es sei immer darum gegangen, dass sie nun fünf Kinder habe, welche sie erziehen müsse (act. 12/1 S. 1-5 u. S. 9). Am 9. Oktober 2018 führte der Privatkläger 2 anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu den Familienverhältnissen der Beschuldigten aus, er habe nie gefragt, ob die Beschuldigte verheiratet gewesen sei. Er wisse nicht, ob es einen Mann gegeben habe. J._____ sei ihr Bruder gewesen. Dieser habe an- fangs November 2015 eine Wohnung in der Nähe der Beschuldigten gesucht. Er (der Privatkläger 2) habe den Bruder unterstützen wollen und habe Fr. 4'000.– für die Wohnungskaution und für Betten gegeben. Die Beschuldigte habe diese ge- kauft und ihrem Bruder zur Verfügung stellen wollen. Allerdings habe der Bruder wenige Tage später einen tödlichen Unfall gehabt. Das sei kurz, nachdem er die Beschuldigte kennengelernt habe, gewesen. Die Beschuldigte habe in der Folge die vier Kinder ihres Bruders zur Pflege übernommen. Sie habe ein eigenes Kind, zusammen seien es dann fünf Kinder gewesen (act. 12/2 S. 3 f., S. 8 f. u. S. 19).
- 12 - 4.1.2. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung, dem Privatkläger 2 je erzählt zu haben, dass sie alleinerzie- hend sei und nur einen Sohn habe, dass ihr Ehemann bereits verstorben sei, dass J._____ ihr Bruder sei und einen tödlichen Arbeitsunfall auf der Baustelle gehabt habe, dass seine Frau mit einem anderen Mann durchgebrannt sei und sie selber in der Folge deren vier Kinder bei sich aufgenommen habe (act. 10/1 S. 2; act. 10/6 S. 5; act. 10/9 S. 4; Prot. S. 18). Vielmehr habe sie ihm, als sie ihn ken- nengelernt habe, erzählt, dass sie im Moment "single" sei. Sie habe ihm denn auch von ihrem Mann erzählt, wobei sie immer von ihrem Ex-Mann gesprochen habe. Es sei daher klar gewesen, dass J._____ ihr Ex-Mann sei. Dies habe auch der Wahrheit entsprochen; sie sei damals in einer schwierigen Lage mit ihrem Mann gewesen. Sie habe dem Privatkläger 2 nur insofern nicht ganz die Wahrheit gesagt, als sie von ihm nicht geschieden, sondern nur getrennt gewesen sei. Es sei eine Trennung mit zwischenzeitlichen Annäherungen gewesen. Der Privatklä- ger 2 habe aber auch nie gross nach J._____ bzw. ihrem Mann gefragt. Er habe nie gross gefragt, ob sie verheiratet sei und ob sie eine Beziehung habe. Weiter habe sie ihm erzählt, dass J._____ einen Unfall gehabt habe. Er habe einen Bein- bruch bei der Arbeit gehabt, was auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Auch habe sie ihm erzählt, dass sie einen jüngeren Bruder namens L._____ und eine jüngere Schwester namens M._____ habe (act. 10/1 S. 2; act. 10/3 S. 3; act. 10/6 S. 4 f.; Prot. S. 16 u. S. 18). Zudem habe sie ihm von Anfang an erzählt, dass sie vier Kinder habe. Sie habe immer von ihren Kindern gesprochen. Er habe genau gewusst, dass sie vier Kinder habe und er kenne diese. Als er zu ihr nach Hause gekommen sei, habe er ihre vier Kinder auch gesehen und mit ihnen gesprochen (act. 10/1 S. 2 f.; act. 10/3 S. 3; act. 10/6 S. 1 f. u. S. 5 f.; Prot. S. 16 u. S. 19). An- gesprochen auf das Darlehen des Privatklägers 2 im Betrag von Fr. 4'000.– vom
2. November 2015 führte die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 30. Mai 2018 aus, es könne sein, dass das für Möbel gewesen sei, aber nicht für J._____. Alles, was der Privatkläger 2 ihr gegeben habe, sei für sie selber gewesen. Der Privatkläger 2 habe zudem gewusst, dass er das Geld auf das Konto ihres Ehemannes überweise. Sie habe ihm gesagt, dass von diesem
- 13 - Konto das Geld für die Lebenskosten abgezogen werde (act. 10/1 S. 4 Fragen 33 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2018 gab sie sodann zu Protokoll, dass das Einzige, was sie über J._____ gesagt habe, gewesen sei, dass er die Möbel brauche, um umzuziehen (act. 10/6 S. 5 Frage 31). 4.1.3. Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel Gemäss seiner Aufstellung übergab der Privatkläger 2 der Beschuldigten am
2. November 2015 und damit ca. einen Monat nach dem ersten Darlehen Fr. 4'000.– und vermerkte dazu "an J._____ Depot/Möbel" (act. 8/10 S. 1 [Nr. 2 in der Aufstellung]). Dieser Verwendungszweck des Geldes entspricht seiner Sach- darstellung, wonach die Beschuldigte dieses Geld für die Wohnungskaution ihres Bruders, J._____, sowie für Betten für dessen Kinder gebraucht habe. Überdies lässt sich auch aus den Aussagen der Beschuldigten (vgl. act. 10/6 S. 5 Fra- gen 31-33) schliessen, dass der Arbeitsunfall von "J._____" und Möbel, die "J._____" gebraucht habe, ein Gesprächsthema zwischen ihr und dem Privatklä- ger 2 gewesen sein muss. Ausserdem wirken die Aussagen des Privatklägers 2 authentisch und sehr lebensnah. Bei seinen beiden Befragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft hat er von sich aus, ohne konkret danach gefragt wor- den zu sein, die angebliche Familiensituation der Beschuldigten, im Besonderen die Geschichte mit dem verstorbenen Bruder, wiedergegeben. Dies entspricht ei- nem Realitätskriterium, womit seinen Aussagen eine hohe Glaubhaftigkeit zu- kommt. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 erzählt hat, dass sie die vier Kinder ihres verstorbenen Bruders zur Pflege aufgenommen hat, stellt der vom Privatkläger 2 eingereichte Stammbaum der angeblichen Fami- lie der Beschuldigten dar (Beilage 1b zu act. 10/3 oder act. 9/1). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass dieser vom Privatkläger 2 selbst erstellt wurde; er ent- spricht vom optischen Aspekt her den restlichen von ihm erstellten Schreiben, welche sich in den Akten befinden (vgl. z.B. act. 9/1). Im Übrigen wurde dies von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Aus diesem Stammbaum geht hervor, dass der Privatkläger 2 annahm, dass der Bruder der Beschuldigten, "J._____ ",
- 14 - am tt.mm.2015 gestorben sei und vier Kinder ("N._____", geb. 2003; "O._____", geb. 2005; "P._____", geb. 2008; "Q._____", geb. 2009) gehabt habe. Demge- genüber teilte er der Beschuldigten nur ein Kind namens "R._____" zu, welches am tt.mm "200" geboren sei. Weiter sind in dieser Aufstellung Angaben zu den fi- nanziellen Ausgaben der Beschuldigten zu finden. In diesem Zusammenhang werden explizit die "Kinder von J._____" genannt. Augenfällig erscheint auch die vom Privatkläger 2 darauf hinterlassene Notiz: "Wer betreute die Kinder in neuer Wohnung?". Für die Sachdarstellung des Privatklägers spricht nebst diesem Stammbaum eine sich in den Akten befindende anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte leere Liste mit dem Titel "Einnahmen + Aufwand für die 4 Kinder meines Bruders". Darauf brachte der Privatkläger 2 einen Notizzettel, datiert auf den 17. Februar 2016, an mit dem Inhalt, dass er der Beschuldigten 25 Blätter für die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben für die vier Kinder zur Verfügung stelle (Beilage zu act. 10/6). Ein weiteres Indiz, welches für die Sachdarstellung des Privatklägers 2 spricht, ist die angebliche Vollmacht vom 1. August 2016 der Beschuldigten und ihrer Mutter an den Privatkläger 2 (Beilage zu act. 10/8), wel- che sie ihm – wie sie selber angab (vgl. act. 10/8 S. 6 Frage 44) – gegeben hat. Darin wird die Beschuldigte als die Schwester des Verstorbenen J._____ bezeich- net ("la Senora A._____ herrmana del muerto J._____ "). Weiter geht auch die Mutter der Beschuldigten, S._____, als die Mutter des Verstorbenen hervor ("la senora S._____ Madre del muerto"). Die Beschuldigte gab in der Untersuchung danach befragt zu Protokoll, dass es sein könne, dass sie diesen Text geschrie- ben habe (act. 10/8 S. 6 Frage 45). Weshalb sie darin J._____ als ihren verstor- benen Bruder angab, konnte sie jedoch nicht im geringsten plausibel erklären. Weiter machte die Beschuldigte zur ihrer Entlastung zwar geltend, dass sie immer von "ihren Kindern" gesprochen habe und dass der Privatkläger 2 diese gekannt habe. Dass der Privatkläger 2 die Beschuldigte zuhause besucht habe und die Kinder kennengelernt haben dürfte, steht vorliegend jedoch gar nicht in Frage. Es leuchtet dennoch nicht ein, wie er dadurch zur Erkenntnis hätte gelan- gen sollen, dass es sich dabei um ihre leibeigenen Kinder und nicht um Pflegekin- der handle. Die Darstellung der Beschuldigten hält vor diesem Hintergrund nicht stand. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Sachdarstellung des
- 15 - Privatklägers 2 nicht stimmen und er diese Geschichte erfunden haben soll. Ins- besondere lässt auch allein die Tatsache, dass die Beschuldigte sich hinsichtlich der restlichen Lügengeschichten geständig zeigte, nicht den Schluss zu, dass sie hinsichtlich ihrer Familienverhältnisse die Wahrheit gesagt hat, handelt es sich hierbei doch gerade um ein wesentliches Sachverhaltselement mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. dazu Erw. III. Ziff. 1.2.1.). Entsprechend vermögen die Bestreitungen der Beschuldigten, wonach sie dem Privatkläger 2 die Wahrheit über ihre Familienverhältnisse erzählt haben soll, vorliegend nicht zu überzeugen. Vielmehr ist auf die Sachdarstellung des Privatklägers 2 abzustellen und somit davon auszugehen, dass es sich dabei um eine weitere Lügengeschichte der Be- schuldigten gehandelt hat, die sie ihm erzählt hat. 4.2. Rückzahlung des Geldes (Darlehen oder Schenkung) 4.2.1. Aussagen des Privatklägers 2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2018 führte der Privat- kläger 2 aus, er habe mit der Beschuldigten über die Rückzahlung des Darlehens gesprochen. Er habe sie jeweils wegen der Rückzahlung gefragt. Sie habe auch gesagt, dass er das Geld wieder bekommen werde, wenn es von T._____ [Stadt in der Dominikanischen Republik] überwiesen werde. Dabei sei es um den Erlös aus dem Verkauf ihrer beiden Häuser, welche der Mutter gehört hätten, gegan- gen. Dieses Geld sei dann in die Schweiz auf ein Konto der Credit Suisse geflos- sen. Irgendwie habe aber etwas mit der Überweisung nicht funktioniert, weshalb es dann nach 14 Tagen wieder nach T._____ zurückgeschickt worden sei. Es sei um EUR 650'000.– gegangen. Dieses Geld hätte ausgereicht, um die Schulden zu bezahlen (act. 12/1 S. 3 Fragen 21 ff.). Weiter gab er an, dass die Beschul- digte vor zwei oder drei Wochen gemeldet habe, dass sie nach T._____ fliegen und das mit der Rückzahlung nochmals aufgleisen wolle. Sie habe für ihn einen Dauerauftrag erstellen wollen, um ihm die Darlehen zurückzuzahlen. Ausserdem habe er zusätzlich aus dem Erbe der verstorbenen Krankenschwester aus G._____ von der Beschuldigten Geld vom Verkauf deren Wohnung bekommen sollen. Die Beschuldigte habe ihm vorgemacht, mehr zu haben, als sie ihm ge- schuldet habe (act. 12/1 S. 9 Fragen 81 f.).
- 16 - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Oktober 2018 stellte der Privatkläger 2 nochmals klar, dass er der Beschuldigten das Geld nicht geschenkt, sondern sie immer in Aussicht gestellt habe, dass das Geld zu ihm zu- rückkommen würde, weil ihre Mutter in T._____ zwei Häuser habe und der Erlös ihm zugutekommen würde. Auch bei der Credit Suisse habe man lange geglaubt, dass das Geld, das die Mutter geschickt habe, angekommen sei. Er habe sich laufend bei der Beschuldigten erkundigt. Es sei aber irgendein Wurm drin gewe- sen. Die Bank habe das Geld wieder zurückgeschickt nach T._____. Mit der Bank selber habe er sich nicht in Verbindung gesetzt, weil man da nie eine Auskunft er- halte (act. 12/2 S. 9 Fragen 74 ff.). Die Beschuldigte sei von einem Angestellten betreut worden, der ihr versprochen habe, das Geld auf den 30. März zu überwei- sen. Das müsse im Jahr 2017 oder 2018 gewesen sein. Als die Beschuldigte dann das Geld für den Transfer in die Schweiz habe beziehen wollen, habe sie festgestellt, dass es vom Bankangestellten behändigt und nach Brasilien transfe- riert worden sei. Irrtümlicherweise habe sie dem Bankangestellten eine Vollmacht gegeben, sodass dieser das Geld ein oder zwei Tage vor der Auszahlung in die Schweiz habe behändigen können. In der Folge habe sie einen Anwalt mit der Angelegenheit, dass der Bankangestellte das Geld veruntreut habe, betreut. Der Anwalt habe Verbindungen nach Südamerika gehabt und herausgefunden, wo der Bankangestellte sich aufhalte und bei welcher Bank das Geld sei. Da nur die Beschuldigte persönlich über das Geld habe verfügen können, habe dies Flüge von ihr nach Brasilien bedingt. Sie habe den Anwalt in Brasilien getroffen. Die bei- den hätten dann die Verhaftung des Bankangestellten in die Wege geleitet und seien zu dritt nach T._____ zurückgeflogen. Dann sei das Geld für einige Zeit in T._____ gewesen. Es habe wahrscheinlich vom Anwalt und von der Beschuldig- ten grosse Anstrengungen gebraucht, damit das Geld nochmals in die Schweiz transferiert werde. Man habe sich erhofft, das Geld in die Schweiz zu bringen, da- mit die Beschuldigte es ihm hätte übergeben können. Das sei aber nicht erfolgt (act. 12/2 S. 10 f. Fragen 79 ff.). Die Rückzahlung des Geldes sei die ganze Zeit, jahrelang, ein Thema gewesen – innerhalb von einem Jahr sicher. Die Beschul- digte habe ihm versprochen, dass er das Geld, sobald es in die Schweiz kommen würde, erhalten werde. In der Zwischenzeit sei jedoch nochmals etwas passiert:
- 17 - Die Beschuldigte sei in einem grösseren Spital analog dem Spezialspital, das wir in H._____ hätten, gewesen. Gemäss ihren Angaben sei sie aus G._____ in die Schweiz transferiert, scheinbar nach H._____, und dabei von einer Kranken- schwester begleitet worden. Diese sei kurz nach dem Ende der Behandlung ver- storben und habe gemäss der Beschuldigten ein Testament hinterlassen. Dem- nach habe sie ihr ein kleines Häuschen überschrieben. Wie alle anderen Varian- ten, wie er zum Geld kommen sollte, habe aber auch diese relativ viel Zeit ge- braucht. Sie hätten keine Papiere vom Testamentsvollstrecker erhalten, wonach er einen bestimmten Betrag löse, wenn er das Häuschen verkaufe. Die Beschul- digte habe mit dem Testamentsvollstrecker Kontakt gehabt. Er selber habe ein- bis zweimal eine E-Mail über die Beschuldigte von ihm erhalten. Aus diesem habe er geschlossen, dass der Verkauf geglückt sei (act. 12/2 S. 11 Fragen 87 ff.). Schliesslich merkte der Privatkläger 2 an, dass er während der ganzen Zeit betont habe, dass, wenn man alles so gemacht hätte, wie versprochen, dann alles rein- gekommen wäre und seine Investitionen aus dem Erlös der beiden Häuser aus der Dominikanischen Republik und aus dem Häuschen aus G._____ gedeckt ge- wesen wären (act. 12/2 S. 14 Frage 107). Gleichermassen gab der Privatkläger 2 anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 22. November 2018 an, dass es bei der Rückzahlung ei- nen Übermittlungsfehler wegen eines falschen Kontos gegeben habe (act. 12/4 S. 8 Frage 44). Zudem gab er auf Vorlage der Schuldanerkennung der Beschul- digten vom 11. November 2017 zu Protokoll, dass diese das mit den zwei Häu- sern in T._____, die sie scheinbar habe, immer und immer wieder versprochen habe (act. 12/4 S. 4 Frage 21). 4.2.2. Aussagen der Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 führte die Be- schuldigte auf Vorhalt der Aufstellung der Darlehen vom 8. Februar 2018 (vgl. Be- lage 1 zu act. 10/1) aus, U._____, der Sohn des Privatklägers 2, sei zu ihr gekom- men und sie habe diesem gesagt, dass sie die Schulden zurückzahlen werde. Be- treffend Rückzahlung hätten sie Fr. 900.– pro Monat vereinbart. Als das Geld übergeben worden sei, habe man allerdings nichts vereinbart. Der Privatkläger 2
- 18 - habe gesagt, dass sie das nicht zurückzahlen müsse. Sie habe das aber zurück- zahlen wollen, weil sie auf eigenen Füssen stehen wolle. Sie wolle das zurück- zahlen, sobald sie eine Stelle habe (act. 10/1 S. 3 Fragen 21 ff.). Weiter stellte sie nochmals klar, dass sie lediglich dem Sohn gegenüber gesagt habe, dass sie das zurückzahlen werde. Gegenüber dem Privatkläger 2 sei nie die Rede davon ge- wesen. Dieser behaupte so etwas, weil er sich gegenüber seinen Kindern recht- fertigen müsse und beeinflusst worden sei (act. 10/1 S. 5 Fragen 42 u. 44 f.). So- dann stellte sie in Abrede, dass sie ihm Geld aus einer Liegenschaft in der Domi- nikanischen Republik in Aussicht gestellt habe (act. 10/1 S. 3 Frage 28). Ange- sprochen auf die Geschichte mit der Krankenschwester aus G._____ gab sie an, niemanden zu kennen, der I._____ heisse (act. 10/1 S. 7 Frage 62). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Mai 2018 gab die Beschuldigte an, der Grund, weshalb sie das Geld bekommen habe, sei gewesen, dass der Privat- kläger 2 und sie eine Beziehung seit Oktober 2015 gehabt hätten. Er habe das genau gewusst. Sie habe sich aber bereit erklärt, das zurückzuzahlen, obwohl sie das nicht müsse, weil es eigentlich ein Geschenk gewesen sei. Sie habe ihn nicht gezwungen, ihr das Geld zu geben (act. 10/2 S. 2 Frage 6). Wiederum sagte die Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 14. Juni 2018 aus, die Aussage des Privatklägers 2, wo- nach es sich bei jeder einzelnen Zahlung um ein Darlehen gehandelt habe, des- sen Rückzahlung sie ihm versprochen habe, entspreche der Wahrheit. Auch treffe zu, dass sie dem Privatkläger 2 angegeben habe, dass die Rückzahlung unter an- derem mit dem Gewinn von zwei Liegenschaften in der Dominikanischen Repub- lik, deren Erlös über Fr. 600'000.– einbringen würde, erfolgen würde. Sie habe ein Erbe von ihrer Grossmutter erwartet. Diese habe Land, ein Haus und sie pflanze Kochbananen. Da ihr Vater ihr einziger Sohn sei, habe sie immer davon gespro- chen, dass die Grossmutter ihr das vererben wolle, da ihr Vater darauf verzichten würde und sie die einzige Enkelin sei (at. 10/3 S. 2 Fragen 8 ff.). Sie habe den Privatkläger 2 angelogen, als sie ihm erzählt habe, dass sie die Liegenschaft in der Dominikanischen Republik verkaufen könne. Beim Abschluss eines Darlehens
- 19 - hätten sie vereinbart, dass sie das zurückzahle, sobald etwas reinkomme. Er habe nicht viel verlangt (at. 10/3 S. 2 Fragen 15 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2018 führte die Beschuldigte aus, sie habe ernsthaft daran gedacht, dem Privatkläger 2 das Geld zurückzubezahlen. Auf die Frage, wie sie das Geld habe zurückzahlen wollen, gab sie folgende Antwort: Ihr Vater sei das einzige Kind ihrer Grossmutter. Er leide seit 1994 an Depressionen. Ihre Grossmutter habe ihr die Erbschaft über- lassen wollen. Sie selber habe nie vorgehabt, dort zu wohnen. Vielmehr habe sie das Haus verkaufen wollen. Es sei um das Haus und das Grundstück gegangen. Ihre Grossmutter habe eine Plantage mit Kochbananen. Sie habe es schätzen lassen und es sei vor ca. drei Jahren rund USD 500'000.– wert gewesen (act. 10/4 S. 4 f. Fragen 17 ff.). Sodann gab sie zu, dass sie weder das Geld noch nicht einmal das Grundstück habe (act. 10/4 S. 4 Frage 26). Sodann sagte die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 9. Novem- ber 2018 wiederum anders aus, sie habe das erste Mal über die Rückzahlung ge- sprochen, als U._____ zu ihr nach Hause gekommen sei. Dann habe sie mit U._____ abgemacht, dass sie das Geld zurückbezahle. Das hätten sie auch schriftlich festgehalten (act. 10/6 S. 7 Frage 50). Es könne nicht sein, dass der Privatkläger 2 davon ausgegangen sei, dass er das Geld zurückerhalte. Sie habe erst im Februar 2018 mit U._____ über das Zurückzahlen gesprochen (act. 10/6 S. 9 Frage 67 u. S. 11 Fragen 77 u. 79). Mit dem Privatkläger 2 habe sie nie über die Rückzahlung gesprochen (act. 10/6 S. 12 Frage 83 u. S. 12 Frage 83). Über- dies führte sie nochmals aus, dass sie dem Privatkläger 2 erzählt habe, dass das Haus und das Grundstück in der Dominikanischen Republik ihr gehören würden, weil ihr Vater auf alles verzichtet habe. Ihre Grossmutter habe die Liegenschaft ihrem Vater übergeben wollen. Diese habe nicht gewollt, dass sie vom Tod über- rascht werde und noch nichts in die Wege geleitet habe in Bezug auf die Liegen- schaften. Ihr Vater habe jedoch nichts gewollt, ihm sei es nicht gut gegangen. Er habe gesagt, er wolle lieber, dass die Liegenschaften auf sie und ihre Kinder überschreiben würden. Schriftlich sei jedoch noch nichts festgelegt worden, sie seien noch nicht dazu gekommen (act. 10/6 S. 6 Fragen 42 ff.). Sodann fügte sie
- 20 - an, dass sie die vom Privatkläger 2 erwähnte Geschichte mit dem Bankangestell- ten erfunden habe. Dies, weil der Privatkläger 2 immer gewollt habe, dass sie die Liegenschaft verkaufe, damit sie das Geld für die Kinder und das Studium habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f.). Zur Geschichte mit der Krankenschwester aus G._____ führte die Beschuldigte aus, sie habe nur erwähnt, dass diese sie ge- pflegt habe. Ein Haus habe sie nicht erwähnt. Das Testament dieser Kranken- schwester habe sie erwähnt, und zwar, dass diese ihr Geld hinterlassen habe. Wie der Privatkläger 2 auf die Idee mit dem Häuschen dieser Krankenschwester gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe ihm nur erzählt, dass diese bei ihnen ge- wohnt, sie gepflegt und ihr dann ca. USD 6'000.– hinterlassen habe. Der Privat- kläger 2 habe dieses Geld aber nicht von ihr gewollt (act. 10/6 S. 8 Fragen 56 ff.). Schliesslich sagte sie nochmals aus, dass der Privatkläger 2 nicht davon ausge- gangen sei, dass er Geld von ihr zurückerhalten werde (act. 10/6 S. 9 Frage 66). Hätte sie das mit dem Privatkläger 2 so abgemacht, hätte sie keine Lügen erzäh- len müssen (act. 10/6 S. 12 Frage 84). Das Geld sei für die Familie gedacht ge- wesen, für die Zukunft insbesondere der Kinder (act. 10/6 S. 11 Frage 81). Erst anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2019 gab die Beschuldigte zu, dass es sich (zumindest) bei der Zahlung vom 7. Oktober 2015 um ein Darle- hen gehandelt habe. Das sei das erste Darlehen gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie brauche das als Darlehen für ein Auto, aber sie wolle ihm das zurückbezahlen. Damals seien sie sich am Kennenlernen gewesen. Danach habe eine Beziehung begonnen. Es sei nicht mehr so gewesen, dass er eine Person gewesen sei, die ihr geholfen habe, sondern mit der sie eine Beziehung gehabt habe. Alles sei an- ders gewesen (act. 10/8 S. 3 Fragen 21 f.). An den Zahlungsauftrag an die Credit Suisse vom 7. Juli 2017 (Beilage zu act. 10/8) konnte sie sich nicht erinnern und gab an, dieses Dokument nicht zu kennen. Ebenso konnte sie sich nicht an das E-Mail vom 7. Juli 2017 von ihr an den Privatkläger 2, worin die Banco Popular bestätigt, dass am 7. Juli 2017 EUR 650'000.– auf das Konto des Privatklägers 2 überwiesen worden seien (Beilage zu act. 10/8), erinnern. Sie gab aber an, dass es sein könne, dass sie dieses verfasst habe (act. 10/8 S. 4 f. Fragen 23 f. u. S. 29 ff.). Weiter konnte sie sich auch nicht an die Faxbestätigung der Schweizeri- schen Post vom 12. Oktober 2017 (Beilage zu act. 10/8) erinnern, schloss aber
- 21 - nicht aus, dieses Schreiben selbst verfasst zu haben (act. 10/8 S. 5 Fragen 33 u. 36). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2019 führte die Beschuldigte aus, es könne nicht sein, dass der Privatkläger 2 sich aus dem Verkauf von zwei Häusern in der Dominikanischen Republik die Deckung seiner Investitionen erhofft habe. Er habe vielmehr gewollt, dass sie das Haus verkaufe, damit später für das Studium etc. der Kinder Geld vorhanden sei. Er habe gesagt, sie habe die Kinder und dass er nicht immer da für sie sein werde. Wenn er nicht mehr da sei, würde sie Geld für die Kinder haben (act. 10/9 S. 4 Fragen 28 f.). Sodann führte sie anlässlich dieser Einvernahme angesprochen auf den Zahlungsauftrag vom 7. Juli 2017 an die Credit Suisse in der Höhe von Fr. 500'000.– aus, es sei eine Zeit gekommen, wo der Privatkläger 2 viele Sachen verlangt habe. Eine halbe Million habe sie nie auf ihrem Konto gehabt. Er habe eine Vollmacht für ihr Konto gehabt und ihr gesagt, ob sie das machen könne, da- mit er den Zahlungsauftrag seinen Söhnen zeigen könne (act. 10/9 S. 5 Frage 32). Auf Vorhalt ihrer Schuldanerkennung vom 11. November 2017 (act. 15/11) führte sie sodann aus, der Privatkläger 2 habe immer wieder Sachen von ihr verlangt, damit er sich habe rechtfertigen können. Sie habe die Geschich- ten mit den Häusern erfunden, nicht um den Privatkläger 2 ruhig zu stellen bezüg- lich Rückzahlung, sondern um immer wieder Gründe zu haben, weshalb sie Geld gebraucht habe. Der Privatkläger 2 habe das gewollt. Er habe ihr alles gesagt, was sie machen müsse. Er habe ihr hunderte Blätter geschickt und gesagt, wie sie das auszufüllen habe. Sie habe den Text zwar selber geschrieben, aber er habe ihr gesagt, was sie schreiben soll. Die Söhne hätten Druck auf ihn gemacht. Er habe ihnen nicht sagen können, dass er ihr Geld gebe, weil er sie liebe (act. 10/9 S. 6 f. Fragen 45 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte noch- mals, sie verfüge derzeit gar nicht über ein Grundstück in der Dominikanischen Republik, auf welchem ein zweistöckiges Haus stehe. Dieses gehöre ihrer Gross- mutter väterlicherseits, welche darin zusammen mit ihrem Vater wohne. Da sie ein Einzelkind sei, habe die Grossmutter aber vorgesehen, dass sie dieses
- 22 - irgendwann einmal von dieser oder ihrem Vater erben würde. Den Wert des Grundstücks wisse sie nicht mehr. Das Grundstück eigne sich sowohl für eine Überbauung als auch als Agrarland (Prot. S. 12). Somit müsse sie abwarten, bis ihr Vater oder ihre Grossmutter sterben, um dieses zu erben. Sie habe dem Pri- vatkläger 2 aber gesagt, dass sie es renovieren müsse und das habe sie auch tat- sächlich gemacht (Prot. S. 24). Mit dem Privatkläger 2 habe sie abgemacht, dass sie das Geld aus dem Verkauf des Grundstücks ihrer Grossmutter auf die Seite tun solle, nämlich für das Studium ihrer Kinder. Er habe nämlich gesagt, dass er nicht immer für sie da sein werde und wenn er von der Welt weggehe, müssten ihre Kinder zur Uni zum Studieren gehen (Prot. S. 32). Sodann führte sie aus, sie habe dem Privatkläger 2 erzählt, dass die Krankenschwester aus G._____ gestor- ben sei, damit sie noch mehr Geld bekommen könne. Sie habe auch gesagt, dass sie ein Haus geerbt habe. Das alles habe sie aber nur gesagt wegen den Steuern für das Haus. Sie habe aber nicht gesagt, dass sie aus dem Erlös des verkauften Hauses einen Teil der Schulden zurückzahlen werde (Prot. S. 30). Schliesslich sagte sie nochmals aus, den Zahlungsauftrag an die Credit Suisse über Fr. 500'000.– habe der Privatkläger 2 verlangt, um diesen den Kindern zu zeigen. Er habe gesagt, dass sie das machen, ausdrucken und ihm schicken solle, damit sie das sehen könnten. So wie er ihr erzählt habe, hätten ihn seine Kinder näm- lich zu stressen begonnen. Es sei aber nicht so, dass sie ihm das habe bezahlen müssen (Prot. S. 32). 4.2.3. Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel Vorliegend stellt sich die Frage, ob sich erstellen lässt, dass die Beschul- digte und der Privatkläger 2 – wie in der Anklageschrift umschrieben – bezüglich der vielen Geldübergaben bzw. -überweisungen im Zeitraum vom Oktober 2015 bis April 2018 jeweils Darlehen vereinbart haben. Vorab kann festgehalten wer- den, dass dies hinsichtlich der ersten Geldüberweisung vom 7. Oktober 2015 un- zweifelhaft der Fall war. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschul- digten und des Privatklägers 2, sondern auch aus dem Darlehensvertrag vom
9. Oktober 2015, welchen beide unterzeichnet haben (act. 9/11). Der Abschluss eines Darlehensvertrages bedarf allerdings grundsätzlich keiner besonderen
- 23 - Form; er kann auch mündlich vereinbart werden (WEBER in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 312 OR N 22; MAURENBRECHER/SCHÄ- RER in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 312 OR N 4). Dasselbe gilt aber auch für eine bereits vollzogene Schenkung; sie ist keinen Formvorschriften unterworfen (vgl. Art. 242 Abs. 1 OR i. V. m. Art. 243 Abs. 3 OR; VOGT/VOGT in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. Aufl., Ba- sel 2019, Art. 243 OR N 6). Das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium zwischen einer Schenkung und einem Darlehen stellt daher die Rückerstattungs- pflicht dar (vgl. MAURENBRECHER/SCHÄRER, a. a. O., Art. 312 OR N 46a). Zu prüfen ist somit vorliegend, ob erstellt werden kann, dass die Beschuldigte und der Pri- vatkläger 2 hinsichtlich der restlichen Geldüberweisungen eine Rückerstattungs- pflicht und damit ein Darlehen oder keine Rückerstattungspflicht und somit – wie von der Beschuldigten behauptet – eine Schenkung vereinbart haben. Unter Umständen kann in der blossen Tatsache des Empfangs einer erhebli- chen Summe Geld ein ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensver- trags und damit für die Rückerstattungspflicht liegen. Gemäss Lehre und Recht- sprechung ist dies etwa dann der Fall, wenn für die Übergabe eines erheblichen Betrags kein gewichtiger Grund, insbesondere keine verwandtschaftliche oder be- sondere freundschaftliche Beziehung, besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2 ff.; MAURENBRECHER/SCHÄRER, a. a. O., Art. 312 OR N 46b). Da bereits atypisch erscheint, dass der Privatkläger 2 der Be- schuldigten nach so kurzer Zeit nach ihrem Kennenlernen Ende September bzw. Anfang Oktober 2015 überhaupt mehrere Darlehen gewährt hat, widerspricht die Annahme einer Schenkung – zumindest für den Beginn ihres Verhältnisses zuei- nander – unter diesen Umständen erst recht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beschuldigte führte zwar in der Untersuchung aus, dass nach dem ersten Darlehen vom 9. Oktober 2015 eine Beziehung zum Privatkläger 2 begonnen habe, und es nicht mehr so gewesen sei, dass er eine Person gewesen sei, die ihr geholfen habe, sondern mit der sie eine Beziehung gehabt habe (act. 10/8 S. 3 Frage 22). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Schenkungen allerdings selbst zwischen Ehegatten nicht vermutet, sondern müssen vielmehr aus den Umständen geschlossen oder verneint werden (BGE 96 II 1 S. 2 f.; 85 II
- 24 - 70 S. 71 f.; 83 II 209; Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3). Entgegen ihrer Aussage in der Untersuchung stellte die Beschuldigte so- dann anlässlich der Hauptverhandlung in Abrede, dass sich zwischen ihr und dem Privatkläger 2 eine Liebesbeziehung entwickelt habe (Prot. S. 15). Umso mehr kann unter diesen Umständen keine Schenkung vermutet werden. Zu berücksich- tigen ist denn auch, dass es sich bei der Beschuldigten und beim Privatkläger 2 nicht um rechtskundige Personen, sondern um "Laien" handelt. Üblicherweise geht man im Alltag – selbst wenn nichts Konkretes vereinbart wird – von einer Geldrückgabe aus, wenn einem Geld für einen bestimmen Zweck gegeben wird. Daraus ergibt sich eine natürliche Vermutung für ein Darlehen. Ausserdem sagte der Privatkläger 2 von Beginn weg konstant aus, dass es sich bei den Geldübergaben bzw. -überweisungen an die Beschuldigte um Darle- hen gehandelt habe. Seine "Investitionen" hätten aus dem Verkaufserlös der bei- den Häuser in der Dominikanischen Republik und des Häuschens aus G._____ gedeckt werden sollen. Dabei betonte er, dass dies geklappt hätte, wenn man al- les so gemacht hätte, wie versprochen (vgl. act. 12/2 S. 14 Frage 107). Er konnte auch genau begründen, weshalb die Geldüberweisung aus seiner Sicht nicht er- folgen konnte. Die Aussagen des Privatklägers 2 wirken in ihrer Erzählweise zu- dem detailliert, widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Im Gegensatz dazu lassen sich in den Aussagen der Beschuldigten diverse Widersprüche finden. So bestritt sie zu Beginn der Untersuchung, dass sie mit dem Privatkläger 2 eine Rückzah- lung des Geldes vereinbart habe. Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 14. Juni 2018 sagte sie dann aber plötzlich aus, dass die Aussage des Privatklägers 2, wonach es sich bei jeder einzelnen Zahlung um ein Darlehen gehandelt habe, dessen Rückzahlung sie ihm versprochen habe, der Wahrheit entspreche, und dass zutreffe, dass sie ihm angegeben habe, dass die Rückzah- lung unter anderem mit dem Gewinn von zwei Liegenschaften in der Dominikani- schen Republik, deren Erlös über Fr. 600'000.– einbringen würde, erfolgen würde (act. 10/3 S. 2 Fragen 8 f.). Sie habe ihn angelogen, als sie ihm erzählt habe, dass sie die Liegenschaft verkaufen könne. Sie habe beim Abschluss eines Darle- hens vereinbart, dass sie das zurückzahle, sobald etwas reinkomme. Er habe nicht viel verlangt (act. 10/3 S. 2 Fragen 15 f.). Anlässlich der
- 25 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2018 wechselte sie wie- der ihren Standpunkt und gab an, sie habe mit dem Privatkläger 2 nie über die Rückzahlung gesprochen. Das erste Mal habe sie im Februar 2018 mit U._____ über das Zurückzahlen gesprochen (act. 10/6 S. 12 Frage 83, S. 9 Frage 67 u. S. 11 Fragen 77 u. 79). Sodann behauptete sie erstmals anlässlich dieser Einver- nahme, dass der Privatkläger 2 gewollt habe, dass sie die Liegenschaften in der Dominikanischen Republik verkaufe, damit sie in Zukunft Geld für die Kinder und das Studium zur Verfügung habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f., S. 11 Frage 81). Zu- dem behauptete sie hier, dass sie dem Privatkläger 2 lediglich erzählt habe, dass die Krankenschwester aus G._____ ihr Geld hinterlassen habe, nicht jedoch ein Häuschen (act. 10/6 S. 8 Fragen 56 ff.). Auf Vorlage des schriftlichen Darlehens- vertrags vom 9. Oktober 2015 gab sie sodann erst anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 20. August 2019 explizit zu, dass es sich bei der Zahlung vom 7. Oktober 2015 um ein Darlehen gehandelt habe (act. 10/8 S. 3 Fragen 20 f.). An die einzelnen ihr vorgelegten Dokumente wie den Zahlungsauf- trag an die Credit Suisse vom 7. Juli 2017 oder die Bestätigung der "Banco Popu- lar" konnte sie sich aber nicht erinnern. Erst anlässlich der nächsten Einvernahme vom 22. Oktober 2019 fiel ihr auf einmal dazu ein, dass der Privatkläger 2 viele Sachen von ihr verlangt habe, damit er sich vor seinen Kindern habe rechtfertigen können (act. 10/9 S. 5 Frage 32, S. 6 f. Fragen 45 ff.). Bei diesem Standpunkt blieb sie auch anlässlich der Hauptverhandlung, klärte aber gleichzeitig auf, dass sie dem Privatkläger 2 doch erzählt habe, dass sie von der angeblichen Kranken- schwester aus G._____ ein Haus geerbt habe (Prot. S. 30). Allein diese wider- sprüchlichen Aussagen und die durch das Verfahren hindurch wechselnden Standpunkte lassen ihre Aussagen insgesamt als höchst unglaubhaft erscheinen. Zudem fehlt der Version der Beschuldigten jegliche Plausibilität. So leuchtet ins- besondere überhaupt nicht ein, weshalb sie dem Privatkläger 2 eine Lügenge- schichte hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs der Liegenschaften in der Domi- nikanischen Republik und G._____ aufgetischt haben soll, wenn es doch nur da- rum gegangen sein soll, dass sie den Verkaufserlös schliesslich für sich selber und die Kinder habe zur Seite legen sollen (vgl. act. 10/6 S. 11 Frage 81; act. 10/9 S. 4 Fragen 28 f.). Gleichermassen gilt dies hinsichtlich ihrer Darstellung, wonach
- 26 - sie die Geschichte mit dem Bankangestellten erfunden habe, weil der Privatklä- ger 2 gewollt habe, dass sie ausreichend Geld für die Zukunft ihrer Kinder habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f.). Diese Aussagen sind deshalb als reine Schutzbe- hauptung zu werten. Zudem stellen die Lügengeschichten der Beschuldigten für sich ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Darlehen dar. Sie merkte selber an, dass sie mit den Lügen so habe übertreiben müssen, weil sie Angst gehabt habe, dass der Privat- kläger 2 ihren Geschichten nicht glauben würde (act. 10/6 S. 13 Frage 98). Aus- serdem entbehrt ihre Behauptung, sie habe lügen müssen, um das Geld vom Pri- vatkläger 2 geschenkt zu bekommen (vgl. act. 10/6 S. 7 f. Frage 53), jeglicher Lo- gik. Plausibler erscheint hingegen, dass sie die Lügen als Mittel zum Zweck ein- setzte, um dem Privatkläger 2 sowohl ihre angeblichen Notlagen als auch ihren Zahlungswillen und ihre Zahlungsfähigkeit vorzuspiegeln und ihn darüber zu täu- schen mit dem Ziel, ihn dazu zu bewegen, ihr das Geld zu geben. Weiter sprechen objektive Umstände für die Sachdarstellung des Privatklä- gers 2. So hat er die einzelnen Geldübergaben bzw. -überweisungen mit Datum und angeblichem Verwendungszweck jeweils akribisch in einer Tabelle festgehal- ten. Das Führen einer solchen Auflistung stellt ein klares Indiz für das Vorliegen von Darlehen dar. Andernfalls hätte ein Darlehensgeber bei einer solch hohen An- zahl von Geldüberweisungen keinen Überblick mehr über die rückerstattungs- pflichtigen Beträge. Das Verhalten des Privatklägers 2 macht objektiv somit nur Sinn, wenn er davon ausging, dass die künftige Rückzahlung des Geldes durch die Beschuldigte in Aussicht stand. Wäre das Geld dagegen lediglich geschenkt gewesen, so wäre eine derartige Auflistung erst gar nicht nötig gewesen. Weiter liegt der Beleg der Credit Suisse vom 7. Juli 2017 vor, worin die Be- schuldigte die Zahlung von Fr. 500'000.– zugunsten des Kontos des Privatklä- gers 2 und seiner Ehefrau V._____ per 25. Juli 2017 in Auftrag gab (act. 9/3). Ge- mäss den Aussagen des Privatklägers 2 anlässlich der polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen ging er klar davon aus, dass dieses Geld aus dem Verkauf der beiden Häuser in der Dominikanischen Republik geflossen sei. Dem- gegenüber behauptete die Beschuldigte, dass der Privatkläger 2 selbst sie dazu
- 27 - angestiftet habe, diesen Zahlungsauftrag zu erstellen, damit er ihn seinen Söhnen zeigen könne. Dieselbe Erklärung lieferte sie auch in Bezug auf ihre Schuldaner- kennung vom 11. November 2017, worin sie ausdrücklich festhielt, dass sie sich verpflichte, die Schuld von Fr. 650'000.– mit dem Verkauf der zwei Häuser in der Dominikanischen Republik nach Erhalt der Auszahlung von EUR 675'000.– von der "Bank Popular" an Herrn C._____ und Frau V._____ zu begleichen (act. 15/11). Aus den Aussagen der Söhne des Privatklägers 2, U._____ und W._____, anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch nicht, dass sie ihren Vater unter Druck gesetzt haben sollen, dass er sich um die Rückzahlung des Geldes kümmern solle (explizit verneint von U._____: act. 13/2 S. 6 Frage 34). U._____ führte etwa aus, er und seine Ge- schwister hätten Besprechungen mit ihrem Vater gehabt, jeweils getrennt, weil sie nicht eine "Front" gegen ihn haben aufbauen wollen. Die erste Sitzung habe im vierten Quartal 2017 stattgefunden (act. 13/1 S. 1 Fragen 3 f.). Ihr Vater habe ab- blockend reagiert, er habe nichts wissen wollen. Er sei immer der Ansicht gewe- sen, dass die Beschuldigte Krebs habe und er habe seinem Bruder gesagt, er lasse diese Frau nicht sterben. Er habe ihr also vollends ihre Geschichten ge- glaubt und habe gegenüber ihnen kein Gehör gehabt (act. 13/2 S. 3 Fragen 18). Erst im Januar 2018 habe ihm sein Vater dann den Fall übergeben (act. 13/1 S. 2 Frage 6). W._____ sagte aus, ihr Vater habe immer wieder Anrufe von der Be- schuldigten bekommen, dass er ihr Geld überweisen müsse. Er habe sich dann jeweils an die Firma AA._____ AG, welche für ihn die ihm gehörenden Liegen- schaften verwalte, gewandt und habe ihn gebeten, den einen oder anderen Be- trag für ihn auszubezahlen. Irgendwann sei das Mass dann voll gewesen und sie hätten sich gedacht, dass sie etwas unternehmen müssten. Er gehe davon aus, dass er ihm Verlauf des Jahres 2017 Kenntnis von der Sache mit der Beschuldig- ten erlangt habe (act. 13/3 S. 1 Fragen 3 f.). Er habe das Gefühl gehabt, dass sein Vater allen anderen Personen viel mehr Glauben geschenkt habe, als ihm selber. Die Beschuldigte habe viel Geld für Medikamente und Operationen ge- braucht und irgendwann habe sein Vater zu ihm gesagt, er lasse diese Frau nicht sterben. Weitere Unterlagen habe er von seinem Vater aber nie verlangt. Er (W._____) habe dennoch weitere Zahlungen getätigt (act 13/1 S. 3 Fragen 16 f. u.
- 28 - S. 4 Frage 25). Aus den Aussagen der Söhne des Privatklägers 2 wird ersichtlich, dass sie sich nach einer gewissen Zeit offensichtlich Sorgen um ihren Vater ge- macht haben. Auch kommt daraus der Altersstarrsinn des Privatklägers 2 zum Ausdruck und dass er den Lügengeschichten der Beschuldigten vollumfänglich Glauben schenkte, ohne dass seine Söhne überhaupt Einfluss darauf hätten neh- men können. Dies impliziert auch die Haftnotiz auf dem Zahlungsauftrag an die Credit Suisse, auf welcher der Privatkläger 2 folgende Mitteilung an seinen Sohn U._____ festhielt: "Salü U._____, wie Du siehst, hat Frau A._____ die Zahlung im Sommer vorbereitet, um den Anteil von mir zu bezahlen! Der gute Wille war da, aber das Geld noch nicht! Vater" (Beilage zu act. 13/3). Mit Blick auf seinen Al- tersstarrsinn und darauf, dass die Familie des Privatklägers 2 tatsächlich erst im Verlauf des Jahres 2017 auf die erfolgten hohen Mittelabflüsse aufmerksam wurde, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 Herr über die Verwendung seiner finanziellen Mittel gewesen und seiner Familie gegenüber keine Rechtferti- gung schuldig war. Folglich hat er auch keinen Grund gehabt, die Beschuldigte anzuweisen, solche Schreiben aufzusetzen oder sie zu sonstigen Handlungen zu veranlassen. Vielmehr sind die Aussagen der Beschuldigten in diesem Zusam- menhang als eine weitere reine Schutzbehauptung anzusehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie die Belege zur Täuschung des Privatklägers 2 selber – und damit ohne von diesem dazu aufgefordert worden zu sein – erstellt hat. In Würdigung der aufgeführten Umstände vermögen die Aussagen der Be- schuldigten die Sachdarstellung des Privatklägers 2 vorliegend nicht zu entkräf- ten. Vielmehr sind sie als reine Schutzbehauptung einzustufen. Es ist somit auf die Aussagen des Privatklägers 2 abzustellen, der davon ausging, dass die Be- schuldigte ihm das Geld zurückbezahlen werde. Die vorliegenden Umstände las- sen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte und der Privatkläger 2 in Bezug auf alle Geldüberweisungen im Zeitraum vom Oktober 2015 bis Ap- ril 2018 vom Privatkläger 2 an die Beschuldigte Darlehen und damit eine Rück- leistungspflicht seitens der Beschuldigten vereinbart haben.
- 29 -
5. Fazit Sachverhalt Schlussfolgernd kann, auch wenn vorliegend keine lückenlose Beweiskette vorliegt, von einem "Indizien- bzw. Beweismosaik" ausgegangen werden, das zur Überzeugung führt, dass der bestrittene Sachverhalt mit rechtsgenügender Si- cherheit als nachgewiesen erachtet werden kann. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs (Dos- sier 1 erster Anklagepunkt) gemäss Anklageschrift auszugehen. B. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (act. 60 S. 6 f.). Die Verteidigung lässt dies nicht gelten und verlangt des- halb einen Freispruch. Sie bestreitet insbesondere das Vorliegen von Arglist (vgl. act. 61 S. 10 ff.).
1. Betrugstatbestand Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen ande- ren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wonach dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Tatbe- stand des Betruges setzt somit voraus, dass der Täter eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, diese arglistig ist, der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen hat, aufgrund dieses Irrtums der Ge- täuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und dass dadurch das Vermögen, über welches er verfügt, geschädigt wird. Dabei muss der Täter in Be- reicherungsabsicht gehandelt haben. 1.1. Täuschungshandlung 1.1.1. Als Täuschungshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist die Irrefüh- rung des Opfers durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu
- 30 - verstehen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Das Vorspiegeln von Tatsachen muss nicht auf ausdrück- lichen Behauptungen basieren, sondern kann sich auch aus konkludenten Hand- lungen des Täters ergeben (DONATSCH, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 146 StGB N 2). Neben äusseren Tatsa- chen können auch innere Tatsachen, namentlich der fehlende Zahlungswille, Ge- genstand der Täuschung sein (BGE 102 IV 84 E. 3; BGE 111 IV 134 E. 5.h; BGE 119 IV 284 E. 6.b S. 288; DONATSCH, a. a. O., Art. 146 StGB N 2). 1.1.2. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte die Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger 2 im Zeitraum von Oktober 2015 bis April 2018 eine Vielzahl von wahrheitswidrigen Angaben, denen dieser Glauben schenkte bzw. sie unterdrückte diesem gegenüber eine Reihe von Tatsachen, welche ihm somit unbekannt blieben. Selbst die amtliche Verteidigung bekannte sich dazu, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 immer wieder und immer krasser werdende Lü- gengeschichten aufgetischt hat, um ihn so zu Geldzahlungen zu ihren Gunsten zu bewegen, damit sie sich durch diese persönlich bereichern konnte (act. 61 S. 4). Zum einen täuschte die Beschuldigte den Privatkläger 2 über den Verwendungs- zweck der ihr von ihm gewährten Darlehen. So spielte sie ihm unter anderem wahrheitswidrig vor, sie brauche das Geld zur Deckung ihrer Krebsbehandlungs- kosten oder zur Finanzierung der Beerdigung ihrer verstorbenen Mutter und der damit verbundenen Erbabwicklung. Die Täuschungshandlung bestand dabei da- rin, dass beim Privatkläger 2 ein Irrtum in Bezug auf den Beweggrund seiner Geldleistung erweckt worden ist. Der Privatkläger 2 meinte nämlich, mit seiner Darlehensgewährung einer bedürftigen alleinerziehenden Mutter und ihren Kin- dern zu helfen. Ohne diesen Glauben an den moralischen Wert ihrer Taten hätte der Privatkläger 2 der Beschuldigten kein Geld geliehen. Zum anderen hat die Be- schuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber wahrheitswidrige Aussagen hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs des in der Dominikanischen Republik gelegenen Grundstücks und des angeblich von der Krankenschwester aus G._____ geerbten Häuschens sowie hinsichtlich der beabsichtigten Tilgung ihrer Schulden mit dem Erlös aus diesen Verkäufen gemacht. Hätte die Beschuldigte den Privatkläger 2
- 31 - diesbezüglich wahrheitsgemäss informiert, hätte dieser sich mit Sicherheit nicht bereit erklärt, ihr Darlehen von insgesamt ca. Fr. 770'000.– zu gewähren. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 immer wieder eine baldige Rückzahlung der empfangenen Darlehen versprochen hat. Angesichts ihrer be- reits bestehenden hoffnungslosen Überschuldung wäre die Beschuldigte faktisch jedoch gar nicht in der Lage gewesen, den von ihr behaupteten Zahlungswillen in- nert versprochener bzw. vernünftiger Frist in die Tat umzusetzen. Wie das Bun- desgericht festgehalten hat, kann derjenige, der offensichtlich nicht zahlungsfähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (BGE 118 IV 359 E. 2). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Privatkläger 2 zum einen über den Verwendungszweck der ihr von ihm gewährten Darlehen, zum anderen aber auch über ihre Zahlungsfähigkeit sowie ihren Erfüllungswillen getäuscht hat. 1.2. Arglist Der Straftatbestand des Betrugs setzt weiter arglistiges Verhalten seitens des Täters voraus. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit vorgeht (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, beispielsweise seine Behauptungen durch Handlungen oder Belege stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 117 IV 153 E. 4b; 116 IV 23 E. 2c). Machenschaften sind dabei nament- lich gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d, mit Hinweisen). Bei einfachen falschen Angaben (einfachen Lügen) ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 126 IV 165 E. 2a). Einfache Lügen,
- 32 - plumpe Tricks oder leicht überprüfbare Angaben genügen demnach nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009, E. 1.1). Mit dem Merkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung wesentliche Bedeutung: Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte selbst schützen können bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht ge- schützt (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 246 E. 3a). Bei der Prüfung der Arglist ist demnach nicht auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern es ist vielmehr die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Getäusch- ten im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf- grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer, sowie auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befin- den und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Demgegenüber sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers diesem in Rechnung zu stellen (BGE 126 IV 165 E. 2a). Allerdings ist nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zu Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfer- tigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 126 IV 165 E. 2a). Die zum Ausschluss der Strafbar- keit des Täuschenden führenden Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahme- fällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1). Vorliegend wird die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft von der Verteidigung im Hinblick auf die arglistige Vorgehensweise wie bereits erwähnt in Abrede gestellt. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass aufgrund der Opfermit- verantwortung das Tatbestandselement der Arglist und damit die Strafbarkeit der Beschuldigten entfalle. Der Privatkläger 2 müsse sich vorhalten lassen, die aben- teuerlichen Geschichten der Beschuldigten geglaubt zu haben, ohne deren
- 33 - Wahrheitsgehalt auch nur ansatzweise zu hinterfragen (vgl. act. 61 S. 10 ff.). Nachfolgend ist daher zunächst im Besonderen auf das Merkmal der Opfermitver- antwortung einzugehen. 1.2.1. Opfermitverantwortung Der Privatkläger 2 ist im Jahr 1930 geboren. Als er die Beschuldigte Ende September bzw. anfangs Oktober 2015 kennenlernte, war er bereits 85 Jahren alt und somit altersbedingt in seiner Kognitionsfähigkeit eingeschränkt. Dass es sich hierbei um ein hohes Alter und einen betagten Mann handelt, anerkannte auch die Verteidigung. Sie machte indes geltend, dieser bedürfe aber nicht schon allein aufgrund seines hohen Alters eines besonderen Schutzes. Seine Söhne U._____ und W._____ hätten ihn als "wach", handlungs- und urteilsfähig, aber auch als sehr bestimmend geschildert. Er wisse offenbar, was er wolle und was er nicht wolle. Wenn er es nicht wolle, dann wolle er es einfach nicht, so die Aussagen seiner Söhne. Diesen Eindruck habe man auch bei seiner staatsanwaltschaftli- chen Befragung gewonnen. Von Alterssyndromen oder Senilität gäbe es also keine Spur, sondern vielmehr von Alterssturheit. Es erstaune deshalb nicht, dass er über die Bedenken seiner Söhne in Bezug auf die Zahlungen an die Beschul- digte einfach hinweg ginge (act. 61 S. 11). Die Ansicht der Verteidigung ist vorliegend zu relativieren. Erfahrungsge- mäss sind betagte Personen gutgläubig und leicht beeinflussbar. Dies trifft zwei- felsohne auch auf den Privatkläger 2 zu. An dieser Stelle sei in diesem Zusam- menhang ein wesentliches Element aus dem Sachverhalt zu rekapitulieren: Die Beschuldigte hat den Privatkläger 2 von Beginn weg über ihre Familienverhält- nisse und Lebensumstände getäuscht. Namentlich erzählte sie ihm bereits kurz nach ihrem Kennenlernen wahrheitswidrig, dass ihr Bruder verstorben sei und sie nun als alleinerziehende Mutter von einem Kind zusätzlich dessen vier Kinder zur Pflege aufnehmen müsse, weil auch die Mutter dieser Kinder mit einem anderen Mann durchgebrannt sei. Dass diese Schilderungen beim empathischen Privatklä- ger 2, der selber mit seiner Ehefrau in der Vergangenheit fünf Kinder grosszogen hatte, sichtlich Mitleid weckten, brachte er deutlich anlässlich seiner Einvernah- men im Vorverfahren zum Ausdruck. So gab er am 2. Mai 2018 auf die Frage,
- 34 - weshalb er der Beschuldigten Darlehen gewährt habe, zu Protokoll, dass sie vier Kinder zur Betreuung aufgenommen und sie dafür nicht genügend Geld bekom- men habe. Auch habe sie nicht mehr gearbeitet, als sie vom AB._____ [Super- markt] weg sei (act. 12/1 S. 3 Frage 18). Am 9. Oktober 2018 gab er auf die Frage, weshalb er der Beschuldigten finanziell geholfen habe, an, dass er sich selber habe vorstellen können, dass es für die Beschuldigte als Alleinerziehende von fünf Kindern finanziell sehr knapp sein könnte. Die Beschuldigte habe denn auch erzählt, dass es sehr knapp sei (act. 12/2 S. 5 Fragen 28 f.). Angesprochen auf die Schilderungen der Beschuldigten betreffend ihre Familienverhältnisse führte der Privatkläger 2 sodann aus, dass es sich um ein Leben handle, welches er selber so nie gehabt habe. Es sei ein ärmliches Leben (act. 12/2 S. 6 f. Fra- gen 50 f.). Weiter sagte er am 22. November 2018 aus, dass die Beschuldigte fünf Kinder zu betreuen habe und seine Frau auch fünf Kinder zu betreuen gehabt habe. Diese Aufgabe verlange viel von einem ab (act. 12/2 S. 5 Frage 37). Aus seinen Aussagen ergibt sich klar, dass das von der Beschuldigten selbst geschaf- fene Bild von einer prekären finanziellen Lage, mit fünf Kindern auf sich allein ge- stellt zu sein, beim Privatkläger 2 offensichtlich ein grosses Verantwortungsgefühl und das dringende Bedürfnis, zu helfen, geweckt hat. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 60 S. 3) kann deshalb davon ausge- gangen werden, dass der Privatkläger 2 dieses Bild bei all den Anfragen der Be- schuldigten um Geld vor Augen hatte. Schliesslich führte er selber aus, dass es immer darum gegangen sei, dass sie nun fünf Kinder habe, welche sie erziehen müsse (act. 12/1 S. 2 Frage 8). Ihm scheint es somit ein grosses Anliegen gewe- sen zu sein, die Beschuldigte mit ihren Kindern zu unterstützen. Die Beschuldigte war sich – wie sie selber zugab – um dessen Mitleid bewusst. Sie nutzte sein Ein- fühlvermögen und grossen Unterstützungswillen gezielt aus, indem sie ihm in der Folge weitere Lügengeschichten rund um ihre familiäre, finanzielle und gesund- heitliche Situation auftischte. So gab sie auch selber zu, dass der Privatkläger 2 aus Liebe gehandelt habe und dass sie das ausgenützt habe (act. 10/10 S. 25). Zudem gab sie an, dass sie lediglich habe jammern oder klammern müssen (Prot. S. 30), was zeigt, was für einen grossen Einfluss sie auf ihn hatte. Auch wenn das Aussageverhalten des Privatkläger 2, wie bereits festgestellt wurde, eine gewisse
- 35 - Alterssturheit erkennen lässt und er während des Deliktszeitraumes noch klar bei Sinnen war und sich auch bewusst war, was er tat, so kann ihm das vorliegend angesichts seines hohen Alters und seiner darauf zurückzuführenden erhöhten Leichtgläubigkeit eben gerade nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschul- digte wusste um diesen Zustand und hat dies zu ihrem eigenen Vorteil schamlos ausgenutzt. Aufgrund dessen stellt der Privatkläger 2 ein verletzliches Opfer dar, welches aufgrund seiner altersbedingten Willensschwäche eines erhöhten Schut- zes bedarf. Weiter machte die Verteidigung geltend, auch wenn sich der Privatkläger 2 und die Beschuldigte unbestrittenermassen körperlich nähergekommen seien, liege die Staatsanwaltschaft falsch mit ihrer Annahme, es sei aufgrund einer Lie- besbeziehung ein Vertrauensverhältnis entstanden, das den Privatkläger 2 von der Verifizierung der reellen Verwendungszwecke seiner Zuwendungen und des Vorhandenseins eines Rückzahlungswillens abgehalten habe. Der Privatkläger 2 habe selbst klar in Abrede gestellt, sich der Beschuldigten gegenüber zugeneigt gefühlt zu haben. Stattdessen sei es für ihn ein loser Kontakt gewesen. Damit stehe fest, dass sich die eigenverantwortungslose Leichtfertigkeit des Privatklä- gers 2 nicht mit einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten rechtfertigen lasse. Auch wenn die Beschuldigte mit ihren Erzählungen über ihre familiäre, finanzielle und gesundheitliche Situation sein Mitleid habe wecken kön- nen, so hätte der für sein Alter geistig rüstige Privatkläger 2 aufgrund seiner Le- benserfahrung ein kritisches Denkvermögen entwickeln müssen, welches ihn zweifellos zum Hinterfragen der Geschichten veranlasst hätte (act. 61 S. 26 ff.). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Prot. S. 45 f.) davon auszugehen, dass es auf der Hand liegt, dass der Privatkläger 2, der verheiratet ist, während der Untersuchung versucht hat, das Verhältnis zur Beschuldigten herunterzuspie- len. So ergibt sich aus seinem Aussageverhalten, dass ihm die Beantwortung von Fragen betreffend sein sexuelles Verhältnis zur Beschuldigten schwer fiel, indem er darauf nicht eindeutige, sondern eher ausweichende Antworten gab (vgl. act. 12/2 S. 18 Frage 143; act. 12/4 S. 3 Fragen 8 f.). Sodann ist nicht nur die
- 36 - sexuelle Komponente zu berücksichtigen, sondern auch ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander. Die Beschuldigte wechselte zwar hinsichtlich der Tatsa- che, ob der Privatkläger 2 und sie persönliche Gespräche geführt hätten, vom Vorverfahren bis hin zur Hauptverhandlung immer wieder die Meinung. Zum einen sollen sie fast nie über die Familie gesprochen haben; das Familienleben sei fast nie ein Thema zwischen ihnen gewesen (act. 10/9 S. 4). Zum anderen hätten sie aber eben gerade viel und regelmässig über ihre Familien gesprochen. Sie seien ihre gegenseitigen Bezugspersonen gewesen und hätten über alles von A bis Z gesprochen: über seine Familie, seine fünf Kinder und seine Probleme mit diesen, AC._____, die Gesundheit seiner Frau etc. Sie habe seinen Tagesablauf gekannt (act. 10/6 S. 10; Prot. S. 19). Sie hätten jeden Tag, ausser sonntags, um 08.00 Uhr morgens telefoniert (act. 10/6 S. 10 Frage 71; act. 10/8 S. 6 Frage 42). Ausserdem hätten sie sich regelmässig, etwa alle ein bis zwei Wochen, an ver- schiedenen Orten im Kanton Zürich getroffen, um zu reden (Prot. S. 15). Auch der Privatkläger 2 gab an, mit der Beschuldigten telefoniert zu haben, egal wo sie ge- wesen sei, ob in T._____ oder G._____, und dass er sie vermutlich alle zwei Wo- chen getroffen habe (act. 12/2 S. 18 Frage 152, S. 6 Frage 44). Anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2018 äusserte die Beschuldigte zudem, dass sie vom Privatkläger 2 enttäuscht sei, weil er nicht zugebe, dass sie eine Beziehung gehabt hätten (act. 10/7 S. 2 Frage 6). Gestützt auf ihre übereinstimmenden Aus- sagen ist davon auszugehen, dass die beiden über einen längeren Zeitraum hin- weg regelmässig miteinander telefonierten und wöchentliche oder zweiwöchentli- che Treffen miteinander hatten. Ausserdem ergibt sich aus dem erstellen Sach- verhalt, dass der Privatkläger 2 von der Beschuldigten umfangreich über intime Details aus ihrem Leben informiert wurde. Ein solcher Kontakt kann auf keinen Fall als lose bezeichnet werden. Damit kann der Ansicht der Verteidigung, ein Vertrauensverhältnis sei nicht gegeben, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist vorlie- gend davon auszugehen, dass zwischen der Beschuldigten und dem Privatklä- ger 2 zwar keine eheähnliche, aber doch immerhin eine enge, freundschaftliche Beziehung und somit ein Vertrauensverhältnis bestanden hat. Dieses war nicht nur durch eine sexuelle Komponente, sondern auch durch den Austausch von höchstpersönlichen, intimen Informationen wie etwa Todesfällen im nächsten
- 37 - Umkreis und ernsthaften Erkrankungen geprägt. Mitunter ist davon auszugehen, dass dieses Vertrauensverhältnis massgeblichen Einfluss darauf hatte, dass der Privatkläger 2 nicht imstande war, der Beschuldigten zu misstrauen. An dieser Stelle sei noch zu ergänzen, dass das Verhalten des Privatklä- gers 2 nicht – wie es die Verteidigung beschreibt (act. 61 S. 12 ff.) – mit der eines Buchhalters zu vergleichen bzw. danach zu beurteilen ist, wie ein solcher vorlie- gend korrekterweise vorgegangen wäre. Dass der Privatkläger 2 früher Buchhal- ter war, ist an sich zutreffend, allerdings ist er mittlerweile pensioniert. Zudem handelte es sich bei der Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privat- kläger 2, wie bereits dargelegt wurde, eben gerade nicht um eine Geschäftsbezie- hung. Im Fokus dieser Beziehung stand aus seiner Sicht vielmehr die Freund- schaft und das Vertrauen zueinander. Deshalb durfte der Privatkläger 2 von der Beschuldigten mehr erwarten, als von einem üblichen Geschäftspartner und es darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er nicht wie ein erfahrener Buchhalter vorgegangen ist und die Belege der Beschuldigten nicht einer Sonder- prüfung unterzogen hat, sondern darauf vertraut hat, dass die Beschuldigte ihn nicht hintergehen würde. Aufgrund der soeben dargelegten Umstände zeigt sich, dass der Privatklä- ger 2 ein offensichtlich leichtgläubiges und schwaches Opfer war und dass dadurch die Täuschungen durch die Beschuldigte für ihn auch nur erschwert durchschaubar waren. Ausserdem darf bei der Prüfung des vorliegenden Tatbe- standsmerkmals das arglistige Vorgehen der Beschuldigten nicht unberücksichtigt bleiben. Nachfolgend ist deshalb im Einzelnen hinsichtlich der einzelnen Lügen- geschichten darauf einzugehen. 1.2.2. Arglist hinsichtlich der einzelnen Lügengeschichten
a. Schneideratelier in F._____ Die Verteidigung machte geltend, der Privatkläger 2 habe sich in keiner Weise um eine Verifizierung der Schilderungen der Beschuldigten bemüht, ob- wohl dies weitestgehend möglich gewesen sei. Bei seinen Investitionen in das
- 38 - vermeintliche Atelier sei es angezeigt gewesen, zumindest einmal ein grobes Bild von den Geldempfängern und der Ausstattung des Ateliers zu machen. Auch für die ominöse Person namens AD._____ habe er sich nicht interessiert, was aber bei dem unter diesem Titel aufgewendeten Betrag von Fr. 30'000.– habe der Fall sein müssen (act. 61 S. 12 f.). Ein kurzer Ausflug von AE._____ nach F._____ hätte genügt, um festzustellen, dass das Schneideratelier "AF._____", in welches er Fr. 60'000.– investiert habe, gar nicht existiere (act. 61 S. 28). Die Verteidigung wirft dem Privatkläger 2 auch hier eine Mitverantwortung vor. Dem ist jedoch das offensichtlich arglistige Vorgehen der Beschuldigte entge- gen zu stellen: Bei der Lügengeschichte rund um das Schneideratelier handelt es sich nicht bloss um einfache Lügen. Die Beschuldigte baute allein schon mit die- ser Geschichte ein ganzes Lügengebäude auf, indem sie zahlreiche Lügen aufei- nander abstimmte und innert kürzester Zeit eine Lüge der anderen nachschob. Zudem schreckte sie auch nicht davor zurück, dem Privatkläger 2 E-Mails im Na- men des angeblichen AD._____ zu schreiben (act. 9/2 [z.B. E-Mail vom 26. Au- gust 2017] u. act. 9/3), was als "Machenschaften" ebenfalls die Arglist begründet. Ausserdem schaffte sie es geschickt, Wahres (etwa ihre Ausbildung zur Schnei- derin und Modedesignerin) mit Unwahrem (z.B. das Schneideratelier in F._____, die Personen AG._____ und AD._____, der Grossauftrag und Materialeinkauf in der Türkei) zu vermischen. Mit ihrer Verwirrungstaktik gelang es ihr, den Privatklä- ger 2 vor jeglichem Zweifeln abzuhalten. So glaubte dieser selbst im Zeitpunkt seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. November 2018 immer noch an die Existenz von Herrn AD._____ (act. 12/4 S. 6 Frage 35, vgl. auch S. 7 Frage 41). Der Privatkläger 2 war somit derart gutgläubig und aufgrund des arglis- tigen Vorgehens geblendet, dass sich aus seiner Sicht überhaupt keine Veranlas- sung zur Überprüfung der Sachlage ergab. Eine Opfermitverantwortung, welche die Strafbarkeit der Beschuldigten entfallen lassen würde, lässt sich im Zusam- menhang mit der Lügengeschichte rund um das Schneideratelier in F._____ somit nicht bejahen. Vielmehr fällt die arglistige Vorgehensweise der Beschuldigten stark ins Gewicht.
- 39 -
b. Todesfall der Mutter in der Dominikanischen Republik und Erbabwicklung Im Zusammenhang mit der Lügengeschichte rund um den Todesfall der Mutter der Beschuldigten ist nicht nur zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch hier ein in sich verflochtenes Lügengebäude aufbaute, sondern auch, dass der Privatkläger 2 – selbst wenn sich eine Veranlassung zu Abklärungen ergeben hätte – praktisch keine Möglichkeit gehabt hätte, um die Angaben der Beschuldig- ten zu überprüfen, was letztere genau wusste. Da die angeblich verstorbene Mut- ter in der Dominikanischen Republik lebte, hätte der Privatkläger 2 als aussenste- hende Person im fremdsprachigen Ausland gar keinen Zugang zu verlässlichen Informationen gehabt. Ausserdem handelt es sich bei einem Todesfall um einen Umstand, den man erfahrungsgemäss als gutgläubige Person nicht in Frage stellt. Hinzu kommt das bestehende Vertrauensverhältnis zur Beschuldigten, wel- ches den Privatkläger 2 erst recht davon abhielt, an dieser Tatsache zu zweifeln, als vielmehr Mitgefühl zu empfinden. Auch hier kann ihm daher keine Mitverant- wortung vorgeworfen werden.
c. Krebserkrankung Auch im Zusammenhang mit der Lügengeschichte über die Krebserkran- kung ist zunächst auf das arglistige Vorgehen der Beschuldigten einzugehen: Wie bei den anderen Lügengeschichten handelte es sich auch hier bei ihren wahr- heitswidrigen Angaben nicht bloss um einfache Lügen, sondern vielmehr um meh- rere, aufeinander abgestimmte Lügen. Die Verteidigung machte hierzu geltend, der Privatkläger 2 habe sich generell nicht für den Wahrheitsgehalt der Erzählun- gen der Beschuldigten interessiert, obwohl Anlass genug dafür bestanden habe, die Geschichten zu hinterfragen. Ein Beispiel hierfür seien die vom Privatkläger 2 innerhalb von rund zweieinhalb Jahren bezahlten Gesundheitskosten der Be- schuldigten für Operationen, Chemo- und andere Therapien sowie für Morphium im Betrag von weit über Fr. 100'000.–. Jeder auch nur durchschnittlich gebildete Schweizer wisse, dass eine obligatorische Grundversicherung für alle in der Schweiz niedergelassenen Personen bestehe, welche Behandlungen und Arznei- mittelkosten im Falle von Krankheit übernehme (act. 61 S. 14). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass dies nicht generell auf jede Behandlung zutrifft, was
- 40 - allgemein bekannt sein dürfte. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2018 gab der Privatkläger 2 ausserdem an, dass die Beschuldigte von ihm Fr. 11'000.– erhalten habe, damit sie in einem Einzelzimmer sein könne. Er verstehe das, denn wenn man so krank sei, benötige man Ruhe, um sich erholen zu können (act. 12/1 S. 7 Frage 63). Auch der Bezug eines Einzelzimmers begründet Zusatz- kosten, welche von der obligatorischen Grundversicherung nicht gedeckt sind. Folglich überzeugt diese Argumentation der Verteidigung vorliegend nicht. Zudem ist auch – wie von ihr geltend gemacht (act. 61 S. 16) – nicht zu beanstanden, dass der Privatkläger 2 den Umstand, dass die Beschuldigte nur wenige Tage nach einer Operation in AH._____ nach Italien gereist sei, um sich dort erneut operieren zu lassen, nicht hinterfragt hat. So erscheinen ein Spitalwechsel sowie zwei kurz aufeinanderfolgende Operationen im Rahmen des Möglichen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass es bei einer Krebserkrankung häufig um Leben oder Tod geht. Wie bei einem Todesfall handelt es sich auch hier um einen Umstand, den man üblicherweise als mitfühlender Mensch nicht zu hinterfragen beginnt. Es ist somit nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2, der in einem engen Vertrauens- verhältnis zur Beschuldigten stand, als gutgläubiger Mensch, davon ausging, dass die Beschuldigte ihm die Wahrheit sagt und nicht einfach eine tödliche Krankheit erfindet. Damit bestand für ihn erst gar kein Anlass, um an der Geschichte zu zweifeln. Folglich ist eine Opfermitverantwortung auszuschliessen.
d. Unfall mit Palme, …-zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ Um den Privatkläger 2 von ihrem angeblichen Unfall mit der Palme und dem anschliessenden Aufenthalt im …-zentrum [Rehaklinik] zu überzeugen, fälschte die Beschuldigte diverse Dokumente und Belege, so etwa des "… Hospitals" in T._____, des …-zentrum [Rehaklinik] H._____ und der AI._____ Krankenversi- cherung (act. 15/2 f.; act. 15/8-10; act. 15/13), und liess diese dem Privatkläger 2 zukommen. Die Verteidigung wendete hierzu ein, als Inhaber der E-Mailadresse "C._____@bluewin.ch" müsse der Privatkläger 2 zwangsläufig Zugang zum Inter- net gehabt haben. Deshalb sei es für ihn absolut zumutbar gewesen, vor der Überweisung von Fr. 58'000.– an die Beschuldigte nach der angeblichen Klinik in G._____ mit dem sonderbaren Namen "G._____ U.S.A. NEW LIVE flm" zu
- 41 - recherchieren oder allenfalls seine Söhne damit zu beauftragen (act. 61 S. 21). Dem ist allerdings zu widersprechen. Allein der Umstand, dass der Privatkläger 2 über eine E-Mailadresse verfügt, bedeutet nicht per se, dass er internetkundig ist. Vielmehr sprechen andere Indizien, wie sein hohes Alter und dass er mit seinem Sohn stets per Fax kommuniziert (vgl. act. 9) und damit ein Kommunikationsmittel aus seinem früheren Geschäftsmittel verwendet, klar dafür, dass er im Umgang mit modernen Technologien nicht versiert ist. Als solcher war es ihm praktisch un- möglich, die Bescheinigungen, die er von der Beschuldigten erhielt, zu verifizie- ren. Des Weiteren inszenierte sie Fotos. Hierfür nutzte sie ihre Schönheitsoperati- onen aus, um sich im Krankenbett liegend im Korsett zu fotografieren und diese Fotos anschliessend dem Privatkläger 2 zukommen zu lassen mit der Bitte, diese niemandem zu zeigen, da ihr dieser Zustand peinlich sei (act. 9/7; vgl. Prot. S. 28). Sodann wären diese Geschehnisse in weiter Ferne (Dominikanische Re- publik und G._____) für den Privatkläger 2 sowohl wegen der örtlichen Distanz als auch aus Sprachgründen nur schwer nachprüfbar gewesen. Überdies können me- dizinische Vorgänge aufgrund des Arztgeheimnisses kaum überprüft werden. In Berücksichtigung dieser Umstände überzeugt die Argumentation der Verteidi- gung, wonach der Privatkläger 2 habe versuchen können, die Beschuldigte über die Telefonzentrale der Spitäler in G._____ und H._____ zu erreichen, wodurch die Wahrheit ans Licht gekommen wäre (act. 61 S. 28), nicht. Auch im Zusam- menhang mit der Lügengeschichte über den Unfall mit der Palme und dem …- zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ lässt sich somit keine Opfermitver- antwortung bejahen.
e. Betreuung durch Krankenschwester, Erbe Die Beschuldigte baute ihre Lügengeschichte weiter aus, insbesondere er- fand sie zusätzlich zum Unfall mit der Palme und der Behandlung im …-zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ die Sache mit der Krankenschwester na- mens I._____, welche tatsächlich nie existiert hat, wie sie zugab (act. 10/6 S. 8 Frage 61). Um den Privatkläger 2 zu beruhigen (und ihn zu weiteren Zahlungen zu animieren) erfand sie dann weiter, diese Krankenschwester sei verstorben und habe ihr ein Häuschen vermacht, welches sie verkaufen und aus dem Erlös dem
- 42 - Privatkläger 2 die Schulden teilweise zurückzahlen könne. Auch hier handelt es sich – vergleichbar mit der Lügengeschichte über den Todesfall der Mutter der Beschuldigten – um Umstände, bei denen der Privatkläger 2, selbst wenn er dies gewollt hätte, gar keine Möglichkeit zur Überprüfung gehabt hätte. Eine Opfermit- verantwortung liegt nicht vor.
f. Verhaftung in der Dominikanischen Republik Weiter war auch die angebliche Verhaftung der Beschuldigten in der Domini- kanischen Republik für den Privatkläger 2 mit Blick auf das Amtsgeheimnis kaum überprüfbar, was allein schon Arglist begründet. Überdies legte die Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang gefälschte Urkunden der "Policia Nacional" vor (act. 15/14 f.), welche ihn erst recht davon abhielten, Zweifel an der angeblichen Verhaftung zu hegen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte es bestens verstand, ihre angebliche Notlage mit einer zeitlichen Dringlichkeit zu verknüpfen, wodurch der Privatkläger 2 zusätzlich unter Druck gesetzt wurde, schnell zu reagieren und ihr Geld zu überweisen. Diese Vorgehensweise zeugt von grosser Arglist. Eine Opfermitverantwortung ist nicht gegeben.
g. Versprochene Rückzahlung Hinsichtlich der Liegenschaften in der Dominikanischen Republik sei an die- ser Stelle festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar angab, dass sie die Küche in der ersten Etage im Haus sowie das Zimmer renoviert, sowie eine Toilette mit Du- sche im Erdgeschoss eingebaut habe (act. 10/6 S. 7 Frage 51), was nicht wider- legt werden kann und deshalb anzunehmen ist. Damit täuschte sie den Privatklä- ger 2 zwar nicht über den Verwendungszweck des ihr geliehenen Geldes. Sie spiegelte ihm jedoch vor, dass sie ihm die Darlehen zurückzahlen wolle und dass sie dazu auch in der Lage sei. Namentlich liess sie ihn glauben, dass sie die Häu- ser in der Dominikanischen Republik verkaufen könne und dass sie ihm aus dem Erlös die Schulden zurückbezahlen wolle und könne. Weiter stellte sie ihm den angeblichen Erlös aus dem Verkauf des ihr von der verstorbenen Kranken- schwester aus G._____ vermachten Häuschens in Aussicht. Gerade aufgrund dieser Rückzahlungsversprechen nahm der Privatkläger 2 an, die Beschuldigte
- 43 - wolle und könne die Darlehen zurückzahlen. Dieses Vorgehen der Beschuldigten zeichnet sich durch eine besondere Arglist aus. Denn zur Bekräftigung ihres an- geblichen Rückzahlungswillens liess die Beschuldigte dem Privatkläger 2 diverse Belege zukommen. So erstellte sie einen Zahlungsauftrag an die Credit Suisse im Betrag von Fr. 500'000.– an den Privatkläger 2 mit Ausführungsdatum 25. Juli 2017 und händigte ihm eine Kopie davon aus. Sie war sich dabei bewusst, dass ihr Konto nicht über ein solches Guthaben verfügte (act. 10/9 S. 5 Frage 32). Wei- ter liess die dem Privatkläger 2 am 7. Juli 2017 eine E-Mail zukommen, worin die "Banco Popular" bestätigt, dass gleichentags EUR 650'000.– auf das Konto des Privatklägers 2 überwiesen würden (Beilage zu act. 10/8). Hinzu kommt eine Fax- bestätigung der Schweizerischen Post vom 12. Oktober 2017, worin die "Scoti- abank" erklärt, dass nach 10 bis 15 Arbeitstagen, also ab dem 1. November 2017 auf das Konto des Privatklägers 2 der Betrag von EUR 670'937.– überwiesen werde (act. 15/4 f.). Ausserdem ergibt sich das Merkmal der Arglist im Wesentli- chen im Zusammenhang mit den versprochenen Rückzahlung auch schon aus der Täuschung über ihren angeblichen Rückzahlungswillen, welche eine innere Tatsache betrifft, die vom Privatkläger 2 ihrem Wesen nach nicht überprüft wer- den konnte. Zuletzt sei auch noch zu erwähnen, dass der Privatkläger 2, selbst wenn er das gewollt hätte, aufgrund des Auslandsbezugs, der fremden Sprache sowie aufgrund von nicht bekannten Informationsquellen bzw. nicht zugänglichen Informationen kaum in der Lage gewesen wäre, den angeblichen Verkauf des Grundstücks in der Dominikanischen Republik oder aber den Todesfall der Kran- kenschwester aus G._____ und das der Beschuldigten vermachte Erbe zu über- prüfen. Auch hier ist daher eine Opfermitverantwortung auszuschliessen. 1.2.3. Zwischenfazit Die Beschuldigte präsentierte dem Privatkläger 2 eine mehrschichtige inei- nander verflochtene Lügengeschichte. Aufgrund der dargelegten Umstände ist dem Privatkläger 2 nicht anzukreiden, zu wenig vorgekehrt zu haben, um deren Lügengebäude zu durchschauen. Es ist auch nicht so, dass schon die Aufde- ckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Vielmehr erscheint das Vorgehen der Beschuldigten insgesamt als durchdacht
- 44 - und taktisch geschickt. Mehrere Lügen wurden auf gewiefte Weise aufeinander abgestimmt und stetig und fortlaufend aneinandergereiht. Gegen eine Mitverant- wortung des Privatklägers 2 spricht vorliegend auch, dass in den Fällen, in denen er zeitweise oder allmählich gewisse Verdachtsmomente hätte entwickeln kön- nen, es die Beschuldigte bestens verstand, allenfalls aufkommende Zweifel wie- der zu zerstreuen. Sie hatte auch, wie aufgezeigt wurde, keine Skrupel, falsche Belege oder Dokumente zu erstellen, um ihre Lügengeschichten zu untermauern und scheute sich nicht davor, solche Lügengeschichten zu erfinden, die man als Drittperson grundsätzlich nicht anzweifelt (Krebserkrankung, Todesfälle). Ausser- dem hat sie mit ihrem Vorgehen geschickt Wahres mit Unwahrem vermischt, was es dem Privatkläger 2 zusätzlich erschwerte, die Lügengeschichten zu durch- schauen. Sie schuf damit Umstände, welche sie voraussehen liessen, dass er eine wirksame Überprüfung gar nicht würde vornehmen können. Überdies schob die Beschuldigte immer wieder geschickt eine zeitliche Dringlichkeit der benötig- ten Geldzahlungen vor, sodass vom Privatkläger 2 schnelles Handeln gefragt war. Des Weiteren stellt das Benützen von fingierten Drittpersonen (der "Bruder J._____", AG._____, AD._____, I._____, der Bankberater und Anwalt), welche sie teilweise "sterben liess", einr klassische weitere täuschende Machenschaft der Beschuldigten dar, welche Arglist in optima forma begründet. Die vorgetäuschten Umstände legten dem Privatkläger 2 daher nähere Abklärungen zur Zahlungsfä- higkeit weder nahe noch drängten sie sich auf. Hinzu kommt, dass die Beschul- digte um die altersbedingte Willensschwäche sowie Leichtgläubigkeit des Privat- klägers 2 wusste und diese gezielt ausnutzte. Ausserdem konnte sie aufgrund des zwischen ihr und dem Privatkläger 2 bestehenden Vertrauensverhältnisses darauf vertrauen, dass er ihre Angaben nicht hinterfragen würde. Schlussfolgend kann dem Privatkläger 2 zwar vielleicht vorgeworfen werden, er habe fahrlässig gehandelt, sicherlich jedoch nicht, dass er sich geradezu leichtfertig verhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1). Somit kann im vorliegenden Fall keine Opfermitverantwortung in einem solchen Aus- mass angenommen werden, das die Arglist seitens der Beschuldigten geradezu auszuschliessen vermöchte. Die dennoch in gewissem Umfang festzustellende
- 45 - gewisse Leichtsinnigkeit des Opfers ist im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen. 1.3. Irrtum Der strafbare Betrug setzt weiter voraus, dass das irreführende bzw. arglis- tige Verhalten des Täters bei der Person, die getäuscht werden soll, tatsächlich einen Irrtum hervorruft, sodass ihre Vorstellung nicht mit der Wirklichkeit überein- stimmt, oder diese in einem vorhandenen Irrtum bestärkt (DONATSCH, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 240). Unbestrittenermassen ging der Privatkläger 2 vorliegend zum einen davon aus, dass die Beschuldigte die von ihm gewährten Darlehen für den von ihr ange- gebenen Zweck verwenden würde und zum anderen, dass sie ihm das Geld zu- rückbezahlen würde, etwa aus dem Erlös vom Verkauf des Grundstücks in der Dominikanischen Republik oder des von der Krankenschwester aus G._____ ge- erbten Häuschens. Somit befand er sich sowohl über den Verwendungszweck als auch über die Zahlungsfähigkeit und den Erfüllungswillen der Beschuldigten im Irrtum. 1.4. Vermögensdisposition Weiter setzt der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB eine Vermö- gensdisposition voraus. Die Vermögensdispositionen des Privatkläger 2 sind, wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, vorliegend ausgewiesen (vgl. act. 35 S. 7-11). 1.5. Vermögensschaden Zuletzt setzt der objektive Tatbestand des Betruges einen Vermögensscha- den voraus. Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensminderung. Der Darlehens- geber gibt die Darlehensvaluta aber freiwillig hin, sodass allein darin kein Scha- den gesehen werden kann. Eine Vermögensschädigung liegt aber vor, wenn der Borger (Darlehensnehmer) entgegen den beim Darleiher (Darlehensgeber) ge- weckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine
- 46 - vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist (BGE 102 IV 84 E. 4 S. 88). Wie schon dargelegt, täuschte die Beschuldigte vor- liegend wahrheitswidrig ihren Zahlungswillen sowie ihre Zahlungsfähigkeit vor. Wären ihre Angaben wahr gewesen, hätten die Darlehensforderungen nach Ab- schluss der jeweiligen Verträge einen viel höheren Wert gehabt. Der Vermögens- schaden zum Nachteil des Privatklägers 2 bestand aber schon darin, dass hin- sichtlich der geborgten Gelder von Anfang an keinerlei Gewähr auf Rückerstat- tung bestand. Die Beschuldigte war weder willens noch in der Lage, die Gelder zurückzubezahlen. Damit war der Privatkläger 2 schon von Anbeginn an – durch den Abschluss der Darlehen – geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsge- mässe Rückzahlung. Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug (BGE 82 IV 90 E. 2). 1.6. Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Tatbestandsseite wird Vorsatz und unrechtmässige Be- reicherungsabsicht verlangt. An beidem kann bei der Vorgehensweise der Be- schuldigten kein Zweifel bestehen. Sie war sich bewusst, dass sie den Privatklä- ger 2 zum einen über den Verwendungszweck der erhaltenen Gelder täuschte und wollte dies auch. Zum anderen wusste sie klarerweise auch um ihre desolate finanzielle Lage und sie verheimlichte gegenüber dem Privatkläger 2, dass sie aus eigenen Mitteln nicht in der Lage und auch nicht gewillt war, die Gelder zu- rückzuzahlen. Dass die Beschuldigte sodann die empfangenen Gelder zweckwid- rig und demnach unrechtmässig für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet hat, hat sie selber zugegeben. Aus all diesen Gründen ist der subjektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt zu betrachten.
2. Qualifikation: Gewerbsmässigkeit 2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 148 Abs. 2 aStGB) bei berufsmässigem
- 47 - Handeln gegeben (BGE 116 IV 319 E. 3 f.). Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4; vgl. auch BGE 117 IV 159; 119 IV 132; 123 IV 113; 116 IV 335). Wesentlich ist, dass der Täter sich da- rauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnah- men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebens- haltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden, namentlich fallen die Anzahl beziehungsweise die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung ei- nes bestimmten Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode, der Auf- bau einer Organisation, Investitionen etc. in Betracht. Auch eine quasi nebenbe- rufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit ge- nügen. Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE 119 IV 129 E. 3a; 123 IV 113 E. 2c). 2.2. Vorliegend liess sich die Beschuldigte vom Privatkläger 2 im Verlauf einer Zeitspanne von rund 2.5 Jahren (Oktober 2015 bis April 2018) in mehreren Ein- zeltranchen Geldsummen von insgesamt über Fr. 700'000.– übergeben bzw. überweisen, was auf den Monat heruntergerechnet einen Betrag von rund Fr. 24'000.– ergibt. Diese Gelder gab sie sodann trotz anderslautender Verspre- chen, wie sie selber eingestand, für eigene finanzielle Bedürfnisse aus. Insbeson- dere verwendete sie das Geld nicht nur zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, sondern auch für mehrere Schönheitsoperationen und Ferienreisen. In ihrem Tat- muster lässt sich zudem eine gewisse Planmässigkeit und Zielgerichtetheit im Handeln erkennen. Die Auszüge ihres Bankkontos zeigen, dass sie die Gelder in kleinen alltäglichen Beträgen bezogen und ausgegeben hat und den Privatklä- ger 2 immer wieder zu einer "Aufstockung" seiner Geldleistungen veranlasste. Dass die ertrogenen Gelder in der längeren deliktsrelevanten Zeit ihre finanzielle Existenzgrundlage darstellten, geht auch aus ihren Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. März 2020 hervor, wonach sie
- 48 - zwar keinen festen Lohn gehabt habe, aber wenn sie etwas gebraucht habe, sie den Privatkläger 2 habe fragen können und sie somit immer Geld zur Verfügung gehabt habe (D2 act. 3 S. 5 Frage 39). Insgesamt betrachtet, kann demnach ein- zig der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte die kriminellen Aktivitäten zu ihrer finanziellen Existenzgrundlage gemacht und unter Einsatz von beträchtli- chem Aufwand im Sinne eines eigentlichen Berufs ausgeübt hat. Mithin ist das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ohne weiteres zu be- jahen.
3. Fazit zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist die rechtliche Würdigung gemäss Anklageschrift vom 31. März 2020 hinsichtlich des ersten Anklagepunktes zutref- fend. Die Beschuldigte ist somit wegen gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen. IV. Vorwurf der Geldwäscherei (Dossier 1) A. Sachverhalt
1. Gemäss Anklageschrift habe die Beschuldigte von den vom Privatkläger 2 erhältlich gemachten Geldbeträgen monatlich Fr. 2'000.– ihrem Vater und ihrer Grossmutter in die Dominikanische Republik überwiesen. Zudem habe sie für die durchgeführten Hautstraffungsoperationen rund Fr. 150'000.– in die Dominikani- sche Republik überwiesen (act. 35 S. 12, Dossier 1, Anklagepunkt 2).
2. Die Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch anläss- lich der heutigen Hauptverhandlung, im Zeitraum vom 21. Dezember 2016 bis
19. April 2018 Geldüberweisungen in die Dominkanische Republik vorgenommen zu haben, namentlich jeden Monat Fr. 2'000.– an ihren Vater und ihre Grossmut- ter sowie ca. Fr. 150'000.– für Hautstraffungsoperationen, die sie in T._____ vor- genommen habe (act. 10/3 S. 4 ff.; act. 10/4 S. 3; Prot. S. 39). Damit anerkennt sie im Wesentlichen den Ablauf des äusseren Geschehens, wie es in der Anklage
- 49 - umschrieben ist. Die Aussagen der Beschuldigten decken sich im Übrigen auch mit dem Untersuchungsergebnis; die Geldüberweisungen ins Ausland (Western Union etc.) sind belegt (vgl. act. 17/1-4). Nachdem die Beschuldigte die ihr vorge- worfenen Tathandlungen in objektiver Hinsicht eingestanden hat und sich dieses Geständnis mit den übrigen Untersuchungsergebnissen deckt, ist der Sachverhalt der Anklageschrift damit in objektiver Hinsicht erstellt.
3. Die Beschuldigte bestreitet sodann den ihr vorgeworfenen Tatbestand in subjektiver Hinsicht. Sie machte geltend, sie sei sich bei den Lügengeschichten, die sie dem Privatkläger 2 aufgetischt habe, nicht bewusst gewesen, dass sie sich deswegen allenfalls habe strafbar machen können (act. 10/9 S. 3). Sie habe nicht gewusst, dass die Überweisung des Geldes in die Dominikanische Republik ver- boten gewesen sei. Sie habe das Geld geschickt, damit es ihr Vater und ihre Grossmutter gut hätten und auch wegen den Operationen (Prot. S. 39). Diesbe- züglich ist der Sachverhalt zu erstellen, wobei es sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig erweist, im Rahmen der nachfolgenden rechtli- chen Würdigung (vgl. Erw. IV. Ziff. B./2.) darauf einzugehen, was die Beschuldigte bei ihrer Handlung gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (BGE 119 IV 242 E. 2c). B. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter dem
2. Anklagepunkt in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (act. 60 S. 8). Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Er- mittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen her- rühren.
- 50 -
1. Objektiver Tatbestand 1.1. In Abweichung zur Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft bringt die Ver- teidigung zunächst vor, die Grundlage für eine Verurteilung wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sei vorliegend nicht gegeben, da die Beschul- digte diesfalls Betrügerin und Geldwäscherin in Personalunion wäre. Die Frage, ob der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein könne, werde in der Lehre und Rechtsprechung äusserst kontrovers behandelt. Während das Bundesgericht es als möglich erachte, dass auch der Vortäter als Geldwäscher wirke, spreche sich die herrschende Lehre für eine analoge Anwendung des Selbstbegünstigungspri- vilegs von Art. 305 StGB aus oder wolle eine Bestrafung des Vortäters nach Art. 305bis StGB über die Frage der Konkurrenz als mitbestrafte Nachtat aus- schliessen. Nach Auffassung der Verteidigung sei davon auszugehen, dass Art. 305bis StGB die Eigengeldwäscherei nicht erfasse. Einerseits habe das Selbstbegünstigungsprivileg von Art. 305 StGB auch auf Art. 305bis StGB auszu- strahlen und andererseits sei die Nachtat in der Vortat bereits mitbestraft. Allein schon deshalb sei die Beschuldigte im Lichte der herrschenden Lehre vom Vor- wurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen (act. 61 S. 30 ff.). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedermann Täter sein; auch der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann demnach also auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174; 120 IV 323 E. 3 S. 325 ff.). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung trotz der von einem Teil der Lehre geäusserten Kritik mehrfach bestätigt (so in: BGE 122 IV 211 E. 3 S. 217 ff.; 124 IV 274 E. 3 S. 276 ff., siehe auch BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174; 128 IV 117 E. 7a S. 132; 126 IV 255 E. 3a S. 261, und erst kürzlich wieder bestätigt in Urteil des Bundes- gerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.3). Gemäss dieser Rechtspre- chung ist Geldwäscherei durch den Vortäter weder mitbestrafte Nachtat noch straflose Selbstbegünstigung. Eine Bestrafung sowohl wegen des als Vortat be- gangenen Betrugs als auch wegen Geldwäscherei stellt daher keine unzulässige
- 51 - Doppelbestrafung dar. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abgewichen werden soll. Der Auf- fassung der Verteidigung ist somit nicht zu folgen. 1.2. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a; 126 IV 255 E. 3a; je mit Hinweis). Eine Ver- eitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht unter anderem, wer die Verfolgbarkeit insofern erschwert, als dass eine Unterbrechung der "paper trail" (Papierspur) resultiert. Bei Auslandstransaktionen gilt die Überweisung als tatbestandsmässig (PIETH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB/JStG,
4. Aufl., Basel 2018, Art. 305bis StGB N 49). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Geldwäsche- rei zweifellos erfüllt, indem sie einen Teil des vom Privatkläger 2 erhaltenen Gel- des in die Dominikanische Republik für ihren Vater und ihre Grossmutter sowie für ihre Hautstraffungsoperationen überwiesen hat. Dadurch hat sie offensichtlich be- wirkt, dass die Auffindung bzw. die staatliche Einziehung dieser Vermögenswerte vereitelt wurde. Dieses Geld stammte – wie bereits unter Erw. III. dargelegt – er- wiesenermassen aus einem Verbrechen (gewerbsmässiger Betrug). Dieses "schmutzige" Geld wurde im Sinne einer tatbestandsmässigen Geldwäscherei- handlung weiterverwendet und durch diesen Vorgang "gewaschen" bzw. in den legalen wirtschaftlichen Kreislauf wieder eingeschleust (vgl. BGE 119 IV 59 E. 2b S. 62).
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des
- 52 - Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Der Geldwäscher muss wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen respektive (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre) aus einer schweren Straftat herrühren. Es genügt, dass der Geldwäscher die Um- stände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbreche- rischen Vortat. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er aus Gleichgültigkeit zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könnte aus einer Verbrechensvortat stammen (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. ACKERMANN, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbre- chen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 5 N 397 f.). Wenn der Geldwä- scher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er le- diglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (ACKERMANN, a. a. O., § 5 N 393 und N 398). 2.2. Die Verteidigung führt zum subjektiven Tatbestand aus, die Beschuldigte habe den Privatkläger 2 zwar wissentlich und willentlich immer wieder angelogen, doch Lügen allein sei im Regelfall noch nicht strafbar. Dazu komme, dass sie den Privatkläger 2 bloss indirekt zu Vermögensdispositionen veranlasst habe, indem sie ihm von ihren schwierigen Verhältnissen und ihren angeblichen Schicksalen erzählt habe. Die Lügen hätten bei ihr zwar ein schlechtes Gewissen veranlasst, aber nicht das Gefühl, sich dadurch strafbar gemacht zu haben mit dem Risiko, im Gefängnis zu landen. Mit anderen Worten sei die Beschuldigte also bei ihren Er- zählungen und der Empfangnahme der Zuwendungen vom Privatkläger 2 nicht davon ausgegangen, dass ihr Verhalten mit erheblicher Strafe, insbesondere mit einer Freiheitsstrafe, bedroht sei. Genau dies sei aber für die Vorsatzbildung
- 53 - hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte erforderlich. Auch habe die Beschuldigte die vom Privatkläger 2 empfangenen Gelder nicht in die Dominikanische Republik transferiert, um sie dem Zugriff der schweizerischen Be- hörden zu entziehen. Selbst die Anklage ginge davon aus, dass die Überweisun- gen der Beschuldigten an ihren Vater und ihre Grossmutter sowie zur Finanzie- rung von Schönheitsoperationen erfolgt seien. Vom Institut der Einziehung habe die Beschuldigte erst durch das Strafverfahren Kenntnis erhalten, weshalb sie auch keinen Vorsatz in Bezug auf die Geeignetheit ihres Verhaltens, die Einzie- hung zu vereiteln, habe bilden können. Stattdessen sei sie davon ausgegangen, dass das Geld ihr gehöre. Die Beschuldigte habe den subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB somit nicht erfüllt, weshalb sie von diesem Tatvorwurf freizusprechen sei (act. 61 S. 32 f.). 2.3. Die Beschuldigte machte geltend, sie sei sich bei den Lügengeschichten, die sie dem Privatkläger 2 aufgetischt habe, nicht bewusst gewesen, dass sie sich deswegen allenfalls habe strafbar machen können. Sie habe dabei aber ein schlechtes Gewissen gehabt (act. 10/9 S. 3). Daraus ergibt sich, dass sie mit eini- ger Wahrscheinlichkeit annehmen konnte, dass die Gelder, welche sie vom Pri- vatkläger 2 erhielt, deliktisch erlangt wurden. Aufgrund der ihr bekannten Um- stände hätte sie auch annehmen können, dass das Geld insbesondere einer ver- brecherischen Vortat entstammte. Dadurch, dass sie das Geld ins Ausland trans- ferierte, nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass sie damit die Auffindung die- ser Vermögenswerte vereitelt. Der subjektive Tatbestand ist damit erstellt.
3. Fazit rechtliche Würdigung Die Beschuldigte hat somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei erfüllt. Da es sich um mehrere Geld- überweisungen und damit Vorfälle im Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2018 handelt, ist von einer mehrfachen Tatausübung auszugehen, weshalb die rechtli- che Würdigung der Staatsanwaltschaft als mehrfache Geldwäscherei zutreffend ist und die Beschuldigte wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 54 - V. Vorwurf des Pfändungsbetrugs (Dossier 1) A. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird im Anklagepunkt 3 des Dossiers 1 (act. 35 S. 13) zu- sammengefasst vorgeworfen, am 25. April 2018 gegenüber dem Betreibungsamt Zell-Turbenthal im Pfändungsverfahren Nr. 1, ausgelöst aufgrund dreier Betrei- bungen (Nr. 2 der AJ._____ AG; Nr. 3 der AI._____ Krankenversicherung AG; Nr. 4 des hiesigen Privatklägers 2), in den jeweiligen Pfändungsvollzugsprotokol- len und Vermögensdeklarationen schriftlich erklärt zu haben, dass sie nebst dem Einkommen ihres damaligen Ehemannes über keine Einkünfte verfüge und dass es kein Vermögen irgendwelcher Art gäbe. Damit habe sie gegenüber den Pfän- dungsbehörden verschwiegen, dass sie über ein Fahrzeug " Range Rovers Evo- que " verfüge, welches einen Wert von rund Fr. 15'000.– aufgewiesen habe. In den Pfändungsverfahren sei es zu Verlustscheinen gekommen, wobei bei pflicht- gemässer Deklaration des Vermögens zumindest ein Teil der Forderungen hätte gedeckt werden können. Die Beschuldigte habe das Vermögen bewusst falsch deklariert und damit zumindest in Kauf genommen, die Ansprüche ihrer Gläubiger zu schmälern.
2. Standpunkt der Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 gab die Be- schuldigte zu Protokoll, ihr Mann habe ein Auto, einen Range Rover Dieses Auto sei auf ihrem Namen eingelöst, aber es gehöre ihm. Er habe es mit seinem
13. Monatslohn für um die Fr. 9'000.– gekauft (act. 10/1 S. 10 f. Fragen 102, 104
f. u. 107 f.). Weiter gab sie an, sie sei bereits mehrfach gepfändet worden, wobei sie gefragt worden sei, ob sie ein Auto habe (act. 10/1 S. 11 Fragen 110 f.). Ange- sprochen darauf, ob sie den Range Rover gegenüber dem Betreibungsbeamten, Herrn AK._____, erwähnt habe, gab die Beschuldigte jedoch keine einschlägige Antwort (act. 10/1 S. 11 Frage 13).
- 55 - Am 14. Juni 2018 führte die Beschuldigte anlässlich der delegierten Einver- nahme durch die Polizei sodann aus, dass der Range Rover ihr gehöre und dass sie sich diesen am 28. August 2017 für Fr. 21'000.– gekauft habe (act. 10/3 S. 12
f. Fragen 123 u. 125). Anlässlich den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom
9. und 22. November 2018 wiederholte sie nochmals, dass sie de Range Rover gekauft habe und dieser mit dem Geld vom Privatkläger 2 bezahlt worden sei (act. 10/7 S. 1 f. Frage 5; act. 10/6 S. 14 Frage 101). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. August 2019 sagte die Beschuldigte wiederum, dass das Auto J._____ – ihrem damaligen Ehe- mann – gehört habe. Ausserdem sei sie vom Pfändungsbeamten nicht ausdrück- lich nach Fahrzeugen gefragt worden. Er habe nur nach der Arbeit, nach der Höhe des Lohns und ob sie noch Hausfrau sei, gefragt (act. 10/8 S. 7 Frage 51; S. 9 Frage 64). Diese Aussagen wiederholte sie nochmals anlässlich der Einver- nahme vom 22. Oktober 2019 (act. 10/9 S. 5 f. Fragen 36 u. 39). Zudem gab sie wieder an, dass sie den Range Rover mit dem Geld vom Privatkläger 2 gekauft habe, da sie das Geld, das ihr Mann auf die Seite gelegt habe für ein neues Auto, verspielt habe (act. 10/9 S. 6 Frage 39). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie nochmals aus, dass der Range Rover ihrem Ex-Ehemann gehört habe und dass sie diesen gekauft habe. Sie habe selber nicht einmal einen Fahrausweis. Zudem gab sie an, dass das Einzige, was der Pfändungsbeamte sie gefragt habe, gewesen sei, ob sie immer noch Hausfrau sei (Prot. S. 40).
3. Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel 3.1. Zur Erstellung des Vorwurfes gemäss Anklageziffer 3 liegen nebst den Aus- sagen der Beschuldigten als Beweismittel das Pfändungsprotokoll (act. 16/2), die Aussagen des Zeugen AK._____ (act. 13/5) sowie die Verlustscheine der AJ._____ AG, der AI._____ Krankenversicherung und des Privatklägers 2 (act. 16/5-7) vor. 3.2. Im Pfändungsprotokoll vom 20. April 2018 betreffend die Betreibung Nr. 2 gegen die Beschuldigte wurde unter der Rubrik "gepfändeter Gegenstand" unter anderem "keinerlei Einkommen, lebt von Ehemann", "keine Aktiven, kein
- 56 - Fahrzeug!" und "Auch keine Aktiven bei Drittpersonen" festgehalten (act. 16/2 S. 2). Dieses Protokoll wurde sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Seite von der Beschuldigten unterzeichnet. In der Folge kam es in den Pfändungen mit der Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr. 4 jeweils zu Verlustscheinen (über ungedeckt geblie- bene Beträge von Fr. 3'480.60, Fr. 466.80 bzw. Fr. 748'191.80; act. 16/5-7). 3.3. Dieses Pfändungsprotokoll wurde vom Betreibungsbeamten AK._____ aus- gefüllt (vgl. act. 13/5 S. 3 Frage 12). Dieser wurde am 17. Januar 2020 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act. 13/5). Anlässlich dieser Einver- nahme führte er zunächst allgemein aus, dass beim Pfändungsvollzugs allfällige Wertgegenstände ermittelt würden. In erster Linie seien dies Lohn oder Guthaben auf dem Bankkonto, aber auch Wertgegenstände, wenn es Fahrzeuge, Schmuck usw. sei. Dazu werde der Schuldner befragt und er werde auf die Strafbestim- mungen aufmerksam gemacht, dass nichts verheimlicht werden dürfe. Am Schluss werde das Protokoll unterschrieben, dass nichts verheimlicht worden sei. Üblicherweise befrage er die Schuldnerin unter anderem danach, ob sie Fahr- zeuge besitze. Er befrage dabei aktiv nach Vermögensgegenständen (act. 13/5 S. 2 f. Fragen 9-11). Auch anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 25. April 2018 habe er die Beschuldigte explizit danach gefragt, ob sie im Besitz eines Fahrzeu- ges sei oder ob sie ein Fahrzeug benützen könne. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie keinerlei Fahrzeug habe, das sie besitze oder benütze (act. 13/5 S. 4 Frage 15). Die Frage, ob die Beschuldigte ihn womöglich missverstanden habe, verneinte der Zeuge. Er habe sie explizit danach gefragt, ob ihr ein Fahrzeug ge- höre (act. 13/5 S. 4 Frage 20). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, um an der Glaubwürdigkeit von Herrn AK._____ zu zweifeln. Festzuhalten sei zunächst, dass dieser seine Aussagen unter der strengen Strafdrohung des Art. 307 StGB machte, weshalb er sich bei bewusst falscher Aussagen strafrechtlich zu verantworten hätte. Es ist so- dann kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge die Beschuldigte zu Unrecht be- lasten sollte. Zudem erscheinen seine Aussagen glaubhaft und stehen in allen Punkten im Einklang mit den Akten. Seine Aussagen sind zudem klar, detailliert und widerspruchsfrei. Demgegenüber verwickelte sich die Beschuldigte bei ihren
- 57 - Aussagen mehrfach in Widersprüche. So gab sie zu Beginn der Untersuchung gab an, anlässlich des Pfändungsvollzugs danach gefragt worden zu sein, ob sie ein Auto habe. Später wiederum behauptete sie, von Herrn AK._____ einzig ge- fragt worden zu sein, ob sie immer noch Hausfrau sei. Widersprüchlich sagte sie auch zu Beginn der Untersuchung aus, dass J._____ den Range Rover gekauft habe. Im Einklang mit den Akten – namentlich ihrem Kontoauszug vom 7. Juni 2018 (act. 19/3 S. 16 [Belastung vom 29. August 2017: "e-banking-Auftrag AUTO- HAUS AL._____ AG AUTO KAUFT" im Betrag von Fr. 20'800.–]) – stehen jedoch ihre späteren Aussagen, wonach sie selber das Auto mit dem Geld vom Privatklä- ger 2 gekauft habe. Darauf ist deshalb abzustellen. Im Übrigen vermögen die wi- dersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten keinerlei Zweifel an den Aussagen des Zeugen zu wecken. Deshalb ist auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen abzustellen. Immerhin hielt dieser auch im Pfändungsprotokoll mit der Bemerkung "kein Fahrzeug!" deutlich fest, dass er anlässlich des Pfändungsvollzugs überprüft bzw. danach gefragt hat, ob die Beschuldigte im Besitz eines Fahrzeugs war oder nicht (act. 16/2 S. 2). 3.4. Des Weiteren führte die Beschuldigte aus, dass der Range Rover auf ihren Namen eingelöst sei. Dies ergibt sich auch aus den Akten (Beilage 1 zu act. 22/17). Es ist somit erstellt, dass die Beschuldigte die Halterin des Fahrzeugs war.
4. Fazit Sachverhalt Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der eingeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Pfändungsbetrugs (Dossier 1) rechtsgenügend erstellt. B. Rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter dem Anklagepunkt 3 in rechtlicher Hinsicht als Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 StGB (act. 60 S. 8).
- 58 -
2. Tatbestand des Pfändungsbetrugs Des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer als Schuldner zum Schaden seiner Gläubiger sein Vermö- gen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 2.2 m. H.). 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand als erstes Tatbestandsmerk- mal, dass der Schuldner zum Schaden seiner Gläubiger sein noch vorhandenes Vermögen durch Manipulation vermindert, und nennt als Tatvariante das Ver- heimlichen von Vermögenswerten. Diese Tatvariante kann nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch durch blosses Schweigen erfüllt werden, nämlich wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (BGE 102 IV 173). Vorliegend hat die Beschuldigte im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom
25. April 2018 Angaben gemacht. Sie verneinte dabei ausdrücklich, dass sie über ein Fahrzeug verfüge, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. Gemäss Pfän- dungsprotokoll bestätigte sie sodann, dass sie nebst dem Einkommen ihres da- maligen Ehemannes über keinerlei Einkünfte verfüge und dass es kein Vermögen irgendwelcher Art gäbe. Das Protokoll schliesst mit einer "Erklärung des Schuld- ners" mit folgendem Wortlaut: "Der Schuldner bestätigt, dass er sämtliche Vermö- gensgegenstände, wie Barschaft, Wertschriften, Postcheck-, Bank-, Sparkassa- und andere Guthaben, Schmucksachen, Warenlager, Fahrzeuge, Mobiliar, Le- bensversicherungen, Grundstücke, mit Einschuss derjenigen Vermögenswerte, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie sämtliche Forderungen und Rechte gegenüber seinem allfälligen Ehegatten und gegenüber Dritten angege- ben hat, dass die Angaben über die Erwerbsverhältnisse der Wahrheit entspre- chen (Art. 91 SchKG; Art. 163, 164, 323 StGB) und dass er im Übrigen alle
- 59 - Fragen wahrheitsgemäss beantwortet hat." Dieses Protokoll hat die Beschuldigte unterschriftlich bestätigt (act. 16/2). Damit liegt kein "blosses Schweigen" vor, sondern vielmehr hat sie im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung falsche Vorstellungen erweckt, indem sie den Range Rover unerwähnt gelassen hat, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse gegeben zu haben. Anzumerken sei weiter, dass es sich nicht um die allererste Pfändung der Beschuldigten handelte. So gab der Betrei- bungsbeamte AK._____ bekannt, dass ca. 5 bis 10 Pfändung pro Jahr gegen sie vollzogen würden (act. 13/5 S. 2 Frage 8). Die Beschuldigte wusste somit genau, worum es dabei ging und verheimlichte das Fahrzeug aktiv. Damit hat sie die Tat- handlung des Verheimlichens im Sinne von Art. 163 StGB erfüllt. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Range Rover ausschliesslich vom Ehemann benützt worden sei und sich entsprechend anlässlich des Pfän- dungsvollzugs am 25. April 2018 nicht in AM._____ befunden habe und die Ant- wort der Beschuldigten auf die Frage des Pfändungsbeamten, dass sie keinerlei Fahrzeug habe, welches sie besitze oder benütze, der Wahrheit entsprach, weil sie weder im Besitz des Range Rover gewesen sei, noch diesen habe benützen können (act. 61 S. 34), geht an der Sache vorbei. Auch wenn sich der Range Ro- ver im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs bei J._____ befunden hat, so ändert dies nichts daran, dass die Beschuldigte zur Auskunft darüber verpflichtet gewesen wäre. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfän- dung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend. Über die Pfändbarkeit entschei- det letztlich nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Da die Beschul- digte die Halterin des Fahrzeuges war und dieses überdies auch noch mit dem Geld vom Privatkläger 2 finanziert hatte, wäre sie verpflichtet gewesen, dieses an- zugeben, weil sich daraus allenfalls ein pfändbarer Gegenstand der Beschuldig- ten ergeben hätte, worüber aber letztlich das Betreibungsamt zu entscheiden ge- habt hätte. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich
- 60 - pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.4 m. w. H.). Zuletzt sei zu erwähnen, dass auch der Einwand der Beschuldigten, über keinen Führerausweis zu verfügen (act. 10/9 S. 6 Frage 39; Prot. S. 40), ins Leere zielt. Für eine Pfändung ist es schliesslich ohne Belang, ob sie berechtigt ist, ein Fahrzeug zu fahren. Das Eigentum an einem Fahrzeug ist letztlich auch nicht an den Besitz eines Führerausweises geknüpft. 2.1.2. Weiter muss der Täter zum Schaden der Gläubiger handeln, wofür aus- reicht, dass sich sein Vorgehen objektiv eignet, um zum Verlust von Haftungssub- strat zu führen. Dies trifft etwa zu, wenn die Pfändung vorhandener Vermögens- werte unterbleibt (BGE 105 IV 321). Die Beschuldigte hat vorliegend gegenüber dem Pfändungsbeamten anläss- lich des Pfändungsvollzuges verschwiegen, über ein Fahrzeug zu verfügen, was zum Schaden der Gläubiger geführt hat, denn mit der Verheimlichung des Vermö- gens, konnte durch die Amtsstelle keine Pfändung verfügt werden, und den be- treffenden Gläubigern musste jeweils ein Verlustschein ausgestellt werden. Damit liegt auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 163 StGB vor. 2.1.3. Die Beschuldigte hat demnach den objektiven Tatbestand des Pfändungs- betruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 163 StGB Vorsatz, also Wissen und Wol- len der Vermögensgefährdung (ein Schaden muss indes nicht eintreten), der Tat- handlung (vorliegend des Verheimlichens) und Bewusstsein des drohenden Ver- mögenszerfalls (TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 163 StGB N 8 f.) Die Beschuldigte wusste vorliegend um die Existenz des Range Rovers. In- dem sie das Fahrzeug indes nicht angab, und zwar entgegen der unterzeichneten Wahrheitserklärung, verheimlichte sie es vorsätzlich. Dabei war ihr klar, dass sie
- 61 - dieses Vollstreckungssubstrat ihren Gläubigern entzog und diese dadurch zu (grösserem) Verlust kommen können. Demzufolge hat die Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetruges erfüllt.
3. Fazit rechtliche Würdigung Die Beschuldigte hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt und ist somit in diesem Sinne schuldig zu sprechen. VI. Vorwurf des Betrugs (Dossier 2) A. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Im Dossier 2 (act. 35 S. 14 f.) wird der Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, dass sie sich zusammen mit ihrem damaligen Freund AN._____ um eine 4-Zimmer-Mietwohnung an der AO._____-strasse 5 in AE._____ ab Feb- ruar 2017 beworben habe. Auf dem Anmeldeformular hätten die beiden diverse wahrheitswidrige Angaben gemacht, namentlich dass nur die Beschuldigte und ein Kind in die besagte Wohnung einziehen würden, dass sie monatlich bis ca. Fr. 7'500.– verdiene, dass sie ledig sei, dass sie als Modedesignerin im "C._____V._____ Atelier" arbeite und dass sie an der AP._____-strasse 6 in AQ._____ wohne. Tatsächlich habe die Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt kein Einkommen erzielt, vier Kinder gehabt, nicht im Atelier C._____V._____ ge- arbeitet und zudem sei sie auch nicht in AQ._____ angemeldet gewesen. Weiter habe sich die Beschuldigte am 19. Januar 2017 auf dem Betrei- bungsamt Mittleres Tösstal, zuständig für die Gemeinde AQ._____, einen auf sie lautenden Betreibungsregisterauszug besorgt, der festgehalten habe, sie sei in AQ._____ weder betrieben noch seien Verlustscheine gegen sie ausgestellt wor- den. Das habe sie getan, weil sie gewusst habe, dass ein Betreibungsauszug von
- 62 - der Gemeinde AM._____, wo sie zu jenem Zeitpunkt tatsächlich gewohnt habe, 70 nicht getilgte Verlustscheine über eine Summe von rund Fr. 180'000.– aufwei- sen würde. Den Betreibungsregisterauszug von der Gemeinde AQ._____ hätten die Beschuldigte und AN._____ in der Folge zusammen mit dem Anmeldeformu- lar für die vorgenannte Wohnung der Vermieterin eingereicht. Mit der Angabe eines falschen Wohnortes der Beschuldigten auf dem An- meldeformular und der Beilage eines "leeren" Betreibungsregisterauszugs hätten die Beschuldigte und AN._____ die Vermieterin in die irrige Vorstellung versetzt, gegen die Beschuldigte bestünden keine Betreibungen und sie könnten die Woh- nung finanzieren, was sie mit ihrem Tun denn auch gewollt hätten. In der Folge habe die Vermieterin mit der angeblich solventen Beschuldigten einen Mietvertrag, gültig ab 1. Februar 2017, abgeschlossen, wobei im Zeitraum von Februar 2017 bis April 2018 nur zwei Mietzinszahlungen (total Fr. 5'560.32) geleistet worden seien, wodurch der Vermieterin ein Schaden von Fr. 16'561.08 entstanden sei.
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte führte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zusammengefasst aus, dass nicht sie, sondern Herr AN._____ das Anmeldeformular für die Wohnung ausgefüllt habe (D2 act. 2 S. 2 Frage 11, S. 3 Fragen 23 u. 31 f., S. 5 Frage 49; D2 act. 3 S. 2 Frage 11; Prot. S. 41). Sie habe ihm lediglich eine Kopie ihrer ID sowie den Betreibungsregister- auszug gegeben. Die restlichen Angaben zum Ausfüllen des Formulars habe Herr AN._____ gewusst, namentlich wo sie wohne sowie ihre Telefonnummer. Er habe auch von ihrer "Modedesignerin Schule" gewusst und dass C._____ sie finanziert habe (D2 act. 2 S. 3 Frage 31; D2 act. 3 S. 3 Fragen 12 f.; Prot. S. 41). Gemäss ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 habe sie vorgehabt, die Wohnung für sich und ihren Freund AN._____ anzumieten. Sie hätten zusam- menziehen wollen. Ihre Kinder hätten beim Vater an der AR._____-strasse 7 in AM._____ bleiben sollen (D2 act. 2 S. 1 f. Fragen 6 u. 9 f.). Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. März 2020 gab die Beschuldigte –
- 63 - angesprochen auf die Angabe "1 Erwachsener 1 Kind" im Formular – an, dass zu- dem auch ihr kleinstes Kind habe miteinziehen sollen. Die restlichen drei Kinder sollten hingegen beim Kindsvater in AM._____ verbleiben (D2 act. 3 S. 3 Frage 14; Prot. S. 41). 2.2. Die Beschuldigte gab zu, am 19. Januar 2017 beim Betreibungsamt Mittle- res Tösstal (zuständig für AQ._____) einen auf sie lautenden Betreibungsregister- auszug für die Adresse AP._____-strasse 6 in AQ._____ besorgt zu haben (D2 act. 2 S. 4 Frage 34; Prot. S. 42). Auf Vorlage dieses Betreibungsregisterauszugs (D2 act. 4/2) gab sie an, sie kenne dieses Dokument und sie habe den Auszug AN._____ gegeben, damit er ihn mit der Anmeldung bei der Verwaltung einrei- chen könne (D2 act. 3 S. 7 Fragen 57 f.). Sie machte geltend, dass sie sich online bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde AQ._____ angemeldet habe (D2 act. 2 S. 3 f. Fragen 27 u. 39; Prot S. 42) und dass sie zum damaligen Zeitpunkt dort als Untermieterin gewohnt habe. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
28. August 2018 gab sie ihre Kollegin "AS._____" als Mitbewohnerin an (D2 act. 2 S. 3 Fragen 24 u. 26). Sodann widersprach sie sich in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 17. März 2020, indem sie zunächst angab, dass sie im Zeitpunkt, als sie sich für die besagte Wohnung beworben habe, "bei ihr daheim" an der AR._____-strasse 7 in AM._____ gewohnt habe. Auf die Frage, weshalb auf dem Anmeldeformular eine Adresse in AQ._____ stehe, korrigierte sie ihre Aussage und gab an, dass sie bei verschiedenen Kollegen gewohnt habe. Sie habe damals bei AT._____, einer Kollegin, gewohnt (D2 act. 3 S. 4 Fragen 23 ff.). Angesprochen darauf, dass sie bei der Polizei gesagt habe, sie habe bei "AS._____" gewohnt, entgegnete die Beschuldigte, diese sei ausgewandert. Sie habe auch in AQ._____ gewohnt, aber nicht so lang. Es sei ein Hin und Her ge- wesen. Sie selber sei nur Untermieterin gewesen (D2 act. 3 S. 4 Fragen 30 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie nochmals aus, dass die Adresse AP._____-strasse 6 in AQ._____ gestimmt habe, da sie vorübergehend bei der Kollegin gewesen sei. Sie sei als Untermieterin dort gewesen, aber nicht lange (Prot. S. 41 f.).
- 64 - 2.3. Schliesslich führte die Beschuldigte aus, dass sie gewusst habe, dass gegen sie im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal (zuständig für AM._____) Betreibungen sowie etwa 70 nicht getilgte Verlustscheine eingetragen seien (D2 act. 2 S. 4 Frage 39; D2 act. 3 S. 8 Frage 69; Prot. S. 13 u. S. 42). Sie habe den Auszug aber nicht beim Betreibungsamt Zell-Turbenthal bestellt, weil sie dort nicht gewohnt habe (D2 act. 2 S. 4 Frage 40; Prot. S. 42). Sie machte zu- dem geltend, gemeint zu haben, dass die Einträge "gezügelt" würden. Sie sei ver- wundert gewesen, dass nichts drin gewesen sei (D2 act. 3 S. 9 Frage 82). In dem beim Betreibungsregisteramt Mittleres Tösstal besorgten Betreibungsregisteraus- zug seien diese nicht ersichtlich gewesen (Prot. S. 42). Die Frage, ob sie die Wohnung mit dem Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Zell-Turbenthal er- halten hätten, bejahte sie und begründete dies damit, dass sie zu zweit gewesen seien (D2 act. 3 S. 8 f. Fragen 74 ff.; Prot. S. 43).
3. Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel 3.1. Zur Erstellung des Vorwurfes gemäss Anklageziffer 3 liegen nebst den Aus- sagen der Beschuldigten als Beweismittel der Betreibungsregisterauszug vom
19. Januar 2017 des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (D2 act. 4/2), der Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal (D2 act. 4/4), das An- meldeformular für Mietinteressenten (D2 act. 4/1), der zustande gekommene Mietvertrag vom 27. Januar 2017 (D2 act. 4/3) sowie ein Mieter-Kontoauszug (D2 act. 4/5) vor. 3.2. Zunächst steht gestützt auf ihr Zugeständnis fest, dass die Beschuldigte sel- ber den Betreibungsregisterauszug vom 19. Januar 2017 beim Betreibungsamt Mittleres Tösstal besorgt hat und dass dieser der Wohnungsanmeldung beigelegt worden ist. Die Darstellung der Beschuldigten, wonach Herr AN._____ allein das Anmeldeformular für die Wohnung ausgefüllt habe, erscheint jedoch höchst un- glaubwürdig, zumal dieser wohl kaum ausreichende Deutschkenntnisse hatte (vgl. D2 act. 1), um dies ohne ihre Unterstützung bewältigen zu können. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dabei – wie von der Beschuldigten behauptet (D2 act. 3 S. 3 Frage 17) – die Google-Übersetzung ausgeholfen hätte, muss er doch auch an die zum Ausfüllen des Formulars benötigten Informationen
- 65 - gelangt sein. Zwar behauptete die Beschuldigte, dass sie AN._____ eine Kopie ihres Ausweises gegeben habe und dieser die restliche Angaben von sich aus ge- wusst habe, was beispielsweise hinsichtlich ihrer Telefonnummer zutreffen mag, doch ist zu bezweifeln, dass er selber auf die Angabe "C._____V._____ Atelier" als Arbeitgeber der Beschuldigten, auf ein Einkommen von bis ca. Fr. 7'500.– oder die Angabe "Frau oder Herr AU._____" mit Adresse "AR._____-str. 7, … AM._____" als ihre aktuelle Verwaltung gekommen wäre. Die Aussagen der Be- schuldigten erscheinen demzufolge als reine Schutzbehauptungen, weshalb da- rauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – wie in der Anklage beschrieben – sie und ihr Freund AN._____ das Anmeldeformular gemeinsam ausgefüllt haben. Weiter gab die Beschuldigte an, zum Zeitpunkt der Wohnungsanmeldung als Untermieterin an der AP._____-strasse 6 in AQ._____ wohnhaft gewesen zu sein, doch ist dies durch nichts belegt. Insbesondere konnte ihre Behauptung, sich bei der Gemeinde AQ._____ online angemeldet zu haben, durch die Einwohnerkon- trolle nicht bestätigt werden (D2 act. 6). Zu berücksichtigen sind auch ihre wider- sprüchlichen Aussagen hinsichtlich ihrer Mitbewohnerin "AT._____" oder "AS._____". Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde AQ._____ denn auch mit, dass Letztere bei ihnen nicht bekannt sei (D2 act. 6). Ausserdem bestätigte das Betreibungsamt Mittleres Tösstal, dass es möglich sei, als Privatperson einen Betreibungsregisterauszug für eine Gemeinde zu erhalten, obwohl man dort nie angemeldet gewesen sei (D2 act. 7). Unter Be- rücksichtigung dieser Umstände erscheinen auch diese Aussagen der Beschul- digten als reine Schutzbehauptungen. Im Übrigen stimmen die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Betrei- bungsregisterauszüge mit dem Untersuchungsergebnis überein. So sind beim Be- treibungsamt Zell-Turbenthal Betreibungen sowie etwa 70 nicht getilgte Verlust- scheine gegen die Beschuldigte eingetragen (D2 act. 4/4). Demgegenüber er- scheint ein leerer Betreibungsregisterauszug beim Betreibungsamt Mittleres Tösstal (D2 act. 4/2). Ausserdem gestand die Beschuldigte selbst ein, den
- 66 - Mietvertrag vom 27. Januar 2017 (D2 act. 4/3) unterschrieben zu haben (Prot. S. 43 f.).
4. Fazit Sachverhalt Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der eingeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Betrugs (Dossier 2) rechtsgenügend erstellt. B. Rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter dem Anklagepunkt 4 in rechtlicher Hinsicht als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (act. 60 S. 10).
2. Betrugstatbestand Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen ande- ren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wonach dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 2.1. Täuschungshandlung Vorliegend bestand die Täuschungshandlung der Beschuldigten darin, dass sie vorspiegelte, sie sei noch nie betrieben worden und es bestünden keine Ver- lustscheine gegen sie. Sie täuschte damit über ihre Zahlungsfähigkeit. Ausserdem machte die Beschuldigte im Anmeldeformular diverse wahrheitswidrige Angaben, etwa dass sie monatlich Fr. 7'500.– verdiene, dass sie als Modedesignerin im "C._____V._____ Atelier" arbeite und dass sie an der AP._____-strasse 6 in AQ._____ wohne, was eine Täuschung über ihre Arbeitssituation und Lebensum- stände darstellt.
- 67 - 2.2. Arglist Im Unterschied zu den wahrheitswidrigen Angaben im Wohnungsanmelde- formular, welche lediglich einfache Lügen darstellen und denen an sich keine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt, ist hinsichtlich des Einreichens des Betreibungs- registerauszuges, welchen die Beschuldigte beim Betreibungsamt Mittleres Tösstal besorgte, das arglistige Vorgehen darin zu sehen, dass sie damit eine Ur- kunde zur Täuschung verwendete. Eine diesbezügliche Überprüfung durch die Privatklägerin 3 hätte leidglich zur Konsequenz gehabt, dass ihr gegenüber die Korrektheit des Auszugs bestätigt worden wäre, da dieser an sich nicht gefälscht war, sondern von einem Betreibungsregister stammte, in dem keine Betreibungen oder Verlustscheine gegen die Beschuldigte registriert waren. Da die Beschul- digte im Anmeldeformular AQ._____ als ihren Wohnort angab, konnte die Privat- klägerin 3 nicht darauf schliessen, dass der Betreibungsregisterauszug nicht bei der Gemeinde, wo die Beschuldigte tatsächlich wohnhaft war, eingeholt wurde. Bereits dies genügt, um die Täuschung der Beschuldigten als arglistig zu qualifi- zieren. Ob die übrigen wahrheitswidrigen Angaben im Anmeldeformular ausrei- chen würden, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen, kann somit vor- liegend offen bleiben. 2.3. Irrtum Die Privatklägerin 3 ging vorliegend davon aus, dass die Beschuldigte einen tadellosen Betreibungsregisterauszug aufwies und dass sie somit in der Lage war, die künftigen Mietzinse pünktlich und vollumfänglich zu bezahlen. Ein Irrtum liegt entsprechend vor. 2.4. Vermögensdisposition 2.4.1. Weiter setzt der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB voraus, dass der Getäuschte infolge Irrtums eine Vermögensdisposition trifft. Als Vermö- gensdisposition gilt jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen (BGE 96 IV 191).
- 68 - 2.4.2. Die Privatklägerin 3 hat vorliegend über ihr eigenes Vermögen – bzw. als Liegenschaftsverwaltung über das Vermögen der Eigentümerin der Wohnung (vgl. D2 act. 4/3) – disponiert. Der Tatbestand des Betrugs erfasst auch die Dispo- sition über Vermögen eines Dritten (DONATSCH, a. a. O., Art. 146 StGB N 20) – zu- mindest bei einem Näheverhältnis (MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB/JStG, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 146 StGB N 145), was vorliegend bei einer Liegenschaftsverwaltung klar erfüllt ist. Die Privatklägerin 3 hat mit der Be- schuldigten einen Mietvertrag abgeschlossen und ihr den Besitz an der Wohnung überlassen (vgl. Art. 253 OR). Im Gegenzug liess sie sich künftige Mietzinszah- lungen versprechen. 2.5. Vermögensschaden 2.5.1. Vorausgesetzt wird weiter, dass das Vermögen, über das der Getäuschte verfügt, geschädigt, d.h. in seinem Wert gemindert wird (BGE 105 IV 104). Anders als beim Kreditbetrug (vgl. Erw. III. Ziff. B./1.5.) geht es im vorliegenden Fall um künftige Forderungen. Diese haben aber einen Wert, welcher (unter anderem, aber vor allem) davon abhängt, ob die Schuldnerin zahlungsfähig und -willig ist. Ist sie etwas von beidem nicht, ist die Forderung gefährdet und damit weniger wert. 2.5.2. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 21. März 2018 des Betreibungs- amtes Zell-Turbenthal (zuständig für AM._____) (D2 act. 4/4) ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt 84 Verlustscheine gegen die Beschuldigte im Gesamtbetrag von rund Fr. 230'000.– bestanden, dass zudem insbesondere die Betreibung des Pri- vatklägers 2 über rund Fr. 740'000.– offen war und dass ausserdem am 19. Mai 2015 der Konkurs über die Beschuldigte eröffnet wurde. Insofern bestand ein grosses Risiko, dass diese nicht in der Lage sein würde, den Mietzins von monat- lich Fr. 1'140.– (zzgl. Nebenkosten akonto von Fr. 250.–) zu bezahlen. Das wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn sie tatsächlich "Bis ca. Fr. 7'500.–" pro Monat verdient hätte (D2 act. 4/1), was allerdings ohnehin nicht zutraf. 2.5.3. Der Vermögensschaden liegt vorliegend in mehrfacher Hinsicht vor: Zum einen bestand er darin, dass die künftigen Forderungen der Privatklägerin 3, die
- 69 - sie sich im Gegenzug für die Überlassung der Wohnung versprechen liess, erheb- lich weniger wert waren, als sie gemäss Angaben der Beschuldigten hätten sein müssen. Andererseits kann der Schaden darin gesehen werden, dass die Privat- klägerin 3 der Beschuldigten überhaupt die Wohnung überlassen hat, was sie nicht getan hätte, wenn sie in Kenntnis über ihre (mangelnde) Zahlungsfähigkeit gewesen wäre. Schliesslich hat die Beschuldigte die Mietzinse auch gar nicht be- zahlt, worin ebenfalls ein Schaden zu sehen ist. Somit ist der Vermögensschaden vorliegend in jedem Fall gegeben. 2.6. Subjektiver Tatbestand 2.6.1. Der subjektive Tatbestand beschlägt den Vorsatz der Täterschaft, nämlich das wissentliche und willentliche Ausführen der Tat gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit die Täterschaft nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). 2.6.2. Vorliegend wusste die Beschuldigte, dass sie über mehrere Zehntausend Franken betrieben worden ist (vgl. D2 act. 3 S. 8 Frage 69). Sie musste daher auch wissen, dass, wenn sie – von welchem Betreibungsamt auch immer – einen "leeren" Betreibungsregisterauszug erhält, dieser die Sachlage nicht korrekt wie- dergibt und somit nicht der Wahrheit entspricht. Zudem wird dies unter "Rechtli- che Hinweise" auf der ersten Seite des Auszugs auch so erläutert (vgl. D2 act. 4/2). Am direkten Vorsatz des Beschuldigten bestehen somit keine Zweifel. Sie reichte den leeren Betreibungsregisterauszug im Wissen darum, dass dieser ihre finanziellen Verhältnisse nicht wahrheitsgemäss wiederspiegelt, ein. Schliess- lich gab sie selber an, verwundert gewesen, als sie vom Betreibungsamt Mittleres Tösstal einen leeren Betreibungsregisterauszug erhalten habe (D2 act. 3 S. 9 Frage 82). Ferner handelte die Beschuldigte offensichtlich in der Absicht, sich per- sönlich und auch jemand anderen, in casu Herrn AN._____, zu bereichern. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt.
- 70 -
3. Fazit Somit hat die Beschuldigte den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen. VII. Vorwurf der Urkundenfälschung (Dossier 3)
1. Die Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung den ihr unter dem Anklagepunkt 5 vorgeworfenen Sachverhalt (Dossier 3; act. 35 S. 15; diesem Urteil beigeheftet) anerkannt (D3 act. 2 S. 1 u. S. 3 f.; Prot. S. 44). Ihr Geständnis deckt sich mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung (D3 act. 3/1 f.; D3 act. 3/4 f.), weshalb der eingeklagte Sach- verhalt hinsichtlich der Urkundenfälschung (Dossier 3) rechtsgenügend erstellt ist.
2. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter An- klagepunkt 5 in rechtlicher Hinsicht als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (act. 60 S. 10). Diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und wurde auch von der amtlichen Verteidigung anerkannt (act. 61 S. 39), wes- halb die Beschuldigte diesbezüglich antragsgemäss schuldig zu sprechen ist. VIII. Fazit Schuldpunkt Zusammenfassend ist die Beschuldigte anklagegemäss der folgenden Tat- bestände schuldig zu sprechen: des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und − Abs. 2 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. −
- 71 - IX. Strafzumessung
1. Abstrakter Strafrahmen / Gesamtstrafe? 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen mehrerer gleichartiger Straftaten erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 127 IV 101 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.3.4 nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Stra- fen sind hingegen unabhängig voneinander zu verhängen; das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Eine Gesamtbetrachtung verschiedener Delikte ist nur insoweit zulässig, als nicht ein deutlich schwereres Delikt mit einer weit leich- ter wiegenden Nebentat zusammentrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1). 1.2. Vorliegend sehen sämtliche Delikte, für welche die Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Das deutlich schwerste Delikt stellt jedoch der gewerbsmässige Betrug dar, welcher gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird. Im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug treten die restlichen Delikte verschuldensmässig derart in den Hintergrund, dass es sich rechtfertigt, die Strafzumessung für diese Delikte separat zu beurteilen. Die kriminelle Energie, welche die Beschuldigte bei diesen Delikten aufgewendet hat, erscheint – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht so erheblich wie beim gewerbsmässigen Betrug.
- 72 -
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Entsprechend dem so ermittelten Gesamtverschulden ist eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen. Durch die Bewertung von täterbezogenen Kriterien (Täterkomponente) kann die Einsatzstrafe erhöht oder vermindert werden. Die Tä- terkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 StGB N 1 ff.).
- 73 -
3. Strafzumessung hinsichtlich Hauptdelikt (gewerbsmässiger Betrug) 3.1. Abstrakter Strafrahmen Für den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Ausserordentliche Um- stände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), liegen vorliegend keine vor. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass die Beschuldigte vorliegend vom Privatkläger 2 insgesamt rund Fr. 770'000.– ertro- gen hat. Es handelt sich hierbei um eine Summe, die insbesondere zulasten einer Einzelperson, beträchtlich ist. Darüber hinaus hat die Beschuldigte den Privatklä- ger 2 über mehrere Jahre hinweg betrogen. Um ihr kriminelles Vorgehen über diese Zeitdauer hinweg stets weiterführen zu können, erzählte sie ihm nicht nur mündliche Lügen, sondern legte ihm auch verschiedene falsche Belege und Do- kumente vor. Ausserdem handelte sie hinterhältig, indem sie gerade solche Lü- gen nutzte, die der Privatkläger 2 nicht oder nur schwer hätte aufdecken können – namentlich Lügen über Geschehnisse im fernen und fremdsprachigen Ausland, medizinische Vorfälle und solche, bei denen Nachforschungen etwa am Arztge- heimnis gescheitert wären. Zwar ist eine gewisse Leichtsinnigkeit des Privatklä- gers 2 zu berücksichtigen, bei ihm handelte es sich aber um einen betagten Mann, dessen Willensschwäche sie ausgenutzt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie eine persönliche Beziehung zu ihm gerade deshalb aufbaute, um den Betrug überhaupt begehen zu können. Das dadurch geschaffene Vertrau- ensverhältnis, die Hilfsbereitschaft und Zuneigung des Privatklägers 2 nutzte sie sodann schamlos aus. Er musste sogar selber bei der Bank einen Kredit aufneh- men, um ihr in ihrer angeblichen Not auszuhelfen. Überdies befand sich die Be- schuldigte nicht wirklich in einer Notlage. Sie hat zwar vier Kinder, doch verdiente ihr damaliger Ehemann knapp Fr. 6'000.– pro Monat (vgl. act. 10/8 S. 10 Ant- wort 82). Zudem ermöglicht der gut ausgebaute Sozialstaat, dass auch in
- 74 - knappen Verhältnissen keine existentiellen Bedrohungen bestehen. Die Beschul- digte verwendete die ertrogenen Beträge denn auch gar nicht allein für "das Nö- tigste", sondern finanzierte sich damit einen luxuriösen Lebensstil. Sie gab selber an, das Geld für Autos der oberen Klasse, Ferienflüge, Schmuck und Uhren sowie einen grossen Teil für Schönheitsoperationen verwendet zu haben (act. 10/1 S. 12 Frage 129; act. 10/3 S. 4 Frage 35 u. S. 6 Frage 52; act. 10/4 S. 3 Fra- gen 11 ff.; act. 10/9 S. 8 Frage 62; Prot. S. 37 f.). 3.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sie betrog den Privatkläger 2 um seine Lebensersparnisse aus egoistischen und rein finanziellen Motiven. Die Intensität ihres verbrecherischen Willens erscheint erheblich. Um den Privatkläger 2 bei Stange zu halten, hat die Beschuldigte immer wieder "nachgelegt", indem sie be- reits bestehende Lügengeschichten immer weiter ausbaute, z.B. indem sie Kom- plikationen wie verspätete Rückflüge oder die mit ihr mitreisende Krankenschwes- ter erfand. Sodann erfand sie, sobald ein "Thema" erledigt war, sogleich ein neues. Dabei verwendete sie Lügengeschichten, bei denen es teils um Notsituati- onen ging, wo aufgrund von zeitlicher Dringlichkeit rasches Handeln des Privat- klägers 2 nötig war. Schliesslich hat sie den Privatkläger 2 mit der Aussicht, sie werde die Darlehen zurückzahlen – und damit den bereits angerichteten Schaden mindestens teilweise wiedergutmachen – gerade im Gegenteil erneut betrogen. Die Vermeidbarkeit der Tat ist eindeutig, ebenso das Mass der Pflichtwidrigkeit. Die Beschuldigte handelte sehr verwerflich. Sie hatte keine Skrupel davor, den Privatkläger 2 finanziell auszunutzen; immerhin ist bei den letztgenannten Aspek- ten das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen, da diese auch für das Tat- bestandsmerkmal der Arglist relevant sind. 3.2.3. Das Verschulden ist als gerade noch leicht zu werten. Es erscheint als an- gezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzuset- zen.
- 75 - 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben der Beschul- digten ist im Wesentlichen auf ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 30. Mai 2018 (act. 10/1 S. 8 ff.), die Aussagen in der staatsanwaltlichen Einvernahme zur Person (act. 10/8 S. 10 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht (Prot. S. 8 ff.) zu verweisen. Die Beschuldigte wurde demnach am tt. November 1983 in AV._____, in der Dominikanischen Republik, geboren. Im Alter von 8 bis 10 Jahren ist sie mit ihrer Mutter in die Schweiz ge- kommen, während dem ihr Vater in der Dominikanischen Republik verblieb. Ihre Geschwister – ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester mütterlicherseits – leben auch in der Schweiz. Die Beschuldigte wuchs in AE._____ bei ihrer Mutter auf. Zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern hat sie heute aber wenig bzw. fast nie Kontakt. Sie hat die Primar- und Sekundarschule besucht. Danach war sie im Be- reich der …-montage tätig. Da sie ziemlich früh Mutter geworden ist, war eine Lehre für sie zu Beginn nie ein Thema. Heute ist sie Mutter von insgesamt vier Kindern, welche zwischen 11 und 17 Jahre alt sind. Sie liess sich dieses Jahr vom Kindsvater scheiden. Derzeit betreut sie vollzeitig ihre Kinder. Sie geht keiner Er- werbstätigkeit nach und wird vom Sozialamt unterstützt. Der Kindsvater wäre ver- pflichtet, monatlich insgesamt Fr. 1'320.– an Kinderalimenten zu bezahlen. Da er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat die Beschuldigte eine Alimentenbevorschus- sung beantragt. Ausserdem behält der Kindsvater auch die Kinderzulagen ein. Die Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 850'000.–. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal sind etwa 70 nicht getilgte Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 176'625.20 eingetragen. Heute leidet sie gemäss eigenen Angaben nicht mehr an einer Spielsucht. Aus der vorstehend wiedergegebenen Lebensgeschichte der Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Wesentliches ableiten.
- 76 - 3.3.2. Straferhöhungsgründe Vorstrafen sind keine gegeben (act. 54) und weitere Straferhöhungsgründe sind auch nicht ersichtlich. 3.3.3. Strafminderungsgründe Die Beschuldigte war nach anfänglichem Bestreiten des Vorwurfes teilweise geständig (vgl. act. 10/1-3). Sie gab insbesondere zu, dass die Zahlungen – wie eingeklagt – geflossen sind, sowie dass sie das vom Privatkläger 2 erhaltene Geld zweckentfremdet verwendet hat. Auch gestand sie fast alle Lügengeschich- ten. Obschon kein vollumfängliches Geständnis vorliegt, das von Einsicht und Reue zeugt, ist das teilweise, zumindest hinsichtlich des objektiven Tatbestandes erfolgte Geständnis der Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen. Ausser- dem kommt der Beschuldigten die lange Dauer des vorliegenden Strafverfahrens strafmindernd zugute. 3.4. Fazit Strafzumessung hinsichtlich Hauptdelikt Gesamthaft betrachtet, erweist sich das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug unter Berücksichtigung sowohl der ob- jektiven als auch der subjektiven Tatschwere als gerade noch leicht. Unter Be- rücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ange- messen, sie mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.
4. Separate Strafzumessung hinsichtlich Nebendelikte Die Straftatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind allesamt mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Für den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
- 77 - 4.1. Art der auszufällenden Strafe 4.1.1. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen soll im Regelfall dieje- nige gewählt werde, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher die Geld- strafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. Art. 41 StGB; MAZ- ZUCCHELLI in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB/JStG, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 41 StGB N 36a). Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so- wie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 m. w. H.; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 4.1.2. Wie vorliegend noch aufzuzeigen sein wird, ist das Verschulden der Be- schuldigten hinsichtlich der Nebendelikte als noch leicht zu beurteilen (vgl. Erw. IX. Ziff. 4.3. ff.). Die Ausfällung einer Geldstrafe für die Nebendelikte er- scheint ihrem Verschulden nach als angemessen. Ausserdem kümmert sich die Beschuldigte um ihre vier Kinder. Durch eine Freiheitsstrafe könnten nicht nur die Beschuldigte, sondern auch ihre Kinder aus der bestehenden Situation gerissen werden. Somit erweist sich die Geldstrafe vorliegend auch als zweckmässigere Sanktion. 4.2. Abstrakter Strafrahmen Mit Blick auf den von der Beschuldigten verursachten Schaden stellt der Be- trug (Dossier 2) vorliegend das schwerste Delikte dar. Die Beschuldigte hat sich darüber hinaus weiterer Delikte schuldig gemacht, weshalb Deliktsmehrheit vor- liegt und diese grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es sind allerdings keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche Anlass dazu geben würden, den ordentlichen Strafrahmen nach oben zu verlas- sen, weshalb die Deliktsmehrheit lediglich straferhöhend ins Gewicht zu fallen hat. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die Geld- strafe ist somit innerhalb des abstrakten Strafrahmen zuzumessen.
- 78 - 4.3. Tatkomponente Betrug (Dossier 2) Die Beschuldigte bewarb sich zusammen mit ihrem damaligen Freund AN._____ um eine 4-Zimmerwohnung. Um die Zusage für diese Wohnung zu er- halten, schreckten die beiden nicht davor zurück, diverse wahrheitswidrige Anga- ben, unter anderem zu ihrem Wohnort, ihrer Arbeitssituation und ihrem Einkom- men, auf dem Anmeldeformular zu machen. Überdies besorgte die Beschuldigte bei der Gemeinde Mittleres Tösstal (zuständig für AQ._____) einen "leeren" Be- treibungsregisterauszug. Dies, weil sie ganz genau wusste, dass sie mit dem Be- treibungsregisterauszug ihres tatsächlichen Wohnortes AM._____, welcher über 70 nicht getilgte Verlustscheine gegen sie verzeichnete, keine Wohnung erhalten würde. Den Betreibungsregisterauszug reichte sie in der Folge mit dem Anmelde- formular ein. Mit diesem Vorgehen erreichte sie, dass die Geschädigte im fälschli- chen Glauben, die Beschuldigte sei eine zuverlässige, zahlungswillige sowie zah- lungsfähige Mieterin, den Mietvertrag mit ihr abschloss. In subjektiver Hinsicht ist nebst dem Vorsatz der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie aus egoisti- schen Motiven handelte. Sie lerne AN._____ kennen und beschloss, Hals über Kopf mit dieser Person zusammenzuziehen – ohne Rücksicht auf ihre vier Kinder, ihren Ehemann oder allfällige sonstige Verluste. Das objektive Tatverschulden erfährt in subjektiver Hinsicht keine Relativie- rung. Die Einsatzstrafe für den Betrug ist unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens auf 90 Tagessätze festzusetzen. 4.4. Tatkomponente Pfändungsbetrug (Dossier 1, Anklageziffer 3) Hinsichtlich des Pfändungsbetrugs verhielt sich die Beschuldigte eiskalt be- rechnend. Sie kannte das Pfändungsverfahren in- und auswendig. Sie verschwieg den Range Rover und trug mit ihrem Verhalten dazu bei, dass die Gläubiger al- lenfalls nicht befriedigt werden konnten. Subjektiv handelte die Beschuldigte mit Vorsatz und aus egoistischen Motiven heraus. Sie wusste genau, dass der Range Rover verwertet werden könnte, wenn sie ihn nicht verschwiegen hätte. Die sub- jektive Tatschwere vermag daher das objektive Verschulden keineswegs zu relati- vieren. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Es rechtfertigt sich daher,
- 79 - die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tagessätze zu er- höhen. 4.5. Tatkomponente Urkundenfälschung (Dossier 3) Hinsichtlich der Urkundenfälschung machte die Beschuldige zwar geltend, aus einer Notlage heraus gehandelt zu haben (D3 act. 2 S. 1 f. Frage 2). Dabei handelt es sich jedoch klar um eine Notlage, die sie komplett sich selber zuzu- schreiben hat. Obwohl sie wusste, dass gegen sie ein Verfahren wegen gewerbs- mässigen Betrugs läuft und obwohl sie bereits vier Wochen in Haft gesessen war, schreckte sie nicht davor zurück, wiederum eine Straftat zu begehen. Es ist ihr al- lerdings zuzugestehen, dass ihre finanzielle Lage mit dem abrupten Stopp der Geldflüsse des Privatklägers 2 wohl tatsächlich prekär war. Das Verschulden kann insgesamt als noch leicht betrachtet werden, weshalb sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze rechtfertigt. 4.6. Tatkomponente mehrfache Geldwäscherei (Dossier 1, Anklageziffer 2) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass es sich beim Tatbestand der Geldwäscherei um ein Delikt gegen die Rechtspflege han- delt, das in erster Linie der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs dient, daneben aber auch, soweit die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, dem Schutz der indivi- duellen Interessen des durch die Vortat geschädigten Opfers dienen soll (Wohl- ers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, Bern 2020, 4. Aufl., Art. 305bis StGB N 1 m. w. H.). Durch die Weiterleitung der vom Privatkläger 2 empfangenen Gelder ins Ausland an ihre Verwandten bzw. zur Finanzierung ihrer Schönheitsoperationen hat die Beschul- digte eine Einziehung der deliktisch erlangten Vermögenswerte aller Voraussicht nach endgültig vereitelt. Diese Tat ist jedoch vom Unrechtsgehalt ihrer betrügeri- schen Handlungen, bei dem es der Beschuldigten gerade darum ging, sich un- rechtmässig zu bereichern und entsprechend die Beute beiseite zu schaffen, weit- gehend abgedeckt. Die kriminelle Energie der Beschuldigten hinsichtlich der
- 80 - Geldwäscherei war entsprechend tief. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigten Familienmitglieder in der Dominikanischen Republik hat und das Geld nicht einzig mit der Absicht (im technischen Sinne) dorthin über- wies, um es zu "waschen", sondern aus an sich berechtigten Gründen. Zu berück- sichtigen ist aber, dass sie eventualvorsätzlich handelte. Das subjektive Tatver- schulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Insgesamt betrachtet erweist sich das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Geld- wäscherei als noch leicht. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze. 4.7. Täterkomponente 4.7.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben kann vorlie- gend auf die vorherigen Ausführungen (vgl. Erw. IX. Ziff. 3.3.1.) verwiesen wer- den. 4.7.2. Straferhöhungsgründe Die Beschuldigte ist zwar vorstrafenlos (act. 54). Straferhöhend wirkt sich je- doch aus, dass sie während der Strafuntersuchung delinquiert hat (vgl. vorste- hend Erw. IX. Ziff. 4.5.). 4.7.3. Strafminderungsgründe Strafmindernd wirkt sich vorliegend das Geständnis der Beschuldigten hin- sichtlich der Urkundenfälschung (Dossier 3) aus. Ausserdem kommt ihr auch hier die lange Verfahrensdauer zugute. 4.7.4. Zwischenfazit Die Strafminderungsgründe überwiegen vorliegend die Straferhöhungs- gründe, weshalb es sich rechtfertigt, die Geldstrafe um 30 Tagessätze zu min- dern.
- 81 - 4.8. Fazit Strafzumessung hinsichtlich Nebendelikte Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen, sie für die Nebendelikte mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu bestrafen. 4.9. Höhe des Tagessatzes 4.9.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Be- messung einzubeziehen sind insbesondere ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie ihr Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der Beschuldigten entspre- chen, auf den sie nicht zwingend angewiesen ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen Betrag, der nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichtes festzulegen ist. Schätzungen sind durchaus zulässig, sofern sie nicht willkürlich sind und keine ausreichenden Angaben vorliegen, genauere Abklärungen jedoch im Vergleich zur Bedeutung der Strafsache unverhältnismässig wären (BINGGELI, Die Geld- strafe, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstraf- recht, Bern 2006, S. 55 ff. u. S. 72 f.). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Ta- gessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahms- weise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts steht die Geldstrafe auch mittellosen Tätern zur Verfügung. Dabei ist der Tagessatz in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die finanzielle Situation der Beschuldigten berücksichtigt wird, aber andererseits auch der Ernsthaftigkeit der Sanktion Rechnung getragen wird. Die Grenze von Fr. 10.– ist dabei nicht zu unterschreiten, da ansonsten die Strafe auch für einen mittellosen Täter nur noch symbolischen Wert aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3).
- 82 - 4.9.2. Vorliegend lebt die Beschuldigte von Sozialhilfe. Sie hat kein Vermögen, aber viele Schulden und muss noch für längere Zeit für ihre minderjährigen Kinder aufkommen. Sie ist geschieden, ihr Ex-Ehemann müsste zwar für ihre gemeinsa- men vier Kinder Unterhalt bezahlen, was er jedoch gemäss ihren Angaben nicht tue. Eine Alimentenbevorschussung habe sie beantragt. Aufgrund dieser Um- stände rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe ausnahmsweise auf Fr. 10.– fest- zulegen.
5. Anrechnung Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Beschuldigte befand sich vom 30. Mai 2018 bis und mit 26. Juni 2018 in Untersuchungshaft (act. 23/2; act. 23/7). Die ausgestandene Haft von 28 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurech- nen.
6. Fazit Strafzumessung In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist die Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 1'500.–) zu bestrafen. X. Vollzug 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prog- nose wird vermutet, doch kann diese Vermutung wiederlegt werden. Bei der
- 83 - Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit vorzunehmen (HEIM- GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 42 StGB N 6 f.). 1.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges angesichts der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten sowie der Geldstrafe erfüllt. 1.3. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte, die zwingend eine un- günstige Legalprognose begründen würden. Insbesondere ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. act. 54). Ausserdem befand sie sich knapp einen Monat in Untersuchungshaft, weshalb davon auszugehen ist, dass diese einen bleibenden Eindruck bei ihr hinterlassen hat, um sie von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Auch hat sie sich, seitdem das vorliegende Vorver- fahren abgeschlossen wurde, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Da sie zudem eine alleinerziehende Mutter von vier Kindern ist und angenommen wer- den kann, dass sie sich der Konsequenzen einer erneuten Delinquenz für ihre Fa- milie bewusst ist, ist vorliegend darauf zu vertrauen, dass sich die Beschuldigte in Zukunft auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Unter diesen Umständen ist von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Der Be- schuldigten ist entsprechend der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB zu gewähren.
2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägun- gen angemessen, eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen.
3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestra- fen, wobei ihr der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist.
- 84 - XI. Beschlagnahmte Güter und Einziehung
1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidigung beantra- gen, dass der Verwertungserlös des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
9. Oktober 2018 (act. 22/15) beschlagnahmten und mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 22. November 2018 (act. 22/16) vorzeitig verwerteten Range Ro- ver im Betrag von Fr. 14'517.40 (act. 22/17) sowie der Verwertungserlös der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2018 (act. 22/15) beschlag- nahmten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 (act. 22/29) vorzeitig verwerteten Modeartikel im Betrag von Fr. 266.80 (act. 22/43), total Fr. 14'784.20, zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet und im darüber hinausgehenden Betrag an den Privatkläger 2 ausbezahlt werden (act. 35 S. 17; act. 61 S. 2 u. S. 47).
2. Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 beantragt, dass dem Privatkläger 2 bis zur Höhe seiner Zivilforderung allfällige Geldstrafen, Bussen oder eingezo- gene Gegenstände zugesprochen werden. Für den Fall der Zusprechung allfälli- ger Geldstrafen, Bussen oder eingezogener Gegenstände bis zur Höhe der Zivil- forderung trete der Privatkläger 2 seine Forderung gegenüber der Beschuldigten im nämlichen Umfang an den Staat ab (act. 55 S. 2; vgl. Art. 73 Abs. 2 StGB).
3. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Tä- ter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, eingezogene Gegenstände und Vermögens- werte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB).
4. Vorliegend ist die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 22. Novem- ber 2018 und 12. März 2019 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 14'784.20 einzuziehen, da dieses Vermögen durch eine Straftat erlangt wurde
- 85 - (Art. 70 Abs. 1 StGB). Zudem rechtfertigt es sich, die Barschaft dem Privatklä- ger 2 zur teilweisen Deckung seiner Schadenersatzforderung (vgl. dazu Erw. XII. Ziff. 2.) zuzusprechen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger 2 seine Forderung gegenüber der Beschuldigten im gleichen Umfang an den Staat abgetreten hat. XII. Zivilansprüche
1. Privatklägerin 1 (B._____ AG) 1.1. Die Privatklägerin 1 macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 8'183.35 zuzüglich 5 % Zins ab Ereignisdatum geltend (D3 act. 4). 1.2. Ein adhäsionsfähiger Anspruch nach Art. 122 Abs. 1 StPO setzt eine Kon- nexität zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verur- teilung bildet, und dem Schaden, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt, voraus. Dabei genügt, dass die zivilrechtlichen Ansprü- che "eine unmittelbare Folge des Täterverhaltens" darstellen, ohne selbst Gegen- stand der Anklage zu bilden oder überhaupt einen Straftatbestand zu erfüllen (LIE- BER in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zü- rich 2014, Art. 122 StPO N 5). 1.3. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist rein mietrechtlicher Na- tur. Sie rührt daher, dass die Beschuldigte ihre vertragliche Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses gegenüber der Privatklägerin 1 nicht vollumfänglich erfüllt hat und gemäss dem von der Privatklägerin 1 eingereichten Mieter-Kontoauszug (D3 act. 4) den Betrag von total Fr. 8'183.35 schuldet. Die begangene Straftat besteht vorliegend hingegen darin, dass die Beschuldigte der Bewerbung um die Woh- nung der Privatklägerin 1 verfälschte Betreibungsregisterauszüge beilegte. Zu be- rücksichtigen ist, dass die Beschuldigte nicht von Mietbeginn an gänzlich keinen Mietzins bezahlte, sondern lediglich im Verlauf der Mietdauer in Zahlungsverzug geriet. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 eine zivilrechtlich relevante Einbusse erlitten hat, die unmittelbar aufgrund der
- 86 - strafbaren Handlung der Beschuldigten entstanden ist. Damit fehlt es am erforder- lichen Kausalzusammenhang zwischen der angeklagten Straftat und dem zivil- rechtlichen Anspruch. Mangels Konnexität der Straftat und der von der Privatklä- gerin 1 geltend gemachten Forderung ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2. Privatkläger 2 (C._____) 2.1. Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Fr. 742'807.70 zuzüglich 5 % Zins ab 7. März 2018 sowie Fr. 35'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. April 2018 zurückzuzahlen (act. 55 S. 2). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die Beschuldigte die Schaden- ersatzforderung des Privatklägers 2 im Betrag von Fr. 742'807.70 zuzüglich 5 % Zins ab 7. März 2018 sowie Fr. 35'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. April 2018 (act. 61 S. 1 u. S. 45 f.). Davon ist vorliegend Vormerk zu nehmen. XIII. Genugtuung Die amtliche Verteidigung beantragt, dass der Beschuldigten für die unrecht- mässig angeordnete Untersuchungshaft zu Lasten der Staatskasse eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 5'600.– auszurichten sei (act. 61 S. 1 u. S. 48 f.). Wie bereits unter Erw. IX. Ziff. 5. festgehalten wurde, befand sich die Beschuldigte während 28 Tagen in Untersuchungshaft (vgl. act. 23/2; act. 23/6; act. 23/7). Da im vorliegenden Verfahren ein Schuldspruch im Sinne der Anklage erfolgt, erweist sich die Haft als nicht unrechtmässig angeordnet, weshalb das Genugtuungsbe- gehren der Beschuldigten für die angeordnete Untersuchungshaft abzuweisen ist.
- 87 - XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung – der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2.1. Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 den Aufwand von Fr. 15'436.60 zzgl. 7.7 % MWST als Prozessentschädigung zu bezahlen (act. 55 S. 2 u. S. 10). 2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privat- klägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.3. Die Höhe der beantragten Prozessentschädigung wurde von der Rechtsver- tretung des Privatkläger 2 mit der eingereichten Honorarnote ausgewiesen und belegt (act. 56) und erscheint als angemessen. Die Beschuldigte ist deshalb zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger 2 in der Höhe von Fr. 16'625.20 (inkl. MWST) zu verpflichten.
- 88 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und − Abs. 2 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. −
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
22. November 2018 und 12. März 2019 beschlagnahmte Barschaft von ins- gesamt Fr. 14'784.20 wird eingezogen und dem Privatkläger 2 (C._____) zur teilweisen Deckung seiner Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Zif- fer 6 zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 2 seine Forderung gegenüber der Beschuldigten im gleichen Umfang an den Staat abgetreten hat.
5. Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 (C._____) im Betrag von Fr. 742'807.70 zuzüglich 5 % Zins
- 89 - ab 7. März 2018 sowie Fr. 35'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. April 2018 an- erkannt hat.
7. Auf die Zivilklage der Privatklägerin 3 (D._____ AG) wird nicht eingetreten.
8. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten für die angeordnete Untersu- chungshaft wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 50.00 Auslagen (Datensicherung Kapo) Prüfung Hafterstehungsfähigkeit (durch Beschuldigte aus- Fr. 826.25 gelöst wegen angeblicher Krebserkrankung) Fr. 1'628.40 Kosten Carauktion … Fr. 215.40 Lagerkosten Garage AW._____ Fr. 930.00 Auslagen Polizei Fr. 37'587.30 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWST) Fr. 47'937.35 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
10. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'625.20 (inkl. MWST) zu bezahlen.
- 90 -
12. Mündliche Eröffnung (am 26. November 2020) und schriftliche Mitteilung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland im Doppel (übergeben);
- die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers 2 (mit Einschreiben, gegen Empfangsschein);
- die Privatkläger 1 und 3 (je mit Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für Polizei, fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein);
- die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003 Bern;
- die Bezirksgerichtskasse (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft je gegen Empfangsschein an
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
- die Bezirksgerichtskasse (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4).
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 91 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Gegen Dispositiv Ziffer 7 dieses Entscheides kann die Privatklägerin 3 (D._____ AG) innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und be- gründet Beschwerde einreichen. Winterthur, 25. November 2020 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw S. Lazareva Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (64 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 31. März 2020 (act. 35) gegen die Beschuldigte ging am
31. März 2020 samt Akten beim hiesigen Gericht ein. Nach Prüfung der Anklage- schrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO durch die Verfahrensleitung (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom
31. März 2020 Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen (act. 38). Mit Eingabe vom 7. April 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte (act. 40). Im Nachgang zur Anklage reichte die Privatklägerin 3 mit Eingabe vom
E. 1.1 Die Privatklägerin 1 macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 8'183.35 zuzüglich 5 % Zins ab Ereignisdatum geltend (D3 act. 4).
E. 1.1.1 Als Täuschungshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist die Irrefüh- rung des Opfers durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu
- 30 - verstehen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Das Vorspiegeln von Tatsachen muss nicht auf ausdrück- lichen Behauptungen basieren, sondern kann sich auch aus konkludenten Hand- lungen des Täters ergeben (DONATSCH, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 146 StGB N 2). Neben äusseren Tatsa- chen können auch innere Tatsachen, namentlich der fehlende Zahlungswille, Ge- genstand der Täuschung sein (BGE 102 IV 84 E. 3; BGE 111 IV 134 E. 5.h; BGE 119 IV 284 E. 6.b S. 288; DONATSCH, a. a. O., Art. 146 StGB N 2).
E. 1.1.2 Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte die Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger 2 im Zeitraum von Oktober 2015 bis April 2018 eine Vielzahl von wahrheitswidrigen Angaben, denen dieser Glauben schenkte bzw. sie unterdrückte diesem gegenüber eine Reihe von Tatsachen, welche ihm somit unbekannt blieben. Selbst die amtliche Verteidigung bekannte sich dazu, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 immer wieder und immer krasser werdende Lü- gengeschichten aufgetischt hat, um ihn so zu Geldzahlungen zu ihren Gunsten zu bewegen, damit sie sich durch diese persönlich bereichern konnte (act. 61 S. 4). Zum einen täuschte die Beschuldigte den Privatkläger 2 über den Verwendungs- zweck der ihr von ihm gewährten Darlehen. So spielte sie ihm unter anderem wahrheitswidrig vor, sie brauche das Geld zur Deckung ihrer Krebsbehandlungs- kosten oder zur Finanzierung der Beerdigung ihrer verstorbenen Mutter und der damit verbundenen Erbabwicklung. Die Täuschungshandlung bestand dabei da- rin, dass beim Privatkläger 2 ein Irrtum in Bezug auf den Beweggrund seiner Geldleistung erweckt worden ist. Der Privatkläger 2 meinte nämlich, mit seiner Darlehensgewährung einer bedürftigen alleinerziehenden Mutter und ihren Kin- dern zu helfen. Ohne diesen Glauben an den moralischen Wert ihrer Taten hätte der Privatkläger 2 der Beschuldigten kein Geld geliehen. Zum anderen hat die Be- schuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber wahrheitswidrige Aussagen hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs des in der Dominikanischen Republik gelegenen Grundstücks und des angeblich von der Krankenschwester aus G._____ geerbten Häuschens sowie hinsichtlich der beabsichtigten Tilgung ihrer Schulden mit dem Erlös aus diesen Verkäufen gemacht. Hätte die Beschuldigte den Privatkläger 2
- 31 - diesbezüglich wahrheitsgemäss informiert, hätte dieser sich mit Sicherheit nicht bereit erklärt, ihr Darlehen von insgesamt ca. Fr. 770'000.– zu gewähren. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 immer wieder eine baldige Rückzahlung der empfangenen Darlehen versprochen hat. Angesichts ihrer be- reits bestehenden hoffnungslosen Überschuldung wäre die Beschuldigte faktisch jedoch gar nicht in der Lage gewesen, den von ihr behaupteten Zahlungswillen in- nert versprochener bzw. vernünftiger Frist in die Tat umzusetzen. Wie das Bun- desgericht festgehalten hat, kann derjenige, der offensichtlich nicht zahlungsfähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (BGE 118 IV 359 E. 2). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Privatkläger 2 zum einen über den Verwendungszweck der ihr von ihm gewährten Darlehen, zum anderen aber auch über ihre Zahlungsfähigkeit sowie ihren Erfüllungswillen getäuscht hat.
E. 1.2 Ein adhäsionsfähiger Anspruch nach Art. 122 Abs. 1 StPO setzt eine Kon- nexität zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verur- teilung bildet, und dem Schaden, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt, voraus. Dabei genügt, dass die zivilrechtlichen Ansprü- che "eine unmittelbare Folge des Täterverhaltens" darstellen, ohne selbst Gegen- stand der Anklage zu bilden oder überhaupt einen Straftatbestand zu erfüllen (LIE- BER in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zü- rich 2014, Art. 122 StPO N 5).
E. 1.2.1 Opfermitverantwortung Der Privatkläger 2 ist im Jahr 1930 geboren. Als er die Beschuldigte Ende September bzw. anfangs Oktober 2015 kennenlernte, war er bereits 85 Jahren alt und somit altersbedingt in seiner Kognitionsfähigkeit eingeschränkt. Dass es sich hierbei um ein hohes Alter und einen betagten Mann handelt, anerkannte auch die Verteidigung. Sie machte indes geltend, dieser bedürfe aber nicht schon allein aufgrund seines hohen Alters eines besonderen Schutzes. Seine Söhne U._____ und W._____ hätten ihn als "wach", handlungs- und urteilsfähig, aber auch als sehr bestimmend geschildert. Er wisse offenbar, was er wolle und was er nicht wolle. Wenn er es nicht wolle, dann wolle er es einfach nicht, so die Aussagen seiner Söhne. Diesen Eindruck habe man auch bei seiner staatsanwaltschaftli- chen Befragung gewonnen. Von Alterssyndromen oder Senilität gäbe es also keine Spur, sondern vielmehr von Alterssturheit. Es erstaune deshalb nicht, dass er über die Bedenken seiner Söhne in Bezug auf die Zahlungen an die Beschul- digte einfach hinweg ginge (act. 61 S. 11). Die Ansicht der Verteidigung ist vorliegend zu relativieren. Erfahrungsge- mäss sind betagte Personen gutgläubig und leicht beeinflussbar. Dies trifft zwei- felsohne auch auf den Privatkläger 2 zu. An dieser Stelle sei in diesem Zusam- menhang ein wesentliches Element aus dem Sachverhalt zu rekapitulieren: Die Beschuldigte hat den Privatkläger 2 von Beginn weg über ihre Familienverhält- nisse und Lebensumstände getäuscht. Namentlich erzählte sie ihm bereits kurz nach ihrem Kennenlernen wahrheitswidrig, dass ihr Bruder verstorben sei und sie nun als alleinerziehende Mutter von einem Kind zusätzlich dessen vier Kinder zur Pflege aufnehmen müsse, weil auch die Mutter dieser Kinder mit einem anderen Mann durchgebrannt sei. Dass diese Schilderungen beim empathischen Privatklä- ger 2, der selber mit seiner Ehefrau in der Vergangenheit fünf Kinder grosszogen hatte, sichtlich Mitleid weckten, brachte er deutlich anlässlich seiner Einvernah- men im Vorverfahren zum Ausdruck. So gab er am 2. Mai 2018 auf die Frage,
- 34 - weshalb er der Beschuldigten Darlehen gewährt habe, zu Protokoll, dass sie vier Kinder zur Betreuung aufgenommen und sie dafür nicht genügend Geld bekom- men habe. Auch habe sie nicht mehr gearbeitet, als sie vom AB._____ [Super- markt] weg sei (act. 12/1 S. 3 Frage 18). Am 9. Oktober 2018 gab er auf die Frage, weshalb er der Beschuldigten finanziell geholfen habe, an, dass er sich selber habe vorstellen können, dass es für die Beschuldigte als Alleinerziehende von fünf Kindern finanziell sehr knapp sein könnte. Die Beschuldigte habe denn auch erzählt, dass es sehr knapp sei (act. 12/2 S. 5 Fragen 28 f.). Angesprochen auf die Schilderungen der Beschuldigten betreffend ihre Familienverhältnisse führte der Privatkläger 2 sodann aus, dass es sich um ein Leben handle, welches er selber so nie gehabt habe. Es sei ein ärmliches Leben (act. 12/2 S. 6 f. Fra- gen 50 f.). Weiter sagte er am 22. November 2018 aus, dass die Beschuldigte fünf Kinder zu betreuen habe und seine Frau auch fünf Kinder zu betreuen gehabt habe. Diese Aufgabe verlange viel von einem ab (act. 12/2 S. 5 Frage 37). Aus seinen Aussagen ergibt sich klar, dass das von der Beschuldigten selbst geschaf- fene Bild von einer prekären finanziellen Lage, mit fünf Kindern auf sich allein ge- stellt zu sein, beim Privatkläger 2 offensichtlich ein grosses Verantwortungsgefühl und das dringende Bedürfnis, zu helfen, geweckt hat. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 60 S. 3) kann deshalb davon ausge- gangen werden, dass der Privatkläger 2 dieses Bild bei all den Anfragen der Be- schuldigten um Geld vor Augen hatte. Schliesslich führte er selber aus, dass es immer darum gegangen sei, dass sie nun fünf Kinder habe, welche sie erziehen müsse (act. 12/1 S. 2 Frage 8). Ihm scheint es somit ein grosses Anliegen gewe- sen zu sein, die Beschuldigte mit ihren Kindern zu unterstützen. Die Beschuldigte war sich – wie sie selber zugab – um dessen Mitleid bewusst. Sie nutzte sein Ein- fühlvermögen und grossen Unterstützungswillen gezielt aus, indem sie ihm in der Folge weitere Lügengeschichten rund um ihre familiäre, finanzielle und gesund- heitliche Situation auftischte. So gab sie auch selber zu, dass der Privatkläger 2 aus Liebe gehandelt habe und dass sie das ausgenützt habe (act. 10/10 S. 25). Zudem gab sie an, dass sie lediglich habe jammern oder klammern müssen (Prot. S. 30), was zeigt, was für einen grossen Einfluss sie auf ihn hatte. Auch wenn das Aussageverhalten des Privatkläger 2, wie bereits festgestellt wurde, eine gewisse
- 35 - Alterssturheit erkennen lässt und er während des Deliktszeitraumes noch klar bei Sinnen war und sich auch bewusst war, was er tat, so kann ihm das vorliegend angesichts seines hohen Alters und seiner darauf zurückzuführenden erhöhten Leichtgläubigkeit eben gerade nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschul- digte wusste um diesen Zustand und hat dies zu ihrem eigenen Vorteil schamlos ausgenutzt. Aufgrund dessen stellt der Privatkläger 2 ein verletzliches Opfer dar, welches aufgrund seiner altersbedingten Willensschwäche eines erhöhten Schut- zes bedarf. Weiter machte die Verteidigung geltend, auch wenn sich der Privatkläger 2 und die Beschuldigte unbestrittenermassen körperlich nähergekommen seien, liege die Staatsanwaltschaft falsch mit ihrer Annahme, es sei aufgrund einer Lie- besbeziehung ein Vertrauensverhältnis entstanden, das den Privatkläger 2 von der Verifizierung der reellen Verwendungszwecke seiner Zuwendungen und des Vorhandenseins eines Rückzahlungswillens abgehalten habe. Der Privatkläger 2 habe selbst klar in Abrede gestellt, sich der Beschuldigten gegenüber zugeneigt gefühlt zu haben. Stattdessen sei es für ihn ein loser Kontakt gewesen. Damit stehe fest, dass sich die eigenverantwortungslose Leichtfertigkeit des Privatklä- gers 2 nicht mit einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten rechtfertigen lasse. Auch wenn die Beschuldigte mit ihren Erzählungen über ihre familiäre, finanzielle und gesundheitliche Situation sein Mitleid habe wecken kön- nen, so hätte der für sein Alter geistig rüstige Privatkläger 2 aufgrund seiner Le- benserfahrung ein kritisches Denkvermögen entwickeln müssen, welches ihn zweifellos zum Hinterfragen der Geschichten veranlasst hätte (act. 61 S. 26 ff.). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Prot. S. 45 f.) davon auszugehen, dass es auf der Hand liegt, dass der Privatkläger 2, der verheiratet ist, während der Untersuchung versucht hat, das Verhältnis zur Beschuldigten herunterzuspie- len. So ergibt sich aus seinem Aussageverhalten, dass ihm die Beantwortung von Fragen betreffend sein sexuelles Verhältnis zur Beschuldigten schwer fiel, indem er darauf nicht eindeutige, sondern eher ausweichende Antworten gab (vgl. act. 12/2 S. 18 Frage 143; act. 12/4 S. 3 Fragen 8 f.). Sodann ist nicht nur die
- 36 - sexuelle Komponente zu berücksichtigen, sondern auch ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander. Die Beschuldigte wechselte zwar hinsichtlich der Tatsa- che, ob der Privatkläger 2 und sie persönliche Gespräche geführt hätten, vom Vorverfahren bis hin zur Hauptverhandlung immer wieder die Meinung. Zum einen sollen sie fast nie über die Familie gesprochen haben; das Familienleben sei fast nie ein Thema zwischen ihnen gewesen (act. 10/9 S. 4). Zum anderen hätten sie aber eben gerade viel und regelmässig über ihre Familien gesprochen. Sie seien ihre gegenseitigen Bezugspersonen gewesen und hätten über alles von A bis Z gesprochen: über seine Familie, seine fünf Kinder und seine Probleme mit diesen, AC._____, die Gesundheit seiner Frau etc. Sie habe seinen Tagesablauf gekannt (act. 10/6 S. 10; Prot. S. 19). Sie hätten jeden Tag, ausser sonntags, um 08.00 Uhr morgens telefoniert (act. 10/6 S. 10 Frage 71; act. 10/8 S. 6 Frage 42). Ausserdem hätten sie sich regelmässig, etwa alle ein bis zwei Wochen, an ver- schiedenen Orten im Kanton Zürich getroffen, um zu reden (Prot. S. 15). Auch der Privatkläger 2 gab an, mit der Beschuldigten telefoniert zu haben, egal wo sie ge- wesen sei, ob in T._____ oder G._____, und dass er sie vermutlich alle zwei Wo- chen getroffen habe (act. 12/2 S. 18 Frage 152, S. 6 Frage 44). Anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2018 äusserte die Beschuldigte zudem, dass sie vom Privatkläger 2 enttäuscht sei, weil er nicht zugebe, dass sie eine Beziehung gehabt hätten (act. 10/7 S. 2 Frage 6). Gestützt auf ihre übereinstimmenden Aus- sagen ist davon auszugehen, dass die beiden über einen längeren Zeitraum hin- weg regelmässig miteinander telefonierten und wöchentliche oder zweiwöchentli- che Treffen miteinander hatten. Ausserdem ergibt sich aus dem erstellen Sach- verhalt, dass der Privatkläger 2 von der Beschuldigten umfangreich über intime Details aus ihrem Leben informiert wurde. Ein solcher Kontakt kann auf keinen Fall als lose bezeichnet werden. Damit kann der Ansicht der Verteidigung, ein Vertrauensverhältnis sei nicht gegeben, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist vorlie- gend davon auszugehen, dass zwischen der Beschuldigten und dem Privatklä- ger 2 zwar keine eheähnliche, aber doch immerhin eine enge, freundschaftliche Beziehung und somit ein Vertrauensverhältnis bestanden hat. Dieses war nicht nur durch eine sexuelle Komponente, sondern auch durch den Austausch von höchstpersönlichen, intimen Informationen wie etwa Todesfällen im nächsten
- 37 - Umkreis und ernsthaften Erkrankungen geprägt. Mitunter ist davon auszugehen, dass dieses Vertrauensverhältnis massgeblichen Einfluss darauf hatte, dass der Privatkläger 2 nicht imstande war, der Beschuldigten zu misstrauen. An dieser Stelle sei noch zu ergänzen, dass das Verhalten des Privatklä- gers 2 nicht – wie es die Verteidigung beschreibt (act. 61 S. 12 ff.) – mit der eines Buchhalters zu vergleichen bzw. danach zu beurteilen ist, wie ein solcher vorlie- gend korrekterweise vorgegangen wäre. Dass der Privatkläger 2 früher Buchhal- ter war, ist an sich zutreffend, allerdings ist er mittlerweile pensioniert. Zudem handelte es sich bei der Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privat- kläger 2, wie bereits dargelegt wurde, eben gerade nicht um eine Geschäftsbezie- hung. Im Fokus dieser Beziehung stand aus seiner Sicht vielmehr die Freund- schaft und das Vertrauen zueinander. Deshalb durfte der Privatkläger 2 von der Beschuldigten mehr erwarten, als von einem üblichen Geschäftspartner und es darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er nicht wie ein erfahrener Buchhalter vorgegangen ist und die Belege der Beschuldigten nicht einer Sonder- prüfung unterzogen hat, sondern darauf vertraut hat, dass die Beschuldigte ihn nicht hintergehen würde. Aufgrund der soeben dargelegten Umstände zeigt sich, dass der Privatklä- ger 2 ein offensichtlich leichtgläubiges und schwaches Opfer war und dass dadurch die Täuschungen durch die Beschuldigte für ihn auch nur erschwert durchschaubar waren. Ausserdem darf bei der Prüfung des vorliegenden Tatbe- standsmerkmals das arglistige Vorgehen der Beschuldigten nicht unberücksichtigt bleiben. Nachfolgend ist deshalb im Einzelnen hinsichtlich der einzelnen Lügen- geschichten darauf einzugehen.
E. 1.2.2 Arglist hinsichtlich der einzelnen Lügengeschichten
a. Schneideratelier in F._____ Die Verteidigung machte geltend, der Privatkläger 2 habe sich in keiner Weise um eine Verifizierung der Schilderungen der Beschuldigten bemüht, ob- wohl dies weitestgehend möglich gewesen sei. Bei seinen Investitionen in das
- 38 - vermeintliche Atelier sei es angezeigt gewesen, zumindest einmal ein grobes Bild von den Geldempfängern und der Ausstattung des Ateliers zu machen. Auch für die ominöse Person namens AD._____ habe er sich nicht interessiert, was aber bei dem unter diesem Titel aufgewendeten Betrag von Fr. 30'000.– habe der Fall sein müssen (act. 61 S. 12 f.). Ein kurzer Ausflug von AE._____ nach F._____ hätte genügt, um festzustellen, dass das Schneideratelier "AF._____", in welches er Fr. 60'000.– investiert habe, gar nicht existiere (act. 61 S. 28). Die Verteidigung wirft dem Privatkläger 2 auch hier eine Mitverantwortung vor. Dem ist jedoch das offensichtlich arglistige Vorgehen der Beschuldigte entge- gen zu stellen: Bei der Lügengeschichte rund um das Schneideratelier handelt es sich nicht bloss um einfache Lügen. Die Beschuldigte baute allein schon mit die- ser Geschichte ein ganzes Lügengebäude auf, indem sie zahlreiche Lügen aufei- nander abstimmte und innert kürzester Zeit eine Lüge der anderen nachschob. Zudem schreckte sie auch nicht davor zurück, dem Privatkläger 2 E-Mails im Na- men des angeblichen AD._____ zu schreiben (act. 9/2 [z.B. E-Mail vom 26. Au- gust 2017] u. act. 9/3), was als "Machenschaften" ebenfalls die Arglist begründet. Ausserdem schaffte sie es geschickt, Wahres (etwa ihre Ausbildung zur Schnei- derin und Modedesignerin) mit Unwahrem (z.B. das Schneideratelier in F._____, die Personen AG._____ und AD._____, der Grossauftrag und Materialeinkauf in der Türkei) zu vermischen. Mit ihrer Verwirrungstaktik gelang es ihr, den Privatklä- ger 2 vor jeglichem Zweifeln abzuhalten. So glaubte dieser selbst im Zeitpunkt seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. November 2018 immer noch an die Existenz von Herrn AD._____ (act. 12/4 S. 6 Frage 35, vgl. auch S. 7 Frage 41). Der Privatkläger 2 war somit derart gutgläubig und aufgrund des arglis- tigen Vorgehens geblendet, dass sich aus seiner Sicht überhaupt keine Veranlas- sung zur Überprüfung der Sachlage ergab. Eine Opfermitverantwortung, welche die Strafbarkeit der Beschuldigten entfallen lassen würde, lässt sich im Zusam- menhang mit der Lügengeschichte rund um das Schneideratelier in F._____ somit nicht bejahen. Vielmehr fällt die arglistige Vorgehensweise der Beschuldigten stark ins Gewicht.
- 39 -
b. Todesfall der Mutter in der Dominikanischen Republik und Erbabwicklung Im Zusammenhang mit der Lügengeschichte rund um den Todesfall der Mutter der Beschuldigten ist nicht nur zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch hier ein in sich verflochtenes Lügengebäude aufbaute, sondern auch, dass der Privatkläger 2 – selbst wenn sich eine Veranlassung zu Abklärungen ergeben hätte – praktisch keine Möglichkeit gehabt hätte, um die Angaben der Beschuldig- ten zu überprüfen, was letztere genau wusste. Da die angeblich verstorbene Mut- ter in der Dominikanischen Republik lebte, hätte der Privatkläger 2 als aussenste- hende Person im fremdsprachigen Ausland gar keinen Zugang zu verlässlichen Informationen gehabt. Ausserdem handelt es sich bei einem Todesfall um einen Umstand, den man erfahrungsgemäss als gutgläubige Person nicht in Frage stellt. Hinzu kommt das bestehende Vertrauensverhältnis zur Beschuldigten, wel- ches den Privatkläger 2 erst recht davon abhielt, an dieser Tatsache zu zweifeln, als vielmehr Mitgefühl zu empfinden. Auch hier kann ihm daher keine Mitverant- wortung vorgeworfen werden.
c. Krebserkrankung Auch im Zusammenhang mit der Lügengeschichte über die Krebserkran- kung ist zunächst auf das arglistige Vorgehen der Beschuldigten einzugehen: Wie bei den anderen Lügengeschichten handelte es sich auch hier bei ihren wahr- heitswidrigen Angaben nicht bloss um einfache Lügen, sondern vielmehr um meh- rere, aufeinander abgestimmte Lügen. Die Verteidigung machte hierzu geltend, der Privatkläger 2 habe sich generell nicht für den Wahrheitsgehalt der Erzählun- gen der Beschuldigten interessiert, obwohl Anlass genug dafür bestanden habe, die Geschichten zu hinterfragen. Ein Beispiel hierfür seien die vom Privatkläger 2 innerhalb von rund zweieinhalb Jahren bezahlten Gesundheitskosten der Be- schuldigten für Operationen, Chemo- und andere Therapien sowie für Morphium im Betrag von weit über Fr. 100'000.–. Jeder auch nur durchschnittlich gebildete Schweizer wisse, dass eine obligatorische Grundversicherung für alle in der Schweiz niedergelassenen Personen bestehe, welche Behandlungen und Arznei- mittelkosten im Falle von Krankheit übernehme (act. 61 S. 14). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass dies nicht generell auf jede Behandlung zutrifft, was
- 40 - allgemein bekannt sein dürfte. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2018 gab der Privatkläger 2 ausserdem an, dass die Beschuldigte von ihm Fr. 11'000.– erhalten habe, damit sie in einem Einzelzimmer sein könne. Er verstehe das, denn wenn man so krank sei, benötige man Ruhe, um sich erholen zu können (act. 12/1 S. 7 Frage 63). Auch der Bezug eines Einzelzimmers begründet Zusatz- kosten, welche von der obligatorischen Grundversicherung nicht gedeckt sind. Folglich überzeugt diese Argumentation der Verteidigung vorliegend nicht. Zudem ist auch – wie von ihr geltend gemacht (act. 61 S. 16) – nicht zu beanstanden, dass der Privatkläger 2 den Umstand, dass die Beschuldigte nur wenige Tage nach einer Operation in AH._____ nach Italien gereist sei, um sich dort erneut operieren zu lassen, nicht hinterfragt hat. So erscheinen ein Spitalwechsel sowie zwei kurz aufeinanderfolgende Operationen im Rahmen des Möglichen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass es bei einer Krebserkrankung häufig um Leben oder Tod geht. Wie bei einem Todesfall handelt es sich auch hier um einen Umstand, den man üblicherweise als mitfühlender Mensch nicht zu hinterfragen beginnt. Es ist somit nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2, der in einem engen Vertrauens- verhältnis zur Beschuldigten stand, als gutgläubiger Mensch, davon ausging, dass die Beschuldigte ihm die Wahrheit sagt und nicht einfach eine tödliche Krankheit erfindet. Damit bestand für ihn erst gar kein Anlass, um an der Geschichte zu zweifeln. Folglich ist eine Opfermitverantwortung auszuschliessen.
d. Unfall mit Palme, …-zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ Um den Privatkläger 2 von ihrem angeblichen Unfall mit der Palme und dem anschliessenden Aufenthalt im …-zentrum [Rehaklinik] zu überzeugen, fälschte die Beschuldigte diverse Dokumente und Belege, so etwa des "… Hospitals" in T._____, des …-zentrum [Rehaklinik] H._____ und der AI._____ Krankenversi- cherung (act. 15/2 f.; act. 15/8-10; act. 15/13), und liess diese dem Privatkläger 2 zukommen. Die Verteidigung wendete hierzu ein, als Inhaber der E-Mailadresse "C._____@bluewin.ch" müsse der Privatkläger 2 zwangsläufig Zugang zum Inter- net gehabt haben. Deshalb sei es für ihn absolut zumutbar gewesen, vor der Überweisung von Fr. 58'000.– an die Beschuldigte nach der angeblichen Klinik in G._____ mit dem sonderbaren Namen "G._____ U.S.A. NEW LIVE flm" zu
- 41 - recherchieren oder allenfalls seine Söhne damit zu beauftragen (act. 61 S. 21). Dem ist allerdings zu widersprechen. Allein der Umstand, dass der Privatkläger 2 über eine E-Mailadresse verfügt, bedeutet nicht per se, dass er internetkundig ist. Vielmehr sprechen andere Indizien, wie sein hohes Alter und dass er mit seinem Sohn stets per Fax kommuniziert (vgl. act. 9) und damit ein Kommunikationsmittel aus seinem früheren Geschäftsmittel verwendet, klar dafür, dass er im Umgang mit modernen Technologien nicht versiert ist. Als solcher war es ihm praktisch un- möglich, die Bescheinigungen, die er von der Beschuldigten erhielt, zu verifizie- ren. Des Weiteren inszenierte sie Fotos. Hierfür nutzte sie ihre Schönheitsoperati- onen aus, um sich im Krankenbett liegend im Korsett zu fotografieren und diese Fotos anschliessend dem Privatkläger 2 zukommen zu lassen mit der Bitte, diese niemandem zu zeigen, da ihr dieser Zustand peinlich sei (act. 9/7; vgl. Prot. S. 28). Sodann wären diese Geschehnisse in weiter Ferne (Dominikanische Re- publik und G._____) für den Privatkläger 2 sowohl wegen der örtlichen Distanz als auch aus Sprachgründen nur schwer nachprüfbar gewesen. Überdies können me- dizinische Vorgänge aufgrund des Arztgeheimnisses kaum überprüft werden. In Berücksichtigung dieser Umstände überzeugt die Argumentation der Verteidi- gung, wonach der Privatkläger 2 habe versuchen können, die Beschuldigte über die Telefonzentrale der Spitäler in G._____ und H._____ zu erreichen, wodurch die Wahrheit ans Licht gekommen wäre (act. 61 S. 28), nicht. Auch im Zusam- menhang mit der Lügengeschichte über den Unfall mit der Palme und dem …- zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ lässt sich somit keine Opfermitver- antwortung bejahen.
e. Betreuung durch Krankenschwester, Erbe Die Beschuldigte baute ihre Lügengeschichte weiter aus, insbesondere er- fand sie zusätzlich zum Unfall mit der Palme und der Behandlung im …-zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ die Sache mit der Krankenschwester na- mens I._____, welche tatsächlich nie existiert hat, wie sie zugab (act. 10/6 S. 8 Frage 61). Um den Privatkläger 2 zu beruhigen (und ihn zu weiteren Zahlungen zu animieren) erfand sie dann weiter, diese Krankenschwester sei verstorben und habe ihr ein Häuschen vermacht, welches sie verkaufen und aus dem Erlös dem
- 42 - Privatkläger 2 die Schulden teilweise zurückzahlen könne. Auch hier handelt es sich – vergleichbar mit der Lügengeschichte über den Todesfall der Mutter der Beschuldigten – um Umstände, bei denen der Privatkläger 2, selbst wenn er dies gewollt hätte, gar keine Möglichkeit zur Überprüfung gehabt hätte. Eine Opfermit- verantwortung liegt nicht vor.
f. Verhaftung in der Dominikanischen Republik Weiter war auch die angebliche Verhaftung der Beschuldigten in der Domini- kanischen Republik für den Privatkläger 2 mit Blick auf das Amtsgeheimnis kaum überprüfbar, was allein schon Arglist begründet. Überdies legte die Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang gefälschte Urkunden der "Policia Nacional" vor (act. 15/14 f.), welche ihn erst recht davon abhielten, Zweifel an der angeblichen Verhaftung zu hegen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte es bestens verstand, ihre angebliche Notlage mit einer zeitlichen Dringlichkeit zu verknüpfen, wodurch der Privatkläger 2 zusätzlich unter Druck gesetzt wurde, schnell zu reagieren und ihr Geld zu überweisen. Diese Vorgehensweise zeugt von grosser Arglist. Eine Opfermitverantwortung ist nicht gegeben.
g. Versprochene Rückzahlung Hinsichtlich der Liegenschaften in der Dominikanischen Republik sei an die- ser Stelle festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar angab, dass sie die Küche in der ersten Etage im Haus sowie das Zimmer renoviert, sowie eine Toilette mit Du- sche im Erdgeschoss eingebaut habe (act. 10/6 S. 7 Frage 51), was nicht wider- legt werden kann und deshalb anzunehmen ist. Damit täuschte sie den Privatklä- ger 2 zwar nicht über den Verwendungszweck des ihr geliehenen Geldes. Sie spiegelte ihm jedoch vor, dass sie ihm die Darlehen zurückzahlen wolle und dass sie dazu auch in der Lage sei. Namentlich liess sie ihn glauben, dass sie die Häu- ser in der Dominikanischen Republik verkaufen könne und dass sie ihm aus dem Erlös die Schulden zurückbezahlen wolle und könne. Weiter stellte sie ihm den angeblichen Erlös aus dem Verkauf des ihr von der verstorbenen Kranken- schwester aus G._____ vermachten Häuschens in Aussicht. Gerade aufgrund dieser Rückzahlungsversprechen nahm der Privatkläger 2 an, die Beschuldigte
- 43 - wolle und könne die Darlehen zurückzahlen. Dieses Vorgehen der Beschuldigten zeichnet sich durch eine besondere Arglist aus. Denn zur Bekräftigung ihres an- geblichen Rückzahlungswillens liess die Beschuldigte dem Privatkläger 2 diverse Belege zukommen. So erstellte sie einen Zahlungsauftrag an die Credit Suisse im Betrag von Fr. 500'000.– an den Privatkläger 2 mit Ausführungsdatum 25. Juli 2017 und händigte ihm eine Kopie davon aus. Sie war sich dabei bewusst, dass ihr Konto nicht über ein solches Guthaben verfügte (act. 10/9 S. 5 Frage 32). Wei- ter liess die dem Privatkläger 2 am 7. Juli 2017 eine E-Mail zukommen, worin die "Banco Popular" bestätigt, dass gleichentags EUR 650'000.– auf das Konto des Privatklägers 2 überwiesen würden (Beilage zu act. 10/8). Hinzu kommt eine Fax- bestätigung der Schweizerischen Post vom 12. Oktober 2017, worin die "Scoti- abank" erklärt, dass nach 10 bis 15 Arbeitstagen, also ab dem 1. November 2017 auf das Konto des Privatklägers 2 der Betrag von EUR 670'937.– überwiesen werde (act. 15/4 f.). Ausserdem ergibt sich das Merkmal der Arglist im Wesentli- chen im Zusammenhang mit den versprochenen Rückzahlung auch schon aus der Täuschung über ihren angeblichen Rückzahlungswillen, welche eine innere Tatsache betrifft, die vom Privatkläger 2 ihrem Wesen nach nicht überprüft wer- den konnte. Zuletzt sei auch noch zu erwähnen, dass der Privatkläger 2, selbst wenn er das gewollt hätte, aufgrund des Auslandsbezugs, der fremden Sprache sowie aufgrund von nicht bekannten Informationsquellen bzw. nicht zugänglichen Informationen kaum in der Lage gewesen wäre, den angeblichen Verkauf des Grundstücks in der Dominikanischen Republik oder aber den Todesfall der Kran- kenschwester aus G._____ und das der Beschuldigten vermachte Erbe zu über- prüfen. Auch hier ist daher eine Opfermitverantwortung auszuschliessen.
E. 1.2.3 Zwischenfazit Die Beschuldigte präsentierte dem Privatkläger 2 eine mehrschichtige inei- nander verflochtene Lügengeschichte. Aufgrund der dargelegten Umstände ist dem Privatkläger 2 nicht anzukreiden, zu wenig vorgekehrt zu haben, um deren Lügengebäude zu durchschauen. Es ist auch nicht so, dass schon die Aufde- ckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Vielmehr erscheint das Vorgehen der Beschuldigten insgesamt als durchdacht
- 44 - und taktisch geschickt. Mehrere Lügen wurden auf gewiefte Weise aufeinander abgestimmt und stetig und fortlaufend aneinandergereiht. Gegen eine Mitverant- wortung des Privatklägers 2 spricht vorliegend auch, dass in den Fällen, in denen er zeitweise oder allmählich gewisse Verdachtsmomente hätte entwickeln kön- nen, es die Beschuldigte bestens verstand, allenfalls aufkommende Zweifel wie- der zu zerstreuen. Sie hatte auch, wie aufgezeigt wurde, keine Skrupel, falsche Belege oder Dokumente zu erstellen, um ihre Lügengeschichten zu untermauern und scheute sich nicht davor, solche Lügengeschichten zu erfinden, die man als Drittperson grundsätzlich nicht anzweifelt (Krebserkrankung, Todesfälle). Ausser- dem hat sie mit ihrem Vorgehen geschickt Wahres mit Unwahrem vermischt, was es dem Privatkläger 2 zusätzlich erschwerte, die Lügengeschichten zu durch- schauen. Sie schuf damit Umstände, welche sie voraussehen liessen, dass er eine wirksame Überprüfung gar nicht würde vornehmen können. Überdies schob die Beschuldigte immer wieder geschickt eine zeitliche Dringlichkeit der benötig- ten Geldzahlungen vor, sodass vom Privatkläger 2 schnelles Handeln gefragt war. Des Weiteren stellt das Benützen von fingierten Drittpersonen (der "Bruder J._____", AG._____, AD._____, I._____, der Bankberater und Anwalt), welche sie teilweise "sterben liess", einr klassische weitere täuschende Machenschaft der Beschuldigten dar, welche Arglist in optima forma begründet. Die vorgetäuschten Umstände legten dem Privatkläger 2 daher nähere Abklärungen zur Zahlungsfä- higkeit weder nahe noch drängten sie sich auf. Hinzu kommt, dass die Beschul- digte um die altersbedingte Willensschwäche sowie Leichtgläubigkeit des Privat- klägers 2 wusste und diese gezielt ausnutzte. Ausserdem konnte sie aufgrund des zwischen ihr und dem Privatkläger 2 bestehenden Vertrauensverhältnisses darauf vertrauen, dass er ihre Angaben nicht hinterfragen würde. Schlussfolgend kann dem Privatkläger 2 zwar vielleicht vorgeworfen werden, er habe fahrlässig gehandelt, sicherlich jedoch nicht, dass er sich geradezu leichtfertig verhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1). Somit kann im vorliegenden Fall keine Opfermitverantwortung in einem solchen Aus- mass angenommen werden, das die Arglist seitens der Beschuldigten geradezu auszuschliessen vermöchte. Die dennoch in gewissem Umfang festzustellende
- 45 - gewisse Leichtsinnigkeit des Opfers ist im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen.
E. 1.3 Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist rein mietrechtlicher Na- tur. Sie rührt daher, dass die Beschuldigte ihre vertragliche Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses gegenüber der Privatklägerin 1 nicht vollumfänglich erfüllt hat und gemäss dem von der Privatklägerin 1 eingereichten Mieter-Kontoauszug (D3 act. 4) den Betrag von total Fr. 8'183.35 schuldet. Die begangene Straftat besteht vorliegend hingegen darin, dass die Beschuldigte der Bewerbung um die Woh- nung der Privatklägerin 1 verfälschte Betreibungsregisterauszüge beilegte. Zu be- rücksichtigen ist, dass die Beschuldigte nicht von Mietbeginn an gänzlich keinen Mietzins bezahlte, sondern lediglich im Verlauf der Mietdauer in Zahlungsverzug geriet. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 eine zivilrechtlich relevante Einbusse erlitten hat, die unmittelbar aufgrund der
- 86 - strafbaren Handlung der Beschuldigten entstanden ist. Damit fehlt es am erforder- lichen Kausalzusammenhang zwischen der angeklagten Straftat und dem zivil- rechtlichen Anspruch. Mangels Konnexität der Straftat und der von der Privatklä- gerin 1 geltend gemachten Forderung ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2. Privatkläger 2 (C._____)
E. 1.4 Vermögensdisposition Weiter setzt der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB eine Vermö- gensdisposition voraus. Die Vermögensdispositionen des Privatkläger 2 sind, wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, vorliegend ausgewiesen (vgl. act. 35 S. 7-11).
E. 1.5 Vermögensschaden Zuletzt setzt der objektive Tatbestand des Betruges einen Vermögensscha- den voraus. Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensminderung. Der Darlehens- geber gibt die Darlehensvaluta aber freiwillig hin, sodass allein darin kein Scha- den gesehen werden kann. Eine Vermögensschädigung liegt aber vor, wenn der Borger (Darlehensnehmer) entgegen den beim Darleiher (Darlehensgeber) ge- weckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine
- 46 - vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist (BGE 102 IV 84 E. 4 S. 88). Wie schon dargelegt, täuschte die Beschuldigte vor- liegend wahrheitswidrig ihren Zahlungswillen sowie ihre Zahlungsfähigkeit vor. Wären ihre Angaben wahr gewesen, hätten die Darlehensforderungen nach Ab- schluss der jeweiligen Verträge einen viel höheren Wert gehabt. Der Vermögens- schaden zum Nachteil des Privatklägers 2 bestand aber schon darin, dass hin- sichtlich der geborgten Gelder von Anfang an keinerlei Gewähr auf Rückerstat- tung bestand. Die Beschuldigte war weder willens noch in der Lage, die Gelder zurückzubezahlen. Damit war der Privatkläger 2 schon von Anbeginn an – durch den Abschluss der Darlehen – geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsge- mässe Rückzahlung. Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug (BGE 82 IV 90 E. 2).
E. 1.6 Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Tatbestandsseite wird Vorsatz und unrechtmässige Be- reicherungsabsicht verlangt. An beidem kann bei der Vorgehensweise der Be- schuldigten kein Zweifel bestehen. Sie war sich bewusst, dass sie den Privatklä- ger 2 zum einen über den Verwendungszweck der erhaltenen Gelder täuschte und wollte dies auch. Zum anderen wusste sie klarerweise auch um ihre desolate finanzielle Lage und sie verheimlichte gegenüber dem Privatkläger 2, dass sie aus eigenen Mitteln nicht in der Lage und auch nicht gewillt war, die Gelder zu- rückzuzahlen. Dass die Beschuldigte sodann die empfangenen Gelder zweckwid- rig und demnach unrechtmässig für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet hat, hat sie selber zugegeben. Aus all diesen Gründen ist der subjektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt zu betrachten.
2. Qualifikation: Gewerbsmässigkeit
E. 2 In der Folge wurden die Parteien auf den 25. und 26 November 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 47). Mit Eingabe vom 17. November 2020 reichte Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ namens und im Auftrag des Privatklä- gers 2 eine schriftliche Begründung der Zivilansprüche ein (act. 55).
E. 2.1 Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 den Aufwand von Fr. 15'436.60 zzgl. 7.7 % MWST als Prozessentschädigung zu bezahlen (act. 55 S. 2 u. S. 10).
E. 2.1.1 In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand als erstes Tatbestandsmerk- mal, dass der Schuldner zum Schaden seiner Gläubiger sein noch vorhandenes Vermögen durch Manipulation vermindert, und nennt als Tatvariante das Ver- heimlichen von Vermögenswerten. Diese Tatvariante kann nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch durch blosses Schweigen erfüllt werden, nämlich wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (BGE 102 IV 173). Vorliegend hat die Beschuldigte im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom
25. April 2018 Angaben gemacht. Sie verneinte dabei ausdrücklich, dass sie über ein Fahrzeug verfüge, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. Gemäss Pfän- dungsprotokoll bestätigte sie sodann, dass sie nebst dem Einkommen ihres da- maligen Ehemannes über keinerlei Einkünfte verfüge und dass es kein Vermögen irgendwelcher Art gäbe. Das Protokoll schliesst mit einer "Erklärung des Schuld- ners" mit folgendem Wortlaut: "Der Schuldner bestätigt, dass er sämtliche Vermö- gensgegenstände, wie Barschaft, Wertschriften, Postcheck-, Bank-, Sparkassa- und andere Guthaben, Schmucksachen, Warenlager, Fahrzeuge, Mobiliar, Le- bensversicherungen, Grundstücke, mit Einschuss derjenigen Vermögenswerte, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie sämtliche Forderungen und Rechte gegenüber seinem allfälligen Ehegatten und gegenüber Dritten angege- ben hat, dass die Angaben über die Erwerbsverhältnisse der Wahrheit entspre- chen (Art. 91 SchKG; Art. 163, 164, 323 StGB) und dass er im Übrigen alle
- 59 - Fragen wahrheitsgemäss beantwortet hat." Dieses Protokoll hat die Beschuldigte unterschriftlich bestätigt (act. 16/2). Damit liegt kein "blosses Schweigen" vor, sondern vielmehr hat sie im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung falsche Vorstellungen erweckt, indem sie den Range Rover unerwähnt gelassen hat, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse gegeben zu haben. Anzumerken sei weiter, dass es sich nicht um die allererste Pfändung der Beschuldigten handelte. So gab der Betrei- bungsbeamte AK._____ bekannt, dass ca. 5 bis 10 Pfändung pro Jahr gegen sie vollzogen würden (act. 13/5 S. 2 Frage 8). Die Beschuldigte wusste somit genau, worum es dabei ging und verheimlichte das Fahrzeug aktiv. Damit hat sie die Tat- handlung des Verheimlichens im Sinne von Art. 163 StGB erfüllt. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Range Rover ausschliesslich vom Ehemann benützt worden sei und sich entsprechend anlässlich des Pfän- dungsvollzugs am 25. April 2018 nicht in AM._____ befunden habe und die Ant- wort der Beschuldigten auf die Frage des Pfändungsbeamten, dass sie keinerlei Fahrzeug habe, welches sie besitze oder benütze, der Wahrheit entsprach, weil sie weder im Besitz des Range Rover gewesen sei, noch diesen habe benützen können (act. 61 S. 34), geht an der Sache vorbei. Auch wenn sich der Range Ro- ver im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs bei J._____ befunden hat, so ändert dies nichts daran, dass die Beschuldigte zur Auskunft darüber verpflichtet gewesen wäre. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfän- dung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend. Über die Pfändbarkeit entschei- det letztlich nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Da die Beschul- digte die Halterin des Fahrzeuges war und dieses überdies auch noch mit dem Geld vom Privatkläger 2 finanziert hatte, wäre sie verpflichtet gewesen, dieses an- zugeben, weil sich daraus allenfalls ein pfändbarer Gegenstand der Beschuldig- ten ergeben hätte, worüber aber letztlich das Betreibungsamt zu entscheiden ge- habt hätte. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich
- 60 - pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.4 m. w. H.). Zuletzt sei zu erwähnen, dass auch der Einwand der Beschuldigten, über keinen Führerausweis zu verfügen (act. 10/9 S. 6 Frage 39; Prot. S. 40), ins Leere zielt. Für eine Pfändung ist es schliesslich ohne Belang, ob sie berechtigt ist, ein Fahrzeug zu fahren. Das Eigentum an einem Fahrzeug ist letztlich auch nicht an den Besitz eines Führerausweises geknüpft.
E. 2.1.2 Weiter muss der Täter zum Schaden der Gläubiger handeln, wofür aus- reicht, dass sich sein Vorgehen objektiv eignet, um zum Verlust von Haftungssub- strat zu führen. Dies trifft etwa zu, wenn die Pfändung vorhandener Vermögens- werte unterbleibt (BGE 105 IV 321). Die Beschuldigte hat vorliegend gegenüber dem Pfändungsbeamten anläss- lich des Pfändungsvollzuges verschwiegen, über ein Fahrzeug zu verfügen, was zum Schaden der Gläubiger geführt hat, denn mit der Verheimlichung des Vermö- gens, konnte durch die Amtsstelle keine Pfändung verfügt werden, und den be- treffenden Gläubigern musste jeweils ein Verlustschein ausgestellt werden. Damit liegt auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 163 StGB vor.
E. 2.1.3 Die Beschuldigte hat demnach den objektiven Tatbestand des Pfändungs- betruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
E. 2.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privat- klägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO).
E. 2.3 Die Höhe der beantragten Prozessentschädigung wurde von der Rechtsver- tretung des Privatkläger 2 mit der eingereichten Honorarnote ausgewiesen und belegt (act. 56) und erscheint als angemessen. Die Beschuldigte ist deshalb zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger 2 in der Höhe von Fr. 16'625.20 (inkl. MWST) zu verpflichten.
- 88 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und − Abs. 2 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. −
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
22. November 2018 und 12. März 2019 beschlagnahmte Barschaft von ins- gesamt Fr. 14'784.20 wird eingezogen und dem Privatkläger 2 (C._____) zur teilweisen Deckung seiner Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Zif- fer 6 zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 2 seine Forderung gegenüber der Beschuldigten im gleichen Umfang an den Staat abgetreten hat.
5. Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 (C._____) im Betrag von Fr. 742'807.70 zuzüglich 5 % Zins
- 89 - ab 7. März 2018 sowie Fr. 35'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. April 2018 an- erkannt hat.
7. Auf die Zivilklage der Privatklägerin 3 (D._____ AG) wird nicht eingetreten.
8. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten für die angeordnete Untersu- chungshaft wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 50.00 Auslagen (Datensicherung Kapo) Prüfung Hafterstehungsfähigkeit (durch Beschuldigte aus- Fr. 826.25 gelöst wegen angeblicher Krebserkrankung) Fr. 1'628.40 Kosten Carauktion … Fr. 215.40 Lagerkosten Garage AW._____ Fr. 930.00 Auslagen Polizei Fr. 37'587.30 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWST) Fr. 47'937.35 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
10. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'625.20 (inkl. MWST) zu bezahlen.
- 90 -
12. Mündliche Eröffnung (am 26. November 2020) und schriftliche Mitteilung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland im Doppel (übergeben);
- die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers 2 (mit Einschreiben, gegen Empfangsschein);
- die Privatkläger 1 und 3 (je mit Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für Polizei, fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein);
- die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003 Bern;
- die Bezirksgerichtskasse (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft je gegen Empfangsschein an
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
- die Bezirksgerichtskasse (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4).
E. 2.4 Vermögensdisposition
E. 2.4.1 Weiter setzt der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB voraus, dass der Getäuschte infolge Irrtums eine Vermögensdisposition trifft. Als Vermö- gensdisposition gilt jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen (BGE 96 IV 191).
- 68 -
E. 2.4.2 Die Privatklägerin 3 hat vorliegend über ihr eigenes Vermögen – bzw. als Liegenschaftsverwaltung über das Vermögen der Eigentümerin der Wohnung (vgl. D2 act. 4/3) – disponiert. Der Tatbestand des Betrugs erfasst auch die Dispo- sition über Vermögen eines Dritten (DONATSCH, a. a. O., Art. 146 StGB N 20) – zu- mindest bei einem Näheverhältnis (MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB/JStG, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 146 StGB N 145), was vorliegend bei einer Liegenschaftsverwaltung klar erfüllt ist. Die Privatklägerin 3 hat mit der Be- schuldigten einen Mietvertrag abgeschlossen und ihr den Besitz an der Wohnung überlassen (vgl. Art. 253 OR). Im Gegenzug liess sie sich künftige Mietzinszah- lungen versprechen.
E. 2.5 Vermögensschaden
E. 2.5.1 Vorausgesetzt wird weiter, dass das Vermögen, über das der Getäuschte verfügt, geschädigt, d.h. in seinem Wert gemindert wird (BGE 105 IV 104). Anders als beim Kreditbetrug (vgl. Erw. III. Ziff. B./1.5.) geht es im vorliegenden Fall um künftige Forderungen. Diese haben aber einen Wert, welcher (unter anderem, aber vor allem) davon abhängt, ob die Schuldnerin zahlungsfähig und -willig ist. Ist sie etwas von beidem nicht, ist die Forderung gefährdet und damit weniger wert.
E. 2.5.2 Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 21. März 2018 des Betreibungs- amtes Zell-Turbenthal (zuständig für AM._____) (D2 act. 4/4) ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt 84 Verlustscheine gegen die Beschuldigte im Gesamtbetrag von rund Fr. 230'000.– bestanden, dass zudem insbesondere die Betreibung des Pri- vatklägers 2 über rund Fr. 740'000.– offen war und dass ausserdem am 19. Mai 2015 der Konkurs über die Beschuldigte eröffnet wurde. Insofern bestand ein grosses Risiko, dass diese nicht in der Lage sein würde, den Mietzins von monat- lich Fr. 1'140.– (zzgl. Nebenkosten akonto von Fr. 250.–) zu bezahlen. Das wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn sie tatsächlich "Bis ca. Fr. 7'500.–" pro Monat verdient hätte (D2 act. 4/1), was allerdings ohnehin nicht zutraf.
E. 2.5.3 Der Vermögensschaden liegt vorliegend in mehrfacher Hinsicht vor: Zum einen bestand er darin, dass die künftigen Forderungen der Privatklägerin 3, die
- 69 - sie sich im Gegenzug für die Überlassung der Wohnung versprechen liess, erheb- lich weniger wert waren, als sie gemäss Angaben der Beschuldigten hätten sein müssen. Andererseits kann der Schaden darin gesehen werden, dass die Privat- klägerin 3 der Beschuldigten überhaupt die Wohnung überlassen hat, was sie nicht getan hätte, wenn sie in Kenntnis über ihre (mangelnde) Zahlungsfähigkeit gewesen wäre. Schliesslich hat die Beschuldigte die Mietzinse auch gar nicht be- zahlt, worin ebenfalls ein Schaden zu sehen ist. Somit ist der Vermögensschaden vorliegend in jedem Fall gegeben.
E. 2.6 Subjektiver Tatbestand
E. 2.6.1 Der subjektive Tatbestand beschlägt den Vorsatz der Täterschaft, nämlich das wissentliche und willentliche Ausführen der Tat gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit die Täterschaft nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29).
E. 2.6.2 Vorliegend wusste die Beschuldigte, dass sie über mehrere Zehntausend Franken betrieben worden ist (vgl. D2 act. 3 S. 8 Frage 69). Sie musste daher auch wissen, dass, wenn sie – von welchem Betreibungsamt auch immer – einen "leeren" Betreibungsregisterauszug erhält, dieser die Sachlage nicht korrekt wie- dergibt und somit nicht der Wahrheit entspricht. Zudem wird dies unter "Rechtli- che Hinweise" auf der ersten Seite des Auszugs auch so erläutert (vgl. D2 act. 4/2). Am direkten Vorsatz des Beschuldigten bestehen somit keine Zweifel. Sie reichte den leeren Betreibungsregisterauszug im Wissen darum, dass dieser ihre finanziellen Verhältnisse nicht wahrheitsgemäss wiederspiegelt, ein. Schliess- lich gab sie selber an, verwundert gewesen, als sie vom Betreibungsamt Mittleres Tösstal einen leeren Betreibungsregisterauszug erhalten habe (D2 act. 3 S. 9 Frage 82). Ferner handelte die Beschuldigte offensichtlich in der Absicht, sich per- sönlich und auch jemand anderen, in casu Herrn AN._____, zu bereichern. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt.
- 70 -
3. Fazit Somit hat die Beschuldigte den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen. VII. Vorwurf der Urkundenfälschung (Dossier 3)
1. Die Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung den ihr unter dem Anklagepunkt 5 vorgeworfenen Sachverhalt (Dossier 3; act. 35 S. 15; diesem Urteil beigeheftet) anerkannt (D3 act. 2 S. 1 u. S. 3 f.; Prot. S. 44). Ihr Geständnis deckt sich mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung (D3 act. 3/1 f.; D3 act. 3/4 f.), weshalb der eingeklagte Sach- verhalt hinsichtlich der Urkundenfälschung (Dossier 3) rechtsgenügend erstellt ist.
2. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter An- klagepunkt 5 in rechtlicher Hinsicht als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (act. 60 S. 10). Diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und wurde auch von der amtlichen Verteidigung anerkannt (act. 61 S. 39), wes- halb die Beschuldigte diesbezüglich antragsgemäss schuldig zu sprechen ist. VIII. Fazit Schuldpunkt Zusammenfassend ist die Beschuldigte anklagegemäss der folgenden Tat- bestände schuldig zu sprechen: des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und − Abs. 2 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. −
- 71 - IX. Strafzumessung
1. Abstrakter Strafrahmen / Gesamtstrafe?
E. 3 Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
E. 3.1 Abstrakter Strafrahmen Für den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Ausserordentliche Um- stände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), liegen vorliegend keine vor.
E. 3.2 Tatkomponente
E. 3.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass die Beschuldigte vorliegend vom Privatkläger 2 insgesamt rund Fr. 770'000.– ertro- gen hat. Es handelt sich hierbei um eine Summe, die insbesondere zulasten einer Einzelperson, beträchtlich ist. Darüber hinaus hat die Beschuldigte den Privatklä- ger 2 über mehrere Jahre hinweg betrogen. Um ihr kriminelles Vorgehen über diese Zeitdauer hinweg stets weiterführen zu können, erzählte sie ihm nicht nur mündliche Lügen, sondern legte ihm auch verschiedene falsche Belege und Do- kumente vor. Ausserdem handelte sie hinterhältig, indem sie gerade solche Lü- gen nutzte, die der Privatkläger 2 nicht oder nur schwer hätte aufdecken können – namentlich Lügen über Geschehnisse im fernen und fremdsprachigen Ausland, medizinische Vorfälle und solche, bei denen Nachforschungen etwa am Arztge- heimnis gescheitert wären. Zwar ist eine gewisse Leichtsinnigkeit des Privatklä- gers 2 zu berücksichtigen, bei ihm handelte es sich aber um einen betagten Mann, dessen Willensschwäche sie ausgenutzt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie eine persönliche Beziehung zu ihm gerade deshalb aufbaute, um den Betrug überhaupt begehen zu können. Das dadurch geschaffene Vertrau- ensverhältnis, die Hilfsbereitschaft und Zuneigung des Privatklägers 2 nutzte sie sodann schamlos aus. Er musste sogar selber bei der Bank einen Kredit aufneh- men, um ihr in ihrer angeblichen Not auszuhelfen. Überdies befand sich die Be- schuldigte nicht wirklich in einer Notlage. Sie hat zwar vier Kinder, doch verdiente ihr damaliger Ehemann knapp Fr. 6'000.– pro Monat (vgl. act. 10/8 S. 10 Ant- wort 82). Zudem ermöglicht der gut ausgebaute Sozialstaat, dass auch in
- 74 - knappen Verhältnissen keine existentiellen Bedrohungen bestehen. Die Beschul- digte verwendete die ertrogenen Beträge denn auch gar nicht allein für "das Nö- tigste", sondern finanzierte sich damit einen luxuriösen Lebensstil. Sie gab selber an, das Geld für Autos der oberen Klasse, Ferienflüge, Schmuck und Uhren sowie einen grossen Teil für Schönheitsoperationen verwendet zu haben (act. 10/1 S. 12 Frage 129; act. 10/3 S. 4 Frage 35 u. S. 6 Frage 52; act. 10/4 S. 3 Fra- gen 11 ff.; act. 10/9 S. 8 Frage 62; Prot. S. 37 f.).
E. 3.2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sie betrog den Privatkläger 2 um seine Lebensersparnisse aus egoistischen und rein finanziellen Motiven. Die Intensität ihres verbrecherischen Willens erscheint erheblich. Um den Privatkläger 2 bei Stange zu halten, hat die Beschuldigte immer wieder "nachgelegt", indem sie be- reits bestehende Lügengeschichten immer weiter ausbaute, z.B. indem sie Kom- plikationen wie verspätete Rückflüge oder die mit ihr mitreisende Krankenschwes- ter erfand. Sodann erfand sie, sobald ein "Thema" erledigt war, sogleich ein neues. Dabei verwendete sie Lügengeschichten, bei denen es teils um Notsituati- onen ging, wo aufgrund von zeitlicher Dringlichkeit rasches Handeln des Privat- klägers 2 nötig war. Schliesslich hat sie den Privatkläger 2 mit der Aussicht, sie werde die Darlehen zurückzahlen – und damit den bereits angerichteten Schaden mindestens teilweise wiedergutmachen – gerade im Gegenteil erneut betrogen. Die Vermeidbarkeit der Tat ist eindeutig, ebenso das Mass der Pflichtwidrigkeit. Die Beschuldigte handelte sehr verwerflich. Sie hatte keine Skrupel davor, den Privatkläger 2 finanziell auszunutzen; immerhin ist bei den letztgenannten Aspek- ten das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen, da diese auch für das Tat- bestandsmerkmal der Arglist relevant sind.
E. 3.2.3 Das Verschulden ist als gerade noch leicht zu werten. Es erscheint als an- gezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzuset- zen.
- 75 -
E. 3.3 Täterkomponente
E. 3.3.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben der Beschul- digten ist im Wesentlichen auf ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 30. Mai 2018 (act. 10/1 S. 8 ff.), die Aussagen in der staatsanwaltlichen Einvernahme zur Person (act. 10/8 S. 10 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht (Prot. S. 8 ff.) zu verweisen. Die Beschuldigte wurde demnach am tt. November 1983 in AV._____, in der Dominikanischen Republik, geboren. Im Alter von 8 bis 10 Jahren ist sie mit ihrer Mutter in die Schweiz ge- kommen, während dem ihr Vater in der Dominikanischen Republik verblieb. Ihre Geschwister – ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester mütterlicherseits – leben auch in der Schweiz. Die Beschuldigte wuchs in AE._____ bei ihrer Mutter auf. Zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern hat sie heute aber wenig bzw. fast nie Kontakt. Sie hat die Primar- und Sekundarschule besucht. Danach war sie im Be- reich der …-montage tätig. Da sie ziemlich früh Mutter geworden ist, war eine Lehre für sie zu Beginn nie ein Thema. Heute ist sie Mutter von insgesamt vier Kindern, welche zwischen 11 und 17 Jahre alt sind. Sie liess sich dieses Jahr vom Kindsvater scheiden. Derzeit betreut sie vollzeitig ihre Kinder. Sie geht keiner Er- werbstätigkeit nach und wird vom Sozialamt unterstützt. Der Kindsvater wäre ver- pflichtet, monatlich insgesamt Fr. 1'320.– an Kinderalimenten zu bezahlen. Da er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat die Beschuldigte eine Alimentenbevorschus- sung beantragt. Ausserdem behält der Kindsvater auch die Kinderzulagen ein. Die Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 850'000.–. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal sind etwa 70 nicht getilgte Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 176'625.20 eingetragen. Heute leidet sie gemäss eigenen Angaben nicht mehr an einer Spielsucht. Aus der vorstehend wiedergegebenen Lebensgeschichte der Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Wesentliches ableiten.
- 76 -
E. 3.3.2 Straferhöhungsgründe Vorstrafen sind keine gegeben (act. 54) und weitere Straferhöhungsgründe sind auch nicht ersichtlich.
E. 3.3.3 Strafminderungsgründe Die Beschuldigte war nach anfänglichem Bestreiten des Vorwurfes teilweise geständig (vgl. act. 10/1-3). Sie gab insbesondere zu, dass die Zahlungen – wie eingeklagt – geflossen sind, sowie dass sie das vom Privatkläger 2 erhaltene Geld zweckentfremdet verwendet hat. Auch gestand sie fast alle Lügengeschich- ten. Obschon kein vollumfängliches Geständnis vorliegt, das von Einsicht und Reue zeugt, ist das teilweise, zumindest hinsichtlich des objektiven Tatbestandes erfolgte Geständnis der Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen. Ausser- dem kommt der Beschuldigten die lange Dauer des vorliegenden Strafverfahrens strafmindernd zugute.
E. 3.4 Fazit Strafzumessung hinsichtlich Hauptdelikt Gesamthaft betrachtet, erweist sich das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug unter Berücksichtigung sowohl der ob- jektiven als auch der subjektiven Tatschwere als gerade noch leicht. Unter Be- rücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ange- messen, sie mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.
4. Separate Strafzumessung hinsichtlich Nebendelikte Die Straftatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind allesamt mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Für den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
- 77 -
E. 4 Bestrittene Anklageelemente
E. 4.1 Art der auszufällenden Strafe
E. 4.1.1 Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen soll im Regelfall dieje- nige gewählt werde, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher die Geld- strafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. Art. 41 StGB; MAZ- ZUCCHELLI in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB/JStG, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 41 StGB N 36a). Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so- wie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 m. w. H.; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
E. 4.1.2 Wie vorliegend noch aufzuzeigen sein wird, ist das Verschulden der Be- schuldigten hinsichtlich der Nebendelikte als noch leicht zu beurteilen (vgl. Erw. IX. Ziff. 4.3. ff.). Die Ausfällung einer Geldstrafe für die Nebendelikte er- scheint ihrem Verschulden nach als angemessen. Ausserdem kümmert sich die Beschuldigte um ihre vier Kinder. Durch eine Freiheitsstrafe könnten nicht nur die Beschuldigte, sondern auch ihre Kinder aus der bestehenden Situation gerissen werden. Somit erweist sich die Geldstrafe vorliegend auch als zweckmässigere Sanktion.
E. 4.1.3 Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel Gemäss seiner Aufstellung übergab der Privatkläger 2 der Beschuldigten am
2. November 2015 und damit ca. einen Monat nach dem ersten Darlehen Fr. 4'000.– und vermerkte dazu "an J._____ Depot/Möbel" (act. 8/10 S. 1 [Nr. 2 in der Aufstellung]). Dieser Verwendungszweck des Geldes entspricht seiner Sach- darstellung, wonach die Beschuldigte dieses Geld für die Wohnungskaution ihres Bruders, J._____, sowie für Betten für dessen Kinder gebraucht habe. Überdies lässt sich auch aus den Aussagen der Beschuldigten (vgl. act. 10/6 S. 5 Fra- gen 31-33) schliessen, dass der Arbeitsunfall von "J._____" und Möbel, die "J._____" gebraucht habe, ein Gesprächsthema zwischen ihr und dem Privatklä- ger 2 gewesen sein muss. Ausserdem wirken die Aussagen des Privatklägers 2 authentisch und sehr lebensnah. Bei seinen beiden Befragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft hat er von sich aus, ohne konkret danach gefragt wor- den zu sein, die angebliche Familiensituation der Beschuldigten, im Besonderen die Geschichte mit dem verstorbenen Bruder, wiedergegeben. Dies entspricht ei- nem Realitätskriterium, womit seinen Aussagen eine hohe Glaubhaftigkeit zu- kommt. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 erzählt hat, dass sie die vier Kinder ihres verstorbenen Bruders zur Pflege aufgenommen hat, stellt der vom Privatkläger 2 eingereichte Stammbaum der angeblichen Fami- lie der Beschuldigten dar (Beilage 1b zu act. 10/3 oder act. 9/1). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass dieser vom Privatkläger 2 selbst erstellt wurde; er ent- spricht vom optischen Aspekt her den restlichen von ihm erstellten Schreiben, welche sich in den Akten befinden (vgl. z.B. act. 9/1). Im Übrigen wurde dies von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Aus diesem Stammbaum geht hervor, dass der Privatkläger 2 annahm, dass der Bruder der Beschuldigten, "J._____ ",
- 14 - am tt.mm.2015 gestorben sei und vier Kinder ("N._____", geb. 2003; "O._____", geb. 2005; "P._____", geb. 2008; "Q._____", geb. 2009) gehabt habe. Demge- genüber teilte er der Beschuldigten nur ein Kind namens "R._____" zu, welches am tt.mm "200" geboren sei. Weiter sind in dieser Aufstellung Angaben zu den fi- nanziellen Ausgaben der Beschuldigten zu finden. In diesem Zusammenhang werden explizit die "Kinder von J._____" genannt. Augenfällig erscheint auch die vom Privatkläger 2 darauf hinterlassene Notiz: "Wer betreute die Kinder in neuer Wohnung?". Für die Sachdarstellung des Privatklägers spricht nebst diesem Stammbaum eine sich in den Akten befindende anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte leere Liste mit dem Titel "Einnahmen + Aufwand für die 4 Kinder meines Bruders". Darauf brachte der Privatkläger 2 einen Notizzettel, datiert auf den 17. Februar 2016, an mit dem Inhalt, dass er der Beschuldigten 25 Blätter für die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben für die vier Kinder zur Verfügung stelle (Beilage zu act. 10/6). Ein weiteres Indiz, welches für die Sachdarstellung des Privatklägers 2 spricht, ist die angebliche Vollmacht vom 1. August 2016 der Beschuldigten und ihrer Mutter an den Privatkläger 2 (Beilage zu act. 10/8), wel- che sie ihm – wie sie selber angab (vgl. act. 10/8 S. 6 Frage 44) – gegeben hat. Darin wird die Beschuldigte als die Schwester des Verstorbenen J._____ bezeich- net ("la Senora A._____ herrmana del muerto J._____ "). Weiter geht auch die Mutter der Beschuldigten, S._____, als die Mutter des Verstorbenen hervor ("la senora S._____ Madre del muerto"). Die Beschuldigte gab in der Untersuchung danach befragt zu Protokoll, dass es sein könne, dass sie diesen Text geschrie- ben habe (act. 10/8 S. 6 Frage 45). Weshalb sie darin J._____ als ihren verstor- benen Bruder angab, konnte sie jedoch nicht im geringsten plausibel erklären. Weiter machte die Beschuldigte zur ihrer Entlastung zwar geltend, dass sie immer von "ihren Kindern" gesprochen habe und dass der Privatkläger 2 diese gekannt habe. Dass der Privatkläger 2 die Beschuldigte zuhause besucht habe und die Kinder kennengelernt haben dürfte, steht vorliegend jedoch gar nicht in Frage. Es leuchtet dennoch nicht ein, wie er dadurch zur Erkenntnis hätte gelan- gen sollen, dass es sich dabei um ihre leibeigenen Kinder und nicht um Pflegekin- der handle. Die Darstellung der Beschuldigten hält vor diesem Hintergrund nicht stand. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Sachdarstellung des
- 15 - Privatklägers 2 nicht stimmen und er diese Geschichte erfunden haben soll. Ins- besondere lässt auch allein die Tatsache, dass die Beschuldigte sich hinsichtlich der restlichen Lügengeschichten geständig zeigte, nicht den Schluss zu, dass sie hinsichtlich ihrer Familienverhältnisse die Wahrheit gesagt hat, handelt es sich hierbei doch gerade um ein wesentliches Sachverhaltselement mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. dazu Erw. III. Ziff. 1.2.1.). Entsprechend vermögen die Bestreitungen der Beschuldigten, wonach sie dem Privatkläger 2 die Wahrheit über ihre Familienverhältnisse erzählt haben soll, vorliegend nicht zu überzeugen. Vielmehr ist auf die Sachdarstellung des Privatklägers 2 abzustellen und somit davon auszugehen, dass es sich dabei um eine weitere Lügengeschichte der Be- schuldigten gehandelt hat, die sie ihm erzählt hat.
E. 4.2 Abstrakter Strafrahmen Mit Blick auf den von der Beschuldigten verursachten Schaden stellt der Be- trug (Dossier 2) vorliegend das schwerste Delikte dar. Die Beschuldigte hat sich darüber hinaus weiterer Delikte schuldig gemacht, weshalb Deliktsmehrheit vor- liegt und diese grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es sind allerdings keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche Anlass dazu geben würden, den ordentlichen Strafrahmen nach oben zu verlas- sen, weshalb die Deliktsmehrheit lediglich straferhöhend ins Gewicht zu fallen hat. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die Geld- strafe ist somit innerhalb des abstrakten Strafrahmen zuzumessen.
- 78 -
E. 4.2.1 Aussagen des Privatklägers 2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2018 führte der Privat- kläger 2 aus, er habe mit der Beschuldigten über die Rückzahlung des Darlehens gesprochen. Er habe sie jeweils wegen der Rückzahlung gefragt. Sie habe auch gesagt, dass er das Geld wieder bekommen werde, wenn es von T._____ [Stadt in der Dominikanischen Republik] überwiesen werde. Dabei sei es um den Erlös aus dem Verkauf ihrer beiden Häuser, welche der Mutter gehört hätten, gegan- gen. Dieses Geld sei dann in die Schweiz auf ein Konto der Credit Suisse geflos- sen. Irgendwie habe aber etwas mit der Überweisung nicht funktioniert, weshalb es dann nach 14 Tagen wieder nach T._____ zurückgeschickt worden sei. Es sei um EUR 650'000.– gegangen. Dieses Geld hätte ausgereicht, um die Schulden zu bezahlen (act. 12/1 S. 3 Fragen 21 ff.). Weiter gab er an, dass die Beschul- digte vor zwei oder drei Wochen gemeldet habe, dass sie nach T._____ fliegen und das mit der Rückzahlung nochmals aufgleisen wolle. Sie habe für ihn einen Dauerauftrag erstellen wollen, um ihm die Darlehen zurückzuzahlen. Ausserdem habe er zusätzlich aus dem Erbe der verstorbenen Krankenschwester aus G._____ von der Beschuldigten Geld vom Verkauf deren Wohnung bekommen sollen. Die Beschuldigte habe ihm vorgemacht, mehr zu haben, als sie ihm ge- schuldet habe (act. 12/1 S. 9 Fragen 81 f.).
- 16 - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Oktober 2018 stellte der Privatkläger 2 nochmals klar, dass er der Beschuldigten das Geld nicht geschenkt, sondern sie immer in Aussicht gestellt habe, dass das Geld zu ihm zu- rückkommen würde, weil ihre Mutter in T._____ zwei Häuser habe und der Erlös ihm zugutekommen würde. Auch bei der Credit Suisse habe man lange geglaubt, dass das Geld, das die Mutter geschickt habe, angekommen sei. Er habe sich laufend bei der Beschuldigten erkundigt. Es sei aber irgendein Wurm drin gewe- sen. Die Bank habe das Geld wieder zurückgeschickt nach T._____. Mit der Bank selber habe er sich nicht in Verbindung gesetzt, weil man da nie eine Auskunft er- halte (act. 12/2 S. 9 Fragen 74 ff.). Die Beschuldigte sei von einem Angestellten betreut worden, der ihr versprochen habe, das Geld auf den 30. März zu überwei- sen. Das müsse im Jahr 2017 oder 2018 gewesen sein. Als die Beschuldigte dann das Geld für den Transfer in die Schweiz habe beziehen wollen, habe sie festgestellt, dass es vom Bankangestellten behändigt und nach Brasilien transfe- riert worden sei. Irrtümlicherweise habe sie dem Bankangestellten eine Vollmacht gegeben, sodass dieser das Geld ein oder zwei Tage vor der Auszahlung in die Schweiz habe behändigen können. In der Folge habe sie einen Anwalt mit der Angelegenheit, dass der Bankangestellte das Geld veruntreut habe, betreut. Der Anwalt habe Verbindungen nach Südamerika gehabt und herausgefunden, wo der Bankangestellte sich aufhalte und bei welcher Bank das Geld sei. Da nur die Beschuldigte persönlich über das Geld habe verfügen können, habe dies Flüge von ihr nach Brasilien bedingt. Sie habe den Anwalt in Brasilien getroffen. Die bei- den hätten dann die Verhaftung des Bankangestellten in die Wege geleitet und seien zu dritt nach T._____ zurückgeflogen. Dann sei das Geld für einige Zeit in T._____ gewesen. Es habe wahrscheinlich vom Anwalt und von der Beschuldig- ten grosse Anstrengungen gebraucht, damit das Geld nochmals in die Schweiz transferiert werde. Man habe sich erhofft, das Geld in die Schweiz zu bringen, da- mit die Beschuldigte es ihm hätte übergeben können. Das sei aber nicht erfolgt (act. 12/2 S. 10 f. Fragen 79 ff.). Die Rückzahlung des Geldes sei die ganze Zeit, jahrelang, ein Thema gewesen – innerhalb von einem Jahr sicher. Die Beschul- digte habe ihm versprochen, dass er das Geld, sobald es in die Schweiz kommen würde, erhalten werde. In der Zwischenzeit sei jedoch nochmals etwas passiert:
- 17 - Die Beschuldigte sei in einem grösseren Spital analog dem Spezialspital, das wir in H._____ hätten, gewesen. Gemäss ihren Angaben sei sie aus G._____ in die Schweiz transferiert, scheinbar nach H._____, und dabei von einer Kranken- schwester begleitet worden. Diese sei kurz nach dem Ende der Behandlung ver- storben und habe gemäss der Beschuldigten ein Testament hinterlassen. Dem- nach habe sie ihr ein kleines Häuschen überschrieben. Wie alle anderen Varian- ten, wie er zum Geld kommen sollte, habe aber auch diese relativ viel Zeit ge- braucht. Sie hätten keine Papiere vom Testamentsvollstrecker erhalten, wonach er einen bestimmten Betrag löse, wenn er das Häuschen verkaufe. Die Beschul- digte habe mit dem Testamentsvollstrecker Kontakt gehabt. Er selber habe ein- bis zweimal eine E-Mail über die Beschuldigte von ihm erhalten. Aus diesem habe er geschlossen, dass der Verkauf geglückt sei (act. 12/2 S. 11 Fragen 87 ff.). Schliesslich merkte der Privatkläger 2 an, dass er während der ganzen Zeit betont habe, dass, wenn man alles so gemacht hätte, wie versprochen, dann alles rein- gekommen wäre und seine Investitionen aus dem Erlös der beiden Häuser aus der Dominikanischen Republik und aus dem Häuschen aus G._____ gedeckt ge- wesen wären (act. 12/2 S. 14 Frage 107). Gleichermassen gab der Privatkläger 2 anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 22. November 2018 an, dass es bei der Rückzahlung ei- nen Übermittlungsfehler wegen eines falschen Kontos gegeben habe (act. 12/4 S. 8 Frage 44). Zudem gab er auf Vorlage der Schuldanerkennung der Beschul- digten vom 11. November 2017 zu Protokoll, dass diese das mit den zwei Häu- sern in T._____, die sie scheinbar habe, immer und immer wieder versprochen habe (act. 12/4 S. 4 Frage 21).
E. 4.2.2 Aussagen der Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 führte die Be- schuldigte auf Vorhalt der Aufstellung der Darlehen vom 8. Februar 2018 (vgl. Be- lage 1 zu act. 10/1) aus, U._____, der Sohn des Privatklägers 2, sei zu ihr gekom- men und sie habe diesem gesagt, dass sie die Schulden zurückzahlen werde. Be- treffend Rückzahlung hätten sie Fr. 900.– pro Monat vereinbart. Als das Geld übergeben worden sei, habe man allerdings nichts vereinbart. Der Privatkläger 2
- 18 - habe gesagt, dass sie das nicht zurückzahlen müsse. Sie habe das aber zurück- zahlen wollen, weil sie auf eigenen Füssen stehen wolle. Sie wolle das zurück- zahlen, sobald sie eine Stelle habe (act. 10/1 S. 3 Fragen 21 ff.). Weiter stellte sie nochmals klar, dass sie lediglich dem Sohn gegenüber gesagt habe, dass sie das zurückzahlen werde. Gegenüber dem Privatkläger 2 sei nie die Rede davon ge- wesen. Dieser behaupte so etwas, weil er sich gegenüber seinen Kindern recht- fertigen müsse und beeinflusst worden sei (act. 10/1 S. 5 Fragen 42 u. 44 f.). So- dann stellte sie in Abrede, dass sie ihm Geld aus einer Liegenschaft in der Domi- nikanischen Republik in Aussicht gestellt habe (act. 10/1 S. 3 Frage 28). Ange- sprochen auf die Geschichte mit der Krankenschwester aus G._____ gab sie an, niemanden zu kennen, der I._____ heisse (act. 10/1 S. 7 Frage 62). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Mai 2018 gab die Beschuldigte an, der Grund, weshalb sie das Geld bekommen habe, sei gewesen, dass der Privat- kläger 2 und sie eine Beziehung seit Oktober 2015 gehabt hätten. Er habe das genau gewusst. Sie habe sich aber bereit erklärt, das zurückzuzahlen, obwohl sie das nicht müsse, weil es eigentlich ein Geschenk gewesen sei. Sie habe ihn nicht gezwungen, ihr das Geld zu geben (act. 10/2 S. 2 Frage 6). Wiederum sagte die Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 14. Juni 2018 aus, die Aussage des Privatklägers 2, wo- nach es sich bei jeder einzelnen Zahlung um ein Darlehen gehandelt habe, des- sen Rückzahlung sie ihm versprochen habe, entspreche der Wahrheit. Auch treffe zu, dass sie dem Privatkläger 2 angegeben habe, dass die Rückzahlung unter an- derem mit dem Gewinn von zwei Liegenschaften in der Dominikanischen Repub- lik, deren Erlös über Fr. 600'000.– einbringen würde, erfolgen würde. Sie habe ein Erbe von ihrer Grossmutter erwartet. Diese habe Land, ein Haus und sie pflanze Kochbananen. Da ihr Vater ihr einziger Sohn sei, habe sie immer davon gespro- chen, dass die Grossmutter ihr das vererben wolle, da ihr Vater darauf verzichten würde und sie die einzige Enkelin sei (at. 10/3 S. 2 Fragen 8 ff.). Sie habe den Privatkläger 2 angelogen, als sie ihm erzählt habe, dass sie die Liegenschaft in der Dominikanischen Republik verkaufen könne. Beim Abschluss eines Darlehens
- 19 - hätten sie vereinbart, dass sie das zurückzahle, sobald etwas reinkomme. Er habe nicht viel verlangt (at. 10/3 S. 2 Fragen 15 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2018 führte die Beschuldigte aus, sie habe ernsthaft daran gedacht, dem Privatkläger 2 das Geld zurückzubezahlen. Auf die Frage, wie sie das Geld habe zurückzahlen wollen, gab sie folgende Antwort: Ihr Vater sei das einzige Kind ihrer Grossmutter. Er leide seit 1994 an Depressionen. Ihre Grossmutter habe ihr die Erbschaft über- lassen wollen. Sie selber habe nie vorgehabt, dort zu wohnen. Vielmehr habe sie das Haus verkaufen wollen. Es sei um das Haus und das Grundstück gegangen. Ihre Grossmutter habe eine Plantage mit Kochbananen. Sie habe es schätzen lassen und es sei vor ca. drei Jahren rund USD 500'000.– wert gewesen (act. 10/4 S. 4 f. Fragen 17 ff.). Sodann gab sie zu, dass sie weder das Geld noch nicht einmal das Grundstück habe (act. 10/4 S. 4 Frage 26). Sodann sagte die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 9. Novem- ber 2018 wiederum anders aus, sie habe das erste Mal über die Rückzahlung ge- sprochen, als U._____ zu ihr nach Hause gekommen sei. Dann habe sie mit U._____ abgemacht, dass sie das Geld zurückbezahle. Das hätten sie auch schriftlich festgehalten (act. 10/6 S. 7 Frage 50). Es könne nicht sein, dass der Privatkläger 2 davon ausgegangen sei, dass er das Geld zurückerhalte. Sie habe erst im Februar 2018 mit U._____ über das Zurückzahlen gesprochen (act. 10/6 S. 9 Frage 67 u. S. 11 Fragen 77 u. 79). Mit dem Privatkläger 2 habe sie nie über die Rückzahlung gesprochen (act. 10/6 S. 12 Frage 83 u. S. 12 Frage 83). Über- dies führte sie nochmals aus, dass sie dem Privatkläger 2 erzählt habe, dass das Haus und das Grundstück in der Dominikanischen Republik ihr gehören würden, weil ihr Vater auf alles verzichtet habe. Ihre Grossmutter habe die Liegenschaft ihrem Vater übergeben wollen. Diese habe nicht gewollt, dass sie vom Tod über- rascht werde und noch nichts in die Wege geleitet habe in Bezug auf die Liegen- schaften. Ihr Vater habe jedoch nichts gewollt, ihm sei es nicht gut gegangen. Er habe gesagt, er wolle lieber, dass die Liegenschaften auf sie und ihre Kinder überschreiben würden. Schriftlich sei jedoch noch nichts festgelegt worden, sie seien noch nicht dazu gekommen (act. 10/6 S. 6 Fragen 42 ff.). Sodann fügte sie
- 20 - an, dass sie die vom Privatkläger 2 erwähnte Geschichte mit dem Bankangestell- ten erfunden habe. Dies, weil der Privatkläger 2 immer gewollt habe, dass sie die Liegenschaft verkaufe, damit sie das Geld für die Kinder und das Studium habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f.). Zur Geschichte mit der Krankenschwester aus G._____ führte die Beschuldigte aus, sie habe nur erwähnt, dass diese sie ge- pflegt habe. Ein Haus habe sie nicht erwähnt. Das Testament dieser Kranken- schwester habe sie erwähnt, und zwar, dass diese ihr Geld hinterlassen habe. Wie der Privatkläger 2 auf die Idee mit dem Häuschen dieser Krankenschwester gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe ihm nur erzählt, dass diese bei ihnen ge- wohnt, sie gepflegt und ihr dann ca. USD 6'000.– hinterlassen habe. Der Privat- kläger 2 habe dieses Geld aber nicht von ihr gewollt (act. 10/6 S. 8 Fragen 56 ff.). Schliesslich sagte sie nochmals aus, dass der Privatkläger 2 nicht davon ausge- gangen sei, dass er Geld von ihr zurückerhalten werde (act. 10/6 S. 9 Frage 66). Hätte sie das mit dem Privatkläger 2 so abgemacht, hätte sie keine Lügen erzäh- len müssen (act. 10/6 S. 12 Frage 84). Das Geld sei für die Familie gedacht ge- wesen, für die Zukunft insbesondere der Kinder (act. 10/6 S. 11 Frage 81). Erst anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2019 gab die Beschuldigte zu, dass es sich (zumindest) bei der Zahlung vom 7. Oktober 2015 um ein Darle- hen gehandelt habe. Das sei das erste Darlehen gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie brauche das als Darlehen für ein Auto, aber sie wolle ihm das zurückbezahlen. Damals seien sie sich am Kennenlernen gewesen. Danach habe eine Beziehung begonnen. Es sei nicht mehr so gewesen, dass er eine Person gewesen sei, die ihr geholfen habe, sondern mit der sie eine Beziehung gehabt habe. Alles sei an- ders gewesen (act. 10/8 S. 3 Fragen 21 f.). An den Zahlungsauftrag an die Credit Suisse vom 7. Juli 2017 (Beilage zu act. 10/8) konnte sie sich nicht erinnern und gab an, dieses Dokument nicht zu kennen. Ebenso konnte sie sich nicht an das E-Mail vom 7. Juli 2017 von ihr an den Privatkläger 2, worin die Banco Popular bestätigt, dass am 7. Juli 2017 EUR 650'000.– auf das Konto des Privatklägers 2 überwiesen worden seien (Beilage zu act. 10/8), erinnern. Sie gab aber an, dass es sein könne, dass sie dieses verfasst habe (act. 10/8 S. 4 f. Fragen 23 f. u. S. 29 ff.). Weiter konnte sie sich auch nicht an die Faxbestätigung der Schweizeri- schen Post vom 12. Oktober 2017 (Beilage zu act. 10/8) erinnern, schloss aber
- 21 - nicht aus, dieses Schreiben selbst verfasst zu haben (act. 10/8 S. 5 Fragen 33 u. 36). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2019 führte die Beschuldigte aus, es könne nicht sein, dass der Privatkläger 2 sich aus dem Verkauf von zwei Häusern in der Dominikanischen Republik die Deckung seiner Investitionen erhofft habe. Er habe vielmehr gewollt, dass sie das Haus verkaufe, damit später für das Studium etc. der Kinder Geld vorhanden sei. Er habe gesagt, sie habe die Kinder und dass er nicht immer da für sie sein werde. Wenn er nicht mehr da sei, würde sie Geld für die Kinder haben (act. 10/9 S. 4 Fragen 28 f.). Sodann führte sie anlässlich dieser Einvernahme angesprochen auf den Zahlungsauftrag vom 7. Juli 2017 an die Credit Suisse in der Höhe von Fr. 500'000.– aus, es sei eine Zeit gekommen, wo der Privatkläger 2 viele Sachen verlangt habe. Eine halbe Million habe sie nie auf ihrem Konto gehabt. Er habe eine Vollmacht für ihr Konto gehabt und ihr gesagt, ob sie das machen könne, da- mit er den Zahlungsauftrag seinen Söhnen zeigen könne (act. 10/9 S. 5 Frage 32). Auf Vorhalt ihrer Schuldanerkennung vom 11. November 2017 (act. 15/11) führte sie sodann aus, der Privatkläger 2 habe immer wieder Sachen von ihr verlangt, damit er sich habe rechtfertigen können. Sie habe die Geschich- ten mit den Häusern erfunden, nicht um den Privatkläger 2 ruhig zu stellen bezüg- lich Rückzahlung, sondern um immer wieder Gründe zu haben, weshalb sie Geld gebraucht habe. Der Privatkläger 2 habe das gewollt. Er habe ihr alles gesagt, was sie machen müsse. Er habe ihr hunderte Blätter geschickt und gesagt, wie sie das auszufüllen habe. Sie habe den Text zwar selber geschrieben, aber er habe ihr gesagt, was sie schreiben soll. Die Söhne hätten Druck auf ihn gemacht. Er habe ihnen nicht sagen können, dass er ihr Geld gebe, weil er sie liebe (act. 10/9 S. 6 f. Fragen 45 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte noch- mals, sie verfüge derzeit gar nicht über ein Grundstück in der Dominikanischen Republik, auf welchem ein zweistöckiges Haus stehe. Dieses gehöre ihrer Gross- mutter väterlicherseits, welche darin zusammen mit ihrem Vater wohne. Da sie ein Einzelkind sei, habe die Grossmutter aber vorgesehen, dass sie dieses
- 22 - irgendwann einmal von dieser oder ihrem Vater erben würde. Den Wert des Grundstücks wisse sie nicht mehr. Das Grundstück eigne sich sowohl für eine Überbauung als auch als Agrarland (Prot. S. 12). Somit müsse sie abwarten, bis ihr Vater oder ihre Grossmutter sterben, um dieses zu erben. Sie habe dem Pri- vatkläger 2 aber gesagt, dass sie es renovieren müsse und das habe sie auch tat- sächlich gemacht (Prot. S. 24). Mit dem Privatkläger 2 habe sie abgemacht, dass sie das Geld aus dem Verkauf des Grundstücks ihrer Grossmutter auf die Seite tun solle, nämlich für das Studium ihrer Kinder. Er habe nämlich gesagt, dass er nicht immer für sie da sein werde und wenn er von der Welt weggehe, müssten ihre Kinder zur Uni zum Studieren gehen (Prot. S. 32). Sodann führte sie aus, sie habe dem Privatkläger 2 erzählt, dass die Krankenschwester aus G._____ gestor- ben sei, damit sie noch mehr Geld bekommen könne. Sie habe auch gesagt, dass sie ein Haus geerbt habe. Das alles habe sie aber nur gesagt wegen den Steuern für das Haus. Sie habe aber nicht gesagt, dass sie aus dem Erlös des verkauften Hauses einen Teil der Schulden zurückzahlen werde (Prot. S. 30). Schliesslich sagte sie nochmals aus, den Zahlungsauftrag an die Credit Suisse über Fr. 500'000.– habe der Privatkläger 2 verlangt, um diesen den Kindern zu zeigen. Er habe gesagt, dass sie das machen, ausdrucken und ihm schicken solle, damit sie das sehen könnten. So wie er ihr erzählt habe, hätten ihn seine Kinder näm- lich zu stressen begonnen. Es sei aber nicht so, dass sie ihm das habe bezahlen müssen (Prot. S. 32).
E. 4.2.3 Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel Vorliegend stellt sich die Frage, ob sich erstellen lässt, dass die Beschul- digte und der Privatkläger 2 – wie in der Anklageschrift umschrieben – bezüglich der vielen Geldübergaben bzw. -überweisungen im Zeitraum vom Oktober 2015 bis April 2018 jeweils Darlehen vereinbart haben. Vorab kann festgehalten wer- den, dass dies hinsichtlich der ersten Geldüberweisung vom 7. Oktober 2015 un- zweifelhaft der Fall war. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschul- digten und des Privatklägers 2, sondern auch aus dem Darlehensvertrag vom
E. 4.3 Tatkomponente Betrug (Dossier 2) Die Beschuldigte bewarb sich zusammen mit ihrem damaligen Freund AN._____ um eine 4-Zimmerwohnung. Um die Zusage für diese Wohnung zu er- halten, schreckten die beiden nicht davor zurück, diverse wahrheitswidrige Anga- ben, unter anderem zu ihrem Wohnort, ihrer Arbeitssituation und ihrem Einkom- men, auf dem Anmeldeformular zu machen. Überdies besorgte die Beschuldigte bei der Gemeinde Mittleres Tösstal (zuständig für AQ._____) einen "leeren" Be- treibungsregisterauszug. Dies, weil sie ganz genau wusste, dass sie mit dem Be- treibungsregisterauszug ihres tatsächlichen Wohnortes AM._____, welcher über 70 nicht getilgte Verlustscheine gegen sie verzeichnete, keine Wohnung erhalten würde. Den Betreibungsregisterauszug reichte sie in der Folge mit dem Anmelde- formular ein. Mit diesem Vorgehen erreichte sie, dass die Geschädigte im fälschli- chen Glauben, die Beschuldigte sei eine zuverlässige, zahlungswillige sowie zah- lungsfähige Mieterin, den Mietvertrag mit ihr abschloss. In subjektiver Hinsicht ist nebst dem Vorsatz der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie aus egoisti- schen Motiven handelte. Sie lerne AN._____ kennen und beschloss, Hals über Kopf mit dieser Person zusammenzuziehen – ohne Rücksicht auf ihre vier Kinder, ihren Ehemann oder allfällige sonstige Verluste. Das objektive Tatverschulden erfährt in subjektiver Hinsicht keine Relativie- rung. Die Einsatzstrafe für den Betrug ist unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens auf 90 Tagessätze festzusetzen.
E. 4.4 Tatkomponente Pfändungsbetrug (Dossier 1, Anklageziffer 3) Hinsichtlich des Pfändungsbetrugs verhielt sich die Beschuldigte eiskalt be- rechnend. Sie kannte das Pfändungsverfahren in- und auswendig. Sie verschwieg den Range Rover und trug mit ihrem Verhalten dazu bei, dass die Gläubiger al- lenfalls nicht befriedigt werden konnten. Subjektiv handelte die Beschuldigte mit Vorsatz und aus egoistischen Motiven heraus. Sie wusste genau, dass der Range Rover verwertet werden könnte, wenn sie ihn nicht verschwiegen hätte. Die sub- jektive Tatschwere vermag daher das objektive Verschulden keineswegs zu relati- vieren. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Es rechtfertigt sich daher,
- 79 - die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tagessätze zu er- höhen.
E. 4.5 Tatkomponente Urkundenfälschung (Dossier 3) Hinsichtlich der Urkundenfälschung machte die Beschuldige zwar geltend, aus einer Notlage heraus gehandelt zu haben (D3 act. 2 S. 1 f. Frage 2). Dabei handelt es sich jedoch klar um eine Notlage, die sie komplett sich selber zuzu- schreiben hat. Obwohl sie wusste, dass gegen sie ein Verfahren wegen gewerbs- mässigen Betrugs läuft und obwohl sie bereits vier Wochen in Haft gesessen war, schreckte sie nicht davor zurück, wiederum eine Straftat zu begehen. Es ist ihr al- lerdings zuzugestehen, dass ihre finanzielle Lage mit dem abrupten Stopp der Geldflüsse des Privatklägers 2 wohl tatsächlich prekär war. Das Verschulden kann insgesamt als noch leicht betrachtet werden, weshalb sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze rechtfertigt.
E. 4.6 Tatkomponente mehrfache Geldwäscherei (Dossier 1, Anklageziffer 2) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass es sich beim Tatbestand der Geldwäscherei um ein Delikt gegen die Rechtspflege han- delt, das in erster Linie der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs dient, daneben aber auch, soweit die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, dem Schutz der indivi- duellen Interessen des durch die Vortat geschädigten Opfers dienen soll (Wohl- ers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, Bern 2020, 4. Aufl., Art. 305bis StGB N 1 m. w. H.). Durch die Weiterleitung der vom Privatkläger 2 empfangenen Gelder ins Ausland an ihre Verwandten bzw. zur Finanzierung ihrer Schönheitsoperationen hat die Beschul- digte eine Einziehung der deliktisch erlangten Vermögenswerte aller Voraussicht nach endgültig vereitelt. Diese Tat ist jedoch vom Unrechtsgehalt ihrer betrügeri- schen Handlungen, bei dem es der Beschuldigten gerade darum ging, sich un- rechtmässig zu bereichern und entsprechend die Beute beiseite zu schaffen, weit- gehend abgedeckt. Die kriminelle Energie der Beschuldigten hinsichtlich der
- 80 - Geldwäscherei war entsprechend tief. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigten Familienmitglieder in der Dominikanischen Republik hat und das Geld nicht einzig mit der Absicht (im technischen Sinne) dorthin über- wies, um es zu "waschen", sondern aus an sich berechtigten Gründen. Zu berück- sichtigen ist aber, dass sie eventualvorsätzlich handelte. Das subjektive Tatver- schulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Insgesamt betrachtet erweist sich das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Geld- wäscherei als noch leicht. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze.
E. 4.7 Täterkomponente
E. 4.7.1 Persönliche Verhältnisse und Vorleben Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben kann vorlie- gend auf die vorherigen Ausführungen (vgl. Erw. IX. Ziff. 3.3.1.) verwiesen wer- den.
E. 4.7.2 Straferhöhungsgründe Die Beschuldigte ist zwar vorstrafenlos (act. 54). Straferhöhend wirkt sich je- doch aus, dass sie während der Strafuntersuchung delinquiert hat (vgl. vorste- hend Erw. IX. Ziff. 4.5.).
E. 4.7.3 Strafminderungsgründe Strafmindernd wirkt sich vorliegend das Geständnis der Beschuldigten hin- sichtlich der Urkundenfälschung (Dossier 3) aus. Ausserdem kommt ihr auch hier die lange Verfahrensdauer zugute.
E. 4.7.4 Zwischenfazit Die Strafminderungsgründe überwiegen vorliegend die Straferhöhungs- gründe, weshalb es sich rechtfertigt, die Geldstrafe um 30 Tagessätze zu min- dern.
- 81 -
E. 4.8 Fazit Strafzumessung hinsichtlich Nebendelikte Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen, sie für die Nebendelikte mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu bestrafen.
E. 4.9 Höhe des Tagessatzes
E. 4.9.1 Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Be- messung einzubeziehen sind insbesondere ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie ihr Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der Beschuldigten entspre- chen, auf den sie nicht zwingend angewiesen ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen Betrag, der nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichtes festzulegen ist. Schätzungen sind durchaus zulässig, sofern sie nicht willkürlich sind und keine ausreichenden Angaben vorliegen, genauere Abklärungen jedoch im Vergleich zur Bedeutung der Strafsache unverhältnismässig wären (BINGGELI, Die Geld- strafe, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstraf- recht, Bern 2006, S. 55 ff. u. S. 72 f.). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Ta- gessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahms- weise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts steht die Geldstrafe auch mittellosen Tätern zur Verfügung. Dabei ist der Tagessatz in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die finanzielle Situation der Beschuldigten berücksichtigt wird, aber andererseits auch der Ernsthaftigkeit der Sanktion Rechnung getragen wird. Die Grenze von Fr. 10.– ist dabei nicht zu unterschreiten, da ansonsten die Strafe auch für einen mittellosen Täter nur noch symbolischen Wert aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3).
- 82 -
E. 4.9.2 Vorliegend lebt die Beschuldigte von Sozialhilfe. Sie hat kein Vermögen, aber viele Schulden und muss noch für längere Zeit für ihre minderjährigen Kinder aufkommen. Sie ist geschieden, ihr Ex-Ehemann müsste zwar für ihre gemeinsa- men vier Kinder Unterhalt bezahlen, was er jedoch gemäss ihren Angaben nicht tue. Eine Alimentenbevorschussung habe sie beantragt. Aufgrund dieser Um- stände rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe ausnahmsweise auf Fr. 10.– fest- zulegen.
5. Anrechnung Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Beschuldigte befand sich vom 30. Mai 2018 bis und mit 26. Juni 2018 in Untersuchungshaft (act. 23/2; act. 23/7). Die ausgestandene Haft von 28 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurech- nen.
6. Fazit Strafzumessung In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist die Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 1'500.–) zu bestrafen. X. Vollzug
E. 9 Oktober 2015, welchen beide unterzeichnet haben (act. 9/11). Der Abschluss eines Darlehensvertrages bedarf allerdings grundsätzlich keiner besonderen
- 23 - Form; er kann auch mündlich vereinbart werden (WEBER in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 312 OR N 22; MAURENBRECHER/SCHÄ- RER in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 312 OR N 4). Dasselbe gilt aber auch für eine bereits vollzogene Schenkung; sie ist keinen Formvorschriften unterworfen (vgl. Art. 242 Abs. 1 OR i. V. m. Art. 243 Abs. 3 OR; VOGT/VOGT in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. Aufl., Ba- sel 2019, Art. 243 OR N 6). Das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium zwischen einer Schenkung und einem Darlehen stellt daher die Rückerstattungs- pflicht dar (vgl. MAURENBRECHER/SCHÄRER, a. a. O., Art. 312 OR N 46a). Zu prüfen ist somit vorliegend, ob erstellt werden kann, dass die Beschuldigte und der Pri- vatkläger 2 hinsichtlich der restlichen Geldüberweisungen eine Rückerstattungs- pflicht und damit ein Darlehen oder keine Rückerstattungspflicht und somit – wie von der Beschuldigten behauptet – eine Schenkung vereinbart haben. Unter Umständen kann in der blossen Tatsache des Empfangs einer erhebli- chen Summe Geld ein ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensver- trags und damit für die Rückerstattungspflicht liegen. Gemäss Lehre und Recht- sprechung ist dies etwa dann der Fall, wenn für die Übergabe eines erheblichen Betrags kein gewichtiger Grund, insbesondere keine verwandtschaftliche oder be- sondere freundschaftliche Beziehung, besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2 ff.; MAURENBRECHER/SCHÄRER, a. a. O., Art. 312 OR N 46b). Da bereits atypisch erscheint, dass der Privatkläger 2 der Be- schuldigten nach so kurzer Zeit nach ihrem Kennenlernen Ende September bzw. Anfang Oktober 2015 überhaupt mehrere Darlehen gewährt hat, widerspricht die Annahme einer Schenkung – zumindest für den Beginn ihres Verhältnisses zuei- nander – unter diesen Umständen erst recht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beschuldigte führte zwar in der Untersuchung aus, dass nach dem ersten Darlehen vom 9. Oktober 2015 eine Beziehung zum Privatkläger 2 begonnen habe, und es nicht mehr so gewesen sei, dass er eine Person gewesen sei, die ihr geholfen habe, sondern mit der sie eine Beziehung gehabt habe (act. 10/8 S. 3 Frage 22). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Schenkungen allerdings selbst zwischen Ehegatten nicht vermutet, sondern müssen vielmehr aus den Umständen geschlossen oder verneint werden (BGE 96 II 1 S. 2 f.; 85 II
- 24 - 70 S. 71 f.; 83 II 209; Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3). Entgegen ihrer Aussage in der Untersuchung stellte die Beschuldigte so- dann anlässlich der Hauptverhandlung in Abrede, dass sich zwischen ihr und dem Privatkläger 2 eine Liebesbeziehung entwickelt habe (Prot. S. 15). Umso mehr kann unter diesen Umständen keine Schenkung vermutet werden. Zu berücksich- tigen ist denn auch, dass es sich bei der Beschuldigten und beim Privatkläger 2 nicht um rechtskundige Personen, sondern um "Laien" handelt. Üblicherweise geht man im Alltag – selbst wenn nichts Konkretes vereinbart wird – von einer Geldrückgabe aus, wenn einem Geld für einen bestimmen Zweck gegeben wird. Daraus ergibt sich eine natürliche Vermutung für ein Darlehen. Ausserdem sagte der Privatkläger 2 von Beginn weg konstant aus, dass es sich bei den Geldübergaben bzw. -überweisungen an die Beschuldigte um Darle- hen gehandelt habe. Seine "Investitionen" hätten aus dem Verkaufserlös der bei- den Häuser in der Dominikanischen Republik und des Häuschens aus G._____ gedeckt werden sollen. Dabei betonte er, dass dies geklappt hätte, wenn man al- les so gemacht hätte, wie versprochen (vgl. act. 12/2 S. 14 Frage 107). Er konnte auch genau begründen, weshalb die Geldüberweisung aus seiner Sicht nicht er- folgen konnte. Die Aussagen des Privatklägers 2 wirken in ihrer Erzählweise zu- dem detailliert, widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Im Gegensatz dazu lassen sich in den Aussagen der Beschuldigten diverse Widersprüche finden. So bestritt sie zu Beginn der Untersuchung, dass sie mit dem Privatkläger 2 eine Rückzah- lung des Geldes vereinbart habe. Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 14. Juni 2018 sagte sie dann aber plötzlich aus, dass die Aussage des Privatklägers 2, wonach es sich bei jeder einzelnen Zahlung um ein Darlehen gehandelt habe, dessen Rückzahlung sie ihm versprochen habe, der Wahrheit entspreche, und dass zutreffe, dass sie ihm angegeben habe, dass die Rückzah- lung unter anderem mit dem Gewinn von zwei Liegenschaften in der Dominikani- schen Republik, deren Erlös über Fr. 600'000.– einbringen würde, erfolgen würde (act. 10/3 S. 2 Fragen 8 f.). Sie habe ihn angelogen, als sie ihm erzählt habe, dass sie die Liegenschaft verkaufen könne. Sie habe beim Abschluss eines Darle- hens vereinbart, dass sie das zurückzahle, sobald etwas reinkomme. Er habe nicht viel verlangt (act. 10/3 S. 2 Fragen 15 f.). Anlässlich der
- 25 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2018 wechselte sie wie- der ihren Standpunkt und gab an, sie habe mit dem Privatkläger 2 nie über die Rückzahlung gesprochen. Das erste Mal habe sie im Februar 2018 mit U._____ über das Zurückzahlen gesprochen (act. 10/6 S. 12 Frage 83, S. 9 Frage 67 u. S. 11 Fragen 77 u. 79). Sodann behauptete sie erstmals anlässlich dieser Einver- nahme, dass der Privatkläger 2 gewollt habe, dass sie die Liegenschaften in der Dominikanischen Republik verkaufe, damit sie in Zukunft Geld für die Kinder und das Studium zur Verfügung habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f., S. 11 Frage 81). Zu- dem behauptete sie hier, dass sie dem Privatkläger 2 lediglich erzählt habe, dass die Krankenschwester aus G._____ ihr Geld hinterlassen habe, nicht jedoch ein Häuschen (act. 10/6 S. 8 Fragen 56 ff.). Auf Vorlage des schriftlichen Darlehens- vertrags vom 9. Oktober 2015 gab sie sodann erst anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 20. August 2019 explizit zu, dass es sich bei der Zahlung vom 7. Oktober 2015 um ein Darlehen gehandelt habe (act. 10/8 S. 3 Fragen 20 f.). An die einzelnen ihr vorgelegten Dokumente wie den Zahlungsauf- trag an die Credit Suisse vom 7. Juli 2017 oder die Bestätigung der "Banco Popu- lar" konnte sie sich aber nicht erinnern. Erst anlässlich der nächsten Einvernahme vom 22. Oktober 2019 fiel ihr auf einmal dazu ein, dass der Privatkläger 2 viele Sachen von ihr verlangt habe, damit er sich vor seinen Kindern habe rechtfertigen können (act. 10/9 S. 5 Frage 32, S. 6 f. Fragen 45 ff.). Bei diesem Standpunkt blieb sie auch anlässlich der Hauptverhandlung, klärte aber gleichzeitig auf, dass sie dem Privatkläger 2 doch erzählt habe, dass sie von der angeblichen Kranken- schwester aus G._____ ein Haus geerbt habe (Prot. S. 30). Allein diese wider- sprüchlichen Aussagen und die durch das Verfahren hindurch wechselnden Standpunkte lassen ihre Aussagen insgesamt als höchst unglaubhaft erscheinen. Zudem fehlt der Version der Beschuldigten jegliche Plausibilität. So leuchtet ins- besondere überhaupt nicht ein, weshalb sie dem Privatkläger 2 eine Lügenge- schichte hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs der Liegenschaften in der Domi- nikanischen Republik und G._____ aufgetischt haben soll, wenn es doch nur da- rum gegangen sein soll, dass sie den Verkaufserlös schliesslich für sich selber und die Kinder habe zur Seite legen sollen (vgl. act. 10/6 S. 11 Frage 81; act. 10/9 S. 4 Fragen 28 f.). Gleichermassen gilt dies hinsichtlich ihrer Darstellung, wonach
- 26 - sie die Geschichte mit dem Bankangestellten erfunden habe, weil der Privatklä- ger 2 gewollt habe, dass sie ausreichend Geld für die Zukunft ihrer Kinder habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f.). Diese Aussagen sind deshalb als reine Schutzbe- hauptung zu werten. Zudem stellen die Lügengeschichten der Beschuldigten für sich ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Darlehen dar. Sie merkte selber an, dass sie mit den Lügen so habe übertreiben müssen, weil sie Angst gehabt habe, dass der Privat- kläger 2 ihren Geschichten nicht glauben würde (act. 10/6 S. 13 Frage 98). Aus- serdem entbehrt ihre Behauptung, sie habe lügen müssen, um das Geld vom Pri- vatkläger 2 geschenkt zu bekommen (vgl. act. 10/6 S. 7 f. Frage 53), jeglicher Lo- gik. Plausibler erscheint hingegen, dass sie die Lügen als Mittel zum Zweck ein- setzte, um dem Privatkläger 2 sowohl ihre angeblichen Notlagen als auch ihren Zahlungswillen und ihre Zahlungsfähigkeit vorzuspiegeln und ihn darüber zu täu- schen mit dem Ziel, ihn dazu zu bewegen, ihr das Geld zu geben. Weiter sprechen objektive Umstände für die Sachdarstellung des Privatklä- gers 2. So hat er die einzelnen Geldübergaben bzw. -überweisungen mit Datum und angeblichem Verwendungszweck jeweils akribisch in einer Tabelle festgehal- ten. Das Führen einer solchen Auflistung stellt ein klares Indiz für das Vorliegen von Darlehen dar. Andernfalls hätte ein Darlehensgeber bei einer solch hohen An- zahl von Geldüberweisungen keinen Überblick mehr über die rückerstattungs- pflichtigen Beträge. Das Verhalten des Privatklägers 2 macht objektiv somit nur Sinn, wenn er davon ausging, dass die künftige Rückzahlung des Geldes durch die Beschuldigte in Aussicht stand. Wäre das Geld dagegen lediglich geschenkt gewesen, so wäre eine derartige Auflistung erst gar nicht nötig gewesen. Weiter liegt der Beleg der Credit Suisse vom 7. Juli 2017 vor, worin die Be- schuldigte die Zahlung von Fr. 500'000.– zugunsten des Kontos des Privatklä- gers 2 und seiner Ehefrau V._____ per 25. Juli 2017 in Auftrag gab (act. 9/3). Ge- mäss den Aussagen des Privatklägers 2 anlässlich der polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen ging er klar davon aus, dass dieses Geld aus dem Verkauf der beiden Häuser in der Dominikanischen Republik geflossen sei. Dem- gegenüber behauptete die Beschuldigte, dass der Privatkläger 2 selbst sie dazu
- 27 - angestiftet habe, diesen Zahlungsauftrag zu erstellen, damit er ihn seinen Söhnen zeigen könne. Dieselbe Erklärung lieferte sie auch in Bezug auf ihre Schuldaner- kennung vom 11. November 2017, worin sie ausdrücklich festhielt, dass sie sich verpflichte, die Schuld von Fr. 650'000.– mit dem Verkauf der zwei Häuser in der Dominikanischen Republik nach Erhalt der Auszahlung von EUR 675'000.– von der "Bank Popular" an Herrn C._____ und Frau V._____ zu begleichen (act. 15/11). Aus den Aussagen der Söhne des Privatklägers 2, U._____ und W._____, anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch nicht, dass sie ihren Vater unter Druck gesetzt haben sollen, dass er sich um die Rückzahlung des Geldes kümmern solle (explizit verneint von U._____: act. 13/2 S. 6 Frage 34). U._____ führte etwa aus, er und seine Ge- schwister hätten Besprechungen mit ihrem Vater gehabt, jeweils getrennt, weil sie nicht eine "Front" gegen ihn haben aufbauen wollen. Die erste Sitzung habe im vierten Quartal 2017 stattgefunden (act. 13/1 S. 1 Fragen 3 f.). Ihr Vater habe ab- blockend reagiert, er habe nichts wissen wollen. Er sei immer der Ansicht gewe- sen, dass die Beschuldigte Krebs habe und er habe seinem Bruder gesagt, er lasse diese Frau nicht sterben. Er habe ihr also vollends ihre Geschichten ge- glaubt und habe gegenüber ihnen kein Gehör gehabt (act. 13/2 S. 3 Fragen 18). Erst im Januar 2018 habe ihm sein Vater dann den Fall übergeben (act. 13/1 S. 2 Frage 6). W._____ sagte aus, ihr Vater habe immer wieder Anrufe von der Be- schuldigten bekommen, dass er ihr Geld überweisen müsse. Er habe sich dann jeweils an die Firma AA._____ AG, welche für ihn die ihm gehörenden Liegen- schaften verwalte, gewandt und habe ihn gebeten, den einen oder anderen Be- trag für ihn auszubezahlen. Irgendwann sei das Mass dann voll gewesen und sie hätten sich gedacht, dass sie etwas unternehmen müssten. Er gehe davon aus, dass er ihm Verlauf des Jahres 2017 Kenntnis von der Sache mit der Beschuldig- ten erlangt habe (act. 13/3 S. 1 Fragen 3 f.). Er habe das Gefühl gehabt, dass sein Vater allen anderen Personen viel mehr Glauben geschenkt habe, als ihm selber. Die Beschuldigte habe viel Geld für Medikamente und Operationen ge- braucht und irgendwann habe sein Vater zu ihm gesagt, er lasse diese Frau nicht sterben. Weitere Unterlagen habe er von seinem Vater aber nie verlangt. Er (W._____) habe dennoch weitere Zahlungen getätigt (act 13/1 S. 3 Fragen 16 f. u.
- 28 - S. 4 Frage 25). Aus den Aussagen der Söhne des Privatklägers 2 wird ersichtlich, dass sie sich nach einer gewissen Zeit offensichtlich Sorgen um ihren Vater ge- macht haben. Auch kommt daraus der Altersstarrsinn des Privatklägers 2 zum Ausdruck und dass er den Lügengeschichten der Beschuldigten vollumfänglich Glauben schenkte, ohne dass seine Söhne überhaupt Einfluss darauf hätten neh- men können. Dies impliziert auch die Haftnotiz auf dem Zahlungsauftrag an die Credit Suisse, auf welcher der Privatkläger 2 folgende Mitteilung an seinen Sohn U._____ festhielt: "Salü U._____, wie Du siehst, hat Frau A._____ die Zahlung im Sommer vorbereitet, um den Anteil von mir zu bezahlen! Der gute Wille war da, aber das Geld noch nicht! Vater" (Beilage zu act. 13/3). Mit Blick auf seinen Al- tersstarrsinn und darauf, dass die Familie des Privatklägers 2 tatsächlich erst im Verlauf des Jahres 2017 auf die erfolgten hohen Mittelabflüsse aufmerksam wurde, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 Herr über die Verwendung seiner finanziellen Mittel gewesen und seiner Familie gegenüber keine Rechtferti- gung schuldig war. Folglich hat er auch keinen Grund gehabt, die Beschuldigte anzuweisen, solche Schreiben aufzusetzen oder sie zu sonstigen Handlungen zu veranlassen. Vielmehr sind die Aussagen der Beschuldigten in diesem Zusam- menhang als eine weitere reine Schutzbehauptung anzusehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie die Belege zur Täuschung des Privatklägers 2 selber – und damit ohne von diesem dazu aufgefordert worden zu sein – erstellt hat. In Würdigung der aufgeführten Umstände vermögen die Aussagen der Be- schuldigten die Sachdarstellung des Privatklägers 2 vorliegend nicht zu entkräf- ten. Vielmehr sind sie als reine Schutzbehauptung einzustufen. Es ist somit auf die Aussagen des Privatklägers 2 abzustellen, der davon ausging, dass die Be- schuldigte ihm das Geld zurückbezahlen werde. Die vorliegenden Umstände las- sen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte und der Privatkläger 2 in Bezug auf alle Geldüberweisungen im Zeitraum vom Oktober 2015 bis Ap- ril 2018 vom Privatkläger 2 an die Beschuldigte Darlehen und damit eine Rück- leistungspflicht seitens der Beschuldigten vereinbart haben.
- 29 -
5. Fazit Sachverhalt Schlussfolgernd kann, auch wenn vorliegend keine lückenlose Beweiskette vorliegt, von einem "Indizien- bzw. Beweismosaik" ausgegangen werden, das zur Überzeugung führt, dass der bestrittene Sachverhalt mit rechtsgenügender Si- cherheit als nachgewiesen erachtet werden kann. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs (Dos- sier 1 erster Anklagepunkt) gemäss Anklageschrift auszugehen. B. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (act. 60 S. 6 f.). Die Verteidigung lässt dies nicht gelten und verlangt des- halb einen Freispruch. Sie bestreitet insbesondere das Vorliegen von Arglist (vgl. act. 61 S. 10 ff.).
1. Betrugstatbestand Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen ande- ren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wonach dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Tatbe- stand des Betruges setzt somit voraus, dass der Täter eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, diese arglistig ist, der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen hat, aufgrund dieses Irrtums der Ge- täuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und dass dadurch das Vermögen, über welches er verfügt, geschädigt wird. Dabei muss der Täter in Be- reicherungsabsicht gehandelt haben.
E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 91 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Gegen Dispositiv Ziffer 7 dieses Entscheides kann die Privatklägerin 3 (D._____ AG) innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und be- gründet Beschwerde einreichen. Winterthur, 25. November 2020 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw S. Lazareva Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG200007-K/Ubegr/fg Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Ersatzrichterin lic. iur. E. Ferreño, Ersatzrichter lic. iur. R. Pfeiffer sowie Gerichts- schreiberin MLaw S. Lazareva Urteil vom 25. November 2020 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Gewerbsmässiger Betrug etc. Privatkläger
1. B._____ AG,
2. C._____,
3. D._____ AG, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
31. März 2020 (act. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Staatsanwältin MLaw E._____ für die Anklagebehörde sowie die Beschul- digte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ . Anträge: I. Der Anklagebehörde: (act. 35 S. 17)
- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Anrechnung der erstandenen Haft
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
- Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren
- Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland vom 22.11.2018 und 12.03.2019 beschlagnahmten Barschaft von insgesamt CHF 14'784.20 zur Deckung der Verfahrenskosten und im darüber hinausgehenden Betrag Rückgabe an den Privatkläger C._____
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'500.00) II. Des amtlichen Verteidigers: (act. 61 S. 1 f.)
1. Es sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Pro- bezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei;
2. Im Übrigen sei die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen;
- 3 -
3. Eventualiter sei die Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu be- strafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer an- gemessenen Probezeit aufzuschieben sei;
4. Es sei vorzumerken, dass die Beschuldigte die Zivilforderungen des Privatklägers C._____ im Umfang von CHF 742'807.70, zuzüglich 5 % Zins seit 7. März 2018, und von CHF 35'500.00, zuzüglich 5 % Zins seit 16. April 2018, anerkennt;
5. Es sei auf die Zivilforderung der B._____ AG nicht einzutreten bzw. es sei diese auf den Zivilweg zu verweisen;
6. Es sei der mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unter- land vom 22. November 2018 und 12. März 2019 beschlagnahmte Er- lös aus der Verwertung des Range Rovers Evoque der Modeartikel in der Höhe von insgesamt CHF 14'784.20 zur Deckung der Verfahrens- kosten zu verwenden und im Mehrbetrag an den Privatkläger C._____ auszuzahlen;
7. Es sei der Beschuldigte für die unrechtmässig angeordnete Untersu- chungshaft zu Lasten der Staatskasse eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'600.00 auszurichten; alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen. III. Der Beschuldigten: (sinngemäss)
- Entscheid gemäss den Anträgen des amtlichen Verteidigers IV. Der Privatklägerschaft: Der Privatklägerin 1: (D3 act. 4)
- Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'183.35 zuzüglich 5 % Zins ab Er- eignisdatum Des Privatklägers 2: (act. 55 S. 2)
1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten CHF 742'807.70 zzgl. Zins zu 5 % ab 7. März 2018 sowie CHF 35'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 16. April 2018 zurückzuzahlen.
3. Es seien dem Geschädigten bis zur Höhe der Zivilforderung gemäss Antrag 2 vorstehend allfällige Geldstrafen, Bussen oder eingezogene Gegenstände zuzusprechen.
- 4 -
4. Für den Fall der Zusprechung allfälliger Geldstrafen, Bussen oder ein- gezogener Gegenstände bis zur Höhe der Zivilforderung gemäss An- trag 2 sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Geschädigte seine For- derung gegenüber der Beschuldigten im nämlichen Umfang an den Staat abtritt.
5. Die Kosten für das Verfahren seien der Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Geschädigten den gemäss der eingereichten Honorarnote ausgewiesenen Aufwand von CHF 15'436.60 zzgl. 7.7 % MWST als Prozessentschädigung zu be- zahlen. Der Privatklägerin 3: (act. 41)
- Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten
- Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'733.23 zuzüglich 5 % Zins ab
24. Januar 2017
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 31. März 2020 (act. 35) gegen die Beschuldigte ging am
31. März 2020 samt Akten beim hiesigen Gericht ein. Nach Prüfung der Anklage- schrift, der Akten und der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO durch die Verfahrensleitung (Prot. S. 2) wurde den Parteien mit Verfügung vom
31. März 2020 Frist angesetzt, um Beweisanträge für die Hauptverhandlung zu stellen und zu begründen (act. 38). Mit Eingabe vom 7. April 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte (act. 40). Im Nachgang zur Anklage reichte die Privatklägerin 3 mit Eingabe vom
2. April 2020 das Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatklä- gerschaft bei der Staatsanwaltschaft ein, welches diese an das hiesige Gericht weiterleitete (act. 41). Sodann teilte auch die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 22. April 2020 ausdrücklich mit, dass sie auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte (act. 44).
2. In der Folge wurden die Parteien auf den 25. und 26 November 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 47). Mit Eingabe vom 17. November 2020 reichte Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ namens und im Auftrag des Privatklä- gers 2 eine schriftliche Begründung der Zivilansprüche ein (act. 55).
3. Zur heutigen Hauptverhandlung sind Staatsanwältin MLaw E._____ für die Anklagebehörde sowie die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidi- gers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen (Prot. S. 4).
- 6 - II. Prozessuales
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO diejenige geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, gegen- über einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfah- rens abzugeben. Die Adhäsionsklage im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO ist somit bei der Strafverfolgungsbehörde vor dem Abschluss des Vorverfahrens anhängig zu machen.
2. Die Geschädigte B._____ AG hat sich am 19. März 2020 im vorliegenden Strafverfahren im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert (D3 act. 4). Ebenso hat sich der Geschädigte C._____ bereits mit Eingabe vom 6. April 2018 als Privatklä- ger konstituiert (act. 1 S. 2). Demgegenüber reichte die D._____ AG erst mit Kurz- brief vom 2. April 2020, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 3. April 2020 und hernach an das hiesige Gericht weitergeleitet, das Formular betreffend Gel- tendmachung von Rechten als Privatklägerschaft ein und gab darin an, sich im vorliegenden Strafverfahren als Zivil- und Strafklägerin konstituieren zu wollen (act. 41). 3.1. Mit Schreiben vom 17. März 2020 klärte die Staatsanwaltschaft die D._____ AG über die Möglichkeit auf, sich am Verfahren zu beteiligen und Rechte als Pri- vatklägerin geltend zu machen (D2 act. 8). Weiter kündigte sie mit Schreiben vom
17. März 2020 den Abschluss der Untersuchung sowie die Anklageerhebung an. Mit selbigem Schreiben wurde die D._____ AG darauf aufmerksam gemacht, dass es nach Abschluss der Untersuchung gestützt auf Art. 118 Abs. 3 StPO nicht mehr zulässig sei, dass sich Geschädigte als Privatkläger konstituieren. Die Staatsanwaltschaft setzte gleichzeitig eine Frist von 10 Tagen zur Konstituierung an und wies darauf hin, dass ansonsten der Verlust des Rechts auf Konstituierung
- 7 - drohe (act. 31/1). Dieses Schreiben wurde der D._____ AG am 18. März 2020 zu- gestellt (act. 31/2). 3.2. Das Vorverfahren bzw. die Untersuchung wurde am 31. März 2020 mit Ein- gang der Anklage beim hiesigen Gericht beendet. Da das Schreiben der D._____ AG vom 2. April 2020 betreffend beabsichtigte Konstituierung nicht innert Frist be- ziehungsweise auch nicht vor Abschluss des Vorverfahrens einging, hat sie das Recht, sich als Privatklägerin am Strafverfahren zu beteiligen, verwirkt (vgl. MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 118 StPO N 11). Da der D._____ AG durch die Staatsanwalt- schaft vorgängig Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, kann vorliegend auch keine Ausnahme greifen. Infolgedessen ist auf die Zivilklage der D._____ AG nicht einzutreten. III. Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Dossier 1) A. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten unter dem ersten Anklage- punkt den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 31. März 2020 umschriebenen Sachverhalt vor (act. 35 S. 2-11). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Anklageschrift verwiesen.
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Festzuhalten ist zunächst, dass die Beschuldigte sich bereits in der Untersu- chung und auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hinsichtlich der Geld- empfänge vom Privatkläger 2 geständig zeigte. Sie anerkannte insbesondere, im Zeitraum von Oktober 2015 bis und mit April 2018 von ihm zahlreiche Geldbe- träge, wie in der Anklageschrift jeweils einzeln aufgeführt (act. 35 S. 7-11), von insgesamt ca. Fr. 770'000.–, erhalten zu haben (act. 10/1 S. 1; act. 10/2 S. 2;
- 8 - act. 10/3 S. 1 f.; Prot. S. 36). Des Weiteren gab sie zu, dass sie das vom Privat- kläger 2 erhaltene Geld für sich selbst, für Ferien, für den allgemeinen Lebensun- terhalt und für das Glücksspiel verwendet und dass sie sich damit Schönheitsope- rationen im Ausland finanziert sowie ihre Verwandten in der Dominikanischen Re- publik unterstützt habe (act. 10/3 S. 4 u. S. 6; act. 10/4 S. 3; act. 10/9 S. 8; Prot. S. 37 f.). Überdies anerkannte sie, dass hinsichtlich der ersten Geldüberweisung vom 7. Oktober 2015 im Betrag von Fr. 3'000.– vom Privatkläger 2 ein Darlehen für ein Occasions-Auto vereinbart worden sei (act. 10/8 S. 3; act. 10/9 S. 7; Prot. S. 16 f. u. S. 19). Ausserdem gab sie zu, dass sie dem Privatkläger 2 angebliche Notlagen vorgetäuscht und gefälschte Rechnungen sowie Belege vorgelegt habe, um Mitleid bei ihm zu erwecken, und dass sie auf diese Weise erreicht habe, dass der Privatkläger 2 sie über seine eigenen finanziellen Verhältnisse hinaus finanzi- ell unterstützt habe. Namentlich seien die Geschichten über das Schneideratelier in F._____, den Todesfall ihrer Mutter in der Dominikanischen Republik und die Erbabwicklung, ihre Krebserkrankung, den Unfall mit der Palme und das …-zent- rum [Rehaklinik] in G._____ [US-Bundesstaat] und H._____, die Betreuung durch die Krankenschwester namens I._____ und das von dieser angeblich vermachte Erbe sowie ihre Verhaftung in der Dominikanischen Republik, welche sie dem Pri- vatkläger 2 erzählt habe, allesamt erfunden gewesen (act. 10/1 S. 1 ff.; act. 10/4 S. 2 f.; act. 10/6 S. 6 ff.; act. 10/7 S. 1 f.; act. 10/9 S. 6; Prot. S. 16, S. 20 f., S. 23
u. S. 25 ff.). Diese Zugaben betreffend den Geldfluss, den angeblichen und den tatsäch- lichen Verwendungszweck des vom Privatkläger 2 erhaltenen Geldes decken sich mit dem Ergebnis der Untersuchung, insbesondere mit der bei den Akten liegen- den Aufstellung der Darlehensbeträge des Privatklägers 2 (act. 8/10), mit den diesbezüglich gleichlautenden Aussagen des Privatklägers 2 (vgl. act. 12/1 f. u. act. 12/4) und seinen Belegen (act. 9/11) sowie mit den Auszügen aus dem Bank- konto der Beschuldigten (act. 18/7) und deren Schuldanerkennung (act. 2/5 f.). Dementsprechend ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich dieser Punkte als er- stellt zu erachten. Mitunter kann davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen vom Privatkläger 2 an die Beschuldigte, wie sie in der Anklageschrift aufgeführt sind (vgl. act. 35 S. 7-11), erfolgt sind.
- 9 - 2.2. Mit Ausnahme der soeben erwähnten ersten Geldüberweisung vom 7. Okto- ber 2015 im Betrag von Fr. 3'000.–, hinsichtlich welcher die Beschuldigte aner- kannte, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe, machte sie geltend, dass im Übrigen eine Rückzahlung des Geldes mit dem Privatkläger 2 nicht vereinbart gewesen sei (act. 10/1 S. 3 u. S. 5; act. 10/2 S. 2; act. 10/6 S. 9 u. S. 12; Prot. S. 32 f. u. S. 36). In diesem Zusammenhang bestritt sie auch, dem Privatkläger 2 erzählt zu haben, dass sie ihm die Schulden mit dem Erlös aus dem Verkauf ihrer zwei Häuser in der Dominikanischen Republik zurückbezahlen werde (act. 10/1 S. 3; act. 10/9 S. 4; Prot. S. 32). Ausserdem stellte sie in Abrede, dem Privatklä- ger 2 wahrheitswidrige Familienverhältnisse – namentlich, dass sie selber eine al- leinerziehende Witwe mit einem Kind sei und dass ihr alleinerziehender Bruder namens J._____ verstorben sei und seine Frau mit einem anderen Mann durch- gebrannt sei, weshalb sie dessen vier Kinder bei sich zur Pflege aufgenommen habe – vorgegaukelt zu haben (act. 10/1 S. 2; act. 10/6 S. 1 f. u. S. 5; act. 10/9 S. 3; Prot. S. 16 u. S. 18). Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, beruht der Anklagevorwurf des ge- werbsmässigen Betrugs in erster Linie auf den Aussagen des Privatklägers 2. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt, der von der Be- schuldigten nicht vollständig anerkannt wird, anhand der vorhandenen Beweismit- tel mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt.
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung 3.1. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld be- sonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die Beschuldigte mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zu Last gelegten Straftatbestand verwirk- licht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die Beschuldigte günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die bei objektiver Betrachtungs- weise angebracht gewesen wären (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische
- 10 - Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Art. 10 StPO N 10). 3.2. Bei der Sachverhaltsermittlung ist vom Grundsatz der freien richterlichen Be- weiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht das Urteil aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.3. Stützt sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten, ist im Besonde- ren zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sage zu unterscheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Per- son grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massge- bende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt damit eine untergeordnete Bedeutung zu. Steht Aussage gegen Aussage, ist so- dann anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersu- chen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den in- neren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen (BGE 128 I 81 E. 2; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 312 ff.). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt eher eine untergeord- nete Bedeutung zu. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage massgebend (Urteil des Bundesge- richts 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3; je m. w. H.). Dabei ist an dieser Stelle zu betonen, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 134 I 88 E. 4.1 m. w. H.). Das Gericht kann sich im Folgenden deshalb auf die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 11 -
4. Bestrittene Anklageelemente 4.1. Familienverhältnisse der Beschuldigten 4.1.1. Aussagen des Privatklägers 2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2018 führte der Privat- kläger 2 zu den Familienverhältnissen der Beschuldigten zusammengefasst aus, sie sei einmal verheiratet gewesen, ihr Mann sei jedoch schon früher verstorben. Das zweite Darlehen, welches er der Beschuldigten gegeben habe, sei für ihren Bruder, J._____, gewesen, der eine unmöblierte Wohnung in Aussicht gehabt und Betten für die Kinder gebraucht habe. Kurz nachdem er die Beschuldigte im Okto- ber 2015 kennengelernt habe, habe der Bruder der Beschuldigten einen Arbeits- unfall auf der Baustelle gehabt und sei in der Folge verstorben. Die Frau des Bru- ders sei mit einem anderen durchgebrannt. Deshalb habe die Beschuldigte deren vier Kinder zur Betreuung aufgenommen. Sie selber habe einen eigenen Sohn, der K._____ heisse. Es sei immer darum gegangen, dass sie nun fünf Kinder habe, welche sie erziehen müsse (act. 12/1 S. 1-5 u. S. 9). Am 9. Oktober 2018 führte der Privatkläger 2 anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme zu den Familienverhältnissen der Beschuldigten aus, er habe nie gefragt, ob die Beschuldigte verheiratet gewesen sei. Er wisse nicht, ob es einen Mann gegeben habe. J._____ sei ihr Bruder gewesen. Dieser habe an- fangs November 2015 eine Wohnung in der Nähe der Beschuldigten gesucht. Er (der Privatkläger 2) habe den Bruder unterstützen wollen und habe Fr. 4'000.– für die Wohnungskaution und für Betten gegeben. Die Beschuldigte habe diese ge- kauft und ihrem Bruder zur Verfügung stellen wollen. Allerdings habe der Bruder wenige Tage später einen tödlichen Unfall gehabt. Das sei kurz, nachdem er die Beschuldigte kennengelernt habe, gewesen. Die Beschuldigte habe in der Folge die vier Kinder ihres Bruders zur Pflege übernommen. Sie habe ein eigenes Kind, zusammen seien es dann fünf Kinder gewesen (act. 12/2 S. 3 f., S. 8 f. u. S. 19).
- 12 - 4.1.2. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestritt sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung, dem Privatkläger 2 je erzählt zu haben, dass sie alleinerzie- hend sei und nur einen Sohn habe, dass ihr Ehemann bereits verstorben sei, dass J._____ ihr Bruder sei und einen tödlichen Arbeitsunfall auf der Baustelle gehabt habe, dass seine Frau mit einem anderen Mann durchgebrannt sei und sie selber in der Folge deren vier Kinder bei sich aufgenommen habe (act. 10/1 S. 2; act. 10/6 S. 5; act. 10/9 S. 4; Prot. S. 18). Vielmehr habe sie ihm, als sie ihn ken- nengelernt habe, erzählt, dass sie im Moment "single" sei. Sie habe ihm denn auch von ihrem Mann erzählt, wobei sie immer von ihrem Ex-Mann gesprochen habe. Es sei daher klar gewesen, dass J._____ ihr Ex-Mann sei. Dies habe auch der Wahrheit entsprochen; sie sei damals in einer schwierigen Lage mit ihrem Mann gewesen. Sie habe dem Privatkläger 2 nur insofern nicht ganz die Wahrheit gesagt, als sie von ihm nicht geschieden, sondern nur getrennt gewesen sei. Es sei eine Trennung mit zwischenzeitlichen Annäherungen gewesen. Der Privatklä- ger 2 habe aber auch nie gross nach J._____ bzw. ihrem Mann gefragt. Er habe nie gross gefragt, ob sie verheiratet sei und ob sie eine Beziehung habe. Weiter habe sie ihm erzählt, dass J._____ einen Unfall gehabt habe. Er habe einen Bein- bruch bei der Arbeit gehabt, was auch tatsächlich der Fall gewesen sei. Auch habe sie ihm erzählt, dass sie einen jüngeren Bruder namens L._____ und eine jüngere Schwester namens M._____ habe (act. 10/1 S. 2; act. 10/3 S. 3; act. 10/6 S. 4 f.; Prot. S. 16 u. S. 18). Zudem habe sie ihm von Anfang an erzählt, dass sie vier Kinder habe. Sie habe immer von ihren Kindern gesprochen. Er habe genau gewusst, dass sie vier Kinder habe und er kenne diese. Als er zu ihr nach Hause gekommen sei, habe er ihre vier Kinder auch gesehen und mit ihnen gesprochen (act. 10/1 S. 2 f.; act. 10/3 S. 3; act. 10/6 S. 1 f. u. S. 5 f.; Prot. S. 16 u. S. 19). An- gesprochen auf das Darlehen des Privatklägers 2 im Betrag von Fr. 4'000.– vom
2. November 2015 führte die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 30. Mai 2018 aus, es könne sein, dass das für Möbel gewesen sei, aber nicht für J._____. Alles, was der Privatkläger 2 ihr gegeben habe, sei für sie selber gewesen. Der Privatkläger 2 habe zudem gewusst, dass er das Geld auf das Konto ihres Ehemannes überweise. Sie habe ihm gesagt, dass von diesem
- 13 - Konto das Geld für die Lebenskosten abgezogen werde (act. 10/1 S. 4 Fragen 33 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2018 gab sie sodann zu Protokoll, dass das Einzige, was sie über J._____ gesagt habe, gewesen sei, dass er die Möbel brauche, um umzuziehen (act. 10/6 S. 5 Frage 31). 4.1.3. Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel Gemäss seiner Aufstellung übergab der Privatkläger 2 der Beschuldigten am
2. November 2015 und damit ca. einen Monat nach dem ersten Darlehen Fr. 4'000.– und vermerkte dazu "an J._____ Depot/Möbel" (act. 8/10 S. 1 [Nr. 2 in der Aufstellung]). Dieser Verwendungszweck des Geldes entspricht seiner Sach- darstellung, wonach die Beschuldigte dieses Geld für die Wohnungskaution ihres Bruders, J._____, sowie für Betten für dessen Kinder gebraucht habe. Überdies lässt sich auch aus den Aussagen der Beschuldigten (vgl. act. 10/6 S. 5 Fra- gen 31-33) schliessen, dass der Arbeitsunfall von "J._____" und Möbel, die "J._____" gebraucht habe, ein Gesprächsthema zwischen ihr und dem Privatklä- ger 2 gewesen sein muss. Ausserdem wirken die Aussagen des Privatklägers 2 authentisch und sehr lebensnah. Bei seinen beiden Befragungen durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft hat er von sich aus, ohne konkret danach gefragt wor- den zu sein, die angebliche Familiensituation der Beschuldigten, im Besonderen die Geschichte mit dem verstorbenen Bruder, wiedergegeben. Dies entspricht ei- nem Realitätskriterium, womit seinen Aussagen eine hohe Glaubhaftigkeit zu- kommt. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 erzählt hat, dass sie die vier Kinder ihres verstorbenen Bruders zur Pflege aufgenommen hat, stellt der vom Privatkläger 2 eingereichte Stammbaum der angeblichen Fami- lie der Beschuldigten dar (Beilage 1b zu act. 10/3 oder act. 9/1). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass dieser vom Privatkläger 2 selbst erstellt wurde; er ent- spricht vom optischen Aspekt her den restlichen von ihm erstellten Schreiben, welche sich in den Akten befinden (vgl. z.B. act. 9/1). Im Übrigen wurde dies von der Beschuldigten auch nicht bestritten. Aus diesem Stammbaum geht hervor, dass der Privatkläger 2 annahm, dass der Bruder der Beschuldigten, "J._____ ",
- 14 - am tt.mm.2015 gestorben sei und vier Kinder ("N._____", geb. 2003; "O._____", geb. 2005; "P._____", geb. 2008; "Q._____", geb. 2009) gehabt habe. Demge- genüber teilte er der Beschuldigten nur ein Kind namens "R._____" zu, welches am tt.mm "200" geboren sei. Weiter sind in dieser Aufstellung Angaben zu den fi- nanziellen Ausgaben der Beschuldigten zu finden. In diesem Zusammenhang werden explizit die "Kinder von J._____" genannt. Augenfällig erscheint auch die vom Privatkläger 2 darauf hinterlassene Notiz: "Wer betreute die Kinder in neuer Wohnung?". Für die Sachdarstellung des Privatklägers spricht nebst diesem Stammbaum eine sich in den Akten befindende anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte leere Liste mit dem Titel "Einnahmen + Aufwand für die 4 Kinder meines Bruders". Darauf brachte der Privatkläger 2 einen Notizzettel, datiert auf den 17. Februar 2016, an mit dem Inhalt, dass er der Beschuldigten 25 Blätter für die Auflistung der Einnahmen und Ausgaben für die vier Kinder zur Verfügung stelle (Beilage zu act. 10/6). Ein weiteres Indiz, welches für die Sachdarstellung des Privatklägers 2 spricht, ist die angebliche Vollmacht vom 1. August 2016 der Beschuldigten und ihrer Mutter an den Privatkläger 2 (Beilage zu act. 10/8), wel- che sie ihm – wie sie selber angab (vgl. act. 10/8 S. 6 Frage 44) – gegeben hat. Darin wird die Beschuldigte als die Schwester des Verstorbenen J._____ bezeich- net ("la Senora A._____ herrmana del muerto J._____ "). Weiter geht auch die Mutter der Beschuldigten, S._____, als die Mutter des Verstorbenen hervor ("la senora S._____ Madre del muerto"). Die Beschuldigte gab in der Untersuchung danach befragt zu Protokoll, dass es sein könne, dass sie diesen Text geschrie- ben habe (act. 10/8 S. 6 Frage 45). Weshalb sie darin J._____ als ihren verstor- benen Bruder angab, konnte sie jedoch nicht im geringsten plausibel erklären. Weiter machte die Beschuldigte zur ihrer Entlastung zwar geltend, dass sie immer von "ihren Kindern" gesprochen habe und dass der Privatkläger 2 diese gekannt habe. Dass der Privatkläger 2 die Beschuldigte zuhause besucht habe und die Kinder kennengelernt haben dürfte, steht vorliegend jedoch gar nicht in Frage. Es leuchtet dennoch nicht ein, wie er dadurch zur Erkenntnis hätte gelan- gen sollen, dass es sich dabei um ihre leibeigenen Kinder und nicht um Pflegekin- der handle. Die Darstellung der Beschuldigten hält vor diesem Hintergrund nicht stand. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Sachdarstellung des
- 15 - Privatklägers 2 nicht stimmen und er diese Geschichte erfunden haben soll. Ins- besondere lässt auch allein die Tatsache, dass die Beschuldigte sich hinsichtlich der restlichen Lügengeschichten geständig zeigte, nicht den Schluss zu, dass sie hinsichtlich ihrer Familienverhältnisse die Wahrheit gesagt hat, handelt es sich hierbei doch gerade um ein wesentliches Sachverhaltselement mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. dazu Erw. III. Ziff. 1.2.1.). Entsprechend vermögen die Bestreitungen der Beschuldigten, wonach sie dem Privatkläger 2 die Wahrheit über ihre Familienverhältnisse erzählt haben soll, vorliegend nicht zu überzeugen. Vielmehr ist auf die Sachdarstellung des Privatklägers 2 abzustellen und somit davon auszugehen, dass es sich dabei um eine weitere Lügengeschichte der Be- schuldigten gehandelt hat, die sie ihm erzählt hat. 4.2. Rückzahlung des Geldes (Darlehen oder Schenkung) 4.2.1. Aussagen des Privatklägers 2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2018 führte der Privat- kläger 2 aus, er habe mit der Beschuldigten über die Rückzahlung des Darlehens gesprochen. Er habe sie jeweils wegen der Rückzahlung gefragt. Sie habe auch gesagt, dass er das Geld wieder bekommen werde, wenn es von T._____ [Stadt in der Dominikanischen Republik] überwiesen werde. Dabei sei es um den Erlös aus dem Verkauf ihrer beiden Häuser, welche der Mutter gehört hätten, gegan- gen. Dieses Geld sei dann in die Schweiz auf ein Konto der Credit Suisse geflos- sen. Irgendwie habe aber etwas mit der Überweisung nicht funktioniert, weshalb es dann nach 14 Tagen wieder nach T._____ zurückgeschickt worden sei. Es sei um EUR 650'000.– gegangen. Dieses Geld hätte ausgereicht, um die Schulden zu bezahlen (act. 12/1 S. 3 Fragen 21 ff.). Weiter gab er an, dass die Beschul- digte vor zwei oder drei Wochen gemeldet habe, dass sie nach T._____ fliegen und das mit der Rückzahlung nochmals aufgleisen wolle. Sie habe für ihn einen Dauerauftrag erstellen wollen, um ihm die Darlehen zurückzuzahlen. Ausserdem habe er zusätzlich aus dem Erbe der verstorbenen Krankenschwester aus G._____ von der Beschuldigten Geld vom Verkauf deren Wohnung bekommen sollen. Die Beschuldigte habe ihm vorgemacht, mehr zu haben, als sie ihm ge- schuldet habe (act. 12/1 S. 9 Fragen 81 f.).
- 16 - Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Oktober 2018 stellte der Privatkläger 2 nochmals klar, dass er der Beschuldigten das Geld nicht geschenkt, sondern sie immer in Aussicht gestellt habe, dass das Geld zu ihm zu- rückkommen würde, weil ihre Mutter in T._____ zwei Häuser habe und der Erlös ihm zugutekommen würde. Auch bei der Credit Suisse habe man lange geglaubt, dass das Geld, das die Mutter geschickt habe, angekommen sei. Er habe sich laufend bei der Beschuldigten erkundigt. Es sei aber irgendein Wurm drin gewe- sen. Die Bank habe das Geld wieder zurückgeschickt nach T._____. Mit der Bank selber habe er sich nicht in Verbindung gesetzt, weil man da nie eine Auskunft er- halte (act. 12/2 S. 9 Fragen 74 ff.). Die Beschuldigte sei von einem Angestellten betreut worden, der ihr versprochen habe, das Geld auf den 30. März zu überwei- sen. Das müsse im Jahr 2017 oder 2018 gewesen sein. Als die Beschuldigte dann das Geld für den Transfer in die Schweiz habe beziehen wollen, habe sie festgestellt, dass es vom Bankangestellten behändigt und nach Brasilien transfe- riert worden sei. Irrtümlicherweise habe sie dem Bankangestellten eine Vollmacht gegeben, sodass dieser das Geld ein oder zwei Tage vor der Auszahlung in die Schweiz habe behändigen können. In der Folge habe sie einen Anwalt mit der Angelegenheit, dass der Bankangestellte das Geld veruntreut habe, betreut. Der Anwalt habe Verbindungen nach Südamerika gehabt und herausgefunden, wo der Bankangestellte sich aufhalte und bei welcher Bank das Geld sei. Da nur die Beschuldigte persönlich über das Geld habe verfügen können, habe dies Flüge von ihr nach Brasilien bedingt. Sie habe den Anwalt in Brasilien getroffen. Die bei- den hätten dann die Verhaftung des Bankangestellten in die Wege geleitet und seien zu dritt nach T._____ zurückgeflogen. Dann sei das Geld für einige Zeit in T._____ gewesen. Es habe wahrscheinlich vom Anwalt und von der Beschuldig- ten grosse Anstrengungen gebraucht, damit das Geld nochmals in die Schweiz transferiert werde. Man habe sich erhofft, das Geld in die Schweiz zu bringen, da- mit die Beschuldigte es ihm hätte übergeben können. Das sei aber nicht erfolgt (act. 12/2 S. 10 f. Fragen 79 ff.). Die Rückzahlung des Geldes sei die ganze Zeit, jahrelang, ein Thema gewesen – innerhalb von einem Jahr sicher. Die Beschul- digte habe ihm versprochen, dass er das Geld, sobald es in die Schweiz kommen würde, erhalten werde. In der Zwischenzeit sei jedoch nochmals etwas passiert:
- 17 - Die Beschuldigte sei in einem grösseren Spital analog dem Spezialspital, das wir in H._____ hätten, gewesen. Gemäss ihren Angaben sei sie aus G._____ in die Schweiz transferiert, scheinbar nach H._____, und dabei von einer Kranken- schwester begleitet worden. Diese sei kurz nach dem Ende der Behandlung ver- storben und habe gemäss der Beschuldigten ein Testament hinterlassen. Dem- nach habe sie ihr ein kleines Häuschen überschrieben. Wie alle anderen Varian- ten, wie er zum Geld kommen sollte, habe aber auch diese relativ viel Zeit ge- braucht. Sie hätten keine Papiere vom Testamentsvollstrecker erhalten, wonach er einen bestimmten Betrag löse, wenn er das Häuschen verkaufe. Die Beschul- digte habe mit dem Testamentsvollstrecker Kontakt gehabt. Er selber habe ein- bis zweimal eine E-Mail über die Beschuldigte von ihm erhalten. Aus diesem habe er geschlossen, dass der Verkauf geglückt sei (act. 12/2 S. 11 Fragen 87 ff.). Schliesslich merkte der Privatkläger 2 an, dass er während der ganzen Zeit betont habe, dass, wenn man alles so gemacht hätte, wie versprochen, dann alles rein- gekommen wäre und seine Investitionen aus dem Erlös der beiden Häuser aus der Dominikanischen Republik und aus dem Häuschen aus G._____ gedeckt ge- wesen wären (act. 12/2 S. 14 Frage 107). Gleichermassen gab der Privatkläger 2 anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 22. November 2018 an, dass es bei der Rückzahlung ei- nen Übermittlungsfehler wegen eines falschen Kontos gegeben habe (act. 12/4 S. 8 Frage 44). Zudem gab er auf Vorlage der Schuldanerkennung der Beschul- digten vom 11. November 2017 zu Protokoll, dass diese das mit den zwei Häu- sern in T._____, die sie scheinbar habe, immer und immer wieder versprochen habe (act. 12/4 S. 4 Frage 21). 4.2.2. Aussagen der Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 führte die Be- schuldigte auf Vorhalt der Aufstellung der Darlehen vom 8. Februar 2018 (vgl. Be- lage 1 zu act. 10/1) aus, U._____, der Sohn des Privatklägers 2, sei zu ihr gekom- men und sie habe diesem gesagt, dass sie die Schulden zurückzahlen werde. Be- treffend Rückzahlung hätten sie Fr. 900.– pro Monat vereinbart. Als das Geld übergeben worden sei, habe man allerdings nichts vereinbart. Der Privatkläger 2
- 18 - habe gesagt, dass sie das nicht zurückzahlen müsse. Sie habe das aber zurück- zahlen wollen, weil sie auf eigenen Füssen stehen wolle. Sie wolle das zurück- zahlen, sobald sie eine Stelle habe (act. 10/1 S. 3 Fragen 21 ff.). Weiter stellte sie nochmals klar, dass sie lediglich dem Sohn gegenüber gesagt habe, dass sie das zurückzahlen werde. Gegenüber dem Privatkläger 2 sei nie die Rede davon ge- wesen. Dieser behaupte so etwas, weil er sich gegenüber seinen Kindern recht- fertigen müsse und beeinflusst worden sei (act. 10/1 S. 5 Fragen 42 u. 44 f.). So- dann stellte sie in Abrede, dass sie ihm Geld aus einer Liegenschaft in der Domi- nikanischen Republik in Aussicht gestellt habe (act. 10/1 S. 3 Frage 28). Ange- sprochen auf die Geschichte mit der Krankenschwester aus G._____ gab sie an, niemanden zu kennen, der I._____ heisse (act. 10/1 S. 7 Frage 62). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 30. Mai 2018 gab die Beschuldigte an, der Grund, weshalb sie das Geld bekommen habe, sei gewesen, dass der Privat- kläger 2 und sie eine Beziehung seit Oktober 2015 gehabt hätten. Er habe das genau gewusst. Sie habe sich aber bereit erklärt, das zurückzuzahlen, obwohl sie das nicht müsse, weil es eigentlich ein Geschenk gewesen sei. Sie habe ihn nicht gezwungen, ihr das Geld zu geben (act. 10/2 S. 2 Frage 6). Wiederum sagte die Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 14. Juni 2018 aus, die Aussage des Privatklägers 2, wo- nach es sich bei jeder einzelnen Zahlung um ein Darlehen gehandelt habe, des- sen Rückzahlung sie ihm versprochen habe, entspreche der Wahrheit. Auch treffe zu, dass sie dem Privatkläger 2 angegeben habe, dass die Rückzahlung unter an- derem mit dem Gewinn von zwei Liegenschaften in der Dominikanischen Repub- lik, deren Erlös über Fr. 600'000.– einbringen würde, erfolgen würde. Sie habe ein Erbe von ihrer Grossmutter erwartet. Diese habe Land, ein Haus und sie pflanze Kochbananen. Da ihr Vater ihr einziger Sohn sei, habe sie immer davon gespro- chen, dass die Grossmutter ihr das vererben wolle, da ihr Vater darauf verzichten würde und sie die einzige Enkelin sei (at. 10/3 S. 2 Fragen 8 ff.). Sie habe den Privatkläger 2 angelogen, als sie ihm erzählt habe, dass sie die Liegenschaft in der Dominikanischen Republik verkaufen könne. Beim Abschluss eines Darlehens
- 19 - hätten sie vereinbart, dass sie das zurückzahle, sobald etwas reinkomme. Er habe nicht viel verlangt (at. 10/3 S. 2 Fragen 15 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2018 führte die Beschuldigte aus, sie habe ernsthaft daran gedacht, dem Privatkläger 2 das Geld zurückzubezahlen. Auf die Frage, wie sie das Geld habe zurückzahlen wollen, gab sie folgende Antwort: Ihr Vater sei das einzige Kind ihrer Grossmutter. Er leide seit 1994 an Depressionen. Ihre Grossmutter habe ihr die Erbschaft über- lassen wollen. Sie selber habe nie vorgehabt, dort zu wohnen. Vielmehr habe sie das Haus verkaufen wollen. Es sei um das Haus und das Grundstück gegangen. Ihre Grossmutter habe eine Plantage mit Kochbananen. Sie habe es schätzen lassen und es sei vor ca. drei Jahren rund USD 500'000.– wert gewesen (act. 10/4 S. 4 f. Fragen 17 ff.). Sodann gab sie zu, dass sie weder das Geld noch nicht einmal das Grundstück habe (act. 10/4 S. 4 Frage 26). Sodann sagte die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 9. Novem- ber 2018 wiederum anders aus, sie habe das erste Mal über die Rückzahlung ge- sprochen, als U._____ zu ihr nach Hause gekommen sei. Dann habe sie mit U._____ abgemacht, dass sie das Geld zurückbezahle. Das hätten sie auch schriftlich festgehalten (act. 10/6 S. 7 Frage 50). Es könne nicht sein, dass der Privatkläger 2 davon ausgegangen sei, dass er das Geld zurückerhalte. Sie habe erst im Februar 2018 mit U._____ über das Zurückzahlen gesprochen (act. 10/6 S. 9 Frage 67 u. S. 11 Fragen 77 u. 79). Mit dem Privatkläger 2 habe sie nie über die Rückzahlung gesprochen (act. 10/6 S. 12 Frage 83 u. S. 12 Frage 83). Über- dies führte sie nochmals aus, dass sie dem Privatkläger 2 erzählt habe, dass das Haus und das Grundstück in der Dominikanischen Republik ihr gehören würden, weil ihr Vater auf alles verzichtet habe. Ihre Grossmutter habe die Liegenschaft ihrem Vater übergeben wollen. Diese habe nicht gewollt, dass sie vom Tod über- rascht werde und noch nichts in die Wege geleitet habe in Bezug auf die Liegen- schaften. Ihr Vater habe jedoch nichts gewollt, ihm sei es nicht gut gegangen. Er habe gesagt, er wolle lieber, dass die Liegenschaften auf sie und ihre Kinder überschreiben würden. Schriftlich sei jedoch noch nichts festgelegt worden, sie seien noch nicht dazu gekommen (act. 10/6 S. 6 Fragen 42 ff.). Sodann fügte sie
- 20 - an, dass sie die vom Privatkläger 2 erwähnte Geschichte mit dem Bankangestell- ten erfunden habe. Dies, weil der Privatkläger 2 immer gewollt habe, dass sie die Liegenschaft verkaufe, damit sie das Geld für die Kinder und das Studium habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f.). Zur Geschichte mit der Krankenschwester aus G._____ führte die Beschuldigte aus, sie habe nur erwähnt, dass diese sie ge- pflegt habe. Ein Haus habe sie nicht erwähnt. Das Testament dieser Kranken- schwester habe sie erwähnt, und zwar, dass diese ihr Geld hinterlassen habe. Wie der Privatkläger 2 auf die Idee mit dem Häuschen dieser Krankenschwester gekommen sei, wisse sie nicht. Sie habe ihm nur erzählt, dass diese bei ihnen ge- wohnt, sie gepflegt und ihr dann ca. USD 6'000.– hinterlassen habe. Der Privat- kläger 2 habe dieses Geld aber nicht von ihr gewollt (act. 10/6 S. 8 Fragen 56 ff.). Schliesslich sagte sie nochmals aus, dass der Privatkläger 2 nicht davon ausge- gangen sei, dass er Geld von ihr zurückerhalten werde (act. 10/6 S. 9 Frage 66). Hätte sie das mit dem Privatkläger 2 so abgemacht, hätte sie keine Lügen erzäh- len müssen (act. 10/6 S. 12 Frage 84). Das Geld sei für die Familie gedacht ge- wesen, für die Zukunft insbesondere der Kinder (act. 10/6 S. 11 Frage 81). Erst anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2019 gab die Beschuldigte zu, dass es sich (zumindest) bei der Zahlung vom 7. Oktober 2015 um ein Darle- hen gehandelt habe. Das sei das erste Darlehen gewesen. Sie habe ihm gesagt, sie brauche das als Darlehen für ein Auto, aber sie wolle ihm das zurückbezahlen. Damals seien sie sich am Kennenlernen gewesen. Danach habe eine Beziehung begonnen. Es sei nicht mehr so gewesen, dass er eine Person gewesen sei, die ihr geholfen habe, sondern mit der sie eine Beziehung gehabt habe. Alles sei an- ders gewesen (act. 10/8 S. 3 Fragen 21 f.). An den Zahlungsauftrag an die Credit Suisse vom 7. Juli 2017 (Beilage zu act. 10/8) konnte sie sich nicht erinnern und gab an, dieses Dokument nicht zu kennen. Ebenso konnte sie sich nicht an das E-Mail vom 7. Juli 2017 von ihr an den Privatkläger 2, worin die Banco Popular bestätigt, dass am 7. Juli 2017 EUR 650'000.– auf das Konto des Privatklägers 2 überwiesen worden seien (Beilage zu act. 10/8), erinnern. Sie gab aber an, dass es sein könne, dass sie dieses verfasst habe (act. 10/8 S. 4 f. Fragen 23 f. u. S. 29 ff.). Weiter konnte sie sich auch nicht an die Faxbestätigung der Schweizeri- schen Post vom 12. Oktober 2017 (Beilage zu act. 10/8) erinnern, schloss aber
- 21 - nicht aus, dieses Schreiben selbst verfasst zu haben (act. 10/8 S. 5 Fragen 33 u. 36). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Oktober 2019 führte die Beschuldigte aus, es könne nicht sein, dass der Privatkläger 2 sich aus dem Verkauf von zwei Häusern in der Dominikanischen Republik die Deckung seiner Investitionen erhofft habe. Er habe vielmehr gewollt, dass sie das Haus verkaufe, damit später für das Studium etc. der Kinder Geld vorhanden sei. Er habe gesagt, sie habe die Kinder und dass er nicht immer da für sie sein werde. Wenn er nicht mehr da sei, würde sie Geld für die Kinder haben (act. 10/9 S. 4 Fragen 28 f.). Sodann führte sie anlässlich dieser Einvernahme angesprochen auf den Zahlungsauftrag vom 7. Juli 2017 an die Credit Suisse in der Höhe von Fr. 500'000.– aus, es sei eine Zeit gekommen, wo der Privatkläger 2 viele Sachen verlangt habe. Eine halbe Million habe sie nie auf ihrem Konto gehabt. Er habe eine Vollmacht für ihr Konto gehabt und ihr gesagt, ob sie das machen könne, da- mit er den Zahlungsauftrag seinen Söhnen zeigen könne (act. 10/9 S. 5 Frage 32). Auf Vorhalt ihrer Schuldanerkennung vom 11. November 2017 (act. 15/11) führte sie sodann aus, der Privatkläger 2 habe immer wieder Sachen von ihr verlangt, damit er sich habe rechtfertigen können. Sie habe die Geschich- ten mit den Häusern erfunden, nicht um den Privatkläger 2 ruhig zu stellen bezüg- lich Rückzahlung, sondern um immer wieder Gründe zu haben, weshalb sie Geld gebraucht habe. Der Privatkläger 2 habe das gewollt. Er habe ihr alles gesagt, was sie machen müsse. Er habe ihr hunderte Blätter geschickt und gesagt, wie sie das auszufüllen habe. Sie habe den Text zwar selber geschrieben, aber er habe ihr gesagt, was sie schreiben soll. Die Söhne hätten Druck auf ihn gemacht. Er habe ihnen nicht sagen können, dass er ihr Geld gebe, weil er sie liebe (act. 10/9 S. 6 f. Fragen 45 ff.). Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung erklärte die Beschuldigte noch- mals, sie verfüge derzeit gar nicht über ein Grundstück in der Dominikanischen Republik, auf welchem ein zweistöckiges Haus stehe. Dieses gehöre ihrer Gross- mutter väterlicherseits, welche darin zusammen mit ihrem Vater wohne. Da sie ein Einzelkind sei, habe die Grossmutter aber vorgesehen, dass sie dieses
- 22 - irgendwann einmal von dieser oder ihrem Vater erben würde. Den Wert des Grundstücks wisse sie nicht mehr. Das Grundstück eigne sich sowohl für eine Überbauung als auch als Agrarland (Prot. S. 12). Somit müsse sie abwarten, bis ihr Vater oder ihre Grossmutter sterben, um dieses zu erben. Sie habe dem Pri- vatkläger 2 aber gesagt, dass sie es renovieren müsse und das habe sie auch tat- sächlich gemacht (Prot. S. 24). Mit dem Privatkläger 2 habe sie abgemacht, dass sie das Geld aus dem Verkauf des Grundstücks ihrer Grossmutter auf die Seite tun solle, nämlich für das Studium ihrer Kinder. Er habe nämlich gesagt, dass er nicht immer für sie da sein werde und wenn er von der Welt weggehe, müssten ihre Kinder zur Uni zum Studieren gehen (Prot. S. 32). Sodann führte sie aus, sie habe dem Privatkläger 2 erzählt, dass die Krankenschwester aus G._____ gestor- ben sei, damit sie noch mehr Geld bekommen könne. Sie habe auch gesagt, dass sie ein Haus geerbt habe. Das alles habe sie aber nur gesagt wegen den Steuern für das Haus. Sie habe aber nicht gesagt, dass sie aus dem Erlös des verkauften Hauses einen Teil der Schulden zurückzahlen werde (Prot. S. 30). Schliesslich sagte sie nochmals aus, den Zahlungsauftrag an die Credit Suisse über Fr. 500'000.– habe der Privatkläger 2 verlangt, um diesen den Kindern zu zeigen. Er habe gesagt, dass sie das machen, ausdrucken und ihm schicken solle, damit sie das sehen könnten. So wie er ihr erzählt habe, hätten ihn seine Kinder näm- lich zu stressen begonnen. Es sei aber nicht so, dass sie ihm das habe bezahlen müssen (Prot. S. 32). 4.2.3. Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel Vorliegend stellt sich die Frage, ob sich erstellen lässt, dass die Beschul- digte und der Privatkläger 2 – wie in der Anklageschrift umschrieben – bezüglich der vielen Geldübergaben bzw. -überweisungen im Zeitraum vom Oktober 2015 bis April 2018 jeweils Darlehen vereinbart haben. Vorab kann festgehalten wer- den, dass dies hinsichtlich der ersten Geldüberweisung vom 7. Oktober 2015 un- zweifelhaft der Fall war. Dies ergibt sich nicht nur aus den Aussagen der Beschul- digten und des Privatklägers 2, sondern auch aus dem Darlehensvertrag vom
9. Oktober 2015, welchen beide unterzeichnet haben (act. 9/11). Der Abschluss eines Darlehensvertrages bedarf allerdings grundsätzlich keiner besonderen
- 23 - Form; er kann auch mündlich vereinbart werden (WEBER in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2013, Art. 312 OR N 22; MAURENBRECHER/SCHÄ- RER in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 312 OR N 4). Dasselbe gilt aber auch für eine bereits vollzogene Schenkung; sie ist keinen Formvorschriften unterworfen (vgl. Art. 242 Abs. 1 OR i. V. m. Art. 243 Abs. 3 OR; VOGT/VOGT in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. Aufl., Ba- sel 2019, Art. 243 OR N 6). Das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium zwischen einer Schenkung und einem Darlehen stellt daher die Rückerstattungs- pflicht dar (vgl. MAURENBRECHER/SCHÄRER, a. a. O., Art. 312 OR N 46a). Zu prüfen ist somit vorliegend, ob erstellt werden kann, dass die Beschuldigte und der Pri- vatkläger 2 hinsichtlich der restlichen Geldüberweisungen eine Rückerstattungs- pflicht und damit ein Darlehen oder keine Rückerstattungspflicht und somit – wie von der Beschuldigten behauptet – eine Schenkung vereinbart haben. Unter Umständen kann in der blossen Tatsache des Empfangs einer erhebli- chen Summe Geld ein ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensver- trags und damit für die Rückerstattungspflicht liegen. Gemäss Lehre und Recht- sprechung ist dies etwa dann der Fall, wenn für die Übergabe eines erheblichen Betrags kein gewichtiger Grund, insbesondere keine verwandtschaftliche oder be- sondere freundschaftliche Beziehung, besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_592/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2 ff.; MAURENBRECHER/SCHÄRER, a. a. O., Art. 312 OR N 46b). Da bereits atypisch erscheint, dass der Privatkläger 2 der Be- schuldigten nach so kurzer Zeit nach ihrem Kennenlernen Ende September bzw. Anfang Oktober 2015 überhaupt mehrere Darlehen gewährt hat, widerspricht die Annahme einer Schenkung – zumindest für den Beginn ihres Verhältnisses zuei- nander – unter diesen Umständen erst recht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beschuldigte führte zwar in der Untersuchung aus, dass nach dem ersten Darlehen vom 9. Oktober 2015 eine Beziehung zum Privatkläger 2 begonnen habe, und es nicht mehr so gewesen sei, dass er eine Person gewesen sei, die ihr geholfen habe, sondern mit der sie eine Beziehung gehabt habe (act. 10/8 S. 3 Frage 22). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Schenkungen allerdings selbst zwischen Ehegatten nicht vermutet, sondern müssen vielmehr aus den Umständen geschlossen oder verneint werden (BGE 96 II 1 S. 2 f.; 85 II
- 24 - 70 S. 71 f.; 83 II 209; Urteil des Bundesgerichts 5A_329/2008 vom 6. August 2008 E. 3.3). Entgegen ihrer Aussage in der Untersuchung stellte die Beschuldigte so- dann anlässlich der Hauptverhandlung in Abrede, dass sich zwischen ihr und dem Privatkläger 2 eine Liebesbeziehung entwickelt habe (Prot. S. 15). Umso mehr kann unter diesen Umständen keine Schenkung vermutet werden. Zu berücksich- tigen ist denn auch, dass es sich bei der Beschuldigten und beim Privatkläger 2 nicht um rechtskundige Personen, sondern um "Laien" handelt. Üblicherweise geht man im Alltag – selbst wenn nichts Konkretes vereinbart wird – von einer Geldrückgabe aus, wenn einem Geld für einen bestimmen Zweck gegeben wird. Daraus ergibt sich eine natürliche Vermutung für ein Darlehen. Ausserdem sagte der Privatkläger 2 von Beginn weg konstant aus, dass es sich bei den Geldübergaben bzw. -überweisungen an die Beschuldigte um Darle- hen gehandelt habe. Seine "Investitionen" hätten aus dem Verkaufserlös der bei- den Häuser in der Dominikanischen Republik und des Häuschens aus G._____ gedeckt werden sollen. Dabei betonte er, dass dies geklappt hätte, wenn man al- les so gemacht hätte, wie versprochen (vgl. act. 12/2 S. 14 Frage 107). Er konnte auch genau begründen, weshalb die Geldüberweisung aus seiner Sicht nicht er- folgen konnte. Die Aussagen des Privatklägers 2 wirken in ihrer Erzählweise zu- dem detailliert, widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Im Gegensatz dazu lassen sich in den Aussagen der Beschuldigten diverse Widersprüche finden. So bestritt sie zu Beginn der Untersuchung, dass sie mit dem Privatkläger 2 eine Rückzah- lung des Geldes vereinbart habe. Anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Polizei vom 14. Juni 2018 sagte sie dann aber plötzlich aus, dass die Aussage des Privatklägers 2, wonach es sich bei jeder einzelnen Zahlung um ein Darlehen gehandelt habe, dessen Rückzahlung sie ihm versprochen habe, der Wahrheit entspreche, und dass zutreffe, dass sie ihm angegeben habe, dass die Rückzah- lung unter anderem mit dem Gewinn von zwei Liegenschaften in der Dominikani- schen Republik, deren Erlös über Fr. 600'000.– einbringen würde, erfolgen würde (act. 10/3 S. 2 Fragen 8 f.). Sie habe ihn angelogen, als sie ihm erzählt habe, dass sie die Liegenschaft verkaufen könne. Sie habe beim Abschluss eines Darle- hens vereinbart, dass sie das zurückzahle, sobald etwas reinkomme. Er habe nicht viel verlangt (act. 10/3 S. 2 Fragen 15 f.). Anlässlich der
- 25 - staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. November 2018 wechselte sie wie- der ihren Standpunkt und gab an, sie habe mit dem Privatkläger 2 nie über die Rückzahlung gesprochen. Das erste Mal habe sie im Februar 2018 mit U._____ über das Zurückzahlen gesprochen (act. 10/6 S. 12 Frage 83, S. 9 Frage 67 u. S. 11 Fragen 77 u. 79). Sodann behauptete sie erstmals anlässlich dieser Einver- nahme, dass der Privatkläger 2 gewollt habe, dass sie die Liegenschaften in der Dominikanischen Republik verkaufe, damit sie in Zukunft Geld für die Kinder und das Studium zur Verfügung habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f., S. 11 Frage 81). Zu- dem behauptete sie hier, dass sie dem Privatkläger 2 lediglich erzählt habe, dass die Krankenschwester aus G._____ ihr Geld hinterlassen habe, nicht jedoch ein Häuschen (act. 10/6 S. 8 Fragen 56 ff.). Auf Vorlage des schriftlichen Darlehens- vertrags vom 9. Oktober 2015 gab sie sodann erst anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 20. August 2019 explizit zu, dass es sich bei der Zahlung vom 7. Oktober 2015 um ein Darlehen gehandelt habe (act. 10/8 S. 3 Fragen 20 f.). An die einzelnen ihr vorgelegten Dokumente wie den Zahlungsauf- trag an die Credit Suisse vom 7. Juli 2017 oder die Bestätigung der "Banco Popu- lar" konnte sie sich aber nicht erinnern. Erst anlässlich der nächsten Einvernahme vom 22. Oktober 2019 fiel ihr auf einmal dazu ein, dass der Privatkläger 2 viele Sachen von ihr verlangt habe, damit er sich vor seinen Kindern habe rechtfertigen können (act. 10/9 S. 5 Frage 32, S. 6 f. Fragen 45 ff.). Bei diesem Standpunkt blieb sie auch anlässlich der Hauptverhandlung, klärte aber gleichzeitig auf, dass sie dem Privatkläger 2 doch erzählt habe, dass sie von der angeblichen Kranken- schwester aus G._____ ein Haus geerbt habe (Prot. S. 30). Allein diese wider- sprüchlichen Aussagen und die durch das Verfahren hindurch wechselnden Standpunkte lassen ihre Aussagen insgesamt als höchst unglaubhaft erscheinen. Zudem fehlt der Version der Beschuldigten jegliche Plausibilität. So leuchtet ins- besondere überhaupt nicht ein, weshalb sie dem Privatkläger 2 eine Lügenge- schichte hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs der Liegenschaften in der Domi- nikanischen Republik und G._____ aufgetischt haben soll, wenn es doch nur da- rum gegangen sein soll, dass sie den Verkaufserlös schliesslich für sich selber und die Kinder habe zur Seite legen sollen (vgl. act. 10/6 S. 11 Frage 81; act. 10/9 S. 4 Fragen 28 f.). Gleichermassen gilt dies hinsichtlich ihrer Darstellung, wonach
- 26 - sie die Geschichte mit dem Bankangestellten erfunden habe, weil der Privatklä- ger 2 gewollt habe, dass sie ausreichend Geld für die Zukunft ihrer Kinder habe (act. 10/6 S. 7 Fragen 48 f.). Diese Aussagen sind deshalb als reine Schutzbe- hauptung zu werten. Zudem stellen die Lügengeschichten der Beschuldigten für sich ein weiteres Indiz für das Vorliegen von Darlehen dar. Sie merkte selber an, dass sie mit den Lügen so habe übertreiben müssen, weil sie Angst gehabt habe, dass der Privat- kläger 2 ihren Geschichten nicht glauben würde (act. 10/6 S. 13 Frage 98). Aus- serdem entbehrt ihre Behauptung, sie habe lügen müssen, um das Geld vom Pri- vatkläger 2 geschenkt zu bekommen (vgl. act. 10/6 S. 7 f. Frage 53), jeglicher Lo- gik. Plausibler erscheint hingegen, dass sie die Lügen als Mittel zum Zweck ein- setzte, um dem Privatkläger 2 sowohl ihre angeblichen Notlagen als auch ihren Zahlungswillen und ihre Zahlungsfähigkeit vorzuspiegeln und ihn darüber zu täu- schen mit dem Ziel, ihn dazu zu bewegen, ihr das Geld zu geben. Weiter sprechen objektive Umstände für die Sachdarstellung des Privatklä- gers 2. So hat er die einzelnen Geldübergaben bzw. -überweisungen mit Datum und angeblichem Verwendungszweck jeweils akribisch in einer Tabelle festgehal- ten. Das Führen einer solchen Auflistung stellt ein klares Indiz für das Vorliegen von Darlehen dar. Andernfalls hätte ein Darlehensgeber bei einer solch hohen An- zahl von Geldüberweisungen keinen Überblick mehr über die rückerstattungs- pflichtigen Beträge. Das Verhalten des Privatklägers 2 macht objektiv somit nur Sinn, wenn er davon ausging, dass die künftige Rückzahlung des Geldes durch die Beschuldigte in Aussicht stand. Wäre das Geld dagegen lediglich geschenkt gewesen, so wäre eine derartige Auflistung erst gar nicht nötig gewesen. Weiter liegt der Beleg der Credit Suisse vom 7. Juli 2017 vor, worin die Be- schuldigte die Zahlung von Fr. 500'000.– zugunsten des Kontos des Privatklä- gers 2 und seiner Ehefrau V._____ per 25. Juli 2017 in Auftrag gab (act. 9/3). Ge- mäss den Aussagen des Privatklägers 2 anlässlich der polizeilichen und staatsan- waltschaftlichen Einvernahmen ging er klar davon aus, dass dieses Geld aus dem Verkauf der beiden Häuser in der Dominikanischen Republik geflossen sei. Dem- gegenüber behauptete die Beschuldigte, dass der Privatkläger 2 selbst sie dazu
- 27 - angestiftet habe, diesen Zahlungsauftrag zu erstellen, damit er ihn seinen Söhnen zeigen könne. Dieselbe Erklärung lieferte sie auch in Bezug auf ihre Schuldaner- kennung vom 11. November 2017, worin sie ausdrücklich festhielt, dass sie sich verpflichte, die Schuld von Fr. 650'000.– mit dem Verkauf der zwei Häuser in der Dominikanischen Republik nach Erhalt der Auszahlung von EUR 675'000.– von der "Bank Popular" an Herrn C._____ und Frau V._____ zu begleichen (act. 15/11). Aus den Aussagen der Söhne des Privatklägers 2, U._____ und W._____, anlässlich ihrer Einvernahmen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft ergibt sich jedoch nicht, dass sie ihren Vater unter Druck gesetzt haben sollen, dass er sich um die Rückzahlung des Geldes kümmern solle (explizit verneint von U._____: act. 13/2 S. 6 Frage 34). U._____ führte etwa aus, er und seine Ge- schwister hätten Besprechungen mit ihrem Vater gehabt, jeweils getrennt, weil sie nicht eine "Front" gegen ihn haben aufbauen wollen. Die erste Sitzung habe im vierten Quartal 2017 stattgefunden (act. 13/1 S. 1 Fragen 3 f.). Ihr Vater habe ab- blockend reagiert, er habe nichts wissen wollen. Er sei immer der Ansicht gewe- sen, dass die Beschuldigte Krebs habe und er habe seinem Bruder gesagt, er lasse diese Frau nicht sterben. Er habe ihr also vollends ihre Geschichten ge- glaubt und habe gegenüber ihnen kein Gehör gehabt (act. 13/2 S. 3 Fragen 18). Erst im Januar 2018 habe ihm sein Vater dann den Fall übergeben (act. 13/1 S. 2 Frage 6). W._____ sagte aus, ihr Vater habe immer wieder Anrufe von der Be- schuldigten bekommen, dass er ihr Geld überweisen müsse. Er habe sich dann jeweils an die Firma AA._____ AG, welche für ihn die ihm gehörenden Liegen- schaften verwalte, gewandt und habe ihn gebeten, den einen oder anderen Be- trag für ihn auszubezahlen. Irgendwann sei das Mass dann voll gewesen und sie hätten sich gedacht, dass sie etwas unternehmen müssten. Er gehe davon aus, dass er ihm Verlauf des Jahres 2017 Kenntnis von der Sache mit der Beschuldig- ten erlangt habe (act. 13/3 S. 1 Fragen 3 f.). Er habe das Gefühl gehabt, dass sein Vater allen anderen Personen viel mehr Glauben geschenkt habe, als ihm selber. Die Beschuldigte habe viel Geld für Medikamente und Operationen ge- braucht und irgendwann habe sein Vater zu ihm gesagt, er lasse diese Frau nicht sterben. Weitere Unterlagen habe er von seinem Vater aber nie verlangt. Er (W._____) habe dennoch weitere Zahlungen getätigt (act 13/1 S. 3 Fragen 16 f. u.
- 28 - S. 4 Frage 25). Aus den Aussagen der Söhne des Privatklägers 2 wird ersichtlich, dass sie sich nach einer gewissen Zeit offensichtlich Sorgen um ihren Vater ge- macht haben. Auch kommt daraus der Altersstarrsinn des Privatklägers 2 zum Ausdruck und dass er den Lügengeschichten der Beschuldigten vollumfänglich Glauben schenkte, ohne dass seine Söhne überhaupt Einfluss darauf hätten neh- men können. Dies impliziert auch die Haftnotiz auf dem Zahlungsauftrag an die Credit Suisse, auf welcher der Privatkläger 2 folgende Mitteilung an seinen Sohn U._____ festhielt: "Salü U._____, wie Du siehst, hat Frau A._____ die Zahlung im Sommer vorbereitet, um den Anteil von mir zu bezahlen! Der gute Wille war da, aber das Geld noch nicht! Vater" (Beilage zu act. 13/3). Mit Blick auf seinen Al- tersstarrsinn und darauf, dass die Familie des Privatklägers 2 tatsächlich erst im Verlauf des Jahres 2017 auf die erfolgten hohen Mittelabflüsse aufmerksam wurde, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger 2 Herr über die Verwendung seiner finanziellen Mittel gewesen und seiner Familie gegenüber keine Rechtferti- gung schuldig war. Folglich hat er auch keinen Grund gehabt, die Beschuldigte anzuweisen, solche Schreiben aufzusetzen oder sie zu sonstigen Handlungen zu veranlassen. Vielmehr sind die Aussagen der Beschuldigten in diesem Zusam- menhang als eine weitere reine Schutzbehauptung anzusehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie die Belege zur Täuschung des Privatklägers 2 selber – und damit ohne von diesem dazu aufgefordert worden zu sein – erstellt hat. In Würdigung der aufgeführten Umstände vermögen die Aussagen der Be- schuldigten die Sachdarstellung des Privatklägers 2 vorliegend nicht zu entkräf- ten. Vielmehr sind sie als reine Schutzbehauptung einzustufen. Es ist somit auf die Aussagen des Privatklägers 2 abzustellen, der davon ausging, dass die Be- schuldigte ihm das Geld zurückbezahlen werde. Die vorliegenden Umstände las- sen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte und der Privatkläger 2 in Bezug auf alle Geldüberweisungen im Zeitraum vom Oktober 2015 bis Ap- ril 2018 vom Privatkläger 2 an die Beschuldigte Darlehen und damit eine Rück- leistungspflicht seitens der Beschuldigten vereinbart haben.
- 29 -
5. Fazit Sachverhalt Schlussfolgernd kann, auch wenn vorliegend keine lückenlose Beweiskette vorliegt, von einem "Indizien- bzw. Beweismosaik" ausgegangen werden, das zur Überzeugung führt, dass der bestrittene Sachverhalt mit rechtsgenügender Si- cherheit als nachgewiesen erachtet werden kann. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs (Dos- sier 1 erster Anklagepunkt) gemäss Anklageschrift auszugehen. B. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (act. 60 S. 6 f.). Die Verteidigung lässt dies nicht gelten und verlangt des- halb einen Freispruch. Sie bestreitet insbesondere das Vorliegen von Arglist (vgl. act. 61 S. 10 ff.).
1. Betrugstatbestand Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen ande- ren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wonach dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Tatbe- stand des Betruges setzt somit voraus, dass der Täter eine Täuschungshandlung vorgenommen hat, diese arglistig ist, der Täter durch die Täuschung einen Irrtum beim Verfügungsberechtigten hervorgerufen hat, aufgrund dieses Irrtums der Ge- täuschte eine Vermögensverfügung vorgenommen hat und dass dadurch das Vermögen, über welches er verfügt, geschädigt wird. Dabei muss der Täter in Be- reicherungsabsicht gehandelt haben. 1.1. Täuschungshandlung 1.1.1. Als Täuschungshandlung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist die Irrefüh- rung des Opfers durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen zu
- 30 - verstehen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Das Vorspiegeln von Tatsachen muss nicht auf ausdrück- lichen Behauptungen basieren, sondern kann sich auch aus konkludenten Hand- lungen des Täters ergeben (DONATSCH, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK StGB/JStG, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 146 StGB N 2). Neben äusseren Tatsa- chen können auch innere Tatsachen, namentlich der fehlende Zahlungswille, Ge- genstand der Täuschung sein (BGE 102 IV 84 E. 3; BGE 111 IV 134 E. 5.h; BGE 119 IV 284 E. 6.b S. 288; DONATSCH, a. a. O., Art. 146 StGB N 2). 1.1.2. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte die Beschuldigte ge- genüber dem Privatkläger 2 im Zeitraum von Oktober 2015 bis April 2018 eine Vielzahl von wahrheitswidrigen Angaben, denen dieser Glauben schenkte bzw. sie unterdrückte diesem gegenüber eine Reihe von Tatsachen, welche ihm somit unbekannt blieben. Selbst die amtliche Verteidigung bekannte sich dazu, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 immer wieder und immer krasser werdende Lü- gengeschichten aufgetischt hat, um ihn so zu Geldzahlungen zu ihren Gunsten zu bewegen, damit sie sich durch diese persönlich bereichern konnte (act. 61 S. 4). Zum einen täuschte die Beschuldigte den Privatkläger 2 über den Verwendungs- zweck der ihr von ihm gewährten Darlehen. So spielte sie ihm unter anderem wahrheitswidrig vor, sie brauche das Geld zur Deckung ihrer Krebsbehandlungs- kosten oder zur Finanzierung der Beerdigung ihrer verstorbenen Mutter und der damit verbundenen Erbabwicklung. Die Täuschungshandlung bestand dabei da- rin, dass beim Privatkläger 2 ein Irrtum in Bezug auf den Beweggrund seiner Geldleistung erweckt worden ist. Der Privatkläger 2 meinte nämlich, mit seiner Darlehensgewährung einer bedürftigen alleinerziehenden Mutter und ihren Kin- dern zu helfen. Ohne diesen Glauben an den moralischen Wert ihrer Taten hätte der Privatkläger 2 der Beschuldigten kein Geld geliehen. Zum anderen hat die Be- schuldigte dem Privatkläger 2 gegenüber wahrheitswidrige Aussagen hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufs des in der Dominikanischen Republik gelegenen Grundstücks und des angeblich von der Krankenschwester aus G._____ geerbten Häuschens sowie hinsichtlich der beabsichtigten Tilgung ihrer Schulden mit dem Erlös aus diesen Verkäufen gemacht. Hätte die Beschuldigte den Privatkläger 2
- 31 - diesbezüglich wahrheitsgemäss informiert, hätte dieser sich mit Sicherheit nicht bereit erklärt, ihr Darlehen von insgesamt ca. Fr. 770'000.– zu gewähren. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 2 immer wieder eine baldige Rückzahlung der empfangenen Darlehen versprochen hat. Angesichts ihrer be- reits bestehenden hoffnungslosen Überschuldung wäre die Beschuldigte faktisch jedoch gar nicht in der Lage gewesen, den von ihr behaupteten Zahlungswillen in- nert versprochener bzw. vernünftiger Frist in die Tat umzusetzen. Wie das Bun- desgericht festgehalten hat, kann derjenige, der offensichtlich nicht zahlungsfähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (BGE 118 IV 359 E. 2). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Privatkläger 2 zum einen über den Verwendungszweck der ihr von ihm gewährten Darlehen, zum anderen aber auch über ihre Zahlungsfähigkeit sowie ihren Erfüllungswillen getäuscht hat. 1.2. Arglist Der Straftatbestand des Betrugs setzt weiter arglistiges Verhalten seitens des Täters voraus. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit vorgeht (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, beispielsweise seine Behauptungen durch Handlungen oder Belege stützt, die sie als glaubwürdig erscheinen lassen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 117 IV 153 E. 4b; 116 IV 23 E. 2c). Machenschaften sind dabei nament- lich gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d, mit Hinweisen). Bei einfachen falschen Angaben (einfachen Lügen) ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Über- prüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unter- lassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 126 IV 165 E. 2a). Einfache Lügen,
- 32 - plumpe Tricks oder leicht überprüfbare Angaben genügen demnach nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009, E. 1.1). Mit dem Merkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung wesentliche Bedeutung: Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte selbst schützen können bzw. den Irrtum durch ein Minimum an zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht ge- schützt (BGE 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 246 E. 3a). Bei der Prüfung der Arglist ist demnach nicht auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern es ist vielmehr die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des betroffenen Getäusch- ten im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder auf- grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer, sowie auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befin- den und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Demgegenüber sind besondere Fachkenntnisse und Geschäftserfahrung des Opfers diesem in Rechnung zu stellen (BGE 126 IV 165 E. 2a). Allerdings ist nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zu Verfügung stehenden Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Der strafrechtliche Schutz entfällt nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfer- tigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 126 IV 165 E. 2a). Die zum Ausschluss der Strafbar- keit des Täuschenden führenden Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahme- fällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1). Vorliegend wird die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft von der Verteidigung im Hinblick auf die arglistige Vorgehensweise wie bereits erwähnt in Abrede gestellt. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass aufgrund der Opfermit- verantwortung das Tatbestandselement der Arglist und damit die Strafbarkeit der Beschuldigten entfalle. Der Privatkläger 2 müsse sich vorhalten lassen, die aben- teuerlichen Geschichten der Beschuldigten geglaubt zu haben, ohne deren
- 33 - Wahrheitsgehalt auch nur ansatzweise zu hinterfragen (vgl. act. 61 S. 10 ff.). Nachfolgend ist daher zunächst im Besonderen auf das Merkmal der Opfermitver- antwortung einzugehen. 1.2.1. Opfermitverantwortung Der Privatkläger 2 ist im Jahr 1930 geboren. Als er die Beschuldigte Ende September bzw. anfangs Oktober 2015 kennenlernte, war er bereits 85 Jahren alt und somit altersbedingt in seiner Kognitionsfähigkeit eingeschränkt. Dass es sich hierbei um ein hohes Alter und einen betagten Mann handelt, anerkannte auch die Verteidigung. Sie machte indes geltend, dieser bedürfe aber nicht schon allein aufgrund seines hohen Alters eines besonderen Schutzes. Seine Söhne U._____ und W._____ hätten ihn als "wach", handlungs- und urteilsfähig, aber auch als sehr bestimmend geschildert. Er wisse offenbar, was er wolle und was er nicht wolle. Wenn er es nicht wolle, dann wolle er es einfach nicht, so die Aussagen seiner Söhne. Diesen Eindruck habe man auch bei seiner staatsanwaltschaftli- chen Befragung gewonnen. Von Alterssyndromen oder Senilität gäbe es also keine Spur, sondern vielmehr von Alterssturheit. Es erstaune deshalb nicht, dass er über die Bedenken seiner Söhne in Bezug auf die Zahlungen an die Beschul- digte einfach hinweg ginge (act. 61 S. 11). Die Ansicht der Verteidigung ist vorliegend zu relativieren. Erfahrungsge- mäss sind betagte Personen gutgläubig und leicht beeinflussbar. Dies trifft zwei- felsohne auch auf den Privatkläger 2 zu. An dieser Stelle sei in diesem Zusam- menhang ein wesentliches Element aus dem Sachverhalt zu rekapitulieren: Die Beschuldigte hat den Privatkläger 2 von Beginn weg über ihre Familienverhält- nisse und Lebensumstände getäuscht. Namentlich erzählte sie ihm bereits kurz nach ihrem Kennenlernen wahrheitswidrig, dass ihr Bruder verstorben sei und sie nun als alleinerziehende Mutter von einem Kind zusätzlich dessen vier Kinder zur Pflege aufnehmen müsse, weil auch die Mutter dieser Kinder mit einem anderen Mann durchgebrannt sei. Dass diese Schilderungen beim empathischen Privatklä- ger 2, der selber mit seiner Ehefrau in der Vergangenheit fünf Kinder grosszogen hatte, sichtlich Mitleid weckten, brachte er deutlich anlässlich seiner Einvernah- men im Vorverfahren zum Ausdruck. So gab er am 2. Mai 2018 auf die Frage,
- 34 - weshalb er der Beschuldigten Darlehen gewährt habe, zu Protokoll, dass sie vier Kinder zur Betreuung aufgenommen und sie dafür nicht genügend Geld bekom- men habe. Auch habe sie nicht mehr gearbeitet, als sie vom AB._____ [Super- markt] weg sei (act. 12/1 S. 3 Frage 18). Am 9. Oktober 2018 gab er auf die Frage, weshalb er der Beschuldigten finanziell geholfen habe, an, dass er sich selber habe vorstellen können, dass es für die Beschuldigte als Alleinerziehende von fünf Kindern finanziell sehr knapp sein könnte. Die Beschuldigte habe denn auch erzählt, dass es sehr knapp sei (act. 12/2 S. 5 Fragen 28 f.). Angesprochen auf die Schilderungen der Beschuldigten betreffend ihre Familienverhältnisse führte der Privatkläger 2 sodann aus, dass es sich um ein Leben handle, welches er selber so nie gehabt habe. Es sei ein ärmliches Leben (act. 12/2 S. 6 f. Fra- gen 50 f.). Weiter sagte er am 22. November 2018 aus, dass die Beschuldigte fünf Kinder zu betreuen habe und seine Frau auch fünf Kinder zu betreuen gehabt habe. Diese Aufgabe verlange viel von einem ab (act. 12/2 S. 5 Frage 37). Aus seinen Aussagen ergibt sich klar, dass das von der Beschuldigten selbst geschaf- fene Bild von einer prekären finanziellen Lage, mit fünf Kindern auf sich allein ge- stellt zu sein, beim Privatkläger 2 offensichtlich ein grosses Verantwortungsgefühl und das dringende Bedürfnis, zu helfen, geweckt hat. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 60 S. 3) kann deshalb davon ausge- gangen werden, dass der Privatkläger 2 dieses Bild bei all den Anfragen der Be- schuldigten um Geld vor Augen hatte. Schliesslich führte er selber aus, dass es immer darum gegangen sei, dass sie nun fünf Kinder habe, welche sie erziehen müsse (act. 12/1 S. 2 Frage 8). Ihm scheint es somit ein grosses Anliegen gewe- sen zu sein, die Beschuldigte mit ihren Kindern zu unterstützen. Die Beschuldigte war sich – wie sie selber zugab – um dessen Mitleid bewusst. Sie nutzte sein Ein- fühlvermögen und grossen Unterstützungswillen gezielt aus, indem sie ihm in der Folge weitere Lügengeschichten rund um ihre familiäre, finanzielle und gesund- heitliche Situation auftischte. So gab sie auch selber zu, dass der Privatkläger 2 aus Liebe gehandelt habe und dass sie das ausgenützt habe (act. 10/10 S. 25). Zudem gab sie an, dass sie lediglich habe jammern oder klammern müssen (Prot. S. 30), was zeigt, was für einen grossen Einfluss sie auf ihn hatte. Auch wenn das Aussageverhalten des Privatkläger 2, wie bereits festgestellt wurde, eine gewisse
- 35 - Alterssturheit erkennen lässt und er während des Deliktszeitraumes noch klar bei Sinnen war und sich auch bewusst war, was er tat, so kann ihm das vorliegend angesichts seines hohen Alters und seiner darauf zurückzuführenden erhöhten Leichtgläubigkeit eben gerade nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschul- digte wusste um diesen Zustand und hat dies zu ihrem eigenen Vorteil schamlos ausgenutzt. Aufgrund dessen stellt der Privatkläger 2 ein verletzliches Opfer dar, welches aufgrund seiner altersbedingten Willensschwäche eines erhöhten Schut- zes bedarf. Weiter machte die Verteidigung geltend, auch wenn sich der Privatkläger 2 und die Beschuldigte unbestrittenermassen körperlich nähergekommen seien, liege die Staatsanwaltschaft falsch mit ihrer Annahme, es sei aufgrund einer Lie- besbeziehung ein Vertrauensverhältnis entstanden, das den Privatkläger 2 von der Verifizierung der reellen Verwendungszwecke seiner Zuwendungen und des Vorhandenseins eines Rückzahlungswillens abgehalten habe. Der Privatkläger 2 habe selbst klar in Abrede gestellt, sich der Beschuldigten gegenüber zugeneigt gefühlt zu haben. Stattdessen sei es für ihn ein loser Kontakt gewesen. Damit stehe fest, dass sich die eigenverantwortungslose Leichtfertigkeit des Privatklä- gers 2 nicht mit einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten rechtfertigen lasse. Auch wenn die Beschuldigte mit ihren Erzählungen über ihre familiäre, finanzielle und gesundheitliche Situation sein Mitleid habe wecken kön- nen, so hätte der für sein Alter geistig rüstige Privatkläger 2 aufgrund seiner Le- benserfahrung ein kritisches Denkvermögen entwickeln müssen, welches ihn zweifellos zum Hinterfragen der Geschichten veranlasst hätte (act. 61 S. 26 ff.). Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Prot. S. 45 f.) davon auszugehen, dass es auf der Hand liegt, dass der Privatkläger 2, der verheiratet ist, während der Untersuchung versucht hat, das Verhältnis zur Beschuldigten herunterzuspie- len. So ergibt sich aus seinem Aussageverhalten, dass ihm die Beantwortung von Fragen betreffend sein sexuelles Verhältnis zur Beschuldigten schwer fiel, indem er darauf nicht eindeutige, sondern eher ausweichende Antworten gab (vgl. act. 12/2 S. 18 Frage 143; act. 12/4 S. 3 Fragen 8 f.). Sodann ist nicht nur die
- 36 - sexuelle Komponente zu berücksichtigen, sondern auch ihr freundschaftliches Verhältnis zueinander. Die Beschuldigte wechselte zwar hinsichtlich der Tatsa- che, ob der Privatkläger 2 und sie persönliche Gespräche geführt hätten, vom Vorverfahren bis hin zur Hauptverhandlung immer wieder die Meinung. Zum einen sollen sie fast nie über die Familie gesprochen haben; das Familienleben sei fast nie ein Thema zwischen ihnen gewesen (act. 10/9 S. 4). Zum anderen hätten sie aber eben gerade viel und regelmässig über ihre Familien gesprochen. Sie seien ihre gegenseitigen Bezugspersonen gewesen und hätten über alles von A bis Z gesprochen: über seine Familie, seine fünf Kinder und seine Probleme mit diesen, AC._____, die Gesundheit seiner Frau etc. Sie habe seinen Tagesablauf gekannt (act. 10/6 S. 10; Prot. S. 19). Sie hätten jeden Tag, ausser sonntags, um 08.00 Uhr morgens telefoniert (act. 10/6 S. 10 Frage 71; act. 10/8 S. 6 Frage 42). Ausserdem hätten sie sich regelmässig, etwa alle ein bis zwei Wochen, an ver- schiedenen Orten im Kanton Zürich getroffen, um zu reden (Prot. S. 15). Auch der Privatkläger 2 gab an, mit der Beschuldigten telefoniert zu haben, egal wo sie ge- wesen sei, ob in T._____ oder G._____, und dass er sie vermutlich alle zwei Wo- chen getroffen habe (act. 12/2 S. 18 Frage 152, S. 6 Frage 44). Anlässlich der Einvernahme vom 22. November 2018 äusserte die Beschuldigte zudem, dass sie vom Privatkläger 2 enttäuscht sei, weil er nicht zugebe, dass sie eine Beziehung gehabt hätten (act. 10/7 S. 2 Frage 6). Gestützt auf ihre übereinstimmenden Aus- sagen ist davon auszugehen, dass die beiden über einen längeren Zeitraum hin- weg regelmässig miteinander telefonierten und wöchentliche oder zweiwöchentli- che Treffen miteinander hatten. Ausserdem ergibt sich aus dem erstellen Sach- verhalt, dass der Privatkläger 2 von der Beschuldigten umfangreich über intime Details aus ihrem Leben informiert wurde. Ein solcher Kontakt kann auf keinen Fall als lose bezeichnet werden. Damit kann der Ansicht der Verteidigung, ein Vertrauensverhältnis sei nicht gegeben, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist vorlie- gend davon auszugehen, dass zwischen der Beschuldigten und dem Privatklä- ger 2 zwar keine eheähnliche, aber doch immerhin eine enge, freundschaftliche Beziehung und somit ein Vertrauensverhältnis bestanden hat. Dieses war nicht nur durch eine sexuelle Komponente, sondern auch durch den Austausch von höchstpersönlichen, intimen Informationen wie etwa Todesfällen im nächsten
- 37 - Umkreis und ernsthaften Erkrankungen geprägt. Mitunter ist davon auszugehen, dass dieses Vertrauensverhältnis massgeblichen Einfluss darauf hatte, dass der Privatkläger 2 nicht imstande war, der Beschuldigten zu misstrauen. An dieser Stelle sei noch zu ergänzen, dass das Verhalten des Privatklä- gers 2 nicht – wie es die Verteidigung beschreibt (act. 61 S. 12 ff.) – mit der eines Buchhalters zu vergleichen bzw. danach zu beurteilen ist, wie ein solcher vorlie- gend korrekterweise vorgegangen wäre. Dass der Privatkläger 2 früher Buchhal- ter war, ist an sich zutreffend, allerdings ist er mittlerweile pensioniert. Zudem handelte es sich bei der Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Privat- kläger 2, wie bereits dargelegt wurde, eben gerade nicht um eine Geschäftsbezie- hung. Im Fokus dieser Beziehung stand aus seiner Sicht vielmehr die Freund- schaft und das Vertrauen zueinander. Deshalb durfte der Privatkläger 2 von der Beschuldigten mehr erwarten, als von einem üblichen Geschäftspartner und es darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er nicht wie ein erfahrener Buchhalter vorgegangen ist und die Belege der Beschuldigten nicht einer Sonder- prüfung unterzogen hat, sondern darauf vertraut hat, dass die Beschuldigte ihn nicht hintergehen würde. Aufgrund der soeben dargelegten Umstände zeigt sich, dass der Privatklä- ger 2 ein offensichtlich leichtgläubiges und schwaches Opfer war und dass dadurch die Täuschungen durch die Beschuldigte für ihn auch nur erschwert durchschaubar waren. Ausserdem darf bei der Prüfung des vorliegenden Tatbe- standsmerkmals das arglistige Vorgehen der Beschuldigten nicht unberücksichtigt bleiben. Nachfolgend ist deshalb im Einzelnen hinsichtlich der einzelnen Lügen- geschichten darauf einzugehen. 1.2.2. Arglist hinsichtlich der einzelnen Lügengeschichten
a. Schneideratelier in F._____ Die Verteidigung machte geltend, der Privatkläger 2 habe sich in keiner Weise um eine Verifizierung der Schilderungen der Beschuldigten bemüht, ob- wohl dies weitestgehend möglich gewesen sei. Bei seinen Investitionen in das
- 38 - vermeintliche Atelier sei es angezeigt gewesen, zumindest einmal ein grobes Bild von den Geldempfängern und der Ausstattung des Ateliers zu machen. Auch für die ominöse Person namens AD._____ habe er sich nicht interessiert, was aber bei dem unter diesem Titel aufgewendeten Betrag von Fr. 30'000.– habe der Fall sein müssen (act. 61 S. 12 f.). Ein kurzer Ausflug von AE._____ nach F._____ hätte genügt, um festzustellen, dass das Schneideratelier "AF._____", in welches er Fr. 60'000.– investiert habe, gar nicht existiere (act. 61 S. 28). Die Verteidigung wirft dem Privatkläger 2 auch hier eine Mitverantwortung vor. Dem ist jedoch das offensichtlich arglistige Vorgehen der Beschuldigte entge- gen zu stellen: Bei der Lügengeschichte rund um das Schneideratelier handelt es sich nicht bloss um einfache Lügen. Die Beschuldigte baute allein schon mit die- ser Geschichte ein ganzes Lügengebäude auf, indem sie zahlreiche Lügen aufei- nander abstimmte und innert kürzester Zeit eine Lüge der anderen nachschob. Zudem schreckte sie auch nicht davor zurück, dem Privatkläger 2 E-Mails im Na- men des angeblichen AD._____ zu schreiben (act. 9/2 [z.B. E-Mail vom 26. Au- gust 2017] u. act. 9/3), was als "Machenschaften" ebenfalls die Arglist begründet. Ausserdem schaffte sie es geschickt, Wahres (etwa ihre Ausbildung zur Schnei- derin und Modedesignerin) mit Unwahrem (z.B. das Schneideratelier in F._____, die Personen AG._____ und AD._____, der Grossauftrag und Materialeinkauf in der Türkei) zu vermischen. Mit ihrer Verwirrungstaktik gelang es ihr, den Privatklä- ger 2 vor jeglichem Zweifeln abzuhalten. So glaubte dieser selbst im Zeitpunkt seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. November 2018 immer noch an die Existenz von Herrn AD._____ (act. 12/4 S. 6 Frage 35, vgl. auch S. 7 Frage 41). Der Privatkläger 2 war somit derart gutgläubig und aufgrund des arglis- tigen Vorgehens geblendet, dass sich aus seiner Sicht überhaupt keine Veranlas- sung zur Überprüfung der Sachlage ergab. Eine Opfermitverantwortung, welche die Strafbarkeit der Beschuldigten entfallen lassen würde, lässt sich im Zusam- menhang mit der Lügengeschichte rund um das Schneideratelier in F._____ somit nicht bejahen. Vielmehr fällt die arglistige Vorgehensweise der Beschuldigten stark ins Gewicht.
- 39 -
b. Todesfall der Mutter in der Dominikanischen Republik und Erbabwicklung Im Zusammenhang mit der Lügengeschichte rund um den Todesfall der Mutter der Beschuldigten ist nicht nur zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte auch hier ein in sich verflochtenes Lügengebäude aufbaute, sondern auch, dass der Privatkläger 2 – selbst wenn sich eine Veranlassung zu Abklärungen ergeben hätte – praktisch keine Möglichkeit gehabt hätte, um die Angaben der Beschuldig- ten zu überprüfen, was letztere genau wusste. Da die angeblich verstorbene Mut- ter in der Dominikanischen Republik lebte, hätte der Privatkläger 2 als aussenste- hende Person im fremdsprachigen Ausland gar keinen Zugang zu verlässlichen Informationen gehabt. Ausserdem handelt es sich bei einem Todesfall um einen Umstand, den man erfahrungsgemäss als gutgläubige Person nicht in Frage stellt. Hinzu kommt das bestehende Vertrauensverhältnis zur Beschuldigten, wel- ches den Privatkläger 2 erst recht davon abhielt, an dieser Tatsache zu zweifeln, als vielmehr Mitgefühl zu empfinden. Auch hier kann ihm daher keine Mitverant- wortung vorgeworfen werden.
c. Krebserkrankung Auch im Zusammenhang mit der Lügengeschichte über die Krebserkran- kung ist zunächst auf das arglistige Vorgehen der Beschuldigten einzugehen: Wie bei den anderen Lügengeschichten handelte es sich auch hier bei ihren wahr- heitswidrigen Angaben nicht bloss um einfache Lügen, sondern vielmehr um meh- rere, aufeinander abgestimmte Lügen. Die Verteidigung machte hierzu geltend, der Privatkläger 2 habe sich generell nicht für den Wahrheitsgehalt der Erzählun- gen der Beschuldigten interessiert, obwohl Anlass genug dafür bestanden habe, die Geschichten zu hinterfragen. Ein Beispiel hierfür seien die vom Privatkläger 2 innerhalb von rund zweieinhalb Jahren bezahlten Gesundheitskosten der Be- schuldigten für Operationen, Chemo- und andere Therapien sowie für Morphium im Betrag von weit über Fr. 100'000.–. Jeder auch nur durchschnittlich gebildete Schweizer wisse, dass eine obligatorische Grundversicherung für alle in der Schweiz niedergelassenen Personen bestehe, welche Behandlungen und Arznei- mittelkosten im Falle von Krankheit übernehme (act. 61 S. 14). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass dies nicht generell auf jede Behandlung zutrifft, was
- 40 - allgemein bekannt sein dürfte. Anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2018 gab der Privatkläger 2 ausserdem an, dass die Beschuldigte von ihm Fr. 11'000.– erhalten habe, damit sie in einem Einzelzimmer sein könne. Er verstehe das, denn wenn man so krank sei, benötige man Ruhe, um sich erholen zu können (act. 12/1 S. 7 Frage 63). Auch der Bezug eines Einzelzimmers begründet Zusatz- kosten, welche von der obligatorischen Grundversicherung nicht gedeckt sind. Folglich überzeugt diese Argumentation der Verteidigung vorliegend nicht. Zudem ist auch – wie von ihr geltend gemacht (act. 61 S. 16) – nicht zu beanstanden, dass der Privatkläger 2 den Umstand, dass die Beschuldigte nur wenige Tage nach einer Operation in AH._____ nach Italien gereist sei, um sich dort erneut operieren zu lassen, nicht hinterfragt hat. So erscheinen ein Spitalwechsel sowie zwei kurz aufeinanderfolgende Operationen im Rahmen des Möglichen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass es bei einer Krebserkrankung häufig um Leben oder Tod geht. Wie bei einem Todesfall handelt es sich auch hier um einen Umstand, den man üblicherweise als mitfühlender Mensch nicht zu hinterfragen beginnt. Es ist somit nachvollziehbar, dass der Privatkläger 2, der in einem engen Vertrauens- verhältnis zur Beschuldigten stand, als gutgläubiger Mensch, davon ausging, dass die Beschuldigte ihm die Wahrheit sagt und nicht einfach eine tödliche Krankheit erfindet. Damit bestand für ihn erst gar kein Anlass, um an der Geschichte zu zweifeln. Folglich ist eine Opfermitverantwortung auszuschliessen.
d. Unfall mit Palme, …-zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ Um den Privatkläger 2 von ihrem angeblichen Unfall mit der Palme und dem anschliessenden Aufenthalt im …-zentrum [Rehaklinik] zu überzeugen, fälschte die Beschuldigte diverse Dokumente und Belege, so etwa des "… Hospitals" in T._____, des …-zentrum [Rehaklinik] H._____ und der AI._____ Krankenversi- cherung (act. 15/2 f.; act. 15/8-10; act. 15/13), und liess diese dem Privatkläger 2 zukommen. Die Verteidigung wendete hierzu ein, als Inhaber der E-Mailadresse "C._____@bluewin.ch" müsse der Privatkläger 2 zwangsläufig Zugang zum Inter- net gehabt haben. Deshalb sei es für ihn absolut zumutbar gewesen, vor der Überweisung von Fr. 58'000.– an die Beschuldigte nach der angeblichen Klinik in G._____ mit dem sonderbaren Namen "G._____ U.S.A. NEW LIVE flm" zu
- 41 - recherchieren oder allenfalls seine Söhne damit zu beauftragen (act. 61 S. 21). Dem ist allerdings zu widersprechen. Allein der Umstand, dass der Privatkläger 2 über eine E-Mailadresse verfügt, bedeutet nicht per se, dass er internetkundig ist. Vielmehr sprechen andere Indizien, wie sein hohes Alter und dass er mit seinem Sohn stets per Fax kommuniziert (vgl. act. 9) und damit ein Kommunikationsmittel aus seinem früheren Geschäftsmittel verwendet, klar dafür, dass er im Umgang mit modernen Technologien nicht versiert ist. Als solcher war es ihm praktisch un- möglich, die Bescheinigungen, die er von der Beschuldigten erhielt, zu verifizie- ren. Des Weiteren inszenierte sie Fotos. Hierfür nutzte sie ihre Schönheitsoperati- onen aus, um sich im Krankenbett liegend im Korsett zu fotografieren und diese Fotos anschliessend dem Privatkläger 2 zukommen zu lassen mit der Bitte, diese niemandem zu zeigen, da ihr dieser Zustand peinlich sei (act. 9/7; vgl. Prot. S. 28). Sodann wären diese Geschehnisse in weiter Ferne (Dominikanische Re- publik und G._____) für den Privatkläger 2 sowohl wegen der örtlichen Distanz als auch aus Sprachgründen nur schwer nachprüfbar gewesen. Überdies können me- dizinische Vorgänge aufgrund des Arztgeheimnisses kaum überprüft werden. In Berücksichtigung dieser Umstände überzeugt die Argumentation der Verteidi- gung, wonach der Privatkläger 2 habe versuchen können, die Beschuldigte über die Telefonzentrale der Spitäler in G._____ und H._____ zu erreichen, wodurch die Wahrheit ans Licht gekommen wäre (act. 61 S. 28), nicht. Auch im Zusam- menhang mit der Lügengeschichte über den Unfall mit der Palme und dem …- zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ lässt sich somit keine Opfermitver- antwortung bejahen.
e. Betreuung durch Krankenschwester, Erbe Die Beschuldigte baute ihre Lügengeschichte weiter aus, insbesondere er- fand sie zusätzlich zum Unfall mit der Palme und der Behandlung im …-zentrum [Rehaklinik] in G._____ und H._____ die Sache mit der Krankenschwester na- mens I._____, welche tatsächlich nie existiert hat, wie sie zugab (act. 10/6 S. 8 Frage 61). Um den Privatkläger 2 zu beruhigen (und ihn zu weiteren Zahlungen zu animieren) erfand sie dann weiter, diese Krankenschwester sei verstorben und habe ihr ein Häuschen vermacht, welches sie verkaufen und aus dem Erlös dem
- 42 - Privatkläger 2 die Schulden teilweise zurückzahlen könne. Auch hier handelt es sich – vergleichbar mit der Lügengeschichte über den Todesfall der Mutter der Beschuldigten – um Umstände, bei denen der Privatkläger 2, selbst wenn er dies gewollt hätte, gar keine Möglichkeit zur Überprüfung gehabt hätte. Eine Opfermit- verantwortung liegt nicht vor.
f. Verhaftung in der Dominikanischen Republik Weiter war auch die angebliche Verhaftung der Beschuldigten in der Domini- kanischen Republik für den Privatkläger 2 mit Blick auf das Amtsgeheimnis kaum überprüfbar, was allein schon Arglist begründet. Überdies legte die Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang gefälschte Urkunden der "Policia Nacional" vor (act. 15/14 f.), welche ihn erst recht davon abhielten, Zweifel an der angeblichen Verhaftung zu hegen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte es bestens verstand, ihre angebliche Notlage mit einer zeitlichen Dringlichkeit zu verknüpfen, wodurch der Privatkläger 2 zusätzlich unter Druck gesetzt wurde, schnell zu reagieren und ihr Geld zu überweisen. Diese Vorgehensweise zeugt von grosser Arglist. Eine Opfermitverantwortung ist nicht gegeben.
g. Versprochene Rückzahlung Hinsichtlich der Liegenschaften in der Dominikanischen Republik sei an die- ser Stelle festzuhalten, dass die Beschuldigte zwar angab, dass sie die Küche in der ersten Etage im Haus sowie das Zimmer renoviert, sowie eine Toilette mit Du- sche im Erdgeschoss eingebaut habe (act. 10/6 S. 7 Frage 51), was nicht wider- legt werden kann und deshalb anzunehmen ist. Damit täuschte sie den Privatklä- ger 2 zwar nicht über den Verwendungszweck des ihr geliehenen Geldes. Sie spiegelte ihm jedoch vor, dass sie ihm die Darlehen zurückzahlen wolle und dass sie dazu auch in der Lage sei. Namentlich liess sie ihn glauben, dass sie die Häu- ser in der Dominikanischen Republik verkaufen könne und dass sie ihm aus dem Erlös die Schulden zurückbezahlen wolle und könne. Weiter stellte sie ihm den angeblichen Erlös aus dem Verkauf des ihr von der verstorbenen Kranken- schwester aus G._____ vermachten Häuschens in Aussicht. Gerade aufgrund dieser Rückzahlungsversprechen nahm der Privatkläger 2 an, die Beschuldigte
- 43 - wolle und könne die Darlehen zurückzahlen. Dieses Vorgehen der Beschuldigten zeichnet sich durch eine besondere Arglist aus. Denn zur Bekräftigung ihres an- geblichen Rückzahlungswillens liess die Beschuldigte dem Privatkläger 2 diverse Belege zukommen. So erstellte sie einen Zahlungsauftrag an die Credit Suisse im Betrag von Fr. 500'000.– an den Privatkläger 2 mit Ausführungsdatum 25. Juli 2017 und händigte ihm eine Kopie davon aus. Sie war sich dabei bewusst, dass ihr Konto nicht über ein solches Guthaben verfügte (act. 10/9 S. 5 Frage 32). Wei- ter liess die dem Privatkläger 2 am 7. Juli 2017 eine E-Mail zukommen, worin die "Banco Popular" bestätigt, dass gleichentags EUR 650'000.– auf das Konto des Privatklägers 2 überwiesen würden (Beilage zu act. 10/8). Hinzu kommt eine Fax- bestätigung der Schweizerischen Post vom 12. Oktober 2017, worin die "Scoti- abank" erklärt, dass nach 10 bis 15 Arbeitstagen, also ab dem 1. November 2017 auf das Konto des Privatklägers 2 der Betrag von EUR 670'937.– überwiesen werde (act. 15/4 f.). Ausserdem ergibt sich das Merkmal der Arglist im Wesentli- chen im Zusammenhang mit den versprochenen Rückzahlung auch schon aus der Täuschung über ihren angeblichen Rückzahlungswillen, welche eine innere Tatsache betrifft, die vom Privatkläger 2 ihrem Wesen nach nicht überprüft wer- den konnte. Zuletzt sei auch noch zu erwähnen, dass der Privatkläger 2, selbst wenn er das gewollt hätte, aufgrund des Auslandsbezugs, der fremden Sprache sowie aufgrund von nicht bekannten Informationsquellen bzw. nicht zugänglichen Informationen kaum in der Lage gewesen wäre, den angeblichen Verkauf des Grundstücks in der Dominikanischen Republik oder aber den Todesfall der Kran- kenschwester aus G._____ und das der Beschuldigten vermachte Erbe zu über- prüfen. Auch hier ist daher eine Opfermitverantwortung auszuschliessen. 1.2.3. Zwischenfazit Die Beschuldigte präsentierte dem Privatkläger 2 eine mehrschichtige inei- nander verflochtene Lügengeschichte. Aufgrund der dargelegten Umstände ist dem Privatkläger 2 nicht anzukreiden, zu wenig vorgekehrt zu haben, um deren Lügengebäude zu durchschauen. Es ist auch nicht so, dass schon die Aufde- ckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Vielmehr erscheint das Vorgehen der Beschuldigten insgesamt als durchdacht
- 44 - und taktisch geschickt. Mehrere Lügen wurden auf gewiefte Weise aufeinander abgestimmt und stetig und fortlaufend aneinandergereiht. Gegen eine Mitverant- wortung des Privatklägers 2 spricht vorliegend auch, dass in den Fällen, in denen er zeitweise oder allmählich gewisse Verdachtsmomente hätte entwickeln kön- nen, es die Beschuldigte bestens verstand, allenfalls aufkommende Zweifel wie- der zu zerstreuen. Sie hatte auch, wie aufgezeigt wurde, keine Skrupel, falsche Belege oder Dokumente zu erstellen, um ihre Lügengeschichten zu untermauern und scheute sich nicht davor, solche Lügengeschichten zu erfinden, die man als Drittperson grundsätzlich nicht anzweifelt (Krebserkrankung, Todesfälle). Ausser- dem hat sie mit ihrem Vorgehen geschickt Wahres mit Unwahrem vermischt, was es dem Privatkläger 2 zusätzlich erschwerte, die Lügengeschichten zu durch- schauen. Sie schuf damit Umstände, welche sie voraussehen liessen, dass er eine wirksame Überprüfung gar nicht würde vornehmen können. Überdies schob die Beschuldigte immer wieder geschickt eine zeitliche Dringlichkeit der benötig- ten Geldzahlungen vor, sodass vom Privatkläger 2 schnelles Handeln gefragt war. Des Weiteren stellt das Benützen von fingierten Drittpersonen (der "Bruder J._____", AG._____, AD._____, I._____, der Bankberater und Anwalt), welche sie teilweise "sterben liess", einr klassische weitere täuschende Machenschaft der Beschuldigten dar, welche Arglist in optima forma begründet. Die vorgetäuschten Umstände legten dem Privatkläger 2 daher nähere Abklärungen zur Zahlungsfä- higkeit weder nahe noch drängten sie sich auf. Hinzu kommt, dass die Beschul- digte um die altersbedingte Willensschwäche sowie Leichtgläubigkeit des Privat- klägers 2 wusste und diese gezielt ausnutzte. Ausserdem konnte sie aufgrund des zwischen ihr und dem Privatkläger 2 bestehenden Vertrauensverhältnisses darauf vertrauen, dass er ihre Angaben nicht hinterfragen würde. Schlussfolgend kann dem Privatkläger 2 zwar vielleicht vorgeworfen werden, er habe fahrlässig gehandelt, sicherlich jedoch nicht, dass er sich geradezu leichtfertig verhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1). Somit kann im vorliegenden Fall keine Opfermitverantwortung in einem solchen Aus- mass angenommen werden, das die Arglist seitens der Beschuldigten geradezu auszuschliessen vermöchte. Die dennoch in gewissem Umfang festzustellende
- 45 - gewisse Leichtsinnigkeit des Opfers ist im Rahmen der Strafzumessung zu be- rücksichtigen. 1.3. Irrtum Der strafbare Betrug setzt weiter voraus, dass das irreführende bzw. arglis- tige Verhalten des Täters bei der Person, die getäuscht werden soll, tatsächlich einen Irrtum hervorruft, sodass ihre Vorstellung nicht mit der Wirklichkeit überein- stimmt, oder diese in einem vorhandenen Irrtum bestärkt (DONATSCH, Straf- recht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl., Zürich 2018, S. 240). Unbestrittenermassen ging der Privatkläger 2 vorliegend zum einen davon aus, dass die Beschuldigte die von ihm gewährten Darlehen für den von ihr ange- gebenen Zweck verwenden würde und zum anderen, dass sie ihm das Geld zu- rückbezahlen würde, etwa aus dem Erlös vom Verkauf des Grundstücks in der Dominikanischen Republik oder des von der Krankenschwester aus G._____ ge- erbten Häuschens. Somit befand er sich sowohl über den Verwendungszweck als auch über die Zahlungsfähigkeit und den Erfüllungswillen der Beschuldigten im Irrtum. 1.4. Vermögensdisposition Weiter setzt der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB eine Vermö- gensdisposition voraus. Die Vermögensdispositionen des Privatkläger 2 sind, wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung dargelegt, vorliegend ausgewiesen (vgl. act. 35 S. 7-11). 1.5. Vermögensschaden Zuletzt setzt der objektive Tatbestand des Betruges einen Vermögensscha- den voraus. Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensminderung. Der Darlehens- geber gibt die Darlehensvaluta aber freiwillig hin, sodass allein darin kein Scha- den gesehen werden kann. Eine Vermögensschädigung liegt aber vor, wenn der Borger (Darlehensnehmer) entgegen den beim Darleiher (Darlehensgeber) ge- weckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine
- 46 - vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Werte wesentlich herabgesetzt ist (BGE 102 IV 84 E. 4 S. 88). Wie schon dargelegt, täuschte die Beschuldigte vor- liegend wahrheitswidrig ihren Zahlungswillen sowie ihre Zahlungsfähigkeit vor. Wären ihre Angaben wahr gewesen, hätten die Darlehensforderungen nach Ab- schluss der jeweiligen Verträge einen viel höheren Wert gehabt. Der Vermögens- schaden zum Nachteil des Privatklägers 2 bestand aber schon darin, dass hin- sichtlich der geborgten Gelder von Anfang an keinerlei Gewähr auf Rückerstat- tung bestand. Die Beschuldigte war weder willens noch in der Lage, die Gelder zurückzubezahlen. Damit war der Privatkläger 2 schon von Anbeginn an – durch den Abschluss der Darlehen – geschädigt, nicht erst durch die nicht vertragsge- mässe Rückzahlung. Selbst die vertragsgemässe Rückzahlung hätte die schon durch Vertragsschluss eingetretene Vermögensverminderung nicht ungeschehen machen können. Denn auch eine bloss vorübergehende Schädigung genügt für den Betrug (BGE 82 IV 90 E. 2). 1.6. Subjektiver Tatbestand Auf der subjektiven Tatbestandsseite wird Vorsatz und unrechtmässige Be- reicherungsabsicht verlangt. An beidem kann bei der Vorgehensweise der Be- schuldigten kein Zweifel bestehen. Sie war sich bewusst, dass sie den Privatklä- ger 2 zum einen über den Verwendungszweck der erhaltenen Gelder täuschte und wollte dies auch. Zum anderen wusste sie klarerweise auch um ihre desolate finanzielle Lage und sie verheimlichte gegenüber dem Privatkläger 2, dass sie aus eigenen Mitteln nicht in der Lage und auch nicht gewillt war, die Gelder zu- rückzuzahlen. Dass die Beschuldigte sodann die empfangenen Gelder zweckwid- rig und demnach unrechtmässig für ihre eigenen Bedürfnisse verwendet hat, hat sie selber zugegeben. Aus all diesen Gründen ist der subjektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB als erfüllt zu betrachten.
2. Qualifikation: Gewerbsmässigkeit 2.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (bzw. Art. 148 Abs. 2 aStGB) bei berufsmässigem
- 47 - Handeln gegeben (BGE 116 IV 319 E. 3 f.). Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4; vgl. auch BGE 117 IV 159; 119 IV 132; 123 IV 113; 116 IV 335). Wesentlich ist, dass der Täter sich da- rauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnah- men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebens- haltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden, namentlich fallen die Anzahl beziehungsweise die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung ei- nes bestimmten Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode, der Auf- bau einer Organisation, Investitionen etc. in Betracht. Auch eine quasi nebenbe- rufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit ge- nügen. Der Täter muss die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigen und zur Verübung einer Vielzahl entsprechender Taten bereit sein (BGE 119 IV 129 E. 3a; 123 IV 113 E. 2c). 2.2. Vorliegend liess sich die Beschuldigte vom Privatkläger 2 im Verlauf einer Zeitspanne von rund 2.5 Jahren (Oktober 2015 bis April 2018) in mehreren Ein- zeltranchen Geldsummen von insgesamt über Fr. 700'000.– übergeben bzw. überweisen, was auf den Monat heruntergerechnet einen Betrag von rund Fr. 24'000.– ergibt. Diese Gelder gab sie sodann trotz anderslautender Verspre- chen, wie sie selber eingestand, für eigene finanzielle Bedürfnisse aus. Insbeson- dere verwendete sie das Geld nicht nur zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, sondern auch für mehrere Schönheitsoperationen und Ferienreisen. In ihrem Tat- muster lässt sich zudem eine gewisse Planmässigkeit und Zielgerichtetheit im Handeln erkennen. Die Auszüge ihres Bankkontos zeigen, dass sie die Gelder in kleinen alltäglichen Beträgen bezogen und ausgegeben hat und den Privatklä- ger 2 immer wieder zu einer "Aufstockung" seiner Geldleistungen veranlasste. Dass die ertrogenen Gelder in der längeren deliktsrelevanten Zeit ihre finanzielle Existenzgrundlage darstellten, geht auch aus ihren Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. März 2020 hervor, wonach sie
- 48 - zwar keinen festen Lohn gehabt habe, aber wenn sie etwas gebraucht habe, sie den Privatkläger 2 habe fragen können und sie somit immer Geld zur Verfügung gehabt habe (D2 act. 3 S. 5 Frage 39). Insgesamt betrachtet, kann demnach ein- zig der Schluss gezogen werden, dass die Beschuldigte die kriminellen Aktivitäten zu ihrer finanziellen Existenzgrundlage gemacht und unter Einsatz von beträchtli- chem Aufwand im Sinne eines eigentlichen Berufs ausgeübt hat. Mithin ist das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ohne weiteres zu be- jahen.
3. Fazit zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs Ausgehend vom erstellten Sachverhalt ist die rechtliche Würdigung gemäss Anklageschrift vom 31. März 2020 hinsichtlich des ersten Anklagepunktes zutref- fend. Die Beschuldigte ist somit wegen gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen. IV. Vorwurf der Geldwäscherei (Dossier 1) A. Sachverhalt
1. Gemäss Anklageschrift habe die Beschuldigte von den vom Privatkläger 2 erhältlich gemachten Geldbeträgen monatlich Fr. 2'000.– ihrem Vater und ihrer Grossmutter in die Dominikanische Republik überwiesen. Zudem habe sie für die durchgeführten Hautstraffungsoperationen rund Fr. 150'000.– in die Dominikani- sche Republik überwiesen (act. 35 S. 12, Dossier 1, Anklagepunkt 2).
2. Die Beschuldigte anerkannte sowohl in der Untersuchung als auch anläss- lich der heutigen Hauptverhandlung, im Zeitraum vom 21. Dezember 2016 bis
19. April 2018 Geldüberweisungen in die Dominkanische Republik vorgenommen zu haben, namentlich jeden Monat Fr. 2'000.– an ihren Vater und ihre Grossmut- ter sowie ca. Fr. 150'000.– für Hautstraffungsoperationen, die sie in T._____ vor- genommen habe (act. 10/3 S. 4 ff.; act. 10/4 S. 3; Prot. S. 39). Damit anerkennt sie im Wesentlichen den Ablauf des äusseren Geschehens, wie es in der Anklage
- 49 - umschrieben ist. Die Aussagen der Beschuldigten decken sich im Übrigen auch mit dem Untersuchungsergebnis; die Geldüberweisungen ins Ausland (Western Union etc.) sind belegt (vgl. act. 17/1-4). Nachdem die Beschuldigte die ihr vorge- worfenen Tathandlungen in objektiver Hinsicht eingestanden hat und sich dieses Geständnis mit den übrigen Untersuchungsergebnissen deckt, ist der Sachverhalt der Anklageschrift damit in objektiver Hinsicht erstellt.
3. Die Beschuldigte bestreitet sodann den ihr vorgeworfenen Tatbestand in subjektiver Hinsicht. Sie machte geltend, sie sei sich bei den Lügengeschichten, die sie dem Privatkläger 2 aufgetischt habe, nicht bewusst gewesen, dass sie sich deswegen allenfalls habe strafbar machen können (act. 10/9 S. 3). Sie habe nicht gewusst, dass die Überweisung des Geldes in die Dominikanische Republik ver- boten gewesen sei. Sie habe das Geld geschickt, damit es ihr Vater und ihre Grossmutter gut hätten und auch wegen den Operationen (Prot. S. 39). Diesbe- züglich ist der Sachverhalt zu erstellen, wobei es sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen als zweckmässig erweist, im Rahmen der nachfolgenden rechtli- chen Würdigung (vgl. Erw. IV. Ziff. B./2.) darauf einzugehen, was die Beschuldigte bei ihrer Handlung gewusst, gewollt bzw. in Kauf genommen hat, zumal in diesem Bereich Tat- und Rechtsfragen sehr eng miteinander verbunden sind (BGE 119 IV 242 E. 2c). B. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter dem
2. Anklagepunkt in rechtlicher Hinsicht als mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (act. 60 S. 8). Nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Er- mittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen her- rühren.
- 50 -
1. Objektiver Tatbestand 1.1. In Abweichung zur Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft bringt die Ver- teidigung zunächst vor, die Grundlage für eine Verurteilung wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sei vorliegend nicht gegeben, da die Beschul- digte diesfalls Betrügerin und Geldwäscherin in Personalunion wäre. Die Frage, ob der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein könne, werde in der Lehre und Rechtsprechung äusserst kontrovers behandelt. Während das Bundesgericht es als möglich erachte, dass auch der Vortäter als Geldwäscher wirke, spreche sich die herrschende Lehre für eine analoge Anwendung des Selbstbegünstigungspri- vilegs von Art. 305 StGB aus oder wolle eine Bestrafung des Vortäters nach Art. 305bis StGB über die Frage der Konkurrenz als mitbestrafte Nachtat aus- schliessen. Nach Auffassung der Verteidigung sei davon auszugehen, dass Art. 305bis StGB die Eigengeldwäscherei nicht erfasse. Einerseits habe das Selbstbegünstigungsprivileg von Art. 305 StGB auch auf Art. 305bis StGB auszu- strahlen und andererseits sei die Nachtat in der Vortat bereits mitbestraft. Allein schon deshalb sei die Beschuldigte im Lichte der herrschenden Lehre vom Vor- wurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen (act. 61 S. 30 ff.). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedermann Täter sein; auch der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (BGE 120 IV 323 E. 3). Den Tatbestand der Geldwäscherei kann demnach also auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein Verbrechen erlangt hat (BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174; 120 IV 323 E. 3 S. 325 ff.). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung trotz der von einem Teil der Lehre geäusserten Kritik mehrfach bestätigt (so in: BGE 122 IV 211 E. 3 S. 217 ff.; 124 IV 274 E. 3 S. 276 ff., siehe auch BGE 144 IV 172 E. 7.2 S. 174; 128 IV 117 E. 7a S. 132; 126 IV 255 E. 3a S. 261, und erst kürzlich wieder bestätigt in Urteil des Bundes- gerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.3). Gemäss dieser Rechtspre- chung ist Geldwäscherei durch den Vortäter weder mitbestrafte Nachtat noch straflose Selbstbegünstigung. Eine Bestrafung sowohl wegen des als Vortat be- gangenen Betrugs als auch wegen Geldwäscherei stellt daher keine unzulässige
- 51 - Doppelbestrafung dar. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abgewichen werden soll. Der Auf- fassung der Verteidigung ist somit nicht zu folgen. 1.2. Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbre- chensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a; 126 IV 255 E. 3a; je mit Hinweis). Eine Ver- eitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begeht unter anderem, wer die Verfolgbarkeit insofern erschwert, als dass eine Unterbrechung der "paper trail" (Papierspur) resultiert. Bei Auslandstransaktionen gilt die Überweisung als tatbestandsmässig (PIETH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB/JStG,
4. Aufl., Basel 2018, Art. 305bis StGB N 49). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 136 IV 188 E. 6.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Geldwäsche- rei zweifellos erfüllt, indem sie einen Teil des vom Privatkläger 2 erhaltenen Gel- des in die Dominikanische Republik für ihren Vater und ihre Grossmutter sowie für ihre Hautstraffungsoperationen überwiesen hat. Dadurch hat sie offensichtlich be- wirkt, dass die Auffindung bzw. die staatliche Einziehung dieser Vermögenswerte vereitelt wurde. Dieses Geld stammte – wie bereits unter Erw. III. dargelegt – er- wiesenermassen aus einem Verbrechen (gewerbsmässiger Betrug). Dieses "schmutzige" Geld wurde im Sinne einer tatbestandsmässigen Geldwäscherei- handlung weiterverwendet und durch diesen Vorgang "gewaschen" bzw. in den legalen wirtschaftlichen Kreislauf wieder eingeschleust (vgl. BGE 119 IV 59 E. 2b S. 62).
2. Subjektiver Tatbestand 2.1. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvor- satz genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des
- 52 - Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Der Geldwäscher muss wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen respektive (nach der Parallelwertung in der Laiensphäre) aus einer schweren Straftat herrühren. Es genügt, dass der Geldwäscher die Um- stände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld entstamme einer verbreche- rischen Vortat. Ist nach dem Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Täter nicht eine bestimmte Vorstellung von der Art der Vortat hatte, ist entscheidend, ob er aus Gleichgültigkeit zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das Geld könnte aus einer Verbrechensvortat stammen (BGE 119 IV 242 E. 2b S. 247 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. ACKERMANN, in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbre- chen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 5 N 397 f.). Wenn der Geldwä- scher mit einiger Wahrscheinlichkeit annimmt, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, jedoch möglichst jede Nachforschung vermeidet, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er le- diglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt (ACKERMANN, a. a. O., § 5 N 393 und N 398). 2.2. Die Verteidigung führt zum subjektiven Tatbestand aus, die Beschuldigte habe den Privatkläger 2 zwar wissentlich und willentlich immer wieder angelogen, doch Lügen allein sei im Regelfall noch nicht strafbar. Dazu komme, dass sie den Privatkläger 2 bloss indirekt zu Vermögensdispositionen veranlasst habe, indem sie ihm von ihren schwierigen Verhältnissen und ihren angeblichen Schicksalen erzählt habe. Die Lügen hätten bei ihr zwar ein schlechtes Gewissen veranlasst, aber nicht das Gefühl, sich dadurch strafbar gemacht zu haben mit dem Risiko, im Gefängnis zu landen. Mit anderen Worten sei die Beschuldigte also bei ihren Er- zählungen und der Empfangnahme der Zuwendungen vom Privatkläger 2 nicht davon ausgegangen, dass ihr Verhalten mit erheblicher Strafe, insbesondere mit einer Freiheitsstrafe, bedroht sei. Genau dies sei aber für die Vorsatzbildung
- 53 - hinsichtlich der verbrecherischen Herkunft der Vermögenswerte erforderlich. Auch habe die Beschuldigte die vom Privatkläger 2 empfangenen Gelder nicht in die Dominikanische Republik transferiert, um sie dem Zugriff der schweizerischen Be- hörden zu entziehen. Selbst die Anklage ginge davon aus, dass die Überweisun- gen der Beschuldigten an ihren Vater und ihre Grossmutter sowie zur Finanzie- rung von Schönheitsoperationen erfolgt seien. Vom Institut der Einziehung habe die Beschuldigte erst durch das Strafverfahren Kenntnis erhalten, weshalb sie auch keinen Vorsatz in Bezug auf die Geeignetheit ihres Verhaltens, die Einzie- hung zu vereiteln, habe bilden können. Stattdessen sei sie davon ausgegangen, dass das Geld ihr gehöre. Die Beschuldigte habe den subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB somit nicht erfüllt, weshalb sie von diesem Tatvorwurf freizusprechen sei (act. 61 S. 32 f.). 2.3. Die Beschuldigte machte geltend, sie sei sich bei den Lügengeschichten, die sie dem Privatkläger 2 aufgetischt habe, nicht bewusst gewesen, dass sie sich deswegen allenfalls habe strafbar machen können. Sie habe dabei aber ein schlechtes Gewissen gehabt (act. 10/9 S. 3). Daraus ergibt sich, dass sie mit eini- ger Wahrscheinlichkeit annehmen konnte, dass die Gelder, welche sie vom Pri- vatkläger 2 erhielt, deliktisch erlangt wurden. Aufgrund der ihr bekannten Um- stände hätte sie auch annehmen können, dass das Geld insbesondere einer ver- brecherischen Vortat entstammte. Dadurch, dass sie das Geld ins Ausland trans- ferierte, nahm sie zumindest billigend in Kauf, dass sie damit die Auffindung die- ser Vermögenswerte vereitelt. Der subjektive Tatbestand ist damit erstellt.
3. Fazit rechtliche Würdigung Die Beschuldigte hat somit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Geldwäscherei erfüllt. Da es sich um mehrere Geld- überweisungen und damit Vorfälle im Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2018 handelt, ist von einer mehrfachen Tatausübung auszugehen, weshalb die rechtli- che Würdigung der Staatsanwaltschaft als mehrfache Geldwäscherei zutreffend ist und die Beschuldigte wegen mehrfacher Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 54 - V. Vorwurf des Pfändungsbetrugs (Dossier 1) A. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird im Anklagepunkt 3 des Dossiers 1 (act. 35 S. 13) zu- sammengefasst vorgeworfen, am 25. April 2018 gegenüber dem Betreibungsamt Zell-Turbenthal im Pfändungsverfahren Nr. 1, ausgelöst aufgrund dreier Betrei- bungen (Nr. 2 der AJ._____ AG; Nr. 3 der AI._____ Krankenversicherung AG; Nr. 4 des hiesigen Privatklägers 2), in den jeweiligen Pfändungsvollzugsprotokol- len und Vermögensdeklarationen schriftlich erklärt zu haben, dass sie nebst dem Einkommen ihres damaligen Ehemannes über keine Einkünfte verfüge und dass es kein Vermögen irgendwelcher Art gäbe. Damit habe sie gegenüber den Pfän- dungsbehörden verschwiegen, dass sie über ein Fahrzeug " Range Rovers Evo- que " verfüge, welches einen Wert von rund Fr. 15'000.– aufgewiesen habe. In den Pfändungsverfahren sei es zu Verlustscheinen gekommen, wobei bei pflicht- gemässer Deklaration des Vermögens zumindest ein Teil der Forderungen hätte gedeckt werden können. Die Beschuldigte habe das Vermögen bewusst falsch deklariert und damit zumindest in Kauf genommen, die Ansprüche ihrer Gläubiger zu schmälern.
2. Standpunkt der Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2018 gab die Be- schuldigte zu Protokoll, ihr Mann habe ein Auto, einen Range Rover Dieses Auto sei auf ihrem Namen eingelöst, aber es gehöre ihm. Er habe es mit seinem
13. Monatslohn für um die Fr. 9'000.– gekauft (act. 10/1 S. 10 f. Fragen 102, 104
f. u. 107 f.). Weiter gab sie an, sie sei bereits mehrfach gepfändet worden, wobei sie gefragt worden sei, ob sie ein Auto habe (act. 10/1 S. 11 Fragen 110 f.). Ange- sprochen darauf, ob sie den Range Rover gegenüber dem Betreibungsbeamten, Herrn AK._____, erwähnt habe, gab die Beschuldigte jedoch keine einschlägige Antwort (act. 10/1 S. 11 Frage 13).
- 55 - Am 14. Juni 2018 führte die Beschuldigte anlässlich der delegierten Einver- nahme durch die Polizei sodann aus, dass der Range Rover ihr gehöre und dass sie sich diesen am 28. August 2017 für Fr. 21'000.– gekauft habe (act. 10/3 S. 12
f. Fragen 123 u. 125). Anlässlich den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom
9. und 22. November 2018 wiederholte sie nochmals, dass sie de Range Rover gekauft habe und dieser mit dem Geld vom Privatkläger 2 bezahlt worden sei (act. 10/7 S. 1 f. Frage 5; act. 10/6 S. 14 Frage 101). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. August 2019 sagte die Beschuldigte wiederum, dass das Auto J._____ – ihrem damaligen Ehe- mann – gehört habe. Ausserdem sei sie vom Pfändungsbeamten nicht ausdrück- lich nach Fahrzeugen gefragt worden. Er habe nur nach der Arbeit, nach der Höhe des Lohns und ob sie noch Hausfrau sei, gefragt (act. 10/8 S. 7 Frage 51; S. 9 Frage 64). Diese Aussagen wiederholte sie nochmals anlässlich der Einver- nahme vom 22. Oktober 2019 (act. 10/9 S. 5 f. Fragen 36 u. 39). Zudem gab sie wieder an, dass sie den Range Rover mit dem Geld vom Privatkläger 2 gekauft habe, da sie das Geld, das ihr Mann auf die Seite gelegt habe für ein neues Auto, verspielt habe (act. 10/9 S. 6 Frage 39). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie nochmals aus, dass der Range Rover ihrem Ex-Ehemann gehört habe und dass sie diesen gekauft habe. Sie habe selber nicht einmal einen Fahrausweis. Zudem gab sie an, dass das Einzige, was der Pfändungsbeamte sie gefragt habe, gewesen sei, ob sie immer noch Hausfrau sei (Prot. S. 40).
3. Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel 3.1. Zur Erstellung des Vorwurfes gemäss Anklageziffer 3 liegen nebst den Aus- sagen der Beschuldigten als Beweismittel das Pfändungsprotokoll (act. 16/2), die Aussagen des Zeugen AK._____ (act. 13/5) sowie die Verlustscheine der AJ._____ AG, der AI._____ Krankenversicherung und des Privatklägers 2 (act. 16/5-7) vor. 3.2. Im Pfändungsprotokoll vom 20. April 2018 betreffend die Betreibung Nr. 2 gegen die Beschuldigte wurde unter der Rubrik "gepfändeter Gegenstand" unter anderem "keinerlei Einkommen, lebt von Ehemann", "keine Aktiven, kein
- 56 - Fahrzeug!" und "Auch keine Aktiven bei Drittpersonen" festgehalten (act. 16/2 S. 2). Dieses Protokoll wurde sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Seite von der Beschuldigten unterzeichnet. In der Folge kam es in den Pfändungen mit der Nr. 2, Nr. 3 sowie Nr. 4 jeweils zu Verlustscheinen (über ungedeckt geblie- bene Beträge von Fr. 3'480.60, Fr. 466.80 bzw. Fr. 748'191.80; act. 16/5-7). 3.3. Dieses Pfändungsprotokoll wurde vom Betreibungsbeamten AK._____ aus- gefüllt (vgl. act. 13/5 S. 3 Frage 12). Dieser wurde am 17. Januar 2020 durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act. 13/5). Anlässlich dieser Einver- nahme führte er zunächst allgemein aus, dass beim Pfändungsvollzugs allfällige Wertgegenstände ermittelt würden. In erster Linie seien dies Lohn oder Guthaben auf dem Bankkonto, aber auch Wertgegenstände, wenn es Fahrzeuge, Schmuck usw. sei. Dazu werde der Schuldner befragt und er werde auf die Strafbestim- mungen aufmerksam gemacht, dass nichts verheimlicht werden dürfe. Am Schluss werde das Protokoll unterschrieben, dass nichts verheimlicht worden sei. Üblicherweise befrage er die Schuldnerin unter anderem danach, ob sie Fahr- zeuge besitze. Er befrage dabei aktiv nach Vermögensgegenständen (act. 13/5 S. 2 f. Fragen 9-11). Auch anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 25. April 2018 habe er die Beschuldigte explizit danach gefragt, ob sie im Besitz eines Fahrzeu- ges sei oder ob sie ein Fahrzeug benützen könne. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie keinerlei Fahrzeug habe, das sie besitze oder benütze (act. 13/5 S. 4 Frage 15). Die Frage, ob die Beschuldigte ihn womöglich missverstanden habe, verneinte der Zeuge. Er habe sie explizit danach gefragt, ob ihr ein Fahrzeug ge- höre (act. 13/5 S. 4 Frage 20). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, um an der Glaubwürdigkeit von Herrn AK._____ zu zweifeln. Festzuhalten sei zunächst, dass dieser seine Aussagen unter der strengen Strafdrohung des Art. 307 StGB machte, weshalb er sich bei bewusst falscher Aussagen strafrechtlich zu verantworten hätte. Es ist so- dann kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge die Beschuldigte zu Unrecht be- lasten sollte. Zudem erscheinen seine Aussagen glaubhaft und stehen in allen Punkten im Einklang mit den Akten. Seine Aussagen sind zudem klar, detailliert und widerspruchsfrei. Demgegenüber verwickelte sich die Beschuldigte bei ihren
- 57 - Aussagen mehrfach in Widersprüche. So gab sie zu Beginn der Untersuchung gab an, anlässlich des Pfändungsvollzugs danach gefragt worden zu sein, ob sie ein Auto habe. Später wiederum behauptete sie, von Herrn AK._____ einzig ge- fragt worden zu sein, ob sie immer noch Hausfrau sei. Widersprüchlich sagte sie auch zu Beginn der Untersuchung aus, dass J._____ den Range Rover gekauft habe. Im Einklang mit den Akten – namentlich ihrem Kontoauszug vom 7. Juni 2018 (act. 19/3 S. 16 [Belastung vom 29. August 2017: "e-banking-Auftrag AUTO- HAUS AL._____ AG AUTO KAUFT" im Betrag von Fr. 20'800.–]) – stehen jedoch ihre späteren Aussagen, wonach sie selber das Auto mit dem Geld vom Privatklä- ger 2 gekauft habe. Darauf ist deshalb abzustellen. Im Übrigen vermögen die wi- dersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten keinerlei Zweifel an den Aussagen des Zeugen zu wecken. Deshalb ist auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen abzustellen. Immerhin hielt dieser auch im Pfändungsprotokoll mit der Bemerkung "kein Fahrzeug!" deutlich fest, dass er anlässlich des Pfändungsvollzugs überprüft bzw. danach gefragt hat, ob die Beschuldigte im Besitz eines Fahrzeugs war oder nicht (act. 16/2 S. 2). 3.4. Des Weiteren führte die Beschuldigte aus, dass der Range Rover auf ihren Namen eingelöst sei. Dies ergibt sich auch aus den Akten (Beilage 1 zu act. 22/17). Es ist somit erstellt, dass die Beschuldigte die Halterin des Fahrzeugs war.
4. Fazit Sachverhalt Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der eingeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Pfändungsbetrugs (Dossier 1) rechtsgenügend erstellt. B. Rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter dem Anklagepunkt 3 in rechtlicher Hinsicht als Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 StGB (act. 60 S. 8).
- 58 -
2. Tatbestand des Pfändungsbetrugs Des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer als Schuldner zum Schaden seiner Gläubiger sein Vermö- gen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (zum Ganzen Urteil des Bundesgericht 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 2.2 m. H.). 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand als erstes Tatbestandsmerk- mal, dass der Schuldner zum Schaden seiner Gläubiger sein noch vorhandenes Vermögen durch Manipulation vermindert, und nennt als Tatvariante das Ver- heimlichen von Vermögenswerten. Diese Tatvariante kann nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung auch durch blosses Schweigen erfüllt werden, nämlich wenn es betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (BGE 102 IV 173). Vorliegend hat die Beschuldigte im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom
25. April 2018 Angaben gemacht. Sie verneinte dabei ausdrücklich, dass sie über ein Fahrzeug verfüge, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach. Gemäss Pfän- dungsprotokoll bestätigte sie sodann, dass sie nebst dem Einkommen ihres da- maligen Ehemannes über keinerlei Einkünfte verfüge und dass es kein Vermögen irgendwelcher Art gäbe. Das Protokoll schliesst mit einer "Erklärung des Schuld- ners" mit folgendem Wortlaut: "Der Schuldner bestätigt, dass er sämtliche Vermö- gensgegenstände, wie Barschaft, Wertschriften, Postcheck-, Bank-, Sparkassa- und andere Guthaben, Schmucksachen, Warenlager, Fahrzeuge, Mobiliar, Le- bensversicherungen, Grundstücke, mit Einschuss derjenigen Vermögenswerte, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie sämtliche Forderungen und Rechte gegenüber seinem allfälligen Ehegatten und gegenüber Dritten angege- ben hat, dass die Angaben über die Erwerbsverhältnisse der Wahrheit entspre- chen (Art. 91 SchKG; Art. 163, 164, 323 StGB) und dass er im Übrigen alle
- 59 - Fragen wahrheitsgemäss beantwortet hat." Dieses Protokoll hat die Beschuldigte unterschriftlich bestätigt (act. 16/2). Damit liegt kein "blosses Schweigen" vor, sondern vielmehr hat sie im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Recht- sprechung falsche Vorstellungen erweckt, indem sie den Range Rover unerwähnt gelassen hat, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse gegeben zu haben. Anzumerken sei weiter, dass es sich nicht um die allererste Pfändung der Beschuldigten handelte. So gab der Betrei- bungsbeamte AK._____ bekannt, dass ca. 5 bis 10 Pfändung pro Jahr gegen sie vollzogen würden (act. 13/5 S. 2 Frage 8). Die Beschuldigte wusste somit genau, worum es dabei ging und verheimlichte das Fahrzeug aktiv. Damit hat sie die Tat- handlung des Verheimlichens im Sinne von Art. 163 StGB erfüllt. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Range Rover ausschliesslich vom Ehemann benützt worden sei und sich entsprechend anlässlich des Pfän- dungsvollzugs am 25. April 2018 nicht in AM._____ befunden habe und die Ant- wort der Beschuldigten auf die Frage des Pfändungsbeamten, dass sie keinerlei Fahrzeug habe, welches sie besitze oder benütze, der Wahrheit entsprach, weil sie weder im Besitz des Range Rover gewesen sei, noch diesen habe benützen können (act. 61 S. 34), geht an der Sache vorbei. Auch wenn sich der Range Ro- ver im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs bei J._____ befunden hat, so ändert dies nichts daran, dass die Beschuldigte zur Auskunft darüber verpflichtet gewesen wäre. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfän- dung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend. Über die Pfändbarkeit entschei- det letztlich nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Da die Beschul- digte die Halterin des Fahrzeuges war und dieses überdies auch noch mit dem Geld vom Privatkläger 2 finanziert hatte, wäre sie verpflichtet gewesen, dieses an- zugeben, weil sich daraus allenfalls ein pfändbarer Gegenstand der Beschuldig- ten ergeben hätte, worüber aber letztlich das Betreibungsamt zu entscheiden ge- habt hätte. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich
- 60 - pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.4 m. w. H.). Zuletzt sei zu erwähnen, dass auch der Einwand der Beschuldigten, über keinen Führerausweis zu verfügen (act. 10/9 S. 6 Frage 39; Prot. S. 40), ins Leere zielt. Für eine Pfändung ist es schliesslich ohne Belang, ob sie berechtigt ist, ein Fahrzeug zu fahren. Das Eigentum an einem Fahrzeug ist letztlich auch nicht an den Besitz eines Führerausweises geknüpft. 2.1.2. Weiter muss der Täter zum Schaden der Gläubiger handeln, wofür aus- reicht, dass sich sein Vorgehen objektiv eignet, um zum Verlust von Haftungssub- strat zu führen. Dies trifft etwa zu, wenn die Pfändung vorhandener Vermögens- werte unterbleibt (BGE 105 IV 321). Die Beschuldigte hat vorliegend gegenüber dem Pfändungsbeamten anläss- lich des Pfändungsvollzuges verschwiegen, über ein Fahrzeug zu verfügen, was zum Schaden der Gläubiger geführt hat, denn mit der Verheimlichung des Vermö- gens, konnte durch die Amtsstelle keine Pfändung verfügt werden, und den be- treffenden Gläubigern musste jeweils ein Verlustschein ausgestellt werden. Damit liegt auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung von Art. 163 StGB vor. 2.1.3. Die Beschuldigte hat demnach den objektiven Tatbestand des Pfändungs- betruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 2.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 163 StGB Vorsatz, also Wissen und Wol- len der Vermögensgefährdung (ein Schaden muss indes nicht eintreten), der Tat- handlung (vorliegend des Verheimlichens) und Bewusstsein des drohenden Ver- mögenszerfalls (TRECHSEL/OGG, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 163 StGB N 8 f.) Die Beschuldigte wusste vorliegend um die Existenz des Range Rovers. In- dem sie das Fahrzeug indes nicht angab, und zwar entgegen der unterzeichneten Wahrheitserklärung, verheimlichte sie es vorsätzlich. Dabei war ihr klar, dass sie
- 61 - dieses Vollstreckungssubstrat ihren Gläubigern entzog und diese dadurch zu (grösserem) Verlust kommen können. Demzufolge hat die Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetruges erfüllt.
3. Fazit rechtliche Würdigung Die Beschuldigte hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetruges im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt und ist somit in diesem Sinne schuldig zu sprechen. VI. Vorwurf des Betrugs (Dossier 2) A. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Im Dossier 2 (act. 35 S. 14 f.) wird der Beschuldigten zusammengefasst vor- geworfen, dass sie sich zusammen mit ihrem damaligen Freund AN._____ um eine 4-Zimmer-Mietwohnung an der AO._____-strasse 5 in AE._____ ab Feb- ruar 2017 beworben habe. Auf dem Anmeldeformular hätten die beiden diverse wahrheitswidrige Angaben gemacht, namentlich dass nur die Beschuldigte und ein Kind in die besagte Wohnung einziehen würden, dass sie monatlich bis ca. Fr. 7'500.– verdiene, dass sie ledig sei, dass sie als Modedesignerin im "C._____V._____ Atelier" arbeite und dass sie an der AP._____-strasse 6 in AQ._____ wohne. Tatsächlich habe die Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt kein Einkommen erzielt, vier Kinder gehabt, nicht im Atelier C._____V._____ ge- arbeitet und zudem sei sie auch nicht in AQ._____ angemeldet gewesen. Weiter habe sich die Beschuldigte am 19. Januar 2017 auf dem Betrei- bungsamt Mittleres Tösstal, zuständig für die Gemeinde AQ._____, einen auf sie lautenden Betreibungsregisterauszug besorgt, der festgehalten habe, sie sei in AQ._____ weder betrieben noch seien Verlustscheine gegen sie ausgestellt wor- den. Das habe sie getan, weil sie gewusst habe, dass ein Betreibungsauszug von
- 62 - der Gemeinde AM._____, wo sie zu jenem Zeitpunkt tatsächlich gewohnt habe, 70 nicht getilgte Verlustscheine über eine Summe von rund Fr. 180'000.– aufwei- sen würde. Den Betreibungsregisterauszug von der Gemeinde AQ._____ hätten die Beschuldigte und AN._____ in der Folge zusammen mit dem Anmeldeformu- lar für die vorgenannte Wohnung der Vermieterin eingereicht. Mit der Angabe eines falschen Wohnortes der Beschuldigten auf dem An- meldeformular und der Beilage eines "leeren" Betreibungsregisterauszugs hätten die Beschuldigte und AN._____ die Vermieterin in die irrige Vorstellung versetzt, gegen die Beschuldigte bestünden keine Betreibungen und sie könnten die Woh- nung finanzieren, was sie mit ihrem Tun denn auch gewollt hätten. In der Folge habe die Vermieterin mit der angeblich solventen Beschuldigten einen Mietvertrag, gültig ab 1. Februar 2017, abgeschlossen, wobei im Zeitraum von Februar 2017 bis April 2018 nur zwei Mietzinszahlungen (total Fr. 5'560.32) geleistet worden seien, wodurch der Vermieterin ein Schaden von Fr. 16'561.08 entstanden sei.
2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Die Beschuldigte führte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der heutigen Hauptverhandlung zusammengefasst aus, dass nicht sie, sondern Herr AN._____ das Anmeldeformular für die Wohnung ausgefüllt habe (D2 act. 2 S. 2 Frage 11, S. 3 Fragen 23 u. 31 f., S. 5 Frage 49; D2 act. 3 S. 2 Frage 11; Prot. S. 41). Sie habe ihm lediglich eine Kopie ihrer ID sowie den Betreibungsregister- auszug gegeben. Die restlichen Angaben zum Ausfüllen des Formulars habe Herr AN._____ gewusst, namentlich wo sie wohne sowie ihre Telefonnummer. Er habe auch von ihrer "Modedesignerin Schule" gewusst und dass C._____ sie finanziert habe (D2 act. 2 S. 3 Frage 31; D2 act. 3 S. 3 Fragen 12 f.; Prot. S. 41). Gemäss ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 habe sie vorgehabt, die Wohnung für sich und ihren Freund AN._____ anzumieten. Sie hätten zusam- menziehen wollen. Ihre Kinder hätten beim Vater an der AR._____-strasse 7 in AM._____ bleiben sollen (D2 act. 2 S. 1 f. Fragen 6 u. 9 f.). Erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. März 2020 gab die Beschuldigte –
- 63 - angesprochen auf die Angabe "1 Erwachsener 1 Kind" im Formular – an, dass zu- dem auch ihr kleinstes Kind habe miteinziehen sollen. Die restlichen drei Kinder sollten hingegen beim Kindsvater in AM._____ verbleiben (D2 act. 3 S. 3 Frage 14; Prot. S. 41). 2.2. Die Beschuldigte gab zu, am 19. Januar 2017 beim Betreibungsamt Mittle- res Tösstal (zuständig für AQ._____) einen auf sie lautenden Betreibungsregister- auszug für die Adresse AP._____-strasse 6 in AQ._____ besorgt zu haben (D2 act. 2 S. 4 Frage 34; Prot. S. 42). Auf Vorlage dieses Betreibungsregisterauszugs (D2 act. 4/2) gab sie an, sie kenne dieses Dokument und sie habe den Auszug AN._____ gegeben, damit er ihn mit der Anmeldung bei der Verwaltung einrei- chen könne (D2 act. 3 S. 7 Fragen 57 f.). Sie machte geltend, dass sie sich online bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde AQ._____ angemeldet habe (D2 act. 2 S. 3 f. Fragen 27 u. 39; Prot S. 42) und dass sie zum damaligen Zeitpunkt dort als Untermieterin gewohnt habe. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
28. August 2018 gab sie ihre Kollegin "AS._____" als Mitbewohnerin an (D2 act. 2 S. 3 Fragen 24 u. 26). Sodann widersprach sie sich in der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 17. März 2020, indem sie zunächst angab, dass sie im Zeitpunkt, als sie sich für die besagte Wohnung beworben habe, "bei ihr daheim" an der AR._____-strasse 7 in AM._____ gewohnt habe. Auf die Frage, weshalb auf dem Anmeldeformular eine Adresse in AQ._____ stehe, korrigierte sie ihre Aussage und gab an, dass sie bei verschiedenen Kollegen gewohnt habe. Sie habe damals bei AT._____, einer Kollegin, gewohnt (D2 act. 3 S. 4 Fragen 23 ff.). Angesprochen darauf, dass sie bei der Polizei gesagt habe, sie habe bei "AS._____" gewohnt, entgegnete die Beschuldigte, diese sei ausgewandert. Sie habe auch in AQ._____ gewohnt, aber nicht so lang. Es sei ein Hin und Her ge- wesen. Sie selber sei nur Untermieterin gewesen (D2 act. 3 S. 4 Fragen 30 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung führte sie nochmals aus, dass die Adresse AP._____-strasse 6 in AQ._____ gestimmt habe, da sie vorübergehend bei der Kollegin gewesen sei. Sie sei als Untermieterin dort gewesen, aber nicht lange (Prot. S. 41 f.).
- 64 - 2.3. Schliesslich führte die Beschuldigte aus, dass sie gewusst habe, dass gegen sie im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal (zuständig für AM._____) Betreibungen sowie etwa 70 nicht getilgte Verlustscheine eingetragen seien (D2 act. 2 S. 4 Frage 39; D2 act. 3 S. 8 Frage 69; Prot. S. 13 u. S. 42). Sie habe den Auszug aber nicht beim Betreibungsamt Zell-Turbenthal bestellt, weil sie dort nicht gewohnt habe (D2 act. 2 S. 4 Frage 40; Prot. S. 42). Sie machte zu- dem geltend, gemeint zu haben, dass die Einträge "gezügelt" würden. Sie sei ver- wundert gewesen, dass nichts drin gewesen sei (D2 act. 3 S. 9 Frage 82). In dem beim Betreibungsregisteramt Mittleres Tösstal besorgten Betreibungsregisteraus- zug seien diese nicht ersichtlich gewesen (Prot. S. 42). Die Frage, ob sie die Wohnung mit dem Betreibungsregisterauszug der Gemeinde Zell-Turbenthal er- halten hätten, bejahte sie und begründete dies damit, dass sie zu zweit gewesen seien (D2 act. 3 S. 8 f. Fragen 74 ff.; Prot. S. 43).
3. Würdigung der Aussagen unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel 3.1. Zur Erstellung des Vorwurfes gemäss Anklageziffer 3 liegen nebst den Aus- sagen der Beschuldigten als Beweismittel der Betreibungsregisterauszug vom
19. Januar 2017 des Betreibungsamtes Mittleres Tösstal (D2 act. 4/2), der Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal (D2 act. 4/4), das An- meldeformular für Mietinteressenten (D2 act. 4/1), der zustande gekommene Mietvertrag vom 27. Januar 2017 (D2 act. 4/3) sowie ein Mieter-Kontoauszug (D2 act. 4/5) vor. 3.2. Zunächst steht gestützt auf ihr Zugeständnis fest, dass die Beschuldigte sel- ber den Betreibungsregisterauszug vom 19. Januar 2017 beim Betreibungsamt Mittleres Tösstal besorgt hat und dass dieser der Wohnungsanmeldung beigelegt worden ist. Die Darstellung der Beschuldigten, wonach Herr AN._____ allein das Anmeldeformular für die Wohnung ausgefüllt habe, erscheint jedoch höchst un- glaubwürdig, zumal dieser wohl kaum ausreichende Deutschkenntnisse hatte (vgl. D2 act. 1), um dies ohne ihre Unterstützung bewältigen zu können. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm dabei – wie von der Beschuldigten behauptet (D2 act. 3 S. 3 Frage 17) – die Google-Übersetzung ausgeholfen hätte, muss er doch auch an die zum Ausfüllen des Formulars benötigten Informationen
- 65 - gelangt sein. Zwar behauptete die Beschuldigte, dass sie AN._____ eine Kopie ihres Ausweises gegeben habe und dieser die restliche Angaben von sich aus ge- wusst habe, was beispielsweise hinsichtlich ihrer Telefonnummer zutreffen mag, doch ist zu bezweifeln, dass er selber auf die Angabe "C._____V._____ Atelier" als Arbeitgeber der Beschuldigten, auf ein Einkommen von bis ca. Fr. 7'500.– oder die Angabe "Frau oder Herr AU._____" mit Adresse "AR._____-str. 7, … AM._____" als ihre aktuelle Verwaltung gekommen wäre. Die Aussagen der Be- schuldigten erscheinen demzufolge als reine Schutzbehauptungen, weshalb da- rauf nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass – wie in der Anklage beschrieben – sie und ihr Freund AN._____ das Anmeldeformular gemeinsam ausgefüllt haben. Weiter gab die Beschuldigte an, zum Zeitpunkt der Wohnungsanmeldung als Untermieterin an der AP._____-strasse 6 in AQ._____ wohnhaft gewesen zu sein, doch ist dies durch nichts belegt. Insbesondere konnte ihre Behauptung, sich bei der Gemeinde AQ._____ online angemeldet zu haben, durch die Einwohnerkon- trolle nicht bestätigt werden (D2 act. 6). Zu berücksichtigen sind auch ihre wider- sprüchlichen Aussagen hinsichtlich ihrer Mitbewohnerin "AT._____" oder "AS._____". Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde AQ._____ denn auch mit, dass Letztere bei ihnen nicht bekannt sei (D2 act. 6). Ausserdem bestätigte das Betreibungsamt Mittleres Tösstal, dass es möglich sei, als Privatperson einen Betreibungsregisterauszug für eine Gemeinde zu erhalten, obwohl man dort nie angemeldet gewesen sei (D2 act. 7). Unter Be- rücksichtigung dieser Umstände erscheinen auch diese Aussagen der Beschul- digten als reine Schutzbehauptungen. Im Übrigen stimmen die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der Betrei- bungsregisterauszüge mit dem Untersuchungsergebnis überein. So sind beim Be- treibungsamt Zell-Turbenthal Betreibungen sowie etwa 70 nicht getilgte Verlust- scheine gegen die Beschuldigte eingetragen (D2 act. 4/4). Demgegenüber er- scheint ein leerer Betreibungsregisterauszug beim Betreibungsamt Mittleres Tösstal (D2 act. 4/2). Ausserdem gestand die Beschuldigte selbst ein, den
- 66 - Mietvertrag vom 27. Januar 2017 (D2 act. 4/3) unterschrieben zu haben (Prot. S. 43 f.).
4. Fazit Sachverhalt Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der eingeklagte Sachverhalt hinsichtlich des Betrugs (Dossier 2) rechtsgenügend erstellt. B. Rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter dem Anklagepunkt 4 in rechtlicher Hinsicht als Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (act. 60 S. 10).
2. Betrugstatbestand Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen ande- ren unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wonach dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 2.1. Täuschungshandlung Vorliegend bestand die Täuschungshandlung der Beschuldigten darin, dass sie vorspiegelte, sie sei noch nie betrieben worden und es bestünden keine Ver- lustscheine gegen sie. Sie täuschte damit über ihre Zahlungsfähigkeit. Ausserdem machte die Beschuldigte im Anmeldeformular diverse wahrheitswidrige Angaben, etwa dass sie monatlich Fr. 7'500.– verdiene, dass sie als Modedesignerin im "C._____V._____ Atelier" arbeite und dass sie an der AP._____-strasse 6 in AQ._____ wohne, was eine Täuschung über ihre Arbeitssituation und Lebensum- stände darstellt.
- 67 - 2.2. Arglist Im Unterschied zu den wahrheitswidrigen Angaben im Wohnungsanmelde- formular, welche lediglich einfache Lügen darstellen und denen an sich keine er- höhte Glaubwürdigkeit zukommt, ist hinsichtlich des Einreichens des Betreibungs- registerauszuges, welchen die Beschuldigte beim Betreibungsamt Mittleres Tösstal besorgte, das arglistige Vorgehen darin zu sehen, dass sie damit eine Ur- kunde zur Täuschung verwendete. Eine diesbezügliche Überprüfung durch die Privatklägerin 3 hätte leidglich zur Konsequenz gehabt, dass ihr gegenüber die Korrektheit des Auszugs bestätigt worden wäre, da dieser an sich nicht gefälscht war, sondern von einem Betreibungsregister stammte, in dem keine Betreibungen oder Verlustscheine gegen die Beschuldigte registriert waren. Da die Beschul- digte im Anmeldeformular AQ._____ als ihren Wohnort angab, konnte die Privat- klägerin 3 nicht darauf schliessen, dass der Betreibungsregisterauszug nicht bei der Gemeinde, wo die Beschuldigte tatsächlich wohnhaft war, eingeholt wurde. Bereits dies genügt, um die Täuschung der Beschuldigten als arglistig zu qualifi- zieren. Ob die übrigen wahrheitswidrigen Angaben im Anmeldeformular ausrei- chen würden, um das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu erfüllen, kann somit vor- liegend offen bleiben. 2.3. Irrtum Die Privatklägerin 3 ging vorliegend davon aus, dass die Beschuldigte einen tadellosen Betreibungsregisterauszug aufwies und dass sie somit in der Lage war, die künftigen Mietzinse pünktlich und vollumfänglich zu bezahlen. Ein Irrtum liegt entsprechend vor. 2.4. Vermögensdisposition 2.4.1. Weiter setzt der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB voraus, dass der Getäuschte infolge Irrtums eine Vermögensdisposition trifft. Als Vermö- gensdisposition gilt jede Handlung, Duldung oder Unterlassung des Irrenden, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung herbeizuführen (BGE 96 IV 191).
- 68 - 2.4.2. Die Privatklägerin 3 hat vorliegend über ihr eigenes Vermögen – bzw. als Liegenschaftsverwaltung über das Vermögen der Eigentümerin der Wohnung (vgl. D2 act. 4/3) – disponiert. Der Tatbestand des Betrugs erfasst auch die Dispo- sition über Vermögen eines Dritten (DONATSCH, a. a. O., Art. 146 StGB N 20) – zu- mindest bei einem Näheverhältnis (MAEDER/NIGGLI, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB/JStG, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 146 StGB N 145), was vorliegend bei einer Liegenschaftsverwaltung klar erfüllt ist. Die Privatklägerin 3 hat mit der Be- schuldigten einen Mietvertrag abgeschlossen und ihr den Besitz an der Wohnung überlassen (vgl. Art. 253 OR). Im Gegenzug liess sie sich künftige Mietzinszah- lungen versprechen. 2.5. Vermögensschaden 2.5.1. Vorausgesetzt wird weiter, dass das Vermögen, über das der Getäuschte verfügt, geschädigt, d.h. in seinem Wert gemindert wird (BGE 105 IV 104). Anders als beim Kreditbetrug (vgl. Erw. III. Ziff. B./1.5.) geht es im vorliegenden Fall um künftige Forderungen. Diese haben aber einen Wert, welcher (unter anderem, aber vor allem) davon abhängt, ob die Schuldnerin zahlungsfähig und -willig ist. Ist sie etwas von beidem nicht, ist die Forderung gefährdet und damit weniger wert. 2.5.2. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 21. März 2018 des Betreibungs- amtes Zell-Turbenthal (zuständig für AM._____) (D2 act. 4/4) ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt 84 Verlustscheine gegen die Beschuldigte im Gesamtbetrag von rund Fr. 230'000.– bestanden, dass zudem insbesondere die Betreibung des Pri- vatklägers 2 über rund Fr. 740'000.– offen war und dass ausserdem am 19. Mai 2015 der Konkurs über die Beschuldigte eröffnet wurde. Insofern bestand ein grosses Risiko, dass diese nicht in der Lage sein würde, den Mietzins von monat- lich Fr. 1'140.– (zzgl. Nebenkosten akonto von Fr. 250.–) zu bezahlen. Das wäre selbst dann der Fall gewesen, wenn sie tatsächlich "Bis ca. Fr. 7'500.–" pro Monat verdient hätte (D2 act. 4/1), was allerdings ohnehin nicht zutraf. 2.5.3. Der Vermögensschaden liegt vorliegend in mehrfacher Hinsicht vor: Zum einen bestand er darin, dass die künftigen Forderungen der Privatklägerin 3, die
- 69 - sie sich im Gegenzug für die Überlassung der Wohnung versprechen liess, erheb- lich weniger wert waren, als sie gemäss Angaben der Beschuldigten hätten sein müssen. Andererseits kann der Schaden darin gesehen werden, dass die Privat- klägerin 3 der Beschuldigten überhaupt die Wohnung überlassen hat, was sie nicht getan hätte, wenn sie in Kenntnis über ihre (mangelnde) Zahlungsfähigkeit gewesen wäre. Schliesslich hat die Beschuldigte die Mietzinse auch gar nicht be- zahlt, worin ebenfalls ein Schaden zu sehen ist. Somit ist der Vermögensschaden vorliegend in jedem Fall gegeben. 2.6. Subjektiver Tatbestand 2.6.1. Der subjektive Tatbestand beschlägt den Vorsatz der Täterschaft, nämlich das wissentliche und willentliche Ausführen der Tat gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit die Täterschaft nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). 2.6.2. Vorliegend wusste die Beschuldigte, dass sie über mehrere Zehntausend Franken betrieben worden ist (vgl. D2 act. 3 S. 8 Frage 69). Sie musste daher auch wissen, dass, wenn sie – von welchem Betreibungsamt auch immer – einen "leeren" Betreibungsregisterauszug erhält, dieser die Sachlage nicht korrekt wie- dergibt und somit nicht der Wahrheit entspricht. Zudem wird dies unter "Rechtli- che Hinweise" auf der ersten Seite des Auszugs auch so erläutert (vgl. D2 act. 4/2). Am direkten Vorsatz des Beschuldigten bestehen somit keine Zweifel. Sie reichte den leeren Betreibungsregisterauszug im Wissen darum, dass dieser ihre finanziellen Verhältnisse nicht wahrheitsgemäss wiederspiegelt, ein. Schliess- lich gab sie selber an, verwundert gewesen, als sie vom Betreibungsamt Mittleres Tösstal einen leeren Betreibungsregisterauszug erhalten habe (D2 act. 3 S. 9 Frage 82). Ferner handelte die Beschuldigte offensichtlich in der Absicht, sich per- sönlich und auch jemand anderen, in casu Herrn AN._____, zu bereichern. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt.
- 70 -
3. Fazit Somit hat die Beschuldigte den Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt und ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen. VII. Vorwurf der Urkundenfälschung (Dossier 3)
1. Die Beschuldigte hat sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung den ihr unter dem Anklagepunkt 5 vorgeworfenen Sachverhalt (Dossier 3; act. 35 S. 15; diesem Urteil beigeheftet) anerkannt (D3 act. 2 S. 1 u. S. 3 f.; Prot. S. 44). Ihr Geständnis deckt sich mit den übrigen Ergebnissen der Strafuntersuchung (D3 act. 3/1 f.; D3 act. 3/4 f.), weshalb der eingeklagte Sach- verhalt hinsichtlich der Urkundenfälschung (Dossier 3) rechtsgenügend erstellt ist.
2. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten der Beschuldigten unter An- klagepunkt 5 in rechtlicher Hinsicht als Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (act. 60 S. 10). Diese rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend und wurde auch von der amtlichen Verteidigung anerkannt (act. 61 S. 39), wes- halb die Beschuldigte diesbezüglich antragsgemäss schuldig zu sprechen ist. VIII. Fazit Schuldpunkt Zusammenfassend ist die Beschuldigte anklagegemäss der folgenden Tat- bestände schuldig zu sprechen: des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und − Abs. 2 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. −
- 71 - IX. Strafzumessung
1. Abstrakter Strafrahmen / Gesamtstrafe? 1.1. Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestim- men. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen mehrerer gleichartiger Straftaten erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips an- gemessen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 127 IV 101 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011, E. 3.3.4 nicht publ. in: BGE 137 IV 57). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Stra- fen sind hingegen unabhängig voneinander zu verhängen; das Asperationsprinzip greift in diesen Fällen nicht. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Eine Gesamtbetrachtung verschiedener Delikte ist nur insoweit zulässig, als nicht ein deutlich schwereres Delikt mit einer weit leich- ter wiegenden Nebentat zusammentrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1). 1.2. Vorliegend sehen sämtliche Delikte, für welche die Beschuldigte schuldig zu sprechen ist, als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Das deutlich schwerste Delikt stellt jedoch der gewerbsmässige Betrug dar, welcher gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird. Im Vergleich zum gewerbsmässigen Betrug treten die restlichen Delikte verschuldensmässig derart in den Hintergrund, dass es sich rechtfertigt, die Strafzumessung für diese Delikte separat zu beurteilen. Die kriminelle Energie, welche die Beschuldigte bei diesen Delikten aufgewendet hat, erscheint – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht so erheblich wie beim gewerbsmässigen Betrug.
- 72 -
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurtei- len, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tataus- führung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des sub- jektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Entsprechend dem so ermittelten Gesamtverschulden ist eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen. Durch die Bewertung von täterbezogenen Kriterien (Täterkomponente) kann die Einsatzstrafe erhöht oder vermindert werden. Die Tä- terkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], StGB Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 StGB N 1 ff.).
- 73 -
3. Strafzumessung hinsichtlich Hauptdelikt (gewerbsmässiger Betrug) 3.1. Abstrakter Strafrahmen Für den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Ausserordentliche Um- stände, welche eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), liegen vorliegend keine vor. 3.2. Tatkomponente 3.2.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass die Beschuldigte vorliegend vom Privatkläger 2 insgesamt rund Fr. 770'000.– ertro- gen hat. Es handelt sich hierbei um eine Summe, die insbesondere zulasten einer Einzelperson, beträchtlich ist. Darüber hinaus hat die Beschuldigte den Privatklä- ger 2 über mehrere Jahre hinweg betrogen. Um ihr kriminelles Vorgehen über diese Zeitdauer hinweg stets weiterführen zu können, erzählte sie ihm nicht nur mündliche Lügen, sondern legte ihm auch verschiedene falsche Belege und Do- kumente vor. Ausserdem handelte sie hinterhältig, indem sie gerade solche Lü- gen nutzte, die der Privatkläger 2 nicht oder nur schwer hätte aufdecken können – namentlich Lügen über Geschehnisse im fernen und fremdsprachigen Ausland, medizinische Vorfälle und solche, bei denen Nachforschungen etwa am Arztge- heimnis gescheitert wären. Zwar ist eine gewisse Leichtsinnigkeit des Privatklä- gers 2 zu berücksichtigen, bei ihm handelte es sich aber um einen betagten Mann, dessen Willensschwäche sie ausgenutzt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie eine persönliche Beziehung zu ihm gerade deshalb aufbaute, um den Betrug überhaupt begehen zu können. Das dadurch geschaffene Vertrau- ensverhältnis, die Hilfsbereitschaft und Zuneigung des Privatklägers 2 nutzte sie sodann schamlos aus. Er musste sogar selber bei der Bank einen Kredit aufneh- men, um ihr in ihrer angeblichen Not auszuhelfen. Überdies befand sich die Be- schuldigte nicht wirklich in einer Notlage. Sie hat zwar vier Kinder, doch verdiente ihr damaliger Ehemann knapp Fr. 6'000.– pro Monat (vgl. act. 10/8 S. 10 Ant- wort 82). Zudem ermöglicht der gut ausgebaute Sozialstaat, dass auch in
- 74 - knappen Verhältnissen keine existentiellen Bedrohungen bestehen. Die Beschul- digte verwendete die ertrogenen Beträge denn auch gar nicht allein für "das Nö- tigste", sondern finanzierte sich damit einen luxuriösen Lebensstil. Sie gab selber an, das Geld für Autos der oberen Klasse, Ferienflüge, Schmuck und Uhren sowie einen grossen Teil für Schönheitsoperationen verwendet zu haben (act. 10/1 S. 12 Frage 129; act. 10/3 S. 4 Frage 35 u. S. 6 Frage 52; act. 10/4 S. 3 Fra- gen 11 ff.; act. 10/9 S. 8 Frage 62; Prot. S. 37 f.). 3.2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sie betrog den Privatkläger 2 um seine Lebensersparnisse aus egoistischen und rein finanziellen Motiven. Die Intensität ihres verbrecherischen Willens erscheint erheblich. Um den Privatkläger 2 bei Stange zu halten, hat die Beschuldigte immer wieder "nachgelegt", indem sie be- reits bestehende Lügengeschichten immer weiter ausbaute, z.B. indem sie Kom- plikationen wie verspätete Rückflüge oder die mit ihr mitreisende Krankenschwes- ter erfand. Sodann erfand sie, sobald ein "Thema" erledigt war, sogleich ein neues. Dabei verwendete sie Lügengeschichten, bei denen es teils um Notsituati- onen ging, wo aufgrund von zeitlicher Dringlichkeit rasches Handeln des Privat- klägers 2 nötig war. Schliesslich hat sie den Privatkläger 2 mit der Aussicht, sie werde die Darlehen zurückzahlen – und damit den bereits angerichteten Schaden mindestens teilweise wiedergutmachen – gerade im Gegenteil erneut betrogen. Die Vermeidbarkeit der Tat ist eindeutig, ebenso das Mass der Pflichtwidrigkeit. Die Beschuldigte handelte sehr verwerflich. Sie hatte keine Skrupel davor, den Privatkläger 2 finanziell auszunutzen; immerhin ist bei den letztgenannten Aspek- ten das Doppelverwertungsverbot zu berücksichtigen, da diese auch für das Tat- bestandsmerkmal der Arglist relevant sind. 3.2.3. Das Verschulden ist als gerade noch leicht zu werten. Es erscheint als an- gezeigt, die hypothetische Einsatzstrafe auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzuset- zen.
- 75 - 3.3. Täterkomponente 3.3.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben der Beschul- digten ist im Wesentlichen auf ihre Aussagen anlässlich der polizeilichen Befra- gung vom 30. Mai 2018 (act. 10/1 S. 8 ff.), die Aussagen in der staatsanwaltlichen Einvernahme zur Person (act. 10/8 S. 10 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem hiesigen Gericht (Prot. S. 8 ff.) zu verweisen. Die Beschuldigte wurde demnach am tt. November 1983 in AV._____, in der Dominikanischen Republik, geboren. Im Alter von 8 bis 10 Jahren ist sie mit ihrer Mutter in die Schweiz ge- kommen, während dem ihr Vater in der Dominikanischen Republik verblieb. Ihre Geschwister – ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester mütterlicherseits – leben auch in der Schweiz. Die Beschuldigte wuchs in AE._____ bei ihrer Mutter auf. Zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern hat sie heute aber wenig bzw. fast nie Kontakt. Sie hat die Primar- und Sekundarschule besucht. Danach war sie im Be- reich der …-montage tätig. Da sie ziemlich früh Mutter geworden ist, war eine Lehre für sie zu Beginn nie ein Thema. Heute ist sie Mutter von insgesamt vier Kindern, welche zwischen 11 und 17 Jahre alt sind. Sie liess sich dieses Jahr vom Kindsvater scheiden. Derzeit betreut sie vollzeitig ihre Kinder. Sie geht keiner Er- werbstätigkeit nach und wird vom Sozialamt unterstützt. Der Kindsvater wäre ver- pflichtet, monatlich insgesamt Fr. 1'320.– an Kinderalimenten zu bezahlen. Da er dieser Pflicht nicht nachkommt, hat die Beschuldigte eine Alimentenbevorschus- sung beantragt. Ausserdem behält der Kindsvater auch die Kinderzulagen ein. Die Beschuldigte hat kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von ca. Fr. 850'000.–. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal sind etwa 70 nicht getilgte Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 176'625.20 eingetragen. Heute leidet sie gemäss eigenen Angaben nicht mehr an einer Spielsucht. Aus der vorstehend wiedergegebenen Lebensgeschichte der Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Wesentliches ableiten.
- 76 - 3.3.2. Straferhöhungsgründe Vorstrafen sind keine gegeben (act. 54) und weitere Straferhöhungsgründe sind auch nicht ersichtlich. 3.3.3. Strafminderungsgründe Die Beschuldigte war nach anfänglichem Bestreiten des Vorwurfes teilweise geständig (vgl. act. 10/1-3). Sie gab insbesondere zu, dass die Zahlungen – wie eingeklagt – geflossen sind, sowie dass sie das vom Privatkläger 2 erhaltene Geld zweckentfremdet verwendet hat. Auch gestand sie fast alle Lügengeschich- ten. Obschon kein vollumfängliches Geständnis vorliegt, das von Einsicht und Reue zeugt, ist das teilweise, zumindest hinsichtlich des objektiven Tatbestandes erfolgte Geständnis der Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen. Ausser- dem kommt der Beschuldigten die lange Dauer des vorliegenden Strafverfahrens strafmindernd zugute. 3.4. Fazit Strafzumessung hinsichtlich Hauptdelikt Gesamthaft betrachtet, erweist sich das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug unter Berücksichtigung sowohl der ob- jektiven als auch der subjektiven Tatschwere als gerade noch leicht. Unter Be- rücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ange- messen, sie mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen.
4. Separate Strafzumessung hinsichtlich Nebendelikte Die Straftatbestände des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind allesamt mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Für den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
- 77 - 4.1. Art der auszufällenden Strafe 4.1.1. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen soll im Regelfall dieje- nige gewählt werde, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher die Geld- strafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. Art. 41 StGB; MAZ- ZUCCHELLI in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB/JStG, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 41 StGB N 36a). Als wichtige Kriterien bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld so- wie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 m. w. H.; BGE 134 IV 82 E. 4.1). 4.1.2. Wie vorliegend noch aufzuzeigen sein wird, ist das Verschulden der Be- schuldigten hinsichtlich der Nebendelikte als noch leicht zu beurteilen (vgl. Erw. IX. Ziff. 4.3. ff.). Die Ausfällung einer Geldstrafe für die Nebendelikte er- scheint ihrem Verschulden nach als angemessen. Ausserdem kümmert sich die Beschuldigte um ihre vier Kinder. Durch eine Freiheitsstrafe könnten nicht nur die Beschuldigte, sondern auch ihre Kinder aus der bestehenden Situation gerissen werden. Somit erweist sich die Geldstrafe vorliegend auch als zweckmässigere Sanktion. 4.2. Abstrakter Strafrahmen Mit Blick auf den von der Beschuldigten verursachten Schaden stellt der Be- trug (Dossier 2) vorliegend das schwerste Delikte dar. Die Beschuldigte hat sich darüber hinaus weiterer Delikte schuldig gemacht, weshalb Deliktsmehrheit vor- liegt und diese grundsätzlich strafschärfend zu berücksichtigen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es sind allerdings keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche Anlass dazu geben würden, den ordentlichen Strafrahmen nach oben zu verlas- sen, weshalb die Deliktsmehrheit lediglich straferhöhend ins Gewicht zu fallen hat. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Die Geld- strafe ist somit innerhalb des abstrakten Strafrahmen zuzumessen.
- 78 - 4.3. Tatkomponente Betrug (Dossier 2) Die Beschuldigte bewarb sich zusammen mit ihrem damaligen Freund AN._____ um eine 4-Zimmerwohnung. Um die Zusage für diese Wohnung zu er- halten, schreckten die beiden nicht davor zurück, diverse wahrheitswidrige Anga- ben, unter anderem zu ihrem Wohnort, ihrer Arbeitssituation und ihrem Einkom- men, auf dem Anmeldeformular zu machen. Überdies besorgte die Beschuldigte bei der Gemeinde Mittleres Tösstal (zuständig für AQ._____) einen "leeren" Be- treibungsregisterauszug. Dies, weil sie ganz genau wusste, dass sie mit dem Be- treibungsregisterauszug ihres tatsächlichen Wohnortes AM._____, welcher über 70 nicht getilgte Verlustscheine gegen sie verzeichnete, keine Wohnung erhalten würde. Den Betreibungsregisterauszug reichte sie in der Folge mit dem Anmelde- formular ein. Mit diesem Vorgehen erreichte sie, dass die Geschädigte im fälschli- chen Glauben, die Beschuldigte sei eine zuverlässige, zahlungswillige sowie zah- lungsfähige Mieterin, den Mietvertrag mit ihr abschloss. In subjektiver Hinsicht ist nebst dem Vorsatz der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sie aus egoisti- schen Motiven handelte. Sie lerne AN._____ kennen und beschloss, Hals über Kopf mit dieser Person zusammenzuziehen – ohne Rücksicht auf ihre vier Kinder, ihren Ehemann oder allfällige sonstige Verluste. Das objektive Tatverschulden erfährt in subjektiver Hinsicht keine Relativie- rung. Die Einsatzstrafe für den Betrug ist unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens auf 90 Tagessätze festzusetzen. 4.4. Tatkomponente Pfändungsbetrug (Dossier 1, Anklageziffer 3) Hinsichtlich des Pfändungsbetrugs verhielt sich die Beschuldigte eiskalt be- rechnend. Sie kannte das Pfändungsverfahren in- und auswendig. Sie verschwieg den Range Rover und trug mit ihrem Verhalten dazu bei, dass die Gläubiger al- lenfalls nicht befriedigt werden konnten. Subjektiv handelte die Beschuldigte mit Vorsatz und aus egoistischen Motiven heraus. Sie wusste genau, dass der Range Rover verwertet werden könnte, wenn sie ihn nicht verschwiegen hätte. Die sub- jektive Tatschwere vermag daher das objektive Verschulden keineswegs zu relati- vieren. Das Verschulden wiegt insgesamt noch leicht. Es rechtfertigt sich daher,
- 79 - die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 30 Tagessätze zu er- höhen. 4.5. Tatkomponente Urkundenfälschung (Dossier 3) Hinsichtlich der Urkundenfälschung machte die Beschuldige zwar geltend, aus einer Notlage heraus gehandelt zu haben (D3 act. 2 S. 1 f. Frage 2). Dabei handelt es sich jedoch klar um eine Notlage, die sie komplett sich selber zuzu- schreiben hat. Obwohl sie wusste, dass gegen sie ein Verfahren wegen gewerbs- mässigen Betrugs läuft und obwohl sie bereits vier Wochen in Haft gesessen war, schreckte sie nicht davor zurück, wiederum eine Straftat zu begehen. Es ist ihr al- lerdings zuzugestehen, dass ihre finanzielle Lage mit dem abrupten Stopp der Geldflüsse des Privatklägers 2 wohl tatsächlich prekär war. Das Verschulden kann insgesamt als noch leicht betrachtet werden, weshalb sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze rechtfertigt. 4.6. Tatkomponente mehrfache Geldwäscherei (Dossier 1, Anklageziffer 2) Bezüglich der objektiven Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass es sich beim Tatbestand der Geldwäscherei um ein Delikt gegen die Rechtspflege han- delt, das in erster Linie der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs dient, daneben aber auch, soweit die der Einziehung unterliegenden Vermögens- werte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren, dem Schutz der indivi- duellen Interessen des durch die Vortat geschädigten Opfers dienen soll (Wohl- ers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, Bern 2020, 4. Aufl., Art. 305bis StGB N 1 m. w. H.). Durch die Weiterleitung der vom Privatkläger 2 empfangenen Gelder ins Ausland an ihre Verwandten bzw. zur Finanzierung ihrer Schönheitsoperationen hat die Beschul- digte eine Einziehung der deliktisch erlangten Vermögenswerte aller Voraussicht nach endgültig vereitelt. Diese Tat ist jedoch vom Unrechtsgehalt ihrer betrügeri- schen Handlungen, bei dem es der Beschuldigten gerade darum ging, sich un- rechtmässig zu bereichern und entsprechend die Beute beiseite zu schaffen, weit- gehend abgedeckt. Die kriminelle Energie der Beschuldigten hinsichtlich der
- 80 - Geldwäscherei war entsprechend tief. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigten Familienmitglieder in der Dominikanischen Republik hat und das Geld nicht einzig mit der Absicht (im technischen Sinne) dorthin über- wies, um es zu "waschen", sondern aus an sich berechtigten Gründen. Zu berück- sichtigen ist aber, dass sie eventualvorsätzlich handelte. Das subjektive Tatver- schulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. Insgesamt betrachtet erweist sich das Verschulden der Beschuldigten in Bezug auf die Geld- wäscherei als noch leicht. In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze. 4.7. Täterkomponente 4.7.1. Persönliche Verhältnisse und Vorleben Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse und dem Vorleben kann vorlie- gend auf die vorherigen Ausführungen (vgl. Erw. IX. Ziff. 3.3.1.) verwiesen wer- den. 4.7.2. Straferhöhungsgründe Die Beschuldigte ist zwar vorstrafenlos (act. 54). Straferhöhend wirkt sich je- doch aus, dass sie während der Strafuntersuchung delinquiert hat (vgl. vorste- hend Erw. IX. Ziff. 4.5.). 4.7.3. Strafminderungsgründe Strafmindernd wirkt sich vorliegend das Geständnis der Beschuldigten hin- sichtlich der Urkundenfälschung (Dossier 3) aus. Ausserdem kommt ihr auch hier die lange Verfahrensdauer zugute. 4.7.4. Zwischenfazit Die Strafminderungsgründe überwiegen vorliegend die Straferhöhungs- gründe, weshalb es sich rechtfertigt, die Geldstrafe um 30 Tagessätze zu min- dern.
- 81 - 4.8. Fazit Strafzumessung hinsichtlich Nebendelikte Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschul- digten angemessen, sie für die Nebendelikte mit einer Geldstrafe von 150 Ta- gessätzen zu bestrafen. 4.9. Höhe des Tagessatzes 4.9.1. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten zum Zeitpunkt des Urteils. In die Be- messung einzubeziehen sind insbesondere ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse sowie ihr Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungs- pflichten und das Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens der Beschuldigten entspre- chen, auf den sie nicht zwingend angewiesen ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen Betrag, der nach pflichtgemässem Ermessen des Gerichtes festzulegen ist. Schätzungen sind durchaus zulässig, sofern sie nicht willkürlich sind und keine ausreichenden Angaben vorliegen, genauere Abklärungen jedoch im Vergleich zur Bedeutung der Strafsache unverhältnismässig wären (BINGGELI, Die Geld- strafe, in: Bänziger/Hubschmid/Sollberger [Hrsg.], Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstraf- recht, Bern 2006, S. 55 ff. u. S. 72 f.). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Ta- gessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahms- weise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts steht die Geldstrafe auch mittellosen Tätern zur Verfügung. Dabei ist der Tagessatz in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die finanzielle Situation der Beschuldigten berücksichtigt wird, aber andererseits auch der Ernsthaftigkeit der Sanktion Rechnung getragen wird. Die Grenze von Fr. 10.– ist dabei nicht zu unterschreiten, da ansonsten die Strafe auch für einen mittellosen Täter nur noch symbolischen Wert aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3).
- 82 - 4.9.2. Vorliegend lebt die Beschuldigte von Sozialhilfe. Sie hat kein Vermögen, aber viele Schulden und muss noch für längere Zeit für ihre minderjährigen Kinder aufkommen. Sie ist geschieden, ihr Ex-Ehemann müsste zwar für ihre gemeinsa- men vier Kinder Unterhalt bezahlen, was er jedoch gemäss ihren Angaben nicht tue. Eine Alimentenbevorschussung habe sie beantragt. Aufgrund dieser Um- stände rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe ausnahmsweise auf Fr. 10.– fest- zulegen.
5. Anrechnung Untersuchungshaft Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Die Beschuldigte befand sich vom 30. Mai 2018 bis und mit 26. Juni 2018 in Untersuchungshaft (act. 23/2; act. 23/7). Die ausgestandene Haft von 28 Tagen ist der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurech- nen.
6. Fazit Strafzumessung In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände ist die Be- schuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu Fr. 10.– (entsprechend Fr. 1'500.–) zu bestrafen. X. Vollzug 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges ist somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Die günstige Prog- nose wird vermutet, doch kann diese Vermutung wiederlegt werden. Bei der
- 83 - Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit vorzunehmen (HEIM- GARTNER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 42 StGB N 6 f.). 1.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges angesichts der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten sowie der Geldstrafe erfüllt. 1.3. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Anhaltspunkte, die zwingend eine un- günstige Legalprognose begründen würden. Insbesondere ist die Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. act. 54). Ausserdem befand sie sich knapp einen Monat in Untersuchungshaft, weshalb davon auszugehen ist, dass diese einen bleibenden Eindruck bei ihr hinterlassen hat, um sie von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Auch hat sie sich, seitdem das vorliegende Vorver- fahren abgeschlossen wurde, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Da sie zudem eine alleinerziehende Mutter von vier Kindern ist und angenommen wer- den kann, dass sie sich der Konsequenzen einer erneuten Delinquenz für ihre Fa- milie bewusst ist, ist vorliegend darauf zu vertrauen, dass sich die Beschuldigte in Zukunft auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Unter diesen Umständen ist von einer günstigen Legalprognose auszugehen. Der Be- schuldigten ist entsprechend der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB zu gewähren.
2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägun- gen angemessen, eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen.
3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestra- fen, wobei ihr der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist.
- 84 - XI. Beschlagnahmte Güter und Einziehung
1. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidigung beantra- gen, dass der Verwertungserlös des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
9. Oktober 2018 (act. 22/15) beschlagnahmten und mit Verfügung der Staatsan- waltschaft vom 22. November 2018 (act. 22/16) vorzeitig verwerteten Range Ro- ver im Betrag von Fr. 14'517.40 (act. 22/17) sowie der Verwertungserlös der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2018 (act. 22/15) beschlag- nahmten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 (act. 22/29) vorzeitig verwerteten Modeartikel im Betrag von Fr. 266.80 (act. 22/43), total Fr. 14'784.20, zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet und im darüber hinausgehenden Betrag an den Privatkläger 2 ausbezahlt werden (act. 35 S. 17; act. 61 S. 2 u. S. 47).
2. Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 beantragt, dass dem Privatkläger 2 bis zur Höhe seiner Zivilforderung allfällige Geldstrafen, Bussen oder eingezo- gene Gegenstände zugesprochen werden. Für den Fall der Zusprechung allfälli- ger Geldstrafen, Bussen oder eingezogener Gegenstände bis zur Höhe der Zivil- forderung trete der Privatkläger 2 seine Forderung gegenüber der Beschuldigten im nämlichen Umfang an den Staat ab (act. 55 S. 2; vgl. Art. 73 Abs. 2 StGB).
3. Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Tä- ter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, eingezogene Gegenstände und Vermögens- werte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten zu (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB).
4. Vorliegend ist die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 22. Novem- ber 2018 und 12. März 2019 beschlagnahmte Barschaft von insgesamt Fr. 14'784.20 einzuziehen, da dieses Vermögen durch eine Straftat erlangt wurde
- 85 - (Art. 70 Abs. 1 StGB). Zudem rechtfertigt es sich, die Barschaft dem Privatklä- ger 2 zur teilweisen Deckung seiner Schadenersatzforderung (vgl. dazu Erw. XII. Ziff. 2.) zuzusprechen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger 2 seine Forderung gegenüber der Beschuldigten im gleichen Umfang an den Staat abgetreten hat. XII. Zivilansprüche
1. Privatklägerin 1 (B._____ AG) 1.1. Die Privatklägerin 1 macht eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 8'183.35 zuzüglich 5 % Zins ab Ereignisdatum geltend (D3 act. 4). 1.2. Ein adhäsionsfähiger Anspruch nach Art. 122 Abs. 1 StPO setzt eine Kon- nexität zwischen der Straftat, die Gegenstand des Strafverfahrens bzw. der Verur- teilung bildet, und dem Schaden, welcher der adhäsionsweise geltend gemachten Forderung zugrunde liegt, voraus. Dabei genügt, dass die zivilrechtlichen Ansprü- che "eine unmittelbare Folge des Täterverhaltens" darstellen, ohne selbst Gegen- stand der Anklage zu bilden oder überhaupt einen Straftatbestand zu erfüllen (LIE- BER in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zü- rich 2014, Art. 122 StPO N 5). 1.3. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 ist rein mietrechtlicher Na- tur. Sie rührt daher, dass die Beschuldigte ihre vertragliche Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses gegenüber der Privatklägerin 1 nicht vollumfänglich erfüllt hat und gemäss dem von der Privatklägerin 1 eingereichten Mieter-Kontoauszug (D3 act. 4) den Betrag von total Fr. 8'183.35 schuldet. Die begangene Straftat besteht vorliegend hingegen darin, dass die Beschuldigte der Bewerbung um die Woh- nung der Privatklägerin 1 verfälschte Betreibungsregisterauszüge beilegte. Zu be- rücksichtigen ist, dass die Beschuldigte nicht von Mietbeginn an gänzlich keinen Mietzins bezahlte, sondern lediglich im Verlauf der Mietdauer in Zahlungsverzug geriet. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin 1 eine zivilrechtlich relevante Einbusse erlitten hat, die unmittelbar aufgrund der
- 86 - strafbaren Handlung der Beschuldigten entstanden ist. Damit fehlt es am erforder- lichen Kausalzusammenhang zwischen der angeklagten Straftat und dem zivil- rechtlichen Anspruch. Mangels Konnexität der Straftat und der von der Privatklä- gerin 1 geltend gemachten Forderung ist die Privatklägerin 1 mit ihrem Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2. Privatkläger 2 (C._____) 2.1. Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Fr. 742'807.70 zuzüglich 5 % Zins ab 7. März 2018 sowie Fr. 35'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. April 2018 zurückzuzahlen (act. 55 S. 2). 2.2. Anlässlich der Hauptverhandlung anerkannte die Beschuldigte die Schaden- ersatzforderung des Privatklägers 2 im Betrag von Fr. 742'807.70 zuzüglich 5 % Zins ab 7. März 2018 sowie Fr. 35'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. April 2018 (act. 61 S. 1 u. S. 45 f.). Davon ist vorliegend Vormerk zu nehmen. XIII. Genugtuung Die amtliche Verteidigung beantragt, dass der Beschuldigten für die unrecht- mässig angeordnete Untersuchungshaft zu Lasten der Staatskasse eine Genug- tuung in der Höhe von Fr. 5'600.– auszurichten sei (act. 61 S. 1 u. S. 48 f.). Wie bereits unter Erw. IX. Ziff. 5. festgehalten wurde, befand sich die Beschuldigte während 28 Tagen in Untersuchungshaft (vgl. act. 23/2; act. 23/6; act. 23/7). Da im vorliegenden Verfahren ein Schuldspruch im Sinne der Anklage erfolgt, erweist sich die Haft als nicht unrechtmässig angeordnet, weshalb das Genugtuungsbe- gehren der Beschuldigten für die angeordnete Untersuchungshaft abzuweisen ist.
- 87 - XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidi- gung – der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 2.1. Die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 2 den Aufwand von Fr. 15'436.60 zzgl. 7.7 % MWST als Prozessentschädigung zu bezahlen (act. 55 S. 2 u. S. 10). 2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privat- klägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 2.3. Die Höhe der beantragten Prozessentschädigung wurde von der Rechtsver- tretung des Privatkläger 2 mit der eingereichten Honorarnote ausgewiesen und belegt (act. 56) und erscheint als angemessen. Die Beschuldigte ist deshalb zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an den Privatkläger 2 in der Höhe von Fr. 16'625.20 (inkl. MWST) zu verpflichten.
- 88 - Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und − Abs. 2 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, − des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. −
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 28 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
22. November 2018 und 12. März 2019 beschlagnahmte Barschaft von ins- gesamt Fr. 14'784.20 wird eingezogen und dem Privatkläger 2 (C._____) zur teilweisen Deckung seiner Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Zif- fer 6 zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 2 seine Forderung gegenüber der Beschuldigten im gleichen Umfang an den Staat abgetreten hat.
5. Die Privatklägerin 1 (B._____ AG) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 (C._____) im Betrag von Fr. 742'807.70 zuzüglich 5 % Zins
- 89 - ab 7. März 2018 sowie Fr. 35'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. April 2018 an- erkannt hat.
7. Auf die Zivilklage der Privatklägerin 3 (D._____ AG) wird nicht eingetreten.
8. Das Genugtuungsbegehren der Beschuldigten für die angeordnete Untersu- chungshaft wird abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 50.00 Auslagen (Datensicherung Kapo) Prüfung Hafterstehungsfähigkeit (durch Beschuldigte aus- Fr. 826.25 gelöst wegen angeblicher Krebserkrankung) Fr. 1'628.40 Kosten Carauktion … Fr. 215.40 Lagerkosten Garage AW._____ Fr. 930.00 Auslagen Polizei Fr. 37'587.30 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWST) Fr. 47'937.35 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf 2/3.
10. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'625.20 (inkl. MWST) zu bezahlen.
- 90 -
12. Mündliche Eröffnung (am 26. November 2020) und schriftliche Mitteilung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland im Doppel (übergeben);
- die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers 2 (mit Einschreiben, gegen Empfangsschein);
- die Privatkläger 1 und 3 (je mit Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für Polizei, fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Guisanplatz 1A, 3003 Bern (gegen Empfangsschein);
- die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003 Bern;
- die Bezirksgerichtskasse (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft je gegen Empfangsschein an
- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;
- die Bezirksgerichtskasse (hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4).
13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.
- 91 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Gegen Dispositiv Ziffer 7 dieses Entscheides kann die Privatklägerin 3 (D._____ AG) innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und be- gründet Beschwerde einreichen. Winterthur, 25. November 2020 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw S. Lazareva Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.