opencaselaw.ch

DA240005

Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils / Exequaturverfahren

Bezirksgericht Winterthur · 2025-05-12 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, SQ250003-O

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 wurden die Verur- teilten A._____ und B._____ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln je zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zudem wurde gegen die Verurteilten als Gesamtschuldner der Verfall von Wertersatz in der Höhe von EUR 14'000.– sowie der erweiterte Verfall von Wertersatz in der Höhe von EUR 415'800.– angeordnet (act. 2/2/2/1). Im Zusammenhang mit der Festset- zung der Höhe des angeordneten erweiterten Verfalls von Wertersatz ging die Staatsanwaltschaft in Revision, wobei der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. September 2016 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 insofern aufhob, als das Landgericht von einer den Betrag von EUR 415'800.– übersteigen- den erweiterten Verfallsanordnung abgesehen hatte. Der Bundesgerichtshof wies die Sache im Umfang der Aufhebung zur Neubeurteilung an das Landgericht zurück (act. 2/2/2/2).

E. 2 Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2023 ordnete dieses gegen die Verurteilten als Gesamtschuldner über den bereits angeordneten Betrag hinaus erweiterter Verfall von Wertersatz in der Höhe von EUR 50'000.– an (act. 12).

E. 3 Im Ergebnis wurden somit die Verurteilten A._____ und B._____ von den deutschen Strafbehörden zu einem Verfall von Wertersatz in der Höhe von EUR 14'000.– und einem erweiterten Verfall von Wertersatz in der Höhe von EUR 465'800.– (EUR 415'800.– und EUR 50'000.–), mithin zu einer Bezahlung von Wertersatz in der Höhe von insgesamt EUR 479'800.– als Gesamtschuldner ver- pflichtet.

E. 4 Auf Nachfrage bei den betroffenen Finanzinstituten vom 8. Juni 2023 bestä- tigte die C._____ AG am 27. Juni 2023 folgende Kontosperren und meldete die folgenden Kontostände (act. 2/2/5):

- 4 - C._____ AG Zürich, Stamm-Nr. 2 (EUR), lautend auf A._____, Saldo per 

8. Juni 2023: EUR 299'520.42 C._____ AG Zürich, Stamm Nr. 3 (CHF) lautend auf A._____, Saldo per 

8. Juni 2023: CHF 16'748.10. Die E._____ meldete am 30. Juni 2023, das E._____ Konto mit der Konto-Nr. 1 (EUR), lautend auf A._____ und B._____, sei am 4. Februar 2020 trotz Sperre aufgrund eines Kundenantrags saldiert worden. Der Restsaldo von EUR 270'599.73 sei auf das Konto bei der C._____ AG (CH4) überwiesen worden (act. 2/2/6).

E. 5 Nachdem es beim Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin vom

27. Dezember 2022 um die Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung einer ausländischen Ersatzforderung geht und das Bundesgericht mit Entscheid 1C_624/2022 vom 21. April 2023 entschied, über die Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung einer Ersatzforderung habe ein zuständiges Gericht im Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG zu entscheiden (E. 6.1 bi 6.7 des erwähnten Entscheids), überwies die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Sache mit Schreiben vom 8. Februar 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesamt für Justiz und ersuchte dieses um Einleitung eines Exequaturver- fahrens nach Art. 94 ff. IRSG (act. 2/2/7).

E. 6 Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 gelangte das Bundesamt für Justiz an das hiesige Bezirksgericht, welches es für die Durchführung des Exequaturverfahrens als zuständig erachtete (act. 1). Mit Schreiben vom 19. September 2024 bestätigte das hiesige Bezirksgericht dessen Zuständigkeit (act. 3). In der Folge ersuchte das Bundesamt für Justiz das Bezirksgericht, das Exequaturverfahren an die Hand zu nehmen (act. 4).

E. 7 Weitere Gründe im Sinne von Art. 94 ff. IRSG, welche einer Vollstreckbarkeit entgegen stehen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.

E. 8 Entsprechend sind die Urteile des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 und vom 10. Oktober 2023 bezüglich des Verfalls von Wertersatz (Ersatzforderung) von insgesamt EUR 479'800.– für vollstreckbar zu erklären.

- 9 - IV. Vollstreckung

1. Sind die Voraussetzung erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für voll- streckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 IRSG). Dabei sind die staatsvertraglichen Regelungen des GwÜ zu berück- sichtigen. Danach ist die Schweiz gemäss Art. 13 Ziff. 1 lit. a GwÜ verpflichtet, die entsprechenden Vermögenswerte für die Ersatzforderung zu sichern und einzuzie- hen. Die Vollstreckung erfolgt dabei nach dem innerstaatlichen Recht des ersuch- ten Staates (Art. 14 Abs. 1 GwÜ).

2. Bei der Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Geldforderung des Staates, welche eine Vollstreckung nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts bedarf. Dies hat das Bundesgericht wieder- holt bestätigt. Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann demnach die Untersuchungsbe- hörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet jedoch bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staa- tes (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche danach nach Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzfor- derung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (BGer 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 23.5.4; BGE 141 IV 360 E. 3.2; BGer 6B_439/2019 vom 12. Sep- tember 2019 E. 2.4.4).

3. Für den vorliegenden Fall gilt demnach, dass die mit Schlussverfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. April 2015 (Ref. …) und 28. Ok- tober 2016 (Ref. …) angeordneten und noch bestehenden Kontosperren der beiden Konten bei der C._____ AG Zürich, Stamm-Nr. 2 (EUR) und Stamm-Nr. 3 (CHF), je lautend auf A._____ (vgl. act. 6a/15, act. 6a/18/1-4 und act. 6c/10-11) zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten sind, und zwar bis zu deren

- 10 - vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfah- ren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.

4. Für die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils muss eine kantonale Behörde zuständig sein (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Gemäss § 5 lit. f Justizvollzugsver- ordnung des Kantons Zürich (JVV) übernimmt das Amt für Justizvollzug den Voll- zug ausländischer Entscheide gemäss den Regelungen des Rechtshilfegesetzes und der massgeblichen Staatsverträge. Dieselbe Justizvollzugsverordnung hält aber auch fest, dass Gerichte die von ihnen ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen selbst beziehen (§ 24 JVV) und dass das Obergericht dafür eine zentrale Inkassostelle schaffen darf (§ 25 JVV). Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt gemäss § 3 der einschlägigen Verordnung des Obergerichts (LS 211.14) ganz allgemein das Inkasso von Gerichtsforderungen. Insgesamt sind diese Vorschriften so zu verstehen, dass das Amt für Justizvollzug Freiheitsstrafen vollzieht und das Zentrale Inkasso Geldforderungen durchsetzt, auch solche, de- nen letztlich ein ausländisches Urteil zu Grunde liegt. Das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich ist demnach an- zuweisen, diesen Entscheid zu vollstrecken.

5. Die Verurteilten A._____ und B._____ haben nunmehr ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz. Sie sind wohnhaft an der Adresse G._____ [Strasse] 5 in H._____ (act. 20), womit ein Betreibungsort in der Schweiz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 SchKG gegeben ist.

6. Art. 16 Ziff. 1 des GwÜ sieht ausdrücklich vor, dass der ersuchende Staat das Recht behält, sein Urteil auch im Inland zu vollstrecken. Der Mechanismus, um eine Doppelzahlung zu verhindern, ist in Art. 16 Ziff. 2 GwÜ festgehalten. Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsparteien Konsultationen aufzunehmen, um eine überschiessende Einziehung zu verhindern. Das kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, zumal der ersuchende Staat im Rechtshilfeverfahren nicht Partei ist. Dass das GwÜ Konsultationen vorsieht, bedeutet auch, dass eine unilaterale Ablehnung in einem Teilbetrag dem GwÜ widerspräche. Es wird Aufgabe des Bundesamts für

- 11 - Justiz sein, diesen Punkt bei der Ausarbeitung einer Teilungsvereinbarung mit den deutschen Behörden zu klären. Nach dem Gesagten ist demnach der im Zwangs- vollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag auf ein vom Bundesamt für Justiz zu bezeichnendes Konto einzuzahlen.

7. Gemäss Art. 13 Ziffer 4 GwÜ rechnet das Exequaturgericht eine Geldschuld in seine Währung um. Es stellt auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt seines Ent- scheids ab. Gemäss der Website der Zürcher Kantonalbank (besucht am 8. Mai

2025) muss ein Käufer CHF 443'326.08 aufwenden, um EUR 479'800.– zu erhal- ten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 31 Abs. 1 IRSG werden ausländische Rechtshilfeersuchen in der Regel unentgeltlich geführt. Art. 108 IRSG hält fest, dass neben den Kosten für den Vollzug der Sanktion auch jene für das Exequaturverfahren und die übrige Vollstre- ckung als Kosten im Sinne von Art. 31 IRSG gelten. Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren kein Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Urteile des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 und 10. Oktober 2023 werden bezüglich des Verfalls von Wertersatz (Ersatzforderung) von insgesamt EUR 479'800.– (umgerechnet CHF 443'326.08) für vollstreckbar erklärt.

2. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

18. April 2015 und vom 28. Oktober 2016 angeordneten Kontosperren be- treffend die nachfolgend aufgeführten Konten bei der C._____ AG bleiben zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezah- lung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschie- den wurde, aufrechterhalten:

- 12 - C._____ AG, Konto-Nr. 2 (EUR), lautend auf A._____, Saldo per 8.  Juni 2023: EUR 299'520.42; C._____ AG, Konto-Nr. 3 (CHF) lautend auf A._____, Saldo per 8. Juni  2023: CHF 16'748.10.

3. Das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewie- sen, diesen Entscheid zu vollstrecken und den im Zwangsvollstreckungsver- fahren vollstreckten Betrag auf ein vom Bundesamt für Justiz zu bezeich- nendes Konto einzuzahlen.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Verurteilten 1 und 2 (per Gerichtsurkunde);  die C._____ AG, … [Adresse] (per Einschreiben; gegen Empfangs-  schein); das Bundesamt für Justiz (per Einschreiben; gegen Empfangsschein);  das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Verurteilten 1 und 2 (per Gerichtsurkunde);  die C._____ AG, … (per Einschreiben; gegen Empfangsschein);  das Bundesamt für Justiz (per Einschreiben; gegen Empfangsschein);  das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich. 

7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 13 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 12. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw M. Studer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DA240005-K / U / aj Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichterin lic. iur. A. Schneeberger und Ge- richtsschreiberin MLaw M. Studer Urteil vom 12. Mai 2025 in Sachen Bundesamt für Justiz, Antragsteller gegen

1. A._____,

2. B._____, Verurteilte sowie C._____ AG, weitere Verfahrensbeteiligte betreffend Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils / Exequaturverfah- ren

- 2 - Erwägungen: I. Ausgangslage

1. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 wurden die Verur- teilten A._____ und B._____ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs- mitteln je zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zudem wurde gegen die Verurteilten als Gesamtschuldner der Verfall von Wertersatz in der Höhe von EUR 14'000.– sowie der erweiterte Verfall von Wertersatz in der Höhe von EUR 415'800.– angeordnet (act. 2/2/2/1). Im Zusammenhang mit der Festset- zung der Höhe des angeordneten erweiterten Verfalls von Wertersatz ging die Staatsanwaltschaft in Revision, wobei der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. September 2016 das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 insofern aufhob, als das Landgericht von einer den Betrag von EUR 415'800.– übersteigen- den erweiterten Verfallsanordnung abgesehen hatte. Der Bundesgerichtshof wies die Sache im Umfang der Aufhebung zur Neubeurteilung an das Landgericht zurück (act. 2/2/2/2).

2. Mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2023 ordnete dieses gegen die Verurteilten als Gesamtschuldner über den bereits angeordneten Betrag hinaus erweiterter Verfall von Wertersatz in der Höhe von EUR 50'000.– an (act. 12).

3. Im Ergebnis wurden somit die Verurteilten A._____ und B._____ von den deutschen Strafbehörden zu einem Verfall von Wertersatz in der Höhe von EUR 14'000.– und einem erweiterten Verfall von Wertersatz in der Höhe von EUR 465'800.– (EUR 415'800.– und EUR 50'000.–), mithin zu einer Bezahlung von Wertersatz in der Höhe von insgesamt EUR 479'800.– als Gesamtschuldner ver- pflichtet.

4. Auf Nachfrage vom 12. Juni 2023 des zunächst mit dem Rechtshilfeverfahren betrauten Staatsanwalts lic. iur. D._____, Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich, Abteilung …, bestätigte die rechtshilfeersuchende Staatsanwaltschaft Berlin am 16. Juni 2023, dass es sich bei der Anordnung eines Verfalles von Wertersatz

- 3 - nach schweizerischer Terminologie um eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB und nicht um eine Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB handle (act. 2/2/3/5). II. Verfahrensgang

1. Im vorgelagerten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin wurden im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens – basierend auf einem Rechtshilfeersu- chen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 22. Juli 2015 (act. 6a/1) – von der Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich (heute Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich) in der Schweiz befindliche Vermögenswerte der Verurteilten beschlagnahmt bzw. entsprechende Kontosperren errichtet. Dies aufgrund mutmasslicher Zusam- menhänge mit Betäubungsmittelhandel. Mit Schlussverfügung vom 18. April 2015 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Ref. …) die Aufrechterhaltung folgender Kontosperren rechtskräftig an (vgl. act. 6a/15 und act. 6a/18/1-4): E._____ [Bank] F._____ [Stadt], Stamm-Nr. 1 (EUR), lautend auf  A._____ und B._____ C._____ [Bank] AG Zürich, Stamm-Nr. 2 (EUR), lautend auf A._____. 

2. Nach Eingang eines erneuten Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Berlin vom 8. Juni 2016 inkl. Ergänzung vom 19. Juli 2016 (act. 6c/1 und 6c/5) ver- fügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Schlussverfügung vom

28. Oktober 2016 (Ref. …) rechtskräftig die Aufrechterhaltung einer weiteren Kon- tosperre wie folgt (act. 6c/10-11): C._____ AG Zürich, Stamm Nr. 3 (CHF) lautend auf A._____. 

3. Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2022 an die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich beantragte die Staatsanwaltschaft Berlin die Überwei- sung der auf den Konten der E._____ AG und der C._____ AG beschlagnahmten Gelder auf das Konto der Kosteneinziehungsstelle der Justiz Berlin (act. 2/2/1).

4. Auf Nachfrage bei den betroffenen Finanzinstituten vom 8. Juni 2023 bestä- tigte die C._____ AG am 27. Juni 2023 folgende Kontosperren und meldete die folgenden Kontostände (act. 2/2/5):

- 4 - C._____ AG Zürich, Stamm-Nr. 2 (EUR), lautend auf A._____, Saldo per 

8. Juni 2023: EUR 299'520.42 C._____ AG Zürich, Stamm Nr. 3 (CHF) lautend auf A._____, Saldo per 

8. Juni 2023: CHF 16'748.10. Die E._____ meldete am 30. Juni 2023, das E._____ Konto mit der Konto-Nr. 1 (EUR), lautend auf A._____ und B._____, sei am 4. Februar 2020 trotz Sperre aufgrund eines Kundenantrags saldiert worden. Der Restsaldo von EUR 270'599.73 sei auf das Konto bei der C._____ AG (CH4) überwiesen worden (act. 2/2/6).

5. Nachdem es beim Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin vom

27. Dezember 2022 um die Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung einer ausländischen Ersatzforderung geht und das Bundesgericht mit Entscheid 1C_624/2022 vom 21. April 2023 entschied, über die Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung einer Ersatzforderung habe ein zuständiges Gericht im Exequaturverfahren nach Art. 94 ff. IRSG zu entscheiden (E. 6.1 bi 6.7 des erwähnten Entscheids), überwies die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Sache mit Schreiben vom 8. Februar 2024 zuständigkeitshalber dem Bundesamt für Justiz und ersuchte dieses um Einleitung eines Exequaturver- fahrens nach Art. 94 ff. IRSG (act. 2/2/7).

6. Mit Schreiben vom 26. Juli 2024 gelangte das Bundesamt für Justiz an das hiesige Bezirksgericht, welches es für die Durchführung des Exequaturverfahrens als zuständig erachtete (act. 1). Mit Schreiben vom 19. September 2024 bestätigte das hiesige Bezirksgericht dessen Zuständigkeit (act. 3). In der Folge ersuchte das Bundesamt für Justiz das Bezirksgericht, das Exequaturverfahren an die Hand zu nehmen (act. 4).

7. Mit Beschluss vom 6. Januar 2025 wurde dem Antragsteller, den Verurteilten sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um sich zur Vollstreck- barerklärung und Vollstreckung der Urteile des Landgerichts Berlin vom 9. Dezem- ber 2015 und 10. Oktober 2023 schriftlich zu äussern (act. 13). Innert Frist reichte der Antragsteller mit Eingabe vom 31. Januar 2025 eine entsprechende Stellung- nahme ein (act. 15). Ebenfalls innert Frist teilten die Verurteilten mit Eingabe vom

- 5 -

24. Februar 2025 mit, dass sie die Vollstreckbarkeit der beiden Urteile des Landge- richts Berlin vorbehaltlos anerkennen und einwilligen, dass die C._____ AG die be- schlagnahmten Vermögenswerte an die Justizkasse Berlin überweise (act. 17). Die jeweiligen Stellungnahmen wurde den übrigen Parteien zu Kenntnis gebracht (act. 19). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. III. Vollstreckbarkeit

1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 IRSG prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckung gegeben sind und erhebt die nötigen Beweise.

2. Die Verurteilten A.____ und B._____ erhoben keine Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Urteile des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 und vom 10. Oktober 2023 (act. 17), wohingegen das Bundesamt für Justiz einwandte, dass in der Schweiz nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mehrere Verurteilte nicht zur Zahlung einer Ersatzforderung als Gesamtschuldner bzw. in Solidarhaft verpflichtet werden können, weshalb die Vollstreckung im Sinne von Art. 96 lit. b IRSG abzulehnen sei (act. 15).

3. Die Voraussetzungen, unter denen ein ausländisches Strafurteil zu vollstre- cken ist bzw. unter denen die Vollstreckung ausgeschlossen ist, sind in Art. 94 ff. IRSG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorgehen, soweit solche bestehen. Die Schweiz und Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SR 0.311.53). Dieses ist auch auf Strafurteile anwendbar, welche in der Art der Ersatzforderung nach Art. 71 StGB den Verurteilten zu einer Geld- zahlung verpflichten, um den Vermögensvorteil aus einer Straftat abzuschöpfen (vgl. Art. 2 Ziff. 1 GwÜ; BSK ISTR-BISCHOFF, N 3 zu Art. 2 GwÜ). Die Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide (in diesem weiten, auch Ersatzforderungen umfassenden Sinn) ist im 4. Abschnitt (Art. 13 ff. GwÜ) geregelt, die Ausschluss- gründe im 5. Abschnitt (Art. 18 ff. GwÜ).

4. Gemäss Art. 18 Ziff. 1 lit. b GwÜ kann eine internationale Zusammenarbeit abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souverä-

- 6 - nität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere we- sentliche Interessen der Vertragsparteien zu beeinträchtigen. Art. 2 IRSG als inner- staatliche Verweisnorm verankert gleichermassen den Rechtshilfeausschluss- grund des ordre public, wobei darunter die Gesamtheit der fundamentalen Rechts- sätze zu verstehen ist, die in der Schweiz oder international gelten (BGer 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.). Im Bereich der vertraglichen Rechtshilfe ist die Schweiz verpflichtet, Rechts- hilfe zu leisten, wenn die vertraglichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der na- tionale ordre public stellt deshalb nur dann einen Ausschlussgrund dar, wenn das anwendbare Abkommen einen entsprechenden Vorbehalt macht. Einen derartigen Vorbehalt sieht Art. 18 Ziff. 1 lit. b GwÜ vor (BGer 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 3.3. mit Hinweisen).

5. In Konkretisierung des allgemeinen Verweigerungsgrundes der Verletzung der ordre public sehen Art. 94 ff. IRSG einzelne Ablehnungsgründe vor. Insbeson- dere bestimmt Art. 96 lit. b IRSG, dass der Richter die Vollstreckung ganz oder teilweise ablehnt, wenn der Vollzug einer strafrechtlichen Nebenfolge in der Schweiz unzulässig ist. Als Nebenfolgen im Sinne von Art. 96 lit. b IRSG gelten nach schweizerischer Auffassung klarweise Massnahmen im Sinne von Art. 66-73 StGB, mithin auch die Anordnung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB (BSK ISTR-YOUSSEF/HEIMGARTNER, N 18 zu Art. 96 IRSG).

6. Das Bundesgericht hat für das schweizerische Recht mit Urteil vom 13. Juni 2024 entschieden, dass die Solidarität zwischen mehreren Beschuldigten bei einer Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung unzulässig ist (BGer 6B_1166/2023 vom 13. Juni 2024 E.2.2.1.). Nachdem somit nach schweizerischer Auffassung die Anordnung einer Ersatzforderung in solidarischer Haftung mehrerer Verurteilter nicht möglich ist, stellt sich im Lichte von Art. 96 lit. b IRSG die Frage, ob dies der Vollstreckbarkeit der im deutschen Urteil in solidarischer Haftung bzw. Gesamts- chuldnerschaft angeordneten Ersatzforderung entgegensteht. Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid, wonach die Anordnung ei- ner strafrechtlichen Ersatzforderung in Solidarhaft unzulässig sei, einerseits mit der

- 7 - fehlenden gesetzlichen Grundlage und andererseits damit, dass die Ersatzforde- rung unter den verschiedenen Protagonisten hätte aufgeteilt werden müssen. Dies daher, weil mehrere Personen in parallelen, teilweise auch im Ausland geführten Verfahren verurteilt wurden, an Straftaten zum Nachteil derselben Geschädigten beteiligt gewesen zu sein und Anspruch auf die Beute gehabt zu haben. Im konkre- ten Fall sei der Geschädigten darüber hinaus Schadenersatz in gleicher Höhe wie die angeordnete Ersatzforderung zugesprochen worden und zudem sei entschie- den worden, dass die Ersatzforderung der Geschädigten zugesprochen werde. Ins- gesamt habe dies dazu geführt, dass der beschwerdeführende Verurteilte habe ri- skieren müssen, sowohl die Ersatzforderung als auch die Schadenersatzforderung bezahlen müssen (BGer 6B_1166/2023 vom 13. Juni 2024 E.2.3.). Im konkreten Fall erkannte das urteilende Landgericht auf Grundlage von § 33 Abs. 1 D-BtmG und §§ 73 ff. D-StGB auf eine Ersatzforderung in Solidarhaft bzw. als Gesamtschuldner (act. 2/2/2/1). Gemäss Beschluss vom 7. Oktober 2020 des Bundesgerichtshofs ist dies nach deutschem Recht zulässig und basiert nach deut- scher Auffassung auch auf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BGH, 3. StR 239/20). Mithin erfolgte die Anordnung der Ersatzforderung gegenüber den verurteilten A._____ und B._____ als Gesamtschuldner aufgrund einer gesetzlichen Grundlage und im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung. Weiter gilt es zu berücksichti- gen, dass gegen die beiden Verurteilten als gemeinschaftlich handelnde Lebens- partner eine Strafuntersuchung und ein Gerichtsverfahren geführt wurde, sie mit einem Urteil des Drogenhandels in wechselseitiger Beteiligung von der gemeinsa- men Wohnung aus verurteilt und je mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten bestraft wurden. Ausserdem hielt das urteilende deutsche Gericht fest, beide Verurteilten hätten (Mit-)Verfügungsmacht über das gemeinsam einge- nommene Geld gehabt (act. 2/2/2/1). Anders als im zitierten Bundesgerichtsent- scheid wurden keine parallelen Verfahren geführt. Schliesslich gab es im deut- schen Strafverfahren keine Geschädigten, welche neben der dem Staate zufallen- den Ersatzforderung Zivilansprüche hätten geltend machen können. Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der konkrete Fall vom zitierten Bundesgerichtsent- scheid.

- 8 - Weiter gilt es anzumerken, dass die Verurteilten A._____ und B._____ im Rahmen eines Strafverfahrens zur Leistung einer Ersatzforderung verpflichtet wur- den, in welchem die fundamentalen Rechtsgrundsätze für ein faires Strafverfahren unbestrittenermassen eingehalten wurden. So wurden die Beschuldigten durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht in einem fairen und öffentlichen Verfah- ren, in welchem die Unschuldsvermutung galt, in Anwesenheit ihrer Verteidiger und unter vollständiger Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Leistung einer Ersatzfor- derung verpflichtet (act. 2/2/2/1 und act. 2/2/2/2 und act. 12). Etwas anderes kann den Akten nicht entnommen werden und wurde auch nicht geltend gemacht. Die Verurteilten erhoben weder vor dem deutschen Gericht noch im Rahmen des vor- liegenden Vollstreckungsverfahrens Einwendungen gegen die Anordnung einer Er- satzforderung weder mit Blick auf die Höhe noch hinsichtlich der ihnen auferlegten Gesamtschuldnerschaft. Schliesslich lässt sich dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 entnehmen, welcher Verurteilte in welchem Ausmass an der deliktischen Tätigkeit beteiligt war, womit auch festgestellt werden kann, in wel- chem Umfang welcher Verurteilte bereichert wurde, wobei die Erträge nachweislich in die Lebensgemeinschaft der Verurteilten floss (act. 2/2/2). Wenngleich also das Bundesgericht im Entscheid vom 13. Juni 2024 (BGer 6B_1166/2023) zur Auffassung gelangte, nach schweizerischem Rechtsverständ- nis sei die Auferlegung einer Ersatzforderung in solidarischer Haftung unzulässig, ist nicht ersichtlich, inwiefern der durch die deutschen Gerichte angeordnete Wer- tersatz als Gesamtschuldner dem nationalen oder internationalen ordre public ent- gegenstehen soll. Vielmehr erwiese es sich als überspitzt formalistisch, den deut- schen Urteilen mit Verweis auf Art. 96 lit. b IRSG und die bundesgerichtliche Recht- sprechung die Vollstreckbarkeit zu versagen.

7. Weitere Gründe im Sinne von Art. 94 ff. IRSG, welche einer Vollstreckbarkeit entgegen stehen, wurden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich.

8. Entsprechend sind die Urteile des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 und vom 10. Oktober 2023 bezüglich des Verfalls von Wertersatz (Ersatzforderung) von insgesamt EUR 479'800.– für vollstreckbar zu erklären.

- 9 - IV. Vollstreckung

1. Sind die Voraussetzung erfüllt, so erklärt der Richter den Entscheid für voll- streckbar und trifft die für die Vollstreckung erforderlichen Anordnungen (Art. 106 Abs. 2 IRSG). Dabei sind die staatsvertraglichen Regelungen des GwÜ zu berück- sichtigen. Danach ist die Schweiz gemäss Art. 13 Ziff. 1 lit. a GwÜ verpflichtet, die entsprechenden Vermögenswerte für die Ersatzforderung zu sichern und einzuzie- hen. Die Vollstreckung erfolgt dabei nach dem innerstaatlichen Recht des ersuch- ten Staates (Art. 14 Abs. 1 GwÜ).

2. Bei der Ersatzforderung nach Art. 71 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Geldforderung des Staates, welche eine Vollstreckung nach den Regeln des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts bedarf. Dies hat das Bundesgericht wieder- holt bestätigt. Gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB kann demnach die Untersuchungsbe- hörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet jedoch bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zugunsten des Staa- tes (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB; BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über die Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu entscheiden, welche danach nach Inkrafttreten des Urteils bis zu ihrem Ersatz durch eine Massnahme des Schuldbetreibungsrechts bestehen bleibt. Die direkte Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Tilgung einer Ersatzfor- derung verstösst demgegenüber gegen Bundesrecht (BGer 6B_1362/2020 vom

20. Juni 2022 E. 23.5.4; BGE 141 IV 360 E. 3.2; BGer 6B_439/2019 vom 12. Sep- tember 2019 E. 2.4.4).

3. Für den vorliegenden Fall gilt demnach, dass die mit Schlussverfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. April 2015 (Ref. …) und 28. Ok- tober 2016 (Ref. …) angeordneten und noch bestehenden Kontosperren der beiden Konten bei der C._____ AG Zürich, Stamm-Nr. 2 (EUR) und Stamm-Nr. 3 (CHF), je lautend auf A._____ (vgl. act. 6a/15, act. 6a/18/1-4 und act. 6c/10-11) zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten sind, und zwar bis zu deren

- 10 - vollständigen Bezahlung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfah- ren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde.

4. Für die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils muss eine kantonale Behörde zuständig sein (Art. 16 Abs. 1 IRSG). Gemäss § 5 lit. f Justizvollzugsver- ordnung des Kantons Zürich (JVV) übernimmt das Amt für Justizvollzug den Voll- zug ausländischer Entscheide gemäss den Regelungen des Rechtshilfegesetzes und der massgeblichen Staatsverträge. Dieselbe Justizvollzugsverordnung hält aber auch fest, dass Gerichte die von ihnen ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen selbst beziehen (§ 24 JVV) und dass das Obergericht dafür eine zentrale Inkassostelle schaffen darf (§ 25 JVV). Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt gemäss § 3 der einschlägigen Verordnung des Obergerichts (LS 211.14) ganz allgemein das Inkasso von Gerichtsforderungen. Insgesamt sind diese Vorschriften so zu verstehen, dass das Amt für Justizvollzug Freiheitsstrafen vollzieht und das Zentrale Inkasso Geldforderungen durchsetzt, auch solche, de- nen letztlich ein ausländisches Urteil zu Grunde liegt. Das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich ist demnach an- zuweisen, diesen Entscheid zu vollstrecken.

5. Die Verurteilten A._____ und B._____ haben nunmehr ihren Hauptwohnsitz in der Schweiz. Sie sind wohnhaft an der Adresse G._____ [Strasse] 5 in H._____ (act. 20), womit ein Betreibungsort in der Schweiz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 SchKG gegeben ist.

6. Art. 16 Ziff. 1 des GwÜ sieht ausdrücklich vor, dass der ersuchende Staat das Recht behält, sein Urteil auch im Inland zu vollstrecken. Der Mechanismus, um eine Doppelzahlung zu verhindern, ist in Art. 16 Ziff. 2 GwÜ festgehalten. Nach dieser Bestimmung haben die Vertragsparteien Konsultationen aufzunehmen, um eine überschiessende Einziehung zu verhindern. Das kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, zumal der ersuchende Staat im Rechtshilfeverfahren nicht Partei ist. Dass das GwÜ Konsultationen vorsieht, bedeutet auch, dass eine unilaterale Ablehnung in einem Teilbetrag dem GwÜ widerspräche. Es wird Aufgabe des Bundesamts für

- 11 - Justiz sein, diesen Punkt bei der Ausarbeitung einer Teilungsvereinbarung mit den deutschen Behörden zu klären. Nach dem Gesagten ist demnach der im Zwangs- vollstreckungsverfahren erhältlich gemachte Betrag auf ein vom Bundesamt für Justiz zu bezeichnendes Konto einzuzahlen.

7. Gemäss Art. 13 Ziffer 4 GwÜ rechnet das Exequaturgericht eine Geldschuld in seine Währung um. Es stellt auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt seines Ent- scheids ab. Gemäss der Website der Zürcher Kantonalbank (besucht am 8. Mai

2025) muss ein Käufer CHF 443'326.08 aufwenden, um EUR 479'800.– zu erhal- ten. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 31 Abs. 1 IRSG werden ausländische Rechtshilfeersuchen in der Regel unentgeltlich geführt. Art. 108 IRSG hält fest, dass neben den Kosten für den Vollzug der Sanktion auch jene für das Exequaturverfahren und die übrige Vollstre- ckung als Kosten im Sinne von Art. 31 IRSG gelten. Entsprechend sind für das vorliegende Verfahren kein Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Urteile des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 und 10. Oktober 2023 werden bezüglich des Verfalls von Wertersatz (Ersatzforderung) von insgesamt EUR 479'800.– (umgerechnet CHF 443'326.08) für vollstreckbar erklärt.

2. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

18. April 2015 und vom 28. Oktober 2016 angeordneten Kontosperren be- treffend die nachfolgend aufgeführten Konten bei der C._____ AG bleiben zwecks Sicherung der Ersatzforderung bis zu deren vollständigen Bezah- lung bzw. bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschie- den wurde, aufrechterhalten:

- 12 - C._____ AG, Konto-Nr. 2 (EUR), lautend auf A._____, Saldo per 8.  Juni 2023: EUR 299'520.42; C._____ AG, Konto-Nr. 3 (CHF) lautend auf A._____, Saldo per 8. Juni  2023: CHF 16'748.10.

3. Das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewie- sen, diesen Entscheid zu vollstrecken und den im Zwangsvollstreckungsver- fahren vollstreckten Betrag auf ein vom Bundesamt für Justiz zu bezeich- nendes Konto einzuzahlen.

4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Verurteilten 1 und 2 (per Gerichtsurkunde);  die C._____ AG, … [Adresse] (per Einschreiben; gegen Empfangs-  schein); das Bundesamt für Justiz (per Einschreiben; gegen Empfangsschein);  das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Verurteilten 1 und 2 (per Gerichtsurkunde);  die C._____ AG, … (per Einschreiben; gegen Empfangsschein);  das Bundesamt für Justiz (per Einschreiben; gegen Empfangsschein);  das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich. 

7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

- 13 - Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 12. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw M. Studer