opencaselaw.ch

CP230006

Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage / Erbunwürdigkeit

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-06-30 · Deutsch ZH
Sachverhalt

nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zu- dem entfällt die richterliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (BGE 127 III 365 E. 2b f. S. 368 f.; BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 u. 6.2 je m.w.H.). 1.2. Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestrei- tungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüg- lich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen je-

- 9 - doch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Ver- weis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist grundsätzlich nur zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachenbehauptung zugeordnet werden können (WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Einleitung und Personenrecht, Art. 1–9 ZGB, 2012, Art. 8 N 191 ff.). 1.3. Bleibt eine Tatsachenbehauptung unbestritten, kann sie dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, ohne dass darüber Beweis zu führen ist (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Unbestrittene Tatsachen sind als «wahr» zu betrachten; es gilt der Grundsatz der formellen oder relativen Wahrheit (MARKUS ALEXANDER R./HU- BER-LEHMANN MELANIE, Zivilprozessuale Grundsätze der Sachverhaltsermittlung – Substantiierung und richterliche Fragepflicht, ZBJV 154/2018 S. 269 ff., 275).

2. Parteivorbringen Nachstehend werden sämtliche relevante Ausführungen der Parteien im Ein- zelnen dargelegt und mit den entsprechenden Zitierstellen versehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im weiteren Verlauf der Erwägungen bei Bezug auf ent- sprechende Parteivorbringen auf eine erneute Angabe der Zitierstelle verzichtet. 2.1. Pflegesituation Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Erblasserin davon ausgegangen sei, dass die Pflege zu Hause  das Beste für den Kläger sei (act. 1 Rz. 31, 42, 89); dass die Erblasserin davon ausgegangen sei, dass sich nur der Beklagte  angemessen um den Kläger kümmern könne (act. 1 Rz. 91); dass der Beklagte nach kürzester Zeit das Vertrauen der Erblasserin ge-  wonnen und sie davon überzeugt habe, dass sie noch mehr Unterstützung brauche, weshalb dann ein ganzes Heer von Mitarbeitenden aus dem Um- feld des Beklagten angestellt worden sei; keine dieser Personen habe eine Ausbildung als Pflegeperson gehabt (act. 1 Rz. 35);

- 10 - dass der Pflegebedarf des Klägers bei BESA Stufe 10 von 12 gelegen  habe, was eine Rundumbetreuung erfordere (act. 1 Rz. 13); dass der Beklagte und seine Entourage nicht in der Lage gewesen seien,  den Kläger so zu betreuen, dass er rund um die Uhr überwacht worden wäre und sich nicht unbemerkt aus dem Haus hätte entfernen können (act. 1 Rz. 36); dass aus diesem Grund Videokameras installiert worden seien, wobei  diese jedoch nicht vor Stürzen schützen würden (act. 1 Rz. 36, act. 37 Rz. 43); dass diese keinem professionellem Umgang entsprechen würden und auf Initiative des Beklagten installiert worden seien (Prot. S. 61); dass die Pflege den professionellen Ansprüchen bei Weitem nicht genügt  habe. Die Pflege habe darin bestanden, dass der Kläger im Bett ruhigge- stellt worden sei, indem der Fernseher laufen gelassen worden und eine Unmenge von Süssgetränken verabreicht worden sei. Bereits im Januar und August 2022 habe der Kläger wegen einer Lungenembolie hospitali- siert werden müssen. Dies sei typische Folge mangelnder Bewegung. Zu- dem seien beim Eintritt in das Pflegeheim Q._____ hohe Entzündungs- werte und einen desolat vernachlässigten Zustand des Gebisses festge- stellt worden. So habe die Zahnuntersuchung aus Anlass des Eintritts des Klägers einen desolat vernachlässigten Zustand des Gebisses mit weit zer- störten, auf Zahnfleischhöhe abgebrochenen Zähnen sowie profunder Ka- ries, die nur mit einem langwährenden Süssgetränke-Abusus und sehr schlechter Mundhygiene erklärt werden könne, ergeben (act. 1 Rz. 37, 60, 62; act. 37 Rz. 43); dass, wenn sich die Erblasserin dieser Mängel in der Pflege bewusst ge-  wesen wäre, sie den Beklagten nicht als Nacherben eingesetzt hätte, um auf diese Weise das Bestehen des Pflegedispositivs über ihren Tod hinaus zu gewährleisten und sie den Kläger dem Beklagten nicht anvertraut hätte (act. 37 Rz. 43);

- 11 - dass der Beklagte professionelle Distanz habe vermissen lassen. So habe  er den Kläger umarmt und abgeküsst. Der Kläger sei nicht in der Lage ge- wesen, sich zu wehren oder dem zuzustimmen. Bezeichnend sei auch, dass sich der Beklagte ins Bett der Erblasserin gelegt habe, als sich ihr Tod abgezeichnet habe (act. 1 Rz. 38, 63); dass es dem Beklagten gelungen sei, die Erblasserin davon zu überzeu-  gen, dass er – obwohl er keinerlei Ausbildung im Pflegeberuf habe – in der Lage sei, nach dem Ableben der Erblasserin die Pflege des Klägers zu ge- währleisten (act. 1 Rz. 42); dass Frau B._____ den Kläger drei Mal im Haus in E._____ besucht habe,  wobei ihr Zweifel an der Angemessenheit des Betreuungs-Dispositivs und am Gesundheitszustand des Klägers gekommen seien. Sie sei zum Schluss gekommen, dass eine seriöse gesundheitliche Abklärung in die- sem Umfeld mit dem unprofessionellen Betreuungsteam nicht möglich sei (act. 1 Rz. 61); dass das Vorbringen des Beklagten, die Erblasserin habe Vorkehrungen  getroffen, um die Pflege zu professionalisieren, nicht substantiiert worden sei. So gäbe es dafür auch keine Hinweise bzw. Anordnungen im Testa- ment der Erblasserin. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Erblasserin plötzlich solche Anweisungen hätte geben sollen, wenn sie vorher über Jahre jede fachliche Begleitung verweigert habe (act. 37 Rz. 44 f.); dass nicht anzunehmen sei, dass die Erblasserin von der Vorstellung aus-  gegangen wäre, dass das Pflegedispositiv nach ihrem Tod mit Fachperso- nen ergänzt worden wäre. Selbst wenn, wäre sie einem weiteren Irrtum unterlegen, so scheine es ausgeschlossen, dass Fachpersonen unter Ein- bezug oder Anleitung von nicht zur Familie gehörenden Laien die Verant- wortung für die Pflege eines hochgradig dementen Mannes übernehmen würden. Die Abklärungen der Beiständin des Klägers hätten ergeben, dass mehrere Pflegeinstitutionen klar gesagt hätten, dass sie nur mit ihrem ei- genen Personal arbeiten und das bestehende Personal nicht übernehmen würden. Sodann biete die vom Beklagten erwähnte Spitex keine Rundum-

- 12 - betreuung an, sondern nur die Grundpflege sowie Pflege zur BESA- Stufe 5. Ein Einsatz der Spitex hätte somit in Ergänzung zur bestehenden Pflege durch Laien erfolgen müssen, was jedoch gemäss der Beiständin keine valable Option gewesen sei. Einerseits habe sie es schlicht nicht für verantwortbar gehalten, die Betreuung und Pflege eines schwer dementen Menschen hierfür einer nicht klar definierten, nicht bis schlecht organisier- ten und zu grossen Gruppe nicht ausgebildeter Menschen zu überlassen, die in keiner verwandtschaftlichen Beziehung stünden. Andererseits sei sie zum Schluss gekommen, dass eine Abklärung durch Fachleute erfolgen müsse, um den Gesundheitszustand und den Pflegebedarf seriös abzuklä- ren (act. 37 Rz. 46, act. 74, Prot. S. 64). Dass die Spitex keine Mängel in der Pflege habe feststellen können, werde bestritten (Prot. S. 63). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass er den hohen Bedarf bzw. die BESA-Stufe 10 nicht bestreite, Herr  R._____ jedoch gemeint habe, dass betreffend die Pflege alles gut laufe (Prot. S. 31); dass der Zustand des Klägers alles andere als desolat gewesen sei. Er  habe gesprochen, Lieder gesungen, selbständig gegessen und laufen kön- nen. Erst die "Deportation" habe ihn in einen vegetativen Zustand versetzt. Die Erblasserin habe angeordnet, das Team zu professionalisieren. Selbst die Beiständin habe Unterstützung durch die Spitex angeordnet, was je- doch sofort wieder abgebrochen worden sei, da die Berichte der Pflege zu positiv ausgefallen seien (act. 12 S. 6). In der mündlichen Duplik führte der Beklagte aus, teilweise sei der Kläger fast aus dem Bett gefallen; man habe dann ein Spitalbett gemietet. Der Kläger habe das Bett genässt; der Be- klagte habe alles lernen müssen, er sei kein Profi; teilweise habe der Kläger die Erblasserin angepackt, man habe aufpassen müssen, dass man ihn nicht verletzte (Prot. S. 24 ff.). Er habe selbst nicht das Gefühl gehabt, in der Lage zu sein, die Betreuung gewährleisten zu können (Prot. S. 29 ff.). Zudem führte er aus, dass der Kläger gestürzt sei und eine Hirnblutung erlitten habe; er sei Laie, er habe nur verstanden, dass etwas nicht stimme (Prot. S. 22). Die Pflege sei mühsam gewesen, er sei aus dem Bett ge-

- 13 - sprungen, im Haus herumgerannt und stets unruhig gewesen; es hätte si- cherlich Medikamente gegeben, aber die Erblasserin sei gegen Medizin ge- wesen (Prot. S. 24); dass er einen Pflegekurs gemacht habe (act. 12 S. 6).Auf Nachfrage des  Gerichts führte der Beklagte in seiner Duplik aus, dass er sowohl seine Mutter als auch seine Oma in den Tod begleitet habe. Sodann hätte er zwar noch nie mit Demenz zu tun gehabt, jedoch Bücher gelesen und sich im Internet und durch Fernsehsendungen mit dem Thema befasst. Zudem habe er die Zeitschrift "Beobachter" gelesen, welche sich mit dem Thema auseinandersetze (Prot. S. 23); dass er der Erblasserin empfohlen habe, für den Kläger Kameras zu instal-  lieren (Prot. S. 19); dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Todesphase der Erb-  lasserin verschlechtert habe. In Bezug auf die Lungenembolie führte der Beklagte aus, dass der Kläger seit der Fliegerei Probleme mit dem Herz und Aussetzern gehabt habe. Er habe in der Nacht über eine Minute und 30 Sekunden nicht geatmet; man habe eine Lungenmaschine besorgt. Der Hausarzt habe dies überwacht. Er hätte nach der Embolie mehrere Tage im Spital bleiben müssen (Prot. S. 32). Es stimme nicht, dass die Zähne vernachlässigt worden seien; ein Jahr vor dem Tod der Erblasserin sei der Kläger beim Zahnarzt gewesen, danach nicht mehr; er habe zu diesem Zeitpunkt noch alle Zähne gehabt. Er habe die Zähne täglich unter Kontrolle geputzt; man habe ihm Spülungen gegeben; er habe nicht gelitten. Er habe selbst versucht einen Zahnarzttermin zu vereinbaren, jedoch habe dies die Erblasserin nicht gewollt (Prot. S. 33 ff.); dass es Ziel der Erblasserin gewesen sei, das Team zu professionalisieren  und eine ausgebildete Pflegekraft hinzuzuziehen (act. 12 S. 4, 6 f.); dass man mit einem Konzept betreffend die Professionalisierung habe an-  fangen wollen, die Erblasserin aber vorher verstorben sei. Es sei darum gegangen, dass der Kläger ein Mal in der Woche durch jemand Professio-

- 14 - nelles kontrolliert werde (Prot. S. 27 ff.). Er habe es als realistisch angese- hen, dass nach dem Tod der Erblasserin die Spitex ergänzend hätte ein- gesetzt werden können. Es sei dann auch niemand ausser der Spitex ge- kommen, welche auf Wunsch der Beiständin eine Begutachtung vorge- nommen habe, wobei diese keine Mängel gefunden habe (Prot. S. 30, act. 12 S. 6). Zudem habe er einen Vertrag mit der Spitex unterzeichnet, wo- nach sie Hilfe von dieser annehmen würden (Prot. S. 30). Er habe profes- sionelle Hilfe annehmen wollen (Prot. S. 30). 2.2. Schwester F._____ Der Kläger bringt Folgendes vor: Das Verhältnis zwischen der Erblasserin und ihrer Schwester F._____ sei  bis zum Einzug des Beklagten gut gewesen. Dies belege das Testament und der Vorsorgeauftrag des Klägers sowie Ziff. 7 des Testamentes der Erblasserin. Darin werde festgehalten, dass das Verhältnis zerbrochen sei, weil die Erblasserin fälschlicherweise angenommen habe, dass ihre Schwester hinter den KESB-Verfahren stecke und nur am Erbe interessiert sei. Diese Ausführungen würden nur Sinn ergeben, wenn das Verhältnis vorher gut gewesen sei (act. 1 Rz. 27, act. 37 Rz. 22). Der Kläger habe in seiner letztwilligen Verfügung seine Schwägerin, die  Schwester der Erblasserin, als Ersatzerbin im Falle des Vorversterbens der Erblasserin eingesetzt (act. 1 Rz. 17). Am 29. September 2021 habe Frau S._____ aus Sorge um das Ehepaar  D._____A._____ bei der Stadtpolizei Winterthur Anzeige erstattet; die Stadtpolizei habe daraufhin die KESB informiert (act. 1 Rz. 47). Wenige Tage nach dem Entscheid der KESB habe die Erblasserin ein handschrift- liches Testament vom 24. März 2022 verfasst, worin sie den Kläger faktisch zugunsten des Beklagten enterbt habe. Der Grund habe darin bestanden, dass sie – wie sie gegenüber der KESB erklärt habe – überzeugt gewesen sei, dass ihre Schwester hinter den KESB-Verfahren gesteckt und den Be- klagten zu Unrecht bei der Polizei angeschwärzt habe. Die Erblasserin

- 15 - habe so verhindern wollen, dass ihre Schwester auch nur einen Franken von ihr oder vom Kläger bekomme. Das Testament vom 24. März 2022 sei daher eine Trotzreaktion auf die Massnahme der KESB gewesen (act. 1 Rz. 50 f., 80 f.). Auch die Bank habe die Polizei kontaktiert, was wiederum das KESB-Ver-  fahren verursacht habe (act. 37 Rz. 29.3). Der Grund für die Begünstigungen des Beklagten fände sich in Ziff. 7 des  Testaments; das vermeintliche Fehlverhalten der Schwester sei ausschlag- gebend gewesen (act. 1 Rz. 80). Sie habe mit der – im untechnischen Sinne – "Enterbung" ihrer Schwester, der Einsetzung des Beklagten sowie der Einschränkung der Verfügungsrechte des Klägers einerseits ihre Schwester abstrafen und andererseits die untaugliche Pflege des Klägers zu Hause durch Laien durchsetzen wollen (act. 37 Rz. 8, 23). Das KESB-Verfahren sei ein entscheidender Faktor für das Testament vom 

3. Juni 2022 gewesen, was indes auch vom Beklagten bestätigt werde. So führe dieser aus, dass die KESB mehrmals versucht habe, die Erblasserin "ihrer Selbständigkeit zu berauben" und die Schwester "mit steigender Angst um den Erbverlust (…) zu immer drastischeren Massnahmen" ge- griffen habe. Vor allem aber würden dies auch die Aussagen von Herrn T._____ bestätigen. So sei er von ihr wegen des KESB-Verfahrens kontak- tiert worden. Sie sei frustriert gewesen, weil sie den Vorsorgeauftrag des Klägers, der ihre Schwester als erste Ersatzbeauftragte vorsehe, nicht habe abändern können. Die Möglichkeit, mittels letztwilliger Anordnung auf die Vorsorgesituation Einfluss nehmen zu können, habe auf die Erblasserin "motivierend" gewirkt (act. 37 Rz. 24). Es sei nicht bekannt, dass die Erblasserin vor Erlass der KESB-Verfügung  ein Testament zum Nachteil ihrer Schwester verfasst habe (act. 1 Rz. 24, 80).

- 16 - Die Einsetzung des Beklagten und die Verfügungsbeschränkungen zu Las-  ten des Klägers hätten ihre Ursache im entsprechenden Irrtum der Erblas- serin (act. 1 Rz. 82). Der Beklagte stellt sich auf folgenden Standpunkt: Das Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Schwester sei katastro-  phal gewesen (Prot. S. 20); die Anwesenheit des Beklagten als Ursprung zu nennen, sei lächerlich (act. 12 S. 6, 8). Aufgrund der Falschaussagen der Schwester bei der KESB seien alle Kon-  ten gesperrt worden (act. 12 S. 6). Die Schwester habe jederzeit regen Austausch mit der KESB gehabt, was  die Aussagen der Beiständin gegenüber der Cousine des Klägers bestäti- gen würden; die Schwester habe systematisch versucht, den Ruf des Be- klagten zu schädigen und die Reputation der Erblasserin zu schwächen (act. 12 S. 8). Im Hause D._____A._____ seien die Anzeigen nie Thema gewesen. Lange  Zeit habe Unsicherheit betreffend den Ursprung der Anzeige geherrscht, denn die Erblasserin habe sich das trotz allem nicht vorstellen können (act. 12 S. 9). Man erkenne jedoch, dass die Schwester mit steigender Angst um den Erbverlust zu immer drastischeren Massnahmen gegriffen habe (act. 12 S. 9). Auf Nachfrage des Gerichts führte der Beklagte aus, dass es stimme, dass  die Erblasserin gedacht habe, ihre Schwester stecke hinter der Strafan- zeige und den KESB-Verfahren. Sie sei sehr wütend geworden (Prot. S. 20). Die Schwester der Erblasserin habe Frau S._____ aktiv aufgesucht und  Falschaussagen genutzt, um den Beklagten zu schädigen (act. 12 S. 8). Zwischen "diesen Parteien" habe es Gespräche gegeben; die Schwester habe versucht, das Personal in E._____ schlecht zu machen (Prot. S. 21 f.).

- 17 - 2.3. Bargeldbezüge Der Kläger macht folgende Ausführungen: dass es dem Beklagten innert kürzester Zeit gelungen sei, das Vertrauen  der Erblasserin zu gewinnen und den Anschein zu erwecken, dass er un- entbehrlich sei, so habe sie ihm die Bankkarte und den PIN-Code anver- traut (act. 1 Rz. 35, act. 37 Rz. 35 f.). Der Beklagte sei die einzige Person neben der Erblasserin gewesen, welche Zugriff auf das Konto gehabt habe (act. 1 Rz. 45, act. 37 Rz. 37). Seit dem Einzug des Beklagten hätten sich die Bezüge massiv erhöht: Kon-  kret habe die Erblasserin im Jahr 2019 CHF 152'542.90, davon CHF 19'500.– in bar bezogen. In den ersten 8 Monaten vom Jahr 2020 [Zeit vor dem Einzug des Beklagten] habe sie genau 2/3 des Betrags im Vorjahr, nämlich CHF 103'141.67, davon CHF 14'000.– in bar, bezogen. Allein in den sechs Monaten von September 2020 bis Februar 2021 [seit dem Ein- zug des Beklagten] seien die Bezüge mit CHF 179'736.85 um rund CHF 25'000.– höher als im ganzen Jahr 2019 gewesen und die Barbezüge hätten sich auf CHF 46'930.– belaufen, also um mehr als das Doppelte von dem, was die Erblasserin im ganzen Jahr 2019 am Bankomaten oder Bank- schalter abgehoben habe. In den 12 Monaten von März 2021 bis Fe- bruar 2022 seien Bezüge in der Höhe von CHF 725'071.99 getätigt worden und würden damit fast das fünffache des Jahres 2019 betragen. Davon würden CHF 324'389.50 auf Barbezüge entfallen, was also 16-Mal mehr sei, als im Jahr 2019; in anderthalb Jahren seien damit rund CHF 900'000.– verschwunden (act. 1 Rz. 43, act. 37 Rz. 34). Die Erblasserin habe die horrenden Barbezüge gegenüber der KESB nicht  schlüssig erklären können, sie habe offenbar den Überblick über die Finan- zen längst verloren. Sie habe den Beklagten nach Belieben schalten und walten lassen und nicht gemerkt, dass sie finanziell ausgenutzt werde. Hät- ten sich die Ausgaben in dieser Kadenz fortgesetzt, so wäre das Barver- mögen der Eheleute von rund 2.5 Millionen in drei bis vier Jahren aufge- braucht gewesen (act. 1 Rz. 44, act. 37 Rz. 35 f.). Die Erblasserin habe

- 18 - selbst ausgeführt, dass neben ihr nur der Beklagte Zugriff auf das Konto gehabt habe (act. 37 Rz. 37). Da die Rechnungen der Eheleute D._____A._____ per Banküberweisung  beglichen worden seien, könne ausgeschlossen werden, dass das Bargeld dafür verwendet worden sei. Die einzige Erklärung für die Barbezüge sei, dass der Beklagte das Geld für seine Zwecke abgehoben habe (act. 1 Rz. 45). Hätte die Erblasserin um die Dimension der Geldabflüsse gewusst, hätte  sie den Beklagten nicht begünstigt (act. 37 Rz. 38). Der Beklagte macht nachstehende – durch das Gericht thematisch geglie- derte – Ausführungen: Zum klägerischen Vorbringen betreffend die Erhöhung der Barbezüge  seit dem Einzug des Beklagten: Der Kläger habe dazumal [bevor der Beklagte dort arbeitete] das  Bett noch nicht genässt und sei noch nicht inkontinent gewesen, man habe deshalb noch keine speziellen Pflegesachen wie einen Gartenzaun, ein Spitalbett oder medizinische Geräte und neue Kleider benötigt (Prot. S. 47). Man habe gewusst, dass, wenn man den Kläger mit dem Laienper-  sonal zu Hause behalten wolle, man das Haus wie eine kleine Fes- tung einrichten müsse. Der Schreiner für die Türen und Treppen- geländer habe CHF 10'000.– bis CHF 15'000.– gekostet (Prot. S. 48). Da er ein Jahr lang keine Ferien bezogen habe, sei er mit einem  Auto im Wert von CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– abgegolten wor- den (Prot. S. 48). Auch Frau U._____ habe ein Auto im Wert von CHF 25'000.– er-  halten (Prot. S. 49).

- 19 - Zum klägerischen Vorbringen betreffend die Karte und den PIN-Code:  Er habe keine Information zu den Sparkonti und der finanziellen  Situation des Ehepaars, da dies ausschliesslich über Herrn O._____ gelaufen sei (act. 12 S. 8). Er sei nicht als Einziger beauftragt worden, Geld abzuheben, auch  Frau U._____ habe Geld abheben dürfen (Prot. S. 35). Er habe keinen einzigen Franken gestohlen oder entwendet  (Prot. S. 70). Er sei von der Erblasserin beauftragt worden, das Geld zu holen,  wozu sie ihm jeweils die Karte gegeben habe; die Erblasserin habe den Zettel in einen Ordner gelegt und dazu geschrieben, wozu sie das Geld gebraucht habe (Prot. S. 35). Zum klägerischen Vorbringen betreffend das Ausbezahlen der verschie-  denen Löhne: Die Löhne seien zunächst in bar und dann über die P._____ aus-  bezahlt worden (Prot. S. 40); wann die Umstellung geschehen sei, wisse er nicht (Prot. S. 41). Teilweise seien die Löhne auch in bar ausbezahlt worden (Prot.  S. 40 f.). Zum klägerischen Vorbringen betreffend die Ausgaben für den hohen  Lebensstandard: Der Haushalt des Ehepaars D._____A._____ sei kostenintensiv  gewesen; sie hätten Tiere gehabt und die Parzelle sei gross gewe- sen; man habe Wert auf qualitativ hochwertige Produkte gelegt (act. 12 S. 6). Auf Nachfrage des Gerichts zählte der Beklagte folgende Ausga-  ben betreffend den vorgebrachten hohen Lebensstandard auf: Volg, V._____, Samichlaustag (Prot. S. 45 f.); Spenden um die

- 20 - Weihnachtszeit in der Höhe von ca. CHF 20'000.– (Prot. S. 46); Müllabfuhr, Postboten, Ärzte (Prot. S. 46); Bodylotion von Omida, Burgerstein, Windeln (Prot. S. 47). N._____ und M._____ hätten per Überweisung Geld für ein Auto  erhalten (Prot. S. 46). Die Renovationen in der Wohnung an der G._____ [Strasse] seien  bar und ohne Quittung bezahlt worden, jedoch seien bei Herrn O._____ zu jedem Barbezug die Belege hinterlegt worden (Prot. S. 36 f.). In Ergänzung zu den klägerischen Ausführungen betreffend die vorgebrach- ten Barbezüge reichte der Kläger in tabellarischer Form den Ausgabeverlauf des UBS Privatkontos der Eheleute D._____A._____ ein (Anhang zu act. 1). Im Rah- men der mündlichen Duplik wurde dieser dem Beklagten durch das Gericht vorge- halten (Prot. S. 38 ff.). Nachstehend wird der klägerischen Tabelle folgend aufge- zeigt, wie und ob sich der Beklagte zu den einzelnen Barbezügen äusserte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die nachstehende Tabelle ledig- lich die Barbezüge ab dem Einzug des Beklagten abbildet. Die Spalte "Konkrete Ausführungen des Beklagten" bezieht sich auf Vorbringen des Beklagten, welche sich konkreten Barbezügen zuordnen lassen. In der Spalte "Nicht positionsbezo- gene Ausführungen des Beklagten" wird auf Ausführungen in der mündlichen Du- plik verwiesen, in denen der Beklagte keine Stellungnahme zu den einzelnen Posi- tionen abgab, sondern vielmehr bestimmte Ausgabepositionen in ihrer Gesamtheit einer bestimmten Höhe an Barbezügen zuordnete. Bezüge im CHF Konkrete Nicht September 2020 Ausführungen des positionsbezogene Beklagten Ausführungen des Beklagten 01.09.2020 1'600.00 Von der Erblasserin getätigt worden (Prot. S. 38) 12.09.2020 900.00 14.09.2020 4'000.00 Lohn Herr W._____ Mitarbeiterkosten (Prot. S. 41) (Prot. S. 38) 21.09.2020 350.00 22.09.2020 1'000.00 25.09.2020 400.00 29.09.2020 1'750.00

- 21 - Bezüge im Oktober CHF 2020 06.10.2020 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 08.10.2020 1'000.00 26.10.2020 100.00 26.10.2020 500.00 Bezüge im Oktober CHF 2020 30.10.2020 400.00 30.10.2020 900.00 31.10.2020 700.00 05.11.2020 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) 11.11.2020 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) 26.11.2020 400.00 Bezüge im CHF Dezember 2020 01.12.2020 2'500.00 12.12.2020 3'100.00 14.12.2020 3'430.00 Löhne (Prot. S. 39) 15.12.2020 900.00 Bezüge im Januar CHF 2021 04.01.2021 2'000.00 Löhne (Prot. S. 39) Löhne (Prot. S. 38) 08.01.2021 3'500.00 Löhne (Prot. S. 39) 12.01.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) Bezüge im Februar 2021 03.02.2021 2'500.00 12.02.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 18.02.2021 1'000.00 27.02.2021 500.00 Bezüge im März CHF 2021 02.03.2021 2'200.00 04.03.2021 2'500.00 17.03.2021 600.00 22.03.2021 1'800.00 24.03.2021 1'000.00 27.03.2021 500.00 31.03.2021 4'500.00 Lohn (Prot. S. 39) Bezüge im April CHF 2021 05.04.2021 4'000.00 Lohn (Prot. S. 39) Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 07.04.2021 1'600.00 12.04.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 17.04.2021 1'000.00 22.04.2021 900.00 23.04.2021 900.00 28.04.2021 1'500.00

- 22 - Bezüge im Mai CHF 2021 03.05.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 08.05.2021 750.00 Confiserie (Prot. S. 39) 27.05.2021 3'500.00 28.05.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) Bezüge im Juni CHF 2021 10.06.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 17.06.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 19.06.2021 880.00 21.06.2021 300.00 21.06.2021 1'000.00 23.06.2021 2'500.00 25.06.2021 3'320.00 Bezüge im Juli CHF 2021 03.07.2021 2'600.00 08.07.2021 2'800.00 09.07.2021 300.00 09.07.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 09.07.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 10.07.2021 1'200.00 22.07.2021 5'000.00 29.07.2021 1'200.00 Bezüge im August CHF 2021 18.08.2021 1'200.00 20.08.2021 1'300.00 21.08.2021 1'500.00 22.08.2021 1'500.00 23.08.2021 1'200.00 25.08.2021 1'470.00 26.08.2021 3'900.00 27.08.2021 2'930.00 Bezüge im CHF September 2021 01.09.2021 8'000.00 Von der Erblasserin getätigt (Prot. S. 38) 02.09.2021 2'000.00 03.09.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 05.09.2021 5'000.00 06.09.2021 2'000.00 08.09.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 21.09.2021 600.00 23.09.2021 2'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 24.09.2021 2'500.00 28.09.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38)

- 23 - Bezüge im Oktober CHF 2021 02.10.2021 3'600.00 10.10.2021 5'000.00 11.10.2021 1'300.00 15.10.2021 4'500.00 17:10.2021 2'500.00 18.10.2021 600.00 19.10.2021 1'600.00 20.10.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 22.10.2021 1'580.00 Bezüge im CHF November 2021 02.11.2021 1'000.00 02.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 03.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 05.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 07.11.2021 4'500.00 08.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 10.11.2021 2'400.00 11.11.2021 1'500.00 Von Erblasserin getätigt worden (Prot. S. 38) 11.11.2021 1'100.00 18.11.2021 260.00 19.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 20.11.2021 4'600.00 22.11.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 24.11.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 25.11.2021 1'900.00 25.11.2021 2'700.00 26.11.2021 2'600.00 27.11.2021 1'500.00 28.11.2021 1'440.00 Bezüge im CHF Dezember 2021 01.12.2021 1'400.00 01.12.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 03.12.2021 1'070.00 07.12.2021 4'500.00 07.12.2021 5'000.00 09.12.2021 2'400.00 10.12.2021 1'800.00 11.12.2021 2'600.00 14.12.2021 1'600.00 17.12.2021 3'500.00

- 24 - 18.12.2021 200.00 20.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 22.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 27.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 28.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 31.12.2021 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) Bezüge im Januar CHF 2022 01.01.2022 200.00 01.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 02.01.2022 1'400.00 03.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 04.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 08.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 10.01.2022 2'600.00 11.01.2022 2'200.00 13.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 17.01.2022 2'600.00 19.01.2022 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 20.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 21.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S 38) 24.01.2022 2'200.00 25.01.2022 2'600.00 26.01.2022 500.00 26.01.2022 2'200.00 27.01.2022 2'500.00 31.01.2022 6'000.00 Zigeuner, von der Erblasserin getätigt (Prot. S. 38) Bezüge im Februar CHF 2022 01.02.2022 100.00 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 1609.50 02.02.2022 2'820.00 Löhne (Prot. S. 38) 11.02.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 12.02.2022 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) 12.02.2022 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 13.02.2022 1'600.00

- 25 - 14.02.2022 1'200.00 14.02.2022 1'400.00 15.02.2022 1'500.00 16.02.2022 1'560.00 18.02.2022 7'000.00 Von der Erblasserin getätigt worden, Löhne (Prot. S. 38) 28.02.2022 9'000.00 Von der Erblasserin getätigt worden, Löhne (Prot. S. 38)

- 26 - 2.4. Vertrauens- und Arbeitsverhältnis Der Kläger führt Folgendes aus: Der Beklagte sei im Jahr 2006 wegen Betrugs und im Jahr 2015  wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verur- teilt worden (act. 1 Rz. 22). Der Beklagte habe einen Arbeitsvertrag per 1. Oktober 2020 erhal-  ten; er habe danach netto einen Lohn in der Höhe von CHF 4'500.– und brutto in der Höhe von CHF 6'217.35 erhalten (act. 1 Rz. 23, 34). Der Beklagte habe innert kürzester Zeit das Vertrauen der Erblas-  serin gewonnen und den Anschein erweckt, unentbehrlich zu sein (act. 1 Rz. 35, act. 37 Rz. 2). Die Erblasserin sei faktisch vom Beklagten abhängig gewesen  (act. 1 Rz. 39). Sie habe dem Beklagten blind vertraut (act. 37 Rz. 90). Der Beklagte habe die ihm gewährte Vertrauensstellung zu seinem  finanziellen Vorteil ausgenutzt (act. 1 Rz. 43, act. 37 Rz. 2). Die Erblasserin habe bei der KESB angegeben, dass sie dem Be-  klagten vertraue und er nie mehr Geld abheben würde, als sie von ihm verlange (act. 1 Rz. 48). Der Beklagte sei eine berufliche Vertrauensperson für die Erblas-  serin gewesen (act. 1 Rz. 108.4); sie habe den Beklagten für ver- trauenswürdig gehalten (act. 37 Rz. 1, 154). Der Beklagte habe be- reits in der Vergangenheit das Vertrauen anderer missbraucht (act. 1 Rz. 108.6). Die massiven Geldabflüsse würden zeigen, wie sehr es dem Be-  klagten gelungen sei, die Erblasserin einzulullen, und dass er nicht

- 27 - aus redlichen Motiven gehandelt habe (act. 1 Rz. 99); er habe seine Vertrauensstellung missbraucht (act. 37 Rz. 2). Der Abfluss von CHF 900'000.– vom UBS-Konto während einein-  halb Jahren zeige, dass der Beklagte nicht die Vertrauenswürdig- keit habe, die von einem Betreuer oder Pfleger erwartet werden müsse (act. 37 Rz. 134). Der Beklagte führt Folgendes aus: Er sei wegen Versicherungsbetrug in Haft gewesen und habe  11 Monate absitzen müssen (Prot. S. 18 f.). Die Erblasserin sei seine Vorgesetzte gewesen; sie habe ihm ver-  traut, weil sie gemerkt habe, dass er alles für sie mache (Prot. S. 19). Er habe CHF 4'500.– verdient; es sei ein Arbeitsvertrag aufgesetzt  worden (Prot. S. 25, 39).

3. Würdigung des geltend gemachten Irrtums i.S.v. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 469 Abs. 1 ZGB 3.1. Rechtliche Grundlagen Verfügungen, die die Erblasserin unter dem Einfluss eines Irrtums errichtet hat, sind nach Art. 469 Abs. 1 ZGB ungültig; eine solche Verfügung wird nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Es kann sich um einen Erklärungs- oder einen Motivirrtum handeln. Der Irrtum braucht kein wesent- licher im Sinne von Art. 23 ff. OR zu sein. In Betracht fallen kann jeder Motivirrtum, der die Verfügung entscheidend beeinflusst hat. Die Ungültigerklärung eines Tes- taments wegen Motivirrtums rechtfertigt sich indessen nur dann, wenn als wahr- scheinlich dargetan ist, dass die Erblasserin bei Kenntnis der Sachlage vorgezogen hätte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, statt sie unverändert fortbestehen zu lassen (PraxKomm Erbrecht-ZEITER, Art. 469 ZGB N 5; BGE 119 II 208 E. 3/bb; BGE 94 II 139 E. 4; BGer 5A_692/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.1).

- 28 - Typischerweise liegt ein Motivirrtum vor, wenn sich die Erblasserin falsche Vorstellungen über persönliche Eigenschaften (Fähigkeiten, Charakter, wirtschaft- liche Verhältnisse) des Bedachten oder Nicht-Bedachten macht, welche für die Zu- wendung bzw. den Entzug des gesetzlichen Anspruchs oder der in einer früheren Anordnung ausgesetzten Begünstigung von Bedeutung sind (BSK ZGB II-BREIT- SCHMID, Art. 469 N 11). Sodann ist nur derjenige Irrtum beachtlich, dessen Vorliegen ursächlich für die strittige Verfügung von Todes wegen war. Eine derartige Kausalität beurteilt sich nach der subjektiven Denk- und Anschauungsweise der Erblasserin (PraxKomm Erbrecht-ZEITER, Art. 469 ZGB N 12; AMMANN DARIO, Materielle und prozessuale Aspekte der erbrechtlichen Ungültigkeitsklage, Zürich - Basel - Genf 2015, S. 34). Der Irrtum muss bestimmenden, wenn auch nicht ausschliesslichen Einfluss auf die umstrittene Anordnung gehabt haben (BGE 94 II 139 E. 4). Was eine Person wollte, wusste oder dachte und ob sie sich irrte, stellt eine Tatfrage dar. Hingegen ist Rechtsfrage, welche Folgen dieser Irrtum oder andere Willensmängel haben (BGer 5A_692/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.2; BGer 5A_204/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 6.1, in: ZBGR 92/2011 S. 30). Die beweis- belastete Partei muss nicht beweisen, wie die Erblasserin ohne den Irrtum verfügt hätte, d.h. was sie bei Kenntnis des Sachverhalts angeordnet hätte (vgl. BGE 94 II 139 E. 4). In Anlehnung an Art. 20 OR i.V.m. Art. 7 ZGB ist auch eine Teilungültigkeit in sachlicher Hinsicht möglich; dabei werden nur einzelne Regelungen einer Verfü- gung ungültig erklärt (vgl. WOLF/GENNA, SPR IV/1, 432 f.; BSK-FORNI/PIATTI, Art. 519/520 ZGB N 29). Wo eine blosse Teilungültigkeit vorliegt, muss geprüft wer- den, ob die Erblasserin die «gekürzte» Verfügung so bestehen liesse, wüsste sie um den Mangel (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 77). 3.2. Pflegesituation 3.2.1. Unbestrittene klägerische Ausführungen Der unbestrittene Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

- 29 - Die Erblasserin ging davon aus, dass sich ausschliesslich der Beklagte in an- gemessener Weise um den Kläger kümmern könne. Sie war der Überzeugung, dass die Pflege des Klägers zu Hause das Beste sei. Mit der Errichtung des Testa- ments wollte sie sicherstellen, dass der Kläger nach ihrem Tod weiterhin zu Hause betreut werden kann. Es war dabei ihr Wille, dass der Kläger durch den Beklagten und dessen „Team“ bis zu seinem Lebensende zu Hause gepflegt werden sollte. Vielmehr bestätigte der Beklagte selbst, dass es dem Wunsch der Erblasserin ent- sprach, dass die Pflege des Klägers weiterhin im häuslichen Umfeld erfolgen solle (act. 12 S. 49). Nicht in Abrede gestellt wurde seitens des Beklagten weiter, dass die Erblasserin ihn nicht als Nacherben eingesetzt hätte, wenn ihr die Mängel in der Pflege bewusst gewesen wären. Explizit bestätigt wurde durch den Beklagten, dass beim Kläger eine Einstufung nach BESA-Stufe 10 von 12 vorlag (Prot. S. 31). Wei- ter gelang es dem Beklagten, die Erblasserin davon zu überzeugen, dass er, ob- wohl er über keinerlei pflegerische Ausbildung verfügte, dennoch in der Lage sei, die Betreuung des Klägers nach ihrem Tod zu übernehmen. 3.2.2. Angemessenheit der Pflege Hinsichtlich der Angemessenheit der Pflege des Klägers äussert sich der Be- klagte in widersprüchlicher Weise. Einerseits führt er aus, der Zustand des Klägers sei nicht desolat gewesen und die Berichte der Spitex seien positiv ausgefallen. Andererseits erklärt er an mehreren Stellen, er sei Laie und kein professioneller Pfleger, und er habe nicht das Gefühl gehabt, eine angemessene Betreuung ge- währleisten zu können. Er schildert zudem Situationen, in denen der Kläger ge- stürzt, teilweise weggelaufen sei und man nicht gewusst habe, wo er sich aufhalte. Das Verabreichen von Süssgetränken sowie die ärztlich festgestellten hohen Ent- zündungswerte und mehrfachen Lungenembolien werden vom Beklagten sodann nicht bestritten. Auch das Ruhigstellen des Klägers und dessen Hospitalisierung bleiben unbestritten. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigt der Beklagte schliesslich explizit, dass er selbst nicht das Gefühl gehabt habe, zur Betreuung in der Lage zu sein. Aufgrund dieser Widersprüche sowie des Eingeständnisses der eigenen Überforderung ist erstellt, dass der Beklagte mit seinem Team keine angemessene Pflege für den Kläger gewährleisten konnte.

- 30 - 3.2.3. Ausbildung Zur pflegerischen Qualifikation macht der Beklagte ebenfalls widersprüchliche Angaben. Zwar behauptet er in seiner Klageantwort zunächst, er habe einen Pfle- gekurs absolviert. Auf Nachfrage des Gerichts relativiert er dies jedoch dahinge- hend, dass er lediglich seine Mutter und Grossmutter in den Tod begleitet habe und er keinerlei Erfahrung im Umgang mit demenzkranken Personen besitze. An ande- rer Stelle bezeichnet er sich selbst ausdrücklich als „Laienpersonal“. Auch hinsicht- lich der weiteren im Betreuungsteam eingesetzten Personen bestreitet der Be- klagte nicht, dass diese über keinerlei pflegerische Ausbildung verfügten. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass der Beklagte und sein Team über keine pflege- rische Qualifikation verfügten. 3.2.4. Professionalisierung Der Beklagte trägt vor, die Erblasserin habe gewünscht, das Betreuungsteam zu professionalisieren. Auf Nachfrage des Gerichts, was unter dieser Professiona- lisierung zu verstehen sei, führt er in der mündlichen Duplik aus, dieser Wunsch sei von Frau AA._____ geäussert worden, als die Erblasserin bereits im Sterben gele- gen habe (Prot. S. 27). Eine entsprechende Absicht der Erblasserin ist jedoch we- der dem Testament (act. 4/1) noch sonstigen Unterlagen zu entnehmen. Der Vor- trag bleibt im Übrigen unspezifisch; der Beklagte erläutert auch auf Nachfrage nicht, was konkret unter „Professionalisierung“ zu verstehen sei. Zudem führt er an ande- rer Stelle selbst aus, er habe zu Lebzeiten der Erblasserin mit dem Anliegen, pro- fessionelle Hilfe beizuziehen, „gegen eine Wand gesprochen“ (Prot. S. 29). Hinzu kommt, dass der Beklagte der klägerischen Behauptung, wonach professionelle Anbieter nicht mit einem aus Laien bestehenden Pflegeteam zusammenarbeiten und dass die Spitex keine Rundumbetreuung und auch sonst nur eine Pflege bis zur BESA-Stufe 5 anbiete, nicht widerspricht. Der Kläger hat indes unstrittig einen deutlich höheren Pflegebedarf von BESA-Stufe 10. Vor diesem Hintergrund ist es als erstellt zu betrachten, dass die Erblasserin keine Professionalisierung beabsich- tigte. Aus diesem Grund ist entsprechendes Vorbringen des Beklagten im Rahmen der rechtlichen Würdigung unbeachtlich.

- 31 - 3.2.5. Subsumtion Es ist erstellt, dass die Erblasserin bei der Errichtung der hier strittigen letzt- willigen Verfügung vom 3. Juni 2022 davon ausging, dass allein der Beklagte in der Lage sei, die notwendige Pflege und Betreuung des Klägers in angemessener und zuverlässiger Weise sicherzustellen. Sie war der Überzeugung, der Beklagte bringe die persönlichen Voraussetzungen mit, um dieser Aufgabe nach ihrem Ableben ge- recht zu werden. Es ist weiter erstellt, dass es ihr ausdrücklicher Wunsch war, dass der Kläger durch den Beklagten und dessen „Team“ zu Hause gepflegt werde. Die- ses Verständnis der Erblasserin über die Eignung und Bereitschaft des Beklagten bildet das subjektive Fundament ihrer letztwilligen Verfügung. In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Beklagte weder über eine pflegeri- sche Ausbildung noch über einschlägige Erfahrung im Umgang mit demenziell er- krankten Personen verfügt. Dies ist umso bedeutender, als der Kläger nach medi- zinischer Einschätzung der BESA-Stufe 10 von 12 zugeordnet war und somit auf eine besonders intensive und fachlich qualifizierte Pflege angewiesen war. Es ist ebenfalls erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers unter der Obhut des Beklagten erheblich verschlechterte. So kam es unter anderem zu zwei Hospi- talisierungen infolge von Lungenembolien, und bei der Aufnahme in eine Pflege- einrichtung wurde ein massiv vernachlässigter Zustand des Gebisses festgestellt. Auch kam es zu weiteren Vorfällen wie etwa wiederholten Stürzen aus dem Bett sowie zeitweiligem Entweichen aus dem Haus ohne Aufsicht. Diese objektiven Um- stände stehen in klarem Widerspruch zur subjektiven Vorstellung der Erblasserin, der Beklagte sei in der Lage, eine dem Bedarf entsprechende Pflege zu leisten. Diese objektiven Umstände wurden auch vom Beklagten selbst bestätigt, gab er doch explizit zu Protokoll, er habe nicht das Gefühl gehabt, die Betreuung in fach- lich genügender Weise gewährleisten zu können. Die fehlende Angemessenheit der Pflege und Eignung von ihm und seinem Team wurde damit auch von ihm selbst anerkannt. Wäre der Erblasserin bei Abfassung der Verfügung von Todes wegen bekannt gewesen, dass der Beklagte weder über die notwendigen fachlichen Voraussetzun- gen verfügte noch faktisch in der Lage war, eine angemessene Pflege zu leisten, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Verfügung in die-

- 32 - ser Form nicht errichtet hätte. Der Wunsch der Erblasserin war es, dem Kläger eine häusliche Betreuung durch den Beklagten und sein Team zu sichern, was zentrales Motiv für die eingesetzte Regelung war. Aus diesem Grund hätte die Erblasserin bei Kenntnis der objektiven Sachlage den Beklagten nicht als Nacherben bestimmt. Die Kausalität zwischen der irrigen Vorstellung der Erblasserin und der getroffenen testamentarischen Anordnung ist damit zu bejahen. 3.3. Schwester F._____ 3.3.1. Unbestrittene klägerische Ausführungen Im Hinblick auf die klägerischen Ausführungen betreffend die Situation mit der Schwester der Erblasserin ist festzuhalten, dass diese in den wesentlichen Punkten unbestritten geblieben sind und daher als erstellt gelten, wie nachstehend aufge- zeigt wird: So blieb unbestritten, dass sich die Erblasserin im Irrglauben befand, ihre Schwester habe die KESB-Verfahren gegen sie eingeleitet. Der Beklagte räumt ausdrücklich ein, dass die Erblasserin davon ausging, die Schwester sei Auslöserin der behördlichen Massnahmen gewesen, was zu erheblicher Verärgerung bei der Erblasserin geführt habe. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Beklagten, wonach die Schwester angeblich Frau S._____ aufgesucht und mit- tels „Falschaussagen“ gegen ihn agiert habe, als unerheblich. Unbestritten ist weiter, dass die Erblasserin mit dem Testament verhindern wollte, dass ihre Schwester im Falle ihres eigenen Vorversterbens vom Kläger auch nur einen Franken erhalte. Der Irrtum über die angebliche Rolle der Schwester im Zusammenhang mit den KESB-Verfahren war nach übereinstimmender Darstel- lung ein entscheidender Beweggrund für die Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 3. Juni 2022. So führt der Beklagte selbst aus, die Erblasserin sei gerade we- gen dieser Vorstellung sehr wütend gewesen. Er verweist in diesem Zusammen- hang auf die Aussage von T._____, wonach die Erblasserin mit dem Testament bewusst Einfluss auf die Vorsorgesituation habe nehmen wollen. Diese kausale Verknüpfung zwischen dieser Annahme der Erblasserin und der Errichtung des Testaments wird zusätzlich durch die unbestritten gebliebene

- 33 - klägerische Behauptung, dass das erste Testament vom 24. März 2022 unmittelbar als Reaktion auf die KESB-Verfügung verfasst wurde, gestützt. Es ist unbestritten, dass die Erblasserin bis zu diesem Zeitpunkt kein Testament zu Ungunsten ihrer Schwester errichtet hatte, sowie, dass die Einsetzung des Beklagten auch dem Zweck diente, die Schwester damit abzustrafen. Weiter ist unbestritten und damit erstellt, dass in Wahrheit nicht die Schwes- ter, sondern S._____ bei der Stadtpolizei eine Anzeige erstattete, woraufhin die KESB informiert wurde. Zwar behauptet der Beklagte, es habe eine Absprache bzw. ein Zusammenwirken zwischen S._____ und der Schwester gegeben, doch führt er hierzu keine konkreten Tatsachen an. Mangels substantiierter Bestreitung ist die klägerische Darstellung in diesem Punkt ebenfalls als erstellt anzusehen. Schliesslich ist auch unbestritten, dass zusätzlich die Bank die Polizei kontaktiert hatte, was wiederum ein weiteres KESB-Verfahren zur Folge hatte. 3.3.2. Subsumtion Die Erblasserin war der festen Überzeugung, dass ihre Schwester sie bei der KESB angezeigt habe. In Reaktion auf diese aus ihrer Sicht illoyale Handlung ent- schloss sich die Erblasserin dazu, sicherzustellen, dass ihre Schwester in keinem Fall – auch nicht indirekt über den Kläger, ihren Ehemann – am Nachlass partizi- pieren könne. Bei Vorversterben der Erblasserin setzte der Kläger nämlich im We- sentlichen seine Schwägerin, sprich die Schwester der Erblasserin, als Ersatzerbin ein. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass sich die Erblasserin dazu ent- schied, den Beklagten als Nacherben einzusetzen. Diese Motivlage lässt sich auch dadurch erhärten, dass die Erblasserin – unbestrittenermassen – erst nach der KESB-Verfügung erstmals ein Testament zu Ungunsten ihrer Schwester errichtet hat. Zuvor hatte sie keine entsprechende letztwillige Verfügung getroffen. Darüber hinaus deutet auch der Wortlaut von Ziff. 7 der letztwilligen Verfügung darauf hin, dass sie ihre Schwester aufgrund deren Verhalten ausschliessen wollte. Die Erb- lasserin wollte demnach den Kläger zwar offensichtlich weiterhin als Erben begüns- tigen, jedoch im Wissen darum, dass im Falle ihres Vorversterbens sein Erbteil nicht an ihre Schwester übergehen könnte, sondern vollständig an den Beklagten fallen würde. Ziel war also eine testamentarische Regelung, die sicherstellte, dass die Schwester unter keinen Umständen am Nachlass partizipieren kann.

- 34 - Tatsächlich jedoch beruhte diese Regelung auf einer objektiv unzutreffenden Vorstellung. Es ist erstellt, dass nicht die Schwester der Erblasserin, sondern eine Drittperson, namentlich S._____ sowie zusätzlich die Bank, welche ihrerseits die Polizei informierte, die behördlichen Schritte ausgelöst hatten. Die Erblasserin un- terlag somit einem Irrtum über eine entscheidende Tatsache, nämlich die Identität der Person, die Anlass zur Einleitung des KESB-Verfahrens gegeben hatte. Die irrige Annahme der Erblasserin, dass ihre Schwester die Meldung bei der KESB getätigt habe, war für die Erblasserin erstelltermassen ausschlaggebend für die konkrete Ausgestaltung ihrer letztwilligen Verfügung. So ist erstellt, dass die Erblasserin mit der entsprechenden Einsetzung des Beklagten die Schwester ab- strafen wollte. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte sie die Erbeinsetzung des Beklagten in dieser Form mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorgenommen. So hat die Erblasserin vor dieser irrigen Annahme keine Verfügung von Todes wegen zum Nachteil ihrer Schwester erlassen und tat dies erst unmittelbar nach der KESB- Verfügung. Daraus folgt, dass die Erblasserin wiederum einem Irrtum unterlag und damit die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB i.V.m. Art. 469 Abs. 1 ZGB erfüllt sind. 3.4. Bargeldbezüge 3.4.1. Vorab ist in Bezug auf die Thematik der Bargeldbezüge auf Folgendes hin- zuweisen: Grundsätzlich trägt der Kläger die Beweislast für die von ihm geltend gemachten Ungültigkeits- bzw. Erbunwürdigkeitsgründe (vgl. Art. 8 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt der bestreitenden Partei indes eine qualifizierte Bestreitungslast, wenn es sich bei den von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen um eigene Handlungen oder Wahrnehmungen der bestrei- tenden Partei handelt, und in dem Sinne ein Informationsgefälle zwischen den Par- teien besteht, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (BGer 4A_251/2020 vom 29. September 2020 E. 3.7.1.). 3.4.2. Der Kläger leidet unbestrittenermassen an einer fortgeschrittenen Demenz und ist bzw. war bereits beim Einzug des Beklagten nicht mehr urteilsfähig (act. 1

- 35 - Rz. 19, act. 4/11, act. 12 S. 5). Aufgrund seines gesundheitlichen Zustands ist es ihm nicht (mehr) möglich, konkrete Angaben zu den einzelnen Bargeldbezügen, deren Zweck oder Verbleib zu machen. In Anbetracht dieses Umstandes besteht zwischen den Parteien ein erhebliches Informationsgefälle im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung. Die von klägerischer Seite behaupteten Bargeldbe- züge durch den Beklagten betreffen zudem dessen eigenes Verhalten und damit Vorgänge, zu denen einzig und allein der Beklagte umfassende Kenntnis haben kann. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass dem Beklagten eine qualifizierte Bestreitungslast zukommt: Es ist an ihm darzule- gen und substanziiert zu bestreiten, dass die Bargeldbezüge im Einverständnis mit den Eheleuten und zu deren Nutzen erfolgten. Er muss aufzeigen, wofür die Gelder konkret bezogen und dass sie nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – zweck- widrig oder in eigennütziger Weise verwendet wurden. Diesen Anforderungen ge- nügt der Beklagte aus nachstehend aufgeführten Gründen nicht. 3.4.3. Zunächst hat als erstellt zu gelten, dass neben der Erblasserin lediglich der Beklagte über die Bankkarte und den dazugehörigen PIN-Code der Erblasserin ver- fügte. Dass die Erblasserin dem Beklagten blind vertraut habe, wird nicht bestritten. Im Gegenteil, so führt der Beklagte gerade selbst aus, dass die Erblasserin ihm vertraut habe, da sie gemerkt habe, dass er alles für sie mache (Prot. S. 19). Zwar behauptet er, auch Frau U._____ sei zum Bargeldbezug befugt gewesen (Prot. S. 35), liefert jedoch keine stichhaltige Erklärung dafür, weshalb die Erblas- serin bei der KESB selbst zu Protokoll gab, dass neben ihr nur der Beklagte über die Karte und den PIN-Code verfügen durfte (act. 1 Rz. 48, act. 37 Rz. 37). Über- dies unterlässt es der Beklagte, im Einzelnen darzulegen, welche Bezüge denn nun durch ihn und welche allenfalls durch Frau U._____ vorgenommen wurden. 3.4.4. Der Beklagte bestreitet im Grundsatz nicht, dass sich die Bargeldbezüge seit seinem Einzug in die Liegenschaft in E._____ massiv erhöhten. Zur Erklärung verweist er auf verschiedene – teils krankheitsbedingte – Anschaffungen wie etwa ein Spitalbett, neue Kleidung oder einen Gartenzaun sowie die Inkontinenz des Klä- gers (Prot. S. 47 f.). Diese grundsätzlich einmalig zu tätigenden Besorgungen kön- nen selbstredend nicht die Bargeldbezüge in von klägerischer Seite vorgetragener Höhe erklären, so würden diese höchstens einen geringen Bruchteil davon ausma-

- 36 - chen. Der Beklagte beziffert die behaupteten Ausgaben weder konkret, noch nimmt er Bezug auf die in Anhang von act. 1 detailliert aufgelisteten Bezüge. Des Weiteren bringt der Beklagte vor, dass für die Türen und die Treppengeländer CHF 10'000.– bis CHF 15'000.– ausgegeben worden seien (Prot. S. 47 f). Diese Beträge sind im Anhang des act. 1 nicht auffindbar und können demnach auch keine Erklärung für die Erhöhung der Bargeldbezüge darstellen. Das Gleiche gilt für die vorgebrachten Autos im Wert von CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– bzw. CHF 25'000.–. Teilweise macht der Beklagte auch geltend, Ausgaben seien bereits früher angefallen – wie beispielsweise solche für "Zigeuner" –, womit diese ohnehin den vorgebrachten markanten Anstieg nicht zu erklären vermögen. Dem Beklagten gelingt es daher bereits im Grundsatz nicht, die massiv erhöhten Bargeldbezüge zu erklären. 3.4.5. In Bezug auf die von Klägerseite konkret vorgebrachten Barbezüge im An- hang des act. 1 gilt Folgendes: Der Beklagte bestreitet die Verwendung der Barbe- züge zu eigenen Zwecken zum einen nur pauschal, indem er vorbringt, gewisse Bezüge in bestimmter Höhe seien stets für die gleichen Aufwendungen verwendet worden. So deklariert er beispielsweise alle Beträge in der Höhe von CHF 4'000.– und CHF 3'000.– jeweils als Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38). Was genau mit "Mitar- beiterkosten" gemeint ist, lässt er offen. Unklar bleibt auch, inwiefern sich diese von den von ihm vorgebrachten "Löhne" unterscheiden. Diesbezüglich nennt der Be- klagte wahlweise verschiedene Beträge und bezeichnet sie schlicht als "Löhne". Konkret führte er in seiner mündlichen Duplik aus: "Ich kann anhand der Beträge schon bei vielen Dingen sagen, für was es war. Alle Beträge in der Höhe von Fr. 800.– waren meistens für Windeln in der Drogerie AB._____, die sie bar be- zahlte. Beträge von Fr. 4'000.– und Fr. 3'000.– waren meistens Mitarbeiterkosten. Schalterbezüge habe ich nie gemacht. Ich bezog nie am Schalter Geld. Jeder Schalterbezug tätigte Frau D._____. Die Bezüge in der Höhe von Fr. 10'000.–, Fr. 9'000.– und Fr. 7'000.–. Fr. 2'820.–, Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.– waren Löhne. Ich kenne die Beträge. Der Schalterbezug von Fr. 6'000.– war für ein Zigeuner" (Prot. S. 38). Aus dem Anhang zum act. 1 wird ersichtlich, dass von all den getä- tigten Bezügen seit dem Einzug des Beklagten in E._____ lediglich sechs davon am Schalter getätigt wurden. Selbst wenn diese sechs tatsächlich, wie vom Beklag- ten behauptet, von der Erblasserin getätigt worden sind, so bleiben damit die rest- lichen Barbezüge trotzdem weiterhin unbestritten. Darüber hinaus ist der vorge-

- 37 - brachte Barbezug in der Höhe von CHF 10'000.– nicht in der Aufstellung enthalten (vgl. Anhang act. 1). Insgesamt bleiben die Ausführungen des Beklagten wider- sprüchlich und unverständlich. In den vom Beklagten vorgebrachten "Löhne" lässt sich weder eine Regelmässigkeit erkennen noch führt er aus, für wen diese "Löhne" bezahlt worden wären. Sodann seien gewisse Löhne über Herrn O._____ und an- dere in bar ausbezahlt worden (Prot. S. 39 ff.). Wann die Umstellung von den Bar- zahlungen hin zu den Überweisungen stattfand, kann der Beklagte auch auf Nach- frage hin nicht erläutern (Prot. S. 41). Diese pauschalen Ausführungen beziehen sich – sofern überhaupt zuordbar – auf nur rund 30 % der (seit dem Einzug des Beklagten) erfolgten Barbezüge. Diese Ausführungen sind damit nicht nur stark lü- ckenhaft, sondern auch in sich widersprüchlich und demnach nicht nachvollziehbar. Dies gerade auch im Hinblick darauf, dass der Beklagte in der Klageantwort zu- nächst noch ausführte, dass er absolut keine Information zu den Sparkonti und der finanziellen Situation des Ehepaars D._____A._____ gehabt habe (act. 12 S. 8). Die Inkohärenz und offenkundige Lückenhaftigkeit der Ausführungen des Be- klagten wird schliesslich besonders deutlich vor dem Hintergrund des Ausmasses der Bezüge: So ist erstellt, dass die Bezüge alleine in den ersten sechs Monaten seit dem Einzug des Beklagten, also von September 2020 bis Februar 2021, mehr als das Doppelte von dem betragen, was die Erblasserin zuvor in einem ganzen Jahr bezog. Während den darauffolgenden 12 Monaten (März 2021 bis Februar

2022) wurden Barbezüge in der Höhe von ca. CHF 300'000.– getätigt, das ent- spricht dem Sechzehnfachen dessen, was die Erblasserin jährlich vor dem Einzug des Beklagten bezog. Insgesamt ist festzuhalten, dass innerhalb von lediglich an- derthalb Jahren nahezu eine Million Franken aus dem Vermögen der Erblasserin abgeflossen ist. Angesichts dieser eklatanten Diskrepanz zu den früheren Bezügen und dem Fehlen einer auch nur ansatzweise stimmigen Erklärung des Beklagten, erscheinen dessen Ausführungen nicht nur unplausibel, sondern geradezu abwe- gig. Zum anderen bezieht der Beklagte zu nur sieben einzelnen Positionen konkret Stellung. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese Bestreitungen als hinreichend substantiiert angesehen werden könnten – was bereits anzuzweifeln ist –, bleibt festzuhalten, dass sämtliche übrigen über rund 150 Positionen vom Be-

- 38 - klagten (seit dessen Einzug) weder konkret bestritten wurden noch nachvollziehbar erklärt wurde, inwiefern diese zum Zwecke der Familie D._____A._____ getätigt worden wären. 3.4.6. Schliesslich möchte der Beklagte die massiven Bezüge mit dem kostenin- tensiven Lebensstandard des Ehepaars D._____A._____ erklärt wissen (act. 12 S. 6, Prot. S. 45). Seine diesbezüglichen Ausführungen bleiben dabei nicht nur vage, sondern auch inhaltlich zusammenhangslos. So erwähnt er etwa Ausgaben für Bodylotion, Spenden oder den Samichlaustag, ohne dabei konkret zu benen- nen, in welcher Höhe oder mit welcher Regelmässigkeit diese erfolgt sein sollen. Beispielhaft dafür sind in etwa die Ausführungen des Beklagten auf S. 47 des Pro- tokolls. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er abschätzen könne, wie hoch der Bedarf der Familie D._____A._____ gewesen sei, führte der Beklagte aus: "Nein, aber es war extrem viel Geld. Für einen normalen Menschen ist das nichts. Man kann sich nicht vorstellen, wie man so viel Geld ausgeben kann. Sie wollte beispielsweise nur die Bodylotion von Omida, welche sehr teuer in der Drogerie AB._____ verkauft wird. Sie holte immer die Sachen von Omida. Sie gab hunderte von Franken für die verschiedenen homöopathischen Kügelchen wie Burgerstein usw. aus. Das kostete sehr viel Geld. Man durfte keine andere Bodylotion nehmen, es musste die teuerste sein." Auch lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, ob die behaupteten Ausgaben nun in bar getätigt wurden oder per Rechnung bzw. Überweisung erfolg- ten. Eine nachvollziehbare Verbindung zu den im Anhang des act. 1 aufgeführten Barbezügen kann jedoch nicht hergestellt werden. Zudem bleibt unbeantwortet, weshalb sich dieser vermeintlich kostenintensive Lebensstil erst ab dem Zeitpunkt des Einzugs des Beklagten in derart signifikanter Weise entfaltet haben soll. Der Beklagte erläutert nicht, weshalb solche Ausgaben nicht bereits zuvor in Erschei- nung getreten sind. Demnach kommt der Beklagte auch diesbezüglich seiner qua- lifizierten Bestreitungslast nicht nach. 3.4.7. Gesamthaft vermag der Beklagte nicht in rechtsgenügender Weise darzu- legen, dass die strittigen Bargeldbezüge im Interesse beider Ehegatten bzw. zur Deckung ihrer gemeinsamen Ausgaben erfolgten. Seine Behauptungen bleiben über weite Strecken pauschal, lückenhaft und widersprüchlich. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den detaillierten Auflistungen des Klägers unterbleibt weit-

- 39 - gehend. Letztlich lässt sich anhand der Ausführungen des Beklagten nicht im An- satz erklären, wie die Ausgaben seit seinem Einzug im Spätsommer innert kurzer Zeit von rund CHF 150'000.– pro Jahr auf mehr als CHF 700'000.– pro Jahr anstie- gen. Vor diesem Hintergrund ist als unbestritten zu betrachten, dass die Bargeld- bezüge in jenem Umfang, in dem sie das vor seinem Einzug bestehende Niveau deutlich übersteigen, vom Beklagten zu eigenen Zwecken vorgenommen wurden. 3.4.8. Die Erblasserin vertraute dem Beklagtem uneingeschränkt (siehe dazu auch unten E. 4.2.2.) und war fest davon überzeugt, dass der Beklagte lediglich in ihrem Auftrag und im Interesse der Eheleute D._____A._____ handelte, wenn er mit ihrer Bankkarte Bargeld abhob. Tatsächlich entsprach diese Vorstellung der Erblasserin nicht den objektiven Gegebenheiten. Es ist erstellt, dass der Beklagte die ihm zugängliche Bankkarte sowie den PIN-Code nicht ausschliesslich im Inter- esse der Erblasserin oder der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auch zu grossen Teilen zu eigenen Zwecken nutzte – d.h. zu nicht autorisierten Verfügun- gen. Es ist damit dem klägerischen Vorbringen, dass die Erblasserin bei Kenntnis dieser Umstände sehr wahrscheinlich die angefochtene Verfügung aufgehoben bzw. abgeändert hätte, ohne Weiteres zu folgen. Es erscheint fernliegend und mit dem mutmasslichen Willen der Erblasserin unvereinbar, anzunehmen, sie hätte eine Person weiterhin in erheblichem Masse begünstigen wollen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass ebendiese Person unter Missbrauch ihres Vertrauens in ver- deckter Weise auf ihr Vermögen zugegriffen und sich daraus bereichert hat. 3.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Erblasserin ihr Testament in Bezug auf den Beklagten basierend auf einem in mehrfacher Hinsicht mangelhaf- ten Willen verfasste. Mit rechtsgenügend hoher Wahrscheinlichkeit hätte die Erb- lasserin die Verfügung bei Kenntnis der wahren Sachlage insoweit anders getrof- fen. Folglich sind die Begünstigungen des Beklagten in Ziff. 4 und Ziff. 5 der letzt- willigen Verfügung vom 3. Juni 2022 als ungültig zu erklären. Mit Ungültigkeitser- klärung der Nacherbeneinsetzung des Beklagten fällt zwangsläufig auch die Verfü- gungsbeschränkung des Klägers als Vorerbe in Ziff. 3 der letztwilligen Verfügung vom 3. Juni 2022 weg bzw. ist ebenfalls als irrtumsbehaftet und damit für ungültig zu erklären.

- 40 -

4. Würdigung der geltend gemachten Erbunwürdigkeit i.S.v. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB 4.1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist erbunwürdig, wer die Erblasserin durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfü- gung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Der Erbunwürdige wird weder gesetzlicher noch eingesetzter Erbe noch Vermächtnisnehmer (BGE 132 III 315 E. 2.1). Erbunwürdigkeit setzt "Arglist" voraus. Arglist kann im Bewirken oder Ausnüt- zen einer schon vorhandenen falschen Vorstellung bei der Erblasserin bestehen. Zusätzlich muss dieses Bewirken oder Ausnützen auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls eine schwere Verfehlung gegen die Erblasserin bedeu- ten, die nach dem Empfinden der Allgemeinheit als unerträglich erscheint und zu missbilligen ist (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 540 ZGB N 29). Erbunwürdig ist auch, wer die Errichtung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen verhindert. Diese Verhinderung kann durch körperliche Gewalt erfolgen, aber – insbesondere im Fall von Arglist – auch durch geistige Beeinflus- sung, sofern diese bis zum Tod der Erblasserin andauert. Eine Verhinderung kann zudem in einem Unterlassen bestehen, etwa wenn eine bestehende Fehlvorstel- lung der Erblasserin ausgenutzt wird, die vom Erbunwürdigen erkannt und richtig- gestellt werden könnte und müsste (BGE 132 III 305 E. 3.2; BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.1.1.1). Eine entsprechende Pflicht, z.B. zur Aufklärung oder Mitteilung, kann sich aus dem Gebot ergeben, nach Treu und Glauben zu handeln. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Massgebende Kriterien sind unter anderem das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses, der Grad der Erkennbarkeit und die Schwere des Mangels (BGer 5A_993/2020 vom 2. November 2022 E. 2.2.1.; BGE 132 III 305 E. 6.1). Die Verhinderung im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB muss kausal dafür sein, dass die Erblasserin eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet oder

- 41 - nicht widerrufen hat. Besteht das Verhindern in einer Unterlassung, bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob die Erblasserin eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenom- men worden wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Wird die hypothetische Kausalität aus- schliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ermittelt und nicht ge- stützt auf Beweismittel, unterliegt sie der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren (BGE 132 III 305 E. 3.5; BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.1.1.1). Aus der Verwirklichung des Erbunwürdigkeitstatbestands folgt, dass die ent- sprechende Verfügung von Todes wegen zugunsten der erbunwürdigen Person nichtig ist (vgl. BGE 132 III 315 E. 2.2). Sodann ist die Erbunwürdigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 3.1.1.4). Die Verfügung bleibt jedoch im Übrigen bestehen (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 15 ff.). 4.2. Vertrauens- und Arbeitsverhältnis 4.2.1. Primär ist zu klären, ob zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein Vertrauens- bzw. Arbeitsverhältnis bestand. Damit ist auch die zentrale Frage ver- bunden, ob dem Beklagten gegenüber der Erblasserin Mitteilungs- oder Aufklä- rungspflichten oblagen und ob er gegen diese Pflichten verstossen hat – was im Hinblick auf die geltend gemachte Erbunwürdigkeit von entscheidender Bedeutung ist. 4.2.2. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass der Beklagte per 1. Okto- ber 2020 von der Erblasserin zu einem Lohn von netto CHF 4'500.– angestellt wurde (act. 1 Rz. 23, 34; Prot. S. 25, 39). Sodann ist die klägerische Behauptung, dass der Beklagte daraufhin innert kürzester Zeit das Vertrauen der Erblasserin gewonnen und den Anschein erweckt hat, unentbehrlich zu sein, unbestritten. Die Erblasserin vertraute dem Beklagten blind – ebenso ein Umstand, der unbestritten und damit erstellt ist (act. 37 Rz. 90). Dieses besondere Vertrauensverhältnis ist auch im Umstand zu erblicken, dass sie ihm ihre Bankkarte samt PIN-Code aus- händigte, um für sie Bargeld zu beziehen (siehe oben). Ihr Vertrauen manifestiert

- 42 - sich weiter darin, dass sie den Beklagten umfassend mit der Pflege ihres Eheman- nes, dem Kläger, beauftragte. Es blieb ebenso unbestritten, dass die Erblasserin bei der KESB aussagte, sie sei davon überzeugt, dass der Beklagte nie mehr Geld abgehoben habe, als sie ihm aufgetragen habe. Diese Aussage unterstreicht die unbestrittene klägerische Ausführung, dass sie den Beklagten als eine vertrauens- würdige Person einschätzte (act. 1 Rz. 108.4; act. 37 Rz. 1, 154). Der Beklagte führte gerade selbst aus, dass die Erblasserin ihm vertraut habe (Prot. S. 19). Ein über das reine Arbeitsverhältnis hinausgehendes Vertrauensverhältnis zeigt sich auch in der Aussage des Beklagten, er habe während eines Jahres keine Ferien bezogen und dafür von der Erblasserin ein Fahrzeug im Wert von CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– erhalten (Prot. S. 49). Angesichts eines monatlichen Lohns in der Höhe von CHF 4'500.– stellt dies eine aussergewöhnlich hohe Zuwendung dar. Be- achtlich scheint auch, dass der Beklagte von Beginn an mit dem Ehepaar zusam- menwohnte und stark in ihr familiäres Leben involviert gewesen zu sein schien (vgl. Prot. S. 15 f., 18, 20). Es ist erstellt, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis, wel- ches über die Betreuung des Klägers hinausging, bestand und den Alltag der Erb- lasserin betraf. Insgesamt ist erstellt, dass die Erblasserin den Beklagten für eine redliche, vertrauenswürdige Person hielt sowie dass zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein ausgeprägtes Vertrauens- und Arbeitsverhältnis bestand. 4.2.3. Die tatsächlichen Gegebenheiten stellen sich jedoch anders dar: Der Be- klagte tätigte hinter dem Rücken der Erblasserin und ohne deren Wissen oder Zu- stimmung Bargeldbezüge in erheblichem Ausmass (siehe oben). Diese massiven Bezüge (siehe oben), über die die Erblasserin im Dunkeln gelassen wurde, zeigen auf, dass eine eklatante Differenz zwischen ihrer Vorstellung und der Realität be- stand. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Erblasserin über die kriminelle Vergangenheit des Beklagten informiert war (Prot. S. 19; act. 1 Rz. 22). Dennoch ging sie erkennbar davon aus, er habe sich gebessert – eine Fehleinschätzung, die sich der Beklagte offenbar zunutze machte. Dass diese Fehl- vorstellung existierte, ist anhand der objektiven Umstände sowie den unbestritte- nen Ausführungen der Klägerseite erstellt. Somit ist der unbestrittenen klägeri-

- 43 - schen Behauptung, die Erblasserin habe den Beklagten zu Unrecht für vertrauens- würdig gehalten, beizupflichten (act. 37 Rz. 1). 4.2.4. Zwischen der Erblasserin und dem Beklagten bestand zum einen ein Ar- beitsverhältnis (siehe oben). Damit war der Beklagte im Sinne einer Auskunfts- und Mitteilungspflicht verpflichtet, der Arbeitgeberin, vorliegend die Erblasserin, über alle wesentlichen Aspekte seiner Arbeitstätigkeit wahrheitsgetreu, vollständig, rechtzeitig und von sich aus zu berichten (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321a N 12). Zum anderen bestand, wie oben dargelegt, ein darüberhinausge- hendes Vertrauensverhältnis. Aus diesem ist ebenfalls nach Treu und Glauben eine Aufklärung- und Mitteilungspflicht abzuleiten (vgl. OFK ZGB-SCHWANDER, Art. 2 N 3; BGE 119 II 456 E. 2). Für den Beklagten war dieses ausserordentliche Ver- hältnis ohne Weiteres erkennbar (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund hätte der Be- klagte die Pflicht gehabt, die Erblasserin über seine tatsächlichen Bargeldbezüge und wahren Absichten aufzuklären und Klarheit zu schaffen. Auch hätte er sie nicht im Glauben lassen dürfen, er sei nun eine redliche Person, wenn er sich gleichzeitig hinter ihrem Rücken bereicherte und nicht aus Arbeitsloyalität oder Freundschaft handelte. Vielmehr legte er eine gezielte Ausnützung des bestehenden Vertrauens- verhältnisses an den Tag. Dass er dieser Pflicht zur Aufklärung bzw. Mitteilung nicht nachkam, stellt ein Unterlassen dar, welches bis zum Tod der Erblasserin andau- erte. 4.2.5. Der Beklagte machte sich die oben dargelegte irrige Vorstellung der Erb- lasserin, wonach sie davon ausging, er habe sich gebessert und handle fortan in redlicher Weise, zunutze. Er verschaffte sich durch dieses gezielte Ausnutzen des Vertrauens Zugriff auf ihr Vermögen und tätigte verdeckt massive Bargeldbezüge (siehe oben). Dieses Verhalten stellt eine besonders schwere Verfehlung gegen die Erblasserin dar, die – gemessen an den Umständen des konkreten Falles – als arglistig im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu qualifizieren ist. 4.2.6. Es bleibt zu prüfen, ob die Erblasserin ihre Verfügung von Todes wegen vom 3. Juni 2022 widerrufen hätte, wenn der Beklagte seiner oben dargelegten Auf- klärungs- und Mitteilungspflicht nachgekommen wäre. Nach allgemeiner Lebens- erfahrung ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Erblasserin eine Person, die unter dem Anschein eines Vertrauensverhältnisses und redlichen Verhaltens

- 44 - handelt, tatsächlich jedoch umfangreiche Bargeldabhebungen zu eigenen Gunsten und zum Nachteil des Ehepaars D._____A._____ vorgenommen hat, nicht testa- mentarisch begünstigt hätte. Hätte der Beklagte die Erblasserin über seine Bar- geldbezüge ordnungsgemäss aufgeklärt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie das Testament widerrufen bzw. abgeändert hätte. 4.2.7. Im Gegensatz zu den anderen Erbunwürdigkeitsgründen gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB wird in Ziff. 3 Vorsatz und Rechtswidrigkeit des Handelns bzw. Unter- lassens nicht ausdrücklich erwähnt. Die beiden Voraussetzungen sind indessen, wie auch hier, regelmässig erfüllt, wenn durch Arglist, Zwang oder Drohung die Errichtung oder der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen bewirkt oder ver- hindert wird (vgl. ESCHER, a.a.O., 1960, N. 7 zu Art. 540 ZGB). Einer gesonderten Prüfung des Vorsatzes und der Rechtswidrigkeit bedarf es deshalb in casu nicht (vgl. BGE 132 III 305 E. 3.4). 4.3. Zwischenfazit Die rechtlichen Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sind somit erfüllt: Ein besonderes Vertrauensverhältnis lag vor; die Erblasserin unterlag einer wesentlichen Fehlvorstellung; der Beklagte hätte sie aufgrund der arbeitsrechtlichen und moralischen Treuepflicht aufklären müssen, unterliess dies aber arglistig; die unterlassene Aufklärung ist kausal für das Nicht- Widerrufen der letztwilligen Verfügung. Im Fazit ist von Amtes wegen festzustellen, dass der Beklagte erbunwürdig ist. Daraus folgt, dass die Verfügung von Todes wegen in Bezug auf den Beklagten nichtig ist. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beklagte infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft der Erblasserin ausgeschlos- sen ist (vgl. PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 540 ZGB N 46).

5. Teilungültigkeit und Alleinerbenstellung des Klägers Wie dargetan, leidet die testamentarische Nacherbeneinsetzung sowie die Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Klägers an Willensmängeln. Überdies ist der Beklagte gesamthaft als erbunwürdig zu qualifizieren. Es bleibt zu prüfen, ob die anderen testamentarischen Anordnungen weiterhin Bestand haben.

- 45 - Es ist unbestritten, dass es das zentrale Anliegen der Erblasserin war, den Kläger als Alleinerben einzusetzen bzw. ihm die notwendigen finanziellen Mittel für seine zukünftige Pflege zukommen zu lassen (act. 1 Rz. 70 ff.). Auch der Beklagte selbst hat dies in seiner Klageantwort ausdrücklich bestätigt (act. 12 S. 4). Vor die- sem Hintergrund betrifft die Ungültigkeit somit ausschliesslich die Einsetzung des Beklagten, weshalb das Testament lediglich in den (oben genannten) den Beklag- ten betreffenden Teilen als ungültig zu erachten ist. Die übrigen Verfügungen blei- ben bestehen, da sie auch ohne Einsetzung des Beklagten dem festgestellten Wil- len der Erblasserin entsprechen. Die Teilungültigkeit führt dazu, dass der Kläger Alleinerbe ist, da keine weiteren Erben vorhanden sind. Infolgedessen fällt der ge- samte Nachlass dem Kläger alleine zu, womit dieser als Alleinerbe zu gelten hat.

6. Würdigung der geltend gemachten Rechts- und Sittenwidrigkeit i.S.v. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB 6.1. Rechtliche Grundlagen Aufgrund von Art. 7 ZGB ist für die Deutung von Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Art. 20 OR heranzuziehen. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Ungültig- keitsklage gilt, dass der Klagegrund der Widerrechtlichkeit erfüllt ist, wenn der Inhalt der Verfügung von Todes wegen einer zwingenden privat- oder öffentlichrechtli- chen Norm des schweizerischen Rechts widerspricht (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 26; vgl. ABT, Ungültigkeitsklage, 115; SEILER, Ungültigkeit, Rz 664 ff.). Der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen ist dann widerrechtlich, wenn das Verfügte (die Leistung an sich) oder die Errichtung mit dem entsprechenden Inhalt gegen objektives Recht verstösst. Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Erblasser mit der Verfügung einen rechtswidrigen Erfolg bezweckte oder wenigs- tens voraussah und billigte (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 27; vgl. ABT, Ungültigkeitsklage, 115 f.). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie in ei- nem Teil der Doktrin finden sich Anhaltspunkte dafür, dass elementare – bzw. ex- treme – Fälle der Ungültigkeitstatbestände immer auch Nichtigkeitstatbestände darstellen können (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 5).

- 46 - 6.2. Würdigung Der Kläger bringt vor, dass die Erblasserin mit Ziff. 7 des Testaments vom

3. Juni 2022 diverse Anordnungen darüber getroffen habe, wie der Kläger betreut werden solle. Mit einem Testament könne aber nur über das Vermögen verfügt werden. Das Erbrecht gebe kein Recht, über Personen zu verfügen. Sodann habe die Erblasserin mit Ziff. 7 ihre Verfügungsbefugnis überschritten und rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen (act. 1 Rz. 118 ff.). Der Beklagte äussert sich zur entsprechenden Thematik nicht. Er führt ledig- lich aus, der Vorsorgeauftrag des Klägers sei gefälscht (act. 12 S. 5, 7), was in casu jedoch unbeachtlich ist. In Ziff. 7 der strittigen letztwilligen Verfügung bestimmt die Erblasserin, dass ihre Schwester entgegen dem Vorsorgeauftrag des Klägers nicht als Vorsorgebe- auftragte eingesetzt werden solle. Der Vorsorgeauftrag des Klägers dürfe sodann nicht zu Gunsten der Schwester validiert werden. Stattdessen sei die Beauftragte an dritter Stelle als Vorsorgebeauftragte oder Herr O._____ als Beistand einzuset- zen (act. 4/1, Ziff. 7). Damit überschritt die Erblasserin ihre Verfügungsmacht offenkundig. Es ist weder im Erb- noch im Vorsorgerecht eine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die es einer Drittperson – hier der Erblasserin – erlauben würde, durch letztwillige Ver- fügung den Vorsorgeauftrag einer anderen Person zu beschränken oder abzuän- dern. Ein derartiger Eingriff in die höchstpersönlichen Rechte des Klägers führt ohne Weiteres zur Ungültigkeit der entsprechenden Anordnung. Ziff. 7 der letztwil- ligen Verfügung der Erblasserin vom 3. Juni 2022 vermag daher keine rechtliche Wirkung zu entfalten, wobei jedoch die Schwelle zur Nichtigkeit nicht überschritten ist. Diesbezüglich ist die Klage (teilweise) abzuweisen. V. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Mit Schreiben vom 23. November 2023 beantragte der Beklagte die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, das Formular "Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vollständig auszufüllen (act. 8). Mit Beschluss

- 47 - vom 15. Januar 2024 wurde der Antrag vollumfänglich abgewiesen (act. 10). Mit Schreiben vom 19. September 2024 beantragte der Beklagte erneut die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 25), woraufhin ihm mit Verfügung vom

16. Oktober 2024 unter Hinweis auf die Novenregelung wiederum Frist zur Einrei- chung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" angesetzt wurde (act. 26). Mit Beschluss vom 14. November 2024 wurde auf den Antrag nicht eingetreten (act. 35).

2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 12. März 2025 beantragte der Beklagte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prot. S. 73 f.), woraufhin ihm mit Verfügung vom 31. März 2025 abermals unter Hinweis auf die Novenregelung Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" angesetzt wurde (act. 46). Innert Frist reichte der Beklagte erneut das entsprechende Formular samt Beilagen ein (act. 50 ff.).

3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Wieder- erwägung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen sog. un- echter Noven, d.h. erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln, die im früheren Ver- fahren nicht bekannt gewesen oder deshalb nicht geltend gemacht worden sind, weil dies rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder weil es dafür keine Veranlassung gegeben hat. Ausserdem kann ein neues Gesuch auf der Basis sog. echter Noven gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsa- chen und Beweismittel geändert haben (vgl. BGer 5D_112/2015 vom 28. Septem- ber 2015 E. 4.4.2; vgl. ferner KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 119 ZPO N 2; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 119 N 1a). Der Beklagte legt weder dar, dass und inwiefern sich die Verhältnisse seit den ersten beiden Entscheiden verändert hätten, noch, inwiefern sich sein neuerliches Gesuch auf erhebliche Tatsachen oder Beweismittel stützt, die bei den ersten bei- den Gesuchen nicht bekannt gewesen oder deshalb nicht geltend gemacht wurden. Folglich ist auf das Gesuch erneut nicht einzutreten (vgl. BGer 9C_635/2024 vom

3. Dezember 2024 E. 4.2, 6.2).

- 48 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Streitwert und Entscheidgebühr Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; aArt. 96 i.V.m. Art. 407f ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Grundlage der Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Ge- richts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Die Grundgebühr wird bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 4 Abs. 1 GebV OG berechnet. Sie kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Dop- pelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Kosten für das Schlichtungsver- fahren werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 2.8 Millionen (act. 1 Rz. 4) und die auf Basis dieses Streitwerts errechnete Grundgebühr CHF 48'750.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG). Angesichts des aufwändig geführten Verfahrens samt mündlicher Duplik aber Verzicht der Hauptverhandlung erweist sich diese im vorliegenden Fall gerade als angemessen. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr auf CHF 48'750.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 750.–.

2. Parteientschädigungen und Verteilung Die Prozesskosten umfassen nach Art. 95 Abs. 1 ZPO neben den Gerichts- kosten auch die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Die Höhe der Parteient- schädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Ausla- gen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift oder Verhand- lung ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Gestützt auf den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 49'400.–. Der Kläger hat nebst der Klage eine Replik eingereicht sowie an zwei Instruktionsverhandlun-

- 49 - gen teilgenommen. Hierfür sind Zuschläge von rund 40 % zu gewähren. Die Grund- gebühr ist daher auf insgesamt rund CHF 74'762.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu er- höhen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss sind diese demnach vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Zudem sind ihm die zur Hauptsache geschlagenen Kosten des Schlichtungsverfahrens (vgl. Art. 207 Abs. 2 ZPO) definitiv aufzuerlegen. In Bezug auf die Parteientschädigung hat der Beklagte den Kläger ausgangsgemäss mit CHF 74'762.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu entschädigen.

- 50 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Am 25. Oktober 2023 liess der Kläger beim hiesigen Gericht eine Klage be- treffend Ungültigkeit und Herabsetzung einer letztwilligen Verfügung sowie Erbun- würdigkeit samt Beilagen einreichen (act. 1 – 4/1-81). Mit Verfügung vom 7. No- vember 2023 wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 5), welche dieser am 25. Januar 2024 erstattete (act. 12 – 13/1-3,act. 13/5, act. 13/11-16). Innert Nachfrist reichte der Beklagte die fehlenden Beilagen gemäss Verzeichnis der Klageantwort ein (act. 14 – 16/1-7).

- 3 -

E. 1.1 Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass Rechtssuchende die Tatsachen be- haupten und beweisen müssen, aus deren Vorliegen sie ihre Ansprüche herleiten. Das Gericht darf das Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Damit obliegt den Parteien im Zivilprozess die Behauptungslast (Art. 55 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.2 = Pra 87/108; BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.5 u. 6.2; BGE 115 II 464 E. 1). Die Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit wie hier die Verhand- lungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten (RICHERS/NAEGELI, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 221 N 27; BGE 144 III 519 E. 5.2 = Pra 87/108; BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 6.3). Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessu- alen Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige undifferenzierte Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei seiner- seits schlüssig und widerspruchsfrei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheb- lichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend darzulegen. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachent- scheid ohne Beweisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so be- handelt wird, wie wenn sie beweislos wäre. Das Gericht kann einen Sachverhalt nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zu- dem entfällt die richterliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (BGE 127 III 365 E. 2b f. S. 368 f.; BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 u. 6.2 je m.w.H.).

E. 1.2 Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestrei- tungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüg- lich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen je-

- 9 - doch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Ver- weis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist grundsätzlich nur zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachenbehauptung zugeordnet werden können (WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Einleitung und Personenrecht, Art. 1–9 ZGB, 2012, Art. 8 N 191 ff.).

E. 1.3 Bleibt eine Tatsachenbehauptung unbestritten, kann sie dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, ohne dass darüber Beweis zu führen ist (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Unbestrittene Tatsachen sind als «wahr» zu betrachten; es gilt der Grundsatz der formellen oder relativen Wahrheit (MARKUS ALEXANDER R./HU- BER-LEHMANN MELANIE, Zivilprozessuale Grundsätze der Sachverhaltsermittlung – Substantiierung und richterliche Fragepflicht, ZBJV 154/2018 S. 269 ff., 275).

2. Parteivorbringen Nachstehend werden sämtliche relevante Ausführungen der Parteien im Ein- zelnen dargelegt und mit den entsprechenden Zitierstellen versehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im weiteren Verlauf der Erwägungen bei Bezug auf ent- sprechende Parteivorbringen auf eine erneute Angabe der Zitierstelle verzichtet.

E. 2 Mit Beschluss vom 12. März 2024 wurden die Parteien dieses sowie des par- allel hängigen Verfahrens (Geschäfts-Nr. CP230004-K; mit der Schwester der Erb- lasserin als Klägerin) mit demselben Beklagten zur Instruktionsverhandlung auf den

E. 2.1 Pflegesituation Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Erblasserin davon ausgegangen sei, dass die Pflege zu Hause  das Beste für den Kläger sei (act. 1 Rz. 31, 42, 89); dass die Erblasserin davon ausgegangen sei, dass sich nur der Beklagte  angemessen um den Kläger kümmern könne (act. 1 Rz. 91); dass der Beklagte nach kürzester Zeit das Vertrauen der Erblasserin ge-  wonnen und sie davon überzeugt habe, dass sie noch mehr Unterstützung brauche, weshalb dann ein ganzes Heer von Mitarbeitenden aus dem Um- feld des Beklagten angestellt worden sei; keine dieser Personen habe eine Ausbildung als Pflegeperson gehabt (act. 1 Rz. 35);

- 10 - dass der Pflegebedarf des Klägers bei BESA Stufe 10 von 12 gelegen  habe, was eine Rundumbetreuung erfordere (act. 1 Rz. 13); dass der Beklagte und seine Entourage nicht in der Lage gewesen seien,  den Kläger so zu betreuen, dass er rund um die Uhr überwacht worden wäre und sich nicht unbemerkt aus dem Haus hätte entfernen können (act. 1 Rz. 36); dass aus diesem Grund Videokameras installiert worden seien, wobei  diese jedoch nicht vor Stürzen schützen würden (act. 1 Rz. 36, act. 37 Rz. 43); dass diese keinem professionellem Umgang entsprechen würden und auf Initiative des Beklagten installiert worden seien (Prot. S. 61); dass die Pflege den professionellen Ansprüchen bei Weitem nicht genügt  habe. Die Pflege habe darin bestanden, dass der Kläger im Bett ruhigge- stellt worden sei, indem der Fernseher laufen gelassen worden und eine Unmenge von Süssgetränken verabreicht worden sei. Bereits im Januar und August 2022 habe der Kläger wegen einer Lungenembolie hospitali- siert werden müssen. Dies sei typische Folge mangelnder Bewegung. Zu- dem seien beim Eintritt in das Pflegeheim Q._____ hohe Entzündungs- werte und einen desolat vernachlässigten Zustand des Gebisses festge- stellt worden. So habe die Zahnuntersuchung aus Anlass des Eintritts des Klägers einen desolat vernachlässigten Zustand des Gebisses mit weit zer- störten, auf Zahnfleischhöhe abgebrochenen Zähnen sowie profunder Ka- ries, die nur mit einem langwährenden Süssgetränke-Abusus und sehr schlechter Mundhygiene erklärt werden könne, ergeben (act. 1 Rz. 37, 60, 62; act. 37 Rz. 43); dass, wenn sich die Erblasserin dieser Mängel in der Pflege bewusst ge-  wesen wäre, sie den Beklagten nicht als Nacherben eingesetzt hätte, um auf diese Weise das Bestehen des Pflegedispositivs über ihren Tod hinaus zu gewährleisten und sie den Kläger dem Beklagten nicht anvertraut hätte (act. 37 Rz. 43);

- 11 - dass der Beklagte professionelle Distanz habe vermissen lassen. So habe  er den Kläger umarmt und abgeküsst. Der Kläger sei nicht in der Lage ge- wesen, sich zu wehren oder dem zuzustimmen. Bezeichnend sei auch, dass sich der Beklagte ins Bett der Erblasserin gelegt habe, als sich ihr Tod abgezeichnet habe (act. 1 Rz. 38, 63); dass es dem Beklagten gelungen sei, die Erblasserin davon zu überzeu-  gen, dass er – obwohl er keinerlei Ausbildung im Pflegeberuf habe – in der Lage sei, nach dem Ableben der Erblasserin die Pflege des Klägers zu ge- währleisten (act. 1 Rz. 42); dass Frau B._____ den Kläger drei Mal im Haus in E._____ besucht habe,  wobei ihr Zweifel an der Angemessenheit des Betreuungs-Dispositivs und am Gesundheitszustand des Klägers gekommen seien. Sie sei zum Schluss gekommen, dass eine seriöse gesundheitliche Abklärung in die- sem Umfeld mit dem unprofessionellen Betreuungsteam nicht möglich sei (act. 1 Rz. 61); dass das Vorbringen des Beklagten, die Erblasserin habe Vorkehrungen  getroffen, um die Pflege zu professionalisieren, nicht substantiiert worden sei. So gäbe es dafür auch keine Hinweise bzw. Anordnungen im Testa- ment der Erblasserin. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Erblasserin plötzlich solche Anweisungen hätte geben sollen, wenn sie vorher über Jahre jede fachliche Begleitung verweigert habe (act. 37 Rz. 44 f.); dass nicht anzunehmen sei, dass die Erblasserin von der Vorstellung aus-  gegangen wäre, dass das Pflegedispositiv nach ihrem Tod mit Fachperso- nen ergänzt worden wäre. Selbst wenn, wäre sie einem weiteren Irrtum unterlegen, so scheine es ausgeschlossen, dass Fachpersonen unter Ein- bezug oder Anleitung von nicht zur Familie gehörenden Laien die Verant- wortung für die Pflege eines hochgradig dementen Mannes übernehmen würden. Die Abklärungen der Beiständin des Klägers hätten ergeben, dass mehrere Pflegeinstitutionen klar gesagt hätten, dass sie nur mit ihrem ei- genen Personal arbeiten und das bestehende Personal nicht übernehmen würden. Sodann biete die vom Beklagten erwähnte Spitex keine Rundum-

- 12 - betreuung an, sondern nur die Grundpflege sowie Pflege zur BESA- Stufe 5. Ein Einsatz der Spitex hätte somit in Ergänzung zur bestehenden Pflege durch Laien erfolgen müssen, was jedoch gemäss der Beiständin keine valable Option gewesen sei. Einerseits habe sie es schlicht nicht für verantwortbar gehalten, die Betreuung und Pflege eines schwer dementen Menschen hierfür einer nicht klar definierten, nicht bis schlecht organisier- ten und zu grossen Gruppe nicht ausgebildeter Menschen zu überlassen, die in keiner verwandtschaftlichen Beziehung stünden. Andererseits sei sie zum Schluss gekommen, dass eine Abklärung durch Fachleute erfolgen müsse, um den Gesundheitszustand und den Pflegebedarf seriös abzuklä- ren (act. 37 Rz. 46, act. 74, Prot. S. 64). Dass die Spitex keine Mängel in der Pflege habe feststellen können, werde bestritten (Prot. S. 63). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass er den hohen Bedarf bzw. die BESA-Stufe 10 nicht bestreite, Herr  R._____ jedoch gemeint habe, dass betreffend die Pflege alles gut laufe (Prot. S. 31); dass der Zustand des Klägers alles andere als desolat gewesen sei. Er  habe gesprochen, Lieder gesungen, selbständig gegessen und laufen kön- nen. Erst die "Deportation" habe ihn in einen vegetativen Zustand versetzt. Die Erblasserin habe angeordnet, das Team zu professionalisieren. Selbst die Beiständin habe Unterstützung durch die Spitex angeordnet, was je- doch sofort wieder abgebrochen worden sei, da die Berichte der Pflege zu positiv ausgefallen seien (act. 12 S. 6). In der mündlichen Duplik führte der Beklagte aus, teilweise sei der Kläger fast aus dem Bett gefallen; man habe dann ein Spitalbett gemietet. Der Kläger habe das Bett genässt; der Be- klagte habe alles lernen müssen, er sei kein Profi; teilweise habe der Kläger die Erblasserin angepackt, man habe aufpassen müssen, dass man ihn nicht verletzte (Prot. S. 24 ff.). Er habe selbst nicht das Gefühl gehabt, in der Lage zu sein, die Betreuung gewährleisten zu können (Prot. S. 29 ff.). Zudem führte er aus, dass der Kläger gestürzt sei und eine Hirnblutung erlitten habe; er sei Laie, er habe nur verstanden, dass etwas nicht stimme (Prot. S. 22). Die Pflege sei mühsam gewesen, er sei aus dem Bett ge-

- 13 - sprungen, im Haus herumgerannt und stets unruhig gewesen; es hätte si- cherlich Medikamente gegeben, aber die Erblasserin sei gegen Medizin ge- wesen (Prot. S. 24); dass er einen Pflegekurs gemacht habe (act. 12 S. 6).Auf Nachfrage des  Gerichts führte der Beklagte in seiner Duplik aus, dass er sowohl seine Mutter als auch seine Oma in den Tod begleitet habe. Sodann hätte er zwar noch nie mit Demenz zu tun gehabt, jedoch Bücher gelesen und sich im Internet und durch Fernsehsendungen mit dem Thema befasst. Zudem habe er die Zeitschrift "Beobachter" gelesen, welche sich mit dem Thema auseinandersetze (Prot. S. 23); dass er der Erblasserin empfohlen habe, für den Kläger Kameras zu instal-  lieren (Prot. S. 19); dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Todesphase der Erb-  lasserin verschlechtert habe. In Bezug auf die Lungenembolie führte der Beklagte aus, dass der Kläger seit der Fliegerei Probleme mit dem Herz und Aussetzern gehabt habe. Er habe in der Nacht über eine Minute und 30 Sekunden nicht geatmet; man habe eine Lungenmaschine besorgt. Der Hausarzt habe dies überwacht. Er hätte nach der Embolie mehrere Tage im Spital bleiben müssen (Prot. S. 32). Es stimme nicht, dass die Zähne vernachlässigt worden seien; ein Jahr vor dem Tod der Erblasserin sei der Kläger beim Zahnarzt gewesen, danach nicht mehr; er habe zu diesem Zeitpunkt noch alle Zähne gehabt. Er habe die Zähne täglich unter Kontrolle geputzt; man habe ihm Spülungen gegeben; er habe nicht gelitten. Er habe selbst versucht einen Zahnarzttermin zu vereinbaren, jedoch habe dies die Erblasserin nicht gewollt (Prot. S. 33 ff.); dass es Ziel der Erblasserin gewesen sei, das Team zu professionalisieren  und eine ausgebildete Pflegekraft hinzuzuziehen (act. 12 S. 4, 6 f.); dass man mit einem Konzept betreffend die Professionalisierung habe an-  fangen wollen, die Erblasserin aber vorher verstorben sei. Es sei darum gegangen, dass der Kläger ein Mal in der Woche durch jemand Professio-

- 14 - nelles kontrolliert werde (Prot. S. 27 ff.). Er habe es als realistisch angese- hen, dass nach dem Tod der Erblasserin die Spitex ergänzend hätte ein- gesetzt werden können. Es sei dann auch niemand ausser der Spitex ge- kommen, welche auf Wunsch der Beiständin eine Begutachtung vorge- nommen habe, wobei diese keine Mängel gefunden habe (Prot. S. 30, act. 12 S. 6). Zudem habe er einen Vertrag mit der Spitex unterzeichnet, wo- nach sie Hilfe von dieser annehmen würden (Prot. S. 30). Er habe profes- sionelle Hilfe annehmen wollen (Prot. S. 30).

E. 2.2 Schwester F._____ Der Kläger bringt Folgendes vor: Das Verhältnis zwischen der Erblasserin und ihrer Schwester F._____ sei  bis zum Einzug des Beklagten gut gewesen. Dies belege das Testament und der Vorsorgeauftrag des Klägers sowie Ziff. 7 des Testamentes der Erblasserin. Darin werde festgehalten, dass das Verhältnis zerbrochen sei, weil die Erblasserin fälschlicherweise angenommen habe, dass ihre Schwester hinter den KESB-Verfahren stecke und nur am Erbe interessiert sei. Diese Ausführungen würden nur Sinn ergeben, wenn das Verhältnis vorher gut gewesen sei (act. 1 Rz. 27, act. 37 Rz. 22). Der Kläger habe in seiner letztwilligen Verfügung seine Schwägerin, die  Schwester der Erblasserin, als Ersatzerbin im Falle des Vorversterbens der Erblasserin eingesetzt (act. 1 Rz. 17). Am 29. September 2021 habe Frau S._____ aus Sorge um das Ehepaar  D._____A._____ bei der Stadtpolizei Winterthur Anzeige erstattet; die Stadtpolizei habe daraufhin die KESB informiert (act. 1 Rz. 47). Wenige Tage nach dem Entscheid der KESB habe die Erblasserin ein handschrift- liches Testament vom 24. März 2022 verfasst, worin sie den Kläger faktisch zugunsten des Beklagten enterbt habe. Der Grund habe darin bestanden, dass sie – wie sie gegenüber der KESB erklärt habe – überzeugt gewesen sei, dass ihre Schwester hinter den KESB-Verfahren gesteckt und den Be- klagten zu Unrecht bei der Polizei angeschwärzt habe. Die Erblasserin

- 15 - habe so verhindern wollen, dass ihre Schwester auch nur einen Franken von ihr oder vom Kläger bekomme. Das Testament vom 24. März 2022 sei daher eine Trotzreaktion auf die Massnahme der KESB gewesen (act. 1 Rz. 50 f., 80 f.). Auch die Bank habe die Polizei kontaktiert, was wiederum das KESB-Ver-  fahren verursacht habe (act. 37 Rz. 29.3). Der Grund für die Begünstigungen des Beklagten fände sich in Ziff. 7 des  Testaments; das vermeintliche Fehlverhalten der Schwester sei ausschlag- gebend gewesen (act. 1 Rz. 80). Sie habe mit der – im untechnischen Sinne – "Enterbung" ihrer Schwester, der Einsetzung des Beklagten sowie der Einschränkung der Verfügungsrechte des Klägers einerseits ihre Schwester abstrafen und andererseits die untaugliche Pflege des Klägers zu Hause durch Laien durchsetzen wollen (act. 37 Rz. 8, 23). Das KESB-Verfahren sei ein entscheidender Faktor für das Testament vom 

3. Juni 2022 gewesen, was indes auch vom Beklagten bestätigt werde. So führe dieser aus, dass die KESB mehrmals versucht habe, die Erblasserin "ihrer Selbständigkeit zu berauben" und die Schwester "mit steigender Angst um den Erbverlust (…) zu immer drastischeren Massnahmen" ge- griffen habe. Vor allem aber würden dies auch die Aussagen von Herrn T._____ bestätigen. So sei er von ihr wegen des KESB-Verfahrens kontak- tiert worden. Sie sei frustriert gewesen, weil sie den Vorsorgeauftrag des Klägers, der ihre Schwester als erste Ersatzbeauftragte vorsehe, nicht habe abändern können. Die Möglichkeit, mittels letztwilliger Anordnung auf die Vorsorgesituation Einfluss nehmen zu können, habe auf die Erblasserin "motivierend" gewirkt (act. 37 Rz. 24). Es sei nicht bekannt, dass die Erblasserin vor Erlass der KESB-Verfügung  ein Testament zum Nachteil ihrer Schwester verfasst habe (act. 1 Rz. 24, 80).

- 16 - Die Einsetzung des Beklagten und die Verfügungsbeschränkungen zu Las-  ten des Klägers hätten ihre Ursache im entsprechenden Irrtum der Erblas- serin (act. 1 Rz. 82). Der Beklagte stellt sich auf folgenden Standpunkt: Das Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Schwester sei katastro-  phal gewesen (Prot. S. 20); die Anwesenheit des Beklagten als Ursprung zu nennen, sei lächerlich (act. 12 S. 6, 8). Aufgrund der Falschaussagen der Schwester bei der KESB seien alle Kon-  ten gesperrt worden (act. 12 S. 6). Die Schwester habe jederzeit regen Austausch mit der KESB gehabt, was  die Aussagen der Beiständin gegenüber der Cousine des Klägers bestäti- gen würden; die Schwester habe systematisch versucht, den Ruf des Be- klagten zu schädigen und die Reputation der Erblasserin zu schwächen (act. 12 S. 8). Im Hause D._____A._____ seien die Anzeigen nie Thema gewesen. Lange  Zeit habe Unsicherheit betreffend den Ursprung der Anzeige geherrscht, denn die Erblasserin habe sich das trotz allem nicht vorstellen können (act. 12 S. 9). Man erkenne jedoch, dass die Schwester mit steigender Angst um den Erbverlust zu immer drastischeren Massnahmen gegriffen habe (act. 12 S. 9). Auf Nachfrage des Gerichts führte der Beklagte aus, dass es stimme, dass  die Erblasserin gedacht habe, ihre Schwester stecke hinter der Strafan- zeige und den KESB-Verfahren. Sie sei sehr wütend geworden (Prot. S. 20). Die Schwester der Erblasserin habe Frau S._____ aktiv aufgesucht und  Falschaussagen genutzt, um den Beklagten zu schädigen (act. 12 S. 8). Zwischen "diesen Parteien" habe es Gespräche gegeben; die Schwester habe versucht, das Personal in E._____ schlecht zu machen (Prot. S. 21 f.).

- 17 -

E. 2.3 Bargeldbezüge Der Kläger macht folgende Ausführungen: dass es dem Beklagten innert kürzester Zeit gelungen sei, das Vertrauen  der Erblasserin zu gewinnen und den Anschein zu erwecken, dass er un- entbehrlich sei, so habe sie ihm die Bankkarte und den PIN-Code anver- traut (act. 1 Rz. 35, act. 37 Rz. 35 f.). Der Beklagte sei die einzige Person neben der Erblasserin gewesen, welche Zugriff auf das Konto gehabt habe (act. 1 Rz. 45, act. 37 Rz. 37). Seit dem Einzug des Beklagten hätten sich die Bezüge massiv erhöht: Kon-  kret habe die Erblasserin im Jahr 2019 CHF 152'542.90, davon CHF 19'500.– in bar bezogen. In den ersten 8 Monaten vom Jahr 2020 [Zeit vor dem Einzug des Beklagten] habe sie genau 2/3 des Betrags im Vorjahr, nämlich CHF 103'141.67, davon CHF 14'000.– in bar, bezogen. Allein in den sechs Monaten von September 2020 bis Februar 2021 [seit dem Ein- zug des Beklagten] seien die Bezüge mit CHF 179'736.85 um rund CHF 25'000.– höher als im ganzen Jahr 2019 gewesen und die Barbezüge hätten sich auf CHF 46'930.– belaufen, also um mehr als das Doppelte von dem, was die Erblasserin im ganzen Jahr 2019 am Bankomaten oder Bank- schalter abgehoben habe. In den 12 Monaten von März 2021 bis Fe- bruar 2022 seien Bezüge in der Höhe von CHF 725'071.99 getätigt worden und würden damit fast das fünffache des Jahres 2019 betragen. Davon würden CHF 324'389.50 auf Barbezüge entfallen, was also 16-Mal mehr sei, als im Jahr 2019; in anderthalb Jahren seien damit rund CHF 900'000.– verschwunden (act. 1 Rz. 43, act. 37 Rz. 34). Die Erblasserin habe die horrenden Barbezüge gegenüber der KESB nicht  schlüssig erklären können, sie habe offenbar den Überblick über die Finan- zen längst verloren. Sie habe den Beklagten nach Belieben schalten und walten lassen und nicht gemerkt, dass sie finanziell ausgenutzt werde. Hät- ten sich die Ausgaben in dieser Kadenz fortgesetzt, so wäre das Barver- mögen der Eheleute von rund 2.5 Millionen in drei bis vier Jahren aufge- braucht gewesen (act. 1 Rz. 44, act. 37 Rz. 35 f.). Die Erblasserin habe

- 18 - selbst ausgeführt, dass neben ihr nur der Beklagte Zugriff auf das Konto gehabt habe (act. 37 Rz. 37). Da die Rechnungen der Eheleute D._____A._____ per Banküberweisung  beglichen worden seien, könne ausgeschlossen werden, dass das Bargeld dafür verwendet worden sei. Die einzige Erklärung für die Barbezüge sei, dass der Beklagte das Geld für seine Zwecke abgehoben habe (act. 1 Rz. 45). Hätte die Erblasserin um die Dimension der Geldabflüsse gewusst, hätte  sie den Beklagten nicht begünstigt (act. 37 Rz. 38). Der Beklagte macht nachstehende – durch das Gericht thematisch geglie- derte – Ausführungen: Zum klägerischen Vorbringen betreffend die Erhöhung der Barbezüge  seit dem Einzug des Beklagten: Der Kläger habe dazumal [bevor der Beklagte dort arbeitete] das  Bett noch nicht genässt und sei noch nicht inkontinent gewesen, man habe deshalb noch keine speziellen Pflegesachen wie einen Gartenzaun, ein Spitalbett oder medizinische Geräte und neue Kleider benötigt (Prot. S. 47). Man habe gewusst, dass, wenn man den Kläger mit dem Laienper-  sonal zu Hause behalten wolle, man das Haus wie eine kleine Fes- tung einrichten müsse. Der Schreiner für die Türen und Treppen- geländer habe CHF 10'000.– bis CHF 15'000.– gekostet (Prot. S. 48). Da er ein Jahr lang keine Ferien bezogen habe, sei er mit einem  Auto im Wert von CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– abgegolten wor- den (Prot. S. 48). Auch Frau U._____ habe ein Auto im Wert von CHF 25'000.– er-  halten (Prot. S. 49).

- 19 - Zum klägerischen Vorbringen betreffend die Karte und den PIN-Code:  Er habe keine Information zu den Sparkonti und der finanziellen  Situation des Ehepaars, da dies ausschliesslich über Herrn O._____ gelaufen sei (act. 12 S. 8). Er sei nicht als Einziger beauftragt worden, Geld abzuheben, auch  Frau U._____ habe Geld abheben dürfen (Prot. S. 35). Er habe keinen einzigen Franken gestohlen oder entwendet  (Prot. S. 70). Er sei von der Erblasserin beauftragt worden, das Geld zu holen,  wozu sie ihm jeweils die Karte gegeben habe; die Erblasserin habe den Zettel in einen Ordner gelegt und dazu geschrieben, wozu sie das Geld gebraucht habe (Prot. S. 35). Zum klägerischen Vorbringen betreffend das Ausbezahlen der verschie-  denen Löhne: Die Löhne seien zunächst in bar und dann über die P._____ aus-  bezahlt worden (Prot. S. 40); wann die Umstellung geschehen sei, wisse er nicht (Prot. S. 41). Teilweise seien die Löhne auch in bar ausbezahlt worden (Prot.  S. 40 f.). Zum klägerischen Vorbringen betreffend die Ausgaben für den hohen  Lebensstandard: Der Haushalt des Ehepaars D._____A._____ sei kostenintensiv  gewesen; sie hätten Tiere gehabt und die Parzelle sei gross gewe- sen; man habe Wert auf qualitativ hochwertige Produkte gelegt (act. 12 S. 6). Auf Nachfrage des Gerichts zählte der Beklagte folgende Ausga-  ben betreffend den vorgebrachten hohen Lebensstandard auf: Volg, V._____, Samichlaustag (Prot. S. 45 f.); Spenden um die

- 20 - Weihnachtszeit in der Höhe von ca. CHF 20'000.– (Prot. S. 46); Müllabfuhr, Postboten, Ärzte (Prot. S. 46); Bodylotion von Omida, Burgerstein, Windeln (Prot. S. 47). N._____ und M._____ hätten per Überweisung Geld für ein Auto  erhalten (Prot. S. 46). Die Renovationen in der Wohnung an der G._____ [Strasse] seien  bar und ohne Quittung bezahlt worden, jedoch seien bei Herrn O._____ zu jedem Barbezug die Belege hinterlegt worden (Prot. S. 36 f.). In Ergänzung zu den klägerischen Ausführungen betreffend die vorgebrach- ten Barbezüge reichte der Kläger in tabellarischer Form den Ausgabeverlauf des UBS Privatkontos der Eheleute D._____A._____ ein (Anhang zu act. 1). Im Rah- men der mündlichen Duplik wurde dieser dem Beklagten durch das Gericht vorge- halten (Prot. S. 38 ff.). Nachstehend wird der klägerischen Tabelle folgend aufge- zeigt, wie und ob sich der Beklagte zu den einzelnen Barbezügen äusserte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die nachstehende Tabelle ledig- lich die Barbezüge ab dem Einzug des Beklagten abbildet. Die Spalte "Konkrete Ausführungen des Beklagten" bezieht sich auf Vorbringen des Beklagten, welche sich konkreten Barbezügen zuordnen lassen. In der Spalte "Nicht positionsbezo- gene Ausführungen des Beklagten" wird auf Ausführungen in der mündlichen Du- plik verwiesen, in denen der Beklagte keine Stellungnahme zu den einzelnen Posi- tionen abgab, sondern vielmehr bestimmte Ausgabepositionen in ihrer Gesamtheit einer bestimmten Höhe an Barbezügen zuordnete. Bezüge im CHF Konkrete Nicht September 2020 Ausführungen des positionsbezogene Beklagten Ausführungen des Beklagten 01.09.2020 1'600.00 Von der Erblasserin getätigt worden (Prot. S. 38) 12.09.2020 900.00 14.09.2020 4'000.00 Lohn Herr W._____ Mitarbeiterkosten (Prot. S. 41) (Prot. S. 38) 21.09.2020 350.00 22.09.2020 1'000.00 25.09.2020 400.00 29.09.2020 1'750.00

- 21 - Bezüge im Oktober CHF 2020 06.10.2020 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 08.10.2020 1'000.00 26.10.2020 100.00 26.10.2020 500.00 Bezüge im Oktober CHF 2020 30.10.2020 400.00 30.10.2020 900.00 31.10.2020 700.00 05.11.2020 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) 11.11.2020 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) 26.11.2020 400.00 Bezüge im CHF Dezember 2020 01.12.2020 2'500.00 12.12.2020 3'100.00 14.12.2020 3'430.00 Löhne (Prot. S. 39) 15.12.2020 900.00 Bezüge im Januar CHF 2021 04.01.2021 2'000.00 Löhne (Prot. S. 39) Löhne (Prot. S. 38) 08.01.2021 3'500.00 Löhne (Prot. S. 39) 12.01.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) Bezüge im Februar 2021 03.02.2021 2'500.00 12.02.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 18.02.2021 1'000.00 27.02.2021 500.00 Bezüge im März CHF 2021 02.03.2021 2'200.00 04.03.2021 2'500.00 17.03.2021 600.00 22.03.2021 1'800.00 24.03.2021 1'000.00 27.03.2021 500.00 31.03.2021 4'500.00 Lohn (Prot. S. 39) Bezüge im April CHF 2021 05.04.2021 4'000.00 Lohn (Prot. S. 39) Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 07.04.2021 1'600.00 12.04.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 17.04.2021 1'000.00 22.04.2021 900.00 23.04.2021 900.00 28.04.2021 1'500.00

- 22 - Bezüge im Mai CHF 2021 03.05.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 08.05.2021 750.00 Confiserie (Prot. S. 39) 27.05.2021 3'500.00 28.05.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) Bezüge im Juni CHF 2021 10.06.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 17.06.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 19.06.2021 880.00 21.06.2021 300.00 21.06.2021 1'000.00 23.06.2021 2'500.00 25.06.2021 3'320.00 Bezüge im Juli CHF 2021 03.07.2021 2'600.00 08.07.2021 2'800.00 09.07.2021 300.00 09.07.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 09.07.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 10.07.2021 1'200.00 22.07.2021 5'000.00 29.07.2021 1'200.00 Bezüge im August CHF 2021 18.08.2021 1'200.00 20.08.2021 1'300.00 21.08.2021 1'500.00 22.08.2021 1'500.00 23.08.2021 1'200.00 25.08.2021 1'470.00 26.08.2021 3'900.00 27.08.2021 2'930.00 Bezüge im CHF September 2021 01.09.2021 8'000.00 Von der Erblasserin getätigt (Prot. S. 38) 02.09.2021 2'000.00 03.09.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 05.09.2021 5'000.00 06.09.2021 2'000.00 08.09.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 21.09.2021 600.00 23.09.2021 2'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 24.09.2021 2'500.00 28.09.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38)

- 23 - Bezüge im Oktober CHF 2021 02.10.2021 3'600.00 10.10.2021 5'000.00 11.10.2021 1'300.00 15.10.2021 4'500.00 17:10.2021 2'500.00 18.10.2021 600.00 19.10.2021 1'600.00 20.10.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 22.10.2021 1'580.00 Bezüge im CHF November 2021 02.11.2021 1'000.00 02.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 03.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 05.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 07.11.2021 4'500.00 08.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 10.11.2021 2'400.00 11.11.2021 1'500.00 Von Erblasserin getätigt worden (Prot. S. 38) 11.11.2021 1'100.00 18.11.2021 260.00 19.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 20.11.2021 4'600.00 22.11.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 24.11.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 25.11.2021 1'900.00 25.11.2021 2'700.00 26.11.2021 2'600.00 27.11.2021 1'500.00 28.11.2021 1'440.00 Bezüge im CHF Dezember 2021 01.12.2021 1'400.00 01.12.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 03.12.2021 1'070.00 07.12.2021 4'500.00 07.12.2021 5'000.00 09.12.2021 2'400.00 10.12.2021 1'800.00 11.12.2021 2'600.00 14.12.2021 1'600.00 17.12.2021 3'500.00

- 24 - 18.12.2021 200.00 20.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 22.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 27.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 28.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 31.12.2021 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) Bezüge im Januar CHF 2022 01.01.2022 200.00 01.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 02.01.2022 1'400.00 03.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 04.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 08.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 10.01.2022 2'600.00 11.01.2022 2'200.00 13.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 17.01.2022 2'600.00 19.01.2022 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 20.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 21.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S 38) 24.01.2022 2'200.00 25.01.2022 2'600.00 26.01.2022 500.00 26.01.2022 2'200.00 27.01.2022 2'500.00 31.01.2022 6'000.00 Zigeuner, von der Erblasserin getätigt (Prot. S. 38) Bezüge im Februar CHF 2022 01.02.2022 100.00 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 1609.50 02.02.2022 2'820.00 Löhne (Prot. S. 38) 11.02.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 12.02.2022 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) 12.02.2022 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 13.02.2022 1'600.00

- 25 - 14.02.2022 1'200.00 14.02.2022 1'400.00 15.02.2022 1'500.00 16.02.2022 1'560.00 18.02.2022 7'000.00 Von der Erblasserin getätigt worden, Löhne (Prot. S. 38) 28.02.2022 9'000.00 Von der Erblasserin getätigt worden, Löhne (Prot. S. 38)

- 26 -

E. 2.4 Vertrauens- und Arbeitsverhältnis Der Kläger führt Folgendes aus: Der Beklagte sei im Jahr 2006 wegen Betrugs und im Jahr 2015  wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verur- teilt worden (act. 1 Rz. 22). Der Beklagte habe einen Arbeitsvertrag per 1. Oktober 2020 erhal-  ten; er habe danach netto einen Lohn in der Höhe von CHF 4'500.– und brutto in der Höhe von CHF 6'217.35 erhalten (act. 1 Rz. 23, 34). Der Beklagte habe innert kürzester Zeit das Vertrauen der Erblas-  serin gewonnen und den Anschein erweckt, unentbehrlich zu sein (act. 1 Rz. 35, act. 37 Rz. 2). Die Erblasserin sei faktisch vom Beklagten abhängig gewesen  (act. 1 Rz. 39). Sie habe dem Beklagten blind vertraut (act. 37 Rz. 90). Der Beklagte habe die ihm gewährte Vertrauensstellung zu seinem  finanziellen Vorteil ausgenutzt (act. 1 Rz. 43, act. 37 Rz. 2). Die Erblasserin habe bei der KESB angegeben, dass sie dem Be-  klagten vertraue und er nie mehr Geld abheben würde, als sie von ihm verlange (act. 1 Rz. 48). Der Beklagte sei eine berufliche Vertrauensperson für die Erblas-  serin gewesen (act. 1 Rz. 108.4); sie habe den Beklagten für ver- trauenswürdig gehalten (act. 37 Rz. 1, 154). Der Beklagte habe be- reits in der Vergangenheit das Vertrauen anderer missbraucht (act. 1 Rz. 108.6). Die massiven Geldabflüsse würden zeigen, wie sehr es dem Be-  klagten gelungen sei, die Erblasserin einzulullen, und dass er nicht

- 27 - aus redlichen Motiven gehandelt habe (act. 1 Rz. 99); er habe seine Vertrauensstellung missbraucht (act. 37 Rz. 2). Der Abfluss von CHF 900'000.– vom UBS-Konto während einein-  halb Jahren zeige, dass der Beklagte nicht die Vertrauenswürdig- keit habe, die von einem Betreuer oder Pfleger erwartet werden müsse (act. 37 Rz. 134). Der Beklagte führt Folgendes aus: Er sei wegen Versicherungsbetrug in Haft gewesen und habe  11 Monate absitzen müssen (Prot. S. 18 f.). Die Erblasserin sei seine Vorgesetzte gewesen; sie habe ihm ver-  traut, weil sie gemerkt habe, dass er alles für sie mache (Prot. S. 19). Er habe CHF 4'500.– verdient; es sei ein Arbeitsvertrag aufgesetzt  worden (Prot. S. 25, 39).

3. Würdigung des geltend gemachten Irrtums i.S.v. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 469 Abs. 1 ZGB 3.1. Rechtliche Grundlagen Verfügungen, die die Erblasserin unter dem Einfluss eines Irrtums errichtet hat, sind nach Art. 469 Abs. 1 ZGB ungültig; eine solche Verfügung wird nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Es kann sich um einen Erklärungs- oder einen Motivirrtum handeln. Der Irrtum braucht kein wesent- licher im Sinne von Art. 23 ff. OR zu sein. In Betracht fallen kann jeder Motivirrtum, der die Verfügung entscheidend beeinflusst hat. Die Ungültigerklärung eines Tes- taments wegen Motivirrtums rechtfertigt sich indessen nur dann, wenn als wahr- scheinlich dargetan ist, dass die Erblasserin bei Kenntnis der Sachlage vorgezogen hätte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, statt sie unverändert fortbestehen zu lassen (PraxKomm Erbrecht-ZEITER, Art. 469 ZGB N 5; BGE 119 II 208 E. 3/bb; BGE 94 II 139 E. 4; BGer 5A_692/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.1).

- 28 - Typischerweise liegt ein Motivirrtum vor, wenn sich die Erblasserin falsche Vorstellungen über persönliche Eigenschaften (Fähigkeiten, Charakter, wirtschaft- liche Verhältnisse) des Bedachten oder Nicht-Bedachten macht, welche für die Zu- wendung bzw. den Entzug des gesetzlichen Anspruchs oder der in einer früheren Anordnung ausgesetzten Begünstigung von Bedeutung sind (BSK ZGB II-BREIT- SCHMID, Art. 469 N 11). Sodann ist nur derjenige Irrtum beachtlich, dessen Vorliegen ursächlich für die strittige Verfügung von Todes wegen war. Eine derartige Kausalität beurteilt sich nach der subjektiven Denk- und Anschauungsweise der Erblasserin (PraxKomm Erbrecht-ZEITER, Art. 469 ZGB N 12; AMMANN DARIO, Materielle und prozessuale Aspekte der erbrechtlichen Ungültigkeitsklage, Zürich - Basel - Genf 2015, S. 34). Der Irrtum muss bestimmenden, wenn auch nicht ausschliesslichen Einfluss auf die umstrittene Anordnung gehabt haben (BGE 94 II 139 E. 4). Was eine Person wollte, wusste oder dachte und ob sie sich irrte, stellt eine Tatfrage dar. Hingegen ist Rechtsfrage, welche Folgen dieser Irrtum oder andere Willensmängel haben (BGer 5A_692/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.2; BGer 5A_204/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 6.1, in: ZBGR 92/2011 S. 30). Die beweis- belastete Partei muss nicht beweisen, wie die Erblasserin ohne den Irrtum verfügt hätte, d.h. was sie bei Kenntnis des Sachverhalts angeordnet hätte (vgl. BGE 94 II 139 E. 4). In Anlehnung an Art. 20 OR i.V.m. Art. 7 ZGB ist auch eine Teilungültigkeit in sachlicher Hinsicht möglich; dabei werden nur einzelne Regelungen einer Verfü- gung ungültig erklärt (vgl. WOLF/GENNA, SPR IV/1, 432 f.; BSK-FORNI/PIATTI, Art. 519/520 ZGB N 29). Wo eine blosse Teilungültigkeit vorliegt, muss geprüft wer- den, ob die Erblasserin die «gekürzte» Verfügung so bestehen liesse, wüsste sie um den Mangel (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 77). 3.2. Pflegesituation 3.2.1. Unbestrittene klägerische Ausführungen Der unbestrittene Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

- 29 - Die Erblasserin ging davon aus, dass sich ausschliesslich der Beklagte in an- gemessener Weise um den Kläger kümmern könne. Sie war der Überzeugung, dass die Pflege des Klägers zu Hause das Beste sei. Mit der Errichtung des Testa- ments wollte sie sicherstellen, dass der Kläger nach ihrem Tod weiterhin zu Hause betreut werden kann. Es war dabei ihr Wille, dass der Kläger durch den Beklagten und dessen „Team“ bis zu seinem Lebensende zu Hause gepflegt werden sollte. Vielmehr bestätigte der Beklagte selbst, dass es dem Wunsch der Erblasserin ent- sprach, dass die Pflege des Klägers weiterhin im häuslichen Umfeld erfolgen solle (act. 12 S. 49). Nicht in Abrede gestellt wurde seitens des Beklagten weiter, dass die Erblasserin ihn nicht als Nacherben eingesetzt hätte, wenn ihr die Mängel in der Pflege bewusst gewesen wären. Explizit bestätigt wurde durch den Beklagten, dass beim Kläger eine Einstufung nach BESA-Stufe 10 von 12 vorlag (Prot. S. 31). Wei- ter gelang es dem Beklagten, die Erblasserin davon zu überzeugen, dass er, ob- wohl er über keinerlei pflegerische Ausbildung verfügte, dennoch in der Lage sei, die Betreuung des Klägers nach ihrem Tod zu übernehmen. 3.2.2. Angemessenheit der Pflege Hinsichtlich der Angemessenheit der Pflege des Klägers äussert sich der Be- klagte in widersprüchlicher Weise. Einerseits führt er aus, der Zustand des Klägers sei nicht desolat gewesen und die Berichte der Spitex seien positiv ausgefallen. Andererseits erklärt er an mehreren Stellen, er sei Laie und kein professioneller Pfleger, und er habe nicht das Gefühl gehabt, eine angemessene Betreuung ge- währleisten zu können. Er schildert zudem Situationen, in denen der Kläger ge- stürzt, teilweise weggelaufen sei und man nicht gewusst habe, wo er sich aufhalte. Das Verabreichen von Süssgetränken sowie die ärztlich festgestellten hohen Ent- zündungswerte und mehrfachen Lungenembolien werden vom Beklagten sodann nicht bestritten. Auch das Ruhigstellen des Klägers und dessen Hospitalisierung bleiben unbestritten. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigt der Beklagte schliesslich explizit, dass er selbst nicht das Gefühl gehabt habe, zur Betreuung in der Lage zu sein. Aufgrund dieser Widersprüche sowie des Eingeständnisses der eigenen Überforderung ist erstellt, dass der Beklagte mit seinem Team keine angemessene Pflege für den Kläger gewährleisten konnte.

- 30 - 3.2.3. Ausbildung Zur pflegerischen Qualifikation macht der Beklagte ebenfalls widersprüchliche Angaben. Zwar behauptet er in seiner Klageantwort zunächst, er habe einen Pfle- gekurs absolviert. Auf Nachfrage des Gerichts relativiert er dies jedoch dahinge- hend, dass er lediglich seine Mutter und Grossmutter in den Tod begleitet habe und er keinerlei Erfahrung im Umgang mit demenzkranken Personen besitze. An ande- rer Stelle bezeichnet er sich selbst ausdrücklich als „Laienpersonal“. Auch hinsicht- lich der weiteren im Betreuungsteam eingesetzten Personen bestreitet der Be- klagte nicht, dass diese über keinerlei pflegerische Ausbildung verfügten. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass der Beklagte und sein Team über keine pflege- rische Qualifikation verfügten. 3.2.4. Professionalisierung Der Beklagte trägt vor, die Erblasserin habe gewünscht, das Betreuungsteam zu professionalisieren. Auf Nachfrage des Gerichts, was unter dieser Professiona- lisierung zu verstehen sei, führt er in der mündlichen Duplik aus, dieser Wunsch sei von Frau AA._____ geäussert worden, als die Erblasserin bereits im Sterben gele- gen habe (Prot. S. 27). Eine entsprechende Absicht der Erblasserin ist jedoch we- der dem Testament (act. 4/1) noch sonstigen Unterlagen zu entnehmen. Der Vor- trag bleibt im Übrigen unspezifisch; der Beklagte erläutert auch auf Nachfrage nicht, was konkret unter „Professionalisierung“ zu verstehen sei. Zudem führt er an ande- rer Stelle selbst aus, er habe zu Lebzeiten der Erblasserin mit dem Anliegen, pro- fessionelle Hilfe beizuziehen, „gegen eine Wand gesprochen“ (Prot. S. 29). Hinzu kommt, dass der Beklagte der klägerischen Behauptung, wonach professionelle Anbieter nicht mit einem aus Laien bestehenden Pflegeteam zusammenarbeiten und dass die Spitex keine Rundumbetreuung und auch sonst nur eine Pflege bis zur BESA-Stufe 5 anbiete, nicht widerspricht. Der Kläger hat indes unstrittig einen deutlich höheren Pflegebedarf von BESA-Stufe 10. Vor diesem Hintergrund ist es als erstellt zu betrachten, dass die Erblasserin keine Professionalisierung beabsich- tigte. Aus diesem Grund ist entsprechendes Vorbringen des Beklagten im Rahmen der rechtlichen Würdigung unbeachtlich.

- 31 - 3.2.5. Subsumtion Es ist erstellt, dass die Erblasserin bei der Errichtung der hier strittigen letzt- willigen Verfügung vom 3. Juni 2022 davon ausging, dass allein der Beklagte in der Lage sei, die notwendige Pflege und Betreuung des Klägers in angemessener und zuverlässiger Weise sicherzustellen. Sie war der Überzeugung, der Beklagte bringe die persönlichen Voraussetzungen mit, um dieser Aufgabe nach ihrem Ableben ge- recht zu werden. Es ist weiter erstellt, dass es ihr ausdrücklicher Wunsch war, dass der Kläger durch den Beklagten und dessen „Team“ zu Hause gepflegt werde. Die- ses Verständnis der Erblasserin über die Eignung und Bereitschaft des Beklagten bildet das subjektive Fundament ihrer letztwilligen Verfügung. In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Beklagte weder über eine pflegeri- sche Ausbildung noch über einschlägige Erfahrung im Umgang mit demenziell er- krankten Personen verfügt. Dies ist umso bedeutender, als der Kläger nach medi- zinischer Einschätzung der BESA-Stufe 10 von 12 zugeordnet war und somit auf eine besonders intensive und fachlich qualifizierte Pflege angewiesen war. Es ist ebenfalls erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers unter der Obhut des Beklagten erheblich verschlechterte. So kam es unter anderem zu zwei Hospi- talisierungen infolge von Lungenembolien, und bei der Aufnahme in eine Pflege- einrichtung wurde ein massiv vernachlässigter Zustand des Gebisses festgestellt. Auch kam es zu weiteren Vorfällen wie etwa wiederholten Stürzen aus dem Bett sowie zeitweiligem Entweichen aus dem Haus ohne Aufsicht. Diese objektiven Um- stände stehen in klarem Widerspruch zur subjektiven Vorstellung der Erblasserin, der Beklagte sei in der Lage, eine dem Bedarf entsprechende Pflege zu leisten. Diese objektiven Umstände wurden auch vom Beklagten selbst bestätigt, gab er doch explizit zu Protokoll, er habe nicht das Gefühl gehabt, die Betreuung in fach- lich genügender Weise gewährleisten zu können. Die fehlende Angemessenheit der Pflege und Eignung von ihm und seinem Team wurde damit auch von ihm selbst anerkannt. Wäre der Erblasserin bei Abfassung der Verfügung von Todes wegen bekannt gewesen, dass der Beklagte weder über die notwendigen fachlichen Voraussetzun- gen verfügte noch faktisch in der Lage war, eine angemessene Pflege zu leisten, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Verfügung in die-

- 32 - ser Form nicht errichtet hätte. Der Wunsch der Erblasserin war es, dem Kläger eine häusliche Betreuung durch den Beklagten und sein Team zu sichern, was zentrales Motiv für die eingesetzte Regelung war. Aus diesem Grund hätte die Erblasserin bei Kenntnis der objektiven Sachlage den Beklagten nicht als Nacherben bestimmt. Die Kausalität zwischen der irrigen Vorstellung der Erblasserin und der getroffenen testamentarischen Anordnung ist damit zu bejahen. 3.3. Schwester F._____ 3.3.1. Unbestrittene klägerische Ausführungen Im Hinblick auf die klägerischen Ausführungen betreffend die Situation mit der Schwester der Erblasserin ist festzuhalten, dass diese in den wesentlichen Punkten unbestritten geblieben sind und daher als erstellt gelten, wie nachstehend aufge- zeigt wird: So blieb unbestritten, dass sich die Erblasserin im Irrglauben befand, ihre Schwester habe die KESB-Verfahren gegen sie eingeleitet. Der Beklagte räumt ausdrücklich ein, dass die Erblasserin davon ausging, die Schwester sei Auslöserin der behördlichen Massnahmen gewesen, was zu erheblicher Verärgerung bei der Erblasserin geführt habe. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Beklagten, wonach die Schwester angeblich Frau S._____ aufgesucht und mit- tels „Falschaussagen“ gegen ihn agiert habe, als unerheblich. Unbestritten ist weiter, dass die Erblasserin mit dem Testament verhindern wollte, dass ihre Schwester im Falle ihres eigenen Vorversterbens vom Kläger auch nur einen Franken erhalte. Der Irrtum über die angebliche Rolle der Schwester im Zusammenhang mit den KESB-Verfahren war nach übereinstimmender Darstel- lung ein entscheidender Beweggrund für die Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 3. Juni 2022. So führt der Beklagte selbst aus, die Erblasserin sei gerade we- gen dieser Vorstellung sehr wütend gewesen. Er verweist in diesem Zusammen- hang auf die Aussage von T._____, wonach die Erblasserin mit dem Testament bewusst Einfluss auf die Vorsorgesituation habe nehmen wollen. Diese kausale Verknüpfung zwischen dieser Annahme der Erblasserin und der Errichtung des Testaments wird zusätzlich durch die unbestritten gebliebene

- 33 - klägerische Behauptung, dass das erste Testament vom 24. März 2022 unmittelbar als Reaktion auf die KESB-Verfügung verfasst wurde, gestützt. Es ist unbestritten, dass die Erblasserin bis zu diesem Zeitpunkt kein Testament zu Ungunsten ihrer Schwester errichtet hatte, sowie, dass die Einsetzung des Beklagten auch dem Zweck diente, die Schwester damit abzustrafen. Weiter ist unbestritten und damit erstellt, dass in Wahrheit nicht die Schwes- ter, sondern S._____ bei der Stadtpolizei eine Anzeige erstattete, woraufhin die KESB informiert wurde. Zwar behauptet der Beklagte, es habe eine Absprache bzw. ein Zusammenwirken zwischen S._____ und der Schwester gegeben, doch führt er hierzu keine konkreten Tatsachen an. Mangels substantiierter Bestreitung ist die klägerische Darstellung in diesem Punkt ebenfalls als erstellt anzusehen. Schliesslich ist auch unbestritten, dass zusätzlich die Bank die Polizei kontaktiert hatte, was wiederum ein weiteres KESB-Verfahren zur Folge hatte. 3.3.2. Subsumtion Die Erblasserin war der festen Überzeugung, dass ihre Schwester sie bei der KESB angezeigt habe. In Reaktion auf diese aus ihrer Sicht illoyale Handlung ent- schloss sich die Erblasserin dazu, sicherzustellen, dass ihre Schwester in keinem Fall – auch nicht indirekt über den Kläger, ihren Ehemann – am Nachlass partizi- pieren könne. Bei Vorversterben der Erblasserin setzte der Kläger nämlich im We- sentlichen seine Schwägerin, sprich die Schwester der Erblasserin, als Ersatzerbin ein. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass sich die Erblasserin dazu ent- schied, den Beklagten als Nacherben einzusetzen. Diese Motivlage lässt sich auch dadurch erhärten, dass die Erblasserin – unbestrittenermassen – erst nach der KESB-Verfügung erstmals ein Testament zu Ungunsten ihrer Schwester errichtet hat. Zuvor hatte sie keine entsprechende letztwillige Verfügung getroffen. Darüber hinaus deutet auch der Wortlaut von Ziff. 7 der letztwilligen Verfügung darauf hin, dass sie ihre Schwester aufgrund deren Verhalten ausschliessen wollte. Die Erb- lasserin wollte demnach den Kläger zwar offensichtlich weiterhin als Erben begüns- tigen, jedoch im Wissen darum, dass im Falle ihres Vorversterbens sein Erbteil nicht an ihre Schwester übergehen könnte, sondern vollständig an den Beklagten fallen würde. Ziel war also eine testamentarische Regelung, die sicherstellte, dass die Schwester unter keinen Umständen am Nachlass partizipieren kann.

- 34 - Tatsächlich jedoch beruhte diese Regelung auf einer objektiv unzutreffenden Vorstellung. Es ist erstellt, dass nicht die Schwester der Erblasserin, sondern eine Drittperson, namentlich S._____ sowie zusätzlich die Bank, welche ihrerseits die Polizei informierte, die behördlichen Schritte ausgelöst hatten. Die Erblasserin un- terlag somit einem Irrtum über eine entscheidende Tatsache, nämlich die Identität der Person, die Anlass zur Einleitung des KESB-Verfahrens gegeben hatte. Die irrige Annahme der Erblasserin, dass ihre Schwester die Meldung bei der KESB getätigt habe, war für die Erblasserin erstelltermassen ausschlaggebend für die konkrete Ausgestaltung ihrer letztwilligen Verfügung. So ist erstellt, dass die Erblasserin mit der entsprechenden Einsetzung des Beklagten die Schwester ab- strafen wollte. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte sie die Erbeinsetzung des Beklagten in dieser Form mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorgenommen. So hat die Erblasserin vor dieser irrigen Annahme keine Verfügung von Todes wegen zum Nachteil ihrer Schwester erlassen und tat dies erst unmittelbar nach der KESB- Verfügung. Daraus folgt, dass die Erblasserin wiederum einem Irrtum unterlag und damit die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB i.V.m. Art. 469 Abs. 1 ZGB erfüllt sind. 3.4. Bargeldbezüge 3.4.1. Vorab ist in Bezug auf die Thematik der Bargeldbezüge auf Folgendes hin- zuweisen: Grundsätzlich trägt der Kläger die Beweislast für die von ihm geltend gemachten Ungültigkeits- bzw. Erbunwürdigkeitsgründe (vgl. Art. 8 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt der bestreitenden Partei indes eine qualifizierte Bestreitungslast, wenn es sich bei den von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen um eigene Handlungen oder Wahrnehmungen der bestrei- tenden Partei handelt, und in dem Sinne ein Informationsgefälle zwischen den Par- teien besteht, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (BGer 4A_251/2020 vom 29. September 2020 E. 3.7.1.). 3.4.2. Der Kläger leidet unbestrittenermassen an einer fortgeschrittenen Demenz und ist bzw. war bereits beim Einzug des Beklagten nicht mehr urteilsfähig (act. 1

- 35 - Rz. 19, act. 4/11, act. 12 S. 5). Aufgrund seines gesundheitlichen Zustands ist es ihm nicht (mehr) möglich, konkrete Angaben zu den einzelnen Bargeldbezügen, deren Zweck oder Verbleib zu machen. In Anbetracht dieses Umstandes besteht zwischen den Parteien ein erhebliches Informationsgefälle im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung. Die von klägerischer Seite behaupteten Bargeldbe- züge durch den Beklagten betreffen zudem dessen eigenes Verhalten und damit Vorgänge, zu denen einzig und allein der Beklagte umfassende Kenntnis haben kann. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass dem Beklagten eine qualifizierte Bestreitungslast zukommt: Es ist an ihm darzule- gen und substanziiert zu bestreiten, dass die Bargeldbezüge im Einverständnis mit den Eheleuten und zu deren Nutzen erfolgten. Er muss aufzeigen, wofür die Gelder konkret bezogen und dass sie nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – zweck- widrig oder in eigennütziger Weise verwendet wurden. Diesen Anforderungen ge- nügt der Beklagte aus nachstehend aufgeführten Gründen nicht. 3.4.3. Zunächst hat als erstellt zu gelten, dass neben der Erblasserin lediglich der Beklagte über die Bankkarte und den dazugehörigen PIN-Code der Erblasserin ver- fügte. Dass die Erblasserin dem Beklagten blind vertraut habe, wird nicht bestritten. Im Gegenteil, so führt der Beklagte gerade selbst aus, dass die Erblasserin ihm vertraut habe, da sie gemerkt habe, dass er alles für sie mache (Prot. S. 19). Zwar behauptet er, auch Frau U._____ sei zum Bargeldbezug befugt gewesen (Prot. S. 35), liefert jedoch keine stichhaltige Erklärung dafür, weshalb die Erblas- serin bei der KESB selbst zu Protokoll gab, dass neben ihr nur der Beklagte über die Karte und den PIN-Code verfügen durfte (act. 1 Rz. 48, act. 37 Rz. 37). Über- dies unterlässt es der Beklagte, im Einzelnen darzulegen, welche Bezüge denn nun durch ihn und welche allenfalls durch Frau U._____ vorgenommen wurden. 3.4.4. Der Beklagte bestreitet im Grundsatz nicht, dass sich die Bargeldbezüge seit seinem Einzug in die Liegenschaft in E._____ massiv erhöhten. Zur Erklärung verweist er auf verschiedene – teils krankheitsbedingte – Anschaffungen wie etwa ein Spitalbett, neue Kleidung oder einen Gartenzaun sowie die Inkontinenz des Klä- gers (Prot. S. 47 f.). Diese grundsätzlich einmalig zu tätigenden Besorgungen kön- nen selbstredend nicht die Bargeldbezüge in von klägerischer Seite vorgetragener Höhe erklären, so würden diese höchstens einen geringen Bruchteil davon ausma-

- 36 - chen. Der Beklagte beziffert die behaupteten Ausgaben weder konkret, noch nimmt er Bezug auf die in Anhang von act. 1 detailliert aufgelisteten Bezüge. Des Weiteren bringt der Beklagte vor, dass für die Türen und die Treppengeländer CHF 10'000.– bis CHF 15'000.– ausgegeben worden seien (Prot. S. 47 f). Diese Beträge sind im Anhang des act. 1 nicht auffindbar und können demnach auch keine Erklärung für die Erhöhung der Bargeldbezüge darstellen. Das Gleiche gilt für die vorgebrachten Autos im Wert von CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– bzw. CHF 25'000.–. Teilweise macht der Beklagte auch geltend, Ausgaben seien bereits früher angefallen – wie beispielsweise solche für "Zigeuner" –, womit diese ohnehin den vorgebrachten markanten Anstieg nicht zu erklären vermögen. Dem Beklagten gelingt es daher bereits im Grundsatz nicht, die massiv erhöhten Bargeldbezüge zu erklären. 3.4.5. In Bezug auf die von Klägerseite konkret vorgebrachten Barbezüge im An- hang des act. 1 gilt Folgendes: Der Beklagte bestreitet die Verwendung der Barbe- züge zu eigenen Zwecken zum einen nur pauschal, indem er vorbringt, gewisse Bezüge in bestimmter Höhe seien stets für die gleichen Aufwendungen verwendet worden. So deklariert er beispielsweise alle Beträge in der Höhe von CHF 4'000.– und CHF 3'000.– jeweils als Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38). Was genau mit "Mitar- beiterkosten" gemeint ist, lässt er offen. Unklar bleibt auch, inwiefern sich diese von den von ihm vorgebrachten "Löhne" unterscheiden. Diesbezüglich nennt der Be- klagte wahlweise verschiedene Beträge und bezeichnet sie schlicht als "Löhne". Konkret führte er in seiner mündlichen Duplik aus: "Ich kann anhand der Beträge schon bei vielen Dingen sagen, für was es war. Alle Beträge in der Höhe von Fr. 800.– waren meistens für Windeln in der Drogerie AB._____, die sie bar be- zahlte. Beträge von Fr. 4'000.– und Fr. 3'000.– waren meistens Mitarbeiterkosten. Schalterbezüge habe ich nie gemacht. Ich bezog nie am Schalter Geld. Jeder Schalterbezug tätigte Frau D._____. Die Bezüge in der Höhe von Fr. 10'000.–, Fr. 9'000.– und Fr. 7'000.–. Fr. 2'820.–, Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.– waren Löhne. Ich kenne die Beträge. Der Schalterbezug von Fr. 6'000.– war für ein Zigeuner" (Prot. S. 38). Aus dem Anhang zum act. 1 wird ersichtlich, dass von all den getä- tigten Bezügen seit dem Einzug des Beklagten in E._____ lediglich sechs davon am Schalter getätigt wurden. Selbst wenn diese sechs tatsächlich, wie vom Beklag- ten behauptet, von der Erblasserin getätigt worden sind, so bleiben damit die rest- lichen Barbezüge trotzdem weiterhin unbestritten. Darüber hinaus ist der vorge-

- 37 - brachte Barbezug in der Höhe von CHF 10'000.– nicht in der Aufstellung enthalten (vgl. Anhang act. 1). Insgesamt bleiben die Ausführungen des Beklagten wider- sprüchlich und unverständlich. In den vom Beklagten vorgebrachten "Löhne" lässt sich weder eine Regelmässigkeit erkennen noch führt er aus, für wen diese "Löhne" bezahlt worden wären. Sodann seien gewisse Löhne über Herrn O._____ und an- dere in bar ausbezahlt worden (Prot. S. 39 ff.). Wann die Umstellung von den Bar- zahlungen hin zu den Überweisungen stattfand, kann der Beklagte auch auf Nach- frage hin nicht erläutern (Prot. S. 41). Diese pauschalen Ausführungen beziehen sich – sofern überhaupt zuordbar – auf nur rund 30 % der (seit dem Einzug des Beklagten) erfolgten Barbezüge. Diese Ausführungen sind damit nicht nur stark lü- ckenhaft, sondern auch in sich widersprüchlich und demnach nicht nachvollziehbar. Dies gerade auch im Hinblick darauf, dass der Beklagte in der Klageantwort zu- nächst noch ausführte, dass er absolut keine Information zu den Sparkonti und der finanziellen Situation des Ehepaars D._____A._____ gehabt habe (act. 12 S. 8). Die Inkohärenz und offenkundige Lückenhaftigkeit der Ausführungen des Be- klagten wird schliesslich besonders deutlich vor dem Hintergrund des Ausmasses der Bezüge: So ist erstellt, dass die Bezüge alleine in den ersten sechs Monaten seit dem Einzug des Beklagten, also von September 2020 bis Februar 2021, mehr als das Doppelte von dem betragen, was die Erblasserin zuvor in einem ganzen Jahr bezog. Während den darauffolgenden 12 Monaten (März 2021 bis Februar

2022) wurden Barbezüge in der Höhe von ca. CHF 300'000.– getätigt, das ent- spricht dem Sechzehnfachen dessen, was die Erblasserin jährlich vor dem Einzug des Beklagten bezog. Insgesamt ist festzuhalten, dass innerhalb von lediglich an- derthalb Jahren nahezu eine Million Franken aus dem Vermögen der Erblasserin abgeflossen ist. Angesichts dieser eklatanten Diskrepanz zu den früheren Bezügen und dem Fehlen einer auch nur ansatzweise stimmigen Erklärung des Beklagten, erscheinen dessen Ausführungen nicht nur unplausibel, sondern geradezu abwe- gig. Zum anderen bezieht der Beklagte zu nur sieben einzelnen Positionen konkret Stellung. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese Bestreitungen als hinreichend substantiiert angesehen werden könnten – was bereits anzuzweifeln ist –, bleibt festzuhalten, dass sämtliche übrigen über rund 150 Positionen vom Be-

- 38 - klagten (seit dessen Einzug) weder konkret bestritten wurden noch nachvollziehbar erklärt wurde, inwiefern diese zum Zwecke der Familie D._____A._____ getätigt worden wären. 3.4.6. Schliesslich möchte der Beklagte die massiven Bezüge mit dem kostenin- tensiven Lebensstandard des Ehepaars D._____A._____ erklärt wissen (act. 12 S. 6, Prot. S. 45). Seine diesbezüglichen Ausführungen bleiben dabei nicht nur vage, sondern auch inhaltlich zusammenhangslos. So erwähnt er etwa Ausgaben für Bodylotion, Spenden oder den Samichlaustag, ohne dabei konkret zu benen- nen, in welcher Höhe oder mit welcher Regelmässigkeit diese erfolgt sein sollen. Beispielhaft dafür sind in etwa die Ausführungen des Beklagten auf S. 47 des Pro- tokolls. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er abschätzen könne, wie hoch der Bedarf der Familie D._____A._____ gewesen sei, führte der Beklagte aus: "Nein, aber es war extrem viel Geld. Für einen normalen Menschen ist das nichts. Man kann sich nicht vorstellen, wie man so viel Geld ausgeben kann. Sie wollte beispielsweise nur die Bodylotion von Omida, welche sehr teuer in der Drogerie AB._____ verkauft wird. Sie holte immer die Sachen von Omida. Sie gab hunderte von Franken für die verschiedenen homöopathischen Kügelchen wie Burgerstein usw. aus. Das kostete sehr viel Geld. Man durfte keine andere Bodylotion nehmen, es musste die teuerste sein." Auch lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, ob die behaupteten Ausgaben nun in bar getätigt wurden oder per Rechnung bzw. Überweisung erfolg- ten. Eine nachvollziehbare Verbindung zu den im Anhang des act. 1 aufgeführten Barbezügen kann jedoch nicht hergestellt werden. Zudem bleibt unbeantwortet, weshalb sich dieser vermeintlich kostenintensive Lebensstil erst ab dem Zeitpunkt des Einzugs des Beklagten in derart signifikanter Weise entfaltet haben soll. Der Beklagte erläutert nicht, weshalb solche Ausgaben nicht bereits zuvor in Erschei- nung getreten sind. Demnach kommt der Beklagte auch diesbezüglich seiner qua- lifizierten Bestreitungslast nicht nach. 3.4.7. Gesamthaft vermag der Beklagte nicht in rechtsgenügender Weise darzu- legen, dass die strittigen Bargeldbezüge im Interesse beider Ehegatten bzw. zur Deckung ihrer gemeinsamen Ausgaben erfolgten. Seine Behauptungen bleiben über weite Strecken pauschal, lückenhaft und widersprüchlich. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den detaillierten Auflistungen des Klägers unterbleibt weit-

- 39 - gehend. Letztlich lässt sich anhand der Ausführungen des Beklagten nicht im An- satz erklären, wie die Ausgaben seit seinem Einzug im Spätsommer innert kurzer Zeit von rund CHF 150'000.– pro Jahr auf mehr als CHF 700'000.– pro Jahr anstie- gen. Vor diesem Hintergrund ist als unbestritten zu betrachten, dass die Bargeld- bezüge in jenem Umfang, in dem sie das vor seinem Einzug bestehende Niveau deutlich übersteigen, vom Beklagten zu eigenen Zwecken vorgenommen wurden. 3.4.8. Die Erblasserin vertraute dem Beklagtem uneingeschränkt (siehe dazu auch unten E. 4.2.2.) und war fest davon überzeugt, dass der Beklagte lediglich in ihrem Auftrag und im Interesse der Eheleute D._____A._____ handelte, wenn er mit ihrer Bankkarte Bargeld abhob. Tatsächlich entsprach diese Vorstellung der Erblasserin nicht den objektiven Gegebenheiten. Es ist erstellt, dass der Beklagte die ihm zugängliche Bankkarte sowie den PIN-Code nicht ausschliesslich im Inter- esse der Erblasserin oder der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auch zu grossen Teilen zu eigenen Zwecken nutzte – d.h. zu nicht autorisierten Verfügun- gen. Es ist damit dem klägerischen Vorbringen, dass die Erblasserin bei Kenntnis dieser Umstände sehr wahrscheinlich die angefochtene Verfügung aufgehoben bzw. abgeändert hätte, ohne Weiteres zu folgen. Es erscheint fernliegend und mit dem mutmasslichen Willen der Erblasserin unvereinbar, anzunehmen, sie hätte eine Person weiterhin in erheblichem Masse begünstigen wollen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass ebendiese Person unter Missbrauch ihres Vertrauens in ver- deckter Weise auf ihr Vermögen zugegriffen und sich daraus bereichert hat. 3.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Erblasserin ihr Testament in Bezug auf den Beklagten basierend auf einem in mehrfacher Hinsicht mangelhaf- ten Willen verfasste. Mit rechtsgenügend hoher Wahrscheinlichkeit hätte die Erb- lasserin die Verfügung bei Kenntnis der wahren Sachlage insoweit anders getrof- fen. Folglich sind die Begünstigungen des Beklagten in Ziff. 4 und Ziff. 5 der letzt- willigen Verfügung vom 3. Juni 2022 als ungültig zu erklären. Mit Ungültigkeitser- klärung der Nacherbeneinsetzung des Beklagten fällt zwangsläufig auch die Verfü- gungsbeschränkung des Klägers als Vorerbe in Ziff. 3 der letztwilligen Verfügung vom 3. Juni 2022 weg bzw. ist ebenfalls als irrtumsbehaftet und damit für ungültig zu erklären.

- 40 -

4. Würdigung der geltend gemachten Erbunwürdigkeit i.S.v. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

E. 4 Der Beklagte hingegen bestreitet gesamthaft, dass er unrechtmässige Bar- geldbezüge zu seinem Vorteil getätigt habe. Weiter stellt er sich auf den Stand- punkt, dass er eine angemessene Pflege für den Kläger habe gewährleisten kön- nen, wobei durchaus eine Professionalisierung des Pflegedispositivs angestrebt worden sei. Insgesamt leide die letztwillige Verfügung an keinen Mängeln.

E. 4.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist erbunwürdig, wer die Erblasserin durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfü- gung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Der Erbunwürdige wird weder gesetzlicher noch eingesetzter Erbe noch Vermächtnisnehmer (BGE 132 III 315 E. 2.1). Erbunwürdigkeit setzt "Arglist" voraus. Arglist kann im Bewirken oder Ausnüt- zen einer schon vorhandenen falschen Vorstellung bei der Erblasserin bestehen. Zusätzlich muss dieses Bewirken oder Ausnützen auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls eine schwere Verfehlung gegen die Erblasserin bedeu- ten, die nach dem Empfinden der Allgemeinheit als unerträglich erscheint und zu missbilligen ist (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 540 ZGB N 29). Erbunwürdig ist auch, wer die Errichtung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen verhindert. Diese Verhinderung kann durch körperliche Gewalt erfolgen, aber – insbesondere im Fall von Arglist – auch durch geistige Beeinflus- sung, sofern diese bis zum Tod der Erblasserin andauert. Eine Verhinderung kann zudem in einem Unterlassen bestehen, etwa wenn eine bestehende Fehlvorstel- lung der Erblasserin ausgenutzt wird, die vom Erbunwürdigen erkannt und richtig- gestellt werden könnte und müsste (BGE 132 III 305 E. 3.2; BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.1.1.1). Eine entsprechende Pflicht, z.B. zur Aufklärung oder Mitteilung, kann sich aus dem Gebot ergeben, nach Treu und Glauben zu handeln. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Massgebende Kriterien sind unter anderem das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses, der Grad der Erkennbarkeit und die Schwere des Mangels (BGer 5A_993/2020 vom 2. November 2022 E. 2.2.1.; BGE 132 III 305 E. 6.1). Die Verhinderung im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB muss kausal dafür sein, dass die Erblasserin eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet oder

- 41 - nicht widerrufen hat. Besteht das Verhindern in einer Unterlassung, bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob die Erblasserin eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenom- men worden wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Wird die hypothetische Kausalität aus- schliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ermittelt und nicht ge- stützt auf Beweismittel, unterliegt sie der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren (BGE 132 III 305 E. 3.5; BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.1.1.1). Aus der Verwirklichung des Erbunwürdigkeitstatbestands folgt, dass die ent- sprechende Verfügung von Todes wegen zugunsten der erbunwürdigen Person nichtig ist (vgl. BGE 132 III 315 E. 2.2). Sodann ist die Erbunwürdigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 3.1.1.4). Die Verfügung bleibt jedoch im Übrigen bestehen (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 15 ff.).

E. 4.2 Vertrauens- und Arbeitsverhältnis

E. 4.2.1 Primär ist zu klären, ob zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein Vertrauens- bzw. Arbeitsverhältnis bestand. Damit ist auch die zentrale Frage ver- bunden, ob dem Beklagten gegenüber der Erblasserin Mitteilungs- oder Aufklä- rungspflichten oblagen und ob er gegen diese Pflichten verstossen hat – was im Hinblick auf die geltend gemachte Erbunwürdigkeit von entscheidender Bedeutung ist.

E. 4.2.2 Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass der Beklagte per 1. Okto- ber 2020 von der Erblasserin zu einem Lohn von netto CHF 4'500.– angestellt wurde (act. 1 Rz. 23, 34; Prot. S. 25, 39). Sodann ist die klägerische Behauptung, dass der Beklagte daraufhin innert kürzester Zeit das Vertrauen der Erblasserin gewonnen und den Anschein erweckt hat, unentbehrlich zu sein, unbestritten. Die Erblasserin vertraute dem Beklagten blind – ebenso ein Umstand, der unbestritten und damit erstellt ist (act. 37 Rz. 90). Dieses besondere Vertrauensverhältnis ist auch im Umstand zu erblicken, dass sie ihm ihre Bankkarte samt PIN-Code aus- händigte, um für sie Bargeld zu beziehen (siehe oben). Ihr Vertrauen manifestiert

- 42 - sich weiter darin, dass sie den Beklagten umfassend mit der Pflege ihres Eheman- nes, dem Kläger, beauftragte. Es blieb ebenso unbestritten, dass die Erblasserin bei der KESB aussagte, sie sei davon überzeugt, dass der Beklagte nie mehr Geld abgehoben habe, als sie ihm aufgetragen habe. Diese Aussage unterstreicht die unbestrittene klägerische Ausführung, dass sie den Beklagten als eine vertrauens- würdige Person einschätzte (act. 1 Rz. 108.4; act. 37 Rz. 1, 154). Der Beklagte führte gerade selbst aus, dass die Erblasserin ihm vertraut habe (Prot. S. 19). Ein über das reine Arbeitsverhältnis hinausgehendes Vertrauensverhältnis zeigt sich auch in der Aussage des Beklagten, er habe während eines Jahres keine Ferien bezogen und dafür von der Erblasserin ein Fahrzeug im Wert von CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– erhalten (Prot. S. 49). Angesichts eines monatlichen Lohns in der Höhe von CHF 4'500.– stellt dies eine aussergewöhnlich hohe Zuwendung dar. Be- achtlich scheint auch, dass der Beklagte von Beginn an mit dem Ehepaar zusam- menwohnte und stark in ihr familiäres Leben involviert gewesen zu sein schien (vgl. Prot. S. 15 f., 18, 20). Es ist erstellt, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis, wel- ches über die Betreuung des Klägers hinausging, bestand und den Alltag der Erb- lasserin betraf. Insgesamt ist erstellt, dass die Erblasserin den Beklagten für eine redliche, vertrauenswürdige Person hielt sowie dass zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein ausgeprägtes Vertrauens- und Arbeitsverhältnis bestand.

E. 4.2.3 Die tatsächlichen Gegebenheiten stellen sich jedoch anders dar: Der Be- klagte tätigte hinter dem Rücken der Erblasserin und ohne deren Wissen oder Zu- stimmung Bargeldbezüge in erheblichem Ausmass (siehe oben). Diese massiven Bezüge (siehe oben), über die die Erblasserin im Dunkeln gelassen wurde, zeigen auf, dass eine eklatante Differenz zwischen ihrer Vorstellung und der Realität be- stand. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Erblasserin über die kriminelle Vergangenheit des Beklagten informiert war (Prot. S. 19; act. 1 Rz. 22). Dennoch ging sie erkennbar davon aus, er habe sich gebessert – eine Fehleinschätzung, die sich der Beklagte offenbar zunutze machte. Dass diese Fehl- vorstellung existierte, ist anhand der objektiven Umstände sowie den unbestritte- nen Ausführungen der Klägerseite erstellt. Somit ist der unbestrittenen klägeri-

- 43 - schen Behauptung, die Erblasserin habe den Beklagten zu Unrecht für vertrauens- würdig gehalten, beizupflichten (act. 37 Rz. 1).

E. 4.2.4 Zwischen der Erblasserin und dem Beklagten bestand zum einen ein Ar- beitsverhältnis (siehe oben). Damit war der Beklagte im Sinne einer Auskunfts- und Mitteilungspflicht verpflichtet, der Arbeitgeberin, vorliegend die Erblasserin, über alle wesentlichen Aspekte seiner Arbeitstätigkeit wahrheitsgetreu, vollständig, rechtzeitig und von sich aus zu berichten (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321a N 12). Zum anderen bestand, wie oben dargelegt, ein darüberhinausge- hendes Vertrauensverhältnis. Aus diesem ist ebenfalls nach Treu und Glauben eine Aufklärung- und Mitteilungspflicht abzuleiten (vgl. OFK ZGB-SCHWANDER, Art. 2 N 3; BGE 119 II 456 E. 2). Für den Beklagten war dieses ausserordentliche Ver- hältnis ohne Weiteres erkennbar (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund hätte der Be- klagte die Pflicht gehabt, die Erblasserin über seine tatsächlichen Bargeldbezüge und wahren Absichten aufzuklären und Klarheit zu schaffen. Auch hätte er sie nicht im Glauben lassen dürfen, er sei nun eine redliche Person, wenn er sich gleichzeitig hinter ihrem Rücken bereicherte und nicht aus Arbeitsloyalität oder Freundschaft handelte. Vielmehr legte er eine gezielte Ausnützung des bestehenden Vertrauens- verhältnisses an den Tag. Dass er dieser Pflicht zur Aufklärung bzw. Mitteilung nicht nachkam, stellt ein Unterlassen dar, welches bis zum Tod der Erblasserin andau- erte.

E. 4.2.5 Der Beklagte machte sich die oben dargelegte irrige Vorstellung der Erb- lasserin, wonach sie davon ausging, er habe sich gebessert und handle fortan in redlicher Weise, zunutze. Er verschaffte sich durch dieses gezielte Ausnutzen des Vertrauens Zugriff auf ihr Vermögen und tätigte verdeckt massive Bargeldbezüge (siehe oben). Dieses Verhalten stellt eine besonders schwere Verfehlung gegen die Erblasserin dar, die – gemessen an den Umständen des konkreten Falles – als arglistig im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu qualifizieren ist.

E. 4.2.6 Es bleibt zu prüfen, ob die Erblasserin ihre Verfügung von Todes wegen vom 3. Juni 2022 widerrufen hätte, wenn der Beklagte seiner oben dargelegten Auf- klärungs- und Mitteilungspflicht nachgekommen wäre. Nach allgemeiner Lebens- erfahrung ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Erblasserin eine Person, die unter dem Anschein eines Vertrauensverhältnisses und redlichen Verhaltens

- 44 - handelt, tatsächlich jedoch umfangreiche Bargeldabhebungen zu eigenen Gunsten und zum Nachteil des Ehepaars D._____A._____ vorgenommen hat, nicht testa- mentarisch begünstigt hätte. Hätte der Beklagte die Erblasserin über seine Bar- geldbezüge ordnungsgemäss aufgeklärt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie das Testament widerrufen bzw. abgeändert hätte.

E. 4.2.7 Im Gegensatz zu den anderen Erbunwürdigkeitsgründen gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB wird in Ziff. 3 Vorsatz und Rechtswidrigkeit des Handelns bzw. Unter- lassens nicht ausdrücklich erwähnt. Die beiden Voraussetzungen sind indessen, wie auch hier, regelmässig erfüllt, wenn durch Arglist, Zwang oder Drohung die Errichtung oder der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen bewirkt oder ver- hindert wird (vgl. ESCHER, a.a.O., 1960, N. 7 zu Art. 540 ZGB). Einer gesonderten Prüfung des Vorsatzes und der Rechtswidrigkeit bedarf es deshalb in casu nicht (vgl. BGE 132 III 305 E. 3.4).

E. 4.3 Zwischenfazit Die rechtlichen Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sind somit erfüllt: Ein besonderes Vertrauensverhältnis lag vor; die Erblasserin unterlag einer wesentlichen Fehlvorstellung; der Beklagte hätte sie aufgrund der arbeitsrechtlichen und moralischen Treuepflicht aufklären müssen, unterliess dies aber arglistig; die unterlassene Aufklärung ist kausal für das Nicht- Widerrufen der letztwilligen Verfügung. Im Fazit ist von Amtes wegen festzustellen, dass der Beklagte erbunwürdig ist. Daraus folgt, dass die Verfügung von Todes wegen in Bezug auf den Beklagten nichtig ist. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beklagte infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft der Erblasserin ausgeschlos- sen ist (vgl. PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 540 ZGB N 46).

E. 5 Teilungültigkeit und Alleinerbenstellung des Klägers Wie dargetan, leidet die testamentarische Nacherbeneinsetzung sowie die Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Klägers an Willensmängeln. Überdies ist der Beklagte gesamthaft als erbunwürdig zu qualifizieren. Es bleibt zu prüfen, ob die anderen testamentarischen Anordnungen weiterhin Bestand haben.

- 45 - Es ist unbestritten, dass es das zentrale Anliegen der Erblasserin war, den Kläger als Alleinerben einzusetzen bzw. ihm die notwendigen finanziellen Mittel für seine zukünftige Pflege zukommen zu lassen (act. 1 Rz. 70 ff.). Auch der Beklagte selbst hat dies in seiner Klageantwort ausdrücklich bestätigt (act. 12 S. 4). Vor die- sem Hintergrund betrifft die Ungültigkeit somit ausschliesslich die Einsetzung des Beklagten, weshalb das Testament lediglich in den (oben genannten) den Beklag- ten betreffenden Teilen als ungültig zu erachten ist. Die übrigen Verfügungen blei- ben bestehen, da sie auch ohne Einsetzung des Beklagten dem festgestellten Wil- len der Erblasserin entsprechen. Die Teilungültigkeit führt dazu, dass der Kläger Alleinerbe ist, da keine weiteren Erben vorhanden sind. Infolgedessen fällt der ge- samte Nachlass dem Kläger alleine zu, womit dieser als Alleinerbe zu gelten hat.

E. 6 Würdigung der geltend gemachten Rechts- und Sittenwidrigkeit i.S.v. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

E. 6.1 Rechtliche Grundlagen Aufgrund von Art. 7 ZGB ist für die Deutung von Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Art. 20 OR heranzuziehen. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Ungültig- keitsklage gilt, dass der Klagegrund der Widerrechtlichkeit erfüllt ist, wenn der Inhalt der Verfügung von Todes wegen einer zwingenden privat- oder öffentlichrechtli- chen Norm des schweizerischen Rechts widerspricht (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 26; vgl. ABT, Ungültigkeitsklage, 115; SEILER, Ungültigkeit, Rz 664 ff.). Der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen ist dann widerrechtlich, wenn das Verfügte (die Leistung an sich) oder die Errichtung mit dem entsprechenden Inhalt gegen objektives Recht verstösst. Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Erblasser mit der Verfügung einen rechtswidrigen Erfolg bezweckte oder wenigs- tens voraussah und billigte (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 27; vgl. ABT, Ungültigkeitsklage, 115 f.). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie in ei- nem Teil der Doktrin finden sich Anhaltspunkte dafür, dass elementare – bzw. ex- treme – Fälle der Ungültigkeitstatbestände immer auch Nichtigkeitstatbestände darstellen können (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 5).

- 46 -

E. 6.2 Würdigung Der Kläger bringt vor, dass die Erblasserin mit Ziff. 7 des Testaments vom

3. Juni 2022 diverse Anordnungen darüber getroffen habe, wie der Kläger betreut werden solle. Mit einem Testament könne aber nur über das Vermögen verfügt werden. Das Erbrecht gebe kein Recht, über Personen zu verfügen. Sodann habe die Erblasserin mit Ziff. 7 ihre Verfügungsbefugnis überschritten und rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen (act. 1 Rz. 118 ff.). Der Beklagte äussert sich zur entsprechenden Thematik nicht. Er führt ledig- lich aus, der Vorsorgeauftrag des Klägers sei gefälscht (act. 12 S. 5, 7), was in casu jedoch unbeachtlich ist. In Ziff. 7 der strittigen letztwilligen Verfügung bestimmt die Erblasserin, dass ihre Schwester entgegen dem Vorsorgeauftrag des Klägers nicht als Vorsorgebe- auftragte eingesetzt werden solle. Der Vorsorgeauftrag des Klägers dürfe sodann nicht zu Gunsten der Schwester validiert werden. Stattdessen sei die Beauftragte an dritter Stelle als Vorsorgebeauftragte oder Herr O._____ als Beistand einzuset- zen (act. 4/1, Ziff. 7). Damit überschritt die Erblasserin ihre Verfügungsmacht offenkundig. Es ist weder im Erb- noch im Vorsorgerecht eine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die es einer Drittperson – hier der Erblasserin – erlauben würde, durch letztwillige Ver- fügung den Vorsorgeauftrag einer anderen Person zu beschränken oder abzuän- dern. Ein derartiger Eingriff in die höchstpersönlichen Rechte des Klägers führt ohne Weiteres zur Ungültigkeit der entsprechenden Anordnung. Ziff. 7 der letztwil- ligen Verfügung der Erblasserin vom 3. Juni 2022 vermag daher keine rechtliche Wirkung zu entfalten, wobei jedoch die Schwelle zur Nichtigkeit nicht überschritten ist. Diesbezüglich ist die Klage (teilweise) abzuweisen. V. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Mit Schreiben vom 23. November 2023 beantragte der Beklagte die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, das Formular "Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vollständig auszufüllen (act. 8). Mit Beschluss

- 47 - vom 15. Januar 2024 wurde der Antrag vollumfänglich abgewiesen (act. 10). Mit Schreiben vom 19. September 2024 beantragte der Beklagte erneut die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 25), woraufhin ihm mit Verfügung vom

16. Oktober 2024 unter Hinweis auf die Novenregelung wiederum Frist zur Einrei- chung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" angesetzt wurde (act. 26). Mit Beschluss vom 14. November 2024 wurde auf den Antrag nicht eingetreten (act. 35).

2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 12. März 2025 beantragte der Beklagte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prot. S. 73 f.), woraufhin ihm mit Verfügung vom 31. März 2025 abermals unter Hinweis auf die Novenregelung Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" angesetzt wurde (act. 46). Innert Frist reichte der Beklagte erneut das entsprechende Formular samt Beilagen ein (act. 50 ff.).

3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Wieder- erwägung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen sog. un- echter Noven, d.h. erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln, die im früheren Ver- fahren nicht bekannt gewesen oder deshalb nicht geltend gemacht worden sind, weil dies rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder weil es dafür keine Veranlassung gegeben hat. Ausserdem kann ein neues Gesuch auf der Basis sog. echter Noven gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsa- chen und Beweismittel geändert haben (vgl. BGer 5D_112/2015 vom 28. Septem- ber 2015 E. 4.4.2; vgl. ferner KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 119 ZPO N 2; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 119 N 1a). Der Beklagte legt weder dar, dass und inwiefern sich die Verhältnisse seit den ersten beiden Entscheiden verändert hätten, noch, inwiefern sich sein neuerliches Gesuch auf erhebliche Tatsachen oder Beweismittel stützt, die bei den ersten bei- den Gesuchen nicht bekannt gewesen oder deshalb nicht geltend gemacht wurden. Folglich ist auf das Gesuch erneut nicht einzutreten (vgl. BGer 9C_635/2024 vom

3. Dezember 2024 E. 4.2, 6.2).

- 48 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Streitwert und Entscheidgebühr Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; aArt. 96 i.V.m. Art. 407f ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Grundlage der Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Ge- richts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Die Grundgebühr wird bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 4 Abs. 1 GebV OG berechnet. Sie kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Dop- pelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Kosten für das Schlichtungsver- fahren werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 2.8 Millionen (act. 1 Rz. 4) und die auf Basis dieses Streitwerts errechnete Grundgebühr CHF 48'750.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG). Angesichts des aufwändig geführten Verfahrens samt mündlicher Duplik aber Verzicht der Hauptverhandlung erweist sich diese im vorliegenden Fall gerade als angemessen. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr auf CHF 48'750.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 750.–.

2. Parteientschädigungen und Verteilung Die Prozesskosten umfassen nach Art. 95 Abs. 1 ZPO neben den Gerichts- kosten auch die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Die Höhe der Parteient- schädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Ausla- gen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift oder Verhand- lung ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Gestützt auf den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 49'400.–. Der Kläger hat nebst der Klage eine Replik eingereicht sowie an zwei Instruktionsverhandlun-

- 49 - gen teilgenommen. Hierfür sind Zuschläge von rund 40 % zu gewähren. Die Grund- gebühr ist daher auf insgesamt rund CHF 74'762.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu er- höhen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss sind diese demnach vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Zudem sind ihm die zur Hauptsache geschlagenen Kosten des Schlichtungsverfahrens (vgl. Art. 207 Abs. 2 ZPO) definitiv aufzuerlegen. In Bezug auf die Parteientschädigung hat der Beklagte den Kläger ausgangsgemäss mit CHF 74'762.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu entschädigen.

- 50 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten im Verfahren betreffend un- entgeltliche Rechtspflege nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
  6. Ziff. 4 und 5 der öffentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in E._____ am 3. Juni 2022, wer- den für ungültig erklärt.
  7. Die in Ziff. 3 der öffentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in E._____ am 3. Juni 2022, ge- troffenen Anordnungen, welche die Alleinerbenstellung des Klägers ein- schränken, werden für ungültig erklärt.
  8. Es wird festgestellt, dass der Beklagte infolge Erbunwürdigkeit von der Erb- schaft der am tt.mm.2022 verstorbenen D._____ ausgeschlossen ist.
  9. Es wird festgestellt, dass der Kläger Alleinerbe des gesamten Nachlasses von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, ist. - 51 -
  10. Ziff. 7 der öffentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in E._____ am 3. Juni 2022, wird für un- gültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 48'750.–. Die Kosten des Friedensrichteramtes E._____ betragen CHF 750.–.
  12. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt und von diesem bezo- gen. Die Kosten des Friedensrichteramtes E._____ von CHF 750.– werden defi- nitiv dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsver- fahrens zu ersetzen.
  13. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 74'762.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu bezahlen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  15. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 52 - Winterthur, 30. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Vischer, LL.M. MLaw N. Paoli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr. CP230006-K/U/us Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. M. Vischer, LL.M., als Vorsitzender, Bezirks- richterin lic. iur. A. Schneeberger, Ersatzrichter MLaw L. Bügler so- wie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Paoli Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Kläger vertreten durch MLaw B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____, gegen C._____, Beklagter betreffend Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage / Erbunwürdigkeit

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es seien Ziff. 4 und 5 der öffentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in E._____ am 3. Juni 2022, für ungültig zu erklären;

2. es seien die in Ziff. 3 der öffentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in E._____ am 3. Juni 2022, getroffenen Anordnungen, welche die Verfügungsfreiheit des Klägers über den Nachlass einschränken, für ungültig zu erklären;

3. es sei festzustellen, dass der Beklagte infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft der am tt.mm.2022 verstorbenen D._____ aus- geschlossen ist;

4. es sei festzustellen, dass der Kläger Alleinerbe des gesamten Nachlasses ist;

5. eventuell zu Rechtsbegehren 1 - 4 sei Ziff. 3 Abs. 1 Satz 3 der öf- fentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in E._____ am 3. Juni 2022, derge- stalt herabzusetzen, dass die von der Erblasserin verfügte Verfü- gungsbeschränkung auf 5/8 der Vorerbschaft reduziert wird und der Kläger über 3/8 der Vorerbschaft frei verfügen kann, ohne dass er vorgängig sein eigenes Vermögen verbraucht;

6. es sei festzustellen, dass Ziff. 7 der öffentlichen letztwilligen Ver- fügung der D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beur- kundet in E._____ am 3. Juni 2022, nichtig ist, eventuell sei diese Bestimmung für ungültig zu erklären; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 25. Oktober 2023 liess der Kläger beim hiesigen Gericht eine Klage be- treffend Ungültigkeit und Herabsetzung einer letztwilligen Verfügung sowie Erbun- würdigkeit samt Beilagen einreichen (act. 1 – 4/1-81). Mit Verfügung vom 7. No- vember 2023 wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 5), welche dieser am 25. Januar 2024 erstattete (act. 12 – 13/1-3,act. 13/5, act. 13/11-16). Innert Nachfrist reichte der Beklagte die fehlenden Beilagen gemäss Verzeichnis der Klageantwort ein (act. 14 – 16/1-7).

- 3 -

2. Mit Beschluss vom 12. März 2024 wurden die Parteien dieses sowie des par- allel hängigen Verfahrens (Geschäfts-Nr. CP230004-K; mit der Schwester der Erb- lasserin als Klägerin) mit demselben Beklagten zur Instruktionsverhandlung auf den

4. Juni 2024 vorgeladen sowie die Prozessleitung an Ersatzrichter MLaw L. Bügler delegiert (act. 18). Anlässlich derselben unterzeichneten alle Anwesenden eine Vereinbarung, wobei diese jedoch innert Frist durch den Beklagten widerrufen wurde (act. 20 f.). Nach Ansetzung der Frist zum zweiten Schriftenwechsel (act. 23) erstattete der Kläger seine Replik mit Eingabe vom 18. November 2024 (act. 37 – 38/82-84). Der Beklagte erstattete seine Duplik mündlich anlässlich der zweiten In- struktionsverhandlung am 12. März 2025 (Prot. S. 14 ff.). Auf die Durchführung ei- ner Hauptverhandlung wurde verzichtet (act. 46 f. und act. 49).

3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Entscheid zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO). II. Formelles

1. Für erbrechtliche Klagen ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Der Begriff der erbrechtlichen Klage ist nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung weit zu verstehen. Erfasst ist jede Klage, welche ihre Rechtsgrundlage allein im Erbrecht hat bzw. welche von mindestens einer Par- tei in deren Eigenschaft als Erbe geführt wird. Es handelt sich jeweils um Ansprü- che, die durch den Tod des Erblassers entstehen, mithin um Streitigkeiten in des- sen Erbgang. Es muss ein ausreichend enger Konnex mit der erbrechtlichen Aus- einandersetzung bestehen (ZK ZPO-ZÜRCHER, Art. 28 N 8 f.). Vorliegend liegt ohne Weiteres eine erbrechtliche Streitigkeit vor. Die Erblasserin war zuletzt wohnhaft in E._____, also im hiesigen Bezirk (vgl. act. 4/2). Für die Erbschaftsklage ist somit – unstrittig – die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur gegeben.

2. Grundsätzlich gilt das Recht, welches zum Zeitpunkt des Todes der Erblasse- rin in Kraft ist (Art. 1 SchlT ZGB, Art. 15 SchlT ZGB). Da die Erblasserin in casu vor der Revision, also vor dem 1. Januar 2023 verstarb (vgl. act. 4/2), ist das alte Erb- recht anwendbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht anwendbar ist die Zivilprozess- ordnung in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2025 (Art. 407f ZPO).

- 4 -

3. Am 10. Mai 2023 ging beim Friedensrichteramt E._____ das Schlichtungsge- such des Klägers ein. Mit Klagebewilligung des vorgenannten Friedensrichteramtes vom 27. Juli 2023 wurde dem Kläger eine Frist von 3 Monaten angesetzt, um beim zuständigen Gericht Klage einzureichen (act. 3). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 machte der Kläger vorliegendes Verfahren anhängig (act. 1). Die Klage wurde somit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig eingereicht (Art. 145 ZPO, Art. 209 Abs. 3 ZPO). Die Erblasserin starb am tt.mm.2022 und ihr Testament wurde am tt.mm.2022 eröffnet (act. 4/2). Folglich wurde die einjährige Frist für die Erhebung der Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage gemäss Art. 521 und Art. 533 ZGB gewahrt (vgl. BGer 5A_357/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1).

4. Im Übrigen erweisen sich die Prozessvoraussetzungen als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO). III. Vorbemerkungen

1. Am tt.mm.2022 verstarb die zuletzt in E._____ wohnhaft gewesene Erblasse- rin D._____, geb. tt. Juni 1943, im Alter von 79 Jahren (fortan: Erblasserin). Sie hinterliess als einzige gesetzliche Erben ihren Ehemann, den Kläger, und ihre Schwester Frau F._____ (Klägerin im Verfahren Geschäfts-Nr. CP230004-K). Am

3. Juni 2022 verfasste die Erblasserin folgende öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung (act. 4/1):

- 5 -

- 6 -

- 7 -

2. Mit Urteil vom tt.mm.2022 wurde das Testament durch das hiesige Einzelge- richt in Erbschaftssachen eröffnet (act. 4/2). Der in der letztwilligen Verfügung als Nacherbe eingesetzte C._____ ist der Beklagte im vorliegenden Verfahren.

3. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass die letztwillige Verfügung der Erb- lasserin vom 3. Juni 2022 nur in Teilen gültig sei (act. 1 Rz. 69). So sei die darin enthaltene Begünstigung gegenüber dem Beklagten sowie die Verfügungsbe- schränkung zu Lasten des Klägers aufgrund Irrtumes der Erblasserin sowie Rechts- und Sittenwidrigkeit ungültig (act. 1 Rz. 79). Der Kläger begründet dies ins- besondere mit den vorgebrachten Bargeldbezügen durch den Beklagten zu seinen Gunsten und ohne Wissen der Erblasserin sowie der falschen Vorstellung der Erb- lasserin in Bezug darauf, wer das – in ihren Augen ungerechtfertigte – KESB-Ver- fahren verursachte. Schliesslich habe sich die Erblasserin auch darin geirrt, dass sich der Beklagte nach ihrem Ableben angemessen um den Kläger habe kümmern können.

4. Der Beklagte hingegen bestreitet gesamthaft, dass er unrechtmässige Bar- geldbezüge zu seinem Vorteil getätigt habe. Weiter stellt er sich auf den Stand- punkt, dass er eine angemessene Pflege für den Kläger habe gewährleisten kön- nen, wobei durchaus eine Professionalisierung des Pflegedispositivs angestrebt worden sei. Insgesamt leide die letztwillige Verfügung an keinen Mängeln.

5. Unbestritten ist, dass es der primäre Wunsch der Erblasserin war, den an fort- geschrittener Demenz leidenden Kläger bis zu seinem Tod zu Hause in E._____ zu pflegen (act. 1 Rz. 14, 29, act. 4/11, act. 12 S. 7). Als die Erblasserin mit der Pflege des Klägers zunehmend überfordert war, wurde der Beklagte im Spätsom- mer 2020 durch die Gemeinde E._____ zu ihrer Unterstützung an die Erblasserin vermittelt (act. 1 Rz. 23, 33, Prot. S. 19, 25). In Folge dessen zog der Beklagte beim Ehepaar D._____A._____ ein und es wurde ein Arbeitsvertrag, datierend auf den

1. Oktober 2020, errichtet (act. 1 Rz. 23, act. 4/23, Prot. S. 19, 25).

- 8 - IV. Sachverhalt, Rechtliches und Würdigung

1. Rechtliches 1.1. Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass Rechtssuchende die Tatsachen be- haupten und beweisen müssen, aus deren Vorliegen sie ihre Ansprüche herleiten. Das Gericht darf das Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen. Damit obliegt den Parteien im Zivilprozess die Behauptungslast (Art. 55 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.2 = Pra 87/108; BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.5 u. 6.2; BGE 115 II 464 E. 1). Die Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit wie hier die Verhand- lungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten (RICHERS/NAEGELI, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., 2021, Art. 221 N 27; BGE 144 III 519 E. 5.2 = Pra 87/108; BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 6.3). Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessu- alen Verhalten der Gegenpartei ab. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige undifferenzierte Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei seiner- seits schlüssig und widerspruchsfrei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheb- lichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend darzulegen. Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachent- scheid ohne Beweisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so be- handelt wird, wie wenn sie beweislos wäre. Das Gericht kann einen Sachverhalt nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zu- dem entfällt die richterliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (BGE 127 III 365 E. 2b f. S. 368 f.; BGer 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4 u. 6.2 je m.w.H.). 1.2. Als Gegenstück zur Behauptungslast trifft die beweisfreie Partei die Bestrei- tungslast. Sie hat im Einzelnen darzutun, welche Tatsachen anerkannt und welche bestritten werden. Pauschale Bestreitungen genügen dafür nicht; auch diesbezüg- lich sind substantiierte Ausführungen zu verlangen. Die Anforderungen dürfen je-

- 9 - doch nicht so hoch angesetzt werden, dass daraus eine Umkehr der Beweislast resultieren würde; die behauptungspflichtige Partei kann sich folglich nicht mit Ver- weis auf unsubstantiierte Bestreitungen von ihren Substantiierungslasten befreien. Es ist grundsätzlich nur zu verlangen, dass die Bestreitungen einer bestimmten Tatsachenbehauptung zugeordnet werden können (WALTER, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Einleitung und Personenrecht, Art. 1–9 ZGB, 2012, Art. 8 N 191 ff.). 1.3. Bleibt eine Tatsachenbehauptung unbestritten, kann sie dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, ohne dass darüber Beweis zu führen ist (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Unbestrittene Tatsachen sind als «wahr» zu betrachten; es gilt der Grundsatz der formellen oder relativen Wahrheit (MARKUS ALEXANDER R./HU- BER-LEHMANN MELANIE, Zivilprozessuale Grundsätze der Sachverhaltsermittlung – Substantiierung und richterliche Fragepflicht, ZBJV 154/2018 S. 269 ff., 275).

2. Parteivorbringen Nachstehend werden sämtliche relevante Ausführungen der Parteien im Ein- zelnen dargelegt und mit den entsprechenden Zitierstellen versehen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im weiteren Verlauf der Erwägungen bei Bezug auf ent- sprechende Parteivorbringen auf eine erneute Angabe der Zitierstelle verzichtet. 2.1. Pflegesituation Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Erblasserin davon ausgegangen sei, dass die Pflege zu Hause  das Beste für den Kläger sei (act. 1 Rz. 31, 42, 89); dass die Erblasserin davon ausgegangen sei, dass sich nur der Beklagte  angemessen um den Kläger kümmern könne (act. 1 Rz. 91); dass der Beklagte nach kürzester Zeit das Vertrauen der Erblasserin ge-  wonnen und sie davon überzeugt habe, dass sie noch mehr Unterstützung brauche, weshalb dann ein ganzes Heer von Mitarbeitenden aus dem Um- feld des Beklagten angestellt worden sei; keine dieser Personen habe eine Ausbildung als Pflegeperson gehabt (act. 1 Rz. 35);

- 10 - dass der Pflegebedarf des Klägers bei BESA Stufe 10 von 12 gelegen  habe, was eine Rundumbetreuung erfordere (act. 1 Rz. 13); dass der Beklagte und seine Entourage nicht in der Lage gewesen seien,  den Kläger so zu betreuen, dass er rund um die Uhr überwacht worden wäre und sich nicht unbemerkt aus dem Haus hätte entfernen können (act. 1 Rz. 36); dass aus diesem Grund Videokameras installiert worden seien, wobei  diese jedoch nicht vor Stürzen schützen würden (act. 1 Rz. 36, act. 37 Rz. 43); dass diese keinem professionellem Umgang entsprechen würden und auf Initiative des Beklagten installiert worden seien (Prot. S. 61); dass die Pflege den professionellen Ansprüchen bei Weitem nicht genügt  habe. Die Pflege habe darin bestanden, dass der Kläger im Bett ruhigge- stellt worden sei, indem der Fernseher laufen gelassen worden und eine Unmenge von Süssgetränken verabreicht worden sei. Bereits im Januar und August 2022 habe der Kläger wegen einer Lungenembolie hospitali- siert werden müssen. Dies sei typische Folge mangelnder Bewegung. Zu- dem seien beim Eintritt in das Pflegeheim Q._____ hohe Entzündungs- werte und einen desolat vernachlässigten Zustand des Gebisses festge- stellt worden. So habe die Zahnuntersuchung aus Anlass des Eintritts des Klägers einen desolat vernachlässigten Zustand des Gebisses mit weit zer- störten, auf Zahnfleischhöhe abgebrochenen Zähnen sowie profunder Ka- ries, die nur mit einem langwährenden Süssgetränke-Abusus und sehr schlechter Mundhygiene erklärt werden könne, ergeben (act. 1 Rz. 37, 60, 62; act. 37 Rz. 43); dass, wenn sich die Erblasserin dieser Mängel in der Pflege bewusst ge-  wesen wäre, sie den Beklagten nicht als Nacherben eingesetzt hätte, um auf diese Weise das Bestehen des Pflegedispositivs über ihren Tod hinaus zu gewährleisten und sie den Kläger dem Beklagten nicht anvertraut hätte (act. 37 Rz. 43);

- 11 - dass der Beklagte professionelle Distanz habe vermissen lassen. So habe  er den Kläger umarmt und abgeküsst. Der Kläger sei nicht in der Lage ge- wesen, sich zu wehren oder dem zuzustimmen. Bezeichnend sei auch, dass sich der Beklagte ins Bett der Erblasserin gelegt habe, als sich ihr Tod abgezeichnet habe (act. 1 Rz. 38, 63); dass es dem Beklagten gelungen sei, die Erblasserin davon zu überzeu-  gen, dass er – obwohl er keinerlei Ausbildung im Pflegeberuf habe – in der Lage sei, nach dem Ableben der Erblasserin die Pflege des Klägers zu ge- währleisten (act. 1 Rz. 42); dass Frau B._____ den Kläger drei Mal im Haus in E._____ besucht habe,  wobei ihr Zweifel an der Angemessenheit des Betreuungs-Dispositivs und am Gesundheitszustand des Klägers gekommen seien. Sie sei zum Schluss gekommen, dass eine seriöse gesundheitliche Abklärung in die- sem Umfeld mit dem unprofessionellen Betreuungsteam nicht möglich sei (act. 1 Rz. 61); dass das Vorbringen des Beklagten, die Erblasserin habe Vorkehrungen  getroffen, um die Pflege zu professionalisieren, nicht substantiiert worden sei. So gäbe es dafür auch keine Hinweise bzw. Anordnungen im Testa- ment der Erblasserin. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Erblasserin plötzlich solche Anweisungen hätte geben sollen, wenn sie vorher über Jahre jede fachliche Begleitung verweigert habe (act. 37 Rz. 44 f.); dass nicht anzunehmen sei, dass die Erblasserin von der Vorstellung aus-  gegangen wäre, dass das Pflegedispositiv nach ihrem Tod mit Fachperso- nen ergänzt worden wäre. Selbst wenn, wäre sie einem weiteren Irrtum unterlegen, so scheine es ausgeschlossen, dass Fachpersonen unter Ein- bezug oder Anleitung von nicht zur Familie gehörenden Laien die Verant- wortung für die Pflege eines hochgradig dementen Mannes übernehmen würden. Die Abklärungen der Beiständin des Klägers hätten ergeben, dass mehrere Pflegeinstitutionen klar gesagt hätten, dass sie nur mit ihrem ei- genen Personal arbeiten und das bestehende Personal nicht übernehmen würden. Sodann biete die vom Beklagten erwähnte Spitex keine Rundum-

- 12 - betreuung an, sondern nur die Grundpflege sowie Pflege zur BESA- Stufe 5. Ein Einsatz der Spitex hätte somit in Ergänzung zur bestehenden Pflege durch Laien erfolgen müssen, was jedoch gemäss der Beiständin keine valable Option gewesen sei. Einerseits habe sie es schlicht nicht für verantwortbar gehalten, die Betreuung und Pflege eines schwer dementen Menschen hierfür einer nicht klar definierten, nicht bis schlecht organisier- ten und zu grossen Gruppe nicht ausgebildeter Menschen zu überlassen, die in keiner verwandtschaftlichen Beziehung stünden. Andererseits sei sie zum Schluss gekommen, dass eine Abklärung durch Fachleute erfolgen müsse, um den Gesundheitszustand und den Pflegebedarf seriös abzuklä- ren (act. 37 Rz. 46, act. 74, Prot. S. 64). Dass die Spitex keine Mängel in der Pflege habe feststellen können, werde bestritten (Prot. S. 63). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass er den hohen Bedarf bzw. die BESA-Stufe 10 nicht bestreite, Herr  R._____ jedoch gemeint habe, dass betreffend die Pflege alles gut laufe (Prot. S. 31); dass der Zustand des Klägers alles andere als desolat gewesen sei. Er  habe gesprochen, Lieder gesungen, selbständig gegessen und laufen kön- nen. Erst die "Deportation" habe ihn in einen vegetativen Zustand versetzt. Die Erblasserin habe angeordnet, das Team zu professionalisieren. Selbst die Beiständin habe Unterstützung durch die Spitex angeordnet, was je- doch sofort wieder abgebrochen worden sei, da die Berichte der Pflege zu positiv ausgefallen seien (act. 12 S. 6). In der mündlichen Duplik führte der Beklagte aus, teilweise sei der Kläger fast aus dem Bett gefallen; man habe dann ein Spitalbett gemietet. Der Kläger habe das Bett genässt; der Be- klagte habe alles lernen müssen, er sei kein Profi; teilweise habe der Kläger die Erblasserin angepackt, man habe aufpassen müssen, dass man ihn nicht verletzte (Prot. S. 24 ff.). Er habe selbst nicht das Gefühl gehabt, in der Lage zu sein, die Betreuung gewährleisten zu können (Prot. S. 29 ff.). Zudem führte er aus, dass der Kläger gestürzt sei und eine Hirnblutung erlitten habe; er sei Laie, er habe nur verstanden, dass etwas nicht stimme (Prot. S. 22). Die Pflege sei mühsam gewesen, er sei aus dem Bett ge-

- 13 - sprungen, im Haus herumgerannt und stets unruhig gewesen; es hätte si- cherlich Medikamente gegeben, aber die Erblasserin sei gegen Medizin ge- wesen (Prot. S. 24); dass er einen Pflegekurs gemacht habe (act. 12 S. 6).Auf Nachfrage des  Gerichts führte der Beklagte in seiner Duplik aus, dass er sowohl seine Mutter als auch seine Oma in den Tod begleitet habe. Sodann hätte er zwar noch nie mit Demenz zu tun gehabt, jedoch Bücher gelesen und sich im Internet und durch Fernsehsendungen mit dem Thema befasst. Zudem habe er die Zeitschrift "Beobachter" gelesen, welche sich mit dem Thema auseinandersetze (Prot. S. 23); dass er der Erblasserin empfohlen habe, für den Kläger Kameras zu instal-  lieren (Prot. S. 19); dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Todesphase der Erb-  lasserin verschlechtert habe. In Bezug auf die Lungenembolie führte der Beklagte aus, dass der Kläger seit der Fliegerei Probleme mit dem Herz und Aussetzern gehabt habe. Er habe in der Nacht über eine Minute und 30 Sekunden nicht geatmet; man habe eine Lungenmaschine besorgt. Der Hausarzt habe dies überwacht. Er hätte nach der Embolie mehrere Tage im Spital bleiben müssen (Prot. S. 32). Es stimme nicht, dass die Zähne vernachlässigt worden seien; ein Jahr vor dem Tod der Erblasserin sei der Kläger beim Zahnarzt gewesen, danach nicht mehr; er habe zu diesem Zeitpunkt noch alle Zähne gehabt. Er habe die Zähne täglich unter Kontrolle geputzt; man habe ihm Spülungen gegeben; er habe nicht gelitten. Er habe selbst versucht einen Zahnarzttermin zu vereinbaren, jedoch habe dies die Erblasserin nicht gewollt (Prot. S. 33 ff.); dass es Ziel der Erblasserin gewesen sei, das Team zu professionalisieren  und eine ausgebildete Pflegekraft hinzuzuziehen (act. 12 S. 4, 6 f.); dass man mit einem Konzept betreffend die Professionalisierung habe an-  fangen wollen, die Erblasserin aber vorher verstorben sei. Es sei darum gegangen, dass der Kläger ein Mal in der Woche durch jemand Professio-

- 14 - nelles kontrolliert werde (Prot. S. 27 ff.). Er habe es als realistisch angese- hen, dass nach dem Tod der Erblasserin die Spitex ergänzend hätte ein- gesetzt werden können. Es sei dann auch niemand ausser der Spitex ge- kommen, welche auf Wunsch der Beiständin eine Begutachtung vorge- nommen habe, wobei diese keine Mängel gefunden habe (Prot. S. 30, act. 12 S. 6). Zudem habe er einen Vertrag mit der Spitex unterzeichnet, wo- nach sie Hilfe von dieser annehmen würden (Prot. S. 30). Er habe profes- sionelle Hilfe annehmen wollen (Prot. S. 30). 2.2. Schwester F._____ Der Kläger bringt Folgendes vor: Das Verhältnis zwischen der Erblasserin und ihrer Schwester F._____ sei  bis zum Einzug des Beklagten gut gewesen. Dies belege das Testament und der Vorsorgeauftrag des Klägers sowie Ziff. 7 des Testamentes der Erblasserin. Darin werde festgehalten, dass das Verhältnis zerbrochen sei, weil die Erblasserin fälschlicherweise angenommen habe, dass ihre Schwester hinter den KESB-Verfahren stecke und nur am Erbe interessiert sei. Diese Ausführungen würden nur Sinn ergeben, wenn das Verhältnis vorher gut gewesen sei (act. 1 Rz. 27, act. 37 Rz. 22). Der Kläger habe in seiner letztwilligen Verfügung seine Schwägerin, die  Schwester der Erblasserin, als Ersatzerbin im Falle des Vorversterbens der Erblasserin eingesetzt (act. 1 Rz. 17). Am 29. September 2021 habe Frau S._____ aus Sorge um das Ehepaar  D._____A._____ bei der Stadtpolizei Winterthur Anzeige erstattet; die Stadtpolizei habe daraufhin die KESB informiert (act. 1 Rz. 47). Wenige Tage nach dem Entscheid der KESB habe die Erblasserin ein handschrift- liches Testament vom 24. März 2022 verfasst, worin sie den Kläger faktisch zugunsten des Beklagten enterbt habe. Der Grund habe darin bestanden, dass sie – wie sie gegenüber der KESB erklärt habe – überzeugt gewesen sei, dass ihre Schwester hinter den KESB-Verfahren gesteckt und den Be- klagten zu Unrecht bei der Polizei angeschwärzt habe. Die Erblasserin

- 15 - habe so verhindern wollen, dass ihre Schwester auch nur einen Franken von ihr oder vom Kläger bekomme. Das Testament vom 24. März 2022 sei daher eine Trotzreaktion auf die Massnahme der KESB gewesen (act. 1 Rz. 50 f., 80 f.). Auch die Bank habe die Polizei kontaktiert, was wiederum das KESB-Ver-  fahren verursacht habe (act. 37 Rz. 29.3). Der Grund für die Begünstigungen des Beklagten fände sich in Ziff. 7 des  Testaments; das vermeintliche Fehlverhalten der Schwester sei ausschlag- gebend gewesen (act. 1 Rz. 80). Sie habe mit der – im untechnischen Sinne – "Enterbung" ihrer Schwester, der Einsetzung des Beklagten sowie der Einschränkung der Verfügungsrechte des Klägers einerseits ihre Schwester abstrafen und andererseits die untaugliche Pflege des Klägers zu Hause durch Laien durchsetzen wollen (act. 37 Rz. 8, 23). Das KESB-Verfahren sei ein entscheidender Faktor für das Testament vom 

3. Juni 2022 gewesen, was indes auch vom Beklagten bestätigt werde. So führe dieser aus, dass die KESB mehrmals versucht habe, die Erblasserin "ihrer Selbständigkeit zu berauben" und die Schwester "mit steigender Angst um den Erbverlust (…) zu immer drastischeren Massnahmen" ge- griffen habe. Vor allem aber würden dies auch die Aussagen von Herrn T._____ bestätigen. So sei er von ihr wegen des KESB-Verfahrens kontak- tiert worden. Sie sei frustriert gewesen, weil sie den Vorsorgeauftrag des Klägers, der ihre Schwester als erste Ersatzbeauftragte vorsehe, nicht habe abändern können. Die Möglichkeit, mittels letztwilliger Anordnung auf die Vorsorgesituation Einfluss nehmen zu können, habe auf die Erblasserin "motivierend" gewirkt (act. 37 Rz. 24). Es sei nicht bekannt, dass die Erblasserin vor Erlass der KESB-Verfügung  ein Testament zum Nachteil ihrer Schwester verfasst habe (act. 1 Rz. 24, 80).

- 16 - Die Einsetzung des Beklagten und die Verfügungsbeschränkungen zu Las-  ten des Klägers hätten ihre Ursache im entsprechenden Irrtum der Erblas- serin (act. 1 Rz. 82). Der Beklagte stellt sich auf folgenden Standpunkt: Das Verhältnis zwischen der Erblasserin und der Schwester sei katastro-  phal gewesen (Prot. S. 20); die Anwesenheit des Beklagten als Ursprung zu nennen, sei lächerlich (act. 12 S. 6, 8). Aufgrund der Falschaussagen der Schwester bei der KESB seien alle Kon-  ten gesperrt worden (act. 12 S. 6). Die Schwester habe jederzeit regen Austausch mit der KESB gehabt, was  die Aussagen der Beiständin gegenüber der Cousine des Klägers bestäti- gen würden; die Schwester habe systematisch versucht, den Ruf des Be- klagten zu schädigen und die Reputation der Erblasserin zu schwächen (act. 12 S. 8). Im Hause D._____A._____ seien die Anzeigen nie Thema gewesen. Lange  Zeit habe Unsicherheit betreffend den Ursprung der Anzeige geherrscht, denn die Erblasserin habe sich das trotz allem nicht vorstellen können (act. 12 S. 9). Man erkenne jedoch, dass die Schwester mit steigender Angst um den Erbverlust zu immer drastischeren Massnahmen gegriffen habe (act. 12 S. 9). Auf Nachfrage des Gerichts führte der Beklagte aus, dass es stimme, dass  die Erblasserin gedacht habe, ihre Schwester stecke hinter der Strafan- zeige und den KESB-Verfahren. Sie sei sehr wütend geworden (Prot. S. 20). Die Schwester der Erblasserin habe Frau S._____ aktiv aufgesucht und  Falschaussagen genutzt, um den Beklagten zu schädigen (act. 12 S. 8). Zwischen "diesen Parteien" habe es Gespräche gegeben; die Schwester habe versucht, das Personal in E._____ schlecht zu machen (Prot. S. 21 f.).

- 17 - 2.3. Bargeldbezüge Der Kläger macht folgende Ausführungen: dass es dem Beklagten innert kürzester Zeit gelungen sei, das Vertrauen  der Erblasserin zu gewinnen und den Anschein zu erwecken, dass er un- entbehrlich sei, so habe sie ihm die Bankkarte und den PIN-Code anver- traut (act. 1 Rz. 35, act. 37 Rz. 35 f.). Der Beklagte sei die einzige Person neben der Erblasserin gewesen, welche Zugriff auf das Konto gehabt habe (act. 1 Rz. 45, act. 37 Rz. 37). Seit dem Einzug des Beklagten hätten sich die Bezüge massiv erhöht: Kon-  kret habe die Erblasserin im Jahr 2019 CHF 152'542.90, davon CHF 19'500.– in bar bezogen. In den ersten 8 Monaten vom Jahr 2020 [Zeit vor dem Einzug des Beklagten] habe sie genau 2/3 des Betrags im Vorjahr, nämlich CHF 103'141.67, davon CHF 14'000.– in bar, bezogen. Allein in den sechs Monaten von September 2020 bis Februar 2021 [seit dem Ein- zug des Beklagten] seien die Bezüge mit CHF 179'736.85 um rund CHF 25'000.– höher als im ganzen Jahr 2019 gewesen und die Barbezüge hätten sich auf CHF 46'930.– belaufen, also um mehr als das Doppelte von dem, was die Erblasserin im ganzen Jahr 2019 am Bankomaten oder Bank- schalter abgehoben habe. In den 12 Monaten von März 2021 bis Fe- bruar 2022 seien Bezüge in der Höhe von CHF 725'071.99 getätigt worden und würden damit fast das fünffache des Jahres 2019 betragen. Davon würden CHF 324'389.50 auf Barbezüge entfallen, was also 16-Mal mehr sei, als im Jahr 2019; in anderthalb Jahren seien damit rund CHF 900'000.– verschwunden (act. 1 Rz. 43, act. 37 Rz. 34). Die Erblasserin habe die horrenden Barbezüge gegenüber der KESB nicht  schlüssig erklären können, sie habe offenbar den Überblick über die Finan- zen längst verloren. Sie habe den Beklagten nach Belieben schalten und walten lassen und nicht gemerkt, dass sie finanziell ausgenutzt werde. Hät- ten sich die Ausgaben in dieser Kadenz fortgesetzt, so wäre das Barver- mögen der Eheleute von rund 2.5 Millionen in drei bis vier Jahren aufge- braucht gewesen (act. 1 Rz. 44, act. 37 Rz. 35 f.). Die Erblasserin habe

- 18 - selbst ausgeführt, dass neben ihr nur der Beklagte Zugriff auf das Konto gehabt habe (act. 37 Rz. 37). Da die Rechnungen der Eheleute D._____A._____ per Banküberweisung  beglichen worden seien, könne ausgeschlossen werden, dass das Bargeld dafür verwendet worden sei. Die einzige Erklärung für die Barbezüge sei, dass der Beklagte das Geld für seine Zwecke abgehoben habe (act. 1 Rz. 45). Hätte die Erblasserin um die Dimension der Geldabflüsse gewusst, hätte  sie den Beklagten nicht begünstigt (act. 37 Rz. 38). Der Beklagte macht nachstehende – durch das Gericht thematisch geglie- derte – Ausführungen: Zum klägerischen Vorbringen betreffend die Erhöhung der Barbezüge  seit dem Einzug des Beklagten: Der Kläger habe dazumal [bevor der Beklagte dort arbeitete] das  Bett noch nicht genässt und sei noch nicht inkontinent gewesen, man habe deshalb noch keine speziellen Pflegesachen wie einen Gartenzaun, ein Spitalbett oder medizinische Geräte und neue Kleider benötigt (Prot. S. 47). Man habe gewusst, dass, wenn man den Kläger mit dem Laienper-  sonal zu Hause behalten wolle, man das Haus wie eine kleine Fes- tung einrichten müsse. Der Schreiner für die Türen und Treppen- geländer habe CHF 10'000.– bis CHF 15'000.– gekostet (Prot. S. 48). Da er ein Jahr lang keine Ferien bezogen habe, sei er mit einem  Auto im Wert von CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– abgegolten wor- den (Prot. S. 48). Auch Frau U._____ habe ein Auto im Wert von CHF 25'000.– er-  halten (Prot. S. 49).

- 19 - Zum klägerischen Vorbringen betreffend die Karte und den PIN-Code:  Er habe keine Information zu den Sparkonti und der finanziellen  Situation des Ehepaars, da dies ausschliesslich über Herrn O._____ gelaufen sei (act. 12 S. 8). Er sei nicht als Einziger beauftragt worden, Geld abzuheben, auch  Frau U._____ habe Geld abheben dürfen (Prot. S. 35). Er habe keinen einzigen Franken gestohlen oder entwendet  (Prot. S. 70). Er sei von der Erblasserin beauftragt worden, das Geld zu holen,  wozu sie ihm jeweils die Karte gegeben habe; die Erblasserin habe den Zettel in einen Ordner gelegt und dazu geschrieben, wozu sie das Geld gebraucht habe (Prot. S. 35). Zum klägerischen Vorbringen betreffend das Ausbezahlen der verschie-  denen Löhne: Die Löhne seien zunächst in bar und dann über die P._____ aus-  bezahlt worden (Prot. S. 40); wann die Umstellung geschehen sei, wisse er nicht (Prot. S. 41). Teilweise seien die Löhne auch in bar ausbezahlt worden (Prot.  S. 40 f.). Zum klägerischen Vorbringen betreffend die Ausgaben für den hohen  Lebensstandard: Der Haushalt des Ehepaars D._____A._____ sei kostenintensiv  gewesen; sie hätten Tiere gehabt und die Parzelle sei gross gewe- sen; man habe Wert auf qualitativ hochwertige Produkte gelegt (act. 12 S. 6). Auf Nachfrage des Gerichts zählte der Beklagte folgende Ausga-  ben betreffend den vorgebrachten hohen Lebensstandard auf: Volg, V._____, Samichlaustag (Prot. S. 45 f.); Spenden um die

- 20 - Weihnachtszeit in der Höhe von ca. CHF 20'000.– (Prot. S. 46); Müllabfuhr, Postboten, Ärzte (Prot. S. 46); Bodylotion von Omida, Burgerstein, Windeln (Prot. S. 47). N._____ und M._____ hätten per Überweisung Geld für ein Auto  erhalten (Prot. S. 46). Die Renovationen in der Wohnung an der G._____ [Strasse] seien  bar und ohne Quittung bezahlt worden, jedoch seien bei Herrn O._____ zu jedem Barbezug die Belege hinterlegt worden (Prot. S. 36 f.). In Ergänzung zu den klägerischen Ausführungen betreffend die vorgebrach- ten Barbezüge reichte der Kläger in tabellarischer Form den Ausgabeverlauf des UBS Privatkontos der Eheleute D._____A._____ ein (Anhang zu act. 1). Im Rah- men der mündlichen Duplik wurde dieser dem Beklagten durch das Gericht vorge- halten (Prot. S. 38 ff.). Nachstehend wird der klägerischen Tabelle folgend aufge- zeigt, wie und ob sich der Beklagte zu den einzelnen Barbezügen äusserte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die nachstehende Tabelle ledig- lich die Barbezüge ab dem Einzug des Beklagten abbildet. Die Spalte "Konkrete Ausführungen des Beklagten" bezieht sich auf Vorbringen des Beklagten, welche sich konkreten Barbezügen zuordnen lassen. In der Spalte "Nicht positionsbezo- gene Ausführungen des Beklagten" wird auf Ausführungen in der mündlichen Du- plik verwiesen, in denen der Beklagte keine Stellungnahme zu den einzelnen Posi- tionen abgab, sondern vielmehr bestimmte Ausgabepositionen in ihrer Gesamtheit einer bestimmten Höhe an Barbezügen zuordnete. Bezüge im CHF Konkrete Nicht September 2020 Ausführungen des positionsbezogene Beklagten Ausführungen des Beklagten 01.09.2020 1'600.00 Von der Erblasserin getätigt worden (Prot. S. 38) 12.09.2020 900.00 14.09.2020 4'000.00 Lohn Herr W._____ Mitarbeiterkosten (Prot. S. 41) (Prot. S. 38) 21.09.2020 350.00 22.09.2020 1'000.00 25.09.2020 400.00 29.09.2020 1'750.00

- 21 - Bezüge im Oktober CHF 2020 06.10.2020 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 08.10.2020 1'000.00 26.10.2020 100.00 26.10.2020 500.00 Bezüge im Oktober CHF 2020 30.10.2020 400.00 30.10.2020 900.00 31.10.2020 700.00 05.11.2020 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) 11.11.2020 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) 26.11.2020 400.00 Bezüge im CHF Dezember 2020 01.12.2020 2'500.00 12.12.2020 3'100.00 14.12.2020 3'430.00 Löhne (Prot. S. 39) 15.12.2020 900.00 Bezüge im Januar CHF 2021 04.01.2021 2'000.00 Löhne (Prot. S. 39) Löhne (Prot. S. 38) 08.01.2021 3'500.00 Löhne (Prot. S. 39) 12.01.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) Bezüge im Februar 2021 03.02.2021 2'500.00 12.02.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 18.02.2021 1'000.00 27.02.2021 500.00 Bezüge im März CHF 2021 02.03.2021 2'200.00 04.03.2021 2'500.00 17.03.2021 600.00 22.03.2021 1'800.00 24.03.2021 1'000.00 27.03.2021 500.00 31.03.2021 4'500.00 Lohn (Prot. S. 39) Bezüge im April CHF 2021 05.04.2021 4'000.00 Lohn (Prot. S. 39) Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 07.04.2021 1'600.00 12.04.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 17.04.2021 1'000.00 22.04.2021 900.00 23.04.2021 900.00 28.04.2021 1'500.00

- 22 - Bezüge im Mai CHF 2021 03.05.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 08.05.2021 750.00 Confiserie (Prot. S. 39) 27.05.2021 3'500.00 28.05.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) Bezüge im Juni CHF 2021 10.06.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 17.06.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 19.06.2021 880.00 21.06.2021 300.00 21.06.2021 1'000.00 23.06.2021 2'500.00 25.06.2021 3'320.00 Bezüge im Juli CHF 2021 03.07.2021 2'600.00 08.07.2021 2'800.00 09.07.2021 300.00 09.07.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 09.07.2021 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 10.07.2021 1'200.00 22.07.2021 5'000.00 29.07.2021 1'200.00 Bezüge im August CHF 2021 18.08.2021 1'200.00 20.08.2021 1'300.00 21.08.2021 1'500.00 22.08.2021 1'500.00 23.08.2021 1'200.00 25.08.2021 1'470.00 26.08.2021 3'900.00 27.08.2021 2'930.00 Bezüge im CHF September 2021 01.09.2021 8'000.00 Von der Erblasserin getätigt (Prot. S. 38) 02.09.2021 2'000.00 03.09.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 05.09.2021 5'000.00 06.09.2021 2'000.00 08.09.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 21.09.2021 600.00 23.09.2021 2'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 24.09.2021 2'500.00 28.09.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38)

- 23 - Bezüge im Oktober CHF 2021 02.10.2021 3'600.00 10.10.2021 5'000.00 11.10.2021 1'300.00 15.10.2021 4'500.00 17:10.2021 2'500.00 18.10.2021 600.00 19.10.2021 1'600.00 20.10.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 22.10.2021 1'580.00 Bezüge im CHF November 2021 02.11.2021 1'000.00 02.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 03.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 05.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 07.11.2021 4'500.00 08.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 10.11.2021 2'400.00 11.11.2021 1'500.00 Von Erblasserin getätigt worden (Prot. S. 38) 11.11.2021 1'100.00 18.11.2021 260.00 19.11.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 20.11.2021 4'600.00 22.11.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 24.11.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 25.11.2021 1'900.00 25.11.2021 2'700.00 26.11.2021 2'600.00 27.11.2021 1'500.00 28.11.2021 1'440.00 Bezüge im CHF Dezember 2021 01.12.2021 1'400.00 01.12.2021 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 03.12.2021 1'070.00 07.12.2021 4'500.00 07.12.2021 5'000.00 09.12.2021 2'400.00 10.12.2021 1'800.00 11.12.2021 2'600.00 14.12.2021 1'600.00 17.12.2021 3'500.00

- 24 - 18.12.2021 200.00 20.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 22.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 27.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 28.12.2021 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 31.12.2021 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) Bezüge im Januar CHF 2022 01.01.2022 200.00 01.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 02.01.2022 1'400.00 03.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 04.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 08.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 10.01.2022 2'600.00 11.01.2022 2'200.00 13.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 17.01.2022 2'600.00 19.01.2022 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 20.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 21.01.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S 38) 24.01.2022 2'200.00 25.01.2022 2'600.00 26.01.2022 500.00 26.01.2022 2'200.00 27.01.2022 2'500.00 31.01.2022 6'000.00 Zigeuner, von der Erblasserin getätigt (Prot. S. 38) Bezüge im Februar CHF 2022 01.02.2022 100.00 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 800.00 Windeln (Prot. S. 38) 01.02.2022 1609.50 02.02.2022 2'820.00 Löhne (Prot. S. 38) 11.02.2022 4'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 12.02.2022 2'000.00 Löhne (Prot. S. 38) 12.02.2022 3'000.00 Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38) 13.02.2022 1'600.00

- 25 - 14.02.2022 1'200.00 14.02.2022 1'400.00 15.02.2022 1'500.00 16.02.2022 1'560.00 18.02.2022 7'000.00 Von der Erblasserin getätigt worden, Löhne (Prot. S. 38) 28.02.2022 9'000.00 Von der Erblasserin getätigt worden, Löhne (Prot. S. 38)

- 26 - 2.4. Vertrauens- und Arbeitsverhältnis Der Kläger führt Folgendes aus: Der Beklagte sei im Jahr 2006 wegen Betrugs und im Jahr 2015  wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung verur- teilt worden (act. 1 Rz. 22). Der Beklagte habe einen Arbeitsvertrag per 1. Oktober 2020 erhal-  ten; er habe danach netto einen Lohn in der Höhe von CHF 4'500.– und brutto in der Höhe von CHF 6'217.35 erhalten (act. 1 Rz. 23, 34). Der Beklagte habe innert kürzester Zeit das Vertrauen der Erblas-  serin gewonnen und den Anschein erweckt, unentbehrlich zu sein (act. 1 Rz. 35, act. 37 Rz. 2). Die Erblasserin sei faktisch vom Beklagten abhängig gewesen  (act. 1 Rz. 39). Sie habe dem Beklagten blind vertraut (act. 37 Rz. 90). Der Beklagte habe die ihm gewährte Vertrauensstellung zu seinem  finanziellen Vorteil ausgenutzt (act. 1 Rz. 43, act. 37 Rz. 2). Die Erblasserin habe bei der KESB angegeben, dass sie dem Be-  klagten vertraue und er nie mehr Geld abheben würde, als sie von ihm verlange (act. 1 Rz. 48). Der Beklagte sei eine berufliche Vertrauensperson für die Erblas-  serin gewesen (act. 1 Rz. 108.4); sie habe den Beklagten für ver- trauenswürdig gehalten (act. 37 Rz. 1, 154). Der Beklagte habe be- reits in der Vergangenheit das Vertrauen anderer missbraucht (act. 1 Rz. 108.6). Die massiven Geldabflüsse würden zeigen, wie sehr es dem Be-  klagten gelungen sei, die Erblasserin einzulullen, und dass er nicht

- 27 - aus redlichen Motiven gehandelt habe (act. 1 Rz. 99); er habe seine Vertrauensstellung missbraucht (act. 37 Rz. 2). Der Abfluss von CHF 900'000.– vom UBS-Konto während einein-  halb Jahren zeige, dass der Beklagte nicht die Vertrauenswürdig- keit habe, die von einem Betreuer oder Pfleger erwartet werden müsse (act. 37 Rz. 134). Der Beklagte führt Folgendes aus: Er sei wegen Versicherungsbetrug in Haft gewesen und habe  11 Monate absitzen müssen (Prot. S. 18 f.). Die Erblasserin sei seine Vorgesetzte gewesen; sie habe ihm ver-  traut, weil sie gemerkt habe, dass er alles für sie mache (Prot. S. 19). Er habe CHF 4'500.– verdient; es sei ein Arbeitsvertrag aufgesetzt  worden (Prot. S. 25, 39).

3. Würdigung des geltend gemachten Irrtums i.S.v. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 469 Abs. 1 ZGB 3.1. Rechtliche Grundlagen Verfügungen, die die Erblasserin unter dem Einfluss eines Irrtums errichtet hat, sind nach Art. 469 Abs. 1 ZGB ungültig; eine solche Verfügung wird nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auf erhobene Klage für ungültig erklärt. Es kann sich um einen Erklärungs- oder einen Motivirrtum handeln. Der Irrtum braucht kein wesent- licher im Sinne von Art. 23 ff. OR zu sein. In Betracht fallen kann jeder Motivirrtum, der die Verfügung entscheidend beeinflusst hat. Die Ungültigerklärung eines Tes- taments wegen Motivirrtums rechtfertigt sich indessen nur dann, wenn als wahr- scheinlich dargetan ist, dass die Erblasserin bei Kenntnis der Sachlage vorgezogen hätte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, statt sie unverändert fortbestehen zu lassen (PraxKomm Erbrecht-ZEITER, Art. 469 ZGB N 5; BGE 119 II 208 E. 3/bb; BGE 94 II 139 E. 4; BGer 5A_692/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.1).

- 28 - Typischerweise liegt ein Motivirrtum vor, wenn sich die Erblasserin falsche Vorstellungen über persönliche Eigenschaften (Fähigkeiten, Charakter, wirtschaft- liche Verhältnisse) des Bedachten oder Nicht-Bedachten macht, welche für die Zu- wendung bzw. den Entzug des gesetzlichen Anspruchs oder der in einer früheren Anordnung ausgesetzten Begünstigung von Bedeutung sind (BSK ZGB II-BREIT- SCHMID, Art. 469 N 11). Sodann ist nur derjenige Irrtum beachtlich, dessen Vorliegen ursächlich für die strittige Verfügung von Todes wegen war. Eine derartige Kausalität beurteilt sich nach der subjektiven Denk- und Anschauungsweise der Erblasserin (PraxKomm Erbrecht-ZEITER, Art. 469 ZGB N 12; AMMANN DARIO, Materielle und prozessuale Aspekte der erbrechtlichen Ungültigkeitsklage, Zürich - Basel - Genf 2015, S. 34). Der Irrtum muss bestimmenden, wenn auch nicht ausschliesslichen Einfluss auf die umstrittene Anordnung gehabt haben (BGE 94 II 139 E. 4). Was eine Person wollte, wusste oder dachte und ob sie sich irrte, stellt eine Tatfrage dar. Hingegen ist Rechtsfrage, welche Folgen dieser Irrtum oder andere Willensmängel haben (BGer 5A_692/2011 vom 22. März 2012 E. 4.1.2; BGer 5A_204/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 6.1, in: ZBGR 92/2011 S. 30). Die beweis- belastete Partei muss nicht beweisen, wie die Erblasserin ohne den Irrtum verfügt hätte, d.h. was sie bei Kenntnis des Sachverhalts angeordnet hätte (vgl. BGE 94 II 139 E. 4). In Anlehnung an Art. 20 OR i.V.m. Art. 7 ZGB ist auch eine Teilungültigkeit in sachlicher Hinsicht möglich; dabei werden nur einzelne Regelungen einer Verfü- gung ungültig erklärt (vgl. WOLF/GENNA, SPR IV/1, 432 f.; BSK-FORNI/PIATTI, Art. 519/520 ZGB N 29). Wo eine blosse Teilungültigkeit vorliegt, muss geprüft wer- den, ob die Erblasserin die «gekürzte» Verfügung so bestehen liesse, wüsste sie um den Mangel (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 77). 3.2. Pflegesituation 3.2.1. Unbestrittene klägerische Ausführungen Der unbestrittene Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

- 29 - Die Erblasserin ging davon aus, dass sich ausschliesslich der Beklagte in an- gemessener Weise um den Kläger kümmern könne. Sie war der Überzeugung, dass die Pflege des Klägers zu Hause das Beste sei. Mit der Errichtung des Testa- ments wollte sie sicherstellen, dass der Kläger nach ihrem Tod weiterhin zu Hause betreut werden kann. Es war dabei ihr Wille, dass der Kläger durch den Beklagten und dessen „Team“ bis zu seinem Lebensende zu Hause gepflegt werden sollte. Vielmehr bestätigte der Beklagte selbst, dass es dem Wunsch der Erblasserin ent- sprach, dass die Pflege des Klägers weiterhin im häuslichen Umfeld erfolgen solle (act. 12 S. 49). Nicht in Abrede gestellt wurde seitens des Beklagten weiter, dass die Erblasserin ihn nicht als Nacherben eingesetzt hätte, wenn ihr die Mängel in der Pflege bewusst gewesen wären. Explizit bestätigt wurde durch den Beklagten, dass beim Kläger eine Einstufung nach BESA-Stufe 10 von 12 vorlag (Prot. S. 31). Wei- ter gelang es dem Beklagten, die Erblasserin davon zu überzeugen, dass er, ob- wohl er über keinerlei pflegerische Ausbildung verfügte, dennoch in der Lage sei, die Betreuung des Klägers nach ihrem Tod zu übernehmen. 3.2.2. Angemessenheit der Pflege Hinsichtlich der Angemessenheit der Pflege des Klägers äussert sich der Be- klagte in widersprüchlicher Weise. Einerseits führt er aus, der Zustand des Klägers sei nicht desolat gewesen und die Berichte der Spitex seien positiv ausgefallen. Andererseits erklärt er an mehreren Stellen, er sei Laie und kein professioneller Pfleger, und er habe nicht das Gefühl gehabt, eine angemessene Betreuung ge- währleisten zu können. Er schildert zudem Situationen, in denen der Kläger ge- stürzt, teilweise weggelaufen sei und man nicht gewusst habe, wo er sich aufhalte. Das Verabreichen von Süssgetränken sowie die ärztlich festgestellten hohen Ent- zündungswerte und mehrfachen Lungenembolien werden vom Beklagten sodann nicht bestritten. Auch das Ruhigstellen des Klägers und dessen Hospitalisierung bleiben unbestritten. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigt der Beklagte schliesslich explizit, dass er selbst nicht das Gefühl gehabt habe, zur Betreuung in der Lage zu sein. Aufgrund dieser Widersprüche sowie des Eingeständnisses der eigenen Überforderung ist erstellt, dass der Beklagte mit seinem Team keine angemessene Pflege für den Kläger gewährleisten konnte.

- 30 - 3.2.3. Ausbildung Zur pflegerischen Qualifikation macht der Beklagte ebenfalls widersprüchliche Angaben. Zwar behauptet er in seiner Klageantwort zunächst, er habe einen Pfle- gekurs absolviert. Auf Nachfrage des Gerichts relativiert er dies jedoch dahinge- hend, dass er lediglich seine Mutter und Grossmutter in den Tod begleitet habe und er keinerlei Erfahrung im Umgang mit demenzkranken Personen besitze. An ande- rer Stelle bezeichnet er sich selbst ausdrücklich als „Laienpersonal“. Auch hinsicht- lich der weiteren im Betreuungsteam eingesetzten Personen bestreitet der Be- klagte nicht, dass diese über keinerlei pflegerische Ausbildung verfügten. Entspre- chend ist davon auszugehen, dass der Beklagte und sein Team über keine pflege- rische Qualifikation verfügten. 3.2.4. Professionalisierung Der Beklagte trägt vor, die Erblasserin habe gewünscht, das Betreuungsteam zu professionalisieren. Auf Nachfrage des Gerichts, was unter dieser Professiona- lisierung zu verstehen sei, führt er in der mündlichen Duplik aus, dieser Wunsch sei von Frau AA._____ geäussert worden, als die Erblasserin bereits im Sterben gele- gen habe (Prot. S. 27). Eine entsprechende Absicht der Erblasserin ist jedoch we- der dem Testament (act. 4/1) noch sonstigen Unterlagen zu entnehmen. Der Vor- trag bleibt im Übrigen unspezifisch; der Beklagte erläutert auch auf Nachfrage nicht, was konkret unter „Professionalisierung“ zu verstehen sei. Zudem führt er an ande- rer Stelle selbst aus, er habe zu Lebzeiten der Erblasserin mit dem Anliegen, pro- fessionelle Hilfe beizuziehen, „gegen eine Wand gesprochen“ (Prot. S. 29). Hinzu kommt, dass der Beklagte der klägerischen Behauptung, wonach professionelle Anbieter nicht mit einem aus Laien bestehenden Pflegeteam zusammenarbeiten und dass die Spitex keine Rundumbetreuung und auch sonst nur eine Pflege bis zur BESA-Stufe 5 anbiete, nicht widerspricht. Der Kläger hat indes unstrittig einen deutlich höheren Pflegebedarf von BESA-Stufe 10. Vor diesem Hintergrund ist es als erstellt zu betrachten, dass die Erblasserin keine Professionalisierung beabsich- tigte. Aus diesem Grund ist entsprechendes Vorbringen des Beklagten im Rahmen der rechtlichen Würdigung unbeachtlich.

- 31 - 3.2.5. Subsumtion Es ist erstellt, dass die Erblasserin bei der Errichtung der hier strittigen letzt- willigen Verfügung vom 3. Juni 2022 davon ausging, dass allein der Beklagte in der Lage sei, die notwendige Pflege und Betreuung des Klägers in angemessener und zuverlässiger Weise sicherzustellen. Sie war der Überzeugung, der Beklagte bringe die persönlichen Voraussetzungen mit, um dieser Aufgabe nach ihrem Ableben ge- recht zu werden. Es ist weiter erstellt, dass es ihr ausdrücklicher Wunsch war, dass der Kläger durch den Beklagten und dessen „Team“ zu Hause gepflegt werde. Die- ses Verständnis der Erblasserin über die Eignung und Bereitschaft des Beklagten bildet das subjektive Fundament ihrer letztwilligen Verfügung. In objektiver Hinsicht steht fest, dass der Beklagte weder über eine pflegeri- sche Ausbildung noch über einschlägige Erfahrung im Umgang mit demenziell er- krankten Personen verfügt. Dies ist umso bedeutender, als der Kläger nach medi- zinischer Einschätzung der BESA-Stufe 10 von 12 zugeordnet war und somit auf eine besonders intensive und fachlich qualifizierte Pflege angewiesen war. Es ist ebenfalls erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers unter der Obhut des Beklagten erheblich verschlechterte. So kam es unter anderem zu zwei Hospi- talisierungen infolge von Lungenembolien, und bei der Aufnahme in eine Pflege- einrichtung wurde ein massiv vernachlässigter Zustand des Gebisses festgestellt. Auch kam es zu weiteren Vorfällen wie etwa wiederholten Stürzen aus dem Bett sowie zeitweiligem Entweichen aus dem Haus ohne Aufsicht. Diese objektiven Um- stände stehen in klarem Widerspruch zur subjektiven Vorstellung der Erblasserin, der Beklagte sei in der Lage, eine dem Bedarf entsprechende Pflege zu leisten. Diese objektiven Umstände wurden auch vom Beklagten selbst bestätigt, gab er doch explizit zu Protokoll, er habe nicht das Gefühl gehabt, die Betreuung in fach- lich genügender Weise gewährleisten zu können. Die fehlende Angemessenheit der Pflege und Eignung von ihm und seinem Team wurde damit auch von ihm selbst anerkannt. Wäre der Erblasserin bei Abfassung der Verfügung von Todes wegen bekannt gewesen, dass der Beklagte weder über die notwendigen fachlichen Voraussetzun- gen verfügte noch faktisch in der Lage war, eine angemessene Pflege zu leisten, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Verfügung in die-

- 32 - ser Form nicht errichtet hätte. Der Wunsch der Erblasserin war es, dem Kläger eine häusliche Betreuung durch den Beklagten und sein Team zu sichern, was zentrales Motiv für die eingesetzte Regelung war. Aus diesem Grund hätte die Erblasserin bei Kenntnis der objektiven Sachlage den Beklagten nicht als Nacherben bestimmt. Die Kausalität zwischen der irrigen Vorstellung der Erblasserin und der getroffenen testamentarischen Anordnung ist damit zu bejahen. 3.3. Schwester F._____ 3.3.1. Unbestrittene klägerische Ausführungen Im Hinblick auf die klägerischen Ausführungen betreffend die Situation mit der Schwester der Erblasserin ist festzuhalten, dass diese in den wesentlichen Punkten unbestritten geblieben sind und daher als erstellt gelten, wie nachstehend aufge- zeigt wird: So blieb unbestritten, dass sich die Erblasserin im Irrglauben befand, ihre Schwester habe die KESB-Verfahren gegen sie eingeleitet. Der Beklagte räumt ausdrücklich ein, dass die Erblasserin davon ausging, die Schwester sei Auslöserin der behördlichen Massnahmen gewesen, was zu erheblicher Verärgerung bei der Erblasserin geführt habe. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen des Beklagten, wonach die Schwester angeblich Frau S._____ aufgesucht und mit- tels „Falschaussagen“ gegen ihn agiert habe, als unerheblich. Unbestritten ist weiter, dass die Erblasserin mit dem Testament verhindern wollte, dass ihre Schwester im Falle ihres eigenen Vorversterbens vom Kläger auch nur einen Franken erhalte. Der Irrtum über die angebliche Rolle der Schwester im Zusammenhang mit den KESB-Verfahren war nach übereinstimmender Darstel- lung ein entscheidender Beweggrund für die Errichtung der letztwilligen Verfügung vom 3. Juni 2022. So führt der Beklagte selbst aus, die Erblasserin sei gerade we- gen dieser Vorstellung sehr wütend gewesen. Er verweist in diesem Zusammen- hang auf die Aussage von T._____, wonach die Erblasserin mit dem Testament bewusst Einfluss auf die Vorsorgesituation habe nehmen wollen. Diese kausale Verknüpfung zwischen dieser Annahme der Erblasserin und der Errichtung des Testaments wird zusätzlich durch die unbestritten gebliebene

- 33 - klägerische Behauptung, dass das erste Testament vom 24. März 2022 unmittelbar als Reaktion auf die KESB-Verfügung verfasst wurde, gestützt. Es ist unbestritten, dass die Erblasserin bis zu diesem Zeitpunkt kein Testament zu Ungunsten ihrer Schwester errichtet hatte, sowie, dass die Einsetzung des Beklagten auch dem Zweck diente, die Schwester damit abzustrafen. Weiter ist unbestritten und damit erstellt, dass in Wahrheit nicht die Schwes- ter, sondern S._____ bei der Stadtpolizei eine Anzeige erstattete, woraufhin die KESB informiert wurde. Zwar behauptet der Beklagte, es habe eine Absprache bzw. ein Zusammenwirken zwischen S._____ und der Schwester gegeben, doch führt er hierzu keine konkreten Tatsachen an. Mangels substantiierter Bestreitung ist die klägerische Darstellung in diesem Punkt ebenfalls als erstellt anzusehen. Schliesslich ist auch unbestritten, dass zusätzlich die Bank die Polizei kontaktiert hatte, was wiederum ein weiteres KESB-Verfahren zur Folge hatte. 3.3.2. Subsumtion Die Erblasserin war der festen Überzeugung, dass ihre Schwester sie bei der KESB angezeigt habe. In Reaktion auf diese aus ihrer Sicht illoyale Handlung ent- schloss sich die Erblasserin dazu, sicherzustellen, dass ihre Schwester in keinem Fall – auch nicht indirekt über den Kläger, ihren Ehemann – am Nachlass partizi- pieren könne. Bei Vorversterben der Erblasserin setzte der Kläger nämlich im We- sentlichen seine Schwägerin, sprich die Schwester der Erblasserin, als Ersatzerbin ein. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, dass sich die Erblasserin dazu ent- schied, den Beklagten als Nacherben einzusetzen. Diese Motivlage lässt sich auch dadurch erhärten, dass die Erblasserin – unbestrittenermassen – erst nach der KESB-Verfügung erstmals ein Testament zu Ungunsten ihrer Schwester errichtet hat. Zuvor hatte sie keine entsprechende letztwillige Verfügung getroffen. Darüber hinaus deutet auch der Wortlaut von Ziff. 7 der letztwilligen Verfügung darauf hin, dass sie ihre Schwester aufgrund deren Verhalten ausschliessen wollte. Die Erb- lasserin wollte demnach den Kläger zwar offensichtlich weiterhin als Erben begüns- tigen, jedoch im Wissen darum, dass im Falle ihres Vorversterbens sein Erbteil nicht an ihre Schwester übergehen könnte, sondern vollständig an den Beklagten fallen würde. Ziel war also eine testamentarische Regelung, die sicherstellte, dass die Schwester unter keinen Umständen am Nachlass partizipieren kann.

- 34 - Tatsächlich jedoch beruhte diese Regelung auf einer objektiv unzutreffenden Vorstellung. Es ist erstellt, dass nicht die Schwester der Erblasserin, sondern eine Drittperson, namentlich S._____ sowie zusätzlich die Bank, welche ihrerseits die Polizei informierte, die behördlichen Schritte ausgelöst hatten. Die Erblasserin un- terlag somit einem Irrtum über eine entscheidende Tatsache, nämlich die Identität der Person, die Anlass zur Einleitung des KESB-Verfahrens gegeben hatte. Die irrige Annahme der Erblasserin, dass ihre Schwester die Meldung bei der KESB getätigt habe, war für die Erblasserin erstelltermassen ausschlaggebend für die konkrete Ausgestaltung ihrer letztwilligen Verfügung. So ist erstellt, dass die Erblasserin mit der entsprechenden Einsetzung des Beklagten die Schwester ab- strafen wollte. In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte sie die Erbeinsetzung des Beklagten in dieser Form mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vorgenommen. So hat die Erblasserin vor dieser irrigen Annahme keine Verfügung von Todes wegen zum Nachteil ihrer Schwester erlassen und tat dies erst unmittelbar nach der KESB- Verfügung. Daraus folgt, dass die Erblasserin wiederum einem Irrtum unterlag und damit die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung nach Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB i.V.m. Art. 469 Abs. 1 ZGB erfüllt sind. 3.4. Bargeldbezüge 3.4.1. Vorab ist in Bezug auf die Thematik der Bargeldbezüge auf Folgendes hin- zuweisen: Grundsätzlich trägt der Kläger die Beweislast für die von ihm geltend gemachten Ungültigkeits- bzw. Erbunwürdigkeitsgründe (vgl. Art. 8 ZGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt der bestreitenden Partei indes eine qualifizierte Bestreitungslast, wenn es sich bei den von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen um eigene Handlungen oder Wahrnehmungen der bestrei- tenden Partei handelt, und in dem Sinne ein Informationsgefälle zwischen den Par- teien besteht, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (BGer 4A_251/2020 vom 29. September 2020 E. 3.7.1.). 3.4.2. Der Kläger leidet unbestrittenermassen an einer fortgeschrittenen Demenz und ist bzw. war bereits beim Einzug des Beklagten nicht mehr urteilsfähig (act. 1

- 35 - Rz. 19, act. 4/11, act. 12 S. 5). Aufgrund seines gesundheitlichen Zustands ist es ihm nicht (mehr) möglich, konkrete Angaben zu den einzelnen Bargeldbezügen, deren Zweck oder Verbleib zu machen. In Anbetracht dieses Umstandes besteht zwischen den Parteien ein erhebliches Informationsgefälle im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung. Die von klägerischer Seite behaupteten Bargeldbe- züge durch den Beklagten betreffen zudem dessen eigenes Verhalten und damit Vorgänge, zu denen einzig und allein der Beklagte umfassende Kenntnis haben kann. In Anwendung der oben genannten Rechtsprechung ergibt sich daraus, dass dem Beklagten eine qualifizierte Bestreitungslast zukommt: Es ist an ihm darzule- gen und substanziiert zu bestreiten, dass die Bargeldbezüge im Einverständnis mit den Eheleuten und zu deren Nutzen erfolgten. Er muss aufzeigen, wofür die Gelder konkret bezogen und dass sie nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – zweck- widrig oder in eigennütziger Weise verwendet wurden. Diesen Anforderungen ge- nügt der Beklagte aus nachstehend aufgeführten Gründen nicht. 3.4.3. Zunächst hat als erstellt zu gelten, dass neben der Erblasserin lediglich der Beklagte über die Bankkarte und den dazugehörigen PIN-Code der Erblasserin ver- fügte. Dass die Erblasserin dem Beklagten blind vertraut habe, wird nicht bestritten. Im Gegenteil, so führt der Beklagte gerade selbst aus, dass die Erblasserin ihm vertraut habe, da sie gemerkt habe, dass er alles für sie mache (Prot. S. 19). Zwar behauptet er, auch Frau U._____ sei zum Bargeldbezug befugt gewesen (Prot. S. 35), liefert jedoch keine stichhaltige Erklärung dafür, weshalb die Erblas- serin bei der KESB selbst zu Protokoll gab, dass neben ihr nur der Beklagte über die Karte und den PIN-Code verfügen durfte (act. 1 Rz. 48, act. 37 Rz. 37). Über- dies unterlässt es der Beklagte, im Einzelnen darzulegen, welche Bezüge denn nun durch ihn und welche allenfalls durch Frau U._____ vorgenommen wurden. 3.4.4. Der Beklagte bestreitet im Grundsatz nicht, dass sich die Bargeldbezüge seit seinem Einzug in die Liegenschaft in E._____ massiv erhöhten. Zur Erklärung verweist er auf verschiedene – teils krankheitsbedingte – Anschaffungen wie etwa ein Spitalbett, neue Kleidung oder einen Gartenzaun sowie die Inkontinenz des Klä- gers (Prot. S. 47 f.). Diese grundsätzlich einmalig zu tätigenden Besorgungen kön- nen selbstredend nicht die Bargeldbezüge in von klägerischer Seite vorgetragener Höhe erklären, so würden diese höchstens einen geringen Bruchteil davon ausma-

- 36 - chen. Der Beklagte beziffert die behaupteten Ausgaben weder konkret, noch nimmt er Bezug auf die in Anhang von act. 1 detailliert aufgelisteten Bezüge. Des Weiteren bringt der Beklagte vor, dass für die Türen und die Treppengeländer CHF 10'000.– bis CHF 15'000.– ausgegeben worden seien (Prot. S. 47 f). Diese Beträge sind im Anhang des act. 1 nicht auffindbar und können demnach auch keine Erklärung für die Erhöhung der Bargeldbezüge darstellen. Das Gleiche gilt für die vorgebrachten Autos im Wert von CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– bzw. CHF 25'000.–. Teilweise macht der Beklagte auch geltend, Ausgaben seien bereits früher angefallen – wie beispielsweise solche für "Zigeuner" –, womit diese ohnehin den vorgebrachten markanten Anstieg nicht zu erklären vermögen. Dem Beklagten gelingt es daher bereits im Grundsatz nicht, die massiv erhöhten Bargeldbezüge zu erklären. 3.4.5. In Bezug auf die von Klägerseite konkret vorgebrachten Barbezüge im An- hang des act. 1 gilt Folgendes: Der Beklagte bestreitet die Verwendung der Barbe- züge zu eigenen Zwecken zum einen nur pauschal, indem er vorbringt, gewisse Bezüge in bestimmter Höhe seien stets für die gleichen Aufwendungen verwendet worden. So deklariert er beispielsweise alle Beträge in der Höhe von CHF 4'000.– und CHF 3'000.– jeweils als Mitarbeiterkosten (Prot. S. 38). Was genau mit "Mitar- beiterkosten" gemeint ist, lässt er offen. Unklar bleibt auch, inwiefern sich diese von den von ihm vorgebrachten "Löhne" unterscheiden. Diesbezüglich nennt der Be- klagte wahlweise verschiedene Beträge und bezeichnet sie schlicht als "Löhne". Konkret führte er in seiner mündlichen Duplik aus: "Ich kann anhand der Beträge schon bei vielen Dingen sagen, für was es war. Alle Beträge in der Höhe von Fr. 800.– waren meistens für Windeln in der Drogerie AB._____, die sie bar be- zahlte. Beträge von Fr. 4'000.– und Fr. 3'000.– waren meistens Mitarbeiterkosten. Schalterbezüge habe ich nie gemacht. Ich bezog nie am Schalter Geld. Jeder Schalterbezug tätigte Frau D._____. Die Bezüge in der Höhe von Fr. 10'000.–, Fr. 9'000.– und Fr. 7'000.–. Fr. 2'820.–, Fr. 2'000.– und Fr. 3'000.– waren Löhne. Ich kenne die Beträge. Der Schalterbezug von Fr. 6'000.– war für ein Zigeuner" (Prot. S. 38). Aus dem Anhang zum act. 1 wird ersichtlich, dass von all den getä- tigten Bezügen seit dem Einzug des Beklagten in E._____ lediglich sechs davon am Schalter getätigt wurden. Selbst wenn diese sechs tatsächlich, wie vom Beklag- ten behauptet, von der Erblasserin getätigt worden sind, so bleiben damit die rest- lichen Barbezüge trotzdem weiterhin unbestritten. Darüber hinaus ist der vorge-

- 37 - brachte Barbezug in der Höhe von CHF 10'000.– nicht in der Aufstellung enthalten (vgl. Anhang act. 1). Insgesamt bleiben die Ausführungen des Beklagten wider- sprüchlich und unverständlich. In den vom Beklagten vorgebrachten "Löhne" lässt sich weder eine Regelmässigkeit erkennen noch führt er aus, für wen diese "Löhne" bezahlt worden wären. Sodann seien gewisse Löhne über Herrn O._____ und an- dere in bar ausbezahlt worden (Prot. S. 39 ff.). Wann die Umstellung von den Bar- zahlungen hin zu den Überweisungen stattfand, kann der Beklagte auch auf Nach- frage hin nicht erläutern (Prot. S. 41). Diese pauschalen Ausführungen beziehen sich – sofern überhaupt zuordbar – auf nur rund 30 % der (seit dem Einzug des Beklagten) erfolgten Barbezüge. Diese Ausführungen sind damit nicht nur stark lü- ckenhaft, sondern auch in sich widersprüchlich und demnach nicht nachvollziehbar. Dies gerade auch im Hinblick darauf, dass der Beklagte in der Klageantwort zu- nächst noch ausführte, dass er absolut keine Information zu den Sparkonti und der finanziellen Situation des Ehepaars D._____A._____ gehabt habe (act. 12 S. 8). Die Inkohärenz und offenkundige Lückenhaftigkeit der Ausführungen des Be- klagten wird schliesslich besonders deutlich vor dem Hintergrund des Ausmasses der Bezüge: So ist erstellt, dass die Bezüge alleine in den ersten sechs Monaten seit dem Einzug des Beklagten, also von September 2020 bis Februar 2021, mehr als das Doppelte von dem betragen, was die Erblasserin zuvor in einem ganzen Jahr bezog. Während den darauffolgenden 12 Monaten (März 2021 bis Februar

2022) wurden Barbezüge in der Höhe von ca. CHF 300'000.– getätigt, das ent- spricht dem Sechzehnfachen dessen, was die Erblasserin jährlich vor dem Einzug des Beklagten bezog. Insgesamt ist festzuhalten, dass innerhalb von lediglich an- derthalb Jahren nahezu eine Million Franken aus dem Vermögen der Erblasserin abgeflossen ist. Angesichts dieser eklatanten Diskrepanz zu den früheren Bezügen und dem Fehlen einer auch nur ansatzweise stimmigen Erklärung des Beklagten, erscheinen dessen Ausführungen nicht nur unplausibel, sondern geradezu abwe- gig. Zum anderen bezieht der Beklagte zu nur sieben einzelnen Positionen konkret Stellung. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass diese Bestreitungen als hinreichend substantiiert angesehen werden könnten – was bereits anzuzweifeln ist –, bleibt festzuhalten, dass sämtliche übrigen über rund 150 Positionen vom Be-

- 38 - klagten (seit dessen Einzug) weder konkret bestritten wurden noch nachvollziehbar erklärt wurde, inwiefern diese zum Zwecke der Familie D._____A._____ getätigt worden wären. 3.4.6. Schliesslich möchte der Beklagte die massiven Bezüge mit dem kostenin- tensiven Lebensstandard des Ehepaars D._____A._____ erklärt wissen (act. 12 S. 6, Prot. S. 45). Seine diesbezüglichen Ausführungen bleiben dabei nicht nur vage, sondern auch inhaltlich zusammenhangslos. So erwähnt er etwa Ausgaben für Bodylotion, Spenden oder den Samichlaustag, ohne dabei konkret zu benen- nen, in welcher Höhe oder mit welcher Regelmässigkeit diese erfolgt sein sollen. Beispielhaft dafür sind in etwa die Ausführungen des Beklagten auf S. 47 des Pro- tokolls. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er abschätzen könne, wie hoch der Bedarf der Familie D._____A._____ gewesen sei, führte der Beklagte aus: "Nein, aber es war extrem viel Geld. Für einen normalen Menschen ist das nichts. Man kann sich nicht vorstellen, wie man so viel Geld ausgeben kann. Sie wollte beispielsweise nur die Bodylotion von Omida, welche sehr teuer in der Drogerie AB._____ verkauft wird. Sie holte immer die Sachen von Omida. Sie gab hunderte von Franken für die verschiedenen homöopathischen Kügelchen wie Burgerstein usw. aus. Das kostete sehr viel Geld. Man durfte keine andere Bodylotion nehmen, es musste die teuerste sein." Auch lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, ob die behaupteten Ausgaben nun in bar getätigt wurden oder per Rechnung bzw. Überweisung erfolg- ten. Eine nachvollziehbare Verbindung zu den im Anhang des act. 1 aufgeführten Barbezügen kann jedoch nicht hergestellt werden. Zudem bleibt unbeantwortet, weshalb sich dieser vermeintlich kostenintensive Lebensstil erst ab dem Zeitpunkt des Einzugs des Beklagten in derart signifikanter Weise entfaltet haben soll. Der Beklagte erläutert nicht, weshalb solche Ausgaben nicht bereits zuvor in Erschei- nung getreten sind. Demnach kommt der Beklagte auch diesbezüglich seiner qua- lifizierten Bestreitungslast nicht nach. 3.4.7. Gesamthaft vermag der Beklagte nicht in rechtsgenügender Weise darzu- legen, dass die strittigen Bargeldbezüge im Interesse beider Ehegatten bzw. zur Deckung ihrer gemeinsamen Ausgaben erfolgten. Seine Behauptungen bleiben über weite Strecken pauschal, lückenhaft und widersprüchlich. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den detaillierten Auflistungen des Klägers unterbleibt weit-

- 39 - gehend. Letztlich lässt sich anhand der Ausführungen des Beklagten nicht im An- satz erklären, wie die Ausgaben seit seinem Einzug im Spätsommer innert kurzer Zeit von rund CHF 150'000.– pro Jahr auf mehr als CHF 700'000.– pro Jahr anstie- gen. Vor diesem Hintergrund ist als unbestritten zu betrachten, dass die Bargeld- bezüge in jenem Umfang, in dem sie das vor seinem Einzug bestehende Niveau deutlich übersteigen, vom Beklagten zu eigenen Zwecken vorgenommen wurden. 3.4.8. Die Erblasserin vertraute dem Beklagtem uneingeschränkt (siehe dazu auch unten E. 4.2.2.) und war fest davon überzeugt, dass der Beklagte lediglich in ihrem Auftrag und im Interesse der Eheleute D._____A._____ handelte, wenn er mit ihrer Bankkarte Bargeld abhob. Tatsächlich entsprach diese Vorstellung der Erblasserin nicht den objektiven Gegebenheiten. Es ist erstellt, dass der Beklagte die ihm zugängliche Bankkarte sowie den PIN-Code nicht ausschliesslich im Inter- esse der Erblasserin oder der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auch zu grossen Teilen zu eigenen Zwecken nutzte – d.h. zu nicht autorisierten Verfügun- gen. Es ist damit dem klägerischen Vorbringen, dass die Erblasserin bei Kenntnis dieser Umstände sehr wahrscheinlich die angefochtene Verfügung aufgehoben bzw. abgeändert hätte, ohne Weiteres zu folgen. Es erscheint fernliegend und mit dem mutmasslichen Willen der Erblasserin unvereinbar, anzunehmen, sie hätte eine Person weiterhin in erheblichem Masse begünstigen wollen, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass ebendiese Person unter Missbrauch ihres Vertrauens in ver- deckter Weise auf ihr Vermögen zugegriffen und sich daraus bereichert hat. 3.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Erblasserin ihr Testament in Bezug auf den Beklagten basierend auf einem in mehrfacher Hinsicht mangelhaf- ten Willen verfasste. Mit rechtsgenügend hoher Wahrscheinlichkeit hätte die Erb- lasserin die Verfügung bei Kenntnis der wahren Sachlage insoweit anders getrof- fen. Folglich sind die Begünstigungen des Beklagten in Ziff. 4 und Ziff. 5 der letzt- willigen Verfügung vom 3. Juni 2022 als ungültig zu erklären. Mit Ungültigkeitser- klärung der Nacherbeneinsetzung des Beklagten fällt zwangsläufig auch die Verfü- gungsbeschränkung des Klägers als Vorerbe in Ziff. 3 der letztwilligen Verfügung vom 3. Juni 2022 weg bzw. ist ebenfalls als irrtumsbehaftet und damit für ungültig zu erklären.

- 40 -

4. Würdigung der geltend gemachten Erbunwürdigkeit i.S.v. Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB 4.1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist erbunwürdig, wer die Erblasserin durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfü- gung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen. Der Erbunwürdige wird weder gesetzlicher noch eingesetzter Erbe noch Vermächtnisnehmer (BGE 132 III 315 E. 2.1). Erbunwürdigkeit setzt "Arglist" voraus. Arglist kann im Bewirken oder Ausnüt- zen einer schon vorhandenen falschen Vorstellung bei der Erblasserin bestehen. Zusätzlich muss dieses Bewirken oder Ausnützen auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls eine schwere Verfehlung gegen die Erblasserin bedeu- ten, die nach dem Empfinden der Allgemeinheit als unerträglich erscheint und zu missbilligen ist (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 540 ZGB N 29). Erbunwürdig ist auch, wer die Errichtung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen verhindert. Diese Verhinderung kann durch körperliche Gewalt erfolgen, aber – insbesondere im Fall von Arglist – auch durch geistige Beeinflus- sung, sofern diese bis zum Tod der Erblasserin andauert. Eine Verhinderung kann zudem in einem Unterlassen bestehen, etwa wenn eine bestehende Fehlvorstel- lung der Erblasserin ausgenutzt wird, die vom Erbunwürdigen erkannt und richtig- gestellt werden könnte und müsste (BGE 132 III 305 E. 3.2; BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.1.1.1). Eine entsprechende Pflicht, z.B. zur Aufklärung oder Mitteilung, kann sich aus dem Gebot ergeben, nach Treu und Glauben zu handeln. Wann dies zutrifft, ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Massgebende Kriterien sind unter anderem das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses, der Grad der Erkennbarkeit und die Schwere des Mangels (BGer 5A_993/2020 vom 2. November 2022 E. 2.2.1.; BGE 132 III 305 E. 6.1). Die Verhinderung im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB muss kausal dafür sein, dass die Erblasserin eine Verfügung von Todes wegen nicht errichtet oder

- 41 - nicht widerrufen hat. Besteht das Verhindern in einer Unterlassung, bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob die Erblasserin eine Verfügung von Todes wegen errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenom- men worden wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit sprechen muss. Wird die hypothetische Kausalität aus- schliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ermittelt und nicht ge- stützt auf Beweismittel, unterliegt sie der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren (BGE 132 III 305 E. 3.5; BGer 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 6.1.1.1). Aus der Verwirklichung des Erbunwürdigkeitstatbestands folgt, dass die ent- sprechende Verfügung von Todes wegen zugunsten der erbunwürdigen Person nichtig ist (vgl. BGE 132 III 315 E. 2.2). Sodann ist die Erbunwürdigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 3.1.1.4). Die Verfügung bleibt jedoch im Übrigen bestehen (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 15 ff.). 4.2. Vertrauens- und Arbeitsverhältnis 4.2.1. Primär ist zu klären, ob zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein Vertrauens- bzw. Arbeitsverhältnis bestand. Damit ist auch die zentrale Frage ver- bunden, ob dem Beklagten gegenüber der Erblasserin Mitteilungs- oder Aufklä- rungspflichten oblagen und ob er gegen diese Pflichten verstossen hat – was im Hinblick auf die geltend gemachte Erbunwürdigkeit von entscheidender Bedeutung ist. 4.2.2. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass der Beklagte per 1. Okto- ber 2020 von der Erblasserin zu einem Lohn von netto CHF 4'500.– angestellt wurde (act. 1 Rz. 23, 34; Prot. S. 25, 39). Sodann ist die klägerische Behauptung, dass der Beklagte daraufhin innert kürzester Zeit das Vertrauen der Erblasserin gewonnen und den Anschein erweckt hat, unentbehrlich zu sein, unbestritten. Die Erblasserin vertraute dem Beklagten blind – ebenso ein Umstand, der unbestritten und damit erstellt ist (act. 37 Rz. 90). Dieses besondere Vertrauensverhältnis ist auch im Umstand zu erblicken, dass sie ihm ihre Bankkarte samt PIN-Code aus- händigte, um für sie Bargeld zu beziehen (siehe oben). Ihr Vertrauen manifestiert

- 42 - sich weiter darin, dass sie den Beklagten umfassend mit der Pflege ihres Eheman- nes, dem Kläger, beauftragte. Es blieb ebenso unbestritten, dass die Erblasserin bei der KESB aussagte, sie sei davon überzeugt, dass der Beklagte nie mehr Geld abgehoben habe, als sie ihm aufgetragen habe. Diese Aussage unterstreicht die unbestrittene klägerische Ausführung, dass sie den Beklagten als eine vertrauens- würdige Person einschätzte (act. 1 Rz. 108.4; act. 37 Rz. 1, 154). Der Beklagte führte gerade selbst aus, dass die Erblasserin ihm vertraut habe (Prot. S. 19). Ein über das reine Arbeitsverhältnis hinausgehendes Vertrauensverhältnis zeigt sich auch in der Aussage des Beklagten, er habe während eines Jahres keine Ferien bezogen und dafür von der Erblasserin ein Fahrzeug im Wert von CHF 40'000.– bis CHF 50'000.– erhalten (Prot. S. 49). Angesichts eines monatlichen Lohns in der Höhe von CHF 4'500.– stellt dies eine aussergewöhnlich hohe Zuwendung dar. Be- achtlich scheint auch, dass der Beklagte von Beginn an mit dem Ehepaar zusam- menwohnte und stark in ihr familiäres Leben involviert gewesen zu sein schien (vgl. Prot. S. 15 f., 18, 20). Es ist erstellt, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis, wel- ches über die Betreuung des Klägers hinausging, bestand und den Alltag der Erb- lasserin betraf. Insgesamt ist erstellt, dass die Erblasserin den Beklagten für eine redliche, vertrauenswürdige Person hielt sowie dass zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein ausgeprägtes Vertrauens- und Arbeitsverhältnis bestand. 4.2.3. Die tatsächlichen Gegebenheiten stellen sich jedoch anders dar: Der Be- klagte tätigte hinter dem Rücken der Erblasserin und ohne deren Wissen oder Zu- stimmung Bargeldbezüge in erheblichem Ausmass (siehe oben). Diese massiven Bezüge (siehe oben), über die die Erblasserin im Dunkeln gelassen wurde, zeigen auf, dass eine eklatante Differenz zwischen ihrer Vorstellung und der Realität be- stand. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Erblasserin über die kriminelle Vergangenheit des Beklagten informiert war (Prot. S. 19; act. 1 Rz. 22). Dennoch ging sie erkennbar davon aus, er habe sich gebessert – eine Fehleinschätzung, die sich der Beklagte offenbar zunutze machte. Dass diese Fehl- vorstellung existierte, ist anhand der objektiven Umstände sowie den unbestritte- nen Ausführungen der Klägerseite erstellt. Somit ist der unbestrittenen klägeri-

- 43 - schen Behauptung, die Erblasserin habe den Beklagten zu Unrecht für vertrauens- würdig gehalten, beizupflichten (act. 37 Rz. 1). 4.2.4. Zwischen der Erblasserin und dem Beklagten bestand zum einen ein Ar- beitsverhältnis (siehe oben). Damit war der Beklagte im Sinne einer Auskunfts- und Mitteilungspflicht verpflichtet, der Arbeitgeberin, vorliegend die Erblasserin, über alle wesentlichen Aspekte seiner Arbeitstätigkeit wahrheitsgetreu, vollständig, rechtzeitig und von sich aus zu berichten (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321a N 12). Zum anderen bestand, wie oben dargelegt, ein darüberhinausge- hendes Vertrauensverhältnis. Aus diesem ist ebenfalls nach Treu und Glauben eine Aufklärung- und Mitteilungspflicht abzuleiten (vgl. OFK ZGB-SCHWANDER, Art. 2 N 3; BGE 119 II 456 E. 2). Für den Beklagten war dieses ausserordentliche Ver- hältnis ohne Weiteres erkennbar (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund hätte der Be- klagte die Pflicht gehabt, die Erblasserin über seine tatsächlichen Bargeldbezüge und wahren Absichten aufzuklären und Klarheit zu schaffen. Auch hätte er sie nicht im Glauben lassen dürfen, er sei nun eine redliche Person, wenn er sich gleichzeitig hinter ihrem Rücken bereicherte und nicht aus Arbeitsloyalität oder Freundschaft handelte. Vielmehr legte er eine gezielte Ausnützung des bestehenden Vertrauens- verhältnisses an den Tag. Dass er dieser Pflicht zur Aufklärung bzw. Mitteilung nicht nachkam, stellt ein Unterlassen dar, welches bis zum Tod der Erblasserin andau- erte. 4.2.5. Der Beklagte machte sich die oben dargelegte irrige Vorstellung der Erb- lasserin, wonach sie davon ausging, er habe sich gebessert und handle fortan in redlicher Weise, zunutze. Er verschaffte sich durch dieses gezielte Ausnutzen des Vertrauens Zugriff auf ihr Vermögen und tätigte verdeckt massive Bargeldbezüge (siehe oben). Dieses Verhalten stellt eine besonders schwere Verfehlung gegen die Erblasserin dar, die – gemessen an den Umständen des konkreten Falles – als arglistig im Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB zu qualifizieren ist. 4.2.6. Es bleibt zu prüfen, ob die Erblasserin ihre Verfügung von Todes wegen vom 3. Juni 2022 widerrufen hätte, wenn der Beklagte seiner oben dargelegten Auf- klärungs- und Mitteilungspflicht nachgekommen wäre. Nach allgemeiner Lebens- erfahrung ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Erblasserin eine Person, die unter dem Anschein eines Vertrauensverhältnisses und redlichen Verhaltens

- 44 - handelt, tatsächlich jedoch umfangreiche Bargeldabhebungen zu eigenen Gunsten und zum Nachteil des Ehepaars D._____A._____ vorgenommen hat, nicht testa- mentarisch begünstigt hätte. Hätte der Beklagte die Erblasserin über seine Bar- geldbezüge ordnungsgemäss aufgeklärt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie das Testament widerrufen bzw. abgeändert hätte. 4.2.7. Im Gegensatz zu den anderen Erbunwürdigkeitsgründen gemäss Art. 540 Abs. 1 ZGB wird in Ziff. 3 Vorsatz und Rechtswidrigkeit des Handelns bzw. Unter- lassens nicht ausdrücklich erwähnt. Die beiden Voraussetzungen sind indessen, wie auch hier, regelmässig erfüllt, wenn durch Arglist, Zwang oder Drohung die Errichtung oder der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen bewirkt oder ver- hindert wird (vgl. ESCHER, a.a.O., 1960, N. 7 zu Art. 540 ZGB). Einer gesonderten Prüfung des Vorsatzes und der Rechtswidrigkeit bedarf es deshalb in casu nicht (vgl. BGE 132 III 305 E. 3.4). 4.3. Zwischenfazit Die rechtlichen Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sind somit erfüllt: Ein besonderes Vertrauensverhältnis lag vor; die Erblasserin unterlag einer wesentlichen Fehlvorstellung; der Beklagte hätte sie aufgrund der arbeitsrechtlichen und moralischen Treuepflicht aufklären müssen, unterliess dies aber arglistig; die unterlassene Aufklärung ist kausal für das Nicht- Widerrufen der letztwilligen Verfügung. Im Fazit ist von Amtes wegen festzustellen, dass der Beklagte erbunwürdig ist. Daraus folgt, dass die Verfügung von Todes wegen in Bezug auf den Beklagten nichtig ist. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beklagte infolge Erbunwürdigkeit von der Erbschaft der Erblasserin ausgeschlos- sen ist (vgl. PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 540 ZGB N 46).

5. Teilungültigkeit und Alleinerbenstellung des Klägers Wie dargetan, leidet die testamentarische Nacherbeneinsetzung sowie die Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Klägers an Willensmängeln. Überdies ist der Beklagte gesamthaft als erbunwürdig zu qualifizieren. Es bleibt zu prüfen, ob die anderen testamentarischen Anordnungen weiterhin Bestand haben.

- 45 - Es ist unbestritten, dass es das zentrale Anliegen der Erblasserin war, den Kläger als Alleinerben einzusetzen bzw. ihm die notwendigen finanziellen Mittel für seine zukünftige Pflege zukommen zu lassen (act. 1 Rz. 70 ff.). Auch der Beklagte selbst hat dies in seiner Klageantwort ausdrücklich bestätigt (act. 12 S. 4). Vor die- sem Hintergrund betrifft die Ungültigkeit somit ausschliesslich die Einsetzung des Beklagten, weshalb das Testament lediglich in den (oben genannten) den Beklag- ten betreffenden Teilen als ungültig zu erachten ist. Die übrigen Verfügungen blei- ben bestehen, da sie auch ohne Einsetzung des Beklagten dem festgestellten Wil- len der Erblasserin entsprechen. Die Teilungültigkeit führt dazu, dass der Kläger Alleinerbe ist, da keine weiteren Erben vorhanden sind. Infolgedessen fällt der ge- samte Nachlass dem Kläger alleine zu, womit dieser als Alleinerbe zu gelten hat.

6. Würdigung der geltend gemachten Rechts- und Sittenwidrigkeit i.S.v. Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB 6.1. Rechtliche Grundlagen Aufgrund von Art. 7 ZGB ist für die Deutung von Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Art. 20 OR heranzuziehen. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Ungültig- keitsklage gilt, dass der Klagegrund der Widerrechtlichkeit erfüllt ist, wenn der Inhalt der Verfügung von Todes wegen einer zwingenden privat- oder öffentlichrechtli- chen Norm des schweizerischen Rechts widerspricht (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 26; vgl. ABT, Ungültigkeitsklage, 115; SEILER, Ungültigkeit, Rz 664 ff.). Der Inhalt einer Verfügung von Todes wegen ist dann widerrechtlich, wenn das Verfügte (die Leistung an sich) oder die Errichtung mit dem entsprechenden Inhalt gegen objektives Recht verstösst. Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Erblasser mit der Verfügung einen rechtswidrigen Erfolg bezweckte oder wenigs- tens voraussah und billigte (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 27; vgl. ABT, Ungültigkeitsklage, 115 f.). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie in ei- nem Teil der Doktrin finden sich Anhaltspunkte dafür, dass elementare – bzw. ex- treme – Fälle der Ungültigkeitstatbestände immer auch Nichtigkeitstatbestände darstellen können (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 5).

- 46 - 6.2. Würdigung Der Kläger bringt vor, dass die Erblasserin mit Ziff. 7 des Testaments vom

3. Juni 2022 diverse Anordnungen darüber getroffen habe, wie der Kläger betreut werden solle. Mit einem Testament könne aber nur über das Vermögen verfügt werden. Das Erbrecht gebe kein Recht, über Personen zu verfügen. Sodann habe die Erblasserin mit Ziff. 7 ihre Verfügungsbefugnis überschritten und rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen (act. 1 Rz. 118 ff.). Der Beklagte äussert sich zur entsprechenden Thematik nicht. Er führt ledig- lich aus, der Vorsorgeauftrag des Klägers sei gefälscht (act. 12 S. 5, 7), was in casu jedoch unbeachtlich ist. In Ziff. 7 der strittigen letztwilligen Verfügung bestimmt die Erblasserin, dass ihre Schwester entgegen dem Vorsorgeauftrag des Klägers nicht als Vorsorgebe- auftragte eingesetzt werden solle. Der Vorsorgeauftrag des Klägers dürfe sodann nicht zu Gunsten der Schwester validiert werden. Stattdessen sei die Beauftragte an dritter Stelle als Vorsorgebeauftragte oder Herr O._____ als Beistand einzuset- zen (act. 4/1, Ziff. 7). Damit überschritt die Erblasserin ihre Verfügungsmacht offenkundig. Es ist weder im Erb- noch im Vorsorgerecht eine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die es einer Drittperson – hier der Erblasserin – erlauben würde, durch letztwillige Ver- fügung den Vorsorgeauftrag einer anderen Person zu beschränken oder abzuän- dern. Ein derartiger Eingriff in die höchstpersönlichen Rechte des Klägers führt ohne Weiteres zur Ungültigkeit der entsprechenden Anordnung. Ziff. 7 der letztwil- ligen Verfügung der Erblasserin vom 3. Juni 2022 vermag daher keine rechtliche Wirkung zu entfalten, wobei jedoch die Schwelle zur Nichtigkeit nicht überschritten ist. Diesbezüglich ist die Klage (teilweise) abzuweisen. V. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Mit Schreiben vom 23. November 2023 beantragte der Beklagte die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 7). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, das Formular "Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" vollständig auszufüllen (act. 8). Mit Beschluss

- 47 - vom 15. Januar 2024 wurde der Antrag vollumfänglich abgewiesen (act. 10). Mit Schreiben vom 19. September 2024 beantragte der Beklagte erneut die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 25), woraufhin ihm mit Verfügung vom

16. Oktober 2024 unter Hinweis auf die Novenregelung wiederum Frist zur Einrei- chung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" angesetzt wurde (act. 26). Mit Beschluss vom 14. November 2024 wurde auf den Antrag nicht eingetreten (act. 35).

2. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 12. März 2025 beantragte der Beklagte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prot. S. 73 f.), woraufhin ihm mit Verfügung vom 31. März 2025 abermals unter Hinweis auf die Novenregelung Frist zur Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" angesetzt wurde (act. 46). Innert Frist reichte der Beklagte erneut das entsprechende Formular samt Beilagen ein (act. 50 ff.).

3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Wieder- erwägung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege bei Vorliegen sog. un- echter Noven, d.h. erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln, die im früheren Ver- fahren nicht bekannt gewesen oder deshalb nicht geltend gemacht worden sind, weil dies rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen ist oder weil es dafür keine Veranlassung gegeben hat. Ausserdem kann ein neues Gesuch auf der Basis sog. echter Noven gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsa- chen und Beweismittel geändert haben (vgl. BGer 5D_112/2015 vom 28. Septem- ber 2015 E. 4.4.2; vgl. ferner KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, Art. 119 ZPO N 2; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 119 N 1a). Der Beklagte legt weder dar, dass und inwiefern sich die Verhältnisse seit den ersten beiden Entscheiden verändert hätten, noch, inwiefern sich sein neuerliches Gesuch auf erhebliche Tatsachen oder Beweismittel stützt, die bei den ersten bei- den Gesuchen nicht bekannt gewesen oder deshalb nicht geltend gemacht wurden. Folglich ist auf das Gesuch erneut nicht einzutreten (vgl. BGer 9C_635/2024 vom

3. Dezember 2024 E. 4.2, 6.2).

- 48 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Streitwert und Entscheidgebühr Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; aArt. 96 i.V.m. Art. 407f ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Grundlage der Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Ge- richts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Die Grundgebühr wird bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach § 4 Abs. 1 GebV OG berechnet. Sie kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Dop- pelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Kosten für das Schlichtungsver- fahren werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 2.8 Millionen (act. 1 Rz. 4) und die auf Basis dieses Streitwerts errechnete Grundgebühr CHF 48'750.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG). Angesichts des aufwändig geführten Verfahrens samt mündlicher Duplik aber Verzicht der Hauptverhandlung erweist sich diese im vorliegenden Fall gerade als angemessen. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr auf CHF 48'750.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 750.–.

2. Parteientschädigungen und Verteilung Die Prozesskosten umfassen nach Art. 95 Abs. 1 ZPO neben den Gerichts- kosten auch die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Die Höhe der Parteient- schädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Ausla- gen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift oder Verhand- lung ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Gestützt auf den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 49'400.–. Der Kläger hat nebst der Klage eine Replik eingereicht sowie an zwei Instruktionsverhandlun-

- 49 - gen teilgenommen. Hierfür sind Zuschläge von rund 40 % zu gewähren. Die Grund- gebühr ist daher auf insgesamt rund CHF 74'762.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu er- höhen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss sind diese demnach vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Zudem sind ihm die zur Hauptsache geschlagenen Kosten des Schlichtungsverfahrens (vgl. Art. 207 Abs. 2 ZPO) definitiv aufzuerlegen. In Bezug auf die Parteientschädigung hat der Beklagte den Kläger ausgangsgemäss mit CHF 74'762.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu entschädigen.

- 50 - Es wird beschlossen:

1. Auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten im Verfahren betreffend un- entgeltliche Rechtspflege nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Ziff. 4 und 5 der öffentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in E._____ am 3. Juni 2022, wer- den für ungültig erklärt.

2. Die in Ziff. 3 der öffentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in E._____ am 3. Juni 2022, ge- troffenen Anordnungen, welche die Alleinerbenstellung des Klägers ein- schränken, werden für ungültig erklärt.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte infolge Erbunwürdigkeit von der Erb- schaft der am tt.mm.2022 verstorbenen D._____ ausgeschlossen ist.

4. Es wird festgestellt, dass der Kläger Alleinerbe des gesamten Nachlasses von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, ist.

- 51 -

5. Ziff. 7 der öffentlichen letztwilligen Verfügung von D._____, geb. tt. Juni 1943, gest. tt.mm.2022, beurkundet in E._____ am 3. Juni 2022, wird für un- gültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 48'750.–. Die Kosten des Friedensrichteramtes E._____ betragen CHF 750.–.

7. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt und von diesem bezo- gen. Die Kosten des Friedensrichteramtes E._____ von CHF 750.– werden defi- nitiv dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsver- fahrens zu ersetzen.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 74'762.– (inkl. MwSt. von 8.1 %) zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 52 - Winterthur, 30. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Vischer, LL.M. MLaw N. Paoli