Sachverhalt
Der Beklagte ist Mitglied des Verwaltungsrats der C._____ AG mit Einzelzeich- nungsberechtigung (act. 1 S. 3; act. 4/5). Die C._____ AG und die D._____ AG arbeiteten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zusammen an mehreren Projekten (act. 1 S. 3; act. 12 N 3). Im Zusammenhang mit Bauprojekten in E._____ [Stadt in Deutschland] schlossen die C._____ AG und die D._____ AG eine "Vereinbarung zur Kostenteilung" vom 12. bzw. 13. September 2021, in welcher sich erstere dazu verpflichtete, 33 % der bis zum 12. September 2021 angefallenen Vorlaufkosten der gemeinsamen Projekte in E._____ zu übernehmen (act. 1 S. 3; act. 12 N 3). Unbestritten ist sodann, dass die Forderung seitens der D._____ AG auf die Klä- gerin, die A._____ AG, via Zessionsvertrag vom 21. Mai 2024 überging (act. 1 S. 4; act. 4/15). Eine Zahlung seitens des Beklagten ging bis dato nicht ein (act. 1 S. 4). Der Beklagte beteuerte schliesslich seinen Zahlungswillen in diversen Mails (act. 1 S. 3 ff.; act. 4/11–14).
- 4 -
2. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin stützt ihre Forderung sowohl auf die Vereinbarung zur Übernahme der offenen Ausstände der C._____ AG durch B._____ vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9) als auch auf die Vereinbarung zur Kostenteilung vom 12./13. September 2021 (act. 4/8). Mit ersterer Vereinbarung habe sich der Beklagte verpflichtet, die Schuld der C._____ AG in Höhe von EUR 36'968.45 gegenüber der D._____ AG zu überneh- men.
3. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet die formelle und inhaltliche Gültigkeit der Vereinbarung zur Übernahme der offenen Ausstände durch die Privatperson B._____ (act. 4/9; act. 8 S. 3 f.) und wendet sich gegen den Bestand und die Höhe der in der Vereinbarung zur Kostenteilung aufgeführten (Haupt-)Positionen (act. 4/8; act. 8 S. 5 f.). Schliess- lich sei die Forderung bereits durch das Bezirksgericht Zürich in seinem Entscheid vom 23. Oktober 2024 abgewiesen worden (act. 8 S. 5 f.). V. Rechtliches und Würdigung
1. Vereinbarung zur Übernahme der offenen Ausstände der C._____ AG durch die Privatperson B._____ 1.1 Der Beklagte stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, die Vereinbarung zur Übernahme der offenen Ausstände der C._____ AG durch die Privatperson B._____ vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9) leide an formellen und inhaltlichen Män- geln. Einerseits habe er diese nicht unterzeichnet, andererseits sei die Vereinba- rung zufolge von Willensmängeln – Übervorteilung und Furchterregung – ungültig (act. 8 S. 3 f.). 1.2 Ein Formmangel liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wird. Neben solchen Formmängeln und in- haltlichen Mängeln können auch "Mängel des Vertragsabschlusses" – sog. Willens- mängel – zur Folge haben, dass der Vertragskonsens die gewünschten Wirkungen nicht entfaltet (KOLLER, OR AT Band I, Rz. 14.01). Ein Willensmangel liegt vor,
- 5 - wenn der Wille einer Partei mangelhaft gebildet (Motivirrtum) oder mangelhaft er- klärt (Erklärungsirrtum) wurde, sei dies aufgrund eines Irrtums ohne Zutun der an- deren Partei, sei dies durch absichtliche Täuschung oder durch Furchterre- gung/Drohung (HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Rz. 464). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 23 ff. OR ist das formgültige Zustandekommen eines Vertrags. Erst in einem zweiten Schritt stellt sich die Frage nach der Anfechtbarkeit des gültig zustande gekommenen Vertrags (vgl. BGE 129 III 320 E. 6.2.; vgl. BGer Urteil vom 13. September 2011, 4A_340/2011, E. 3.1). 1.3 Beweislastverteilung Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB trägt diejenige Partei die Beweislast für eine behauptete Tatsache, die aus ihr Rechte ableitet. Da sich der Beklagte vorliegend auf den Standpunkt stellt, dass er die Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 nicht unterzeichnet habe bzw. seine Unterschrift gefälscht worden sowie dass die Vereinbarung wegen Willensmängeln ungültig sei – mithin rechtshindernde Tat- sachen vorbringt (vgl. BSK ZGB-LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 61) – trifft ihn die Be- weislast für das Vorliegen dieser behaupteten Umstände. 1.4 Verfahrensmaximen und Beweisregeln 1.4.1 Der vorliegende Sachverhalt ist im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, wo- nach das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen hat. Es kommt vielmehr die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO zur Anwen- dung. 1.4.2. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Behauptungs- und Sub- stantiierungslast) und die entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Behauptungslast trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast trägt, also jene Partei, welche aus den behaupteten Tat- sachen für sich ein Recht ableitet (BGE 132 III 186 E. 4). Gegenstück zur Behaup- tung ist die Bestreitung. Aufgrund der kontradiktorischen Ausgestaltung des Zivil- prozesses muss die Gegenseite die behaupteten Tatbestandselemente bestreiten,
- 6 - andernfalls die Tatsache als anerkannt gilt (Schulthess Kommentar ZPO-SUTTER- SOMM/SCHRANK, Art. 55 N 22). Die nicht behauptungsbelastete Partei trägt somit die Bestreitungslast. Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen (BGer Urteil vom 22. Januar 2018, 4A_281/2017, E. 4.3). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an die Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto kon- kreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie be- streitet (BGer Urteil vom 30. April 2018, 4A_443/2017, E. 4.1). 1.4.3 Die Tatsachen, die unter die das Begehren stützende Normen zu subsumie- ren sind, sind in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen zu behaupten. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer Urteil vom
7. April 2010, 4A_210/2009, E. 3.2). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierunglast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbe- weis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2). 1.5 Parteivorbringen im Einzelnen 1.5.1Der Beklagte macht geltend, die Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 sei we- gen Vorliegen von Willensmängeln, Furchterregung sowie Übervorteilung, ungültig. Da er dringend CHF 12'000.– für das Projekt F._____ benötigt habe und die Klä- gerin (recte: G._____ AG; vgl. act. 8 S. 2 oben sowie act. 12 N 14) die Übernahme einer fremden Schuld als Bedingung für die Auszahlung dieses Betrags gefordert habe, sei die Vereinbarung "unter dem Zwang einer Erpressung" und unter "Aus- beutung" des Beklagten zustande gekommen (act. 8 S. 2 ff.). Zudem bestreitet der Beklagte, die Unterschrift auf der Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9) ge- leistet zu haben, sodass ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen sei (act. 8 S. 4).
- 7 - 1.5.2Die Klägerin hält demgegenüber fest, es treffe zu, dass die G._____ AG, eine mit der Klägerin verbundene Gesellschaft, die Gewährung eines Darlehens an die C._____ AG in der Höhe von CHF 12'000.– an die Bedingung geknüpft habe, dass der Beklagte die offenen Ausstände seiner Gesellschaft persönlich übernehme. Es habe jedoch weder eine Erpressung stattgefunden noch sei der D._____ ein über- mässiger Vorteil zugekommen. Der Beklagte habe dem Vertragsschluss bereitwillig zugestimmt, um das in Aussicht gestellte Darlehen zu erhalten. Indem der Beklagte einerseits behaupte, zur Unterschrift gedrängt worden zu sein, andererseits eine angeblich gefälschte Unterschrift rüge, widerspreche er sich selbst (act. 12 N 14 und 17). 1.6 Würdigung 1.6.1Der Beklagte stellt sich einerseits auf den Standpunkt, er sei zur Unterzeich- nung der Schuldübernahme gedrängt worden – mithin liege ein Willensmangel in Form einer Drohung sowie einer Übervorteilung vor – (vgl. act. 8 S. 3 f.), anderer- seits rügt er eine gefälschte Unterschrift. Damit widerspricht er sich selbst; entwe- der wurde der Beklagte zur Unterzeichnung gedrängt oder er hat die Schuldüber- nahme gar nicht unterschrieben. Folglich fehlt es bereits an schlüssigen Behaup- tungen hinsichtlich der geltend gemachten (rechtshindernden) Tatsachen, womit sich auch eine Beweisabnahme – namentlich die beantragte Einholung eines Schriftgutachtens – erübrigt. Ohnehin lassen sich aus den beklagtischen Ausfüh- rungen keinerlei Umstände erkennen, die auf einen Willensmangel schliessen lies- sen. Jedenfalls stellt das blosse Verlangen einer Sicherheit zur Gewährung eines Darlehens keinen Willensmangel begründenden Umstand dar. Andere Willensmän- gel begründende Umstände sind ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich blieben sämtliche Behauptungen der Klägerin in der Replik mangels Einreichung einer Du- plik gänzlich unbestritten, womit der Beklagte seiner über die Behauptungslast hin- ausgehenden Substantiierungslast ohnehin nicht nachzukommen vermag. Folglich ist vollumfänglich auf die klägerische Sachdarstellung, wonach der Be- klagte der Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 zustimmte und diese auch unter- zeichnete, um das ihm in Aussicht gestellte Darlehen zu erhalten (vgl. act. 12 N 14), abzustellen. Diese steht im Übrigen auch im Einklang mit den – unbestritten geblie-
- 8 - benen – zahlreichen im Recht liegenden Mails des Beklagten, in welchen dieser mehrfach auf seine Zahlungswilligkeit gegenüber der Klägerin hingewiesen hat (vgl. act. 4/11-14; vgl. insb. act. 4/12: "Gerne bestätige ich Ihnen den Zeithorizont der Zahlungen wie folgt. Erste Auszahlung der 12.000 CHF plus Zinsen Privatdar- lehen um den 15. Februar – 18. Februar. Die restliche Summe für C._____ kommt dann Ende Februar mit der zweiten Zahlung."). 1.6.2Der Vollständigkeit halber sei Folgendes zu ergänzen: Selbst wenn sich die Behauptungen des Beklagten als schlüssig und widerspruchsfrei erweisen würden und er seiner qualifizierten Substantiierungslast im Rahmen einer Duplik nachge- kommen wäre, wäre eine Anfechtung aufgrund von Willensmängeln infolge Ablaufs der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 21 Abs. 2 bzw. Art. 31 Abs. 2 OR aus- geschlossen. 1.7 Dem Gesagten zufolge ist festzuhalten, dass von einer formell und inhaltlich gültigen Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9; "Vereinbarung zur Über- nahme der offenen Ausstände der C._____ AG durch die Privatperson B._____") auszugehen ist, in welcher sich der Beklagte zur Übernahme der offenen Ausstände der C._____ AG verpflichtete.
2. Vereinbarung zur Kostenteilung 2.1 Der Beklagte wendet sich sodann gegen den Bestand und die Höhe der im Anhang der Vereinbarung zur Kostenteilung vom 12./13. September 2021 (act. 4/8) aufgeführten (Haupt-)Positionen (act. 8 S. 5 f.). Dem Beklagten obliegt wiederum die Beweislast für die von ihm geltend gemachten Umstände hinsichtlich des Be- stands und der Höhe der in der Vereinbarung zur Kostenteilung angehängten Auf- stellung. Betreffend die Verfahrensmaximen und Beweisregeln ist auf obige Aus- führungen zu verweisen (E. V. 1.4). 2.2 Parteivorbringen im Einzelnen
- 9 - 2.2.1Der Beklagte macht geltend, dass die in der zwischen der C._____ AG und der D._____ AG geschlossenen Vereinbarung zur Kostenteilung angehängte Auf- stellung "Vorlaufkosten E._____" (act. 4/8 S. 3) nicht Bestandteil der Vereinbarung vom 12. September 2021 (act. 4/8 S. 1 f.) sei. Diese Aufstellung sei nachträglich erstellt worden, enthalte weder Paraphen noch Unterschriften und sei damit unila- teral erstellt und unverbindlich (act. 8 S. 5 oben). Zudem seien die beiden in dieser Aufstellung genannten Hauptpositionen – "Dr. H._____ Honorar" und "Steuerprü- fung" – überhöht und nicht geschuldet. Schliesslich sei die Forderung bereits durch das Bezirksgericht Zürich in einem Rechtsöffnungsverfahren mit Beschluss vom
23. Oktober 2024 abgewiesen worden (act. 8 S. 5 f.). 2.2.2Die Klägerin hält dem in ihrer Replik entgegen, mit Unterzeichnung der Ver- einbarung zur Kostenteilung sei die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenauf- teilung im Gesellschafterverhältnis verschriftlicht worden (act. 12 N 24). Im Einzel- nen sei die D._____ AG – entgegen des Verteilschlüssels – aufgrund von Liquidi- tätsengpässen der C._____ AG für die Vorlaufkosten zunächst alleine aufgekom- men. Die D._____ AG habe der C._____ AG per Mail mitgeteilt, dass die von der D._____ geleisteten Vorlaufkosten rund EUR 100'000.00 betragen hätten, sodass diese der C._____ die Vereinbarung zur Kostenteilung – noch ohne Aufstellung –, worin der Verteilschlüssel verschriftlicht worden sei, zur Unterzeichnung zugestellt hätte. In der Folge habe der Beklagte die Vereinbarung am 12. September 2021 unterzeichnet und per Mail der D._____ zugestellt. Die detaillierte Zusammenstel- lung der Vorlaufkosten sei dem Beklagten rund zwei Wochen nach der Unterzeich- nung der Vereinbarung, am 27. September 2021, zugestellt worden (act. 12 N 5 f.). Damit seien dem Beklagten auch bei der Unterzeichnung der Schuldübernahme am 5. Oktober 2021 (act. 4/9) der genaue Betrag und die Zusammensetzung der Forderung bekannt gewesen (act. 12 N 24). Der Bestand und die Höhe der einzelnen Positionen in der Aufstellung der Vorlauf- kosten könnten allesamt lückenlos belegt werden (act. 12 N 7). Bei der (vom Be- klagten bestrittenen) Position "Steuerprüfung" in der Aufstellung vom 27. Septem- ber 2021 handle es sich um eine Anzahlung an die I._____ LTD für die Prüfung und Begleitung des Due Diligence Prozesses am Projekt in E._____ an der J._____-
- 10 - strasse. Betreffend die Position "Dr. H._____" wird geltend gemacht, Dr. H._____ sei von den Gesellschaftern im Zusammenhang mit der Prüfung und Beschaffung von Vertragsunterlagen für den Kauf einer Projektgesellschaft für die zwei Entwick- lungsprojekte in E._____ beigezogen worden (act. 12 N 26 f.). Da im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand einer Forderung nicht ge- prüft werde, liessen sich aus der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens durch das Bezirksgericht Zürich keine Schlüsse über den materiellen Bestand der vorlie- genden Forderung ziehen (act. 12 N 29). 2.3 Würdigung Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche Ausführungen der Klägerin in der Replik unbestritten geblieben sind. Die Klägerin legt substantiiert und schlüssig dar, wie die Vereinbarung vom 12./13. September 2021 betreffend die Kostenteilung ge- schlossen wurde und dass die erst nachträglich angehängte Auflistung der einzel- nen Vorlaufkosten ("Aufstellung Vorlaufkosten E._____") Bestandteil dieser Verein- barung wurde. Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen hinsichtlich des Be- stands der Vereinbarung vom 12./13. September 2021 decken sich auch mit den im Recht liegenden Urkunden (vgl. insbesondere die Mailkorrespondenz zwischen der C._____ AG und der D._____ AG hinsichtlich der Vereinbarung zur Kostentei- lung / aufgelaufene Kosten; act. 13/29 und 13/31). Das Gesagte gilt sodann auch für die Höhe der einzelnen Positionen in der Auflis- tung der Vorlaufkosten: Die Klägerin legt in ihrer Replik die beiden vom Beklagten bestrittenen Positionen – sowie sämtliche weiteren aufgelisteten Positionen (vgl. act. 12 N 7 samt dazugehörige Belege) – substantiiert und schlüssig dar und belegt diese mit entsprechenden Urkunden (vgl. act. 13/16-20, act. 13/34-35 zur Position "Steuerprüfung" sowie act. 13/21-23, act. 13/33, act. 13/50-51 zur Position "Dr. H._____"). Mangels Bestreitung des Beklagten ist vollumfänglich auf das geltend gemachte Tatsachenfundament der Klägerin abzustellen: Erstellt ist damit, dass die C._____ AG und die D._____ AG eine Vereinbarung schlossen, wonach sich die C._____
- 11 - zur Rückzahlung von 33 % der bereits beglichenen Vorlaufkosten gemäss "beilie- gender Aufstellung"– in concreto: EUR 36'968.45 (von EUR 112'025.60 Gesamt- kosten) – verpflichtete (act. 4/8 S. 3). Im Übrigen wurden die in der Aufstellung genannten Vorlaufkosten von der Klägerin ebenfalls im Einzelnen substantiiert dar- gelegt sowie mit Urkunden belegt (vgl. act. 12 N 7; act. 13/16-20; act. 13/33-44) und gelten – mangels Bestreitung – in gänzlichem Umfang von EUR 36'968.45 als anerkannt. Sowohl der Bestand als auch die Höhe der geltend gemachten Forderung sind da- mit unbestritten geblieben und erweisen sich aufgrund der im Recht liegenden Ur- kunden als ausgewiesen. Daran nichts zu ändern vermag indes auch der Rechtsöffnungsentscheid des Be- zirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2024, zumal im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand einer Forderung nicht geprüft wird. Ein bereits rechtskräftiger Entscheid im Sinne einer abgeurteilten Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO liegt damit nicht vor. 2.4 Demzufolge ist festzuhalten, dass sich die C._____ AG mit der Vereinbarung zur Kostenteilung vom 12. bzw. 13. September 2021 zur Rückzahlung von EUR 36'968.45 verpflichtete.
3. Zession an die A._____ AG und Verzugszins 3.1 Aufgrund der gültigen Schuldübernahme vom 5. Oktober 2021 ging die Schuld in Höhe von EUR 36'968.45 von der C._____ AG auf den Beklagten als Privatper- son über. Auf Seiten der Gläubigerin wurde diese Forderung (unbestrittenermas- sen) von der D._____ AG an die Klägerin zediert (vgl. act. 4/15). Ebenfalls unbe- stritten blieb die Zinsforderung (vgl. auch die Gewährung der Zahlungsfrist bis 19. Januar 2022 in act. 4/10). 3.2 Der Betrag ist – wie beantragt – in Euro zuzusprechen (vgl. BGE 134 III 151 E. 2.4). Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin EUR 36'968.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2022 zu entrichten.
- 12 - VI. Gesamtfazit Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klä- gerin EUR 36'968.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2022 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von umgerechnet CHF 34'865.68 (vgl. act. 1 S. 2 f.) beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr rund CHF 4'300.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG), welche dem Beklagten aufzuerlegen ist. Zudem sind ihm die zur Hauptsache geschlagenen Kosten des Schlichtungsverfahrens (vgl. Art. 207 Abs. 2 ZPO) in Höhe von CHF 525.– definitiv aufzuerlegen. Der Klägerin ist zudem für die Erarbeitung der Replik als zusätzliche Rechtsschrift eine um die Hälfte erhöhte Parteientschädigung von rund CHF 9'000.– (inkl. MwSt., § 11 Abs. 2 AnwGebV OG) zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit und Verfahrensart Der Streitwert wurde auf umgerechnet CHF 34'865.68 beziffert (act. 1 S. 3 oben), was seitens des Beklagten unbestritten blieb (vgl. act. 8). Auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Winterthur ist unbestrittenermassen gegeben (act. 1 S. 2 f.; vgl. act. 8; Art. 31 ZPO; Art. 219 ZPO in Verbindung mit § 19 GOG ZH).
E. 1.1 Der Beklagte stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, die Vereinbarung zur Übernahme der offenen Ausstände der C._____ AG durch die Privatperson B._____ vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9) leide an formellen und inhaltlichen Män- geln. Einerseits habe er diese nicht unterzeichnet, andererseits sei die Vereinba- rung zufolge von Willensmängeln – Übervorteilung und Furchterregung – ungültig (act. 8 S. 3 f.).
E. 1.2 Ein Formmangel liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wird. Neben solchen Formmängeln und in- haltlichen Mängeln können auch "Mängel des Vertragsabschlusses" – sog. Willens- mängel – zur Folge haben, dass der Vertragskonsens die gewünschten Wirkungen nicht entfaltet (KOLLER, OR AT Band I, Rz. 14.01). Ein Willensmangel liegt vor,
- 5 - wenn der Wille einer Partei mangelhaft gebildet (Motivirrtum) oder mangelhaft er- klärt (Erklärungsirrtum) wurde, sei dies aufgrund eines Irrtums ohne Zutun der an- deren Partei, sei dies durch absichtliche Täuschung oder durch Furchterre- gung/Drohung (HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Rz. 464). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 23 ff. OR ist das formgültige Zustandekommen eines Vertrags. Erst in einem zweiten Schritt stellt sich die Frage nach der Anfechtbarkeit des gültig zustande gekommenen Vertrags (vgl. BGE 129 III 320 E. 6.2.; vgl. BGer Urteil vom 13. September 2011, 4A_340/2011, E. 3.1).
E. 1.3 Beweislastverteilung Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB trägt diejenige Partei die Beweislast für eine behauptete Tatsache, die aus ihr Rechte ableitet. Da sich der Beklagte vorliegend auf den Standpunkt stellt, dass er die Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 nicht unterzeichnet habe bzw. seine Unterschrift gefälscht worden sowie dass die Vereinbarung wegen Willensmängeln ungültig sei – mithin rechtshindernde Tat- sachen vorbringt (vgl. BSK ZGB-LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 61) – trifft ihn die Be- weislast für das Vorliegen dieser behaupteten Umstände.
E. 1.4 Verfahrensmaximen und Beweisregeln
E. 1.4.1 Der vorliegende Sachverhalt ist im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, wo- nach das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen hat. Es kommt vielmehr die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO zur Anwen- dung.
E. 1.4.2 Im Rahmen der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Behauptungs- und Sub- stantiierungslast) und die entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Behauptungslast trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast trägt, also jene Partei, welche aus den behaupteten Tat- sachen für sich ein Recht ableitet (BGE 132 III 186 E. 4). Gegenstück zur Behaup- tung ist die Bestreitung. Aufgrund der kontradiktorischen Ausgestaltung des Zivil- prozesses muss die Gegenseite die behaupteten Tatbestandselemente bestreiten,
- 6 - andernfalls die Tatsache als anerkannt gilt (Schulthess Kommentar ZPO-SUTTER- SOMM/SCHRANK, Art. 55 N 22). Die nicht behauptungsbelastete Partei trägt somit die Bestreitungslast. Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen (BGer Urteil vom 22. Januar 2018, 4A_281/2017, E. 4.3). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an die Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto kon- kreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie be- streitet (BGer Urteil vom 30. April 2018, 4A_443/2017, E. 4.1).
E. 1.4.3 Die Tatsachen, die unter die das Begehren stützende Normen zu subsumie- ren sind, sind in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen zu behaupten. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer Urteil vom
7. April 2010, 4A_210/2009, E. 3.2). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierunglast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbe- weis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2).
E. 1.5 Parteivorbringen im Einzelnen 1.5.1Der Beklagte macht geltend, die Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 sei we- gen Vorliegen von Willensmängeln, Furchterregung sowie Übervorteilung, ungültig. Da er dringend CHF 12'000.– für das Projekt F._____ benötigt habe und die Klä- gerin (recte: G._____ AG; vgl. act. 8 S. 2 oben sowie act. 12 N 14) die Übernahme einer fremden Schuld als Bedingung für die Auszahlung dieses Betrags gefordert habe, sei die Vereinbarung "unter dem Zwang einer Erpressung" und unter "Aus- beutung" des Beklagten zustande gekommen (act. 8 S. 2 ff.). Zudem bestreitet der Beklagte, die Unterschrift auf der Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9) ge- leistet zu haben, sodass ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen sei (act. 8 S. 4).
- 7 - 1.5.2Die Klägerin hält demgegenüber fest, es treffe zu, dass die G._____ AG, eine mit der Klägerin verbundene Gesellschaft, die Gewährung eines Darlehens an die C._____ AG in der Höhe von CHF 12'000.– an die Bedingung geknüpft habe, dass der Beklagte die offenen Ausstände seiner Gesellschaft persönlich übernehme. Es habe jedoch weder eine Erpressung stattgefunden noch sei der D._____ ein über- mässiger Vorteil zugekommen. Der Beklagte habe dem Vertragsschluss bereitwillig zugestimmt, um das in Aussicht gestellte Darlehen zu erhalten. Indem der Beklagte einerseits behaupte, zur Unterschrift gedrängt worden zu sein, andererseits eine angeblich gefälschte Unterschrift rüge, widerspreche er sich selbst (act. 12 N 14 und 17).
E. 1.6 Würdigung 1.6.1Der Beklagte stellt sich einerseits auf den Standpunkt, er sei zur Unterzeich- nung der Schuldübernahme gedrängt worden – mithin liege ein Willensmangel in Form einer Drohung sowie einer Übervorteilung vor – (vgl. act. 8 S. 3 f.), anderer- seits rügt er eine gefälschte Unterschrift. Damit widerspricht er sich selbst; entwe- der wurde der Beklagte zur Unterzeichnung gedrängt oder er hat die Schuldüber- nahme gar nicht unterschrieben. Folglich fehlt es bereits an schlüssigen Behaup- tungen hinsichtlich der geltend gemachten (rechtshindernden) Tatsachen, womit sich auch eine Beweisabnahme – namentlich die beantragte Einholung eines Schriftgutachtens – erübrigt. Ohnehin lassen sich aus den beklagtischen Ausfüh- rungen keinerlei Umstände erkennen, die auf einen Willensmangel schliessen lies- sen. Jedenfalls stellt das blosse Verlangen einer Sicherheit zur Gewährung eines Darlehens keinen Willensmangel begründenden Umstand dar. Andere Willensmän- gel begründende Umstände sind ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich blieben sämtliche Behauptungen der Klägerin in der Replik mangels Einreichung einer Du- plik gänzlich unbestritten, womit der Beklagte seiner über die Behauptungslast hin- ausgehenden Substantiierungslast ohnehin nicht nachzukommen vermag. Folglich ist vollumfänglich auf die klägerische Sachdarstellung, wonach der Be- klagte der Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 zustimmte und diese auch unter- zeichnete, um das ihm in Aussicht gestellte Darlehen zu erhalten (vgl. act. 12 N 14), abzustellen. Diese steht im Übrigen auch im Einklang mit den – unbestritten geblie-
- 8 - benen – zahlreichen im Recht liegenden Mails des Beklagten, in welchen dieser mehrfach auf seine Zahlungswilligkeit gegenüber der Klägerin hingewiesen hat (vgl. act. 4/11-14; vgl. insb. act. 4/12: "Gerne bestätige ich Ihnen den Zeithorizont der Zahlungen wie folgt. Erste Auszahlung der 12.000 CHF plus Zinsen Privatdar- lehen um den 15. Februar – 18. Februar. Die restliche Summe für C._____ kommt dann Ende Februar mit der zweiten Zahlung."). 1.6.2Der Vollständigkeit halber sei Folgendes zu ergänzen: Selbst wenn sich die Behauptungen des Beklagten als schlüssig und widerspruchsfrei erweisen würden und er seiner qualifizierten Substantiierungslast im Rahmen einer Duplik nachge- kommen wäre, wäre eine Anfechtung aufgrund von Willensmängeln infolge Ablaufs der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 21 Abs. 2 bzw. Art. 31 Abs. 2 OR aus- geschlossen.
E. 1.7 Dem Gesagten zufolge ist festzuhalten, dass von einer formell und inhaltlich gültigen Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9; "Vereinbarung zur Über- nahme der offenen Ausstände der C._____ AG durch die Privatperson B._____") auszugehen ist, in welcher sich der Beklagte zur Übernahme der offenen Ausstände der C._____ AG verpflichtete.
2. Vereinbarung zur Kostenteilung
E. 2 Standpunkt der Klägerin Die Klägerin stützt ihre Forderung sowohl auf die Vereinbarung zur Übernahme der offenen Ausstände der C._____ AG durch B._____ vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9) als auch auf die Vereinbarung zur Kostenteilung vom 12./13. September 2021 (act. 4/8). Mit ersterer Vereinbarung habe sich der Beklagte verpflichtet, die Schuld der C._____ AG in Höhe von EUR 36'968.45 gegenüber der D._____ AG zu überneh- men.
E. 2.1 Der Beklagte wendet sich sodann gegen den Bestand und die Höhe der im Anhang der Vereinbarung zur Kostenteilung vom 12./13. September 2021 (act. 4/8) aufgeführten (Haupt-)Positionen (act. 8 S. 5 f.). Dem Beklagten obliegt wiederum die Beweislast für die von ihm geltend gemachten Umstände hinsichtlich des Be- stands und der Höhe der in der Vereinbarung zur Kostenteilung angehängten Auf- stellung. Betreffend die Verfahrensmaximen und Beweisregeln ist auf obige Aus- führungen zu verweisen (E. V. 1.4).
E. 2.2 Parteivorbringen im Einzelnen
- 9 - 2.2.1Der Beklagte macht geltend, dass die in der zwischen der C._____ AG und der D._____ AG geschlossenen Vereinbarung zur Kostenteilung angehängte Auf- stellung "Vorlaufkosten E._____" (act. 4/8 S. 3) nicht Bestandteil der Vereinbarung vom 12. September 2021 (act. 4/8 S. 1 f.) sei. Diese Aufstellung sei nachträglich erstellt worden, enthalte weder Paraphen noch Unterschriften und sei damit unila- teral erstellt und unverbindlich (act. 8 S. 5 oben). Zudem seien die beiden in dieser Aufstellung genannten Hauptpositionen – "Dr. H._____ Honorar" und "Steuerprü- fung" – überhöht und nicht geschuldet. Schliesslich sei die Forderung bereits durch das Bezirksgericht Zürich in einem Rechtsöffnungsverfahren mit Beschluss vom
23. Oktober 2024 abgewiesen worden (act. 8 S. 5 f.). 2.2.2Die Klägerin hält dem in ihrer Replik entgegen, mit Unterzeichnung der Ver- einbarung zur Kostenteilung sei die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenauf- teilung im Gesellschafterverhältnis verschriftlicht worden (act. 12 N 24). Im Einzel- nen sei die D._____ AG – entgegen des Verteilschlüssels – aufgrund von Liquidi- tätsengpässen der C._____ AG für die Vorlaufkosten zunächst alleine aufgekom- men. Die D._____ AG habe der C._____ AG per Mail mitgeteilt, dass die von der D._____ geleisteten Vorlaufkosten rund EUR 100'000.00 betragen hätten, sodass diese der C._____ die Vereinbarung zur Kostenteilung – noch ohne Aufstellung –, worin der Verteilschlüssel verschriftlicht worden sei, zur Unterzeichnung zugestellt hätte. In der Folge habe der Beklagte die Vereinbarung am 12. September 2021 unterzeichnet und per Mail der D._____ zugestellt. Die detaillierte Zusammenstel- lung der Vorlaufkosten sei dem Beklagten rund zwei Wochen nach der Unterzeich- nung der Vereinbarung, am 27. September 2021, zugestellt worden (act. 12 N 5 f.). Damit seien dem Beklagten auch bei der Unterzeichnung der Schuldübernahme am 5. Oktober 2021 (act. 4/9) der genaue Betrag und die Zusammensetzung der Forderung bekannt gewesen (act. 12 N 24). Der Bestand und die Höhe der einzelnen Positionen in der Aufstellung der Vorlauf- kosten könnten allesamt lückenlos belegt werden (act. 12 N 7). Bei der (vom Be- klagten bestrittenen) Position "Steuerprüfung" in der Aufstellung vom 27. Septem- ber 2021 handle es sich um eine Anzahlung an die I._____ LTD für die Prüfung und Begleitung des Due Diligence Prozesses am Projekt in E._____ an der J._____-
- 10 - strasse. Betreffend die Position "Dr. H._____" wird geltend gemacht, Dr. H._____ sei von den Gesellschaftern im Zusammenhang mit der Prüfung und Beschaffung von Vertragsunterlagen für den Kauf einer Projektgesellschaft für die zwei Entwick- lungsprojekte in E._____ beigezogen worden (act. 12 N 26 f.). Da im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand einer Forderung nicht ge- prüft werde, liessen sich aus der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens durch das Bezirksgericht Zürich keine Schlüsse über den materiellen Bestand der vorlie- genden Forderung ziehen (act. 12 N 29).
E. 2.3 Würdigung Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche Ausführungen der Klägerin in der Replik unbestritten geblieben sind. Die Klägerin legt substantiiert und schlüssig dar, wie die Vereinbarung vom 12./13. September 2021 betreffend die Kostenteilung ge- schlossen wurde und dass die erst nachträglich angehängte Auflistung der einzel- nen Vorlaufkosten ("Aufstellung Vorlaufkosten E._____") Bestandteil dieser Verein- barung wurde. Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen hinsichtlich des Be- stands der Vereinbarung vom 12./13. September 2021 decken sich auch mit den im Recht liegenden Urkunden (vgl. insbesondere die Mailkorrespondenz zwischen der C._____ AG und der D._____ AG hinsichtlich der Vereinbarung zur Kostentei- lung / aufgelaufene Kosten; act. 13/29 und 13/31). Das Gesagte gilt sodann auch für die Höhe der einzelnen Positionen in der Auflis- tung der Vorlaufkosten: Die Klägerin legt in ihrer Replik die beiden vom Beklagten bestrittenen Positionen – sowie sämtliche weiteren aufgelisteten Positionen (vgl. act. 12 N 7 samt dazugehörige Belege) – substantiiert und schlüssig dar und belegt diese mit entsprechenden Urkunden (vgl. act. 13/16-20, act. 13/34-35 zur Position "Steuerprüfung" sowie act. 13/21-23, act. 13/33, act. 13/50-51 zur Position "Dr. H._____"). Mangels Bestreitung des Beklagten ist vollumfänglich auf das geltend gemachte Tatsachenfundament der Klägerin abzustellen: Erstellt ist damit, dass die C._____ AG und die D._____ AG eine Vereinbarung schlossen, wonach sich die C._____
- 11 - zur Rückzahlung von 33 % der bereits beglichenen Vorlaufkosten gemäss "beilie- gender Aufstellung"– in concreto: EUR 36'968.45 (von EUR 112'025.60 Gesamt- kosten) – verpflichtete (act. 4/8 S. 3). Im Übrigen wurden die in der Aufstellung genannten Vorlaufkosten von der Klägerin ebenfalls im Einzelnen substantiiert dar- gelegt sowie mit Urkunden belegt (vgl. act. 12 N 7; act. 13/16-20; act. 13/33-44) und gelten – mangels Bestreitung – in gänzlichem Umfang von EUR 36'968.45 als anerkannt. Sowohl der Bestand als auch die Höhe der geltend gemachten Forderung sind da- mit unbestritten geblieben und erweisen sich aufgrund der im Recht liegenden Ur- kunden als ausgewiesen. Daran nichts zu ändern vermag indes auch der Rechtsöffnungsentscheid des Be- zirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2024, zumal im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand einer Forderung nicht geprüft wird. Ein bereits rechtskräftiger Entscheid im Sinne einer abgeurteilten Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO liegt damit nicht vor.
E. 2.4 Demzufolge ist festzuhalten, dass sich die C._____ AG mit der Vereinbarung zur Kostenteilung vom 12. bzw. 13. September 2021 zur Rückzahlung von EUR 36'968.45 verpflichtete.
E. 3 Zession an die A._____ AG und Verzugszins
E. 3.1 Aufgrund der gültigen Schuldübernahme vom 5. Oktober 2021 ging die Schuld in Höhe von EUR 36'968.45 von der C._____ AG auf den Beklagten als Privatper- son über. Auf Seiten der Gläubigerin wurde diese Forderung (unbestrittenermas- sen) von der D._____ AG an die Klägerin zediert (vgl. act. 4/15). Ebenfalls unbe- stritten blieb die Zinsforderung (vgl. auch die Gewährung der Zahlungsfrist bis 19. Januar 2022 in act. 4/10).
E. 3.2 Der Betrag ist – wie beantragt – in Euro zuzusprechen (vgl. BGE 134 III 151 E. 2.4). Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin EUR 36'968.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2022 zu entrichten.
- 12 - VI. Gesamtfazit Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klä- gerin EUR 36'968.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2022 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von umgerechnet CHF 34'865.68 (vgl. act. 1 S. 2 f.) beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr rund CHF 4'300.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG), welche dem Beklagten aufzuerlegen ist. Zudem sind ihm die zur Hauptsache geschlagenen Kosten des Schlichtungsverfahrens (vgl. Art. 207 Abs. 2 ZPO) in Höhe von CHF 525.– definitiv aufzuerlegen. Der Klägerin ist zudem für die Erarbeitung der Replik als zusätzliche Rechtsschrift eine um die Hälfte erhöhte Parteientschädigung von rund CHF 9'000.– (inkl. MwSt., § 11 Abs. 2 AnwGebV OG) zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 36'968.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2022 zu bezahlen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'300.– festgesetzt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens des Friedensrichteramts Winterthur betragen CHF 525.–.
- Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt und von diesem einge- fordert. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss wird dieser vollum- fänglich zurückerstattet. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Beklagten definitiv auf- erlegt und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin diese Kosten zu erset- zen. - 13 -
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen.
- Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Winterthur, 23. Juni 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Kollegialgericht in Zivilsachen Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Vogel MLaw S. Meyer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Kollegialgericht in Zivilsachen Geschäfts-Nr. CG250024-K/U/us Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Ch. Vogel als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichter Dr. iur. M. Vischer, LL.M., sowie Ge- richtsschreiberin MLaw S. Meyer Urteil vom 23. Juni 2026 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von EUR 36'968.45, zuzüglich 5% Zins seit dem 20.01.2022, zu be- zahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mehrwertsteuer zu- lasten des Beklagten." Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 27. August 2025 machte die Klägerin die vorliegende Klage samt Beilagen am hiesigen Gericht anhängig (act. 1–4/2-15). Mit Verfügung vom 2. Sep- tember 2025 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem Beklagten Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 5). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7) und die Klageant- wort ging innert Frist ein (act. 8–9/1-3). Mit Verfügung vom 11. November 2025 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 10), in deren Folge die Replik fristgemäss erstattet wurde (act. 12–13/16-51). Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 wurde Frist zur Erstattung der schriftlichen Duplik angesetzt (act. 14). Eine solche ging – trotz Kenntnis des Beklagten vom Verfahren – nicht ein. Mit Verfügung vom
12. Mai 2026 wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zum Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu äussern (act. 16). Die Parteien liessen sich nicht vernehmen, sodass androhungsgemäss Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung angenommen wurde (vgl. act. 16). Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein Entscheid zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO). II. Sachverhaltsübersicht Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten eine Forderung von EUR 36'968.45 zzgl. Zins aus einer Schuldübernahme des Beklagten zu Gunsten der C._____ AG gegenüber der D._____ AG geltend, welche ihrerseits mittels Zessionsvertrags von der D._____ AG auf die Klägerin – die A._____ AG – übergegangen sei.
- 3 - III. Prozessuales
1. Zuständigkeit und Verfahrensart Der Streitwert wurde auf umgerechnet CHF 34'865.68 beziffert (act. 1 S. 3 oben), was seitens des Beklagten unbestritten blieb (vgl. act. 8). Auch die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht Winterthur ist unbestrittenermassen gegeben (act. 1 S. 2 f.; vgl. act. 8; Art. 31 ZPO; Art. 219 ZPO in Verbindung mit § 19 GOG ZH).
2. Prozessvoraussetzungen Die Klagebewilligung ist auf den 20. Mai 2025 datiert (act. 3). Die Klage wurde somit
– unter Berücksichtigung des Fristenstillstands – rechtzeitig eingereicht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 59 in Verbindung mit Art. 60 ZPO). IV. Wesentliche Parteistandpunkte
1. Unbestrittener Sachverhalt Der Beklagte ist Mitglied des Verwaltungsrats der C._____ AG mit Einzelzeich- nungsberechtigung (act. 1 S. 3; act. 4/5). Die C._____ AG und die D._____ AG arbeiteten im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zusammen an mehreren Projekten (act. 1 S. 3; act. 12 N 3). Im Zusammenhang mit Bauprojekten in E._____ [Stadt in Deutschland] schlossen die C._____ AG und die D._____ AG eine "Vereinbarung zur Kostenteilung" vom 12. bzw. 13. September 2021, in welcher sich erstere dazu verpflichtete, 33 % der bis zum 12. September 2021 angefallenen Vorlaufkosten der gemeinsamen Projekte in E._____ zu übernehmen (act. 1 S. 3; act. 12 N 3). Unbestritten ist sodann, dass die Forderung seitens der D._____ AG auf die Klä- gerin, die A._____ AG, via Zessionsvertrag vom 21. Mai 2024 überging (act. 1 S. 4; act. 4/15). Eine Zahlung seitens des Beklagten ging bis dato nicht ein (act. 1 S. 4). Der Beklagte beteuerte schliesslich seinen Zahlungswillen in diversen Mails (act. 1 S. 3 ff.; act. 4/11–14).
- 4 -
2. Standpunkt der Klägerin Die Klägerin stützt ihre Forderung sowohl auf die Vereinbarung zur Übernahme der offenen Ausstände der C._____ AG durch B._____ vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9) als auch auf die Vereinbarung zur Kostenteilung vom 12./13. September 2021 (act. 4/8). Mit ersterer Vereinbarung habe sich der Beklagte verpflichtet, die Schuld der C._____ AG in Höhe von EUR 36'968.45 gegenüber der D._____ AG zu überneh- men.
3. Standpunkt des Beklagten Der Beklagte bestreitet die formelle und inhaltliche Gültigkeit der Vereinbarung zur Übernahme der offenen Ausstände durch die Privatperson B._____ (act. 4/9; act. 8 S. 3 f.) und wendet sich gegen den Bestand und die Höhe der in der Vereinbarung zur Kostenteilung aufgeführten (Haupt-)Positionen (act. 4/8; act. 8 S. 5 f.). Schliess- lich sei die Forderung bereits durch das Bezirksgericht Zürich in seinem Entscheid vom 23. Oktober 2024 abgewiesen worden (act. 8 S. 5 f.). V. Rechtliches und Würdigung
1. Vereinbarung zur Übernahme der offenen Ausstände der C._____ AG durch die Privatperson B._____ 1.1 Der Beklagte stellt sich vorliegend auf den Standpunkt, die Vereinbarung zur Übernahme der offenen Ausstände der C._____ AG durch die Privatperson B._____ vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9) leide an formellen und inhaltlichen Män- geln. Einerseits habe er diese nicht unterzeichnet, andererseits sei die Vereinba- rung zufolge von Willensmängeln – Übervorteilung und Furchterregung – ungültig (act. 8 S. 3 f.). 1.2 Ein Formmangel liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen wird. Neben solchen Formmängeln und in- haltlichen Mängeln können auch "Mängel des Vertragsabschlusses" – sog. Willens- mängel – zur Folge haben, dass der Vertragskonsens die gewünschten Wirkungen nicht entfaltet (KOLLER, OR AT Band I, Rz. 14.01). Ein Willensmangel liegt vor,
- 5 - wenn der Wille einer Partei mangelhaft gebildet (Motivirrtum) oder mangelhaft er- klärt (Erklärungsirrtum) wurde, sei dies aufgrund eines Irrtums ohne Zutun der an- deren Partei, sei dies durch absichtliche Täuschung oder durch Furchterre- gung/Drohung (HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, Rz. 464). Voraussetzung für die Anwendung von Art. 23 ff. OR ist das formgültige Zustandekommen eines Vertrags. Erst in einem zweiten Schritt stellt sich die Frage nach der Anfechtbarkeit des gültig zustande gekommenen Vertrags (vgl. BGE 129 III 320 E. 6.2.; vgl. BGer Urteil vom 13. September 2011, 4A_340/2011, E. 3.1). 1.3 Beweislastverteilung Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB trägt diejenige Partei die Beweislast für eine behauptete Tatsache, die aus ihr Rechte ableitet. Da sich der Beklagte vorliegend auf den Standpunkt stellt, dass er die Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 nicht unterzeichnet habe bzw. seine Unterschrift gefälscht worden sowie dass die Vereinbarung wegen Willensmängeln ungültig sei – mithin rechtshindernde Tat- sachen vorbringt (vgl. BSK ZGB-LARDELLI/VETTER, Art. 8 N 61) – trifft ihn die Be- weislast für das Vorliegen dieser behaupteten Umstände. 1.4 Verfahrensmaximen und Beweisregeln 1.4.1 Der vorliegende Sachverhalt ist im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, wo- nach das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen hat. Es kommt vielmehr die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO zur Anwen- dung. 1.4.2. Im Rahmen der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Behauptungs- und Sub- stantiierungslast) und die entsprechenden Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Behauptungslast trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast trägt, also jene Partei, welche aus den behaupteten Tat- sachen für sich ein Recht ableitet (BGE 132 III 186 E. 4). Gegenstück zur Behaup- tung ist die Bestreitung. Aufgrund der kontradiktorischen Ausgestaltung des Zivil- prozesses muss die Gegenseite die behaupteten Tatbestandselemente bestreiten,
- 6 - andernfalls die Tatsache als anerkannt gilt (Schulthess Kommentar ZPO-SUTTER- SOMM/SCHRANK, Art. 55 N 22). Die nicht behauptungsbelastete Partei trägt somit die Bestreitungslast. Je detaillierter die Behauptungen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Bestreitungen (BGer Urteil vom 22. Januar 2018, 4A_281/2017, E. 4.3). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst den erforderlichen Grad an die Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto kon- kreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie be- streitet (BGer Urteil vom 30. April 2018, 4A_443/2017, E. 4.1). 1.4.3 Die Tatsachen, die unter die das Begehren stützende Normen zu subsumie- ren sind, sind in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen zu behaupten. Ein solchermassen voll- ständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGer Urteil vom
7. April 2010, 4A_210/2009, E. 3.2). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behaup- tungslast hinausgehende Substantiierunglast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbe- weis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2). 1.5 Parteivorbringen im Einzelnen 1.5.1Der Beklagte macht geltend, die Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 sei we- gen Vorliegen von Willensmängeln, Furchterregung sowie Übervorteilung, ungültig. Da er dringend CHF 12'000.– für das Projekt F._____ benötigt habe und die Klä- gerin (recte: G._____ AG; vgl. act. 8 S. 2 oben sowie act. 12 N 14) die Übernahme einer fremden Schuld als Bedingung für die Auszahlung dieses Betrags gefordert habe, sei die Vereinbarung "unter dem Zwang einer Erpressung" und unter "Aus- beutung" des Beklagten zustande gekommen (act. 8 S. 2 ff.). Zudem bestreitet der Beklagte, die Unterschrift auf der Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9) ge- leistet zu haben, sodass ein schriftvergleichendes Gutachten einzuholen sei (act. 8 S. 4).
- 7 - 1.5.2Die Klägerin hält demgegenüber fest, es treffe zu, dass die G._____ AG, eine mit der Klägerin verbundene Gesellschaft, die Gewährung eines Darlehens an die C._____ AG in der Höhe von CHF 12'000.– an die Bedingung geknüpft habe, dass der Beklagte die offenen Ausstände seiner Gesellschaft persönlich übernehme. Es habe jedoch weder eine Erpressung stattgefunden noch sei der D._____ ein über- mässiger Vorteil zugekommen. Der Beklagte habe dem Vertragsschluss bereitwillig zugestimmt, um das in Aussicht gestellte Darlehen zu erhalten. Indem der Beklagte einerseits behaupte, zur Unterschrift gedrängt worden zu sein, andererseits eine angeblich gefälschte Unterschrift rüge, widerspreche er sich selbst (act. 12 N 14 und 17). 1.6 Würdigung 1.6.1Der Beklagte stellt sich einerseits auf den Standpunkt, er sei zur Unterzeich- nung der Schuldübernahme gedrängt worden – mithin liege ein Willensmangel in Form einer Drohung sowie einer Übervorteilung vor – (vgl. act. 8 S. 3 f.), anderer- seits rügt er eine gefälschte Unterschrift. Damit widerspricht er sich selbst; entwe- der wurde der Beklagte zur Unterzeichnung gedrängt oder er hat die Schuldüber- nahme gar nicht unterschrieben. Folglich fehlt es bereits an schlüssigen Behaup- tungen hinsichtlich der geltend gemachten (rechtshindernden) Tatsachen, womit sich auch eine Beweisabnahme – namentlich die beantragte Einholung eines Schriftgutachtens – erübrigt. Ohnehin lassen sich aus den beklagtischen Ausfüh- rungen keinerlei Umstände erkennen, die auf einen Willensmangel schliessen lies- sen. Jedenfalls stellt das blosse Verlangen einer Sicherheit zur Gewährung eines Darlehens keinen Willensmangel begründenden Umstand dar. Andere Willensmän- gel begründende Umstände sind ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich blieben sämtliche Behauptungen der Klägerin in der Replik mangels Einreichung einer Du- plik gänzlich unbestritten, womit der Beklagte seiner über die Behauptungslast hin- ausgehenden Substantiierungslast ohnehin nicht nachzukommen vermag. Folglich ist vollumfänglich auf die klägerische Sachdarstellung, wonach der Be- klagte der Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 zustimmte und diese auch unter- zeichnete, um das ihm in Aussicht gestellte Darlehen zu erhalten (vgl. act. 12 N 14), abzustellen. Diese steht im Übrigen auch im Einklang mit den – unbestritten geblie-
- 8 - benen – zahlreichen im Recht liegenden Mails des Beklagten, in welchen dieser mehrfach auf seine Zahlungswilligkeit gegenüber der Klägerin hingewiesen hat (vgl. act. 4/11-14; vgl. insb. act. 4/12: "Gerne bestätige ich Ihnen den Zeithorizont der Zahlungen wie folgt. Erste Auszahlung der 12.000 CHF plus Zinsen Privatdar- lehen um den 15. Februar – 18. Februar. Die restliche Summe für C._____ kommt dann Ende Februar mit der zweiten Zahlung."). 1.6.2Der Vollständigkeit halber sei Folgendes zu ergänzen: Selbst wenn sich die Behauptungen des Beklagten als schlüssig und widerspruchsfrei erweisen würden und er seiner qualifizierten Substantiierungslast im Rahmen einer Duplik nachge- kommen wäre, wäre eine Anfechtung aufgrund von Willensmängeln infolge Ablaufs der einjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 21 Abs. 2 bzw. Art. 31 Abs. 2 OR aus- geschlossen. 1.7 Dem Gesagten zufolge ist festzuhalten, dass von einer formell und inhaltlich gültigen Vereinbarung vom 5. Oktober 2021 (act. 4/9; "Vereinbarung zur Über- nahme der offenen Ausstände der C._____ AG durch die Privatperson B._____") auszugehen ist, in welcher sich der Beklagte zur Übernahme der offenen Ausstände der C._____ AG verpflichtete.
2. Vereinbarung zur Kostenteilung 2.1 Der Beklagte wendet sich sodann gegen den Bestand und die Höhe der im Anhang der Vereinbarung zur Kostenteilung vom 12./13. September 2021 (act. 4/8) aufgeführten (Haupt-)Positionen (act. 8 S. 5 f.). Dem Beklagten obliegt wiederum die Beweislast für die von ihm geltend gemachten Umstände hinsichtlich des Be- stands und der Höhe der in der Vereinbarung zur Kostenteilung angehängten Auf- stellung. Betreffend die Verfahrensmaximen und Beweisregeln ist auf obige Aus- führungen zu verweisen (E. V. 1.4). 2.2 Parteivorbringen im Einzelnen
- 9 - 2.2.1Der Beklagte macht geltend, dass die in der zwischen der C._____ AG und der D._____ AG geschlossenen Vereinbarung zur Kostenteilung angehängte Auf- stellung "Vorlaufkosten E._____" (act. 4/8 S. 3) nicht Bestandteil der Vereinbarung vom 12. September 2021 (act. 4/8 S. 1 f.) sei. Diese Aufstellung sei nachträglich erstellt worden, enthalte weder Paraphen noch Unterschriften und sei damit unila- teral erstellt und unverbindlich (act. 8 S. 5 oben). Zudem seien die beiden in dieser Aufstellung genannten Hauptpositionen – "Dr. H._____ Honorar" und "Steuerprü- fung" – überhöht und nicht geschuldet. Schliesslich sei die Forderung bereits durch das Bezirksgericht Zürich in einem Rechtsöffnungsverfahren mit Beschluss vom
23. Oktober 2024 abgewiesen worden (act. 8 S. 5 f.). 2.2.2Die Klägerin hält dem in ihrer Replik entgegen, mit Unterzeichnung der Ver- einbarung zur Kostenteilung sei die zwischen den Parteien vereinbarte Kostenauf- teilung im Gesellschafterverhältnis verschriftlicht worden (act. 12 N 24). Im Einzel- nen sei die D._____ AG – entgegen des Verteilschlüssels – aufgrund von Liquidi- tätsengpässen der C._____ AG für die Vorlaufkosten zunächst alleine aufgekom- men. Die D._____ AG habe der C._____ AG per Mail mitgeteilt, dass die von der D._____ geleisteten Vorlaufkosten rund EUR 100'000.00 betragen hätten, sodass diese der C._____ die Vereinbarung zur Kostenteilung – noch ohne Aufstellung –, worin der Verteilschlüssel verschriftlicht worden sei, zur Unterzeichnung zugestellt hätte. In der Folge habe der Beklagte die Vereinbarung am 12. September 2021 unterzeichnet und per Mail der D._____ zugestellt. Die detaillierte Zusammenstel- lung der Vorlaufkosten sei dem Beklagten rund zwei Wochen nach der Unterzeich- nung der Vereinbarung, am 27. September 2021, zugestellt worden (act. 12 N 5 f.). Damit seien dem Beklagten auch bei der Unterzeichnung der Schuldübernahme am 5. Oktober 2021 (act. 4/9) der genaue Betrag und die Zusammensetzung der Forderung bekannt gewesen (act. 12 N 24). Der Bestand und die Höhe der einzelnen Positionen in der Aufstellung der Vorlauf- kosten könnten allesamt lückenlos belegt werden (act. 12 N 7). Bei der (vom Be- klagten bestrittenen) Position "Steuerprüfung" in der Aufstellung vom 27. Septem- ber 2021 handle es sich um eine Anzahlung an die I._____ LTD für die Prüfung und Begleitung des Due Diligence Prozesses am Projekt in E._____ an der J._____-
- 10 - strasse. Betreffend die Position "Dr. H._____" wird geltend gemacht, Dr. H._____ sei von den Gesellschaftern im Zusammenhang mit der Prüfung und Beschaffung von Vertragsunterlagen für den Kauf einer Projektgesellschaft für die zwei Entwick- lungsprojekte in E._____ beigezogen worden (act. 12 N 26 f.). Da im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand einer Forderung nicht ge- prüft werde, liessen sich aus der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens durch das Bezirksgericht Zürich keine Schlüsse über den materiellen Bestand der vorlie- genden Forderung ziehen (act. 12 N 29). 2.3 Würdigung Zunächst ist festzuhalten, dass sämtliche Ausführungen der Klägerin in der Replik unbestritten geblieben sind. Die Klägerin legt substantiiert und schlüssig dar, wie die Vereinbarung vom 12./13. September 2021 betreffend die Kostenteilung ge- schlossen wurde und dass die erst nachträglich angehängte Auflistung der einzel- nen Vorlaufkosten ("Aufstellung Vorlaufkosten E._____") Bestandteil dieser Verein- barung wurde. Die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen hinsichtlich des Be- stands der Vereinbarung vom 12./13. September 2021 decken sich auch mit den im Recht liegenden Urkunden (vgl. insbesondere die Mailkorrespondenz zwischen der C._____ AG und der D._____ AG hinsichtlich der Vereinbarung zur Kostentei- lung / aufgelaufene Kosten; act. 13/29 und 13/31). Das Gesagte gilt sodann auch für die Höhe der einzelnen Positionen in der Auflis- tung der Vorlaufkosten: Die Klägerin legt in ihrer Replik die beiden vom Beklagten bestrittenen Positionen – sowie sämtliche weiteren aufgelisteten Positionen (vgl. act. 12 N 7 samt dazugehörige Belege) – substantiiert und schlüssig dar und belegt diese mit entsprechenden Urkunden (vgl. act. 13/16-20, act. 13/34-35 zur Position "Steuerprüfung" sowie act. 13/21-23, act. 13/33, act. 13/50-51 zur Position "Dr. H._____"). Mangels Bestreitung des Beklagten ist vollumfänglich auf das geltend gemachte Tatsachenfundament der Klägerin abzustellen: Erstellt ist damit, dass die C._____ AG und die D._____ AG eine Vereinbarung schlossen, wonach sich die C._____
- 11 - zur Rückzahlung von 33 % der bereits beglichenen Vorlaufkosten gemäss "beilie- gender Aufstellung"– in concreto: EUR 36'968.45 (von EUR 112'025.60 Gesamt- kosten) – verpflichtete (act. 4/8 S. 3). Im Übrigen wurden die in der Aufstellung genannten Vorlaufkosten von der Klägerin ebenfalls im Einzelnen substantiiert dar- gelegt sowie mit Urkunden belegt (vgl. act. 12 N 7; act. 13/16-20; act. 13/33-44) und gelten – mangels Bestreitung – in gänzlichem Umfang von EUR 36'968.45 als anerkannt. Sowohl der Bestand als auch die Höhe der geltend gemachten Forderung sind da- mit unbestritten geblieben und erweisen sich aufgrund der im Recht liegenden Ur- kunden als ausgewiesen. Daran nichts zu ändern vermag indes auch der Rechtsöffnungsentscheid des Be- zirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2024, zumal im Rechtsöffnungsverfahren der materielle Bestand einer Forderung nicht geprüft wird. Ein bereits rechtskräftiger Entscheid im Sinne einer abgeurteilten Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO liegt damit nicht vor. 2.4 Demzufolge ist festzuhalten, dass sich die C._____ AG mit der Vereinbarung zur Kostenteilung vom 12. bzw. 13. September 2021 zur Rückzahlung von EUR 36'968.45 verpflichtete.
3. Zession an die A._____ AG und Verzugszins 3.1 Aufgrund der gültigen Schuldübernahme vom 5. Oktober 2021 ging die Schuld in Höhe von EUR 36'968.45 von der C._____ AG auf den Beklagten als Privatper- son über. Auf Seiten der Gläubigerin wurde diese Forderung (unbestrittenermas- sen) von der D._____ AG an die Klägerin zediert (vgl. act. 4/15). Ebenfalls unbe- stritten blieb die Zinsforderung (vgl. auch die Gewährung der Zahlungsfrist bis 19. Januar 2022 in act. 4/10). 3.2 Der Betrag ist – wie beantragt – in Euro zuzusprechen (vgl. BGE 134 III 151 E. 2.4). Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin EUR 36'968.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2022 zu entrichten.
- 12 - VI. Gesamtfazit Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klä- gerin EUR 36'968.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2022 zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von umgerechnet CHF 34'865.68 (vgl. act. 1 S. 2 f.) beträgt die ordentliche Gerichtsgebühr rund CHF 4'300.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG), welche dem Beklagten aufzuerlegen ist. Zudem sind ihm die zur Hauptsache geschlagenen Kosten des Schlichtungsverfahrens (vgl. Art. 207 Abs. 2 ZPO) in Höhe von CHF 525.– definitiv aufzuerlegen. Der Klägerin ist zudem für die Erarbeitung der Replik als zusätzliche Rechtsschrift eine um die Hälfte erhöhte Parteientschädigung von rund CHF 9'000.– (inkl. MwSt., § 11 Abs. 2 AnwGebV OG) zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 36'968.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 20. Januar 2022 zu bezahlen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'300.– festgesetzt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens des Friedensrichteramts Winterthur betragen CHF 525.–.
3. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt und von diesem einge- fordert. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss wird dieser vollum- fänglich zurückerstattet. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Beklagten definitiv auf- erlegt und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin diese Kosten zu erset- zen.
- 13 -
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen.
7. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. Winterthur, 23. Juni 2026 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Kollegialgericht in Zivilsachen Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Vogel MLaw S. Meyer