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CG210019

Forderung

Bezirksgericht Winterthur · 2025-08-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.3.1. Die Klägerin führte aus, ihr Geschäftsmodell habe im Wesentlichen darin bestanden, dass neue Investoren für den Erwerb von Vorzugsaktien der Klägerin gefunden werden sollten, deren Investitionen im Umfang von ca. 70% in eine stra- tegische Edelmetallwarenreserve und ca. 30% als Risikokapital in das geplante operative Geschäft fliessen sollte. Dabei sei jedem Aktionär ein jederzeit ausübba- res, einseitig bindendes und zeitlich unbeschränktes Angebot zum (Rück-)Kauf der Vorzugsaktien zum Wert des jeweiligen Anteils der betroffenen Vorzugsaktien an der Edelmetallreserve entweder in Geld oder alternativ im Tausch gegen Edelme- tall gewährt worden (act. 2/1 Rz. 11). Die Beklagten bestritten einzig, dass die (Rück-)Kaufoption vor November 2017 implementiert worden sei (act. 24 Rz. 27 ff.). Es ist damit erstellt, dass das Geschäftsmodell – spätestens ab Novem- ber 2017 mit der (Rück-)Kaufoption – wie von der Klägerin beschrieben ausgestal- tet war (vgl. im Übrigen E. IV.3.6 hinten). 3.3.2. Sodann behauptete die Klägerin, dass ab Mai 2017 erste Verträge mit Investor:innen geschlossen werden konnten (act. 2/1 Rz. 23), was die Beklagten im Grundsatz nicht bestritten. Strittig ist zwischen den Parteien einzig, ab wann das von der Finma monierte (Rück-)Kaufrecht implementiert wurde und wann genau wie viele Investor:innen einen Vertrag mit der Klägerin eingegangen waren. Hierauf wird später eingegangen (vgl. E. IV.3.6 hinten). 3.3.3. Die Klägerin machte sodann geltend, das Thema der unerlaubten Ent- gegennahme von Publikumseinlagen sei in den Jahren vor und um die Mandats- übernahme in Lehre und Gerichtspraxis "breit diskutiert" worden. Gemäss konstan-

- 45 - ter Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe die Entgegennahme von Publi- kumseinlagen darin, dass das Unternehmen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehe, das heisse selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leis- tung werde. Das Bundesgericht messe dem unbedingten Anspruch auf Rückleis- tung der getätigten Investition eine entscheidende Bedeutung für die Erfüllung des Einlagebegriffs bei. Eine solche habe das Geschäftsmodell der Klägerin enthalten. Die Frage, ob mit dem Geschäftsmodell der Klägerin eine unerlaubte Entgegen- nahme von Publikumseinlagen erfolgen würde, sei damit zentral und offensichtlich gewesen (act. 2/1 Rz. 51 ff.). Dass das Risiko sehr hoch gewesen sei, habe sich namentlich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesverwaltungs- gerichts ergeben (act. 2/1 Rz. 19 f.; act. 19 Rz. 156 ff.). Dass die Gewerbsmässig- keit erfüllt sei, sei ebenfalls von Beginn an festgestanden (act. 2/1 Rz. 54). All dies bestritten die Beklagten – zu Recht – nicht und ist damit als erstellt zu betrachten. 3.3.4. Die Klägerin behauptete – und belegte (vgl. act. 2/4/26-29 und 2/4/31) – dass die Finma am 17. Dezember 2018 mit einem Fragebogen zur Beurteilung der Einhaltung des Finanzmarktgesetzes an die Klägerin gelangt sei. Am 19. März 2019 habe die Finma eine superprovisorische Verfügung erlassen, in welcher sie einen Untersuchungsbeauftragen eingesetzt und ermächtigt habe, alleine für die Klägerin zu handeln. Die Finma habe mit dieser Verfügung auch sämtliche Konto- und Depotbeziehungen der Klägerin gesperrt und den Untersuchungsbeauftragen ermächtigt, über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen. Am 7. Mai 2019 seien diese superprovisorischen Massnahmen provisorisch bestätigt worden (act. 2/10 Rz. 26 ff.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 habe die Finma eine schwere Aufsichtsrechtverletzung festgestellt, weil die Klägerin gewerbsmässig Pu- blikumseinlagen ohne entsprechende Bewilligung entgegengenommen habe (act. 2/10 Rz. 31 f.). Diese Tatsachen wurden von den Beklagten ebenfalls nicht bestritten. 3.4. Fehlende Aufklärung durch die Beklagten (Beweissatz 1) 3.4.1. Die Klägerin hat zu beweisen, dass sie vom Beklagten 2 nicht über das Risiko, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qua-

- 46 - lifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, aufgeklärt wurde (act. 2/1 Rz. 16; act. 19 Rz. 51 und 247) 3.4.1.1. Parteistandpunkte Die Klägerin machte geltend, auf das Risiko, dass das Geschäftsmodell der Klägerin als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, habe der Beklagte 2 nicht hingewie- sen. Auch über die Konsequenzen, die sich aus der Aufnahme einer bewilligungs- pflichtigen Geschäftstätigkeit ohne entsprechende Bankenbewilligung ergebe, habe der Beklagte 2 die Klägerin nicht aufgeklärt (act. 2/1 Rz. 16; act. 19 Rz. 51). In der E-Mail vom 11. Oktober 2018 habe der Beklagte 2 bestätigt, dass er die Thematik "BankG" bereits im Rahmen der Konstruktion bzw. Gründung der Kläge- rin geprüft habe, und die "Kategorisierung als Publikumseinlage sowohl damals als auch heute klar verneine". Das belege, dass der Beklagte 2 die Umsetzung des (Rück)kauf- und Tauschangebots bereits zu Beginn der Mandatsbeziehung, als die Klägerin gegründet worden sei, in regulatorischer Hinsicht als unbedenklich einge- stuft habe (act. 19 Rz. 247). 3.4.1.2. Würdigung 3.4.1.2.1. Die Klägerin offerierte als Beweis für diese Behauptungen die folgenden Beweismittel: 3.4.1.2.2. F._____ erklärte an der Beweisverhandlung auf die Frage, ob er sich an einen Austausch mit dem Beklagten 2 über rechtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrem Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen erinnern könne, der Beklagte 2 habe dies am Anfang mal ganz kurz angedeutet; er habe dann aber immer wieder bekräftigt, dass die Vertragsausgestaltung von ihm dieses Thema "ausschliesse und zwar in verschiedenen Situationen"; das habe mit der E- Mail vom April angefangen, in welcher er gesagt habe, sie seien ein operatives Geschäft und daher erachte er ein Ruling als nicht notwendig. Das Geschäftsmodell von damals sei dasselbe wie heute gewesen. Was eine Bankenbewilligung sei, habe er damals nicht wirklich gewusst. Eine Publikumseinlage sei nach seinem Ver-

- 47 - ständnis, wenn man Geld zur Bank bringe und dieses später mit Zins zurückerhalte (Prot. S. 24 ff.). Sie hätten die Anwaltskanzlei der Beklagten engagiert, weil sie ihr operatives Geschäft hätten finanzieren wollen. Der Beklagte 2 habe ihnen zu einer Aktiengesellschaft geraten. Sie hätten sich von der Zusammenarbeit erhofft, dass der Beklagte 2 die vertraglichen Grundlagen erarbeite, damit sie in der Schweiz "alles korrekt umsetzen" könnten; sie hätten auf eine langjährige Zusammenarbeit gehofft. Auf Vorhalt des E-Mails des Beklagten 2 an F._____ und G._____ vom

11. Oktober 2018 (act. 24/46) führte F._____ aus, das sei im Zusammenhang mit einem Investorenverein aus I._____ gewesen, bei dem Rechtsanwalt X4._____ im Vorsitz gewesen sei. Er habe ihr Geschäftsmodell diesem Verein vorstellen wollen und habe dafür Rechtsanwalt X4._____ eine Präsentation des Unternehmens ge- zeigt. Irgendwann habe Rechtsanwalt X4._____ gemeint, dass er "das eine oder andere im Zusammenhang mit diesen Einlagen kritisch sehe". F._____ habe ihm gesagt, der Beklagte 2 habe das so konstruiert, dass es "verhebe" und Rechtsan- walt X4._____ sich direkt mit dem Beklagten 2 austauschen solle. Das habe Rechtsanwalt X4._____ im Anschluss getan. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte 2 geschrieben, er verneine das als Publikumseinlage. F._____ sei nicht Jurist und kenne sich in der Schweiz nicht aus, deshalb habe er einen Berater man- datiert. Das habe sich wie ein roter Faden durchgezogen. Der Beklagte 2 habe ihm stets gesagt, man könne "das und das machen", aber er als sein Berater sei der Ansicht, dass müsse er nicht, seine Verträge seien sicher. Das Thema der Publi- kumseinlage sei von Rechtsanwalt X4._____ aufgebracht worden. Auf Vorhalt, in der E-Mail werde auch ein Szenario als "problematisch" bezeichnet, entgegnete F._____, er habe die Erwartung, dass er beraten werde und dann halte er sich natürlich an diese Empfehlung. Der Beklagte 2 habe die Thematik ganz klar ver- neint und darauf habe er sich verlassen (Prot. S. 26 ff.). Danach gefragt, ob er sich an den 11. Oktober 2018 erinnern könne, antwortete F._____, nicht im Detail. Wenn er sich aber die E-Mails durchlese, könne er sich schon "relativ genau an den Ablauf von dem ganzen Ereignis erinnern". Es habe dieses Treffen mit Rechts- anwalt X4._____ gegeben, an welchem er Bedenken geäussert. Er habe ihn dann gebeten, "sich mit dem anderen Profi auszutauschen, da beide Rechtsanwälte" seien, was er gemacht habe. Er habe natürlich den Beklagten 2 gefragt, "was an

- 48 - der Geschichte dran" sei, worauf der Beklagte 2 gemeint habe, er habe das geprüft; er habe die Verträge "in verschiedenen Punkten so gestaltet, dass das Thema Ein- lage kein Thema sei"; zu "allen Empfehlungen, welche er erst im Nachhinein ge- macht [habe], [habe] er immer [gesagt], dass wir dies nicht machen müssten, da seine Verträge 'verheben' würden" (Prot. S. 28 ff.). 3.4.1.2.3. G._____ beschrieb den Austausch mit dem Beklagten 2 während des Mandats als intensiv und sehr vertrauenswürdig; sie hätten ein gutes Gefühl gehabt damals und ihm "zu 100% vertraut". Sie hätten regelmässigen Kontakt gehabt. Der Beklagte 2 sei ihr Ansprechpartner dafür gewesen, wie sie das Geschäftsmodell am besten in der Schweiz platzieren würden. In der Regel sei sie über F._____ und nicht direkt vom Beklagten 2 über den Fortgang der Umsetzung des Geschäftsmo- dells informiert worden. An einen Austausch mit dem Beklagten 2 über rechtliche Risiken im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell zur Entgegennahme von Pu- blikumseinlagen oder daran, dass sie mit dem Beklagten 2 und F._____ über eine Bankenbewilligung gesprochen habe, könne sie sich nicht erinnern (Prot. S. 52 f.). Sie hätten den Beklagten 2 als juristischen Berater und zur Ausarbeitung der Ver- träge mandatiert. Sie habe sich von der Zusammenarbeit erhofft, dass sie sich auf ihn zu "100%" verlassen könnten und dass sie alles richtig machen würden, weil er ein Fachanwalt sei und sie gedacht habe, dass sie in den besten Händen seien. Sie habe es nie für möglich gehalten, dass er sie einem derartigen Risiko aussetze und auf der anderen Seite behaupte, es bestehe kein Handlungsbedarf (Prot. S. 54). Auf die E-Mail des Beklagten 2 an F._____ und G._____ vom 11. Oktober 2018 (act. 20/46) angesprochen, erklärte G._____, sie sei nicht wirklich in den Aus- tausch involviert gewesen. Sie habe das sicher durchgelesen und sich bei ihrem Mann rückversichert. Der Beklagte 2 habe immer wieder gesagt, die Verträge seien sicher und damit sei für sie alles gut gewesen; sie habe sich in dem Zeitpunkt sicher gefühlt. Danach gefragt, aus welchem Anlass sie damals Publikumseinlagen nach Bankgesetz diskutiert hätten, erklärte G._____, da es in den Zeitraum vom 11. Ok- tober 2018 falle, nehme sie an, dass das Thema mit Rechtsanwalt X4._____ auf- gekommen sei und ihr Mann da sicher beim Beklagten 2 nochmals nachgehackt habe, wie man das zu werten habe. Vom Beklagten 2 sei dann "wieder diese ganz klare Verneinung, dass es sich hier nicht um eine Publikumseinlage" handle, ge-

- 49 - kommen, weswegen sie sich sicher gefühlt hätten. Das vom Beklagten 2 als pro- blematisch beschriebene Szenario habe sie so aufgenommen, dass sie gute Ver- träge hätten und sie weiter arbeiten könnten (Prot. S. 54 ff.). Auf Vorhalt einer Nachricht von F._____, wonach sie den ganzen Tag in München seien, erklärte G._____, dass sie ganz sicher davon ausgehe, dass F._____ damit sie beide gemeint habe. Wenn es Termine in München gegeben habe, hätten sie diese immer zusammen wahrgenommen. Sofern F._____ während der Fahrt tele- foniert habe, habe sie mitgehört, weil er das über die Freisprechanlage gemacht habe. Ob es am 11. Oktober 2018 ein Gespräch während der Fahrt gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Daran, dass der Beklagte 2 F._____ in einem Telefonat ab- geraten oder ernsthafte Bedenken bezüglich des Geschäftsmodells geäussert habe, könne sie sich nicht erinnern. Das habe er weder persönlich, noch telefonisch oder schriftlich getan; er habe das nie getan; sie könnten es machen, aber sie hät- ten keinen Handlungsbedarf; es sei alles gut. Er habe in einer E-Mail sogar noch angefügt, dass dies sehr komplex und aufwändig sei und sie dies nicht bräuchten. Damit sei das für sie erledigt gewesen (Prot. S. 59 f.). 3.4.1.2.4. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen F._____ und dem Beklagten 2 vom 27. April 2017 (act. 20/43) geht hervor, dass F._____ dem Beklagten 2 schrieb, er habe im Zusammenhang mit Investoren, die in das Schweizer Unter- nehmen investieren wollten, ein Telefonat mit der "Finma/VQF" geführt, ob er mit der K._____ GmbH auch direkt Aktien von unternehmerisch tätigen Firmen vermit- teln dürfe. Das habe die Ansprechperson bejaht bzw. erklärt, das falle nicht unter ihre Aufsicht. Er wolle diese Auskunft schriftlich und ob der Beklagte 2 ihm eine entsprechende schriftliche Anfrage aufsetzen könne (S. 2). Der Beklagte 2 antwor- tete darauf (mit Kopie an G._____ und den Beklagten 1), tatsächlich sei betreffend die Vermittlung von Aktien die Finma zuständig. Er habe den Sachverhalt bereits im Herbst 2016 einmal "für die anderen von ihm geleiteten Unternehmen" mündlich abgeklärt. Es sei möglich, ein Ruling einzuholen, das erübrige sich indes aufgrund der rechtlichen Situation. In seinem Fall könne sowieso nicht von "Effektenhandel" die Rede sein, weil bei einer Gruppenbetrachtung die AG ihre eigenen Aktien ver- mittle. Vor diesem Hintergrund könnten sie beruhigt weiterfahren. Wenn F._____

- 50 - dies aber ausdrücklich wolle, könne er bei der Finma ein Ruling einholen, sofern die Finma bereit sei, ein Ruling zu erlassen. Er rate aber aufgrund der "klaren (wenn auch komplexen) rechtlichen Situation" davon ab (S. 1). 3.4.1.2.5. In der E-Mail des Beklagten 2 an F._____ (mit Kopie an G._____ und " X4._____@L._____.ch") vom 11. Oktober 2018, 9.59 Uhr (act. 20/46), schrieb der Beklagte 2 Folgendes: " Lieber F._____ Danke für die Anfrage. Ich habe damals die Thematik KAG und BankG bei der Konstruktion der Gesellschaft geprüft. Die Kategorisierung der Investition als Publikumseinlage würde ich auch heute nach Art. 5 Abs. 3 lit. a BankV klar verneinen: 3 Nicht als Einlagen gelten:

a. Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigen- tums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleis- tung übertragen werden; lm vorliegenden Fall haben wir mit dem Kauf der Inhaberaktie genau einen solchen Vertrag. Soweit ist das unbedenklich. lm weiteren besteht eine Rückkaufoption zugunsten des Inves- tors, womit ebenfalls Eigentum übertragen wird. Problematisch könnte das nur dann sein, wenn diese "Rückabwicklung" als Umgehung des soeben genannten Artikels gewertet würde. Dies sehe ich insoweit nicht, als dass dem Investor von Beginn weg klar ist, dass er –bei unverändertem Goldpreis- nur einen Bruchteil seines Investments zurückerhält. Der Zweck der Option ist auch lediglich, dem Investor im Falle einer Finanzkrise direkt Edelmetall im Tausch für seine Aktien zur Verfügung zu stellen, anstatt dass der Aktionär seine "goldge- backten" Aktien als Tausch- oder Zahlungsmittel gegenüber Dritten verwenden kann. Der Zweck des Vertrages ist gemäss BVGer auch entscheidend für dessen Qualifikation im Rah- men des erwähnten Artikels. Sollte sich das Thema dennoch als rechtlich heikel erweisen –was ich zumindest anhand des mir geschilderten Prezedenzfalles nicht bejahen würde, dann könnte man immer noch das unbeschränkte Rücktauschangebot kippen und ein solches für den Fall einer Finanzkrise erst wieder einführen, wenn die Aktionäre dies entsprechend beschliessen. Das Rücktausch-, bzw. Kaufrecht könnte dann (das wäre wohl eher für die Aktionäre als PR-Massnahme, unter "Vanilla"-Recht ist das Management sowieso berechtigt, solche Rückkäufe zu tätigen), statuarisch mit GV-Beschlussvorbehalt verankert werden. Dann stellt sich das Problem bei normalem Geschäftsbetrieb (d.h. keine Finanzkrisensituation) auch sicher nicht.

- 51 - Noch kurz zum Essigfassfall: Hätte die Beschwerdeführerin eine saubere Administration ge- führt, hätte sie wohl gemäss meinen Recherchen bereits die superprovisorischen Massnah- men der Finma kippen können, bzw. wäre letztere (im Interesse des Investorenschutzes) nicht dermassen dreingefahren. Das sollte bei A._____ ja kein Problem sein. Für Fragen oder Rückmeldungen stehe ich gerne zur Verfügung." 3.4.1.2.6. Mit E-Mail vom 3. August 2017 (act. 20/62) sandte der Beklagte 2 F._____ und G._____ einen Entwurf für das "Tauschangebot, resp. Rückkaufan- gebot betreffend Aktien gegen Edelmetall". Dem E-Mail angehängt ist ein Doku- ment, das oben als "Tausch-Kaufofferte, Entwurf 3.8.17" bezeichnet ist und in dem Folgendes festgehalten ist (Hervorhebungen im Original): Unbeschränktes Kauf- oder Tauschangebot der A._____ AG für Vorzugsaktien der A._____ AG Gegenstand Vorzugsaktien à Fr. 0.01 nom. ("Aktien") der A._____ AG,

1. Die A._____ AG offeriert hiermit einseitig bindend und zeitlich unbeschränkt den Rü- ckkauf ihrer Vorzugsaktien von Dritten. Alternativ bietet sie ebenfalls zeitlich unbe- schränkt den Tausch von Edelmetall gegen die genannten Vorzugsaktien. Ein Widerruf dieser Offerte benötigt einen Beschluss der Generalversammlung der A._____ AG.

2. Der vorliegend offerierte (Rück-)Kaufpreis entspricht dem Bruchteil der strategischen Edelmetallreserven, welcher auf die rückzukaufenden Aktien entfällt. Dieser Bruchteil berechnet sich pro Vorzugsaktie nach der Edelmetallreserve, welche grundsätzlich 70% des Investitionsvolumens aller Aktionäre beträgt, geteilt durch die Anzahl nicht stimmrechtsgebundener Vorzugsaktien. Rechenbeispiel: Der Erwerb von 1% der Vorzugsaktien der A._____ AG entspricht da- mit einem Rückkaufsangebot in Höhe des Werts von 1 % der strategischen Edelme- tallreserve.

3. Das vorliegende Angebot enthält einen variablen Preis, welcher aufgrund der genann- ten Berechnungsmethode zustande kommt. lm Falle der Absicht zur Wahrnehmung des Kaufangebots berechnet die A._____ AG den Preis zum Zeitpunkt der Anfrage aufgrund des aktuellen Marktwertes der Edelmetallreserve und teilt diesen dem poten- tiellen Verkäufer mit. Dieser hat im Anschluss die Zusage zum Rückkauf aufgrund des bekanntgegebenen Preises innert 3 Tagen mitzuteilen.

4. Alternativ zum Rückkauf wird der Tausch der Aktien gegen einen Anteil an der strate- gischen Edelmetallreserve (gleiche Berechnungsmethode) offeriert. Die Berechnung der Menge des Edelmetalls erfolgt ebenfalls auf Anfrage hin zum Zeitpunkt der An- frage. Eine entsprechende Zusage aufgrund der mitgeteilten Tauschmenge an Edel- metall hat ebenfalls im Anschluss innert drei Tagen zu erfolgen.

- 52 -

5. Die A._____ AG ist im Falle eines Tausches frei, die Art sowie die Stückelung der (ge- gen die Vorzugsaktien) zu tauschenden Edelmetalle festzulegen. Eine marginale Dif- ferenz zum geschuldeten Anteil kann bei nicht exakt passender Stückelung durch die A._____ AG in Fr. erstattet werden.

6. Die A._____ AG behält sich vor für die Abwicklung des Verkaufs oder Tauschs einen Prozentbetrag von Prozent auf den Kaufbetrag oder die Tauschmenge zur Deckung der administrativen Kosten zurückzubehalten. lm Tauschfalle wird das Edelmetall am Sitz der Gesellschaft oder nach gegenseitiger Vereinbarung an einem dritten Ort zur Abholung bereitgehalten.

7. Dieses Angebot untersteht ausschliesslich Schweizer Recht.

8. Als Gerichtstand für Streitigkeiten aus diesem Angebot oder einem darauf basierenden Vertrages vereinbaren die Parteien die Gerichte am Sitz der Gesellschaft." 3.4.1.2.7. Die Aussagen von F._____ sind grundsätzlich überzeugend. Aus ihnen wird deutlich, dass er sich auf die Empfehlung des von ihm mandatierten Anwalts, dem Beklagten 2, verlassen hatte, bezeichnete er ihn doch etwa als "Profi". Dies erscheint denn auch logisch, hätte er sich doch kaum einen Anwalt für die Umset- zung seiner Geschäftsidee gesucht und bezahlt, wenn er nicht grundsätzlich auf dessen Rat hätte hören wollen. Auch unterliess F._____ es, den Beklagten 2 un- nötig schlecht darzustellen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Dasselbe gilt für die Aussagen von G._____. Diese decken sich mit denje- nigen ihres Ehemannes und Geschäftspartners, was aufgrund ihrer engen (ge- schäftlichen und privaten) Beziehung per se noch nicht als Indiz für wahrheitsge- mässe Aussagen zu werten ist. Indes geht auch aus ihren Aussagen hervor, dass sie den Beklagten 2 zur Ausarbeitung der Verträge als "Fachanwalt" beizogen und dass sich auf seinen Rat verliessen. Beide wiesen zudem darauf hin, wenn sie et- was nicht mehr genau wussten. G._____ legte zudem auch offen, dass sie mehr- heitlich von F._____ und nicht direkt vom Beklagten 2 informiert worden sei, was die Beweiskraft ihrer Wahrnehmungen verringert. Als Zwischenfazit kann festge- halten werden, dass – die Würdigung weiterer Beweismittel vorbehalten – F._____ und G._____ widerspruchsfrei und insgesamt grundsätzlich überzeugend schilder- ten, dass sie vom Beklagten 2 nicht über das Risiko, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert werden und deshalb eine Ban- kenbewilligung erforderlich sein könnte, aufgeklärt wurden.

- 53 - Die E-Mail-Korrespondenz vom 27. April 2017 vermag nichts zum umstrittenen Sachverhalt beizutragen, ging es darin doch offensichtlich nicht um die Frage der Publikumseinlage bzw. Bankenbewilligung, sondern um die Vermittlung von Aktien. In der E-Mail vom 11. Oktober 2018 erklärt der Beklagte 2, er habe die Frage der Publikumseinlage (und des KAG) bereits bei der Konstruktion der Gesellschaft ge- prüft, eine solche liege nach seiner Einschätzung nicht vor. Weiter führte er aus, er erachte das Geschäftsmodell als unbedenklich und schätzte es als rechtlich nicht heikel ein, notfalls könne immer noch das Rückkaufsrecht "gekippt" werden. Schliesslich führte er aus, dass die Finma derart "dreinfahren" werde wie bei dem "Essig-Fall" erachte er bei der Klägerin nicht als Risiko, weil sie eine saubere Ad- ministration habe. Gestützt auf diese E-Mail musste die Klägerin bzw. ihre Vertre- ter:innen nicht davon ausgehen, dass ein reales, ernstzunehmendes bzw. hohes Risiko bestand, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumsein- lagen qualifiziert würde oder sie mit weitgehenden Massnahmen der Finma rech- nen müssten. Die E-Mail stützt damit die Schilderungen der Vertreter:innen der Klä- gerin, wonach der Beklagte 2 stets versichert habe, ihr Geschäftsmodell sei nicht als Entgegennahme von Publikumseinlagen zu qualifizieren. Schliesslich vermag die E-Mail vom 3. August 2017 bzw. deren Anhang nichts zur hier zu beweisenden Tatsache beizutragen. 3.4.2. Die Klägerin trägt insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2 im Nachgang zur E-Mailkorrespondenz vom 11. Oktober 2018 gleichen- tags telefonisch der Klägerin bestätigte, "das passt so, meine Verträge sind sicher" (act. 19 Rz. 51) 3.4.2.1. Parteistandpunkte 3.4.2.1.1. Die Klägerin führte hierzu aus, F._____ sei über die Bedenken von Rechtsanwalt X4._____ überrascht gewesen, da der Beklagte 2 nie darauf hinge- wiesen habe, dass das beabsichtigte Geschäftsmodell als Entgegennahme von Pu- blikumseinlagen zu qualifizieren sei und dafür eine Bankenbewilligung benötigt werde. Daher habe er nach Erhalt der E-Mail mit dem Beklagten 2 telefoniert und ihn gefragt, ob etwas am Geschäftsmodell anzupassen sei. Dies habe der Be- klagte 2 verneint und gemeint, das passe so, seine Verträge seien sicher (act. 19

- 54 - Rz. 48 ff.). Dies habe F._____ in seiner Befragung bestätigt und auch G._____ habe erklärt, der Beklagte 2 habe immer wieder gesagt, seine Verträge seien sicher (act. 68 Rz. 24). Der Beklagte 2 hingegen habe ausweichend geantwortet; er habe gesagt, er könne sich nicht genau erinnern, was er gesagt habe, aber er sei "über- zeugt, dass er keine Erfolgsgarantie abgegeben habe". Der Beklagte 2 habe wie- derholt darauf hingewiesen, dass er sich an den Inhalt der Telefongespräche im Oktober 2018 nicht mehr genau erinnern könne. Vor diesem Hintergrund sei es "völlig unglaubwürdig", wenn er behaupte, er sei sich zu hundert Prozent sicher, dass er nie gesagt habe, seine Verträge seien sicher, auch nicht in anderen Worten (act. 68 Rz. 25 f.). 3.4.2.1.2. Die Beklagten bestritten, dass F._____ den Beklagten 2 gefragt habe, ob "am Geschäftsmodell etwas angepasst werden müsse", und der Beklagte 2 mit einem klaren "Nein" und der Bemerkung, dass dies so "passt" und seine Verträge "sicher" seien, geantwortet habe. Vielmehr sei über die Praxis der Finma sowie des Bundesverwaltungsgerichts diskutiert worden, namentlich über die diesbezügli- chen rechtlichen Unsicherheiten und die Möglichkeiten, diese Unsicherheiten zu beheben. Dieses Telefonat habe erst im Nachgang der E-Mail des Beklagten 2 von

11. Oktober 2018, 16.47 Uhr, stattgefunden (act. 24 Rz. 149 ff.). 3.4.2.2. Würdigung 3.4.2.2.1. Die Klägerin offerierte als Beweismittel für diese Behauptung die Partei- befragung von F._____. F._____ bestätigte, dass er am 11. Oktober 2018 mehr- fach mit dem Beklagten 2 telefoniert habe. Dass der Beklagte 2 am Telefon gesagt habe, seine Verträge seien "sicher", bejahte F._____ auf Nachfrage. Auf weitere Nachfrage führte er aus, ob sie über das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Publikumseinlage gesprochen hätten, wisse er nicht mehr genau, er glaube eher nicht. Es sei darum gegangen, dass sie dieses und jenes an Massnahmen ergreifen könnten, aber diese Massnahmen aus der Sicht des Beklagten 2 als Anwalt nicht nötig seien; seine Verträge würden "verheben"; es sei darum gegangen, ob sie ein Ruling machen wollten und man könne die Rückkaufoption herausnehmen (Prot. S. 32 ff.).

- 55 - 3.4.2.2.2. Die Aussagen von F._____ bestätigen die Behauptungen der Klägerin und passen im Übrigen ins Bild der Schilderungen der Klägerin, wonach F._____ über die Bedenken von Rechtsanwalt X4._____ überrascht gewesen sei, weil er vorher nie vom Beklagten 2 auf die mögliche Publikumseinlage-Problematik hinge- wiesen worden sei. Soweit die Klägerin in ihrem Schlussvortrag behauptete, auch G._____ habe diese Behauptung in ihrer Aussage bestätigt, ist sie damit nicht zu hören, da sie diese Aussagen nicht als Beweis für ihre Behauptungen offerierte. Zusammengefasst ist gestützt auf die grundsätzlich plausiblen Aussagen von F._____ einstweilen – die folgenden Gegenbeweise der Beklagten vorbehalten – davon auszugehen, dass der Beklagte 2 die von ihm entworfenen Verträge als "si- cher" bezeichnet hat. Offengelassen werden kann hier, ob F._____ den Beklagten 2 am Telefon gefragt habe, ob er das Geschäftsmodell anpassen müsse. Dies ist nicht relevant, weil der Beklagte 2 so oder anders zur Aufklärung und entsprechenden Empfehlungen ver- pflichtet gewesen wäre. 3.4.3. Die Klägerin trägt insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2, z.B. anlässlich eines Telefonats am 2. Mai 2017, die Rechtsmässigkeit des Geschäftsmodells bestätigte und auch ein Ruling der Finma als unnötig be- zeichnete (act. 19 Rz. 43 ff. und 47) 3.4.3.1. Parteistandpunkte 3.4.3.1.1. Die Klägerin führte dazu aus, bereits zu Beginn des Mandatsverhältnis- ses habe F._____ den Beklagten 2 gebeten, bei der Finma eine "schriftliche An- frage" zu machen. Er habe im Rahmen eines informellen Telefonats mit der Finma die Auskunft erhalten, dass das beabsichtigte Geschäftsmodell grundsätzlich nicht unter ihre Aufsicht falle. Er habe sicherstellen wollen, dass die durch den Beklag- ten 2 ausgearbeiteten Dokumente daran nichts ändern würden. Der Beklagte 2 habe in der Folge mit E-Mail vom 27. April 2017 davon abgeraten. Aus der Hono- rarnote ergebe sich, dass er sich für seine Abklärungen 20 Minuten Zeit genommen habe. Beim anschliessenden Telefonat habe der Beklagte 2 die Rechtmässigkeit des beabsichtigten Geschäftsmodells nochmals betont und das Einholen eines Ru-

- 56 - lings als unnötig bezeichnet (act. 19 Rz. 44 ff.). F._____ habe in der Befragung be- stätigt, dass ihm der Beklagte 2 mitgeteilt habe, dass er das Thema der Entgegen- nahme von Publikumseinlagen bereits bei anderen Unternehmen intensiv abgeklärt habe und deshalb das Einholen eines Rulings für unnötig halte (act. 68 Rz. 4 ff.). 3.4.3.1.2. Die Beklagten machten geltend, die Edelmetallanlage sei an einer Sit- zung im Jahr 2017 zwischen den Parteien "unter regulatorischen Aspekten thema- tisiert" und vom Beklagten 2 nicht als unproblematisch, sondern als heikel einge- stuft worden. Zudem habe die Finma nicht das damalige ursprüngliche Set-Up des Geschäftsmodells als bewilligungspflichtig eingestuft, sondern vielmehr das spä- tere Set-Up, welches eine Rückkaufsofferte beinhaltet habe. Die Klägerin habe es unterlassen, danach zu differenzieren, welche Ausgestaltung des Geschäftsmo- dells zu welcher Zeit angedacht gewesen sei (act. 11 Rz. 142 ff.; act. 24 Rz. 131 ff.; act. 71 Rz. 5 ff.). Die E-Mail vom 27. April 2017 stamme aus einer Zeit, in welcher die Rückkaufoption und damit der Einlagecharakter noch kein Thema gewesen sei. Es sei damals um die Vermittlung von Aktien gegangen. Dennoch habe der Be- klagte 2 angeboten, ein Ruling einzuholen, wovon die Klägerin abgesehen habe. F._____ habe nicht mit der Finma, sondern der Selbstregulierungsorganisation VQF telefoniert (act. 24 Rz. 16 ff. und 137 ff.). Es handle sich um eine Einschät- zung; in keiner Weise habe der Beklagte 2 zugesichert, es gebe kein Risiko, dass es die Finma anders sehen könnte. Er habe sich dabei auf den Kauf von Inhaber- aktien und nicht die (Rück-)Kaufoption bezogen (act. 24 Rz. 170 ff.). 3.4.3.2. Würdigung 3.4.3.2.1. Die Klägerin offerierte für ihre Behauptung die folgenden Beweismittel: 3.4.3.2.2. An der Beweisverhandlung sagte F._____ aus, es sei sehr wahrschein- lich, dass er am 2. Mai 2017 mit dem Beklagten 2 telefoniert habe, weil er in diesem Zeitraum sehr oft mit ihm Kontakt gehabt habe. Danach gefragt, ob er damals ge- wusst habe, was ein "Ruling" sei, antwortete er, der Beklagte 2 habe ihm das als die Einholung einer Begutachtung, wie ein Richterspruch, erklärt. F._____ habe noch nie ein solches Ruling eingeholt. Danach gefragt, ob es für die Klägerin einmal ein Thema gewesen sei, ein solches Ruling einzuholen, erklärte F._____, es sei im

- 57 - Jahr 2018 – wie erwähnt – einmal Thema gewesen. Und aus dem Jahr 2017 gebe es auch ein sehr umfassendes E-Mail des Beklagten 2, in welchem er versichert habe, dass es nicht notwendig sei; er könne das versichern, weil er in ähnlichen Fällen schon entsprechende Auskünfte eingeholt habe. Im Nachhinein müsse er sagen, hätte der Beklagte 2 "ein Stück weit in diese Richtung gedrängt und gesagt, dass es gut investiertes Geld wäre und wir damit absolute Sicherheit hätten, dann hätte ich das zu 100% gemacht. Wir hatten das Geld und wir wollten alles, aber nur nicht so eine Untersuchung. Das war ja eine Katastrophe." (Prot. S. 35). An die E- Mail Korrespondenz zwischen F._____ und dem Beklagten 2 vom 27. April 2017 (act. 20/43) könne sich F._____ erinnern. Das erwähnte Telefonat habe stattgefun- den, aber an den Inhalt des Anrufs könne er sich nicht im Detail erinnern. Daran, ob der Beklagte 2 auch telefonisch vom Einholen eines Rulings abgeraten habe, könne er sich im Detail nicht mehr erinnern. Aber in der E-Mail stehe das ganz klar (Prot. S. 35 ff.). 3.4.3.2.3. Zum Inhalt der E-Mail Korrespondenz zwischen F._____ und dem Be- klagten 2 vom 27. April 2017 (act. 20/43) kann auf E. IV.3.4.1.2.4 vorn verwiesen werden. 3.4.3.2.4. Aus den Details der Honorarnote vom 16. Mai 2017 (act. 20/44) ist – wie von der Klägerin behauptet – ersichtlich, dass der Beklagte 2 am 27. April 2017 für die Leistung "E-Mail an Herrn F._____ betreffend Finma Ruling, Rechtstudium" ei- nen Aufwand von 18 Minuten verrechnete (S. 2). 3.4.3.2.5. In den Leistungsdetails zur Honorarnote vom 4. Juli 2017 (act. 20/45) wird am 2. Mai 2017 ein "Anruf von Herrn F._____ betreffend div. Fragen" mit einer Dauer von 6 Minuten verrechnet (S. 2). 3.4.3.2.6. F._____ bestätigte, dass das Einholen eines Rulings im Jahr 2017 ein- mal Thema gewesen sei. Ob dieses Ruling indes das Geschäftsmodell betroffen habe oder ein anderes Thema, lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Zu- dem wusste F._____ nicht mehr, ob der Beklagte über die E-Mail hinaus von der Einholung eines Rulings abgeraten hatte. Aus der E-Mail vom 27. April 2017 erhellt

– wie die Beklagten zu Recht geltend machten –, dass es darin nicht um das (pro-

- 58 - blematische) Geschäftsmodell – Publikumseinlage, Rückkaufsrecht, Bankenbewil- ligung – ging, sondern um die Frage der Vermittlung der Aktien der Klägerin durch eine Schwesterngesellschaft. Folglich lässt sich gestützt auf diese Beweismittel nicht erstellen, dass ein Ruling zum Geschäftsmodell im Jahr 2017 thematisiert und vom Beklagten 2 als unnötig bezeichnet worden wäre. Dasselbe gilt indes auch für die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten, wonach der Beklagte 2 die Edel- metallanlage bereits im Jahr 2017 als heikel bezeichnet haben soll. Daran ändert auch die Honorarnoten bzw. die darin genannten Aufwendungen des Beklagten 2 nichts. Weiter sagte F._____ aus, dass das Ruling auch im Jahr 2018 noch einmal Thema gewesen sei. Dies alleine vermag die Behauptung der Klägerin, das Ruling sei am Telefon besprochen und der Beklagte 2 habe davon abgeraten, nicht zu beweisen. Diese Behauptung der Klägerin ist damit nicht erstellt. 3.4.4. Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2 die Klägerin am 11. Oktober 2018 darüber aufklärte, dass ein Risiko des von der Klägerin verfolgten Geschäftsmodells bestehe, es jedoch zwei Möglichkei- ten gebe, dieses Risiko zu terminieren, entweder mit der Einholung eines Rulings bei der Finma oder indem man die Rückkaufoption "kippe" (act. 11 Rz. 21) 3.4.4.1. Parteistandpunkte 3.4.4.1.1. Die Beklagten machten geltend, der Beklagte 2 habe den Verwaltungs- rat und Geschäftsführer der Klägerin, F._____, sowie dessen Ehefrau und Verwal- tungsrätin der Klägerin, G._____, im Nachgang einer E-Mail eines "externen Rechtsanwalts" darüber aufgeklärt, dass "ein Risiko" des von der Klägerin verfolg- ten Geschäftsmodells bestünde, es jedoch zwei Möglichkeiten gebe, dieses Risiko zu "terminieren", entweder mit der "Einholung eines Rulings bei der Finma", womit man "Rechtsgewissheit" habe, oder indem man die Rückkaufoption "kippen" könne (act. 11 Rz. 21 ff.; act. 24 Rz. 135 ff.). Zusätzlich sei das Risiko an drei Telefonaten thematisiert und diskutiert worden. Die E-Mail des Beklagten 2 vom Vormittag des

12. Oktober 2018 sei am Abend bereits überholt gewesen. Die Klägerin habe damit allerspätestens am 11. Oktober 2018 über die erforderlichen Informationen zu dem

- 59 - Risiko eines Einlagecharakters verfügt (act. 24 Rz. 44 ff.). Die Risikodiskussion sei erst mit der E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ richtig in Schwung gekommen. Wie aus der E-Mail von F._____ von 20.49 Uhr des 11. Oktobers 2018 ersichtlich sei, habe er gewusst, dass es auch Richter gebe, die es anders sehen würden (act. 24 Rz. 170 ff.). Dass der Beklagte 2 der Klägerin jemals "empfohlen" habe, das Ge- schäftsmodell "weiterzuführen", stelle er "entschieden in Abrede" (act. 24 Rz. 182 f.). 3.4.4.1.2. Die Klägerin wendete dagegen ein, der Beklagte 2 habe ihr keineswegs von der Weiterführung der geschäftlichen Aktivität auf Basis des von ihm ausgear- beiteten Geschäftsmodells abgeraten. Vielmehr sei die Rede von einem kleinen Risiko gewesen und davon, dass es nachvollziehbar sei, wenn man das Geschäfts- modell unverändert lasse. Bezüglich der Einholung eines Rulings der Finma habe der Beklagte 2 den Eindruck erweckt, dass es besser sei, kein Ruling der Finma einzuholen. Ein Ruling hätte zudem unweigerlich dazu geführt, dass die mangelnde Aufklärung und falsche Beratung des Beklagten 2 zutage getreten wäre, was er wohl habe verhindern wollen (act. 19 Rz. 38 ff.). F._____ habe den Beklagten 2 nach dem Treffen mit Rechtsanwalt X4._____ beauftragt, die Thematik der Publi- kumseinlage nochmals rechtlich zu prüfen. Am 11. Oktober 2018 habe der Be- klagte 2 ihm seine rechtliche Einschätzung zukommen lassen. Nach erneuter recht- licher Prüfung habe er das Risiko in Bezug auf die Problematik einer unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen immer noch als unbedenklich eingestuft und es habe gemäss seinen Recherchen kein Problem bestanden. Die Vertreter der Klägerin hätten sich auf diese klare rechtliche Einschätzung ihres spezialisier- ten Anwaltes verlassen dürfen (act. 19 Rz. 62 ff.). 3.4.4.2. Würdigung 3.4.4.2.1. Die Beklagten offerierten als Beweis die E-Mail des Beklagten 2 an F._____ (mit Kopie an G._____) vom 11. Oktober 2018, 16.47 Uhr (act. 13/2). Diese lautet wie folgt: " Lieber F._____, liebe G._____ Ich habe untenstehendes Mail zur Kenntnis genommen. Sehr schade, der Entscheid.

- 60 - Offensichtlich will sich Herr Kollege X4._____ nicht exponieren; auch nicht mit einem kleinen Risiko- was ich auch verstehe. Obwohl er mir ja "durchaus zustimmt" und er nachvollziehen könnte, "wenn wir das Modell unverändert lassen". Es gäbe zwei Möglichkeiten, das Risiko des Geschäftsmodells in diesem Punkt zu terminie- ren:

1. Einholung eines Rulings bei der Finma. Dort haben wir aber das Problem, dass wir dies wohl nicht anonym tun können ("schlafende Hunde wecken"). Dann hätten wir Rechts- gewissheit.

2. Wir können die Rückkaufoption kippen. Die Anleger haben dann immer noch eine Gold- gebackte Aktie im Krisenfall. Dann könnten wir das Rückkaufrecht aber nicht mehr pas- sivieren, womit wir definitiv eine Kapitalherabsetzung machen müssten und die Aktien über das Unternehmen herausgeben müssten, da dann der Gewinn definitiv zu hoch wäre. Das könnten wir für alle neuen Investoren tun und für die alten so belassen wie bisher.

3. Wir konnten die Edelmetallreserve für neue Aktionäre herabsetzen, d.h. auf unter 50%, dann sind wir beim Thema kollektive Kapitalanlagen auch eher fein raus. Wobei: Dort sehe ich grundsätzlich eigentlich ebenfalls keinen Handlungsbedarf. Ich lege euch noch die Abhandlung zum Thema bei, bitte studiert diese mal und gebt mir Rückmel- dung, ob Ihr mir zustimmt. Wir können das Thema gerne zeitnah erledigen. Freundliche Grüsse" 3.4.4.2.2. Aus dieser E-Mail geht hervor, dass der Beklagte 2 das Risiko als "klein" bezeichnete und betonte, dass auch Rechtsanwalt X4._____ Verständnis gezeigt habe dafür, dass sie ihr Geschäftsmodell so beliessen. Bestätigt wird dadurch wei- ter, wie die Beklagten grundsätzlich zu Recht geltend machten, dass zur "Terminie- rung" des Risikos ein Ruling der Finma oder das "Kippen" (gemeint wohl Streichen oder Weglassen der (Rück-)Kauf- und Tauschoption in Zukunft) als Möglichkeit nannte. Freilich riet er von der Einholung eines Rulings – wie die Klägerin geltend machte – gleich wieder ab, um "keine schlafenden Hunde zu wecken" und erklärte, dass er bezüglich KAG "ebenfalls keinen Handlungsbedarf" sehe. Dies kann nur so verstanden werden, dass er auch bezüglich der beiden vorgenannten Möglichkei- ten – Finma-Ruling und Streichung des (Rück-)Kauf- und Tauschrecht – keinen Handlungsbedarf sah und damit davon abriet. Entgegen den Behauptungen der Beklagten verfügte die Klägerin damit gestützt auf diese E-Mail nicht über die er-

- 61 - forderlichen, zutreffenden Informationen zum Risiko des Einlagecharakters ihres Geschäftsmodells. Kommt hinzu, dass der Beklagte 2 nur davon sprach, künftig auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption zu verzichten. Freilich verstiessen auch bereits die abgeschlos- senen Investor:innen-Verträge gegen das Bankengesetz und mussten von der Klä- gerin im Rahmen des Enforcement-Verfahrens durch ausdrückliche Verzichte aller Investor:innen auf das gewährte (Rück-)Kauf- und Tauschrecht rückgängig ge- macht werden (act. 2/4/31 S. 14 f.). Auch aus diesem Grund kann in dieser Mail keine genügende Aufklärung der Klägerin gesehen werden. 3.4.5. Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass sich F._____ am 11./12. Oktober 2018 mehrfach mit dem Beklagten 2 telefonisch zur Thematik "Publikumseinlage" besprach, wobei es konkret darum ging, ob es sich bei der Rückkaufsoption um eine "Publikumseinlage" handle bzw. dass ein Risiko bestehe, dass dem so sei und welche Möglichkeiten zur Reduktion oder Ausschal- tung dieses Risikos bestünden (act. 11 Rz. 24 bis 27) 3.4.5.1. Parteistandpunkte 3.4.5.1.1. Die Beklagten brachten hierzu vor, F._____ habe am 11./12. Oktober 2018 mehrfach telefonisch mit dem Beklagten 2 zur Thematik "Publikumseinlage" gesprochen. Dabei sei es darum gegangen, ob es sich beim Geschäftsmodell mit Rückkaufoption um eine "Publikumseinlage" handle bzw. dass ein Risiko bestünde und welche Möglichkeiten, dieses Risiko zu reduzieren oder auszuschalten. Auch dies belege die Honorarnote, in welcher Abklärungen des Beklagte 2 zur "Publi- kumseinlage" aufgeführt seien (act. 11 Rz. 21 ff.). 3.4.5.1.2. Die Klägerin wies darauf hin, dass F._____ in seiner Befragung bestätigt habe, dass der Beklagte 2 die Problematik der Publikumseinlage angedeutet habe, ihm aber versichert habe, dieses minime Risiko könne durch die von ihm gewählte Vertragsausgestaltung ausgeschlossen werden. Diese Aussage sei plausibel und glaubwürdig (act. 68 Rz. 4 ff.). Der Beklagte 2 habe hingegen erhebliche Erinne- rungslücken gehabt und habe immer wieder gesagt, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Ob das Thema "Publikumseinlage" mit F._____ besprochen wor-

- 62 - den sei, habe er nicht mehr genau sagen können und gemeint, es sei sicher inhalt- lich angeschnitten worden. Auf die Frage, ob er eine Risikoeinschätzung dazu ab- gegeben habe, habe der Beklagte 2 geantwortet, er meine es. Dass er das Risiko qualifiziert habe, sei möglich, aber er könne sich nicht im Detail erinnern (act. 68 Rz. 8 ff.). 3.4.5.2. Würdigung 3.4.5.2.1. Die Beklagten offerierten für ihre Einwendungen die folgenden Beweis- mittel: 3.4.5.2.2. F._____ bestätigte, dass er am 11. Oktober 2018 mehrfach mit dem Be- klagten 2 telefoniert habe. Sie hätten über die Thematik der Einlage gesprochen. Der Beklagte 2 habe seine "fünf, sechs argumentatorischen Anker immer vorge- bracht, warum es eben keine Einlagen seien". Er könne sich noch an zwei Argu- mente erinnern: Weil sie Inhaberaktien verkauft und körperlich übergeben hätten und weil sie einen physischen Rückkauf für nur 70% garantiert hätten. Diese Punkte habe der Beklagte 2 immer wieder vorgebracht. Er habe immer gemeint, dass "dies die Verträge seien" und er sich alles genau angeschaut habe; sie würden kein Ru- ling benötigen und es sei keine andere Abklärung notwendig. Auf Nachfrage führte er aus, ob sie über das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Publikumseinlage gesprochen hätten, wisse er nicht mehr genau, er glaube eher nicht. Es sei darum gegangen, dass sie dieses und jenes an Massnahmen ergreifen könnten, aber diese Massnahmen aus der Sicht des Beklagten 2 nicht nötig seien; seine Verträge würden "verheben". Es sei darum gegangen, ob sie ein Ruling machen wollten und man könne die Rückkaufoption herausnehmen. F._____ selber kenne sich in dem Bereich nicht aus, er habe sich einfach auf den Beklagten 2 verlassen; der habe es mit Sicherheit auch nicht böse gemeint, er sei ein freundlicher Berater gewesen. Auf ausdrückliche Frage, ob besprochen worden sei, dass im Geschäftsmodell die Rückkaufoption als Publikumseinlage angesehen werden könnte, sagte F._____, das sei das Thema gewesen, welches Rechtsanwalt X4._____ kritisch gesehen habe; aber der Beklagte 2 habe stichhaltige Argumente gehabt, weshalb das nicht der Fall sei. Danach gefragt, ob sie Möglichkeiten besprochen hätten, das Risiko zu minimieren, verwies F._____ auf das E-Mail (gemeint wohl act. 13/2), welches

- 63 - im Grunde eine Zusammenfassung sei. Der Beklagte 2 habe Vorschläge gemacht, ganz am Schluss jedoch gesagt, dass sie das nicht machen müssten (Prot. S. 32 ff.). Es sei möglich, dass er auch am 12. Oktober 2018 mit dem Beklagten 2 telefoniert habe, er könne sich nicht mehr im Detail erinnern (Prot. S. 34). 3.4.5.2.3. Der Beklagte 2 sagte aus, er könne sich aufgrund der E-Mail an den 11./12. Oktober 2018 erinnern. Er habe in diesem Zusammenhang ziemlich inten- siven Telefonkontakt gehabt. Es sei bei den Gesprächen darum gegangen, dass Rechtsanwalt X4._____ ein Risiko gesehen habe, dass es sich um eine bewilli- gungspflichtige Gesellschaft handeln könne. Er hätte eine Einschätzung abgeben müssen und "habe das Risiko dargetan und wie [sie] dieses Risiko beseitigen" könnten. Danach gefragt, weshalb er sich an den Inhalt der Telefongespräche er- innern könne, erklärte der Beklagte 2, weil es mehr oder weniger das wieder- spiegle, was auch in den E-Mails diskutiert worden sei. Die E-Mails (gemeint wohl von Oktober 2018) würden "mehr oder weniger dem Besprochenen" entsprechen. F._____ sei mit dem Anliegen auf ihn zugekommen, dann sei es zu mehreren Te- lefonaten und E-Mails gekommen. Rechtsanwalt X4._____ habe dann sein Ein- schätzung abgegeben, dass ihm das Risiko zu gross sei. Das hätten sie sicherlich alles nochmal besprochen. Aber im Detail könne er nicht mehr sagen, wann und wo welches Telefonat stattgefunden habe (Prot. S. 64 f.). Danach gefragt wie ein- gehend das Thema besprochen worden sei, erklärte der Beklagte 2, das könne er nicht sagen. Sie hätten es "sicher inhaltlich angeschnitten". Dann hätten sie auch über das Risiko gesprochen, dass es nicht so sein könnte. Das eine sei "die recht- liche Würdigung" und das andere "die Frage, ob es zutreffe oder nicht". Und sie hätten auch darüber gesprochen, was die Konsequenzen von einem Finma-Eingriff sein könnten. Das hätten sie sicher alles diskutiert. Auf die Frage, ob er gegenüber der Klägerin telefonisch eine Risikoeinschätzung zu diesem Thema abgegeben habe, antwortete der Beklagte 2: "Ich bin der Meinung ja". Ob F._____ ihn darum gebeten habe, sei er sich nicht sicher. Er glaube, F._____ habe eine Einschätzung der Rechtslage gewollt und er habe dann wahrscheinlich das Gefühl gehabt, dass er ihn trotzdem auf das Risiko hinzuweisen habe. Er sei sich nicht sicher, ob er das schon damals gesehen habe, aber F._____ habe offensichtlich die rechtliche Ein- schätzung mit einer Erfolgsgarantie verwechselt. Heute sei das für ihn offensicht-

- 64 - lich. Aber er sei sicher, dass er "auf das Risiko" hingewiesen habe. Danach gefragt, ob er das Risiko, dass es als Publikumseinlage angesehen werden könnte und ent- sprechend eine Bewilligung benötigt würde, konkret qualifiziert habe, erklärte der Beklagte 2, es sei möglich, dass er sich "dort auf Herrn X4._____ bezogen habe"; er könne sich nicht mehr im Detail erinnern. Er habe sicher angesprochen, was das Risiko umfasse, was ein Finma-Eingriff mit sich bringen könne und was das bedeu- ten würde (Prot. S. 65 ff.). Danach gefragt, ob er eine Empfehlung abgegeben habe, wie man diesem Risiko begegnen könne, erklärte der Beklagte 2, das habe er in einer E-Mail gemacht. Er sei auch der Meinung gewesen, das die Rückkaufof- ferte "völlig unnötig" gewesen sei. Er habe das damals Anfang 2017 auf Wunsch von F._____ erstellt, weil er den Aktionären etwas habe in die Hände geben wollen. Man hätte dies neuen Aktionären einfach nicht mehr anbieten können. Einen Ge- neralversammlungsbeschluss hätte es nicht gebraucht. Das sei von heute auf mor- gen möglich gewesen. Er sei überzeugt, dass er das angesprochen habe. Das sei aus der E-Mail ersichtlich und er sei der Meinung, dass er das auch empfohlen habe. Spätestens als der Finma-Fragebogen gekommen sei, der klar Zusatzfragen zum KAG und BankG enthalten habe, habe er "mit Nachdruck empfohlen, dass man dies sicherheitshalber jetzt abschafft bzw. in diesem Sinne sistiert", bis man sehe, was die Finma dazu sage. F._____ habe das nicht hören wollen. Er glaube im Nachhinein, dass F._____ es "effektiv ausgeblendet" habe (Prot. S. 67). Danach gefragt, ob er F._____ gegenüber gesagt habe, dass die damals aktuelle Umset- zung des Geschäftsmodells passe und ihre Verträge sicher seien, entgegnete der Beklagte 2, er schulde keinen Erfolg und gebe auch keine Erfolgsgarantie ab; er sei weder die Finma noch Richter. Er sei der Meinung, dass er das dort auch immer auseinander gehalten habe und nie Erfolgsgarantien abgegeben habe. Was er im Detail gesagt habe, könne er sich nicht erinnern, aber er sei überzeugt, dass er keine Erfolgsgarantie abgegeben habe. Das mache er nie, weil er das nicht könne. Auf erneute Frage, ob er gesagt habe, seine Verträge seien sicher, verneinte der Beklagte 2 und ergänzte, das habe er nie gesagt, auch nicht mit anderen Worten, da sei er zu 100% überzeugt (Rz. 67 f.). 3.4.5.2.4. Den Details zur Honorarnote von B._____ & C._____ Rechtsanwälte vom 1. November 2018 (act. 2/4/9 S. 34) lässt sich entnehmen, dass der Be-

- 65 - klagte 2 am 11. Oktober 2018 unter anderem für "2 Anrufe von F._____" einen Auf- wand von 24 Minuten und für "Abklärung Publikumseinlage und Anruf an F._____, E-Mail an F._____" 1.4 Stunden verrechnete sowie am 12. Oktober 2018 für einen "Anruf von F._____" 18 Minuten. 3.4.5.2.5. F._____ sagte aus, es sei zwischen dem Beklagten 2 und ihm am

11. Oktober 2018 zu mehreren Telefonaten bezüglich der Frage der Publikumsein- lage gekommen. Weiter bestätigte F._____ auch, dass der Beklagte 2 ausgeführt habe, es könne ein Ruling eingeholt werden und man könne die (Rück-)Kauf- und Tauschoption streichen, dies indes als unnötig bezeichnet habe. Es sei Rechtsan- walt X4._____ gewesen, der es als Risiko eingeschätzt habe, dass es sich um eine Publikumseinlage gehandelt habe; der Beklagte 2 habe stichhaltige Argumente ge- habt, weshalb das nicht der Fall sei. Diese Aussagen von F._____ sind grundsätz- lich glaubhaft. Auch die Aussagen des Beklagten 2 erscheinen grundsätzlich glaubhaft. Er wies darauf hin, an was und weshalb er sich an einzelne Geschehnisse erinnern konnte. Wie bereits F._____ bestätigte er, dass es Mitte Oktober 2018 zu mehreren Tele- fonaten gekommen sei und der Inhalt dieser Telefonate dem Mailverkehr von die- sen Tagen entsprochen habe. An weitere Details konnte er sich indes nicht erin- nern. Wenig überzeugend erscheint, wenn er aussagt, er "meine", er habe eine Risikoeinschätzung abgegeben. Was freilich Inhalt dieser Einschätzung gewesen sein soll, namentlich wie gross er das Risiko einer Qualifikation des Geschäftsmo- dells als Publikumseinlage einschätzt haben will, dazu konnte er nichts sagen. Er versicherte lediglich, dass er auf "das Risiko" hingewiesen habe. Nach einer Emp- fehlung gefragt, erklärte er, die (Rück-)Kauf- und Tauschofferte habe er für unnötig gehalten, das hätte man einfach nicht mehr anbieten können und er sei überzeugt, das er das angesprochen und empfohlen habe, das sei auch aus der E-Mail er- sichtlich. Bewiesen ist damit, dass es zwischen den Parteien am 11. und 12. Oktober 2018 zu mehreren Telefonaten kam. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass es dabei um die Frage ging, ob das Geschäftsmodell als Publikumseinlage qualifiziert werden könnte und wie dieses Risiko beseitigt oder reduziert werden könnte. Nicht bewie-

- 66 - sen ist indes, dass der Beklagte 2 selber dies auch als tatsächliches, ernstzuneh- mendes oder erhebliches Risiko bezeichnete, konnte sich der Beklagte 2 daran doch nicht mehr erinnern und sind die (gegenteiligen) Aussagen von F._____ schlüssig. Zudem sagten beide übereinstimmend aus, der Inhalt ihrer Gespräche entspreche dem Inhalt der E-Mail vom Nachmittag des 11. Oktobers 2018 (act. 13/2). Es ist daher davon auszugehen, dass die telefonischen Empfehlungen des Beklagten 2 denjenigen in dieser E-Mail entsprechen. Darin wird freilich das Risiko lediglich als klein bezeichnet und die Möglichkeiten zur Minimierung dieses Risikos zwar aufgezählt, zugleich aber davon abgeraten (vgl. E. IV.3.4.4.2.2). Dass der Beklagte 2 darüber hinaus gesagt haben soll, er habe das Risiko durch seine Vertragsgestaltung ausgeschlossen, ist nicht belegt. 3.4.6. Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass die Klä- gerin am 11. Oktober 2018 von Rechtsanwalt X4._____ darüber aufgeklärt wurde, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko bestehe, dass die Finma die Frage, ob eine bewilligungspflichtige Publikumseinlage vorliege, bejahen könnte und dass die Rechtsfolge einer fehlenden Bewilligung im Fall einer Bewilligungspflicht die Liqui- dation der Klägerin sein könnte (act. 11 Rz. 31 f.) 3.4.6.1. Parteistandpunkte 3.4.6.1.1. Die Beklagten wendeten ein, im Rahmen der Akquisition von Investoren sei die Klägerin von Rechtsanwalt X4._____, Verwaltungsrat und Geschäftsführer eines Vereins, der eine Investorengruppe vertrete, mit E-Mail vom 11. Oktober 2018 darauf hingewiesen worden, er sehe "auf Grund mannigfaltiger Erfahrung ein nicht vernachlässigbares Risiko, dass die Finma es anders sehen könnte". Da er selber im Kapitalmarktrecht für Kleinunternehmen spezialisiert sei, könne er sich auf keinen Fall ein noch so geringes Risiko erlauben, den Investoren etwas zu prä- sentieren, das später von der Finma liquidiert werde. Damit sei der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden, dass die Finma der Ansicht sein könnte, dass eine (be- willigungspflichtige) Publikumseinlage vorliege und die Rechtsfolge der fehlenden Bewilligung die Liquidation der Klägerin sein könne (act. 11 Rz. 30 ff.). Die Klägerin habe anerkannt, dass F._____ die "Bedenken" von Rechtsanwalt X4._____ dahin- gehend interpretiert habe, "dass das beabsichtigte Geschäftsmodell voraussichtlich

- 67 - als Entgegennahme von Publikumseinlagen zu qualifizieren [sei] und dafür eine Bankenbewilligung benötigt [werde]." F._____ habe damit sehenden Auges das Bankengesetz verletzt. Darauf sei er zu behaften. Damit sei auch klar, weshalb er kein Ruling gewollt habe (act. 24 Rz. 149 ff.). Die Klägerin habe von der Speziali- sierung von Rechtsanwalt X4._____ gewusst, da er es in seiner E-Mail ausdrücklich erwähnt habe (act. 24 Rz. 166 ff.). In seiner Befragung habe F._____ bestätigt, dass Rechtsanwalt X4._____ diese Einlagen kritisch gesehen habe und ihn auf ein "Problem mit den Einlagen" hingewiesen habe; auch G._____ habe von "Einlagen der Aktionäre" gesprochen (act. 71 Rz. 9 ff.). 3.4.6.1.2. Dem hielt die Klägerin entgegen, die E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ könne nicht als Aufklärung eines externen Anwalts interpretiert werden. Er sei nie als Anwalt der Klägerin mandatiert gewesen oder ersucht worden, rechtliche Ab- klärung bezüglich des Geschäftsmodells zu tätigen oder die Klägerin zu beraten. Er habe zudem festgehalten, dass er keine vertiefte Abklärung getätigt habe. Dass es sich bei X4._____ um einen auf "kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt" handle, werde bestritten. Die E-Mail habe keinen unmittelbaren Anlass gegeben, das Geschäftsmodell plötzlich in Frage zu stellen, da es sehr zurückhaltend formu- liert worden sei (act. 19 Rz. 58 ff.). F._____ habe in seiner Befragung auch ausge- führt, dass er den Beklagten 2 und nicht Rechtsanwalt X4._____ als seinen recht- lichen Berater betrachtet und sich daher entsprechend auf seine Einschätzung und Empfehlung verlassen habe (act. 68 Rz. 13 f.). 3.4.6.2. Würdigung 3.4.6.2.1. Die Beklagten offerierten als Beweis für ihre Bestreitungen die E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ an F._____ und den Beklagten 2 (mit Kopie an G._____) vom 11. Oktober 2018, 15.57 Uhr (act. 13/4). Darin hält Rechtsanwalt X4._____ Folgendes fest: " Sehr geehrte Herren Besten Dank! Nach nochmaliger reiflicher Überlegung sind wir zum Schlus gekommen, von einer Präsentation bei unserer Investorenvereinigung und einem Versand über unsere Mai- lingliste abzusehen. Obwohl wir untenstehender Argumentation durchaus zustimmen, sehen wir (ohne vertiefte eigene Abklärungen getätigt zu haben) auf Grund mannigfaltiger Erfahrung

- 68 - ein nicht vernachlässigbares Risiko, dass die Finma es anders sehen könnte. Da ich selber im Kapitalmarktrecht für Kleinunternehmen spezialisiert bin, kann ich mir auf keinen Fall ein noch so geringes Risiko erlauben, dem Verein etwas zu präsentieren, das später von der Finma liquidiert wird. Aus Ihrer unternehmerischen Sicht sieht die Abwägung natürlich anders aus; ich kann durch- aus nachvollziehen, wenn Sie das Modell unverändert lassen. Freundliche Grüsse" 3.4.6.2.2. Aus dem E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ geht hervor, dass er ein Risiko sah, dass die Finma "es anders sieht" und eine Liquidation durch die Finma für möglich hielt. Gleichzeitig relativierte Rechtsanwalt X4._____ seine "Einschät- zung" indes stark, in dem er betonte, dass er keine vertieften Abklärungen getätigt habe, sondern bloss aufgrund seiner Erfahrung Risiken sehe und dass er nicht be- reit sei ein noch so geringes Risiko einzugehen. Weiter erklärte er, das er verstehe, das die Klägerin das Geschäftsmodell so belasse. Die Klägerin wusste damit zwar, dass Rechtsanwalt X4._____ davon ausging, das ein Risiko bestehe, dass die Finma der Ansicht sein könnte, es liege eine Publikumseinlage vor und dass die Rechtfolge davon eine Liquidation sein könnte. Aufgrund dieser E-Mail musste die Klägerin allerdings nicht davon ausgehen, dass dieses Risiko erheblich, ernstzu- nehmend oder hoch sei. Dass F._____ nach dieser Mail "sehenden Auges" das Risiko in Kauf genommen habe, ist damit nicht erstellt. Zudem war das E-Mail derart vorsichtig formuliert, dass es für die Klägerin auch keinen Grund darstellte, der gegenteiligen Ansicht des Beklagten 2 nicht mehr wei- ter zu vertrauen. Dies gerade auch deshalb, weil der Beklagte 2 sich – anders als Rechtsanwalt X4._____ – vertieft mit ihrem Geschäftsmodell befasst hatte und

– wie gesehen (vgl. E. IV.3.4.4.2.2 vorn) – die E-Mail der Einschätzung des Beklag- ten 2, dass das Risiko klein sei und kein Handlungsbedarf bestehe, nicht wider- sprach, sondern diese Empfehlung grundsätzlich unterstützte. Unter diesen Um- ständen kann offenbleiben, ob mit der Behauptung der Beklagten davon auszuge- hen ist, dass die Klägerin um die Spezialisierung von Rechtsanwalt X4._____ wusste, können die Beklagten doch daraus nicht zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten. Weiter ist – wie die Klägerin zu Recht anmerkte – zu beachten, dass Rechtsanwalt X4._____ nicht die Klägerin, sondern die Investorenvereinigung ver-

- 69 - trat. Auch deshalb hatte die Klägerin keinen Grund, den Rat ihres eigenen, mit der Sache eingehend befassten Anwalts wegen Sorgen von Rechtsanwalt X4._____ in Frage zu stellen. 3.4.7. Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass F._____ und G._____ erfahrene Serien-Unternehmer im Investmentbereich sind und F._____ zusätzlich selbst zur Frage der Publikumseinlagen recherchierte und wusste, dass die Rechtsfrage einer Bewilligungspflicht kontrovers beurteilt wird (act. 11 Rz. 33 bis 37 und 56 bis 67) 3.4.7.1. Parteistandpunkte 3.4.7.1.1. Die Beklagten brachten vor, im Rahmen des Austausches mit Rechts- anwalt X4._____ habe sich F._____ bereits selber kundig gemacht. Er habe die Materie vertieft recherchiert; er habe nicht nur die Rundschreiben, Meldungen und Stellungnahmen der Finma konsultiert, sondern auch abgeklärt, ob die Finma recht behalten habe. Die Klägerin sei sich damit dem Risiko bewusst gewesen, dass die Finma zu einer anderen Einschätzung gelangen könnte als sie (act. 11 Rz. 33 ff.). Zudem habe die Klägerin bzw. "ihre Exponenten" offenbar auch über den Charakter einer Einlage nachgedacht (act. 11 Rz. 33 ff.). Weiter gehe aus der E-Mail von F._____ vom 11. Oktober 2018 an Rechtsanwalt X4._____ klar hervor, dass die Klägerin gewusst habe, dass die Rechtsfrage einer Bewilligungspflicht kontrovers beurteilt werde, dass sie aber dennoch nicht auf das Rückkaufrecht der Investoren habe verzichten wollen, weil in dem Fall ihr Geschäftsmodell "ad absurdum geführt" werde (act. 11 Rz. 33 ff.). Die Klägerin habe die Risiken gekannt, sich eine eigene Meinung gebildet und die Risiken bewusst in Kauf genommen. Der Beklagte 2 sei daher nicht zu weiterer Aufklärung verpflichtet gewesen (act. 11 Rz. 69 ff.). Für das Erkennen der Risikos brauche es keine rechtliche oder universitäre Ausbildung. Relevant sei ohnehin nicht, ob sie die Risiken mit ihren Ausbildungen hätten erken- nen können, sondern dass sie diese tatsächlich erkannt hätten (act. 24 Rz. 120 ff.). Bei F._____ und G._____ handle es sich zudem um "Serien-Unternehmer im In- vestmentbereich", die aus eigener Erfahrung genau gewusst hätten, dass die Tä- tigkeit in diesem Bereich allenfalls einer Bewilligungspflicht unterliegen könne. Das

- 70 - sei zunächst dadurch belegt, dass die beiden Geschäftsführer der Vorläufer-Ge- sellschaft der Klägerin, der "M._____ GmbH & Co. KG", seien. Besonders auf- schlussreich für die Frage, welche Kenntnisse und Erfahrungen diese beiden Per- sonen in Bezug auf ihre Tätigkeiten an der Grenze zur Bewilligungspflicht vor der vorliegenden Sache mit der Klägerin bereits aufgewiesen hätten, sei der Verkaufs- prospekt in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 16. November 2016, den beide als Vertreter der "prospektverantwortlichen" N._____ GmbH gezeichnet hätten (act. 11 Rz. 56 ff.). F._____ und G._____ hätten zudem eine Reihe weiterer Unter- nehmen im Investmentbereich gegründet, was sich aus dem Untersuchungsbericht über die Klägerin vom 8. Mai 2019 ergebe. Ein weiteres Gefäss sei das "O._____" in P._____ [Stadt in Deutschland] und die "Q._____" in R._____ [Stadt in Deutsch- land] gewesen. Die beiden Exponenten der Klägerin würden sich denn auch selbst als erfahrene, fachkundige und spezialisierte Unternehmer sehen, wie ihre aktuelle Eigendarstellung auf der Website der Klägerin belege (act. 11 Rz. 63 ff.). Die Ex- ponenten der Klägerin und somit, mittels Wissenszurechnung, die Klägerin selbst seien nicht nur mit Unterstellungsfragen, einer allfälligen Aufsicht und Bewilligungs- pflicht bereits vor der Mandatierung der ehemaligen Anwaltskanzlei der beiden Be- klagten 1 vertraut gewesen, vielmehr hätten sie gewusst, dass bei einer Tätigkeit im Investmentbereich ein Risiko bestehe, einer Bewilligungspflicht zu unterliegen und dass die Folgen einer unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung das "Einschreiten der Finanzdienstleistungsaufsicht", das "Ergreifen von Massnahmen" und die "An- ordnung einer Rückabwicklung" sei. Die ihnen teils mitgeteilten, teils eigenrecher- chierten Risiken hätten von ihnen ohne Weiteres verstanden werden können und seien in der Folge bewusst, der Klägerin zurechenbar in Kauf genommen worden sei. (act. 11 Rz. 56 ff. und 63 ff.). Ob die M._____ GmbH & Co. KG eine (Rück-)Kaufoption vorgesehen habe, sei irrelevant (act. 24 Rz. 264 ff.). Die Beklagten wendeten sodann ein, es trage nicht zur Glaubwürdigkeit von F._____ bei, dass er behaupte, als Start-Up-Gründer überhaupt nicht risikobereit zu sein. Aktenwidrig sei auch, das F._____ behauptet habe, dass er keine eigenen Recherchen gemacht und die "Artikel" nicht verstanden habe (act. 71 Rz. 9 ff.).

- 71 - 3.4.7.1.2. Die Klägerin führte dazu aus, F._____ habe eine kaufmännische Berufs- schule absolviert und später ein Diplom als Kaufmann im Gross- und Aussenhandel sowie als Fachwirt für Finanzberatung erlangt. G._____ verfüge über einen Ab- schluss als Bürokauffrau. Beide würden über keine fundierte rechtliche Ausbildung verfügen, insbesondere nicht im Bereich Finanzmarkt- und Finanzmarktaufsichts- recht. Zudem würden beide aus Deutschland stammen, seien dort wohnhaft und hätten sich ihre Geschäftstätigkeit vor dem "Herantreten an die Beklagten" auf Deutschland beschränkt (act. 19 Rz. 26 ff.). Die M._____ GmbH & Co. KG habe die Investorengelder dafür verwendet, das ope- rative Geschäft auszubauen. Ein Rückkauf- oder Tauschangebot zugunsten der Anleger habe es nicht gegeben. Bei der M._____ GmbH & Co. KG sei die Proble- matik einer möglichen Entgegennahme von Publikumsgelder nie Thema gewesen. Es handle es sich um eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht (act. 19 Rz. 116 ff.). Auch der Verkaufsprospekt unterliege deutschem Recht. Es handle sich dabei um standardisierte Unternehmensdaten mit allgemeinen Hinweisen zu möglichen Risiken nach deutschem Recht; Hinweise zu einer Bewilligungspflicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Publikumseinlagen seien im Ver- kaufsprospekt nicht zu finden. Dieser Prospekt sei von S._____, einem internatio- nalen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskonzern, verfasst worden (act. 19 Rz. 121 ff.). Keines der von den Beklagten erwähnten Unternehmen nach deut- schem Recht habe ein vergleichbares Geschäftsmodell wie die Klägerin; bei kei- nem dieser Unternehmen hätten sich Unterstellungsfragen gestellt oder seien Ab- klärungen bezüglich einer Bankenbewilligung angezeigt gewesen. Aus der Beteili- gung der Vertreter der Klägerin an diesen Unternehmen könne kein relevantes Wis- sen bezüglich des Geschäftsmodells der Klägerin abgeleitet werden (act. 19 Rz. 129 f.). Galerie und Schmuckgeschäft von G._____ und F._____ in R._____ seien geschlossen worden, da diese mit neuem Konzept nach T._____ umgezogen seien. Relevante Rechtskenntnisse bezüglich Schweizer Finanzmarktrecht könne daraus nicht abgeleitet werden (act. 19 Rz. 131 ff.). Die Vertreter der Klägerin hätten vom Schweizer Finanzmarkt- und Finanzmarkt- aufsichtsrecht keine Kenntnis gehabt und insbesondere nicht gewusst, dass das Geschäftsmodell bewilligungspflichtig sei und das Risiko einer Intervention der

- 72 - Finma bestehe. Die Klägerin sei vielmehr dringend auf Aufklärung und Beratung angewiesen gewesen (act. 19 Rz. 26 ff. und 136). Kenntnisse, welche die Aufklä- rung und Beratung durch einen spezialisierten Anwalt überflüssig gemacht hätten, hätten die beiden nicht gehabt. Daran ändere auch nichts, dass bezüglich der Pu- blikumseinlage-Problematik unterschiedliche Auffassungen vertreten worden seien, habe der Beklagte 2 doch die Unbedenklichkeit des Geschäftsmodells be- stätigt (act. 19 Rz. 139). Dass F._____ selber recherchiert habe, entlaste den Be- klagten 2 nicht. Zudem hätten diese Recherchen erst nach den sehr zurückhaltend geäusserten Bedenken von Rechtsanwalt X4._____ stattgefunden (act. 19 Rz. 116 ff.). Es treffe nicht zu, dass F._____ nicht auf eine angemessene und fun- dierte rechtliche Beratung des Beklagten 2 angewiesen gewesen sei. Das ergebe sich aus der E-Mail vom 10. Oktober 2018, in welcher er geschrieben habe, er lasse dies durch den Beklagten 2 nochmals prüfen. Als juristischer Laie und ohne Erfah- rung mit dem Schweizer Finanzmarktrecht habe sich F._____ nicht in der Lage gesehen, sich in dieser komplexen rechtlichen Materie autodidaktisch eine fun- dierte, abschliessende Meinung zu bilden. Daher habe er in der Folge den Beklag- ten 2 beauftragt, die Thematik der Publikumseinlage nochmals rechtlich zu prüfen (act. 19 Rz. 62 ff.). Die Beratungspflicht der Beklagten sei auch deshalb nicht ent- fallen, weil die Klägerin bzw. ihre Vertreter nie zu erkennen gegeben hätten, dass sie keine Aufklärung und Beratung wünschen oder benötigen würden. Vielmehr sei die Anwaltskanzlei der Beklagten gerade deshalb beauftragt worden (act. 19 Rz. 148 ff.). 3.4.7.2. Würdigung 3.4.7.2.1. Die Beklagten offerierten als Beweis für ihre Behauptungen folgende Be- weismittel: 3.4.7.2.2. Dem Untersuchungsbericht vom 8. Mai 2019 (act. 2/4/22) kann entnom- men werden, dass F._____ und G._____ (damals) Gesellschafter der K._____ GmbH mit Sitz in U._____ waren (Rz. 48). Persönlich haftende Komplementärin der M._____ GmbH & Co. KG mit Sitz am (damaligen) Wohnsitz von F._____ und G._____ in Deutschland war die N._____ GmbH mit Sitz an der selben Adresse; Kommanditistin war die V._____ GmbH mit Sitz in P._____. Zweck der Gesellschaft

- 73 - war der Handel bzw. der Vertreib von Kunstobjekten, Prägestücken, Münzen und Barren aus Edelmetallen, namentlich Gold und Silber, sowie Edelsteinen, insbe- sondere Diamanten sowie das Design, die Produktion, der Handel und der Vertrieb von Schmuck, Kunst- und Gebrauchsgegenständen aus Edelmetallen und Edels- teinen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Rz. 56 ff.). Das Gesell- schaftskapital der N._____ GmbH wiederum wurde je hälftig von F._____ und G._____ gehalten; ihr Zweck war die Beteiligung an und die Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter für Kommanditgesellschaften (Rz. 67 ff.). Ebenfalls am (damaligen) Wohnort von F._____ und G._____ hatte die W._____ GmbH ihren Sitz, deren Gesellschaftskapital auch von den beiden je hälftig gehalten würde. Der Zweck dieser Gesellschaft war die Vermittlung und der Vertrieb von Vermögensan- lagen sowie Darlehensverträgen (Rz. 72 ff.). F._____ schliesslich hielt das ge- samte Gesellschaftskapital an der an seinem (damaligen) Wohnsitz ansässigen AA._____ GmbH (Rz. 76 ff.) deren Zweck "[d]er Aufbau, die Koordination und Un- terstützung des Vertriebes von Beteiligungsangeboten sowie die Tätigkeit als Fi- nanzanlagenvermittler" war. Entgegen den Behauptungen der Beklagten geht aus dem Untersuchungsbericht nicht hiervor, ob F._____ und G._____ diese Unterneh- men gegründet hätten. 3.4.7.2.3. F._____ schrieb Rechtsanwalt X4._____ (mit Kopie an G._____ und den Beklagten 2) am 10. Oktober 2018, 19.12 Uhr (act. 13/5) eine E-Mail mit folgendem Inhalt: " Lieber X4._____ vielen Dank für das Gespräch heute bei Ihnen ich habe mir nun eben die letzten Rundschrei- ben und Meldungen angesehen., https://schweizerbauer.ch/politik--wirtschaft/agrarwirtschaft/essig-verkaeufer-zu-unrecht- 39240.html Bezüglich des Apfelessigs hat die Finma aber rückwirkend verloren. Das bringt dem Bauern zwar nichts aber ist doch recht ähnlich unserem Fall. Auch bei uns gibt es die Option in Metall oder Zeitwert zu wandeln aber bei Zeichnung den klaren Hinweis auf eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko. Wobei bei uns klar ist dass dies kurzfristig einen Verlust von 30% mit sich bringen würde.

- 74 - Ich lasse Herrn C._____ die Dinge noch einmal prüfen bin jedoch nach Sichtung einiger Rundschreiben und Stellungnahmen wieder bei der Überzeugung, dass unsere Sache nicht als Einlage gewertet werden kann. Ich werde Ihren Antrag hoffentlich noch vor unserem Aufenthalt in Luxembourg ausfüllen und freue mich auf unseren nächsten Austausch. Freundliche Grüsse" 3.4.7.2.4. Am 11. Oktober 2018, 06.29 Uhr schrieb F._____ an den Beklagten 2 (mit Kopie an G._____; act. 13/6) das Folgende: " Hallo C._____, wir sind den ganzen Tag in München und daher auf dem Handy erreichbar. Ich habe nach- gedacht und auch die Tatsache, dass das Eigentum der Aktien physisch zum Aktionär über- geht und dieser dieses jederzeit eigenständig übertragen kann ist ein weiterer klarer Sach- verhalt der dem Charakter einer Einlage wiederspricht. Dennoch bitte um Rückruf." 3.4.7.2.5. F._____ sandte Rechtsanwalt X4._____ (mit Kopie an den Beklagten 2 und G._____) am 11. Oktober 2018, 20.49 Uhr (act. 13/7), eine E-Mail mit folgen- dem Inhalt: " Sehr geehrter Herr X4._____, ich respektiere Ihre Entscheidung, obwohl wir es sehr schade finden. Die Schweiz ist gerade für Ihre Rechtsstaatlichkeit bekannt und Herr C._____ hat die Rechtsgrundlagen in unserem Fall klar aufgeführt. Offensichtlich gibt es in der Schweiz Richter die durchaus imstande sind, dies genauso sehen, wie im Essigfall ersichtlich. Unser in den Statuten klar definierter Unternehmenszweck ist den Anlegern im Krisenfall Edelmetall zur Verfügung zu stellen, diesen Passus zu streichen würde alles ad absurdum führen. Wir wünschen Ihnen und allen Vereinsmitgliedern alles Gute für die Zukunft! Freundliche Grüsse" 3.4.7.2.6. Dem Impressum der Webseite "www.ab._____.com" (act. 13/11) ist zu entnehmen, dass diese von der M._____ GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland betrieben wird. Als Geschäftsführer werden F._____ und G._____ genannt.

- 75 - 3.4.7.2.7. Der Verkaufsprospekt der M._____ GmbH & Co. KG in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 16. November 2016 (act. 13/12) wurde durch F._____ und G._____ in Vertretung der N._____ GmbH, Komplementärin, unterzeichnet (S. 6 f.). Dem Prospekt sind unter anderem die folgenden, von den Beklagten behaupte- ten Hinweise zu entnehmen: " Zudem könnte die beabsichtigte Geschäftstätigkeit des Emittenten künftig Regulierungen, etwa einer Genehmigung durch staatliche Stellen unterworfen werden, die sich negativ auf die Ausübung des operativen Geschäfts der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Derartige Belastungen können eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des Emittenten zur Zins- und Rück- zahlung zur Folge haben." (S. 23) " Die Beteiligungsgesellschaft wurde vorliegend als Vermögensanlage im Sinne des Vermö- gensanlagengesetzes konzipiert und nicht als Investmentvermögen nach dem KAGB, da die Beteiligungsgesellschaft zum Datum der Prospektaufstellung als sogenanntes, nicht dem KAGB unterfallendes, operativ tätiges Unternehmen ausserhalb des Finanzsektors zu quali- fizieren ist. Es besteht insoweit das Risiko, dass Vertrags- oder Anlagebedingungen der Be- teiligungsgesellschaft so geändert werden oder sich die Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft so verändert, dass sie ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs dar- stellt. Dies würde bedeuten, dass die Beteiligungsgesellschaft ab diesem Zeitpunkt nicht län- ger dem Vermögensanlagegesetz, sondern dem KAGB unterfallen würde. In einem derartigen Fall besteht das Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft durch Verfol- gung ihres Geschäftsmodells die kollektive Vermögensverwaltung ohne die entsprechende gesetzlich erforderliche Registrierung oder ohne die gesetzlich erforderliche Erlaubnis be- treibt (unerlaubtes Investmentgeschäft), die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hiergegen einschreitet und Massnahmen nach § 15 KAGB (Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte) ergreift, d.h. insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte der Be- teiligungsgesellschaft anordnet. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger spä- ter erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden." (S. 42 f.) 3.4.7.2.8. Dem Ausdruck von www.o._____.com/ueber-uns (Webadresse gemäss Angabe der Beklagten; Ausdruck vom 21. März 2022; act. 13/13) kann unter dem Titel "Über uns" entnommen werden, dass das O._____ gegründet worden sei, um die Vision des Gründer-Ehepaares F._____ und G._____ Realität werden zu las- sen (S. 1). Das Konzept wird unter anderem wie folgt beschrieben:

- 76 - " Im Klartext bedeutet das: Auch wenn wir dies gern ausschliesslich würden tun können, unter- stützen wir unsere Protegés nicht aus reiner Nächstenliebe. Vielmehr betrachten wir uns als Diamantenschleifer – und verdienen gewissermassen an der Veredelung künstlerischer Roh- diamanten zu Brillanten. Welcher ungeschliffene Edelstein bist Du selbst? Erst die Klärung dieser Frage führt zur Wahl des geeigneten Schliffs, davon sind wir überzeugt. Du und Deine zu fördernde Gestaltungskraft seid die Grundlage unseres Erfolgs." (S. 3) Am Ende des Ausdrucks findet sich neben der Adresse des O._____ in P._____ auch diejenige der Q._____ in R._____. 3.4.7.2.9. Dem Ausdruck https://www.q'._____.com/news-details/aus-q'._____- wird-ac._____ (Webadresse gemäss Angabe der Beklagten; Ausdruck vom

19. April 2022; act. 13/14) lässt sich unter "News//21.12.2021" und dem Titel "Aus Q._____ wird AC._____" entnehmen, dass sie umgezogen seien und das Laden- geschäft in R._____" dauerhaft geschlossen" bleibe. "AC._____" stehe ab April 2022 für das neue Einkaufskonzept an einem neuen Standort, welches die Q._____ in R._____"ablöse". 3.4.7.2.10. Dem Ausdruck der Webseite www.a._____.ch/unternehmen/ue- ber-uns/ (Webadresse gemäss Angabe der Beklagten; Ausdruck vom 21. März 2022; act. 13/15) lässt sich unter dem Titel "Die Gründer von A._____ AG" Folgen- des entnehmen (S. 3 f.): " Federführend bei Idee und Unternehmen ist F._____. Unterstützt wird er von seiner Frau G._____: Sie leitet den Bereich Schmuckdesign. Mit der Firma "W._____ Anlageberatung" verfügt Herr F._____ über jahrelange Erfahrung als Endkundenberater. Frau G._____ hat sich mit der Firma "K._____" im Bereich Edelmetall- handel etabliert. Mit diesen Firmen konnten beide bereits über 1.500 Kunden gewinnen. Herr F._____ ist Spezialist im Bereich "Anlage in Edelmetalle" und hat bereits in über 80 Fachvorträgen über das Thema "Finanzen" und "Finanzgeschichte" referiert. Die Fach- presse hat seine Vorträge wiederholt zum Anlass für Meldungen und Artikel genommen. Sein klar definiertes Ziel war es stets, eine mittelfristige Vermögensanlage zu entwickeln, die allen Herausforderungen der nächsten Jahre gerecht wird." 3.4.7.2.11. Die Klägerin brachte als Gegenbeweis Folgendes vor: 3.4.7.2.12. Die Frage, ob F._____ sich an den Erhalt der E-Mail von Rechts- anwalt X4._____ vom 11. Oktober 2018 15.57 Uhr (act. 13/4) erinnern könne, be-

- 77 - jahte er und ergänzte, das sei das Ergebnis gewesen, nach reiflicher Überlegung und nachdem sich Rechtsanwalt X4._____ mit dem Beklagten 2 ausgetauscht habe. Er sei auf Rechtsanwalt X4._____ bzw. den Investorenverein bei einer Inter- netrecherche gestossen. Er habe gesehen, dass seine Kanzlei ganz in der Nähe des Beklagten 2 gewesen sei. Nach dem Grund für die Ablehnung der Zusamme- narbeit durch Rechtsanwalt X4._____ gefragt, führte F._____ aus, er habe "ir- gendwo ein Restrisikio gesehen", was sein Rechtsberater (gemeint wohl der Be- klagte 2) aber ausgeschlossen habe. Rechtsanwalt X4._____ habe von einem "ge- ringen Risiko" gesprochen. F._____ habe sich dann auf den Beklagten 2 verlassen, welcher gesagt habe, "dass er alles 100mal geprüft habe und dass alles so passen würde" (Prot. S. 28 ff.). Auf Nachfrage, welche Risiken Rechtsanwalt X4._____ ihm gegenüber kommuniziert habe, erklärte F._____, er habe das nicht wirklich thema- tisiert; er habe nur gesagt, dass es ein Problem mit den Einlagen geben könnte, habe aber "dieses Risiko nicht wirklich in die Breite ausgetreten". Die Absage von Rechtsanwalt X4._____ habe er nicht wirklich nachvollziehen können, da sie ein vertrauensvolles Verhältnis zum Beklagten 2 gehabt hätten, der "vom Auftreten her sehr von der Sache überzeugt" gewesen sei. Danach gefragt, was das E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ bei ihm ausgelöst habe, erklärte F._____, er sei auf den Beklagten 2 zugegangen und habe ihn gefragt, ob da etwas dran sei; vom Beklag- ten 2 seien "immer die gleichen Vorschläge [gekommen], dass man dieses und je- nes machen könnte, aber notwendig sei es nicht". Die Frage, ob das bei ihm Unsi- cherheit ausgelöst habe, bejahte F._____; er habe nachgefragt, ob Rechtsanwalt X4._____ "irgendwie Recht habe", aber der Beklagte 2 sei sein Berater gewesen und der habe ihm "ganz am Ende immer wieder glaubhaft versichert, dass dieses Risiko nicht existent sei". Auf Vorhalt einzelner Passagen aus der E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ wiederholte F._____, das habe ihn verunsichert und er habe den Beklagten 2 gebeten, das nochmals abzuklären; der Beklagte 2 könne wirklich auch energisch sein und habe ihm gesagt: "So jetzt zum zehnten Mal. Du kannst machen, was du willst, ich sage dir als Anwalt, es ist nicht notwendig. Die Verträge 'verheben'". Den Hinweis auf eine allfällige "Liquidation durch die Finma" habe er so verstanden, dass sie gezwungen würden, ihr Geschäft einzustellen, weshalb er "ein Stück weit überhaupt nicht glücklich über diese Infos" gewesen sei;

- 78 - aber er habe dem Beklagten 2 vertraut. Es sei ein freundschaftliches Verhältnis gewesen und der Beklagte 2 sei auch Verwaltungsrat gewesen, da habe er erwar- tet, dass er Empfehlungen ausspreche, die zum Wohl des Unternehmens seien, zumal das Unternehmen sehr liquide gewesen sei und anfallende Kisten "locker hätte bezahlen können". Er habe sich nicht von seinem Vorhaben abbringen las- sen, obwohl Rechtsanwalt X4._____ das Risiko zu gross gewesen sei, weil der Beklagte 2 gesagt habe, "dass dieses Risiko nicht existent sei" (Prot. S. 30). F._____ erklärte auf Nachfrage weiter, er habe überhaupt nicht das Gefühl gehabt, dass sich Rechtsanwalt X4._____ vertieft mit dem Geschäftsmodell und der Pro- blematik der Publikumseinlage auseinandergesetzt habe. Er habe sich "ein Stück weit" das operative Geschäft und die Verträge angeschaut und sei dann relativ schnell auf ihn zugekommen und habe gemeint, "er habe da ein wenig Bauchweh" (Prot. S. 46 f.). F._____ erklärte weiter, er habe Abitur, danach eine kaufmännische Ausbildung und eine als Fachwirt für Finanzen gemacht. Er habe gewerbliche Kunden rund um Versicherungen, Finanzierung und Geldanlagen beraten. Er sei 20 Jahre mit seiner Frau selbstständig gewesen. Sie hätten sich dann Richtung Edelmetallhandel und schliesslich auf Schmuck spezialisiert. Am Bodensee hätten sie einen Handel für physisches Edelmetall gehabt; Finanzberatungen hätten sie nicht mehr angeboten. Im Jahr 2014 oder 2015 seien sie im Urlaub in Südafrika auf die Idee der Kombina- tion von Hotel, Atelier, Restaurant und Kunstgalerie gekommen und hätten das nach Europa bringen wollen. Im Investmentbereich habe er in den Jahren 2017 und 2018 Erfahrung als Vermittler gehabt. Er habe schon einmal ein Projekt mit einem ähnlichen Geschäftsmodell wie jenes der Klägerin durchgeführt, aber nicht in der Schweiz. Eine Bankenbewilligung oder Publikumseinlagen seien dort aber nicht Thema gewesen. Er habe damals eine spezialisierte Rechts- und Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft mandatiert und rund EUR 80'000.00 bezahlt. Diese habe sich um die rechtlichen und steuerlichen Themen gekümmert. Danach gefragt, ob er in den Jahren 2017 und 2018 der Meinung gewesen sei, dass die Rechtsfrage einer Be- willigungspflicht für den Erhalt von Publikumseinlagen eine rechtlich kontroverse Frage darstelle, verneinte er und ergänzte, "Operatives Geschäftsmodell, definitiv keine Einlage". Auf Vorhalt der E-Mail von F._____ an X4._____ vom 10. Oktober

- 79 - 2018, 19.12 Uhr (act. 13/5) bestätigte F._____, dass er diese Stellungnahmen und Rundschreiben der Finma gelesen habe sowie den Fall mit dem Apfelessig und dem Bauern, aber er habe ihn nicht verstanden. Ob er diese vom Beklagten 2 be- kommen habe, sei er nicht sicher, er habe aber nicht selber zu diesem Thema re- cherchiert. Danach gefragt, ob er das Thema Bewilligungspflicht als Risiko wahr- genommen habe, erklärte F._____, der gesamte E-Mailverkehr sei zustande ge- kommen, weil er es als Risiko wahrgenommen habe (Prot. S. 36 ff. und 47 f.). 3.4.7.2.13. G._____ sagte auf Nachfrage aus, sie habe damals nicht gewusst, was eine Bankenbewilligung oder eine Publikumseinlage sei. Sie habe sich damit nicht beschäftigt, weil es sie gemäss dem Beklagten 2 nicht betroffen habe (Prot. S. 53). Danach gefragt, ob sie in den Jahren 2017 und 2018 der Meinung gewesen sei, dass die Rechtsfrage einer Bewilligungspflicht für den Erhalt einer Publikums- einlage eine rechtliche kontroverse Frage darstelle, führte G._____ aus, der Be- klagte 2 sei nicht dieser Ansicht gewesen; Rechtsanwalt X4._____ habe zwar leichte Bedenken geäussert, die der Beklagte 2 dann aber wieder völlig zerstreut habe und immer wieder versichert habe, es bestünde kein Handlungsbedarf. Sie sei sehr sicherheitsbewusst und hätte sie gewusst, was für einem Risiko sie sich dort ausgesetzt hätten, hätte sie keine Nacht mehr ruhig geschlafen. Auf Vorhalt der E-Mail von F._____ an den Beklagten 2 vom 11. Oktober 2018 (act. 13/6) er- klärte sie, sie könne sich erinnern, dass zu dieser Zeit immer wieder zwischen dem Beklagten 2 und F._____ diskutiert worden sei zu diesem Thema. Ihr Mann habe es vom Beklagten 2 schon ganz genau wissen wollen. Er habe stets gesagt, dass kein Handlungsbedarf bestehe und die Verträge sicher seien. Bezüglich der Frage, ob der Übertrag der Aktie an den Aktionär gegen den Einlagecharakter spreche, fehle ihr der Sachverstand. Sie habe aber mitgekriegt, dass der Beklagte 2 und F._____ in regem Austausch gewesen seien und ihr Mann genau habe wissen wol- len, wie dies zu betrachten sei und ob sie wirklich sicher seien. Sie seien stets bemüht gewesen, das sicher aufzugleisen; sie würden doch keine Kundengelder annehmen und Gefahr laufen, von der Finma liquidiert zu werden, das sei der Wahnsinn. Ob F._____ damals angesichts seiner Erfahrungen und Ausbildung qualifiziert gewesen sei, eine solche Aussage zu machen, wisse sie nicht; sie könne nur versichern, dass sich ihr Mann immer wieder beim Beklagten 2 rückversichert

- 80 - habe. Der Beklagte 2 sei ihr Ansprechpartner für die rechtlichen Grundlagen und die Vertragsausgestaltung in der Schweiz gewesen und sie hätten sich auf sein Wort – leider – zu 100% verlassen. Heute seien sie schlauer. Die Frage, ob sie in dieser Zeit und angesichts ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage gewesen sei, zu intervenieren und eine andere Einschätzung als diese von F._____ kundzu- tun, verneinte G._____; sie habe sich im Endeffekt auf das, was die beiden bespro- chen hätten, verlassen. Dass ihr Mann den Empfehlungen des Beklagten 2 gefolgt sei, sei für sie in Ordnung gewesen. Sie habe das rechtlich nicht beurteilen können (Prot. S. 56 ff.). Nach ihrer Ausbildung gefragt, führte G._____ aus, sie habe die mittlere Reife ab- geschlossen und dann eine kaufmännische Ausbildung als Bürokauffrau gemacht. Sie habe dann jahrelang in Kanzleien und Versicherungen als Sekretärin oder As- sistentin der Geschäftsleitung gearbeitet. Dann hätten sie und F._____ sich selb- ständig gemacht und ab da habe sie die "…", die Administration, die Buchhaltung usw. gemacht. Erfahrung im Investmentbereich habe sie keine gehabt. Nach der Aufgabenteilung zwischen ihr und F._____ in den Jahren 2017 und 2018 gefragt, erklärte G._____, sie habe damals im Schmuckdesign angefangen und sei sehr ausgelastet gewesen. Darauf habe sie sich konzentriert und daneben die Adminis- tration gemacht und Events geplant. Die Telefonate ihres Mannes habe sie aber mitbekommen, weil sie im selben Büro gearbeitet hätten seien (Prot. S. 55 f.). Auf Nachfrage erklärte G._____ weiter, sie selber habe noch nie ein ähnliches Ge- schäftsmodell wie jenes der Klägerin geplant oder durchgeführt, aber F._____ schon. Das habe er mit S._____ und der BaFin (Deutsche Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht) geplant. Das sei in Deutschland gewesen, aber da sei sie nicht aktiv involviert gewesen (Prot. S. 56). 3.4.7.2.14. Dem Abschlusszeugnis der Kaufmännischen Berufsschule AD._____ [Stadt in Deutschland] vom 2. Dezember 1996 (act. 20/38) lässt sich ent- nehmen, dass F._____ diese im Ausbildungsberuf "Kaufmann im Gross- und Aus- senhandel" mit Belobigung abgeschlossen hat. Auch dem Prüfungszeugnis der In- dustrie- und Handelskammer AE._____ vom 17. Januar 1997 (act. 20/39) ist zu entnehmen, dass F._____ im Ausbildungsberuf "Kaufmann im Gross- und Aussen-

- 81 - handel" die Abschlussprüfung bestanden hat. Mit Zeugnis der Industrie- und Han- delskammer AE._____ vom 28. November 2006 (act. 20/40) wird F._____ sodann weiter bescheinigt, dass er die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Fachwirt für Finanzberatung" bestanden habe. 3.4.7.2.15. Dem Ausdruck der Industrie und Handelskammer AE._____ (https://www.ihk.de, gemäss Angaben der Klägerin Rubrik "Fachwirte-Abschlüsse"; Ausdruck vom 2. August 2022; act. 20/41) lässt sich entnehmen, dass die Absol- venten eines Fachwirt-Abschlusses Folgendes auszeichnet: " • verfügen über erweiterte vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse,

• sind berufserfahrene Branchenspezialisten,

• verfügen über eine branchenspezifische Qualifikation, die zugleich die Grundlage für eine Tätigkeit als Fach-, vor allem aber auch als Führungskraft bildet; insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen wird ihnen gerne die Führungsaufgabe übertragen,

• sind in der Lage, innerbetriebliche Zusammenhänge zu erkennen, gesamtwirtschaftliche Abhängigkeiten zu beurteilen und branchenspezifische Steuerungsaufgaben im Unterneh- men zu übernehmen,

• sind entwicklungs- und aufstiegsorientiert und

• empfehlen sich für die nächste Weiterbildungsstufe zum Betriebswirt." 3.4.7.2.16. Mit Bestätigung der AF._____ [Schule] vom 2. Oktober 1990 (act. 20/42) wird G._____ bescheinigt, mit einem Hauptschulabschluss vom 2. Juli 1986 und einem Abschluss im anerkannten Ausbildungsberuf "Bürokauffrau" vom

5. Mai/28. Juni 1989 einen mit dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungs- stand erreicht zu haben. 3.4.7.2.17. Aus dem Untersuchungsbericht ist ersichtlich, dass die beiden Ver- treter:innen der Klägerin, insbesondere F._____, Inhaber:innen oder Geschäftsfüh- rer:innen diverser deutscher Gesellschaften waren. Diese Gesellschaften waren im Kunst- und Edelmetallhandel sowie im Vertrieb von Vermögensanlagen und Darle- hensverträgen tätig. Weiter gehörte den beiden die K._____ GmbH mit Sitz in U._____. Nur zwei dieser Gesellschaften waren auf den Vertrieb von Finanzpro- dukten ausgerichtet. Damit ist belegt, dass die Gesellschaften von F._____ Finanz- produkte in Deutschland vertrieben. Wie lange und wie regelmässig F._____ indes

- 82 - für oder mit diesen Gesellschaften tätig war, ob er auch eine operative Tätigkeit einnahm bzw. welche Kenntnisse F._____ über was für Finanzprodukte dabei ge- nau erlangte, bleibt unklar. Nichts anderes kann sodann aus den eingereichten Ausdrucken der Webseiten verschiedener Unternehmen der beiden Vertreter:innen der Klägerin geschlossen werden. Das einzig hier Relevante, dass daraus hervor- geht ist, dass sich F._____ auf einer Webseite als Spezialist im Bereich "Anlage in Edelmetall" bezeichnete. Der Vertrieb oder die Vermittlung von bestehenden Fi- nanzprodukten sind indes nicht mit dem Aufbau eines eigenen neuen Produkts und den Kenntnissen, die dafür nötig sind, gerade in den hier interessierenden auf- sichtsrechtlichen Fragen, gleichzusetzen. Weder aus den Ausbildungen der beiden Verwaltungsrät:innen noch aus ihren beruflichen Erfahrung kann auf entspre- chende Kenntnisse geschlossen werden. Beide verfügen nicht über eine fundierte rechtliche Ausbildung oder Erfahrungen im Finanzmarktaufsichtsrecht. Über Erfah- rungen ausserhalb von Deutschland, namentlich mit Schweizer Recht, verfügen sie sodann gar nicht. Ein Beleg dafür, dass sich F._____ oder G._____ in den hier relevanten Fragen des Schweizerischen Finanzmarktaufsichtsrecht ausgekannt hätten bzw. gewusst hätten, dass ihr Geschäftsmodell einer Bewilligungspflicht un- terliegen könnte und was die Folgen einer bewilligungslosen Tätigkeit wären, findet sich entgegen den Behauptungen der Beklagten in den vorgebrachten Beweismit- teln nicht. Die Tatsache, dass F._____ an zwei deutschen Gesellschaften beteiligt war, die Finanzprodukte vertrieben, F._____ und G._____ an diversen weiteren Gesellschaften direkt oder indirekt beteiligt waren und F._____ sich als Spezialist für Anlagen in Edelmetall bezeichnete, beweist nicht, dass die beiden erfahrene, fachkundige oder spezialisierte Unternehmer im Investmentbereich waren. Daran ändert auch der Verkaufsprospekt der M._____ GmbH & Co. KG nichts. F._____ machte in diesem Zusammenhang überzeugend geltend, der Prospekt sei von einer Beratungsfirma aufgesetzt worden, waren dafür doch vertiefte rechtliche Kenntnisse notwendig, über welche F._____ – wie gesehen – nicht verfügte. Dass F._____ den Prospekt in allen Details verstanden und sich den Inhalt des Prospekts im Detail gemerkt hatte, ist damit nicht bewiesen. Daran ändert auch die Unter- zeichnung des Prospekts durch ihn und G._____ nichts. Ob G._____ und F._____ der Inhalt des Prospekts als Wissen anzurechnen ist, kann aber ohnehin offenblei-

- 83 - ben, weil der Prospekt einerseits Deutschem Recht untersteht und andererseits darin die Frage einer Bewilligungspflicht nach Bankengesetz wegen der Annahme von Publikumseinlagen im Zusammenhang mit einem (Rück-)Kauf- und Tauschrecht ohnehin nicht thematisiert wurde. Für die vorliegende Frage relevante Kenntnisse konnten aus dem Verkaufsprospekt daher nicht gewonnen werden. Das E-Mail von F._____ an Rechtsanwalt X4._____ belegt zwar, dass er eigene Recherchen machte. Seine gegenteiligen Behauptungen in der Befragung treffen offensichtlich nicht zu. Bezeichnenderweise verlinkte er in der E-Mail indes einen Beitrag aus dem "Schweizer Bauer" und nicht etwa die Webseite der Finma selber, Gerichtsentscheide oder juristische Fachliteratur zum Thema. Dies spricht für eine laienhafte, oberflächliche Recherche. Dass, und falls ja welche Rundschreiben und Meldungen der Finma er gelesen hatte, und dass er diese als juristischer Laie tat- sächlich richtig verstand und für sein Unternehmen auch die korrekten Schlüsse daraus zog, ist damit freilich nicht belegt. Eine vertiefte Recherche oder Kenntnisse, die eine Beratung durch den Beklagten 2 unnötig gemacht hätten, werden durch die E-Mail mithin nicht bewiesen. Zum erwähnten "Essigfall" ist anzumerken, dass es sich dabei offenbar um einen Fall handelte, bei dem gerade keine Bewilligungs- pflicht gegeben war. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass F._____ wegen dieser "Recherche" von einer Bewilligungspflicht für die Klägerin ausgehen musste. Zu- dem wies er in dieser E-Mail darauf hin, dass er die Angelegenheit noch mit dem Beklagten 2 besprechen werde, was gerade dafür spricht, dass er selber nicht da- von ausging, dass er mit seiner Recherche die Materie abschliessend durchdrun- gen hatte und keiner Aufklärung des Beklagten 2 mehr bedurft hätte. Wie die Klä- gerin weiter zu Rechts behauptete, hatte F._____ dann auch tatsächlich den Rat des Beklagten 2 gesucht, wie die E-Mail vom 10. Oktober 2018 (act. 25/2) belegt. Auch in der E-Mail vom Abend des 11. Oktober 2018 an Rechtsanwalt X4._____ wies er nochmals ausdrücklich darauf hin, der Beklagte 2 habe die Rechtsgrundla- gen abgeklärt. Auch aus den Aussagen von F._____ ergibt sich, dass er das Risiko trotz des Hin- weises von Rechtsanwalt X4._____ nicht als erheblich einstufte. Weiter bestätigte er, dass Rechtsanwalt X4._____ ihn nicht umfassend aufgeklärt habe, sondern le- diglich darauf hingewiesen habe, dass es mit der Einlage "ein Problem" gebe.

- 84 - F._____ habe aber dem Beklagten 2 vertraut und der sei sehr überzeugt gewesen, dass es nicht nötig sei, etwas zu unternehmen. Rechtsanwalt X4._____ habe ihn zwar verunsichert, aber der Beklagte 2 habe das Risiko als "nicht existent" bezeich- net. Darauf habe er sich verlassen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass sich Rechtsanwalt X4._____ vertieft mit der Sache befasst habe. Diese Argumentation von F._____ ist nachvollziehbar und deckt sich mit dem E-Mailverkehr zwischen den drei. Zu Recht wies die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte 2 durch seine klare Verneinung des Handlungsbedarfs allfällige Bedenken von F._____ im Nach- gang zum Kontakt zu Rechtsanwalt X4._____ wieder zerschlug. Weiter geht aus den Aussagen von F._____ in Übereinstimmung mit den E-Mails an Rechtsanwalt X4._____ hervor, dass ihm im Oktober 2018 zwar bewusst war, dass die Qualifika- tion als "Publikumseinlage" kontrovers bzw. in der Praxis nicht immer eindeutig war, er indes davon ausging, dass sie bezogen auf sein Geschäftsmodell klar nicht erfüllt sei. Die Aussagen von F._____ werden von G._____ grundsätzlich bestätigt. Auch aus der E-Mail vom 11. Oktober 2018, 06.29 Uhr, können die Beklagten nichts für ihren Standpunkt ableiten. Woher F._____ die Information hatte, dass die Über- tragung des Eigentums gegen den Einlagecharakter spreche, geht aus der E-Mail nicht hervor. Ein Beleg für eine eigene Recherche von F._____ ist dies jedenfalls nicht, zumal aus der E-Mail des Beklagten 2 vom 11. Oktober 2018, 9.59 Uhr, her- vorgeht, dass es sich (mindestens auch) um eines seiner Argumente dafür han- delte, weshalb das Geschäftsmodell der Klägerin keine Publikumseinlage sei. Was die Beklagten daraus ableiten wollen, dass F._____ über den Charakter einer Einlage nachgedacht hatte, erhellt nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.4.7.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass F._____ im Oktober 2018 zur Frage der Publikumseinlage recherchierte und dass er wusste, dass die Rechtsfrage einer Bankenbewilligungspflicht "kontrovers" beurteilt worden war. Nicht bewiesen ist hingegen, dass F._____ und G._____ erfahrene "Serien-Unternehmer" im Invest- mentbereich waren. 3.4.8. Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2 F._____ anlässlich am 18., 20., 21. und 24. Dezember 2018 geführter Te-

- 85 - lefonate empfahl, das Geschäftsmodell anzupassen und die Rückkaufsoption zu "kippen" (act. 11 Rz. 46, act. 24 Rz. 214) 3.4.8.1. Parteistandpunkte 3.4.8.1.1. Die Beklagten behaupteten, es treffe zu, dass der Beklagte 2 F._____ bei der Beantwortung des Finma-Fragebogens unterstützt habe. Bestritten werde aber, dass der Beklagte 2 damals noch zuversichtlich gewesen sei oder gesagt habe, dass keine Veranlassung für weitere Massnahmen bestünde. Vielmehr habe der Beklagte 2 seine Bedenken gegenüber der Klägerin mehrfach vorgetragen. Er habe insbesondere gegenüber F._____ erneut mehrmals telefonisch vorbracht, man solle doch die Kaufofferte mit entsprechendem Beschluss zurückziehen. Die Klägerin habe davon nichts mehr wissen wollen und die Bedenken vom Tisch ge- wischt (act. 11 Rz. 41 ff. und 155 ff.; act. 24 Rz. 358 f.). F._____ habe dem Beklag- ten 2 beschieden, er mache sich als Anwalt zu viele Sorgen (act. 11 Rz. 47 und 158), das habe die Klägerin nicht bestritten. Damit sei erstellt, dass der Beklagte 2 an den Telefonaten vom 18., 20., 21. und 24. Dezember 2018 eine risikoorientierte Sichtweise eingenommen habe und diese im Zuge seiner Beratung, die Rückkauf- option doch zu kippen, auch zum Ausdruck gebracht habe (act. 24 Rz. 58 ff.). Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung des Fragebogens davon ausgegangen sei, ihr Geschäftsmodell beinhalte keine rechtlichen Risiken, zeige und belege, dass die Klägerin die ihr mehrfach, von verschiedenen Seiten zugetragenen Risikoinfor- mationen sowie die Möglichkeiten zur Risikominimierung oder "Terminierung" völlig ausgeblendet habe. Der Beklagte 2 habe die Klägerin gewarnt und Lösungswege aufgezeigt (act. 24 Rz. 188 f. und 212 ff.). Es widerspreche "jeglicher anwaltlicher Logik" nach Zustellung des Fragebogens von der Unbedenklichkeit des Geschäfts- modells auszugehen (act. 24 Rz. 212 ff.). Es sei aktenwidrig, dass der Beklagte 2 konsequent von einem Ruling abgeraten habe (act. 24 Rz. 300 ff.). 3.4.8.1.2. Die Klägerin führte aus, die Finma sei am 17. Dezember 2018 mit einem Fragebogen zur Beurteilung der Einhaltung des Finanzmarktgesetzes an die Klä- gerin gelangt. F._____ habe gemeinsam mit dem Beklagten 2 den Fragebogen be- antwortet und eine Stellungnahme ausgearbeitet, die sie der Finma am 9. Januar 2019 hätten zukommen lassen. Der Beklagte 2 sei damals noch zuversichtlich ge-

- 86 - wesen, dass keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien und keine Veranlas- sung für weitere Massnahmen bestünde (act. 2/1 Rz. 26). Er habe die Klägerin auch nie aufgefordert, die Kaufofferten zurückzuziehen, sondern konsequent an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, wonach das Geschäftsmodell unbe- denklich und die erarbeiteten Dokumente sicher seien. Er habe weder je nahege- legt oder empfohlen, die Rechtmässigkeit bzw. Bewilligungsfrage neu abzuklären, noch um eine Bewilligung zu ersuchen oder das Geschäftsmodell anzupassen (act. 19 Rz. 84 ff. und Rz. 113 ff.). Die Klägerin sei damals aufgrund der mangel- haften Aufklärung und der falschen Beratung des Beklagten 2 noch davon ausge- gangen, das Geschäftsmodell beinhalte keine rechtlichen Risiken (act. 19 Rz. 72 ff.). 3.4.8.2. Würdigung 3.4.8.2.1. Die Beklagten offerierten für ihren Standpunkt die folgenden Beweismit- tel: 3.4.8.2.2. F._____ sagte aus, er könne sich an den Zeitraum vom 18. bis 24. De- zember 2018 nicht erinnern; es hätten bestimmt Telefonate stattgefunden, aber im Detail könne er sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern. Dass er am 17. De- zember 2018 den Fragebogen der Finma erhalten habe, bestätigte F._____. Dass er danach Telefonate mit dem Beklagten 2 geführt habe, bestätigte er ebenfalls und ergänzte, sie hätten auch den Fragebogen zusammen beantwortet. Danach ge- fragt, ob sie über die Anpassung des Geschäftsmodells gesprochen hätten, führte F._____ aus, bis zum "Eintreten der Untersuchung" sei der Beklagte 2 standhaft bei seiner Aussage geblieben, dass die Verträge "verheben" würden und er sich keine Sorgen machen müsse. Danach gefragt, ob über das Weglassen der Rück- kaufoption gesprochen worden sei, sagte F._____, er glaube, dazu gäbe es ein "Schriftenwechsel", in dem der Beklagte 2 gesagt habe, "dass man all dies machen könne, aber wir dies am Ende des Tages nicht brauchen würden". Sie hätten im Nachgang des Erhalts des Fragebogens darüber geredet, aber das Gespräch sei immer dasselbe gewesen: "Man hätte dies anpassen können, aber es sei alles gut gewesen". Er sei nicht der Ansicht gewesen, dass sich der Beklagte 2 zu viele Sor-

- 87 - gen gemacht habe; der Beklagte 2 sei bis zum Schluss völlig ruhig gewesen (Prot. S. 39 ff.). 3.4.8.2.3. Der Beklagte 2 erklärte, danach gefragt, ob er sich an den 18. bis

24. Dezember 2018 erinnere, er könne sich aufgrund der Akten erinnern, dass der Finma-Fragebogen gekommen sei. Sie hätten dann versuchen, diesen zu beant- worten. In diesem Zusammenhang seien die Gespräche gewesen. Er habe nach Eintreffen des Fragebogens mehrere Telefonate mit F._____ geführt, an die ge- nauen Daten könne er sich nicht erinnern. An den Telefongesprächen hätten sie die "konkrete Behandlung des Fragebogens und die Beantwortung der Fragen" be- sprochen. Mit dem Eintreffen des Fragebogens habe sich das Risiko massiv kon- kretisiert, dass "tatsächlich etwas passieren könnte"; "spätestens dort" habe er mit Nachdruck empfohlen, dass man die Rückkaufoption "kippe". Wie lange die Tele- fonate gegangen seien, wisse er nicht mehr im Detail, aber es seien sicher umfang- reiche Gespräche gewesen, weil die Beantwortung der Fragen Zeit benötigt habe. Danach gefragt, ob er F._____ empfohlen habe, das Geschäftsmodell anzupassen und die Rückkaufoption zu "kippen", antwortete der Beklagte 2: "Ich habe ihm si- cher empfohlen, die Rückkaufsoption zu kippen. Wegen dem hätte man das ope- rative Geschäftsmodell nicht anpassen müssen". Danach gefragt, ob er zum ersten Mal diese Empfehlung so ausgesprochen habe, sagte der Beklagte 2, er glaube, er habe das bereits im Oktober 2018 gemacht. Aber spätestens als der Finma-Frage- bogen eingetroffen sei, sei klar gewesen, das Handlungsbedarf bestehe. F._____ habe auf seine Empfehlung gesagt, der Beklagte 2 mache sich zu viele Sorgen. Danach gefragt, wie er darauf regiert habe, erklärte der Beklagte 2, sehr besorgt, weil er als Verwaltungsrat in diesem Unternehmen gewesen sei. Er habe das mehr- fach gesagt (Prot. S. 68 ff.) 3.4.8.2.4. Den Details der Honorarnote vom 7. Januar 2019, welche sich auf der

3. Seite der Rechnung befinden, kann für den 18. Dezember 2018 zwei Mal ein Aufwand von 6 Minuten für einen Anruf von "F._____" bzw. F._____, am 20. De- zember 2018 für "Studium Unterlagen, Telefonat mit F._____, E-Mail an F._____" von 30 Minuten, am 21. Dezember 2018 für "Arbeit an Finma-FB, Anruf von Frau AG._____ (GwG), Anruf an F._____" von 1.0 Stunde und vom 24. Dezember 2018

- 88 - für "Studium Finma-Fragebogen, Anruf an F._____" von 30 Minuten entnommen werden (act. 2/4/9 S. 37). 3.4.8.2.5. Grundsätzlich unbestritten und durch die Honorarnoten bestätigt ist, dass es zwischen F._____ und dem Beklagten 2 vom 18. bis 24. Dezember 2018 zu mehreren Telefonaten kam und F._____ mit dem Beklagten 2 den Fragebogen der Finma beantwortete. Was den Inhalt dieser Gespräche anbelangt, sagte F._____ aus, der Beklagte 2 habe im Dezember 2018 mit ihm den Fragebogen der Finma ausgefüllt. Das Weg- lassen der (Rück-)Kauf- und Tauschoption sei in diesem Zusammenhang bzw. da- nach Thema gewesen, der Beklagte 2 habe aber immer gesagt, das sei nicht nötig bzw. es sei alles gut. Der Beklagte 2 hingegen behauptete, im Rahmen dieser Ge- spräche habe er mit Nachdruck empfohlen, die (Rück-)Kauf- und Tauschoption zu "kippen". "Spätestens" als der Finma-Fragebogen gekommen sei, sei klar gewe- sen, das Handlungsbedarf bestehe. Er sei sehr besorgt gewesen, weil F._____ seine Empfehlung nicht befolgt habe. Diese Aussagen der beiden widersprechen sich diametral. Andere Beweismittel für die eine oder andere Version brachten die Parteien nicht vor. Grundsätzlich erscheinen beide Aussagen nachvollziehbar, möglich und in sich logisch. Mit den Beklagten ist einerseits davon auszugehen, dass es wenig logisch erscheint, dass ein/eine Anwält:in bei Eintreffen eines sol- chen Fragebogens weiterhin von der Unbedenklichkeit des Geschäftsmodells aus- gehe. Mit der Klägerin ist andererseits auch denkbar, dass der Beklagte 2 weiterhin an seinem bisherigen Standpunkt festhielt und versuchte, eine Fehlberatung zu vertuschen (Stichwort: "keine schlafenden Hunde wecken"). Tendenziell passt frei- lich die Schilderung von F._____ viel besser zu den übrigen Beweismitteln und den bereits erstellten Sachverhaltselementen. Kommt hinzu, dass die vom Beklagten 2 verrechneten Stunden von insgesamt zwei Stunden und zwölf Minuten alleine für die gemeinsame Beantwortung des 15-seitigen Finma-Fragebogens und der vier- seitigen Stellungnahme (act. 2/4/26 und 27) als eher knapp erscheint. Dass dar- über hinaus eine eingehende (erstmalige) Aufklärung über die Risiken und Konse- quenzen eines Enforcement-Verfahrens einschliesslich Diskussion der Möglichkei- ten zur Minimierung oder Abwendung dieses Risikos im Rahmen dieser Telefonate

- 89 - stattgefunden haben sollen, erscheint daher wenig wahrscheinlich. Wie es sich da- mit indes genau verhält, kann hier offengelassen werden, da jedenfalls die Aussa- gen des Beklagten 2 nicht wesentlich überzeugender als jene von F._____ sind. Andere Beweismittel für ihren Standpunkt haben die Beklagten nicht genannt. Da- mit ist es den Beklagten nicht gelungen, zu beweisen, dass der Beklagte 2 im De- zember 2018 Bedenken geäusserte, dazu riet, die Kaufofferten mit Beschluss zu- rückzuziehen oder ganz allgemein eine "risikoorientierte Sicherweise" einnahm. Da die Darstellung der Beklagten zum Inhalt der Telefonate von Ende Dezember 2018 nicht bewiesen ist, ist auch davon auszugehen, F._____ habe zum Beklagten 2 nicht gesagt, er mache sich als Anwalt "zu viele Sorgen". Offengelassen werden kann, ob die Klägerin die Behauptung, dieser Satz habe F._____ gesagt, ausdrü- cklich bestritten hatte. Die Klägerin behauptete, der Beklagte 2 habe in diesem Mo- ment keinen Handlungsbedarf gesehen, habe also keine "Sorgen" geäussert, wel- che F._____ als übertrieben hätte abtun können. Alleine durch die gegenteilige Dar- stellung dieser Gespräche durch die Klägerin ist daher diese Behauptung der Be- klagten mindestens implizit bestritten. Kommt hinzu, dass selbst wenn diese Be- hauptung als nicht bestritten gelten würde, dies nichts am Beweisergebnis ändern würde, ist doch gerade nicht bewiesen, dass der Beklagte 2 an diesen Telefonaten auf die Erheblichkeit des Risikos des Vorliegens einer bewilligungspflichten Tätig- keit ohne Bewilligung hinwies. Daraus, dass sich der Beklagte 2 zu irgendeinem nicht näher bekannten Thema gemäss F._____ Ende Dezember 2018 "zu viele Sorgen" gemacht haben soll, könnte nicht auf eine pflichtgemässe Auftragserfül- lung bzw. Aufklärung bezüglich der Thematik der Publikumseinlage geschlossen werden. Ob der Beklagte 2 im Dezember 2018 weiterhin konsequent von der Einholung ei- nes Rulings abgeraten hatte, kann mangels Relevanz offenblieben. Ebenfalls irre- levant ist, ob er sich ausdrücklich zuversichtlich zeigte oder allgemein von Mass- nahmen abriet. Es ist – wie gesehen – davon auszugehen, dass er selbst im De- zember 2018 noch immer nicht zu einer Anpassung des Geschäftsmodells riet oder auf das erhebliche Risiko einer Bewilligungspflicht und die Konsequenzen eines Enforcement-Verfahrens hinwies. Wie zu zeigen sein wird, genügt dies bereits, um von einer Pflichtverletzung der Beklagten auszugehen.

- 90 - Kommt hinzu, dass die Empfehlung, das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht zu "kip- pen", für eine genügende Erfüllung der Sorgfaltspflicht ohnehin nicht gereicht hätte. Was der Beklagte 2 im übrigen mit "kippen" genau meinte, erhellt nicht. Aus seiner E-Mail vom Abend des 11. Oktober 2018 geht hervor, dass das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht nur für neue Investor:innen "gekippt" werden sollte, nicht aber für die "alten" Investor:innen. Sein Vorschlag ist daher wohl so zu verstehen, dass das Recht neuen Investor:innen nicht mehr hätte gewährt werden sollen. Ob es darüber hinaus auch aus dem Gesellschaftszweck hätte gestrichen werden sollen, ist un- klar. Eine Rücknahme oder Aufhebung der bereits gewährten (Rück-)Kauf- und Tauschrechtsverträge schlug er nicht vor. Wie sich im Rahmen des Enforcement- Verfahrens indes zeigte, war zur Behebung des gesetzeswidrigen Zustands – ne- ben der Streichung des (Rück-)Kauf- und Tauschrechts im Gesellschaftszweck – insbesondere erforderlich, dass sämtliche bisherigen Investor:innen auf die bereits vertraglich zugesicherten (Rück-)Kauf- und Tauschrechte verzichteten. Dass dies zur Bereinigung der Situation und Vermeidung einer Finma-Intervention erforderlich gewesen wäre, haben die Beklagten der Klägerin selbst nach ihrer eigenen Dar- stellung nie geraten. Zusammengefasst lässt sich nicht erstellen, dass der Beklagte 2 F._____ anläss- lich am 18., 20., 21. und 24. Dezember 2018 geführter Telefonate empfahl, das Geschäftsmodell anzupassen und die Rückkaufoption zu "kippen", wobei in Bezug auf Letzteres ohnehin unklar ist, was der Beklagte 2 mit "kippen" gemeint hat. 3.5. Beweissatz 2 Die Beklagten haben zu beweisen, dass die Klägerin ihr Geschäftsmodell unab- hängig des Verhaltens des Beklagten 2 mit in Kauf genommener Ausblendung und Ignorierung sämtlicher Risiken weiterverfolgte (act. 11 Rz. 37, 39, 46, 78 und 100 bis 103; act. 24 Rz. 46) 3.5.1. Parteistandpunkte 3.5.1.1. Die Beklagten führten als Beweismittel für diese Behauptung das Fol- gende an:

- 91 - 3.5.1.1.1. Zur E-Mail von F._____ an Rechtsanwalt X4._____ (mit Kopie an den Beklagten 2 und G._____) vom 11. Oktober 2018, 20.49 Uhr (act. 13/7) kann auf E. IV.3.4.7.2.5 vorn verwiesen werden. 3.5.1.1.2. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2018, 07.04 Uhr (act. 13/8), schrieb F._____ an den Beklagten 2 das Folgende: " Guten Morgen C._____ wir müssen das trennen:

1. KAG hier bitte das Risiko beschreiben für die AG

2. Bankeinlagen das sollte erledigt sein Bitte um Rückruf." 3.5.1.1.3. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2018 (act. 13/9) schrieben F._____ und G._____ an den Beklagten 2 (und gemäss den Beklagten an diverse Investor:in- nen) die folgende Nachricht mit dem Betreff "Das Eierlegende Wollmilchglücks- schwein im Bereich Geldanlage - unternehmerisches Gold und Silber" (Hervorhe- bungen im Original): " [Logo A._____ AG] Echtes Gold und Silber trifft hochprofitables Geschäftsmodell Liebe Freundinnen und Freunde der edlen Metalle, speziell auch der unternehmerischen Edelmetalle, ich freue mich sehr Sie wieder begrüssen zu können. Nun nachdem alle DSGVO Unklarheiten beseitigt sind, werden wir uns bei Ihnen wieder regelmässig, in gewohnt klarer Ausdrucks- weise, melden. Nicht mehr so lang wie früher, dafür öfter. Zuallererst möchte ich Ihnen unsere neueste Mitarbeiterin vorstellen, ihr Name ist Marta-Au- rora und ihre Aufgabe ist es, bei Investoren und Vertriebspartnern für Neugierde zu sorgen und einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen. Ist sie nicht wunderschön? Im Ernst, haben Sie schon einmal eine edleres eierlegendes Wollmilch-Glücks-schwein gesehen? Ja, ja! Un- sere Marta-Aurora ist kein normales eierlegendes Wollmilchschwein. Nein - sie legt Eier aus purem Gold und hat auch noch ein 4 blättriges Kleeblatt im Mund, sehen Sie genau hin! Das heisst sie bringt auch noch Glück - Toll nicht wahr? Sie suchen das perfekte Investment? Wir haben die Lösung. [Bild des "eierlegendes Wollmilchglücksschweins"]

- 92 - Meine Damen und Herren, sonst ist alles beim Alten. Es scheint, genau wie vor einem Jahr, als ob oftmals der Schein trügt. Da hört man von der deutschen Presse lange nur Gutes aus Frankreich oder gar nix, sprich alles scheint in wunderschönster Ordnung zu sein und auf einmal gehen die Franzosen zu hunderttausenden auf die Strasse und machen richtig Kra- wall! Wegen ein paar Cent Spritsteuer. Aus heiterem Himmel ziehen sich alle gelbe Westen an und wollen dass der smarte Emanuel Macron zurück tritt. Dabei war der doch so toll als noch Wahlen waren. Ich würde mich nicht wundern, wenn unsere unabhängigen Qualitäts- medien bald die Nachricht verbreiten würden: Russland hat ein neuartiges Nervengift in den französischen Rotwein verbracht, der die sonst so zufriedenen Franzosen auf einmal alle zu wahnsinnigen Revoluzzern macht...und ich würde mich auch nicht wundern, wenn das dann auch noch ein hoher Prozentsatz unserer Mitmenschen glauben würde... Sehen wir uns die Forderungen der Gelbwesten an: Höhere Mindestlöhne, mehr Rente, mehr Polizei, mehr Schulen und Unis und und und....da obendrauf kommen noch die Forderungen nach weniger Steuern und geringeren Belastun- gen. Mehr Ausgaben, weniger Einnahmen.... Drei mal dürfen Sie raten, wie das dann finanziert wird. Ja, ich sehe Herrn Macron sehr zeit- nah im gleichen Boot mit den Italienern sitzen und Schulter an Schulter, mit kräftigen Zügen, auf dem reissenden Strom der Staatsverschuldung Richtung Finanzgötterdämmerung ru- dern... Schauen Sie, ich wollte mich ja auch freuen als ich gehört habe, dass Griechenland aus dem Rettungsschirm raus ist und die Schuldenkrise nun vorbei ist, wirklich! Dummerweise habe ich in dem Moment leider keinen Blutalkoholspiegel von 2.9 Promille gehabt, der erforderlich ist, damit ich die realen Eindrücke meines letzten Griechenlandurlaubs, dieses Jahr, verdrän- gen könnte.... Schulden über Schulden, egal wo man hinsieht und die breite Masse der kleinen Leute hat keine Lust mehr, dass man die jahrzehntelange Misswirtschaft auf Ihrem Rücken reinspart. Alles läuft sich zunehmend tot. Genauso wie die Billionen Gelddruckerei der Notenbanken. Die hat mittlerweile mächtige Blasen entwickelt. Auch hier kommen wir langsam aber sicher am Ende der Fahnenstange an. Langsam kann noch ein paar Jährchen heissen, kein Thema, aber wo lege ich heute mittelfristig wirklich gut an? Das ist doch die entscheidende Frage der wir uns stellen sollten! An den Börsen ist mächtig Sand im Getriebe und viele Immobilienkäufer fangen ebenfalls langsam an die Mondpreise in Frage zu stellen. Zinsen kann man total vergessen und auch die Spekulanten, die in Kryptowährungen investiert haben, mussten schmerzhaft erkennen, dass aus jedem überhitzten Kessel irgendwann die Luft rausgeht. Vor allem dann, wenn von Anfang an nur heisse Luft drin war.... Aber was ist die Alternative?

- 93 - Ich habe etwas sensationell Altmodisches für Sie: Stellen Sie sich vor, es gibt eine Anla- geform, die nichts mit herumzocken an der Börse oder der Hoffnung auf steigende Preise zu tun hat. Etwas, wo Rendite nach alter Väter Sitte erarbeitet wird. Von Menschen - mit echten Produkten. Die Zeit ist reif sich auf UNTERNEHMERISCHEN MEHRWERT und GREIFBARE SUB- STANZ zu konzentrieren und genau das bietet Ihnen die A._____ AG. Eine Firma die an den Start geht und die einen glasklaren Plan hat, um ihren Kunden ein deutlich besseres Preis-Leistungsverhältnis zu bieten, als ihre Wettbewerber. Wie verdienen Sie Geld mit uns? Ganz einfach! Sehen Sie sich dieses Beispiel unten an, das ist unsere PURE Serie. Eines der ersten Designs, die meine Frau entworfen hat. Die anderen 150 Schmuckstücke, die wir bereits produziert haben, können Sie auf unserer Imageseite sehen. Imageseite Q._____ Weitere 30 Preziosen sind aktuell in Produktion und kommen bald dazu. Sie sehen dort noch keine Preise, wir starten erst nächstes Jahr operativ. Aber wenn Sie unbedingt als Erste kaufen wollen, dann rufen Sie an oder kommen vorbei. Wir freuen uns auf Sie. Sie wollen wissen, was wir im letzten Jahr getan haben? Wir haben gearbeitet, unaufhörlich. Wir glauben an Gold und Silber, unbeirrbar. Wir haben unser Projekt - einer der grössten Juweliere Europas zu werden weiter entwickelt. Wir gehen unseren Weg, Schritt für Schritt. Der Weg war oft steinig und voller Widerstände, aber das kann uns nicht aufhalten. "Nichts kann eine Idee aufhalten, deren Zeit gekommen ist." Den Spruch kennt jeder - weil er wahr ist! Und unsere Zeit kommt JETZT! Unsere Idee, unser Plan ist nicht aufzuhalten, weil er das Beste für uns, unsere Mitar- beiter, für unsere Kunden und für unsere Investoren bereit hält. Besseres Preis/Leistungsverhältnis gewinnt in einer freien Marktwirtschaft Markan- teile. IMMER - Das ist das elementare Grundgesetz auf dem jede freie Marktwirtschaft auf- baut. Wir werden neue Massstäbe in dieser Branche setzen – das können wir, weil wir einen bes- seren Betrieb haben. Weniger Kosten, Synergieeffekte und aktive Vertriebskanäle.

- 94 - Wir können traumhaft schönen Qualitätsschmuck zu hervorragenden Preise verkaufen und wir werden den Begriff Einkaufserlebnis mit unseren revolutionären Filialen neu definieren. Sie können jetzt an einer neuen Luxusmarke teil haben. Das ist eine einmalige Chance! Lassen Sie uns über Rendite sprechen, über traumhafte Rendite. Darüber wie wir Rendite erarbeiten und warum das nichts mit spekulieren zu tun hat. Sehen Sie sich dieses Kalkulati- onsbeispiel an: Das ist die PURE Serie. Pures, massives Gold, fast eine Unze! In Kombination mit einem traumhaften, organischen Design. Klare Linien, hohe Sichtbarkeit, kein Schnickschnack. Mit einem Set der PURE Serie werden Sie die Blicke auf sich ziehen. Anerkennende Blicke. Das ist Hammer Schmuck - für Hammer Frauen! Ich liebe unsere Produkte! P.S.: Den Preis kann man als Kunde mitgestalten, dieser Preis ist für 750 Gold. [Grafik mit Rechenbeispiel für Rendite] Wo werden Sie in Zukunft kaufen? Fragen Sie 10 Frauen zu diesem Beispiel: "Kaufen Sie links beim normalen Juwelier, oder wollen Sie lieber rechts, bei uns, kaufen?" Was denken Sie, wie viele Frauen wollen 1.321 Franken sparen und die passenden, wertvollen Ohrringe inklusive bekommen? Wieviele von 10 werden uns wählen? Ja, genau! Diese Antwort bekomme ich auch immer! Und jetzt kommen wir zu dem was unsere Investoren dann davon haben: Selbst in diesem Beispiel, in dem wir den Wettbewerb um 32% im Preis unterbieten, haben wir eine Marge von 100% realisiert! Wenn man davon alle betrieblichen Kosten und Steuern abzieht dann bleiben laut unserem Businessplan 25% Gewinn übrig! Unabhängig von Börsen und Kapitalmärkten. Hohe Margen und niedere, wettbewerbsfähige Kosten sind für ein Unternehmen ein hohes Mass an Sicherheit. Geld verdienen mit einem der besten Preis-Leistungsverhältnisse der Branche. Erar- beitete, unternehmerische Rendite. Wettbewerbsstärke in Kombination mit Kunden- nutzen. Sollen andere spekulieren, wir verdienen lieber! Wie das geht? Ganz einfach, weil wir unseren Betrieb in allen wichtigen Bereichen optimiert haben. Die A._____ AG ist der Juwelier 3.0. Wir sind der Branche nicht um 2 sondern um 3 Schritte voraus. Überzeugen Sie sich und sehen sich die Firmenpräsentation an. Ach ja, habe ich Ihnen schon erzählt, dass die Firma etwa 70% echtes Gold und Silber hält, auf das Sie vom ersten Tag als Aktionär Zugriff haben?

- 95 - Echtes Gold und Silber, das wir im Moment zu traumhaft günstigen Preisen, wie vor 10 Jahren, einkaufen. Das sind fantastische Zusatzgewinnpotentiale für Sie! Als Schweizer Schokopraline obendrauf kommt ein Sicherheitskonzept, das darauf ausgelegt ist, selbst schwerste Verwerfungen unseres Finanzsystems zuverlässig zu meistern. Zum Abschluss hier noch eine Übersicht über die wesentlichen Eckpunkte für Investoren. Herausragend bei: Werterhalt: 100% Eigenkapital, 70% physisches Gold und Silber** Dividenden: Hohe Produktmargen generieren hohes Profitpotential von >25% p.a.* Flexibilität: Schweizer Inhaberaktien mit Tauschoption in Edelmetall** Kontrolle: Aktionärskontrollausschuss Markenwert: Neue Schweizer Luxus Edelmetallmarke *siehe Businessplan der A._____ AG | **siehe unbeschränktes Tauschangebot der A._____ AG In Zeiten himmelhoher Schuldenberge und der damit verbundenen künstlich niedrigen Zinsen ist die A._____ AG eine wahrlich glänzende, brillante Alternative! Dieses Chancen/Risikenverhältnis ist der absolute Knüller! Wir sind Ihr goldene Eier legendes Wollmilch-Glücks-Schwein der direkten Firmenbeteiligung. [Bild des "eierlegendes Wollmilchglücksschweins"] Wer hier nicht investiert, der verschläft die Chance seines Lebens. Nehmen Sie sich die Zeit und informieren sich, solange es noch Aktien gibt. Gerne im Rahmen einer Onlineschu- lung oder beim direkten Gespräch. P.S.: Natürlich können Sie auch nach wie vor direkt echtes Gold und Silber zur Geld- anlage kaufen. Schliesslich sind wir ja beides: Edelmetallhändler und Juwelier! Spart Kosten und sorgt für mehr Umsatz - völlig logisch oder?! Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr! F._____ & G._____" 3.5.1.1.4. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2018, 20.03 Uhr (act. 25/2), schrieb F._____ an den Beklagten 2 Folgendes: " Hallo C._____, http://….ch/de/revision-des.rundschreibens-publikumseinlagen-bei-nichtbanken-finma- praezisiert-die-regelug-zu

- 96 - ich hatte heute einen Termin bei einem RA der einer Investorengruppe vorsteht, dieser hat die Befürchtung dass wir mit unseren Regelungen speziell dem Umtauschrecht in Gefahr laufen als Einlagen gewertet zu werden. Ich kann das nicht nachvollziehen möchte Dich aber um eine Einschätzung bitten. Freundliche Grüsse" 3.5.1.2. Die Klägerin brachte folgende Gegenbeweise vor: 3.5.1.2.1. Auf Vorhalt seiner E-Mail an den Beklagten 2 vom 10. Oktober 2018, 20.03 Uhr (act. 25/2), erklärte F._____, er könne sich auf Anhieb nicht erinnern, wer dieser Rechtsanwalt gewesen sei, von dem in der E-Mail die Rede sei. Er habe damals Kapitalgeber gesucht und sei mit einer ganzen Vielzahl von Fonds und pri- vaten Investor:innen im Kontakt gewesen. Ausdrücklich danach gefragt, ob es sich um Rechtsanwalt X4._____ gehandelt haben könne, erklärte F._____, das könne sein, aber er wisse es nicht mehr. Es könne auch sein, dass dies im Vorfeld gewe- sen sei. Auf entsprechende Einschätzung hätte er das Vorhaben nicht gestoppt, aber die Verträge angepasst. F._____ behauptete weiter, er hätte das Um- tauschrecht herausgenommen, wenn ihm "glaubhaft versichert worden wäre, dass das ein so gewaltiges Risiko" sei (Prot. S. 43 f.). Auf Vorhalt seiner E-Mail an Rechtsanwalt X4._____ vom 11. Oktober 2018, 20.49 Uhr (act. 13/7), erklärte F._____, er könne sich daran erinnern. Aus Sicht von Rechtsanwalt X4._____ habe ein "gewisses Restrisiko" bestanden, Rechtsanwalt X4._____ habe aber nachvoll- ziehen können, dass sie das Geschäftsmodell nicht angepasst hätten, weil es ein kleines Risiko gewesen sei. Sein Berater sei damals der Beklagte 2 und nicht Rechtsanwalt X4._____ gewesen. Beim Essigfall sei es so gewesen, dass die Schweizer Richter gesagt hätten, dass es sich um ein operatives Geschäft und keine Einlage handle; das sei Teil der Argumentation des Beklagten 2 gewesen, weshalb es sich nicht um eine Einlage handle (Prot. S. 44 f.). Auf Vorhalt seiner E- Mail an den Beklagten 2 vom 12. Oktober 2018, 07.04 Uhr (act. 13/8), erklärte F._____, sie seien der Empfehlung des Beklagten 2 gefolgt. Das sei die Antwort auf die E-Mail des Beklagten 2 vom 11. Oktober, 16.47 Uhr, gewesen. Der Be- klagte 2 habe gesagt, dass er keinen Handlungsbedarf sehe und sich sicher sei, damit sei das für ihn erledigt gewesen. Laut dem Beklagten 2 habe die Thematik Bewilligungspflicht und Publikumseinlage keine Rolle gespielt und dann sei es für

- 97 - F._____ auch gut gewesen. Wenn der Beklagte 2 das Risiko als drastisch und prä- sent dargestellt hätte, hätte er das zu 100% "gekippt". Er und G._____ seien da- mals überhaupt nicht risikobereit gewesen; das sei auch nicht notwendig gewesen, weil sie schon mehrere Millionen Kapital gehabt hätten (Prot. S. 45 f.). Auf Nach- frage, ob sich der "Passus" in der E-Mail vom 11. Oktober 2018, 20.48 Uhr (act. 13/7), auf das Rückkaufrecht bezogen habe, erklärte F._____, der Unterneh- menszweck sei unter anderem gewesen, im Krisenfall Edelmetall zur Verfügung zu stellen. Danach gefragt, wie hoch der Beklagte 2 das Risiko der Bewilligungspflicht für das Geschäftsmodell der Klägerin bewertet habe, antwortete F._____: "Null. Sonst hätte er ja irgendwo etwas dazu geschrieben". Dass er Hinweise oder Be- denken des Beklagten 2 ignoriert habe und das Geschäftsmodell unabhängig vom Verhalten des Beklagten 2 vorangetrieben habe, verneinte F._____. Danach ge- fragt, wie er darauf reagiert hätte, wenn der Beklagte 2 das Risiko einer Bewilli- gungspflicht als hoch eingeschätzt hätte, führte F._____ aus, dann hätten sie das Geld in die Hand genommen; sie hätten damals mehrere Millionen Guthaben ge- habt. Sie hätten das bezahlt, wenn der Beklagte 2 ihn irgendwann mal darüber auf- geklärt hätte, was so eine Untersuchung für Kosten verursachen könne. Er hätte das Geschäftsmodell sicher angepasst, so, wie es aus Sicht der Finma erforderlich gewesen wäre. Wenn eine Anpassung des Geschäftsmodells notwendig gewesen wäre, hätten sie es gemacht; aber es sei ja laut mehreren schriftlichen und mündli- chen Aussagen des Beklagten 2 nicht notwendig gewesen. Danach gefragt, ob er enttäuscht gewesen wäre, sein Geschäftsmodell anzupassen, betonte F._____, er übe sein Geschäftsmodell genau so aus, wie er es geplant habe, mit dem Hidea- way, dem Schmuck und der Kunst. Es sei nicht darum gegangen, das operative Geschäft anzupassen, sondern sei nur um die Vertragsgestaltung gegangen (Prot. S. 40 ff.). 3.5.1.2.2. Danach gefragt wie hoch der Beklagte 2 das Risiko einer Bewilligungs- pflicht des Geschäftsmodells der Klägerin bewertet habe, antwortete G._____, für sie Null. Sie habe damals gedacht, dass sie alles richtig machen würden, die Ver- träge zu 100% sicher seien und sie nichts zu befürchten hätten. Deshalb hätten sie auch "mit Vollgas versucht, das Geschäftsmodell umzusetzen" und "die Kunden- gelder eingesammelt". Hätte sie gewusst, was für ein Risiko sie gefahren seien,

- 98 - hätte sie sofort gestoppt. Wenn der Beklagte 2 das Risiko einer Bewilligungspflicht als hoch eingeschätzt hätte, hätten sie sofort reagiert. Danach gefragt, ob der Be- klagte 2 etwas hätte tun können, um sie vom Vorhaben der Rückkaufoption der Aktien abzubringen oder eine Bewilligung für die Entgegennahme von Publikums- einlagen einzuholen, antwortete G._____ "sicher" und ergänzte, hätte er ihnen dies empfohlen, hätten sie das sofort gemacht. Der Aufwand sei überschaubar gewesen und das Geld da. Natürlich hätten sie "den Vertrag" wieder herausgenommen, was sie ja dann auch gemacht hätten (Prot. S. 58 f.). Auf Vorhalt von act. 13/7 erklärte G._____, dass sie das Umtauschrecht "gekippt" hätten, wenn das erforderlich ge- wesen wäre, wenn der Beklagte 2 ihnen dazu geraten hätten. Das physische Edel- metall im Zollfreilager sei trotzdem vorhanden gewesen und die Anleger hätten darin im Krisenfall investiert, weshalb das Umtauschrecht von vorneherein nicht notwendig gewesen sei. Das sei auch nicht die Idee von F._____ gewesen. Weiter ergänzte sie: "Und das noch nicht einmal von der Finma prüfen zu lassen und uns so ins Messer laufen zu lassen und jetzt zu behaupten, er hätte uns dazu geraten, ist schon ein Schlag ins Gesicht" (Prot. S. 60 f.). 3.5.2. Würdigung 3.5.2.1. F._____ sagte aus, er hätte das Rückkaufsrecht aus den Verträgen ge- strichen, wenn er gewusst hätte, dass es "ein so gewaltiges Risiko" gewesen sei. Er habe sich aber auf die Empfehlung des Beklagten 2 verlassen. Hätte er auf das erhebliche Risiko hingewiesen, hätten sie das geändert, zumal die finanziellen Mit- tel dafür vorhanden gewesen sei und es nicht um die Anpassung des Kernge- schäfts, sondern der Investor:innen-Verträge gegangen sei. Diese in sich logischen und überzeugenden Aussagen von F._____ werden durch diejenigen von G._____ bestätigt. Auch die von den Beklagten als Beweismittel angefügten E-Mails bestä- tigen die Aussagen der beiden Vertreter:innen der Klägerin: Daraus, dass F._____ gegenüber einem Kunden bzw. nach Aussen mit Überzeugung für das Geschäfts- modell auftrat, kann nichts zugunsten des Standpunktes der Beklagten abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Marketing-E-Mail vom 15. Dezember 2018. Zudem beruhen diese beiden E-Mail nicht darauf, dass die Klägerin ein ihr angezeigtes Risiko ignorierte, sondern dass sie vom Beklagten 2 sorgfaltswidrig beraten worden

- 99 - waren, in dem er ihr mitteilte, es bestehe kein Handlungsbedarf und das Risiko sei klein. 3.5.2.2. Dass F._____ das von Rechtsanwalt X4._____ erwähnte Risiko nicht ignorierte, ist aus der E-Mail vom 10. Oktober 2018 von F._____ an den Beklag- ten 2 ersichtlich. Auch eine Anfrage an den Beklagten 2 zeigt, dass er die Einwen- dungen von Rechtsanwalt X4._____ ernst nahm, beim Beklagten 2 Rat suchte und ihn um eine Einschätzung des Risikos bezüglich Publikumseinlage bat. Diese E- Mail belegt gerade, dass ihm der Rat und die Empfehlungen des Beklagten 2 nicht gleichgültig waren oder er Risiken billigend in Kauf nahm. Was schliesslich die E-Mail vom morgen des 12. Oktober 2018 anbelangt, vermag diese ebenfalls nicht zu belegen, dass die Klägerin bzw. ihre Vertreter:innen sämt- liche Risiken ignoriert hätten. Diese E-Mail war – wie F._____ überzeugend schil- derte – die Antwort auf die Korrespondenz vom Vortag (vgl. insbesondere E. IV.3.4.4.2.2 vorn), in welcher der Beklagte 2 im Zusammenhang mit der Frage der Publikumseinlage von einem kleinen Risiko und fehlendem Handlungsbedarf sprach und betonte, dass auch Rechtsanwalt X4._____ ihm durchaus zugestimmt und Verständnis dafür gezeigt habe, wenn sie ihr Geschäftsmodell unverändert liessen. Vor diesem Hintergrund kann daraus, dass F._____ das Thema "Bankein- lage" als abgeschlossen bezeichnete, nicht abgeleitet werden, er habe das Ge- schäftsmodell unter Inkaufnahme von sämtlichen Risiken weiterverfolgt, hatte ihm der Beklagte 2 doch zu nichts anderem geraten. 3.5.3. Zusammenfassend ist nicht bewiesen, dass die Klägerin ihr Geschäfts- modell unabhängig des Verhaltens des Beklagten 2 mit in Kauf genommener Aus- blendung und Ignorierung sämtlicher Risiken weiterverfolgt hat. 3.6. Implementierung des Rückkaufs- bzw. Tauschrechts 3.6.1. Parteistandpunkte 3.6.1.1. Die Klägerin führte bereits in ihrer Klage aus, ab Ende Mai 2017 hätten die ersten Investoren gewonnen werden können. Die Lancierung des Geschäfts- modells sei im Mai 2017 erfolgt. Die ersten beiden Investoren hätten ihre Aktien am

- 100 -

18. Mai und 23. Mai 2017 einschliesslich unbeschränktem (Rück-)Kauf- und Tauschangebot erworben (act. 2/1 Rz. 23; act. 19 Rz. 74 f.; vgl. auch act. 20/47 bis 49). Bis im Oktober 2018 seien bereits sämtliche vertrags- und gesellschaftsrecht- lichen Dokumente fertiggestellt und über 25 Investoren gewonnen worden (act. 19 Rz. 5 f.). Zudem habe sie sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinla- gen empfohlen. Damit sei bereits eine unerlaubte Tätigkeit vorgelegen (act. 19 Rz. 140 f.). Der rechtlich relevante Zeitpunkt für die erforderliche Aufklärung sei pri- mär das Jahr 2017 gewesen. Die Klageantwort befasse sich indes erst ab dem

11. Oktober 2018 mit dem Sachverhalt und blende den Zeitraum davor komplett aus (act. 19 Rz. 5 f.). Die Aufklärung durch den Beklagten 2 sei nach der Sachver- haltsdarstellung der Beklagten also erst in einem Zeitpunkt erfolgt, als die Klägerin bereits seit mehreren Monaten mit ihrem Geschäftsmodell im Markt aktiv gewesen sei (act. 19 Rz. 37). Den Kenntnissen der Vertreter der Klägerin im Oktober 2018 komme keine Bedeutung zu, da bereits davor eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumsgeldern vorgelegen habe. Vom Eingehen eines bewussten Risikos könne keine Rede sein (act. 19 Rz. 139 und 142 ff.). Am 19. März 2019, als die Finma gegen die Klägerin eine superprovisorische Verfügung erlassen habe, habe die Klägerin sodann rund 50 Investoren gehabt, die 88'505 Vorzugsakten zu einem Nennwert von insgesamt Fr. 1'885.05 mit einem Gesamtkaufpreis von Fr. 4'032'110.00 erworben hätten (act. 2/1 Rz. 23; vgl. auch act. 2/4/22 Rz. 24 ff. und 88). 3.6.1.2. Die Beklagten machten geltend, bei der Gesellschaftsgründung hätten F._____ und G._____ keine klaren Vorstellungen über diese 70%-30%-Verteilung gehabt. Die Idee sei gewesen, bei einer Finanzkrise den Aktionären Liquidität in Form von Edelmetall zur Verfügung zu stellen. Anfänglich seien Einlagen in Edel- metall angedacht gewesen, später ein Tausch von Aktien gegen Edelmetall. Die Tauschofferte sei nachträglich auf Initiative von F._____ Teil des Geschäftsmodells geworden (act. 11 Rz. 465 ff.). Das Geschäftsmodell der Klägerin im März 2017 sei noch gänzlich ohne (Rück-)Kauf- oder Tauschofferte ausgekommen; erst am 3. Au- gust 2017 sei ein (erster) Entwurf für ein "Tauschangebot resp. Rückkaufangebot" vorgelegen. Von der Klägerin implementiert worden sei das Rückkaufangebot erst am 17. November 2017 (act. 24 Rz. 16 ff.; vgl. auch act. 20/43, 20/62 und 2/4/14).

- 101 - Zu den von der Klägerin behaupteten Investorenzahlen entgegneten die Beklagten konkret, das Aktienbuch weise bis zum 19. Dezember 2018 61 Positionen aus und Aktienkaufverträge mit Datum vor dem 19. Dezember 2018 gebe es soweit ersicht- lich mehr als 50. Bis Ende September 2017 weise das Aktienbuch sodann 28 Po- sitionen aus. Zudem sei es mindestens irreführend, dass jeweils ein ausgehändig- tes Rückkauf-/Tauschangebot ersichtlich sei, werde doch damit suggeriert, dieses hätte von allem Anfang an bereits vorgelegen, wogegen initial das Geschäftsmodell der Klägerin gerade noch kein Angebot mit allfälligem Einlagecharakter aufgewie- sen habe. Es werde von der Klägerin denn auch nicht in Abrede gestellt, dass das Geschäftsmodell erst im Lauf des Jahres 2017 abgeändert und mit der streitgegen- ständlichen (Rück-)Kaufoption ergänzt worden sei (act. 24 Rz. 191 ff.). 3.6.2. Würdigung 3.6.2.1. Ob die von den Beklagten behaupteten Aufklärungen im Oktober und Dezember 2018 rechtzeitig waren, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Rele- vant für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Frage, in welchem Zeitpunkt das Geschäftsmodell respektive die (Rück-)Kauf- und Tauschofferte implementiert wor- den war. 3.6.2.2. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagten zwar geltend machen, dass das Geschäftsmodell der Klägerin habe im April 2017 noch keine (Rück-)Kauf- und Tauschofferte beinhaltet. Indes anerkennen sie, dass am 3. August 2017 ein (ers- ter) Entwurf für das (Rück-)Kauf- und Tauschangebot vorgelegen habe und, dass dieses am 17. November 2017 implementiert worden sei. Damit ist unbestritten, dass das Geschäftsmodell mit (Rück-)Kauf- und Tauschrecht (spätestens) im No- venber 2017 – und damit vor der geltend gemachten Aufklärungen im Oktober oder Dezember 2018 – Teil des Geschäftsmodells war und entsprechende Verträge mit Investor:innen abgeschlossen wurden. Eine bereits vor Oktober 2018 erfolgte ge- nügende Aufklärung wurde seitens der Beklagten weder behauptet noch bewiesen. Die Beklagten wiesen in ihrer Duplik zwar darauf hin, dass die Angaben im Aktien- buch und die von der Klägerin eingereichten Aktienkaufverträge per 19. Dezember 2018 nicht exakt mit den von der Klägerin behaupteten Zahlen übereinstimmten.

- 102 - Dass kleine Differenzen zwischen den genannten Zahlen und den eingereichten Unterlagen bestehen, ist freilich irrelevant. Die ungefähre Grössenordnung bis Ende September 2017 von (mindestens) 20 Aktionär:innen und bis Ende Dezember 2018 von rund 50 Aktionär:innen wurde von den Beklagten nicht in Abrede gestellt und ist durch die eingereichten Unterlagen der Klägerin, insbesondere den Bericht des Untersuchungsbeauftragten der Finma (act. 2/4/22), bewiesen. Wie viele es genau waren, kann mangels Relevanz offengelassen werden. Relevant und unbestritten ist, dass die Klägerin (spätestens) ab 17. November 2017 Verträge mit (Rück-)Kauf- und Tauschrecht mit Investor:innen abschloss und öffentlich für die Investition in ihr Unternehmen warb. 3.6.2.3. Zwischen den Parteien ist strittig, wer die Idee für das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht hatte (act. 11 Rz. 465 ff.; act. 19 Rz. 26 ff. und 116 ff.; act. 24 Rz. 264 ff.). Dies ist vorliegend unwesentlich, bestand die Aufklärungspflicht des Beklagten 2 gegenüber der Klägerin doch unabhängig davon, wessen Idee es war. Damit kann offengelassen werden, wer die Idee für das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht hatte. 3.7. Gesamtwürdigung 3.7.1. Gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel ist erstellt, dass der Beklagte 2 die Klägerin nicht über die Erheblichkeit des Risikos, dass ihr Geschäfts- modell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, aufgeklärt hat. Dass die Behauptungen der Klägerin zutreffen, zeigt sich beispielhaft in der E-Mail vom 11. Oktober 2018, 9.59 Uhr (act. 20/46), in welcher der Beklagte 2 erklärte, er habe die Frage der Pu- blikumseinlage bereits bei der Konstruktion der Gesellschaft geprüft, eine solche liege nach seiner Einschätzung nicht vor. Weiter führte er in dieser E-Mail aus, er erachte das Geschäftsmodell für unbedenklich und schätzte es rechtlich nicht als heikel ein. Zwar wies er ab Oktober 2018 darauf hin, dass auf das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht verzichtet oder ein Ruling der Finma eingeholt werden könne, um das

– seiner Einschätzung nach – kleine Risiko einer anderen Würdigung der Finma zusätzlich zu minimieren oder auszuschliessen, bezeichnete aber beides als nicht

- 103 - erforderlich; ein Handlungsbedarf bestand laut Beklagtem 2 im Jahr 2018 nicht. Der Beklagte 2 klärte die Klägerin damit weder über das relevante und hohe Risiko auf, dass sie eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bankenbewilligung ausüben könnte noch darüber, welche gravierenden Konsequenzen eine Intervention der Finma haben könnte. Dass der Beklagte 2 nach Eintreffen des Fragebogens der Finma einen anderen Rat erteilt hätte oder die Klägerin (erstmals) pflichtgemäss umfassend aufgeklärt hätte, ist nicht bewiesen. Die Klägerin machte weiter zu Recht geltend, der Beklagte 2 habe ihr nie empfohlen, die Bewilligungspflicht bzw. die Rechtmässigkeit ihres Geschäftsmodells genauer abklären zu lassen, eine Bankenbewilligung einzuholen oder ihr Geschäftsmodell anzupassen. Daran än- dert nichts, dass den Vertreter:innen der Klägerin ab Oktober 2018 bewusst war, dass ein kleines Risiko bestehen könnte, dass die Finma das Geschäftsmodell an- ders einschätzen würde, bezeichnete der Beklagte 2 die von ihm entworfenen Ver- träge im Oktober 2018 doch noch als "sicher" und verneinte einen Handlungsbe- darf. Einen Grund, nicht auf die Einschätzung ihres Anwalts zu vertrauen, der die entsprechenden Verträge für die Klägerin erstelle, bestand für die Klägerin nicht. Gestützt auf die Angaben des Beklagten 2 musste die Klägerin bzw. ihre Vertre- ter:innen nicht davon ausgehen, dass ein ernstzunehmendes oder hohes Risiko bestand, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert würde oder sie mit Massnahmen der Finma rechnen müssten. 3.7.2. Keine Aufklärung der Klägerin kann in der E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ gesehen werden. Dieser wies zwar darauf hin, dass er ein Risiko sehe, dass die Finma "es anders sieht" und eine Liquidation durch die Finma nicht aus- schliesse. Diese E-Mail war indes kein Grund, um den Empfehlungen des Beklag- ten 2 nicht mehr zu vertrauen, hatte dieser doch – wie F._____ schlüssig aus- sagte – für ihn nachvollziehbare Argumente, weshalb es sich nicht um eine Entge- gennahme von Publikumseinlagen handelte. Zudem hatte sich der Beklagte 2 mit dem Geschäftsmodell der Klägerin seit Monaten vertieft auseinandergesetzt, was Rechtsanwalt X4._____ ausdrücklich nicht tat. Entgegen den Behauptungen der Beklagten stellt daher auch die Aussage von F._____, er habe (wegen dem Hinweis von Rechtsanwalt X4._____) ein Risiko wahrgenommen und der Beklagte 2 habe das Risiko als "Null" eingeschätzt, keinen Widerspruch dar, war letzteres doch die

- 104 - stete und auch nach den von Rechtsanwalt X4._____ geäusserten Bedenken wei- terhin eingenommene Haltung des Beklagten 2, welchem die Klägerin vertraute. Gestützt auf die E-Mail und Aussagen von F._____ ist zwar davon auszugehen, dass er mindestens einmal eine Recherche zur Frage der Publikumseinlage tätigte und einige Dokumente der Finma las. Es war F._____ damit zwar bewusst, dass die Qualifikation als "Publikumseinlage" kontrovers ist bzw. in der Praxis nicht im- mer klar, er ging allerdings – gestützt auf den Rat der Beklagten – davon aus, dass sie bezogen auf das Geschäftsmodell der Klägerin eindeutig nicht erfüllt sei. Dass es sich bei F._____ und G._____ um erfahrene Unternehmer im Investmentbereich handeln soll, trifft nicht zu und sie kannten sich auch nicht aus im Schweizer Fi- nanzmarktaufsichtsrecht. Die Klägerin wussten damit weder von Dritten, noch durch eigene Recherchen von F._____ oder geschäftliche Kenntnisse oder Erfah- rungen von F._____ oder G._____ davon, dass ein hohes Risiko einer Bankenbe- willigungspflicht bestand oder was die Folgen des Einschreitens der Finma wären. Sie waren daher auf den Rat eines Anwalts in dieser durchaus schwierigen Frage angewiesen. Dementsprechend hat F._____ sich infolge des Austausches mit Rechtsanwalt X4._____ auch für weiteren Rat an den Beklagten 2 gewendet, und dieser hat die Vorbehalte von F._____ mit seinem (falschen) Rat, das Risiko sei gering und es bestehe kein Handlungsbedarf, ausgeräumt. Dass dieser Rat nicht zutraf, konnten und mussten F._____ und G._____ nicht wissen. Die Klägerin konnte das Risiko damit mangels Kenntnis nicht "sehenden Auges" in Kauf neh- men, wie die Beklagten zu Unrecht behaupteten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Klägerin ab Mitte Oktober 2018 Kenntnis von der Bewilligungs- pflicht und den möglichen Konsequenzen gehabt hätte – dies nichts an der Pflicht- verletzung der Beklagten geändert hätte. Die Klägerin hatte ihr Geschäftsmodell mit dem unzulässigen (Rück-)Kauf- und Tauschrecht spätestens seit November 2017 und damit bereits seit etwa einem Jahr umgesetzt, entsprechende Verträge mit ihren Investor:innen abgeschlossen und öffentlich für ihr Geschäft geworben. Wie die Klägerin zu Recht anmerkte (vgl. act. 19 Rz. 5 f.), wurde im Oktober 2018 damit lägst eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt. So oder anders wären die Beklagten daher ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, wären sie

- 105 - doch gehalten gewesen, vor der Implementierung des verpönten (Rück-)Kauf- und Tauschrechts in der erforderlichen Deutlichkeit auf Risiken und Konsequenzen hin- zuweisen, dies sich daraus ergaben, was sie selbst gemäss ihren eigenen – wider- legten – Behauptungen nicht rechtzeitig taten. 3.7.3. Nicht bewiesen ist sodann, dass die Klägerin ihr Geschäftsmodell unab- hängig des Verhaltens des Beklagten 2 mit "in Kauf genommener Ausblendung und Ignorierung sämtlicher Risiken" weiterverfolgte. 3.7.4. Der Verfügung der Finma vom 14. Januar 2020 kann zutreffend entnom- men werden, das natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, nach Art. 1 Abs. 2 BankG ohne Bewilligung keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen dürfen. Grundsätzlich gelten alle Verbindlichkei- ten als Einlagen (Art. 5. Abs. 1 BankV). Die Ausnahmen von diesem Verbot werden in Art. 5 Abs. 2 und 3 BankV aufgeführt. Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegen- nahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Ein- lagen resultieren (Art. 6 Abs. 1 BankV). Die Tatsache, dass ein Dritter als Vermittler eingesetzt wird, ist bereits als öffentliche Werbung zu qualifizieren. Gewerbsmäs- sigkeit liegt zudem bereits dann vor, wenn nur die Absicht besteht, Gelder gewerbs- mässig entgegenzunehmen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht gemäss der von der Finma zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts – die mitunter von vor dem Jahr 2017 datiert – darin, dass Unternehmen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rü- ckzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung werden. Die Rückzahlungs- summe muss dabei nicht zwingend mit der zuerst überwiesenen Summe überein- stimmen. Weder muss die gesamte Summe zurückbezahlt werden noch die Rück- zahlung sofort ohne Zwischentransaktionen erfolgen. Die Klägerin hatte vor, zum Finden von Investor:innen Dritte als Vermittler einzusetzen, namentlich eine andere Gesellschaft von F._____ und G._____ sowie auch die Beklagten, hat unter ande- rem im Internet, Fernsehen und mit den Broschüren öffentlich um Investor:innen geworben und dürfte auch von Beginn an vorgehabt haben, über 20 Investor:innen zu finden, waren es derer doch bereits im März 2019 rund 50 (vgl. act. 2/4/32

- 106 - Rz. 24, 81 ff. und 88). Die Gewebsmässigkeit war damit eindeutig und von Beginn an, spätestens ab November 2017, gegeben. Zudem war mit dem unbedingten (Rück-)Kauf- und Tauschrecht auch die Voraussetzungen für eine bewilligungs- pflichtige Entgegennahme von Publikumseinlagen erfüllt. 3.7.5. Die Beklagten wurden von der Klägerin beauftragt, um sie bei der Errich- tung einer Schweizer Gesellschaft und der Ausarbeitung der Investor:innen-Ver- träge rechtlich zu beraten und zu unterstützen. Im Rahmen dieses Mandats waren die Beklagten daher – entgegen ihren Behauptungen – sehr wohl verpflichtet, die Rechtmässigkeit des Geschäftsmodells zu prüfen und auf mögliche Risiken hinzu- weisen – und dies auch ohne ausdrückliche Nachfrage der Klägerin. Es ist gerade die Aufgabe von Anwält:innen auf rechtliche Risiken hinzuweisen, die einem Laien allenfalls gar nicht bekannt sind oder an die die Klientschaft mangels einschlägiger Rechtkenntnisse nicht denkt. Von Anwält:innen, die Mandate zur Beratung und Er- stellung von Verträgen mit Investor:innen annehmen, darf ohne Weiteres erwartet werden, dass sie diese rechtlichen Grundlagen des Finanzmarkt- und Aufsichts- rechts einschliesslich Rechtsprechung und Praxis der Finma kennen oder sich dar- über mit der Mandatsannahme umgehend Kenntnis verschaffen. Ob die Beklagten tatsächlich Kenntnis davon hatten, dass die Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Bankenbewilligungspflicht untersteht, kann hier offengelassen werden. Ent- scheidend ist, dass sie die Rechtsprechung und die finanzmarkt- und aufsichts- rechtlichen Bestimmungen als Anwälte, die ein solches Mandat übernahmen, hät- ten kennen müssen. Dies unabhängig davon, ob der Beklagte 2 sich als Spezialist in dem Gebiet anpries oder Finanzmarktrecht oder ähnliches als sein Tätigkeitsge- biet bezeichnete. Auch ohne entsprechende Hinweise hätten die das Mandat ab- lehnen müssen, wenn sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Rechtsbereich verfügt hätten. Zudem darf im Aufsichtsbereich der Finma als anwaltlicher Standard verlangt werden, dass im Zweifel mit der Aufsichtsbe- hörde Kontakt aufgenommen wird, um vorab Rechtssicherheit zu schaffen, gerade weil die Konsequenzen einer Intervention der Finma für das betroffene Unterneh- men sowohl finanziell als auch für dessen Reputation verheerend sein können. Die- sen Pflichten kamen die Beklagten nicht nach.

- 107 - Dabei ist irrelevant, ob das Geschäftsmodell bereits ab Mai 2017 das Rückkaufs- recht beinhaltete oder erst ab November 2017, hat der Beklagte doch weder zu Beginn des Mandatsverhältnisses noch später je auf die erheblichen Risiken einer Tätigkeit ohne Bankenbewilligung hingewiesen. Ab November 2017 war das Rück- kaufsrecht auch gemäss den Beklagten "implementiert". Spätestens auf diesen Zeitpunkt hin hätte die Aufklärung durch den Beklagten 2 daher erfolgen müssen, unterlag die Klägerin mit dem von ihr beabsichtigten Geschäftsmodell doch – wie gesehen – von Beginn an der Bewilligungspflicht. Die Einschätzung des Risikos einer Finma-Intervention bzw. eines bewilligungspflichtigen Geschäfts als gering, war – wie die Klägerin zu Recht behauptete – falsch bzw. aus rechtlicher Sicht nicht vertretbar, was die Beklagten bei Kenntnis der Rechtsprechung und der Informati- onen der Finma dazu hätte wissen müssen. Die Beklagten hätten die Klägerin mit- hin spätestens vor dem Abschluss des ersten Investor:innen-Vertrags mit (Rück-)Kauf- und Tauschoption mit Nachdruck auf das erhebliche Risiko der Qua- lifizierung ihres Geschäftsmodells als Entgegennahme von Publikumseinlagen und die drastischen Konsequenzen einer Finma-Intervention bezüglich Kosten, Repu- tation, Strafbarkeit der Organe und möglicher Auflösung der Gesellschaft hinweisen und von der Gewährung des (Rück-)Kauf- und Tauschrechts – jedenfalls ohne das Geschäftsmodell vorher von der Finma prüfen zu lassen – abraten müssen. Unhalt- bar war auch die Empfehlung im Oktober 2018, wonach kein Handlungsbedarf be- stehe und von einem "Ruling" der Finma abzusehen sei, sowie das unterlassene nachdrückliche Abraten von einer unveränderten Fortsetzung der Geschäfte im De- zember 2018. Entgegen den Behauptungen der Beklagten war es nicht die angeb- lich beratungsresistente Klägerin, sondern der falsche Rat des Beklagten 2, der im Jahr 2018 nicht verhindert hatte, dass sich der Schaden der Klägerin durch eine Anpassung des Geschäftsmodells weiter vergrösserte. Dass sich die Vertreter:in- nen der Klägerin auf den Rat ihres Anwalts verliessen, gereicht ihnen nicht zu ihrem Nachteil, gab es für sie doch keine Veranlassung, dem Beklagten 2 nicht zu ver- trauen. Soweit der Beklagte 2 in seiner Befragung betonte, er habe keine Erfolgsgarantie abgegeben, geht seine Aussage im Übrigen an der Frage und dem Thema vorbei. Dass er als Anwalt bzw. in einem Auftragsverhältnis keinen Erfolg garantieren kann

- 108 - oder muss, ist unbestritten. Er wäre aber gehalten gewesen, die Klägerin über die Erheblichkeit des mit ihrem Geschäftsmodell bzw. dem (Rück-)Kauf- und Tauschrechts verbundenen Risikos aufzuklären und sie vor den massiven Konse- quenzen eines Enforcement-Verfahrens der Finma zu warnen. Weiter hätte er der Klägerin von Beginn an raten müssen, ein Finma-Ruling zum Geschäftsmodell ein- zuholen oder die (Rück-)Kauf- und Tauschoption nicht anzubieten bzw. nach des- sen Implementierung die bestehenden Verträgen entsprechend anzupassen und das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht wieder "aufzuheben". Hätte er dies getan, müsste er für den Eintritt des Risikos, also die voraussehbare Intervention der Finma, nicht haften. Durch die mangelhafte Aufklärung nahm er der Klägerin indes die Möglichkeit, eine aufgeklärte Entscheidung zu treffen, und das Risiko entweder zu vermeiden oder aber in Kenntnis der Risiken und Folgen bewusst in Kauf zu nehmen. Er hat also nicht für den Erfolg seiner Arbeit zu haften, sondern für den wegen seiner mangelhaften Auftragserfüllung von der Klägerin nicht abwendbaren Schaden. 3.7.6. Zusammenfassend wusste die Klägerin bzw. ihre Vertreter:innen weder aus eigenen Recherchen oder Kenntnissen, noch durch eine (angebliche) Aufklä- rung von Rechtsanwalt X4._____ noch von den Beklagten um das mit ihrem Ge- schäftsmodell verbundene, aufsichtsrechtliche Risiko. Es wäre an den Beklagten gewesen, die Klägerin im Rahmen des Anwaltsmandats über die Erheblichkeit des Risikos, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, und die einschneidenden Konsequenzen einer Verletzung dieser aufsichtsrechtlichen Be- stimmungen aufzuklären. Das haben sie nicht getan. Sie haben damit ihre vertrag- lichen Pflichten verletzt. 3.8. Unwesentliche Vorbringen 3.8.1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber herrschte, ob der Beklagte 2 sich als Spezialist für Börsen- und Kapitalmarktrecht oder Finanzmarktrecht angepries oder ob er dies bloss als sein bevorzugtes Tätigkeitsgebiet angegeben hat (act. 2/1 Rz. 13; act. 11 Rz. 137 ff.; act. 19 Rz. 242 ff.; act. 24 Rz. 435). Wie es sich damit verhält, kann hier

- 109 - offenblieben, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung von Rechtsanwält:innen

– wie gesehen – ohnehin verlangt, dass diese nur in Rechtsgebieten Mandate an- nahmen, in denen sie sich auskennen. Daran ändert nichts, dass an ein/eine Spe- zialist:in allenfalls höhere Anforderungen gestellt werden, da vorliegend wie gese- hen auch von nicht spezialisierten Rechtsanwält:innen erwartet werden durfte, dass die (offensichtlichen) finanzmarktrechtlicher Risiken erkannt werden. Damit ist irre- levant, ob sich der Beklagte 2 tatsächlich als Spezialist ausgab oder nicht. 3.8.2. Die Klägerin machte weiter geltend, der Beklagte 2 habe erklärt, dass keine Verpflichtung zur Risikoaufklärung gegenüber den Investoren bestehe, weil es sich um eine operative Gesellschaft handle (act. 19 Rz. 102 ff.), was die Beklag- ten bestritten (act. 24 Rz. 248 f.). Was die Klägerin aus ihrer Behauptung ableiten möchte, erhellt nicht, ist das Thema des vorliegenden Prozesses doch eine Aufklä- rungspflicht gegenüber der Klägerin und nicht ihren Investor:innen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Von keiner erkennbaren Relevanz sind ferner die Ausfüh- rungen der Parteien dazu, ob der Beklagte 2 im Vorfeld des Versands der E-Mail vom 15. Dezember 2018 über den Inhalt derselben orientiert wurde oder diese vorab prüfte.

4. Schaden 4.1. Rechtliche Grundlagen 4.1.1. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder als entgan- gener Gewinn auftreten kann. Nach der Differenzhypothese entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 132 III 359 E. 4; 127 III 543 E. 2.b). Erfüllen beauftragte Anwält:innen ihre Aufträge schlecht, ist die Klientschaft so zu stellen, wie "wenn die Vertragsverletzung nicht erfolgt, der Auftrag mithin gehörig (vertragsgerecht) erfüllt worden wäre" (FELL- MANN, a.a.O., Rz. 1460). 4.2. Die Klägerin machte die folgenden fünf Schadenspositionen geltend:

- 110 - 4.2.1. Kosten des Enforcement-Verfahrens 4.2.1.1. Parteistandpunkte 4.2.1.1.1. Die Klägerin brachte vor, mit Verfügung der Finma vom 14. Januar 2020 sei sie dazu verpflichtet worden, die Kosten des von der Finma eingesetzten Un- tersuchungsbeauftragten von Fr. 56'419.65 zu übernehmen. Zudem seien ihr die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 40'000.00 auferlegt worden. Die genannten Kosten seien durch die Schlussverfügung der Finma vom 14. Januar 2020 ausge- wiesen (act. 2/1 Rz. 33; act. 19 Rz. 216 f.), weshalb sich eine weitere Substanziie- rung der Forderung erübrige (act. 19 Rz. 215 ff.). Der Betrag von Fr. 56'419.65 sei

– wie dies in der Verfügung der Finma festgehalten werde – durch Verrechnung mit Kostenvorschüssen getilgt worden. Den Betrag von Fr. 40'000.00 habe sie am

21. Februar 2020 von ihrem PostFinance-Konto bezahlt (act. 19 Rz. 217). 4.2.1.1.2. Die Beklagten wendeten dazu ein, für die geltend gemachten Verfah- renskosten würden jegliche Rechnungen mit Leistungsdetails fehlen, namentlich eine Honorarnote des Untersuchungsbeauftragten (act. 11 Rz. 114). Sie würden anerkennen, dass die Finma der Klägerin die genannten Kosten in der Schlussver- fügung auferlegt habe. Indes werde bestritten, dass die Verfahrenskosten der Finma von einem Konto der Klägerin bezahlt worden seien (act. 24 Rz. 393 f. und 392 ff.). Dass Rechtsanwalt X2._____ der Klägerin geraten habe, auf eine An- fechtung des Endentscheids der Finma zu verzichten, werde ebenfalls bestritten (act. 11 Rz. 160 ff.). 4.2.1.2. Würdigung 4.2.1.2.1. Durch die eingereichten Urkunden wird der von der Klägerin behauptete Schaden in der Höhe von Fr. 96'419.65 bewiesen. Die Finma auferlegte der Kläge- rin diese Kosten in Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 14. Januar 2020 in Verfahren G01258101 (act. 2/4/31 S. 18 f.). Dabei hielt sie ausdrücklich fest, dass die Klägerin – und nicht eine Drittperson – Kostenvorschüsse über Fr. 58'000.00 an den Untersuchungsbeauftragten bezahlt habe, welche verrechnet und im Restbetrag von Fr. 1'580.35 an die Klägerin zurückbezahlt würden

- 111 - (act. 2/4/31 S. 17 f.). Der Entscheid der Finma erwuchs in Rechtkraft. Der Ent- scheid vom 14. Januar 2020 belegt damit, dass die Klägerin die Fr. 56'419.65 für die Kosten des Untersuchungsbeauftragten bereits während des Enforcement-Ver- fahrens persönlich bezahlte und zur Zahlung weiterer Fr. 40'000.00 rechtskräftig verpflichtet wurde. Die Einwendung der Beklagten, die Bezahlung durch die Kläge- rin sei nicht belegt, wird damit bereits durch die Verfügung selber teilweise wider- legt. Soweit die Beklagten in ihrer Klageantwort noch monierten, es lägen keine Details zu den Honorarrechnungen des Untersuchungsbeauftragen vor, hielten sie daran in ihrer Duplik zu Recht nicht mehr fest. Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten wurden der Klägerin rechtskräftig auferlegt und musste sie damit zahlen. Dies ist nicht zu vergleichen mit im Rahmen von vertraglichen Beziehungen bezahltem An- waltshonorar, bei welchem die Kosten nur dann einen zu ersetzenden Schaden darstellen, wenn sie angemessen und damit zu Recht in Rechnung gestellt und bezahlt wurden. Diese Frage stellte sich hier nicht mehr, weil die Finma bereits (rechtskräftig) darüber entschieden hatte, dass diese angemessen und deshalb von der Klägerin zu tragen sind. Dass der Entscheid der Finma bezüglich der Kosten- auflage für das Honorar des Untersuchungsbeauftragten fehlerhaft gewesen sei und deshalb von der Klägerin diesbezüglich hätte angefochten werden müssen, machten die Beklagten nicht geltend. Daher hat es mit dem Entscheid der Finma sein Bewenden. Offenbleiben kann damit auch, ob Rechtsanwalt X2._____ der Klä- gerin – wie von ihr behauptet und den Beklagten bestritten – ganz allgemein dazu riet, den Entscheid der Finma aufgrund der geringen Erfolgschancen und dem enor- men Aufwand einer Anfechtung zu akzeptieren. Die Klägerin reichte auf die Bestreitung der Beklagten einen Auszug des PostFi- nance-Kontos Nr. 1 ein, in welcher eine Lastschrift von Fr. 40'000.00 per Valuta

21. Februar 2020 an die Berner Kantonalbank mit dem Betreff "Finma Rg. 90054002 v. 17.01.21" ersichtlich ist (act. 20/67). Weiter reichte die Klägerin die Rechnung Nr. 90054002 der Finma vom 17. Januar 2020 über Fr. 40'000.00 für "Verfahrenskosten gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung V10056041 vom

14. Januar 2020" im Zusammenhang mit Verfahren G01258101 ein (act. 20/68).

- 112 - Damit ist belegt, dass die Klägerin auch die Verfahrensgebühr von Fr. 40'000.00 per Valuta 21. Februar 2020 bezahlte. Die Bestreitungen der Beklagten verfangen offensichtlich nicht. Aus dem Auszug der PostFinance ist zwar nicht ersichtlich, dass es sich dabei um das Konto der Klägerin handelt. Indes wurden ihr die Kosten von der Finma persönlich auferlegt, und gab die Finma die Konten der Klägerin mit derselben Verfügung wieder frei (vgl. act. 2/4/31, Dispositiv-Ziffer 4). Die Klägerin konnte daher nach Rechtskraft dieser Verfügung, welche am 16. Februar 2020 eintrat (vgl. handschriftliche Notiz auf act. 20/68), wieder selber Zahlungen vornehmen. Es erscheint abwegig, dass die Verwaltungsrät:innen der Klägerin oder andere Drittpersonen unter diesen Um- ständen noch Zahlungen für die Klägerin übernommen hätten, insbesondere in fünfstelliger Höhe. Kommt hinzu, dass die Lastschrift der Finma auf dem einge- reichten Auszug des PostFinance-Kontos handschriftlich mit der Nummer 14 be- zeichnet wurde und die Rechnung der Finma dieselbe Nummer trägt. Auf der Rech- nung selber findet sich zudem die handschriftliche Notiz "1 20.2.20" was mit der Kontonummer und dem Zahlungsdatum auf dem Kontoauszug korrespondiert. Wei- ter wurde auf der Rechnung ein Stempel mit "Gebucht" sowie die Notiz "6531/1020" angebracht, wobei es sich bei Letzterem um einen Buchungssatz entsprechend einem übrigen Verwaltungsaufwand an Bankguthaben handeln dürfte. Es kann da- mit darauf geschlossen werden, dass diese Rechnung von einer (natürlichen oder juristischen) Person bezahlt wurde, die eine Bilanz und Erfolgsrechnung führt. Die buchhalterischen Notizen auf den eingereichten Belegen untermauern damit die Behauptung der Klägerin, dass die Zahlung von ihrem PostFinance-Konto erfolgte. Es bestehen keine Zweifel, dass es sich beim eingereichten Kontoauszug um einen solchen der Klägerin handelt. Unter diesen Umständen kann auf die von der Klä- gerin offerierte Befragung ihres Treuhänders, AH._____, welcher die Zahlung aus- gelöst habe (vgl. act. 19 Rz. 217), in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, ob die Verfahrensgebüh- ren der Finma einen Schaden im Sinne der Rechtsprechung darstellen, ohnehin irrelevant wäre, ob die Rechnung von der Klägerin bereits bezahlt wurde. Die Be- hauptungen der Beklagten, die Rechnungen seien durch F._____, G._____ oder

- 113 - eine Drittperson bezahlt worden, sind durch nichts belegt. Die Beklagten haben keine Beweise für ihre – durch die abweichende Darstellung der Klägerin bestritte- nen – Behauptungen offeriert. Dies obwohl die Behauptung für die Beklagten be- weisbar gewesen wäre, etwa durch Befragung von F._____ und G._____ oder Be- antragen einer schriftlichen Auskunft bei der Finma dazu, von wessen Konto die Kosten bezahlt worden seien. Zudem hätten die Beklagten ohne Weiteres auch eigene Kontobelege einreichen können, sollte die Klägerin die Honorarrechnung an sie nicht vom eingereichten PostFinance-Konto bezahlt haben. Entsprechende Be- weisabnahmen haben die Beklagten indes nicht offeriert oder beantragt. Dass sie nicht einmal behaupteten, die Klägerin habe ihr gegenüber ein anderes Konto ver- wendet, lässt es fraglich erscheinen, ob ihre Bestreitung noch mit Treu und Glauben vereinbar wäre. Wie es sich damit verhält, kann hier aber offenbleiben, weil man- gels Beweis für ihre Behauptung ohnehin davon auszugehen ist, dass keine andere Person die Rechnung bezahlt hat. Würden die von der Klägerin eingereichten Be- weise – entgegen den obigen Ausführungen – als ungenügend betrachtet und hätte der Treuhänder in der Befragung darüber hinaus nicht bestätigen, dass die Rech- nung von der Klägerin selber bezahlt wurde, wäre unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Rechnung bisher von niemandem bezahlt wurde. Damit würde die (rechtskräftig verfügte) Schuld der Klägerin gegenüber der Finma weiter- hin bestehen und es läge ein Schaden in Form einer Vergrösserung der Passiven der Klägerin statt in der Verkleinerung ihrer Aktiven durch Bezahlung vor. Und selbst wenn eine andere Person die Rechnung der Finma über Fr. 40'000.00 be- zahlt hätte, ist davon auszugehen, dass diese die übernommenen Kosten von der Klägerin zurückverlangt hätte. Dass die Verwaltungsrät:innen der Klägerin oder eine unbeteiligte Drittperson einen Betrag in dieser Höhe der Klägerin "schenken" würden, erscheint abwegig. 4.2.1.2.2. Der Schaden im Umfang der rechtskräftig verfügte Forderungen der Finma bzw. des von ihr eingesetzten Untersuchungsbeamten gegen die Klägerin von total Fr. 96'419.65 ist ausgewiesen.

- 114 - 4.2.2. Aufwendungen von Rechtsanwalt X2._____ 4.2.2.1. Parteistandpunkte 4.2.2.1.1. Die Klägerin führte aus, mit der Verfügung der Finma vom 19. März 2019 sei sie handlungsunfähig geworden (act. 2/1 Rz. 26 ff.). Nach Eingang dieser su- perprovisorischen Verfügung habe sie den auf Bankenrecht spezialisierten Rechts- anwalt X2._____ mit ihrer Interessenwahrung beauftragt. Dieser habe eine Stel- lungnahme zur superprovisorischen Verfügung verfasst und die Verhandlungen mit der Finma begleitet (act. 2/1 Rz. 30). Für seine Aufwendungen habe Rechtsanwalt X2._____ insgesamt Fr. 35'062.00 in Rechnung gestellt (act. 2/1 Rz. 30 und 34). Angesichts der seitens der Finma verfügten einschneidenden Massnahmen sowie im Hinblick auf das Verfassen der Stellungnahme habe die Klägerin einen geeig- neten Anwalt benötigt, weshalb der Beizug von Rechtsanwalt X2._____ gerechtfer- tigt, notwendig und angemessen gewesen sei (act. 19 Rz. 208). Zudem verwies die Klägerin auf eine Excel-Tabelle respektive auf eine Detailübersicht der Bemühun- gen von Rechtsanwalt X2._____, aus welcher hervorgehe, dass er die Klägerin ab dem 17. April 2019 bis am 31. Januar 2020 im Zusammenhang mit dem Enforce- ment-Verfahren beraten habe. Der erste Honorareintrag datiere vom 17. April 2019 und laute wie folgt: "Studium E-Mail und superprovisorische Verfügung und Unter- lagen Gesellschaft, rechtliche Abklärungen (Publikumseinlagen bei Aktien), Telefon mit Herrn F._____ (09.43-09.58; Ausgangslage und weiteres Vorgehen)". Damit sei belegt, dass Rechtsanwalt X2._____ im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der Finma mandatiert worden sei. Aus der Detailübersicht gehe zudem hervor, dass Rechtsanwalt X2._____ die Klägerin insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung unter- stützt und an eine Besprechung mit der Finma begleitet habe (act. 19 Rz. 219 f.). 4.2.2.1.2. Die Beklagten machten geltend, die Behauptungen der Klägerin seien unsubstanziiert, weshalb ihr ein substanziiertes Bestreiten verunmöglich werde (act. 11 Rz. 114 und 117). Die Klägerin habe während Monaten kostspielige Leis- tungen veranlasst, um sich gegen die Verfügung der Finma zu wehren, statt ihr Geschäftsmodell schnell und umstandslos anzupassen (act. 24 Rz. 396).

- 115 - 4.2.2.2. Würdigung 4.2.2.2.1. Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit der anwaltlichen Bera- tung im Enforcement-Verfahren entstanden sind, stellen grundsätzlich einen er- satzfähigen Schaden dar, sofern die Klägerin nachweist, dass sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom

10. August 2015 E. 3 m.w.H.). Zur Erfüllung ihrer Behauptungs- und Substanziie- rungslast genügt der blosse Verweis auf die Honorarnote indes nach klarer bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Zwar müssen nicht zwingend die gesamten Details im Volltext in die Rechtsschrift aufgenommen werden. Unerlässlich sind aber mindestens Konkretisierungen und Erläuterungen zur Honorarnote, damit die geltend gemachten Positionen von der Gegenpartei und vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Kriterien für die Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten geprüft und gegebenenfalls substanziiert bestritten werden können (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3 sowie E. 4.2.2). 4.2.2.2.2. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für die Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informa- tionen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Bei- lagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpre- tationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptungen gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) In- formationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpre-

- 116 - tiert und zusammengesucht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3). 4.2.2.2.3. Es ist unbestritten, dass Rechtsanwalt X2._____ von der Klägerin zur Interessenwahrung im Enforcement-Verfahren der Finma mandatiert wurde. Die Behauptung der Klägerin, dass sie nach Eingang der superprovisorischen Verfü- gung der Finma auf eine anwaltliche Vertretung für dieses Verfahren angewiesen gewesen sei, wurde von den Beklagten ebenfalls – zu Recht – nicht bestritten. Die Klägerin führte darüber hinaus aus, sie habe angesichts der von der Finma verfügten einschneidenden Massnahmen einen Anwalt benötigt, wobei dieser eine Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung ausgearbeitet und sie an eine Besprechung mit der Finma begleitet habe. Für den in diesem Zusammenhang ein- geklagten Betrag von Fr. 35'062.35 verwies sie indes pauschal auf die eingereichte Detailübersicht der Bemühungen von Rechtsanwalt X2._____. Dies vermag mit Blick auf die vorstehend zitierte strenge Praxis des Bundesgerichts zur Substanzi- ierung nicht zu genügen. Zwar enthält die Detailübersicht Positionen welche mit "Ausarbeitung Stellungnahme an Finma" oder aber "Besprechung bei der Finma" bezeichnet sind. Es wäre aber an der Klägerin gewesen, konkret darzulegen, wie hoch der gesamte Zeitaufwand für die Stellungnahme oder die Besprechung mit der Finma war, ist es doch gerade nicht Aufgabe des Gerichts, diesen aus den einzelnen Positionen in der Detailübersicht zusammen zu suchen. Keine Behaup- tungen finden sich zudem dazu, weshalb diese Aufwendungen zur Interessenwah- rung der Klägerin im angefallenen Umfang erforderlich waren. Hinzu kommt, dass die Detailübersicht zahlreiche andere Positionen enthält, welche beispielweise le- diglich mit "Studium E-Mail und Unterlagen" bezeichnet sind und deren Notwendig- keit und Angemessenheit ohne weitere Ausführungen der Klägerin weder von den Beklagten bestritten noch vom Gericht beurteilt werden können. Dies insbesondere auch deshalb, weil der detaillierte Verfahrensgang des Enforcement-Verfahrens weder den Beklagten noch dem Gericht bekannt ist und es mit den äusserst dürfti- gen Angaben der Klägerin nicht möglich ist zu prüfen, ob der abgerechnete Auf- wand für die von Rechtsanwalt X2._____ verrechneten Bemühungen angemessen oder erforderlich war. Nachdem die Beklagten die Schadensposition bestritten und

- 117 - auf die mangelnde Substanziierung hingewiesen haben, hätte die Klägerin die ein- zelnen Positionen erläutern und deren Angemessenheit und Erforderlichkeit be- gründen und mit weiteren Beweismitteln (Eingaben, Schreiben, Notizen aus dem Finma-Verfahren, Zeugenaussage von Rechtsanwalt X2._____ usw.) belegen müssen. Dies tat sie nicht. Sie kam damit ihrer Substanziierungspflicht nicht nach, weshalb auch auf die Abnahme der beantragten Beweise verzichtet werden kann. Offenbleiben kann damit auch, ob die Klägerin sich tatsächlich – wie von den Be- klagten behauptet – zu Unrecht gegen die Verfügung der Finma gewehrt habe, statt "ihr Geschäftsmodell schnell und anstandslos anzupassen". 4.2.3. Zusammenfassend ist ein klägerischer Anspruch auf Ersatz der Aufwen- dungen von Rechtsanwalt X2._____ mangels Substanziierung der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen. Das Schadenersatzbegehren der Kläge- rin ist in diesem Umfang abzuweisen. 4.2.4. Aufwendungen von Rechtsanwalt X3._____ 4.2.4.1. Parteistandpunkte 4.2.4.1.1. Die Klägerin machte in ihrer Klageschrift geltend, sie habe sich im Nach- gang zum Enforcement-Verfahren gesellschaftsrechtlich durch Rechtsanwalt X3._____ beraten lassen müssen, wobei dessen Tätigkeit darauf ausgerichtet ge- wesen sei, die von den Beklagten geschaffene rechtswidrige Geschäftssituation in eine rechtskonforme Lösung zu überführen. Rechtsanwalt X3._____ habe für seine Aufwendungen insgesamt Fr. 17'834.25 in Rechnung gestellt (act. 2/1 Rz. 36). Aus der Detailübersicht der Rechnungen der Anwaltskanzlei J._____ gehe hervor, dass diverse Honorareinträge die Auseinandersetzung mit der Finma oder die Überar- beitung der Verträge betreffen würden (act. 19 Rz. 268). Die Assistentin von Rechtsanwalt X3._____ habe eine Übersicht bezüglich der von der Kanzlei J._____ im Zeitraum vom 17. Mai 2019 bis 1. April 2021 gestellten Honorarrechnungen zu- gestellt und bestätigt, dass diese bezahlt worden seien. Die Honorarkosten hätten insgesamt sogar Fr. 54'540.90 betragen (act. 19 Rz. 270). Zum Beweis offerierte die Klägerin nebst einer E-Mail (act. 20/77), einer Übersicht von Rechnungen (act. 20/78) und den Honorarrechnungen der Anwaltskanzlei J._____ von Mai 2019

- 118 - bis April 2021 (act. 20/79; vgl. teilweise auch act. 2/4/33) auch die Befragung von Rechtsanwalt X3._____ als Zeugen. 4.2.4.1.2. Die Beklagten bestritten, dass die Aufwendungen von Rechtsanwalt X3._____ notwendig gewesen oder ausgewiesen seien (act. 11 Rz. 168 f.; act. 24 Rz. 268 ff.). Zudem sei der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht hin- reichend substanziiert, weshalb ihr eine substanziierte Bestreitung nicht möglich sei (act. 11 Rz. 114 ff.). 4.2.4.1.3. Unbestritten ist auch hier, dass die Klägerin Rechtsanwalt X3._____ als Folge der Eröffnung des Enforcement-Verfahrens mit der Anpassung ihres Ge- schäftsmodells beauftragte. Dass sie auch hierzu auf anwaltliche Unterstützung an- gewiesen war, nachdem die Finma das mit Unterstützung der Beklagten ausgear- beitete Geschäftsmodell für bankenbewilligungspflichtig taxierte, liegt entgegen den Behauptungen der Beklagten auf der Hand. Auch in Bezug auf die Aufwendun- gen von Rechtsanwalt X3._____ verwies die Klägerin indes bloss pauschal auf die Honorarrechnungen und Detailbelege dazu. Zwar führte sie aus, dass diverse Ho- norareinträge die Auseinandersetzung mit der Finma oder die Überarbeitung der Verträge betreffen würden. Aufgrund dieser rudimentären Vorbringen kann jedoch weder von den Beklagten bestritten noch durch das Gericht beurteilt werden, ob die einzelnen Aufwendungen überhaupt bzw. mindestens im geltend gemachten Ausmass gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. IV.4.2.2.3). Daran würde im Übri- gen auch eine Befragung von Rechtsanwalt X3._____ nichts ändern, da dieser ma- ximal die pauschalen Behauptungen der Klägerin bestätigen könnte; eine unterlas- sene oder ungenügende Substanziierung kann nicht durch eine Zeugeneinver- nahme "geheilt" oder nachgebessert werden, dürfte dieser doch nur zu den be- haupteten Tatsachen befragt werden. Ein klägerischer Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen von Rechtsanwalt X3._____ besteht deshalb mangels Substanziie- rung der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen nicht; auf die offerierte Be- fragung von Rechtsanwalt X3._____ ist zu verzichten. 4.2.5. Zusammenfassend ist ein Schaden aufgrund der Mandatierung von Rechtsanwalt X3._____ nicht bewiesen.

- 119 - 4.2.6. Kosten für Broschüren 4.2.6.1. Parteistandpunkte 4.2.6.1.1. Die Klägerin machte geltend, sie habe im Hinblick auf die Lancierung des Geschäftsmodells eine grössere Anzahl Broschüren bei der Druckerei AI._____ erstellen lassen, welche nach der Intervention der Finma nicht mehr hät- ten verwendet werden können (act. 2/1 Rz. 35). Dies deshalb, weil die Broschüren in allen vier Sprachversionen – Deutsch, Englisch, Französisch und Russisch – ei- nen Hinweis auf das Tauschrecht beinhaltet hätten (act. 19 Rz. 266). Zum Beweis offerierte die Klägerin einerseits fünf Rechnungen der AI._____ von August 2017 bis November 2018 (act. 2/4/32) sowie die deutsche Imagebroschüre (act. 20/76). 4.2.6.1.2. Die Beklagten merkten an, der Rechnungsbetrag der Broschüren sei zwar belegt (act. 11 Rz. 164 ff.) und die Höhe dieser Schadensposition daher nicht bestritten (act. 11 Rz. 164 ff.). Indes bestritten sie die Daten und Zahlen zur Zins- berechnung und damit implizit das von der Klägerin geltend gemachte Datum der Zahlung (act. 11 Rz. 174). 4.2.6.1.3. Die Höhe der Rechnungen für die Prospekte von total EUR 8'814.00 sind unbestritten und belegt. Die Klägerin behauptete, die letzte Rechnung der AI._____ sei am 25. Februar 2019 bezahlt worden (act. 2/1 Rz. 47). In der Replik unterliess es die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten, die Zahlung(en) und das Datum der Zahlung(en) der verschiedenen Rechnungen zu behaupten und zu beweisen. Man- gels Substanziierung ist daher davon auszugehen, die Rechnung seien bisher nicht bezahlt worden und es handle sich dabei um offene Schulden der Klägerin. Dies stellt freilich ebenfalls einen Schaden – in Form einer Vergrösserung der Passi- ven – dar. Auf die Frage, ob die Broschüren wegen den Pflichtverletzungen der Beklagten von der Klägerin nicht mehr hätten verwendet werden können, ist im Rahmen des Kausalzusammenhang einzugehen (vgl. E. IV.5.4 hinten). 4.2.7. Zusammenfassend ist erstellt, das die Klägerin EUR 8'814.00 für Bro- schüren schuldet. Es liegt ein Schaden in diesem Umfang vor.

- 120 - 4.2.8. Arbeitsaufwand von F._____ und G._____ 4.2.8.1. Parteistandpunkte 4.2.8.1.1. Die Klägerin machte geltend, ihren Verwaltungsrät:innen F._____ und G._____ sei ein hoher Arbeitsaufwand wegen der Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Durch die Massnahmen der Finma seien die Investoren und Vertriebs- partner massiv verunsichert gewesen und der Ruf der Klägerin stark angeschlagen. In zahlreichen persönlichen Einzelgesprächen habe das Vertrauen wieder gewon- nen werden müssen und es sei eine umfassende Evaluation notwendig gewesen, ob und in welcher Form das Geschäft weitergeführt werden könne. Für die in Deutschland wohnhaften Verwaltungsrät:innen habe dies eine rege Reisetätigkeit bedeutet. Aus dem Fahrtenbuch von F._____ gehe hervor, dass dieser im Zeitraum vom 21. März bis 30. Oktober 2020 (gemeint wohl eher: 2019) die damals noch unter dem alten Geschäftsmodell gewonnenen Investoren teilweise mehrfach be- sucht und dafür insgesamt 5'052 Kilometer zurückgelegt sowie insgesamt 90 Stun- den aufgewendet habe (act. 2/1 Rz. 38 bis 44). Die Investoren könnten dies bestä- tigen. Um nach der Intervention der Finma den rechtmässigen Zustand wieder her- zustellen, hätten unter anderem auch zwei ausserordentliche Generalversammlun- gen einberufen werden und im Anschluss von jedem einzelnen Aktionär eine indi- viduelle Verzichtserklärung auf das Umtauschrecht unterschrieben werden müs- sen. Alleine für diese Gespräche bzw. Einholung der Verzichtserklärungen seien neun Monate und über hundert intensive Gespräche mit den einzelnen Aktionären nötig gewesen. Dies könne auch Rechtsanwalt X3._____ bestätigen (act. 19 Rz. 221 ff.). Sodann hätten zahlreiche Gespräche und Korrespondenz mit der Finma, dem Untersuchungsbeauftragten sowie den involvierten Anwälten geführt werden müssen. Wie aus dem Fahrtenbuch hervorgehe, hätten alleine mit dem Untersuchungsbeauftragten der Finma am 2. April 2018 (recte: 2019), 11. April 2018 (recte: 2019) und 3. September 2018 (recte: 2019) je eine Besprechung zu je mindestens eineinhalb Stunden stattgefunden, wobei die Hin- und Rückfahrt zu die- sen Besprechungen insgesamt 8.5 Stunden gedauert habe. Zudem hätten im Zu- sammenhang mit der Bereinigung des Enforcement-Verfahrens diverse persönli- che sowie telefonische Besprechungen mit Rechtsanwalt X2._____ stattgefunden.

- 121 - Schliesslich sei auch ein intensiver Austausch mit Rechtsanwalt X3._____ im Nachgang des Enforcement-Verfahrens notwendig gewesen. Der durchschnittliche Arbeitsaufwand ab dem 19. März 2019 bis Anfang September 2019 – dem Zeit- punkt, in welchem die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit auf einer rechtskonformen Basis wieder habe aufnehmen können –, habe sowohl bei F._____ als auch bei G._____ wöchentlich je zwischen 30 bis 60 Stunden betragen. Basierend auf einem reduzierten durchschnittlichen Aufwand von 20 bzw. 40 Stunden pro Woche, er- gebe sich für den Zeitraum von Mitte März bis Anfang September 2019 ein Total von 880 Arbeitsstunden (act. 2/1 Rz. 38 bis 44). Dieser Zeitaufwand sei erforderlich und angemessen gewesen, wobei sich aufgrund der Komplexität der Angelegen- heit ein Stundenansatz von mindestens Fr. 80/h rechtfertigen würde. Auf dieser Ba- sis bestehe ein entschädigungspflichtiger Aufwand von Fr. 70'400.– (act. 2/1 Rz. 38 bis 44). F._____ und G._____ hätten als Organe für die Klägerin gehandelt. Es handle sich bei diesem Aufwand demnach um Leistungen der Klägerin, welche ihr von den Beklagten zu entschädigen sei. Auch Eigenleistungen seien ersatzfä- higer Schaden (act. 19 Rz. 223 ff.; act. 59 Rz. 7 ff.). Der konkrete Stundenaufwand sei aufgrund der sich aus der Natur des rückblickenden Nachweises der aufge- wendeten Stunden ergebenden Beweisschwierigkeiten unter Anwendung eines herabgesetzten Beweismasses gemäss Art. 42 Abs. 2 OR gerichtlich zu schätzen (act. 2/1 Rz. 38 bis 44; act. 59 Rz. 7 ff.). Zum Beweis offerierte die Klägerin nebst dem Fahrtenbuch 2018 (gemeint wohl: 2019) von F._____ (act. 2/4/34) und den Rechnungsdetails der Anwaltskanzlei AJ._____ vom 8. Mai 2019 bis 14. Juni 2019 (act. 2/4/35) auch die Zeugenbefragung von Rechtsanwalt X2._____, von Rechts- anwalt X3._____ und diversen Aktionär:innen (vgl. act. 19 Rz. 221 f.) sowie schliesslich die Parteibefragungen von F._____ und G._____. 4.2.8.1.2. Die Beklagten machten demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe diese Schadensposition ungenügend substanziiert (act. 11 Rz. 115 ff.). Als Beweismittel würden Parteibefragungen, eigenhändig erstellte Fahrtenbücher und eine "Milchbüchlein"-Rechnung angeboten, ein sich selbst zu- gewiesener "Stundenansatz" angewendet und die Arbeitsstunden "in keiner Weise verlässlich geschweige denn glaubwürdig" geschätzt. Eine substanziierte Bestrei- tung sei ihnen daher nicht möglich. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass keine Ver-

- 122 - einbarung zwischen der Klägerin einerseits und F._____ und G._____ andererseits existiere, gestützt auf welche sie der Klägerin für ihre Arbeitsaufwände hätten Rechnung stellen können und dürfen; entsprechende Vereinbarungen, Rechnun- gen, Buchhaltungseinträge und dergleichen seien weder behauptet noch belegt (act. 11 Rz. 113 ff.). Schliesslich bestritten die Beklagten auch, dass die Investoren und Vertriebspartner massiv verunsichert gewesen seien, der Ruf der Klägerin stark angeschlagen, das Vertrauen wieder habe in zahlreichen Einzelgesprächen gewonnen, eine umfassende Evaluation, ein intensiver Austausch notwendig ge- wesen sei, dies zu einer regen Reisetätigkeit geführt habe, F._____ die genannten Personen persönlich und gar mehrfach habe besuchen müssen und oder Kontakte per Telefon, E-Mail oder Video-Call nicht genügt hätten. Die geltend gemachten Kilometer, Fahrzeiten und Arbeitsaufwände würden bestritten, ebenso dass diese erforderlich und angemessen gewesen seien und ein Stundenansatz von Fr. 80.00 gerechtfertigt sei (act. 11 Rz. 170 ff.). Weiter habe die Klägerin den Inhalt und die Dauer der Gespräche nicht dargelegt, sodass in keiner Weise überprüft werden könne, ob überhaupt Notwendigkeit für jedes einzelne Gespräch vorhanden gewe- sen sei, welches der Inhalt dieser Gespräche gewesen sei und wie lange diese Gespräche gedauert hätten (act. 24 Rz. 399). Es handle sich um Marketing-Ge- spräche, für welche die Beklagten keinen Ersatz schulden würden (act. 24 Rz. 398 ff.). Offenbar bestehe kein Mandatsvertrag zwischen der Klägerin und F._____ bzw. G._____ und hätten diese ihre Aufwendungen auch nicht in Rech- nung gestellt. Der Klägerin sei damit kein Schaden entstanden (act. 24 Rz. 403 ff.). 4.2.8.2. Würdigung 4.2.8.2.1. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der geschädigten Person getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaup- teten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar, zu behaupten und zu

- 123 - beweisen. Das Bundesgericht hat stets Forderungen abgelehnt, wenn eine Fest- setzung des Schadens nach Recht und Billigkeit verlangt wurde, obschon der ge- naue Schadensnachweis hätte erbracht werden können (Urteil des Bundesgericht 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 2.2.2 m.w.H.). Selbst wenn die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt ist, erlaubt die Bestimmung der geschädigten Person indes nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Viel- mehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Um- stände zu behaupten und zu beweisen, die Indizien für den Bestand eines Scha- dens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Sub- stanziierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Exis- tenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen und zumutbaren Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge (BGE 144 III 155 E. 2.3). 4.2.8.2.2. Diesen Anforderungen ist die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen. Es reicht keinesfalls aus, einen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit "zahlrei- chen Gesprächen" mit der Finma, den involvierten Anwälten und den Investor:innen zu behaupten, ohne darzulegen, wann diese Gespräche mit wem, wo oder in wel- cher Dauer stattgefunden haben und was der Inhalt dieser Gespräche war. Ohne derartige Behauptungen bleibt denn auch unklar, wozu die offerierten Zeugen – die Aktionär:innen, die beiden involvierten Anwälte und die Verwaltungsrät:innen der Klägerin – überhaupt zu befragen wären. Wie bereits ausgeführt ist eine Substan- ziierung durch die befragten Personen nicht zulässig, sondern hat davor, ihm Rah- men der Parteibehauptungen zu erfolgen. Dasselbe gilt für den im Zusammenhang mit einer "regen Reisetätigkeit" behaupteten Zeitaufwand und den Verweis auf das Fahrtenbuch. Angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung reicht es nicht aus, lediglich auf das Fahrtenbuch zu verweisen, ohne konkret darzulegen an welchen Tagen welche Fahrten von wo nach wo respektive zu welcher Person und aus welchem Grund stattgefunden haben.

- 124 - 4.2.8.2.3. Entgegen den Behauptungen der Klägerin wäre es ihr durchaus möglich gewesen, den Aufwand ihrer Verwaltungsrät:innen genauer zu bezeichnen. So ist etwa zu erwarten, dass sie die einzelnen Termine, deren Teilnehmer:innen, das Thema der Gespräche und die ungefähre Dauer aus Agenda, Geschäftskorrespon- denz, Honorarrechnungen der Anwälte, Fahrtenbuch und Gedächtnis mindestens teilweise hätte rekonstruieren, behaupten und beweisen können. Dass der entspre- chende Beweis aufwändig zu führen gewesen wäre, entbindet sie nicht davon, ihn anzutreten. Da sie einen Schaden in der Höhe von Fr. 70'400.00 geltend machte, wäre dies auch ohne Weiteres zumutbar gewesen. Selbst wenn die Klägerin nicht alle einzelnen stundenmässigen Aufwendungen hätte belegen können, wäre mit einer detaillierteren Behauptung im genannten Sinn ein tatsächliches Bestreiten der einzelnen Aufwendungen, deren Erforderlichkeit oder Umfang durch die Beklagten und eine sehr viel akkuratere Schätzung der Aufwendungen ihrer Verwaltungs- rät:innen durch das Gericht möglich gewesen. Mit dem pauschal geltend gemach- ten Aufwand von "30 bis 60 Stunden pro Woche und Verwaltungsrät:in" verunmög- lichte die Klägerin dies indes. Da die Aufwendungen mindestens teilweise ziffern- mässig nachweisbar gewesen wären, die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweis- pflicht diesbezüglich indes nicht nachkam, kann die Höhe bzw. der Umfang der Aufwendungen der Verwaltungsrät:innen nicht nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden. Diese Bestimmung dient weder zur Beweiserleichterung bei bloss mit gros- sem, aber zumutbarem Aufwand nachweisbarem Schaden, noch dazu, einen un- genügend behaupteten bzw. bewiesenen Schaden zu schätzen, sondern nur einen nicht beweisbaren. Ein solcher liegt hier – mindestens teilweise – nicht vor. Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die entsprechenden Details aus den eingereich- ten Unterlagen (Fahrtenbuch, Honorardetails usw.) herauszusuchen. Diese Scha- densposition wurde damit seitens der Klägerin ungenügend substanziiert, weshalb sich eine Beweisabnahme dazu erübrigt. 4.2.8.2.4. Offenbleiben kann damit auch, ob die Investor:innen und Vertriebspart- ner:innen der Klägerin wegen dem Finma-Verfahren massiv verunsichert waren, der Ruf der Klägerin stark angeschlagen war, das Vertrauen wieder habe in zahl- reichen Einzelgesprächen gewonnen, eine umfassende Evaluation und ein intensi- ver Austausch notwendig war, dies zu einer regen Reisetätigkeit führte, F._____

- 125 - die genannten Personen persönlich und gar mehrfach besuchen musste oder – wie die Beklagten behaupteten – Kontakte per Telefon, E-Mail oder Video-Call genügt hätten. Weiter braucht nicht beantwortet zu werden, ob der geltend gemachte Stun- denansatz von Fr. 80.00 angemessen und allfällige Aufwendungen von F._____ und G._____ trotz Fehlen eine Mandatsvereinbarung mit Entschädigungspflicht der Verwaltungsrät:innen nach Stundenaufwand, allenfalls als "Eigenleistungen" einen Schaden der Klägerin darstellen würden. 4.2.9. Zusammenfassend ist ein Schaden durch Aufwendungen der Verwal- tungsrät:innen der Klägerin nicht erstellt. 4.2.10. Zins 4.2.10.1. Parteistandpunkte 4.2.10.1.1. Die Klägerin machte geltend, zum Schaden hinzu komme der Zins von 5% seit der Bezahlung der jeweiligen Rechnungen, das heisst auf Fr. 96'419.65 seit 22. Februar 2020 und auf EUR 8'814.00 seit 26. Februar 2019 (act. 2/1 Rz. 47). 4.2.10.1.2. Die Beklagten bestritten die Daten und Zahlen zur Zinsberechnung (act. 11 Rz. 174). 4.2.10.2. Würdigung 4.2.10.2.1. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins be- zweckt, die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre For- derung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswir- kungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Der Schadenszins setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des/der Gläubiger:in noch den Verzug des/der Schuldner:in voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_544/2022 vom 21. März 2023 m.w.H.).

- 126 - 4.2.10.2.2. Es ist erstellt, dass die Klägerin die Prozesskosten für das Finma- Verfahren per Valuta 21. Februar 2020 bezahlte. Die Kosten des Untersuchungs- beamten hatte sie bereits vor Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2020 mit Kos- tenvorschüssen bezahlt (act. 2/4/31, S. 17 f.). Die Klägerin verlangt den Zins für die gesamten Kosten des Enforcement-Verfahrens indes erst seit 22. Februar 2020, was der Folgetag der Bezahlung der Prozesskosten ist. (Spätestens) in diesem Moment wirkte sich das schädigende Ereignis finanziell bei ihr aus. Zum Schaden kommt daher nach konstanter Rechtsprechung ein Schadenszins von 5% ab dem

22. Februar 2020 hinzu. 4.2.10.2.3. Nicht erstellt ist hingegen, dass die Klägerin die Rechnungen für die Broschüren von EUR 8'814.00 bereits bezahlte. Damit ist auch nicht erstellt, dass ihr bereits irgendwelche Nachteile daraus entstanden wären, weil sie diesen Betrag nicht nutzen konnte – das Gegenteil ist der Fall. Es fehlt damit an den Vor- aussetzungen für die Zusprechung von Schadenszins für diese Position. 4.3. Fazit zum Schaden Der Klägerin entstand ein Schaden im Umfang der bezahlten Verfahrensgebühren der Finma von Fr. 96'419.65 zuzüglich Zins von 5% ab 22. Februar 2020 und den ausstehenden Rechnungen für die Broschüren von EUR 8'814.00.

5. Kausalzusammenhang 5.1. Parteistandpunkte 5.1.1. Zum Kausalzusammenhang führte die Klägerin aus, mit Verfügung vom

14. Januar 2020 habe die Finma eine schwere Aufsichtsrechtverletzung festge- stellt, weil die Klägerin gewerbsmässig Publikumseinlagen ohne entsprechende Bewilligung entgegengenommen habe. Rechtsanwalt X2._____ habe aufgrund der geringen Erfolgschancen und dem enormen Aufwand von einem Rechtmittel gegen diese Verfügung abgeraten (act. 2/1 Rz. 31 ff.). Weiter machte die Klägerin geltend, sie habe sich stets an die Empfehlung des Beklagten 2 gehalten und die von ihm ausgearbeiteten Dokumente verwendet. Gestützt auf die Aufklärung und Beratung des Beklagten 2 habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, ihr Geschäftsmodell

- 127 - erfülle die gesetzlichen Anforderungen (act. 19 Rz. 105 ff.). Wenn der Beklagte 2 sie hingegen über die Rechtslage und die damit verbundenen Risiken und drasti- schen Konsequenzen korrekt und umfassen aufgeklärt, beraten und von der Um- setzung des Geschäftsmodells in der geplanten Form abgeraten hätte, hätte sie das Geschäftsmodell nicht in dieser Form implementiert. Bei korrekter Beratung

– wie sie später durch Rechtsanwalt X3._____ erfolgt sei – hätte sie das Geschäfts- modell vielmehr so ausgestaltet, das kein Risiko einer unerlaubten Publikumsein- lage bestanden hätte. Dadurch wären das Enforcement-Verfahren und die unnüt- zen Kosten für die Broschüren vermieden worden (act. 2/1 Rz. 60 f.). Im Oktober 2018 sei die Klägerin bereits mehrere Monate mit ihrem Geschäftsmodell auf dem Markt aktiv gewesen. Die Einholung eines Rulings in diesem Zeitpunkt hätte daher erst recht ein Enforcement-Verfahren ausgelöst, da sie sich schon längst gesetzes- widrig verhalten habe (act. 19 Rz. 38 ff.). Entgegen der Behauptung der Beklagten sei auch Mitte Dezember 2018 nicht noch genügend Zeit für eine Anpassung oder ein Absehen von der Umsetzung des Vorhabens geblieben. Bei Eingang des Finma-Fragebogens habe sie die Grenze zur gewerbsmässigen Entgegennahme von 20 Publikumseinlagen längst weit überschritten, Werbung betrieben und selbst die Beklagten hätten als Vermittler für Investoren agiert. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Enforcement-Verfahrens der Finma seien längst erfüllt ge- wesen, worauf die Finma auch bereits aufmerksam gemacht worden sei (act. 19 Rz. 72 ff.). Aus der Finma-Verfügung vom 14. Januar 2020 gehe hervor, dass die Klägerin den rechtmässigen Zustand in diesem Zeitpunkt bereits wieder hergestellt habe; dies aber nichts daran geändert habe, dass sie sich bis dahin widerrechtlich verhalten habe. Die Untersuchung der Finma sei gerechtfertigt gewesen, weshalb die Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt habe. Die Finma habe interveniert, weil die Klägerin ab Mai 2017 für das vom Beklagten 2 ausgearbeitete und rechtlich abgesegnete Geschäftsmodell aktiv Investoren akqui- riert habe. Der Grund der Intervention sei in der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung und der damit einhergehenden Verlet- zung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gelegen. Darauf habe das E-Mail vom

15. Dezember 2018 keine Auswirkung gehabt (act. 19 Rz. 105 ff.). Die unterblie- bene Beratung und Aufklärung durch den Beklagten 2 sei nach dem gewöhnlichen

- 128 - Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als Ursache für den geltend gemachten Schaden der Klägerin anzusehen (act. 59 Rz. 17 ff.). In ihrem Schluss- vortrag hielt die Klägerin fest, es sei den Beklagten nicht gelungen, ihre Behaup- tung, wonach sie vom Beklagten 2 nicht bzw. ungenügend über die Risiken des beabsichtigten Geschäftsmodells und die sich daraus ergebenden drastischen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen aufgeklärt und diesbezüglich auch nicht rechtskonform beraten worden sei, zu entkräften. Die Klägerin habe bestätigt, dass sie das Geschäftsmodell angepasst hätte. Dass sie die drastischen Konse- quenzen entgegen der Empfehlung des Beklagten 2 in Kauf genommen hätte, er- scheine sehr unwahrscheinlich (act. 68 Rz. 27 ff.). 5.1.2. Die Beklagten wendeten dagegen sein, der Beweissatz 2 komme erst zum Tragen, wenn eine Pflichtverletzung bejaht und der natürlicher Kausalzusam- menhang von der Klägerin bewiesen worden sei. Zu Letzterem fehle indes ein Be- weissatz im Beweisbeschluss vom 12. Februar 2024. Der Kausalzusammenhang bleibe damit unbewiesen (act. 71 Rz. 24 ff.). Weiter machten sie geltend, die Klä- gerin habe sich mitnichten "stets" an die Empfehlungen des Beklagten 2 gehalten. Hätte sie dies getan, so wäre es überhaupt nie zu der Intervention der Finma im März 2019 gekommen (act. 24 Rz. 250 ff.). Die Klägerin habe sich ihre eigene Überzeugung gebildet. Sie habe das Geschäftsmodell nicht ändern und entgegen der Aufklärung des Beklagten 2 auch nicht ein Ruling der Aufsichtsbehörde bzw. ein "no action letter" einholen wollen. Stattdessen habe die Klägerin mit E-Mail vom

12. Oktober 2018, 7.04 Uhr, klar zu verstehen gegeben, dass sie keine weitere Dis- kussion mehr zum Thema Einlagencharakter/Bewilligungspflicht wolle. Wer aber eine Sache als "erledigt" betrachte, könne später nicht wieder damit hervorkom- men. Solches Verhalten stelle ein "verpöntes venire contra" dar, weshalb dem gel- tend gemachten Anspruch, sollte er den überhaupt bestehen, der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe (act. 11 Rz. 38 ff.). Die Beklagten ergänzten sodann, dass F._____ und G._____ im Dezember 2018 unbelehrbar und bera- tungsresistent gewesen seien, in erheblicher Selbstüberschätzung sämtliche Risi- ken ausgeblendet und das Geschäftsmodell auf eigene Faust, ohne Rücksprache mit dem Beklagten 2 gepusht hätten, belege auch die E-Mail der beiden vom

15. Dezember 2018 an diverse Investoren und Investorinnen. Damit sei eine Reak-

- 129 - tion der Finma provoziert worden, zudem handle es sich "sowohl in Inhalt, Ton als auch Bild unangemessene bis verstörende Ansprache gegenüber den adressierten Investorinnen und Investoren" (act. 11 Rz. 48 ff.). Dass die Klägerin versucht habe, gemeinsam mit dem Beklagten 2, das Enforcement-Verfahren zu verhindern, treffe nicht zu und widerspreche der Behauptung, das Enforcement-Verfahren sei unum- gänglich gewesen (act. 24 Rz. 255 ff. und 272 ff.). F._____ habe auch ausgesagt, es sei "im Nachhinein" gar nicht nötig gewesen, diese Rückkaufsoption in den Ver- trägen zu haben. Damit habe er bestätigt, dass diese aber im Vorneherein notwen- dig gewesen sei. Daher habe er das von ihm erkannte Risiko eines Finma-Eingriffs bewusst und willentlich in Kauf genommen. Die gegenteiligen Behauptungen von F._____ und G._____ seien reine Schutzbehauptungen, habe F._____ doch selber bestätigt, dass es ein gewaltiges Risiko gebraucht hätte, damit er von der Rück- kaufsoption Abstand genommen hätte. F._____ habe die Wichtigkeit der Rück- kaufsoption falsch eingeschätzt und deshalb entgegen der Empfehlung des Beklag- ten 2 diese nicht "kippen" wollen (act. 71 Rz. 30 ff.). F._____ und G._____ hätten mit ihrem Verhalten das Risiko einer Finma-Intervention "sehenden Auges" in Kauf genommen (act. 24 Rz. 272 ff.), dass habe sich an der Beweisverhandlung bestä- tigt (act. 71 Rz. 1 ff.). Der Klägerin wären bei einem rechtmässigen Alternativver- halten des Beklagten 2 zudem ohnehin gleichhohe, wenn nicht höhere Kosten ent- standen. Zudem treffe die Klägerin ein grosses Selbstverschulden, das den Kau- salzusammenhang unterbreche (act. 60 Rz. 25 ff.). Eine allfällige Pflichtverletzung des Beklagten 2 sei nicht kausal für den Schaden (act. 71 Rz. 36). 5.2. Rechtliches 5.2.1. Kausalzusammenhang bei Unterlassungen 5.2.1.1. Ob zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden ein ad- äquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage; ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist Tatfrage und als solche vom Auftraggeber zu beweisen (FELLMANN, Berner Kommentar zu Art. 394-406 OR; Art. 398 N 460). 5.2.1.2. Allerdings kann auch eine Unterlassung Ursache eines Schadens sein. Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der

- 130 - Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlich- keit sprechen muss. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichts- punkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypotheti- schen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensab- lauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2020 vom 11. November 2020 E. 3.4.2). Eine Unterlassung wird grund- sätzlich dann als Ursache eines Schadens betrachtet, wenn eine Pflicht zum Han- deln bestand und die unterlassene Handlung den Schaden sicher oder höchstwahr- scheinlich verhindert hätte. Verletzen Anwält:innen beispielsweise ihre Aufklä- rungspflicht, müssen sie einen allfälligen Schaden nur ersetzen, wenn dieser tat- sächlich auf der unterlassenen oder fehlerhaften Aufklärung beruht. Diese Voraus- setzung ist erfüllt, wenn die Klientschaft bei ordnungsgemässer Aufklärung anders, nämlich in der Weise entschieden hätte, dass der Schaden nicht eingetreten wäre (FELLMANN, a.a.O., N 1540 f.). 5.2.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2 m.w.H.). Darüber hinaus erleichtert die Rechtsprechung den Kausalitätsbeweis bei unterlassener Aufklärung mit der Ver- mutung des aufklärungsgemässen Verhaltens. Liegen keine gegenteiligen Anhalts- punkte vor, so ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, die geschädigte Partei wäre kein übermässiges (fi- nanzielles) Risiko eingegangen, wenn sie korrekt und ausreichend aufgeklärt wor- den wäre (BGE 124 III 155 E. 3.d m.w.H.; 120 II 331 E. 6; 119 II 456 E. 4). 5.2.2. Rechtmässiges Alternativverhalten 5.2.2.1. Mit dem Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens wird geltend gemacht, der Schaden wäre auch bei vertragskonformem Verhalten in gleicher Weise eingetreten (BK-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 OR N. 405). Da bei einer Un-

- 131 - terlassung die Prüfung der natürlichen Kausalität die Beantwortung derselben Fra- gen voraussetzt wie der Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens, nämlich jener, ob der Eintritt des Schadens verhindert worden wäre, wenn sich die potenziell schädigende Partei rechtskonform verhalten hätte, gehen beide in demselben Prüf- schritt auf (Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2020 vom 11. November 2020, E. 3.4.3). Das beklagtische Bestreiten des hypothetischen Kausalzusammenhangs mittels Berufung auf den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens ist ent- sprechend dem soeben Ausgeführten im Rahmen der Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs wertend zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 17 28 vom 26. März 2020 E. 8.3.2). 5.2.2.2. Der Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alternativverhaltens – im Sinne eines Gegenbeweises – ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich strikt zu erbringen (vgl. BGE 115 II 440 E. 4c; 131 III 115 E. 3.1). Da es jedoch sowohl aus Sicht der geschädigten Person als auch der potentiell haftpflichtigen Person um den von der geschädigten Person zu erbringenden Nachweis eines hypothetischen Kausalverlaufs geht, kommt es letztlich darauf an, welchen Kausalverlauf das streit- berufene Gericht für überwiegend wahrscheinlich hält. Mit anderen Worten darf der Schaden in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Beweismass für den Nachweis der haftpflichtrechtlichen Kausalität der schädigenden Partei nur zugerechnet wer- den, wenn mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Schädigung bei rechtmässigem Alternativverhalten ausgeblieben wäre. Über- wiegende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn für die Richtigkeit der Sachbehaup- tung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3). 5.3. Kosten Finma-Verfahren 5.3.1. Die Klägerin wurde von den Beklagten nicht über das Risiko einer Be- willigungspflicht und die möglichen, gravierenden Konsequenzen einer Finma-In- tervention aufgeklärt, obwohl sie – wie gesehen – zu einer entsprechenden Aufklä- rung als deren Anwälte verpflichtet gewesen wären. Gemäss der Vermutung des aufklärungsgemässen Verhaltens ist davon auszugehen, sie hätten nach einer um-

- 132 - fassenden und korrekten Aufklärung durch den Beklagten 2 und auf dessen Anra- ten hin von Beginn an auf die Gewährung der (Rück-)Kauf- und Tauschoption ver- zichtet. Insbesondere aufgrund des erheblichen finanziellen Risikos und des dro- henden Schadens für die Reputation des Unternehmens sowie da es lediglich um eine Anpassung der Investor:innen-Verträge und nicht des operativen Geschäfts- modells ging, ist es auch nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption bei einer pflichtgemässen Auftragserfüllung durch die Beklagten verzichtet hätten. 5.3.2. Dass die Klägerin eine Anwaltskanzlei mandatierte, um sie im Zusam- menhang mit dem Aufbau des Geschäfts und der vertraglichen Beziehungen zu den Investor:innen zu beraten und zu unterstützen, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten wollte. Dafür, dass die Klägerin ihr Geschäftsmodell auf Anraten angepasst hätte, spricht schliesslich – wie die Kläge- rin zu Recht behauptete –, dass sie dies im Rahmen des Enforcement-Verfahrens tat und darüber hinaus von allen Aktionär:innen – mit einer Ausnahme – einen Ver- zicht auf das bereits vertraglich verbindlich und unwiderruflich zugesicherte (Rück-)Kauf- und Tauschrecht erhältlich machte (vgl. act. 2/4/31 S. 15). 5.3.3. Was die Beklagten dagegen einwendeten, verfängt nicht. Dass die Klä- gerin sich den Empfehlungen des Beklagten 2 je widersetzt hätte oder diesen nicht gefolgt wäre, ist – wie gesehen – nicht erstellt. Ebenfalls nicht bewiesen ist, dass sich die Klägerin ihre eigene Überzeugung bildete, wie dies die Beklagten behaup- teten. Vielmehr hat sie sich lediglich auf den (falschen) Rat der Beklagten verlassen und sich aufkommende Zweifel durch die – für sie überzeugende – Argumentation des Beklagten 2 wieder ausreden lassen. Der Beklagte 2 riet der Klägerin entgegen seinen eigenen Behauptungen nie dazu, das Geschäftsmodell vorab durch die Finma prüfen zu lassen oder auf das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht zu verzichten; vielmehr meinte er noch im Oktober 2018, es bestehe kein Handlungsbedarf. Auch, dass er sie je auf die erheblichen finanziellen Konsequenzen und das massive Re- putationsrisiko einer Finma-Intervention hingewiesen hätte, ist nicht erstellt. Diese (mangelhaften) Einschätzungen und Aufklärungen des Beklagten 2 waren der

- 133 - Grund dafür, dass die Klägerin das Thema "Einlagencharakter/Bewilligungspflicht" als abgeschlossen bezeichnete. Damit hörte sie aber gerade auf den Rat des Be- klagten 2. Aus der E-Mail vom 12. Oktober 2018 können die Beklagten daher nichts zu Gunsten ihres Standpunkts ableiten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte da- für, dass F._____ und G._____ im Dezember 2018 unbelehrbar und beratungsre- sistent gewesen wären, in erheblicher Selbstüberschätzung sämtliche Risiken aus- geblendet und das Geschäftsmodell auf eigene Faust, ohne Rücksprache mit dem Beklagten 2, gepusht hätten. Mangels einer (genügenden und zutreffenden) Auf- klärung des Beklagten 2 hatte die Klägerin bzw. ihre Vertreter:innen gar nicht um das eingegangene Risiko gewusst. Eine Inkaufnahme durch die Klägerin fällt damit von vorne herein ausser Betracht. 5.3.4. Soweit die Beklagten behaupteten, F._____ habe selber ausgesagt, die (Rück-)Kauf- und Tauschoption habe sich im Nachhinein als unnötig erwiesen, sind sie damit bereits deshalb nicht zu hören, weil die Aussagen von F._____ (oder einer anderen Person) von keiner Partei als (Gegen-)Beweis zum Kausalzusammenhang genannt wurden. Auf die Ausführungen der Parteien zu allfälligen Aussagen von F._____ und G._____ muss daher nicht weiter eingegangen werden. Im Übrigen gehen die Beklagten ohnehin fehl darin, es lasse sich aus dieser Aussage ableiten, dass er vor der Finma-Intervention nicht bereit gewesen wäre, auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption zu verzichten. Diese Aussage belegt lediglich, dass sich aus Sicht von F._____ gezeigt hatte, dass die (Rück-)Kauf- und Tauschoption – entge- gen seiner Erwartung – für die Investor:innen kein wesentlicher Vertragsbestandteil war. Dass die Klägerin an der (Rück-)Kauf- und Tauschoption indes vor dem En- forcement-Verfahren festgehalten hätte, wenn sie von den Beklagten korrekt über die möglichen Konsequenzen aufgeklärt worden wäre, ist damit weder belegt noch erschiene dies als wahrscheinlich. 5.3.5. Auch die übrigen Einwände der Beklagten verfangen nicht:

- 134 - 5.3.6. Ohnehin-Kosten 5.3.6.1. Parteistandpunkte 5.3.6.1.1. Die Beklagten bringen vor, selbst wenn F._____ oder G._____ der Ein- holung eines Rulings der Finma zugestimmt hätten, hätte dies Kosten "in nicht allzu geringer Höhe" verursacht. Die Finma überprüfe bloss ausgearbeitete, substanzi- ierte Gesuche zu einem konkreten Geschäftsmodell und gebe keine allgemeinen Auskünfte. Diese Prüfung sei zudem gebührenpflichtig. Ein solches Gesuch um- fasse mindestens eine einlässliche, substanziierte Beschreibung des Geschäfts- modells, die Einreichung eines ausgearbeiteten Business-Plans, Angaben zur Fi- nanzierung, Kapitalisierung, Beteiligung von Investoren sowie die Einreichung von ausgearbeiteten Verträgen. Die Kosten für die Erstellung eines solchen Gesuchs, für welches externe Beratung und Unterstützung einzuholen sei, würden sich auf geschätzt Fr. 20'000.00 belaufen, zuzüglich geschätzt Fr. 12'000.00 für den Auf- wand der Finma. Die Finma hätte dann – den Behauptungen der Klägerin folgend – festgestellt, dass eine Bankenbewilligung einzuholen sei. Um sämtliche Vorausset- zungen zu schaffen, die es für den Betrieb einer "Fintech-Bank light" benötige, wä- ren weitere Fr. 100'000.00 bis Fr. 150'000.00 angefallen. Dann die Kosten der Ban- kenbewilligung von mindestens Fr. 30'000.00, der extern eingekauften Beratungs- leistungen von weiteren Fr. 30'000.00 und die Kapitalisierung der "Fintech-Bank" mit Fr. 300'000.00 sowie die Aufwendungen der Verwaltungsräte von Fr. 70'400.00. Damit wären die Kosten bei rund einer halben Million Franken zu liegen gekommen (act. 11 Rz. 82 ff.). Das Verhalten des Beklagten 2 sei somit, mindestens teilweise, nicht schadenskausal: Die "Ohnehin-Kosten" seien kein Schaden und der Klägerin so oder anders nicht zu ersetzen, weder vom Beklag- ten 1 noch vom Beklagten 2 (act. 11 Rz. 97 f.). Es werde bestritten, dass der Be- klagte 2 ein Gesuch mit einem Aufwand von wenigen Stunden hätte einreichen kön- nen. Der Beklagte 2 sei kein Spezialist und zudem sei es "in der Bankpraxis völlig unüblich" das der Verwaltungsrat ein Gesuch für die Gesellschaft ausarbeite, ein- reiche und die Gesellschaft vor der Aufsichtsbehörde vertrete. Es sei üblich, dass im Austausch mit Aufsichtsbehörden externe rechtliche Unterstützung eingeholt werde. Das Gesuch sei zudem mit einer ausformulierten Anfrage und Umschrei-

- 135 - bung des Geschäftsmodells und weiteren Angaben zu stellen. Die Einreichung der Dokumente reiche nicht aus. Die persönliche Besprechung finde bei Bewilligungs- und Rulinggesuchen statt (act. 24 Rz. 322 ff.). Es handle sich nicht um einen ein- fachen Sachverhalt, was sich aus Umfang von Fragebogen und Verfügungen er- gebe, sowie daraus, dass ein Untersuchungsbeauftragter eingesetzt und Kosten von Fr. 56'419.65 verursacht habe, im Verfahren Gebühren von Fr. 40'000.00 an- gefallen seien und die Berater der Klägerin erheblichen Aufwand betrieben hätten (act. 24 Rz. 339 ff.). F._____ habe das Rückkaufrecht nicht streichen wollen, daher hätte eine Bankenbewilligung eingeholt werden müssen. Dass die Klägerin mit ei- ner aktuellen Webseite und modifiziertem Geschäftsmodell ohne Bankenbewilli- gung auf dem Markt aktiv sei, treffe nicht zu (act. 24 Rz. 343 ff.). Die Bestreitungen der Klägerin betreffend Einholen einer Bankenbewilligung seien unsubstanziiert (act. 24 Rz. 347). 5.3.6.1.2. Die Klägerin bestritt die geltend gemachten Ohnehin-Kosten. Für die an- waltlichen Bemühungen durch den Beklagten 2 wären keine zusätzlichen Kosten angefallen, weil andere weggefallen wären; eine externe rechtliche Beratung sei unnötig gewesen. Die Finma verrechne für ein Ruling in einfachen Fragen, wie sie hier vorgelegen habe, ein paar Tausend Franken Gebühren. Es sei von Kosten von Fr. 2'500.00 bis Fr. 3'750.00 auszugehen. Zudem hätte die Finma beim Vorge- spräch auf die Bewilligungspflicht hingewiesen, weshalb ein Ruling nicht hätte ein- geholt werden müssen. Damit hätte der Aufwand maximal Fr. 500.00 betragen (act. 19 Rz. 175). Die Einholung einer Bankenbewilligung sei nie vorgesehen ge- wesen. Selbst der Beklagte 2 habe davon gesprochen, allenfalls die Rückkaufop- tion zu "kippen". Schliesslich habe die Klägerin unter Beratung von Rechtsanwalt X3._____ ihr Geschäftsmodell in eine rechtskonforme Lösung überführt, ohne da- bei eine Bankenbewilligung einzuholen; eine solche sei auch da nie Thema gewe- sen. Mit einer Ausnahme hätten alle Investoren nach der Intervention der Finma eine individuelle Erklärung unterzeichnet, in der sie auf das Umtauschrecht verzich- tet hätten. Die Kosten für das Einholen einer Bankenbewilligung und das Bewilli- gungsverfahren einschliesslich Beratung und Aufwand der Vertreter der Klägerin würden bestritten (act. 19 Rz. 176 ff.). In ihrem schriftlichen Schlussvortrag wies die Klägerin darauf hin, F._____ habe verneint, dass über eine Bankenbewilligung

- 136 - gesprochen worden sei; es sei nie beabsichtigt worden, eine solche zu erlangen (act. 68 Rz. 4 ff.). 5.3.6.2. Würdigung 5.3.6.2.1. Ohnehin-Kosten sind Kosten, die der geschädigten Person auch ohne die Pflichtverletzung der haftenden Person entstanden wären. Solche Ohnehin- Kosten sind nicht ersatzfähig, weil die geschädigte Person keinen Schaden im Sinne der Differenzhypothese erleidet. Die Beweislast dafür trägt die haftende Par- tei (vgl. LANDOLT/KRAUSKOPF/ROBERTO, Haftpflichtrecht in a nutshell, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, S. 111; SCHUMACHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerkver- trag, Grundvergütung - Mehrvergütung, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2017, S. 190) 5.3.6.2.2. Die Klägerin bestritt, dass sie eine Bankenbewilligung eingeholt hätte, damit sie am (Rück-)Kauf- und Tauschrecht hätte festhalten können. Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte bei einer pflichtgemässen Aufklärung durch sie eine Bankenbewilligung eingeholt, erscheint abwegig, wäre dies doch mit massiven Kosten und der Unterstellung un- ter die Aufsicht der Finma, was ebenfalls regelmässige Aufwendungen verursacht hätte, verbunden gewesen. Ein solch hoher Aufwand für ein Nebenrecht von Inves- tor:innen in Kauf zu nehmen, hätte sich geschäftlich kaum rechtfertigen lassen, zu- mal der Hauptzweck der Klägerin ein operatives Geschäft war und ist, das nichts mit dem Finanzmarkt zu tun hat. Auch im Übrigen bestritt die Klägerin die von den Beklagten geltend gemachten Ohnehin-Kosten detailliert und ausführlich (act. 19 Rz. 161). Zu Recht machte die Klägerin geltend, dass es sich bei der Frage der Entgegennahme von Publikumseinlagen aufgrund des (Rück-)Kauf- und Tauschrechts um eine rechtlich für die Finma relativ einfach zu beantwortende Frage gehandelt haben dürfte, wie die Verfügung vom 14. Januar 2020 zeigt (vgl. act. 2/4/31 S. 12 ff.). Es ist davon auszugehen, dass diese Frage nach Einreichen einer einfachen Anfrage durch den Beklagten 2 mit den vorhandenen Unterlagen an einem einmaligen Besprechungstermin mit der Finma hätte geklärt werden kön- nen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten kann aus den Verfahrenskosten von fast Fr. 100'000.00 nicht abgeleitet werden, es habe sich für die Finma nicht

- 137 - um eine rechtlich einfach und klar zu beantwortende Rechtsfrage gehandelt, ist doch der Aufwand der Finma für das Enforcement-Verfahren mit mehreren Verfü- gungen und einer Untersuchung des gesamten Sachverhaltes durch den Untersu- chungsbeauftragten nicht mit einer einfachen Anfrage, die mit der Durchsicht ein paar wenigen Dokumenten und einer Besprechung hätte erledigt werden können, zu vergleichen. Dazu, welche Kosten für eine solche einfache Anfrage und einma- lige Besprechung vom Beklagten 2 und der Finma der Klägerin verrechnet worden wären, äussern sich die Beklagten nicht. Auf die von den Beklagten verlangte Ein- holung einer schriftlichen Auskunft der Finma zu aufwändigeren Verfahren kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Weshalb der Beklagte 2 die Klä- gerin in dieser Sache als Anwalt hätte beraten, aber nicht gegenüber der Finma vertreten können, wie dies die Beklagten vortrugen, erhellt nicht. Dass er zugleich Verwaltungsrat der Klägerin war, ändert daran nichts. Die Notwendigkeit einer an- waltlichen Unterstützung und deren Umfang wurde von den Beklagten weder sub- stanziiert behauptet noch habe sie dazu relevante Beweismittel genannt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin im Enforcement-Verfahren Rechtsanwalt X3._____ und Rechtsanwalt X2._____ beizog. Dies war nur schon deshalb notwendig, weil das Mandat mit den Beklagten in diesem Zeitpunkt been- det war – womit eine andere Situation vorlag als noch in den Jahren 2017 und 2018. Aus der von den Beklagten genannten Honorarnote kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, handelte es sich doch bei der Vertretung von Rechtsanwalt X3._____ um ein völlig anderes Mandat. Es mangelt damit bereits an einer sub- stanziierten Behauptung der Beklagten zu allfälligen Ohnehin-Kosten für eine ein- fache Anfrage. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Klägerin auf An- raten des Beklagten 2 überhaupt ein Ruling der Finma eingeholt hätte oder nicht eher ohne Weiteres auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption verzichtet hätte. 5.3.6.3. Das Vorliegen von Ohnehin-Kosten ist nicht belegt.

- 138 - 5.3.7. Grobes Selbstverschulen 5.3.7.1. Parteistandpunkte 5.3.7.1.1. Die Beklagten machten geltend, indem die Klägerin die Bedenken des Beklagten 2 im Dezember 2018 von Tisch gewischt habe, liege bei ihr ein Selbst- verschulden vor (act. 24 Rz. 71 ff.). Der Kausalzusammenhang sei wegen groben Selbstverschuldens der Klägerin in zweifacher Hinsicht unterbrochen (act. 11 Rz. 99). F._____ und G._____ hätten es trotz diverser Risikoaufklärungen darauf ankommen lassen wollen. Dieses Verhalten des Ehepaares, das unter anderem im E-Mail vom 12. Oktober 2018, 7.04 Uhr, zum Ausdruck gekommen sei, stelle "nicht nur, wenn auch zumindest Grobfahrlässigkeit dar, sondern [sei] eine bewusste In- kaufnahme des verwirklichten Risikos in Form des vorliegend geltend gemachten Schadens und erreich[e] daher die Stufe des Eventualvorsatzes". Dies unterbreche den Kausalzusammenhang. Hätte die Klägerin abgeklärt und sichergestellt, dass ihr Geschäftsmodell nicht bewilligungspflichtig sei, wäre es nicht zur Intervention der Finma gekommen (act. 11 Rz. 100 f.). Ein zweites Mal sei der Kausalzusam- menhang durch das "marktschreierische Auftreten" von F._____ und G._____ mit ihrem "eierlegenden Wollmilchglücksschwein" unterbrochen worden. Das E-Mail sei nur zwei Tage nach dem Finma-Fragebogen und rund drei Monate vor der Finma-Intervention ergangen. Mit dieser E-Mail, welches nicht von Zurückhaltung und Sorgfalt, sondern von Aggressivität, Handeln auf eigene Faust und Draufgän- gertum geprägt gewesen sei, erreiche das Verhalten der Klägerin "auf der (Selbst-) Verschuldensskala mindestens Grobfahrlässigkeit, wenn nicht Eventualvorsatz". Hätte die Klägerin abgeklärt und sichergestellt, dass ihr Geschäftsmodell nicht be- willigungspflichtig sei, bevor sie es umgesetzt habe, hätte die Finma nicht interve- niert. Gerade diese "aggressive Investorenansprache" habe die Finma zum Anlass genommen, um zu intervenieren, wie sich aus den Verfügungen der Finma ergebe (act.11 Rz. 102 ff.). Da der Beklagte 2 die Marketingmail erst mit dem Versand an die neuen Kunden und Investoren erhalten habe, habe er vorab auch keine Beden- ken anbringen können. Er habe die E-Mail zudem in den Telefonaten vom 18. bis

24. Dezember 2018 thematisiert. Der Beklagte 2 habe F._____ darauf hingewie- sen, "sich in Bezug auf das Marketing inskünftig zurückhaltend und nicht mehr

- 139 - marktschreierisch" zu verhalten, vor allem nachdem man nun den Brief der Finma erhalten habe (act. 24 Rz. 104 und 219 ff.). Mit der Marketingmail habe die Klägerin Werbung gemacht, was auch zur Unterstellungspflicht geführt habe. Das Mail sei daher kausal gewesen. Zudem habe die Finma in ihrer Verfügung mehrfach auf diese E-Mail verwiesen. Damit sei ihre Relevanz belegt (act. 24 Rz. 362 ff.). Weiter präzisierten die Beklagten, F._____ habe es im Sinne eines Selbstverschuldens unterlassen, die Entstehung des Schadens durch jede einzelne der folgenden Handlungen zu verhindern (act. 24 Rz. 369 ff.):

- Belassen des ursprünglichen initialen Geschäftsmodells und damit Verzicht auf Abänderung dieses Geschäftsmodells mittels Hinzufügung einer (Rück-) Kaufoption im November 2017;

- Unterstellungsanfrage bei der Finma/Einholung eines Finma-"Rulings" zwi- schen dem 11. Oktober 2018 und dem 19. März 2019;

- Anpassung des veränderten Geschäftsmodells mittels "Kippen" der (Rück-) Kaufoption zwischen dem 11. Oktober 2018 und dem 19. März 2019;

- Befolgung weiterer Vorschläge des Beklagten 2 zur "Terminierung" des "Risi- kos" in dessen E-Mail vom 11. Oktober 2018 (16.47 Uhr). 5.3.7.1.2. Die Klägerin bestritt ein Selbstverschulden (act. 19 Rz. 190). Sie wies darauf hin, dass der Beklagte 2 Kenntnis vom Inhalt der E-Mail vom 15. Dezember 2018 gehabt und keinerlei Bedenken dagegen geäussert habe. Er habe den Inhalt der E-Mail selber abgesegnet (act. 19 Rz. 87 ff.). Unzutreffend sei zudem, die E- Mail als Auslöser der Intervention des Finma zu bezeichnen. Diese habe den Fra- gebogen mit konkreten Zusatzfragen am 17. Dezember 2018 versandt. Die Ausar- beitung habe mindestens ein paar Tage in Anspruch genommen. Die E-Mail vom

15. Dezember 2018 sei der Finma bei Einleitung der Untersuchung nicht bekannt gewesen. Zudem sei die Mail aus finanzmarktrechtlicher Sicht ohnehin nicht zu be- anstanden gewesen (act. 19 Rz. 90 und 193 f.). Die Marketingmail habe nicht zur Intervention der Finma geführt, sondern es hätten 24 weitere Sachverhaltsele- mente dazu beigetragen. Entscheidend sei gemäss Finma nicht der Inhalt der Mail gewesen, sondern dass überhaupt Werbung ohne Bankenbewilligung gemacht worden sei (act. 19 Rz. 195 ff.). Die Finma habe interveniert, weil die Klägerin unter der Beratung des Beklagten 2 ohne Bewilligung gewerbsmässig eine bewilligungs-

- 140 - pflichtige Tätigkeit ausübt habe (act. 19 Rz. 199 ff.). Infolge der mangelhaften Auf- klärung und falschen Beratung durch den Beklagten 2 habe die Klägerin indes da- von ausgehen dürfen und müssen, dass die Umsetzung ihres Geschäftsmodells auf der Basis der vom Beklagten 2 ausgearbeiteten vertrags- und gesellschafts- rechtlichen Dokumente rechtmässig sei (act. 19 Rz. 204). 5.3.7.2. Würdigung 5.3.7.2.1. Grobes Selbstverschulden der geschädigten Person kann den Kausal- zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden unterbrechen. An die Schwere des Verschuldens werden von der Rechtsprechung hohe Anforde- rungen gestellt: Das Verschulden muss so grob sein, dass es ausserhalb des nor- malen Geschehens liegt und damit nicht zu rechnen war. Ein gewöhnliches Selbst- verschulden der geschädigten Person, das ebenfalls adäquate Ursache des Scha- dens bildet, ist nur als Grund zur Ermässigung des Schadenersatzes nach Art. 99 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR zu berücksichtigen (BK-WEBER/EM- MENEGGER, Art. 97 OR N. 430). Die Beweislast für das Vorliegen von Unterbre- chungsgründen trägt die Person, die sich darauf beruft (BK-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 OR N. 419). 5.3.7.2.2. Dass die Klägerin bzw. ihre Verwaltungsrät:innen das Risiko bewusst in Kauf genommen hätten, ist – wie vorne ausgeführt (vgl. E. IV.3.7.6 oben) – ausge- schlossen, weil sie dieses mangels Aufklärung durch die Beklagten gar nicht kann- ten. Der erste Einwand der Beklagten verfängt damit von vorneherein nicht. Kommt hinzu, dass sich die Klägerin aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten be- reits seit (spätestens) Mitte November 2017 – ein Zeitpunkt, in dem die Klägerin auch gemäss den Beklagten noch nicht über die Risiken aufgeklärt wurde – wider- rechtlich verhielt, in dem sie eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübten. Wie gesehen war auch die E-Mail von F._____ an den Beklagten 2 vom

12. Oktober 2018 unmittelbare Folge der falschen Beratung des Vortages. Es ist damit die Pflichtverletzung der Beklagten, welche dazu führte, dass die Klägerin fälschlicherweise davon ausging, es bestehe kein relevantes Risiko und kein Grund für weitere Massnahmen bezüglich der Frage der Publikumseinlage. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Klägerin das Geschäftsmodell im Wis-

- 141 - sen um die Risiken auch nach Oktober 2018 weitergeführt hätte, wäre dieses Ver- halten nicht dazu geeignet, die von den Beklagten bereits seit November 2017 un- terlassene Aufklärung als Ursache für den entstandenen Schaden zu verdrängen. Aber auch die Marketingmail vom 15. Dezember 2018 war vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mangels Aufklärung der Beklagten keinen Zweifel an der Recht- mässigkeit ihres Geschäftsmodell haben musste, nicht zu beanstanden. Unabhän- gig vom durch die Beklagten monierten Inhalt der Mail, wäre diese ohnehin nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Die E-Mail konnte für die Intervention der Finma gar nicht ursächlich sein, stellte die Finma doch bereits zwei Tage nach dem Versand der Mail den Fragebogen zu. Dass die Finma derart schnell einen detaillierten Fragebogen erstellte, ist – den Behauptungen der Kläge- rin folgend – äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Finma davor bereits Anhaltspunkte vorlagen, die auf eine bewilligungspflichtige Tä- tigkeit hindeuteten. Hätte die Klägerin die bankenrechtlichen Bestimmungen hinge- gen eingehalten, wovon bei einem pflichtgemässen Verhalten der Beklagten aus- zugehen ist, ist nicht ersichtlich, wie die E-Mail zu einem Finma-Verfahren hätte führen können. Da die Klägerin – wie der provisorischen Verfügung der Finma zu entnehmen ist – zudem im Zeitpunkt der Nachfrage der Finma ohnehin bereits über andere Kanäle Werbung gemacht habe (etwa über die Webseite und mit den Bro- schüren, vgl. act. 2/4/29 Rz. 27) und zudem Investor:innen durch Dritte – unter an- derem durch die Beklagten – vermittelt wurden und sie über 20 Investor:innen ak- quiriert hatte, was sie von Anfang an so beabsichtigt haben dürfte, war auch die Gewerbsmässigkeit bereits seit dem Jahr 2017 gegeben. Nicht die E-Mail oder de- ren Inhalt war damit der Grund für die Eröffnung respektive Durchführung des En- forcement-Verfahrens, sondern vielmehr die von der Klägerin (spätestens) seit No- vember 2017 ohne Bankenbewilligung ausgeübte, wegen der mangelhaften Bera- tung der Beklagten bewilligungspflichtige Tätigkeit. Mangels Relevanz kann damit offenbleiben, ob der Beklagte 2 das Marketingmail vor dessen Versand gekannt und keinerlei Bedenken dazu geäussert habe oder aber – wie dies die Beklagten behaupteten – der Beklagte 2 die Klägerin nach dem Eintreffen des Finma-Frage- bogens ermahnt habe, sich nicht mehr "marktschreierisch" zu verhalten. So oder anders liegt kein Selbstverschulden der Klägerin vor. Verfehlt erscheint in diesem

- 142 - Zusammenhang sodann der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe es unterlas- sen, abzuklären und sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell nicht bewilligungs- pflichtig sei. Zur rechtmässigen Erstellung der gesellschaftsrechtlichen und vertrag- lichen Dokumente hatte die Klägerin die Beklagten mandatiert. Es war nicht die Klägerin, sondern die Beklagten, die ihren Pflichten in diesem Zusammenhang nicht nachkamen. Kein Selbstverschulden der Klägerin ist darin zu sehen, dass sie (spätestens) ab November 2017 ihren Investor:innen eine (Rück-)Kauf- und Tauschoption ge- währte, hatte der Beklagte 2 diese Dokumente als deren Anwalt doch aufgesetzt, ohne sie über die damit einhergehenden Risiken pflichtgemäss zu belehren. Ebenso wenig ist der Klägerin ein Vorwurf daraus zu machen, dass sie zwischen Oktober 2018 und März 2019 kein Ruling der Finma einholte, die (Rück-)Kauf- und Tauschoption nicht "kippte" oder andere von ihm im Oktober 2018 mutmasslich er- wähnte Massnahmen ergriff, riet ihr der Beklagte 2 von all dem doch (pflichtwidrig) ab. 5.3.7.2.3. Die Beklagten machten geltend, das vermeintliche "Finma"-Gütesiegel sei ebenfalls Teil des Finma-Fragebogens und somit Auslöser für die Finma-Inter- vention gewesen. Daher habe die Klägerin es sich selbst zuzuschreiben, dass die Finma am 19. März 2019 mittels superprovisorischer Verfügung eingegriffen, ein Enforcement-Verfahren eröffnet und einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt habe (act. 11 Rz. 54; act. 24 Rz. 255 ff.). Dies bestritt die Klägerin (act. 19 Rz. 105 ff.). Die Behauptung der Beklagten trifft offensichtlich nicht zu. Relevant war für die Einleitung des Verfahrens, dass die Klägerin eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübte, was eine schwere Verletzung des Aufsichts- rechts darstellt (vgl. act. 2/4/31 S. 16). Dass die Klägerin hingegen einmalig be- hauptet habe, von der Finma reguliert zu werden (vgl. act. 2/4/28), was offensicht- lich nicht zutraf, wurde in der Schlussverfügung hingegen nicht einmal mehr er- wähnt. Dies bestätigt die Nebensächlichkeit dieser falschen Angabe im Verfahren. Dass diese falsche Behauptung der Klägerin zu einem Enforcement-Verfahren ge- führt oder wesentlich dazu beigetragen hätte, wenn sich die Klägerin im Übrigen rechtkonform verhalten hätte, ist nicht erstellt oder naheliegend.

- 143 - 5.3.8. Verletzung der Schadenminderungspflicht 5.3.8.1. Parteistandpunkte 5.3.8.1.1. Die Beklagten behaupteten sodann, das Verhalten der Klägerin sei min- destens als ein schadensminderndes Selbstverschulden zu qualifizieren. Die Klä- gerin habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt, als sie sich gegen die super- provisorische Verfügung der Finma zur Wehr gesetzt habe. Schadensmindernd sei jedoch gewesen, das Geschäftsmodell umgehend anzupassen, was sie erwiese- nermassen erst viel später gemacht habe. Daher hätten sich die Kosten für das Verfahren bei der Finma wegen ihrer Uneinsichtigkeit vergrössert. Mindestens ei- nen erheblichen Teil der Verfahrenskosten von Fr. 96'419.65 habe die Klägerin da- her selber zu tragen (act. 11 Rz. 108 ff.). Auch indem die Klägerin auf eine Anfech- tung des Endentscheids der Finma verzichtet habe, habe sie gegen ihre Schaden- minderungspflicht verstossen (act. 11 Rz. 160 f.). Das Enforcement-Verfahren sei erst am 19. März 2019 eröffnet worden. Einige Tage vor dem Versand des Frage- bogens sei lediglich das Vorverfahren eingeleitet gewesen. Die Klägerin hätte somit ab 19. Dezember 2018 immer noch drei Monate Zeit gehabt, ihr Geschäftsmodell entweder aufzugeben oder anzupassen (act. 24 Rz. 198 ff. und 205 ff.). Das Enfor- cement-Verfahren sei abwendbar gewesen. So unterlasse die Finma etwa nähere Abklärungen, wenn die Gesellschaft von sich aus einen "sicher" bewilligungsfreien Zustand (wieder-)herstelle. Dass sie unerlaubt Publikumseinlagen angenommen habe, hätte die Klägerin für ein Ruling nicht offenlegen müssen (act. 24 Rz. 290 ff.). Hätte die Klägerin umgehend ihr Geschäftsmodell angepasst, wäre der Untersu- chungsbeauftragte umgehend abgezogen und die Verfügungssperre aufgehoben worden (act. 24 Rz. 381 ff.). F._____ und G._____ seien auch nach der superpro- visorischen Verfügung Organe der Gesellschaft geblieben. Als solche hätten sie eine ausserordentliche Generalversammlung zwecks Widerrufs der (Rück-)Kauf- und Tauschoption beantragen können. Dies sei dann viel später, Mitte Juni 2019, gemacht worden, nachdem die intensive Untersuchung bereits in Gang gesetzt worden sei und der Untersuchungsbeauftragte seinen Bericht erstattet habe. Die um Monate verspätete Einsicht könne nicht den Beklagten angelastet werden. Zu- dem seien bereits mit Verfügung vom 13. August 2019 die vorsorglichen Massnah-

- 144 - men aufgehoben, dem Untersuchungsbeauftragten seine Organfunktion entzogen und die Kontosperre aufgehoben worden (act. 24 Rz. 384 ff.). 5.3.8.1.2. Die Klägerin führte aus, die Beklagten bezeichneten sie zu Unrecht als uneinsichtig. Der Beklagte 2 habe die Beantwortung des Fragebogens und die Stel- lungnahmen an die Finma rechtlich begleitet. Wie sich die Klägerin uneinsichtig gezeigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Da der Untersuchungsbeauftragte habe prüfen müssen, ob die Klägerin eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, was der Fall gewesen sei, und darüber einen Bericht habe verfassen müs- sen, hätte auch eine sofortige Anpassung des Geschäftsmodells nichts an den Kos- ten des Untersuchungsbeauftragten geändert. Bis zur Schlussverfügung vom

14. Januar 2020 hätten die Vertreter der Klägerin keinen Einfluss auf die Handlun- gen der Klägerin nehmen können und sei die Geschäftstätigkeit eingestellt gewe- sen, weshalb der Klägerin kein Verhalten zugeordnet werden könne, das den Scha- den vergrössert habe. Mithin habe sie die Verfahrenskosten nicht minimieren kön- nen (act. 19 Rz. 209 ff.). Rechtsanwalt X2._____ habe von einer Anfechtung der Schlussverfügung der Finma abgeraten (act. 2/1 Rz. 32; act. 19 Rz. 258 ff.). 5.3.8.2. Würdigung 5.3.8.2.1. Hat die geschädigte Person in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die sie einstehen muss, auf die Entstehung oder Ver- schlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung der ersatzpflichtigen Per- son sonst erschwert, so kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder gänz- lich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Das ist insbesondere der Fall, wenn die geschädigte Person nicht alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen er- griffen hat, um den Schaden gering zu halten. Mit dem Hinweis auf die Umstände billigt Art. 44 Abs. 1 OR dem Gericht einen breiten Ermessensspielraum zu, der ihm erlaubt, im Einzelfall den beidseitigen Verantwortlichkeiten angemessen Rechnung zu tragen (BGE 127 III 453 E. 8.c; 117 II 156 E. 3.a). Richtig gesehen handelt es sich bei der Schadenminderungspflicht um eine Obliegenheit, deren Berücksichti- gung im Grunde genommen ein Problem der Schadensberechnung ist, weil nicht als von der haftpflichtigen Person verursachter Schaden gelten kann, was durch zumutbare Massnahmen behoben werden könnte. Der in Art. 44 Abs. 1 OR veran-

- 145 - kerte Grundsatz konkretisiert die allgemein geltende Pflicht zur schonenden Rechtsausübung (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss die geschädigte Person den Schaden selbst tragen, soweit sie ihn selbstver- antwortlich mitverursacht hat. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechts- grundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182 E. 5.5.1). Dessen Verlet- zung hat zur Folge, dass der Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen ist, in wel- chem er auch entstanden wäre, wenn die geschädigte Person der Obliegenheit nachgekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4). Grenze dieser Obliegenheit zur Schadenminderung bildet die Zumutbarkeit. Um den Schaden im Interesse der haftpflichtigen Person zu mindern, muss die ge- schädigte Person nur jene Massnahmen ergreifen, die ihr billigerweise zugemutet werden dürfen. Als Massstab gilt das Verhalten eines vernünftigen Menschen in der gleichen Lage, der keinerlei Schadenersatz zu erwarten hätte. Welche Anstren- gungen von der geschädigten Person verlangt werden können, ist in Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen. Da es sich bei der Verletzung der Schadenmin- derungspflicht um eine den Schaden oder die Ersatzbemessung reduzierende Ein- rede handelt, sind die entsprechenden Tatsachen von der ersatzpflichtigen Person in den Prozess einzubringen. Beruft sich die geschädigte Person demgegenüber auf Umstände, welche die von der schädigenden Person behaupteten Tatsachen widerlegen sollen, hat sie dafür im Bestreitungsfall den Beweis zu führen, zumin- dest den Gegenbeweis anzutreten, um das Ergebnis des Hauptbeweises zu er- schüttern (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326). Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass es einzig die geschädigte Person sein kann, die ein Interesse daran hat, dar- zulegen, weshalb sie nicht gehalten sein soll, die von der schädigenden Person behaupteten und zur Überzeugung des Gerichts dargetanen Vorkehren zur Scha- denminderung zu treffen, und die die entsprechenden Umstände kennt. Ist einmal aufgrund der seitens der pflichtigen Person behaupteten Sachumstände darauf zu schliessen, der geschädigten Person obliege es, den Schaden in gewisser Hinsicht geringer zu halten oder gar nicht erst eintreten zu lassen, trägt die geschädigte Person insoweit die Bestreitungslast, d.h. die Bestreitung hat so präzis zu sein, dass sie einer konkreten Behauptung zugeordnet werden kann und die betreffende Sachdarstellung eine entsprechende Beweisauflage erlaubt. Gelingt es der schädi-

- 146 - genden Person, beweismässig zur Überzeugung des Gerichts aufzuzeigen, dass Schadenminderungsmassnahmen seitens der geschädigten Person angezeigt sind, ist es Sache der geschädigten Person, im Rahmen des Gegenbeweises beim Gericht zumindest Zweifel an der Sachdarstellung der schädigenden Person zu we- cken (zum Ganzen Urteile des Bundesgericht 4A_127/2011 vom 12.07.2011 E. 8.2; 4C.37/2011 vom 27. April 2011 E. 4). 5.3.8.2.2. Soweit die Beklagten geltend machten, die Klägerin habe es unterlas- sen, im Dezember 2018 nach Eintreffen des Fragebogens der Finma ihr Geschäfts- modell anzupassen, kann dies der Klägerin nicht zum Vorwurf gereichen, war das doch – wie gesehen – auf die (mangelhafte) Beratung des Beklagten 2 zurückzu- führen. Abwegig ist sodann die Behauptung, die Klägerin hätte gegenüber der Finma nicht offenlegen müssen, dass sie bereits Publikumseinlagen entgegenge- nommen habe. Die Aufsichtsbehörde mit wahrheitswidrigen oder unvollständigen Informationen zu bedienen ist aus rechtlicher Sicht nicht zu empfehlen. Zu entspre- chendem Verhalten wäre die Klägerin nicht verpflichtet gewesen und dies hätte den Schaden auch kaum gemindert. Dass die Klägerin die Kosten des Finma-Verfahrens durch ihr Verhalten verteuert habe, wurde von ihr bestritten. Die Beklagten haben nicht substanziiert behauptet, mit welchem Verhalten die Klägerin in welchem Umfang Kosten hätte vermeiden können und müssen. Vielmehr ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sie wegen der mangelhaften Aufklärung und Beratung der Beklagten bis zur superpro- visorischen Verfügung der Finma vom 19. März 2019 (unverschuldet) nicht davon ausgehen musste, ihr Geschäftsmodell müsse geändert werden, und es danach aufgrund des Entzugs der Verfügungsmacht über das Unternehmen durch die su- perprovisorische Verfügung nicht mehr gekonnte hatte. Wie die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung auf Hinwirken der Klägerin früher mög- lich gewesen wäre, weshalb dies geboten gewesen wäre und in welchem Umfang damit Kosten eingespart worden wären, geht aus den Behauptungen der Beklagten nicht hervor. Ebenso wenig ist belegt, dass F._____ oder G._____ dies nicht so rasch als zumutbar beantragt hätten. Alleine dadurch, dass die erste ausserordent- liche Generalversammlung "erst" im Juni 2019 stattfand, wird dies jedenfalls nicht

- 147 - belegt. Im Übrigen führte die Finma in der Verfügung vom 14. Januar 2020 deutlich aus, dass der einseitige Widerruf des (Rück-)Kauf- und Tauschangebots durch die Klägerin (der bereits im Sommer 2019 stattfand) nichts an der widerrechtlichen Tä- tigkeit geändert habe. Erst durch den Verzicht aller Aktionär:innen auf die – mit den vom Beklagten 2 entworfenen – jedem/jeder einzelnen Aktionär:in gewährten (Rück-)Kauf- und Tauschoption erachtete die Finma den rechtmässigen Zustand als wiederhergestellt (act. 2/4/31 S. 14 f.). Die Klägerin kam den aufsichtsrechtli- chen Anforderungen während des Enforcement-Verfahrens nach. Inwiefern das schneller und mit tieferen Kosten möglich gewesen sein soll und wie die Anfechtung der Schlussverfügung der Finma den Schaden hätte mindern können, tragen die Beklagten nicht substanziiert vor und ist damit nicht belegt. Kommt hinzu, dass die Klägerin im Finma-Verfahren durch Rechtsanwalt X2._____ vertreten war. Dass dieser die Klägerin mangelhaft beraten oder die Klägerin seine Empfehlungen nicht befolgt hätte, machten die Beklagten nicht geltend. Worin daher die der Klägerin vorgeworfene "Uneinsichtigkeit" gelegen haben soll, erhellt nicht. Widersprüchlich und damit nicht zu hören sind die Beklagten, wenn sie einerseits behaupten, die Klägerin habe ihr Geschäftsmodell nach Eröffnung des Enforcement-Verfahrens in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht nicht rasch genug angepasst und an- dererseits behaupten, die Klägerin habe aber die Schlussverfügung der Finma, mit welcher sie den Verstoss gegen das Aufsichtsrecht feststellte, nicht angefochten. 5.3.8.3. Ein Selbstverschulden der Klägerin liegt nicht vor. 5.3.9. Zusammenfassend ist daher mit der Klägerin davon auszugehen, sie hätte, wenn sie korrekt und ausreichend über das erhebliche Risiko, dass sie eine nach Bankenrecht bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübe, aufge- klärt worden wäre, auf die Gewährung eines (Rück-)Kauf- und Tauschrechts ge- genüber ihren Investor:innen verzichtet. Hätte die Klägerin ihren Investor:innen keine (Rück-)Kauf- und Tauschoption zugesichert, wären die Voraussetzungen ei- ner Publikumseinlage nicht erfüllt gewesen, womit keine Bankenbewilligungspflicht bestanden hätte und damit keine Aufsichtsrechtsverletzung. Damit wäre keine be- willigungspflichtige Tätigkeit vorgelegen und es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Enforcement-Verfahren der Finma mit den ent-

- 148 - sprechenden Kosten gekommen. Selbst wenn die Finma einen Fragebogen wie den im Dezember 2018 zugestellt oder gar ein Verfahren eröffnet hätte, hätte die Überprüfung keine Rechtsverletzung ergeben und hätte keine Rechtsgrundlage für eine Kostentragung der Klägerin bestanden. Der hypothetische Kausalzusammen- hang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und den auferlegten Kosten des Finma-Verfahrens ist damit gegeben. 5.4. Kosten für die Broschüren 5.4.1. Parteistandpunkte 5.4.1.1. Die Klägerin brachte vor, die Broschüren hätten einen Hinweis auf das "Tauschrecht" enthalten. Dieses habe im Rahmen der Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes beseitigt werden müssen, sodass die Broschüre in al- len vier Sprachversionen nicht mehr habe verwendet werden können (act. 19 Rz. 266). 5.4.1.2. Die Beklagten erklärten, die (Rück-)Kaufoption sei am 31. Juli 2017 noch nicht Teil des Geschäftsmodells gewesen. Der Hinweis in der Broschüre beziehe sich überdies auf den Tausch "Aktie gegen Edelmetall im Krisenfall" und nicht die (Rück-)Kaufoption, welcher die Finma den Einlegecharakter attestiert habe. Es be- stehe kein Kausalzusammenhang (act. 24 Rz. 448 ff.). 5.4.2. Würdigung 5.4.2.1. Die Einwendungen der Beklagten treffen nicht zu: Einerseits findet sich auf Seite 6 der Imagebroschüre (act. 20/76) folgender Wort- laut: "Top Flexibilität: Die Inhaberaktie ist jederzeit zu 70 % in echtes Gold und Silber oder deren Zeitwert eintauschbar". Dieser Hinweis bezieht sich auf eine jederzeitige Tauschmöglichkeit der Aktien ge- gen Edelmetall oder Geld ("Zeitwert"), und nicht bloss den Umtausch der Aktie in Edelmetall im Krisenfall, wie dies die Beklagten behaupteten. Es beschreibt mithin das von der Finma monierte (Rück-)Kauf- und Tauschrecht. Mit dieser Regelung

- 149 - stellt das Geschäftsmodell – wie die Finma in ihrer rechtskräftigen Verfügung ein- deutig festhielt – eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen dar (act. 2/4/31 S. 14). Zudem würde die Tatsache alleine, dass im August 2017 erst ein Entwurf für die vertragliche Regelung des (Rück-)Kauf- und Tauschangebots vorlag, nicht dage- gen sprechen, dass sich die Imagebroschüre von Ende Juli 2017 auf ebendieses bezog. Dass im Juli 2017, dem in den Broschüren genannten Datum, noch kein fertiger Vertrag vorlag, bedeutet nicht, dass in diesem Zeitpunkt nicht bereits klar war, dass den Investor:innen ein entsprechendes Angebot gemacht werden soll. Immerhin lag der Vertragsentwurf des Beklagten 2 dazu bereits am 3. August 2017 vor (dies anerkannten die Beklagten, act. 24 Rz. 27). Das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht musste daher bereits im Juli 2017 besprochen und beschlossen ge- wesen sein. Es erscheint ohne Weiteres denkbar, dass die Klägerin den Auftrag zur Ausarbeitung des entsprechenden Investor:innen-Vertrags gleichzeitig in Auf- trag gab wie die Broschüre mit dem Hinweis auf dieses Recht. Ob es zu einer Än- derung des Geschäftsmodells kam, kann damit auch hier offengelassen werden, weil jedenfalls das in der Broschüre abgedruckte Datum nicht zu belegen vermag, dass dieser Hinweis sich nicht auf das – unbestrittenermassen spätestens ab No- vember 2017 angebotene – (Rück-)Kauf- und Tauschrecht bezog. 5.4.2.2. Die Beklagten bestritten nicht, dass sich der in der eingereichten deut- schen Broschüre ersichtliche Hinweis – wie die Klägerin behauptete – auf das (Rück-)Kauf- und Tauschangebot auch in den anderen Sprachversionen fand. Da- von ist demnach auszugehen. 5.4.2.3. Hätte der Beklagte 2 rechtzeitig und im erforderlichen Umfang auf das erhebliche Risiko hingewiesen, dass mit der Gewährung des (Rück-)Kauf- und Tausch- und Tauschrechts einherging, hätte die Klägerin darauf von Beginn an, spätestens aber nach Rücksprache mit der Finma, verzichtet. Sie hätte damit auch keine Broschüren mit einem entsprechenden Hinweis gedruckt, welche sie nach dem Finma-Enforcement-Verfahren nicht mehr verwenden durfte. Die mangelhafte Aufklärung der Beklagten ist damit auch kausal für den aus den unbrauchbar ge- wordenen Broschüren entstandenen Schaden.

- 150 - 5.5. Zusammenfassend ist der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten und den Kosten der Finma und für die Broschüren damit erstellt. Haftungsmindernde oder -ausschliessende Um- stände liegen nicht vor.

6. Verschulden 6.1. Parteistandpunkte 6.1.1. Die Klägerin machte geltend, das Verschulden werde bei der vertragli- chen Haftung zwar vermutet, sei hier indes ohnehin durch die Vertragsverletzung nachgewiesen. Für einen Exkulpationsbeweise bestehe kein Raum (act. 2/1 Rz. 62; act. 59 Rz. 22 ff.). 6.1.2. Die Beklagten hielten dem entgegen, sie treffe mangels vorwerfbaren Verhaltens kein Verschulden (act. 11 Rz. 15 und 121). 6.2. Würdigung 6.2.1. Aufgrund des objektivierten Verschuldensbegriffs im Vertragsrecht sind der Begriff der Sorgfaltspflichtverletzung und derjenige der Fahrlässigkeit praktisch identisch. Ist daher erst einmal eine Vertragsverletzung nachgewiesen, gilt meis- tens zugleich als bewiesen, dass die von einem durchschnittlichen Schuldner in dieser Situation zu erwartende Sorgfalt nicht aufgewendet wurde. Für eine Exkul- pation bleibt in dieser Situation praktisch kein Raum. Können sich Anwält:innen daher nicht auf Zufall, höhere Gewalt oder auf Selbstverschulden ihrer Klientschaft berufen, müssen sie positiv dartun, sie hätten alles getan, was man ihnen billiger- weise zumuten könne, um die Vertragspflichten zu erfüllen (FELLMANN, a.a.O., N. 1549 f.). 6.2.2. Die Beklagten kamen ihren vertraglichen Verpflichtung nicht nach. Die aufsichtsrechtlichen Risiken hätten auch einem wenig erfahrenen Anwalt ins Auge fallen müssen. Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten verfangen nicht, ge- hen sie doch fälschlicherweise davon aus, dass ihnen keine Vertragsverletzung

- 151 - vorzuwerfen sei. Das Verhalten der Beschuldigen stellt mindestens ein Übernah- meverschulden dar. Ein Verschulden ist gegeben.

7. Die Klägerin machte ergänzend geltend, alternativ zum geltend gemachten Schadenersatz sei der Honoraranspruch der Beklagten herabzusetzen (act. 59 Rz. 26 f.). Sie habe ihnen Honorar von insgesamt Fr. 39'000.00 bezahlt, habe die vom Beklagten 2 erstellten Dokumente infolge der Intervention der Finma indes für Fr. 54'450.90 von Rechtsanwalt X3._____ in eine "rechtskonforme Lösung" über- führen lassen müssen. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen in der Hauptver- handlung verspätet waren, hat es die Klägerin auch unterlassen, den Herabset- zungsanspruch genügend substanziiert zu behaupten. Die Tatsache alleine, dass Rechtsanwalt X3._____ höhere Honorarnoten für seine Bemühungen ausstellte als die Beklagten, genügt zur Substanziierung jedenfalls nicht. Vielmehr hätte die Klä- gerin behaupten und beweisen müsse, welche Dokumente Rechtsanwalt X3._____ mit welchem Aufwand weshalb überarbeiten musste und welchen Aufwand der Be- klagte 2 dafür verrechnet hatte. Das im Übrigen das Honorar auf Null herabzuset- zen gewesen wäre, erscheint ausgeschlossen, war doch gemäss Behauptungen der Klägerin das Geschäftsmodell lediglich in Bezug auf die (Rück-)Kauf- und Tausch- und Tauschoption unzulässig, und nicht sämtliche von den Beklagten er- stellten Dokumente und Arbeiten unnütz. Ein Teil der Arbeiten der Beklagten kann sie daher noch immer gebrauchen und wären damit zu Recht verrechnet und be- zahlt worden. Infolge verspätetem Vorbringen und mangels Substanziierung ist auf diese Behauptungen der Klägerin nicht weiter einzugehen.

8. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beklagten auch noch behaupteten, die Klägerin habe im Unterschied zum Schlichtungsge- such darauf verzichtet, entgangenes Investorengeld einzuklagen, weil sie deren prozessuale Durchsetzbarkeit als schwierig eingestuft habe (act. 19 Rz. 15 ff.). Zu beurteilen sind vorliegend die geltend gemachten Schadenpositionen, alles übrige ist nicht Prozessgegenstand. Was die Beklagten aus allfälligen fallengelassenen Positionen für das Verfahren relevantes ableiten möchte, erhellt nicht. Darauf braucht daher ebenfalls nicht eingegangen zu werden.

- 152 -

9. Zusammengefasst schuldet der Beklagte 1 der Klägerin Schadenersatz von Fr. 96'419.65 zuzüglich Zins von 5% ab 22. Februar 2020 und EUR 8'814.00. Im übrigen ist die Klage gegen den Beklagten 1 (Rechtsbegehren 1 und 2) abzuwei- sen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten 1.1.1. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Kosten nach Art. 95 Abs. 2 ZPO) werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Die Grundgebühr wird bei vermögensrechtlichen Streitigkei- ten nach § 4 Abs. 1 GebV OG berechnet. Sie kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Kosten für das Schlichtungsverfahren werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). 1.1.2. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Wird auf Zahlung einer Geldsumme in ausländischer Währung geklagt, so ist die Forderung zwecks Bestimmung des Streitwerts auf das Datum der Begrün- dung der Rechtshängigkeit in Schweizer Franken umzurechnen (Urteil des Bun- desgerichts 4A_274/2011 vom 3. November 2011 E. 1; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG110266 vom 19. Dezember 2013 E. 8). 1.2. Das Hauptbegehren der Klägerin lautet auf Zusprechung von Fr. 219'716.40 und EUR 8'814.00 (act. 2/1 S. 2). Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung in der Klagebewilligung betrug der Wechselkurs von Euro zu Schweizer Franken im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit 1.07 (act. 2/4/8 S. 2). Der Streitwert beläuft sich

- 153 - demnach auf Fr. 229'147.40 (Fr. 219'716.40 + EUR 8'814.00 x 1.07), womit sich für das vorliegende Verfahren eine ordentliche Gebühr von Fr. 13'916.00 ergibt. Ange- sichts des aufwendig geführten Verfahrens mit doppeltem Schiftenwechsel, Nove- neingaben sowie Hauptverhandlung, Vergleichsgesprächen und Beweisverfahren mitsamt schriftlichen Schlussvorträgen und des damit verbundenen Zeitaufwands rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG die Entscheid- gebühr um rund die Hälfte, auf Fr. 21'000.00, zu erhöhen. Dazu kommt die Gebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7'000.– (LB210037-O).

2. Parteientschädigung 2.1. Die Prozesskosten umfassen nach Art. 95 Abs. 1 ZPO neben den Gerichts- kosten auch die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Als Parteientschädigung gelten bei berufsmässiger Vertretung neben dem Ersatz notwendiger Auslagen de- ren Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), welche das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zuspricht (Art. 96 ZPO). Die Vergütung setzt sich aus Gebühr und notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Zivilprozess bilden der Streitwert, die Verantwor- tung des Anwalts oder der Anwältin, der notwendige Zeitaufwand und die Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV OG). Bei vermögensrechtlichen Streitigkei- ten richtet sich die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV OG. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG). 2.2. Beim vorliegenden Streitwert ergibt sich für das Verfahren nach dem Gesag- ten eine ordentliche Gebühr von rund Fr. 16'920.00. Für die Erarbeitung der Duplik, der (kurzen) Noveneingabe und dem schriftlichen Schlussvortrag sowie der Teil- nahme an der zweiten Verhandlung erscheint die Erhöhung um die Hälfte der Grundgebühr, um insgesamt Fr. 8'460.00, als gerechtfertigt (§ 11 Abs. 2 AnwGebV OG). Demgemäss ergibt sich eine Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren für die Vertretung einer Partei von rund Fr. 25'400.00. Die volle Parteientschädigung

- 154 - für die Vertretung einer Partei dürfte damit gerundet Fr. 28'000.00, inkl. MwSt. und Barauslagen, betragen. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren be- trägt Fr. 10'000.– (LB210037-O). Nicht zu hören sind die Beklagten mit ihrer Argumentation, deren Rechtvertreter habe den Beklagten 1 nicht von Beginn an vertreten (act. 24 Rz. 113 ff.). Dieser war noch vor Friedensrichter und auch bei Klageeinreichung durch die Rechtsan- waltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" sowie den Beklagten 2 persön- lich mandatiert (vgl. act. 2/3 und 2/12). Der Beklagte 1 trat mit dem Ausscheiden des Beklagten 2 in die Stellung der ehemaligen Kollektivgesellschaft "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" im Prozess und alle anderen Rechte und Pflichten per- sönlich ein, womit grundsätzlich auch das Mandat mit Rechtsanwalt Y._____ auf ihn überging. Dass dieser den Beklagten 1 im Februar 2022 während einigen Ta- gen, in denen keine Prozesshandlungen erfolgten, nicht mehr vertrat (vgl. act. 4 und 9), ist für die Kostenregelung irrelevant.

3. Verteilung 3.1. Art. 106 ZPO sieht als Regel die Kostenverteilung unter den Prozess- parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen vor. Art. 107 ZPO erlaubt es aus besonderen Gründen vom Unterliegerprinzip abzuweichen, wobei Art. 107 Abs. 1. lit. f ZPO eine solche abweichende Kostenregelung ermöglicht, wenn "andere be- sondere Umstände (als die in lit. a-e) aufgezählten) vorliegen, die eine Verteilung nach Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen" (Urteil des Bundes- gerichts 4A_420/2015 vom 15. März 2016 E. 3.1). 3.2. Klägerin und Beklagter 1 unterliegen vorliegend teilweise, die Klage gegen den Beklagten 2 ist abzuweisen. Die Frage der Passivlegitimation des Beklagten 2 hat (nach der Rückweisung vom Obergericht) weder für das Gericht noch für die Parteien einen wesentlichen Aufwand verursacht und kann daher bei der Kosten- verteilung ausser Acht gelassen werden. Die Klägerin obsiegt damit zu 46.2% (Fr. 105'850.65 von Fr. 229'147.40) und der Beklagte 1 zu 53.8%. In Anbetracht dieser beinahe kongruenten Anteile der Parteien und der Tatsache, dass die Be- klagten mit ihrem Nichteintretensantrag (vor Obergericht) unterlagen, rechtfertigt

- 155 - sich eine Abweichung der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen dahin- gehend, dass der Klägerin und dem Beklagten 1 die Kosten jeweils hälftig aufzuer- legen sind. Die Gerichtskosten sind vorab von den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen für die Gerichtskosten von Fr. 13'950.00 und Fr. 7'000.00 zu bezie- hen. Der Fehlbetrag von Fr. 7'050.00 ist vom Beklagten 1 nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte 1 hat der Klägerin die von ihrem Kostenvorschuss be- zogenen, aber von ihm zu tragenden Kosten von Fr. 6'950.00 zu ersetzen. 3.3. Weiter haben die Parteien die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 950.00 (act. 2/4/8 S. 2) grundsätzlich anteilsmässig zu tragen. Vorliegend recht- fertigt es sich, die Kosten analog den erst- und zweitinstanzlichen Kosten hälftig zu verteilen, womit der Beklagte 1 der Klägerin Fr. 475.00 der von ihr getragenen Kos- ten des Friedensrichteramts Winterthur zu ersetzen hat. 3.4. Angesichts der hälftigen Kostenverteilung sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

- 156 - Es wird erkannt:

Erwägungen (197 Absätze)

E. 1.1 Die Klägerin machte geltend, zwischen ihr und den Beklagten habe ein Man- datsverhältnis bestanden, das dem Auftragsrecht unterstehe (act. 2/1 Rz. 49 f.). Die Beklagten anerkennen, dass ein Mandant zur Klägerin bestanden habe (Act. 11 Rz. 131).

E. 1.1.1 Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Kosten nach Art. 95 Abs. 2 ZPO) werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Die Grundgebühr wird bei vermögensrechtlichen Streitigkei- ten nach § 4 Abs. 1 GebV OG berechnet. Sie kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Kosten für das Schlichtungsverfahren werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO).

E. 1.1.2 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Wird auf Zahlung einer Geldsumme in ausländischer Währung geklagt, so ist die Forderung zwecks Bestimmung des Streitwerts auf das Datum der Begrün- dung der Rechtshängigkeit in Schweizer Franken umzurechnen (Urteil des Bun- desgerichts 4A_274/2011 vom 3. November 2011 E. 1; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG110266 vom 19. Dezember 2013 E. 8).

E. 1.1.3 Der Beklagte 2 habe das Geschäftsmodell der Klägerin "grundsätzlich für unproblematisch" gehalten. Auf das Risiko, dass das Geschäftsmodell der Klä- gerin als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert werden und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, habe der Beklagte 2 nicht hinge- wiesen. Auch über die Konsequenzen, die sich aus der Aufnahme einer bewilli- gungspflichtigen Geschäftstätigkeit ohne entsprechende Bankenbewilligung erge-

- 17 - ben würden, habe der Beklagte 2 die Klägerin nicht aufgeklärt (Rz. 16). Nachdem die Vertrags- und Gesellschaftsdokumente durch den Beklagten 2 fertiggestellt worden seien, hätten im Mai 2017 die ersten Investoren gewonnen werden können (Rz. 23). Am 17. Dezember 2018 sei die Finma mit einem Fragebogen zur Beurtei- lung der Einhaltung des Finanzmarktgesetzes an die Klägerin gelangt. Der Be- klagte 2 sei damals noch zuversichtlich gewesen, dass keine weiteren Konsequen- zen zu erwarten seien und dass keine Veranlassung für Massnahmen bestehen würde. Am 19. März 2019 habe die Finma eine superprovisorische Verfügung er- lassen, in welcher sie einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt und ermächtigt habe, alleine für die Klägerin zu handeln. Die Finma habe mit dieser Verfügung auch sämtliche Konto- und Depotbeziehungen der Klägerin gesperrt und den Un- tersuchungsbeauftragten ermächtigt, über die gesperrten Vermögenswerte zu ver- fügen. Am 7. Mai 2019 seien diese superprovisorischen Massnahmen provisorisch bestätigt worden (Rz. 26 ff.). Nach Eingang der superprovisorischen Verfügung habe die Klägerin den auf Bankenrecht spezialisierten Rechtsanwalt X2._____ mit ihrer Interessenwahrung beauftragt (Rz. 30). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 habe die Finma eine schwere Aufsichtsrechtverletzung festgestellt, weil die Kläge- rin gewerbsmässig Publikumseinlagen ohne entsprechende Bewilligung entgegen- genommen habe (Rz. 31 f.).

E. 1.1.4 Mit der Verfügung vom 14. Januar 2020 sei die Klägerin verpflichtet wor- den, die Kosten des Untersuchungsbeauftragten von Fr. 56'419.65 zu übernehmen und es seien ihr Verfahrenskosten von Fr. 40'000.00 auferlegt worden. Rechtsan- walt X2._____ habe insgesamt Fr. 35'062.50 in Rechnung gestellt. Weiter habe die Klägerin EUR 8'814.00 für Werbebroschüren aufgewendet. Im Nachgang zum En- forcement-Verfahren habe sich die Klägerin gesellschaftsrechtlich von Rechtsan- walt X3._____ beraten lassen müssen, um die vom Beklagten 2 geschaffene rechtswidrige Geschäftssituation in eine rechtskonforme Lösung zu überführen, was Fr. 17'834.25 gekostet habe. Auf die Rückforderung des an B._____ & C._____ Rechtsanwälte bezahlten Honorars werde verzichtet, da die Aufwände zur Behebung der sorgfaltswidrigen Leistung geltend gemacht würden. Mit dem ange- passten, rechtskonformen Geschäftsmodell sei die Klägerin weiterhin geschäftstä- tig und habe – mit einer Ausnahme – alle Investoren halten können. Dafür sei indes

- 18 - ein grosser Aufwand nötig gewesen (Rz. 33 ff.). Es seien Aufwendungen der Ver- waltungsräte der Klägerin von Fr. 70'400.00 entstanden (Rz 28 ff.). Insgesamt sei der Klägerin aus der sorgfaltswidrigen Tätigkeit von B._____ & C._____ Rechtsan- wälte und des Beklagten 2 ein Schaden von Fr. 219'716.40 und EUR 8'814.00 zu- züglich Zins entstanden.

E. 1.2 Das Hauptbegehren der Klägerin lautet auf Zusprechung von Fr. 219'716.40 und EUR 8'814.00 (act. 2/1 S. 2). Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung in der Klagebewilligung betrug der Wechselkurs von Euro zu Schweizer Franken im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit 1.07 (act. 2/4/8 S. 2). Der Streitwert beläuft sich

- 153 - demnach auf Fr. 229'147.40 (Fr. 219'716.40 + EUR 8'814.00 x 1.07), womit sich für das vorliegende Verfahren eine ordentliche Gebühr von Fr. 13'916.00 ergibt. Ange- sichts des aufwendig geführten Verfahrens mit doppeltem Schiftenwechsel, Nove- neingaben sowie Hauptverhandlung, Vergleichsgesprächen und Beweisverfahren mitsamt schriftlichen Schlussvorträgen und des damit verbundenen Zeitaufwands rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG die Entscheid- gebühr um rund die Hälfte, auf Fr. 21'000.00, zu erhöhen. Dazu kommt die Gebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7'000.– (LB210037-O).

2. Parteientschädigung

E. 1.2.1 Sie machten geltend, die Klägerin habe die "Risiken bewusst in Kauf" genommen und könnte diese nun nicht auf sie abwälzen (Rz. 7 ff.). Es bestehe keine Pflichtverletzung. Der Klägerin sei das Risiko der Bewilligungspflicht aus mehreren Quellen bekannt gewesen. Sie habe sich bewusst entschieden, es ein- zugehen (Rz. 13). Der Beklagte 2 habe die Verwaltungsräte der Klägerin im Nach- gang einer E-Mail eines "externen Rechtsanwalts" darüber aufgeklärt, dass "ein Risiko" des von der Klägerin verfolgten Geschäftsmodells bestünde. Trotz dieser Aufklärung habe die Klägerin an ihrem Geschäftsmodell festgehalten und die iden- tifizierten Risiken in Kauf nehmen wollen. Im Rahmen des Austausches mit Rechts- anwalt X4._____ habe F._____ zudem die Materie selber vertieft recherchiert. Die Klägerin sei sich damit dem Risiko bewusst gewesen, dass die Finma zu einer an- deren Einschätzung gelangen könnte als sie. Sie habe gewusst, dass die Rechts- frage einer Bewilligungspflicht kontrovers beurteilt werde und bereits zu Verfahren vor Gerichten geführt habe, habe aber dennoch am Rückkaufsrecht festgehalten (Rz. 33 ff.). Die Klägerin habe das Geschäftsmodell nicht ändern und entgegen der Aufklärung des Beklagten 2 auch nicht ein Ruling der Aufsichtsbehörde bzw. ein "no action letter" einholen wollen. Sie habe keine weitere Diskussion mehr zum Thema Einlagencharakter/Bewilligungspflicht gewollt (Rz. 38 ff.).

E. 1.2.2 Die Zeitpunkte, in denen die Klägerin in verschiedener Form und von verschiedener Seite über die Risiken ihres Vorhabens aufgeklärt worden sei, seien "(mindestens) mehrere Monate (wenn nicht gar Jahre)" vor dem Auftreten der Auf- sichtsbehörde zu liegen gekommen. Es sei der Klägerin damit mehr als genug Zeit geblieben, vom Vorhaben Abstand zu nehmen oder dieses anzupassen, bevor sich bei der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden realisiert habe. F._____ und G._____

- 19 - seien in jener Zeit aber unbelehrbar und beratungsresistent gewesen, hätten in er- heblicher Selbstüberschätzung sämtliche Risiken ausgeblendet und das Ge- schäftsmodell auf eigene Faust vorangetrieben. Ihr Verhalten sei Auslöser für die Finma-Intervention gewesen (Rz. 52 ff.).

E. 1.2.3 Bei F._____ und G._____ handle es sich zudem um "Serien-Unterneh- mer im Investmentbereich", die aus eigener Erfahrung genau gewusst hätten, dass die Tätigkeit in diesem Bereich allenfalls einer Bewilligungspflicht unterliegen könne (Rz. 56 ff.). Kenntnisstand und Erfahrungen, die sie befähigt hätten zu verstehen, dass Tätigkeiten im Investmentbereich allenfalls einer Bewilligungspflicht unterlie- gen könnten, seien somit auf Seiten der beiden Verwaltungsräte mehr als hinrei- chend vorhanden gewesen. Die ihnen "teils mitgeteilten, teils eigenrecherchierten Risiken" hätten von den Verwaltungsräten ohne Weiteres verstanden werden kön- nen und seien daher in der Folge bewusst (der Klägerin zurechenbar) in Kauf ge- nommen worden (Rz. 63 ff.). Die Klägerin habe zwei Monate vor Eintreffen des Fra- gebogens der Finma gewusst, dass die Rechtslage betreffen Einlagencharakter umstritten sei, was bereits zu Gerichtsverfahren geführt habe, es hierzu verschie- dene Auffassungen gebe und zur Klärung und Rechtssicherheit ein Finma-Ruling eingeholt werden könne. Sie habe dies aber nicht gewollt. Dafür, dass sich das "genommene Risiko" realisiert habe, könne sie ihren damaligen Anwalt nicht haft- bar machen (Rz. 69 ff.).

E. 1.2.4 Weiter sei das Verhalten des Beklagten 2 nicht schadenskausal, weil bei "rechtmässigem Alternativverhalten" des Beklagten 2 mindestens in demselben, wenn nicht gar höheren Betrag Kosten angefallen wären (Rz. 14), da die Klägerin

– so die Beklagten – kein Ruling der Finma eingeholt hätte (Rz. 77 ff.). Und selbst wenn die Klägerin der Einholung eines Rulings der Finma zugestimmt hätte, hätte dies Kosten "in nicht allzu geringer Höhe" verursacht. Die Kosten für die Erstellung eines Gesuchs bei der Finma würden sich auf geschätzt Fr. 20'000.00 belaufen, zuzüglich geschätzt Fr. 12'000.00 für den Aufwand der Finma. Für die Bankenbe- willigung wären dann weitere Fr. 100'000.00 bis Fr. 150'000.00 angefallen, zuzüg- lich Kosten der Bankenbewilligung von mindestens Fr. 30'000.00, der extern ein- gekauften Beratungsleistungen von weiteren Fr. 30'000.00 und der Kapitalisierung

- 20 - der "Fintech-Bank" mit Fr. 300'000.00 und die Aufwendungen der Verwaltungsräte von Fr. 70'400.00. Damit wären die Kosten bei rund einer halben Million Franken zu liegen gekommen (Rz. 82 ff.). Schliesslich wären der Klägerin selbst bei der "überaus unrealistischen" sofortigen Aufgabe des bis dahin verfolgten Geschäfts- modells und dessen Umwandlung in eine bewilligungsfreie Form spätestens Mitte Dezember 2018 zumindest die Kosten für die anwaltlichen Leistungen der Kanzlei J._____ in Höhe von Fr. 17'834.25 sowie ebenso der angebliche Arbeitsaufwand der Verwaltungsräte für die "Bereinigung" in Höhe von angeblich Fr. 70'400.00 ent- standen (Rz. 96). Das Verhalten des Beklagten 2 sei somit, mindestens teilweise, nicht schadenskausal; die "Ohnehin-Kosten" seien kein Schaden und der Klägerin so oder anders nicht zu ersetzen, weder vom Beklagten 1 noch vom Beklagten 2 (Rz. 97 f.).

E. 1.2.5 Weiter sei der Kausalzusammenhang wegen grobem Selbstverschul- dens der Klägerin in zweifacher Hinsicht unterbrochen (Rz. 99). F._____ und G._____ hätten es trotz diverser Risikoaufklärungen "darauf ankommen lassen wollen", was den Kausalzusammenhang unterbreche (Rz. 100 f.). Ein zweites Mal sei der Kausalzusammenhang durch das "marktschreierische Auftreten" von F._____ und G._____ mit ihrem "eierlegenden Wollmilchglücksschwein" unterbro- chen worden. Gerade diese "aggressive Investorenansprache" habe die Finma zum Anlass genommen, um zu intervenieren, wie sich aus den Verfügungen der Finma ergebe (Rz. 102 ff.). Sodann sei das Verhalten der Klägerin im Sinne eines weiteren Eventualstandpunktes mindestens als ein schadensminderndes Selbst- verschulden zu qualifizieren, weil sie sich mit einem Anwalt gegen die superprovi- sorische Verfügung der Finma zur Wehr gesetzt habe (Rz. 108 ff.).

E. 1.2.5.1 Die Klägerin habe sodann den geltend gemachten Schaden nicht in allen Teilen hinreichend dargetan und substanziiert, was den Beklagten ein substanzi- iertes Bestreiten verunmögliche (Rz. 113 ff.).

E. 1.2.6 Die Beklagten treffe mangels vorwerfbaren Verhaltens kein Verschulden (Rz. 15 und Rz. 121).

E. 1.3 Das Rechtsverhältnis zwischen Anwält:innen und ihrer Klientschaft untersteht dem Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., N. 1139; SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 34). Zwischen der B._____ & C._____ Rechtsanwälte und der Klägerin bestand demnach ein (ent- geltliches) Auftragsverhältnis.

E. 1.3.1 Darin hielt sie daran fest, dass der Beklagte 2 zu Beginn der Mandats- beziehung im März/April 2017 umgehend vertiefte rechtliche Abklärungen und an- schliessend eine angemessene und korrekte Aufklärung und Beratung der Klägerin hätte vornehmen müssen. Der rechtlich relevante Zeitpunkt dafür sei primär das Jahr 2017 gewesen. Die Klageantwort befasse sich indes erst ab dem 11. Oktober 2018 mit dem Sachverhalt und blende den Zeitraum davor komplett aus. Wenn die Beklagte von Aufklärung spreche, beziehe sie sich auf einen Zeitraum rund einein- halb Jahre nach Aufnahme der Mandatsbeziehung. In diesem Zeitpunkt seien be- reits sämtliche vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Dokumente fertiggestellt und über 25 Investoren gewonnen gewesen. Zudem sei ein Anwalt verpflichtet, dem Klienten während der gesamten Laufzeit des Auftrags umgehend und ständig die zur Sicherung des Auftragszwecks notwendigen Informationen zukommen zu las- sen (Rz. 5 f.).

E. 1.3.2 Weiter hielt die Klägerin fest, die Beklagten wiesen jegliche Verantwor- tung von sich, weil die Klägerin angeblich – eineinhalb Jahre nach Mandatsauf- nahme – von Dritten über das Risiko informiert worden sei und eigene Recherchen getätigt habe. Damit offenbarten die Beklagten implizit, dass sie selbst die Klägerin nie angemessen und korrekt über Implikation und Risiken aufgeklärt und beraten hätten. In der gesamten Klageantwort finde sich nicht ein einziger Hinweis darauf, dass die Anwaltskanzlei B._____ & C._____ bzw. der Beklagte 2 die Klägerin an- gemessen aufgeklärt und korrekt beraten habe. Sie müsse sich dafür "behelfsmäs- sig" auf eine E-Mail vom 11. Oktober 2018 stützen, welche der Beklagte 2 nicht im Sinne einer rechtlichen Analyse, sondern als Reaktion auf die Äusserung eines un- beteiligten Dritten verfasst habe (Rz. 7 ff.).

E. 1.4 Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte 2 zusätzlich zu sei- ner Anwaltstätigkeit auch als Verwaltungsrat der Klägerin tätig war. Freilich be- hauptet die Klägerin nie, er habe (auch) in dieser Funktion gegen seine Pflichten verstossen. Die Klägerin weist in ihrer Replik vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten 2 aus seiner Verwal- tungsratstätigkeit geltend mache (act. 19 Rz. 53 f.). Auch aus der von den Beklag- ten behaupteten angeblichen Interessenkollision zwischen der Rolle als Verwal-

- 32 - tungsrat und beratender Anwalt leitete die Klägerin keine Ansprüche ab. Daher muss auf die Ausführungen der Parteien dazu nicht weiter eingegangen werden.

2. Wissens-/Handlungszurechnung

E. 1.4.1 Darin machten sie geltend, die E-Mail vom 27. April 2017 stamme aus einer Zeit, in welcher die Rückkaufsoption und damit der Einlagecharakter noch kein Thema gewesen sei. Es sei damals um die Vermittlung von Aktien gegangen. Dennoch habe der Beklagte 2 angeboten, ein Ruling einzuholen, wovon die Kläge- rin abgesehen habe (Rz. 16 ff.). Das "Tauschangebot" sei erst am 3. August 2017

- 22 - als Entwurf vorgelegen und am 17. November 2017 implementiert worden. Dass es jederzeit durch einen Beschluss der Generalversammlung widerrufen habe wer- den können, sei gegenüber den Investoren nicht erwähnt worden. Darauf, dass F._____ dieses als zentrales Element angepriesen habe, habe die Finma abgestellt (Rz. 27 ff.).

E. 1.4.2 Der Beklagte 2 habe den Kauf der Inhaberaktie als unbedenklich be- zeichnet und nicht die (Rück-)Kaufoption. Im Weiteren habe der Beklagte 2 darauf hingewiesen, dass die (Rück-)Kaufoption problematisch sein könnte, wenn sie als Umgehung gewertet würde. Sodann habe er erwähnt, dass sich das Thema den- noch als "rechtlich heikel erweisen könnte "und er dies momentan nur "anhand des [ihm] geschilderten Präzedenzfalls nicht bejahen würde" – sonst, d.h. ausserhalb jenes Präzedenzfalls, aber allenfalls schon. Der Beklagte 2 habe also nicht das Ge- schäftsmodell bzw. die (Rück-)Kaufoption als unbedenklich bezeichnet (Rz. 36 ff.). Die E-Mail vom Vormittag des 11. Oktober 2018 sei zudem in den Kontext der Kor- respondenz zwischen den Parteien vom 10. bis 12. Oktober 2018 einzubetten. Am

10. Oktober 2018 habe F._____ dem Beklagten 2 geschrieben, dass Rechtsanwalt X4._____ wegen dem Umtauschrecht befürchte, dass die Investitionen als Einla- gen gewertet würden, weshalb er um seine Einschätzung gebeten habe. Damit habe F._____ den Beklagten 2 nicht um weitere rechtliche Abklärungen oder eine Garantie gebeten. Nach der E-Mail vom nächsten Tag von Rechtsanwalt X4._____ habe der Beklagte 2 F._____ darauf hingewiesen, dass ein Risiko bestünde, das mit dem Einholen eines Rulings oder dem "Kippen" der (Rück-)Kaufoption termi- niert werden könne. Zusätzlich sei das Risiko an drei Telefonaten thematisiert und diskutiert worden. Die E-Mail des Beklagten 2 vom Vormittag des 11. Oktober 2018 sei am Abend bereits überholt gewesen. Die Klägerin habe damit allerspätestens am 11. Oktober 2018 über die erforderlichen Informationen zum Risiko des Einla- gecharakters verfügt (Rz. 44 ff.).

E. 1.4.3 Sodann merkten die Beklagten an, die Klägerin habe nicht bestritten, dass F._____ dem Beklagten 2 mitgeteilt habe, er mache sich als Anwalt zu viele Sorgen. Damit sei erstellt, dass der Beklagte 2 an den Telefonaten vom 18., 20.,

21. und 24. Dezember 2018 eine risikoorientierte Sichtweise eingenommen habe

- 23 - und diese im Zuge seiner Beratung, die (Rück-)Kaufoption zu "kippen", auch zum Ausdruck gebracht habe (Rz. 58 ff.). Weil sie diese Bedenken von Tisch gewischt habe, liege bei der Klägerin ein Selbstverschulden vor (Rz. 71 ff.).

E. 1.4.4 Weiter wiederholten die Beklagten, konkret fehle es an einer substanzi- iert vorgetragenen Behauptung des Kausalzusammenhangs zwischen angebli- chem Schaden und angeblich verletzter Aufklärungspflicht. Vom Beweis eines Kau- salzusammenhangs könne unter diesen Umständen keine Rede sein (Rz. 76 ff.).

E. 1.5 Die Klägerin nahm zur Duplik der Beklagten am 16. Januar 2023 noch einmal Stellung (act. 36). Darin machte sie geltend, das Tauschrecht sei bereits bei ihrer Gründung statuarischer Gesellschaftszweck gewesen; dies ergebe sich aus den Handelsregisterauszügen der Klägerin der Jahre 2020 und 2022 (act. 36 Rz. 10 und act. 36a/80+81). Auf die übrigen Ausführungen wird hier mangels Beachtlich- keit (vgl. E. II.5.2.9 f. vorn) nicht eingegangen.

E. 1.6 Die Beklagten nahmen zu dieser Stellungnahme der Klägerin am 24. Februar 2023 ebenfalls nochmal Stellung (act. 40). Darauf ist mangels Beachtlichkeit über die Frage der Zulässigkeit der Noven hinaus (vgl. E. II.5.2.11 vorn) nicht einzuge- hen.

2. Am 21. August 2023 fand die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Winterthur statt (Prot. S. 9 ff.), an welcher F._____ und der Beklagte 2 je in Begleitung der Parteivertreter teilnahmen.

E. 2.1 Die Prozesskosten umfassen nach Art. 95 Abs. 1 ZPO neben den Gerichts- kosten auch die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Als Parteientschädigung gelten bei berufsmässiger Vertretung neben dem Ersatz notwendiger Auslagen de- ren Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), welche das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zuspricht (Art. 96 ZPO). Die Vergütung setzt sich aus Gebühr und notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Zivilprozess bilden der Streitwert, die Verantwor- tung des Anwalts oder der Anwältin, der notwendige Zeitaufwand und die Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV OG). Bei vermögensrechtlichen Streitigkei- ten richtet sich die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV OG. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG).

E. 2.2 Beim vorliegenden Streitwert ergibt sich für das Verfahren nach dem Gesag- ten eine ordentliche Gebühr von rund Fr. 16'920.00. Für die Erarbeitung der Duplik, der (kurzen) Noveneingabe und dem schriftlichen Schlussvortrag sowie der Teil- nahme an der zweiten Verhandlung erscheint die Erhöhung um die Hälfte der Grundgebühr, um insgesamt Fr. 8'460.00, als gerechtfertigt (§ 11 Abs. 2 AnwGebV OG). Demgemäss ergibt sich eine Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren für die Vertretung einer Partei von rund Fr. 25'400.00. Die volle Parteientschädigung

- 154 - für die Vertretung einer Partei dürfte damit gerundet Fr. 28'000.00, inkl. MwSt. und Barauslagen, betragen. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren be- trägt Fr. 10'000.– (LB210037-O). Nicht zu hören sind die Beklagten mit ihrer Argumentation, deren Rechtvertreter habe den Beklagten 1 nicht von Beginn an vertreten (act. 24 Rz. 113 ff.). Dieser war noch vor Friedensrichter und auch bei Klageeinreichung durch die Rechtsan- waltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" sowie den Beklagten 2 persön- lich mandatiert (vgl. act. 2/3 und 2/12). Der Beklagte 1 trat mit dem Ausscheiden des Beklagten 2 in die Stellung der ehemaligen Kollektivgesellschaft "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" im Prozess und alle anderen Rechte und Pflichten per- sönlich ein, womit grundsätzlich auch das Mandat mit Rechtsanwalt Y._____ auf ihn überging. Dass dieser den Beklagten 1 im Februar 2022 während einigen Ta- gen, in denen keine Prozesshandlungen erfolgten, nicht mehr vertrat (vgl. act. 4 und 9), ist für die Kostenregelung irrelevant.

3. Verteilung

E. 2.3 Was die Wissensanrechnung zwischen dem Beklagten 2 als Verwaltungsrat der Klägerin und der Klägerin betrifft, kann vorliegend offen blieben, ob ihr auch Wissen und Kenntnisse des Beklagten 2 anzurechnen wären, über welche er die Klägerin nicht informierte. Die Beklagten haben weder je behauptet noch bewiesen, dass der Beklagte 2 während der Mandatsführung mit der Klägerin die hier strittigen Fragen betreffendes Wissen oder Kenntnisse gehabt hätte, das er ihr nicht mitge- teilt hätte oder über das er sie nicht aufgeklärt hätte. Insbesondere ist nicht bewie- sen, dass der Beklagte 2 um das Risiko wusste, dass das spätestens ab November 2017 bestehende und den Investor:innen angebotene Geschäftsmodell als Publi- kumseinlage qualifiziert werden bzw. dass die Tätigkeit der Klägerin eine Banken- bewilligung erfordern könnte. Welches relevante Wissen des Beklagten 2 die Be- klagten der Klägerin daher anrechnen möchten, ist unklar. Selbst wenn indes bewiesen wäre, dass der Beklagte 2 entsprechendes Wissen gehabt hätte, dass er nicht an die Klägerin weitergab, könnte er sich darauf nicht in

- 33 - guten Treuen berufen, um sich damit der Haftung für eine mangelnde Aufklärung als deren Anwalt zu entziehen. Einerseits dürfte er sich dann ohnehin (mindestens) auch als Verwaltungsrat gegenüber der Gesellschaft haftbar gemacht haben, weil er sowohl als Anwalt als auch als Verwaltungsrat der Klägerin verpflichtet gewesen wäre, den für ihn erkennbaren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Ande- rerseits dürfte sich eine solche Berufung auf die gleichzeitige Stellung als Organ der Gesellschaft, um sich damit der Haftung aus einer fehlenden oder mangelhaften Aufklärung – trotz Kenntnis der Risiken – als Anwalt zu entledigen, als rechtmiss- bräuchlich erweisen. Dasselbe gilt im Grundsatz für das Anrechnen von "Wissen- Müssen" des Beklagten 2 bei der Klägerin. Der Klägerin ist damit kein Wissen oder "Wissen-Müssen" des Beklagten 2 anzu- rechnen.

E. 2.4 Von keiner Partei in Frage gestellt wurde zu Recht, dass die Handlungen der Beklagten 1 und 2 als – während des Mandatsverhältnisses mit der Klägerin – Kol- lektivgesellschafter der Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" dieser zuzurechnen sind, mithin die Anwaltskanzlei für allfällige Handlungen und Unter- lassungen des Beklagten 1 und 2 im Mandatsverhältnis zur Klägerin haftet. Der Beklagte 1 ist nach Ausscheiden des Beklagten 2 gemäss Obergerichtsentscheid in die Rechte und Pflichten der Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" eingetreten. Der Beklagte 1 hat sich daher die Handlungen und Unterlassungen des Beklagten 2 im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis der Anwaltskanzlei zur Klägerin anrechnen zu lassen.

3. Pflichtverletzung

E. 2.5 Das Bezirksgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten, für die das or- dentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist (§ 19 GOG). Das ordentliche Verfahren gilt für folgende Streitigkeiten: vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 (Art. 243 Abs.1 ZPO e contrario), mit Ausnahme der Angelegenheiten von Art. 243 Abs. 2 ZPO; Streitig- keiten, welche in die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz fallen (Art. 5 ZPO ff., dafür ist das Ober- bzw. Handelsgericht zuständig, vgl. § 43 f. GOG); nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die nicht gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO dem vereinfachten Verfahren unterstellt sind, das heisst keine Streitigkeiten nach Gleichstellungs- und Mitwirkungsgesetz, bezüglich Gewaltschutz nach Art. 28b f. ZGB, Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG und aus Zusatzkran- kenversicherungen sowie gewisse miet- und pachtrechtlichen Streitigkeiten (CHK- SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 219 ZPO N. 2). Rechtsbegehren, die Fremdwährungen enthalten, sind für die Bestimmung des Streitwerts in Schweizer Franken umzu- rechnen (BSK-HOFMANN/BAECKERT, Art. 91 ZPO N. 10). Vorliegend liegt der Streit- wert offensichtlich über Fr. 30'000.–. Die Klage ist somit im ordentlichen Verfahren durch das Kollegialgericht zu behandeln.

3. Klageänderung

E. 3 Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur erhob die Klägerin Be- rufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 29. November 2021 hiess das Obergericht die Berufung gut, hob den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Juni 2021 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfah- rens und zu neuer Entscheidung zurück. Es wies das Bezirksgericht an, das Ru- brum anzupassen und B._____ anstelle der Kollektivgesellschaft "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" als Beklagten 1 ins Rubrum aufzunehmen.

E. 3.1 Art. 106 ZPO sieht als Regel die Kostenverteilung unter den Prozess- parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen vor. Art. 107 ZPO erlaubt es aus besonderen Gründen vom Unterliegerprinzip abzuweichen, wobei Art. 107 Abs. 1. lit. f ZPO eine solche abweichende Kostenregelung ermöglicht, wenn "andere be- sondere Umstände (als die in lit. a-e) aufgezählten) vorliegen, die eine Verteilung nach Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen" (Urteil des Bundes- gerichts 4A_420/2015 vom 15. März 2016 E. 3.1).

E. 3.1.1 Die Klägerin machte geltend, der Anwalt hafte nach Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 OR für getreue und sorgfältige Haftung. Erforderlich sei die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäften anzuwenden pflegt. Bei beauftragten Personen mit staatlicher Berufsausübungsbewilligung und entgeltlichen Mandaten dürfe bezüg- lich der spezifischen Kenntnisse besondere Sorgfalt erwartet werden. Der Klient

- 34 - dürfe voraussetzen, dass der Anwalt die massgebenden Gesetze, die publizierte höchstrichterliche Rechtsprechung und die Standardliteratur kenne. Von einem An- walt sei zu verlangen, dass er nur Mandate in Rechtsgebieten entgegennehme, in denen er sich auskenne oder in denen er sich die erforderlichen Kenntnisse recht- zeitig aneignen könne (act. 2/1 Rz. 49 f.). Da das Risiko, dass das Geschäftsmodell der Klägerin eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen darstellte, sehr hoch und die Gewerbsmässigkeit erfüllt gewesen sei, sei der Beklagte 2 ver- pflichtet gewesen, vertiefte rechtliche Abklärungen und eine entsprechende Aufklä- rung der Klägerin vorzunehmen. Weiter wies die Klägerin darauf hin, dass die Auf- klärungs- und Benachrichtigungspflicht eines Anwalts alle Umstände umfasse, wel- che die Erreichung des Auftragserfolgs beeinflussen könne. Es obliege einem An- walt auch, seinen Mandanten über die Schwierigkeiten und Risiken eines Vorha- bens umfassend aufzuklären, damit dieser sich über das von ihm zu tragende Ri- siko bewusst werde (act. 2/1 Rz. 56 f.). Im Rahmen des Mandats hätte der Beklagte 2 insbesondere dafür sorgen müssen, dass keine finanzmarktrechtlich hochriskante Situation entstehe, welche die Finma zur Eröffnung eines Enforcement-Verfahrens veranlasse. Heute sei erstellt, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei (act. 19 Rz. 271). Es gehe nicht darum, dass die Beklagten für einen Erfolg einzustehen hätten, sie würden vielmehr für den Schaden haften, welcher der Klägerin infolge der sorgfaltswidrigen Aufklä- rung und Beratung durch den Beklagten 2 entstanden sei (act. 19 Rz. 283 f.). Der Beklagte 2 habe gleich mehrere Sorgfaltspflichten grob missachtet, die zum Kern- bereich der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehören würden (act. 2/1 Rz. 58). Der Be- klagte 2 habe das Geschäftsmodell der Klägerin "grundsätzlich für unproblema- tisch" gehalten. Er habe zwar darauf hingewiesen, dass das Kauf- und Tauschan- gebot allenfalls zu einer Anwendbarkeit des Kollektivanlagegesetzes führen könne, habe aber gemeint mit einer geeigneten Vertragsausstattung könnte er dieses Ri- siko "ausreichend beseitigen". Der Beklagte 2 habe die Klägerin indes nicht über die Problematik der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen aufge- klärt, sie insbesondere nicht auf die erheblichen Risiken des gewählten Vorgehens hingewiesen oder vor den drastischen Konsequenzen – ein teures Enforcement- Verfahren der Finma mit einem sofortigen Verbot der Geschäftstätigkeit – gewarnt

- 35 - (act. 2/1 Rz. 16 und 56 f.; act. 19 Rz. 156 ff.). Der Beklagte 2 habe sich – wenn überhaupt – dahingehend geäussert, dass er mögliche Bedenken relativiert und die von ihm ausgearbeiteten Dokumente als geeignet und rechtskonform bezeichnet habe. Sollte der Beklagte 2 andeuten wollen, dass er zur Übernahme des Mandats der Klägerin nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt habe, hätte er sich mit der Mandatsübernahme sorgfaltswidrig verhalten (act. 59 Rz. 12 ff. und Prot. S. 10). Der Beklagte 2 habe es auch versäumt, Vorabklärungen bei der Finma zu tätigen, obwohl dies aufgrund der drastischen Konsequenzen von Gesetzesver- stössen üblich und geboten gewesen sei (act. 2/1 Rz. 21 f.). Dass die Beklagten jegliche Verantwortung von sich weisen würden, weil die Klä- gerin angeblich (eineinhalb Jahre nach Mandatsabnahme) von Dritten über das Ri- siko informiert worden sei und eigene Recherchen getätigt habe, offenbare, dass sie selbst die Klägerin nie angemessen und korrekt über Implikation und Risiken aufgeklärt und beraten hätten. In der gesamten Klageantwort finde sich nicht ein einziger Hinweis darauf, dass die Anwaltskanzlei B._____ & C._____ bzw. der Be- klagte 2 die Klägerin angemessen aufgeklärt und korrekt beraten habe (act. 19 Rz. 7 ff.; act. 59 Rz. 22 ff.). Die Beklagten würden implizit anerkennen, dass sie die Klägerin während rund eineinhalb Jahren seit Begründung des Mandatsverhältnis- ses nicht aufgeklärt hätten. Dass das beabsichtigte Geschäftsmodell ein "kleines Risiko" beinhalte, habe der Beklagte erstmals am 11. Oktober 2018 erwähnt (act. 19 Rz. 19 ff.). Da die Beklagten sie nie aufgeklärt hätten, müssten sie sich dafür "behelfsmässig" auf ein E-Mail vom 11. Oktober 2018 stützen, welches der Beklagte 2 nicht im Sinne einer rechtlichen Analyse, sondern als Reaktion auf die Äusserung eines unbeteiligten Dritten verfasst habe (act. 19 Rz. 7 ff.). Tatsächlich habe der Beklagte 2 erst nach dem E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ vom 11. Ok- tober 2018 rechtliche Abklärungen zum Thema getroffen. Dass er sich nach dieser E-Mail veranlasst gesehen habe, über eine Stunde Abklärungen zu diesem Thema zu machen, beweise, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertieft mit dieser Problematik auseinandergesetzt habe. Diese Abklärungen seien zu Beginn der Mandatsübernahme geboten gewesen (act. 19 Rz. 48 ff.).

- 36 - In ihrem Schlussvortrag hielt die Klägerin fest, es fehle an einem Beweis für eine rechtsgenügende Aufklärung und Risikoeinschätzung seitens der Beklagten (act. 68 Rz. 27 ff.).

E. 3.1.2 Die Beklagten wiesen darauf hin, dass nicht entscheidend sei, ob die Finma das Geschäftsmodell als bewilligungspflichtig eingestuft habe, sondern ob die Klägerin das Risiko gekannt und in Kauf genommen habe, dass es als bewilli- gungspflichtig eingestuft werden könnte. Eine Erfolgshaftung eines Anwalts be- stehe nicht (act. 11 Rz. 175 ff.). Der Klägerin sei das Risiko der Bewilligungspflicht aus mehreren Quellen bekannt gewesen. Sie habe sich bewusst entschieden, es einzugehen (act. 11 Rz. 13). Die Pflichten eines Beauftragten, den Auftraggeber über allfällige Risiken seines Vor- habens zu orientieren, richte sich nach den Kenntnissen und dem Stand der Erfah- rung des Auftraggebers. Die Aufklärungspflicht von Anwälten und Anwältinnen re- duziere sich entsprechend dem Wissensstand der Klientschaft in rechtlicher und geschäftlicher Hinsicht. Wenn dem Klienten die Risiken bekannt seien, sei eine (weitere) Aufklärung nicht geschuldet. Die Klägerin sei – entgegen ihren Behaup- tungen – wiederholt, auf verschiedenen Ebenen und von verschiedener Seite

– dem Beklagten 2, Dritten und anhand eigener Recherchen – über die Risiken des verfolgten Geschäftsmodells orientiert worden (act. 11 Rz. 17 ff.; act. 60 Rz. 15 ff.). Der Beklagte 2 habe darauf hingewiesen, dass die Rückkaufsoption problematisch sein könnte, wenn sie als Umgehung gewertet würde. Weiter habe er erwähnt, dass sich das Thema dennoch als rechtlich heikel erweisen könnte "und er dies momen- tan nur anhand des [ihm] geschilderten Präzedenzfalls nicht bejahen würde"

– sonst hingegen, das heisse ausserhalb jenes "Präzedenzfalls", allenfalls schon. Der Beklagte 2 habe also nicht das Geschäftsmodell bzw. die (Rück-)Kauf- und Tauschoption als unbedenklich bezeichnet (act. 24 Rz. 36 ff.). Diese E-Mail vom

11. Oktober 2018 sei zudem in den Kontext der Korrespondenz zwischen den Par- teien vom 10. bis 12. Oktober 2018 einzubetten. Am 10. Oktober 2018 habe F._____ dem Beklagte 2 geschrieben, dass Rechtsanwalt X4._____ speziell we- gen dem Umtauschrecht befürchte, dass die Investitionen als Einlagen gewertet würden, weshalb er um seine Einschätzung bitte. Damit habe F._____ den Beklag-

- 37 - ten 2 nicht um weitere rechtliche Abklärungen oder eine Garantie gebeten (act. 24 Rz. 44 ff.). Die Klägerin habe das Risiko in der Folge billigend in Kauf genommen, die Sache als erledigt bezeichnet und dem Beklagten 2 mitgeteilt, er mache sich zu viele Sorgen. Es liege keine Pflichtverletzung vor (act. 60 Rz. 15 ff.). Es sei sicher nicht "Inhalt" des "anwaltlichen Mandats" des Beklagten 2 gewesen, "für eine rechtskonforme Umsetzung des beabsichtigten Geschäftsmodells zu sorgen". We- der habe er etwas "umsetzen" müssen, noch habe er dafür "sorgen" müssen. Viel- mehr habe er die Klägerin mittels Informationen, Hinweisen und Bedenken zu den Risiken des veränderten Geschäftsmodells begleitet (act. 24 Rz. 458 ff.). Im Übri- gen seien die Dokumente vertrags- und gesellschaftsrechtlich rechtskonform ver- fasst gewesen. Nicht die Dokumente, sondern das Geschäftsmodell hätten das Fi- nanzmarktrecht verletzt (act. 24 Rz. 304 ff.). Zusammenfassend habe die Klägerin das mit ihrem Geschäftsmodell, namentlich der Rückkaufoption, verbundene Risiko, dass es allenfalls einer Bewilligungspflicht unterliege, gekannt. Dieses habe sie bewusst und billigend in Kauf genommen. Sie könne daher die Folgen der Verwirklichung dieses Risikos nicht auf die Beklagten abwälzen (act. 11 Rz. 184 f.). Im Schlussvortrag ergänzten die Beklagten, es sei völlig unglaubhaft und aktenwid- rig, wenn F._____ einerseits behaupte, sich an einen Austausch mit dem Beklag- ten 2 über rechtliche Risiken nicht erinnern zu können, das keine Risiken bestan- den hätten und der Beklagte 2 das Risiko mit "Null" bewertet habe und gesagt habe, seine Verträge seien sicher; andererseits hingegen einräume, ein Risiko wahrge- nommen zu haben und von einem anderen Anwalt auf das Risiko hingewiesen wor- den zu sein (act. 71 Rz. 9 ff.). Der Beklagte 2 habe schlüssig und dezidiert in Ab- rede gestellt, dass er seine Verträge als "sicher" bezeichnet habe. Er habe ausge- sagt, dass er gegenüber der Klägerin sicher auf das Risiko hingewiesen habe und nach Eintreffen des Fragebogens darauf, dass sich das Risiko massiv konkretisiert habe. Allermindestens liege eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, was auf- grund der Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin gehen müsse (act. 71 Rz. 9 ff.). Der Beweissatz 1 sei daher unbewiesen geblieben (act. 71 Rz. 22).

- 38 -

E. 3.1.3 Zusammenfassend fehle es an einem Beweis für eine rechtsgenügende Aufklärung und Risikoeinschätzung seitens der Beklagten. Es sei den Beklagten nicht gelungen, die Behauptung der Klägerin, wonach sie vom Beklagten 2 nicht bzw. ungenügend über die Risiken des beabsichtigten Geschäftsmodells und die sich daraus ergebenden drastischen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen aufgeklärt und diesbezüglich auch nicht rechtskonform beraten worden sei, zu ent- kräften. Die Klägerin habe bestätigt, dass sie das Geschäftsmodell angepasst hätte. Dass sie die drastischen Konsequenzen entgegen der Empfehlung des Be- klagten 2 in Kauf genommen hätte, erscheine sehr unwahrscheinlich (Rz. 27 ff.).

E. 3.2 Klägerin und Beklagter 1 unterliegen vorliegend teilweise, die Klage gegen den Beklagten 2 ist abzuweisen. Die Frage der Passivlegitimation des Beklagten 2 hat (nach der Rückweisung vom Obergericht) weder für das Gericht noch für die Parteien einen wesentlichen Aufwand verursacht und kann daher bei der Kosten- verteilung ausser Acht gelassen werden. Die Klägerin obsiegt damit zu 46.2% (Fr. 105'850.65 von Fr. 229'147.40) und der Beklagte 1 zu 53.8%. In Anbetracht dieser beinahe kongruenten Anteile der Parteien und der Tatsache, dass die Be- klagten mit ihrem Nichteintretensantrag (vor Obergericht) unterlagen, rechtfertigt

- 155 - sich eine Abweichung der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen dahin- gehend, dass der Klägerin und dem Beklagten 1 die Kosten jeweils hälftig aufzuer- legen sind. Die Gerichtskosten sind vorab von den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen für die Gerichtskosten von Fr. 13'950.00 und Fr. 7'000.00 zu bezie- hen. Der Fehlbetrag von Fr. 7'050.00 ist vom Beklagten 1 nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte 1 hat der Klägerin die von ihrem Kostenvorschuss be- zogenen, aber von ihm zu tragenden Kosten von Fr. 6'950.00 zu ersetzen.

E. 3.2.1 Sorgfaltspflicht im Mandatsverhältnis mit Anwält:innen

E. 3.2.1.1 Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich die beauftragte Per- son, die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet die beauftragte Person der auftraggebenden Person für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihr über- tragenen Geschäfts. In Bezug auf das Mass der Sorgfalt der beauftragten Person verweist Art. 398 Abs. 1 OR auf die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht der Arbeit- nehmenden im Arbeitsverhältnis, wobei diese Verweisung dahingehend zu verste- hen ist, dass die beauftragte Person zwar nicht für die gleiche – weniger strikte – Sorgfalt wie die Arbeitnehmenden, jedoch nach der gleichen Regel haftet. Die Ar- beitnehmenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder fahr- lässig der arbeitgebenden Person zufügen (Art. 321e Abs. 1 OR). Das Mass der Sorgfalt, für das die Arbeitnehmenden einzustehen haben, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bil- dungsgrades oder der Fachkenntnisse, die für diese Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften der Arbeitnehmenden, die die arbeitgebende Person gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e Abs. 2 OR). Die Haftung der beauftragten Person unterliegt somit gemäss Art. 97 OR den folgenden vier Voraussetzungen: (1) eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere eine Verletzung ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR; (2) einen Schaden; (3) einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden; sowie (4) ein Verschulden. Die Klient- schaft trägt gemäss Art. 8 ZGB die objektive Behauptungs- und Beweislast für die ersten drei Voraussetzungen. Im Gegenzug haben die Rechtsanwält:innen zu be- weisen, dass ihnen keinerlei Verschulden zur Last fällt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_2/2020 vom 16. September 2020, E. 3.1 m.w.H.).

E. 3.2.1.2 Beim entgeltlichen Auftrag bemisst sich die Sorgfalt nach dem Verhalten einer gewissenhaften und sachkundigen Person, welche dem Standard ihres Be- rufes gerecht wird. Die Handlungen der beauftragten Person haben dem berufs- spezifischen Durchschnittsverhalten zu entsprechen. Bestehen für einen Beruf

- 39 - oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln oder Usanzen, können sie zur Bestimmung des Sorgfaltsmassstabes herangezogen werden (BGE 115 II 62 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 4C.80/2005 vom 11. August 2005 E. 2.2.1).

E. 3.2.1.3 Speziell zur Sorgfaltspflicht von Anwält:innen ist festzuhalten, dass zur korrekten Mandatsführung nebst der Abklärung des Sachverhalts insbesondere auch die Prüfung der Rechtslage gehört. Von Anwält:innen ist zu verlangen, dass sie nur Mandate in Rechtsgebieten entgegen nehmen, in denen sie sich auskennen oder in denen sie sich die erforderlichen Kenntnisse rechtzeitig aneignen können. Hinreichende Rechtskenntnis liegt vor, wenn dem/der Anwält:in die einschlägigen Gesetze und die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu bekannt sind und wenn sich der/die Anwält:in in den gängigen Kommentaren und Monographien auskennt (Urteil des Bundesgerichts 4C.80/2005 vom 11. August 2005 E. 2.2.1). Massge- bend sind alle Umstände des Einzelfalles. Dabei liegt der Wertungsgrat zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Spannungsfeld zwischen der ge- fahrgeneigten Tätigkeit von Anwält:innen und der obrigkeitlich bekräftigten Fach- kunde. Als Ausfluss der Treuepflicht obliegt Anwält:innen insbesondere, ihre Man- dantschaft über die Schwierigkeit und die Risiken der Geschäftsbesorgung umfas- send aufzuklären, damit diese sich über das von ihr zu tragende Risiko bewusst wird (BGE 127 II 357 E. 1.b ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_659/2018 vom

15. Juli 2019 E. 3.1.1 f.). Mit regelmässiger Beratung haben sie der auftraggeben- den Person bei der Wahl der geeigneten Massnahmen behilflich zu sein. Erhalten sie Anweisungen, welche den Interessen der auftraggebenden Person zuwiderlau- fen, haben sie abzuraten (BGE 115 II 62 E. 3.a; FELLMANN, a.a.O., N. 1517 und N. 1303). Beharrt die auftraggebende Person auf einer – nach Ansicht der An- wält:innen unzweckmässigen – Weisung, darf diese Weisung selbstverständlich befolgt werden, wenn sie es nicht vorziehen, das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen (FELLMANN, a.a.O., N. 1303). Anwält:innen haben dafür Sorge zu tragen, dass alle voraussehbaren und somit vermeidbaren Nachteile für die Kli- entschaft auch tatsächlich vermieden werden. Anwält:innen müssen alles vorkeh- ren, was nach der Lage der Verhältnisse und bei Würdigung der gegebenen Situa- tion als geboten erscheint. Ist die Rechtslage nicht "klar", weil der konkrete Sach-

- 40 - verhalt rechtlich auf verschiedene Weise beurteilt werden kann, muss ihr Ratschlag bzw. das gewählte Vorgehen mindestens vertretbar sein (FELLMANN, a.a.O., N. 1517).

E. 3.2.1.4 Gegenstand der Informationspflicht bildet alles, was für die auftragge- bende Person von Bedeutung ist. Anwält:innen haben als Fachpersonen die auf- traggebende Person auch unaufgefordert über die Zweckmässigkeit des Auftrages oder der Weisungen, die Kosten und Gefahren sowie die Erfolgschancen Auskunft zu geben (BGE 115 II 62 E. 3.a).

E. 3.2.1.5 Der Umfang und die Art der Beratung und Belehrung richtet sich an der Klientschaft aus. So sind Anwält:innen ihrer Belehrungspflicht entbunden, wenn sie erkennen, dass der Klientschaft die Risiken des Vorgehens oder der in Aussicht genommenen Rechtsgestaltung bekannt sind und sie bewusst in Kauf genommen werden, das vereinbarte weitere Vorgehen mithin auf einer informierten Einwilli- gung ("consentement éclairé") beruht. Die Aufklärung hat ihr Ziel erreicht, wenn die Klientschaft sich der Chancen und Risiken des ins Auge gefassten Vorgehens be- wusst ist und darüber mit freiem Willen entscheiden kann. In Bezug auf die Aufklä- rung über ein Prozessrisiko gilt: Je geringer die Erfolgschancen, desto dringender haben Anwält:innen von der Prozessführung oder der Einlegung eines Rechtsmit- tels abzuraten (FELLMANN, a.a.O., N. 1518; WALTER/SCHMID, in: WEBER/MÜNCH [Hrsg.], Haftung und Versicherung, Beraten und Prozessieren im Haftpflicht- und Versicherungsrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N. 20.44 ff.).

E. 3.2.1.6 Anwält:innen haben jedoch nicht für den Erfolg ihrer Tätigkeit Gewähr zu leisten, sondern nur, aber immerhin für das kunstgerechte Tätigwerden. Dabei tragen Anwält:innen nicht die Verantwortung für die spezifischen Risiken, die mit der Bildung und Durchsetzung einer Rechtsauffassung an sich verbunden sind. Sie üben insofern eine risikogeneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rech- nung zu tragen ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass die beauftragte Person nicht für jede Massnahme und Unterlassung einzustehen hat, welche aus nach- träglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Nach wie vor haben die Parteien das Prozessrisiko zu tragen, das sie nicht über die Verantwort- lichkeit des/der Anwält:in verlagern können (BGE 127 II 357 E. 1.b ff.; 115 II 62

- 41 - E. 3.a; Urteile des Bundesgerichts 4C.80/2005 vom 11. August 2005 E. 2.2.1; 4A_659/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1.1 f.)

E. 3.2.1.7 Je ausgeprägter Anwält:innen über die für eine Beurteilung der konkre- ten Rechtsfrage erforderlichen speziellen Rechtskenntnisse verfügen, sie insbe- sondere bekannt geben oder gar anpreisen – z.B. durch Hinweis auf einen Fach- anwaltstitel oder mit Präferenzangaben im Anwaltsverzeichnis –, desto höher dür- fen die Anforderungen an ihre Gesetzes-, Judikatur- und Literaturkenntnisse ge- stellt werden (WALTER/SCHMID, a.a.O., N. 20.33).

E. 3.2.1.8 In Bezug auf den Zeitpunkt der Aufklärung ist zu beachten, dass es An- wält:innen auch während des Mandats obliegt, die Mandantschaft über Unklarhei- ten aufzuklären und ihr Risiken und Varianten aufzuzeigen oder sie auf veränderte Umstände, die allenfalls die Zielerreichung erschweren oder verunmöglichen, auf- merksam zu machen (KLETT, in: WEBER/FELLMANN, a.a.O., S. 43).

E. 3.2.1.9 Eine beauftragte Person haftet auch dann für einen Schaden, wenn sie wegen ungenügender fachlicher Qualifikation nicht in der Lage ist, die eingegange- nen Verpflichtungen mit der nötigen Sorgfalt zu erfüllen (sog. Übernahmeverschul- den; BGE 124 III 155 E. 3.b; 93 II 317 E. 2.e.bb). Ob ein Übernahmeverschulden bloss für die Verschuldensfrage erheblich ist oder darin zusätzlich eine Sorgfalts- pflicht- und damit Vertragsverletzung liegt, hat das Bundesgericht zuletzt offen ge- lassen. Die Bedeutung des Übernahmeverschuldens liegt gemäss Bundesgericht vielmehr darin, dass nach dem objektivierten Verschuldensbegriff des schweizeri- schen Rechts der haftenden Person der Einwand verwehrt ist, sie sei aufgrund ih- res Ausbildungs- und Wissensstandes gar nicht in der Lage gewesen, sachgerecht zu beraten und aufzuklären, und könne sich damit exkulpieren (BGE 124 III 155 E. 3.b). Das Übernahmeverschulden schliesst auch den Einwand aus, die auftrag- gebende Person habe sich mit dem Ungenügen der für sie zuständigen beratenden Person abgefunden, überdies nicht nach Aufklärung oder Beratung verlangt und auch den Vertrag nicht rechtzeitig durch einseitige Erklärung aufgelöst (Art. 404 OR), weshalb sie ein Selbstverschulden treffe. Wer sich als Spezialist:in anbietet, kann sich grundsätzlich nicht mit der Begründung entlasten, der/die Vertragspart- ner:in hätte das Fehlen von Spezialkenntnissen erkennen müssen.

- 42 -

E. 3.2.1.10 Zusammengefasst wird die beauftragte Person an der objektiv gebote- nen Sorgfalt gemessen, die von ihr in einer bestimmten Situation unter Berücksich- tigung der Umstände im konkreten Fall erwartet werden darf. Mit anderen Worten wird die Sorgfalt nach objektiven Kriterien individuell-konkret ermittelt (KRAUSKOPF, Sorgfaltspflichten des Anwalts, in: WEBER/FELLMANN [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2017, Zürich 2017, S. 16 f. m.w.H.).

E. 3.2.2 Beweis-, Behauptungs- und Bestreitungslast

E. 3.2.2.1 Nach allgemeinen Grundsätzen hat diejenige Person das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substan- ziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 123 III 183 E. 3.e S. 188; 108 II 337 E. 2 und 3). Die jeweiligen Anforderun- gen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsa- chenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziier- tes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGE 117 II 113 E. 2). Bestreitet die Gegenpartei das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserhebli- chen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar dar- zulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341). Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens von der Gegenpartei bestritten, hat die behauptungsbelastete Partei deshalb die ein- zelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (BGE 127 III 365 E. 2.b).

E. 3.2.2.2 Beim Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung handelt es sich um eine negative Tatsachenbehauptung. In Bezug auf Letztere ist festzuhalten, dass diese dem direkten Beweis nicht zugänglich ist. Indessen ist es möglich, aus positiven Sachumständen mittelbar auf jenes Negativum zu schliessen. Den bei negativen Tatsachen bestehenden Beweisschwierigkeiten ist zwar nicht mit einer Umkehr der

- 43 - Beweislast zu begegnen, jedoch mit gewissen Beweiserleichterungen. Zudem ob- liegt den Beweisgegner:innen gemäss Treu und Glauben eine beweisrechtliche Mitwirkung. Sie haben die zum Negativum vorgetragenen Behauptungen der an sich beweisbelasteten Partei substanziiert zu bestreiten und dürfen den Beweis nicht vereiteln. Ferner kann als Indiz für die Richtigkeit der Darstellung gewertet werden, wenn den Beweisgegner:innen der Nachweis der von ihnen behaupteten, das Negativum ausschliessenden, positiven Sachumstände misslingt. So hat etwa beim Vorwurf unterbliebener Aufklärung und Beratung die mit diesem Vorwurf kon- frontierte beauftragte Person positive Sachumstände zu behaupten und zu bewei- sen, welche den Unterlassungsvorwurf entkräften (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 6.6.4).

E. 3.2.2.3 Gegenstand des Beweises sind gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO nur rechts- erhebliche, streitige Tatsachen. Nur Tatsachenbehauptungen, die bestritten sind, müssen daher bewiesen werden (BGE 141 III 433 E. 2.6).

E. 3.2.2.4 Streitig sind Tatsachen, deren Vorliegen von der Gegenpartei ausdrück- lich oder konkludent verneint wird. Unstreitig und damit den Beweis ausschliessend sind einerseits ausdrücklich oder konkludent zugestandene Tatsachen. Anderer- seits sind auch nicht hinreichend bestrittene Tatsachen als unstreitig anzusehen. Nach Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat die beklagte Partei darzulegen, welche Tat- sachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Die beklagte Partei trägt die Last des substanziierten Bestreitens, damit die gegnerischen Tatsachenbehauptung als streitig und damit als beweisbedürftig gelten können. (BK-BRÖNNIMANN, Art. 150 ZPO N. 12 f.).

E. 3.2.2.5 Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, wel- che einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2 S. 113); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4 S. 2). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts be- hauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser ein-

- 44 - zelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung (vgl. BGE 117 II 113 E. 2 S. 113 f.; BGE 141 III 433 E. 2.6 m.w.H.); pauschale Bestrei- tungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung in- frage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6).

E. 3.2.3 Die Beklagten hätten die Vorbringen der Klägerin zum Schaden substan- ziiert bestritten und Beweismittel offeriert. Zum Schaden und zum Verschulden habe das Gericht – zu Recht – keinen Beweissatz formuliert. Auch deshalb falle das Zusprechen von Schadenersatz ausser Betracht (Rz. 37 ff.).

- 31 - IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Mandatsverhältnis

E. 3.3 Weiter haben die Parteien die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 950.00 (act. 2/4/8 S. 2) grundsätzlich anteilsmässig zu tragen. Vorliegend recht- fertigt es sich, die Kosten analog den erst- und zweitinstanzlichen Kosten hälftig zu verteilen, womit der Beklagte 1 der Klägerin Fr. 475.00 der von ihr getragenen Kos- ten des Friedensrichteramts Winterthur zu ersetzen hat.

E. 3.3.1 Die Klägerin führte aus, ihr Geschäftsmodell habe im Wesentlichen darin bestanden, dass neue Investoren für den Erwerb von Vorzugsaktien der Klägerin gefunden werden sollten, deren Investitionen im Umfang von ca. 70% in eine stra- tegische Edelmetallwarenreserve und ca. 30% als Risikokapital in das geplante operative Geschäft fliessen sollte. Dabei sei jedem Aktionär ein jederzeit ausübba- res, einseitig bindendes und zeitlich unbeschränktes Angebot zum (Rück-)Kauf der Vorzugsaktien zum Wert des jeweiligen Anteils der betroffenen Vorzugsaktien an der Edelmetallreserve entweder in Geld oder alternativ im Tausch gegen Edelme- tall gewährt worden (act. 2/1 Rz. 11). Die Beklagten bestritten einzig, dass die (Rück-)Kaufoption vor November 2017 implementiert worden sei (act. 24 Rz. 27 ff.). Es ist damit erstellt, dass das Geschäftsmodell – spätestens ab Novem- ber 2017 mit der (Rück-)Kaufoption – wie von der Klägerin beschrieben ausgestal- tet war (vgl. im Übrigen E. IV.3.6 hinten).

E. 3.3.2 Sodann behauptete die Klägerin, dass ab Mai 2017 erste Verträge mit Investor:innen geschlossen werden konnten (act. 2/1 Rz. 23), was die Beklagten im Grundsatz nicht bestritten. Strittig ist zwischen den Parteien einzig, ab wann das von der Finma monierte (Rück-)Kaufrecht implementiert wurde und wann genau wie viele Investor:innen einen Vertrag mit der Klägerin eingegangen waren. Hierauf wird später eingegangen (vgl. E. IV.3.6 hinten).

E. 3.3.3 Die Klägerin machte sodann geltend, das Thema der unerlaubten Ent- gegennahme von Publikumseinlagen sei in den Jahren vor und um die Mandats- übernahme in Lehre und Gerichtspraxis "breit diskutiert" worden. Gemäss konstan-

- 45 - ter Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe die Entgegennahme von Publi- kumseinlagen darin, dass das Unternehmen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehe, das heisse selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leis- tung werde. Das Bundesgericht messe dem unbedingten Anspruch auf Rückleis- tung der getätigten Investition eine entscheidende Bedeutung für die Erfüllung des Einlagebegriffs bei. Eine solche habe das Geschäftsmodell der Klägerin enthalten. Die Frage, ob mit dem Geschäftsmodell der Klägerin eine unerlaubte Entgegen- nahme von Publikumseinlagen erfolgen würde, sei damit zentral und offensichtlich gewesen (act. 2/1 Rz. 51 ff.). Dass das Risiko sehr hoch gewesen sei, habe sich namentlich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesverwaltungs- gerichts ergeben (act. 2/1 Rz. 19 f.; act. 19 Rz. 156 ff.). Dass die Gewerbsmässig- keit erfüllt sei, sei ebenfalls von Beginn an festgestanden (act. 2/1 Rz. 54). All dies bestritten die Beklagten – zu Recht – nicht und ist damit als erstellt zu betrachten.

E. 3.3.4 Die Klägerin behauptete – und belegte (vgl. act. 2/4/26-29 und 2/4/31) – dass die Finma am 17. Dezember 2018 mit einem Fragebogen zur Beurteilung der Einhaltung des Finanzmarktgesetzes an die Klägerin gelangt sei. Am 19. März 2019 habe die Finma eine superprovisorische Verfügung erlassen, in welcher sie einen Untersuchungsbeauftragen eingesetzt und ermächtigt habe, alleine für die Klägerin zu handeln. Die Finma habe mit dieser Verfügung auch sämtliche Konto- und Depotbeziehungen der Klägerin gesperrt und den Untersuchungsbeauftragen ermächtigt, über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen. Am 7. Mai 2019 seien diese superprovisorischen Massnahmen provisorisch bestätigt worden (act. 2/10 Rz. 26 ff.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 habe die Finma eine schwere Aufsichtsrechtverletzung festgestellt, weil die Klägerin gewerbsmässig Pu- blikumseinlagen ohne entsprechende Bewilligung entgegengenommen habe (act. 2/10 Rz. 31 f.). Diese Tatsachen wurden von den Beklagten ebenfalls nicht bestritten.

E. 3.4 Angesichts der hälftigen Kostenverteilung sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

- 156 - Es wird erkannt:

E. 3.4.1 Die Klägerin hat zu beweisen, dass sie vom Beklagten 2 nicht über das Risiko, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qua-

- 46 - lifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, aufgeklärt wurde (act. 2/1 Rz. 16; act. 19 Rz. 51 und 247)

E. 3.4.1.1 Parteistandpunkte Die Klägerin machte geltend, auf das Risiko, dass das Geschäftsmodell der Klägerin als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, habe der Beklagte 2 nicht hingewie- sen. Auch über die Konsequenzen, die sich aus der Aufnahme einer bewilligungs- pflichtigen Geschäftstätigkeit ohne entsprechende Bankenbewilligung ergebe, habe der Beklagte 2 die Klägerin nicht aufgeklärt (act. 2/1 Rz. 16; act. 19 Rz. 51). In der E-Mail vom 11. Oktober 2018 habe der Beklagte 2 bestätigt, dass er die Thematik "BankG" bereits im Rahmen der Konstruktion bzw. Gründung der Kläge- rin geprüft habe, und die "Kategorisierung als Publikumseinlage sowohl damals als auch heute klar verneine". Das belege, dass der Beklagte 2 die Umsetzung des (Rück)kauf- und Tauschangebots bereits zu Beginn der Mandatsbeziehung, als die Klägerin gegründet worden sei, in regulatorischer Hinsicht als unbedenklich einge- stuft habe (act. 19 Rz. 247).

E. 3.4.1.2 Würdigung 3.4.1.2.1. Die Klägerin offerierte als Beweis für diese Behauptungen die folgenden Beweismittel: 3.4.1.2.2. F._____ erklärte an der Beweisverhandlung auf die Frage, ob er sich an einen Austausch mit dem Beklagten 2 über rechtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrem Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen erinnern könne, der Beklagte 2 habe dies am Anfang mal ganz kurz angedeutet; er habe dann aber immer wieder bekräftigt, dass die Vertragsausgestaltung von ihm dieses Thema "ausschliesse und zwar in verschiedenen Situationen"; das habe mit der E- Mail vom April angefangen, in welcher er gesagt habe, sie seien ein operatives Geschäft und daher erachte er ein Ruling als nicht notwendig. Das Geschäftsmodell von damals sei dasselbe wie heute gewesen. Was eine Bankenbewilligung sei, habe er damals nicht wirklich gewusst. Eine Publikumseinlage sei nach seinem Ver-

- 47 - ständnis, wenn man Geld zur Bank bringe und dieses später mit Zins zurückerhalte (Prot. S. 24 ff.). Sie hätten die Anwaltskanzlei der Beklagten engagiert, weil sie ihr operatives Geschäft hätten finanzieren wollen. Der Beklagte 2 habe ihnen zu einer Aktiengesellschaft geraten. Sie hätten sich von der Zusammenarbeit erhofft, dass der Beklagte 2 die vertraglichen Grundlagen erarbeite, damit sie in der Schweiz "alles korrekt umsetzen" könnten; sie hätten auf eine langjährige Zusammenarbeit gehofft. Auf Vorhalt des E-Mails des Beklagten 2 an F._____ und G._____ vom

11. Oktober 2018 (act. 24/46) führte F._____ aus, das sei im Zusammenhang mit einem Investorenverein aus I._____ gewesen, bei dem Rechtsanwalt X4._____ im Vorsitz gewesen sei. Er habe ihr Geschäftsmodell diesem Verein vorstellen wollen und habe dafür Rechtsanwalt X4._____ eine Präsentation des Unternehmens ge- zeigt. Irgendwann habe Rechtsanwalt X4._____ gemeint, dass er "das eine oder andere im Zusammenhang mit diesen Einlagen kritisch sehe". F._____ habe ihm gesagt, der Beklagte 2 habe das so konstruiert, dass es "verhebe" und Rechtsan- walt X4._____ sich direkt mit dem Beklagten 2 austauschen solle. Das habe Rechtsanwalt X4._____ im Anschluss getan. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte 2 geschrieben, er verneine das als Publikumseinlage. F._____ sei nicht Jurist und kenne sich in der Schweiz nicht aus, deshalb habe er einen Berater man- datiert. Das habe sich wie ein roter Faden durchgezogen. Der Beklagte 2 habe ihm stets gesagt, man könne "das und das machen", aber er als sein Berater sei der Ansicht, dass müsse er nicht, seine Verträge seien sicher. Das Thema der Publi- kumseinlage sei von Rechtsanwalt X4._____ aufgebracht worden. Auf Vorhalt, in der E-Mail werde auch ein Szenario als "problematisch" bezeichnet, entgegnete F._____, er habe die Erwartung, dass er beraten werde und dann halte er sich natürlich an diese Empfehlung. Der Beklagte 2 habe die Thematik ganz klar ver- neint und darauf habe er sich verlassen (Prot. S. 26 ff.). Danach gefragt, ob er sich an den 11. Oktober 2018 erinnern könne, antwortete F._____, nicht im Detail. Wenn er sich aber die E-Mails durchlese, könne er sich schon "relativ genau an den Ablauf von dem ganzen Ereignis erinnern". Es habe dieses Treffen mit Rechts- anwalt X4._____ gegeben, an welchem er Bedenken geäussert. Er habe ihn dann gebeten, "sich mit dem anderen Profi auszutauschen, da beide Rechtsanwälte" seien, was er gemacht habe. Er habe natürlich den Beklagten 2 gefragt, "was an

- 48 - der Geschichte dran" sei, worauf der Beklagte 2 gemeint habe, er habe das geprüft; er habe die Verträge "in verschiedenen Punkten so gestaltet, dass das Thema Ein- lage kein Thema sei"; zu "allen Empfehlungen, welche er erst im Nachhinein ge- macht [habe], [habe] er immer [gesagt], dass wir dies nicht machen müssten, da seine Verträge 'verheben' würden" (Prot. S. 28 ff.). 3.4.1.2.3. G._____ beschrieb den Austausch mit dem Beklagten 2 während des Mandats als intensiv und sehr vertrauenswürdig; sie hätten ein gutes Gefühl gehabt damals und ihm "zu 100% vertraut". Sie hätten regelmässigen Kontakt gehabt. Der Beklagte 2 sei ihr Ansprechpartner dafür gewesen, wie sie das Geschäftsmodell am besten in der Schweiz platzieren würden. In der Regel sei sie über F._____ und nicht direkt vom Beklagten 2 über den Fortgang der Umsetzung des Geschäftsmo- dells informiert worden. An einen Austausch mit dem Beklagten 2 über rechtliche Risiken im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell zur Entgegennahme von Pu- blikumseinlagen oder daran, dass sie mit dem Beklagten 2 und F._____ über eine Bankenbewilligung gesprochen habe, könne sie sich nicht erinnern (Prot. S. 52 f.). Sie hätten den Beklagten 2 als juristischen Berater und zur Ausarbeitung der Ver- träge mandatiert. Sie habe sich von der Zusammenarbeit erhofft, dass sie sich auf ihn zu "100%" verlassen könnten und dass sie alles richtig machen würden, weil er ein Fachanwalt sei und sie gedacht habe, dass sie in den besten Händen seien. Sie habe es nie für möglich gehalten, dass er sie einem derartigen Risiko aussetze und auf der anderen Seite behaupte, es bestehe kein Handlungsbedarf (Prot. S. 54). Auf die E-Mail des Beklagten 2 an F._____ und G._____ vom 11. Oktober 2018 (act. 20/46) angesprochen, erklärte G._____, sie sei nicht wirklich in den Aus- tausch involviert gewesen. Sie habe das sicher durchgelesen und sich bei ihrem Mann rückversichert. Der Beklagte 2 habe immer wieder gesagt, die Verträge seien sicher und damit sei für sie alles gut gewesen; sie habe sich in dem Zeitpunkt sicher gefühlt. Danach gefragt, aus welchem Anlass sie damals Publikumseinlagen nach Bankgesetz diskutiert hätten, erklärte G._____, da es in den Zeitraum vom 11. Ok- tober 2018 falle, nehme sie an, dass das Thema mit Rechtsanwalt X4._____ auf- gekommen sei und ihr Mann da sicher beim Beklagten 2 nochmals nachgehackt habe, wie man das zu werten habe. Vom Beklagten 2 sei dann "wieder diese ganz klare Verneinung, dass es sich hier nicht um eine Publikumseinlage" handle, ge-

- 49 - kommen, weswegen sie sich sicher gefühlt hätten. Das vom Beklagten 2 als pro- blematisch beschriebene Szenario habe sie so aufgenommen, dass sie gute Ver- träge hätten und sie weiter arbeiten könnten (Prot. S. 54 ff.). Auf Vorhalt einer Nachricht von F._____, wonach sie den ganzen Tag in München seien, erklärte G._____, dass sie ganz sicher davon ausgehe, dass F._____ damit sie beide gemeint habe. Wenn es Termine in München gegeben habe, hätten sie diese immer zusammen wahrgenommen. Sofern F._____ während der Fahrt tele- foniert habe, habe sie mitgehört, weil er das über die Freisprechanlage gemacht habe. Ob es am 11. Oktober 2018 ein Gespräch während der Fahrt gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Daran, dass der Beklagte 2 F._____ in einem Telefonat ab- geraten oder ernsthafte Bedenken bezüglich des Geschäftsmodells geäussert habe, könne sie sich nicht erinnern. Das habe er weder persönlich, noch telefonisch oder schriftlich getan; er habe das nie getan; sie könnten es machen, aber sie hät- ten keinen Handlungsbedarf; es sei alles gut. Er habe in einer E-Mail sogar noch angefügt, dass dies sehr komplex und aufwändig sei und sie dies nicht bräuchten. Damit sei das für sie erledigt gewesen (Prot. S. 59 f.). 3.4.1.2.4. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen F._____ und dem Beklagten 2 vom 27. April 2017 (act. 20/43) geht hervor, dass F._____ dem Beklagten 2 schrieb, er habe im Zusammenhang mit Investoren, die in das Schweizer Unter- nehmen investieren wollten, ein Telefonat mit der "Finma/VQF" geführt, ob er mit der K._____ GmbH auch direkt Aktien von unternehmerisch tätigen Firmen vermit- teln dürfe. Das habe die Ansprechperson bejaht bzw. erklärt, das falle nicht unter ihre Aufsicht. Er wolle diese Auskunft schriftlich und ob der Beklagte 2 ihm eine entsprechende schriftliche Anfrage aufsetzen könne (S. 2). Der Beklagte 2 antwor- tete darauf (mit Kopie an G._____ und den Beklagten 1), tatsächlich sei betreffend die Vermittlung von Aktien die Finma zuständig. Er habe den Sachverhalt bereits im Herbst 2016 einmal "für die anderen von ihm geleiteten Unternehmen" mündlich abgeklärt. Es sei möglich, ein Ruling einzuholen, das erübrige sich indes aufgrund der rechtlichen Situation. In seinem Fall könne sowieso nicht von "Effektenhandel" die Rede sein, weil bei einer Gruppenbetrachtung die AG ihre eigenen Aktien ver- mittle. Vor diesem Hintergrund könnten sie beruhigt weiterfahren. Wenn F._____

- 50 - dies aber ausdrücklich wolle, könne er bei der Finma ein Ruling einholen, sofern die Finma bereit sei, ein Ruling zu erlassen. Er rate aber aufgrund der "klaren (wenn auch komplexen) rechtlichen Situation" davon ab (S. 1). 3.4.1.2.5. In der E-Mail des Beklagten 2 an F._____ (mit Kopie an G._____ und " X4._____@L._____.ch") vom 11. Oktober 2018, 9.59 Uhr (act. 20/46), schrieb der Beklagte 2 Folgendes: " Lieber F._____ Danke für die Anfrage. Ich habe damals die Thematik KAG und BankG bei der Konstruktion der Gesellschaft geprüft. Die Kategorisierung der Investition als Publikumseinlage würde ich auch heute nach Art. 5 Abs. 3 lit. a BankV klar verneinen: 3 Nicht als Einlagen gelten:

a. Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigen- tums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleis- tung übertragen werden; lm vorliegenden Fall haben wir mit dem Kauf der Inhaberaktie genau einen solchen Vertrag. Soweit ist das unbedenklich. lm weiteren besteht eine Rückkaufoption zugunsten des Inves- tors, womit ebenfalls Eigentum übertragen wird. Problematisch könnte das nur dann sein, wenn diese "Rückabwicklung" als Umgehung des soeben genannten Artikels gewertet würde. Dies sehe ich insoweit nicht, als dass dem Investor von Beginn weg klar ist, dass er –bei unverändertem Goldpreis- nur einen Bruchteil seines Investments zurückerhält. Der Zweck der Option ist auch lediglich, dem Investor im Falle einer Finanzkrise direkt Edelmetall im Tausch für seine Aktien zur Verfügung zu stellen, anstatt dass der Aktionär seine "goldge- backten" Aktien als Tausch- oder Zahlungsmittel gegenüber Dritten verwenden kann. Der Zweck des Vertrages ist gemäss BVGer auch entscheidend für dessen Qualifikation im Rah- men des erwähnten Artikels. Sollte sich das Thema dennoch als rechtlich heikel erweisen –was ich zumindest anhand des mir geschilderten Prezedenzfalles nicht bejahen würde, dann könnte man immer noch das unbeschränkte Rücktauschangebot kippen und ein solches für den Fall einer Finanzkrise erst wieder einführen, wenn die Aktionäre dies entsprechend beschliessen. Das Rücktausch-, bzw. Kaufrecht könnte dann (das wäre wohl eher für die Aktionäre als PR-Massnahme, unter "Vanilla"-Recht ist das Management sowieso berechtigt, solche Rückkäufe zu tätigen), statuarisch mit GV-Beschlussvorbehalt verankert werden. Dann stellt sich das Problem bei normalem Geschäftsbetrieb (d.h. keine Finanzkrisensituation) auch sicher nicht.

- 51 - Noch kurz zum Essigfassfall: Hätte die Beschwerdeführerin eine saubere Administration ge- führt, hätte sie wohl gemäss meinen Recherchen bereits die superprovisorischen Massnah- men der Finma kippen können, bzw. wäre letztere (im Interesse des Investorenschutzes) nicht dermassen dreingefahren. Das sollte bei A._____ ja kein Problem sein. Für Fragen oder Rückmeldungen stehe ich gerne zur Verfügung." 3.4.1.2.6. Mit E-Mail vom 3. August 2017 (act. 20/62) sandte der Beklagte 2 F._____ und G._____ einen Entwurf für das "Tauschangebot, resp. Rückkaufan- gebot betreffend Aktien gegen Edelmetall". Dem E-Mail angehängt ist ein Doku- ment, das oben als "Tausch-Kaufofferte, Entwurf 3.8.17" bezeichnet ist und in dem Folgendes festgehalten ist (Hervorhebungen im Original): Unbeschränktes Kauf- oder Tauschangebot der A._____ AG für Vorzugsaktien der A._____ AG Gegenstand Vorzugsaktien à Fr. 0.01 nom. ("Aktien") der A._____ AG,

1. Die A._____ AG offeriert hiermit einseitig bindend und zeitlich unbeschränkt den Rü- ckkauf ihrer Vorzugsaktien von Dritten. Alternativ bietet sie ebenfalls zeitlich unbe- schränkt den Tausch von Edelmetall gegen die genannten Vorzugsaktien. Ein Widerruf dieser Offerte benötigt einen Beschluss der Generalversammlung der A._____ AG.

2. Der vorliegend offerierte (Rück-)Kaufpreis entspricht dem Bruchteil der strategischen Edelmetallreserven, welcher auf die rückzukaufenden Aktien entfällt. Dieser Bruchteil berechnet sich pro Vorzugsaktie nach der Edelmetallreserve, welche grundsätzlich 70% des Investitionsvolumens aller Aktionäre beträgt, geteilt durch die Anzahl nicht stimmrechtsgebundener Vorzugsaktien. Rechenbeispiel: Der Erwerb von 1% der Vorzugsaktien der A._____ AG entspricht da- mit einem Rückkaufsangebot in Höhe des Werts von 1 % der strategischen Edelme- tallreserve.

3. Das vorliegende Angebot enthält einen variablen Preis, welcher aufgrund der genann- ten Berechnungsmethode zustande kommt. lm Falle der Absicht zur Wahrnehmung des Kaufangebots berechnet die A._____ AG den Preis zum Zeitpunkt der Anfrage aufgrund des aktuellen Marktwertes der Edelmetallreserve und teilt diesen dem poten- tiellen Verkäufer mit. Dieser hat im Anschluss die Zusage zum Rückkauf aufgrund des bekanntgegebenen Preises innert 3 Tagen mitzuteilen.

4. Alternativ zum Rückkauf wird der Tausch der Aktien gegen einen Anteil an der strate- gischen Edelmetallreserve (gleiche Berechnungsmethode) offeriert. Die Berechnung der Menge des Edelmetalls erfolgt ebenfalls auf Anfrage hin zum Zeitpunkt der An- frage. Eine entsprechende Zusage aufgrund der mitgeteilten Tauschmenge an Edel- metall hat ebenfalls im Anschluss innert drei Tagen zu erfolgen.

- 52 -

E. 3.4.2 Die Klägerin trägt insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2 im Nachgang zur E-Mailkorrespondenz vom 11. Oktober 2018 gleichen- tags telefonisch der Klägerin bestätigte, "das passt so, meine Verträge sind sicher" (act. 19 Rz. 51)

E. 3.4.2.1 Parteistandpunkte 3.4.2.1.1. Die Klägerin führte hierzu aus, F._____ sei über die Bedenken von Rechtsanwalt X4._____ überrascht gewesen, da der Beklagte 2 nie darauf hinge- wiesen habe, dass das beabsichtigte Geschäftsmodell als Entgegennahme von Pu- blikumseinlagen zu qualifizieren sei und dafür eine Bankenbewilligung benötigt werde. Daher habe er nach Erhalt der E-Mail mit dem Beklagten 2 telefoniert und ihn gefragt, ob etwas am Geschäftsmodell anzupassen sei. Dies habe der Be- klagte 2 verneint und gemeint, das passe so, seine Verträge seien sicher (act. 19

- 54 - Rz. 48 ff.). Dies habe F._____ in seiner Befragung bestätigt und auch G._____ habe erklärt, der Beklagte 2 habe immer wieder gesagt, seine Verträge seien sicher (act. 68 Rz. 24). Der Beklagte 2 hingegen habe ausweichend geantwortet; er habe gesagt, er könne sich nicht genau erinnern, was er gesagt habe, aber er sei "über- zeugt, dass er keine Erfolgsgarantie abgegeben habe". Der Beklagte 2 habe wie- derholt darauf hingewiesen, dass er sich an den Inhalt der Telefongespräche im Oktober 2018 nicht mehr genau erinnern könne. Vor diesem Hintergrund sei es "völlig unglaubwürdig", wenn er behaupte, er sei sich zu hundert Prozent sicher, dass er nie gesagt habe, seine Verträge seien sicher, auch nicht in anderen Worten (act. 68 Rz. 25 f.). 3.4.2.1.2. Die Beklagten bestritten, dass F._____ den Beklagten 2 gefragt habe, ob "am Geschäftsmodell etwas angepasst werden müsse", und der Beklagte 2 mit einem klaren "Nein" und der Bemerkung, dass dies so "passt" und seine Verträge "sicher" seien, geantwortet habe. Vielmehr sei über die Praxis der Finma sowie des Bundesverwaltungsgerichts diskutiert worden, namentlich über die diesbezügli- chen rechtlichen Unsicherheiten und die Möglichkeiten, diese Unsicherheiten zu beheben. Dieses Telefonat habe erst im Nachgang der E-Mail des Beklagten 2 von

11. Oktober 2018, 16.47 Uhr, stattgefunden (act. 24 Rz. 149 ff.).

E. 3.4.2.2 Würdigung 3.4.2.2.1. Die Klägerin offerierte als Beweismittel für diese Behauptung die Partei- befragung von F._____. F._____ bestätigte, dass er am 11. Oktober 2018 mehr- fach mit dem Beklagten 2 telefoniert habe. Dass der Beklagte 2 am Telefon gesagt habe, seine Verträge seien "sicher", bejahte F._____ auf Nachfrage. Auf weitere Nachfrage führte er aus, ob sie über das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Publikumseinlage gesprochen hätten, wisse er nicht mehr genau, er glaube eher nicht. Es sei darum gegangen, dass sie dieses und jenes an Massnahmen ergreifen könnten, aber diese Massnahmen aus der Sicht des Beklagten 2 als Anwalt nicht nötig seien; seine Verträge würden "verheben"; es sei darum gegangen, ob sie ein Ruling machen wollten und man könne die Rückkaufoption herausnehmen (Prot. S. 32 ff.).

- 55 - 3.4.2.2.2. Die Aussagen von F._____ bestätigen die Behauptungen der Klägerin und passen im Übrigen ins Bild der Schilderungen der Klägerin, wonach F._____ über die Bedenken von Rechtsanwalt X4._____ überrascht gewesen sei, weil er vorher nie vom Beklagten 2 auf die mögliche Publikumseinlage-Problematik hinge- wiesen worden sei. Soweit die Klägerin in ihrem Schlussvortrag behauptete, auch G._____ habe diese Behauptung in ihrer Aussage bestätigt, ist sie damit nicht zu hören, da sie diese Aussagen nicht als Beweis für ihre Behauptungen offerierte. Zusammengefasst ist gestützt auf die grundsätzlich plausiblen Aussagen von F._____ einstweilen – die folgenden Gegenbeweise der Beklagten vorbehalten – davon auszugehen, dass der Beklagte 2 die von ihm entworfenen Verträge als "si- cher" bezeichnet hat. Offengelassen werden kann hier, ob F._____ den Beklagten 2 am Telefon gefragt habe, ob er das Geschäftsmodell anpassen müsse. Dies ist nicht relevant, weil der Beklagte 2 so oder anders zur Aufklärung und entsprechenden Empfehlungen ver- pflichtet gewesen wäre.

E. 3.4.3 Die Klägerin trägt insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2, z.B. anlässlich eines Telefonats am 2. Mai 2017, die Rechtsmässigkeit des Geschäftsmodells bestätigte und auch ein Ruling der Finma als unnötig be- zeichnete (act. 19 Rz. 43 ff. und 47)

E. 3.4.3.1 Parteistandpunkte 3.4.3.1.1. Die Klägerin führte dazu aus, bereits zu Beginn des Mandatsverhältnis- ses habe F._____ den Beklagten 2 gebeten, bei der Finma eine "schriftliche An- frage" zu machen. Er habe im Rahmen eines informellen Telefonats mit der Finma die Auskunft erhalten, dass das beabsichtigte Geschäftsmodell grundsätzlich nicht unter ihre Aufsicht falle. Er habe sicherstellen wollen, dass die durch den Beklag- ten 2 ausgearbeiteten Dokumente daran nichts ändern würden. Der Beklagte 2 habe in der Folge mit E-Mail vom 27. April 2017 davon abgeraten. Aus der Hono- rarnote ergebe sich, dass er sich für seine Abklärungen 20 Minuten Zeit genommen habe. Beim anschliessenden Telefonat habe der Beklagte 2 die Rechtmässigkeit des beabsichtigten Geschäftsmodells nochmals betont und das Einholen eines Ru-

- 56 - lings als unnötig bezeichnet (act. 19 Rz. 44 ff.). F._____ habe in der Befragung be- stätigt, dass ihm der Beklagte 2 mitgeteilt habe, dass er das Thema der Entgegen- nahme von Publikumseinlagen bereits bei anderen Unternehmen intensiv abgeklärt habe und deshalb das Einholen eines Rulings für unnötig halte (act. 68 Rz. 4 ff.). 3.4.3.1.2. Die Beklagten machten geltend, die Edelmetallanlage sei an einer Sit- zung im Jahr 2017 zwischen den Parteien "unter regulatorischen Aspekten thema- tisiert" und vom Beklagten 2 nicht als unproblematisch, sondern als heikel einge- stuft worden. Zudem habe die Finma nicht das damalige ursprüngliche Set-Up des Geschäftsmodells als bewilligungspflichtig eingestuft, sondern vielmehr das spä- tere Set-Up, welches eine Rückkaufsofferte beinhaltet habe. Die Klägerin habe es unterlassen, danach zu differenzieren, welche Ausgestaltung des Geschäftsmo- dells zu welcher Zeit angedacht gewesen sei (act. 11 Rz. 142 ff.; act. 24 Rz. 131 ff.; act. 71 Rz. 5 ff.). Die E-Mail vom 27. April 2017 stamme aus einer Zeit, in welcher die Rückkaufoption und damit der Einlagecharakter noch kein Thema gewesen sei. Es sei damals um die Vermittlung von Aktien gegangen. Dennoch habe der Be- klagte 2 angeboten, ein Ruling einzuholen, wovon die Klägerin abgesehen habe. F._____ habe nicht mit der Finma, sondern der Selbstregulierungsorganisation VQF telefoniert (act. 24 Rz. 16 ff. und 137 ff.). Es handle sich um eine Einschät- zung; in keiner Weise habe der Beklagte 2 zugesichert, es gebe kein Risiko, dass es die Finma anders sehen könnte. Er habe sich dabei auf den Kauf von Inhaber- aktien und nicht die (Rück-)Kaufoption bezogen (act. 24 Rz. 170 ff.).

E. 3.4.3.2 Würdigung 3.4.3.2.1. Die Klägerin offerierte für ihre Behauptung die folgenden Beweismittel: 3.4.3.2.2. An der Beweisverhandlung sagte F._____ aus, es sei sehr wahrschein- lich, dass er am 2. Mai 2017 mit dem Beklagten 2 telefoniert habe, weil er in diesem Zeitraum sehr oft mit ihm Kontakt gehabt habe. Danach gefragt, ob er damals ge- wusst habe, was ein "Ruling" sei, antwortete er, der Beklagte 2 habe ihm das als die Einholung einer Begutachtung, wie ein Richterspruch, erklärt. F._____ habe noch nie ein solches Ruling eingeholt. Danach gefragt, ob es für die Klägerin einmal ein Thema gewesen sei, ein solches Ruling einzuholen, erklärte F._____, es sei im

- 57 - Jahr 2018 – wie erwähnt – einmal Thema gewesen. Und aus dem Jahr 2017 gebe es auch ein sehr umfassendes E-Mail des Beklagten 2, in welchem er versichert habe, dass es nicht notwendig sei; er könne das versichern, weil er in ähnlichen Fällen schon entsprechende Auskünfte eingeholt habe. Im Nachhinein müsse er sagen, hätte der Beklagte 2 "ein Stück weit in diese Richtung gedrängt und gesagt, dass es gut investiertes Geld wäre und wir damit absolute Sicherheit hätten, dann hätte ich das zu 100% gemacht. Wir hatten das Geld und wir wollten alles, aber nur nicht so eine Untersuchung. Das war ja eine Katastrophe." (Prot. S. 35). An die E- Mail Korrespondenz zwischen F._____ und dem Beklagten 2 vom 27. April 2017 (act. 20/43) könne sich F._____ erinnern. Das erwähnte Telefonat habe stattgefun- den, aber an den Inhalt des Anrufs könne er sich nicht im Detail erinnern. Daran, ob der Beklagte 2 auch telefonisch vom Einholen eines Rulings abgeraten habe, könne er sich im Detail nicht mehr erinnern. Aber in der E-Mail stehe das ganz klar (Prot. S. 35 ff.). 3.4.3.2.3. Zum Inhalt der E-Mail Korrespondenz zwischen F._____ und dem Be- klagten 2 vom 27. April 2017 (act. 20/43) kann auf E. IV.3.4.1.2.4 vorn verwiesen werden. 3.4.3.2.4. Aus den Details der Honorarnote vom 16. Mai 2017 (act. 20/44) ist – wie von der Klägerin behauptet – ersichtlich, dass der Beklagte 2 am 27. April 2017 für die Leistung "E-Mail an Herrn F._____ betreffend Finma Ruling, Rechtstudium" ei- nen Aufwand von 18 Minuten verrechnete (S. 2). 3.4.3.2.5. In den Leistungsdetails zur Honorarnote vom 4. Juli 2017 (act. 20/45) wird am 2. Mai 2017 ein "Anruf von Herrn F._____ betreffend div. Fragen" mit einer Dauer von 6 Minuten verrechnet (S. 2). 3.4.3.2.6. F._____ bestätigte, dass das Einholen eines Rulings im Jahr 2017 ein- mal Thema gewesen sei. Ob dieses Ruling indes das Geschäftsmodell betroffen habe oder ein anderes Thema, lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Zu- dem wusste F._____ nicht mehr, ob der Beklagte über die E-Mail hinaus von der Einholung eines Rulings abgeraten hatte. Aus der E-Mail vom 27. April 2017 erhellt

– wie die Beklagten zu Recht geltend machten –, dass es darin nicht um das (pro-

- 58 - blematische) Geschäftsmodell – Publikumseinlage, Rückkaufsrecht, Bankenbewil- ligung – ging, sondern um die Frage der Vermittlung der Aktien der Klägerin durch eine Schwesterngesellschaft. Folglich lässt sich gestützt auf diese Beweismittel nicht erstellen, dass ein Ruling zum Geschäftsmodell im Jahr 2017 thematisiert und vom Beklagten 2 als unnötig bezeichnet worden wäre. Dasselbe gilt indes auch für die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten, wonach der Beklagte 2 die Edel- metallanlage bereits im Jahr 2017 als heikel bezeichnet haben soll. Daran ändert auch die Honorarnoten bzw. die darin genannten Aufwendungen des Beklagten 2 nichts. Weiter sagte F._____ aus, dass das Ruling auch im Jahr 2018 noch einmal Thema gewesen sei. Dies alleine vermag die Behauptung der Klägerin, das Ruling sei am Telefon besprochen und der Beklagte 2 habe davon abgeraten, nicht zu beweisen. Diese Behauptung der Klägerin ist damit nicht erstellt.

E. 3.4.4 Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2 die Klägerin am 11. Oktober 2018 darüber aufklärte, dass ein Risiko des von der Klägerin verfolgten Geschäftsmodells bestehe, es jedoch zwei Möglichkei- ten gebe, dieses Risiko zu terminieren, entweder mit der Einholung eines Rulings bei der Finma oder indem man die Rückkaufoption "kippe" (act. 11 Rz. 21)

E. 3.4.4.1 Parteistandpunkte 3.4.4.1.1. Die Beklagten machten geltend, der Beklagte 2 habe den Verwaltungs- rat und Geschäftsführer der Klägerin, F._____, sowie dessen Ehefrau und Verwal- tungsrätin der Klägerin, G._____, im Nachgang einer E-Mail eines "externen Rechtsanwalts" darüber aufgeklärt, dass "ein Risiko" des von der Klägerin verfolg- ten Geschäftsmodells bestünde, es jedoch zwei Möglichkeiten gebe, dieses Risiko zu "terminieren", entweder mit der "Einholung eines Rulings bei der Finma", womit man "Rechtsgewissheit" habe, oder indem man die Rückkaufoption "kippen" könne (act. 11 Rz. 21 ff.; act. 24 Rz. 135 ff.). Zusätzlich sei das Risiko an drei Telefonaten thematisiert und diskutiert worden. Die E-Mail des Beklagten 2 vom Vormittag des

12. Oktober 2018 sei am Abend bereits überholt gewesen. Die Klägerin habe damit allerspätestens am 11. Oktober 2018 über die erforderlichen Informationen zu dem

- 59 - Risiko eines Einlagecharakters verfügt (act. 24 Rz. 44 ff.). Die Risikodiskussion sei erst mit der E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ richtig in Schwung gekommen. Wie aus der E-Mail von F._____ von 20.49 Uhr des 11. Oktobers 2018 ersichtlich sei, habe er gewusst, dass es auch Richter gebe, die es anders sehen würden (act. 24 Rz. 170 ff.). Dass der Beklagte 2 der Klägerin jemals "empfohlen" habe, das Ge- schäftsmodell "weiterzuführen", stelle er "entschieden in Abrede" (act. 24 Rz. 182 f.). 3.4.4.1.2. Die Klägerin wendete dagegen ein, der Beklagte 2 habe ihr keineswegs von der Weiterführung der geschäftlichen Aktivität auf Basis des von ihm ausgear- beiteten Geschäftsmodells abgeraten. Vielmehr sei die Rede von einem kleinen Risiko gewesen und davon, dass es nachvollziehbar sei, wenn man das Geschäfts- modell unverändert lasse. Bezüglich der Einholung eines Rulings der Finma habe der Beklagte 2 den Eindruck erweckt, dass es besser sei, kein Ruling der Finma einzuholen. Ein Ruling hätte zudem unweigerlich dazu geführt, dass die mangelnde Aufklärung und falsche Beratung des Beklagten 2 zutage getreten wäre, was er wohl habe verhindern wollen (act. 19 Rz. 38 ff.). F._____ habe den Beklagten 2 nach dem Treffen mit Rechtsanwalt X4._____ beauftragt, die Thematik der Publi- kumseinlage nochmals rechtlich zu prüfen. Am 11. Oktober 2018 habe der Be- klagte 2 ihm seine rechtliche Einschätzung zukommen lassen. Nach erneuter recht- licher Prüfung habe er das Risiko in Bezug auf die Problematik einer unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen immer noch als unbedenklich eingestuft und es habe gemäss seinen Recherchen kein Problem bestanden. Die Vertreter der Klägerin hätten sich auf diese klare rechtliche Einschätzung ihres spezialisier- ten Anwaltes verlassen dürfen (act. 19 Rz. 62 ff.).

E. 3.4.4.2 Würdigung 3.4.4.2.1. Die Beklagten offerierten als Beweis die E-Mail des Beklagten 2 an F._____ (mit Kopie an G._____) vom 11. Oktober 2018, 16.47 Uhr (act. 13/2). Diese lautet wie folgt: " Lieber F._____, liebe G._____ Ich habe untenstehendes Mail zur Kenntnis genommen. Sehr schade, der Entscheid.

- 60 - Offensichtlich will sich Herr Kollege X4._____ nicht exponieren; auch nicht mit einem kleinen Risiko- was ich auch verstehe. Obwohl er mir ja "durchaus zustimmt" und er nachvollziehen könnte, "wenn wir das Modell unverändert lassen". Es gäbe zwei Möglichkeiten, das Risiko des Geschäftsmodells in diesem Punkt zu terminie- ren:

1. Einholung eines Rulings bei der Finma. Dort haben wir aber das Problem, dass wir dies wohl nicht anonym tun können ("schlafende Hunde wecken"). Dann hätten wir Rechts- gewissheit.

2. Wir können die Rückkaufoption kippen. Die Anleger haben dann immer noch eine Gold- gebackte Aktie im Krisenfall. Dann könnten wir das Rückkaufrecht aber nicht mehr pas- sivieren, womit wir definitiv eine Kapitalherabsetzung machen müssten und die Aktien über das Unternehmen herausgeben müssten, da dann der Gewinn definitiv zu hoch wäre. Das könnten wir für alle neuen Investoren tun und für die alten so belassen wie bisher.

3. Wir konnten die Edelmetallreserve für neue Aktionäre herabsetzen, d.h. auf unter 50%, dann sind wir beim Thema kollektive Kapitalanlagen auch eher fein raus. Wobei: Dort sehe ich grundsätzlich eigentlich ebenfalls keinen Handlungsbedarf. Ich lege euch noch die Abhandlung zum Thema bei, bitte studiert diese mal und gebt mir Rückmel- dung, ob Ihr mir zustimmt. Wir können das Thema gerne zeitnah erledigen. Freundliche Grüsse" 3.4.4.2.2. Aus dieser E-Mail geht hervor, dass der Beklagte 2 das Risiko als "klein" bezeichnete und betonte, dass auch Rechtsanwalt X4._____ Verständnis gezeigt habe dafür, dass sie ihr Geschäftsmodell so beliessen. Bestätigt wird dadurch wei- ter, wie die Beklagten grundsätzlich zu Recht geltend machten, dass zur "Terminie- rung" des Risikos ein Ruling der Finma oder das "Kippen" (gemeint wohl Streichen oder Weglassen der (Rück-)Kauf- und Tauschoption in Zukunft) als Möglichkeit nannte. Freilich riet er von der Einholung eines Rulings – wie die Klägerin geltend machte – gleich wieder ab, um "keine schlafenden Hunde zu wecken" und erklärte, dass er bezüglich KAG "ebenfalls keinen Handlungsbedarf" sehe. Dies kann nur so verstanden werden, dass er auch bezüglich der beiden vorgenannten Möglichkei- ten – Finma-Ruling und Streichung des (Rück-)Kauf- und Tauschrecht – keinen Handlungsbedarf sah und damit davon abriet. Entgegen den Behauptungen der Beklagten verfügte die Klägerin damit gestützt auf diese E-Mail nicht über die er-

- 61 - forderlichen, zutreffenden Informationen zum Risiko des Einlagecharakters ihres Geschäftsmodells. Kommt hinzu, dass der Beklagte 2 nur davon sprach, künftig auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption zu verzichten. Freilich verstiessen auch bereits die abgeschlos- senen Investor:innen-Verträge gegen das Bankengesetz und mussten von der Klä- gerin im Rahmen des Enforcement-Verfahrens durch ausdrückliche Verzichte aller Investor:innen auf das gewährte (Rück-)Kauf- und Tauschrecht rückgängig ge- macht werden (act. 2/4/31 S. 14 f.). Auch aus diesem Grund kann in dieser Mail keine genügende Aufklärung der Klägerin gesehen werden.

E. 3.4.5 Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass sich F._____ am 11./12. Oktober 2018 mehrfach mit dem Beklagten 2 telefonisch zur Thematik "Publikumseinlage" besprach, wobei es konkret darum ging, ob es sich bei der Rückkaufsoption um eine "Publikumseinlage" handle bzw. dass ein Risiko bestehe, dass dem so sei und welche Möglichkeiten zur Reduktion oder Ausschal- tung dieses Risikos bestünden (act. 11 Rz. 24 bis 27)

E. 3.4.5.1 Parteistandpunkte 3.4.5.1.1. Die Beklagten brachten hierzu vor, F._____ habe am 11./12. Oktober 2018 mehrfach telefonisch mit dem Beklagten 2 zur Thematik "Publikumseinlage" gesprochen. Dabei sei es darum gegangen, ob es sich beim Geschäftsmodell mit Rückkaufoption um eine "Publikumseinlage" handle bzw. dass ein Risiko bestünde und welche Möglichkeiten, dieses Risiko zu reduzieren oder auszuschalten. Auch dies belege die Honorarnote, in welcher Abklärungen des Beklagte 2 zur "Publi- kumseinlage" aufgeführt seien (act. 11 Rz. 21 ff.). 3.4.5.1.2. Die Klägerin wies darauf hin, dass F._____ in seiner Befragung bestätigt habe, dass der Beklagte 2 die Problematik der Publikumseinlage angedeutet habe, ihm aber versichert habe, dieses minime Risiko könne durch die von ihm gewählte Vertragsausgestaltung ausgeschlossen werden. Diese Aussage sei plausibel und glaubwürdig (act. 68 Rz. 4 ff.). Der Beklagte 2 habe hingegen erhebliche Erinne- rungslücken gehabt und habe immer wieder gesagt, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Ob das Thema "Publikumseinlage" mit F._____ besprochen wor-

- 62 - den sei, habe er nicht mehr genau sagen können und gemeint, es sei sicher inhalt- lich angeschnitten worden. Auf die Frage, ob er eine Risikoeinschätzung dazu ab- gegeben habe, habe der Beklagte 2 geantwortet, er meine es. Dass er das Risiko qualifiziert habe, sei möglich, aber er könne sich nicht im Detail erinnern (act. 68 Rz. 8 ff.).

E. 3.4.5.2 Würdigung 3.4.5.2.1. Die Beklagten offerierten für ihre Einwendungen die folgenden Beweis- mittel: 3.4.5.2.2. F._____ bestätigte, dass er am 11. Oktober 2018 mehrfach mit dem Be- klagten 2 telefoniert habe. Sie hätten über die Thematik der Einlage gesprochen. Der Beklagte 2 habe seine "fünf, sechs argumentatorischen Anker immer vorge- bracht, warum es eben keine Einlagen seien". Er könne sich noch an zwei Argu- mente erinnern: Weil sie Inhaberaktien verkauft und körperlich übergeben hätten und weil sie einen physischen Rückkauf für nur 70% garantiert hätten. Diese Punkte habe der Beklagte 2 immer wieder vorgebracht. Er habe immer gemeint, dass "dies die Verträge seien" und er sich alles genau angeschaut habe; sie würden kein Ru- ling benötigen und es sei keine andere Abklärung notwendig. Auf Nachfrage führte er aus, ob sie über das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Publikumseinlage gesprochen hätten, wisse er nicht mehr genau, er glaube eher nicht. Es sei darum gegangen, dass sie dieses und jenes an Massnahmen ergreifen könnten, aber diese Massnahmen aus der Sicht des Beklagten 2 nicht nötig seien; seine Verträge würden "verheben". Es sei darum gegangen, ob sie ein Ruling machen wollten und man könne die Rückkaufoption herausnehmen. F._____ selber kenne sich in dem Bereich nicht aus, er habe sich einfach auf den Beklagten 2 verlassen; der habe es mit Sicherheit auch nicht böse gemeint, er sei ein freundlicher Berater gewesen. Auf ausdrückliche Frage, ob besprochen worden sei, dass im Geschäftsmodell die Rückkaufoption als Publikumseinlage angesehen werden könnte, sagte F._____, das sei das Thema gewesen, welches Rechtsanwalt X4._____ kritisch gesehen habe; aber der Beklagte 2 habe stichhaltige Argumente gehabt, weshalb das nicht der Fall sei. Danach gefragt, ob sie Möglichkeiten besprochen hätten, das Risiko zu minimieren, verwies F._____ auf das E-Mail (gemeint wohl act. 13/2), welches

- 63 - im Grunde eine Zusammenfassung sei. Der Beklagte 2 habe Vorschläge gemacht, ganz am Schluss jedoch gesagt, dass sie das nicht machen müssten (Prot. S. 32 ff.). Es sei möglich, dass er auch am 12. Oktober 2018 mit dem Beklagten 2 telefoniert habe, er könne sich nicht mehr im Detail erinnern (Prot. S. 34). 3.4.5.2.3. Der Beklagte 2 sagte aus, er könne sich aufgrund der E-Mail an den 11./12. Oktober 2018 erinnern. Er habe in diesem Zusammenhang ziemlich inten- siven Telefonkontakt gehabt. Es sei bei den Gesprächen darum gegangen, dass Rechtsanwalt X4._____ ein Risiko gesehen habe, dass es sich um eine bewilli- gungspflichtige Gesellschaft handeln könne. Er hätte eine Einschätzung abgeben müssen und "habe das Risiko dargetan und wie [sie] dieses Risiko beseitigen" könnten. Danach gefragt, weshalb er sich an den Inhalt der Telefongespräche er- innern könne, erklärte der Beklagte 2, weil es mehr oder weniger das wieder- spiegle, was auch in den E-Mails diskutiert worden sei. Die E-Mails (gemeint wohl von Oktober 2018) würden "mehr oder weniger dem Besprochenen" entsprechen. F._____ sei mit dem Anliegen auf ihn zugekommen, dann sei es zu mehreren Te- lefonaten und E-Mails gekommen. Rechtsanwalt X4._____ habe dann sein Ein- schätzung abgegeben, dass ihm das Risiko zu gross sei. Das hätten sie sicherlich alles nochmal besprochen. Aber im Detail könne er nicht mehr sagen, wann und wo welches Telefonat stattgefunden habe (Prot. S. 64 f.). Danach gefragt wie ein- gehend das Thema besprochen worden sei, erklärte der Beklagte 2, das könne er nicht sagen. Sie hätten es "sicher inhaltlich angeschnitten". Dann hätten sie auch über das Risiko gesprochen, dass es nicht so sein könnte. Das eine sei "die recht- liche Würdigung" und das andere "die Frage, ob es zutreffe oder nicht". Und sie hätten auch darüber gesprochen, was die Konsequenzen von einem Finma-Eingriff sein könnten. Das hätten sie sicher alles diskutiert. Auf die Frage, ob er gegenüber der Klägerin telefonisch eine Risikoeinschätzung zu diesem Thema abgegeben habe, antwortete der Beklagte 2: "Ich bin der Meinung ja". Ob F._____ ihn darum gebeten habe, sei er sich nicht sicher. Er glaube, F._____ habe eine Einschätzung der Rechtslage gewollt und er habe dann wahrscheinlich das Gefühl gehabt, dass er ihn trotzdem auf das Risiko hinzuweisen habe. Er sei sich nicht sicher, ob er das schon damals gesehen habe, aber F._____ habe offensichtlich die rechtliche Ein- schätzung mit einer Erfolgsgarantie verwechselt. Heute sei das für ihn offensicht-

- 64 - lich. Aber er sei sicher, dass er "auf das Risiko" hingewiesen habe. Danach gefragt, ob er das Risiko, dass es als Publikumseinlage angesehen werden könnte und ent- sprechend eine Bewilligung benötigt würde, konkret qualifiziert habe, erklärte der Beklagte 2, es sei möglich, dass er sich "dort auf Herrn X4._____ bezogen habe"; er könne sich nicht mehr im Detail erinnern. Er habe sicher angesprochen, was das Risiko umfasse, was ein Finma-Eingriff mit sich bringen könne und was das bedeu- ten würde (Prot. S. 65 ff.). Danach gefragt, ob er eine Empfehlung abgegeben habe, wie man diesem Risiko begegnen könne, erklärte der Beklagte 2, das habe er in einer E-Mail gemacht. Er sei auch der Meinung gewesen, das die Rückkaufof- ferte "völlig unnötig" gewesen sei. Er habe das damals Anfang 2017 auf Wunsch von F._____ erstellt, weil er den Aktionären etwas habe in die Hände geben wollen. Man hätte dies neuen Aktionären einfach nicht mehr anbieten können. Einen Ge- neralversammlungsbeschluss hätte es nicht gebraucht. Das sei von heute auf mor- gen möglich gewesen. Er sei überzeugt, dass er das angesprochen habe. Das sei aus der E-Mail ersichtlich und er sei der Meinung, dass er das auch empfohlen habe. Spätestens als der Finma-Fragebogen gekommen sei, der klar Zusatzfragen zum KAG und BankG enthalten habe, habe er "mit Nachdruck empfohlen, dass man dies sicherheitshalber jetzt abschafft bzw. in diesem Sinne sistiert", bis man sehe, was die Finma dazu sage. F._____ habe das nicht hören wollen. Er glaube im Nachhinein, dass F._____ es "effektiv ausgeblendet" habe (Prot. S. 67). Danach gefragt, ob er F._____ gegenüber gesagt habe, dass die damals aktuelle Umset- zung des Geschäftsmodells passe und ihre Verträge sicher seien, entgegnete der Beklagte 2, er schulde keinen Erfolg und gebe auch keine Erfolgsgarantie ab; er sei weder die Finma noch Richter. Er sei der Meinung, dass er das dort auch immer auseinander gehalten habe und nie Erfolgsgarantien abgegeben habe. Was er im Detail gesagt habe, könne er sich nicht erinnern, aber er sei überzeugt, dass er keine Erfolgsgarantie abgegeben habe. Das mache er nie, weil er das nicht könne. Auf erneute Frage, ob er gesagt habe, seine Verträge seien sicher, verneinte der Beklagte 2 und ergänzte, das habe er nie gesagt, auch nicht mit anderen Worten, da sei er zu 100% überzeugt (Rz. 67 f.). 3.4.5.2.4. Den Details zur Honorarnote von B._____ & C._____ Rechtsanwälte vom 1. November 2018 (act. 2/4/9 S. 34) lässt sich entnehmen, dass der Be-

- 65 - klagte 2 am 11. Oktober 2018 unter anderem für "2 Anrufe von F._____" einen Auf- wand von 24 Minuten und für "Abklärung Publikumseinlage und Anruf an F._____, E-Mail an F._____" 1.4 Stunden verrechnete sowie am 12. Oktober 2018 für einen "Anruf von F._____" 18 Minuten. 3.4.5.2.5. F._____ sagte aus, es sei zwischen dem Beklagten 2 und ihm am

11. Oktober 2018 zu mehreren Telefonaten bezüglich der Frage der Publikumsein- lage gekommen. Weiter bestätigte F._____ auch, dass der Beklagte 2 ausgeführt habe, es könne ein Ruling eingeholt werden und man könne die (Rück-)Kauf- und Tauschoption streichen, dies indes als unnötig bezeichnet habe. Es sei Rechtsan- walt X4._____ gewesen, der es als Risiko eingeschätzt habe, dass es sich um eine Publikumseinlage gehandelt habe; der Beklagte 2 habe stichhaltige Argumente ge- habt, weshalb das nicht der Fall sei. Diese Aussagen von F._____ sind grundsätz- lich glaubhaft. Auch die Aussagen des Beklagten 2 erscheinen grundsätzlich glaubhaft. Er wies darauf hin, an was und weshalb er sich an einzelne Geschehnisse erinnern konnte. Wie bereits F._____ bestätigte er, dass es Mitte Oktober 2018 zu mehreren Tele- fonaten gekommen sei und der Inhalt dieser Telefonate dem Mailverkehr von die- sen Tagen entsprochen habe. An weitere Details konnte er sich indes nicht erin- nern. Wenig überzeugend erscheint, wenn er aussagt, er "meine", er habe eine Risikoeinschätzung abgegeben. Was freilich Inhalt dieser Einschätzung gewesen sein soll, namentlich wie gross er das Risiko einer Qualifikation des Geschäftsmo- dells als Publikumseinlage einschätzt haben will, dazu konnte er nichts sagen. Er versicherte lediglich, dass er auf "das Risiko" hingewiesen habe. Nach einer Emp- fehlung gefragt, erklärte er, die (Rück-)Kauf- und Tauschofferte habe er für unnötig gehalten, das hätte man einfach nicht mehr anbieten können und er sei überzeugt, das er das angesprochen und empfohlen habe, das sei auch aus der E-Mail er- sichtlich. Bewiesen ist damit, dass es zwischen den Parteien am 11. und 12. Oktober 2018 zu mehreren Telefonaten kam. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass es dabei um die Frage ging, ob das Geschäftsmodell als Publikumseinlage qualifiziert werden könnte und wie dieses Risiko beseitigt oder reduziert werden könnte. Nicht bewie-

- 66 - sen ist indes, dass der Beklagte 2 selber dies auch als tatsächliches, ernstzuneh- mendes oder erhebliches Risiko bezeichnete, konnte sich der Beklagte 2 daran doch nicht mehr erinnern und sind die (gegenteiligen) Aussagen von F._____ schlüssig. Zudem sagten beide übereinstimmend aus, der Inhalt ihrer Gespräche entspreche dem Inhalt der E-Mail vom Nachmittag des 11. Oktobers 2018 (act. 13/2). Es ist daher davon auszugehen, dass die telefonischen Empfehlungen des Beklagten 2 denjenigen in dieser E-Mail entsprechen. Darin wird freilich das Risiko lediglich als klein bezeichnet und die Möglichkeiten zur Minimierung dieses Risikos zwar aufgezählt, zugleich aber davon abgeraten (vgl. E. IV.3.4.4.2.2). Dass der Beklagte 2 darüber hinaus gesagt haben soll, er habe das Risiko durch seine Vertragsgestaltung ausgeschlossen, ist nicht belegt.

E. 3.4.6 Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass die Klä- gerin am 11. Oktober 2018 von Rechtsanwalt X4._____ darüber aufgeklärt wurde, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko bestehe, dass die Finma die Frage, ob eine bewilligungspflichtige Publikumseinlage vorliege, bejahen könnte und dass die Rechtsfolge einer fehlenden Bewilligung im Fall einer Bewilligungspflicht die Liqui- dation der Klägerin sein könnte (act. 11 Rz. 31 f.)

E. 3.4.6.1 Parteistandpunkte 3.4.6.1.1. Die Beklagten wendeten ein, im Rahmen der Akquisition von Investoren sei die Klägerin von Rechtsanwalt X4._____, Verwaltungsrat und Geschäftsführer eines Vereins, der eine Investorengruppe vertrete, mit E-Mail vom 11. Oktober 2018 darauf hingewiesen worden, er sehe "auf Grund mannigfaltiger Erfahrung ein nicht vernachlässigbares Risiko, dass die Finma es anders sehen könnte". Da er selber im Kapitalmarktrecht für Kleinunternehmen spezialisiert sei, könne er sich auf keinen Fall ein noch so geringes Risiko erlauben, den Investoren etwas zu prä- sentieren, das später von der Finma liquidiert werde. Damit sei der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden, dass die Finma der Ansicht sein könnte, dass eine (be- willigungspflichtige) Publikumseinlage vorliege und die Rechtsfolge der fehlenden Bewilligung die Liquidation der Klägerin sein könne (act. 11 Rz. 30 ff.). Die Klägerin habe anerkannt, dass F._____ die "Bedenken" von Rechtsanwalt X4._____ dahin- gehend interpretiert habe, "dass das beabsichtigte Geschäftsmodell voraussichtlich

- 67 - als Entgegennahme von Publikumseinlagen zu qualifizieren [sei] und dafür eine Bankenbewilligung benötigt [werde]." F._____ habe damit sehenden Auges das Bankengesetz verletzt. Darauf sei er zu behaften. Damit sei auch klar, weshalb er kein Ruling gewollt habe (act. 24 Rz. 149 ff.). Die Klägerin habe von der Speziali- sierung von Rechtsanwalt X4._____ gewusst, da er es in seiner E-Mail ausdrücklich erwähnt habe (act. 24 Rz. 166 ff.). In seiner Befragung habe F._____ bestätigt, dass Rechtsanwalt X4._____ diese Einlagen kritisch gesehen habe und ihn auf ein "Problem mit den Einlagen" hingewiesen habe; auch G._____ habe von "Einlagen der Aktionäre" gesprochen (act. 71 Rz. 9 ff.). 3.4.6.1.2. Dem hielt die Klägerin entgegen, die E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ könne nicht als Aufklärung eines externen Anwalts interpretiert werden. Er sei nie als Anwalt der Klägerin mandatiert gewesen oder ersucht worden, rechtliche Ab- klärung bezüglich des Geschäftsmodells zu tätigen oder die Klägerin zu beraten. Er habe zudem festgehalten, dass er keine vertiefte Abklärung getätigt habe. Dass es sich bei X4._____ um einen auf "kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt" handle, werde bestritten. Die E-Mail habe keinen unmittelbaren Anlass gegeben, das Geschäftsmodell plötzlich in Frage zu stellen, da es sehr zurückhaltend formu- liert worden sei (act. 19 Rz. 58 ff.). F._____ habe in seiner Befragung auch ausge- führt, dass er den Beklagten 2 und nicht Rechtsanwalt X4._____ als seinen recht- lichen Berater betrachtet und sich daher entsprechend auf seine Einschätzung und Empfehlung verlassen habe (act. 68 Rz. 13 f.).

E. 3.4.6.2 Würdigung 3.4.6.2.1. Die Beklagten offerierten als Beweis für ihre Bestreitungen die E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ an F._____ und den Beklagten 2 (mit Kopie an G._____) vom 11. Oktober 2018, 15.57 Uhr (act. 13/4). Darin hält Rechtsanwalt X4._____ Folgendes fest: " Sehr geehrte Herren Besten Dank! Nach nochmaliger reiflicher Überlegung sind wir zum Schlus gekommen, von einer Präsentation bei unserer Investorenvereinigung und einem Versand über unsere Mai- lingliste abzusehen. Obwohl wir untenstehender Argumentation durchaus zustimmen, sehen wir (ohne vertiefte eigene Abklärungen getätigt zu haben) auf Grund mannigfaltiger Erfahrung

- 68 - ein nicht vernachlässigbares Risiko, dass die Finma es anders sehen könnte. Da ich selber im Kapitalmarktrecht für Kleinunternehmen spezialisiert bin, kann ich mir auf keinen Fall ein noch so geringes Risiko erlauben, dem Verein etwas zu präsentieren, das später von der Finma liquidiert wird. Aus Ihrer unternehmerischen Sicht sieht die Abwägung natürlich anders aus; ich kann durch- aus nachvollziehen, wenn Sie das Modell unverändert lassen. Freundliche Grüsse" 3.4.6.2.2. Aus dem E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ geht hervor, dass er ein Risiko sah, dass die Finma "es anders sieht" und eine Liquidation durch die Finma für möglich hielt. Gleichzeitig relativierte Rechtsanwalt X4._____ seine "Einschät- zung" indes stark, in dem er betonte, dass er keine vertieften Abklärungen getätigt habe, sondern bloss aufgrund seiner Erfahrung Risiken sehe und dass er nicht be- reit sei ein noch so geringes Risiko einzugehen. Weiter erklärte er, das er verstehe, das die Klägerin das Geschäftsmodell so belasse. Die Klägerin wusste damit zwar, dass Rechtsanwalt X4._____ davon ausging, das ein Risiko bestehe, dass die Finma der Ansicht sein könnte, es liege eine Publikumseinlage vor und dass die Rechtfolge davon eine Liquidation sein könnte. Aufgrund dieser E-Mail musste die Klägerin allerdings nicht davon ausgehen, dass dieses Risiko erheblich, ernstzu- nehmend oder hoch sei. Dass F._____ nach dieser Mail "sehenden Auges" das Risiko in Kauf genommen habe, ist damit nicht erstellt. Zudem war das E-Mail derart vorsichtig formuliert, dass es für die Klägerin auch keinen Grund darstellte, der gegenteiligen Ansicht des Beklagten 2 nicht mehr wei- ter zu vertrauen. Dies gerade auch deshalb, weil der Beklagte 2 sich – anders als Rechtsanwalt X4._____ – vertieft mit ihrem Geschäftsmodell befasst hatte und

– wie gesehen (vgl. E. IV.3.4.4.2.2 vorn) – die E-Mail der Einschätzung des Beklag- ten 2, dass das Risiko klein sei und kein Handlungsbedarf bestehe, nicht wider- sprach, sondern diese Empfehlung grundsätzlich unterstützte. Unter diesen Um- ständen kann offenbleiben, ob mit der Behauptung der Beklagten davon auszuge- hen ist, dass die Klägerin um die Spezialisierung von Rechtsanwalt X4._____ wusste, können die Beklagten doch daraus nicht zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten. Weiter ist – wie die Klägerin zu Recht anmerkte – zu beachten, dass Rechtsanwalt X4._____ nicht die Klägerin, sondern die Investorenvereinigung ver-

- 69 - trat. Auch deshalb hatte die Klägerin keinen Grund, den Rat ihres eigenen, mit der Sache eingehend befassten Anwalts wegen Sorgen von Rechtsanwalt X4._____ in Frage zu stellen.

E. 3.4.7 Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass F._____ und G._____ erfahrene Serien-Unternehmer im Investmentbereich sind und F._____ zusätzlich selbst zur Frage der Publikumseinlagen recherchierte und wusste, dass die Rechtsfrage einer Bewilligungspflicht kontrovers beurteilt wird (act. 11 Rz. 33 bis 37 und 56 bis 67)

E. 3.4.7.1 Parteistandpunkte 3.4.7.1.1. Die Beklagten brachten vor, im Rahmen des Austausches mit Rechts- anwalt X4._____ habe sich F._____ bereits selber kundig gemacht. Er habe die Materie vertieft recherchiert; er habe nicht nur die Rundschreiben, Meldungen und Stellungnahmen der Finma konsultiert, sondern auch abgeklärt, ob die Finma recht behalten habe. Die Klägerin sei sich damit dem Risiko bewusst gewesen, dass die Finma zu einer anderen Einschätzung gelangen könnte als sie (act. 11 Rz. 33 ff.). Zudem habe die Klägerin bzw. "ihre Exponenten" offenbar auch über den Charakter einer Einlage nachgedacht (act. 11 Rz. 33 ff.). Weiter gehe aus der E-Mail von F._____ vom 11. Oktober 2018 an Rechtsanwalt X4._____ klar hervor, dass die Klägerin gewusst habe, dass die Rechtsfrage einer Bewilligungspflicht kontrovers beurteilt werde, dass sie aber dennoch nicht auf das Rückkaufrecht der Investoren habe verzichten wollen, weil in dem Fall ihr Geschäftsmodell "ad absurdum geführt" werde (act. 11 Rz. 33 ff.). Die Klägerin habe die Risiken gekannt, sich eine eigene Meinung gebildet und die Risiken bewusst in Kauf genommen. Der Beklagte 2 sei daher nicht zu weiterer Aufklärung verpflichtet gewesen (act. 11 Rz. 69 ff.). Für das Erkennen der Risikos brauche es keine rechtliche oder universitäre Ausbildung. Relevant sei ohnehin nicht, ob sie die Risiken mit ihren Ausbildungen hätten erken- nen können, sondern dass sie diese tatsächlich erkannt hätten (act. 24 Rz. 120 ff.). Bei F._____ und G._____ handle es sich zudem um "Serien-Unternehmer im In- vestmentbereich", die aus eigener Erfahrung genau gewusst hätten, dass die Tä- tigkeit in diesem Bereich allenfalls einer Bewilligungspflicht unterliegen könne. Das

- 70 - sei zunächst dadurch belegt, dass die beiden Geschäftsführer der Vorläufer-Ge- sellschaft der Klägerin, der "M._____ GmbH & Co. KG", seien. Besonders auf- schlussreich für die Frage, welche Kenntnisse und Erfahrungen diese beiden Per- sonen in Bezug auf ihre Tätigkeiten an der Grenze zur Bewilligungspflicht vor der vorliegenden Sache mit der Klägerin bereits aufgewiesen hätten, sei der Verkaufs- prospekt in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 16. November 2016, den beide als Vertreter der "prospektverantwortlichen" N._____ GmbH gezeichnet hätten (act. 11 Rz. 56 ff.). F._____ und G._____ hätten zudem eine Reihe weiterer Unter- nehmen im Investmentbereich gegründet, was sich aus dem Untersuchungsbericht über die Klägerin vom 8. Mai 2019 ergebe. Ein weiteres Gefäss sei das "O._____" in P._____ [Stadt in Deutschland] und die "Q._____" in R._____ [Stadt in Deutsch- land] gewesen. Die beiden Exponenten der Klägerin würden sich denn auch selbst als erfahrene, fachkundige und spezialisierte Unternehmer sehen, wie ihre aktuelle Eigendarstellung auf der Website der Klägerin belege (act. 11 Rz. 63 ff.). Die Ex- ponenten der Klägerin und somit, mittels Wissenszurechnung, die Klägerin selbst seien nicht nur mit Unterstellungsfragen, einer allfälligen Aufsicht und Bewilligungs- pflicht bereits vor der Mandatierung der ehemaligen Anwaltskanzlei der beiden Be- klagten 1 vertraut gewesen, vielmehr hätten sie gewusst, dass bei einer Tätigkeit im Investmentbereich ein Risiko bestehe, einer Bewilligungspflicht zu unterliegen und dass die Folgen einer unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung das "Einschreiten der Finanzdienstleistungsaufsicht", das "Ergreifen von Massnahmen" und die "An- ordnung einer Rückabwicklung" sei. Die ihnen teils mitgeteilten, teils eigenrecher- chierten Risiken hätten von ihnen ohne Weiteres verstanden werden können und seien in der Folge bewusst, der Klägerin zurechenbar in Kauf genommen worden sei. (act. 11 Rz. 56 ff. und 63 ff.). Ob die M._____ GmbH & Co. KG eine (Rück-)Kaufoption vorgesehen habe, sei irrelevant (act. 24 Rz. 264 ff.). Die Beklagten wendeten sodann ein, es trage nicht zur Glaubwürdigkeit von F._____ bei, dass er behaupte, als Start-Up-Gründer überhaupt nicht risikobereit zu sein. Aktenwidrig sei auch, das F._____ behauptet habe, dass er keine eigenen Recherchen gemacht und die "Artikel" nicht verstanden habe (act. 71 Rz. 9 ff.).

- 71 - 3.4.7.1.2. Die Klägerin führte dazu aus, F._____ habe eine kaufmännische Berufs- schule absolviert und später ein Diplom als Kaufmann im Gross- und Aussenhandel sowie als Fachwirt für Finanzberatung erlangt. G._____ verfüge über einen Ab- schluss als Bürokauffrau. Beide würden über keine fundierte rechtliche Ausbildung verfügen, insbesondere nicht im Bereich Finanzmarkt- und Finanzmarktaufsichts- recht. Zudem würden beide aus Deutschland stammen, seien dort wohnhaft und hätten sich ihre Geschäftstätigkeit vor dem "Herantreten an die Beklagten" auf Deutschland beschränkt (act. 19 Rz. 26 ff.). Die M._____ GmbH & Co. KG habe die Investorengelder dafür verwendet, das ope- rative Geschäft auszubauen. Ein Rückkauf- oder Tauschangebot zugunsten der Anleger habe es nicht gegeben. Bei der M._____ GmbH & Co. KG sei die Proble- matik einer möglichen Entgegennahme von Publikumsgelder nie Thema gewesen. Es handle es sich um eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht (act. 19 Rz. 116 ff.). Auch der Verkaufsprospekt unterliege deutschem Recht. Es handle sich dabei um standardisierte Unternehmensdaten mit allgemeinen Hinweisen zu möglichen Risiken nach deutschem Recht; Hinweise zu einer Bewilligungspflicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Publikumseinlagen seien im Ver- kaufsprospekt nicht zu finden. Dieser Prospekt sei von S._____, einem internatio- nalen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskonzern, verfasst worden (act. 19 Rz. 121 ff.). Keines der von den Beklagten erwähnten Unternehmen nach deut- schem Recht habe ein vergleichbares Geschäftsmodell wie die Klägerin; bei kei- nem dieser Unternehmen hätten sich Unterstellungsfragen gestellt oder seien Ab- klärungen bezüglich einer Bankenbewilligung angezeigt gewesen. Aus der Beteili- gung der Vertreter der Klägerin an diesen Unternehmen könne kein relevantes Wis- sen bezüglich des Geschäftsmodells der Klägerin abgeleitet werden (act. 19 Rz. 129 f.). Galerie und Schmuckgeschäft von G._____ und F._____ in R._____ seien geschlossen worden, da diese mit neuem Konzept nach T._____ umgezogen seien. Relevante Rechtskenntnisse bezüglich Schweizer Finanzmarktrecht könne daraus nicht abgeleitet werden (act. 19 Rz. 131 ff.). Die Vertreter der Klägerin hätten vom Schweizer Finanzmarkt- und Finanzmarkt- aufsichtsrecht keine Kenntnis gehabt und insbesondere nicht gewusst, dass das Geschäftsmodell bewilligungspflichtig sei und das Risiko einer Intervention der

- 72 - Finma bestehe. Die Klägerin sei vielmehr dringend auf Aufklärung und Beratung angewiesen gewesen (act. 19 Rz. 26 ff. und 136). Kenntnisse, welche die Aufklä- rung und Beratung durch einen spezialisierten Anwalt überflüssig gemacht hätten, hätten die beiden nicht gehabt. Daran ändere auch nichts, dass bezüglich der Pu- blikumseinlage-Problematik unterschiedliche Auffassungen vertreten worden seien, habe der Beklagte 2 doch die Unbedenklichkeit des Geschäftsmodells be- stätigt (act. 19 Rz. 139). Dass F._____ selber recherchiert habe, entlaste den Be- klagten 2 nicht. Zudem hätten diese Recherchen erst nach den sehr zurückhaltend geäusserten Bedenken von Rechtsanwalt X4._____ stattgefunden (act. 19 Rz. 116 ff.). Es treffe nicht zu, dass F._____ nicht auf eine angemessene und fun- dierte rechtliche Beratung des Beklagten 2 angewiesen gewesen sei. Das ergebe sich aus der E-Mail vom 10. Oktober 2018, in welcher er geschrieben habe, er lasse dies durch den Beklagten 2 nochmals prüfen. Als juristischer Laie und ohne Erfah- rung mit dem Schweizer Finanzmarktrecht habe sich F._____ nicht in der Lage gesehen, sich in dieser komplexen rechtlichen Materie autodidaktisch eine fun- dierte, abschliessende Meinung zu bilden. Daher habe er in der Folge den Beklag- ten 2 beauftragt, die Thematik der Publikumseinlage nochmals rechtlich zu prüfen (act. 19 Rz. 62 ff.). Die Beratungspflicht der Beklagten sei auch deshalb nicht ent- fallen, weil die Klägerin bzw. ihre Vertreter nie zu erkennen gegeben hätten, dass sie keine Aufklärung und Beratung wünschen oder benötigen würden. Vielmehr sei die Anwaltskanzlei der Beklagten gerade deshalb beauftragt worden (act. 19 Rz. 148 ff.).

E. 3.4.7.2 Würdigung 3.4.7.2.1. Die Beklagten offerierten als Beweis für ihre Behauptungen folgende Be- weismittel: 3.4.7.2.2. Dem Untersuchungsbericht vom 8. Mai 2019 (act. 2/4/22) kann entnom- men werden, dass F._____ und G._____ (damals) Gesellschafter der K._____ GmbH mit Sitz in U._____ waren (Rz. 48). Persönlich haftende Komplementärin der M._____ GmbH & Co. KG mit Sitz am (damaligen) Wohnsitz von F._____ und G._____ in Deutschland war die N._____ GmbH mit Sitz an der selben Adresse; Kommanditistin war die V._____ GmbH mit Sitz in P._____. Zweck der Gesellschaft

- 73 - war der Handel bzw. der Vertreib von Kunstobjekten, Prägestücken, Münzen und Barren aus Edelmetallen, namentlich Gold und Silber, sowie Edelsteinen, insbe- sondere Diamanten sowie das Design, die Produktion, der Handel und der Vertrieb von Schmuck, Kunst- und Gebrauchsgegenständen aus Edelmetallen und Edels- teinen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Rz. 56 ff.). Das Gesell- schaftskapital der N._____ GmbH wiederum wurde je hälftig von F._____ und G._____ gehalten; ihr Zweck war die Beteiligung an und die Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter für Kommanditgesellschaften (Rz. 67 ff.). Ebenfalls am (damaligen) Wohnort von F._____ und G._____ hatte die W._____ GmbH ihren Sitz, deren Gesellschaftskapital auch von den beiden je hälftig gehalten würde. Der Zweck dieser Gesellschaft war die Vermittlung und der Vertrieb von Vermögensan- lagen sowie Darlehensverträgen (Rz. 72 ff.). F._____ schliesslich hielt das ge- samte Gesellschaftskapital an der an seinem (damaligen) Wohnsitz ansässigen AA._____ GmbH (Rz. 76 ff.) deren Zweck "[d]er Aufbau, die Koordination und Un- terstützung des Vertriebes von Beteiligungsangeboten sowie die Tätigkeit als Fi- nanzanlagenvermittler" war. Entgegen den Behauptungen der Beklagten geht aus dem Untersuchungsbericht nicht hiervor, ob F._____ und G._____ diese Unterneh- men gegründet hätten. 3.4.7.2.3. F._____ schrieb Rechtsanwalt X4._____ (mit Kopie an G._____ und den Beklagten 2) am 10. Oktober 2018, 19.12 Uhr (act. 13/5) eine E-Mail mit folgendem Inhalt: " Lieber X4._____ vielen Dank für das Gespräch heute bei Ihnen ich habe mir nun eben die letzten Rundschrei- ben und Meldungen angesehen., https://schweizerbauer.ch/politik--wirtschaft/agrarwirtschaft/essig-verkaeufer-zu-unrecht- 39240.html Bezüglich des Apfelessigs hat die Finma aber rückwirkend verloren. Das bringt dem Bauern zwar nichts aber ist doch recht ähnlich unserem Fall. Auch bei uns gibt es die Option in Metall oder Zeitwert zu wandeln aber bei Zeichnung den klaren Hinweis auf eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko. Wobei bei uns klar ist dass dies kurzfristig einen Verlust von 30% mit sich bringen würde.

- 74 - Ich lasse Herrn C._____ die Dinge noch einmal prüfen bin jedoch nach Sichtung einiger Rundschreiben und Stellungnahmen wieder bei der Überzeugung, dass unsere Sache nicht als Einlage gewertet werden kann. Ich werde Ihren Antrag hoffentlich noch vor unserem Aufenthalt in Luxembourg ausfüllen und freue mich auf unseren nächsten Austausch. Freundliche Grüsse" 3.4.7.2.4. Am 11. Oktober 2018, 06.29 Uhr schrieb F._____ an den Beklagten 2 (mit Kopie an G._____; act. 13/6) das Folgende: " Hallo C._____, wir sind den ganzen Tag in München und daher auf dem Handy erreichbar. Ich habe nach- gedacht und auch die Tatsache, dass das Eigentum der Aktien physisch zum Aktionär über- geht und dieser dieses jederzeit eigenständig übertragen kann ist ein weiterer klarer Sach- verhalt der dem Charakter einer Einlage wiederspricht. Dennoch bitte um Rückruf." 3.4.7.2.5. F._____ sandte Rechtsanwalt X4._____ (mit Kopie an den Beklagten 2 und G._____) am 11. Oktober 2018, 20.49 Uhr (act. 13/7), eine E-Mail mit folgen- dem Inhalt: " Sehr geehrter Herr X4._____, ich respektiere Ihre Entscheidung, obwohl wir es sehr schade finden. Die Schweiz ist gerade für Ihre Rechtsstaatlichkeit bekannt und Herr C._____ hat die Rechtsgrundlagen in unserem Fall klar aufgeführt. Offensichtlich gibt es in der Schweiz Richter die durchaus imstande sind, dies genauso sehen, wie im Essigfall ersichtlich. Unser in den Statuten klar definierter Unternehmenszweck ist den Anlegern im Krisenfall Edelmetall zur Verfügung zu stellen, diesen Passus zu streichen würde alles ad absurdum führen. Wir wünschen Ihnen und allen Vereinsmitgliedern alles Gute für die Zukunft! Freundliche Grüsse" 3.4.7.2.6. Dem Impressum der Webseite "www.ab._____.com" (act. 13/11) ist zu entnehmen, dass diese von der M._____ GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland betrieben wird. Als Geschäftsführer werden F._____ und G._____ genannt.

- 75 - 3.4.7.2.7. Der Verkaufsprospekt der M._____ GmbH & Co. KG in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 16. November 2016 (act. 13/12) wurde durch F._____ und G._____ in Vertretung der N._____ GmbH, Komplementärin, unterzeichnet (S. 6 f.). Dem Prospekt sind unter anderem die folgenden, von den Beklagten behaupte- ten Hinweise zu entnehmen: " Zudem könnte die beabsichtigte Geschäftstätigkeit des Emittenten künftig Regulierungen, etwa einer Genehmigung durch staatliche Stellen unterworfen werden, die sich negativ auf die Ausübung des operativen Geschäfts der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Derartige Belastungen können eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des Emittenten zur Zins- und Rück- zahlung zur Folge haben." (S. 23) " Die Beteiligungsgesellschaft wurde vorliegend als Vermögensanlage im Sinne des Vermö- gensanlagengesetzes konzipiert und nicht als Investmentvermögen nach dem KAGB, da die Beteiligungsgesellschaft zum Datum der Prospektaufstellung als sogenanntes, nicht dem KAGB unterfallendes, operativ tätiges Unternehmen ausserhalb des Finanzsektors zu quali- fizieren ist. Es besteht insoweit das Risiko, dass Vertrags- oder Anlagebedingungen der Be- teiligungsgesellschaft so geändert werden oder sich die Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft so verändert, dass sie ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs dar- stellt. Dies würde bedeuten, dass die Beteiligungsgesellschaft ab diesem Zeitpunkt nicht län- ger dem Vermögensanlagegesetz, sondern dem KAGB unterfallen würde. In einem derartigen Fall besteht das Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft durch Verfol- gung ihres Geschäftsmodells die kollektive Vermögensverwaltung ohne die entsprechende gesetzlich erforderliche Registrierung oder ohne die gesetzlich erforderliche Erlaubnis be- treibt (unerlaubtes Investmentgeschäft), die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hiergegen einschreitet und Massnahmen nach § 15 KAGB (Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte) ergreift, d.h. insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte der Be- teiligungsgesellschaft anordnet. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger spä- ter erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden." (S. 42 f.) 3.4.7.2.8. Dem Ausdruck von www.o._____.com/ueber-uns (Webadresse gemäss Angabe der Beklagten; Ausdruck vom 21. März 2022; act. 13/13) kann unter dem Titel "Über uns" entnommen werden, dass das O._____ gegründet worden sei, um die Vision des Gründer-Ehepaares F._____ und G._____ Realität werden zu las- sen (S. 1). Das Konzept wird unter anderem wie folgt beschrieben:

- 76 - " Im Klartext bedeutet das: Auch wenn wir dies gern ausschliesslich würden tun können, unter- stützen wir unsere Protegés nicht aus reiner Nächstenliebe. Vielmehr betrachten wir uns als Diamantenschleifer – und verdienen gewissermassen an der Veredelung künstlerischer Roh- diamanten zu Brillanten. Welcher ungeschliffene Edelstein bist Du selbst? Erst die Klärung dieser Frage führt zur Wahl des geeigneten Schliffs, davon sind wir überzeugt. Du und Deine zu fördernde Gestaltungskraft seid die Grundlage unseres Erfolgs." (S. 3) Am Ende des Ausdrucks findet sich neben der Adresse des O._____ in P._____ auch diejenige der Q._____ in R._____. 3.4.7.2.9. Dem Ausdruck https://www.q'._____.com/news-details/aus-q'._____- wird-ac._____ (Webadresse gemäss Angabe der Beklagten; Ausdruck vom

19. April 2022; act. 13/14) lässt sich unter "News//21.12.2021" und dem Titel "Aus Q._____ wird AC._____" entnehmen, dass sie umgezogen seien und das Laden- geschäft in R._____" dauerhaft geschlossen" bleibe. "AC._____" stehe ab April 2022 für das neue Einkaufskonzept an einem neuen Standort, welches die Q._____ in R._____"ablöse". 3.4.7.2.10. Dem Ausdruck der Webseite www.a._____.ch/unternehmen/ue- ber-uns/ (Webadresse gemäss Angabe der Beklagten; Ausdruck vom 21. März 2022; act. 13/15) lässt sich unter dem Titel "Die Gründer von A._____ AG" Folgen- des entnehmen (S. 3 f.): " Federführend bei Idee und Unternehmen ist F._____. Unterstützt wird er von seiner Frau G._____: Sie leitet den Bereich Schmuckdesign. Mit der Firma "W._____ Anlageberatung" verfügt Herr F._____ über jahrelange Erfahrung als Endkundenberater. Frau G._____ hat sich mit der Firma "K._____" im Bereich Edelmetall- handel etabliert. Mit diesen Firmen konnten beide bereits über 1.500 Kunden gewinnen. Herr F._____ ist Spezialist im Bereich "Anlage in Edelmetalle" und hat bereits in über 80 Fachvorträgen über das Thema "Finanzen" und "Finanzgeschichte" referiert. Die Fach- presse hat seine Vorträge wiederholt zum Anlass für Meldungen und Artikel genommen. Sein klar definiertes Ziel war es stets, eine mittelfristige Vermögensanlage zu entwickeln, die allen Herausforderungen der nächsten Jahre gerecht wird." 3.4.7.2.11. Die Klägerin brachte als Gegenbeweis Folgendes vor: 3.4.7.2.12. Die Frage, ob F._____ sich an den Erhalt der E-Mail von Rechts- anwalt X4._____ vom 11. Oktober 2018 15.57 Uhr (act. 13/4) erinnern könne, be-

- 77 - jahte er und ergänzte, das sei das Ergebnis gewesen, nach reiflicher Überlegung und nachdem sich Rechtsanwalt X4._____ mit dem Beklagten 2 ausgetauscht habe. Er sei auf Rechtsanwalt X4._____ bzw. den Investorenverein bei einer Inter- netrecherche gestossen. Er habe gesehen, dass seine Kanzlei ganz in der Nähe des Beklagten 2 gewesen sei. Nach dem Grund für die Ablehnung der Zusamme- narbeit durch Rechtsanwalt X4._____ gefragt, führte F._____ aus, er habe "ir- gendwo ein Restrisikio gesehen", was sein Rechtsberater (gemeint wohl der Be- klagte 2) aber ausgeschlossen habe. Rechtsanwalt X4._____ habe von einem "ge- ringen Risiko" gesprochen. F._____ habe sich dann auf den Beklagten 2 verlassen, welcher gesagt habe, "dass er alles 100mal geprüft habe und dass alles so passen würde" (Prot. S. 28 ff.). Auf Nachfrage, welche Risiken Rechtsanwalt X4._____ ihm gegenüber kommuniziert habe, erklärte F._____, er habe das nicht wirklich thema- tisiert; er habe nur gesagt, dass es ein Problem mit den Einlagen geben könnte, habe aber "dieses Risiko nicht wirklich in die Breite ausgetreten". Die Absage von Rechtsanwalt X4._____ habe er nicht wirklich nachvollziehen können, da sie ein vertrauensvolles Verhältnis zum Beklagten 2 gehabt hätten, der "vom Auftreten her sehr von der Sache überzeugt" gewesen sei. Danach gefragt, was das E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ bei ihm ausgelöst habe, erklärte F._____, er sei auf den Beklagten 2 zugegangen und habe ihn gefragt, ob da etwas dran sei; vom Beklag- ten 2 seien "immer die gleichen Vorschläge [gekommen], dass man dieses und je- nes machen könnte, aber notwendig sei es nicht". Die Frage, ob das bei ihm Unsi- cherheit ausgelöst habe, bejahte F._____; er habe nachgefragt, ob Rechtsanwalt X4._____ "irgendwie Recht habe", aber der Beklagte 2 sei sein Berater gewesen und der habe ihm "ganz am Ende immer wieder glaubhaft versichert, dass dieses Risiko nicht existent sei". Auf Vorhalt einzelner Passagen aus der E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ wiederholte F._____, das habe ihn verunsichert und er habe den Beklagten 2 gebeten, das nochmals abzuklären; der Beklagte 2 könne wirklich auch energisch sein und habe ihm gesagt: "So jetzt zum zehnten Mal. Du kannst machen, was du willst, ich sage dir als Anwalt, es ist nicht notwendig. Die Verträge 'verheben'". Den Hinweis auf eine allfällige "Liquidation durch die Finma" habe er so verstanden, dass sie gezwungen würden, ihr Geschäft einzustellen, weshalb er "ein Stück weit überhaupt nicht glücklich über diese Infos" gewesen sei;

- 78 - aber er habe dem Beklagten 2 vertraut. Es sei ein freundschaftliches Verhältnis gewesen und der Beklagte 2 sei auch Verwaltungsrat gewesen, da habe er erwar- tet, dass er Empfehlungen ausspreche, die zum Wohl des Unternehmens seien, zumal das Unternehmen sehr liquide gewesen sei und anfallende Kisten "locker hätte bezahlen können". Er habe sich nicht von seinem Vorhaben abbringen las- sen, obwohl Rechtsanwalt X4._____ das Risiko zu gross gewesen sei, weil der Beklagte 2 gesagt habe, "dass dieses Risiko nicht existent sei" (Prot. S. 30). F._____ erklärte auf Nachfrage weiter, er habe überhaupt nicht das Gefühl gehabt, dass sich Rechtsanwalt X4._____ vertieft mit dem Geschäftsmodell und der Pro- blematik der Publikumseinlage auseinandergesetzt habe. Er habe sich "ein Stück weit" das operative Geschäft und die Verträge angeschaut und sei dann relativ schnell auf ihn zugekommen und habe gemeint, "er habe da ein wenig Bauchweh" (Prot. S. 46 f.). F._____ erklärte weiter, er habe Abitur, danach eine kaufmännische Ausbildung und eine als Fachwirt für Finanzen gemacht. Er habe gewerbliche Kunden rund um Versicherungen, Finanzierung und Geldanlagen beraten. Er sei 20 Jahre mit seiner Frau selbstständig gewesen. Sie hätten sich dann Richtung Edelmetallhandel und schliesslich auf Schmuck spezialisiert. Am Bodensee hätten sie einen Handel für physisches Edelmetall gehabt; Finanzberatungen hätten sie nicht mehr angeboten. Im Jahr 2014 oder 2015 seien sie im Urlaub in Südafrika auf die Idee der Kombina- tion von Hotel, Atelier, Restaurant und Kunstgalerie gekommen und hätten das nach Europa bringen wollen. Im Investmentbereich habe er in den Jahren 2017 und 2018 Erfahrung als Vermittler gehabt. Er habe schon einmal ein Projekt mit einem ähnlichen Geschäftsmodell wie jenes der Klägerin durchgeführt, aber nicht in der Schweiz. Eine Bankenbewilligung oder Publikumseinlagen seien dort aber nicht Thema gewesen. Er habe damals eine spezialisierte Rechts- und Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft mandatiert und rund EUR 80'000.00 bezahlt. Diese habe sich um die rechtlichen und steuerlichen Themen gekümmert. Danach gefragt, ob er in den Jahren 2017 und 2018 der Meinung gewesen sei, dass die Rechtsfrage einer Be- willigungspflicht für den Erhalt von Publikumseinlagen eine rechtlich kontroverse Frage darstelle, verneinte er und ergänzte, "Operatives Geschäftsmodell, definitiv keine Einlage". Auf Vorhalt der E-Mail von F._____ an X4._____ vom 10. Oktober

- 79 - 2018, 19.12 Uhr (act. 13/5) bestätigte F._____, dass er diese Stellungnahmen und Rundschreiben der Finma gelesen habe sowie den Fall mit dem Apfelessig und dem Bauern, aber er habe ihn nicht verstanden. Ob er diese vom Beklagten 2 be- kommen habe, sei er nicht sicher, er habe aber nicht selber zu diesem Thema re- cherchiert. Danach gefragt, ob er das Thema Bewilligungspflicht als Risiko wahr- genommen habe, erklärte F._____, der gesamte E-Mailverkehr sei zustande ge- kommen, weil er es als Risiko wahrgenommen habe (Prot. S. 36 ff. und 47 f.). 3.4.7.2.13. G._____ sagte auf Nachfrage aus, sie habe damals nicht gewusst, was eine Bankenbewilligung oder eine Publikumseinlage sei. Sie habe sich damit nicht beschäftigt, weil es sie gemäss dem Beklagten 2 nicht betroffen habe (Prot. S. 53). Danach gefragt, ob sie in den Jahren 2017 und 2018 der Meinung gewesen sei, dass die Rechtsfrage einer Bewilligungspflicht für den Erhalt einer Publikums- einlage eine rechtliche kontroverse Frage darstelle, führte G._____ aus, der Be- klagte 2 sei nicht dieser Ansicht gewesen; Rechtsanwalt X4._____ habe zwar leichte Bedenken geäussert, die der Beklagte 2 dann aber wieder völlig zerstreut habe und immer wieder versichert habe, es bestünde kein Handlungsbedarf. Sie sei sehr sicherheitsbewusst und hätte sie gewusst, was für einem Risiko sie sich dort ausgesetzt hätten, hätte sie keine Nacht mehr ruhig geschlafen. Auf Vorhalt der E-Mail von F._____ an den Beklagten 2 vom 11. Oktober 2018 (act. 13/6) er- klärte sie, sie könne sich erinnern, dass zu dieser Zeit immer wieder zwischen dem Beklagten 2 und F._____ diskutiert worden sei zu diesem Thema. Ihr Mann habe es vom Beklagten 2 schon ganz genau wissen wollen. Er habe stets gesagt, dass kein Handlungsbedarf bestehe und die Verträge sicher seien. Bezüglich der Frage, ob der Übertrag der Aktie an den Aktionär gegen den Einlagecharakter spreche, fehle ihr der Sachverstand. Sie habe aber mitgekriegt, dass der Beklagte 2 und F._____ in regem Austausch gewesen seien und ihr Mann genau habe wissen wol- len, wie dies zu betrachten sei und ob sie wirklich sicher seien. Sie seien stets bemüht gewesen, das sicher aufzugleisen; sie würden doch keine Kundengelder annehmen und Gefahr laufen, von der Finma liquidiert zu werden, das sei der Wahnsinn. Ob F._____ damals angesichts seiner Erfahrungen und Ausbildung qualifiziert gewesen sei, eine solche Aussage zu machen, wisse sie nicht; sie könne nur versichern, dass sich ihr Mann immer wieder beim Beklagten 2 rückversichert

- 80 - habe. Der Beklagte 2 sei ihr Ansprechpartner für die rechtlichen Grundlagen und die Vertragsausgestaltung in der Schweiz gewesen und sie hätten sich auf sein Wort – leider – zu 100% verlassen. Heute seien sie schlauer. Die Frage, ob sie in dieser Zeit und angesichts ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage gewesen sei, zu intervenieren und eine andere Einschätzung als diese von F._____ kundzu- tun, verneinte G._____; sie habe sich im Endeffekt auf das, was die beiden bespro- chen hätten, verlassen. Dass ihr Mann den Empfehlungen des Beklagten 2 gefolgt sei, sei für sie in Ordnung gewesen. Sie habe das rechtlich nicht beurteilen können (Prot. S. 56 ff.). Nach ihrer Ausbildung gefragt, führte G._____ aus, sie habe die mittlere Reife ab- geschlossen und dann eine kaufmännische Ausbildung als Bürokauffrau gemacht. Sie habe dann jahrelang in Kanzleien und Versicherungen als Sekretärin oder As- sistentin der Geschäftsleitung gearbeitet. Dann hätten sie und F._____ sich selb- ständig gemacht und ab da habe sie die "…", die Administration, die Buchhaltung usw. gemacht. Erfahrung im Investmentbereich habe sie keine gehabt. Nach der Aufgabenteilung zwischen ihr und F._____ in den Jahren 2017 und 2018 gefragt, erklärte G._____, sie habe damals im Schmuckdesign angefangen und sei sehr ausgelastet gewesen. Darauf habe sie sich konzentriert und daneben die Adminis- tration gemacht und Events geplant. Die Telefonate ihres Mannes habe sie aber mitbekommen, weil sie im selben Büro gearbeitet hätten seien (Prot. S. 55 f.). Auf Nachfrage erklärte G._____ weiter, sie selber habe noch nie ein ähnliches Ge- schäftsmodell wie jenes der Klägerin geplant oder durchgeführt, aber F._____ schon. Das habe er mit S._____ und der BaFin (Deutsche Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht) geplant. Das sei in Deutschland gewesen, aber da sei sie nicht aktiv involviert gewesen (Prot. S. 56). 3.4.7.2.14. Dem Abschlusszeugnis der Kaufmännischen Berufsschule AD._____ [Stadt in Deutschland] vom 2. Dezember 1996 (act. 20/38) lässt sich ent- nehmen, dass F._____ diese im Ausbildungsberuf "Kaufmann im Gross- und Aus- senhandel" mit Belobigung abgeschlossen hat. Auch dem Prüfungszeugnis der In- dustrie- und Handelskammer AE._____ vom 17. Januar 1997 (act. 20/39) ist zu entnehmen, dass F._____ im Ausbildungsberuf "Kaufmann im Gross- und Aussen-

- 81 - handel" die Abschlussprüfung bestanden hat. Mit Zeugnis der Industrie- und Han- delskammer AE._____ vom 28. November 2006 (act. 20/40) wird F._____ sodann weiter bescheinigt, dass er die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Fachwirt für Finanzberatung" bestanden habe. 3.4.7.2.15. Dem Ausdruck der Industrie und Handelskammer AE._____ (https://www.ihk.de, gemäss Angaben der Klägerin Rubrik "Fachwirte-Abschlüsse"; Ausdruck vom 2. August 2022; act. 20/41) lässt sich entnehmen, dass die Absol- venten eines Fachwirt-Abschlusses Folgendes auszeichnet: " • verfügen über erweiterte vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse,

• sind berufserfahrene Branchenspezialisten,

• verfügen über eine branchenspezifische Qualifikation, die zugleich die Grundlage für eine Tätigkeit als Fach-, vor allem aber auch als Führungskraft bildet; insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen wird ihnen gerne die Führungsaufgabe übertragen,

• sind in der Lage, innerbetriebliche Zusammenhänge zu erkennen, gesamtwirtschaftliche Abhängigkeiten zu beurteilen und branchenspezifische Steuerungsaufgaben im Unterneh- men zu übernehmen,

• sind entwicklungs- und aufstiegsorientiert und

• empfehlen sich für die nächste Weiterbildungsstufe zum Betriebswirt." 3.4.7.2.16. Mit Bestätigung der AF._____ [Schule] vom 2. Oktober 1990 (act. 20/42) wird G._____ bescheinigt, mit einem Hauptschulabschluss vom 2. Juli 1986 und einem Abschluss im anerkannten Ausbildungsberuf "Bürokauffrau" vom

5. Mai/28. Juni 1989 einen mit dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungs- stand erreicht zu haben. 3.4.7.2.17. Aus dem Untersuchungsbericht ist ersichtlich, dass die beiden Ver- treter:innen der Klägerin, insbesondere F._____, Inhaber:innen oder Geschäftsfüh- rer:innen diverser deutscher Gesellschaften waren. Diese Gesellschaften waren im Kunst- und Edelmetallhandel sowie im Vertrieb von Vermögensanlagen und Darle- hensverträgen tätig. Weiter gehörte den beiden die K._____ GmbH mit Sitz in U._____. Nur zwei dieser Gesellschaften waren auf den Vertrieb von Finanzpro- dukten ausgerichtet. Damit ist belegt, dass die Gesellschaften von F._____ Finanz- produkte in Deutschland vertrieben. Wie lange und wie regelmässig F._____ indes

- 82 - für oder mit diesen Gesellschaften tätig war, ob er auch eine operative Tätigkeit einnahm bzw. welche Kenntnisse F._____ über was für Finanzprodukte dabei ge- nau erlangte, bleibt unklar. Nichts anderes kann sodann aus den eingereichten Ausdrucken der Webseiten verschiedener Unternehmen der beiden Vertreter:innen der Klägerin geschlossen werden. Das einzig hier Relevante, dass daraus hervor- geht ist, dass sich F._____ auf einer Webseite als Spezialist im Bereich "Anlage in Edelmetall" bezeichnete. Der Vertrieb oder die Vermittlung von bestehenden Fi- nanzprodukten sind indes nicht mit dem Aufbau eines eigenen neuen Produkts und den Kenntnissen, die dafür nötig sind, gerade in den hier interessierenden auf- sichtsrechtlichen Fragen, gleichzusetzen. Weder aus den Ausbildungen der beiden Verwaltungsrät:innen noch aus ihren beruflichen Erfahrung kann auf entspre- chende Kenntnisse geschlossen werden. Beide verfügen nicht über eine fundierte rechtliche Ausbildung oder Erfahrungen im Finanzmarktaufsichtsrecht. Über Erfah- rungen ausserhalb von Deutschland, namentlich mit Schweizer Recht, verfügen sie sodann gar nicht. Ein Beleg dafür, dass sich F._____ oder G._____ in den hier relevanten Fragen des Schweizerischen Finanzmarktaufsichtsrecht ausgekannt hätten bzw. gewusst hätten, dass ihr Geschäftsmodell einer Bewilligungspflicht un- terliegen könnte und was die Folgen einer bewilligungslosen Tätigkeit wären, findet sich entgegen den Behauptungen der Beklagten in den vorgebrachten Beweismit- teln nicht. Die Tatsache, dass F._____ an zwei deutschen Gesellschaften beteiligt war, die Finanzprodukte vertrieben, F._____ und G._____ an diversen weiteren Gesellschaften direkt oder indirekt beteiligt waren und F._____ sich als Spezialist für Anlagen in Edelmetall bezeichnete, beweist nicht, dass die beiden erfahrene, fachkundige oder spezialisierte Unternehmer im Investmentbereich waren. Daran ändert auch der Verkaufsprospekt der M._____ GmbH & Co. KG nichts. F._____ machte in diesem Zusammenhang überzeugend geltend, der Prospekt sei von einer Beratungsfirma aufgesetzt worden, waren dafür doch vertiefte rechtliche Kenntnisse notwendig, über welche F._____ – wie gesehen – nicht verfügte. Dass F._____ den Prospekt in allen Details verstanden und sich den Inhalt des Prospekts im Detail gemerkt hatte, ist damit nicht bewiesen. Daran ändert auch die Unter- zeichnung des Prospekts durch ihn und G._____ nichts. Ob G._____ und F._____ der Inhalt des Prospekts als Wissen anzurechnen ist, kann aber ohnehin offenblei-

- 83 - ben, weil der Prospekt einerseits Deutschem Recht untersteht und andererseits darin die Frage einer Bewilligungspflicht nach Bankengesetz wegen der Annahme von Publikumseinlagen im Zusammenhang mit einem (Rück-)Kauf- und Tauschrecht ohnehin nicht thematisiert wurde. Für die vorliegende Frage relevante Kenntnisse konnten aus dem Verkaufsprospekt daher nicht gewonnen werden. Das E-Mail von F._____ an Rechtsanwalt X4._____ belegt zwar, dass er eigene Recherchen machte. Seine gegenteiligen Behauptungen in der Befragung treffen offensichtlich nicht zu. Bezeichnenderweise verlinkte er in der E-Mail indes einen Beitrag aus dem "Schweizer Bauer" und nicht etwa die Webseite der Finma selber, Gerichtsentscheide oder juristische Fachliteratur zum Thema. Dies spricht für eine laienhafte, oberflächliche Recherche. Dass, und falls ja welche Rundschreiben und Meldungen der Finma er gelesen hatte, und dass er diese als juristischer Laie tat- sächlich richtig verstand und für sein Unternehmen auch die korrekten Schlüsse daraus zog, ist damit freilich nicht belegt. Eine vertiefte Recherche oder Kenntnisse, die eine Beratung durch den Beklagten 2 unnötig gemacht hätten, werden durch die E-Mail mithin nicht bewiesen. Zum erwähnten "Essigfall" ist anzumerken, dass es sich dabei offenbar um einen Fall handelte, bei dem gerade keine Bewilligungs- pflicht gegeben war. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass F._____ wegen dieser "Recherche" von einer Bewilligungspflicht für die Klägerin ausgehen musste. Zu- dem wies er in dieser E-Mail darauf hin, dass er die Angelegenheit noch mit dem Beklagten 2 besprechen werde, was gerade dafür spricht, dass er selber nicht da- von ausging, dass er mit seiner Recherche die Materie abschliessend durchdrun- gen hatte und keiner Aufklärung des Beklagten 2 mehr bedurft hätte. Wie die Klä- gerin weiter zu Rechts behauptete, hatte F._____ dann auch tatsächlich den Rat des Beklagten 2 gesucht, wie die E-Mail vom 10. Oktober 2018 (act. 25/2) belegt. Auch in der E-Mail vom Abend des 11. Oktober 2018 an Rechtsanwalt X4._____ wies er nochmals ausdrücklich darauf hin, der Beklagte 2 habe die Rechtsgrundla- gen abgeklärt. Auch aus den Aussagen von F._____ ergibt sich, dass er das Risiko trotz des Hin- weises von Rechtsanwalt X4._____ nicht als erheblich einstufte. Weiter bestätigte er, dass Rechtsanwalt X4._____ ihn nicht umfassend aufgeklärt habe, sondern le- diglich darauf hingewiesen habe, dass es mit der Einlage "ein Problem" gebe.

- 84 - F._____ habe aber dem Beklagten 2 vertraut und der sei sehr überzeugt gewesen, dass es nicht nötig sei, etwas zu unternehmen. Rechtsanwalt X4._____ habe ihn zwar verunsichert, aber der Beklagte 2 habe das Risiko als "nicht existent" bezeich- net. Darauf habe er sich verlassen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass sich Rechtsanwalt X4._____ vertieft mit der Sache befasst habe. Diese Argumentation von F._____ ist nachvollziehbar und deckt sich mit dem E-Mailverkehr zwischen den drei. Zu Recht wies die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte 2 durch seine klare Verneinung des Handlungsbedarfs allfällige Bedenken von F._____ im Nach- gang zum Kontakt zu Rechtsanwalt X4._____ wieder zerschlug. Weiter geht aus den Aussagen von F._____ in Übereinstimmung mit den E-Mails an Rechtsanwalt X4._____ hervor, dass ihm im Oktober 2018 zwar bewusst war, dass die Qualifika- tion als "Publikumseinlage" kontrovers bzw. in der Praxis nicht immer eindeutig war, er indes davon ausging, dass sie bezogen auf sein Geschäftsmodell klar nicht erfüllt sei. Die Aussagen von F._____ werden von G._____ grundsätzlich bestätigt. Auch aus der E-Mail vom 11. Oktober 2018, 06.29 Uhr, können die Beklagten nichts für ihren Standpunkt ableiten. Woher F._____ die Information hatte, dass die Über- tragung des Eigentums gegen den Einlagecharakter spreche, geht aus der E-Mail nicht hervor. Ein Beleg für eine eigene Recherche von F._____ ist dies jedenfalls nicht, zumal aus der E-Mail des Beklagten 2 vom 11. Oktober 2018, 9.59 Uhr, her- vorgeht, dass es sich (mindestens auch) um eines seiner Argumente dafür han- delte, weshalb das Geschäftsmodell der Klägerin keine Publikumseinlage sei. Was die Beklagten daraus ableiten wollen, dass F._____ über den Charakter einer Einlage nachgedacht hatte, erhellt nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 3.4.7.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass F._____ im Oktober 2018 zur Frage der Publikumseinlage recherchierte und dass er wusste, dass die Rechtsfrage einer Bankenbewilligungspflicht "kontrovers" beurteilt worden war. Nicht bewiesen ist hingegen, dass F._____ und G._____ erfahrene "Serien-Unternehmer" im Invest- mentbereich waren.

E. 3.4.8 Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2 F._____ anlässlich am 18., 20., 21. und 24. Dezember 2018 geführter Te-

- 85 - lefonate empfahl, das Geschäftsmodell anzupassen und die Rückkaufsoption zu "kippen" (act. 11 Rz. 46, act. 24 Rz. 214)

E. 3.4.8.1 Parteistandpunkte 3.4.8.1.1. Die Beklagten behaupteten, es treffe zu, dass der Beklagte 2 F._____ bei der Beantwortung des Finma-Fragebogens unterstützt habe. Bestritten werde aber, dass der Beklagte 2 damals noch zuversichtlich gewesen sei oder gesagt habe, dass keine Veranlassung für weitere Massnahmen bestünde. Vielmehr habe der Beklagte 2 seine Bedenken gegenüber der Klägerin mehrfach vorgetragen. Er habe insbesondere gegenüber F._____ erneut mehrmals telefonisch vorbracht, man solle doch die Kaufofferte mit entsprechendem Beschluss zurückziehen. Die Klägerin habe davon nichts mehr wissen wollen und die Bedenken vom Tisch ge- wischt (act. 11 Rz. 41 ff. und 155 ff.; act. 24 Rz. 358 f.). F._____ habe dem Beklag- ten 2 beschieden, er mache sich als Anwalt zu viele Sorgen (act. 11 Rz. 47 und 158), das habe die Klägerin nicht bestritten. Damit sei erstellt, dass der Beklagte 2 an den Telefonaten vom 18., 20., 21. und 24. Dezember 2018 eine risikoorientierte Sichtweise eingenommen habe und diese im Zuge seiner Beratung, die Rückkauf- option doch zu kippen, auch zum Ausdruck gebracht habe (act. 24 Rz. 58 ff.). Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung des Fragebogens davon ausgegangen sei, ihr Geschäftsmodell beinhalte keine rechtlichen Risiken, zeige und belege, dass die Klägerin die ihr mehrfach, von verschiedenen Seiten zugetragenen Risikoinfor- mationen sowie die Möglichkeiten zur Risikominimierung oder "Terminierung" völlig ausgeblendet habe. Der Beklagte 2 habe die Klägerin gewarnt und Lösungswege aufgezeigt (act. 24 Rz. 188 f. und 212 ff.). Es widerspreche "jeglicher anwaltlicher Logik" nach Zustellung des Fragebogens von der Unbedenklichkeit des Geschäfts- modells auszugehen (act. 24 Rz. 212 ff.). Es sei aktenwidrig, dass der Beklagte 2 konsequent von einem Ruling abgeraten habe (act. 24 Rz. 300 ff.). 3.4.8.1.2. Die Klägerin führte aus, die Finma sei am 17. Dezember 2018 mit einem Fragebogen zur Beurteilung der Einhaltung des Finanzmarktgesetzes an die Klä- gerin gelangt. F._____ habe gemeinsam mit dem Beklagten 2 den Fragebogen be- antwortet und eine Stellungnahme ausgearbeitet, die sie der Finma am 9. Januar 2019 hätten zukommen lassen. Der Beklagte 2 sei damals noch zuversichtlich ge-

- 86 - wesen, dass keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien und keine Veranlas- sung für weitere Massnahmen bestünde (act. 2/1 Rz. 26). Er habe die Klägerin auch nie aufgefordert, die Kaufofferten zurückzuziehen, sondern konsequent an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, wonach das Geschäftsmodell unbe- denklich und die erarbeiteten Dokumente sicher seien. Er habe weder je nahege- legt oder empfohlen, die Rechtmässigkeit bzw. Bewilligungsfrage neu abzuklären, noch um eine Bewilligung zu ersuchen oder das Geschäftsmodell anzupassen (act. 19 Rz. 84 ff. und Rz. 113 ff.). Die Klägerin sei damals aufgrund der mangel- haften Aufklärung und der falschen Beratung des Beklagten 2 noch davon ausge- gangen, das Geschäftsmodell beinhalte keine rechtlichen Risiken (act. 19 Rz. 72 ff.).

E. 3.4.8.2 Würdigung 3.4.8.2.1. Die Beklagten offerierten für ihren Standpunkt die folgenden Beweismit- tel: 3.4.8.2.2. F._____ sagte aus, er könne sich an den Zeitraum vom 18. bis 24. De- zember 2018 nicht erinnern; es hätten bestimmt Telefonate stattgefunden, aber im Detail könne er sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern. Dass er am 17. De- zember 2018 den Fragebogen der Finma erhalten habe, bestätigte F._____. Dass er danach Telefonate mit dem Beklagten 2 geführt habe, bestätigte er ebenfalls und ergänzte, sie hätten auch den Fragebogen zusammen beantwortet. Danach ge- fragt, ob sie über die Anpassung des Geschäftsmodells gesprochen hätten, führte F._____ aus, bis zum "Eintreten der Untersuchung" sei der Beklagte 2 standhaft bei seiner Aussage geblieben, dass die Verträge "verheben" würden und er sich keine Sorgen machen müsse. Danach gefragt, ob über das Weglassen der Rück- kaufoption gesprochen worden sei, sagte F._____, er glaube, dazu gäbe es ein "Schriftenwechsel", in dem der Beklagte 2 gesagt habe, "dass man all dies machen könne, aber wir dies am Ende des Tages nicht brauchen würden". Sie hätten im Nachgang des Erhalts des Fragebogens darüber geredet, aber das Gespräch sei immer dasselbe gewesen: "Man hätte dies anpassen können, aber es sei alles gut gewesen". Er sei nicht der Ansicht gewesen, dass sich der Beklagte 2 zu viele Sor-

- 87 - gen gemacht habe; der Beklagte 2 sei bis zum Schluss völlig ruhig gewesen (Prot. S. 39 ff.). 3.4.8.2.3. Der Beklagte 2 erklärte, danach gefragt, ob er sich an den 18. bis

24. Dezember 2018 erinnere, er könne sich aufgrund der Akten erinnern, dass der Finma-Fragebogen gekommen sei. Sie hätten dann versuchen, diesen zu beant- worten. In diesem Zusammenhang seien die Gespräche gewesen. Er habe nach Eintreffen des Fragebogens mehrere Telefonate mit F._____ geführt, an die ge- nauen Daten könne er sich nicht erinnern. An den Telefongesprächen hätten sie die "konkrete Behandlung des Fragebogens und die Beantwortung der Fragen" be- sprochen. Mit dem Eintreffen des Fragebogens habe sich das Risiko massiv kon- kretisiert, dass "tatsächlich etwas passieren könnte"; "spätestens dort" habe er mit Nachdruck empfohlen, dass man die Rückkaufoption "kippe". Wie lange die Tele- fonate gegangen seien, wisse er nicht mehr im Detail, aber es seien sicher umfang- reiche Gespräche gewesen, weil die Beantwortung der Fragen Zeit benötigt habe. Danach gefragt, ob er F._____ empfohlen habe, das Geschäftsmodell anzupassen und die Rückkaufoption zu "kippen", antwortete der Beklagte 2: "Ich habe ihm si- cher empfohlen, die Rückkaufsoption zu kippen. Wegen dem hätte man das ope- rative Geschäftsmodell nicht anpassen müssen". Danach gefragt, ob er zum ersten Mal diese Empfehlung so ausgesprochen habe, sagte der Beklagte 2, er glaube, er habe das bereits im Oktober 2018 gemacht. Aber spätestens als der Finma-Frage- bogen eingetroffen sei, sei klar gewesen, das Handlungsbedarf bestehe. F._____ habe auf seine Empfehlung gesagt, der Beklagte 2 mache sich zu viele Sorgen. Danach gefragt, wie er darauf regiert habe, erklärte der Beklagte 2, sehr besorgt, weil er als Verwaltungsrat in diesem Unternehmen gewesen sei. Er habe das mehr- fach gesagt (Prot. S. 68 ff.) 3.4.8.2.4. Den Details der Honorarnote vom 7. Januar 2019, welche sich auf der

3. Seite der Rechnung befinden, kann für den 18. Dezember 2018 zwei Mal ein Aufwand von 6 Minuten für einen Anruf von "F._____" bzw. F._____, am 20. De- zember 2018 für "Studium Unterlagen, Telefonat mit F._____, E-Mail an F._____" von 30 Minuten, am 21. Dezember 2018 für "Arbeit an Finma-FB, Anruf von Frau AG._____ (GwG), Anruf an F._____" von 1.0 Stunde und vom 24. Dezember 2018

- 88 - für "Studium Finma-Fragebogen, Anruf an F._____" von 30 Minuten entnommen werden (act. 2/4/9 S. 37). 3.4.8.2.5. Grundsätzlich unbestritten und durch die Honorarnoten bestätigt ist, dass es zwischen F._____ und dem Beklagten 2 vom 18. bis 24. Dezember 2018 zu mehreren Telefonaten kam und F._____ mit dem Beklagten 2 den Fragebogen der Finma beantwortete. Was den Inhalt dieser Gespräche anbelangt, sagte F._____ aus, der Beklagte 2 habe im Dezember 2018 mit ihm den Fragebogen der Finma ausgefüllt. Das Weg- lassen der (Rück-)Kauf- und Tauschoption sei in diesem Zusammenhang bzw. da- nach Thema gewesen, der Beklagte 2 habe aber immer gesagt, das sei nicht nötig bzw. es sei alles gut. Der Beklagte 2 hingegen behauptete, im Rahmen dieser Ge- spräche habe er mit Nachdruck empfohlen, die (Rück-)Kauf- und Tauschoption zu "kippen". "Spätestens" als der Finma-Fragebogen gekommen sei, sei klar gewe- sen, das Handlungsbedarf bestehe. Er sei sehr besorgt gewesen, weil F._____ seine Empfehlung nicht befolgt habe. Diese Aussagen der beiden widersprechen sich diametral. Andere Beweismittel für die eine oder andere Version brachten die Parteien nicht vor. Grundsätzlich erscheinen beide Aussagen nachvollziehbar, möglich und in sich logisch. Mit den Beklagten ist einerseits davon auszugehen, dass es wenig logisch erscheint, dass ein/eine Anwält:in bei Eintreffen eines sol- chen Fragebogens weiterhin von der Unbedenklichkeit des Geschäftsmodells aus- gehe. Mit der Klägerin ist andererseits auch denkbar, dass der Beklagte 2 weiterhin an seinem bisherigen Standpunkt festhielt und versuchte, eine Fehlberatung zu vertuschen (Stichwort: "keine schlafenden Hunde wecken"). Tendenziell passt frei- lich die Schilderung von F._____ viel besser zu den übrigen Beweismitteln und den bereits erstellten Sachverhaltselementen. Kommt hinzu, dass die vom Beklagten 2 verrechneten Stunden von insgesamt zwei Stunden und zwölf Minuten alleine für die gemeinsame Beantwortung des 15-seitigen Finma-Fragebogens und der vier- seitigen Stellungnahme (act. 2/4/26 und 27) als eher knapp erscheint. Dass dar- über hinaus eine eingehende (erstmalige) Aufklärung über die Risiken und Konse- quenzen eines Enforcement-Verfahrens einschliesslich Diskussion der Möglichkei- ten zur Minimierung oder Abwendung dieses Risikos im Rahmen dieser Telefonate

- 89 - stattgefunden haben sollen, erscheint daher wenig wahrscheinlich. Wie es sich da- mit indes genau verhält, kann hier offengelassen werden, da jedenfalls die Aussa- gen des Beklagten 2 nicht wesentlich überzeugender als jene von F._____ sind. Andere Beweismittel für ihren Standpunkt haben die Beklagten nicht genannt. Da- mit ist es den Beklagten nicht gelungen, zu beweisen, dass der Beklagte 2 im De- zember 2018 Bedenken geäusserte, dazu riet, die Kaufofferten mit Beschluss zu- rückzuziehen oder ganz allgemein eine "risikoorientierte Sicherweise" einnahm. Da die Darstellung der Beklagten zum Inhalt der Telefonate von Ende Dezember 2018 nicht bewiesen ist, ist auch davon auszugehen, F._____ habe zum Beklagten 2 nicht gesagt, er mache sich als Anwalt "zu viele Sorgen". Offengelassen werden kann, ob die Klägerin die Behauptung, dieser Satz habe F._____ gesagt, ausdrü- cklich bestritten hatte. Die Klägerin behauptete, der Beklagte 2 habe in diesem Mo- ment keinen Handlungsbedarf gesehen, habe also keine "Sorgen" geäussert, wel- che F._____ als übertrieben hätte abtun können. Alleine durch die gegenteilige Dar- stellung dieser Gespräche durch die Klägerin ist daher diese Behauptung der Be- klagten mindestens implizit bestritten. Kommt hinzu, dass selbst wenn diese Be- hauptung als nicht bestritten gelten würde, dies nichts am Beweisergebnis ändern würde, ist doch gerade nicht bewiesen, dass der Beklagte 2 an diesen Telefonaten auf die Erheblichkeit des Risikos des Vorliegens einer bewilligungspflichten Tätig- keit ohne Bewilligung hinwies. Daraus, dass sich der Beklagte 2 zu irgendeinem nicht näher bekannten Thema gemäss F._____ Ende Dezember 2018 "zu viele Sorgen" gemacht haben soll, könnte nicht auf eine pflichtgemässe Auftragserfül- lung bzw. Aufklärung bezüglich der Thematik der Publikumseinlage geschlossen werden. Ob der Beklagte 2 im Dezember 2018 weiterhin konsequent von der Einholung ei- nes Rulings abgeraten hatte, kann mangels Relevanz offenblieben. Ebenfalls irre- levant ist, ob er sich ausdrücklich zuversichtlich zeigte oder allgemein von Mass- nahmen abriet. Es ist – wie gesehen – davon auszugehen, dass er selbst im De- zember 2018 noch immer nicht zu einer Anpassung des Geschäftsmodells riet oder auf das erhebliche Risiko einer Bewilligungspflicht und die Konsequenzen eines Enforcement-Verfahrens hinwies. Wie zu zeigen sein wird, genügt dies bereits, um von einer Pflichtverletzung der Beklagten auszugehen.

- 90 - Kommt hinzu, dass die Empfehlung, das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht zu "kip- pen", für eine genügende Erfüllung der Sorgfaltspflicht ohnehin nicht gereicht hätte. Was der Beklagte 2 im übrigen mit "kippen" genau meinte, erhellt nicht. Aus seiner E-Mail vom Abend des 11. Oktober 2018 geht hervor, dass das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht nur für neue Investor:innen "gekippt" werden sollte, nicht aber für die "alten" Investor:innen. Sein Vorschlag ist daher wohl so zu verstehen, dass das Recht neuen Investor:innen nicht mehr hätte gewährt werden sollen. Ob es darüber hinaus auch aus dem Gesellschaftszweck hätte gestrichen werden sollen, ist un- klar. Eine Rücknahme oder Aufhebung der bereits gewährten (Rück-)Kauf- und Tauschrechtsverträge schlug er nicht vor. Wie sich im Rahmen des Enforcement- Verfahrens indes zeigte, war zur Behebung des gesetzeswidrigen Zustands – ne- ben der Streichung des (Rück-)Kauf- und Tauschrechts im Gesellschaftszweck – insbesondere erforderlich, dass sämtliche bisherigen Investor:innen auf die bereits vertraglich zugesicherten (Rück-)Kauf- und Tauschrechte verzichteten. Dass dies zur Bereinigung der Situation und Vermeidung einer Finma-Intervention erforderlich gewesen wäre, haben die Beklagten der Klägerin selbst nach ihrer eigenen Dar- stellung nie geraten. Zusammengefasst lässt sich nicht erstellen, dass der Beklagte 2 F._____ anläss- lich am 18., 20., 21. und 24. Dezember 2018 geführter Telefonate empfahl, das Geschäftsmodell anzupassen und die Rückkaufoption zu "kippen", wobei in Bezug auf Letzteres ohnehin unklar ist, was der Beklagte 2 mit "kippen" gemeint hat.

E. 3.5 Beweissatz 2 Die Beklagten haben zu beweisen, dass die Klägerin ihr Geschäftsmodell unab- hängig des Verhaltens des Beklagten 2 mit in Kauf genommener Ausblendung und Ignorierung sämtlicher Risiken weiterverfolgte (act. 11 Rz. 37, 39, 46, 78 und 100 bis 103; act. 24 Rz. 46)

E. 3.5.1 Parteistandpunkte

E. 3.5.1.1 Die Beklagten führten als Beweismittel für diese Behauptung das Fol- gende an:

- 91 - 3.5.1.1.1. Zur E-Mail von F._____ an Rechtsanwalt X4._____ (mit Kopie an den Beklagten 2 und G._____) vom 11. Oktober 2018, 20.49 Uhr (act. 13/7) kann auf E. IV.3.4.7.2.5 vorn verwiesen werden. 3.5.1.1.2. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2018, 07.04 Uhr (act. 13/8), schrieb F._____ an den Beklagten 2 das Folgende: " Guten Morgen C._____ wir müssen das trennen:

1. KAG hier bitte das Risiko beschreiben für die AG

2. Bankeinlagen das sollte erledigt sein Bitte um Rückruf." 3.5.1.1.3. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2018 (act. 13/9) schrieben F._____ und G._____ an den Beklagten 2 (und gemäss den Beklagten an diverse Investor:in- nen) die folgende Nachricht mit dem Betreff "Das Eierlegende Wollmilchglücks- schwein im Bereich Geldanlage - unternehmerisches Gold und Silber" (Hervorhe- bungen im Original): " [Logo A._____ AG] Echtes Gold und Silber trifft hochprofitables Geschäftsmodell Liebe Freundinnen und Freunde der edlen Metalle, speziell auch der unternehmerischen Edelmetalle, ich freue mich sehr Sie wieder begrüssen zu können. Nun nachdem alle DSGVO Unklarheiten beseitigt sind, werden wir uns bei Ihnen wieder regelmässig, in gewohnt klarer Ausdrucks- weise, melden. Nicht mehr so lang wie früher, dafür öfter. Zuallererst möchte ich Ihnen unsere neueste Mitarbeiterin vorstellen, ihr Name ist Marta-Au- rora und ihre Aufgabe ist es, bei Investoren und Vertriebspartnern für Neugierde zu sorgen und einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen. Ist sie nicht wunderschön? Im Ernst, haben Sie schon einmal eine edleres eierlegendes Wollmilch-Glücks-schwein gesehen? Ja, ja! Un- sere Marta-Aurora ist kein normales eierlegendes Wollmilchschwein. Nein - sie legt Eier aus purem Gold und hat auch noch ein 4 blättriges Kleeblatt im Mund, sehen Sie genau hin! Das heisst sie bringt auch noch Glück - Toll nicht wahr? Sie suchen das perfekte Investment? Wir haben die Lösung. [Bild des "eierlegendes Wollmilchglücksschweins"]

- 92 - Meine Damen und Herren, sonst ist alles beim Alten. Es scheint, genau wie vor einem Jahr, als ob oftmals der Schein trügt. Da hört man von der deutschen Presse lange nur Gutes aus Frankreich oder gar nix, sprich alles scheint in wunderschönster Ordnung zu sein und auf einmal gehen die Franzosen zu hunderttausenden auf die Strasse und machen richtig Kra- wall! Wegen ein paar Cent Spritsteuer. Aus heiterem Himmel ziehen sich alle gelbe Westen an und wollen dass der smarte Emanuel Macron zurück tritt. Dabei war der doch so toll als noch Wahlen waren. Ich würde mich nicht wundern, wenn unsere unabhängigen Qualitäts- medien bald die Nachricht verbreiten würden: Russland hat ein neuartiges Nervengift in den französischen Rotwein verbracht, der die sonst so zufriedenen Franzosen auf einmal alle zu wahnsinnigen Revoluzzern macht...und ich würde mich auch nicht wundern, wenn das dann auch noch ein hoher Prozentsatz unserer Mitmenschen glauben würde... Sehen wir uns die Forderungen der Gelbwesten an: Höhere Mindestlöhne, mehr Rente, mehr Polizei, mehr Schulen und Unis und und und....da obendrauf kommen noch die Forderungen nach weniger Steuern und geringeren Belastun- gen. Mehr Ausgaben, weniger Einnahmen.... Drei mal dürfen Sie raten, wie das dann finanziert wird. Ja, ich sehe Herrn Macron sehr zeit- nah im gleichen Boot mit den Italienern sitzen und Schulter an Schulter, mit kräftigen Zügen, auf dem reissenden Strom der Staatsverschuldung Richtung Finanzgötterdämmerung ru- dern... Schauen Sie, ich wollte mich ja auch freuen als ich gehört habe, dass Griechenland aus dem Rettungsschirm raus ist und die Schuldenkrise nun vorbei ist, wirklich! Dummerweise habe ich in dem Moment leider keinen Blutalkoholspiegel von 2.9 Promille gehabt, der erforderlich ist, damit ich die realen Eindrücke meines letzten Griechenlandurlaubs, dieses Jahr, verdrän- gen könnte.... Schulden über Schulden, egal wo man hinsieht und die breite Masse der kleinen Leute hat keine Lust mehr, dass man die jahrzehntelange Misswirtschaft auf Ihrem Rücken reinspart. Alles läuft sich zunehmend tot. Genauso wie die Billionen Gelddruckerei der Notenbanken. Die hat mittlerweile mächtige Blasen entwickelt. Auch hier kommen wir langsam aber sicher am Ende der Fahnenstange an. Langsam kann noch ein paar Jährchen heissen, kein Thema, aber wo lege ich heute mittelfristig wirklich gut an? Das ist doch die entscheidende Frage der wir uns stellen sollten! An den Börsen ist mächtig Sand im Getriebe und viele Immobilienkäufer fangen ebenfalls langsam an die Mondpreise in Frage zu stellen. Zinsen kann man total vergessen und auch die Spekulanten, die in Kryptowährungen investiert haben, mussten schmerzhaft erkennen, dass aus jedem überhitzten Kessel irgendwann die Luft rausgeht. Vor allem dann, wenn von Anfang an nur heisse Luft drin war.... Aber was ist die Alternative?

- 93 - Ich habe etwas sensationell Altmodisches für Sie: Stellen Sie sich vor, es gibt eine Anla- geform, die nichts mit herumzocken an der Börse oder der Hoffnung auf steigende Preise zu tun hat. Etwas, wo Rendite nach alter Väter Sitte erarbeitet wird. Von Menschen - mit echten Produkten. Die Zeit ist reif sich auf UNTERNEHMERISCHEN MEHRWERT und GREIFBARE SUB- STANZ zu konzentrieren und genau das bietet Ihnen die A._____ AG. Eine Firma die an den Start geht und die einen glasklaren Plan hat, um ihren Kunden ein deutlich besseres Preis-Leistungsverhältnis zu bieten, als ihre Wettbewerber. Wie verdienen Sie Geld mit uns? Ganz einfach! Sehen Sie sich dieses Beispiel unten an, das ist unsere PURE Serie. Eines der ersten Designs, die meine Frau entworfen hat. Die anderen 150 Schmuckstücke, die wir bereits produziert haben, können Sie auf unserer Imageseite sehen. Imageseite Q._____ Weitere 30 Preziosen sind aktuell in Produktion und kommen bald dazu. Sie sehen dort noch keine Preise, wir starten erst nächstes Jahr operativ. Aber wenn Sie unbedingt als Erste kaufen wollen, dann rufen Sie an oder kommen vorbei. Wir freuen uns auf Sie. Sie wollen wissen, was wir im letzten Jahr getan haben? Wir haben gearbeitet, unaufhörlich. Wir glauben an Gold und Silber, unbeirrbar. Wir haben unser Projekt - einer der grössten Juweliere Europas zu werden weiter entwickelt. Wir gehen unseren Weg, Schritt für Schritt. Der Weg war oft steinig und voller Widerstände, aber das kann uns nicht aufhalten. "Nichts kann eine Idee aufhalten, deren Zeit gekommen ist." Den Spruch kennt jeder - weil er wahr ist! Und unsere Zeit kommt JETZT! Unsere Idee, unser Plan ist nicht aufzuhalten, weil er das Beste für uns, unsere Mitar- beiter, für unsere Kunden und für unsere Investoren bereit hält. Besseres Preis/Leistungsverhältnis gewinnt in einer freien Marktwirtschaft Markan- teile. IMMER - Das ist das elementare Grundgesetz auf dem jede freie Marktwirtschaft auf- baut. Wir werden neue Massstäbe in dieser Branche setzen – das können wir, weil wir einen bes- seren Betrieb haben. Weniger Kosten, Synergieeffekte und aktive Vertriebskanäle.

- 94 - Wir können traumhaft schönen Qualitätsschmuck zu hervorragenden Preise verkaufen und wir werden den Begriff Einkaufserlebnis mit unseren revolutionären Filialen neu definieren. Sie können jetzt an einer neuen Luxusmarke teil haben. Das ist eine einmalige Chance! Lassen Sie uns über Rendite sprechen, über traumhafte Rendite. Darüber wie wir Rendite erarbeiten und warum das nichts mit spekulieren zu tun hat. Sehen Sie sich dieses Kalkulati- onsbeispiel an: Das ist die PURE Serie. Pures, massives Gold, fast eine Unze! In Kombination mit einem traumhaften, organischen Design. Klare Linien, hohe Sichtbarkeit, kein Schnickschnack. Mit einem Set der PURE Serie werden Sie die Blicke auf sich ziehen. Anerkennende Blicke. Das ist Hammer Schmuck - für Hammer Frauen! Ich liebe unsere Produkte! P.S.: Den Preis kann man als Kunde mitgestalten, dieser Preis ist für 750 Gold. [Grafik mit Rechenbeispiel für Rendite] Wo werden Sie in Zukunft kaufen? Fragen Sie 10 Frauen zu diesem Beispiel: "Kaufen Sie links beim normalen Juwelier, oder wollen Sie lieber rechts, bei uns, kaufen?" Was denken Sie, wie viele Frauen wollen 1.321 Franken sparen und die passenden, wertvollen Ohrringe inklusive bekommen? Wieviele von 10 werden uns wählen? Ja, genau! Diese Antwort bekomme ich auch immer! Und jetzt kommen wir zu dem was unsere Investoren dann davon haben: Selbst in diesem Beispiel, in dem wir den Wettbewerb um 32% im Preis unterbieten, haben wir eine Marge von 100% realisiert! Wenn man davon alle betrieblichen Kosten und Steuern abzieht dann bleiben laut unserem Businessplan 25% Gewinn übrig! Unabhängig von Börsen und Kapitalmärkten. Hohe Margen und niedere, wettbewerbsfähige Kosten sind für ein Unternehmen ein hohes Mass an Sicherheit. Geld verdienen mit einem der besten Preis-Leistungsverhältnisse der Branche. Erar- beitete, unternehmerische Rendite. Wettbewerbsstärke in Kombination mit Kunden- nutzen. Sollen andere spekulieren, wir verdienen lieber! Wie das geht? Ganz einfach, weil wir unseren Betrieb in allen wichtigen Bereichen optimiert haben. Die A._____ AG ist der Juwelier 3.0. Wir sind der Branche nicht um 2 sondern um 3 Schritte voraus. Überzeugen Sie sich und sehen sich die Firmenpräsentation an. Ach ja, habe ich Ihnen schon erzählt, dass die Firma etwa 70% echtes Gold und Silber hält, auf das Sie vom ersten Tag als Aktionär Zugriff haben?

- 95 - Echtes Gold und Silber, das wir im Moment zu traumhaft günstigen Preisen, wie vor 10 Jahren, einkaufen. Das sind fantastische Zusatzgewinnpotentiale für Sie! Als Schweizer Schokopraline obendrauf kommt ein Sicherheitskonzept, das darauf ausgelegt ist, selbst schwerste Verwerfungen unseres Finanzsystems zuverlässig zu meistern. Zum Abschluss hier noch eine Übersicht über die wesentlichen Eckpunkte für Investoren. Herausragend bei: Werterhalt: 100% Eigenkapital, 70% physisches Gold und Silber** Dividenden: Hohe Produktmargen generieren hohes Profitpotential von >25% p.a.* Flexibilität: Schweizer Inhaberaktien mit Tauschoption in Edelmetall** Kontrolle: Aktionärskontrollausschuss Markenwert: Neue Schweizer Luxus Edelmetallmarke *siehe Businessplan der A._____ AG | **siehe unbeschränktes Tauschangebot der A._____ AG In Zeiten himmelhoher Schuldenberge und der damit verbundenen künstlich niedrigen Zinsen ist die A._____ AG eine wahrlich glänzende, brillante Alternative! Dieses Chancen/Risikenverhältnis ist der absolute Knüller! Wir sind Ihr goldene Eier legendes Wollmilch-Glücks-Schwein der direkten Firmenbeteiligung. [Bild des "eierlegendes Wollmilchglücksschweins"] Wer hier nicht investiert, der verschläft die Chance seines Lebens. Nehmen Sie sich die Zeit und informieren sich, solange es noch Aktien gibt. Gerne im Rahmen einer Onlineschu- lung oder beim direkten Gespräch. P.S.: Natürlich können Sie auch nach wie vor direkt echtes Gold und Silber zur Geld- anlage kaufen. Schliesslich sind wir ja beides: Edelmetallhändler und Juwelier! Spart Kosten und sorgt für mehr Umsatz - völlig logisch oder?! Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr! F._____ & G._____" 3.5.1.1.4. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2018, 20.03 Uhr (act. 25/2), schrieb F._____ an den Beklagten 2 Folgendes: " Hallo C._____, http://….ch/de/revision-des.rundschreibens-publikumseinlagen-bei-nichtbanken-finma- praezisiert-die-regelug-zu

- 96 - ich hatte heute einen Termin bei einem RA der einer Investorengruppe vorsteht, dieser hat die Befürchtung dass wir mit unseren Regelungen speziell dem Umtauschrecht in Gefahr laufen als Einlagen gewertet zu werden. Ich kann das nicht nachvollziehen möchte Dich aber um eine Einschätzung bitten. Freundliche Grüsse"

E. 3.5.1.2 Die Klägerin brachte folgende Gegenbeweise vor: 3.5.1.2.1. Auf Vorhalt seiner E-Mail an den Beklagten 2 vom 10. Oktober 2018, 20.03 Uhr (act. 25/2), erklärte F._____, er könne sich auf Anhieb nicht erinnern, wer dieser Rechtsanwalt gewesen sei, von dem in der E-Mail die Rede sei. Er habe damals Kapitalgeber gesucht und sei mit einer ganzen Vielzahl von Fonds und pri- vaten Investor:innen im Kontakt gewesen. Ausdrücklich danach gefragt, ob es sich um Rechtsanwalt X4._____ gehandelt haben könne, erklärte F._____, das könne sein, aber er wisse es nicht mehr. Es könne auch sein, dass dies im Vorfeld gewe- sen sei. Auf entsprechende Einschätzung hätte er das Vorhaben nicht gestoppt, aber die Verträge angepasst. F._____ behauptete weiter, er hätte das Um- tauschrecht herausgenommen, wenn ihm "glaubhaft versichert worden wäre, dass das ein so gewaltiges Risiko" sei (Prot. S. 43 f.). Auf Vorhalt seiner E-Mail an Rechtsanwalt X4._____ vom 11. Oktober 2018, 20.49 Uhr (act. 13/7), erklärte F._____, er könne sich daran erinnern. Aus Sicht von Rechtsanwalt X4._____ habe ein "gewisses Restrisiko" bestanden, Rechtsanwalt X4._____ habe aber nachvoll- ziehen können, dass sie das Geschäftsmodell nicht angepasst hätten, weil es ein kleines Risiko gewesen sei. Sein Berater sei damals der Beklagte 2 und nicht Rechtsanwalt X4._____ gewesen. Beim Essigfall sei es so gewesen, dass die Schweizer Richter gesagt hätten, dass es sich um ein operatives Geschäft und keine Einlage handle; das sei Teil der Argumentation des Beklagten 2 gewesen, weshalb es sich nicht um eine Einlage handle (Prot. S. 44 f.). Auf Vorhalt seiner E- Mail an den Beklagten 2 vom 12. Oktober 2018, 07.04 Uhr (act. 13/8), erklärte F._____, sie seien der Empfehlung des Beklagten 2 gefolgt. Das sei die Antwort auf die E-Mail des Beklagten 2 vom 11. Oktober, 16.47 Uhr, gewesen. Der Be- klagte 2 habe gesagt, dass er keinen Handlungsbedarf sehe und sich sicher sei, damit sei das für ihn erledigt gewesen. Laut dem Beklagten 2 habe die Thematik Bewilligungspflicht und Publikumseinlage keine Rolle gespielt und dann sei es für

- 97 - F._____ auch gut gewesen. Wenn der Beklagte 2 das Risiko als drastisch und prä- sent dargestellt hätte, hätte er das zu 100% "gekippt". Er und G._____ seien da- mals überhaupt nicht risikobereit gewesen; das sei auch nicht notwendig gewesen, weil sie schon mehrere Millionen Kapital gehabt hätten (Prot. S. 45 f.). Auf Nach- frage, ob sich der "Passus" in der E-Mail vom 11. Oktober 2018, 20.48 Uhr (act. 13/7), auf das Rückkaufrecht bezogen habe, erklärte F._____, der Unterneh- menszweck sei unter anderem gewesen, im Krisenfall Edelmetall zur Verfügung zu stellen. Danach gefragt, wie hoch der Beklagte 2 das Risiko der Bewilligungspflicht für das Geschäftsmodell der Klägerin bewertet habe, antwortete F._____: "Null. Sonst hätte er ja irgendwo etwas dazu geschrieben". Dass er Hinweise oder Be- denken des Beklagten 2 ignoriert habe und das Geschäftsmodell unabhängig vom Verhalten des Beklagten 2 vorangetrieben habe, verneinte F._____. Danach ge- fragt, wie er darauf reagiert hätte, wenn der Beklagte 2 das Risiko einer Bewilli- gungspflicht als hoch eingeschätzt hätte, führte F._____ aus, dann hätten sie das Geld in die Hand genommen; sie hätten damals mehrere Millionen Guthaben ge- habt. Sie hätten das bezahlt, wenn der Beklagte 2 ihn irgendwann mal darüber auf- geklärt hätte, was so eine Untersuchung für Kosten verursachen könne. Er hätte das Geschäftsmodell sicher angepasst, so, wie es aus Sicht der Finma erforderlich gewesen wäre. Wenn eine Anpassung des Geschäftsmodells notwendig gewesen wäre, hätten sie es gemacht; aber es sei ja laut mehreren schriftlichen und mündli- chen Aussagen des Beklagten 2 nicht notwendig gewesen. Danach gefragt, ob er enttäuscht gewesen wäre, sein Geschäftsmodell anzupassen, betonte F._____, er übe sein Geschäftsmodell genau so aus, wie er es geplant habe, mit dem Hidea- way, dem Schmuck und der Kunst. Es sei nicht darum gegangen, das operative Geschäft anzupassen, sondern sei nur um die Vertragsgestaltung gegangen (Prot. S. 40 ff.). 3.5.1.2.2. Danach gefragt wie hoch der Beklagte 2 das Risiko einer Bewilligungs- pflicht des Geschäftsmodells der Klägerin bewertet habe, antwortete G._____, für sie Null. Sie habe damals gedacht, dass sie alles richtig machen würden, die Ver- träge zu 100% sicher seien und sie nichts zu befürchten hätten. Deshalb hätten sie auch "mit Vollgas versucht, das Geschäftsmodell umzusetzen" und "die Kunden- gelder eingesammelt". Hätte sie gewusst, was für ein Risiko sie gefahren seien,

- 98 - hätte sie sofort gestoppt. Wenn der Beklagte 2 das Risiko einer Bewilligungspflicht als hoch eingeschätzt hätte, hätten sie sofort reagiert. Danach gefragt, ob der Be- klagte 2 etwas hätte tun können, um sie vom Vorhaben der Rückkaufoption der Aktien abzubringen oder eine Bewilligung für die Entgegennahme von Publikums- einlagen einzuholen, antwortete G._____ "sicher" und ergänzte, hätte er ihnen dies empfohlen, hätten sie das sofort gemacht. Der Aufwand sei überschaubar gewesen und das Geld da. Natürlich hätten sie "den Vertrag" wieder herausgenommen, was sie ja dann auch gemacht hätten (Prot. S. 58 f.). Auf Vorhalt von act. 13/7 erklärte G._____, dass sie das Umtauschrecht "gekippt" hätten, wenn das erforderlich ge- wesen wäre, wenn der Beklagte 2 ihnen dazu geraten hätten. Das physische Edel- metall im Zollfreilager sei trotzdem vorhanden gewesen und die Anleger hätten darin im Krisenfall investiert, weshalb das Umtauschrecht von vorneherein nicht notwendig gewesen sei. Das sei auch nicht die Idee von F._____ gewesen. Weiter ergänzte sie: "Und das noch nicht einmal von der Finma prüfen zu lassen und uns so ins Messer laufen zu lassen und jetzt zu behaupten, er hätte uns dazu geraten, ist schon ein Schlag ins Gesicht" (Prot. S. 60 f.).

E. 3.5.2 Würdigung

E. 3.5.2.1 F._____ sagte aus, er hätte das Rückkaufsrecht aus den Verträgen ge- strichen, wenn er gewusst hätte, dass es "ein so gewaltiges Risiko" gewesen sei. Er habe sich aber auf die Empfehlung des Beklagten 2 verlassen. Hätte er auf das erhebliche Risiko hingewiesen, hätten sie das geändert, zumal die finanziellen Mit- tel dafür vorhanden gewesen sei und es nicht um die Anpassung des Kernge- schäfts, sondern der Investor:innen-Verträge gegangen sei. Diese in sich logischen und überzeugenden Aussagen von F._____ werden durch diejenigen von G._____ bestätigt. Auch die von den Beklagten als Beweismittel angefügten E-Mails bestä- tigen die Aussagen der beiden Vertreter:innen der Klägerin: Daraus, dass F._____ gegenüber einem Kunden bzw. nach Aussen mit Überzeugung für das Geschäfts- modell auftrat, kann nichts zugunsten des Standpunktes der Beklagten abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Marketing-E-Mail vom 15. Dezember 2018. Zudem beruhen diese beiden E-Mail nicht darauf, dass die Klägerin ein ihr angezeigtes Risiko ignorierte, sondern dass sie vom Beklagten 2 sorgfaltswidrig beraten worden

- 99 - waren, in dem er ihr mitteilte, es bestehe kein Handlungsbedarf und das Risiko sei klein.

E. 3.5.2.2 Dass F._____ das von Rechtsanwalt X4._____ erwähnte Risiko nicht ignorierte, ist aus der E-Mail vom 10. Oktober 2018 von F._____ an den Beklag- ten 2 ersichtlich. Auch eine Anfrage an den Beklagten 2 zeigt, dass er die Einwen- dungen von Rechtsanwalt X4._____ ernst nahm, beim Beklagten 2 Rat suchte und ihn um eine Einschätzung des Risikos bezüglich Publikumseinlage bat. Diese E- Mail belegt gerade, dass ihm der Rat und die Empfehlungen des Beklagten 2 nicht gleichgültig waren oder er Risiken billigend in Kauf nahm. Was schliesslich die E-Mail vom morgen des 12. Oktober 2018 anbelangt, vermag diese ebenfalls nicht zu belegen, dass die Klägerin bzw. ihre Vertreter:innen sämt- liche Risiken ignoriert hätten. Diese E-Mail war – wie F._____ überzeugend schil- derte – die Antwort auf die Korrespondenz vom Vortag (vgl. insbesondere E. IV.3.4.4.2.2 vorn), in welcher der Beklagte 2 im Zusammenhang mit der Frage der Publikumseinlage von einem kleinen Risiko und fehlendem Handlungsbedarf sprach und betonte, dass auch Rechtsanwalt X4._____ ihm durchaus zugestimmt und Verständnis dafür gezeigt habe, wenn sie ihr Geschäftsmodell unverändert liessen. Vor diesem Hintergrund kann daraus, dass F._____ das Thema "Bankein- lage" als abgeschlossen bezeichnete, nicht abgeleitet werden, er habe das Ge- schäftsmodell unter Inkaufnahme von sämtlichen Risiken weiterverfolgt, hatte ihm der Beklagte 2 doch zu nichts anderem geraten.

E. 3.5.3 Zusammenfassend ist nicht bewiesen, dass die Klägerin ihr Geschäfts- modell unabhängig des Verhaltens des Beklagten 2 mit in Kauf genommener Aus- blendung und Ignorierung sämtlicher Risiken weiterverfolgt hat.

E. 3.6 Implementierung des Rückkaufs- bzw. Tauschrechts

E. 3.6.1 Parteistandpunkte

E. 3.6.1.1 Die Klägerin führte bereits in ihrer Klage aus, ab Ende Mai 2017 hätten die ersten Investoren gewonnen werden können. Die Lancierung des Geschäfts- modells sei im Mai 2017 erfolgt. Die ersten beiden Investoren hätten ihre Aktien am

- 100 -

18. Mai und 23. Mai 2017 einschliesslich unbeschränktem (Rück-)Kauf- und Tauschangebot erworben (act. 2/1 Rz. 23; act. 19 Rz. 74 f.; vgl. auch act. 20/47 bis 49). Bis im Oktober 2018 seien bereits sämtliche vertrags- und gesellschaftsrecht- lichen Dokumente fertiggestellt und über 25 Investoren gewonnen worden (act. 19 Rz. 5 f.). Zudem habe sie sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinla- gen empfohlen. Damit sei bereits eine unerlaubte Tätigkeit vorgelegen (act. 19 Rz. 140 f.). Der rechtlich relevante Zeitpunkt für die erforderliche Aufklärung sei pri- mär das Jahr 2017 gewesen. Die Klageantwort befasse sich indes erst ab dem

11. Oktober 2018 mit dem Sachverhalt und blende den Zeitraum davor komplett aus (act. 19 Rz. 5 f.). Die Aufklärung durch den Beklagten 2 sei nach der Sachver- haltsdarstellung der Beklagten also erst in einem Zeitpunkt erfolgt, als die Klägerin bereits seit mehreren Monaten mit ihrem Geschäftsmodell im Markt aktiv gewesen sei (act. 19 Rz. 37). Den Kenntnissen der Vertreter der Klägerin im Oktober 2018 komme keine Bedeutung zu, da bereits davor eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumsgeldern vorgelegen habe. Vom Eingehen eines bewussten Risikos könne keine Rede sein (act. 19 Rz. 139 und 142 ff.). Am 19. März 2019, als die Finma gegen die Klägerin eine superprovisorische Verfügung erlassen habe, habe die Klägerin sodann rund 50 Investoren gehabt, die 88'505 Vorzugsakten zu einem Nennwert von insgesamt Fr. 1'885.05 mit einem Gesamtkaufpreis von Fr. 4'032'110.00 erworben hätten (act. 2/1 Rz. 23; vgl. auch act. 2/4/22 Rz. 24 ff. und 88).

E. 3.6.1.2 Die Beklagten machten geltend, bei der Gesellschaftsgründung hätten F._____ und G._____ keine klaren Vorstellungen über diese 70%-30%-Verteilung gehabt. Die Idee sei gewesen, bei einer Finanzkrise den Aktionären Liquidität in Form von Edelmetall zur Verfügung zu stellen. Anfänglich seien Einlagen in Edel- metall angedacht gewesen, später ein Tausch von Aktien gegen Edelmetall. Die Tauschofferte sei nachträglich auf Initiative von F._____ Teil des Geschäftsmodells geworden (act. 11 Rz. 465 ff.). Das Geschäftsmodell der Klägerin im März 2017 sei noch gänzlich ohne (Rück-)Kauf- oder Tauschofferte ausgekommen; erst am 3. Au- gust 2017 sei ein (erster) Entwurf für ein "Tauschangebot resp. Rückkaufangebot" vorgelegen. Von der Klägerin implementiert worden sei das Rückkaufangebot erst am 17. November 2017 (act. 24 Rz. 16 ff.; vgl. auch act. 20/43, 20/62 und 2/4/14).

- 101 - Zu den von der Klägerin behaupteten Investorenzahlen entgegneten die Beklagten konkret, das Aktienbuch weise bis zum 19. Dezember 2018 61 Positionen aus und Aktienkaufverträge mit Datum vor dem 19. Dezember 2018 gebe es soweit ersicht- lich mehr als 50. Bis Ende September 2017 weise das Aktienbuch sodann 28 Po- sitionen aus. Zudem sei es mindestens irreführend, dass jeweils ein ausgehändig- tes Rückkauf-/Tauschangebot ersichtlich sei, werde doch damit suggeriert, dieses hätte von allem Anfang an bereits vorgelegen, wogegen initial das Geschäftsmodell der Klägerin gerade noch kein Angebot mit allfälligem Einlagecharakter aufgewie- sen habe. Es werde von der Klägerin denn auch nicht in Abrede gestellt, dass das Geschäftsmodell erst im Lauf des Jahres 2017 abgeändert und mit der streitgegen- ständlichen (Rück-)Kaufoption ergänzt worden sei (act. 24 Rz. 191 ff.).

E. 3.6.2 Würdigung

E. 3.6.2.1 Ob die von den Beklagten behaupteten Aufklärungen im Oktober und Dezember 2018 rechtzeitig waren, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Rele- vant für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Frage, in welchem Zeitpunkt das Geschäftsmodell respektive die (Rück-)Kauf- und Tauschofferte implementiert wor- den war.

E. 3.6.2.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagten zwar geltend machen, dass das Geschäftsmodell der Klägerin habe im April 2017 noch keine (Rück-)Kauf- und Tauschofferte beinhaltet. Indes anerkennen sie, dass am 3. August 2017 ein (ers- ter) Entwurf für das (Rück-)Kauf- und Tauschangebot vorgelegen habe und, dass dieses am 17. November 2017 implementiert worden sei. Damit ist unbestritten, dass das Geschäftsmodell mit (Rück-)Kauf- und Tauschrecht (spätestens) im No- venber 2017 – und damit vor der geltend gemachten Aufklärungen im Oktober oder Dezember 2018 – Teil des Geschäftsmodells war und entsprechende Verträge mit Investor:innen abgeschlossen wurden. Eine bereits vor Oktober 2018 erfolgte ge- nügende Aufklärung wurde seitens der Beklagten weder behauptet noch bewiesen. Die Beklagten wiesen in ihrer Duplik zwar darauf hin, dass die Angaben im Aktien- buch und die von der Klägerin eingereichten Aktienkaufverträge per 19. Dezember 2018 nicht exakt mit den von der Klägerin behaupteten Zahlen übereinstimmten.

- 102 - Dass kleine Differenzen zwischen den genannten Zahlen und den eingereichten Unterlagen bestehen, ist freilich irrelevant. Die ungefähre Grössenordnung bis Ende September 2017 von (mindestens) 20 Aktionär:innen und bis Ende Dezember 2018 von rund 50 Aktionär:innen wurde von den Beklagten nicht in Abrede gestellt und ist durch die eingereichten Unterlagen der Klägerin, insbesondere den Bericht des Untersuchungsbeauftragten der Finma (act. 2/4/22), bewiesen. Wie viele es genau waren, kann mangels Relevanz offengelassen werden. Relevant und unbestritten ist, dass die Klägerin (spätestens) ab 17. November 2017 Verträge mit (Rück-)Kauf- und Tauschrecht mit Investor:innen abschloss und öffentlich für die Investition in ihr Unternehmen warb.

E. 3.6.2.3 Zwischen den Parteien ist strittig, wer die Idee für das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht hatte (act. 11 Rz. 465 ff.; act. 19 Rz. 26 ff. und 116 ff.; act. 24 Rz. 264 ff.). Dies ist vorliegend unwesentlich, bestand die Aufklärungspflicht des Beklagten 2 gegenüber der Klägerin doch unabhängig davon, wessen Idee es war. Damit kann offengelassen werden, wer die Idee für das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht hatte.

E. 3.7 Gesamtwürdigung

E. 3.7.1 Gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel ist erstellt, dass der Beklagte 2 die Klägerin nicht über die Erheblichkeit des Risikos, dass ihr Geschäfts- modell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, aufgeklärt hat. Dass die Behauptungen der Klägerin zutreffen, zeigt sich beispielhaft in der E-Mail vom 11. Oktober 2018, 9.59 Uhr (act. 20/46), in welcher der Beklagte 2 erklärte, er habe die Frage der Pu- blikumseinlage bereits bei der Konstruktion der Gesellschaft geprüft, eine solche liege nach seiner Einschätzung nicht vor. Weiter führte er in dieser E-Mail aus, er erachte das Geschäftsmodell für unbedenklich und schätzte es rechtlich nicht als heikel ein. Zwar wies er ab Oktober 2018 darauf hin, dass auf das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht verzichtet oder ein Ruling der Finma eingeholt werden könne, um das

– seiner Einschätzung nach – kleine Risiko einer anderen Würdigung der Finma zusätzlich zu minimieren oder auszuschliessen, bezeichnete aber beides als nicht

- 103 - erforderlich; ein Handlungsbedarf bestand laut Beklagtem 2 im Jahr 2018 nicht. Der Beklagte 2 klärte die Klägerin damit weder über das relevante und hohe Risiko auf, dass sie eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bankenbewilligung ausüben könnte noch darüber, welche gravierenden Konsequenzen eine Intervention der Finma haben könnte. Dass der Beklagte 2 nach Eintreffen des Fragebogens der Finma einen anderen Rat erteilt hätte oder die Klägerin (erstmals) pflichtgemäss umfassend aufgeklärt hätte, ist nicht bewiesen. Die Klägerin machte weiter zu Recht geltend, der Beklagte 2 habe ihr nie empfohlen, die Bewilligungspflicht bzw. die Rechtmässigkeit ihres Geschäftsmodells genauer abklären zu lassen, eine Bankenbewilligung einzuholen oder ihr Geschäftsmodell anzupassen. Daran än- dert nichts, dass den Vertreter:innen der Klägerin ab Oktober 2018 bewusst war, dass ein kleines Risiko bestehen könnte, dass die Finma das Geschäftsmodell an- ders einschätzen würde, bezeichnete der Beklagte 2 die von ihm entworfenen Ver- träge im Oktober 2018 doch noch als "sicher" und verneinte einen Handlungsbe- darf. Einen Grund, nicht auf die Einschätzung ihres Anwalts zu vertrauen, der die entsprechenden Verträge für die Klägerin erstelle, bestand für die Klägerin nicht. Gestützt auf die Angaben des Beklagten 2 musste die Klägerin bzw. ihre Vertre- ter:innen nicht davon ausgehen, dass ein ernstzunehmendes oder hohes Risiko bestand, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert würde oder sie mit Massnahmen der Finma rechnen müssten.

E. 3.7.2 Keine Aufklärung der Klägerin kann in der E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ gesehen werden. Dieser wies zwar darauf hin, dass er ein Risiko sehe, dass die Finma "es anders sieht" und eine Liquidation durch die Finma nicht aus- schliesse. Diese E-Mail war indes kein Grund, um den Empfehlungen des Beklag- ten 2 nicht mehr zu vertrauen, hatte dieser doch – wie F._____ schlüssig aus- sagte – für ihn nachvollziehbare Argumente, weshalb es sich nicht um eine Entge- gennahme von Publikumseinlagen handelte. Zudem hatte sich der Beklagte 2 mit dem Geschäftsmodell der Klägerin seit Monaten vertieft auseinandergesetzt, was Rechtsanwalt X4._____ ausdrücklich nicht tat. Entgegen den Behauptungen der Beklagten stellt daher auch die Aussage von F._____, er habe (wegen dem Hinweis von Rechtsanwalt X4._____) ein Risiko wahrgenommen und der Beklagte 2 habe das Risiko als "Null" eingeschätzt, keinen Widerspruch dar, war letzteres doch die

- 104 - stete und auch nach den von Rechtsanwalt X4._____ geäusserten Bedenken wei- terhin eingenommene Haltung des Beklagten 2, welchem die Klägerin vertraute. Gestützt auf die E-Mail und Aussagen von F._____ ist zwar davon auszugehen, dass er mindestens einmal eine Recherche zur Frage der Publikumseinlage tätigte und einige Dokumente der Finma las. Es war F._____ damit zwar bewusst, dass die Qualifikation als "Publikumseinlage" kontrovers ist bzw. in der Praxis nicht im- mer klar, er ging allerdings – gestützt auf den Rat der Beklagten – davon aus, dass sie bezogen auf das Geschäftsmodell der Klägerin eindeutig nicht erfüllt sei. Dass es sich bei F._____ und G._____ um erfahrene Unternehmer im Investmentbereich handeln soll, trifft nicht zu und sie kannten sich auch nicht aus im Schweizer Fi- nanzmarktaufsichtsrecht. Die Klägerin wussten damit weder von Dritten, noch durch eigene Recherchen von F._____ oder geschäftliche Kenntnisse oder Erfah- rungen von F._____ oder G._____ davon, dass ein hohes Risiko einer Bankenbe- willigungspflicht bestand oder was die Folgen des Einschreitens der Finma wären. Sie waren daher auf den Rat eines Anwalts in dieser durchaus schwierigen Frage angewiesen. Dementsprechend hat F._____ sich infolge des Austausches mit Rechtsanwalt X4._____ auch für weiteren Rat an den Beklagten 2 gewendet, und dieser hat die Vorbehalte von F._____ mit seinem (falschen) Rat, das Risiko sei gering und es bestehe kein Handlungsbedarf, ausgeräumt. Dass dieser Rat nicht zutraf, konnten und mussten F._____ und G._____ nicht wissen. Die Klägerin konnte das Risiko damit mangels Kenntnis nicht "sehenden Auges" in Kauf neh- men, wie die Beklagten zu Unrecht behaupteten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Klägerin ab Mitte Oktober 2018 Kenntnis von der Bewilligungs- pflicht und den möglichen Konsequenzen gehabt hätte – dies nichts an der Pflicht- verletzung der Beklagten geändert hätte. Die Klägerin hatte ihr Geschäftsmodell mit dem unzulässigen (Rück-)Kauf- und Tauschrecht spätestens seit November 2017 und damit bereits seit etwa einem Jahr umgesetzt, entsprechende Verträge mit ihren Investor:innen abgeschlossen und öffentlich für ihr Geschäft geworben. Wie die Klägerin zu Recht anmerkte (vgl. act. 19 Rz. 5 f.), wurde im Oktober 2018 damit lägst eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt. So oder anders wären die Beklagten daher ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, wären sie

- 105 - doch gehalten gewesen, vor der Implementierung des verpönten (Rück-)Kauf- und Tauschrechts in der erforderlichen Deutlichkeit auf Risiken und Konsequenzen hin- zuweisen, dies sich daraus ergaben, was sie selbst gemäss ihren eigenen – wider- legten – Behauptungen nicht rechtzeitig taten.

E. 3.7.3 Nicht bewiesen ist sodann, dass die Klägerin ihr Geschäftsmodell unab- hängig des Verhaltens des Beklagten 2 mit "in Kauf genommener Ausblendung und Ignorierung sämtlicher Risiken" weiterverfolgte.

E. 3.7.4 Der Verfügung der Finma vom 14. Januar 2020 kann zutreffend entnom- men werden, das natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, nach Art. 1 Abs. 2 BankG ohne Bewilligung keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen dürfen. Grundsätzlich gelten alle Verbindlichkei- ten als Einlagen (Art. 5. Abs. 1 BankV). Die Ausnahmen von diesem Verbot werden in Art. 5 Abs. 2 und 3 BankV aufgeführt. Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegen- nahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Ein- lagen resultieren (Art. 6 Abs. 1 BankV). Die Tatsache, dass ein Dritter als Vermittler eingesetzt wird, ist bereits als öffentliche Werbung zu qualifizieren. Gewerbsmäs- sigkeit liegt zudem bereits dann vor, wenn nur die Absicht besteht, Gelder gewerbs- mässig entgegenzunehmen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht gemäss der von der Finma zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts – die mitunter von vor dem Jahr 2017 datiert – darin, dass Unternehmen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rü- ckzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung werden. Die Rückzahlungs- summe muss dabei nicht zwingend mit der zuerst überwiesenen Summe überein- stimmen. Weder muss die gesamte Summe zurückbezahlt werden noch die Rück- zahlung sofort ohne Zwischentransaktionen erfolgen. Die Klägerin hatte vor, zum Finden von Investor:innen Dritte als Vermittler einzusetzen, namentlich eine andere Gesellschaft von F._____ und G._____ sowie auch die Beklagten, hat unter ande- rem im Internet, Fernsehen und mit den Broschüren öffentlich um Investor:innen geworben und dürfte auch von Beginn an vorgehabt haben, über 20 Investor:innen zu finden, waren es derer doch bereits im März 2019 rund 50 (vgl. act. 2/4/32

- 106 - Rz. 24, 81 ff. und 88). Die Gewebsmässigkeit war damit eindeutig und von Beginn an, spätestens ab November 2017, gegeben. Zudem war mit dem unbedingten (Rück-)Kauf- und Tauschrecht auch die Voraussetzungen für eine bewilligungs- pflichtige Entgegennahme von Publikumseinlagen erfüllt.

E. 3.7.5 Die Beklagten wurden von der Klägerin beauftragt, um sie bei der Errich- tung einer Schweizer Gesellschaft und der Ausarbeitung der Investor:innen-Ver- träge rechtlich zu beraten und zu unterstützen. Im Rahmen dieses Mandats waren die Beklagten daher – entgegen ihren Behauptungen – sehr wohl verpflichtet, die Rechtmässigkeit des Geschäftsmodells zu prüfen und auf mögliche Risiken hinzu- weisen – und dies auch ohne ausdrückliche Nachfrage der Klägerin. Es ist gerade die Aufgabe von Anwält:innen auf rechtliche Risiken hinzuweisen, die einem Laien allenfalls gar nicht bekannt sind oder an die die Klientschaft mangels einschlägiger Rechtkenntnisse nicht denkt. Von Anwält:innen, die Mandate zur Beratung und Er- stellung von Verträgen mit Investor:innen annehmen, darf ohne Weiteres erwartet werden, dass sie diese rechtlichen Grundlagen des Finanzmarkt- und Aufsichts- rechts einschliesslich Rechtsprechung und Praxis der Finma kennen oder sich dar- über mit der Mandatsannahme umgehend Kenntnis verschaffen. Ob die Beklagten tatsächlich Kenntnis davon hatten, dass die Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Bankenbewilligungspflicht untersteht, kann hier offengelassen werden. Ent- scheidend ist, dass sie die Rechtsprechung und die finanzmarkt- und aufsichts- rechtlichen Bestimmungen als Anwälte, die ein solches Mandat übernahmen, hät- ten kennen müssen. Dies unabhängig davon, ob der Beklagte 2 sich als Spezialist in dem Gebiet anpries oder Finanzmarktrecht oder ähnliches als sein Tätigkeitsge- biet bezeichnete. Auch ohne entsprechende Hinweise hätten die das Mandat ab- lehnen müssen, wenn sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Rechtsbereich verfügt hätten. Zudem darf im Aufsichtsbereich der Finma als anwaltlicher Standard verlangt werden, dass im Zweifel mit der Aufsichtsbe- hörde Kontakt aufgenommen wird, um vorab Rechtssicherheit zu schaffen, gerade weil die Konsequenzen einer Intervention der Finma für das betroffene Unterneh- men sowohl finanziell als auch für dessen Reputation verheerend sein können. Die- sen Pflichten kamen die Beklagten nicht nach.

- 107 - Dabei ist irrelevant, ob das Geschäftsmodell bereits ab Mai 2017 das Rückkaufs- recht beinhaltete oder erst ab November 2017, hat der Beklagte doch weder zu Beginn des Mandatsverhältnisses noch später je auf die erheblichen Risiken einer Tätigkeit ohne Bankenbewilligung hingewiesen. Ab November 2017 war das Rück- kaufsrecht auch gemäss den Beklagten "implementiert". Spätestens auf diesen Zeitpunkt hin hätte die Aufklärung durch den Beklagten 2 daher erfolgen müssen, unterlag die Klägerin mit dem von ihr beabsichtigten Geschäftsmodell doch – wie gesehen – von Beginn an der Bewilligungspflicht. Die Einschätzung des Risikos einer Finma-Intervention bzw. eines bewilligungspflichtigen Geschäfts als gering, war – wie die Klägerin zu Recht behauptete – falsch bzw. aus rechtlicher Sicht nicht vertretbar, was die Beklagten bei Kenntnis der Rechtsprechung und der Informati- onen der Finma dazu hätte wissen müssen. Die Beklagten hätten die Klägerin mit- hin spätestens vor dem Abschluss des ersten Investor:innen-Vertrags mit (Rück-)Kauf- und Tauschoption mit Nachdruck auf das erhebliche Risiko der Qua- lifizierung ihres Geschäftsmodells als Entgegennahme von Publikumseinlagen und die drastischen Konsequenzen einer Finma-Intervention bezüglich Kosten, Repu- tation, Strafbarkeit der Organe und möglicher Auflösung der Gesellschaft hinweisen und von der Gewährung des (Rück-)Kauf- und Tauschrechts – jedenfalls ohne das Geschäftsmodell vorher von der Finma prüfen zu lassen – abraten müssen. Unhalt- bar war auch die Empfehlung im Oktober 2018, wonach kein Handlungsbedarf be- stehe und von einem "Ruling" der Finma abzusehen sei, sowie das unterlassene nachdrückliche Abraten von einer unveränderten Fortsetzung der Geschäfte im De- zember 2018. Entgegen den Behauptungen der Beklagten war es nicht die angeb- lich beratungsresistente Klägerin, sondern der falsche Rat des Beklagten 2, der im Jahr 2018 nicht verhindert hatte, dass sich der Schaden der Klägerin durch eine Anpassung des Geschäftsmodells weiter vergrösserte. Dass sich die Vertreter:in- nen der Klägerin auf den Rat ihres Anwalts verliessen, gereicht ihnen nicht zu ihrem Nachteil, gab es für sie doch keine Veranlassung, dem Beklagten 2 nicht zu ver- trauen. Soweit der Beklagte 2 in seiner Befragung betonte, er habe keine Erfolgsgarantie abgegeben, geht seine Aussage im Übrigen an der Frage und dem Thema vorbei. Dass er als Anwalt bzw. in einem Auftragsverhältnis keinen Erfolg garantieren kann

- 108 - oder muss, ist unbestritten. Er wäre aber gehalten gewesen, die Klägerin über die Erheblichkeit des mit ihrem Geschäftsmodell bzw. dem (Rück-)Kauf- und Tauschrechts verbundenen Risikos aufzuklären und sie vor den massiven Konse- quenzen eines Enforcement-Verfahrens der Finma zu warnen. Weiter hätte er der Klägerin von Beginn an raten müssen, ein Finma-Ruling zum Geschäftsmodell ein- zuholen oder die (Rück-)Kauf- und Tauschoption nicht anzubieten bzw. nach des- sen Implementierung die bestehenden Verträgen entsprechend anzupassen und das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht wieder "aufzuheben". Hätte er dies getan, müsste er für den Eintritt des Risikos, also die voraussehbare Intervention der Finma, nicht haften. Durch die mangelhafte Aufklärung nahm er der Klägerin indes die Möglichkeit, eine aufgeklärte Entscheidung zu treffen, und das Risiko entweder zu vermeiden oder aber in Kenntnis der Risiken und Folgen bewusst in Kauf zu nehmen. Er hat also nicht für den Erfolg seiner Arbeit zu haften, sondern für den wegen seiner mangelhaften Auftragserfüllung von der Klägerin nicht abwendbaren Schaden.

E. 3.7.6 Zusammenfassend wusste die Klägerin bzw. ihre Vertreter:innen weder aus eigenen Recherchen oder Kenntnissen, noch durch eine (angebliche) Aufklä- rung von Rechtsanwalt X4._____ noch von den Beklagten um das mit ihrem Ge- schäftsmodell verbundene, aufsichtsrechtliche Risiko. Es wäre an den Beklagten gewesen, die Klägerin im Rahmen des Anwaltsmandats über die Erheblichkeit des Risikos, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, und die einschneidenden Konsequenzen einer Verletzung dieser aufsichtsrechtlichen Be- stimmungen aufzuklären. Das haben sie nicht getan. Sie haben damit ihre vertrag- lichen Pflichten verletzt.

E. 3.8 Unwesentliche Vorbringen

E. 3.8.1 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber herrschte, ob der Beklagte 2 sich als Spezialist für Börsen- und Kapitalmarktrecht oder Finanzmarktrecht angepries oder ob er dies bloss als sein bevorzugtes Tätigkeitsgebiet angegeben hat (act. 2/1 Rz. 13; act. 11 Rz. 137 ff.; act. 19 Rz. 242 ff.; act. 24 Rz. 435). Wie es sich damit verhält, kann hier

- 109 - offenblieben, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung von Rechtsanwält:innen

– wie gesehen – ohnehin verlangt, dass diese nur in Rechtsgebieten Mandate an- nahmen, in denen sie sich auskennen. Daran ändert nichts, dass an ein/eine Spe- zialist:in allenfalls höhere Anforderungen gestellt werden, da vorliegend wie gese- hen auch von nicht spezialisierten Rechtsanwält:innen erwartet werden durfte, dass die (offensichtlichen) finanzmarktrechtlicher Risiken erkannt werden. Damit ist irre- levant, ob sich der Beklagte 2 tatsächlich als Spezialist ausgab oder nicht.

E. 3.8.2 Die Klägerin machte weiter geltend, der Beklagte 2 habe erklärt, dass keine Verpflichtung zur Risikoaufklärung gegenüber den Investoren bestehe, weil es sich um eine operative Gesellschaft handle (act. 19 Rz. 102 ff.), was die Beklag- ten bestritten (act. 24 Rz. 248 f.). Was die Klägerin aus ihrer Behauptung ableiten möchte, erhellt nicht, ist das Thema des vorliegenden Prozesses doch eine Aufklä- rungspflicht gegenüber der Klägerin und nicht ihren Investor:innen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Von keiner erkennbaren Relevanz sind ferner die Ausfüh- rungen der Parteien dazu, ob der Beklagte 2 im Vorfeld des Versands der E-Mail vom 15. Dezember 2018 über den Inhalt derselben orientiert wurde oder diese vorab prüfte.

4. Schaden

E. 4 Passivlegitimierung des Beklagten 2

E. 4.1 Rechtliche Grundlagen

E. 4.1.1 Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder als entgan- gener Gewinn auftreten kann. Nach der Differenzhypothese entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 132 III 359 E. 4; 127 III 543 E. 2.b). Erfüllen beauftragte Anwält:innen ihre Aufträge schlecht, ist die Klientschaft so zu stellen, wie "wenn die Vertragsverletzung nicht erfolgt, der Auftrag mithin gehörig (vertragsgerecht) erfüllt worden wäre" (FELL- MANN, a.a.O., Rz. 1460).

E. 4.1.2 Die Klägerin machte geltend, die Passivlegitimation des Beklagten 1 sei vom Obergericht rechtskräftig festgestellt worden. Daher sei die Klage nur noch gegen den Beklagten 1 fortzuführen. Der Beklagte 2 sei lediglich im Sinne eines Eventualbegehrens eingeklagt worden (act. 19 Rz. 23 ff.). In ihrem Plädoyer er- gänzte sie, es sei zu Beginn schwierig gewesen, die richtigen Personen einzukla- gen, zumal sich die Kollektivgesellschaft umgehend nach der Klageerhebung auf- gelöst habe (Prot. S. 11 f.).

E. 4.2 Die Klägerin machte die folgenden fünf Schadenspositionen geltend:

- 110 -

E. 4.2.1 Kosten des Enforcement-Verfahrens

E. 4.2.1.1 Parteistandpunkte 4.2.1.1.1. Die Klägerin brachte vor, mit Verfügung der Finma vom 14. Januar 2020 sei sie dazu verpflichtet worden, die Kosten des von der Finma eingesetzten Un- tersuchungsbeauftragten von Fr. 56'419.65 zu übernehmen. Zudem seien ihr die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 40'000.00 auferlegt worden. Die genannten Kosten seien durch die Schlussverfügung der Finma vom 14. Januar 2020 ausge- wiesen (act. 2/1 Rz. 33; act. 19 Rz. 216 f.), weshalb sich eine weitere Substanziie- rung der Forderung erübrige (act. 19 Rz. 215 ff.). Der Betrag von Fr. 56'419.65 sei

– wie dies in der Verfügung der Finma festgehalten werde – durch Verrechnung mit Kostenvorschüssen getilgt worden. Den Betrag von Fr. 40'000.00 habe sie am

21. Februar 2020 von ihrem PostFinance-Konto bezahlt (act. 19 Rz. 217). 4.2.1.1.2. Die Beklagten wendeten dazu ein, für die geltend gemachten Verfah- renskosten würden jegliche Rechnungen mit Leistungsdetails fehlen, namentlich eine Honorarnote des Untersuchungsbeauftragten (act. 11 Rz. 114). Sie würden anerkennen, dass die Finma der Klägerin die genannten Kosten in der Schlussver- fügung auferlegt habe. Indes werde bestritten, dass die Verfahrenskosten der Finma von einem Konto der Klägerin bezahlt worden seien (act. 24 Rz. 393 f. und 392 ff.). Dass Rechtsanwalt X2._____ der Klägerin geraten habe, auf eine An- fechtung des Endentscheids der Finma zu verzichten, werde ebenfalls bestritten (act. 11 Rz. 160 ff.).

E. 4.2.1.2 Würdigung 4.2.1.2.1. Durch die eingereichten Urkunden wird der von der Klägerin behauptete Schaden in der Höhe von Fr. 96'419.65 bewiesen. Die Finma auferlegte der Kläge- rin diese Kosten in Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 14. Januar 2020 in Verfahren G01258101 (act. 2/4/31 S. 18 f.). Dabei hielt sie ausdrücklich fest, dass die Klägerin – und nicht eine Drittperson – Kostenvorschüsse über Fr. 58'000.00 an den Untersuchungsbeauftragten bezahlt habe, welche verrechnet und im Restbetrag von Fr. 1'580.35 an die Klägerin zurückbezahlt würden

- 111 - (act. 2/4/31 S. 17 f.). Der Entscheid der Finma erwuchs in Rechtkraft. Der Ent- scheid vom 14. Januar 2020 belegt damit, dass die Klägerin die Fr. 56'419.65 für die Kosten des Untersuchungsbeauftragten bereits während des Enforcement-Ver- fahrens persönlich bezahlte und zur Zahlung weiterer Fr. 40'000.00 rechtskräftig verpflichtet wurde. Die Einwendung der Beklagten, die Bezahlung durch die Kläge- rin sei nicht belegt, wird damit bereits durch die Verfügung selber teilweise wider- legt. Soweit die Beklagten in ihrer Klageantwort noch monierten, es lägen keine Details zu den Honorarrechnungen des Untersuchungsbeauftragen vor, hielten sie daran in ihrer Duplik zu Recht nicht mehr fest. Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten wurden der Klägerin rechtskräftig auferlegt und musste sie damit zahlen. Dies ist nicht zu vergleichen mit im Rahmen von vertraglichen Beziehungen bezahltem An- waltshonorar, bei welchem die Kosten nur dann einen zu ersetzenden Schaden darstellen, wenn sie angemessen und damit zu Recht in Rechnung gestellt und bezahlt wurden. Diese Frage stellte sich hier nicht mehr, weil die Finma bereits (rechtskräftig) darüber entschieden hatte, dass diese angemessen und deshalb von der Klägerin zu tragen sind. Dass der Entscheid der Finma bezüglich der Kosten- auflage für das Honorar des Untersuchungsbeauftragten fehlerhaft gewesen sei und deshalb von der Klägerin diesbezüglich hätte angefochten werden müssen, machten die Beklagten nicht geltend. Daher hat es mit dem Entscheid der Finma sein Bewenden. Offenbleiben kann damit auch, ob Rechtsanwalt X2._____ der Klä- gerin – wie von ihr behauptet und den Beklagten bestritten – ganz allgemein dazu riet, den Entscheid der Finma aufgrund der geringen Erfolgschancen und dem enor- men Aufwand einer Anfechtung zu akzeptieren. Die Klägerin reichte auf die Bestreitung der Beklagten einen Auszug des PostFi- nance-Kontos Nr. 1 ein, in welcher eine Lastschrift von Fr. 40'000.00 per Valuta

21. Februar 2020 an die Berner Kantonalbank mit dem Betreff "Finma Rg. 90054002 v. 17.01.21" ersichtlich ist (act. 20/67). Weiter reichte die Klägerin die Rechnung Nr. 90054002 der Finma vom 17. Januar 2020 über Fr. 40'000.00 für "Verfahrenskosten gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung V10056041 vom

14. Januar 2020" im Zusammenhang mit Verfahren G01258101 ein (act. 20/68).

- 112 - Damit ist belegt, dass die Klägerin auch die Verfahrensgebühr von Fr. 40'000.00 per Valuta 21. Februar 2020 bezahlte. Die Bestreitungen der Beklagten verfangen offensichtlich nicht. Aus dem Auszug der PostFinance ist zwar nicht ersichtlich, dass es sich dabei um das Konto der Klägerin handelt. Indes wurden ihr die Kosten von der Finma persönlich auferlegt, und gab die Finma die Konten der Klägerin mit derselben Verfügung wieder frei (vgl. act. 2/4/31, Dispositiv-Ziffer 4). Die Klägerin konnte daher nach Rechtskraft dieser Verfügung, welche am 16. Februar 2020 eintrat (vgl. handschriftliche Notiz auf act. 20/68), wieder selber Zahlungen vornehmen. Es erscheint abwegig, dass die Verwaltungsrät:innen der Klägerin oder andere Drittpersonen unter diesen Um- ständen noch Zahlungen für die Klägerin übernommen hätten, insbesondere in fünfstelliger Höhe. Kommt hinzu, dass die Lastschrift der Finma auf dem einge- reichten Auszug des PostFinance-Kontos handschriftlich mit der Nummer 14 be- zeichnet wurde und die Rechnung der Finma dieselbe Nummer trägt. Auf der Rech- nung selber findet sich zudem die handschriftliche Notiz "1 20.2.20" was mit der Kontonummer und dem Zahlungsdatum auf dem Kontoauszug korrespondiert. Wei- ter wurde auf der Rechnung ein Stempel mit "Gebucht" sowie die Notiz "6531/1020" angebracht, wobei es sich bei Letzterem um einen Buchungssatz entsprechend einem übrigen Verwaltungsaufwand an Bankguthaben handeln dürfte. Es kann da- mit darauf geschlossen werden, dass diese Rechnung von einer (natürlichen oder juristischen) Person bezahlt wurde, die eine Bilanz und Erfolgsrechnung führt. Die buchhalterischen Notizen auf den eingereichten Belegen untermauern damit die Behauptung der Klägerin, dass die Zahlung von ihrem PostFinance-Konto erfolgte. Es bestehen keine Zweifel, dass es sich beim eingereichten Kontoauszug um einen solchen der Klägerin handelt. Unter diesen Umständen kann auf die von der Klä- gerin offerierte Befragung ihres Treuhänders, AH._____, welcher die Zahlung aus- gelöst habe (vgl. act. 19 Rz. 217), in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, ob die Verfahrensgebüh- ren der Finma einen Schaden im Sinne der Rechtsprechung darstellen, ohnehin irrelevant wäre, ob die Rechnung von der Klägerin bereits bezahlt wurde. Die Be- hauptungen der Beklagten, die Rechnungen seien durch F._____, G._____ oder

- 113 - eine Drittperson bezahlt worden, sind durch nichts belegt. Die Beklagten haben keine Beweise für ihre – durch die abweichende Darstellung der Klägerin bestritte- nen – Behauptungen offeriert. Dies obwohl die Behauptung für die Beklagten be- weisbar gewesen wäre, etwa durch Befragung von F._____ und G._____ oder Be- antragen einer schriftlichen Auskunft bei der Finma dazu, von wessen Konto die Kosten bezahlt worden seien. Zudem hätten die Beklagten ohne Weiteres auch eigene Kontobelege einreichen können, sollte die Klägerin die Honorarrechnung an sie nicht vom eingereichten PostFinance-Konto bezahlt haben. Entsprechende Be- weisabnahmen haben die Beklagten indes nicht offeriert oder beantragt. Dass sie nicht einmal behaupteten, die Klägerin habe ihr gegenüber ein anderes Konto ver- wendet, lässt es fraglich erscheinen, ob ihre Bestreitung noch mit Treu und Glauben vereinbar wäre. Wie es sich damit verhält, kann hier aber offenbleiben, weil man- gels Beweis für ihre Behauptung ohnehin davon auszugehen ist, dass keine andere Person die Rechnung bezahlt hat. Würden die von der Klägerin eingereichten Be- weise – entgegen den obigen Ausführungen – als ungenügend betrachtet und hätte der Treuhänder in der Befragung darüber hinaus nicht bestätigen, dass die Rech- nung von der Klägerin selber bezahlt wurde, wäre unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Rechnung bisher von niemandem bezahlt wurde. Damit würde die (rechtskräftig verfügte) Schuld der Klägerin gegenüber der Finma weiter- hin bestehen und es läge ein Schaden in Form einer Vergrösserung der Passiven der Klägerin statt in der Verkleinerung ihrer Aktiven durch Bezahlung vor. Und selbst wenn eine andere Person die Rechnung der Finma über Fr. 40'000.00 be- zahlt hätte, ist davon auszugehen, dass diese die übernommenen Kosten von der Klägerin zurückverlangt hätte. Dass die Verwaltungsrät:innen der Klägerin oder eine unbeteiligte Drittperson einen Betrag in dieser Höhe der Klägerin "schenken" würden, erscheint abwegig. 4.2.1.2.2. Der Schaden im Umfang der rechtskräftig verfügte Forderungen der Finma bzw. des von ihr eingesetzten Untersuchungsbeamten gegen die Klägerin von total Fr. 96'419.65 ist ausgewiesen.

- 114 -

E. 4.2.2 Aufwendungen von Rechtsanwalt X2._____

E. 4.2.2.1 Parteistandpunkte 4.2.2.1.1. Die Klägerin führte aus, mit der Verfügung der Finma vom 19. März 2019 sei sie handlungsunfähig geworden (act. 2/1 Rz. 26 ff.). Nach Eingang dieser su- perprovisorischen Verfügung habe sie den auf Bankenrecht spezialisierten Rechts- anwalt X2._____ mit ihrer Interessenwahrung beauftragt. Dieser habe eine Stel- lungnahme zur superprovisorischen Verfügung verfasst und die Verhandlungen mit der Finma begleitet (act. 2/1 Rz. 30). Für seine Aufwendungen habe Rechtsanwalt X2._____ insgesamt Fr. 35'062.00 in Rechnung gestellt (act. 2/1 Rz. 30 und 34). Angesichts der seitens der Finma verfügten einschneidenden Massnahmen sowie im Hinblick auf das Verfassen der Stellungnahme habe die Klägerin einen geeig- neten Anwalt benötigt, weshalb der Beizug von Rechtsanwalt X2._____ gerechtfer- tigt, notwendig und angemessen gewesen sei (act. 19 Rz. 208). Zudem verwies die Klägerin auf eine Excel-Tabelle respektive auf eine Detailübersicht der Bemühun- gen von Rechtsanwalt X2._____, aus welcher hervorgehe, dass er die Klägerin ab dem 17. April 2019 bis am 31. Januar 2020 im Zusammenhang mit dem Enforce- ment-Verfahren beraten habe. Der erste Honorareintrag datiere vom 17. April 2019 und laute wie folgt: "Studium E-Mail und superprovisorische Verfügung und Unter- lagen Gesellschaft, rechtliche Abklärungen (Publikumseinlagen bei Aktien), Telefon mit Herrn F._____ (09.43-09.58; Ausgangslage und weiteres Vorgehen)". Damit sei belegt, dass Rechtsanwalt X2._____ im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der Finma mandatiert worden sei. Aus der Detailübersicht gehe zudem hervor, dass Rechtsanwalt X2._____ die Klägerin insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung unter- stützt und an eine Besprechung mit der Finma begleitet habe (act. 19 Rz. 219 f.). 4.2.2.1.2. Die Beklagten machten geltend, die Behauptungen der Klägerin seien unsubstanziiert, weshalb ihr ein substanziiertes Bestreiten verunmöglich werde (act. 11 Rz. 114 und 117). Die Klägerin habe während Monaten kostspielige Leis- tungen veranlasst, um sich gegen die Verfügung der Finma zu wehren, statt ihr Geschäftsmodell schnell und umstandslos anzupassen (act. 24 Rz. 396).

- 115 -

E. 4.2.2.2 Würdigung 4.2.2.2.1. Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit der anwaltlichen Bera- tung im Enforcement-Verfahren entstanden sind, stellen grundsätzlich einen er- satzfähigen Schaden dar, sofern die Klägerin nachweist, dass sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom

10. August 2015 E. 3 m.w.H.). Zur Erfüllung ihrer Behauptungs- und Substanziie- rungslast genügt der blosse Verweis auf die Honorarnote indes nach klarer bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Zwar müssen nicht zwingend die gesamten Details im Volltext in die Rechtsschrift aufgenommen werden. Unerlässlich sind aber mindestens Konkretisierungen und Erläuterungen zur Honorarnote, damit die geltend gemachten Positionen von der Gegenpartei und vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Kriterien für die Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten geprüft und gegebenenfalls substanziiert bestritten werden können (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3 sowie E. 4.2.2). 4.2.2.2.2. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für die Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informa- tionen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Bei- lagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpre- tationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptungen gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) In- formationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpre-

- 116 - tiert und zusammengesucht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3). 4.2.2.2.3. Es ist unbestritten, dass Rechtsanwalt X2._____ von der Klägerin zur Interessenwahrung im Enforcement-Verfahren der Finma mandatiert wurde. Die Behauptung der Klägerin, dass sie nach Eingang der superprovisorischen Verfü- gung der Finma auf eine anwaltliche Vertretung für dieses Verfahren angewiesen gewesen sei, wurde von den Beklagten ebenfalls – zu Recht – nicht bestritten. Die Klägerin führte darüber hinaus aus, sie habe angesichts der von der Finma verfügten einschneidenden Massnahmen einen Anwalt benötigt, wobei dieser eine Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung ausgearbeitet und sie an eine Besprechung mit der Finma begleitet habe. Für den in diesem Zusammenhang ein- geklagten Betrag von Fr. 35'062.35 verwies sie indes pauschal auf die eingereichte Detailübersicht der Bemühungen von Rechtsanwalt X2._____. Dies vermag mit Blick auf die vorstehend zitierte strenge Praxis des Bundesgerichts zur Substanzi- ierung nicht zu genügen. Zwar enthält die Detailübersicht Positionen welche mit "Ausarbeitung Stellungnahme an Finma" oder aber "Besprechung bei der Finma" bezeichnet sind. Es wäre aber an der Klägerin gewesen, konkret darzulegen, wie hoch der gesamte Zeitaufwand für die Stellungnahme oder die Besprechung mit der Finma war, ist es doch gerade nicht Aufgabe des Gerichts, diesen aus den einzelnen Positionen in der Detailübersicht zusammen zu suchen. Keine Behaup- tungen finden sich zudem dazu, weshalb diese Aufwendungen zur Interessenwah- rung der Klägerin im angefallenen Umfang erforderlich waren. Hinzu kommt, dass die Detailübersicht zahlreiche andere Positionen enthält, welche beispielweise le- diglich mit "Studium E-Mail und Unterlagen" bezeichnet sind und deren Notwendig- keit und Angemessenheit ohne weitere Ausführungen der Klägerin weder von den Beklagten bestritten noch vom Gericht beurteilt werden können. Dies insbesondere auch deshalb, weil der detaillierte Verfahrensgang des Enforcement-Verfahrens weder den Beklagten noch dem Gericht bekannt ist und es mit den äusserst dürfti- gen Angaben der Klägerin nicht möglich ist zu prüfen, ob der abgerechnete Auf- wand für die von Rechtsanwalt X2._____ verrechneten Bemühungen angemessen oder erforderlich war. Nachdem die Beklagten die Schadensposition bestritten und

- 117 - auf die mangelnde Substanziierung hingewiesen haben, hätte die Klägerin die ein- zelnen Positionen erläutern und deren Angemessenheit und Erforderlichkeit be- gründen und mit weiteren Beweismitteln (Eingaben, Schreiben, Notizen aus dem Finma-Verfahren, Zeugenaussage von Rechtsanwalt X2._____ usw.) belegen müssen. Dies tat sie nicht. Sie kam damit ihrer Substanziierungspflicht nicht nach, weshalb auch auf die Abnahme der beantragten Beweise verzichtet werden kann. Offenbleiben kann damit auch, ob die Klägerin sich tatsächlich – wie von den Be- klagten behauptet – zu Unrecht gegen die Verfügung der Finma gewehrt habe, statt "ihr Geschäftsmodell schnell und anstandslos anzupassen".

E. 4.2.3 Zusammenfassend ist ein klägerischer Anspruch auf Ersatz der Aufwen- dungen von Rechtsanwalt X2._____ mangels Substanziierung der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen. Das Schadenersatzbegehren der Kläge- rin ist in diesem Umfang abzuweisen.

E. 4.2.4 Aufwendungen von Rechtsanwalt X3._____

E. 4.2.4.1 Parteistandpunkte 4.2.4.1.1. Die Klägerin machte in ihrer Klageschrift geltend, sie habe sich im Nach- gang zum Enforcement-Verfahren gesellschaftsrechtlich durch Rechtsanwalt X3._____ beraten lassen müssen, wobei dessen Tätigkeit darauf ausgerichtet ge- wesen sei, die von den Beklagten geschaffene rechtswidrige Geschäftssituation in eine rechtskonforme Lösung zu überführen. Rechtsanwalt X3._____ habe für seine Aufwendungen insgesamt Fr. 17'834.25 in Rechnung gestellt (act. 2/1 Rz. 36). Aus der Detailübersicht der Rechnungen der Anwaltskanzlei J._____ gehe hervor, dass diverse Honorareinträge die Auseinandersetzung mit der Finma oder die Überar- beitung der Verträge betreffen würden (act. 19 Rz. 268). Die Assistentin von Rechtsanwalt X3._____ habe eine Übersicht bezüglich der von der Kanzlei J._____ im Zeitraum vom 17. Mai 2019 bis 1. April 2021 gestellten Honorarrechnungen zu- gestellt und bestätigt, dass diese bezahlt worden seien. Die Honorarkosten hätten insgesamt sogar Fr. 54'540.90 betragen (act. 19 Rz. 270). Zum Beweis offerierte die Klägerin nebst einer E-Mail (act. 20/77), einer Übersicht von Rechnungen (act. 20/78) und den Honorarrechnungen der Anwaltskanzlei J._____ von Mai 2019

- 118 - bis April 2021 (act. 20/79; vgl. teilweise auch act. 2/4/33) auch die Befragung von Rechtsanwalt X3._____ als Zeugen. 4.2.4.1.2. Die Beklagten bestritten, dass die Aufwendungen von Rechtsanwalt X3._____ notwendig gewesen oder ausgewiesen seien (act. 11 Rz. 168 f.; act. 24 Rz. 268 ff.). Zudem sei der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht hin- reichend substanziiert, weshalb ihr eine substanziierte Bestreitung nicht möglich sei (act. 11 Rz. 114 ff.). 4.2.4.1.3. Unbestritten ist auch hier, dass die Klägerin Rechtsanwalt X3._____ als Folge der Eröffnung des Enforcement-Verfahrens mit der Anpassung ihres Ge- schäftsmodells beauftragte. Dass sie auch hierzu auf anwaltliche Unterstützung an- gewiesen war, nachdem die Finma das mit Unterstützung der Beklagten ausgear- beitete Geschäftsmodell für bankenbewilligungspflichtig taxierte, liegt entgegen den Behauptungen der Beklagten auf der Hand. Auch in Bezug auf die Aufwendun- gen von Rechtsanwalt X3._____ verwies die Klägerin indes bloss pauschal auf die Honorarrechnungen und Detailbelege dazu. Zwar führte sie aus, dass diverse Ho- norareinträge die Auseinandersetzung mit der Finma oder die Überarbeitung der Verträge betreffen würden. Aufgrund dieser rudimentären Vorbringen kann jedoch weder von den Beklagten bestritten noch durch das Gericht beurteilt werden, ob die einzelnen Aufwendungen überhaupt bzw. mindestens im geltend gemachten Ausmass gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. IV.4.2.2.3). Daran würde im Übri- gen auch eine Befragung von Rechtsanwalt X3._____ nichts ändern, da dieser ma- ximal die pauschalen Behauptungen der Klägerin bestätigen könnte; eine unterlas- sene oder ungenügende Substanziierung kann nicht durch eine Zeugeneinver- nahme "geheilt" oder nachgebessert werden, dürfte dieser doch nur zu den be- haupteten Tatsachen befragt werden. Ein klägerischer Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen von Rechtsanwalt X3._____ besteht deshalb mangels Substanziie- rung der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen nicht; auf die offerierte Be- fragung von Rechtsanwalt X3._____ ist zu verzichten.

E. 4.2.5 Zusammenfassend ist ein Schaden aufgrund der Mandatierung von Rechtsanwalt X3._____ nicht bewiesen.

- 119 -

E. 4.2.6 Kosten für Broschüren

E. 4.2.6.1 Parteistandpunkte 4.2.6.1.1. Die Klägerin machte geltend, sie habe im Hinblick auf die Lancierung des Geschäftsmodells eine grössere Anzahl Broschüren bei der Druckerei AI._____ erstellen lassen, welche nach der Intervention der Finma nicht mehr hät- ten verwendet werden können (act. 2/1 Rz. 35). Dies deshalb, weil die Broschüren in allen vier Sprachversionen – Deutsch, Englisch, Französisch und Russisch – ei- nen Hinweis auf das Tauschrecht beinhaltet hätten (act. 19 Rz. 266). Zum Beweis offerierte die Klägerin einerseits fünf Rechnungen der AI._____ von August 2017 bis November 2018 (act. 2/4/32) sowie die deutsche Imagebroschüre (act. 20/76). 4.2.6.1.2. Die Beklagten merkten an, der Rechnungsbetrag der Broschüren sei zwar belegt (act. 11 Rz. 164 ff.) und die Höhe dieser Schadensposition daher nicht bestritten (act. 11 Rz. 164 ff.). Indes bestritten sie die Daten und Zahlen zur Zins- berechnung und damit implizit das von der Klägerin geltend gemachte Datum der Zahlung (act. 11 Rz. 174). 4.2.6.1.3. Die Höhe der Rechnungen für die Prospekte von total EUR 8'814.00 sind unbestritten und belegt. Die Klägerin behauptete, die letzte Rechnung der AI._____ sei am 25. Februar 2019 bezahlt worden (act. 2/1 Rz. 47). In der Replik unterliess es die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten, die Zahlung(en) und das Datum der Zahlung(en) der verschiedenen Rechnungen zu behaupten und zu beweisen. Man- gels Substanziierung ist daher davon auszugehen, die Rechnung seien bisher nicht bezahlt worden und es handle sich dabei um offene Schulden der Klägerin. Dies stellt freilich ebenfalls einen Schaden – in Form einer Vergrösserung der Passi- ven – dar. Auf die Frage, ob die Broschüren wegen den Pflichtverletzungen der Beklagten von der Klägerin nicht mehr hätten verwendet werden können, ist im Rahmen des Kausalzusammenhang einzugehen (vgl. E. IV.5.4 hinten).

E. 4.2.7 Zusammenfassend ist erstellt, das die Klägerin EUR 8'814.00 für Bro- schüren schuldet. Es liegt ein Schaden in diesem Umfang vor.

- 120 -

E. 4.2.8 Arbeitsaufwand von F._____ und G._____

E. 4.2.8.1 Parteistandpunkte 4.2.8.1.1. Die Klägerin machte geltend, ihren Verwaltungsrät:innen F._____ und G._____ sei ein hoher Arbeitsaufwand wegen der Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Durch die Massnahmen der Finma seien die Investoren und Vertriebs- partner massiv verunsichert gewesen und der Ruf der Klägerin stark angeschlagen. In zahlreichen persönlichen Einzelgesprächen habe das Vertrauen wieder gewon- nen werden müssen und es sei eine umfassende Evaluation notwendig gewesen, ob und in welcher Form das Geschäft weitergeführt werden könne. Für die in Deutschland wohnhaften Verwaltungsrät:innen habe dies eine rege Reisetätigkeit bedeutet. Aus dem Fahrtenbuch von F._____ gehe hervor, dass dieser im Zeitraum vom 21. März bis 30. Oktober 2020 (gemeint wohl eher: 2019) die damals noch unter dem alten Geschäftsmodell gewonnenen Investoren teilweise mehrfach be- sucht und dafür insgesamt 5'052 Kilometer zurückgelegt sowie insgesamt 90 Stun- den aufgewendet habe (act. 2/1 Rz. 38 bis 44). Die Investoren könnten dies bestä- tigen. Um nach der Intervention der Finma den rechtmässigen Zustand wieder her- zustellen, hätten unter anderem auch zwei ausserordentliche Generalversammlun- gen einberufen werden und im Anschluss von jedem einzelnen Aktionär eine indi- viduelle Verzichtserklärung auf das Umtauschrecht unterschrieben werden müs- sen. Alleine für diese Gespräche bzw. Einholung der Verzichtserklärungen seien neun Monate und über hundert intensive Gespräche mit den einzelnen Aktionären nötig gewesen. Dies könne auch Rechtsanwalt X3._____ bestätigen (act. 19 Rz. 221 ff.). Sodann hätten zahlreiche Gespräche und Korrespondenz mit der Finma, dem Untersuchungsbeauftragten sowie den involvierten Anwälten geführt werden müssen. Wie aus dem Fahrtenbuch hervorgehe, hätten alleine mit dem Untersuchungsbeauftragten der Finma am 2. April 2018 (recte: 2019), 11. April 2018 (recte: 2019) und 3. September 2018 (recte: 2019) je eine Besprechung zu je mindestens eineinhalb Stunden stattgefunden, wobei die Hin- und Rückfahrt zu die- sen Besprechungen insgesamt 8.5 Stunden gedauert habe. Zudem hätten im Zu- sammenhang mit der Bereinigung des Enforcement-Verfahrens diverse persönli- che sowie telefonische Besprechungen mit Rechtsanwalt X2._____ stattgefunden.

- 121 - Schliesslich sei auch ein intensiver Austausch mit Rechtsanwalt X3._____ im Nachgang des Enforcement-Verfahrens notwendig gewesen. Der durchschnittliche Arbeitsaufwand ab dem 19. März 2019 bis Anfang September 2019 – dem Zeit- punkt, in welchem die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit auf einer rechtskonformen Basis wieder habe aufnehmen können –, habe sowohl bei F._____ als auch bei G._____ wöchentlich je zwischen 30 bis 60 Stunden betragen. Basierend auf einem reduzierten durchschnittlichen Aufwand von 20 bzw. 40 Stunden pro Woche, er- gebe sich für den Zeitraum von Mitte März bis Anfang September 2019 ein Total von 880 Arbeitsstunden (act. 2/1 Rz. 38 bis 44). Dieser Zeitaufwand sei erforderlich und angemessen gewesen, wobei sich aufgrund der Komplexität der Angelegen- heit ein Stundenansatz von mindestens Fr. 80/h rechtfertigen würde. Auf dieser Ba- sis bestehe ein entschädigungspflichtiger Aufwand von Fr. 70'400.– (act. 2/1 Rz. 38 bis 44). F._____ und G._____ hätten als Organe für die Klägerin gehandelt. Es handle sich bei diesem Aufwand demnach um Leistungen der Klägerin, welche ihr von den Beklagten zu entschädigen sei. Auch Eigenleistungen seien ersatzfä- higer Schaden (act. 19 Rz. 223 ff.; act. 59 Rz. 7 ff.). Der konkrete Stundenaufwand sei aufgrund der sich aus der Natur des rückblickenden Nachweises der aufge- wendeten Stunden ergebenden Beweisschwierigkeiten unter Anwendung eines herabgesetzten Beweismasses gemäss Art. 42 Abs. 2 OR gerichtlich zu schätzen (act. 2/1 Rz. 38 bis 44; act. 59 Rz. 7 ff.). Zum Beweis offerierte die Klägerin nebst dem Fahrtenbuch 2018 (gemeint wohl: 2019) von F._____ (act. 2/4/34) und den Rechnungsdetails der Anwaltskanzlei AJ._____ vom 8. Mai 2019 bis 14. Juni 2019 (act. 2/4/35) auch die Zeugenbefragung von Rechtsanwalt X2._____, von Rechts- anwalt X3._____ und diversen Aktionär:innen (vgl. act. 19 Rz. 221 f.) sowie schliesslich die Parteibefragungen von F._____ und G._____. 4.2.8.1.2. Die Beklagten machten demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe diese Schadensposition ungenügend substanziiert (act. 11 Rz. 115 ff.). Als Beweismittel würden Parteibefragungen, eigenhändig erstellte Fahrtenbücher und eine "Milchbüchlein"-Rechnung angeboten, ein sich selbst zu- gewiesener "Stundenansatz" angewendet und die Arbeitsstunden "in keiner Weise verlässlich geschweige denn glaubwürdig" geschätzt. Eine substanziierte Bestrei- tung sei ihnen daher nicht möglich. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass keine Ver-

- 122 - einbarung zwischen der Klägerin einerseits und F._____ und G._____ andererseits existiere, gestützt auf welche sie der Klägerin für ihre Arbeitsaufwände hätten Rechnung stellen können und dürfen; entsprechende Vereinbarungen, Rechnun- gen, Buchhaltungseinträge und dergleichen seien weder behauptet noch belegt (act. 11 Rz. 113 ff.). Schliesslich bestritten die Beklagten auch, dass die Investoren und Vertriebspartner massiv verunsichert gewesen seien, der Ruf der Klägerin stark angeschlagen, das Vertrauen wieder habe in zahlreichen Einzelgesprächen gewonnen, eine umfassende Evaluation, ein intensiver Austausch notwendig ge- wesen sei, dies zu einer regen Reisetätigkeit geführt habe, F._____ die genannten Personen persönlich und gar mehrfach habe besuchen müssen und oder Kontakte per Telefon, E-Mail oder Video-Call nicht genügt hätten. Die geltend gemachten Kilometer, Fahrzeiten und Arbeitsaufwände würden bestritten, ebenso dass diese erforderlich und angemessen gewesen seien und ein Stundenansatz von Fr. 80.00 gerechtfertigt sei (act. 11 Rz. 170 ff.). Weiter habe die Klägerin den Inhalt und die Dauer der Gespräche nicht dargelegt, sodass in keiner Weise überprüft werden könne, ob überhaupt Notwendigkeit für jedes einzelne Gespräch vorhanden gewe- sen sei, welches der Inhalt dieser Gespräche gewesen sei und wie lange diese Gespräche gedauert hätten (act. 24 Rz. 399). Es handle sich um Marketing-Ge- spräche, für welche die Beklagten keinen Ersatz schulden würden (act. 24 Rz. 398 ff.). Offenbar bestehe kein Mandatsvertrag zwischen der Klägerin und F._____ bzw. G._____ und hätten diese ihre Aufwendungen auch nicht in Rech- nung gestellt. Der Klägerin sei damit kein Schaden entstanden (act. 24 Rz. 403 ff.).

E. 4.2.8.2 Würdigung 4.2.8.2.1. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der geschädigten Person getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaup- teten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar, zu behaupten und zu

- 123 - beweisen. Das Bundesgericht hat stets Forderungen abgelehnt, wenn eine Fest- setzung des Schadens nach Recht und Billigkeit verlangt wurde, obschon der ge- naue Schadensnachweis hätte erbracht werden können (Urteil des Bundesgericht 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 2.2.2 m.w.H.). Selbst wenn die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt ist, erlaubt die Bestimmung der geschädigten Person indes nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Viel- mehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Um- stände zu behaupten und zu beweisen, die Indizien für den Bestand eines Scha- dens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Sub- stanziierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Exis- tenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen und zumutbaren Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge (BGE 144 III 155 E. 2.3). 4.2.8.2.2. Diesen Anforderungen ist die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen. Es reicht keinesfalls aus, einen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit "zahlrei- chen Gesprächen" mit der Finma, den involvierten Anwälten und den Investor:innen zu behaupten, ohne darzulegen, wann diese Gespräche mit wem, wo oder in wel- cher Dauer stattgefunden haben und was der Inhalt dieser Gespräche war. Ohne derartige Behauptungen bleibt denn auch unklar, wozu die offerierten Zeugen – die Aktionär:innen, die beiden involvierten Anwälte und die Verwaltungsrät:innen der Klägerin – überhaupt zu befragen wären. Wie bereits ausgeführt ist eine Substan- ziierung durch die befragten Personen nicht zulässig, sondern hat davor, ihm Rah- men der Parteibehauptungen zu erfolgen. Dasselbe gilt für den im Zusammenhang mit einer "regen Reisetätigkeit" behaupteten Zeitaufwand und den Verweis auf das Fahrtenbuch. Angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung reicht es nicht aus, lediglich auf das Fahrtenbuch zu verweisen, ohne konkret darzulegen an welchen Tagen welche Fahrten von wo nach wo respektive zu welcher Person und aus welchem Grund stattgefunden haben.

- 124 - 4.2.8.2.3. Entgegen den Behauptungen der Klägerin wäre es ihr durchaus möglich gewesen, den Aufwand ihrer Verwaltungsrät:innen genauer zu bezeichnen. So ist etwa zu erwarten, dass sie die einzelnen Termine, deren Teilnehmer:innen, das Thema der Gespräche und die ungefähre Dauer aus Agenda, Geschäftskorrespon- denz, Honorarrechnungen der Anwälte, Fahrtenbuch und Gedächtnis mindestens teilweise hätte rekonstruieren, behaupten und beweisen können. Dass der entspre- chende Beweis aufwändig zu führen gewesen wäre, entbindet sie nicht davon, ihn anzutreten. Da sie einen Schaden in der Höhe von Fr. 70'400.00 geltend machte, wäre dies auch ohne Weiteres zumutbar gewesen. Selbst wenn die Klägerin nicht alle einzelnen stundenmässigen Aufwendungen hätte belegen können, wäre mit einer detaillierteren Behauptung im genannten Sinn ein tatsächliches Bestreiten der einzelnen Aufwendungen, deren Erforderlichkeit oder Umfang durch die Beklagten und eine sehr viel akkuratere Schätzung der Aufwendungen ihrer Verwaltungs- rät:innen durch das Gericht möglich gewesen. Mit dem pauschal geltend gemach- ten Aufwand von "30 bis 60 Stunden pro Woche und Verwaltungsrät:in" verunmög- lichte die Klägerin dies indes. Da die Aufwendungen mindestens teilweise ziffern- mässig nachweisbar gewesen wären, die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweis- pflicht diesbezüglich indes nicht nachkam, kann die Höhe bzw. der Umfang der Aufwendungen der Verwaltungsrät:innen nicht nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden. Diese Bestimmung dient weder zur Beweiserleichterung bei bloss mit gros- sem, aber zumutbarem Aufwand nachweisbarem Schaden, noch dazu, einen un- genügend behaupteten bzw. bewiesenen Schaden zu schätzen, sondern nur einen nicht beweisbaren. Ein solcher liegt hier – mindestens teilweise – nicht vor. Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die entsprechenden Details aus den eingereich- ten Unterlagen (Fahrtenbuch, Honorardetails usw.) herauszusuchen. Diese Scha- densposition wurde damit seitens der Klägerin ungenügend substanziiert, weshalb sich eine Beweisabnahme dazu erübrigt. 4.2.8.2.4. Offenbleiben kann damit auch, ob die Investor:innen und Vertriebspart- ner:innen der Klägerin wegen dem Finma-Verfahren massiv verunsichert waren, der Ruf der Klägerin stark angeschlagen war, das Vertrauen wieder habe in zahl- reichen Einzelgesprächen gewonnen, eine umfassende Evaluation und ein intensi- ver Austausch notwendig war, dies zu einer regen Reisetätigkeit führte, F._____

- 125 - die genannten Personen persönlich und gar mehrfach besuchen musste oder – wie die Beklagten behaupteten – Kontakte per Telefon, E-Mail oder Video-Call genügt hätten. Weiter braucht nicht beantwortet zu werden, ob der geltend gemachte Stun- denansatz von Fr. 80.00 angemessen und allfällige Aufwendungen von F._____ und G._____ trotz Fehlen eine Mandatsvereinbarung mit Entschädigungspflicht der Verwaltungsrät:innen nach Stundenaufwand, allenfalls als "Eigenleistungen" einen Schaden der Klägerin darstellen würden.

E. 4.2.9 Zusammenfassend ist ein Schaden durch Aufwendungen der Verwal- tungsrät:innen der Klägerin nicht erstellt.

E. 4.2.10.1 Parteistandpunkte 4.2.10.1.1. Die Klägerin machte geltend, zum Schaden hinzu komme der Zins von 5% seit der Bezahlung der jeweiligen Rechnungen, das heisst auf Fr. 96'419.65 seit 22. Februar 2020 und auf EUR 8'814.00 seit 26. Februar 2019 (act. 2/1 Rz. 47). 4.2.10.1.2. Die Beklagten bestritten die Daten und Zahlen zur Zinsberechnung (act. 11 Rz. 174).

E. 4.2.10.2 Würdigung 4.2.10.2.1. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins be- zweckt, die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre For- derung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswir- kungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Der Schadenszins setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des/der Gläubiger:in noch den Verzug des/der Schuldner:in voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_544/2022 vom 21. März 2023 m.w.H.).

- 126 - 4.2.10.2.2. Es ist erstellt, dass die Klägerin die Prozesskosten für das Finma- Verfahren per Valuta 21. Februar 2020 bezahlte. Die Kosten des Untersuchungs- beamten hatte sie bereits vor Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2020 mit Kos- tenvorschüssen bezahlt (act. 2/4/31, S. 17 f.). Die Klägerin verlangt den Zins für die gesamten Kosten des Enforcement-Verfahrens indes erst seit 22. Februar 2020, was der Folgetag der Bezahlung der Prozesskosten ist. (Spätestens) in diesem Moment wirkte sich das schädigende Ereignis finanziell bei ihr aus. Zum Schaden kommt daher nach konstanter Rechtsprechung ein Schadenszins von 5% ab dem

22. Februar 2020 hinzu. 4.2.10.2.3. Nicht erstellt ist hingegen, dass die Klägerin die Rechnungen für die Broschüren von EUR 8'814.00 bereits bezahlte. Damit ist auch nicht erstellt, dass ihr bereits irgendwelche Nachteile daraus entstanden wären, weil sie diesen Betrag nicht nutzen konnte – das Gegenteil ist der Fall. Es fehlt damit an den Vor- aussetzungen für die Zusprechung von Schadenszins für diese Position.

E. 4.3 Fazit zum Schaden Der Klägerin entstand ein Schaden im Umfang der bezahlten Verfahrensgebühren der Finma von Fr. 96'419.65 zuzüglich Zins von 5% ab 22. Februar 2020 und den ausstehenden Rechnungen für die Broschüren von EUR 8'814.00.

5. Kausalzusammenhang

E. 4.4 Das Bezirksgericht forderte die Parteien am 4. April 2023 dazu auf, sich zur Frage der Durchführung einer Hauptverhandlung und einer Instruktionsverhand- lung zu äussern (act. 44). Die Klägerin liess mitteilen, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung, namentlich erste Parteivorträge, und die Führung von Ver-

- 5 - gleichsgesprächen zu verzichten, und ergänzte, sie verschliesse sich aber nicht dagegen, sofern das Gericht eine Instruktionsverhandlung für sachgerecht erachte (act. 46). Die Beklagten 1 und 2 liessen ausführen, sie verzichteten nicht auf erste Parteivorträge; Vergleichsgesprächen würden sie sich "aus Sorgfaltsgründen und der guten Ordnung halber" ebenfalls nicht verschliessen (act. 47). Das Bezirksge- richt lud die Parteien auf den 21. August 2023 zur Hauptverhandlung vor (act. 49). Der Beklagte 1 wurde antragsgemäss dispensiert (act. 55). An der Hauptverhand- lung erstatteten die Parteien die ersten und zweiten Parteivorträge (Prot. S. 9 ff.; act. 59+60). In den daran anschliessenden Vergleichsgesprächen konnte keine Ei- nigung gefunden werden (Prot. S. 13).

E. 4.5 Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 erliess das Bezirksgericht den Beweis- beschluss (act. 61) und lud auf den 30. August 2024 zur Beweisverhandlung mit persönlicher Befragung vor; dem Beklagten 1 wurden das persönliche Erscheinen erneut erlassen (act. 63). An der Beweisverhandlung wurden F._____, Verwal- tungsratspräsident der Klägerin, und G._____, Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin, als Vertreter:innen der Klägerin sowie der Beklagte 2 befragt (Prot. S. 20 ff.).

E. 4.6 Am 15. Oktober 2024 stellte das Bezirksgericht den Parteien das Protokoll der Beweisverhandlung zu und setzte ihnen Frist zur Erstattung der schriftlichen Schlussvorträge an (act. 64). Die Klägerin erstattete am 20. November 2024 innert erstreckter Frist (act. 66) den schriftlichen Schlussvortrag (act. 68). Die Beklagten 1 und 2 liessen dem Gericht den Schlussvortrag innert ebenfalls erstreckter Frist (act. 67+69) am 3. Januar 2025 zukommen (act. 71). Die Schlussvorträge wurden je den Gegenparteien zugestellt (act. 72). Keine Partei liess sich dazu nochmals vernehmen.

E. 4.7 Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 teilte die Referentin den Parteien die neue Gerichtsbesetzung mit und wies darauf hin, dass die Sache spruchreif er- scheine und das Gericht daher die Urteilsberatung aufnehme (act. 73/1+2). Zudem ergab sich am 4. August 2025 aufgrund des Anwaltsurlaubs der vormalig mitwir- kenden Gerichtsschreiberin eine weitere Änderung der Gerichtsbesetzung, nach welcher nun MLaw K. Franz als Gerichtsschreiberin im hiesigen Verfahren mitwirkt.

- 6 - II. Prozessuales

1. Intertemporales Recht

E. 5 Die A._____ AG ist im Falle eines Tausches frei, die Art sowie die Stückelung der (ge- gen die Vorzugsaktien) zu tauschenden Edelmetalle festzulegen. Eine marginale Dif- ferenz zum geschuldeten Anteil kann bei nicht exakt passender Stückelung durch die A._____ AG in Fr. erstattet werden.

E. 5.1 Parteistandpunkte

E. 5.1.1 Zum Kausalzusammenhang führte die Klägerin aus, mit Verfügung vom

14. Januar 2020 habe die Finma eine schwere Aufsichtsrechtverletzung festge- stellt, weil die Klägerin gewerbsmässig Publikumseinlagen ohne entsprechende Bewilligung entgegengenommen habe. Rechtsanwalt X2._____ habe aufgrund der geringen Erfolgschancen und dem enormen Aufwand von einem Rechtmittel gegen diese Verfügung abgeraten (act. 2/1 Rz. 31 ff.). Weiter machte die Klägerin geltend, sie habe sich stets an die Empfehlung des Beklagten 2 gehalten und die von ihm ausgearbeiteten Dokumente verwendet. Gestützt auf die Aufklärung und Beratung des Beklagten 2 habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, ihr Geschäftsmodell

- 127 - erfülle die gesetzlichen Anforderungen (act. 19 Rz. 105 ff.). Wenn der Beklagte 2 sie hingegen über die Rechtslage und die damit verbundenen Risiken und drasti- schen Konsequenzen korrekt und umfassen aufgeklärt, beraten und von der Um- setzung des Geschäftsmodells in der geplanten Form abgeraten hätte, hätte sie das Geschäftsmodell nicht in dieser Form implementiert. Bei korrekter Beratung

– wie sie später durch Rechtsanwalt X3._____ erfolgt sei – hätte sie das Geschäfts- modell vielmehr so ausgestaltet, das kein Risiko einer unerlaubten Publikumsein- lage bestanden hätte. Dadurch wären das Enforcement-Verfahren und die unnüt- zen Kosten für die Broschüren vermieden worden (act. 2/1 Rz. 60 f.). Im Oktober 2018 sei die Klägerin bereits mehrere Monate mit ihrem Geschäftsmodell auf dem Markt aktiv gewesen. Die Einholung eines Rulings in diesem Zeitpunkt hätte daher erst recht ein Enforcement-Verfahren ausgelöst, da sie sich schon längst gesetzes- widrig verhalten habe (act. 19 Rz. 38 ff.). Entgegen der Behauptung der Beklagten sei auch Mitte Dezember 2018 nicht noch genügend Zeit für eine Anpassung oder ein Absehen von der Umsetzung des Vorhabens geblieben. Bei Eingang des Finma-Fragebogens habe sie die Grenze zur gewerbsmässigen Entgegennahme von 20 Publikumseinlagen längst weit überschritten, Werbung betrieben und selbst die Beklagten hätten als Vermittler für Investoren agiert. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Enforcement-Verfahrens der Finma seien längst erfüllt ge- wesen, worauf die Finma auch bereits aufmerksam gemacht worden sei (act. 19 Rz. 72 ff.). Aus der Finma-Verfügung vom 14. Januar 2020 gehe hervor, dass die Klägerin den rechtmässigen Zustand in diesem Zeitpunkt bereits wieder hergestellt habe; dies aber nichts daran geändert habe, dass sie sich bis dahin widerrechtlich verhalten habe. Die Untersuchung der Finma sei gerechtfertigt gewesen, weshalb die Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt habe. Die Finma habe interveniert, weil die Klägerin ab Mai 2017 für das vom Beklagten 2 ausgearbeitete und rechtlich abgesegnete Geschäftsmodell aktiv Investoren akqui- riert habe. Der Grund der Intervention sei in der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung und der damit einhergehenden Verlet- zung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gelegen. Darauf habe das E-Mail vom

15. Dezember 2018 keine Auswirkung gehabt (act. 19 Rz. 105 ff.). Die unterblie- bene Beratung und Aufklärung durch den Beklagten 2 sei nach dem gewöhnlichen

- 128 - Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als Ursache für den geltend gemachten Schaden der Klägerin anzusehen (act. 59 Rz. 17 ff.). In ihrem Schluss- vortrag hielt die Klägerin fest, es sei den Beklagten nicht gelungen, ihre Behaup- tung, wonach sie vom Beklagten 2 nicht bzw. ungenügend über die Risiken des beabsichtigten Geschäftsmodells und die sich daraus ergebenden drastischen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen aufgeklärt und diesbezüglich auch nicht rechtskonform beraten worden sei, zu entkräften. Die Klägerin habe bestätigt, dass sie das Geschäftsmodell angepasst hätte. Dass sie die drastischen Konse- quenzen entgegen der Empfehlung des Beklagten 2 in Kauf genommen hätte, er- scheine sehr unwahrscheinlich (act. 68 Rz. 27 ff.).

E. 5.1.2 Die Beklagten wendeten dagegen sein, der Beweissatz 2 komme erst zum Tragen, wenn eine Pflichtverletzung bejaht und der natürlicher Kausalzusam- menhang von der Klägerin bewiesen worden sei. Zu Letzterem fehle indes ein Be- weissatz im Beweisbeschluss vom 12. Februar 2024. Der Kausalzusammenhang bleibe damit unbewiesen (act. 71 Rz. 24 ff.). Weiter machten sie geltend, die Klä- gerin habe sich mitnichten "stets" an die Empfehlungen des Beklagten 2 gehalten. Hätte sie dies getan, so wäre es überhaupt nie zu der Intervention der Finma im März 2019 gekommen (act. 24 Rz. 250 ff.). Die Klägerin habe sich ihre eigene Überzeugung gebildet. Sie habe das Geschäftsmodell nicht ändern und entgegen der Aufklärung des Beklagten 2 auch nicht ein Ruling der Aufsichtsbehörde bzw. ein "no action letter" einholen wollen. Stattdessen habe die Klägerin mit E-Mail vom

12. Oktober 2018, 7.04 Uhr, klar zu verstehen gegeben, dass sie keine weitere Dis- kussion mehr zum Thema Einlagencharakter/Bewilligungspflicht wolle. Wer aber eine Sache als "erledigt" betrachte, könne später nicht wieder damit hervorkom- men. Solches Verhalten stelle ein "verpöntes venire contra" dar, weshalb dem gel- tend gemachten Anspruch, sollte er den überhaupt bestehen, der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe (act. 11 Rz. 38 ff.). Die Beklagten ergänzten sodann, dass F._____ und G._____ im Dezember 2018 unbelehrbar und bera- tungsresistent gewesen seien, in erheblicher Selbstüberschätzung sämtliche Risi- ken ausgeblendet und das Geschäftsmodell auf eigene Faust, ohne Rücksprache mit dem Beklagten 2 gepusht hätten, belege auch die E-Mail der beiden vom

15. Dezember 2018 an diverse Investoren und Investorinnen. Damit sei eine Reak-

- 129 - tion der Finma provoziert worden, zudem handle es sich "sowohl in Inhalt, Ton als auch Bild unangemessene bis verstörende Ansprache gegenüber den adressierten Investorinnen und Investoren" (act. 11 Rz. 48 ff.). Dass die Klägerin versucht habe, gemeinsam mit dem Beklagten 2, das Enforcement-Verfahren zu verhindern, treffe nicht zu und widerspreche der Behauptung, das Enforcement-Verfahren sei unum- gänglich gewesen (act. 24 Rz. 255 ff. und 272 ff.). F._____ habe auch ausgesagt, es sei "im Nachhinein" gar nicht nötig gewesen, diese Rückkaufsoption in den Ver- trägen zu haben. Damit habe er bestätigt, dass diese aber im Vorneherein notwen- dig gewesen sei. Daher habe er das von ihm erkannte Risiko eines Finma-Eingriffs bewusst und willentlich in Kauf genommen. Die gegenteiligen Behauptungen von F._____ und G._____ seien reine Schutzbehauptungen, habe F._____ doch selber bestätigt, dass es ein gewaltiges Risiko gebraucht hätte, damit er von der Rück- kaufsoption Abstand genommen hätte. F._____ habe die Wichtigkeit der Rück- kaufsoption falsch eingeschätzt und deshalb entgegen der Empfehlung des Beklag- ten 2 diese nicht "kippen" wollen (act. 71 Rz. 30 ff.). F._____ und G._____ hätten mit ihrem Verhalten das Risiko einer Finma-Intervention "sehenden Auges" in Kauf genommen (act. 24 Rz. 272 ff.), dass habe sich an der Beweisverhandlung bestä- tigt (act. 71 Rz. 1 ff.). Der Klägerin wären bei einem rechtmässigen Alternativver- halten des Beklagten 2 zudem ohnehin gleichhohe, wenn nicht höhere Kosten ent- standen. Zudem treffe die Klägerin ein grosses Selbstverschulden, das den Kau- salzusammenhang unterbreche (act. 60 Rz. 25 ff.). Eine allfällige Pflichtverletzung des Beklagten 2 sei nicht kausal für den Schaden (act. 71 Rz. 36).

E. 5.2 Rechtliches

E. 5.2.1 Kausalzusammenhang bei Unterlassungen

E. 5.2.1.1 Ob zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden ein ad- äquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage; ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist Tatfrage und als solche vom Auftraggeber zu beweisen (FELLMANN, Berner Kommentar zu Art. 394-406 OR; Art. 398 N 460).

E. 5.2.1.2 Allerdings kann auch eine Unterlassung Ursache eines Schadens sein. Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der

- 130 - Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlich- keit sprechen muss. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichts- punkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypotheti- schen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensab- lauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2020 vom 11. November 2020 E. 3.4.2). Eine Unterlassung wird grund- sätzlich dann als Ursache eines Schadens betrachtet, wenn eine Pflicht zum Han- deln bestand und die unterlassene Handlung den Schaden sicher oder höchstwahr- scheinlich verhindert hätte. Verletzen Anwält:innen beispielsweise ihre Aufklä- rungspflicht, müssen sie einen allfälligen Schaden nur ersetzen, wenn dieser tat- sächlich auf der unterlassenen oder fehlerhaften Aufklärung beruht. Diese Voraus- setzung ist erfüllt, wenn die Klientschaft bei ordnungsgemässer Aufklärung anders, nämlich in der Weise entschieden hätte, dass der Schaden nicht eingetreten wäre (FELLMANN, a.a.O., N 1540 f.).

E. 5.2.1.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2 m.w.H.). Darüber hinaus erleichtert die Rechtsprechung den Kausalitätsbeweis bei unterlassener Aufklärung mit der Ver- mutung des aufklärungsgemässen Verhaltens. Liegen keine gegenteiligen Anhalts- punkte vor, so ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, die geschädigte Partei wäre kein übermässiges (fi- nanzielles) Risiko eingegangen, wenn sie korrekt und ausreichend aufgeklärt wor- den wäre (BGE 124 III 155 E. 3.d m.w.H.; 120 II 331 E. 6; 119 II 456 E. 4).

E. 5.2.2 Rechtmässiges Alternativverhalten

E. 5.2.2.1 Mit dem Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens wird geltend gemacht, der Schaden wäre auch bei vertragskonformem Verhalten in gleicher Weise eingetreten (BK-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 OR N. 405). Da bei einer Un-

- 131 - terlassung die Prüfung der natürlichen Kausalität die Beantwortung derselben Fra- gen voraussetzt wie der Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens, nämlich jener, ob der Eintritt des Schadens verhindert worden wäre, wenn sich die potenziell schädigende Partei rechtskonform verhalten hätte, gehen beide in demselben Prüf- schritt auf (Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2020 vom 11. November 2020, E. 3.4.3). Das beklagtische Bestreiten des hypothetischen Kausalzusammenhangs mittels Berufung auf den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens ist ent- sprechend dem soeben Ausgeführten im Rahmen der Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs wertend zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 17 28 vom 26. März 2020 E. 8.3.2).

E. 5.2.2.2 Der Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alternativverhaltens – im Sinne eines Gegenbeweises – ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich strikt zu erbringen (vgl. BGE 115 II 440 E. 4c; 131 III 115 E. 3.1). Da es jedoch sowohl aus Sicht der geschädigten Person als auch der potentiell haftpflichtigen Person um den von der geschädigten Person zu erbringenden Nachweis eines hypothetischen Kausalverlaufs geht, kommt es letztlich darauf an, welchen Kausalverlauf das streit- berufene Gericht für überwiegend wahrscheinlich hält. Mit anderen Worten darf der Schaden in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Beweismass für den Nachweis der haftpflichtrechtlichen Kausalität der schädigenden Partei nur zugerechnet wer- den, wenn mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Schädigung bei rechtmässigem Alternativverhalten ausgeblieben wäre. Über- wiegende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn für die Richtigkeit der Sachbehaup- tung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3).

E. 5.2.3 Eine Tatsache gilt dann als neu im Sinne eines Novums, wenn sie – im Vergleich zum bisher Vorgetragenen – erstmals ein Sachverhaltselement einführt. Wenn ein bereits eingeführtes Element lediglich klargestellt wird, ist es nicht neu. Neu sind demgegenüber Vorbringen, die dem Nachsubstanziieren dienen, wenn die Partei ein substanziiertes Behaupten oder Bestreiten bisher unterlassen hat (WILLISEGGER, Art. 229 ZPO N. 16). Offenkundige sowie gerichtsnotorische Vor- bringen sind keine Noven (BSK-WILLISEGGER, Art. 229 ZPO N. 12).

E. 5.2.4 Die Behandlung von Noveneingaben richtet sich nach dem Replikrecht (BSK-WILLISEGGER, Art. 229 ZPO N. 54). Das Replikrecht bildet Teilgehalt des ver- fassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und verlangt, dass die Parteien von allen bei Gericht einge- reichten Stellungnahmen Kenntnis erhalten und sich gegenüber dem Gericht dazu äussern können – und zwar unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder we- sentliche Vorbringen enthalten oder nicht (BGE 133 I 98 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.2.).

E. 5.2.5 Auch hinsichtlich der Entgegnung auf Dupliknoven gilt Art. 229 ZPO: So- fern die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven angewiesen ist, darf sie diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO vorbringen. In der Lehre ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen unechte Noven im Anschluss an die Duplik vorgebracht werden können. Dem Bundesgericht zufolge ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass es der klagenden Partei weder möglich noch zu- mutbar ist, auf "Vorrat" in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu entkräften,

- 13 - mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden könnte. Werden in der Duplik Noven vorgebracht, welche die Klägerin ihrerseits mit unechten Noven entkräften möchte, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, als dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor- gebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist es unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Es ist damit erstens erforderlich, dass erst die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben. Zweitens müssen die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufas- sen sein (zum Ganzen: BGE 146 III 55 E. 2.5.2 m.w.H.).

E. 5.2.6 Im vorliegenden Verfahren wurden zwei Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. vorstehend Ziff. I.4.1 ff.). Damit trat in dessen Anschluss der Aktenschluss ein. Die Ausführungen in der Stellungnahme zur Duplik vom 16. Januar 2023 (act. 36) sowie in der Stellungnahme zur Stellungnahme zur Duplik vom 24. Februar 2023 (act. 40) sind entsprechend der dargelegten Rechtsprechung nur zu berücksichti- gen, sofern (1) die Parteien einzeln erläutert und nachgewiesen haben, dass und warum es sich um zulässige Noven handelt und (2) es sich auch tatsächlich um zulässige Noven handelt.

E. 5.2.7 Die Klägerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2023 (act. 36) vor, die Beklagten hätten in der Duplik die neue These aufgestellt, es hätten zwei unterschiedliche Geschäftsmodelle existiert, was in der Klageantwort noch mit kei- nem Wort erwähnt worden sei (act. 36 Rz. 3 ff.). Das trifft nicht zu. In Rz. 144 der Klageantwort (act. 11) führten die Beklagten Folgendes aus (Hervorhebungen im Original): "[…] so stufte die Finma nicht jenes damalige, ursprüngliche Set-Up des Geschäftsmodells als bewilligungspflichtig ein, sondern vielmehr das spätere Set- Up, welches erst eine Rückkaufsofferte beinhaltete […]". Damit führten die Beklag- ten die Thematik zweier Geschäftsmodelle respektive des Wandels des Geschäfts- modells im Laufe der Zeit bereits in der Klageantwort ins Feld, wenn auch nicht im gleichen Detaillierungsgrad wie in der Duplik. Die Klägerin hat diese Thematik re- spektive die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Geschäftsmodell mit Kauf-/Tau- schofferte lanciert wurde, im Folgenden in ihrer Replik dann auch aufgenommen.

- 14 - So stellte sie sich auf den Standpunkt, vom Mai bis September 2017 hätten bereits 25 Investoren Aktien erworben, wobei den betreffenden Aktionären auch das un- beschränkte Kauf-/Tauschangebot ausgehändigt worden sei (act. 19 Rz. 75). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Beklagten zum "initialen Geschäfts- modell" im Rahmen der Duplik nicht als neues Sachverhaltselement zu qualifizie- ren. Es handelt sich dabei nicht um Dupliknoven. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2023 zur angeblich "neuen These der Beklag- ten" (act. 36, insbesondere Rz. 3-25, 29-53, 62, 81) sind unter diesen Umständen verspätet und damit unbeachtlich. Ausgenommen davon sind die Ausführungen der Klägerin zum Gesellschaftszweck respektive die dazu ins Recht gelegten Handelsregisterauszüge (act. 36 Rz. 10; act. 36a/80 sowie act. 36a/81). Nach der Rechtsprechung gelten Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als allgemein bekannte (notorische) Tatsachen. Als solche müssen Handelsregistereinträge weder behauptet noch bewiesen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Die eingereichten Handelsregisterauszüge sind als notorische Tatsachen mithin vom Novenverbot nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2022 vom

12. Oktober 2022 E. 5.3 m.w.H.) und daher zu berücksichtigen.

E. 5.2.8 Soweit die Klägerin in Rz. 26-28 ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2023 behauptete, die Beklagten hätten in der Duplik neu behauptet, die Rück- kaufsofferte hätte mit einem Generalversammlung-Beschluss rückgängig gemacht werden können, kann offen bleiben, ob es sich dabei um Noven handelt. Dies des- halb, weil bereits aus den bisherigen Ausführungen der Klägerin in Klageschrift und Replik deutlich zum Ausdruck kommt, dass sie dies bestreitet bzw. im Gegenteil der Ansicht ist, das Aufheben des Kauf-/Tauschrechts habe (darüber hinaus) er- heblichen Aufwand und die Abänderung diverser Dokumente benötigt. Dasselbe gilt für die Ausführungen in Rz. 54 f., 74, 76 und 82 ihrer Stellungnahme vom

16. Januar 2023 (act. 36); die Klägerin verweist darin selber auf ihre gegenteiligen Behauptungen in ihren vorherigen Eingaben.

E. 5.2.9 Alsdann machte die Klägerin in Rz. 56-61, 66-73 und 75 ihrer Stellung- nahme vom 16. Januar 2023 geltend, die Beklagten hätten in ihrer Duplik neu be-

- 15 - hauptet, die Klägerin habe es im Zeitpunkt, als der Fragebogen der Finma bei ihr eingegangen sei, spätestens bei der Eröffnung des Enforcement-Verfahrens, in der Hand gehabt ihr Geschäftsmodell in einen rechtskonformen Zustand zu überführen, was sie schuldhaft unterlassen und deshalb sämtliche Kosten selbst zu tragen habe. Auch dabei handelt es sich um kein neues Sachverhaltselement. Die Beklag- ten machten bereits in ihrer Klageantwort dahingehende Ausführungen (vgl. ins- besondere act. 11 Rz. 110 f.). Die genannten Ausführungen der Klägerin sowie auch die neu eingereichte Urkunde (act. 36a/83) sind deshalb verspätet.

E. 5.2.10 Schliesslich behauptete die Klägerin in Rz. 63-65 der Stellungnahme vom 16. Januar 2023 nicht, es handle sich um neue Behauptungen der Beklagten, weshalb ihre Ausführungen dazu von vorneherein nicht beachtet werden können. Nicht relevant sind schliesslich die Ausführungen in Rz. 77 ff. der Stellungnahme vom 16. Januar 2023; das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

E. 5.2.11 Die Beklagten beschränkten sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom

24. Februar 2023 (act. 40) im Wesentlichen darauf, auszuführen, die Klägerin habe die Zulässigkeit der von ihr vorgebrachten Noven unzureichend begründet. Im Üb- rigen machten die Beklagten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 229 ZPO geltend. Insofern sind auch die Ausführungen in dieser Stellung- nahme für die weitere Entscheidfindung nicht mehr relevant.

E. 5.3 Kosten Finma-Verfahren

E. 5.3.1 Die Klägerin wurde von den Beklagten nicht über das Risiko einer Be- willigungspflicht und die möglichen, gravierenden Konsequenzen einer Finma-In- tervention aufgeklärt, obwohl sie – wie gesehen – zu einer entsprechenden Aufklä- rung als deren Anwälte verpflichtet gewesen wären. Gemäss der Vermutung des aufklärungsgemässen Verhaltens ist davon auszugehen, sie hätten nach einer um-

- 132 - fassenden und korrekten Aufklärung durch den Beklagten 2 und auf dessen Anra- ten hin von Beginn an auf die Gewährung der (Rück-)Kauf- und Tauschoption ver- zichtet. Insbesondere aufgrund des erheblichen finanziellen Risikos und des dro- henden Schadens für die Reputation des Unternehmens sowie da es lediglich um eine Anpassung der Investor:innen-Verträge und nicht des operativen Geschäfts- modells ging, ist es auch nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption bei einer pflichtgemässen Auftragserfüllung durch die Beklagten verzichtet hätten.

E. 5.3.2 Dass die Klägerin eine Anwaltskanzlei mandatierte, um sie im Zusam- menhang mit dem Aufbau des Geschäfts und der vertraglichen Beziehungen zu den Investor:innen zu beraten und zu unterstützen, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten wollte. Dafür, dass die Klägerin ihr Geschäftsmodell auf Anraten angepasst hätte, spricht schliesslich – wie die Kläge- rin zu Recht behauptete –, dass sie dies im Rahmen des Enforcement-Verfahrens tat und darüber hinaus von allen Aktionär:innen – mit einer Ausnahme – einen Ver- zicht auf das bereits vertraglich verbindlich und unwiderruflich zugesicherte (Rück-)Kauf- und Tauschrecht erhältlich machte (vgl. act. 2/4/31 S. 15).

E. 5.3.3 Was die Beklagten dagegen einwendeten, verfängt nicht. Dass die Klä- gerin sich den Empfehlungen des Beklagten 2 je widersetzt hätte oder diesen nicht gefolgt wäre, ist – wie gesehen – nicht erstellt. Ebenfalls nicht bewiesen ist, dass sich die Klägerin ihre eigene Überzeugung bildete, wie dies die Beklagten behaup- teten. Vielmehr hat sie sich lediglich auf den (falschen) Rat der Beklagten verlassen und sich aufkommende Zweifel durch die – für sie überzeugende – Argumentation des Beklagten 2 wieder ausreden lassen. Der Beklagte 2 riet der Klägerin entgegen seinen eigenen Behauptungen nie dazu, das Geschäftsmodell vorab durch die Finma prüfen zu lassen oder auf das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht zu verzichten; vielmehr meinte er noch im Oktober 2018, es bestehe kein Handlungsbedarf. Auch, dass er sie je auf die erheblichen finanziellen Konsequenzen und das massive Re- putationsrisiko einer Finma-Intervention hingewiesen hätte, ist nicht erstellt. Diese (mangelhaften) Einschätzungen und Aufklärungen des Beklagten 2 waren der

- 133 - Grund dafür, dass die Klägerin das Thema "Einlagencharakter/Bewilligungspflicht" als abgeschlossen bezeichnete. Damit hörte sie aber gerade auf den Rat des Be- klagten 2. Aus der E-Mail vom 12. Oktober 2018 können die Beklagten daher nichts zu Gunsten ihres Standpunkts ableiten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte da- für, dass F._____ und G._____ im Dezember 2018 unbelehrbar und beratungsre- sistent gewesen wären, in erheblicher Selbstüberschätzung sämtliche Risiken aus- geblendet und das Geschäftsmodell auf eigene Faust, ohne Rücksprache mit dem Beklagten 2, gepusht hätten. Mangels einer (genügenden und zutreffenden) Auf- klärung des Beklagten 2 hatte die Klägerin bzw. ihre Vertreter:innen gar nicht um das eingegangene Risiko gewusst. Eine Inkaufnahme durch die Klägerin fällt damit von vorne herein ausser Betracht.

E. 5.3.4 Soweit die Beklagten behaupteten, F._____ habe selber ausgesagt, die (Rück-)Kauf- und Tauschoption habe sich im Nachhinein als unnötig erwiesen, sind sie damit bereits deshalb nicht zu hören, weil die Aussagen von F._____ (oder einer anderen Person) von keiner Partei als (Gegen-)Beweis zum Kausalzusammenhang genannt wurden. Auf die Ausführungen der Parteien zu allfälligen Aussagen von F._____ und G._____ muss daher nicht weiter eingegangen werden. Im Übrigen gehen die Beklagten ohnehin fehl darin, es lasse sich aus dieser Aussage ableiten, dass er vor der Finma-Intervention nicht bereit gewesen wäre, auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption zu verzichten. Diese Aussage belegt lediglich, dass sich aus Sicht von F._____ gezeigt hatte, dass die (Rück-)Kauf- und Tauschoption – entge- gen seiner Erwartung – für die Investor:innen kein wesentlicher Vertragsbestandteil war. Dass die Klägerin an der (Rück-)Kauf- und Tauschoption indes vor dem En- forcement-Verfahren festgehalten hätte, wenn sie von den Beklagten korrekt über die möglichen Konsequenzen aufgeklärt worden wäre, ist damit weder belegt noch erschiene dies als wahrscheinlich.

E. 5.3.5 Auch die übrigen Einwände der Beklagten verfangen nicht:

- 134 -

E. 5.3.6 Ohnehin-Kosten

E. 5.3.6.1 Parteistandpunkte 5.3.6.1.1. Die Beklagten bringen vor, selbst wenn F._____ oder G._____ der Ein- holung eines Rulings der Finma zugestimmt hätten, hätte dies Kosten "in nicht allzu geringer Höhe" verursacht. Die Finma überprüfe bloss ausgearbeitete, substanzi- ierte Gesuche zu einem konkreten Geschäftsmodell und gebe keine allgemeinen Auskünfte. Diese Prüfung sei zudem gebührenpflichtig. Ein solches Gesuch um- fasse mindestens eine einlässliche, substanziierte Beschreibung des Geschäfts- modells, die Einreichung eines ausgearbeiteten Business-Plans, Angaben zur Fi- nanzierung, Kapitalisierung, Beteiligung von Investoren sowie die Einreichung von ausgearbeiteten Verträgen. Die Kosten für die Erstellung eines solchen Gesuchs, für welches externe Beratung und Unterstützung einzuholen sei, würden sich auf geschätzt Fr. 20'000.00 belaufen, zuzüglich geschätzt Fr. 12'000.00 für den Auf- wand der Finma. Die Finma hätte dann – den Behauptungen der Klägerin folgend – festgestellt, dass eine Bankenbewilligung einzuholen sei. Um sämtliche Vorausset- zungen zu schaffen, die es für den Betrieb einer "Fintech-Bank light" benötige, wä- ren weitere Fr. 100'000.00 bis Fr. 150'000.00 angefallen. Dann die Kosten der Ban- kenbewilligung von mindestens Fr. 30'000.00, der extern eingekauften Beratungs- leistungen von weiteren Fr. 30'000.00 und die Kapitalisierung der "Fintech-Bank" mit Fr. 300'000.00 sowie die Aufwendungen der Verwaltungsräte von Fr. 70'400.00. Damit wären die Kosten bei rund einer halben Million Franken zu liegen gekommen (act. 11 Rz. 82 ff.). Das Verhalten des Beklagten 2 sei somit, mindestens teilweise, nicht schadenskausal: Die "Ohnehin-Kosten" seien kein Schaden und der Klägerin so oder anders nicht zu ersetzen, weder vom Beklag- ten 1 noch vom Beklagten 2 (act. 11 Rz. 97 f.). Es werde bestritten, dass der Be- klagte 2 ein Gesuch mit einem Aufwand von wenigen Stunden hätte einreichen kön- nen. Der Beklagte 2 sei kein Spezialist und zudem sei es "in der Bankpraxis völlig unüblich" das der Verwaltungsrat ein Gesuch für die Gesellschaft ausarbeite, ein- reiche und die Gesellschaft vor der Aufsichtsbehörde vertrete. Es sei üblich, dass im Austausch mit Aufsichtsbehörden externe rechtliche Unterstützung eingeholt werde. Das Gesuch sei zudem mit einer ausformulierten Anfrage und Umschrei-

- 135 - bung des Geschäftsmodells und weiteren Angaben zu stellen. Die Einreichung der Dokumente reiche nicht aus. Die persönliche Besprechung finde bei Bewilligungs- und Rulinggesuchen statt (act. 24 Rz. 322 ff.). Es handle sich nicht um einen ein- fachen Sachverhalt, was sich aus Umfang von Fragebogen und Verfügungen er- gebe, sowie daraus, dass ein Untersuchungsbeauftragter eingesetzt und Kosten von Fr. 56'419.65 verursacht habe, im Verfahren Gebühren von Fr. 40'000.00 an- gefallen seien und die Berater der Klägerin erheblichen Aufwand betrieben hätten (act. 24 Rz. 339 ff.). F._____ habe das Rückkaufrecht nicht streichen wollen, daher hätte eine Bankenbewilligung eingeholt werden müssen. Dass die Klägerin mit ei- ner aktuellen Webseite und modifiziertem Geschäftsmodell ohne Bankenbewilli- gung auf dem Markt aktiv sei, treffe nicht zu (act. 24 Rz. 343 ff.). Die Bestreitungen der Klägerin betreffend Einholen einer Bankenbewilligung seien unsubstanziiert (act. 24 Rz. 347). 5.3.6.1.2. Die Klägerin bestritt die geltend gemachten Ohnehin-Kosten. Für die an- waltlichen Bemühungen durch den Beklagten 2 wären keine zusätzlichen Kosten angefallen, weil andere weggefallen wären; eine externe rechtliche Beratung sei unnötig gewesen. Die Finma verrechne für ein Ruling in einfachen Fragen, wie sie hier vorgelegen habe, ein paar Tausend Franken Gebühren. Es sei von Kosten von Fr. 2'500.00 bis Fr. 3'750.00 auszugehen. Zudem hätte die Finma beim Vorge- spräch auf die Bewilligungspflicht hingewiesen, weshalb ein Ruling nicht hätte ein- geholt werden müssen. Damit hätte der Aufwand maximal Fr. 500.00 betragen (act. 19 Rz. 175). Die Einholung einer Bankenbewilligung sei nie vorgesehen ge- wesen. Selbst der Beklagte 2 habe davon gesprochen, allenfalls die Rückkaufop- tion zu "kippen". Schliesslich habe die Klägerin unter Beratung von Rechtsanwalt X3._____ ihr Geschäftsmodell in eine rechtskonforme Lösung überführt, ohne da- bei eine Bankenbewilligung einzuholen; eine solche sei auch da nie Thema gewe- sen. Mit einer Ausnahme hätten alle Investoren nach der Intervention der Finma eine individuelle Erklärung unterzeichnet, in der sie auf das Umtauschrecht verzich- tet hätten. Die Kosten für das Einholen einer Bankenbewilligung und das Bewilli- gungsverfahren einschliesslich Beratung und Aufwand der Vertreter der Klägerin würden bestritten (act. 19 Rz. 176 ff.). In ihrem schriftlichen Schlussvortrag wies die Klägerin darauf hin, F._____ habe verneint, dass über eine Bankenbewilligung

- 136 - gesprochen worden sei; es sei nie beabsichtigt worden, eine solche zu erlangen (act. 68 Rz. 4 ff.).

E. 5.3.6.2 Würdigung 5.3.6.2.1. Ohnehin-Kosten sind Kosten, die der geschädigten Person auch ohne die Pflichtverletzung der haftenden Person entstanden wären. Solche Ohnehin- Kosten sind nicht ersatzfähig, weil die geschädigte Person keinen Schaden im Sinne der Differenzhypothese erleidet. Die Beweislast dafür trägt die haftende Par- tei (vgl. LANDOLT/KRAUSKOPF/ROBERTO, Haftpflichtrecht in a nutshell, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, S. 111; SCHUMACHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerkver- trag, Grundvergütung - Mehrvergütung, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2017, S. 190) 5.3.6.2.2. Die Klägerin bestritt, dass sie eine Bankenbewilligung eingeholt hätte, damit sie am (Rück-)Kauf- und Tauschrecht hätte festhalten können. Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte bei einer pflichtgemässen Aufklärung durch sie eine Bankenbewilligung eingeholt, erscheint abwegig, wäre dies doch mit massiven Kosten und der Unterstellung un- ter die Aufsicht der Finma, was ebenfalls regelmässige Aufwendungen verursacht hätte, verbunden gewesen. Ein solch hoher Aufwand für ein Nebenrecht von Inves- tor:innen in Kauf zu nehmen, hätte sich geschäftlich kaum rechtfertigen lassen, zu- mal der Hauptzweck der Klägerin ein operatives Geschäft war und ist, das nichts mit dem Finanzmarkt zu tun hat. Auch im Übrigen bestritt die Klägerin die von den Beklagten geltend gemachten Ohnehin-Kosten detailliert und ausführlich (act. 19 Rz. 161). Zu Recht machte die Klägerin geltend, dass es sich bei der Frage der Entgegennahme von Publikumseinlagen aufgrund des (Rück-)Kauf- und Tauschrechts um eine rechtlich für die Finma relativ einfach zu beantwortende Frage gehandelt haben dürfte, wie die Verfügung vom 14. Januar 2020 zeigt (vgl. act. 2/4/31 S. 12 ff.). Es ist davon auszugehen, dass diese Frage nach Einreichen einer einfachen Anfrage durch den Beklagten 2 mit den vorhandenen Unterlagen an einem einmaligen Besprechungstermin mit der Finma hätte geklärt werden kön- nen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten kann aus den Verfahrenskosten von fast Fr. 100'000.00 nicht abgeleitet werden, es habe sich für die Finma nicht

- 137 - um eine rechtlich einfach und klar zu beantwortende Rechtsfrage gehandelt, ist doch der Aufwand der Finma für das Enforcement-Verfahren mit mehreren Verfü- gungen und einer Untersuchung des gesamten Sachverhaltes durch den Untersu- chungsbeauftragten nicht mit einer einfachen Anfrage, die mit der Durchsicht ein paar wenigen Dokumenten und einer Besprechung hätte erledigt werden können, zu vergleichen. Dazu, welche Kosten für eine solche einfache Anfrage und einma- lige Besprechung vom Beklagten 2 und der Finma der Klägerin verrechnet worden wären, äussern sich die Beklagten nicht. Auf die von den Beklagten verlangte Ein- holung einer schriftlichen Auskunft der Finma zu aufwändigeren Verfahren kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Weshalb der Beklagte 2 die Klä- gerin in dieser Sache als Anwalt hätte beraten, aber nicht gegenüber der Finma vertreten können, wie dies die Beklagten vortrugen, erhellt nicht. Dass er zugleich Verwaltungsrat der Klägerin war, ändert daran nichts. Die Notwendigkeit einer an- waltlichen Unterstützung und deren Umfang wurde von den Beklagten weder sub- stanziiert behauptet noch habe sie dazu relevante Beweismittel genannt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin im Enforcement-Verfahren Rechtsanwalt X3._____ und Rechtsanwalt X2._____ beizog. Dies war nur schon deshalb notwendig, weil das Mandat mit den Beklagten in diesem Zeitpunkt been- det war – womit eine andere Situation vorlag als noch in den Jahren 2017 und 2018. Aus der von den Beklagten genannten Honorarnote kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, handelte es sich doch bei der Vertretung von Rechtsanwalt X3._____ um ein völlig anderes Mandat. Es mangelt damit bereits an einer sub- stanziierten Behauptung der Beklagten zu allfälligen Ohnehin-Kosten für eine ein- fache Anfrage. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Klägerin auf An- raten des Beklagten 2 überhaupt ein Ruling der Finma eingeholt hätte oder nicht eher ohne Weiteres auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption verzichtet hätte.

E. 5.3.6.3 Das Vorliegen von Ohnehin-Kosten ist nicht belegt.

- 138 -

E. 5.3.7 Grobes Selbstverschulen

E. 5.3.7.1 Parteistandpunkte 5.3.7.1.1. Die Beklagten machten geltend, indem die Klägerin die Bedenken des Beklagten 2 im Dezember 2018 von Tisch gewischt habe, liege bei ihr ein Selbst- verschulden vor (act. 24 Rz. 71 ff.). Der Kausalzusammenhang sei wegen groben Selbstverschuldens der Klägerin in zweifacher Hinsicht unterbrochen (act. 11 Rz. 99). F._____ und G._____ hätten es trotz diverser Risikoaufklärungen darauf ankommen lassen wollen. Dieses Verhalten des Ehepaares, das unter anderem im E-Mail vom 12. Oktober 2018, 7.04 Uhr, zum Ausdruck gekommen sei, stelle "nicht nur, wenn auch zumindest Grobfahrlässigkeit dar, sondern [sei] eine bewusste In- kaufnahme des verwirklichten Risikos in Form des vorliegend geltend gemachten Schadens und erreich[e] daher die Stufe des Eventualvorsatzes". Dies unterbreche den Kausalzusammenhang. Hätte die Klägerin abgeklärt und sichergestellt, dass ihr Geschäftsmodell nicht bewilligungspflichtig sei, wäre es nicht zur Intervention der Finma gekommen (act. 11 Rz. 100 f.). Ein zweites Mal sei der Kausalzusam- menhang durch das "marktschreierische Auftreten" von F._____ und G._____ mit ihrem "eierlegenden Wollmilchglücksschwein" unterbrochen worden. Das E-Mail sei nur zwei Tage nach dem Finma-Fragebogen und rund drei Monate vor der Finma-Intervention ergangen. Mit dieser E-Mail, welches nicht von Zurückhaltung und Sorgfalt, sondern von Aggressivität, Handeln auf eigene Faust und Draufgän- gertum geprägt gewesen sei, erreiche das Verhalten der Klägerin "auf der (Selbst-) Verschuldensskala mindestens Grobfahrlässigkeit, wenn nicht Eventualvorsatz". Hätte die Klägerin abgeklärt und sichergestellt, dass ihr Geschäftsmodell nicht be- willigungspflichtig sei, bevor sie es umgesetzt habe, hätte die Finma nicht interve- niert. Gerade diese "aggressive Investorenansprache" habe die Finma zum Anlass genommen, um zu intervenieren, wie sich aus den Verfügungen der Finma ergebe (act.11 Rz. 102 ff.). Da der Beklagte 2 die Marketingmail erst mit dem Versand an die neuen Kunden und Investoren erhalten habe, habe er vorab auch keine Beden- ken anbringen können. Er habe die E-Mail zudem in den Telefonaten vom 18. bis

24. Dezember 2018 thematisiert. Der Beklagte 2 habe F._____ darauf hingewie- sen, "sich in Bezug auf das Marketing inskünftig zurückhaltend und nicht mehr

- 139 - marktschreierisch" zu verhalten, vor allem nachdem man nun den Brief der Finma erhalten habe (act. 24 Rz. 104 und 219 ff.). Mit der Marketingmail habe die Klägerin Werbung gemacht, was auch zur Unterstellungspflicht geführt habe. Das Mail sei daher kausal gewesen. Zudem habe die Finma in ihrer Verfügung mehrfach auf diese E-Mail verwiesen. Damit sei ihre Relevanz belegt (act. 24 Rz. 362 ff.). Weiter präzisierten die Beklagten, F._____ habe es im Sinne eines Selbstverschuldens unterlassen, die Entstehung des Schadens durch jede einzelne der folgenden Handlungen zu verhindern (act. 24 Rz. 369 ff.):

- Belassen des ursprünglichen initialen Geschäftsmodells und damit Verzicht auf Abänderung dieses Geschäftsmodells mittels Hinzufügung einer (Rück-) Kaufoption im November 2017;

- Unterstellungsanfrage bei der Finma/Einholung eines Finma-"Rulings" zwi- schen dem 11. Oktober 2018 und dem 19. März 2019;

- Anpassung des veränderten Geschäftsmodells mittels "Kippen" der (Rück-) Kaufoption zwischen dem 11. Oktober 2018 und dem 19. März 2019;

- Befolgung weiterer Vorschläge des Beklagten 2 zur "Terminierung" des "Risi- kos" in dessen E-Mail vom 11. Oktober 2018 (16.47 Uhr). 5.3.7.1.2. Die Klägerin bestritt ein Selbstverschulden (act. 19 Rz. 190). Sie wies darauf hin, dass der Beklagte 2 Kenntnis vom Inhalt der E-Mail vom 15. Dezember 2018 gehabt und keinerlei Bedenken dagegen geäussert habe. Er habe den Inhalt der E-Mail selber abgesegnet (act. 19 Rz. 87 ff.). Unzutreffend sei zudem, die E- Mail als Auslöser der Intervention des Finma zu bezeichnen. Diese habe den Fra- gebogen mit konkreten Zusatzfragen am 17. Dezember 2018 versandt. Die Ausar- beitung habe mindestens ein paar Tage in Anspruch genommen. Die E-Mail vom

15. Dezember 2018 sei der Finma bei Einleitung der Untersuchung nicht bekannt gewesen. Zudem sei die Mail aus finanzmarktrechtlicher Sicht ohnehin nicht zu be- anstanden gewesen (act. 19 Rz. 90 und 193 f.). Die Marketingmail habe nicht zur Intervention der Finma geführt, sondern es hätten 24 weitere Sachverhaltsele- mente dazu beigetragen. Entscheidend sei gemäss Finma nicht der Inhalt der Mail gewesen, sondern dass überhaupt Werbung ohne Bankenbewilligung gemacht worden sei (act. 19 Rz. 195 ff.). Die Finma habe interveniert, weil die Klägerin unter der Beratung des Beklagten 2 ohne Bewilligung gewerbsmässig eine bewilligungs-

- 140 - pflichtige Tätigkeit ausübt habe (act. 19 Rz. 199 ff.). Infolge der mangelhaften Auf- klärung und falschen Beratung durch den Beklagten 2 habe die Klägerin indes da- von ausgehen dürfen und müssen, dass die Umsetzung ihres Geschäftsmodells auf der Basis der vom Beklagten 2 ausgearbeiteten vertrags- und gesellschafts- rechtlichen Dokumente rechtmässig sei (act. 19 Rz. 204).

E. 5.3.7.2 Würdigung 5.3.7.2.1. Grobes Selbstverschulden der geschädigten Person kann den Kausal- zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden unterbrechen. An die Schwere des Verschuldens werden von der Rechtsprechung hohe Anforde- rungen gestellt: Das Verschulden muss so grob sein, dass es ausserhalb des nor- malen Geschehens liegt und damit nicht zu rechnen war. Ein gewöhnliches Selbst- verschulden der geschädigten Person, das ebenfalls adäquate Ursache des Scha- dens bildet, ist nur als Grund zur Ermässigung des Schadenersatzes nach Art. 99 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR zu berücksichtigen (BK-WEBER/EM- MENEGGER, Art. 97 OR N. 430). Die Beweislast für das Vorliegen von Unterbre- chungsgründen trägt die Person, die sich darauf beruft (BK-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 OR N. 419). 5.3.7.2.2. Dass die Klägerin bzw. ihre Verwaltungsrät:innen das Risiko bewusst in Kauf genommen hätten, ist – wie vorne ausgeführt (vgl. E. IV.3.7.6 oben) – ausge- schlossen, weil sie dieses mangels Aufklärung durch die Beklagten gar nicht kann- ten. Der erste Einwand der Beklagten verfängt damit von vorneherein nicht. Kommt hinzu, dass sich die Klägerin aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten be- reits seit (spätestens) Mitte November 2017 – ein Zeitpunkt, in dem die Klägerin auch gemäss den Beklagten noch nicht über die Risiken aufgeklärt wurde – wider- rechtlich verhielt, in dem sie eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübten. Wie gesehen war auch die E-Mail von F._____ an den Beklagten 2 vom

12. Oktober 2018 unmittelbare Folge der falschen Beratung des Vortages. Es ist damit die Pflichtverletzung der Beklagten, welche dazu führte, dass die Klägerin fälschlicherweise davon ausging, es bestehe kein relevantes Risiko und kein Grund für weitere Massnahmen bezüglich der Frage der Publikumseinlage. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Klägerin das Geschäftsmodell im Wis-

- 141 - sen um die Risiken auch nach Oktober 2018 weitergeführt hätte, wäre dieses Ver- halten nicht dazu geeignet, die von den Beklagten bereits seit November 2017 un- terlassene Aufklärung als Ursache für den entstandenen Schaden zu verdrängen. Aber auch die Marketingmail vom 15. Dezember 2018 war vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mangels Aufklärung der Beklagten keinen Zweifel an der Recht- mässigkeit ihres Geschäftsmodell haben musste, nicht zu beanstanden. Unabhän- gig vom durch die Beklagten monierten Inhalt der Mail, wäre diese ohnehin nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Die E-Mail konnte für die Intervention der Finma gar nicht ursächlich sein, stellte die Finma doch bereits zwei Tage nach dem Versand der Mail den Fragebogen zu. Dass die Finma derart schnell einen detaillierten Fragebogen erstellte, ist – den Behauptungen der Kläge- rin folgend – äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Finma davor bereits Anhaltspunkte vorlagen, die auf eine bewilligungspflichtige Tä- tigkeit hindeuteten. Hätte die Klägerin die bankenrechtlichen Bestimmungen hinge- gen eingehalten, wovon bei einem pflichtgemässen Verhalten der Beklagten aus- zugehen ist, ist nicht ersichtlich, wie die E-Mail zu einem Finma-Verfahren hätte führen können. Da die Klägerin – wie der provisorischen Verfügung der Finma zu entnehmen ist – zudem im Zeitpunkt der Nachfrage der Finma ohnehin bereits über andere Kanäle Werbung gemacht habe (etwa über die Webseite und mit den Bro- schüren, vgl. act. 2/4/29 Rz. 27) und zudem Investor:innen durch Dritte – unter an- derem durch die Beklagten – vermittelt wurden und sie über 20 Investor:innen ak- quiriert hatte, was sie von Anfang an so beabsichtigt haben dürfte, war auch die Gewerbsmässigkeit bereits seit dem Jahr 2017 gegeben. Nicht die E-Mail oder de- ren Inhalt war damit der Grund für die Eröffnung respektive Durchführung des En- forcement-Verfahrens, sondern vielmehr die von der Klägerin (spätestens) seit No- vember 2017 ohne Bankenbewilligung ausgeübte, wegen der mangelhaften Bera- tung der Beklagten bewilligungspflichtige Tätigkeit. Mangels Relevanz kann damit offenbleiben, ob der Beklagte 2 das Marketingmail vor dessen Versand gekannt und keinerlei Bedenken dazu geäussert habe oder aber – wie dies die Beklagten behaupteten – der Beklagte 2 die Klägerin nach dem Eintreffen des Finma-Frage- bogens ermahnt habe, sich nicht mehr "marktschreierisch" zu verhalten. So oder anders liegt kein Selbstverschulden der Klägerin vor. Verfehlt erscheint in diesem

- 142 - Zusammenhang sodann der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe es unterlas- sen, abzuklären und sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell nicht bewilligungs- pflichtig sei. Zur rechtmässigen Erstellung der gesellschaftsrechtlichen und vertrag- lichen Dokumente hatte die Klägerin die Beklagten mandatiert. Es war nicht die Klägerin, sondern die Beklagten, die ihren Pflichten in diesem Zusammenhang nicht nachkamen. Kein Selbstverschulden der Klägerin ist darin zu sehen, dass sie (spätestens) ab November 2017 ihren Investor:innen eine (Rück-)Kauf- und Tauschoption ge- währte, hatte der Beklagte 2 diese Dokumente als deren Anwalt doch aufgesetzt, ohne sie über die damit einhergehenden Risiken pflichtgemäss zu belehren. Ebenso wenig ist der Klägerin ein Vorwurf daraus zu machen, dass sie zwischen Oktober 2018 und März 2019 kein Ruling der Finma einholte, die (Rück-)Kauf- und Tauschoption nicht "kippte" oder andere von ihm im Oktober 2018 mutmasslich er- wähnte Massnahmen ergriff, riet ihr der Beklagte 2 von all dem doch (pflichtwidrig) ab. 5.3.7.2.3. Die Beklagten machten geltend, das vermeintliche "Finma"-Gütesiegel sei ebenfalls Teil des Finma-Fragebogens und somit Auslöser für die Finma-Inter- vention gewesen. Daher habe die Klägerin es sich selbst zuzuschreiben, dass die Finma am 19. März 2019 mittels superprovisorischer Verfügung eingegriffen, ein Enforcement-Verfahren eröffnet und einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt habe (act. 11 Rz. 54; act. 24 Rz. 255 ff.). Dies bestritt die Klägerin (act. 19 Rz. 105 ff.). Die Behauptung der Beklagten trifft offensichtlich nicht zu. Relevant war für die Einleitung des Verfahrens, dass die Klägerin eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübte, was eine schwere Verletzung des Aufsichts- rechts darstellt (vgl. act. 2/4/31 S. 16). Dass die Klägerin hingegen einmalig be- hauptet habe, von der Finma reguliert zu werden (vgl. act. 2/4/28), was offensicht- lich nicht zutraf, wurde in der Schlussverfügung hingegen nicht einmal mehr er- wähnt. Dies bestätigt die Nebensächlichkeit dieser falschen Angabe im Verfahren. Dass diese falsche Behauptung der Klägerin zu einem Enforcement-Verfahren ge- führt oder wesentlich dazu beigetragen hätte, wenn sich die Klägerin im Übrigen rechtkonform verhalten hätte, ist nicht erstellt oder naheliegend.

- 143 -

E. 5.3.8 Verletzung der Schadenminderungspflicht

E. 5.3.8.1 Parteistandpunkte 5.3.8.1.1. Die Beklagten behaupteten sodann, das Verhalten der Klägerin sei min- destens als ein schadensminderndes Selbstverschulden zu qualifizieren. Die Klä- gerin habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt, als sie sich gegen die super- provisorische Verfügung der Finma zur Wehr gesetzt habe. Schadensmindernd sei jedoch gewesen, das Geschäftsmodell umgehend anzupassen, was sie erwiese- nermassen erst viel später gemacht habe. Daher hätten sich die Kosten für das Verfahren bei der Finma wegen ihrer Uneinsichtigkeit vergrössert. Mindestens ei- nen erheblichen Teil der Verfahrenskosten von Fr. 96'419.65 habe die Klägerin da- her selber zu tragen (act. 11 Rz. 108 ff.). Auch indem die Klägerin auf eine Anfech- tung des Endentscheids der Finma verzichtet habe, habe sie gegen ihre Schaden- minderungspflicht verstossen (act. 11 Rz. 160 f.). Das Enforcement-Verfahren sei erst am 19. März 2019 eröffnet worden. Einige Tage vor dem Versand des Frage- bogens sei lediglich das Vorverfahren eingeleitet gewesen. Die Klägerin hätte somit ab 19. Dezember 2018 immer noch drei Monate Zeit gehabt, ihr Geschäftsmodell entweder aufzugeben oder anzupassen (act. 24 Rz. 198 ff. und 205 ff.). Das Enfor- cement-Verfahren sei abwendbar gewesen. So unterlasse die Finma etwa nähere Abklärungen, wenn die Gesellschaft von sich aus einen "sicher" bewilligungsfreien Zustand (wieder-)herstelle. Dass sie unerlaubt Publikumseinlagen angenommen habe, hätte die Klägerin für ein Ruling nicht offenlegen müssen (act. 24 Rz. 290 ff.). Hätte die Klägerin umgehend ihr Geschäftsmodell angepasst, wäre der Untersu- chungsbeauftragte umgehend abgezogen und die Verfügungssperre aufgehoben worden (act. 24 Rz. 381 ff.). F._____ und G._____ seien auch nach der superpro- visorischen Verfügung Organe der Gesellschaft geblieben. Als solche hätten sie eine ausserordentliche Generalversammlung zwecks Widerrufs der (Rück-)Kauf- und Tauschoption beantragen können. Dies sei dann viel später, Mitte Juni 2019, gemacht worden, nachdem die intensive Untersuchung bereits in Gang gesetzt worden sei und der Untersuchungsbeauftragte seinen Bericht erstattet habe. Die um Monate verspätete Einsicht könne nicht den Beklagten angelastet werden. Zu- dem seien bereits mit Verfügung vom 13. August 2019 die vorsorglichen Massnah-

- 144 - men aufgehoben, dem Untersuchungsbeauftragten seine Organfunktion entzogen und die Kontosperre aufgehoben worden (act. 24 Rz. 384 ff.). 5.3.8.1.2. Die Klägerin führte aus, die Beklagten bezeichneten sie zu Unrecht als uneinsichtig. Der Beklagte 2 habe die Beantwortung des Fragebogens und die Stel- lungnahmen an die Finma rechtlich begleitet. Wie sich die Klägerin uneinsichtig gezeigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Da der Untersuchungsbeauftragte habe prüfen müssen, ob die Klägerin eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, was der Fall gewesen sei, und darüber einen Bericht habe verfassen müs- sen, hätte auch eine sofortige Anpassung des Geschäftsmodells nichts an den Kos- ten des Untersuchungsbeauftragten geändert. Bis zur Schlussverfügung vom

14. Januar 2020 hätten die Vertreter der Klägerin keinen Einfluss auf die Handlun- gen der Klägerin nehmen können und sei die Geschäftstätigkeit eingestellt gewe- sen, weshalb der Klägerin kein Verhalten zugeordnet werden könne, das den Scha- den vergrössert habe. Mithin habe sie die Verfahrenskosten nicht minimieren kön- nen (act. 19 Rz. 209 ff.). Rechtsanwalt X2._____ habe von einer Anfechtung der Schlussverfügung der Finma abgeraten (act. 2/1 Rz. 32; act. 19 Rz. 258 ff.).

E. 5.3.8.2 Würdigung 5.3.8.2.1. Hat die geschädigte Person in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die sie einstehen muss, auf die Entstehung oder Ver- schlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung der ersatzpflichtigen Per- son sonst erschwert, so kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder gänz- lich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Das ist insbesondere der Fall, wenn die geschädigte Person nicht alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen er- griffen hat, um den Schaden gering zu halten. Mit dem Hinweis auf die Umstände billigt Art. 44 Abs. 1 OR dem Gericht einen breiten Ermessensspielraum zu, der ihm erlaubt, im Einzelfall den beidseitigen Verantwortlichkeiten angemessen Rechnung zu tragen (BGE 127 III 453 E. 8.c; 117 II 156 E. 3.a). Richtig gesehen handelt es sich bei der Schadenminderungspflicht um eine Obliegenheit, deren Berücksichti- gung im Grunde genommen ein Problem der Schadensberechnung ist, weil nicht als von der haftpflichtigen Person verursachter Schaden gelten kann, was durch zumutbare Massnahmen behoben werden könnte. Der in Art. 44 Abs. 1 OR veran-

- 145 - kerte Grundsatz konkretisiert die allgemein geltende Pflicht zur schonenden Rechtsausübung (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss die geschädigte Person den Schaden selbst tragen, soweit sie ihn selbstver- antwortlich mitverursacht hat. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechts- grundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182 E. 5.5.1). Dessen Verlet- zung hat zur Folge, dass der Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen ist, in wel- chem er auch entstanden wäre, wenn die geschädigte Person der Obliegenheit nachgekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4). Grenze dieser Obliegenheit zur Schadenminderung bildet die Zumutbarkeit. Um den Schaden im Interesse der haftpflichtigen Person zu mindern, muss die ge- schädigte Person nur jene Massnahmen ergreifen, die ihr billigerweise zugemutet werden dürfen. Als Massstab gilt das Verhalten eines vernünftigen Menschen in der gleichen Lage, der keinerlei Schadenersatz zu erwarten hätte. Welche Anstren- gungen von der geschädigten Person verlangt werden können, ist in Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen. Da es sich bei der Verletzung der Schadenmin- derungspflicht um eine den Schaden oder die Ersatzbemessung reduzierende Ein- rede handelt, sind die entsprechenden Tatsachen von der ersatzpflichtigen Person in den Prozess einzubringen. Beruft sich die geschädigte Person demgegenüber auf Umstände, welche die von der schädigenden Person behaupteten Tatsachen widerlegen sollen, hat sie dafür im Bestreitungsfall den Beweis zu führen, zumin- dest den Gegenbeweis anzutreten, um das Ergebnis des Hauptbeweises zu er- schüttern (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326). Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass es einzig die geschädigte Person sein kann, die ein Interesse daran hat, dar- zulegen, weshalb sie nicht gehalten sein soll, die von der schädigenden Person behaupteten und zur Überzeugung des Gerichts dargetanen Vorkehren zur Scha- denminderung zu treffen, und die die entsprechenden Umstände kennt. Ist einmal aufgrund der seitens der pflichtigen Person behaupteten Sachumstände darauf zu schliessen, der geschädigten Person obliege es, den Schaden in gewisser Hinsicht geringer zu halten oder gar nicht erst eintreten zu lassen, trägt die geschädigte Person insoweit die Bestreitungslast, d.h. die Bestreitung hat so präzis zu sein, dass sie einer konkreten Behauptung zugeordnet werden kann und die betreffende Sachdarstellung eine entsprechende Beweisauflage erlaubt. Gelingt es der schädi-

- 146 - genden Person, beweismässig zur Überzeugung des Gerichts aufzuzeigen, dass Schadenminderungsmassnahmen seitens der geschädigten Person angezeigt sind, ist es Sache der geschädigten Person, im Rahmen des Gegenbeweises beim Gericht zumindest Zweifel an der Sachdarstellung der schädigenden Person zu we- cken (zum Ganzen Urteile des Bundesgericht 4A_127/2011 vom 12.07.2011 E. 8.2; 4C.37/2011 vom 27. April 2011 E. 4). 5.3.8.2.2. Soweit die Beklagten geltend machten, die Klägerin habe es unterlas- sen, im Dezember 2018 nach Eintreffen des Fragebogens der Finma ihr Geschäfts- modell anzupassen, kann dies der Klägerin nicht zum Vorwurf gereichen, war das doch – wie gesehen – auf die (mangelhafte) Beratung des Beklagten 2 zurückzu- führen. Abwegig ist sodann die Behauptung, die Klägerin hätte gegenüber der Finma nicht offenlegen müssen, dass sie bereits Publikumseinlagen entgegenge- nommen habe. Die Aufsichtsbehörde mit wahrheitswidrigen oder unvollständigen Informationen zu bedienen ist aus rechtlicher Sicht nicht zu empfehlen. Zu entspre- chendem Verhalten wäre die Klägerin nicht verpflichtet gewesen und dies hätte den Schaden auch kaum gemindert. Dass die Klägerin die Kosten des Finma-Verfahrens durch ihr Verhalten verteuert habe, wurde von ihr bestritten. Die Beklagten haben nicht substanziiert behauptet, mit welchem Verhalten die Klägerin in welchem Umfang Kosten hätte vermeiden können und müssen. Vielmehr ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sie wegen der mangelhaften Aufklärung und Beratung der Beklagten bis zur superpro- visorischen Verfügung der Finma vom 19. März 2019 (unverschuldet) nicht davon ausgehen musste, ihr Geschäftsmodell müsse geändert werden, und es danach aufgrund des Entzugs der Verfügungsmacht über das Unternehmen durch die su- perprovisorische Verfügung nicht mehr gekonnte hatte. Wie die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung auf Hinwirken der Klägerin früher mög- lich gewesen wäre, weshalb dies geboten gewesen wäre und in welchem Umfang damit Kosten eingespart worden wären, geht aus den Behauptungen der Beklagten nicht hervor. Ebenso wenig ist belegt, dass F._____ oder G._____ dies nicht so rasch als zumutbar beantragt hätten. Alleine dadurch, dass die erste ausserordent- liche Generalversammlung "erst" im Juni 2019 stattfand, wird dies jedenfalls nicht

- 147 - belegt. Im Übrigen führte die Finma in der Verfügung vom 14. Januar 2020 deutlich aus, dass der einseitige Widerruf des (Rück-)Kauf- und Tauschangebots durch die Klägerin (der bereits im Sommer 2019 stattfand) nichts an der widerrechtlichen Tä- tigkeit geändert habe. Erst durch den Verzicht aller Aktionär:innen auf die – mit den vom Beklagten 2 entworfenen – jedem/jeder einzelnen Aktionär:in gewährten (Rück-)Kauf- und Tauschoption erachtete die Finma den rechtmässigen Zustand als wiederhergestellt (act. 2/4/31 S. 14 f.). Die Klägerin kam den aufsichtsrechtli- chen Anforderungen während des Enforcement-Verfahrens nach. Inwiefern das schneller und mit tieferen Kosten möglich gewesen sein soll und wie die Anfechtung der Schlussverfügung der Finma den Schaden hätte mindern können, tragen die Beklagten nicht substanziiert vor und ist damit nicht belegt. Kommt hinzu, dass die Klägerin im Finma-Verfahren durch Rechtsanwalt X2._____ vertreten war. Dass dieser die Klägerin mangelhaft beraten oder die Klägerin seine Empfehlungen nicht befolgt hätte, machten die Beklagten nicht geltend. Worin daher die der Klägerin vorgeworfene "Uneinsichtigkeit" gelegen haben soll, erhellt nicht. Widersprüchlich und damit nicht zu hören sind die Beklagten, wenn sie einerseits behaupten, die Klägerin habe ihr Geschäftsmodell nach Eröffnung des Enforcement-Verfahrens in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht nicht rasch genug angepasst und an- dererseits behaupten, die Klägerin habe aber die Schlussverfügung der Finma, mit welcher sie den Verstoss gegen das Aufsichtsrecht feststellte, nicht angefochten.

E. 5.3.8.3 Ein Selbstverschulden der Klägerin liegt nicht vor.

E. 5.3.9 Zusammenfassend ist daher mit der Klägerin davon auszugehen, sie hätte, wenn sie korrekt und ausreichend über das erhebliche Risiko, dass sie eine nach Bankenrecht bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübe, aufge- klärt worden wäre, auf die Gewährung eines (Rück-)Kauf- und Tauschrechts ge- genüber ihren Investor:innen verzichtet. Hätte die Klägerin ihren Investor:innen keine (Rück-)Kauf- und Tauschoption zugesichert, wären die Voraussetzungen ei- ner Publikumseinlage nicht erfüllt gewesen, womit keine Bankenbewilligungspflicht bestanden hätte und damit keine Aufsichtsrechtsverletzung. Damit wäre keine be- willigungspflichtige Tätigkeit vorgelegen und es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Enforcement-Verfahren der Finma mit den ent-

- 148 - sprechenden Kosten gekommen. Selbst wenn die Finma einen Fragebogen wie den im Dezember 2018 zugestellt oder gar ein Verfahren eröffnet hätte, hätte die Überprüfung keine Rechtsverletzung ergeben und hätte keine Rechtsgrundlage für eine Kostentragung der Klägerin bestanden. Der hypothetische Kausalzusammen- hang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und den auferlegten Kosten des Finma-Verfahrens ist damit gegeben.

E. 5.4 Kosten für die Broschüren

E. 5.4.1 Parteistandpunkte

E. 5.4.1.1 Die Klägerin brachte vor, die Broschüren hätten einen Hinweis auf das "Tauschrecht" enthalten. Dieses habe im Rahmen der Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes beseitigt werden müssen, sodass die Broschüre in al- len vier Sprachversionen nicht mehr habe verwendet werden können (act. 19 Rz. 266).

E. 5.4.1.2 Die Beklagten erklärten, die (Rück-)Kaufoption sei am 31. Juli 2017 noch nicht Teil des Geschäftsmodells gewesen. Der Hinweis in der Broschüre beziehe sich überdies auf den Tausch "Aktie gegen Edelmetall im Krisenfall" und nicht die (Rück-)Kaufoption, welcher die Finma den Einlegecharakter attestiert habe. Es be- stehe kein Kausalzusammenhang (act. 24 Rz. 448 ff.).

E. 5.4.2 Würdigung

E. 5.4.2.1 Die Einwendungen der Beklagten treffen nicht zu: Einerseits findet sich auf Seite 6 der Imagebroschüre (act. 20/76) folgender Wort- laut: "Top Flexibilität: Die Inhaberaktie ist jederzeit zu 70 % in echtes Gold und Silber oder deren Zeitwert eintauschbar". Dieser Hinweis bezieht sich auf eine jederzeitige Tauschmöglichkeit der Aktien ge- gen Edelmetall oder Geld ("Zeitwert"), und nicht bloss den Umtausch der Aktie in Edelmetall im Krisenfall, wie dies die Beklagten behaupteten. Es beschreibt mithin das von der Finma monierte (Rück-)Kauf- und Tauschrecht. Mit dieser Regelung

- 149 - stellt das Geschäftsmodell – wie die Finma in ihrer rechtskräftigen Verfügung ein- deutig festhielt – eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen dar (act. 2/4/31 S. 14). Zudem würde die Tatsache alleine, dass im August 2017 erst ein Entwurf für die vertragliche Regelung des (Rück-)Kauf- und Tauschangebots vorlag, nicht dage- gen sprechen, dass sich die Imagebroschüre von Ende Juli 2017 auf ebendieses bezog. Dass im Juli 2017, dem in den Broschüren genannten Datum, noch kein fertiger Vertrag vorlag, bedeutet nicht, dass in diesem Zeitpunkt nicht bereits klar war, dass den Investor:innen ein entsprechendes Angebot gemacht werden soll. Immerhin lag der Vertragsentwurf des Beklagten 2 dazu bereits am 3. August 2017 vor (dies anerkannten die Beklagten, act. 24 Rz. 27). Das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht musste daher bereits im Juli 2017 besprochen und beschlossen ge- wesen sein. Es erscheint ohne Weiteres denkbar, dass die Klägerin den Auftrag zur Ausarbeitung des entsprechenden Investor:innen-Vertrags gleichzeitig in Auf- trag gab wie die Broschüre mit dem Hinweis auf dieses Recht. Ob es zu einer Än- derung des Geschäftsmodells kam, kann damit auch hier offengelassen werden, weil jedenfalls das in der Broschüre abgedruckte Datum nicht zu belegen vermag, dass dieser Hinweis sich nicht auf das – unbestrittenermassen spätestens ab No- vember 2017 angebotene – (Rück-)Kauf- und Tauschrecht bezog.

E. 5.4.2.2 Die Beklagten bestritten nicht, dass sich der in der eingereichten deut- schen Broschüre ersichtliche Hinweis – wie die Klägerin behauptete – auf das (Rück-)Kauf- und Tauschangebot auch in den anderen Sprachversionen fand. Da- von ist demnach auszugehen.

E. 5.4.2.3 Hätte der Beklagte 2 rechtzeitig und im erforderlichen Umfang auf das erhebliche Risiko hingewiesen, dass mit der Gewährung des (Rück-)Kauf- und Tausch- und Tauschrechts einherging, hätte die Klägerin darauf von Beginn an, spätestens aber nach Rücksprache mit der Finma, verzichtet. Sie hätte damit auch keine Broschüren mit einem entsprechenden Hinweis gedruckt, welche sie nach dem Finma-Enforcement-Verfahren nicht mehr verwenden durfte. Die mangelhafte Aufklärung der Beklagten ist damit auch kausal für den aus den unbrauchbar ge- wordenen Broschüren entstandenen Schaden.

- 150 -

E. 5.5 Zusammenfassend ist der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten und den Kosten der Finma und für die Broschüren damit erstellt. Haftungsmindernde oder -ausschliessende Um- stände liegen nicht vor.

6. Verschulden

E. 6 Die A._____ AG behält sich vor für die Abwicklung des Verkaufs oder Tauschs einen Prozentbetrag von Prozent auf den Kaufbetrag oder die Tauschmenge zur Deckung der administrativen Kosten zurückzubehalten. lm Tauschfalle wird das Edelmetall am Sitz der Gesellschaft oder nach gegenseitiger Vereinbarung an einem dritten Ort zur Abholung bereitgehalten.

E. 6.1 Parteistandpunkte

E. 6.1.1 Die Klägerin machte geltend, das Verschulden werde bei der vertragli- chen Haftung zwar vermutet, sei hier indes ohnehin durch die Vertragsverletzung nachgewiesen. Für einen Exkulpationsbeweise bestehe kein Raum (act. 2/1 Rz. 62; act. 59 Rz. 22 ff.).

E. 6.1.2 Die Beklagten hielten dem entgegen, sie treffe mangels vorwerfbaren Verhaltens kein Verschulden (act. 11 Rz. 15 und 121).

E. 6.2 Würdigung

E. 6.2.1 Aufgrund des objektivierten Verschuldensbegriffs im Vertragsrecht sind der Begriff der Sorgfaltspflichtverletzung und derjenige der Fahrlässigkeit praktisch identisch. Ist daher erst einmal eine Vertragsverletzung nachgewiesen, gilt meis- tens zugleich als bewiesen, dass die von einem durchschnittlichen Schuldner in dieser Situation zu erwartende Sorgfalt nicht aufgewendet wurde. Für eine Exkul- pation bleibt in dieser Situation praktisch kein Raum. Können sich Anwält:innen daher nicht auf Zufall, höhere Gewalt oder auf Selbstverschulden ihrer Klientschaft berufen, müssen sie positiv dartun, sie hätten alles getan, was man ihnen billiger- weise zumuten könne, um die Vertragspflichten zu erfüllen (FELLMANN, a.a.O., N. 1549 f.).

E. 6.2.2 Die Beklagten kamen ihren vertraglichen Verpflichtung nicht nach. Die aufsichtsrechtlichen Risiken hätten auch einem wenig erfahrenen Anwalt ins Auge fallen müssen. Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten verfangen nicht, ge- hen sie doch fälschlicherweise davon aus, dass ihnen keine Vertragsverletzung

- 151 - vorzuwerfen sei. Das Verhalten der Beschuldigen stellt mindestens ein Übernah- meverschulden dar. Ein Verschulden ist gegeben.

7. Die Klägerin machte ergänzend geltend, alternativ zum geltend gemachten Schadenersatz sei der Honoraranspruch der Beklagten herabzusetzen (act. 59 Rz. 26 f.). Sie habe ihnen Honorar von insgesamt Fr. 39'000.00 bezahlt, habe die vom Beklagten 2 erstellten Dokumente infolge der Intervention der Finma indes für Fr. 54'450.90 von Rechtsanwalt X3._____ in eine "rechtskonforme Lösung" über- führen lassen müssen. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen in der Hauptver- handlung verspätet waren, hat es die Klägerin auch unterlassen, den Herabset- zungsanspruch genügend substanziiert zu behaupten. Die Tatsache alleine, dass Rechtsanwalt X3._____ höhere Honorarnoten für seine Bemühungen ausstellte als die Beklagten, genügt zur Substanziierung jedenfalls nicht. Vielmehr hätte die Klä- gerin behaupten und beweisen müsse, welche Dokumente Rechtsanwalt X3._____ mit welchem Aufwand weshalb überarbeiten musste und welchen Aufwand der Be- klagte 2 dafür verrechnet hatte. Das im Übrigen das Honorar auf Null herabzuset- zen gewesen wäre, erscheint ausgeschlossen, war doch gemäss Behauptungen der Klägerin das Geschäftsmodell lediglich in Bezug auf die (Rück-)Kauf- und Tausch- und Tauschoption unzulässig, und nicht sämtliche von den Beklagten er- stellten Dokumente und Arbeiten unnütz. Ein Teil der Arbeiten der Beklagten kann sie daher noch immer gebrauchen und wären damit zu Recht verrechnet und be- zahlt worden. Infolge verspätetem Vorbringen und mangels Substanziierung ist auf diese Behauptungen der Klägerin nicht weiter einzugehen.

E. 7 Dieses Angebot untersteht ausschliesslich Schweizer Recht.

E. 8 Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beklagten auch noch behaupteten, die Klägerin habe im Unterschied zum Schlichtungsge- such darauf verzichtet, entgangenes Investorengeld einzuklagen, weil sie deren prozessuale Durchsetzbarkeit als schwierig eingestuft habe (act. 19 Rz. 15 ff.). Zu beurteilen sind vorliegend die geltend gemachten Schadenpositionen, alles übrige ist nicht Prozessgegenstand. Was die Beklagten aus allfälligen fallengelassenen Positionen für das Verfahren relevantes ableiten möchte, erhellt nicht. Darauf braucht daher ebenfalls nicht eingegangen zu werden.

- 152 -

E. 9 Zusammengefasst schuldet der Beklagte 1 der Klägerin Schadenersatz von Fr. 96'419.65 zuzüglich Zins von 5% ab 22. Februar 2020 und EUR 8'814.00. Im übrigen ist die Klage gegen den Beklagten 1 (Rechtsbegehren 1 und 2) abzuwei- sen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten

Dispositiv
  1. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 96'419.65 nebst Zins zu 5% seit 22. Februar 2020 und EUR 8'814.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten 1 abgewiesen.
  2. Die Klage gegen den Beklagten 2 wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 21'000.00 festgesetzt. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren beträgt Fr. 950.00.
  4. Die Kosten dieses Entscheids sowie diejenigen des obergerichtlichen Verfah- rens (LB210037-O) in der Höhe von Fr. 7'000.00 werden der Klägerin und dem Beklagen 1 jeweils hälftig auferlegt und mit den von der Klägerin in bei- den Verfahren geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 20'950.00 verrech- net. Der Fehlbetrag von Fr. 7'050.00 wird vom Beklagten 1 nachgefordert. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin die geleisteten Vorschüsse im Umfang von Fr. 6'950.00 zu ersetzen.
  5. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsver- fahren im Umfang von Fr. 475.00 zu ersetzen.
  6. Die Parteientschädigungen für dieses Verfahren und diejenigen des oberge- richtlichen Verfahrens (LB210037-O) werden wettgeschlagen.
  7. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, im Doppel für sich und die Klägerin,  Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____, dreifach für sich und die Beklagten 1  und 2.
  8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der - 157 - Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
  9. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Winterthur, 25. August 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Vischer, LL.M. MLaw K. Franz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: CG210019-K/U/fg Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. M. Vischer als Vorsitzender, Bezirksrichterin MLaw S. Mihovci und Bezirksrichterin MLaw U. Geilinger sowie Gerichtsschreiberin MLaw K. Franz Urteil vom 25. August 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 2/1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 219'716.40 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 22. Februar 2020 auf den Betrag von Fr. 96'419.65, nebst Zins zu 5% seit dem 11. März 2020 auf den Betrag von Fr. 35'062.50, nebst Zins zu 5% seit dem

24. März 2020 auf den Betrag von Fr. 17'834.25, nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2019 auf den Betrag von Fr. 70'400.

2. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin EUR 8'814 nebst Zins zu 5% seit dem 26. Februar 2019 zu bezahlen.

3. Eventualiter sei der Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 219'716.40 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 22. Februar 2020 auf den Betrag von Fr. 96'419.65, nebst Zins zu 5% seit dem

11. März 2020 auf den Betrag von Fr. 35'062.50, nebst Zins zu 5% seit dem 24. März 2020 auf den Betrag von Fr. 17'834.25, nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2019 auf den Betrag von Fr. 70'400.

4. Eventualiter sei der Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin EUR 8'814 nebst Zins zu 5% seit dem 26. Februar 2019 zu bezahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten 1 und 2." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 11 S. 2) "1. Die Klage gegen den Beklagten 1 (klägerisches Rechtsbegehren Ziff. 1-2) sei abzuweisen.

2. Die Eventualklage gegen den Beklagten 2 (klägerisches Rechts- begehren Ziff. 3-4) sei abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zu- lasten der Klägerin."

- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin ist eine im Schweizer Handelsregister eingetragene Aktienge- sellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in D._____ [Ortschaft] (bis MM 2021 in Zürich und bis MM 2025 in E._____ [Ortschaft]). Gründer:innen der Gesellschaft und Präsident respektive Mitglied des Verwaltungsrates sind F._____ sowie G._____. 1.2. Die Beklagten 1 und 2 waren bis zu deren Auflösung im mm.2020 (vgl. act. 1 S. 13 E. 5.4.6) Gesellschafter der als Kollektivgesellschaft organisierten Anwalts- kanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte". 2.1. Die Klägerin machte die vorliegende Klage mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 25. September 2020 hierorts anhängig (act. 2/1 und 2/3). 2.2. Nach Eingang des von der Klägerin mit Verfügung vom 5. Januar 2021 ein- geforderten Kostenvorschusses (act. 2/6 und 2/8) wurden B._____ & C._____ Rechtsanwälte (als damalige Beklagte 1) und dem Beklagten 2 mit Verfügung vom

20. Januar 2021 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 2/9). Innert erstreckter Frist liessen B._____ & C._____ Rechtsanwälte und der Beklagte 2 mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Februar 2021 ein Nichteintretensgesuch stellen und beantragten gleichzeitig die Abnahme der Frist für die Klageantwort sowie eine Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Prozessvoraussetzungen (act. 2/13). 2.3. Am 3. März 2021 wurde das Verfahren auf die Frage des Vorliegens der Pro- zessvoraussetzungen beschränkt, der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum beklagtischen Nichteintretensgesuch eingeräumt und B._____ & C._____ Rechtsanwälte sowie dem Beklagten 2 die Frist für die Klageantwort einstweilen abgenommen (act. 2/17). Die Klägerin einerseits sowie B._____ & C._____

- 4 - Rechtsanwälte sowie der Beklagte 2 andererseits nahmen in der Folge mehrfach dazu Stellung (act. 2/19 ff.). 2.4. Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 trat das Bezirksgericht auf die Klage gegen die Beklagte 1 und 2 nicht ein (act. 2/27).

3. Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur erhob die Klägerin Be- rufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 29. November 2021 hiess das Obergericht die Berufung gut, hob den Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Juni 2021 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfah- rens und zu neuer Entscheidung zurück. Es wies das Bezirksgericht an, das Ru- brum anzupassen und B._____ anstelle der Kollektivgesellschaft "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" als Beklagten 1 ins Rubrum aufzunehmen. 4.1. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 wurde den Beklagten 1 und 2 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 6). Am 2. Mai 2022 reichten sie eine gemeinsame Klageantwort innert erstreckter Frist (act. 5+10) ein (act. 11). 4.2. Das Bezirksgericht ordnete am 4. Mai 2022 einen zweiten Schriftenwechsel an (act. 14). In der Folge stellte die Klägerin ein Ausstandsgesuch gegen Ersatz- richter PD Dr. iur. H._____, welcher diese Verfügung erlassen hatte (act. 16+17). Mit Entscheid vom 24. Juni 2022 wies das Bezirksgericht das Ausstandsbegehren der Klägerin ab (Geschäfts-Nr.: BV220001-K). 4.3. Am 29. August 2022 erstatte die Klägerin ihre Replik (act. 19) und am 21. No- vember 2022 die Beklagten 1 und 2 ihre gemeinsame Duplik (act. 24). Auf Ersu- chen der Klägerin setzte das Bezirksgericht ihr mit Verfügung als damaliger Refe- rent vom 8. Dezember 2022 Frist zur Stellungnahme zur Duplik an (act. 33+34), welche sie am 16. Januar 2023 erstattete (act. 36). Die Beklagten 1 und 2 nahmen dazu wiederum innert der gesetzten Frist (act. 37) Stellung (act. 40). 4.4. Das Bezirksgericht forderte die Parteien am 4. April 2023 dazu auf, sich zur Frage der Durchführung einer Hauptverhandlung und einer Instruktionsverhand- lung zu äussern (act. 44). Die Klägerin liess mitteilen, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung, namentlich erste Parteivorträge, und die Führung von Ver-

- 5 - gleichsgesprächen zu verzichten, und ergänzte, sie verschliesse sich aber nicht dagegen, sofern das Gericht eine Instruktionsverhandlung für sachgerecht erachte (act. 46). Die Beklagten 1 und 2 liessen ausführen, sie verzichteten nicht auf erste Parteivorträge; Vergleichsgesprächen würden sie sich "aus Sorgfaltsgründen und der guten Ordnung halber" ebenfalls nicht verschliessen (act. 47). Das Bezirksge- richt lud die Parteien auf den 21. August 2023 zur Hauptverhandlung vor (act. 49). Der Beklagte 1 wurde antragsgemäss dispensiert (act. 55). An der Hauptverhand- lung erstatteten die Parteien die ersten und zweiten Parteivorträge (Prot. S. 9 ff.; act. 59+60). In den daran anschliessenden Vergleichsgesprächen konnte keine Ei- nigung gefunden werden (Prot. S. 13). 4.5. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 erliess das Bezirksgericht den Beweis- beschluss (act. 61) und lud auf den 30. August 2024 zur Beweisverhandlung mit persönlicher Befragung vor; dem Beklagten 1 wurden das persönliche Erscheinen erneut erlassen (act. 63). An der Beweisverhandlung wurden F._____, Verwal- tungsratspräsident der Klägerin, und G._____, Mitglied des Verwaltungsrats der Klägerin, als Vertreter:innen der Klägerin sowie der Beklagte 2 befragt (Prot. S. 20 ff.). 4.6. Am 15. Oktober 2024 stellte das Bezirksgericht den Parteien das Protokoll der Beweisverhandlung zu und setzte ihnen Frist zur Erstattung der schriftlichen Schlussvorträge an (act. 64). Die Klägerin erstattete am 20. November 2024 innert erstreckter Frist (act. 66) den schriftlichen Schlussvortrag (act. 68). Die Beklagten 1 und 2 liessen dem Gericht den Schlussvortrag innert ebenfalls erstreckter Frist (act. 67+69) am 3. Januar 2025 zukommen (act. 71). Die Schlussvorträge wurden je den Gegenparteien zugestellt (act. 72). Keine Partei liess sich dazu nochmals vernehmen. 4.7. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 teilte die Referentin den Parteien die neue Gerichtsbesetzung mit und wies darauf hin, dass die Sache spruchreif er- scheine und das Gericht daher die Urteilsberatung aufnehme (act. 73/1+2). Zudem ergab sich am 4. August 2025 aufgrund des Anwaltsurlaubs der vormalig mitwir- kenden Gerichtsschreiberin eine weitere Änderung der Gerichtsbesetzung, nach welcher nun MLaw K. Franz als Gerichtsschreiberin im hiesigen Verfahren mitwirkt.

- 6 - II. Prozessuales

1. Intertemporales Recht 1.1. Seit das vorliegende Verfahren anhängig gemacht wurde, wurden einzelne Bestimmungen der Zivilprozessordnung revidiert, wobei nicht alle neu eingeführten Bestimmungen auch auf hängige Verfahren Anwendung fanden (vgl. Art. 407f ZPO e contrario). Soweit im Folgenden nicht besonders angemerkt, wird das aktuelle Recht angewendet.

2. Zuständigkeit 2.1. Die Klägerin stützt ihre Klage auf ein auftragsrechtliches Verhältnis zwischen der ursprünglich als Kollektivgesellschaft organisierten Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" und ihr (act. 2/1 Rz. 2). Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist, zuständig (Art. 31 ZPO). 2.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO bleibt die örtliche Zuständigkeit mit dem Ein- tritt der Rechtshängigkeit erhalten (sog. perpetuatio fori). Die Rechtshängigkeit wird nach Art. 62 Abs. 2 ZPO durch die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage oder eines Gesuchs begründet. Entsprechend bleibt die örtliche Zuständig- keit auch dann erhalten, wenn sich nach Eintritt der Rechtshängigkeit die massge- blichen Tatsachen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ändern. Vorbe- halten sind höherrangige Vorschriften wie beispielsweise völkerrechtliche Verträge (Entscheid des Obergerichts Zürich LB210037 vom 29. November 2021 = act. 1 E. 8.4.1). 2.3. Die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes Winterthur wurde durch den Sitz der ursprünglich als Kollektivgesellschaft organisierten Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" in I._____ begründet (Art. 31 ZPO). Aufgrund des zwischen dem Schlichtungsverfahren und der Klageeinreichung erfolgten Par- teiwechsels trat der Beklagte 1 an die Stelle dieser Kollektivgesellschaft. Die örtli- che Zuständigkeit des Gerichts am ehemaligen Sitz der Kollektivgesellschaft blieb

- 7 - nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO für die Klage gegen den Beklagten 1 bestehen (vgl. dazu act. 1 E. 8.4.2). 2.4. Wie das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. November 2021 festgestellte, handelt es sich bei der Klage gegen den Beklagten 2 um eine zuläs- sige Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO, weshalb das hiesige Gericht gestützt auf Art. 15 ZPO auch dafür zuständig ist (act. 1 E. 8.5). 2.5. Das Bezirksgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten, für die das or- dentliche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist (§ 19 GOG). Das ordentliche Verfahren gilt für folgende Streitigkeiten: vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 (Art. 243 Abs.1 ZPO e contrario), mit Ausnahme der Angelegenheiten von Art. 243 Abs. 2 ZPO; Streitig- keiten, welche in die Zuständigkeit der einzigen kantonalen Instanz fallen (Art. 5 ZPO ff., dafür ist das Ober- bzw. Handelsgericht zuständig, vgl. § 43 f. GOG); nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die nicht gemäss Art. 243 Abs. 2 ZPO dem vereinfachten Verfahren unterstellt sind, das heisst keine Streitigkeiten nach Gleichstellungs- und Mitwirkungsgesetz, bezüglich Gewaltschutz nach Art. 28b f. ZGB, Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG und aus Zusatzkran- kenversicherungen sowie gewisse miet- und pachtrechtlichen Streitigkeiten (CHK- SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 219 ZPO N. 2). Rechtsbegehren, die Fremdwährungen enthalten, sind für die Bestimmung des Streitwerts in Schweizer Franken umzu- rechnen (BSK-HOFMANN/BAECKERT, Art. 91 ZPO N. 10). Vorliegend liegt der Streit- wert offensichtlich über Fr. 30'000.–. Die Klage ist somit im ordentlichen Verfahren durch das Kollegialgericht zu behandeln.

3. Klageänderung 3.1. Die Klägerin beantragte beim Friedensrichteramt Winterthur, B._____ & C._____ Rechtsanwälte, eventualiter der Beklagte 2, sei zur Zahlung von Fr. 300'236.40 sowie von EUR 8'814.00, jeweils zuzüglich Zins, zu verpflichten (act. 2/4/8). Mit Klageschrift vom 16. Dezember 2020 verlangte die Klägerin nur noch Fr. 219'716.40 sowie EUR 8'814.00, weiterhin jeweils zuzüglich Zins (act. 2/1 S. 2).

- 8 - 3.2. Ist ein Schlichtungsverfahren durchzuführen, so hat das Rechtsbegehren in der Klageschrift jenem in der Klagebewilligung zu entsprechen und kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO abgeändert werden (Urteil des Bundesge- richts 5A_588/2015 vom 9. Februar 2016 E. 4.3.1). Eine Klageänderung ist zuläs- sig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammen- hang steht oder die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Eine Beschrän- kung der Klage ist jederzeit zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). 3.3. Sowohl beim Anspruch im Schlichtungsverfahren als auch bei jenem in der Klagebegründung handelt es sich um eine Schadenersatzforderung aus auftrags- rechtlichem Mandatsverhältnis, basierend auf demselben Sachverhalt (vgl. act. 2/4/8 S. 2; konkret beschränkte die Klägerin die Teilforderung, welche gemäss ihren Rechtsbegehren ab dem 1. Oktober 2019 zu verzinsen sei, von Fr. 150'920.00 auf Fr. 70'400.00). Die Klägerin reduzierte demnach lediglich die eingeklagte Forderung. Die Beschränkung der Klage von Fr. 300'236.40 in der Schlichtungsverhandlung auf Fr. 219'716.40 in der Klagebegründung ist ohne Wei- teres zulässig.

4. Passivlegitimierung des Beklagten 2 4.1. Parteistandpunkte 4.1.1. Der Beklagte 2 machte geltend, er sei nicht passivlegitimiert (act.11 Rz. 15). Das Obergericht habe in seinem Urteil vom 29. November 2021 festgehal- ten, dass der Beklagte 1 als verbleibender Gesellschafter von B._____ & C._____ Rechtsanwälte die Kanzlei als Einzelunternehmen weiterführe. Er hafte damit pri- mär und persönlich für die Gesellschaftsschulden. Da es sich bei der eingeklagten Forderung um Gesellschaftsschulden handle, hafte der Beklagte 2 dafür nicht, son- dern "der Beklagte 1 – aber auch er nur, solange er bzw. seine Einzelfirma aufrecht steh[e] und existier[e]". Da überdies der Beklagte 2 nicht in Konkurs geraten sei, fehle es nach Art. 568 Abs. 3 OR bezüglich des Beklagten 2 an der Passivlegitima- tion (act. 11 Rz. 122 ff.; act. 24 Rz. 91 ff.). Die Klägerin habe den Beklagten 2 von Beginn an zu Unrecht eingeklagt (act. 24 Rz. 113 ff.).

- 9 - 4.1.2. Die Klägerin machte geltend, die Passivlegitimation des Beklagten 1 sei vom Obergericht rechtskräftig festgestellt worden. Daher sei die Klage nur noch gegen den Beklagten 1 fortzuführen. Der Beklagte 2 sei lediglich im Sinne eines Eventualbegehrens eingeklagt worden (act. 19 Rz. 23 ff.). In ihrem Plädoyer er- gänzte sie, es sei zu Beginn schwierig gewesen, die richtigen Personen einzukla- gen, zumal sich die Kollektivgesellschaft umgehend nach der Klageerhebung auf- gelöst habe (Prot. S. 11 f.). 4.2. Würdigung 4.2.1. Zur Passivlegitimation ist Folgendes festzuhalten: 4.2.2. Für Pflichtverletzungen eines/einer Anwält:in haftet die als einfache Ge- sellschaft oder Kollektivgesellschaft auftretende Anwaltssozietät nur dann kollektiv, wenn das anspruchsbegründende Mandat ihr als Gesamtmandat und nicht einem bestimmten Gesellschafter oder einer bestimmten Gesellschafterin als Einzelman- dat erteilt wird. Die Abgrenzung kann namentlich deshalb schwierig sein, weil zur Prozessführung regelmässig nur der Einzelanwalt oder die Einzelanwältin befugt ist und die Vollmacht häufig nur auf einen einzigen Namen lautet. Indessen sind Auftrag und Vollmacht zu unterscheiden und ist zu fragen, wer Vertragspartner:in und nicht wer bevollmächtigte Person ist. Wendet sich die Mandantschaft dabei an eine Anwaltssozietät und überlässt er ihr, für das betreffende Mandat den speziali- sierten Anwalt oder die spezialisierte Anwältin zu bezeichnen, kann regelmässig von einem Antrag zum Vertragsschluss mit allen in der betreffenden Kanzlei ver- bundenen Anwält:innen oder mit der Kollektivgesellschaft ausgegangen werden. Ein Einzelmandat kann demgegenüber etwa dann angenommen werden, wenn der Mandantschaft im Verfahren eine bestimmte Rechtsvertretung im Rahmen der un- entgeltlichen Rechtspflege beigegeben wird, zwischen den beiden ein besonderes Freundschafts- und Vertrauensverhältnis besteht, oder ein Anwalt bzw. eine An- wältin besonderer Fachkenntnisse wegen gleichsam als Expert:in persönlich be- auftragt wird (BGE 124 III 363 E. 2.d). 4.2.3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beklagte 1 und der Beklagte 2 ur- sprünglich als Kollektivgesellschaft (Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechts-

- 10 - anwälte") organisiert waren. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, das Man- datsverhältnis sei zwischen ihr und der Kollektivgesellschaft zustande gekommen, zumal der Beklagte 2 in einer E-Mail zu Beginn der Vertragsbeziehung durchwegs in der Wir-Form gesprochen habe, die Leistung des Vorschusses zugunsten von B._____ & C._____ Rechtsanwälte verlangt worden sei und die in der Folge aus- gestellten Rechnungen alle auf dem Briefpapier von B._____ & C._____ Rechts- anwälte ausgestellt worden seien (act. 2/1 Rz. 4). Diese Ausführungen, welche al- lesamt für einen Vertragsschluss mit der Kollektivgesellschaft sprechen, blieben seitens der Beklagten unbestritten. Insofern ist vorliegend von einem Gesamtman- dat auszugehen, weshalb die Kollektivgesellschaft – würde sie denn heute noch bestehen – passivlegitimiert wäre. 4.2.4. Wie das Obergericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 20. No- vember 2021 festgestellt hat, wurde die Kollektivgesellschaft durch das Ausschei- den des Beklagten 2 aufgelöst. Der verbleibende Gesellschafter, der Beklagte 1, führte die Kanzlei als Einzelunternehmen weiter. Die Aktiven und Passiven der ehe- maligen Kollektivgesellschaft "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" sind in sein Al- leineigentum übergegangen. Er haftet damit primär und persönlich für die Gesell- schaftsschulden (act. 1 E. 5.4.4). Damit ist der Beklagte 1 vorliegend passivlegiti- miert. 4.2.5. Der einzelne Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft kann, auch nach seinem Ausscheiden, für Gesellschaftsschulden erst dann persönlich belangt wer- den, wenn er selbst in Konkurs geraten bzw. die Gesellschaft aufgelöst oder erfolg- los betrieben worden ist (Art. 568 Abs. 3 Satz 1 OR). Nicht als Auflösung i.S.v. Art. 568 Abs. 3 OR gilt der Umstand, dass bei einer Zweipersonengesellschaft eine Person ausscheidet und die andere das Geschäft fortführt. Der Konkurs des ehe- maligen Gesellschafters und nunmehrigen Einzelunternehmers wird in einer sol- chen Konstellation allerdings dem Konkurs der Gesellschaft gleichgestellt (BGE 136 V 268 E. 2.3.1; CHK-MÜLLER, Art. 568 OR N. 4a; ZK-HANDSCHIN/CHOU, Art. 568 OR N. 93). Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt, jedenfalls ergäbe sich aus den Akten nichts Entsprechendes und wurde auch von der Klägerin nichts derartiges geltend gemacht. Der Beklagte 2 ist daher (noch) nicht belangbar

- 11 - respektive seine Passivlegitimation ist zu verneinen. Die Klage gegen den Beklag- ten 2 (Rechtbegehren 3 und 4) ist abzuweisen.

5. Noven 5.1. Parteistandpunkte 5.1.1. Die Beklagten monierten, dass die Klägerin in ihrer Eingabe vom 16. Ja- nuar 2023 verschiedene Noven vorgetragen habe, ohne diese klar als solche zu bezeichnen und die Zulässigkeit deren Einbringen nach Aktenschluss zu begrün- den. Daher seien die Noven unzulässig und unbeachtlich (act. 40 Rz. 2 ff.). Weiter plädierten sie dafür, die Klägerin habe beim Vorbringen von Noven nicht begründet, weshalb sie diese nicht früher habe vorbringen können (act. 60 Rz. 11 ff.). 5.1.2. Die Klägerin hielt diesen Ausführungen entgegen, die zusätzliche schrift- liche Stellungnahme sei notwendig gewesen, weil die Beklagten in der Duplik neue Thesen aufgestellt hätten (Prot. S. 11 f.). 5.2. Würdigung 5.2.1. Art. 229 ZPO wurde per 1. Januar 2025 geändert. Diese Änderung findet auf hängige Verfahren keine Anwendung (Art. 407f ZPO e contrario), weshalb vor- liegend weiterhin Art. 229 aZPO (in Kraft seit 1. Januar 2018) anzuwenden ist. 5.2.2. Die Parteien haben neue Tatsachen und Beweismittel spätestens in ih- rem zweiten Vortrag vorzubringen. Später vorgebrachte Noven werden vom Ge- richt nur noch berücksichtigt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 229 ZPO er- füllen, d.h., wenn sie erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind (sog. echte Noven, Art. 229 Abs. 1 lit. a aZPO) oder wenn sie bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (sog. unechte Noven, Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO). Die Partei, die ein echtes Novum geltend macht, muss die nachträgliche Entstehung des Novums nachweisen und trägt die Beweislast für den Entstehungszeitpunkt (BSK-WILLISEGGER, Art. 229 ZPO N. 30). Die Partei, die das Vorliegen eines unechten Novums und damit zusammenhängend eine ent-

- 12 - schuldbare Verspätung geltend macht, muss hierfür analog Art. 8 ZGB den Nach- weis erbringen. Sie muss im Einzelnen darlegen, dass und inwiefern es ihr auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Sachvorbringen bei der letzten prozessualen Äusserungsmöglichkeit beizubringen (BSK-WILLISEGGER, Art. 229 ZPO N. 32). Die Partei, welche Noven vorbringt, hat somit grundsätzlich für jedes Novum einzeln und substanziiert darzulegen, warum das vorgebrachte Novum nicht früher beigebracht werden konnte. Eine pauschale Begründung, wel- che für alle vorgebrachten Noven gelten soll, genügt nicht. 5.2.3. Eine Tatsache gilt dann als neu im Sinne eines Novums, wenn sie – im Vergleich zum bisher Vorgetragenen – erstmals ein Sachverhaltselement einführt. Wenn ein bereits eingeführtes Element lediglich klargestellt wird, ist es nicht neu. Neu sind demgegenüber Vorbringen, die dem Nachsubstanziieren dienen, wenn die Partei ein substanziiertes Behaupten oder Bestreiten bisher unterlassen hat (WILLISEGGER, Art. 229 ZPO N. 16). Offenkundige sowie gerichtsnotorische Vor- bringen sind keine Noven (BSK-WILLISEGGER, Art. 229 ZPO N. 12). 5.2.4. Die Behandlung von Noveneingaben richtet sich nach dem Replikrecht (BSK-WILLISEGGER, Art. 229 ZPO N. 54). Das Replikrecht bildet Teilgehalt des ver- fassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und verlangt, dass die Parteien von allen bei Gericht einge- reichten Stellungnahmen Kenntnis erhalten und sich gegenüber dem Gericht dazu äussern können – und zwar unabhängig davon, ob die Eingaben neue oder we- sentliche Vorbringen enthalten oder nicht (BGE 133 I 98 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 3.2.2.). 5.2.5. Auch hinsichtlich der Entgegnung auf Dupliknoven gilt Art. 229 ZPO: So- fern die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven angewiesen ist, darf sie diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO vorbringen. In der Lehre ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen unechte Noven im Anschluss an die Duplik vorgebracht werden können. Dem Bundesgericht zufolge ist grund- sätzlich davon auszugehen, dass es der klagenden Partei weder möglich noch zu- mutbar ist, auf "Vorrat" in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu entkräften,

- 13 - mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden könnte. Werden in der Duplik Noven vorgebracht, welche die Klägerin ihrerseits mit unechten Noven entkräften möchte, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, als dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor- gebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist es unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Es ist damit erstens erforderlich, dass erst die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben. Zweitens müssen die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufas- sen sein (zum Ganzen: BGE 146 III 55 E. 2.5.2 m.w.H.). 5.2.6. Im vorliegenden Verfahren wurden zwei Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. vorstehend Ziff. I.4.1 ff.). Damit trat in dessen Anschluss der Aktenschluss ein. Die Ausführungen in der Stellungnahme zur Duplik vom 16. Januar 2023 (act. 36) sowie in der Stellungnahme zur Stellungnahme zur Duplik vom 24. Februar 2023 (act. 40) sind entsprechend der dargelegten Rechtsprechung nur zu berücksichti- gen, sofern (1) die Parteien einzeln erläutert und nachgewiesen haben, dass und warum es sich um zulässige Noven handelt und (2) es sich auch tatsächlich um zulässige Noven handelt. 5.2.7. Die Klägerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2023 (act. 36) vor, die Beklagten hätten in der Duplik die neue These aufgestellt, es hätten zwei unterschiedliche Geschäftsmodelle existiert, was in der Klageantwort noch mit kei- nem Wort erwähnt worden sei (act. 36 Rz. 3 ff.). Das trifft nicht zu. In Rz. 144 der Klageantwort (act. 11) führten die Beklagten Folgendes aus (Hervorhebungen im Original): "[…] so stufte die Finma nicht jenes damalige, ursprüngliche Set-Up des Geschäftsmodells als bewilligungspflichtig ein, sondern vielmehr das spätere Set- Up, welches erst eine Rückkaufsofferte beinhaltete […]". Damit führten die Beklag- ten die Thematik zweier Geschäftsmodelle respektive des Wandels des Geschäfts- modells im Laufe der Zeit bereits in der Klageantwort ins Feld, wenn auch nicht im gleichen Detaillierungsgrad wie in der Duplik. Die Klägerin hat diese Thematik re- spektive die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Geschäftsmodell mit Kauf-/Tau- schofferte lanciert wurde, im Folgenden in ihrer Replik dann auch aufgenommen.

- 14 - So stellte sie sich auf den Standpunkt, vom Mai bis September 2017 hätten bereits 25 Investoren Aktien erworben, wobei den betreffenden Aktionären auch das un- beschränkte Kauf-/Tauschangebot ausgehändigt worden sei (act. 19 Rz. 75). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Beklagten zum "initialen Geschäfts- modell" im Rahmen der Duplik nicht als neues Sachverhaltselement zu qualifizie- ren. Es handelt sich dabei nicht um Dupliknoven. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2023 zur angeblich "neuen These der Beklag- ten" (act. 36, insbesondere Rz. 3-25, 29-53, 62, 81) sind unter diesen Umständen verspätet und damit unbeachtlich. Ausgenommen davon sind die Ausführungen der Klägerin zum Gesellschaftszweck respektive die dazu ins Recht gelegten Handelsregisterauszüge (act. 36 Rz. 10; act. 36a/80 sowie act. 36a/81). Nach der Rechtsprechung gelten Tatsachen, die im Handelsregister eingetragen sind, als allgemein bekannte (notorische) Tatsachen. Als solche müssen Handelsregistereinträge weder behauptet noch bewiesen wer- den (Urteil des Bundesgerichts 5A_168/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Die eingereichten Handelsregisterauszüge sind als notorische Tatsachen mithin vom Novenverbot nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2022 vom

12. Oktober 2022 E. 5.3 m.w.H.) und daher zu berücksichtigen. 5.2.8. Soweit die Klägerin in Rz. 26-28 ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2023 behauptete, die Beklagten hätten in der Duplik neu behauptet, die Rück- kaufsofferte hätte mit einem Generalversammlung-Beschluss rückgängig gemacht werden können, kann offen bleiben, ob es sich dabei um Noven handelt. Dies des- halb, weil bereits aus den bisherigen Ausführungen der Klägerin in Klageschrift und Replik deutlich zum Ausdruck kommt, dass sie dies bestreitet bzw. im Gegenteil der Ansicht ist, das Aufheben des Kauf-/Tauschrechts habe (darüber hinaus) er- heblichen Aufwand und die Abänderung diverser Dokumente benötigt. Dasselbe gilt für die Ausführungen in Rz. 54 f., 74, 76 und 82 ihrer Stellungnahme vom

16. Januar 2023 (act. 36); die Klägerin verweist darin selber auf ihre gegenteiligen Behauptungen in ihren vorherigen Eingaben. 5.2.9. Alsdann machte die Klägerin in Rz. 56-61, 66-73 und 75 ihrer Stellung- nahme vom 16. Januar 2023 geltend, die Beklagten hätten in ihrer Duplik neu be-

- 15 - hauptet, die Klägerin habe es im Zeitpunkt, als der Fragebogen der Finma bei ihr eingegangen sei, spätestens bei der Eröffnung des Enforcement-Verfahrens, in der Hand gehabt ihr Geschäftsmodell in einen rechtskonformen Zustand zu überführen, was sie schuldhaft unterlassen und deshalb sämtliche Kosten selbst zu tragen habe. Auch dabei handelt es sich um kein neues Sachverhaltselement. Die Beklag- ten machten bereits in ihrer Klageantwort dahingehende Ausführungen (vgl. ins- besondere act. 11 Rz. 110 f.). Die genannten Ausführungen der Klägerin sowie auch die neu eingereichte Urkunde (act. 36a/83) sind deshalb verspätet. 5.2.10. Schliesslich behauptete die Klägerin in Rz. 63-65 der Stellungnahme vom 16. Januar 2023 nicht, es handle sich um neue Behauptungen der Beklagten, weshalb ihre Ausführungen dazu von vorneherein nicht beachtet werden können. Nicht relevant sind schliesslich die Ausführungen in Rz. 77 ff. der Stellungnahme vom 16. Januar 2023; das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an. 5.2.11. Die Beklagten beschränkten sich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom

24. Februar 2023 (act. 40) im Wesentlichen darauf, auszuführen, die Klägerin habe die Zulässigkeit der von ihr vorgebrachten Noven unzureichend begründet. Im Üb- rigen machten die Beklagten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 229 ZPO geltend. Insofern sind auch die Ausführungen in dieser Stellung- nahme für die weitere Entscheidfindung nicht mehr relevant. 5.3. Zusammengefasst ist die Stellungnahme vom 16. Januar 2023 – mit Aus- nahme der Ausführungen zum Gesellschaftszweck und den dazu ins Recht geleg- ten notorischen Handelsregisterauszügen – unbeachtlich. Dasselbe gilt über die Frage der Zulässigkeit der Noveneingabe der Klägerin hinaus für die Stellung- nahme der Beklagten vom 24. Februar 2023. III. Ausführungen der Parteien

1. Zwischen den Parteien fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Sie äusser- ten sich darin zusammengefasst wie folgt (auf die detaillierten Vorbringen wird – so- weit relevant – später eingegangen):

- 16 - 1.1. Die Klägerin leitete das vorliegende Verfahren mit Klageschrift vom 16. De- zember 2020 (act. 2/1) ein. 1.1.1. Sie machte darin geltend, B._____ & C._____ Rechtsanwälte, vornehm- lich handelnd durch den Beklagten 2, hätten sie zwischen März 2017 und März 2020 (recte: 2019) anwaltlich beraten und diverse Dokumente für die Umsetzung des beabsichtigten neuen Geschäftsmodells der Klägerin erstellt (Rz. 10). Das Ge- schäftsmodell habe im Wesentlichen darin bestanden, dass neue Investoren für den Erwerb von Vorzugsaktien der Beklagten (recte: Klägerin) gefunden werden sollten, deren Investitionen im Umfang von ca. 70% in eine strategische Edelme- tallwarenreserve und ca. 30% als Risikokapital in das geplante operative Geschäft fliessen sollte. Die Investitionsgelder hätten hauptsächlich zur Äufnung eines stra- tegischen Edelmetallwarenbestandes dienen sollen. Die Klägerin habe beabsich- tigt, mit den einzelnen Investoren standardisierte Aktienkaufverträge abzuschlies- sen, die jedem Aktionär ein jederzeit ausübbares, einseitig bindendes und zeitlich unbeschränktes Angebot zum (Rück-)Kauf der Vorzugsaktien zum Wert des jewei- ligen Anteils der betroffenen Vorzugsaktien an der Edelmetallreserve entweder in Geld oder alternativ im Tausch gegen Edelmetall gewährte (Rz. 11). 1.1.2. Die Gründungs- und Verwaltungsratsmitglieder der Klägerin, G._____ und F._____, seien mit den relevanten Schweizer Rechtsgrundlagen nicht vertraut und daher auf eine detaillierte Aufklärung und Beratung durch einen Schweizer An- walt angewiesen gewesen. Durch eine Internet-Recherche sei F._____ auf ver- schiedenen Online-Anwaltsportalen auf den Beklagten 2 gestossen. Am 20. März 2017 habe zwischen G._____, F._____ und dem Beklagten 2 als Vertreter von B._____ & C._____ Rechtsanwälte in deren Kanzleiräumlichkeiten eine erste Be- sprechung stattgefunden (Rz. 12 ff.). 1.1.3. Der Beklagte 2 habe das Geschäftsmodell der Klägerin "grundsätzlich für unproblematisch" gehalten. Auf das Risiko, dass das Geschäftsmodell der Klä- gerin als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert werden und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, habe der Beklagte 2 nicht hinge- wiesen. Auch über die Konsequenzen, die sich aus der Aufnahme einer bewilli- gungspflichtigen Geschäftstätigkeit ohne entsprechende Bankenbewilligung erge-

- 17 - ben würden, habe der Beklagte 2 die Klägerin nicht aufgeklärt (Rz. 16). Nachdem die Vertrags- und Gesellschaftsdokumente durch den Beklagten 2 fertiggestellt worden seien, hätten im Mai 2017 die ersten Investoren gewonnen werden können (Rz. 23). Am 17. Dezember 2018 sei die Finma mit einem Fragebogen zur Beurtei- lung der Einhaltung des Finanzmarktgesetzes an die Klägerin gelangt. Der Be- klagte 2 sei damals noch zuversichtlich gewesen, dass keine weiteren Konsequen- zen zu erwarten seien und dass keine Veranlassung für Massnahmen bestehen würde. Am 19. März 2019 habe die Finma eine superprovisorische Verfügung er- lassen, in welcher sie einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt und ermächtigt habe, alleine für die Klägerin zu handeln. Die Finma habe mit dieser Verfügung auch sämtliche Konto- und Depotbeziehungen der Klägerin gesperrt und den Un- tersuchungsbeauftragten ermächtigt, über die gesperrten Vermögenswerte zu ver- fügen. Am 7. Mai 2019 seien diese superprovisorischen Massnahmen provisorisch bestätigt worden (Rz. 26 ff.). Nach Eingang der superprovisorischen Verfügung habe die Klägerin den auf Bankenrecht spezialisierten Rechtsanwalt X2._____ mit ihrer Interessenwahrung beauftragt (Rz. 30). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 habe die Finma eine schwere Aufsichtsrechtverletzung festgestellt, weil die Kläge- rin gewerbsmässig Publikumseinlagen ohne entsprechende Bewilligung entgegen- genommen habe (Rz. 31 f.). 1.1.4. Mit der Verfügung vom 14. Januar 2020 sei die Klägerin verpflichtet wor- den, die Kosten des Untersuchungsbeauftragten von Fr. 56'419.65 zu übernehmen und es seien ihr Verfahrenskosten von Fr. 40'000.00 auferlegt worden. Rechtsan- walt X2._____ habe insgesamt Fr. 35'062.50 in Rechnung gestellt. Weiter habe die Klägerin EUR 8'814.00 für Werbebroschüren aufgewendet. Im Nachgang zum En- forcement-Verfahren habe sich die Klägerin gesellschaftsrechtlich von Rechtsan- walt X3._____ beraten lassen müssen, um die vom Beklagten 2 geschaffene rechtswidrige Geschäftssituation in eine rechtskonforme Lösung zu überführen, was Fr. 17'834.25 gekostet habe. Auf die Rückforderung des an B._____ & C._____ Rechtsanwälte bezahlten Honorars werde verzichtet, da die Aufwände zur Behebung der sorgfaltswidrigen Leistung geltend gemacht würden. Mit dem ange- passten, rechtskonformen Geschäftsmodell sei die Klägerin weiterhin geschäftstä- tig und habe – mit einer Ausnahme – alle Investoren halten können. Dafür sei indes

- 18 - ein grosser Aufwand nötig gewesen (Rz. 33 ff.). Es seien Aufwendungen der Ver- waltungsräte der Klägerin von Fr. 70'400.00 entstanden (Rz 28 ff.). Insgesamt sei der Klägerin aus der sorgfaltswidrigen Tätigkeit von B._____ & C._____ Rechtsan- wälte und des Beklagten 2 ein Schaden von Fr. 219'716.40 und EUR 8'814.00 zu- züglich Zins entstanden. 1.2. Die Beklagten erstatteten am 2. Mai 2022 gemeinsam die Klageantwort (act. 11). 1.2.1. Sie machten geltend, die Klägerin habe die "Risiken bewusst in Kauf" genommen und könnte diese nun nicht auf sie abwälzen (Rz. 7 ff.). Es bestehe keine Pflichtverletzung. Der Klägerin sei das Risiko der Bewilligungspflicht aus mehreren Quellen bekannt gewesen. Sie habe sich bewusst entschieden, es ein- zugehen (Rz. 13). Der Beklagte 2 habe die Verwaltungsräte der Klägerin im Nach- gang einer E-Mail eines "externen Rechtsanwalts" darüber aufgeklärt, dass "ein Risiko" des von der Klägerin verfolgten Geschäftsmodells bestünde. Trotz dieser Aufklärung habe die Klägerin an ihrem Geschäftsmodell festgehalten und die iden- tifizierten Risiken in Kauf nehmen wollen. Im Rahmen des Austausches mit Rechts- anwalt X4._____ habe F._____ zudem die Materie selber vertieft recherchiert. Die Klägerin sei sich damit dem Risiko bewusst gewesen, dass die Finma zu einer an- deren Einschätzung gelangen könnte als sie. Sie habe gewusst, dass die Rechts- frage einer Bewilligungspflicht kontrovers beurteilt werde und bereits zu Verfahren vor Gerichten geführt habe, habe aber dennoch am Rückkaufsrecht festgehalten (Rz. 33 ff.). Die Klägerin habe das Geschäftsmodell nicht ändern und entgegen der Aufklärung des Beklagten 2 auch nicht ein Ruling der Aufsichtsbehörde bzw. ein "no action letter" einholen wollen. Sie habe keine weitere Diskussion mehr zum Thema Einlagencharakter/Bewilligungspflicht gewollt (Rz. 38 ff.). 1.2.2. Die Zeitpunkte, in denen die Klägerin in verschiedener Form und von verschiedener Seite über die Risiken ihres Vorhabens aufgeklärt worden sei, seien "(mindestens) mehrere Monate (wenn nicht gar Jahre)" vor dem Auftreten der Auf- sichtsbehörde zu liegen gekommen. Es sei der Klägerin damit mehr als genug Zeit geblieben, vom Vorhaben Abstand zu nehmen oder dieses anzupassen, bevor sich bei der Klägerin ein ersatzfähiger Schaden realisiert habe. F._____ und G._____

- 19 - seien in jener Zeit aber unbelehrbar und beratungsresistent gewesen, hätten in er- heblicher Selbstüberschätzung sämtliche Risiken ausgeblendet und das Ge- schäftsmodell auf eigene Faust vorangetrieben. Ihr Verhalten sei Auslöser für die Finma-Intervention gewesen (Rz. 52 ff.). 1.2.3. Bei F._____ und G._____ handle es sich zudem um "Serien-Unterneh- mer im Investmentbereich", die aus eigener Erfahrung genau gewusst hätten, dass die Tätigkeit in diesem Bereich allenfalls einer Bewilligungspflicht unterliegen könne (Rz. 56 ff.). Kenntnisstand und Erfahrungen, die sie befähigt hätten zu verstehen, dass Tätigkeiten im Investmentbereich allenfalls einer Bewilligungspflicht unterlie- gen könnten, seien somit auf Seiten der beiden Verwaltungsräte mehr als hinrei- chend vorhanden gewesen. Die ihnen "teils mitgeteilten, teils eigenrecherchierten Risiken" hätten von den Verwaltungsräten ohne Weiteres verstanden werden kön- nen und seien daher in der Folge bewusst (der Klägerin zurechenbar) in Kauf ge- nommen worden (Rz. 63 ff.). Die Klägerin habe zwei Monate vor Eintreffen des Fra- gebogens der Finma gewusst, dass die Rechtslage betreffen Einlagencharakter umstritten sei, was bereits zu Gerichtsverfahren geführt habe, es hierzu verschie- dene Auffassungen gebe und zur Klärung und Rechtssicherheit ein Finma-Ruling eingeholt werden könne. Sie habe dies aber nicht gewollt. Dafür, dass sich das "genommene Risiko" realisiert habe, könne sie ihren damaligen Anwalt nicht haft- bar machen (Rz. 69 ff.). 1.2.4. Weiter sei das Verhalten des Beklagten 2 nicht schadenskausal, weil bei "rechtmässigem Alternativverhalten" des Beklagten 2 mindestens in demselben, wenn nicht gar höheren Betrag Kosten angefallen wären (Rz. 14), da die Klägerin

– so die Beklagten – kein Ruling der Finma eingeholt hätte (Rz. 77 ff.). Und selbst wenn die Klägerin der Einholung eines Rulings der Finma zugestimmt hätte, hätte dies Kosten "in nicht allzu geringer Höhe" verursacht. Die Kosten für die Erstellung eines Gesuchs bei der Finma würden sich auf geschätzt Fr. 20'000.00 belaufen, zuzüglich geschätzt Fr. 12'000.00 für den Aufwand der Finma. Für die Bankenbe- willigung wären dann weitere Fr. 100'000.00 bis Fr. 150'000.00 angefallen, zuzüg- lich Kosten der Bankenbewilligung von mindestens Fr. 30'000.00, der extern ein- gekauften Beratungsleistungen von weiteren Fr. 30'000.00 und der Kapitalisierung

- 20 - der "Fintech-Bank" mit Fr. 300'000.00 und die Aufwendungen der Verwaltungsräte von Fr. 70'400.00. Damit wären die Kosten bei rund einer halben Million Franken zu liegen gekommen (Rz. 82 ff.). Schliesslich wären der Klägerin selbst bei der "überaus unrealistischen" sofortigen Aufgabe des bis dahin verfolgten Geschäfts- modells und dessen Umwandlung in eine bewilligungsfreie Form spätestens Mitte Dezember 2018 zumindest die Kosten für die anwaltlichen Leistungen der Kanzlei J._____ in Höhe von Fr. 17'834.25 sowie ebenso der angebliche Arbeitsaufwand der Verwaltungsräte für die "Bereinigung" in Höhe von angeblich Fr. 70'400.00 ent- standen (Rz. 96). Das Verhalten des Beklagten 2 sei somit, mindestens teilweise, nicht schadenskausal; die "Ohnehin-Kosten" seien kein Schaden und der Klägerin so oder anders nicht zu ersetzen, weder vom Beklagten 1 noch vom Beklagten 2 (Rz. 97 f.). 1.2.5. Weiter sei der Kausalzusammenhang wegen grobem Selbstverschul- dens der Klägerin in zweifacher Hinsicht unterbrochen (Rz. 99). F._____ und G._____ hätten es trotz diverser Risikoaufklärungen "darauf ankommen lassen wollen", was den Kausalzusammenhang unterbreche (Rz. 100 f.). Ein zweites Mal sei der Kausalzusammenhang durch das "marktschreierische Auftreten" von F._____ und G._____ mit ihrem "eierlegenden Wollmilchglücksschwein" unterbro- chen worden. Gerade diese "aggressive Investorenansprache" habe die Finma zum Anlass genommen, um zu intervenieren, wie sich aus den Verfügungen der Finma ergebe (Rz. 102 ff.). Sodann sei das Verhalten der Klägerin im Sinne eines weiteren Eventualstandpunktes mindestens als ein schadensminderndes Selbst- verschulden zu qualifizieren, weil sie sich mit einem Anwalt gegen die superprovi- sorische Verfügung der Finma zur Wehr gesetzt habe (Rz. 108 ff.). 1.2.5.1. Die Klägerin habe sodann den geltend gemachten Schaden nicht in allen Teilen hinreichend dargetan und substanziiert, was den Beklagten ein substanzi- iertes Bestreiten verunmögliche (Rz. 113 ff.). 1.2.6. Die Beklagten treffe mangels vorwerfbaren Verhaltens kein Verschulden (Rz. 15 und Rz. 121). 1.3. Am 29. August 2022 erstattete die Klägerin ihre Replik (act. 19).

- 21 - 1.3.1. Darin hielt sie daran fest, dass der Beklagte 2 zu Beginn der Mandats- beziehung im März/April 2017 umgehend vertiefte rechtliche Abklärungen und an- schliessend eine angemessene und korrekte Aufklärung und Beratung der Klägerin hätte vornehmen müssen. Der rechtlich relevante Zeitpunkt dafür sei primär das Jahr 2017 gewesen. Die Klageantwort befasse sich indes erst ab dem 11. Oktober 2018 mit dem Sachverhalt und blende den Zeitraum davor komplett aus. Wenn die Beklagte von Aufklärung spreche, beziehe sie sich auf einen Zeitraum rund einein- halb Jahre nach Aufnahme der Mandatsbeziehung. In diesem Zeitpunkt seien be- reits sämtliche vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Dokumente fertiggestellt und über 25 Investoren gewonnen gewesen. Zudem sei ein Anwalt verpflichtet, dem Klienten während der gesamten Laufzeit des Auftrags umgehend und ständig die zur Sicherung des Auftragszwecks notwendigen Informationen zukommen zu las- sen (Rz. 5 f.). 1.3.2. Weiter hielt die Klägerin fest, die Beklagten wiesen jegliche Verantwor- tung von sich, weil die Klägerin angeblich – eineinhalb Jahre nach Mandatsauf- nahme – von Dritten über das Risiko informiert worden sei und eigene Recherchen getätigt habe. Damit offenbarten die Beklagten implizit, dass sie selbst die Klägerin nie angemessen und korrekt über Implikation und Risiken aufgeklärt und beraten hätten. In der gesamten Klageantwort finde sich nicht ein einziger Hinweis darauf, dass die Anwaltskanzlei B._____ & C._____ bzw. der Beklagte 2 die Klägerin an- gemessen aufgeklärt und korrekt beraten habe. Sie müsse sich dafür "behelfsmäs- sig" auf eine E-Mail vom 11. Oktober 2018 stützen, welche der Beklagte 2 nicht im Sinne einer rechtlichen Analyse, sondern als Reaktion auf die Äusserung eines un- beteiligten Dritten verfasst habe (Rz. 7 ff.). 1.4. Die Beklagten erstatteten am 21. November 2022 gemeinsam die Duplik (act. 24). 1.4.1. Darin machten sie geltend, die E-Mail vom 27. April 2017 stamme aus einer Zeit, in welcher die Rückkaufsoption und damit der Einlagecharakter noch kein Thema gewesen sei. Es sei damals um die Vermittlung von Aktien gegangen. Dennoch habe der Beklagte 2 angeboten, ein Ruling einzuholen, wovon die Kläge- rin abgesehen habe (Rz. 16 ff.). Das "Tauschangebot" sei erst am 3. August 2017

- 22 - als Entwurf vorgelegen und am 17. November 2017 implementiert worden. Dass es jederzeit durch einen Beschluss der Generalversammlung widerrufen habe wer- den können, sei gegenüber den Investoren nicht erwähnt worden. Darauf, dass F._____ dieses als zentrales Element angepriesen habe, habe die Finma abgestellt (Rz. 27 ff.). 1.4.2. Der Beklagte 2 habe den Kauf der Inhaberaktie als unbedenklich be- zeichnet und nicht die (Rück-)Kaufoption. Im Weiteren habe der Beklagte 2 darauf hingewiesen, dass die (Rück-)Kaufoption problematisch sein könnte, wenn sie als Umgehung gewertet würde. Sodann habe er erwähnt, dass sich das Thema den- noch als "rechtlich heikel erweisen könnte "und er dies momentan nur "anhand des [ihm] geschilderten Präzedenzfalls nicht bejahen würde" – sonst, d.h. ausserhalb jenes Präzedenzfalls, aber allenfalls schon. Der Beklagte 2 habe also nicht das Ge- schäftsmodell bzw. die (Rück-)Kaufoption als unbedenklich bezeichnet (Rz. 36 ff.). Die E-Mail vom Vormittag des 11. Oktober 2018 sei zudem in den Kontext der Kor- respondenz zwischen den Parteien vom 10. bis 12. Oktober 2018 einzubetten. Am

10. Oktober 2018 habe F._____ dem Beklagten 2 geschrieben, dass Rechtsanwalt X4._____ wegen dem Umtauschrecht befürchte, dass die Investitionen als Einla- gen gewertet würden, weshalb er um seine Einschätzung gebeten habe. Damit habe F._____ den Beklagten 2 nicht um weitere rechtliche Abklärungen oder eine Garantie gebeten. Nach der E-Mail vom nächsten Tag von Rechtsanwalt X4._____ habe der Beklagte 2 F._____ darauf hingewiesen, dass ein Risiko bestünde, das mit dem Einholen eines Rulings oder dem "Kippen" der (Rück-)Kaufoption termi- niert werden könne. Zusätzlich sei das Risiko an drei Telefonaten thematisiert und diskutiert worden. Die E-Mail des Beklagten 2 vom Vormittag des 11. Oktober 2018 sei am Abend bereits überholt gewesen. Die Klägerin habe damit allerspätestens am 11. Oktober 2018 über die erforderlichen Informationen zum Risiko des Einla- gecharakters verfügt (Rz. 44 ff.). 1.4.3. Sodann merkten die Beklagten an, die Klägerin habe nicht bestritten, dass F._____ dem Beklagten 2 mitgeteilt habe, er mache sich als Anwalt zu viele Sorgen. Damit sei erstellt, dass der Beklagte 2 an den Telefonaten vom 18., 20.,

21. und 24. Dezember 2018 eine risikoorientierte Sichtweise eingenommen habe

- 23 - und diese im Zuge seiner Beratung, die (Rück-)Kaufoption zu "kippen", auch zum Ausdruck gebracht habe (Rz. 58 ff.). Weil sie diese Bedenken von Tisch gewischt habe, liege bei der Klägerin ein Selbstverschulden vor (Rz. 71 ff.). 1.4.4. Weiter wiederholten die Beklagten, konkret fehle es an einer substanzi- iert vorgetragenen Behauptung des Kausalzusammenhangs zwischen angebli- chem Schaden und angeblich verletzter Aufklärungspflicht. Vom Beweis eines Kau- salzusammenhangs könne unter diesen Umständen keine Rede sein (Rz. 76 ff.). 1.5. Die Klägerin nahm zur Duplik der Beklagten am 16. Januar 2023 noch einmal Stellung (act. 36). Darin machte sie geltend, das Tauschrecht sei bereits bei ihrer Gründung statuarischer Gesellschaftszweck gewesen; dies ergebe sich aus den Handelsregisterauszügen der Klägerin der Jahre 2020 und 2022 (act. 36 Rz. 10 und act. 36a/80+81). Auf die übrigen Ausführungen wird hier mangels Beachtlich- keit (vgl. E. II.5.2.9 f. vorn) nicht eingegangen. 1.6. Die Beklagten nahmen zu dieser Stellungnahme der Klägerin am 24. Februar 2023 ebenfalls nochmal Stellung (act. 40). Darauf ist mangels Beachtlichkeit über die Frage der Zulässigkeit der Noven hinaus (vgl. E. II.5.2.11 vorn) nicht einzuge- hen.

2. Am 21. August 2023 fand die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Winterthur statt (Prot. S. 9 ff.), an welcher F._____ und der Beklagte 2 je in Begleitung der Parteivertreter teilnahmen. 2.1. Die Klägerin verwies in ihrem Plädoyer (act. 59 und Prot. S. 10) im Wesentli- chen auf ihre bisherigen Ausführungen. Zusammenfassend machte sie geltend, die Beklagten würden aus Auftrag haften, da sie diesen nicht richtig erfüllt hätten. Der Schaden der Klägerin bestehe in einer Verminderung der Aktiven, die wiederum eine Folge aus dem Enforcement-Verfahren der Finma sei (Rz. 4 f.). Sie habe die Kosten nachgewiesen. Schriftliche Belege würden für die 880 Arbeitsstunden der Organe der Klägerin nicht bestehen, auch Eigenleistungen seien indes ersatzfähi- ger Schaden. Solche seien naturgemäss ein nicht ziffernmässig nachweisbarer Schaden und daher nach Ermessen des Gerichts zu schätzen (Rz. 7 ff.). Die Klä-

- 24 - gerin habe den Beklagten 2 bzw. die Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechts- anwälte" mandatiert, um sie bei der Durchführung und Umsetzung des beabsich- tigten Geschäftsmodells zu beraten. Der Beklagte 2 hätte daher die Klägerin hin- sichtlich der Problematik der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen im Zusammenhang mit der Rückzahlungsverpflichtung umfassend aufklären, vor den drastischen Konsequenzen warnen und sie beraten müssen. Dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen. Der Beklagte 2 habe sich dazu – wenn überhaupt – da- hingehend geäussert, dass er mögliche Bedenken relativiert und die von ihm aus- gearbeiteten Dokumente als geeignet und rechtskonform bezeichnet habe. Die Be- weislast für eine rechtgenügende Aufklärung der Klägerin über das Risiko der un- erlaubten Entgegennahe von Publikumseinlagen und den damit zusammenhän- genden Risiken würden die Beklagten tragen. Sollte der Beklagte 2 andeuten wol- len, dass er zur Übernahme des Mandats der Klägerin nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt habe, hätte er sich mit der Mandatsübernahme sorgfalts- widrig verhalten (Rz. 12 ff. und Prot. S. 10). Die Interessenabwägung gebiete es, dass die unterbliebene Beratung und Aufklärung durch den Beklagten 2 nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als Ursache für den geltend gemachten Schaden der Klägerin anzusehen und der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei (Rz. 17 ff.). Die Hauptargumentation der Beklagten gehe dahin, dass die Organe der Klägerin angeblich von Drittpersonen bezüglich der relevanten Risiken aufgeklärt worden seien und zudem eigene Recherchen unternommen hätten. Damit würden sie die Versäumnisse in diesem Bereich implizit eingestehen, denn bei gehöriger und sorg- fältiger Beratung und Aufklärung durch den Beklagten 2 wäre die Klägerin auf die- ser Basis ausreichend aufgeklärt und beraten worden. Für eine Exkulpation bleibe in dieser Situation kein Raum, womit ein Verschulden ausgewiesen sei (Rz. 22 ff.). Die sorgfaltswidrige Erfüllung des Auftrags habe auch dazu geführt, dass die Klä- gerin die Geschäftssituation in eine rechtkonforme Lösung habe überführen müs- sen. Dazu habe sie Rechtsanwalt X3._____ beigezogen, der dafür Aufwendungen von Fr. 54'450.90 verrechnet habe. In diesem Umfang seien die Leistungen des Beklagten 2 unbrauchbar gewesen. Sofern es sich beim Honorar von Rechtsanwalt X3._____ nicht um Schaden handle, sei in diesem Umfang das an die Beklagten

- 25 - bezahlte Honorar herabzusetzen, womit der Honoraranspruch der Beklagten voll- ständig wegfalle (Rz. 26 f.). 2.2. Die Beklagten liessen in ihrem Plädoyer ebenfalls an ihren Begehren und schriftlichen Stellungnahmen festhalten (act. 60 und Prot. S. 10 f.). Weiter machten sie geltend, die Klägerin habe die Anspruchsvoraussetzungen nicht substanziiert behauptet und bewiesen, etwa bezüglich Kausalität und Schaden. Die Klägerin habe Behauptungen zudem nicht rechtzeitig und substanziiert bestritten, etwa be- züglich der Behauptung, F._____ habe gegenüber dem Beklagten 2 gesagt, er ma- che sich als Anwalt zu viele Sorgen (Rz. 11 ff.). Auch aus materieller Sicht sei die Klage indes abzuweisen. Aufklärung und Beratung sei nur geschuldet, soweit ein Kunde über die Information nicht bereits verfüge. Die Klägerin habe indes spätes- tens am Abend des 11. Oktobers 2018 durch mehrere E-Mails des Beklagten 2, ein E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ und eigene Recherchen um das Risiko des Ein- lagecharakters und damit einer allfälligen Bewilligungspflichte ihres (abgeänderten) Geschäftsmodells gewusst. Sie habe nicht weiter beraten werden müssen. Zu Be- ginn des Mandats habe noch kein bewilligungspflichtiges Geschäftsmodell bestan- den, daher verfange die geltend gemachte Verspätung der Aufklärung und Bera- tung nicht. Die Klägerin habe das Risiko in der Folge billigend in Kauf genommen, die Sache als erledigt bezeichnet und dem Beklagten 2 mitgeteilt, er mache sich zu viele Sorgen. Es liege keine Pflichtverletzung vor (Rz. 15 ff.). Es fehle weiter an einem Kausalzusammenhang. Der Klägerin wären bei einem rechtmässigen Alter- nativverhalten gleich hohe, wenn nicht höhere Kosten entstanden. Zudem treffe die Klägerin mit der bewussten Inkaufnahme des ihr bekannten Risikos einer bewilli- gungspflichtigen Bankeinlage, ihrem aggressiven Marketing und ihrem "Beiseite- Wischens der zu vielen Sorgen des Beklagten 2" ein grosses Selbstverschulden, das den Kausalzusammenhang unterbreche. Sodann fehle es bezüglich einer an- geblichen Aufklärungspflicht des Beklagten 2 an einer tauglichen Behauptung (Rz. 25 ff.). Der Schaden sei nicht ordnungsgemäss substanziiert und nicht ersatz- fähig, weil die Kosten privat bezahlt worden seien, es Verspätungsschäden seien, es sich um der Klägerin nicht in Rechnung gestellte "Marketing-Gespräche" oder falsch dargestellte oder plötzlich verschwundene Honorarkosten handle. Weiter sei ein allfälliger Schaden wegen Selbstverschuldens der Klägerin erheblich zu redu-

- 26 - zieren, wenn er nicht vollständig "eliminiert" worden sei (Rz. 29 ff.). Schliesslich treffe die Beklagten kein Verschulden und es bestehe keine Pflichtverletzung. Da- mit sei weder der Honoraranspruch der Beklagten herabzusetzen, noch ein Scha- denersatz geschuldet. Zudem hätten sich die Verwaltungsräte der Klägerin schuld- haft verhalten, weil sie die Risiken ignoriert und einen Eingriff der Finma in Kauf genommen hätten (Rz. 32 ff. und Prot. S. 11). 2.3. Die Klägerin hielt diesen Ausführungen an der Hauptverhandlung entgegen, es sei zu Beginn schwierig gewesen, die richtigen Personen einzuklagen, zumal sich die Kollektivgesellschaft "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" umgehend nach der Klageerhebung aufgelöst habe (Prot. S. 11 f.). 2.4. Die Beklagten machten in ihrem zweiten Parteivortrag an der Hauptverhand- lung geltend, die Auflösung der Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsan- wälte" habe nichts mit der Klage zu tun gehabt (Prot. S. 13).

3. Nachdem das Gericht am 12. Februar 2024 den Beweisbeschluss fällte (Prot. S. 15 ff.), fand am 30. August 2024 die Beweisverhandlung statt (Prot. S. 20 ff.). An dieser wurden F._____ (Prot. S. 20 ff.), G._____ (Prot. S. 49 ff.) und der Beklagte 2 (Prot. S. 61 ff.) als Partei bzw. Parteivertreter:innen befragt. 3.1. Die Klägerin erstatte am 20. November 2024 ihren schriftlichen Schlussvor- trag (act. 68). Dabei äusserte sie sich zu den aufgestellten Beweissätzen im Ein- zelnen wie folgt: 3.1.1. Zum Beweissatz 1 habe F._____ bestätigt, dass der Beklagte 2 die Pro- blematik der Publikumseinlage angedeutet habe, ihm aber versichert habe, dass dieses minime Risiko durch die von ihm gewählte Vertragsausgestaltung ausge- schlossen werden könne. Diese Aussage sei "plausibel und glaubwürdig". Weiter habe F._____ ausgesagt, dass ihm der Beklagte 2 mitgeteilt habe, dass er das Thema der Entgegennahme von Publikumseinlagen bereits bei anderen Unterneh- men intensiv abgeklärt habe und deshalb das Einholen eines Rulings für unnötig halte, entspreche dem, was von einem Anwalt erwartet werde. Das über eine Ban-

- 27 - kenbewilligung gesprochen worden sei, habe F._____ verneint; es sei nie beab- sichtigt worden, eine solche zu erlagen (Rz. 4 ff.). Der Beklagte 2 habe hingegen erhebliche Erinnerungslücken gehabt und immer wieder gesagt, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Ob das Thema "Publi- kumseinlage" mit F._____ besprochen worden sei, habe er nicht mehr genau sagen können und gemeint, es sei sicher inhaltlich angeschnitten worden. Auf die Frage, ob es eine Risikoeinschätzung gegeben habe, habe der Beklagte 2 geantwortet, er meine es. Dass er das Risiko qualifiziert habe, sei möglich, aber er könne sich nicht im Detail erinnern. Ungefragt habe der Beklagte 2 behauptet, er habe mit F._____ darüber gesprochen, was die Konsequenzen eines Finma-Eingriffs seien, was in Anbetracht seiner übrigen Erinnerungslücken wenig glaubwürdig und von ihm auch gleich wieder relativiert worden sei. Zudem sei diese Behauptung neu und deshalb verspätet (Rz. 8 ff.). Es sei die Aufgabe der Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" bzw. des Beklagten 2 gewesen, die Klägerin aufzuklären. Rechtsanwalt X4._____ sei nie von ihr als Anwalt mandatiert worden. F._____ habe auch ausgeführt, dass er den Beklagten 2 und nicht Rechtsanwalt X4._____ als seinen rechtlichen Berater betrachtet und sich daher entsprechend auf seine Einschätzung und Empfehlung verlassen habe (Rz. 13 f.) 3.1.2. Zum Beweissatz 2 führte die Klägerin aus, diese Schutzbehauptung er- gebe per se wenig Sinn, hätte sie doch dann keinen Anwalt mit der rechtlichen Prüfung beauftragt (Rz. 17). F._____ habe versichert, dass er das Geschäftsmodell angepasst hätte, wenn der Beklagte 2 das Risiko einer Bewilligungspflicht als hoch eingeschätzt hätte; sie hätten es so angepasst, wie es aus Sicht der Finma notwen- dig gewesen wäre. Weiter habe er zu Recht darauf hingewiesen, dass auch das angepasste Geschäftsmodell erfolgsversprechend gewesen sei, hätten doch ins- gesamt alle 54 Aktionäre – unter Ausnahme eines einzigen – der Aufhebung des Rückkaufsrechts in der Generalversammlung zugestimmt, die individuellen Ver- zichtserklärungen unterzeichnen und seien Aktionäre geblieben (Rz. 20). Auch der Beklagte 2 habe bestätigt, dass die Rückkaufofferte völlig unnötig gewe- sen sei. Er habe ausgesagt, er habe diese anfangs des Jahres 2017 auf Wunsch

- 28 - von F._____ erstellt, was widersprüchlich und unglaubwürdig sei. In der Duplik habe er noch behauptet, diese habe Ende April 2017 noch gar nicht existiert. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Geschäftsmodell umgehend ange- passt hätte, wenn sie von den Beklagten korrekt aufgeklärt worden wäre (Rz. 21 ff.). F._____ habe bestätigt, dass der Beklagte 2 ihm am Telefonat des 11. Oktobers 2018 bestätigt habe, dass seine Verträge sicher seien. Auch G._____ habe erklärt, der Beklagte 2 habe immer wieder gesagt, seine Verträge seien sicher (Rz. 24). Auf die Frage, ob er mitgeteilt habe, dass seine Verträge sicher seien, habe der Beklagte 2 ausweichend geantwortet und ergänzt, er könne sich nicht genau erin- nern, was er gesagt habe, aber er sei "überzeugt, dass er keine Erfolgsgarantie abgegeben habe". Der Beklagte 2 habe wiederholt darauf hingewiesen, dass er sich an den Inhalt der Telefongespräche im Oktober 2018 nicht mehr genau erin- nern könne. Vor diesem Hintergrund sei es "völlig unglaubwürdig", wenn er be- haupte, er sei sich zu hundert Prozent sicher, dass er nie gesagt habe, seine Ver- träge seien sicher, auch nicht in anderen Worten (Rz. 25 f.). 3.1.3. Zusammenfassend fehle es an einem Beweis für eine rechtsgenügende Aufklärung und Risikoeinschätzung seitens der Beklagten. Es sei den Beklagten nicht gelungen, die Behauptung der Klägerin, wonach sie vom Beklagten 2 nicht bzw. ungenügend über die Risiken des beabsichtigten Geschäftsmodells und die sich daraus ergebenden drastischen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen aufgeklärt und diesbezüglich auch nicht rechtskonform beraten worden sei, zu ent- kräften. Die Klägerin habe bestätigt, dass sie das Geschäftsmodell angepasst hätte. Dass sie die drastischen Konsequenzen entgegen der Empfehlung des Be- klagten 2 in Kauf genommen hätte, erscheine sehr unwahrscheinlich (Rz. 27 ff.). 3.2. Mit schriftlichem Schlussvortrag vom 3. Januar 2025 liessen sich auch die Be- klagten, wiederum gemeinsam, zum Ergebnis des Beweisverfahrens vernehmen (act. 71). Sie hielten daran fest, dass die Klage abzuweisen sei. Zur Begründung liessen sie zusammengefasst Folgendes ausführen:

- 29 - 3.2.1. Die Beklagten hielten dafür, an der Beweisverhandlung habe sich ge- zeigt, dass die Klägerin "bereits über die Information, dass in Bezug auf ihr abge- ändertes Geschäftsmodell ein Risiko einer Bewilligungspflicht bestand und wie dem hätte begegnet werden können" verfügt habe. Sie habe dieses Risiko somit sehen- den Auges in Kauf genommen (Rz. 1 ff.). Mangels rechtzeitiger Bestreitung der Klä- gerin sei erstellt, dass das ursprüngliche Geschäftsmodell während des Anwalts- mandats abgeändert worden sei. Die befragten Personen hätten – obwohl dies nicht Thema der Befragung gewesen sei – teilweise bestätigt, dass eine Rück- kaufsoption ursprünglich nicht Gegenstand des Geschäftsmodells gewesen sei, sondern erst im August 2017 in die Verträge aufgenommen worden sei. Es sei ak- tenkundig, dass das für den Finma-Eingriff offenbar wesentliche Element einer Rü- ckkaufoption "im Krisenfall" erst im November 2017 in das Geschäftsmodell inte- griert worden sei. Was vorher besprochen worden sei, sei daher nicht wesentlich (Rz. 5 ff.). F._____ habe bestätigt, dass Rechtsanwalt X4._____ diese Einlagen kri- tisch gesehen habe und ihn auf ein "Problem mit den Einlagen" hingewiesen habe; auch G._____ habe von "Einlagen der Aktionäre" gesprochen. F._____ habe weiter bestätigt, dass dies ein Risiko gewesen und das ein Ruling der Finma im Jahr 2018 ein Thema gewesen sei; weiter habe er bestätigt, dass er gewusst habe, das ein Risiko auf Liquidation durch die Finma bestanden habe. Es sei daher völlig un- glaubhaft und aktenwidrig, wenn F._____ einerseits behaupte, sich an einen Aus- tausch mit dem Beklagten 2 über rechtliche Risiken nicht erinnern zu können, das keine Risiken bestanden hätten und der Beklagte 2 das Risiko mit "Null" bewertet habe und gesagt habe, seine Verträge seien sicher; andererseits hingegen einge- räumt habe, ein Risiko wahrgenommen zu haben und von einem anderen Anwalt auf das Risiko hingewiesen worden zu sein. Nicht zu seiner Glaubwürdigkeit bei- trage zudem, dass er sich zuerst nicht und zu seinen Gunsten dann doch an die Telefonate vom Dezember 2018 habe erinnern können und behauptet habe, als Start-Up-Gründer überhaupt nicht risikobereit gewesen zu sein. Aktenwidrig sei, das F._____ behauptet habe, dass er keine eigenen Recherchen gemacht und die "Artikel" nicht verstanden habe. Der Beklagte 2 habe schlüssig und dezidiert in Ab- rede gestellt, dass er seine Verträge als "sicher" bezeichnet habe. Er habe bestä- tigt, gegenüber der Klägerin sicher auf das Risiko hingewiesen zu haben und nach

- 30 - Eintreffen des Fragebogens darauf, dass sich das Risiko massiv konkretisiert habe. Allermindestens liege eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, was aufgrund der Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin gehen müsse (Rz. 9 ff.). Das Wissen und das Wissen-Müssen des Beklagten 2 habe sich die Klägerin voll- umfänglich anrechnen zu lassen (Rz. 18). F._____ habe zudem bestätigt, dass er den Beklagten 1 und nicht den Beklagten 2 als langjährigen erfahrenen Anwalt ge- sehen habe und auch G._____ habe bestätigt, dass der Beklagte 2 im Hintergrund vom Beklagten 1 unterstützt worden sei (Rz. 20 f.). Der Beweissatz 1 sei daher un- bewiesen geblieben (Rz. 22). 3.2.2. Der Beweissatz 2 komme erst zum Tragen, wenn eine Pflichtverletzung bejaht werde und der natürliche Kausalzusammenhang von der Klägerin bewiesen worden sei. Zu Letzterem fehle indes ein Beweissatz im Beweisbeschluss vom

12. Februar 2024. Der Kausalzusammenhang bleibe damit unbewiesen (Rz. 24 ff.). An der Beweisverhandlung habe sich gezeigt, dass der Beklagte 2 empfohlen und vorgeschlagen habe, die (Rück-)Kaufoption zu "kippen" und F._____ ihm gesagt habe, er würde sich zu viele Sorgen machen (Rz. 28 f.). F._____ habe ausgesagt, es sei "im Nachhinein" gar nicht nötig gewesen, diese (Rück-)Kaufoption in den Verträgen zu haben. Damit habe er bestätigt, dass diese aber im Vorneherein not- wendig gewesen sei. Daher habe er das von ihm erkannte Risiko eines Finma- Eingriffs bewusst und willentlich in Kauf genommen. Die gegenteiligen Behauptun- gen von F._____ und G._____ seien reine Schutzbehauptungen, habe F._____ doch selber bestätigt, dass es ein gewaltiges Risiko gebraucht hätte, damit er von der Rückkaufoption Abstand genommen hätte. F._____ habe die Wichtigkeit der Rückkaufoption falsch eingeschätzt und deshalb entgegen der Empfehlung des Be- klagten 2 diese nicht "kippen" wollen (Rz. 30 ff.). Die Klägerin habe den Finma-Ein- griff daher selbst verschuldet; eine allfällige Pflichtverletzung des Beklagten 2 sei nicht kausal für den Schaden (Rz. 36). 3.2.3. Die Beklagten hätten die Vorbringen der Klägerin zum Schaden substan- ziiert bestritten und Beweismittel offeriert. Zum Schaden und zum Verschulden habe das Gericht – zu Recht – keinen Beweissatz formuliert. Auch deshalb falle das Zusprechen von Schadenersatz ausser Betracht (Rz. 37 ff.).

- 31 - IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Mandatsverhältnis 1.1. Die Klägerin machte geltend, zwischen ihr und den Beklagten habe ein Man- datsverhältnis bestanden, das dem Auftragsrecht unterstehe (act. 2/1 Rz. 49 f.). Die Beklagten anerkennen, dass ein Mandant zur Klägerin bestanden habe (Act. 11 Rz. 131). 1.2. Vorliegend ist damit unbestritten, dass zwischen der Klägerin und der (ur- sprünglich) als Kollektivgesellschaft organisierten Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" ab März 2017 ein (entgeltliches) Mandatsverhältnis be- stand (act. 2/1 Rz. 10, act. 11 Rz. 131). Die Klägerin beauftragte die Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" damit, sie in der Umsetzung ihres Geschäfts- modells in der Schweiz zu beraten und für sie diverse gesellschafts- und vertrags- rechtliche Dokumente für die Umsetzung desselben zu erstellen (act. 2/1 Rz. 10). Das Mandat endete im März 2019 (act. 11 Rz. 131, act. 19 Rz. 232). Aus welchen Gründen das Mandatsverhältnis beendet wurde, kann hier mangels Relevanz of- fenbleiben. 1.3. Das Rechtsverhältnis zwischen Anwält:innen und ihrer Klientschaft untersteht dem Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl., N. 1139; SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 34). Zwischen der B._____ & C._____ Rechtsanwälte und der Klägerin bestand demnach ein (ent- geltliches) Auftragsverhältnis. 1.4. Unbestritten ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte 2 zusätzlich zu sei- ner Anwaltstätigkeit auch als Verwaltungsrat der Klägerin tätig war. Freilich be- hauptet die Klägerin nie, er habe (auch) in dieser Funktion gegen seine Pflichten verstossen. Die Klägerin weist in ihrer Replik vielmehr ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Beklagten 2 aus seiner Verwal- tungsratstätigkeit geltend mache (act. 19 Rz. 53 f.). Auch aus der von den Beklag- ten behaupteten angeblichen Interessenkollision zwischen der Rolle als Verwal-

- 32 - tungsrat und beratender Anwalt leitete die Klägerin keine Ansprüche ab. Daher muss auf die Ausführungen der Parteien dazu nicht weiter eingegangen werden.

2. Wissens-/Handlungszurechnung 2.1. Die Beklagten führten aus, das Wissen von F._____ und G._____ sei der Klä- gerin anzurechnen. Diese hätten spätestens seit Ende des 11. Oktobers 2018 ge- wusst, dass das verfolgte Geschäftsmodell das Risiko aufweise, einer Bewilli- gungspflicht zu unterliegen (act. 11 Rz. 28 f.; act. 24 Rz. 280 ff.). Im Schlussvortrag machten die Beklagten zudem geltend, auch das Wissen und Wissen-Müssen des Beklagten 2 habe sich die Klägerin vollumfänglich anrechnen zu lassen (act. 71 Rz. 18). 2.2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Wissen von F._____ und G._____ der Klägerin zuzurechnen ist. Es ist im Folgenden daher davon auszuge- hen, dass die Klägerin wusste, was F._____ und G._____ wussten. Soweit der Be- klagte 2 daher einen der beiden über eine hier relevante Frage aufklärte oder sie auf andere Weise relevantes Wissen oder Kenntnisse erlangten, ist davon auszu- gehen, dass die Klägerin dieselben Kenntnisse und dasselbe Wissen hatte. 2.3. Was die Wissensanrechnung zwischen dem Beklagten 2 als Verwaltungsrat der Klägerin und der Klägerin betrifft, kann vorliegend offen blieben, ob ihr auch Wissen und Kenntnisse des Beklagten 2 anzurechnen wären, über welche er die Klägerin nicht informierte. Die Beklagten haben weder je behauptet noch bewiesen, dass der Beklagte 2 während der Mandatsführung mit der Klägerin die hier strittigen Fragen betreffendes Wissen oder Kenntnisse gehabt hätte, das er ihr nicht mitge- teilt hätte oder über das er sie nicht aufgeklärt hätte. Insbesondere ist nicht bewie- sen, dass der Beklagte 2 um das Risiko wusste, dass das spätestens ab November 2017 bestehende und den Investor:innen angebotene Geschäftsmodell als Publi- kumseinlage qualifiziert werden bzw. dass die Tätigkeit der Klägerin eine Banken- bewilligung erfordern könnte. Welches relevante Wissen des Beklagten 2 die Be- klagten der Klägerin daher anrechnen möchten, ist unklar. Selbst wenn indes bewiesen wäre, dass der Beklagte 2 entsprechendes Wissen gehabt hätte, dass er nicht an die Klägerin weitergab, könnte er sich darauf nicht in

- 33 - guten Treuen berufen, um sich damit der Haftung für eine mangelnde Aufklärung als deren Anwalt zu entziehen. Einerseits dürfte er sich dann ohnehin (mindestens) auch als Verwaltungsrat gegenüber der Gesellschaft haftbar gemacht haben, weil er sowohl als Anwalt als auch als Verwaltungsrat der Klägerin verpflichtet gewesen wäre, den für ihn erkennbaren Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Ande- rerseits dürfte sich eine solche Berufung auf die gleichzeitige Stellung als Organ der Gesellschaft, um sich damit der Haftung aus einer fehlenden oder mangelhaften Aufklärung – trotz Kenntnis der Risiken – als Anwalt zu entledigen, als rechtmiss- bräuchlich erweisen. Dasselbe gilt im Grundsatz für das Anrechnen von "Wissen- Müssen" des Beklagten 2 bei der Klägerin. Der Klägerin ist damit kein Wissen oder "Wissen-Müssen" des Beklagten 2 anzu- rechnen. 2.4. Von keiner Partei in Frage gestellt wurde zu Recht, dass die Handlungen der Beklagten 1 und 2 als – während des Mandatsverhältnisses mit der Klägerin – Kol- lektivgesellschafter der Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" dieser zuzurechnen sind, mithin die Anwaltskanzlei für allfällige Handlungen und Unter- lassungen des Beklagten 1 und 2 im Mandatsverhältnis zur Klägerin haftet. Der Beklagte 1 ist nach Ausscheiden des Beklagten 2 gemäss Obergerichtsentscheid in die Rechte und Pflichten der Anwaltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" eingetreten. Der Beklagte 1 hat sich daher die Handlungen und Unterlassungen des Beklagten 2 im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis der Anwaltskanzlei zur Klägerin anrechnen zu lassen.

3. Pflichtverletzung 3.1. Parteistandpunkte 3.1.1. Die Klägerin machte geltend, der Anwalt hafte nach Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 OR für getreue und sorgfältige Haftung. Erforderlich sei die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäften anzuwenden pflegt. Bei beauftragten Personen mit staatlicher Berufsausübungsbewilligung und entgeltlichen Mandaten dürfe bezüg- lich der spezifischen Kenntnisse besondere Sorgfalt erwartet werden. Der Klient

- 34 - dürfe voraussetzen, dass der Anwalt die massgebenden Gesetze, die publizierte höchstrichterliche Rechtsprechung und die Standardliteratur kenne. Von einem An- walt sei zu verlangen, dass er nur Mandate in Rechtsgebieten entgegennehme, in denen er sich auskenne oder in denen er sich die erforderlichen Kenntnisse recht- zeitig aneignen könne (act. 2/1 Rz. 49 f.). Da das Risiko, dass das Geschäftsmodell der Klägerin eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen darstellte, sehr hoch und die Gewerbsmässigkeit erfüllt gewesen sei, sei der Beklagte 2 ver- pflichtet gewesen, vertiefte rechtliche Abklärungen und eine entsprechende Aufklä- rung der Klägerin vorzunehmen. Weiter wies die Klägerin darauf hin, dass die Auf- klärungs- und Benachrichtigungspflicht eines Anwalts alle Umstände umfasse, wel- che die Erreichung des Auftragserfolgs beeinflussen könne. Es obliege einem An- walt auch, seinen Mandanten über die Schwierigkeiten und Risiken eines Vorha- bens umfassend aufzuklären, damit dieser sich über das von ihm zu tragende Ri- siko bewusst werde (act. 2/1 Rz. 56 f.). Im Rahmen des Mandats hätte der Beklagte 2 insbesondere dafür sorgen müssen, dass keine finanzmarktrechtlich hochriskante Situation entstehe, welche die Finma zur Eröffnung eines Enforcement-Verfahrens veranlasse. Heute sei erstellt, dass er diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei (act. 19 Rz. 271). Es gehe nicht darum, dass die Beklagten für einen Erfolg einzustehen hätten, sie würden vielmehr für den Schaden haften, welcher der Klägerin infolge der sorgfaltswidrigen Aufklä- rung und Beratung durch den Beklagten 2 entstanden sei (act. 19 Rz. 283 f.). Der Beklagte 2 habe gleich mehrere Sorgfaltspflichten grob missachtet, die zum Kern- bereich der anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehören würden (act. 2/1 Rz. 58). Der Be- klagte 2 habe das Geschäftsmodell der Klägerin "grundsätzlich für unproblema- tisch" gehalten. Er habe zwar darauf hingewiesen, dass das Kauf- und Tauschan- gebot allenfalls zu einer Anwendbarkeit des Kollektivanlagegesetzes führen könne, habe aber gemeint mit einer geeigneten Vertragsausstattung könnte er dieses Ri- siko "ausreichend beseitigen". Der Beklagte 2 habe die Klägerin indes nicht über die Problematik der unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen aufge- klärt, sie insbesondere nicht auf die erheblichen Risiken des gewählten Vorgehens hingewiesen oder vor den drastischen Konsequenzen – ein teures Enforcement- Verfahren der Finma mit einem sofortigen Verbot der Geschäftstätigkeit – gewarnt

- 35 - (act. 2/1 Rz. 16 und 56 f.; act. 19 Rz. 156 ff.). Der Beklagte 2 habe sich – wenn überhaupt – dahingehend geäussert, dass er mögliche Bedenken relativiert und die von ihm ausgearbeiteten Dokumente als geeignet und rechtskonform bezeichnet habe. Sollte der Beklagte 2 andeuten wollen, dass er zur Übernahme des Mandats der Klägerin nicht über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt habe, hätte er sich mit der Mandatsübernahme sorgfaltswidrig verhalten (act. 59 Rz. 12 ff. und Prot. S. 10). Der Beklagte 2 habe es auch versäumt, Vorabklärungen bei der Finma zu tätigen, obwohl dies aufgrund der drastischen Konsequenzen von Gesetzesver- stössen üblich und geboten gewesen sei (act. 2/1 Rz. 21 f.). Dass die Beklagten jegliche Verantwortung von sich weisen würden, weil die Klä- gerin angeblich (eineinhalb Jahre nach Mandatsabnahme) von Dritten über das Ri- siko informiert worden sei und eigene Recherchen getätigt habe, offenbare, dass sie selbst die Klägerin nie angemessen und korrekt über Implikation und Risiken aufgeklärt und beraten hätten. In der gesamten Klageantwort finde sich nicht ein einziger Hinweis darauf, dass die Anwaltskanzlei B._____ & C._____ bzw. der Be- klagte 2 die Klägerin angemessen aufgeklärt und korrekt beraten habe (act. 19 Rz. 7 ff.; act. 59 Rz. 22 ff.). Die Beklagten würden implizit anerkennen, dass sie die Klägerin während rund eineinhalb Jahren seit Begründung des Mandatsverhältnis- ses nicht aufgeklärt hätten. Dass das beabsichtigte Geschäftsmodell ein "kleines Risiko" beinhalte, habe der Beklagte erstmals am 11. Oktober 2018 erwähnt (act. 19 Rz. 19 ff.). Da die Beklagten sie nie aufgeklärt hätten, müssten sie sich dafür "behelfsmässig" auf ein E-Mail vom 11. Oktober 2018 stützen, welches der Beklagte 2 nicht im Sinne einer rechtlichen Analyse, sondern als Reaktion auf die Äusserung eines unbeteiligten Dritten verfasst habe (act. 19 Rz. 7 ff.). Tatsächlich habe der Beklagte 2 erst nach dem E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ vom 11. Ok- tober 2018 rechtliche Abklärungen zum Thema getroffen. Dass er sich nach dieser E-Mail veranlasst gesehen habe, über eine Stunde Abklärungen zu diesem Thema zu machen, beweise, dass er sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vertieft mit dieser Problematik auseinandergesetzt habe. Diese Abklärungen seien zu Beginn der Mandatsübernahme geboten gewesen (act. 19 Rz. 48 ff.).

- 36 - In ihrem Schlussvortrag hielt die Klägerin fest, es fehle an einem Beweis für eine rechtsgenügende Aufklärung und Risikoeinschätzung seitens der Beklagten (act. 68 Rz. 27 ff.). 3.1.2. Die Beklagten wiesen darauf hin, dass nicht entscheidend sei, ob die Finma das Geschäftsmodell als bewilligungspflichtig eingestuft habe, sondern ob die Klägerin das Risiko gekannt und in Kauf genommen habe, dass es als bewilli- gungspflichtig eingestuft werden könnte. Eine Erfolgshaftung eines Anwalts be- stehe nicht (act. 11 Rz. 175 ff.). Der Klägerin sei das Risiko der Bewilligungspflicht aus mehreren Quellen bekannt gewesen. Sie habe sich bewusst entschieden, es einzugehen (act. 11 Rz. 13). Die Pflichten eines Beauftragten, den Auftraggeber über allfällige Risiken seines Vor- habens zu orientieren, richte sich nach den Kenntnissen und dem Stand der Erfah- rung des Auftraggebers. Die Aufklärungspflicht von Anwälten und Anwältinnen re- duziere sich entsprechend dem Wissensstand der Klientschaft in rechtlicher und geschäftlicher Hinsicht. Wenn dem Klienten die Risiken bekannt seien, sei eine (weitere) Aufklärung nicht geschuldet. Die Klägerin sei – entgegen ihren Behaup- tungen – wiederholt, auf verschiedenen Ebenen und von verschiedener Seite

– dem Beklagten 2, Dritten und anhand eigener Recherchen – über die Risiken des verfolgten Geschäftsmodells orientiert worden (act. 11 Rz. 17 ff.; act. 60 Rz. 15 ff.). Der Beklagte 2 habe darauf hingewiesen, dass die Rückkaufsoption problematisch sein könnte, wenn sie als Umgehung gewertet würde. Weiter habe er erwähnt, dass sich das Thema dennoch als rechtlich heikel erweisen könnte "und er dies momen- tan nur anhand des [ihm] geschilderten Präzedenzfalls nicht bejahen würde"

– sonst hingegen, das heisse ausserhalb jenes "Präzedenzfalls", allenfalls schon. Der Beklagte 2 habe also nicht das Geschäftsmodell bzw. die (Rück-)Kauf- und Tauschoption als unbedenklich bezeichnet (act. 24 Rz. 36 ff.). Diese E-Mail vom

11. Oktober 2018 sei zudem in den Kontext der Korrespondenz zwischen den Par- teien vom 10. bis 12. Oktober 2018 einzubetten. Am 10. Oktober 2018 habe F._____ dem Beklagte 2 geschrieben, dass Rechtsanwalt X4._____ speziell we- gen dem Umtauschrecht befürchte, dass die Investitionen als Einlagen gewertet würden, weshalb er um seine Einschätzung bitte. Damit habe F._____ den Beklag-

- 37 - ten 2 nicht um weitere rechtliche Abklärungen oder eine Garantie gebeten (act. 24 Rz. 44 ff.). Die Klägerin habe das Risiko in der Folge billigend in Kauf genommen, die Sache als erledigt bezeichnet und dem Beklagten 2 mitgeteilt, er mache sich zu viele Sorgen. Es liege keine Pflichtverletzung vor (act. 60 Rz. 15 ff.). Es sei sicher nicht "Inhalt" des "anwaltlichen Mandats" des Beklagten 2 gewesen, "für eine rechtskonforme Umsetzung des beabsichtigten Geschäftsmodells zu sorgen". We- der habe er etwas "umsetzen" müssen, noch habe er dafür "sorgen" müssen. Viel- mehr habe er die Klägerin mittels Informationen, Hinweisen und Bedenken zu den Risiken des veränderten Geschäftsmodells begleitet (act. 24 Rz. 458 ff.). Im Übri- gen seien die Dokumente vertrags- und gesellschaftsrechtlich rechtskonform ver- fasst gewesen. Nicht die Dokumente, sondern das Geschäftsmodell hätten das Fi- nanzmarktrecht verletzt (act. 24 Rz. 304 ff.). Zusammenfassend habe die Klägerin das mit ihrem Geschäftsmodell, namentlich der Rückkaufoption, verbundene Risiko, dass es allenfalls einer Bewilligungspflicht unterliege, gekannt. Dieses habe sie bewusst und billigend in Kauf genommen. Sie könne daher die Folgen der Verwirklichung dieses Risikos nicht auf die Beklagten abwälzen (act. 11 Rz. 184 f.). Im Schlussvortrag ergänzten die Beklagten, es sei völlig unglaubhaft und aktenwid- rig, wenn F._____ einerseits behaupte, sich an einen Austausch mit dem Beklag- ten 2 über rechtliche Risiken nicht erinnern zu können, das keine Risiken bestan- den hätten und der Beklagte 2 das Risiko mit "Null" bewertet habe und gesagt habe, seine Verträge seien sicher; andererseits hingegen einräume, ein Risiko wahrge- nommen zu haben und von einem anderen Anwalt auf das Risiko hingewiesen wor- den zu sein (act. 71 Rz. 9 ff.). Der Beklagte 2 habe schlüssig und dezidiert in Ab- rede gestellt, dass er seine Verträge als "sicher" bezeichnet habe. Er habe ausge- sagt, dass er gegenüber der Klägerin sicher auf das Risiko hingewiesen habe und nach Eintreffen des Fragebogens darauf, dass sich das Risiko massiv konkretisiert habe. Allermindestens liege eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor, was auf- grund der Beweislastverteilung zu Lasten der Klägerin gehen müsse (act. 71 Rz. 9 ff.). Der Beweissatz 1 sei daher unbewiesen geblieben (act. 71 Rz. 22).

- 38 - 3.2. Rechtliche Grundlagen 3.2.1. Sorgfaltspflicht im Mandatsverhältnis mit Anwält:innen 3.2.1.1. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich die beauftragte Per- son, die ihr übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 398 Abs. 2 OR haftet die beauftragte Person der auftraggebenden Person für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihr über- tragenen Geschäfts. In Bezug auf das Mass der Sorgfalt der beauftragten Person verweist Art. 398 Abs. 1 OR auf die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht der Arbeit- nehmenden im Arbeitsverhältnis, wobei diese Verweisung dahingehend zu verste- hen ist, dass die beauftragte Person zwar nicht für die gleiche – weniger strikte – Sorgfalt wie die Arbeitnehmenden, jedoch nach der gleichen Regel haftet. Die Ar- beitnehmenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder fahr- lässig der arbeitgebenden Person zufügen (Art. 321e Abs. 1 OR). Das Mass der Sorgfalt, für das die Arbeitnehmenden einzustehen haben, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bil- dungsgrades oder der Fachkenntnisse, die für diese Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften der Arbeitnehmenden, die die arbeitgebende Person gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e Abs. 2 OR). Die Haftung der beauftragten Person unterliegt somit gemäss Art. 97 OR den folgenden vier Voraussetzungen: (1) eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere eine Verletzung ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR; (2) einen Schaden; (3) einen (natürlichen und adäquaten) Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden; sowie (4) ein Verschulden. Die Klient- schaft trägt gemäss Art. 8 ZGB die objektive Behauptungs- und Beweislast für die ersten drei Voraussetzungen. Im Gegenzug haben die Rechtsanwält:innen zu be- weisen, dass ihnen keinerlei Verschulden zur Last fällt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_2/2020 vom 16. September 2020, E. 3.1 m.w.H.). 3.2.1.2. Beim entgeltlichen Auftrag bemisst sich die Sorgfalt nach dem Verhalten einer gewissenhaften und sachkundigen Person, welche dem Standard ihres Be- rufes gerecht wird. Die Handlungen der beauftragten Person haben dem berufs- spezifischen Durchschnittsverhalten zu entsprechen. Bestehen für einen Beruf

- 39 - oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln oder Usanzen, können sie zur Bestimmung des Sorgfaltsmassstabes herangezogen werden (BGE 115 II 62 E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 4C.80/2005 vom 11. August 2005 E. 2.2.1). 3.2.1.3. Speziell zur Sorgfaltspflicht von Anwält:innen ist festzuhalten, dass zur korrekten Mandatsführung nebst der Abklärung des Sachverhalts insbesondere auch die Prüfung der Rechtslage gehört. Von Anwält:innen ist zu verlangen, dass sie nur Mandate in Rechtsgebieten entgegen nehmen, in denen sie sich auskennen oder in denen sie sich die erforderlichen Kenntnisse rechtzeitig aneignen können. Hinreichende Rechtskenntnis liegt vor, wenn dem/der Anwält:in die einschlägigen Gesetze und die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu bekannt sind und wenn sich der/die Anwält:in in den gängigen Kommentaren und Monographien auskennt (Urteil des Bundesgerichts 4C.80/2005 vom 11. August 2005 E. 2.2.1). Massge- bend sind alle Umstände des Einzelfalles. Dabei liegt der Wertungsgrat zwischen vertretbarem und unvertretbarem Vorgehen im Spannungsfeld zwischen der ge- fahrgeneigten Tätigkeit von Anwält:innen und der obrigkeitlich bekräftigten Fach- kunde. Als Ausfluss der Treuepflicht obliegt Anwält:innen insbesondere, ihre Man- dantschaft über die Schwierigkeit und die Risiken der Geschäftsbesorgung umfas- send aufzuklären, damit diese sich über das von ihr zu tragende Risiko bewusst wird (BGE 127 II 357 E. 1.b ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_659/2018 vom

15. Juli 2019 E. 3.1.1 f.). Mit regelmässiger Beratung haben sie der auftraggeben- den Person bei der Wahl der geeigneten Massnahmen behilflich zu sein. Erhalten sie Anweisungen, welche den Interessen der auftraggebenden Person zuwiderlau- fen, haben sie abzuraten (BGE 115 II 62 E. 3.a; FELLMANN, a.a.O., N. 1517 und N. 1303). Beharrt die auftraggebende Person auf einer – nach Ansicht der An- wält:innen unzweckmässigen – Weisung, darf diese Weisung selbstverständlich befolgt werden, wenn sie es nicht vorziehen, das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen (FELLMANN, a.a.O., N. 1303). Anwält:innen haben dafür Sorge zu tragen, dass alle voraussehbaren und somit vermeidbaren Nachteile für die Kli- entschaft auch tatsächlich vermieden werden. Anwält:innen müssen alles vorkeh- ren, was nach der Lage der Verhältnisse und bei Würdigung der gegebenen Situa- tion als geboten erscheint. Ist die Rechtslage nicht "klar", weil der konkrete Sach-

- 40 - verhalt rechtlich auf verschiedene Weise beurteilt werden kann, muss ihr Ratschlag bzw. das gewählte Vorgehen mindestens vertretbar sein (FELLMANN, a.a.O., N. 1517). 3.2.1.4. Gegenstand der Informationspflicht bildet alles, was für die auftragge- bende Person von Bedeutung ist. Anwält:innen haben als Fachpersonen die auf- traggebende Person auch unaufgefordert über die Zweckmässigkeit des Auftrages oder der Weisungen, die Kosten und Gefahren sowie die Erfolgschancen Auskunft zu geben (BGE 115 II 62 E. 3.a). 3.2.1.5. Der Umfang und die Art der Beratung und Belehrung richtet sich an der Klientschaft aus. So sind Anwält:innen ihrer Belehrungspflicht entbunden, wenn sie erkennen, dass der Klientschaft die Risiken des Vorgehens oder der in Aussicht genommenen Rechtsgestaltung bekannt sind und sie bewusst in Kauf genommen werden, das vereinbarte weitere Vorgehen mithin auf einer informierten Einwilli- gung ("consentement éclairé") beruht. Die Aufklärung hat ihr Ziel erreicht, wenn die Klientschaft sich der Chancen und Risiken des ins Auge gefassten Vorgehens be- wusst ist und darüber mit freiem Willen entscheiden kann. In Bezug auf die Aufklä- rung über ein Prozessrisiko gilt: Je geringer die Erfolgschancen, desto dringender haben Anwält:innen von der Prozessführung oder der Einlegung eines Rechtsmit- tels abzuraten (FELLMANN, a.a.O., N. 1518; WALTER/SCHMID, in: WEBER/MÜNCH [Hrsg.], Haftung und Versicherung, Beraten und Prozessieren im Haftpflicht- und Versicherungsrecht, 2. Aufl., Basel 2015, N. 20.44 ff.). 3.2.1.6. Anwält:innen haben jedoch nicht für den Erfolg ihrer Tätigkeit Gewähr zu leisten, sondern nur, aber immerhin für das kunstgerechte Tätigwerden. Dabei tragen Anwält:innen nicht die Verantwortung für die spezifischen Risiken, die mit der Bildung und Durchsetzung einer Rechtsauffassung an sich verbunden sind. Sie üben insofern eine risikogeneigte Tätigkeit aus, der auch haftpflichtrechtlich Rech- nung zu tragen ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass die beauftragte Person nicht für jede Massnahme und Unterlassung einzustehen hat, welche aus nach- träglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Nach wie vor haben die Parteien das Prozessrisiko zu tragen, das sie nicht über die Verantwort- lichkeit des/der Anwält:in verlagern können (BGE 127 II 357 E. 1.b ff.; 115 II 62

- 41 - E. 3.a; Urteile des Bundesgerichts 4C.80/2005 vom 11. August 2005 E. 2.2.1; 4A_659/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1.1 f.) 3.2.1.7. Je ausgeprägter Anwält:innen über die für eine Beurteilung der konkre- ten Rechtsfrage erforderlichen speziellen Rechtskenntnisse verfügen, sie insbe- sondere bekannt geben oder gar anpreisen – z.B. durch Hinweis auf einen Fach- anwaltstitel oder mit Präferenzangaben im Anwaltsverzeichnis –, desto höher dür- fen die Anforderungen an ihre Gesetzes-, Judikatur- und Literaturkenntnisse ge- stellt werden (WALTER/SCHMID, a.a.O., N. 20.33). 3.2.1.8. In Bezug auf den Zeitpunkt der Aufklärung ist zu beachten, dass es An- wält:innen auch während des Mandats obliegt, die Mandantschaft über Unklarhei- ten aufzuklären und ihr Risiken und Varianten aufzuzeigen oder sie auf veränderte Umstände, die allenfalls die Zielerreichung erschweren oder verunmöglichen, auf- merksam zu machen (KLETT, in: WEBER/FELLMANN, a.a.O., S. 43). 3.2.1.9. Eine beauftragte Person haftet auch dann für einen Schaden, wenn sie wegen ungenügender fachlicher Qualifikation nicht in der Lage ist, die eingegange- nen Verpflichtungen mit der nötigen Sorgfalt zu erfüllen (sog. Übernahmeverschul- den; BGE 124 III 155 E. 3.b; 93 II 317 E. 2.e.bb). Ob ein Übernahmeverschulden bloss für die Verschuldensfrage erheblich ist oder darin zusätzlich eine Sorgfalts- pflicht- und damit Vertragsverletzung liegt, hat das Bundesgericht zuletzt offen ge- lassen. Die Bedeutung des Übernahmeverschuldens liegt gemäss Bundesgericht vielmehr darin, dass nach dem objektivierten Verschuldensbegriff des schweizeri- schen Rechts der haftenden Person der Einwand verwehrt ist, sie sei aufgrund ih- res Ausbildungs- und Wissensstandes gar nicht in der Lage gewesen, sachgerecht zu beraten und aufzuklären, und könne sich damit exkulpieren (BGE 124 III 155 E. 3.b). Das Übernahmeverschulden schliesst auch den Einwand aus, die auftrag- gebende Person habe sich mit dem Ungenügen der für sie zuständigen beratenden Person abgefunden, überdies nicht nach Aufklärung oder Beratung verlangt und auch den Vertrag nicht rechtzeitig durch einseitige Erklärung aufgelöst (Art. 404 OR), weshalb sie ein Selbstverschulden treffe. Wer sich als Spezialist:in anbietet, kann sich grundsätzlich nicht mit der Begründung entlasten, der/die Vertragspart- ner:in hätte das Fehlen von Spezialkenntnissen erkennen müssen.

- 42 - 3.2.1.10. Zusammengefasst wird die beauftragte Person an der objektiv gebote- nen Sorgfalt gemessen, die von ihr in einer bestimmten Situation unter Berücksich- tigung der Umstände im konkreten Fall erwartet werden darf. Mit anderen Worten wird die Sorgfalt nach objektiven Kriterien individuell-konkret ermittelt (KRAUSKOPF, Sorgfaltspflichten des Anwalts, in: WEBER/FELLMANN [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2017, Zürich 2017, S. 16 f. m.w.H.). 3.2.2. Beweis-, Behauptungs- und Bestreitungslast 3.2.2.1. Nach allgemeinen Grundsätzen hat diejenige Person das Vorhanden- sein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substan- ziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht (BGE 123 III 183 E. 3.e S. 188; 108 II 337 E. 2 und 3). Die jeweiligen Anforderun- gen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsa- chenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substanziier- tes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. BGE 117 II 113 E. 2). Bestreitet die Gegenpartei das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserhebli- chen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar dar- zulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 108 II 337 E. 3 S. 341). Wird das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens von der Gegenpartei bestritten, hat die behauptungsbelastete Partei deshalb die ein- zelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter Schaden bilden (BGE 127 III 365 E. 2.b). 3.2.2.2. Beim Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung handelt es sich um eine negative Tatsachenbehauptung. In Bezug auf Letztere ist festzuhalten, dass diese dem direkten Beweis nicht zugänglich ist. Indessen ist es möglich, aus positiven Sachumständen mittelbar auf jenes Negativum zu schliessen. Den bei negativen Tatsachen bestehenden Beweisschwierigkeiten ist zwar nicht mit einer Umkehr der

- 43 - Beweislast zu begegnen, jedoch mit gewissen Beweiserleichterungen. Zudem ob- liegt den Beweisgegner:innen gemäss Treu und Glauben eine beweisrechtliche Mitwirkung. Sie haben die zum Negativum vorgetragenen Behauptungen der an sich beweisbelasteten Partei substanziiert zu bestreiten und dürfen den Beweis nicht vereiteln. Ferner kann als Indiz für die Richtigkeit der Darstellung gewertet werden, wenn den Beweisgegner:innen der Nachweis der von ihnen behaupteten, das Negativum ausschliessenden, positiven Sachumstände misslingt. So hat etwa beim Vorwurf unterbliebener Aufklärung und Beratung die mit diesem Vorwurf kon- frontierte beauftragte Person positive Sachumstände zu behaupten und zu bewei- sen, welche den Unterlassungsvorwurf entkräften (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 6.6.4). 3.2.2.3. Gegenstand des Beweises sind gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO nur rechts- erhebliche, streitige Tatsachen. Nur Tatsachenbehauptungen, die bestritten sind, müssen daher bewiesen werden (BGE 141 III 433 E. 2.6). 3.2.2.4. Streitig sind Tatsachen, deren Vorliegen von der Gegenpartei ausdrück- lich oder konkludent verneint wird. Unstreitig und damit den Beweis ausschliessend sind einerseits ausdrücklich oder konkludent zugestandene Tatsachen. Anderer- seits sind auch nicht hinreichend bestrittene Tatsachen als unstreitig anzusehen. Nach Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat die beklagte Partei darzulegen, welche Tat- sachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Die beklagte Partei trägt die Last des substanziierten Bestreitens, damit die gegnerischen Tatsachenbehauptung als streitig und damit als beweisbedürftig gelten können. (BK-BRÖNNIMANN, Art. 150 ZPO N. 12 f.). 3.2.2.5. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, wel- che einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2 S. 113); die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 115 II 1 E. 4 S. 2). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts be- hauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser ein-

- 44 - zelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung (vgl. BGE 117 II 113 E. 2 S. 113 f.; BGE 141 III 433 E. 2.6 m.w.H.); pauschale Bestrei- tungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung in- frage gestellt wird (BGE 141 III 433 E. 2.6). 3.3. Unstrittiger Sachverhalt 3.3.1. Die Klägerin führte aus, ihr Geschäftsmodell habe im Wesentlichen darin bestanden, dass neue Investoren für den Erwerb von Vorzugsaktien der Klägerin gefunden werden sollten, deren Investitionen im Umfang von ca. 70% in eine stra- tegische Edelmetallwarenreserve und ca. 30% als Risikokapital in das geplante operative Geschäft fliessen sollte. Dabei sei jedem Aktionär ein jederzeit ausübba- res, einseitig bindendes und zeitlich unbeschränktes Angebot zum (Rück-)Kauf der Vorzugsaktien zum Wert des jeweiligen Anteils der betroffenen Vorzugsaktien an der Edelmetallreserve entweder in Geld oder alternativ im Tausch gegen Edelme- tall gewährt worden (act. 2/1 Rz. 11). Die Beklagten bestritten einzig, dass die (Rück-)Kaufoption vor November 2017 implementiert worden sei (act. 24 Rz. 27 ff.). Es ist damit erstellt, dass das Geschäftsmodell – spätestens ab Novem- ber 2017 mit der (Rück-)Kaufoption – wie von der Klägerin beschrieben ausgestal- tet war (vgl. im Übrigen E. IV.3.6 hinten). 3.3.2. Sodann behauptete die Klägerin, dass ab Mai 2017 erste Verträge mit Investor:innen geschlossen werden konnten (act. 2/1 Rz. 23), was die Beklagten im Grundsatz nicht bestritten. Strittig ist zwischen den Parteien einzig, ab wann das von der Finma monierte (Rück-)Kaufrecht implementiert wurde und wann genau wie viele Investor:innen einen Vertrag mit der Klägerin eingegangen waren. Hierauf wird später eingegangen (vgl. E. IV.3.6 hinten). 3.3.3. Die Klägerin machte sodann geltend, das Thema der unerlaubten Ent- gegennahme von Publikumseinlagen sei in den Jahren vor und um die Mandats- übernahme in Lehre und Gerichtspraxis "breit diskutiert" worden. Gemäss konstan-

- 45 - ter Rechtsprechung des Bundesgerichts bestehe die Entgegennahme von Publi- kumseinlagen darin, dass das Unternehmen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehe, das heisse selber zum Rückzahlungsschuldner der entsprechenden Leis- tung werde. Das Bundesgericht messe dem unbedingten Anspruch auf Rückleis- tung der getätigten Investition eine entscheidende Bedeutung für die Erfüllung des Einlagebegriffs bei. Eine solche habe das Geschäftsmodell der Klägerin enthalten. Die Frage, ob mit dem Geschäftsmodell der Klägerin eine unerlaubte Entgegen- nahme von Publikumseinlagen erfolgen würde, sei damit zentral und offensichtlich gewesen (act. 2/1 Rz. 51 ff.). Dass das Risiko sehr hoch gewesen sei, habe sich namentlich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesverwaltungs- gerichts ergeben (act. 2/1 Rz. 19 f.; act. 19 Rz. 156 ff.). Dass die Gewerbsmässig- keit erfüllt sei, sei ebenfalls von Beginn an festgestanden (act. 2/1 Rz. 54). All dies bestritten die Beklagten – zu Recht – nicht und ist damit als erstellt zu betrachten. 3.3.4. Die Klägerin behauptete – und belegte (vgl. act. 2/4/26-29 und 2/4/31) – dass die Finma am 17. Dezember 2018 mit einem Fragebogen zur Beurteilung der Einhaltung des Finanzmarktgesetzes an die Klägerin gelangt sei. Am 19. März 2019 habe die Finma eine superprovisorische Verfügung erlassen, in welcher sie einen Untersuchungsbeauftragen eingesetzt und ermächtigt habe, alleine für die Klägerin zu handeln. Die Finma habe mit dieser Verfügung auch sämtliche Konto- und Depotbeziehungen der Klägerin gesperrt und den Untersuchungsbeauftragen ermächtigt, über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen. Am 7. Mai 2019 seien diese superprovisorischen Massnahmen provisorisch bestätigt worden (act. 2/10 Rz. 26 ff.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 habe die Finma eine schwere Aufsichtsrechtverletzung festgestellt, weil die Klägerin gewerbsmässig Pu- blikumseinlagen ohne entsprechende Bewilligung entgegengenommen habe (act. 2/10 Rz. 31 f.). Diese Tatsachen wurden von den Beklagten ebenfalls nicht bestritten. 3.4. Fehlende Aufklärung durch die Beklagten (Beweissatz 1) 3.4.1. Die Klägerin hat zu beweisen, dass sie vom Beklagten 2 nicht über das Risiko, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qua-

- 46 - lifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, aufgeklärt wurde (act. 2/1 Rz. 16; act. 19 Rz. 51 und 247) 3.4.1.1. Parteistandpunkte Die Klägerin machte geltend, auf das Risiko, dass das Geschäftsmodell der Klägerin als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, habe der Beklagte 2 nicht hingewie- sen. Auch über die Konsequenzen, die sich aus der Aufnahme einer bewilligungs- pflichtigen Geschäftstätigkeit ohne entsprechende Bankenbewilligung ergebe, habe der Beklagte 2 die Klägerin nicht aufgeklärt (act. 2/1 Rz. 16; act. 19 Rz. 51). In der E-Mail vom 11. Oktober 2018 habe der Beklagte 2 bestätigt, dass er die Thematik "BankG" bereits im Rahmen der Konstruktion bzw. Gründung der Kläge- rin geprüft habe, und die "Kategorisierung als Publikumseinlage sowohl damals als auch heute klar verneine". Das belege, dass der Beklagte 2 die Umsetzung des (Rück)kauf- und Tauschangebots bereits zu Beginn der Mandatsbeziehung, als die Klägerin gegründet worden sei, in regulatorischer Hinsicht als unbedenklich einge- stuft habe (act. 19 Rz. 247). 3.4.1.2. Würdigung 3.4.1.2.1. Die Klägerin offerierte als Beweis für diese Behauptungen die folgenden Beweismittel: 3.4.1.2.2. F._____ erklärte an der Beweisverhandlung auf die Frage, ob er sich an einen Austausch mit dem Beklagten 2 über rechtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrem Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen erinnern könne, der Beklagte 2 habe dies am Anfang mal ganz kurz angedeutet; er habe dann aber immer wieder bekräftigt, dass die Vertragsausgestaltung von ihm dieses Thema "ausschliesse und zwar in verschiedenen Situationen"; das habe mit der E- Mail vom April angefangen, in welcher er gesagt habe, sie seien ein operatives Geschäft und daher erachte er ein Ruling als nicht notwendig. Das Geschäftsmodell von damals sei dasselbe wie heute gewesen. Was eine Bankenbewilligung sei, habe er damals nicht wirklich gewusst. Eine Publikumseinlage sei nach seinem Ver-

- 47 - ständnis, wenn man Geld zur Bank bringe und dieses später mit Zins zurückerhalte (Prot. S. 24 ff.). Sie hätten die Anwaltskanzlei der Beklagten engagiert, weil sie ihr operatives Geschäft hätten finanzieren wollen. Der Beklagte 2 habe ihnen zu einer Aktiengesellschaft geraten. Sie hätten sich von der Zusammenarbeit erhofft, dass der Beklagte 2 die vertraglichen Grundlagen erarbeite, damit sie in der Schweiz "alles korrekt umsetzen" könnten; sie hätten auf eine langjährige Zusammenarbeit gehofft. Auf Vorhalt des E-Mails des Beklagten 2 an F._____ und G._____ vom

11. Oktober 2018 (act. 24/46) führte F._____ aus, das sei im Zusammenhang mit einem Investorenverein aus I._____ gewesen, bei dem Rechtsanwalt X4._____ im Vorsitz gewesen sei. Er habe ihr Geschäftsmodell diesem Verein vorstellen wollen und habe dafür Rechtsanwalt X4._____ eine Präsentation des Unternehmens ge- zeigt. Irgendwann habe Rechtsanwalt X4._____ gemeint, dass er "das eine oder andere im Zusammenhang mit diesen Einlagen kritisch sehe". F._____ habe ihm gesagt, der Beklagte 2 habe das so konstruiert, dass es "verhebe" und Rechtsan- walt X4._____ sich direkt mit dem Beklagten 2 austauschen solle. Das habe Rechtsanwalt X4._____ im Anschluss getan. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte 2 geschrieben, er verneine das als Publikumseinlage. F._____ sei nicht Jurist und kenne sich in der Schweiz nicht aus, deshalb habe er einen Berater man- datiert. Das habe sich wie ein roter Faden durchgezogen. Der Beklagte 2 habe ihm stets gesagt, man könne "das und das machen", aber er als sein Berater sei der Ansicht, dass müsse er nicht, seine Verträge seien sicher. Das Thema der Publi- kumseinlage sei von Rechtsanwalt X4._____ aufgebracht worden. Auf Vorhalt, in der E-Mail werde auch ein Szenario als "problematisch" bezeichnet, entgegnete F._____, er habe die Erwartung, dass er beraten werde und dann halte er sich natürlich an diese Empfehlung. Der Beklagte 2 habe die Thematik ganz klar ver- neint und darauf habe er sich verlassen (Prot. S. 26 ff.). Danach gefragt, ob er sich an den 11. Oktober 2018 erinnern könne, antwortete F._____, nicht im Detail. Wenn er sich aber die E-Mails durchlese, könne er sich schon "relativ genau an den Ablauf von dem ganzen Ereignis erinnern". Es habe dieses Treffen mit Rechts- anwalt X4._____ gegeben, an welchem er Bedenken geäussert. Er habe ihn dann gebeten, "sich mit dem anderen Profi auszutauschen, da beide Rechtsanwälte" seien, was er gemacht habe. Er habe natürlich den Beklagten 2 gefragt, "was an

- 48 - der Geschichte dran" sei, worauf der Beklagte 2 gemeint habe, er habe das geprüft; er habe die Verträge "in verschiedenen Punkten so gestaltet, dass das Thema Ein- lage kein Thema sei"; zu "allen Empfehlungen, welche er erst im Nachhinein ge- macht [habe], [habe] er immer [gesagt], dass wir dies nicht machen müssten, da seine Verträge 'verheben' würden" (Prot. S. 28 ff.). 3.4.1.2.3. G._____ beschrieb den Austausch mit dem Beklagten 2 während des Mandats als intensiv und sehr vertrauenswürdig; sie hätten ein gutes Gefühl gehabt damals und ihm "zu 100% vertraut". Sie hätten regelmässigen Kontakt gehabt. Der Beklagte 2 sei ihr Ansprechpartner dafür gewesen, wie sie das Geschäftsmodell am besten in der Schweiz platzieren würden. In der Regel sei sie über F._____ und nicht direkt vom Beklagten 2 über den Fortgang der Umsetzung des Geschäftsmo- dells informiert worden. An einen Austausch mit dem Beklagten 2 über rechtliche Risiken im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell zur Entgegennahme von Pu- blikumseinlagen oder daran, dass sie mit dem Beklagten 2 und F._____ über eine Bankenbewilligung gesprochen habe, könne sie sich nicht erinnern (Prot. S. 52 f.). Sie hätten den Beklagten 2 als juristischen Berater und zur Ausarbeitung der Ver- träge mandatiert. Sie habe sich von der Zusammenarbeit erhofft, dass sie sich auf ihn zu "100%" verlassen könnten und dass sie alles richtig machen würden, weil er ein Fachanwalt sei und sie gedacht habe, dass sie in den besten Händen seien. Sie habe es nie für möglich gehalten, dass er sie einem derartigen Risiko aussetze und auf der anderen Seite behaupte, es bestehe kein Handlungsbedarf (Prot. S. 54). Auf die E-Mail des Beklagten 2 an F._____ und G._____ vom 11. Oktober 2018 (act. 20/46) angesprochen, erklärte G._____, sie sei nicht wirklich in den Aus- tausch involviert gewesen. Sie habe das sicher durchgelesen und sich bei ihrem Mann rückversichert. Der Beklagte 2 habe immer wieder gesagt, die Verträge seien sicher und damit sei für sie alles gut gewesen; sie habe sich in dem Zeitpunkt sicher gefühlt. Danach gefragt, aus welchem Anlass sie damals Publikumseinlagen nach Bankgesetz diskutiert hätten, erklärte G._____, da es in den Zeitraum vom 11. Ok- tober 2018 falle, nehme sie an, dass das Thema mit Rechtsanwalt X4._____ auf- gekommen sei und ihr Mann da sicher beim Beklagten 2 nochmals nachgehackt habe, wie man das zu werten habe. Vom Beklagten 2 sei dann "wieder diese ganz klare Verneinung, dass es sich hier nicht um eine Publikumseinlage" handle, ge-

- 49 - kommen, weswegen sie sich sicher gefühlt hätten. Das vom Beklagten 2 als pro- blematisch beschriebene Szenario habe sie so aufgenommen, dass sie gute Ver- träge hätten und sie weiter arbeiten könnten (Prot. S. 54 ff.). Auf Vorhalt einer Nachricht von F._____, wonach sie den ganzen Tag in München seien, erklärte G._____, dass sie ganz sicher davon ausgehe, dass F._____ damit sie beide gemeint habe. Wenn es Termine in München gegeben habe, hätten sie diese immer zusammen wahrgenommen. Sofern F._____ während der Fahrt tele- foniert habe, habe sie mitgehört, weil er das über die Freisprechanlage gemacht habe. Ob es am 11. Oktober 2018 ein Gespräch während der Fahrt gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Daran, dass der Beklagte 2 F._____ in einem Telefonat ab- geraten oder ernsthafte Bedenken bezüglich des Geschäftsmodells geäussert habe, könne sie sich nicht erinnern. Das habe er weder persönlich, noch telefonisch oder schriftlich getan; er habe das nie getan; sie könnten es machen, aber sie hät- ten keinen Handlungsbedarf; es sei alles gut. Er habe in einer E-Mail sogar noch angefügt, dass dies sehr komplex und aufwändig sei und sie dies nicht bräuchten. Damit sei das für sie erledigt gewesen (Prot. S. 59 f.). 3.4.1.2.4. Aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen F._____ und dem Beklagten 2 vom 27. April 2017 (act. 20/43) geht hervor, dass F._____ dem Beklagten 2 schrieb, er habe im Zusammenhang mit Investoren, die in das Schweizer Unter- nehmen investieren wollten, ein Telefonat mit der "Finma/VQF" geführt, ob er mit der K._____ GmbH auch direkt Aktien von unternehmerisch tätigen Firmen vermit- teln dürfe. Das habe die Ansprechperson bejaht bzw. erklärt, das falle nicht unter ihre Aufsicht. Er wolle diese Auskunft schriftlich und ob der Beklagte 2 ihm eine entsprechende schriftliche Anfrage aufsetzen könne (S. 2). Der Beklagte 2 antwor- tete darauf (mit Kopie an G._____ und den Beklagten 1), tatsächlich sei betreffend die Vermittlung von Aktien die Finma zuständig. Er habe den Sachverhalt bereits im Herbst 2016 einmal "für die anderen von ihm geleiteten Unternehmen" mündlich abgeklärt. Es sei möglich, ein Ruling einzuholen, das erübrige sich indes aufgrund der rechtlichen Situation. In seinem Fall könne sowieso nicht von "Effektenhandel" die Rede sein, weil bei einer Gruppenbetrachtung die AG ihre eigenen Aktien ver- mittle. Vor diesem Hintergrund könnten sie beruhigt weiterfahren. Wenn F._____

- 50 - dies aber ausdrücklich wolle, könne er bei der Finma ein Ruling einholen, sofern die Finma bereit sei, ein Ruling zu erlassen. Er rate aber aufgrund der "klaren (wenn auch komplexen) rechtlichen Situation" davon ab (S. 1). 3.4.1.2.5. In der E-Mail des Beklagten 2 an F._____ (mit Kopie an G._____ und " X4._____@L._____.ch") vom 11. Oktober 2018, 9.59 Uhr (act. 20/46), schrieb der Beklagte 2 Folgendes: " Lieber F._____ Danke für die Anfrage. Ich habe damals die Thematik KAG und BankG bei der Konstruktion der Gesellschaft geprüft. Die Kategorisierung der Investition als Publikumseinlage würde ich auch heute nach Art. 5 Abs. 3 lit. a BankV klar verneinen: 3 Nicht als Einlagen gelten:

a. Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigen- tums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleis- tung übertragen werden; lm vorliegenden Fall haben wir mit dem Kauf der Inhaberaktie genau einen solchen Vertrag. Soweit ist das unbedenklich. lm weiteren besteht eine Rückkaufoption zugunsten des Inves- tors, womit ebenfalls Eigentum übertragen wird. Problematisch könnte das nur dann sein, wenn diese "Rückabwicklung" als Umgehung des soeben genannten Artikels gewertet würde. Dies sehe ich insoweit nicht, als dass dem Investor von Beginn weg klar ist, dass er –bei unverändertem Goldpreis- nur einen Bruchteil seines Investments zurückerhält. Der Zweck der Option ist auch lediglich, dem Investor im Falle einer Finanzkrise direkt Edelmetall im Tausch für seine Aktien zur Verfügung zu stellen, anstatt dass der Aktionär seine "goldge- backten" Aktien als Tausch- oder Zahlungsmittel gegenüber Dritten verwenden kann. Der Zweck des Vertrages ist gemäss BVGer auch entscheidend für dessen Qualifikation im Rah- men des erwähnten Artikels. Sollte sich das Thema dennoch als rechtlich heikel erweisen –was ich zumindest anhand des mir geschilderten Prezedenzfalles nicht bejahen würde, dann könnte man immer noch das unbeschränkte Rücktauschangebot kippen und ein solches für den Fall einer Finanzkrise erst wieder einführen, wenn die Aktionäre dies entsprechend beschliessen. Das Rücktausch-, bzw. Kaufrecht könnte dann (das wäre wohl eher für die Aktionäre als PR-Massnahme, unter "Vanilla"-Recht ist das Management sowieso berechtigt, solche Rückkäufe zu tätigen), statuarisch mit GV-Beschlussvorbehalt verankert werden. Dann stellt sich das Problem bei normalem Geschäftsbetrieb (d.h. keine Finanzkrisensituation) auch sicher nicht.

- 51 - Noch kurz zum Essigfassfall: Hätte die Beschwerdeführerin eine saubere Administration ge- führt, hätte sie wohl gemäss meinen Recherchen bereits die superprovisorischen Massnah- men der Finma kippen können, bzw. wäre letztere (im Interesse des Investorenschutzes) nicht dermassen dreingefahren. Das sollte bei A._____ ja kein Problem sein. Für Fragen oder Rückmeldungen stehe ich gerne zur Verfügung." 3.4.1.2.6. Mit E-Mail vom 3. August 2017 (act. 20/62) sandte der Beklagte 2 F._____ und G._____ einen Entwurf für das "Tauschangebot, resp. Rückkaufan- gebot betreffend Aktien gegen Edelmetall". Dem E-Mail angehängt ist ein Doku- ment, das oben als "Tausch-Kaufofferte, Entwurf 3.8.17" bezeichnet ist und in dem Folgendes festgehalten ist (Hervorhebungen im Original): Unbeschränktes Kauf- oder Tauschangebot der A._____ AG für Vorzugsaktien der A._____ AG Gegenstand Vorzugsaktien à Fr. 0.01 nom. ("Aktien") der A._____ AG,

1. Die A._____ AG offeriert hiermit einseitig bindend und zeitlich unbeschränkt den Rü- ckkauf ihrer Vorzugsaktien von Dritten. Alternativ bietet sie ebenfalls zeitlich unbe- schränkt den Tausch von Edelmetall gegen die genannten Vorzugsaktien. Ein Widerruf dieser Offerte benötigt einen Beschluss der Generalversammlung der A._____ AG.

2. Der vorliegend offerierte (Rück-)Kaufpreis entspricht dem Bruchteil der strategischen Edelmetallreserven, welcher auf die rückzukaufenden Aktien entfällt. Dieser Bruchteil berechnet sich pro Vorzugsaktie nach der Edelmetallreserve, welche grundsätzlich 70% des Investitionsvolumens aller Aktionäre beträgt, geteilt durch die Anzahl nicht stimmrechtsgebundener Vorzugsaktien. Rechenbeispiel: Der Erwerb von 1% der Vorzugsaktien der A._____ AG entspricht da- mit einem Rückkaufsangebot in Höhe des Werts von 1 % der strategischen Edelme- tallreserve.

3. Das vorliegende Angebot enthält einen variablen Preis, welcher aufgrund der genann- ten Berechnungsmethode zustande kommt. lm Falle der Absicht zur Wahrnehmung des Kaufangebots berechnet die A._____ AG den Preis zum Zeitpunkt der Anfrage aufgrund des aktuellen Marktwertes der Edelmetallreserve und teilt diesen dem poten- tiellen Verkäufer mit. Dieser hat im Anschluss die Zusage zum Rückkauf aufgrund des bekanntgegebenen Preises innert 3 Tagen mitzuteilen.

4. Alternativ zum Rückkauf wird der Tausch der Aktien gegen einen Anteil an der strate- gischen Edelmetallreserve (gleiche Berechnungsmethode) offeriert. Die Berechnung der Menge des Edelmetalls erfolgt ebenfalls auf Anfrage hin zum Zeitpunkt der An- frage. Eine entsprechende Zusage aufgrund der mitgeteilten Tauschmenge an Edel- metall hat ebenfalls im Anschluss innert drei Tagen zu erfolgen.

- 52 -

5. Die A._____ AG ist im Falle eines Tausches frei, die Art sowie die Stückelung der (ge- gen die Vorzugsaktien) zu tauschenden Edelmetalle festzulegen. Eine marginale Dif- ferenz zum geschuldeten Anteil kann bei nicht exakt passender Stückelung durch die A._____ AG in Fr. erstattet werden.

6. Die A._____ AG behält sich vor für die Abwicklung des Verkaufs oder Tauschs einen Prozentbetrag von Prozent auf den Kaufbetrag oder die Tauschmenge zur Deckung der administrativen Kosten zurückzubehalten. lm Tauschfalle wird das Edelmetall am Sitz der Gesellschaft oder nach gegenseitiger Vereinbarung an einem dritten Ort zur Abholung bereitgehalten.

7. Dieses Angebot untersteht ausschliesslich Schweizer Recht.

8. Als Gerichtstand für Streitigkeiten aus diesem Angebot oder einem darauf basierenden Vertrages vereinbaren die Parteien die Gerichte am Sitz der Gesellschaft." 3.4.1.2.7. Die Aussagen von F._____ sind grundsätzlich überzeugend. Aus ihnen wird deutlich, dass er sich auf die Empfehlung des von ihm mandatierten Anwalts, dem Beklagten 2, verlassen hatte, bezeichnete er ihn doch etwa als "Profi". Dies erscheint denn auch logisch, hätte er sich doch kaum einen Anwalt für die Umset- zung seiner Geschäftsidee gesucht und bezahlt, wenn er nicht grundsätzlich auf dessen Rat hätte hören wollen. Auch unterliess F._____ es, den Beklagten 2 un- nötig schlecht darzustellen, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Dasselbe gilt für die Aussagen von G._____. Diese decken sich mit denje- nigen ihres Ehemannes und Geschäftspartners, was aufgrund ihrer engen (ge- schäftlichen und privaten) Beziehung per se noch nicht als Indiz für wahrheitsge- mässe Aussagen zu werten ist. Indes geht auch aus ihren Aussagen hervor, dass sie den Beklagten 2 zur Ausarbeitung der Verträge als "Fachanwalt" beizogen und dass sich auf seinen Rat verliessen. Beide wiesen zudem darauf hin, wenn sie et- was nicht mehr genau wussten. G._____ legte zudem auch offen, dass sie mehr- heitlich von F._____ und nicht direkt vom Beklagten 2 informiert worden sei, was die Beweiskraft ihrer Wahrnehmungen verringert. Als Zwischenfazit kann festge- halten werden, dass – die Würdigung weiterer Beweismittel vorbehalten – F._____ und G._____ widerspruchsfrei und insgesamt grundsätzlich überzeugend schilder- ten, dass sie vom Beklagten 2 nicht über das Risiko, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert werden und deshalb eine Ban- kenbewilligung erforderlich sein könnte, aufgeklärt wurden.

- 53 - Die E-Mail-Korrespondenz vom 27. April 2017 vermag nichts zum umstrittenen Sachverhalt beizutragen, ging es darin doch offensichtlich nicht um die Frage der Publikumseinlage bzw. Bankenbewilligung, sondern um die Vermittlung von Aktien. In der E-Mail vom 11. Oktober 2018 erklärt der Beklagte 2, er habe die Frage der Publikumseinlage (und des KAG) bereits bei der Konstruktion der Gesellschaft ge- prüft, eine solche liege nach seiner Einschätzung nicht vor. Weiter führte er aus, er erachte das Geschäftsmodell als unbedenklich und schätzte es als rechtlich nicht heikel ein, notfalls könne immer noch das Rückkaufsrecht "gekippt" werden. Schliesslich führte er aus, dass die Finma derart "dreinfahren" werde wie bei dem "Essig-Fall" erachte er bei der Klägerin nicht als Risiko, weil sie eine saubere Ad- ministration habe. Gestützt auf diese E-Mail musste die Klägerin bzw. ihre Vertre- ter:innen nicht davon ausgehen, dass ein reales, ernstzunehmendes bzw. hohes Risiko bestand, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumsein- lagen qualifiziert würde oder sie mit weitgehenden Massnahmen der Finma rech- nen müssten. Die E-Mail stützt damit die Schilderungen der Vertreter:innen der Klä- gerin, wonach der Beklagte 2 stets versichert habe, ihr Geschäftsmodell sei nicht als Entgegennahme von Publikumseinlagen zu qualifizieren. Schliesslich vermag die E-Mail vom 3. August 2017 bzw. deren Anhang nichts zur hier zu beweisenden Tatsache beizutragen. 3.4.2. Die Klägerin trägt insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2 im Nachgang zur E-Mailkorrespondenz vom 11. Oktober 2018 gleichen- tags telefonisch der Klägerin bestätigte, "das passt so, meine Verträge sind sicher" (act. 19 Rz. 51) 3.4.2.1. Parteistandpunkte 3.4.2.1.1. Die Klägerin führte hierzu aus, F._____ sei über die Bedenken von Rechtsanwalt X4._____ überrascht gewesen, da der Beklagte 2 nie darauf hinge- wiesen habe, dass das beabsichtigte Geschäftsmodell als Entgegennahme von Pu- blikumseinlagen zu qualifizieren sei und dafür eine Bankenbewilligung benötigt werde. Daher habe er nach Erhalt der E-Mail mit dem Beklagten 2 telefoniert und ihn gefragt, ob etwas am Geschäftsmodell anzupassen sei. Dies habe der Be- klagte 2 verneint und gemeint, das passe so, seine Verträge seien sicher (act. 19

- 54 - Rz. 48 ff.). Dies habe F._____ in seiner Befragung bestätigt und auch G._____ habe erklärt, der Beklagte 2 habe immer wieder gesagt, seine Verträge seien sicher (act. 68 Rz. 24). Der Beklagte 2 hingegen habe ausweichend geantwortet; er habe gesagt, er könne sich nicht genau erinnern, was er gesagt habe, aber er sei "über- zeugt, dass er keine Erfolgsgarantie abgegeben habe". Der Beklagte 2 habe wie- derholt darauf hingewiesen, dass er sich an den Inhalt der Telefongespräche im Oktober 2018 nicht mehr genau erinnern könne. Vor diesem Hintergrund sei es "völlig unglaubwürdig", wenn er behaupte, er sei sich zu hundert Prozent sicher, dass er nie gesagt habe, seine Verträge seien sicher, auch nicht in anderen Worten (act. 68 Rz. 25 f.). 3.4.2.1.2. Die Beklagten bestritten, dass F._____ den Beklagten 2 gefragt habe, ob "am Geschäftsmodell etwas angepasst werden müsse", und der Beklagte 2 mit einem klaren "Nein" und der Bemerkung, dass dies so "passt" und seine Verträge "sicher" seien, geantwortet habe. Vielmehr sei über die Praxis der Finma sowie des Bundesverwaltungsgerichts diskutiert worden, namentlich über die diesbezügli- chen rechtlichen Unsicherheiten und die Möglichkeiten, diese Unsicherheiten zu beheben. Dieses Telefonat habe erst im Nachgang der E-Mail des Beklagten 2 von

11. Oktober 2018, 16.47 Uhr, stattgefunden (act. 24 Rz. 149 ff.). 3.4.2.2. Würdigung 3.4.2.2.1. Die Klägerin offerierte als Beweismittel für diese Behauptung die Partei- befragung von F._____. F._____ bestätigte, dass er am 11. Oktober 2018 mehr- fach mit dem Beklagten 2 telefoniert habe. Dass der Beklagte 2 am Telefon gesagt habe, seine Verträge seien "sicher", bejahte F._____ auf Nachfrage. Auf weitere Nachfrage führte er aus, ob sie über das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Publikumseinlage gesprochen hätten, wisse er nicht mehr genau, er glaube eher nicht. Es sei darum gegangen, dass sie dieses und jenes an Massnahmen ergreifen könnten, aber diese Massnahmen aus der Sicht des Beklagten 2 als Anwalt nicht nötig seien; seine Verträge würden "verheben"; es sei darum gegangen, ob sie ein Ruling machen wollten und man könne die Rückkaufoption herausnehmen (Prot. S. 32 ff.).

- 55 - 3.4.2.2.2. Die Aussagen von F._____ bestätigen die Behauptungen der Klägerin und passen im Übrigen ins Bild der Schilderungen der Klägerin, wonach F._____ über die Bedenken von Rechtsanwalt X4._____ überrascht gewesen sei, weil er vorher nie vom Beklagten 2 auf die mögliche Publikumseinlage-Problematik hinge- wiesen worden sei. Soweit die Klägerin in ihrem Schlussvortrag behauptete, auch G._____ habe diese Behauptung in ihrer Aussage bestätigt, ist sie damit nicht zu hören, da sie diese Aussagen nicht als Beweis für ihre Behauptungen offerierte. Zusammengefasst ist gestützt auf die grundsätzlich plausiblen Aussagen von F._____ einstweilen – die folgenden Gegenbeweise der Beklagten vorbehalten – davon auszugehen, dass der Beklagte 2 die von ihm entworfenen Verträge als "si- cher" bezeichnet hat. Offengelassen werden kann hier, ob F._____ den Beklagten 2 am Telefon gefragt habe, ob er das Geschäftsmodell anpassen müsse. Dies ist nicht relevant, weil der Beklagte 2 so oder anders zur Aufklärung und entsprechenden Empfehlungen ver- pflichtet gewesen wäre. 3.4.3. Die Klägerin trägt insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2, z.B. anlässlich eines Telefonats am 2. Mai 2017, die Rechtsmässigkeit des Geschäftsmodells bestätigte und auch ein Ruling der Finma als unnötig be- zeichnete (act. 19 Rz. 43 ff. und 47) 3.4.3.1. Parteistandpunkte 3.4.3.1.1. Die Klägerin führte dazu aus, bereits zu Beginn des Mandatsverhältnis- ses habe F._____ den Beklagten 2 gebeten, bei der Finma eine "schriftliche An- frage" zu machen. Er habe im Rahmen eines informellen Telefonats mit der Finma die Auskunft erhalten, dass das beabsichtigte Geschäftsmodell grundsätzlich nicht unter ihre Aufsicht falle. Er habe sicherstellen wollen, dass die durch den Beklag- ten 2 ausgearbeiteten Dokumente daran nichts ändern würden. Der Beklagte 2 habe in der Folge mit E-Mail vom 27. April 2017 davon abgeraten. Aus der Hono- rarnote ergebe sich, dass er sich für seine Abklärungen 20 Minuten Zeit genommen habe. Beim anschliessenden Telefonat habe der Beklagte 2 die Rechtmässigkeit des beabsichtigten Geschäftsmodells nochmals betont und das Einholen eines Ru-

- 56 - lings als unnötig bezeichnet (act. 19 Rz. 44 ff.). F._____ habe in der Befragung be- stätigt, dass ihm der Beklagte 2 mitgeteilt habe, dass er das Thema der Entgegen- nahme von Publikumseinlagen bereits bei anderen Unternehmen intensiv abgeklärt habe und deshalb das Einholen eines Rulings für unnötig halte (act. 68 Rz. 4 ff.). 3.4.3.1.2. Die Beklagten machten geltend, die Edelmetallanlage sei an einer Sit- zung im Jahr 2017 zwischen den Parteien "unter regulatorischen Aspekten thema- tisiert" und vom Beklagten 2 nicht als unproblematisch, sondern als heikel einge- stuft worden. Zudem habe die Finma nicht das damalige ursprüngliche Set-Up des Geschäftsmodells als bewilligungspflichtig eingestuft, sondern vielmehr das spä- tere Set-Up, welches eine Rückkaufsofferte beinhaltet habe. Die Klägerin habe es unterlassen, danach zu differenzieren, welche Ausgestaltung des Geschäftsmo- dells zu welcher Zeit angedacht gewesen sei (act. 11 Rz. 142 ff.; act. 24 Rz. 131 ff.; act. 71 Rz. 5 ff.). Die E-Mail vom 27. April 2017 stamme aus einer Zeit, in welcher die Rückkaufoption und damit der Einlagecharakter noch kein Thema gewesen sei. Es sei damals um die Vermittlung von Aktien gegangen. Dennoch habe der Be- klagte 2 angeboten, ein Ruling einzuholen, wovon die Klägerin abgesehen habe. F._____ habe nicht mit der Finma, sondern der Selbstregulierungsorganisation VQF telefoniert (act. 24 Rz. 16 ff. und 137 ff.). Es handle sich um eine Einschät- zung; in keiner Weise habe der Beklagte 2 zugesichert, es gebe kein Risiko, dass es die Finma anders sehen könnte. Er habe sich dabei auf den Kauf von Inhaber- aktien und nicht die (Rück-)Kaufoption bezogen (act. 24 Rz. 170 ff.). 3.4.3.2. Würdigung 3.4.3.2.1. Die Klägerin offerierte für ihre Behauptung die folgenden Beweismittel: 3.4.3.2.2. An der Beweisverhandlung sagte F._____ aus, es sei sehr wahrschein- lich, dass er am 2. Mai 2017 mit dem Beklagten 2 telefoniert habe, weil er in diesem Zeitraum sehr oft mit ihm Kontakt gehabt habe. Danach gefragt, ob er damals ge- wusst habe, was ein "Ruling" sei, antwortete er, der Beklagte 2 habe ihm das als die Einholung einer Begutachtung, wie ein Richterspruch, erklärt. F._____ habe noch nie ein solches Ruling eingeholt. Danach gefragt, ob es für die Klägerin einmal ein Thema gewesen sei, ein solches Ruling einzuholen, erklärte F._____, es sei im

- 57 - Jahr 2018 – wie erwähnt – einmal Thema gewesen. Und aus dem Jahr 2017 gebe es auch ein sehr umfassendes E-Mail des Beklagten 2, in welchem er versichert habe, dass es nicht notwendig sei; er könne das versichern, weil er in ähnlichen Fällen schon entsprechende Auskünfte eingeholt habe. Im Nachhinein müsse er sagen, hätte der Beklagte 2 "ein Stück weit in diese Richtung gedrängt und gesagt, dass es gut investiertes Geld wäre und wir damit absolute Sicherheit hätten, dann hätte ich das zu 100% gemacht. Wir hatten das Geld und wir wollten alles, aber nur nicht so eine Untersuchung. Das war ja eine Katastrophe." (Prot. S. 35). An die E- Mail Korrespondenz zwischen F._____ und dem Beklagten 2 vom 27. April 2017 (act. 20/43) könne sich F._____ erinnern. Das erwähnte Telefonat habe stattgefun- den, aber an den Inhalt des Anrufs könne er sich nicht im Detail erinnern. Daran, ob der Beklagte 2 auch telefonisch vom Einholen eines Rulings abgeraten habe, könne er sich im Detail nicht mehr erinnern. Aber in der E-Mail stehe das ganz klar (Prot. S. 35 ff.). 3.4.3.2.3. Zum Inhalt der E-Mail Korrespondenz zwischen F._____ und dem Be- klagten 2 vom 27. April 2017 (act. 20/43) kann auf E. IV.3.4.1.2.4 vorn verwiesen werden. 3.4.3.2.4. Aus den Details der Honorarnote vom 16. Mai 2017 (act. 20/44) ist – wie von der Klägerin behauptet – ersichtlich, dass der Beklagte 2 am 27. April 2017 für die Leistung "E-Mail an Herrn F._____ betreffend Finma Ruling, Rechtstudium" ei- nen Aufwand von 18 Minuten verrechnete (S. 2). 3.4.3.2.5. In den Leistungsdetails zur Honorarnote vom 4. Juli 2017 (act. 20/45) wird am 2. Mai 2017 ein "Anruf von Herrn F._____ betreffend div. Fragen" mit einer Dauer von 6 Minuten verrechnet (S. 2). 3.4.3.2.6. F._____ bestätigte, dass das Einholen eines Rulings im Jahr 2017 ein- mal Thema gewesen sei. Ob dieses Ruling indes das Geschäftsmodell betroffen habe oder ein anderes Thema, lässt sich seinen Aussagen nicht entnehmen. Zu- dem wusste F._____ nicht mehr, ob der Beklagte über die E-Mail hinaus von der Einholung eines Rulings abgeraten hatte. Aus der E-Mail vom 27. April 2017 erhellt

– wie die Beklagten zu Recht geltend machten –, dass es darin nicht um das (pro-

- 58 - blematische) Geschäftsmodell – Publikumseinlage, Rückkaufsrecht, Bankenbewil- ligung – ging, sondern um die Frage der Vermittlung der Aktien der Klägerin durch eine Schwesterngesellschaft. Folglich lässt sich gestützt auf diese Beweismittel nicht erstellen, dass ein Ruling zum Geschäftsmodell im Jahr 2017 thematisiert und vom Beklagten 2 als unnötig bezeichnet worden wäre. Dasselbe gilt indes auch für die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten, wonach der Beklagte 2 die Edel- metallanlage bereits im Jahr 2017 als heikel bezeichnet haben soll. Daran ändert auch die Honorarnoten bzw. die darin genannten Aufwendungen des Beklagten 2 nichts. Weiter sagte F._____ aus, dass das Ruling auch im Jahr 2018 noch einmal Thema gewesen sei. Dies alleine vermag die Behauptung der Klägerin, das Ruling sei am Telefon besprochen und der Beklagte 2 habe davon abgeraten, nicht zu beweisen. Diese Behauptung der Klägerin ist damit nicht erstellt. 3.4.4. Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2 die Klägerin am 11. Oktober 2018 darüber aufklärte, dass ein Risiko des von der Klägerin verfolgten Geschäftsmodells bestehe, es jedoch zwei Möglichkei- ten gebe, dieses Risiko zu terminieren, entweder mit der Einholung eines Rulings bei der Finma oder indem man die Rückkaufoption "kippe" (act. 11 Rz. 21) 3.4.4.1. Parteistandpunkte 3.4.4.1.1. Die Beklagten machten geltend, der Beklagte 2 habe den Verwaltungs- rat und Geschäftsführer der Klägerin, F._____, sowie dessen Ehefrau und Verwal- tungsrätin der Klägerin, G._____, im Nachgang einer E-Mail eines "externen Rechtsanwalts" darüber aufgeklärt, dass "ein Risiko" des von der Klägerin verfolg- ten Geschäftsmodells bestünde, es jedoch zwei Möglichkeiten gebe, dieses Risiko zu "terminieren", entweder mit der "Einholung eines Rulings bei der Finma", womit man "Rechtsgewissheit" habe, oder indem man die Rückkaufoption "kippen" könne (act. 11 Rz. 21 ff.; act. 24 Rz. 135 ff.). Zusätzlich sei das Risiko an drei Telefonaten thematisiert und diskutiert worden. Die E-Mail des Beklagten 2 vom Vormittag des

12. Oktober 2018 sei am Abend bereits überholt gewesen. Die Klägerin habe damit allerspätestens am 11. Oktober 2018 über die erforderlichen Informationen zu dem

- 59 - Risiko eines Einlagecharakters verfügt (act. 24 Rz. 44 ff.). Die Risikodiskussion sei erst mit der E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ richtig in Schwung gekommen. Wie aus der E-Mail von F._____ von 20.49 Uhr des 11. Oktobers 2018 ersichtlich sei, habe er gewusst, dass es auch Richter gebe, die es anders sehen würden (act. 24 Rz. 170 ff.). Dass der Beklagte 2 der Klägerin jemals "empfohlen" habe, das Ge- schäftsmodell "weiterzuführen", stelle er "entschieden in Abrede" (act. 24 Rz. 182 f.). 3.4.4.1.2. Die Klägerin wendete dagegen ein, der Beklagte 2 habe ihr keineswegs von der Weiterführung der geschäftlichen Aktivität auf Basis des von ihm ausgear- beiteten Geschäftsmodells abgeraten. Vielmehr sei die Rede von einem kleinen Risiko gewesen und davon, dass es nachvollziehbar sei, wenn man das Geschäfts- modell unverändert lasse. Bezüglich der Einholung eines Rulings der Finma habe der Beklagte 2 den Eindruck erweckt, dass es besser sei, kein Ruling der Finma einzuholen. Ein Ruling hätte zudem unweigerlich dazu geführt, dass die mangelnde Aufklärung und falsche Beratung des Beklagten 2 zutage getreten wäre, was er wohl habe verhindern wollen (act. 19 Rz. 38 ff.). F._____ habe den Beklagten 2 nach dem Treffen mit Rechtsanwalt X4._____ beauftragt, die Thematik der Publi- kumseinlage nochmals rechtlich zu prüfen. Am 11. Oktober 2018 habe der Be- klagte 2 ihm seine rechtliche Einschätzung zukommen lassen. Nach erneuter recht- licher Prüfung habe er das Risiko in Bezug auf die Problematik einer unerlaubten Entgegennahme von Publikumseinlagen immer noch als unbedenklich eingestuft und es habe gemäss seinen Recherchen kein Problem bestanden. Die Vertreter der Klägerin hätten sich auf diese klare rechtliche Einschätzung ihres spezialisier- ten Anwaltes verlassen dürfen (act. 19 Rz. 62 ff.). 3.4.4.2. Würdigung 3.4.4.2.1. Die Beklagten offerierten als Beweis die E-Mail des Beklagten 2 an F._____ (mit Kopie an G._____) vom 11. Oktober 2018, 16.47 Uhr (act. 13/2). Diese lautet wie folgt: " Lieber F._____, liebe G._____ Ich habe untenstehendes Mail zur Kenntnis genommen. Sehr schade, der Entscheid.

- 60 - Offensichtlich will sich Herr Kollege X4._____ nicht exponieren; auch nicht mit einem kleinen Risiko- was ich auch verstehe. Obwohl er mir ja "durchaus zustimmt" und er nachvollziehen könnte, "wenn wir das Modell unverändert lassen". Es gäbe zwei Möglichkeiten, das Risiko des Geschäftsmodells in diesem Punkt zu terminie- ren:

1. Einholung eines Rulings bei der Finma. Dort haben wir aber das Problem, dass wir dies wohl nicht anonym tun können ("schlafende Hunde wecken"). Dann hätten wir Rechts- gewissheit.

2. Wir können die Rückkaufoption kippen. Die Anleger haben dann immer noch eine Gold- gebackte Aktie im Krisenfall. Dann könnten wir das Rückkaufrecht aber nicht mehr pas- sivieren, womit wir definitiv eine Kapitalherabsetzung machen müssten und die Aktien über das Unternehmen herausgeben müssten, da dann der Gewinn definitiv zu hoch wäre. Das könnten wir für alle neuen Investoren tun und für die alten so belassen wie bisher.

3. Wir konnten die Edelmetallreserve für neue Aktionäre herabsetzen, d.h. auf unter 50%, dann sind wir beim Thema kollektive Kapitalanlagen auch eher fein raus. Wobei: Dort sehe ich grundsätzlich eigentlich ebenfalls keinen Handlungsbedarf. Ich lege euch noch die Abhandlung zum Thema bei, bitte studiert diese mal und gebt mir Rückmel- dung, ob Ihr mir zustimmt. Wir können das Thema gerne zeitnah erledigen. Freundliche Grüsse" 3.4.4.2.2. Aus dieser E-Mail geht hervor, dass der Beklagte 2 das Risiko als "klein" bezeichnete und betonte, dass auch Rechtsanwalt X4._____ Verständnis gezeigt habe dafür, dass sie ihr Geschäftsmodell so beliessen. Bestätigt wird dadurch wei- ter, wie die Beklagten grundsätzlich zu Recht geltend machten, dass zur "Terminie- rung" des Risikos ein Ruling der Finma oder das "Kippen" (gemeint wohl Streichen oder Weglassen der (Rück-)Kauf- und Tauschoption in Zukunft) als Möglichkeit nannte. Freilich riet er von der Einholung eines Rulings – wie die Klägerin geltend machte – gleich wieder ab, um "keine schlafenden Hunde zu wecken" und erklärte, dass er bezüglich KAG "ebenfalls keinen Handlungsbedarf" sehe. Dies kann nur so verstanden werden, dass er auch bezüglich der beiden vorgenannten Möglichkei- ten – Finma-Ruling und Streichung des (Rück-)Kauf- und Tauschrecht – keinen Handlungsbedarf sah und damit davon abriet. Entgegen den Behauptungen der Beklagten verfügte die Klägerin damit gestützt auf diese E-Mail nicht über die er-

- 61 - forderlichen, zutreffenden Informationen zum Risiko des Einlagecharakters ihres Geschäftsmodells. Kommt hinzu, dass der Beklagte 2 nur davon sprach, künftig auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption zu verzichten. Freilich verstiessen auch bereits die abgeschlos- senen Investor:innen-Verträge gegen das Bankengesetz und mussten von der Klä- gerin im Rahmen des Enforcement-Verfahrens durch ausdrückliche Verzichte aller Investor:innen auf das gewährte (Rück-)Kauf- und Tauschrecht rückgängig ge- macht werden (act. 2/4/31 S. 14 f.). Auch aus diesem Grund kann in dieser Mail keine genügende Aufklärung der Klägerin gesehen werden. 3.4.5. Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass sich F._____ am 11./12. Oktober 2018 mehrfach mit dem Beklagten 2 telefonisch zur Thematik "Publikumseinlage" besprach, wobei es konkret darum ging, ob es sich bei der Rückkaufsoption um eine "Publikumseinlage" handle bzw. dass ein Risiko bestehe, dass dem so sei und welche Möglichkeiten zur Reduktion oder Ausschal- tung dieses Risikos bestünden (act. 11 Rz. 24 bis 27) 3.4.5.1. Parteistandpunkte 3.4.5.1.1. Die Beklagten brachten hierzu vor, F._____ habe am 11./12. Oktober 2018 mehrfach telefonisch mit dem Beklagten 2 zur Thematik "Publikumseinlage" gesprochen. Dabei sei es darum gegangen, ob es sich beim Geschäftsmodell mit Rückkaufoption um eine "Publikumseinlage" handle bzw. dass ein Risiko bestünde und welche Möglichkeiten, dieses Risiko zu reduzieren oder auszuschalten. Auch dies belege die Honorarnote, in welcher Abklärungen des Beklagte 2 zur "Publi- kumseinlage" aufgeführt seien (act. 11 Rz. 21 ff.). 3.4.5.1.2. Die Klägerin wies darauf hin, dass F._____ in seiner Befragung bestätigt habe, dass der Beklagte 2 die Problematik der Publikumseinlage angedeutet habe, ihm aber versichert habe, dieses minime Risiko könne durch die von ihm gewählte Vertragsausgestaltung ausgeschlossen werden. Diese Aussage sei plausibel und glaubwürdig (act. 68 Rz. 4 ff.). Der Beklagte 2 habe hingegen erhebliche Erinne- rungslücken gehabt und habe immer wieder gesagt, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Ob das Thema "Publikumseinlage" mit F._____ besprochen wor-

- 62 - den sei, habe er nicht mehr genau sagen können und gemeint, es sei sicher inhalt- lich angeschnitten worden. Auf die Frage, ob er eine Risikoeinschätzung dazu ab- gegeben habe, habe der Beklagte 2 geantwortet, er meine es. Dass er das Risiko qualifiziert habe, sei möglich, aber er könne sich nicht im Detail erinnern (act. 68 Rz. 8 ff.). 3.4.5.2. Würdigung 3.4.5.2.1. Die Beklagten offerierten für ihre Einwendungen die folgenden Beweis- mittel: 3.4.5.2.2. F._____ bestätigte, dass er am 11. Oktober 2018 mehrfach mit dem Be- klagten 2 telefoniert habe. Sie hätten über die Thematik der Einlage gesprochen. Der Beklagte 2 habe seine "fünf, sechs argumentatorischen Anker immer vorge- bracht, warum es eben keine Einlagen seien". Er könne sich noch an zwei Argu- mente erinnern: Weil sie Inhaberaktien verkauft und körperlich übergeben hätten und weil sie einen physischen Rückkauf für nur 70% garantiert hätten. Diese Punkte habe der Beklagte 2 immer wieder vorgebracht. Er habe immer gemeint, dass "dies die Verträge seien" und er sich alles genau angeschaut habe; sie würden kein Ru- ling benötigen und es sei keine andere Abklärung notwendig. Auf Nachfrage führte er aus, ob sie über das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Publikumseinlage gesprochen hätten, wisse er nicht mehr genau, er glaube eher nicht. Es sei darum gegangen, dass sie dieses und jenes an Massnahmen ergreifen könnten, aber diese Massnahmen aus der Sicht des Beklagten 2 nicht nötig seien; seine Verträge würden "verheben". Es sei darum gegangen, ob sie ein Ruling machen wollten und man könne die Rückkaufoption herausnehmen. F._____ selber kenne sich in dem Bereich nicht aus, er habe sich einfach auf den Beklagten 2 verlassen; der habe es mit Sicherheit auch nicht böse gemeint, er sei ein freundlicher Berater gewesen. Auf ausdrückliche Frage, ob besprochen worden sei, dass im Geschäftsmodell die Rückkaufoption als Publikumseinlage angesehen werden könnte, sagte F._____, das sei das Thema gewesen, welches Rechtsanwalt X4._____ kritisch gesehen habe; aber der Beklagte 2 habe stichhaltige Argumente gehabt, weshalb das nicht der Fall sei. Danach gefragt, ob sie Möglichkeiten besprochen hätten, das Risiko zu minimieren, verwies F._____ auf das E-Mail (gemeint wohl act. 13/2), welches

- 63 - im Grunde eine Zusammenfassung sei. Der Beklagte 2 habe Vorschläge gemacht, ganz am Schluss jedoch gesagt, dass sie das nicht machen müssten (Prot. S. 32 ff.). Es sei möglich, dass er auch am 12. Oktober 2018 mit dem Beklagten 2 telefoniert habe, er könne sich nicht mehr im Detail erinnern (Prot. S. 34). 3.4.5.2.3. Der Beklagte 2 sagte aus, er könne sich aufgrund der E-Mail an den 11./12. Oktober 2018 erinnern. Er habe in diesem Zusammenhang ziemlich inten- siven Telefonkontakt gehabt. Es sei bei den Gesprächen darum gegangen, dass Rechtsanwalt X4._____ ein Risiko gesehen habe, dass es sich um eine bewilli- gungspflichtige Gesellschaft handeln könne. Er hätte eine Einschätzung abgeben müssen und "habe das Risiko dargetan und wie [sie] dieses Risiko beseitigen" könnten. Danach gefragt, weshalb er sich an den Inhalt der Telefongespräche er- innern könne, erklärte der Beklagte 2, weil es mehr oder weniger das wieder- spiegle, was auch in den E-Mails diskutiert worden sei. Die E-Mails (gemeint wohl von Oktober 2018) würden "mehr oder weniger dem Besprochenen" entsprechen. F._____ sei mit dem Anliegen auf ihn zugekommen, dann sei es zu mehreren Te- lefonaten und E-Mails gekommen. Rechtsanwalt X4._____ habe dann sein Ein- schätzung abgegeben, dass ihm das Risiko zu gross sei. Das hätten sie sicherlich alles nochmal besprochen. Aber im Detail könne er nicht mehr sagen, wann und wo welches Telefonat stattgefunden habe (Prot. S. 64 f.). Danach gefragt wie ein- gehend das Thema besprochen worden sei, erklärte der Beklagte 2, das könne er nicht sagen. Sie hätten es "sicher inhaltlich angeschnitten". Dann hätten sie auch über das Risiko gesprochen, dass es nicht so sein könnte. Das eine sei "die recht- liche Würdigung" und das andere "die Frage, ob es zutreffe oder nicht". Und sie hätten auch darüber gesprochen, was die Konsequenzen von einem Finma-Eingriff sein könnten. Das hätten sie sicher alles diskutiert. Auf die Frage, ob er gegenüber der Klägerin telefonisch eine Risikoeinschätzung zu diesem Thema abgegeben habe, antwortete der Beklagte 2: "Ich bin der Meinung ja". Ob F._____ ihn darum gebeten habe, sei er sich nicht sicher. Er glaube, F._____ habe eine Einschätzung der Rechtslage gewollt und er habe dann wahrscheinlich das Gefühl gehabt, dass er ihn trotzdem auf das Risiko hinzuweisen habe. Er sei sich nicht sicher, ob er das schon damals gesehen habe, aber F._____ habe offensichtlich die rechtliche Ein- schätzung mit einer Erfolgsgarantie verwechselt. Heute sei das für ihn offensicht-

- 64 - lich. Aber er sei sicher, dass er "auf das Risiko" hingewiesen habe. Danach gefragt, ob er das Risiko, dass es als Publikumseinlage angesehen werden könnte und ent- sprechend eine Bewilligung benötigt würde, konkret qualifiziert habe, erklärte der Beklagte 2, es sei möglich, dass er sich "dort auf Herrn X4._____ bezogen habe"; er könne sich nicht mehr im Detail erinnern. Er habe sicher angesprochen, was das Risiko umfasse, was ein Finma-Eingriff mit sich bringen könne und was das bedeu- ten würde (Prot. S. 65 ff.). Danach gefragt, ob er eine Empfehlung abgegeben habe, wie man diesem Risiko begegnen könne, erklärte der Beklagte 2, das habe er in einer E-Mail gemacht. Er sei auch der Meinung gewesen, das die Rückkaufof- ferte "völlig unnötig" gewesen sei. Er habe das damals Anfang 2017 auf Wunsch von F._____ erstellt, weil er den Aktionären etwas habe in die Hände geben wollen. Man hätte dies neuen Aktionären einfach nicht mehr anbieten können. Einen Ge- neralversammlungsbeschluss hätte es nicht gebraucht. Das sei von heute auf mor- gen möglich gewesen. Er sei überzeugt, dass er das angesprochen habe. Das sei aus der E-Mail ersichtlich und er sei der Meinung, dass er das auch empfohlen habe. Spätestens als der Finma-Fragebogen gekommen sei, der klar Zusatzfragen zum KAG und BankG enthalten habe, habe er "mit Nachdruck empfohlen, dass man dies sicherheitshalber jetzt abschafft bzw. in diesem Sinne sistiert", bis man sehe, was die Finma dazu sage. F._____ habe das nicht hören wollen. Er glaube im Nachhinein, dass F._____ es "effektiv ausgeblendet" habe (Prot. S. 67). Danach gefragt, ob er F._____ gegenüber gesagt habe, dass die damals aktuelle Umset- zung des Geschäftsmodells passe und ihre Verträge sicher seien, entgegnete der Beklagte 2, er schulde keinen Erfolg und gebe auch keine Erfolgsgarantie ab; er sei weder die Finma noch Richter. Er sei der Meinung, dass er das dort auch immer auseinander gehalten habe und nie Erfolgsgarantien abgegeben habe. Was er im Detail gesagt habe, könne er sich nicht erinnern, aber er sei überzeugt, dass er keine Erfolgsgarantie abgegeben habe. Das mache er nie, weil er das nicht könne. Auf erneute Frage, ob er gesagt habe, seine Verträge seien sicher, verneinte der Beklagte 2 und ergänzte, das habe er nie gesagt, auch nicht mit anderen Worten, da sei er zu 100% überzeugt (Rz. 67 f.). 3.4.5.2.4. Den Details zur Honorarnote von B._____ & C._____ Rechtsanwälte vom 1. November 2018 (act. 2/4/9 S. 34) lässt sich entnehmen, dass der Be-

- 65 - klagte 2 am 11. Oktober 2018 unter anderem für "2 Anrufe von F._____" einen Auf- wand von 24 Minuten und für "Abklärung Publikumseinlage und Anruf an F._____, E-Mail an F._____" 1.4 Stunden verrechnete sowie am 12. Oktober 2018 für einen "Anruf von F._____" 18 Minuten. 3.4.5.2.5. F._____ sagte aus, es sei zwischen dem Beklagten 2 und ihm am

11. Oktober 2018 zu mehreren Telefonaten bezüglich der Frage der Publikumsein- lage gekommen. Weiter bestätigte F._____ auch, dass der Beklagte 2 ausgeführt habe, es könne ein Ruling eingeholt werden und man könne die (Rück-)Kauf- und Tauschoption streichen, dies indes als unnötig bezeichnet habe. Es sei Rechtsan- walt X4._____ gewesen, der es als Risiko eingeschätzt habe, dass es sich um eine Publikumseinlage gehandelt habe; der Beklagte 2 habe stichhaltige Argumente ge- habt, weshalb das nicht der Fall sei. Diese Aussagen von F._____ sind grundsätz- lich glaubhaft. Auch die Aussagen des Beklagten 2 erscheinen grundsätzlich glaubhaft. Er wies darauf hin, an was und weshalb er sich an einzelne Geschehnisse erinnern konnte. Wie bereits F._____ bestätigte er, dass es Mitte Oktober 2018 zu mehreren Tele- fonaten gekommen sei und der Inhalt dieser Telefonate dem Mailverkehr von die- sen Tagen entsprochen habe. An weitere Details konnte er sich indes nicht erin- nern. Wenig überzeugend erscheint, wenn er aussagt, er "meine", er habe eine Risikoeinschätzung abgegeben. Was freilich Inhalt dieser Einschätzung gewesen sein soll, namentlich wie gross er das Risiko einer Qualifikation des Geschäftsmo- dells als Publikumseinlage einschätzt haben will, dazu konnte er nichts sagen. Er versicherte lediglich, dass er auf "das Risiko" hingewiesen habe. Nach einer Emp- fehlung gefragt, erklärte er, die (Rück-)Kauf- und Tauschofferte habe er für unnötig gehalten, das hätte man einfach nicht mehr anbieten können und er sei überzeugt, das er das angesprochen und empfohlen habe, das sei auch aus der E-Mail er- sichtlich. Bewiesen ist damit, dass es zwischen den Parteien am 11. und 12. Oktober 2018 zu mehreren Telefonaten kam. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass es dabei um die Frage ging, ob das Geschäftsmodell als Publikumseinlage qualifiziert werden könnte und wie dieses Risiko beseitigt oder reduziert werden könnte. Nicht bewie-

- 66 - sen ist indes, dass der Beklagte 2 selber dies auch als tatsächliches, ernstzuneh- mendes oder erhebliches Risiko bezeichnete, konnte sich der Beklagte 2 daran doch nicht mehr erinnern und sind die (gegenteiligen) Aussagen von F._____ schlüssig. Zudem sagten beide übereinstimmend aus, der Inhalt ihrer Gespräche entspreche dem Inhalt der E-Mail vom Nachmittag des 11. Oktobers 2018 (act. 13/2). Es ist daher davon auszugehen, dass die telefonischen Empfehlungen des Beklagten 2 denjenigen in dieser E-Mail entsprechen. Darin wird freilich das Risiko lediglich als klein bezeichnet und die Möglichkeiten zur Minimierung dieses Risikos zwar aufgezählt, zugleich aber davon abgeraten (vgl. E. IV.3.4.4.2.2). Dass der Beklagte 2 darüber hinaus gesagt haben soll, er habe das Risiko durch seine Vertragsgestaltung ausgeschlossen, ist nicht belegt. 3.4.6. Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass die Klä- gerin am 11. Oktober 2018 von Rechtsanwalt X4._____ darüber aufgeklärt wurde, dass ein nicht vernachlässigbares Risiko bestehe, dass die Finma die Frage, ob eine bewilligungspflichtige Publikumseinlage vorliege, bejahen könnte und dass die Rechtsfolge einer fehlenden Bewilligung im Fall einer Bewilligungspflicht die Liqui- dation der Klägerin sein könnte (act. 11 Rz. 31 f.) 3.4.6.1. Parteistandpunkte 3.4.6.1.1. Die Beklagten wendeten ein, im Rahmen der Akquisition von Investoren sei die Klägerin von Rechtsanwalt X4._____, Verwaltungsrat und Geschäftsführer eines Vereins, der eine Investorengruppe vertrete, mit E-Mail vom 11. Oktober 2018 darauf hingewiesen worden, er sehe "auf Grund mannigfaltiger Erfahrung ein nicht vernachlässigbares Risiko, dass die Finma es anders sehen könnte". Da er selber im Kapitalmarktrecht für Kleinunternehmen spezialisiert sei, könne er sich auf keinen Fall ein noch so geringes Risiko erlauben, den Investoren etwas zu prä- sentieren, das später von der Finma liquidiert werde. Damit sei der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden, dass die Finma der Ansicht sein könnte, dass eine (be- willigungspflichtige) Publikumseinlage vorliege und die Rechtsfolge der fehlenden Bewilligung die Liquidation der Klägerin sein könne (act. 11 Rz. 30 ff.). Die Klägerin habe anerkannt, dass F._____ die "Bedenken" von Rechtsanwalt X4._____ dahin- gehend interpretiert habe, "dass das beabsichtigte Geschäftsmodell voraussichtlich

- 67 - als Entgegennahme von Publikumseinlagen zu qualifizieren [sei] und dafür eine Bankenbewilligung benötigt [werde]." F._____ habe damit sehenden Auges das Bankengesetz verletzt. Darauf sei er zu behaften. Damit sei auch klar, weshalb er kein Ruling gewollt habe (act. 24 Rz. 149 ff.). Die Klägerin habe von der Speziali- sierung von Rechtsanwalt X4._____ gewusst, da er es in seiner E-Mail ausdrücklich erwähnt habe (act. 24 Rz. 166 ff.). In seiner Befragung habe F._____ bestätigt, dass Rechtsanwalt X4._____ diese Einlagen kritisch gesehen habe und ihn auf ein "Problem mit den Einlagen" hingewiesen habe; auch G._____ habe von "Einlagen der Aktionäre" gesprochen (act. 71 Rz. 9 ff.). 3.4.6.1.2. Dem hielt die Klägerin entgegen, die E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ könne nicht als Aufklärung eines externen Anwalts interpretiert werden. Er sei nie als Anwalt der Klägerin mandatiert gewesen oder ersucht worden, rechtliche Ab- klärung bezüglich des Geschäftsmodells zu tätigen oder die Klägerin zu beraten. Er habe zudem festgehalten, dass er keine vertiefte Abklärung getätigt habe. Dass es sich bei X4._____ um einen auf "kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt" handle, werde bestritten. Die E-Mail habe keinen unmittelbaren Anlass gegeben, das Geschäftsmodell plötzlich in Frage zu stellen, da es sehr zurückhaltend formu- liert worden sei (act. 19 Rz. 58 ff.). F._____ habe in seiner Befragung auch ausge- führt, dass er den Beklagten 2 und nicht Rechtsanwalt X4._____ als seinen recht- lichen Berater betrachtet und sich daher entsprechend auf seine Einschätzung und Empfehlung verlassen habe (act. 68 Rz. 13 f.). 3.4.6.2. Würdigung 3.4.6.2.1. Die Beklagten offerierten als Beweis für ihre Bestreitungen die E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ an F._____ und den Beklagten 2 (mit Kopie an G._____) vom 11. Oktober 2018, 15.57 Uhr (act. 13/4). Darin hält Rechtsanwalt X4._____ Folgendes fest: " Sehr geehrte Herren Besten Dank! Nach nochmaliger reiflicher Überlegung sind wir zum Schlus gekommen, von einer Präsentation bei unserer Investorenvereinigung und einem Versand über unsere Mai- lingliste abzusehen. Obwohl wir untenstehender Argumentation durchaus zustimmen, sehen wir (ohne vertiefte eigene Abklärungen getätigt zu haben) auf Grund mannigfaltiger Erfahrung

- 68 - ein nicht vernachlässigbares Risiko, dass die Finma es anders sehen könnte. Da ich selber im Kapitalmarktrecht für Kleinunternehmen spezialisiert bin, kann ich mir auf keinen Fall ein noch so geringes Risiko erlauben, dem Verein etwas zu präsentieren, das später von der Finma liquidiert wird. Aus Ihrer unternehmerischen Sicht sieht die Abwägung natürlich anders aus; ich kann durch- aus nachvollziehen, wenn Sie das Modell unverändert lassen. Freundliche Grüsse" 3.4.6.2.2. Aus dem E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ geht hervor, dass er ein Risiko sah, dass die Finma "es anders sieht" und eine Liquidation durch die Finma für möglich hielt. Gleichzeitig relativierte Rechtsanwalt X4._____ seine "Einschät- zung" indes stark, in dem er betonte, dass er keine vertieften Abklärungen getätigt habe, sondern bloss aufgrund seiner Erfahrung Risiken sehe und dass er nicht be- reit sei ein noch so geringes Risiko einzugehen. Weiter erklärte er, das er verstehe, das die Klägerin das Geschäftsmodell so belasse. Die Klägerin wusste damit zwar, dass Rechtsanwalt X4._____ davon ausging, das ein Risiko bestehe, dass die Finma der Ansicht sein könnte, es liege eine Publikumseinlage vor und dass die Rechtfolge davon eine Liquidation sein könnte. Aufgrund dieser E-Mail musste die Klägerin allerdings nicht davon ausgehen, dass dieses Risiko erheblich, ernstzu- nehmend oder hoch sei. Dass F._____ nach dieser Mail "sehenden Auges" das Risiko in Kauf genommen habe, ist damit nicht erstellt. Zudem war das E-Mail derart vorsichtig formuliert, dass es für die Klägerin auch keinen Grund darstellte, der gegenteiligen Ansicht des Beklagten 2 nicht mehr wei- ter zu vertrauen. Dies gerade auch deshalb, weil der Beklagte 2 sich – anders als Rechtsanwalt X4._____ – vertieft mit ihrem Geschäftsmodell befasst hatte und

– wie gesehen (vgl. E. IV.3.4.4.2.2 vorn) – die E-Mail der Einschätzung des Beklag- ten 2, dass das Risiko klein sei und kein Handlungsbedarf bestehe, nicht wider- sprach, sondern diese Empfehlung grundsätzlich unterstützte. Unter diesen Um- ständen kann offenbleiben, ob mit der Behauptung der Beklagten davon auszuge- hen ist, dass die Klägerin um die Spezialisierung von Rechtsanwalt X4._____ wusste, können die Beklagten doch daraus nicht zu Gunsten ihres Standpunktes ableiten. Weiter ist – wie die Klägerin zu Recht anmerkte – zu beachten, dass Rechtsanwalt X4._____ nicht die Klägerin, sondern die Investorenvereinigung ver-

- 69 - trat. Auch deshalb hatte die Klägerin keinen Grund, den Rat ihres eigenen, mit der Sache eingehend befassten Anwalts wegen Sorgen von Rechtsanwalt X4._____ in Frage zu stellen. 3.4.7. Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass F._____ und G._____ erfahrene Serien-Unternehmer im Investmentbereich sind und F._____ zusätzlich selbst zur Frage der Publikumseinlagen recherchierte und wusste, dass die Rechtsfrage einer Bewilligungspflicht kontrovers beurteilt wird (act. 11 Rz. 33 bis 37 und 56 bis 67) 3.4.7.1. Parteistandpunkte 3.4.7.1.1. Die Beklagten brachten vor, im Rahmen des Austausches mit Rechts- anwalt X4._____ habe sich F._____ bereits selber kundig gemacht. Er habe die Materie vertieft recherchiert; er habe nicht nur die Rundschreiben, Meldungen und Stellungnahmen der Finma konsultiert, sondern auch abgeklärt, ob die Finma recht behalten habe. Die Klägerin sei sich damit dem Risiko bewusst gewesen, dass die Finma zu einer anderen Einschätzung gelangen könnte als sie (act. 11 Rz. 33 ff.). Zudem habe die Klägerin bzw. "ihre Exponenten" offenbar auch über den Charakter einer Einlage nachgedacht (act. 11 Rz. 33 ff.). Weiter gehe aus der E-Mail von F._____ vom 11. Oktober 2018 an Rechtsanwalt X4._____ klar hervor, dass die Klägerin gewusst habe, dass die Rechtsfrage einer Bewilligungspflicht kontrovers beurteilt werde, dass sie aber dennoch nicht auf das Rückkaufrecht der Investoren habe verzichten wollen, weil in dem Fall ihr Geschäftsmodell "ad absurdum geführt" werde (act. 11 Rz. 33 ff.). Die Klägerin habe die Risiken gekannt, sich eine eigene Meinung gebildet und die Risiken bewusst in Kauf genommen. Der Beklagte 2 sei daher nicht zu weiterer Aufklärung verpflichtet gewesen (act. 11 Rz. 69 ff.). Für das Erkennen der Risikos brauche es keine rechtliche oder universitäre Ausbildung. Relevant sei ohnehin nicht, ob sie die Risiken mit ihren Ausbildungen hätten erken- nen können, sondern dass sie diese tatsächlich erkannt hätten (act. 24 Rz. 120 ff.). Bei F._____ und G._____ handle es sich zudem um "Serien-Unternehmer im In- vestmentbereich", die aus eigener Erfahrung genau gewusst hätten, dass die Tä- tigkeit in diesem Bereich allenfalls einer Bewilligungspflicht unterliegen könne. Das

- 70 - sei zunächst dadurch belegt, dass die beiden Geschäftsführer der Vorläufer-Ge- sellschaft der Klägerin, der "M._____ GmbH & Co. KG", seien. Besonders auf- schlussreich für die Frage, welche Kenntnisse und Erfahrungen diese beiden Per- sonen in Bezug auf ihre Tätigkeiten an der Grenze zur Bewilligungspflicht vor der vorliegenden Sache mit der Klägerin bereits aufgewiesen hätten, sei der Verkaufs- prospekt in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 16. November 2016, den beide als Vertreter der "prospektverantwortlichen" N._____ GmbH gezeichnet hätten (act. 11 Rz. 56 ff.). F._____ und G._____ hätten zudem eine Reihe weiterer Unter- nehmen im Investmentbereich gegründet, was sich aus dem Untersuchungsbericht über die Klägerin vom 8. Mai 2019 ergebe. Ein weiteres Gefäss sei das "O._____" in P._____ [Stadt in Deutschland] und die "Q._____" in R._____ [Stadt in Deutsch- land] gewesen. Die beiden Exponenten der Klägerin würden sich denn auch selbst als erfahrene, fachkundige und spezialisierte Unternehmer sehen, wie ihre aktuelle Eigendarstellung auf der Website der Klägerin belege (act. 11 Rz. 63 ff.). Die Ex- ponenten der Klägerin und somit, mittels Wissenszurechnung, die Klägerin selbst seien nicht nur mit Unterstellungsfragen, einer allfälligen Aufsicht und Bewilligungs- pflicht bereits vor der Mandatierung der ehemaligen Anwaltskanzlei der beiden Be- klagten 1 vertraut gewesen, vielmehr hätten sie gewusst, dass bei einer Tätigkeit im Investmentbereich ein Risiko bestehe, einer Bewilligungspflicht zu unterliegen und dass die Folgen einer unerlaubten Tätigkeit ohne Bewilligung das "Einschreiten der Finanzdienstleistungsaufsicht", das "Ergreifen von Massnahmen" und die "An- ordnung einer Rückabwicklung" sei. Die ihnen teils mitgeteilten, teils eigenrecher- chierten Risiken hätten von ihnen ohne Weiteres verstanden werden können und seien in der Folge bewusst, der Klägerin zurechenbar in Kauf genommen worden sei. (act. 11 Rz. 56 ff. und 63 ff.). Ob die M._____ GmbH & Co. KG eine (Rück-)Kaufoption vorgesehen habe, sei irrelevant (act. 24 Rz. 264 ff.). Die Beklagten wendeten sodann ein, es trage nicht zur Glaubwürdigkeit von F._____ bei, dass er behaupte, als Start-Up-Gründer überhaupt nicht risikobereit zu sein. Aktenwidrig sei auch, das F._____ behauptet habe, dass er keine eigenen Recherchen gemacht und die "Artikel" nicht verstanden habe (act. 71 Rz. 9 ff.).

- 71 - 3.4.7.1.2. Die Klägerin führte dazu aus, F._____ habe eine kaufmännische Berufs- schule absolviert und später ein Diplom als Kaufmann im Gross- und Aussenhandel sowie als Fachwirt für Finanzberatung erlangt. G._____ verfüge über einen Ab- schluss als Bürokauffrau. Beide würden über keine fundierte rechtliche Ausbildung verfügen, insbesondere nicht im Bereich Finanzmarkt- und Finanzmarktaufsichts- recht. Zudem würden beide aus Deutschland stammen, seien dort wohnhaft und hätten sich ihre Geschäftstätigkeit vor dem "Herantreten an die Beklagten" auf Deutschland beschränkt (act. 19 Rz. 26 ff.). Die M._____ GmbH & Co. KG habe die Investorengelder dafür verwendet, das ope- rative Geschäft auszubauen. Ein Rückkauf- oder Tauschangebot zugunsten der Anleger habe es nicht gegeben. Bei der M._____ GmbH & Co. KG sei die Proble- matik einer möglichen Entgegennahme von Publikumsgelder nie Thema gewesen. Es handle es sich um eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht (act. 19 Rz. 116 ff.). Auch der Verkaufsprospekt unterliege deutschem Recht. Es handle sich dabei um standardisierte Unternehmensdaten mit allgemeinen Hinweisen zu möglichen Risiken nach deutschem Recht; Hinweise zu einer Bewilligungspflicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Publikumseinlagen seien im Ver- kaufsprospekt nicht zu finden. Dieser Prospekt sei von S._____, einem internatio- nalen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskonzern, verfasst worden (act. 19 Rz. 121 ff.). Keines der von den Beklagten erwähnten Unternehmen nach deut- schem Recht habe ein vergleichbares Geschäftsmodell wie die Klägerin; bei kei- nem dieser Unternehmen hätten sich Unterstellungsfragen gestellt oder seien Ab- klärungen bezüglich einer Bankenbewilligung angezeigt gewesen. Aus der Beteili- gung der Vertreter der Klägerin an diesen Unternehmen könne kein relevantes Wis- sen bezüglich des Geschäftsmodells der Klägerin abgeleitet werden (act. 19 Rz. 129 f.). Galerie und Schmuckgeschäft von G._____ und F._____ in R._____ seien geschlossen worden, da diese mit neuem Konzept nach T._____ umgezogen seien. Relevante Rechtskenntnisse bezüglich Schweizer Finanzmarktrecht könne daraus nicht abgeleitet werden (act. 19 Rz. 131 ff.). Die Vertreter der Klägerin hätten vom Schweizer Finanzmarkt- und Finanzmarkt- aufsichtsrecht keine Kenntnis gehabt und insbesondere nicht gewusst, dass das Geschäftsmodell bewilligungspflichtig sei und das Risiko einer Intervention der

- 72 - Finma bestehe. Die Klägerin sei vielmehr dringend auf Aufklärung und Beratung angewiesen gewesen (act. 19 Rz. 26 ff. und 136). Kenntnisse, welche die Aufklä- rung und Beratung durch einen spezialisierten Anwalt überflüssig gemacht hätten, hätten die beiden nicht gehabt. Daran ändere auch nichts, dass bezüglich der Pu- blikumseinlage-Problematik unterschiedliche Auffassungen vertreten worden seien, habe der Beklagte 2 doch die Unbedenklichkeit des Geschäftsmodells be- stätigt (act. 19 Rz. 139). Dass F._____ selber recherchiert habe, entlaste den Be- klagten 2 nicht. Zudem hätten diese Recherchen erst nach den sehr zurückhaltend geäusserten Bedenken von Rechtsanwalt X4._____ stattgefunden (act. 19 Rz. 116 ff.). Es treffe nicht zu, dass F._____ nicht auf eine angemessene und fun- dierte rechtliche Beratung des Beklagten 2 angewiesen gewesen sei. Das ergebe sich aus der E-Mail vom 10. Oktober 2018, in welcher er geschrieben habe, er lasse dies durch den Beklagten 2 nochmals prüfen. Als juristischer Laie und ohne Erfah- rung mit dem Schweizer Finanzmarktrecht habe sich F._____ nicht in der Lage gesehen, sich in dieser komplexen rechtlichen Materie autodidaktisch eine fun- dierte, abschliessende Meinung zu bilden. Daher habe er in der Folge den Beklag- ten 2 beauftragt, die Thematik der Publikumseinlage nochmals rechtlich zu prüfen (act. 19 Rz. 62 ff.). Die Beratungspflicht der Beklagten sei auch deshalb nicht ent- fallen, weil die Klägerin bzw. ihre Vertreter nie zu erkennen gegeben hätten, dass sie keine Aufklärung und Beratung wünschen oder benötigen würden. Vielmehr sei die Anwaltskanzlei der Beklagten gerade deshalb beauftragt worden (act. 19 Rz. 148 ff.). 3.4.7.2. Würdigung 3.4.7.2.1. Die Beklagten offerierten als Beweis für ihre Behauptungen folgende Be- weismittel: 3.4.7.2.2. Dem Untersuchungsbericht vom 8. Mai 2019 (act. 2/4/22) kann entnom- men werden, dass F._____ und G._____ (damals) Gesellschafter der K._____ GmbH mit Sitz in U._____ waren (Rz. 48). Persönlich haftende Komplementärin der M._____ GmbH & Co. KG mit Sitz am (damaligen) Wohnsitz von F._____ und G._____ in Deutschland war die N._____ GmbH mit Sitz an der selben Adresse; Kommanditistin war die V._____ GmbH mit Sitz in P._____. Zweck der Gesellschaft

- 73 - war der Handel bzw. der Vertreib von Kunstobjekten, Prägestücken, Münzen und Barren aus Edelmetallen, namentlich Gold und Silber, sowie Edelsteinen, insbe- sondere Diamanten sowie das Design, die Produktion, der Handel und der Vertrieb von Schmuck, Kunst- und Gebrauchsgegenständen aus Edelmetallen und Edels- teinen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Rz. 56 ff.). Das Gesell- schaftskapital der N._____ GmbH wiederum wurde je hälftig von F._____ und G._____ gehalten; ihr Zweck war die Beteiligung an und die Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter für Kommanditgesellschaften (Rz. 67 ff.). Ebenfalls am (damaligen) Wohnort von F._____ und G._____ hatte die W._____ GmbH ihren Sitz, deren Gesellschaftskapital auch von den beiden je hälftig gehalten würde. Der Zweck dieser Gesellschaft war die Vermittlung und der Vertrieb von Vermögensan- lagen sowie Darlehensverträgen (Rz. 72 ff.). F._____ schliesslich hielt das ge- samte Gesellschaftskapital an der an seinem (damaligen) Wohnsitz ansässigen AA._____ GmbH (Rz. 76 ff.) deren Zweck "[d]er Aufbau, die Koordination und Un- terstützung des Vertriebes von Beteiligungsangeboten sowie die Tätigkeit als Fi- nanzanlagenvermittler" war. Entgegen den Behauptungen der Beklagten geht aus dem Untersuchungsbericht nicht hiervor, ob F._____ und G._____ diese Unterneh- men gegründet hätten. 3.4.7.2.3. F._____ schrieb Rechtsanwalt X4._____ (mit Kopie an G._____ und den Beklagten 2) am 10. Oktober 2018, 19.12 Uhr (act. 13/5) eine E-Mail mit folgendem Inhalt: " Lieber X4._____ vielen Dank für das Gespräch heute bei Ihnen ich habe mir nun eben die letzten Rundschrei- ben und Meldungen angesehen., https://schweizerbauer.ch/politik--wirtschaft/agrarwirtschaft/essig-verkaeufer-zu-unrecht- 39240.html Bezüglich des Apfelessigs hat die Finma aber rückwirkend verloren. Das bringt dem Bauern zwar nichts aber ist doch recht ähnlich unserem Fall. Auch bei uns gibt es die Option in Metall oder Zeitwert zu wandeln aber bei Zeichnung den klaren Hinweis auf eine unternehmerische Beteiligung mit Totalverlustrisiko. Wobei bei uns klar ist dass dies kurzfristig einen Verlust von 30% mit sich bringen würde.

- 74 - Ich lasse Herrn C._____ die Dinge noch einmal prüfen bin jedoch nach Sichtung einiger Rundschreiben und Stellungnahmen wieder bei der Überzeugung, dass unsere Sache nicht als Einlage gewertet werden kann. Ich werde Ihren Antrag hoffentlich noch vor unserem Aufenthalt in Luxembourg ausfüllen und freue mich auf unseren nächsten Austausch. Freundliche Grüsse" 3.4.7.2.4. Am 11. Oktober 2018, 06.29 Uhr schrieb F._____ an den Beklagten 2 (mit Kopie an G._____; act. 13/6) das Folgende: " Hallo C._____, wir sind den ganzen Tag in München und daher auf dem Handy erreichbar. Ich habe nach- gedacht und auch die Tatsache, dass das Eigentum der Aktien physisch zum Aktionär über- geht und dieser dieses jederzeit eigenständig übertragen kann ist ein weiterer klarer Sach- verhalt der dem Charakter einer Einlage wiederspricht. Dennoch bitte um Rückruf." 3.4.7.2.5. F._____ sandte Rechtsanwalt X4._____ (mit Kopie an den Beklagten 2 und G._____) am 11. Oktober 2018, 20.49 Uhr (act. 13/7), eine E-Mail mit folgen- dem Inhalt: " Sehr geehrter Herr X4._____, ich respektiere Ihre Entscheidung, obwohl wir es sehr schade finden. Die Schweiz ist gerade für Ihre Rechtsstaatlichkeit bekannt und Herr C._____ hat die Rechtsgrundlagen in unserem Fall klar aufgeführt. Offensichtlich gibt es in der Schweiz Richter die durchaus imstande sind, dies genauso sehen, wie im Essigfall ersichtlich. Unser in den Statuten klar definierter Unternehmenszweck ist den Anlegern im Krisenfall Edelmetall zur Verfügung zu stellen, diesen Passus zu streichen würde alles ad absurdum führen. Wir wünschen Ihnen und allen Vereinsmitgliedern alles Gute für die Zukunft! Freundliche Grüsse" 3.4.7.2.6. Dem Impressum der Webseite "www.ab._____.com" (act. 13/11) ist zu entnehmen, dass diese von der M._____ GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland betrieben wird. Als Geschäftsführer werden F._____ und G._____ genannt.

- 75 - 3.4.7.2.7. Der Verkaufsprospekt der M._____ GmbH & Co. KG in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 16. November 2016 (act. 13/12) wurde durch F._____ und G._____ in Vertretung der N._____ GmbH, Komplementärin, unterzeichnet (S. 6 f.). Dem Prospekt sind unter anderem die folgenden, von den Beklagten behaupte- ten Hinweise zu entnehmen: " Zudem könnte die beabsichtigte Geschäftstätigkeit des Emittenten künftig Regulierungen, etwa einer Genehmigung durch staatliche Stellen unterworfen werden, die sich negativ auf die Ausübung des operativen Geschäfts der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Derartige Belastungen können eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des Emittenten zur Zins- und Rück- zahlung zur Folge haben." (S. 23) " Die Beteiligungsgesellschaft wurde vorliegend als Vermögensanlage im Sinne des Vermö- gensanlagengesetzes konzipiert und nicht als Investmentvermögen nach dem KAGB, da die Beteiligungsgesellschaft zum Datum der Prospektaufstellung als sogenanntes, nicht dem KAGB unterfallendes, operativ tätiges Unternehmen ausserhalb des Finanzsektors zu quali- fizieren ist. Es besteht insoweit das Risiko, dass Vertrags- oder Anlagebedingungen der Be- teiligungsgesellschaft so geändert werden oder sich die Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft so verändert, dass sie ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs dar- stellt. Dies würde bedeuten, dass die Beteiligungsgesellschaft ab diesem Zeitpunkt nicht län- ger dem Vermögensanlagegesetz, sondern dem KAGB unterfallen würde. In einem derartigen Fall besteht das Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft durch Verfol- gung ihres Geschäftsmodells die kollektive Vermögensverwaltung ohne die entsprechende gesetzlich erforderliche Registrierung oder ohne die gesetzlich erforderliche Erlaubnis be- treibt (unerlaubtes Investmentgeschäft), die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hiergegen einschreitet und Massnahmen nach § 15 KAGB (Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte) ergreift, d.h. insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte der Be- teiligungsgesellschaft anordnet. Die Realisierung vorstehender Risiken kann sich nachteilig auf das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft auswirken. Dadurch können Auszahlungen an die Anleger spä- ter erfolgen, geringer ausfallen oder ganz ausbleiben. Es besteht ferner die Gefahr, dass die Anleger einen teilweisen oder vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals erleiden." (S. 42 f.) 3.4.7.2.8. Dem Ausdruck von www.o._____.com/ueber-uns (Webadresse gemäss Angabe der Beklagten; Ausdruck vom 21. März 2022; act. 13/13) kann unter dem Titel "Über uns" entnommen werden, dass das O._____ gegründet worden sei, um die Vision des Gründer-Ehepaares F._____ und G._____ Realität werden zu las- sen (S. 1). Das Konzept wird unter anderem wie folgt beschrieben:

- 76 - " Im Klartext bedeutet das: Auch wenn wir dies gern ausschliesslich würden tun können, unter- stützen wir unsere Protegés nicht aus reiner Nächstenliebe. Vielmehr betrachten wir uns als Diamantenschleifer – und verdienen gewissermassen an der Veredelung künstlerischer Roh- diamanten zu Brillanten. Welcher ungeschliffene Edelstein bist Du selbst? Erst die Klärung dieser Frage führt zur Wahl des geeigneten Schliffs, davon sind wir überzeugt. Du und Deine zu fördernde Gestaltungskraft seid die Grundlage unseres Erfolgs." (S. 3) Am Ende des Ausdrucks findet sich neben der Adresse des O._____ in P._____ auch diejenige der Q._____ in R._____. 3.4.7.2.9. Dem Ausdruck https://www.q'._____.com/news-details/aus-q'._____- wird-ac._____ (Webadresse gemäss Angabe der Beklagten; Ausdruck vom

19. April 2022; act. 13/14) lässt sich unter "News//21.12.2021" und dem Titel "Aus Q._____ wird AC._____" entnehmen, dass sie umgezogen seien und das Laden- geschäft in R._____" dauerhaft geschlossen" bleibe. "AC._____" stehe ab April 2022 für das neue Einkaufskonzept an einem neuen Standort, welches die Q._____ in R._____"ablöse". 3.4.7.2.10. Dem Ausdruck der Webseite www.a._____.ch/unternehmen/ue- ber-uns/ (Webadresse gemäss Angabe der Beklagten; Ausdruck vom 21. März 2022; act. 13/15) lässt sich unter dem Titel "Die Gründer von A._____ AG" Folgen- des entnehmen (S. 3 f.): " Federführend bei Idee und Unternehmen ist F._____. Unterstützt wird er von seiner Frau G._____: Sie leitet den Bereich Schmuckdesign. Mit der Firma "W._____ Anlageberatung" verfügt Herr F._____ über jahrelange Erfahrung als Endkundenberater. Frau G._____ hat sich mit der Firma "K._____" im Bereich Edelmetall- handel etabliert. Mit diesen Firmen konnten beide bereits über 1.500 Kunden gewinnen. Herr F._____ ist Spezialist im Bereich "Anlage in Edelmetalle" und hat bereits in über 80 Fachvorträgen über das Thema "Finanzen" und "Finanzgeschichte" referiert. Die Fach- presse hat seine Vorträge wiederholt zum Anlass für Meldungen und Artikel genommen. Sein klar definiertes Ziel war es stets, eine mittelfristige Vermögensanlage zu entwickeln, die allen Herausforderungen der nächsten Jahre gerecht wird." 3.4.7.2.11. Die Klägerin brachte als Gegenbeweis Folgendes vor: 3.4.7.2.12. Die Frage, ob F._____ sich an den Erhalt der E-Mail von Rechts- anwalt X4._____ vom 11. Oktober 2018 15.57 Uhr (act. 13/4) erinnern könne, be-

- 77 - jahte er und ergänzte, das sei das Ergebnis gewesen, nach reiflicher Überlegung und nachdem sich Rechtsanwalt X4._____ mit dem Beklagten 2 ausgetauscht habe. Er sei auf Rechtsanwalt X4._____ bzw. den Investorenverein bei einer Inter- netrecherche gestossen. Er habe gesehen, dass seine Kanzlei ganz in der Nähe des Beklagten 2 gewesen sei. Nach dem Grund für die Ablehnung der Zusamme- narbeit durch Rechtsanwalt X4._____ gefragt, führte F._____ aus, er habe "ir- gendwo ein Restrisikio gesehen", was sein Rechtsberater (gemeint wohl der Be- klagte 2) aber ausgeschlossen habe. Rechtsanwalt X4._____ habe von einem "ge- ringen Risiko" gesprochen. F._____ habe sich dann auf den Beklagten 2 verlassen, welcher gesagt habe, "dass er alles 100mal geprüft habe und dass alles so passen würde" (Prot. S. 28 ff.). Auf Nachfrage, welche Risiken Rechtsanwalt X4._____ ihm gegenüber kommuniziert habe, erklärte F._____, er habe das nicht wirklich thema- tisiert; er habe nur gesagt, dass es ein Problem mit den Einlagen geben könnte, habe aber "dieses Risiko nicht wirklich in die Breite ausgetreten". Die Absage von Rechtsanwalt X4._____ habe er nicht wirklich nachvollziehen können, da sie ein vertrauensvolles Verhältnis zum Beklagten 2 gehabt hätten, der "vom Auftreten her sehr von der Sache überzeugt" gewesen sei. Danach gefragt, was das E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ bei ihm ausgelöst habe, erklärte F._____, er sei auf den Beklagten 2 zugegangen und habe ihn gefragt, ob da etwas dran sei; vom Beklag- ten 2 seien "immer die gleichen Vorschläge [gekommen], dass man dieses und je- nes machen könnte, aber notwendig sei es nicht". Die Frage, ob das bei ihm Unsi- cherheit ausgelöst habe, bejahte F._____; er habe nachgefragt, ob Rechtsanwalt X4._____ "irgendwie Recht habe", aber der Beklagte 2 sei sein Berater gewesen und der habe ihm "ganz am Ende immer wieder glaubhaft versichert, dass dieses Risiko nicht existent sei". Auf Vorhalt einzelner Passagen aus der E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ wiederholte F._____, das habe ihn verunsichert und er habe den Beklagten 2 gebeten, das nochmals abzuklären; der Beklagte 2 könne wirklich auch energisch sein und habe ihm gesagt: "So jetzt zum zehnten Mal. Du kannst machen, was du willst, ich sage dir als Anwalt, es ist nicht notwendig. Die Verträge 'verheben'". Den Hinweis auf eine allfällige "Liquidation durch die Finma" habe er so verstanden, dass sie gezwungen würden, ihr Geschäft einzustellen, weshalb er "ein Stück weit überhaupt nicht glücklich über diese Infos" gewesen sei;

- 78 - aber er habe dem Beklagten 2 vertraut. Es sei ein freundschaftliches Verhältnis gewesen und der Beklagte 2 sei auch Verwaltungsrat gewesen, da habe er erwar- tet, dass er Empfehlungen ausspreche, die zum Wohl des Unternehmens seien, zumal das Unternehmen sehr liquide gewesen sei und anfallende Kisten "locker hätte bezahlen können". Er habe sich nicht von seinem Vorhaben abbringen las- sen, obwohl Rechtsanwalt X4._____ das Risiko zu gross gewesen sei, weil der Beklagte 2 gesagt habe, "dass dieses Risiko nicht existent sei" (Prot. S. 30). F._____ erklärte auf Nachfrage weiter, er habe überhaupt nicht das Gefühl gehabt, dass sich Rechtsanwalt X4._____ vertieft mit dem Geschäftsmodell und der Pro- blematik der Publikumseinlage auseinandergesetzt habe. Er habe sich "ein Stück weit" das operative Geschäft und die Verträge angeschaut und sei dann relativ schnell auf ihn zugekommen und habe gemeint, "er habe da ein wenig Bauchweh" (Prot. S. 46 f.). F._____ erklärte weiter, er habe Abitur, danach eine kaufmännische Ausbildung und eine als Fachwirt für Finanzen gemacht. Er habe gewerbliche Kunden rund um Versicherungen, Finanzierung und Geldanlagen beraten. Er sei 20 Jahre mit seiner Frau selbstständig gewesen. Sie hätten sich dann Richtung Edelmetallhandel und schliesslich auf Schmuck spezialisiert. Am Bodensee hätten sie einen Handel für physisches Edelmetall gehabt; Finanzberatungen hätten sie nicht mehr angeboten. Im Jahr 2014 oder 2015 seien sie im Urlaub in Südafrika auf die Idee der Kombina- tion von Hotel, Atelier, Restaurant und Kunstgalerie gekommen und hätten das nach Europa bringen wollen. Im Investmentbereich habe er in den Jahren 2017 und 2018 Erfahrung als Vermittler gehabt. Er habe schon einmal ein Projekt mit einem ähnlichen Geschäftsmodell wie jenes der Klägerin durchgeführt, aber nicht in der Schweiz. Eine Bankenbewilligung oder Publikumseinlagen seien dort aber nicht Thema gewesen. Er habe damals eine spezialisierte Rechts- und Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft mandatiert und rund EUR 80'000.00 bezahlt. Diese habe sich um die rechtlichen und steuerlichen Themen gekümmert. Danach gefragt, ob er in den Jahren 2017 und 2018 der Meinung gewesen sei, dass die Rechtsfrage einer Be- willigungspflicht für den Erhalt von Publikumseinlagen eine rechtlich kontroverse Frage darstelle, verneinte er und ergänzte, "Operatives Geschäftsmodell, definitiv keine Einlage". Auf Vorhalt der E-Mail von F._____ an X4._____ vom 10. Oktober

- 79 - 2018, 19.12 Uhr (act. 13/5) bestätigte F._____, dass er diese Stellungnahmen und Rundschreiben der Finma gelesen habe sowie den Fall mit dem Apfelessig und dem Bauern, aber er habe ihn nicht verstanden. Ob er diese vom Beklagten 2 be- kommen habe, sei er nicht sicher, er habe aber nicht selber zu diesem Thema re- cherchiert. Danach gefragt, ob er das Thema Bewilligungspflicht als Risiko wahr- genommen habe, erklärte F._____, der gesamte E-Mailverkehr sei zustande ge- kommen, weil er es als Risiko wahrgenommen habe (Prot. S. 36 ff. und 47 f.). 3.4.7.2.13. G._____ sagte auf Nachfrage aus, sie habe damals nicht gewusst, was eine Bankenbewilligung oder eine Publikumseinlage sei. Sie habe sich damit nicht beschäftigt, weil es sie gemäss dem Beklagten 2 nicht betroffen habe (Prot. S. 53). Danach gefragt, ob sie in den Jahren 2017 und 2018 der Meinung gewesen sei, dass die Rechtsfrage einer Bewilligungspflicht für den Erhalt einer Publikums- einlage eine rechtliche kontroverse Frage darstelle, führte G._____ aus, der Be- klagte 2 sei nicht dieser Ansicht gewesen; Rechtsanwalt X4._____ habe zwar leichte Bedenken geäussert, die der Beklagte 2 dann aber wieder völlig zerstreut habe und immer wieder versichert habe, es bestünde kein Handlungsbedarf. Sie sei sehr sicherheitsbewusst und hätte sie gewusst, was für einem Risiko sie sich dort ausgesetzt hätten, hätte sie keine Nacht mehr ruhig geschlafen. Auf Vorhalt der E-Mail von F._____ an den Beklagten 2 vom 11. Oktober 2018 (act. 13/6) er- klärte sie, sie könne sich erinnern, dass zu dieser Zeit immer wieder zwischen dem Beklagten 2 und F._____ diskutiert worden sei zu diesem Thema. Ihr Mann habe es vom Beklagten 2 schon ganz genau wissen wollen. Er habe stets gesagt, dass kein Handlungsbedarf bestehe und die Verträge sicher seien. Bezüglich der Frage, ob der Übertrag der Aktie an den Aktionär gegen den Einlagecharakter spreche, fehle ihr der Sachverstand. Sie habe aber mitgekriegt, dass der Beklagte 2 und F._____ in regem Austausch gewesen seien und ihr Mann genau habe wissen wol- len, wie dies zu betrachten sei und ob sie wirklich sicher seien. Sie seien stets bemüht gewesen, das sicher aufzugleisen; sie würden doch keine Kundengelder annehmen und Gefahr laufen, von der Finma liquidiert zu werden, das sei der Wahnsinn. Ob F._____ damals angesichts seiner Erfahrungen und Ausbildung qualifiziert gewesen sei, eine solche Aussage zu machen, wisse sie nicht; sie könne nur versichern, dass sich ihr Mann immer wieder beim Beklagten 2 rückversichert

- 80 - habe. Der Beklagte 2 sei ihr Ansprechpartner für die rechtlichen Grundlagen und die Vertragsausgestaltung in der Schweiz gewesen und sie hätten sich auf sein Wort – leider – zu 100% verlassen. Heute seien sie schlauer. Die Frage, ob sie in dieser Zeit und angesichts ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage gewesen sei, zu intervenieren und eine andere Einschätzung als diese von F._____ kundzu- tun, verneinte G._____; sie habe sich im Endeffekt auf das, was die beiden bespro- chen hätten, verlassen. Dass ihr Mann den Empfehlungen des Beklagten 2 gefolgt sei, sei für sie in Ordnung gewesen. Sie habe das rechtlich nicht beurteilen können (Prot. S. 56 ff.). Nach ihrer Ausbildung gefragt, führte G._____ aus, sie habe die mittlere Reife ab- geschlossen und dann eine kaufmännische Ausbildung als Bürokauffrau gemacht. Sie habe dann jahrelang in Kanzleien und Versicherungen als Sekretärin oder As- sistentin der Geschäftsleitung gearbeitet. Dann hätten sie und F._____ sich selb- ständig gemacht und ab da habe sie die "…", die Administration, die Buchhaltung usw. gemacht. Erfahrung im Investmentbereich habe sie keine gehabt. Nach der Aufgabenteilung zwischen ihr und F._____ in den Jahren 2017 und 2018 gefragt, erklärte G._____, sie habe damals im Schmuckdesign angefangen und sei sehr ausgelastet gewesen. Darauf habe sie sich konzentriert und daneben die Adminis- tration gemacht und Events geplant. Die Telefonate ihres Mannes habe sie aber mitbekommen, weil sie im selben Büro gearbeitet hätten seien (Prot. S. 55 f.). Auf Nachfrage erklärte G._____ weiter, sie selber habe noch nie ein ähnliches Ge- schäftsmodell wie jenes der Klägerin geplant oder durchgeführt, aber F._____ schon. Das habe er mit S._____ und der BaFin (Deutsche Bundesanstalt für Fi- nanzdienstleistungsaufsicht) geplant. Das sei in Deutschland gewesen, aber da sei sie nicht aktiv involviert gewesen (Prot. S. 56). 3.4.7.2.14. Dem Abschlusszeugnis der Kaufmännischen Berufsschule AD._____ [Stadt in Deutschland] vom 2. Dezember 1996 (act. 20/38) lässt sich ent- nehmen, dass F._____ diese im Ausbildungsberuf "Kaufmann im Gross- und Aus- senhandel" mit Belobigung abgeschlossen hat. Auch dem Prüfungszeugnis der In- dustrie- und Handelskammer AE._____ vom 17. Januar 1997 (act. 20/39) ist zu entnehmen, dass F._____ im Ausbildungsberuf "Kaufmann im Gross- und Aussen-

- 81 - handel" die Abschlussprüfung bestanden hat. Mit Zeugnis der Industrie- und Han- delskammer AE._____ vom 28. November 2006 (act. 20/40) wird F._____ sodann weiter bescheinigt, dass er die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Fachwirt für Finanzberatung" bestanden habe. 3.4.7.2.15. Dem Ausdruck der Industrie und Handelskammer AE._____ (https://www.ihk.de, gemäss Angaben der Klägerin Rubrik "Fachwirte-Abschlüsse"; Ausdruck vom 2. August 2022; act. 20/41) lässt sich entnehmen, dass die Absol- venten eines Fachwirt-Abschlusses Folgendes auszeichnet: " • verfügen über erweiterte vertiefte betriebswirtschaftliche Kenntnisse,

• sind berufserfahrene Branchenspezialisten,

• verfügen über eine branchenspezifische Qualifikation, die zugleich die Grundlage für eine Tätigkeit als Fach-, vor allem aber auch als Führungskraft bildet; insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen wird ihnen gerne die Führungsaufgabe übertragen,

• sind in der Lage, innerbetriebliche Zusammenhänge zu erkennen, gesamtwirtschaftliche Abhängigkeiten zu beurteilen und branchenspezifische Steuerungsaufgaben im Unterneh- men zu übernehmen,

• sind entwicklungs- und aufstiegsorientiert und

• empfehlen sich für die nächste Weiterbildungsstufe zum Betriebswirt." 3.4.7.2.16. Mit Bestätigung der AF._____ [Schule] vom 2. Oktober 1990 (act. 20/42) wird G._____ bescheinigt, mit einem Hauptschulabschluss vom 2. Juli 1986 und einem Abschluss im anerkannten Ausbildungsberuf "Bürokauffrau" vom

5. Mai/28. Juni 1989 einen mit dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungs- stand erreicht zu haben. 3.4.7.2.17. Aus dem Untersuchungsbericht ist ersichtlich, dass die beiden Ver- treter:innen der Klägerin, insbesondere F._____, Inhaber:innen oder Geschäftsfüh- rer:innen diverser deutscher Gesellschaften waren. Diese Gesellschaften waren im Kunst- und Edelmetallhandel sowie im Vertrieb von Vermögensanlagen und Darle- hensverträgen tätig. Weiter gehörte den beiden die K._____ GmbH mit Sitz in U._____. Nur zwei dieser Gesellschaften waren auf den Vertrieb von Finanzpro- dukten ausgerichtet. Damit ist belegt, dass die Gesellschaften von F._____ Finanz- produkte in Deutschland vertrieben. Wie lange und wie regelmässig F._____ indes

- 82 - für oder mit diesen Gesellschaften tätig war, ob er auch eine operative Tätigkeit einnahm bzw. welche Kenntnisse F._____ über was für Finanzprodukte dabei ge- nau erlangte, bleibt unklar. Nichts anderes kann sodann aus den eingereichten Ausdrucken der Webseiten verschiedener Unternehmen der beiden Vertreter:innen der Klägerin geschlossen werden. Das einzig hier Relevante, dass daraus hervor- geht ist, dass sich F._____ auf einer Webseite als Spezialist im Bereich "Anlage in Edelmetall" bezeichnete. Der Vertrieb oder die Vermittlung von bestehenden Fi- nanzprodukten sind indes nicht mit dem Aufbau eines eigenen neuen Produkts und den Kenntnissen, die dafür nötig sind, gerade in den hier interessierenden auf- sichtsrechtlichen Fragen, gleichzusetzen. Weder aus den Ausbildungen der beiden Verwaltungsrät:innen noch aus ihren beruflichen Erfahrung kann auf entspre- chende Kenntnisse geschlossen werden. Beide verfügen nicht über eine fundierte rechtliche Ausbildung oder Erfahrungen im Finanzmarktaufsichtsrecht. Über Erfah- rungen ausserhalb von Deutschland, namentlich mit Schweizer Recht, verfügen sie sodann gar nicht. Ein Beleg dafür, dass sich F._____ oder G._____ in den hier relevanten Fragen des Schweizerischen Finanzmarktaufsichtsrecht ausgekannt hätten bzw. gewusst hätten, dass ihr Geschäftsmodell einer Bewilligungspflicht un- terliegen könnte und was die Folgen einer bewilligungslosen Tätigkeit wären, findet sich entgegen den Behauptungen der Beklagten in den vorgebrachten Beweismit- teln nicht. Die Tatsache, dass F._____ an zwei deutschen Gesellschaften beteiligt war, die Finanzprodukte vertrieben, F._____ und G._____ an diversen weiteren Gesellschaften direkt oder indirekt beteiligt waren und F._____ sich als Spezialist für Anlagen in Edelmetall bezeichnete, beweist nicht, dass die beiden erfahrene, fachkundige oder spezialisierte Unternehmer im Investmentbereich waren. Daran ändert auch der Verkaufsprospekt der M._____ GmbH & Co. KG nichts. F._____ machte in diesem Zusammenhang überzeugend geltend, der Prospekt sei von einer Beratungsfirma aufgesetzt worden, waren dafür doch vertiefte rechtliche Kenntnisse notwendig, über welche F._____ – wie gesehen – nicht verfügte. Dass F._____ den Prospekt in allen Details verstanden und sich den Inhalt des Prospekts im Detail gemerkt hatte, ist damit nicht bewiesen. Daran ändert auch die Unter- zeichnung des Prospekts durch ihn und G._____ nichts. Ob G._____ und F._____ der Inhalt des Prospekts als Wissen anzurechnen ist, kann aber ohnehin offenblei-

- 83 - ben, weil der Prospekt einerseits Deutschem Recht untersteht und andererseits darin die Frage einer Bewilligungspflicht nach Bankengesetz wegen der Annahme von Publikumseinlagen im Zusammenhang mit einem (Rück-)Kauf- und Tauschrecht ohnehin nicht thematisiert wurde. Für die vorliegende Frage relevante Kenntnisse konnten aus dem Verkaufsprospekt daher nicht gewonnen werden. Das E-Mail von F._____ an Rechtsanwalt X4._____ belegt zwar, dass er eigene Recherchen machte. Seine gegenteiligen Behauptungen in der Befragung treffen offensichtlich nicht zu. Bezeichnenderweise verlinkte er in der E-Mail indes einen Beitrag aus dem "Schweizer Bauer" und nicht etwa die Webseite der Finma selber, Gerichtsentscheide oder juristische Fachliteratur zum Thema. Dies spricht für eine laienhafte, oberflächliche Recherche. Dass, und falls ja welche Rundschreiben und Meldungen der Finma er gelesen hatte, und dass er diese als juristischer Laie tat- sächlich richtig verstand und für sein Unternehmen auch die korrekten Schlüsse daraus zog, ist damit freilich nicht belegt. Eine vertiefte Recherche oder Kenntnisse, die eine Beratung durch den Beklagten 2 unnötig gemacht hätten, werden durch die E-Mail mithin nicht bewiesen. Zum erwähnten "Essigfall" ist anzumerken, dass es sich dabei offenbar um einen Fall handelte, bei dem gerade keine Bewilligungs- pflicht gegeben war. Dies spricht ebenfalls dagegen, dass F._____ wegen dieser "Recherche" von einer Bewilligungspflicht für die Klägerin ausgehen musste. Zu- dem wies er in dieser E-Mail darauf hin, dass er die Angelegenheit noch mit dem Beklagten 2 besprechen werde, was gerade dafür spricht, dass er selber nicht da- von ausging, dass er mit seiner Recherche die Materie abschliessend durchdrun- gen hatte und keiner Aufklärung des Beklagten 2 mehr bedurft hätte. Wie die Klä- gerin weiter zu Rechts behauptete, hatte F._____ dann auch tatsächlich den Rat des Beklagten 2 gesucht, wie die E-Mail vom 10. Oktober 2018 (act. 25/2) belegt. Auch in der E-Mail vom Abend des 11. Oktober 2018 an Rechtsanwalt X4._____ wies er nochmals ausdrücklich darauf hin, der Beklagte 2 habe die Rechtsgrundla- gen abgeklärt. Auch aus den Aussagen von F._____ ergibt sich, dass er das Risiko trotz des Hin- weises von Rechtsanwalt X4._____ nicht als erheblich einstufte. Weiter bestätigte er, dass Rechtsanwalt X4._____ ihn nicht umfassend aufgeklärt habe, sondern le- diglich darauf hingewiesen habe, dass es mit der Einlage "ein Problem" gebe.

- 84 - F._____ habe aber dem Beklagten 2 vertraut und der sei sehr überzeugt gewesen, dass es nicht nötig sei, etwas zu unternehmen. Rechtsanwalt X4._____ habe ihn zwar verunsichert, aber der Beklagte 2 habe das Risiko als "nicht existent" bezeich- net. Darauf habe er sich verlassen. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass sich Rechtsanwalt X4._____ vertieft mit der Sache befasst habe. Diese Argumentation von F._____ ist nachvollziehbar und deckt sich mit dem E-Mailverkehr zwischen den drei. Zu Recht wies die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte 2 durch seine klare Verneinung des Handlungsbedarfs allfällige Bedenken von F._____ im Nach- gang zum Kontakt zu Rechtsanwalt X4._____ wieder zerschlug. Weiter geht aus den Aussagen von F._____ in Übereinstimmung mit den E-Mails an Rechtsanwalt X4._____ hervor, dass ihm im Oktober 2018 zwar bewusst war, dass die Qualifika- tion als "Publikumseinlage" kontrovers bzw. in der Praxis nicht immer eindeutig war, er indes davon ausging, dass sie bezogen auf sein Geschäftsmodell klar nicht erfüllt sei. Die Aussagen von F._____ werden von G._____ grundsätzlich bestätigt. Auch aus der E-Mail vom 11. Oktober 2018, 06.29 Uhr, können die Beklagten nichts für ihren Standpunkt ableiten. Woher F._____ die Information hatte, dass die Über- tragung des Eigentums gegen den Einlagecharakter spreche, geht aus der E-Mail nicht hervor. Ein Beleg für eine eigene Recherche von F._____ ist dies jedenfalls nicht, zumal aus der E-Mail des Beklagten 2 vom 11. Oktober 2018, 9.59 Uhr, her- vorgeht, dass es sich (mindestens auch) um eines seiner Argumente dafür han- delte, weshalb das Geschäftsmodell der Klägerin keine Publikumseinlage sei. Was die Beklagten daraus ableiten wollen, dass F._____ über den Charakter einer Einlage nachgedacht hatte, erhellt nicht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.4.7.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass F._____ im Oktober 2018 zur Frage der Publikumseinlage recherchierte und dass er wusste, dass die Rechtsfrage einer Bankenbewilligungspflicht "kontrovers" beurteilt worden war. Nicht bewiesen ist hingegen, dass F._____ und G._____ erfahrene "Serien-Unternehmer" im Invest- mentbereich waren. 3.4.8. Die Beklagten tragen insbesondere die Beweislast dafür, dass der Be- klagte 2 F._____ anlässlich am 18., 20., 21. und 24. Dezember 2018 geführter Te-

- 85 - lefonate empfahl, das Geschäftsmodell anzupassen und die Rückkaufsoption zu "kippen" (act. 11 Rz. 46, act. 24 Rz. 214) 3.4.8.1. Parteistandpunkte 3.4.8.1.1. Die Beklagten behaupteten, es treffe zu, dass der Beklagte 2 F._____ bei der Beantwortung des Finma-Fragebogens unterstützt habe. Bestritten werde aber, dass der Beklagte 2 damals noch zuversichtlich gewesen sei oder gesagt habe, dass keine Veranlassung für weitere Massnahmen bestünde. Vielmehr habe der Beklagte 2 seine Bedenken gegenüber der Klägerin mehrfach vorgetragen. Er habe insbesondere gegenüber F._____ erneut mehrmals telefonisch vorbracht, man solle doch die Kaufofferte mit entsprechendem Beschluss zurückziehen. Die Klägerin habe davon nichts mehr wissen wollen und die Bedenken vom Tisch ge- wischt (act. 11 Rz. 41 ff. und 155 ff.; act. 24 Rz. 358 f.). F._____ habe dem Beklag- ten 2 beschieden, er mache sich als Anwalt zu viele Sorgen (act. 11 Rz. 47 und 158), das habe die Klägerin nicht bestritten. Damit sei erstellt, dass der Beklagte 2 an den Telefonaten vom 18., 20., 21. und 24. Dezember 2018 eine risikoorientierte Sichtweise eingenommen habe und diese im Zuge seiner Beratung, die Rückkauf- option doch zu kippen, auch zum Ausdruck gebracht habe (act. 24 Rz. 58 ff.). Dass die Klägerin im Zeitpunkt der Zustellung des Fragebogens davon ausgegangen sei, ihr Geschäftsmodell beinhalte keine rechtlichen Risiken, zeige und belege, dass die Klägerin die ihr mehrfach, von verschiedenen Seiten zugetragenen Risikoinfor- mationen sowie die Möglichkeiten zur Risikominimierung oder "Terminierung" völlig ausgeblendet habe. Der Beklagte 2 habe die Klägerin gewarnt und Lösungswege aufgezeigt (act. 24 Rz. 188 f. und 212 ff.). Es widerspreche "jeglicher anwaltlicher Logik" nach Zustellung des Fragebogens von der Unbedenklichkeit des Geschäfts- modells auszugehen (act. 24 Rz. 212 ff.). Es sei aktenwidrig, dass der Beklagte 2 konsequent von einem Ruling abgeraten habe (act. 24 Rz. 300 ff.). 3.4.8.1.2. Die Klägerin führte aus, die Finma sei am 17. Dezember 2018 mit einem Fragebogen zur Beurteilung der Einhaltung des Finanzmarktgesetzes an die Klä- gerin gelangt. F._____ habe gemeinsam mit dem Beklagten 2 den Fragebogen be- antwortet und eine Stellungnahme ausgearbeitet, die sie der Finma am 9. Januar 2019 hätten zukommen lassen. Der Beklagte 2 sei damals noch zuversichtlich ge-

- 86 - wesen, dass keine weiteren Konsequenzen zu erwarten seien und keine Veranlas- sung für weitere Massnahmen bestünde (act. 2/1 Rz. 26). Er habe die Klägerin auch nie aufgefordert, die Kaufofferten zurückzuziehen, sondern konsequent an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, wonach das Geschäftsmodell unbe- denklich und die erarbeiteten Dokumente sicher seien. Er habe weder je nahege- legt oder empfohlen, die Rechtmässigkeit bzw. Bewilligungsfrage neu abzuklären, noch um eine Bewilligung zu ersuchen oder das Geschäftsmodell anzupassen (act. 19 Rz. 84 ff. und Rz. 113 ff.). Die Klägerin sei damals aufgrund der mangel- haften Aufklärung und der falschen Beratung des Beklagten 2 noch davon ausge- gangen, das Geschäftsmodell beinhalte keine rechtlichen Risiken (act. 19 Rz. 72 ff.). 3.4.8.2. Würdigung 3.4.8.2.1. Die Beklagten offerierten für ihren Standpunkt die folgenden Beweismit- tel: 3.4.8.2.2. F._____ sagte aus, er könne sich an den Zeitraum vom 18. bis 24. De- zember 2018 nicht erinnern; es hätten bestimmt Telefonate stattgefunden, aber im Detail könne er sich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern. Dass er am 17. De- zember 2018 den Fragebogen der Finma erhalten habe, bestätigte F._____. Dass er danach Telefonate mit dem Beklagten 2 geführt habe, bestätigte er ebenfalls und ergänzte, sie hätten auch den Fragebogen zusammen beantwortet. Danach ge- fragt, ob sie über die Anpassung des Geschäftsmodells gesprochen hätten, führte F._____ aus, bis zum "Eintreten der Untersuchung" sei der Beklagte 2 standhaft bei seiner Aussage geblieben, dass die Verträge "verheben" würden und er sich keine Sorgen machen müsse. Danach gefragt, ob über das Weglassen der Rück- kaufoption gesprochen worden sei, sagte F._____, er glaube, dazu gäbe es ein "Schriftenwechsel", in dem der Beklagte 2 gesagt habe, "dass man all dies machen könne, aber wir dies am Ende des Tages nicht brauchen würden". Sie hätten im Nachgang des Erhalts des Fragebogens darüber geredet, aber das Gespräch sei immer dasselbe gewesen: "Man hätte dies anpassen können, aber es sei alles gut gewesen". Er sei nicht der Ansicht gewesen, dass sich der Beklagte 2 zu viele Sor-

- 87 - gen gemacht habe; der Beklagte 2 sei bis zum Schluss völlig ruhig gewesen (Prot. S. 39 ff.). 3.4.8.2.3. Der Beklagte 2 erklärte, danach gefragt, ob er sich an den 18. bis

24. Dezember 2018 erinnere, er könne sich aufgrund der Akten erinnern, dass der Finma-Fragebogen gekommen sei. Sie hätten dann versuchen, diesen zu beant- worten. In diesem Zusammenhang seien die Gespräche gewesen. Er habe nach Eintreffen des Fragebogens mehrere Telefonate mit F._____ geführt, an die ge- nauen Daten könne er sich nicht erinnern. An den Telefongesprächen hätten sie die "konkrete Behandlung des Fragebogens und die Beantwortung der Fragen" be- sprochen. Mit dem Eintreffen des Fragebogens habe sich das Risiko massiv kon- kretisiert, dass "tatsächlich etwas passieren könnte"; "spätestens dort" habe er mit Nachdruck empfohlen, dass man die Rückkaufoption "kippe". Wie lange die Tele- fonate gegangen seien, wisse er nicht mehr im Detail, aber es seien sicher umfang- reiche Gespräche gewesen, weil die Beantwortung der Fragen Zeit benötigt habe. Danach gefragt, ob er F._____ empfohlen habe, das Geschäftsmodell anzupassen und die Rückkaufoption zu "kippen", antwortete der Beklagte 2: "Ich habe ihm si- cher empfohlen, die Rückkaufsoption zu kippen. Wegen dem hätte man das ope- rative Geschäftsmodell nicht anpassen müssen". Danach gefragt, ob er zum ersten Mal diese Empfehlung so ausgesprochen habe, sagte der Beklagte 2, er glaube, er habe das bereits im Oktober 2018 gemacht. Aber spätestens als der Finma-Frage- bogen eingetroffen sei, sei klar gewesen, das Handlungsbedarf bestehe. F._____ habe auf seine Empfehlung gesagt, der Beklagte 2 mache sich zu viele Sorgen. Danach gefragt, wie er darauf regiert habe, erklärte der Beklagte 2, sehr besorgt, weil er als Verwaltungsrat in diesem Unternehmen gewesen sei. Er habe das mehr- fach gesagt (Prot. S. 68 ff.) 3.4.8.2.4. Den Details der Honorarnote vom 7. Januar 2019, welche sich auf der

3. Seite der Rechnung befinden, kann für den 18. Dezember 2018 zwei Mal ein Aufwand von 6 Minuten für einen Anruf von "F._____" bzw. F._____, am 20. De- zember 2018 für "Studium Unterlagen, Telefonat mit F._____, E-Mail an F._____" von 30 Minuten, am 21. Dezember 2018 für "Arbeit an Finma-FB, Anruf von Frau AG._____ (GwG), Anruf an F._____" von 1.0 Stunde und vom 24. Dezember 2018

- 88 - für "Studium Finma-Fragebogen, Anruf an F._____" von 30 Minuten entnommen werden (act. 2/4/9 S. 37). 3.4.8.2.5. Grundsätzlich unbestritten und durch die Honorarnoten bestätigt ist, dass es zwischen F._____ und dem Beklagten 2 vom 18. bis 24. Dezember 2018 zu mehreren Telefonaten kam und F._____ mit dem Beklagten 2 den Fragebogen der Finma beantwortete. Was den Inhalt dieser Gespräche anbelangt, sagte F._____ aus, der Beklagte 2 habe im Dezember 2018 mit ihm den Fragebogen der Finma ausgefüllt. Das Weg- lassen der (Rück-)Kauf- und Tauschoption sei in diesem Zusammenhang bzw. da- nach Thema gewesen, der Beklagte 2 habe aber immer gesagt, das sei nicht nötig bzw. es sei alles gut. Der Beklagte 2 hingegen behauptete, im Rahmen dieser Ge- spräche habe er mit Nachdruck empfohlen, die (Rück-)Kauf- und Tauschoption zu "kippen". "Spätestens" als der Finma-Fragebogen gekommen sei, sei klar gewe- sen, das Handlungsbedarf bestehe. Er sei sehr besorgt gewesen, weil F._____ seine Empfehlung nicht befolgt habe. Diese Aussagen der beiden widersprechen sich diametral. Andere Beweismittel für die eine oder andere Version brachten die Parteien nicht vor. Grundsätzlich erscheinen beide Aussagen nachvollziehbar, möglich und in sich logisch. Mit den Beklagten ist einerseits davon auszugehen, dass es wenig logisch erscheint, dass ein/eine Anwält:in bei Eintreffen eines sol- chen Fragebogens weiterhin von der Unbedenklichkeit des Geschäftsmodells aus- gehe. Mit der Klägerin ist andererseits auch denkbar, dass der Beklagte 2 weiterhin an seinem bisherigen Standpunkt festhielt und versuchte, eine Fehlberatung zu vertuschen (Stichwort: "keine schlafenden Hunde wecken"). Tendenziell passt frei- lich die Schilderung von F._____ viel besser zu den übrigen Beweismitteln und den bereits erstellten Sachverhaltselementen. Kommt hinzu, dass die vom Beklagten 2 verrechneten Stunden von insgesamt zwei Stunden und zwölf Minuten alleine für die gemeinsame Beantwortung des 15-seitigen Finma-Fragebogens und der vier- seitigen Stellungnahme (act. 2/4/26 und 27) als eher knapp erscheint. Dass dar- über hinaus eine eingehende (erstmalige) Aufklärung über die Risiken und Konse- quenzen eines Enforcement-Verfahrens einschliesslich Diskussion der Möglichkei- ten zur Minimierung oder Abwendung dieses Risikos im Rahmen dieser Telefonate

- 89 - stattgefunden haben sollen, erscheint daher wenig wahrscheinlich. Wie es sich da- mit indes genau verhält, kann hier offengelassen werden, da jedenfalls die Aussa- gen des Beklagten 2 nicht wesentlich überzeugender als jene von F._____ sind. Andere Beweismittel für ihren Standpunkt haben die Beklagten nicht genannt. Da- mit ist es den Beklagten nicht gelungen, zu beweisen, dass der Beklagte 2 im De- zember 2018 Bedenken geäusserte, dazu riet, die Kaufofferten mit Beschluss zu- rückzuziehen oder ganz allgemein eine "risikoorientierte Sicherweise" einnahm. Da die Darstellung der Beklagten zum Inhalt der Telefonate von Ende Dezember 2018 nicht bewiesen ist, ist auch davon auszugehen, F._____ habe zum Beklagten 2 nicht gesagt, er mache sich als Anwalt "zu viele Sorgen". Offengelassen werden kann, ob die Klägerin die Behauptung, dieser Satz habe F._____ gesagt, ausdrü- cklich bestritten hatte. Die Klägerin behauptete, der Beklagte 2 habe in diesem Mo- ment keinen Handlungsbedarf gesehen, habe also keine "Sorgen" geäussert, wel- che F._____ als übertrieben hätte abtun können. Alleine durch die gegenteilige Dar- stellung dieser Gespräche durch die Klägerin ist daher diese Behauptung der Be- klagten mindestens implizit bestritten. Kommt hinzu, dass selbst wenn diese Be- hauptung als nicht bestritten gelten würde, dies nichts am Beweisergebnis ändern würde, ist doch gerade nicht bewiesen, dass der Beklagte 2 an diesen Telefonaten auf die Erheblichkeit des Risikos des Vorliegens einer bewilligungspflichten Tätig- keit ohne Bewilligung hinwies. Daraus, dass sich der Beklagte 2 zu irgendeinem nicht näher bekannten Thema gemäss F._____ Ende Dezember 2018 "zu viele Sorgen" gemacht haben soll, könnte nicht auf eine pflichtgemässe Auftragserfül- lung bzw. Aufklärung bezüglich der Thematik der Publikumseinlage geschlossen werden. Ob der Beklagte 2 im Dezember 2018 weiterhin konsequent von der Einholung ei- nes Rulings abgeraten hatte, kann mangels Relevanz offenblieben. Ebenfalls irre- levant ist, ob er sich ausdrücklich zuversichtlich zeigte oder allgemein von Mass- nahmen abriet. Es ist – wie gesehen – davon auszugehen, dass er selbst im De- zember 2018 noch immer nicht zu einer Anpassung des Geschäftsmodells riet oder auf das erhebliche Risiko einer Bewilligungspflicht und die Konsequenzen eines Enforcement-Verfahrens hinwies. Wie zu zeigen sein wird, genügt dies bereits, um von einer Pflichtverletzung der Beklagten auszugehen.

- 90 - Kommt hinzu, dass die Empfehlung, das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht zu "kip- pen", für eine genügende Erfüllung der Sorgfaltspflicht ohnehin nicht gereicht hätte. Was der Beklagte 2 im übrigen mit "kippen" genau meinte, erhellt nicht. Aus seiner E-Mail vom Abend des 11. Oktober 2018 geht hervor, dass das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht nur für neue Investor:innen "gekippt" werden sollte, nicht aber für die "alten" Investor:innen. Sein Vorschlag ist daher wohl so zu verstehen, dass das Recht neuen Investor:innen nicht mehr hätte gewährt werden sollen. Ob es darüber hinaus auch aus dem Gesellschaftszweck hätte gestrichen werden sollen, ist un- klar. Eine Rücknahme oder Aufhebung der bereits gewährten (Rück-)Kauf- und Tauschrechtsverträge schlug er nicht vor. Wie sich im Rahmen des Enforcement- Verfahrens indes zeigte, war zur Behebung des gesetzeswidrigen Zustands – ne- ben der Streichung des (Rück-)Kauf- und Tauschrechts im Gesellschaftszweck – insbesondere erforderlich, dass sämtliche bisherigen Investor:innen auf die bereits vertraglich zugesicherten (Rück-)Kauf- und Tauschrechte verzichteten. Dass dies zur Bereinigung der Situation und Vermeidung einer Finma-Intervention erforderlich gewesen wäre, haben die Beklagten der Klägerin selbst nach ihrer eigenen Dar- stellung nie geraten. Zusammengefasst lässt sich nicht erstellen, dass der Beklagte 2 F._____ anläss- lich am 18., 20., 21. und 24. Dezember 2018 geführter Telefonate empfahl, das Geschäftsmodell anzupassen und die Rückkaufoption zu "kippen", wobei in Bezug auf Letzteres ohnehin unklar ist, was der Beklagte 2 mit "kippen" gemeint hat. 3.5. Beweissatz 2 Die Beklagten haben zu beweisen, dass die Klägerin ihr Geschäftsmodell unab- hängig des Verhaltens des Beklagten 2 mit in Kauf genommener Ausblendung und Ignorierung sämtlicher Risiken weiterverfolgte (act. 11 Rz. 37, 39, 46, 78 und 100 bis 103; act. 24 Rz. 46) 3.5.1. Parteistandpunkte 3.5.1.1. Die Beklagten führten als Beweismittel für diese Behauptung das Fol- gende an:

- 91 - 3.5.1.1.1. Zur E-Mail von F._____ an Rechtsanwalt X4._____ (mit Kopie an den Beklagten 2 und G._____) vom 11. Oktober 2018, 20.49 Uhr (act. 13/7) kann auf E. IV.3.4.7.2.5 vorn verwiesen werden. 3.5.1.1.2. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2018, 07.04 Uhr (act. 13/8), schrieb F._____ an den Beklagten 2 das Folgende: " Guten Morgen C._____ wir müssen das trennen:

1. KAG hier bitte das Risiko beschreiben für die AG

2. Bankeinlagen das sollte erledigt sein Bitte um Rückruf." 3.5.1.1.3. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2018 (act. 13/9) schrieben F._____ und G._____ an den Beklagten 2 (und gemäss den Beklagten an diverse Investor:in- nen) die folgende Nachricht mit dem Betreff "Das Eierlegende Wollmilchglücks- schwein im Bereich Geldanlage - unternehmerisches Gold und Silber" (Hervorhe- bungen im Original): " [Logo A._____ AG] Echtes Gold und Silber trifft hochprofitables Geschäftsmodell Liebe Freundinnen und Freunde der edlen Metalle, speziell auch der unternehmerischen Edelmetalle, ich freue mich sehr Sie wieder begrüssen zu können. Nun nachdem alle DSGVO Unklarheiten beseitigt sind, werden wir uns bei Ihnen wieder regelmässig, in gewohnt klarer Ausdrucks- weise, melden. Nicht mehr so lang wie früher, dafür öfter. Zuallererst möchte ich Ihnen unsere neueste Mitarbeiterin vorstellen, ihr Name ist Marta-Au- rora und ihre Aufgabe ist es, bei Investoren und Vertriebspartnern für Neugierde zu sorgen und einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen. Ist sie nicht wunderschön? Im Ernst, haben Sie schon einmal eine edleres eierlegendes Wollmilch-Glücks-schwein gesehen? Ja, ja! Un- sere Marta-Aurora ist kein normales eierlegendes Wollmilchschwein. Nein - sie legt Eier aus purem Gold und hat auch noch ein 4 blättriges Kleeblatt im Mund, sehen Sie genau hin! Das heisst sie bringt auch noch Glück - Toll nicht wahr? Sie suchen das perfekte Investment? Wir haben die Lösung. [Bild des "eierlegendes Wollmilchglücksschweins"]

- 92 - Meine Damen und Herren, sonst ist alles beim Alten. Es scheint, genau wie vor einem Jahr, als ob oftmals der Schein trügt. Da hört man von der deutschen Presse lange nur Gutes aus Frankreich oder gar nix, sprich alles scheint in wunderschönster Ordnung zu sein und auf einmal gehen die Franzosen zu hunderttausenden auf die Strasse und machen richtig Kra- wall! Wegen ein paar Cent Spritsteuer. Aus heiterem Himmel ziehen sich alle gelbe Westen an und wollen dass der smarte Emanuel Macron zurück tritt. Dabei war der doch so toll als noch Wahlen waren. Ich würde mich nicht wundern, wenn unsere unabhängigen Qualitäts- medien bald die Nachricht verbreiten würden: Russland hat ein neuartiges Nervengift in den französischen Rotwein verbracht, der die sonst so zufriedenen Franzosen auf einmal alle zu wahnsinnigen Revoluzzern macht...und ich würde mich auch nicht wundern, wenn das dann auch noch ein hoher Prozentsatz unserer Mitmenschen glauben würde... Sehen wir uns die Forderungen der Gelbwesten an: Höhere Mindestlöhne, mehr Rente, mehr Polizei, mehr Schulen und Unis und und und....da obendrauf kommen noch die Forderungen nach weniger Steuern und geringeren Belastun- gen. Mehr Ausgaben, weniger Einnahmen.... Drei mal dürfen Sie raten, wie das dann finanziert wird. Ja, ich sehe Herrn Macron sehr zeit- nah im gleichen Boot mit den Italienern sitzen und Schulter an Schulter, mit kräftigen Zügen, auf dem reissenden Strom der Staatsverschuldung Richtung Finanzgötterdämmerung ru- dern... Schauen Sie, ich wollte mich ja auch freuen als ich gehört habe, dass Griechenland aus dem Rettungsschirm raus ist und die Schuldenkrise nun vorbei ist, wirklich! Dummerweise habe ich in dem Moment leider keinen Blutalkoholspiegel von 2.9 Promille gehabt, der erforderlich ist, damit ich die realen Eindrücke meines letzten Griechenlandurlaubs, dieses Jahr, verdrän- gen könnte.... Schulden über Schulden, egal wo man hinsieht und die breite Masse der kleinen Leute hat keine Lust mehr, dass man die jahrzehntelange Misswirtschaft auf Ihrem Rücken reinspart. Alles läuft sich zunehmend tot. Genauso wie die Billionen Gelddruckerei der Notenbanken. Die hat mittlerweile mächtige Blasen entwickelt. Auch hier kommen wir langsam aber sicher am Ende der Fahnenstange an. Langsam kann noch ein paar Jährchen heissen, kein Thema, aber wo lege ich heute mittelfristig wirklich gut an? Das ist doch die entscheidende Frage der wir uns stellen sollten! An den Börsen ist mächtig Sand im Getriebe und viele Immobilienkäufer fangen ebenfalls langsam an die Mondpreise in Frage zu stellen. Zinsen kann man total vergessen und auch die Spekulanten, die in Kryptowährungen investiert haben, mussten schmerzhaft erkennen, dass aus jedem überhitzten Kessel irgendwann die Luft rausgeht. Vor allem dann, wenn von Anfang an nur heisse Luft drin war.... Aber was ist die Alternative?

- 93 - Ich habe etwas sensationell Altmodisches für Sie: Stellen Sie sich vor, es gibt eine Anla- geform, die nichts mit herumzocken an der Börse oder der Hoffnung auf steigende Preise zu tun hat. Etwas, wo Rendite nach alter Väter Sitte erarbeitet wird. Von Menschen - mit echten Produkten. Die Zeit ist reif sich auf UNTERNEHMERISCHEN MEHRWERT und GREIFBARE SUB- STANZ zu konzentrieren und genau das bietet Ihnen die A._____ AG. Eine Firma die an den Start geht und die einen glasklaren Plan hat, um ihren Kunden ein deutlich besseres Preis-Leistungsverhältnis zu bieten, als ihre Wettbewerber. Wie verdienen Sie Geld mit uns? Ganz einfach! Sehen Sie sich dieses Beispiel unten an, das ist unsere PURE Serie. Eines der ersten Designs, die meine Frau entworfen hat. Die anderen 150 Schmuckstücke, die wir bereits produziert haben, können Sie auf unserer Imageseite sehen. Imageseite Q._____ Weitere 30 Preziosen sind aktuell in Produktion und kommen bald dazu. Sie sehen dort noch keine Preise, wir starten erst nächstes Jahr operativ. Aber wenn Sie unbedingt als Erste kaufen wollen, dann rufen Sie an oder kommen vorbei. Wir freuen uns auf Sie. Sie wollen wissen, was wir im letzten Jahr getan haben? Wir haben gearbeitet, unaufhörlich. Wir glauben an Gold und Silber, unbeirrbar. Wir haben unser Projekt - einer der grössten Juweliere Europas zu werden weiter entwickelt. Wir gehen unseren Weg, Schritt für Schritt. Der Weg war oft steinig und voller Widerstände, aber das kann uns nicht aufhalten. "Nichts kann eine Idee aufhalten, deren Zeit gekommen ist." Den Spruch kennt jeder - weil er wahr ist! Und unsere Zeit kommt JETZT! Unsere Idee, unser Plan ist nicht aufzuhalten, weil er das Beste für uns, unsere Mitar- beiter, für unsere Kunden und für unsere Investoren bereit hält. Besseres Preis/Leistungsverhältnis gewinnt in einer freien Marktwirtschaft Markan- teile. IMMER - Das ist das elementare Grundgesetz auf dem jede freie Marktwirtschaft auf- baut. Wir werden neue Massstäbe in dieser Branche setzen – das können wir, weil wir einen bes- seren Betrieb haben. Weniger Kosten, Synergieeffekte und aktive Vertriebskanäle.

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- 95 - Echtes Gold und Silber, das wir im Moment zu traumhaft günstigen Preisen, wie vor 10 Jahren, einkaufen. Das sind fantastische Zusatzgewinnpotentiale für Sie! Als Schweizer Schokopraline obendrauf kommt ein Sicherheitskonzept, das darauf ausgelegt ist, selbst schwerste Verwerfungen unseres Finanzsystems zuverlässig zu meistern. Zum Abschluss hier noch eine Übersicht über die wesentlichen Eckpunkte für Investoren. Herausragend bei: Werterhalt: 100% Eigenkapital, 70% physisches Gold und Silber** Dividenden: Hohe Produktmargen generieren hohes Profitpotential von >25% p.a.* Flexibilität: Schweizer Inhaberaktien mit Tauschoption in Edelmetall** Kontrolle: Aktionärskontrollausschuss Markenwert: Neue Schweizer Luxus Edelmetallmarke *siehe Businessplan der A._____ AG | **siehe unbeschränktes Tauschangebot der A._____ AG In Zeiten himmelhoher Schuldenberge und der damit verbundenen künstlich niedrigen Zinsen ist die A._____ AG eine wahrlich glänzende, brillante Alternative! Dieses Chancen/Risikenverhältnis ist der absolute Knüller! Wir sind Ihr goldene Eier legendes Wollmilch-Glücks-Schwein der direkten Firmenbeteiligung. [Bild des "eierlegendes Wollmilchglücksschweins"] Wer hier nicht investiert, der verschläft die Chance seines Lebens. Nehmen Sie sich die Zeit und informieren sich, solange es noch Aktien gibt. Gerne im Rahmen einer Onlineschu- lung oder beim direkten Gespräch. P.S.: Natürlich können Sie auch nach wie vor direkt echtes Gold und Silber zur Geld- anlage kaufen. Schliesslich sind wir ja beides: Edelmetallhändler und Juwelier! Spart Kosten und sorgt für mehr Umsatz - völlig logisch oder?! Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr! F._____ & G._____" 3.5.1.1.4. Mit E-Mail vom 10. Oktober 2018, 20.03 Uhr (act. 25/2), schrieb F._____ an den Beklagten 2 Folgendes: " Hallo C._____, http://….ch/de/revision-des.rundschreibens-publikumseinlagen-bei-nichtbanken-finma- praezisiert-die-regelug-zu

- 96 - ich hatte heute einen Termin bei einem RA der einer Investorengruppe vorsteht, dieser hat die Befürchtung dass wir mit unseren Regelungen speziell dem Umtauschrecht in Gefahr laufen als Einlagen gewertet zu werden. Ich kann das nicht nachvollziehen möchte Dich aber um eine Einschätzung bitten. Freundliche Grüsse" 3.5.1.2. Die Klägerin brachte folgende Gegenbeweise vor: 3.5.1.2.1. Auf Vorhalt seiner E-Mail an den Beklagten 2 vom 10. Oktober 2018, 20.03 Uhr (act. 25/2), erklärte F._____, er könne sich auf Anhieb nicht erinnern, wer dieser Rechtsanwalt gewesen sei, von dem in der E-Mail die Rede sei. Er habe damals Kapitalgeber gesucht und sei mit einer ganzen Vielzahl von Fonds und pri- vaten Investor:innen im Kontakt gewesen. Ausdrücklich danach gefragt, ob es sich um Rechtsanwalt X4._____ gehandelt haben könne, erklärte F._____, das könne sein, aber er wisse es nicht mehr. Es könne auch sein, dass dies im Vorfeld gewe- sen sei. Auf entsprechende Einschätzung hätte er das Vorhaben nicht gestoppt, aber die Verträge angepasst. F._____ behauptete weiter, er hätte das Um- tauschrecht herausgenommen, wenn ihm "glaubhaft versichert worden wäre, dass das ein so gewaltiges Risiko" sei (Prot. S. 43 f.). Auf Vorhalt seiner E-Mail an Rechtsanwalt X4._____ vom 11. Oktober 2018, 20.49 Uhr (act. 13/7), erklärte F._____, er könne sich daran erinnern. Aus Sicht von Rechtsanwalt X4._____ habe ein "gewisses Restrisiko" bestanden, Rechtsanwalt X4._____ habe aber nachvoll- ziehen können, dass sie das Geschäftsmodell nicht angepasst hätten, weil es ein kleines Risiko gewesen sei. Sein Berater sei damals der Beklagte 2 und nicht Rechtsanwalt X4._____ gewesen. Beim Essigfall sei es so gewesen, dass die Schweizer Richter gesagt hätten, dass es sich um ein operatives Geschäft und keine Einlage handle; das sei Teil der Argumentation des Beklagten 2 gewesen, weshalb es sich nicht um eine Einlage handle (Prot. S. 44 f.). Auf Vorhalt seiner E- Mail an den Beklagten 2 vom 12. Oktober 2018, 07.04 Uhr (act. 13/8), erklärte F._____, sie seien der Empfehlung des Beklagten 2 gefolgt. Das sei die Antwort auf die E-Mail des Beklagten 2 vom 11. Oktober, 16.47 Uhr, gewesen. Der Be- klagte 2 habe gesagt, dass er keinen Handlungsbedarf sehe und sich sicher sei, damit sei das für ihn erledigt gewesen. Laut dem Beklagten 2 habe die Thematik Bewilligungspflicht und Publikumseinlage keine Rolle gespielt und dann sei es für

- 97 - F._____ auch gut gewesen. Wenn der Beklagte 2 das Risiko als drastisch und prä- sent dargestellt hätte, hätte er das zu 100% "gekippt". Er und G._____ seien da- mals überhaupt nicht risikobereit gewesen; das sei auch nicht notwendig gewesen, weil sie schon mehrere Millionen Kapital gehabt hätten (Prot. S. 45 f.). Auf Nach- frage, ob sich der "Passus" in der E-Mail vom 11. Oktober 2018, 20.48 Uhr (act. 13/7), auf das Rückkaufrecht bezogen habe, erklärte F._____, der Unterneh- menszweck sei unter anderem gewesen, im Krisenfall Edelmetall zur Verfügung zu stellen. Danach gefragt, wie hoch der Beklagte 2 das Risiko der Bewilligungspflicht für das Geschäftsmodell der Klägerin bewertet habe, antwortete F._____: "Null. Sonst hätte er ja irgendwo etwas dazu geschrieben". Dass er Hinweise oder Be- denken des Beklagten 2 ignoriert habe und das Geschäftsmodell unabhängig vom Verhalten des Beklagten 2 vorangetrieben habe, verneinte F._____. Danach ge- fragt, wie er darauf reagiert hätte, wenn der Beklagte 2 das Risiko einer Bewilli- gungspflicht als hoch eingeschätzt hätte, führte F._____ aus, dann hätten sie das Geld in die Hand genommen; sie hätten damals mehrere Millionen Guthaben ge- habt. Sie hätten das bezahlt, wenn der Beklagte 2 ihn irgendwann mal darüber auf- geklärt hätte, was so eine Untersuchung für Kosten verursachen könne. Er hätte das Geschäftsmodell sicher angepasst, so, wie es aus Sicht der Finma erforderlich gewesen wäre. Wenn eine Anpassung des Geschäftsmodells notwendig gewesen wäre, hätten sie es gemacht; aber es sei ja laut mehreren schriftlichen und mündli- chen Aussagen des Beklagten 2 nicht notwendig gewesen. Danach gefragt, ob er enttäuscht gewesen wäre, sein Geschäftsmodell anzupassen, betonte F._____, er übe sein Geschäftsmodell genau so aus, wie er es geplant habe, mit dem Hidea- way, dem Schmuck und der Kunst. Es sei nicht darum gegangen, das operative Geschäft anzupassen, sondern sei nur um die Vertragsgestaltung gegangen (Prot. S. 40 ff.). 3.5.1.2.2. Danach gefragt wie hoch der Beklagte 2 das Risiko einer Bewilligungs- pflicht des Geschäftsmodells der Klägerin bewertet habe, antwortete G._____, für sie Null. Sie habe damals gedacht, dass sie alles richtig machen würden, die Ver- träge zu 100% sicher seien und sie nichts zu befürchten hätten. Deshalb hätten sie auch "mit Vollgas versucht, das Geschäftsmodell umzusetzen" und "die Kunden- gelder eingesammelt". Hätte sie gewusst, was für ein Risiko sie gefahren seien,

- 98 - hätte sie sofort gestoppt. Wenn der Beklagte 2 das Risiko einer Bewilligungspflicht als hoch eingeschätzt hätte, hätten sie sofort reagiert. Danach gefragt, ob der Be- klagte 2 etwas hätte tun können, um sie vom Vorhaben der Rückkaufoption der Aktien abzubringen oder eine Bewilligung für die Entgegennahme von Publikums- einlagen einzuholen, antwortete G._____ "sicher" und ergänzte, hätte er ihnen dies empfohlen, hätten sie das sofort gemacht. Der Aufwand sei überschaubar gewesen und das Geld da. Natürlich hätten sie "den Vertrag" wieder herausgenommen, was sie ja dann auch gemacht hätten (Prot. S. 58 f.). Auf Vorhalt von act. 13/7 erklärte G._____, dass sie das Umtauschrecht "gekippt" hätten, wenn das erforderlich ge- wesen wäre, wenn der Beklagte 2 ihnen dazu geraten hätten. Das physische Edel- metall im Zollfreilager sei trotzdem vorhanden gewesen und die Anleger hätten darin im Krisenfall investiert, weshalb das Umtauschrecht von vorneherein nicht notwendig gewesen sei. Das sei auch nicht die Idee von F._____ gewesen. Weiter ergänzte sie: "Und das noch nicht einmal von der Finma prüfen zu lassen und uns so ins Messer laufen zu lassen und jetzt zu behaupten, er hätte uns dazu geraten, ist schon ein Schlag ins Gesicht" (Prot. S. 60 f.). 3.5.2. Würdigung 3.5.2.1. F._____ sagte aus, er hätte das Rückkaufsrecht aus den Verträgen ge- strichen, wenn er gewusst hätte, dass es "ein so gewaltiges Risiko" gewesen sei. Er habe sich aber auf die Empfehlung des Beklagten 2 verlassen. Hätte er auf das erhebliche Risiko hingewiesen, hätten sie das geändert, zumal die finanziellen Mit- tel dafür vorhanden gewesen sei und es nicht um die Anpassung des Kernge- schäfts, sondern der Investor:innen-Verträge gegangen sei. Diese in sich logischen und überzeugenden Aussagen von F._____ werden durch diejenigen von G._____ bestätigt. Auch die von den Beklagten als Beweismittel angefügten E-Mails bestä- tigen die Aussagen der beiden Vertreter:innen der Klägerin: Daraus, dass F._____ gegenüber einem Kunden bzw. nach Aussen mit Überzeugung für das Geschäfts- modell auftrat, kann nichts zugunsten des Standpunktes der Beklagten abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Marketing-E-Mail vom 15. Dezember 2018. Zudem beruhen diese beiden E-Mail nicht darauf, dass die Klägerin ein ihr angezeigtes Risiko ignorierte, sondern dass sie vom Beklagten 2 sorgfaltswidrig beraten worden

- 99 - waren, in dem er ihr mitteilte, es bestehe kein Handlungsbedarf und das Risiko sei klein. 3.5.2.2. Dass F._____ das von Rechtsanwalt X4._____ erwähnte Risiko nicht ignorierte, ist aus der E-Mail vom 10. Oktober 2018 von F._____ an den Beklag- ten 2 ersichtlich. Auch eine Anfrage an den Beklagten 2 zeigt, dass er die Einwen- dungen von Rechtsanwalt X4._____ ernst nahm, beim Beklagten 2 Rat suchte und ihn um eine Einschätzung des Risikos bezüglich Publikumseinlage bat. Diese E- Mail belegt gerade, dass ihm der Rat und die Empfehlungen des Beklagten 2 nicht gleichgültig waren oder er Risiken billigend in Kauf nahm. Was schliesslich die E-Mail vom morgen des 12. Oktober 2018 anbelangt, vermag diese ebenfalls nicht zu belegen, dass die Klägerin bzw. ihre Vertreter:innen sämt- liche Risiken ignoriert hätten. Diese E-Mail war – wie F._____ überzeugend schil- derte – die Antwort auf die Korrespondenz vom Vortag (vgl. insbesondere E. IV.3.4.4.2.2 vorn), in welcher der Beklagte 2 im Zusammenhang mit der Frage der Publikumseinlage von einem kleinen Risiko und fehlendem Handlungsbedarf sprach und betonte, dass auch Rechtsanwalt X4._____ ihm durchaus zugestimmt und Verständnis dafür gezeigt habe, wenn sie ihr Geschäftsmodell unverändert liessen. Vor diesem Hintergrund kann daraus, dass F._____ das Thema "Bankein- lage" als abgeschlossen bezeichnete, nicht abgeleitet werden, er habe das Ge- schäftsmodell unter Inkaufnahme von sämtlichen Risiken weiterverfolgt, hatte ihm der Beklagte 2 doch zu nichts anderem geraten. 3.5.3. Zusammenfassend ist nicht bewiesen, dass die Klägerin ihr Geschäfts- modell unabhängig des Verhaltens des Beklagten 2 mit in Kauf genommener Aus- blendung und Ignorierung sämtlicher Risiken weiterverfolgt hat. 3.6. Implementierung des Rückkaufs- bzw. Tauschrechts 3.6.1. Parteistandpunkte 3.6.1.1. Die Klägerin führte bereits in ihrer Klage aus, ab Ende Mai 2017 hätten die ersten Investoren gewonnen werden können. Die Lancierung des Geschäfts- modells sei im Mai 2017 erfolgt. Die ersten beiden Investoren hätten ihre Aktien am

- 100 -

18. Mai und 23. Mai 2017 einschliesslich unbeschränktem (Rück-)Kauf- und Tauschangebot erworben (act. 2/1 Rz. 23; act. 19 Rz. 74 f.; vgl. auch act. 20/47 bis 49). Bis im Oktober 2018 seien bereits sämtliche vertrags- und gesellschaftsrecht- lichen Dokumente fertiggestellt und über 25 Investoren gewonnen worden (act. 19 Rz. 5 f.). Zudem habe sie sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinla- gen empfohlen. Damit sei bereits eine unerlaubte Tätigkeit vorgelegen (act. 19 Rz. 140 f.). Der rechtlich relevante Zeitpunkt für die erforderliche Aufklärung sei pri- mär das Jahr 2017 gewesen. Die Klageantwort befasse sich indes erst ab dem

11. Oktober 2018 mit dem Sachverhalt und blende den Zeitraum davor komplett aus (act. 19 Rz. 5 f.). Die Aufklärung durch den Beklagten 2 sei nach der Sachver- haltsdarstellung der Beklagten also erst in einem Zeitpunkt erfolgt, als die Klägerin bereits seit mehreren Monaten mit ihrem Geschäftsmodell im Markt aktiv gewesen sei (act. 19 Rz. 37). Den Kenntnissen der Vertreter der Klägerin im Oktober 2018 komme keine Bedeutung zu, da bereits davor eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumsgeldern vorgelegen habe. Vom Eingehen eines bewussten Risikos könne keine Rede sein (act. 19 Rz. 139 und 142 ff.). Am 19. März 2019, als die Finma gegen die Klägerin eine superprovisorische Verfügung erlassen habe, habe die Klägerin sodann rund 50 Investoren gehabt, die 88'505 Vorzugsakten zu einem Nennwert von insgesamt Fr. 1'885.05 mit einem Gesamtkaufpreis von Fr. 4'032'110.00 erworben hätten (act. 2/1 Rz. 23; vgl. auch act. 2/4/22 Rz. 24 ff. und 88). 3.6.1.2. Die Beklagten machten geltend, bei der Gesellschaftsgründung hätten F._____ und G._____ keine klaren Vorstellungen über diese 70%-30%-Verteilung gehabt. Die Idee sei gewesen, bei einer Finanzkrise den Aktionären Liquidität in Form von Edelmetall zur Verfügung zu stellen. Anfänglich seien Einlagen in Edel- metall angedacht gewesen, später ein Tausch von Aktien gegen Edelmetall. Die Tauschofferte sei nachträglich auf Initiative von F._____ Teil des Geschäftsmodells geworden (act. 11 Rz. 465 ff.). Das Geschäftsmodell der Klägerin im März 2017 sei noch gänzlich ohne (Rück-)Kauf- oder Tauschofferte ausgekommen; erst am 3. Au- gust 2017 sei ein (erster) Entwurf für ein "Tauschangebot resp. Rückkaufangebot" vorgelegen. Von der Klägerin implementiert worden sei das Rückkaufangebot erst am 17. November 2017 (act. 24 Rz. 16 ff.; vgl. auch act. 20/43, 20/62 und 2/4/14).

- 101 - Zu den von der Klägerin behaupteten Investorenzahlen entgegneten die Beklagten konkret, das Aktienbuch weise bis zum 19. Dezember 2018 61 Positionen aus und Aktienkaufverträge mit Datum vor dem 19. Dezember 2018 gebe es soweit ersicht- lich mehr als 50. Bis Ende September 2017 weise das Aktienbuch sodann 28 Po- sitionen aus. Zudem sei es mindestens irreführend, dass jeweils ein ausgehändig- tes Rückkauf-/Tauschangebot ersichtlich sei, werde doch damit suggeriert, dieses hätte von allem Anfang an bereits vorgelegen, wogegen initial das Geschäftsmodell der Klägerin gerade noch kein Angebot mit allfälligem Einlagecharakter aufgewie- sen habe. Es werde von der Klägerin denn auch nicht in Abrede gestellt, dass das Geschäftsmodell erst im Lauf des Jahres 2017 abgeändert und mit der streitgegen- ständlichen (Rück-)Kaufoption ergänzt worden sei (act. 24 Rz. 191 ff.). 3.6.2. Würdigung 3.6.2.1. Ob die von den Beklagten behaupteten Aufklärungen im Oktober und Dezember 2018 rechtzeitig waren, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Rele- vant für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit ist die Frage, in welchem Zeitpunkt das Geschäftsmodell respektive die (Rück-)Kauf- und Tauschofferte implementiert wor- den war. 3.6.2.2. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagten zwar geltend machen, dass das Geschäftsmodell der Klägerin habe im April 2017 noch keine (Rück-)Kauf- und Tauschofferte beinhaltet. Indes anerkennen sie, dass am 3. August 2017 ein (ers- ter) Entwurf für das (Rück-)Kauf- und Tauschangebot vorgelegen habe und, dass dieses am 17. November 2017 implementiert worden sei. Damit ist unbestritten, dass das Geschäftsmodell mit (Rück-)Kauf- und Tauschrecht (spätestens) im No- venber 2017 – und damit vor der geltend gemachten Aufklärungen im Oktober oder Dezember 2018 – Teil des Geschäftsmodells war und entsprechende Verträge mit Investor:innen abgeschlossen wurden. Eine bereits vor Oktober 2018 erfolgte ge- nügende Aufklärung wurde seitens der Beklagten weder behauptet noch bewiesen. Die Beklagten wiesen in ihrer Duplik zwar darauf hin, dass die Angaben im Aktien- buch und die von der Klägerin eingereichten Aktienkaufverträge per 19. Dezember 2018 nicht exakt mit den von der Klägerin behaupteten Zahlen übereinstimmten.

- 102 - Dass kleine Differenzen zwischen den genannten Zahlen und den eingereichten Unterlagen bestehen, ist freilich irrelevant. Die ungefähre Grössenordnung bis Ende September 2017 von (mindestens) 20 Aktionär:innen und bis Ende Dezember 2018 von rund 50 Aktionär:innen wurde von den Beklagten nicht in Abrede gestellt und ist durch die eingereichten Unterlagen der Klägerin, insbesondere den Bericht des Untersuchungsbeauftragten der Finma (act. 2/4/22), bewiesen. Wie viele es genau waren, kann mangels Relevanz offengelassen werden. Relevant und unbestritten ist, dass die Klägerin (spätestens) ab 17. November 2017 Verträge mit (Rück-)Kauf- und Tauschrecht mit Investor:innen abschloss und öffentlich für die Investition in ihr Unternehmen warb. 3.6.2.3. Zwischen den Parteien ist strittig, wer die Idee für das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht hatte (act. 11 Rz. 465 ff.; act. 19 Rz. 26 ff. und 116 ff.; act. 24 Rz. 264 ff.). Dies ist vorliegend unwesentlich, bestand die Aufklärungspflicht des Beklagten 2 gegenüber der Klägerin doch unabhängig davon, wessen Idee es war. Damit kann offengelassen werden, wer die Idee für das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht hatte. 3.7. Gesamtwürdigung 3.7.1. Gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel ist erstellt, dass der Beklagte 2 die Klägerin nicht über die Erheblichkeit des Risikos, dass ihr Geschäfts- modell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, aufgeklärt hat. Dass die Behauptungen der Klägerin zutreffen, zeigt sich beispielhaft in der E-Mail vom 11. Oktober 2018, 9.59 Uhr (act. 20/46), in welcher der Beklagte 2 erklärte, er habe die Frage der Pu- blikumseinlage bereits bei der Konstruktion der Gesellschaft geprüft, eine solche liege nach seiner Einschätzung nicht vor. Weiter führte er in dieser E-Mail aus, er erachte das Geschäftsmodell für unbedenklich und schätzte es rechtlich nicht als heikel ein. Zwar wies er ab Oktober 2018 darauf hin, dass auf das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht verzichtet oder ein Ruling der Finma eingeholt werden könne, um das

– seiner Einschätzung nach – kleine Risiko einer anderen Würdigung der Finma zusätzlich zu minimieren oder auszuschliessen, bezeichnete aber beides als nicht

- 103 - erforderlich; ein Handlungsbedarf bestand laut Beklagtem 2 im Jahr 2018 nicht. Der Beklagte 2 klärte die Klägerin damit weder über das relevante und hohe Risiko auf, dass sie eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bankenbewilligung ausüben könnte noch darüber, welche gravierenden Konsequenzen eine Intervention der Finma haben könnte. Dass der Beklagte 2 nach Eintreffen des Fragebogens der Finma einen anderen Rat erteilt hätte oder die Klägerin (erstmals) pflichtgemäss umfassend aufgeklärt hätte, ist nicht bewiesen. Die Klägerin machte weiter zu Recht geltend, der Beklagte 2 habe ihr nie empfohlen, die Bewilligungspflicht bzw. die Rechtmässigkeit ihres Geschäftsmodells genauer abklären zu lassen, eine Bankenbewilligung einzuholen oder ihr Geschäftsmodell anzupassen. Daran än- dert nichts, dass den Vertreter:innen der Klägerin ab Oktober 2018 bewusst war, dass ein kleines Risiko bestehen könnte, dass die Finma das Geschäftsmodell an- ders einschätzen würde, bezeichnete der Beklagte 2 die von ihm entworfenen Ver- träge im Oktober 2018 doch noch als "sicher" und verneinte einen Handlungsbe- darf. Einen Grund, nicht auf die Einschätzung ihres Anwalts zu vertrauen, der die entsprechenden Verträge für die Klägerin erstelle, bestand für die Klägerin nicht. Gestützt auf die Angaben des Beklagten 2 musste die Klägerin bzw. ihre Vertre- ter:innen nicht davon ausgehen, dass ein ernstzunehmendes oder hohes Risiko bestand, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert würde oder sie mit Massnahmen der Finma rechnen müssten. 3.7.2. Keine Aufklärung der Klägerin kann in der E-Mail von Rechtsanwalt X4._____ gesehen werden. Dieser wies zwar darauf hin, dass er ein Risiko sehe, dass die Finma "es anders sieht" und eine Liquidation durch die Finma nicht aus- schliesse. Diese E-Mail war indes kein Grund, um den Empfehlungen des Beklag- ten 2 nicht mehr zu vertrauen, hatte dieser doch – wie F._____ schlüssig aus- sagte – für ihn nachvollziehbare Argumente, weshalb es sich nicht um eine Entge- gennahme von Publikumseinlagen handelte. Zudem hatte sich der Beklagte 2 mit dem Geschäftsmodell der Klägerin seit Monaten vertieft auseinandergesetzt, was Rechtsanwalt X4._____ ausdrücklich nicht tat. Entgegen den Behauptungen der Beklagten stellt daher auch die Aussage von F._____, er habe (wegen dem Hinweis von Rechtsanwalt X4._____) ein Risiko wahrgenommen und der Beklagte 2 habe das Risiko als "Null" eingeschätzt, keinen Widerspruch dar, war letzteres doch die

- 104 - stete und auch nach den von Rechtsanwalt X4._____ geäusserten Bedenken wei- terhin eingenommene Haltung des Beklagten 2, welchem die Klägerin vertraute. Gestützt auf die E-Mail und Aussagen von F._____ ist zwar davon auszugehen, dass er mindestens einmal eine Recherche zur Frage der Publikumseinlage tätigte und einige Dokumente der Finma las. Es war F._____ damit zwar bewusst, dass die Qualifikation als "Publikumseinlage" kontrovers ist bzw. in der Praxis nicht im- mer klar, er ging allerdings – gestützt auf den Rat der Beklagten – davon aus, dass sie bezogen auf das Geschäftsmodell der Klägerin eindeutig nicht erfüllt sei. Dass es sich bei F._____ und G._____ um erfahrene Unternehmer im Investmentbereich handeln soll, trifft nicht zu und sie kannten sich auch nicht aus im Schweizer Fi- nanzmarktaufsichtsrecht. Die Klägerin wussten damit weder von Dritten, noch durch eigene Recherchen von F._____ oder geschäftliche Kenntnisse oder Erfah- rungen von F._____ oder G._____ davon, dass ein hohes Risiko einer Bankenbe- willigungspflicht bestand oder was die Folgen des Einschreitens der Finma wären. Sie waren daher auf den Rat eines Anwalts in dieser durchaus schwierigen Frage angewiesen. Dementsprechend hat F._____ sich infolge des Austausches mit Rechtsanwalt X4._____ auch für weiteren Rat an den Beklagten 2 gewendet, und dieser hat die Vorbehalte von F._____ mit seinem (falschen) Rat, das Risiko sei gering und es bestehe kein Handlungsbedarf, ausgeräumt. Dass dieser Rat nicht zutraf, konnten und mussten F._____ und G._____ nicht wissen. Die Klägerin konnte das Risiko damit mangels Kenntnis nicht "sehenden Auges" in Kauf neh- men, wie die Beklagten zu Unrecht behaupteten. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Klägerin ab Mitte Oktober 2018 Kenntnis von der Bewilligungs- pflicht und den möglichen Konsequenzen gehabt hätte – dies nichts an der Pflicht- verletzung der Beklagten geändert hätte. Die Klägerin hatte ihr Geschäftsmodell mit dem unzulässigen (Rück-)Kauf- und Tauschrecht spätestens seit November 2017 und damit bereits seit etwa einem Jahr umgesetzt, entsprechende Verträge mit ihren Investor:innen abgeschlossen und öffentlich für ihr Geschäft geworben. Wie die Klägerin zu Recht anmerkte (vgl. act. 19 Rz. 5 f.), wurde im Oktober 2018 damit lägst eine bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit ausgeübt. So oder anders wären die Beklagten daher ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, wären sie

- 105 - doch gehalten gewesen, vor der Implementierung des verpönten (Rück-)Kauf- und Tauschrechts in der erforderlichen Deutlichkeit auf Risiken und Konsequenzen hin- zuweisen, dies sich daraus ergaben, was sie selbst gemäss ihren eigenen – wider- legten – Behauptungen nicht rechtzeitig taten. 3.7.3. Nicht bewiesen ist sodann, dass die Klägerin ihr Geschäftsmodell unab- hängig des Verhaltens des Beklagten 2 mit "in Kauf genommener Ausblendung und Ignorierung sämtlicher Risiken" weiterverfolgte. 3.7.4. Der Verfügung der Finma vom 14. Januar 2020 kann zutreffend entnom- men werden, das natürliche und juristische Personen, die nicht dem Bankengesetz unterstehen, nach Art. 1 Abs. 2 BankG ohne Bewilligung keine Publikumseinlagen gewerbsmässig entgegennehmen dürfen. Grundsätzlich gelten alle Verbindlichkei- ten als Einlagen (Art. 5. Abs. 1 BankV). Die Ausnahmen von diesem Verbot werden in Art. 5 Abs. 2 und 3 BankV aufgeführt. Gewerbsmässig handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich zur Entgegen- nahme von Publikumseinlagen empfiehlt, selbst wenn daraus weniger als 20 Ein- lagen resultieren (Art. 6 Abs. 1 BankV). Die Tatsache, dass ein Dritter als Vermittler eingesetzt wird, ist bereits als öffentliche Werbung zu qualifizieren. Gewerbsmäs- sigkeit liegt zudem bereits dann vor, wenn nur die Absicht besteht, Gelder gewerbs- mässig entgegenzunehmen. Die Entgegennahme von Publikumseinlagen besteht gemäss der von der Finma zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts – die mitunter von vor dem Jahr 2017 datiert – darin, dass Unternehmen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, d.h. selber zum Rü- ckzahlungsschuldner der entsprechenden Leistung werden. Die Rückzahlungs- summe muss dabei nicht zwingend mit der zuerst überwiesenen Summe überein- stimmen. Weder muss die gesamte Summe zurückbezahlt werden noch die Rück- zahlung sofort ohne Zwischentransaktionen erfolgen. Die Klägerin hatte vor, zum Finden von Investor:innen Dritte als Vermittler einzusetzen, namentlich eine andere Gesellschaft von F._____ und G._____ sowie auch die Beklagten, hat unter ande- rem im Internet, Fernsehen und mit den Broschüren öffentlich um Investor:innen geworben und dürfte auch von Beginn an vorgehabt haben, über 20 Investor:innen zu finden, waren es derer doch bereits im März 2019 rund 50 (vgl. act. 2/4/32

- 106 - Rz. 24, 81 ff. und 88). Die Gewebsmässigkeit war damit eindeutig und von Beginn an, spätestens ab November 2017, gegeben. Zudem war mit dem unbedingten (Rück-)Kauf- und Tauschrecht auch die Voraussetzungen für eine bewilligungs- pflichtige Entgegennahme von Publikumseinlagen erfüllt. 3.7.5. Die Beklagten wurden von der Klägerin beauftragt, um sie bei der Errich- tung einer Schweizer Gesellschaft und der Ausarbeitung der Investor:innen-Ver- träge rechtlich zu beraten und zu unterstützen. Im Rahmen dieses Mandats waren die Beklagten daher – entgegen ihren Behauptungen – sehr wohl verpflichtet, die Rechtmässigkeit des Geschäftsmodells zu prüfen und auf mögliche Risiken hinzu- weisen – und dies auch ohne ausdrückliche Nachfrage der Klägerin. Es ist gerade die Aufgabe von Anwält:innen auf rechtliche Risiken hinzuweisen, die einem Laien allenfalls gar nicht bekannt sind oder an die die Klientschaft mangels einschlägiger Rechtkenntnisse nicht denkt. Von Anwält:innen, die Mandate zur Beratung und Er- stellung von Verträgen mit Investor:innen annehmen, darf ohne Weiteres erwartet werden, dass sie diese rechtlichen Grundlagen des Finanzmarkt- und Aufsichts- rechts einschliesslich Rechtsprechung und Praxis der Finma kennen oder sich dar- über mit der Mandatsannahme umgehend Kenntnis verschaffen. Ob die Beklagten tatsächlich Kenntnis davon hatten, dass die Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Bankenbewilligungspflicht untersteht, kann hier offengelassen werden. Ent- scheidend ist, dass sie die Rechtsprechung und die finanzmarkt- und aufsichts- rechtlichen Bestimmungen als Anwälte, die ein solches Mandat übernahmen, hät- ten kennen müssen. Dies unabhängig davon, ob der Beklagte 2 sich als Spezialist in dem Gebiet anpries oder Finanzmarktrecht oder ähnliches als sein Tätigkeitsge- biet bezeichnete. Auch ohne entsprechende Hinweise hätten die das Mandat ab- lehnen müssen, wenn sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Rechtsbereich verfügt hätten. Zudem darf im Aufsichtsbereich der Finma als anwaltlicher Standard verlangt werden, dass im Zweifel mit der Aufsichtsbe- hörde Kontakt aufgenommen wird, um vorab Rechtssicherheit zu schaffen, gerade weil die Konsequenzen einer Intervention der Finma für das betroffene Unterneh- men sowohl finanziell als auch für dessen Reputation verheerend sein können. Die- sen Pflichten kamen die Beklagten nicht nach.

- 107 - Dabei ist irrelevant, ob das Geschäftsmodell bereits ab Mai 2017 das Rückkaufs- recht beinhaltete oder erst ab November 2017, hat der Beklagte doch weder zu Beginn des Mandatsverhältnisses noch später je auf die erheblichen Risiken einer Tätigkeit ohne Bankenbewilligung hingewiesen. Ab November 2017 war das Rück- kaufsrecht auch gemäss den Beklagten "implementiert". Spätestens auf diesen Zeitpunkt hin hätte die Aufklärung durch den Beklagten 2 daher erfolgen müssen, unterlag die Klägerin mit dem von ihr beabsichtigten Geschäftsmodell doch – wie gesehen – von Beginn an der Bewilligungspflicht. Die Einschätzung des Risikos einer Finma-Intervention bzw. eines bewilligungspflichtigen Geschäfts als gering, war – wie die Klägerin zu Recht behauptete – falsch bzw. aus rechtlicher Sicht nicht vertretbar, was die Beklagten bei Kenntnis der Rechtsprechung und der Informati- onen der Finma dazu hätte wissen müssen. Die Beklagten hätten die Klägerin mit- hin spätestens vor dem Abschluss des ersten Investor:innen-Vertrags mit (Rück-)Kauf- und Tauschoption mit Nachdruck auf das erhebliche Risiko der Qua- lifizierung ihres Geschäftsmodells als Entgegennahme von Publikumseinlagen und die drastischen Konsequenzen einer Finma-Intervention bezüglich Kosten, Repu- tation, Strafbarkeit der Organe und möglicher Auflösung der Gesellschaft hinweisen und von der Gewährung des (Rück-)Kauf- und Tauschrechts – jedenfalls ohne das Geschäftsmodell vorher von der Finma prüfen zu lassen – abraten müssen. Unhalt- bar war auch die Empfehlung im Oktober 2018, wonach kein Handlungsbedarf be- stehe und von einem "Ruling" der Finma abzusehen sei, sowie das unterlassene nachdrückliche Abraten von einer unveränderten Fortsetzung der Geschäfte im De- zember 2018. Entgegen den Behauptungen der Beklagten war es nicht die angeb- lich beratungsresistente Klägerin, sondern der falsche Rat des Beklagten 2, der im Jahr 2018 nicht verhindert hatte, dass sich der Schaden der Klägerin durch eine Anpassung des Geschäftsmodells weiter vergrösserte. Dass sich die Vertreter:in- nen der Klägerin auf den Rat ihres Anwalts verliessen, gereicht ihnen nicht zu ihrem Nachteil, gab es für sie doch keine Veranlassung, dem Beklagten 2 nicht zu ver- trauen. Soweit der Beklagte 2 in seiner Befragung betonte, er habe keine Erfolgsgarantie abgegeben, geht seine Aussage im Übrigen an der Frage und dem Thema vorbei. Dass er als Anwalt bzw. in einem Auftragsverhältnis keinen Erfolg garantieren kann

- 108 - oder muss, ist unbestritten. Er wäre aber gehalten gewesen, die Klägerin über die Erheblichkeit des mit ihrem Geschäftsmodell bzw. dem (Rück-)Kauf- und Tauschrechts verbundenen Risikos aufzuklären und sie vor den massiven Konse- quenzen eines Enforcement-Verfahrens der Finma zu warnen. Weiter hätte er der Klägerin von Beginn an raten müssen, ein Finma-Ruling zum Geschäftsmodell ein- zuholen oder die (Rück-)Kauf- und Tauschoption nicht anzubieten bzw. nach des- sen Implementierung die bestehenden Verträgen entsprechend anzupassen und das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht wieder "aufzuheben". Hätte er dies getan, müsste er für den Eintritt des Risikos, also die voraussehbare Intervention der Finma, nicht haften. Durch die mangelhafte Aufklärung nahm er der Klägerin indes die Möglichkeit, eine aufgeklärte Entscheidung zu treffen, und das Risiko entweder zu vermeiden oder aber in Kenntnis der Risiken und Folgen bewusst in Kauf zu nehmen. Er hat also nicht für den Erfolg seiner Arbeit zu haften, sondern für den wegen seiner mangelhaften Auftragserfüllung von der Klägerin nicht abwendbaren Schaden. 3.7.6. Zusammenfassend wusste die Klägerin bzw. ihre Vertreter:innen weder aus eigenen Recherchen oder Kenntnissen, noch durch eine (angebliche) Aufklä- rung von Rechtsanwalt X4._____ noch von den Beklagten um das mit ihrem Ge- schäftsmodell verbundene, aufsichtsrechtliche Risiko. Es wäre an den Beklagten gewesen, die Klägerin im Rahmen des Anwaltsmandats über die Erheblichkeit des Risikos, dass ihr Geschäftsmodell als Entgegennahme von Publikumseinlagen qualifiziert und deshalb eine Bankenbewilligung erforderlich sein könnte, und die einschneidenden Konsequenzen einer Verletzung dieser aufsichtsrechtlichen Be- stimmungen aufzuklären. Das haben sie nicht getan. Sie haben damit ihre vertrag- lichen Pflichten verletzt. 3.8. Unwesentliche Vorbringen 3.8.1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber herrschte, ob der Beklagte 2 sich als Spezialist für Börsen- und Kapitalmarktrecht oder Finanzmarktrecht angepries oder ob er dies bloss als sein bevorzugtes Tätigkeitsgebiet angegeben hat (act. 2/1 Rz. 13; act. 11 Rz. 137 ff.; act. 19 Rz. 242 ff.; act. 24 Rz. 435). Wie es sich damit verhält, kann hier

- 109 - offenblieben, da die bundesgerichtliche Rechtsprechung von Rechtsanwält:innen

– wie gesehen – ohnehin verlangt, dass diese nur in Rechtsgebieten Mandate an- nahmen, in denen sie sich auskennen. Daran ändert nichts, dass an ein/eine Spe- zialist:in allenfalls höhere Anforderungen gestellt werden, da vorliegend wie gese- hen auch von nicht spezialisierten Rechtsanwält:innen erwartet werden durfte, dass die (offensichtlichen) finanzmarktrechtlicher Risiken erkannt werden. Damit ist irre- levant, ob sich der Beklagte 2 tatsächlich als Spezialist ausgab oder nicht. 3.8.2. Die Klägerin machte weiter geltend, der Beklagte 2 habe erklärt, dass keine Verpflichtung zur Risikoaufklärung gegenüber den Investoren bestehe, weil es sich um eine operative Gesellschaft handle (act. 19 Rz. 102 ff.), was die Beklag- ten bestritten (act. 24 Rz. 248 f.). Was die Klägerin aus ihrer Behauptung ableiten möchte, erhellt nicht, ist das Thema des vorliegenden Prozesses doch eine Aufklä- rungspflicht gegenüber der Klägerin und nicht ihren Investor:innen. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Von keiner erkennbaren Relevanz sind ferner die Ausfüh- rungen der Parteien dazu, ob der Beklagte 2 im Vorfeld des Versands der E-Mail vom 15. Dezember 2018 über den Inhalt derselben orientiert wurde oder diese vorab prüfte.

4. Schaden 4.1. Rechtliche Grundlagen 4.1.1. Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche in Form einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder als entgan- gener Gewinn auftreten kann. Nach der Differenzhypothese entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 132 III 359 E. 4; 127 III 543 E. 2.b). Erfüllen beauftragte Anwält:innen ihre Aufträge schlecht, ist die Klientschaft so zu stellen, wie "wenn die Vertragsverletzung nicht erfolgt, der Auftrag mithin gehörig (vertragsgerecht) erfüllt worden wäre" (FELL- MANN, a.a.O., Rz. 1460). 4.2. Die Klägerin machte die folgenden fünf Schadenspositionen geltend:

- 110 - 4.2.1. Kosten des Enforcement-Verfahrens 4.2.1.1. Parteistandpunkte 4.2.1.1.1. Die Klägerin brachte vor, mit Verfügung der Finma vom 14. Januar 2020 sei sie dazu verpflichtet worden, die Kosten des von der Finma eingesetzten Un- tersuchungsbeauftragten von Fr. 56'419.65 zu übernehmen. Zudem seien ihr die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 40'000.00 auferlegt worden. Die genannten Kosten seien durch die Schlussverfügung der Finma vom 14. Januar 2020 ausge- wiesen (act. 2/1 Rz. 33; act. 19 Rz. 216 f.), weshalb sich eine weitere Substanziie- rung der Forderung erübrige (act. 19 Rz. 215 ff.). Der Betrag von Fr. 56'419.65 sei

– wie dies in der Verfügung der Finma festgehalten werde – durch Verrechnung mit Kostenvorschüssen getilgt worden. Den Betrag von Fr. 40'000.00 habe sie am

21. Februar 2020 von ihrem PostFinance-Konto bezahlt (act. 19 Rz. 217). 4.2.1.1.2. Die Beklagten wendeten dazu ein, für die geltend gemachten Verfah- renskosten würden jegliche Rechnungen mit Leistungsdetails fehlen, namentlich eine Honorarnote des Untersuchungsbeauftragten (act. 11 Rz. 114). Sie würden anerkennen, dass die Finma der Klägerin die genannten Kosten in der Schlussver- fügung auferlegt habe. Indes werde bestritten, dass die Verfahrenskosten der Finma von einem Konto der Klägerin bezahlt worden seien (act. 24 Rz. 393 f. und 392 ff.). Dass Rechtsanwalt X2._____ der Klägerin geraten habe, auf eine An- fechtung des Endentscheids der Finma zu verzichten, werde ebenfalls bestritten (act. 11 Rz. 160 ff.). 4.2.1.2. Würdigung 4.2.1.2.1. Durch die eingereichten Urkunden wird der von der Klägerin behauptete Schaden in der Höhe von Fr. 96'419.65 bewiesen. Die Finma auferlegte der Kläge- rin diese Kosten in Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 14. Januar 2020 in Verfahren G01258101 (act. 2/4/31 S. 18 f.). Dabei hielt sie ausdrücklich fest, dass die Klägerin – und nicht eine Drittperson – Kostenvorschüsse über Fr. 58'000.00 an den Untersuchungsbeauftragten bezahlt habe, welche verrechnet und im Restbetrag von Fr. 1'580.35 an die Klägerin zurückbezahlt würden

- 111 - (act. 2/4/31 S. 17 f.). Der Entscheid der Finma erwuchs in Rechtkraft. Der Ent- scheid vom 14. Januar 2020 belegt damit, dass die Klägerin die Fr. 56'419.65 für die Kosten des Untersuchungsbeauftragten bereits während des Enforcement-Ver- fahrens persönlich bezahlte und zur Zahlung weiterer Fr. 40'000.00 rechtskräftig verpflichtet wurde. Die Einwendung der Beklagten, die Bezahlung durch die Kläge- rin sei nicht belegt, wird damit bereits durch die Verfügung selber teilweise wider- legt. Soweit die Beklagten in ihrer Klageantwort noch monierten, es lägen keine Details zu den Honorarrechnungen des Untersuchungsbeauftragen vor, hielten sie daran in ihrer Duplik zu Recht nicht mehr fest. Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten wurden der Klägerin rechtskräftig auferlegt und musste sie damit zahlen. Dies ist nicht zu vergleichen mit im Rahmen von vertraglichen Beziehungen bezahltem An- waltshonorar, bei welchem die Kosten nur dann einen zu ersetzenden Schaden darstellen, wenn sie angemessen und damit zu Recht in Rechnung gestellt und bezahlt wurden. Diese Frage stellte sich hier nicht mehr, weil die Finma bereits (rechtskräftig) darüber entschieden hatte, dass diese angemessen und deshalb von der Klägerin zu tragen sind. Dass der Entscheid der Finma bezüglich der Kosten- auflage für das Honorar des Untersuchungsbeauftragten fehlerhaft gewesen sei und deshalb von der Klägerin diesbezüglich hätte angefochten werden müssen, machten die Beklagten nicht geltend. Daher hat es mit dem Entscheid der Finma sein Bewenden. Offenbleiben kann damit auch, ob Rechtsanwalt X2._____ der Klä- gerin – wie von ihr behauptet und den Beklagten bestritten – ganz allgemein dazu riet, den Entscheid der Finma aufgrund der geringen Erfolgschancen und dem enor- men Aufwand einer Anfechtung zu akzeptieren. Die Klägerin reichte auf die Bestreitung der Beklagten einen Auszug des PostFi- nance-Kontos Nr. 1 ein, in welcher eine Lastschrift von Fr. 40'000.00 per Valuta

21. Februar 2020 an die Berner Kantonalbank mit dem Betreff "Finma Rg. 90054002 v. 17.01.21" ersichtlich ist (act. 20/67). Weiter reichte die Klägerin die Rechnung Nr. 90054002 der Finma vom 17. Januar 2020 über Fr. 40'000.00 für "Verfahrenskosten gemäss Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung V10056041 vom

14. Januar 2020" im Zusammenhang mit Verfahren G01258101 ein (act. 20/68).

- 112 - Damit ist belegt, dass die Klägerin auch die Verfahrensgebühr von Fr. 40'000.00 per Valuta 21. Februar 2020 bezahlte. Die Bestreitungen der Beklagten verfangen offensichtlich nicht. Aus dem Auszug der PostFinance ist zwar nicht ersichtlich, dass es sich dabei um das Konto der Klägerin handelt. Indes wurden ihr die Kosten von der Finma persönlich auferlegt, und gab die Finma die Konten der Klägerin mit derselben Verfügung wieder frei (vgl. act. 2/4/31, Dispositiv-Ziffer 4). Die Klägerin konnte daher nach Rechtskraft dieser Verfügung, welche am 16. Februar 2020 eintrat (vgl. handschriftliche Notiz auf act. 20/68), wieder selber Zahlungen vornehmen. Es erscheint abwegig, dass die Verwaltungsrät:innen der Klägerin oder andere Drittpersonen unter diesen Um- ständen noch Zahlungen für die Klägerin übernommen hätten, insbesondere in fünfstelliger Höhe. Kommt hinzu, dass die Lastschrift der Finma auf dem einge- reichten Auszug des PostFinance-Kontos handschriftlich mit der Nummer 14 be- zeichnet wurde und die Rechnung der Finma dieselbe Nummer trägt. Auf der Rech- nung selber findet sich zudem die handschriftliche Notiz "1 20.2.20" was mit der Kontonummer und dem Zahlungsdatum auf dem Kontoauszug korrespondiert. Wei- ter wurde auf der Rechnung ein Stempel mit "Gebucht" sowie die Notiz "6531/1020" angebracht, wobei es sich bei Letzterem um einen Buchungssatz entsprechend einem übrigen Verwaltungsaufwand an Bankguthaben handeln dürfte. Es kann da- mit darauf geschlossen werden, dass diese Rechnung von einer (natürlichen oder juristischen) Person bezahlt wurde, die eine Bilanz und Erfolgsrechnung führt. Die buchhalterischen Notizen auf den eingereichten Belegen untermauern damit die Behauptung der Klägerin, dass die Zahlung von ihrem PostFinance-Konto erfolgte. Es bestehen keine Zweifel, dass es sich beim eingereichten Kontoauszug um einen solchen der Klägerin handelt. Unter diesen Umständen kann auf die von der Klä- gerin offerierte Befragung ihres Treuhänders, AH._____, welcher die Zahlung aus- gelöst habe (vgl. act. 19 Rz. 217), in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wer- den. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es für die Frage, ob die Verfahrensgebüh- ren der Finma einen Schaden im Sinne der Rechtsprechung darstellen, ohnehin irrelevant wäre, ob die Rechnung von der Klägerin bereits bezahlt wurde. Die Be- hauptungen der Beklagten, die Rechnungen seien durch F._____, G._____ oder

- 113 - eine Drittperson bezahlt worden, sind durch nichts belegt. Die Beklagten haben keine Beweise für ihre – durch die abweichende Darstellung der Klägerin bestritte- nen – Behauptungen offeriert. Dies obwohl die Behauptung für die Beklagten be- weisbar gewesen wäre, etwa durch Befragung von F._____ und G._____ oder Be- antragen einer schriftlichen Auskunft bei der Finma dazu, von wessen Konto die Kosten bezahlt worden seien. Zudem hätten die Beklagten ohne Weiteres auch eigene Kontobelege einreichen können, sollte die Klägerin die Honorarrechnung an sie nicht vom eingereichten PostFinance-Konto bezahlt haben. Entsprechende Be- weisabnahmen haben die Beklagten indes nicht offeriert oder beantragt. Dass sie nicht einmal behaupteten, die Klägerin habe ihr gegenüber ein anderes Konto ver- wendet, lässt es fraglich erscheinen, ob ihre Bestreitung noch mit Treu und Glauben vereinbar wäre. Wie es sich damit verhält, kann hier aber offenbleiben, weil man- gels Beweis für ihre Behauptung ohnehin davon auszugehen ist, dass keine andere Person die Rechnung bezahlt hat. Würden die von der Klägerin eingereichten Be- weise – entgegen den obigen Ausführungen – als ungenügend betrachtet und hätte der Treuhänder in der Befragung darüber hinaus nicht bestätigen, dass die Rech- nung von der Klägerin selber bezahlt wurde, wäre unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Rechnung bisher von niemandem bezahlt wurde. Damit würde die (rechtskräftig verfügte) Schuld der Klägerin gegenüber der Finma weiter- hin bestehen und es läge ein Schaden in Form einer Vergrösserung der Passiven der Klägerin statt in der Verkleinerung ihrer Aktiven durch Bezahlung vor. Und selbst wenn eine andere Person die Rechnung der Finma über Fr. 40'000.00 be- zahlt hätte, ist davon auszugehen, dass diese die übernommenen Kosten von der Klägerin zurückverlangt hätte. Dass die Verwaltungsrät:innen der Klägerin oder eine unbeteiligte Drittperson einen Betrag in dieser Höhe der Klägerin "schenken" würden, erscheint abwegig. 4.2.1.2.2. Der Schaden im Umfang der rechtskräftig verfügte Forderungen der Finma bzw. des von ihr eingesetzten Untersuchungsbeamten gegen die Klägerin von total Fr. 96'419.65 ist ausgewiesen.

- 114 - 4.2.2. Aufwendungen von Rechtsanwalt X2._____ 4.2.2.1. Parteistandpunkte 4.2.2.1.1. Die Klägerin führte aus, mit der Verfügung der Finma vom 19. März 2019 sei sie handlungsunfähig geworden (act. 2/1 Rz. 26 ff.). Nach Eingang dieser su- perprovisorischen Verfügung habe sie den auf Bankenrecht spezialisierten Rechts- anwalt X2._____ mit ihrer Interessenwahrung beauftragt. Dieser habe eine Stel- lungnahme zur superprovisorischen Verfügung verfasst und die Verhandlungen mit der Finma begleitet (act. 2/1 Rz. 30). Für seine Aufwendungen habe Rechtsanwalt X2._____ insgesamt Fr. 35'062.00 in Rechnung gestellt (act. 2/1 Rz. 30 und 34). Angesichts der seitens der Finma verfügten einschneidenden Massnahmen sowie im Hinblick auf das Verfassen der Stellungnahme habe die Klägerin einen geeig- neten Anwalt benötigt, weshalb der Beizug von Rechtsanwalt X2._____ gerechtfer- tigt, notwendig und angemessen gewesen sei (act. 19 Rz. 208). Zudem verwies die Klägerin auf eine Excel-Tabelle respektive auf eine Detailübersicht der Bemühun- gen von Rechtsanwalt X2._____, aus welcher hervorgehe, dass er die Klägerin ab dem 17. April 2019 bis am 31. Januar 2020 im Zusammenhang mit dem Enforce- ment-Verfahren beraten habe. Der erste Honorareintrag datiere vom 17. April 2019 und laute wie folgt: "Studium E-Mail und superprovisorische Verfügung und Unter- lagen Gesellschaft, rechtliche Abklärungen (Publikumseinlagen bei Aktien), Telefon mit Herrn F._____ (09.43-09.58; Ausgangslage und weiteres Vorgehen)". Damit sei belegt, dass Rechtsanwalt X2._____ im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit der Finma mandatiert worden sei. Aus der Detailübersicht gehe zudem hervor, dass Rechtsanwalt X2._____ die Klägerin insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung unter- stützt und an eine Besprechung mit der Finma begleitet habe (act. 19 Rz. 219 f.). 4.2.2.1.2. Die Beklagten machten geltend, die Behauptungen der Klägerin seien unsubstanziiert, weshalb ihr ein substanziiertes Bestreiten verunmöglich werde (act. 11 Rz. 114 und 117). Die Klägerin habe während Monaten kostspielige Leis- tungen veranlasst, um sich gegen die Verfügung der Finma zu wehren, statt ihr Geschäftsmodell schnell und umstandslos anzupassen (act. 24 Rz. 396).

- 115 - 4.2.2.2. Würdigung 4.2.2.2.1. Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit der anwaltlichen Bera- tung im Enforcement-Verfahren entstanden sind, stellen grundsätzlich einen er- satzfähigen Schaden dar, sofern die Klägerin nachweist, dass sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren (Urteil des Bundesgerichts 4A_264/2015 vom

10. August 2015 E. 3 m.w.H.). Zur Erfüllung ihrer Behauptungs- und Substanziie- rungslast genügt der blosse Verweis auf die Honorarnote indes nach klarer bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Zwar müssen nicht zwingend die gesamten Details im Volltext in die Rechtsschrift aufgenommen werden. Unerlässlich sind aber mindestens Konkretisierungen und Erläuterungen zur Honorarnote, damit die geltend gemachten Positionen von der Gegenpartei und vom Gericht im Hinblick auf die massgebenden Kriterien für die Ersatzfähigkeit der Anwaltskosten geprüft und gegebenenfalls substanziiert bestritten werden können (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 3 sowie E. 4.2.2). 4.2.2.2.2. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für die Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informa- tionen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Bei- lagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpre- tationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptungen gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) In- formationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpre-

- 116 - tiert und zusammengesucht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3). 4.2.2.2.3. Es ist unbestritten, dass Rechtsanwalt X2._____ von der Klägerin zur Interessenwahrung im Enforcement-Verfahren der Finma mandatiert wurde. Die Behauptung der Klägerin, dass sie nach Eingang der superprovisorischen Verfü- gung der Finma auf eine anwaltliche Vertretung für dieses Verfahren angewiesen gewesen sei, wurde von den Beklagten ebenfalls – zu Recht – nicht bestritten. Die Klägerin führte darüber hinaus aus, sie habe angesichts der von der Finma verfügten einschneidenden Massnahmen einen Anwalt benötigt, wobei dieser eine Stellungnahme zur superprovisorischen Verfügung ausgearbeitet und sie an eine Besprechung mit der Finma begleitet habe. Für den in diesem Zusammenhang ein- geklagten Betrag von Fr. 35'062.35 verwies sie indes pauschal auf die eingereichte Detailübersicht der Bemühungen von Rechtsanwalt X2._____. Dies vermag mit Blick auf die vorstehend zitierte strenge Praxis des Bundesgerichts zur Substanzi- ierung nicht zu genügen. Zwar enthält die Detailübersicht Positionen welche mit "Ausarbeitung Stellungnahme an Finma" oder aber "Besprechung bei der Finma" bezeichnet sind. Es wäre aber an der Klägerin gewesen, konkret darzulegen, wie hoch der gesamte Zeitaufwand für die Stellungnahme oder die Besprechung mit der Finma war, ist es doch gerade nicht Aufgabe des Gerichts, diesen aus den einzelnen Positionen in der Detailübersicht zusammen zu suchen. Keine Behaup- tungen finden sich zudem dazu, weshalb diese Aufwendungen zur Interessenwah- rung der Klägerin im angefallenen Umfang erforderlich waren. Hinzu kommt, dass die Detailübersicht zahlreiche andere Positionen enthält, welche beispielweise le- diglich mit "Studium E-Mail und Unterlagen" bezeichnet sind und deren Notwendig- keit und Angemessenheit ohne weitere Ausführungen der Klägerin weder von den Beklagten bestritten noch vom Gericht beurteilt werden können. Dies insbesondere auch deshalb, weil der detaillierte Verfahrensgang des Enforcement-Verfahrens weder den Beklagten noch dem Gericht bekannt ist und es mit den äusserst dürfti- gen Angaben der Klägerin nicht möglich ist zu prüfen, ob der abgerechnete Auf- wand für die von Rechtsanwalt X2._____ verrechneten Bemühungen angemessen oder erforderlich war. Nachdem die Beklagten die Schadensposition bestritten und

- 117 - auf die mangelnde Substanziierung hingewiesen haben, hätte die Klägerin die ein- zelnen Positionen erläutern und deren Angemessenheit und Erforderlichkeit be- gründen und mit weiteren Beweismitteln (Eingaben, Schreiben, Notizen aus dem Finma-Verfahren, Zeugenaussage von Rechtsanwalt X2._____ usw.) belegen müssen. Dies tat sie nicht. Sie kam damit ihrer Substanziierungspflicht nicht nach, weshalb auch auf die Abnahme der beantragten Beweise verzichtet werden kann. Offenbleiben kann damit auch, ob die Klägerin sich tatsächlich – wie von den Be- klagten behauptet – zu Unrecht gegen die Verfügung der Finma gewehrt habe, statt "ihr Geschäftsmodell schnell und anstandslos anzupassen". 4.2.3. Zusammenfassend ist ein klägerischer Anspruch auf Ersatz der Aufwen- dungen von Rechtsanwalt X2._____ mangels Substanziierung der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen zu verneinen. Das Schadenersatzbegehren der Kläge- rin ist in diesem Umfang abzuweisen. 4.2.4. Aufwendungen von Rechtsanwalt X3._____ 4.2.4.1. Parteistandpunkte 4.2.4.1.1. Die Klägerin machte in ihrer Klageschrift geltend, sie habe sich im Nach- gang zum Enforcement-Verfahren gesellschaftsrechtlich durch Rechtsanwalt X3._____ beraten lassen müssen, wobei dessen Tätigkeit darauf ausgerichtet ge- wesen sei, die von den Beklagten geschaffene rechtswidrige Geschäftssituation in eine rechtskonforme Lösung zu überführen. Rechtsanwalt X3._____ habe für seine Aufwendungen insgesamt Fr. 17'834.25 in Rechnung gestellt (act. 2/1 Rz. 36). Aus der Detailübersicht der Rechnungen der Anwaltskanzlei J._____ gehe hervor, dass diverse Honorareinträge die Auseinandersetzung mit der Finma oder die Überar- beitung der Verträge betreffen würden (act. 19 Rz. 268). Die Assistentin von Rechtsanwalt X3._____ habe eine Übersicht bezüglich der von der Kanzlei J._____ im Zeitraum vom 17. Mai 2019 bis 1. April 2021 gestellten Honorarrechnungen zu- gestellt und bestätigt, dass diese bezahlt worden seien. Die Honorarkosten hätten insgesamt sogar Fr. 54'540.90 betragen (act. 19 Rz. 270). Zum Beweis offerierte die Klägerin nebst einer E-Mail (act. 20/77), einer Übersicht von Rechnungen (act. 20/78) und den Honorarrechnungen der Anwaltskanzlei J._____ von Mai 2019

- 118 - bis April 2021 (act. 20/79; vgl. teilweise auch act. 2/4/33) auch die Befragung von Rechtsanwalt X3._____ als Zeugen. 4.2.4.1.2. Die Beklagten bestritten, dass die Aufwendungen von Rechtsanwalt X3._____ notwendig gewesen oder ausgewiesen seien (act. 11 Rz. 168 f.; act. 24 Rz. 268 ff.). Zudem sei der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht hin- reichend substanziiert, weshalb ihr eine substanziierte Bestreitung nicht möglich sei (act. 11 Rz. 114 ff.). 4.2.4.1.3. Unbestritten ist auch hier, dass die Klägerin Rechtsanwalt X3._____ als Folge der Eröffnung des Enforcement-Verfahrens mit der Anpassung ihres Ge- schäftsmodells beauftragte. Dass sie auch hierzu auf anwaltliche Unterstützung an- gewiesen war, nachdem die Finma das mit Unterstützung der Beklagten ausgear- beitete Geschäftsmodell für bankenbewilligungspflichtig taxierte, liegt entgegen den Behauptungen der Beklagten auf der Hand. Auch in Bezug auf die Aufwendun- gen von Rechtsanwalt X3._____ verwies die Klägerin indes bloss pauschal auf die Honorarrechnungen und Detailbelege dazu. Zwar führte sie aus, dass diverse Ho- norareinträge die Auseinandersetzung mit der Finma oder die Überarbeitung der Verträge betreffen würden. Aufgrund dieser rudimentären Vorbringen kann jedoch weder von den Beklagten bestritten noch durch das Gericht beurteilt werden, ob die einzelnen Aufwendungen überhaupt bzw. mindestens im geltend gemachten Ausmass gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. IV.4.2.2.3). Daran würde im Übri- gen auch eine Befragung von Rechtsanwalt X3._____ nichts ändern, da dieser ma- ximal die pauschalen Behauptungen der Klägerin bestätigen könnte; eine unterlas- sene oder ungenügende Substanziierung kann nicht durch eine Zeugeneinver- nahme "geheilt" oder nachgebessert werden, dürfte dieser doch nur zu den be- haupteten Tatsachen befragt werden. Ein klägerischer Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen von Rechtsanwalt X3._____ besteht deshalb mangels Substanziie- rung der diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen nicht; auf die offerierte Be- fragung von Rechtsanwalt X3._____ ist zu verzichten. 4.2.5. Zusammenfassend ist ein Schaden aufgrund der Mandatierung von Rechtsanwalt X3._____ nicht bewiesen.

- 119 - 4.2.6. Kosten für Broschüren 4.2.6.1. Parteistandpunkte 4.2.6.1.1. Die Klägerin machte geltend, sie habe im Hinblick auf die Lancierung des Geschäftsmodells eine grössere Anzahl Broschüren bei der Druckerei AI._____ erstellen lassen, welche nach der Intervention der Finma nicht mehr hät- ten verwendet werden können (act. 2/1 Rz. 35). Dies deshalb, weil die Broschüren in allen vier Sprachversionen – Deutsch, Englisch, Französisch und Russisch – ei- nen Hinweis auf das Tauschrecht beinhaltet hätten (act. 19 Rz. 266). Zum Beweis offerierte die Klägerin einerseits fünf Rechnungen der AI._____ von August 2017 bis November 2018 (act. 2/4/32) sowie die deutsche Imagebroschüre (act. 20/76). 4.2.6.1.2. Die Beklagten merkten an, der Rechnungsbetrag der Broschüren sei zwar belegt (act. 11 Rz. 164 ff.) und die Höhe dieser Schadensposition daher nicht bestritten (act. 11 Rz. 164 ff.). Indes bestritten sie die Daten und Zahlen zur Zins- berechnung und damit implizit das von der Klägerin geltend gemachte Datum der Zahlung (act. 11 Rz. 174). 4.2.6.1.3. Die Höhe der Rechnungen für die Prospekte von total EUR 8'814.00 sind unbestritten und belegt. Die Klägerin behauptete, die letzte Rechnung der AI._____ sei am 25. Februar 2019 bezahlt worden (act. 2/1 Rz. 47). In der Replik unterliess es die Klägerin trotz Bestreitens der Beklagten, die Zahlung(en) und das Datum der Zahlung(en) der verschiedenen Rechnungen zu behaupten und zu beweisen. Man- gels Substanziierung ist daher davon auszugehen, die Rechnung seien bisher nicht bezahlt worden und es handle sich dabei um offene Schulden der Klägerin. Dies stellt freilich ebenfalls einen Schaden – in Form einer Vergrösserung der Passi- ven – dar. Auf die Frage, ob die Broschüren wegen den Pflichtverletzungen der Beklagten von der Klägerin nicht mehr hätten verwendet werden können, ist im Rahmen des Kausalzusammenhang einzugehen (vgl. E. IV.5.4 hinten). 4.2.7. Zusammenfassend ist erstellt, das die Klägerin EUR 8'814.00 für Bro- schüren schuldet. Es liegt ein Schaden in diesem Umfang vor.

- 120 - 4.2.8. Arbeitsaufwand von F._____ und G._____ 4.2.8.1. Parteistandpunkte 4.2.8.1.1. Die Klägerin machte geltend, ihren Verwaltungsrät:innen F._____ und G._____ sei ein hoher Arbeitsaufwand wegen der Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Durch die Massnahmen der Finma seien die Investoren und Vertriebs- partner massiv verunsichert gewesen und der Ruf der Klägerin stark angeschlagen. In zahlreichen persönlichen Einzelgesprächen habe das Vertrauen wieder gewon- nen werden müssen und es sei eine umfassende Evaluation notwendig gewesen, ob und in welcher Form das Geschäft weitergeführt werden könne. Für die in Deutschland wohnhaften Verwaltungsrät:innen habe dies eine rege Reisetätigkeit bedeutet. Aus dem Fahrtenbuch von F._____ gehe hervor, dass dieser im Zeitraum vom 21. März bis 30. Oktober 2020 (gemeint wohl eher: 2019) die damals noch unter dem alten Geschäftsmodell gewonnenen Investoren teilweise mehrfach be- sucht und dafür insgesamt 5'052 Kilometer zurückgelegt sowie insgesamt 90 Stun- den aufgewendet habe (act. 2/1 Rz. 38 bis 44). Die Investoren könnten dies bestä- tigen. Um nach der Intervention der Finma den rechtmässigen Zustand wieder her- zustellen, hätten unter anderem auch zwei ausserordentliche Generalversammlun- gen einberufen werden und im Anschluss von jedem einzelnen Aktionär eine indi- viduelle Verzichtserklärung auf das Umtauschrecht unterschrieben werden müs- sen. Alleine für diese Gespräche bzw. Einholung der Verzichtserklärungen seien neun Monate und über hundert intensive Gespräche mit den einzelnen Aktionären nötig gewesen. Dies könne auch Rechtsanwalt X3._____ bestätigen (act. 19 Rz. 221 ff.). Sodann hätten zahlreiche Gespräche und Korrespondenz mit der Finma, dem Untersuchungsbeauftragten sowie den involvierten Anwälten geführt werden müssen. Wie aus dem Fahrtenbuch hervorgehe, hätten alleine mit dem Untersuchungsbeauftragten der Finma am 2. April 2018 (recte: 2019), 11. April 2018 (recte: 2019) und 3. September 2018 (recte: 2019) je eine Besprechung zu je mindestens eineinhalb Stunden stattgefunden, wobei die Hin- und Rückfahrt zu die- sen Besprechungen insgesamt 8.5 Stunden gedauert habe. Zudem hätten im Zu- sammenhang mit der Bereinigung des Enforcement-Verfahrens diverse persönli- che sowie telefonische Besprechungen mit Rechtsanwalt X2._____ stattgefunden.

- 121 - Schliesslich sei auch ein intensiver Austausch mit Rechtsanwalt X3._____ im Nachgang des Enforcement-Verfahrens notwendig gewesen. Der durchschnittliche Arbeitsaufwand ab dem 19. März 2019 bis Anfang September 2019 – dem Zeit- punkt, in welchem die Klägerin ihre Geschäftstätigkeit auf einer rechtskonformen Basis wieder habe aufnehmen können –, habe sowohl bei F._____ als auch bei G._____ wöchentlich je zwischen 30 bis 60 Stunden betragen. Basierend auf einem reduzierten durchschnittlichen Aufwand von 20 bzw. 40 Stunden pro Woche, er- gebe sich für den Zeitraum von Mitte März bis Anfang September 2019 ein Total von 880 Arbeitsstunden (act. 2/1 Rz. 38 bis 44). Dieser Zeitaufwand sei erforderlich und angemessen gewesen, wobei sich aufgrund der Komplexität der Angelegen- heit ein Stundenansatz von mindestens Fr. 80/h rechtfertigen würde. Auf dieser Ba- sis bestehe ein entschädigungspflichtiger Aufwand von Fr. 70'400.– (act. 2/1 Rz. 38 bis 44). F._____ und G._____ hätten als Organe für die Klägerin gehandelt. Es handle sich bei diesem Aufwand demnach um Leistungen der Klägerin, welche ihr von den Beklagten zu entschädigen sei. Auch Eigenleistungen seien ersatzfä- higer Schaden (act. 19 Rz. 223 ff.; act. 59 Rz. 7 ff.). Der konkrete Stundenaufwand sei aufgrund der sich aus der Natur des rückblickenden Nachweises der aufge- wendeten Stunden ergebenden Beweisschwierigkeiten unter Anwendung eines herabgesetzten Beweismasses gemäss Art. 42 Abs. 2 OR gerichtlich zu schätzen (act. 2/1 Rz. 38 bis 44; act. 59 Rz. 7 ff.). Zum Beweis offerierte die Klägerin nebst dem Fahrtenbuch 2018 (gemeint wohl: 2019) von F._____ (act. 2/4/34) und den Rechnungsdetails der Anwaltskanzlei AJ._____ vom 8. Mai 2019 bis 14. Juni 2019 (act. 2/4/35) auch die Zeugenbefragung von Rechtsanwalt X2._____, von Rechts- anwalt X3._____ und diversen Aktionär:innen (vgl. act. 19 Rz. 221 f.) sowie schliesslich die Parteibefragungen von F._____ und G._____. 4.2.8.1.2. Die Beklagten machten demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe diese Schadensposition ungenügend substanziiert (act. 11 Rz. 115 ff.). Als Beweismittel würden Parteibefragungen, eigenhändig erstellte Fahrtenbücher und eine "Milchbüchlein"-Rechnung angeboten, ein sich selbst zu- gewiesener "Stundenansatz" angewendet und die Arbeitsstunden "in keiner Weise verlässlich geschweige denn glaubwürdig" geschätzt. Eine substanziierte Bestrei- tung sei ihnen daher nicht möglich. Hinzuweisen sei zudem darauf, dass keine Ver-

- 122 - einbarung zwischen der Klägerin einerseits und F._____ und G._____ andererseits existiere, gestützt auf welche sie der Klägerin für ihre Arbeitsaufwände hätten Rechnung stellen können und dürfen; entsprechende Vereinbarungen, Rechnun- gen, Buchhaltungseinträge und dergleichen seien weder behauptet noch belegt (act. 11 Rz. 113 ff.). Schliesslich bestritten die Beklagten auch, dass die Investoren und Vertriebspartner massiv verunsichert gewesen seien, der Ruf der Klägerin stark angeschlagen, das Vertrauen wieder habe in zahlreichen Einzelgesprächen gewonnen, eine umfassende Evaluation, ein intensiver Austausch notwendig ge- wesen sei, dies zu einer regen Reisetätigkeit geführt habe, F._____ die genannten Personen persönlich und gar mehrfach habe besuchen müssen und oder Kontakte per Telefon, E-Mail oder Video-Call nicht genügt hätten. Die geltend gemachten Kilometer, Fahrzeiten und Arbeitsaufwände würden bestritten, ebenso dass diese erforderlich und angemessen gewesen seien und ein Stundenansatz von Fr. 80.00 gerechtfertigt sei (act. 11 Rz. 170 ff.). Weiter habe die Klägerin den Inhalt und die Dauer der Gespräche nicht dargelegt, sodass in keiner Weise überprüft werden könne, ob überhaupt Notwendigkeit für jedes einzelne Gespräch vorhanden gewe- sen sei, welches der Inhalt dieser Gespräche gewesen sei und wie lange diese Gespräche gedauert hätten (act. 24 Rz. 399). Es handle sich um Marketing-Ge- spräche, für welche die Beklagten keinen Ersatz schulden würden (act. 24 Rz. 398 ff.). Offenbar bestehe kein Mandatsvertrag zwischen der Klägerin und F._____ bzw. G._____ und hätten diese ihre Aufwendungen auch nicht in Rech- nung gestellt. Der Klägerin sei damit kein Schaden entstanden (act. 24 Rz. 403 ff.). 4.2.8.2. Würdigung 4.2.8.2.1. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der geschädigten Person getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Herabsetzung des Beweismasses darf im Ergebnis nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Die beweispflichtige Partei hat alle Umstände, die für die Verwirklichung des behaup- teten Sachverhalts sprechen, soweit möglich und zumutbar, zu behaupten und zu

- 123 - beweisen. Das Bundesgericht hat stets Forderungen abgelehnt, wenn eine Fest- setzung des Schadens nach Recht und Billigkeit verlangt wurde, obschon der ge- naue Schadensnachweis hätte erbracht werden können (Urteil des Bundesgericht 4A_27/2018 vom 3. Januar 2019 E. 2.2.2 m.w.H.). Selbst wenn die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt ist, erlaubt die Bestimmung der geschädigten Person indes nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Viel- mehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar – alle Um- stände zu behaupten und zu beweisen, die Indizien für den Bestand eines Scha- dens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Sub- stanziierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Exis- tenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen und zumutbaren Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zuge (BGE 144 III 155 E. 2.3). 4.2.8.2.2. Diesen Anforderungen ist die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen. Es reicht keinesfalls aus, einen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit "zahlrei- chen Gesprächen" mit der Finma, den involvierten Anwälten und den Investor:innen zu behaupten, ohne darzulegen, wann diese Gespräche mit wem, wo oder in wel- cher Dauer stattgefunden haben und was der Inhalt dieser Gespräche war. Ohne derartige Behauptungen bleibt denn auch unklar, wozu die offerierten Zeugen – die Aktionär:innen, die beiden involvierten Anwälte und die Verwaltungsrät:innen der Klägerin – überhaupt zu befragen wären. Wie bereits ausgeführt ist eine Substan- ziierung durch die befragten Personen nicht zulässig, sondern hat davor, ihm Rah- men der Parteibehauptungen zu erfolgen. Dasselbe gilt für den im Zusammenhang mit einer "regen Reisetätigkeit" behaupteten Zeitaufwand und den Verweis auf das Fahrtenbuch. Angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung reicht es nicht aus, lediglich auf das Fahrtenbuch zu verweisen, ohne konkret darzulegen an welchen Tagen welche Fahrten von wo nach wo respektive zu welcher Person und aus welchem Grund stattgefunden haben.

- 124 - 4.2.8.2.3. Entgegen den Behauptungen der Klägerin wäre es ihr durchaus möglich gewesen, den Aufwand ihrer Verwaltungsrät:innen genauer zu bezeichnen. So ist etwa zu erwarten, dass sie die einzelnen Termine, deren Teilnehmer:innen, das Thema der Gespräche und die ungefähre Dauer aus Agenda, Geschäftskorrespon- denz, Honorarrechnungen der Anwälte, Fahrtenbuch und Gedächtnis mindestens teilweise hätte rekonstruieren, behaupten und beweisen können. Dass der entspre- chende Beweis aufwändig zu führen gewesen wäre, entbindet sie nicht davon, ihn anzutreten. Da sie einen Schaden in der Höhe von Fr. 70'400.00 geltend machte, wäre dies auch ohne Weiteres zumutbar gewesen. Selbst wenn die Klägerin nicht alle einzelnen stundenmässigen Aufwendungen hätte belegen können, wäre mit einer detaillierteren Behauptung im genannten Sinn ein tatsächliches Bestreiten der einzelnen Aufwendungen, deren Erforderlichkeit oder Umfang durch die Beklagten und eine sehr viel akkuratere Schätzung der Aufwendungen ihrer Verwaltungs- rät:innen durch das Gericht möglich gewesen. Mit dem pauschal geltend gemach- ten Aufwand von "30 bis 60 Stunden pro Woche und Verwaltungsrät:in" verunmög- lichte die Klägerin dies indes. Da die Aufwendungen mindestens teilweise ziffern- mässig nachweisbar gewesen wären, die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweis- pflicht diesbezüglich indes nicht nachkam, kann die Höhe bzw. der Umfang der Aufwendungen der Verwaltungsrät:innen nicht nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden. Diese Bestimmung dient weder zur Beweiserleichterung bei bloss mit gros- sem, aber zumutbarem Aufwand nachweisbarem Schaden, noch dazu, einen un- genügend behaupteten bzw. bewiesenen Schaden zu schätzen, sondern nur einen nicht beweisbaren. Ein solcher liegt hier – mindestens teilweise – nicht vor. Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die entsprechenden Details aus den eingereich- ten Unterlagen (Fahrtenbuch, Honorardetails usw.) herauszusuchen. Diese Scha- densposition wurde damit seitens der Klägerin ungenügend substanziiert, weshalb sich eine Beweisabnahme dazu erübrigt. 4.2.8.2.4. Offenbleiben kann damit auch, ob die Investor:innen und Vertriebspart- ner:innen der Klägerin wegen dem Finma-Verfahren massiv verunsichert waren, der Ruf der Klägerin stark angeschlagen war, das Vertrauen wieder habe in zahl- reichen Einzelgesprächen gewonnen, eine umfassende Evaluation und ein intensi- ver Austausch notwendig war, dies zu einer regen Reisetätigkeit führte, F._____

- 125 - die genannten Personen persönlich und gar mehrfach besuchen musste oder – wie die Beklagten behaupteten – Kontakte per Telefon, E-Mail oder Video-Call genügt hätten. Weiter braucht nicht beantwortet zu werden, ob der geltend gemachte Stun- denansatz von Fr. 80.00 angemessen und allfällige Aufwendungen von F._____ und G._____ trotz Fehlen eine Mandatsvereinbarung mit Entschädigungspflicht der Verwaltungsrät:innen nach Stundenaufwand, allenfalls als "Eigenleistungen" einen Schaden der Klägerin darstellen würden. 4.2.9. Zusammenfassend ist ein Schaden durch Aufwendungen der Verwal- tungsrät:innen der Klägerin nicht erstellt. 4.2.10. Zins 4.2.10.1. Parteistandpunkte 4.2.10.1.1. Die Klägerin machte geltend, zum Schaden hinzu komme der Zins von 5% seit der Bezahlung der jeweiligen Rechnungen, das heisst auf Fr. 96'419.65 seit 22. Februar 2020 und auf EUR 8'814.00 seit 26. Februar 2019 (act. 2/1 Rz. 47). 4.2.10.1.2. Die Beklagten bestritten die Daten und Zahlen zur Zinsberechnung (act. 11 Rz. 174). 4.2.10.2. Würdigung 4.2.10.2.1. Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes. Dieser Schadenszins be- zweckt, die anspruchsberechtigte Person so zu stellen, wie wenn sie für ihre For- derung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswir- kungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre. Der Schadenszins setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des/der Gläubiger:in noch den Verzug des/der Schuldner:in voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_544/2022 vom 21. März 2023 m.w.H.).

- 126 - 4.2.10.2.2. Es ist erstellt, dass die Klägerin die Prozesskosten für das Finma- Verfahren per Valuta 21. Februar 2020 bezahlte. Die Kosten des Untersuchungs- beamten hatte sie bereits vor Erlass der Verfügung vom 14. Januar 2020 mit Kos- tenvorschüssen bezahlt (act. 2/4/31, S. 17 f.). Die Klägerin verlangt den Zins für die gesamten Kosten des Enforcement-Verfahrens indes erst seit 22. Februar 2020, was der Folgetag der Bezahlung der Prozesskosten ist. (Spätestens) in diesem Moment wirkte sich das schädigende Ereignis finanziell bei ihr aus. Zum Schaden kommt daher nach konstanter Rechtsprechung ein Schadenszins von 5% ab dem

22. Februar 2020 hinzu. 4.2.10.2.3. Nicht erstellt ist hingegen, dass die Klägerin die Rechnungen für die Broschüren von EUR 8'814.00 bereits bezahlte. Damit ist auch nicht erstellt, dass ihr bereits irgendwelche Nachteile daraus entstanden wären, weil sie diesen Betrag nicht nutzen konnte – das Gegenteil ist der Fall. Es fehlt damit an den Vor- aussetzungen für die Zusprechung von Schadenszins für diese Position. 4.3. Fazit zum Schaden Der Klägerin entstand ein Schaden im Umfang der bezahlten Verfahrensgebühren der Finma von Fr. 96'419.65 zuzüglich Zins von 5% ab 22. Februar 2020 und den ausstehenden Rechnungen für die Broschüren von EUR 8'814.00.

5. Kausalzusammenhang 5.1. Parteistandpunkte 5.1.1. Zum Kausalzusammenhang führte die Klägerin aus, mit Verfügung vom

14. Januar 2020 habe die Finma eine schwere Aufsichtsrechtverletzung festge- stellt, weil die Klägerin gewerbsmässig Publikumseinlagen ohne entsprechende Bewilligung entgegengenommen habe. Rechtsanwalt X2._____ habe aufgrund der geringen Erfolgschancen und dem enormen Aufwand von einem Rechtmittel gegen diese Verfügung abgeraten (act. 2/1 Rz. 31 ff.). Weiter machte die Klägerin geltend, sie habe sich stets an die Empfehlung des Beklagten 2 gehalten und die von ihm ausgearbeiteten Dokumente verwendet. Gestützt auf die Aufklärung und Beratung des Beklagten 2 habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, ihr Geschäftsmodell

- 127 - erfülle die gesetzlichen Anforderungen (act. 19 Rz. 105 ff.). Wenn der Beklagte 2 sie hingegen über die Rechtslage und die damit verbundenen Risiken und drasti- schen Konsequenzen korrekt und umfassen aufgeklärt, beraten und von der Um- setzung des Geschäftsmodells in der geplanten Form abgeraten hätte, hätte sie das Geschäftsmodell nicht in dieser Form implementiert. Bei korrekter Beratung

– wie sie später durch Rechtsanwalt X3._____ erfolgt sei – hätte sie das Geschäfts- modell vielmehr so ausgestaltet, das kein Risiko einer unerlaubten Publikumsein- lage bestanden hätte. Dadurch wären das Enforcement-Verfahren und die unnüt- zen Kosten für die Broschüren vermieden worden (act. 2/1 Rz. 60 f.). Im Oktober 2018 sei die Klägerin bereits mehrere Monate mit ihrem Geschäftsmodell auf dem Markt aktiv gewesen. Die Einholung eines Rulings in diesem Zeitpunkt hätte daher erst recht ein Enforcement-Verfahren ausgelöst, da sie sich schon längst gesetzes- widrig verhalten habe (act. 19 Rz. 38 ff.). Entgegen der Behauptung der Beklagten sei auch Mitte Dezember 2018 nicht noch genügend Zeit für eine Anpassung oder ein Absehen von der Umsetzung des Vorhabens geblieben. Bei Eingang des Finma-Fragebogens habe sie die Grenze zur gewerbsmässigen Entgegennahme von 20 Publikumseinlagen längst weit überschritten, Werbung betrieben und selbst die Beklagten hätten als Vermittler für Investoren agiert. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Enforcement-Verfahrens der Finma seien längst erfüllt ge- wesen, worauf die Finma auch bereits aufmerksam gemacht worden sei (act. 19 Rz. 72 ff.). Aus der Finma-Verfügung vom 14. Januar 2020 gehe hervor, dass die Klägerin den rechtmässigen Zustand in diesem Zeitpunkt bereits wieder hergestellt habe; dies aber nichts daran geändert habe, dass sie sich bis dahin widerrechtlich verhalten habe. Die Untersuchung der Finma sei gerechtfertigt gewesen, weshalb die Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt habe. Die Finma habe interveniert, weil die Klägerin ab Mai 2017 für das vom Beklagten 2 ausgearbeitete und rechtlich abgesegnete Geschäftsmodell aktiv Investoren akqui- riert habe. Der Grund der Intervention sei in der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung und der damit einhergehenden Verlet- zung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gelegen. Darauf habe das E-Mail vom

15. Dezember 2018 keine Auswirkung gehabt (act. 19 Rz. 105 ff.). Die unterblie- bene Beratung und Aufklärung durch den Beklagten 2 sei nach dem gewöhnlichen

- 128 - Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung als Ursache für den geltend gemachten Schaden der Klägerin anzusehen (act. 59 Rz. 17 ff.). In ihrem Schluss- vortrag hielt die Klägerin fest, es sei den Beklagten nicht gelungen, ihre Behaup- tung, wonach sie vom Beklagten 2 nicht bzw. ungenügend über die Risiken des beabsichtigten Geschäftsmodells und die sich daraus ergebenden drastischen rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen aufgeklärt und diesbezüglich auch nicht rechtskonform beraten worden sei, zu entkräften. Die Klägerin habe bestätigt, dass sie das Geschäftsmodell angepasst hätte. Dass sie die drastischen Konse- quenzen entgegen der Empfehlung des Beklagten 2 in Kauf genommen hätte, er- scheine sehr unwahrscheinlich (act. 68 Rz. 27 ff.). 5.1.2. Die Beklagten wendeten dagegen sein, der Beweissatz 2 komme erst zum Tragen, wenn eine Pflichtverletzung bejaht und der natürlicher Kausalzusam- menhang von der Klägerin bewiesen worden sei. Zu Letzterem fehle indes ein Be- weissatz im Beweisbeschluss vom 12. Februar 2024. Der Kausalzusammenhang bleibe damit unbewiesen (act. 71 Rz. 24 ff.). Weiter machten sie geltend, die Klä- gerin habe sich mitnichten "stets" an die Empfehlungen des Beklagten 2 gehalten. Hätte sie dies getan, so wäre es überhaupt nie zu der Intervention der Finma im März 2019 gekommen (act. 24 Rz. 250 ff.). Die Klägerin habe sich ihre eigene Überzeugung gebildet. Sie habe das Geschäftsmodell nicht ändern und entgegen der Aufklärung des Beklagten 2 auch nicht ein Ruling der Aufsichtsbehörde bzw. ein "no action letter" einholen wollen. Stattdessen habe die Klägerin mit E-Mail vom

12. Oktober 2018, 7.04 Uhr, klar zu verstehen gegeben, dass sie keine weitere Dis- kussion mehr zum Thema Einlagencharakter/Bewilligungspflicht wolle. Wer aber eine Sache als "erledigt" betrachte, könne später nicht wieder damit hervorkom- men. Solches Verhalten stelle ein "verpöntes venire contra" dar, weshalb dem gel- tend gemachten Anspruch, sollte er den überhaupt bestehen, der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe (act. 11 Rz. 38 ff.). Die Beklagten ergänzten sodann, dass F._____ und G._____ im Dezember 2018 unbelehrbar und bera- tungsresistent gewesen seien, in erheblicher Selbstüberschätzung sämtliche Risi- ken ausgeblendet und das Geschäftsmodell auf eigene Faust, ohne Rücksprache mit dem Beklagten 2 gepusht hätten, belege auch die E-Mail der beiden vom

15. Dezember 2018 an diverse Investoren und Investorinnen. Damit sei eine Reak-

- 129 - tion der Finma provoziert worden, zudem handle es sich "sowohl in Inhalt, Ton als auch Bild unangemessene bis verstörende Ansprache gegenüber den adressierten Investorinnen und Investoren" (act. 11 Rz. 48 ff.). Dass die Klägerin versucht habe, gemeinsam mit dem Beklagten 2, das Enforcement-Verfahren zu verhindern, treffe nicht zu und widerspreche der Behauptung, das Enforcement-Verfahren sei unum- gänglich gewesen (act. 24 Rz. 255 ff. und 272 ff.). F._____ habe auch ausgesagt, es sei "im Nachhinein" gar nicht nötig gewesen, diese Rückkaufsoption in den Ver- trägen zu haben. Damit habe er bestätigt, dass diese aber im Vorneherein notwen- dig gewesen sei. Daher habe er das von ihm erkannte Risiko eines Finma-Eingriffs bewusst und willentlich in Kauf genommen. Die gegenteiligen Behauptungen von F._____ und G._____ seien reine Schutzbehauptungen, habe F._____ doch selber bestätigt, dass es ein gewaltiges Risiko gebraucht hätte, damit er von der Rück- kaufsoption Abstand genommen hätte. F._____ habe die Wichtigkeit der Rück- kaufsoption falsch eingeschätzt und deshalb entgegen der Empfehlung des Beklag- ten 2 diese nicht "kippen" wollen (act. 71 Rz. 30 ff.). F._____ und G._____ hätten mit ihrem Verhalten das Risiko einer Finma-Intervention "sehenden Auges" in Kauf genommen (act. 24 Rz. 272 ff.), dass habe sich an der Beweisverhandlung bestä- tigt (act. 71 Rz. 1 ff.). Der Klägerin wären bei einem rechtmässigen Alternativver- halten des Beklagten 2 zudem ohnehin gleichhohe, wenn nicht höhere Kosten ent- standen. Zudem treffe die Klägerin ein grosses Selbstverschulden, das den Kau- salzusammenhang unterbreche (act. 60 Rz. 25 ff.). Eine allfällige Pflichtverletzung des Beklagten 2 sei nicht kausal für den Schaden (act. 71 Rz. 36). 5.2. Rechtliches 5.2.1. Kausalzusammenhang bei Unterlassungen 5.2.1.1. Ob zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden ein ad- äquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage; ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist Tatfrage und als solche vom Auftraggeber zu beweisen (FELLMANN, Berner Kommentar zu Art. 394-406 OR; Art. 398 N 460). 5.2.1.2. Allerdings kann auch eine Unterlassung Ursache eines Schadens sein. Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der

- 130 - Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlich- keit sprechen muss. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spielen diese Gesichts- punkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststellung des hypotheti- schen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensab- lauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2020 vom 11. November 2020 E. 3.4.2). Eine Unterlassung wird grund- sätzlich dann als Ursache eines Schadens betrachtet, wenn eine Pflicht zum Han- deln bestand und die unterlassene Handlung den Schaden sicher oder höchstwahr- scheinlich verhindert hätte. Verletzen Anwält:innen beispielsweise ihre Aufklä- rungspflicht, müssen sie einen allfälligen Schaden nur ersetzen, wenn dieser tat- sächlich auf der unterlassenen oder fehlerhaften Aufklärung beruht. Diese Voraus- setzung ist erfüllt, wenn die Klientschaft bei ordnungsgemässer Aufklärung anders, nämlich in der Weise entschieden hätte, dass der Schaden nicht eingetreten wäre (FELLMANN, a.a.O., N 1540 f.). 5.2.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 132 III 715 E. 3.2 m.w.H.). Darüber hinaus erleichtert die Rechtsprechung den Kausalitätsbeweis bei unterlassener Aufklärung mit der Ver- mutung des aufklärungsgemässen Verhaltens. Liegen keine gegenteiligen Anhalts- punkte vor, so ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, die geschädigte Partei wäre kein übermässiges (fi- nanzielles) Risiko eingegangen, wenn sie korrekt und ausreichend aufgeklärt wor- den wäre (BGE 124 III 155 E. 3.d m.w.H.; 120 II 331 E. 6; 119 II 456 E. 4). 5.2.2. Rechtmässiges Alternativverhalten 5.2.2.1. Mit dem Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens wird geltend gemacht, der Schaden wäre auch bei vertragskonformem Verhalten in gleicher Weise eingetreten (BK-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 OR N. 405). Da bei einer Un-

- 131 - terlassung die Prüfung der natürlichen Kausalität die Beantwortung derselben Fra- gen voraussetzt wie der Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens, nämlich jener, ob der Eintritt des Schadens verhindert worden wäre, wenn sich die potenziell schädigende Partei rechtskonform verhalten hätte, gehen beide in demselben Prüf- schritt auf (Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2020 vom 11. November 2020, E. 3.4.3). Das beklagtische Bestreiten des hypothetischen Kausalzusammenhangs mittels Berufung auf den Einwand des rechtmässigen Alternativverhaltens ist ent- sprechend dem soeben Ausgeführten im Rahmen der Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs wertend zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 17 28 vom 26. März 2020 E. 8.3.2). 5.2.2.2. Der Entlastungsbeweis des rechtmässigen Alternativverhaltens – im Sinne eines Gegenbeweises – ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich strikt zu erbringen (vgl. BGE 115 II 440 E. 4c; 131 III 115 E. 3.1). Da es jedoch sowohl aus Sicht der geschädigten Person als auch der potentiell haftpflichtigen Person um den von der geschädigten Person zu erbringenden Nachweis eines hypothetischen Kausalverlaufs geht, kommt es letztlich darauf an, welchen Kausalverlauf das streit- berufene Gericht für überwiegend wahrscheinlich hält. Mit anderen Worten darf der Schaden in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Beweismass für den Nachweis der haftpflichtrechtlichen Kausalität der schädigenden Partei nur zugerechnet wer- den, wenn mindestens eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Schädigung bei rechtmässigem Alternativverhalten ausgeblieben wäre. Über- wiegende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn für die Richtigkeit der Sachbehaup- tung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.3). 5.3. Kosten Finma-Verfahren 5.3.1. Die Klägerin wurde von den Beklagten nicht über das Risiko einer Be- willigungspflicht und die möglichen, gravierenden Konsequenzen einer Finma-In- tervention aufgeklärt, obwohl sie – wie gesehen – zu einer entsprechenden Aufklä- rung als deren Anwälte verpflichtet gewesen wären. Gemäss der Vermutung des aufklärungsgemässen Verhaltens ist davon auszugehen, sie hätten nach einer um-

- 132 - fassenden und korrekten Aufklärung durch den Beklagten 2 und auf dessen Anra- ten hin von Beginn an auf die Gewährung der (Rück-)Kauf- und Tauschoption ver- zichtet. Insbesondere aufgrund des erheblichen finanziellen Risikos und des dro- henden Schadens für die Reputation des Unternehmens sowie da es lediglich um eine Anpassung der Investor:innen-Verträge und nicht des operativen Geschäfts- modells ging, ist es auch nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption bei einer pflichtgemässen Auftragserfüllung durch die Beklagten verzichtet hätten. 5.3.2. Dass die Klägerin eine Anwaltskanzlei mandatierte, um sie im Zusam- menhang mit dem Aufbau des Geschäfts und der vertraglichen Beziehungen zu den Investor:innen zu beraten und zu unterstützen, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten wollte. Dafür, dass die Klägerin ihr Geschäftsmodell auf Anraten angepasst hätte, spricht schliesslich – wie die Kläge- rin zu Recht behauptete –, dass sie dies im Rahmen des Enforcement-Verfahrens tat und darüber hinaus von allen Aktionär:innen – mit einer Ausnahme – einen Ver- zicht auf das bereits vertraglich verbindlich und unwiderruflich zugesicherte (Rück-)Kauf- und Tauschrecht erhältlich machte (vgl. act. 2/4/31 S. 15). 5.3.3. Was die Beklagten dagegen einwendeten, verfängt nicht. Dass die Klä- gerin sich den Empfehlungen des Beklagten 2 je widersetzt hätte oder diesen nicht gefolgt wäre, ist – wie gesehen – nicht erstellt. Ebenfalls nicht bewiesen ist, dass sich die Klägerin ihre eigene Überzeugung bildete, wie dies die Beklagten behaup- teten. Vielmehr hat sie sich lediglich auf den (falschen) Rat der Beklagten verlassen und sich aufkommende Zweifel durch die – für sie überzeugende – Argumentation des Beklagten 2 wieder ausreden lassen. Der Beklagte 2 riet der Klägerin entgegen seinen eigenen Behauptungen nie dazu, das Geschäftsmodell vorab durch die Finma prüfen zu lassen oder auf das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht zu verzichten; vielmehr meinte er noch im Oktober 2018, es bestehe kein Handlungsbedarf. Auch, dass er sie je auf die erheblichen finanziellen Konsequenzen und das massive Re- putationsrisiko einer Finma-Intervention hingewiesen hätte, ist nicht erstellt. Diese (mangelhaften) Einschätzungen und Aufklärungen des Beklagten 2 waren der

- 133 - Grund dafür, dass die Klägerin das Thema "Einlagencharakter/Bewilligungspflicht" als abgeschlossen bezeichnete. Damit hörte sie aber gerade auf den Rat des Be- klagten 2. Aus der E-Mail vom 12. Oktober 2018 können die Beklagten daher nichts zu Gunsten ihres Standpunkts ableiten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte da- für, dass F._____ und G._____ im Dezember 2018 unbelehrbar und beratungsre- sistent gewesen wären, in erheblicher Selbstüberschätzung sämtliche Risiken aus- geblendet und das Geschäftsmodell auf eigene Faust, ohne Rücksprache mit dem Beklagten 2, gepusht hätten. Mangels einer (genügenden und zutreffenden) Auf- klärung des Beklagten 2 hatte die Klägerin bzw. ihre Vertreter:innen gar nicht um das eingegangene Risiko gewusst. Eine Inkaufnahme durch die Klägerin fällt damit von vorne herein ausser Betracht. 5.3.4. Soweit die Beklagten behaupteten, F._____ habe selber ausgesagt, die (Rück-)Kauf- und Tauschoption habe sich im Nachhinein als unnötig erwiesen, sind sie damit bereits deshalb nicht zu hören, weil die Aussagen von F._____ (oder einer anderen Person) von keiner Partei als (Gegen-)Beweis zum Kausalzusammenhang genannt wurden. Auf die Ausführungen der Parteien zu allfälligen Aussagen von F._____ und G._____ muss daher nicht weiter eingegangen werden. Im Übrigen gehen die Beklagten ohnehin fehl darin, es lasse sich aus dieser Aussage ableiten, dass er vor der Finma-Intervention nicht bereit gewesen wäre, auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption zu verzichten. Diese Aussage belegt lediglich, dass sich aus Sicht von F._____ gezeigt hatte, dass die (Rück-)Kauf- und Tauschoption – entge- gen seiner Erwartung – für die Investor:innen kein wesentlicher Vertragsbestandteil war. Dass die Klägerin an der (Rück-)Kauf- und Tauschoption indes vor dem En- forcement-Verfahren festgehalten hätte, wenn sie von den Beklagten korrekt über die möglichen Konsequenzen aufgeklärt worden wäre, ist damit weder belegt noch erschiene dies als wahrscheinlich. 5.3.5. Auch die übrigen Einwände der Beklagten verfangen nicht:

- 134 - 5.3.6. Ohnehin-Kosten 5.3.6.1. Parteistandpunkte 5.3.6.1.1. Die Beklagten bringen vor, selbst wenn F._____ oder G._____ der Ein- holung eines Rulings der Finma zugestimmt hätten, hätte dies Kosten "in nicht allzu geringer Höhe" verursacht. Die Finma überprüfe bloss ausgearbeitete, substanzi- ierte Gesuche zu einem konkreten Geschäftsmodell und gebe keine allgemeinen Auskünfte. Diese Prüfung sei zudem gebührenpflichtig. Ein solches Gesuch um- fasse mindestens eine einlässliche, substanziierte Beschreibung des Geschäfts- modells, die Einreichung eines ausgearbeiteten Business-Plans, Angaben zur Fi- nanzierung, Kapitalisierung, Beteiligung von Investoren sowie die Einreichung von ausgearbeiteten Verträgen. Die Kosten für die Erstellung eines solchen Gesuchs, für welches externe Beratung und Unterstützung einzuholen sei, würden sich auf geschätzt Fr. 20'000.00 belaufen, zuzüglich geschätzt Fr. 12'000.00 für den Auf- wand der Finma. Die Finma hätte dann – den Behauptungen der Klägerin folgend – festgestellt, dass eine Bankenbewilligung einzuholen sei. Um sämtliche Vorausset- zungen zu schaffen, die es für den Betrieb einer "Fintech-Bank light" benötige, wä- ren weitere Fr. 100'000.00 bis Fr. 150'000.00 angefallen. Dann die Kosten der Ban- kenbewilligung von mindestens Fr. 30'000.00, der extern eingekauften Beratungs- leistungen von weiteren Fr. 30'000.00 und die Kapitalisierung der "Fintech-Bank" mit Fr. 300'000.00 sowie die Aufwendungen der Verwaltungsräte von Fr. 70'400.00. Damit wären die Kosten bei rund einer halben Million Franken zu liegen gekommen (act. 11 Rz. 82 ff.). Das Verhalten des Beklagten 2 sei somit, mindestens teilweise, nicht schadenskausal: Die "Ohnehin-Kosten" seien kein Schaden und der Klägerin so oder anders nicht zu ersetzen, weder vom Beklag- ten 1 noch vom Beklagten 2 (act. 11 Rz. 97 f.). Es werde bestritten, dass der Be- klagte 2 ein Gesuch mit einem Aufwand von wenigen Stunden hätte einreichen kön- nen. Der Beklagte 2 sei kein Spezialist und zudem sei es "in der Bankpraxis völlig unüblich" das der Verwaltungsrat ein Gesuch für die Gesellschaft ausarbeite, ein- reiche und die Gesellschaft vor der Aufsichtsbehörde vertrete. Es sei üblich, dass im Austausch mit Aufsichtsbehörden externe rechtliche Unterstützung eingeholt werde. Das Gesuch sei zudem mit einer ausformulierten Anfrage und Umschrei-

- 135 - bung des Geschäftsmodells und weiteren Angaben zu stellen. Die Einreichung der Dokumente reiche nicht aus. Die persönliche Besprechung finde bei Bewilligungs- und Rulinggesuchen statt (act. 24 Rz. 322 ff.). Es handle sich nicht um einen ein- fachen Sachverhalt, was sich aus Umfang von Fragebogen und Verfügungen er- gebe, sowie daraus, dass ein Untersuchungsbeauftragter eingesetzt und Kosten von Fr. 56'419.65 verursacht habe, im Verfahren Gebühren von Fr. 40'000.00 an- gefallen seien und die Berater der Klägerin erheblichen Aufwand betrieben hätten (act. 24 Rz. 339 ff.). F._____ habe das Rückkaufrecht nicht streichen wollen, daher hätte eine Bankenbewilligung eingeholt werden müssen. Dass die Klägerin mit ei- ner aktuellen Webseite und modifiziertem Geschäftsmodell ohne Bankenbewilli- gung auf dem Markt aktiv sei, treffe nicht zu (act. 24 Rz. 343 ff.). Die Bestreitungen der Klägerin betreffend Einholen einer Bankenbewilligung seien unsubstanziiert (act. 24 Rz. 347). 5.3.6.1.2. Die Klägerin bestritt die geltend gemachten Ohnehin-Kosten. Für die an- waltlichen Bemühungen durch den Beklagten 2 wären keine zusätzlichen Kosten angefallen, weil andere weggefallen wären; eine externe rechtliche Beratung sei unnötig gewesen. Die Finma verrechne für ein Ruling in einfachen Fragen, wie sie hier vorgelegen habe, ein paar Tausend Franken Gebühren. Es sei von Kosten von Fr. 2'500.00 bis Fr. 3'750.00 auszugehen. Zudem hätte die Finma beim Vorge- spräch auf die Bewilligungspflicht hingewiesen, weshalb ein Ruling nicht hätte ein- geholt werden müssen. Damit hätte der Aufwand maximal Fr. 500.00 betragen (act. 19 Rz. 175). Die Einholung einer Bankenbewilligung sei nie vorgesehen ge- wesen. Selbst der Beklagte 2 habe davon gesprochen, allenfalls die Rückkaufop- tion zu "kippen". Schliesslich habe die Klägerin unter Beratung von Rechtsanwalt X3._____ ihr Geschäftsmodell in eine rechtskonforme Lösung überführt, ohne da- bei eine Bankenbewilligung einzuholen; eine solche sei auch da nie Thema gewe- sen. Mit einer Ausnahme hätten alle Investoren nach der Intervention der Finma eine individuelle Erklärung unterzeichnet, in der sie auf das Umtauschrecht verzich- tet hätten. Die Kosten für das Einholen einer Bankenbewilligung und das Bewilli- gungsverfahren einschliesslich Beratung und Aufwand der Vertreter der Klägerin würden bestritten (act. 19 Rz. 176 ff.). In ihrem schriftlichen Schlussvortrag wies die Klägerin darauf hin, F._____ habe verneint, dass über eine Bankenbewilligung

- 136 - gesprochen worden sei; es sei nie beabsichtigt worden, eine solche zu erlangen (act. 68 Rz. 4 ff.). 5.3.6.2. Würdigung 5.3.6.2.1. Ohnehin-Kosten sind Kosten, die der geschädigten Person auch ohne die Pflichtverletzung der haftenden Person entstanden wären. Solche Ohnehin- Kosten sind nicht ersatzfähig, weil die geschädigte Person keinen Schaden im Sinne der Differenzhypothese erleidet. Die Beweislast dafür trägt die haftende Par- tei (vgl. LANDOLT/KRAUSKOPF/ROBERTO, Haftpflichtrecht in a nutshell, 3. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, S. 111; SCHUMACHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerkver- trag, Grundvergütung - Mehrvergütung, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2017, S. 190) 5.3.6.2.2. Die Klägerin bestritt, dass sie eine Bankenbewilligung eingeholt hätte, damit sie am (Rück-)Kauf- und Tauschrecht hätte festhalten können. Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin hätte bei einer pflichtgemässen Aufklärung durch sie eine Bankenbewilligung eingeholt, erscheint abwegig, wäre dies doch mit massiven Kosten und der Unterstellung un- ter die Aufsicht der Finma, was ebenfalls regelmässige Aufwendungen verursacht hätte, verbunden gewesen. Ein solch hoher Aufwand für ein Nebenrecht von Inves- tor:innen in Kauf zu nehmen, hätte sich geschäftlich kaum rechtfertigen lassen, zu- mal der Hauptzweck der Klägerin ein operatives Geschäft war und ist, das nichts mit dem Finanzmarkt zu tun hat. Auch im Übrigen bestritt die Klägerin die von den Beklagten geltend gemachten Ohnehin-Kosten detailliert und ausführlich (act. 19 Rz. 161). Zu Recht machte die Klägerin geltend, dass es sich bei der Frage der Entgegennahme von Publikumseinlagen aufgrund des (Rück-)Kauf- und Tauschrechts um eine rechtlich für die Finma relativ einfach zu beantwortende Frage gehandelt haben dürfte, wie die Verfügung vom 14. Januar 2020 zeigt (vgl. act. 2/4/31 S. 12 ff.). Es ist davon auszugehen, dass diese Frage nach Einreichen einer einfachen Anfrage durch den Beklagten 2 mit den vorhandenen Unterlagen an einem einmaligen Besprechungstermin mit der Finma hätte geklärt werden kön- nen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten kann aus den Verfahrenskosten von fast Fr. 100'000.00 nicht abgeleitet werden, es habe sich für die Finma nicht

- 137 - um eine rechtlich einfach und klar zu beantwortende Rechtsfrage gehandelt, ist doch der Aufwand der Finma für das Enforcement-Verfahren mit mehreren Verfü- gungen und einer Untersuchung des gesamten Sachverhaltes durch den Untersu- chungsbeauftragten nicht mit einer einfachen Anfrage, die mit der Durchsicht ein paar wenigen Dokumenten und einer Besprechung hätte erledigt werden können, zu vergleichen. Dazu, welche Kosten für eine solche einfache Anfrage und einma- lige Besprechung vom Beklagten 2 und der Finma der Klägerin verrechnet worden wären, äussern sich die Beklagten nicht. Auf die von den Beklagten verlangte Ein- holung einer schriftlichen Auskunft der Finma zu aufwändigeren Verfahren kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Weshalb der Beklagte 2 die Klä- gerin in dieser Sache als Anwalt hätte beraten, aber nicht gegenüber der Finma vertreten können, wie dies die Beklagten vortrugen, erhellt nicht. Dass er zugleich Verwaltungsrat der Klägerin war, ändert daran nichts. Die Notwendigkeit einer an- waltlichen Unterstützung und deren Umfang wurde von den Beklagten weder sub- stanziiert behauptet noch habe sie dazu relevante Beweismittel genannt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Klägerin im Enforcement-Verfahren Rechtsanwalt X3._____ und Rechtsanwalt X2._____ beizog. Dies war nur schon deshalb notwendig, weil das Mandat mit den Beklagten in diesem Zeitpunkt been- det war – womit eine andere Situation vorlag als noch in den Jahren 2017 und 2018. Aus der von den Beklagten genannten Honorarnote kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, handelte es sich doch bei der Vertretung von Rechtsanwalt X3._____ um ein völlig anderes Mandat. Es mangelt damit bereits an einer sub- stanziierten Behauptung der Beklagten zu allfälligen Ohnehin-Kosten für eine ein- fache Anfrage. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Klägerin auf An- raten des Beklagten 2 überhaupt ein Ruling der Finma eingeholt hätte oder nicht eher ohne Weiteres auf die (Rück-)Kauf- und Tauschoption verzichtet hätte. 5.3.6.3. Das Vorliegen von Ohnehin-Kosten ist nicht belegt.

- 138 - 5.3.7. Grobes Selbstverschulen 5.3.7.1. Parteistandpunkte 5.3.7.1.1. Die Beklagten machten geltend, indem die Klägerin die Bedenken des Beklagten 2 im Dezember 2018 von Tisch gewischt habe, liege bei ihr ein Selbst- verschulden vor (act. 24 Rz. 71 ff.). Der Kausalzusammenhang sei wegen groben Selbstverschuldens der Klägerin in zweifacher Hinsicht unterbrochen (act. 11 Rz. 99). F._____ und G._____ hätten es trotz diverser Risikoaufklärungen darauf ankommen lassen wollen. Dieses Verhalten des Ehepaares, das unter anderem im E-Mail vom 12. Oktober 2018, 7.04 Uhr, zum Ausdruck gekommen sei, stelle "nicht nur, wenn auch zumindest Grobfahrlässigkeit dar, sondern [sei] eine bewusste In- kaufnahme des verwirklichten Risikos in Form des vorliegend geltend gemachten Schadens und erreich[e] daher die Stufe des Eventualvorsatzes". Dies unterbreche den Kausalzusammenhang. Hätte die Klägerin abgeklärt und sichergestellt, dass ihr Geschäftsmodell nicht bewilligungspflichtig sei, wäre es nicht zur Intervention der Finma gekommen (act. 11 Rz. 100 f.). Ein zweites Mal sei der Kausalzusam- menhang durch das "marktschreierische Auftreten" von F._____ und G._____ mit ihrem "eierlegenden Wollmilchglücksschwein" unterbrochen worden. Das E-Mail sei nur zwei Tage nach dem Finma-Fragebogen und rund drei Monate vor der Finma-Intervention ergangen. Mit dieser E-Mail, welches nicht von Zurückhaltung und Sorgfalt, sondern von Aggressivität, Handeln auf eigene Faust und Draufgän- gertum geprägt gewesen sei, erreiche das Verhalten der Klägerin "auf der (Selbst-) Verschuldensskala mindestens Grobfahrlässigkeit, wenn nicht Eventualvorsatz". Hätte die Klägerin abgeklärt und sichergestellt, dass ihr Geschäftsmodell nicht be- willigungspflichtig sei, bevor sie es umgesetzt habe, hätte die Finma nicht interve- niert. Gerade diese "aggressive Investorenansprache" habe die Finma zum Anlass genommen, um zu intervenieren, wie sich aus den Verfügungen der Finma ergebe (act.11 Rz. 102 ff.). Da der Beklagte 2 die Marketingmail erst mit dem Versand an die neuen Kunden und Investoren erhalten habe, habe er vorab auch keine Beden- ken anbringen können. Er habe die E-Mail zudem in den Telefonaten vom 18. bis

24. Dezember 2018 thematisiert. Der Beklagte 2 habe F._____ darauf hingewie- sen, "sich in Bezug auf das Marketing inskünftig zurückhaltend und nicht mehr

- 139 - marktschreierisch" zu verhalten, vor allem nachdem man nun den Brief der Finma erhalten habe (act. 24 Rz. 104 und 219 ff.). Mit der Marketingmail habe die Klägerin Werbung gemacht, was auch zur Unterstellungspflicht geführt habe. Das Mail sei daher kausal gewesen. Zudem habe die Finma in ihrer Verfügung mehrfach auf diese E-Mail verwiesen. Damit sei ihre Relevanz belegt (act. 24 Rz. 362 ff.). Weiter präzisierten die Beklagten, F._____ habe es im Sinne eines Selbstverschuldens unterlassen, die Entstehung des Schadens durch jede einzelne der folgenden Handlungen zu verhindern (act. 24 Rz. 369 ff.):

- Belassen des ursprünglichen initialen Geschäftsmodells und damit Verzicht auf Abänderung dieses Geschäftsmodells mittels Hinzufügung einer (Rück-) Kaufoption im November 2017;

- Unterstellungsanfrage bei der Finma/Einholung eines Finma-"Rulings" zwi- schen dem 11. Oktober 2018 und dem 19. März 2019;

- Anpassung des veränderten Geschäftsmodells mittels "Kippen" der (Rück-) Kaufoption zwischen dem 11. Oktober 2018 und dem 19. März 2019;

- Befolgung weiterer Vorschläge des Beklagten 2 zur "Terminierung" des "Risi- kos" in dessen E-Mail vom 11. Oktober 2018 (16.47 Uhr). 5.3.7.1.2. Die Klägerin bestritt ein Selbstverschulden (act. 19 Rz. 190). Sie wies darauf hin, dass der Beklagte 2 Kenntnis vom Inhalt der E-Mail vom 15. Dezember 2018 gehabt und keinerlei Bedenken dagegen geäussert habe. Er habe den Inhalt der E-Mail selber abgesegnet (act. 19 Rz. 87 ff.). Unzutreffend sei zudem, die E- Mail als Auslöser der Intervention des Finma zu bezeichnen. Diese habe den Fra- gebogen mit konkreten Zusatzfragen am 17. Dezember 2018 versandt. Die Ausar- beitung habe mindestens ein paar Tage in Anspruch genommen. Die E-Mail vom

15. Dezember 2018 sei der Finma bei Einleitung der Untersuchung nicht bekannt gewesen. Zudem sei die Mail aus finanzmarktrechtlicher Sicht ohnehin nicht zu be- anstanden gewesen (act. 19 Rz. 90 und 193 f.). Die Marketingmail habe nicht zur Intervention der Finma geführt, sondern es hätten 24 weitere Sachverhaltsele- mente dazu beigetragen. Entscheidend sei gemäss Finma nicht der Inhalt der Mail gewesen, sondern dass überhaupt Werbung ohne Bankenbewilligung gemacht worden sei (act. 19 Rz. 195 ff.). Die Finma habe interveniert, weil die Klägerin unter der Beratung des Beklagten 2 ohne Bewilligung gewerbsmässig eine bewilligungs-

- 140 - pflichtige Tätigkeit ausübt habe (act. 19 Rz. 199 ff.). Infolge der mangelhaften Auf- klärung und falschen Beratung durch den Beklagten 2 habe die Klägerin indes da- von ausgehen dürfen und müssen, dass die Umsetzung ihres Geschäftsmodells auf der Basis der vom Beklagten 2 ausgearbeiteten vertrags- und gesellschafts- rechtlichen Dokumente rechtmässig sei (act. 19 Rz. 204). 5.3.7.2. Würdigung 5.3.7.2.1. Grobes Selbstverschulden der geschädigten Person kann den Kausal- zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden unterbrechen. An die Schwere des Verschuldens werden von der Rechtsprechung hohe Anforde- rungen gestellt: Das Verschulden muss so grob sein, dass es ausserhalb des nor- malen Geschehens liegt und damit nicht zu rechnen war. Ein gewöhnliches Selbst- verschulden der geschädigten Person, das ebenfalls adäquate Ursache des Scha- dens bildet, ist nur als Grund zur Ermässigung des Schadenersatzes nach Art. 99 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR zu berücksichtigen (BK-WEBER/EM- MENEGGER, Art. 97 OR N. 430). Die Beweislast für das Vorliegen von Unterbre- chungsgründen trägt die Person, die sich darauf beruft (BK-WEBER/EMMENEGGER, Art. 97 OR N. 419). 5.3.7.2.2. Dass die Klägerin bzw. ihre Verwaltungsrät:innen das Risiko bewusst in Kauf genommen hätten, ist – wie vorne ausgeführt (vgl. E. IV.3.7.6 oben) – ausge- schlossen, weil sie dieses mangels Aufklärung durch die Beklagten gar nicht kann- ten. Der erste Einwand der Beklagten verfängt damit von vorneherein nicht. Kommt hinzu, dass sich die Klägerin aufgrund der Pflichtverletzungen der Beklagten be- reits seit (spätestens) Mitte November 2017 – ein Zeitpunkt, in dem die Klägerin auch gemäss den Beklagten noch nicht über die Risiken aufgeklärt wurde – wider- rechtlich verhielt, in dem sie eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübten. Wie gesehen war auch die E-Mail von F._____ an den Beklagten 2 vom

12. Oktober 2018 unmittelbare Folge der falschen Beratung des Vortages. Es ist damit die Pflichtverletzung der Beklagten, welche dazu führte, dass die Klägerin fälschlicherweise davon ausging, es bestehe kein relevantes Risiko und kein Grund für weitere Massnahmen bezüglich der Frage der Publikumseinlage. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Klägerin das Geschäftsmodell im Wis-

- 141 - sen um die Risiken auch nach Oktober 2018 weitergeführt hätte, wäre dieses Ver- halten nicht dazu geeignet, die von den Beklagten bereits seit November 2017 un- terlassene Aufklärung als Ursache für den entstandenen Schaden zu verdrängen. Aber auch die Marketingmail vom 15. Dezember 2018 war vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mangels Aufklärung der Beklagten keinen Zweifel an der Recht- mässigkeit ihres Geschäftsmodell haben musste, nicht zu beanstanden. Unabhän- gig vom durch die Beklagten monierten Inhalt der Mail, wäre diese ohnehin nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zu unterbrechen. Die E-Mail konnte für die Intervention der Finma gar nicht ursächlich sein, stellte die Finma doch bereits zwei Tage nach dem Versand der Mail den Fragebogen zu. Dass die Finma derart schnell einen detaillierten Fragebogen erstellte, ist – den Behauptungen der Kläge- rin folgend – äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Finma davor bereits Anhaltspunkte vorlagen, die auf eine bewilligungspflichtige Tä- tigkeit hindeuteten. Hätte die Klägerin die bankenrechtlichen Bestimmungen hinge- gen eingehalten, wovon bei einem pflichtgemässen Verhalten der Beklagten aus- zugehen ist, ist nicht ersichtlich, wie die E-Mail zu einem Finma-Verfahren hätte führen können. Da die Klägerin – wie der provisorischen Verfügung der Finma zu entnehmen ist – zudem im Zeitpunkt der Nachfrage der Finma ohnehin bereits über andere Kanäle Werbung gemacht habe (etwa über die Webseite und mit den Bro- schüren, vgl. act. 2/4/29 Rz. 27) und zudem Investor:innen durch Dritte – unter an- derem durch die Beklagten – vermittelt wurden und sie über 20 Investor:innen ak- quiriert hatte, was sie von Anfang an so beabsichtigt haben dürfte, war auch die Gewerbsmässigkeit bereits seit dem Jahr 2017 gegeben. Nicht die E-Mail oder de- ren Inhalt war damit der Grund für die Eröffnung respektive Durchführung des En- forcement-Verfahrens, sondern vielmehr die von der Klägerin (spätestens) seit No- vember 2017 ohne Bankenbewilligung ausgeübte, wegen der mangelhaften Bera- tung der Beklagten bewilligungspflichtige Tätigkeit. Mangels Relevanz kann damit offenbleiben, ob der Beklagte 2 das Marketingmail vor dessen Versand gekannt und keinerlei Bedenken dazu geäussert habe oder aber – wie dies die Beklagten behaupteten – der Beklagte 2 die Klägerin nach dem Eintreffen des Finma-Frage- bogens ermahnt habe, sich nicht mehr "marktschreierisch" zu verhalten. So oder anders liegt kein Selbstverschulden der Klägerin vor. Verfehlt erscheint in diesem

- 142 - Zusammenhang sodann der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe es unterlas- sen, abzuklären und sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell nicht bewilligungs- pflichtig sei. Zur rechtmässigen Erstellung der gesellschaftsrechtlichen und vertrag- lichen Dokumente hatte die Klägerin die Beklagten mandatiert. Es war nicht die Klägerin, sondern die Beklagten, die ihren Pflichten in diesem Zusammenhang nicht nachkamen. Kein Selbstverschulden der Klägerin ist darin zu sehen, dass sie (spätestens) ab November 2017 ihren Investor:innen eine (Rück-)Kauf- und Tauschoption ge- währte, hatte der Beklagte 2 diese Dokumente als deren Anwalt doch aufgesetzt, ohne sie über die damit einhergehenden Risiken pflichtgemäss zu belehren. Ebenso wenig ist der Klägerin ein Vorwurf daraus zu machen, dass sie zwischen Oktober 2018 und März 2019 kein Ruling der Finma einholte, die (Rück-)Kauf- und Tauschoption nicht "kippte" oder andere von ihm im Oktober 2018 mutmasslich er- wähnte Massnahmen ergriff, riet ihr der Beklagte 2 von all dem doch (pflichtwidrig) ab. 5.3.7.2.3. Die Beklagten machten geltend, das vermeintliche "Finma"-Gütesiegel sei ebenfalls Teil des Finma-Fragebogens und somit Auslöser für die Finma-Inter- vention gewesen. Daher habe die Klägerin es sich selbst zuzuschreiben, dass die Finma am 19. März 2019 mittels superprovisorischer Verfügung eingegriffen, ein Enforcement-Verfahren eröffnet und einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt habe (act. 11 Rz. 54; act. 24 Rz. 255 ff.). Dies bestritt die Klägerin (act. 19 Rz. 105 ff.). Die Behauptung der Beklagten trifft offensichtlich nicht zu. Relevant war für die Einleitung des Verfahrens, dass die Klägerin eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübte, was eine schwere Verletzung des Aufsichts- rechts darstellt (vgl. act. 2/4/31 S. 16). Dass die Klägerin hingegen einmalig be- hauptet habe, von der Finma reguliert zu werden (vgl. act. 2/4/28), was offensicht- lich nicht zutraf, wurde in der Schlussverfügung hingegen nicht einmal mehr er- wähnt. Dies bestätigt die Nebensächlichkeit dieser falschen Angabe im Verfahren. Dass diese falsche Behauptung der Klägerin zu einem Enforcement-Verfahren ge- führt oder wesentlich dazu beigetragen hätte, wenn sich die Klägerin im Übrigen rechtkonform verhalten hätte, ist nicht erstellt oder naheliegend.

- 143 - 5.3.8. Verletzung der Schadenminderungspflicht 5.3.8.1. Parteistandpunkte 5.3.8.1.1. Die Beklagten behaupteten sodann, das Verhalten der Klägerin sei min- destens als ein schadensminderndes Selbstverschulden zu qualifizieren. Die Klä- gerin habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt, als sie sich gegen die super- provisorische Verfügung der Finma zur Wehr gesetzt habe. Schadensmindernd sei jedoch gewesen, das Geschäftsmodell umgehend anzupassen, was sie erwiese- nermassen erst viel später gemacht habe. Daher hätten sich die Kosten für das Verfahren bei der Finma wegen ihrer Uneinsichtigkeit vergrössert. Mindestens ei- nen erheblichen Teil der Verfahrenskosten von Fr. 96'419.65 habe die Klägerin da- her selber zu tragen (act. 11 Rz. 108 ff.). Auch indem die Klägerin auf eine Anfech- tung des Endentscheids der Finma verzichtet habe, habe sie gegen ihre Schaden- minderungspflicht verstossen (act. 11 Rz. 160 f.). Das Enforcement-Verfahren sei erst am 19. März 2019 eröffnet worden. Einige Tage vor dem Versand des Frage- bogens sei lediglich das Vorverfahren eingeleitet gewesen. Die Klägerin hätte somit ab 19. Dezember 2018 immer noch drei Monate Zeit gehabt, ihr Geschäftsmodell entweder aufzugeben oder anzupassen (act. 24 Rz. 198 ff. und 205 ff.). Das Enfor- cement-Verfahren sei abwendbar gewesen. So unterlasse die Finma etwa nähere Abklärungen, wenn die Gesellschaft von sich aus einen "sicher" bewilligungsfreien Zustand (wieder-)herstelle. Dass sie unerlaubt Publikumseinlagen angenommen habe, hätte die Klägerin für ein Ruling nicht offenlegen müssen (act. 24 Rz. 290 ff.). Hätte die Klägerin umgehend ihr Geschäftsmodell angepasst, wäre der Untersu- chungsbeauftragte umgehend abgezogen und die Verfügungssperre aufgehoben worden (act. 24 Rz. 381 ff.). F._____ und G._____ seien auch nach der superpro- visorischen Verfügung Organe der Gesellschaft geblieben. Als solche hätten sie eine ausserordentliche Generalversammlung zwecks Widerrufs der (Rück-)Kauf- und Tauschoption beantragen können. Dies sei dann viel später, Mitte Juni 2019, gemacht worden, nachdem die intensive Untersuchung bereits in Gang gesetzt worden sei und der Untersuchungsbeauftragte seinen Bericht erstattet habe. Die um Monate verspätete Einsicht könne nicht den Beklagten angelastet werden. Zu- dem seien bereits mit Verfügung vom 13. August 2019 die vorsorglichen Massnah-

- 144 - men aufgehoben, dem Untersuchungsbeauftragten seine Organfunktion entzogen und die Kontosperre aufgehoben worden (act. 24 Rz. 384 ff.). 5.3.8.1.2. Die Klägerin führte aus, die Beklagten bezeichneten sie zu Unrecht als uneinsichtig. Der Beklagte 2 habe die Beantwortung des Fragebogens und die Stel- lungnahmen an die Finma rechtlich begleitet. Wie sich die Klägerin uneinsichtig gezeigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Da der Untersuchungsbeauftragte habe prüfen müssen, ob die Klägerin eine unterstellungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, was der Fall gewesen sei, und darüber einen Bericht habe verfassen müs- sen, hätte auch eine sofortige Anpassung des Geschäftsmodells nichts an den Kos- ten des Untersuchungsbeauftragten geändert. Bis zur Schlussverfügung vom

14. Januar 2020 hätten die Vertreter der Klägerin keinen Einfluss auf die Handlun- gen der Klägerin nehmen können und sei die Geschäftstätigkeit eingestellt gewe- sen, weshalb der Klägerin kein Verhalten zugeordnet werden könne, das den Scha- den vergrössert habe. Mithin habe sie die Verfahrenskosten nicht minimieren kön- nen (act. 19 Rz. 209 ff.). Rechtsanwalt X2._____ habe von einer Anfechtung der Schlussverfügung der Finma abgeraten (act. 2/1 Rz. 32; act. 19 Rz. 258 ff.). 5.3.8.2. Würdigung 5.3.8.2.1. Hat die geschädigte Person in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die sie einstehen muss, auf die Entstehung oder Ver- schlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung der ersatzpflichtigen Per- son sonst erschwert, so kann das Gericht die Ersatzpflicht ermässigen oder gänz- lich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Das ist insbesondere der Fall, wenn die geschädigte Person nicht alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen er- griffen hat, um den Schaden gering zu halten. Mit dem Hinweis auf die Umstände billigt Art. 44 Abs. 1 OR dem Gericht einen breiten Ermessensspielraum zu, der ihm erlaubt, im Einzelfall den beidseitigen Verantwortlichkeiten angemessen Rechnung zu tragen (BGE 127 III 453 E. 8.c; 117 II 156 E. 3.a). Richtig gesehen handelt es sich bei der Schadenminderungspflicht um eine Obliegenheit, deren Berücksichti- gung im Grunde genommen ein Problem der Schadensberechnung ist, weil nicht als von der haftpflichtigen Person verursachter Schaden gelten kann, was durch zumutbare Massnahmen behoben werden könnte. Der in Art. 44 Abs. 1 OR veran-

- 145 - kerte Grundsatz konkretisiert die allgemein geltende Pflicht zur schonenden Rechtsausübung (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift muss die geschädigte Person den Schaden selbst tragen, soweit sie ihn selbstver- antwortlich mitverursacht hat. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechts- grundsatz des privaten Haftungsrechts (BGE 130 III 182 E. 5.5.1). Dessen Verlet- zung hat zur Folge, dass der Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen ist, in wel- chem er auch entstanden wäre, wenn die geschädigte Person der Obliegenheit nachgekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 4C.83/2006 vom 26. Juni 2006 E. 4). Grenze dieser Obliegenheit zur Schadenminderung bildet die Zumutbarkeit. Um den Schaden im Interesse der haftpflichtigen Person zu mindern, muss die ge- schädigte Person nur jene Massnahmen ergreifen, die ihr billigerweise zugemutet werden dürfen. Als Massstab gilt das Verhalten eines vernünftigen Menschen in der gleichen Lage, der keinerlei Schadenersatz zu erwarten hätte. Welche Anstren- gungen von der geschädigten Person verlangt werden können, ist in Würdigung sämtlicher Umstände zu beurteilen. Da es sich bei der Verletzung der Schadenmin- derungspflicht um eine den Schaden oder die Ersatzbemessung reduzierende Ein- rede handelt, sind die entsprechenden Tatsachen von der ersatzpflichtigen Person in den Prozess einzubringen. Beruft sich die geschädigte Person demgegenüber auf Umstände, welche die von der schädigenden Person behaupteten Tatsachen widerlegen sollen, hat sie dafür im Bestreitungsfall den Beweis zu führen, zumin- dest den Gegenbeweis anzutreten, um das Ergebnis des Hauptbeweises zu er- schüttern (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326). Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass es einzig die geschädigte Person sein kann, die ein Interesse daran hat, dar- zulegen, weshalb sie nicht gehalten sein soll, die von der schädigenden Person behaupteten und zur Überzeugung des Gerichts dargetanen Vorkehren zur Scha- denminderung zu treffen, und die die entsprechenden Umstände kennt. Ist einmal aufgrund der seitens der pflichtigen Person behaupteten Sachumstände darauf zu schliessen, der geschädigten Person obliege es, den Schaden in gewisser Hinsicht geringer zu halten oder gar nicht erst eintreten zu lassen, trägt die geschädigte Person insoweit die Bestreitungslast, d.h. die Bestreitung hat so präzis zu sein, dass sie einer konkreten Behauptung zugeordnet werden kann und die betreffende Sachdarstellung eine entsprechende Beweisauflage erlaubt. Gelingt es der schädi-

- 146 - genden Person, beweismässig zur Überzeugung des Gerichts aufzuzeigen, dass Schadenminderungsmassnahmen seitens der geschädigten Person angezeigt sind, ist es Sache der geschädigten Person, im Rahmen des Gegenbeweises beim Gericht zumindest Zweifel an der Sachdarstellung der schädigenden Person zu we- cken (zum Ganzen Urteile des Bundesgericht 4A_127/2011 vom 12.07.2011 E. 8.2; 4C.37/2011 vom 27. April 2011 E. 4). 5.3.8.2.2. Soweit die Beklagten geltend machten, die Klägerin habe es unterlas- sen, im Dezember 2018 nach Eintreffen des Fragebogens der Finma ihr Geschäfts- modell anzupassen, kann dies der Klägerin nicht zum Vorwurf gereichen, war das doch – wie gesehen – auf die (mangelhafte) Beratung des Beklagten 2 zurückzu- führen. Abwegig ist sodann die Behauptung, die Klägerin hätte gegenüber der Finma nicht offenlegen müssen, dass sie bereits Publikumseinlagen entgegenge- nommen habe. Die Aufsichtsbehörde mit wahrheitswidrigen oder unvollständigen Informationen zu bedienen ist aus rechtlicher Sicht nicht zu empfehlen. Zu entspre- chendem Verhalten wäre die Klägerin nicht verpflichtet gewesen und dies hätte den Schaden auch kaum gemindert. Dass die Klägerin die Kosten des Finma-Verfahrens durch ihr Verhalten verteuert habe, wurde von ihr bestritten. Die Beklagten haben nicht substanziiert behauptet, mit welchem Verhalten die Klägerin in welchem Umfang Kosten hätte vermeiden können und müssen. Vielmehr ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sie wegen der mangelhaften Aufklärung und Beratung der Beklagten bis zur superpro- visorischen Verfügung der Finma vom 19. März 2019 (unverschuldet) nicht davon ausgehen musste, ihr Geschäftsmodell müsse geändert werden, und es danach aufgrund des Entzugs der Verfügungsmacht über das Unternehmen durch die su- perprovisorische Verfügung nicht mehr gekonnte hatte. Wie die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung auf Hinwirken der Klägerin früher mög- lich gewesen wäre, weshalb dies geboten gewesen wäre und in welchem Umfang damit Kosten eingespart worden wären, geht aus den Behauptungen der Beklagten nicht hervor. Ebenso wenig ist belegt, dass F._____ oder G._____ dies nicht so rasch als zumutbar beantragt hätten. Alleine dadurch, dass die erste ausserordent- liche Generalversammlung "erst" im Juni 2019 stattfand, wird dies jedenfalls nicht

- 147 - belegt. Im Übrigen führte die Finma in der Verfügung vom 14. Januar 2020 deutlich aus, dass der einseitige Widerruf des (Rück-)Kauf- und Tauschangebots durch die Klägerin (der bereits im Sommer 2019 stattfand) nichts an der widerrechtlichen Tä- tigkeit geändert habe. Erst durch den Verzicht aller Aktionär:innen auf die – mit den vom Beklagten 2 entworfenen – jedem/jeder einzelnen Aktionär:in gewährten (Rück-)Kauf- und Tauschoption erachtete die Finma den rechtmässigen Zustand als wiederhergestellt (act. 2/4/31 S. 14 f.). Die Klägerin kam den aufsichtsrechtli- chen Anforderungen während des Enforcement-Verfahrens nach. Inwiefern das schneller und mit tieferen Kosten möglich gewesen sein soll und wie die Anfechtung der Schlussverfügung der Finma den Schaden hätte mindern können, tragen die Beklagten nicht substanziiert vor und ist damit nicht belegt. Kommt hinzu, dass die Klägerin im Finma-Verfahren durch Rechtsanwalt X2._____ vertreten war. Dass dieser die Klägerin mangelhaft beraten oder die Klägerin seine Empfehlungen nicht befolgt hätte, machten die Beklagten nicht geltend. Worin daher die der Klägerin vorgeworfene "Uneinsichtigkeit" gelegen haben soll, erhellt nicht. Widersprüchlich und damit nicht zu hören sind die Beklagten, wenn sie einerseits behaupten, die Klägerin habe ihr Geschäftsmodell nach Eröffnung des Enforcement-Verfahrens in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht nicht rasch genug angepasst und an- dererseits behaupten, die Klägerin habe aber die Schlussverfügung der Finma, mit welcher sie den Verstoss gegen das Aufsichtsrecht feststellte, nicht angefochten. 5.3.8.3. Ein Selbstverschulden der Klägerin liegt nicht vor. 5.3.9. Zusammenfassend ist daher mit der Klägerin davon auszugehen, sie hätte, wenn sie korrekt und ausreichend über das erhebliche Risiko, dass sie eine nach Bankenrecht bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausübe, aufge- klärt worden wäre, auf die Gewährung eines (Rück-)Kauf- und Tauschrechts ge- genüber ihren Investor:innen verzichtet. Hätte die Klägerin ihren Investor:innen keine (Rück-)Kauf- und Tauschoption zugesichert, wären die Voraussetzungen ei- ner Publikumseinlage nicht erfüllt gewesen, womit keine Bankenbewilligungspflicht bestanden hätte und damit keine Aufsichtsrechtsverletzung. Damit wäre keine be- willigungspflichtige Tätigkeit vorgelegen und es wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einem Enforcement-Verfahren der Finma mit den ent-

- 148 - sprechenden Kosten gekommen. Selbst wenn die Finma einen Fragebogen wie den im Dezember 2018 zugestellt oder gar ein Verfahren eröffnet hätte, hätte die Überprüfung keine Rechtsverletzung ergeben und hätte keine Rechtsgrundlage für eine Kostentragung der Klägerin bestanden. Der hypothetische Kausalzusammen- hang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und den auferlegten Kosten des Finma-Verfahrens ist damit gegeben. 5.4. Kosten für die Broschüren 5.4.1. Parteistandpunkte 5.4.1.1. Die Klägerin brachte vor, die Broschüren hätten einen Hinweis auf das "Tauschrecht" enthalten. Dieses habe im Rahmen der Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes beseitigt werden müssen, sodass die Broschüre in al- len vier Sprachversionen nicht mehr habe verwendet werden können (act. 19 Rz. 266). 5.4.1.2. Die Beklagten erklärten, die (Rück-)Kaufoption sei am 31. Juli 2017 noch nicht Teil des Geschäftsmodells gewesen. Der Hinweis in der Broschüre beziehe sich überdies auf den Tausch "Aktie gegen Edelmetall im Krisenfall" und nicht die (Rück-)Kaufoption, welcher die Finma den Einlegecharakter attestiert habe. Es be- stehe kein Kausalzusammenhang (act. 24 Rz. 448 ff.). 5.4.2. Würdigung 5.4.2.1. Die Einwendungen der Beklagten treffen nicht zu: Einerseits findet sich auf Seite 6 der Imagebroschüre (act. 20/76) folgender Wort- laut: "Top Flexibilität: Die Inhaberaktie ist jederzeit zu 70 % in echtes Gold und Silber oder deren Zeitwert eintauschbar". Dieser Hinweis bezieht sich auf eine jederzeitige Tauschmöglichkeit der Aktien ge- gen Edelmetall oder Geld ("Zeitwert"), und nicht bloss den Umtausch der Aktie in Edelmetall im Krisenfall, wie dies die Beklagten behaupteten. Es beschreibt mithin das von der Finma monierte (Rück-)Kauf- und Tauschrecht. Mit dieser Regelung

- 149 - stellt das Geschäftsmodell – wie die Finma in ihrer rechtskräftigen Verfügung ein- deutig festhielt – eine unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen dar (act. 2/4/31 S. 14). Zudem würde die Tatsache alleine, dass im August 2017 erst ein Entwurf für die vertragliche Regelung des (Rück-)Kauf- und Tauschangebots vorlag, nicht dage- gen sprechen, dass sich die Imagebroschüre von Ende Juli 2017 auf ebendieses bezog. Dass im Juli 2017, dem in den Broschüren genannten Datum, noch kein fertiger Vertrag vorlag, bedeutet nicht, dass in diesem Zeitpunkt nicht bereits klar war, dass den Investor:innen ein entsprechendes Angebot gemacht werden soll. Immerhin lag der Vertragsentwurf des Beklagten 2 dazu bereits am 3. August 2017 vor (dies anerkannten die Beklagten, act. 24 Rz. 27). Das (Rück-)Kauf- und Tauschrecht musste daher bereits im Juli 2017 besprochen und beschlossen ge- wesen sein. Es erscheint ohne Weiteres denkbar, dass die Klägerin den Auftrag zur Ausarbeitung des entsprechenden Investor:innen-Vertrags gleichzeitig in Auf- trag gab wie die Broschüre mit dem Hinweis auf dieses Recht. Ob es zu einer Än- derung des Geschäftsmodells kam, kann damit auch hier offengelassen werden, weil jedenfalls das in der Broschüre abgedruckte Datum nicht zu belegen vermag, dass dieser Hinweis sich nicht auf das – unbestrittenermassen spätestens ab No- vember 2017 angebotene – (Rück-)Kauf- und Tauschrecht bezog. 5.4.2.2. Die Beklagten bestritten nicht, dass sich der in der eingereichten deut- schen Broschüre ersichtliche Hinweis – wie die Klägerin behauptete – auf das (Rück-)Kauf- und Tauschangebot auch in den anderen Sprachversionen fand. Da- von ist demnach auszugehen. 5.4.2.3. Hätte der Beklagte 2 rechtzeitig und im erforderlichen Umfang auf das erhebliche Risiko hingewiesen, dass mit der Gewährung des (Rück-)Kauf- und Tausch- und Tauschrechts einherging, hätte die Klägerin darauf von Beginn an, spätestens aber nach Rücksprache mit der Finma, verzichtet. Sie hätte damit auch keine Broschüren mit einem entsprechenden Hinweis gedruckt, welche sie nach dem Finma-Enforcement-Verfahren nicht mehr verwenden durfte. Die mangelhafte Aufklärung der Beklagten ist damit auch kausal für den aus den unbrauchbar ge- wordenen Broschüren entstandenen Schaden.

- 150 - 5.5. Zusammenfassend ist der (hypothetische) Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten und den Kosten der Finma und für die Broschüren damit erstellt. Haftungsmindernde oder -ausschliessende Um- stände liegen nicht vor.

6. Verschulden 6.1. Parteistandpunkte 6.1.1. Die Klägerin machte geltend, das Verschulden werde bei der vertragli- chen Haftung zwar vermutet, sei hier indes ohnehin durch die Vertragsverletzung nachgewiesen. Für einen Exkulpationsbeweise bestehe kein Raum (act. 2/1 Rz. 62; act. 59 Rz. 22 ff.). 6.1.2. Die Beklagten hielten dem entgegen, sie treffe mangels vorwerfbaren Verhaltens kein Verschulden (act. 11 Rz. 15 und 121). 6.2. Würdigung 6.2.1. Aufgrund des objektivierten Verschuldensbegriffs im Vertragsrecht sind der Begriff der Sorgfaltspflichtverletzung und derjenige der Fahrlässigkeit praktisch identisch. Ist daher erst einmal eine Vertragsverletzung nachgewiesen, gilt meis- tens zugleich als bewiesen, dass die von einem durchschnittlichen Schuldner in dieser Situation zu erwartende Sorgfalt nicht aufgewendet wurde. Für eine Exkul- pation bleibt in dieser Situation praktisch kein Raum. Können sich Anwält:innen daher nicht auf Zufall, höhere Gewalt oder auf Selbstverschulden ihrer Klientschaft berufen, müssen sie positiv dartun, sie hätten alles getan, was man ihnen billiger- weise zumuten könne, um die Vertragspflichten zu erfüllen (FELLMANN, a.a.O., N. 1549 f.). 6.2.2. Die Beklagten kamen ihren vertraglichen Verpflichtung nicht nach. Die aufsichtsrechtlichen Risiken hätten auch einem wenig erfahrenen Anwalt ins Auge fallen müssen. Die gegenteiligen Behauptungen der Beklagten verfangen nicht, ge- hen sie doch fälschlicherweise davon aus, dass ihnen keine Vertragsverletzung

- 151 - vorzuwerfen sei. Das Verhalten der Beschuldigen stellt mindestens ein Übernah- meverschulden dar. Ein Verschulden ist gegeben.

7. Die Klägerin machte ergänzend geltend, alternativ zum geltend gemachten Schadenersatz sei der Honoraranspruch der Beklagten herabzusetzen (act. 59 Rz. 26 f.). Sie habe ihnen Honorar von insgesamt Fr. 39'000.00 bezahlt, habe die vom Beklagten 2 erstellten Dokumente infolge der Intervention der Finma indes für Fr. 54'450.90 von Rechtsanwalt X3._____ in eine "rechtskonforme Lösung" über- führen lassen müssen. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen in der Hauptver- handlung verspätet waren, hat es die Klägerin auch unterlassen, den Herabset- zungsanspruch genügend substanziiert zu behaupten. Die Tatsache alleine, dass Rechtsanwalt X3._____ höhere Honorarnoten für seine Bemühungen ausstellte als die Beklagten, genügt zur Substanziierung jedenfalls nicht. Vielmehr hätte die Klä- gerin behaupten und beweisen müsse, welche Dokumente Rechtsanwalt X3._____ mit welchem Aufwand weshalb überarbeiten musste und welchen Aufwand der Be- klagte 2 dafür verrechnet hatte. Das im Übrigen das Honorar auf Null herabzuset- zen gewesen wäre, erscheint ausgeschlossen, war doch gemäss Behauptungen der Klägerin das Geschäftsmodell lediglich in Bezug auf die (Rück-)Kauf- und Tausch- und Tauschoption unzulässig, und nicht sämtliche von den Beklagten er- stellten Dokumente und Arbeiten unnütz. Ein Teil der Arbeiten der Beklagten kann sie daher noch immer gebrauchen und wären damit zu Recht verrechnet und be- zahlt worden. Infolge verspätetem Vorbringen und mangels Substanziierung ist auf diese Behauptungen der Klägerin nicht weiter einzugehen.

8. Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beklagten auch noch behaupteten, die Klägerin habe im Unterschied zum Schlichtungsge- such darauf verzichtet, entgangenes Investorengeld einzuklagen, weil sie deren prozessuale Durchsetzbarkeit als schwierig eingestuft habe (act. 19 Rz. 15 ff.). Zu beurteilen sind vorliegend die geltend gemachten Schadenpositionen, alles übrige ist nicht Prozessgegenstand. Was die Beklagten aus allfälligen fallengelassenen Positionen für das Verfahren relevantes ableiten möchte, erhellt nicht. Darauf braucht daher ebenfalls nicht eingegangen zu werden.

- 152 -

9. Zusammengefasst schuldet der Beklagte 1 der Klägerin Schadenersatz von Fr. 96'419.65 zuzüglich Zins von 5% ab 22. Februar 2020 und EUR 8'814.00. Im übrigen ist die Klage gegen den Beklagten 1 (Rechtsbegehren 1 und 2) abzuwei- sen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten 1.1.1. Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Kosten nach Art. 95 Abs. 2 ZPO) werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tat- sächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Die Grundgebühr wird bei vermögensrechtlichen Streitigkei- ten nach § 4 Abs. 1 GebV OG berechnet. Sie kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Die Kosten für das Schlichtungsverfahren werden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). 1.1.2. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Wird auf Zahlung einer Geldsumme in ausländischer Währung geklagt, so ist die Forderung zwecks Bestimmung des Streitwerts auf das Datum der Begrün- dung der Rechtshängigkeit in Schweizer Franken umzurechnen (Urteil des Bun- desgerichts 4A_274/2011 vom 3. November 2011 E. 1; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG110266 vom 19. Dezember 2013 E. 8). 1.2. Das Hauptbegehren der Klägerin lautet auf Zusprechung von Fr. 219'716.40 und EUR 8'814.00 (act. 2/1 S. 2). Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung in der Klagebewilligung betrug der Wechselkurs von Euro zu Schweizer Franken im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit 1.07 (act. 2/4/8 S. 2). Der Streitwert beläuft sich

- 153 - demnach auf Fr. 229'147.40 (Fr. 219'716.40 + EUR 8'814.00 x 1.07), womit sich für das vorliegende Verfahren eine ordentliche Gebühr von Fr. 13'916.00 ergibt. Ange- sichts des aufwendig geführten Verfahrens mit doppeltem Schiftenwechsel, Nove- neingaben sowie Hauptverhandlung, Vergleichsgesprächen und Beweisverfahren mitsamt schriftlichen Schlussvorträgen und des damit verbundenen Zeitaufwands rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG die Entscheid- gebühr um rund die Hälfte, auf Fr. 21'000.00, zu erhöhen. Dazu kommt die Gebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 7'000.– (LB210037-O).

2. Parteientschädigung 2.1. Die Prozesskosten umfassen nach Art. 95 Abs. 1 ZPO neben den Gerichts- kosten auch die Parteientschädigung an die Gegenpartei. Als Parteientschädigung gelten bei berufsmässiger Vertretung neben dem Ersatz notwendiger Auslagen de- ren Kosten (Art. 95 Abs. 3 ZPO), welche das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zuspricht (Art. 96 ZPO). Die Vergütung setzt sich aus Gebühr und notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr im Zivilprozess bilden der Streitwert, die Verantwor- tung des Anwalts oder der Anwältin, der notwendige Zeitaufwand und die Schwie- rigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV OG). Bei vermögensrechtlichen Streitigkei- ten richtet sich die Grundgebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV OG. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV OG). 2.2. Beim vorliegenden Streitwert ergibt sich für das Verfahren nach dem Gesag- ten eine ordentliche Gebühr von rund Fr. 16'920.00. Für die Erarbeitung der Duplik, der (kurzen) Noveneingabe und dem schriftlichen Schlussvortrag sowie der Teil- nahme an der zweiten Verhandlung erscheint die Erhöhung um die Hälfte der Grundgebühr, um insgesamt Fr. 8'460.00, als gerechtfertigt (§ 11 Abs. 2 AnwGebV OG). Demgemäss ergibt sich eine Vergütung für das erstinstanzliche Verfahren für die Vertretung einer Partei von rund Fr. 25'400.00. Die volle Parteientschädigung

- 154 - für die Vertretung einer Partei dürfte damit gerundet Fr. 28'000.00, inkl. MwSt. und Barauslagen, betragen. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren be- trägt Fr. 10'000.– (LB210037-O). Nicht zu hören sind die Beklagten mit ihrer Argumentation, deren Rechtvertreter habe den Beklagten 1 nicht von Beginn an vertreten (act. 24 Rz. 113 ff.). Dieser war noch vor Friedensrichter und auch bei Klageeinreichung durch die Rechtsan- waltskanzlei "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" sowie den Beklagten 2 persön- lich mandatiert (vgl. act. 2/3 und 2/12). Der Beklagte 1 trat mit dem Ausscheiden des Beklagten 2 in die Stellung der ehemaligen Kollektivgesellschaft "B._____ & C._____ Rechtsanwälte" im Prozess und alle anderen Rechte und Pflichten per- sönlich ein, womit grundsätzlich auch das Mandat mit Rechtsanwalt Y._____ auf ihn überging. Dass dieser den Beklagten 1 im Februar 2022 während einigen Ta- gen, in denen keine Prozesshandlungen erfolgten, nicht mehr vertrat (vgl. act. 4 und 9), ist für die Kostenregelung irrelevant.

3. Verteilung 3.1. Art. 106 ZPO sieht als Regel die Kostenverteilung unter den Prozess- parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen vor. Art. 107 ZPO erlaubt es aus besonderen Gründen vom Unterliegerprinzip abzuweichen, wobei Art. 107 Abs. 1. lit. f ZPO eine solche abweichende Kostenregelung ermöglicht, wenn "andere be- sondere Umstände (als die in lit. a-e) aufgezählten) vorliegen, die eine Verteilung nach Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen" (Urteil des Bundes- gerichts 4A_420/2015 vom 15. März 2016 E. 3.1). 3.2. Klägerin und Beklagter 1 unterliegen vorliegend teilweise, die Klage gegen den Beklagten 2 ist abzuweisen. Die Frage der Passivlegitimation des Beklagten 2 hat (nach der Rückweisung vom Obergericht) weder für das Gericht noch für die Parteien einen wesentlichen Aufwand verursacht und kann daher bei der Kosten- verteilung ausser Acht gelassen werden. Die Klägerin obsiegt damit zu 46.2% (Fr. 105'850.65 von Fr. 229'147.40) und der Beklagte 1 zu 53.8%. In Anbetracht dieser beinahe kongruenten Anteile der Parteien und der Tatsache, dass die Be- klagten mit ihrem Nichteintretensantrag (vor Obergericht) unterlagen, rechtfertigt

- 155 - sich eine Abweichung der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen dahin- gehend, dass der Klägerin und dem Beklagten 1 die Kosten jeweils hälftig aufzuer- legen sind. Die Gerichtskosten sind vorab von den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen für die Gerichtskosten von Fr. 13'950.00 und Fr. 7'000.00 zu bezie- hen. Der Fehlbetrag von Fr. 7'050.00 ist vom Beklagten 1 nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte 1 hat der Klägerin die von ihrem Kostenvorschuss be- zogenen, aber von ihm zu tragenden Kosten von Fr. 6'950.00 zu ersetzen. 3.3. Weiter haben die Parteien die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 950.00 (act. 2/4/8 S. 2) grundsätzlich anteilsmässig zu tragen. Vorliegend recht- fertigt es sich, die Kosten analog den erst- und zweitinstanzlichen Kosten hälftig zu verteilen, womit der Beklagte 1 der Klägerin Fr. 475.00 der von ihr getragenen Kos- ten des Friedensrichteramts Winterthur zu ersetzen hat. 3.4. Angesichts der hälftigen Kostenverteilung sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

- 156 - Es wird erkannt:

1. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 96'419.65 nebst Zins zu 5% seit 22. Februar 2020 und EUR 8'814.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten 1 abgewiesen.

2. Die Klage gegen den Beklagten 2 wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 21'000.00 festgesetzt. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren beträgt Fr. 950.00.

4. Die Kosten dieses Entscheids sowie diejenigen des obergerichtlichen Verfah- rens (LB210037-O) in der Höhe von Fr. 7'000.00 werden der Klägerin und dem Beklagen 1 jeweils hälftig auferlegt und mit den von der Klägerin in bei- den Verfahren geleisteten Vorschüssen von insgesamt Fr. 20'950.00 verrech- net. Der Fehlbetrag von Fr. 7'050.00 wird vom Beklagten 1 nachgefordert. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin die geleisteten Vorschüsse im Umfang von Fr. 6'950.00 zu ersetzen.

5. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsver- fahren im Umfang von Fr. 475.00 zu ersetzen.

6. Die Parteientschädigungen für dieses Verfahren und diejenigen des oberge- richtlichen Verfahrens (LB210037-O) werden wettgeschlagen.

7. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, im Doppel für sich und die Klägerin,  Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____, dreifach für sich und die Beklagten 1  und 2.

8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der

- 157 - Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

9. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in die- sem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Winterthur, 25. August 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. M. Vischer, LL.M. MLaw K. Franz