Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 25. Au- gust 2025 (act. 19) vor, er habe am 22. Februar 2023 um ca. 19.05 Uhr das Fahr- zeug Maserati, Kontrollschild ZH 1, auf der E._____-strasse in F._____ gelenkt, obwohl ihm seit dem 8. August 2022 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis ent- zogen worden war, was ihm bekannt gewesen sei. Er habe ausserdem das Fahr- zeug auf den Parkplatz zwischen E._____-strasse 2 und 3 gelenkt, wobei er das Vorschriftssignal "Einfahrt verboten" missachtet habe, obschon er dieses wahrge- nommen habe, zumindest habe er eine Missachtung desselben billigend in Kauf genommen.
2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (vgl. act. 1, 2,7 und 10) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 6 ff.) bestritten und einen Freispruch beantragt. Er macht geltend, nicht er, sondern seine Freundin B._____, welche über einen gültigen Führerausweis verfügt habe, habe das Fahrzeug gelenkt.
- 7 - 2.2. Vorliegend ist indes unbestritten und steht aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten fest, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ am 22. Februar 2023 um ca. 19:05 Uhr im Fahrzeug Maserati Ghibli S Q4 mit dem Kennzeichen ZH 1 auf der E._____-strasse in F._____ unterwegs war und das Fahrzeug anschliessend auf den Parkplatz zwischen der E._____-strasse 2 und 3 in F._____ gelenkt wurde, wobei das Vorschriftssignal "Einfahrt verboten" missachtet wurde. Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, dass ihm mit Verfü- gung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 8. August 2022 der Führerausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden war und ihm dieser Umstand zum Tatzeitpunkt bekannt war. 2.3. Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift zur Last gelegte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachge- wiesen werden kann oder ob er in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von Schuld und Strafe freizusprechen ist. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Das be- deutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249, E. 1.3.1).
3. Beweismittel 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2024 (act. 7) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2025 (act. 10) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2026 (Prot. S. 15- 24). Weiter liegen die anlässlich der jeweiligen staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 11. März 2025 deponierten Aussagen der Zeugen C._____ (act. 8) sowie D._____ (act. 9) als Beweismittel vor. Die Aussagen von B._____ anläss- lich der polizeilichen Einvernahme sowie sämtliche Hinweise auf deren Inhalt sind wie zuvor ausgeführt nicht verwertbar (vgl. Erw. I.2.). Anlässlich der staatsanwalt-
- 8 - schaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2024 (act. 6) machte sie von ihrem Zeug- nisverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht zur Sache. 3.2. Neben den vorgenannten Personenbeweisen können der Polizeirapport vom
18. April 2023 (act. 1), das FinZ-Set Protokoll mit schriftlicher Befragung des Be- schuldigten zum Sachverhalt (act. 2) und die anlässlich der Kontrolle vom 22. Fe- bruar 2023 erstellten Fotoaufnahmen (act. 26) für die Sachverhaltserstellung her- angezogen werden. Weiter reichte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhand- lung eine Übersichtsaufnahme des Bahnhofs F._____ mit handschriftlichen Zei- chen (act. 39/1) und einen Auszug aus dem Benutzermanual des Fahrzeugs Ma- serati Ghibli mit Leuchtstiftmarkierungen (act. 39/2) als Beweismittel ins Recht.
4. Grundsätze der Beweiswürdigung 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als ver- wirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). 4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht die persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf die Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persön- lich nicht zu überzeugen vermögen. Auf der anderen Seite sind ebenso wenig all- fällige abstrakte theoretische Zweifel massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können. Ansonsten hat nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grund- satz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ein Freispruch zu erfol- gen (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 StPO N 11 ff.; TOPHINKE, in: BSK StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 54 ff.).
- 9 - 4.3. Stützt sich die Beweisführung wie vorliegend im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtli- cher sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergebenden Umstände zu un- tersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vor- wiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Aussagen erfolgt sind. Bei der Beurteilung von Aussagen ist zwi- schen Glaubwürdigkeit einer Person und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebenden Entscheidungen be- deutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor al- lem auch aus den persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prü- fen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ih- rem Kerngehalt stimmig, in sich logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhanden- sein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien z.B. Detailreichtum, Origina- lität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Homogenität trotz einer natürli- chen Sprunghaftigkeit und das Fehlen von Lügensignalen z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, Übertreibungen sowie übertriebene demonstrative Bestimmtheit. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abge- stellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt relevanten Aussagen. In erster Linie ist auf den materi- ellen Gehalt der Aussagen abzustellen (vgl. zum Ganzen: BENDER/HÄCKER/ SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff., S. 88 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plä- doyer 2/97, S. 28 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316). Der allgemeinen Glaubwürdig-
- 10 - keit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Er- kenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Aussagen (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3.). Dies bedeutet, dass Auskunftsperso- nen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit strafrechtlichen Vor- würfen konfrontierte Beschuldigte. 4.4. Die beschuldigte Person muss sich nach dem Grundsatz "nemo tenetur" nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwir- kung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt wer- den, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche An- gaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis- elemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 4.1.; 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2.).
5. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Der Beschuldigte hat als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter grundsätzlich ein legitimes Interesse an dessen Ausgang und könnte daher ver- sucht sein, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Zu- dem ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Allein aufgrund seiner prozessualen Stel- lung lässt sich aber wie vorstehend ausgeführt nicht auf eine verminderte Glaub- würdigkeit des Beschuldigten schliessen. Vielmehr ist die Überzeugungskraft sei- ner Aussagen relevant und nachfolgend zu prüfen. 5.2. Der Polizeibeamte C._____ wurde als Zeuge einvernommen und war zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (act. 8 F/A 3). Er sagte aus, dass er in keiner Beziehung zum Beschuldigten stehe, sondern ihn anlässlich des vorlie-
- 11 - gend zu beurteilenden Vorfalls erstmals gesehen habe (act. 8 F/A 7). Auf spätere Nachfrage, ob ihm das Fahrzeug oder der Beschuldigte bereits vor dem Vorfall bekannt waren, erklärte er indes, dass ihm das Fahrzeug nicht bekannt gewesen sei, der Beschuldigte habe er vielleicht im Optikergeschäft, wenn er einkaufen gehe [gesehen], "aber nicht so, dass ich sagen müsste, ich hätte ihn erkannt" (act. 8 F/A 26 und 27). Weiter führte er aus, er habe den Beschuldigten nach dem Vorfall noch einige Male gesehen, unter anderem später im Spital Uster. Absch- liessend in der Einvernahme äusserte er, dass er den Druck auf die Freundin, dass diese fast weine, und das Abhängigkeitsverhältnis – sie sei die Partnerin und Lehrtochter – "menschlich nicht ok" finde (act. 8 F/A 50). 5.3. Ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde der Polizeibeamte D._____. Auch er sagte nach ausdrücklichem Hinweis auf die Strafdrohung wegen falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aus (act. 9 F/A 3). Er erklärte zunächst, ihm sei der Beschuldigte vor dem Vorfall nicht bekannt gewesen und es habe keine Be- ziehung bestanden (act. 9 F/A 7 und 29). Mit den Aussagen von C._____ konfron- tiert, wonach dieser glaube, er [D._____] würde den Beschuldigten kennen, präzi- sierte er jedoch, der Beschuldigte und Frau B._____ seien etwa ein halbes Jahr vor dem Vorfall im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Angelegenheit auf dem Polizeiposten erschienen (act. 9 F/A 30). Auf die Frage, ob er den Beschul- digten früher bereits kontrolliert habe, gab er an, dies nicht zu wissen; es sei mög- lich, ihm jedoch nicht bewusst (act. 9 F/A 31). 5.4. In den Aussagen der Zeugen zur Frage, ob und in welchem Zusammenhang sie den Beschuldigten bereits vor dem Vorfall gekannt haben, finden sich gewisse Unklarheiten. Diese sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die standard- mässig gestellte Frage nach einer Beziehung zwischen Zeuge und beschuldigter Person einen Interpretationsspielraum zulässt. Je nach Verständnis kann damit eine persönliche Bekanntschaft, eine frühere dienstliche Begegnung oder ein all- fälliger Ausstandsgrund gemeint sein. Da es mitunter nicht unmittelbar ersichtlich ist, worauf die Fragestellung zielt, und angesichts der Tatsachen, dass im Rah- men des Polizeidienstes viele und verschiedene Begegnungen stattfinden, sowie, dass die beiden Polizeibeamten am Arbeitsort (G._____) bzw. (ehemaligen)
- 12 - Wohnort (H._____) des Beschuldigten ihre Dienststellen haben, erstaunt deshalb diese Diskrepanz nicht. Zudem hat der Beschuldigte vor einigen Jahren das Op- tikgeschäft, das auch seinen Nachnamen trägt, im Zentrum von G._____ über- nommen (Prot. S. 8). Die Einvernahmen der Zeugen am 11. März 2025 fanden sodann mehr als zwei Jahre nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom
22. Februar 2023 statt. Aufgrund der geografischen Nähe erscheinen weitere Be- gegnungen mit dem Beschuldigten nach dem Vorfall nicht ungewöhnlich. Vor die- sem Hintergrund vermögen die genannten Unschärfen die Glaubwürdigkeit der Zeugen D._____ und C._____ nicht entscheidend in Frage zu stellen. Auch bei den beiden Zeugen ist in erster Linie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massge- bend.
6. Aussagen der Beteiligten 6.1. Aussagen des Zeugen C._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2025 (act. 8) schilderte C._____ den Sachverhalt dahingehend, dass er während einer Kon- trolle eines Trendfahrzeugs auf das Fahrzeug [des Beschuldigten] aufmerksam geworden sei, als dieses einige Meter auf das Areal beziehungsweise den Park- platz und dort auf ein Parkfeld gefahren sei und dabei das Signal "Einfahrt verbo- ten" missachtet habe. Es sei "verkehrt" eingefahren und das einzig "falsch" ge- parkte Fahrzeug gewesen (act. 8 F/A 15 und 21). Nach den Lichtverhältnissen auf dem Parkplatz gefragt, beschrieb der Zeuge diesen als riesengross und beleuch- tet (act 8 F/A 23). Er sei ungefähr vier bis fünf Parkfelder (breitseitig) entfernt ge- wesen (act. 8 F/A 24). Danach sei der Lenker ausgestiegen, nebenan die Beifah- rerin. Er habe diesen sodann angehalten und mit der Tatsache konfrontiert, dass er durch die Einbahn/das Fahrverbot eingefahren sei (act. 8 F/A 15, 28 und 29). Dafür habe er an Frau B._____ vorbeigehen müssen. Der Beschuldigte sei recht irritiert gewesen, habe gezögert und habe nicht gewusst was sagen. Nachdem er im ersten Moment still gewesen sei, habe er sich entschuldigt (act. 8 F/A 15 und 30). Sie hätten dann entschieden, eine Kontrolle durchzuführen und nach seinen Papieren gefragt, die dieser nicht habe vorweisen können. Er habe angegeben, dass Frau B._____ die Papiere habe. C._____ sagte dazu aus, dass es ihn irritiert
- 13 - habe, dass seine Freundin seine Papiere haben sollte (act. 8 F/A 15). Sein Kol- lege (D._____) sei dazu gekommen und habe den Beschuldigten erkannt. Als sich herausgestellt habe, dass dem Beschuldigten der Ausweis entzogen worden war (act. 8 F/A 32), habe dieser behauptet, dass Frau B._____ gefahren sei. Diese sei völlig perplex und schockiert gewesen, habe nicht gewusst, was sagen oder was machen. Sie sei still gewesen. Der Beschuldigte habe auf sie eingere- det, dass sie nichts sagen, sondern die Aussage verweigern solle. Das habe ihn (C._____) stutzig gemacht (act. 8 F/A 15). Die Situation habe gekehrt, es habe gewirkt, als ob der Beschuldigte eine ganz "andere Schiene" fahren würde, er habe auf ihn den Eindruck gemacht, als sei er "polizeierprobt" und wolle ihn ver- unsichern (act. 8 F/A 31). Der Beschuldigte habe zwirblig und nervös, wie auf Drogen, gewirkt (act. 8 F/A 15). Er sei völlig hektisch gewesen, habe sich auf dem Kontrollplatz "wie von einer Biene gestochen" bewegt und habe über den Platz geschrien (act. 8 F/A 45). Nachdem die Freundin die Papiere gezeigt habe, habe er dem Beschuldigten klar zu verstehen gegeben, dass er gefahren sei. Aufgrund gefundener Medikamente/Pillen sei bei der Staatsanwaltschaft eine Blutprobe des Beschuldigten beantragt worden. Es habe eine Situation gegeben, in welcher der Beschuldigte quer über den Platz geschrien habe, sie solle nichts sagen (act. 8 F/A 15). Später, als der Beschuldigte Druck auf Frau B._____ ausgeübt habe, habe Frau B._____ bestätigt, dass sie gefahren sei, wobei er (C._____) nicht mehr sagen konnte, ob sie es D._____ oder ihm selbst gesagt habe. Er habe dies jedoch von ihr auf dem Kontrollplatz gehört (act. 8 F/A 37). Auf Nachfrage, ob er gesehen habe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, erklärte C._____, dass er gese- hen habe, dass ein Mann es gelenkt habe und eine Frau die Beifahrerin gewesen sei (act. 8 F/A 22). Weiter führte C._____ aus, dass man anhand der Sitzposition vor Ort gesehen habe, dass die beträchtlich kleinere Frau B._____ die Pedale nicht hätte bedienen und damit das Fahrzeug nicht hätte lenken können (act. 8 F/A 15 und 38). Als der Beschuldigte hingegen Platz genommen habe, habe die Einstellung des Fahrsit- zes "wie die Faust aufs Auge" gepasst (act. 8 F/A 15). Sie (Frau B._____) habe, bevor sie nach I._____ habe abfahren können, einen guten Moment benötigt, um die Sitzposition und Rückenlehne einzustellen. Dabei habe das Fahrzeug in
- 14 - I._____, als sie ausgestiegen sei, eine völlig andere Sitzposition gehabt (act. 8 F/A 38). 6.2. Aussagen des Zeugen D._____ D._____ sagte als Zeuge anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 11. März 2025 (act. 9) aus, dass er während einer Kontrolle eines E- Scooter-Fahrers im Augenwinkel, in Richtung der Parkplätze, ein Fahrzeug gese- hen habe, das parkiert habe. Als er nach rechts geschaut habe, seien zwei Perso- nen vom Fahrzeug her gekommen. Sie (Frau B._____) sei von der Beifahrerseite und er (der Beschuldigte) von der Fahrerseite her in Richtung Bahnhof gekom- men. C._____ habe verständlich gesagt, dass er (der Mann) gefahren sei und er ihn kontrollieren wolle (act. 9 F/A 17). Die Frage, wo sich der Beschuldigte zum betreffenden Zeitpunkt befunden habe, ob im Auto oder ausserhalb, konnte er nicht beantworten und wies darauf hin, dass er dies nicht mehr wisse (act. 9 F/A 33). Er selbst habe die Dame zur Seite genommen und sie so räumlich ge- trennt. Dabei habe der Beschuldigte ihr zugerufen, dass sie nichts sagen solle, sie solle ruhig sein und müsse nichts sagen (act. 9 F/A 17). C._____ und er hätten sich kurzgeschlossen. Er (der Beschuldigte) sei hierher gefahren und habe einen Führerausweisentzug. Weiter erklärte der Zeuge D._____, dass er mit Frau B._____ gesprochen habe, wobei sie ihm gegenüber auf dem Parkplatz gesagt habe, dass sie gefahren sei (act. 9 F/A 17 und 36). Frau B._____ sei aufgefordert worden, ins Fahrzeug zu sitzen, um die Sitzeinstel- lung zu überprüfen. Diese sei definitiv nicht von ihr gewesen. Sie sei weder mit den Händen zum Lenkrad noch mit den Füssen zu den Pedalen gekommen und hätte das Fahrzeug nicht lenken können; der Sitz sei viel zu weit hinten gewesen (act. 9 F/A 17 und 37). Der Beschuldigte habe sich gemäss dem Zeugen D._____ während der Kontrolle passiv renitent verhalten (act. 9 F/A 43). Frau B._____ hin- gegen habe vonseiten des Beschuldigten einen eingeschüchterten Eindruck ge- macht, wobei man, wie er gefunden habe, gemerkt habe, dass sie etwas plage und sie von ihm eingeschüchtert werde (act. 9 F/A 45). Er gab auf Nachfrage an, dass er nicht gesehen habe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, sondern nur, wie die beiden Personen vom Fahrzeug weggegangen seien, wobei er knapp zehn
- 15 - Meter entfernt gewesen sei (act. 9 F/A 24 ff.). Herr D._____ betonte zum Schluss der Einvernahme, dass es abschliessend nochmals wichtig zu erwähnen sei, dass er sie von der Beifahrerseite her und ihn von der Fahrerseite habe weggehen se- hen, wobei es – auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft – schon möglich sei, dass die beiden Personen ihre Positionen getauscht hätten, indem sie hinter dem Fahr- zeug durchgegangen wären, was aber keinen Sinn machen würde (act. 9 F/A 46 f.). 6.3. Aussagen des Beschuldigten 6.3.1. Anlässlich der schriftlichen Befragung im FinZ-Set-Protokoll vom 22. Fe- bruar 2023 (act. 2 S. 4 ff.) verweigerte der Beschuldigte mehrheitlich seine Aus- sage und führte einzig aus, er fahre nicht Auto und es handle sich um eine Be- hauptung, dass er ohne Berechtigung gefahren sei (act. 2 S. 5 F/A 12 und 14). Betreffend die Sitzposition und auf Vorhalt der Möglichkeit, das Fahrzeug sicher- zustellen und die Daten auszuwerten, gab er sodann an, es mache keinen Unter- schied, da auch ein kleiner Mensch das Auto fahren könne (act. 2 S. 6 F/A 19). 6.3.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 25. Juni 2024 nur, dass es ihm ein absolutes Rätsel sei, wie der Poli- zist dazu käme, dass er gefahren sei. Seine Freundin sei gefahren und sie seien nebeneinander gesessen (act. 7 F/A 5). Er sagte weiter, dass er nicht gefahren sei, mehr habe er nicht zu sagen (act. 7 F/A 6). Zu seiner Beziehung zu B._____ führt er aus, dass sie islamisch verheiratet seien, was in der Schweiz eine Verlo- bung sei (act. 7 F/A 8). Zu den weiteren ihm in dieser Einvernahme gestellten Fra- gen verweigerte er die Aussage. 6.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2025 – im Anschluss an die Einvernahmen der beiden Zeugen D._____ und C._____, bei denen er auf eine Teilnahme verzichtet hatte – erklärte der Beschuldigte, dass er sich grundsätzlich nicht äussern wolle. Er führte dennoch aus, dass sie ausgestie- gen seien und in die J._____ wollten, sie an der Polizei vorbei gegangen seien. Es habe geheissen "so und so" und dann seien sie kontrolliert worden. Sie seien durch das Fahrverbot gefahren und sie hätten ihre Ausweise zeigen müssen, was
- 16 - Frau B._____ gemacht habe. Sie (die Polizei) habe sie getrennt und die Handys weggenommen, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Anwalt anzuru- fen, obschon er das gewollt habe. Das habe ihn "hässig" gemacht. Für seine Freundin sei der Kontakt mit Männern aufgrund ihrer Kultur und Erziehung schwierig. Sie sei vier Stunden mit dem grössten Polizisten eingesperrt worden und der Polizist sei einschüchternd gewesen. Er habe diesen Polizisten einen Tag später angerufen da er ziemlich verärgert gewesen sei. Er sei der Meinung, dass sie gar nicht verhaftet gewesen sei und nicht hätte mitgehen müssen. Des Weite- ren seien auch die Sitze kontrolliert worden. Er sei einfach verärgert, wie die Poli- zei vorgegangen sei (act. 10 F/A 8). Zu den weiteren ihm in dieser Einvernahme gestellten Fragen, insbesondere zur Frage, ob er gefahren sei oder nicht (act. 10 F/A 7), verweigerte er die Aussage. 6.3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2026 sagte der Beschul- digte auf Vorhalt des ihm vorgeworfenen Sachverhalts aus, dass das Ganze in diesem Kontext falsch sei (Prot. S. 16). Nach der Arbeit seien er und Frau B._____ an die Tankstelle am Bahnhof F._____ gefahren, um noch etwas einzu- kaufen. Normalerweise fahre man ja von vorne in diesen Parkplatz hinein – das sei offensichtlich. Seine Freundin sei jedoch an der Parkplatzeinfahrt vorbeigefah- ren und er sei ungeduldig gewesen, weshalb er ihr gesagt habe, dass sie einfach von oben her in den Parkplatz reinfahren solle, auch wenn da offensichtlich ein Verbot sei. Er habe ihr dabei auch etwas Druck gemacht. Er habe dann auf dem Parkplatz seitlich die Polizei gesehen, die mit jemandem am Reden gewesen sei und nicht gross zu ihnen hinübergeschaut habe. Seine Freundin habe, als sie die Polizei gesehen habe, fast schon etwas Panik bekommen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und losgelaufen, während sie im Fahrzeug geblieben sei und nicht habe rauskommen wollen. Er habe ihr gewunken, sei etwas zurückgelaufen und habe ihr gesagt, dass sie aussteigen solle, was sie dann auch getan habe. Er sei voraus in Richtung Polizei bzw. K._____-Shop gelaufen. Ein Polizist sei auf sie zugekommen und habe gesagt "Papiere zeigen". Seine Freundin habe ihre Pa- piere hervorgenommen, worauf der Polizist zu ihm gesagt habe: "Ja aber Sie sind ja gefahren". Da habe er gedacht, dass es für B._____ nicht schlecht sei, wenn der Polizist denke, dass er gefahren sei, da man ihr dann definitiv nicht beweisen
- 17 - könne, dass sie durch ein Verbot oder dergleichen gefahren sei. Der Polizist habe dann festgestellt, dass er keinen Führerausweis habe, woraufhin sie räumlich voneinander getrennt worden seien. Als er versucht habe, zu seiner Freundin zu laufen, habe ihm der Polizist gesagt, er lege ihm Handschellen an, wenn er das noch einmal probiere. Er habe vielleicht nicht so gut und vielleicht für die Polizis- ten auch ein bisschen unangenehm reagiert. Er habe seiner Freundin gesagt, dass sie nichts sagen solle bzw. müsse, weil er wisse, dass man die Aussage ver- weigern könne. Dann gehe es am besten und schnellsten. Er habe ja auch nichts gesagt. Dann sei es aber komplett in eine andere Richtung gelaufen. Er könne kaum glauben, wie es sei. Dass sie getrennt worden seien und die ganze Art und Weise habe ihn gestört. Der Polizist hier habe ihn "gar nicht abhaben" können. Er habe gedacht "Scheisse, jetzt habe ich eigentlich die ganze Scheisse verursacht, indem ich hier ein riesiges Drama gemacht habe". Für seine Frau sei die ganze Sache auch sehr belastend. Es sei nur so weit gekommen, weil er sie so ge- stresst habe und sie nicht habe normal fahren können (Prot. S. 16 f.). Die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, beantwortete er mit: "Wir, also B._____". Er habe neben ihr auf dem Beifahrersitz gesessen, wo auch seine Sachen auf dem Boden gelegen seien. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er das Auto nicht mehr fahre, seitdem ihm der Ausweis entzogen worden sei. Er habe ihr das Auto sogar geschenkt, wobei er auf Nachfrage einräumte, dass das Auto auf seine Einzel- firma eingelöst sei. Nach dem Vorfall seien sie auch immer wieder kontrolliert wor- den, wobei jedes Mal sie (seine Freundin) gefahren sei (Prot. S. 18). Deshalb ver- stehe er nicht, wieso man nun sage, dass er gefahren sei, obwohl er nicht gefah- ren sei – zumal sie nicht einmal im Auto gewesen seien und es dunkel gewesen sei. Er wisse, dass er das Auto nicht gefahren sei, es mache ihn ein wenig "häs- sig", hässig auf sich selbst, aber auch auf die ganze Situation. Er fände es nicht in Ordnung, dass so etwas behauptet werde. Auf Nachfrage des genauen Ablaufs, was nach dem Aussteigen aus dem Auto passiert sei, wiederholte der Beschul- digte das bereits zuvor Ausgeführte und ergänzte, dass die Polizisten quer auf der Seite, ca. 15 Meter auf dem Parkplatz mit parkierten Autos entfernt, gestanden seien. Er erklärte auf Nachfrage, dass der Polizist zuerst zu ihm gekommen sei, weil er (der Beschuldigte) zuerst an ihm vorbeigelaufen sei. Der Polizist habe ihn
- 18 - angesprochen und nach den Papieren gefragt. Er [der Beschuldigte] habe dann zu seiner Freundin gesagt, dass sie die Papiere holen soll, wobei klar gewesen sei, dass sie ihre hole. Von den Polizisten habe es dann geheissen: "Aber Sie sind ja gefahren." (Prot. S. 19 f.). Auf Vorhalt der Aussage von C._____, wonach dieser gesehen habe, dass eine männliche Person den Maserati in die Einbahn gefahren und auf dem Beifahrer- sitz eine Frau gesessen habe, sowie der Aussage von D._____, welcher den Be- schuldigten nach dem Aussteigen auf der Fahrerseite und Frau B._____ auf der Beifahrerseite gesehen habe, gab der Beschuldigte nach kurzem Überlegen an, dass er wisse, dass das nicht stimme und es ihn extrem "hässig" mache. Herr D._____ habe an dem Tag noch zu Herrn C._____ gesagt, dass er nichts gese- hen habe und plötzlich habe er dann angeblich doch gesagt, dass er etwas gese- hen habe. Auf Nachfrage, weshalb die Polizisten ihn zu Unrecht belasten sollten, führte der Beschuldigte aus, dass es an seiner Persönlichkeit und seinem unko- operativen Verhalten liege. Er könne sich vorstellen, dass der Polizist nicht be- wusst lüge oder der Ansicht sei, dass er das gesehen habe, aber er sei so weit entfernt gewesen. Zudem sei es dunkel gewesen und man müsse schräg ins Auto schauen, was eine extrem gute Sehleistung erfordere. Er sei nochmals vor Ort gewesen und es sei ihm ein Rätsel (Prot. S. 20). Ebenfalls auf Vorhalt der Aus- sage von Herrn C._____, wonach der Beschuldigte sich zuerst für das "In-die-Ein- bahn-Reinfahren" entschuldigt habe, entgegnete der Beschuldigte, dass er sich nicht für das Reinfahren, sondern für die ganze Situation entschuldigt habe und er sich damit mehr an seine Freundin gerichtet habe (Prot. S. 20 f.). Auf weiteren Vorhalt der Aussagen beider Polizisten, dass die Sitzposition des Fahrersitzes so eingestellt gewesen sei, dass die Einstellung zur Körpergrösse des Beschuldigten gepasst habe, Frau B._____ jedoch kaum an die Pedalen gekommen sei, führte der Beschuldigte aus, dass das normal sei. Sein Auto habe eine Funktion, welche den Sitz automatisch durch das Öffnen der Tür in die hinterste Position fahre. Bei geöffneter Tür sei der Sitz hinten (Prot. S. 21). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, wonach von den Polizisten geltend ge- macht worden sei, dass er seine Lebenspartnerin unter Druck gesetzt und sie mehrmals aufgefordert habe, die Aussage zu verweigern, bekräftigte der Beschul-
- 19 - digte nochmals, dass er aufgrund der räumlichen Trennung dies nicht habe Flüs- tern können. Er habe sie nicht unter Druck setzen oder ihr sagen wollen, dass sie ihn irgendwie in Schutz nehmen solle, sondern er habe ihr nur sagen wollen, dass sie sich nicht belasten müsse. Deshalb habe er gesagt: "Mach keine Aussagen." (Prot. S. 23).
7. Polizeirapport Im Polizeirapport vom 18. April 2023 (act. 1) rapportierte C._____, dass er habe sehen können, wie der Maserati I, Ghibli S Q4 (Kennzeichen ZH 1) von einer männlichen Person gelenkt mehrere Meter in die Einbahn gefahren sei. Auf dem Beifahrersitz sei eine Frau gesessen (act. 1 S. 3). Die beiden Personen seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und seien Richtung J._____ geschritten. Er sei auf die beiden Personen zugegangen und habe den Mann gefragt, ob er das Vor- schriftssignal "Einfahrt verboten" nicht gesehen habe. Dieser habe anfänglich ge- stutzt und sich bei ihm entschuldigt. Er (C._____) habe daraufhin die Ausweispa- piere verlangt und die Beteiligten seien alle gemeinsam zum zuvor gelenkten Fahrzeug zurückgekehrt. Der noch unbekannte Mann habe angegeben, dass seine Freundin alle Papiere habe. Sie habe diese im Bereich des Beifahrersitzes gesucht, wo auch ihre Handtasche gelegen habe. Der Mann habe dann angege- ben, dass sie gefahren sei. Auf die Frage, ob er überhaupt im Besitz eines Füh- rerscheins sei, sei er jeweils ausgewichen. Erst als sein Patrouillen-Kollege D._____ dazugekommen sei, hätten die Personalien des Lenkers geklärt werden können. Sowohl der Lenker wie auch die Beifahrerin seien anlässlich der Kon- trolle sichtlich nervös gewesen. Der Beschuldigte habe abgestritten, gefahren zu sein, obwohl er (C._____) ihm zu verstehen gegeben habe, dass er ihn zweifellos habe fahren sehen (act. 1 S. 3). Auch nach der Konfrontation mit den unterschied- lichen Sitzpositionen, habe er weiterhin abgestritten, den Personenwagen gelenkt zu haben. Frau B._____ habe dann plötzlich angegeben, gefahren zu sein. Bei dieser Aussage sei sie trotz eingehendem Gespräch geblieben. Der Beschuldigte und Frau B._____ hätten beide anlässlich der Effektenkontrolle einen Fahrzeug- schlüssel zum Maserati mit sich geführt. Als C._____ und D._____ dem Beschul- digten und Frau B._____ das weitere Vorgehen bekannt gegeben hätten, habe
- 20 - der Beschuldigte Frau B._____ mehrmals aufgefordert, sämtliche Aussagen zu verweigern (act. 1 S. 3). Da der Verdacht bestanden habe, dass sich der Beschul- digte in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe, sei die zuständige Staats- anwältin orientiert und eine zusätzliche Patrouille aufgeboten worden. Der Trans- port des Beschuldigten zum Spital Uster sei ohne Probleme erfolgt (act. 1 S. 3). Der Beschuldigte habe seine Aussagen verweigert (act 1 S. 3). Frau B._____ sei am Kontrollort gebeten worden, auf dem Fahrersitz Platz zu nehmen, wobei sie (ca. 170 cm) kaum an die Pedalen gekommen sei. Sie hätte das Fahrzeug so nicht sicher lenken können. In der Folge sei der Beschuldigte gebeten worden, Platz zu nehmen. Die Sitzeinstellungen hätten zu seiner Körpergrösse (ca. 184 cm) gepasst (act. 1 S. 4). Frau B._____ sei später zwecks Einvernahme selbstän- dig mit dem Fahrzeug im Konvoi zur Stadtpolizei Uster gefahren, wofür sie die Sitzeinstellungen, insbesondere die Rückenlehne habe ändern beziehungsweise auf sich einstellen müssen (act. 1 S. 3 und S. 4). Der Beschuldigte habe sich so- weit anständig gegenüber den handelnden Polizisten verhalten. Er habe sich je- weils sehr sicher und unantastbar gegeben und dabei einen früheren Fall erwähnt (act. 1 S. 4).
8. Fotodokumentation Aus der Fotodokumentation (act. 26), welche 37 Aufnahmen umfasst, ergibt sich, dass Frau B._____ sowie der Beschuldigte im Rahmen der Kontrolle im betreffen- den Fahrzeug Platz genommen haben und dabei die jeweilige Fahrposition einge- nommen wurde. Von Frau B._____ hat es vier Fotos (sowohl bei geöffneter als auch bei geschlossener Tür), vom Beschuldigten hingegen nur eines. Weiter lie- gen mehrere Aufnahmen des Fahrzeuginneren, eines Fahrzeugschlüssels, des auf dem Parkfeld abgestellten Fahrzeugs, des Fahrzeugs auf dem Abschleppwa- gen sowie des Kontrollortes zwischen den Liegenschaften E._____-strasse 2 und 3 in F._____ aus verschiedenen Perspektiven vor. Die Fotodokumentation enthält zudem Abbildungen zu fahrzeugspezifischen Funktionen sowie zu den Abmes- sungen und Distanzen zwischen Fahrersitz und Rücksitz. Sodann gibt es Aufnah- men des Fahrzeugausweises, des Führerausweises von Frau B._____ und sol- che von Medikamenten (mit und ohne Blister) sowie ein Rezept.
- 21 -
9. Übersichtskarte Bahnhof F._____ und Manual Maserati Ghibli Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte eine Übersichtskarte in Form eines Google‑Maps‑Auszugs des Kontrollortes mit handschriftlichen Markie- rungen ein. Zudem legte er einen Auszug aus dem Benutzermanual des Fahr- zeugs Maserati Ghibli vor, welcher mit Leuchtstiftmarkierungen versehen ist (Prot. S. 23; act. 39/1–2, Manual Seiten 18 und 109).
10. Beweiswürdigung 10.1.Würdigung der Aussagen 10.1.1. Der Zeuge C._____ gab in seiner Aussage eine konsistente und anschau- liche Darstellung des Vorfalls ab. Er schilderte die Handlung zunächst in freiem Bericht und anschliessend beantwortete er ihm gestellte Fragen, wobei sich ein gut nachvollziehbarer und in sich stimmiger Ablauf der Geschehnisse jenes Abends ergibt. Seine Aussagen enthalten zudem typische Merkmale glaubhafter Schilderungen, namentlich das Einräumen von Erinnerungslücken, Unsicherhei- ten bei Detailfragen sowie die Erwähnung scheinbar nebensächlicher Umstände. So benennt er klar, wenn er gewisse Details nicht mehr kennt oder keine genauen Antworten auf die ihm gestellten Fragen geben kann ("Das weiss ich nicht mehr, wir waren ja bereits auf dem Platz."; "Das ist schwierig, vier bis fünf Parkfelder (breitseitig)", "Den genauen Wortlaut kann ich nicht mehr sagen", "Das kann ich Ihnen nicht mehr sagen, ob sie es meinem Kollegen oder mir gesagt hat"; act. 8 F/A 20, 24, 29 und 37). Er führte insbesondere in der freien Schilderung der Ge- schehnisse Details – wie dass sie zunächst eine Trendfahrzeugkontrolle auf dem Parkplatz gemacht hätten und er bahnseitig gestanden habe, als das Fahrzeug des Beschuldigten auf den Parkplatz gefahren kam (act. 8 F/A 15) – sowie auch innere Vorgänge und Eindrücke auf – dass er es "etwas frech" gefunden habe, wie das Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren sei…, es habe ihn "irritiert", dass die Freundin die Papiere haben solle…, es habe ihn "stutzig gemacht", dass er auf sie eingeredet habe, sie solle die Aussage verweigern (act. 8 F/A 15). Er wie- derholte glaubhaft und mit Nachdruck, er sei sich zu hundert Prozent sicher, den Beschuldigten beim Lenken des Fahrzeugs sowie beim Aussteigen auf der Fah-
- 22 - rerseite gesehen zu haben. Ausserdem erklärte er, er habe die beiden vom Auto weggehen sehen, wobei die Beifahrerseite näher bei ihm gewesen sei und er "an der Frau vorbei" musste, damit er zum Mann kommen konnte, den er habe an- sprechen wollen (act. 8 F/A 15). Auch die Überprüfung der Sitzposition schilderte er nachvollziehbar. Insgesamt wirken die Schilderungen des Zeugen C._____ le- bensnah und in sich schlüssig. Trotz der hohen Detaildichte brachte er – auch auf nicht chronologische Fragen hin – eine Darstellung der Geschehnisse vor, welche nahezu widerspruchsfrei ist. 10.1.2. Die Aussagen des Zeugen D._____ erscheinen ebenfalls detailliert, kon- stant und nachvollziehbar. Auch er gab sowohl einen längeren, freien Bericht (act. 9 F/A 17) als auch Antworten auf gestellte Fragen (act. 9 F/A 18-47) ab. Es war dem Zeugen auch möglich, den zugetragenen Ablauf des Abends springend, d.h. in nicht chronologischer Reihenfolge, zu erzählen. Seine Aussagen erschei- nen teilweise vorsichtig, indem er mehrmals darauf hinwies, dass er sich nicht an sämtliche Details zu erinnern vermöge. So schilderte er auch, dass er den ge- nauen Ablauf [der Kontrolle] nicht mehr wisse (act. 9 F/A 17) oder dass er nicht mehr wisse, wo der Beschuldigte gewesen sei, ob im Auto oder draussen (act. 9 F/A 33). Die dabei mitschwingende Unsicherheit vermag allerdings seiner Glaub- haftigkeit nicht zu schaden, da seine Aussagen widerspruchsfrei von ihm vorge- tragen wurden. Durch die Zurückhaltung zeigt sich vielmehr, dass der Zeuge nie- manden unzutreffend mit Vorwürfen belasten möchte und er auch sein Nichtwis- sen eingesteht. Er räumte zudem ein, gewisse Abläufe nicht selbst wahrgenom- men zu haben, und unterschied klar zwischen eigenen Beobachtungen und Infor- mationen, die ihm von C._____ mitgeteilt worden waren. So führte er aus, dass er nicht selbst gesehen habe, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Gleichwohl schilderte er schlüssig, dass er die beiden Personen vom Fahrzeug habe weggehen sehen (act. 9 F/A 24 f.) und erklärte dazu "sie kam von der Beifahrerseite her und er ging von der Fahrerseite Richtung Bahnhof" (act. 9 F/A 17 und 46). Seine Eindrücke zur Überprüfung der Position des Fahrersitzes gibt der Zeuge D._____ überzeu- gend wieder, indem er mit Bestimmtheit sagen konnte, dass der Sitz für Frau B._____ viel zu weit hinten gewesen sei, so dass sie mit den Füssen die Pedale kaum erreicht habe (act. 9 F/A 17 und 37). Insgesamt ergeben seine Ausführun-
- 23 - gen den Eindruck, dass er den von ihm geschilderten Sachverhalt tatsächlich so erlebt hat. 10.1.3. Zur Aussagewürdigung der Zeugen C._____ und D._____ ist anzufügen, dass sich die jeweiligen Wahrnehmungen der beiden Zeugen ergänzen und in- haltlich ineinander greifen, ohne sich zu überlagern oder zu widersprechen. So schilderten die beiden Zeugen nicht identische Beobachtungen, sondern gaben jeweils jene Aspekte des Geschehens wieder, die sie aufgrund ihrer konkreten Position und Rolle wahrnehmen konnten. C._____ beschrieb insbesondere die Einfahrt des Fahrzeugs, die lenkende bzw. beifahrende Person sowie das Aussteigen. D._____ hingegen schilderte primär das Geschehen ab dem Zeit- punkt, als sich die beiden Personen vom Fahrzeug entfernten, sowie den weiteren Ablauf der Kontrolle. Diese unterschiedliche Schwerpunktsetzung wirkt lebens- nah. Die Aussagen bestätigen sich nicht gegenseitig, indem sie wortgleich wieder- holt werden, sondern sich vielmehr inhaltlich ergänzen. So schätzte der Zeuge D._____ die Entfernung vom Ort der (Trendfahrzeug-) Kontrolle zum Ort des par- kierten Maseratis auf knapp 10 Meter (act. 9 F/A 26), während der Zeuge C._____ die Distanz mit vier bis fünf Parkfeldern (breitseitig) angab (was bei einer durchschnittlichen Parkfeldbreite von 2,30 m ca. 9,20 m bis 11,50 m entspricht). Auch die klare Trennung zwischen eigener Beobachtung und fremder Information spricht gegen eine abgestimmte Darstellung und für eine erlebnisbasierte Erinne- rung. Hinzu kommt, dass beide Zeugen übereinstimmend dieselben Kernele- mente des Geschehens schilderten, namentlich das Aussteigen auf der Fahrer- resp. Beifahrerseite und damit die Fahrereigenschaft des Beschuldigten sowie den weiteren Ablauf der Kontrolle. Gleichzeitig bestehen keine Anzeichen dafür, dass einer der Zeugen seine Aussage an jene des anderen angepasst hätte; viel- mehr bleiben die individuellen Perspektiven und Ausdrucksweisen erkennbar. 10.1.4. Der Beschuldigte machte wie dargelegt in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie auch in der schriftlichen Befragung im FinZ-Set-Protokoll vom 22. Februar 2023 nur wenige Aussagen zum Vorwurf des Fahrens ohne Be- rechtigung und der Verletzung der Verkehrsregeln. Er blieb anlässlich der Einver- nahmen in der Untersuchung konstant in der Aussage, dass er nicht gefahren sei,
- 24 - wobei er lediglich am 25. Juni 2024 explizit erklärte, B._____ sei das Fahrzeug gefahren (act. 7 F/A 5). Dies erklärte er auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 18), wobei er sich hier ausführlich zur Sache (und auch zur Person) äus- serte. Diese Schilderungen sind grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch wirken sie auffallend strukturiert, chronologisch und detailreich, insbesondere dort, wo sie ihn entlasten sollen. Der Detailreichtum anlässlich der Hauptverhandlung er- scheint insbesondere vor dem Hintergrund des zeitlichen Abstands von fast drei Jahren wenig überzeugend. Die auffällige Strukturiertheit und die bemerkens- werte Detailtiefe der Darstellung wirkt weniger wie eine unmittelbare Wiedergabe eines erlebten Geschehens, sondern vielmehr wie eine nachträglich konstruierte und rationalisierte Version des Ablaufs. Nicht schlüssig erscheint seine Aussage, dass er selbst die Polizisten bereits vor oder während der Einfahrt gesehen habe, es ihm aber gleichzeitig ein Rätsel sei, wie diese ihn und Frau B._____ aus glei- cher Distanz und unter gleichen Sichtverhältnissen hätten wahrnehmen können (Prot. S. 16 und 20). Seine ausführliche, lebhafte Beschreibung anlässlich der Hauptverhandlung zum Ablauf des Aussteigens, wonach Frau B._____ zunächst nicht habe aussteigen wollen und er dann zum Auto zurückgekehrt sei, ihr zuge- wunken habe und sie mit Gesten zum Aussteigen bewegt habe, wobei er vor ihr gegangen sei und der Polizist daher ihn angesprochen habe (Prot. S. 17 und 19), weicht inhaltlich augenfällig von der knappen Aussage in der Einvernahme vom
25. Juni 2024 ab, gemäss welcher sie beide ausgestiegen seien und an der Poli- zei vorbeigelaufen seien (act. 7 F/A 8). Auch im Zusammenhang mit den Sitzein- stellungen des Fahrzeugs erklärte er anlässlich der schriftlichen Befragung im FinZ-Set-Protokoll lediglich pauschal, auch eine kleinere Person könne das Fahr- zeug lenken (act. 2 S. 6 F/A 19), während er anlässlich der Hauptverhandlung eine konkrete technische Erklärung zur fahrzeugspezifischen Funktion vorbrachte, wonach der Fahrersitz beim Anhalten des Fahrzeugs und beim Öffnen der Fahrertür automatisch nach hinten fahre (Prot. S. 21). Diese nachträgliche Erläu- terung wirkt nicht wie eine Erinnerung, sondern wie eine reaktive Anpassung an die Beweislage. Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung zwar detailreich, aber auffällig argumentativ und erklä- rend aufgebaut. Ausserdem weisen sie teilweise mangelnde logische Stringenz
- 25 - auf. Daraus erwächst der Eindruck, dass der Beschuldigte bestrebt ist, möglichst keine Lücken in seiner Darstellung entstehen zu lassen, und damit versucht, sich selbst als überzeugend und glaubhaft darzustellen. 10.2.Weitere Beweiswürdigung 10.2.1. Die anlässlich der Kontrolle vom 22. Februar 2023 erstellte Fotodokumen- tation erlaubt einen groben Überblick über die Lichtverhältnisse am Kontrollort. Daraus erhellt, dass es sich beim Kontrollort um einen hell ausgeleuchteten und trotz Dunkelheit relativ übersichtlichen Ort handelt. Weiter zeigen die Fotos, die von allen Beteiligten geschilderte Überprüfung der Einstellung des Fahrersitzes. Anhand der ersten drei Fotos [E1831_1207 - E1831_1209]) könnte durchaus gefolgert werden, dass die Sitzeinstellung besser zur Körpergrösse des Beschuldigten als zu jener von Frau B._____ passte. Allerdings sind die Fotos ungenügend nummeriert / bezeichnet und nicht alle Fo- tos wurden in der gleichen Reihenfolge übermittelt, wie sie im Verzeichnis aufge- führt sind. Anhand der unterschiedlichen Farbe der Parkfeldmarkierungen ist so- dann ersichtlich, dass einige der Fotos nicht auf dem Parkplatz beim Bahnhof F._____ aufgenommen wurden (dort sind die Parkfeldmarkierungen weiss, vgl. Foto 8 und 9 [E1831_1215, E1831_1216], Foto 12 [E1831_1219] und 14 [E1831_1221]), sondern an einem nicht näher bezeichneten, anderen Ort (mit gel- ben Parkfeldmarkierungen, vgl. Foto 16 [E1831_1222], 21 [E1831_1226] und 24 [E1831_1228]). Es ist somit unklar, welches Foto wann und wo entstanden ist und was allenfalls inzwischen geändert wurde. Dasselbe gilt für die Aufnahmen der Umgebung des Kontrollorts mit weiteren parkierten Fahrzeugen und der Einfahrt (Foto 14 [E1831_1221], Fotos 25 bis 31 [E1831_1232 bis E1831_1238]. Es ist un- klar, welches Foto wann und aus welcher Position aufgenommen wurde, weshalb sich keine sicheren Rückschlüsse auf im Zeitpunkt der Einfahrt parkierte Autos oder die Sicht der Polizisten auf das Fahrzeug Maserati und seine Insassen zie- hen lassen. Entsprechend lassen sich aus der Fotodokumentation keine eindeutigen Schlüsse zur Erstellung des Sachverhalts zur Sitzeinstellung oder zu den konkreten Sicht- verhältnissen während der Einfahrt und des Aussteigens ziehen.
- 26 - 10.2.2. Gleiches gilt für die von der Verteidigung eingereichten Auszüge aus dem Benutzerhandbuch des Maserati Ghibli (act. 39/2). Daraus ergibt sich zwar, dass verschiedene Sitzprofile gespeichert und über Schlüssel oder Bedienelemente ab- gerufen werden können sowie, dass das Fahrzeug über eine sogenannte "Easy Exit Seat"-Funktion verfügt. Diese Unterlagen belegen jedoch lediglich die Exis- tenz entsprechender Funktionen, nicht aber, ob und in welcher Weise diese im konkreten Fall tatsächlich eingestellt waren und genutzt wurden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die im Manual beschriebene Ein- und Ausstiegshilfe von der je- weiligen Sitzposition abhängt und sich der Sitz nach dem Öffnen der Tür nur in- nerhalb bestimmter Parameter bewegt. Zwar scheinen die Sitzprofile durchaus während der Kontrolle thematisiert und gemessen worden zu sein [vgl. dazu Fo- tos E1831_1239 und E1831_1242], doch auch hier fehlen erklärende Beschrei- bungen. Somit lassen sich auch daraus keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen. 10.2.3. Aus der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereich- ten Übersichtskarte des Bahnhofs F._____ lassen sich anhand der handschriftli- chen Markierungen die Distanzen zwischen Einfahrt, Parkfeld und Standort der beiden Polizisten grob abschätzen (act. 39/1). Allerdings fehlen hier Massstab und genauere Angaben, welche Person sich zu welchem Zeitpunkt wo befunden habe. In der Amtlichen Vermessung (GIS-Browser, https://maps.zh.ch, Orthofotos in Farbe) kann immerhin die Distanz etwas besser bestimmt werden, wobei es zu bedenken gilt, dass es sich gerade um einen dynamischen Vorgang handelte, in- dem der Beschuldigte und Frau B._____ sich Richtung J._____ bewegten und die Polizisten sich ihnen bzw. dem parkierten Fahrzeug zeitlich unterschiedlich näher- ten. 10.2.4. Zum Polizeirapport vom 18. April 2023 (act. 1) ist anzufügen, dass diesem insbesondere zu entnehmen ist, dass sowohl der Beschuldigte als auch Frau B._____ anlässlich einer Effektenkontrolle einen Fahrzeugschlüssel des Masera- tis mit sich führten (act. 1 S. 3). Betreffend die Sitzeinstellung wird aus dem Rap- port ersichtlich, dass die vorgefundene Sitzeinstellung zum Beschuldigten mit ei- ner Körpergrösse von 184 cm gepasst habe, wogegen Frau B._____ kaum an die Pedalen gekommen sei und sie das Fahrzeug so nicht sicher hätte lenken kön-
- 27 - nen. Sie habe, um mit dem Fahrzeug nach I._____ fahren zu können, die Sitzein- stellungen und Rückenlehne ändern müssen (act. 1 S. 4). Diese Feststellungen stimmen mit den Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ überein. 10.2.5. Der Beschuldigte liess anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, dass die Zeugen einerseits mit der Kontrolle eines Trendfahrzeuges beschäftigt gewe- sen seien und D._____ das Fahrzeug des Beschuldigten nur im Augenwinkel ge- sehen habe. Dabei sei es den Zeugen angesichts der Lichtverhältnisse nicht mög- lich gewesen, den Innenraum des Fahrzeuges wahrzunehmen. Ausserdem sei die Kontaktaufnahme durch die Zeugen mit dem Beschuldigten und dessen Freundin erst auf dem gemeinsamen Weg erfolgt, weshalb sie wahrheitswidrig behaupten würden, dass sie B._____ von der Beifahrerseite herkommend gese- hen hätten. Insbesondere habe D._____ die Situation erst konkret beobachtet, nachdem sein Kollege deutlich gemacht habe, es gäbe eine Kontrolle und nicht als die beiden Personen noch beim Fahrzeug gestanden seien, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb noch eine derart klare Unterscheidung der ursprüng- lichen Position hätte getroffen werden können (act. 38 S. 2 f.). Der Beschuldigte machte zudem geltend, dass eine stereotype Weltanschauung – wonach der Mann im mittleren Alter und nicht etwa seine 19-jährige Freundin den Maserati fahre – kausal sein dürfte, dass insbesondere C._____ regelrecht von der Lenke- reigenschaft des Beschuldigten beseelt zu sein scheine (act. 38 S. 5). 10.2.6. Die Einwände des Beschuldigten betreffend die Aufmerksamkeit der bei- den Zeugen in jenem Moment des auf den Parkplatz Fahrens sowie Aussteigens, vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr glaubhaft, dass die deutliche Missachtung der Verkehrsregel – es ist unbestritten, dass das Fahrzeug das Parkierungsareal aus der falschen Richtung und entgegen den gut sichtbaren Pfeilmarkierungen am Boden befuhr – zumindest für C._____ klar erkennbar war und seine Aufmerksamkeit erregte. Dabei sei erwähnt, dass es sich beim Fahr- zeug des Beschuldigten, einem weissen Maserati, betreffend Marke und Farbe um ein eher aussergewöhnliches Fahrzeug handelt und es damit umso mehr die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Im Unterschied zu den Fotoaufnahmen stand dem Zeugen C._____ nicht nur ein Bruchteil einer Sekunde zur Verfügung, sondern er
- 28 - konnte das Befahren des Parkplatzes und Abstellen des Fahrzeuges auf einem Parkfeld mindestens während mehreren Sekunden und aufgrund des Einbiegens des Fahrzeugs von der Strasse her aus verschiedenen Blickwinkeln beobachten. Auch bezüglich allfälliger Spiegelungen aufgrund der Fahrzeugscheiben unter- scheidet sich ein Foto deutlich von einer Beobachtungsspanne von mehreren Se- kunden. Ausserdem befindet sich direkt vor dem Parkfeld, auf welchem der Mase- rati abgestellt wurde, eine Strassenlampe (Foto 14 [E1831_1221]). Auch während des Aussteigens vergingen noch einmal einige Sekunden, welche eine klare Iden- tifikation der lenkenden bzw. beifahrenden Person zuliessen. Hinzu kommen klare Unterschiede im Erscheinungsbild des Beschuldigten und Frau B._____s, welche eine Verwechslung aus der gegebenen Distanz als wenig plausibel erscheinen lassen. Der Beschuldigte trug am Tatabend – gemäss der von den Polizisten C._____ und D._____ erstellten Fotodokumentation – weisse Schuhe, eine dunkle Jeanshose sowie ein dunkles T‑Shirt. Er weist zudem eine Körpergrösse von rund 184 cm auf und hat kurze, helle Haare. Frau B._____ hingegen trug zum Tatzeitpunkt eine violett‑weiss karierte Hose, schwarze Lackschuhe sowie eine schwarze, leicht glänzende Daunenjacke. Sie hat lange dunkle Haare und ist mit einer Körpergrösse von ca. 170 cm rund 15 cm kleiner als der Beschuldigte. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass Wahrnehmungen in Einzelfällen durch gesell- schaftliche Norm- und Wertvorstellungen oder aussergewöhnliche psychologische Phänomene beeinflusst werden können. Angesichts der deutlich unterschiedli- chen äusseren Erscheinungen des Beschuldigten und von Frau B._____ sowie der übereinstimmenden und klaren Aussagen beider Polizisten, wonach sie das geschilderte Geschehen wahrgenommen haben, erscheint eine derartige Wahr- nehmungsverzerrung gleich beider Zeugen als wenig plausibel und findet im kon- kreten Beweisergebnis keine hinreichende Stütze. Diesbezüglich ist ausserdem anzufügen, dass wenn eine solche Weltanschauung, wonach der Mann fährt und die Frau Beifahrerin ist, bei den Zeugen bestanden hätte – wie es vom Beschul- digten geltend gemacht wird – es diesen erst recht aufgefallen wäre, wenn die Frau bei der Fahrerseite ausgestiegen wäre. Es erschliesst sich zudem nicht, wie die Zeugen C._____ und D._____ den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt, als er sich gemeinsam mit Frau B._____ vom Fahrzeug entfernte und in Richtung
- 29 - J._____ ging, als die vorausgehende Person erkannt haben sollen – was der Be- schuldigte selbst bestätigt –, ihn jedoch zuvor, wenige Meter weiter hinten, nicht hätten identifizieren oder mit Frau B._____ hätten verwechseln können. Dies gilt umso weniger, als das Fahrzeug dem Zeugen C._____ bereits während der Ein- fahrt aufgefallen war und das Geschehen damit von ihm ab diesem Zeitpunkt ent- sprechend aufmerksam beobachtet wurde. Im Weiteren ist den beiden Polizisten gegenüber durchschnittlichen Personen/Zeugen durchaus ein "geschultes Auge" zu attestieren, in dem Sinn, dass sie wissen, dass bei der Beobachtung eines Verkehrsdelikts insbesondere die Identifikation des Lenkers eines Fahrzeugs ent- scheidend ist. 10.2.7. Würde dagegen der detaillierten Beschreibung des Beschuldigten zum Aussteigen gefolgt, welche er anlässlich der Hauptverhandlung geschildert hatte, so wäre der Beobachtungszeitraum für die Zeugen gegenüber deren Darstellung noch verlängert gewesen und eine klare Wahrnehmung durch die Zeugen wäre umso besser möglich gewesen. Auch die vom Beschuldigten beschriebene Gestik und das Zurückgehen hätte sicherlich die Aufmerksamkeit der beiden Polizisten erregt. Die eigene Darstellung des Beschuldigten untergräbt damit seine Argu- mentation zu den angeblich unzureichenden Sichtverhältnissen. 10.2.8. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass sich der Fahrersitz aufgrund der "Easy Exit Seat"-Funktion mit dem Abstellen des Motors, wie die Verteidigung mit Verweis auf das eingereichte Manual ausführte (act. 38 S. 4, act. 39/2), bzw. mit der Öffnung der Fahrertür, wie der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung ausführte, automatisch zurückversetze bzw. in die hinterste Position zurückfahre (Prot. S. 21). Ausserdem seien die von den Zeugen behaupteten Umstände be- treffend die Sitzposition nicht aus der Fotodokumentation ersichtlich (act. 38 S. 4). Wie bereits ausgeführt, lassen weder die Fotodokumentation noch das einge- reichte Manual zum Fahrzeug eindeutige Schlüsse zur konkreten Sitzeinstellung zu. Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ hatte die Einstellung des Fahrersitzes für Frau B._____ nicht gepasst ("Der Sitz war viel zu weit hinten", "Sie brachte die Füsse nicht auf die Pedale und die Hände nicht ans Lenkrad in dieser Sitzposition" [act. 9 F/A
- 30 - 37/38 und F/A 17]; "Die Sitzposition, mit welcher wir sie konfrontiert haben, ihre Beine waren zu kurz, um das Fahrzeug richtig lenken zu können." [act. 8 F/A 38]). Es erscheint in dieser Situation gerade nicht nachvollziehbar, wieso Frau B._____ den beiden Polizisten nicht vorgeführt hätte, dass sie lediglich die Türe schliessen und das Fahrzeug hätte starten müssen, um den Sitz in die gespeicherte, auf sie passende Position zurückzubringen. Dagegen spricht auch die anschauliche Aus- sage des Zeugen C._____, wonach Frau B._____ für die anschliessende Fahrt nach I._____ einen merklichen Zeitraum benötigte, um den Fahrersitz neu einzu- stellen und das Fahrzeug beim Aussteigen in I._____ eine völlig andere Sitzposi- tion aufgewiesen habe (act. 8 F/A 38). Aufgrund der vom Beschuldigten geltend gemachten "Easy Exit Seat"-Funktion wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sich der Sitz beim erneuten Einsteigen von Frau B._____ entsprechend ihrer ge- speicherten Position eingestellt hätte, zumal unbestritten ist, dass beide über ei- nen eigenen Fahrzeugschlüssel verfügten und dem Beschuldigten der Führeraus- weis bereits mehr als sechs Monate entzogen war. Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Auszüge aus der Betriebsanleitung (act. 39/2) und im Lichte der Aussagen des Beschuldig- ten zeigt sich, dass die Funktion beim erneuten Einschalten der Zündung („ACC“ bzw. „RUN“) gerade wieder zur Rückkehr in die zuvor gespeicherte Sitzposition führt. Dass dies im konkreten Fall nicht beobachtet wurde und Frau B._____ eine beachtliche Zeit zur Einstellung des Fahrersitzes vor ihrer Abfahrt benötigte, spricht gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Darstellung. 10.2.9. Der von den Zeugen geschilderte Ablauf der Kontrolle – namentlich das Anhalten bzw. Ansprechen und nach den Papieren-Verlangen – erscheint sehr re- alitätsnahe und wird vom Beschuldigten so auch im Grundsatz bestätigt (Prot. S. 19). Es ist sachlogisch und mit dem üblichen Ablauf einer polizeilichen Kon- trolle vereinbar, dass C._____ den Beschuldigten als erste Person ansprach. Der Beschuldigte entfernte sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs einerseits als vor- ausgehende Person vom Fahrzeug und bewegte sich in Richtung J._____/Bahn- hof, während Frau B._____ ihm folgte. Dass der Beschuldigte vorausging, erklärt lediglich den zeitlichen Ablauf der Ansprache, nicht aber deren Adressatenwahl. Entscheidend ist dabei nämlich nicht allein die räumliche Konstellation, sondern
- 31 - der Umstand, dass C._____ den Beschuldigten bereits zuvor als Fahrzeuglenker wahrgenommen hat. Die Ansprache erfolgte somit nicht zufällig oder lediglich auf- grund der Bewegungsrichtung, sondern gezielt gegenüber jener Person, die aus Sicht des Polizisten das Fahrzeug gelenkt und das Verkehrssignal missachtet hatte. Dieses Vorgehen fügt sich widerspruchsfrei in das Gesamtbild der Zeugen- aussagen ein: Wer eine klare Verkehrsregelverletzung beobachtet und den Len- ker ohne Zweifel identifiziert, richtet seine erste Ansprache konsequenterweise an diese Person, unabhängig davon, ob sie sich in Begleitung einer weiteren Person befindet oder in welcher Konstellation sich die Beteiligten zuvor vom Fahrzeug entfernt haben. Ein von beiden Zeugen unbemerkter Wechsel der Seiten (Fahrer- / Beifahrerseite) durch den Beschuldigten und Frau B._____ – beispielsweise durch ein Kreuzen hinter dem Fahrzeug – erscheint vorliegend als völlig unplausi- bel und wurde auch nicht vom Beschuldigten behauptet. 10.2.10. Auch die glaubhaften Schilderungen der Zeugen C._____ und D._____ betreffend das Verhalten in der Kontrollsituation des Beschuldigten und von Frau B._____ widersprechen der Version des Beschuldigten und lassen sich nicht mit einer allfälligen gefühlsmässigen Antipathie der Zeugen ihm gegenüber erklären. Wäre Frau B._____ nämlich tatsächlich Fahrzeuglenkerin gewesen, wäre zu er- warten, dass dies sowohl von ihr als auch vom Beschuldigten frühzeitig, klar und proaktiv gegenüber der Polizei kommuniziert worden wäre, um ein entsprechen- des Missverständnis umgehend aus dem Weg zu räumen und die Situation zu entschärfen. Stattdessen habe sich der Beschuldigte nach den glaubhaften Aus- sagen des Zeugen C._____ selbst für das Einfahren in das Fahrverbot entschul- digt, für die Fahrzeugpapiere auf Frau B._____ verwiesen und seine Fahrereigen- schaft erst in Abrede gestellt, nachdem er mit dem Umstand konfrontiert worden war, dass ihm der Führerausweis entzogen sei. Dieses Verhalten entspricht eher demjenigen einer Person, die von den ihn konfrontierenden Umständen über- rascht und womöglich überfordert, zunächst von einer geringfügigen Verkehrsre- gelverletzung ausgeht und ihre Darstellung erst bei drohenden Konsequenzen an- passt, als demjenigen einer zu Unrecht beschuldigten Person.
- 32 - 10.2.11. Die vorgängige Aussagewürdigung zeigt, dass die Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ sehr glaubhaft wirken, während diejenige des Beschuldig- ten als nachträglich konstruiert erscheinen. In der Gesamtschau ergibt sich damit, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar ausführlich und in sich geschlossen erscheinen, jedoch nicht die Qualität einer glaubhaften, erlebnisbasierten Schilde- rung erreichen. Sie wirken vielmehr konstruiert, situativ angepasst und in zentra- len Punkten inkonsistent. Im Kontext der gesamten Beweislage steht damit fest, dass die Aussagen des Beschuldigten und die Vorbringen der Verteidigung keine plausible Alternativversion liefern, welche die glaubhaften und ineinandergreifen- den Zeugenaussagen überzeugend zu entkräften sowie die objektiven Indizien wi- derspruchsfrei zu erklären vermöchte.
11. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der beiden Zeugen C._____ und D._____ sowie das in obenstehenden Erwägungen ausgeführte Be- weisergebnis gegenüber den Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Fahre- reigenschaft und dem konkreten Ablauf ab dem Moment, als das Fahrzeug auf dem Parkfeld zum Stillstand kam, diametral widersprechen. Aufgrund der örtli- chen Umstände und der klaren, in sich stimmigen und übereinstimmenden Aussa- gen der zwei Zeugen, welche unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus- sagten, erscheint es evident, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat. Es besteht vorliegend kein Grund an den glaubhaften Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ zu zweifeln. Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen dagegen nicht und sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel und das Gericht ist im Ergebnis von der Fahrereigen- schaft des Beschuldigten überzeugt. Somit ist der Anklagesachverhalt vollum- fänglich und rechtsgenügend erstellt, weshalb für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist.
- 33 - III. Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV. 1.2. Die Verteidigung und der Beschuldigte äusserten sich nicht zur rechtlichen Würdigung.
2. Fahren ohne Berechtigung 2.1. Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder ab- erkannt wurde. So fährt insbesondere derjenige ohne erforderlichen Führeraus- weis, wenn ihm dieser vorgängig entzogen wurde (vgl. dazu BUSSMANN in: BSK SVG, Basel 2014, Art. 95 N 45). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz dann anzuneh- men, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässigkeit ist ebenfalls straf- bar (BSK SVG-BUSSMANN, a.a.O., Art. 95 N 29 f.). Art. 10 Abs. 2 SVG bestimmt, dass der Führer eines Motorfahrzeuges eines Führerausweises bedarf. 2.2. Der Beschuldigte fuhr am 22. Februar 2023 mit dem Maserati Ghibli S Q4 (Kennzeichen ZH 1) auf der E._____-strasse in F._____, obwohl ihm der Füh- rerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom
8. August 2022 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (act. 4 und act. 29) und ihm dieser Umstand bekannt war (Prot. S. 16). Objektiver und subjektiver Tat- bestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sind somit erfüllt.
- 34 -
3. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln 3.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Poli- zei zu befolgen. Nach Art. 18 Abs. 3 SSV zeigt das Signal "Einfahrt Verboten" (2.02) an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Ge- genrichtung jedoch gestattet ist. Am anderen Ende der Strasse steht das Signal "Einbahnstrasse" (4.08). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 1 SVG reicht Fahrlässigkeit aus (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). 3.2. Der Beschuldigte fuhr am 22. Februar 2023 durch ein gemäss Art. 18 Abs. 3 SSV signalisiertes Einfahrverbot, indem er auf den Parkplatz zwischen der E._____-strasse 2 und 3 in F._____ fuhr und das Signal missachtete. Dem Be- schuldigten war dabei bewusst, dass die Einfahrt aus dieser Richtung verboten ist (Prot. S. 16). Damit erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV.
4. Fazit Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dem- entsprechend ist der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie der einfa- chen Verletzung der Verkehrsegeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Vollzug
1. Strafrahmen, Strafzumessungsregeln und Strafart 1.1. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahr- zeugs trotz Entzug des Ausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG – das schwerwiegendere der beiden Delikte – wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Folglich reicht der ordentliche Strafrahmen vorliegend
- 35 - von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist zudem eine Busse auszufällen. 1.2. Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.3. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK StGB, 22. Aufl., Zürich 2026, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli et al. [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 85 ff.). 1.4. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; DOLGE, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 34 N 25). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
- 36 - die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 82, E. 4.1). Für den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG lautet die angedrohte Sanktion Geld- oder Freiheitsstrafe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicher- heit zu gewährleisten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Art. 41 Abs. 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe fällt vor- liegend in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft ausser Be- tracht.
2. Tatkomponente 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass durch das Ver- halten des Beschuldigten weder eine konkrete Gefährdung noch ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist. Es handelte sich zudem um eine einmalige und kurze Fahrt. Im Vergleich mit anderen, von dieser Strafbestimmung ebenfalls er- fassten Sachverhalten erscheint das Verschulden in objektiver Hinsicht insgesamt als sehr leicht. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte, indem er, im Wissen darum, dass ihm sein Führerent- zug am 8. August 2022 entzogen worden war, dennoch auf der E._____-strasse in F._____ fuhr. Der Taterfolg wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem er vom Führen des Fahrzeugs abgesehen oder dies seiner Partnerin überlassen hätte. Der Beweggrund war eine Bequemlichkeitserwägung des Beschuldigten. Damit bleibt es bei einem sehr leichten Verschulden. 2.3. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschul- den insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren. Innerhalb des weiten Strafrahmens von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erscheint damit eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als der Tatschwere angemessen.
- 37 -
3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhält- nissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. Zum Vorleben und den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (act. 13/1-7) sowie die Angaben zu seiner Per- son anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung (Prot. S. 7 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte lebt in einer Partnerschaft und hat ein Kind aus einer früheren Beziehung. Er ist in L._____ aufgewachsen, hat eine Lehre als Augenoptiker und eine Weiterbildung zum Augenoptikermeister absolviert und war anschliessend im Optikergeschäft seiner Eltern tätig, welches er im Juni 2021 übernommen hat. Seit ca. September 2025 ist er krankheitsbedingt nicht erwerbs- tätig und bezieht Krankentaggelder (Prot. S. 7 ff.). Diese persönlichen Verhält- nisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Der Beschul- digte weist keinen Eintrag im Strafregister auf (act. 31). Sein automobilistischer Leumund ist aufgrund des unbefristeten Ausweisentzuges jedoch getrübt (act. 29), was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. 3.2. Bezüglich des Nachtatverhaltens zeigte sich der Beschuldigte nicht gestän- dig, was keinen Einfluss auf die Strafhöhe hat. Es kann weiter nicht von echter Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgegangen werden, obwohl hervorzuhe- ben ist, dass sich der Beschuldigte immerhin teilweise für sein Verhalten an je- nem Abend während der Kontrolle im Allgemeinen anlässlich der Hauptverhand- lung entschuldigte (Prot. S. 24). Die Umstände des Nachtatverhaltens sind als neutral zu werten und haben keinen Einfluss auf die Strafe. Insgesamt führt der getrübte automobilistische Leumund bei der Täterkomponente zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze. 3.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände, ist der Beschuldigte für das Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Aus- weises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen zu bestrafen.
- 38 -
4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 4.2. Der Beschuldigte reichte das Datenerfassungsblatt und die eingeforderten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen weder innert Frist ein, noch brachte er sie an die Hauptverhandlung vom 16. Januar 2026 mit. In der Befra- gung zur Person gab er zu seinen finanziellen Verhältnissen an, derzeit nicht erwerbstätig zu sein und Krankentaggelder zu beziehen. Er erhalte wöchentlich Fr. 1'150.– ausbezahlt, nachdem die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter in der Höhe von Fr. 1'400.– pro Monat bereits vorab abgezogen werden (Prot. S. 12). Damit ist von einem Einkommen des Beschuldigten in der Höhe von monatlich netto Fr. 4'600.– (Fr. 1'150.– mal vier) auszugehen. 4.3. Der Beschuldigte lebt mit seiner Partnerin bei seinen Eltern im Haushalt. Er beteiligt sich nach eigenen Angaben nicht an den Wohnkosten, sondern leistet le- diglich gelegentliche Beiträge in Form von Einkäufen oder Haushaltsarbeiten (Prot. S. 13). Er erklärte zudem, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Prot. S. 14). Er ist indes (einziger) Inhaber der Einzelunternehmung "M._____" mit mehreren Mitarbeitenden (Prot. S. 8), wobei er angab, über die wirtschaftliche Si- tuation der Firma mangels Kenntnissen keine Auskunft geben zu können (Prot. S. 10 f.). Der Auszug aus dem Steuerregister der Stadt N._____ zeigt in den Jah- ren 2021 bis 2023 einen markanten Rückgang sowohl des Vermögens als auch des Einkommens (act. 30). Für die Tagessatzberechnung ist mangels anderer Anhaltspunkte vom angegebenen Einkommen von Fr. 4'600.– auszugehen. Da- von ist eine Pauschale von 25-30% in Abzug zu bringen. Weitere erhebliche fi- nanzielle Verpflichtungen sind nicht ersichtlich.
- 39 - 4.4. Unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 100.– als ange- messen.
5. Busse wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Ersatzfreiheitsstrafe 5.1. Weiter ist für die Übertretung, die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV, eine Busse auszufällen. 5.2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbeson- dere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21). 5.3. Vorliegend kann betreffend die Tatschwere und die finanziellen Verhältnisse auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Es handelt sich um ebenfalls ein einmaliges Befahren des Parkplatzes durch die verbotene Einfahrt. Insgesamt er- weist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– für die begangene Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SVV als angemessen. 5.4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen Freiheitsstrafe auszufällen.
6. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver-
- 40 - brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wie- derholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorle- ben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 6.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Gelds- trafe verurteilt wird. Des Weiteren handelt es sich um einen sogenannten Ersttäter (act. 31). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 6.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. 6.4. Die Busse für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist zu bezahlen.
7. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 2'000.–) und einer Busse von Fr. 300.– zu bestra- fen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist auf 3 Tage festzulegen.
- 41 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'500.– und die weiteren Auslagen der Untersu- chung betragen Fr. 743.15 (act. 18).
2. Wird die beschuldigte Person des eingeklagten Delikts schuldig gesprochen, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb bei vorlie- gendem Ausgang des Verfahrens die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.
3. In Anwendung von Art. 429 StPO e contrario ist dem schuldig zu sprechen- den Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen. VI. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil steht die Berufung nach Art. 398 ff. StPO offen. Es wird verfügt:
1. Die nachfolgend genannten Aktenstellen sind unverwertbar und werden aus den Akten entfernt bzw. geschwärzt: Einvernahme der polizeilichen Auskunftsperson B._____ vom 22. Fe- bruar 2023 (act. 3) S. 2 Frage/Antwort 11 bis S. 6 Frage/Antwort 56 Polizeirapport vom 18. April 2023 (act. 1) Abschnitt "Aussage B._____, tt.12.2003, Auskunftsperson": ab S. 3 oben Abschnitt "Ermittlungen/Ergänzungen", "Einvernahmen": die bei- den letzten Sätze auf Seite 3 Abschnitt "Ermittlungen/Ergänzungen", "Sitzposition" Seite 4: Ab- schnitt 2 Satz 2 und 3
- 42 - Einvernahme des Zeugen C._____ durch die Staatsanwaltschaft vom
11. März 2025 (act. 8): Antwort auf Frage 15 S. 5 zweitletzter Satz nach "Einvernahmen gemacht" sowie letzter Satz Einvernahme des Zeugen D._____ durch die Staatsanwaltschaft vom
11. März 2025 (act. 9): Antwort auf Frage 47 S. 7 letzter Satz. Die entsprechenden Aktenstücke im Original werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet.
2. Mündlich eröffnet und begründet sowie schriftlich mitgeteilt mit nachfolgen- dem Erkenntnis.
- 43 - Es wird erkannt:
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahr- zeugs trotz Entzug des Ausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG – das schwerwiegendere der beiden Delikte – wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Folglich reicht der ordentliche Strafrahmen vorliegend
- 35 - von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist zudem eine Busse auszufällen.
E. 1.2 Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
E. 1.3 Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK StGB, 22. Aufl., Zürich 2026, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli et al. [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 85 ff.).
E. 1.4 Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; DOLGE, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 34 N 25). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
- 36 - die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 82, E. 4.1). Für den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG lautet die angedrohte Sanktion Geld- oder Freiheitsstrafe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicher- heit zu gewährleisten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Art. 41 Abs. 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe fällt vor- liegend in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft ausser Be- tracht.
2. Tatkomponente
E. 1.5 Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (act. 42, gleichentags frankiert, Postauf- gabe um 21.00 Uhr von zwei Zeugen bestätigt, Poststempel vom 27. Januar 2026, hierorts eingegangen am 29. Januar 2026, vgl. dazu auch die E-Mail von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 26. Januar 2026, 21.38 Uhr, act. 42A) meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 16. Januar 2026 an.
E. 2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
E. 2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass durch das Ver- halten des Beschuldigten weder eine konkrete Gefährdung noch ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist. Es handelte sich zudem um eine einmalige und kurze Fahrt. Im Vergleich mit anderen, von dieser Strafbestimmung ebenfalls er- fassten Sachverhalten erscheint das Verschulden in objektiver Hinsicht insgesamt als sehr leicht.
E. 2.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte, indem er, im Wissen darum, dass ihm sein Führerent- zug am 8. August 2022 entzogen worden war, dennoch auf der E._____-strasse in F._____ fuhr. Der Taterfolg wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem er vom Führen des Fahrzeugs abgesehen oder dies seiner Partnerin überlassen hätte. Der Beweggrund war eine Bequemlichkeitserwägung des Beschuldigten. Damit bleibt es bei einem sehr leichten Verschulden.
E. 2.3 In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschul- den insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren. Innerhalb des weiten Strafrahmens von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erscheint damit eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als der Tatschwere angemessen.
- 37 -
3. Täterkomponente
E. 2.4 Vorliegend erfolgte die polizeiliche Einvernahme von B._____ am 22. Fe- bruar 2023 als polizeiliche Auskunftsperson. Dabei wurde sie konkret zu ihrem Verhältnis mit dem Beschuldigten befragt, woraufhin wie angab, dass er ihr Freund sei, sie seit einem Jahr in einer Beziehung seien und sie seit zirka vier Monaten mit ihm zusammen in seiner Wohnung wohne und lediglich die Briefe noch bei ihren Eltern zuhause ankämen (act. 3 F/A 5-7). Für den Befragenden war spätestens nach diesen Antworten erkennbar, dass der Befragten aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten ein Zeugnisverwei- gerungsrecht nach Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO zustand. Aufgrund dessen hätte B._____ spätestens zu diesem Zeitpunkt auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht ge- genüber dem Beschuldigten aufmerksam gemacht werden müssen. Da dies un- terlassen wurde und sich B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief (act. 6 F/A 9), unterliegen die Aussagen von B._____ einem Verwertungsverbot.
E. 2.5 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar wurde entsprechend ver- fügt (act. 40, Prot. S. 5 f.), dass die nachfolgenden Aktenstellen unverwertbar seien und aus den Akten entfernt bzw. geschwärzt werden: Einvernahme der polizeilichen Auskunftsperson B._____ vom 22. Februar 2023 (act. 3) S. 2 Frage/Antwort 11 bis S. 6 Frage/Antwort 56 Polizeirapport vom 18. April 2023 (act. 1) Abschnitt "Aussage B._____, tt.12.2003, Auskunftsperson": ab S. 3 oben
- 6 - Abschnitt "Ermittlungen/Ergänzungen", "Einvernahmen": die beiden letzten Sätze auf Seite 3 Abschnitt "Ermittlungen/Ergänzungen", "Sitzposition" Seite 4: Ab- schnitt 2 Satz 2 und 3 Einvernahme des Zeugen C._____ durch die Staatsanwaltschaft vom
11. März 2025 (act. 8): Antwort auf Frage 15 S. 5 zweitletzter Satz nach "Einvernahmen gemacht" sowie letzter Satz Einvernahme des Zeugen D._____ durch die Staatsanwaltschaft vom
11. März 2025 (act. 9): Antwort auf Frage 47 S. 7 letzter Satz. Die unverwertbaren Originale werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens in einem verschlossenen Couvert separat von den Akten aufbewahrt und sind, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, zu vernichten (vgl. dazu auch: Urteil des BGer 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024, E. 3.1). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 25. Au- gust 2025 (act. 19) vor, er habe am 22. Februar 2023 um ca. 19.05 Uhr das Fahr- zeug Maserati, Kontrollschild ZH 1, auf der E._____-strasse in F._____ gelenkt, obwohl ihm seit dem 8. August 2022 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis ent- zogen worden war, was ihm bekannt gewesen sei. Er habe ausserdem das Fahr- zeug auf den Parkplatz zwischen E._____-strasse 2 und 3 gelenkt, wobei er das Vorschriftssignal "Einfahrt verboten" missachtet habe, obschon er dieses wahrge- nommen habe, zumindest habe er eine Missachtung desselben billigend in Kauf genommen.
E. 3 Beweismittel
E. 3.1 Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhält- nissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. Zum Vorleben und den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (act. 13/1-7) sowie die Angaben zu seiner Per- son anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung (Prot. S. 7 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte lebt in einer Partnerschaft und hat ein Kind aus einer früheren Beziehung. Er ist in L._____ aufgewachsen, hat eine Lehre als Augenoptiker und eine Weiterbildung zum Augenoptikermeister absolviert und war anschliessend im Optikergeschäft seiner Eltern tätig, welches er im Juni 2021 übernommen hat. Seit ca. September 2025 ist er krankheitsbedingt nicht erwerbs- tätig und bezieht Krankentaggelder (Prot. S. 7 ff.). Diese persönlichen Verhält- nisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Der Beschul- digte weist keinen Eintrag im Strafregister auf (act. 31). Sein automobilistischer Leumund ist aufgrund des unbefristeten Ausweisentzuges jedoch getrübt (act. 29), was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist.
E. 3.2 Bezüglich des Nachtatverhaltens zeigte sich der Beschuldigte nicht gestän- dig, was keinen Einfluss auf die Strafhöhe hat. Es kann weiter nicht von echter Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgegangen werden, obwohl hervorzuhe- ben ist, dass sich der Beschuldigte immerhin teilweise für sein Verhalten an je- nem Abend während der Kontrolle im Allgemeinen anlässlich der Hauptverhand- lung entschuldigte (Prot. S. 24). Die Umstände des Nachtatverhaltens sind als neutral zu werten und haben keinen Einfluss auf die Strafe. Insgesamt führt der getrübte automobilistische Leumund bei der Täterkomponente zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze.
E. 3.3 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände, ist der Beschuldigte für das Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Aus- weises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen zu bestrafen.
- 38 -
4. Höhe des Tagessatzes
E. 4 Grundsätze der Beweiswürdigung
E. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.
E. 4.2 Der Beschuldigte reichte das Datenerfassungsblatt und die eingeforderten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen weder innert Frist ein, noch brachte er sie an die Hauptverhandlung vom 16. Januar 2026 mit. In der Befra- gung zur Person gab er zu seinen finanziellen Verhältnissen an, derzeit nicht erwerbstätig zu sein und Krankentaggelder zu beziehen. Er erhalte wöchentlich Fr. 1'150.– ausbezahlt, nachdem die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter in der Höhe von Fr. 1'400.– pro Monat bereits vorab abgezogen werden (Prot. S. 12). Damit ist von einem Einkommen des Beschuldigten in der Höhe von monatlich netto Fr. 4'600.– (Fr. 1'150.– mal vier) auszugehen.
E. 4.3 Der Beschuldigte lebt mit seiner Partnerin bei seinen Eltern im Haushalt. Er beteiligt sich nach eigenen Angaben nicht an den Wohnkosten, sondern leistet le- diglich gelegentliche Beiträge in Form von Einkäufen oder Haushaltsarbeiten (Prot. S. 13). Er erklärte zudem, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Prot. S. 14). Er ist indes (einziger) Inhaber der Einzelunternehmung "M._____" mit mehreren Mitarbeitenden (Prot. S. 8), wobei er angab, über die wirtschaftliche Si- tuation der Firma mangels Kenntnissen keine Auskunft geben zu können (Prot. S. 10 f.). Der Auszug aus dem Steuerregister der Stadt N._____ zeigt in den Jah- ren 2021 bis 2023 einen markanten Rückgang sowohl des Vermögens als auch des Einkommens (act. 30). Für die Tagessatzberechnung ist mangels anderer Anhaltspunkte vom angegebenen Einkommen von Fr. 4'600.– auszugehen. Da- von ist eine Pauschale von 25-30% in Abzug zu bringen. Weitere erhebliche fi- nanzielle Verpflichtungen sind nicht ersichtlich.
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E. 4.4 Unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 100.– als ange- messen.
5. Busse wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Ersatzfreiheitsstrafe
E. 5 Glaubwürdigkeit der Beteiligten
E. 5.1 Weiter ist für die Übertretung, die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV, eine Busse auszufällen.
E. 5.2 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbeson- dere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21).
E. 5.3 Vorliegend kann betreffend die Tatschwere und die finanziellen Verhältnisse auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Es handelt sich um ebenfalls ein einmaliges Befahren des Parkplatzes durch die verbotene Einfahrt. Insgesamt er- weist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– für die begangene Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SVV als angemessen.
E. 5.4 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen Freiheitsstrafe auszufällen.
6. Vollzug
E. 6 Aussagen der Beteiligten
E. 6.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver-
- 40 - brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wie- derholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorle- ben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46).
E. 6.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Gelds- trafe verurteilt wird. Des Weiteren handelt es sich um einen sogenannten Ersttäter (act. 31). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren.
E. 6.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
E. 6.3.1 Anlässlich der schriftlichen Befragung im FinZ-Set-Protokoll vom 22. Fe- bruar 2023 (act. 2 S. 4 ff.) verweigerte der Beschuldigte mehrheitlich seine Aus- sage und führte einzig aus, er fahre nicht Auto und es handle sich um eine Be- hauptung, dass er ohne Berechtigung gefahren sei (act. 2 S. 5 F/A 12 und 14). Betreffend die Sitzposition und auf Vorhalt der Möglichkeit, das Fahrzeug sicher- zustellen und die Daten auszuwerten, gab er sodann an, es mache keinen Unter- schied, da auch ein kleiner Mensch das Auto fahren könne (act. 2 S. 6 F/A 19).
E. 6.3.2 Der Beschuldigte erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 25. Juni 2024 nur, dass es ihm ein absolutes Rätsel sei, wie der Poli- zist dazu käme, dass er gefahren sei. Seine Freundin sei gefahren und sie seien nebeneinander gesessen (act. 7 F/A 5). Er sagte weiter, dass er nicht gefahren sei, mehr habe er nicht zu sagen (act. 7 F/A 6). Zu seiner Beziehung zu B._____ führt er aus, dass sie islamisch verheiratet seien, was in der Schweiz eine Verlo- bung sei (act. 7 F/A 8). Zu den weiteren ihm in dieser Einvernahme gestellten Fra- gen verweigerte er die Aussage.
E. 6.3.3 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2025 – im Anschluss an die Einvernahmen der beiden Zeugen D._____ und C._____, bei denen er auf eine Teilnahme verzichtet hatte – erklärte der Beschuldigte, dass er sich grundsätzlich nicht äussern wolle. Er führte dennoch aus, dass sie ausgestie- gen seien und in die J._____ wollten, sie an der Polizei vorbei gegangen seien. Es habe geheissen "so und so" und dann seien sie kontrolliert worden. Sie seien durch das Fahrverbot gefahren und sie hätten ihre Ausweise zeigen müssen, was
- 16 - Frau B._____ gemacht habe. Sie (die Polizei) habe sie getrennt und die Handys weggenommen, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Anwalt anzuru- fen, obschon er das gewollt habe. Das habe ihn "hässig" gemacht. Für seine Freundin sei der Kontakt mit Männern aufgrund ihrer Kultur und Erziehung schwierig. Sie sei vier Stunden mit dem grössten Polizisten eingesperrt worden und der Polizist sei einschüchternd gewesen. Er habe diesen Polizisten einen Tag später angerufen da er ziemlich verärgert gewesen sei. Er sei der Meinung, dass sie gar nicht verhaftet gewesen sei und nicht hätte mitgehen müssen. Des Weite- ren seien auch die Sitze kontrolliert worden. Er sei einfach verärgert, wie die Poli- zei vorgegangen sei (act. 10 F/A 8). Zu den weiteren ihm in dieser Einvernahme gestellten Fragen, insbesondere zur Frage, ob er gefahren sei oder nicht (act. 10 F/A 7), verweigerte er die Aussage.
E. 6.3.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2026 sagte der Beschul- digte auf Vorhalt des ihm vorgeworfenen Sachverhalts aus, dass das Ganze in diesem Kontext falsch sei (Prot. S. 16). Nach der Arbeit seien er und Frau B._____ an die Tankstelle am Bahnhof F._____ gefahren, um noch etwas einzu- kaufen. Normalerweise fahre man ja von vorne in diesen Parkplatz hinein – das sei offensichtlich. Seine Freundin sei jedoch an der Parkplatzeinfahrt vorbeigefah- ren und er sei ungeduldig gewesen, weshalb er ihr gesagt habe, dass sie einfach von oben her in den Parkplatz reinfahren solle, auch wenn da offensichtlich ein Verbot sei. Er habe ihr dabei auch etwas Druck gemacht. Er habe dann auf dem Parkplatz seitlich die Polizei gesehen, die mit jemandem am Reden gewesen sei und nicht gross zu ihnen hinübergeschaut habe. Seine Freundin habe, als sie die Polizei gesehen habe, fast schon etwas Panik bekommen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und losgelaufen, während sie im Fahrzeug geblieben sei und nicht habe rauskommen wollen. Er habe ihr gewunken, sei etwas zurückgelaufen und habe ihr gesagt, dass sie aussteigen solle, was sie dann auch getan habe. Er sei voraus in Richtung Polizei bzw. K._____-Shop gelaufen. Ein Polizist sei auf sie zugekommen und habe gesagt "Papiere zeigen". Seine Freundin habe ihre Pa- piere hervorgenommen, worauf der Polizist zu ihm gesagt habe: "Ja aber Sie sind ja gefahren". Da habe er gedacht, dass es für B._____ nicht schlecht sei, wenn der Polizist denke, dass er gefahren sei, da man ihr dann definitiv nicht beweisen
- 17 - könne, dass sie durch ein Verbot oder dergleichen gefahren sei. Der Polizist habe dann festgestellt, dass er keinen Führerausweis habe, woraufhin sie räumlich voneinander getrennt worden seien. Als er versucht habe, zu seiner Freundin zu laufen, habe ihm der Polizist gesagt, er lege ihm Handschellen an, wenn er das noch einmal probiere. Er habe vielleicht nicht so gut und vielleicht für die Polizis- ten auch ein bisschen unangenehm reagiert. Er habe seiner Freundin gesagt, dass sie nichts sagen solle bzw. müsse, weil er wisse, dass man die Aussage ver- weigern könne. Dann gehe es am besten und schnellsten. Er habe ja auch nichts gesagt. Dann sei es aber komplett in eine andere Richtung gelaufen. Er könne kaum glauben, wie es sei. Dass sie getrennt worden seien und die ganze Art und Weise habe ihn gestört. Der Polizist hier habe ihn "gar nicht abhaben" können. Er habe gedacht "Scheisse, jetzt habe ich eigentlich die ganze Scheisse verursacht, indem ich hier ein riesiges Drama gemacht habe". Für seine Frau sei die ganze Sache auch sehr belastend. Es sei nur so weit gekommen, weil er sie so ge- stresst habe und sie nicht habe normal fahren können (Prot. S. 16 f.). Die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, beantwortete er mit: "Wir, also B._____". Er habe neben ihr auf dem Beifahrersitz gesessen, wo auch seine Sachen auf dem Boden gelegen seien. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er das Auto nicht mehr fahre, seitdem ihm der Ausweis entzogen worden sei. Er habe ihr das Auto sogar geschenkt, wobei er auf Nachfrage einräumte, dass das Auto auf seine Einzel- firma eingelöst sei. Nach dem Vorfall seien sie auch immer wieder kontrolliert wor- den, wobei jedes Mal sie (seine Freundin) gefahren sei (Prot. S. 18). Deshalb ver- stehe er nicht, wieso man nun sage, dass er gefahren sei, obwohl er nicht gefah- ren sei – zumal sie nicht einmal im Auto gewesen seien und es dunkel gewesen sei. Er wisse, dass er das Auto nicht gefahren sei, es mache ihn ein wenig "häs- sig", hässig auf sich selbst, aber auch auf die ganze Situation. Er fände es nicht in Ordnung, dass so etwas behauptet werde. Auf Nachfrage des genauen Ablaufs, was nach dem Aussteigen aus dem Auto passiert sei, wiederholte der Beschul- digte das bereits zuvor Ausgeführte und ergänzte, dass die Polizisten quer auf der Seite, ca. 15 Meter auf dem Parkplatz mit parkierten Autos entfernt, gestanden seien. Er erklärte auf Nachfrage, dass der Polizist zuerst zu ihm gekommen sei, weil er (der Beschuldigte) zuerst an ihm vorbeigelaufen sei. Der Polizist habe ihn
- 18 - angesprochen und nach den Papieren gefragt. Er [der Beschuldigte] habe dann zu seiner Freundin gesagt, dass sie die Papiere holen soll, wobei klar gewesen sei, dass sie ihre hole. Von den Polizisten habe es dann geheissen: "Aber Sie sind ja gefahren." (Prot. S. 19 f.). Auf Vorhalt der Aussage von C._____, wonach dieser gesehen habe, dass eine männliche Person den Maserati in die Einbahn gefahren und auf dem Beifahrer- sitz eine Frau gesessen habe, sowie der Aussage von D._____, welcher den Be- schuldigten nach dem Aussteigen auf der Fahrerseite und Frau B._____ auf der Beifahrerseite gesehen habe, gab der Beschuldigte nach kurzem Überlegen an, dass er wisse, dass das nicht stimme und es ihn extrem "hässig" mache. Herr D._____ habe an dem Tag noch zu Herrn C._____ gesagt, dass er nichts gese- hen habe und plötzlich habe er dann angeblich doch gesagt, dass er etwas gese- hen habe. Auf Nachfrage, weshalb die Polizisten ihn zu Unrecht belasten sollten, führte der Beschuldigte aus, dass es an seiner Persönlichkeit und seinem unko- operativen Verhalten liege. Er könne sich vorstellen, dass der Polizist nicht be- wusst lüge oder der Ansicht sei, dass er das gesehen habe, aber er sei so weit entfernt gewesen. Zudem sei es dunkel gewesen und man müsse schräg ins Auto schauen, was eine extrem gute Sehleistung erfordere. Er sei nochmals vor Ort gewesen und es sei ihm ein Rätsel (Prot. S. 20). Ebenfalls auf Vorhalt der Aus- sage von Herrn C._____, wonach der Beschuldigte sich zuerst für das "In-die-Ein- bahn-Reinfahren" entschuldigt habe, entgegnete der Beschuldigte, dass er sich nicht für das Reinfahren, sondern für die ganze Situation entschuldigt habe und er sich damit mehr an seine Freundin gerichtet habe (Prot. S. 20 f.). Auf weiteren Vorhalt der Aussagen beider Polizisten, dass die Sitzposition des Fahrersitzes so eingestellt gewesen sei, dass die Einstellung zur Körpergrösse des Beschuldigten gepasst habe, Frau B._____ jedoch kaum an die Pedalen gekommen sei, führte der Beschuldigte aus, dass das normal sei. Sein Auto habe eine Funktion, welche den Sitz automatisch durch das Öffnen der Tür in die hinterste Position fahre. Bei geöffneter Tür sei der Sitz hinten (Prot. S. 21). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, wonach von den Polizisten geltend ge- macht worden sei, dass er seine Lebenspartnerin unter Druck gesetzt und sie mehrmals aufgefordert habe, die Aussage zu verweigern, bekräftigte der Beschul-
- 19 - digte nochmals, dass er aufgrund der räumlichen Trennung dies nicht habe Flüs- tern können. Er habe sie nicht unter Druck setzen oder ihr sagen wollen, dass sie ihn irgendwie in Schutz nehmen solle, sondern er habe ihr nur sagen wollen, dass sie sich nicht belasten müsse. Deshalb habe er gesagt: "Mach keine Aussagen." (Prot. S. 23).
E. 6.4 Die Busse für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist zu bezahlen.
7. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 2'000.–) und einer Busse von Fr. 300.– zu bestra- fen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist auf 3 Tage festzulegen.
- 41 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'500.– und die weiteren Auslagen der Untersu- chung betragen Fr. 743.15 (act. 18).
2. Wird die beschuldigte Person des eingeklagten Delikts schuldig gesprochen, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb bei vorlie- gendem Ausgang des Verfahrens die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.
3. In Anwendung von Art. 429 StPO e contrario ist dem schuldig zu sprechen- den Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen. VI. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil steht die Berufung nach Art. 398 ff. StPO offen. Es wird verfügt:
1. Die nachfolgend genannten Aktenstellen sind unverwertbar und werden aus den Akten entfernt bzw. geschwärzt: Einvernahme der polizeilichen Auskunftsperson B._____ vom 22. Fe- bruar 2023 (act. 3) S. 2 Frage/Antwort 11 bis S. 6 Frage/Antwort 56 Polizeirapport vom 18. April 2023 (act. 1) Abschnitt "Aussage B._____, tt.12.2003, Auskunftsperson": ab S. 3 oben Abschnitt "Ermittlungen/Ergänzungen", "Einvernahmen": die bei- den letzten Sätze auf Seite 3 Abschnitt "Ermittlungen/Ergänzungen", "Sitzposition" Seite 4: Ab- schnitt 2 Satz 2 und 3
- 42 - Einvernahme des Zeugen C._____ durch die Staatsanwaltschaft vom
E. 7 Polizeirapport Im Polizeirapport vom 18. April 2023 (act. 1) rapportierte C._____, dass er habe sehen können, wie der Maserati I, Ghibli S Q4 (Kennzeichen ZH 1) von einer männlichen Person gelenkt mehrere Meter in die Einbahn gefahren sei. Auf dem Beifahrersitz sei eine Frau gesessen (act. 1 S. 3). Die beiden Personen seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und seien Richtung J._____ geschritten. Er sei auf die beiden Personen zugegangen und habe den Mann gefragt, ob er das Vor- schriftssignal "Einfahrt verboten" nicht gesehen habe. Dieser habe anfänglich ge- stutzt und sich bei ihm entschuldigt. Er (C._____) habe daraufhin die Ausweispa- piere verlangt und die Beteiligten seien alle gemeinsam zum zuvor gelenkten Fahrzeug zurückgekehrt. Der noch unbekannte Mann habe angegeben, dass seine Freundin alle Papiere habe. Sie habe diese im Bereich des Beifahrersitzes gesucht, wo auch ihre Handtasche gelegen habe. Der Mann habe dann angege- ben, dass sie gefahren sei. Auf die Frage, ob er überhaupt im Besitz eines Füh- rerscheins sei, sei er jeweils ausgewichen. Erst als sein Patrouillen-Kollege D._____ dazugekommen sei, hätten die Personalien des Lenkers geklärt werden können. Sowohl der Lenker wie auch die Beifahrerin seien anlässlich der Kon- trolle sichtlich nervös gewesen. Der Beschuldigte habe abgestritten, gefahren zu sein, obwohl er (C._____) ihm zu verstehen gegeben habe, dass er ihn zweifellos habe fahren sehen (act. 1 S. 3). Auch nach der Konfrontation mit den unterschied- lichen Sitzpositionen, habe er weiterhin abgestritten, den Personenwagen gelenkt zu haben. Frau B._____ habe dann plötzlich angegeben, gefahren zu sein. Bei dieser Aussage sei sie trotz eingehendem Gespräch geblieben. Der Beschuldigte und Frau B._____ hätten beide anlässlich der Effektenkontrolle einen Fahrzeug- schlüssel zum Maserati mit sich geführt. Als C._____ und D._____ dem Beschul- digten und Frau B._____ das weitere Vorgehen bekannt gegeben hätten, habe
- 20 - der Beschuldigte Frau B._____ mehrmals aufgefordert, sämtliche Aussagen zu verweigern (act. 1 S. 3). Da der Verdacht bestanden habe, dass sich der Beschul- digte in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe, sei die zuständige Staats- anwältin orientiert und eine zusätzliche Patrouille aufgeboten worden. Der Trans- port des Beschuldigten zum Spital Uster sei ohne Probleme erfolgt (act. 1 S. 3). Der Beschuldigte habe seine Aussagen verweigert (act 1 S. 3). Frau B._____ sei am Kontrollort gebeten worden, auf dem Fahrersitz Platz zu nehmen, wobei sie (ca. 170 cm) kaum an die Pedalen gekommen sei. Sie hätte das Fahrzeug so nicht sicher lenken können. In der Folge sei der Beschuldigte gebeten worden, Platz zu nehmen. Die Sitzeinstellungen hätten zu seiner Körpergrösse (ca. 184 cm) gepasst (act. 1 S. 4). Frau B._____ sei später zwecks Einvernahme selbstän- dig mit dem Fahrzeug im Konvoi zur Stadtpolizei Uster gefahren, wofür sie die Sitzeinstellungen, insbesondere die Rückenlehne habe ändern beziehungsweise auf sich einstellen müssen (act. 1 S. 3 und S. 4). Der Beschuldigte habe sich so- weit anständig gegenüber den handelnden Polizisten verhalten. Er habe sich je- weils sehr sicher und unantastbar gegeben und dabei einen früheren Fall erwähnt (act. 1 S. 4).
E. 8 Fotodokumentation Aus der Fotodokumentation (act. 26), welche 37 Aufnahmen umfasst, ergibt sich, dass Frau B._____ sowie der Beschuldigte im Rahmen der Kontrolle im betreffen- den Fahrzeug Platz genommen haben und dabei die jeweilige Fahrposition einge- nommen wurde. Von Frau B._____ hat es vier Fotos (sowohl bei geöffneter als auch bei geschlossener Tür), vom Beschuldigten hingegen nur eines. Weiter lie- gen mehrere Aufnahmen des Fahrzeuginneren, eines Fahrzeugschlüssels, des auf dem Parkfeld abgestellten Fahrzeugs, des Fahrzeugs auf dem Abschleppwa- gen sowie des Kontrollortes zwischen den Liegenschaften E._____-strasse 2 und 3 in F._____ aus verschiedenen Perspektiven vor. Die Fotodokumentation enthält zudem Abbildungen zu fahrzeugspezifischen Funktionen sowie zu den Abmes- sungen und Distanzen zwischen Fahrersitz und Rücksitz. Sodann gibt es Aufnah- men des Fahrzeugausweises, des Führerausweises von Frau B._____ und sol- che von Medikamenten (mit und ohne Blister) sowie ein Rezept.
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E. 9 Übersichtskarte Bahnhof F._____ und Manual Maserati Ghibli Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte eine Übersichtskarte in Form eines Google‑Maps‑Auszugs des Kontrollortes mit handschriftlichen Markie- rungen ein. Zudem legte er einen Auszug aus dem Benutzermanual des Fahr- zeugs Maserati Ghibli vor, welcher mit Leuchtstiftmarkierungen versehen ist (Prot. S. 23; act. 39/1–2, Manual Seiten 18 und 109).
E. 10 Beweiswürdigung 10.1.Würdigung der Aussagen 10.1.1. Der Zeuge C._____ gab in seiner Aussage eine konsistente und anschau- liche Darstellung des Vorfalls ab. Er schilderte die Handlung zunächst in freiem Bericht und anschliessend beantwortete er ihm gestellte Fragen, wobei sich ein gut nachvollziehbarer und in sich stimmiger Ablauf der Geschehnisse jenes Abends ergibt. Seine Aussagen enthalten zudem typische Merkmale glaubhafter Schilderungen, namentlich das Einräumen von Erinnerungslücken, Unsicherhei- ten bei Detailfragen sowie die Erwähnung scheinbar nebensächlicher Umstände. So benennt er klar, wenn er gewisse Details nicht mehr kennt oder keine genauen Antworten auf die ihm gestellten Fragen geben kann ("Das weiss ich nicht mehr, wir waren ja bereits auf dem Platz."; "Das ist schwierig, vier bis fünf Parkfelder (breitseitig)", "Den genauen Wortlaut kann ich nicht mehr sagen", "Das kann ich Ihnen nicht mehr sagen, ob sie es meinem Kollegen oder mir gesagt hat"; act. 8 F/A 20, 24, 29 und 37). Er führte insbesondere in der freien Schilderung der Ge- schehnisse Details – wie dass sie zunächst eine Trendfahrzeugkontrolle auf dem Parkplatz gemacht hätten und er bahnseitig gestanden habe, als das Fahrzeug des Beschuldigten auf den Parkplatz gefahren kam (act. 8 F/A 15) – sowie auch innere Vorgänge und Eindrücke auf – dass er es "etwas frech" gefunden habe, wie das Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren sei…, es habe ihn "irritiert", dass die Freundin die Papiere haben solle…, es habe ihn "stutzig gemacht", dass er auf sie eingeredet habe, sie solle die Aussage verweigern (act. 8 F/A 15). Er wie- derholte glaubhaft und mit Nachdruck, er sei sich zu hundert Prozent sicher, den Beschuldigten beim Lenken des Fahrzeugs sowie beim Aussteigen auf der Fah-
- 22 - rerseite gesehen zu haben. Ausserdem erklärte er, er habe die beiden vom Auto weggehen sehen, wobei die Beifahrerseite näher bei ihm gewesen sei und er "an der Frau vorbei" musste, damit er zum Mann kommen konnte, den er habe an- sprechen wollen (act. 8 F/A 15). Auch die Überprüfung der Sitzposition schilderte er nachvollziehbar. Insgesamt wirken die Schilderungen des Zeugen C._____ le- bensnah und in sich schlüssig. Trotz der hohen Detaildichte brachte er – auch auf nicht chronologische Fragen hin – eine Darstellung der Geschehnisse vor, welche nahezu widerspruchsfrei ist. 10.1.2. Die Aussagen des Zeugen D._____ erscheinen ebenfalls detailliert, kon- stant und nachvollziehbar. Auch er gab sowohl einen längeren, freien Bericht (act. 9 F/A 17) als auch Antworten auf gestellte Fragen (act. 9 F/A 18-47) ab. Es war dem Zeugen auch möglich, den zugetragenen Ablauf des Abends springend, d.h. in nicht chronologischer Reihenfolge, zu erzählen. Seine Aussagen erschei- nen teilweise vorsichtig, indem er mehrmals darauf hinwies, dass er sich nicht an sämtliche Details zu erinnern vermöge. So schilderte er auch, dass er den ge- nauen Ablauf [der Kontrolle] nicht mehr wisse (act. 9 F/A 17) oder dass er nicht mehr wisse, wo der Beschuldigte gewesen sei, ob im Auto oder draussen (act. 9 F/A 33). Die dabei mitschwingende Unsicherheit vermag allerdings seiner Glaub- haftigkeit nicht zu schaden, da seine Aussagen widerspruchsfrei von ihm vorge- tragen wurden. Durch die Zurückhaltung zeigt sich vielmehr, dass der Zeuge nie- manden unzutreffend mit Vorwürfen belasten möchte und er auch sein Nichtwis- sen eingesteht. Er räumte zudem ein, gewisse Abläufe nicht selbst wahrgenom- men zu haben, und unterschied klar zwischen eigenen Beobachtungen und Infor- mationen, die ihm von C._____ mitgeteilt worden waren. So führte er aus, dass er nicht selbst gesehen habe, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Gleichwohl schilderte er schlüssig, dass er die beiden Personen vom Fahrzeug habe weggehen sehen (act. 9 F/A 24 f.) und erklärte dazu "sie kam von der Beifahrerseite her und er ging von der Fahrerseite Richtung Bahnhof" (act. 9 F/A 17 und 46). Seine Eindrücke zur Überprüfung der Position des Fahrersitzes gibt der Zeuge D._____ überzeu- gend wieder, indem er mit Bestimmtheit sagen konnte, dass der Sitz für Frau B._____ viel zu weit hinten gewesen sei, so dass sie mit den Füssen die Pedale kaum erreicht habe (act. 9 F/A 17 und 37). Insgesamt ergeben seine Ausführun-
- 23 - gen den Eindruck, dass er den von ihm geschilderten Sachverhalt tatsächlich so erlebt hat. 10.1.3. Zur Aussagewürdigung der Zeugen C._____ und D._____ ist anzufügen, dass sich die jeweiligen Wahrnehmungen der beiden Zeugen ergänzen und in- haltlich ineinander greifen, ohne sich zu überlagern oder zu widersprechen. So schilderten die beiden Zeugen nicht identische Beobachtungen, sondern gaben jeweils jene Aspekte des Geschehens wieder, die sie aufgrund ihrer konkreten Position und Rolle wahrnehmen konnten. C._____ beschrieb insbesondere die Einfahrt des Fahrzeugs, die lenkende bzw. beifahrende Person sowie das Aussteigen. D._____ hingegen schilderte primär das Geschehen ab dem Zeit- punkt, als sich die beiden Personen vom Fahrzeug entfernten, sowie den weiteren Ablauf der Kontrolle. Diese unterschiedliche Schwerpunktsetzung wirkt lebens- nah. Die Aussagen bestätigen sich nicht gegenseitig, indem sie wortgleich wieder- holt werden, sondern sich vielmehr inhaltlich ergänzen. So schätzte der Zeuge D._____ die Entfernung vom Ort der (Trendfahrzeug-) Kontrolle zum Ort des par- kierten Maseratis auf knapp 10 Meter (act. 9 F/A 26), während der Zeuge C._____ die Distanz mit vier bis fünf Parkfeldern (breitseitig) angab (was bei einer durchschnittlichen Parkfeldbreite von 2,30 m ca. 9,20 m bis 11,50 m entspricht). Auch die klare Trennung zwischen eigener Beobachtung und fremder Information spricht gegen eine abgestimmte Darstellung und für eine erlebnisbasierte Erinne- rung. Hinzu kommt, dass beide Zeugen übereinstimmend dieselben Kernele- mente des Geschehens schilderten, namentlich das Aussteigen auf der Fahrer- resp. Beifahrerseite und damit die Fahrereigenschaft des Beschuldigten sowie den weiteren Ablauf der Kontrolle. Gleichzeitig bestehen keine Anzeichen dafür, dass einer der Zeugen seine Aussage an jene des anderen angepasst hätte; viel- mehr bleiben die individuellen Perspektiven und Ausdrucksweisen erkennbar. 10.1.4. Der Beschuldigte machte wie dargelegt in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie auch in der schriftlichen Befragung im FinZ-Set-Protokoll vom 22. Februar 2023 nur wenige Aussagen zum Vorwurf des Fahrens ohne Be- rechtigung und der Verletzung der Verkehrsregeln. Er blieb anlässlich der Einver- nahmen in der Untersuchung konstant in der Aussage, dass er nicht gefahren sei,
- 24 - wobei er lediglich am 25. Juni 2024 explizit erklärte, B._____ sei das Fahrzeug gefahren (act. 7 F/A 5). Dies erklärte er auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 18), wobei er sich hier ausführlich zur Sache (und auch zur Person) äus- serte. Diese Schilderungen sind grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch wirken sie auffallend strukturiert, chronologisch und detailreich, insbesondere dort, wo sie ihn entlasten sollen. Der Detailreichtum anlässlich der Hauptverhandlung er- scheint insbesondere vor dem Hintergrund des zeitlichen Abstands von fast drei Jahren wenig überzeugend. Die auffällige Strukturiertheit und die bemerkens- werte Detailtiefe der Darstellung wirkt weniger wie eine unmittelbare Wiedergabe eines erlebten Geschehens, sondern vielmehr wie eine nachträglich konstruierte und rationalisierte Version des Ablaufs. Nicht schlüssig erscheint seine Aussage, dass er selbst die Polizisten bereits vor oder während der Einfahrt gesehen habe, es ihm aber gleichzeitig ein Rätsel sei, wie diese ihn und Frau B._____ aus glei- cher Distanz und unter gleichen Sichtverhältnissen hätten wahrnehmen können (Prot. S. 16 und 20). Seine ausführliche, lebhafte Beschreibung anlässlich der Hauptverhandlung zum Ablauf des Aussteigens, wonach Frau B._____ zunächst nicht habe aussteigen wollen und er dann zum Auto zurückgekehrt sei, ihr zuge- wunken habe und sie mit Gesten zum Aussteigen bewegt habe, wobei er vor ihr gegangen sei und der Polizist daher ihn angesprochen habe (Prot. S. 17 und 19), weicht inhaltlich augenfällig von der knappen Aussage in der Einvernahme vom
25. Juni 2024 ab, gemäss welcher sie beide ausgestiegen seien und an der Poli- zei vorbeigelaufen seien (act. 7 F/A 8). Auch im Zusammenhang mit den Sitzein- stellungen des Fahrzeugs erklärte er anlässlich der schriftlichen Befragung im FinZ-Set-Protokoll lediglich pauschal, auch eine kleinere Person könne das Fahr- zeug lenken (act. 2 S. 6 F/A 19), während er anlässlich der Hauptverhandlung eine konkrete technische Erklärung zur fahrzeugspezifischen Funktion vorbrachte, wonach der Fahrersitz beim Anhalten des Fahrzeugs und beim Öffnen der Fahrertür automatisch nach hinten fahre (Prot. S. 21). Diese nachträgliche Erläu- terung wirkt nicht wie eine Erinnerung, sondern wie eine reaktive Anpassung an die Beweislage. Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung zwar detailreich, aber auffällig argumentativ und erklä- rend aufgebaut. Ausserdem weisen sie teilweise mangelnde logische Stringenz
- 25 - auf. Daraus erwächst der Eindruck, dass der Beschuldigte bestrebt ist, möglichst keine Lücken in seiner Darstellung entstehen zu lassen, und damit versucht, sich selbst als überzeugend und glaubhaft darzustellen. 10.2.Weitere Beweiswürdigung 10.2.1. Die anlässlich der Kontrolle vom 22. Februar 2023 erstellte Fotodokumen- tation erlaubt einen groben Überblick über die Lichtverhältnisse am Kontrollort. Daraus erhellt, dass es sich beim Kontrollort um einen hell ausgeleuchteten und trotz Dunkelheit relativ übersichtlichen Ort handelt. Weiter zeigen die Fotos, die von allen Beteiligten geschilderte Überprüfung der Einstellung des Fahrersitzes. Anhand der ersten drei Fotos [E1831_1207 - E1831_1209]) könnte durchaus gefolgert werden, dass die Sitzeinstellung besser zur Körpergrösse des Beschuldigten als zu jener von Frau B._____ passte. Allerdings sind die Fotos ungenügend nummeriert / bezeichnet und nicht alle Fo- tos wurden in der gleichen Reihenfolge übermittelt, wie sie im Verzeichnis aufge- führt sind. Anhand der unterschiedlichen Farbe der Parkfeldmarkierungen ist so- dann ersichtlich, dass einige der Fotos nicht auf dem Parkplatz beim Bahnhof F._____ aufgenommen wurden (dort sind die Parkfeldmarkierungen weiss, vgl. Foto 8 und 9 [E1831_1215, E1831_1216], Foto 12 [E1831_1219] und 14 [E1831_1221]), sondern an einem nicht näher bezeichneten, anderen Ort (mit gel- ben Parkfeldmarkierungen, vgl. Foto 16 [E1831_1222], 21 [E1831_1226] und 24 [E1831_1228]). Es ist somit unklar, welches Foto wann und wo entstanden ist und was allenfalls inzwischen geändert wurde. Dasselbe gilt für die Aufnahmen der Umgebung des Kontrollorts mit weiteren parkierten Fahrzeugen und der Einfahrt (Foto 14 [E1831_1221], Fotos 25 bis 31 [E1831_1232 bis E1831_1238]. Es ist un- klar, welches Foto wann und aus welcher Position aufgenommen wurde, weshalb sich keine sicheren Rückschlüsse auf im Zeitpunkt der Einfahrt parkierte Autos oder die Sicht der Polizisten auf das Fahrzeug Maserati und seine Insassen zie- hen lassen. Entsprechend lassen sich aus der Fotodokumentation keine eindeutigen Schlüsse zur Erstellung des Sachverhalts zur Sitzeinstellung oder zu den konkreten Sicht- verhältnissen während der Einfahrt und des Aussteigens ziehen.
- 26 - 10.2.2. Gleiches gilt für die von der Verteidigung eingereichten Auszüge aus dem Benutzerhandbuch des Maserati Ghibli (act. 39/2). Daraus ergibt sich zwar, dass verschiedene Sitzprofile gespeichert und über Schlüssel oder Bedienelemente ab- gerufen werden können sowie, dass das Fahrzeug über eine sogenannte "Easy Exit Seat"-Funktion verfügt. Diese Unterlagen belegen jedoch lediglich die Exis- tenz entsprechender Funktionen, nicht aber, ob und in welcher Weise diese im konkreten Fall tatsächlich eingestellt waren und genutzt wurden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die im Manual beschriebene Ein- und Ausstiegshilfe von der je- weiligen Sitzposition abhängt und sich der Sitz nach dem Öffnen der Tür nur in- nerhalb bestimmter Parameter bewegt. Zwar scheinen die Sitzprofile durchaus während der Kontrolle thematisiert und gemessen worden zu sein [vgl. dazu Fo- tos E1831_1239 und E1831_1242], doch auch hier fehlen erklärende Beschrei- bungen. Somit lassen sich auch daraus keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen. 10.2.3. Aus der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereich- ten Übersichtskarte des Bahnhofs F._____ lassen sich anhand der handschriftli- chen Markierungen die Distanzen zwischen Einfahrt, Parkfeld und Standort der beiden Polizisten grob abschätzen (act. 39/1). Allerdings fehlen hier Massstab und genauere Angaben, welche Person sich zu welchem Zeitpunkt wo befunden habe. In der Amtlichen Vermessung (GIS-Browser, https://maps.zh.ch, Orthofotos in Farbe) kann immerhin die Distanz etwas besser bestimmt werden, wobei es zu bedenken gilt, dass es sich gerade um einen dynamischen Vorgang handelte, in- dem der Beschuldigte und Frau B._____ sich Richtung J._____ bewegten und die Polizisten sich ihnen bzw. dem parkierten Fahrzeug zeitlich unterschiedlich näher- ten. 10.2.4. Zum Polizeirapport vom 18. April 2023 (act. 1) ist anzufügen, dass diesem insbesondere zu entnehmen ist, dass sowohl der Beschuldigte als auch Frau B._____ anlässlich einer Effektenkontrolle einen Fahrzeugschlüssel des Masera- tis mit sich führten (act. 1 S. 3). Betreffend die Sitzeinstellung wird aus dem Rap- port ersichtlich, dass die vorgefundene Sitzeinstellung zum Beschuldigten mit ei- ner Körpergrösse von 184 cm gepasst habe, wogegen Frau B._____ kaum an die Pedalen gekommen sei und sie das Fahrzeug so nicht sicher hätte lenken kön-
- 27 - nen. Sie habe, um mit dem Fahrzeug nach I._____ fahren zu können, die Sitzein- stellungen und Rückenlehne ändern müssen (act. 1 S. 4). Diese Feststellungen stimmen mit den Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ überein. 10.2.5. Der Beschuldigte liess anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, dass die Zeugen einerseits mit der Kontrolle eines Trendfahrzeuges beschäftigt gewe- sen seien und D._____ das Fahrzeug des Beschuldigten nur im Augenwinkel ge- sehen habe. Dabei sei es den Zeugen angesichts der Lichtverhältnisse nicht mög- lich gewesen, den Innenraum des Fahrzeuges wahrzunehmen. Ausserdem sei die Kontaktaufnahme durch die Zeugen mit dem Beschuldigten und dessen Freundin erst auf dem gemeinsamen Weg erfolgt, weshalb sie wahrheitswidrig behaupten würden, dass sie B._____ von der Beifahrerseite herkommend gese- hen hätten. Insbesondere habe D._____ die Situation erst konkret beobachtet, nachdem sein Kollege deutlich gemacht habe, es gäbe eine Kontrolle und nicht als die beiden Personen noch beim Fahrzeug gestanden seien, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb noch eine derart klare Unterscheidung der ursprüng- lichen Position hätte getroffen werden können (act. 38 S. 2 f.). Der Beschuldigte machte zudem geltend, dass eine stereotype Weltanschauung – wonach der Mann im mittleren Alter und nicht etwa seine 19-jährige Freundin den Maserati fahre – kausal sein dürfte, dass insbesondere C._____ regelrecht von der Lenke- reigenschaft des Beschuldigten beseelt zu sein scheine (act. 38 S. 5). 10.2.6. Die Einwände des Beschuldigten betreffend die Aufmerksamkeit der bei- den Zeugen in jenem Moment des auf den Parkplatz Fahrens sowie Aussteigens, vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr glaubhaft, dass die deutliche Missachtung der Verkehrsregel – es ist unbestritten, dass das Fahrzeug das Parkierungsareal aus der falschen Richtung und entgegen den gut sichtbaren Pfeilmarkierungen am Boden befuhr – zumindest für C._____ klar erkennbar war und seine Aufmerksamkeit erregte. Dabei sei erwähnt, dass es sich beim Fahr- zeug des Beschuldigten, einem weissen Maserati, betreffend Marke und Farbe um ein eher aussergewöhnliches Fahrzeug handelt und es damit umso mehr die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Im Unterschied zu den Fotoaufnahmen stand dem Zeugen C._____ nicht nur ein Bruchteil einer Sekunde zur Verfügung, sondern er
- 28 - konnte das Befahren des Parkplatzes und Abstellen des Fahrzeuges auf einem Parkfeld mindestens während mehreren Sekunden und aufgrund des Einbiegens des Fahrzeugs von der Strasse her aus verschiedenen Blickwinkeln beobachten. Auch bezüglich allfälliger Spiegelungen aufgrund der Fahrzeugscheiben unter- scheidet sich ein Foto deutlich von einer Beobachtungsspanne von mehreren Se- kunden. Ausserdem befindet sich direkt vor dem Parkfeld, auf welchem der Mase- rati abgestellt wurde, eine Strassenlampe (Foto 14 [E1831_1221]). Auch während des Aussteigens vergingen noch einmal einige Sekunden, welche eine klare Iden- tifikation der lenkenden bzw. beifahrenden Person zuliessen. Hinzu kommen klare Unterschiede im Erscheinungsbild des Beschuldigten und Frau B._____s, welche eine Verwechslung aus der gegebenen Distanz als wenig plausibel erscheinen lassen. Der Beschuldigte trug am Tatabend – gemäss der von den Polizisten C._____ und D._____ erstellten Fotodokumentation – weisse Schuhe, eine dunkle Jeanshose sowie ein dunkles T‑Shirt. Er weist zudem eine Körpergrösse von rund 184 cm auf und hat kurze, helle Haare. Frau B._____ hingegen trug zum Tatzeitpunkt eine violett‑weiss karierte Hose, schwarze Lackschuhe sowie eine schwarze, leicht glänzende Daunenjacke. Sie hat lange dunkle Haare und ist mit einer Körpergrösse von ca. 170 cm rund 15 cm kleiner als der Beschuldigte. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass Wahrnehmungen in Einzelfällen durch gesell- schaftliche Norm- und Wertvorstellungen oder aussergewöhnliche psychologische Phänomene beeinflusst werden können. Angesichts der deutlich unterschiedli- chen äusseren Erscheinungen des Beschuldigten und von Frau B._____ sowie der übereinstimmenden und klaren Aussagen beider Polizisten, wonach sie das geschilderte Geschehen wahrgenommen haben, erscheint eine derartige Wahr- nehmungsverzerrung gleich beider Zeugen als wenig plausibel und findet im kon- kreten Beweisergebnis keine hinreichende Stütze. Diesbezüglich ist ausserdem anzufügen, dass wenn eine solche Weltanschauung, wonach der Mann fährt und die Frau Beifahrerin ist, bei den Zeugen bestanden hätte – wie es vom Beschul- digten geltend gemacht wird – es diesen erst recht aufgefallen wäre, wenn die Frau bei der Fahrerseite ausgestiegen wäre. Es erschliesst sich zudem nicht, wie die Zeugen C._____ und D._____ den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt, als er sich gemeinsam mit Frau B._____ vom Fahrzeug entfernte und in Richtung
- 29 - J._____ ging, als die vorausgehende Person erkannt haben sollen – was der Be- schuldigte selbst bestätigt –, ihn jedoch zuvor, wenige Meter weiter hinten, nicht hätten identifizieren oder mit Frau B._____ hätten verwechseln können. Dies gilt umso weniger, als das Fahrzeug dem Zeugen C._____ bereits während der Ein- fahrt aufgefallen war und das Geschehen damit von ihm ab diesem Zeitpunkt ent- sprechend aufmerksam beobachtet wurde. Im Weiteren ist den beiden Polizisten gegenüber durchschnittlichen Personen/Zeugen durchaus ein "geschultes Auge" zu attestieren, in dem Sinn, dass sie wissen, dass bei der Beobachtung eines Verkehrsdelikts insbesondere die Identifikation des Lenkers eines Fahrzeugs ent- scheidend ist. 10.2.7. Würde dagegen der detaillierten Beschreibung des Beschuldigten zum Aussteigen gefolgt, welche er anlässlich der Hauptverhandlung geschildert hatte, so wäre der Beobachtungszeitraum für die Zeugen gegenüber deren Darstellung noch verlängert gewesen und eine klare Wahrnehmung durch die Zeugen wäre umso besser möglich gewesen. Auch die vom Beschuldigten beschriebene Gestik und das Zurückgehen hätte sicherlich die Aufmerksamkeit der beiden Polizisten erregt. Die eigene Darstellung des Beschuldigten untergräbt damit seine Argu- mentation zu den angeblich unzureichenden Sichtverhältnissen. 10.2.8. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass sich der Fahrersitz aufgrund der "Easy Exit Seat"-Funktion mit dem Abstellen des Motors, wie die Verteidigung mit Verweis auf das eingereichte Manual ausführte (act. 38 S. 4, act. 39/2), bzw. mit der Öffnung der Fahrertür, wie der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung ausführte, automatisch zurückversetze bzw. in die hinterste Position zurückfahre (Prot. S. 21). Ausserdem seien die von den Zeugen behaupteten Umstände be- treffend die Sitzposition nicht aus der Fotodokumentation ersichtlich (act. 38 S. 4). Wie bereits ausgeführt, lassen weder die Fotodokumentation noch das einge- reichte Manual zum Fahrzeug eindeutige Schlüsse zur konkreten Sitzeinstellung zu. Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ hatte die Einstellung des Fahrersitzes für Frau B._____ nicht gepasst ("Der Sitz war viel zu weit hinten", "Sie brachte die Füsse nicht auf die Pedale und die Hände nicht ans Lenkrad in dieser Sitzposition" [act. 9 F/A
- 30 - 37/38 und F/A 17]; "Die Sitzposition, mit welcher wir sie konfrontiert haben, ihre Beine waren zu kurz, um das Fahrzeug richtig lenken zu können." [act. 8 F/A 38]). Es erscheint in dieser Situation gerade nicht nachvollziehbar, wieso Frau B._____ den beiden Polizisten nicht vorgeführt hätte, dass sie lediglich die Türe schliessen und das Fahrzeug hätte starten müssen, um den Sitz in die gespeicherte, auf sie passende Position zurückzubringen. Dagegen spricht auch die anschauliche Aus- sage des Zeugen C._____, wonach Frau B._____ für die anschliessende Fahrt nach I._____ einen merklichen Zeitraum benötigte, um den Fahrersitz neu einzu- stellen und das Fahrzeug beim Aussteigen in I._____ eine völlig andere Sitzposi- tion aufgewiesen habe (act. 8 F/A 38). Aufgrund der vom Beschuldigten geltend gemachten "Easy Exit Seat"-Funktion wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sich der Sitz beim erneuten Einsteigen von Frau B._____ entsprechend ihrer ge- speicherten Position eingestellt hätte, zumal unbestritten ist, dass beide über ei- nen eigenen Fahrzeugschlüssel verfügten und dem Beschuldigten der Führeraus- weis bereits mehr als sechs Monate entzogen war. Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Auszüge aus der Betriebsanleitung (act. 39/2) und im Lichte der Aussagen des Beschuldig- ten zeigt sich, dass die Funktion beim erneuten Einschalten der Zündung („ACC“ bzw. „RUN“) gerade wieder zur Rückkehr in die zuvor gespeicherte Sitzposition führt. Dass dies im konkreten Fall nicht beobachtet wurde und Frau B._____ eine beachtliche Zeit zur Einstellung des Fahrersitzes vor ihrer Abfahrt benötigte, spricht gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Darstellung. 10.2.9. Der von den Zeugen geschilderte Ablauf der Kontrolle – namentlich das Anhalten bzw. Ansprechen und nach den Papieren-Verlangen – erscheint sehr re- alitätsnahe und wird vom Beschuldigten so auch im Grundsatz bestätigt (Prot. S. 19). Es ist sachlogisch und mit dem üblichen Ablauf einer polizeilichen Kon- trolle vereinbar, dass C._____ den Beschuldigten als erste Person ansprach. Der Beschuldigte entfernte sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs einerseits als vor- ausgehende Person vom Fahrzeug und bewegte sich in Richtung J._____/Bahn- hof, während Frau B._____ ihm folgte. Dass der Beschuldigte vorausging, erklärt lediglich den zeitlichen Ablauf der Ansprache, nicht aber deren Adressatenwahl. Entscheidend ist dabei nämlich nicht allein die räumliche Konstellation, sondern
- 31 - der Umstand, dass C._____ den Beschuldigten bereits zuvor als Fahrzeuglenker wahrgenommen hat. Die Ansprache erfolgte somit nicht zufällig oder lediglich auf- grund der Bewegungsrichtung, sondern gezielt gegenüber jener Person, die aus Sicht des Polizisten das Fahrzeug gelenkt und das Verkehrssignal missachtet hatte. Dieses Vorgehen fügt sich widerspruchsfrei in das Gesamtbild der Zeugen- aussagen ein: Wer eine klare Verkehrsregelverletzung beobachtet und den Len- ker ohne Zweifel identifiziert, richtet seine erste Ansprache konsequenterweise an diese Person, unabhängig davon, ob sie sich in Begleitung einer weiteren Person befindet oder in welcher Konstellation sich die Beteiligten zuvor vom Fahrzeug entfernt haben. Ein von beiden Zeugen unbemerkter Wechsel der Seiten (Fahrer- / Beifahrerseite) durch den Beschuldigten und Frau B._____ – beispielsweise durch ein Kreuzen hinter dem Fahrzeug – erscheint vorliegend als völlig unplausi- bel und wurde auch nicht vom Beschuldigten behauptet. 10.2.10. Auch die glaubhaften Schilderungen der Zeugen C._____ und D._____ betreffend das Verhalten in der Kontrollsituation des Beschuldigten und von Frau B._____ widersprechen der Version des Beschuldigten und lassen sich nicht mit einer allfälligen gefühlsmässigen Antipathie der Zeugen ihm gegenüber erklären. Wäre Frau B._____ nämlich tatsächlich Fahrzeuglenkerin gewesen, wäre zu er- warten, dass dies sowohl von ihr als auch vom Beschuldigten frühzeitig, klar und proaktiv gegenüber der Polizei kommuniziert worden wäre, um ein entsprechen- des Missverständnis umgehend aus dem Weg zu räumen und die Situation zu entschärfen. Stattdessen habe sich der Beschuldigte nach den glaubhaften Aus- sagen des Zeugen C._____ selbst für das Einfahren in das Fahrverbot entschul- digt, für die Fahrzeugpapiere auf Frau B._____ verwiesen und seine Fahrereigen- schaft erst in Abrede gestellt, nachdem er mit dem Umstand konfrontiert worden war, dass ihm der Führerausweis entzogen sei. Dieses Verhalten entspricht eher demjenigen einer Person, die von den ihn konfrontierenden Umständen über- rascht und womöglich überfordert, zunächst von einer geringfügigen Verkehrsre- gelverletzung ausgeht und ihre Darstellung erst bei drohenden Konsequenzen an- passt, als demjenigen einer zu Unrecht beschuldigten Person.
- 32 - 10.2.11. Die vorgängige Aussagewürdigung zeigt, dass die Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ sehr glaubhaft wirken, während diejenige des Beschuldig- ten als nachträglich konstruiert erscheinen. In der Gesamtschau ergibt sich damit, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar ausführlich und in sich geschlossen erscheinen, jedoch nicht die Qualität einer glaubhaften, erlebnisbasierten Schilde- rung erreichen. Sie wirken vielmehr konstruiert, situativ angepasst und in zentra- len Punkten inkonsistent. Im Kontext der gesamten Beweislage steht damit fest, dass die Aussagen des Beschuldigten und die Vorbringen der Verteidigung keine plausible Alternativversion liefern, welche die glaubhaften und ineinandergreifen- den Zeugenaussagen überzeugend zu entkräften sowie die objektiven Indizien wi- derspruchsfrei zu erklären vermöchte.
E. 11 März 2025 (act. 9): Antwort auf Frage 47 S. 7 letzter Satz. Die entsprechenden Aktenstücke im Original werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet.
2. Mündlich eröffnet und begründet sowie schriftlich mitgeteilt mit nachfolgen- dem Erkenntnis.
- 43 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 2'000.–) und einer Busse von Fr. 300.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
- Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'243.15 (Fr. 1'500.– Gebühren Vorverfah- ren sowie Fr. 743.15 Auslagen).
- Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung, kurze Begründung sowie schriftliche Mitteilung als un- begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an - 44 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail mit dem Vermerk der Rechtskraft (kanzlei.staso@ji.zh.ch), die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, je gegen Empfangsbestätigung.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 45 - Uster, 16. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Anner MLaw Abplanalp Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250039-I/An/U02/jm/af/mm Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Anner Gerichtsschreiberin MLaw Abplanalp Verfügung und Urteil vom 16. Januar 2026 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Fahren ohne Berechtigung etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. August 2025 (act. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Anklagebehörde: (act. 19 S. 3) Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– (ent- sprechend Fr. 2'000.–) sowie einer Busse von Fr. 600.– Gewährung des bedingten Strafvollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 2'243.15)
2. Erbetene Verteidigung: (act. 38 S. 1) "Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Staates."
3. Beschuldigter: (Prot., sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der erbetenen Verteidigung
- 3 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 25. August 2025 (act. 19) ging am 1. September 2025 (Poststempel vom 29. August 2025) beim Bezirksgericht Uster ein. 1.2. Nachdem mit Telefonat vom 24. Oktober 2025 bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt worden war, weshalb sich die dem Verteidiger am 24. März 2025 übermittelte Fotodokumentation (vgl. act. 12/4) nicht bei den Akten befinde (act. 24), wurden am 27. Oktober 2025 die fehlenden Aktenstücke (Fotodokumen- tation) elektronisch nachgereicht (act. 25 bis 26). Weiter wurden durch das Ge- richt aktuelle Auskünfte über den Beschuldigten aus dem Strafregister, dem Admi- nistrativmassnahmenregister sowie dem Steuerregister eingeholt (act. 26A bis 31). 1.3. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wurde auf den 16. Januar 2026 zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Be- weisanträgen angesetzt (act. 32). Überdies wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen (act. 32 S. 3). Innert Frist gingen beim Gericht keine Beweisanträge und keine Unterlagen ein. 1.4. Zur Hauptverhandlung vom 16. Januar 2026 erschien der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. S. 4 ff.). Im Rahmen der Vorfragen wurde die Verfügung betreffend unver- wertbare Aktenstellen mündlich eröffnet und im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten und seiner Verteidigung schriftlich (zusammen mit der Verfügung) in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 40; Prot. S. 26). Der Staatsanwaltschaft wurde die Verfü- gung und das Urteil per Post zugestellt (act. 41).
- 4 - 1.5. Mit Eingabe vom 26. Januar 2026 (act. 42, gleichentags frankiert, Postauf- gabe um 21.00 Uhr von zwei Zeugen bestätigt, Poststempel vom 27. Januar 2026, hierorts eingegangen am 29. Januar 2026, vgl. dazu auch die E-Mail von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 26. Januar 2026, 21.38 Uhr, act. 42A) meldete der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil vom 16. Januar 2026 an.
2. Prozessuales 2.1. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2026 wurde im Rahmen der Vorfragen von Seiten des Gerichts und unter Hinweis auf die Eingabe des Verteidigers vom 9. Juli 2023 an die Staatsanwaltschaft die Verwertbarkeit der po- lizeilichen Zeugeneinvernahme von B._____ vom 22. Februar 2023 (act. 3) sowie sämtlicher Beweismittel, die inhaltlich auf diese Einvernahme Bezug nehmen, the- matisiert. Der Verteidiger stellte diesbezüglich den Antrag, die gesamte polizeili- che Zeugeneinvernahme von B._____ vom 22. Februar 2023 (act. 3) sowie Hin- weise auf den Inhalt der Einvernahme im Polizeirapport seien als unverwertbar zu erklären und aus den Akten zu entfernen beziehungsweise zu schwärzen (Prot. S. 4 ff.). 2.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits mit Eingabe vom 9. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland geltend gemacht hatte, die Zeuge- neinvernahme von B._____ vom 22. Februar 2022 [recte: 2023] sei mangels Hin- weis auf das spezifische Aussageverweigerungsrecht gegenüber ihrem Lebens- partner, dem Beschuldigten, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung unver- wertbar, weshalb diese sowie sämtliche übrige Hinweise auf deren Inhalt aus den Akten zu entfernen seien (act. 12/11). Die Staatsanwaltschaft hat im Untersu- chungsverfahren weder über diesen Beweisantrag der Verteidigung in Form einer formellen Verfügung entschieden, noch hat sie die entsprechenden Aktenstücke geschwärzt oder aus den Akten entfernt (vgl. auch act. 24). 2.3. Beweise, die unter Verletzung der Strafprozessordnung erhoben wurden, sind unverwertbar (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen gemäss Art. 177 Abs. 1 StPO zu Beginn jeder Ein- vernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit ei-
- 5 - nes falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Be- lehrung, so ist die Einvernahme ungültig. Die einzuvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unter- bleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 177 Abs. 3 StPO). Nach Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO können die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensge- meinschaft führt, das Zeugnis verweigern (vgl. dazu auch: BGer 6B_967/2019 vom 7. Mai 2020 E. 2.3.1 f.). 2.4. Vorliegend erfolgte die polizeiliche Einvernahme von B._____ am 22. Fe- bruar 2023 als polizeiliche Auskunftsperson. Dabei wurde sie konkret zu ihrem Verhältnis mit dem Beschuldigten befragt, woraufhin wie angab, dass er ihr Freund sei, sie seit einem Jahr in einer Beziehung seien und sie seit zirka vier Monaten mit ihm zusammen in seiner Wohnung wohne und lediglich die Briefe noch bei ihren Eltern zuhause ankämen (act. 3 F/A 5-7). Für den Befragenden war spätestens nach diesen Antworten erkennbar, dass der Befragten aufgrund ihrer faktischen Lebensgemeinschaft mit dem Beschuldigten ein Zeugnisverwei- gerungsrecht nach Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO zustand. Aufgrund dessen hätte B._____ spätestens zu diesem Zeitpunkt auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht ge- genüber dem Beschuldigten aufmerksam gemacht werden müssen. Da dies un- terlassen wurde und sich B._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berief (act. 6 F/A 9), unterliegen die Aussagen von B._____ einem Verwertungsverbot. 2.5. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar wurde entsprechend ver- fügt (act. 40, Prot. S. 5 f.), dass die nachfolgenden Aktenstellen unverwertbar seien und aus den Akten entfernt bzw. geschwärzt werden: Einvernahme der polizeilichen Auskunftsperson B._____ vom 22. Februar 2023 (act. 3) S. 2 Frage/Antwort 11 bis S. 6 Frage/Antwort 56 Polizeirapport vom 18. April 2023 (act. 1) Abschnitt "Aussage B._____, tt.12.2003, Auskunftsperson": ab S. 3 oben
- 6 - Abschnitt "Ermittlungen/Ergänzungen", "Einvernahmen": die beiden letzten Sätze auf Seite 3 Abschnitt "Ermittlungen/Ergänzungen", "Sitzposition" Seite 4: Ab- schnitt 2 Satz 2 und 3 Einvernahme des Zeugen C._____ durch die Staatsanwaltschaft vom
11. März 2025 (act. 8): Antwort auf Frage 15 S. 5 zweitletzter Satz nach "Einvernahmen gemacht" sowie letzter Satz Einvernahme des Zeugen D._____ durch die Staatsanwaltschaft vom
11. März 2025 (act. 9): Antwort auf Frage 47 S. 7 letzter Satz. Die unverwertbaren Originale werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens in einem verschlossenen Couvert separat von den Akten aufbewahrt und sind, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, zu vernichten (vgl. dazu auch: Urteil des BGer 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024, E. 3.1). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 25. Au- gust 2025 (act. 19) vor, er habe am 22. Februar 2023 um ca. 19.05 Uhr das Fahr- zeug Maserati, Kontrollschild ZH 1, auf der E._____-strasse in F._____ gelenkt, obwohl ihm seit dem 8. August 2022 auf unbestimmte Zeit der Führerausweis ent- zogen worden war, was ihm bekannt gewesen sei. Er habe ausserdem das Fahr- zeug auf den Parkplatz zwischen E._____-strasse 2 und 3 gelenkt, wobei er das Vorschriftssignal "Einfahrt verboten" missachtet habe, obschon er dieses wahrge- nommen habe, zumindest habe er eine Missachtung desselben billigend in Kauf genommen.
2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt 2.1. Der Beschuldigte hat den ihm zur Last gelegten Sachverhalt sowohl in der Untersuchung (vgl. act. 1, 2,7 und 10) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 6 ff.) bestritten und einen Freispruch beantragt. Er macht geltend, nicht er, sondern seine Freundin B._____, welche über einen gültigen Führerausweis verfügt habe, habe das Fahrzeug gelenkt.
- 7 - 2.2. Vorliegend ist indes unbestritten und steht aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten fest, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ am 22. Februar 2023 um ca. 19:05 Uhr im Fahrzeug Maserati Ghibli S Q4 mit dem Kennzeichen ZH 1 auf der E._____-strasse in F._____ unterwegs war und das Fahrzeug anschliessend auf den Parkplatz zwischen der E._____-strasse 2 und 3 in F._____ gelenkt wurde, wobei das Vorschriftssignal "Einfahrt verboten" missachtet wurde. Der Beschuldigte bestreitet sodann nicht, dass ihm mit Verfü- gung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 8. August 2022 der Führerausweis der Kategorie B auf unbestimmte Zeit entzogen worden war und ihm dieser Umstand zum Tatzeitpunkt bekannt war. 2.3. Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift zur Last gelegte Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachge- wiesen werden kann oder ob er in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von Schuld und Strafe freizusprechen ist. Dabei gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten lässt und auf welche es sich bei seinem Entscheid abstützt. Das be- deutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249, E. 1.3.1).
3. Beweismittel 3.1. Zur Erstellung des Sachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2024 (act. 7) sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2025 (act. 10) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2026 (Prot. S. 15- 24). Weiter liegen die anlässlich der jeweiligen staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 11. März 2025 deponierten Aussagen der Zeugen C._____ (act. 8) sowie D._____ (act. 9) als Beweismittel vor. Die Aussagen von B._____ anläss- lich der polizeilichen Einvernahme sowie sämtliche Hinweise auf deren Inhalt sind wie zuvor ausgeführt nicht verwertbar (vgl. Erw. I.2.). Anlässlich der staatsanwalt-
- 8 - schaftlichen Einvernahme vom 24. Juni 2024 (act. 6) machte sie von ihrem Zeug- nisverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht zur Sache. 3.2. Neben den vorgenannten Personenbeweisen können der Polizeirapport vom
18. April 2023 (act. 1), das FinZ-Set Protokoll mit schriftlicher Befragung des Be- schuldigten zum Sachverhalt (act. 2) und die anlässlich der Kontrolle vom 22. Fe- bruar 2023 erstellten Fotoaufnahmen (act. 26) für die Sachverhaltserstellung her- angezogen werden. Weiter reichte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhand- lung eine Übersichtsaufnahme des Bahnhofs F._____ mit handschriftlichen Zei- chen (act. 39/1) und einen Auszug aus dem Benutzermanual des Fahrzeugs Ma- serati Ghibli mit Leuchtstiftmarkierungen (act. 39/2) als Beweismittel ins Recht.
4. Grundsätze der Beweiswürdigung 4.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als ver- wirklicht erachtet (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). 4.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht die persön- liche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise ob- jektiv klar auf die Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persön- lich nicht zu überzeugen vermögen. Auf der anderen Seite sind ebenso wenig all- fällige abstrakte theoretische Zweifel massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können. Ansonsten hat nach dem in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Grund- satz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ein Freispruch zu erfol- gen (WOHLERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 10 StPO N 11 ff.; TOPHINKE, in: BSK StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 10 N 54 ff.).
- 9 - 4.3. Stützt sich die Beweisführung wie vorliegend im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtli- cher sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergebenden Umstände zu un- tersuchen, welche Sachverhaltsdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vor- wiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Aussagen erfolgt sind. Bei der Beurteilung von Aussagen ist zwi- schen Glaubwürdigkeit einer Person und Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unter- scheiden. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebenden Entscheidungen be- deutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht. Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor al- lem auch aus den persönlichen Beziehungen und den Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prü- fen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ih- rem Kerngehalt stimmig, in sich logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhanden- sein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien z.B. Detailreichtum, Origina- lität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Homogenität trotz einer natürli- chen Sprunghaftigkeit und das Fehlen von Lügensignalen z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, Übertreibungen sowie übertriebene demonstrative Bestimmtheit. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abge- stellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt relevanten Aussagen. In erster Linie ist auf den materi- ellen Gehalt der Aussagen abzustellen (vgl. zum Ganzen: BENDER/HÄCKER/ SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff., S. 88 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plä- doyer 2/97, S. 28 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Be- rücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316). Der allgemeinen Glaubwürdig-
- 10 - keit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Er- kenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevan- ten Aussagen (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3.). Dies bedeutet, dass Auskunftsperso- nen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit strafrechtlichen Vor- würfen konfrontierte Beschuldigte. 4.4. Die beschuldigte Person muss sich nach dem Grundsatz "nemo tenetur" nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwir- kung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Schweigen darf nicht als Indiz für die Schuld der beschuldigten Person gewertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f.; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Hingegen darf gewürdigt wer- den, wenn sich ein Beschuldigter weigert, zu seiner Entlastung erforderliche An- gaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis- elemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Dies gilt insbesondere, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 4.1.; 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; 6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2.).
5. Glaubwürdigkeit der Beteiligten 5.1. Der Beschuldigte hat als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter grundsätzlich ein legitimes Interesse an dessen Ausgang und könnte daher ver- sucht sein, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Zu- dem ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Allein aufgrund seiner prozessualen Stel- lung lässt sich aber wie vorstehend ausgeführt nicht auf eine verminderte Glaub- würdigkeit des Beschuldigten schliessen. Vielmehr ist die Überzeugungskraft sei- ner Aussagen relevant und nachfolgend zu prüfen. 5.2. Der Polizeibeamte C._____ wurde als Zeuge einvernommen und war zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (act. 8 F/A 3). Er sagte aus, dass er in keiner Beziehung zum Beschuldigten stehe, sondern ihn anlässlich des vorlie-
- 11 - gend zu beurteilenden Vorfalls erstmals gesehen habe (act. 8 F/A 7). Auf spätere Nachfrage, ob ihm das Fahrzeug oder der Beschuldigte bereits vor dem Vorfall bekannt waren, erklärte er indes, dass ihm das Fahrzeug nicht bekannt gewesen sei, der Beschuldigte habe er vielleicht im Optikergeschäft, wenn er einkaufen gehe [gesehen], "aber nicht so, dass ich sagen müsste, ich hätte ihn erkannt" (act. 8 F/A 26 und 27). Weiter führte er aus, er habe den Beschuldigten nach dem Vorfall noch einige Male gesehen, unter anderem später im Spital Uster. Absch- liessend in der Einvernahme äusserte er, dass er den Druck auf die Freundin, dass diese fast weine, und das Abhängigkeitsverhältnis – sie sei die Partnerin und Lehrtochter – "menschlich nicht ok" finde (act. 8 F/A 50). 5.3. Ebenfalls als Zeuge einvernommen wurde der Polizeibeamte D._____. Auch er sagte nach ausdrücklichem Hinweis auf die Strafdrohung wegen falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aus (act. 9 F/A 3). Er erklärte zunächst, ihm sei der Beschuldigte vor dem Vorfall nicht bekannt gewesen und es habe keine Be- ziehung bestanden (act. 9 F/A 7 und 29). Mit den Aussagen von C._____ konfron- tiert, wonach dieser glaube, er [D._____] würde den Beschuldigten kennen, präzi- sierte er jedoch, der Beschuldigte und Frau B._____ seien etwa ein halbes Jahr vor dem Vorfall im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Angelegenheit auf dem Polizeiposten erschienen (act. 9 F/A 30). Auf die Frage, ob er den Beschul- digten früher bereits kontrolliert habe, gab er an, dies nicht zu wissen; es sei mög- lich, ihm jedoch nicht bewusst (act. 9 F/A 31). 5.4. In den Aussagen der Zeugen zur Frage, ob und in welchem Zusammenhang sie den Beschuldigten bereits vor dem Vorfall gekannt haben, finden sich gewisse Unklarheiten. Diese sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass die standard- mässig gestellte Frage nach einer Beziehung zwischen Zeuge und beschuldigter Person einen Interpretationsspielraum zulässt. Je nach Verständnis kann damit eine persönliche Bekanntschaft, eine frühere dienstliche Begegnung oder ein all- fälliger Ausstandsgrund gemeint sein. Da es mitunter nicht unmittelbar ersichtlich ist, worauf die Fragestellung zielt, und angesichts der Tatsachen, dass im Rah- men des Polizeidienstes viele und verschiedene Begegnungen stattfinden, sowie, dass die beiden Polizeibeamten am Arbeitsort (G._____) bzw. (ehemaligen)
- 12 - Wohnort (H._____) des Beschuldigten ihre Dienststellen haben, erstaunt deshalb diese Diskrepanz nicht. Zudem hat der Beschuldigte vor einigen Jahren das Op- tikgeschäft, das auch seinen Nachnamen trägt, im Zentrum von G._____ über- nommen (Prot. S. 8). Die Einvernahmen der Zeugen am 11. März 2025 fanden sodann mehr als zwei Jahre nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom
22. Februar 2023 statt. Aufgrund der geografischen Nähe erscheinen weitere Be- gegnungen mit dem Beschuldigten nach dem Vorfall nicht ungewöhnlich. Vor die- sem Hintergrund vermögen die genannten Unschärfen die Glaubwürdigkeit der Zeugen D._____ und C._____ nicht entscheidend in Frage zu stellen. Auch bei den beiden Zeugen ist in erster Linie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massge- bend.
6. Aussagen der Beteiligten 6.1. Aussagen des Zeugen C._____ Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2025 (act. 8) schilderte C._____ den Sachverhalt dahingehend, dass er während einer Kon- trolle eines Trendfahrzeugs auf das Fahrzeug [des Beschuldigten] aufmerksam geworden sei, als dieses einige Meter auf das Areal beziehungsweise den Park- platz und dort auf ein Parkfeld gefahren sei und dabei das Signal "Einfahrt verbo- ten" missachtet habe. Es sei "verkehrt" eingefahren und das einzig "falsch" ge- parkte Fahrzeug gewesen (act. 8 F/A 15 und 21). Nach den Lichtverhältnissen auf dem Parkplatz gefragt, beschrieb der Zeuge diesen als riesengross und beleuch- tet (act 8 F/A 23). Er sei ungefähr vier bis fünf Parkfelder (breitseitig) entfernt ge- wesen (act. 8 F/A 24). Danach sei der Lenker ausgestiegen, nebenan die Beifah- rerin. Er habe diesen sodann angehalten und mit der Tatsache konfrontiert, dass er durch die Einbahn/das Fahrverbot eingefahren sei (act. 8 F/A 15, 28 und 29). Dafür habe er an Frau B._____ vorbeigehen müssen. Der Beschuldigte sei recht irritiert gewesen, habe gezögert und habe nicht gewusst was sagen. Nachdem er im ersten Moment still gewesen sei, habe er sich entschuldigt (act. 8 F/A 15 und 30). Sie hätten dann entschieden, eine Kontrolle durchzuführen und nach seinen Papieren gefragt, die dieser nicht habe vorweisen können. Er habe angegeben, dass Frau B._____ die Papiere habe. C._____ sagte dazu aus, dass es ihn irritiert
- 13 - habe, dass seine Freundin seine Papiere haben sollte (act. 8 F/A 15). Sein Kol- lege (D._____) sei dazu gekommen und habe den Beschuldigten erkannt. Als sich herausgestellt habe, dass dem Beschuldigten der Ausweis entzogen worden war (act. 8 F/A 32), habe dieser behauptet, dass Frau B._____ gefahren sei. Diese sei völlig perplex und schockiert gewesen, habe nicht gewusst, was sagen oder was machen. Sie sei still gewesen. Der Beschuldigte habe auf sie eingere- det, dass sie nichts sagen, sondern die Aussage verweigern solle. Das habe ihn (C._____) stutzig gemacht (act. 8 F/A 15). Die Situation habe gekehrt, es habe gewirkt, als ob der Beschuldigte eine ganz "andere Schiene" fahren würde, er habe auf ihn den Eindruck gemacht, als sei er "polizeierprobt" und wolle ihn ver- unsichern (act. 8 F/A 31). Der Beschuldigte habe zwirblig und nervös, wie auf Drogen, gewirkt (act. 8 F/A 15). Er sei völlig hektisch gewesen, habe sich auf dem Kontrollplatz "wie von einer Biene gestochen" bewegt und habe über den Platz geschrien (act. 8 F/A 45). Nachdem die Freundin die Papiere gezeigt habe, habe er dem Beschuldigten klar zu verstehen gegeben, dass er gefahren sei. Aufgrund gefundener Medikamente/Pillen sei bei der Staatsanwaltschaft eine Blutprobe des Beschuldigten beantragt worden. Es habe eine Situation gegeben, in welcher der Beschuldigte quer über den Platz geschrien habe, sie solle nichts sagen (act. 8 F/A 15). Später, als der Beschuldigte Druck auf Frau B._____ ausgeübt habe, habe Frau B._____ bestätigt, dass sie gefahren sei, wobei er (C._____) nicht mehr sagen konnte, ob sie es D._____ oder ihm selbst gesagt habe. Er habe dies jedoch von ihr auf dem Kontrollplatz gehört (act. 8 F/A 37). Auf Nachfrage, ob er gesehen habe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, erklärte C._____, dass er gese- hen habe, dass ein Mann es gelenkt habe und eine Frau die Beifahrerin gewesen sei (act. 8 F/A 22). Weiter führte C._____ aus, dass man anhand der Sitzposition vor Ort gesehen habe, dass die beträchtlich kleinere Frau B._____ die Pedale nicht hätte bedienen und damit das Fahrzeug nicht hätte lenken können (act. 8 F/A 15 und 38). Als der Beschuldigte hingegen Platz genommen habe, habe die Einstellung des Fahrsit- zes "wie die Faust aufs Auge" gepasst (act. 8 F/A 15). Sie (Frau B._____) habe, bevor sie nach I._____ habe abfahren können, einen guten Moment benötigt, um die Sitzposition und Rückenlehne einzustellen. Dabei habe das Fahrzeug in
- 14 - I._____, als sie ausgestiegen sei, eine völlig andere Sitzposition gehabt (act. 8 F/A 38). 6.2. Aussagen des Zeugen D._____ D._____ sagte als Zeuge anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwalt- schaft vom 11. März 2025 (act. 9) aus, dass er während einer Kontrolle eines E- Scooter-Fahrers im Augenwinkel, in Richtung der Parkplätze, ein Fahrzeug gese- hen habe, das parkiert habe. Als er nach rechts geschaut habe, seien zwei Perso- nen vom Fahrzeug her gekommen. Sie (Frau B._____) sei von der Beifahrerseite und er (der Beschuldigte) von der Fahrerseite her in Richtung Bahnhof gekom- men. C._____ habe verständlich gesagt, dass er (der Mann) gefahren sei und er ihn kontrollieren wolle (act. 9 F/A 17). Die Frage, wo sich der Beschuldigte zum betreffenden Zeitpunkt befunden habe, ob im Auto oder ausserhalb, konnte er nicht beantworten und wies darauf hin, dass er dies nicht mehr wisse (act. 9 F/A 33). Er selbst habe die Dame zur Seite genommen und sie so räumlich ge- trennt. Dabei habe der Beschuldigte ihr zugerufen, dass sie nichts sagen solle, sie solle ruhig sein und müsse nichts sagen (act. 9 F/A 17). C._____ und er hätten sich kurzgeschlossen. Er (der Beschuldigte) sei hierher gefahren und habe einen Führerausweisentzug. Weiter erklärte der Zeuge D._____, dass er mit Frau B._____ gesprochen habe, wobei sie ihm gegenüber auf dem Parkplatz gesagt habe, dass sie gefahren sei (act. 9 F/A 17 und 36). Frau B._____ sei aufgefordert worden, ins Fahrzeug zu sitzen, um die Sitzeinstel- lung zu überprüfen. Diese sei definitiv nicht von ihr gewesen. Sie sei weder mit den Händen zum Lenkrad noch mit den Füssen zu den Pedalen gekommen und hätte das Fahrzeug nicht lenken können; der Sitz sei viel zu weit hinten gewesen (act. 9 F/A 17 und 37). Der Beschuldigte habe sich gemäss dem Zeugen D._____ während der Kontrolle passiv renitent verhalten (act. 9 F/A 43). Frau B._____ hin- gegen habe vonseiten des Beschuldigten einen eingeschüchterten Eindruck ge- macht, wobei man, wie er gefunden habe, gemerkt habe, dass sie etwas plage und sie von ihm eingeschüchtert werde (act. 9 F/A 45). Er gab auf Nachfrage an, dass er nicht gesehen habe, wer das Fahrzeug gelenkt habe, sondern nur, wie die beiden Personen vom Fahrzeug weggegangen seien, wobei er knapp zehn
- 15 - Meter entfernt gewesen sei (act. 9 F/A 24 ff.). Herr D._____ betonte zum Schluss der Einvernahme, dass es abschliessend nochmals wichtig zu erwähnen sei, dass er sie von der Beifahrerseite her und ihn von der Fahrerseite habe weggehen se- hen, wobei es – auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft – schon möglich sei, dass die beiden Personen ihre Positionen getauscht hätten, indem sie hinter dem Fahr- zeug durchgegangen wären, was aber keinen Sinn machen würde (act. 9 F/A 46 f.). 6.3. Aussagen des Beschuldigten 6.3.1. Anlässlich der schriftlichen Befragung im FinZ-Set-Protokoll vom 22. Fe- bruar 2023 (act. 2 S. 4 ff.) verweigerte der Beschuldigte mehrheitlich seine Aus- sage und führte einzig aus, er fahre nicht Auto und es handle sich um eine Be- hauptung, dass er ohne Berechtigung gefahren sei (act. 2 S. 5 F/A 12 und 14). Betreffend die Sitzposition und auf Vorhalt der Möglichkeit, das Fahrzeug sicher- zustellen und die Daten auszuwerten, gab er sodann an, es mache keinen Unter- schied, da auch ein kleiner Mensch das Auto fahren könne (act. 2 S. 6 F/A 19). 6.3.2. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 25. Juni 2024 nur, dass es ihm ein absolutes Rätsel sei, wie der Poli- zist dazu käme, dass er gefahren sei. Seine Freundin sei gefahren und sie seien nebeneinander gesessen (act. 7 F/A 5). Er sagte weiter, dass er nicht gefahren sei, mehr habe er nicht zu sagen (act. 7 F/A 6). Zu seiner Beziehung zu B._____ führt er aus, dass sie islamisch verheiratet seien, was in der Schweiz eine Verlo- bung sei (act. 7 F/A 8). Zu den weiteren ihm in dieser Einvernahme gestellten Fra- gen verweigerte er die Aussage. 6.3.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2025 – im Anschluss an die Einvernahmen der beiden Zeugen D._____ und C._____, bei denen er auf eine Teilnahme verzichtet hatte – erklärte der Beschuldigte, dass er sich grundsätzlich nicht äussern wolle. Er führte dennoch aus, dass sie ausgestie- gen seien und in die J._____ wollten, sie an der Polizei vorbei gegangen seien. Es habe geheissen "so und so" und dann seien sie kontrolliert worden. Sie seien durch das Fahrverbot gefahren und sie hätten ihre Ausweise zeigen müssen, was
- 16 - Frau B._____ gemacht habe. Sie (die Polizei) habe sie getrennt und die Handys weggenommen, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, seinen Anwalt anzuru- fen, obschon er das gewollt habe. Das habe ihn "hässig" gemacht. Für seine Freundin sei der Kontakt mit Männern aufgrund ihrer Kultur und Erziehung schwierig. Sie sei vier Stunden mit dem grössten Polizisten eingesperrt worden und der Polizist sei einschüchternd gewesen. Er habe diesen Polizisten einen Tag später angerufen da er ziemlich verärgert gewesen sei. Er sei der Meinung, dass sie gar nicht verhaftet gewesen sei und nicht hätte mitgehen müssen. Des Weite- ren seien auch die Sitze kontrolliert worden. Er sei einfach verärgert, wie die Poli- zei vorgegangen sei (act. 10 F/A 8). Zu den weiteren ihm in dieser Einvernahme gestellten Fragen, insbesondere zur Frage, ob er gefahren sei oder nicht (act. 10 F/A 7), verweigerte er die Aussage. 6.3.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. Januar 2026 sagte der Beschul- digte auf Vorhalt des ihm vorgeworfenen Sachverhalts aus, dass das Ganze in diesem Kontext falsch sei (Prot. S. 16). Nach der Arbeit seien er und Frau B._____ an die Tankstelle am Bahnhof F._____ gefahren, um noch etwas einzu- kaufen. Normalerweise fahre man ja von vorne in diesen Parkplatz hinein – das sei offensichtlich. Seine Freundin sei jedoch an der Parkplatzeinfahrt vorbeigefah- ren und er sei ungeduldig gewesen, weshalb er ihr gesagt habe, dass sie einfach von oben her in den Parkplatz reinfahren solle, auch wenn da offensichtlich ein Verbot sei. Er habe ihr dabei auch etwas Druck gemacht. Er habe dann auf dem Parkplatz seitlich die Polizei gesehen, die mit jemandem am Reden gewesen sei und nicht gross zu ihnen hinübergeschaut habe. Seine Freundin habe, als sie die Polizei gesehen habe, fast schon etwas Panik bekommen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und losgelaufen, während sie im Fahrzeug geblieben sei und nicht habe rauskommen wollen. Er habe ihr gewunken, sei etwas zurückgelaufen und habe ihr gesagt, dass sie aussteigen solle, was sie dann auch getan habe. Er sei voraus in Richtung Polizei bzw. K._____-Shop gelaufen. Ein Polizist sei auf sie zugekommen und habe gesagt "Papiere zeigen". Seine Freundin habe ihre Pa- piere hervorgenommen, worauf der Polizist zu ihm gesagt habe: "Ja aber Sie sind ja gefahren". Da habe er gedacht, dass es für B._____ nicht schlecht sei, wenn der Polizist denke, dass er gefahren sei, da man ihr dann definitiv nicht beweisen
- 17 - könne, dass sie durch ein Verbot oder dergleichen gefahren sei. Der Polizist habe dann festgestellt, dass er keinen Führerausweis habe, woraufhin sie räumlich voneinander getrennt worden seien. Als er versucht habe, zu seiner Freundin zu laufen, habe ihm der Polizist gesagt, er lege ihm Handschellen an, wenn er das noch einmal probiere. Er habe vielleicht nicht so gut und vielleicht für die Polizis- ten auch ein bisschen unangenehm reagiert. Er habe seiner Freundin gesagt, dass sie nichts sagen solle bzw. müsse, weil er wisse, dass man die Aussage ver- weigern könne. Dann gehe es am besten und schnellsten. Er habe ja auch nichts gesagt. Dann sei es aber komplett in eine andere Richtung gelaufen. Er könne kaum glauben, wie es sei. Dass sie getrennt worden seien und die ganze Art und Weise habe ihn gestört. Der Polizist hier habe ihn "gar nicht abhaben" können. Er habe gedacht "Scheisse, jetzt habe ich eigentlich die ganze Scheisse verursacht, indem ich hier ein riesiges Drama gemacht habe". Für seine Frau sei die ganze Sache auch sehr belastend. Es sei nur so weit gekommen, weil er sie so ge- stresst habe und sie nicht habe normal fahren können (Prot. S. 16 f.). Die Frage, wer das Fahrzeug gelenkt habe, beantwortete er mit: "Wir, also B._____". Er habe neben ihr auf dem Beifahrersitz gesessen, wo auch seine Sachen auf dem Boden gelegen seien. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er das Auto nicht mehr fahre, seitdem ihm der Ausweis entzogen worden sei. Er habe ihr das Auto sogar geschenkt, wobei er auf Nachfrage einräumte, dass das Auto auf seine Einzel- firma eingelöst sei. Nach dem Vorfall seien sie auch immer wieder kontrolliert wor- den, wobei jedes Mal sie (seine Freundin) gefahren sei (Prot. S. 18). Deshalb ver- stehe er nicht, wieso man nun sage, dass er gefahren sei, obwohl er nicht gefah- ren sei – zumal sie nicht einmal im Auto gewesen seien und es dunkel gewesen sei. Er wisse, dass er das Auto nicht gefahren sei, es mache ihn ein wenig "häs- sig", hässig auf sich selbst, aber auch auf die ganze Situation. Er fände es nicht in Ordnung, dass so etwas behauptet werde. Auf Nachfrage des genauen Ablaufs, was nach dem Aussteigen aus dem Auto passiert sei, wiederholte der Beschul- digte das bereits zuvor Ausgeführte und ergänzte, dass die Polizisten quer auf der Seite, ca. 15 Meter auf dem Parkplatz mit parkierten Autos entfernt, gestanden seien. Er erklärte auf Nachfrage, dass der Polizist zuerst zu ihm gekommen sei, weil er (der Beschuldigte) zuerst an ihm vorbeigelaufen sei. Der Polizist habe ihn
- 18 - angesprochen und nach den Papieren gefragt. Er [der Beschuldigte] habe dann zu seiner Freundin gesagt, dass sie die Papiere holen soll, wobei klar gewesen sei, dass sie ihre hole. Von den Polizisten habe es dann geheissen: "Aber Sie sind ja gefahren." (Prot. S. 19 f.). Auf Vorhalt der Aussage von C._____, wonach dieser gesehen habe, dass eine männliche Person den Maserati in die Einbahn gefahren und auf dem Beifahrer- sitz eine Frau gesessen habe, sowie der Aussage von D._____, welcher den Be- schuldigten nach dem Aussteigen auf der Fahrerseite und Frau B._____ auf der Beifahrerseite gesehen habe, gab der Beschuldigte nach kurzem Überlegen an, dass er wisse, dass das nicht stimme und es ihn extrem "hässig" mache. Herr D._____ habe an dem Tag noch zu Herrn C._____ gesagt, dass er nichts gese- hen habe und plötzlich habe er dann angeblich doch gesagt, dass er etwas gese- hen habe. Auf Nachfrage, weshalb die Polizisten ihn zu Unrecht belasten sollten, führte der Beschuldigte aus, dass es an seiner Persönlichkeit und seinem unko- operativen Verhalten liege. Er könne sich vorstellen, dass der Polizist nicht be- wusst lüge oder der Ansicht sei, dass er das gesehen habe, aber er sei so weit entfernt gewesen. Zudem sei es dunkel gewesen und man müsse schräg ins Auto schauen, was eine extrem gute Sehleistung erfordere. Er sei nochmals vor Ort gewesen und es sei ihm ein Rätsel (Prot. S. 20). Ebenfalls auf Vorhalt der Aus- sage von Herrn C._____, wonach der Beschuldigte sich zuerst für das "In-die-Ein- bahn-Reinfahren" entschuldigt habe, entgegnete der Beschuldigte, dass er sich nicht für das Reinfahren, sondern für die ganze Situation entschuldigt habe und er sich damit mehr an seine Freundin gerichtet habe (Prot. S. 20 f.). Auf weiteren Vorhalt der Aussagen beider Polizisten, dass die Sitzposition des Fahrersitzes so eingestellt gewesen sei, dass die Einstellung zur Körpergrösse des Beschuldigten gepasst habe, Frau B._____ jedoch kaum an die Pedalen gekommen sei, führte der Beschuldigte aus, dass das normal sei. Sein Auto habe eine Funktion, welche den Sitz automatisch durch das Öffnen der Tür in die hinterste Position fahre. Bei geöffneter Tür sei der Sitz hinten (Prot. S. 21). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, wonach von den Polizisten geltend ge- macht worden sei, dass er seine Lebenspartnerin unter Druck gesetzt und sie mehrmals aufgefordert habe, die Aussage zu verweigern, bekräftigte der Beschul-
- 19 - digte nochmals, dass er aufgrund der räumlichen Trennung dies nicht habe Flüs- tern können. Er habe sie nicht unter Druck setzen oder ihr sagen wollen, dass sie ihn irgendwie in Schutz nehmen solle, sondern er habe ihr nur sagen wollen, dass sie sich nicht belasten müsse. Deshalb habe er gesagt: "Mach keine Aussagen." (Prot. S. 23).
7. Polizeirapport Im Polizeirapport vom 18. April 2023 (act. 1) rapportierte C._____, dass er habe sehen können, wie der Maserati I, Ghibli S Q4 (Kennzeichen ZH 1) von einer männlichen Person gelenkt mehrere Meter in die Einbahn gefahren sei. Auf dem Beifahrersitz sei eine Frau gesessen (act. 1 S. 3). Die beiden Personen seien aus dem Fahrzeug ausgestiegen und seien Richtung J._____ geschritten. Er sei auf die beiden Personen zugegangen und habe den Mann gefragt, ob er das Vor- schriftssignal "Einfahrt verboten" nicht gesehen habe. Dieser habe anfänglich ge- stutzt und sich bei ihm entschuldigt. Er (C._____) habe daraufhin die Ausweispa- piere verlangt und die Beteiligten seien alle gemeinsam zum zuvor gelenkten Fahrzeug zurückgekehrt. Der noch unbekannte Mann habe angegeben, dass seine Freundin alle Papiere habe. Sie habe diese im Bereich des Beifahrersitzes gesucht, wo auch ihre Handtasche gelegen habe. Der Mann habe dann angege- ben, dass sie gefahren sei. Auf die Frage, ob er überhaupt im Besitz eines Füh- rerscheins sei, sei er jeweils ausgewichen. Erst als sein Patrouillen-Kollege D._____ dazugekommen sei, hätten die Personalien des Lenkers geklärt werden können. Sowohl der Lenker wie auch die Beifahrerin seien anlässlich der Kon- trolle sichtlich nervös gewesen. Der Beschuldigte habe abgestritten, gefahren zu sein, obwohl er (C._____) ihm zu verstehen gegeben habe, dass er ihn zweifellos habe fahren sehen (act. 1 S. 3). Auch nach der Konfrontation mit den unterschied- lichen Sitzpositionen, habe er weiterhin abgestritten, den Personenwagen gelenkt zu haben. Frau B._____ habe dann plötzlich angegeben, gefahren zu sein. Bei dieser Aussage sei sie trotz eingehendem Gespräch geblieben. Der Beschuldigte und Frau B._____ hätten beide anlässlich der Effektenkontrolle einen Fahrzeug- schlüssel zum Maserati mit sich geführt. Als C._____ und D._____ dem Beschul- digten und Frau B._____ das weitere Vorgehen bekannt gegeben hätten, habe
- 20 - der Beschuldigte Frau B._____ mehrmals aufgefordert, sämtliche Aussagen zu verweigern (act. 1 S. 3). Da der Verdacht bestanden habe, dass sich der Beschul- digte in einem fahrunfähigen Zustand befunden habe, sei die zuständige Staats- anwältin orientiert und eine zusätzliche Patrouille aufgeboten worden. Der Trans- port des Beschuldigten zum Spital Uster sei ohne Probleme erfolgt (act. 1 S. 3). Der Beschuldigte habe seine Aussagen verweigert (act 1 S. 3). Frau B._____ sei am Kontrollort gebeten worden, auf dem Fahrersitz Platz zu nehmen, wobei sie (ca. 170 cm) kaum an die Pedalen gekommen sei. Sie hätte das Fahrzeug so nicht sicher lenken können. In der Folge sei der Beschuldigte gebeten worden, Platz zu nehmen. Die Sitzeinstellungen hätten zu seiner Körpergrösse (ca. 184 cm) gepasst (act. 1 S. 4). Frau B._____ sei später zwecks Einvernahme selbstän- dig mit dem Fahrzeug im Konvoi zur Stadtpolizei Uster gefahren, wofür sie die Sitzeinstellungen, insbesondere die Rückenlehne habe ändern beziehungsweise auf sich einstellen müssen (act. 1 S. 3 und S. 4). Der Beschuldigte habe sich so- weit anständig gegenüber den handelnden Polizisten verhalten. Er habe sich je- weils sehr sicher und unantastbar gegeben und dabei einen früheren Fall erwähnt (act. 1 S. 4).
8. Fotodokumentation Aus der Fotodokumentation (act. 26), welche 37 Aufnahmen umfasst, ergibt sich, dass Frau B._____ sowie der Beschuldigte im Rahmen der Kontrolle im betreffen- den Fahrzeug Platz genommen haben und dabei die jeweilige Fahrposition einge- nommen wurde. Von Frau B._____ hat es vier Fotos (sowohl bei geöffneter als auch bei geschlossener Tür), vom Beschuldigten hingegen nur eines. Weiter lie- gen mehrere Aufnahmen des Fahrzeuginneren, eines Fahrzeugschlüssels, des auf dem Parkfeld abgestellten Fahrzeugs, des Fahrzeugs auf dem Abschleppwa- gen sowie des Kontrollortes zwischen den Liegenschaften E._____-strasse 2 und 3 in F._____ aus verschiedenen Perspektiven vor. Die Fotodokumentation enthält zudem Abbildungen zu fahrzeugspezifischen Funktionen sowie zu den Abmes- sungen und Distanzen zwischen Fahrersitz und Rücksitz. Sodann gibt es Aufnah- men des Fahrzeugausweises, des Führerausweises von Frau B._____ und sol- che von Medikamenten (mit und ohne Blister) sowie ein Rezept.
- 21 -
9. Übersichtskarte Bahnhof F._____ und Manual Maserati Ghibli Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte eine Übersichtskarte in Form eines Google‑Maps‑Auszugs des Kontrollortes mit handschriftlichen Markie- rungen ein. Zudem legte er einen Auszug aus dem Benutzermanual des Fahr- zeugs Maserati Ghibli vor, welcher mit Leuchtstiftmarkierungen versehen ist (Prot. S. 23; act. 39/1–2, Manual Seiten 18 und 109).
10. Beweiswürdigung 10.1.Würdigung der Aussagen 10.1.1. Der Zeuge C._____ gab in seiner Aussage eine konsistente und anschau- liche Darstellung des Vorfalls ab. Er schilderte die Handlung zunächst in freiem Bericht und anschliessend beantwortete er ihm gestellte Fragen, wobei sich ein gut nachvollziehbarer und in sich stimmiger Ablauf der Geschehnisse jenes Abends ergibt. Seine Aussagen enthalten zudem typische Merkmale glaubhafter Schilderungen, namentlich das Einräumen von Erinnerungslücken, Unsicherhei- ten bei Detailfragen sowie die Erwähnung scheinbar nebensächlicher Umstände. So benennt er klar, wenn er gewisse Details nicht mehr kennt oder keine genauen Antworten auf die ihm gestellten Fragen geben kann ("Das weiss ich nicht mehr, wir waren ja bereits auf dem Platz."; "Das ist schwierig, vier bis fünf Parkfelder (breitseitig)", "Den genauen Wortlaut kann ich nicht mehr sagen", "Das kann ich Ihnen nicht mehr sagen, ob sie es meinem Kollegen oder mir gesagt hat"; act. 8 F/A 20, 24, 29 und 37). Er führte insbesondere in der freien Schilderung der Ge- schehnisse Details – wie dass sie zunächst eine Trendfahrzeugkontrolle auf dem Parkplatz gemacht hätten und er bahnseitig gestanden habe, als das Fahrzeug des Beschuldigten auf den Parkplatz gefahren kam (act. 8 F/A 15) – sowie auch innere Vorgänge und Eindrücke auf – dass er es "etwas frech" gefunden habe, wie das Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren sei…, es habe ihn "irritiert", dass die Freundin die Papiere haben solle…, es habe ihn "stutzig gemacht", dass er auf sie eingeredet habe, sie solle die Aussage verweigern (act. 8 F/A 15). Er wie- derholte glaubhaft und mit Nachdruck, er sei sich zu hundert Prozent sicher, den Beschuldigten beim Lenken des Fahrzeugs sowie beim Aussteigen auf der Fah-
- 22 - rerseite gesehen zu haben. Ausserdem erklärte er, er habe die beiden vom Auto weggehen sehen, wobei die Beifahrerseite näher bei ihm gewesen sei und er "an der Frau vorbei" musste, damit er zum Mann kommen konnte, den er habe an- sprechen wollen (act. 8 F/A 15). Auch die Überprüfung der Sitzposition schilderte er nachvollziehbar. Insgesamt wirken die Schilderungen des Zeugen C._____ le- bensnah und in sich schlüssig. Trotz der hohen Detaildichte brachte er – auch auf nicht chronologische Fragen hin – eine Darstellung der Geschehnisse vor, welche nahezu widerspruchsfrei ist. 10.1.2. Die Aussagen des Zeugen D._____ erscheinen ebenfalls detailliert, kon- stant und nachvollziehbar. Auch er gab sowohl einen längeren, freien Bericht (act. 9 F/A 17) als auch Antworten auf gestellte Fragen (act. 9 F/A 18-47) ab. Es war dem Zeugen auch möglich, den zugetragenen Ablauf des Abends springend, d.h. in nicht chronologischer Reihenfolge, zu erzählen. Seine Aussagen erschei- nen teilweise vorsichtig, indem er mehrmals darauf hinwies, dass er sich nicht an sämtliche Details zu erinnern vermöge. So schilderte er auch, dass er den ge- nauen Ablauf [der Kontrolle] nicht mehr wisse (act. 9 F/A 17) oder dass er nicht mehr wisse, wo der Beschuldigte gewesen sei, ob im Auto oder draussen (act. 9 F/A 33). Die dabei mitschwingende Unsicherheit vermag allerdings seiner Glaub- haftigkeit nicht zu schaden, da seine Aussagen widerspruchsfrei von ihm vorge- tragen wurden. Durch die Zurückhaltung zeigt sich vielmehr, dass der Zeuge nie- manden unzutreffend mit Vorwürfen belasten möchte und er auch sein Nichtwis- sen eingesteht. Er räumte zudem ein, gewisse Abläufe nicht selbst wahrgenom- men zu haben, und unterschied klar zwischen eigenen Beobachtungen und Infor- mationen, die ihm von C._____ mitgeteilt worden waren. So führte er aus, dass er nicht selbst gesehen habe, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Gleichwohl schilderte er schlüssig, dass er die beiden Personen vom Fahrzeug habe weggehen sehen (act. 9 F/A 24 f.) und erklärte dazu "sie kam von der Beifahrerseite her und er ging von der Fahrerseite Richtung Bahnhof" (act. 9 F/A 17 und 46). Seine Eindrücke zur Überprüfung der Position des Fahrersitzes gibt der Zeuge D._____ überzeu- gend wieder, indem er mit Bestimmtheit sagen konnte, dass der Sitz für Frau B._____ viel zu weit hinten gewesen sei, so dass sie mit den Füssen die Pedale kaum erreicht habe (act. 9 F/A 17 und 37). Insgesamt ergeben seine Ausführun-
- 23 - gen den Eindruck, dass er den von ihm geschilderten Sachverhalt tatsächlich so erlebt hat. 10.1.3. Zur Aussagewürdigung der Zeugen C._____ und D._____ ist anzufügen, dass sich die jeweiligen Wahrnehmungen der beiden Zeugen ergänzen und in- haltlich ineinander greifen, ohne sich zu überlagern oder zu widersprechen. So schilderten die beiden Zeugen nicht identische Beobachtungen, sondern gaben jeweils jene Aspekte des Geschehens wieder, die sie aufgrund ihrer konkreten Position und Rolle wahrnehmen konnten. C._____ beschrieb insbesondere die Einfahrt des Fahrzeugs, die lenkende bzw. beifahrende Person sowie das Aussteigen. D._____ hingegen schilderte primär das Geschehen ab dem Zeit- punkt, als sich die beiden Personen vom Fahrzeug entfernten, sowie den weiteren Ablauf der Kontrolle. Diese unterschiedliche Schwerpunktsetzung wirkt lebens- nah. Die Aussagen bestätigen sich nicht gegenseitig, indem sie wortgleich wieder- holt werden, sondern sich vielmehr inhaltlich ergänzen. So schätzte der Zeuge D._____ die Entfernung vom Ort der (Trendfahrzeug-) Kontrolle zum Ort des par- kierten Maseratis auf knapp 10 Meter (act. 9 F/A 26), während der Zeuge C._____ die Distanz mit vier bis fünf Parkfeldern (breitseitig) angab (was bei einer durchschnittlichen Parkfeldbreite von 2,30 m ca. 9,20 m bis 11,50 m entspricht). Auch die klare Trennung zwischen eigener Beobachtung und fremder Information spricht gegen eine abgestimmte Darstellung und für eine erlebnisbasierte Erinne- rung. Hinzu kommt, dass beide Zeugen übereinstimmend dieselben Kernele- mente des Geschehens schilderten, namentlich das Aussteigen auf der Fahrer- resp. Beifahrerseite und damit die Fahrereigenschaft des Beschuldigten sowie den weiteren Ablauf der Kontrolle. Gleichzeitig bestehen keine Anzeichen dafür, dass einer der Zeugen seine Aussage an jene des anderen angepasst hätte; viel- mehr bleiben die individuellen Perspektiven und Ausdrucksweisen erkennbar. 10.1.4. Der Beschuldigte machte wie dargelegt in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie auch in der schriftlichen Befragung im FinZ-Set-Protokoll vom 22. Februar 2023 nur wenige Aussagen zum Vorwurf des Fahrens ohne Be- rechtigung und der Verletzung der Verkehrsregeln. Er blieb anlässlich der Einver- nahmen in der Untersuchung konstant in der Aussage, dass er nicht gefahren sei,
- 24 - wobei er lediglich am 25. Juni 2024 explizit erklärte, B._____ sei das Fahrzeug gefahren (act. 7 F/A 5). Dies erklärte er auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 18), wobei er sich hier ausführlich zur Sache (und auch zur Person) äus- serte. Diese Schilderungen sind grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch wirken sie auffallend strukturiert, chronologisch und detailreich, insbesondere dort, wo sie ihn entlasten sollen. Der Detailreichtum anlässlich der Hauptverhandlung er- scheint insbesondere vor dem Hintergrund des zeitlichen Abstands von fast drei Jahren wenig überzeugend. Die auffällige Strukturiertheit und die bemerkens- werte Detailtiefe der Darstellung wirkt weniger wie eine unmittelbare Wiedergabe eines erlebten Geschehens, sondern vielmehr wie eine nachträglich konstruierte und rationalisierte Version des Ablaufs. Nicht schlüssig erscheint seine Aussage, dass er selbst die Polizisten bereits vor oder während der Einfahrt gesehen habe, es ihm aber gleichzeitig ein Rätsel sei, wie diese ihn und Frau B._____ aus glei- cher Distanz und unter gleichen Sichtverhältnissen hätten wahrnehmen können (Prot. S. 16 und 20). Seine ausführliche, lebhafte Beschreibung anlässlich der Hauptverhandlung zum Ablauf des Aussteigens, wonach Frau B._____ zunächst nicht habe aussteigen wollen und er dann zum Auto zurückgekehrt sei, ihr zuge- wunken habe und sie mit Gesten zum Aussteigen bewegt habe, wobei er vor ihr gegangen sei und der Polizist daher ihn angesprochen habe (Prot. S. 17 und 19), weicht inhaltlich augenfällig von der knappen Aussage in der Einvernahme vom
25. Juni 2024 ab, gemäss welcher sie beide ausgestiegen seien und an der Poli- zei vorbeigelaufen seien (act. 7 F/A 8). Auch im Zusammenhang mit den Sitzein- stellungen des Fahrzeugs erklärte er anlässlich der schriftlichen Befragung im FinZ-Set-Protokoll lediglich pauschal, auch eine kleinere Person könne das Fahr- zeug lenken (act. 2 S. 6 F/A 19), während er anlässlich der Hauptverhandlung eine konkrete technische Erklärung zur fahrzeugspezifischen Funktion vorbrachte, wonach der Fahrersitz beim Anhalten des Fahrzeugs und beim Öffnen der Fahrertür automatisch nach hinten fahre (Prot. S. 21). Diese nachträgliche Erläu- terung wirkt nicht wie eine Erinnerung, sondern wie eine reaktive Anpassung an die Beweislage. Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschuldigten anläss- lich der Hauptverhandlung zwar detailreich, aber auffällig argumentativ und erklä- rend aufgebaut. Ausserdem weisen sie teilweise mangelnde logische Stringenz
- 25 - auf. Daraus erwächst der Eindruck, dass der Beschuldigte bestrebt ist, möglichst keine Lücken in seiner Darstellung entstehen zu lassen, und damit versucht, sich selbst als überzeugend und glaubhaft darzustellen. 10.2.Weitere Beweiswürdigung 10.2.1. Die anlässlich der Kontrolle vom 22. Februar 2023 erstellte Fotodokumen- tation erlaubt einen groben Überblick über die Lichtverhältnisse am Kontrollort. Daraus erhellt, dass es sich beim Kontrollort um einen hell ausgeleuchteten und trotz Dunkelheit relativ übersichtlichen Ort handelt. Weiter zeigen die Fotos, die von allen Beteiligten geschilderte Überprüfung der Einstellung des Fahrersitzes. Anhand der ersten drei Fotos [E1831_1207 - E1831_1209]) könnte durchaus gefolgert werden, dass die Sitzeinstellung besser zur Körpergrösse des Beschuldigten als zu jener von Frau B._____ passte. Allerdings sind die Fotos ungenügend nummeriert / bezeichnet und nicht alle Fo- tos wurden in der gleichen Reihenfolge übermittelt, wie sie im Verzeichnis aufge- führt sind. Anhand der unterschiedlichen Farbe der Parkfeldmarkierungen ist so- dann ersichtlich, dass einige der Fotos nicht auf dem Parkplatz beim Bahnhof F._____ aufgenommen wurden (dort sind die Parkfeldmarkierungen weiss, vgl. Foto 8 und 9 [E1831_1215, E1831_1216], Foto 12 [E1831_1219] und 14 [E1831_1221]), sondern an einem nicht näher bezeichneten, anderen Ort (mit gel- ben Parkfeldmarkierungen, vgl. Foto 16 [E1831_1222], 21 [E1831_1226] und 24 [E1831_1228]). Es ist somit unklar, welches Foto wann und wo entstanden ist und was allenfalls inzwischen geändert wurde. Dasselbe gilt für die Aufnahmen der Umgebung des Kontrollorts mit weiteren parkierten Fahrzeugen und der Einfahrt (Foto 14 [E1831_1221], Fotos 25 bis 31 [E1831_1232 bis E1831_1238]. Es ist un- klar, welches Foto wann und aus welcher Position aufgenommen wurde, weshalb sich keine sicheren Rückschlüsse auf im Zeitpunkt der Einfahrt parkierte Autos oder die Sicht der Polizisten auf das Fahrzeug Maserati und seine Insassen zie- hen lassen. Entsprechend lassen sich aus der Fotodokumentation keine eindeutigen Schlüsse zur Erstellung des Sachverhalts zur Sitzeinstellung oder zu den konkreten Sicht- verhältnissen während der Einfahrt und des Aussteigens ziehen.
- 26 - 10.2.2. Gleiches gilt für die von der Verteidigung eingereichten Auszüge aus dem Benutzerhandbuch des Maserati Ghibli (act. 39/2). Daraus ergibt sich zwar, dass verschiedene Sitzprofile gespeichert und über Schlüssel oder Bedienelemente ab- gerufen werden können sowie, dass das Fahrzeug über eine sogenannte "Easy Exit Seat"-Funktion verfügt. Diese Unterlagen belegen jedoch lediglich die Exis- tenz entsprechender Funktionen, nicht aber, ob und in welcher Weise diese im konkreten Fall tatsächlich eingestellt waren und genutzt wurden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die im Manual beschriebene Ein- und Ausstiegshilfe von der je- weiligen Sitzposition abhängt und sich der Sitz nach dem Öffnen der Tür nur in- nerhalb bestimmter Parameter bewegt. Zwar scheinen die Sitzprofile durchaus während der Kontrolle thematisiert und gemessen worden zu sein [vgl. dazu Fo- tos E1831_1239 und E1831_1242], doch auch hier fehlen erklärende Beschrei- bungen. Somit lassen sich auch daraus keine eindeutigen Rückschlüsse ziehen. 10.2.3. Aus der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereich- ten Übersichtskarte des Bahnhofs F._____ lassen sich anhand der handschriftli- chen Markierungen die Distanzen zwischen Einfahrt, Parkfeld und Standort der beiden Polizisten grob abschätzen (act. 39/1). Allerdings fehlen hier Massstab und genauere Angaben, welche Person sich zu welchem Zeitpunkt wo befunden habe. In der Amtlichen Vermessung (GIS-Browser, https://maps.zh.ch, Orthofotos in Farbe) kann immerhin die Distanz etwas besser bestimmt werden, wobei es zu bedenken gilt, dass es sich gerade um einen dynamischen Vorgang handelte, in- dem der Beschuldigte und Frau B._____ sich Richtung J._____ bewegten und die Polizisten sich ihnen bzw. dem parkierten Fahrzeug zeitlich unterschiedlich näher- ten. 10.2.4. Zum Polizeirapport vom 18. April 2023 (act. 1) ist anzufügen, dass diesem insbesondere zu entnehmen ist, dass sowohl der Beschuldigte als auch Frau B._____ anlässlich einer Effektenkontrolle einen Fahrzeugschlüssel des Masera- tis mit sich führten (act. 1 S. 3). Betreffend die Sitzeinstellung wird aus dem Rap- port ersichtlich, dass die vorgefundene Sitzeinstellung zum Beschuldigten mit ei- ner Körpergrösse von 184 cm gepasst habe, wogegen Frau B._____ kaum an die Pedalen gekommen sei und sie das Fahrzeug so nicht sicher hätte lenken kön-
- 27 - nen. Sie habe, um mit dem Fahrzeug nach I._____ fahren zu können, die Sitzein- stellungen und Rückenlehne ändern müssen (act. 1 S. 4). Diese Feststellungen stimmen mit den Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ überein. 10.2.5. Der Beschuldigte liess anlässlich der Hauptverhandlung ausführen, dass die Zeugen einerseits mit der Kontrolle eines Trendfahrzeuges beschäftigt gewe- sen seien und D._____ das Fahrzeug des Beschuldigten nur im Augenwinkel ge- sehen habe. Dabei sei es den Zeugen angesichts der Lichtverhältnisse nicht mög- lich gewesen, den Innenraum des Fahrzeuges wahrzunehmen. Ausserdem sei die Kontaktaufnahme durch die Zeugen mit dem Beschuldigten und dessen Freundin erst auf dem gemeinsamen Weg erfolgt, weshalb sie wahrheitswidrig behaupten würden, dass sie B._____ von der Beifahrerseite herkommend gese- hen hätten. Insbesondere habe D._____ die Situation erst konkret beobachtet, nachdem sein Kollege deutlich gemacht habe, es gäbe eine Kontrolle und nicht als die beiden Personen noch beim Fahrzeug gestanden seien, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb noch eine derart klare Unterscheidung der ursprüng- lichen Position hätte getroffen werden können (act. 38 S. 2 f.). Der Beschuldigte machte zudem geltend, dass eine stereotype Weltanschauung – wonach der Mann im mittleren Alter und nicht etwa seine 19-jährige Freundin den Maserati fahre – kausal sein dürfte, dass insbesondere C._____ regelrecht von der Lenke- reigenschaft des Beschuldigten beseelt zu sein scheine (act. 38 S. 5). 10.2.6. Die Einwände des Beschuldigten betreffend die Aufmerksamkeit der bei- den Zeugen in jenem Moment des auf den Parkplatz Fahrens sowie Aussteigens, vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Es ist vielmehr glaubhaft, dass die deutliche Missachtung der Verkehrsregel – es ist unbestritten, dass das Fahrzeug das Parkierungsareal aus der falschen Richtung und entgegen den gut sichtbaren Pfeilmarkierungen am Boden befuhr – zumindest für C._____ klar erkennbar war und seine Aufmerksamkeit erregte. Dabei sei erwähnt, dass es sich beim Fahr- zeug des Beschuldigten, einem weissen Maserati, betreffend Marke und Farbe um ein eher aussergewöhnliches Fahrzeug handelt und es damit umso mehr die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Im Unterschied zu den Fotoaufnahmen stand dem Zeugen C._____ nicht nur ein Bruchteil einer Sekunde zur Verfügung, sondern er
- 28 - konnte das Befahren des Parkplatzes und Abstellen des Fahrzeuges auf einem Parkfeld mindestens während mehreren Sekunden und aufgrund des Einbiegens des Fahrzeugs von der Strasse her aus verschiedenen Blickwinkeln beobachten. Auch bezüglich allfälliger Spiegelungen aufgrund der Fahrzeugscheiben unter- scheidet sich ein Foto deutlich von einer Beobachtungsspanne von mehreren Se- kunden. Ausserdem befindet sich direkt vor dem Parkfeld, auf welchem der Mase- rati abgestellt wurde, eine Strassenlampe (Foto 14 [E1831_1221]). Auch während des Aussteigens vergingen noch einmal einige Sekunden, welche eine klare Iden- tifikation der lenkenden bzw. beifahrenden Person zuliessen. Hinzu kommen klare Unterschiede im Erscheinungsbild des Beschuldigten und Frau B._____s, welche eine Verwechslung aus der gegebenen Distanz als wenig plausibel erscheinen lassen. Der Beschuldigte trug am Tatabend – gemäss der von den Polizisten C._____ und D._____ erstellten Fotodokumentation – weisse Schuhe, eine dunkle Jeanshose sowie ein dunkles T‑Shirt. Er weist zudem eine Körpergrösse von rund 184 cm auf und hat kurze, helle Haare. Frau B._____ hingegen trug zum Tatzeitpunkt eine violett‑weiss karierte Hose, schwarze Lackschuhe sowie eine schwarze, leicht glänzende Daunenjacke. Sie hat lange dunkle Haare und ist mit einer Körpergrösse von ca. 170 cm rund 15 cm kleiner als der Beschuldigte. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass Wahrnehmungen in Einzelfällen durch gesell- schaftliche Norm- und Wertvorstellungen oder aussergewöhnliche psychologische Phänomene beeinflusst werden können. Angesichts der deutlich unterschiedli- chen äusseren Erscheinungen des Beschuldigten und von Frau B._____ sowie der übereinstimmenden und klaren Aussagen beider Polizisten, wonach sie das geschilderte Geschehen wahrgenommen haben, erscheint eine derartige Wahr- nehmungsverzerrung gleich beider Zeugen als wenig plausibel und findet im kon- kreten Beweisergebnis keine hinreichende Stütze. Diesbezüglich ist ausserdem anzufügen, dass wenn eine solche Weltanschauung, wonach der Mann fährt und die Frau Beifahrerin ist, bei den Zeugen bestanden hätte – wie es vom Beschul- digten geltend gemacht wird – es diesen erst recht aufgefallen wäre, wenn die Frau bei der Fahrerseite ausgestiegen wäre. Es erschliesst sich zudem nicht, wie die Zeugen C._____ und D._____ den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt, als er sich gemeinsam mit Frau B._____ vom Fahrzeug entfernte und in Richtung
- 29 - J._____ ging, als die vorausgehende Person erkannt haben sollen – was der Be- schuldigte selbst bestätigt –, ihn jedoch zuvor, wenige Meter weiter hinten, nicht hätten identifizieren oder mit Frau B._____ hätten verwechseln können. Dies gilt umso weniger, als das Fahrzeug dem Zeugen C._____ bereits während der Ein- fahrt aufgefallen war und das Geschehen damit von ihm ab diesem Zeitpunkt ent- sprechend aufmerksam beobachtet wurde. Im Weiteren ist den beiden Polizisten gegenüber durchschnittlichen Personen/Zeugen durchaus ein "geschultes Auge" zu attestieren, in dem Sinn, dass sie wissen, dass bei der Beobachtung eines Verkehrsdelikts insbesondere die Identifikation des Lenkers eines Fahrzeugs ent- scheidend ist. 10.2.7. Würde dagegen der detaillierten Beschreibung des Beschuldigten zum Aussteigen gefolgt, welche er anlässlich der Hauptverhandlung geschildert hatte, so wäre der Beobachtungszeitraum für die Zeugen gegenüber deren Darstellung noch verlängert gewesen und eine klare Wahrnehmung durch die Zeugen wäre umso besser möglich gewesen. Auch die vom Beschuldigten beschriebene Gestik und das Zurückgehen hätte sicherlich die Aufmerksamkeit der beiden Polizisten erregt. Die eigene Darstellung des Beschuldigten untergräbt damit seine Argu- mentation zu den angeblich unzureichenden Sichtverhältnissen. 10.2.8. Der Beschuldigte macht weiter geltend, dass sich der Fahrersitz aufgrund der "Easy Exit Seat"-Funktion mit dem Abstellen des Motors, wie die Verteidigung mit Verweis auf das eingereichte Manual ausführte (act. 38 S. 4, act. 39/2), bzw. mit der Öffnung der Fahrertür, wie der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung ausführte, automatisch zurückversetze bzw. in die hinterste Position zurückfahre (Prot. S. 21). Ausserdem seien die von den Zeugen behaupteten Umstände be- treffend die Sitzposition nicht aus der Fotodokumentation ersichtlich (act. 38 S. 4). Wie bereits ausgeführt, lassen weder die Fotodokumentation noch das einge- reichte Manual zum Fahrzeug eindeutige Schlüsse zur konkreten Sitzeinstellung zu. Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ hatte die Einstellung des Fahrersitzes für Frau B._____ nicht gepasst ("Der Sitz war viel zu weit hinten", "Sie brachte die Füsse nicht auf die Pedale und die Hände nicht ans Lenkrad in dieser Sitzposition" [act. 9 F/A
- 30 - 37/38 und F/A 17]; "Die Sitzposition, mit welcher wir sie konfrontiert haben, ihre Beine waren zu kurz, um das Fahrzeug richtig lenken zu können." [act. 8 F/A 38]). Es erscheint in dieser Situation gerade nicht nachvollziehbar, wieso Frau B._____ den beiden Polizisten nicht vorgeführt hätte, dass sie lediglich die Türe schliessen und das Fahrzeug hätte starten müssen, um den Sitz in die gespeicherte, auf sie passende Position zurückzubringen. Dagegen spricht auch die anschauliche Aus- sage des Zeugen C._____, wonach Frau B._____ für die anschliessende Fahrt nach I._____ einen merklichen Zeitraum benötigte, um den Fahrersitz neu einzu- stellen und das Fahrzeug beim Aussteigen in I._____ eine völlig andere Sitzposi- tion aufgewiesen habe (act. 8 F/A 38). Aufgrund der vom Beschuldigten geltend gemachten "Easy Exit Seat"-Funktion wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sich der Sitz beim erneuten Einsteigen von Frau B._____ entsprechend ihrer ge- speicherten Position eingestellt hätte, zumal unbestritten ist, dass beide über ei- nen eigenen Fahrzeugschlüssel verfügten und dem Beschuldigten der Führeraus- weis bereits mehr als sechs Monate entzogen war. Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Auszüge aus der Betriebsanleitung (act. 39/2) und im Lichte der Aussagen des Beschuldig- ten zeigt sich, dass die Funktion beim erneuten Einschalten der Zündung („ACC“ bzw. „RUN“) gerade wieder zur Rückkehr in die zuvor gespeicherte Sitzposition führt. Dass dies im konkreten Fall nicht beobachtet wurde und Frau B._____ eine beachtliche Zeit zur Einstellung des Fahrersitzes vor ihrer Abfahrt benötigte, spricht gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Darstellung. 10.2.9. Der von den Zeugen geschilderte Ablauf der Kontrolle – namentlich das Anhalten bzw. Ansprechen und nach den Papieren-Verlangen – erscheint sehr re- alitätsnahe und wird vom Beschuldigten so auch im Grundsatz bestätigt (Prot. S. 19). Es ist sachlogisch und mit dem üblichen Ablauf einer polizeilichen Kon- trolle vereinbar, dass C._____ den Beschuldigten als erste Person ansprach. Der Beschuldigte entfernte sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs einerseits als vor- ausgehende Person vom Fahrzeug und bewegte sich in Richtung J._____/Bahn- hof, während Frau B._____ ihm folgte. Dass der Beschuldigte vorausging, erklärt lediglich den zeitlichen Ablauf der Ansprache, nicht aber deren Adressatenwahl. Entscheidend ist dabei nämlich nicht allein die räumliche Konstellation, sondern
- 31 - der Umstand, dass C._____ den Beschuldigten bereits zuvor als Fahrzeuglenker wahrgenommen hat. Die Ansprache erfolgte somit nicht zufällig oder lediglich auf- grund der Bewegungsrichtung, sondern gezielt gegenüber jener Person, die aus Sicht des Polizisten das Fahrzeug gelenkt und das Verkehrssignal missachtet hatte. Dieses Vorgehen fügt sich widerspruchsfrei in das Gesamtbild der Zeugen- aussagen ein: Wer eine klare Verkehrsregelverletzung beobachtet und den Len- ker ohne Zweifel identifiziert, richtet seine erste Ansprache konsequenterweise an diese Person, unabhängig davon, ob sie sich in Begleitung einer weiteren Person befindet oder in welcher Konstellation sich die Beteiligten zuvor vom Fahrzeug entfernt haben. Ein von beiden Zeugen unbemerkter Wechsel der Seiten (Fahrer- / Beifahrerseite) durch den Beschuldigten und Frau B._____ – beispielsweise durch ein Kreuzen hinter dem Fahrzeug – erscheint vorliegend als völlig unplausi- bel und wurde auch nicht vom Beschuldigten behauptet. 10.2.10. Auch die glaubhaften Schilderungen der Zeugen C._____ und D._____ betreffend das Verhalten in der Kontrollsituation des Beschuldigten und von Frau B._____ widersprechen der Version des Beschuldigten und lassen sich nicht mit einer allfälligen gefühlsmässigen Antipathie der Zeugen ihm gegenüber erklären. Wäre Frau B._____ nämlich tatsächlich Fahrzeuglenkerin gewesen, wäre zu er- warten, dass dies sowohl von ihr als auch vom Beschuldigten frühzeitig, klar und proaktiv gegenüber der Polizei kommuniziert worden wäre, um ein entsprechen- des Missverständnis umgehend aus dem Weg zu räumen und die Situation zu entschärfen. Stattdessen habe sich der Beschuldigte nach den glaubhaften Aus- sagen des Zeugen C._____ selbst für das Einfahren in das Fahrverbot entschul- digt, für die Fahrzeugpapiere auf Frau B._____ verwiesen und seine Fahrereigen- schaft erst in Abrede gestellt, nachdem er mit dem Umstand konfrontiert worden war, dass ihm der Führerausweis entzogen sei. Dieses Verhalten entspricht eher demjenigen einer Person, die von den ihn konfrontierenden Umständen über- rascht und womöglich überfordert, zunächst von einer geringfügigen Verkehrsre- gelverletzung ausgeht und ihre Darstellung erst bei drohenden Konsequenzen an- passt, als demjenigen einer zu Unrecht beschuldigten Person.
- 32 - 10.2.11. Die vorgängige Aussagewürdigung zeigt, dass die Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ sehr glaubhaft wirken, während diejenige des Beschuldig- ten als nachträglich konstruiert erscheinen. In der Gesamtschau ergibt sich damit, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar ausführlich und in sich geschlossen erscheinen, jedoch nicht die Qualität einer glaubhaften, erlebnisbasierten Schilde- rung erreichen. Sie wirken vielmehr konstruiert, situativ angepasst und in zentra- len Punkten inkonsistent. Im Kontext der gesamten Beweislage steht damit fest, dass die Aussagen des Beschuldigten und die Vorbringen der Verteidigung keine plausible Alternativversion liefern, welche die glaubhaften und ineinandergreifen- den Zeugenaussagen überzeugend zu entkräften sowie die objektiven Indizien wi- derspruchsfrei zu erklären vermöchte.
11. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Aussagen der beiden Zeugen C._____ und D._____ sowie das in obenstehenden Erwägungen ausgeführte Be- weisergebnis gegenüber den Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Fahre- reigenschaft und dem konkreten Ablauf ab dem Moment, als das Fahrzeug auf dem Parkfeld zum Stillstand kam, diametral widersprechen. Aufgrund der örtli- chen Umstände und der klaren, in sich stimmigen und übereinstimmenden Aussa- gen der zwei Zeugen, welche unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus- sagten, erscheint es evident, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat. Es besteht vorliegend kein Grund an den glaubhaften Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ zu zweifeln. Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen dagegen nicht und sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel und das Gericht ist im Ergebnis von der Fahrereigen- schaft des Beschuldigten überzeugt. Somit ist der Anklagesachverhalt vollum- fänglich und rechtsgenügend erstellt, weshalb für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen ist.
- 33 - III. Rechtliche Würdigung
1. Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV. 1.2. Die Verteidigung und der Beschuldigte äusserten sich nicht zur rechtlichen Würdigung.
2. Fahren ohne Berechtigung 2.1. Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder ab- erkannt wurde. So fährt insbesondere derjenige ohne erforderlichen Führeraus- weis, wenn ihm dieser vorgängig entzogen wurde (vgl. dazu BUSSMANN in: BSK SVG, Basel 2014, Art. 95 N 45). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz dann anzuneh- men, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässigkeit ist ebenfalls straf- bar (BSK SVG-BUSSMANN, a.a.O., Art. 95 N 29 f.). Art. 10 Abs. 2 SVG bestimmt, dass der Führer eines Motorfahrzeuges eines Führerausweises bedarf. 2.2. Der Beschuldigte fuhr am 22. Februar 2023 mit dem Maserati Ghibli S Q4 (Kennzeichen ZH 1) auf der E._____-strasse in F._____, obwohl ihm der Füh- rerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom
8. August 2022 auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (act. 4 und act. 29) und ihm dieser Umstand bekannt war (Prot. S. 16). Objektiver und subjektiver Tat- bestand von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sind somit erfüllt.
- 34 -
3. Einfache Verletzung der Verkehrsregeln 3.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Poli- zei zu befolgen. Nach Art. 18 Abs. 3 SSV zeigt das Signal "Einfahrt Verboten" (2.02) an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Ge- genrichtung jedoch gestattet ist. Am anderen Ende der Strasse steht das Signal "Einbahnstrasse" (4.08). Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes von Art. 90 Abs. 1 SVG reicht Fahrlässigkeit aus (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). 3.2. Der Beschuldigte fuhr am 22. Februar 2023 durch ein gemäss Art. 18 Abs. 3 SSV signalisiertes Einfahrverbot, indem er auf den Parkplatz zwischen der E._____-strasse 2 und 3 in F._____ fuhr und das Signal missachtete. Dem Be- schuldigten war dabei bewusst, dass die Einfahrt aus dieser Richtung verboten ist (Prot. S. 16). Damit erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV.
4. Fazit Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dem- entsprechend ist der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie der einfa- chen Verletzung der Verkehrsegeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Vollzug
1. Strafrahmen, Strafzumessungsregeln und Strafart 1.1. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahr- zeugs trotz Entzug des Ausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG – das schwerwiegendere der beiden Delikte – wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Folglich reicht der ordentliche Strafrahmen vorliegend
- 35 - von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist zudem eine Busse auszufällen. 1.2. Die Strafe ist innerhalb des Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 1.3. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhält- nisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HEIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OFK StGB, 22. Aufl., Zürich 2026, Art. 47 N 6 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli et al. [Hrsg.], BSK StGB I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 85 ff.). 1.4. Bei der Wahl der Strafart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit ei- ner bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97, E. 4.2; DOLGE, in: BSK StGB I, a.a.O., Art. 34 N 25). Nach dem Prinzip der Verhältnis- mässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden,
- 36 - die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 134 IV 82, E. 4.1). Für den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG lautet die angedrohte Sanktion Geld- oder Freiheitsstrafe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe die Hauptsanktion dar und Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicher- heit zu gewährleisten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Art. 41 Abs. 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe fällt vor- liegend in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft ausser Be- tracht.
2. Tatkomponente 2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass durch das Ver- halten des Beschuldigten weder eine konkrete Gefährdung noch ein Personen- oder Sachschaden entstanden ist. Es handelte sich zudem um eine einmalige und kurze Fahrt. Im Vergleich mit anderen, von dieser Strafbestimmung ebenfalls er- fassten Sachverhalten erscheint das Verschulden in objektiver Hinsicht insgesamt als sehr leicht. 2.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte, indem er, im Wissen darum, dass ihm sein Führerent- zug am 8. August 2022 entzogen worden war, dennoch auf der E._____-strasse in F._____ fuhr. Der Taterfolg wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem er vom Führen des Fahrzeugs abgesehen oder dies seiner Partnerin überlassen hätte. Der Beweggrund war eine Bequemlichkeitserwägung des Beschuldigten. Damit bleibt es bei einem sehr leichten Verschulden. 2.3. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschul- den insgesamt als sehr leicht zu qualifizieren. Innerhalb des weiten Strafrahmens von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe erscheint damit eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen Geldstrafe als der Tatschwere angemessen.
- 37 -
3. Täterkomponente 3.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhält- nissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. Zum Vorleben und den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (act. 13/1-7) sowie die Angaben zu seiner Per- son anlässlich der Einvernahme im Rahmen der Hauptverhandlung (Prot. S. 7 ff.) verwiesen werden. Der Beschuldigte lebt in einer Partnerschaft und hat ein Kind aus einer früheren Beziehung. Er ist in L._____ aufgewachsen, hat eine Lehre als Augenoptiker und eine Weiterbildung zum Augenoptikermeister absolviert und war anschliessend im Optikergeschäft seiner Eltern tätig, welches er im Juni 2021 übernommen hat. Seit ca. September 2025 ist er krankheitsbedingt nicht erwerbs- tätig und bezieht Krankentaggelder (Prot. S. 7 ff.). Diese persönlichen Verhält- nisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Der Beschul- digte weist keinen Eintrag im Strafregister auf (act. 31). Sein automobilistischer Leumund ist aufgrund des unbefristeten Ausweisentzuges jedoch getrübt (act. 29), was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. 3.2. Bezüglich des Nachtatverhaltens zeigte sich der Beschuldigte nicht gestän- dig, was keinen Einfluss auf die Strafhöhe hat. Es kann weiter nicht von echter Einsicht und Reue des Beschuldigten ausgegangen werden, obwohl hervorzuhe- ben ist, dass sich der Beschuldigte immerhin teilweise für sein Verhalten an je- nem Abend während der Kontrolle im Allgemeinen anlässlich der Hauptverhand- lung entschuldigte (Prot. S. 24). Die Umstände des Nachtatverhaltens sind als neutral zu werten und haben keinen Einfluss auf die Strafe. Insgesamt führt der getrübte automobilistische Leumund bei der Täterkomponente zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze. 3.3. Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände, ist der Beschuldigte für das Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Aus- weises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG mit einer Geldstrafe von insgesamt 20 Tagessätzen zu bestrafen.
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4. Höhe des Tagessatzes 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 4.2. Der Beschuldigte reichte das Datenerfassungsblatt und die eingeforderten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen weder innert Frist ein, noch brachte er sie an die Hauptverhandlung vom 16. Januar 2026 mit. In der Befra- gung zur Person gab er zu seinen finanziellen Verhältnissen an, derzeit nicht erwerbstätig zu sein und Krankentaggelder zu beziehen. Er erhalte wöchentlich Fr. 1'150.– ausbezahlt, nachdem die Unterhaltsbeiträge für seine Tochter in der Höhe von Fr. 1'400.– pro Monat bereits vorab abgezogen werden (Prot. S. 12). Damit ist von einem Einkommen des Beschuldigten in der Höhe von monatlich netto Fr. 4'600.– (Fr. 1'150.– mal vier) auszugehen. 4.3. Der Beschuldigte lebt mit seiner Partnerin bei seinen Eltern im Haushalt. Er beteiligt sich nach eigenen Angaben nicht an den Wohnkosten, sondern leistet le- diglich gelegentliche Beiträge in Form von Einkäufen oder Haushaltsarbeiten (Prot. S. 13). Er erklärte zudem, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Prot. S. 14). Er ist indes (einziger) Inhaber der Einzelunternehmung "M._____" mit mehreren Mitarbeitenden (Prot. S. 8), wobei er angab, über die wirtschaftliche Si- tuation der Firma mangels Kenntnissen keine Auskunft geben zu können (Prot. S. 10 f.). Der Auszug aus dem Steuerregister der Stadt N._____ zeigt in den Jah- ren 2021 bis 2023 einen markanten Rückgang sowohl des Vermögens als auch des Einkommens (act. 30). Für die Tagessatzberechnung ist mangels anderer Anhaltspunkte vom angegebenen Einkommen von Fr. 4'600.– auszugehen. Da- von ist eine Pauschale von 25-30% in Abzug zu bringen. Weitere erhebliche fi- nanzielle Verpflichtungen sind nicht ersichtlich.
- 39 - 4.4. Unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 100.– als ange- messen.
5. Busse wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und Ersatzfreiheitsstrafe 5.1. Weiter ist für die Übertretung, die einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV, eine Busse auszufällen. 5.2. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbeson- dere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familien- pflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE 129 IV 21). 5.3. Vorliegend kann betreffend die Tatschwere und die finanziellen Verhältnisse auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Es handelt sich um ebenfalls ein einmaliges Befahren des Parkplatzes durch die verbotene Einfahrt. Insgesamt er- weist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 300.– für die begangene Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SVV als angemessen. 5.4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Ta- gen Freiheitsstrafe auszufällen.
6. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver-
- 40 - brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wie- derholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorle- ben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 6.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Gelds- trafe verurteilt wird. Des Weiteren handelt es sich um einen sogenannten Ersttäter (act. 31). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzu- halten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 6.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. 6.4. Die Busse für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln ist zu bezahlen.
7. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 2'000.–) und einer Busse von Fr. 300.– zu bestra- fen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse ist auf 3 Tage festzulegen.
- 41 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 424 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt Fr. 1'500.– und die weiteren Auslagen der Untersu- chung betragen Fr. 743.15 (act. 18).
2. Wird die beschuldigte Person des eingeklagten Delikts schuldig gesprochen, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb bei vorlie- gendem Ausgang des Verfahrens die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.
3. In Anwendung von Art. 429 StPO e contrario ist dem schuldig zu sprechen- den Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen. VI. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil steht die Berufung nach Art. 398 ff. StPO offen. Es wird verfügt:
1. Die nachfolgend genannten Aktenstellen sind unverwertbar und werden aus den Akten entfernt bzw. geschwärzt: Einvernahme der polizeilichen Auskunftsperson B._____ vom 22. Fe- bruar 2023 (act. 3) S. 2 Frage/Antwort 11 bis S. 6 Frage/Antwort 56 Polizeirapport vom 18. April 2023 (act. 1) Abschnitt "Aussage B._____, tt.12.2003, Auskunftsperson": ab S. 3 oben Abschnitt "Ermittlungen/Ergänzungen", "Einvernahmen": die bei- den letzten Sätze auf Seite 3 Abschnitt "Ermittlungen/Ergänzungen", "Sitzposition" Seite 4: Ab- schnitt 2 Satz 2 und 3
- 42 - Einvernahme des Zeugen C._____ durch die Staatsanwaltschaft vom
11. März 2025 (act. 8): Antwort auf Frage 15 S. 5 zweitletzter Satz nach "Einvernahmen gemacht" sowie letzter Satz Einvernahme des Zeugen D._____ durch die Staatsanwaltschaft vom
11. März 2025 (act. 9): Antwort auf Frage 47 S. 7 letzter Satz. Die entsprechenden Aktenstücke im Original werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vernichtet.
2. Mündlich eröffnet und begründet sowie schriftlich mitgeteilt mit nachfolgen- dem Erkenntnis.
- 43 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Ver- bindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 3 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 2'000.–) und einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
6. Die weiteren Kosten betragen Fr. 2'243.15 (Fr. 1'500.– Gebühren Vorverfah- ren sowie Fr. 743.15 Auslagen).
7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Mündliche Eröffnung, kurze Begründung sowie schriftliche Mitteilung als un- begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben), die Staatsanwaltschaft See/Oberland, sowie hernach in vollständiger Ausfertigung an
- 44 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail mit dem Vermerk der Rechtskraft (kanzlei.staso@ji.zh.ch), die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, je gegen Empfangsbestätigung.
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 45 - Uster, 16. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Anner MLaw Abplanalp Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.