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GG250014

Urkundenfälschung, Drohung, Diebstahl, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Missbrauch einer Fernmeldeanlage

Zh Bezirksgericht Uster · 2025-07-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Rechtliches 1.1. Wird der Sachverhalt, wie ihn die Anklägerin der Anklageschrift zugrunde legt, (teilweise) bestritten, ist es Sache des Gerichts, die vorhandenen Beweismit- tel und damit auch die Aussagen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss aus- reichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlos- sen werden können. 1.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, wel- che Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben

- 5 - erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

2. Ausgangslage 2.1. Dossier 1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

5. März 2025 vor (act. D1/1/30, S. 2), er habe am 20. Mai 2022 zuhause an der H._____-strasse 1, I._____, in der Absicht sich einen unlauteren Vermögensvor- teil zu verschaffen und den Geschädigten F._____ (nachfolgend der Geschädigte) damit zu schädigen, den Darlehensvertrag vom 20. Mai 2022 über Fr. 13'000.– anstelle des als Darlehensnehmer aufgeführten Geschädigten zweimal mit des- sen gefälschter Unterschrift unterzeichnet. Er habe einmal unter dem Titel Darle- hensnehmer und einmal unter der Quittierung, dass der Geschädigte die Fr. 13'000.– vom als Darlehensgeber aufgeführten Beschuldigten erhalten haben soll, unterzeichnet, um mit dem gefälschten Darlehensvertrag beim Geschädigten gegebenenfalls auf dem Rechtsweg, die Zahlung von Fr. 13'000.– zu erzwingen, welche der Geschädigte ihm, wie ihm klar war, nicht geschuldet habe. 2.2. Dossier 2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

5. März 2025 weiter vor (act. D1/1/30, S. 3), er habe am 13. Januar 2024 unter der Natel-Nummer 2 von zu Hause aus den Geschädigten A._____ angerufen und diesem gesagt, er sei ein Arschloch und er würde mit Kollegen auf ihn warten und ihn kaputt schlagen. Damit habe er den Geschädigten, was auch seine Ab- sicht gewesen sei, in Angst und Schrecken versetzt und ihn in seiner Ehre ver- letzt.

- 6 - 2.3. Dossier 3, 4 und 5 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

5. März 2025 sodann vor (act. D1/1/30, S. 3), er habe an den nachstehenden Da- ten und Orten trotz der gegen ihn zuvor ausgesprochenen Hausverboten, welche ihm bekannt gewesen seien, die nachstehenden Filialen betreten. Weiter habe er dort in der Absicht, sich unrechtmässige Vermögensvorteile zu beschaffen, Le- bensmittel in den folgenden Beträgen entwendet, um mit diesen die Filiale wis- sentlich ohne Bezahlung zu verlassen und die entwendeten Lebensmittel zu ver- zehren:

- Am 3. Juni 2023, B._____ J._____ [Ortschaft], K._____-str. 3, … Zürich, eine Pizza und eine Dose mit Erbsen im Wert von Fr. 10.15

- Am 3. Juni 2023, C._____-Filiale an der L._____-str. 4 in … Zürich, Lebens- mittel im Wert von Fr. 12.80

- Am 10. September 2023, B._____ M._____ [Ortschaft], N._____-str. 5, … Zü- rich, Lebensmittel im Wert von Fr. 38.50 2.4. Dossier 6 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

5. März 2025 schliesslich vor (act. D1/1/30, S. 3), am 7. Januar 2023, zwischen 6.28 Uhr und 6.31 Uhr den Geschädigten D._____ von zu Hause aus sieben Mal angerufen zu haben, ohne etwas zu sagen, als dieser das Telefon angenommen habe, um diesen zu belästigen und zu beunruhigen, was ihm auch gelungen sei. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe dem Geschä- digten am 10. Februar 2024, am 21. Februar 2024 und am 22. Februar 2024 von zu Hause aus per WhatsApp vier bzw. sechs bzw. 20 Chatnachrichten geschickt, um diesen zu belästigen und zu beunruhigen, was ihm auch gelungen sei. 2.5. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt gemäss Dossier 1 (act. D1/1/9/1, act. D1/1/9/2, act. D1/1/9/3; Prot. S. 9 ff.), Dossier 2 (act. D1/1/9/2 und D1/1/9/3; Prot. S. 13 ff.) und Dossier 6 (act. D6/6/2, act. D1/1/9/2, act. D1/1/9/3, Prot. S. 18

- 7 - ff.) vollumfänglich. Betreffend Dossier 3, 4 und 5 bestritt er zwar nicht, die jeweili- gen Filialen zu den genannten Zeitpunkten betreten zu haben, erklärte aber, von den gegen ihn geltenden Hausverboten keine Kenntnis gehabt und keine Lebens- mittel gestohlen zu haben (act. D4/4/2 F/A 5, act. D5/5/2 F/A 5, act. D1/1/9/2 F/A 47 ff., act. D1/1/9/3 F/A 7; Prot. S. 15 ff.). Nachfolgend ist folglich der entspre- chende Anklagesachverhalt zu erstellen.

3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Zur Glaubwürdigkeit der beteiligten erübrigen sich nähere Ausführungen, nach- dem die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie et- was beizutragen vermag (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079- O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9).

4. Dossier 1: Urkundenfälschung 4.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird wie dargelegt zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Namen des Geschädigten F._____ zweimal einen Darlehensvertrag über Fr. 13'000.– unterzeichnet, um den Geschädigten zu schädigen und sich einen unlauteren Vermögensvorteil zu verschaffen. In den Akten liegen zwei Exemplare eines entsprechenden Darlehensvertrages, eines vom Beschuldigten und eines vom Geschädigten eingereicht (act. D1/1/6 und D1/1/11). Auf beiden in den Akten liegenden Exemplaren des Darlehensvertrags wird identisch in Computerschrift aufgeführt, dass der Beschuldigte als Darlehensgeber dem Geschädigten ein Dar- lehen in der Höhe von Fr. 13'000.– zur Verfügung stelle und eine Rückgabe per

20. Juli 2022 vorgesehen sei. Beide Darlehensvertragsexemplare sind auf den

20. Mai 2022 datiert. Das vom Beschuldigten eingereichte Exemplar ist im Namen des Darlehensgebers sowie auch des Darlehensnehmers unterzeichnet und ent- hält zudem eine handschriftliche Ergänzung, die "Quittung", gemäss welcher der Unterzeichnende bestätigt, die Fr. 13'000.– in bar erhalten zu haben. Unter der Quittierung wurde eine weitere Unterschrift angebracht (act. D1/1/6 bzw. D1/1/18/8). Das vom Geschädigten eingereichte Exemplar weist ein zerknittertes

- 8 - Erscheinungsbild auf und wurde lediglich im Namen des Darlehensgebers unter- schrieben. Das Unterschriftenfeld für den Darlehensnehmer ist hingegen leer. Ebenfalls fehlt auf dem vom Geschädigten eingereichten Exemplar die hand- schriftliche Quittung (act. D1/1/11). 4.2. Aussagen der Beteiligten 4.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2022 machte der Ge- schädigte F._____ zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob man mit dem Verkauf von Marihuana Geld verdienen könne. Der Be- schuldigte habe ihm erzählt, dass er Fr. 20'000.– an der Börse verloren habe. Er habe dem Beschuldigten daraufhin erklärt, dass man für Fr. 13'000.– ca. 2.5 kg Marihuana kaufen und dann für Fr. 20'000.– weiterverkaufen könne. Sie hätten daraufhin vereinbart, dies so gemeinsam zu machen (act. D1/1/10/1 F/A 17). Der Beschuldigte sei dann am 20. Mai 2022 mit dem Darlehensvertrag in sein Zimmer gekommen und habe ihm gesagt, er solle das Marihuana kaufen und verkaufen. Er sei von diesem Darlehensvertrag überrascht gewesen und habe ihn direkt zer- knüllt. Er habe dem Beschuldigten auch gesagt, dass er dies sicher nicht unter- schreiben werde, da er am Schluss nicht alleine dastehen wolle, während nur der Beschuldigte profitiere (act. D1/1/10/1 F/A 18). Der Geschädigte führte weiter aus, er habe den ausgefüllten Vertrag vor der polizeilichen Einvernahme noch nie ge- sehen, er kenne lediglich das zerknüllte und von ihm ununterschriebene Exemplar (act. D1/1/10/1 F/A 21 ff.). Sodann habe er auch nie Fr. 13'000.– vom Beschuldig- ten erhalten (act. D1/1/10/1 F/A 18). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2025 bestätigte der Geschädigte, seine Un- terschrift weder auf dem Darlehensvertrag noch unter der Quittierung zur Bestäti- gung des Erhalts von Fr. 13'000.– angebracht zu haben. Die Unterschriften seien gefälscht. Er habe sich mit dem Beschuldigten gestritten, weswegen dieser den Darlehensvertrag gefälscht habe (act. D1/1/10/2 F/A 8 ff.). 4.2.2. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

28. Juli 2022 die Vorwürfe und bestätigte auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2025 seine Ausführungen (act. D1/1/9/1, D1/1/9/2 und D1/1/9/3). Er erklärte zusammengefasst, dass er dem Geschädigten

- 9 - ein Zimmer in seiner Wohnung untervermietet habe. Der Geschädigte habe ihm von seinem Projekt erzählt, in O._____ gemeinsam mit einem Metzgerlehrling und einem Bauern eine Besenbeiz zu eröffnen. Weitere Details zu diesem Projekt bzw. die Namen des Metzgers und des Bauerns seien ihm nicht bekannt gewe- sen. Der Geschädigte habe ihm gesagt, dass man damit sehr viel Geld verdienen könne. Das Projekt habe sein Interesse geweckt und er habe sich bereit erklärt, Fr. 13'000.– zu investieren (act. D1/1/9/1 F/A 12). Am 20. Mai 2022 habe er dem Geschädigten die Fr. 13'000.– in bar bzw. in 13 "nigelnagel-neuen" Tausenderno- ten übergeben (act. D1/1/9/1 F/A 13 ff.). Die Fr. 13'000.– habe er nicht von der Bank abheben müssen, sondern habe er bar als Notreserve von der AHV und als angespartes Geld zuhause ausserhalb eines Tresors aufbewahrt (act. D1/9/1 F/A 20 ff.). Der Geschädigte habe bei Erhalt den Darlehensvertrag sowie die Quittung unterzeichnet, dass er dies nun bestreite, mache ihn zu einem Lügner (act. D1/1/9/1 F/A 24 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe zwei Exem- plare des Darlehensvertrags erstellt und unterschrieben, eines für den Geschädig- ten und eines für sich selbst. Auf seinem Exemplar habe er noch die Quittung vom Geschädigten unterzeichnen lassen. Es könne schon sein, dass der Geschä- digte sein Exemplar zerknüllt habe (act. D1/1/9/1 F/A 46 ff. und D1/1/9/2 F/A 8 ff.). Der Geschädigte habe dann am 23. Mai 2022 angegeben, wegen Besitz von Dro- gen verhaftet worden zu sein. Die Drogen habe er mit den Fr. 13'000.– gekauft. Er habe mit dem Geschädigten allerdings nie über das Thema Drogen gespro- chen (act. D1/1/9/1 F/A 17 und 44). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom

29. Juli 2025 bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt weiter- hin. Konkret machte er geltend, dass die zwei Unterschriften auf dem Vertrag vom Geschädigten angebracht worden seien, wobei er zugegen gewesen sei. Der Ge- schädigte habe ganz normal unterzeichnet. Er nehme an, der Geschädigte habe den Vorsatz rechtzeitig gehabt, die Unterschrift anders darzustellen. Er sei vom Geschädigten betrogen worden und habe dessen Sozialberater den Darlehens- vertrag zukommen lassen, damit dieser ihm helfe, das Geld vom Geschädigten zurückzuerhalten (Prot. S. 9 ff.).

- 10 - 4.3. Gutachten Handschriftenuntersuchung Am 14. September 2022 gab die Staatsanwaltschaft beim Forensischen Institut Zürich ein Schriftgutachten in Auftrag und ersuchte um die Beantwortung der Fra- gen, ob die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag vom Geschädigten F._____ stammen würden bzw. ob der Beschuldigte die Unterschrift angebracht habe (act. D1/18/1). Das Gutachten wurde mit Datum vom 28. Juni 2024 erstattet. Es hält bei der Beurteilung des verwendeten Vergleichsmaterials des Geschädigten fest, dass insgesamt 50 grösstenteils ausserhalb des Verfahrens entstandene und damit unbefangen produzierte Vergleichsunterschriften vorlägen, welche unterein- ander einen homogenen Eindruck vermittelten (act. D1/1/18/7, S. 6). Das Gutach- ten kommt sodann in der Befundbewertung zum Schluss, dass die schriftverglei- chenden Befunde stark dafür sprächen, dass die beiden strittigen Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht vom Geschädigten stammten (act. D1/1/18/7, S. 9). Die beiden strittigen Unterschriften hätten lediglich vordergründige Form- ähnlichkeiten zu den Vergleichsunterschriften des Geschädigten und würden voll- ständig ausserhalb der im Vergleichsmaterial erkennbaren Unterschriftsvariation liegen. Sodann würden die erkennbaren Unterschiede mehrere Merkmalsebenen betreffen, so dass auch besondere Schreibumstände oder eine Schriftverstellung keine naheliegende Erklärungsmöglichkeit wären (act. D1/1/18/7, S. 8). In Bezug auf die Handschrift des Beschuldigten hält das Gutachten fest, dass sich die vor- liegenden Vergleichsschriften des Beschuldigten aufgrund der komplett unter- schiedlichen Formelemente nicht direkt mit den beiden strittigen Unterschriften vergleichen liessen (act. D1/1/18/7, S. 6). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass sich nicht beurteilen lasse, wer die beiden strittigen Unterschriften ange- bracht habe. Die erhobenen Befunde sprächen weder für die Urheberschaft des Beschuldigten noch für eine andere Urheberschaft (act. D1/1/18/7, S. 9). 4.4. Würdigung 4.4.1. Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse vom 20. Mai 2022 und insbeson- dere die Vornahme der Unterschrift zwar mit einer gewissen Konstanz über die verschiedenen Einvernahmen hinweg und nennt auch gewisse Details, welche sich mit den Ausführungen des Geschädigten decken. So schildern der Beschul-

- 11 - digte und der Geschädigte übereinstimmend, dass Gespräche darüber stattgefun- den hätten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten den Betrag von Fr. 13'000.– übergeben solle. Demgegenüber widersprechen die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Hintergrundgeschichte und die Unterzeichnung des Darlehensvertrags den Aussagen des Geschädigten jedoch in wesentlichen Punkten diametral und wirken insgesamt nicht glaubhaft. So erscheint lebensfern und wenig plausibel, Fr. 13'000.– in ein Projekt zu investieren, über welches man keinerlei Detailangaben und nicht einmal die Namen der Beteiligten kennt. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte lediglich über eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'520.– pro Monat als Einkommen verfügte (act. D1/1/9/1 F/A 53, Prot. S. 7) und damit eine Investition in der Höhe von Fr. 13'000.– kaum als leichtfertige Entscheidung angesehen werden kann. Ent- sprechend wirkt auch die Aussage des Beschuldigten, dass er Fr. 13'000.– in Form von "nigelnagel-neuen" Tausendernoten bei sich zuhause aus der AHV und als angespartes Geld aufbewahrt haben soll, nicht einleuchtend. Es kann zudem festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten wiederholt Anschuldi- gungen und Beleidigungen gegenüber dem Geschädigten enthalten, wodurch der Eindruck erweckt wird, dass der Beschuldigte den Geschädigten in ein schlechtes Licht rücken will, mit dem Ziel, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu reduzieren. Sowohl in der staatsanwaltlichen Einvernahme, als auch während der Hauptver- handlung, las der Beschuldigte sodann von seinen Notizen ab. Eine spontane, wi- derspruchsfreie Erzählung aus seinen Erinnerungen scheint ihm nicht möglich. 4.4.2. Die Aussagen des Geschädigten überzeugen insgesamt mehr. Er schildert den Sachverhalt grundsätzlich plausibel und im Wesentlichen widerspruchsfrei und erwähnt wie oben genannt Sachverhaltselemente, welche auch in den Aussa- gen des Beschuldigten vorkommen. Hervorzuheben ist insbesondere auch, dass sich der Geschädigte mit der Schilderung, dass der Beschuldigte und er Marihu- ana im Wert von Fr. 13'000.– hätten verkaufen wollen, selbst belastete und er das auch für ihn unvorteilhafte eigene Verhalten von sich aus vorbrachte. Seine Aus- sagen werden weiter durch das Vorliegen des nicht unterzeichneten und zerknüll- ten Exemplars des Darlehensvertrags plausibilisiert und unterstrichen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer zweifachen Ausfertigung des Darle-

- 12 - hensvertrags und einer Unterzeichnung vor Ort, auch beide Exemplare von bei- den Beteiligten unterschrieben worden wären. Sodann erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass der Geschädigte sein Exemplar zerknüllt, wenn er den Dar- lehensvertrag tatsächlich selber unterzeichnet hätte und damit gewusst hätte, dass der Beschuldigte über ein unterzeichnetes Exemplar verfügt. 4.4.3. Dass der Geschädigte den Darlehensvertrag als Darlehensnehmer unter- schrieben haben soll, erscheint damit bereits anhand der glaubhaften Aussagen des Geschädigten, sowie des Exemplars ohne Unterschrift als wenig einleuch- tend. Entscheidende Bedeutung kommt darüber hinaus dem erstellten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zu, welches zum klaren Schluss kommt, dass die schriftenvergleichenden Befunde stark dafür sprächen, dass die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht vom Geschädigten stammten. Der Beschuldigte machte zwar anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss geltend, der Geschä- digte habe seine Unterschrift absichtlich anders dargestellt (Prot. S. 11), dies wird aber im Gutachten als kaum plausibel eingeschätzt (act. D1/1/7 S. 8). Zudem hat der Beschuldigte selber erklärt, der Geschädigte habe ganz normal unterschrie- ben (Prot. S. 11). Damit ist insgesamt erstellt, dass der Geschädigte die beiden strittigen Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht angebracht hat. 4.4.4. Die Frage, ob es der Beschuldigte war, welcher die Unterschriften des Ge- schädigten auf dem Darlehensvertrag angebracht hat, beantwortet das Gutachten zwar nicht eindeutig, es kann jedoch aufgrund der Aussagen der Beteiligten aus- geschlossen werden, dass diese von einer Drittperson stammen könnten, da kei- ner von beiden eine solche erwähnt. Zudem ist auch keine Drittperson ersichtlich, welche ein Interesse daran gehabt hätte, den Darlehensvertrag im Namen des Geschädigten zu unterschreiben. Nachdem der Beschuldigte behauptet, er sei bei der Unterzeichnung durch den Geschädigten dabei gewesen (Prot. S. 9), jedoch widerlegt ist, dass die Unterschriften vom Geschädigten stammen, muss es damit der Beschuldigte gewesen sein, welche die beiden Unterschriften des Geschädig- ten auf dem Darlehensvertrag anbrachte. Dadurch hat er sich zumindest einen unrechtmässigen Vorteil verschafft, indem er einen Rechtsöffnungstitel produ- zierte. Damit und aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist zudem auch erstellt,

- 13 - dass der Beschuldigte dem Geschädigten die Fr. 13'000.– nicht übergeben hat. Denn es wäre doch sehr lebensfremd, wenn der Beschuldigte vom Geschädigten die Unterschrift auf einem Darlehensvertrag verlangt, jener diese verweigert und der Beschuldigte diesem trotzdem Fr. 13'000.– übergeben hätte. 4.4.5. Durch die Handlungen des Beschuldigten ist weiter erstellt, dass dieser die Absicht hatte, sich einen unlauteren Vermögensvorteil zu verschaffen und den Geschädigten entsprechend damit zu schädigen. Sodann manifestiert sich diese Absicht durch das Einreichen des Vertrages beim Sozialberater des Geschädig- ten. 4.4.6. Im Ergebnis ist damit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift betreffend Dossier 1 erstellt und es ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung auf diesen abzustellen.

5. Dossier 2: Drohung, Beschimpfung 5.1. Aussagen der Beteiligten 5.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2024 führte der Privatkläger 1 aus, dass er einen Anruf von einer unterdrückten Nummer erhalten habe. Zunächst habe er nur Atemgeräusche gehört und dann, als er gefragt habe, wer am anderen Ende der Leitung sei, habe eine männliche Stimme nachgefragt, ob es sich bei ihm um A._____ vom P._____ [Strasse] 6 in Q._____ handle. Dar- aufhin habe die Stimme gesagt: "Du bist ein Arschloch!". Der Anrufende habe weiter gesagt, dass er mit Kollegen auf ihn warten und ihn kaputt schlagen werde. Dann habe der Anrufende aufgelegt (act. D2/2/4 F/A 1 und 4). Weiter gab der Pri- vatkläger 1 an, dass die Stimme des Anrufenden aufbrausend geklungen habe und er sich eingeschüchtert gefühlt habe. Im ersten Moment habe er Angst ge- habt. Aufgrund der eingeleiteten Untersuchungen habe er sich jedoch dann etwas besser gefühlt (act. D2/2/4 F/A 6 und 32 ff.). 5.1.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 führte der Privatkläger 1 auf den Beschuldigten angesprochen aus, dass dieser vor circa fünf Jahren ein Fahrrad zu ihm in die Reparatur gebracht habe und anschliessend

- 14 - gefunden habe, dass er sein Fahrrad kaputt gemacht habe (act. D1/1/13 F/A 7 ff.). Weiter gab er an, dass die männliche Stimme des Anrufenden leicht verstellt gewesen sei, aber zur Stimme des Beschuldigten passen würde (act. D1/1/13 F/A 15 f.). Sodann bestätigte der Privatkläger 1 den Inhalt seiner Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Bezüglich des Wortlauts der Drohung gab er an, dass der unbekannte Anrufer ihm gedroht habe, er müsse aufpassen, er werde hinter dem Busch warten und ihn kaputtschlagen (act. D1/1/13 F/A 12 f.). Er habe ein "gschmuches" Gefühl gehabt (act. D1/1/13 F/A 17). 5.1.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 13. Januar 2025 zunächst an, den Privatkläger 1 nicht zu kennen und sich nicht daran erinnern zu können, diesen angerufen zu haben (act. D1/1/9/2 F/A 31 ff.). Er bestätigte jedoch, dass die Mobiltelefonnummer 2 seine Nummer sei und nur er damit telefoniere (act. D1/1/9/2 F/A 36 und 37). Auf die Frage, ob er den Privatkläger 1 als "Arschloch" bezeichnet habe, antwortete der Beschuldigte, dass ihm der Name des Privatklägers 1 nichts sage, er aber das Wort "Arschloch" auch schon am Telefon verwendet habe (act. D1/1/9/2 F/A 38). Er bestritt sodann, dem Privatkläger 1 gesagt zu haben, dass er auf ihn warten und ihn mit Kollegen kaputt schlagen werde (act. D1/1/9/2 F/A 39 und 45). Nach Hinweis der Staatsan- waltschaft, dass die Auswertung ergeben habe, dass dem Privatkläger 1 von der Rufnummer des Beschuldigten angerufen worden sei, gab dieser an, dass es schon sein könne, dass er den Anruf getätigt habe (act. D1/1/9/2 F/A 43). Sodann bestätigte der Beschuldigte nach Lektüre des Polizeirapports, dass er nun doch wisse, wer der Privatkläger 1 sei. Er habe ihn nicht nur angerufen, sondern sei auch bei ihm vorbeigegangen. Er habe ihm sein Fahrrad zur Reparatur gebracht. Der Privatkläger 1 sei aber ein Betrüger (act. D1/1/9/2 F/A 43 f.). In der Folge gab er an, er wisse nicht mehr, was er am Telefon gesagt habe, er wisse nicht mal, ob er den Privatkläger 1 überhaupt angerufen habe (act. D1/1/9/2 F/A 46). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 bestätigte der Beschuldigte, den Privatkläger 1 von der Fahrradreparatur zu kennen. Dieser sei aber ein Gestörter und von einer Drohung am Telefon könne keine Rede sein (act. D1/1/9/3 F/A 5 und 7).

- 15 - 5.1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juli 2025 führte der Beschuldigte aus, dass er den Privatkläger 1 bzw. dessen Firma im Jahr 2023 einmal angeru- fen habe im Zusammenhang mit der Reparatur seines Fahrrads. Weitere Kon- takte habe es nicht gegeben und insbesondere am besagten 13. Januar 2024 habe er ihn nicht angerufen. Er habe den Privatkläger 1 nur zwei Mal angerufen, einmal bevor er zu ihm gegangen sei und einmal danach. Der Privatkläger 1 lüge und es handle sich um einen Racheakt. Am 13. Januar 2024 sei sein Fahrrad be- reits wieder in Ordnung gewesen, weshalb es auch gar keinen Grund für eine Drohung gegeben habe (Prot. S. 13 ff.). 5.2. Bildschirmfotos und Rückwirkende Teilnehmeridentifikation Die im Sinne der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) gewonnen Daten ergeben, dass am 13. Januar 2024 um 12.05 Uhr Anrufe von zwei Mobiltelefon- nummern, nämlich der Rufnummer 7 sowie 2, beim Privatkläger 1 eingegangen sind. Der Anruf von der Mobiltelefonnummer 7 wurde auf den Anrufbeantwortet weitergeleitet, während das Telefonat mit der Rufnummer 2 entgegengenommen werden konnte und rund 36 Sekunden dauerte (act. D2/2/5/10). Auch aus den Bildschirmfotos vom 13. Januar 2024, die die Anrufliste des Mobiltelefons des Pri- vatklägers 1 abbilden, ergibt sich, dass um 12.05 Uhr ein Anruf einer unterdrück- ten Nummer einging und das vom Privatkläger 1 entgegengenommene Telefonat rund 35 Sekunden dauerte. Schliesslich ergeben sich die weiteren anschliessend in der Anrufliste abgebildeten Telefonate mit Frau R._____, der Notrufnummer [117] sowie der Rufnummer 8 übereinstimmend aus der Teilnehmeridentifikation (act. D2/2/2 und D2/2/5/10). Gemäss IRC-Report ist sodann die Nummer 7 auf R._____ und die Nummer 2 auf den Beschuldigten registriert (act. D2/2/5/7 und D2/2/2/5/8). 5.3. Würdigung 5.3.1. Der Privatkläger 1 konnte mit den Bildschirmfotos seines Mobiltelefons das Stattfinden sowie den genauen Zeitpunkt und die Dauer des Anrufs mit unter- drückter Nummer angeben, was eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation für diesen Zeitrahmen ermöglichte. Mithilfe dieser rückwirkenden Teilnehmeridentifi-

- 16 - kation konnte aufgezeigt werden, dass am 13. Januar 2024 beim Privatkläger um 12.05 Uhr zwei Anrufe eingegangen sind und diese beiden Anrufe konnten auf zwei Personen, R._____ und den Beschuldigten, zurückgeführt werden. Die Aus- wertung hat weiter ergeben, dass R._____ mit ihrem ersten Anruf an den Anruf- beantwortet weitergeleitet wurde und erst mit ihrem zweiten Anruf um 12.06 Uhr den Privatkläger 1 erreichte, was sich auch mit der Anrufliste des Privatklägers 1 deckt (act. D2/2/2 und D2/2/5/10). Somit ist erstellt, dass der unbekannte Anruf von der auf den Beschuldigten registrierten Mobiltelefonnummer ausging. Nach- dem dieser selber erklärt hat, dass nur er diese Telefonnummer benutze, ist dem- nach erstellt, dass es der Beschuldigte war, welcher den Privatkläger 1 im fragli- chen Zeitpunkt anrief. 5.3.2. Die Aussagen des Privatklägers 1 bei der Polizei sowie ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft erfolgten sodann in sich kongruent und grundsätzlich wi- derspruchsfrei. Zwar schilderte der Privatkläger 1 den genauen Wortlaut der Dro- hung anlässlich der beiden Einvernahmen bei Polizei und Staatsanwaltschaft in- haltlich leicht unterschiedlich, jedoch muss festgehalten werden, dass zwischen den beiden Einvernahmen ein ganzes Jahr liegt und es sich sodann lediglich um eine geringfügige Abänderung handelt, wobei die Kernaussage inhaltlich die glei- che bleibt. Die leicht unterschiedliche Schilderung des Wortlauts der Drohung spricht damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 sondern vielmehr gerade dagegen, dass sich dieser den geschilderten Sachver- halt ausgedacht haben könnte. Der Beschuldigte bringt demgegenüber pauschal vor, dass es sich bei den Aussagen des Privatklägers 1 um einen Racheakt ge- handelt habe. Dagegen spricht jedoch nur schon, dass der Privatkläger 1 bereits Anzeige gegen Unbekannt erstattete und in der polizeilichen Einvernahmen den Beschuldigten auch nicht direkt als möglichen Täter beschuldigte. Sodann sind auch keinerlei Interessen des Privatklägers 1 für eine Falschbeschuldigung er- sichtlich. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind demnach insgesamt als glaub- haft einzustufen. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen, nachdem die rückwirkende Teilnehmeridentifikation erge- ben hat, dass er den Privatkläger entgegen seinen Aussagen zum fraglichen Zeit- punkt anrief.

- 17 - 5.3.3. Insgesamt ergibt sich somit aus den Schilderungen des Privatklägers 1 glaubhaft, dass der Anrufer ihn telefonisch als Arschloch beschimpfte und drohte, auf ihn zu warten und mit Kollegen zusammenzuschlagen. Sodann konnte der Privatkläger 1 glaubhaft dartun, dass er nach dem Anruf ein ungutes Gefühl hatte und im ersten Moment Angst verspürte. 5.3.4. Wer jemandem gegenüber anonym entsprechende Aussagen am Telefon macht, weiss, dass er damit seinen Gesprächspartner in seiner Ehre verletzt und dieser in Angst und Schrecken versetzt werden kann. Dies muss auch dem Be- schuldigten klar gewesen sein. Dadurch, dass er dennoch von sich aus den Pri- vatkläger 1 anrief und diese Äusserungen tätigte, zeigt sich, dass der Beschul- digte auch beabsichtigte, entsprechend auf den Privatkläger 1 einzuwirken. 5.3.5. Im Ergebnis ist damit der Sachverhalt betreffend Beschimpfung und Dro- hung gemäss Anklageschrift (act. D1/1/30, S. 3) erstellt und es ist für nachfol- gende rechtliche Würdigung auf diesen Anklagesachverhalt abzustellen.

6. Dossier 3: Vorfall vom 3.06.2023 im B._____ J._____ 6.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2023 verweigerte der Be- schuldigte mehrheitlich seine Aussage, führte jedoch auf das Hausverbot vom

22. Februar 2023 angesprochen aus, er habe nie etwas unterschrieben und werde dazu auch nichts sagen (act. D3/3/2 F/A 1 ff.). Auf den Vorhalt des Haus- verbots vom 3. Juni 2023 hin nahm er dieses zur Kenntnis, verweigerte aber die Unterschrift (act. D3/3/2 F/A 7). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme be- stätigte der Beschuldigte, dass er am 3. Juni 2023 im B._____ J._____ angehal- ten worden sei und wahrscheinlich auch eine Dose Erbsen in seinem Rucksack gehabt habe, führte jedoch aus, dass diese sicher bezahlt gewesen sei (act. D1/1/9/2 F/A 47). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschul- digte aus, dass es eine Lüge sei, dass er eine Pizza und eine Dose in seinem Rucksack verstaut haben, ohne diese zu bezahlen. Dass ein Hausverbot in sämt- lichen B._____-Filialen für ihn bestanden haben soll, sei ihm nicht bekannt gewe-

- 18 - sen. Er habe sich diesbezüglich auch telefonisch bei B._____ erkundigt. Ihm sei dann die Auskunft erteilt worden, dass zu diesem Zeitpunkt gar kein Hausverbot bestanden habe und erst jetzt eines bestehe (Prot. S. 15 ff.). 6.2. Würdigung 6.2.1. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, am 3. Juni 2023 die B._____ Fi- liale J._____ betreten zu haben. Eine Kopie des Hausverbots von der B._____-Fi- liale S._____-strasse in Zürich ab 22. Februar 2023 für zwei Jahren in sämtlichen B._____-Filialen liegt zudem in den Akten (act. D3/3/6). Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist demnach erstellt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, vom am 22. Februar 2023 gegen ihn verhäng- ten Hausverbot Kenntnis gehabt zu haben. Das Hausverbot wurde vom Beschul- digten denn auch nicht unterschrieben, sondern beim Unterschriftenfeld wurde der Vermerk "verweigert" notiert. Ein Vermerk, dass dem Beschuldigten das Hausverbot in Anwesenheit der Polizei übergeben worden sei, fehlt (act. D3/3/6). Somit und da auch keine weiteren Beweismittel vorliegen, welche die Kenntnis des Beschuldigten vom Hausverbot in den B._____-Filialen nachweisen könnten, kann der subjektive Sachverhalt des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageschrift nicht erstellt werden. 6.2.2. Betreffend den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls kann zwar dem Poli- zeirapport vom 8. Juni 2023 und der Erklärung von B._____ entnommen werden, dass eine Mitarbeiterin der B._____ Filiale J._____ den Beschuldigten dabei be- obachtet haben soll, wie er die besagten Lebensmittel in seinem Rucksack ver- staut und ohne zu bezahlen die Kasse passiert habe. Sodann habe er beim Ver- lassen der Filialen angehalten werden können (act. D3/3/1 und D3/3/4). Nachdem die entsprechende Mitarbeiterin jedoch nie einvernommen wurde, keine anderen Beweismittel vorliegen und der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet (act. D1/1/9/2 F/A 47 und Prot. S. 15 ff.), kann der diesbezügliche Sachverhalt nicht erstellt wer- den. 6.2.3. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der Sachverhalt des Ankla- gevorwurfs zu den Vorfällen vom 3. Juni 2023 nicht erstellt werden kann. Der Be-

- 19 - schuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des Hausfriedensbruchs, sowie des geringfügigen Diebstahls freizusprechen.

7. Dossier 4: Vorfall vom 3. 6.[recte 10.]2023 im C._____ T._____ 7.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 3. Oktober 2023 gab der Beschul- digte zu, den C._____ betreten zu haben, führte allerdings aus, dass er kein Hausverbot im C._____ habe und auch nichts gestohlen habe. Er sei nur in der C._____-Filiale gewesen, weil die U._____ kriminelle Sachen mache (act. D4/4/2 F/A 1 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 ergänzte er dann, dass die beiden Sicherheitsleute im C._____ auffällig gewesen seien. Er sei früher schon mal angeschwärzt worden und habe nur provozieren wollen. Er habe die Lebensmittel in den Korb gelegt und als er einen Schwenker gemacht habe, sei bereits jemand zu ihm gekommen und habe behauptet, er hätte gestohlen (act. D1/1/9/2 F/A 48). Anlässlich der Hauptverhandlung bestä- tigte der Beschuldigte dann, dass er den Sicherheitsangestellten im C._____ be- reits von früher gekannt habe. Am 26. Mai 2020 habe ihm derselbe Sicherheitsan- gestellte in einer anderen C._____-Filiale vorgeworfen, eine Uhr geklaut zu ha- ben. Dies seien jedoch falsche Anschuldigungen gewesen. Der Sicherheitsange- stellte habe ihm auch dieses Mal vorgeworfen, den C._____ ohne zu bezahlen, verlassen zu wollen. Das sei aber alles eine Lüge und das Hausverbot sei ihm nicht bekannt gewesen (Prot. S. 16 f.). 7.2. Würdigung 7.2.1. Der Beschuldigte anerkennt demnach, am 3. Oktober 2023 die C._____-Fi- liale in T._____ betreten zu haben. Sodann liegt eine Kopie des unbefristeten Hausverbots vom 26. Mai 2020 ab sofort in allen C._____ Filialen in den Akten (act. D4/4/5). Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist demnach erstellt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, von dem am 26. Mai 2020 gegen ihn verhängten Hausverbot für sämtliche C._____ Filialen in der Schweiz Kenntnis gehabt zu haben. Das in den Akten liegende

- 20 - Hausverbot wurde vom Beschuldigten wiederum nicht unterschrieben, neben dem Unterschriftenfeld wurde der Vermerk "verweigert" notiert. Unter diesen Umstän- den und da auch keine weiteren Beweismittel vorliegen, welche die Kenntnis des Beschuldigten vom Hausverbot nachzuweisen vermögen, kann der subjektive Sachverhalt des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageschrift nicht erstellt werden. 7.2.2. Der Beschuldigte bestreitet sodann auch bezüglich dieses Vorfalls, Lebens- mittel gestohlen zu haben. Es kann dem Polizeirapport vom 5. Oktober 2023 und der Erklärung betreffend Ladendiebstahl entnommen werden, dass ein Mitarbeiter den Beschuldigten dabei beobachtet haben soll, wie er die Lebensmittel gemäss erstelltem Kassenbon (act. D4/4/7) in seinem Rucksack verstaut, anschliessend die Kasse passiert und die Lebensmittel nicht bezahlt habe (act. D4/4/1 und D4/4/4). Da der entsprechende Mitarbeiter jedoch wiederum nie einvernommen wurde und auch sonst keine den Beschuldigten belastenden Beweismittel vorlie- gen, kann der Sachverhalt betreffend den geringfügigen Diebstahls nicht erstellt werden. 7.2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt des Anklagevor- wurfs zu den Vorfällen vom 3. Oktober 2023 im C._____ nicht erstellt werden kann, wobei in der Anklageschrift zudem fälschlich der 3. Juni 2023 als Datum ge- nannt wird. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls freizusprechen.

8. Dossier 5: Vorfall vom 10.09.2023 [recte 2024] im B._____ M._____ 8.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2024 verweigerte der Beschuldigte mehrheitlich die Aussage, gab aber an, dass es nicht stimme, dass er das Verkaufsgeschäft ohne die Ware zu bezahlen, verlassen habe. Er habe gar keine Ware mitgenommen (act. D5/5/2 F/A 4 f.). Anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 bestätigte er auf entsprechende Nachfrage, dass er die Ware beim Kiosk habe bezahlen wollen und sich daher korrekt verhalten und das Gebäude nicht einmal verlassen habe (act. D1/1/9/2

- 21 - F/A 50). Anlässlich der Hauptverhandlung fügte der Beschuldigte an, dass er beim Lift angehalten worden sei, als er wie üblich habe im ersten Stock bezahlen wollen. Die Dame im oberen Stock an der Kasse habe bestätigt, dass es normal sei, dort zu bezahlen. Von einem Diebstahl könne damit keine Rede sein. Weiter führte der Beschuldigte aus, es liege auch kein Hausfriedensbruch vor, denn von einem Hausverbot vom 3. Juni 2023 habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe sich beim B._____ telefonisch erkundigt und die Auskunft erhalten, dass erst nach dem Vorfall vom 10. September 2024 ein Hausverbot bestehe und vorher keines bestanden habe (Prot. S. 15 f.). 8.2. Würdigung 8.2.1. Der Beschuldigte anerkennt demnach grundsätzlich, am 10. Septem- ber 2024 die B._____-Filiale in Zürich M._____ betreten zu haben. Das am 3. Juni 2023 verhängte zweijährige Hausverbot liegt in den Akten (act. D5/5/6). Der ob- jektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist demnach erstellt. Der Beschuldigte streitet jedoch ab, von dem am 3. Juni 2023 gegen ihn verhängten Hausverbot für sämtliche B._____ Filialen in der Schweiz Kenntnis gehabt zu haben. Es ist somit zu prüfen, ob sich diese Sach- verhaltselemente mithilfe der weiteren Beweismittel sowie seiner Aussagen erstel- len lassen. 8.2.2. Das am 3. Juni 2023 ausgesprochene Hausverbot wurde vom Beschuldig- ten nicht unterschrieben und es findet sich neben dem Vermerk neben dem Un- terschriftenfeld "verweigert" auch kein Vermerk, dass das Hausverbot in Anwe- senheit der Polizei dem Beschuldigten übergehen worden ist (act. D5/5/6). Entge- gen der Aussagen des Beschuldigten, dass er keine Kenntnis vom Hausverbot gehabt bzw. gar keines bestanden habe, ergibt sich jedoch aus den Akten zu Dossier 3, dass dem Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom

3. Juni 2023 das entsprechende Hausverbot vorgehalten wurde und der Beschul- digte davon Kenntnis nahm (act. D3/3/2 F/A 7). Damit hatte der Beschuldigte beim Vorfall vom 10. September 2024 Kenntnis davon, dass gegen ihn (auch) für die entsprechende B._____ Filiale ein Hausverbot bestand und er betrat diese trotzdem. Der subjektive Sachverhalt des Hausfriedensbruchs ist damit vorliegend

- 22 - ebenfalls erstellt. Es kann somit festgehalten werden, dass die Sachverhaltsele- mente des Anklagevorwurfs zum Hausfriedensbruch vom 10. September 2024 er- stellt sind und demnach auch der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden können. Zu bemerken gilt es, dass in der Anklageschrift diesbezüglich der

10. September 2023 statt 2024 als Datum genannt wird. Nachdem es sich dabei um einen Verschrieb handelt, der Beschuldigte offensichtlich wusste, um was für einen Vorfall es geht und er sich entsprechend verteidigen konnte, erscheint das Anklageprinzip nicht verletzt. 8.2.3. Betreffend den geringfügigen Diebstahl bestreitet der Beschuldigte, den B._____ ohne zu bezahlen verlassen zu haben. Gemäss Polizeirapport vom

11. September 2023 habe der Beschuldigte einen Korb mit Lebensmittel gefüllt und seine Tasche darüber gelegt. Dann habe er sich mehrfach umgeschaut und habe mit dem Lift hinausgehen wollen. Als er darauf angesprochen worden sei, habe der Beschuldigte gesagt, die Waren im oberen Stock am Kiosk bezahlen zu wollen. Gemäss der Verkäuferin des Kiosks sei das aber kein übliches Vorgehen bzw. gar nicht möglich (act. D5/5/1 S. 3). Nachdem die entsprechende Ladende- tektivin nicht einvernommen worden ist und keine weiteren den Beschuldigten be- lastenden Beweismittel vorliegen, kann der Sachverhalt betreffend den geringfügi- gen Diebstahl jedoch nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des geringfügigen Diebstahls von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

9. Sachverhalt Dossier 6 9.1. Aussagen des Beschuldigten 9.1.1. Sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2024 als auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 bestä- tigte der Beschuldigte, den Privatkläger 4 zu kennen, da er mit dessen Ehefrau seit zehn Jahren eine Beziehung mit Heiratsabsicht führe (act. D6/6/2 F/A 6 und D1/1/9/2 F/A 52). Er wisse nicht, wie oft er den Privatkläger 4 angerufen habe, dieser habe ihn auch schon im Zusammenhang mit dessen Frau angerufen (act. D6/6/2 F/A 8 f.). Sodann gab der Beschuldigte an, niemanden belästigen zu

- 23 - wollen (act. D6/6/2 F/A 17). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte sodann auf die Bemerkung des Staatsanwalts, er solle den Privatkläger 4 20 Mal angerufen haben, aus, dass dies schon möglich sei. Er habe ihm angerufen, weil dessen Frau ihm sein ihr ausgeliehenes Mobiltelefon nicht zurückgegeben habe (act. D1/1/9/2 F/A 53 f.). 9.1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, dass die Ehefrau des Privatklägers 4 ihn oft von verschiedenen Telefonnummern aus kontaktiere, unter anderem auch vom Mobiltelefon des Privatklägers 4 aus. Im Zeitraum 2022, 2023 und 2024 habe der Privatkläger 4 sodann wiederholt ver- sucht, ihn anzurufen, worauf er aber nicht reagiert habe, er habe lediglich zweimal zurückgerufen. Die handschriftliche Liste des Privatklägers 4 sei erstunken und erlogen und ein Racheakt. Er habe den Privatkläger 4 weder am 7. Januar 2023 um 6.30 Uhr sieben Mal angerufen, noch habe er dem Privatkläger 4 am 10, 21. und 22. Februar 2024 einmal vier, einmal sechs und einmal zwanzig Chatnach- richten geschickt, dies sei alles gelogen. Er belästige den Privatkläger 4 weder mit Anrufen, noch per Whatsapp oder Briefen (Prot. S. 20 ff.). 9.2. Weitere Beweismittel 9.2.1. In der handschriftlichen Auflistung des Privatklägers 4 ist festgehalten, dass ein anonymer Anrufer unter anderem am 7. Januar 2023 zwischen 6.28 Uhr und 6.31 Uhr sieben Mal auf die Telefonnummer 9 angerufen haben soll. Sodann habe er von der Nummer 10 diverse Whatsapp-Nachrichten erhalten, unter ande- rem am 10. Februar 2024 vier Nachrichten, am 21. Februar 2024 sechs Nachrich- ten und am 22. Februar 2024 20 Nachrichten (act. D6/6/4). 9.2.2. Gemäss IRC-Report ist die Nummer 10 auf den Beschuldigten registriert (act. D6/6/6). 9.2.3. Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Insbesondere wurde der Privatklä- ger 4 nie einvernommen. 9.3. Würdigung

- 24 - 9.3.1. Der Beschuldigte bestätigt zwar, den Privatkläger 4 zu kennen und ihn re- spektive dessen Mobiltelefon auch kontaktiert zu haben, allerdings sei dies, wie er durchgehend konstant angibt, wegen seiner Beziehung zu dessen Frau gewesen. Teilweise gibt der Beschuldigte zu, den Privatkläger 4 telefonisch kontaktiert zu haben, teilweise bestreitet er dies. Sodann gibt er insbesondere an, dass die Auf- listung der Telefonate und Nachrichten nicht zutreffend sei, so hätten insbeson- dere die Telefonate am 7. Januar 2023, 10 Februar 2024, sowie 21. und 22. Fe- bruar 2024 nicht stattgefunden (Prot. S. 20 f.). Es bleibt damit unklar, wann und wie oft welche Anrufe stattgefunden haben, was der Grund für diese Anrufe gewe- sen ist und welchen Inhalt diese Anrufe aufwiesen. Betreffend die dem Beschul- digten vorgeworfenen anonymen Anrufe ist hervorzuheben, dass lediglich eine handschriftliche Auflistung des Privatklägers 4 vorliegt und weder Bildschirmauf- nahmen des Mobiltelefons des Privatklägers 4, welche beispielsweise die Anruf- liste vom 7. Januar 2025 zeigen würden, gemacht, noch der Privatkläger 4 dies- bezüglich einvernommen wurde. Sodann wurden die vom Privatkläger 4 erstellten handschriftlichen Notizen auch nicht mittels rückwirkender Teilnehmeridentifika- tion überprüft. Die handschriftlichen Notizen des Privatklägers 4 allein genügen je- doch nicht, um zu belegen, dass die anonymen Anrufe erfolgt und auch noch auf den Beschuldigten zurückzuführen sind. In Bezug auf die Whatsapp-Nachrichten hat der Privatkläger 4 zwar in seiner handschriftlichen Auflistung immerhin deren Eingang sowie die Nummer, von welcher die Nachrichten stammen sollen, notiert und diese Telefonnummer 10 konnte gemäss IRC-Report auf den Beschuldigten zurückgeführt werden. Aber auch betreffend die Whatsapp-Nachrichten liegen keine Bildschirmfotos des Chatverlaufs bzw. der Nachrichten selbst vor, und da- mit auch kein Beweis für die Frequenz der Nachrichten und insbesondere deren Inhalt. Weitere Beweismittel liegen nicht vor. 9.3.2. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der Sachverhalt diesbezüg- lich nicht erstellt werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Ankla- gevorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage von Schuld und Strafe frei- zusprechen.

- 25 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1: Urkundenfälschung 1.1. Tatbestand 1.1.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsa- che von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächli- chen Urheber her. Dies ist beispielswiese der Fall, wenn der Urheber seine Erklä- rung unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BSK StGB I- BOOG, Art. 251 StGB N 8 f.). 1.1.2. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vor- satz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Darüber hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, je- manden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 1.1.3. Ein Darlehensvertrag dient im Rechtsverkehr als Rechtstitel und ist dazu geeignet, gestützt darauf den Anspruch durchzusetzen und die Darlehenssumme zurückzufordern. Der Darlehensvertrag ist demnach dazu geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und stellt somit eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung darge- legt, unterzeichnete der Beschuldigte den Darlehensvertrag (act. D1/1/6) im eige- nen Namen als Darlehensgeber und im Namen des Geschädigten als Darlehens- nehmer sowie unter der Quittierung, indem er dessen Unterschrift nachahmte, nachdem der Geschädigte seine Unterschrift explizit verweigert und das ihm über- reichte Exemplar des Darlehensvertrags zerknüllt hatte. Damit wird fälschlicher- weise der Anschein erweckt, dass der Darlehensvertrag von beiden Parteien un- terschrieben worden ist bzw. dass der Geschädigte als Darlehensnehmer unter-

- 26 - zeichnet hat. Es handelt sich somit um eine unechte Urkunde, weshalb der objek- tive Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 1.1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte in der Absicht, sich einen unlauteren Vermögensvorteil zu verschaffen und den Geschädigten entsprechend damit zu schädigen. Er wusste zudem, dass er den Darlehensver- trag im Namen des Geschädigten unterzeichnete, wobei ihm bewusst sein musste, dass es sich beim Darlehensvertrag um eine Urkunde handelt, zumal er diese hernach dem Sozialberater des Geschädigten zukommen liess. Der subjek- tive Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit ebenfalls erfüllt. 1.1.5. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn der Beschuldigte – entgegen dem er- stellten Sachverhalt – dem Geschädigten tatsächlich die Fr. 13'000.– übergeben hätte, dies nichts an der Bejahung des subjektiven Tatbestandes ändern würde. Denn das Bundesgericht lässt selbst die Absicht des Täters genügen, mit einer gefälschten Urkunde ein ihm wirklich zustehendes Recht durchzusetzen (OFK- StGB Art. 251 N 49; BGE 128 IV 265 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_116/2017 E. 2.2.3). 1.2. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe/Fazit Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dem- entsprechend ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Dossier 2: Drohung 2.1. Tatbestand 2.1.1. Nach Art. 180 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erfor- derlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 1.1). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den

- 27 - Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33). 2.1.2. Der Beschuldigte äusserte gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber dem Privatkläger 1, dass er mit Kollegen auf ihn warten und ihn kaputt schlagen werde. Damit stellte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in Aussicht, diesem kör- perlichen Schaden zuzufügen. Der Ausdruck "kaputt" kann mit nicht mehr funktio- nierend gleichgesetzt werden, was bedeutet, dass eine schwere körperliche Schädigung in Aussicht gestellt wurde, was durchaus als künftiges Übel zu werten ist. Die Bedrohung des gewichtigen Rechtsguts Leib und Leben in einem solchen Ausmass ist zudem von genügender Schwere, um bei einem verständigen Men- schen mit durchschnittlicher Belastbarkeit Angst und Schrecken auszulösen. Der Privatkläger 1 fürchtete sich gemäss erstelltem Sachverhalt denn auch konkret vor der Verwirklichung des angedrohten Übels, hatte ein ungutes Gefühl und wurde durch die Drohung in Angst versetzt. Dies manifestierte sich insbesondere auch darin, dass der Geschädigte sich mehrfach und direkt bei der Polizei mel- dete. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.1.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt sprach der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Drohung gegenüber dem Privatkläger 1 aus. Wer jemandem droht, ihn kaputtzuschlagen, ist sich bewusst oder nimmt es zumindest in Kauf, dass er damit den Empfänger in Angst versetzen kann und bezweckt dies gerade auch. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, womit auch der subjektive Tat- bestand der Drohung vorliegend erfüllt ist. 2.2. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe/Fazit Da zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Dossier 2: Beschimpfung 3.1. Tatbestand

- 28 - 3.1.1. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Ge- bärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Der Tatbestand erfasst ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Verletzten sowie geäusserte Werturteile gegenüber Dritten oder dem Verletzten. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (TRECH- SEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB [DIKE StGB],

5. Aufl. 2025, Art. 177 N 1 ff.). 3.1.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 als "Arschloch" be- zeichnete. Der Beschuldigte brachte damit seine Missachtung gegenüber dem Privatkläger 1 zum Ausdruck, wobei er sich nicht auf bestimmte, dem Beweis zu- gängliche Tatsachen stützte oder sich an einer Tatsachenbehauptung anlehnte. Bei der Bezeichnung "Arschloch" handelt es sich um ein Schimpfwort und damit um ein reines Werturteil. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 3.1.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes bestehen vorliegend keine Zwei- fel, dass sich der Beschuldigte seiner ehrenrührigen Wortwahl bewusst war und den Privatkläger 1 mit den geäusserten Worten herabsetzen wollte, war dies doch gerade das Ziel seines Anrufs. Wer jemanden als Arschloch bezeichnet, der weiss, dass er damit die Ehre des anderen verletzt und will dies auch. Somit ist auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.2. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe/Fazit Da zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Dossier 5: Hausfriedensbruch 4.1. Tatbestand 4.1.1. Gemäss Art. 186 StGB wird wegen Hausfriedensbruchs bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlos-

- 29 - senen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehören- den umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Der objektive Tatbestand setzt sich aus dem Eindringen in ein geschütz- tes Objekt und der Unrechtmässigkeit dieses Vorgangs zusammen (vgl. DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 22 und 38 zu Art. 186 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventual- vorsatz ausreicht. Der Täter muss den Willen haben, das Hausrecht der berech- tigten Person zu verletzen und sich dessen bewusst sein oder es zumindest in Kauf nehmen (BSK DELNON/RÜDY, a.a.O., N 39 zu Art. 186 StGB). 4.1.2. Der Beschuldigte betrat am 10. September 2024 die B._____ Filiale M._____. Durch das von ihr am 3. Juni 2023 ausgesprochene Hausverbot machte die Privatklägerin 2 ihren Willen erkenntlich, den Beschuldigten für die Dauer des Hausverbots den Zutritt zu sämtlichen Filialen zu verweigern. Der Beschuldigte drang somit gegen den Willen der berechtigten Privatklägerin 2 in die B._____ Fi- liale ein. Somit ist der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt. 4.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte vom Hausverbot vom 3. Juni 2023 und damit davon dass ein Hausverbot für sämtliche Verkaufs- stellen und damit auch für die B._____ Filiale M._____ bestand. Indem der Be- schuldigte dennoch die genannte Filiale betrat, handelte er demnach mindestens eventualvorsätzlich, indem er sich nicht weiter um das konkret geltende Hausver- bot kümmerte und damit in Kauf nahm, dass dadurch das Hausrecht der Privat- klägerin 2 verletzt würde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt. 4.2. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe/Fazit Da zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte nach Art. 186 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

- 30 -

5. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des einfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Rechtliches 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 1.2. Hat der Täter wie vorliegend durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer

- 31 - Handlungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat, das heisst derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da- bei sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedoch in aller Regel obliga- torisch bei der Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu be- rücksichtigen. Der ordentliche Rahmen ist demnach nur zu verlassen, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8, S. 180).

2. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt strafbar gemacht, wobei dies mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, besteht vorliegend kein Anlass, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen.

3. Strafart 3.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch eine Geldstrafe (Art. 34 StGB), eine Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) und bei Übertretungen eine Busse (Art. 106 StGB) vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. In diesem Bereich steht die Geldstrafe im Vorder- grund. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann nur dann statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Tä- ter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat diesfalls die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

- 32 - 3.2. Im vorliegenden Fall ist – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen er- gibt – das Ausfällen einer Geldstrafe objektiv möglich. Unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 StGB und mangels Vorliegens von Anhaltspunkten, welche eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe als geboten erscheinen lassen, ist damit eine Geldstrafe auszufällen.

4. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Deliktsbetrag von Fr. 13'000.– zwar um eine nicht unerhebliche Summe handelt, der Beschuldigte jedoch in seinem Vorgehen beim Fälschen des Darle- hensvertrags nicht besonders raffiniert vorgegangen ist. Es handelte sich zudem um eine einmalige Tat. Demnach erscheint damit in objektiver Hinsicht das Ver- schulden insgesamt als noch leicht. 4.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte und dabei doch eine gewisse Dreistig- keit an den Tag legte, indem er den Darlehensvertrag einfach fälschte, nachdem der Geschädigte explizit erklärt hatte, diesen nicht zu unterschreiben. Dabei han- delte er aus finanziellen Motiven. Das subjektive Verschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen. 4.1.3. Angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten damit insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Damit er- scheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 100 Tagessätzen Gelds- trafe als der Tatschwere angemessen. 4.2. Täterkomponente Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. Zum Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann insbesondere auf dessen Angaben zu seiner Person anlässlich der verschiedenen Einvernah-

- 33 - men während des Untersuchungsverfahrens und anlässlich der Hauptverhand- lung verwiesen werden (act. D1/1/9/1 F/A 53 ff., D1/1/9/3 F/A 10 ff. und Prot S. 7 f.). Der Beschuldigte ist zweimal geschieden, hat keine Kinder und lebt nun in ei- ner Partnerschaft. Er ist in der Innerschweiz aufgewachsen, hat eine Lehre ge- macht und nach seinem Studium an der Fachhochschule in V._____ und an der W._____ hat er zuerst bei einer Tochterfirma der AA._____ und dann schliesslich bei der W._____ gearbeitet. Mittlerweile lebt der Beschuldigte von der AHV und erhält keine Ergänzungsleistungen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten wirken sich damit hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Merklich Straferhöhend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte zwei teilweise ein- schlägige Vorstrafen aufweist, auch wenn diese Vorstrafe bereits mehrere Jahre zurückliegen (act. D1/1/25/1, act. D1/1/25/2 und act. 50). Der Beschuldigte zeigte sich sodann in der Untersuchung und auch anlässlich Hauptverhandlung in Bezug auf sämtliche Vorwürfe weder geständig noch zeigte er irgendwelche Reue. Damit sind hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten keine weiteren strafzu- messungsrelevante Aspekte ersichtlich. Insgesamt hat aufgrund der Täterkompo- nenten eine Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze zu erfolgen.

5. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 5.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft wird. 5.2. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine einmalige Drohung per Telefon handelt. Zwar drohte der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt, die Drohung den Privatkläger 1 kaputt zu schlagen, erscheint jedoch eher unspezifisch und dieser wurde dadurch auch nicht übermässig in Angst versetzt. Demnach ist in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.3. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass kein aus- geprägter Einschüchterungswille erkennbar ist und es dem Beschuldigten mehr

- 34 - um die Äusserung von Unmut gegangen sein dürfte. Deshalb ist auch in subjekti- ver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.4. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten damit als leicht zu quali- fizieren, womit für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 50 Tagessätze angemessen erscheint. 5.5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2), wobei der Beschuldigte auch hinsichtlich Drohung einschlägig vorbestraft ist und nicht geständig war. Damit ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen.

6. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB 6.1. Weiter hat sich der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Ta- gessätzen bestraft wird. 6.2. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschimpfung nur einmalig ereignete. Zudem handelt es sich beim Schimpf- wort "Arschloch" um einen unpersönlichen allgemeinen Begriff, welchem nur eine leichte Schwere zukommt. 6.3. Auch bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist von einem leichten bis sehr leichten Verschulden auszugehen. 6.4. Insgesamt ist damit das Verschulden als leicht bis sehr leicht zu qualifizie- ren, womit die hypothetische Einsatzstrafe auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen ist. 6.5. Auch hier kann hinsichtlich der Täterkomponente auf die vorherigen Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2), wobei der Beschuldigte in Bezug auf die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ebenfalls nicht geständig, jedoch auch nicht einschlägig vorbestraft ist, womit sich die Täterkomponente ins- gesamt neutral auswirkt.

- 35 -

7. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB 7.1. Weiter hat sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird. 7.2. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegen ein allgemeines Hausverbot im B._____ verstiess und damit lediglich in ein Ladenlokal eindrang, in welchem viele Personen ver- kehren. Sodann traf er keine Hindernisse an und musste keine besonderen Vorkehrungen treffen, sondern konnte ungehindert eintreten. Es ist ent- sprechend von einem sehr leichten objektiven Verschulden auszugehen. 7.3. In subjektiver Hinsicht ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte le- diglich mit Eventualvorsatz handelte und es ihm nicht um die Missachten des Hausverbots gegangen sein dürfte, sondern darum, sich Lebensmittel zu beschaf- fen. Damit ist auch subjektiv von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 7.4. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten damit als sehr leicht zu qualifizieren, womit die hypothetische Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. 7.5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann wiederum auf die vorherigen Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2), wobei der Beschuldigte bezüglich des einfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB in objektiver Hinsicht ge- ständig und einschlägig vorbestraft ist. Die Täterkomponente fällt damit insgesamt leicht Straferhöhend ins Gewicht.

8. Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände sowie des Asperationsprinzips erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

- 36 -

9. Höhe des Tagessatz 9.1. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 9.2. Der Beschuldigte ist pensioniert und bezieht eine monatliche AHV-Rente von Fr. 2'520.– (act. D1/1/9/1 F/A 53, Prot. S. 7). Er ist geschieden, hat keine Kin- der und lebt in einer Wohngemeinschaft für monatlich rund Fr. 990.–. Der Be- schuldigte erklärte sodann, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Prot. S. 7 f.). Angesichts der Einkommenssituation und finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. Die finanziellen Ver- hältnisse bedürfen jedoch keine Unterschreitung des Regel-Mindestsatzes.

10. Verbindungsbusse 10.1. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese Verbindungsbusse dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnitstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Weiter trägt die unbedingte Verbindungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60; Urteil BGer 6B_1042/2008 vom

30. April 2009 E. 2.1). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maxi- malhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE

- 37 - 129 IV 21). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe jedoch nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.; 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2). 10.2. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, muss dem Beschuldigten aufgrund der von ihm begangenen Delikte sowie in Anbetracht seiner Vorstrafen gerade noch keine schlechte Prognose hinsichtlich weiterer Delikte gestellt werden, sofern neben einer langen Probezeit immerhin noch eine zu bezahlende Busse ausgesprochen wird. In Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB ist damit mit der Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Beschuldigten sowie, dass die Verbindungsbusse gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf, erweist sich vorliegend eine Verbindungsbusse von Fr. 300.– als angemessen. 10.3. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Strafer- höhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 5.2 f.). Damit die Verbindungsbusse und die bedingte Strafe schuldangemessen sind, ist die Anzahl Tagessätze der bedingt auszufällenden Geldstrafe zu reduzieren. Bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.– würde die Höhe der Verbindungsbusse 10 Tagessätzen (10 multipliziert mit Fr. 30.–, entsprechend Fr. 300.–) entsprechen. Demnach ist die Geldstrafe um 10 Tagessätze auf 140 Tagessätze zu reduzieren, damit diese wie auch die Ver- bindungsbusse von Fr. 300.– in ihrer Summe schuldangemessen sind. 10.4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass eine Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Vorliegend ist deshalb für die Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen auszufällen.

11. Fazit

- 38 - Im Ergebnis und unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungs- faktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall in Bezug auf die Geldstrafe erfüllt. Des Weiteren ist der Beschuldigte zwar mehrfach und auch einschlägig vorbestraft, al- lerdings wurde er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (act. 50), womit für den Strafaufschub nicht besonders günstige Umstände erfor- derlich sind (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die zwei teilweise einschlägigen Vorstrafen be- lasten indes die Legalprognose des Beschuldigten deutlich. Offenbar haben ihn diese nicht davon abgehalten, erneut mehrfach straffällig zu werden. Nachdem jene Delikte indes bereits in den Jahren 1999-2003 bzw. im Jahr 2014 begangen wurden, kann unter Anordnung einer Verbindungsbusse und bei einer maximalen Probezeit noch davon abgesehen werden, dem Beschuldigten eine schlechte Pro- gnose zu stellen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren.

- 39 -

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach dem Gesagten ist die Probezeit damit auf 5 Jahre anzusetzen.

4. Die Verbindungsbusse ist zu bezahlen. VII. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu be- gründen (Art. 123 StPO). Hierfür wurde der Privatklägerschaft mit Verfügung vom

7. April 2025 entsprechend Frist angesetzt (act. 40). Wird die Zivilklage nicht hin- reichend begründet oder beziffert, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Vorliegend hat keiner der Privatkläger konkrete Zivilforderungen beziffert. Die Privatklägerin 2 hat sich immerhin explizit als Zivilklägerin konstituiert. Soweit ersichtlich wurden im Vorverfahren keine Formulare zur Geltendmachung der Rechte als Privatkläger versandt. Auf die Fristansetzung mit Verfügung vom

7. April 2025 des hiesigen Gerichts hat sodann keiner der Privatkläger reagiert. Sofern dennoch von gestellten Zivilforderungen auszugehen ist, sind diese damit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 40 -

2. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 82937540 sicher- gestellten Gegenstände, Handschriftprobe E._____ [A016'428'527], Handschrift- probe von F._____ (inkl. Zusatzblatt mit Unterschriften) [A016'428'561] sowie das Vergleichsmaterial [A016'612'207 und A016'612'194] sind mit Ausnahme allfälli- ger Originalsteuererklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. Allfällige Originalsteuererklärungen sind dem Steuer- amt zu retournieren. Der Darlehensvertrag ist als Beweismittel zu den Akten zu nehmen [A016'428'629]. IX. Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten

1. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung ein Begehren um Schadenersatz- und Genugtuung gegenüber den Privatklägern im Umfang von insgesamt Fr. 90'000.– (jeweils Fr. 5'000.– Schadenersatz und Fr. 10'000.– Ge- nugtuung; Prot. S. 14 ff.), welches er sinngemäss damit begründete, dass die Pri- vatkläger ihn falsch beschuldigen würden.

2. Die Strafprozessordnung sieht Ansprüche der beschuldigten Person gegen- über den Privatklägern einzig in gewissen Fällen im Rahmen von Art. 432 StPO vor, wobei es lediglich um den Ersatz für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte geht. Demgegenüber kann der Beschuldigte keine eigentlichen Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche gegen Privatklä- ger im Rahmen des Strafprozesses stellen.

3. Da der Beschuldigte nicht Ersatz für seine Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren geltend macht, ist auf seine Entschädigungsbegeh- ren demnach ohne Weiterungen nicht einzutreten. Sie wären denn auch unsub- stantiiert, unbelegt, vor dem Hintergrund seiner (teilweisen) Verurteilung nicht ge- rechtfertigt und in der Höhe abwegig. Eine Entschädigung oder Genugtuung ge- genüber dem Staat macht der Beschuldigte zurecht nicht geltend.

- 41 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 StPO). Der Beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen (z.B. Gutachten) im konkreten Straffall und umfassen sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen der Untersuchung (Art. 422 Abs. 1 StPO).

2. Vorliegend setzen sich die Verfahrenskosten aus der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.–, Kosten für Auslagen (Gutachten) von Fr. 3'145.– sowie Kosten für Überwachungsmassnahmen von Fr. 2'100.– zusammen (act. D1/1/29). Hinzu kommt die Entscheidgebühr, welche in Anwendung von § 2 und 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'100.– festzusetzen ist. Da der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung, Drohung, Beschimpfung sowie einfachem Hausfriedensbruch zu verurteilen, jedoch von den Vorwürfen des geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freizusprechen ist, erscheint es angemessen, ihm die Entscheidgebühr und die Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 bzw. im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Da das Gutachten im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung erhoben wurde, erscheint es angebracht, die Kosten für das Gutachten dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen. Die Kosten für die Überwachungsmassnahmen sind sodann im Zusammenhang mit der Beschimpfung und Drohung entstanden und sind damit ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 42 - XI. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung nach Art. 398 ff. StPO zulässig. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, E._____, ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie  des einfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betref-  fend Dossier 5.

2. Von den Vorwürfen des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 3 und 4 und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 82937540 sicher- gestellten Gegenstände, Handschriftprobe E._____ [A016'428'527], Hand- schriftprobe von F._____ (inkl. Zusatzblatt mit Unterschriften) [A016'428'561] sowie das Vergleichsmaterial [A016'612'207 und A016'612'194] werden mit

- 43 - Ausnahme allfälliger Originalsteuererklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Allfällige Originalsteuererklä- rungen sind dem Steueramt zu retournieren. Der Darlehensvertrag wird als Beweismittel zu den Akten genommen [A016'428'629].

7. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatz- und/oder Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'100.–.

10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'145.– Auslagen (Gutachten) Fr. 1'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 2'100.– Überwachungsmassnahmen

11. Die Entscheidgebühr und die Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten für das Gutachten und die Überwachungs- massnahmen werden dem Beschuldigten vollständig auferlegt.

12. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro AB._____;  die Privatkläger 1-4;  sowie hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro AB._____  die Privatkläger 1-4;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch); 

- 44 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch; das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 6;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; je gegen Empfangsbestätigung.

13. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 29. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Rutgers MLaw Sbaffi

Erwägungen (68 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 5. März 2025 (act. D1/1/30) ging am 7. März 2025 beim Bezirksgericht Uster ein.

- 3 -

E. 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6).

E. 1.1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsa- che von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächli- chen Urheber her. Dies ist beispielswiese der Fall, wenn der Urheber seine Erklä- rung unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BSK StGB I- BOOG, Art. 251 StGB N 8 f.).

E. 1.1.2 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vor- satz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Darüber hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, je- manden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

E. 1.1.3 Ein Darlehensvertrag dient im Rechtsverkehr als Rechtstitel und ist dazu geeignet, gestützt darauf den Anspruch durchzusetzen und die Darlehenssumme zurückzufordern. Der Darlehensvertrag ist demnach dazu geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und stellt somit eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung darge- legt, unterzeichnete der Beschuldigte den Darlehensvertrag (act. D1/1/6) im eige- nen Namen als Darlehensgeber und im Namen des Geschädigten als Darlehens- nehmer sowie unter der Quittierung, indem er dessen Unterschrift nachahmte, nachdem der Geschädigte seine Unterschrift explizit verweigert und das ihm über- reichte Exemplar des Darlehensvertrags zerknüllt hatte. Damit wird fälschlicher- weise der Anschein erweckt, dass der Darlehensvertrag von beiden Parteien un- terschrieben worden ist bzw. dass der Geschädigte als Darlehensnehmer unter-

- 26 - zeichnet hat. Es handelt sich somit um eine unechte Urkunde, weshalb der objek- tive Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt ist.

E. 1.1.4 Gemäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte in der Absicht, sich einen unlauteren Vermögensvorteil zu verschaffen und den Geschädigten entsprechend damit zu schädigen. Er wusste zudem, dass er den Darlehensver- trag im Namen des Geschädigten unterzeichnete, wobei ihm bewusst sein musste, dass es sich beim Darlehensvertrag um eine Urkunde handelt, zumal er diese hernach dem Sozialberater des Geschädigten zukommen liess. Der subjek- tive Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit ebenfalls erfüllt.

E. 1.1.5 Anzumerken bleibt, dass selbst wenn der Beschuldigte – entgegen dem er- stellten Sachverhalt – dem Geschädigten tatsächlich die Fr. 13'000.– übergeben hätte, dies nichts an der Bejahung des subjektiven Tatbestandes ändern würde. Denn das Bundesgericht lässt selbst die Absicht des Täters genügen, mit einer gefälschten Urkunde ein ihm wirklich zustehendes Recht durchzusetzen (OFK- StGB Art. 251 N 49; BGE 128 IV 265 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_116/2017 E. 2.2.3).

E. 1.2 Hat der Täter wie vorliegend durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer

- 31 - Handlungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat, das heisst derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da- bei sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedoch in aller Regel obliga- torisch bei der Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu be- rücksichtigen. Der ordentliche Rahmen ist demnach nur zu verlassen, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8, S. 180).

2. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt strafbar gemacht, wobei dies mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, besteht vorliegend kein Anlass, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen.

3. Strafart

E. 1.3 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, wel- che Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben

- 5 - erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

2. Ausgangslage

E. 2 Mit Verfügung vom 7. April 2025 wies das hiesige Gericht das Gesuch des Beschuldigten vom 20. März 2025 um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger ab (act. 38; act. 40). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen und der Privat- klägerschaft eine solche zur Stellung, Bezifferung und Begründung allfälliger Zivil- forderungen angesetzt, worauf stillschweigend verzichtetet wurde. Schliesslich wurde F._____ Frist zur Stellungnahme zu seiner Konstituierung als Privatkläger angesetzt, unter dem Hinweis, dass er bei Säumnis im weiteren Verfahren keine Parteistellung habe. Eine entsprechende Stellungnahme ging nicht ein.

E. 2.1 Tatbestand

E. 2.1.1 Nach Art. 180 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erfor- derlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 1.1). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den

- 27 - Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33).

E. 2.1.2 Der Beschuldigte äusserte gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber dem Privatkläger 1, dass er mit Kollegen auf ihn warten und ihn kaputt schlagen werde. Damit stellte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in Aussicht, diesem kör- perlichen Schaden zuzufügen. Der Ausdruck "kaputt" kann mit nicht mehr funktio- nierend gleichgesetzt werden, was bedeutet, dass eine schwere körperliche Schädigung in Aussicht gestellt wurde, was durchaus als künftiges Übel zu werten ist. Die Bedrohung des gewichtigen Rechtsguts Leib und Leben in einem solchen Ausmass ist zudem von genügender Schwere, um bei einem verständigen Men- schen mit durchschnittlicher Belastbarkeit Angst und Schrecken auszulösen. Der Privatkläger 1 fürchtete sich gemäss erstelltem Sachverhalt denn auch konkret vor der Verwirklichung des angedrohten Übels, hatte ein ungutes Gefühl und wurde durch die Drohung in Angst versetzt. Dies manifestierte sich insbesondere auch darin, dass der Geschädigte sich mehrfach und direkt bei der Polizei mel- dete. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

E. 2.1.3 Gemäss dem erstellten Sachverhalt sprach der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Drohung gegenüber dem Privatkläger 1 aus. Wer jemandem droht, ihn kaputtzuschlagen, ist sich bewusst oder nimmt es zumindest in Kauf, dass er damit den Empfänger in Angst versetzen kann und bezweckt dies gerade auch. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, womit auch der subjektive Tat- bestand der Drohung vorliegend erfüllt ist.

E. 2.2 Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe/Fazit Da zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Dossier 2: Beschimpfung

E. 2.3 Dossier 3, 4 und 5 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

5. März 2025 sodann vor (act. D1/1/30, S. 3), er habe an den nachstehenden Da- ten und Orten trotz der gegen ihn zuvor ausgesprochenen Hausverboten, welche ihm bekannt gewesen seien, die nachstehenden Filialen betreten. Weiter habe er dort in der Absicht, sich unrechtmässige Vermögensvorteile zu beschaffen, Le- bensmittel in den folgenden Beträgen entwendet, um mit diesen die Filiale wis- sentlich ohne Bezahlung zu verlassen und die entwendeten Lebensmittel zu ver- zehren:

- Am 3. Juni 2023, B._____ J._____ [Ortschaft], K._____-str. 3, … Zürich, eine Pizza und eine Dose mit Erbsen im Wert von Fr. 10.15

- Am 3. Juni 2023, C._____-Filiale an der L._____-str. 4 in … Zürich, Lebens- mittel im Wert von Fr. 12.80

- Am 10. September 2023, B._____ M._____ [Ortschaft], N._____-str. 5, … Zü- rich, Lebensmittel im Wert von Fr. 38.50

E. 2.4 Dossier 6 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

5. März 2025 schliesslich vor (act. D1/1/30, S. 3), am 7. Januar 2023, zwischen

E. 2.5 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt gemäss Dossier 1 (act. D1/1/9/1, act. D1/1/9/2, act. D1/1/9/3; Prot. S. 9 ff.), Dossier 2 (act. D1/1/9/2 und D1/1/9/3; Prot. S. 13 ff.) und Dossier 6 (act. D6/6/2, act. D1/1/9/2, act. D1/1/9/3, Prot. S. 18

- 7 - ff.) vollumfänglich. Betreffend Dossier 3, 4 und 5 bestritt er zwar nicht, die jeweili- gen Filialen zu den genannten Zeitpunkten betreten zu haben, erklärte aber, von den gegen ihn geltenden Hausverboten keine Kenntnis gehabt und keine Lebens- mittel gestohlen zu haben (act. D4/4/2 F/A 5, act. D5/5/2 F/A 5, act. D1/1/9/2 F/A 47 ff., act. D1/1/9/3 F/A 7; Prot. S. 15 ff.). Nachfolgend ist folglich der entspre- chende Anklagesachverhalt zu erstellen.

3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Zur Glaubwürdigkeit der beteiligten erübrigen sich nähere Ausführungen, nach- dem die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie et- was beizutragen vermag (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079- O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9).

4. Dossier 1: Urkundenfälschung 4.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird wie dargelegt zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Namen des Geschädigten F._____ zweimal einen Darlehensvertrag über Fr. 13'000.– unterzeichnet, um den Geschädigten zu schädigen und sich einen unlauteren Vermögensvorteil zu verschaffen. In den Akten liegen zwei Exemplare eines entsprechenden Darlehensvertrages, eines vom Beschuldigten und eines vom Geschädigten eingereicht (act. D1/1/6 und D1/1/11). Auf beiden in den Akten liegenden Exemplaren des Darlehensvertrags wird identisch in Computerschrift aufgeführt, dass der Beschuldigte als Darlehensgeber dem Geschädigten ein Dar- lehen in der Höhe von Fr. 13'000.– zur Verfügung stelle und eine Rückgabe per

20. Juli 2022 vorgesehen sei. Beide Darlehensvertragsexemplare sind auf den

20. Mai 2022 datiert. Das vom Beschuldigten eingereichte Exemplar ist im Namen des Darlehensgebers sowie auch des Darlehensnehmers unterzeichnet und ent- hält zudem eine handschriftliche Ergänzung, die "Quittung", gemäss welcher der Unterzeichnende bestätigt, die Fr. 13'000.– in bar erhalten zu haben. Unter der Quittierung wurde eine weitere Unterschrift angebracht (act. D1/1/6 bzw. D1/1/18/8). Das vom Geschädigten eingereichte Exemplar weist ein zerknittertes

- 8 - Erscheinungsbild auf und wurde lediglich im Namen des Darlehensgebers unter- schrieben. Das Unterschriftenfeld für den Darlehensnehmer ist hingegen leer. Ebenfalls fehlt auf dem vom Geschädigten eingereichten Exemplar die hand- schriftliche Quittung (act. D1/1/11). 4.2. Aussagen der Beteiligten 4.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2022 machte der Ge- schädigte F._____ zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob man mit dem Verkauf von Marihuana Geld verdienen könne. Der Be- schuldigte habe ihm erzählt, dass er Fr. 20'000.– an der Börse verloren habe. Er habe dem Beschuldigten daraufhin erklärt, dass man für Fr. 13'000.– ca. 2.5 kg Marihuana kaufen und dann für Fr. 20'000.– weiterverkaufen könne. Sie hätten daraufhin vereinbart, dies so gemeinsam zu machen (act. D1/1/10/1 F/A 17). Der Beschuldigte sei dann am 20. Mai 2022 mit dem Darlehensvertrag in sein Zimmer gekommen und habe ihm gesagt, er solle das Marihuana kaufen und verkaufen. Er sei von diesem Darlehensvertrag überrascht gewesen und habe ihn direkt zer- knüllt. Er habe dem Beschuldigten auch gesagt, dass er dies sicher nicht unter- schreiben werde, da er am Schluss nicht alleine dastehen wolle, während nur der Beschuldigte profitiere (act. D1/1/10/1 F/A 18). Der Geschädigte führte weiter aus, er habe den ausgefüllten Vertrag vor der polizeilichen Einvernahme noch nie ge- sehen, er kenne lediglich das zerknüllte und von ihm ununterschriebene Exemplar (act. D1/1/10/1 F/A 21 ff.). Sodann habe er auch nie Fr. 13'000.– vom Beschuldig- ten erhalten (act. D1/1/10/1 F/A 18). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2025 bestätigte der Geschädigte, seine Un- terschrift weder auf dem Darlehensvertrag noch unter der Quittierung zur Bestäti- gung des Erhalts von Fr. 13'000.– angebracht zu haben. Die Unterschriften seien gefälscht. Er habe sich mit dem Beschuldigten gestritten, weswegen dieser den Darlehensvertrag gefälscht habe (act. D1/1/10/2 F/A 8 ff.). 4.2.2. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

28. Juli 2022 die Vorwürfe und bestätigte auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2025 seine Ausführungen (act. D1/1/9/1, D1/1/9/2 und D1/1/9/3). Er erklärte zusammengefasst, dass er dem Geschädigten

- 9 - ein Zimmer in seiner Wohnung untervermietet habe. Der Geschädigte habe ihm von seinem Projekt erzählt, in O._____ gemeinsam mit einem Metzgerlehrling und einem Bauern eine Besenbeiz zu eröffnen. Weitere Details zu diesem Projekt bzw. die Namen des Metzgers und des Bauerns seien ihm nicht bekannt gewe- sen. Der Geschädigte habe ihm gesagt, dass man damit sehr viel Geld verdienen könne. Das Projekt habe sein Interesse geweckt und er habe sich bereit erklärt, Fr. 13'000.– zu investieren (act. D1/1/9/1 F/A 12). Am 20. Mai 2022 habe er dem Geschädigten die Fr. 13'000.– in bar bzw. in 13 "nigelnagel-neuen" Tausenderno- ten übergeben (act. D1/1/9/1 F/A 13 ff.). Die Fr. 13'000.– habe er nicht von der Bank abheben müssen, sondern habe er bar als Notreserve von der AHV und als angespartes Geld zuhause ausserhalb eines Tresors aufbewahrt (act. D1/9/1 F/A 20 ff.). Der Geschädigte habe bei Erhalt den Darlehensvertrag sowie die Quittung unterzeichnet, dass er dies nun bestreite, mache ihn zu einem Lügner (act. D1/1/9/1 F/A 24 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe zwei Exem- plare des Darlehensvertrags erstellt und unterschrieben, eines für den Geschädig- ten und eines für sich selbst. Auf seinem Exemplar habe er noch die Quittung vom Geschädigten unterzeichnen lassen. Es könne schon sein, dass der Geschä- digte sein Exemplar zerknüllt habe (act. D1/1/9/1 F/A 46 ff. und D1/1/9/2 F/A 8 ff.). Der Geschädigte habe dann am 23. Mai 2022 angegeben, wegen Besitz von Dro- gen verhaftet worden zu sein. Die Drogen habe er mit den Fr. 13'000.– gekauft. Er habe mit dem Geschädigten allerdings nie über das Thema Drogen gespro- chen (act. D1/1/9/1 F/A 17 und 44). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom

29. Juli 2025 bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt weiter- hin. Konkret machte er geltend, dass die zwei Unterschriften auf dem Vertrag vom Geschädigten angebracht worden seien, wobei er zugegen gewesen sei. Der Ge- schädigte habe ganz normal unterzeichnet. Er nehme an, der Geschädigte habe den Vorsatz rechtzeitig gehabt, die Unterschrift anders darzustellen. Er sei vom Geschädigten betrogen worden und habe dessen Sozialberater den Darlehens- vertrag zukommen lassen, damit dieser ihm helfe, das Geld vom Geschädigten zurückzuerhalten (Prot. S. 9 ff.).

- 10 - 4.3. Gutachten Handschriftenuntersuchung Am 14. September 2022 gab die Staatsanwaltschaft beim Forensischen Institut Zürich ein Schriftgutachten in Auftrag und ersuchte um die Beantwortung der Fra- gen, ob die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag vom Geschädigten F._____ stammen würden bzw. ob der Beschuldigte die Unterschrift angebracht habe (act. D1/18/1). Das Gutachten wurde mit Datum vom 28. Juni 2024 erstattet. Es hält bei der Beurteilung des verwendeten Vergleichsmaterials des Geschädigten fest, dass insgesamt 50 grösstenteils ausserhalb des Verfahrens entstandene und damit unbefangen produzierte Vergleichsunterschriften vorlägen, welche unterein- ander einen homogenen Eindruck vermittelten (act. D1/1/18/7, S. 6). Das Gutach- ten kommt sodann in der Befundbewertung zum Schluss, dass die schriftverglei- chenden Befunde stark dafür sprächen, dass die beiden strittigen Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht vom Geschädigten stammten (act. D1/1/18/7, S. 9). Die beiden strittigen Unterschriften hätten lediglich vordergründige Form- ähnlichkeiten zu den Vergleichsunterschriften des Geschädigten und würden voll- ständig ausserhalb der im Vergleichsmaterial erkennbaren Unterschriftsvariation liegen. Sodann würden die erkennbaren Unterschiede mehrere Merkmalsebenen betreffen, so dass auch besondere Schreibumstände oder eine Schriftverstellung keine naheliegende Erklärungsmöglichkeit wären (act. D1/1/18/7, S. 8). In Bezug auf die Handschrift des Beschuldigten hält das Gutachten fest, dass sich die vor- liegenden Vergleichsschriften des Beschuldigten aufgrund der komplett unter- schiedlichen Formelemente nicht direkt mit den beiden strittigen Unterschriften vergleichen liessen (act. D1/1/18/7, S. 6). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass sich nicht beurteilen lasse, wer die beiden strittigen Unterschriften ange- bracht habe. Die erhobenen Befunde sprächen weder für die Urheberschaft des Beschuldigten noch für eine andere Urheberschaft (act. D1/1/18/7, S. 9). 4.4. Würdigung 4.4.1. Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse vom 20. Mai 2022 und insbeson- dere die Vornahme der Unterschrift zwar mit einer gewissen Konstanz über die verschiedenen Einvernahmen hinweg und nennt auch gewisse Details, welche sich mit den Ausführungen des Geschädigten decken. So schildern der Beschul-

- 11 - digte und der Geschädigte übereinstimmend, dass Gespräche darüber stattgefun- den hätten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten den Betrag von Fr. 13'000.– übergeben solle. Demgegenüber widersprechen die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Hintergrundgeschichte und die Unterzeichnung des Darlehensvertrags den Aussagen des Geschädigten jedoch in wesentlichen Punkten diametral und wirken insgesamt nicht glaubhaft. So erscheint lebensfern und wenig plausibel, Fr. 13'000.– in ein Projekt zu investieren, über welches man keinerlei Detailangaben und nicht einmal die Namen der Beteiligten kennt. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte lediglich über eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'520.– pro Monat als Einkommen verfügte (act. D1/1/9/1 F/A 53, Prot. S. 7) und damit eine Investition in der Höhe von Fr. 13'000.– kaum als leichtfertige Entscheidung angesehen werden kann. Ent- sprechend wirkt auch die Aussage des Beschuldigten, dass er Fr. 13'000.– in Form von "nigelnagel-neuen" Tausendernoten bei sich zuhause aus der AHV und als angespartes Geld aufbewahrt haben soll, nicht einleuchtend. Es kann zudem festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten wiederholt Anschuldi- gungen und Beleidigungen gegenüber dem Geschädigten enthalten, wodurch der Eindruck erweckt wird, dass der Beschuldigte den Geschädigten in ein schlechtes Licht rücken will, mit dem Ziel, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu reduzieren. Sowohl in der staatsanwaltlichen Einvernahme, als auch während der Hauptver- handlung, las der Beschuldigte sodann von seinen Notizen ab. Eine spontane, wi- derspruchsfreie Erzählung aus seinen Erinnerungen scheint ihm nicht möglich. 4.4.2. Die Aussagen des Geschädigten überzeugen insgesamt mehr. Er schildert den Sachverhalt grundsätzlich plausibel und im Wesentlichen widerspruchsfrei und erwähnt wie oben genannt Sachverhaltselemente, welche auch in den Aussa- gen des Beschuldigten vorkommen. Hervorzuheben ist insbesondere auch, dass sich der Geschädigte mit der Schilderung, dass der Beschuldigte und er Marihu- ana im Wert von Fr. 13'000.– hätten verkaufen wollen, selbst belastete und er das auch für ihn unvorteilhafte eigene Verhalten von sich aus vorbrachte. Seine Aus- sagen werden weiter durch das Vorliegen des nicht unterzeichneten und zerknüll- ten Exemplars des Darlehensvertrags plausibilisiert und unterstrichen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer zweifachen Ausfertigung des Darle-

- 12 - hensvertrags und einer Unterzeichnung vor Ort, auch beide Exemplare von bei- den Beteiligten unterschrieben worden wären. Sodann erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass der Geschädigte sein Exemplar zerknüllt, wenn er den Dar- lehensvertrag tatsächlich selber unterzeichnet hätte und damit gewusst hätte, dass der Beschuldigte über ein unterzeichnetes Exemplar verfügt. 4.4.3. Dass der Geschädigte den Darlehensvertrag als Darlehensnehmer unter- schrieben haben soll, erscheint damit bereits anhand der glaubhaften Aussagen des Geschädigten, sowie des Exemplars ohne Unterschrift als wenig einleuch- tend. Entscheidende Bedeutung kommt darüber hinaus dem erstellten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zu, welches zum klaren Schluss kommt, dass die schriftenvergleichenden Befunde stark dafür sprächen, dass die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht vom Geschädigten stammten. Der Beschuldigte machte zwar anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss geltend, der Geschä- digte habe seine Unterschrift absichtlich anders dargestellt (Prot. S. 11), dies wird aber im Gutachten als kaum plausibel eingeschätzt (act. D1/1/7 S. 8). Zudem hat der Beschuldigte selber erklärt, der Geschädigte habe ganz normal unterschrie- ben (Prot. S. 11). Damit ist insgesamt erstellt, dass der Geschädigte die beiden strittigen Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht angebracht hat. 4.4.4. Die Frage, ob es der Beschuldigte war, welcher die Unterschriften des Ge- schädigten auf dem Darlehensvertrag angebracht hat, beantwortet das Gutachten zwar nicht eindeutig, es kann jedoch aufgrund der Aussagen der Beteiligten aus- geschlossen werden, dass diese von einer Drittperson stammen könnten, da kei- ner von beiden eine solche erwähnt. Zudem ist auch keine Drittperson ersichtlich, welche ein Interesse daran gehabt hätte, den Darlehensvertrag im Namen des Geschädigten zu unterschreiben. Nachdem der Beschuldigte behauptet, er sei bei der Unterzeichnung durch den Geschädigten dabei gewesen (Prot. S. 9), jedoch widerlegt ist, dass die Unterschriften vom Geschädigten stammen, muss es damit der Beschuldigte gewesen sein, welche die beiden Unterschriften des Geschädig- ten auf dem Darlehensvertrag anbrachte. Dadurch hat er sich zumindest einen unrechtmässigen Vorteil verschafft, indem er einen Rechtsöffnungstitel produ- zierte. Damit und aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist zudem auch erstellt,

- 13 - dass der Beschuldigte dem Geschädigten die Fr. 13'000.– nicht übergeben hat. Denn es wäre doch sehr lebensfremd, wenn der Beschuldigte vom Geschädigten die Unterschrift auf einem Darlehensvertrag verlangt, jener diese verweigert und der Beschuldigte diesem trotzdem Fr. 13'000.– übergeben hätte. 4.4.5. Durch die Handlungen des Beschuldigten ist weiter erstellt, dass dieser die Absicht hatte, sich einen unlauteren Vermögensvorteil zu verschaffen und den Geschädigten entsprechend damit zu schädigen. Sodann manifestiert sich diese Absicht durch das Einreichen des Vertrages beim Sozialberater des Geschädig- ten. 4.4.6. Im Ergebnis ist damit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift betreffend Dossier 1 erstellt und es ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung auf diesen abzustellen.

5. Dossier 2: Drohung, Beschimpfung 5.1. Aussagen der Beteiligten 5.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2024 führte der Privatkläger 1 aus, dass er einen Anruf von einer unterdrückten Nummer erhalten habe. Zunächst habe er nur Atemgeräusche gehört und dann, als er gefragt habe, wer am anderen Ende der Leitung sei, habe eine männliche Stimme nachgefragt, ob es sich bei ihm um A._____ vom P._____ [Strasse] 6 in Q._____ handle. Dar- aufhin habe die Stimme gesagt: "Du bist ein Arschloch!". Der Anrufende habe weiter gesagt, dass er mit Kollegen auf ihn warten und ihn kaputt schlagen werde. Dann habe der Anrufende aufgelegt (act. D2/2/4 F/A 1 und 4). Weiter gab der Pri- vatkläger 1 an, dass die Stimme des Anrufenden aufbrausend geklungen habe und er sich eingeschüchtert gefühlt habe. Im ersten Moment habe er Angst ge- habt. Aufgrund der eingeleiteten Untersuchungen habe er sich jedoch dann etwas besser gefühlt (act. D2/2/4 F/A 6 und 32 ff.). 5.1.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 führte der Privatkläger 1 auf den Beschuldigten angesprochen aus, dass dieser vor circa fünf Jahren ein Fahrrad zu ihm in die Reparatur gebracht habe und anschliessend

- 14 - gefunden habe, dass er sein Fahrrad kaputt gemacht habe (act. D1/1/13 F/A 7 ff.). Weiter gab er an, dass die männliche Stimme des Anrufenden leicht verstellt gewesen sei, aber zur Stimme des Beschuldigten passen würde (act. D1/1/13 F/A 15 f.). Sodann bestätigte der Privatkläger 1 den Inhalt seiner Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Bezüglich des Wortlauts der Drohung gab er an, dass der unbekannte Anrufer ihm gedroht habe, er müsse aufpassen, er werde hinter dem Busch warten und ihn kaputtschlagen (act. D1/1/13 F/A 12 f.). Er habe ein "gschmuches" Gefühl gehabt (act. D1/1/13 F/A 17). 5.1.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 13. Januar 2025 zunächst an, den Privatkläger 1 nicht zu kennen und sich nicht daran erinnern zu können, diesen angerufen zu haben (act. D1/1/9/2 F/A 31 ff.). Er bestätigte jedoch, dass die Mobiltelefonnummer 2 seine Nummer sei und nur er damit telefoniere (act. D1/1/9/2 F/A 36 und 37). Auf die Frage, ob er den Privatkläger 1 als "Arschloch" bezeichnet habe, antwortete der Beschuldigte, dass ihm der Name des Privatklägers 1 nichts sage, er aber das Wort "Arschloch" auch schon am Telefon verwendet habe (act. D1/1/9/2 F/A 38). Er bestritt sodann, dem Privatkläger 1 gesagt zu haben, dass er auf ihn warten und ihn mit Kollegen kaputt schlagen werde (act. D1/1/9/2 F/A 39 und 45). Nach Hinweis der Staatsan- waltschaft, dass die Auswertung ergeben habe, dass dem Privatkläger 1 von der Rufnummer des Beschuldigten angerufen worden sei, gab dieser an, dass es schon sein könne, dass er den Anruf getätigt habe (act. D1/1/9/2 F/A 43). Sodann bestätigte der Beschuldigte nach Lektüre des Polizeirapports, dass er nun doch wisse, wer der Privatkläger 1 sei. Er habe ihn nicht nur angerufen, sondern sei auch bei ihm vorbeigegangen. Er habe ihm sein Fahrrad zur Reparatur gebracht. Der Privatkläger 1 sei aber ein Betrüger (act. D1/1/9/2 F/A 43 f.). In der Folge gab er an, er wisse nicht mehr, was er am Telefon gesagt habe, er wisse nicht mal, ob er den Privatkläger 1 überhaupt angerufen habe (act. D1/1/9/2 F/A 46). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 bestätigte der Beschuldigte, den Privatkläger 1 von der Fahrradreparatur zu kennen. Dieser sei aber ein Gestörter und von einer Drohung am Telefon könne keine Rede sein (act. D1/1/9/3 F/A 5 und 7).

- 15 - 5.1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juli 2025 führte der Beschuldigte aus, dass er den Privatkläger 1 bzw. dessen Firma im Jahr 2023 einmal angeru- fen habe im Zusammenhang mit der Reparatur seines Fahrrads. Weitere Kon- takte habe es nicht gegeben und insbesondere am besagten 13. Januar 2024 habe er ihn nicht angerufen. Er habe den Privatkläger 1 nur zwei Mal angerufen, einmal bevor er zu ihm gegangen sei und einmal danach. Der Privatkläger 1 lüge und es handle sich um einen Racheakt. Am 13. Januar 2024 sei sein Fahrrad be- reits wieder in Ordnung gewesen, weshalb es auch gar keinen Grund für eine Drohung gegeben habe (Prot. S. 13 ff.). 5.2. Bildschirmfotos und Rückwirkende Teilnehmeridentifikation Die im Sinne der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) gewonnen Daten ergeben, dass am 13. Januar 2024 um 12.05 Uhr Anrufe von zwei Mobiltelefon- nummern, nämlich der Rufnummer 7 sowie 2, beim Privatkläger 1 eingegangen sind. Der Anruf von der Mobiltelefonnummer 7 wurde auf den Anrufbeantwortet weitergeleitet, während das Telefonat mit der Rufnummer 2 entgegengenommen werden konnte und rund 36 Sekunden dauerte (act. D2/2/5/10). Auch aus den Bildschirmfotos vom 13. Januar 2024, die die Anrufliste des Mobiltelefons des Pri- vatklägers 1 abbilden, ergibt sich, dass um 12.05 Uhr ein Anruf einer unterdrück- ten Nummer einging und das vom Privatkläger 1 entgegengenommene Telefonat rund 35 Sekunden dauerte. Schliesslich ergeben sich die weiteren anschliessend in der Anrufliste abgebildeten Telefonate mit Frau R._____, der Notrufnummer [117] sowie der Rufnummer 8 übereinstimmend aus der Teilnehmeridentifikation (act. D2/2/2 und D2/2/5/10). Gemäss IRC-Report ist sodann die Nummer 7 auf R._____ und die Nummer 2 auf den Beschuldigten registriert (act. D2/2/5/7 und D2/2/2/5/8). 5.3. Würdigung 5.3.1. Der Privatkläger 1 konnte mit den Bildschirmfotos seines Mobiltelefons das Stattfinden sowie den genauen Zeitpunkt und die Dauer des Anrufs mit unter- drückter Nummer angeben, was eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation für diesen Zeitrahmen ermöglichte. Mithilfe dieser rückwirkenden Teilnehmeridentifi-

- 16 - kation konnte aufgezeigt werden, dass am 13. Januar 2024 beim Privatkläger um 12.05 Uhr zwei Anrufe eingegangen sind und diese beiden Anrufe konnten auf zwei Personen, R._____ und den Beschuldigten, zurückgeführt werden. Die Aus- wertung hat weiter ergeben, dass R._____ mit ihrem ersten Anruf an den Anruf- beantwortet weitergeleitet wurde und erst mit ihrem zweiten Anruf um 12.06 Uhr den Privatkläger 1 erreichte, was sich auch mit der Anrufliste des Privatklägers 1 deckt (act. D2/2/2 und D2/2/5/10). Somit ist erstellt, dass der unbekannte Anruf von der auf den Beschuldigten registrierten Mobiltelefonnummer ausging. Nach- dem dieser selber erklärt hat, dass nur er diese Telefonnummer benutze, ist dem- nach erstellt, dass es der Beschuldigte war, welcher den Privatkläger 1 im fragli- chen Zeitpunkt anrief. 5.3.2. Die Aussagen des Privatklägers 1 bei der Polizei sowie ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft erfolgten sodann in sich kongruent und grundsätzlich wi- derspruchsfrei. Zwar schilderte der Privatkläger 1 den genauen Wortlaut der Dro- hung anlässlich der beiden Einvernahmen bei Polizei und Staatsanwaltschaft in- haltlich leicht unterschiedlich, jedoch muss festgehalten werden, dass zwischen den beiden Einvernahmen ein ganzes Jahr liegt und es sich sodann lediglich um eine geringfügige Abänderung handelt, wobei die Kernaussage inhaltlich die glei- che bleibt. Die leicht unterschiedliche Schilderung des Wortlauts der Drohung spricht damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 sondern vielmehr gerade dagegen, dass sich dieser den geschilderten Sachver- halt ausgedacht haben könnte. Der Beschuldigte bringt demgegenüber pauschal vor, dass es sich bei den Aussagen des Privatklägers 1 um einen Racheakt ge- handelt habe. Dagegen spricht jedoch nur schon, dass der Privatkläger 1 bereits Anzeige gegen Unbekannt erstattete und in der polizeilichen Einvernahmen den Beschuldigten auch nicht direkt als möglichen Täter beschuldigte. Sodann sind auch keinerlei Interessen des Privatklägers 1 für eine Falschbeschuldigung er- sichtlich. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind demnach insgesamt als glaub- haft einzustufen. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen, nachdem die rückwirkende Teilnehmeridentifikation erge- ben hat, dass er den Privatkläger entgegen seinen Aussagen zum fraglichen Zeit- punkt anrief.

- 17 - 5.3.3. Insgesamt ergibt sich somit aus den Schilderungen des Privatklägers 1 glaubhaft, dass der Anrufer ihn telefonisch als Arschloch beschimpfte und drohte, auf ihn zu warten und mit Kollegen zusammenzuschlagen. Sodann konnte der Privatkläger 1 glaubhaft dartun, dass er nach dem Anruf ein ungutes Gefühl hatte und im ersten Moment Angst verspürte. 5.3.4. Wer jemandem gegenüber anonym entsprechende Aussagen am Telefon macht, weiss, dass er damit seinen Gesprächspartner in seiner Ehre verletzt und dieser in Angst und Schrecken versetzt werden kann. Dies muss auch dem Be- schuldigten klar gewesen sein. Dadurch, dass er dennoch von sich aus den Pri- vatkläger 1 anrief und diese Äusserungen tätigte, zeigt sich, dass der Beschul- digte auch beabsichtigte, entsprechend auf den Privatkläger 1 einzuwirken. 5.3.5. Im Ergebnis ist damit der Sachverhalt betreffend Beschimpfung und Dro- hung gemäss Anklageschrift (act. D1/1/30, S. 3) erstellt und es ist für nachfol- gende rechtliche Würdigung auf diesen Anklagesachverhalt abzustellen.

E. 3 Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 47). Zur Hauptverhandlung vom 29. Juli 2025 erschien der Beschuldigte per- sönlich (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie dem Beschuldigten schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 54; Prot. S. 24 ff.). Der Beschuldigte verlangte noch vor Schranken die Begründung des Urteils vom 29. Juli 2025 und meldete gleichzeitig fristgerecht Berufung an (Prot. S. 27). II. Prozessuales Bei der dem Beschuldigten im Hauptdossier vorgeworfenen Straftat Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 StGB (act. D1/1/30, S. 2) handelt es sich um ein Of- fizialdelikt, weshalb die Strafverfolgung von Amtes wegen erfolgt. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfachen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB und Missbrauch einer Fernmeldean- lage im Sinne von Art. 179septies StGB vor (act. D1/1/30, S. 3). Bei diesen Straftat- beständen handelt es sich um Antragsdelikte. Die entsprechenden Strafanträge wurden vom Privatkläger 1 am 13. Januar 2024 (act. D2/2/3), von der Privatkläge- rin 2 am 3. Juni 2023 (act. D3/3/3) sowie am 10. September 2024 (act. D5/5/3), von der Privatklägerin 3 am 3. Oktober 2023 (act. D4/4/3) sowie vom Privatklä- ger 4 am 29. Februar 2024 (act. D6/6/3) fristgerecht und gültig gestellt und liegen

- 4 - in den Akten. Mit Einreichung der genannten Strafanträge haben sich die entspre- chenden geschädigten Personen sodann als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO konstituiert. Demgegenüber hat sich der Geschädigte F._____ nicht als Privatkläger konstituiert. III. Sachverhalt

1. Rechtliches

E. 3.1 Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch eine Geldstrafe (Art. 34 StGB), eine Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) und bei Übertretungen eine Busse (Art. 106 StGB) vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. In diesem Bereich steht die Geldstrafe im Vorder- grund. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann nur dann statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Tä- ter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat diesfalls die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

- 32 -

E. 3.1.1 Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Ge- bärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Der Tatbestand erfasst ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Verletzten sowie geäusserte Werturteile gegenüber Dritten oder dem Verletzten. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (TRECH- SEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB [DIKE StGB],

5. Aufl. 2025, Art. 177 N 1 ff.).

E. 3.1.2 Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 als "Arschloch" be- zeichnete. Der Beschuldigte brachte damit seine Missachtung gegenüber dem Privatkläger 1 zum Ausdruck, wobei er sich nicht auf bestimmte, dem Beweis zu- gängliche Tatsachen stützte oder sich an einer Tatsachenbehauptung anlehnte. Bei der Bezeichnung "Arschloch" handelt es sich um ein Schimpfwort und damit um ein reines Werturteil. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt.

E. 3.1.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes bestehen vorliegend keine Zwei- fel, dass sich der Beschuldigte seiner ehrenrührigen Wortwahl bewusst war und den Privatkläger 1 mit den geäusserten Worten herabsetzen wollte, war dies doch gerade das Ziel seines Anrufs. Wer jemanden als Arschloch bezeichnet, der weiss, dass er damit die Ehre des anderen verletzt und will dies auch. Somit ist auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.

E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen er- gibt – das Ausfällen einer Geldstrafe objektiv möglich. Unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 StGB und mangels Vorliegens von Anhaltspunkten, welche eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe als geboten erscheinen lassen, ist damit eine Geldstrafe auszufällen.

4. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Deliktsbetrag von Fr. 13'000.– zwar um eine nicht unerhebliche Summe handelt, der Beschuldigte jedoch in seinem Vorgehen beim Fälschen des Darle- hensvertrags nicht besonders raffiniert vorgegangen ist. Es handelte sich zudem um eine einmalige Tat. Demnach erscheint damit in objektiver Hinsicht das Ver- schulden insgesamt als noch leicht. 4.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte und dabei doch eine gewisse Dreistig- keit an den Tag legte, indem er den Darlehensvertrag einfach fälschte, nachdem der Geschädigte explizit erklärt hatte, diesen nicht zu unterschreiben. Dabei han- delte er aus finanziellen Motiven. Das subjektive Verschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen. 4.1.3. Angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten damit insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Damit er- scheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 100 Tagessätzen Gelds- trafe als der Tatschwere angemessen. 4.2. Täterkomponente Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. Zum Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann insbesondere auf dessen Angaben zu seiner Person anlässlich der verschiedenen Einvernah-

- 33 - men während des Untersuchungsverfahrens und anlässlich der Hauptverhand- lung verwiesen werden (act. D1/1/9/1 F/A 53 ff., D1/1/9/3 F/A 10 ff. und Prot S. 7 f.). Der Beschuldigte ist zweimal geschieden, hat keine Kinder und lebt nun in ei- ner Partnerschaft. Er ist in der Innerschweiz aufgewachsen, hat eine Lehre ge- macht und nach seinem Studium an der Fachhochschule in V._____ und an der W._____ hat er zuerst bei einer Tochterfirma der AA._____ und dann schliesslich bei der W._____ gearbeitet. Mittlerweile lebt der Beschuldigte von der AHV und erhält keine Ergänzungsleistungen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten wirken sich damit hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Merklich Straferhöhend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte zwei teilweise ein- schlägige Vorstrafen aufweist, auch wenn diese Vorstrafe bereits mehrere Jahre zurückliegen (act. D1/1/25/1, act. D1/1/25/2 und act. 50). Der Beschuldigte zeigte sich sodann in der Untersuchung und auch anlässlich Hauptverhandlung in Bezug auf sämtliche Vorwürfe weder geständig noch zeigte er irgendwelche Reue. Damit sind hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten keine weiteren strafzu- messungsrelevante Aspekte ersichtlich. Insgesamt hat aufgrund der Täterkompo- nenten eine Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze zu erfolgen.

5. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 5.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft wird. 5.2. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine einmalige Drohung per Telefon handelt. Zwar drohte der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt, die Drohung den Privatkläger 1 kaputt zu schlagen, erscheint jedoch eher unspezifisch und dieser wurde dadurch auch nicht übermässig in Angst versetzt. Demnach ist in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.3. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass kein aus- geprägter Einschüchterungswille erkennbar ist und es dem Beschuldigten mehr

- 34 - um die Äusserung von Unmut gegangen sein dürfte. Deshalb ist auch in subjekti- ver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.4. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten damit als leicht zu quali- fizieren, womit für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 50 Tagessätze angemessen erscheint. 5.5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2), wobei der Beschuldigte auch hinsichtlich Drohung einschlägig vorbestraft ist und nicht geständig war. Damit ist die Einsatzstrafe um

E. 6 Dossier 3: Vorfall vom 3.06.2023 im B._____ J._____

E. 6.1 Weiter hat sich der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Ta- gessätzen bestraft wird.

E. 6.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschimpfung nur einmalig ereignete. Zudem handelt es sich beim Schimpf- wort "Arschloch" um einen unpersönlichen allgemeinen Begriff, welchem nur eine leichte Schwere zukommt.

E. 6.2.1 Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, am 3. Juni 2023 die B._____ Fi- liale J._____ betreten zu haben. Eine Kopie des Hausverbots von der B._____-Fi- liale S._____-strasse in Zürich ab 22. Februar 2023 für zwei Jahren in sämtlichen B._____-Filialen liegt zudem in den Akten (act. D3/3/6). Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist demnach erstellt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, vom am 22. Februar 2023 gegen ihn verhäng- ten Hausverbot Kenntnis gehabt zu haben. Das Hausverbot wurde vom Beschul- digten denn auch nicht unterschrieben, sondern beim Unterschriftenfeld wurde der Vermerk "verweigert" notiert. Ein Vermerk, dass dem Beschuldigten das Hausverbot in Anwesenheit der Polizei übergeben worden sei, fehlt (act. D3/3/6). Somit und da auch keine weiteren Beweismittel vorliegen, welche die Kenntnis des Beschuldigten vom Hausverbot in den B._____-Filialen nachweisen könnten, kann der subjektive Sachverhalt des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageschrift nicht erstellt werden.

E. 6.2.2 Betreffend den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls kann zwar dem Poli- zeirapport vom 8. Juni 2023 und der Erklärung von B._____ entnommen werden, dass eine Mitarbeiterin der B._____ Filiale J._____ den Beschuldigten dabei be- obachtet haben soll, wie er die besagten Lebensmittel in seinem Rucksack ver- staut und ohne zu bezahlen die Kasse passiert habe. Sodann habe er beim Ver- lassen der Filialen angehalten werden können (act. D3/3/1 und D3/3/4). Nachdem die entsprechende Mitarbeiterin jedoch nie einvernommen wurde, keine anderen Beweismittel vorliegen und der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet (act. D1/1/9/2 F/A 47 und Prot. S. 15 ff.), kann der diesbezügliche Sachverhalt nicht erstellt wer- den.

E. 6.2.3 Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der Sachverhalt des Ankla- gevorwurfs zu den Vorfällen vom 3. Juni 2023 nicht erstellt werden kann. Der Be-

- 19 - schuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des Hausfriedensbruchs, sowie des geringfügigen Diebstahls freizusprechen.

E. 6.3 Auch bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist von einem leichten bis sehr leichten Verschulden auszugehen.

E. 6.4 Insgesamt ist damit das Verschulden als leicht bis sehr leicht zu qualifizie- ren, womit die hypothetische Einsatzstrafe auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen ist.

E. 6.5 Auch hier kann hinsichtlich der Täterkomponente auf die vorherigen Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2), wobei der Beschuldigte in Bezug auf die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ebenfalls nicht geständig, jedoch auch nicht einschlägig vorbestraft ist, womit sich die Täterkomponente ins- gesamt neutral auswirkt.

- 35 -

7. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB

E. 6.28 Uhr und 6.31 Uhr den Geschädigten D._____ von zu Hause aus sieben Mal angerufen zu haben, ohne etwas zu sagen, als dieser das Telefon angenommen habe, um diesen zu belästigen und zu beunruhigen, was ihm auch gelungen sei. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe dem Geschä- digten am 10. Februar 2024, am 21. Februar 2024 und am 22. Februar 2024 von zu Hause aus per WhatsApp vier bzw. sechs bzw. 20 Chatnachrichten geschickt, um diesen zu belästigen und zu beunruhigen, was ihm auch gelungen sei.

E. 7 Dossier 4: Vorfall vom 3. 6.[recte 10.]2023 im C._____ T._____

E. 7.1 Weiter hat sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird.

E. 7.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegen ein allgemeines Hausverbot im B._____ verstiess und damit lediglich in ein Ladenlokal eindrang, in welchem viele Personen ver- kehren. Sodann traf er keine Hindernisse an und musste keine besonderen Vorkehrungen treffen, sondern konnte ungehindert eintreten. Es ist ent- sprechend von einem sehr leichten objektiven Verschulden auszugehen.

E. 7.2.1 Der Beschuldigte anerkennt demnach, am 3. Oktober 2023 die C._____-Fi- liale in T._____ betreten zu haben. Sodann liegt eine Kopie des unbefristeten Hausverbots vom 26. Mai 2020 ab sofort in allen C._____ Filialen in den Akten (act. D4/4/5). Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist demnach erstellt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, von dem am 26. Mai 2020 gegen ihn verhängten Hausverbot für sämtliche C._____ Filialen in der Schweiz Kenntnis gehabt zu haben. Das in den Akten liegende

- 20 - Hausverbot wurde vom Beschuldigten wiederum nicht unterschrieben, neben dem Unterschriftenfeld wurde der Vermerk "verweigert" notiert. Unter diesen Umstän- den und da auch keine weiteren Beweismittel vorliegen, welche die Kenntnis des Beschuldigten vom Hausverbot nachzuweisen vermögen, kann der subjektive Sachverhalt des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageschrift nicht erstellt werden.

E. 7.2.2 Der Beschuldigte bestreitet sodann auch bezüglich dieses Vorfalls, Lebens- mittel gestohlen zu haben. Es kann dem Polizeirapport vom 5. Oktober 2023 und der Erklärung betreffend Ladendiebstahl entnommen werden, dass ein Mitarbeiter den Beschuldigten dabei beobachtet haben soll, wie er die Lebensmittel gemäss erstelltem Kassenbon (act. D4/4/7) in seinem Rucksack verstaut, anschliessend die Kasse passiert und die Lebensmittel nicht bezahlt habe (act. D4/4/1 und D4/4/4). Da der entsprechende Mitarbeiter jedoch wiederum nie einvernommen wurde und auch sonst keine den Beschuldigten belastenden Beweismittel vorlie- gen, kann der Sachverhalt betreffend den geringfügigen Diebstahls nicht erstellt werden.

E. 7.2.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt des Anklagevor- wurfs zu den Vorfällen vom 3. Oktober 2023 im C._____ nicht erstellt werden kann, wobei in der Anklageschrift zudem fälschlich der 3. Juni 2023 als Datum ge- nannt wird. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls freizusprechen.

E. 7.3 In subjektiver Hinsicht ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte le- diglich mit Eventualvorsatz handelte und es ihm nicht um die Missachten des Hausverbots gegangen sein dürfte, sondern darum, sich Lebensmittel zu beschaf- fen. Damit ist auch subjektiv von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.

E. 7.4 Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten damit als sehr leicht zu qualifizieren, womit die hypothetische Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist.

E. 7.5 Hinsichtlich der Täterkomponente kann wiederum auf die vorherigen Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2), wobei der Beschuldigte bezüglich des einfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB in objektiver Hinsicht ge- ständig und einschlägig vorbestraft ist. Die Täterkomponente fällt damit insgesamt leicht Straferhöhend ins Gewicht.

8. Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände sowie des Asperationsprinzips erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

- 36 -

9. Höhe des Tagessatz

E. 8 Dossier 5: Vorfall vom 10.09.2023 [recte 2024] im B._____ M._____

E. 8.1 Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2024 verweigerte der Beschuldigte mehrheitlich die Aussage, gab aber an, dass es nicht stimme, dass er das Verkaufsgeschäft ohne die Ware zu bezahlen, verlassen habe. Er habe gar keine Ware mitgenommen (act. D5/5/2 F/A 4 f.). Anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 bestätigte er auf entsprechende Nachfrage, dass er die Ware beim Kiosk habe bezahlen wollen und sich daher korrekt verhalten und das Gebäude nicht einmal verlassen habe (act. D1/1/9/2

- 21 - F/A 50). Anlässlich der Hauptverhandlung fügte der Beschuldigte an, dass er beim Lift angehalten worden sei, als er wie üblich habe im ersten Stock bezahlen wollen. Die Dame im oberen Stock an der Kasse habe bestätigt, dass es normal sei, dort zu bezahlen. Von einem Diebstahl könne damit keine Rede sein. Weiter führte der Beschuldigte aus, es liege auch kein Hausfriedensbruch vor, denn von einem Hausverbot vom 3. Juni 2023 habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe sich beim B._____ telefonisch erkundigt und die Auskunft erhalten, dass erst nach dem Vorfall vom 10. September 2024 ein Hausverbot bestehe und vorher keines bestanden habe (Prot. S. 15 f.).

E. 8.2 Würdigung

E. 8.2.1 Der Beschuldigte anerkennt demnach grundsätzlich, am 10. Septem- ber 2024 die B._____-Filiale in Zürich M._____ betreten zu haben. Das am 3. Juni 2023 verhängte zweijährige Hausverbot liegt in den Akten (act. D5/5/6). Der ob- jektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist demnach erstellt. Der Beschuldigte streitet jedoch ab, von dem am 3. Juni 2023 gegen ihn verhängten Hausverbot für sämtliche B._____ Filialen in der Schweiz Kenntnis gehabt zu haben. Es ist somit zu prüfen, ob sich diese Sach- verhaltselemente mithilfe der weiteren Beweismittel sowie seiner Aussagen erstel- len lassen.

E. 8.2.2 Das am 3. Juni 2023 ausgesprochene Hausverbot wurde vom Beschuldig- ten nicht unterschrieben und es findet sich neben dem Vermerk neben dem Un- terschriftenfeld "verweigert" auch kein Vermerk, dass das Hausverbot in Anwe- senheit der Polizei dem Beschuldigten übergehen worden ist (act. D5/5/6). Entge- gen der Aussagen des Beschuldigten, dass er keine Kenntnis vom Hausverbot gehabt bzw. gar keines bestanden habe, ergibt sich jedoch aus den Akten zu Dossier 3, dass dem Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom

3. Juni 2023 das entsprechende Hausverbot vorgehalten wurde und der Beschul- digte davon Kenntnis nahm (act. D3/3/2 F/A 7). Damit hatte der Beschuldigte beim Vorfall vom 10. September 2024 Kenntnis davon, dass gegen ihn (auch) für die entsprechende B._____ Filiale ein Hausverbot bestand und er betrat diese trotzdem. Der subjektive Sachverhalt des Hausfriedensbruchs ist damit vorliegend

- 22 - ebenfalls erstellt. Es kann somit festgehalten werden, dass die Sachverhaltsele- mente des Anklagevorwurfs zum Hausfriedensbruch vom 10. September 2024 er- stellt sind und demnach auch der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden können. Zu bemerken gilt es, dass in der Anklageschrift diesbezüglich der

10. September 2023 statt 2024 als Datum genannt wird. Nachdem es sich dabei um einen Verschrieb handelt, der Beschuldigte offensichtlich wusste, um was für einen Vorfall es geht und er sich entsprechend verteidigen konnte, erscheint das Anklageprinzip nicht verletzt.

E. 8.2.3 Betreffend den geringfügigen Diebstahl bestreitet der Beschuldigte, den B._____ ohne zu bezahlen verlassen zu haben. Gemäss Polizeirapport vom

11. September 2023 habe der Beschuldigte einen Korb mit Lebensmittel gefüllt und seine Tasche darüber gelegt. Dann habe er sich mehrfach umgeschaut und habe mit dem Lift hinausgehen wollen. Als er darauf angesprochen worden sei, habe der Beschuldigte gesagt, die Waren im oberen Stock am Kiosk bezahlen zu wollen. Gemäss der Verkäuferin des Kiosks sei das aber kein übliches Vorgehen bzw. gar nicht möglich (act. D5/5/1 S. 3). Nachdem die entsprechende Ladende- tektivin nicht einvernommen worden ist und keine weiteren den Beschuldigten be- lastenden Beweismittel vorliegen, kann der Sachverhalt betreffend den geringfügi- gen Diebstahl jedoch nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des geringfügigen Diebstahls von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

E. 9 Sachverhalt Dossier 6

E. 9.1 Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

E. 9.1.1 Sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2024 als auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 bestä- tigte der Beschuldigte, den Privatkläger 4 zu kennen, da er mit dessen Ehefrau seit zehn Jahren eine Beziehung mit Heiratsabsicht führe (act. D6/6/2 F/A 6 und D1/1/9/2 F/A 52). Er wisse nicht, wie oft er den Privatkläger 4 angerufen habe, dieser habe ihn auch schon im Zusammenhang mit dessen Frau angerufen (act. D6/6/2 F/A 8 f.). Sodann gab der Beschuldigte an, niemanden belästigen zu

- 23 - wollen (act. D6/6/2 F/A 17). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte sodann auf die Bemerkung des Staatsanwalts, er solle den Privatkläger 4 20 Mal angerufen haben, aus, dass dies schon möglich sei. Er habe ihm angerufen, weil dessen Frau ihm sein ihr ausgeliehenes Mobiltelefon nicht zurückgegeben habe (act. D1/1/9/2 F/A 53 f.).

E. 9.1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, dass die Ehefrau des Privatklägers 4 ihn oft von verschiedenen Telefonnummern aus kontaktiere, unter anderem auch vom Mobiltelefon des Privatklägers 4 aus. Im Zeitraum 2022, 2023 und 2024 habe der Privatkläger 4 sodann wiederholt ver- sucht, ihn anzurufen, worauf er aber nicht reagiert habe, er habe lediglich zweimal zurückgerufen. Die handschriftliche Liste des Privatklägers 4 sei erstunken und erlogen und ein Racheakt. Er habe den Privatkläger 4 weder am 7. Januar 2023 um 6.30 Uhr sieben Mal angerufen, noch habe er dem Privatkläger 4 am 10, 21. und 22. Februar 2024 einmal vier, einmal sechs und einmal zwanzig Chatnach- richten geschickt, dies sei alles gelogen. Er belästige den Privatkläger 4 weder mit Anrufen, noch per Whatsapp oder Briefen (Prot. S. 20 ff.).

E. 9.2 Der Beschuldigte ist pensioniert und bezieht eine monatliche AHV-Rente von Fr. 2'520.– (act. D1/1/9/1 F/A 53, Prot. S. 7). Er ist geschieden, hat keine Kin- der und lebt in einer Wohngemeinschaft für monatlich rund Fr. 990.–. Der Be- schuldigte erklärte sodann, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Prot. S. 7 f.). Angesichts der Einkommenssituation und finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. Die finanziellen Ver- hältnisse bedürfen jedoch keine Unterschreitung des Regel-Mindestsatzes.

E. 9.2.1 In der handschriftlichen Auflistung des Privatklägers 4 ist festgehalten, dass ein anonymer Anrufer unter anderem am 7. Januar 2023 zwischen 6.28 Uhr und 6.31 Uhr sieben Mal auf die Telefonnummer 9 angerufen haben soll. Sodann habe er von der Nummer 10 diverse Whatsapp-Nachrichten erhalten, unter ande- rem am 10. Februar 2024 vier Nachrichten, am 21. Februar 2024 sechs Nachrich- ten und am 22. Februar 2024 20 Nachrichten (act. D6/6/4).

E. 9.2.2 Gemäss IRC-Report ist die Nummer 10 auf den Beschuldigten registriert (act. D6/6/6).

E. 9.2.3 Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Insbesondere wurde der Privatklä- ger 4 nie einvernommen.

E. 9.3 Würdigung

- 24 -

E. 9.3.1 Der Beschuldigte bestätigt zwar, den Privatkläger 4 zu kennen und ihn re- spektive dessen Mobiltelefon auch kontaktiert zu haben, allerdings sei dies, wie er durchgehend konstant angibt, wegen seiner Beziehung zu dessen Frau gewesen. Teilweise gibt der Beschuldigte zu, den Privatkläger 4 telefonisch kontaktiert zu haben, teilweise bestreitet er dies. Sodann gibt er insbesondere an, dass die Auf- listung der Telefonate und Nachrichten nicht zutreffend sei, so hätten insbeson- dere die Telefonate am 7. Januar 2023, 10 Februar 2024, sowie 21. und 22. Fe- bruar 2024 nicht stattgefunden (Prot. S. 20 f.). Es bleibt damit unklar, wann und wie oft welche Anrufe stattgefunden haben, was der Grund für diese Anrufe gewe- sen ist und welchen Inhalt diese Anrufe aufwiesen. Betreffend die dem Beschul- digten vorgeworfenen anonymen Anrufe ist hervorzuheben, dass lediglich eine handschriftliche Auflistung des Privatklägers 4 vorliegt und weder Bildschirmauf- nahmen des Mobiltelefons des Privatklägers 4, welche beispielsweise die Anruf- liste vom 7. Januar 2025 zeigen würden, gemacht, noch der Privatkläger 4 dies- bezüglich einvernommen wurde. Sodann wurden die vom Privatkläger 4 erstellten handschriftlichen Notizen auch nicht mittels rückwirkender Teilnehmeridentifika- tion überprüft. Die handschriftlichen Notizen des Privatklägers 4 allein genügen je- doch nicht, um zu belegen, dass die anonymen Anrufe erfolgt und auch noch auf den Beschuldigten zurückzuführen sind. In Bezug auf die Whatsapp-Nachrichten hat der Privatkläger 4 zwar in seiner handschriftlichen Auflistung immerhin deren Eingang sowie die Nummer, von welcher die Nachrichten stammen sollen, notiert und diese Telefonnummer 10 konnte gemäss IRC-Report auf den Beschuldigten zurückgeführt werden. Aber auch betreffend die Whatsapp-Nachrichten liegen keine Bildschirmfotos des Chatverlaufs bzw. der Nachrichten selbst vor, und da- mit auch kein Beweis für die Frequenz der Nachrichten und insbesondere deren Inhalt. Weitere Beweismittel liegen nicht vor.

E. 9.3.2 Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der Sachverhalt diesbezüg- lich nicht erstellt werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Ankla- gevorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage von Schuld und Strafe frei- zusprechen.

- 25 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1: Urkundenfälschung

E. 10 Tagessätze auf 140 Tagessätze zu reduzieren, damit diese wie auch die Ver- bindungsbusse von Fr. 300.– in ihrer Summe schuldangemessen sind.

E. 10.1 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese Verbindungsbusse dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnitstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Weiter trägt die unbedingte Verbindungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60; Urteil BGer 6B_1042/2008 vom

30. April 2009 E. 2.1). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maxi- malhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE

- 37 - 129 IV 21). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe jedoch nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.; 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2).

E. 10.2 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, muss dem Beschuldigten aufgrund der von ihm begangenen Delikte sowie in Anbetracht seiner Vorstrafen gerade noch keine schlechte Prognose hinsichtlich weiterer Delikte gestellt werden, sofern neben einer langen Probezeit immerhin noch eine zu bezahlende Busse ausgesprochen wird. In Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB ist damit mit der Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Beschuldigten sowie, dass die Verbindungsbusse gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf, erweist sich vorliegend eine Verbindungsbusse von Fr. 300.– als angemessen.

E. 10.3 Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Strafer- höhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 5.2 f.). Damit die Verbindungsbusse und die bedingte Strafe schuldangemessen sind, ist die Anzahl Tagessätze der bedingt auszufällenden Geldstrafe zu reduzieren. Bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.– würde die Höhe der Verbindungsbusse 10 Tagessätzen (10 multipliziert mit Fr. 30.–, entsprechend Fr. 300.–) entsprechen. Demnach ist die Geldstrafe um

E. 10.4 Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass eine Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Vorliegend ist deshalb für die Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen auszufällen.

E. 11 Die Entscheidgebühr und die Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten für das Gutachten und die Überwachungs- massnahmen werden dem Beschuldigten vollständig auferlegt.

E. 12 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro AB._____;  die Privatkläger 1-4;  sowie hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro AB._____  die Privatkläger 1-4;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch); 

- 44 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch; das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 6;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; je gegen Empfangsbestätigung.

E. 13 Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 29. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Rutgers MLaw Sbaffi

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250014-I/RR/U02/ps/mm Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. Rutgers Gerichtsschreiberin MLaw Sbaffi Urteil vom 29. Juli 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie

1. A._____,

2. B._____ Genossenschaft,

3. C._____ AG,

4. D._____, Privatkläger gegen E._____, Beschuldigter betreffend Urkundenfälschung, Drohung, Diebstahl, Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Missbrauch einer Fernmeldeanlage

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. März 2025 (act. D1/1/30) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (act. D1/1/30 S. 4) Schuldigsprechung von E._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00  (entsprechend CHF 4'500.00) sowie einer Busse von CHF 500.00 Vollzug der Geldstrafe  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  CHF 1'500.00)

2. Der Beschuldigte: (Prot. sinngemäss) Freispruch  Verpflichtung der Geschädigten F._____, A._____, D._____ und  B._____ (2x) sowie von G._____ zu einer Zahlung von Schadenersatz von je Fr. 5'000.– und einer Genugtuung von je Fr. 10'000.– Kostenauflage an die Geschädigten. 

3. Die Privatkläger: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra-  fen Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 5. März 2025 (act. D1/1/30) ging am 7. März 2025 beim Bezirksgericht Uster ein.

- 3 -

2. Mit Verfügung vom 7. April 2025 wies das hiesige Gericht das Gesuch des Beschuldigten vom 20. März 2025 um Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger ab (act. 38; act. 40). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen und der Privat- klägerschaft eine solche zur Stellung, Bezifferung und Begründung allfälliger Zivil- forderungen angesetzt, worauf stillschweigend verzichtetet wurde. Schliesslich wurde F._____ Frist zur Stellungnahme zu seiner Konstituierung als Privatkläger angesetzt, unter dem Hinweis, dass er bei Säumnis im weiteren Verfahren keine Parteistellung habe. Eine entsprechende Stellungnahme ging nicht ein.

3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 47). Zur Hauptverhandlung vom 29. Juli 2025 erschien der Beschuldigte per- sönlich (Prot. S. 6). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet sowie dem Beschuldigten schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 54; Prot. S. 24 ff.). Der Beschuldigte verlangte noch vor Schranken die Begründung des Urteils vom 29. Juli 2025 und meldete gleichzeitig fristgerecht Berufung an (Prot. S. 27). II. Prozessuales Bei der dem Beschuldigten im Hauptdossier vorgeworfenen Straftat Urkundenfäl- schung im Sinne von Art. 251 StGB (act. D1/1/30, S. 2) handelt es sich um ein Of- fizialdelikt, weshalb die Strafverfolgung von Amtes wegen erfolgt. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und mehrfachen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB und Missbrauch einer Fernmeldean- lage im Sinne von Art. 179septies StGB vor (act. D1/1/30, S. 3). Bei diesen Straftat- beständen handelt es sich um Antragsdelikte. Die entsprechenden Strafanträge wurden vom Privatkläger 1 am 13. Januar 2024 (act. D2/2/3), von der Privatkläge- rin 2 am 3. Juni 2023 (act. D3/3/3) sowie am 10. September 2024 (act. D5/5/3), von der Privatklägerin 3 am 3. Oktober 2023 (act. D4/4/3) sowie vom Privatklä- ger 4 am 29. Februar 2024 (act. D6/6/3) fristgerecht und gültig gestellt und liegen

- 4 - in den Akten. Mit Einreichung der genannten Strafanträge haben sich die entspre- chenden geschädigten Personen sodann als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO konstituiert. Demgegenüber hat sich der Geschädigte F._____ nicht als Privatkläger konstituiert. III. Sachverhalt

1. Rechtliches 1.1. Wird der Sachverhalt, wie ihn die Anklägerin der Anklageschrift zugrunde legt, (teilweise) bestritten, ist es Sache des Gerichts, die vorhandenen Beweismit- tel und damit auch die Aussagen des Beschuldigten nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abs- trakte theoretische Zweifel sind jedoch nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss aus- reichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlos- sen werden können. 1.3. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Be- teiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist an- hand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, wel- che Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Ge- halt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben

- 5 - erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaf- tigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von so- genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigs- ten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).

2. Ausgangslage 2.1. Dossier 1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

5. März 2025 vor (act. D1/1/30, S. 2), er habe am 20. Mai 2022 zuhause an der H._____-strasse 1, I._____, in der Absicht sich einen unlauteren Vermögensvor- teil zu verschaffen und den Geschädigten F._____ (nachfolgend der Geschädigte) damit zu schädigen, den Darlehensvertrag vom 20. Mai 2022 über Fr. 13'000.– anstelle des als Darlehensnehmer aufgeführten Geschädigten zweimal mit des- sen gefälschter Unterschrift unterzeichnet. Er habe einmal unter dem Titel Darle- hensnehmer und einmal unter der Quittierung, dass der Geschädigte die Fr. 13'000.– vom als Darlehensgeber aufgeführten Beschuldigten erhalten haben soll, unterzeichnet, um mit dem gefälschten Darlehensvertrag beim Geschädigten gegebenenfalls auf dem Rechtsweg, die Zahlung von Fr. 13'000.– zu erzwingen, welche der Geschädigte ihm, wie ihm klar war, nicht geschuldet habe. 2.2. Dossier 2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

5. März 2025 weiter vor (act. D1/1/30, S. 3), er habe am 13. Januar 2024 unter der Natel-Nummer 2 von zu Hause aus den Geschädigten A._____ angerufen und diesem gesagt, er sei ein Arschloch und er würde mit Kollegen auf ihn warten und ihn kaputt schlagen. Damit habe er den Geschädigten, was auch seine Ab- sicht gewesen sei, in Angst und Schrecken versetzt und ihn in seiner Ehre ver- letzt.

- 6 - 2.3. Dossier 3, 4 und 5 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

5. März 2025 sodann vor (act. D1/1/30, S. 3), er habe an den nachstehenden Da- ten und Orten trotz der gegen ihn zuvor ausgesprochenen Hausverboten, welche ihm bekannt gewesen seien, die nachstehenden Filialen betreten. Weiter habe er dort in der Absicht, sich unrechtmässige Vermögensvorteile zu beschaffen, Le- bensmittel in den folgenden Beträgen entwendet, um mit diesen die Filiale wis- sentlich ohne Bezahlung zu verlassen und die entwendeten Lebensmittel zu ver- zehren:

- Am 3. Juni 2023, B._____ J._____ [Ortschaft], K._____-str. 3, … Zürich, eine Pizza und eine Dose mit Erbsen im Wert von Fr. 10.15

- Am 3. Juni 2023, C._____-Filiale an der L._____-str. 4 in … Zürich, Lebens- mittel im Wert von Fr. 12.80

- Am 10. September 2023, B._____ M._____ [Ortschaft], N._____-str. 5, … Zü- rich, Lebensmittel im Wert von Fr. 38.50 2.4. Dossier 6 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

5. März 2025 schliesslich vor (act. D1/1/30, S. 3), am 7. Januar 2023, zwischen 6.28 Uhr und 6.31 Uhr den Geschädigten D._____ von zu Hause aus sieben Mal angerufen zu haben, ohne etwas zu sagen, als dieser das Telefon angenommen habe, um diesen zu belästigen und zu beunruhigen, was ihm auch gelungen sei. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe dem Geschä- digten am 10. Februar 2024, am 21. Februar 2024 und am 22. Februar 2024 von zu Hause aus per WhatsApp vier bzw. sechs bzw. 20 Chatnachrichten geschickt, um diesen zu belästigen und zu beunruhigen, was ihm auch gelungen sei. 2.5. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt gemäss Dossier 1 (act. D1/1/9/1, act. D1/1/9/2, act. D1/1/9/3; Prot. S. 9 ff.), Dossier 2 (act. D1/1/9/2 und D1/1/9/3; Prot. S. 13 ff.) und Dossier 6 (act. D6/6/2, act. D1/1/9/2, act. D1/1/9/3, Prot. S. 18

- 7 - ff.) vollumfänglich. Betreffend Dossier 3, 4 und 5 bestritt er zwar nicht, die jeweili- gen Filialen zu den genannten Zeitpunkten betreten zu haben, erklärte aber, von den gegen ihn geltenden Hausverboten keine Kenntnis gehabt und keine Lebens- mittel gestohlen zu haben (act. D4/4/2 F/A 5, act. D5/5/2 F/A 5, act. D1/1/9/2 F/A 47 ff., act. D1/1/9/3 F/A 7; Prot. S. 15 ff.). Nachfolgend ist folglich der entspre- chende Anklagesachverhalt zu erstellen.

3. Glaubwürdigkeit der Beteiligten Zur Glaubwürdigkeit der beteiligten erübrigen sich nähere Ausführungen, nach- dem die prozessuale Stellung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie et- was beizutragen vermag (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079- O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9).

4. Dossier 1: Urkundenfälschung 4.1. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird wie dargelegt zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Namen des Geschädigten F._____ zweimal einen Darlehensvertrag über Fr. 13'000.– unterzeichnet, um den Geschädigten zu schädigen und sich einen unlauteren Vermögensvorteil zu verschaffen. In den Akten liegen zwei Exemplare eines entsprechenden Darlehensvertrages, eines vom Beschuldigten und eines vom Geschädigten eingereicht (act. D1/1/6 und D1/1/11). Auf beiden in den Akten liegenden Exemplaren des Darlehensvertrags wird identisch in Computerschrift aufgeführt, dass der Beschuldigte als Darlehensgeber dem Geschädigten ein Dar- lehen in der Höhe von Fr. 13'000.– zur Verfügung stelle und eine Rückgabe per

20. Juli 2022 vorgesehen sei. Beide Darlehensvertragsexemplare sind auf den

20. Mai 2022 datiert. Das vom Beschuldigten eingereichte Exemplar ist im Namen des Darlehensgebers sowie auch des Darlehensnehmers unterzeichnet und ent- hält zudem eine handschriftliche Ergänzung, die "Quittung", gemäss welcher der Unterzeichnende bestätigt, die Fr. 13'000.– in bar erhalten zu haben. Unter der Quittierung wurde eine weitere Unterschrift angebracht (act. D1/1/6 bzw. D1/1/18/8). Das vom Geschädigten eingereichte Exemplar weist ein zerknittertes

- 8 - Erscheinungsbild auf und wurde lediglich im Namen des Darlehensgebers unter- schrieben. Das Unterschriftenfeld für den Darlehensnehmer ist hingegen leer. Ebenfalls fehlt auf dem vom Geschädigten eingereichten Exemplar die hand- schriftliche Quittung (act. D1/1/11). 4.2. Aussagen der Beteiligten 4.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juli 2022 machte der Ge- schädigte F._____ zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob man mit dem Verkauf von Marihuana Geld verdienen könne. Der Be- schuldigte habe ihm erzählt, dass er Fr. 20'000.– an der Börse verloren habe. Er habe dem Beschuldigten daraufhin erklärt, dass man für Fr. 13'000.– ca. 2.5 kg Marihuana kaufen und dann für Fr. 20'000.– weiterverkaufen könne. Sie hätten daraufhin vereinbart, dies so gemeinsam zu machen (act. D1/1/10/1 F/A 17). Der Beschuldigte sei dann am 20. Mai 2022 mit dem Darlehensvertrag in sein Zimmer gekommen und habe ihm gesagt, er solle das Marihuana kaufen und verkaufen. Er sei von diesem Darlehensvertrag überrascht gewesen und habe ihn direkt zer- knüllt. Er habe dem Beschuldigten auch gesagt, dass er dies sicher nicht unter- schreiben werde, da er am Schluss nicht alleine dastehen wolle, während nur der Beschuldigte profitiere (act. D1/1/10/1 F/A 18). Der Geschädigte führte weiter aus, er habe den ausgefüllten Vertrag vor der polizeilichen Einvernahme noch nie ge- sehen, er kenne lediglich das zerknüllte und von ihm ununterschriebene Exemplar (act. D1/1/10/1 F/A 21 ff.). Sodann habe er auch nie Fr. 13'000.– vom Beschuldig- ten erhalten (act. D1/1/10/1 F/A 18). Auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2025 bestätigte der Geschädigte, seine Un- terschrift weder auf dem Darlehensvertrag noch unter der Quittierung zur Bestäti- gung des Erhalts von Fr. 13'000.– angebracht zu haben. Die Unterschriften seien gefälscht. Er habe sich mit dem Beschuldigten gestritten, weswegen dieser den Darlehensvertrag gefälscht habe (act. D1/1/10/2 F/A 8 ff.). 4.2.2. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

28. Juli 2022 die Vorwürfe und bestätigte auch anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2025 seine Ausführungen (act. D1/1/9/1, D1/1/9/2 und D1/1/9/3). Er erklärte zusammengefasst, dass er dem Geschädigten

- 9 - ein Zimmer in seiner Wohnung untervermietet habe. Der Geschädigte habe ihm von seinem Projekt erzählt, in O._____ gemeinsam mit einem Metzgerlehrling und einem Bauern eine Besenbeiz zu eröffnen. Weitere Details zu diesem Projekt bzw. die Namen des Metzgers und des Bauerns seien ihm nicht bekannt gewe- sen. Der Geschädigte habe ihm gesagt, dass man damit sehr viel Geld verdienen könne. Das Projekt habe sein Interesse geweckt und er habe sich bereit erklärt, Fr. 13'000.– zu investieren (act. D1/1/9/1 F/A 12). Am 20. Mai 2022 habe er dem Geschädigten die Fr. 13'000.– in bar bzw. in 13 "nigelnagel-neuen" Tausenderno- ten übergeben (act. D1/1/9/1 F/A 13 ff.). Die Fr. 13'000.– habe er nicht von der Bank abheben müssen, sondern habe er bar als Notreserve von der AHV und als angespartes Geld zuhause ausserhalb eines Tresors aufbewahrt (act. D1/9/1 F/A 20 ff.). Der Geschädigte habe bei Erhalt den Darlehensvertrag sowie die Quittung unterzeichnet, dass er dies nun bestreite, mache ihn zu einem Lügner (act. D1/1/9/1 F/A 24 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er habe zwei Exem- plare des Darlehensvertrags erstellt und unterschrieben, eines für den Geschädig- ten und eines für sich selbst. Auf seinem Exemplar habe er noch die Quittung vom Geschädigten unterzeichnen lassen. Es könne schon sein, dass der Geschä- digte sein Exemplar zerknüllt habe (act. D1/1/9/1 F/A 46 ff. und D1/1/9/2 F/A 8 ff.). Der Geschädigte habe dann am 23. Mai 2022 angegeben, wegen Besitz von Dro- gen verhaftet worden zu sein. Die Drogen habe er mit den Fr. 13'000.– gekauft. Er habe mit dem Geschädigten allerdings nie über das Thema Drogen gespro- chen (act. D1/1/9/1 F/A 17 und 44). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom

29. Juli 2025 bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt weiter- hin. Konkret machte er geltend, dass die zwei Unterschriften auf dem Vertrag vom Geschädigten angebracht worden seien, wobei er zugegen gewesen sei. Der Ge- schädigte habe ganz normal unterzeichnet. Er nehme an, der Geschädigte habe den Vorsatz rechtzeitig gehabt, die Unterschrift anders darzustellen. Er sei vom Geschädigten betrogen worden und habe dessen Sozialberater den Darlehens- vertrag zukommen lassen, damit dieser ihm helfe, das Geld vom Geschädigten zurückzuerhalten (Prot. S. 9 ff.).

- 10 - 4.3. Gutachten Handschriftenuntersuchung Am 14. September 2022 gab die Staatsanwaltschaft beim Forensischen Institut Zürich ein Schriftgutachten in Auftrag und ersuchte um die Beantwortung der Fra- gen, ob die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag vom Geschädigten F._____ stammen würden bzw. ob der Beschuldigte die Unterschrift angebracht habe (act. D1/18/1). Das Gutachten wurde mit Datum vom 28. Juni 2024 erstattet. Es hält bei der Beurteilung des verwendeten Vergleichsmaterials des Geschädigten fest, dass insgesamt 50 grösstenteils ausserhalb des Verfahrens entstandene und damit unbefangen produzierte Vergleichsunterschriften vorlägen, welche unterein- ander einen homogenen Eindruck vermittelten (act. D1/1/18/7, S. 6). Das Gutach- ten kommt sodann in der Befundbewertung zum Schluss, dass die schriftverglei- chenden Befunde stark dafür sprächen, dass die beiden strittigen Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht vom Geschädigten stammten (act. D1/1/18/7, S. 9). Die beiden strittigen Unterschriften hätten lediglich vordergründige Form- ähnlichkeiten zu den Vergleichsunterschriften des Geschädigten und würden voll- ständig ausserhalb der im Vergleichsmaterial erkennbaren Unterschriftsvariation liegen. Sodann würden die erkennbaren Unterschiede mehrere Merkmalsebenen betreffen, so dass auch besondere Schreibumstände oder eine Schriftverstellung keine naheliegende Erklärungsmöglichkeit wären (act. D1/1/18/7, S. 8). In Bezug auf die Handschrift des Beschuldigten hält das Gutachten fest, dass sich die vor- liegenden Vergleichsschriften des Beschuldigten aufgrund der komplett unter- schiedlichen Formelemente nicht direkt mit den beiden strittigen Unterschriften vergleichen liessen (act. D1/1/18/7, S. 6). Das Gutachten kommt zum Schluss, dass sich nicht beurteilen lasse, wer die beiden strittigen Unterschriften ange- bracht habe. Die erhobenen Befunde sprächen weder für die Urheberschaft des Beschuldigten noch für eine andere Urheberschaft (act. D1/1/18/7, S. 9). 4.4. Würdigung 4.4.1. Der Beschuldigte schilderte die Ereignisse vom 20. Mai 2022 und insbeson- dere die Vornahme der Unterschrift zwar mit einer gewissen Konstanz über die verschiedenen Einvernahmen hinweg und nennt auch gewisse Details, welche sich mit den Ausführungen des Geschädigten decken. So schildern der Beschul-

- 11 - digte und der Geschädigte übereinstimmend, dass Gespräche darüber stattgefun- den hätten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten den Betrag von Fr. 13'000.– übergeben solle. Demgegenüber widersprechen die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Hintergrundgeschichte und die Unterzeichnung des Darlehensvertrags den Aussagen des Geschädigten jedoch in wesentlichen Punkten diametral und wirken insgesamt nicht glaubhaft. So erscheint lebensfern und wenig plausibel, Fr. 13'000.– in ein Projekt zu investieren, über welches man keinerlei Detailangaben und nicht einmal die Namen der Beteiligten kennt. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte lediglich über eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'520.– pro Monat als Einkommen verfügte (act. D1/1/9/1 F/A 53, Prot. S. 7) und damit eine Investition in der Höhe von Fr. 13'000.– kaum als leichtfertige Entscheidung angesehen werden kann. Ent- sprechend wirkt auch die Aussage des Beschuldigten, dass er Fr. 13'000.– in Form von "nigelnagel-neuen" Tausendernoten bei sich zuhause aus der AHV und als angespartes Geld aufbewahrt haben soll, nicht einleuchtend. Es kann zudem festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten wiederholt Anschuldi- gungen und Beleidigungen gegenüber dem Geschädigten enthalten, wodurch der Eindruck erweckt wird, dass der Beschuldigte den Geschädigten in ein schlechtes Licht rücken will, mit dem Ziel, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu reduzieren. Sowohl in der staatsanwaltlichen Einvernahme, als auch während der Hauptver- handlung, las der Beschuldigte sodann von seinen Notizen ab. Eine spontane, wi- derspruchsfreie Erzählung aus seinen Erinnerungen scheint ihm nicht möglich. 4.4.2. Die Aussagen des Geschädigten überzeugen insgesamt mehr. Er schildert den Sachverhalt grundsätzlich plausibel und im Wesentlichen widerspruchsfrei und erwähnt wie oben genannt Sachverhaltselemente, welche auch in den Aussa- gen des Beschuldigten vorkommen. Hervorzuheben ist insbesondere auch, dass sich der Geschädigte mit der Schilderung, dass der Beschuldigte und er Marihu- ana im Wert von Fr. 13'000.– hätten verkaufen wollen, selbst belastete und er das auch für ihn unvorteilhafte eigene Verhalten von sich aus vorbrachte. Seine Aus- sagen werden weiter durch das Vorliegen des nicht unterzeichneten und zerknüll- ten Exemplars des Darlehensvertrags plausibilisiert und unterstrichen. Es kann davon ausgegangen werden, dass bei einer zweifachen Ausfertigung des Darle-

- 12 - hensvertrags und einer Unterzeichnung vor Ort, auch beide Exemplare von bei- den Beteiligten unterschrieben worden wären. Sodann erscheint es als nicht nachvollziehbar, dass der Geschädigte sein Exemplar zerknüllt, wenn er den Dar- lehensvertrag tatsächlich selber unterzeichnet hätte und damit gewusst hätte, dass der Beschuldigte über ein unterzeichnetes Exemplar verfügt. 4.4.3. Dass der Geschädigte den Darlehensvertrag als Darlehensnehmer unter- schrieben haben soll, erscheint damit bereits anhand der glaubhaften Aussagen des Geschädigten, sowie des Exemplars ohne Unterschrift als wenig einleuch- tend. Entscheidende Bedeutung kommt darüber hinaus dem erstellten Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zu, welches zum klaren Schluss kommt, dass die schriftenvergleichenden Befunde stark dafür sprächen, dass die Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht vom Geschädigten stammten. Der Beschuldigte machte zwar anlässlich der Hauptverhandlung sinngemäss geltend, der Geschä- digte habe seine Unterschrift absichtlich anders dargestellt (Prot. S. 11), dies wird aber im Gutachten als kaum plausibel eingeschätzt (act. D1/1/7 S. 8). Zudem hat der Beschuldigte selber erklärt, der Geschädigte habe ganz normal unterschrie- ben (Prot. S. 11). Damit ist insgesamt erstellt, dass der Geschädigte die beiden strittigen Unterschriften auf dem Darlehensvertrag nicht angebracht hat. 4.4.4. Die Frage, ob es der Beschuldigte war, welcher die Unterschriften des Ge- schädigten auf dem Darlehensvertrag angebracht hat, beantwortet das Gutachten zwar nicht eindeutig, es kann jedoch aufgrund der Aussagen der Beteiligten aus- geschlossen werden, dass diese von einer Drittperson stammen könnten, da kei- ner von beiden eine solche erwähnt. Zudem ist auch keine Drittperson ersichtlich, welche ein Interesse daran gehabt hätte, den Darlehensvertrag im Namen des Geschädigten zu unterschreiben. Nachdem der Beschuldigte behauptet, er sei bei der Unterzeichnung durch den Geschädigten dabei gewesen (Prot. S. 9), jedoch widerlegt ist, dass die Unterschriften vom Geschädigten stammen, muss es damit der Beschuldigte gewesen sein, welche die beiden Unterschriften des Geschädig- ten auf dem Darlehensvertrag anbrachte. Dadurch hat er sich zumindest einen unrechtmässigen Vorteil verschafft, indem er einen Rechtsöffnungstitel produ- zierte. Damit und aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist zudem auch erstellt,

- 13 - dass der Beschuldigte dem Geschädigten die Fr. 13'000.– nicht übergeben hat. Denn es wäre doch sehr lebensfremd, wenn der Beschuldigte vom Geschädigten die Unterschrift auf einem Darlehensvertrag verlangt, jener diese verweigert und der Beschuldigte diesem trotzdem Fr. 13'000.– übergeben hätte. 4.4.5. Durch die Handlungen des Beschuldigten ist weiter erstellt, dass dieser die Absicht hatte, sich einen unlauteren Vermögensvorteil zu verschaffen und den Geschädigten entsprechend damit zu schädigen. Sodann manifestiert sich diese Absicht durch das Einreichen des Vertrages beim Sozialberater des Geschädig- ten. 4.4.6. Im Ergebnis ist damit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift betreffend Dossier 1 erstellt und es ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung auf diesen abzustellen.

5. Dossier 2: Drohung, Beschimpfung 5.1. Aussagen der Beteiligten 5.1.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Januar 2024 führte der Privatkläger 1 aus, dass er einen Anruf von einer unterdrückten Nummer erhalten habe. Zunächst habe er nur Atemgeräusche gehört und dann, als er gefragt habe, wer am anderen Ende der Leitung sei, habe eine männliche Stimme nachgefragt, ob es sich bei ihm um A._____ vom P._____ [Strasse] 6 in Q._____ handle. Dar- aufhin habe die Stimme gesagt: "Du bist ein Arschloch!". Der Anrufende habe weiter gesagt, dass er mit Kollegen auf ihn warten und ihn kaputt schlagen werde. Dann habe der Anrufende aufgelegt (act. D2/2/4 F/A 1 und 4). Weiter gab der Pri- vatkläger 1 an, dass die Stimme des Anrufenden aufbrausend geklungen habe und er sich eingeschüchtert gefühlt habe. Im ersten Moment habe er Angst ge- habt. Aufgrund der eingeleiteten Untersuchungen habe er sich jedoch dann etwas besser gefühlt (act. D2/2/4 F/A 6 und 32 ff.). 5.1.2. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 führte der Privatkläger 1 auf den Beschuldigten angesprochen aus, dass dieser vor circa fünf Jahren ein Fahrrad zu ihm in die Reparatur gebracht habe und anschliessend

- 14 - gefunden habe, dass er sein Fahrrad kaputt gemacht habe (act. D1/1/13 F/A 7 ff.). Weiter gab er an, dass die männliche Stimme des Anrufenden leicht verstellt gewesen sei, aber zur Stimme des Beschuldigten passen würde (act. D1/1/13 F/A 15 f.). Sodann bestätigte der Privatkläger 1 den Inhalt seiner Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Bezüglich des Wortlauts der Drohung gab er an, dass der unbekannte Anrufer ihm gedroht habe, er müsse aufpassen, er werde hinter dem Busch warten und ihn kaputtschlagen (act. D1/1/13 F/A 12 f.). Er habe ein "gschmuches" Gefühl gehabt (act. D1/1/13 F/A 17). 5.1.3. Der Beschuldigte gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men vom 13. Januar 2025 zunächst an, den Privatkläger 1 nicht zu kennen und sich nicht daran erinnern zu können, diesen angerufen zu haben (act. D1/1/9/2 F/A 31 ff.). Er bestätigte jedoch, dass die Mobiltelefonnummer 2 seine Nummer sei und nur er damit telefoniere (act. D1/1/9/2 F/A 36 und 37). Auf die Frage, ob er den Privatkläger 1 als "Arschloch" bezeichnet habe, antwortete der Beschuldigte, dass ihm der Name des Privatklägers 1 nichts sage, er aber das Wort "Arschloch" auch schon am Telefon verwendet habe (act. D1/1/9/2 F/A 38). Er bestritt sodann, dem Privatkläger 1 gesagt zu haben, dass er auf ihn warten und ihn mit Kollegen kaputt schlagen werde (act. D1/1/9/2 F/A 39 und 45). Nach Hinweis der Staatsan- waltschaft, dass die Auswertung ergeben habe, dass dem Privatkläger 1 von der Rufnummer des Beschuldigten angerufen worden sei, gab dieser an, dass es schon sein könne, dass er den Anruf getätigt habe (act. D1/1/9/2 F/A 43). Sodann bestätigte der Beschuldigte nach Lektüre des Polizeirapports, dass er nun doch wisse, wer der Privatkläger 1 sei. Er habe ihn nicht nur angerufen, sondern sei auch bei ihm vorbeigegangen. Er habe ihm sein Fahrrad zur Reparatur gebracht. Der Privatkläger 1 sei aber ein Betrüger (act. D1/1/9/2 F/A 43 f.). In der Folge gab er an, er wisse nicht mehr, was er am Telefon gesagt habe, er wisse nicht mal, ob er den Privatkläger 1 überhaupt angerufen habe (act. D1/1/9/2 F/A 46). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 bestätigte der Beschuldigte, den Privatkläger 1 von der Fahrradreparatur zu kennen. Dieser sei aber ein Gestörter und von einer Drohung am Telefon könne keine Rede sein (act. D1/1/9/3 F/A 5 und 7).

- 15 - 5.1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juli 2025 führte der Beschuldigte aus, dass er den Privatkläger 1 bzw. dessen Firma im Jahr 2023 einmal angeru- fen habe im Zusammenhang mit der Reparatur seines Fahrrads. Weitere Kon- takte habe es nicht gegeben und insbesondere am besagten 13. Januar 2024 habe er ihn nicht angerufen. Er habe den Privatkläger 1 nur zwei Mal angerufen, einmal bevor er zu ihm gegangen sei und einmal danach. Der Privatkläger 1 lüge und es handle sich um einen Racheakt. Am 13. Januar 2024 sei sein Fahrrad be- reits wieder in Ordnung gewesen, weshalb es auch gar keinen Grund für eine Drohung gegeben habe (Prot. S. 13 ff.). 5.2. Bildschirmfotos und Rückwirkende Teilnehmeridentifikation Die im Sinne der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) gewonnen Daten ergeben, dass am 13. Januar 2024 um 12.05 Uhr Anrufe von zwei Mobiltelefon- nummern, nämlich der Rufnummer 7 sowie 2, beim Privatkläger 1 eingegangen sind. Der Anruf von der Mobiltelefonnummer 7 wurde auf den Anrufbeantwortet weitergeleitet, während das Telefonat mit der Rufnummer 2 entgegengenommen werden konnte und rund 36 Sekunden dauerte (act. D2/2/5/10). Auch aus den Bildschirmfotos vom 13. Januar 2024, die die Anrufliste des Mobiltelefons des Pri- vatklägers 1 abbilden, ergibt sich, dass um 12.05 Uhr ein Anruf einer unterdrück- ten Nummer einging und das vom Privatkläger 1 entgegengenommene Telefonat rund 35 Sekunden dauerte. Schliesslich ergeben sich die weiteren anschliessend in der Anrufliste abgebildeten Telefonate mit Frau R._____, der Notrufnummer [117] sowie der Rufnummer 8 übereinstimmend aus der Teilnehmeridentifikation (act. D2/2/2 und D2/2/5/10). Gemäss IRC-Report ist sodann die Nummer 7 auf R._____ und die Nummer 2 auf den Beschuldigten registriert (act. D2/2/5/7 und D2/2/2/5/8). 5.3. Würdigung 5.3.1. Der Privatkläger 1 konnte mit den Bildschirmfotos seines Mobiltelefons das Stattfinden sowie den genauen Zeitpunkt und die Dauer des Anrufs mit unter- drückter Nummer angeben, was eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation für diesen Zeitrahmen ermöglichte. Mithilfe dieser rückwirkenden Teilnehmeridentifi-

- 16 - kation konnte aufgezeigt werden, dass am 13. Januar 2024 beim Privatkläger um 12.05 Uhr zwei Anrufe eingegangen sind und diese beiden Anrufe konnten auf zwei Personen, R._____ und den Beschuldigten, zurückgeführt werden. Die Aus- wertung hat weiter ergeben, dass R._____ mit ihrem ersten Anruf an den Anruf- beantwortet weitergeleitet wurde und erst mit ihrem zweiten Anruf um 12.06 Uhr den Privatkläger 1 erreichte, was sich auch mit der Anrufliste des Privatklägers 1 deckt (act. D2/2/2 und D2/2/5/10). Somit ist erstellt, dass der unbekannte Anruf von der auf den Beschuldigten registrierten Mobiltelefonnummer ausging. Nach- dem dieser selber erklärt hat, dass nur er diese Telefonnummer benutze, ist dem- nach erstellt, dass es der Beschuldigte war, welcher den Privatkläger 1 im fragli- chen Zeitpunkt anrief. 5.3.2. Die Aussagen des Privatklägers 1 bei der Polizei sowie ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft erfolgten sodann in sich kongruent und grundsätzlich wi- derspruchsfrei. Zwar schilderte der Privatkläger 1 den genauen Wortlaut der Dro- hung anlässlich der beiden Einvernahmen bei Polizei und Staatsanwaltschaft in- haltlich leicht unterschiedlich, jedoch muss festgehalten werden, dass zwischen den beiden Einvernahmen ein ganzes Jahr liegt und es sich sodann lediglich um eine geringfügige Abänderung handelt, wobei die Kernaussage inhaltlich die glei- che bleibt. Die leicht unterschiedliche Schilderung des Wortlauts der Drohung spricht damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 1 sondern vielmehr gerade dagegen, dass sich dieser den geschilderten Sachver- halt ausgedacht haben könnte. Der Beschuldigte bringt demgegenüber pauschal vor, dass es sich bei den Aussagen des Privatklägers 1 um einen Racheakt ge- handelt habe. Dagegen spricht jedoch nur schon, dass der Privatkläger 1 bereits Anzeige gegen Unbekannt erstattete und in der polizeilichen Einvernahmen den Beschuldigten auch nicht direkt als möglichen Täter beschuldigte. Sodann sind auch keinerlei Interessen des Privatklägers 1 für eine Falschbeschuldigung er- sichtlich. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind demnach insgesamt als glaub- haft einzustufen. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen, nachdem die rückwirkende Teilnehmeridentifikation erge- ben hat, dass er den Privatkläger entgegen seinen Aussagen zum fraglichen Zeit- punkt anrief.

- 17 - 5.3.3. Insgesamt ergibt sich somit aus den Schilderungen des Privatklägers 1 glaubhaft, dass der Anrufer ihn telefonisch als Arschloch beschimpfte und drohte, auf ihn zu warten und mit Kollegen zusammenzuschlagen. Sodann konnte der Privatkläger 1 glaubhaft dartun, dass er nach dem Anruf ein ungutes Gefühl hatte und im ersten Moment Angst verspürte. 5.3.4. Wer jemandem gegenüber anonym entsprechende Aussagen am Telefon macht, weiss, dass er damit seinen Gesprächspartner in seiner Ehre verletzt und dieser in Angst und Schrecken versetzt werden kann. Dies muss auch dem Be- schuldigten klar gewesen sein. Dadurch, dass er dennoch von sich aus den Pri- vatkläger 1 anrief und diese Äusserungen tätigte, zeigt sich, dass der Beschul- digte auch beabsichtigte, entsprechend auf den Privatkläger 1 einzuwirken. 5.3.5. Im Ergebnis ist damit der Sachverhalt betreffend Beschimpfung und Dro- hung gemäss Anklageschrift (act. D1/1/30, S. 3) erstellt und es ist für nachfol- gende rechtliche Würdigung auf diesen Anklagesachverhalt abzustellen.

6. Dossier 3: Vorfall vom 3.06.2023 im B._____ J._____ 6.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2023 verweigerte der Be- schuldigte mehrheitlich seine Aussage, führte jedoch auf das Hausverbot vom

22. Februar 2023 angesprochen aus, er habe nie etwas unterschrieben und werde dazu auch nichts sagen (act. D3/3/2 F/A 1 ff.). Auf den Vorhalt des Haus- verbots vom 3. Juni 2023 hin nahm er dieses zur Kenntnis, verweigerte aber die Unterschrift (act. D3/3/2 F/A 7). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme be- stätigte der Beschuldigte, dass er am 3. Juni 2023 im B._____ J._____ angehal- ten worden sei und wahrscheinlich auch eine Dose Erbsen in seinem Rucksack gehabt habe, führte jedoch aus, dass diese sicher bezahlt gewesen sei (act. D1/1/9/2 F/A 47). Auch anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschul- digte aus, dass es eine Lüge sei, dass er eine Pizza und eine Dose in seinem Rucksack verstaut haben, ohne diese zu bezahlen. Dass ein Hausverbot in sämt- lichen B._____-Filialen für ihn bestanden haben soll, sei ihm nicht bekannt gewe-

- 18 - sen. Er habe sich diesbezüglich auch telefonisch bei B._____ erkundigt. Ihm sei dann die Auskunft erteilt worden, dass zu diesem Zeitpunkt gar kein Hausverbot bestanden habe und erst jetzt eines bestehe (Prot. S. 15 ff.). 6.2. Würdigung 6.2.1. Der Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, am 3. Juni 2023 die B._____ Fi- liale J._____ betreten zu haben. Eine Kopie des Hausverbots von der B._____-Fi- liale S._____-strasse in Zürich ab 22. Februar 2023 für zwei Jahren in sämtlichen B._____-Filialen liegt zudem in den Akten (act. D3/3/6). Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist demnach erstellt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, vom am 22. Februar 2023 gegen ihn verhäng- ten Hausverbot Kenntnis gehabt zu haben. Das Hausverbot wurde vom Beschul- digten denn auch nicht unterschrieben, sondern beim Unterschriftenfeld wurde der Vermerk "verweigert" notiert. Ein Vermerk, dass dem Beschuldigten das Hausverbot in Anwesenheit der Polizei übergeben worden sei, fehlt (act. D3/3/6). Somit und da auch keine weiteren Beweismittel vorliegen, welche die Kenntnis des Beschuldigten vom Hausverbot in den B._____-Filialen nachweisen könnten, kann der subjektive Sachverhalt des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageschrift nicht erstellt werden. 6.2.2. Betreffend den Vorwurf des geringfügigen Diebstahls kann zwar dem Poli- zeirapport vom 8. Juni 2023 und der Erklärung von B._____ entnommen werden, dass eine Mitarbeiterin der B._____ Filiale J._____ den Beschuldigten dabei be- obachtet haben soll, wie er die besagten Lebensmittel in seinem Rucksack ver- staut und ohne zu bezahlen die Kasse passiert habe. Sodann habe er beim Ver- lassen der Filialen angehalten werden können (act. D3/3/1 und D3/3/4). Nachdem die entsprechende Mitarbeiterin jedoch nie einvernommen wurde, keine anderen Beweismittel vorliegen und der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet (act. D1/1/9/2 F/A 47 und Prot. S. 15 ff.), kann der diesbezügliche Sachverhalt nicht erstellt wer- den. 6.2.3. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der Sachverhalt des Ankla- gevorwurfs zu den Vorfällen vom 3. Juni 2023 nicht erstellt werden kann. Der Be-

- 19 - schuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des Hausfriedensbruchs, sowie des geringfügigen Diebstahls freizusprechen.

7. Dossier 4: Vorfall vom 3. 6.[recte 10.]2023 im C._____ T._____ 7.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 3. Oktober 2023 gab der Beschul- digte zu, den C._____ betreten zu haben, führte allerdings aus, dass er kein Hausverbot im C._____ habe und auch nichts gestohlen habe. Er sei nur in der C._____-Filiale gewesen, weil die U._____ kriminelle Sachen mache (act. D4/4/2 F/A 1 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 ergänzte er dann, dass die beiden Sicherheitsleute im C._____ auffällig gewesen seien. Er sei früher schon mal angeschwärzt worden und habe nur provozieren wollen. Er habe die Lebensmittel in den Korb gelegt und als er einen Schwenker gemacht habe, sei bereits jemand zu ihm gekommen und habe behauptet, er hätte gestohlen (act. D1/1/9/2 F/A 48). Anlässlich der Hauptverhandlung bestä- tigte der Beschuldigte dann, dass er den Sicherheitsangestellten im C._____ be- reits von früher gekannt habe. Am 26. Mai 2020 habe ihm derselbe Sicherheitsan- gestellte in einer anderen C._____-Filiale vorgeworfen, eine Uhr geklaut zu ha- ben. Dies seien jedoch falsche Anschuldigungen gewesen. Der Sicherheitsange- stellte habe ihm auch dieses Mal vorgeworfen, den C._____ ohne zu bezahlen, verlassen zu wollen. Das sei aber alles eine Lüge und das Hausverbot sei ihm nicht bekannt gewesen (Prot. S. 16 f.). 7.2. Würdigung 7.2.1. Der Beschuldigte anerkennt demnach, am 3. Oktober 2023 die C._____-Fi- liale in T._____ betreten zu haben. Sodann liegt eine Kopie des unbefristeten Hausverbots vom 26. Mai 2020 ab sofort in allen C._____ Filialen in den Akten (act. D4/4/5). Der objektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist demnach erstellt. Der Beschuldigte bestreitet jedoch, von dem am 26. Mai 2020 gegen ihn verhängten Hausverbot für sämtliche C._____ Filialen in der Schweiz Kenntnis gehabt zu haben. Das in den Akten liegende

- 20 - Hausverbot wurde vom Beschuldigten wiederum nicht unterschrieben, neben dem Unterschriftenfeld wurde der Vermerk "verweigert" notiert. Unter diesen Umstän- den und da auch keine weiteren Beweismittel vorliegen, welche die Kenntnis des Beschuldigten vom Hausverbot nachzuweisen vermögen, kann der subjektive Sachverhalt des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageschrift nicht erstellt werden. 7.2.2. Der Beschuldigte bestreitet sodann auch bezüglich dieses Vorfalls, Lebens- mittel gestohlen zu haben. Es kann dem Polizeirapport vom 5. Oktober 2023 und der Erklärung betreffend Ladendiebstahl entnommen werden, dass ein Mitarbeiter den Beschuldigten dabei beobachtet haben soll, wie er die Lebensmittel gemäss erstelltem Kassenbon (act. D4/4/7) in seinem Rucksack verstaut, anschliessend die Kasse passiert und die Lebensmittel nicht bezahlt habe (act. D4/4/1 und D4/4/4). Da der entsprechende Mitarbeiter jedoch wiederum nie einvernommen wurde und auch sonst keine den Beschuldigten belastenden Beweismittel vorlie- gen, kann der Sachverhalt betreffend den geringfügigen Diebstahls nicht erstellt werden. 7.2.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt des Anklagevor- wurfs zu den Vorfällen vom 3. Oktober 2023 im C._____ nicht erstellt werden kann, wobei in der Anklageschrift zudem fälschlich der 3. Juni 2023 als Datum ge- nannt wird. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Diebstahls freizusprechen.

8. Dossier 5: Vorfall vom 10.09.2023 [recte 2024] im B._____ M._____ 8.1. Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 2024 verweigerte der Beschuldigte mehrheitlich die Aussage, gab aber an, dass es nicht stimme, dass er das Verkaufsgeschäft ohne die Ware zu bezahlen, verlassen habe. Er habe gar keine Ware mitgenommen (act. D5/5/2 F/A 4 f.). Anlässlich der staatsan- waltlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 bestätigte er auf entsprechende Nachfrage, dass er die Ware beim Kiosk habe bezahlen wollen und sich daher korrekt verhalten und das Gebäude nicht einmal verlassen habe (act. D1/1/9/2

- 21 - F/A 50). Anlässlich der Hauptverhandlung fügte der Beschuldigte an, dass er beim Lift angehalten worden sei, als er wie üblich habe im ersten Stock bezahlen wollen. Die Dame im oberen Stock an der Kasse habe bestätigt, dass es normal sei, dort zu bezahlen. Von einem Diebstahl könne damit keine Rede sein. Weiter führte der Beschuldigte aus, es liege auch kein Hausfriedensbruch vor, denn von einem Hausverbot vom 3. Juni 2023 habe er keine Kenntnis gehabt. Er habe sich beim B._____ telefonisch erkundigt und die Auskunft erhalten, dass erst nach dem Vorfall vom 10. September 2024 ein Hausverbot bestehe und vorher keines bestanden habe (Prot. S. 15 f.). 8.2. Würdigung 8.2.1. Der Beschuldigte anerkennt demnach grundsätzlich, am 10. Septem- ber 2024 die B._____-Filiale in Zürich M._____ betreten zu haben. Das am 3. Juni 2023 verhängte zweijährige Hausverbot liegt in den Akten (act. D5/5/6). Der ob- jektive Sachverhalt gemäss Anklageschrift in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist demnach erstellt. Der Beschuldigte streitet jedoch ab, von dem am 3. Juni 2023 gegen ihn verhängten Hausverbot für sämtliche B._____ Filialen in der Schweiz Kenntnis gehabt zu haben. Es ist somit zu prüfen, ob sich diese Sach- verhaltselemente mithilfe der weiteren Beweismittel sowie seiner Aussagen erstel- len lassen. 8.2.2. Das am 3. Juni 2023 ausgesprochene Hausverbot wurde vom Beschuldig- ten nicht unterschrieben und es findet sich neben dem Vermerk neben dem Un- terschriftenfeld "verweigert" auch kein Vermerk, dass das Hausverbot in Anwe- senheit der Polizei dem Beschuldigten übergehen worden ist (act. D5/5/6). Entge- gen der Aussagen des Beschuldigten, dass er keine Kenntnis vom Hausverbot gehabt bzw. gar keines bestanden habe, ergibt sich jedoch aus den Akten zu Dossier 3, dass dem Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom

3. Juni 2023 das entsprechende Hausverbot vorgehalten wurde und der Beschul- digte davon Kenntnis nahm (act. D3/3/2 F/A 7). Damit hatte der Beschuldigte beim Vorfall vom 10. September 2024 Kenntnis davon, dass gegen ihn (auch) für die entsprechende B._____ Filiale ein Hausverbot bestand und er betrat diese trotzdem. Der subjektive Sachverhalt des Hausfriedensbruchs ist damit vorliegend

- 22 - ebenfalls erstellt. Es kann somit festgehalten werden, dass die Sachverhaltsele- mente des Anklagevorwurfs zum Hausfriedensbruch vom 10. September 2024 er- stellt sind und demnach auch der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt werden können. Zu bemerken gilt es, dass in der Anklageschrift diesbezüglich der

10. September 2023 statt 2024 als Datum genannt wird. Nachdem es sich dabei um einen Verschrieb handelt, der Beschuldigte offensichtlich wusste, um was für einen Vorfall es geht und er sich entsprechend verteidigen konnte, erscheint das Anklageprinzip nicht verletzt. 8.2.3. Betreffend den geringfügigen Diebstahl bestreitet der Beschuldigte, den B._____ ohne zu bezahlen verlassen zu haben. Gemäss Polizeirapport vom

11. September 2023 habe der Beschuldigte einen Korb mit Lebensmittel gefüllt und seine Tasche darüber gelegt. Dann habe er sich mehrfach umgeschaut und habe mit dem Lift hinausgehen wollen. Als er darauf angesprochen worden sei, habe der Beschuldigte gesagt, die Waren im oberen Stock am Kiosk bezahlen zu wollen. Gemäss der Verkäuferin des Kiosks sei das aber kein übliches Vorgehen bzw. gar nicht möglich (act. D5/5/1 S. 3). Nachdem die entsprechende Ladende- tektivin nicht einvernommen worden ist und keine weiteren den Beschuldigten be- lastenden Beweismittel vorliegen, kann der Sachverhalt betreffend den geringfügi- gen Diebstahl jedoch nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Anklagevorwurfs des geringfügigen Diebstahls von Schuld und Strafe freizu- sprechen.

9. Sachverhalt Dossier 6 9.1. Aussagen des Beschuldigten 9.1.1. Sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2024 als auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025 bestä- tigte der Beschuldigte, den Privatkläger 4 zu kennen, da er mit dessen Ehefrau seit zehn Jahren eine Beziehung mit Heiratsabsicht führe (act. D6/6/2 F/A 6 und D1/1/9/2 F/A 52). Er wisse nicht, wie oft er den Privatkläger 4 angerufen habe, dieser habe ihn auch schon im Zusammenhang mit dessen Frau angerufen (act. D6/6/2 F/A 8 f.). Sodann gab der Beschuldigte an, niemanden belästigen zu

- 23 - wollen (act. D6/6/2 F/A 17). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte sodann auf die Bemerkung des Staatsanwalts, er solle den Privatkläger 4 20 Mal angerufen haben, aus, dass dies schon möglich sei. Er habe ihm angerufen, weil dessen Frau ihm sein ihr ausgeliehenes Mobiltelefon nicht zurückgegeben habe (act. D1/1/9/2 F/A 53 f.). 9.1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte weiter aus, dass die Ehefrau des Privatklägers 4 ihn oft von verschiedenen Telefonnummern aus kontaktiere, unter anderem auch vom Mobiltelefon des Privatklägers 4 aus. Im Zeitraum 2022, 2023 und 2024 habe der Privatkläger 4 sodann wiederholt ver- sucht, ihn anzurufen, worauf er aber nicht reagiert habe, er habe lediglich zweimal zurückgerufen. Die handschriftliche Liste des Privatklägers 4 sei erstunken und erlogen und ein Racheakt. Er habe den Privatkläger 4 weder am 7. Januar 2023 um 6.30 Uhr sieben Mal angerufen, noch habe er dem Privatkläger 4 am 10, 21. und 22. Februar 2024 einmal vier, einmal sechs und einmal zwanzig Chatnach- richten geschickt, dies sei alles gelogen. Er belästige den Privatkläger 4 weder mit Anrufen, noch per Whatsapp oder Briefen (Prot. S. 20 ff.). 9.2. Weitere Beweismittel 9.2.1. In der handschriftlichen Auflistung des Privatklägers 4 ist festgehalten, dass ein anonymer Anrufer unter anderem am 7. Januar 2023 zwischen 6.28 Uhr und 6.31 Uhr sieben Mal auf die Telefonnummer 9 angerufen haben soll. Sodann habe er von der Nummer 10 diverse Whatsapp-Nachrichten erhalten, unter ande- rem am 10. Februar 2024 vier Nachrichten, am 21. Februar 2024 sechs Nachrich- ten und am 22. Februar 2024 20 Nachrichten (act. D6/6/4). 9.2.2. Gemäss IRC-Report ist die Nummer 10 auf den Beschuldigten registriert (act. D6/6/6). 9.2.3. Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Insbesondere wurde der Privatklä- ger 4 nie einvernommen. 9.3. Würdigung

- 24 - 9.3.1. Der Beschuldigte bestätigt zwar, den Privatkläger 4 zu kennen und ihn re- spektive dessen Mobiltelefon auch kontaktiert zu haben, allerdings sei dies, wie er durchgehend konstant angibt, wegen seiner Beziehung zu dessen Frau gewesen. Teilweise gibt der Beschuldigte zu, den Privatkläger 4 telefonisch kontaktiert zu haben, teilweise bestreitet er dies. Sodann gibt er insbesondere an, dass die Auf- listung der Telefonate und Nachrichten nicht zutreffend sei, so hätten insbeson- dere die Telefonate am 7. Januar 2023, 10 Februar 2024, sowie 21. und 22. Fe- bruar 2024 nicht stattgefunden (Prot. S. 20 f.). Es bleibt damit unklar, wann und wie oft welche Anrufe stattgefunden haben, was der Grund für diese Anrufe gewe- sen ist und welchen Inhalt diese Anrufe aufwiesen. Betreffend die dem Beschul- digten vorgeworfenen anonymen Anrufe ist hervorzuheben, dass lediglich eine handschriftliche Auflistung des Privatklägers 4 vorliegt und weder Bildschirmauf- nahmen des Mobiltelefons des Privatklägers 4, welche beispielsweise die Anruf- liste vom 7. Januar 2025 zeigen würden, gemacht, noch der Privatkläger 4 dies- bezüglich einvernommen wurde. Sodann wurden die vom Privatkläger 4 erstellten handschriftlichen Notizen auch nicht mittels rückwirkender Teilnehmeridentifika- tion überprüft. Die handschriftlichen Notizen des Privatklägers 4 allein genügen je- doch nicht, um zu belegen, dass die anonymen Anrufe erfolgt und auch noch auf den Beschuldigten zurückzuführen sind. In Bezug auf die Whatsapp-Nachrichten hat der Privatkläger 4 zwar in seiner handschriftlichen Auflistung immerhin deren Eingang sowie die Nummer, von welcher die Nachrichten stammen sollen, notiert und diese Telefonnummer 10 konnte gemäss IRC-Report auf den Beschuldigten zurückgeführt werden. Aber auch betreffend die Whatsapp-Nachrichten liegen keine Bildschirmfotos des Chatverlaufs bzw. der Nachrichten selbst vor, und da- mit auch kein Beweis für die Frequenz der Nachrichten und insbesondere deren Inhalt. Weitere Beweismittel liegen nicht vor. 9.3.2. Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass der Sachverhalt diesbezüg- lich nicht erstellt werden kann. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich des Ankla- gevorwurfs des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage von Schuld und Strafe frei- zusprechen.

- 25 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Dossier 1: Urkundenfälschung 1.1. Tatbestand 1.1.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vor- teil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsa- che von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einer anderen Person als ihrem tatsächli- chen Urheber her. Dies ist beispielswiese der Fall, wenn der Urheber seine Erklä- rung unterzeichnet, indem er eine fremde Unterschrift nachahmt (BSK StGB I- BOOG, Art. 251 StGB N 8 f.). 1.1.2. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt zunächst Vor- satz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Darüber hinaus erfordert er ein Handeln in der Absicht, je- manden am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 1.1.3. Ein Darlehensvertrag dient im Rechtsverkehr als Rechtstitel und ist dazu geeignet, gestützt darauf den Anspruch durchzusetzen und die Darlehenssumme zurückzufordern. Der Darlehensvertrag ist demnach dazu geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen und stellt somit eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung darge- legt, unterzeichnete der Beschuldigte den Darlehensvertrag (act. D1/1/6) im eige- nen Namen als Darlehensgeber und im Namen des Geschädigten als Darlehens- nehmer sowie unter der Quittierung, indem er dessen Unterschrift nachahmte, nachdem der Geschädigte seine Unterschrift explizit verweigert und das ihm über- reichte Exemplar des Darlehensvertrags zerknüllt hatte. Damit wird fälschlicher- weise der Anschein erweckt, dass der Darlehensvertrag von beiden Parteien un- terschrieben worden ist bzw. dass der Geschädigte als Darlehensnehmer unter-

- 26 - zeichnet hat. Es handelt sich somit um eine unechte Urkunde, weshalb der objek- tive Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 1.1.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt handelte der Beschuldigte in der Absicht, sich einen unlauteren Vermögensvorteil zu verschaffen und den Geschädigten entsprechend damit zu schädigen. Er wusste zudem, dass er den Darlehensver- trag im Namen des Geschädigten unterzeichnete, wobei ihm bewusst sein musste, dass es sich beim Darlehensvertrag um eine Urkunde handelt, zumal er diese hernach dem Sozialberater des Geschädigten zukommen liess. Der subjek- tive Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit ebenfalls erfüllt. 1.1.5. Anzumerken bleibt, dass selbst wenn der Beschuldigte – entgegen dem er- stellten Sachverhalt – dem Geschädigten tatsächlich die Fr. 13'000.– übergeben hätte, dies nichts an der Bejahung des subjektiven Tatbestandes ändern würde. Denn das Bundesgericht lässt selbst die Absicht des Täters genügen, mit einer gefälschten Urkunde ein ihm wirklich zustehendes Recht durchzusetzen (OFK- StGB Art. 251 N 49; BGE 128 IV 265 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 6B_116/2017 E. 2.2.3). 1.2. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe/Fazit Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dem- entsprechend ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Dossier 2: Drohung 2.1. Tatbestand 2.1.1. Nach Art. 180 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erfor- derlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017, E. 1.1). Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den

- 27 - Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 180 N 33). 2.1.2. Der Beschuldigte äusserte gemäss erstelltem Sachverhalt gegenüber dem Privatkläger 1, dass er mit Kollegen auf ihn warten und ihn kaputt schlagen werde. Damit stellte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 in Aussicht, diesem kör- perlichen Schaden zuzufügen. Der Ausdruck "kaputt" kann mit nicht mehr funktio- nierend gleichgesetzt werden, was bedeutet, dass eine schwere körperliche Schädigung in Aussicht gestellt wurde, was durchaus als künftiges Übel zu werten ist. Die Bedrohung des gewichtigen Rechtsguts Leib und Leben in einem solchen Ausmass ist zudem von genügender Schwere, um bei einem verständigen Men- schen mit durchschnittlicher Belastbarkeit Angst und Schrecken auszulösen. Der Privatkläger 1 fürchtete sich gemäss erstelltem Sachverhalt denn auch konkret vor der Verwirklichung des angedrohten Übels, hatte ein ungutes Gefühl und wurde durch die Drohung in Angst versetzt. Dies manifestierte sich insbesondere auch darin, dass der Geschädigte sich mehrfach und direkt bei der Polizei mel- dete. Der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. 2.1.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt sprach der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Drohung gegenüber dem Privatkläger 1 aus. Wer jemandem droht, ihn kaputtzuschlagen, ist sich bewusst oder nimmt es zumindest in Kauf, dass er damit den Empfänger in Angst versetzen kann und bezweckt dies gerade auch. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich, womit auch der subjektive Tat- bestand der Drohung vorliegend erfüllt ist. 2.2. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe/Fazit Da zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte nach Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. Dossier 2: Beschimpfung 3.1. Tatbestand

- 28 - 3.1.1. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Ge- bärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Der Tatbestand erfasst ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Verletzten sowie geäusserte Werturteile gegenüber Dritten oder dem Verletzten. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich (TRECH- SEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB [DIKE StGB],

5. Aufl. 2025, Art. 177 N 1 ff.). 3.1.2. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 als "Arschloch" be- zeichnete. Der Beschuldigte brachte damit seine Missachtung gegenüber dem Privatkläger 1 zum Ausdruck, wobei er sich nicht auf bestimmte, dem Beweis zu- gängliche Tatsachen stützte oder sich an einer Tatsachenbehauptung anlehnte. Bei der Bezeichnung "Arschloch" handelt es sich um ein Schimpfwort und damit um ein reines Werturteil. Der objektive Tatbestand im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 3.1.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes bestehen vorliegend keine Zwei- fel, dass sich der Beschuldigte seiner ehrenrührigen Wortwahl bewusst war und den Privatkläger 1 mit den geäusserten Worten herabsetzen wollte, war dies doch gerade das Ziel seines Anrufs. Wer jemanden als Arschloch bezeichnet, der weiss, dass er damit die Ehre des anderen verletzt und will dies auch. Somit ist auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. 3.2. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe/Fazit Da zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte nach Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4. Dossier 5: Hausfriedensbruch 4.1. Tatbestand 4.1.1. Gemäss Art. 186 StGB wird wegen Hausfriedensbruchs bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlos-

- 29 - senen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehören- den umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Der objektive Tatbestand setzt sich aus dem Eindringen in ein geschütz- tes Objekt und der Unrechtmässigkeit dieses Vorgangs zusammen (vgl. DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 22 und 38 zu Art. 186 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventual- vorsatz ausreicht. Der Täter muss den Willen haben, das Hausrecht der berech- tigten Person zu verletzen und sich dessen bewusst sein oder es zumindest in Kauf nehmen (BSK DELNON/RÜDY, a.a.O., N 39 zu Art. 186 StGB). 4.1.2. Der Beschuldigte betrat am 10. September 2024 die B._____ Filiale M._____. Durch das von ihr am 3. Juni 2023 ausgesprochene Hausverbot machte die Privatklägerin 2 ihren Willen erkenntlich, den Beschuldigten für die Dauer des Hausverbots den Zutritt zu sämtlichen Filialen zu verweigern. Der Beschuldigte drang somit gegen den Willen der berechtigten Privatklägerin 2 in die B._____ Fi- liale ein. Somit ist der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt. 4.1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt wusste der Beschuldigte vom Hausverbot vom 3. Juni 2023 und damit davon dass ein Hausverbot für sämtliche Verkaufs- stellen und damit auch für die B._____ Filiale M._____ bestand. Indem der Be- schuldigte dennoch die genannte Filiale betrat, handelte er demnach mindestens eventualvorsätzlich, indem er sich nicht weiter um das konkret geltende Hausver- bot kümmerte und damit in Kauf nahm, dass dadurch das Hausrecht der Privat- klägerin 2 verletzt würde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand des Hausfrie- densbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt. 4.2. Rechtsfertigungs- und Schuldausschlussgründe/Fazit Da zudem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte nach Art. 186 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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5. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie des einfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung

1. Rechtliches 1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjekti- ven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willens- richtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbeson- dere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 1.2. Hat der Täter wie vorliegend durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sei es durch Wiederholung derselben strafbaren Handlung, sei es durch Begehung verschiedener strafbarer

- 31 - Handlungen, so verurteilt ihn das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat, das heisst derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Da- bei sind Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedoch in aller Regel obliga- torisch bei der Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu be- rücksichtigen. Der ordentliche Rahmen ist demnach nur zu verlassen, wenn aus- sergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8; vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8, S. 180).

2. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als schwerstes Delikt strafbar gemacht, wobei dies mit einer Frei- heitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, besteht vorliegend kein Anlass, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen.

3. Strafart 3.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch eine Geldstrafe (Art. 34 StGB), eine Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) und bei Übertretungen eine Busse (Art. 106 StGB) vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. In diesem Bereich steht die Geldstrafe im Vorder- grund. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann nur dann statt einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Tä- ter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Das Gericht hat diesfalls die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

- 32 - 3.2. Im vorliegenden Fall ist – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen er- gibt – das Ausfällen einer Geldstrafe objektiv möglich. Unter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 1 StGB und mangels Vorliegens von Anhaltspunkten, welche eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe als geboten erscheinen lassen, ist damit eine Geldstrafe auszufällen.

4. Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Deliktsbetrag von Fr. 13'000.– zwar um eine nicht unerhebliche Summe handelt, der Beschuldigte jedoch in seinem Vorgehen beim Fälschen des Darle- hensvertrags nicht besonders raffiniert vorgegangen ist. Es handelte sich zudem um eine einmalige Tat. Demnach erscheint damit in objektiver Hinsicht das Ver- schulden insgesamt als noch leicht. 4.1.2. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte und dabei doch eine gewisse Dreistig- keit an den Tag legte, indem er den Darlehensvertrag einfach fälschte, nachdem der Geschädigte explizit erklärt hatte, diesen nicht zu unterschreiben. Dabei han- delte er aus finanziellen Motiven. Das subjektive Verschulden ist insgesamt als eher leicht einzustufen. 4.1.3. Angesichts der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Verschulden des Beschuldigten damit insgesamt als eher leicht zu qualifizieren. Damit er- scheint eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 100 Tagessätzen Gelds- trafe als der Tatschwere angemessen. 4.2. Täterkomponente Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. Zum Vorle- ben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann insbesondere auf dessen Angaben zu seiner Person anlässlich der verschiedenen Einvernah-

- 33 - men während des Untersuchungsverfahrens und anlässlich der Hauptverhand- lung verwiesen werden (act. D1/1/9/1 F/A 53 ff., D1/1/9/3 F/A 10 ff. und Prot S. 7 f.). Der Beschuldigte ist zweimal geschieden, hat keine Kinder und lebt nun in ei- ner Partnerschaft. Er ist in der Innerschweiz aufgewachsen, hat eine Lehre ge- macht und nach seinem Studium an der Fachhochschule in V._____ und an der W._____ hat er zuerst bei einer Tochterfirma der AA._____ und dann schliesslich bei der W._____ gearbeitet. Mittlerweile lebt der Beschuldigte von der AHV und erhält keine Ergänzungsleistungen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten wirken sich damit hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. Merklich Straferhöhend wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte zwei teilweise ein- schlägige Vorstrafen aufweist, auch wenn diese Vorstrafe bereits mehrere Jahre zurückliegen (act. D1/1/25/1, act. D1/1/25/2 und act. 50). Der Beschuldigte zeigte sich sodann in der Untersuchung und auch anlässlich Hauptverhandlung in Bezug auf sämtliche Vorwürfe weder geständig noch zeigte er irgendwelche Reue. Damit sind hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten keine weiteren strafzu- messungsrelevante Aspekte ersichtlich. Insgesamt hat aufgrund der Täterkompo- nenten eine Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze zu erfolgen.

5. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB 5.1. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft wird. 5.2. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine einmalige Drohung per Telefon handelt. Zwar drohte der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt, die Drohung den Privatkläger 1 kaputt zu schlagen, erscheint jedoch eher unspezifisch und dieser wurde dadurch auch nicht übermässig in Angst versetzt. Demnach ist in objektiver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.3. Bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass kein aus- geprägter Einschüchterungswille erkennbar ist und es dem Beschuldigten mehr

- 34 - um die Äusserung von Unmut gegangen sein dürfte. Deshalb ist auch in subjekti- ver Hinsicht von einem leichten Verschulden auszugehen. 5.4. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten damit als leicht zu quali- fizieren, womit für die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 50 Tagessätze angemessen erscheint. 5.5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2), wobei der Beschuldigte auch hinsichtlich Drohung einschlägig vorbestraft ist und nicht geständig war. Damit ist die Einsatzstrafe um 10 Tagessätze zu erhöhen.

6. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB 6.1. Weiter hat sich der Beschuldigte der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Ta- gessätzen bestraft wird. 6.2. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschimpfung nur einmalig ereignete. Zudem handelt es sich beim Schimpf- wort "Arschloch" um einen unpersönlichen allgemeinen Begriff, welchem nur eine leichte Schwere zukommt. 6.3. Auch bezüglich der subjektiven Tatkomponente ist von einem leichten bis sehr leichten Verschulden auszugehen. 6.4. Insgesamt ist damit das Verschulden als leicht bis sehr leicht zu qualifizie- ren, womit die hypothetische Einsatzstrafe auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzu- setzen ist. 6.5. Auch hier kann hinsichtlich der Täterkomponente auf die vorherigen Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2), wobei der Beschuldigte in Bezug auf die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ebenfalls nicht geständig, jedoch auch nicht einschlägig vorbestraft ist, womit sich die Täterkomponente ins- gesamt neutral auswirkt.

- 35 -

7. Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB 7.1. Weiter hat sich der Beschuldigte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB strafbar gemacht, wobei dies mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird. 7.2. Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gegen ein allgemeines Hausverbot im B._____ verstiess und damit lediglich in ein Ladenlokal eindrang, in welchem viele Personen ver- kehren. Sodann traf er keine Hindernisse an und musste keine besonderen Vorkehrungen treffen, sondern konnte ungehindert eintreten. Es ist ent- sprechend von einem sehr leichten objektiven Verschulden auszugehen. 7.3. In subjektiver Hinsicht ist sodann zu beachten, dass der Beschuldigte le- diglich mit Eventualvorsatz handelte und es ihm nicht um die Missachten des Hausverbots gegangen sein dürfte, sondern darum, sich Lebensmittel zu beschaf- fen. Damit ist auch subjektiv von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. 7.4. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten damit als sehr leicht zu qualifizieren, womit die hypothetische Einsatzstrafe für den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB auf 20 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen ist. 7.5. Hinsichtlich der Täterkomponente kann wiederum auf die vorherigen Aus- führungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2), wobei der Beschuldigte bezüglich des einfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB in objektiver Hinsicht ge- ständig und einschlägig vorbestraft ist. Die Täterkomponente fällt damit insgesamt leicht Straferhöhend ins Gewicht.

8. Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Tatumstände sowie des Asperationsprinzips erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

- 36 -

9. Höhe des Tagessatz 9.1. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 9.2. Der Beschuldigte ist pensioniert und bezieht eine monatliche AHV-Rente von Fr. 2'520.– (act. D1/1/9/1 F/A 53, Prot. S. 7). Er ist geschieden, hat keine Kin- der und lebt in einer Wohngemeinschaft für monatlich rund Fr. 990.–. Der Be- schuldigte erklärte sodann, weder Vermögen noch Schulden zu haben (Prot. S. 7 f.). Angesichts der Einkommenssituation und finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen. Die finanziellen Ver- hältnisse bedürfen jedoch keine Unterschreitung des Regel-Mindestsatzes.

10. Verbindungsbusse 10.1. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese Verbindungsbusse dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnitstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Weiter trägt die unbedingte Verbindungsbusse dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60; Urteil BGer 6B_1042/2008 vom

30. April 2009 E. 2.1). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maxi- malhöhe einer Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berücksichtigen (BGE

- 37 - 129 IV 21). Der Verbindungsbusse darf gegenüber der bedingten Strafe jedoch nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 135 IV 188 E. 3.3 f.; 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 6.2). 10.2. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, muss dem Beschuldigten aufgrund der von ihm begangenen Delikte sowie in Anbetracht seiner Vorstrafen gerade noch keine schlechte Prognose hinsichtlich weiterer Delikte gestellt werden, sofern neben einer langen Probezeit immerhin noch eine zu bezahlende Busse ausgesprochen wird. In Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 106 StGB ist damit mit der Geldstrafe eine Verbindungsbusse auszusprechen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Beschuldigten sowie, dass die Verbindungsbusse gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf, erweist sich vorliegend eine Verbindungsbusse von Fr. 300.– als angemessen. 10.3. Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Strafer- höhung führen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2 und E. 5.2 f.). Damit die Verbindungsbusse und die bedingte Strafe schuldangemessen sind, ist die Anzahl Tagessätze der bedingt auszufällenden Geldstrafe zu reduzieren. Bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 30.– würde die Höhe der Verbindungsbusse 10 Tagessätzen (10 multipliziert mit Fr. 30.–, entsprechend Fr. 300.–) entsprechen. Demnach ist die Geldstrafe um 10 Tagessätze auf 140 Tagessätze zu reduzieren, damit diese wie auch die Ver- bindungsbusse von Fr. 300.– in ihrer Summe schuldangemessen sind. 10.4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass eine Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Vorliegend ist deshalb für die Busse eine Ersatzfreiheits- strafe von 3 Tagen auszufällen.

11. Fazit

- 38 - Im Ergebnis und unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungs- faktoren ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. VI. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46).

2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des beding- ten Strafvollzuges im vorliegenden Fall in Bezug auf die Geldstrafe erfüllt. Des Weiteren ist der Beschuldigte zwar mehrfach und auch einschlägig vorbestraft, al- lerdings wurde er nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer be- dingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (act. 50), womit für den Strafaufschub nicht besonders günstige Umstände erfor- derlich sind (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die zwei teilweise einschlägigen Vorstrafen be- lasten indes die Legalprognose des Beschuldigten deutlich. Offenbar haben ihn diese nicht davon abgehalten, erneut mehrfach straffällig zu werden. Nachdem jene Delikte indes bereits in den Jahren 1999-2003 bzw. im Jahr 2014 begangen wurden, kann unter Anordnung einer Verbindungsbusse und bei einer maximalen Probezeit noch davon abgesehen werden, dem Beschuldigten eine schlechte Pro- gnose zu stellen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren.

- 39 -

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Nach dem Gesagten ist die Probezeit damit auf 5 Jahre anzusetzen.

4. Die Verbindungsbusse ist zu bezahlen. VII. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).

2. Die adhäsionsweise geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit zu beziffern und unter Angabe der angerufenen Beweismittel kurz schriftlich zu be- gründen (Art. 123 StPO). Hierfür wurde der Privatklägerschaft mit Verfügung vom

7. April 2025 entsprechend Frist angesetzt (act. 40). Wird die Zivilklage nicht hin- reichend begründet oder beziffert, ist sie auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

3. Vorliegend hat keiner der Privatkläger konkrete Zivilforderungen beziffert. Die Privatklägerin 2 hat sich immerhin explizit als Zivilklägerin konstituiert. Soweit ersichtlich wurden im Vorverfahren keine Formulare zur Geltendmachung der Rechte als Privatkläger versandt. Auf die Fristansetzung mit Verfügung vom

7. April 2025 des hiesigen Gerichts hat sodann keiner der Privatkläger reagiert. Sofern dennoch von gestellten Zivilforderungen auszugehen ist, sind diese damit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VIII. Beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im En- dentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).

- 40 -

2. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 82937540 sicher- gestellten Gegenstände, Handschriftprobe E._____ [A016'428'527], Handschrift- probe von F._____ (inkl. Zusatzblatt mit Unterschriften) [A016'428'561] sowie das Vergleichsmaterial [A016'612'207 und A016'612'194] sind mit Ausnahme allfälli- ger Originalsteuererklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen. Allfällige Originalsteuererklärungen sind dem Steuer- amt zu retournieren. Der Darlehensvertrag ist als Beweismittel zu den Akten zu nehmen [A016'428'629]. IX. Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten

1. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Hauptverhandlung ein Begehren um Schadenersatz- und Genugtuung gegenüber den Privatklägern im Umfang von insgesamt Fr. 90'000.– (jeweils Fr. 5'000.– Schadenersatz und Fr. 10'000.– Ge- nugtuung; Prot. S. 14 ff.), welches er sinngemäss damit begründete, dass die Pri- vatkläger ihn falsch beschuldigen würden.

2. Die Strafprozessordnung sieht Ansprüche der beschuldigten Person gegen- über den Privatklägern einzig in gewissen Fällen im Rahmen von Art. 432 StPO vor, wobei es lediglich um den Ersatz für Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte geht. Demgegenüber kann der Beschuldigte keine eigentlichen Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche gegen Privatklä- ger im Rahmen des Strafprozesses stellen.

3. Da der Beschuldigte nicht Ersatz für seine Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren geltend macht, ist auf seine Entschädigungsbegeh- ren demnach ohne Weiterungen nicht einzutreten. Sie wären denn auch unsub- stantiiert, unbelegt, vor dem Hintergrund seiner (teilweisen) Verurteilung nicht ge- rechtfertigt und in der Höhe abwegig. Eine Entschädigung oder Genugtuung ge- genüber dem Staat macht der Beschuldigte zurecht nicht geltend.

- 41 - X. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie freigesprochen, werden die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 StPO). Der Beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, sind die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen (z.B. Gutachten) im konkreten Straffall und umfassen sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen der Untersuchung (Art. 422 Abs. 1 StPO).

2. Vorliegend setzen sich die Verfahrenskosten aus der Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'500.–, Kosten für Auslagen (Gutachten) von Fr. 3'145.– sowie Kosten für Überwachungsmassnahmen von Fr. 2'100.– zusammen (act. D1/1/29). Hinzu kommt die Entscheidgebühr, welche in Anwendung von § 2 und 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'100.– festzusetzen ist. Da der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung, Drohung, Beschimpfung sowie einfachem Hausfriedensbruch zu verurteilen, jedoch von den Vorwürfen des geringfügigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freizusprechen ist, erscheint es angemessen, ihm die Entscheidgebühr und die Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 bzw. im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Da das Gutachten im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung erhoben wurde, erscheint es angebracht, die Kosten für das Gutachten dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen. Die Kosten für die Überwachungsmassnahmen sind sodann im Zusammenhang mit der Beschimpfung und Drohung entstanden und sind damit ebenfalls vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

- 42 - XI. Rechtsmittel Gegen das vorliegende Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung nach Art. 398 ff. StPO zulässig. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, E._____, ist schuldig der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB;  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie  des einfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betref-  fend Dossier 5.

2. Von den Vorwürfen des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 3 und 4 und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB wird der Beschul- digte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Die bei der Kantonspolizei Zürich unter der Geschäfts-Nr. 82937540 sicher- gestellten Gegenstände, Handschriftprobe E._____ [A016'428'527], Hand- schriftprobe von F._____ (inkl. Zusatzblatt mit Unterschriften) [A016'428'561] sowie das Vergleichsmaterial [A016'612'207 und A016'612'194] werden mit

- 43 - Ausnahme allfälliger Originalsteuererklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Allfällige Originalsteuererklä- rungen sind dem Steueramt zu retournieren. Der Darlehensvertrag wird als Beweismittel zu den Akten genommen [A016'428'629].

7. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatz- und/oder Genugtuungsbe- gehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'100.–.

10. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'145.– Auslagen (Gutachten) Fr. 1'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV Fr. 2'100.– Überwachungsmassnahmen

11. Die Entscheidgebühr und die Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten für das Gutachten und die Überwachungs- massnahmen werden dem Beschuldigten vollständig auferlegt.

12. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispo- sitiv an den Beschuldigten (übergeben);  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro AB._____;  die Privatkläger 1-4;  sowie hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro AB._____  die Privatkläger 1-4;  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch); 

- 44 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch; das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 6;  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gem.  § 54a PolG; je gegen Empfangsbestätigung.

13. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 29. Juli 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Rutgers MLaw Sbaffi