Sachverhalt
3.1. Ausgangslage 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 23). Zusam- mengefasst soll der Beschuldigte auf dem Cloudspeicherplatz der Dropbox im Zeitraum zwischen dem 21. Mai 2019 und dem 27. Mai 2023 unter dem Benutzer- namen "B._____" vier Videodateien mit verbotenem pornografischem Inhalt ge- speichert haben bzw. diese hochgeladen, verschoben oder bearbeitet haben. Da- bei handle es sich um Videodateien mit oraler Befriedigung bzw. Fokussierung auf nackte Brüste und Vaginas bei deutlich minderjährigen, nicht geschlechtsrei- fen Mädchen, wobei bei drei Videoaufnahmen die Mädchen die Geschlechtsteile in Richtung Kamera hielten. Sodann soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2019 und dem 27. September 2023 in den Besitz von weite- ren insgesamt 744 Dateien verbotenen Inhalts gekommen sein. Diese Dateien habe der Beschuldigte auf seinen beiden Mobiltelefonen Apple iPhone 14 Pro Max und iPhone 12 Pro Max gespeichert. Es handle sich um 43 Videos mit ech- tem kinderpornografischem Inhalt, 244 Bilder mit echtem kinderpornografischem Inhalt, 418 Bilder mit virtuellem kinderpornografischem Inhalt sowie 13 Bilder mit verbotener Gewalt.
- 6 - 3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt mit den Worten, dass er nichts davon wisse, respektive dass er sich das nicht erklären könne (act. 5 F/A 14; act. 7 F/A 3, 54; Prot. S. 9 und 11). Unbestritten ist, dass sich auf den Mo- biltelefonen iPhone 12 Pro Max und iPhone 14 Pro Max diverses Bild- und Film- material mit kinderpornografischem Inhalt und Gewaltdarstellungen befand, dass die Mobiltelefone iPhone 12 Pro Max und iPhone 14 Pro Max dem Beschuldigten gehören (act. 17/14, 17/16; act. 34 Rz. 16 ff.; Prot. S. 8 ff.), sowie dass sich Vi- deodateien mit kinderpornografischem Inhalt auf dem Cloud-Speicherplatz der Dropbox mit dem Usernamen "B._____" befanden (act. 6/1-2; act. 34 Rz. 11 ff.; Prot. S. 8 ff.). Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich die strafbaren Darstellungen auf seinen Mobiltelefonen be- fanden und wie diese dorthin gelangten (act. 7 F/A 4; act. 34 Rz. 16 ff.; Prot. S. 8 ff.). Ausserdem bestreitet er, dass es sich bei der betreffenden Dropbox um seine eigene Dropbox handelt (act. 5 F/A 14 f.; act. 7 F/A 5 act. 34 Rz. 11; Prot. S. 9). 3.1.3. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten der Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann, oder ob unüberwind- bare Zweifel daran verbleiben, so dass das Gericht entsprechend Art. 10 Abs. 3 StPO von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen hat. 3.1.4. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Bei der Sachverhaltsermittlung ist vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht an keine starren Beweisregeln gebunden ist und das Urteil aus seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung fällt (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Beweismittel 3.2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselemen- tes dienen neben den Aussagen des Beschuldigten in den polizeilichen Befragun- gen und in den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft (act. 5, 7 und 8) im Wesent- lichen die Rapporte der Kantonspolizei Zürich (act. 1 bis 4), die polizeilichen Be- richte und Ermittlungen im Zusammenhang mit dem CyberTipline Report (act. 6/1-
- 7 - 3 und 9 bis 12) inklusive Video- und Fotodokumentation (act. 6/4, 13 bis 14), die Auswertungen der sichergestellten Datenträger und Mobiltelefone inklusive betrof- fene Dateien und WhatsApp- und Telegram-Chats sowie der Ergebnisbericht zur EDV-Datenanalyse (act. 6/5, 17/4, 17/8-9, 17/14, 17/16-17). 3.2.2. Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 4. Juni 2023 wurden auf dem Dropbox Konto B._____ (Screen/User Name: B._____/ESP User ID: 1) vier Videodateien, welche kinderpornografische Darstellungen zum Inhalt haben, hochgeladen. Das Dropbox Konto B._____ ist mit der am 29. August 2015 erstell- ten E-Mailadresse C._____@gmail.com verbunden, die wiederum mit der Ruf- nummer +41 2 verknüpft ist, deren Anschlussinhaber der Beschuldigte ab dem
18. Januar 2015 war (act. 9; act. 4. S. 2 und act. 11). Die Rufnummer wurde am
3. Juni 2016 zwar vorübergehend auf die Mutter des Beschuldigten übertragen. Ab dem 6. Juni 2018 bis heute war aber wieder der Beschuldigte Inhaber der Ruf- nummer (act. 4 S. 2). 3.2.3. Bei der mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (act. 17/1) angeordneten Haus- durchsuchung vom 27. September 2023 (act. 17/3) wurden zwei Mobiltelefone des Beschuldigten sichergestellt (act. 17/7). Sämtliche auf den Mobiltelefonen ge- speicherte Bild- und Filmdateien wurden visioniert, wobei gemäss Auswertungs- bericht insgesamt 190 Bilddateien und 43 Filmdateien der Kategorie "Kinderpor- nografie", 875 Bilddateien und 23 Filmdateien der Kategorie "Präferenzindikato- ren", 92 Bilddateien der Kategorie "sexuelle Gewalt", 12 Bilddateien der Kategorie "Verbotene Gewalt" sowie 407 Bilddateien der Kategorie "Virtuelle Kinderporno- grafie" zugeordnet werden konnten (act. 17/8 S. 2; act. 17/9; act. 17/17). 3.2.4. Die Ergebnisse einer weiterführenden Datenanalyse, welche auf Wunsch der Verteidigung durchgeführt wurde, wurden im Ergebnisbericht vom 23. August 2024 (act. 17/14) und im Auswertungsbericht vom 24. Juli 2024 (act. 17/17) fest- gehalten. 3.2.4.1. Es konnte festgestellt werden, dass beide untersuchten Mobiltelefone mit der Rufnummer +41 2 betrieben wurden und mit der gleichen E-Mailadresse bzw. Apple-ID, D._____@yahoo.de, eigerichtet wurden. Weiter wurde festgestellt, dass
- 8 - auf beiden Mobiltelefonen die Dropbox App mit dem Konto mit dem User ID 1 in- stalliert wurde. Dieses Dropbox Konto ist mit der E-Mailadresse C._____@gmail.com verbunden, welche auch für die Apps Discord, Facebook und Google Translate benutzt wurde und zu einem von mehreren Google Konten gehört, die auf den sichergestellten Handys verwendet wurden (act. 17/14 S. 2, 3, 9 und 36). 3.2.4.2. Ausserdem wurden im Ergebnisbericht Inhalt, Herkunft und Dateiart der strafbaren Bild- und Filmdateien analysiert. Es konnte festgestellt werden, dass beim Aufsetzen des iPhone 14 Pro Max Bilder, Video, Dateien, Webbrowser und Apps vom iPhone 12 Pro Max übernommen wurden. In der Notizen-App beider Mobiltelefone wurden Links gefunden, die zu von Drittpersonen freigegebenen Ordnern mit Pornografie führen, wobei der Grossteil der Links aus dem Internet entfernt oder als gesperrt bzw. illegal markiert wurde. Aus den Such- und Seiten- verläufen der Webbrowser ergibt sich, dass mehrfach nach sexueller Gewalt ge- gen Männer gesucht wurde. In den Zwischenspeichern der Webbrowser Mozilla Firefox und Microsoft Edge wurden strafbare Bilder gefunden. Vier verbotene Da- teien waren als Miniaturansicht im Ordner/mobile/Media/PhotoData/Thumb- nails/V2/DCIM eingetragen. Miniaturansichten werden in der Datenbank automa- tisch generiert, sobald eine Multimediadatei in der Fotos App gespeichert wird. Andere als strafbar klassifizierte Dateien wurden in den Ordnern "Dateien/iCloud Drive" und "com~apple~CloudDocs" festgestellt. Diese Dateien wurden zunächst auf dem Mobiltelefon gespeichert und anschliessend wurde, wie in den Einstellun- gen vorgesehen, automatisch versucht, sie mit der iCloud zu synchronisieren, so- fern noch ausreichend freier Speicherplatz vorhanden war. Die strafbare Porno- grafie ist somit lokal im Ordner "iCloud Drive" auf dem Mobiltelefon abgelegt und teilweise auch online in der iCloud gespeichert worden. Aus der Analyse der Zeit- stempel der Dateien lässt sich feststellen, dass diese nach der Speicherung bear- beitet oder verschoben und geöffnet wurden. Weitere 80 Bilder mit strafbarem In- halt wurden im Dateipfad /private/var/mobile/Library/Photos/Libraries/Syndica- tion.photoslibrary/scopes/syndication/resources/derivatives/ gefunden. Diese Da- teien wurden auf dem Mobiltelefon abgelegt (act. 17/14 S. 4, 8 ff., 24, 38 ff.).
- 9 - 3.2.4.3. In der Telegram-App des iPhones 12 Pro Max sowie in der WhatsApp- App beider Mobiltelefone konnten insgesamt vier Chats festgestellt werden, in de- nen Videos mit jungen Mädchen beziehungsweise mit kinderpornografischem In- halt, kinderpornografische Sticker sowie Bilder oder Sticker mit Gewaltdarstellun- gen ausgetauscht wurden. Aus einem Gespräch geht hervor, dass der Benutzer gezielt nach kinderpornografischem Material gesucht hat. Anhand der in der Tele- gram-App hinterlegten Rufnummer konnte der Beschuldigte als Benutzer identifi- ziert werden (act. 17/14 S. 3, 19 ff., 39). 3.2.4.4. In den gesicherten Videodateien auf beiden Handys wurden unter ande- rem selbst gefilmte Videos gefunden, welche junge Mädchen in der Öffentlichkeit, beim Umziehen in Garderoben, in Schwimmbädern in Badekleidern und im öffent- lichen Verkehr darstellen. Stellenweise ist der Beschuldigte selbst auf den Auf- nahmen zu erkennen (act. 17/14 S. 3). 3.2.4.5. Gemäss Ergebnisbericht könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson, die die Gerätesperrcodes kennt, die Mobiltelefone benutzt habe. Ebenso könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson, die über die Authentifizierungsmerkmale der Apple-ID des Beschuldigten sowie über den Zu- gang zu einem Gerät für den Empfang der Zwei-Faktor-Authentifizierung verfüge, sich dadurch Zugang zum iCloud-Dienst verschafft habe. Gemäss dem Ergebnis- bericht konnten jedoch keine Hinweise auf eine Fremdbenutzung der beiden Mo- biltelefone festgestellt werden (act. 17/14 S. 41). 3.2.5. Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit zusammengefasst festgehalten werden, dass das fragliche Dropbox Konto B._____ mit der Rufnummer des Be- schuldigten verknüpft ist, ebenso wie die beiden bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone, auf denen die Dropbox App mit demselben Dropbox Konto (B._____) ebenfalls installiert war. Ausserdem befan- den sich auf den Mobiltelefonen unter anderem gespeicherte Links zu illegaler Pornografie, strafbare Bilder in den Zwischenspeichern der Webbrowser sowie im Ordner "iCloud Drive" und Suchanfragen nach sexueller Gewalt gegen Männer. Weiter ergibt sich aus insgesamt vier Telegram-Chats, dass der Nutzer der Ruf- nummer des Beschuldigten gezielt nach kinderpornografischem Material gesucht
- 10 - hat. Schliesslich ist der Beschuldigte auf den gespeicherten, selbst gefilmten Vi- deos von jungen Mädchen in der Öffentlichkeit stellenweise zu erkennen. 3.3. Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Verhandlung vom 19. Septem- ber 2025, dass die Telefonnummer 2 seit 2015 auf ihn eingelöst sei. Er gab aller- dings an, die mit seiner Telefonnummer verbundene E-Mail-Adresse C._____@gmail.com nicht zu kennen und er könne sich nicht erklären, weshalb diese E-Mailadresse mit seiner Telefonnummer, Facebook-Konto, Google Trans- late-Konto und der Discord-App verbunden sei (act. 7 F/A 8, 10; Prot. S. 9 f.). Auch die E-Mail-Adresse D._____@yahoo.de, welche als Apple-ID für beide sei- ner iPhones eingetragen wurde, kenne er nicht (act. 7 F/A 9). Die Verteidigung machte dazu anlässlich der Verhandlung vom 19. September 2025 geltend, der Beschuldigte habe bei der Einrichtung seiner Apple-ID Unterstützung von einem Familienmitglied erhalten, weshalb es denkbar sei, dass diese Person ihre eigene E-Mail-Adresse, anstelle derjenigen des Beschuldigten, eingetragen habe. Dies würde auch erklären, weshalb eine andere Person Zugriff auf seine iCloud gehabt haben könnte (act. 34 Rz. 12, 16). 3.3.2. Diese Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Es wird von der Verteidigung weder dargelegt, von wem der Beschuldigte bei der Einrich- tung seiner Apple-ID unterstützt worden sein soll, noch weshalb dieses Familien- mitglied seine eigene E-Mail-Adresse anstelle jener des Beschuldigten eingege- ben haben soll. Der Beschuldigte selbst machte keine entsprechenden Aussagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Apple-ID nicht lediglich einen Nebenac- count darstellt, sondern den Hauptaccount eines Apple-Geräts bildet. Beide Mo- biltelefone des Beschuldigten wurden mit derselben Apple-ID eingerichtet, was dafür spricht, dass es sich dabei um den Account des Beschuldigten handelt. Ebenfalls wurde keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb eine angeblich dem Beschuldigten unbekannte E-Mail-Adresse sowohl mit der Telefonnummer des Beschuldigten als auch mit weiteren Apps und verschiedenen Konten auf beiden Mobiltelefonen des Beschuldigten verknüpft ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die bestrittene E-Mail-Adresse nicht nur kennt, sondern
- 11 - auch tatsächlich verwendet. Beide E-Mail-Adressen sind daher klar dem Beschul- digten zuzuordnen. 3.3.3. Ferner bestritt der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vom 19. Sep- tember 2025, dass das inkriminierte Dropbox-Konto ihm gehöre (Prot. S. 9). In der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2024 gab er an, er habe gar kein Drop- box-Konto (act. 5 F/A 15). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
22. April 2024 erklärte er allerdings gegenteilig, er habe ein solches Konto vier Jahre zuvor eröffnet (act. 7 F/A 42). Seine Aussagen sind widersprüchlich und stehen den objektiven Beweismitteln entgegen. Auf beiden sichergestellten Mobil- telefonen war die Dropbox-App mit der User ID 1 installiert, welche dem inkrimi- nierten Dropbox-Konto B._____ entspricht und mit der dem Beschuldigten zuge- ordneten E-Mail-Adresse C._____@gmail.com verbunden ist. Das Dropbox-Konto B._____ ist daher eindeutig dem Beschuldigten zuzuordnen. 3.3.4. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe keine Kenntnis von den inkrimi- nierten Dateien gehabt und könne sich nicht erklären, wie dieses Material auf seine Geräte gelangt sei (act. 5 F/A 14; act. 7 F/A 3, 4, 11, 33, 36, 40; Prot. S. 9 ff.) und wer in den auf seinen Handys gefundenen Chats gechattet habe (act. 7 F/A 14 ff.; Prot. S. 13), sowie die Behauptungen, er habe keine Daten in einer Cloud gespeichert (act. 7 F/A 17, 19) oder im Internet nach verbotenem Material gesucht (act. 7 F/A 16) und auch keine Videos selbst aufgenommen (Prot. S. 11), erscheint vor dem Hintergrund des geschilderten Untersuchungsergebnisses als reine Schutzbehauptung. Die Aussagen des Beschuldigten sind kurz, detailarm und realitätsfremd. Sie sind einzig darin konstant, dass er keine Erklärung für die festgestellten Umstände abgibt bzw. abgeben kann. Obwohl es offensichtlich ist, dass der Beschuldigte zumindest einzelne dieser Videos selbst aufgenommen hat, zumal er darauf zu erkennen ist, leugnet er weiterhin, sie gedreht zu haben, und behauptet, er könne sich nicht erklären, wie dies geschehen sein könnte. Die Aussagen erweisen sich daher insgesamt als unglaubwürdig. Ein zufälliger Besitz des verbotenen Materials durch den Beschuldigten erscheint unter den gegebe- nen Umständen nicht nur als unwahrscheinlich, sondern geradezu lebensfremd.
- 12 - 3.3.5. Weiter machte die Verteidigung des Beschuldigten geltend, es wäre abzu- klären gewesen, ob der Cousin oder der Bruder des Beschuldigten Zugriff auf dessen Mobiltelefone gehabt hatten (act. 34 Rz. 9). Der Beschuldigte erklärte je- doch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. April 2024 klar, dass niemand Zugriff auf seine Apple-ID gehabt habe und dass er nieman- dem das Passwort zu seiner Apple-ID mitgeteilt habe, auch habe er niemandem seine Mobiltelefone zur Nutzung überlassen (act. 7 F/A 21 f., 34). Erst an der Hauptverhandlung vom 19. September 2025 gab der Beschuldigte erstmals an, er habe das iPhone 12 einer Person ausgeliehen. Auch diese Aussage blieb jedoch vage: Er konnte auf konkrete Nachfrage des Gerichts keine Angaben zur angebli- chen Ausleihe machen, weder, wem er das Gerät ausgeliehen habe, noch wann, weshalb oder für wie lange (Prot. S. 12). Dies obwohl es im Bereich rechtfertigen- der Tatsachen grundsätzlich dem Beschuldigten obliegt, entlastenden Behauptun- gen näher zu substanziieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom
24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). 3.3.6. Der Beschuldigte mochte die von ihm behaupteten entlastenden Umstände somit nicht überzeugend darzutun, obwohl aufgrund der belastenden Beweise eine Erklärung erwartet werden darf. Seine Aussagen sind widersprüchlich, und vage und erweisen sich daher als reine Schutzbehauptungen und somit unglaub- haft. Von einem Zugriff von Drittpersonen ist somit nicht auszugehen. 3.3.7. Schliesslich bestreitet die Verteidigung das Vorliegen des subjektiven Tat- bestandes. Sie bringt vor, dass der Beschuldigte keine Informatikkenntnisse habe und deswegen nicht wissen könne, was im Zwischenspeicher automatisch abge- speichert wurde (act. 34 Rz. 5). Der Beschuldigte könne zudem die Dateien, die in WhatsApp- oder Telegram-Chats gefunden wurden, nicht zur Kenntnis genom- men haben, da er zu diesen Gruppenchats hinzugefügt worden sei und die zahl- reichen Nachrichten jeweils nicht gelesen habe (act. 34 Rz. 19). Dieser Argumen- tation kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte war in diesen Chats teilweise
- 13 - selbst aktiv und insbesondere im relevanten Telegram-Chat sowie im WhatsApp- Chat mit "E._____" hat er selbst unter anderem strafbare Bilder und Sticker ge- schickt und empfangen sowie aktiv nach kinderpornografischem Material gesucht. Dass er die strafbaren Bilder nicht wahrgenommen haben will, ist realitätsfremd und erweist sich als Schutzbehauptung. Aus der Datenanalyse ist zudem ersicht- lich, dass das verbotene Material nicht nur (eventuell automatisch) gespeichert wurde, sondern zum Teil nach der Speicherung noch bearbeitet, verschoben oder geöffnet wurde. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, musste der Beschul- digte somit zumindest damit rechnen, dass die heruntergeladenen Bilder sowie die per Nachrichten erhaltenen Darstellungen auf den Geräten gespeichert wur- den und die in seiner Dropbox hochgeladenen Darstellungen dort gespeichert blieben, was er offensichtlich zumindest in Kauf nahm. 3.4. Würdigung Insgesamt ist festzuhalten, dass aufgrund des objektiven Beweisergebnisses, ins- besondere gestützt auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 4. Juni 2023 (act. 9) und auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. August 2024 (act. 17/14), zweifellos erstellt ist, dass die inkriminierten Mobiltelefone sowie die Dropbox dem Beschuldigten zuzuordnen sind. Da es keine andere vernünftige Er- klärung dafür gibt, wie die entsprechenden, zahlreichen Dateien auf die verschie- denen, anerkanntermassen dem Beschuldigten gehörenden Datenträger gelangt sein sollen, kann ein zufälliger, unwilliger und unwissentlicher Besitz des verbote- nen Materials ausgeschlossen werden. Dementsprechend hat es der Beschul- digte zumindest in Kauf genommen, die fraglichen Dateien zu besitzen. Zusam- menfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift dargelegt wurde, erstellt ist. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 23 S. 2 ff.).
4. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie mehrfache Gewaltdarstellungen im Sinne von
- 14 - Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldig- ten anerkannt (Prot. S. 15) und von seiner Verteidigung nicht bestritten (act. 34). Sie ist zutreffend, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass vorliegend nicht das neue, am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Sexualstrafrecht bzw. die am 1. Juli 2023 neu in Kraft getretene Fassung des Art. 135 StGB zur Anwendung kommt. Der Tatzeitraum der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte ist der Zeitraum vom
21. Mai 2019 bis 27. September 2023, womit der Beschuldigte die fraglichen De- likte vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen hat. Da das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder ist, ist er in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und aArt. 135 Abs. 1bis StGB zu be- strafen.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es wurden weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der mehrfa- chen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB schul- dig zu sprechen.
- 15 -
6. Strafzumessung 6.1. Strafzumessungsregeln 6.1.1. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist bei mehreren verwirkten Straftaten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannt konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang für jede Tat grundsätzlich (zumindest gedanklich) eine selbständige Strafe auszufällen, für welche in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217). Demzufolge sind nachfolgend für die mehrfache harte Pornografie und für die mehrfache Gewalt- darstellungen jeweils selbständige (hypothetische) Einzeleinsatzstrafen zu be- stimmen, bei welchen sodann zu prüfen ist, ob sich für die jeweiligen Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als angemessen erweist. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gege- benenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszuge- hen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Be- achtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamts- trafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4), sowie nicht hoher als das gesetzliche Höchstmass der Strafart (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 118). 6.1.2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht. Zunächst ist für beiden De- likte eine Einsatzstrafe zu ermitteln. Anschliessend ist die Strafart für beide Straf- taten festzustellen und, soweit die Strafen gleichartig sind, ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts angemessen zu erhöhen.
- 16 - 6.2. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Die harte Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB ist mit einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu bestrafen und die Ge- waltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB mit Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder mit Geldstrafe. Der theoretische Strafrahmen reicht vorliegend demnach von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren für die harte Pornografie und von einer Geldstrafe von einem Ta- gessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von ein Jahr für die Gewaltdarstellungen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Strafe indessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55). 6.3. Strafzumessung im engeren Sinn 6.3.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach
- 17 - der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). 6.3.2. Mehrfache harte Pornografie 6.3.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte im Besitz einer beachtlichen Menge an echtem und virtuellem kinderporno- grafischen Material war. Insgesamt handelte es sich um 47 Videos und 244 Bilder mit echtem kinderpornografischem Inhalt sowie 418 Bilder mit virtuellem kinder- pornografischem Inhalt. Die Bilder und Videos zeigen verschiedene nicht ge- schlechtsreife Mädchen und Knaben beim Oralverkehr, oder welche an sich selbst oder bei einer anderen Person sexuelle Handlungen durch Berührungen der Vagina und der Brüste, teils auch mit Sexspielzeug (Dildos), sowie des Penis vornehmen oder an sich vornehmen lassen oder sich nackt in Szene setzen, so dass die primären Geschlechtsorgane im Fokus des Geschehens stehen. Die dar- gestellten sexuellen Handlungen sind damit alles andere als harmlos und weisen expliziten sexuellen Bezug mit eindeutig und offensichtlich minderjährigen Mäd- chen und Jungen auf. Das Material ist somit auch von einem juristischen Laien unzweifelhaft als kinderpornografisch zu erkennen. Trotzdem hat der Beschul- digte zahlreiche Dateien absichtlich gespeichert. Ein solches Handeln ist nicht zu bagatellisieren, im Rahmen des Tatbestandes von aArt. 197 Abs. 5 StGB er- scheint die objektive Tatschwere aber als noch leicht. 6.3.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von mehr als vier Jahren eine grosse Menge kinderpor- nografischer Bilder und Videos auf seine Handys heruntergeladen hat und zudem in WhatsApp-Chats aktiv und gezielt nach solchen Darstellungen gefragt hat. Die Beweggründe des Beschuldigten sind rein egoistisch, da das besessene Material seiner eigenen sexuellen Befriedigung diente. Seine kriminelle Energie ist nicht mehr im leichten Bereich anzusetzen. In Anbetracht dessen ist von keiner Relati- vierung, aber auch von keiner Verschärfung der objektiven Tatschwere auszuge- hen, sodass das Verschulden des Beschuldigten nach wie vor als noch leicht ein- zustufen ist.
- 18 - 6.3.2.3. Die Täterkomponente wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus: Der Beschuldigte ist ledig und wohnt bei seiner Mutter, an die er einen Miet- zinsanteil von monatlich Fr. 900.– bezahlt. Er arbeitet in einem 100 %-Pensum als Koch im Restaurant F._____ in Zürich und verdient monatlich netto Fr. 4'400.–. Er erhält kein Trinkgeld und der 13. Monatslohn ist im Nettolohn inbegriffen. Sodann weist er ein Vermögen von Fr. 30'000.– und keine Schulden aus (act. 7 F/A 58 ff.; Prot. S. 5 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzu- messung neutral aus. Auch die Vorstrafenlosigkeit (act. 33) und das Nachtatver- halten wirken sich neutral aus. Insbesondere kann aufgrund des fehlenden Ge- ständnisses und der Verweigerung inhaltlicher Aussagen weder von kooperativem Verhalten noch von Einsicht und Reue gesprochen werden. 6.3.2.4. Im Ergebnis wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht, womit eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmen, konkret bei 180 Strafeinheiten anzusetzen ist. 6.3.2.5. Für Strafen von bis zu sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen bzw. eine in diesem Bereich angeordnete Freiheitsstrafe bedingt besondere Umstände (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 312, E. 2.4). Eine Freiheitsstrafe ist lediglich dann auszufällen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine Freiheits- strafe erscheint vorliegend nicht geboten, um den nicht vorbestraften Beschuldig- ten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Im vorliegenden Fall liegen somit keine Gründe vor, von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuwei- chen. 6.3.2.6. Im Ergebnis ist für das vorerwähnte kinderpornografische Bild- und Video- material von einer hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.
- 19 - 6.3.3. Mehrfache Gewaltdarstellungen 6.3.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte im Besitz von 13 Bilddateien mit verbotener Gewalt war. Unter anderem zei- gen die Bilder offengelegte Hoden und in einer Blutlache verteilte menschliche Körperteile (männlicher Torso mit abgetrenntem Kopf und Gliedmassen). Die Ge- waltdarstellungen sind äusserst brutal, was dem Beschuldigten klar gewesen sein muss. Die auf den Bildern ersichtliche Gewalt ist nicht zu verharmlosen, jedoch erscheinen die Tathandlungen des Beschuldigten mit Verweis auf das zuvor Aus- geführte sowie unter Berücksichtigung der verhältnismässig geringen Anzahl von Dateien und der grossen Bandbreite an Tathandlungen, die unter Art. 135 StGB fallen, dennoch als leicht. 6.3.3.2. Weder die subjektive Tatschwere noch die Täterkomponente vermögen das objektive Tatverschulden zu relativieren. Im Ergebnis erscheint eine hypothe- tische Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens und konkret von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen, zumal keine Gründe vorliegen, um von der Regelstrafart abzuweichen. 6.3.4. Asperation 6.3.4.1. Wie zuvor ausgeführt, verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wenn er durch eine oder meh- rere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der ein- zelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringe- ren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 E. 3.1.2). Das Höchst- mass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) darf nicht um mehr als die Hälfte er- höht werden. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ein Wechsel beziehungsweise eine Schärfung
- 20 - der Strafart ist ausgeschlossen, somit ist es nicht möglich, aufgrund mehrerer Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen (BGE 144 IV 217 E. 3.6; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 118). 6.3.4.2. Wie vorab dargelegt, erscheint für die mehrfache harte Pornografie eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Diese Einsatzstrafe ist unter Einbezug der Strafe für die mehrfachen Gewaltdarstellungen, für welche ebenfalls eine Geldstrafe zu verhängen ist, angemessen zu erhöhen. Vorliegend stehen die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang, somit erscheint eine leichte Erhöhung um 30 Tagesätze angemessen, was zu ei- ner Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen führen würde. Da das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe jedoch nicht überschritten werden darf, bleibt es bei einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe. 6.4. Höhe des Tagessatzes 6.4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 6.4.2. Unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten dargelegten und oben aus- geführten finanziellen Verhältnissen (Prot. S. 5 ff.) ist der Tagessatz auf Fr. 65.– festzusetzen. 6.4.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 65.– zu bestrafen.
7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege-
- 21 - hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 7.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird und keine Vorstrafen aufweist (act. 33). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Strafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 7.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzuset- zen.
8. Tätigkeitsverbot 8.1. Die Staatsanwaltschaft fordert unter Verweis auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (act. 23 S. 5). 8.2. Der Beschuldigte beantragt das Absehen von der Anordnung eines lebens- länglichen Tätigkeitsverbot. Es sei zu prüfen, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliege (act. 34 Rz. 26 ff.). Für den Fall der Anordnung ei- nes Tätigkeitsverbotes beantragt der Beschuldigte mit Verweis auf das Urteil SB240283-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2024 und das Urteil SK 21 261 des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2022,
- 22 - dass eine Ausnahme vom Tätigkeitsverbot hinsichtlich seiner angestammten Tä- tigkeit als Koch sowie der Zusammenarbeit mit Lernenden vorzunehmen sei. Ein uneingeschränktes Tätigkeitsverbot hätte mit Blick auf Art. 67a Abs. 5 lit. b StGB katastrophale Folgen für den Beschuldigten, da in seinem Arbeitsumfeld kaum Betriebe vorhanden seien, die keine Lernenden ausbilden würden. Dem Beschul- digten würden zudem keine Hands-on-Delikte vorgeworfen und die angeklagten Vorwürfe hätten nichts mit seiner beruflichen Situation zu tun. Ein Übergriffsrisiko im Rahmen der beruflichen Tätigkeit habe nicht bestanden und bestehe auch heute nicht (act. 34 Rz. 28 ff.). 8.3. Gemäss Art. 67 Abs 3 StGB verbietet das Gericht jemandem, der wegen einer der unter lit. a bis d aufgeführten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder gegen den deswegen eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 StGB angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu minderjährigen umfasst. Por- nografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB wird von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätig- keitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). 8.4. Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4bis StGB ist in Umsetzung der so- genannten Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative
- 23 - Prognose voraussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im priva- ten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Ge- richt zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzun- gen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot ge- mäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um ei- nen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln und das Tä- tigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhal- ten. Mit dem Begriff "ausnahmsweise" soll verdeutlicht werden, dass das zwin- gend lebensländliche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll. Mit der Ausnahmebe- stimmung soll insbesondere auch der Intention der Initianten der Pädophilen-In- itiative Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet jedoch, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn die Vor- aussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6158 ff.). 8.5. Damit die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss ein besonders leichter Fall vorliegen, das heisst, dieser muss in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Mass- stab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der Bot- schaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von Sexual- straftaten verstanden werden könnten (vgl. BBl 2016 6162 f.). Insbesondere kön- nen aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Strafandrohung Busse) oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafandrohung Busse oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) in Betracht kom-
- 24 - men. Aber auch andere Sexualdelikte können, sofern sie – obwohl sie einer höhe- ren Strafandrohung unterliegen – im konkreten Fall als eine besonders leichte Se- xualstraftat gewertet werden. Dies gelte beispielsweise für sexuelle Handlungen mit einem Kind mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tages- ätzen aufgrund der gerichtlichen Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponen- ten (Schwere der Verletzung, Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, Vorleben und Verhältnisse des Täters) ausgesprochen werde. Ferner erscheint ein Tätigkeitsverbot dann nicht notwendig, wenn dem Tä- ter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wieder- holungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraf- taten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatri- schen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahms- weise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Er- messen des Gerichtes (BBl 2016 6161 f.). 8.6. Vorliegend ist der Beschuldigte der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und der mehrfachen Gewaltdar- stellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen und mit ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 65.– zu bestrafen. Die vom Beschul- digten auf seinen Mobiltelefonen und dem Cloudspeicherplatz der Dropbox ge- speicherten, hochgeladenen, verschobenen oder bearbeiteten Dateien haben of- fensichtlich sexuelle Darstellungen bzw. Handlungen zwischen oder mit eindeutig minderjährigen Personen zum Inhalt, weshalb die Voraussetzungen für die Anord- nung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB grundsätzlich erfüllt sind. Allerdings ist nachfolgend zu prüfen, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt, welcher einen Verzicht auf Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots zu rechtfertigen vermag.
- 25 - 8.7. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich beim Tatbestand der Pornografie um einen der leichteren respektive geringfügigeren Tatbestände des Sexualstraf- rechts handelt und die vom Beschuldigten vorgenommenen Tathandlungen ange- sichts des Spektrums von möglichen Handlungen, welche unter den Tatbestand der Pornografie zu subsumieren sind, nicht besonders schwer wiegen und ver- schuldensmässig im untersten Bereich anzuordnen sind. Hinsichtlich der objekti- ven als auch der subjektiven Tatschwere ist wie ausgeführt von einem noch leich- ten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Insgesamt wurden beim Be- schuldigten aber immerhin 47 Videos und 244 Bilder mit echtem kinderpornografi- schen sowie 418 Bilder mit virtuellem kinderpornografischen Inhalt auf verschie- denen Datenträgern bzw. auf den Cloud-Speicherplatz der Dropbox sichergestellt. Im Weiteren wurden zahlreiche Bilder und teilweise selbst aufgenommene Vi- deos, welche als sogenannte Präferenzindikatoren zu qualifizieren sind sowie Chats gefunden, in denen der Beschuldigte nach kinderpornografischem Material suchte. Von einem Bagatellfall kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein und es liegt insbesondere kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor. Hierbei überwiegt der Schutz minderjähriger Kinder und Ju- gendlichen klar dem Interesse des Beschuldigten, in einem Betrieb zu arbeiten, wo er regelmässig mit Lernenden in Kontakt käme, sowie weiterhin als Uniho- ckey-Trainer von 12 bis 13-Jährigen tätig zu sein. Damit greift der Ausnahmetat- bestand des leichten Falles vorliegend nicht. 8.8. Hinsichtlich der beantragten spezifischen Ausnahme vom Tätigkeitsverbot kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Dass dem Beschuldigten (noch) keine Hands-on-Delikte vorgeworfen wurden, kann wegen seines jungen Alters nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Nicht relevant ist auch, dass die angeklagten Vorwürfe nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun hatten, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit be- gangen worden ist (BBl 2016 6158). 8.9. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den von der Verteidigung vorge- brachten Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich und des Kantons Bern er-
- 26 - übrigt sich, denn die dort behandelten Sachverhalte betreffen spezifische Einzel- fälle, die nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Zudem widerspricht eine Einschränkung des Tätigkeitsverbots trotz vereinzelt anderslautender ober- gerichtlicher Urteile dem klaren Willen des Gesetzgebers und liegt nicht im Er- messensspielraum des Gerichts. Wie ausgeführt, ist der Botschaft zu entnehmen, dass bei der Verurteilung wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a bis d aufge- führten Straftaten, das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an- ordnen muss. Ein Verzicht auf die zwingende Anordnung eines lebenslangen Tä- tigkeitsverbots liegt nur dann im Ermessen des Gerichts, wenn die Voraussetzun- gen gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind. Für eine partielle Einschränkung des Tätigkeitsverbots besteht somit kein Raum. 8.10. Zusammenfassend liegt weder ein leichter Fall vor noch sind spezifische Einschränkungen des Tätigkeitsverbots vorzunehmen. Dem Beschuldigten ist da- her in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätig- keitsverbot aufzuerlegen, welches jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
9. Sichergestellte Gegenstände sowie Datenauslesungen und Einziehung 9.1. Die durch die Kantonspolizei Zürich (act. 17/4) sichergestellten Mobiltele- fone (Asservat-Nr. A017'828'089 und Asservat-Nr. A017'828'158) werden definitiv eingezogen und gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien (act. 23 S. 5 und 34 S. 1) der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 9.2. Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bei der Kantonspo- lizei Zürich unter der Asservat-Nr. A017'843'344, Asservat-Nr. A017'843'366, Asservat-Nr. A017'843'377 und Asservat-Nr. A017'843'399 gelagerten Datenauslesungen/Datenauslesungen sind nach Eintritt der Rechtskraft zu ver- nichten.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Wird die beschuldigte Person schuldig gesprochen, hat sie die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 27 - 10.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr des Vorverfahrens beträgt Fr. 3'500.– (act. 22). 10.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die Kosten für das Unter- suchungsverfahren als auch jene für das Hauptverfahren dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 65.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: 1 Mobiltelefon, Marke Apple, Modell iPhone 14 Pro Max (Asservat- Nr. A017'828'089);
- 28 - 1 Mobiltelefon, Marke Apple, Modell iPhone 12 Pro Max (Asservat- Nr. A017'828'158).
6. Die nachfolgenden, durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Daten- auslesungen/Datensicherungen werden nach Eintritt der Rechtskraft einge- zogen und der Kantonspolizei Zürich, Datenforensik, zur Vernichtung über- lassen: Asservat-Nr. A017'843'344, Datenauslesung Mobiltelefon; Asservat-Nr. A017'843'366, Datenauslesung SIM-Karte; Asservat-Nr. A017'843'377, Datenauslesung Mobiltelefon; Asservat-Nr. A017'843'399, Datenauslesung SSD.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
11. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, im Doppel das Bundesamt für Polizei und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, im Doppel
- 29 - und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (...@ji.zh.ch) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf ...@kapo.zh.ch die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf …@ji.zh.ch je gegen Empfangsbestätigung.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 30 - Uster, 19. September 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Murer Mikolásek MLaw Geiger
- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (89 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2025 (act. 23) ging am 24. Februar 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfü- gung vom 7. März 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 5. September 2025 vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen ge- setzt (act. 25). Nach Eingang des Verschiebungsgesuches der Verteidigung (act. 27) wurde die Hauptverhandlung auf den 19. September 2025 verschoben (act. 29).
E. 1.2 Zur Hauptverhandlung vom 19. September 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung Rechtsanwältin MLaw X._____ (Prot. S. 4 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet und dem Beschuldigten und seiner Verteidigerin schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 36; Prot. S. 20).
E. 1.3 Mit elektronischer Eingabe vom 19. September 2025 meldete der Beschul- digte die Berufung an und ersuchte um schriftliche Begründung des Urteils (act. 38).
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Anklageprinzip
E. 2.1.1 Die Verteidigung bringt vor, das Anklageprinzip sei verletzt, da dem Be- schuldigten unter anderem der Besitz und der Konsum von 744 Dateien mit ver- botenem Inhalt vorgeworfen werde, ihm jedoch lediglich 96 Dateien gemäss dem Report Case Nr. 0993-2023 konkret vorgehalten worden seien. Der Beschuldigte habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den Vorwurf, der über die ihm vorge- haltenen 96 Dateien hinausgehe, zu wehren, da er nicht wisse, auf welchen Gerä- ten und wo auf dem Gerät sich diese Dateien befänden und welchen Inhalt diese aufwiesen (act. 34 Rz. 2).
- 4 -
E. 2.1.2 Gemäss dem Anklagegrundsatz darf eine Straftat nur dann gerichtlich beur- teilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage er- hoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Funktion des Anklagegrundsatzes ist es somit, das Thema des Strafpro- zesses klar zu umschreiben und sicherzustellen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich ausreichend verteidigen kann.
E. 2.1.3 Die vorliegende Anklage gibt vor, auf welchen Geräten sich wie viele Da- teien mit welchem Inhalt befinden (act. 23), womit der Anklagesachverhalt zurei- chend bestimmt ist. Eine noch eingehendere Schilderung der Inhalte sowie der Speicherorte einzelner Dateien in der Anklageschrift ist zur Nachachtung des An- klageprinzips nicht erforderlich und aufgrund der grossen Menge an Dateien auch nicht praktikabel. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens zudem detailliert über die Vorwürfe informiert und er konnte dazu Stellung nehmen. Er weiss damit, was ihm vorgeworfen wird. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht ausreichend hätte gegen die erhobe- nen Vorwürfe verteidigen können. Sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidi- gung nahmen denn auch in angemessener Form zu den Vorwürfen Stellung (vgl. act. 34). Insofern konnte sich der Beschuldigte wirksam verteidigen. Die Anklage- schrift erfüllt die Anforderungen von Art. 9 StPO und verletzt das Anklageprinzip nicht.
E. 2.2 Verletzung der Konfrontationsrechte des Beschuldigten
E. 2.2.1 Die Verteidigung macht weiter geltend, da dem Beschuldigten lediglich 96 der 744 vorgeworfenen Dateien vorgehalten worden seien, sei sein Konfrontati- onsrecht verletzt worden. Sie leitet daraus ab, die Anklageschrift sei unzulässig (act. 34 Rz. 2).
E. 2.2.2 Eine Verletzung der Konfrontationsrechte des Beschuldigten liegt indes nicht vor. So wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung am 12. Dezem-
- 5 - ber 2024 vor Ort bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt (act. 18/8-9). Anlässlich dieses Termins erhielt der Beschuldigte Einsicht in das gesamte ihm vorgeworfene Bild- und Videomaterial, das ihm in einem digitalen Ordner zur Ver- fügung gestellt wurde. Darin waren die Dateien entsprechend sortiert, wobei er- sichtlich war, von welchem Gerät sie stammen. Unter diesen Umständen ist eine explizite Konfrontation mit jedem einzelnen Bild im Rahmen der Einvernahme nicht erforderlich. Zudem verzichteten sowohl der Beschuldigte wie auch die Ver- teidigung anlässlich der Hauptverhandlung auf Nachfrage des Gerichts explizit auf den (erneuten) Vorhalt jedes einzelnen Bildes und Videos (Prot. S. 14 f.).
E. 2.2.3 Eine Verletzung der Konfrontationsrechte des Beschuldigten ist somit nicht gegeben.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Ausgangslage
E. 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 23). Zusam- mengefasst soll der Beschuldigte auf dem Cloudspeicherplatz der Dropbox im Zeitraum zwischen dem 21. Mai 2019 und dem 27. Mai 2023 unter dem Benutzer- namen "B._____" vier Videodateien mit verbotenem pornografischem Inhalt ge- speichert haben bzw. diese hochgeladen, verschoben oder bearbeitet haben. Da- bei handle es sich um Videodateien mit oraler Befriedigung bzw. Fokussierung auf nackte Brüste und Vaginas bei deutlich minderjährigen, nicht geschlechtsrei- fen Mädchen, wobei bei drei Videoaufnahmen die Mädchen die Geschlechtsteile in Richtung Kamera hielten. Sodann soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2019 und dem 27. September 2023 in den Besitz von weite- ren insgesamt 744 Dateien verbotenen Inhalts gekommen sein. Diese Dateien habe der Beschuldigte auf seinen beiden Mobiltelefonen Apple iPhone 14 Pro Max und iPhone 12 Pro Max gespeichert. Es handle sich um 43 Videos mit ech- tem kinderpornografischem Inhalt, 244 Bilder mit echtem kinderpornografischem Inhalt, 418 Bilder mit virtuellem kinderpornografischem Inhalt sowie 13 Bilder mit verbotener Gewalt.
- 6 -
E. 3.1.2 Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt mit den Worten, dass er nichts davon wisse, respektive dass er sich das nicht erklären könne (act. 5 F/A 14; act. 7 F/A 3, 54; Prot. S. 9 und 11). Unbestritten ist, dass sich auf den Mo- biltelefonen iPhone 12 Pro Max und iPhone 14 Pro Max diverses Bild- und Film- material mit kinderpornografischem Inhalt und Gewaltdarstellungen befand, dass die Mobiltelefone iPhone 12 Pro Max und iPhone 14 Pro Max dem Beschuldigten gehören (act. 17/14, 17/16; act. 34 Rz. 16 ff.; Prot. S. 8 ff.), sowie dass sich Vi- deodateien mit kinderpornografischem Inhalt auf dem Cloud-Speicherplatz der Dropbox mit dem Usernamen "B._____" befanden (act. 6/1-2; act. 34 Rz. 11 ff.; Prot. S. 8 ff.). Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich die strafbaren Darstellungen auf seinen Mobiltelefonen be- fanden und wie diese dorthin gelangten (act. 7 F/A 4; act. 34 Rz. 16 ff.; Prot. S. 8 ff.). Ausserdem bestreitet er, dass es sich bei der betreffenden Dropbox um seine eigene Dropbox handelt (act. 5 F/A 14 f.; act. 7 F/A 5 act. 34 Rz. 11; Prot. S. 9).
E. 3.1.3 Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten der Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann, oder ob unüberwind- bare Zweifel daran verbleiben, so dass das Gericht entsprechend Art. 10 Abs. 3 StPO von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen hat.
E. 3.1.4 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Bei der Sachverhaltsermittlung ist vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht an keine starren Beweisregeln gebunden ist und das Urteil aus seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung fällt (Art. 10 Abs. 2 StPO).
E. 3.2 Beweismittel
E. 3.2.1 Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselemen- tes dienen neben den Aussagen des Beschuldigten in den polizeilichen Befragun- gen und in den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft (act. 5, 7 und 8) im Wesent- lichen die Rapporte der Kantonspolizei Zürich (act. 1 bis 4), die polizeilichen Be- richte und Ermittlungen im Zusammenhang mit dem CyberTipline Report (act. 6/1-
- 7 - 3 und 9 bis 12) inklusive Video- und Fotodokumentation (act. 6/4, 13 bis 14), die Auswertungen der sichergestellten Datenträger und Mobiltelefone inklusive betrof- fene Dateien und WhatsApp- und Telegram-Chats sowie der Ergebnisbericht zur EDV-Datenanalyse (act. 6/5, 17/4, 17/8-9, 17/14, 17/16-17).
E. 3.2.2 Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 4. Juni 2023 wurden auf dem Dropbox Konto B._____ (Screen/User Name: B._____/ESP User ID: 1) vier Videodateien, welche kinderpornografische Darstellungen zum Inhalt haben, hochgeladen. Das Dropbox Konto B._____ ist mit der am 29. August 2015 erstell- ten E-Mailadresse C._____@gmail.com verbunden, die wiederum mit der Ruf- nummer +41 2 verknüpft ist, deren Anschlussinhaber der Beschuldigte ab dem
18. Januar 2015 war (act. 9; act. 4. S. 2 und act. 11). Die Rufnummer wurde am
3. Juni 2016 zwar vorübergehend auf die Mutter des Beschuldigten übertragen. Ab dem 6. Juni 2018 bis heute war aber wieder der Beschuldigte Inhaber der Ruf- nummer (act. 4 S. 2).
E. 3.2.3 Bei der mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (act. 17/1) angeordneten Haus- durchsuchung vom 27. September 2023 (act. 17/3) wurden zwei Mobiltelefone des Beschuldigten sichergestellt (act. 17/7). Sämtliche auf den Mobiltelefonen ge- speicherte Bild- und Filmdateien wurden visioniert, wobei gemäss Auswertungs- bericht insgesamt 190 Bilddateien und 43 Filmdateien der Kategorie "Kinderpor- nografie", 875 Bilddateien und 23 Filmdateien der Kategorie "Präferenzindikato- ren", 92 Bilddateien der Kategorie "sexuelle Gewalt", 12 Bilddateien der Kategorie "Verbotene Gewalt" sowie 407 Bilddateien der Kategorie "Virtuelle Kinderporno- grafie" zugeordnet werden konnten (act. 17/8 S. 2; act. 17/9; act. 17/17).
E. 3.2.4 Die Ergebnisse einer weiterführenden Datenanalyse, welche auf Wunsch der Verteidigung durchgeführt wurde, wurden im Ergebnisbericht vom 23. August 2024 (act. 17/14) und im Auswertungsbericht vom 24. Juli 2024 (act. 17/17) fest- gehalten.
E. 3.2.4.1 Es konnte festgestellt werden, dass beide untersuchten Mobiltelefone mit der Rufnummer +41 2 betrieben wurden und mit der gleichen E-Mailadresse bzw. Apple-ID, D._____@yahoo.de, eigerichtet wurden. Weiter wurde festgestellt, dass
- 8 - auf beiden Mobiltelefonen die Dropbox App mit dem Konto mit dem User ID 1 in- stalliert wurde. Dieses Dropbox Konto ist mit der E-Mailadresse C._____@gmail.com verbunden, welche auch für die Apps Discord, Facebook und Google Translate benutzt wurde und zu einem von mehreren Google Konten gehört, die auf den sichergestellten Handys verwendet wurden (act. 17/14 S. 2, 3, 9 und 36).
E. 3.2.4.2 Ausserdem wurden im Ergebnisbericht Inhalt, Herkunft und Dateiart der strafbaren Bild- und Filmdateien analysiert. Es konnte festgestellt werden, dass beim Aufsetzen des iPhone 14 Pro Max Bilder, Video, Dateien, Webbrowser und Apps vom iPhone 12 Pro Max übernommen wurden. In der Notizen-App beider Mobiltelefone wurden Links gefunden, die zu von Drittpersonen freigegebenen Ordnern mit Pornografie führen, wobei der Grossteil der Links aus dem Internet entfernt oder als gesperrt bzw. illegal markiert wurde. Aus den Such- und Seiten- verläufen der Webbrowser ergibt sich, dass mehrfach nach sexueller Gewalt ge- gen Männer gesucht wurde. In den Zwischenspeichern der Webbrowser Mozilla Firefox und Microsoft Edge wurden strafbare Bilder gefunden. Vier verbotene Da- teien waren als Miniaturansicht im Ordner/mobile/Media/PhotoData/Thumb- nails/V2/DCIM eingetragen. Miniaturansichten werden in der Datenbank automa- tisch generiert, sobald eine Multimediadatei in der Fotos App gespeichert wird. Andere als strafbar klassifizierte Dateien wurden in den Ordnern "Dateien/iCloud Drive" und "com~apple~CloudDocs" festgestellt. Diese Dateien wurden zunächst auf dem Mobiltelefon gespeichert und anschliessend wurde, wie in den Einstellun- gen vorgesehen, automatisch versucht, sie mit der iCloud zu synchronisieren, so- fern noch ausreichend freier Speicherplatz vorhanden war. Die strafbare Porno- grafie ist somit lokal im Ordner "iCloud Drive" auf dem Mobiltelefon abgelegt und teilweise auch online in der iCloud gespeichert worden. Aus der Analyse der Zeit- stempel der Dateien lässt sich feststellen, dass diese nach der Speicherung bear- beitet oder verschoben und geöffnet wurden. Weitere 80 Bilder mit strafbarem In- halt wurden im Dateipfad /private/var/mobile/Library/Photos/Libraries/Syndica- tion.photoslibrary/scopes/syndication/resources/derivatives/ gefunden. Diese Da- teien wurden auf dem Mobiltelefon abgelegt (act. 17/14 S. 4, 8 ff., 24, 38 ff.).
- 9 -
E. 3.2.4.3 In der Telegram-App des iPhones 12 Pro Max sowie in der WhatsApp- App beider Mobiltelefone konnten insgesamt vier Chats festgestellt werden, in de- nen Videos mit jungen Mädchen beziehungsweise mit kinderpornografischem In- halt, kinderpornografische Sticker sowie Bilder oder Sticker mit Gewaltdarstellun- gen ausgetauscht wurden. Aus einem Gespräch geht hervor, dass der Benutzer gezielt nach kinderpornografischem Material gesucht hat. Anhand der in der Tele- gram-App hinterlegten Rufnummer konnte der Beschuldigte als Benutzer identifi- ziert werden (act. 17/14 S. 3, 19 ff., 39).
E. 3.2.4.4 In den gesicherten Videodateien auf beiden Handys wurden unter ande- rem selbst gefilmte Videos gefunden, welche junge Mädchen in der Öffentlichkeit, beim Umziehen in Garderoben, in Schwimmbädern in Badekleidern und im öffent- lichen Verkehr darstellen. Stellenweise ist der Beschuldigte selbst auf den Auf- nahmen zu erkennen (act. 17/14 S. 3).
E. 3.2.4.5 Gemäss Ergebnisbericht könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson, die die Gerätesperrcodes kennt, die Mobiltelefone benutzt habe. Ebenso könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson, die über die Authentifizierungsmerkmale der Apple-ID des Beschuldigten sowie über den Zu- gang zu einem Gerät für den Empfang der Zwei-Faktor-Authentifizierung verfüge, sich dadurch Zugang zum iCloud-Dienst verschafft habe. Gemäss dem Ergebnis- bericht konnten jedoch keine Hinweise auf eine Fremdbenutzung der beiden Mo- biltelefone festgestellt werden (act. 17/14 S. 41).
E. 3.2.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit zusammengefasst festgehalten werden, dass das fragliche Dropbox Konto B._____ mit der Rufnummer des Be- schuldigten verknüpft ist, ebenso wie die beiden bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone, auf denen die Dropbox App mit demselben Dropbox Konto (B._____) ebenfalls installiert war. Ausserdem befan- den sich auf den Mobiltelefonen unter anderem gespeicherte Links zu illegaler Pornografie, strafbare Bilder in den Zwischenspeichern der Webbrowser sowie im Ordner "iCloud Drive" und Suchanfragen nach sexueller Gewalt gegen Männer. Weiter ergibt sich aus insgesamt vier Telegram-Chats, dass der Nutzer der Ruf- nummer des Beschuldigten gezielt nach kinderpornografischem Material gesucht
- 10 - hat. Schliesslich ist der Beschuldigte auf den gespeicherten, selbst gefilmten Vi- deos von jungen Mädchen in der Öffentlichkeit stellenweise zu erkennen.
E. 3.3 Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten
E. 3.3.1 Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Verhandlung vom 19. Septem- ber 2025, dass die Telefonnummer 2 seit 2015 auf ihn eingelöst sei. Er gab aller- dings an, die mit seiner Telefonnummer verbundene E-Mail-Adresse C._____@gmail.com nicht zu kennen und er könne sich nicht erklären, weshalb diese E-Mailadresse mit seiner Telefonnummer, Facebook-Konto, Google Trans- late-Konto und der Discord-App verbunden sei (act. 7 F/A 8, 10; Prot. S. 9 f.). Auch die E-Mail-Adresse D._____@yahoo.de, welche als Apple-ID für beide sei- ner iPhones eingetragen wurde, kenne er nicht (act. 7 F/A 9). Die Verteidigung machte dazu anlässlich der Verhandlung vom 19. September 2025 geltend, der Beschuldigte habe bei der Einrichtung seiner Apple-ID Unterstützung von einem Familienmitglied erhalten, weshalb es denkbar sei, dass diese Person ihre eigene E-Mail-Adresse, anstelle derjenigen des Beschuldigten, eingetragen habe. Dies würde auch erklären, weshalb eine andere Person Zugriff auf seine iCloud gehabt haben könnte (act. 34 Rz. 12, 16).
E. 3.3.2 Diese Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Es wird von der Verteidigung weder dargelegt, von wem der Beschuldigte bei der Einrich- tung seiner Apple-ID unterstützt worden sein soll, noch weshalb dieses Familien- mitglied seine eigene E-Mail-Adresse anstelle jener des Beschuldigten eingege- ben haben soll. Der Beschuldigte selbst machte keine entsprechenden Aussagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Apple-ID nicht lediglich einen Nebenac- count darstellt, sondern den Hauptaccount eines Apple-Geräts bildet. Beide Mo- biltelefone des Beschuldigten wurden mit derselben Apple-ID eingerichtet, was dafür spricht, dass es sich dabei um den Account des Beschuldigten handelt. Ebenfalls wurde keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb eine angeblich dem Beschuldigten unbekannte E-Mail-Adresse sowohl mit der Telefonnummer des Beschuldigten als auch mit weiteren Apps und verschiedenen Konten auf beiden Mobiltelefonen des Beschuldigten verknüpft ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die bestrittene E-Mail-Adresse nicht nur kennt, sondern
- 11 - auch tatsächlich verwendet. Beide E-Mail-Adressen sind daher klar dem Beschul- digten zuzuordnen.
E. 3.3.3 Ferner bestritt der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vom 19. Sep- tember 2025, dass das inkriminierte Dropbox-Konto ihm gehöre (Prot. S. 9). In der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2024 gab er an, er habe gar kein Drop- box-Konto (act. 5 F/A 15). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
22. April 2024 erklärte er allerdings gegenteilig, er habe ein solches Konto vier Jahre zuvor eröffnet (act. 7 F/A 42). Seine Aussagen sind widersprüchlich und stehen den objektiven Beweismitteln entgegen. Auf beiden sichergestellten Mobil- telefonen war die Dropbox-App mit der User ID 1 installiert, welche dem inkrimi- nierten Dropbox-Konto B._____ entspricht und mit der dem Beschuldigten zuge- ordneten E-Mail-Adresse C._____@gmail.com verbunden ist. Das Dropbox-Konto B._____ ist daher eindeutig dem Beschuldigten zuzuordnen.
E. 3.3.4 Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe keine Kenntnis von den inkrimi- nierten Dateien gehabt und könne sich nicht erklären, wie dieses Material auf seine Geräte gelangt sei (act. 5 F/A 14; act. 7 F/A 3, 4, 11, 33, 36, 40; Prot. S. 9 ff.) und wer in den auf seinen Handys gefundenen Chats gechattet habe (act. 7 F/A 14 ff.; Prot. S. 13), sowie die Behauptungen, er habe keine Daten in einer Cloud gespeichert (act. 7 F/A 17, 19) oder im Internet nach verbotenem Material gesucht (act. 7 F/A 16) und auch keine Videos selbst aufgenommen (Prot. S. 11), erscheint vor dem Hintergrund des geschilderten Untersuchungsergebnisses als reine Schutzbehauptung. Die Aussagen des Beschuldigten sind kurz, detailarm und realitätsfremd. Sie sind einzig darin konstant, dass er keine Erklärung für die festgestellten Umstände abgibt bzw. abgeben kann. Obwohl es offensichtlich ist, dass der Beschuldigte zumindest einzelne dieser Videos selbst aufgenommen hat, zumal er darauf zu erkennen ist, leugnet er weiterhin, sie gedreht zu haben, und behauptet, er könne sich nicht erklären, wie dies geschehen sein könnte. Die Aussagen erweisen sich daher insgesamt als unglaubwürdig. Ein zufälliger Besitz des verbotenen Materials durch den Beschuldigten erscheint unter den gegebe- nen Umständen nicht nur als unwahrscheinlich, sondern geradezu lebensfremd.
- 12 -
E. 3.3.5 Weiter machte die Verteidigung des Beschuldigten geltend, es wäre abzu- klären gewesen, ob der Cousin oder der Bruder des Beschuldigten Zugriff auf dessen Mobiltelefone gehabt hatten (act. 34 Rz. 9). Der Beschuldigte erklärte je- doch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. April 2024 klar, dass niemand Zugriff auf seine Apple-ID gehabt habe und dass er nieman- dem das Passwort zu seiner Apple-ID mitgeteilt habe, auch habe er niemandem seine Mobiltelefone zur Nutzung überlassen (act. 7 F/A 21 f., 34). Erst an der Hauptverhandlung vom 19. September 2025 gab der Beschuldigte erstmals an, er habe das iPhone 12 einer Person ausgeliehen. Auch diese Aussage blieb jedoch vage: Er konnte auf konkrete Nachfrage des Gerichts keine Angaben zur angebli- chen Ausleihe machen, weder, wem er das Gerät ausgeliehen habe, noch wann, weshalb oder für wie lange (Prot. S. 12). Dies obwohl es im Bereich rechtfertigen- der Tatsachen grundsätzlich dem Beschuldigten obliegt, entlastenden Behauptun- gen näher zu substanziieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom
24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47).
E. 3.3.6 Der Beschuldigte mochte die von ihm behaupteten entlastenden Umstände somit nicht überzeugend darzutun, obwohl aufgrund der belastenden Beweise eine Erklärung erwartet werden darf. Seine Aussagen sind widersprüchlich, und vage und erweisen sich daher als reine Schutzbehauptungen und somit unglaub- haft. Von einem Zugriff von Drittpersonen ist somit nicht auszugehen.
E. 3.3.7 Schliesslich bestreitet die Verteidigung das Vorliegen des subjektiven Tat- bestandes. Sie bringt vor, dass der Beschuldigte keine Informatikkenntnisse habe und deswegen nicht wissen könne, was im Zwischenspeicher automatisch abge- speichert wurde (act. 34 Rz. 5). Der Beschuldigte könne zudem die Dateien, die in WhatsApp- oder Telegram-Chats gefunden wurden, nicht zur Kenntnis genom- men haben, da er zu diesen Gruppenchats hinzugefügt worden sei und die zahl- reichen Nachrichten jeweils nicht gelesen habe (act. 34 Rz. 19). Dieser Argumen- tation kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte war in diesen Chats teilweise
- 13 - selbst aktiv und insbesondere im relevanten Telegram-Chat sowie im WhatsApp- Chat mit "E._____" hat er selbst unter anderem strafbare Bilder und Sticker ge- schickt und empfangen sowie aktiv nach kinderpornografischem Material gesucht. Dass er die strafbaren Bilder nicht wahrgenommen haben will, ist realitätsfremd und erweist sich als Schutzbehauptung. Aus der Datenanalyse ist zudem ersicht- lich, dass das verbotene Material nicht nur (eventuell automatisch) gespeichert wurde, sondern zum Teil nach der Speicherung noch bearbeitet, verschoben oder geöffnet wurde. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, musste der Beschul- digte somit zumindest damit rechnen, dass die heruntergeladenen Bilder sowie die per Nachrichten erhaltenen Darstellungen auf den Geräten gespeichert wur- den und die in seiner Dropbox hochgeladenen Darstellungen dort gespeichert blieben, was er offensichtlich zumindest in Kauf nahm.
E. 3.4 Würdigung Insgesamt ist festzuhalten, dass aufgrund des objektiven Beweisergebnisses, ins- besondere gestützt auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 4. Juni 2023 (act. 9) und auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. August 2024 (act. 17/14), zweifellos erstellt ist, dass die inkriminierten Mobiltelefone sowie die Dropbox dem Beschuldigten zuzuordnen sind. Da es keine andere vernünftige Er- klärung dafür gibt, wie die entsprechenden, zahlreichen Dateien auf die verschie- denen, anerkanntermassen dem Beschuldigten gehörenden Datenträger gelangt sein sollen, kann ein zufälliger, unwilliger und unwissentlicher Besitz des verbote- nen Materials ausgeschlossen werden. Dementsprechend hat es der Beschul- digte zumindest in Kauf genommen, die fraglichen Dateien zu besitzen. Zusam- menfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift dargelegt wurde, erstellt ist. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 23 S. 2 ff.).
E. 4 Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie mehrfache Gewaltdarstellungen im Sinne von
- 14 - Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldig- ten anerkannt (Prot. S. 15) und von seiner Verteidigung nicht bestritten (act. 34). Sie ist zutreffend, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass vorliegend nicht das neue, am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Sexualstrafrecht bzw. die am 1. Juli 2023 neu in Kraft getretene Fassung des Art. 135 StGB zur Anwendung kommt. Der Tatzeitraum der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte ist der Zeitraum vom
21. Mai 2019 bis 27. September 2023, womit der Beschuldigte die fraglichen De- likte vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen hat. Da das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder ist, ist er in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und aArt. 135 Abs. 1bis StGB zu be- strafen.
E. 5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es wurden weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der mehrfa- chen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB schul- dig zu sprechen.
- 15 -
E. 6 Strafzumessung
E. 6.1 Strafzumessungsregeln
E. 6.1.1 Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist bei mehreren verwirkten Straftaten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannt konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang für jede Tat grundsätzlich (zumindest gedanklich) eine selbständige Strafe auszufällen, für welche in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217). Demzufolge sind nachfolgend für die mehrfache harte Pornografie und für die mehrfache Gewalt- darstellungen jeweils selbständige (hypothetische) Einzeleinsatzstrafen zu be- stimmen, bei welchen sodann zu prüfen ist, ob sich für die jeweiligen Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als angemessen erweist. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gege- benenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszuge- hen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Be- achtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamts- trafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4), sowie nicht hoher als das gesetzliche Höchstmass der Strafart (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 118).
E. 6.1.2 Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht. Zunächst ist für beiden De- likte eine Einsatzstrafe zu ermitteln. Anschliessend ist die Strafart für beide Straf- taten festzustellen und, soweit die Strafen gleichartig sind, ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts angemessen zu erhöhen.
- 16 -
E. 6.2 Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Die harte Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB ist mit einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu bestrafen und die Ge- waltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB mit Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder mit Geldstrafe. Der theoretische Strafrahmen reicht vorliegend demnach von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren für die harte Pornografie und von einer Geldstrafe von einem Ta- gessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von ein Jahr für die Gewaltdarstellungen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Strafe indessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55).
E. 6.3 Strafzumessung im engeren Sinn
E. 6.3.1 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach
- 17 - der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.).
E. 6.3.2 Mehrfache harte Pornografie
E. 6.3.2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte im Besitz einer beachtlichen Menge an echtem und virtuellem kinderporno- grafischen Material war. Insgesamt handelte es sich um 47 Videos und 244 Bilder mit echtem kinderpornografischem Inhalt sowie 418 Bilder mit virtuellem kinder- pornografischem Inhalt. Die Bilder und Videos zeigen verschiedene nicht ge- schlechtsreife Mädchen und Knaben beim Oralverkehr, oder welche an sich selbst oder bei einer anderen Person sexuelle Handlungen durch Berührungen der Vagina und der Brüste, teils auch mit Sexspielzeug (Dildos), sowie des Penis vornehmen oder an sich vornehmen lassen oder sich nackt in Szene setzen, so dass die primären Geschlechtsorgane im Fokus des Geschehens stehen. Die dar- gestellten sexuellen Handlungen sind damit alles andere als harmlos und weisen expliziten sexuellen Bezug mit eindeutig und offensichtlich minderjährigen Mäd- chen und Jungen auf. Das Material ist somit auch von einem juristischen Laien unzweifelhaft als kinderpornografisch zu erkennen. Trotzdem hat der Beschul- digte zahlreiche Dateien absichtlich gespeichert. Ein solches Handeln ist nicht zu bagatellisieren, im Rahmen des Tatbestandes von aArt. 197 Abs. 5 StGB er- scheint die objektive Tatschwere aber als noch leicht.
E. 6.3.2.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von mehr als vier Jahren eine grosse Menge kinderpor- nografischer Bilder und Videos auf seine Handys heruntergeladen hat und zudem in WhatsApp-Chats aktiv und gezielt nach solchen Darstellungen gefragt hat. Die Beweggründe des Beschuldigten sind rein egoistisch, da das besessene Material seiner eigenen sexuellen Befriedigung diente. Seine kriminelle Energie ist nicht mehr im leichten Bereich anzusetzen. In Anbetracht dessen ist von keiner Relati- vierung, aber auch von keiner Verschärfung der objektiven Tatschwere auszuge- hen, sodass das Verschulden des Beschuldigten nach wie vor als noch leicht ein- zustufen ist.
- 18 -
E. 6.3.2.3 Die Täterkomponente wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus: Der Beschuldigte ist ledig und wohnt bei seiner Mutter, an die er einen Miet- zinsanteil von monatlich Fr. 900.– bezahlt. Er arbeitet in einem 100 %-Pensum als Koch im Restaurant F._____ in Zürich und verdient monatlich netto Fr. 4'400.–. Er erhält kein Trinkgeld und der 13. Monatslohn ist im Nettolohn inbegriffen. Sodann weist er ein Vermögen von Fr. 30'000.– und keine Schulden aus (act. 7 F/A 58 ff.; Prot. S. 5 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzu- messung neutral aus. Auch die Vorstrafenlosigkeit (act. 33) und das Nachtatver- halten wirken sich neutral aus. Insbesondere kann aufgrund des fehlenden Ge- ständnisses und der Verweigerung inhaltlicher Aussagen weder von kooperativem Verhalten noch von Einsicht und Reue gesprochen werden.
E. 6.3.2.4 Im Ergebnis wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht, womit eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmen, konkret bei 180 Strafeinheiten anzusetzen ist.
E. 6.3.2.5 Für Strafen von bis zu sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen bzw. eine in diesem Bereich angeordnete Freiheitsstrafe bedingt besondere Umstände (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 312, E. 2.4). Eine Freiheitsstrafe ist lediglich dann auszufällen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine Freiheits- strafe erscheint vorliegend nicht geboten, um den nicht vorbestraften Beschuldig- ten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Im vorliegenden Fall liegen somit keine Gründe vor, von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuwei- chen.
E. 6.3.2.6 Im Ergebnis ist für das vorerwähnte kinderpornografische Bild- und Video- material von einer hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.
- 19 -
E. 6.3.3 Mehrfache Gewaltdarstellungen
E. 6.3.3.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte im Besitz von 13 Bilddateien mit verbotener Gewalt war. Unter anderem zei- gen die Bilder offengelegte Hoden und in einer Blutlache verteilte menschliche Körperteile (männlicher Torso mit abgetrenntem Kopf und Gliedmassen). Die Ge- waltdarstellungen sind äusserst brutal, was dem Beschuldigten klar gewesen sein muss. Die auf den Bildern ersichtliche Gewalt ist nicht zu verharmlosen, jedoch erscheinen die Tathandlungen des Beschuldigten mit Verweis auf das zuvor Aus- geführte sowie unter Berücksichtigung der verhältnismässig geringen Anzahl von Dateien und der grossen Bandbreite an Tathandlungen, die unter Art. 135 StGB fallen, dennoch als leicht.
E. 6.3.3.2 Weder die subjektive Tatschwere noch die Täterkomponente vermögen das objektive Tatverschulden zu relativieren. Im Ergebnis erscheint eine hypothe- tische Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens und konkret von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen, zumal keine Gründe vorliegen, um von der Regelstrafart abzuweichen.
E. 6.3.4 Asperation
E. 6.3.4.1 Wie zuvor ausgeführt, verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wenn er durch eine oder meh- rere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der ein- zelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringe- ren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 E. 3.1.2). Das Höchst- mass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) darf nicht um mehr als die Hälfte er- höht werden. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ein Wechsel beziehungsweise eine Schärfung
- 20 - der Strafart ist ausgeschlossen, somit ist es nicht möglich, aufgrund mehrerer Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen (BGE 144 IV 217 E. 3.6; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 118).
E. 6.3.4.2 Wie vorab dargelegt, erscheint für die mehrfache harte Pornografie eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Diese Einsatzstrafe ist unter Einbezug der Strafe für die mehrfachen Gewaltdarstellungen, für welche ebenfalls eine Geldstrafe zu verhängen ist, angemessen zu erhöhen. Vorliegend stehen die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang, somit erscheint eine leichte Erhöhung um 30 Tagesätze angemessen, was zu ei- ner Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen führen würde. Da das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe jedoch nicht überschritten werden darf, bleibt es bei einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe.
E. 6.4 Höhe des Tagessatzes
E. 6.4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.
E. 6.4.2 Unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten dargelegten und oben aus- geführten finanziellen Verhältnissen (Prot. S. 5 ff.) ist der Tagessatz auf Fr. 65.– festzusetzen.
E. 6.4.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 65.– zu bestrafen.
E. 7 Vollzug
E. 7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege-
- 21 - hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46).
E. 7.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird und keine Vorstrafen aufweist (act. 33). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Strafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren.
E. 7.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzuset- zen.
E. 8 Tätigkeitsverbot
E. 8.1 Die Staatsanwaltschaft fordert unter Verweis auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (act. 23 S. 5).
E. 8.2 Der Beschuldigte beantragt das Absehen von der Anordnung eines lebens- länglichen Tätigkeitsverbot. Es sei zu prüfen, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliege (act. 34 Rz. 26 ff.). Für den Fall der Anordnung ei- nes Tätigkeitsverbotes beantragt der Beschuldigte mit Verweis auf das Urteil SB240283-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2024 und das Urteil SK 21 261 des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2022,
- 22 - dass eine Ausnahme vom Tätigkeitsverbot hinsichtlich seiner angestammten Tä- tigkeit als Koch sowie der Zusammenarbeit mit Lernenden vorzunehmen sei. Ein uneingeschränktes Tätigkeitsverbot hätte mit Blick auf Art. 67a Abs. 5 lit. b StGB katastrophale Folgen für den Beschuldigten, da in seinem Arbeitsumfeld kaum Betriebe vorhanden seien, die keine Lernenden ausbilden würden. Dem Beschul- digten würden zudem keine Hands-on-Delikte vorgeworfen und die angeklagten Vorwürfe hätten nichts mit seiner beruflichen Situation zu tun. Ein Übergriffsrisiko im Rahmen der beruflichen Tätigkeit habe nicht bestanden und bestehe auch heute nicht (act. 34 Rz. 28 ff.).
E. 8.3 Gemäss Art. 67 Abs 3 StGB verbietet das Gericht jemandem, der wegen einer der unter lit. a bis d aufgeführten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder gegen den deswegen eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 StGB angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu minderjährigen umfasst. Por- nografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB wird von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätig- keitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b).
E. 8.4 Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4bis StGB ist in Umsetzung der so- genannten Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative
- 23 - Prognose voraussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im priva- ten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Ge- richt zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzun- gen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot ge- mäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um ei- nen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln und das Tä- tigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhal- ten. Mit dem Begriff "ausnahmsweise" soll verdeutlicht werden, dass das zwin- gend lebensländliche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll. Mit der Ausnahmebe- stimmung soll insbesondere auch der Intention der Initianten der Pädophilen-In- itiative Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet jedoch, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn die Vor- aussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6158 ff.).
E. 8.5 Damit die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss ein besonders leichter Fall vorliegen, das heisst, dieser muss in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Mass- stab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der Bot- schaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von Sexual- straftaten verstanden werden könnten (vgl. BBl 2016 6162 f.). Insbesondere kön- nen aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Strafandrohung Busse) oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafandrohung Busse oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) in Betracht kom-
- 24 - men. Aber auch andere Sexualdelikte können, sofern sie – obwohl sie einer höhe- ren Strafandrohung unterliegen – im konkreten Fall als eine besonders leichte Se- xualstraftat gewertet werden. Dies gelte beispielsweise für sexuelle Handlungen mit einem Kind mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tages- ätzen aufgrund der gerichtlichen Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponen- ten (Schwere der Verletzung, Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, Vorleben und Verhältnisse des Täters) ausgesprochen werde. Ferner erscheint ein Tätigkeitsverbot dann nicht notwendig, wenn dem Tä- ter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wieder- holungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraf- taten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatri- schen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahms- weise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Er- messen des Gerichtes (BBl 2016 6161 f.).
E. 8.6 Vorliegend ist der Beschuldigte der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und der mehrfachen Gewaltdar- stellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen und mit ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 65.– zu bestrafen. Die vom Beschul- digten auf seinen Mobiltelefonen und dem Cloudspeicherplatz der Dropbox ge- speicherten, hochgeladenen, verschobenen oder bearbeiteten Dateien haben of- fensichtlich sexuelle Darstellungen bzw. Handlungen zwischen oder mit eindeutig minderjährigen Personen zum Inhalt, weshalb die Voraussetzungen für die Anord- nung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB grundsätzlich erfüllt sind. Allerdings ist nachfolgend zu prüfen, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt, welcher einen Verzicht auf Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots zu rechtfertigen vermag.
- 25 -
E. 8.7 Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich beim Tatbestand der Pornografie um einen der leichteren respektive geringfügigeren Tatbestände des Sexualstraf- rechts handelt und die vom Beschuldigten vorgenommenen Tathandlungen ange- sichts des Spektrums von möglichen Handlungen, welche unter den Tatbestand der Pornografie zu subsumieren sind, nicht besonders schwer wiegen und ver- schuldensmässig im untersten Bereich anzuordnen sind. Hinsichtlich der objekti- ven als auch der subjektiven Tatschwere ist wie ausgeführt von einem noch leich- ten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Insgesamt wurden beim Be- schuldigten aber immerhin 47 Videos und 244 Bilder mit echtem kinderpornografi- schen sowie 418 Bilder mit virtuellem kinderpornografischen Inhalt auf verschie- denen Datenträgern bzw. auf den Cloud-Speicherplatz der Dropbox sichergestellt. Im Weiteren wurden zahlreiche Bilder und teilweise selbst aufgenommene Vi- deos, welche als sogenannte Präferenzindikatoren zu qualifizieren sind sowie Chats gefunden, in denen der Beschuldigte nach kinderpornografischem Material suchte. Von einem Bagatellfall kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein und es liegt insbesondere kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor. Hierbei überwiegt der Schutz minderjähriger Kinder und Ju- gendlichen klar dem Interesse des Beschuldigten, in einem Betrieb zu arbeiten, wo er regelmässig mit Lernenden in Kontakt käme, sowie weiterhin als Uniho- ckey-Trainer von 12 bis 13-Jährigen tätig zu sein. Damit greift der Ausnahmetat- bestand des leichten Falles vorliegend nicht.
E. 8.8 Hinsichtlich der beantragten spezifischen Ausnahme vom Tätigkeitsverbot kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Dass dem Beschuldigten (noch) keine Hands-on-Delikte vorgeworfen wurden, kann wegen seines jungen Alters nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Nicht relevant ist auch, dass die angeklagten Vorwürfe nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun hatten, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit be- gangen worden ist (BBl 2016 6158).
E. 8.9 Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den von der Verteidigung vorge- brachten Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich und des Kantons Bern er-
- 26 - übrigt sich, denn die dort behandelten Sachverhalte betreffen spezifische Einzel- fälle, die nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Zudem widerspricht eine Einschränkung des Tätigkeitsverbots trotz vereinzelt anderslautender ober- gerichtlicher Urteile dem klaren Willen des Gesetzgebers und liegt nicht im Er- messensspielraum des Gerichts. Wie ausgeführt, ist der Botschaft zu entnehmen, dass bei der Verurteilung wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a bis d aufge- führten Straftaten, das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an- ordnen muss. Ein Verzicht auf die zwingende Anordnung eines lebenslangen Tä- tigkeitsverbots liegt nur dann im Ermessen des Gerichts, wenn die Voraussetzun- gen gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind. Für eine partielle Einschränkung des Tätigkeitsverbots besteht somit kein Raum.
E. 8.10 Zusammenfassend liegt weder ein leichter Fall vor noch sind spezifische Einschränkungen des Tätigkeitsverbots vorzunehmen. Dem Beschuldigten ist da- her in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätig- keitsverbot aufzuerlegen, welches jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
E. 9 Sichergestellte Gegenstände sowie Datenauslesungen und Einziehung
E. 9.1 Die durch die Kantonspolizei Zürich (act. 17/4) sichergestellten Mobiltele- fone (Asservat-Nr. A017'828'089 und Asservat-Nr. A017'828'158) werden definitiv eingezogen und gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien (act. 23 S. 5 und 34 S. 1) der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
E. 9.2 Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bei der Kantonspo- lizei Zürich unter der Asservat-Nr. A017'843'344, Asservat-Nr. A017'843'366, Asservat-Nr. A017'843'377 und Asservat-Nr. A017'843'399 gelagerten Datenauslesungen/Datenauslesungen sind nach Eintritt der Rechtskraft zu ver- nichten.
E. 10 Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 10.1 Wird die beschuldigte Person schuldig gesprochen, hat sie die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 27 -
E. 10.2 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr des Vorverfahrens beträgt Fr. 3'500.– (act. 22).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die Kosten für das Unter- suchungsverfahren als auch jene für das Hauptverfahren dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 65.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: 1 Mobiltelefon, Marke Apple, Modell iPhone 14 Pro Max (Asservat- Nr. A017'828'089);
- 28 - 1 Mobiltelefon, Marke Apple, Modell iPhone 12 Pro Max (Asservat- Nr. A017'828'158).
6. Die nachfolgenden, durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Daten- auslesungen/Datensicherungen werden nach Eintritt der Rechtskraft einge- zogen und der Kantonspolizei Zürich, Datenforensik, zur Vernichtung über- lassen: Asservat-Nr. A017'843'344, Datenauslesung Mobiltelefon; Asservat-Nr. A017'843'366, Datenauslesung SIM-Karte; Asservat-Nr. A017'843'377, Datenauslesung Mobiltelefon; Asservat-Nr. A017'843'399, Datenauslesung SSD.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
E. 11 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, im Doppel das Bundesamt für Polizei und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, im Doppel
- 29 - und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (...@ji.zh.ch) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf ...@kapo.zh.ch die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf …@ji.zh.ch je gegen Empfangsbestätigung.
E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 30 - Uster, 19. September 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Murer Mikolásek MLaw Geiger
- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250010-I/Mu/U02/mi/mm Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. Murer Mikolásek Gerichtsschreiberin MLaw Geiger Urteil vom 19. September 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, betreffend Pornografie
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. Februar 2025 (act. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 23 S. 5) Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB Einziehung und Vernichtung der beiden sichergestellten Mobiltelefone der beschuldigten Person
• 1 Mobiltelefon, Marke Apple, Modell iPhone 14 Pro Max (Asservat- Nr. A017'828'089)
• 1 Mobiltelefon, Marke Apple, Modell iPhone 12 Pro Max (Asservat- Nr. A017'828'158) Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 3'500.–)
2. Die erbetene Verteidigung: (act. 43 [recte: S. 34] S. 1) Es sei A._____ vollumfänglich freizusprechen. Es sei von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB abzusehen. Es seien die beiden sichergestellten Mobiltelefone im Sinne der Ankla- geschrift einzuziehen und zu vernichten. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei A._____ eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse im Betrag von mindestens Fr. 9'500.– (inkl. MWST) zzgl. Zeit für die Verhandlung und die Nachbearbeitung zuzusprechen.
3. Der Beschuldigte: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der erbetenen Verteidigung
- 3 - Erwägungen:
1. Verfahrensgang 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2025 (act. 23) ging am 24. Februar 2025 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfü- gung vom 7. März 2025 wurde zur Hauptverhandlung auf den 5. September 2025 vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen ge- setzt (act. 25). Nach Eingang des Verschiebungsgesuches der Verteidigung (act. 27) wurde die Hauptverhandlung auf den 19. September 2025 verschoben (act. 29). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 19. September 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner erbetenen Verteidigung Rechtsanwältin MLaw X._____ (Prot. S. 4 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und begründet und dem Beschuldigten und seiner Verteidigerin schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 36; Prot. S. 20). 1.3. Mit elektronischer Eingabe vom 19. September 2025 meldete der Beschul- digte die Berufung an und ersuchte um schriftliche Begründung des Urteils (act. 38).
2. Prozessuales 2.1. Anklageprinzip 2.1.1. Die Verteidigung bringt vor, das Anklageprinzip sei verletzt, da dem Be- schuldigten unter anderem der Besitz und der Konsum von 744 Dateien mit ver- botenem Inhalt vorgeworfen werde, ihm jedoch lediglich 96 Dateien gemäss dem Report Case Nr. 0993-2023 konkret vorgehalten worden seien. Der Beschuldigte habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen den Vorwurf, der über die ihm vorge- haltenen 96 Dateien hinausgehe, zu wehren, da er nicht wisse, auf welchen Gerä- ten und wo auf dem Gerät sich diese Dateien befänden und welchen Inhalt diese aufwiesen (act. 34 Rz. 2).
- 4 - 2.1.2. Gemäss dem Anklagegrundsatz darf eine Straftat nur dann gerichtlich beur- teilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage er- hoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Funktion des Anklagegrundsatzes ist es somit, das Thema des Strafpro- zesses klar zu umschreiben und sicherzustellen, dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich ausreichend verteidigen kann. 2.1.3. Die vorliegende Anklage gibt vor, auf welchen Geräten sich wie viele Da- teien mit welchem Inhalt befinden (act. 23), womit der Anklagesachverhalt zurei- chend bestimmt ist. Eine noch eingehendere Schilderung der Inhalte sowie der Speicherorte einzelner Dateien in der Anklageschrift ist zur Nachachtung des An- klageprinzips nicht erforderlich und aufgrund der grossen Menge an Dateien auch nicht praktikabel. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Untersuchungsverfah- rens zudem detailliert über die Vorwürfe informiert und er konnte dazu Stellung nehmen. Er weiss damit, was ihm vorgeworfen wird. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht ausreichend hätte gegen die erhobe- nen Vorwürfe verteidigen können. Sowohl der Beschuldigte als auch die Verteidi- gung nahmen denn auch in angemessener Form zu den Vorwürfen Stellung (vgl. act. 34). Insofern konnte sich der Beschuldigte wirksam verteidigen. Die Anklage- schrift erfüllt die Anforderungen von Art. 9 StPO und verletzt das Anklageprinzip nicht. 2.2. Verletzung der Konfrontationsrechte des Beschuldigten 2.2.1. Die Verteidigung macht weiter geltend, da dem Beschuldigten lediglich 96 der 744 vorgeworfenen Dateien vorgehalten worden seien, sei sein Konfrontati- onsrecht verletzt worden. Sie leitet daraus ab, die Anklageschrift sei unzulässig (act. 34 Rz. 2). 2.2.2. Eine Verletzung der Konfrontationsrechte des Beschuldigten liegt indes nicht vor. So wurde dem Beschuldigten und seiner Verteidigung am 12. Dezem-
- 5 - ber 2024 vor Ort bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt (act. 18/8-9). Anlässlich dieses Termins erhielt der Beschuldigte Einsicht in das gesamte ihm vorgeworfene Bild- und Videomaterial, das ihm in einem digitalen Ordner zur Ver- fügung gestellt wurde. Darin waren die Dateien entsprechend sortiert, wobei er- sichtlich war, von welchem Gerät sie stammen. Unter diesen Umständen ist eine explizite Konfrontation mit jedem einzelnen Bild im Rahmen der Einvernahme nicht erforderlich. Zudem verzichteten sowohl der Beschuldigte wie auch die Ver- teidigung anlässlich der Hauptverhandlung auf Nachfrage des Gerichts explizit auf den (erneuten) Vorhalt jedes einzelnen Bildes und Videos (Prot. S. 14 f.). 2.2.3. Eine Verletzung der Konfrontationsrechte des Beschuldigten ist somit nicht gegeben.
3. Sachverhalt 3.1. Ausgangslage 3.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt vor (act. 23). Zusam- mengefasst soll der Beschuldigte auf dem Cloudspeicherplatz der Dropbox im Zeitraum zwischen dem 21. Mai 2019 und dem 27. Mai 2023 unter dem Benutzer- namen "B._____" vier Videodateien mit verbotenem pornografischem Inhalt ge- speichert haben bzw. diese hochgeladen, verschoben oder bearbeitet haben. Da- bei handle es sich um Videodateien mit oraler Befriedigung bzw. Fokussierung auf nackte Brüste und Vaginas bei deutlich minderjährigen, nicht geschlechtsrei- fen Mädchen, wobei bei drei Videoaufnahmen die Mädchen die Geschlechtsteile in Richtung Kamera hielten. Sodann soll der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2019 und dem 27. September 2023 in den Besitz von weite- ren insgesamt 744 Dateien verbotenen Inhalts gekommen sein. Diese Dateien habe der Beschuldigte auf seinen beiden Mobiltelefonen Apple iPhone 14 Pro Max und iPhone 12 Pro Max gespeichert. Es handle sich um 43 Videos mit ech- tem kinderpornografischem Inhalt, 244 Bilder mit echtem kinderpornografischem Inhalt, 418 Bilder mit virtuellem kinderpornografischem Inhalt sowie 13 Bilder mit verbotener Gewalt.
- 6 - 3.1.2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt mit den Worten, dass er nichts davon wisse, respektive dass er sich das nicht erklären könne (act. 5 F/A 14; act. 7 F/A 3, 54; Prot. S. 9 und 11). Unbestritten ist, dass sich auf den Mo- biltelefonen iPhone 12 Pro Max und iPhone 14 Pro Max diverses Bild- und Film- material mit kinderpornografischem Inhalt und Gewaltdarstellungen befand, dass die Mobiltelefone iPhone 12 Pro Max und iPhone 14 Pro Max dem Beschuldigten gehören (act. 17/14, 17/16; act. 34 Rz. 16 ff.; Prot. S. 8 ff.), sowie dass sich Vi- deodateien mit kinderpornografischem Inhalt auf dem Cloud-Speicherplatz der Dropbox mit dem Usernamen "B._____" befanden (act. 6/1-2; act. 34 Rz. 11 ff.; Prot. S. 8 ff.). Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, nicht gewusst zu haben, dass sich die strafbaren Darstellungen auf seinen Mobiltelefonen be- fanden und wie diese dorthin gelangten (act. 7 F/A 4; act. 34 Rz. 16 ff.; Prot. S. 8 ff.). Ausserdem bestreitet er, dass es sich bei der betreffenden Dropbox um seine eigene Dropbox handelt (act. 5 F/A 14 f.; act. 7 F/A 5 act. 34 Rz. 11; Prot. S. 9). 3.1.3. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten der Anklagesachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann, oder ob unüberwind- bare Zweifel daran verbleiben, so dass das Gericht entsprechend Art. 10 Abs. 3 StPO von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen hat. 3.1.4. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Bei der Sachverhaltsermittlung ist vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung auszugehen, wonach das Gericht an keine starren Beweisregeln gebunden ist und das Urteil aus seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung fällt (Art. 10 Abs. 2 StPO). 3.2. Beweismittel 3.2.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselemen- tes dienen neben den Aussagen des Beschuldigten in den polizeilichen Befragun- gen und in den Einvernahmen der Staatsanwaltschaft (act. 5, 7 und 8) im Wesent- lichen die Rapporte der Kantonspolizei Zürich (act. 1 bis 4), die polizeilichen Be- richte und Ermittlungen im Zusammenhang mit dem CyberTipline Report (act. 6/1-
- 7 - 3 und 9 bis 12) inklusive Video- und Fotodokumentation (act. 6/4, 13 bis 14), die Auswertungen der sichergestellten Datenträger und Mobiltelefone inklusive betrof- fene Dateien und WhatsApp- und Telegram-Chats sowie der Ergebnisbericht zur EDV-Datenanalyse (act. 6/5, 17/4, 17/8-9, 17/14, 17/16-17). 3.2.2. Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 4. Juni 2023 wurden auf dem Dropbox Konto B._____ (Screen/User Name: B._____/ESP User ID: 1) vier Videodateien, welche kinderpornografische Darstellungen zum Inhalt haben, hochgeladen. Das Dropbox Konto B._____ ist mit der am 29. August 2015 erstell- ten E-Mailadresse C._____@gmail.com verbunden, die wiederum mit der Ruf- nummer +41 2 verknüpft ist, deren Anschlussinhaber der Beschuldigte ab dem
18. Januar 2015 war (act. 9; act. 4. S. 2 und act. 11). Die Rufnummer wurde am
3. Juni 2016 zwar vorübergehend auf die Mutter des Beschuldigten übertragen. Ab dem 6. Juni 2018 bis heute war aber wieder der Beschuldigte Inhaber der Ruf- nummer (act. 4 S. 2). 3.2.3. Bei der mit Verfügung vom 31. Juli 2023 (act. 17/1) angeordneten Haus- durchsuchung vom 27. September 2023 (act. 17/3) wurden zwei Mobiltelefone des Beschuldigten sichergestellt (act. 17/7). Sämtliche auf den Mobiltelefonen ge- speicherte Bild- und Filmdateien wurden visioniert, wobei gemäss Auswertungs- bericht insgesamt 190 Bilddateien und 43 Filmdateien der Kategorie "Kinderpor- nografie", 875 Bilddateien und 23 Filmdateien der Kategorie "Präferenzindikato- ren", 92 Bilddateien der Kategorie "sexuelle Gewalt", 12 Bilddateien der Kategorie "Verbotene Gewalt" sowie 407 Bilddateien der Kategorie "Virtuelle Kinderporno- grafie" zugeordnet werden konnten (act. 17/8 S. 2; act. 17/9; act. 17/17). 3.2.4. Die Ergebnisse einer weiterführenden Datenanalyse, welche auf Wunsch der Verteidigung durchgeführt wurde, wurden im Ergebnisbericht vom 23. August 2024 (act. 17/14) und im Auswertungsbericht vom 24. Juli 2024 (act. 17/17) fest- gehalten. 3.2.4.1. Es konnte festgestellt werden, dass beide untersuchten Mobiltelefone mit der Rufnummer +41 2 betrieben wurden und mit der gleichen E-Mailadresse bzw. Apple-ID, D._____@yahoo.de, eigerichtet wurden. Weiter wurde festgestellt, dass
- 8 - auf beiden Mobiltelefonen die Dropbox App mit dem Konto mit dem User ID 1 in- stalliert wurde. Dieses Dropbox Konto ist mit der E-Mailadresse C._____@gmail.com verbunden, welche auch für die Apps Discord, Facebook und Google Translate benutzt wurde und zu einem von mehreren Google Konten gehört, die auf den sichergestellten Handys verwendet wurden (act. 17/14 S. 2, 3, 9 und 36). 3.2.4.2. Ausserdem wurden im Ergebnisbericht Inhalt, Herkunft und Dateiart der strafbaren Bild- und Filmdateien analysiert. Es konnte festgestellt werden, dass beim Aufsetzen des iPhone 14 Pro Max Bilder, Video, Dateien, Webbrowser und Apps vom iPhone 12 Pro Max übernommen wurden. In der Notizen-App beider Mobiltelefone wurden Links gefunden, die zu von Drittpersonen freigegebenen Ordnern mit Pornografie führen, wobei der Grossteil der Links aus dem Internet entfernt oder als gesperrt bzw. illegal markiert wurde. Aus den Such- und Seiten- verläufen der Webbrowser ergibt sich, dass mehrfach nach sexueller Gewalt ge- gen Männer gesucht wurde. In den Zwischenspeichern der Webbrowser Mozilla Firefox und Microsoft Edge wurden strafbare Bilder gefunden. Vier verbotene Da- teien waren als Miniaturansicht im Ordner/mobile/Media/PhotoData/Thumb- nails/V2/DCIM eingetragen. Miniaturansichten werden in der Datenbank automa- tisch generiert, sobald eine Multimediadatei in der Fotos App gespeichert wird. Andere als strafbar klassifizierte Dateien wurden in den Ordnern "Dateien/iCloud Drive" und "com~apple~CloudDocs" festgestellt. Diese Dateien wurden zunächst auf dem Mobiltelefon gespeichert und anschliessend wurde, wie in den Einstellun- gen vorgesehen, automatisch versucht, sie mit der iCloud zu synchronisieren, so- fern noch ausreichend freier Speicherplatz vorhanden war. Die strafbare Porno- grafie ist somit lokal im Ordner "iCloud Drive" auf dem Mobiltelefon abgelegt und teilweise auch online in der iCloud gespeichert worden. Aus der Analyse der Zeit- stempel der Dateien lässt sich feststellen, dass diese nach der Speicherung bear- beitet oder verschoben und geöffnet wurden. Weitere 80 Bilder mit strafbarem In- halt wurden im Dateipfad /private/var/mobile/Library/Photos/Libraries/Syndica- tion.photoslibrary/scopes/syndication/resources/derivatives/ gefunden. Diese Da- teien wurden auf dem Mobiltelefon abgelegt (act. 17/14 S. 4, 8 ff., 24, 38 ff.).
- 9 - 3.2.4.3. In der Telegram-App des iPhones 12 Pro Max sowie in der WhatsApp- App beider Mobiltelefone konnten insgesamt vier Chats festgestellt werden, in de- nen Videos mit jungen Mädchen beziehungsweise mit kinderpornografischem In- halt, kinderpornografische Sticker sowie Bilder oder Sticker mit Gewaltdarstellun- gen ausgetauscht wurden. Aus einem Gespräch geht hervor, dass der Benutzer gezielt nach kinderpornografischem Material gesucht hat. Anhand der in der Tele- gram-App hinterlegten Rufnummer konnte der Beschuldigte als Benutzer identifi- ziert werden (act. 17/14 S. 3, 19 ff., 39). 3.2.4.4. In den gesicherten Videodateien auf beiden Handys wurden unter ande- rem selbst gefilmte Videos gefunden, welche junge Mädchen in der Öffentlichkeit, beim Umziehen in Garderoben, in Schwimmbädern in Badekleidern und im öffent- lichen Verkehr darstellen. Stellenweise ist der Beschuldigte selbst auf den Auf- nahmen zu erkennen (act. 17/14 S. 3). 3.2.4.5. Gemäss Ergebnisbericht könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson, die die Gerätesperrcodes kennt, die Mobiltelefone benutzt habe. Ebenso könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson, die über die Authentifizierungsmerkmale der Apple-ID des Beschuldigten sowie über den Zu- gang zu einem Gerät für den Empfang der Zwei-Faktor-Authentifizierung verfüge, sich dadurch Zugang zum iCloud-Dienst verschafft habe. Gemäss dem Ergebnis- bericht konnten jedoch keine Hinweise auf eine Fremdbenutzung der beiden Mo- biltelefone festgestellt werden (act. 17/14 S. 41). 3.2.5. Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit zusammengefasst festgehalten werden, dass das fragliche Dropbox Konto B._____ mit der Rufnummer des Be- schuldigten verknüpft ist, ebenso wie die beiden bei der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefone, auf denen die Dropbox App mit demselben Dropbox Konto (B._____) ebenfalls installiert war. Ausserdem befan- den sich auf den Mobiltelefonen unter anderem gespeicherte Links zu illegaler Pornografie, strafbare Bilder in den Zwischenspeichern der Webbrowser sowie im Ordner "iCloud Drive" und Suchanfragen nach sexueller Gewalt gegen Männer. Weiter ergibt sich aus insgesamt vier Telegram-Chats, dass der Nutzer der Ruf- nummer des Beschuldigten gezielt nach kinderpornografischem Material gesucht
- 10 - hat. Schliesslich ist der Beschuldigte auf den gespeicherten, selbst gefilmten Vi- deos von jungen Mädchen in der Öffentlichkeit stellenweise zu erkennen. 3.3. Aussagen und Vorbringen des Beschuldigten 3.3.1. Der Beschuldigte anerkannte anlässlich der Verhandlung vom 19. Septem- ber 2025, dass die Telefonnummer 2 seit 2015 auf ihn eingelöst sei. Er gab aller- dings an, die mit seiner Telefonnummer verbundene E-Mail-Adresse C._____@gmail.com nicht zu kennen und er könne sich nicht erklären, weshalb diese E-Mailadresse mit seiner Telefonnummer, Facebook-Konto, Google Trans- late-Konto und der Discord-App verbunden sei (act. 7 F/A 8, 10; Prot. S. 9 f.). Auch die E-Mail-Adresse D._____@yahoo.de, welche als Apple-ID für beide sei- ner iPhones eingetragen wurde, kenne er nicht (act. 7 F/A 9). Die Verteidigung machte dazu anlässlich der Verhandlung vom 19. September 2025 geltend, der Beschuldigte habe bei der Einrichtung seiner Apple-ID Unterstützung von einem Familienmitglied erhalten, weshalb es denkbar sei, dass diese Person ihre eigene E-Mail-Adresse, anstelle derjenigen des Beschuldigten, eingetragen habe. Dies würde auch erklären, weshalb eine andere Person Zugriff auf seine iCloud gehabt haben könnte (act. 34 Rz. 12, 16). 3.3.2. Diese Ausführungen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Es wird von der Verteidigung weder dargelegt, von wem der Beschuldigte bei der Einrich- tung seiner Apple-ID unterstützt worden sein soll, noch weshalb dieses Familien- mitglied seine eigene E-Mail-Adresse anstelle jener des Beschuldigten eingege- ben haben soll. Der Beschuldigte selbst machte keine entsprechenden Aussagen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Apple-ID nicht lediglich einen Nebenac- count darstellt, sondern den Hauptaccount eines Apple-Geräts bildet. Beide Mo- biltelefone des Beschuldigten wurden mit derselben Apple-ID eingerichtet, was dafür spricht, dass es sich dabei um den Account des Beschuldigten handelt. Ebenfalls wurde keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb eine angeblich dem Beschuldigten unbekannte E-Mail-Adresse sowohl mit der Telefonnummer des Beschuldigten als auch mit weiteren Apps und verschiedenen Konten auf beiden Mobiltelefonen des Beschuldigten verknüpft ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die bestrittene E-Mail-Adresse nicht nur kennt, sondern
- 11 - auch tatsächlich verwendet. Beide E-Mail-Adressen sind daher klar dem Beschul- digten zuzuordnen. 3.3.3. Ferner bestritt der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vom 19. Sep- tember 2025, dass das inkriminierte Dropbox-Konto ihm gehöre (Prot. S. 9). In der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2024 gab er an, er habe gar kein Drop- box-Konto (act. 5 F/A 15). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
22. April 2024 erklärte er allerdings gegenteilig, er habe ein solches Konto vier Jahre zuvor eröffnet (act. 7 F/A 42). Seine Aussagen sind widersprüchlich und stehen den objektiven Beweismitteln entgegen. Auf beiden sichergestellten Mobil- telefonen war die Dropbox-App mit der User ID 1 installiert, welche dem inkrimi- nierten Dropbox-Konto B._____ entspricht und mit der dem Beschuldigten zuge- ordneten E-Mail-Adresse C._____@gmail.com verbunden ist. Das Dropbox-Konto B._____ ist daher eindeutig dem Beschuldigten zuzuordnen. 3.3.4. Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe keine Kenntnis von den inkrimi- nierten Dateien gehabt und könne sich nicht erklären, wie dieses Material auf seine Geräte gelangt sei (act. 5 F/A 14; act. 7 F/A 3, 4, 11, 33, 36, 40; Prot. S. 9 ff.) und wer in den auf seinen Handys gefundenen Chats gechattet habe (act. 7 F/A 14 ff.; Prot. S. 13), sowie die Behauptungen, er habe keine Daten in einer Cloud gespeichert (act. 7 F/A 17, 19) oder im Internet nach verbotenem Material gesucht (act. 7 F/A 16) und auch keine Videos selbst aufgenommen (Prot. S. 11), erscheint vor dem Hintergrund des geschilderten Untersuchungsergebnisses als reine Schutzbehauptung. Die Aussagen des Beschuldigten sind kurz, detailarm und realitätsfremd. Sie sind einzig darin konstant, dass er keine Erklärung für die festgestellten Umstände abgibt bzw. abgeben kann. Obwohl es offensichtlich ist, dass der Beschuldigte zumindest einzelne dieser Videos selbst aufgenommen hat, zumal er darauf zu erkennen ist, leugnet er weiterhin, sie gedreht zu haben, und behauptet, er könne sich nicht erklären, wie dies geschehen sein könnte. Die Aussagen erweisen sich daher insgesamt als unglaubwürdig. Ein zufälliger Besitz des verbotenen Materials durch den Beschuldigten erscheint unter den gegebe- nen Umständen nicht nur als unwahrscheinlich, sondern geradezu lebensfremd.
- 12 - 3.3.5. Weiter machte die Verteidigung des Beschuldigten geltend, es wäre abzu- klären gewesen, ob der Cousin oder der Bruder des Beschuldigten Zugriff auf dessen Mobiltelefone gehabt hatten (act. 34 Rz. 9). Der Beschuldigte erklärte je- doch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. April 2024 klar, dass niemand Zugriff auf seine Apple-ID gehabt habe und dass er nieman- dem das Passwort zu seiner Apple-ID mitgeteilt habe, auch habe er niemandem seine Mobiltelefone zur Nutzung überlassen (act. 7 F/A 21 f., 34). Erst an der Hauptverhandlung vom 19. September 2025 gab der Beschuldigte erstmals an, er habe das iPhone 12 einer Person ausgeliehen. Auch diese Aussage blieb jedoch vage: Er konnte auf konkrete Nachfrage des Gerichts keine Angaben zur angebli- chen Ausleihe machen, weder, wem er das Gerät ausgeliehen habe, noch wann, weshalb oder für wie lange (Prot. S. 12). Dies obwohl es im Bereich rechtfertigen- der Tatsachen grundsätzlich dem Beschuldigten obliegt, entlastenden Behauptun- gen näher zu substanziieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom
24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 138 IV 47). 3.3.6. Der Beschuldigte mochte die von ihm behaupteten entlastenden Umstände somit nicht überzeugend darzutun, obwohl aufgrund der belastenden Beweise eine Erklärung erwartet werden darf. Seine Aussagen sind widersprüchlich, und vage und erweisen sich daher als reine Schutzbehauptungen und somit unglaub- haft. Von einem Zugriff von Drittpersonen ist somit nicht auszugehen. 3.3.7. Schliesslich bestreitet die Verteidigung das Vorliegen des subjektiven Tat- bestandes. Sie bringt vor, dass der Beschuldigte keine Informatikkenntnisse habe und deswegen nicht wissen könne, was im Zwischenspeicher automatisch abge- speichert wurde (act. 34 Rz. 5). Der Beschuldigte könne zudem die Dateien, die in WhatsApp- oder Telegram-Chats gefunden wurden, nicht zur Kenntnis genom- men haben, da er zu diesen Gruppenchats hinzugefügt worden sei und die zahl- reichen Nachrichten jeweils nicht gelesen habe (act. 34 Rz. 19). Dieser Argumen- tation kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte war in diesen Chats teilweise
- 13 - selbst aktiv und insbesondere im relevanten Telegram-Chat sowie im WhatsApp- Chat mit "E._____" hat er selbst unter anderem strafbare Bilder und Sticker ge- schickt und empfangen sowie aktiv nach kinderpornografischem Material gesucht. Dass er die strafbaren Bilder nicht wahrgenommen haben will, ist realitätsfremd und erweist sich als Schutzbehauptung. Aus der Datenanalyse ist zudem ersicht- lich, dass das verbotene Material nicht nur (eventuell automatisch) gespeichert wurde, sondern zum Teil nach der Speicherung noch bearbeitet, verschoben oder geöffnet wurde. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, musste der Beschul- digte somit zumindest damit rechnen, dass die heruntergeladenen Bilder sowie die per Nachrichten erhaltenen Darstellungen auf den Geräten gespeichert wur- den und die in seiner Dropbox hochgeladenen Darstellungen dort gespeichert blieben, was er offensichtlich zumindest in Kauf nahm. 3.4. Würdigung Insgesamt ist festzuhalten, dass aufgrund des objektiven Beweisergebnisses, ins- besondere gestützt auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 4. Juni 2023 (act. 9) und auf den Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. August 2024 (act. 17/14), zweifellos erstellt ist, dass die inkriminierten Mobiltelefone sowie die Dropbox dem Beschuldigten zuzuordnen sind. Da es keine andere vernünftige Er- klärung dafür gibt, wie die entsprechenden, zahlreichen Dateien auf die verschie- denen, anerkanntermassen dem Beschuldigten gehörenden Datenträger gelangt sein sollen, kann ein zufälliger, unwilliger und unwissentlicher Besitz des verbote- nen Materials ausgeschlossen werden. Dementsprechend hat es der Beschul- digte zumindest in Kauf genommen, die fraglichen Dateien zu besitzen. Zusam- menfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift dargelegt wurde, erstellt ist. Es ist daher für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 23 S. 2 ff.).
4. Rechtliche Würdigung Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als mehrfache harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie mehrfache Gewaltdarstellungen im Sinne von
- 14 - Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung wurde vom Beschuldig- ten anerkannt (Prot. S. 15) und von seiner Verteidigung nicht bestritten (act. 34). Sie ist zutreffend, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass vorliegend nicht das neue, am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Sexualstrafrecht bzw. die am 1. Juli 2023 neu in Kraft getretene Fassung des Art. 135 StGB zur Anwendung kommt. Der Tatzeitraum der vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte ist der Zeitraum vom
21. Mai 2019 bis 27. September 2023, womit der Beschuldigte die fraglichen De- likte vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen begangen hat. Da das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder ist, ist er in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 StGB gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und aArt. 135 Abs. 1bis StGB zu be- strafen.
5. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Es wurden weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte der mehrfa- chen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB schul- dig zu sprechen.
- 15 -
6. Strafzumessung 6.1. Strafzumessungsregeln 6.1.1. Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist bei mehreren verwirkten Straftaten für die Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannt konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang für jede Tat grundsätzlich (zumindest gedanklich) eine selbständige Strafe auszufällen, für welche in der Folge die adäquate Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217). Demzufolge sind nachfolgend für die mehrfache harte Pornografie und für die mehrfache Gewalt- darstellungen jeweils selbständige (hypothetische) Einzeleinsatzstrafen zu be- stimmen, bei welchen sodann zu prüfen ist, ob sich für die jeweiligen Taten eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe als angemessen erweist. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gege- benenfalls zu (einer oder mehreren) Gesamtstrafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszuge- hen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen (derselben Strafart) unter Be- achtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen, so dass die Gesamts- trafe höher ausfällt als die Einsatzstrafe, aber tiefer als die Summe der verwirkten Einzelstrafen. Zudem darf die Gesamtstrafe nicht tiefer ausfallen als die höchste gesetzliche Mindeststrafe aller daran beteiligten Strafrahmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff. und E. 4), sowie nicht hoher als das gesetzliche Höchstmass der Strafart (BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 118). 6.1.2. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig gemacht. Zunächst ist für beiden De- likte eine Einsatzstrafe zu ermitteln. Anschliessend ist die Strafart für beide Straf- taten festzustellen und, soweit die Strafen gleichartig sind, ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts angemessen zu erhöhen.
- 16 - 6.2. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Die harte Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB ist mit einer Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu bestrafen und die Ge- waltdarstellungen gemäss aArt. 135 Abs. 1bis StGB mit Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder mit Geldstrafe. Der theoretische Strafrahmen reicht vorliegend demnach von einer Geldstrafe von einem Tagessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren für die harte Pornografie und von einer Geldstrafe von einem Ta- gessatz bis zu einer Freiheitsstrafe von ein Jahr für die Gewaltdarstellungen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Strafe indessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen (vgl. BGE 136 IV 55). 6.3. Strafzumessung im engeren Sinn 6.3.1. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönli- chen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkompo- nente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach
- 17 - der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). 6.3.2. Mehrfache harte Pornografie 6.3.2.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte im Besitz einer beachtlichen Menge an echtem und virtuellem kinderporno- grafischen Material war. Insgesamt handelte es sich um 47 Videos und 244 Bilder mit echtem kinderpornografischem Inhalt sowie 418 Bilder mit virtuellem kinder- pornografischem Inhalt. Die Bilder und Videos zeigen verschiedene nicht ge- schlechtsreife Mädchen und Knaben beim Oralverkehr, oder welche an sich selbst oder bei einer anderen Person sexuelle Handlungen durch Berührungen der Vagina und der Brüste, teils auch mit Sexspielzeug (Dildos), sowie des Penis vornehmen oder an sich vornehmen lassen oder sich nackt in Szene setzen, so dass die primären Geschlechtsorgane im Fokus des Geschehens stehen. Die dar- gestellten sexuellen Handlungen sind damit alles andere als harmlos und weisen expliziten sexuellen Bezug mit eindeutig und offensichtlich minderjährigen Mäd- chen und Jungen auf. Das Material ist somit auch von einem juristischen Laien unzweifelhaft als kinderpornografisch zu erkennen. Trotzdem hat der Beschul- digte zahlreiche Dateien absichtlich gespeichert. Ein solches Handeln ist nicht zu bagatellisieren, im Rahmen des Tatbestandes von aArt. 197 Abs. 5 StGB er- scheint die objektive Tatschwere aber als noch leicht. 6.3.2.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum von mehr als vier Jahren eine grosse Menge kinderpor- nografischer Bilder und Videos auf seine Handys heruntergeladen hat und zudem in WhatsApp-Chats aktiv und gezielt nach solchen Darstellungen gefragt hat. Die Beweggründe des Beschuldigten sind rein egoistisch, da das besessene Material seiner eigenen sexuellen Befriedigung diente. Seine kriminelle Energie ist nicht mehr im leichten Bereich anzusetzen. In Anbetracht dessen ist von keiner Relati- vierung, aber auch von keiner Verschärfung der objektiven Tatschwere auszuge- hen, sodass das Verschulden des Beschuldigten nach wie vor als noch leicht ein- zustufen ist.
- 18 - 6.3.2.3. Die Täterkomponente wirkt sich ebenfalls strafzumessungsneutral aus: Der Beschuldigte ist ledig und wohnt bei seiner Mutter, an die er einen Miet- zinsanteil von monatlich Fr. 900.– bezahlt. Er arbeitet in einem 100 %-Pensum als Koch im Restaurant F._____ in Zürich und verdient monatlich netto Fr. 4'400.–. Er erhält kein Trinkgeld und der 13. Monatslohn ist im Nettolohn inbegriffen. Sodann weist er ein Vermögen von Fr. 30'000.– und keine Schulden aus (act. 7 F/A 58 ff.; Prot. S. 5 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzu- messung neutral aus. Auch die Vorstrafenlosigkeit (act. 33) und das Nachtatver- halten wirken sich neutral aus. Insbesondere kann aufgrund des fehlenden Ge- ständnisses und der Verweigerung inhaltlicher Aussagen weder von kooperativem Verhalten noch von Einsicht und Reue gesprochen werden. 6.3.2.4. Im Ergebnis wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht, womit eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des Strafrahmen, konkret bei 180 Strafeinheiten anzusetzen ist. 6.3.2.5. Für Strafen von bis zu sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen bzw. eine in diesem Bereich angeordnete Freiheitsstrafe bedingt besondere Umstände (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 41 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 137 IV 312, E. 2.4). Eine Freiheitsstrafe ist lediglich dann auszufällen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Eine Freiheits- strafe erscheint vorliegend nicht geboten, um den nicht vorbestraften Beschuldig- ten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Im vorliegenden Fall liegen somit keine Gründe vor, von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuwei- chen. 6.3.2.6. Im Ergebnis ist für das vorerwähnte kinderpornografische Bild- und Video- material von einer hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen.
- 19 - 6.3.3. Mehrfache Gewaltdarstellungen 6.3.3.1. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte im Besitz von 13 Bilddateien mit verbotener Gewalt war. Unter anderem zei- gen die Bilder offengelegte Hoden und in einer Blutlache verteilte menschliche Körperteile (männlicher Torso mit abgetrenntem Kopf und Gliedmassen). Die Ge- waltdarstellungen sind äusserst brutal, was dem Beschuldigten klar gewesen sein muss. Die auf den Bildern ersichtliche Gewalt ist nicht zu verharmlosen, jedoch erscheinen die Tathandlungen des Beschuldigten mit Verweis auf das zuvor Aus- geführte sowie unter Berücksichtigung der verhältnismässig geringen Anzahl von Dateien und der grossen Bandbreite an Tathandlungen, die unter Art. 135 StGB fallen, dennoch als leicht. 6.3.3.2. Weder die subjektive Tatschwere noch die Täterkomponente vermögen das objektive Tatverschulden zu relativieren. Im Ergebnis erscheint eine hypothe- tische Einsatzstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens und konkret von 90 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen, zumal keine Gründe vorliegen, um von der Regelstrafart abzuweichen. 6.3.4. Asperation 6.3.4.1. Wie zuvor ausgeführt, verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen, wenn er durch eine oder meh- rere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der ein- zelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringe- ren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 E. 3.1.2). Das Höchst- mass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) darf nicht um mehr als die Hälfte er- höht werden. Dabei ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ein Wechsel beziehungsweise eine Schärfung
- 20 - der Strafart ist ausgeschlossen, somit ist es nicht möglich, aufgrund mehrerer Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen (BGE 144 IV 217 E. 3.6; BSK StGB-ACKERMANN, Art. 49 N 118). 6.3.4.2. Wie vorab dargelegt, erscheint für die mehrfache harte Pornografie eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Diese Einsatzstrafe ist unter Einbezug der Strafe für die mehrfachen Gewaltdarstellungen, für welche ebenfalls eine Geldstrafe zu verhängen ist, angemessen zu erhöhen. Vorliegend stehen die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang, somit erscheint eine leichte Erhöhung um 30 Tagesätze angemessen, was zu ei- ner Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen führen würde. Da das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe jedoch nicht überschritten werden darf, bleibt es bei einer Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe. 6.4. Höhe des Tagessatzes 6.4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 6.4.2. Unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten dargelegten und oben aus- geführten finanziellen Verhältnissen (Prot. S. 5 ff.) ist der Tagessatz auf Fr. 65.– festzusetzen. 6.4.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 65.– zu bestrafen.
7. Vollzug 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege-
- 21 - hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 7.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges im vorliegenden Fall erfüllt, da der Beschuldigte zu einer Geldstrafe verurteilt wird und keine Vorstrafen aufweist (act. 33). Die Ausfällung einer unbedingten Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihm ist daher der bedingte Vollzug der Strafe gemäss Art. 42 StGB zu gewähren. 7.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es ist eine Probezeit von zwei Jahren anzuset- zen.
8. Tätigkeitsverbot 8.1. Die Staatsanwaltschaft fordert unter Verweis auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots (act. 23 S. 5). 8.2. Der Beschuldigte beantragt das Absehen von der Anordnung eines lebens- länglichen Tätigkeitsverbot. Es sei zu prüfen, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliege (act. 34 Rz. 26 ff.). Für den Fall der Anordnung ei- nes Tätigkeitsverbotes beantragt der Beschuldigte mit Verweis auf das Urteil SB240283-O des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2024 und das Urteil SK 21 261 des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2022,
- 22 - dass eine Ausnahme vom Tätigkeitsverbot hinsichtlich seiner angestammten Tä- tigkeit als Koch sowie der Zusammenarbeit mit Lernenden vorzunehmen sei. Ein uneingeschränktes Tätigkeitsverbot hätte mit Blick auf Art. 67a Abs. 5 lit. b StGB katastrophale Folgen für den Beschuldigten, da in seinem Arbeitsumfeld kaum Betriebe vorhanden seien, die keine Lernenden ausbilden würden. Dem Beschul- digten würden zudem keine Hands-on-Delikte vorgeworfen und die angeklagten Vorwürfe hätten nichts mit seiner beruflichen Situation zu tun. Ein Übergriffsrisiko im Rahmen der beruflichen Tätigkeit habe nicht bestanden und bestehe auch heute nicht (act. 34 Rz. 28 ff.). 8.3. Gemäss Art. 67 Abs 3 StGB verbietet das Gericht jemandem, der wegen einer der unter lit. a bis d aufgeführten Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder gegen den deswegen eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 StGB angeordnet wird, lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu minderjährigen umfasst. Por- nografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB wird von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB erfasst, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Hand- lungen mit Minderjährigen zum Gegenstand hatten. Gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der An- ordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätig- keitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen eines der in Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB aufgeführten Delikte verurteilt worden ist oder wenn dieser gemäss den international anerkannten Klassifikationen pädophil ist (lit. b). 8.4. Die Fassung von Art. 67 Abs. 3 bis Abs. 4bis StGB ist in Umsetzung der so- genannten Pädophilen-Initiative (Art. 123c BV) erlassen und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden (AS 2018 3803). Im Vergleich zur früheren Fassung ist für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots keine Mindeststrafe mehr erforderlich. Es genügt, wenn der Täter zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. Der Botschaft ist zu entnehmen, dass das Verbot keine negative
- 23 - Prognose voraussetzt und nicht relevant sein soll, ob das Delikt in Ausübung der zu verbietenden beruflichen oder ausserberuflichen Tätigkeit begangen wurde, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im priva- ten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit begangen worden ist. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, muss das Ge- richt zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anordnen. Die Voraussetzun- gen für das Absehen von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot ge- mäss Art. 67 Abs. 4bis StGB sind eng ausgestaltet. Es muss sich kumulativ um ei- nen besonders leichten Fall einer bestimmten Sexualstraftat handeln und das Tä- tigkeitsverbot darf nicht notwendig erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Sexualstraftaten am geschützten Personenkreis abzuhal- ten. Mit dem Begriff "ausnahmsweise" soll verdeutlicht werden, dass das zwin- gend lebensländliche Tätigkeitsverbot die Regel sein soll. Mit der Ausnahmebe- stimmung soll insbesondere auch der Intention der Initianten der Pädophilen-In- itiative Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet jedoch, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn die Vor- aussetzungen hierfür erfüllt sind (BBl 2016 6158 ff.). 8.5. Damit die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB greift, muss ein besonders leichter Fall vorliegen, das heisst, dieser muss in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Gemäss Botschaft ist bei der Beurteilung, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, ein strenger Mass- stab anzuwenden, und es wird festgehalten, dass die Ausnahmebestimmung nur zurückhaltend angewendet werden soll. Zur Verdeutlichung werden in der Bot- schaft diverse Beispiele aufgeführt, die als besonders leichte Fälle von Sexual- straftaten verstanden werden könnten (vgl. BBl 2016 6162 f.). Insbesondere kön- nen aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB; Strafandrohung Busse) oder Exhibitionismus (Art. 194 StGB; Strafandrohung Busse oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) in Betracht kom-
- 24 - men. Aber auch andere Sexualdelikte können, sofern sie – obwohl sie einer höhe- ren Strafandrohung unterliegen – im konkreten Fall als eine besonders leichte Se- xualstraftat gewertet werden. Dies gelte beispielsweise für sexuelle Handlungen mit einem Kind mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn im konkreten Fall eine bedingte Strafe von wenigen Tages- ätzen aufgrund der gerichtlichen Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponen- ten (Schwere der Verletzung, Verwerflichkeit des Handelns, Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, Vorleben und Verhältnisse des Täters) ausgesprochen werde. Ferner erscheint ein Tätigkeitsverbot dann nicht notwendig, wenn dem Tä- ter eine gute Prognose gestellt werden kann, weil Anhaltspunkte für eine Wieder- holungsgefahr fehlen. Die Botschaft hält dazu fest, dass die Frage, ob ein Verbot nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Sexualstraf- taten abzuhalten, vom Gericht – wie bei der Frage des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) – aufgrund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden müsse. Für eine Einschätzung des Rückfallrisikos sei ein möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar; falls nötig, auch mittels eines psychiatri- schen Gutachtens. Seien die Voraussetzungen erfüllt, so liege der ausnahms- weise Verzicht auf die Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Er- messen des Gerichtes (BBl 2016 6161 f.). 8.6. Vorliegend ist der Beschuldigte der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB und der mehrfachen Gewaltdar- stellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB schuldig zu sprechen und mit ei- ner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 65.– zu bestrafen. Die vom Beschul- digten auf seinen Mobiltelefonen und dem Cloudspeicherplatz der Dropbox ge- speicherten, hochgeladenen, verschobenen oder bearbeiteten Dateien haben of- fensichtlich sexuelle Darstellungen bzw. Handlungen zwischen oder mit eindeutig minderjährigen Personen zum Inhalt, weshalb die Voraussetzungen für die Anord- nung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB grundsätzlich erfüllt sind. Allerdings ist nachfolgend zu prüfen, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt, welcher einen Verzicht auf Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots zu rechtfertigen vermag.
- 25 - 8.7. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich beim Tatbestand der Pornografie um einen der leichteren respektive geringfügigeren Tatbestände des Sexualstraf- rechts handelt und die vom Beschuldigten vorgenommenen Tathandlungen ange- sichts des Spektrums von möglichen Handlungen, welche unter den Tatbestand der Pornografie zu subsumieren sind, nicht besonders schwer wiegen und ver- schuldensmässig im untersten Bereich anzuordnen sind. Hinsichtlich der objekti- ven als auch der subjektiven Tatschwere ist wie ausgeführt von einem noch leich- ten Verschulden des Beschuldigten auszugehen. Insgesamt wurden beim Be- schuldigten aber immerhin 47 Videos und 244 Bilder mit echtem kinderpornografi- schen sowie 418 Bilder mit virtuellem kinderpornografischen Inhalt auf verschie- denen Datenträgern bzw. auf den Cloud-Speicherplatz der Dropbox sichergestellt. Im Weiteren wurden zahlreiche Bilder und teilweise selbst aufgenommene Vi- deos, welche als sogenannte Präferenzindikatoren zu qualifizieren sind sowie Chats gefunden, in denen der Beschuldigte nach kinderpornografischem Material suchte. Von einem Bagatellfall kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein und es liegt insbesondere kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vor. Hierbei überwiegt der Schutz minderjähriger Kinder und Ju- gendlichen klar dem Interesse des Beschuldigten, in einem Betrieb zu arbeiten, wo er regelmässig mit Lernenden in Kontakt käme, sowie weiterhin als Uniho- ckey-Trainer von 12 bis 13-Jährigen tätig zu sein. Damit greift der Ausnahmetat- bestand des leichten Falles vorliegend nicht. 8.8. Hinsichtlich der beantragten spezifischen Ausnahme vom Tätigkeitsverbot kann der Verteidigung nicht gefolgt werden. Dass dem Beschuldigten (noch) keine Hands-on-Delikte vorgeworfen wurden, kann wegen seines jungen Alters nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Nicht relevant ist auch, dass die angeklagten Vorwürfe nichts mit seiner beruflichen Tätigkeit zu tun hatten, da das Verbot zwingend auch dann angeordnet werden muss, wenn die Tat im privaten Rahmen oder in Ausübung einer anderen als der zu verbietenden Tätigkeit be- gangen worden ist (BBl 2016 6158). 8.9. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den von der Verteidigung vorge- brachten Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich und des Kantons Bern er-
- 26 - übrigt sich, denn die dort behandelten Sachverhalte betreffen spezifische Einzel- fälle, die nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Zudem widerspricht eine Einschränkung des Tätigkeitsverbots trotz vereinzelt anderslautender ober- gerichtlicher Urteile dem klaren Willen des Gesetzgebers und liegt nicht im Er- messensspielraum des Gerichts. Wie ausgeführt, ist der Botschaft zu entnehmen, dass bei der Verurteilung wegen einer der unter Art. 67 Abs. 3 lit. a bis d aufge- führten Straftaten, das Gericht zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an- ordnen muss. Ein Verzicht auf die zwingende Anordnung eines lebenslangen Tä- tigkeitsverbots liegt nur dann im Ermessen des Gerichts, wenn die Voraussetzun- gen gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB erfüllt sind. Für eine partielle Einschränkung des Tätigkeitsverbots besteht somit kein Raum. 8.10. Zusammenfassend liegt weder ein leichter Fall vor noch sind spezifische Einschränkungen des Tätigkeitsverbots vorzunehmen. Dem Beschuldigten ist da- her in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB ein lebenslängliches Tätig- keitsverbot aufzuerlegen, welches jede berufliche und jede organisierte ausserbe- rufliche Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
9. Sichergestellte Gegenstände sowie Datenauslesungen und Einziehung 9.1. Die durch die Kantonspolizei Zürich (act. 17/4) sichergestellten Mobiltele- fone (Asservat-Nr. A017'828'089 und Asservat-Nr. A017'828'158) werden definitiv eingezogen und gemäss den übereinstimmenden Anträgen der Parteien (act. 23 S. 5 und 34 S. 1) der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 9.2. Die in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren bei der Kantonspo- lizei Zürich unter der Asservat-Nr. A017'843'344, Asservat-Nr. A017'843'366, Asservat-Nr. A017'843'377 und Asservat-Nr. A017'843'399 gelagerten Datenauslesungen/Datenauslesungen sind nach Eintritt der Rechtskraft zu ver- nichten.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Wird die beschuldigte Person schuldig gesprochen, hat sie die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 27 - 10.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - d sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr des Vorverfahrens beträgt Fr. 3'500.– (act. 22). 10.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die Kosten für das Unter- suchungsverfahren als auch jene für das Hauptverfahren dem Beschuldigten auf- zuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der mehrfachen harten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von aArt. 135 Abs. 1bis StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 65.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit untersagt, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5. Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und ver- nichtet: 1 Mobiltelefon, Marke Apple, Modell iPhone 14 Pro Max (Asservat- Nr. A017'828'089);
- 28 - 1 Mobiltelefon, Marke Apple, Modell iPhone 12 Pro Max (Asservat- Nr. A017'828'158).
6. Die nachfolgenden, durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellten Daten- auslesungen/Datensicherungen werden nach Eintritt der Rechtskraft einge- zogen und der Kantonspolizei Zürich, Datenforensik, zur Vernichtung über- lassen: Asservat-Nr. A017'843'344, Datenauslesung Mobiltelefon; Asservat-Nr. A017'843'366, Datenauslesung SIM-Karte; Asservat-Nr. A017'843'377, Datenauslesung Mobiltelefon; Asservat-Nr. A017'843'399, Datenauslesung SSD.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–.
8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
11. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) die erbetene Verteidigung (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, im Doppel das Bundesamt für Polizei und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die erbetene Verteidigung die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro G._____, im Doppel
- 29 - und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (...@ji.zh.ch) die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservatetriage), per Mail auf ...@kapo.zh.ch die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf …@ji.zh.ch je gegen Empfangsbestätigung.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
- 30 - Uster, 19. September 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Murer Mikolásek MLaw Geiger
- 31 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.