opencaselaw.ch

GG240068

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zh Bezirksgericht Uster · 2025-02-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1. Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass das Fahrzeug Merce- des Benz mit dem Kennzeichen ZH 1 am 23. Juli 2023 um ca. 01.48 Uhr auf der Autobahn A… beim D._____ mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h anstelle der zulässigen 80 km/h unterwegs war und von einem fix installierten Überwachungs- gerät ein Fotoaufnahme des Fahrzeugs erstellt wurde. 3.2. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Halterin des Fahrzeuges die Schwes- ter der Beschuldigten, E._____ (früher: E'._____) ist (vgl. act. 1/3/1 F/A 9). 3.3. Bestritten und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Der Beschuldigte machte während des gesamten Untersuchungsverfahrens und der Hauptverhand- lung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er machte weder zur Sache noch zu seiner Person sachdienliche Aussagen (vgl. act. 1/3/2, 1/3/3, 1/3/4 und 1/3/6; Prot. S. 5 ff.).

4. Sachverhaltserstellung 4.1. Es ist gilt nachfolgend zu prüfen, ob die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfenen bestrittenen Sachverhaltselemente nachgewiesen werden können. 4.2. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gradmes- ser soll dabei die eigene Überzeugung sein – sowohl in Bezug auf den Aussage-

- 5 - gehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweisergebnis als Gan- zes (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 41). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). Das Gericht muss alle aus dem Verfahren gewonnenen Er- kenntnisse zur Bildung seiner Überzeugung heranziehen und sie unter allen für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend würdigen. Zu seiner Überzeugung gelangt das Gericht durch Anwendung von Denk-, Natur- und Er- fahrungssätzen, durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse, aber auch über Intuition und Gefühl (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 60). 4.3. Beweisergebnis als Resultat der Beweiswürdigung kommt in der gerichtli- chen Tatsachenfeststellung zum Ausdruck und mündet in der prozessualen Wahr- heit. Diese beruht nicht auf erkennender Beobachtung, sondern normativer Zu- rechnung. Die Wertung besteht in der Aussage, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und nach Überzeugung des Gerichts feststeht. Täterschaft als wich- tigstes Sachverhaltselement wird folglich nicht mit quasi naturwissenschaftlichen Mitteln festgestellt, sondern durch Bewertung der erhobenen Beweise normativ zugeschrieben (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 62). 4.4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können.

- 6 - 4.5. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes die- nen im Wesentlichen die Aussagen der Fahrzeughalterin und Schwester des Be- schuldigten, E._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men (act. 1/3/1 und 1/3/5), die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen des Beschuldigten (act. 1/3/2, 1/3/3, 1/3/4 und 1/3/6), die Fotoaufnahmen des Radars von Front und Heck (act. 1/2/1-2), die Vergleichsbilder der männli- chen Familienmitglieder der Halterin (act. 1/2/3-6) sowie der morphologische Un- tersuchungsbericht (act. 1/4/18). 4.6. Radarfoto … [Abbildung] Ausgangspunkt der Sachverhaltserstellung ist das Radarfoto von der den Merce- des Benz lenkenden Person vom 23. Juli 2023 (act. 1/2/1). Das elektronische Original-Radarfoto ist von weitaus besserer Qualität als der in das vorliegende Ur- teil aufgenommene und ausgedruckte Bildausschnitt und befindet sich bei den elek- tronischen Akten. Die lenkende Person ist darauf relativ gut erkennbar, auch wenn das Foto etwas unscharf ist. Jedoch ergibt ein unvoreingenommener und objektiver Blick auf das Foto, dass es sich bei der Person um eine jüngere Person zwischen 20 und 30 Jahren männlichen Geschlechts handelt. 4.7. Aussagen der Schwester des Beschuldigten (E._____) 4.7.1. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme (act. 1/3/1) sagte E._____ aus, dass mehrere Personen aus ihrem Familien- und Freundeskreis Zugang zu ihrem Fahrzeug hätten (F/A 11 und 12). Sie habe keine Kontrolle, wer mit ihrem Auto fahre. Sie sei viel im Ausland und dann stehe das Auto jeweils in ihrer Garage. Sie gehe sehr unkompliziert damit um (F/A 21). Es gebe zwei Schlüssel zu die- sem Fahrzeug (F/A 13), wovon einer bei ihr und einer bei ihren Eltern sei (F/A 14). Handschriftlich brachte sie danach auf dem Einvernahmeprotokoll folgendes an: "(Am 23. Juli war ich nur im Besitz von 1 Fahrzeugschlüssel) 1. war nicht auf- findbar." Weiter gibt sie an, dass im Haushalt ihrer Eltern, ihre Eltern und ihr Bru-

- 7 - der, der Beschuldigte, wohnen würden (F/A 18 und 19). Wer zum Tatzeitpunkt mit dem Auto unterwegs gewesen sei, könne sie nicht sagen, da sie es nicht wisse (F/A 24 und 31). Mit dem Auto unterwegs seien ihr Vater, ihre Schwestern, ihr Ehemann und ihr Schwager (F/A 21, 22, 23 und 29). Ihre Kolleginnen seien auch schon mit dem Auto gefahren (F/A 21). Ihr Vater fahre sehr viel mit dem Auto, da er sehr viel für sie erledige wie z.B. den Radwechsel (F/A 22). 4.7.2. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme (act. 1/3/5) sagte E._____ aus, dass grundsätzlich nur sie und ihr Ehemann Zugang zum Fahrzeug hätten (F/A 15 und 16). Wenn ihr Mann das Fahrzeug jemandem ande- res gebe, könne sie dies nicht kontrollieren. Sie nehme es auch nicht so streng (F/A 17). Auf Nachfrage gab sie an, dass allenfalls ihr Vater das Fahrzeug lenke (F/A 18). Auf die Frage, wer alles einen Schlüssel zum Fahrzeug gehabt habe, sagte sie aus, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Einer sei sicherlich bei ihr gewesen und der zweite wisse sie nicht mehr. Es sei zu lange her (F/A 20). Dar- auf angesprochen, wie es im Zeitpunkt der Einvernahme sei, sagte sie aus, dass sie heute beide Schlüssel habe (F/A 21). Auf Nachfrage gab sie an, dass im Tat- zeitpunkt auch Familienmitglieder ihres Mannes Zugang zum Fahrzeug gehabt hätten (F/A 22). Angesprochen auf den Beschuldigten sagte sie aus, dass sie das leider nicht sagen könne. Sie könne sich nicht mehr erinnern und möchte nichts falsches sagen (F/A 25). Auf entsprechende Frage, ob der Schlüssel einmal ab- sichtlich bei ihren Eltern deponiert gewesen sei, gab sie keine klare Antwort (F/A 28). 4.8. Weitere Beweismittel Der Untersuchungsbericht "Morphologischer Bildvergleich" vom 21. August 2024 (act. 1/4/18) kam zum Schluss, dass in einer Vorabsichtung weder die ldentitäts- tendenz noch die Nichtidentitätstendenz als Untersuchungsergebnis bevorzugt werden könne. Zwar ergäben sich beim durchgeführten morphologischen Bildver- gleich keine ausschliessenden Merkmalsunterschiede, dennoch sei die Frage nach der Identität der fahrzeuglenkenden Person aufgrund qualitativer Mängel der Beweisaufnahme mit "als nicht entscheidbar" zu beantworten. Weiter würde das Ergebnis des Untersuchungsberichtes unter dem Vorbehalt stehen, dass es sich

- 8 - um eine ganzheitliche Vorabsichtung handele und keine detaillierte morphologi- sche Analyse erfolge. Das Ergebnis der Untersuchung entspreche keinem Wahr- scheinlichkeitsprädikat im Sinne einer Merkmalsanalyse. 4.9. Beweiswürdigung 4.9.1. Auf dem Radarfoto (act. 1/2/1) handelt es sich offensichtlich um einen männlichen Lenker, weshalb die Fahrzeughalterin im Tatzeitpunkt als Lenkerin ausser Betracht fällt. Gemäss ihren Aussagen erlaubt sie ihrer Familie und ihren Freunden, ihr Auto zu fahren, und gab in ihrer Einvernahme an, welche Personen mit ihrem Auto fahren dürfen (vgl. act. 1/3/1 F/A 12 ff.). Es handelt sich also nicht um einen offenen Kreis von Tatverdächtigen. Da es sich, wie bereits erwähnt, um einen männlichen Täter handelt, beschränkt sich der Kreis der Verdächtigen auf die männlichen Familienmitglieder. Von der Fahrzeughalterin werden ihr Ehe- mann, ihr Schwager und ihr Vater genannt. 4.9.2. Auch wenn die Fahrzeughalterin ihren Bruder, den Beschuldigten, nicht ausdrücklich als möglichen Fahrer nannte, hatte er aus folgenden Gründen Zu- gang zu den Schlüsseln und damit zum Fahrzeug: 4.9.3. Bei der polizeilichen Einvernahme gab die Fahrzeughalterin zunächst an, dass sich einer der zwei Autoschlüssel im Haushalt ihrer Eltern befinde, wo auch der Beschuldigte wohne. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie aus, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wo der zweite Schlüssel gewesen sei. Die erste Aussage ist aus folgenden Gründen glaubhaft: Die polizeiliche Ein- vernahme fand etwa einen Monat nach dem Vorfall statt. Ausserdem gab sie bei der polizeilichen Befragung an, dass ihr Vater viele Dinge für sie erledigt habe, wie z. B. das Wechseln der Räder, und dass er viel mit dem Auto gefahren sei. (F/A 22). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der zweite Schlüssel zur Tat- zeit im Haushalt der Eltern befand. Es wäre nicht praktikabel und daher nicht nachvollziehbar, wenn der Vater der Fahrzeughalterin unter diesen Umständen nicht über einen Schlüssel verfügen würde. Dies auch deshalb, weil sich die Fahr- zeughalterin nach ihren Angaben viel im Ausland aufhält und sich eine persönli- che Übergabe des Schlüssels als schwierig erweist. Auch die handschriftliche No-

- 9 - tiz auf dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll, wonach ein Schlüssel nicht auf- findbar sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. Ihre Aus- sage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach der Zweitschlüssel nie absichtlich bei ihren Eltern deponiert gewesen sei, ist ebenfalls nicht überzeu- gend. 4.9.4. Zu berücksichtigen ist auch, dass laut Polizeirapport (act. 1/1) nach der po- lizeilichen Einvernahme der Fahrzeughalterin vom 27. August 2023 weitere poli- zeiliche Ermittlungen im persönlichen Umfeld der Fahrzeughalterin durchgeführt wurden, die zur Ermittlung des Beschuldigten führten. Somit stand im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme der Fahrzeughalterin noch keine bestimmte Person als beschuldigte Person im Zentrum der Ermittlungen. Auch dies spricht dafür, dass ihre Angaben bei der polizeilichen Befragung glaubhaft sind und darauf ab- gestellt werden kann. Zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Fahrzeughalterin stand bereits ihr Bruder als Beschuldigter im Mittelpunkt. Dies erklärt auch ihr teilweise ausweichendes Aussageverhalten bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist da- von auszugehen, dass sich der Zweitschlüssel des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt in der Wohnung der Eltern der Fahrzeughalterin und damit im Zugriffsbereich des Beschuldigten befand. 4.9.5. Der Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt bei seinen Eltern (act. 1/3/1 F/A 18). Er hatte deshalb Zugang zum Schlüssel, auch wenn die Fahrzeughalterin den Beschuldigten weder in der polizeilichen noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme explizit als möglichen Lenker nannte. 4.9.6. Nachfolgend sind alle von der Fahrzeughalterin genannten möglichen Len- ker sowie männliche Familienangehörige, welche Zugang zum Fahrzeugschlüssel hatten, auf Übereinstimmung mit dem Radarfoto zu prüfen. 4.9.7. Vater der Fahrzeughalterin (F._____) … [Abbildung]

- 10 - Vom Foto her kann zunächst der Vater des Beschuldigten und der Fahrzeughalte- rin, F._____, aufgrund des Alters ausgeschlossen werden, da es sich beim Täter auf dem Radarfoto erkennbar um einen jüngeren Mann handelt. Das Vergleichs- bild ist aus dem Jahr 2014 und es gibt kein aktuelleres Bild (act. 1/2/6). Da der Vater aber inzwischen 10 Jahre älter ist als auf dem Vergleichsbild, fällt er damit als Lenker auf dem Radarfoto ohnehin ausser Betracht. 4.9.8. Schwager der Fahrzeughalterin (G._____) … [Abbildung] Als weiterer Fahrer wurde der Schwager der Fahrzeughalterin, G._____, genannt. Dieser ist ebenfalls erkennbar älter als der Lenker auf dem Radarfoto. Auch hier handelt es sich nicht um ein aktuelles Vergleichsbild, weshalb der Schwager im Tatzeitpunkt ebenfalls älter aussah, und damit nicht mit dem Mann auf dem Rada- rfoto übereinstimmt (act. 1/2/5). 4.9.9. Ehemann der Fahrzeughalterin (H._____) … [Abbildung] Weiter genannt wurde der Ehemann der Fahrzeughalterin, H._____. Beim Ver- gleichsfoto handelt es sich um ein aktuelles Bild und vom Alter her würde H._____ als Fahrzeuglenker in Frage kommen (act. 1/2/4). Hier stimmt insbeson- dere der Bartwuchs unterhalb der Lippe nicht überein. Der Mann auf dem Radar- foto hat sowohl links als auch rechts unterhalb der Unterlippe eine größere kahle Stelle und zudem einen dunkleren und dichteren Bartwuchs als der Ehemann der Fahrzeughalterin. Ausserdem läuft die Haarlinie des Ehemannes vorne auf der Stirn spitz zu, während diese Spitze beim Mann auf dem Radarfoto nicht erkenn- bar ist. 4.9.10. Der Beschuldigte (A._____) 4.9.10.1. Zunächst ist auf den von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht einzugehen: Gemäss diesem sind keine morphologischen Ausprägungsunterschiede festgestellt worden, die als gewichtige Ausschlusskrite-

- 11 - rien für eine Identität zu werten seien (act. 1/4/18 S. 6). Anders formuliert schliesst der Untersuchungsbericht die Identität des Beschuldigten nicht aus. Dies bedeu- tet, dass er als Lenker sehr wohl in Frage kommt. Da es sich beim Untersu- chungsbericht um eine Vorabsichtung handelt, wäre auch bei Vorliegen besserer Bilder lediglich eine Tendenz formuliert worden. Mit anderen Worten obliegt es auch dann dem Gericht, festzustellen, ob es den Beschuldigten auf dem Radar- foto mit genügender Sicherheit erkennt oder nicht, wenn im Untersuchungsbericht eine Tendenz angegeben worden wäre. Der Sachverständige hat dem Gericht le- diglich mit seinem Fachwissen zur Verfügung zu stehen, wenn dieses nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Be- urteilung des Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Es ist nicht Aufgabe Abbildung 5 Der Beschuldigte Abbildung 1 Ausschnitt aus dem Radarfoto (act. 1/2/3) des Sachverständigen zu entscheiden, ob er den Beschuldigten auf einem Radar- foto erkennt oder nicht. Diese Entscheidungskompetenz verbleibt beim Gericht. 4.9.10.2. Dies bedeutet aber auch, dass das Gericht nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden ist, dass das Radarfoto von unzureichender Qualität ist. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Dem Gericht steht es frei, das Radarfoto selbst in Augenschein zu nehmen und mit Lichtbildern und dem Erscheinungsbild des Beschuldigten in natura zu vergleichen. Zudem ist aus Sicht des Gerichts das Original-Radarfoto in den elektronischen Untersuchungsakten von besserer Qualität als der im Ermitt- lungsbericht verwendete Ausschnitt des Radarfotos. Das Original-Radarfoto befin- det sich auch bei den elektronischen Akten und ist auf dem Bildschirm in besserer Qualität anzuschauen, als wenn es ausgedruckt wird. … [Abbildung] 4.9.10.3. Vergleicht man nun das Vergleichsbild des Beschuldigten mit dem Fah- rer auf dem Radarfoto, so fällt auf, dass sowohl der Haaransatz als auch die bei- den haarlosen Stellen unter den Lippen identisch sind. Auch der Lichteinfall auf die linke Gesichtshälfte ist an den gleichen Stellen (Kinn, unter dem Auge, auf der Stirn) nahezu identisch. Auch die Nase im schrägen Frontalprofil und die Ge-

- 12 - sichtsform sind sehr ähnlich. Aber nicht nur einzelne Merkmale sind identisch, auch der Gesamteindruck des Gesichts deutet darauf hin, dass es sich beim Fahrzeuglenker um den Beschuldigten handeln muss. 4.9.10.4. Das Gericht konnte sich auch in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2025 einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen. Der Beschul- digte trug den Bart und auch die Haare in der gleichen Länge und Form wie auf den Vergleichsbildern. Zu Beginn der Hauptverhandlung lachte der Beschuldigte das Gericht zur Begrüssung mit offenem Mund an, wobei die Ähnlichkeit zu dem ebenfalls lachenden Mann auf dem Radarfoto augenfällig wurde und er sofort als der Mann auf dem Radarfoto erkennbar war. Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass es sich bei dem Fahrzeugführer auf dem Radarfoto um den Beschuldigten handelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein offener Kreis von Verdächtigen besteht, sondern dieser auf die hier kontrollierten männli- chen Familienmitglieder beschränkt ist. 4.9.11. Fazit Der Beschuldigte hatte sowohl Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln als auch die Erlaubnis, das Fahrzeug als Familienmitglied zu fahren. Zudem ist er auf dem Ra- darfoto eindeutig zu identifizieren. Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift feststeht. Für die rechtliche Würdi- gung ist daher vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 1/11 S. 2 ff.).

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und wurde im Übri- gen auch nicht von der Verteidigerin in Frage gestellt (vgl. act. 8). 5.2. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.

- 13 - 5.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV strafbar gemacht, wobei dies mit einer Geldstrafe von drei Tagessät- zen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft wird. 6.2. Allgemeines zur Strafzumessung 6.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 6.2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das

- 14 - Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 6.3. Objektive Tatschwere 6.3.1. Im Rahmen der Feststellung der objektiven Tatschwere wird die Tat um- schrieben, wie sie nach aussen in Erscheinung getreten ist. Die objektive Tatschwere bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden, wie die Art und Weise des Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes (MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. Basel 2019, N 59 ff.). 6.3.2. Bezüglich der objektiver Tatschwere ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten innerhalb der groben Verkehrsregelverletzung sehr leicht wiegt. Es handelt sich um einen relativ kurzen Tatzeitraum von weniger als einer Minute (berechnet auf Basis, dass die Temporeduktion auf 80 km/h beim D._____ während ca. 2 Streckenkilometern besteht und der Beschuldigte 125 km/h gefah- ren ist) und die Fahrt fand zu einer Zeit mit eher geringem Verkehrsaufkommen statt. Daher ist von einer eher geringen Gefährdung von Drittpersonen auszuge- hen. In objektiver Hinsicht erscheint das Vergehen des Beschuldigten damit ins- gesamt als sehr leicht. 6.4. Subjektive Tatschwere 6.4.1. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die Beweggründe und Ziele, die der Täter verfolgt hat, können sich erschwerend, aber auch mindernd auswirken. Die Bewertung des Tatmotives eines Beschuldigten reicht etwa von verständlich und nachvollziehbar über schwer verständlich und unverständlich bis hin zu ver- werflich und äusserst verwerflich (MATHYS, a.a.O., S. 49 N 101). Bezüglich der

- 15 - Beweggründe des Beschuldigten weisen die subjektive Tatschwere und die Täter- komponente Berührungspunkte auf (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90). Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecheri- schen Willens (BGE 107 IV 60, 63). 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grob- fahrlässig gehandelt hat. Es ist aber von keiner grossen kriminellen Energie aus- zugehen. Es bleibt daher bei einem sehr leichten Verschulden. 6.5. Zwischenfazit zur Tatkomponente Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten sehr leicht, womit sich eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens rechtfertigt. Konkret erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. 6.6. Täterkomponente 6.6.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhält- nissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 6.6.2. Zum Vorleben und den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (act. 1/7) sowie die Angaben zu seiner Person anlässlich der polizeilichen Einvernahme (act. 1/3/2) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in der Schweiz ge- boren, lebt noch bei seinen Eltern und geht seinem Beruf als Berater nach. Da der Beschuldigte auch die Aussagen zu seiner Person verweigert hat, verfügt das Ge- richt über keine weiteren Informationen. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. 6.6.3. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (act. 1/7/9 und act. 7). Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. September 2020 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, da er auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um netto 44 km/h überschritten hatte. Die heute angeklagte Tat beging der Beschuldigte

- 16 - somit kurz nach Ablauf der Probezeit der vorherigen bedingt ausgefällten Strafe. Der Beschuldigte weist damit auch einen getrübten automobilistischen Leumund auf. 6.6.4. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich. 6.7. Insgesamt hat aufgrund der Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe zu erfolgen, nämlich um insgesamt 15 Tagessätze auf gesamthaft 30 Tagessätze. 6.8. Strafart 6.8.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze. Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Min- destdauer einer Freiheitsstrafe 3 Tage. 6.8.2. Eine Geldstrafe reicht vorliegend aus (vgl. Art. 41 StGB). Eine Freiheits- strafe ist nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. 6.9. Höhe des Tagessatz 6.9.1. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 6.9.2. Der Beschuldigte erzielt im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit als Berater ein monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 5'100.–. Der Beschul- digte erklärte zudem weder Vermögen noch Schulden zu haben. Ausserdem ist er

- 17 - nicht unterstützungspflichtig. Der Beschuldigte wohnt mit seinen Eltern zusam- men. Angaben zu seiner Beteiligung an den Mietkosten liegen nicht vor (vgl. act. 1/3/2 F/A 19 bis 21). Angesichts der unter Berücksichtigung dieser persönli- chen und finanziellen Verhältnisse berechneten Leistungsfähigkeit des Beschul- digten ist der Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen. 6.10. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'500.–) zu bestrafen.

7. Vollzug der Geldstrafe 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46). 7.2. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Ver- gehen vorausgesetzt. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und hat kurz nach Ablauf der Probezeit erneut eine praktisch gleiche Tat begangen. Es ist da- von auszugehen, dass ein weiterer bedingter Vollzug einer Geldstrafe beim Be- schuldigten nicht genügend Eindruck machen wird, um ihn von weiteren gleichge- lagerten Delikten abzuhalten. Ein bedingter Vollzug der Geldstrafe kommt dem- entsprechend nicht in Frage, weshalb sie zu vollziehen ist.

- 18 -

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), weswegen bei vorliegendem Ausgang des Verfah- rens die Entscheidgebühr und die Kosten für das Vorverfahren sowie die Ausla- gen dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 8.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft auf Fr. 1'100.– festgelegt und die Auslagen (Gutachten) betra- gen Fr. 1'610.–. 8.3. Die Verteidigerin hat zwar eine Honorarnote (act. 9) zu den Akten gereicht. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist dem Beschuldigten aufgrund des Schuldspruchs jedoch nicht zuzusprechen.

9. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Erwägungen (76 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Oktober 2024 (act. 1/11) ging am 7. November 2024 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 2).

E. 1.2 Zur Hauptverhandlung vom 13. Februar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich und in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. S. 5 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil

- 3 - mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und der Verteidigerin schriftlich im Dispositiv ausgehändigt und der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Ver- handlung zugestellt (act. 11; Prot. S. 5 ff.).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 verlangte die Verteidigerin namens des Beschuldigen fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 13).

E. 2 Anklagevorwurf

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

30. Oktober 2024 (act. 1/11) folgenden Sachverhalt vor:

E. 2.2 Der Beschuldigte habe am 23. Juli 2023, 01:48 Uhr, auf der A…, Fahrtrich- tung B._____, … C._____ [Gemeinde], das Fahrzeug "Mercedes Benz, C 200 4matic", Kontrollschild ZH 1, gelenkt, wobei er auf der Höhe des Autobahnkilome- ters 5.600 in … C._____ (D._____) die dort generell geltende Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h um rechtlich relevante 41 km/h überschritten habe.

E. 2.3 Mit dieser Fahrweise habe der Beschuldigte ein deutlich erhöhtes Risiko ei- nes Verkehrsunfalles für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dies zum einen, da andere auf derselben Fahrstrecke fahrenden oder auf die Auto- bahnstrecke einbiegenden Mobilisten nicht mit einer solch massiven Geschwin- digkeitsüberschreitung gerechnet hätten und auch damit nicht hätten rechnen müssen, was gerade in der Dunkelheit und den dabei anspruchsvolleren Licht- verhältnissen zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten und Toten hätte führen können. Zum anderen habe sich der Bremsweg im Verhältnis zur Geschwindigkeit im Qua- drat erhöht, weshalb er bei einem unerwarteten Hindernis auf der Fahrbahn oder bei einem überraschenden Fahrmanöver Dritter auch nicht rechtzeitig hätte aus- weichen können oder dabei womöglich die Beherrschung über das Fahrzeug ver- loren hätte. Die vorliegende massive Geschwindigkeitsüberschreitung und die da- mit einhergehende erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer seien voraussehbar gewesen und hätten durch den Beschuldigten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und durch die Einhaltung der elementaren Sorgfaltspflichten

- 4 - ohne weiteres vermieden werden können. Indem der Beschuldigte sich weder durch die klare Signalisierung noch durch den weiteren, kurvigen Strassenverlauf bzw. die vorherrschende Umgebung veranlasst gesehen habe, die Geschwindig- keit zu überprüfen bzw. das Tempo zu drosseln, habe er fundamentalste Verhal- tensvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen im Strassenverkehr in bedenkenlo- ser und somit gleichgültiger Art und Weise missachtet.

E. 3 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt

E. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass das Fahrzeug Merce- des Benz mit dem Kennzeichen ZH 1 am 23. Juli 2023 um ca. 01.48 Uhr auf der Autobahn A… beim D._____ mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h anstelle der zulässigen 80 km/h unterwegs war und von einem fix installierten Überwachungs- gerät ein Fotoaufnahme des Fahrzeugs erstellt wurde.

E. 3.2 Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Halterin des Fahrzeuges die Schwes- ter der Beschuldigten, E._____ (früher: E'._____) ist (vgl. act. 1/3/1 F/A 9).

E. 3.3 Bestritten und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Der Beschuldigte machte während des gesamten Untersuchungsverfahrens und der Hauptverhand- lung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er machte weder zur Sache noch zu seiner Person sachdienliche Aussagen (vgl. act. 1/3/2, 1/3/3, 1/3/4 und 1/3/6; Prot. S. 5 ff.).

E. 4 Sachverhaltserstellung

E. 4.1 Es ist gilt nachfolgend zu prüfen, ob die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfenen bestrittenen Sachverhaltselemente nachgewiesen werden können.

E. 4.2 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gradmes- ser soll dabei die eigene Überzeugung sein – sowohl in Bezug auf den Aussage-

- 5 - gehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweisergebnis als Gan- zes (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 41). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). Das Gericht muss alle aus dem Verfahren gewonnenen Er- kenntnisse zur Bildung seiner Überzeugung heranziehen und sie unter allen für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend würdigen. Zu seiner Überzeugung gelangt das Gericht durch Anwendung von Denk-, Natur- und Er- fahrungssätzen, durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse, aber auch über Intuition und Gefühl (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 60).

E. 4.3 Beweisergebnis als Resultat der Beweiswürdigung kommt in der gerichtli- chen Tatsachenfeststellung zum Ausdruck und mündet in der prozessualen Wahr- heit. Diese beruht nicht auf erkennender Beobachtung, sondern normativer Zu- rechnung. Die Wertung besteht in der Aussage, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und nach Überzeugung des Gerichts feststeht. Täterschaft als wich- tigstes Sachverhaltselement wird folglich nicht mit quasi naturwissenschaftlichen Mitteln festgestellt, sondern durch Bewertung der erhobenen Beweise normativ zugeschrieben (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 62).

E. 4.4 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können.

- 6 -

E. 4.5 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes die- nen im Wesentlichen die Aussagen der Fahrzeughalterin und Schwester des Be- schuldigten, E._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men (act. 1/3/1 und 1/3/5), die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen des Beschuldigten (act. 1/3/2, 1/3/3, 1/3/4 und 1/3/6), die Fotoaufnahmen des Radars von Front und Heck (act. 1/2/1-2), die Vergleichsbilder der männli- chen Familienmitglieder der Halterin (act. 1/2/3-6) sowie der morphologische Un- tersuchungsbericht (act. 1/4/18).

E. 4.6 Radarfoto … [Abbildung] Ausgangspunkt der Sachverhaltserstellung ist das Radarfoto von der den Merce- des Benz lenkenden Person vom 23. Juli 2023 (act. 1/2/1). Das elektronische Original-Radarfoto ist von weitaus besserer Qualität als der in das vorliegende Ur- teil aufgenommene und ausgedruckte Bildausschnitt und befindet sich bei den elek- tronischen Akten. Die lenkende Person ist darauf relativ gut erkennbar, auch wenn das Foto etwas unscharf ist. Jedoch ergibt ein unvoreingenommener und objektiver Blick auf das Foto, dass es sich bei der Person um eine jüngere Person zwischen 20 und 30 Jahren männlichen Geschlechts handelt.

E. 4.7 Aussagen der Schwester des Beschuldigten (E._____)

E. 4.7.1 Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme (act. 1/3/1) sagte E._____ aus, dass mehrere Personen aus ihrem Familien- und Freundeskreis Zugang zu ihrem Fahrzeug hätten (F/A 11 und 12). Sie habe keine Kontrolle, wer mit ihrem Auto fahre. Sie sei viel im Ausland und dann stehe das Auto jeweils in ihrer Garage. Sie gehe sehr unkompliziert damit um (F/A 21). Es gebe zwei Schlüssel zu die- sem Fahrzeug (F/A 13), wovon einer bei ihr und einer bei ihren Eltern sei (F/A 14). Handschriftlich brachte sie danach auf dem Einvernahmeprotokoll folgendes an: "(Am 23. Juli war ich nur im Besitz von 1 Fahrzeugschlüssel) 1. war nicht auf- findbar." Weiter gibt sie an, dass im Haushalt ihrer Eltern, ihre Eltern und ihr Bru-

- 7 - der, der Beschuldigte, wohnen würden (F/A 18 und 19). Wer zum Tatzeitpunkt mit dem Auto unterwegs gewesen sei, könne sie nicht sagen, da sie es nicht wisse (F/A 24 und 31). Mit dem Auto unterwegs seien ihr Vater, ihre Schwestern, ihr Ehemann und ihr Schwager (F/A 21, 22, 23 und 29). Ihre Kolleginnen seien auch schon mit dem Auto gefahren (F/A 21). Ihr Vater fahre sehr viel mit dem Auto, da er sehr viel für sie erledige wie z.B. den Radwechsel (F/A 22).

E. 4.7.2 Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme (act. 1/3/5) sagte E._____ aus, dass grundsätzlich nur sie und ihr Ehemann Zugang zum Fahrzeug hätten (F/A 15 und 16). Wenn ihr Mann das Fahrzeug jemandem ande- res gebe, könne sie dies nicht kontrollieren. Sie nehme es auch nicht so streng (F/A 17). Auf Nachfrage gab sie an, dass allenfalls ihr Vater das Fahrzeug lenke (F/A 18). Auf die Frage, wer alles einen Schlüssel zum Fahrzeug gehabt habe, sagte sie aus, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Einer sei sicherlich bei ihr gewesen und der zweite wisse sie nicht mehr. Es sei zu lange her (F/A 20). Dar- auf angesprochen, wie es im Zeitpunkt der Einvernahme sei, sagte sie aus, dass sie heute beide Schlüssel habe (F/A 21). Auf Nachfrage gab sie an, dass im Tat- zeitpunkt auch Familienmitglieder ihres Mannes Zugang zum Fahrzeug gehabt hätten (F/A 22). Angesprochen auf den Beschuldigten sagte sie aus, dass sie das leider nicht sagen könne. Sie könne sich nicht mehr erinnern und möchte nichts falsches sagen (F/A 25). Auf entsprechende Frage, ob der Schlüssel einmal ab- sichtlich bei ihren Eltern deponiert gewesen sei, gab sie keine klare Antwort (F/A 28).

E. 4.8 Weitere Beweismittel Der Untersuchungsbericht "Morphologischer Bildvergleich" vom 21. August 2024 (act. 1/4/18) kam zum Schluss, dass in einer Vorabsichtung weder die ldentitäts- tendenz noch die Nichtidentitätstendenz als Untersuchungsergebnis bevorzugt werden könne. Zwar ergäben sich beim durchgeführten morphologischen Bildver- gleich keine ausschliessenden Merkmalsunterschiede, dennoch sei die Frage nach der Identität der fahrzeuglenkenden Person aufgrund qualitativer Mängel der Beweisaufnahme mit "als nicht entscheidbar" zu beantworten. Weiter würde das Ergebnis des Untersuchungsberichtes unter dem Vorbehalt stehen, dass es sich

- 8 - um eine ganzheitliche Vorabsichtung handele und keine detaillierte morphologi- sche Analyse erfolge. Das Ergebnis der Untersuchung entspreche keinem Wahr- scheinlichkeitsprädikat im Sinne einer Merkmalsanalyse.

E. 4.9 Beweiswürdigung

E. 4.9.1 Auf dem Radarfoto (act. 1/2/1) handelt es sich offensichtlich um einen männlichen Lenker, weshalb die Fahrzeughalterin im Tatzeitpunkt als Lenkerin ausser Betracht fällt. Gemäss ihren Aussagen erlaubt sie ihrer Familie und ihren Freunden, ihr Auto zu fahren, und gab in ihrer Einvernahme an, welche Personen mit ihrem Auto fahren dürfen (vgl. act. 1/3/1 F/A 12 ff.). Es handelt sich also nicht um einen offenen Kreis von Tatverdächtigen. Da es sich, wie bereits erwähnt, um einen männlichen Täter handelt, beschränkt sich der Kreis der Verdächtigen auf die männlichen Familienmitglieder. Von der Fahrzeughalterin werden ihr Ehe- mann, ihr Schwager und ihr Vater genannt.

E. 4.9.2 Auch wenn die Fahrzeughalterin ihren Bruder, den Beschuldigten, nicht ausdrücklich als möglichen Fahrer nannte, hatte er aus folgenden Gründen Zu- gang zu den Schlüsseln und damit zum Fahrzeug:

E. 4.9.3 Bei der polizeilichen Einvernahme gab die Fahrzeughalterin zunächst an, dass sich einer der zwei Autoschlüssel im Haushalt ihrer Eltern befinde, wo auch der Beschuldigte wohne. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie aus, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wo der zweite Schlüssel gewesen sei. Die erste Aussage ist aus folgenden Gründen glaubhaft: Die polizeiliche Ein- vernahme fand etwa einen Monat nach dem Vorfall statt. Ausserdem gab sie bei der polizeilichen Befragung an, dass ihr Vater viele Dinge für sie erledigt habe, wie z. B. das Wechseln der Räder, und dass er viel mit dem Auto gefahren sei. (F/A 22). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der zweite Schlüssel zur Tat- zeit im Haushalt der Eltern befand. Es wäre nicht praktikabel und daher nicht nachvollziehbar, wenn der Vater der Fahrzeughalterin unter diesen Umständen nicht über einen Schlüssel verfügen würde. Dies auch deshalb, weil sich die Fahr- zeughalterin nach ihren Angaben viel im Ausland aufhält und sich eine persönli- che Übergabe des Schlüssels als schwierig erweist. Auch die handschriftliche No-

- 9 - tiz auf dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll, wonach ein Schlüssel nicht auf- findbar sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. Ihre Aus- sage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach der Zweitschlüssel nie absichtlich bei ihren Eltern deponiert gewesen sei, ist ebenfalls nicht überzeu- gend.

E. 4.9.4 Zu berücksichtigen ist auch, dass laut Polizeirapport (act. 1/1) nach der po- lizeilichen Einvernahme der Fahrzeughalterin vom 27. August 2023 weitere poli- zeiliche Ermittlungen im persönlichen Umfeld der Fahrzeughalterin durchgeführt wurden, die zur Ermittlung des Beschuldigten führten. Somit stand im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme der Fahrzeughalterin noch keine bestimmte Person als beschuldigte Person im Zentrum der Ermittlungen. Auch dies spricht dafür, dass ihre Angaben bei der polizeilichen Befragung glaubhaft sind und darauf ab- gestellt werden kann. Zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Fahrzeughalterin stand bereits ihr Bruder als Beschuldigter im Mittelpunkt. Dies erklärt auch ihr teilweise ausweichendes Aussageverhalten bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist da- von auszugehen, dass sich der Zweitschlüssel des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt in der Wohnung der Eltern der Fahrzeughalterin und damit im Zugriffsbereich des Beschuldigten befand.

E. 4.9.5 Der Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt bei seinen Eltern (act. 1/3/1 F/A 18). Er hatte deshalb Zugang zum Schlüssel, auch wenn die Fahrzeughalterin den Beschuldigten weder in der polizeilichen noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme explizit als möglichen Lenker nannte.

E. 4.9.6 Nachfolgend sind alle von der Fahrzeughalterin genannten möglichen Len- ker sowie männliche Familienangehörige, welche Zugang zum Fahrzeugschlüssel hatten, auf Übereinstimmung mit dem Radarfoto zu prüfen.

E. 4.9.7 Vater der Fahrzeughalterin (F._____) … [Abbildung]

- 10 - Vom Foto her kann zunächst der Vater des Beschuldigten und der Fahrzeughalte- rin, F._____, aufgrund des Alters ausgeschlossen werden, da es sich beim Täter auf dem Radarfoto erkennbar um einen jüngeren Mann handelt. Das Vergleichs- bild ist aus dem Jahr 2014 und es gibt kein aktuelleres Bild (act. 1/2/6). Da der Vater aber inzwischen 10 Jahre älter ist als auf dem Vergleichsbild, fällt er damit als Lenker auf dem Radarfoto ohnehin ausser Betracht.

E. 4.9.8 Schwager der Fahrzeughalterin (G._____) … [Abbildung] Als weiterer Fahrer wurde der Schwager der Fahrzeughalterin, G._____, genannt. Dieser ist ebenfalls erkennbar älter als der Lenker auf dem Radarfoto. Auch hier handelt es sich nicht um ein aktuelles Vergleichsbild, weshalb der Schwager im Tatzeitpunkt ebenfalls älter aussah, und damit nicht mit dem Mann auf dem Rada- rfoto übereinstimmt (act. 1/2/5).

E. 4.9.9 Ehemann der Fahrzeughalterin (H._____) … [Abbildung] Weiter genannt wurde der Ehemann der Fahrzeughalterin, H._____. Beim Ver- gleichsfoto handelt es sich um ein aktuelles Bild und vom Alter her würde H._____ als Fahrzeuglenker in Frage kommen (act. 1/2/4). Hier stimmt insbeson- dere der Bartwuchs unterhalb der Lippe nicht überein. Der Mann auf dem Radar- foto hat sowohl links als auch rechts unterhalb der Unterlippe eine größere kahle Stelle und zudem einen dunkleren und dichteren Bartwuchs als der Ehemann der Fahrzeughalterin. Ausserdem läuft die Haarlinie des Ehemannes vorne auf der Stirn spitz zu, während diese Spitze beim Mann auf dem Radarfoto nicht erkenn- bar ist.

E. 4.9.10 Der Beschuldigte (A._____)

E. 4.9.10.1 Zunächst ist auf den von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht einzugehen: Gemäss diesem sind keine morphologischen Ausprägungsunterschiede festgestellt worden, die als gewichtige Ausschlusskrite-

- 11 - rien für eine Identität zu werten seien (act. 1/4/18 S. 6). Anders formuliert schliesst der Untersuchungsbericht die Identität des Beschuldigten nicht aus. Dies bedeu- tet, dass er als Lenker sehr wohl in Frage kommt. Da es sich beim Untersu- chungsbericht um eine Vorabsichtung handelt, wäre auch bei Vorliegen besserer Bilder lediglich eine Tendenz formuliert worden. Mit anderen Worten obliegt es auch dann dem Gericht, festzustellen, ob es den Beschuldigten auf dem Radar- foto mit genügender Sicherheit erkennt oder nicht, wenn im Untersuchungsbericht eine Tendenz angegeben worden wäre. Der Sachverständige hat dem Gericht le- diglich mit seinem Fachwissen zur Verfügung zu stehen, wenn dieses nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Be- urteilung des Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Es ist nicht Aufgabe Abbildung 5 Der Beschuldigte Abbildung 1 Ausschnitt aus dem Radarfoto (act. 1/2/3) des Sachverständigen zu entscheiden, ob er den Beschuldigten auf einem Radar- foto erkennt oder nicht. Diese Entscheidungskompetenz verbleibt beim Gericht.

E. 4.9.10.2 Dies bedeutet aber auch, dass das Gericht nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden ist, dass das Radarfoto von unzureichender Qualität ist. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Dem Gericht steht es frei, das Radarfoto selbst in Augenschein zu nehmen und mit Lichtbildern und dem Erscheinungsbild des Beschuldigten in natura zu vergleichen. Zudem ist aus Sicht des Gerichts das Original-Radarfoto in den elektronischen Untersuchungsakten von besserer Qualität als der im Ermitt- lungsbericht verwendete Ausschnitt des Radarfotos. Das Original-Radarfoto befin- det sich auch bei den elektronischen Akten und ist auf dem Bildschirm in besserer Qualität anzuschauen, als wenn es ausgedruckt wird. … [Abbildung]

E. 4.9.10.3 Vergleicht man nun das Vergleichsbild des Beschuldigten mit dem Fah- rer auf dem Radarfoto, so fällt auf, dass sowohl der Haaransatz als auch die bei- den haarlosen Stellen unter den Lippen identisch sind. Auch der Lichteinfall auf die linke Gesichtshälfte ist an den gleichen Stellen (Kinn, unter dem Auge, auf der Stirn) nahezu identisch. Auch die Nase im schrägen Frontalprofil und die Ge-

- 12 - sichtsform sind sehr ähnlich. Aber nicht nur einzelne Merkmale sind identisch, auch der Gesamteindruck des Gesichts deutet darauf hin, dass es sich beim Fahrzeuglenker um den Beschuldigten handeln muss.

E. 4.9.10.4 Das Gericht konnte sich auch in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2025 einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen. Der Beschul- digte trug den Bart und auch die Haare in der gleichen Länge und Form wie auf den Vergleichsbildern. Zu Beginn der Hauptverhandlung lachte der Beschuldigte das Gericht zur Begrüssung mit offenem Mund an, wobei die Ähnlichkeit zu dem ebenfalls lachenden Mann auf dem Radarfoto augenfällig wurde und er sofort als der Mann auf dem Radarfoto erkennbar war. Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass es sich bei dem Fahrzeugführer auf dem Radarfoto um den Beschuldigten handelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein offener Kreis von Verdächtigen besteht, sondern dieser auf die hier kontrollierten männli- chen Familienmitglieder beschränkt ist.

E. 4.9.11 Fazit Der Beschuldigte hatte sowohl Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln als auch die Erlaubnis, das Fahrzeug als Familienmitglied zu fahren. Zudem ist er auf dem Ra- darfoto eindeutig zu identifizieren. Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift feststeht. Für die rechtliche Würdi- gung ist daher vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 1/11 S. 2 ff.).

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und wurde im Übri- gen auch nicht von der Verteidigerin in Frage gestellt (vgl. act. 8).

E. 5.2 Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.

- 13 -

E. 5.3 Dementsprechend ist der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

E. 6 Strafzumessung

E. 6.1 Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV strafbar gemacht, wobei dies mit einer Geldstrafe von drei Tagessät- zen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft wird.

E. 6.2 Allgemeines zur Strafzumessung

E. 6.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 6.2.2 Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das

- 14 - Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6).

E. 6.3 Objektive Tatschwere

E. 6.3.1 Im Rahmen der Feststellung der objektiven Tatschwere wird die Tat um- schrieben, wie sie nach aussen in Erscheinung getreten ist. Die objektive Tatschwere bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden, wie die Art und Weise des Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes (MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. Basel 2019, N 59 ff.).

E. 6.3.2 Bezüglich der objektiver Tatschwere ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten innerhalb der groben Verkehrsregelverletzung sehr leicht wiegt. Es handelt sich um einen relativ kurzen Tatzeitraum von weniger als einer Minute (berechnet auf Basis, dass die Temporeduktion auf 80 km/h beim D._____ während ca. 2 Streckenkilometern besteht und der Beschuldigte 125 km/h gefah- ren ist) und die Fahrt fand zu einer Zeit mit eher geringem Verkehrsaufkommen statt. Daher ist von einer eher geringen Gefährdung von Drittpersonen auszuge- hen. In objektiver Hinsicht erscheint das Vergehen des Beschuldigten damit ins- gesamt als sehr leicht.

E. 6.4 Subjektive Tatschwere

E. 6.4.1 Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die Beweggründe und Ziele, die der Täter verfolgt hat, können sich erschwerend, aber auch mindernd auswirken. Die Bewertung des Tatmotives eines Beschuldigten reicht etwa von verständlich und nachvollziehbar über schwer verständlich und unverständlich bis hin zu ver- werflich und äusserst verwerflich (MATHYS, a.a.O., S. 49 N 101). Bezüglich der

- 15 - Beweggründe des Beschuldigten weisen die subjektive Tatschwere und die Täter- komponente Berührungspunkte auf (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90). Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecheri- schen Willens (BGE 107 IV 60, 63).

E. 6.4.2 Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grob- fahrlässig gehandelt hat. Es ist aber von keiner grossen kriminellen Energie aus- zugehen. Es bleibt daher bei einem sehr leichten Verschulden.

E. 6.5 Zwischenfazit zur Tatkomponente Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten sehr leicht, womit sich eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens rechtfertigt. Konkret erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen.

E. 6.6 Täterkomponente

E. 6.6.1 Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhält- nissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat.

E. 6.6.2 Zum Vorleben und den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (act. 1/7) sowie die Angaben zu seiner Person anlässlich der polizeilichen Einvernahme (act. 1/3/2) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in der Schweiz ge- boren, lebt noch bei seinen Eltern und geht seinem Beruf als Berater nach. Da der Beschuldigte auch die Aussagen zu seiner Person verweigert hat, verfügt das Ge- richt über keine weiteren Informationen. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus.

E. 6.6.3 Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (act. 1/7/9 und act. 7). Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. September 2020 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, da er auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um netto 44 km/h überschritten hatte. Die heute angeklagte Tat beging der Beschuldigte

- 16 - somit kurz nach Ablauf der Probezeit der vorherigen bedingt ausgefällten Strafe. Der Beschuldigte weist damit auch einen getrübten automobilistischen Leumund auf.

E. 6.6.4 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich.

E. 6.7 Insgesamt hat aufgrund der Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe zu erfolgen, nämlich um insgesamt 15 Tagessätze auf gesamthaft 30 Tagessätze.

E. 6.8 Strafart

E. 6.8.1 Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze. Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Min- destdauer einer Freiheitsstrafe 3 Tage.

E. 6.8.2 Eine Geldstrafe reicht vorliegend aus (vgl. Art. 41 StGB). Eine Freiheits- strafe ist nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten.

E. 6.9 Höhe des Tagessatz

E. 6.9.1 Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen.

E. 6.9.2 Der Beschuldigte erzielt im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit als Berater ein monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 5'100.–. Der Beschul- digte erklärte zudem weder Vermögen noch Schulden zu haben. Ausserdem ist er

- 17 - nicht unterstützungspflichtig. Der Beschuldigte wohnt mit seinen Eltern zusam- men. Angaben zu seiner Beteiligung an den Mietkosten liegen nicht vor (vgl. act. 1/3/2 F/A 19 bis 21). Angesichts der unter Berücksichtigung dieser persönli- chen und finanziellen Verhältnisse berechneten Leistungsfähigkeit des Beschul- digten ist der Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen.

E. 6.10 Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'500.–) zu bestrafen.

E. 7 Vollzug der Geldstrafe

E. 7.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46).

E. 7.2 In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Ver- gehen vorausgesetzt. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und hat kurz nach Ablauf der Probezeit erneut eine praktisch gleiche Tat begangen. Es ist da- von auszugehen, dass ein weiterer bedingter Vollzug einer Geldstrafe beim Be- schuldigten nicht genügend Eindruck machen wird, um ihn von weiteren gleichge- lagerten Delikten abzuhalten. Ein bedingter Vollzug der Geldstrafe kommt dem- entsprechend nicht in Frage, weshalb sie zu vollziehen ist.

- 18 -

E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 8.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), weswegen bei vorliegendem Ausgang des Verfah- rens die Entscheidgebühr und die Kosten für das Vorverfahren sowie die Ausla- gen dem Beschuldigten aufzuerlegen sind.

E. 8.2 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft auf Fr. 1'100.– festgelegt und die Auslagen (Gutachten) betra- gen Fr. 1'610.–.

E. 8.3 Die Verteidigerin hat zwar eine Honorarnote (act. 9) zu den Akten gereicht. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist dem Beschuldigten aufgrund des Schuldspruchs jedoch nicht zuzusprechen.

E. 9 Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'500.–).
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. - 19 -
  5. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'610.– Gutachten Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
  6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  8. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro I._____, im Doppel  und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Verteidigung  die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro I._____, im Doppel  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons  Zürich je gegen Empfangsbestätigung.
  9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, - 20 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 13. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Maier MLaw Geiger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240068-I/Mp/U02/mg Mitwirkend: Bezirksrichter Dr. iur. Maier Gerichtsschreiberin MLaw Geiger Urteil vom 13. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 30. Oktober 2024 (act. 1/11) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:

1. Die Anklagebehörde: (act. 1/11 S. 4) Schuldspruch im Sinne der Anklage  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–  Vollzug der Geldstrafe  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 2'170.–)

2. Die erbetene Verteidigung: (Prot. S. 5 ff.) Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung  vollumfänglich freizusprechen. Die Kosten des Verfahrens, inklusive diejenigen der Voruntersuchung,  seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschuldigte sei für die erbetene Verteidigung gemäss beiliegen-  der Honorarnote zu entschädigen.

3. Der Beschuldigte: (Prot. S. 5 ff., sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der erbetenen Verteidigung  Erwägungen:

1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Oktober 2024 (act. 1/11) ging am 7. November 2024 beim Bezirksgericht Uster ein. Mit Verfügung vom 13. November 2024 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 2). 1.2. Zur Hauptverhandlung vom 13. Februar 2025 erschien der Beschuldigte persönlich und in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. S. 5 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil

- 3 - mündlich eröffnet und dem Beschuldigten und der Verteidigerin schriftlich im Dispositiv ausgehändigt und der Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Ver- handlung zugestellt (act. 11; Prot. S. 5 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 verlangte die Verteidigerin namens des Beschuldigen fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 13).

2. Anklagevorwurf 2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom

30. Oktober 2024 (act. 1/11) folgenden Sachverhalt vor: 2.2. Der Beschuldigte habe am 23. Juli 2023, 01:48 Uhr, auf der A…, Fahrtrich- tung B._____, … C._____ [Gemeinde], das Fahrzeug "Mercedes Benz, C 200 4matic", Kontrollschild ZH 1, gelenkt, wobei er auf der Höhe des Autobahnkilome- ters 5.600 in … C._____ (D._____) die dort generell geltende Höchstgeschwindig- keit von 80 km/h um rechtlich relevante 41 km/h überschritten habe. 2.3. Mit dieser Fahrweise habe der Beschuldigte ein deutlich erhöhtes Risiko ei- nes Verkehrsunfalles für sich und andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dies zum einen, da andere auf derselben Fahrstrecke fahrenden oder auf die Auto- bahnstrecke einbiegenden Mobilisten nicht mit einer solch massiven Geschwin- digkeitsüberschreitung gerechnet hätten und auch damit nicht hätten rechnen müssen, was gerade in der Dunkelheit und den dabei anspruchsvolleren Licht- verhältnissen zu Fehleinschätzungen und Fehlreaktionen und in der Folge zu schweren Verkehrsunfällen mit Schwerverletzten und Toten hätte führen können. Zum anderen habe sich der Bremsweg im Verhältnis zur Geschwindigkeit im Qua- drat erhöht, weshalb er bei einem unerwarteten Hindernis auf der Fahrbahn oder bei einem überraschenden Fahrmanöver Dritter auch nicht rechtzeitig hätte aus- weichen können oder dabei womöglich die Beherrschung über das Fahrzeug ver- loren hätte. Die vorliegende massive Geschwindigkeitsüberschreitung und die da- mit einhergehende erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer seien voraussehbar gewesen und hätten durch den Beschuldigten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und durch die Einhaltung der elementaren Sorgfaltspflichten

- 4 - ohne weiteres vermieden werden können. Indem der Beschuldigte sich weder durch die klare Signalisierung noch durch den weiteren, kurvigen Strassenverlauf bzw. die vorherrschende Umgebung veranlasst gesehen habe, die Geschwindig- keit zu überprüfen bzw. das Tempo zu drosseln, habe er fundamentalste Verhal- tensvorschriften und Sicherheitsvorkehrungen im Strassenverkehr in bedenkenlo- ser und somit gleichgültiger Art und Weise missachtet.

3. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt 3.1. Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass das Fahrzeug Merce- des Benz mit dem Kennzeichen ZH 1 am 23. Juli 2023 um ca. 01.48 Uhr auf der Autobahn A… beim D._____ mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h anstelle der zulässigen 80 km/h unterwegs war und von einem fix installierten Überwachungs- gerät ein Fotoaufnahme des Fahrzeugs erstellt wurde. 3.2. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Halterin des Fahrzeuges die Schwes- ter der Beschuldigten, E._____ (früher: E'._____) ist (vgl. act. 1/3/1 F/A 9). 3.3. Bestritten und Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit, ob der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Der Beschuldigte machte während des gesamten Untersuchungsverfahrens und der Hauptverhand- lung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er machte weder zur Sache noch zu seiner Person sachdienliche Aussagen (vgl. act. 1/3/2, 1/3/3, 1/3/4 und 1/3/6; Prot. S. 5 ff.).

4. Sachverhaltserstellung 4.1. Es ist gilt nachfolgend zu prüfen, ob die dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfenen bestrittenen Sachverhaltselemente nachgewiesen werden können. 4.2. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gradmes- ser soll dabei die eigene Überzeugung sein – sowohl in Bezug auf den Aussage-

- 5 - gehalt jedes einzelnen Beweismittels als auch auf das Beweisergebnis als Gan- zes (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 41). Die Überzeugung des Gerichts muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichts 1P.474/2004 E. 2.2). Das Gericht muss alle aus dem Verfahren gewonnenen Er- kenntnisse zur Bildung seiner Überzeugung heranziehen und sie unter allen für die Urteilsfindung wesentlichen Gesichtspunkten erschöpfend würdigen. Zu seiner Überzeugung gelangt das Gericht durch Anwendung von Denk-, Natur- und Er- fahrungssätzen, durch Zuhilfenahme wissenschaftlicher Erkenntnisse, aber auch über Intuition und Gefühl (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 60). 4.3. Beweisergebnis als Resultat der Beweiswürdigung kommt in der gerichtli- chen Tatsachenfeststellung zum Ausdruck und mündet in der prozessualen Wahr- heit. Diese beruht nicht auf erkennender Beobachtung, sondern normativer Zu- rechnung. Die Wertung besteht in der Aussage, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt ist und nach Überzeugung des Gerichts feststeht. Täterschaft als wich- tigstes Sachverhaltselement wird folglich nicht mit quasi naturwissenschaftlichen Mitteln festgestellt, sondern durch Bewertung der erhobenen Beweise normativ zugeschrieben (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 StPO N 62). 4.4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeu- ten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen wer- den können.

- 6 - 4.5. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes die- nen im Wesentlichen die Aussagen der Fahrzeughalterin und Schwester des Be- schuldigten, E._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernah- men (act. 1/3/1 und 1/3/5), die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einver- nahmen des Beschuldigten (act. 1/3/2, 1/3/3, 1/3/4 und 1/3/6), die Fotoaufnahmen des Radars von Front und Heck (act. 1/2/1-2), die Vergleichsbilder der männli- chen Familienmitglieder der Halterin (act. 1/2/3-6) sowie der morphologische Un- tersuchungsbericht (act. 1/4/18). 4.6. Radarfoto … [Abbildung] Ausgangspunkt der Sachverhaltserstellung ist das Radarfoto von der den Merce- des Benz lenkenden Person vom 23. Juli 2023 (act. 1/2/1). Das elektronische Original-Radarfoto ist von weitaus besserer Qualität als der in das vorliegende Ur- teil aufgenommene und ausgedruckte Bildausschnitt und befindet sich bei den elek- tronischen Akten. Die lenkende Person ist darauf relativ gut erkennbar, auch wenn das Foto etwas unscharf ist. Jedoch ergibt ein unvoreingenommener und objektiver Blick auf das Foto, dass es sich bei der Person um eine jüngere Person zwischen 20 und 30 Jahren männlichen Geschlechts handelt. 4.7. Aussagen der Schwester des Beschuldigten (E._____) 4.7.1. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme (act. 1/3/1) sagte E._____ aus, dass mehrere Personen aus ihrem Familien- und Freundeskreis Zugang zu ihrem Fahrzeug hätten (F/A 11 und 12). Sie habe keine Kontrolle, wer mit ihrem Auto fahre. Sie sei viel im Ausland und dann stehe das Auto jeweils in ihrer Garage. Sie gehe sehr unkompliziert damit um (F/A 21). Es gebe zwei Schlüssel zu die- sem Fahrzeug (F/A 13), wovon einer bei ihr und einer bei ihren Eltern sei (F/A 14). Handschriftlich brachte sie danach auf dem Einvernahmeprotokoll folgendes an: "(Am 23. Juli war ich nur im Besitz von 1 Fahrzeugschlüssel) 1. war nicht auf- findbar." Weiter gibt sie an, dass im Haushalt ihrer Eltern, ihre Eltern und ihr Bru-

- 7 - der, der Beschuldigte, wohnen würden (F/A 18 und 19). Wer zum Tatzeitpunkt mit dem Auto unterwegs gewesen sei, könne sie nicht sagen, da sie es nicht wisse (F/A 24 und 31). Mit dem Auto unterwegs seien ihr Vater, ihre Schwestern, ihr Ehemann und ihr Schwager (F/A 21, 22, 23 und 29). Ihre Kolleginnen seien auch schon mit dem Auto gefahren (F/A 21). Ihr Vater fahre sehr viel mit dem Auto, da er sehr viel für sie erledige wie z.B. den Radwechsel (F/A 22). 4.7.2. Anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme (act. 1/3/5) sagte E._____ aus, dass grundsätzlich nur sie und ihr Ehemann Zugang zum Fahrzeug hätten (F/A 15 und 16). Wenn ihr Mann das Fahrzeug jemandem ande- res gebe, könne sie dies nicht kontrollieren. Sie nehme es auch nicht so streng (F/A 17). Auf Nachfrage gab sie an, dass allenfalls ihr Vater das Fahrzeug lenke (F/A 18). Auf die Frage, wer alles einen Schlüssel zum Fahrzeug gehabt habe, sagte sie aus, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Einer sei sicherlich bei ihr gewesen und der zweite wisse sie nicht mehr. Es sei zu lange her (F/A 20). Dar- auf angesprochen, wie es im Zeitpunkt der Einvernahme sei, sagte sie aus, dass sie heute beide Schlüssel habe (F/A 21). Auf Nachfrage gab sie an, dass im Tat- zeitpunkt auch Familienmitglieder ihres Mannes Zugang zum Fahrzeug gehabt hätten (F/A 22). Angesprochen auf den Beschuldigten sagte sie aus, dass sie das leider nicht sagen könne. Sie könne sich nicht mehr erinnern und möchte nichts falsches sagen (F/A 25). Auf entsprechende Frage, ob der Schlüssel einmal ab- sichtlich bei ihren Eltern deponiert gewesen sei, gab sie keine klare Antwort (F/A 28). 4.8. Weitere Beweismittel Der Untersuchungsbericht "Morphologischer Bildvergleich" vom 21. August 2024 (act. 1/4/18) kam zum Schluss, dass in einer Vorabsichtung weder die ldentitäts- tendenz noch die Nichtidentitätstendenz als Untersuchungsergebnis bevorzugt werden könne. Zwar ergäben sich beim durchgeführten morphologischen Bildver- gleich keine ausschliessenden Merkmalsunterschiede, dennoch sei die Frage nach der Identität der fahrzeuglenkenden Person aufgrund qualitativer Mängel der Beweisaufnahme mit "als nicht entscheidbar" zu beantworten. Weiter würde das Ergebnis des Untersuchungsberichtes unter dem Vorbehalt stehen, dass es sich

- 8 - um eine ganzheitliche Vorabsichtung handele und keine detaillierte morphologi- sche Analyse erfolge. Das Ergebnis der Untersuchung entspreche keinem Wahr- scheinlichkeitsprädikat im Sinne einer Merkmalsanalyse. 4.9. Beweiswürdigung 4.9.1. Auf dem Radarfoto (act. 1/2/1) handelt es sich offensichtlich um einen männlichen Lenker, weshalb die Fahrzeughalterin im Tatzeitpunkt als Lenkerin ausser Betracht fällt. Gemäss ihren Aussagen erlaubt sie ihrer Familie und ihren Freunden, ihr Auto zu fahren, und gab in ihrer Einvernahme an, welche Personen mit ihrem Auto fahren dürfen (vgl. act. 1/3/1 F/A 12 ff.). Es handelt sich also nicht um einen offenen Kreis von Tatverdächtigen. Da es sich, wie bereits erwähnt, um einen männlichen Täter handelt, beschränkt sich der Kreis der Verdächtigen auf die männlichen Familienmitglieder. Von der Fahrzeughalterin werden ihr Ehe- mann, ihr Schwager und ihr Vater genannt. 4.9.2. Auch wenn die Fahrzeughalterin ihren Bruder, den Beschuldigten, nicht ausdrücklich als möglichen Fahrer nannte, hatte er aus folgenden Gründen Zu- gang zu den Schlüsseln und damit zum Fahrzeug: 4.9.3. Bei der polizeilichen Einvernahme gab die Fahrzeughalterin zunächst an, dass sich einer der zwei Autoschlüssel im Haushalt ihrer Eltern befinde, wo auch der Beschuldigte wohne. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte sie aus, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, wo der zweite Schlüssel gewesen sei. Die erste Aussage ist aus folgenden Gründen glaubhaft: Die polizeiliche Ein- vernahme fand etwa einen Monat nach dem Vorfall statt. Ausserdem gab sie bei der polizeilichen Befragung an, dass ihr Vater viele Dinge für sie erledigt habe, wie z. B. das Wechseln der Räder, und dass er viel mit dem Auto gefahren sei. (F/A 22). Es ist daher davon auszugehen, dass sich der zweite Schlüssel zur Tat- zeit im Haushalt der Eltern befand. Es wäre nicht praktikabel und daher nicht nachvollziehbar, wenn der Vater der Fahrzeughalterin unter diesen Umständen nicht über einen Schlüssel verfügen würde. Dies auch deshalb, weil sich die Fahr- zeughalterin nach ihren Angaben viel im Ausland aufhält und sich eine persönli- che Übergabe des Schlüssels als schwierig erweist. Auch die handschriftliche No-

- 9 - tiz auf dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll, wonach ein Schlüssel nicht auf- findbar sei, erweist sich vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. Ihre Aus- sage in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach der Zweitschlüssel nie absichtlich bei ihren Eltern deponiert gewesen sei, ist ebenfalls nicht überzeu- gend. 4.9.4. Zu berücksichtigen ist auch, dass laut Polizeirapport (act. 1/1) nach der po- lizeilichen Einvernahme der Fahrzeughalterin vom 27. August 2023 weitere poli- zeiliche Ermittlungen im persönlichen Umfeld der Fahrzeughalterin durchgeführt wurden, die zur Ermittlung des Beschuldigten führten. Somit stand im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme der Fahrzeughalterin noch keine bestimmte Person als beschuldigte Person im Zentrum der Ermittlungen. Auch dies spricht dafür, dass ihre Angaben bei der polizeilichen Befragung glaubhaft sind und darauf ab- gestellt werden kann. Zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Fahrzeughalterin stand bereits ihr Bruder als Beschuldigter im Mittelpunkt. Dies erklärt auch ihr teilweise ausweichendes Aussageverhalten bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist da- von auszugehen, dass sich der Zweitschlüssel des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt in der Wohnung der Eltern der Fahrzeughalterin und damit im Zugriffsbereich des Beschuldigten befand. 4.9.5. Der Beschuldigte wohnte im Tatzeitpunkt bei seinen Eltern (act. 1/3/1 F/A 18). Er hatte deshalb Zugang zum Schlüssel, auch wenn die Fahrzeughalterin den Beschuldigten weder in der polizeilichen noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme explizit als möglichen Lenker nannte. 4.9.6. Nachfolgend sind alle von der Fahrzeughalterin genannten möglichen Len- ker sowie männliche Familienangehörige, welche Zugang zum Fahrzeugschlüssel hatten, auf Übereinstimmung mit dem Radarfoto zu prüfen. 4.9.7. Vater der Fahrzeughalterin (F._____) … [Abbildung]

- 10 - Vom Foto her kann zunächst der Vater des Beschuldigten und der Fahrzeughalte- rin, F._____, aufgrund des Alters ausgeschlossen werden, da es sich beim Täter auf dem Radarfoto erkennbar um einen jüngeren Mann handelt. Das Vergleichs- bild ist aus dem Jahr 2014 und es gibt kein aktuelleres Bild (act. 1/2/6). Da der Vater aber inzwischen 10 Jahre älter ist als auf dem Vergleichsbild, fällt er damit als Lenker auf dem Radarfoto ohnehin ausser Betracht. 4.9.8. Schwager der Fahrzeughalterin (G._____) … [Abbildung] Als weiterer Fahrer wurde der Schwager der Fahrzeughalterin, G._____, genannt. Dieser ist ebenfalls erkennbar älter als der Lenker auf dem Radarfoto. Auch hier handelt es sich nicht um ein aktuelles Vergleichsbild, weshalb der Schwager im Tatzeitpunkt ebenfalls älter aussah, und damit nicht mit dem Mann auf dem Rada- rfoto übereinstimmt (act. 1/2/5). 4.9.9. Ehemann der Fahrzeughalterin (H._____) … [Abbildung] Weiter genannt wurde der Ehemann der Fahrzeughalterin, H._____. Beim Ver- gleichsfoto handelt es sich um ein aktuelles Bild und vom Alter her würde H._____ als Fahrzeuglenker in Frage kommen (act. 1/2/4). Hier stimmt insbeson- dere der Bartwuchs unterhalb der Lippe nicht überein. Der Mann auf dem Radar- foto hat sowohl links als auch rechts unterhalb der Unterlippe eine größere kahle Stelle und zudem einen dunkleren und dichteren Bartwuchs als der Ehemann der Fahrzeughalterin. Ausserdem läuft die Haarlinie des Ehemannes vorne auf der Stirn spitz zu, während diese Spitze beim Mann auf dem Radarfoto nicht erkenn- bar ist. 4.9.10. Der Beschuldigte (A._____) 4.9.10.1. Zunächst ist auf den von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Untersuchungsbericht einzugehen: Gemäss diesem sind keine morphologischen Ausprägungsunterschiede festgestellt worden, die als gewichtige Ausschlusskrite-

- 11 - rien für eine Identität zu werten seien (act. 1/4/18 S. 6). Anders formuliert schliesst der Untersuchungsbericht die Identität des Beschuldigten nicht aus. Dies bedeu- tet, dass er als Lenker sehr wohl in Frage kommt. Da es sich beim Untersu- chungsbericht um eine Vorabsichtung handelt, wäre auch bei Vorliegen besserer Bilder lediglich eine Tendenz formuliert worden. Mit anderen Worten obliegt es auch dann dem Gericht, festzustellen, ob es den Beschuldigten auf dem Radar- foto mit genügender Sicherheit erkennt oder nicht, wenn im Untersuchungsbericht eine Tendenz angegeben worden wäre. Der Sachverständige hat dem Gericht le- diglich mit seinem Fachwissen zur Verfügung zu stehen, wenn dieses nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Be- urteilung des Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Es ist nicht Aufgabe Abbildung 5 Der Beschuldigte Abbildung 1 Ausschnitt aus dem Radarfoto (act. 1/2/3) des Sachverständigen zu entscheiden, ob er den Beschuldigten auf einem Radar- foto erkennt oder nicht. Diese Entscheidungskompetenz verbleibt beim Gericht. 4.9.10.2. Dies bedeutet aber auch, dass das Gericht nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden ist, dass das Radarfoto von unzureichender Qualität ist. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Dem Gericht steht es frei, das Radarfoto selbst in Augenschein zu nehmen und mit Lichtbildern und dem Erscheinungsbild des Beschuldigten in natura zu vergleichen. Zudem ist aus Sicht des Gerichts das Original-Radarfoto in den elektronischen Untersuchungsakten von besserer Qualität als der im Ermitt- lungsbericht verwendete Ausschnitt des Radarfotos. Das Original-Radarfoto befin- det sich auch bei den elektronischen Akten und ist auf dem Bildschirm in besserer Qualität anzuschauen, als wenn es ausgedruckt wird. … [Abbildung] 4.9.10.3. Vergleicht man nun das Vergleichsbild des Beschuldigten mit dem Fah- rer auf dem Radarfoto, so fällt auf, dass sowohl der Haaransatz als auch die bei- den haarlosen Stellen unter den Lippen identisch sind. Auch der Lichteinfall auf die linke Gesichtshälfte ist an den gleichen Stellen (Kinn, unter dem Auge, auf der Stirn) nahezu identisch. Auch die Nase im schrägen Frontalprofil und die Ge-

- 12 - sichtsform sind sehr ähnlich. Aber nicht nur einzelne Merkmale sind identisch, auch der Gesamteindruck des Gesichts deutet darauf hin, dass es sich beim Fahrzeuglenker um den Beschuldigten handeln muss. 4.9.10.4. Das Gericht konnte sich auch in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 2025 einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten verschaffen. Der Beschul- digte trug den Bart und auch die Haare in der gleichen Länge und Form wie auf den Vergleichsbildern. Zu Beginn der Hauptverhandlung lachte der Beschuldigte das Gericht zur Begrüssung mit offenem Mund an, wobei die Ähnlichkeit zu dem ebenfalls lachenden Mann auf dem Radarfoto augenfällig wurde und er sofort als der Mann auf dem Radarfoto erkennbar war. Für das Gericht besteht kein Zweifel, dass es sich bei dem Fahrzeugführer auf dem Radarfoto um den Beschuldigten handelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein offener Kreis von Verdächtigen besteht, sondern dieser auf die hier kontrollierten männli- chen Familienmitglieder beschränkt ist. 4.9.11. Fazit Der Beschuldigte hatte sowohl Zugang zu den Fahrzeugschlüsseln als auch die Erlaubnis, das Fahrzeug als Familienmitglied zu fahren. Zudem ist er auf dem Ra- darfoto eindeutig zu identifizieren. Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift feststeht. Für die rechtliche Würdi- gung ist daher vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen (act. 1/11 S. 2 ff.).

5. Rechtliche Würdigung 5.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und wurde im Übri- gen auch nicht von der Verteidigerin in Frage gestellt (vgl. act. 8). 5.2. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.

- 13 - 5.3. Dementsprechend ist der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.

6. Strafzumessung 6.1. Strafrahmen Bei der Bemessung der Strafe ist der gesetzliche Strafrahmen zu beachten. Vor- liegend hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV strafbar gemacht, wobei dies mit einer Geldstrafe von drei Tagessät- zen bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft wird. 6.2. Allgemeines zur Strafzumessung 6.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 6.2.2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie sowie der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das

- 14 - Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Stra- fen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis (HUG, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. und Art. 48 N 4 und 6). 6.3. Objektive Tatschwere 6.3.1. Im Rahmen der Feststellung der objektiven Tatschwere wird die Tat um- schrieben, wie sie nach aussen in Erscheinung getreten ist. Die objektive Tatschwere bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Für die Bewertung der objektiven Tatschwere kann auf verschiedene Kriterien zurückgegriffen werden, wie die Art und Weise des Tatvorgehens und das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes (MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, 2. Aufl. Basel 2019, N 59 ff.). 6.3.2. Bezüglich der objektiver Tatschwere ist festzuhalten, dass das Verschulden des Beschuldigten innerhalb der groben Verkehrsregelverletzung sehr leicht wiegt. Es handelt sich um einen relativ kurzen Tatzeitraum von weniger als einer Minute (berechnet auf Basis, dass die Temporeduktion auf 80 km/h beim D._____ während ca. 2 Streckenkilometern besteht und der Beschuldigte 125 km/h gefah- ren ist) und die Fahrt fand zu einer Zeit mit eher geringem Verkehrsaufkommen statt. Daher ist von einer eher geringen Gefährdung von Drittpersonen auszuge- hen. In objektiver Hinsicht erscheint das Vergehen des Beschuldigten damit ins- gesamt als sehr leicht. 6.4. Subjektive Tatschwere 6.4.1. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere anzurechnen ist. Die Beweggründe und Ziele, die der Täter verfolgt hat, können sich erschwerend, aber auch mindernd auswirken. Die Bewertung des Tatmotives eines Beschuldigten reicht etwa von verständlich und nachvollziehbar über schwer verständlich und unverständlich bis hin zu ver- werflich und äusserst verwerflich (MATHYS, a.a.O., S. 49 N 101). Bezüglich der

- 15 - Beweggründe des Beschuldigten weisen die subjektive Tatschwere und die Täter- komponente Berührungspunkte auf (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90). Zur subjektiven Tatschwere gehört vor allem die Intensität des verbrecheri- schen Willens (BGE 107 IV 60, 63). 6.4.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte grob- fahrlässig gehandelt hat. Es ist aber von keiner grossen kriminellen Energie aus- zugehen. Es bleibt daher bei einem sehr leichten Verschulden. 6.5. Zwischenfazit zur Tatkomponente Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Tatkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten sehr leicht, womit sich eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens rechtfertigt. Konkret erscheint eine hypotheti- sche Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. 6.6. Täterkomponente 6.6.1. Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus den persönlichen Verhält- nissen, dem Vorleben sowie dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat. 6.6.2. Zum Vorleben und den persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Personalakten (act. 1/7) sowie die Angaben zu seiner Person anlässlich der polizeilichen Einvernahme (act. 1/3/2) verwiesen werden. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist in der Schweiz ge- boren, lebt noch bei seinen Eltern und geht seinem Beruf als Berater nach. Da der Beschuldigte auch die Aussagen zu seiner Person verweigert hat, verfügt das Ge- richt über keine weiteren Informationen. Diese persönlichen Verhältnisse wirken sich hinsichtlich der Strafzumessung als neutral aus. 6.6.3. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (act. 1/7/9 und act. 7). Der Beschuldigte wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 23. September 2020 zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, da er auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um netto 44 km/h überschritten hatte. Die heute angeklagte Tat beging der Beschuldigte

- 16 - somit kurz nach Ablauf der Probezeit der vorherigen bedingt ausgefällten Strafe. Der Beschuldigte weist damit auch einen getrübten automobilistischen Leumund auf. 6.6.4. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Aspekte ersichtlich. 6.7. Insgesamt hat aufgrund der Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe zu erfolgen, nämlich um insgesamt 15 Tagessätze auf gesamthaft 30 Tagessätze. 6.8. Strafart 6.8.1. Als Strafen sieht das Strafgesetzbuch Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB, Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 StGB und bei Übertretungen Busse im Sinne von Art. 106 StGB vor. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze. Gemäss Art. 40 StGB beträgt die Min- destdauer einer Freiheitsstrafe 3 Tage. 6.8.2. Eine Geldstrafe reicht vorliegend aus (vgl. Art. 41 StGB). Eine Freiheits- strafe ist nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. 6.9. Höhe des Tagessatz 6.9.1. Die Zahl der Tagessätze ist nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–, kann aber ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, auf Fr. 10.– gesenkt werden. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. 6.9.2. Der Beschuldigte erzielt im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit als Berater ein monatliches Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn von Fr. 5'100.–. Der Beschul- digte erklärte zudem weder Vermögen noch Schulden zu haben. Ausserdem ist er

- 17 - nicht unterstützungspflichtig. Der Beschuldigte wohnt mit seinen Eltern zusam- men. Angaben zu seiner Beteiligung an den Mietkosten liegen nicht vor (vgl. act. 1/3/2 F/A 19 bis 21). Angesichts der unter Berücksichtigung dieser persönli- chen und finanziellen Verhältnisse berechneten Leistungsfähigkeit des Beschul- digten ist der Tagessatz auf Fr. 50.– festzusetzen. 6.10. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'500.–) zu bestrafen.

7. Vollzug der Geldstrafe 7.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Bege- hung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Mate- riell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhalts- punkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünsti- gen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 46). 7.2. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer Verbrechen oder Ver- gehen vorausgesetzt. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und hat kurz nach Ablauf der Probezeit erneut eine praktisch gleiche Tat begangen. Es ist da- von auszugehen, dass ein weiterer bedingter Vollzug einer Geldstrafe beim Be- schuldigten nicht genügend Eindruck machen wird, um ihn von weiteren gleichge- lagerten Delikten abzuhalten. Ein bedingter Vollzug der Geldstrafe kommt dem- entsprechend nicht in Frage, weshalb sie zu vollziehen ist.

- 18 -

8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO), weswegen bei vorliegendem Ausgang des Verfah- rens die Entscheidgebühr und die Kosten für das Vorverfahren sowie die Ausla- gen dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. 8.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d sowie § 14 Abs. 1 lit. a der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gebühr für das Vorverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft auf Fr. 1'100.– festgelegt und die Auslagen (Gutachten) betra- gen Fr. 1'610.–. 8.3. Die Verteidigerin hat zwar eine Honorarnote (act. 9) zu den Akten gereicht. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist dem Beschuldigten aufgrund des Schuldspruchs jedoch nicht zuzusprechen.

9. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'500.–).

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

- 19 -

5. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'610.– Gutachten Fr. 1'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

8. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben)  die Verteidigung (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro I._____, im Doppel  und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Verteidigung  die Staatsanwaltschaft See / Oberland, Büro I._____, im Doppel  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (kanzlei.staso@ji.zh.ch)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo-  stra.pdf@ji.zh.ch Amt für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons  Zürich je gegen Empfangsbestätigung.

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,

- 20 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 13. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Maier MLaw Geiger