Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dossier 1 (Covid-19-Betrug / Urkundenfälschung) 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten bezüglich des Covid-19-Betrugs und der Urkundenfälschung den in der beigehefteten Anklageschrift erwähnten Sach- verhalt vor (act. 17 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte ist geständig, die in der Anklageschrift behaupteten Anga- ben in der Covid-19-Kreditvereinbarung gemacht zu haben (act. 1/3/1 S. 1 ff.; act. 1/3/2 S. 1 ff.; act. 1/3/4 S. 2 ff.; Prot. S. 8 ff.). Die relevante Kreditvereinbarung sowie die in der Anklageschrift erwähnten tatsächlichen Umsatzzahlen der Jahre 2018 und 2019 ergeben sich ebenfalls aus den Akten (act. 1/1/3=act. 1/2/3/5; act. 1/2/3/39; act. 1/2/3/40). Der Beschuldigte bestreitet die subjektiven Sachver- haltselemente, welche sein Wissen und Wollen im Zusammenhang mit der Tatbe- gehung betreffen. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsa- chen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststell- bare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage dar- stellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen).
2. Anklagevorwurf Dossier 2 (Vergehen gegen das Geldspielgesetz) 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten bezüglich des Vergehens gegen das Geldspielgesetz den in der beigehefteten Anklageschrift erwähnten Sachverhalt vor (act. 17 S. 8 ff.). 2.2. Die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen (act. 17 S. 10 ff.) sind ak- tenkundig (act. 1/2/3/31; act. 1/2/3/36; 1/2/3/43-46), ebenfalls ist aufgrund der Sachbeweismittel erstellt, dass die C._____ Ltd. mit Sitz und Lizenz auf D._____
- 5 - Online Sportwetten und Glücksspiele angeboten hat, welche von der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 86 BGS als unbewilligtes Geldspielangebot für den Zugang aus der Schweiz gesperrt waren (vgl. act. 1/2/1; act. 1/1/4; act. 1/1/5; act. 1/1/6; act. 1/2/3/23; act. 1/2/3/32; act. 1/3/3 S. 42 ff., S. 52 ff.). Der Beschul- digte ist geständig, im Zeitraum Januar bis Februar 2021 die in der Anklageschrift genannten Zahlungen, wobei es sich gemäss seinen Angaben um Wettschulden der C._____ Ltd. gehandelt habe, an deren Kunden in der Schweiz ausbezahlt zu haben (act. 1/3/1 S. 16 ff., S. 22; act. 1/2/3/57). Er gibt ausdrücklich an, davon aus- gegangen zu sein, dass es sich um Gewinne oder Rückzahlungen der C._____ Ltd. gegenüber deren Kunden gehandelt habe (act. 1/3/1 S. 22). Gegenüber der E._____ habe er zunächst fälschlicherweise behauptet, dass es sich um Nachlass- zahlungen handle, um die Wogen zu glätten. Später habe er es "ja offen gelegt", um was für Zahlungen es sich in Wirklichkeit gehandelt habe (act. 1/3/1 S. 25). Schliesslich gibt der Beschuldigte zu, die Wettgewinne gemäss einer internen Liste ausbezahlt zu haben, auf der Wetteinsätze und Gewinne ersichtlich gewesen seien (act. 1/3/1 S. 26). Mit den Auszahlungen habe er sein "weiteres Gehalt" verdient (act. 1/3/1 S. 26). Der Anklagesachverhalt ist gemäss den Sachbeweismitteln und den Einlassungen des Beschuldigten erstellt. Der Beschuldigte stellt sich indes auf den Standpunkt, er habe sich durch die Vornahme der Zahlungen keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht. Die diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen be- treffen im Wesentlichen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens, weshalb dar- auf nachfolgend einzugehen zu sein wird. III. Rechtliche Würdigung
1. Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1) 1.1. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Eine solche kann
- 6 - sich aus der Errichtung eines sog. Lügengebäudes bzw. besonderen Machenschaf- ten im Sinne von eigentlichen Inszenierungen ergeben. Bei einfachen falschen An- gaben bejaht die Rechtsprechung Arglist namentlich dann, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betref- fenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhält- nisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrän- gen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozia- ladäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags be- trugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3 mit Hinweisen; 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 in fine). 1.2. Der Beschuldigte stellte sich zunächst auf den Standpunkt, er sei – entgegen der Behauptung der Anklage – "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" gewesen im Sinne der Kreditvereinbarung. Er brachte diesbezüglich vor (act. 1/3/1 S. 3 F/A 17, 44, 60, 233; act. 1/3/4 S. 5; Prot. S. 13 ff.), dass im fraglichen Zeitraum (um den
4. April 2020) in wirtschaftlicher Hinsicht enorme Panik und Existenzängste bei ihm ausgebrochen seien, da erstmals zu seinen Lebzeiten eine Pandemie, drastische behördliche Massnahmen und der Verlust von Mandaten im Raum gestanden seien. Sein Büro sei auf Neu-Akquisitionen angewiesen, er habe keine Terminan- fragen mehr erhalten für Neu-Akquisitionen und Klienten hätten sich aufgrund der Situation nicht mehr treffen wollen. Ausserdem sei er 2015 und 2018 selbst schwer an einem Virus erkrankt, weshalb er sich in gesundheitlicher aber auch wirtschaft- licher Hinsicht schlimmste Szenarien ausgemalt habe. Zu seinen Zukunftsängsten beigetragen habe der Umstand, dass sich sämtliche seiner vier Kinder in Ausbil- dung befunden hätten und diese von ihm wirtschaftlich abhängig gewesen seien. Schliesslich sei er Verwaltungsrat des Gastronomieunternehmens F._____ AG ge- wesen, welches im März 2020 geschlossen worden sei, weshalb er befürchtet habe, in "diesen Strudel" mit hineingezogen zu werden. Wie der Beschuldigte zu Recht argumentiert (act. 23 S. 28 f.; Prot. S. 13), darf im Rahmen einer nachträgli-
- 7 - chen Betrachtungsweise nicht ausser Acht gelassen werden, welche tiefe Verunsi- cherung die Pandemie-Situation bei Teilen der Bevölkerung auslöste. Die unver- gleichbare Ausgangslage (globale Pandemie, Unklarheit über Gefährlichkeit des Virus, drastische behördliche Massnahmen, tiefgreifende Ängste oder gar Panik in Teilen der Bevölkerung), die sich zu jener Zeit präsentierte, ist in subjektiver Hin- sicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte trug die Umstände, welche zu seiner Vorstellung einer unmittelbar bevorstehenden schwe- ren wirtschaftlichen Einbusse führte, glaubhaft vor. Beim Begriff der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung handelt es sich um einen weiten, auslegungsbedürf- tigen Begriff. Die Beeinträchtigung kann in Abhängigkeit der Branche unterschied- lichster Natur sein. Auch künftige Liquiditätsengpässe konnten zur Inanspruch- nahme eines Covid-19-Kredits berechtigen (vgl. Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 2.3.; 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.6., zur Publ. vorgese- hen). Vor diesem Hintergrund ist letztlich nicht entscheidend, ob abnehmende Kli- entenkontakte und Akquise-Termine, frühere Erkrankungen oder Schliessungen anderer Unternehmungen, wie es der Beschuldigte vorbrachte, in objektiver Hin- sicht tatsächlich eine künftige wirtschaftliche Beeinträchtigung indizierten. Denn mindestens in subjektiver Hinsicht belegen die Vorbringen des Beschuldigten seine Annahme konkreter, erheblicher wirtschaftlicher Beeinträchtigungen, weshalb der Beschuldigte sich in dieser Hinsicht keiner vorsätzlichen Falschangabe schuldig gemacht hat. 1.3. Bezüglich des Vorwurfs der unzutreffenden Umsatzzahlen wendet der Be- schuldigte ein, er habe keine falsche Umsatzzahlen angegeben, sondern lediglich die Nettolohnsumme angegeben, was zu einer Schätzung von Fr. 500'000.– Um- satz geführt habe. 1.4. Der Einwand des Beschuldigten geht fehl. Es mag zutreffen, dass die An- gabe des Beschuldigten betreffend die Nettolohnsumme nicht falsch war. Seltsam mutet aber zunächst bereits die vom Beschuldigten geschilderte Vorgehensweise beim Ausfüllen der Kreditvereinbarung an, wonach er seine Steuerunterlagen kon- sultiert haben will, um seine angegebene Nettolohnsumme von Fr. 260'000.– zu berechnen (act. 1/3/1 S. 10), zumal bei dieser Vorgehensweise näher gelegen
- 8 - hätte, die ebenfalls aus den Steuerunterlagen ersichtlichen Umsatzzahlen anzuge- ben. Tatsachenwidrig gab er in der Folge einen geschätzten Umsatz von Fr. 500'000.– an, der in keinem Verhältnis zum tatsächlichen in der Vergangenheit erzielten (und dem Beschuldigten bekannten) Umsatz stand. Dem Beschuldigten war selbstredend zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt, welchen Umsatz er im Jahr 2019 erwirtschaftet hatte. So gab er bei der Polizei an, er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgegangen, dass in tatsächlicher Hinsicht ein Umsatz von Fr. 300'000.– dem Erfahrungswert aus der Vergangenheit entsprochen habe (act. 1/3/1 S. 6 F/A 43). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung behauptete, er habe den Begriff "Umsatzerlös" nicht verstanden (Prot. S. 11), han- delt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung des geschäftserfahrenen Be- schuldigten. Indem er letztlich aber eine Schätzung angab, die in keinem erklärba- ren Verhältnis zum (ihm bekannten) vergangenen Umsatz stand, täuschte er die Bank über den von ihm als realistisch angesehenen Umsatz (vgl. JEAN-RICHARD- DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, in: Jusletter 3. August 2020 S. 6), zumal er mit der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung ausdrücklich bestä- tigte, er gehe von der Richtigkeit der gemachten Angaben aus (vgl. act. 1/1/3). Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte sich nicht mit dem Argument entlasten, er habe die richtige Nettolohnsumme angegeben und der Umsatzerlös sei "auto- matisiert" bzw. durch eine "Programmierung" (vgl. act. 1/3/1 S. 10, S. 15; act. 1/3/2 S. 2) auf das Dreifache hochgerechnet worden. Selbst wenn die Zahl nach Eingabe der Nettolohnsumme hochgerechnet worden wäre, hat der Beschuldigte diese An- gabe zur Kenntnis genommen, unterschriftlich bestätigt und damit zu eigen ge- macht. Wenn der Beschuldigte der Meinung wäre, sein Umsatzerlös betrage Fr. 300'000, wäre es ihm freigestanden, im entsprechenden Feld Fr. 300'000.– ein- zutragen. Die Spitzfindigkeit der Argumentation des Beschuldigten verdeutlicht sich im Übrigen aus der folgenden Aussage (Hervorhebung nicht im Original): "Wenn ich für den geschätzten Umsatzerlös von angeblich CHF 500'000.– unterschrieben habe, dann habe ich damit nicht gelogen sondern ich habe es geschätzt, bzw. ich habe es nicht geschätzt. Ich habe dieser Schätzung nicht widersprochen." (vgl. act. 1/3/1 F/A 70 S. 10). Der Beschuldigte verkennt, dass er sich durch die Einrei- chung und Unterzeichnung des Antrags nicht zu einem willenlosen Instrument ei-
- 9 - nes Formulars gemacht hat; mit dem Ausfüllen des Formulars und der Unterzeich- nung bestätigte er ausdrücklich, dass diese (Schätz)-Angaben seines Wissens zu- treffend seien. Soweit der Beschuldigte einwendet, dass eine Schätzung ein "zu- künftiges Ereignis" betreffe (Prot. S. 10), trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Wenn er damit beabsichtigt geltend zu machen, dass eine Schätzung naturgemäss ungenau sei, trifft dies zwar zu, indes geht das Vorbringen angesichts des Wissens des Beschuldigten um die Unwahrheit der Angabe an der Sache vorbei. Indem der Beschuldigte (implizit) angab, über keine aktuellen Umsatzzahlen zu verfügen, und gleichzeitig explizit erklärte, von einem geschätzten Umsatzerlös von Fr. 500'000.– auszugehen, täuschte er die Kreditgeberin über den Umstand, dass er tatsächlich wusste, dass er einen deutlich tieferen Umsatz erzielte und mithin die Vorausset- zungen für einen Covid-Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– nicht erfüllte. Die Kau- salkette zwischen Täuschung und einer von der Wirklichkeit abweichenden Vor- stellung ist zweifelsfrei gegeben. 1.5. Das Bundesgericht hat sich wiederholt zum Tatbestandsmerkmal der Arglist im Rahmen der Beantragung von Covid-19 Kredits geäussert (vgl. statt Vieler BGE 150 IV 169 E. 5.1.4. = Pra 113 [2024] Nr. 46). In Anbetracht der speziellen Situation während der Covid-19-Pandemie, in der eine Überprüfung nicht zumutbar oder überhaupt möglich war, was breit kommuniziert wurde, ist betreffend die unwahren Angaben des Beschuldigten über den geschätzten Umsatz ohne Weiteres von Arg- list auszugehen. Wenn der Beschuldigte angibt, dass seine Bank über die notwen- digen Unterlagen verfügt hätte, um seine unwahren Angaben zu überprüfen, so läuft dieser Einwand ins Leere. Eine Überprüfung durch die Bank vor Auszahlung des Kredits war weder vorgesehen noch zulässig, die Überprüfung der Angaben beschränkte sich mithin lediglich auf eine formelle Überprüfung der Vollständigkeit der Angaben des Formulars (vgl. Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus, S. 4). Dies leuch- tet ein, zumal bei den Finanzinstituten täglich eine Vielzahl an Kreditanträgen ein- ging, die innert kürzester zu verarbeiten war; selbst eine summarische Überprüfung mittels Beizug allfällig verfügbarer Bankunterlagen der (Vielzahl von) Kunden hätte zu einer deutlichen Verzögerung der (Vielzahl von) Auszahlungen geführt. Soweit der Beschuldigte die theoretische Möglichkeit der Überprüfung ins Spiel bringt,
- 10 - hätte dies im Übrigen wohl einen Grossteil der COVID-19-Notkreditnehmer betrof- fen, die den Kredit über ihre Hausbank beantragten, zumal die Hausbank regel- mässig über die erforderlichen Unterlagen verfügen dürfte, um die Angaben (theo- retisch) zu überprüfen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte mit der behaupteten Möglichkeit der Überprüfung seiner Falschangaben durch die Bank nicht entlasten kann. 1.6. Soweit der Beschuldigte einwendet, dass der Bank kein Schaden entstan- den sei, da ihr genügend Sicherheiten zur Verfügung gestanden hätten (act. 1/3/1 S. 9, S. 15; act. 1/3/2 S. 1 f.; act. 1/3/4 S. 6, S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass der Covid-19-Kredit "ausschliesslich durch eine Solidarbürgschaft […] gemäss der COVID-19 Solidarbürgschaftsverordnung […] besichert" ist (vgl. act. 1/1/3). Des Weiteren entsteht bei rechtswidrig erlangten COVID-19-Kredit ein Gefährdungs- schaden beim Bund durch Rückstellungsbedarf, weshalb dem Einwand, dass die Bank nicht geschädigt worden sei, von vornherein kein Erfolg beschieden ist: Die Bank hat in der COVID-Kredit-Konstellation faktische Verfügungsgewalt über das Vermögen des Bundes, weshalb nicht relevant ist, ob der Täter bei seiner Bank über genügend Sicherheiten verfügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.2 = Pra 113 [2024] Nr. 46). Selbst wenn der Täter über Sicherheiten bei der Bank verfügt, so ändert dies aufgrund dieser Dreiparteien-Konstellation nichts daran, dass der Bund ge- schädigt ist, zumal die Bank im Rahmen der automatisch geleisteten Bürgschaft (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.2) in vollem Umfang auf den Bund Rückgriff nehmen kann. Anzumerken ist schliesslich, dass selbst wenn bei der Bank verfügbare Si- cherheiten bestanden hätten, die Bank bereits aus wirtschaftlicher Sicht keinerlei Interesse hätte, diese in Anspruch zu nehmen (womit diese nicht mehr zur Deckung anderer Verpflichtungen zur Verfügung gestanden wären), wenn der Bund in vollem Umfang für den Kredit bürgt. 1.7. Dass der Beschuldigte seine Schulden bei der Bank immer zurückbezahlt habe, er auch ansonsten (für einen "regulären", nicht zinsfreien Kredit) kreditwürdig gewesen sei (act. 1/3/4 S. 7) und den Kredit nach Kontaktierung durch die Bank sofort zurückgezahlt habe, ist für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung. Ent- scheidend ist, dass aufgrund des unter falschen Angaben erwirkten Kredits ein (vor-
- 11 - übergehender) Gefährdungsschaden beim Bund bestand, weil mit Blick auf die er- höhte Gefahr, im Rahmen der Bürgschaft in die Pflicht genommen zu werden, Rückstellungen zu tätigen gewesen wären (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.3.). 1.8. Der Beschuldigte handelte im Wissen um die Unwahrheit seiner Angaben betreffend den geschätzten Umsatzerlös ( vgl. E. II.1.2; E. III.1.4). Ferner handelte er, um einen zinsfreien Kredit gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in Höhe von Fr. 50'000.– zu erhalten, den er nur im reduzierten Umfang von Fr. 29'600.– erhalten hätte, wenn er keine unwahren Angaben gemacht hätte. Damit handelte er vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht. 1.9. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB (Dossier 1) 2.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). 2.2. Die Falschbeurkundung umfasst die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt be- stimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E.
- 12 - 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Einfache schriftliche Lügen genügen nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garantenähnlichen Stel- lung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Ver- trauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsge- mäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspra- xis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 172). 2.3. Beim Covid-19-Kreditantragsformular handelt es sich insofern um eine Ur- kunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück zum Beweis der vom Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit abgegebenen rechtser- heblichen Erklärungen bzw. Zusicherungen bestimmt und geeignet ist (vgl. WOHL- ERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 27 f.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung, AJP 6/2020, Ziff. II.b.2a S. 729). Wer einen unterzeichneten Kreditantrag ver- fälscht oder darauf die Unterschrift des vermeintlichen Gesuchstellers fälscht, macht sich daher der Urkundenfälschung im engeren Sinne strafbar. Dies hat nicht zwingend auch eine erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf den Inhalt der Zusiche- rungen im Covid-19-Kreditantragsformular zur Folge. Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten, die der Erklärende in eigenem Interesse macht, kommt nach stän-
- 13 - diger Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Daran ändert im Kontext mit dem Covid-19-Kreditantrag nichts, dass das ausgefüllte Covid-19-Kreditan- tragsformular bei Genehmigung des Kredits direkt zum Kreditvertrag wurde (vgl. dazu BGE 150 IV 169 E. 3.2.4; CHRIST/KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, N. 18 S. 547), da selbst vertragliche Zu- sicherungen in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen. Auch Verträge sind in der Regel nur insofern Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB, als sie zum Beweis bestimmt und geeignet sind, dass die Vertragspar- teien übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. In Be- zug auf die inhaltliche Richtigkeit der Willenserklärungen und insbesondere die zu- künftige Erfüllung der vertraglichen Pflichten kommt dem Vertrag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dies gilt auch für die Zusicherung des Kreditnehmers in einem Kreditvertrag, den Kredit zurückzuzahlen und nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung zu einem zu- künftigen Verhalten. Wer einen Kredit entgegen einer solchen vertraglichen Zusi- cherung nicht bestimmungsgemäss verwendet, macht sich unter Umständen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; zur Werterhaltungspflicht beim Covid- 19-Kredit: CHRIST/KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, N. 56 f. S. 561; ZRYD/SMADJA, Abus aux crédits Covid-19: aspects pénaux et pratiques, Plaidoyer 4/2021, S. 23; die Werterhaltungspflicht ver- neinend demgegenüber: JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, Jusletter 3. August 2020, Rz. 44), nicht jedoch der Falschbeurkundung strafbar. Wer im Kreditvertrag wahrheitswidrig angibt, er sei rückzahlungswillig, be- geht allenfalls eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Eine Falschbeurkundung geht damit nicht einher. Die Arglist ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus der mangelnden Überprüfbarkeit des Erfüllungswillens als in- nere Tatsache und nicht aus der Verwendung einer inhaltlich unwahren Urkunde (vgl. zum Ganzen etwa: BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.4; 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 3.3.2 und 3.4.2).
- 14 - 2.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bezüglich der Frage der erhöhten Glaubwürdigkeit der im Covid-19-Kreditantrag enthaltenen Erklärun- gen eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Den Angaben im Formular kommt, wenn überhaupt, nicht zwingend in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Den Erklärungen, der Kreditnehmer werde den Kredit nur für laufende Liquiditäts- bedürfnisse verwenden sowie der Kreditnehmer sei wirtschaftlich erheblich beein- trächtigt, kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da diese Angaben faktisch keiner Überprüfung zugänglich wa- ren und sie lediglich Einschätzungen präsentierten und keinen objektiv feststehen- den Sachverhalt (zum Ganzen: Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.4 f., zur Publ. vorgesehen). Bezüglich der in der Anklage behaupteten Falschangabe der wirtschaftlichen Beeinträchtigung fällt eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Abs. 1 Ziff. 1 StGB damit mangels erhöhter Glaubwürdigkeit aus- ser Betracht. Ohnehin wäre auch hier – wie im Rahmen des Betrugsvorwurfs – davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in subjektiver Hinsicht davon ausging, dass aufgrund seiner Wahrnehmungen eine erhebliche wirtschaftliche Be- einträchtigung unmittelbar bevorstand, womit es auch am Vorsatz betreffend die Falschbeurkundung fehlen würde. 2.5. Auch bezüglich der Angabe des geschätzten Umsatzerlöses ist nicht von erhöhter Glaubwürdigkeit auszugehen. Im Rahmen der Kreditbeantragung gab der Beschuldigte in seiner Rolle als kreditbeantragende Person eine Schätzung ab. In dieser Rolle kann ihm von vornherein keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Hinblick auf einen von ihm geschätzten Wert zukommen, es handelt sich gemäss den vor- stehenden theoretischen Ausführungen um eine bloss einseitige Behauptung, der weder durch Gesetz noch dem aus der Schrift erkennbaren Zweck eine erhöhte objektive Glaubwürdigkeit zuzumessen ist. Eine Schätzung ist regelmässig subjek- tiv geprägt, weshalb ihr in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zugerechnet werden dürfte. Eine Ausnahme scheint einzig denkbar in Fällen, in denen ein be- rufsmässiger Schätzer beauftragt wird, eine Schätzung über einen in seiner Exper- tise liegenden Gegenstand vorzunehmen (vgl. etwa BGE 115 IV 114, 119 m. H. auf BGer KassH vom 5. Juni 1984, Str.204/1984). Vorliegend ist dies offensichtlich nicht der Fall, weshalb der Angabe des geschätzten Umsatzerlöses keine erhöhte
- 15 - Glaubwürdigkeit zukommt und Falschbeurkundung ausser Betracht fällt. Der Voll- ständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Frage, ob einer Angabe erhöhte Glaub- würdigkeit zuzumessen ist, unabhängig davon zu beantworten ist, ob Arglist vor- liegt, zumal dabei andere Kriterien massgebend sind (vgl. E. III.2.3.). 2.6. Zusammenfassend handelt es sich bei den Angaben im Covid-19-Kreditan- tragsformular betreffend die wirtschaftliche Beeinträchtigung sowie den geschätz- ten Umsatzerlös nicht um Erklärungen, denen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
3. Vergehen gegen das Geldspielgesetz i.S.v. Art. 130 Abs. 1 BGS 3.1. Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grosss- piele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Botschaft umfasst der Begriff der "Durchführung" im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbin- dung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich Zu- gänglichmachen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlun- gen. Unter "Organisieren" ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. "Zur Verfügung stellen" meint u.a., dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkei- ten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zah- lungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Botschaft vom
21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8498 f. Ziff. 2.10; Urteil des Bun- desgerichts 6B_928/2020 vom 6. September 2020 E. 3.3.2). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Perso- nen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele. Geldspiele sind gemäss Art. 3 lit. a BGS Spiele, bei denen ge- gen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsge- schäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. 3.2. Der Beschuldigte macht zunächst verschiedene Einwendungen hinsichtlich der Tatbegehung in der Schweiz (vgl. act. 23 S. 2 ff.). Unter anderem bringt er vor,
- 16 - es seien keine Spiele auf Schweizer Boden organisiert, durchgeführt oder zur Ver- fügung gestellt worden, es seien keine Verträge auf Schweizer Boden geschlossen worden und er habe sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten. 3.3. Das Territorialprinzip gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB, das gestützt auf Art. 2 VStrR auch auf Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz Anwendung fin- det, besagt, dass nach diesen Gesetzen zu beurteilen ist, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Gestützt auf Art. 8 StGB gilt eine Tätig- keit als dort begangen, wo der Täter dieses ausgeführt hat. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teil- weise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Ent- schluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2011 vom 13. September 2011 E. 2; ferner URSULA CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf interna- tionale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114/1996 S. 245; vgl. auch CHRISTIAN SCHWARZEN- EGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Wirt- schaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, 2001, S. 149 f.). Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeit- lich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts (BGE 105 IV 326; vgl. auch TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 8 N 6). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als gebo- ten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständig- keit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unab- dingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf ei- nem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3). 3.4. C._____ Ltd. stellte Spielern in der Schweiz Online-Wettspiele zur Verfü- gung und zahlte diesen anschliessend auf Schweizer Bankkonten Gewinne aus (act. 1/2/3/27; act. 1/2/3/30; act. 1/2/3/32; act. 1/2/3/57; act. 1/3/1 F/A 95 ff.). Damit liegt ein Anknüpfungsort gemäss den vorstehenden Ausführungen in der Schweiz
- 17 - vor. Wo sich der Beschuldigte oder die Server der C._____ Ltd. zum Tatzeitpunkt befanden und welches das Vertragsstatut war (vgl. act. 1/3/1 S. 16, S. 29; act. 1/3/4 S. 8 f.), ändert am Vorliegen eines strafrechtlichen Anknüpfungspunkts in der Schweiz entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 18) nichts. 3.5. Gemäss den vorstehenden theoretischen Ausführungen (vgl. E. III.3.1.) ist mit der Übernahme des Zahlungsverkehrs die Tatvariante des zur Verfügung Stel- lens erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. act. 23 S. 12), handelt es sich bei der Übernahme des Zahlungsverkehrs nicht um einen untergeordneten (gehilfenschaftlichen) Tatbeitrag; insbesondere bei Online-Glücksspielen, bei de- nen die Auszahlung nicht direkt an einem Automaten erfolgt, scheint offenkundig, dass es sich bei der Übernahme des Zahlungsverkehrs um einen entscheidenden (eigenständigen) Tatbeitrag handelt. Der Umstand, dass der Tatzeitraum relativ kurz war, wirkt sich auf die Strafzumessung, nicht aber auf die rechtliche Würdigung seines Tatbeitrags aus. 3.6. Soweit sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass es sich um "nicht strafbare Kleinspiele" gehandelt habe (act. 23 S. 2; Prot. S. 18), ist der Ein- wand nicht stichhaltig. Bei Sportwetten, die online durchgeführt werden (vgl. E. II.2.2.), handelt es sich von Gesetzes wegen um "Grossspiele" (vgl. Art. 3 lit. e BGS). 3.7. Ebenfalls kann der Beschuldigte sich nicht mit dem Vorbringen entlasten, er habe lediglich Schulden der C._____ Ltd. übernommen (act. 23 S. 11). Es handelt sich bei ihm nicht etwa um einen (unwissenden) Dritten, der die Zahlungen ohne Wissen über deren Zweck auslöste. Schliesslich ändert auch der vom Beschuldig- ten vorgebrachte Umstand, dass die Gewinnausschüttung im Interesse der Spieler erfolgt, die Spieler "nicht betrogen" worden und sämtliche Gewinne ausbezahlt wor- den seien (act. 1/3/2 S. 9), nichts an der Rechtswidrigkeit seines Handelns. 3.8. Schliesslich vermag zutreffen, dass C._____ Ltd. im Ausland über eine Li- zenz verfügte und die ausländischen Aufsichtsbehörden ihre Pflichten wahrnehmen würden (vgl. act. 1/3/1 S. 16; act. 1/3/4 S. 8 f.; act. 1/3/3 S. 89), vor dem Hinter-
- 18 - grund, dass die C._____ Ltd. in der Schweiz über keine Bewilligung verfügte, sind diese Umstände für die Tatbestandsmässigkeit jedoch ebenfalls ohne Belang. 3.9. Indem der Beschuldigte den Zahlungsverkehr der C._____ Ltd. betreffend in der Schweiz domizilierte Kunden übernahm, stellte er anklagegemäss unbewilligt Grossspiele zur Verfügung gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. IV. Strafe
1. Strafrahmen Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordent- lichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.), was hier nicht der Fall ist. Der ordentliche Strafrahmen für den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren, derjenige für das Vergehen gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BGS von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren.
2. Wahl der Strafart 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten ein- zeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle
- 19 - einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen. Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten über- steigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Aus- nahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). 2.2. Ob vorliegend für den Betrug bzw. das Vergehen gegen das Geldspielgesetz mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuldausgleich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen ist, wird bei der Würdigung der fraglichen
- 20 - Delikte im Einzelnen gemäss den vorstehenden theoretischen Grundlagen zu prü- fen sein.
3. Betrug 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere des Betrugs ist festzuhalten, dass die Tathandlung des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht als wenig schwerwie- gend einzustufen ist: Die Vorgehensweise mittels Einreichen eines Formulars mit Falschangaben war simpel, was erheblich strafmindernd wirkt, zumal im Rahmen von Betrugshandlungen regelmässig ein grosser Aufwand (bspw. mit betrügeri- schen Machenschaften etc.) betrieben wird, um den Taterfolg herbeizuführen. Ebenfalls bewegt sich der Erfolg, namentlich der Deliktsbetrag von Fr. 20'400.–, für ein Betrugsdelikt in einem niedrigen Bereich. Der Beschuldigte handelte mit direk- tem Vorsatz. Er wusste insbesondere um die Unwahrheit seiner Angaben betref- fend den geschätzten Umsatzerlös. Weiter handelte er in der Absicht, sich zu be- reichern, was indes tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente relativieren die objektive Tatschwere nicht. 3.2. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung. Die drei Vorstrafen im Baga- tellbereich, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 2. Dezem- ber 2016 erwirkte (vgl. act. 1/10/1; act. 20), wirken sich infolge des Zeitablaufs und des Umstands, dass abgesehen von der Verurteilung wegen eines minderschwe- ren Diebstahls aus dem Jahr 2012 keine einschlägige Verurteilung vorliegt, nicht straferhöhend aus. In Konstellationen wie dieser ist insbesondere zu beachten, dass selbst geringfügige Erhöhungen die Gefahr einer Doppelbestrafung bergen (vgl. Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.3), weshalb auch in dieser Hin- sicht auf eine straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafen im Bagatellbereich zu verzichten ist. Dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist, ist hingegen im Rahmen der Probezeit Rechnung zu tragen. Mit Blick auf das Nacht- atverhalten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den vollen Kreditbetrag noch vor (sicherem) Wissen um die Einleitung eines Strafverfahrens umgehend zu- rückzahlte, was unter dem Titel der Wiedergutmachung erheblich strafmildernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist das Verschulden als sehr leicht zu werten.
- 21 - 3.3. Vorliegend bestehen angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten keine Zweifel an der Vollziehbarkeit einer Geldstrafe. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche eine (kurze) Freiheitsstrafe als erforderlich erscheinen lassen: Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit zwar – wie erwähnt – bereits drei Mal wegen Vergehen oder Verbrechen verurteilt (vgl. act. 1/10/1; act. 20), doch handelte es sich dabei um ein Verkehrsdelikt, begangen im Jahr 2016, um einen Hausfriedensbruch, begangen im Jahr 2014 und um einen Diebstahl, begangen im Jahr 2011, weshalb heute aus spezialpräventiver Sicht keine Freiheitsstrafe erfor- derlich erscheint. Andere Gründe, welche die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Schliesslich handelt es sich nicht um einen Fall, bei dem viele Einzeltaten sachlich und eng miteinander verknüpft sind und eine Geldstrafe bei keinem der Delikte geeignet ist, in genügendem Mass prä- ventiv auf den Täter einzuwirken, weshalb auch aus diesem Grund keine Freiheits- strafe auszusprechen ist. 3.4. Eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen erscheint für den Betrug angemessen.
4. Vergehen gegen das Spielbankengesetz Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Vergehens gegen das Spielbankenge- setz erscheint der Deliktsbetrag von Fr. 370'378.70 zwar hoch, dieser indiziert im Rahmen des vorliegenden Tatbestands aber noch nicht eine besonders gravie- rende Tatschwere: Online-Wettspielanbieter dürften regelmässig – auch kurzfristig
– regelmässig weitaus höhere Umsätze erzielen, zumal allgemein bekannt ist, dass das Online-Wettspielgeschäft ein äusserst kapitalintensives Geschäftsfeld ist. Die Tathandlung wird in quantitativer Hinsicht durch den Umstand, dass der Beschul- digte die Auszahlungen nur für etwas länger als einen Monat übernahm, ebenfalls erheblich relativiert. In qualitativer Hinsicht ist die Übernahme des Zahlungsver- kehrs zwar ein massgeblicher Tatbeitrag für die Durchführung der Online-Wett- spiele, indes betrieb der Beschuldigte im Rahmen seiner Tathandlungen keinen besonders grossen Aufwand. Auch im Übrigen sind keine Anzeichen für eine hohe "kriminelle Energie" des Beschuldigten ersichtlich. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich auch im Rahmen des Vergehens ge- gen das Geldspielgesetz keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände.
- 22 - Das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der die Tat bis zuletzt leugnete, ist neutral zu werten. Bezüglich der Strafartwahl kann ebenfalls auf das Gesagte verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe erscheint bei isolierter Betrachtung für das Vergehen gegen das Geldspielgesetz nicht erforderlich. Als Einzelstrafe für das Vergehen ge- gen das Geldspielgesetz wäre eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszuspre- chen.
5. Asperation / Fazit Mit Blick auf die Eigenständigkeit des Vergehens gegen das Spielbankengesetz gegenüber dem Betrug würde sich eine Asperation in der Höhe von zwei Dritteln der Einzelstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen erweisen. Nachdem die maximale Höhe der Geldstrafe von Gesetzes wegen 180 Tagessätze beträgt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und eine Gesamtbetrachtung des Verschuldens mit nachträg- licher Änderung der Strafart im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausser Betracht fällt (vgl. vorstehend E. IV.2.1.), ist der Beschuldigte mit einer (insgesamt nicht schuldangemessenen) Geldstrafe in der maximalen Höhe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist in Berücksichtigung der günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der weiterhin ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 300'000.– pro Jahr erzielt und keinen finanziellen Unterstützungspflichten mehr unterliegt (vgl. act. 1/10/3; Prot. S. 6), auf Fr. 500.– festzusetzen. Die erstandene Haft von einem Tag ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Aufschub der Strafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen ei- ner ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vor-
- 23 - liegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbeson- dere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt. Des Weiteren ist dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht keine ungünstige Legalprognose zu stellen, weshalb ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist.
2. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Während angesichts der drei Vorstrafen im Bagatellbereich zwar keine grundsätz- lichen Bedenken bezüglich der Legalprognose aufgeworfen werden, erscheint in deren Berücksichtigung eine Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gerecht- fertigt, zumal der Beschuldigte heute – auch wenn seit der letzten Verurteilung fast vier Jahre vergangen sind – doch zum vierten Mal wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wird (vgl. act. 1/10/1; act. 20). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die gerichtliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von einem Fünftel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig
- 24 - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BGS.
2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.– (wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Juni 2021 angeordnete Kontosperre für die nachfolgenden Bankkonti werden aufgeho- ben:
- E._____ Switzerland AG, Stamm-Nummer 1, Konto- Nummer 1.0; .1, Vertragspartner: B._____;
- E._____ Switzerland AG, Stamm-Nummer 1, Konto- Nummer 3.0; .1, Vertragspartner: B._____.
6. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 80817965 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 25 -
8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) Fr. 1'290.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 220.– Auslagen Untersuchung
9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt. Im übrigen Umfang von einem Fünftel werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
10. Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Januar 2024 für seine Aufwendungen im Vorverfahren mit Fr. 4'642.50 bereits vollumfänglich entschädigt wurde. Die Kosten werden im Umfang von vier Fünfteln einst- weilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (im Doppel) die Privatklägerschaft die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (im Doppel) die Privatklägerschaft die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 6
- 26 - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) E._____ Switzerland AG, … [Adresse] hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5, die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Uster hinsichtlich Dispositiv-Zif- fern 7 bis 9, je gegen Empfangsbestätigung.
12. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 10. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw Dharshing MLaw Haferl
- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland erhob am 17. Oktober 2024 Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Betrug, Urkundenfälschung und Ver- gehen gegen das Geldspielgesetz (act. 17). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 30. Ja- nuar 2025 vorgeladen und den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stel- len. Dem Beschuldigten wurde zudem Frist angesetzt, seine finanziellen Verhält- nisse zu belegen (act. 4). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 hielt die Privatklä- gerin an ihrer Konstituierung als Privatklägerin fest und erklärte Verzicht auf Teil- nahme an der Hauptverhandlung (act. 10). Mit Eingaben vom 20. Dezember 2024 sowie 2. Januar 2025 stellte der Beschuldigte diverse prozessuale Anträge (act. 13; act. 14; act. 15; act. 16). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde die Staatsan- waltschaft eingeladen, Antrag betreffend die gesperrten Konti zu stellen, im Übrigen wurden die prozessualen Anträge des Beschuldigten abgewiesen (act. 17). Nach durchgeführter Hauptverhandlung ergibt sich kein Anlass, darauf zurückzukom- men.
E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen ei- ner ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vor-
- 23 - liegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbeson- dere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
E. 1.2 In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt. Des Weiteren ist dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht keine ungünstige Legalprognose zu stellen, weshalb ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist.
2. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Während angesichts der drei Vorstrafen im Bagatellbereich zwar keine grundsätz- lichen Bedenken bezüglich der Legalprognose aufgeworfen werden, erscheint in deren Berücksichtigung eine Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gerecht- fertigt, zumal der Beschuldigte heute – auch wenn seit der letzten Verurteilung fast vier Jahre vergangen sind – doch zum vierten Mal wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wird (vgl. act. 1/10/1; act. 20). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die gerichtliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von einem Fünftel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig
- 24 - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BGS.
2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.– (wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
E. 1.3 Bezüglich des Vorwurfs der unzutreffenden Umsatzzahlen wendet der Be- schuldigte ein, er habe keine falsche Umsatzzahlen angegeben, sondern lediglich die Nettolohnsumme angegeben, was zu einer Schätzung von Fr. 500'000.– Um- satz geführt habe.
E. 1.4 Der Einwand des Beschuldigten geht fehl. Es mag zutreffen, dass die An- gabe des Beschuldigten betreffend die Nettolohnsumme nicht falsch war. Seltsam mutet aber zunächst bereits die vom Beschuldigten geschilderte Vorgehensweise beim Ausfüllen der Kreditvereinbarung an, wonach er seine Steuerunterlagen kon- sultiert haben will, um seine angegebene Nettolohnsumme von Fr. 260'000.– zu berechnen (act. 1/3/1 S. 10), zumal bei dieser Vorgehensweise näher gelegen
- 8 - hätte, die ebenfalls aus den Steuerunterlagen ersichtlichen Umsatzzahlen anzuge- ben. Tatsachenwidrig gab er in der Folge einen geschätzten Umsatz von Fr. 500'000.– an, der in keinem Verhältnis zum tatsächlichen in der Vergangenheit erzielten (und dem Beschuldigten bekannten) Umsatz stand. Dem Beschuldigten war selbstredend zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt, welchen Umsatz er im Jahr 2019 erwirtschaftet hatte. So gab er bei der Polizei an, er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgegangen, dass in tatsächlicher Hinsicht ein Umsatz von Fr. 300'000.– dem Erfahrungswert aus der Vergangenheit entsprochen habe (act. 1/3/1 S. 6 F/A 43). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung behauptete, er habe den Begriff "Umsatzerlös" nicht verstanden (Prot. S. 11), han- delt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung des geschäftserfahrenen Be- schuldigten. Indem er letztlich aber eine Schätzung angab, die in keinem erklärba- ren Verhältnis zum (ihm bekannten) vergangenen Umsatz stand, täuschte er die Bank über den von ihm als realistisch angesehenen Umsatz (vgl. JEAN-RICHARD- DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, in: Jusletter 3. August 2020 S. 6), zumal er mit der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung ausdrücklich bestä- tigte, er gehe von der Richtigkeit der gemachten Angaben aus (vgl. act. 1/1/3). Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte sich nicht mit dem Argument entlasten, er habe die richtige Nettolohnsumme angegeben und der Umsatzerlös sei "auto- matisiert" bzw. durch eine "Programmierung" (vgl. act. 1/3/1 S. 10, S. 15; act. 1/3/2 S. 2) auf das Dreifache hochgerechnet worden. Selbst wenn die Zahl nach Eingabe der Nettolohnsumme hochgerechnet worden wäre, hat der Beschuldigte diese An- gabe zur Kenntnis genommen, unterschriftlich bestätigt und damit zu eigen ge- macht. Wenn der Beschuldigte der Meinung wäre, sein Umsatzerlös betrage Fr. 300'000, wäre es ihm freigestanden, im entsprechenden Feld Fr. 300'000.– ein- zutragen. Die Spitzfindigkeit der Argumentation des Beschuldigten verdeutlicht sich im Übrigen aus der folgenden Aussage (Hervorhebung nicht im Original): "Wenn ich für den geschätzten Umsatzerlös von angeblich CHF 500'000.– unterschrieben habe, dann habe ich damit nicht gelogen sondern ich habe es geschätzt, bzw. ich habe es nicht geschätzt. Ich habe dieser Schätzung nicht widersprochen." (vgl. act. 1/3/1 F/A 70 S. 10). Der Beschuldigte verkennt, dass er sich durch die Einrei- chung und Unterzeichnung des Antrags nicht zu einem willenlosen Instrument ei-
- 9 - nes Formulars gemacht hat; mit dem Ausfüllen des Formulars und der Unterzeich- nung bestätigte er ausdrücklich, dass diese (Schätz)-Angaben seines Wissens zu- treffend seien. Soweit der Beschuldigte einwendet, dass eine Schätzung ein "zu- künftiges Ereignis" betreffe (Prot. S. 10), trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Wenn er damit beabsichtigt geltend zu machen, dass eine Schätzung naturgemäss ungenau sei, trifft dies zwar zu, indes geht das Vorbringen angesichts des Wissens des Beschuldigten um die Unwahrheit der Angabe an der Sache vorbei. Indem der Beschuldigte (implizit) angab, über keine aktuellen Umsatzzahlen zu verfügen, und gleichzeitig explizit erklärte, von einem geschätzten Umsatzerlös von Fr. 500'000.– auszugehen, täuschte er die Kreditgeberin über den Umstand, dass er tatsächlich wusste, dass er einen deutlich tieferen Umsatz erzielte und mithin die Vorausset- zungen für einen Covid-Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– nicht erfüllte. Die Kau- salkette zwischen Täuschung und einer von der Wirklichkeit abweichenden Vor- stellung ist zweifelsfrei gegeben.
E. 1.5 Das Bundesgericht hat sich wiederholt zum Tatbestandsmerkmal der Arglist im Rahmen der Beantragung von Covid-19 Kredits geäussert (vgl. statt Vieler BGE 150 IV 169 E. 5.1.4. = Pra 113 [2024] Nr. 46). In Anbetracht der speziellen Situation während der Covid-19-Pandemie, in der eine Überprüfung nicht zumutbar oder überhaupt möglich war, was breit kommuniziert wurde, ist betreffend die unwahren Angaben des Beschuldigten über den geschätzten Umsatz ohne Weiteres von Arg- list auszugehen. Wenn der Beschuldigte angibt, dass seine Bank über die notwen- digen Unterlagen verfügt hätte, um seine unwahren Angaben zu überprüfen, so läuft dieser Einwand ins Leere. Eine Überprüfung durch die Bank vor Auszahlung des Kredits war weder vorgesehen noch zulässig, die Überprüfung der Angaben beschränkte sich mithin lediglich auf eine formelle Überprüfung der Vollständigkeit der Angaben des Formulars (vgl. Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus, S. 4). Dies leuch- tet ein, zumal bei den Finanzinstituten täglich eine Vielzahl an Kreditanträgen ein- ging, die innert kürzester zu verarbeiten war; selbst eine summarische Überprüfung mittels Beizug allfällig verfügbarer Bankunterlagen der (Vielzahl von) Kunden hätte zu einer deutlichen Verzögerung der (Vielzahl von) Auszahlungen geführt. Soweit der Beschuldigte die theoretische Möglichkeit der Überprüfung ins Spiel bringt,
- 10 - hätte dies im Übrigen wohl einen Grossteil der COVID-19-Notkreditnehmer betrof- fen, die den Kredit über ihre Hausbank beantragten, zumal die Hausbank regel- mässig über die erforderlichen Unterlagen verfügen dürfte, um die Angaben (theo- retisch) zu überprüfen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte mit der behaupteten Möglichkeit der Überprüfung seiner Falschangaben durch die Bank nicht entlasten kann.
E. 1.6 Soweit der Beschuldigte einwendet, dass der Bank kein Schaden entstan- den sei, da ihr genügend Sicherheiten zur Verfügung gestanden hätten (act. 1/3/1 S. 9, S. 15; act. 1/3/2 S. 1 f.; act. 1/3/4 S. 6, S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass der Covid-19-Kredit "ausschliesslich durch eine Solidarbürgschaft […] gemäss der COVID-19 Solidarbürgschaftsverordnung […] besichert" ist (vgl. act. 1/1/3). Des Weiteren entsteht bei rechtswidrig erlangten COVID-19-Kredit ein Gefährdungs- schaden beim Bund durch Rückstellungsbedarf, weshalb dem Einwand, dass die Bank nicht geschädigt worden sei, von vornherein kein Erfolg beschieden ist: Die Bank hat in der COVID-Kredit-Konstellation faktische Verfügungsgewalt über das Vermögen des Bundes, weshalb nicht relevant ist, ob der Täter bei seiner Bank über genügend Sicherheiten verfügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.2 = Pra 113 [2024] Nr. 46). Selbst wenn der Täter über Sicherheiten bei der Bank verfügt, so ändert dies aufgrund dieser Dreiparteien-Konstellation nichts daran, dass der Bund ge- schädigt ist, zumal die Bank im Rahmen der automatisch geleisteten Bürgschaft (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.2) in vollem Umfang auf den Bund Rückgriff nehmen kann. Anzumerken ist schliesslich, dass selbst wenn bei der Bank verfügbare Si- cherheiten bestanden hätten, die Bank bereits aus wirtschaftlicher Sicht keinerlei Interesse hätte, diese in Anspruch zu nehmen (womit diese nicht mehr zur Deckung anderer Verpflichtungen zur Verfügung gestanden wären), wenn der Bund in vollem Umfang für den Kredit bürgt.
E. 1.7 Dass der Beschuldigte seine Schulden bei der Bank immer zurückbezahlt habe, er auch ansonsten (für einen "regulären", nicht zinsfreien Kredit) kreditwürdig gewesen sei (act. 1/3/4 S. 7) und den Kredit nach Kontaktierung durch die Bank sofort zurückgezahlt habe, ist für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung. Ent- scheidend ist, dass aufgrund des unter falschen Angaben erwirkten Kredits ein (vor-
- 11 - übergehender) Gefährdungsschaden beim Bund bestand, weil mit Blick auf die er- höhte Gefahr, im Rahmen der Bürgschaft in die Pflicht genommen zu werden, Rückstellungen zu tätigen gewesen wären (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.3.).
E. 1.8 Der Beschuldigte handelte im Wissen um die Unwahrheit seiner Angaben betreffend den geschätzten Umsatzerlös ( vgl. E. II.1.2; E. III.1.4). Ferner handelte er, um einen zinsfreien Kredit gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in Höhe von Fr. 50'000.– zu erhalten, den er nur im reduzierten Umfang von Fr. 29'600.– erhalten hätte, wenn er keine unwahren Angaben gemacht hätte. Damit handelte er vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht.
E. 1.9 Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB (Dossier 1)
E. 2 Am 30. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher der Beschul- digte erschien (Prot. S. 5 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden.
E. 2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten ein- zeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle
- 19 - einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen. Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten über- steigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Aus- nahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
E. 2.2 Ob vorliegend für den Betrug bzw. das Vergehen gegen das Geldspielgesetz mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuldausgleich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen ist, wird bei der Würdigung der fraglichen
- 20 - Delikte im Einzelnen gemäss den vorstehenden theoretischen Grundlagen zu prü- fen sein.
3. Betrug
E. 2.3 Beim Covid-19-Kreditantragsformular handelt es sich insofern um eine Ur- kunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück zum Beweis der vom Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit abgegebenen rechtser- heblichen Erklärungen bzw. Zusicherungen bestimmt und geeignet ist (vgl. WOHL- ERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 27 f.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung, AJP 6/2020, Ziff. II.b.2a S. 729). Wer einen unterzeichneten Kreditantrag ver- fälscht oder darauf die Unterschrift des vermeintlichen Gesuchstellers fälscht, macht sich daher der Urkundenfälschung im engeren Sinne strafbar. Dies hat nicht zwingend auch eine erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf den Inhalt der Zusiche- rungen im Covid-19-Kreditantragsformular zur Folge. Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten, die der Erklärende in eigenem Interesse macht, kommt nach stän-
- 13 - diger Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Daran ändert im Kontext mit dem Covid-19-Kreditantrag nichts, dass das ausgefüllte Covid-19-Kreditan- tragsformular bei Genehmigung des Kredits direkt zum Kreditvertrag wurde (vgl. dazu BGE 150 IV 169 E. 3.2.4; CHRIST/KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, N. 18 S. 547), da selbst vertragliche Zu- sicherungen in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen. Auch Verträge sind in der Regel nur insofern Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB, als sie zum Beweis bestimmt und geeignet sind, dass die Vertragspar- teien übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. In Be- zug auf die inhaltliche Richtigkeit der Willenserklärungen und insbesondere die zu- künftige Erfüllung der vertraglichen Pflichten kommt dem Vertrag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dies gilt auch für die Zusicherung des Kreditnehmers in einem Kreditvertrag, den Kredit zurückzuzahlen und nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung zu einem zu- künftigen Verhalten. Wer einen Kredit entgegen einer solchen vertraglichen Zusi- cherung nicht bestimmungsgemäss verwendet, macht sich unter Umständen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; zur Werterhaltungspflicht beim Covid- 19-Kredit: CHRIST/KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, N. 56 f. S. 561; ZRYD/SMADJA, Abus aux crédits Covid-19: aspects pénaux et pratiques, Plaidoyer 4/2021, S. 23; die Werterhaltungspflicht ver- neinend demgegenüber: JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, Jusletter 3. August 2020, Rz. 44), nicht jedoch der Falschbeurkundung strafbar. Wer im Kreditvertrag wahrheitswidrig angibt, er sei rückzahlungswillig, be- geht allenfalls eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Eine Falschbeurkundung geht damit nicht einher. Die Arglist ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus der mangelnden Überprüfbarkeit des Erfüllungswillens als in- nere Tatsache und nicht aus der Verwendung einer inhaltlich unwahren Urkunde (vgl. zum Ganzen etwa: BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.4; 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 3.3.2 und 3.4.2).
- 14 -
E. 2.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bezüglich der Frage der erhöhten Glaubwürdigkeit der im Covid-19-Kreditantrag enthaltenen Erklärun- gen eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Den Angaben im Formular kommt, wenn überhaupt, nicht zwingend in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Den Erklärungen, der Kreditnehmer werde den Kredit nur für laufende Liquiditäts- bedürfnisse verwenden sowie der Kreditnehmer sei wirtschaftlich erheblich beein- trächtigt, kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da diese Angaben faktisch keiner Überprüfung zugänglich wa- ren und sie lediglich Einschätzungen präsentierten und keinen objektiv feststehen- den Sachverhalt (zum Ganzen: Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.4 f., zur Publ. vorgesehen). Bezüglich der in der Anklage behaupteten Falschangabe der wirtschaftlichen Beeinträchtigung fällt eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Abs. 1 Ziff. 1 StGB damit mangels erhöhter Glaubwürdigkeit aus- ser Betracht. Ohnehin wäre auch hier – wie im Rahmen des Betrugsvorwurfs – davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in subjektiver Hinsicht davon ausging, dass aufgrund seiner Wahrnehmungen eine erhebliche wirtschaftliche Be- einträchtigung unmittelbar bevorstand, womit es auch am Vorsatz betreffend die Falschbeurkundung fehlen würde.
E. 2.5 Auch bezüglich der Angabe des geschätzten Umsatzerlöses ist nicht von erhöhter Glaubwürdigkeit auszugehen. Im Rahmen der Kreditbeantragung gab der Beschuldigte in seiner Rolle als kreditbeantragende Person eine Schätzung ab. In dieser Rolle kann ihm von vornherein keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Hinblick auf einen von ihm geschätzten Wert zukommen, es handelt sich gemäss den vor- stehenden theoretischen Ausführungen um eine bloss einseitige Behauptung, der weder durch Gesetz noch dem aus der Schrift erkennbaren Zweck eine erhöhte objektive Glaubwürdigkeit zuzumessen ist. Eine Schätzung ist regelmässig subjek- tiv geprägt, weshalb ihr in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zugerechnet werden dürfte. Eine Ausnahme scheint einzig denkbar in Fällen, in denen ein be- rufsmässiger Schätzer beauftragt wird, eine Schätzung über einen in seiner Exper- tise liegenden Gegenstand vorzunehmen (vgl. etwa BGE 115 IV 114, 119 m. H. auf BGer KassH vom 5. Juni 1984, Str.204/1984). Vorliegend ist dies offensichtlich nicht der Fall, weshalb der Angabe des geschätzten Umsatzerlöses keine erhöhte
- 15 - Glaubwürdigkeit zukommt und Falschbeurkundung ausser Betracht fällt. Der Voll- ständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Frage, ob einer Angabe erhöhte Glaub- würdigkeit zuzumessen ist, unabhängig davon zu beantworten ist, ob Arglist vor- liegt, zumal dabei andere Kriterien massgebend sind (vgl. E. III.2.3.).
E. 2.6 Zusammenfassend handelt es sich bei den Angaben im Covid-19-Kreditan- tragsformular betreffend die wirtschaftliche Beeinträchtigung sowie den geschätz- ten Umsatzerlös nicht um Erklärungen, denen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
3. Vergehen gegen das Geldspielgesetz i.S.v. Art. 130 Abs. 1 BGS
E. 3 Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging das nachfolgende Urteil. Der Beschuldigte meldet am 20. Februar Berufung an (act. 28). Mit Nachtragsurteil vom
25. Februar 2025 wurde infolge des nachträglichen Eingangs der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Y1._____ über dessen Entschädigung entschieden (act. 32).
- 4 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dossier 1 (Covid-19-Betrug / Urkundenfälschung)
E. 3.1 Betreffend die objektive Tatschwere des Betrugs ist festzuhalten, dass die Tathandlung des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht als wenig schwerwie- gend einzustufen ist: Die Vorgehensweise mittels Einreichen eines Formulars mit Falschangaben war simpel, was erheblich strafmindernd wirkt, zumal im Rahmen von Betrugshandlungen regelmässig ein grosser Aufwand (bspw. mit betrügeri- schen Machenschaften etc.) betrieben wird, um den Taterfolg herbeizuführen. Ebenfalls bewegt sich der Erfolg, namentlich der Deliktsbetrag von Fr. 20'400.–, für ein Betrugsdelikt in einem niedrigen Bereich. Der Beschuldigte handelte mit direk- tem Vorsatz. Er wusste insbesondere um die Unwahrheit seiner Angaben betref- fend den geschätzten Umsatzerlös. Weiter handelte er in der Absicht, sich zu be- reichern, was indes tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente relativieren die objektive Tatschwere nicht.
E. 3.2 Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung. Die drei Vorstrafen im Baga- tellbereich, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 2. Dezem- ber 2016 erwirkte (vgl. act. 1/10/1; act. 20), wirken sich infolge des Zeitablaufs und des Umstands, dass abgesehen von der Verurteilung wegen eines minderschwe- ren Diebstahls aus dem Jahr 2012 keine einschlägige Verurteilung vorliegt, nicht straferhöhend aus. In Konstellationen wie dieser ist insbesondere zu beachten, dass selbst geringfügige Erhöhungen die Gefahr einer Doppelbestrafung bergen (vgl. Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.3), weshalb auch in dieser Hin- sicht auf eine straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafen im Bagatellbereich zu verzichten ist. Dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist, ist hingegen im Rahmen der Probezeit Rechnung zu tragen. Mit Blick auf das Nacht- atverhalten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den vollen Kreditbetrag noch vor (sicherem) Wissen um die Einleitung eines Strafverfahrens umgehend zu- rückzahlte, was unter dem Titel der Wiedergutmachung erheblich strafmildernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist das Verschulden als sehr leicht zu werten.
- 21 -
E. 3.3 Vorliegend bestehen angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten keine Zweifel an der Vollziehbarkeit einer Geldstrafe. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche eine (kurze) Freiheitsstrafe als erforderlich erscheinen lassen: Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit zwar – wie erwähnt – bereits drei Mal wegen Vergehen oder Verbrechen verurteilt (vgl. act. 1/10/1; act. 20), doch handelte es sich dabei um ein Verkehrsdelikt, begangen im Jahr 2016, um einen Hausfriedensbruch, begangen im Jahr 2014 und um einen Diebstahl, begangen im Jahr 2011, weshalb heute aus spezialpräventiver Sicht keine Freiheitsstrafe erfor- derlich erscheint. Andere Gründe, welche die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Schliesslich handelt es sich nicht um einen Fall, bei dem viele Einzeltaten sachlich und eng miteinander verknüpft sind und eine Geldstrafe bei keinem der Delikte geeignet ist, in genügendem Mass prä- ventiv auf den Täter einzuwirken, weshalb auch aus diesem Grund keine Freiheits- strafe auszusprechen ist.
E. 3.4 Eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen erscheint für den Betrug angemessen.
E. 3.5 Gemäss den vorstehenden theoretischen Ausführungen (vgl. E. III.3.1.) ist mit der Übernahme des Zahlungsverkehrs die Tatvariante des zur Verfügung Stel- lens erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. act. 23 S. 12), handelt es sich bei der Übernahme des Zahlungsverkehrs nicht um einen untergeordneten (gehilfenschaftlichen) Tatbeitrag; insbesondere bei Online-Glücksspielen, bei de- nen die Auszahlung nicht direkt an einem Automaten erfolgt, scheint offenkundig, dass es sich bei der Übernahme des Zahlungsverkehrs um einen entscheidenden (eigenständigen) Tatbeitrag handelt. Der Umstand, dass der Tatzeitraum relativ kurz war, wirkt sich auf die Strafzumessung, nicht aber auf die rechtliche Würdigung seines Tatbeitrags aus.
E. 3.6 Soweit sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass es sich um "nicht strafbare Kleinspiele" gehandelt habe (act. 23 S. 2; Prot. S. 18), ist der Ein- wand nicht stichhaltig. Bei Sportwetten, die online durchgeführt werden (vgl. E. II.2.2.), handelt es sich von Gesetzes wegen um "Grossspiele" (vgl. Art. 3 lit. e BGS).
E. 3.7 Ebenfalls kann der Beschuldigte sich nicht mit dem Vorbringen entlasten, er habe lediglich Schulden der C._____ Ltd. übernommen (act. 23 S. 11). Es handelt sich bei ihm nicht etwa um einen (unwissenden) Dritten, der die Zahlungen ohne Wissen über deren Zweck auslöste. Schliesslich ändert auch der vom Beschuldig- ten vorgebrachte Umstand, dass die Gewinnausschüttung im Interesse der Spieler erfolgt, die Spieler "nicht betrogen" worden und sämtliche Gewinne ausbezahlt wor- den seien (act. 1/3/2 S. 9), nichts an der Rechtswidrigkeit seines Handelns.
E. 3.8 Schliesslich vermag zutreffen, dass C._____ Ltd. im Ausland über eine Li- zenz verfügte und die ausländischen Aufsichtsbehörden ihre Pflichten wahrnehmen würden (vgl. act. 1/3/1 S. 16; act. 1/3/4 S. 8 f.; act. 1/3/3 S. 89), vor dem Hinter-
- 18 - grund, dass die C._____ Ltd. in der Schweiz über keine Bewilligung verfügte, sind diese Umstände für die Tatbestandsmässigkeit jedoch ebenfalls ohne Belang.
E. 3.9 Indem der Beschuldigte den Zahlungsverkehr der C._____ Ltd. betreffend in der Schweiz domizilierte Kunden übernahm, stellte er anklagegemäss unbewilligt Grossspiele zur Verfügung gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. IV. Strafe
1. Strafrahmen Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordent- lichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.), was hier nicht der Fall ist. Der ordentliche Strafrahmen für den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren, derjenige für das Vergehen gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BGS von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren.
2. Wahl der Strafart
E. 4 Vergehen gegen das Spielbankengesetz Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Vergehens gegen das Spielbankenge- setz erscheint der Deliktsbetrag von Fr. 370'378.70 zwar hoch, dieser indiziert im Rahmen des vorliegenden Tatbestands aber noch nicht eine besonders gravie- rende Tatschwere: Online-Wettspielanbieter dürften regelmässig – auch kurzfristig
– regelmässig weitaus höhere Umsätze erzielen, zumal allgemein bekannt ist, dass das Online-Wettspielgeschäft ein äusserst kapitalintensives Geschäftsfeld ist. Die Tathandlung wird in quantitativer Hinsicht durch den Umstand, dass der Beschul- digte die Auszahlungen nur für etwas länger als einen Monat übernahm, ebenfalls erheblich relativiert. In qualitativer Hinsicht ist die Übernahme des Zahlungsver- kehrs zwar ein massgeblicher Tatbeitrag für die Durchführung der Online-Wett- spiele, indes betrieb der Beschuldigte im Rahmen seiner Tathandlungen keinen besonders grossen Aufwand. Auch im Übrigen sind keine Anzeichen für eine hohe "kriminelle Energie" des Beschuldigten ersichtlich. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich auch im Rahmen des Vergehens ge- gen das Geldspielgesetz keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände.
- 22 - Das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der die Tat bis zuletzt leugnete, ist neutral zu werten. Bezüglich der Strafartwahl kann ebenfalls auf das Gesagte verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe erscheint bei isolierter Betrachtung für das Vergehen gegen das Geldspielgesetz nicht erforderlich. Als Einzelstrafe für das Vergehen ge- gen das Geldspielgesetz wäre eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszuspre- chen.
E. 5 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Juni 2021 angeordnete Kontosperre für die nachfolgenden Bankkonti werden aufgeho- ben:
- E._____ Switzerland AG, Stamm-Nummer 1, Konto- Nummer 1.0; .1, Vertragspartner: B._____;
- E._____ Switzerland AG, Stamm-Nummer 1, Konto- Nummer 3.0; .1, Vertragspartner: B._____.
E. 6 Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 80817965 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
E. 7 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 25 -
E. 8 Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) Fr. 1'290.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 220.– Auslagen Untersuchung
E. 9 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt. Im übrigen Umfang von einem Fünftel werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
E. 10 Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Januar 2024 für seine Aufwendungen im Vorverfahren mit Fr. 4'642.50 bereits vollumfänglich entschädigt wurde. Die Kosten werden im Umfang von vier Fünfteln einst- weilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 11 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (im Doppel) die Privatklägerschaft die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (im Doppel) die Privatklägerschaft die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 6
- 26 - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) E._____ Switzerland AG, … [Adresse] hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5, die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Uster hinsichtlich Dispositiv-Zif- fern 7 bis 9, je gegen Empfangsbestätigung.
E. 12 Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 10. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw Dharshing MLaw Haferl
- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240067-I/wd/U03/ha/gp Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw Dharshing Gerichtsschreiberin MLaw Haferl Urteil vom 10. Februar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, lic. iur., Beschuldigter betreffend Betrug und Urkundenfälschung (Covid-19), Vergehen gegen das Geldspielgesetz
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 17. Oktober 2024 (Untersuchungsakten, act. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) Der Beschuldigte persönlich Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (Untersuchungsakten, act. 17 S. 31 und act. 19) Schuldspruch im Sinne der Anklage Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.– Anrechnung der erstandenen Haft von 1 Tag Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Aufhebung sämtlicher Kontosperren bettreffend die Stamm-Nrn. 1 so- wie 2) Löschung der lediglich der Beweisführung dienenden Datensicherungen (vgl. Sicherstellungsliste): Datensicherung 11382102H01 (A015'650'325) Datensicherung 11382101N01 (A015'650'336) Datensicherung 11382101S01 (A015'650'358) Datensicherung 01222202H01 (A015'846'976) Datensicherung 01222201L01 (A015'846'954) Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'500.–)
2. Der Beschuldigte: (act. 23 S. 1)
1. Die beschuldigte Person sei freizusprechen.
2. Die der Beweissicherung dienenden Datensicherungen seien zu lö- schen.
- 3 -
3. Sämtliche noch bestehende Kontensperren seien aufzuheben.
4. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien auf die Staats-/ Gerichtskasse zu nehmen.
3. Die Privatklägerin: (Untersuchungsakten act. 1/8/4 und act. 10, sinngemäss) Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen und angemessen zu bestra- fen Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland erhob am 17. Oktober 2024 Anklage gegen den Beschuldigten betreffend Betrug, Urkundenfälschung und Ver- gehen gegen das Geldspielgesetz (act. 17). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 30. Ja- nuar 2025 vorgeladen und den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stel- len. Dem Beschuldigten wurde zudem Frist angesetzt, seine finanziellen Verhält- nisse zu belegen (act. 4). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 hielt die Privatklä- gerin an ihrer Konstituierung als Privatklägerin fest und erklärte Verzicht auf Teil- nahme an der Hauptverhandlung (act. 10). Mit Eingaben vom 20. Dezember 2024 sowie 2. Januar 2025 stellte der Beschuldigte diverse prozessuale Anträge (act. 13; act. 14; act. 15; act. 16). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde die Staatsan- waltschaft eingeladen, Antrag betreffend die gesperrten Konti zu stellen, im Übrigen wurden die prozessualen Anträge des Beschuldigten abgewiesen (act. 17). Nach durchgeführter Hauptverhandlung ergibt sich kein Anlass, darauf zurückzukom- men.
2. Am 30. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher der Beschul- digte erschien (Prot. S. 5 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden.
3. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging das nachfolgende Urteil. Der Beschuldigte meldet am 20. Februar Berufung an (act. 28). Mit Nachtragsurteil vom
25. Februar 2025 wurde infolge des nachträglichen Eingangs der Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Y1._____ über dessen Entschädigung entschieden (act. 32).
- 4 - II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dossier 1 (Covid-19-Betrug / Urkundenfälschung) 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten bezüglich des Covid-19-Betrugs und der Urkundenfälschung den in der beigehefteten Anklageschrift erwähnten Sach- verhalt vor (act. 17 S. 2 ff.). 1.2. Der Beschuldigte ist geständig, die in der Anklageschrift behaupteten Anga- ben in der Covid-19-Kreditvereinbarung gemacht zu haben (act. 1/3/1 S. 1 ff.; act. 1/3/2 S. 1 ff.; act. 1/3/4 S. 2 ff.; Prot. S. 8 ff.). Die relevante Kreditvereinbarung sowie die in der Anklageschrift erwähnten tatsächlichen Umsatzzahlen der Jahre 2018 und 2019 ergeben sich ebenfalls aus den Akten (act. 1/1/3=act. 1/2/3/5; act. 1/2/3/39; act. 1/2/3/40). Der Beschuldigte bestreitet die subjektiven Sachver- haltselemente, welche sein Wissen und Wollen im Zusammenhang mit der Tatbe- gehung betreffen. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsa- chen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststell- bare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage dar- stellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen).
2. Anklagevorwurf Dossier 2 (Vergehen gegen das Geldspielgesetz) 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten bezüglich des Vergehens gegen das Geldspielgesetz den in der beigehefteten Anklageschrift erwähnten Sachverhalt vor (act. 17 S. 8 ff.). 2.2. Die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen (act. 17 S. 10 ff.) sind ak- tenkundig (act. 1/2/3/31; act. 1/2/3/36; 1/2/3/43-46), ebenfalls ist aufgrund der Sachbeweismittel erstellt, dass die C._____ Ltd. mit Sitz und Lizenz auf D._____
- 5 - Online Sportwetten und Glücksspiele angeboten hat, welche von der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art. 86 BGS als unbewilligtes Geldspielangebot für den Zugang aus der Schweiz gesperrt waren (vgl. act. 1/2/1; act. 1/1/4; act. 1/1/5; act. 1/1/6; act. 1/2/3/23; act. 1/2/3/32; act. 1/3/3 S. 42 ff., S. 52 ff.). Der Beschul- digte ist geständig, im Zeitraum Januar bis Februar 2021 die in der Anklageschrift genannten Zahlungen, wobei es sich gemäss seinen Angaben um Wettschulden der C._____ Ltd. gehandelt habe, an deren Kunden in der Schweiz ausbezahlt zu haben (act. 1/3/1 S. 16 ff., S. 22; act. 1/2/3/57). Er gibt ausdrücklich an, davon aus- gegangen zu sein, dass es sich um Gewinne oder Rückzahlungen der C._____ Ltd. gegenüber deren Kunden gehandelt habe (act. 1/3/1 S. 22). Gegenüber der E._____ habe er zunächst fälschlicherweise behauptet, dass es sich um Nachlass- zahlungen handle, um die Wogen zu glätten. Später habe er es "ja offen gelegt", um was für Zahlungen es sich in Wirklichkeit gehandelt habe (act. 1/3/1 S. 25). Schliesslich gibt der Beschuldigte zu, die Wettgewinne gemäss einer internen Liste ausbezahlt zu haben, auf der Wetteinsätze und Gewinne ersichtlich gewesen seien (act. 1/3/1 S. 26). Mit den Auszahlungen habe er sein "weiteres Gehalt" verdient (act. 1/3/1 S. 26). Der Anklagesachverhalt ist gemäss den Sachbeweismitteln und den Einlassungen des Beschuldigten erstellt. Der Beschuldigte stellt sich indes auf den Standpunkt, er habe sich durch die Vornahme der Zahlungen keiner strafbaren Handlung schuldig gemacht. Die diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen be- treffen im Wesentlichen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens, weshalb dar- auf nachfolgend einzugehen zu sein wird. III. Rechtliche Würdigung
1. Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB (Dossier 1) 1.1. Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Eine solche kann
- 6 - sich aus der Errichtung eines sog. Lügengebäudes bzw. besonderen Machenschaf- ten im Sinne von eigentlichen Inszenierungen ergeben. Bei einfachen falschen An- gaben bejaht die Rechtsprechung Arglist namentlich dann, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung der Angaben auf- grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.2; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betref- fenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhält- nisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrän- gen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozia- ladäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags be- trugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3 mit Hinweisen; 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155 in fine). 1.2. Der Beschuldigte stellte sich zunächst auf den Standpunkt, er sei – entgegen der Behauptung der Anklage – "wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt" gewesen im Sinne der Kreditvereinbarung. Er brachte diesbezüglich vor (act. 1/3/1 S. 3 F/A 17, 44, 60, 233; act. 1/3/4 S. 5; Prot. S. 13 ff.), dass im fraglichen Zeitraum (um den
4. April 2020) in wirtschaftlicher Hinsicht enorme Panik und Existenzängste bei ihm ausgebrochen seien, da erstmals zu seinen Lebzeiten eine Pandemie, drastische behördliche Massnahmen und der Verlust von Mandaten im Raum gestanden seien. Sein Büro sei auf Neu-Akquisitionen angewiesen, er habe keine Terminan- fragen mehr erhalten für Neu-Akquisitionen und Klienten hätten sich aufgrund der Situation nicht mehr treffen wollen. Ausserdem sei er 2015 und 2018 selbst schwer an einem Virus erkrankt, weshalb er sich in gesundheitlicher aber auch wirtschaft- licher Hinsicht schlimmste Szenarien ausgemalt habe. Zu seinen Zukunftsängsten beigetragen habe der Umstand, dass sich sämtliche seiner vier Kinder in Ausbil- dung befunden hätten und diese von ihm wirtschaftlich abhängig gewesen seien. Schliesslich sei er Verwaltungsrat des Gastronomieunternehmens F._____ AG ge- wesen, welches im März 2020 geschlossen worden sei, weshalb er befürchtet habe, in "diesen Strudel" mit hineingezogen zu werden. Wie der Beschuldigte zu Recht argumentiert (act. 23 S. 28 f.; Prot. S. 13), darf im Rahmen einer nachträgli-
- 7 - chen Betrachtungsweise nicht ausser Acht gelassen werden, welche tiefe Verunsi- cherung die Pandemie-Situation bei Teilen der Bevölkerung auslöste. Die unver- gleichbare Ausgangslage (globale Pandemie, Unklarheit über Gefährlichkeit des Virus, drastische behördliche Massnahmen, tiefgreifende Ängste oder gar Panik in Teilen der Bevölkerung), die sich zu jener Zeit präsentierte, ist in subjektiver Hin- sicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte trug die Umstände, welche zu seiner Vorstellung einer unmittelbar bevorstehenden schwe- ren wirtschaftlichen Einbusse führte, glaubhaft vor. Beim Begriff der wirtschaftlich erheblichen Beeinträchtigung handelt es sich um einen weiten, auslegungsbedürf- tigen Begriff. Die Beeinträchtigung kann in Abhängigkeit der Branche unterschied- lichster Natur sein. Auch künftige Liquiditätsengpässe konnten zur Inanspruch- nahme eines Covid-19-Kredits berechtigen (vgl. Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 2.3.; 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.6., zur Publ. vorgese- hen). Vor diesem Hintergrund ist letztlich nicht entscheidend, ob abnehmende Kli- entenkontakte und Akquise-Termine, frühere Erkrankungen oder Schliessungen anderer Unternehmungen, wie es der Beschuldigte vorbrachte, in objektiver Hin- sicht tatsächlich eine künftige wirtschaftliche Beeinträchtigung indizierten. Denn mindestens in subjektiver Hinsicht belegen die Vorbringen des Beschuldigten seine Annahme konkreter, erheblicher wirtschaftlicher Beeinträchtigungen, weshalb der Beschuldigte sich in dieser Hinsicht keiner vorsätzlichen Falschangabe schuldig gemacht hat. 1.3. Bezüglich des Vorwurfs der unzutreffenden Umsatzzahlen wendet der Be- schuldigte ein, er habe keine falsche Umsatzzahlen angegeben, sondern lediglich die Nettolohnsumme angegeben, was zu einer Schätzung von Fr. 500'000.– Um- satz geführt habe. 1.4. Der Einwand des Beschuldigten geht fehl. Es mag zutreffen, dass die An- gabe des Beschuldigten betreffend die Nettolohnsumme nicht falsch war. Seltsam mutet aber zunächst bereits die vom Beschuldigten geschilderte Vorgehensweise beim Ausfüllen der Kreditvereinbarung an, wonach er seine Steuerunterlagen kon- sultiert haben will, um seine angegebene Nettolohnsumme von Fr. 260'000.– zu berechnen (act. 1/3/1 S. 10), zumal bei dieser Vorgehensweise näher gelegen
- 8 - hätte, die ebenfalls aus den Steuerunterlagen ersichtlichen Umsatzzahlen anzuge- ben. Tatsachenwidrig gab er in der Folge einen geschätzten Umsatz von Fr. 500'000.– an, der in keinem Verhältnis zum tatsächlichen in der Vergangenheit erzielten (und dem Beschuldigten bekannten) Umsatz stand. Dem Beschuldigten war selbstredend zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt, welchen Umsatz er im Jahr 2019 erwirtschaftet hatte. So gab er bei der Polizei an, er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgegangen, dass in tatsächlicher Hinsicht ein Umsatz von Fr. 300'000.– dem Erfahrungswert aus der Vergangenheit entsprochen habe (act. 1/3/1 S. 6 F/A 43). Soweit der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung behauptete, er habe den Begriff "Umsatzerlös" nicht verstanden (Prot. S. 11), han- delt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung des geschäftserfahrenen Be- schuldigten. Indem er letztlich aber eine Schätzung angab, die in keinem erklärba- ren Verhältnis zum (ihm bekannten) vergangenen Umsatz stand, täuschte er die Bank über den von ihm als realistisch angesehenen Umsatz (vgl. JEAN-RICHARD- DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, in: Jusletter 3. August 2020 S. 6), zumal er mit der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung ausdrücklich bestä- tigte, er gehe von der Richtigkeit der gemachten Angaben aus (vgl. act. 1/1/3). Vor diesem Hintergrund kann der Beschuldigte sich nicht mit dem Argument entlasten, er habe die richtige Nettolohnsumme angegeben und der Umsatzerlös sei "auto- matisiert" bzw. durch eine "Programmierung" (vgl. act. 1/3/1 S. 10, S. 15; act. 1/3/2 S. 2) auf das Dreifache hochgerechnet worden. Selbst wenn die Zahl nach Eingabe der Nettolohnsumme hochgerechnet worden wäre, hat der Beschuldigte diese An- gabe zur Kenntnis genommen, unterschriftlich bestätigt und damit zu eigen ge- macht. Wenn der Beschuldigte der Meinung wäre, sein Umsatzerlös betrage Fr. 300'000, wäre es ihm freigestanden, im entsprechenden Feld Fr. 300'000.– ein- zutragen. Die Spitzfindigkeit der Argumentation des Beschuldigten verdeutlicht sich im Übrigen aus der folgenden Aussage (Hervorhebung nicht im Original): "Wenn ich für den geschätzten Umsatzerlös von angeblich CHF 500'000.– unterschrieben habe, dann habe ich damit nicht gelogen sondern ich habe es geschätzt, bzw. ich habe es nicht geschätzt. Ich habe dieser Schätzung nicht widersprochen." (vgl. act. 1/3/1 F/A 70 S. 10). Der Beschuldigte verkennt, dass er sich durch die Einrei- chung und Unterzeichnung des Antrags nicht zu einem willenlosen Instrument ei-
- 9 - nes Formulars gemacht hat; mit dem Ausfüllen des Formulars und der Unterzeich- nung bestätigte er ausdrücklich, dass diese (Schätz)-Angaben seines Wissens zu- treffend seien. Soweit der Beschuldigte einwendet, dass eine Schätzung ein "zu- künftiges Ereignis" betreffe (Prot. S. 10), trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Wenn er damit beabsichtigt geltend zu machen, dass eine Schätzung naturgemäss ungenau sei, trifft dies zwar zu, indes geht das Vorbringen angesichts des Wissens des Beschuldigten um die Unwahrheit der Angabe an der Sache vorbei. Indem der Beschuldigte (implizit) angab, über keine aktuellen Umsatzzahlen zu verfügen, und gleichzeitig explizit erklärte, von einem geschätzten Umsatzerlös von Fr. 500'000.– auszugehen, täuschte er die Kreditgeberin über den Umstand, dass er tatsächlich wusste, dass er einen deutlich tieferen Umsatz erzielte und mithin die Vorausset- zungen für einen Covid-Kredit in der Höhe von Fr. 50'000.– nicht erfüllte. Die Kau- salkette zwischen Täuschung und einer von der Wirklichkeit abweichenden Vor- stellung ist zweifelsfrei gegeben. 1.5. Das Bundesgericht hat sich wiederholt zum Tatbestandsmerkmal der Arglist im Rahmen der Beantragung von Covid-19 Kredits geäussert (vgl. statt Vieler BGE 150 IV 169 E. 5.1.4. = Pra 113 [2024] Nr. 46). In Anbetracht der speziellen Situation während der Covid-19-Pandemie, in der eine Überprüfung nicht zumutbar oder überhaupt möglich war, was breit kommuniziert wurde, ist betreffend die unwahren Angaben des Beschuldigten über den geschätzten Umsatz ohne Weiteres von Arg- list auszugehen. Wenn der Beschuldigte angibt, dass seine Bank über die notwen- digen Unterlagen verfügt hätte, um seine unwahren Angaben zu überprüfen, so läuft dieser Einwand ins Leere. Eine Überprüfung durch die Bank vor Auszahlung des Kredits war weder vorgesehen noch zulässig, die Überprüfung der Angaben beschränkte sich mithin lediglich auf eine formelle Überprüfung der Vollständigkeit der Angaben des Formulars (vgl. Erläuterungen zur Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus, S. 4). Dies leuch- tet ein, zumal bei den Finanzinstituten täglich eine Vielzahl an Kreditanträgen ein- ging, die innert kürzester zu verarbeiten war; selbst eine summarische Überprüfung mittels Beizug allfällig verfügbarer Bankunterlagen der (Vielzahl von) Kunden hätte zu einer deutlichen Verzögerung der (Vielzahl von) Auszahlungen geführt. Soweit der Beschuldigte die theoretische Möglichkeit der Überprüfung ins Spiel bringt,
- 10 - hätte dies im Übrigen wohl einen Grossteil der COVID-19-Notkreditnehmer betrof- fen, die den Kredit über ihre Hausbank beantragten, zumal die Hausbank regel- mässig über die erforderlichen Unterlagen verfügen dürfte, um die Angaben (theo- retisch) zu überprüfen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschul- digte mit der behaupteten Möglichkeit der Überprüfung seiner Falschangaben durch die Bank nicht entlasten kann. 1.6. Soweit der Beschuldigte einwendet, dass der Bank kein Schaden entstan- den sei, da ihr genügend Sicherheiten zur Verfügung gestanden hätten (act. 1/3/1 S. 9, S. 15; act. 1/3/2 S. 1 f.; act. 1/3/4 S. 6, S. 11), ist darauf hinzuweisen, dass der Covid-19-Kredit "ausschliesslich durch eine Solidarbürgschaft […] gemäss der COVID-19 Solidarbürgschaftsverordnung […] besichert" ist (vgl. act. 1/1/3). Des Weiteren entsteht bei rechtswidrig erlangten COVID-19-Kredit ein Gefährdungs- schaden beim Bund durch Rückstellungsbedarf, weshalb dem Einwand, dass die Bank nicht geschädigt worden sei, von vornherein kein Erfolg beschieden ist: Die Bank hat in der COVID-Kredit-Konstellation faktische Verfügungsgewalt über das Vermögen des Bundes, weshalb nicht relevant ist, ob der Täter bei seiner Bank über genügend Sicherheiten verfügt (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.2 = Pra 113 [2024] Nr. 46). Selbst wenn der Täter über Sicherheiten bei der Bank verfügt, so ändert dies aufgrund dieser Dreiparteien-Konstellation nichts daran, dass der Bund ge- schädigt ist, zumal die Bank im Rahmen der automatisch geleisteten Bürgschaft (vgl. BGE 150 IV 169 E. 5.2.2) in vollem Umfang auf den Bund Rückgriff nehmen kann. Anzumerken ist schliesslich, dass selbst wenn bei der Bank verfügbare Si- cherheiten bestanden hätten, die Bank bereits aus wirtschaftlicher Sicht keinerlei Interesse hätte, diese in Anspruch zu nehmen (womit diese nicht mehr zur Deckung anderer Verpflichtungen zur Verfügung gestanden wären), wenn der Bund in vollem Umfang für den Kredit bürgt. 1.7. Dass der Beschuldigte seine Schulden bei der Bank immer zurückbezahlt habe, er auch ansonsten (für einen "regulären", nicht zinsfreien Kredit) kreditwürdig gewesen sei (act. 1/3/4 S. 7) und den Kredit nach Kontaktierung durch die Bank sofort zurückgezahlt habe, ist für die rechtliche Würdigung ohne Bedeutung. Ent- scheidend ist, dass aufgrund des unter falschen Angaben erwirkten Kredits ein (vor-
- 11 - übergehender) Gefährdungsschaden beim Bund bestand, weil mit Blick auf die er- höhte Gefahr, im Rahmen der Bürgschaft in die Pflicht genommen zu werden, Rückstellungen zu tätigen gewesen wären (Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.6.3.). 1.8. Der Beschuldigte handelte im Wissen um die Unwahrheit seiner Angaben betreffend den geschätzten Umsatzerlös ( vgl. E. II.1.2; E. III.1.4). Ferner handelte er, um einen zinsfreien Kredit gemäss Art. 3 und Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung in Höhe von Fr. 50'000.– zu erhalten, den er nur im reduzierten Umfang von Fr. 29'600.– erhalten hätte, wenn er keine unwahren Angaben gemacht hätte. Damit handelte er vorsätzlich und in Bereiche- rungsabsicht. 1.9. Der Beschuldigte hat sich damit des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
2. Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB (Dossier 1) 2.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schä- digen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). 2.2. Die Falschbeurkundung umfasst die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt be- stimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E.
- 12 - 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.1; 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Einfache schriftliche Lügen genügen nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288). Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen), oder aus einer garantenähnlichen Stel- lung des Ausstellers ergeben bzw. daraus, dass dieser in einem besonderen Ver- trauensverhältnis zum Empfänger steht (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsge- mäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspra- xis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; Urteil 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 288; je mit Hinweisen). Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten (BGE 144 IV 13 E. 2.2.3; Urteile 7B_274/2022 vom 1. März 2024 E. 4.1.2; 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 7.2.5.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 172). 2.3. Beim Covid-19-Kreditantragsformular handelt es sich insofern um eine Ur- kunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, als das Schriftstück zum Beweis der vom Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit abgegebenen rechtser- heblichen Erklärungen bzw. Zusicherungen bestimmt und geeignet ist (vgl. WOHL- ERS/HENEGHAN/PETERS, Strafrecht in Zeiten der Pandemie, 2021, S. 27 f.; MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach Covid-19-Solidarbürgschaftsverord- nung, AJP 6/2020, Ziff. II.b.2a S. 729). Wer einen unterzeichneten Kreditantrag ver- fälscht oder darauf die Unterschrift des vermeintlichen Gesuchstellers fälscht, macht sich daher der Urkundenfälschung im engeren Sinne strafbar. Dies hat nicht zwingend auch eine erhöhte Glaubwürdigkeit in Bezug auf den Inhalt der Zusiche- rungen im Covid-19-Kreditantragsformular zur Folge. Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten, die der Erklärende in eigenem Interesse macht, kommt nach stän-
- 13 - diger Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Daran ändert im Kontext mit dem Covid-19-Kreditantrag nichts, dass das ausgefüllte Covid-19-Kreditan- tragsformular bei Genehmigung des Kredits direkt zum Kreditvertrag wurde (vgl. dazu BGE 150 IV 169 E. 3.2.4; CHRIST/KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, N. 18 S. 547), da selbst vertragliche Zu- sicherungen in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit geniessen. Auch Verträge sind in der Regel nur insofern Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB, als sie zum Beweis bestimmt und geeignet sind, dass die Vertragspar- teien übereinstimmend eine bestimmte Willenserklärung abgegeben haben. In Be- zug auf die inhaltliche Richtigkeit der Willenserklärungen und insbesondere die zu- künftige Erfüllung der vertraglichen Pflichten kommt dem Vertrag keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dies gilt auch für die Zusicherung des Kreditnehmers in einem Kreditvertrag, den Kredit zurückzuzahlen und nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung zu einem zu- künftigen Verhalten. Wer einen Kredit entgegen einer solchen vertraglichen Zusi- cherung nicht bestimmungsgemäss verwendet, macht sich unter Umständen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1; 120 IV 117 E. 2; zur Werterhaltungspflicht beim Covid- 19-Kredit: CHRIST/KELLER/SIMIC, in: Covid-19, Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2020, N. 56 f. S. 561; ZRYD/SMADJA, Abus aux crédits Covid-19: aspects pénaux et pratiques, Plaidoyer 4/2021, S. 23; die Werterhaltungspflicht ver- neinend demgegenüber: JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL/JUG-HÖHENER, Die Profiteure der Krise, Jusletter 3. August 2020, Rz. 44), nicht jedoch der Falschbeurkundung strafbar. Wer im Kreditvertrag wahrheitswidrig angibt, er sei rückzahlungswillig, be- geht allenfalls eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Eine Falschbeurkundung geht damit nicht einher. Die Arglist ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung aus der mangelnden Überprüfbarkeit des Erfüllungswillens als in- nere Tatsache und nicht aus der Verwendung einer inhaltlich unwahren Urkunde (vgl. zum Ganzen etwa: BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteile 6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.4.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.4; 6B_194/2023 vom 25. September 2023 E. 3.3.2 und 3.4.2).
- 14 - 2.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bezüglich der Frage der erhöhten Glaubwürdigkeit der im Covid-19-Kreditantrag enthaltenen Erklärun- gen eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Den Angaben im Formular kommt, wenn überhaupt, nicht zwingend in ihrer Gesamtheit erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Den Erklärungen, der Kreditnehmer werde den Kredit nur für laufende Liquiditäts- bedürfnisse verwenden sowie der Kreditnehmer sei wirtschaftlich erheblich beein- trächtigt, kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da diese Angaben faktisch keiner Überprüfung zugänglich wa- ren und sie lediglich Einschätzungen präsentierten und keinen objektiv feststehen- den Sachverhalt (zum Ganzen: Urteil 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.4 f., zur Publ. vorgesehen). Bezüglich der in der Anklage behaupteten Falschangabe der wirtschaftlichen Beeinträchtigung fällt eine Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Abs. 1 Ziff. 1 StGB damit mangels erhöhter Glaubwürdigkeit aus- ser Betracht. Ohnehin wäre auch hier – wie im Rahmen des Betrugsvorwurfs – davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in subjektiver Hinsicht davon ausging, dass aufgrund seiner Wahrnehmungen eine erhebliche wirtschaftliche Be- einträchtigung unmittelbar bevorstand, womit es auch am Vorsatz betreffend die Falschbeurkundung fehlen würde. 2.5. Auch bezüglich der Angabe des geschätzten Umsatzerlöses ist nicht von erhöhter Glaubwürdigkeit auszugehen. Im Rahmen der Kreditbeantragung gab der Beschuldigte in seiner Rolle als kreditbeantragende Person eine Schätzung ab. In dieser Rolle kann ihm von vornherein keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Hinblick auf einen von ihm geschätzten Wert zukommen, es handelt sich gemäss den vor- stehenden theoretischen Ausführungen um eine bloss einseitige Behauptung, der weder durch Gesetz noch dem aus der Schrift erkennbaren Zweck eine erhöhte objektive Glaubwürdigkeit zuzumessen ist. Eine Schätzung ist regelmässig subjek- tiv geprägt, weshalb ihr in der Regel keine erhöhte Glaubwürdigkeit zugerechnet werden dürfte. Eine Ausnahme scheint einzig denkbar in Fällen, in denen ein be- rufsmässiger Schätzer beauftragt wird, eine Schätzung über einen in seiner Exper- tise liegenden Gegenstand vorzunehmen (vgl. etwa BGE 115 IV 114, 119 m. H. auf BGer KassH vom 5. Juni 1984, Str.204/1984). Vorliegend ist dies offensichtlich nicht der Fall, weshalb der Angabe des geschätzten Umsatzerlöses keine erhöhte
- 15 - Glaubwürdigkeit zukommt und Falschbeurkundung ausser Betracht fällt. Der Voll- ständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Frage, ob einer Angabe erhöhte Glaub- würdigkeit zuzumessen ist, unabhängig davon zu beantworten ist, ob Arglist vor- liegt, zumal dabei andere Kriterien massgebend sind (vgl. E. III.2.3.). 2.6. Zusammenfassend handelt es sich bei den Angaben im Covid-19-Kreditan- tragsformular betreffend die wirtschaftliche Beeinträchtigung sowie den geschätz- ten Umsatzerlös nicht um Erklärungen, denen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
3. Vergehen gegen das Geldspielgesetz i.S.v. Art. 130 Abs. 1 BGS 3.1. Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grosss- piele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Botschaft umfasst der Begriff der "Durchführung" im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbin- dung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich Zu- gänglichmachen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlun- gen. Unter "Organisieren" ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. "Zur Verfügung stellen" meint u.a., dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkei- ten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zah- lungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Botschaft vom
21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8498 f. Ziff. 2.10; Urteil des Bun- desgerichts 6B_928/2020 vom 6. September 2020 E. 3.3.2). Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Perso- nen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele. Geldspiele sind gemäss Art. 3 lit. a BGS Spiele, bei denen ge- gen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsge- schäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. 3.2. Der Beschuldigte macht zunächst verschiedene Einwendungen hinsichtlich der Tatbegehung in der Schweiz (vgl. act. 23 S. 2 ff.). Unter anderem bringt er vor,
- 16 - es seien keine Spiele auf Schweizer Boden organisiert, durchgeführt oder zur Ver- fügung gestellt worden, es seien keine Verträge auf Schweizer Boden geschlossen worden und er habe sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz aufgehalten. 3.3. Das Territorialprinzip gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB, das gestützt auf Art. 2 VStrR auch auf Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz Anwendung fin- det, besagt, dass nach diesen Gesetzen zu beurteilen ist, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Gestützt auf Art. 8 StGB gilt eine Tätig- keit als dort begangen, wo der Täter dieses ausgeführt hat. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teil- weise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der Ent- schluss der Tat oder die blosse Vorbereitungshandlung (BGE 119 IV 250 E. 3c S. 253; Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2011 vom 13. September 2011 E. 2; ferner URSULA CASSANI, Die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts auf interna- tionale Wirtschaftsdelikte, ZStrR 114/1996 S. 245; vgl. auch CHRISTIAN SCHWARZEN- EGGER, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Wirt- schaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid zum 65. Geburtstag, 2001, S. 149 f.). Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeit- lich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts (BGE 105 IV 326; vgl. auch TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 8 N 6). Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als gebo- ten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständig- keit zu bejahen. Selbst bei einer weiten Anwendung des in Art. 8 StGB verankerten Ubiquitätsprinzips, wonach entweder der Handlungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegen muss, bleibt allerdings ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz unab- dingbar. Als solcher genügt namentlich, dass im Ausland ertrogene Gelder auf ei- nem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 171 E. 6.3). 3.4. C._____ Ltd. stellte Spielern in der Schweiz Online-Wettspiele zur Verfü- gung und zahlte diesen anschliessend auf Schweizer Bankkonten Gewinne aus (act. 1/2/3/27; act. 1/2/3/30; act. 1/2/3/32; act. 1/2/3/57; act. 1/3/1 F/A 95 ff.). Damit liegt ein Anknüpfungsort gemäss den vorstehenden Ausführungen in der Schweiz
- 17 - vor. Wo sich der Beschuldigte oder die Server der C._____ Ltd. zum Tatzeitpunkt befanden und welches das Vertragsstatut war (vgl. act. 1/3/1 S. 16, S. 29; act. 1/3/4 S. 8 f.), ändert am Vorliegen eines strafrechtlichen Anknüpfungspunkts in der Schweiz entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. Prot. S. 18) nichts. 3.5. Gemäss den vorstehenden theoretischen Ausführungen (vgl. E. III.3.1.) ist mit der Übernahme des Zahlungsverkehrs die Tatvariante des zur Verfügung Stel- lens erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. act. 23 S. 12), handelt es sich bei der Übernahme des Zahlungsverkehrs nicht um einen untergeordneten (gehilfenschaftlichen) Tatbeitrag; insbesondere bei Online-Glücksspielen, bei de- nen die Auszahlung nicht direkt an einem Automaten erfolgt, scheint offenkundig, dass es sich bei der Übernahme des Zahlungsverkehrs um einen entscheidenden (eigenständigen) Tatbeitrag handelt. Der Umstand, dass der Tatzeitraum relativ kurz war, wirkt sich auf die Strafzumessung, nicht aber auf die rechtliche Würdigung seines Tatbeitrags aus. 3.6. Soweit sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass es sich um "nicht strafbare Kleinspiele" gehandelt habe (act. 23 S. 2; Prot. S. 18), ist der Ein- wand nicht stichhaltig. Bei Sportwetten, die online durchgeführt werden (vgl. E. II.2.2.), handelt es sich von Gesetzes wegen um "Grossspiele" (vgl. Art. 3 lit. e BGS). 3.7. Ebenfalls kann der Beschuldigte sich nicht mit dem Vorbringen entlasten, er habe lediglich Schulden der C._____ Ltd. übernommen (act. 23 S. 11). Es handelt sich bei ihm nicht etwa um einen (unwissenden) Dritten, der die Zahlungen ohne Wissen über deren Zweck auslöste. Schliesslich ändert auch der vom Beschuldig- ten vorgebrachte Umstand, dass die Gewinnausschüttung im Interesse der Spieler erfolgt, die Spieler "nicht betrogen" worden und sämtliche Gewinne ausbezahlt wor- den seien (act. 1/3/2 S. 9), nichts an der Rechtswidrigkeit seines Handelns. 3.8. Schliesslich vermag zutreffen, dass C._____ Ltd. im Ausland über eine Li- zenz verfügte und die ausländischen Aufsichtsbehörden ihre Pflichten wahrnehmen würden (vgl. act. 1/3/1 S. 16; act. 1/3/4 S. 8 f.; act. 1/3/3 S. 89), vor dem Hinter-
- 18 - grund, dass die C._____ Ltd. in der Schweiz über keine Bewilligung verfügte, sind diese Umstände für die Tatbestandsmässigkeit jedoch ebenfalls ohne Belang. 3.9. Indem der Beschuldigte den Zahlungsverkehr der C._____ Ltd. betreffend in der Schweiz domizilierte Kunden übernahm, stellte er anklagegemäss unbewilligt Grossspiele zur Verfügung gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. IV. Strafe
1. Strafrahmen Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordent- lichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.8.), was hier nicht der Fall ist. Der ordentliche Strafrahmen für den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren, derjenige für das Vergehen gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BGS von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von drei Jahren.
2. Wahl der Strafart 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten ein- zeln abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht, wo es an Stelle
- 19 - einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl näher zu begründen. Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten über- steigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Aus- nahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Frei- heitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheits- strafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Zudem darf nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). 2.2. Ob vorliegend für den Betrug bzw. das Vergehen gegen das Geldspielgesetz mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion und den Schuldausgleich eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe angemessen ist, wird bei der Würdigung der fraglichen
- 20 - Delikte im Einzelnen gemäss den vorstehenden theoretischen Grundlagen zu prü- fen sein.
3. Betrug 3.1. Betreffend die objektive Tatschwere des Betrugs ist festzuhalten, dass die Tathandlung des Beschuldigten in verschiedener Hinsicht als wenig schwerwie- gend einzustufen ist: Die Vorgehensweise mittels Einreichen eines Formulars mit Falschangaben war simpel, was erheblich strafmindernd wirkt, zumal im Rahmen von Betrugshandlungen regelmässig ein grosser Aufwand (bspw. mit betrügeri- schen Machenschaften etc.) betrieben wird, um den Taterfolg herbeizuführen. Ebenfalls bewegt sich der Erfolg, namentlich der Deliktsbetrag von Fr. 20'400.–, für ein Betrugsdelikt in einem niedrigen Bereich. Der Beschuldigte handelte mit direk- tem Vorsatz. Er wusste insbesondere um die Unwahrheit seiner Angaben betref- fend den geschätzten Umsatzerlös. Weiter handelte er in der Absicht, sich zu be- reichern, was indes tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist. Die Elemente der subjektiven Tatkomponente relativieren die objektive Tatschwere nicht. 3.2. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts Relevantes für die Strafzumessung. Die drei Vorstrafen im Baga- tellbereich, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. März 2012 bis 2. Dezem- ber 2016 erwirkte (vgl. act. 1/10/1; act. 20), wirken sich infolge des Zeitablaufs und des Umstands, dass abgesehen von der Verurteilung wegen eines minderschwe- ren Diebstahls aus dem Jahr 2012 keine einschlägige Verurteilung vorliegt, nicht straferhöhend aus. In Konstellationen wie dieser ist insbesondere zu beachten, dass selbst geringfügige Erhöhungen die Gefahr einer Doppelbestrafung bergen (vgl. Urteil 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.3), weshalb auch in dieser Hin- sicht auf eine straferhöhende Berücksichtigung der Vorstrafen im Bagatellbereich zu verzichten ist. Dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft ist, ist hingegen im Rahmen der Probezeit Rechnung zu tragen. Mit Blick auf das Nacht- atverhalten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den vollen Kreditbetrag noch vor (sicherem) Wissen um die Einleitung eines Strafverfahrens umgehend zu- rückzahlte, was unter dem Titel der Wiedergutmachung erheblich strafmildernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist das Verschulden als sehr leicht zu werten.
- 21 - 3.3. Vorliegend bestehen angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten keine Zweifel an der Vollziehbarkeit einer Geldstrafe. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche eine (kurze) Freiheitsstrafe als erforderlich erscheinen lassen: Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit zwar – wie erwähnt – bereits drei Mal wegen Vergehen oder Verbrechen verurteilt (vgl. act. 1/10/1; act. 20), doch handelte es sich dabei um ein Verkehrsdelikt, begangen im Jahr 2016, um einen Hausfriedensbruch, begangen im Jahr 2014 und um einen Diebstahl, begangen im Jahr 2011, weshalb heute aus spezialpräventiver Sicht keine Freiheitsstrafe erfor- derlich erscheint. Andere Gründe, welche die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe in Frage stellen würden, sind nicht ersichtlich. Schliesslich handelt es sich nicht um einen Fall, bei dem viele Einzeltaten sachlich und eng miteinander verknüpft sind und eine Geldstrafe bei keinem der Delikte geeignet ist, in genügendem Mass prä- ventiv auf den Täter einzuwirken, weshalb auch aus diesem Grund keine Freiheits- strafe auszusprechen ist. 3.4. Eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen erscheint für den Betrug angemessen.
4. Vergehen gegen das Spielbankengesetz Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des Vergehens gegen das Spielbankenge- setz erscheint der Deliktsbetrag von Fr. 370'378.70 zwar hoch, dieser indiziert im Rahmen des vorliegenden Tatbestands aber noch nicht eine besonders gravie- rende Tatschwere: Online-Wettspielanbieter dürften regelmässig – auch kurzfristig
– regelmässig weitaus höhere Umsätze erzielen, zumal allgemein bekannt ist, dass das Online-Wettspielgeschäft ein äusserst kapitalintensives Geschäftsfeld ist. Die Tathandlung wird in quantitativer Hinsicht durch den Umstand, dass der Beschul- digte die Auszahlungen nur für etwas länger als einen Monat übernahm, ebenfalls erheblich relativiert. In qualitativer Hinsicht ist die Übernahme des Zahlungsver- kehrs zwar ein massgeblicher Tatbeitrag für die Durchführung der Online-Wett- spiele, indes betrieb der Beschuldigte im Rahmen seiner Tathandlungen keinen besonders grossen Aufwand. Auch im Übrigen sind keine Anzeichen für eine hohe "kriminelle Energie" des Beschuldigten ersichtlich. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich auch im Rahmen des Vergehens ge- gen das Geldspielgesetz keine straferhöhenden oder strafmindernden Umstände.
- 22 - Das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der die Tat bis zuletzt leugnete, ist neutral zu werten. Bezüglich der Strafartwahl kann ebenfalls auf das Gesagte verwiesen werden. Eine Freiheitsstrafe erscheint bei isolierter Betrachtung für das Vergehen gegen das Geldspielgesetz nicht erforderlich. Als Einzelstrafe für das Vergehen ge- gen das Geldspielgesetz wäre eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszuspre- chen.
5. Asperation / Fazit Mit Blick auf die Eigenständigkeit des Vergehens gegen das Spielbankengesetz gegenüber dem Betrug würde sich eine Asperation in der Höhe von zwei Dritteln der Einzelstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen erweisen. Nachdem die maximale Höhe der Geldstrafe von Gesetzes wegen 180 Tagessätze beträgt (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und eine Gesamtbetrachtung des Verschuldens mit nachträg- licher Änderung der Strafart im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ausser Betracht fällt (vgl. vorstehend E. IV.2.1.), ist der Beschuldigte mit einer (insgesamt nicht schuldangemessenen) Geldstrafe in der maximalen Höhe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. Die Tagessatzhöhe ist in Berücksichtigung der günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, der weiterhin ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 300'000.– pro Jahr erzielt und keinen finanziellen Unterstützungspflichten mehr unterliegt (vgl. act. 1/10/3; Prot. S. 6), auf Fr. 500.– festzusetzen. Die erstandene Haft von einem Tag ist anzurechnen (Art. 51 StGB). V. Vollzug
1. Aufschub der Strafe 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen ei- ner ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vor-
- 23 - liegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbeson- dere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer beding- ten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). 1.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des be- dingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt. Des Weiteren ist dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht keine ungünstige Legalprognose zu stellen, weshalb ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist.
2. Probezeit Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Während angesichts der drei Vorstrafen im Bagatellbereich zwar keine grundsätz- lichen Bedenken bezüglich der Legalprognose aufgeworfen werden, erscheint in deren Berücksichtigung eine Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gerecht- fertigt, zumal der Beschuldigte heute – auch wenn seit der letzten Verurteilung fast vier Jahre vergangen sind – doch zum vierten Mal wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wird (vgl. act. 1/10/1; act. 20). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die gerichtliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 14 GebV OG auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, aus- genommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Im übrigen Umfang von einem Fünftel sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig
- 24 - des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Geldspiele im Sinne von Art. 130 Abs. 1 BGS.
2. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 500.– (wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt).
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 18. Juni 2021 angeordnete Kontosperre für die nachfolgenden Bankkonti werden aufgeho- ben:
- E._____ Switzerland AG, Stamm-Nummer 1, Konto- Nummer 1.0; .1, Vertragspartner: B._____;
- E._____ Switzerland AG, Stamm-Nummer 1, Konto- Nummer 3.0; .1, Vertragspartner: B._____.
6. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts- Nr. 80817965 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
- 25 -
8. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für das Vorverfahren (§ 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV) Fr. 1'290.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 220.– Auslagen Untersuchung
9. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln auferlegt. Im übrigen Umfang von einem Fünftel werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
10. Es wird vorgemerkt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 3. Januar 2024 für seine Aufwendungen im Vorverfahren mit Fr. 4'642.50 bereits vollumfänglich entschädigt wurde. Die Kosten werden im Umfang von vier Fünfteln einst- weilen und im Umfang von einem Fünftel definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (im Doppel) die Privatklägerschaft die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie hernach in begründeter Ausfertigung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (im Doppel) die Privatklägerschaft die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland das Forensische Institut Zürich (FOR) hinsichtlich Dispositivziffer 6
- 26 - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A per Mail auf vo- stra.pdf@ji.zh.ch die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG) E._____ Switzerland AG, … [Adresse] hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 5, die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Uster hinsichtlich Dispositiv-Zif- fern 7 bis 9, je gegen Empfangsbestätigung.
12. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 10. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht in Strafsachen Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw Dharshing MLaw Haferl
- 27 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.